Abschied des Augsburger
Reichstages. – 1555, Sept. 25.
NS. D. RA. III., S. 14-43, im
einzelnen verbessert nach Schmauß, Corpus juris publici S. 153ff.
Wir Ferdinand von Gottes Gnaden
Römischer König zu allen Zeiten Mehrer des Reichs, in Germanien, zu Hungarn,
Böheim, Dalmatien, Croatien und Sclavonien etc. König, Infant in Hispanien, Ertz-Herzog
zu Oesterreich, Hertzog zu Burgund, zu Braband, zu Steyer, zu Kärndten, zu
Krayn, zu Lützenburg und zu Würtenberg, Ober- und Nieder-Schlesien, Fürst zu
Schwaben, Marggraf des Heil. Röm. Reichs zu Burgau, zu Mähren, Ober- und
Nieder-Laußnitz, Gefürsteter Graf zu Habspurg, zu Tyrol, zu Pfirt, zu Kyburg
und zu Görz etc., Landgraf im Elsaß, Herr auf der Windischen Marck, zu Portenau
und zu Salins, etc. Bekennen öffentlich und thun kund allermänniglich: Nachdem
die Römische Kayserl. Majestät, Unser lieber Bruder und Herr, aus
hochdringenden, bewegenden Ursachen, fürnemlich aber darum, dieweil Ihro
Majestät befunden, daß des Heil. Reichs Satzungen, Ordnungen und Abschiede mit
gesamtem gnädigen, getreuen und ernstlichen durch Ihr Liebd. und Kayserl.
Majest., Unsern und des Heil. Reichs Stände und Glieder fürgewendtem Fleiß,
Mühe und Arbeit bißher die begehrte und gewünschte Frucht und Würckung, wie es die
hohe Nothdurfft wol erfordert, nicht erlangt, auch sich viel Widerwärtigkeit
und Unruhe im Heil. Reich zugetragen, zudem der Justitien halben, auch in
andern ihrer Liebd. und Kayserl. Majestät, Unser und des Reichs Rechten,
Gerechtigkeiten, Ordnungen, Satzungen, alten Gewohnheiten, Herkommen
Verhinderung und allerhand Unrichtigkeiten, Ordnungen, Sazungen, alten
Gewohnheiten, Herkommen Verhindeurng und allerhand Unrichtigkeiten,
Beschwerden, Mängel und Gebrechen fürgefallen und eingerissen, einen gemeinen
Reichs-Tag auf die hievor zu Passau gepflogene Handlung und Vertrag durch Ihr.
Liebd. und Kayserl. Majestät und Unsere gnädige Beförderung, auch in
Betrachtung und Erinnerung Ihrer Liebd. und Kayserlichen Majestät obliegenden
und tragenden Amts auf den 16. Tag des Monats Augusti verschienenes drey und
funffzigsten Jahrs der weniger Zahl in Ihrer Liebd. und Kayserl. Majestät,
Unser und des Heiligen Reichs Stadt Ulm ausgeschrieben, angesetzt und
fürgenommen, auch des endichen Vorhabens gewesen, solchen angesetzten
Reichs-Tag vermittelst Göttlicher Hülff selbst eigner Person gewißlich zu
besuchen und fürgehen zu lassen.
§ 1. Und aber aus fürfallenden
Verhinderung und entstandenen Kriegs-Ubungen, die sich damals gantz gefährlich
im Heiligen Reich Teutscher Nation ereugt (!), die obernannt Ihrer Liebd. und
Kayserlichen Majest. angesetzte Zeit zu halten und den ausgeschriebenen
Reichs-Tag derselben gemäß zu besuchen in Betrachtung aller Umstände und
Gelegenheit derselben Zeit nicht allein beschwerlich, sondern auch unmöglich
gewesen. Und doch Ihr Liebd. und Kayserl. Majestät nicht allein für ein hoch,
unvermeidentliche Nothdurfft erachtet, solchen angesetzten Reichs-Tag in allweg
fürgehen zu lassen, sondern auch im Grund befunden und erkennt, auch endlich
dafür gehalten, daß ohn ein solche gemeine Versammlung die gemeinen obliegenden
Beschwehrden nicht abgewendet oder der gemein Fried, Ruhe und Wolfahrt im H.
Reich gefürdert und erhalten werden könnt.
§ 2. Demnach haben Ihr Liebd. und
Kays. Majest. aus jetztgemeldten Ursachen und ihrem allergnädigsten Willen und
Vätterlichem Gemüth, so sie zu dem Reich Teutscher Nation tragen, anzuhangen,
den berührten Reichs-Tag in ferrer Zeit und biß auf den ersten Tag folgends
Monats Octobris verlängert und erstreckt, auch nochmals, als die entstandenen
Kriegs-Empörungen zu jetzt bemeldter Zeit nicht allerding gestillt und eben die
vorigen Verhinderungen im Wege gelegen und Ihr Liebd. und Kayserliche Majestät
deren Nieder-Erblanden halben mit grossen und schweren Kriegs-Rüstungen
tringenlich verhafft gewesen, ferrer Prorogation fürgenommen, auch solchen
Reichs-Tag in Ihrer Liebd. und Kayserliche Majestät, auch Unser und des H.
Reichs-Stadt Augspurg, als ein gelegenere Mahlstatt transferirt, verruckt und
verlegt.
§ 3. Und wiewol Ihr Liebd. und
Kayserl. Majestät der endlichen und schließlichen Meynung und Vorhabens
gewesen, solchen Reichs-Tag, in Massen sie das gnädiglich versprochen, mit
Hülff und Verleyhung des Allmächtigen selbs eigener Person zu besuchen,
demselbigen beyzuwohnen, auszuwarten, in allen Obliegen und Beschwerungen des
H. Reichs Teutscher Nation, vätterlichen und höchsten Fleiß mit ungespahrter
Mühe und Arbeit ihrem Kayserlichen Amt und höchstem Vermögen nach fürzuwenden,
auf daß alle Sachen förderlich zu einem guten Beschluß gebracht, und dieser
Reichs-Tag ein fruchtbarlichs, gutes Ende erlangen möcht: So seynd doch Ihrer
Liebd. und Kayserlichen Majestät Ihre Leibs Unvermöglichkeit und andere
offenbahre Ungelegenheit dermassen obgelegen, daß sie sich auff solche weite,
schwere Reiß über Land der Zeit nicht begeben dörffen, also daß sie dardurch
wider ihren Willen verhindert, auff diesem Reichs-Tag zu erscheinen.
§ 4. Damit aber derselbig nicht
destoweniger sein würcklichen Fürgang endlich erlangte, und ferner mit
mercklicher Beschwerung, Gefahr und Nachtheil des H. Reichs, und desselben
Obliegen keines Wegs eingestellt oder weiter auffgeschoben und erstreckt würde,
wie dann Ihr Liebd. und Kayserl. Majest. für eine hohe, unvermeidliche
Nothdurfft geacht, dem wachsenden Unrath und allen vorstehenden
Gefährlichkeiten und Sorgfältigkeiten desto zeitlicher mit Ernst, vermittelst
Göttlicher Hülff und Gnaden, zu begegnen und an Ihrer Liebd. und Kayserl.
Majest. in allem dem, so dem Heiligen Reich, sonderlich dem geliebten
Vatterland Teutscher Nation zu Ehren, Nutz, Wolfahrt, und Gutern, auch Fried,
Ruhe und Einigkeit erschießlich und dienstlich seyn möcht, kein Verzug, Mangel
oder Verhinderung erscheinen zu lassen, daß dieser Reichs-Tag seinen endlichen
Fürgang erreichte: so haben Ihr Liebd. und Kayserliche Maj. Uns als Römischen
König freundlich und brüderlich ersucht, da Wir in Ihrer Maj. Abseyn Ihr Liebd.
und Kays. Maj. verwesen und diesem Reichs-Tag beywohnen wolten, Uns auch
vollmächtigen, absolute und ohn Hinter-sich-bringen Gewalt gegeben, mit Churfürsten,
Fürsten und gemeinen Ständen, auch der Abwesenden Räthen, Bottschafften und
Gesandten alles das fürzunehmen, zu handeln und zu schliessen, das dem H. Reich
zu Ehren, Auffnehmen, Nutz und Gutem und zu Abstellung und Verhütung aller
verdächtlichen Unruhen, Widerwärtigkeiten und Gefährlichkeiten, auch
Beförderung, Pflantzung und Erhaltung beständigs Friedens und gemeiner
Wohlfahrt immer gereichen möcht. Zudem Uns auch ihre Kayserliche Commissarien
zugeordnet, Uns in allen fürfallenden Handlungen allen guten Beystand von Ihrer
Liebd. und Kays. Maj. wegen zu leisten.
§ 5. Darauf Wir Uns Gott dem
Allmächtigen zu Lob und zu Ehren und Ihr Liebd. und Kayserlicher Majestät zu
freundlichem und brüderlichem Gefallen, auch des gnädigen, milden Willens und
Vorhabens des Heil. Reichs Teutscher Nation, Unsers geliebten Vatterlands,
Unser und des heiligen Reichs gemeiner Stände und Unterthanen Nuz, Wolfahrt,
Gedeyen und Aufnehmen zu befürdern und die vorstehende sorgliche Zerrüttungen
nach Möglichkeiten abzuwenden willfährig erzeiget, die Sachen aus gnädigem,
getreuen, vätterlichem, wohlmeynendem Gemüth auf Uns genommen.
§ 6. Wiewol Wir nun auf die letzt
Ihrer Liebd. und Kayserlichen Majestät Prorogation auf Martini nechsthin angesetzt
Vorhabens gewesen, allhie persönlich einzukommen und im Namen Ihrer Liebd. und
Kayserlichen Majestät solchem Reichs-Tag ein glücklichen Eingang zu geben: So
sind Wir doch etlicher hoher Unser, Unserer Königreich und Land Obliegen und
Nothdurfften halben daran verhindert und gedrungen worden, vor und ehe Wir Uns
von denselbigen Unsern Königreichen und Landen, so ein ferren, weiten Weg
hierauf begeben, allerhand Geschäfft und Sachen zu verrichten und nothwendige
Verordnung zu thun, damit angeregt Unser Königreich und Land desto besser versehen
und für Ein- und Uberfall der benachbarten gewaltigen Feinde, so viel möglich,
verhütet werden möchten. Gleichwol haben Wir dannoch, unangesehen aller Unser
Ungelegenheit, Uns so viel gefördert, daß Wir auf den neuen und zwantzigsten
Decembris nechst verschienen vermittelst Göttlicher Gnaden glücklich allhie
ankommen in Meynung und Willen, des H. Reichs Sachen und Obliegen, so auf
diesem Reichs-Tag fürgenommen und tractirt werden müssen, mit Churfürsten,
Fürsten und Ständen des Heiligen Reichs und der Abwesenden Räthen und
Bottschafften zum besten und getreusten handeln, schliessen und ins Werck
richten und bringen zu helffen, wie solche obliegenden Puncten und Articul des
Kayserlichen Ausschreibens und erfolgte Prorogation zu diesem Reichs-Tag weiter
nach der Länge inhalten und vermögen.
(Religions-Friede.)
§ 7. Und als der Churfürsten
geordnete Räthe, etliche Fürsten und Stände des Heiligen Reichs eigener Person
und etliche durch ihre Bottschafften mit vollkommenen Gewalt bey Uns
gehorsamlich erschienen, und Wir Uns mit ihnen, an welchen Puncten am meisten
gelegen und welcher Gestalt die Berathschlagung fürzunehmen zuförderst
erinnert, hat sich gleich alsbald, wie auch auf etlichen vor gehaltenen
Reichs-Tagen erfunden, daß der Articul der spaltigen Religion, daraus nunmehr
ein gute Zeit allerhand Unrath, Unfall und Widerwertigkeit im Reich Teutscher
Nation erfolgt, unter andern des Heiligen Reichs beschwerlichen Obliegen
nochmals der fürnemst, trefflichst und hochwichtigst, an dem allen Ständen und
Unterthanen zu dem höchsten gelegen, unerledigt fürstünde.
§ 8. Daraus dann der Churfürsten
Räthe, die erscheinende Fürsten, Stände, Bottschafften und Gesandten auf Unser
Proposition dieses Reichs-Tags ihnen gnädiglich fürgehalten, zuförderst diesen
hochwichtigen Articul fürzunehmen und zu handeln wohl bedacht gewesen.
§ 9. Als sich aber gleich alsbald
in der Berathschlagung eräugt, daß nach Grösse und Weitläufftigkeit dieser
Tractation über die Hauptarticul und Sachen Unsers Heiligen Christlichen
Glaubens, Ceremonien und Kirchen-Gebräuchen die endliche Vergleichung dieses
trefflichen Articuls in weniger Zeit nicht wol zu finden, und dann alle
Gelegenheiten sich dermassen ansehen lassen, daß noch wol allerhand Unruhe und
Kriegs-Empörungen, dadurch gemeine Sicherheit gestöhrt werden, im H. Reich
Teutscher Nation entstehen, dadurch auch, wo nicht zuvor ein beständiger Fried,
Execution und Handhabung desselben im H. Reich aufgericht, die Stände und
Bottschafften von solcher fürgenommener heilsamer Tractation und Berathschlagung
wol abgehalten oder verhindert werden mögen.
§ 10. So ist durch die Stände,
Bottschafften und Gesandten aus jetzterzehlten Bedencken und erheischender Noth
für rathsam, fürträglich und nothwendig angesehen, auch Uns in Unterthänigkeit
vermeldet, daß die Tractation dieses Articulas der Religion auf andere gelegene
Zeit einzustellen.
§ 11. Und haben demnach den
Articul des Friedens, wie gemeine Ruhe und Sicherheit in Teutscher Nation zu
erlangen, zu erbauen und zu erhalten, wie auch Churfürsten, Fürsten und Stände
in ein guts Vertrauen gegen einander zu setzen, dadurch ferrer Nachtheil,
Schaden und Verderben abgewendet werden, auch die Kayserl. Majest., Unser
lieber Bruder und Herr Wir und sie, die Stände des Reichs in geliebtem Frieden
andere mehrfältige Obliegen des Reichs Teutscher Nation, so viel desto
stattlicher, sicherer und fruchtbarlicher bey noch währendem Reichs-Tag oder zu
anderer Zeit tractiren und handeln möchten, in Berathschlagung gezogen.
§ 12. Wiewol nun auf vorigen
Reichs-Tägen der Land-Fried fürgenommen, erwogen, gebessert und in gemein
aufgericht, dardurch im H. Reich verhoffentlich ein friedlich Wesen zu
erhalten, so hat doch die Erfahrniß nach der Hand mit sich bracht, daß
derselbige aufgericht Land-Fried und die darin verordnete Handhabung, Unruhe und
Empörungen zu verhüten nit gnugsam, und sich auch des Zuziehens halben, wie die
Anstossenden und Genachbarten den Beleidigten zu Hülff kommen solten,
sonderliche Beschwerungen und Verhinderungen zugetragen; derwegen Wir sie, die
Stände und Bottschafften, ersucht und vermahnt, etliche Mängel des
Land-Friedens aus begegneten und noch vor Augen stehenden Dingen stattlich zu
erwegen und auf Mittel zu gedencken, dardurch zu gewisser und standhafftiger
Handhabung und Erhaltung des gemeinen Friedens zu kommen, und ob solche
Besserung der hievor darüber aufgerichten Constitution in angezogenen Mängeln
oder in andere erschließliche Wege versehen werden möcht, damit also die
Unruhigen Abscheu hätten, den gemeinen Frieden zu betrüben, und die Gehorsame
einen Trost wüsten, wann sie vergewältigt werden wolten, daß ihnen gewisse
Hülff und Rettung beschehen würd.
§ 13. In solcher fürgezogener
Berathschlagung des Friedens haben sich gleich alsbald aus der Erfahrnuß und
demjenigen, so hievor fürgangen, der Churfürsten Räthe, erscheinende Fürsten,
Ständ, Bottschafften und Gesandten erinnert: dieweil auf allen von dreyssig
oder mehr Jahren gehaltenen Reichs-Tägen und etlichen mehr
Particular-Versammlungen von einem gemeinen, beharrlichen und beständigen
Frieden zwischen des Heiligen Reichs Ständen der strittigen Religion halben
aufzurichten, vielfältig gehandelt, gerathschlagt und etlichemal Fried-Stände
aufgericht worden, welche aber zu Erhaltung des Friedens niemals gnugsam
gewesen, sonder deren unangesehen die Stände des Reichs für und für in
Widerwillen und Mißvertrauen gegen einander stehen blieben, daraus nicht
geringer Unrath sein Ursprung erlangt. Woferr dann in währender Spaltung der
Religion ein ergäntzte Tractation und Handlung des Friedens in beeden, der
Religion, prophan und weltlichen Sachen, nicht fürgenommen wird, und in alle
Wege dieser Articul dahin gearbeitet und verglichen, damit beyderseits
Religionen, hernach zu vermelden, wissen möchten, weß einer sich zu dem andern
endlich zu versehen, daß die Stände und Unterthanen sich beständiger, gewisser
Sicherheit nit zu getrösten, sonder für und für ein jeder in unträglicher
Gefahr zweiffentlich stehen müst. Solche nachdenckliche Unsicherheit
aufzuheben, der Ständ und Unterthanen Gemüther wiederum in Ruhe und Vertrauen
gegen einander zu stellen, die Teutsche Nation, Unser geliebt Vatterland, vor
endlicher Zertrennung und Untergang zu verhüten, haben Wir Uns mit der
Churfürsten, Räthen und Geordneten, den erscheinenden Fürsten und Ständen, der
Abwesenden Bottschafften und Gesandten und sie hinwieder sich mit Uns vereinigt
und verglichen.
§ 14. Setzen demnach, ordnen,
wöllen und gebieten, daß hinfüro niemands, was Würden, Stands oder Wesen der
sey, um keinerley Ursachen willen, wie die Namen haben möchten, auch in was
gesuchtem Schein das geschehe, den andern bevehden, bekriegen, berauben, fahen,
überziehen, belägern, auch darzu für sich selbs oder jemands andern von
seinetwegen nit dienen, noch einig Schloß, Städt, Marckt, Befestigung, Dörffer,
Höffe und Weyler absteigen oder ohn des andern Willen mit gewaltiger That
freventlich einnehmen oder gefährlich mit Brand oder in andere Wege
beschädigen, noch jemands solchen Thätern Rath, Hülff und in kein andere Weiß
Beystand oder Fürschub thun, auch sie wissentlich und gefährlich nicht
herbergen, behausen, etzen, träncken, enthalten oder gedulden, sondern ein
jeder den andern mit rechter Freundschafft und Christlicher Leib meynen, auch
kein Stand noch Glied des H. Reichs dem andern, so an gebührenden Orten Recht
leyden mag, den freyen Zugang der Proviant, Nahrung, Gewerb, Renth, Gült und
Einkommen abstricken noch aufhalten, sonder in alle Wege die Kayserl. Majestät
und Wir alle Stände und hinwiederum die Stände die Kayserl. Maj., Uns, auch ein
Stand den andern bey diesen nachfolgenden Religions-, auch gemeiner
Constitution des aufgerichten Land-Friedens alles Innhalts bleiben lassen
sollen.
§ 15. Und damit solcher Fried
auch der spaltigen Religion halben, wie aus hievor vermelten und angezogenen
Ursachen die hohe Nothdurfft des H. Reichs Teutscher Nation erfordert, desto
beständiger zwischen der Röm. Kayserl. Maj., Uns, auch Churfürsten, Fürsten und
Ständen des H. Reichs Teutscher Nation angestellt, aufgericht und erhalten
werden möchte, so sollen die Kayserl. Maj., Wir, auch Churfürsten, Fürsten und
Stände des H. Reichs keinen Stand des Reichs von wegen der Augspurgischen
Confession und derselbigen Lehr, Religion und Glaubens halb mit der That
gewaltiger Weiß überziehen, beschädigen, vergewaltigen oder in andere Wege
wider sein Conscientz, Gewissen und Willen von dieser Augspurgischen
Confessions-Religion, Glauben, Kirchengebräuchen, Ordnungen und Ceremonien, so
sie aufgericht oder nochmals aufrichten möchten, in ihren Fürstenthumen, Landen
und Herrschafften tringen oder durch Mandat oder in einiger anderer Gestalt
beschweren oder verachten, sondern bey solcher Religion, Glauben,
Kirchengebräuchen, Ordnungen und Ceremonien, auch ihren Haab, Gütern, liegend
und fahrend, Land, Leuthen, Herrschafften, Obrigkeiten, Herrlichkeiten und
Gerechtigkeiten ruhiglich und friedlich bleiben lassen, und soll die streitige
Religion nicht anders dann durch Christliche, freundliche, friedliche Mittel
und Wege zu einhelligem, Christlichem Verstand und Vergleichung gebracht werden,
alles bey Kayserl. und Königl. Würden, Fürstl. Ehren, wahren Worten und Pön des
Land-Friedens.
§ 16. Dargegen sollen die Stände,
so der Augspurgischen Confession verwandt, die Röm. Kays. Maj., Uns und
Churfürsten, Fürsten und andere des H. Reichs Stände der alten Religion
anhängig, geistlich und weltlich, samt und mit ihren Capituln und andern
geistlichs Stands, auch ungeacht, ob und wohin sie ihre Residentzen verruckt
oder gewendet hätten (doch daß es mit Bestellung der Ministerien gehalten
werde, wie hie unten darvon ein sonderlicher Articul gesetzt), gleicher Gestalt
bey ihrer Religion, Glauben, Kirchengebräuchen, Ordnungen und Ceremonien, auch
ihren Haab, Gütern, liegend und fahrend, Landen, Leuthen, Herrschafften,
Obrigkeiten, Herrlichkeiten und Gerechtigkeiten, Renthen, Zinsen, Zehenden
unbeschwert bleiben und sie derselbigen friedlich und ruhiglich gebrauchen,
geniessen, unweigerlich folgen lassen und getreulichen darzu verholffen seyn,
auch mit der That oder sonst in ungutem gegen denselbigen nicht fürnehmen,
sondern in alle Wege nach Laut und Ausweisung des H. Reichs Rechten, Ordnungen,
Abschieden und aufgerichten Landfrieden jeder sich gegen dem andern an
gebührenden, ordentlichen Rechten begnügen lassen, alles bey Fürstl. Ehren,
wahren Worten und Vermeidung der Pön, in dem uffgerichten Land-Frieden
begriffen.
§ 17. Doch sollen alle andere, so
obgemelten beeden Religionen nicht anhängig, in diesen Frieden nicht gemeynt,
sondern gäntzlich ausgeschlossen seyn.
§ 18. Und nachdem bey
Vergleichung dieses Friedens Stritt fürgefallen, wo der Geistlichen einer oder
mehr von der alten Religion abtretten würden, wie es der von ihnen biß daselbst
hin besessenen und eingehabten Ertzbistumb, Bistumb, Prälaturn und Beneficien
halben gehalten werden soll, welches sich aber beeder Religions-Stände nit
haben vergleichen können, demnach haben Wir in Krafft hochgedachter Röm. Kays.
Majest. Uns gegebenen Vollmacht und Heimstellung erklärt und gesetzt, thun auch
solches hiemit wissentlich also: wo ein Ertzbischoff, Bischoff, Prälat oder ein
anderer geistliches Stands von Unser alten Religion abtretten würde, daß
derselbig sein Erzbistumb, Bistumbe, Prälatur und andere Beneficia, auch damit
alle Frucht und Einkommen, so er davon gehabt, alsbald ohn einige Verwiderung
und Verzug, jedoch seinen Ehren ohnnachtheilig, verlassen, auch den Capituln,
und denen es von gemeinen Rechten oder der Kirchen und Stifft Gewonheiten
zugehört, ein Person, der alten Religion verwandt, zu wehlen und zu ordnen
zugelassen seyn, welche auch samt der geistlichen Capituln und andern Kirchen
bey der Kirchen und Stifft Fundationen, Electionen, Präsentationen,
Confirmationen, altem Herkommen, Gerechtigkeiten und Gütern, liegend und
fahrend, unverhindert und friedlich gelassen werden sollen, jedoch künfftiger
Christlicher, freundlicher und endlicher Vergleichung der Religion
unvergreifflich.
§ 19. Dieweil aber etliche Stände
und derselben Vorfahren etliche Stiffter, Klöster und andere geistliche Güter
eingezogen und dieselbigen zu Kirchen, Schulen, Milten und andern Sachen
angewendt, so sollen auch solche eingezogene Güter, welche denjenigen, so dem
Reich ohn Mittel unterworffen und Reichsstände sind, nicht zugehörig und dero
Possession die Geistlichen zu Zeit des Passauischen Vertrags oder seithero nicht
gehabt, in diesem Friedstand mit begriffen und eingezogen seyn und bey der
Verordnung, wie es ein jeder Stand mit obberührten eingezognen und allbereit
verwendten Gütern gemacht, gelassen werden und dieselbe Stände derenthalb weder
inn- noch ausserhalb Rechtens zu Erhaltung eines beständigen, ewigen Friedens
nicht besprochen noch angefochten werden. Derhalben befehlen und gebieten Wir
hiemit und in Kraft dieses Abschieds der Kays. Maj. Cammerrichter und Beysitzern,
daß sie dieser eingezogener und verwendter Güter halben kein Citation, Mandat
und Proceß erkennen und decerniren sollen.
§ 20. Damit auch obberührte
beederseits Religions-Verwandte so viel mehr in beständigem Frieden und guter
Sicherheit gegen und bey einander sitzen und bleiben mögen, so soll die
geistliche Jurisdiction (doch den geistlichen Churfürsten, Fürsten und Ständen,
Collegien, Klöstern und Ordensleuten an ihren Renthen, Gült, Zins und Zehenden,
weltlichen Lehenschafften, auch andern Rechten und Gerechtigkeiten, wie
obstehet, unvergriffen) wider der Augspurgischen Confessions-Verwanten
Religion, Glauben, Bestellung der Ministerien, Kirchengebräuchen, Ordnungen und
Ceremonien, so sie uffgericht oder uffrichten möchten, biß zu endlicher
Vergleichung der Religion nicht exercirt, gebraucht oder geübt werden, sondern
derselbigen Religion, Glauben, Kirchengebräuchen, Ordnungen, Ceremonien und
Bestellung der Ministerien, wie hievon nachfolgends ein besonderer Articul gesetzt,
ihren Gang lassen, und kein Hindernus oder Eintrag dardurch beschehen, und also
hierauf, wie obgemeldt, biß zu endlicher Christlicher Vergleichung der Religion
die geistliche Jurisdiction ruhen, eingestellt und suspendirt seyn und bleiben;
aber in andern Sachen und Fällen der Augspurgischen Confession, Religion,
Glauben, Kirchengebräuchen, Ordnungen, Ceremonien und Bestellung der
Ministerien nicht anlangend, soll und mag die geistliche Jurisdiction durch die
Ertzbischoff, Bischoff und andere Prälaten, wie deren Exercitium an einem jeden
Ort hervorgebracht und sie in deren Ubung, Gebrauch und Possession sind, hinfür
wie bißher unverhindert exercirt, geübt und gebraucht werden.
§ 21. Als auch den Ständen, der
alten Religion verwandt, alle ihre zuständige Renth, Zinß, Gült und Zehenden,
wie oblaut, folgen sollen, so soll doch einem jeden Stand, unter dem die Renth,
Zinß, Gülte, Zehenden oder Güter gelegen, an denselbigen Gütern seine weltliche
Obrigkeit, Recht und Gerechtigkeit, so er vor Anfang dieses Stritts in der
Religion daran gehabt und in Brauch gewesen, vorbehalten und dardurch
denselbigen nichts benommen seyn; und sollen dannoch von solchen obgenandten
Gütern die nothdürfftige Ministeria der Kirchen, Pfarren und Schulen, auch die
Allmosen und Hospitalia, die sie vormals bestellt und zu bestellen schuldig,
von solchen obgemeldten Gütern, wie solche Ministeria der Kirchen und Schulen
vormals bestellt auch nachmals bestellt und versehen werden, ungeacht was
Religion die seyen.
§ 22. Und ob solcher Bestellung
halben Zwispalt und Mißverstand fürfielen, so sollen sich die Partheyen
etlicher schiedlicher Personen (deren jeder Theil eine oder zwo zu benennen
und, da sich dieselbige nicht vergleichen könten, einen unpartheyischen Obmann
zu erwehlen, der nochmals mit ihnen, den Zusetzen, die Sachen zu entscheiden)
vergleichen, die nach summarischer Verhörung beeder Theil in sechs Monaten
erkennen, was und wie viel zu Unterhaltung obgemeldter Ministerien und Stück
gegeben werden soll; doch daß diejenigen, so der Unterhaltung halben der
Ministerien angefochten werden, ehe und dann dieser gütliche Austrag oder
Bescheid der Schiedspersonen und auf den Fall Obmanns erfolgt, des Ihren, so
sie in Posseß sind, nicht entsetzt oder auch arrestirt noch aufgehalten werden.
Desto weniger aber nicht so sollen doch mittler Weil diejenigen, so wie obgemeldt,
denen die Renth, Gülte, Zinß, Zehenden und Güter, davon von Alters hero die
Ministeria der Kirchen versehen worden, und die solch Onus auf ihnen gehabt,
zustehen biß zu Austrag der Sachen, was sie von Alters hero zu solchen
Ministerien gegeben haben, auch fürter entrichten.
§ 23. Es soll auch kein Stand den
andern noch desselben Unterthanen zu seiner Religion bringen, abpracticiren
oder wider ihre Oberkeit in Schutz und Schirm nehmen noch vertheydingen in
keinen Weg. Und soll hiemit denjenigen, so hiebevor von Alters Schutz- und
Schirmherrn anzunehmen gehabt, hiedurch nichts benommen und dieselbige nicht
gemeynet seyn.
§ 24. Wo aber Unsere, auch der
Churfürsten, Fürsten und Stände Unterthanen der alten Religion oder
Augsprugischen Confession anhängig, von solcher ihrer Religion wegen aus
Unsern, auch der Churfürsten, Fürsten und Ständen des H. Reichs Landen,
Fürstenthumen, Städten oder Flecken mit ihren Weib und Kindern an andere Orte
ziehen und sich nieder thun wolten, denen soll solcher Ab- und Zuzug, auch
Verkauffung ihrer Haab und Güter gegen zimlichen, billigen Abtrag der
Leibeigenschafft und Nachsteuer, wie es jedes Orts von Alters anhero üblichen,
herbracht und gehalten worden ist, unverhindert männiglichs zugelassen und
bewilligt, auch an ihren Ehren und Pflichten allerding unentgolten seyn. Doch
soll den Oberkeiten an ihren Gerechtigkeiten und Herkommen der Leibeigenen
halben, dieselbigen ledig zu zehlen oder nicht, hiedurch nichts abgebrochen
oder benommen seyn.
§ 25. Und nachdem ein Vergleichung
der Religion und Glaubenssachen durch zimliche und gebührliche Wege gesucht
werden soll und aber ohne beständigen Frieden zu Christlicher, freundlicher
Vergleichung der Religion nicht wol zu kommen, so haben Wir, auch der
Churfürsten Räth an Statt der Churfürsten, erscheinende Fürsten, Stände und der
Abwesenden Bottschafften und Gesandten, geistliche und weltliche, diesen
Fried-Stand, von geliebts Friedens wegen das hochschädlich Mißvertrauen im
Reich aufzuheben, diese löbliche Nation vor endlichem, vorstehendem Untergang
zu verhüten, und damit man desto ehe zu Christlicher, freundlicher und
endlicher Vergleichung der spaltigen Religion kommen möge, bewilligt, solchen
Frieden in allen obgeschriebenen Articuln biß zu Christlicher, freundlicher und
endlicher Vergleichung der Religion und Glaubens-Sachen stät, fest und
unverbrüchlich zu halten und demselben treulich nachzukommen. Wo dann solche
Vergleichung durch die Wege des General-Conciliums, National-Versammlung,
Colloquien oder Reichs-Handlungen nicht erfolgen würde, soll alsdann nicht
destoweniger dieser Friedstand in allen oberzehlten Puncten und Articuln bey
Kräfften biß zu endlicher Vergleichung der Religion und Glaubens-Sachen
bestehen und bleiben und soll also hiemit obberührter Gestalt und sonst in alle
andere Wege ein beständiger, beharrlicher, unbedingter, für und für ewig
währender Fried aufgericht und beschlossen seyn und bleiben.
§ 26. Und in solchem Frieden
sollen die freyen Ritterschaft, welche ohne Mittel der Kayserl. Majest. und Uns
unterworffen, auch begriffen seyn, also und dergestalt, daß sie obbemeldter
beeder Religion halben auch von niemand vergewaltigt, beträngt noch beschwert
sollen werden.
§ 27. Nachdme aber in vielen
Frey- und Reichs-Städten die beede Religionen, nemlich Unsere alte Religion und
der Augspurg. Confession-Verwandten Religion ein zeithero im Gang und Gebrauch
gewesen, so sollen dieselbigen hinführo auch also bleiben und in denselben
Städten gehalten werden und derselben Frey- und Reichs-Städt Bürger und andere
Einwohner, geistlichs und weltlichs Stands, friedlich und ruhig bey- und neben
einander wohnen und kein Theil des andern Religion, Kirchengebräuch oder
Ceremonien abzuthun oder ihn darvon zu dringen unterstehen, sonder jeder Theil
den andern laut dieses Friedens bey solcher seiner Religion, Glauben,
Kirchengebräuchen, Ordnungen und Ceremonien, auch seinen Haab und Gütern und
allem andern, wie hie oben beeder Religion Reichs-Ständ halben verordnet und
gesetzt worden, ruhiglich und friedlich bleiben lassen.
§ 28. Und soll alles, das in
hievorigen Reichs-Abschieden, Ordnungen oder sonst begriffen und versehen, so
diesem Fried-Stand in allem seinem Begriff, Articuln und Puncten zuwider seyn
oder verstanden werden möchte, demselbigen nichts benehmen, derogieren noch abbrechen,
auch dagegen keine Declaration oder etwas anders, so denselbigen verhindern
oder verändern möchte, nicht gegeben, erlangt noch angenommen, oder ob es schon
gegeben, erlangt oder angenommen würde, dannoch von Unwürden und Unkräfften
seyn und darauf weder in noch ausser Rechtens nicht gehandelt oder gesprochen
werden.
§ 29. Solches alles und jedes, so
obgeschrieben und in einem jeden Articul namhafftig gemacht und die Kayserl.
Maj. Und Uns anrühret, sollen und wollen Ihr Liebd. und Kayserl. Majest. und Wir
bey Ihren Kayserl. und Unsern Königlichen Würden und Worten für Uns und Unsere
Nachkommen stät, unverbrüchlich und aufrichtig halten und vollziehen, dem
strack und unweigerlich nachkommen und geleben und darüber jetzt oder
künfftiglich weder aus Vollkommenheit oder unter einigem andern Schein, wie der
Namen haben möcht, nicht fürnehmen, handlen oder ausgehen lassen, noch jemand
anderm von Ihrer Liebd. und Kays. Maj. und Unsertwegen zu thun gestatten.
§ 30. Und Wir, die verordnete der
Churfürsten Räthe anstatt Ihrer Churfürstl. Gnaden, auch für ihre Nachkommen
und Erben, Wir, die erscheinende Fürsten, Prälaten, Grafen und Herrn, auch der
abwesenden Fürsten, Prälaten, Grafen und Herrn und des Heiligen Reichs Frey-
und Reichs-Städt Gesandte, Bottschafften und Gewalthaber anstatt und von wegen
Unserer Herrschafften und Obern, auch für ihre Nachkommen und Erben, willigen
und versprechen bey fürstlichen Ehren und Würden in rechten, guten Treuen und
im Wort der Warheit, auch bey Treu und Glauben, so viel ein jeden betrifft oder
betreffen mag, wie allenthalben obsteht, stät, fest, aufrichtig und
unverbrüchlich zu halten und dem getreulich und unweigerlich nachzukommen und
zu geleben.
(Executions-Ordnung.)
§ 31. Ferner verpflichten und
verbinden Wir Uns zu allen Theilen, daß die Kays. Maj., Wir und kein Stand den
andern, mit was gesuchtem Schein das geschehen möchte, mit der That oder sonst
einiger Gestalt heimlich oder offentlich durch Uns selbst oder andere von
Unsertwegen beschweren, überziehen, vergewaltigen, bekriegen, dringen,
beleydigen oder betrüben sollen oder wollen; und so auch einig Theil oder Stand
wider solchen aufgerichten Frieden den andern (als doch nicht seyn soll) jetzt
oder künfftiglich mit thätlicher Handlung, die geschehe heimlich oder offentlich,
vergewaltigen oder beträngen würden, daß die Kays. Maj., Wir und sie, auch
Unsere und ihre Nachkommen und Erben alsdann nicht allein dem Vergewaltiger,
oder so thätliche Handlung fürgenommen oder fürnehme, keinen Rath, Hülff oder
Beystand leisten, sondern auch dem andern Theil oder Stand, so wider diesen Frieden
vergewältiget, überzogen oder bekrieget würde, wider den Vergewältiger, oder
der sich thätlicher Handlung unternimmt, Hülff und Beystand leisten wollen und
sollen, alles getreulich und ungefährlich.
§ 32. Wir befehlen und gebieten
auch hiemit und in Krafft dieses Unsers Reichs-Abschieds den Kayserlichen
Cammerrichter und Beysitzern, daß sie sich diesem Friedstand gemäß halten und
erzeigen, auch den anruffenden Partheyen darauf, ungeacht welcher der
obgemeldten Religion die seyen, gebührliche und nothdürfftige Hülff des
Rechtens mittheilen und wider solches alles kein Proceß noch Mandat decernieren
oder auch sonst in einigen andern Weg thun noch handeln sollen.
§ 33. Und damit jetztgesetzter
Friedstand über den Articul der spaltigen Religion betheydingt und beschlossen,
auch der gemeine Fried sonst in andern prophan und weltlichen Sachen neben und
mit des H. Reichs Landfrieden desto beständiger zu erhalten, auch in mehr
würckliche Richtigkeit zu bringen, so haben Wir Uns mit der Churfürsten Räthen,
erscheinenden Fürsten, Ständen, der Abwesenden Bottschafften und Gesandten, und
sie hinwieder sich mit Uns verglichen und entschlossen.
§ 34. Setzen demnach, ordnen und
wöllen, daß in allen Churfürstenthumen, Fürstenthumen, Landen, Obrigkeiten und
Gebieten die Vergadderungen und Versammlungen des Kriegsvolcks, welches sich
für sich selbst eigenes Vorhabens ohn Vorwissen und Erlaubnuß der ordentlichen
Obrigkeit zusammenschlagen möcht, und sonst andere verbottene Practicken,
Gewerb und Aufwicklungen, auch alle thätliche Handlungen deren, so im Heiligen
Reich Gleich und Recht nicht leyden möchten, daraus nach Gestalt und
Gelegenheit der Sachen und dieser obliegenden Zeit und Läufft anders nichts
dann Unruhe, Empörungen, Aufruhr, Verderben und Verheerungen der Land und Leut
zu gewarten ist, keines Wegs geduldet, sondern mit allem Fleiß dagegen
getrachtet und gegen denen, so hierüber ungehorsam oder säumig erscheinen, auf
nachbestimmte Pön und Straf und sonst mit allem Ernst procedirt, gehandelt und
vollfahren werden soll.
§ 35. Und damit angeregte
Vergadderung, Versammlung, Aufwicklung und Zusammenlauffen der Knecht desto
stattlicher vorkommen, und ehe sie sich häuffen, ihr nachtheiliger Fürsatz mit
weniger Beschwerd gebrochen, so sollen alle und jede Stände in ihren
Fürstenthumen, Grafschafften, Herrschafften, Oberkeiten und Gebieten, in
Städten, Märckten, Flecken, Dörffern und Gerichten mit allem Fleiß bestellen
und durch ihre Amtleut und Befehlhaber Acht nehmen, wo einer oder mehr solcher
umlauffenden, gardenden Knecht in einiges Creyßstands Oberkeiten und Gebieten
auf der Garde betretten würde und über das Garden sonst weiter nichts
mißhandelt oder verschuldet hätt, daß der oder dieselbe durch jeder Stände und
Herrschaft Oberkeit verglübdt werden, weiter in einiger Herrschafft, Oberkeit
oder Gebiet des Creyß, darinn er oder sie mit dem Garden betretten, sich des
Gardens nicht zu gebrauchen, mit der angehenckten Beträuung, wo er oder sie
darüber in eins oder des andern solcher Creyß Obrigkeiten und Gebieten mit dem
Garden weiter betretten, daß der oder sie alsdann gefänglich angenommen und in
das nechst hoch ordentlich Gericht geführt und gegen ihm oder ihnen als
Meyneidigen gehandelt werden soll.
§ 36. Würde sich aber bey einem
oder mehr befinden, daß jemands mit Gewalt das Sein abgetrungen oder in andere
Wege wider den Landfriden vergewaltigt hätten, daß dieselbige als offentliche
Landfriedbrecher und Nothdränger vermög gemeiner Recht und des Reichs
Constitutionen und Ordnungen gestrafft werden.
§ 37. Wo sich aber einer oder
mehr der Obrigkeit mit Gewalt zu widersezen unterstehen würde, gegen denselben
soll mit Nacheylen, biß er oder sie zu Handen und Hafften gebracht, und alsdann
abermahls gegen ihnen mit Straff vermög gemeiner des Reichs Rechten und
Constitutionen, auch jedes Orts Gewonheiten, Freyheiten und altem Herkommen
Handlung fürgenommen werden.
§ 38. Es sollen auch die Stände
und Obrigkeiten ihren Unterthanen, Verwandten und Zugehörigen insonderheit bey
namhaffter Straff gebieten, daß dieselbe ihre Unterthanen, Verwandten und
Zugehörige solchen umlauffenden und gardenden Knechten nichts geben, noch sie
hausen und herbergen, sonder jederzeit ohne einige Gab abweisen; da sie sich
aber nicht wolten gütlich abweisen lassen, alsdann sie greiffen und folgends
ihren ordentlichen Amtleuten, die Gebühr gegen ihnen dieser Ordnung gemäß
fürzunehmen zu verfügen, überantworten und alle Unterschleiff der gardenden
Knechten in ihren Städten, Märckten, Dörffern und Flecken abschaffen und
keineswegs gestatten, daß solche gardende Knecht, was sie an einem Ort von dem
armen Unterthanen abschätzen und für sich selbst nehmen, an einem andern Ort
verzehren.
§ 39. Als dann viel Reyßige und
Fußknecht sind, die eins Theils keine Herrschafft haben, aber etliche mit
Diensten verpflicht, darinn sie sich wesentlich doch nicht halten, oder die
Herrschafften, darauf sie sich versprechen, ihrer zu Recht und Billichkeit
nicht mächtig sind, sondern in Landen ihrem Vortheil und Reuterey nachreiten,
so sollen hinfürter solche Reyßige und Fußknecht in dem Heiligen Reich nicht
geduldet oder aufenthalten, sondern wo man die betretten mag, angenommen,
härtiglich gefragt und um ihre Mißhandlung mit Ernst gestrafft und auf das
wenigst ihr Haab und Gut eingezogen, gebeutet und sie mit Eyden und
Bürgschafften nach Nothdurfft verbunden, auch diejenigen, so unbesessen oder
kein häußlich Wesen oder Wohnung oder kein schrifftlichen Schein eines Nachlaß
an jedes Ort Obrigkeit fürzulegen haben, von niemand bey namhaffter Straff
gehauset, geherberget oder in einige Wege aufgehalten werden.
§ 40. Wo auch im Heil. Reich
Teutscher Nation, in was Oberherrlichkeiten und Gebieten das wäre, jemands zu
Roß und Fuß gefährlich halten, reiten oder ziehen gesehen oder gespüret würde,
so sollen die Stände und Obrigkeiten jedes Orts die ersprießliche Ordnung und
Fürsehung thun, daß dieselbe, so also gefährlich vermerckt, gerechtfertiget und
wo sie alsdann argwöhnisch erfunden, in eines jeden Obrigkeiten angenommen,
gefangen und vermög des Landfriedens und des Heil. Reichs Recht, auch eines
jeden Orts Gewohnheiten, Freyheiten und alten Herkommen gegen denselbigen
gehandelt werden.
§ 41. Und dieweil jezt angeregte
Reisige und Fußknecht an vielen Orten Teutscher Nation leichtlich aus einem
Gebiet in das andere kommen und von einer Obrigkeit ungesäumt die andere zu
erlangen oder zu erreichen und also entrinnen und darvon kommen, so mögen die
benachbarte Churfürsten, Fürsten und Stände des Nacheylens halben sich nach
ihrer Gelegenheit und Gefallen vergleichen.
§ 42. Und damit sich niemand der
Unwissenheit dessen, so obgesetzt und statuirt, zu entschuldigen, so haben sich
der Churfürsten Räthe, erscheinende Fürsten, Stände, Bottschafften und
Gesandten mit uns eines offenen Mandats hierüber, in das Reich auszukünden und
in allen und jeden Fürstenthumen, Landschafften, Städten, Flecken und Gebieten
offentlich anzuschlagen, verglichen.
§ 43. Wir setzen, ordnen, wollen
und gebieten auch auf beschehene Vergleichung von Römischer Kayserlicher und
Königlicher Macht ernstlich und wollen, daß niemand, wes Stands oder Wesens der
sey, besonder und fürnemlich keine Oberste, Rittmeister, Hauptleut und alle
die, so solcher Vergadderung, Zusammenlauffen oder Häuffen, auch anderer
Werbungen und Bestallungen der Knecht Anfänger, Ursacher, Aufwickler sind und
sich darzu gebrauchen lassen, bey der Pflicht, damit ein jeder hochgedachter
Kayserl. Majest., Uns und dem Heiligen Reich und sonst seiner Obrigkeit
zugethan und verwandt ist, auch Vermeidung Ihrer Majestät, Unser und des
Reichs, auch seiner Obrigkeit schweren Ungnad und Straf, Privirung und Entsetzung
aller Regalien, Lehen, Freyheiten, Privilegien, Gnaden, Schutz, und Schirm, so
viel ein jeder deß von der Kayserl. Majestät, Uns, dem Heil. Reich und seiner
Obrigkeit hat, sich zu einigem Krieg und unfriedlicher, thätlicher Handlung
oder Fürnehmen zu dienen wider die Röm. Kayserl. Majest., Uns oder einigen
gehorsamen Standt des Heiligen Reichs ohn Ihrer Liebd. und Kayserlicher
Majestät, Unser oder seiner Obrigkeit Vorwissen und Bewilligung in und bey jetzigen
geschwinden, sorglichen Zeiten und Läufften, auch künfftiglich bestellen oder
bewegen lasse, noch heimlich oder öffentlich wider hochgedachte Kayserliche
Majestät, Uns oder die Stände des Reichs zuziehe, noch einige Hülffe oder
Beystand, Förderung oder Fürschub thue oder sich sonst im Heil. Reich in einige
Vergadderung oder ungebührliche Versammlung einiges Kriegsvolcks zu Roß und Fuß
begebe, sondern ein jeder sich des alles gäntzlich enthalte. Daß auch ein jeder
Stand des Heil. Reichs auf die Personen, so verbotten Kriegs-Gewerb und andere
sorgliche Practicken zu treiben verdacht sind oder die sonst hin und wieder in
Städten und Flecken müssig liegen, ihren Pfenning zehren, von denen man aber
nicht weiß, was ihr Thun und Lassen ist, wohl aufmercke, und was ihr Fürnehmen
sey, erfahre und so der Argwohn ungerechter Sachen wider sie so groß wäre, sie
auch, womit sie umgehen, nach guter Gelegenheit besprechen und von ihnen
Versicherung nehmen lasse.
§ 44. Daß auch die Obrigkeiten in
ihren Churfürstenthumen, Fürstenthumen, Landen, Städten, Flecken und Gebieten
ein fleissig ernstliches Aufsehen haben und alle ihre Lehnmann, Hindersässen,
Unterthanen, Zugehörigen und Verwandten dahin weisen und halten, auch daneben
ihnen mit Ernst und bei schwerer Pön und Straf, als nemlich Verwirckung und
Confiscierung eines jeden Haab und Güter, Lehn und Eigen, beweglichen, auch
unbeweglichen, auch nach Gestalt und Gelegenheit der Sachen und Personen mit
Nachschickung Weib und Kinder, gebieten, daß sie sich in keinen Weg rottieren,
vergaddern oder zu einiger Versammlung wider die Röm. Kayserliche Majestät, Uns
noch einigen Stand des Reichs weder heimlich noch offentlich begeben, bestellen
oder annehmen lassen, auch die, so sich allbereit in solche Dienst begeben
haben möchten oder für sich selbst im Heiligen Reich Teutscher Nation sich
rottiert, vergaddert oder zusammen geschlagen hätten oder nochmals rottiren,
vergaddern oder zusammen thun würden, von Stund an wiederum bey obberührten
Pönen abmahnen. Und ob also einer oder mehr hierüber ungehorsam und dem Obgesetzten
nicht geleben und in ihren Fürstenthumen, Landen, Herrschafften, Städten,
Flecken, Obrigkeiten und Gebieten betreten würden, alsdann gegen dem oder
denselbigen mit obgemeldten Straffen oder in andere Wege mit allem Ernst nach
Ungnaden handlen und fürnehmen und dasselbige den Ihren zu vollnziehen
ernstlich befehlen und zu thun verfügen und verschaffen.
§ 45. Als sich dann auch zu viel
Mahlen und an vielen Orten im Heiligen Reich zuträgt, daß etliche Unterthanen,
so zu Zanck und Unruhe geneigt sind und Lust haben muthwilliger Weiß auszutretten
und unter dem gesuchten Schein, als solte ihnen von andern die Billichkeit
nicht wiederfahren mögen, etwa sondern Personen, etwa gantzen Communen und
Gemeinden Abklag oder Absagen zuschicken oder an die Thor der Flecken und
Häuser anschlagen, darinn sie dieselbe bedräuen, wo sie sich mit ihnen ihres
Gefallens nicht vertragen würden, daß sie es an ihrem Leib und Gütern einkommen
und mit Brand oder in andere Weg verderben wöllen, etliche auch fremde Ansprach
an sich kauffen, darauf austretten und ihnen daher solchen Muthwillen und
Gewalt zu treiben Ursach schöpffen; wiewohl nun in der Kayserl. Majestät, Unser
und des H. Reichs Ordnungen und Constitutionen versehen, daß keine Obrigkeit
noch derselben Unterthanen des andern ausgetrettene Unterthanen hausen,
herbergen, unterschleiffen, etzen, träncken noch in andere Wege enthalten oder
fürschieben sollen, so befindet sich doch, daß dessen unangesehen solche
ausgetrettene Absager, Befehder und Landzwinger an vielen Orten geduldet und
der Gebühr nach nicht gestrafft werden, daraus dann den Unterthanen mit Brand
und in andere Wege viel Schadens zugefügt wird, auch solche Muthwillige,
Ausgetrettene zu allerhand Empörungen, Vergadderungen und Aufwiglungen Ursacher
seynd.
§ 46. Solches alles abzustellen
und fürzukommen, haben Wir Uns abermals mit der Churfürsten Räthe,
erscheinenden Fürsten, Ständen, Bottschafften und Gesandten vereiniget und
verglichen und wollen, daß anfänglich die Oberkeiten, darunter sich solche
Ausgetrettene halten, so sie solche Bedräuung vernommen und verstanden haben,
dieselbigen zu Pflichten annehmen, sich ordentlichs Rechtens von ihrer
Herrschafft begnügen zu lassen und thätliche Handlung zu vermeyden, auch eine
Oberkeit der andern wider solche ausgetrettene Personen zu schleunigen Rechten
und mit wenigsten Unkosten verholffen seyn, darfür die ausgetrettene Bedräuer
keine Freyheit schützen oder schirmen soll; doch daß ihnen die Herrschafften
nothdürfftig Geleit für Gewalt zu Recht geben, auch förderliches, gebührlichs
Rechtens gestatten und verhelffen, alles nach Ausweisung des Kayserlichen
Cammergerichts Ordnung im andern Theil unter dem Titul: Daß wider die, so
ausgetrettene Unterthanen etc. (Teil II., Tit. 14, NS. D. RA. III., S. 97.) Im
Fall aber, da solche Ausgetrettene kein Recht annehmen noch sich Rechtens
sättigen lassen wolten, daß alsdann hinfüro die Ständ und Oberkeiten gewisse
Ordnung fürnehmen und bestellen, damit die muthwillige, ausgetrettene
Unterthanen nicht allein an keinem Ort ihrer Gebiet geduldet, gehauset,
geherberget, geätzt, getränckt oder in andere Weg enthalten oder fürgeschoben
werden, sondern daß sie auch allen Fleiß fürwenden, auf daß solche ausgetrettene
Absager und Landzwinger zu Handen und Hafft gebracht, beygefangt und ihnen, den
Oberkeiten, zu gebührlicher Straf eingestellt und überantwortet und gegen
denselben als Landzwingern mit strengen Rechten vollnfahren und gehandelt werd.
Und ob einige Stände, Oberkeit oder Unterthanen dieser Ordnung zuwider solche
ausgetrettene Unterthanen hausen, herbergen, ätzen, träncken, unterschleiffen
oder in andere Wege enthalten oder fürschieben würden, so sollen solche
Unterschleiffer, Enthalter und Fürschieber mit gleicher Straf wie die
Austretter gestrafft, und diese Ordnung nicht allein auf die Ausgetrettene
sondern auch die Unterschleiffer und Enthalter verstanden und vollnzogen
werden.
§ 47. Und damit diese Ordnung
desto stattliche rund würcklicher vollzogen, so sollen alle und jede Communen
und Flecken ihre Ausgetrettene der Oberkeit mit ihren Tauff- und Zunahmen
verzeichnet zustellen und nahmhafft machen und die Stände und Oberkeiten
Mandata in ihren fürnehmsten Städten und Flecken offentlich anschlagen und
männiglich auf solche ausgetrettene, muthwillige Landzwinger, auch derselben
Enthalter, Unterschleiffer und Fürschieber Acht zu geben, sie niederzuwerffen
und den Oberkeiten zu gebührlicher Straf zu überantworten gebieten.
§ 48. Wir setzen, ordnen, statuiren
und wollen auch, daß solche Absager und Landzwinger in Fällen, da einer oder
mehr die Leut wider Recht und Billigkeit bedrohen, entweichen und austretten
und sich an End oder zu solchen Leuten thun, da muthwillige Beschädiger
Enthalt, Hülff, Fürschub und Beystand finden, von denen die Leute je zu Zeiten
wider Recht und Billichkeit mercklich beschädiget werden, auch Gefahr und
Beschädigung von denselbigen leichtfertigen Personen warten müssen, die auch
mehrmals die Leut durch solche Drohe und Forcht wider Recht und Billigkeit dringen,
auch an Gleich und Recht sich nicht lassen begnügen, derhalben solche für
rechte Landzwinger gehalten werden sollen. Hierum wo dieselbe an verdächtliche
End, als obstehet, austretten, die Leut bey ziemlichen Rechten und Billichkeit
nicht bleiben lassen, sondern mit bemeldtem Austretten von dem Rechten und
Billichkeit zu bedräuen oder zu schrecken unterstehen, wo sie in Gefängniß
kommen, sollen mit dem Schwerdt als Landzwinger von dem Leben zum Tod gericht
werden, unangesehen, ob sie sonst nicht anders mit der That gehandelt hätten;
daß es auch desgleichen gehalten werde gegen denjenigen, die sich sonst durch
etliche Werck mit der That zu handlen unterstehen. Wo aber jemand aus Forcht
eines Gewalts, und nicht der Meynung, jemand vom Rechten zu dringen, an
unverdächtige Ende entwiche, der soll dadurch diese vorgemeldte Straf nicht
verwirckt haben. Und ob darinn einiger Zweiffel einfiel, soll es um weiter
Unterrichtung an die Rechtverständigen gelangen.
§ 49. Wo sich aber über diß alles
künfftiglich zutrüge, daß sich in eines Churfürsten, Fürsten oder anderer
Stände, geistlicher und weltlicher, Fürstenthumen, Land, Städten oder Gebieten
frembd Kriegsvolck zu Roß oder zu Fuß, es wäre eintzig oder rottenweiß oder
sonst in grosser Anzahl, ausser der Churfürsten, Fürsten oder der Herrschafften
eines jeden Orts Willen und Zugeben zu legen und zu garden unterstehen würden,
so soll der Churfürst, Fürst oder Stand, in des Fürstenthum, Land oder Gebiet
solch Kriegsvolck sich versammlet, sie besprechen lassen, welchem Herrn sie zu
gut geführet werden, und so ferr sie sich auf Kayserl. Majest. oder Uns
ansagten und desselben einen guten Schein und Urkund haben würden, so soll man
sie gehorsamlich auf ihren Kosten passiren lassen. So wollen die Kayserl.
Majestät und Wir auch unsern Haupt- und Befelchsleuten, so offt sie umschlagen
und Knecht annehmen wollen, zuvor den Oberkeiten jedes Orts ihre Befelchsbrieff
aufzulegen gnädigst befehlen und des Einsehens thun, auf daß gemeine
Reichs-Ständ mit Musterplätzen, Durch- und Uberzügen und andern Beschwerungen
verschonet werden.
§ 50. Wo sie aber keine Herren
oder Versprecher hätten anzuzeigen, oder sich auch mit Grund auf einen Herren
ansagten, aber daß derselbig solch Kriegsvolck, es sey wem es woll zu Gutem,
aus der Kayserl. Majestät Zugeben und Erlaubnis oder wissentlichen oder
bedranglichen, redlichen Ursachen einigen Fug zuzuführen hab, kein Anzeig zu
thun wüste, alsdann soll der Churfürst Fürst oder Stand, in des Fürstenthum
Land oder Gebiet sie liegen, allen möglichen Fleiß fürwenden die Versammlung,
Vergadderung und Läuff, sie geschehen einzig oder rottenweiß, alsbald ohne
Verzug, und ehe solch Feuer überhand nimmt, seines besten Vermögens abzuwenden,
zu trennen und zu fürkommen.
§ 51. So ferr ihm aber solches
vor sich selbst nicht möglich wäre, alsdann soll er des Kreyß, unter dem er
begriffen, Obersten und Zugeordnete (derowegen in nachfolgender Disposition
Meldung geschicht) ersuchen, ihme nach Gelegenheit der Zahl und Macht der
versammelten Herrnlosen und andern Kriegsvolcks auf Maß und Gestalt, wie
abermals in nachgehender Disposition von der Obersten Befelch und bestimmter
Creyß-Hülff begriffen, Hülff zu erweisen, zu leisten und solch versammlet
herrnloß oder zweiffenlich Kriegsvolck, wie vorstehet, mit Güte oder der That
zu trennen und ohne männigliches Nachtheill und Schaden ausser Lands, so viel
möglich, zu bringen und die Haupt- und andere Befehlsleut und Führer, so fern
sie vorhanden, oder wo sie hernachmals an andern Orten betretten, anzuhalten,
nicht allein den armen Unterthanen, ihren Schaden zu kehren, treulich
behülfflich und beyständig zu seyn, sondern auch solche Haupt- und
Befelchsleut, auch Redlinsführer und Aufwickler zu gebührlicher Straf
anzunehmen. Und wann auch gleichwol Kriegsvolck aus oberzelten zugelassenen
Ursachen geduldet würde, so sollen die Oberste, Haupt- und Befehlsleut um die
Bezahlung und Proviant gut seyn, zu solchem auch bey Pflichten und Eyden an-
und darzu gehalten werden.
§ 52. Und damit solche
umlauffende und sich selbst ungebührlicher Weiß versammlete Knecht ihres
Versammlens, Vergadderns destoweniger Ursach haben und sich so viel minder
darzu bewegen lassen, so sollen weder Kayserl. Majestät noch Wir, auch
Churfürsten, Fürsten und Ständ jetzt-bemeldter Weiß zusammen gelauffene und
verhäuffte Knecht in ihre oder Unsere Bestallung oder Besoldung nicht auf- oder
annehmen, sondern vielmehr auf obgesetzte Wege gegen ihnen zu handeln
verschaffen.
§ 53. Im Fall auch solch
Kriegsvolck einigen Stand oder desselben Landen und Leuten unbillige
Beschwerung zufügen oder keine gebührliche Bezahlung oder auch die Versicherung
nicht thun würde, dißfalls soll dem beschwerten Stand, auch den Beschädigten
zugelassen seyn, sich solchen Schadens an den Obersten, Rittmeistern und Hauptleuten
zu ihrer Gelegenheit, wie sich gebührt, zu erholen.
§ 54. Nachdem aber die hievor
angeregte Vergadderung uno Versammlungen der Krieges-Leut zu Roß und zu Fuß,
daraus nunmehr etliche Jahr hero den Ständen in Teutscher Nation hochschädliche
Nachtheil erfolgt, und nicht weniger Beschwerniß hinfürter derwegen denselben
zu befahren, dieser geschwinden, besorglichen Zeit gantz gemein, und dann das
Kriegs-Volck hin und wieder leichtlich aufzubringen, damit nun diesem
beschwerlichen, obliegenden Last noch so viel mehr in andere fürträgliche Wege
zu begegnen, haben Wir Uns mit der Churfürsten Räthen, erscheinenden Fürsten,
Ständen, Bottschafften und Gesandten über das hievor Gesetz entschlossen,
wöllen und gebieten, daß Churfürsten, Fürsten und Stände, ein jeder für sich
selbst, ihme, seinen Unterthanen, Angehörigen und Verwandten, auch gemeiner
Wohlfarth zu Gutem, wie diesen der Teutschen Nation für andern obliegenden
Beschwerlichkeiten zu steuern, ein ernstliches, fleissiges Nachdenkens haben
sollen. Darzu nicht wenig ersprießlich und im Fall der Noth fürträglich seyn
mag, daß ein jeder Churfürst, Fürst und Stand in guter Bereitschaft sitze, auch
in seinen Fürstenthumen, Landen, Herrschafften, Oberkeiten und Gebieten solche
embsige Versehung thue, daß er und die Seinen dannoch dermassen gefast, damit
sie sich unversehens Uberfalls selbst etwas zu entschütten und sich ein jeder
dermassen mit den Seinen anzustellen und in die Sache zu richten, auf daß er
und die Seinen in solchen Nothfällen zusammen lauffen und gegen die
Versammlungen eines jeden Kriegs-Volcks seinen Genachbarten fürderliche und
fürträgliche Rettung leisten und hinwieder von andern tröstlichen Beystand und
Entsatzung erwarten möge. Indem weiter ein jeder Stand und Genachbarte, auch
ander weitgesessene Oberkeiten einander mit rechten, guten, wahren und gantzen
Treuen meynen, halten und fördern sollen, auch in solcher guten Correspondenz,
Verständnuß und Verwandnüß stehen, daß je einer, was er verständigt oder
vernimmt, so dem andern zu Beschwerden und Nachtheil fürgehen möchte,
desselbigen zu dem fürderlichsten verwarne, auch für sich selbst seines besten
Verstands und Vermögens vor dem, ehe die Sachen zu thätlicher Beschädigung
gelangen, abzuwenden geneigt, gutwillig und beflissen sein soll.
§ 55. In dem allen sich jederzeit
nach Gelegenheit der Sachen und Nothdurfft ein jeder dermassen freundlich und
mitleydentlich gegen dem andern erweisen soll, wie ein jeder vermög der
natürlichen, Völcker- und gemeinen Rechten, des H. Reichs Land-Frieden, Constitutionen,
Ordnungen und Satzungen, auch Christlicher, brüderlicher Lieb zu thun schuldig
und verbunden ist.
§ 56. Und damit obgesetzte
Ordnung desto steiffer gehalten, auch die Stände und Unterthanen sich so viel
mehr gewisser Sicherheit zu getrösten und des H. Reichs Land-Fried in mehr
fürträgliche Würcklichkeit gestellt, so soll ferner zu einer beständigen
Handhabung. Execution und würcklicher Vollnziehung desselbigen insonderheit in
einem jeden Creyß ein Oberster durch die Ständ desselbigen Creyß erwählet
werden, und zu eines jeden Creyß nach der Stände desselbigen Gelegenheit und
Gefallen stehen, entweder einen Fürsten, der den Creyß zu beschreiben, oder
einen andern fürnehmen Stand aus demselben Creyß oder sonst eine tügliche
Person dem Creyß angenehm, auf den dieselbige Stände ein gut Vertrauen zu setzen,
sampt etlichen Zugeordneten, auch wie viel Zugeordnete in einem jeden Creyß für
nothwendig und gut angesehen, aus ihnen, den Creyß-Ständen, zu ziehen,
anzunehmen und zu wählen.
§ 57. Und auf den Fall ein
außschreibender Creyß-Churfürst, Fürst oder ein anderer fürnehmer Stand zu dem
Ampt eines Obersten gezogen, so soll derselbig, der sich solches Ampts
unternimmt, dem gemeinen Nuzen zu Gutem ohne Wartgelt oder Belohnung
demselbigen vorseyn. Da aber ein Creyß ein sonderbahre Person ausserhalb der
Creyß-Ständen zu solchem Ampt bestellen würde, mit demselbigen haben sie auch,
wie sie mögen, zu überkommen. Gleicher Gestallt soll es mit den Zugeordneten
auch gehalten werden, nemlich da in einem Creyß einer oder mehr Churfürsten,
Fürsten oder Stände zugeordnet würden, daß die auch ohne Wartgeld diesem Ampt
vorseyn. Da aber in einem Creyß aus den andern Ständen, als Prälaten, Grafen,
Herren und Städten, Personen zugeordnet, sollen dieselben mit den Ihren, so sie
aus ihrem Mittel darstellen, nach ihrer Gelegenheit überkommen.
§ 58. Und da ein Churfürst, Fürst
oder anderer fürnehmer Stand in einem Creyß zu einem Obersten gezogen oder
zugeordnet würde, und derselbig Churfürst, Fürst oder Stand den Sachen seines
Ampts nicht eigener Person vorseyn könte oder wolte, derselbig Churfürst, Fürst
oder Stand soll alsdan an seine Statt eine andere tapffere, tügliche, redliche,
kriegserfahrne Person darstellen; und die Churfürsten, Fürsten oder Stände, so
zu obgemeldten Aemptern in einen jeden Creyß gewählet oder fürgesetzt, auch
diejenigen, so, wie jetzt angeregt, dieselbigen Churfürsten, Fürsten oder
Stände an ihrer Statt verordnen möchten, oder auch derjenig, so ein Creyß
seines Gefallens zu dem Amt des Obersten setzte oder bestellte, gleich alsbald
auf den Gewalt und Befelch oder Ordnung ihres Thuns, und wes sie von wegen der
Churfürsten, Fürsten oder Ständ in einem jeden Creyß zu verrichten Macht haben,
wie dieses nachfolgend auch statuirt, gesetzt und bestimmt, und dann daß sie
samtlich und sonderlich jeder in seinem Creyß in fürfallenden Sachen, was zur
Erhaltung und Handhabung des Land-Friedens Noth und gut seyn würde, nach ihrer
besten Verständnuß und Rath fürnehmen, handeln und in dem keinen Stand, er sey
geistlich oder weltlich, vor dem andern ansehen, sondern sich gegen allen
gleichmässig halten, auch ihres Creyß Hülff nicht in eignen, sondern des Creyß
und desselbigen Ständen gemeinen Sachen, darzu sie von dem Creyß bewilliget und
erstattet, gebrauchen sollen, verbunden seyn und Pflicht thun, dergestalt, daß
die, so fürstliches Standes oder Wesens, bey Versprechung und Zusage ihrer
fürstlichen Würden und wahren Worten gelassen, aber die andere über obgemelts
einen leiblichen Eyd beyde, die Obersten udn Zugeordnete, den Ständen der Creyß,
von denen sie erwehlet oder angenommen, schwören. Dergleichen soll es auch mit
den Untergesetzten der Obersten und Zugeordneten der Pflicht und Eyd halben
gehalten werden.
§ 59. Und sollen diejenigen, so
in den Creysen zu Obersten gewehlet und fürgesetzt, auch deren Zugeordnete und
diejenigen, so diese an ihre Statt, wie obgemelt, ordnen oder darstellen
möchten, auch die Obersten, so ein Creyß ihm seines Gefallens bestellen wird,
zuvor und ehe sie obgesetzte Pflicht den Creysen thun, aller ander Pflichten,
Eyden, Verbündnüssen, Versprechnüssen und Obligationen, wie die genennt werden
oder sich erhalten möchten, gegen wem das wäre, kein andere, weder allein die
Pflicht, damit sie der Römischen Kayserlichen Majestät und dem H. Reich zugethan
und verwandt sind, hierinn ausgenommen und vorbehalten, in Verwaltung dieser
ihrer Aempter und Befelch, auch zu würcklicher Vollnziehung alles des, so
solche Aempter erfordern, so lang sie diese Creyß-Verwaltung tragen,
freystehen, derselbigen ledig gezehlt seyn und daran nicht gehindert noch
geirret werden, sondern in diesen Creyß-Sachen innhalt ihrer Pflicht und Eyde,
die sie den Creysen gethan, nach ihrem besten Verständnüß rathen und handeln.
Aber ausserhalb dieser Creyß-Sachen, darauf sie sonst verpflicht oder jemands
in Verwandnus zugethan, mögen sie wohl in denselben Pfichten und Verwandnussen
stehen und bleiben.
§ 60. Und soll der gesetzt
Oberst, ihme Zugeordnete und die andere Ständ eines jeden Creyß, jede in ihren
Gebieten und ein jeder für sich selbst, ihr fleissigs Aufmerckens haben, ob und
wo sich einige Kriegs-Empörung, Musterplätz und ander Rottirungen in demselben
Creyß ereugen (!) wöllen, daß der geordnete Oberst für sich selbst solcher Ding
wahr nehme, daß auch die ihm Zugeordnete, ein jeder für sich, gleicher Gestalt
Acht darauf gebe, auch ander Creyß-Stände sonderlich nicht weniger sorgfältigs
Auffsehens haben, und was sie jedesmals scheinbarlich befinden, das zu
angeregten Empörungen, Musterplätzen, andern Rottirungen und thätlichen Handlungen
seinen Fortgang erreichen wolte, dem Obersten unverzüglich anbringen, auf
welches, so ihnen, den Obersten, solches, wie obgemelt, selbst angelanget oder
ihme durch einen der Zugeordneten oder andere Stände seines Creyß anbracht,
soll alsdann derselbig Oberst zum fürderlichsten, auch auf Ansuchen eines
Stands seinem Creyß zugewendt, gegen dem sich beschwerlichs oder gefährlichs
zutrüge oder ereugte, oder für sich selbst unersucht nach Gelegenheit der
fürstehender besorgter Gefährlichkeit unverlänget ihme Zugeordnete an ein
gelegenen Ort zusammen erfordern; welche auch fürderlich erscheinen, samtlich
zu berathschlagen und zu erwegen, wie starck auf die gewisse, bestimte Hülff,
davon hieunten Meldung beschicht, die Sachen fürzunehmen, nemlich, ob die zum
vierdten, dritten, halben oder gantzen Theil aufzumahnen und zu gebrauchen;
darauf sie auch in demselben ihrem Creyß solche Hülff, durch sie bedacht, von
einem jeden Stand seines Antheils zu erfordern Macht haben, und ein jeder Stand
nach seiner Gebühr solche Hülff auf Zeit und Malstatt, wie es durch den
Obersten und seine Zugeordnete bedacht, zu leisten und zu schicken schuldig
seyn soll, damit sie sich, wo möglich, demselbigen ihrem Creyß fürstehender
Beschwerlichkeit zu entschütten.
§ 61. Auf daß aber die Stände
jedes Creyß nicht vergebentlich bemühet und in unnöthigen Kosten geführet, so
sollen in diesen und folgenden Fällen die Obersten die Aufmahnung nicht
fürnehmen, sie haben dann vorstehender Gefahr und Nothwendigkeit gewisse
Kundschafft zuvor empfangen und eingenommen.
§ 62. Im Fall aber berührte
Kriegs-Empörung, Musterplätz, andere Rottirungen und thätliche Vergewaltigungen
gegen einen oder mehr Ständen oder einen gantzen Creyß sich dermassen ereugten,
daß desselbigen Creyß Oberster und Zugeordnete die Sachen so beschwerlich
befünden, daß ihres Creyß bestimte Hülff dargegen nicht genugsam, sie auch sich
ohne Hülff der andern Creyß-Ständen ihres Ermessens nicht zu entsetzen oder
Widerstand zu thun, alsdann sollen sie sich nicht destoweniger in ihrem Creyß,
wie vorstehet, in Bereitschafft stellen, zu Widerstand gefast machen und darzu
und damit Macht haben der andern ihren nechst anreynenden zweyer Creyß Obersten
und denen Zugeordnete um Hülff anzuruffen und sie an gelegene Malstatt auf eine
bestimte Zeit zu Berathschlagung nothwendiger Hülff zu erfordern, darauf auch
die erforderte Creyß-Oberste und Zugeordnete durch sich selbst, oder wo einer
fürstliches Stands wäre, durch einen verständigen und der Kriegs-Sachen
erfahrnen Rath unweigerlich und ohne einige aufzügige Außflucht oder Außrede,
als ob sie nicht die nechst gesessene Creyß wären, oder was dergleichen, unter
was gesuchtem Schein es zu Entschuldigung erdacht werden möchte, zu erscheinen
und die Maß oder Hülff, worauf und wie hoch die zu stellen, samt des
anruffenden Creyß Obersten und deme Zugeordneten zu berathschlagen und zu
beschliessen schuldig seyn.
§ 63. Wo nun dieser, des
Anruffenden und der andern zweyer Erforderten und ihrer Zugeordneten, Creyß
bestimte Hülff auch nicht starck genug wären, die mehr berührte
Kriegs-Empörung, Musterplätz, andere Rottirung und thätliche Vergewaltigungen,
so fürstünden, sich gegen denselben zu entsetzen, zu trennen und abzuwenden,
alsdann sollen sie sich nicht destoweniger mit ihrer Hülff in Rüstung und Bereitschaft
stellen, auch nach Möglichkeit den Widersachern, Vergewaltigern oder
Beschädigern begegnen, und dannoch daneben Macht und Gewalt haben, noch zweyer
anderer Creysen, die den vorigen dreyen nicht zum weitesten entlegen, Obersten
und ihnen Zugeordnete fürter auch zu sich zu erfordern, ferrer zu
berathschlagen und zu schliessen, wie und welcher Gestalt und auf was Maß mit
derselben zweyer nachgeforderter Creyß Hülff sie sich des obliegenden Lasts zu
erretten udn zu erwehren; und sollen abermals diese zween Obersten samt ihren
Zugeordneten auf der vorigen drey Erfordern ohn Außrede, als ob andere Creyß
näher dann ihre gesessen, oder einiger anderer Entschuldigung zu erscheinen,
mit zu handeln, zu rathschlagen und zu schliessen schuldig seyn.
§ 64. Und sollen in oberzehlten
Fällen, nemlich da eins oder dreyer und auch fünffer Creyß Hülff vermög dieser
Ordnung in Anzug und ins Feld gestellt, derselbigen Creyß Obersten und
Zugeordnete die Kayserliche Maj. oder in deren Abwesen aus dem Reich Uns ihres
Vorhabens, und was sie dazu verursacht, in Schrifften unverzüglich und in
Unterthänigkeit, der Sachen Wissens zu haben, verständigen und vergewissigen,
und nicht destoweniger mit der fürgenommenen Gegenwehr dieser Ordnung gemäß
fürschreiten.
§ 65. So sich dann abermals die
Sachen noch beschwerlicher und so eine grosse Empörung ereugte, daß des
beschwerten Creyß und der andern vier Creyß bestimte Hülff dagegen nicht
fürträglich oder starck genug, und dieselben Creyß-Obersten und ihnen
Zugeordnete ermessen würden, daß aller Creyß Hülff vonnöthen seyn wolt, alsdann
sollen dieser fünf Creyß Obersten und Zugeordnete, wie die Sachen geschaffen
und fürgehen, mit allem nothwendigen Bericht der schwebenden Empörungen und
Sorglichkeiten Unserm Neven und Churfürsten, dem Erzbischof zu Mayntz etc.,
dasselbig unverzüglich in Schrifften zu erkennen geben, dessen Liebd. Wir auch
an Statt der Kayserl. Maj. und für Uns selbst als Römischer König hiemit
befehlen, setzen, ordnen und wöllen, daß sein Liebd. als Ertz-Canzler des Reichs
im Namen und von wegen der Kayserl. Majestät, und wo die ausserhalb des Reichs
wäre, Unsertwegen und an Unser Statt die andern Churfürsten, auch von den
Fürsten sechs, nemlich Uns als Ertz-Herzogen zu Oesterreich, Melchiorn
Bischoffen zu Würtzburg, Wilhelmen Bischoffen zu Münster, Hertzog Albrechten in
Bayern, Hertzog Wilhelmen zu Gülch und Landgraf Philipsen zu Hessen, und dann
Gerwicken Apt zu Weingarten und Ochsenhausen von der Prälaten, Friedrichen
Grafen zu Fürstenberg etc. von der Grafen und Herren, N. N. . . . (Cölln und
Nürnberg.) von der Städt wegen auf einen bestimten Tag gen Franckfurt am Mayn
zusammen beschreiben und erfordern, und damit auch gleich alsbald allen
Bericht, wie der seiner Liebd. von den fünff Creyß-Obersten und Zugeordneten
überschickt, der Kayserlichen Majestät, oder wo die ausserhalb des Reichs wäre,
Uns mit Benennung des angesetzten Tags gen Franckfurt, wie vor vermelt, ohne
alles Verziehen schrifftlich anzeigen und zufertigen, damit Ihr Liebd. und
Kayserl. Maj. Ihre oder Wir Unser Commissarien auch zu schicken wissen; und
sollen die beschriebene Churfürsten, Fürsten, Prälat, Graf und Stadt persönlich
oder durch ihre Vollmächtige erscheinen und die Sachen ferner nothwendig zu
Beförderung gemeiner Wolfahrt berathschlagen und von wegen ihr selbst, auch
anderer Stände erwegen, ob und wie viel aus den übrigen fünff Creysen oder die
alle zu erfordern.
§ 66. Und im Fall, da die
Kayserl. Maj. Ihre oder Wir Unsere Commissarien auch dahin zu der
Berathschlagung und Handlung schicken, alsdann sollen die Churfürsten,
deputirte Fürsten und Stände ihre räthliche Bedencken jederzeit an dieselbigen
Ihrer Liebd. und Kayserl. Majest. oder Unsere Commissarien gelangen lassen, und
darüber sich Ihre Liebd. und sie mit ihnen an Statt der Kayserlichen Majestät
oder Unser als der Häupter, wie bräuchlich und herkommen, vergleichen und
vereinigen. Und da beschlossen, daß der andern fünff Creyß, deren etlicher oder
aller Hülff auch aufzufordern, so sollen dieselbige ferrer aufgeforderte Creyß
ihr bestimte Hülff auch unweigerlich zu schicken schuldig seyn.
§ 67. Und so abermals die
versamlete Churfürsten, deputirte Fürsten und Stände samt der Kayserl. Majest.
oder Unsere Commissarien ermessen würden, daß aller Creyß bestimte Hülff auch
nicht gnugsam, alsdann sollen sie fürter die Ding an die Kayserl. Majest. und
Uns gelangen, damit Ihr Liebde und Kayserl. Majest., auch Wir als Röm. König in
solchen Beschwerlichkeiten, Unsern hohen tragenden Aemptern nach, Uns den
Ständen des Reichs berähtlich und behülfflich haben zu erweisen, und da es auf
Anzeig und Gutachten der Churfürsten die Nothdurfft erfordern solt, ohn allen
Verzug ein gemeine Reichs-Versammlung haben fürzunehmen und auszuschreiben.
§ 68. Es sollen auch die
erscheinende Churfürsten, deputierte Fürsten und Stände oder deren abgefertigte
Befelchshaber, unangesehen obgleich aus ihnen einer oder mehr ausblieben oder
die Ihren nicht schickten, in Sachen ungehindert auf angesetzte Zeit
procediren, vollnfahren und schließlich handeln allermassen, als ob sie alle
zugegen.
§ 69. Und damit die Obersten und
ihnen Zugeordnete ihre Befelch und Aempter desto richtiger und fürderlicher zu
vollstrecken, wo dann auf Erforderung ihr, der Obersten, einer oder mehr
Zugeordnete aus ehehaffter Verhinderung nicht erscheinen könten, so sollen
nicht destoweniger der oder die Obersten mit den Erscheinenden und
Gegenwärtigen (deren doch nicht weniger dann drey eines jeden Creyß seyn
sollen) in vorstehender Creyß-Sach die Nothdurfft ihrem zugestellten Befelch
gemäß zu handeln Macht und Gewalt haben, und was also durch den oder die
Obersten sampt ihren Zugeordneten, wie obstehet, durch das Mehr beschlossen
wird, getreulich nicht weniger, als ob sie alle beysammen gewesen, vollnzogen
werden.
§ 70. Ferner sollen der Oberst
und die Zugeordnete nicht allein im Fall, da ein Creyß-Stand mit der That
allbereit wider den Landfrieden bekriegt, belägert, überzogen oder sonst
beschädigt wäre, sich ihres Ampts, wie obgesezt, gebrauchen, sondern auch, so
ein offenbahr Gewerb und Empörung, welche über ein Creyß oder Stand desselben
gehen solten, kündlich und wissentlich vor Augen, und dannoch kein Angriff
beschehen wäre, wie auch künfftiger, vorstehender Unrath abgewendt und
fürkommen werden möcht, und dann, welcher Gestalt, da ein versammlet Kriegs-Volck
zum Theil oder gänzlich zertrennt, Versehung zu thun, daß sich dasselbig nicht
wiederum zusammen schlage, erwegen, und, was sie entgegen fürzunehmen für gut
achten und schliessen, das soll (doch nicht über die bestimte Hülff, hieunden
zu vermelden) würcklich vollenzogen werden, und dann auch eines beschwerten
Creyß, oder dem Beschwernuß fürstehet, Oberster und ihm Zugeordnete gleich
alsbald auf jetzigem und obbesetzten Fällen gleich zu Anfang der einfallenden
Handlung anderer nechstgesessenen Creyß Obersten und Zugeordnete zu sich zu
erfordern Macht haben, alle Sachen mit ihrem Rath zu dirigiren und fürzunehmen.
§ 71. Und nachdem zu Erhaltung
stattlicher Vollziehung dieser Ordnung vonnöthen, daß die Obersten und ihnen
Zugeordnete nicht allein in oberzehlten Fällen und obberührter Massen sich
ihres Amptes und Befelchs gebrauchen, sondern auch gegen den Landfriedbrechern
und andern die Kayserliche gesprochene Acht, Urtheil und andere Poen und
Straff, so sie ordentlicher Weiß darein gefallen zu seyn mit Recht erkennt und
erkläret werden, zu exequiren, so ist der Weg der Execution in der
Cammer-Gerichts-Ordnung hiebevor darinn gestellt und begriffen, revidirt,
besichtiget, ferrer berathschlagt und auf diese Handhabung auch zu reguliren
verglichen, wie unter dem Titul: Von Execution und Vollnziehung der Urtheil,
und was dem anhangt, begriffen.
§ 72. Ob auch der Oberst und ihm
Zugeordnete nach Gelegenheit der Sachen zu Beförderung gemeines Friedens und
Fürkommung weiters Unraths für rathsam und gut ansehen würden, einen Anstand
oder Frieden zu machen oder anzunehmen, darauf sollen sie in Beyseyn der
Beschädigten und derjenigen, so die Sachen mit belangt, zu handlen und solchen
Anstand oder Frieden, doch anders nicht dann mit Bewilligung der Beschädigten,
einzugehen und aufzurichten Macht haben.
§ 73. Und obwohl, wie obgemelt,
die Obersten aus den Creyß-Ständen nach eines jeden Creyß Gelegenheit zu
erwehlen und ihnen obgesetzter Gewalt und Befelch zuzustellen, so sollen doch
dieselbige Churfürsten, Fürsten oder Stände, so zu solchem Ampt gezogen,
hierdurch sich keiner Hochheit über andere Stände annehmen oder sich unter dem
Schein dieses Ampts Verwaltung in einige Superiorität über die andern
einzudringen oder ferrers Gewalts und Machts über sie, dann ihnen vermög dieser
Ordnung zugestellt, anmassen.
§ 74. Neben dem soll es auch
jederzeit zu der Creyß-Ständen Willen und Gefallen stehen, ihrer Gelegenheit
nach einen Obersten seines Ampts zu erlassen und einen andern an seine Statt zu
setzen. Entgegen auch der Oberst zu solchem Ampt nicht für und für verbunden,
sondern dasselbig nicht länger dann sein Gelegenheit, doch nicht weniger als
ein Jahr lang, solches zu tragen schuldig seyn.
§ 75. Und da einer diesem Ampt
nicht länger vorseyn wolte, soll er dem ausschreibenden Creyß-Fürsten solches
sechs Monat zuvor erkennen geben, die andern Creyß-Stände haben zu beschreiben
oder da der ausschreibende Creyß-Fürst selbst ein Oberster wäre, daß er auch
zuvor die andern desselbigen Creyß Stände gleicher Gestalt beschreibe und vor
ihnen sein Ampt aufsage, darauf sie alsbald einen andern an des Abgestandenen
Statt zu setzen.
§ 76. Und ob einer der
Zugeordneten mit Tod abgienge oder sonst aus ehehaffter Verhinderung seines
befohlenen Amts nicht auswarten könnte oder aber sich seines Ampts entschlagen
und keinen andern an sein Statt darstellen würde, so soll der Creyß, welcher
denselbigen geordnet, alsbald und in Zeit, wie bey dem Obersten vermeldt, einen
andern an seine Statt geben, darstellen und dem Obersten benamt machen, welcher
alsdann unverzüglich seine Pflicht, wie oben gemeldt, thun und zu diesen Dingen
gezogen werden, damit daran kein Mangel erscheine. Nicht destoweniger, da, wie
vorgemeldt, einer oder mehr der Zugeordneten Todts abgiengen oder ihres Ampts
nicht auswarten könten, soll der Oberst sammt den andern Zugeordneten
mittlerweil, biß andere an der Abgestorbenen Statt nachgeordnet, wie obstehet,
zu handeln und fürzuschreiten Macht haben.
§ 77. Wo sich auch zutrüge, daß
in einem Creyß ein Oberster selbst gegen einem andern Stand desselbigen oder
eines andern Creyß thätliche Handlungen fürnehme, Rottirung oder Versammlung
eines Kriegsvolcks zu Roß und Fuß verursachte oder, in was Wege das seyn möcht,
wider den Land-Frieden sich empörte oder auch in seinem Ampt säumig wäre, auf
Anzeig und Anruffen der Ständen, auch anderer Creyß-Obersten sich der Sachen
nicht annehmen, in Nothfällen seines Ampts sich nicht wolt finden lassen,
ausser Lands thäte oder Todes verfiele, dardurch denjenigen, so andere zu
beschädigen oder den gemeinen Frieden zu betrüben vorhätten. Statt und Raum ihr
Vorhaben fürzusetzen gegeben würde und sie desto ungehinderter aufkommen und
ihr Vorhaben fürbringen möchten, auf diese Fäll der Verhinderung und
hinderlicher Vollenziehung dieses Ampts Verwaltung des Obersten soll in einem
jeden Creyß einer aus den Zugeordneten Befelch haben, da der Oberst also sein
Ampt auf Anzeig und Anruffen nicht thäte, thun könte oder wolte, daß einer aus
den Zugeordneten desselbigen Creyß, auch specialiter darzu alsbald in Annehmung
des Obersten zu benennen, auf Anruffen eines Standes oder Creyß sich des
Obersten, der sich, wie obgemeldt, also säumig erwiese, Gewalts zu unterfangen
und an des Obersten Statt als ein Nachgeordneter die Sachen zu vertretten.
§ 78. Als dann ferner die Nothdurfft
erfordert sonderlich in Kriegs-Sachen und Versammlung eines Kriegsvolcks im
Feld zu gebrauchen, daß einer, auf welchen die andern ein Aufsehens zu haben,
Unordnung zu fürkommen, fürgesezt sey, haben Wir Uns mit der Churfürsten Räthe,
erscheinenden Fürsten, Ständen und Botschafften, und sie sich entgegen mit Uns
weiter entschlossen, auf die Fäll, da dreyer oder auch fünffer Creyß Obersten
und denen Zugeordnete, wie vorstehende Beschwerlichkeiten abzuwenden, zu
berathschlagen, die Hülff ins Feld zu bringen und dann gegen dem Feind oder
Beschädigern zu handlen, zusammen kommen, daß um mehrer Richtigkeit willen der
Oberstr des Creyß, der die andern erstlich erfordert, unter ihnen, den
Obersten, ein fürgesetzter Oberster sein, dafür gehalten, die Sachen in
Berathschlagungen proponieren, umfragen, die letzte Stimme haben und dirigiren,
auch in Kriegs-Sachen, da sie ihre Hülff zusammen stossen, im Feld gegen den
Feinden, Beschädigern, oder die sich zusammen rottiren, und andern obgesezten
Fällen als der oberst Hauptmann seyn und gehalten werden soll; doch daß er
solches alles mit Rath und Vorwissen der andern Obersten und Zugeordneten, so
viel deren bey handen, fürnehme und handle, auf den auch die andere bey ihm
erscheinende Obersten und Zugeordnete ein Aufsehens und diesen als ihren
fürgesetzten Obersten haben und halten sollen.
§ 79. Da aber auf versammelter
fünf Crayß-Obersten Anlagen die Churfürsten, deputirte Fürsten und Stände
zusammen beschrieben, in ihren Berathschlagungen für rathsam erachten und schliessen
würden, daß auch der andern Creyß bestimmte Hülff den vorigen fünffen zuzuthun
und ins Feld zu bringen, so sollen auch sie, die Churfürsten, deputirte Fürsten
und Stände, sich in solchem gemeinen Werck zu entschliessen und zu vergleichen
haben, wen sie alsdann zu einem Obersten in gemein gebrauchen und wie sie den
mit gebührlichem Staat unterhalten wöllen.
§ 80. Ferner als hievor
vielfäältig von einer gewissen, bestimmten Hülff, so ein jeder Creyß in obgesetzten
Fällen leisten soll, Meldung beschehen und für nützlich und fürträglich
angesehen, daß auch allhie auf gegenwärtigem Reichs-Tag dieselbig auf ein
Gewisses zu setzen, so sollen diese Hülff auf des Heil. Reichs Anschläg
dergestalt in einem jeden Creyß geleistet werden, daß einer jeder Creyß-Stand
sein Anzahl zu Roß und Fuß, ihme angesetzten Anschlag nach auf des Obersten
seines Creyß Erfordern unweigerlich und unsäumlich an das Ort, dahin er
bescheiden, und zu benannter Zeit abfertigen; und soll kein Stand die Hülff
über die Anzahl des einfachen Anschlags ohn ferner Vergleichung der
Churfürsten, deputirten Fürsten, Ständen oder auch gemeiner Reichs-Versammlung
zu leisten oder zu schicken schuldig seyn.
§ 81. Und demnach ein
Kriegs-Volck zu Roß und Fuß zu Vollstreckung fürgenommens Wercks im Feld und
sonst nach Gelegenheit seiner Anzahl etliches Geschütz, Artillerey, Munition,
und was darzu gehörig, vonnöthen, so sollen die Stände eines jeden Creyß sich
mit einer gewissen, zimlichen Anzahl Geschütz, in gemein zu gebrauchen, gefast
machen oder sich, bey wem sie unter ihnen jederzeit solches finden und nehmen
mögen, vergleichen und entschliessen, damit sie im Fall der Noth dessen nicht
in Mangel stehen, auch ein Creyß dem andern, wo es die Sachen erfordern, fürsetzen
und zu Steuer kommen möge.
§ 82. Dieweil nun diese Hülff zu
Vollnziehung des hievor gesetzten Fried-Stands, Execution und Handhabung des
Land-Friedens, zu Erhaltung gemeiner Sicherheit und Ruhe, daß auch ein jeder
bey dem Seinen desto getröster bleiben möge, fürgenommen, und die Ständ des
Reichs und Obrigkeiten diesem heilsamen Fürnehmen desto steiffer nachsetzen,
auch desjenigen, so zu gemeiner Wohlfahrt und eines jeden Gedeyen, gelangen,
erfolgen und erschwingen mögen, so haben Wir Uns mit den Ständen und
Bottschafften, und sie hinwieder sich mit Uns verglichen und entschlossen, daß
derwegen eine jede Obrigkeit Macht haben soll, ihre Unterthanen, geistlich und
weltlich, sie seyen exempt oder nicht exempt, gefreyet oder nicht gefreyet, mit
Steuer zu belegen, doch höher und weiter nicht, dann so ferr einer jeden
Obrigkeit gebührend Antheil auf des Reichs Anschläge jedesmals, so und wann die
Hülff und wie lang die zu leisten sich erstreckt, und die Unterthanen hierinn
zu gehorsamen schuldig sind, denen auch die bestimmte Maß derselbigen Hülff zu
förderst eigentlich und ausdrücklich kundbar und namhafft gemacht werden soll;
daß auch der Kayserliche Fiscal gegen den Ungehorsamen vor dem Kayserl.
Cammer-Gericht, wie gewöhnlich und sich gebührt, procediren und die zu
Bezahlung anhalten soll.
§ 83. Damit auch ferrer in einem
jeden Creyß des Reichs Anschläge, wie die in der Matricul befunden, desto
völliger geschickt, und diese angestellte, bestimmte, zur Erhaltung gemeines Friedens
hoch nothwendige Hülff so viel desto stattlicher, ansehnlicher und fürträglicher
ins Werck gebracht werden möge, so sollen die Stände, so durch andere
ausgezogen und nicht in possessione vel quasi libertatis sind, ein jeder neben
andern Ständen seine gebührende Anlag vermög des Reichs Anschläge in diesen
Hülffen selbst entrichten, oder aber die ausziehende Stände, für sie
unabbrüchig zu bezahlen schuldig seyn, doch den Eximenten oder ausziehenden
Ständen in andern Fällen an ihren Gerechtigkeiten nichts benommen.
§ 84. Und damit obgedingter
Frieds-Stand, der aufgerichte Land-Fried, und was hievor in dieser Ordnung
statuiert und gesetzt, zu Erhaltung gemeiner Sicherheit desto beständiger und
ganz unverhinderlicher, auch unmangelhafftiger gehandhabt und in dem allen
stattliche Vollenziehung beschehe, so soll auch ein jeder Creyß in gemein auf
nothwendige und tügliche Befelchs-Leut in Kriegs-Sachen und Handlungen neben
seinen Obersten und Zugeordneten bedacht und derselbigen, im Fall der
Nothdurfft sie zu gebrauchen, vergewisset und hebig seyn, indem ein jeder Creyß
nach seiner Gelegenheit über das, so einem jeden Creyß-Stand seinen Anschlägen
nach insonderheit obliegt, gebührliche und notwendige Fürsehung thun soll.
§ 85. Derowegen dann Wir auch ein
gemeine Reichs-Bestallung und Articuls-Brieff auf gemeine des Reichs Bräuch,
wie und worauf Reuter und Knecht im Fall der Noth anzunehmen und zu
unterhalten, mit Rath und Zuthun der Ständen und Bottschafften stellen und
begreiffen lassen; und sollen die Reuter und Knecht, wann sie von einem jeden
Creyß auf den Obersten desselbigen Creyß beschieden sind, auch demselbigen von
wegen des Creyß und gemeiner Ständen des Reichs geloben und schwören.
§ 86. Als dann zu Verrichtung
alles, was obgesetzt, eines jeden Stands und Creyß insonderheit und dann auch
aller Creyß sammtlich in der gemein Außgaben und Darlegen vonnöthen, so sollen
die Stände eines jeden Creyß dasjenig, so auf die Befelchs-Leut zu bestellen
und dann zu Versammlung der Obersten und Zugeordneten zu Verrichtung jederzeit
ihnen fürfallenden Creyß-Sachen und sonst anderer Nothwendigkeiten anzuwenden
und aufgehen wird, in ihrem Creyß für sich selbst tragen und abrichten, darauf
sie, die Stände eines jeden Creyß, nach ihrer Gelegenheit, weß sie anfänglich
und fürter jederzeit aus erheischender Nothdurfft zu solchen Ausgaben auf die Anschläge
eines jeden Stands zu erlegen, sich selber unter ihnen zu vergleichen und zu
entschliessen haben.
§ 87. Nachdem aber ein jeder
Churfürst, Fürst und Stand sein Chur- und Fürstenthum, Land und Gebiet, auch
Strassen rein und darzu nothdürfftige streiffende Rotten zu erhalten und die
Versehung, damit sich nicht muthwillige Leut in seiner Obrigkeit zusammen
schlagen und andere beschädigen, zu thun schuldig; was dann einem jeden hierauf
lauffen oder aufgehen wird, solches soll auf gemeine Creyß-Stände nicht gelegt
werden, sondern es derselbig Churfürst, Fürst oder Stand für sich und auf sein
eigen Kosten verrichten.
§ 88. Wo sich dann die
Vergadderungen, Aufwicklungen, Zusammenlauffen, Rottirungen der Kriegsleut und
andere thätliche Handlungen in einem Creyß, den Fried-Stand, Land-, auch
gemeinen Frieden zu betrüben und dem zu entgegen jemand zu beleidigen,
dermassen zutrügen, daß der Obrist und Zugeordnete desselben Creyß Hülff,
habendem obgesetztem ihrem Befelch nach, zusammen erfordern thäten und zu Feld
ziehen würden, alsdann soll ein jeder Stand des Creyß sein Antheil auf die
Anschläge, wie obbestimmt, zu Roß und Fuß schicken, dieselbigen auch aus seinem
Seckel unterhalten und versolden. Was aber in diesem Fall in gemein auf Haupt-
und Befelchs-Leut, Artillerey, Munition, Kundschafft und anders aufzuwenden,
das sollen die Stände desselben Creyß auch in gemein, doch ein jeder seiner
Gebührnuß auf die Anschläge, entrichten und bezahlen, auch jederzeit, damit in
diesen gemeinen Ausgaben Unrichtigkeiten nicht einfallen, zu der Nothdurfft
gefast und darzu bereit seyn, darüber sich auch die Creyß-Stände zu
vergleichen.
§ 89. Da aber einem vorstehenden
Unrath, wachsenden Feuer und thätlichen Beschädigungen zu begegnen, zweyer,
dreyer oder fünff Creyß Hülff auf Ermessen der Obersten und Zugeordneten
zusammen erfordert und gebracht würden, alsdann sollen den gantzen Kosten, so
auf ein solche Expedition oder Werck anzuwenden, alle des Reichs Creyß sämtlich
zu tragen und zu bezahlen schuldig seyn.
§ 90. Damit aber in diesem, da
das Geld nicht gleich alsbald zu Unterhaltung des Kriegs-Volcks und
Kriegshandlung aus allen Creysen nach eines jeden Antheil auszutheilen und
zusammen zu bringen, Unrichtigkeiten und dem fürgenommenen Werck Zerrüttungen
nicht erfolgen, so sollen die Stände derselben erforderten Creyß ein jeder sein
Anzahl zu Roß und Fuß auf die Anschläge aus seinem Seckel zu füraus unterhalten
und versolden. Was dann in gemein, wie auch bey nechst vorgeseztem Fall
gestellet, anzuwenden, das sollen derselbigen dreyer oder fünff Creyß Stände
auch in gemein auf vorangeregte Wege zusammen tragen, entrichten, voraus
erlegen, und aber nochmals alles, was die Ständ der erforderten Creyß
insonderheit und gemein erlegt, entricht, versoldet und bezahlet, in währender
Handlung oder nach vollendeter Sachen, wie in dem die Gelegenheit zu treffen,
in ein Summa und glaubwürdige, unterschiedliche Rechnung zusammen gebracht und
durch die Obersten und Zugeordneten auf alle des Reichs Creyß und deren Stände
(doch einem jeden seinen Anschlägen nach) ausgetheilt, aufgelegt und von einem
jeden sein Gebührniß, die er auch zu geben schuldig seyn soll, eingebracht und
an bestimmt Ort erlegt werden.
§ 91. Ferner, da sich die Sachen
dermassen und so sorgsam im Heiligen Reich ereugten, daß auf der fünff
erforderten Creyß Obersten und Zugeordneten Anlagen (als hievor von diesem
Versehung beschehen) die Churfürsten, deputirte Fürsten und Stände zusammen
beschrieben und auf gepflogen Berathschlagen und Vergleichen der übrigen Creyß
Hülffen auch aufgemahnt würden, auf diesen Fall sollen abermals die Stände
eines jeden Creyß, ein jeder sein Anzahl zu Roß und Fuß aus seinem Seckel, wie
bey obbemeldten Fällen vermeldet, auch unterhalten und versolden. Was aber in
gemein zu verwenden, das soll auf alle Creyß und jeden seines Theils vermög der
Anschläg auch ausgetheilt, auferlegt und von einem jeden seines Antheils nach
Abzug dessen, so er zuvor erlegt, bezahlt und entrichtet werden.
§ 92. Im Fall aber, da über die
fünff Creyß etliche mehr der andern, aber doch nicht alle, aufgefordert oder
aufgemahnt würden, so soll es abermals des Unkostens halben, wie bey den fünff
Creysen davon vermeldet, denselbigen auf alle des Reichs Creyyß auszutheilen
gehalten werden.
§ 93. Und damit in allen
oberzehlten Fällen unter den Creysen und derselben Ständen eine gleiche
Austheilung geschehe, so soll unter den Ständen der Creyß zwischen denen, so
die Hülff zeitlich oder langsam geschickt, kein Unterschied gemacht noch
gehalten, sondern alle Stände, sie haben zeitlich oder langsam geschickt,
zugleich belegt werden.
§ 94. Auf daß auch destoweniger
in Zweiffel zu stellen, in was Sachen die Hülff eins oder mehr Creyß einem
Stand oder Creyß auf sein Ansuchen zu leisten, so soll diese Ordnung, wie
hievor angeregt, wider alle Vergadderung, Aufwicklung und Versammlung Reuter
und Knecht, auch alle thätliche Handlungen derjenigen, so sich im Heil. Reich
an Gleich und Recht nicht begnügen lassen, und da ihnen solches fürgeschlagen,
dasselbig nicht geben oder nehmen wollten, verstanden werden.
§ 95. Doch soll hiemit denen, die
hiebevor oder hernach wider den Land-Frieden beschwert oder des Ihren entsetzt,
an allem, was ihnen der hievor aufgerichte und erklärte Land-Fried, auch die
gemeine beschriebene Recht zugeben, nichts benommen oder abgebrochen, sonder
vermög berührts Land-Friedens zugelassen seyn.
§ 96. Es soll auch diese Ordnung
und Handhabung des Fried-Stands und Land-Friedens gegen denjenigen, so im H.
Reich Teutscher Nation Vergadderungen, Versammlungen, Aufwicklungen und Rottirungen
der Kriegs-Leuth zu Roß und Fuß anstifften, auch wider diejenigen, welche die
Ständ des Reichs, so jetzt bemeldtem der Kayserl. Majestät Unserm und des H.
Reichs Land-Friedens unterworffen und in Land-Friedbrüchigen Sachen an dem
Kayserl. Cammer-Gericht Recht nehmen und geben, vergewaltigen, bekriegen,
überziehen, ihr Land und Leuth, Hab und Güther wieder berührten Land-Frieden
einzunehmen und sie zu beschädigen unterstünden, auch verstanden und vollzogen
werden.
§ 97. Ferner, nachdem es ein ganz
vergebenlich Werck, gute und vernünfftige Ordnungen, Constitutionen und
Satzungen aufzurichten, wo dieselbige nicht gehandhabt, würcklich vollnzogen
und die Ungehorsamen oder Säumigen mit Ernst darzu angehalten und dieser
hochnothwendiger Handhabung und Execution desto festiglicher nachgesetzt ud die
sol viel weniger zu nicht gemacht werden möge, so haben Wir Uns mit der
Churfürsten Räthe, erscheinenden Fürsten, Ständen, Bottschafften und Gesandten
entschlossen, da einer oder mehr Churfürst, Fürst oder Stand auf Ersuchen des
Obersten und der Zugeordneten seines Creyß sein Anzahl zu Roß und Fuß auf
obbestimmte Zeit und Malstatt nicht schickte und sonst, was ihm zu andern
gemeinen Ausgaben gebührt, jederzeit nicht erlegte (wie er in Krafft dieser
Ordnung, Constitution und Satzung zu thun schuldig, pflichtig und verbunden
seyn soll), sondern sich in dem ungehorsam oder säumig erwiese, daß alsdann der
Oberst und Zugeordnete desselbigen Creyß den ungehorsamen oder säumigen Stand
über das erst beschehen Erfordern weiter ersuchen und ermahnen sollen, sein
oder ihre Gebührnüß zu thun und, was er oder sie schuldig, zu erstatten,
dardurch ihme oder ihnen selbst für Schaden und Nachtheil zu seyn. Im Fall aber
er oder sie abermals auf sein oder ihrer Ungehorsam verharreten und weiter
säumig wären, so soll der Oberst von wegen des gantzen Creyß Interesse, und mag
der Stand, dem aus solcher Saumnuß und Ungehorsam Schaden zugestanden wär, von
wegen empfangenen Schadens gegen den Säumigen oder Ungehorsamen an dem Kayserl.
Cammer-Gericht klagen und gegen ihm bis zu endlichem Spruch fürschreiten, und
was erkant, durch den Obersten mit Rath seiner Zugeordneten (darzu sie auch
ander Crayß auf Maß und Weiß, wie obgesetzt, zu erfordern) würcklich exequirt
und vollnzogen werden.
§ 98. Und befehlen hierauf und
gebieten dem Kayserl. Cammer-Gericht und Beysizern, daß sie in diesen Fällen
auf Anruffen der jetztgemeldten klagenden Theil zu dem schleunigsten summarie,
simpliciter et de plano, alle vergebliche Exceptionen abzuschneiden, procedieren
und vollnfahren.
§ 99. Gleichergestalt, da ein
Oberster oder dem Nachgeordneter in Verwaltung ihres Amts und Befelchs sich
säumig oder ungehorsam erzeigten, sollen die andere desselbigen Creyß
Zugeordnete den oder die ersuchen und vermahnen, daß sie sich ihrem Amt und
Befelch unverzüglich gemäß erweisen. Im Fall aber diese über beschehene
Vermahnung und Anlagen auf ihrer Ungehorsam und in der Säumnüß bestünden und
verharreten, so sollen nachmals gegen diesen ebemässig, als jezt vermeldt von
einem ungehorsamen Stand, procediret und vollnfahren werden.
§ 100. Anlangend ein ganzen
Creyß, auf dem Fall sich einer ungehorsam oder säumig erzeigte, so soll es zu
der Churfürsten, deputirten Fürsten und Ständen Consultation, Berathschlagung
und Bedencken stehen, was jedesmal nach Gelegenheit der Zeit und Läufft gegen
einem solchen Creyß fürzunehmen, was auch sie sich hierüber entschliessen und
vergleichen, dem soll fürter nachgesetzt werden.
§ 101. Und soll wider alles, was
obgesetzt, niemands, was Würden, Stands oder Wesens der sey, einige Gnad,
Privilegien, Freyheit, Herkommen, Bündnüß und Pflicht, von der Kayserlichen
Majestät, Uns oder andern hievor ausgangen und verfast, in dem und die in
einige Weiß wider diese Ordnungen geseyn oder thun möchten, mit was Worten,
Clausuln und Meynungen die gesetzt und verpflichtet wären, schüzten, schirmen,
verantworten, befreyen oder ausziehen in keine Weiß.
§ 102. Damit dann, was
obverglichene Ordnung und Satzungen den Creyssen zu verrichten auflegen, auch
unverzüglich ins Werck gericht werde, und ein jeder Creyß zu auferlegten
Nothwendigkeiten sich gefast machen und seyn möge, so sollen die Chur- und
Fürsten, so die Creyß zu beschreiben, unverlängt nach Dato dieses Reichs-Tags
Abschied innerhalb zweyer Monat sich in allem und jedem, was ihnen obgesetzte
Ordnung und Satzungen auflegen, in Bereitschafft schicken, Obersten, denen
Zugeordnete wehlen, Befelchsleut bestellen, auch worauf, wie hoch und wie sie
sich mit Geld zu nothwendigen eines jeden Creyß Ausgaben zu belegen und dasselbig
zusammen zu tragen, anzustellen, auch über das allhie allbereit Beschehen
Nachsehens haben, wie hoch sich der Stände ihres Creyß Hülff zu Roß und Fuß
dieser Zeit noch richtig und würcklich geleist werden möge.
§ 103. Und soll demnach hierauf
ein Creyß den andern verständigen, welche er zu Obersten und Zugeordneten
gewehlet, und wie hoch sich eins jeden Hülff zu Roß und Fuß auf den einfachen
Reichs-Anschlag erstrecke, deren Ding, und bey wem ein jeder in obliegenden
Beschwernüssen anzusuchen, auch ein jeder, wie hoch sich die Hülff erstrecken,
Wissens haben möge.
(Ordnung wegen des
Cammer-Gerichts.)
§ 104. Ferner, nach dem obgesetzter
verglichener und gebottener Fried-Stand in Religion, prophan und weltlichen
Sachen, auch Handhabung und Vollnziehung desselbigen ohn ein beständig,
ordentlich Recht nicht wol zu erhalten, und dann in der Passauischen
Vertrags-Handlung etliche Mängel, die Cammer-Gerichts-Ordnung betreffen, mit
eingezogen, darauf die Sachen derwegen in dem Vertrag, daselbst den 16. Julii,
anno etc. im zwey und funffzigsten aufgericht, dahingestellt, da etwas
beschwerlichs oder bedencklichs in dieser Ordnung sich ereugen wolt, dieweil
die mit gemeiner Stände Bewilligung in gemeiner Reichs-Versammlung aufgericht
und beschlossen, daß die beständiglich nicht, dann durch die Kayserl. Majest.
und gemeine Stände in gemein, oder aber, so viel es die Gelegenheit erleiden,
durch den ordentlichen Weg der Visitation gemelts Cammer-Gerichts oder sonst
möchte geändert und erledigt werden, und dann die Beförderung und Abhandlung
geschehen solt, daß die Verwandten der Augspurgischen Confession am
Kayserlichen Cammer-Gericht nicht ausgeschlossen würden, zu dem in gemeldten
Vertrag einverleibt, daß die Form der Beysitzer und andern Personen und
Partheyen Eyds, zu Gott und den Heiligen oder zu Gott und auf das Heilig
Evangelium zu schweren, denen, so schweren solten, hinführo frei zu lassen:
§ 105. Demnach haben Wir sammt
der Churfürsten Räthen, erscheinenden Fürsten, Ständen und Bottschafften
angeregte Ordnung zu übersehen fürgenommen und Uns mit ihnen in derselbigen
etliche Enderungen, Emendation und Zusätz zu thun verglichen und entschlossen.
§ 106. Als unter anderm, daß
hinführo der Cammer-Richter und Beysitzer sammtlich und sonderlich, dergleichen
alle andere Personen deß Cammer-Gerichts von beyden, der alten Religion und der
Augspurgischen Confession, präsentirt und geordnet werden mögen.
§ 107. Und dann, dieweil
beyderseits Religions-Verwandte an dem Kayserl. Cammer-Gericht anzunehmen, aber
sich der ein Theil den gewöhnlichen Eyd in der Form zu Gott und den Heiligen zu
schweren, beschwert, derowegen im Passauischen Vertrag die Form der Beysitzer
und anderer Personen Eyd zu Gott und den Heiligen oder zu Gott und auf das
Heilig Evangelium zu schweren, denen, so schweren sollen, frey gestellt, daß
die Form des Eyds oder Juraments (allerhand ungereimtes, so aus diesen
zwyspaltigen Formen am Kayserlichen Cammer-Gericht künfftiglich erfolgen möcht,
zu vermeyden) auf ein gewisse Maaß, als nemlich auf Gott und das Heilig
Evangelium zu stellen. Zu dem, daß Cammer-Richter und Beysitzer auf den obgesetzten
Frieden und Fried-Stand in Religion- und andern Sachen, auch Handhabung des
Friedens so wol als auf andere Constitutionen deß Reichs sprechen und erkennen
sollen.
§ 108. Daß auch in der Verfassung
von Execution und Vollnziehung der Urtheil in dieser Cammer-Gerichts-Ordnung in
etlichen Articuln derselbigen auf die Ordnung der Handhabung und Execution des
Fried-Stands und Landfriedens obgesetzt nothwendige Enderung geschehen soll.
§ 109. Solche, als fürnehmliche
und etliche andere mehr Articul, derowegen allhie auf gegenwärtigem Reichs-Tag
Vergleichung getroffen, sollen der Cammer-Gerichts-Ordnung an ihren
gebührlichen Orten einverleibt, zugesetzt und dieselbige von neuem in Truck
verfertigt werden.
§ 110. Als dann etliche mehr
Articul in der Cammer-Gerichts-Ordnung auch zu erwegen fürbracht, in
denselbigen aber ausserhalb beständigs Berichts der Cammer-Richters und Beysitzern
dißmal Enderung einzuführen nicht für rathsam angesehen, haben Wir die in ein
Memorial-Zettel zusammen fassen lassen und Uns mit der Churfürsten Räthe,
erscheinenden Fürsten und Bottschafften entschlossen, daß auf den ersten Tag
des Monats Maji schierstkünfftig das Kayserl. Cammer-Gericht ordentlicher Weiß
durch der Kayserl. Majest. Commissarien und der Ständ Visitatores, denen
dißmals die andere Churfürsten, so zu dieser Visitation vermög der
Cammer-Gerichts-Ordnung ordentlich nicht beschrieben, auch von den geistlichen
und weltlichen Fürsten der Ertz-Bischoff zu Saltzburg und Hertzog zu
Würtenberg, von der Prälaten der Apt zu St. Cornelius-Münster, der Graffen und
Herrn Wilhelm Graf zu Nassau und Catzenelnbogen etc. und die Stadt Ulm von der
Frey- und Reichs-Städt wegen bey angeregter Visitation gebührlicher Weiß
vollnbringen zu helffen, zugeordnet, vermög und innehalt der Ordnung visitirt
werden sollen.
§ 111. Und sollen neben andern,
was in solcher Visitation zu verrichten, sie, die Commissarii, Visitatores und
Zugeordnete, über die Puncten, in angeregtem Memorial-Zettul begriffen, von
Cammer-Richter und Beysitzern ihren Bericht und räthlichs Bedencken nehmen,
anhören und darauf inhalt dieses Memorial-Zettels fürnehmen, handlen und
verrichten.
§ 112. Zu dem und über solches
Cammer-Richter und Beysitzer ferner besprechen, was sie mehr für Mängel und
Gebrechen haben, dieselbigen in Schrifften ihnen, den Commissarien, Visitatorn
und Verordneten mit ihrem Rath und Gutbedüncken, wie denselben zu begegnen, zu
übergeben. Und soll darüber durch sie, die Commissarien und Visitatorn,
gebührende Einsehung und Verordnung biß auf weiter andere der Kayserlichen
Majestät oder gemeiner Stände des Reichs Verordnung geschehen. Wären aber
dieselbige Mängel und Sachen also wichtig, daß sie sich darüber einige
Veränderung zu thun nicht unterfahen wolten, so sollen sie dieselbige an die
Kayserl. Majestät gelangen lassen, damit mit sammt den Ständen des Reichs zu
entschliessen und zu verordnen wissen mögen.
§ 113. Dieweil auch in dieser
Cammer-Gerichts-Ordnung von der Unterhaltung und Besoldung des Kayserl.
Cammer-Gerichts Personen den Ständen deß Reichs vorgesetzt ist, auf Wege zu
gedencken, wie die Unterhaltung des Cammer-Gerichts ohn der Kayserl. Majestät,
auch der Churfürsten, Fürsten und Stände des Reichs Beschwerden hinfürter
beschehen möcht, und in dem Abschied deß Reichs-Tags, allhier anno etc. im 48.
aufgericht, hiervon auch Meldung geschicht und gesetzt, daß die Stände die
Unterhaltung des Cammer-Gerichts so lang auf sich genommen, biß dieselbig in
andere Weg richtig gemacht werden möcht, und solche Tractation auf
nechstverschienen Reichs-Tag verlegt, aber daselbst auch hievon fruchtbarlich
nicht gehandelt werden mögen, wie gleicher Gestalt auf gegenwärtigem Reichs-Tag
anderer beschwerlichen, hochnothwendigen Obliegen halben dieser Sachen nicht
abzuwarten gewesen: so ist auf der Churfürsten Räthe, erscheinenden Fürsten,
Ständen und Bottschafften räthlich Bedencken Unser Meynung, daß auf
nechstkünfftigem Reichs-Tag dieser Articul mit anderen Nothwendigkeiten in
Berathschlagung zu erledigen eingezogen und nicht länger eingestellt oder
anderer Sachen halben zurück gesetzt werde.
§ 114. Dieweil auch solche
Ordnung, wie angeregt, auf gegenwärtigem Reichs-Tag revidirt, darin etwas
nahmhaffter Enderungen und Zusätz geschehen, der vorigen Ordnung, darauf die
Cammer-Gerichts-Personen gelobt und geschworen, etwas ungleich, so sollen
Cammer-Richter und Beysitzer bey ihren Eyden und Pflichten, damit sie der
Kayserl. Majest. und dem Cammer-Richter zugethan, hiemit befohlen und
eingebunden seyn, sich der allhiesigen erneuerten Cammer-Gerichts-Ordnung in
alle Weg gemäß zu erweisen.
(Ordnung wegen Moderation der
Anschläge.)
§ 115. Neben obgesetzten
hochwichtigen deß Heil. Reichs Obliegen, Religion, Fried und Recht belangend,
sind Wir, auch der Churfürsten Räth, erscheinende Fürsten, Ständ und
Bottschafften auf etlicher hoher und niederer Ständ in nicht geringer Anzahl um
Ringerung ihrer Anschläge beschehen Ansuchen und Suppliciren wiederum von neuem
eins Moderations-Tags halben Nachdenckens zu haben bewegt und verursacht
worden.
§ 116. Und wiewol auf vielfältige
voriger Reichs-Täge Berathschlagung, letzlich im acht und vierzigsten Jahr
allhie zu Augspurg, eine endlich Vergleichung der Moderation fürgangen und ein
gewisser Weg und Austrag zu diesem Handel statuirt, gesetzt, dem
Reichs-Abschied, desselbigen Jahrs aufgericht, einverleibt, und doch durch
einfallende Verhinderung nichts fruchtbarlichs oder austräglichs in der
Moderation darauf erfolgt: derwegen auf jüngstem Reichs-Tag, im ein und funffzigsten
Jahr gehalten, abermals der Moderation halben Handlung fürgangen, darauf auch
dieselbig ihr Endschafft vermög der Reichs-Abschieden in bemeltem acht und
vierzigsten und ein und funfftzigsten Jahr erlangt, dabey es Articuls halben
auch wohl zu lassen. Destoweniger aber nicht, dieweil abermals auf jetzigem
Reichs-Tag, als angeregt, eine gute Anzahl der Ständen sich ihrer Anschläge
beschwert und um Ringerung suppliciret, zu dem von wegen der beyden Ober- und
Nieder-Sächsischen Creyß auch anbracht, daß die Stände in denselben Creyssen
begriffen, in der fürgangenen Moderation nicht gehört und ihrer Anschläg halben
kein Ausspruch geschehen, darauf auch ihrenthalben begehrt und gebetten worden,
daß sie auch solten derwegen bedacht werden; damit dann niemands, unter was
Schein das geschehen möcht, sich, als ob er unbedacht übergangen und derhalben
vermeinter, ungegründter Weiß in deß Heiligen Reichs und gemeinen der Ständen
Nothwendigkeiten seine Anschläg zu verweigern Ursach schöpffe, so haben Wir mit
der Churfürsten Räthen, erscheinenden Fürsten, Ständen, Bottschafften und
Gesandten für gut angesehen, daß wiederum von neuem ein Moderation-Tag
fürzunehmen und anzustellen, alles auf Form, Maß, Weiß, Austräg und Wege, wie
hievor in den beyden angeregten Reichs-Abschieden deß acht und viertzigsten und
ein und funfftzigsten Jahrs verglichen, statuirt, gesetzt und geordnet ist.
§ 117. Nemlich und austrücklich
wie folgt: Wo einer oder mehr Stände wären, so sich in vorigen Anschlägen zu
hoch beschwert zu seyn erachten, und noch nicht geringert oder weitere
Ringerung begehrten, daß der oder dieselbige Stände alle ihre Beschwernüssen
mit der Ursachen, warum ihm oder ihnen die begehrte Ringerung geschehen solle,
auch wie weit er oder dieselbe sich geringert zu werden begehren, nach Ausgang
dieses gegenwärtigen Reichs-Tags und dato biß Abschieds inwendig den nechsten
vier Monaten ohn längern Verzug in den oder die Creyß, darunter der oder
dieselbe Beschwerten gehörig, so die Creyß zu beschreiben haben, in Schrifften
verschlossen übergeben sollen.
§ 118. Und soll alsdann nach
solcher Ubergebung und nach Ausgang der vier Monaten der oder die, so allein
die Creyß, darin Beschwerungen übergeben sind, zu beschreiben haben, fürter
innerhalb zweyer Monaten ein jeder seinen Creyß, darein der oder die
Beschwerten gehörig, an gelegene Malstatt und auf ein nemlichen Tag (innerhalb
itzt bestimmter zweyer Monat zu benennen) beschreiben und erfordern, welche
Creyß-Stände, darin solche Beschwerungen fürkommen und obberührter Massen beschrieben
sind, auf ernennten Tag, wie obsteht, an bestimmer Malstatt ungeweigert
erscheinen und zusammen einkommen sollen. Wo aber einer, so der Creyß einen zu
beschreiben, selbst beschwert seyn und Ringerung begehren würde, der soll seine
Beschwerungen alsdann auf solchem Creyß-Tag fürbringen.
§ 119. Nachdem dann jeder Creyß,
darin Beschwerungen fürkommen, also beschrieben, und desselbigen Creyß Stände
auf Zeit und Malstatt ihnen, wie obsteht, benennt ankommen sind, so sollen
durch jedes Creyß Verwandten alsdann zwo Verordnungen fürgenommen werden und
geschehen. Erstlich sollen sie alsbald verordnen aus jedem Creyß, darin
Beschwerungen fürgefallen, etliche Personen, welche die Erkündigung der
Beschwernüssen, so in demselben Creyß, daraus die Verordneten genommen,
fürbracht seyn, zum fleissigsten zu thun aufgelegt werden solle. Zum andern
sollen sie auch alsbald verordnen aus jeglichem Creyß zwo Personen, eine aus
den geistlichen und die andere aus den weltlichen Ständen, denen nach
beschehener Erkündigung alle einbrachte Beschwernüssen sammt deren
Erkündigungen von den ersten Verordneten (dardurch die Erkündigung beschehen)
sollen zugestellt und übergeben werden, die Ringerung und Moderation, in Massen
wie hernach folgt, darauf fürzunehmen.
§ 120. Und sollen in diesen
beyden Verordnungen die Verordneten ihrer Eyd und Pflicht, damit sie ihren
Herrschafften verwandt, so viel diese Handlung belangt, ledig gestellt und
erlassen und folgends mit besondern Pflichten, wie vormals zu Worms geschehen,
dieser Sachen halben beladen werden, darin ihnen auch sonderlich auferlegt
werden soll, die Beschwerungen der Ständen, so ihnen, wie hernach gesetzt,
verschlossen, zugestellt, in der Geheim zu behalten und niemands, dann denen es
der Erkündigung oder sonst anderer notwendiger Ursachen halben gebührt, zu
offenbaren.
§ 121. So dann solche beyde
Verordnungen dermassen durch die Creyß-Stände geschehen, sollen die ersten
Verordneten zu der Erkündigung alsbald nach Ausgang der zweyer Monat, so zu der
Creyß Beschreibung zugelassen, die Erkündigung für die Hand nehmen, und sollen
nemlich die Beschwerungen und Ursachen, so in jedem Creyß verschlossen
fürbracht, allein von den Verordneten aus demselbigen Creyß (als denen der
Stände ihres Creyß Gelegenheit am besten bewust) alsdann erbrochen, zum
fleissigsten erkündigt, und solche Erkündigungen alle zumal und in allen den
Creyssen, darin Beschwerungen fürbracht, in sechs Monaten geschehen und
vollbracht werden.
§ 122. Und demnach solche
Erkündigung und Erforschung in den angesetzten letzten sechs Monaten
obberührter Gestalt zum fleissigsten geschehen, so sollen alsbald die ersten
Verordneten, dardurch die Erkündigung geschehen, noch für Ausgang derselbigen
sechs Monaten den andern Creyß-Verordneten, zu der Moderation (wie oben
gemeldt) deputirt und gesetzt, alle einbrachte Beschwerungen und darauf gehabte
Erkündigungen, wie die in jedem Creyß geschehen, fürderlich unter ihrem Siegel
verschlossen überschicken. Und sollen alsdann die Verordneten zu der Moderation
nach Ausgang der obgemeldten sechs Monat innerhalb zweyer Monat sich in die
Stadt Worms verfügen also, daß sie auf den letzten Tag der jetztgemeldten zweyer
Monat alle in genannter Stadt Worms erscheinen sollen, alle Beschwerungen und
Erkündigungen, so ihnen überschickt, mit sich bringen und alsdann sie alle,
oder ob viel ihr erscheinen werden, dieselben für die Hand nehmen, und ob die
Beschwerungen und Ursachen, dardurch die Ringerung begehrt (es seyen gemeine
oder besondere) nothwendig erheblich, ob auch dieselbe in der Erkündigung also
wahr seyn befunden, eigentlich bedencken und erwegen. Auf daß auch solche
Moderation desto stattlicher geschehen möge, und sich die Verordnete so viel
desto besser darin zu halten, so haben gemeine Stände und der abwesenden Räthe
und Gesandten nachfolgende und dergleichen Ursachen in dieser Sachen für
erheblich geachtet: nemlich, wo ein Stand nach vorigem beschehenen Anschlag von
etlichen seinen Landen und Leuten kommen oder ihm vielleicht das Seine genommen
wäre oder sonst etwan andern sein Landschafft übergeben und zugestellt hätte,
oder was dergleichen Fäll und erhebliche Ursachen aller anderer vorigen
Anschläge halben seyn möchten; desgleichen, wo jemand dermassen Unfall und
Unglück mittler Zeit wäre zugestanden, dardurch er in solche Beschwerungen und
Unvermögen kommen, daß er billig im Anschlag sollt geringert werden.
§ 123. Wann dann die
Beschwerungen und Ursachen dermassen erheblich, auch in der Erkündigung also
wahr seyn von den Verordneten befunden, so sollen sie alsdann die Moderation ex
aequo et bono iuxta arbitrium boni viri fürnehmen und thun, dergestalt, wo sie
einen oder mehr Ständ in ihren Anschlägen zu ringern und zu erleichtern zu seyn
befinden und den oder dieselben ringern würden, daß solche Ringerung, und wie
der oder die Beschwerten durch sie geringert, ausdrücklich vermeldet und dem
oder denselben Ständen alsbald wiederum ein eigentlicher, gewisser Anschlag
durch sie gemacht, desgleichen denen Ständen, den die Land, Leut und Nutzungen
der Beschwerten zukommen und zugewachsen, der Gebühr nach auch zugelegt werde.
§ 124. Wo aber die fürgewandten
Beschwerungen und Ursachen zu der begehrten Ringerung unerheblich, oder sich
nicht also erfinden würden, so sollen alsdann dieselben Verordneten, so solche
Beschwerungen und Ursachen unerheblich geachtet, den oder die, so Ringerung
begehret, bey seinen oder ihren vorigen Anschlägen bleiben lassen und ihnen die
Ringerung abschlagen.
§ 125. Würde dann nach solcher
geschehener Moderation der Verordneten, oder aber (wo die Ursachen nicht
erheblich geachtet) nach Abschlagung der begehrten Ringerung ein oder mehr
Stand durch gedachte Moderation oder deren Abschlagung sich nachmals beschwert
zu seyn befinden und es darbey nicht wolten bleiben lassen, dem oder denselben
soll unbenommen seyn, sich für das Kayserl. Cammer-Gericht zu beruffen und in
Jahrs-Frist die Sach am selben Kayserl. Cammer-Gericht anhängig zu machen,
daselbst endlichs, unverzüglichs Austrags zu gewarten, dabey es ohn weiter
Ersuchen erörtert werden und bleiben soll.
§ 126. Und damit solche
Appellanten wissen mögen, wie sie in diesen Appellation-Sachen den
gerichtlichen Proceß zu instituiren und im Rechten zu vollnfahren, so soll nach
Gelegenheit dieses Handels dergestalt procedirt und vollnfahren werden, daß der,
so sich beschwert befind, seine eingebrachte gravamina sammt darauf gefolgter
Erkündigung an den Orten, da die wiederum durch die Moderation eines jeden
Creyß beschlossen hinterlegt, erfordere, dieselben am Kayserl. Cammer-Gericht
samt seiner summarischen Petition (doch ohn einige neuer Beschwerden Einführung
über die, so zuvor den Moderatoribus fürbracht) gerichtlich einbringe, und die
Sachen zu ferrer des Gerichts Erkäntnüß stelle. Wo dann Cammer-Richter und
Beysitzer ermessen würden, daß ihnen etwas weiters zu ihrer Information
vonnöthen wäre, so geben Wir ihnen hiemit auf der Churfürsten Räthe,
erscheinenden Fürsten und Ständen und der abwesenden Bottschafften und
Gesandten Vergleichen und Bewilligen Gewalt und Macht, daß sie dasselbige durch
gebührliche Compulsoriales, denen auch männiglich pariren und gehorsamen soll,
an Orten, da es behalten, zu Handen bringen mögen.
§ 127. Und demnach auf
offtgemeldte Beschreibung der Creyß deren Zusammenkommen, auch die
Erkündigungen und Unterhaltung der Deputirten zu der Moderation ein grosser
Unkosten auflauffen würde, und dann zu besorgen, wo derselbig allein auf die
Beschwerten geschlagen werden solt, daß etliche unvermögliche Stände aus Forcht
solches Unkostens ihre Beschwerungen viel ehe verschweigen, dann gedachten
Unkosten ertragen, daraus dann erfolgen, daß dem Heil. Reich derselbigen
beschwerten Stände Anschläge aus Unvermöglichkeit abgehen würden; herwiederum
aber, wo die beschwerten Partheyen des Unkostens gäntzlich enthaben, gar viel
befunden werden möchten, die Ringerung begehren würden, haben gemeine Stände
und der Abwesenden Bottschafften sich verglichen, daß der Unkosten, so erstlich
zu der Beschreibung der Creyß und deren Zusammenkommen und nachmals zu
Unterhaltung der Deputirten zu der Moderation aufgewendt würde, von den Creysen
selbst getragen und in diesem mit den Beschwerten ein freundlich Mitleiden
gehabt, der Unkosten aber, so auf die Erkündigung gehen wird, von den
beschwerten Partheyen selbst getragen und erlegt werden soll.
§ 128. Weiter, nachdem die vier
Churfürsten am Rhein in einen Creyß begriffen und deren etliche (als in den
vorigen Anschlägen zu viel beschwert) erleichtert worden, etliche aber noch
geringert zu werden begehren möchten, darauf haben sich gemeine Ständ und der
abwesenden Räthe und Gesandten verglichen, daß ein jeder obgemeldter Churfürst
aus seinen Räthen einen oder zween verordnen und dieselbigen ihrer Pflicht
ledig zehlen, welchen verordneten (deren alsdann vier oder acht seyn würden)
der Beschwerten gravamina übergeben werden und von ihnen gebührliche
Erkündigung darauf geschehen, folgends aber die Beschwerungen samt deren
Ursachen und Erkündigungen den Creyß-Verordneten zu der Moderation, inmassen
wie oben darvon gemeldet, zugeschickt werden sollen.
§ 129. Und damit diesem Werck der
Beschreibung der Creyß halben kein ferrer Verhinderung fürfalle, so seynd die
Fürsten, so derwegen streitig, dermassen verglichen, daß solche Ausschreiben
unabbrüchig eines jeden Gerechtigkeit sein gewissen Fürgang in bestimmter Zeit
gewinnen soll.
§ 130. Und soll solche Moderation
auf die alte Wormsische Anschläge des ein und zwantzigsten Jahrs angestellt und
fürgenommen werden.
§ 131. Es soll auch auf
küpnfftigem Moderations-Tag der Moderatorn aus den Creysen zu diesem Werck
geordneten Stimm und Session, auch der Creyß einbrachten Beschwerden halben,
wie die in ihrer Ordnung abzuhandeln, dem Brauch nach, wie sonst in des Reichs
Versammlungen herbracht, auch gehalten werden.
§ 132. Und ob einige Irrung
zwischen etlichen Ständen der Session wäre, so soll doch die Session, wie die
gehalten würde, keinem Theil an seinem Rechten nachtheilig seyn, dergleichen
den Creyssen an ihrer hergebrachten Session auch keinen Nachtheil oder Vortheil
gebären.
§ 133. Und wiewol Wir Uns mit der
Churfürsten Räthe, Fürsten und Ständen, auch der abwesenden Räthe,
Bottschafften und Gesandten versehen, es werden zu künfftiger Zeit die
Moderatores in so einem hochwichtigen, nothwendigen Werck, darzu sie aus
sondern der Stände eines jeden Creyß Vertrauen geordnet, sich fürfallende
ringfügige Zweiffel mit irren lassen oder sich derwegen wol wissen zu
vereinigen; nicht destowendiger, da sich je solche zutrügen, wie auch gleichwol
aus unversehenen Ursachen dergleichen Irrthum bei der Weil entstehen mögen;
damit dann die Moderatores in Vollführung dieses Wercks nicht gehindert werden,
wo sie sich dann in angereten irrigen Zweiffel nit selbst vergleichen könten,
so thun Wir hiemit den Churfürstlichen Räthen, Fürsten und Ständen und der
abwesenden Bottschafften und Gesandten auf ihre gutwillige Heimstellung
gnädiglich bewilligen, da den Moderatorn solche Zweiffel, welche den ordinem
oder modum procedendi, und wie sie in der Moderation vollnfahren solten,
einfielen, betreffen, die sie an die Kayserl. Majest. oder Ihrer Liebd. und
Kayserl. Majestät Abwesens aus dem Reich an Uns gelangen liessen, daß Wir ihnen
auf ihr Ansuchen fürderlichen Entscheid geben und zukommen lassen wollen.
§ 134. Was aber decisionem und
endliche Erörterung solcher Moderation belangen thut, lassen Wir es samt der
Churfürsten Räthen, erscheinenden Fürsten und der abwesenden Bottschafften und
Gesandten solcher Decision halben bey dem so hievor gesetzt, bewenden.
(Policey-Ordnung.)
§ 135. Ferner haben Wir Uns auch
mit der Churfürsten Räthen, den erscheinenden Fürsten Ständen und Bottschafften
der Policey-Ordnung, ob etwas derwegen auf diesem Reichs-Tag zu berathschlagen,
erinnert und befunden, dieselbig hievor so zeitig, stattlich und
wohlbedächtlich gestellt, daß dißmal daran nichts zu verbessern, allein deren
in ihren Puncten und Artickeln hin und wieder wenig gelebt und nachkommen
werde, derowegen dann auch auf diesem Unserm gehaltenen Reichs-Tag Uns
insonderheit unter andern fürbracht, wiewohl hochgedachte Röm. Kayserliche
Majest. Unser lieber Bruder und Herr, aus gantz väterlicher und gnädiger Lieb,
so Ihr Liebd. und Kayserl. Majest. zu dem Heil. Reich Teutscher Nation, ihrem
Vaterland tragen, zu Erhaltung solcher guten Policey und Ordnung, auch zu
Abstrickung des grossen Mißbrauchs eigennüzigen Vorkauffs und Verführung der
Wollen in fremde Nation, auf vorigen und zulezt allhie in Unser und des Reichs
Stadt Augspurg gehaltenen ihren Reichs-Tägen mit Rath, Wissen und der
Bewilligung der damals erscheinenden Churfürsten, Fürsten und Ständen und der
abwesenden Bottschafften und Gesandten in Krafft angeregter und daselbst
reformirter Policey-Ordnung neben andern allen und jeden Obrigkeiten mit Gnaden
auferlegt und befohlen:
§ 136. „Nachdem im Heil. Reich
Teutscher Nation gute Wüllen-Tücher gemacht wurden, also daß man fremder Nation
Tücher wohl entrathen und das Geld, so für dieselbige fremde Tücher gegeben, in
Teutscher Nation behalten möchte, daß sie in dem solche gute Ordnung fürnehmen
solten, damit die Wullnweber an Wollen nicht Mangel litten, sondern dieselbige
um einen ziemlichen Kauff bekommen möchten, und die Wolle nicht also mit
Hauffen in fremde Nation verführt würden“, daß dessen doch unangesehen der
schädlich und verderblich Mißbrauch des Vorkauffs und Verführung der Wollen je
länger je mehr überhand nehme, dergestalt daß nicht allein durch solche
Verführung der Wollen in fremde Nation die Welschen Tücher und Wahr dadurch
gefälscht und folgends in der Teutschen Nation mit doppeltem Werth bezahlet
werden, sondern auch also in derselben Nation vertheuret, daß kein Meister des
Wüllen-Handwercks zu gleichmässigen Kauff der Wollen mehr kommen möge,
derowegen die inländische Tuch steigen, der gemeine Mann dardurch zu seiner
Nothdurfft beschwert und dannoch gedacht Handwerck in die Länge und zuletzt in
endlichen Abfall gerathen müsse, wo solches nicht durch ernstlich Einsehen
fürkommen und abgestellt werden solte. Dieweil Uns dann in Krafft von
hochgemeldter Kayserl. Majest. habenden Vollmacht an Ihrer Liebden und Kayserl.
Majest., auch für Uns selbst als Römischer König aus Erheischung obliegenden
Amts gebührt, hierin Einsehens zu thun, so haben Wir Uns mit der Churfürsten
Räthen, anwesenden Fürsten, Ständen und der abwesenden Bottschafften und
Gesandten, so allhie auf diesem Reichs-Tag bey Uns versammlet, und sie sich
hinwiederum mit Uns verglichen und vereinigt, daß obgedachte Policey-Ordnung
und Constitution, wie dieselbig auf vorigen Reichs-Tägen aufgericht und im acht
und viertzigsten Jahr allhie reformiert worden ist, nicht allein in Verkauffung
und Verführung wegen der Wollen, wie vermeldet, sondern auch in allen ihren
Puncten, Ariticuln, Inhaltungen und Meynungen wiederum zu erneuern und in
gebührliche Würcklichkeit zu bringen sey, als Wir dann dieselbige hiemit auch
in Krafft dieses Unsers Abschieds alles Inhalts erneuern, setzen, ordnen und
wollen, daß ein jeder, was Würden, Stands oder Wesens der sey, so viel ihn
diese unser Policey betrifft, betreffen oder belangen mag, derselbigen
würckliche Vollnziehung thue, sich deren gemäß halte und gehorsamlich gelebe,
auch hinfür niemand, wer der in- oder ausserhalb des Reichs sey, einige Wollen
bey Verlust derselben Wollen und dann einer zweyfachen oder gedoppelten
Geld-Straff, so viel dieselbig Woll werth ist, aus dem Heil. Reich Teutscher
Nation mit Hauffen verkauffe, verführe, vertreibe oder verhandele, sondern daß
solche Wollen im selbigen Reich Teutscher Nation behalten und dem inländischen
Handwerck der Geschlachtwander, Wandmächer, Wullnweber oder andern, die
dieselbige zum Tuchweben oder sonst zu andern nutzbarlichen Sachen verarbeiten
und gebrauchen, um ein ziemlichs verkaufft und dardurch dasjenig, so einem
grossen Theil Teutscher Nation hochnützlich und ersprießlich, gefördert werde,
alles bey Pön und Straff, in obangeregter Policey-Ordnung und Constitution
verleibt und begriffen, auch der Kayserl. Majestät, Unsere und des Reichs
schwere Ungnad zu vermeiden.
(Müntz-Ordnung.)
§ 137. Wiewol auch gemeiner
Ständen des Reichs hohe Nothdurfft erfordert, daß nach so viel
Berathschlagungen und Handlungen, von wegen einer beständigen gemeiner Reichs-Müntz,
auf den gehaltenen Müntz- und Valvation- auch Reichs-Tägen gepflogen, nunmehr
die Müntz-Ordnung in würckliche Vollnziehung gebracht und darob zu Beförderung
des gemeinen Nutzens festiglich gehandhabt werde, so haben Wir doch aus
etlichen fürgefallenen Verhinderungen und sonderlich, daß etlicher fürnehmen
Glieder des Heil. Reichs Räthe und Bottschafften mit gnugsamen Gewalt und
Instruction nicht gefast gewesen, dißmal darzu nicht kommen können, und darum
Uns mit der Churfürsten Räthen, auch Ständen und Bottschafften, und sie sich
hinwider mit Uns verglichen und vereinigt, daß solches Müntz-Articuls-Ordnung
und darauf erfolgten Kayserl. Edicts Richtigmachung und würcklicher
Vollnziehung halben auf künfftigem Reichs-Tag endlich geschlossen, und würckliche
Vollenziehung alsobald darauf erfolgen soll ohn einigen fernern Verzug und
Weigerung, darumb auch Churfürsten, Fürsten und Stände ihre darzu nothwendige
müntzverständige Personen mit sich bringen und also gefast erscheinen sollen,
daß solch nütz und nothwendig Werck nicht länger eingestellt, sondern endlich
in das Werck gebracht werde.
§ 138. Und damit hiezwischen und
des künfftigen Reichs-Tags Beschluß der vortheilig, ungebührlich Gesuch und
Gewinn, so bishero von etlichen eigennützigen Leuten in dem Müntzwerck auch mit
Seigern, Granaliren und Brechung der guten Müntzen und dann auch mit Beschwertzung
und Verführung der ungemüntzten Silber aus dem Reich Teutscher Nation zu
gemeiner Stände Nachtheil und Schaden gebraucht, gänztlich abgestellt und die
Verbrecher ihrem Verdienen nach und andern zu abscheulichem Ebenbild gestrafft
werden, so haben Wir derhalben auf vorgepflogenen stattlichen Rath, Bewilligung
und Gutansehen gemeiner Ständ und der abwesenden Räthe und Bottschafften ein
offen General-Mandat verfassen und ausgehen lassen, darin nothdürfftig
verordnet und versehen wird, wie es mitlerweil obberührter Puncten halben
gehalten werden soll, auf daß sich männiglich darnach zu richten und vor
Schaden zu verhüten wisse.
(Ordnung wegen Vergleichung der
Religion.)
§ 139. Als dann auch auf diesem
Reichs-Tag fürgenommen, gerathschlaget und verordnet werden sollen, durch was
ziemliche und gebührliche Wege die nothwendige und heilsame Vergleichung und
Einigkeit in der streitigen Religion und Glaubens-Sachen gesucht und
vermittelst Göttlicher Gnaden getroffen und erlangt werden möge, welches aber
von wegen vieler und zum Theil obvermeldter Ursachen jetzo auch nicht beschehen
mögen:
§ 140. So haben sich der
Churfürsten Räthe, die erscheinende Fürsten, Ständ und der abwesenden
Bottschafften und Gesandten mit Uns und Wir hinwiederum mit ihnen vereinigt und
entschlossen, dieses Articuls Erledigung auf künfftige Reichs-Versammlung zu
verschieben, also und mit solcher Bescheidenheit, daß von wegen Hinlegung der schädlichen
Spaltung und Trennung in Unser Heil. Christlichen Religion und Glaubens-Sachen
die Röm. Kayserl. Majest. Unser lieber Bruder und Herr, und wo Ihr Liebd. und
Kayserl. Majest. daran verhindert würde, von Ihrer Liebd. und Kayserl. Majest.
wegen Wir eigner Person solchen Reichs-Tag besuchen und dem beywohnen,
dergleichen Churfürsten und Fürsten auch in eignen Personen erscheinen und
ausserhalb kündlicher Leibs-Schwachheit und Unvermöglichkeit, auch andern ehhafften
Ursachen nicht ausbleiben sollen; darzu auch jeder mit seinen Gelehrten und
Theologis sich mittlerweil dermassen verfassen und in Reitschafft schicken,
damit nicht allein von dem Wege und Maß, dardurch die Vergleichung zu suchen,
gerathschlagen, sondern auch alsbald darauf in der Haupt-Sach, so viel immer
möglich, fürgeschritten, würcklich und fruchtbarlich gehandelt und geschlossen
werden möge, doch alles vermög und innhalts des Passauischen Vertrags.
(Schluß.)
§ 141. Und wiewohl etlicher Unser
und deß H. Reichs Churfürsten verordnete Räth in einem künfftigen Reichs-Tag,
mit Bestimmung gewisser Zeit und Malstatt von Ihren Liebden nicht abgefertigt
und derhalben Mangel ihres Gewalts und Befelchs darin nicht willigen können;
nachdem, sintemal Wir kurtz verschiener Tagen von wegen Haltung eines künfftigen
Reichs-Tags und Verschreibung deren Sachen, so allhier füglich nicht erledigt
werden mögen, zu Ihrer Liebden Unsere eigene Gesandten abgefertigt, und auf
derhalben beschehen Werbung von denselbigen so viel vermerckt und in Antwort
empfangen, daß Wir Uns nicht versehen, daß ihrer einig ihme die Bestimmung und
Ansetzung gewisser Zeit und Malstatt zu solchem Reichs-Tag zuwider seyn lassen
werde; darumb, und auf daß solch nothwendig Werck, daran nicht allein aller
zeitlichen Wolfahrt, sondern auch Unser Seelen Heyl und Seligkeit zum höchsten
viel gelegen, in keinen unnothwendigen Verzug gestellt werde: so haben Wir im
Nahmen und an Statt hochgedachter Kayserl. Majestät Uns entschlossen, daß
solcher künfftiger Reichs-Tag auf schierst künfftigen ersten Tag des Monats
Martii in Unser und des H. Reichs Stadt Regenspurg fürgenommen und gehalten
werden, und hiemit in Krafft dieses Abschieds Churfürsten, Fürsten und Ständen
deß H. Reichs ohn einig ferner Ersuchen und Ausschreiben also bestimpt und
angesetzt seyn soll; darauf fürnemlich von Christlicher Vergleichung Unserer H.
Religion und Glaubens-Sachen und dann auch von endlicher Richtigmachung und
würcklicher Vollnziehung der Neuen Müntz-Ordnung und Kayserlichen Edicts, und
was sonst mittlerweil vor mehr Obliegen und Sachen fürfallen werden, davon
hochgedachter Kays. Majest., Uns und gemeinen Ständen des H. Reichs daselbst zu
handeln und Erledigung zu thun, Nutz und Noth seyn würd, schleunige
Berathschlagung, Vergleichung und Erledigung beschehen soll.
§ 142. Es soll auch die Session
und Stimm, auch die Subscription zu End dieses Abschieds beschehen, einem jeden
an seinem herbrachten Gebrauch und Gerechtigkeit ganz unnachtheilig,
unschädlich und unvergreifflich seyn.
§ 143. Solches alles und jedes,
so obgeschrieben steht, und die Kayserl. Majestät, Unsern lieben Bruder und
Herrn, und Uns anrührt, gereden und versprechen Wir an Statt und im Namen der
Kayserl. Majestät und für Uns selbst stet, vest, unverbrüchlich und aufrichtig
zu halten und zu vollnziehen, dem stracks und ungeweigert nachzukommen und zu
geleben, sonder alle Gefährde. Deß zu Urkund haben Wir Unser Königl. Insiegel
an diesen Abschied thun hencken.
§ 144. Und Wir, die verordnete
Churfürstl. Räthe, erscheinende Fürsten, Prälaten, Grafen und Herrn, auch der
abwesenden Fürsten, Prälaten, Grafen und Herrn und deß Heil. Reichs Frey- und
Reichs-Städt Gesandten, Bottschafften und Gewalthaber, hernach benennet,
bekennen auch offentlich mit diesem Abschied, daß alle und jede obgeschriebene
Puncten und Articul also wie obstehet, mit Unserm guten Willen, Wissen und Rath
fürgenommen und beschlossen sind, willigen auch dieselbige alle sampt und
sonderlich hiemit und in Krafft dieses Brieffs, gereden und versprechen auch in
guten, wahren Treuen die, so viel einen jeden, sein Herrschaft oder Freunde,
von denen er geschickt oder gewalthabend ist, betrifft oder betreffen mag,
wahr, stet, vest, aufrichtig und unverbrochen zu halten, zu vollnziehen und dem
nach allem Unserm Vermögen nachzukommen und zu geleben, sonder Gefährde.
Subscription anwesender
Reichs-Ständ und Abgesandten.
Und seynd diese hernach
geschriebene: Wir, der Churfürsten Räthe, Fürsten, Prälaten, Graffen, Herrn und
der abwesenden Ständen, auch des Heil. Reichs Frey- und Reichs-Städt
Bottschafften und Gewalthaber. Der Churfürsten Bottschafften ud Räthe: Von
wegen Daniel erwählten zu Ertz-Bischoffen zu Mayntz, deß H. Röm. Reichs durch
Germanien Ertz-Cantzlern und Churfürsten, Marquard vom Stein, Thumprobst der
hohen Thumstifft Mayntz, Bamberg und Augspurg, Thumherr zu Saltzburg etc.;
Johann Andreas Moßbach von Lindenfels, Thumdechant und Cämmerer zu Mayntz;
Philips von Coppenstein, Thumherr zu Maynz; Christoph Matthäus der Rechten
Licentiat, Cantzler; Johann Brendel von Homburg der Elter, deß Heil. Reichs Burggraff
zu Friedberg; Sebastian Riedt von Collenberg, Amptmann zu Bischoffsheim; Hanß
Leonhard Kotwitz von Aulnbach, Amptmann zu Klingenberg; Peter Echter zu
Mespelbronn, Amptmann zu Prottselden; Georg Bohemus Theologiae Licentiatus;
Dieter Kauff und Steffan Herden, beyde der Rechten Doctores. Johansen Ertz-Bischoffen
zu Trier, des Heiligen Römischen Reichs durch Gallien und das Königreich
Arelaten Ertz-Cantzler und Churfürsten, Georg von Eltz, Amptmann zu
Münster-Meinfeld; Philips von Reiffenberg, Amptmann zu Cochme, Niclaus von
Enschringen; Heinrich von Buchel, Schultheiß zu Trier, beyde der Rechten
Licentiaten, und Jakob Hensel Doctor. Adolffen Ertz-Bischoffen zu Cölln, deß
Heil. Römischen Reichs durch Italien Ertz-Cantzlern und Churfürsten, Hertzogen
zu Westphalen und Engern, Wilhelm von Breitbach zu Boritzheim, Amptmann zu
Bonn; Georg von der Leyen, Amptmann zu Anderbach; Franz Burckhard der Rechten
Doctor und Johann Kurtzrock. Friedberichen Pfaltzgraffen bey Rhein, Hertzogen
in Beyern, des Heil. Röm. Reichs Ertz-Truchsessen und Churfürsten, Johann von
Dienheim, Amptmann zu Creuznach; Eberhard von Grüenrod, Amptmann zu Oppenheim;
Philips Heyles, Melchior Drechsel und Hartmannus Hartmanni, alle drey Doctores.
Augusten Hertzogen zu Sachsen, deß Heil. Römischen Reichs Ertz-Marschalcken und
Churfürsten, Landgraffen in Thüringen und Marggraffen zu Meissen, Asmus von
Kotteritz auf Lobschitz; Frantz Kram und Laurentius Lindemann, beyde Doctores,
und Erich Volckmar von Berlipsch. Joachimen Marggraffen zu Brandenburg, deß
Heil. Römischen Reichs Ertz-Cämmerern und Churfürsten, zu Stetin, Pommern, der
Cassuben, Wenden und Schlesien, zu Crossen Hertzogen, Burggraffen zu Nürnberg
und Fürsten zu Rügen, Jacob Schilling, Amptmann zu Sarmund; Christoff von der
Strassen, Timotheus Jung und Lampert Distelmeyer, alle drey Doctores. Von wegen
deß Hauß Oesterreichs, Wilhelm der Jünger, des H. Röm. Reichs Erb-Truchseß und
Freyherr zu Waldpurg; Georg Jlsing von Tratzberg, Landvogt in Obern und Niedern
Schwaben; und Johann Ulrich Zasius der Rechten Doctor, alle drey der Röm.
Königl. Majestät Räthe. Geistliche Fürsten persönlich: Von Gottes Gnaden
Michael Ertz-Bischoff zu Saltzburg etc., Melchior Bischoff zu Würtzburg etc., Eberhard
Bischoff zu Eychstett. Otto, der H. Römischen Kirchen Tituli Sanctae Sabinae
Priester-Cardinal und Bischoff zu Augspurg. Wolfgang Apt zu Kempten.
Geistlicher Fürsten Bottschafften: Von wegen Sigismunden postulierten und
bestetigten Ertz-Bischoffen zu Magdeburg, Primaten in Germanien etc.,
Marggraffen zu Brandenburg etc., Albrecht Kracht, Thumherr zu Magdeburg etc.,
und Johann Trautenbuel der Rechten Doctor. Wolffgangen, Administrators deß
Hohenmeister-Ampts in Preussen und Meister Teutsches Ordens etc., Sigmund von
Hornstein, Land-Commentur der Balay, Elsaß und Burgundi; Johann von Ehingen,
Commentur zu Blommenthal; Thomas Mayerhöffer D. Weyganden Bischoffen zu Bamberg
Andreas Kebitz D. und Friederich von Retwitz zu Tuschnitz. Dieterichen
Bischoffen zu Wormbs Philips von Rechberg zu Hohenrechberg, Thumprost zu Worms
und Thumherr zu Augspurg, und Lucas Landstraß D. Rudolffen Bischoffen zu Speyer
und Probsten zu Weissenburg, Lucas Landstraß D. und Wendel Berg Licentiat.
Erasmussen Bischoffen zu Straßburg und Landgraffen im Elsaß, Christoph
Welsinger D. Christoffen Bischoffen zu Costentz und Herrn der Reichenau, Boppelin
vom Stein, Hoffmeister. Leo Bischoffen zu Freysingen, Wolffgang Hunger D., Cantzler,
und Georg Gülden D., Passauischer Cantzler. Georgen, Bischoffen zu Regenspurg,
Johann Lorichius D., Cantzler. Wolffgangen Bischoffen zu Passau, Georg Gülden
D., Cantzler. Wilhelmen Bischoffen zu Münster, Jobst von Dincklagen, Thumherr
zu Oßnabrück und Paderborn. Johanns Bischoffen zu Oßnabrück, Jobst von
Dincklagen, Thumherr zu Oßnabrück und Paderborn, und von wegen Remberten
Bischoffen zu Paderborn. Georgen Bischoffen zu Lüttig, Hertzogen zu Bullion und
Graffen zu Löen, Wolff Andreas Rem von Ketz, Thumherr zu Augspurg, Probst etc.,
und Ulirich Rem von Ketz. Christoffen Cardinals und Bischoffen zu Trient,
Hercules Röttinger D., Thumherr zu Augspurg und Brixen. Julii Bischoffen zu
Naumburg, Johann Topffer, Mersenburgischer Secretari. Michael Bischoffen zu
Mersenburg, Johann Topffer, Secretari. Niclausen Bischoffen zu Meissen,
Magister Seufridus Nuntz. Dechant und Capitel zu Minden, Veit Krum, Probst und
Syndicus. Johansen Bischoffen zu Churland und Administrators deß Stiffts Oesel,
Leopold Dick D. Wolffgangen Apts zu Fulda, Valentin Klinckhart, Fuldischer
Rath. Johann Rudolffen Apts zu Murbach und Lüders, Rochius Mertz von
Staffelfeld zum Schramberg und Christoff Welsinger D. Georgen von Hohenheim
genannt Bombast, Meisters St. Johannes Ordens in Teutschen Landen. Apollinarius
Kirschen D., Cantzler, und Christoph Welsinger D., Teutschmeisters in
Lieffland. Georg in Sieberg zu Wischlung, Commentur zu Riga, Teutsches Ordens.
Otten Cardinals und Bischoffen zu Augspurg, als Probst und Herrn zu Elwangen,
Ludwig Freyherr zu Graveneck, Thumherr zu Augspurg, und Wendel Berg, Licentiat.
Weltliche Fürsten persönlich: Von Gottes Gnaden Albrecht Pfaltz-Graff bey
Rhein, Hertzog in Obern und Niedern Beyern etc. Christoff Hertzog zu Würtenberg
und Teck, Graff zu Mumpelgard etc. Karl Marggraff zu Baden und Hochberg.
Philibert Marggraff zu Baden und Graf zu Spanheim. Emanuel Philibert Herzog zu
Saphoy und Prinz in Piemont etc. Heinrich der Elter, deß H. Römischen Reichs
Burggraff zu Meissen, Graff zu Hartenstein und Herr zu Plauen vor sich und
seinen Bruder Heinrich den Jüngern. Weltlicher Fürsten Bottschafften: Von wegen
Ott Heinrichs Pfaltzgraffen bey Rhein, Hertzogen in Nidern und Obern Beyern,
Adam von Hoheneck zu Hoheneck, Hoffmeister, und Heinrich Helffand Licentiat.
Johanns Pfaltzgraffen bey Rhein, Hertzogen in Beyern und Graffen zu Spanheim,
Sebastian Mayer, Licentiat und Schultheiß zu Creuzenach. Wolffgang Pfaltzgraffen
bey Rhein, Hertzogen in Beyern und Graffen zu Beldenv, Christoff Landschad von
Steinach, Hoffmeister, Michael Han, Cantzler, Ulrich Sintzinger Doctor, und
Heinrich Lerßner D., Hessischer Cantzler. Johanns Friederichen deß Mittlern,
Johanns Wilhelmen und Johanns Friederichen deß Jüngern, Gebrüdern Hertzogen zu
Sachsen etc., Eberhard von der Thann und Lucas Thaniegel D. Johansen
Marggraffen zu Brandenburg etc., Barthol von Mandelsloe und Andreas Zoch
Doctor. Georg Friederichs Marggraffen zu Brandenburg etc., Heinrich von
Muschloe, Amptmann zu Schwabach, Werner Eysen D. und Caspar Etzel Licentiat.
Heinrichen deß Jüngern, Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, M. Veit
Krümmer. Wilhelm Hertzogen zu Gülich, Cleve und Berg, Graffen zu der Marck und
Ravenspurg, Herrn zu Ravenstein, Wilhelm von Neuhofen, genannt Ley,
Hoffmeister, Wilhelm von Reuschenberg und Heinrich von der Reck. Barnimbs zu
Stettin, Pommern, der Cassuben und Wenden Hertzogen, Fürsten zu Rügen und
Graffen zu Gutzkau, Author Schwalenberg der Rechten Doctor. Philipsen zu
Stettin, Pommern, der Cassuben und Wenden Hertzogen, Fürsten zu Rügen und
Graffen zu Gutzkau, Heinrich Normann, Christian Kussenwein und Valentin von
Eichsteden. Philipsen Landgraffen zu Hessen, Graffen zu Katzenelnbogen, Dietz,
Ziegenhayn und Nidda, Heinrich Lerßner, Canzler, und Justus Diedemayer,
Doctores. Wolffen Fürsten zu Anhalt, Graffen zu Ascanien und Herrn zu Bernburg,
Marcus Zimmermann D. Joachims und seiner unmündigen Vettern, Fürsten zu Anhalt,
Graffen zu Ascanien und Herrn zu Bernburg, Marcus Zimmermann D. Wilhelmen
Grafen und Herrn zu Hennenberg, Eberhard von der Thann und Lucas Thanigel D.
Prälaten persönlich: Gerwich Apt zu Weingarten und Ochsenhausen. Johanns Apt zu
Kaysersheym. Sigmund von Hornstein, Land-Commentur der Baley Elsaß und
Burgundi. Sebastian Apt zu Elchingen. Prälaten Bottschafften: Von wegen
Johannsen zu Salmansweiler, Sebastian zu Yrsin, Georgen zu Roggenburg, Veyten
zu Rott, Thomassen zu Ursperg, Andreassen zu Mindernau, Benedicten zu
Schussenrid und Christoffen zu Marckthal, alle Aepte berührter Gottshäuser,
Christoff von Hausen D. Crafften Apts zu Hirschfeld, Heinrich Lerßner,
Hessischer Cantzler, und Justus Diedemayer D. Albrechts von Wachtendung Apts zu
St. Cornelien Münster uff der Inden, Wilhelm von Reuschenberg, Gülchischer Rath.
Erasmussen Apt zu St. Heymeran zu Regenspurg, Steffan Gottsperger, Secretari.
Von wegen deß Gottshauß Waldsachsen und des Probst und Stiffs zu Seltz, Johann
von Dienheim, Amptmann zu Creutzenach, Eberhard von Groenrod, Amptmann zu
Oppenheim, Philips Heyles, Melchior Drechsel und Hartmannus Hartmanni, alle
drey Doctores, Pfalzgräffische Churfürstl. Rähte (!). Christoffen Apts zu
Prunheim und Stabel, Heinrich von Buchel Licentiat, Schultheiß zu Trier.
Wolffgangen Probsten und Ertzpriesters zu Bechtoldsgaden, Hanß Greiner,
Land-Richter. Gebharden, Apts zu Petershausen, Mang Steger, Secretari.
Abbatissin Bottschafften: Von wegen Anna Abbatissin zu Hervorden, Wilhelm von
Neuenhofen genant Ley, Clevischer Hoffmeister, Amptmann zu Orsoy und Rueroth,
Wilhelm von Reuschenberg und Heinrich von der Reck. Barbara Abtissin zu
Obermünster in Regenspurg, Steffan Gottsperger, Secretari. Anna des Freyen
weltlichen Stiffts zu Gerenroda Ebtissin und gebohrne von Kitlitz, Marcus
Zimmermann D. Anna Ebtissin zu Quedelnburg gebohrne Gräfin zu Stolberg, Marcus
Zimmermann D. Graffen und Herren persönlich: Ludwig der Elter, Wolffgang und
Friederich alle Graffen zu Oettingen. Joachim Graffe zu Ortenburg etc. Heinrich
der Jünger Reuß von Plauen, Herr zu Graitz, Cranchfeld und Gera, für sich und
seine Brüder, Heinrichen den Eltern und Mittlern, Reussen von Plauen, Herrn zu
Graitz etc. Gottfried von Wolffstein, Freyherr zu Obern Sultzburg, zu Bamberg
und Augspurg Thumherr, vor sich selbst und mit Gewalt Herr Hansen und Herrn
Barm von Wolffstein, Freyherrn zu Obern Sultzburg, seiner Gebrüder. Hanß, Georg
und David von Baumgarten, Freyherrn zu Hohen-Schwangau und Erbach. Graffen und
Herrn Bottschafften: Von wegen Friederichs Graffen zu Fürstenberg, Heiligenberg
und Werdenberg, Landgraffen in Bare etc.; Hugen Graffen zu Montfort und
Rottenfels, Herrn zu Tettnang und Argen etc.; Wilhelmen Graffen zu Eberstein;
Jost Niclausen Graffen zu Hohen Zollern, deß H. Reichs Erbcämmerer etc.;
Georgen, Sebastian und Ulrichen, Graffen zu Helfenstein und Freyherrn zu
Gundelfingen, Gebrüdern; Wilhelmen Graffen zu Sultz und Landgraffen zu Kleckau;
Joachimen und Eytel Friederichen Graffen zu Lüpffen und Landgraffen zu
Stulingen; Froben Christoffen, Graffen und Herrn zu Zimmern etc.; Margrethen
Ebtissin des Stiffts Buchau, geborner Gräfin zu Montfort; Wilhelmen des H.
Reichs Erbtruchsessen, Freyherrn zu Waldburg deß Eltern; Johann Jacoben,
Freyherrn zu Königseck und Allendorff; Georgen und Heinrichen Gevettern, deß H.
Reichs Erbtruchsessen, Freyherrn zu Waldburg; Quirin Gangolffen, Herrn zu Hohen
Geroltzeck, und Georgen von Fruntsperg, Freyhern zu Mündelheim, Hanß Schletz,
Obervogt zu Trochtelfingen und Vogt zu Ingau, und Peter Andres Gute. Wilhelmen
Graffen zu Nassau, Catzenelnbogen, Vianden und Dietz; Philipsen Graffen zu
Nassau, Herrn zu Wißbaden und Jtzstein, Philipsen Graffen zu Nassau und zu
Sarbrücken; Johann Graffen zu Nassau und Herrn zu Beilstein; Reinharden
Philipsen und Friederich Magnussen, Graffen zu Solms und Herrn zu Minzenberg;
Anthoni und Reinharden von Ysenberg, Gevettern, Graffen zu Büdingen; Ludwig
Graffen zu Stollberg, Königstein und Rutschenfort etc., Herrn zu Epstein und
Mintzenberg etc.; Philipsen Graffen zu Hanau, Herrn zu Lichtenberg; Johann
Graffen zu Wieda, Herrn zu Runckel und Isenberg; Philipsen Graffen zu Hanau und
Herrn zu Mintzenberg, Johann Lieberich von Crofftelbach, Solmsischer Rath und
Secret. Günther und Hanß Günther Gebrüdern, Graffen zu Schwartzenburg, Herrn zu
Arnstatt und Sundershausen, Günther von Dram, Secretari. Ludwigen, Heinrichen,
Albrechten, Georgen und Christoffen, Gebrüdern, für sich und in Vormundschafft
ihrer jungen unmündigen Vettern, weyland Graff Wolffgangs ihres Bruders
seeligen hinterlassenen Söhnen, alle Graffen zu Stollberg, Königstein,
Rutschenfort und Wernigerod, Herrn zu Epstein, Mintzenberg, Breyberg und
Aygmont, Johann Lieberich von Crofftelbach, Solmsischer Secretari und Rath.
Albrechten Graffen und Herrn zu Manßfeld, Andreas Saurer. Hanß Georgen und Hanß
Albrechten, Graffen zu Manßfeld, Edle Herrn zu Heldrungen, Wilhelm Perschen.
Philipsen, Rheinharden und Georgen Graffen zu Leyningen, Herrn zu Westerburg
und Schaumberg, Gebrüder, Johann Lieberich von Crofftelbach, Solmsischer
Secretari. Conraden Graffen zu Teckelnberg, Herrn zu Rede etc., Johann
Lieberich von Crofftelbach, Solmsischer Secretari. Bernharden Graffen zu der
Lippe, Herman Frieß. Hansen von Thaun Graffen zu Falckenstein, Herrn zu
Oberstein und Bruch, Sebastian Mayer, Licentiat und Schultheiß zu Creutzenach. Rudolffen
Graffen zu Diepolt und Bruckhorst, Herrn zu Berckenlohe, Joachim Löwe,
Secretari. Wolffgangen Graffen und Herrn zu Barby und Mülingen, Marcus
Zimmermann Doct. Albrechten Graffen zu Hoya, Herman Frieß. Heinrichen von
Fleckenstein, Freyherrn zu Dagstul etc., Veit Moll, Stadtschreiber zu Hagenau;
Ludwigen von Freyberg, als Inhaber der Herrschafft Justingen, Hanß Ehinger,
Jobst Weickmann. Der Frey- und Reichs-Städt Gesandten: Rheinische Banck: Aach,
Gerlachus Redermacher, Doctor, Syndicus. Straßburg, Heinrich von Mülnheym,
Stättmeister, Hanß von Broß, Ammeister, Ludwig Gremp Doctor, und Jacob Hermann.
Wormbs, Peter Berlin, alter Stättmeister, und Hanß Melchior Seyther,
Stadtschreiber und Syndicus. Speyer, Adam Süß, Rathsverwandter. Franckfurt,
Conrad Humpracht D. und Anthoni zum Jungen, mit Befelch der Stadt Wetzlar.
Hagenau und die Städt in die Landvogthey Hagenau gehörig, nemlich Collmar,
Schlettstatt, Weissenburg, Landau, Ober-Ehenheim, Keysersberg, Münster in St. Gregorien-Thal,
Roßheim und Türckheim, Veit Moll, Stadtschreiber zu Hagenau, und Balthasar von
Heln, Stadtschreiber zu Collmar. Gelnhausen, Johann von Dienheim, Amptmann zu
Creutznach, Eberhard von Groenrod, Amptmann zu Oppenheim, Philips Heyles,
Melchior Drechsel und Hartmannus Hartmanni, alle drey Doctores, Pfaltzgräffische
Churfürstliche Räthe. Mülhausen in Thüringen, Magister Lucas Otto, Syndicus.
Goßlar, Christoff Trautenbuel, Doctor und Syndicus. Friedberg in der Wetterau,
Johann Brendel von Homburg der Elter, Burggraff zu Friedberg. Schwäbische
Banck: Regenspurg, N. Portner, Stadt-Cammerer, Johann Offendrosch D. und
Niclaus Duzel, Magister, Syndicus. Nürnberg, Sebald Haller von Hallerstein,
Christoff Gugel der Rechten Doctor, Jacob Muffel und Georg Volckheymer, mit
Befelch der Städt Windsheim und Weissenberg am Nortgau. Ulm, Georg Besserer,
Hanß Krafft, geheime Räthe, Hanß Ehinger, Burgermeister, und Jobst Weickmann,
mit Befelch der Städt Alen, Gengen, Wimpffen, Bibrach, Dünckelspühel,
Leutkirch, Pfullendorf, Buchau am Federsee. Schwäbisch Hall, Georg Rudolff
Widmann, Doctor und Advocat daselbst. Rottenburg an der Tauber, Günther Bock,
der Rechten Doctor, Syndicus, mit Befelch der Stadt Schweinfurt. Eßlingen,
Hieronymus Preglin, Burgermeister, und Johann Machtolff, Licentiat. Nördlingen,
Hanß Reutter, Burgermeister. Reutlingen, Hanß Rockenstill. Schwäbisch-Gemünd,
Paulus Goldsteiner, Stättmeister. Memmingen, Lutz von Freyburg,
Rathsverwandter, und Felix Pföst. Lindau, Hieronymus Rappus, Burgermeister, und
Caspar von Kirch. Ravenspurg, Melchior Adelgeyß. Kempten, Bartholomeus Schmidt,
Stadtschreiber. Kauffbeuren, Blasi Gerhard, Rathsverwandter, Leo Thaner,
Burgermeister, und Leonhard Banreuter. Yßni, Hanß Braumeyer, Rathsverwandter.
Giengen, Hanß Seger, Burgermeister. Bopfingen, Georg Eßling, des geheimen
Raths, und Johann Franck, Stadtschreiber daselbst. Weyl, Valentinus Remminger
und Gabriel Lutz, Stadtschreiber. Donawerth, Hanß Bucher, Burgermeister, und
Wolff Dischlinger, Stadtschreiber. Heylbronn, Wolff Betle, Burgermeister, und
Ambrosius Becht, Rathsverwandter. Augspurg, Conrad Meyer, Burgermeister, Johann
Baptista Heintzel, Hieronymus im Hoff und Sebastian Christoff Rehliger D., mit
Befelch der Stadt Northausen, Überlingen und Buchhorn.
Deß zu Urkund haben Wir Marquard
vom Stein, zu Mayntz, Bamberg und Augspurg, Thumprobst, Eberhard von Groenrod,
Amtmann zu Oppenheim, Mayntzische und Pfaltzgräfische Churfürstliche Geordnete
und Räth zu diesem Reichs-Tag, an Statt unser gnädigsten Herrn und der andern
Churfürsten, Michael Ertzbischoff zu Saltzburg, Legat des Stuhls zu Rom, und
Albrecht Pfaltzgraff bey Rhein, Herzog in Obern- und Niedern-Beyern, von Unser
und der geistlichen und weltlichen Fürsten wegen; Christoph von Hausen D., von
wegen der Prälaten, Peter Andres Gut, von wegen der Grafen und Herrn, und Wir
Burgermeister und Rath zu Augspurg, von Unser und der Frey- und Reichs-Städt
wegen. Unser Insiegel an diesen Abschied thun hencken.
Geben in Unser König Ferdinandi
und des Heiligen Reichs Stadt Augspurg, auf den fünff und zwantzigsten Tag des
Monats Septembris nach Christi Unsers lieben Herrn Geburt, im fünffzehen
hundert und fünff und fünfftzigsten Jahr, Unserer Reich des Römischen im fünff
und zwantzigsten, und der andern im neun und zwantzigsten.
FERDINANDUS.
Ja. Jonas D. Vice-Canzler. etc.
Quellensammlung zur Geschichte der deutschen
Reichsverfassung in Mittelalter und Neuzeit, hg. v. Zeumer, K., 2. A. 1913,
Neudruck 1987, 341 Nr. 189 (163) (1555, Sept. 25)