VERTRAG
ZUR
GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT
vom. 25 März 1957
SEINE MAJESTÄT DER KÖNIG DER BELGIER,
DER PRÄSIDENT DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,
DER PRÄSIDENT DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK,
DER PRÄSIDENT DER ITALIENISCHEN REPUBLIK,
IHRE KÖNIGLICHE HOHEIT DIE GROSSHERZOGIN VON LUXEMBURG,
IHRE MAJESTÄT DIE KÖNIGIN DER NIEDERLANDE,
IN DEM FESTEN WILLEN, die Grundlagen für einen immer
engeren Zusammenschluß der europäischen Völker zu schaffen,
ENTSCHLOSSEN, durch gemeinsames Handeln den
wirtschaftlichen und sozialen Fortschritt ihrer Länder zu sichern, indem sie
die Europa trennenden Schranken beseitigen,
IN DEM VORSATZ, die stetige Besserung der Lebens- und
Beschäftigungsbedingungen ihrer Völker als wesentliches Ziel anzustreben,
IN DER ERKENNTNIS, daß zur Beseitigung der bestehenden
Hindernisse ein einverständliches Vorgehen erforderlich ist, um eine beständige
Wirtschaftsausweitung, einen ausgewogenen Handelsverkehr und einen redlichen
Wettbewerb zu gewährleisten,
IN DEM BESTREBEN, ihre Volkswirtschaften zu einigen und
deren harmonische Entwicklung zu fördern, indem sie den Abstand zwischen
einzelnen Gebieten und den Rückstand weniger begünstigter Gebiete verringern,
IN DEM WUNSCH, durch eine gemeinsame Handelspolitik zur
fortschreitenden Beseitigung der Beschränkungen im zwischenstaatlichen
Wirtschaftsverkehr beizutragen,
IN DER ABSICHT, die Verbundenheit Europas mit den
überseeischen Ländern zu bekräftigen, und in dem Wunsch, entsprechend den
Grundsätzen der Satzung der Vereinten Nationen den Wohlstand der überseeischen
Länder zu fördern,
ENTSCHLOSSEN, durch diesen Zusammenschluß ihrer
Wirtschaftskräfte Frieden und Freiheit zu wahren und zu festigen, und mit der
Aufforderung an die anderen Völker Europas, die sich zu dem gleichen hohen Ziel
bekennen, sich diesen Bestrebungen anzuschließen,
HABEN BESCHLOSSEN, eine EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT zu
gründen; sie haben zu diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten ernannt:
SEINE MAJESTÄT DER KÖNIG DER BELGIER:
Herrn Paul Henri SPAAK, Minister für Auswärtige Angelegenheiten;
Baron J. Ch. SNOY ET D'OPPUERS, Generalsekretär des Wirtschaftsministeriums,
Leiter der belgischen Delegation bei der Regierungskonferenz.
DER PRÄSIDENT DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND:
Herrn Dr. Konrad ADENAUER, Bundeskanzler;
Herrn Professor Dr. Walter HALLSTEIN, Staatssekretär des Auswärtigen Amtes.
DER PRÄSIDENT DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK:
Herrn Christian PINEAU, Minister für Auswärtige Angelegenheiten;
Herrn Maurice FAURE, Staatssekretär für Auswärtige Angelegenheiten.
DER PRÄSIDENT DER ITALIENISCHEN REPUBLIK:
Herrn Antonio SEGNI, Ministerpräsident;
Herrn Professor Gaetano MARTINO, Minister für Auswärtige Angelegenheiten.
IHRE KÖNIGLICHE HOHEIT DIE GROSSHERZOGIN VON LUXEMBURG:
Herrn Joseph BECH, Staatsminister, Minister für Auswärtige Angelegenheiten;
Herrn Lambert SCHAUS, Botschafter, Leiter der luxemburgischen Delegation bei
der Regierungskonferenz.
IHRE MAJESTÄT DIE KÖNIGIN DER NIEDERLANDE:
Herrn Joseph LUNS, Minister für Auswärtige Angelegenheiten;
Herrn J. LINTHORST HOMAN, Leiter der niederländischen Delegation bei der
Regierungskonferenz.
DIESE SIND nach Austausch ihrer als gut und gehörig
befundenen Vollmachten wie folgt übereingekommen:
Artikel 1
Durch diesen Vertrag gründen die HOHEN VERTRAGSPARTEIEN
untereinander eine EUROPÄISCHE WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT.
Artikel 2
Aufgabe der Gemeinschaft ist es,
durch die Errichtung eines Gemeinsamen Marktes und die schrittweise Annäherung
der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten eine harmonische Entwicklung des
Wirtschaftslebens innerhalb der Gemeinschaft, eine beständige und ausgewogene
Wirtschaftsausweitung, eine größere Stabilität, eine beschleunigte Hebung der
Lebenshaltung und engere Beziehungen zwischen den Staaten zu fördern, die in
dieser Gemeinschaft zusammengeschlossen sind.
Artikel 3
Die Tätigkeit der Gemeinschaft
im Sinne des Artikels 2 umfaßt nach Maßgabe dieses Vertrags und der darin
vorgesehenen Zeitfolge:
a) die Abschaffung der Zölle und
mengenmäßigen Beschränkungen bei der Ein- und Ausfuhr von Waren sowie aller
sonstigen Maßnahmen gleicher Wirkung zwischen den Mitgliedstaaten;
b) die Einführung eines Gemeinsamen
Zolltarifs und einer gemeinsamen Handelspolitik gegenüber dritten Ländern;
c) die Beseitigung der Hindernisse für
den freien Personen-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehr zwischen den
Mitgliedstaaten;
d) die Einführung einer gemeinsamen
Politik auf dem Gebiet der Landwirtschaft;
e) die Einführung einer gemeinsamen
Politik auf dem Gebiet des Verkehrs;
f) die Errichtung eines Systems, das
den Wettbewerb innerhalb des Binnenmarkts vor Verfälschungen schützt;
g) die Anwendung von Verfahren, welche
die Koordinierung der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten und die Behebung
von Störungen im Gleichgewicht ihrer Zahlungsbilanzen ermöglichen;
h) die Angleichung der
innerstaatlichen Rechtsvorschriften, soweit dies für das Funktionieren des
Gemeinsamen Marktes erforderlich ist;
i) die Schaffung eines Europäischen
Sozialfonds, um die Beschäftigungsmöglichkeiten der Arbeitnehmer zu verbessern
und zur Hebung ihrer Lebenshaltung beizutragen;
j) die Errichtung einer
Europäischen Investitionsbank, um durch Erschließung neuer Hilfsquellen die
wirtschaftliche Ausweitung in der Gemeinschaft zu erleichtern;
k) die Assoziierung der überseeischen
Länder und Hoheitsgebiete, um den Handelsverkehr zu steigern und die
wirtschaftliche und soziale Entwicklung durch gemeinsame Bemühungen zu fördern.
Artikel 4
(1) Die der Gemeinschaft
zugewiesenen Aufgaben werden durch folgende Organe wahrgenommen:
- eine Versammlung,
- einen Rat,
- eine Kommission,
- einen Gerichtshof.
Jedes Organ handelt nach Maßgabe
der ihm in diesem Vertrag zugewiesenen Befugnisse.
(2) Der Rat und die Kommission
werden von einem Wirtschafts- und Sozialausschuß sowie einem Ausschuß der
Regionen mit beratender Aufgabe unterstützt.
Artikel 5
Die Mitgliedstaaten treffen alle geeigneten Maßnahmen
allgemeiner oder besonderer Art zur Erfüllung der Verpflichtungen, die sich aus
diesem Vertrag oder aus Handlungen der Organe der Gemeinschaft ergeben. Sie
erleichtern dieser die Erfüllung ihrer Aufgabe.
Sie unterlassen alle Maßnahmen, welche die Verwirklichung
der Ziele dieses Vertrags gefährden könnten.
Artikel 6
(1) Die Mitgliedstaaten
koordinieren in enger Zusammenarbeit mit den Organen der Gemeinschaft ihre
Wirtschaftspolitik, soweit dies zur Erreichung der Ziele dieses Vertrags
erforderlich ist.
(2) Die Organe der Gemeinschaft
achten darauf, die innere und äußere finanzielle Stabilität der Mitgliedstaaten
nicht zu gefährden.
Artikel 7
Unbeschadet besonderer Bestimmungen dieses Vertrags ist in
seinem Anwendungsbereich jede Diskriminierung aus Gründen der
Staatsangehörigkeit verboten.
Der Rat kann mit qualifizierter
Mehrheit auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung der Versammlung
Regelungen für das Verbot solcher Diskriminierungen treffen.
Artikel
8
(1) Der Gemeinsame Markt wird
während einer Übergangszeit von zwölf Jahren schrittweise verwirklicht.
Die Übergangszeit besteht aus
drei Stufen von je vier Jahren; die Dauer jeder Stufe kann nach Maßgabe der
folgenden Bestimmungen geändert werden.
(2) Jeder Stufe entspricht eine
Gesamtheit von Maßnahmen, die zusammen eingeleitet und durchgeführt werden
müssen.
(3) Der Übergang von der ersten
zur zweiten Stufe hängt von der Feststellung ab, daß die in diesem Vertrag für
die erste Stufe ausdrücklich festgelegten Ziele im wesentlichen tatsächlich
erreicht und daß vorbehaltlich der in diesem Vertrag vorgesehenen Ausnahmen und
Verfahren die Verpflichtungen eingehalten worden sind.
Diese Feststellung wird vom Rat
am Ende des vierten Jahres aufgrund eines Berichtes der Kommission einstimmig
getroffen. Ein Mitgliedstaat kann die Einstimmigkeit nicht verhindern, indem er
sich auf die Nichterfüllung seiner eigenen Verpflichtungen beruft. Kommt keine
Einstimmigkeit zustande, so wird die erste Stufe ohne weiteres um ein Jahr
verlängert.
Am Ende des fünften Jahres
trifft der Rat die Feststellung unter denselben Bedingungen. Kommt keine
Einstimmigkeit zustande, so wird die erste Stufe ohne weiteres um ein
zusätzliches Jahr verlängert.
Am Ende des sechsten Jahres
trifft der Rat die Feststellung mit qualifizierter Mehrheit aufgrund des
Berichtes der Kommission.
(4) Verbleibt ein Mitgliedstaat
in der Minderheit, so kann er binnen einem Monat nach der zuletzt genannten
Abstimmung beim Rat die Bestellung einer Schiedsstelle beantragen, deren
Entscheidung für alle Mitgliedstaaten und für die Organe der Gemeinschaft
verbindlich ist; wird die erforderliche Mehrheit nicht erreicht, so gilt das
gleiche für jeden Mitgliedstaat. Die Schiedsstelle besteht aus drei
Mitgliedern, die vom Rat einstimmig auf Vorschlag der Kommission bestellt
werden.
Kommt die Bestellung durch den
Rat binnen einem Monat nach Antragstellung nicht zustande, so werden die
Mitglieder der Schiedsstelle innerhalb eines weiteren Monats vom Gerichtshof
bestellt.
Die Schiedsstelle wählt ihren
Vorsitzenden selbst.
Sie erläßt ihren Schiedsspruch
binnen sechs Monaten nach der im letzten Unterabsatz von Absatz 3 genannten
Abstimmung des Rates.
(5) Die zweite und die dritte
Stufe können nur durch eine einstimmige, vom Rat auf Vorschlag der Kommission
erlassene Entscheidung verlängert oder abgekürzt werden.
(6) Die Bestimmungen der
vorstehenden Absätze dürfen nicht zur Folge haben, daß die Übergangszeit länger
als fünfzehn Jahre, vom Inkrafttreten dieses Vertrags an gerechnet, dauert.
(7) Vorbehaltlich der in diesem
Vertrag vorgesehenen Ausnahmen oder Abweichungen ist das Ende der Übergangszeit
gleichzeitig der Endtermin für das Inkrafttreten aller vorgesehenen
Vorschriften sowie für die Durchführung aller Maßnahmen, die zur Errichtung des
Gemeinsamen Marktes gehören.
ZWEITER TEIL
GRUNDLAGEN DER GEMEINSCHAFT
TITEL I
Der freie Warenverkehr
Artikel 9
(1) Grundlage der Gemeinschaft ist eine Zollunion, die sich
auf den gesamten Warenaustausch erstreckt; sie umfaßt das Verbot, zwischen den
Mitgliedstaaten Ein- und Ausfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung zu erheben,
sowie die Einführung eines Gemeinsamen Zolltarifs gegenüber dritten Ländern.
(2) Kapitel 1
Abschnitt 1 und Kapitel 2 dieses Titels gelten für die aus den
Mitgliedstaaten stammenden Waren sowie für diejenigen Waren aus dritten
Ländern, die sich in den Mitgliedstaaten im freien Verkehr befinden.
Artikel 10
(1) Als im freien Verkehr eines Mitgliedstaats befindlich
gelten diejenigen Waren aus dritten Ländern, für die in dem betreffenden
Mitgliedstaat die Einfuhr-Förmlichkeiten erfüllt sowie die vorgeschriebenen
Zölle und Abgaben gleicher Wirkung erhoben und nicht ganz oder teilweise
rückvergütet worden sind.
(2) Die Kommission regelt vor
Ablauf des ersten Jahres nach Inkrafttreten dieses Vertrags die Methoden der
Zusammenarbeit der Verwaltungen hinsichtlich der Anwendung des Artikels 9
Absatz 2; hierbei berücksichtigt sie die Notwendigkeit, die für den
Warenverkehr geltenden Förmlichkeiten soweit wie möglich zu vereinfachen.
Vor Ablauf des ersten Jahres
nach Inkrafttreten dieses Vertrags erläßt die Kommission für den Handelsverkehr
zwischen den Mitgliedstaaten Vorschriften für solche Waren aus einem
Mitgliedstaat, die unter Verwendung von Erzeugnissen hergestellt sind, für
welche der ausführende Staat die anwendbaren Zölle und Abgaben gleicher Wirkung
nicht erhoben oder vollständig oder teilweise rückvergütet hat.
Beim Erlaß dieser Vorschriften
berücksichtigt die Kommission die Bestimmungen dieses Vertrags über die
Abschaffung der Zölle innerhalb der Gemeinschaft und über die schrittweise
Einführung des Gemeinsamen Zolltarifs.
Artikel 11
Die Mitgliedstaaten treffen alle
geeigneten Vorkehrungen, um es den Regierungen zu ermöglichen, ihre
Verpflichtungen aus diesem Vertrag auf dem Gebiet der Zölle innerhalb der
festgesetzten Fristen zu erfüllen.
Abschnitt 1
Die Abschaffung der Zölle zwischen den
Mitgliedstaaten
Artikel 12
Die Mitgliedstaaten werden
untereinander weder neue Einfuhr- oder Ausfuhrzölle oder Abgaben gleicher
Wirkung einführen noch die in ihren gegenseitigen Handelsbeziehungen
angewandten erhöhen.
Artikel 13
(1) Die zwischen den
Mitgliedstaaten geltenden Einfuhrzölle werden von ihnen während der
Übergangszeit nach Maßgabe der Artikel 14 und 15 schrittweise abgeschafft.
(2) Die zwischen den
Mitgliedstaaten geltenden Abgaben mit gleicher Wirkung wie Einfuhrzölle werden
von ihnen während der Übergangszeit schrittweise aufgehoben. Die Kommission
bestimmt durch Richtlinien die Zeitfolge dieser Aufhebung. Sie legt dabei die
Vorschriften des Artikels 14 Absätze 2 und 3 sowie die vom Rat gemäß Artikel 14
Absatz 2 erlassenen Richtlinien zugrunde.
Artikel 14
(1) Für jede Ware gilt als
Ausgangszollsatz, nach dem die aufeinanderfolgenden Herabsetzungen vorgenommen
werden, der am 1. Januar 1957 angewandte Zollsatz.
(2) Die Zeitfolge der
Herabsetzungen wird wie folgt festgelegt:
a) Während der ersten Stufe wird die
erste Herabsetzung ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Vertrags, die zweite
achtzehn Monate später, die dritte am Ende des vierten Jahres nach
Inkrafttreten dieses Vertrags vorgenommen;
b) während der zweiten Stufe wird
achtzehn Monate nach deren Beginn eine erste Herabsetzung durchgeführt; eine
zweite erfolgt nach weiteren achtzehn Monaten, eine dritte ein Jahr danach;
c) die dann noch ausstehenden
Herabsetzungen werden während der dritten Stufe vorgenommen; ihre Zeitfolge
legt der Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission durch
Richtlinien fest.
(3) Bei der ersten Herabsetzung
setzen die Mitgliedstaaten untereinander für jede Ware einen Zollsatz in Kraft,
der um 10 v. H. unter dem Ausgangszollsatz liegt.
Bei jeder späteren Herabsetzung
senkt jeder Mitgliedstaat seine Zollsätze insgesamt in der Weise, daß die nach
Absatz 4 errechnete Gesamtzollbelastung um 10 v. H. herabgesetzt wird; dabei
wird der Zollsatz für jede Ware um mindestens 5 v. H. des Ausgangszollsatzes
verringert.
Solange jedoch der Zollsatz für
eine Ware 30 v. H. noch überschreitet, wird er bei jeder Herabsetzung um
mindestens 10 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt.
(4) Für jeden Mitgliedstaat wird
die in Absatz 3 erwähnte Gesamtzollbelastung in der Weise errechnet, daß der
Wert der im Jahr 1956 aus anderen Mitgliedstaaten eingeführten Waren mit den
Ausgangszollsätzen multipliziert wird.
(5) Der Rat regelt auf Vorschlag
der Kommission durch Richtlinien die besonderen Probleme, die sich bei der Anwendung
der Absätze 1 bis 4 ergeben; er beschließt mit qualifizierter Mehrheit.
(6) Die Mitgliedstaaten
erstatten der Kommission Bericht über die Anwendung der vorstehenden
Bestimmungen für die Herabsetzung der Zollsätze. Sie werden bestrebt sein,
dabei für jede einzelne Ware
- am Ende der ersten Stufe eine
Herabsetzung um mindestens 25 v. H.,
- am Ende der zweiten Stufe eine
solche um mindestens 50 v. H.
des Ausgangszollsatzes zu erreichen.
Besteht nach Feststellung der
Kommission die Gefahr, daß die Ziele des Artikels 13 und die in diesem Absatz
genannten Hundertsätze nicht erreicht werden können, so richtet sie alle
zweckdienlichen Empfehlungen an die Mitgliedstaaten.
(7) Der Rat kann die
Bestimmungen dieses Artikels einstimmig auf Vorschlag der Kommission und nach
Anhörung des Europäischen Parlaments ändern.
Artikel 15
(1) Ungeachtet des Artikels 14
kann jeder Mitgliedstaat während der Übergangszeit die Anwendung seiner
Zollsätze für aus anderen Mitgliedstaaten eingeführte Waren ganz oder teilweise
aussetzen. Er gibt den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission davon
Kenntnis.
(2) Die Mitgliedstaaten sind
bereit, ihre Zollsätze gegenüber den anderen Mitgliedstaaten schneller als in
Artikel 14 vorgesehen herabzusetzen, falls ihre wirtschaftliche Gesamtlage und
die Lage des betreffenden Wirtschaftszweigs dies zulassen.
Die Kommission richtet
entsprechende Empfehlungen an die betreffenden Mitgliedstaaten.
Artikel 16
Die Mitgliedstaaten heben
untereinander die Ausfuhrzölle und die Abgaben gleicher Wirkung spätestens am
Ende der ersten Stufe auf.
Artikel 17
(1) Die Artikel 9 bis 15 Absatz
1 gelten auch für die Finanzzölle. Diese werden jedoch bei der Errechnung der
Gesamtzollbelastung sowie der Senkung der Zollsätze insgesamt im Sinne des
Artikels 14 Absätze 3 und 4 nicht berücksichtigt.
Die Sätze der Finanzzölle werden
bei jeder Herabsetzung um mindestens 10 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt.
Die Mitgliedstaaten können sie rascher als in Artikel 14 vorgesehen senken.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen
der Kommission vor Ende des ersten Jahres nach Inkrafttreten dieses Vertrags
ihre Finanzzölle mit.
(3) Die Mitgliedstaaten sind
weiterhin berechtigt, diese Zölle durch eine inländische Abgabe zu ersetzen,
die den Bestimmungen des Artikels 95 entspricht.
(4) Stellt die Kommission fest,
daß die Ersetzung eines Finanzzolls in einem Mitgliedstaat auf ernstliche
Schwierigkeiten stößt, so ermächtigt sie den betreffenden Staat, diesen Zoll
unter der Voraussetzung beizubehalten, daß er ihn binnen sechs Jahren nach
Inkrafttreten dieses Vertrags abschafft. Die Genehmigung ist vor Ende des
ersten Jahres nach Inkrafttreten dieses Vertrags zu beantragen.
Abschnitt 2
Die Aufstellung des Gemeinsamen
Zolltarifs
Artikel 18
Die Mitgliedstaaten sind bereit,
zur Entwicklung des zwischenstaatlichen Handels und zum Abbau der
Handelsschranken durch den Abschluß von Abkommen beizutragen, die auf der
Grundlage der Gegenseitigkeit und zum gemeinsamen Nutzen die Senkung der
Zollsätze unter die allgemeine Höhe zum Ziel haben, die aufgrund der Errichtung
der Zollunion statthaft wäre.
Artikel 19
(1) Unter den Bedingungen und in
den Grenzen, die nachstehend vorgesehen sind, ergeben sich die Sätze des
Gemeinsamen Zolltarifs aus dem einfachen Mittel der in den vier Zollgebieten
der Gemeinschaft angewandten Zollsätze.
(2) Der Berechnung dieses
Mittels werden die von den Mitgliedstaaten am 1. Januar 1957 angewandten
Zollsätze zugrunde gelegt.
Bei dem italienischen Zolltarif
gilt als angewandter Zollsatz der vor der jeweiligen Senkung um 10 v. H.
angewandte Satz. Bei Positionen, für welche der italienische Tarif einen
Vertragszollsatz enthält, tritt dieser an die Stelle des angewandten
Zollsatzes, sofern er um nicht mehr als 10 v. H. höher liegt als dieser.
Überschreitet der Vertragszollsatz den angewandten Zollsatz um mehr als 10 v.
H., so wird für die Berechnung des einfachen Mittels der angewandte Zollsatz
mit einem Zuschlag von 10 v. H. zugrunde gelegt.
Für die Tarifpositionen der
Liste A treten für die Berechnung des einfachen Mittels die dort aufgeführten
an die Stelle der angewandten Zollsätze.
(3) Die Sätze des Gemeinsamen
Zolltarifs dürfen folgende Hundertsätze nicht überschreiten:
a) 3 v. H. für Waren, die unter die
Tarifpositionen der Liste B fallen;
b) 10 v. H. für Waren, die unter die
Tarifpositionen der Liste C fallen;
c) 15 v. H. für Waren, die unter die
Tarifpositionen der Liste D fallen;
d) 25 v. H. für Waren, die unter die
Tarifpositionen der Liste E fallen; enthält jedoch der Tarif der Beneluxländer
für diese Waren einen Zollsatz, der 3 v. H. nicht übersteigt, so wird er für
die Berechnung des einfachen Mittels auf 12 v. H. erhöht.
(4) In der Liste F sind die
Zollsätze für die in ihr aufgeführten Waren festgelegt.
(5) Die in diesem Artikel und in
Artikel 20 genannten Listen von Tarifpositionen sind als Anhang I diesem
Vertrag beigefügt.
Artikel 20
Für Waren der Liste G werden die
anwendbaren Zollsätze durch Verhandlungen zwischen den Mitgliedstaaten
festgesetzt. Jeder Mitgliedstaat kann dieser Liste andere Waren bis zur Höhe
von 2 v. H. des Gesamtwerts seiner Einfuhren aus dritten Ländern im Jahr 1956
hinzufügen.
Die Kommission trifft alle
zweckdienlichen Vorkehrungen, damit diese Verhandlungen vor Ende des zweiten
Jahres nach Inkrafttreten dieses Vertrags aufgenommen und vor Ende der ersten
Stufe abgeschlossen werden.
Kann für bestimmte Waren
innerhalb dieser Fristen eine Übereinstimmung nicht erzielt werden, so setzt
der Rat bis zum Ende der zweiten Stufe einstimmig, danach mit qualifizierter
Mehrheit die Sätze des Gemeinsamen Zolltarifs auf Vorschlag der Kommission
fest.
Artikel 21
(1) Der Rat erläßt mit
qualifizierter Mehrheit während der ersten zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses
Vertrags auf Vorschlag der Kommission Richtlinien zur Behebung technischer Schwierigkeiten,
die bei der Anwendung der Artikel 19 und 20 entstehen können.
(2) Der Rat entscheidet mit
qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission vor Ende der ersten Stufe
oder spätestens bei der Festsetzung der Zollsätze über die Anpassungen, die für
die innere Ausgeglichenheit des Gemeinsamen Zolltarifs nach Anwendung der
Artikel 19 und 20 erforderlich werden; hierbei wird insbesondere der
Verarbeitungsgrad der verschiedenen Waren berücksichtigt, auf die der Tarif
Anwendung findet.
Artikel 22
Binnen zwei Jahren nach
Inkrafttreten dieses Vertrags stellt die Kommission fest, inwieweit die in
Artikel 17 Absatz 2 genannten Finanzzölle in die Berechnung des einfachen
Mittels gemäß Artikel 19 Absatz 1 einzubeziehen sind. Hierbei berücksichtigt
sie die etwaige Schutzwirkung dieser Zölle.
Binnen sechs Monaten nach dieser
Feststellung kann jeder Mitgliedstaat die Anwendung des in Artikel 20
bezeichneten Verfahrens auf die betreffende Ware verlangen, ohne daß eine
Anrechnung auf den dort genannten Hundertsatz erfolgt.
Artikel 23
(1) Zur schrittweisen Einführung
des Gemeinsamen Zolltarifs ändern die Mitgliedstaaten ihre gegenüber dritten
Ländern angewandten Zollsätze folgendermaßen:
a) Auf Zollpositionen, bei denen die
am 1. Januar 1957 tatsächlich angewandten Zollsätze um höchstens 15 v. H. von
den Sätzen des Gemeinsamen Zolltarifs abweichen, werden am Ende des vierten
Jahres nach Inkrafttreten dieses Vertrags die letzteren angewandt;
b) in den anderen Fällen wendet jeder
Mitgliedstaat zum gleichen Zeitpunkt einen Zollsatz an, durch den der Abstand
zwischen dem am 1. Januar 1957 tatsächlich angewandten Zollsatz und dem Satz
des Gemeinsamen Zolltarifs um 30 v. H. verringert wird;
c) dieser Abstand wird am Ende der
zweiten Stufe abermals um 30 v. H. verringert;
d) bei Zollpositionen, für welche am
Ende der ersten Stufe im Gemeinsamen Zolltarif Sätze noch nicht vorliegen,
wendet jeder Mitgliedstaat binnen sechs Monaten nach dem Beschluß des Rates
gemäß Artikel 20 die Zollsätze an, die sich aus der Anwendung dieses Absatzes
ergeben.
(2) Wird einem Mitgliedstaat die
in Artikel 17 Absatz 4 vorgesehene Ermächtigung erteilt, so braucht er während
ihrer Geltungsdauer die obigen Bestimmungen auf die entsprechenden
Zollpositionen nicht anzuwenden. Mit dem Erlöschen dieser Ermächtigung wendet
er den Zollsatz an, der sich aus der Anwendung des Absatzes 1 ergibt.
(3) Der Gemeinsame Zolltarif
wird spätestens am Ende der Übergangszeit in vollem Umfang angewendet.
Artikel 24
Den Mitgliedstaaten steht es
frei, ihre Zollsätze rascher als in Artikel 23 vorgesehen zu ändern, um sie dem
Gemeinsamen Zolltarif anzugleichen.
Artikel 25
(1) Stellt die Kommission fest,
daß die Erzeugung bestimmter Waren der Listen B, C und D in den Mitgliedstaaten
für die Versorgung eines Mitgliedstaats nicht ausreicht und daß diese
Versorgung herkömmlicherweise zu einem erheblichen Teil von Einfuhren aus
dritten Ländern abhängt, so gewährt der Rat mit qualifizierter Mehrheit auf
Vorschlag der Kommission dem betroffenen Mitgliedstaat Zollkontingente, für
welche die Zollsätze niedriger liegen oder gleich Null sind.
Diese Kontingente dürfen nicht
so bemessen werden, daß eine Verlagerung wirtschaftlicher Tätigkeiten zum
Nachteil anderer Mitgliedstaaten zu befürchten ist.
(2) Für Waren der Liste E und
diejenigen Waren der Liste G, deren Sätze gemäß Artikel 20 Absatz 3 festgesetzt
worden sind, gewährt die Kommission jedem betroffenen Mitgliedstaat auf dessen
Antrag Zollkontingente, für welche die Zollsätze niedriger liegen oder gleich
Null sind, wenn sich eine Änderung der Versorgungsquellen oder eine ungenügende
Versorgung innerhalb der Gemeinschaft nachteilig auf die verarbeitenden
Industrien des betroffenen Mitgliedstaats auswirken könnte.
Diese Kontingente dürfen nicht
so bemessen werden, daß eine Verlagerung wirtschaftlicher Tätigkeiten zum
Nachteil anderer Mitgliedstaaten zu befürchten ist.
(3) Die Kommission kann jeden
Mitgliedstaat ermächtigen, die Anwendung der geltenden Zollsätze auf die in
Anhang II zu diesem Vertrag aufgeführten Waren ganz oder teilweise auszusetzen,
oder ihm Zollkontingente gewähren, für welche die Sätze niedriger liegen oder
gleich Null sind, sofern dies auf dem Markt der in Betracht kommenden Waren
keine schwerwiegenden Störungen zur Folge hat.
(4) Die Kommission überprüft die
gemäß diesem Artikel gewährten Zollkontingente in regelmäßigen Zeitabständen.
Artikel 26
Befindet sich ein Mitgliedstaat
in besonderen Schwierigkeiten, so kann ihn die Kommission ermächtigen, die
aufgrund des Artikels 23 vorzunehmende Herabsetzung oder Erhöhung der Sätze für
bestimmte Positionen seines Zolltarifs aufzuschieben.
Die Ermächtigung darf nur für
begrenzte Frist und lediglich für Positionen erteilt werden, die insgesamt
höchstens 5 v. H. des Wertes der Einfuhren des betreffenden Staates aus dritten
Ländern während des letzten Jahres betragen, für das statistische Angaben
vorliegen.
Artikel 27
Die Mitgliedstaaten nehmen vor
Ende der ersten Stufe, soweit erforderlich, eine Angleichung ihrer Rechts- und
Verwaltungsvorschriften auf dem Gebiet des Zollwesens vor. Die Kommission
richtet alle hierzu erforderlichen Empfehlungen an die Mitgliedstaaten.
Artikel 28
Über alle autonomen Änderungen
oder Aussetzungen der Sätze des Gemeinsamen Zolltarifs entscheidet der Rat
einstimmig, Nach Ablauf der Übergangszeit kann der Rat für einen Zeitabschnitt
von höchstens sechs Monaten mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der
Kommission über Änderungen oder Aussetzungen entscheiden, die 20 v. H. jedes
Zollsatzes nicht überschreiten dürfen. Sie können unter denselben Bedingungen
nur um nochmals sechs Monate verlängert werden.
Artikel 29
Bei der Ausübung der ihr aufgrund dieses Abschnitts übertragenen Aufgaben geht die
Kommission von folgenden Gesichtspunkten aus:
a) der Notwendigkeit, den Handelsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten und
dritten Ländern zu fördern;
b) der Entwicklung der Wettbewerbsbedingungen innerhalb der Gemeinschaft,
soweit diese Entwicklung zu einer Zunahme der Wettbewerbsfähigkeit der
Unternehmen führt;
c) dem Versorgungsbedarf der Gemeinschaft an Rohstoffen und Halbfertigwaren;
hierbei achtet die Kommission darauf, zwischen den Mitgliedstaaten die
Wettbewerbsbedingungen für Fertigwaren nicht zu verfälschen;
d) der Notwendigkeit, ernsthafte Störungen im Wirtschaftsleben der Mitgliedstaaten
zu vermeiden und eine rationelle Entwicklung der Erzeugung sowie eine
Ausweitung des Verbrauchs innerhalb der Gemeinschaft zu gewährleisten.
KAPITEL 2
BESEITIGUNG DER MENGENMÄSSIGEN
BESCHRÄNKUNGEN ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN
Artikel 30
Mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen sowie alle Maßnahmen
gleicher Wirkung sind unbeschadet der
nachstehenden Bestimmungen zwischen den Mitgliedstaaten verboten.
Artikel 31
Die Mitgliedstaaten werden
untereinander weder neue mengenmäßige Beschränkungen noch Maßnahmen gleicher
Wirkung einführen.
Diese Verpflichtung gilt nur für
den Liberalisierungsstand, der aufgrund der am 14. Januar 1955 gefaßten
Beschlüsse des Rates der Europäischen Organisation für Wirtschaftliche
Zusammenarbeit erreicht worden ist. Die Mitgliedstaaten notifizieren der
Kommission binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Vertrags ihre Listen
der in Durchführung dieser Beschlüsse liberalisierten Waren. Diese Listen
werden zwischen den Mitgliedstaaten konsolidiert.
Artikel 32
Die Mitgliedstaaten werden in
ihrem gegenseitigen Handelsverkehr die bei Inkrafttreten dieses Vertrags
bestehenden Kontingente und Maßnahmen gleicher Wirkung nicht einschränkender
gestalten.
Diese Kontingente werden bis zum
Ende der Übergangszeit aufgehoben. Sie werden im Laufe der Übergangszeit nach
Maßgabe der folgenden Bestimmungen schrittweise beseitigt.
Artikel 33
(1) Ein Jahr nach Inkrafttreten
dieses Vertrags faßt jeder Mitgliedstaat die den anderen Mitgliedstaaten
eröffneten bilateralen Kontingente zu Globalkontingenten zusammen, die allen
anderen Mitgliedstaaten ohne Diskriminierung zugänglich sind.
Gleichzeitig erhöhen die
Mitgliedstaaten diese Globalkontingente insgesamt gegenüber dem Vorjahr um
mindestens 20 v. H. ihres Gesamtwerts. Dabei wird jedes für eine Ware
festgesetzte Globalkontingent um mindestens 10 v. H. erhöht.
Die Kontingente werden jährlich
gegenüber dem Vorjahr nach denselben Regeln und im gleichen Verhältnis erhöht.
Die vierte Erhöhung erfolgt am
Ende des vierten Jahres nach Inkrafttreten dieses Vertrags, die fünfte ein Jahr
nach Beginn der zweiten Stufe.
(2) Liegt das Globalkontingent
für eine nicht liberalisierte Ware unter 3 v. H. ihrer Erzeugung in dem
betreffenden Staat, so wird es binnen einem Jahr nach Inkrafttreten dieses
Vertrags auf mindestens 3 v. H. dieser Erzeugung festgesetzt. Nach Ende des
zweiten Jahres wird es auf 4 v. H. und nach Ende des dritten Jahres auf 5 v. H.
erhöht. Danach erhöht der betreffende Mitgliedstaat das Kontingent jährlich um
mindestens 15 v. H.
Wird die Ware in dem
betreffenden Staat nicht erzeugt, so setzt die Kommission durch eine
Entscheidung ein angemessenes Kontingent fest.
(3) Am Ende des zehnten Jahres
muß jedes Kontingent mindestens 20 v. H. der inländischen Erzeugung betragen.
(4) Stellt die Kommission in
einer Entscheidung fest, daß die Einfuhr einer Ware während zweier
aufeinanderfolgender Jahre geringer war als das eröffnete Kontingent, so wird
dieses Globalkontingent bei der Berechnung des Gesamtwerts der
Globalkontingente nicht mehr berücksichtigt. In diesem Fall hebt der
Mitgliedstaat die Kontingentierung dieser Ware auf.
(5) Für Kontingente, die mehr
als 20 v. H. der inländischen Erzeugung der betreffenden Ware betragen, kann
der Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission den in Absatz
1 vorgeschriebenen Mindestsatz von 10 v. H. verringern. Durch diese Änderung
wird jedoch die Verpflichtung zur jährlichen Erhöhung des Gesamtwerts der
Globalkontingente um 20 v. H. nicht berührt.
(6) Die Mitgliedstaaten, die in
Durchführung der am 14. Januar 1955 gefaßten Beschlüsse des Rates der
Europäischen Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit hinsichtlich des
Liberalisierungsstands über ihre Verpflichtungen hinausgegangen sind, können
den Wert der autonom liberalisierten Einfuhren bei der Berechnung der in Absatz
1 vorgesehenen jährlichen Gesamterhöhung um 20 v. H. berücksichtigen. Diese
Berechnung bedarf der vorherigen Zustimmung der Kommission.
(7) Die Kommission erläßt
Richtlinien darüber, nach welchem Verfahren und in welcher Zeitfolge die bei
Inkrafttreten dieses Vertrags bestehenden Maßnahmen, welche die gleiche Wirkung
wie Kontingente haben, zwischen den Mitgliedstaaten zu beseitigen sind.
(8) Stellt die Kommission fest,
daß bei Anwendung dieses Artikels, insbesondere der Bestimmungen über die
Hundertsätze, die in Artikel 32 Absatz 2 vorgesehene Beseitigung der
Kontingente in einer stetig fortschreitenden Weise nicht gewährleistet ist, so
kann der Rat während der ersten Stufe einstimmig, danach mit qualifizierter
Mehrheit auf Vorschlag der Kommission das im vorliegenden Artikel vorgesehene
Verfahren ändern und insbesondere die festgelegten Hundertsätze erhöhen.
Artikel 34
(1) Mengenmäßige Ausfuhrbeschränkungen sowie alle Maßnahmen
gleicher Wirkung sind zwischen den Mitgliedstaaten verboten.
(2) Die Mitgliedstaaten
beseitigen bis zum Ende der ersten Stufe die bei Inkrafttreten dieses Vertrags
bestehenden mengenmäßigen Ausfuhrbeschränkungen sowie alle Maßnahmen gleicher
Wirkung.
Artikel 35
Die Mitgliedstaaten sind bereit,
gegenüber den anderen Mitgliedstaaten ihre mengenmäßigen Einfuhr- und
Ausfuhrbeschränkungen rascher als in den vorstehenden Artikeln vorgesehen zu
beseitigen, falls ihre wirtschaftliche Gesamtlage und die Lage des betreffenden
Wirtschaftszweigs dies zulassen.
Die Kommission richtet
entsprechende Empfehlungen an die beteiligten Staaten.
Artikel 36
Die Bestimmungen der Artikel 30
bis 34 stehen Einfuhr-, Ausfuhr- und
Durchfuhrverboten oder -beschränkungen nicht entgegen, die aus Gründen der
öffentlichen Sittlichkeit, Ordnung und Sicherheit, zum Schutze der Gesundheit
und des Lebens von Menschen, Tieren oder Pflanzen, des nationalen Kulturguts
von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert oder des
gewerblichen und kommerziellen Eigentums gerechtfertigt sind. Diese Verbote
oder Beschränkungen dürfen jedoch weder ein Mittel zur willkürlichen
Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den
Mitgliedstaaten darstellen.
Artikel 37
(1) Die Mitgliedstaaten formen ihre staatlichen
Handelsmonopole schrittweise
derart um, daß am Ende der
Übergangszeit jede Diskriminierung in den Versorgungs- und
Absatzbedingungen zwischen den Angehörigen der Mitgliedstaaten ausgeschlossen
ist.
Dieser Artikel gilt für alle Einrichtungen, durch die ein
Mitgliedstaat unmittelbar oder mittelbar die Einfuhr oder die Ausfuhr zwischen
den Mitgliedstaaten rechtlich oder tatsächlich kontrolliert, lenkt oder
merklich beeinflußt. Er gilt auch für die von einem Staat auf andere
Rechtsträger übertragenen Monopole.
(2) Die Mitgliedstaaten unterlassen jede neue Maßnahme, die
den in Absatz 1 genannten Grundsätzen widerspricht oder die Tragweite der
Artikel über die Abschaffung der Zölle
und mengenmäßigen Beschränkungen zwischen den Mitgliedstaaten einengt.
(3) Die Zeitfolge der in Absatz
1 vorgesehenen Maßnahmen ist der in den Artikeln 30 bis 34 vorgesehenen
Beseitigung der mengenmäßigen Beschränkungen für dieselben Waren anzupassen.
Unterliegt eine Ware nur in
einem oder mehreren Mitgliedstaaten einem staatlichen Handelsmonopol, so kann
die Kommission die anderen Mitgliedstaaten ermächtigen, bis zur Verwirklichung
der in Absatz 1 vorgesehenen Anpassung Schutzmaßnahmen zu ergreifen, deren
Bedingungen und Einzelheiten sie festlegt.
(4) Ist mit einem staatlichen Handelsmonopol eine Regelung zur
Erleichterung des Absatzes oder der Verwertung landwirtschaftlicher Erzeugnisse
verbunden, so sollen bei der Anwendung dieses Artikels gleichwertige
Sicherheiten für die Beschäftigung und Lebenshaltung der betreffenden Erzeuger
gewährleistet werden; hierbei sind die
im Zeitablauf möglichen Anpassungen und erforderlichen Spezialisierungen zu
berücksichtigen.
(5) Die Verpflichtungen der
Mitgliedstaaten gelten nur insoweit, als sie mit bestehenden internationalen
Abkommen vereinbar sind.
(6) Mit Beginn der ersten Stufe
spricht die Kommission Empfehlungen aus über die Art und Weise und die
Zeitfolge der in diesem Artikel vorgesehenen Anpassung.
Artikel 38
(1) Der Gemeinsame Markt umfaßt auch die Landwirtschaft und
den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen. Unter landwirtschaftlichen
Erzeugnissen sind die Erzeugnisse des Bodens, der Viehzucht und der Fischerei
sowie die mit diesen in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Erzeugnisse der ersten
Verarbeitungsstufe zu verstehen.
(2) Die Vorschriften für die Errichtung des Gemeinsamen
Marktes finden auf die landwirtschaftlichen Erzeugnisse Anwendung, soweit in
den Artikeln 39 bis 46 nicht etwas anderes bestimmt ist.
(3) Die Erzeugnisse, für welche die Artikel 39 bis 46
gelten, sind in der diesem Vertrag als Anhang
II beigefügten Liste aufgeführt. Binnen
zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Vertrags entscheidet der Rat mit
qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission, welche Erzeugnisse noch
in diese Liste aufzunehmen sind.
(4) Mit dem Funktionieren und der Entwicklung des
gemeinsamen Marktes für landwirtschaftliche Erzeugnisse muß die Gestaltung
einer gemeinsamen Agrarpolitik der
Mitgliedstaaten Hand in Hand gehen.
Artikel 39
(1) Ziel der gemeinsamen Agrarpolitik ist es:
a) die Produktivität der Landwirtschaft durch Förderung des technischen
Fortschritts, Rationalisierung der landwirtschaftlichen Erzeugung und den
bestmöglichen Einsatz der Produktionsfaktoren, insbesondere der Arbeitskräfte,
zu steigern;
b) auf diese Weise der landwirtschaftlichen Bevölkerung, insbesondere durch
Erhöhung des Pro-Kopf-Einkommens der in der Landwirtschaft tätigen Personen,
eine angemessene Lebenshaltung zu gewährleisten;
c) die Märkte zu stabilisieren;
d) die Versorgung sicherzustellen;
e) für die Belieferung der Verbraucher zu angemessenen Preisen Sorge zu tragen.
(2) Bei der Gestaltung der gemeinsamen Agrarpolitik und der
hierfür anzuwendenden besonderen Methoden ist folgendes zu berücksichtigen:
a) die besondere Eigenart der landwirtschaftlichen Tätigkeit, die sich aus dem
sozialen Aufbau der Landwirtschaft und den strukturellen und naturbedingten
Unterschieden der verschiedenen landwirtschaftlichen Gebiete ergibt;
b) die Notwendigkeit, die geeigneten Anpassungen stufenweise durchzuführen;
c) die Tatsache, daß die Landwirtschaft in den Mitgliedstaaten einen mit der
gesamten Volkswirtschaft eng verflochtenen Wirtschaftsbereich darstellt.
Artikel 40
(1) Die Mitgliedstaaten
entwickeln die gemeinsame Agrarpolitik schrittweise während der Übergangszeit
und legen sie noch vor deren Ende fest.
(2) Um die Ziele des Artikels 39 zu erreichen, wird eine gemeinsame Organisation der
Agrarmärkte geschaffen.
Diese besteht je nach Erzeugnis aus einer der folgenden
Organisationsformen:
a) gemeinsame Wettbewerbsregeln;
b) bindende Koordinierung der verschiedenen einzelstaatlichen Marktordnungen;
c) eine europäische Marktordnung.
(3) Die nach Absatz 2
gestaltete gemeinsame Organisation kann alle zur Durchführung des Artikels 39
erforderlichen Maßnahmen einschließen, insbesondere Preisregelungen, Beihilfen
für die Erzeugung und die Verteilung der verschiedenen Erzeugnisse,
Einlagerungs- und Ausgleichsmaßnahmen, gemeinsame Einrichtungen zur
Stabilisierung der Ein- oder Ausfuhr.
Die gemeinsame Organisation hat sich auf die Verfolgung der
Ziele des Artikels 39 zu
beschränken und jede Diskriminierung zwischen Erzeugern oder Verbrauchern
innerhalb der Gemeinschaft auszuschließen.
Eine etwaige gemeinsame Preispolitik muß auf gemeinsamen
Grundsätzen und einheitlichen Berechnungsmethoden beruhen.
(4) Um der in Absatz 2
genannten gemeinsamen Organisation die Erreichung ihrer Ziele zu ermöglichen,
können ein oder mehrere Ausrichtungs- oder Garantiefonds für die Landwirtschaft
geschaffen werden.
Artikel 41
Um die Ziele des Artikels 39 zu erreichen, können im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik
folgende Maßnahmen vorgesehen werden:
a) eine wirksame Koordinierung der Bestrebungen auf dem Gebiet der
Berufsausbildung, der Forschung und der Verbreitung landwirtschaftlicher
Fachkenntnisse; hierbei können Vorhaben oder Einrichtungen gemeinsam finanziert
werden;
b) gemeinsame Maßnahmen zur Förderung des Verbrauchs bestimmter Erzeugnisse.
Artikel 42
Das Kapitel über die Wettbewerbsregeln findet auf die
Produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse und den Handel mit diesen nur
insoweit Anwendung, als der Rat dies unter Berücksichtigung der Ziele des
Artikels 39 im Rahmen des
Artikels 43 Absätze 2 und 3 und
gemäß dem dort vorgesehenen Verfahren bestimmt.
Der Rat kann insbesondere genehmigen, daß Beihilfen gewährt
werden
- zum Schutz von Betrieben, die durch strukturelle oder naturgegebene
Bedingungen benachteiligt sind, oder
- im Rahmen wirtschaftlicher Entwicklungsprogramme.
Artikel 43
(1) Zur Erarbeitung der Grundlinien für eine gemeinsame
Agrarpolitik beruft die Kommission unmittelbar nach Inkrafttreten dieses
Vertrags eine Konferenz der Mitgliedstaaten ein, um einen Vergleich ihrer
Agrarpolitik, insbesondere durch Gegenüberstellung ihrer
Produktionsmöglichkeiten und ihres Bedarfs, vorzunehmen.
(2) Unter Berücksichtigung der Arbeiten der in Absatz 1
vorgesehenen Konferenz legt die Kommission nach Anhörung des Wirtschafts- und
Sozialausschusses binnen zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Vertrags zur
Gestaltung und Durchführung der gemeinsamen Agrarpolitik Vorschläge vor, welche
unter anderem die Ablösung der einzelstaatlichen Marktordnungen durch eine der
in Artikel 40 Absatz 2
vorgesehenen gemeinsamen Organisationsformen sowie die Durchführung der in
diesem Titel bezeichneten Maßnahmen vorsehen.
Diese Vorschläge müssen dem inneren Zusammenhang der in
diesem Titel aufgeführten landwirtschaftlichen Fragen Rechnung tragen.
Der Rat erläßt während
der beiden ersten Stufen einstimmig und danach mit qualifizierter
Mehrheit auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen
Parlaments Verordnungen, Richtlinien oder Entscheidungen, unbeschadet seiner
etwaigen Empfehlungen.
(3) Der Rat kann mit qualifizierter Mehrheit die
einzelstaatlichen Marktordnungen nach Maßgabe des Absatzes 2 durch die in Artikel 40 Absatz 2 vorgesehene
gemeinsame Organisation ersetzen,
a) wenn sie den Mitgliedstaaten, die sich gegen diese Maßnahme ausgesprochen
haben und eine eigene Marktordnung für die in Betracht kommende Erzeugung
besitzen, gleichwertige Sicherheiten für die Beschäftigung und Lebenshaltung
der betreffenden Erzeuger bietet; hierbei sind die im Zeitablauf möglichen
Anpassungen und erforderlichen Spezialisierungen zu berücksichtigen, und
b) wenn die gemeinsame Organisation für den Handelsverkehr innerhalb der
Gemeinschaft Bedingungen sicherstellt, die denen eines Binnenmarkts
entsprechen.
(4) Wird eine gemeinsame Organisation für bestimmte
Rohstoffe geschaffen, bevor eine gemeinsame Organisation für die entsprechenden
weiterverarbeiteten Erzeugnisse besteht, so können die betreffenden Rohstoffe
aus Ländern außerhalb der Gemeinschaft eingeführt werden, wenn sie für
weiterverarbeitete Erzeugnisse verwendet werden, die zur Ausfuhr nach dritten
Ländern bestimmt sind.
Artikel 44
(1) Soweit die schrittweise
Beseitigung der Zölle und mengenmäßigen Beschränkungen zwischen den
Mitgliedstaaten zu Preisen führen könnte, welche die Ziele des Artikels 39
gefährden würden, kann jeder Mitgliedstaat während der Übergangszeit in
nichtdiskriminierender Weise, und soweit dies die in Artikel 45 Absatz 2
vorgesehene Ausweitung des Handels nicht beeinträchtigt, für bestimmte
Erzeugnisse anstelle von Kontingenten ein System von Mindestpreisen anwenden, bei
deren Unterschreitung die Einfuhr
- entweder vorübergehend
eingestellt oder eingeschränkt
- oder von der Bedingung
abhängig gemacht werden kann, daß sie zu Preisen erfolgt, die über dem für das
betreffende Erzeugnis festgesetzten Mindestpreis liegen.
Im zweiten Falle werden die
Mindestpreise unter Ausschluß der Zollbelastung festgesetzt.
(2) Die Mindestpreise dürfen
weder einen Rückgang des zwischen den Mitgliedstaaten bei Inkrafttreten dieses
Vertrags bestehenden Handelsverkehrs bewirken noch dessen schrittweise
Ausweitung hindern. Sie dürfen nicht in einer Weise angewendet werden, welche
der Entwicklung einer natürlichen Präferenz zwischen den Mitgliedstaaten
entgegensteht.
(3) Sobald dieser Vertrag in
Kraft getreten ist, beschließt der Rat auf Vorschlag der Kommission objektive
Grundsätze für die Aufstellung von Mindestpreis-Systemen und die Festsetzung
von Mindestpreisen.
Diese Grundsätze berücksichtigen
insbesondere die durchschnittlichen inländischen Gestehungskosten in dem
Mitgliedstaat, der den Mindestpreis anwendet, die Lage der einzelnen Betriebe
in bezug auf diese Kosten und das Erfordernis, innerhalb des Gemeinsamen
Marktes die landwirtschaftlichen Betriebsbedingungen schrittweise zu verbessern
und die notwendigen Anpassungen und Spezialisierungen zu fördern.
Die Kommission schlägt ferner
ein Verfahren zur Revision dieser Grundsätze vor, um dem technischen
Fortschritt Rechnung zu tragen und ihn zu beschleunigen und um die Preise
innerhalb des Gemeinsamen Marktes schrittweise einander anzunähern.
Diese Grundsätze sowie das
Revisionsverfahren werden vom Rat binnen drei Jahren nach Inkrafttreten dieses
Vertrags einstimmig beschlossen.
(4) Bis zum Inkrafttreten der
Entscheidung des Rates kann jeder Mitgliedstaat Mindestpreise festsetzen; er gibt
der Kommission sowie den anderen Mitgliedstaaten vorher davon Kenntnis, damit
diese sich dazu äußern können.
Sobald die Entscheidung des
Rates ergangen ist, setzen die Mitgliedstaaten die Mindestpreise aufgrund der
nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen aufgestellten Grundsätze fest.
Der Rat kann mit qualifizierter
Mehrheit auf Vorschlag der Kommission die von den Mitgliedstaaten getroffenen
Entscheidungen berichtigen, wenn sie diesen Grundsätzen nicht entsprechen.
(5) Können für bestimmte Erzeugnisse
die genannten objektiven Grundsätze bis zum Beginn der dritten Stufe nicht
festgelegt werden, so kann der Rat von diesem Zeitpunkt an mit qualifizierter
Mehrheit auf Vorschlag der Kommission die für diese Erzeugnisse angewandten
Mindestpreise ändern.
(6) Am Ende der Übergangszeit
wird ein Verzeichnis der noch bestehenden Mindestpreise aufgestellt. Der Rat
bestimmt mit einer Mehrheit von 9 Stimmen gemäß der in Artikel 148 Absatz 2
erster Unterabsatz vorgesehenen Stimmenwägung auf Vorschlag der Kommission,
welches System im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik anzuwenden ist.
Artikel 45
(1) Bis zur Ersetzung der
einzelstaatlichen Marktordnungen durch eine der in Artikel 40 Absatz 2
vorgesehenen gemeinsamen Organisationsformen wird der Handelsverkehr mit
Erzeugnissen,
- für die in einzelnen Mitgliedstaaten
Bestimmungen vorhanden sind, die darauf abzielen, den einheimischen Erzeugern
den Absatz ihrer Erzeugnisse zu gewährleisten, und
- für die dort ein Einfuhrbedarf
besteht,
durch den Abschluß langfristiger
Abkommen oder Verträge zwischen Einfuhr- und Ausfuhrstaaten entwickelt.
Diese Abkommen oder Verträge
müssen die schrittweise Beseitigung jeder Diskriminierung zwischen den
verschiedenen Erzeugern der Gemeinschaft bei der Anwendung der genannten Bestimmungen
zum Ziel haben.
Diese Abkommen oder Verträge
werden während der ersten Stufe geschlossen; dabei ist dem Grundsatz der
Gegenseitigkeit Rechnung zu tragen.
(2) Bei diesen Abkommen oder
Verträgen wird hinsichtlich der Mengen von dem durchschnittlichen
Handelsvolumen ausgegangen, das zwischen den Mitgliedstaaten während der
letzten drei Jahre vor Inkrafttreten dieses Vertrags für die betreffenden
Erzeugnisse bestanden hat; ferner wird darin unter Berücksichtigung der
herkömmlichen Handelsströme die Steigerung des Volumens im Rahmen des
bestehenden Bedarfs vorgesehen.
Diese Abkommen oder Verträge
müssen den Erzeugern den Absatz der vereinbarten Mengen zu Preisen ermöglichen,
die sich schrittweise den Preisen annähern, welche auf dem Binnenmarkt des Käuferstaats
an inländische Erzeuger gezahlt werden.
Die Annäherung muß möglichst
regelmäßig erfolgen und bis zum Ende der Übergangszeit vollständig durchgeführt
sein.
Die beteiligten Parteien handeln
die Preise im Rahmen von Richtlinien aus, welche die Kommission zur Anwendung
der beiden vorstehenden Unterabsätze erläßt.
Wird die erste Stufe verlängert,
so werden die Abkommen und Verträge entsprechend den am Ende des vierten Jahres
nach Inkrafttreten dieses Vertrags geltenden Bedingungen durchgeführt; die Verpflichtungen
zur Erhöhung der Mengen und zur Annäherung der Preise werden bis zum Übergang
zur zweiten Stufe ausgesetzt.
Die Mitgliedstaaten nehmen alle
Möglichkeiten wahr, die ihre Rechtsvorschriften ihnen - insbesondere auf dem
Gebiet der Einfuhrpolitik - bieten, um den Abschluß und die Erfüllung dieser
Abkommen oder Verträge sicherzustellen.
(3) Soweit die Mitgliedstaaten
Rohstoffe zur Herstellung von Erzeugnissen benötigen, die im Wettbewerb mit
Erzeugnissen dritter Länder aus der Gemeinschaft ausgeführt werden sollen,
dürfen die genannten Abkommen oder Verträge die zu diesem Zweck notwendigen
Einfuhren dieser Rohstoffe aus dritten Ländern nicht beeinträchtigen. Diese
Bestimmung findet keine Anwendung, wenn der Rat durch einstimmige Entscheidung
beschließt, die erforderlichen Zahlungen zu gewähren, um den höheren Preis
auszugleichen, der sich bei der Einfuhr aufgrund solcher Abkommen oder Verträge
gegenüber dem Einstandspreis für gleichartige Bezüge zu Weltmarktbedingungen
ergibt.
Artikel 46
Besteht in einem Mitgliedstaat für ein Erzeugnis eine
innerstaatliche Marktordnung oder Regelung gleicher Wirkung und wird dadurch
eine gleichartige Erzeugung in einem anderen Mitgliedstaat in ihrer
Wettbewerbslage beeinträchtigt, so erheben die Mitgliedstaaten bei der Einfuhr
des betreffenden Erzeugnisses aus dem Mitgliedstaat, in dem die genannte
Marktordnung oder Regelung besteht, eine Ausgleichsabgabe, es sei denn, daß
dieser Mitgliedstaat eine Ausgleichsabgabe bei der Ausfuhr erhebt.
Die Kommission setzt diese Abgaben in der zur
Wiederherstellung des Gleichgewichts erforderlichen Höhe fest; sie kann auch
andere Maßnahmen genehmigen, deren Bedingungen und Einzelheiten sie festlegt.
Artikel 47
Die fachliche Gruppe
Landwirtschaft des Wirtschafts- und Sozialausschusses steht der Kommission zur
Verfügung, um nach Maßgabe der Artikel 197 und 198 die Beratungen dieses
Ausschusses hinsichtlich der ihm in diesem Titel übertragenen Aufgaben
vorzubereiten.
TITEL III
Die Freizügigkeit, der freie Dienstleistungs- und Kapitalverkehr
Artikel 48
(1) Spätestens bis zum Ende der
Übergangszeit wird innerhalb der Gemeinschaft die Freizügigkeit der
Arbeitnehmer hergestellt.
(2) Sie umfaßt die Abschaffung jeder auf der
Staatsangehörigkeit beruhenden unterschiedlichen Behandlung der Arbeitnehmer
der Mitgliedstaaten in bezug auf Beschäftigung, Entlohnung und sonstige
Arbeitsbedingungen.
(3) Sie gibt - vorbehaltlich der aus Gründen der
öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigten Beschränkungen
- den Arbeitnehmern das Recht,
a) sich um tatsächlich angebotene Stellen zu bewerben;
b) sich zu diesem Zweck im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen;
c) sich in einem Mitgliedstaat aufzuhalten, um dort nach den für die Arbeitnehmer
dieses Staates geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften eine Beschäftigung
auszuüben;
d) nach Beendigung einer Beschäftigung im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats
unter Bedingungen zu verbleiben, welche die Kommission in
Durchführungsverordnungen festlegt.
(4) Dieser Artikel findet keine Anwendung auf die
Beschäftigung in der öffentlichen Verwaltung.
Artikel 49
Unmittelbar nach Inkrafttreten
dieses Vertrags trifft der Rat auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung
des Wirtschafts- und Sozialausschusses durch Richtlinien oder Verordnungen alle
erforderlichen Maßnahmen, um die Freizügigkeit der Arbeitnehmer im Sinne des
Artikels 48 fortschreitend herzustellen, insbesondere
a) durch Sicherstellung einer engen Zusammenarbeit zwischen den einzelstaatlichen
Arbeitsverwaltungen;
b) durch die planmäßig fortschreitende
Beseitigung der Verwaltungsverfahren und -praktiken sowie der für den
Zugang zu verfügbaren Arbeitsplätzen vorgeschriebenen Fristen, die sich aus
innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder vorher zwischen den Mitgliedstaaten
geschlossenen Übereinkünften ergeben und deren Beibehaltung die Herstellung der
Freizügigkeit der Arbeitnehmer hindert;
c) durch die planmäßig fortschreitende
Beseitigung aller Fristen und sonstigen Beschränkungen, die in
innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder vorher zwischen den Mitgliedstaaten
geschlossenen Übereinkünften vorgesehen sind und die den Arbeitnehmern der
anderen Mitgliedstaaten für die freie Wahl des Arbeitsplatzes andere
Bedingungen als den inländischen Arbeitnehmern auferlegen;
d) durch die Schaffung geeigneter Verfahren für die Zusammenführung und den
Ausgleich von Angebot und Nachfrage auf dem Arbeitsmarkt zu Bedingungen, die
eine ernstliche Gefährdung der Lebenshaltung und des Beschäftigungsstands in
einzelnen Gebieten und Industrien ausschließen.
Artikel 50
Die Mitgliedstaaten fördern den Austausch junger
Arbeitskräfte im Rahmen eines gemeinsamen Programms.
Artikel 51
Der Rat beschließt einstimmig
auf Vorschlag der Kommission die auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit für die
Herstellung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer notwendigen Maßnahmen; zu diesem
Zweck führt er insbesondere ein System ein, welches aus- und einwandernden
Arbeitnehmern und deren anspruchsberechtigten Angehörigen folgendes sichert:
a) die Zusammenrechnung aller nach den
verschiedenen innerstaatlichen Rechtsvorschriften berücksichtigten Zeiten für
den Erwerb und die Aufrechterhaltung des Leistungsanspruchs sowie für die
Berechnung der Leistungen;
b) die Zahlung der Leistungen an
Personen, die in den Hoheitsgebieten der Mitgliedstaaten wohnen.
KAPITEL 2
DAS NIEDERLASSUNGSRECHT
Artikel 52
Die Beschränkungen der freien Niederlassung von
Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats im Hoheitsgebiet eines anderen
Mitgliedstaats werden während der
Übergangszeit nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen schrittweise aufgehoben.
Das gleiche gilt für Beschränkungen der Gründung von Agenturen,
Zweigniederlassungen oder Tochtergesellschaften durch Angehörige eines
Mitgliedstaats, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats ansässig sind.
Vorbehaltlich des Kapitels über den Kapitalverkehr umfaßt
die Niederlassungsfreiheit die Aufnahme und Ausübung selbständiger
Erwerbstätigkeiten sowie die Gründung und Leitung von Unternehmen, insbesondere
von Gesellschaften im Sinne des Artikels 58
Absatz 2, nach den Bestimmungen des Aufnahmestaats für seine eigenen
Angehörigen.
Artikel 53
Soweit in diesem Vertrag nicht
etwas anderes bestimmt ist, führen die Mitgliedstaaten in ihrem Hoheitsgebiet
für Angehörige der anderen Mitgliedstaaten keine neuen
Niederlassungsbeschränkungen ein.
Artikel 54
(1) Vor dem Ende der ersten
Stufe stellt der Rat einstimmig auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung
des Wirtschafts- und Sozialausschusses und der Versammlung ein allgemeines
Programm zur Aufhebung der Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit innerhalb
der Gemeinschaft auf. Die Kommission unterbreitet ihren Vorschlag dem Rat
während der beiden ersten Jahre der ersten Stufe.
Das Programm legt für jede Art
von Tätigkeiten die allgemeinen Voraussetzungen und insbesondere die Stufen für
die Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit fest.
(2) Der Rat erläßt bis zum Ende
der ersten Stufe einstimmig und danach mit qualifizierter Mehrheit auf
Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Wirtschafts- und
Sozialausschusses und der Versammlung Richtlinien zur Verwirklichung des
allgemeinen Programms oder - falls ein solches nicht besteht - zur Durchführung
einer Stufe der Niederlassungsfreiheit für eine bestimmte Tätigkeit.
(3) Der Rat und die Kommission erfüllen die Aufgaben, die ihnen
aufgrund der obigen Bestimmungen übertragen sind, indem sie insbesondere
a) im allgemeinen diejenigen Tätigkeiten mit Vorrang behandeln, bei denen die
Niederlassungsfreiheit die Entwicklung der Produktion und des Handels in
besonderer Weise fördert;
b) eine enge Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Verwaltungen der
Mitgliedstaaten sicherstellen, um sich über die besondere Lage auf den
verschiedenen Tätigkeitsgebieten innerhalb der Gemeinschaft zu unterrichten;
c) die aus innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder vorher zwischen den
Mitgliedstaaten geschlossenen Übereinkünften abgeleiteten Verwaltungsverfahren
und -praktiken ausschalten, deren Beibehaltung der Niederlassungsfreiheit entgegensteht;
d) dafür Sorge tragen, daß Arbeitnehmer eines Mitgliedstaats, die im
Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats beschäftigt sind, dort verbleiben
und eine selbständige Tätigkeit unter denselben Voraussetzungen ausüben können,
die sie erfüllen müßten, wenn sie in diesen Staat erst zu dem Zeitpunkt
einreisen würden, in dem sie diese Tätigkeit aufzunehmen beabsichtigen;
e) den Erwerb und die Nutzung von Grundbesitz im Hoheitsgebiet eines
Mitgliedstaats durch Angehörige eines anderen Mitgliedstaats ermöglichen,
soweit hierdurch die Grundsätze des Artikels 39 Absatz 2 nicht beeinträchtigt werden;
f) veranlassen, daß bei jedem in Betracht kommenden Wirtschaftszweig die
Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit in bezug auf die Voraussetzungen für die
Errichtung von Agenturen, Zweigniederlassungen und Tochtergesellschaften im
Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats sowie für den Eintritt des Personals der
Hauptniederlassung in ihre Leitungs- oder Überwachungsorgane schrittweise
aufgehoben werden;
g) soweit erforderlich die Schutzbestimmungen koordinieren, die in den
Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des Artikels 58 Absatz 2 im Interesse der
Gesellschafter sowie Dritter vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen
gleichwertig zu gestalten;
h) sicherstellen, daß die Bedingungen für die Niederlassung nicht durch
Beihilfen der Mitgliedstaaten verfälscht werden.
Artikel 55
Auf Tätigkeiten, die in einem Mitgliedstaat dauernd oder
zeitweise mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden sind, findet dieses
Kapitel in dem betreffenden Mitgliedstaat keine Anwendung.
Der Rat kann mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der
Kommission beschließen, daß dieses Kapitel auf bestimmte Tätigkeiten keine
Anwendung findet.
Artikel 56
(1) Dieses Kapitel und die aufgrund desselben getroffenen
Maßnahmen beeinträchtigen nicht die Anwendbarkeit der Rechts- und
Verwaltungsvorschriften, die eine Sonderregelung für Ausländer vorsehen und aus
Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt sind.
(2) Vor dem Ende der
Übergangszeit erläßt der Rat einstimmig auf Vorschlag der Kommission und nach
Anhörung der Versammlung Richtlinien für die Koordinierung dieser Rechts- und
Verwaltungsvorschriften. Hinsichtlich der Koordinierung der Rechtsverordnungen
und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten erläßt er jedoch die
Richtlinien nach dem Ende der zweiten Stufe mit qualifizierter Mehrheit auf
Vorschlag der Kommission.
Artikel 57
(1) Um die Aufnahme und Ausübung
selbständiger Tätigkeiten zu erleichtern, erläßt der Rat während der ersten
Stufe der Übergangszeit einstimmig und danach mit qualifizierter Mehrheit auf
Vorschlag der Kommission und nach Anhörung der Versammlung Richtlinien für die
gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen
Befähigungsnachweise.
(2) Zu dem gleichen Zweck erläßt
der Rat vor dem Ende der Übergangszeit auf Vorschlag der Kommission und nach
Anhörung der Versammlung Richtlinien zur Koordinierung der Rechts- und
Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Aufnahme und Ausübung
selbständiger Tätigkeiten. Hierbei ist Einstimmigkeit für die Sachgebiete
erforderlich, die in mindestens einem Mitgliedstaat durch Gesetz geregelt sind,
sowie für Maßnahmen, die sich auf den Schutz des Sparwesens, insbesondere die
Gewährung von Krediten und die Ausübung der Banktätigkeit, sowie auf die
Voraussetzungen für die Ausübung der ärztlichen, arztähnlichen und
pharmazeutischen Berufe in den einzelnen Mitgliedstaaten beziehen. Im übrigen
beschließt der Rat während der ersten Stufe einstimmig und danach mit
qualifizierter Mehrheit.
(3) Die schrittweise Aufhebung
der Beschränkungen für die ärztlichen, arztähnlichen und pharmazeutischen
Berufe setzt die Koordinierung der Bedingungen für die Ausübung dieser Berufe
in den einzelnen Mitgliedstaaten voraus.
Artikel 58
Für die Anwendung dieses Kapitels stehen die nach den
Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats gegründeten Gesellschaften, die ihren
satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung innerhalb
der Gemeinschaft haben, den natürlichen Personen gleich, die Angehörige der
Mitgliedstaaten sind.
Als Gesellschaften gelten die Gesellschaften des
bürgerlichen Rechts und des Handelsrechts einschließlich der Genossenschaften
und die sonstigen juristischen Personen des öffentlichen und privaten Rechts
mit Ausnahme derjenigen, die keinen Erwerbszweck verfolgen.
Artikel 59
Die Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs
innerhalb der Gemeinschaft für Angehörige der Mitgliedstaaten, die in einem
anderen Staat der Gemeinschaft als demjenigen des Leistungsempfängers ansässig
sind, werden während der Übergangszeit
nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen schrittweise aufgehoben.
Der Rat kann einstimmig
auf Vorschlag der Kommission beschließen, daß dieses Kapitel auch auf Erbringer
von Dienstleistungen Anwendung findet, welche die Staatsangehörigkeit eines
dritten Landes besitzen und innerhalb der Gemeinschaft ansässig sind.
Artikel 60
Dienstleistungen im Sinne dieses Vertrags sind Leistungen,
die in der Regel gegen Entgelt erbracht werden, soweit sie nicht den
Vorschriften über den freien Waren- und Kapitalverkehr und über die
Freizügigkeit der Personen unterliegen.
Als Dienstleistungen gelten insbesondere:
a) gewerbliche Tätigkeiten,
b) kaufmännische Tätigkeiten,
c) handwerkliche Tätigkeiten,
d) freiberufliche Tätigkeiten.
Unbeschadet des Kapitels über die Niederlassungsfreiheit
kann der Leistende zwecks Erbringung seiner Leistungen seine Tätigkeit
vorübergehend in dem Staat ausüben, in dem die Leistung erbracht wird, und zwar
unter den Voraussetzungen, welche dieser Staat für seine eigenen Angehörigen
vorschreibt.
Artikel 61
(1) Für den freien Dienstleistungsverkehr auf dem Gebiet
des Verkehrs gelten die Bestimmungen des Titels über den Verkehr.
(2) Die Liberalisierung der mit dem Kapitalverkehr
verbundenen Dienstleistungen der Banken und Versicherungen wird im Einklang mit der schrittweisen Liberalisierung
des Kapitalverkehrs durchgeführt.
Artikel 62
Soweit in diesem Vertrag nicht
etwas anderes bestimmt ist, unterwerfen die Mitgliedstaaten die bei seinem
Inkrafttreten tatsächlich erreichte Freiheit des Dienstleistungsverkehrs keinen
neuen Beschränkungen.
Artikel 63
(1) Vor dem Ende der ersten
Stufe stellt der Rat einstimmig auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung
des Wirtschafts- und Sozialausschusses und der Versammlung ein allgemeines
Programm zur Aufhebung der Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs
innerhalb der Gemeinschaft auf. Die Kommission unterbreitet ihren Vorschlag dem
Rat während der beiden ersten Jahre der ersten Stufe.
Das Programm legt die
allgemeinen Voraussetzungen und die Stufen der Liberalisierung für jede Art von
Dienstleistungen fest.
(2) Der Rat erläßt bis
zum Ende der ersten Stufe einstimmig und danach mit qualifizierter
Mehrheit auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Wirtschafts- und
Sozialausschusses und der Versammlung Richtlinien zur Verwirklichung des allgemeinen Programms oder - falls ein solches nicht
besteht - zur Durchführung einer Liberalisierungsstufe für eine bestimmte
Dienstleistung.
(3) Bei den in den Absätzen 1
und 2 genannten Vorschlägen und Entscheidungen
sind im allgemeinen mit Vorrang diejenigen Dienstleistungen zu berücksichtigen,
welche die Produktionskosten unmittelbar beeinflussen oder deren
Liberalisierung zur Förderung des Warenverkehrs beiträgt.
Artikel 64
Die Mitgliedstaaten sind bereit, über das Ausmaß der
Liberalisierung der Dienstleistungen, zu dem sie aufgrund der Richtlinien gemäß
Artikel 63 Absatz 2
verpflichtet sind, hinauszugehen, falls ihre wirtschaftliche Gesamtlage und die
Lage des betreffenden Wirtschaftszweigs dies zulassen.
Die Kommission richtet entsprechende Empfehlungen an die
betreffenden Staaten.
Artikel 65
Solange die Beschränkungen des freien
Dienstleistungsverkehrs nicht aufgehoben sind, wendet sie jeder Mitgliedstaat
ohne Unterscheidung nach Staatsangehörigkeit oder Aufenthaltsort auf alle in
Artikel 59 Absatz 1
bezeichneten Erbringer von Dienstleistungen an.
Artikel 66
Die Bestimmungen der Artikel 55 bis 58 finden auf das in diesem Kapitel geregelte Sachgebiet
Anwendung.
Artikel 67
(1) Soweit es für das
Funktionieren des Gemeinsamen Marktes notwendig ist, beseitigen die
Mitgliedstaaten untereinander während der Übergangszeit schrittweise alle
Beschränkungen des Kapitalverkehrs in bezug auf Berechtigte, die in den
Mitgliedstaaten ansässig sind, und heben alle Diskriminierungen aufgrund der
Staatsangehörigkeit oder des Wohnorts der Parteien oder des Anlageorts auf.
(2) Die mit dem Kapitalverkehr
zwischen den Mitgliedstaaten zusammenhängenden laufenden Zahlungen werden bis
zum Ende der ersten Stufe von allen Beschränkungen befreit.
Artikel 68
(1) Auf dem in diesem Kapitel
behandelten Sachgebiet werden die Mitgliedstaaten bei der Erteilung der nach
Inkrafttreten dieses Vertrags noch erforderlichen devisenrechtlichen
Genehmigungen so großzügig wie möglich verfahren.
(2) Bei der Anwendung der
innerstaatlichen Vorschriften für den Kapitalmarkt und das Kreditwesen auf die
nach diesem Kapitel liberalisierten Kapitalbewegungen sehen die Mitgliedstaaten
von Diskriminierungen ab.
(3) Anleihen zur mittelbaren
oder unmittelbaren Finanzierung eines Mitgliedstaats oder seiner
Gebietskörperschaften dürfen in einem anderen Mitgliedstaat nur aufgelegt oder
untergebracht werden, wenn sich die beteiligten Staaten darüber verständigt
haben. Diese Bestimmung steht der Anwendung des Artikels 22 des Protokolls über
die Satzung der Europäischen Investitionsbank nicht entgegen.
Artikel 69
Der Rat erläßt während der
beiden ersten Stufen einstimmig und danach mit qualifizierter Mehrheit auf
Vorschlag der Kommission, die zu diesem Zweck den in Artikel 105 vorgesehenen
Währungsausschuß hört, die erforderlichen Richtlinien für die schrittweise
Durchführung des Artikels 67.
Artikel 70
(1) Für den Kapitalverkehr
zwischen den Mitgliedstaaten und dritten Ländern schlägt die Kommission dem Rat
Maßnahmen zur schrittweisen Koordinierung der Devisenpolitik der Mitgliedstaaten
vor. Der Rat erläßt einstimmig Richtlinien hierfür. Er wird bemüht sein, ein
Höchstmaß an Liberalisierung zu erreichen.
(2) Können durch Maßnahmen nach
Absatz 1 die Unterschiede zwischen den Devisenvorschriften der Mitgliedstaaten
nicht beseitigt werden und benutzen in einem Mitgliedstaat ansässige Personen
infolgedessen die in Artikel 67 vorgesehenen Transfererleichterungen innerhalb
der Gemeinschaft, um die für den Kapitalverkehr mit dritten Ländern geltenden
Vorschriften eines Mitgliedstaats zu umgehen, so kann dieser Staat, nachdem er
sich mit den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission ins Benehmen gesetzt
hat, geeignete Maßnahmen zur Behebung dieser Schwierigkeiten treffen.
Stellt der Rat fest, daß diese
Maßnahmen den freien Kapitalverkehr innerhalb der Gemeinschaft stärker
beschränken als zur Behebung dieser Schwierigkeiten notwendig ist, so kann er
mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission entscheiden, daß der
betreffende Staat diese Maßnahmen zu ändern oder aufzuheben hat.
Artikel 71
Die Mitgliedstaaten werden
bestrebt sein, weder neue devisenrechtliche Beschränkungen des Kapitalverkehrs
und der damit zusammenhängenden laufenden Zahlungen innerhalb der Gemeinschaft
einzuführen noch bestehende Vorschriften zu verschärfen.
Sie sind bereit, über das Ausmaß
der in den vorstehenden Artikeln vorgesehenen Liberalisierung des
Kapitalverkehrs hinauszugehen, soweit ihre Wirtschaftslage, insbesondere der
Stand ihrer Zahlungsbilanz, dies zuläßt.
Die Kommission kann nach
Anhörung des Währungsausschusses diesbezügliche Empfehlungen an die
Mitgliedstaaten richten.
Artikel 72
Die Mitgliedstaaten halten die
Kommission über die zu ihrer Kenntnis gelangenden Kapitalbewegungen nach und
aus dritten Ländern auf dem laufenden. Die Kommission kann die ihr
zweckdienlich erscheinenden Stellungnahmen an die Mitgliedstaaten richten.
Artikel 73
(1) Haben Kapitalbewegungen
Störungen im Funktionieren des Kapitalmarkts eines Mitgliedstaats zur Folge, so
ermächtigt die Kommission diesen Staat nach Anhörung des Währungsausschusses,
auf dem Gebiet des Kapitalverkehrs Schutzmaßnahmen zu treffen, deren
Bedingungen und Einzelheiten sie festlegt.
Der Rat kann mit qualifizierter
Mehrheit die Ermächtigung widerrufen sowie deren Bedingungen und Einzelheiten
abändern.
(2) Der Mitgliedstaat, der sich
in Schwierigkeiten befindet, kann jedoch Maßnahmen dieser Art, falls sie sich
als notwendig erweisen, aus Gründen der Geheimhaltung oder Dringlichkeit von
sich aus treffen. Die Kommission und die Mitgliedstaaten sind von diesen
Maßnahmen spätestens bei ihrem Inkrafttreten zu unterrichten. In diesem Fall
kann die Kommission nach Anhörung des Währungsausschusses entscheiden, daß der
betreffende Mitgliedstaat diese Maßnahmen zu ändern oder aufzuheben hat.
Artikel 74
Auf dem in diesem Titel geregelten Sachgebiet verfolgen die
Mitgliedstaaten die Ziele dieses Vertrags im Rahmen einer gemeinsamen
Verkehrspolitik.
Artikel 75
(1) Zur Durchführung des
Artikels 74 wird der Rat unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Verkehrs
bis zum Ende der zweiten Stufe einstimmig, danach mit qualifizierter Mehrheit,
auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Wirtschafts- und
Sozialausschusses sowie der Versammlung
a) für den internationalen Verkehr aus
oder nach dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder für den Durchgangsverkehr
durch das Hoheitsgebiet eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gemeinsame Regeln
aufstellen;
b) für die Zulassung von
Verkehrsunternehmern zum Verkehr innerhalb eines Mitgliedstaats, in dem sie
nicht ansässig sind, die Bedingungen festlegen;
c) alle sonstigen zweckdienlichen
Vorschriften erlassen.
(2) Die in Absatz 1 Buchstaben a
und b genannten Vorschriften werden im Laufe der Übergangszeit erlassen.
(3) Abweichend von dem in Absatz
1 vorgesehenen Verfahren werden die Vorschriften über die Grundsätze der
Verkehrsordnung, deren Anwendung die Lebenshaltung und die Beschäftigungslage
in bestimmten Gebieten sowie den Betrieb der Verkehrseinrichtungen ernstlich
beeinträchtigen könnte, vom Rat einstimmig erlassen; dabei berücksichtigt er
die Notwendigkeit einer Anpassung an die sich aus der Errichtung des
Gemeinsamen Marktes ergebende wirtschaftliche Entwicklung.
Artikel 76
Bis zum Erlaß der in Artikel 75 Absatz 1 genannten Vorschriften darf ein Mitgliedstaat die
verschiedenen, bei Inkrafttreten
dieses Vertrags auf diesem Gebiet geltenden Vorschriften in ihren
unmittelbaren oder mittelbaren Auswirkungen auf die Verkehrsunternehmer anderer
Mitgliedstaaten im Vergleich zu den inländischen Verkehrsunternehmern nicht
ungünstiger gestalten, es sei denn, daß der Rat einstimmig etwas anderes
billigt.
Artikel 77
Mit diesem Vertrag vereinbar sind Beihilfen, die den
Erfordernissen der Koordinierung des Verkehrs oder der Abgeltung bestimmter,
mit dem Begriff des öffentlichen Dienstes zusammenhängender Leistungen
entsprechen.
Artikel 78
Jede Maßnahme auf dem Gebiet der Beförderungsentgelte und
-bedingungen, die im Rahmen dieses Vertrags getroffen wird, hat der
wirtschaftlichen Lage der Verkehrsunternehmer Rechnung zu tragen.
Artikel 79
(1) Im Verkehr innerhalb der Gemeinschaft werden spätestens vor dem Ende der zweiten Stufe die
Diskriminierungen beseitigt, die darin bestehen, daß ein Verkehrsunternehmer in
denselben Verkehrsverbindungen für die gleichen Güter je nach ihrem Herkunfts-
oder Bestimmungsland unterschiedliche Frachten und Beförderungsbedingungen
anwendet.
(2) Absatz 1 schließt sonstige Maßnahmen nicht aus, die der
Rat gemäß Artikel 75 Absatz 1
treffen kann.
(3) Binnen zwei
Jahren nach Inkrafttreten dieses Vertrags trifft der Rat mit
qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des
Wirtschafts- und Sozialausschusses eine Regelung zur Durchführung des Absatzes
1.
Er kann insbesondere die erforderlichen Vorschriften erlassen,
um es den Organen der Gemeinschaft zu ermöglichen, für die Beachtung des
Absatzes 1 Sorge zu tragen, und um den Verkehrsnutzern die Vorteile dieser
Bestimmung voll zukommen zu lassen.
(4) Die Kommission prüft von sich aus oder auf Antrag eines
Mitgliedstaats die Diskriminierungsfälle des Absatzes 1 und erläßt nach
Beratung mit jedem in Betracht kommenden Mitgliedstaat die erforderlichen
Entscheidungen im Rahmen der gemäß Absatz 3 getroffenen Regelung.
Artikel 80
(1) Mit Beginn der
zweiten Stufe sind im Verkehr
innerhalb der Gemeinschaft die von einem Mitgliedstaat auferlegten
Frachten und Beförderungsbedingungen verboten, die in irgendeiner Weise der
Unterstützung oder dem Schutz eines oder mehrerer bestimmter Unternehmen oder
Industrien dienen, es sei denn, daß die Kommission die Genehmigung hierzu
erteilt.
(2) Die Kommission prüft von sich aus oder auf Antrag eines
Mitgliedstaats die in Absatz 1 bezeichneten Frachten und
Beförderungsbedingungen; hierbei berücksichtigt sie insbesondere sowohl die
Erfordernisse einer angemessenen Standortpolitik, die Bedürfnisse der
unterentwickelten Gebiete und die Probleme der durch politische Umstände schwer
betroffenen Gebiete als auch die Auswirkungen dieser Frachten und
Beförderungsbedingungen auf den Wettbewerb zwischen den Verkehrsarten.
Die Kommission erläßt die erforderlichen Entscheidungen
nach Beratung mit jedem in Betracht kommenden Mitgliedstaat.
(3) Das in Absatz 1 genannte Verbot trifft nicht die
Wettbewerbstarife.
Artikel 81
Die Abgaben oder Gebühren, die ein Verkehrsunternehmer
neben den Frachten beim Grenzübergang in Rechnung stellt, dürfen unter
Berücksichtigung der hierdurch tatsächlich verursachten Kosten eine angemessene
Höhe nicht übersteigen.
Die Mitgliedstaaten werden bemüht sein, diese Kosten
schrittweise zu verringern.
Die Kommission kann zur Durchführung dieses Artikels
Empfehlungen an die Mitgliedstaaten richten.
Artikel 82
Die Bestimmungen dieses Titels stehen Maßnahmen in der
Bundesrepublik Deutschland nicht entgegen, soweit sie erforderlich sind, um die
wirtschaftlichen Nachteile auszugleichen, die der Wirtschaft bestimmter, von
der Teilung Deutschlands betroffener Gebiete der Bundesrepublik aus dieser
Teilung entstehen.
Artikel 83
Bei der Kommission wird ein beratender Ausschuß gebildet;
er besteht aus Sachverständigen, die von den Regierungen der Mitgliedstaaten
ernannt werden. Die Kommission hört den Ausschuß je nach Bedarf in
Verkehrsfragen an; die Befugnisse der
fachlichen Gruppe Verkehr des Wirtschafts- und Sozialausschusses bleiben
unberührt.
Artikel 84
(1) Dieser Titel gilt für die Beförderungen im Eisenbahn-,
Straßen- und Binnenschiffsverkehr.
(2) Der Rat kann einstimmig
darüber entscheiden, ob, inwieweit und nach welchen Verfahren geeignete
Vorschriften für die Seeschiffahrt und Luftfahrt zu erlassen sind.
DRITTER TEIL
DIE POLITIK DER GEMEINSCHAFT
Abschnitt
1
Vorschriften für Unternehmen
Artikel 85
(1) Mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar und verboten sind
alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von
Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, welche
den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und eine
Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des
Gemeinsamen Marktes bezwecken oder bewirken, insbesondere
a) die unmittelbare oder mittelbare Festsetzung der An- oder Verkaufspreise
oder sonstiger Geschäftsbedingungen;
b) die Einschränkung oder Kontrolle der Erzeugung, des Absatzes, der
technischen Entwicklung oder der Investitionen;
c) die Aufteilung der Märkte oder Versorgungsquellen;
d) die Anwendung unterschiedlicher Bedingungen bei gleichwertigen Leistungen
gegenüber Handelspartnern, wodurch diese im Wettbewerb benachteiligt werden;
e) die an den Abschluß von Verträgen geknüpfte Bedingung, daß die
Vertragspartner zusätzliche Leistungen annehmen, die weder sachlich noch nach
Handelsbrauch in Beziehung zum Vertragsgegenstand stehen.
(2) Die nach diesem Artikel verbotenen Vereinbarungen oder
Beschlüsse sind nichtig.
(3) Die Bestimmungen des Absatzes 1 können für nicht
anwendbar erklärt werden auf
- Vereinbarungen oder Gruppen von Vereinbarungen zwischen Unternehmen,
- Beschlüsse oder Gruppen von Beschlüssen von Unternehmensvereinigungen,
- aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen oder Gruppen von solchen,
die unter angemessener Beteiligung der Verbraucher an dem entstehenden Gewinn
zur Verbesserung der Warenerzeugung oder -verteilung oder zur Förderung des
technischen oder wirtschaftlichen Fortschritts beitragen, ohne daß den
beteiligten Unternehmen
a) Beschränkungen auferlegt werden, die für die Verwirklichung dieser Ziele
nicht unerläßlich sind, oder
b) Möglichkeiten eröffnet werden, für einen wesentlichen Teil der betreffenden
Waren den Wettbewerb auszuschalten.
Artikel 86
Mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar und verboten ist die
mißbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung auf dem Gemeinsamen
Markt oder auf einem wesentlichen Teil desselben durch ein oder mehrere
Unternehmen, soweit dies dazu führen kann, den Handel zwischen Mitgliedstaaten
zu beeinträchtigen.
Dieser Mißbrauch kann insbesondere in folgendem bestehen:
a) der unmittelbaren oder mittelbaren Erzwingung von unangemessenen Einkaufs- oder
Verkaufspreisen oder sonstigen Geschäftsbedingungen;
b) der Einschränkung der Erzeugung, des Absatzes oder der technischen
Entwicklung zum Schaden der Verbraucher;
c) der Anwendung unterschiedlicher Bedingungen bei gleichwertigen Leistungen
gegenüber Handelspartnern, wodurch diese im Wettbewerb benachteiligt werden;
d) der an den Abschluß von Verträgen geknüpften Bedingung, daß die
Vertragspartner zusätzliche Leistungen annehmen, die weder sachlich noch nach
Handelsbrauch in Beziehung zum Vertragsgegenstand stehen.
Artikel 87
(1) Binnen drei Jahren nach
Inkrafttreten dieses Vertrags erläßt der Rat einstimmig auf Vorschlag der
Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments alle zweckdienlichen
Verordnungen oder Richtlinien zur Verwirklichung der in den Artikeln 85 und 86
niedergelegten Grundsätze.
Sind innerhalb der genannten Frist diese Vorschriften nicht
erlassen worden, so werden sie vom Rat mit qualifizierter Mehrheit auf
Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments
beschlossen.
(2) Die in Absatz 1 vorgesehenen Vorschriften bezwecken
insbesondere:
a) die Beachtung der in Artikel 85
Absatz 1 und Artikel 86
genannten Verbote durch die Einführung von Geldbußen und Zwangsgeldern zu
gewährleisten;
b) die Einzelheiten der Anwendung des Artikels 85 Absatz 3 festzulegen; dabei ist dem Erfordernis einer
wirksamen Überwachung bei möglichst einfacher Verwaltungskontrolle Rechnung zu
tragen;
c) gegebenenfalls den Anwendungsbereich der Artikel 85 und 86 für die einzelnen Wirtschaftszweige näher zu
bestimmen;
d) die Aufgaben der Kommission und des Gerichtshofes bei der Anwendung der in
diesem Absatz vorgesehenen Vorschriften gegeneinander abzugrenzen;
e) das Verhältnis zwischen den innerstaatlichen Rechtsvorschriften einerseits
und den in diesem Abschnitt enthaltenen oder aufgrund dieses Artikels
getroffenen Bestimmungen andererseits festzulegen.
Artikel 88
Bis zum Inkrafttreten der gemäß Artikel 87 erlassenen Vorschriften
entscheiden die Behörden der Mitgliedstaaten im Einklang mit ihren eigenen
Rechtsvorschriften und den Bestimmungen der Artikel 85, insbesondere Absatz 3, und 86 über die Zulässigkeit von Vereinbarungen, Beschlüssen und
aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen sowie über die mißbräuchliche
Ausnutzung einer beherrschenden Stellung auf dem Gemeinsamen Markt.
Artikel 89
(1) Unbeschadet des Artikels 88 achtet die Kommission,
sobald sie ihre Tätigkeit aufgenommen hat, auf die Verwirklichung der in
den Artikeln 85 und 86
niedergelegten Grundsätze. Sie untersucht auf Antrag eines Mitgliedstaats oder
von Amts wegen in Verbindung mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten,
die ihr Amtshilfe zu leisten haben, die Fälle, in denen Zuwiderhandlungen gegen
diese Grundsätze vermutet werden. Stellt sie eine Zuwiderhandlung fest, so
schlägt sie geeignete Mittel vor, um diese abzustellen.
(2) Wird die Zuwiderhandlung nicht abgestellt, so trifft
die Kommission in einer mit Gründen versehenen Entscheidung die Feststellung,
daß eine derartige Zuwiderhandlung vorliegt. Sie kann die Entscheidung
veröffentlichen und die Mitgliedstaaten ermächtigen, die erforderlichen
Abhilfemaßnahmen zu treffen, deren Bedingungen und Einzelheiten sie festlegt.
Artikel 90
(1) Die Mitgliedstaaten werden in bezug auf öffentliche
Unternehmen und auf Unternehmen, denen sie besondere oder ausschließliche
Rechte gewähren, keine diesem Vertrag und insbesondere dessen Artikeln 6 und 85 bis 94 widersprechende Maßnahmen treffen oder beibehalten.
(2) Für Unternehmen, die mit Dienstleistungen von allgemeinem
wirtschaftlichem Interesse betraut sind oder den Charakter eines Finanzmonopols
haben, gelten die Vorschriften dieses Vertrags, insbesondere die
Wettbewerbsregeln, soweit die Anwendung dieser Vorschriften nicht die Erfüllung
der ihnen übertragenen besonderen Aufgabe rechtlich oder tatsächlich
verhindert. Die Entwicklung des Handelsverkehrs darf nicht in einem Ausmaß
beeinträchtigt werden, das dem Interesse der Gemeinschaft zuwiderläuft.
(3) Die Kommission achtet auf die Anwendung dieses Artikels
und richtet erforderlichenfalls geeignete Richtlinien oder Entscheidungen an
die Mitgliedstaaten.
Artikel 91
(1) Stellt die Kommission
während der Übergangszeit auf Antrag eines Mitgliedstaats oder eines anderen
Beteiligten Dumping-Praktiken innerhalb des Gemeinsamen Marktes fest, so
richtet sie Empfehlungen an den oder die Urheber, um diese Praktiken
abzustellen.
Werden sie trotzdem fortgesetzt,
so ermächtigt die Kommission den geschädigten Mitgliedstaat, geeignete
Schutzmaßnahmen zu treffen, deren Bedingungen und Einzelheiten sie festlegt.
(2) Nach Inkrafttreten dieses
Vertrags dürfen Waren, die aus einem Mitgliedstaat stammen oder sich dort im
freien Verkehr befanden und in einen anderen Mitgliedstaat ausgeführt worden
sind, in den erstgenannten Staat wieder eingeführt werden, ohne hierbei einem
Zoll, einer mengenmäßigen Beschränkung oder Maßnahmen gleicher Wirkung zu
unterliegen. Die Kommission erläßt geeignete Regelungen zur Anwendung dieses
Absatzes.
Abschnitt 3
Staatliche Beihilfen
Artikel 92
(1) Soweit in diesem Vertrag nicht etwas anderes bestimmt
ist, sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich
welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder
Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit
dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen
Mitgliedstaaten beeinträchtigen.
(2) Mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind:
a) Beihilfen sozialer Art an einzelne Verbraucher, wenn sie ohne Diskriminierung
nach der Herkunft der Waren gewährt werden;
b) Beihilfen zur Beseitigung von Schäden, die durch Naturkatastrophen oder
sonstige außergewöhnliche Ereignisse entstanden sind;
c) Beihilfen für die Wirtschaft bestimmter, durch die Teilung Deutschlands
betroffener Gebiete der Bundesrepublik Deutschland, soweit sie zum Ausgleich
der durch die Teilung verursachten wirtschaftlichen Nachteile erforderlich
sind.
(3) Als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar können
angesehen werden:
a) Beihilfen zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung von Gebieten, in
denen die Lebenshaltung außergewöhnlich niedrig ist oder eine erhebliche
Unterbeschäftigung herrscht;
b) Beihilfen zur Förderung wichtiger Vorhaben von gemeinsamem europäischem
Interesse oder zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben
eines Mitgliedstaats;
c) Beihilfen zur Förderung der
Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete, soweit sie die
Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse
zuwiderläuft. Beihilfen für den Schiffsbau, soweit sie am 1. Januar 1957
bestanden und lediglich einem fehlenden Zollschutz entsprechen, werden jedoch
entsprechend den für die Abschaffung der Zölle geltenden Bestimmungen und
vorbehaltlich der Vorschriften dieses Vertrags über die gemeinsame
Handelspolitik gegenüber dritten Ländern schrittweise abgebaut;
d) sonstige Arten von Beihilfen, die der Rat durch eine
Entscheidung mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission bestimmt.
Artikel 93
(1) Die Kommission überprüft fortlaufend in Zusammenarbeit
mit den Mitgliedstaaten die in diesen bestehenden Beihilferegelungen. Sie
schlägt ihnen die zweckdienlichen Maßnahmen vor, welche die fortschreitende
Entwicklung und das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes erfordern.
(2) Stellt die Kommission fest, nachdem sie den Beteiligten
eine Frist zur Äußerung gesetzt hat, daß eine von einem Staat oder aus
staatlichen Mitteln gewährte Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt nach Artikel 92 unvereinbar ist oder daß sie
mißbräuchlich angewandt wird, so entscheidet sie, daß der betreffende Staat sie
binnen einer von ihr bestimmten Frist aufzuheben oder umzugestalten hat.
Kommt der betreffende Staat dieser Entscheidung innerhalb
der festgesetzten Frist nicht nach, so kann die Kommission oder jeder
betroffene Staat in Abweichung von den Artikeln 169 und 170 den Gerichtshof unmittelbar anrufen.
Der Rat kann einstimmig auf Antrag eines Mitgliedstaats
entscheiden, daß eine von diesem Staat gewährte oder geplante Beihilfe in
Abweichung von Artikel 92 oder
von den nach Artikel 94
erlassenen Verordnungen als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar gilt, wenn
außergewöhnliche Umstände eine solche Entscheidung rechtfertigen. Hat die
Kommission bezüglich dieser Beihilfe das in Unterabsatz 1 dieses Absatzes
vorgesehene Verfahren bereits eingeleitet, so bewirkt der Antrag des
betreffenden Staates an den Rat die Aussetzung dieses Verfahrens, bis der Rat
sich geäußert hat.
Äußert sich der Rat nicht binnen drei Monaten nach
Antragstellung, so entscheidet die Kommission.
(3) Die Kommission wird von jeder beabsichtigten Einführung
oder Umgestaltung von Beihilfen so rechtzeitig unterrichtet, daß sie sich dazu
äußern kann. Ist sie der Auffassung, daß ein derartiges Vorhaben nach Artikel 92 mit dem Gemeinsamen Markt
unvereinbar ist, so leitet sie unverzüglich das in Absatz 2 vorgesehene
Verfahren ein. Der betreffende Mitgliedstaat darf die beabsichtigte Maßnahme
nicht durchführen, bevor die Kommission eine abschließende Entscheidung erlassen
hat.
Artikel 94
Der Rat kann mit qualifizierter
Mehrheit alle zweckdienlichen Durchführungsverordnungen zu den Artikeln 92 und
93 erlassen und insbesondere die Bedingungen für die Anwendung des Artikels 93
Absatz 3 sowie diejenigen Arten von Beihilfen festlegen, die von diesem
Verfahren ausgenommen sind.
KAPITEL 2
STEUERLICHE VORSCHRIFTEN
Artikel 95
Die Mitgliedstaaten erheben auf Waren aus anderen
Mitgliedstaaten weder unmittelbar noch mittelbar höhere inländische Abgaben
gleich welcher Art, als gleichartige inländische Waren unmittelbar oder
mittelbar zu tragen haben.
Die Mitgliedstaaten erheben auf Waren aus anderen
Mitgliedstaaten keine inländischen Abgaben, die geeignet sind, andere
Produktionen mittelbar zu schützen.
Spätestens mit Beginn der zweiten
Stufe werden die Mitgliedstaaten die bei Inkrafttreten dieses Vertrags
geltenden Bestimmungen aufheben oder berichtigen, die den obengenannten
Vorschriften entgegenstehen.
Artikel 96
Werden Waren in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats
ausgeführt, so darf die Rückvergütung für inländische Abgaben nicht höher sein
als die auf die ausgeführten Waren mittelbar oder unmittelbar erhobenen
inländischen Abgaben.
Artikel 97
Mitgliedstaaten, welche die
Umsatzsteuer nach dem System der kumulativen Mehrphasensteuer erheben, können
für inländische Abgaben, die sie von eingeführten Waren erheben, und für
Rückvergütungen, die sie für ausgeführte Waren gewähren, unter Wahrung der in
den Artikeln 95 und 96 aufgestellten Grundsätze Durchschnittssätze für Waren oder
Gruppen von Waren festlegen.
Entsprechen diese
Durchschnittssätze nicht den genannten Grundsätzen, so richtet die Kommission
geeignete Richtlinien oder Entscheidungen an den betreffenden Staat.
Artikel 98
Für Abgaben außer Umsatzsteuern,
Verbrauchsabgaben und sonstigen indirekten Steuern sind Entlastungen und
Rückvergütungen bei der Ausfuhr nach anderen Mitgliedstaaten sowie
Ausgleichsabgaben bei der Einfuhr aus den Mitgliedstaaten nur zulässig, soweit
der Rat sie vorher mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission für
eine begrenzte Frist genehmigt hat.
Artikel 99
Die Kommission prüft, wie die
Rechtsvorschriften der einzelnen Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuer, die
Verbrauchsabgaben und sonstige indirekte Steuern, einschließlich der Ausgleichsmaßnahmen
für den Handelsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten, im Interesse des
Gemeinsamen Marktes harmonisiert werden können.
Die Kommission unterbreitet dem
Rat entsprechende Vorschläge; dieser entscheidet darüber einstimmig,
unbeschadet der Artikel 100 und 101.
KAPITEL 3
ANGLEICHUNG DER RECHTSVORSCHRIFTEN
Artikel 100
Der Rat erläßt einstimmig auf
Vorschlag der Kommission Richtlinien für die Angleichung derjenigen Rechts- und
Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten, die sich unmittelbar auf die
Errichtung oder das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes auswirken.
Die Versammlung und der
Wirtschafts- und Sozialausschuß werden zu den Richtlinien gehört, deren
Durchführung in einem oder mehrere Mitgliedstaaten eine Änderung von
gesetzlichen Vorschriften zur Folge hätte.
Artikel 101
Stellt die Kommission fest, daß vorhandene Unterschiede in
den Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten die
Wettbewerbsbedingungen auf dem Gemeinsamen Markt verfälschen und dadurch eine
Verzerrung hervorrufen, die zu beseitigen ist, so tritt sie mit den
betreffenden Mitgliedstaaten in Beratungen ein.
Führen diese Beratungen nicht zur Beseitigung dieser
Verzerrung, so erläßt der Rat während
der ersten Stufe einstimmig und danach mit qualifizierter Mehrheit auf
Vorschlag der Kommission die erforderlichen Richtlinien. Die Kommission und der
Rat können alle sonstigen, in diesem Vertrag vorgesehenen zweckdienlichen
Maßnahmen treffen.
Artikel 102
(1) Ist zu befürchten, daß der Erlaß oder die Änderung
einer Rechts- oder Verwaltungsvorschrift eine Verzerrung im Sinne des Artikels 101 verursacht, so setzt sich der
Mitgliedstaat, der diese Maßnahme beabsichtigt, mit der Kommission ins
Benehmen. Diese empfiehlt nach Beratung mit den Mitgliedstaaten den beteiligten
Staaten die zur Vermeidung dieser Verzerrung geeigneten Maßnahmen.
(2) Kommt der Staat, der innerstaatliche Vorschriften
erlassen oder ändern will, der an ihn gerichteten Empfehlung der Kommission
nicht nach, so kann nicht gemäß Artikel 101
verlangt werden, daß die anderen Mitgliedstaaten ihre innerstaatlichen
Vorschriften ändern, um die Verzerrung zu beseitigen. Verursacht ein
Mitgliedstaat, der die Empfehlung der Kommission außer acht läßt, eine
Verzerrung lediglich zu seinem eigenen Nachteil, so findet Artikel 101 keine Anwendung.
TITEL II.
Die Wirtschaftspolitik
KAPITEL
1
DIE KONJUNKTURPOLITIK
Artikel 103
(1) Die Mitgliedstaaten
betrachten ihre Konjunkturpolitik als eine Angelegenheit von gemeinsamem
Interesse. Sie setzen sich miteinander und mit der Kommission über die unter de
jeweiligen Umständen zu ergreifenden Maßnahmen ins Benehmen.
(2) Auf Vorschlag der Kommission
kann der Rat unbeschadet der sonstigen in diesem Vertrag vorgesehenen Verfahren
einstimmig über die der Lage entsprechenden Maßnahmen entscheiden.
(3) Der Rat erläßt mit
qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission gegebenenfalls die
erforderlichen Richtlinien zur Durchführung der gemäß Absatz 2 getroffenen
Entscheidungen.
(4) Das in diesem Artikel
vorgesehene Verfahren gilt auch für den Fall, daß Schwierigkeiten in der
Versorgung mit bestimmten Waren auftreten.
KAPITEL
2
DIE ZAHLUNGSBILANZ
Artikel 104
Jeder Mitgliedstaat betreibt die
Wirtschaftspolitik, die erforderlich ist, um unter Wahrung eines hohen
Beschäftigungsstandes und eines stabilen Preisniveaus das Gleichgewicht seiner
Gesamtzahlungsbilanz zu sichern und das Vertrauen in seine Währung
aufrechtzuerhalten.
Artikel 105
(1) Um die Verwirklichung der
Ziele des Artikels 104 zu erleichtern, koordinierten die Mitgliedstaaten ihre
Wirtschaftspolitik. Sie richten zu diesem Zweck eine Zusammenarbeit zwischen
ihren zuständigen Verwaltungsstellen und zwischen ihren Zentralbanken ein.
Die Kommission unterbreitet dem
Rat Empfehlungen zur Herbeiführung dieser Zusammenarbeit.
(2) Um die Koordinierung der
Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten in dem für das Funktionieren des
Gemeinsamen Marktes erforderlichen Umfang zu fördern, wird ein Beratender
Währungsausschuß eingesetzt, der die Aufgabe hat
- die Währungs- und Finanzlage der
Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft sowie den allgemeinen Zahlungsverkehr der
Mitgliedstaaten zu beobachten und dem Rat und der Kommission regelmäßig darüber
Bericht zu erstatten,
- auf Ersuchen des Rates oder der
Kommission oder von sich aus Stellungnahmen an diese Organe abzugeben.
Jeder Mitgliedstaat sowie die
Kommission ernennen zwei Mitglieder des Währungsausschusses.
Artikel 106
(1) Jeder Mitgliedstaat
verpflichtet sich, in der Währung des Mitgliedstaates, in dem der Gläubiger
oder der Begünstigte ansässig ist, die Zahlungen zu genehmigen, die sich auf
den Waren, Dienstleistungs- und Kapitalverkehr beziehen, sowie den Transfer von
Kapitalbeträgen und Arbeitsentgelten zu gestatten, soweit der Waren-,
Dienstleistungs-, Kapital- und Personenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten
nach diesem Vertrag liberalisiert ist.
Die Mitgliedstaaten sind bereit,
über die im vorstehenden Unterabsatz vorgesehene Liberalisierung des
Zahlungsverkehrs hinauszugehen, soweit ihre Wirtschaftslage im allgemeinen und
der Stand ihrer Zahlungsbilanz im besonderen dies zulassen.
(2) Soweit der Waren-,
Dienstleistungs- und Kapitalverkehr nur durch Beschränkung der diesbezüglichen
Zahlungen begrenzt ist, werden diese Beschränkungen durch entsprechende
Anwendung der Kapitel über die Beseitigung der mengenmäßigen Beschränkungen,
die Liberalisierung der Dienstleistungen und den freien Kapitalverkehr
schrittweise beseitigt.
(3) Die Mitgliedstaaten führen
untereinander keine neuen Beschränkungen für die Transferierung ein, die sich
auf die in der Liste des Anhangs III. zu diesem Vertrag aufgeführten
unsichtbaren Transaktionen beziehen.
Die bestehenden Beschränkungen
werden gemäß den Artikeln 63 bis 65 schrittweise beseitigt, soweit hierfür
nicht die Absätze 1 und 2 des vorliegenden Artikels oder das Kapitel über den
freien Kapitalverkehr maßgebend sind.
(4) Im Bedarfsfall verständigen
sich die Mitgliedstaaten über die Maßnahmen, die zur Gewährleistung der in
diesem Artikel vorgesehenen Zahlungen und Transferierungen zu treffen sind;
diese Maßnahmen dürfen die in diesem Kapitel genannten Ziele nicht
beeinträchtigten.
Artikel 107
(1) Jeder Mitgliedstaat
behandelt seien Politik auf dem Gebiet der Wechselkurse als eine Angelegenheit
von gemeinsamem Interesse.
(2) Nimmt ein Mitgliedstaat eine
Änderung seines Wechselkurses vor, die den Zielen des Artikels 104 nicht
entspricht und die Wettbewerbsbedingungen schwerwiegend verfälscht, so kann die
Kommission nach Anhörung des Währungsausschusses andere Mitgliedstaaten
ermächtigen, für eine begrenzte Frist die erforderlichen Maßnahmen zu treffen,
um die Folgen dieses Vorgehens zu begegnen; sie legt die Bedingungen und
Einzelheiten dieser Maßnahmen fest.
Artikel 108
(1) Ist ein Mitgliedstaat
hinsichtlich seiner Zahlungsbilanz von Schwierigkeiten betroffen oder ernstlich
bedroht, die sich entweder aus einem Ungleichgewicht seiner
Gesamtzahlungsbilanz oder aus der Art der ihm zur Verfügung stehenden Devisen
ergeben, und sind diese Schwierigkeiten geeignet, insbesondere das
Funktionieren des Gemeinsamen Marktes oder die schrittweise Verwirklichung der
gemeinsamen Handelspolitik zu gefährden, so prüft die Kommission unverzüglich
die Lage dieses Staates sowie die Maßnahmen, die er getroffen hat oder unter
Einsatz aller ihm zur Verfügung stehenden Mittel gemäß Artikel 104 treffen
kann. Die Kommission gibt die Maßnahmen an, die sie dem betreffenden Staat
empfiehlt.
Erweisen sich die von einem
Mitgliedstaat ergriffenen und die von der Kommission angeregten Maßnahmen als
unzureichend, die aufgetretenen oder drohenden Schwierigkeiten zu beheben, so
empfiehlt die Kommission dem Rat nach Anhörung des Währungsausschusses einen
gegenseitigen Beistand und die dafür geeigneten Methoden.
Die Kommission unterrichtet den
Rat regelmäßig über die Lage und ihre Entwicklung.
(2) Der Rat gewährt den
gegenseitigen Beistand mit qualifizierter Mehrheit; er erläßt Richtlinien oder
Entscheidungen, welche die Bedingungen und Einzelheiten hierfür festlegen. Der
gegenseitige Beistand kann insbesondere erfolgen
a) durch ein abgestimmtes Vorgehen bei
anderen internationalen Organisationen, an die sich die Mitgliedstaaten wenden
können;
b) durch Maßnahmen, die notwendig
sind, um Verkehrsverlagerungen zu vermeiden, falls der in Schwierigkeiten
befindliche Staat mengenmäßige Beschränkungen gegenüber dritten Ländern
beibehält oder wieder einführt;
c) durch Bereitstellung von Krediten
in begrenzter Höhe seitens anderer Mitgliedstaaten; hierzu ist ihr
Einverständnis erforderlich.
Während der Übergangszeit kann
der gegenseitige Beistand ferner durch besondere Senkungen von Zollsätzen oder
durch Erweiterung von Kontingenten erfolgen, um eine Steigerung der Einfuhren
aus dem in Schwierigkeiten befindlichen Staat zu begünstigen; hierzu ist das
Einverständnis der Staaten, die diese Maßnahme treffen sollen, erforderlich.
(3) Stimmt der Rat dem von der
Kommission empfohlenen gegenseitigen Beistand nicht zu oder sind der gewährte
Beistand und die getroffenen Maßnahmen unzureichend, so ermächtigt die
Kommission den in Schwierigkeiten befindlichen Staat, Schutzmaßnahmen zu
treffen, deren Bedingungen und Einzelheiten sie festlegt.
Der Rat kann mit qualifizierter
Mehrheit diese Ermächtigung aufheben und die Bedingungen und Einzelheiten
ändern.
Artikel 109
(1) Gerät ein Mitgliedstaat in
eine plötzliche Zahlungsbilanzkrise und wird eine Entscheidung im Sinne des
Artikels 108 Absatz 2 nicht unverzüglich getroffen, so kann der betreffende
Staat vorsorglich die erforderlichen Schutzmaßnahmen ergreifen. Sie dürfen nur
ein Mindestmaß an Störungen im Funktionieren des Gemeinsamen Marktes
hervorrufen und nicht über das zur Behebung der plötzlich aufgetretenen
Schwierigkeiten unbedingt erforderliche Ausmaß hinausgehen.
(2) Die Kommission und die
anderen Mitgliedstaaten werden über die Schutzmaßnahmen spätestens bei deren
Inkrafttreten unterrichtet. Die Kommission kann dem Rat den gegenseitigen
Beistand nach Artikel 108 empfehlen.
(3) Nach Stellungnahme der
Kommission und nach Anhörung des Währungsausschusses kann der Rat mit
qualifizierter Mehrheit entscheiden, daß der betreffende Staat diese
Schutzmaßnahmen zu ändern, auszusetzen oder aufzuheben hat.
Artikel 110
Durch die Schaffung einer Zollunion beabsichtigen die
Mitgliedstaaten, im gemeinsamen Interesse zur harmonischen Entwicklung des
Welthandels, zur schrittweisen Beseitigung der Beschränkungen im
internationalen Handelsverkehr und zum Abbau der Zollschranken beizutragen.
Bei der gemeinsamen Handelspolitik werden die günstigen
Auswirkungen berücksichtigt, welche die Abschaffung der Zölle zwischen den
Mitgliedstaaten auf die Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen
dieser Staaten haben kann.
Artikel 111
Unbeschadet der Artikel 115 und
116 gelten während der Übergangszeit folgende Vorschriften:
- Die Mitgliedstaaten koordinieren
ihre Handelsbeziehungen mit dritten Ländern derart, daß am Ende der
Übergangszeit die erforderlichen Voraussetzungen für die Durchführung einer
gemeinsamen Politik auf dem Gebiet des Außenhandels gegeben sind.
Die Kommission unterbreitet dem Rat
Vorschläge für das bei dem gemeinsamen Vorgehen in der Übergangszeit
anzuwendende Verfahren und für die Vereinheitlichung der Handelspolitik.
- Die Kommission unterbreitet dem Rat
Empfehlungen für Zollverhandlungen mit dritten Ländern über den Gemeinsamen
Zolltarif.
Der Rat ermächtigt die Kommission, die
Verhandlungen einzuleiten.
Die Kommission führt diese
Verhandlungen im Benehmen mit einem zu ihrer Unterstützung vom Rat bestellten
besonderen Ausschuß nach Maßgabe der Richtlinien, die ihr der Rat erteilen
kann.
- Bei der Ausübung der ihm in diesem
Artikel übertragenen Befugnisse beschließt der Rat während der beiden ersten
Stufen einstimmig, danach mit qualifizierter Mehrheit.
- Die Mitgliedstaaten treffen im
Benehmen mit der Kommission alle erforderlichen Maßnahmen, um insbesondere eine
Anpassung der geltenden Zollvereinbarungen mit dritten Ländern herbeizuführen,
damit das Inkrafttreten des Gemeinsamen Zolltarifs nicht verzögert wird.
- Die Mitgliedstaaten setzen sich das
Ziel, ihre Liberalisierungslisten gegenüber dritten Ländern oder Gruppen von
dritten Ländern auf einem möglichst hohen Stand untereinander zu
vereinheitlichen. Die Kommission unterbreitet dem Mitgliedstaaten alle hierfür
geeigneten Empfehlungen
Beseitigen oder verringern die
Mitgliedstaaten ihre mengenmäßigen Beschränkungen gegenüber dritten Ländern, so
sind sie verpflichtet, die Kommission hiervon vorher zu unterrichten und den
anderen Mitgliedstaaten gleiche Behandlung zu gewähren.
Artikel 112
(1) Unbeschadet der von den Mitgliedstaaten im Rahmen
anderer internationaler Organisationen eingegangenen Verpflichtungen werden die
Systeme der von den Mitgliedstaaten für die Ausfuhr nach dritten Ländern
gewährten Beihilfen vor dem Ende der
Übergangszeit schrittweise vereinheitlicht, soweit dies erforderlich
ist, um eine Verfälschung des Wettbewerbs zwischen den Unternehmen der
Gemeinschaft zu vermeiden.
Auf Vorschlag der Kommission erläßt der Rat die hierzu
erforderlichen Richtlinien, und zwar
bis zum Ende der zweiten Stufe einstimmig, danach mit qualifizierter
Mehrheit.
(2) Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht für die
Rückvergütung von Zöllen oder Abgaben gleicher Wirkung sowie von indirekten
Abgaben, einschließlich der Umsatzsteuer, der Verbrauchsabgaben und der sonstigen
indirekten Steuern bei der Ausfuhr einer Ware eines Mitgliedstaats nach einem
dritten Land, soweit derartige Rückvergütungen nicht höher sind als die
Belastungen, welche die ausgeführten Waren unmittelbar oder mittelbar treffen.
Artikel 113
(1) Nach dem Ablauf der Übergangszeit wird die gemeinsame
Handelspolitik nach einheitlichen Grundsätzen gestaltet; dies gilt insbesondere
für die Änderung von Zollsätzen, den Abschluß von Zoll- und Handelsabkommen,
die Vereinheitlichung der Liberalisierungsmaßnahmen, die Ausfuhrpolitik und die
handelspolitischen Schutzmaßnahmen, zum Beispiel im Fall von Dumping und
Subventionen.
(2) Die Kommission unterbreitet dem Rat Vorschläge für die
Durchführung der gemeinsamen Handelspolitik.
(3) Sind Abkommen mit dritten Ländern auszuhandeln, so legt
die Kommission dem Rat Empfehlungen vor; dieser ermächtigt die Kommission zur
Einleitung der erforderlichen Verhandlungen.
Die Kommission führt diese Verhandlungen im Benehmen mit
einem zu ihrer Unterstützung vom Rat bestellten besonderen Ausschuß nach
Maßgabe der Richtlinien, die ihr der Rat erteilen kann.
(4) Bei der Ausübung der ihm in diesem Artikel übertragenen
Befugnisse beschließt der Rat mit qualifizierter Mehrheit.
Artikel 114
Die in Artikel 111 Absatz 2 und
in Artikel 113 vorgesehenen Abkommen werden im Namen der Gemeinschaft vom Rat
geschlossen, der während der beiden ersten Stufen einstimmig, danach mit
qualifizierter Mehrheit handelt.
Artikel 115
Um sicherzustellen, daß die
Durchführung der von den Mitgliedstaaten im Einklang mit diesem Vertrag
getroffenen handelspolitischen Maßnahmen nicht durch Verkehrsverlagerung
verhindert wird, oder wenn Unterschiede zwischen diesen Maßnahmen zu
wirtschaftlichen Schwierigkeiten in einem oder mehreren Staaten führen, empfiehlt
die Kommission die Methoden für die erforderliche Zusammenarbeit der
Mitgliedstaaten. Genügt dies nicht, so kann sie die Mitgliedstaaten
ermächtigen, die notwendigen Schutzmaßnahmen zu treffen, deren Bedingungen und
Einzelheiten sie festlegt.
Im Dringlichkeitsfall können die
Mitgliedstaaten während der Übergangszeit selbst die erforderlichen Maßnahmen
treffen; sie setzen die anderen Mitgliedstaaten sowie die Kommission davon in
Kenntnis; diese kann entscheiden, daß diese Maßnahmen zu ändern oder aufzuheben
haben.
Es sind mit Vorrang solche
Maßnahmen zu wählen, die das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes am wenigsten
stören und dem Erfordernis Rechnung tragen, die Einführung des Gemeinsamen
Zolltarif nach Möglichkeit zu beschleunigen.
Artikel 116
Nach Ablauf der Übergangszeit
gehen die Mitgliedstaaten in den internationalen Organisationen mit
wirtschaftlichem Charakter bei allen Fragen, die für den Gemeinsamen Markt von
besonderem Interesse sind, nur noch gemeinsam vor. Zu diesem Zweck unterbreitet
die Kommission dem Rat Vorschläge über das Ausmaß und die Durchführung des
gemeinsamen Vorgehens; dieser beschließt darüber mit qualifizierter Mehrheit.
Während der Übergangszeit setzen
sich die Mitgliedstaaten miteinander ins Benehmen, um ihr Vorgehen aufeinander
abzustimmen und soweit wie möglich eine einheitliche Haltung einzunehmen.
Artikel 117
Die Mitgliedstaaten sind sich
über die Notwendigkeit einig, auf eine Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen
der Arbeitskräfte hinzuwirken und dadurch auf dem Wege des Fortschritts ihre
Angleichung zu ermöglichen.
Sie sind der Auffassung, daß
sich eine solche Entwicklung sowohl aus dem eine Abstimmung der Sozialordnungen
begünstigenden Wirken des Gemeinsamen Marktes als auch aus den in diesem
Vertrag vorgesehenen Verfahren sowie aus der Angleichung ihrer Rechts- und
Verwaltungsvorschriften ergeben wird.
Artikel 118
Unbeschadet der sonstigen
Bestimmungen dieses Vertrags hat die Kommission entsprechend seinen allgemeinen
Zielen die Aufgabe, eine enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten in
sozialen Fragen zu fördern, insbesondere auf dem Gebiet
- der Beschäftigung,
- des Arbeitsrechts und der
Arbeitsbedingungen,
- der beruflichen Ausbildung und
Fortbildung,
- der sozialen Sicherheit,
- der Verhütung von Berufsunfällen und
Berufskrankheiten,
- des Gesundheitsschutzes bei der
Arbeit,
- des Koalitionsrechts und der
Kollektivverhandlungen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern.
Zu diesem Zweck wird die
Kommission in enger Verbindung mit den Mitgliedstaaten durch Untersuchungen,
Stellungnahmen und die Vorbereitung von Beratungen tätig, gleichviel ob es sich
um innerstaatliche oder um internationalen Organisationen gestellte Probleme
handelt.
Vor Abgabe der in diesem Artikel
vorgesehenen Stellungnahmen hört die Kommission den Wirtschafts- und
Sozialausschuß.
Artikel 119
Jeder Mitgliedstaat wird während
der ersten Stufe den Grundsatz des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei
gleicher Arbeit anwenden und in der Folge beibehalten.
Unter "Entgelt" im
Sinne dieses Artikels sind die üblichen Grund- oder Mindestlöhne und -gehälter
sowie alle sonstigen Vergütungen zu verstehen, die der Arbeitgeber aufgrund des
Dienstverhältnisses dem Arbeitnehmer mittelbar und unmittelbar in bar oder in
Sachleistungen zahlt.
Gleichheit des Arbeitsentgelts
ohne Diskriminierung aufgrund des Geschlechts bedeutet:
a) daß das Entgelt für eine gleiche
nach Akkord bezahlte Arbeit aufgrund der gleichen Maßeinheit festgesetzt wird;
b) daß für eine nach Zeit bezahlte
Arbeit das Entgelt bei gleichem Arbeitsplatz gleich ist.
Artikel 120
Die Mitgliedstaaten werden
bestrebt sein, die bestehende Gleichwertigkeit der Ordnungen über die bezahlte
Freizeit beizubehalten.
Artikel 121
Nach Anhörung des Wirtschafts-
und Sozialausschusses kann der Rat einstimmig der Kommission Aufgaben
übertragen, welche die Durchführung gemeinsamer Maßnahmen insbesondere auf dem
Gebiet der sozialen Sicherheit der in den Artikeln 48 bis 51 erwähnten aus-
oder einwandernden Arbeitskräfte betreffen.
Artikel 122
Der Jahresbericht der Kommission an die Versammlung hat
stets ein besonderes Kapitel über die Entwicklung der sozialen Lage in der
Gemeinschaft zu enthalten.
Die Versammlung kann die Kommission auffordern, Berichte über besondere,
die soziale Lage betreffende Fragen auszuarbeiten.
KAPITEL 2
DER EUROPÄISCHE SOZIALFONDS
Artikel 123
Um die
Beschäftigungsmöglichkeiten der Arbeitskräfte im Gemeinsamen Markt zu
verbessern und damit zur Hebung der Lebenshaltung beizutragen, wird nach
Maßgabe der folgenden Bestimmungen ein Europäischer Sozialfonds errichtet,
dessen Zweck es ist, innerhalb der Gemeinschaft die berufliche Verwendbarkeit
und die örtliche und berufliche Freizügigkeit der Arbeitskräfte zu fördern.
Artikel 124
Die Verwaltung des Fonds obliegt der Kommission.
Die Kommission wird hierbei von einem Ausschuß unterstützt,
der aus Vertretern der Regierungen sowie der Arbeitgeber- und der
Arbeitnehmerverbände besteht; den Vorsitz führt ein Mitglied der Kommission.
Artikel 125
(1) Auf Antrag eines
Mitgliedstaaten übernimmt der Fonds im Rahmen der in Artikel 127 vorgesehenen
Regelung 50 v.H. der von diesem Staat oder einer Körperschaft des öffentlichen
Rechts nach Inkrafttreten dieses Vertrags aufgewandten Kosten,
a) um den Arbeitskräften eine
produktive Wiederbeschäftigung zu sichern, und zwar durch
- Berufsumschulungen und
- Umsiedlungsbeihilfen;
b) um Beihilfen zugunsten von
Arbeitnehmern zu gewähren, deren Beschäftigung infolge der Umstellung eines
Unternehmens auf andere Produktionsziele vorübergehend eingeschränkt oder
vorübergehend ganz oder teilweise ausgesetzt wird, so daß sie bis zur
vollständigen Wiederbeschäftigung den gleichen Lohnstand beibehalten können.
(2) Der Zuschuß des Fonds zu den
Kosten für die Berufsumschulung ist an die Bedingung geknüpft, daß die
arbeitslosen Arbeitskräfte nur in einem neuen Beruf beschäftigt werden konnten
und daß sie seit mindestens sechs Monaten eine produktive Beschäftigung in dem
Beruf gefunden haben, für den sie umgeschult wurden.
Der Zuschuß zu
Umsiedlungsbeihilfen ist an die Bedingung geknüpft, daß die arbeitslosen
Arbeitskräfte veranlaßt waren, innerhalb der Gemeinschaft einen neuen Wohnort
zu wählen, und daß sie dort seit mindestens sechs Monaten eine produktive
Beschäftigung gefunden haben.
Der bei der Umstellung eines
Unternehmens zugunsten von Arbeitnehmern gewährte Zuschuß ist an folgende
Bedingungen geknüpft:
a) daß die betreffenden Arbeitnehmer
in diesem Unternehmen seit mindestens sechs Monaten erneut in vollem Umfang
beschäftigt sind,
b) daß die beteiligte Regierung vorher
einen von diesem Unternehmen aufgestellten Plan für die Umstellung und deren
Finanzierung vorgelegt hat, und
c) daß die Kommission diesem
Umstellungsplan zugestimmt hat.
Artikel 126
Am Ende der Übergangszeit kann
der Rat nach Stellungnahme der Kommission und nach Anhörung des Wirtschafts-
und Sozialausschusses und der Versammlung
a) mit qualifizierter Mehrheit
vorschreiben, daß die in Artikel 125 vorgesehenen Zuschüsse ganz oder teilweise
wegfallen;
b) einstimmig die neuen Aufgaben
bestimmen, die dem Fonds im rahmen seines in Artikel 123 festgelegten Zwecks
zugewiesen werden können.
Artikel 127
Der Rat erläßt mit
qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des
Wirtschafts- und Sozialausschusses und der Versammlung die zur Anwendung der
Artikel 124 bis 126 erforderlichen Durchführungsvorschriften; insbesondere
bestimmt er im einzelnen die Voraussetzungen für die Gewährung der Zuschüsse des
Fonds gemäß Artikel 125 sowie die Arten von Unternehmen, deren Arbeitnehmern
die in Artikel 125 Absatz 1 Buchstabe b vorgesehenen Beihilfen zugute kommen.
Artikel 128
Auf Vorschlag der Kommission und
nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses stellt der Rat in bezug
auf die Berufsausbildung allgemeine Grundsätze zur Durchführung einer
gemeinsamen Politik auf, die zu einer harmonischen Entwicklung sowohl der
einzelnen Volkswirtschaften als auch des Gemeinsamen Marktes beitragen kann.
TITEL IV.
Die Europäische Investitionsbank
Artikel 129
Es wird eine Europäische
Investitionsbank errichtet; sie besitzt Rechtspersönlichkeit.
Mitglieder der Europäischen
Investitionsbank sind die Mitgliedstaaten.
Die Satzung der Europäischen
Investitionsbank ist diesem Vertrag als Protokoll beigefügt.
Artikel 130
Aufgabe der Europäischen
Investitionsbank ist es, zu einer ausgewogenen und reibungslosen Entwicklung
des Gemeinsamen Marktes im Interesse der Gemeinschaft beizutragen; hierbei
bedient sie sich des Kapitalmarkts sowie ihrer eigenen Mittel. In diesem Sinne
erleichtert sie ohne Verfolgung eines Erwerbszwecks durch Gewährung von
Darlehen und Bürgschaften die Finanzierung der nachstehend bezeichneten
Vorhaben in allen Wirtschaftszweigen:
a) Vorhaben zur Erschließung der
weniger entwickelten Gebiete;
b) Vorhaben zur Modernisierung oder
Umstellung von Unternehmen oder zur Schaffung neuer Arbeitsmöglichkeiten, die
sich aus der schrittweisen Errichtung des Gemeinsamen Marktes ergeben und wegen
ihres Umfangs oder ihrer Art mit den in den einzelnen Mitgliedstaaten
vorhandenen Mitteln nicht vollständig finanziert werden können;
c) Vorhaben von gemeinsamem Interesse
für mehrere Mitgliedstaaten, die wegen ihres Umfangs oder ihrer Art mit den in
den einzelnen Mitgliedstaaten vorhandenen Mitteln nicht vollständig finanziert
werden können.
VIERTER TEIL
DIE ASSOZIIERUNG DER ÜBERSEEISCHEN LÄNDER UND HOHEITSGEBIETE
Artikel 131
Die Mitgliedstaaten kommen
überein, die außereuropäischen Länder und Hoheitsgebiete, die mit Belgien,
Frankreich, Italien und den Niederlanden besondere Beziehungen unterhalten, der
Gemeinschaft zu assoziieren. Diese Länder und
Hoheitsgebiete, im folgenden als "Länder und Hoheitsgebiete"
bezeichnet, sind in Anhang IV
zu diesem Vertrag aufgeführt.
Ziel der Assoziierung ist die Förderung der
wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung der Länder und Hoheitsgebiete und die
Herstellung enger Wirtschaftsbeziehungen zwischen ihnen und der gesamten
Gemeinschaft.
Entsprechend den in der Präambel dieses Vertrags
aufgestellten Grundsätzen soll die Assoziierung in erster Linie den Interessen
der Einwohner dieser Länder und Hoheitsgebiete dienen und ihren Wohlstand
fördern, um sie der von ihnen erstrebten wirtschaftlichen, sozialen und
kulturellen Entwicklung entgegenzuführen.
Artikel 132
Mit der Assoziierung werden folgende Zwecke verfolgt:
a) Die Mitgliedstaaten wenden auf ihren Handelsverkehr mit den Ländern und
Hoheitsgebieten das System an, das sie aufgrund dieses Vertrags untereinander
anwenden.
Jedes Land oder Hoheitsgebiet wendet auf seinen Handelsverkehr mit den
Mitgliedstaaten und den anderen Ländern und Hoheitsgebieten das System an, das
es auf den europäischen Staat anwendet, mit dem es besondere Beziehungen
unterhält.
b) Die Mitgliedstaaten beteiligen sich an den Investitionen, welche die
fortschreitende Entwicklung dieser Länder und Hoheitsgebiete erfordert.
c) Bei Ausschreibungen und Lieferungen für Investitionen, die von der
Gemeinschaft finanziert werden, steht die Beteiligung zu gleichen Bedingungen
allen natürlichen und juristischen Personen offen, welche die
Staatsangehörigkeit der Mitgliedstaaten oder der Länder oder Hoheitsgebiete
besitzen.
d) Soweit aufgrund des Artikels 136
nicht Sonderregelungen getroffen werden, gelten zwischen den Mitgliedstaaten
und den Ländern und Hoheitsgebieten für das Niederlassungsrecht ihrer
Staatsangehörigen und Gesellschaften die Bestimmungen und Verfahrensregeln des
Kapitels Niederlassungsfreiheit, und zwar unter Ausschluß jeder
Diskriminierung.
Artikel 133
(1) Die Zölle bei der Einfuhr
von Waren aus den Ländern und Hoheitsgebieten in die Mitgliedstaaten werden
vollständig abgeschafft; dies geschieht nach Maßgabe der in diesem Vertrag
vorgesehenen schrittweisen Abschaffung der Zölle zwischen den Mitgliedstaaten.
(2) In jedem Land und
Hoheitsgebiet werden die Zölle bei der Einfuhr von Waren aus den
Mitgliedstaaten und den anderen Ländern und Hoheitsgebieten nach Maßgabe der
Artikel 12, 13, 14, 15 und 17 schrittweise abgeschafft.
(3) Die Länder und Hoheitsgebiete können jedoch Zölle
erheben, die den Erfordernissen ihrer Entwicklung und Industrialisierung
entsprechen oder als Finanzzölle der Finanzierung ihres Haushalts dienen.
Die in Unterabsatz 1 genannten
Zölle werden schrittweise auf den Stand der Sätze gesenkt, die für die Einfuhr von Waren aus dem Mitgliedstaat gelten,
mit dem das entsprechende Land oder Hoheitsgebiet besondere Beziehungen
unterhält. Hinsichtlich dieser Herabsetzung beziehen sich die Hundertsätze und
die Zeitfolge, die in diesem Vertrag vorgesehen sind, auf den Unterschied
zwischen den Zollsätzen für Waren aus dem Mitgliedstaat, der mit dem
betreffenden Land oder Hoheitsgebiet besondere Beziehungen unterhält, und den
Zollsätzen, die für die gleichen Waren bei ihrer Einfuhr aus den anderen Staaten
der Gemeinschaft in das einführende Land oder Hoheitsgebiet gelten.
(4) Absatz 2 gilt nicht für die Länder und Hoheitsgebiete,
die aufgrund besonderer internationaler Verpflichtungen bereits bei Inkrafttreten dieses Vertrags
einen nichtdiskriminierenden Zolltarif anwenden.
(5) Die Festlegung oder Änderung der Zollsätze für Waren,
die in die Länder und Hoheitsgebiete eingeführt werden, darf weder rechtlich
noch tatsächlich zu einer mittelbaren oder unmittelbaren Diskriminierung
zwischen den Einfuhren aus den einzelnen Mitgliedstaaten führen.
Artikel 134
Ist die Höhe der Zollsätze, die bei der Einfuhr in ein Land
oder Hoheitsgebiet für Waren aus einem dritten Land gelten, bei Anwendung des
Artikels 133 Absatz 1 geeignet,
Verkehrsverlagerungen zum Nachteil eines Mitgliedstaats hervorzurufen, so kann
dieser die Kommission ersuchen, den anderen Mitgliedstaaten die erforderlichen
Abhilfemaßnahmen vorzuschlagen.
Artikel 135
Vorbehaltlich der Bestimmungen über die Volksgesundheit und
die öffentliche Sicherheit und Ordnung wird die Freizügigkeit der Arbeitskräfte
aus den Ländern und Hoheitsgebieten in den Mitgliedstaaten und der
Arbeitskräfte aus den Mitgliedstaaten in den Ländern und Hoheitsgebieten durch
später zu schließende Abkommen geregelt; diese bedürfen der einstimmigen
Billigung aller Mitgliedstaaten.
Artikel 136
Für einen ersten Zeitabschnitt
von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Vertrags werden in einem dem Vertrag
beigefügten Durchführungsabkommen die Einzelheiten und das Verfahren für die Assoziierung
der Länder und Hoheitsgebiete an die Gemeinschaft festgelegt.
Vor Ablauf der Geltungsdauer des
in Absatz 1 genannten Abkommens legt der Rat aufgrund der erzielten Ergebnisse
und der Grundsätze dieses Vertrags die Bestimmungen für einen neuen Zeitabschnitt
einstimmig fest.
FÜNFTER TEIL
DIE ORGANE DER GEMEINSCHAFT
TITEL I
Vorschriften über die Organe
Artikel 137
Die Versammlung besteht aus
Vertretern der Völker der in der Gemeinschaft zusammengeschlossenen Staaten; es
übt die Befugnisse aus, die ihm nach diesem Vertrag zustehen.
Artikel 138
(1) Die Versammlung besteht aus
den Abgeordneten, die nach einem von jedem Mitgliedstaat bestimmten Verfahren
von den Parlamenten aus ihrer Mitte ernannt werden.
(2) Die Zahl dieser Abgeordneten
wird wie folgt festgesetzt:
Belgien 14
Deutschland 36
Frankreich 36
Italien 36
Luxemburg 6
Niederlande 14.
(3) Die Versammlung arbeitet
Entwürfe für allgemeine unmittelbare Wahlen nach einem einheitlichen Verfahren
in allen Mitgliedstaaten aus.
Der Rat erläßt einstimmig die
entsprechenden Bestimmungen und empfiehlt sie den Mitgliedstaaten zur Annahme
gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften.
Artikel 139
Die Versammlung hält jährlich
eine Sitzungsperiode ab. Sie tritt, ohne daß es einer Einberufung bedarf, am
dritten Dienstag des Monats Oktober zusammen.
Die Versammlung kann auf Antrag der Mehrheit ihrer Mitglieder sowie auf Antrag des Rates oder der Kommission
zu einer außerordentlichen Sitzungsperiode zusammentreten.
Artikel 140
Die Versammlung wählt aus ihrer
Mitte seinen Präsidenten und ihr
Präsidium.
Die Mitglieder der Kommission können an allen Sitzungen
teilnehmen und müssen auf ihren Antrag im Namen der Kommission jederzeit gehört
werden.
Die Kommission antwortet mündlich oder schriftlich auf die
ihr von der Versammlung oder
von deren Mitgliedern gestellten Fragen.
Der Rat wird nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung von der Versammlung jederzeit gehört.
Artikel 141
Soweit dieser Vertrag nicht etwas anderes bestimmt,
beschließt die Versammlung mit
der absoluten Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Die Geschäftsordnung legt die Beschlußfähigkeit fest.
Artikel 142
Die Versammlung gibt sich seine Geschäftsordnung; hierzu sind die Stimmen
der Mehrheit ihrer Mitglieder
erforderlich.
Die Verhandlungsniederschriften der Versammlung werden nach den Bestimmungen dieser
Geschäftsordnung veröffentlicht.
Artikel 143
Die Versammlung erörtert in öffentlicher Sitzung den jährlichen
Gesamtbericht, der ihr von der
Kommission vorgelegt wird.
Artikel 144
Wird wegen der Tätigkeit der Kommission ein
Mißtrauensantrag eingebracht, so darf die
Versammlung nicht vor Ablauf von drei Tagen nach seiner Einbringung und
nur in offener Abstimmung darüber entscheiden.
Wird der Mißtrauensantrag mit der Mehrheit von zwei
Dritteln der abgegebenen Stimmen und mit der Mehrheit der Mitglieder der Versammlung angenommen, so müssen
die Mitglieder der Kommission geschlossen ihr Amt niederlegen. Sie führen die
laufenden Geschäfte bis zur Ernennung ihrer Nachfolger gemäß Artikel 158 weiter.
Artikel 145
Zur Verwirklichung der Ziele und nach Maßgabe dieses
Vertrags
- sorgt der Rat für die Abstimmung der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten;
- besitzt der Rat eine Entscheidungsbefugnis.
Artikel 146
Der Rat besteht aus je einem
Vertretern der Mitgliedstaaten. Jede Regierung entsendet eines ihrer
Mitglieder.
Der Vorsitz im Rat wird von den
Mitgliedstaaten nacheinander in der alphabetischen Reihenfolge der Mitgliedstaaten
für je sechs Monate wahrgenommen.
Artikel 147
Der Rat wird von seinem
Präsidenten aus eigenem Entschluß oder auf Antrag eines seiner Mitglieder oder
der Kommission einberufen.
Artikel 148
(1) Soweit in diesem Vertrag nichts anderes bestimmt ist,
beschließt der Rat mit der Mehrheit seiner Mitglieder.
(2) Ist zu einem Beschluß des
Rates die qualifizierte Mehrheit erforderlich, so werden die Stimmen der
Mitglieder wie folgt gewogen:
Belgien 2
Deutschland 4
Frankreich 4
Italien 4
Luxemburg 1
Niederlande 2
Beschlüsse kommen zustande, wenn
dafür mindestens abgegeben werden:
- zwölf Stimmen in den Fällen,
in denen die Beschlüsse nach diesem Vertrag auf Vorschlag der Kommission zu
fassen sind;
- zwölf Stimmen, welche die
Zustimmung von mindestens vier Mitgliedern umfassen, in allen anderen Fällen.
(3) Die Stimmenthaltung von anwesenden oder vertretenen
Mitgliedern steht dem Zustandekommen von Beschlüssen des Rates, zu denen
Einstimmigkeit erforderlich ist, nicht entgegen.
Artikel 149
Wird der Rat kraft dieses
Vertrags auf Vorschlag der Kommission tätig, so kann er Änderungen dieses
Vorschlags nur einstimmig beschließen.
Solange ein Beschluß des Rates
nicht ergangen ist, kann die Kommission ihren ursprünglichen Vorschlag ändern,
insbesondere in den Fällen, in denen die Versammlung zu diesem Vorschlag gehört
wurde.
Artikel 150
Jedes Mitglied kann sich das Stimmrecht höchstens eines
anderen Mitglieds übertragen lassen.
Artikel 151
Der Rat gibt sich eine
Geschäftsordnung.
Diese Geschäftsordnung kann die
Einsetzung eines Ausschusses aus Vertretern der Mitgliedstaaten vorsehen. Der
Rat bestimmt die Aufgabe und die Zuständigkeit dieses Ausschusses.
Artikel 152
Der Rat kann die Kommission auffordern, die nach seiner
Ansicht zur Verwirklichung der gemeinsamen Ziele geeigneten Untersuchungen
vorzunehmen und ihm entsprechende Vorschläge zu unterbreiten.
Artikel 153
Der Rat regelt nach Stellungnahme der Kommission die
rechtliche Stellung der in diesem Vertrag vorgesehenen Ausschüsse.
Artikel 154
Der Rat setzt mit qualifizierter
Mehrheit die Gehälter, Vergütungen und Ruhegehälter für den Präsidenten und die
Mitglieder der Kommission sowie für den Präsidenten, die Richter, die
Generalanwälte und den Kanzler des Gerichtshofes fest. Er setzt mit derselben Mehrheit
alle sonstigen als Entgelt gezahlten Vergütungen fest.
Artikel 155
Um das ordnungsgemäße Funktionieren und die Entwicklung des
Gemeinsamen Marktes zu gewährleisten, erfüllt die Kommission folgende Aufgaben:
- für die Anwendung dieses Vertrags sowie der von den Organen aufgrund dieses
Vertrags getroffenen Bestimmungen Sorge zu tragen;
- Empfehlungen oder Stellungnahmen auf den in diesem Vertrag bezeichneten
Gebieten abzugeben, soweit der Vertrag dies ausdrücklich vorsieht oder soweit
sie es für notwendig erachtet;
- nach Maßgabe dieses Vertrags in eigener Zuständigkeit Entscheidungen zu
treffen und am Zustandekommen der Handlungen des Rates und der Versammlung mitzuwirken;
- die Befugnisse auszuüben, die ihr der Rat zur Durchführung der von ihm
erlassenen Vorschriften überträgt.
Artikel 156
Die Kommission veröffentlicht
jährlich, und zwar spätestens einen Monat vor Beginn der Sitzungsperiode der
Versammlung, einen Gesamtbericht über die Tätigkeit der Gemeinschaften.
Artikel 157
(1) Die Kommission besteht aus
neun Mitgliedern, die aufgrund ihrer allgemeinen Befähigung ausgewählt werden
und volle Gewähr für ihre Unabhängigkeit bieten müssen.
Die Zahl der Mitglieder der
Kommission kann vom Rat einstimmig geändert werden.
Nur Staatsangehörige der
Mitgliedstaaten können Mitglieder der Kommission sein.
Nicht mehr als zwei Mitglieder
der Kommission dürfen dieselbe Staatsangehörigkeit besitzen.
(2) Die Mitglieder der
Kommission üben ihre Tätigkeit in voller Unabhängigkeit zum allgemeinen Wohl
der Gemeinschaft aus.
Sie dürfen bei der Erfüllung
ihrer Pflichten Anweisungen von einer Regierung oder einer anderen Stelle weder
anfordern noch entgegennehmen. Sie haben jede Handlung zu unterlassen, die mit
ihren Aufgaben unvereinbar ist. Jeder Mitgliedstaat verpflichtet sich, diesen
Grundsatz zu achten und nicht zu versuchen, die Mitglieder der Kommission bei
der Erfüllung ihrer Aufgaben zu beeinflussen.
Die Mitglieder der Kommission
dürfen während ihrer Amtszeit keine andere entgeltliche oder unentgeltliche
Berufstätigkeit ausüben. Bei der Aufnahme ihrer Tätigkeit übernehmen sie die
feierliche Verpflichtung, während der Ausübung und nach Ablauf ihrer
Amtstätigkeit die sich aus ihrem Amt ergebenden Pflichten zu erfüllen, insbesondere
die Pflicht, bei der Annahme gewisser Tätigkeiten oder Vorteile nach Ablauf
dieser Tätigkeit ehrenhaft und zurückhaltend zu sein. Werden diese Pflichten
verletzt, so kann der Gerichtshof auf Antrag des Rates oder der Kommission das
Mitglied je nach Lage des Falles gemäß Artikel 160 seines Amtes entheben oder
ihm seine Ruhegehaltsansprüche oder andere an ihrer Stelle gewährte
Vergünstigungen aberkennen.
Artikel 158
Die Mitglieder der Kommission
werden von den Regierungen der Mitgliedstaaten in gegenseitigem Einvernehmen
ernannt.
Die Amtszeit beträgt vier Jahre.
Wiederernennung ist zulässig.
Artikel 159
Abgesehen von den regelmäßigen
Neubesetzungen und von Todesfällen endet das Amt eines Mitglieds der Kommission
durch Rücktritt oder Amtsenthebung.
Für das ausscheidende Mitglied
wird für die verbleibende Amtszeit ein Nachfolger ernannt. Der Rat kann
einstimmig entscheiden, für diese Zeit einen Nachfolger nicht zu ernennen.
Außer im Fall der in Artikel 160
geregelten Amtsenthebung bleiben die Mitglieder der Kommission bis zur
Neubesetzung ihres Sitzes im Amt.
Artikel 160
Jedes Mitglied der Kommission,
das die Voraussetzungen für die Ausübung seines Amtes nicht mehr erfüllt oder
eine schwere Verfehlung begangen hat, kann auf Antrag des Rates oder der Kommission
durch den Gerichtshof seines Amtes enthoben werden.
In diesem Falle kann der Rat
durch einstimmige Entscheidung dieses Mitglied vorläufig von seinen
Dienstpflichten entbinden und die Stelle neu besetzen, bis der Gerichtshof
entschieden hat.
Auf Antrag des Rates oder der
Kommission kann der Gerichtshof das Mitglied vorläufig von seinen
Dienstpflichten entbinden.
Artikel 161
Der Präsident und die beiden
Vizepräsidenten der Kommission werden aus deren Mitgliedern für zwei Jahre nach
dem Verfahren ernannt, das für die Ernennung der Mitglieder der Kommission
vorgesehen ist. Wiederernennung ist zulässig.
Außer im Falle einer allgemeinen
Neubesetzung erfolgt die Ernennung nach Anhörung der Kommission.
Endet das Amt des Präsidenten
und der Vizepräsidenten durch Rücktritt, Amtsenthebung oder Tod, so wird es für
die verbleibende Amtszeit gemäß Absatz 1 neu besetzt.
Artikel 162
(1) Der Rat und die Kommission
ziehen einander zu Rate und regeln einvernehmlich die Art und Weise ihrer
Zusammenarbeit.
(2) Die Kommission gibt sich
eine Geschäftsordnung, um ihr ordnungsgemäßes Arbeiten und das ihrer
Dienststellen nach Maßgabe dieses Vertrags zu gewährleisten. Sie sorgt für die
Veröffentlichung dieser Geschäftsordnung.
Artikel 163
Die Beschlüsse der Kommission
werden mit der Mehrheit der in Artikel 157 bestimmten Anzahl ihrer Mitglieder
gefaßt.
Die Kommission kann nur dann
wirksam tagen, wenn die in ihrer Geschäftsordnung festgesetzte Anzahl von
Mitgliedern anwesend ist.
Artikel 164
Der Gerichtshof sichert die
Wahrung des Rechts bei der Auslegung und Anwendung dieses Vertrags.
Artikel 165
Der Gerichtshof besteht aus
sieben Richtern.
Der Gerichtshof tagt in
Vollsitzungen. Er kann jedoch aus seiner Mitte Kammern mit je drei oder fünf Richtern
bilden, die bestimmte vorbereitende Aufgaben erledigen oder bestimmte Gruppen
von Rechtssachen entscheiden; hierfür gelten die Vorschriften einer besonderen
Regelung.
In allen Fällen, in denen
Rechtssachen zur Entscheidung stehen, die auf Antrag eines Mitgliedstaates oder
eines Organs der Gemeinschaft anhängig sind, tagt der Gerichtshof in
Vollsitzungen; das gleiche gilt für die im Wege der Vorabentscheidung zu
entscheidenden Fragen, die ihm gemäß Artikel 177 vorgelegt werden.
Auf Antrag des Gerichtshofes
kann der Rat einstimmig die Zahl der Richter erhöhen und die erforderlichen
Anpassungen der Absätze 2 und 3 und des Artikels 167 Absatz 2 vornehmen.
Artikel 166
Der Gerichtshof wird von zwei
Generalanwälten unterstützt.
Der Generalanwalt hat in
völliger Unparteilichkeit und Unabhängigkeit begründete Schlußanträge zu den
dem Gerichtshof unterbreiteten Rechtssachen öffentlich zu stellen, um den
Gerichtshof bei der Erfüllung seiner in Artikel 164 bestimmten Aufgabe zu
unterstützen.
Auf Antrag des Gerichtshofes
kann der Rat einstimmig die Zahl der Generalanwälte erhöhen und die
erforderlichen Anpassungen des Artikels 167 Absatz 3 vornehmen.
Artikel 167
Zu Richtern und Generalanwälten
sind Persönlichkeiten auszuwählen, die jede Gewähr für Unabhängigkeit bieten
und in ihrem Staat die für die höchsten richterlichen Ämter erforderlichen
Voraussetzungen erfüllen oder Juristen von anerkannt hervorragender Befähigung
sind; sie werden von den Regierungen der Mitgliedstaaten im gegenseitigen
Einvernehmen auf sechs Jahre ernannt.
Alle drei Jahre findet eine
teilweise Neubesetzung der Richterstellen statt. Sie betrifft abwechselnd drei
und vier Richter. Die drei Richter, deren Stellen nach Ablauf der ersten drei
Jahre neu zu besetzen sind, werden durch das Los bestimmt.
Alle drei Jahre findet eine
teilweise Neubesetzung der Stellen der Generalanwälte statt. Der Generalanwalt,
dessen Stelle nach Ablauf der ersten drei Jahre neu zu besetzen ist, wird durch
das Los bestimmt.
Die Wiederernennung
ausscheidender Richter und Generalanwälte ist zulässig.
Die Richter wählen aus ihrer
Mitte den Präsidenten des Gerichtshofes für die Dauer von drei Jahren.
Wiederwahl ist zulässig.
Artikel 168
Der Gerichtshof ernennt seinen
Kanzler und bestimmt dessen Stellung.
Artikel 169
Hat nach Auffassung der Kommission ein Mitgliedstaat gegen
eine Verpflichtung aus diesem Vertrag verstoßen, so gibt sie eine mit Gründen
versehene Stellungnahme hierzu ab; sie hat dem Staat zuvor Gelegenheit zur
Äußerung zu geben.
Kommt der Staat dieser Stellungnahme innerhalb der von der
Kommission gesetzten Frist nicht nach, so kann die Kommission den Gerichtshof
anrufen.
Artikel 170
Jeder Mitgliedstaat kann den Gerichtshof anrufen, wenn er
der Auffassung ist, daß ein anderer Mitgliedstaat gegen eine Verpflichtung aus
diesem Vertrag verstoßen hat.
Bevor ein Mitgliedstaat wegen einer angeblichen Verletzung
der Verpflichtungen aus diesem Vertrag gegen einen anderen Staat Klage erhebt,
muß er die Kommission damit befassen.
Die Kommission erläßt eine mit Gründen versehene
Stellungnahme; sie gibt den beteiligten Staaten zuvor Gelegenheit zu
schriftlicher und mündlicher Äußerung in einem kontradiktorischen Verfahren.
Gibt die Kommission binnen drei Monaten nach dem Zeitpunkt,
in dem ein entsprechender Antrag gestellt wurde, keine Stellungnahme ab, so
kann ungeachtet des Fehlens der Stellungnahme vor dem Gerichtshof geklagt
werden.
Artikel 171
Stellt der Gerichtshof fest, daß
ein Mitgliedstaat gegen eine Verpflichtung aus diesem Vertrag verstoßen hat, so
hat dieser Staat die Maßnahmen zu ergreifen, die sich aus dem Urteil des
Gerichtshofes ergeben.
Artikel 172
Die vom Rat auf Grund dieses
Vertrags erlassenen Verordnungen können hinsichtlich der darin vorgesehenen
Zwangsmaßnahmen dem Gerichtshof eine Zuständigkeit übertragen, welche die
Befugnis zu unbeschränkter Ermessensnachprüfung und zur Änderung oder
Verhängung solcher Maßnahmen umfaßt.
Artikel 173
Der Gerichtshof überwacht die
Rechtmäßigkeit des Handelns des Rates und der Kommission, soweit es sich nicht
um Empfehlungen oder Stellungnahmen handelt. Zu diesem Zweck ist der
Gerichtshof für Klagen zuständig, die ein Mitgliedstaat, der Rat oder die
Kommission wegen Unzuständigkeit, Verletzung wesentlicher Formvorschriften,
Verletzung dieses Vertrags oder einer bei seiner Durchführung anzuwendenden
Rechtsnorm oder wegen Ermessensmißbrauchs erhebt.
Jede natürliche oder juristische
Person kann unter den gleichen Voraussetzungen gegen die an sie ergangenen
Entscheidungen sowie gegen diejenigen Entscheidungen Klage erheben, die, obwohl
sie als Verordnung oder als eine an eine andere Person gerichtete Entscheidung
ergangen sind, sie unmittelbar und individuell betreffen.
Die in diesem Artikel
vorgesehenen Klagen sind binnen zwei Monaten zu erheben; diese Frist läuft je
nach Lage des Falles von der Bekanntgabe der betreffenden Handlung, ihrer
Mitteilung an den Kläger oder in Ermangelung dessen von dem Zeitpunkt an, zu
dem der Kläger von dieser Handlung Kenntnis erlangt hat.
Artikel 174
Ist die Klage begründet, so erklärt der Gerichtshof die
angefochtene Handlung für nichtig.
Erklärt der Gerichtshof eine Verordnung für nichtig, so
bezeichnet er, falls er dies für notwendig hält, diejenigen ihrer Wirkungen,
die als fortgeltend zu betrachten sind.
Artikel 175
Unterläßt es der Rat oder die
Kommission unter Verletzung dieses Vertrags, einen Beschluß zu fassen, so
können die Mitgliedstaaten und die anderen Organe der Gemeinschaft beim
Gerichtshof Klage auf Feststellung dieser Vertragsverletzung erheben.
Diese Klage ist nur zulässig,
wenn das in Frage stehende Organ zuvor aufgefordert worden ist, tätig zu
werden. Hat es binnen zwei Monaten nach dieser Aufforderung nicht Stellung
genommen, so kann die Klage innerhalb einer weiteren Frist von zwei Monaten
erhoben werden.
Jede natürliche oder juristische
Person kann nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 vor dem Gerichtshof Beschwerde
darüber führen, daß ein Organ der Gemeinschaft es unterlassen hat, einen
anderen Akt als eine Empfehlung oder eine Stellungnahme an sie zu richten.
Artikel 176
Das oder die Organe, denen das
für nichtig erklärte Handeln zur Last fällt oder deren Untätigkeit als
vertragswidrig erklärt worden ist, haben die sich aus dem Urteil des
Gerichtshofes ergebenden Maßnahmen zu ergreifen.
Diese Verpflichtung besteht
unbeschadet der Verpflichtungen, die sich aus der Anwendung des Artikels 215
Absatz 2 ergeben.
Artikel 177
Der Gerichtshof entscheidet im
Wege der Vorabentscheidung
a) über die Auslegung dieses Vertrags,
b) über die Gültigkeit und die
Auslegung der Handlungen der Organe der Gemeinschaft,
c) über die Auslegung der Satzungen
der durch den Rat geschaffenen Einrichtungen, soweit diese Satzungen dies
vorsehen.
Wird eine derartige Frage einem
Gericht eines Mitgliedstaats gestellt und hält dieses Gericht eine Entscheidung
darüber zum Erlaß seines Urteils für erforderlich, so kann es diese Frage dem
Gerichtshof zur Entscheidung vorlegen.
Wird eine derartige Frage in
einem schwebenden Verfahren bei einem einzelstaatlichen Gericht gestellt,
dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen
Rechts angefochten werden können, so ist dieses Gericht zur Anrufung des
Gerichtshofes verpflichtet.
Artikel 178
Der Gerichtshof ist für Streitsachen über den in Artikel 215 Absatz 2 vorgesehenen
Schadensersatz zuständig.
Artikel 179
Der Gerichtshof ist für alle Streitsachen zwischen der
Gemeinschaft und deren Bediensteten innerhalb der Grenzen und nach Maßgabe der
Bedingungen zuständig, die im Statut der Beamten festgelegt sind oder sich aus
den Beschäftigungsbedingungen für die Bediensteten ergeben.
Artikel 180
Der Gerichtshof ist nach Maßgabe
der folgenden Bestimmungen zuständig in Streitsachen über
a) die Erfüllung der Verpflichtungen
der Mitgliedstaaten aus der Satzung der Europäischen Investitionsbank. Der
Verwaltungsrat der Bank besitzt hierbei die der Kommission in Artikel 169
übertragenen Befugnisse;
b) die Beschlüsse des Rates der
Gouverneure der Europäischen Investitionsbank. Jeder Mitgliedstaat, die
Kommission und der Verwaltungsrat der Bank können hierzu nach Maßgabe des
Artikels 173 Klage erheben;
c) die Beschlüsse des Verwaltungsrats
der Europäischen Investitionsbank. Diese können nach Maßgabe des Artikels 173
nur von Mitgliedstaaten oder der Kommission und lediglich wegen Verletzung der
Formvorschriften des Artikels 21 Absätze 2 und 5 bis 7 der Satzung der
Investitionsbank angefochten werden;
Artikel 181
Der Gerichtshof ist für Entscheidungen aufgrund einer
Schiedsklausel zuständig, die in einem von der Gemeinschaft oder für ihre
Rechnung abgeschlossenen öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Vertrag
enthalten ist.
Artikel 182
Der Gerichtshof ist für jede mit dem Gegenstand dieses
Vertrags in Zusammenhang stehende Streitigkeit zwischen Mitgliedstaaten
zuständig, wenn diese bei ihm aufgrund eines Schiedsvertrags anhängig gemacht
wird.
Artikel 183
Soweit keine Zuständigkeit des Gerichtshofes aufgrund
dieses Vertrags besteht, sind Streitsachen, bei denen die Gemeinschaft Partei
ist, der Zuständigkeit der einzelstaatlichen Gerichte nicht entzogen.
Artikel 184
Ungeachtet des Ablaufs der in
Artikel 173 Absatz 5 genannten Frist kann jede Partei in einem Rechtsstreit,
bei dem es auf die Geltung einer Verordnung des Rates oder der Kommission
ankommt, vor dem Gerichtshof die Unanwendbarkeit dieser Verordnung aus den in
Artikel 173 Absatz 2 genannten Gründen geltend machen.
Artikel 185
Klagen bei dem Gerichtshof haben keine aufschiebende
Wirkung. Der Gerichtshof kann jedoch, wenn er dies den Umständen nach für nötig
hält, die Durchführung der angefochtenen Handlung aussetzen.
Artikel 186
Der Gerichtshof kann in den bei ihm anhängigen Sachen die
erforderlichen einstweiligen Anordnungen treffen.
Artikel 187
Die Urteile des Gerichtshofes sind gemäß Artikel 192 vollstreckbar.
Artikel 188
Die Satzung des Gerichtshofes
wird in einem besonderen Protokoll festgelegt.
Der Gerichtshof erläßt seine
Verfahrensordnung. Sie bedarf der einstimmigen Genehmigung des Rates.
KAPITEL 2
GEMEINSAME VORSCHRIFTEN FÜR MEHRERE ORGANE
Artikel 189
Zur Erfüllung ihrer Aufgaben und
nach Maßgabe dieses Vertrags erlassen der Rat und die Kommission Verordnungen,
Richtlinien und Entscheidungen, sprechen Empfehlungen aus oder geben
Stellungnahmen ab.
Die Verordnung hat allgemeine
Geltung. Sie ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in
jedem Mitgliedstaat.
Die Richtlinie ist für jeden
Mitgliedstaat, an den sie gerichtet wird, hinsichtlich des zu erreichenden
Ziels verbindlich, überläßt jedoch den innerstaatlichen Stellen die Wahl der
Form und der Mittel.
Die Entscheidung ist in allen
ihren Teilen für diejenigen verbindlich, die sie bezeichnet.
Die Empfehlungen und
Stellungnahmen sind nicht verbindlich.
Artikel 190
Die Verordnungen, Richtlinien
und Entscheidungen des Rates und der Kommission sind mit Gründen zu versehen
und nehmen auf die Vorschläge oder Stellungnahmen Bezug, die nach diesem
Vertrag eingeholt werden müssen.
Artikel 191
Die Verordnungen werden im
Amtsblatt der Gemeinschaft veröffentlicht. Sie treten zu dem durch sie festgelegten
Zeitpunkt oder andernfalls am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung in
Kraft.
Die Richtlinien und
Entscheidungen werden denjenigen, für die sie bestimmt sind, bekanntgegeben und
werden durch diese Bekanntgabe wirksam.
Artikel 192
Die Entscheidungen des Rates oder der Kommission, die eine
Zahlung auferlegen, sind vollstreckbare Titel; dies gilt nicht gegenüber
Staaten.
Die Zwangsvollstreckung erfolgt nach den Vorschriften des
Zivilprozeßrechts des Staates, in dessen Hoheitsgebiet sie stattfindet. Die
Vollstreckungsklausel wird nach einer Prüfung, die sich lediglich auf die
Echtheit des Titels erstrecken darf, von der staatlichen Behörde erteilt,
welche die Regierung jedes Mitgliedstaats zu diesem Zweck bestimmt und der
Kommission und dem Gerichtshof benennt.
Sind diese Formvorschriften auf Antrag der die
Vollstreckung betreibenden Partei erfüllt, so kann diese die
Zwangsvollstreckung nach innerstaatlichem Recht betreiben, indem sie die
zuständige Stelle unmittelbar anruft.
Die Zwangsvollstreckung kann nur durch eine Entscheidung
des Gerichtshofes ausgesetzt werden. Für die Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der
Vollstreckungsmaßnahmen sind jedoch die einzelstaatlichen Rechtsprechungsorgane
zuständig.
KAPITEL 3
DER WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSS
Artikel 193
Es wird ein Wirtschafts- und
Sozialausschuß mit beratender Aufgabe errichtet.
Der Ausschuß besteht aus
Vertretern der verschiedenen Gruppen des wirtschaftlichen und sozialen Lebens,
insbesondere der Erzeuger, der Landwirte, der Verkehrsunternehmer, der
Arbeitnehmer, der Kaufleute und Handwerker, der freien Berufe und der
Allgemeinheit.
Artikel 194
Die Zahl der Mitglieder des
Wirtschafts- und Sozialausschusses wird wie folgt festgesetzt:
Belgien 12
Deutschland 24
Frankreich 24
Italien 24
Luxemburg 6
Niederlande 12.
Die Mitglieder des Ausschusses
werden vom Rat durch einstimmigen Beschluß auf vier Jahre ernannt.
Wiederernennung ist zulässig.
Sie werden für ihre Person
ernannt und sind an keine Weisungen gebunden.
Artikel 195
(1) Zur Ernennung der Mitglieder
des Ausschusses legt jeder Mitgliedstaat dem Rat eine Liste vor, die doppelt so
viele Kandidaten enthält, wie seinen Staatsangehörigen Sitze zugewiesen sind.
Die Zusammensetzung des
Ausschusses muß der Notwendigkeit Rechnung tragen, den verschiedenen Gruppen
des wirtschaftlichen und sozialen Lebens eine angemessene Vertretung zu
sichern.
(2) Der Rat hört die Kommission. Er kann die Meinung der
maßgeblichen europäischen Organisationen der verschiedenen Zweige des
Wirtschafts- und Soziallebens einholen, die an der Tätigkeit der Gemeinschaft
interessiert sind.
Artikel 196
Der Ausschuß wählt aus seiner
Mitte seinen Präsidenten und sein Präsidium auf zwei Jahre.
Er gibt sich eine
Geschäftsordnung; sie bedarf der einstimmigen Genehmigung des Rates.
Der Ausschuß wird von seinem
Präsidenten auf Antrag des Rates oder der Kommission einberufen.
Artikel 197
Der Ausschuß umfaßt fachliche Gruppen für die
Hauptsachgebiete dieses Vertrags.
Er enthält insbesondere je eine
fachliche Gruppe für die Landwirtschaft und für den Verkehr; auf diese finden
die Sonderbestimmungen der Titel über die Landwirtschaft und den Verkehr
Anwendung.
Die fachlichen Gruppen werden im Rahmen des allgemeinen
Zuständigkeitsbereichs des Ausschusses tätig. Sie können nicht unabhängig vom
Ausschuß gehört werden.
Innerhalb des Ausschusses können ferner Unterausschüsse
eingesetzt werden; diese haben über bestimmte Fragen oder auf bestimmten
Gebieten Entwürfe von Stellungnahmen zur Beratung im Ausschuß auszuarbeiten.
Die Geschäftsordnung bestimmt die Art und Weise der
Zusammensetzung und regelt die Zuständigkeit der fachlichen Gruppen und
Unterausschüsse.
Artikel 198
Der Ausschuß muß vom Rat oder
der Kommission in den in diesem Vertrag vorgesehenen Fällen gehört werden. Er
kann von diesen Organen in allen Fällen gehört werden, in denen diese es für
zweckmäßig erachten.
Wenn der Rat oder die Kommission
es für notwendig erachten, setzen sie dem Ausschuß für die Vorlage seiner
Stellungnahme eine Frist; diese beträgt mindestens zehn Tage, vom Eingang der
Mitteilung beim Präsidenten des Ausschusses an gerechnet. Nach Ablauf der Frist
kann das Fehlen einer Stellungnahme unberücksichtigt bleiben.
Die Stellungnahmen des
Ausschusses und der zuständigen fachlichen Gruppe sowie ein Bericht über die
Beratungen werden dem Rat und der Kommission übermittelt.
Artikel 199
Alle Einnahmen und Ausgaben der
Gemeinschaft einschließlich derjenigen des Europäischen Sozialfonds werden für
jedes Haushaltsjahr veranschlagt und in den Haushaltsplan eingesetzt.
Der Haushaltsplan ist in
Einnahmen und Ausgaben auszugleichen.
Artikel 200
(1) Die Einnahmen des Haushalts
umfassen unbeschadet anderer Einnahmen die Finanzbeiträge der Mitgliedstaaten,
die nach folgendem Aufbringungsschlüssel bestimmt werden:
Belgien 7,9
Deutschland 28
Frankreich 28
Italien 28
Luxemburg 0,2
Niederlande 7,9.
(2) Die Finanzbeiträge der
Mitgliedstaaten zur Deckung der Ausgaben des Europäischen Sozialfonds werden
nach folgendem Aufbringungsschlüssel bestimmt:
Belgien 8,8
Deutschland 32
Frankreich 32
Italien 20
Luxemburg 0,2
Niederlande 7.
(3) Die Aufbringungsschlüssel
können vom Rat einstimmig geändert werden.
Artikel 201
Die Kommission prüft, unter
welchen Bedingungen die in Artikel 200 vorgesehenen Finanzbeiträge der
Mitgliedstaaten durch eigene Mittel, insbesondere durch Einnahmen aus dem
Gemeinsamen Zolltarif nach dessen endgültiger Einführung, ersetzt werden
können.
Die Kommission unterbreitet dem
Rat diesbezügliche Vorschläge.
Nach Anhörung der Versammlung zu
diesen Vorschlägen kann der Rat einstimmig die entsprechenden Bestimmungen
festlegen und den Mitgliedstaaten zur Annahme gemäß ihren
verfassungsrechtlichen Vorschriften empfehlen.
Artikel 202
Die in den Haushaltsplan eingesetzten Ausgaben werden für
ein Haushaltsjahr bewilligt, soweit die gemäß Artikel 209 festgelegte Haushaltsordnung nicht etwas anderes bestimmt.
Nach Maßgabe der aufgrund des Artikels 209 erlassenen Vorschriften dürfen
die nicht für Personalausgaben vorgesehenen Mittel, die bis zum Ende der
Durchführungszeit eines Haushaltsplans nicht verbraucht worden sind, lediglich
auf das nächste Haushaltsjahr übertragen werden.
Die vorgesehenen Mittel werden nach Kapiteln gegliedert, in
denen die Ausgaben nach Art oder Bestimmung zusammengefaßt sind; soweit
erforderlich, werden die Kapitel nach der gemäß Artikel 209 festgelegten Haushaltsordnung unterteilt.
Die Ausgaben der
Versammlung, des Rates, der Kommission und des Gerichtshofes werden
unbeschadet einer besonderen Regelung für bestimmte gemeinsame Ausgaben in
gesonderten Teilen des Haushaltsplans aufgeführt.
Artikel 203
(1) Das Haushaltsjahr beginnt am
1. Januar und endet am 31. Dezember.
(2) Jedes Organ der Gemeinschaft
stellt einen Haushaltsvoranschlag für seine Ausgaben auf. Die Kommission faßt
diese Voranschläge in einem Vorentwurf für den Haushaltsplan zusammen. Sie fügt
eine Stellungnahme bei, die abweichende Voranschläge enthalten kann.
Die Kommission legt dem Rat den
Vorentwurf des Haushaltsplans bis zum 30. September des Jahre vor, das dem
entsprechenden Haushaltsjahr vorausgeht.
Der Rat setzt sich mit der
Kommission und gegebenenfalls den anderen beteiligten Organen ins Benehmen,
wenn er von dem Vorentwurf abweichen will.
(3) Der Rat stellt den Entwurf
des Haushaltsplans mit qualifizierter Mehrheit auf und leitet ihn sodann der
Versammlung zu.
Der Entwurf des Haushaltsplans
ist der Versammlung spätestens am 31. Oktober des Jahres vorzulegen, das dem
entsprechenden Haushaltsjahr vorausgeht.
Die Versammlung ist berechtigt,
dem Rat Änderungen des Entwurfs des Haushaltsplans vorzuschlagen.
(4) Hat die Versammlung binnen
einem Monat nach Vorlage des Entwurfs des Haushaltsplans ihre Zustimmung
erteilt oder dem Rat keine Stellungnahme zugeleitet, so gilt der Entwurf des
Haushaltsplans als endgültig festgestellt.
Hat die Versammlung innerhalb
dieser Frist Änderungen vorgeschlagen, so wird der geänderte Entwurf des
Haushaltsplans dem Rat zugeleitet. Dieser berät darüber mit der Kommission und
gegebenenfalls mit den anderen beteiligten Organen und stellt den Haushaltsplan
mit qualifizierter Mehrheit endgültig fest.
(5) Für die Feststellung des
Teils des Haushaltsplans, der sich auf den Europäischen Sozialfonds bezieht,
werden die Stimmen der Mitglieder des Rates wie folgt gewogen:
Belgien 8
Deutschland 32
Frankreich 32
Italien 20
Luxemburg 1
Niederlande 7.
Die Beschlüsse kommen zustande,
wenn mindestens 67 Stimmen dafür abgegeben werden.
Artikel 204
Ist zu Beginn eines
Haushaltsjahres der Haushaltsplan noch nicht verabschiedet, so können nach der
gemäß Artikel 209 festgelegten Haushaltsordnung für jedes Kapitel oder jede
sonstige Untergliederung monatliche Ausgaben bis zur Höhe eines Zwölftels der
im abgelaufenen Haushaltsplan bereitgestellten Mittel vorgenommen werden; die
Kommission darf jedoch monatlich höchstens über ein Zwölftel der Mittel
verfügen, die in dem in Vorbereitung befindlichen Entwurf des Haushaltsplans
vorgesehen sind.
Der Rat kann mit qualifizierter
Mehrheit unter Beachtung der sonstigen Bestimmungen des Absatzes 1 Ausgaben
genehmigen, die über dieses Zwölftel hinausgehen.
Jeden Monat zahlen die
Mitgliedstaaten einstweilig nach den für das vorausgegangene Haushaltsjahr
festgelegten Aufbringungsschlüsseln die erforderlichen Beträge zur Durchführung
dieses Artikels.
Artikel 205
Im Rahmen der zugewiesenen
Mittel führt die Kommission den Haushaltsplan nach der gemäß Artikel 209
festgelegten Haushaltsordnung in eigener Verantwortung aus.
Die Beteiligung der einzelnen
Organe bei der Vornahme ihrer Ausgaben wird in der Haushaltsordnung im
einzelnen geregelt.
Die Kommission kann nach der
gemäß Artikel 209 festgelegten Haushaltsordnung Mittel von Kapitel zu Kapitel
oder von Untergliederung zu Untergliederung übertragen.
Artikel 206
Die Rechnung über alle Einnahmen
und Ausgaben des Haushalts wird durch einen Kontrollausschuß geprüft; dieser
besteht aus Rechnungsprüfern, die volle Gewähr für ihre Unabhängigkeit bieten
müssen; einer der Prüfer führt den Vorsitz. Der Rat legt die Anzahl der Rechnungsprüfer
einstimmig fest. Die Rechnungsprüfer und der Vorsitzende des
Kontrollausschusses werden vom Rat einstimmig auf fünf Jahre bestellt. Ihre
Vergütung wird vom Rat mit qualifizierter Mehrheit festgelegt.
Durch die Prüfung, die an Hand
der Rechnungsunterlagen und der erforderlichenfalls an Ort und Stelle
durchgeführt wird, stellt der Kontrollausschuß die Rechtmäßigkeit und
Ordnungsmäßigkeit der Einnahmen und Ausgaben fest und überzeugt sich von der
Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung. Nach Abschluß eines jeden
Haushaltsjahrs erstattet der Kontrollausschuß einen Bericht, den er mit der
Mehrheit seiner Mitglieder annimmt.
Die Kommission legt dem Rat und
der Versammlung jährlich die Rechnung des abgelaufenen Haushaltsjahres für die
Rechnungsvorgänge des Haushaltsplans zusammen mit dem Bericht des
Kontrollausschusses vor. Sie übermittelt ihnen ferner eine Übersicht über das
Vermögen und die Schulden der Gemeinschaft.
Der Rat erteilt der Kommission
mit qualifizierter Mehrheit Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans. Er
teilt seine Entscheidung der Versammlung mit.
Artikel 207
Der Haushaltsplan wird in der Rechnungseinheit aufgestellt,
die in der gemäß Artikel 209 festgelegten Haushaltsordnung bestimmt wird.
Die Mitgliedstaaten stellen der
Gemeinschaft die in Artikel 200 Absatz 1 vorgesehenen Finanzbeiträge in ihrer
Landeswährung zur Verfügung.
Die einstweilen nicht benötigten
Mittel aus diesen Beiträgen werden bei den Schatzämtern der Mitgliedstaaten
oder den von diesen bezeichneten Stellen hinterlegt. Während der
Hinterlegungszeit behalten diese Mittel den am Tag der Hinterlegung geltenden
Pariwert gegenüber der in Absatz 1 genannten Rechnungseinheit.
Diese einstweilen nicht
benötigten Mittel können zu Bedingungen angelegt werden, welche die Kommission
mit dem betreffenden Mitgliedstaat vereinbart.
Die gemäß Artikel 209
festgelegte Haushaltsordnung bezeichnet die technischen Bedingungen für die
Durchführung der Finanzgeschäfte des Europäischen Sozialfonds.
Artikel 208
Die Kommission kann vorbehaltlich der Unterrichtung der
zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten ihre Guthaben in der
Währung eines dieser Staaten in die Währung eines anderen Mitgliedstaats
transferieren, soweit dies erforderlich ist, um diese Guthaben für die in diesem
Vertrag vorgesehenen Zwecke zu verwenden. Besitzt die Kommission verfügbare
oder flüssige Guthaben in der benötigten Währung, so vermeidet sie soweit
möglich derartige Transferierungen.
Die Kommission verkehrt mit jedem Mitgliedstaat über die
von diesem bezeichnete Behörde. Bei der Durchführung ihrer Finanzgeschäfte
nimmt sie die Notenbank des betreffenden Mitgliedstaats oder ein anderes von
diesem genehmigtes Finanzinstitut in Anspruch.
Artikel 209
Der Rat legt einstimmig auf
Vorschlag der Kommission folgendes fest:
a) die Haushaltsordnung, in der
insbesondere die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sowie die
Rechnungslegung und Rechnungsprüfung im einzelnen geregelt werden;
b) die Einzelheiten und das Verfahren,
nach denen die Beiträge der Mitgliedstaaten der Kommission zur Verfügung zu
stellen sind.;
c) die Vorschriften über die
Verantwortung der Finanzkontrolleure, der anweisungsbefugten Personen und der
Rechnungsführer sowie die entsprechenden Kontrollmaßnahmen.
SECHSTER TEIL
ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 210
Die Gemeinschaft besitzt Rechtspersönlichkeit.
Artikel 211
Die Gemeinschaft besitzt in jedem Mitgliedstaat die
weitestgehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die juristischen Personen nach
dessen Rechtsvorschriften zuerkannt ist; sie kann insbesondere bewegliches und
unbewegliches Vermögen erwerben und veräußern sowie vor Gericht stehen. Zu
diesem Zweck wird sie von der Kommission vertreten.
Artikel 212
Der Rat erläßt in Zusammenarbeit
mit der Kommission und nach Anhörung der anderen beteiligten Organe einstimmig
das Statut der Beamten sowie die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen
Bediensteten der Gemeinschaft.
Nach dem Ablauf des vierten
Jahres nach Inkrafttreten dieses Vertrags kann der Rat mit qualifizierter
Mehrheit das Statut und die Beschäftigungsbedingungen auf Vorschlag der
Kommission und nach Anhörung der anderen beteiligten Organe ändern.
Artikel 213
Zur Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben kann die
Kommission alle erforderlichen Auskünfte einholen und alle erforderlichen
Nachprüfungen vornehmen; der Rahmen und die nähere Maßgabe hierfür werden vom
Rat gemäß den Bestimmungen dieses Vertrags festgelegt.
Artikel 214
Die Mitglieder der Organe der Gemeinschaft, die Mitglieder
der Ausschüsse sowie die Beamten und sonstigen Bediensteten der Gemeinschaft
sind verpflichtet, auch nach Beendigung ihrer Amtstätigkeit Auskünfte, die
ihrem Wesen nach unter das Berufsgeheimnis fallen, nicht preiszugeben; dies
gilt insbesondere für Auskünfte über Unternehmen sowie deren
Geschäftsbeziehungen oder Kostenelemente.
Artikel 215
Die vertragliche Haftung der
Gemeinschaft bestimmt sich nach dem Recht, das auf den betreffenden Vertrag
anzuwenden ist.
Im Bereich der
außervertraglichen Haftung ersetzt die Gemeinschaft den durch ihre Organe oder
Bediensteten in Ausübung ihrer Amtstätigkeit verursachten Schaden nach den
allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten
gemeinsam sind.
Die persönliche Haftung der
Bediensteten gegenüber der Gemeinschaft bestimmt sich nach den Vorschriften
ihres Statuts oder der für sie geltenden Beschäftigungsbedingungen.
Artikel 216
Der Sitz der Organe der Gemeinschaft wird im Einvernehmen
zwischen den Regierungen der Mitgliedstaaten bestimmt.
Artikel 217
Die Regelung der Sprachenfrage
für die Organe der Gemeinschaft wird unbeschadet der Verfahrensordnung des
Gerichtshofes vom Rat einstimmig getroffen.
Artikel 218
Die Gemeinschaft genießt in den
Hoheitsgebieten der Mitgliedstaaten die zur Erfüllung ihrer Aufgabe erforderlichen
Vorrechte und Befreiungen nach Maßgabe eines besonderen Protokolls.
Artikel 219
Die Mitgliedstaaten verpflichten sich, Streitigkeiten über
die Auslegung oder Anwendung dieses Vertrags nicht anders als hierin vorgesehen
zu regeln.
Artikel 220
Soweit erforderlich, leiten die Mitgliedstaaten
untereinander Verhandlungen ein, um zugunsten ihrer Staatsangehörigen folgendes
sicherzustellen:
- den Schutz der Personen sowie den Genuß und den Schutz der Rechte zu den
Bedingungen, die jeder Staat seinen eigenen Angehörigen einräumt,
- die Beseitigung der Doppelbesteuerung innerhalb der Gemeinschaft,
- die gegenseitige Anerkennung der Gesellschaften im Sinne des Artikels 58
Absatz 2, die Beibehaltung der Rechtspersönlichkeit bei Verlegung des Sitzes von
einem Staat in einen anderen und die Möglichkeit der Verschmelzung von
Gesellschaften, die den Rechtsvorschriften verschiedener Mitgliedstaaten
unterstehen,
- die Vereinfachung der Förmlichkeiten für die gegenseitige Anerkennung und
Vollstreckung richterlicher Entscheidungen und Schiedssprüche.
Artikel 221
Unbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieses Vertrags
stellen die Mitgliedstaaten binnen
drei Jahren nach seinem Inkrafttreten die Staatsangehörigen der anderen
Mitgliedstaaten hinsichtlich ihrer Beteiligung am Kapital von Gesellschaften im
Sinne des Artikels 58 den
eigenen Staatsangehörigen gleich.
Artikel 222
Dieser Vertrag läßt die Eigentumsordnung in den
verschiedenen Mitgliedstaaten unberührt.
Artikel 223
(1) Die Vorschriften dieses Vertrags stehen folgenden
Bestimmungen nicht entgegen:
a) Ein Mitgliedstaat ist nicht verpflichtet, Auskünfte zu erteilen, deren
Preisgabe seines Erachtens seinen wesentlichen Sicherheitsinteressen
widerspricht;
b) jeder Mitgliedstaat kann die Maßnahmen ergreifen, die seines Erachtens für
die Wahrung seiner wesentlichen Sicherheitsinteressen erforderlich sind, soweit
sie die Erzeugung von Waffen, Munition und Kriegsmaterial oder den Handel damit
betreffen; diese Maßnahmen dürfen auf dem Gemeinsamen Markt die Wettbewerbsbedingungen
hinsichtlich der nicht eigens für militärische Zwecke bestimmten Waren nicht
beeinträchtigen.
(2) Während des ersten Jahres
nach Inkrafttreten dieses Vertrags legt der Rat einstimmig die Liste der Waren
fest, auf welche Absatz 1 Buchstabe b Anwendung findet.
(3) Der Rat kann diese Liste
einstimmig auf Vorschlag der Kommission ändern.
Artikel 224
Die Mitgliedstaaten setzen sich miteinander ins Benehmen,
um durch gemeinsames Vorgehen zu verhindern, daß das Funktionieren des
Gemeinsamen Marktes durch Maßnahmen beeinträchtigt wird, die ein Mitgliedstaat
bei einer schwerwiegenden innerstaatlichen Störung der öffentlichen Ordnung, im
Kriegsfall, bei einer ernsten, eine Kriegsgefahr darstellenden internationalen
Spannung oder in Erfüllung der Verpflichtungen trifft, die er im Hinblick auf
die Aufrechterhaltung des Friedens und der internationalen Sicherheit
übernommen hat.
Artikel 225
Werden auf dem Gemeinsamen Markt die Wettbewerbsbedingungen
durch Maßnahmen aufgrund der Artikel 223
und 224 verfälscht, so prüft
die Kommission gemeinsam mit dem beteiligten Staat, wie diese Maßnahmen den
Vorschriften dieses Vertrags angepaßt werden können.
In Abweichung von dem in den Artikeln 169 und 170 vorgesehenen Verfahren kann die Kommission oder ein Mitgliedstaat
den Gerichtshof unmittelbar anrufen, wenn die Kommission oder der Staat der
Auffassung ist, daß ein anderer Mitgliedstaat die in den Artikeln 223 und 224 vorgesehenen Befugnisse mißbraucht. Der Gerichtshof
entscheidet unter Ausschluß der Öffentlichkeit.
Artikel 226
(1) Während der Übergangszeit
kann ein Mitgliedstaat bei Schwierigkeiten, welche einen Wirtschaftszweig
erheblich und voraussichtlich anhaltend treffen oder welche die wirtschaftliche
Lage eines bestimmten Gebietes beträchtlich verschlechtern können, die
Genehmigung zur Anwendung von Schutzmaßnahmen beantragen, um die Lage wieder
auszugleichen oder den betreffenden Wirtschaftszweig an die Wirtschaft des
Gemeinsamen Marktes anzupassen.
(2) Auf Antrag des betreffenden
Staates bestimmt die Kommission unverzüglich in einem Dringlichkeitsverfahren
die ihres Erachtens erforderlichen Schutzmaßnahmen und legt gleichzeitig die
Bedingungen und Einzelheiten ihrer Anwendung fest.
(3) Die nach Absatz 2
genehmigten Maßnahmen können von den Vorschriften dieses Vertrags abweichen,
soweit und solange dies unbedingt erforderlich ist, um die in Absatz 1
genannten Ziele zu erreichen. Es sind mit Vorrang solche Maßnahmen zu wählen,
die das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes am wenigsten stören.
Artikel 227
(1) Dieser Vertrag gilt für das
Königreich Belgien, die Bundesrepublik Deutschland, die Französische Republik,
Irland, die Italienische Republik, das Großherzogtum Luxemburg und das
Königreich der Niederlande.
(2) Für Algerien und die
französischen überseeischen Departements gelten mit Inkrafttreten dieses
Vertrags seine besonderen und allgemeinen Bestimmungen über
- den freien Warenverkehr,
- die Landwirtschaft, mit Ausnahme des
Artikels 40 Absatz 4,
- den freien Dienstleistungsverkehr,
- die Wettbewerbsregeln,
- die in den Artikeln 108, 109 und 226
vorgesehenen Schutzmaßnahmen,
- die Organe.
Die Bedingungen für die
Anwendung der anderen Bestimmungen dieses Vertrags werden binnen zwei Jahren
nach seinem Inkrafttreten durch einstimmige Entscheidungen des Rates auf
Vorschlag der Kommission beschlossen.
Die Organe der Gemeinschaft
sorgen im Rahmen der in diesem Vertrag, insbesondere in Artikel 226,
vorgesehenen Verfahren für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung dieser
Gebiete.
(3) Für die in Anhang
IV zu diesem Vertrag aufgeführten überseeischen Länder und
Hoheitsgebiete gilt das besondere Assoziierungssystem, das im Vierten Teil
dieses Vertrags festgelegt ist.
(4) Dieser Vertrag findet auf die europäischen
Hoheitsgebiete Anwendung, deren auswärtige Beziehungen ein Mitgliedstaat
wahrnimmt.
Artikel 228
(1) Soweit dieser Vertrag den
Abschluß von Abkommen zwischen der Gemeinschaft und einem oder mehreren Staaten
oder internationalen Organisationen vorsieht, werden diese Abkommen von der
Kommission ausgehandelt. Sie werden vorbehaltlich der Zuständigkeiten, welche
die Kommission auf diesem Gebiet besitzt, durch den Rat geschlossen; dieser
hört die Versammlung in allen Fällen, in denen der Vertrag dies vorsieht.
Der Rat, die Kommission oder ein
Mitgliedstaat kann zuvor ein Gutachten des Gerichtshofes über die Vereinbarkeit
des beabsichtigten Abkommens mit diesem Vertrag einholen. Ist dieses Gutachten
ablehnend, so kann das Abkommen nur nach Maßgabe des Artikels 236 in Kraft
treten.
(2) Die unter diesen
Voraussetzungen geschlossenen Abkommen sind für die Organe der Gemeinschaft und
für die Mitgliedstaaten verbindlich.
Artikel 229
Die Kommission unterhält alle zweckdienlichen Beziehungen
zu den Organen der Vereinten Nationen,
ihrer Fachorganisationen und des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens.
Sie unterhält ferner, soweit zweckdienlich, Beziehungen zu
allen internationalen Organisationen.
Artikel 230
Die Gemeinschaft führt jede zweckdienliche Zusammenarbeit
mit dem Europarat herbei.
Artikel 231
Die Gemeinschaft führt ein enges Zusammenwirken mit der
Europäischen Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit herbei; die
Einzelheiten werden im gegenseitigen Einvernehmen festgelegt.
Artikel 232
(1) Dieser Vertrag ändert nicht die Bestimmungen des
Vertrags über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl,
insbesondere hinsichtlich der Rechte und Pflichten der Mitgliedstaaten, der
Befugnisse der Organe dieser Gemeinschaft und der Vorschriften des genannten
Vertrags für das Funktionieren des gemeinsamen Marktes für Kohle und Stahl.
(2) Dieser Vertrag beeinträchtigt nicht die Vorschriften
des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft.
Artikel 233
Dieser Vertrag steht dem Bestehen und der Durchführung der
regionalen Zusammenschlüsse zwischen Belgien und Luxemburg sowie zwischen
Belgien, Luxemburg und den Niederlanden nicht entgegen, soweit die Ziele dieser
Zusammenschlüsse durch Anwendung dieses Vertrags nicht erreicht sind.
Artikel 234
Die Rechte und Pflichten aus Übereinkünften, die vor
Inkrafttreten dieses Vertrags zwischen einem oder mehreren Mitgliedstaaten
einerseits und einem oder mehreren dritten Ländern andererseits geschlossen
wurden, werden durch diesen Vertrag nicht berührt.
Soweit diese Übereinkünfte mit diesem Vertrag nicht
vereinbar sind, wenden der oder die betreffenden Mitgliedstaaten alle
geeigneten Mittel an, um die festgestellten Unvereinbarkeiten zu beheben.
Erforderlichenfalls leisten die Mitgliedstaaten zu diesem Zweck einander Hilfe;
sie nehmen gegebenenfalls eine gemeinsame Haltung ein.
Bei Anwendung der in Absatz 1 bezeichneten Übereinkünfte
tragen die Mitgliedstaaten dem Umstand Rechnung, daß die in diesem Vertrag von
jedem Mitgliedstaat gewährten Vorteile Bestandteil der Errichtung der Gemeinschaft
sind und daher in untrennbarem Zusammenhang stehen mit der Schaffung
gemeinsamer Organe, der Übertragung von Zuständigkeiten auf diese und der
Gewährung der gleichen Vorteile durch alle anderen Mitgliedstaaten.
Artikel 235
Erscheint ein Tätigwerden der Gemeinschaft erforderlich, um
im Rahmen des Gemeinsamen Marktes eines ihrer Ziele zu verwirklichen, und sind
in diesem Vertrag die hierfür erforderlichen Befugnisse nicht vorgesehen, so
erläßt der Rat einstimmig auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung der Versammlung die geeigneten
Vorschriften.
Artikel 236
Die Regierung jedes
Mitgliedstaates oder die Kommission kann dem Rat Entwürfe zur Änderung dieses
Vertrags vorlegen.
Gibt der Rat nach Anhörung der
Versammlung und gegebenenfalls der Kommission eine Stellungnahme zugunsten
eines Zusammentritts einer Konferenz von Vertretern der Mitgliedstaaten ab, so
wird diese vom Präsidenten des Rates einberufen, um die an diesem Vertrag
vorzunehmenden Änderungen zu vereinbaren.
Diese Änderungen treten in
Kraft, nachdem sie von allen Mitgliedstaaten gemäß ihren verfassungsrechtlichen
Vorschriften ratifiziert worden sind.
Artikel 237
Jeder europäische Staat kann
beantragen, Mitglied der Gemeinschaft zu werden. Er richtet seinen Antrag an
den Rat; dieser beschließt einstimmig, nachdem er die Stellungnahme der
Kommission eingeholt hat.
Die Aufnahmebedingungen und die erforderlich werdenden
Anpassungen dieses Vertrags werden durch ein Abkommen zwischen den
Mitgliedstaaten und dem antragstellenden Staat geregelt. Das Abkommen bedarf
der Ratifizierung durch alle Vertragsparteien gemäß ihren
verfassungsrechtlichen Vorschriften.
Artikel 238
Die Gemeinschaft kann mit einem
dritten Staat, einer Staatenverbindung oder einer internationalen Organisation
Abkommen schließen, die eine Assoziierung mit gegenseitigen Rechten und
Pflichten, gemeinsamem Vorgehen und besonderen Verfahren herstellen.
Diese Abkommen werden nach
Anhörung der Versammlung einstimmig vom Rat beschlossen.
Werden durch diese Abkommen
Änderungen dieses Vertrags erforderlich, so müssen diese zuvor nach dem in
Artikel 236 vorgesehenen Verfahren angenommen werden.
Artikel 239
Die diesem Vertrag im gegenseitigen Einvernehmen der
Mitgliedstaaten beigefügten Protokolle sind Bestandteil dieses Vertrags.
Artikel 240
Dieser Vertrag gilt auf unbegrenzte Zeit.
Artikel
241
Der Rat tritt binnen einem Monat
nach Inkrafttreten dieses Vertrags zusammen.
Artikel
242
Der Rat trifft alle
zweckdienlichen Maßnahmen, um binnen drei Monaten nach seinem ersten
Zusammentreten den Wirtschafts- und Sozialausschuß einzusetzen.
Artikel
243
Die Versammlung tritt binnen
zwei Monaten nach der ersten Sitzung des Rates auf Einberufung durch dessen
Präsidenten zusammen, um ihr Präsidium zu wählen und ihre Geschäftsordnung
auszuarbeiten. Bis zur Wahl des Präsidiums führt der Alterspräsident den
Vorsitz.
Artikel
244
Der Gerichtshof nimmt seine
Tätigkeit mit Ernennung seiner Mitglieder auf. Die Ernennung des ersten
Präsidenten erfolgt nach dem für die Ernennung der Mitglieder geltenden
Verfahren für die Dauer von drei Jahren.
Der Gerichtshof legt binnen drei
Monaten nach Aufnahme seiner Tätigkeit seine Verfahrensordnung fest.
Der Gerichtshof kann nicht vor
der Veröffentlichung der Verfahrensordnung angerufen werden. Die Fristen für
die Klageerhebung laufen erst von diesem Zeitpunkt an.
Der Präsident des Gerichtshofes
übt von seiner Ernennung an die ihm durch diesen Vertrag übertragenen
Befugnisse aus.
Artikel
245
Mit Ernennung ihrer Mitglieder
nimmt die Kommission ihre Tätigkeit auf und übernimmt gleichzeitig die ihr in
diesem Vertrag übertragenen Aufgaben.
Mit Aufnahme ihrer Tätigkeit
leitet die Kommission die Untersuchungen ein und stellt die Verbindungen her,
die für die Erstellung einer Übersicht über die wirtschaftliche Lage der
Gemeinschaft erforderlich sind.
Artikel
246
(1) Das erste Haushaltsjahr
beginnt mit dem Inkrafttreten dieses Vertrags und endet am 31. Dezember
desselben Jahres. Tritt der Vertrag in der zweiten Jahreshälfte in Kraft, so
endet das Haushaltsjahr am 31. Dezember des folgenden Jahres.
(2) Bis zur Aufstellung des
Haushaltsplans für das erste Haushaltsjahr zahlen die Mitgliedstaaten der
Gemeinschaft unverzinsliche Vorschüsse; diese werden von den Finanzbeiträgen
für die Durchführung dieses Haushaltsplans abgezogen.
(3) Bis zur Aufstellung des
Statuts der Beamten und der für die sonstigen Bediensteten der Gemeinschaft
geltenden Beschäftigungsbedingungen gemäß Artikel 212 stellt jedes Organ das
erforderliche Personal ein und schließt zu diesem Zweck befristete Verträge.
Jedes Organ prüft gemeinsam mit
dem Rat die mit der Zahl, der Vergütung und der Verteilung der Stellen
zusammenhängenden Fragen.
Artikel 247
Dieser Vertrag bedarf der Ratifizierung durch die Hohen Vertragsparteien
gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften. Die Ratifikationsurkunden
werden bei der Regierung der Italienischen Republik hinterlegt.
Dieser Vertrag tritt am ersten Tag des auf die Hinterlegung
der letzten Ratifikationsurkunde folgenden Monats in Kraft. Findet diese
Hinterlegung weniger als fünfzehn Tage vor Beginn des folgenden Monats statt,
so tritt der Vertrag am ersten Tag des zweiten Monats nach dieser Hinterlegung
in Kraft.
Artikel 248
Dieser Vertrag ist in einer Urschrift in deutscher,
französischer, italienischer und niederländischer Sprache abgefaßt, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist; er wird im Archiv der Regierung der
Italienischen Republik hinterlegt; dieses übermittelt der Regierung jedes
anderen Unterzeichnerstaats eine beglaubigte Abschrift.
ZU URKUND DESSEN haben die
unterzeichneten Bevollmächtigten ihre Unterschriften unter diesen Vertrag
gesetzt.
Geschehen zu Rom am fünfundzwanzigsten
März neunzehnhundertsiebenundfünfzig.
P. H. SPAAK
J. Ch. SNOY ET
D'OPPUERS
ADENAUER
HALLSTEIN
PINEAU
A. FAURE
Antonio SEGNI
Gaetano MARTINO
BECH
Lambert SCHAUS
J. LUNS
J. LINTHORST HOMAN