Demnach zu Beendigung des zwischen Kaiserlicher
Majestät und dem deutschen Reiche eines – dann der französischen Republik
andern Theils – ausgebrochenen Kriegs, zufolge zwanzigsten Artikels des am 17.
October 1797 geschlossenen Friedens zu Campo-Formio, noch in demselbigen Jahre
ein Friedenscongreß zwischen Allerhöchstgedachter Sr. Kaiserl. Majestät und
einer dazu ernannten außerordentlichen Reichsdeputation einer – dann den
Bevollmächtigten der französischen Republik andrer Seits – zu Rastadt eröffnet
worden, auch daselbst die Unterhandlungen bereits so weit gediehen, daß im
Namen des deutschen Reiches in die Ueberlassung der Lande der linken Rheinseite
nicht nur gewilliget, sondern auch wegen des dadurch auf solcher Rheinseite
entstehenden Verlustes die Grundlage der Entschädigung durch Säcularisationen angenommen,
diese Friedensunterhandlungen aber durch den Wiederausbruch der
Feindseligkeiten unterbrochen worden: so ist zwar nachher am 9. Februar 1801
von Sr. Kaiserl. Majestät mit dem ersten Consul der französischen Republik auch
Namens des deutschen Reichs, unter Beziehung auf die bei dem vorhergegangenen
Rastadter Congreß von der Reichsdeputation schon verwilligte Basis, Friede zu
Lüneville geschlossen, dieser Friedensschluß auch von Kurfürsten, Fürsten und
Ständen unter reichsoberhauptlicher Mitwirkung am 7. März 1801 wirklich
genehmigt, jedoch sind in diesem Friedensschlusse selbst einige Gegenstände auf
weitere Erörterung ausgesetzt worden; indem nicht nur die im 5ten Artikel dem
Herrn Großherzoge von Toscana zugesagte Entschädigung in Deutschland keine
nähere Bestimmung daselbst erhalten, sondern auch vermöge des 7ten Artikels die
Entschädigungen der erblichen Reichsstände im Gemäßheit der schon erwähnten zu
Rastadt aufgestellten Grundsätze noch bestimmt werden sollten.
Nachdem nun ferner von Sr. Kaiserl. Majestät zu
Vollziehung dieser Artikel sogleich nach geschehener Mittheilung des Friedens
von Lüneville an die allgemeine Reichsversammlung durch ein eignes Kaiserl.
Commissionsdecret vom 3. März eine weiteres Reichsgutachten über die
reichsständische Mitwirkungsart zur gänzlichen Berichtigung des
Reichsfriedensgeschäftes verlangt, dieses Reichsgutachten auch den 2. October
1801 dahin, daß hierzu eine abermalige außerordentliche Reichsdeputation,
bestehend aus acht Mitgliedern, und zwar
aus dem Kurfürstenrathe:
Kurmainz, Kursachsen,
Kurböhmen, Kurbrandenburg,
aus dem Fürstenrathe:
Baiern, Wirtemberg,
Hoch- und Deutschmeister, und Hessen-Kassel
zu ernennen sey, wirklich erstattet, und von
Kaiserl. Majestät unterm 7. November 1801 allergnädigst genehmigt worden; so
haben sodann endlich Se. Kaiserliche Majestät durch ein weiteres
allergnädigstes Commissionsdecret vom 2. August vorigen Jahrs der allgemeinen
Reichsversammlung bekannt gemacht, daß der Zeitpunct, wo die außerordentliche
Reichsdeputation sich zu vereinigen habe, erschienen sey, daß daher sämmtliche
deputirte Stände ihre Subdelegirten nach Regensburg, als den mit Beistimmung
der französischen Regierung festgesetzten Ort, absenden, auch daß die zu
gänzlicher Berichtigung dieses Friedensgeschäftes für die Deputation
erforderliche Vollmacht ausgefertigt werden solle, indem Allerhöchstsie in
Ihrer reichsoberhauptlichen Eigenschaft als Ihren Kaiserl. Bevollmächtigten bei
diesem Congresse den wirklichen Kaiserl. Geheimenrath und Kaiserl. Concommissarius
an der allgemeinen Reichsversammlung, Reichsfreiherrn von Hügel, zu bestimmen
allergnädigst geruhet hätten.
Wie nun hierauf die Reichsvollmacht, um die in dem
Lüneviller Friedensschlusse Art. 5 und 7 einer besondern Uebereinkunft noch
vorbehaltenen Gegenstände einvernehmlich mit der französischen Regierung näher
zu untersuchen, zu prüfen und zu erledigen, am 3. August v. J. für diese
außerordentliche Reichsdeputation wirklich ausgefertigt worden: so haben die
deputirten Reichsstände ihre Subdelegirten, nämlich
Kurmainz. Den Kaiserl.
Geheimenrath, Commandeur des St. Stephansordens, und Kurfürstl. Mainzischen
Staatsminister, Herrn Franz Joseph Freiherrn von Albini.
Kurböhmen. Den Kaiserl. Reichs-Hofrath, Herrn
Franz Alban von Schraut; und späterhin noch den Kaiserl. Kämmerer und Königl.
Kurböhmischen Reichstagsgesandten, Herrn Ferdinand Grafen von
Colloredo-Mannsfeld.
Kursachsen. Den
Kursächsischen Geheimenrath, Herrn Hans Ernst von Globig.
Kurbrandenburg. Den
Köngl. Preußischen wirklichen geheimen Stats- und Kriegsminister, auch
Reichstagsgesandten, des schwarzen und rothen Adlerordens Ritter, Herrn Johann
Eustachius Grafen von Schlitz, genannt Görz, und den Königl. Preuß.
Directorialgesandten im Fränkischen Kreise, auch Kammer-Vicepräsidenten zu
Ansbach, Herrn Konrad Sigmund Karl Hänlein.
Baiern. Den Kurfürstl.
Kämmerer, wirklichen Geheimenrath und Comitialgesandten, Herrn Alois Franz
Xaver Freiherrn von Rechberg und Rothenlöwen.
Hoch- und
Deutschmeister. Den Herrn Karl Philipp Ernst Freiherrn von Nordegg zur Rabenau,
des hohen Deutschen Ordens Ritter, Rathsgebietiger der Balley Franken,
Commenthur zu Donauwört, hochfürstl. Hoch- und Deutschmeisterischen adeligen
wirklichen Hof-, Regierungs- und Kammerrath, und Oberamtmann des Scheuerberger
Gebietes zu Hornegg.
Wirtemberg. Den Herzogl.
wirklichen Geheimenrath, Vicepräsidenten, Kammerherrn und Ritter des Herzoglichen
großen Ordens, Herrn Philipp Christian Freiherrn von Normann.
Hessen-Kassel. Den
Fürstlichen Geheimenrath und Comitialgesandten, Herrn Philipp Maximilian von
Günterrode, und späterhin noch Den Hessen-Kasselischen Kriegsrath, Herrn Georg
Wilhelm von Starkloff,
hieher nach Regensburg abgeordnet, so daß diese
Deputationsversammlung, nach allseitiger herkömmlichermaaßen vollzogener Legitimation,
am 24. August wirklich constituirt und mittelst Proposition des ernannten
höchstansehnlichen Kaiserl. Herrn Plenipotentiarius eröffnet worden.
Da nun auch zu gleicher Zeit der erste Consul der
französischen Republik einen Ministre extraordinaire in der Person des Citoyen
Laforest, hieher angeordnet; ferner Se. Kaiserl. Russische Majestät Ihre hohe
Vermittelung, gemeinsam mit dem französischen Gouvernement, zu Berichtigung der
gedachten Entschädigungssache und zu Befestigung der Ruhe Deutschlands, eintreten
zu lassen, sich entschlossen, und zu dem Ende bereits unterm 18. August
ersagter französischer Ministre, Citoyen Laforest, gemeinsam mit dem bei der
allgemeinen Reichsversammlung accreditirten Kaiserl. Russ. Herrn Ministre
Resident Klüpffel, zwei gleichlautende Declarationen dieser Reichsdeputation
mitgetheilt, worin diese hohen vermittelnden Mächte, zum Behufe der
anzustellenden Berathschlagungen, einen allgemeinen Entschädigungsplan
vorgelegt; auch kurz nachher Se. Kaiserl. Russische Majestät einen eigenen Plénipotentiaire
in der Person des Kaiserl. Russischen Geheimenraths und mehrerer Orden Ritters,
Herrn Karl Freiherrn von Bühler, bisherigen außerordentlichen Gesandten am
Kurpfalzbairischen Hofe, zu diesem Geschäfte hieher abzuordnen geruhet; sodann
die Reichsdeputation die ihr zugestellten Declarationen in allen ihren Theilen
gründlich erwogen, hierüber den gedachten Herrn Ministern der vermittelnden
Mächte, unter jedesmaliger Mittheilung der bei ihr eingereichten mannigfaltigen
Reclamationen und Vorstellungen, ihre Beschlüsse eröffnet; - hierauf aber diese
unterm 8. Oktober der Deputation einen abgeänderten Plan, als Resultat ihrer
neuesten Instructionen mitgetheilt, die Deputation sodann auch diesen zweiten
Plan in weitere Berathung gezogen, und hierüber den erwähnten Herren Ministern
ihre ferneren Beschlüsse ebenfalls communicirt, darauf endlich Diese weitere
Noten vom 19. October, 15. und 19. November, 3. December vorigen Jahres, 18.
und 31. Jenner - dann den 11. dieses - übergeben haben; - so ist nunmehr
hiernach und aus allen vordern einzelnen Deputationsbeschlüssen folgender
Deputations-Hauptschluß gefaßt worden.
Die Austheilung und endliche Bestimmung der
Entschädigungen geschieht, wie folgt:
§. 1. Sr. Majestät dem Kaiser, Könige von Ungarn
und Böhmen, Erzherzoge von Oesterreich, für die Abtretung der Landvogtei
Ortenau: die Bisthümer Trient und Brixen, mit ihren sämmtlichen Gütern,
Einkünften, eigenthümlichen Besitzungen, Rechten und Vorrechten, ohne irgend
einige Ausnahme; und die in diesen beiden Bisthümern gelegenen Kapitel, Abteyen
und Klöster; unter der Verbindlichkeit jedoch, sowohl für den lebenslänglichen
Unterhalt der beiden jetzt lebenden Fürstbischöfe und der Mitglieder der beiden
Domkapitel, nach einer mit solchen zu treffenden Uebereinkunft, als auch für
die hierauf erfolgende Dotation der bei diesen beiden Diöcesen anzustellenden
Geistlichkeit, nach dem in den übrigen Provinzen der Oesterreichischen
Monarchie bestehenden Fuße zu sorgen. Alle Eigenthums- und übrigen Rechte, die
Sr. Majestät dem Kaiser und König als Souverain der Erbstaaten und als höchstem
Reichsoberhaupte zustehen, bleiben Ihnen vorbehalten, in so ferne diese Rechte
mit der Vollziehung gegenwärtiger Urkunde bestehen können; jene Rechte
hingegen, worüber besonders verfügt worden ist, gehen an die neuen Besitzer
über.
Dem Erzherzoge Großherzoge für Toscana und dessen
Zugehörungen: das Erzbisthum Salzburg, die Probstey Berchtolsgaden, der
jenseits der Ilz und des Inn auf der Seite von Oesterreich gelegene Theil des
Bisthums Passau, jedoch mit Ausnahme der Innstadt und Ilzstadt, sammt einem
Bezirke von 500 französischen Toisen im Durchschnitte vom äußersten Ende jener
Vorstädte an gemessen; und endlich die in den oberwähnten Diöcesen gelegenen
Kapitel, Abteyen und Klöster. Die Besitzungen erhält der Erzherzog unter den,
auf die bestehenden Verträge gegründeten Bedingungen, Verbindlichkeiten und
Verhältnissen. - Sie werden von dem bairischen Kreise getrennt und dem österreichischen
einverleibt; auch ihre geistlichen, sowohl Metropolitan- als
Diöcesan-Gerichtsbarkeiten werden gleichfalls durch die Gränzen der beiden
Kreise abgesondert; und die oben von des Erzherzogs Entschädigungen
ausgenommenen Theile mit den bairischen Diöcesen verbunden. Mühldorf, und der
auf dem linken Innufer gelegene Theil der Grafschaft Neuburg, werden mit aller
Landeshoheit mit dem Herzogthum Baiern vereiniget. Das Aequivalent der
Einkünfte von Mühldorf und der Landeshoheit über Neuburg ist von den
Einkünften, welche Freisingen in dem oesterreichischen Gebiete besitzt, zu
nehmen.
Der Erzherzog Großherzog erhält überdieß für sich
und seine Erben in völlig souverainen und unabhängigen Besitz: das Bisthum
Eichstädt, samt allen demselben anhängigen Gütern, Einkünften, Rechten und
Vorrechten, so wie der Fürstbischof solche zur Zeit der Unterzeichnung des
Lüneviller Friedensschlusses besaß; jedoch mit Ausnahme der Aemter Sandsee,
Wernfels-Spalt, Abenberg, Ahrberg-Ohrnbau, und Vahrnberg-Herrieden, und aller
übrigen von den Ansbachischen und Baireuthischen Landen eingeschlossenen
Zugehörden des Bisthums Eichstädt, welche dem Kurfürsten von Pfalz-Baiern
verbleiben, und dem Erzherzoge Großherzoge durch ein vollständiges Aequivalent
von den Herrschaften des Kurfürsten in Böhmen, und falls diese nicht hinreichen,
von irgend andern Einkünften des Kurfürsten von Pfalz-Baiern ersetzt werden. In
dem Gebiete des erwähnten Bisthums Eichstädt findet keine neue Errichtung
irgend einiger Festungswerke von Seiten des Erzherzogs Großherzogs oder seiner
Erben Statt.
Das Breisgau und die Ortenau werden die
Entschädigung des vormaligen Herzogs von Modena für das Modenesische, dessen
Zugehörden und Zuständigkeiten ausmachen. Dieser Fürst und seine Erben werden
beide Lande nach dem buchstäblichen Inhalte des vierten Artikels des Lüneviller
Friedensschlusses besitzen; welcher in dieser Rücksicht ohne einigen Vorbehalt
oder Einschränkung von der Ortenau, wie von dem Breisgau zu verstehen ist.
§. 2. Dem Kurfürsten von Pfalz-Baiern für die
Rheinpfalz, die Herzogthümer Zweibrücken, Simmern und Jülich, die Fürstenthümer
Lautern und Veldenz, das Marquisat Bergopzoom, die Herrschaft Ravenstein, und
die übrigen in Belgien und im Elsaß gelegenen Herrschaften; das Bisthum
Wirzburg unter den hernach vorkommenden Ausnahmen; die Bisthümer Bamberg,
Freisingen, Augsburg, und das von Passau; mit Vorbehalt dessen, was § 1 dem
Erzherzoge Großherzoge davon bestimmt ist, nebst der Stadt Passau, derselben
Vorstädten, und allen und jeden Zugehörden diesseits des Inn und der Ilz, und
überdieß noch einen von ihren äußersten Enden an zu nehmenden Bezirk von 500
franz. Toisen im Durchschnitt. Ferner: die Probstey Kempten, die Abteyen
Waldsassen, Eberach, Irrsee, Wengen, Söflingen, Elchingen, Ursberg, Roggenburg,
Wettenhausen, Ottobeurn, Kaisersheim und St. Ulrich; überdieß die geistlichen
Rechte, eigenthümlichen Besitzungen und Einkünfte, welche von den in der Stadt
und Markung Augsburg gelegenen Kapiteln, Abteien und Klöstern abhängen, mit
Ausnahme jedoch alles dessen, was in besagter Stadt und derselben Markung
selbst begriffen ist. Endlich die Reichsstädte und Reichsdörfer: Rothenburg,
Weissenburg, Windsheim, Schweinfurt, Gochsheim, Sennfeld, Kempten, Kaufbeurn,
Memmingen, Dinkelsbühl, Nördlingen, Ulm, Bopfingen, Buchhorn, Wangen, Leutkirch
und Ravensburg, nebst ihren Gebieten mit Einschlusse der freien Leute auf der
Leutkircher Haide.
Es findet keine Vermehrung der Festungswerke der
Stadt Passau statt. Sie werden lediglich unterhalten, und es wird kein neues
Festungswerk in den Vorstädten angelegt werden. Der Kurfürst von Pfalz-Baiern
erhält überdieß in vollen eigenthümlichen und Landeshoheits-Besitz nach den
vorerwähnten Bedingnissen die von dem Antheile des Erzherzogs Großherzogs
getrennten Theile von Eichstädt, wobei der fernere Bedacht auf einen Territorialersatz
dessen, was dem Kurfürsten von Pfalz-Baiern noch für das ihm vorhin angewiesene
Bisthum Eichstädt abgeht, vorbehalten wird.
§. 3. Dem Könige von Preußen, Kurfürsten von
Brandenburg, für das Herzogthum Geldern, und den auf dem linken Rheinufer
gelegenen Theil des Herzogthums Cleve, für das Fürstenthum Moeurs, die Bezirke
von Sevenaer, Huissen und Malburg, und für die Rhein- und Maaszölle: die
Bisthümer Hildesheim und Paderborn; das Gebiet von Erfurt mit Untergleichen,
und alle Mainzischen Rechte und Besitzungen in Thüringen; das Eichsfeld, und
der Mainzische Antheil an Treffurt. Ferner die Abteyen Herforden, Quedlinburg,
Elten, Essen, Werden und Kappenberg, und die Reichsstädte Mühlhausen,
Nordhausen und Goslar; endlich die Stadt Münster, nebst dem Theile des Bisthums
dieses Namens, welcher an und auf der rechten Seite einer Linie liegt, die
unter Olphen und Seperad, Kakelsbeck, Heddingschel, Ghisschinck, Notteln,
Hulschhofen, Nannhold, Nienburg, Uttenbrock, Grimmel, Schönfeld und Greven gezogen
wird, und von da dem Laufe der Ems folgt, bis auf den Zusammenfluß der
Hoopsteraa in der Grafschaft Lingen.
Die Ueberreste des Bisthums Münster werden auf
folgende Weise vertheilt, nämlich:
dem Herzoge von Oldenburg die Aemter: Vechte und
Kloppenburg.
Dem Herzoge von Aremberg: das Amt Meppen mit der
Kölnischen Grafschaft Reklinghausen.
Dem Herzoge von Croy: die Reste des Amts Dülmen.
Dem Herzoge von Looz und Corswaren: die Reste der
Aemter Bevergern und Wolbeck.
Die Kapitel, Archidiaconal-Präbenden, Abteyen und
Klöster, so in den Aemtern gelegen sind, welche die obenbenannten Ueberreste
des Bisthums Münster ausmachen, werden gedachten Aemtern einverleibt.
Den Fürsten von Salm: die Aemter Bocholt und
Ahaus, mit den darin liegenden Kapiteln, Archidiaconaten, Abteyen und Klöstern;
alles im Verhältnisse von zwei Drittheilen für Salm-Salm, und eines Drittheils
für Kyrburg, dessen Abtheilung unverzüglich durch eine weitere Anordnung
bestimmt werden wird.
Die Reste des Amtes Horstmar mit Einschluß der
darin befindlichen Kapitel, Archidiaconate, Abteyen und Klöster fallen den
Rheingrafen zu; unter der Bedingung, die gegen die Fürsten von Salm den 26.
Octob. vor. Jahrs übernommenen Verbindlichkeiten zu erfüllen. - Aus der
getroffenen Vertheilung von Münster folgt von selbst, daß die bisherige
ständische Verfassung nicht mehr statt finden kann.
Das Haus Salm-Reiferscheid-Bedburg erhält das
Mainzische Amt Krautheim, mit den Gerichtsbarkeitsrechten der Abtey Schönthal
in besagtem Amte, und überdieß eine beständige auf Amorbach ruhende Rente von
32,000 Gulden.
Der Fürst von Salm-Reiferscheid für die Grafschaft
Niedersalm: eine immerwährende Rente von 12,000 Gulden auf Schönthal.
Der Graf von Reiferscheid-Dyk erhält für die
Feudalrechte seiner Grafschaft: eine immerwährende Rente von 28,000 Gulden auf
die Besitzungen der Frankfurter Kapitel.
§. 4. Dem Könige von England, Kurfürsten von
Braunschweig-Lüneburg, für seine Ansprüche auf die Grafschaft
Sayn-Altenkirchen, Hildesheim, Corvey und Höxter, und für seine Rechte und
Zuständigkeiten in den Städten Hamburg und Bremen, und in derselben Gebieten,
namentlich dem Gebiete der letzteren, so wie dasselbe unten bestimmt werden
wird, wie auch für die Abtretung des Amtes Wildeshausen: das Bisthum Osnabrück.
Dem Herzoge von Braunschweig-Wolfenbüttel: die
Abteyen Gandersheim und Helmstädt, mit der Auflage einer immerwährenden Rente
von 2 000 Gulden zu der Stiftung der Prinzessin Amalie zu Dessau.
§. 5. Dem Markgrafen von Baaden für seinen Theil
an der Grafschaft Sponheim, und für seine Güter und Herrschaften im
Luxemburgischen, Elsaß u. s. f.: das Bisthum Konstanz, die Reste der Bisthümer
Speier, Basel und Straßburg, die pfälzischen Aemter Ladenburg, Bretten und
Heidelberg mit den Städten Heidelberg und Mannheim; ferner: die Herrschaft
Lahr, unter den zwischen dem Markgrafen von Baaden, dem Fürsten von
Nassau-Usingen, und den übrigen Interessenten verabredeten Bedingungen; ferner
die Hessischen Aemter: Lichtenau und Wildstädt; dann die Abteyen: Schwarzach,
Frauenalb, Allerheiligen, Lichtenthal, Gengenbach, Ettenheim-Münster,
Petershausen, Reichenau, Oehringen, die Probstei und das Stift Odenheim, und
die Abtey Salmannsweiler, mit Ausnahme von Ostrach und den unten bemerkten
Zugehörungen. Die Reichsstädte Offenburg, Zell am Hammersbach, Gengenbach,
Ueberlingen, Biberach, Pfullendorf und Wimpfen; endlich die mittelbaren sowohl,
als unmittelbaren Besitzungen und Rechte auf der Südseite des Neckars, welche
von den öffentlichen Stiftungen und Körperschaften des linken Rheinufers
abhängen.
§. 6. Dem Herzoge von Wirtemberg für das
Fürstenthum Mömpelgard nebst Zugehörden, wie auch für seine Rechte,
Besitzungen, Ansprüche und Forderungen im Elsaß und in der Franche Comté: die
Probstey Ellwangen; die Stifter, Abteyen und Klöster: Zwiefalten, Schönthal und
Comburg, mit Landeshoheit (jedoch unter Vorbehalt der Rechte der weltlichen
Fürsten und der Grafschaft Limburg). Ferner: Rothenmünster, Heiligenkreuzthal,
Oberstenfeld, Margrethenhausen, nebst allen denjenigen, so in seinen neuen Besitzungen
gelegen sind. Ferner: das Dorf Dürrenmettstetten, und die Reichsstädte Weil,
Reutlingen, Eßlingen, Rothweil, Giengen, Aalen, Hall, Gemünd und Heilbronn;
alles unter der Bedingung, folgende immerwährende Renten zu entrichten,
nämlich:
Den Fürsten von Hohenlohe-Waldenburg für ihren
Antheil am Bopparder Zoll 600 Gulden halb an Bartenstein, halb an
Schillingsfürst.
Dem Fürsten von Salm-Reiferscheid für seine
Grafschaft Niedersalm 12,000 Gulden.
Dem Grafen von Limburg-Styrum für die Herrschaft
Oberstein 12,200 Gulden.
Dem Grafen von Schall für sein Gut Megen 12,000
Gulden.
Der Gräfin Hillesheim für ihren Antheil an der
Herrschaft Reipoltskirchen 5,400 Gulden.
Der verwittweten Gräfin von Löwenhaupt für die
Feudalrechte ihres Antheils an der Herrschaft Ober- und Niederbronn 11,300
Gulden.
Den Erben des Freiherrn von Dietrich für gleiche
Rechte 31,200 Gulden.
Den Herren Seubert für die Lehen Benthal und
Bretigny 3,300 Gulden.
§. 7. Dem Landgrafen von Hessen-Kassel für St.
Goar und Rheinfels, und für seine Rechte und Ansprüche auf Corvey: die
Mainzischen Aemter Fritzlar, Naumburg, Neustadt und Amöneburg; die Kapitel
Fritzlar und Amöneburg, und die Klöster in besagten Aemtern; ferner: die Stadt
Gelnhausen und das Reichsdorf Holzhausen; alles unter Bedingung einer
immerwährenden Rente von 22,500 Gulden für den Landgrafen von
Hessen-Rothenburg; welche Rente jedoch in der Folge auf den Ueberschuß des
Ertrags von dem § 39 erwähnten Schiffahrtsoctroi übertragen wird, wenn sich
nach Bezahlung jener Renten, welche in gegenwärtiger Urkunde auf diesen Ertrag
unmittelbar angewiesen sind, ein hinreichender Ueberschuß ergibt.
Dem Landgrafen von Hessen-Darmstadt für die
Grafschaft Lichtenberg, die Aufhebung seines Schutzrechts über Wetzlar, und des
hohen Geleits in Beziehung auf Frankfurt; für die Abtretung der Hessischen
Aemter Lichtenau und Wildstädt, Katzenellenbogen, Braubach, Embs, Kleeberg,
Epstein und des Dorfs Weiperfelden: das Herzogthum Westphalen mit Zugehörden,
und namentlich Volksmarsen, sammt den im genannten Herzogthume befindlichen
Kapiteln, Abteyen und Klöstern, jedoch mit einer immerwährenden dem Fürsten von
Wittgenstein-Berleburg zu zahlenden Rente von 15,000 Gulden, welche Rente
jedoch in der Folge auf den Ueberschuß des Ertrags von dem § 39 erwähnten
Schiffahrtsoctroi übertragen wird, wenn sich nach Bezahlung jener Renten,
welche in gegenwärtiger Urkunde auf diesen Ertrag unmittelbar angewiesen sind,
ein hinreichender Ueberschuß ergibt. Ferner: die Mainzischen Aemter Gernsheim,
Bensheim, Heppenheim, Lorsch, Fürth, Steinheim, Alzenau, Vilbel, Rockenburg,
Haßloch, Astheim, Hirschhorn; die Mainzischen, auf der Südseite des Mains, im
Darmstädtischen gelegenen Besitzungen und Einkünfte, namentlich die Höfe:
Mönchhof, Gundhof und Klarenberg, wie auch diejenigen, so von den, dem Fürsten
von Nassau-Usingen weiter unten zugewiesenen Kapiteln, Abteyen und Klöstern
abhängen, mit Ausnahme der Dörfer Bürgel und Schwanheim. Ferner die pfälzischen
Aemter: Lindenfels, Umstadt und Otzberg, und die Reste der Aemter: Alzey und
Oppenheim; dann den Rest des Bisthums Worms; die Abteyen Seligenstadt und
Marienschloß bei Rockenburg; die Probstey Wimpfen und die Reichsstadt
Friedberg. Alles unter der Bedingung, die Deputatgelder des Landgrafen von
Hessen-Homburg wenigstens um den vierten Theil zu vermehren.
§. 8. Dem Herzoge von Holstein-Oldenburg für die
Aufhebung des Elsflether Zolls, die Abtretung der Dörfer in dem weiter unten
bezeichneten Landesstriche von Lübeck, und für die ihm und dem Domkapitel
zuständigen Rechte und Besitzungen in der Stadt dieses Namens: das Bisthum und
Domkapitel Lübeck, das Hannöverische Amt Wildeshausen und die schon erwähnten
Aemter Vechte und Kloppenburg im Münsterschen.
§. 9. Dem Herzoge von Mecklenburg-Schwerin für
seine Rechte und Ansprüche auf zwei erbliche Kanonicate der Kirche zu
Straßburg, die ihm als Ersatz für den Hafen von Wismar gegeben waren, so wie
für seine Ansprüche auf die Halbinsel Priwal in der Trave, deren
ausschließliches Eigenthum der Stadt Lübeck bleibt: die Rechte und das
Eigenthum des Lübecker Hospitals in den Dörfern Warnekenhagen, Altenbuchow und
Crumbrook, und in denen der Insel Poel; ferner eine immerwährende Rente von
10,000 Gulden auf den § 39 erwähnten Schiffahrtsoctroi.
§. 10. Dem Fürsten von Hohenzollern-Hechingen für
seine Feudalrechte in der Grafschaft Geulle und den Herrschaften Mouffrin und
Baillonville, im Lütticher Lande: die Herrschaft Hirschlatt und das Kloster
Stetten.
Dem Fürsten von Hohenzollern-Sigmaringen für seine
Feudalrechte in den Herrschaften Boxmer, Dixmüde, Berg, Gendringen, Etten,
Visch, Pannerden und Mühlingen; und für seine Domänen in Belgien: die
Herrschaft Glatt, die Klöster Inzikhofen, Klosterbeuren und Holzheim; letzteres
im Augsburgischen.
§. 11. Dem Fürsten von Dietrichstein für die
Herrschaft Trasp in Graubünden: die Herrschaft Neu-Ravensburg.
Dem Fürsten von Ligne für Fagnolles: die Abtei
Edelstetten unter dem Namen einer Grafschaft.
§. 12. Dem Fürsten von Nassau-Usingen für das
Fürstenthum Saarbrück, zwei Drittheile der Grafschaft Saarwerden, die
Herrschaft Ottweiler, und die von Lahr in der Ortenau: die Mainzischen Aemter
Königstein, Höchst, Kronenburg, Rüdesheim, Oberlahnstein, Eltwill, Haarheim,
Kassel; mit den Besitzungen des Domkapitels auf der rechten Mainseite, unterhalb
Frankfurt; ferner: das pfälzische Amt Kaub nebst Zugehörden; den Rest des
eigentlichen Kurfürstenthums Köln (mit Ausnahme der Aemter Altwied und
Nurburg); die Hessischen Aemter: Katzenellenbogen, Braubach, Embs, Epstein und
Kleeberg frei von den Solmsischen Ansprüchen; die Dörfer Weiperfelden, Soden,
Sulzbach, Schwanheim und Okriftel; die Kapitel und Abteyen: Limburg,
Rumersdorf, Bleidenstadt, Sayn, und alle Kapitel, Abteyen und Klöster in den,
ihm zur Entschädigung zugefallenen Landen. Endlich die Grafschaft
Sayn-Altenkirchen, mit dem Beding, sich in Ansehung der Schadloshaltung des
Hauses Sayn-Wittgenstein, dessen Ansprüche auf die Grafschaft Sayn und
Zugehörden erloschen bleiben, nach der darüber getroffenen Uebereinkunft zu
benehmen.
Dem Fürsten von Nassau-Weilburg, für den dritten
Theil an Saarwerden, und die Herrschaft Kirchheim-Polanden: der Rest des
Kurfürstenthums Trier, mit den Abteyen: Arnstein, Schönau und Marienstadt.
Dem Fürsten von Nassau-Dillenburg, zur
Entschädigung für die Statthalterschaft, und seine Domänen in Holland und
Belgien: die Bisthümer Fulda und Corvey; die Reichsstadt Dortmund; die Abtey
Weingarten, die Abteyen und Probsteyen Hofen, St. Gerold im Weingartischen,
Bandern im Lichtensteinischen Gebiete, Dietkirchen im Nassauischen, so wie alle
Kapitel, Abteyen, Probsteyen und Klöster in den zugetheilten Landen; unter der
Bedingung, den bestehenden, und schon früher von Frankreich anerkannten,
Ansprüchen auf einige Erbschaften, welche im Laufe des letzten Jahrhunderts mit
dem Nassau-Dillenburgischen Majorate vereiniget worden sind, Genüge zu thun.
§. 13. Dem Fürsten von Thurn und Taxis, zur
Schadloshaltung für die Einkünfte der Reichsposten in den an Frankreich
abgetretenen Provinzen: das gefürstete Damenstift Buchau, nebst der Stadt; die
Abteyen Marchthal und Neresheim, das zu Salmannsweiler gehörige Amt Ostrach im
ganzen Umfange seiner gegenwärtigen Verwaltung, mit der Herrschaft
Schemmelberg, und den Weilern Tiefenthal, Frankenhofen und Stetten.
Uebrigens wird die Erhaltung der Posten des
Fürsten von Thurn und Taxis, so wie sie constituirt sind, garantiert.
Demzufolge sollen die gedachten Posten in dem Zustand erhalten werden, in
welchem sie sich, ihrer Ausdehnung und Ausübung nach, zur Zeit des Lüneviller
Friedens befanden. - Um diese Anstalt in ihrer ganzen Vollständigkeit, so wie
sie sich in besagtem Zeitpuncte befand, desto mehr zu sichern, wird sie dem
besondern Schutze des Kaisers und des Kurfürstlichen Kollegiums übergeben.
§. 14. Dem Fürsten von Löwenstein-Werthheim für
die Grafschaft Pütlingen, die Herrschaften Scharfeneck, Cugnon und andere: die
zwei Mainzischen Dörfer Würth und Trennfurt; die Wirzburgischen Aemter
Rothenfels und Homburg; die Abteyen Brombach, Neustadt und Holzkirchen; die
Wirzburgischen Verwaltungen Widdern und Thalheim, eine immerwährende Rente von
12,000 Gulden auf den § 39 erwähnten Schiffahrts-Octroi, und die Wirzburgischen
Rechte und Einkünfte in der Grafschaft Werthheim; jedoch unter der Clausel,
gedachtes Amt Homburg und die Abtey Holzkirchen dem Kurfürsten von Pfalz-Baiern
gegen eine immerwährende Rente von 28,000 Gulden, oder gegen jedes andere
Aequivalent, dessen sie übereinkommen mögen, wieder abzutreten.
Den Grafen von Löwenstein-Werthheim, für die
Grafschaft Virneburg: das Amt Freudenberg, die Karthause Grünau, das Kloster
Triefenstein, und die Dörfer: Montfeld, Rauenberg, Wessenthal und Trennfeld.
§. 15. Dem Fürsten von Oettingen-Wallerstein, für
die Herrschaft Dachstuhl: die Abtey Heiligenkreuz zu Donauwörth, das Kapitel
St. Magnus zu Füssen, und die Klöster: Kirchheim, Deggingen und Maihingen, im
Wallersteinischen.
§. 16. Den Fürsten und Grafen zu Solms, für die
Herrschaften Rohrbach, Kratz-Scharfenstein und Hirschfeld, und für ihre Rechte
und Ansprüche auf die Abtey Arensburg und das Amt Kleeberg: die Abteyen
Arensburg und Altenberg im Solmsischen.
§. 17. Den Fürsten und den Grafen von Stollberg,
für die Grafschaft Rochefort und ihre Ansprüche auf Königstein: eine
immerwährende Rente von 30,000 Gulden auf den § 39 erwähnten Schiffahrts-Octroi.
§. 18. Dem Fürsten Carl von Hohenlohe-Bartenstein,
für die Herrschaft Oberbrunn: die Aemter Faltenbergstetten, Lautenbach,
Jaxtberg und Braunsbach, der Wirzburger Zoll im Hohenlohischen, und Antheil am
Dorfe Neuenkirchen, das Dorf Münster, und der östliche Theil des Gebiets von
Carlsberg; alles unter der Clausel, das nöthige Gebiet zu einer militairischen
Straße und direkten ununterbrochenen Communication von Wirzburg nach Rothenburg
gegen ein billiges Aequivalent an den Kurfürsten von der Pfalz wieder abzutreten.
Den Häuptern der beiden Linien von
Hohenlohe-Waldenburg, für ihren Antheil am Bopparder Zoll: die schon erwähnten
beständigen Renten von 600 Gulden auf Comburg.
Dem Fürsten von Hohenlohe-Ingelfingen, für seine
Rechte und Ansprüche auf die 7 Dörfer: Königshofen, Rettersheim, Reiderfeld,
Wermuthhausen, Neubronn, Streichenthal und Oberndorf: das Dorf Nagelsberg.
Dem Fürsten von Hohenlohe-Neuenstein, für die
Abtretung des Dorfes Münster, und des östlichen Theils vom Carlsberger Gebiete,
nämlich ein Bezirk von 500 französischen Toisen im Durchschnitte, von der
äußersten Gränze an gerechnet: das Dorf Amrichshausen, und die Mainzer,
Wirzburger und Comburger Antheile an dem Marktflecken Künzelsau.
§. 19. Dem Fürsten von Isenburg, für die Abtretung
des Dorfes Okriftel: das Dorf Gainsheim, nahe am Rhein, mit den Resten der
Abtey von Jakobsberg auf der rechten Rheinseite, jedoch mit Ausschluß
derjenigen, welche im Gebiete des Landgrafen von Hessen-Kassel eingeschlossen
sind, sodann das Dorf Bürgel bei Offenbach.
Der Fürstin von Isenburg, Gräfin von Parkstein,
für ihren Antheil an der Herrschaft Reipoltskirchen und anderen Herrschaften am
linken Rheinufer: eine immerwährende Rente von 23,000 Gulden auf den § 39
erwähnten Schifffahrts-Octroi.
§. 20. Dem Hause Leiningen, für das Fürstenthum
dieses Namens, die Grafschaft Daxburg und die Herrschaft Weikersheim, so wie
für seine Rechte und Ansprüche auf Saarwerden, Lahr und Mahlberg. Nämlich:
Dem Fürsten von Leiningen: die Mainzischen Aemter
Miltenberg, Buchen, Seeligenthal, Amorbach und Bischofsheim; die von Wirzburg
getrennten Aemter: Grünsfeld, Lauda, Hartheim und Rückberg; die pfälzischen
Aemter: Boxberg und Mosbach, und die Abteyen Gerlachsheim und Amorbach.
Dem Grafen von Leinigen-Guntersblum, für seinen
Verlust und seinen Antheil an vorerwähnten Ansprüchen: die Mainzische Kellerei
Billigheim und eine immerwährende Rente von 3,000 Gulden auf den § 39 erwähnten
Schiffahrts-Octroi.
Dem Grafen von Leiningen-Heidesheim, für seinen
Verlust und seinen Antheil an vorerwähnten Ansprüchen: die Mainzische Kellerei
Neidenau, und eine immerwährende Rente von 3,000 Gulden auf den § 39 erwähnten
Schifffahrts-Octroi.
Dem Grafen von Leinigen-Westerburg, älterer Linie:
die Abtey und das Kloster Ilbenstadt in der Wetterau, mit der Landeshoheit in
ihrem geschlossenen Umfange (enclos), und eine immerwährende Rente von 3,000
Gulden auf den § 39 erwähnten Schifffahrts-Octroi.
Dem Grafen von Leinigen-Westerburg, jüngerer
Linie: die Abtey Engelthal in der Wetterau, und eine immerwährende Rente von
6,000 Gulden auf den § 39 erwähnten Schifffahrts-Octroi.
§. 21. Dem Fürsten von Wiedrunkel, für die
Grafschaft Kriechingen: die Kölnischen Aemter Nurburg und Altwied, und die
Kellerei Vilmar.
§. 22. Dem Fürsten von Bretzenheim, für Bretzenheim
und Winzenheim: die Stadt und das gefürstete Damenstift Lindau am Bodensee.
§. 23. Dem Fürsten von Wittgenstein-Berleburg, für
die Herrschaften Neumagen und Hemsbach: die schon erwähnte immerwährende Rente
von 15,000 Gulden auf das Herzogthum Westphalen.
Die als rechtenmäßig anerkannten Ansprüche des
Hauses Sayn-Wittgenstein auf die Grafschaften Sayn-Altenkirchen und Hakenburg
werden durch die, zwischen dem Markgrafen von Baden, den Fürsten von Nassau,
und den gedachten Grafen von Wittgenstein getroffene Uebereinkunft befriedigt.
§. 24. Nachdem in Erwägung der Unzulänglichkeit
der noch disponibel bleibenden Theile von unmittelbarem Gebiete, und den
gleichwohl bestehenden Erfordernissen eines verhältnißmäßigen Etablissements
zur Uebertragung des Stimmrechts, die unmittelbaren Abteyen und Klöster:
Ochsenhausen, Münchroth, Schussenried, Guttenzell, Hegbach, Baindt, Buxheim,
Weissenau und Isny, mit ihren Zugehörden, dann die Stadt Isny, für die
Entschädigung der Reichsgrafen bestimmt sind, so wird die Entschädigungsmasse
folgender Gestalt vertheilt:
Dem Grafen von Aspremont-Lynden, wegen Reckheim:
die Abtey Baindt, und eine jährliche Rente mit 850 Gulden von Ochsenhausen.
Dem Grafen von Bassenheim, wegen Pyrmont und
Ollbrücken: die Abtey Hegbach (mit Ausschluß der Orte Mietingen und Sullmingen,
des Zehnden zu Baltringen, und der zu diesem letzten Antheile bestimmten 500
Jauchert Wald), ferner: eine jährliche Rente von 1,300 Gulden von Buxheim.
Dem Grafen von Metternich, wegen Winneburg und
Beilstein: die Abtey Ochsenhausen (mit Ausschluß des Amtes Tannheim), unter der
Verbindlichkeit jedoch, eine jährliche Rente von 20,000 Gulden - nämlich an den
Grafen von Aspremont 850 Gulden - an den Grafen von Quadt 11,000 Gulden - an
den Grafen von Wartemberg 8,150 Gulden, hinaus zu zahlen.
Dem Grafen von Ostein, wegen Mylendonk: die Abtei
Buxheim (mit Ausschluß des Dorfes Pleß), unter der Verbindlichkeit, eine
jährliche Rente von 9,000 Gulden, nämlich an den Grafen von Bassenheim 1,300
Gulden - an den Grafen von Plettenberg 6,000 Gulden - an den Grafen von
Goltstein 1,700 Gulden, hinaus zu bezahlen.
Dem Grafen von Plettenberg, wegen Wittem und Eyß:
die Hegbachischen Orte Miedingen und Sullmingen, sammt dem Zehenden in
Baltringen, um 500 Jauchert Wald, welche demselben in den an Miedingen zunächst
angrenzenden Walddistrikten Wolfloch, Laitbühl und Schneckenkau zuzumessen
sind; nebst dem: eine jährliche Rente mit 6,000 Gulden von Buxheim.
Dem Grafen von Quadt, wegen Wickerath und
Schwanenberg: die Abtey und Stadt Isny, und eine jährliche Rente mit 11,000
Gulden von Ochsenhausen.
Dem Grafen von Schäsberg, wegen Kerpen und
Lommersum: das Ochsenhausische Amt Tannheim (mit Ausschluß des Dorfes
Winterrieden), unter der Verbindlichkeit einer jährlichen Rente von 2.000
Gulden, nämlich an den Grafen von Sinzendorf 1,500 Gulden, und an den Grafen
von Hallberg 500 Gulden, hinaus zu zahlen.
Dem Grafen von Sinzendorf, wegen der
Burggrafschaft Rheineck: das vorerwähnte Dorf Winterrieden unter der Benennung
einer Burggrafschaft, und eine jährliche Rente von 1,500 Gulden von Tannheim.
Dem Grafen von Sternberg, wegen Blankenheim,
Junkrath, Geroltsstein und Dollendorf: die Abteyen Schussenried und Weissenau,
unter der Verbindlichkeit einer jährlichen Rente von 13,900 Gulden, nämlich an
den Grafen von Wartemberg für Sickingen 5,500 Gulden - an den Grafen von
Sickingen zu Sickingen 1,110 Gulden - an den Grafen von Hallberg 6,880 Gulden -
an den Grafen von Nesselrod-Reichenstein 260 Gulden - an den Grafen von
Goltstein 150 Gulden, hinaus zu zahlen.
Dem Grafen von Törring, wegen Gronsfeld: die Abtey
Guttenzell.
Dem Grafen von Wartemberg, wegen Wartemberg: die
Abtey Roth und eine jährliche Rente von 8,150 Gulden von Ochsenhausen.
Dem Grafen von Wartemberg, für Sickingen wegen
Ellerstadt, Aspach und Oranienhof: das Buxheimische Dorf Pleß, und eine
jährliche Rente mit 5,500 Gulden von Schussenried.
Dem Grafen von Goltstein, wegen Schlenacken: eine
jährliche Rente von 1,850 Gulden, nämlich von Buxheim 1,700 Gulden, von
Schussenried 150 Gulden.
Dem Grafen von Hallberg, wegen Fußgehnheim und
Ruchheim: eine jährliche Rente von 7,380 Gulden, nämlich von Schussenried 6,880
Gulden und von Tannheim 500 Gulden.
Dem Grafen von Nesselrod-Reichenstein, für
Burgfrei und Mechernich: eine jährliche Rente von 260 Gulden von Schussenried.
Dem Grafen von Sickingen zu Sickingen, für das Amt
Hoheneinöden: eine jährliche Rente mit 1,110 Gulden von Schussenried.
Dieser Vertheilung werden noch folgende allgemeine
Bestimmungen beigefügt:
1.) Die Stimmrechte derjenigen entschädigten
Reichsgrafen, deren Verlust in einem reichsunmittelbaren Gebiete, welches zu
Reichs- und Kreisprästanden beigetragen, bestanden, und die zugleich eine
Stimme oder Antheil daran auf Reichs- und Kreistagen gehabt haben, nämlich der
Grafen von Aspremont, Bassenheim, Metternich, Ostein, Plettenberg, Quadt,
Schäsberg, Sinzendorf, Sternberg, Törring und Wartemberg, werden auf ihre neuen
Besitzungen radicirt.
2.) Die von einem Hauptentschädigungs-Objecte
(chef-lieu) getrennten Theile entrichten die Anlagen zu Reichs- und
Kreisprästanden in die Hauptkasse, und in dem Verhältnisse wie bisher, und
stellen nicht minder die Mannschaft zu dem bisherigen Contingente. Der Besitzer
des getrennten Theils hat das Recht, die Anlage-Quota zu subrepartiren, und die
Mannschaft auszuheben.
3.) Das Abzugsrecht zwischen den Besitzungen des
Hauptorts und dem getrennten Theile bleibt in dem bisherigen Zustande.
4.) Dem Inhaber eines getrennten Theils bleiben
das dasselbst befindliche und dazu gehörige Mobiliarvermögen und Rückstände
(arrérages), über welche derselbe mit dem vorigen Besitzer übereinzukommen hat.
- An den Activ- und Passivkapitalien der Kameralkasse des Hauptorts hat
hingegen derselbe keinen Antheil, weil diese bei Berechnung des Ertrags
überhaupt schon berücksichtigt sind.
5.) Er ist verbunden, zu der Sustentation der
Geistlichkeit des Hauptortes, nach Verhältniß des Ertrags des getrennten
Theiles zum Ganzen, beizutragen.
6.) Den in der Vertheilung angewiesenen Renten
kommen alle jene Vorzüge und Verfügungen zu statten, welche durch gegenwärtige
Urkunden in Ansehung der in ihr enthaltenen Renten bestimmt sind.
7.) Der Empfänger einer Rente ist gleichfalls
verbunden, zu den Sustentationskosten der Geistlichkeit des Hauptortes, worauf
die Rente radicirt ist, beizutragen; jedoch weil er an dem Mobiliarvermögen des
Entschädigungsobjectes keinen Theil hat, nur die Hälfte derjenigen Quota,
welche sich nach Verhältniß dieser Rente zu dem unter Abzug der Lasten
berechneten Ertrag des Entschädigungsobjectes ergibt.
Zu einiger Ausgleichung der temporären Lasten, und
vorzüglich der, nach einem billigen Ueberschlag, in Gemäßheit der §§ 51 und 57
gegenwärtiger Urkunde erwogenen Sustentationskosten der Geistlichkeit in den
neun Abteyen, sind die Activkapitalien der Karthause Buxheim mit 176,000 Gulden
nach folgenden Principien zu verwenden.
a.) Die Sustentationssumme, welche den dritten
Theil des Ertrags einer Abtey nicht übersteigt, wird sowohl durch die
Allgemeinheit dieser Last, als durch Ueberlassung des Mobiliarvermögens, als
compensirt betrachtet.
b.) Wenn die Sustentationssumme aber den
Ertragsdrittheil übersteigt, so wird der Ueberschuß aus gedachten Kapitalien
achtfach vergütet.
c.) Der künftige Besitzer von Buxheim hat diese
Kapitalien zu verwalten, an die Theilhaber mit 3½ Proc. zu verzinsen und
mittelst successiver Aufkündigung in achtjährigen ratis abzuzahlen.
d.) Zu Folge dieser Bestimmungen erhalten an
gedachten Activkapitalien die künftigen Besitzer: - auf die Abtey Roth 7,500
Gulden - auf Weissenau 6,450 Gulden - auf Buxheim 20,200 Gulden - auf Hegbach
53,950 Gulden - auf Baindt 38,650 Gulden - und auf Guttenzell 45,250 Gulden;
der verbleibende Rest mit 4,000 Gulden ist als ein gemeinschaftlicher
Ueberschuß zu Deckung des etwaigen Verlustes anzusehen.
e.) Falls sich ein größerer Verlust ohne
Verschulden der Verwaltung ergäbe, so ist solcher von allen Theilnehmern pro
rata zu tragen.
Die Ergänzung der Entschädigung, wo sie statt hat,
und in so weit sie nicht durch die nunmehr zu erwartende Aufhebung des Sequesters
bewirkt wird, wird übrigens für die erwähnten Grafen und für alle andere sich
auf gleichen Titel gründende Reclamanten auf jene Einkünfte angewiesen, welche
noch zu einer weiteren Bestimmung übrig bleiben dürften.
§. 25. Der Stuhl zu Mainz wird auf die Domkirche
zu Regensburg übertragen. Die Würden eines Kurfürsten, Reichs-Erzkanzlers,
Metropolitan-Erzbischofs und Primas von Deutschland, bleiben auf ewige Zeiten
damit vereiniget. Seine Metropolitan-Gerichtsbarkeit erstreckt sich in Zukunft
über alle auf der rechten Rheinseite liegenden Theile der ehemaligen
geistlichen Provinzen von Mainz, Trier und Köln, jedoch mit Ausnahme der
königl. Preussischen Staaten; ingleichen über die Salzburgische Provinz, so
weit sich dieselbe über die mit Pfalz-Baiern vereinigten Länder ausdehnt. -
Was das Weltliche betrifft, so wird die
Ausstattung des Kurfürsten-Erzkanzlers zuvörderst auf die Fürstenthümer
Aschaffenburg und Regensburg begründet. Jenes begreift das Oberamt
Aschaffenburg in seiner gegenwärtigen Vollständigkeit und Ausdehnung, - sodann
die Aemter Aufenau, Lohr, Orb mit den Salzwerken, Prozelten, Klingenberg auf
der rechten Seite des Mains, und das Würzburgische Amt Aurach im Sinngrunde.
Dieses besteht aus dem bisherigen Bisthume Regensburg sammt der Stadt dieses
Namens, und allem, was davon abhängt, mit den darin befindlichen mittelbaren
und unmittelbaren Stiftern, Abteyen und Klöstern, namentlich: St. Emmeran,
Obermünster und Niedermünster; alles nach den dermalen bestehenden
Verhältnissen gegen Baiern. Ferner gehören zu dieser Ausstattung: die
Reichsstadt Wetzlar, in der Eigenschaft einer Grafschaft und mit voller
Landeshoheit, wie auch alle Stifter, Abteyen und Klöster, die in den benannten
Fürstenthümern und der Grafschaft gelegen sind. Auch das Haus Compostell zu
Frankfurt (a. M.) und alle Proprietäten, Besitzungen und Einkünfte, welche dem
Mainzischen Domkapitel außer den, dem Könige von Preußen, den Landgrafen von
Hessen-Kassel und Darmstadt, den Fürsten von Nassau-Usingen und Leiningen,
angewiesenen Aemtern zugestanden haben und von denselben genossen worden sind.
Der Ertrag der hier oben benannten Gegenstände ist
zu 650.000 Gulden angeschlagen.
Die Ergänzung der, dem Kurfürsten-Erzkanzler
bestimmten Entschädigung von einer Million Gulden, wird durch Anweisung auf das
§ 39 erwähnte Schiffahrts-Octroi bewerkstelliget. Mittlerweile bis dieses
Octroi in Vollzug gesetzt ist, sollen die Zölle der rechten Rheinseite, mit
deren Einnahme seit 1.Dec. 1802 fortgefahren worden, zur Entrichtung der
besagten Entschädigungsergänzung dienen. Der Kurfürst-Erzkanzler wird sich
deßhalb mit den Fürsten benehmen, im Namen derer diese Zölle eingenommen worden
sind. Wenn sich nach Berichtigung der ihm zukommenden Ergänzung hieran noch ein
hinreichender Ueberschuß ergibt, so soll derselbe zu verhältnismäßiger
Bestreitung der in den §§ 9, 14, 17, 19 und 20 enthaltenen Anweisungen
verwendet werden.
Der Kurfürst-Erzkanzler wird fernerhin nach den
Statuten seiner alten Metropolitankirche gewählt werden.
Den Städten Regensburg und Wetzlar wird eine
unbedingte Neutralität, selbst in Reichskriegen, zugesichert, indem jene der
Sitz des Reichstags, diese des Reichskammergerichts ist.
§. 26. Aus Rücksicht für die Kriegsdienste ihrer
Glieder werden der Deutsche und der Maltheser-Orden der Säcularisation nicht
unterworfen, und erhalten für ihren Verlust auf der linken Rheinseite zur
Vergütung, nämlich:
Der Fürst Hoch- und Deutschmeister und der
Deutsche Orden: die mittelbaren Stifter, Abteyen und Klöster im Vorarlberg, in
dem Oesterreichischen Schwaben, und überhaupt alle Mediatklöster der Augsburger
und Konstanzer Diöcesen in Schwaben, worüber nicht disponirt worden ist, mit
Ausnahme der im Breisgau gelegenen.
Der Fürst Großprior, und das deutsche Großpriorat
des Maltheser-Ordens: die Grafschaft Bondorf, die Abteyen St. Blasi, St.
Trutpert, Schuttern, St. Peter, Tennenbach, und überhaupt alle Stifter, Abteyen
und Klöster in Breisgau, mit allen auf der rechten Rheinseite gelegenen
respektiven Zugehörungen der so eben benannten Objekte, jedoch mit der
Obliegenheit, nach einer noch vorzunehmenden Liquidation, die persönlichen
Schulden der vormaligen Bischöfe von Basel und Lüttich zu bezahlen, welche sie
seit der Entfernung von ihren Sitzen gemacht haben.
§. 27. Das Kollegium der Reichsstädte besteht in
Zukunft aus den freien und unmittelbaren Städten: Augsburg, Lübeck, Nürnberg,
Frankfurt, Bremen und Hamburg.
Sie genießen in dem ganzen Umfang ihrer
respektiven Gebiete die volle Landeshoheit und alle Gerichtsbarkeit ohne
Ausnahme und Vorbehalte; jedoch der Appellation an die höchsten Reichsgerichte
unbeschadet.
Sie genießen, auch selbst in Reichskriegen, einer
unbedingten Neutralität. Zu dem Ende sind sie auf immer von allen ordentlichen
und außerordentlichen Kriegsbeiträgen befreit, und bei allen Fragen über Krieg
und Frieden von allem Antheil an den Reichsberathschlagungen vollkommen und
nothwendigerweise entbunden.
Ueberdieß erhalten sie als Entschädigung,
Vergütung und Bewilligung, nämlich:
Die Stadt Augsburg: alle geistlichen Güter, Gebäude,
Eigenthum und Einkünfte in ihrem Gebiete, sowohl in- als außerhalb der
Ringmauern, nichts ausgenommen.
Die Stadt Lübeck, für die Abtretung der von ihrem
Hospital abhängenden Dörfer und Weiler im Mecklenburgischen: denjenigen ganzen
Landesbezirk des Bisthums und Domkapitels zu Lübeck, mit allen und jeden
Rechten, Gebäuden, Eigenthum und Einkünften, welcher zwischen der Trave, der
Ostsee, dem Himmelsdorfer See und einer Linie begriffen ist, die von da
oberhalb Swartau in einer Entferung von wenigstens 500 französischen Toisen von
der Trave, dem Dänischen Holstein, und dem Hannöverischen, gezogen wird.
Ueber die, von der Stadt Lübeck abhängigen
einzelnen Stücke, welche außerhalb des eben bezeichneten Bezirkes in den Landen
des Herzogs von Holstein-Oldenburg eingeschlossen liegen, wird man sich gütlich
vereinigen.
Die Stadt Frankfurt, für die Abtretung ihres
Antheils an den Dörfern Soden und Sulzbach: alle innerhalb ihres Umkreises
gelegenen Stifter, Abteyen und Klöster, mit allen ihren innerhalb und außerhalb
des Stadtbezirks befindlichen Zugehörungen, namentlich Mokstadt, und alle in
gedachter Stadt und ihrem Gebiete begriffenen geistlichen Güter, Gebäude,
Eigenthum und Einkünfte (das Compostell ausgenommen); unter der Bedingung, eine
beständige Rente von 28,000 Gulden dem Grafen von Salm-Reiferscheid-Dyk, eine
von 3,600 Gulden dem Grafen von Stadion-Warthausen, und von 2,400 Gulden dem
Grafen von Stadion-Tannhausen zu bezahlen. Diese Renten, welche im Ganzen
34,000 Gulden ausmachen, werden in der Folge auf den Ueberschuß des Ertrags von
dem § 39 erwähnten Schifffahrts-Octroi übertragen, wenn sich nach Bezahlung
jener Renten, welche in gegenwärtiger Urkunde auf diesen Ertrag unmittelbar
angewiesen sind, ein hinreichender Ueberschuß ergibt.
Ueberdieß wird der Frankfurter Handel von allen
Geleitsrechten, die von irgend einem Reichsstande ausgeübt oder angesprochen
werden möchten, gänzlich befreit.
Das Gebiet von Bremen begreift den Flecken Vegesack
sammt Zugehörungen, das Grolland, den Barkhoff, die Hemlinger Mühle, die Dörfer
Hastede, Schwaghausen und Vahr, mit Zugehörungen, und alles, was zwischen der
Weser, den Flüssen Wümme und Leesum, den bisherigen Gränzen und einer, von der
Sebaldsbrücke über die Hemlinger Mühle bis an das linke Ufer der Weser gehenden
Linie liegt, nebst allem vom Herzogthume und Domkapitel Bremen, und überhaupt
von dem Kurfürsten von Braunschweig-Lüneburg in gedachter Stadt, und in dem
genannten Gebiete abhängigen Rechten, Gebäuden, Eigenthum und Einkünften.
Um den Bremer Handel und die Schifffahrt auf der
Niederweser vor jeder Beschränkung zu schützen, wird der Elsflether Zoll für
immer aufgehoben, so daß er unter keinerlei Vorwand und Benennung wieder
hergestellt, noch die Schiffe oder Fahrzeuge, so wie die Waaren, welche sie
führen, weder beim Hinauf- noch Hinunterfahren auf gedachtem Flusse unter
irgend einem Vorwande an- oder aufgehalten werden dürfen.
Die Stadt Hamburg erhält alle in ihrem Bezirke
oder Gebiete gelegenen Rechte, Gebäude, Eigenthum und Einkünfte des Herzogthums
und des Domkapitels Bremen, und des Kurfürsten von Braunschweig-Lüneburg
überhaupt.
Die nähere Bestimmung des Gebiets der Stadt
Nürnberg wird auf weitere Vergleichshandlungen ausgesetzt.
Gedachte sechs Städte dürfen nur Reichsständen
militärische Werbungen in ihren Ringmauern und Gebieten gestatten.
Die Kurfürsten und Fürsten, welchen Reichsstädte
als Entschädigung zufallen, werden diese Städte in Bezug auf ihre
Municipalverfassung und Eigenthum auf den Fuß der in jedem der verschiedenen
Lande am meisten privilegirten Städte behandeln, so weit es die
Landesorganisation und die zum allgemeinen Besten nöthigen Verfügungen
gestatten. - Insbesondere bleibt ihnen die freie Ausübung ihrer Religion, und
der ruhige Besitz aller ihrer zu kirchlichen und milden Stiftungen gehörigen
Güter und Einkünfte gesichert.
§. 28. Die Entschädigungen, welche etwa einzelnen
Mitgliedern der Reichsritterschaft gebühren dürften, werden, so wie die
Indemnisationsergänzung der Reichsgrafen, im Verhältniß ihrer rechtmäßigen
Ansprüche, in so weit nicht durch die nunmehr zu erwartende Aufhebung des
Sequesters bewirkt werden, in immerwährenden Renten auf jene Einkünfte
angewiesen, welche zu einer weitern Bestimmung übrig bleiben dürften.
§. 29. Die helvetische Republik erhält zur
Vergütung ihrer Rechte und Ansprüche auf die von ihren geistlichen Stiftungen
abhängigen Besitzungen in Schwaben, über welche durch die vorhergehenden
Artikel disponirt worden ist: das Bisthum Chur, hat aber für den Unterhalt des
Fürstbischofs, des Kapitels, und ihrer Diener zu sorgen; sodann die Herrschaft
Trasp. Auch steht es ihr frei, mittelst immerwährender, dem reinen Ertrage
gleichkommender, jedoch nach dem durch die helvetischen Gesetze bestimmten Fuße
einlösbaren Renten, oder durch jede andere, mit den Interessenten zu treffende
Uebereinkunft, alle und jede Rechte, Zehenden, und Domainen, Güter und
Einkünfte, an sich zu lösen, welche sowohl dem Kaiser, den Fürsten und Ständen
des Reichs, als den säcularisirten geistlichen Stiftungen, fremden Herrschaften
und Privatpersonen im ganzen Umfange des helvetischen Gebietes zustehen.
Jene Säcularisationen, welche besagte Republik
innerhalb ihrer Gränzen vornehmen dürfte, gehen ohne Verlust und Nachtheil der
im deutschen Reiche gelegenen Zugehörden ihrer geistlichen Stiftungen vor sich,
ausschließlich dessen, worüber anders verfügt worden ist; und ein Gleiches wird
für die, deutschen geistlichen Stiftungen zustehenden Zugehörden in Helvetien
festgesetzt. Alle und jede Gerichtsbarkeit eines Fürsten, Standes oder
Mitgliedes des deutschen Reichs in dem Bezirke des helvetischen Territoriums
hört künftig auf, gleichwie alle Lehnherrlichkeit und alle bloße
Ehrenberechtigung. Das Nämliche hat in Ansehung der schweizerischen, im Umfange
des deutschen Reiches liegenden Besitzungen statt.
§. 30. Alle in den vorhergehenden Artikeln
festgesetzten beständigen Renten können jederzeit gegen ein Kapitel zu 2½
Procent abgelöst werden; jeder andern, zwischen den interessirten Theilen
freiwillig beliebten Uebereinkunft unbeschadet.
Der Termin, auf welchen die gedachten Renten
fällig sind, ist auf den ersten December jedes Jahres festgesetzt.
Die Zahlung geschieht im vier und zwanzig
Guldenfuß, in laufenden harten Silbersorten.
§. 31. Die Kurwürde wird dem Erzherzoge
Großherzoge erteilt, desgleichen dem Markgrafen von Baden, dem Herzoge von
Wirtemberg, und dem Landgrafen von Hessen-Kassel, welche, in Ansehung des
Ranges unter sich, nach den im Fürstenrathe bestehenden Strophen alterniren
werden, und zu ihrer Einführung die herkömmlichen Förmlichkeiten zu beobachten
haben. Nach gänzlicher Erlöschung des Hauses Hessen-Kassel, in allen seinen
Linien, wird die Kurwürde auf Hessen-Darmstadt übergehen.
§. 32. Neue Virilstimmen in dem Reichsfürstenrathe
erhalten:
Der Kaiser, als Erzherzog zu Oesterreich: für Steiermark eine, für
Krain eine, für Kärnthen eine, und für Tirol eine, in allem |
4 Stimmen. |
Der Kurfürst von der Pfalz, als Herzog in Baiern, für das
Herzogthum Berg eine, für Sulzbach eine, für Niederbaiern eine, und für
Mindelheim eine, in allem |
4 " |
Der König von Preußen, als Herzog von Magdeburg: für Erfurt eine,
und für das Eichsfeld eine, in allem |
2 " |
Der Kurfürst Reichserzkanzler für das Fürstenthum Aschaffenburg
eine |
1 " |
Der Kurfürst von Sachsen, als Marggraf zu Meißen eine, für die
Burggrafschaft Meißen eine, und für Querfurt eine, in allem |
3 " |
Ebenderselbe, wechselweise mit den Herzogen von Sachsen-Weimar und
von Sachsen-Gotha, für Thüringen eine |
1 " |
Der König von England, als Herzog von Bremen, für Göttingen eine |
1 " |
Der Herzog von Braunschweig-Wolfenbüttel, für Blankenburg eine |
1 " |
Der Markgraf von Baden, für Bruchsal anstatt Speier eine, und für
Ettenheim anstatt Straßburg eine, in allem |
2 " |
Der Herzog von Wirtemberg, für Teck eine, für Zwiefalten eine, und
für Tübingen eine, in allem |
3 " |
Der König von Dänemark, als Herzog von Holstein, für Plön eine |
1 " |
Der Landgarf von Hessen-Darmstadt, für das Herzogthum Westphalen
eine, und für Starkenburg eine, in allem |
2 " |
Der Landgraf von Hessen-Kassel, für Fritzlar eine, und für Hanau
eine, in allem |
2 " |
Der Herzog von Modena, für das Breisgau eine, und für die Ortenau
eine, in allem |
2 " |
Der Herzog von Mecklenburg-Strelitz, für Stargard eine |
1 " |
Der Herzog von Aremberg seine auf diesseitige Lande versetzte
Virilstimme |
1 " |
Der Fürst von Salm-Salm eine eigene Stimme, die vorher mit
Salm-Kirburg gemeinschaftlich war |
1 " |
Der Fürst von Nassau-Usingen eine |
1 " |
Der Fürst von Nassau-Weilburg eine |
1 " |
Der Fürst von Hohenzollern-Sigmaringen eine |
1 " |
Der Fürst von Salm-Kirburg eine |
1 " |
Der Fürst von Fürstenberg, für Baar und Stühlingen eine |
1 " |
Der Fürst von Schwarzenberg, für Klettgau eine |
1 " |
Der Fürst von Thurn und Taxis, für Buchau eine |
1 " |
Der Fürst von Waldeck eine |
1 " |
Der Fürst von Löwenstein-Wertheim eine |
1 " |
Der Fürst von Oettingen-Spielberg eine |
1 " |
Der Fürst von Oettingen-Wallerstein eine |
1 " |
Der Fürst von Solms-Braunfels eine |
1 " |
Die Fürsten von Hohenlohe-Neuenstein eine |
1 " |
Der Fürst von Hohenlohe-Waldenburg-Schillingsfürst eine |
1 " |
Der Fürst von Hohenlohe-Waldenburg-Bartenstein eine |
1 " |
Der Fürst von Isenburg-Birstein eine |
1 " |
Der Fürst von Kaunitz für Rittberg eine |
1 " |
Der Fürst von Reuß-Plauen-Graiz eine |
1 " |
Der Fürst von Leiningen eine |
1 " |
Der Fürst von Ligne, für Edelstetten eine |
1 " |
Der Herzog von Looz, für Wolbeck eine |
1 " |
Die Aufrufordnung, sowohl der alten, als der neuen
Stimmen im Reichsfürstenrathe, wird künftig, nach der zehnten Strophe, folgende
seyn:
1. Oesterreich. |
|
||
2. Oberbaiern. |
|
||
3. Steiermark. |
|
||
4. Magdeburg. |
|
||
5. Salzburg. |
|
||
6. Niederbaiern. |
|
||
7. Regensburg. |
|
||
8. Sulzbach. |
|
||
9. Deutschorden. |
|
||
10. Neuburg. |
|
||
11. Bamberg. |
|
||
12. Bremen. |
|
||
13. Marggraf von Meißen. |
|
||
14. Berg. |
|
||
15. Wirzburg. |
|
||
16. Kärnthen. |
|
||
17. Eichstädt. |
|
||
18. Sachsen-Koburg. |
|
||
19. Bruchsal. |
|
||
20. Sachsen-Gotha. |
|
||
21. Ettenheim. |
|
||
22. Sachsen-Altenburg. |
|
||
23. Konstanz. |
|
||
24. Sachsen-Weimar. |
|
||
25. Augsburg. |
|
||
26. Sachsen-Eisenach. |
|
||
27. Hildesheim. |
|
||
28. Brandenburg-Anspach. |
|
||
29. Paderborn. |
|
||
30. Brandenburg-Bayreuth. |
|
||
31. Freisingen. |
|
||
32. Braunschweig-Wolfenbüttel. |
|
||
33. Thüringen. |
|
||
34. Braunschweig-Zell. |
|
||
35. Passau. |
|
||
36. Braunschweig-Kalenberg. |
|
||
37. Trient. |
|
||
38. Braunschweig-Grubenhagen. |
|
||
39. Brixen. |
|
||
40. Halberstadt. |
|
||
41. Krain. |
|
||
42. Baden-Baden. |
|
||
43. Wirtemberg-Teck. |
|
||
44. Baden-Durlach. |
|
||
45. Osnabrück. |
|
||
46. Verden. |
|
||
47. Münster. |
|
||
48. Baden-Hochberg. |
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49. Lübeck. |
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50. Wirtemberg. |
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51. Hanau. |
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52. Holstein-Glückstadt. |
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53. Fuld. |
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54. Holstein-Oldenburg. |
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55. Kempten. |
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56. Mecklenburg-Schwerin. |
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57. Ellwangen. |
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58. Mecklenburg-Güstrow. |
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59. Maltheserorden. |
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60. Hessen-Darmstadt. |
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61. Berchtolsgaden. |
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62. Hessel-Kassel. |
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63. Westphalen. |
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64. Vorpommern. |
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||
65. Holstein-Plön. |
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66. Hinterpommern. |
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67. Breisgau. |
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68. Sachsen-Lauenburg. |
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69. Korvey. |
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70. Minden. |
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71. Burggraf von Meißen. |
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||
72. Leuchtenberg. |
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||
73. Anhalt. |
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||
74. Henneberg. |
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||
75. Schwerin. |
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76. Kamin. |
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77. Ratzeburg. |
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||
78.
Hirschfeld. |
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79. Tirol. |
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80.
Tübingen. |
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81. Querfurt. |
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||
82. Aremberg. |
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83. Hohenzollern-Hechingen. |
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||
84. Fritzlar. |
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||
85. Lobkowiz. |
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||
86. Salm-Salm. |
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||
87. Dietrichstein. |
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||
88. Nassau-Hadamar. |
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||
89. Zwiefalten. |
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90. Nassau-Dillenburg. |
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91. Auersberg. |
|
||
92. Starkenburg. |
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||
93. Ostfriesland. |
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||
94. Fürstenberg. |
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||
95. Schwarzenberg. |
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||
96. Göttingen. |
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97. Mindelheim. |
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||
98. Lichtenstein. |
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99. Thurn und Taxis. |
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100. Schwarzburg. |
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101. Ortenau. |
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||
102. Aschaffenburg. |
|
||
103. Eichsfeld. |
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||
104. Braunschweig-Blankenburg. |
|
||
105. Stargard. |
|
||
106. Erfurt. |
|
||
107. Nassau-Usingen. |
|
||
108. Nassau-Weilburg. |
|
||
109. Hohenzollern-Sigmaringen. |
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110. Salm-Kirburg. |
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111. Fürstenberg-Baar. |
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||
112. Schwarzenberg-Klettgau. |
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||
113. Taxis-Buchau. |
|
||
114. Waldeck. |
|
||
115. Löwenstein-Werthheim. |
|
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116. Oettingen-Spielberg. |
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117. Oettingen-Wallerstein. |
|
||
118. Solms-Braunfels. |
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119. Hohenlohe-Neuenstein. |
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||
120. Hohenlohe-Waldenburg-Schillingsfürst. |
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||
121. Hohenlohe-Waldenburg-Bartenstein. |
|
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122. Isenburg-Birstein. |
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||
123. Kaunitz-Rittberg. |
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||
124. Reuß-Plauen-Graiz. |
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||
125. Leiningen. |
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126. Ligne. |
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127. Looz. |
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128. Schwäbische Grafen. |
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129. Wetterauische Grafen. |
|
||
130. Fränkische Grafen. |
|
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131. Westphälische Grafen. |
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I. Das Directorium im Reichsfürstenrathe bleibt, wie es vorher war.
II. Die Alternirungen, welche bisher statt hatten,
werden auch künftig beobachtet, und die verschiedenen Häuser sowohl, als die
Aeste des nämlichen Hauses haben sich über neue Alternirungen zu vergleichen.
III. Durch den Aufruf der Stimmen wird dem höhern
oder gleichen Rangee der Fürsten unter sich gar nicht präjudicirt, und die
Rechte eines jeden bleiben vorbehalten.
IV. Die Stimmen der säcularisirten Fürstenthümer
bleiben an ihrer alten Stelle, so daß die zwei Bänke (latera) können
beibehalten werden, wenn es das Fürstliche Kollegium rathsam findet.
V. Die Fürsten, welche Stimmen, die auf den ehemals
geistlichen zur Entschädigung erhaltenen Landen haften, auszuüben haben,
erlangen dadurch kein Recht zu einem höheren Range, als sie vorher hatten.
VI. Die Fürsten, welche für ihre verlornen Stimmen
neue erhalten, behalten den Rang ihrer vorigen Stimmen.
VII. In Gemäßheit der hier zum Grunde gelegten
zehnten Strophe werden nun auch die neun übrigen Strophen eingerichtet.
§. 33. Das unbedingte Privilegium de non
appellando kömmt allen Kurfürsten, für alle ihre Besitzungen, deßgleichen dem
Landgrafen von Hessen-Darmstadt für seine alten und neuen zu statten, und es
wird dem Gesammthause Nassau für seine alten und neuen Besitzungen verwilliget
werden.
§. 34. Alle Güter der Domkapitel und ihrer
Dignitarien werden den Domänen der Bischöfe einverleibt, und gehen mit den
Bisthümern auf die Fürsten über, denen diese angewiesen sind. In den zwischen
mehrere vertheilten Bisthümern werden die in den einzelnen Theilen befindlichen
Güter dieser Art mit denselben vereinigt.
§. 35. Alle Güter der fundirten Stifter, Abteyen
und Klöster, in den alten sowohl als in den neuen Besitzungen, Katholischer
sowohl als A. C. Verwandten, mittelbarer sowohl als unmittelbarer, deren
Verwendung in den vorhergehenden Anordnungen nicht förmlich festgesetzt worden
ist, werden der freien und vollen Disposition der respectiven Landesherrn,
sowohl zum Behuf des Aufwandes für Gottesdienst, Unterrichts- und andere
gemeinnützige Anstalten, als zur Erleichterung ihrer Finanzen überlassen, unter
dem bestimmten Vorbehalte der festen und bleibenden Ausstattung der Domkirchen,
welche werden beibehalten werden, und der Pensionen für die aufgehobene
Geistlichkeit, nach den unter theils wirklich bemerkten, theils noch
unverzüglich zu treffenden näheren Bestimmungen.
§. 36. Die namentlich und förmlich zur
Entschädigung angewiesenen Stifter, Abteyen und Klöster, so wie die der
Disposition der Landesherren überlassenen, gehen überhaupt an ihre neuen
Besitzer mit allen Gütern, Rechten, Kapitalien und Einkünften, wo sie auch
immer gelegen sind, über, sofern oben nicht ausdrückliche Trennungen
festgesetzt worden sind.
§. 37. Die auf der einen Rheinseite befindlichen
Güter und Einkünfte, welche Spitälern, Fabriken, Universitäten, Kollegien und
andern frommen Stiftungen, wie auch Gemeinden der andern Rheinseite gehörten,
bleiben davon getrennt und der Disposition der respectiven Regierungen
überlassen, d. h. so viel die rechte Rheinseite betrifft, der Regierung
derjenigen Orte, wo sie liegen oder erhoben werden. Jedoch sollen die Güter und
Einkünfte solcher litterarischen Anstalten, die ehemals beiden Rheinseiten
gemeinschaftlich waren, und dermalen auf dem rechten Rheinufer fortgesetzt
werden, diesen auf der rechten Rheinseite fortdauernden Anstalten verbleiben,
insofernn sie nicht in Gebieten entschädigter Fürsten liegen.
§. 38. Die für ihre Besitzungen jenseits des
Rheins entschädigten Reichsstände haben ihre, sowohl blos persönlichen, als
die, von erwähnten Besitzungen herrührenden Schulden auf ihre zur Entschädigung
erhaltenen Domänen und Renten zu übernehmen, und von denselben zu tilgen; doch
vorbehaltlich der in dem Lüneviller Frieden, und in den, von dem französischen
Gouvernement mit einzelnen Reichsständen geschlossenen besonderen Verträgen,
enthaltenen Bestimmungen.
§. 39. Alle sowohl auf den rechten als linken Ufer
erhobenen Rheinzölle sollen aufgehoben seyn, ohne unter irgend einer Benennung
wieder hergestellt werden zu können; jedoch mit Vorbehalt der Eingangsgebühren
(droits de douane), und eines Schifffahrts-Octroi, welches nach folgenden Grundlagen
genehmigt wird:
Da der Rhein von den Gränzen der batavischen
Republik an bis zu den Gränzen der helvetischen Republik ein zwischen der
französischen Republik und dem deutschen Reiche gemeinschaftlicher Strom
geworden ist, so geschieht die Errichtung sowohl, als die Anordnung der
Erhebung des Schifffahrts-Octroi gemeinschaftlich von Frankreich und dem
deutschen Reiche.
Das Reich überträgt mit Einwilligung des Kaisers
alle seine deßfallsigen Rechte völlig und gänzlich dem Kurfürsten-Erzkanzler,
welcher die Vollmacht des deutschen Reichs hat, mit der französischen Regierung
alle allgemeine und besondere Anordnungen in Beziehung auf das
Schifffahrts-Octroi abzuschließen; diese Anordnungen werden durch den
Kurfürsten-Erzkanzler zur Genehmigung des Kurfürstl. Kollegiums und zur
Kenntniß des unter seinem Oberhaupte versammelten Reiches gebracht.
Die Taxe wird dergestalt ausgemittelt, daß sie den
Betrag der aufgehobenen Zölle nicht übersteigt. Es wird eine höhere Taxe von
der Schifffahrt der Fremden, und von den Schiffen, welche den Rhein
heraufgehen, entrichtet, als von der Schifffahrt der französischen oder
deutschen Uferbewohner, und von den Schiffen, welche den Rhein hinabgehen.
Die Erhebungen derselben wird einer einzigen
Behörde anvertraut, und die Erhebungsart so eingerichtet, daß die Schifffahrt
so wenig als möglich dabei aufgehalten wird.
Der Generaldirector des Octroi wird
gemeinschaftlich von der französischen Regierung und dem Kurfürsten-Erzkanzler
ernannt, welche wechselseitig einen Controlleur bei jedem Erhebungs-Büreau
halten. Die Einnehmer auf dem rechten Ufer werden von dem Kurfürsten-Erzkanzler
mit Einverständniß der Landesfürsten ernannt.
Nichtsdestoweniger bleiben diese Administrations-
und Erhebungsgrundsätze noch dem weiteren Uebereinkommen unterworfen, welches
über die endliche Errichtung des Schifffahrts-Octroi selbst zwischen dem
französischen Gouvernement und dem Kurfürsten-Reichserzkanzler statt haben
wird.
Es werden nicht weniger als fünf und nicht mehr
als fünfzehn Erhebungsbüreaux errichtet. Diese Büreaux sind nur in
Dienstsachen, außerdem aber keineswegs von der Gerichtsbarkeit der Landesherrn
ausgenommen. Sie werden hingegen bedürfenden Falls allen Beistand von seiten
der Landesherrn erhalten.
Der Ertrag des Octroi im Ganzen hat vordersamst
die Kosten der Erhebung, der Verwaltung und der Polizey zu bestreiten.
Der Ueberschuß wird in zwei gleiche Theile
getheilt, deren jeder vorzüglich zu Unterhaltung der Leinpfade und der zur
Schifffahrt erforderlichen Arbeiten auf jedem der respectiven Ufer bestimmt
ist.
Der reine Rest der zum rechten Rheinufer gehörigen
Hälfte wird
1) zur Ergänzung der Dotation des
Kurfürsten-Erzkanzlers, dann für die übrigen in den §§ 9, 14, 17, 19 und 20
gegebenen Anweisungen;
2) zur Bezahlung der in den §§ 7 und 27 subsidiarisch
und bedingnißweise angewiesenen Renten, verhypothecirt.
Falls sich ein jährlicher Ueberschuß von
Einkünften ergäbe, so wird er zur stufenweisen Ablösung der Lasten dienen, mit
welchen das Schifffahrts-Octroi-Recht belegt ist.
Der Kurfürst-Erzkanzler wird sich jährlich mit der
französischen Regierung und den an das Ufer gränzenden Landesfürsten der
rechten Rheinseite über die Unterhaltung der Leinpfade und die zur Schifffahrt
erforderlichen Arbeiten in der Ausdehnung der respectiven Rheingränzen
benehmen.
§. 40. Alle am rechten Rheinufer gelegenen, von
den ehemals auf dem linken Ufer bestandenen Lehenhöfen abhängende Lehen, gehen
in Zukunft unmittelbar von Kaiser und Reich zu Lehen, wenn die Landeshoheit
darauf haftet mit reichsständischer Eigenschaft, im Gegenfall aber von dem
Landesherrn, in dessen Staaten sie eingeschlossen sind. Nur die Mainzer Lehen,
welche Landeshoheit haben, sollen von Aschaffenburg zu Lehen rühren.
Den neuen Lehensherren bleibt überlassen, ob sie
sich bis zu einem künftigen Lehensfalle einstweilen mit einer bloßen Muthung
von den neuen Vasallen begnügen, oder aber auf der wirklichen Lehensempfängniß
bestehen wollen; jedoch sind im letzteren Falle die Vasallen dießmal mit Taxen
und anderen Lehensgebühren zu verschonen.
§. 41. Da die Stimmen der unmittelbaren
Reichsgrafen hieroben § 24 auf die diesseitigen Entschädigungsgebiete
übertragen worden sind, so bleibt nur noch die Ausübungsart dieser Stimmen und
anderer damit verbundener Prärogativen einer näheren Regulirung vorbehalten.
Wie die geistlichen Stimmen künftig geführt
werden, ist ebenfalls hieroben § 32 versehen.
§. 42. Die Säcularisation der geschlossenen
Frauenklöster kann nur im Einverständniß mit dem Diöcesan-Bischofe geschehen.
Die Mannsklöster hingegen sind der Verfügung der Landesherren oder neuen
Besitzer unterworfen, welche sie nach freiem Belieben aufheben oder beibehalten
können. Beiderlei Gattungen können nur mit Einwilligung des Landesherrn oder
neuen Besitzern Novizen aufnehmen.
§. 43. Der Genuß der zu Entschädigung angewiesenen
Güter nimmt für die entschädigten Fürsten und Stände, welche nicht im Falle
gewesen seyn möchten, vor den Declarationen der vermittelnden Mächtee
Civilbesitz zu ergreifen, mit dem ersten December 1802 seinen Anfang. Der Civilbesitz
selbst geht für Alle acht Tage vor jenem Termin an.
Die Rückstände der unter der Disposition der
Nutznießer gestandenen Fonds bis zum Zeitpuncte des neuen Genusses, gehören den
alten Besitzern, ohne jedoch hiedurch anderen Verabredungen zwischen den
interessirten Theilen vorzugreifen.
§. 44. Alle seit dem 24. August 1802 in den
Entschädigungslanden und Gebieten vorgenommenen Veräußerungen, welche nicht als
Folgen der gewöhnlichen Verwaltung anzusehen sind, werden hiemit für ungültig
erklärt.
§. 45. Obige Verfügungen vernichten alle Ansprüche
auf die durch den Frieden von Lüneville an die französische Republik
abgetretenen Länder; jedoch verstehet sich von selbsten, daß
Familien-Successions-Rechte von jenseits-rheinischen und ausgetauschten Besitzungen
auf die Entschädigungs- und eingetauschten Objecte als Surrogate übergehen.
Ferner sind diejenigen Ansprüche als vernichtet zu betrachten, welche an die,
für auf der linken Rheinseite verlorene Besitzungen, auf der rechten Rheinseite
gegebenen Entschädigungslande gemacht werden könnten, sofern sie nicht
innerhalb eines Jahres vom 1. December 1802 an zu rechnen, vorgebracht, und
gütlich oder gerichtlich erlediget seyn werden. Sollte aber im Mangel
gerichtlicher Entscheidung, oder in Verweigerung eines billigen Vergleiches der
Grund liegen, warum ein wirklich vorgebrachter Anspruch nicht in dem Laufe des
gedachten Jahrs erlediget worden ist, so wird derselbe innerhalb eines zweiten
Jahrs durch Austrägalrichter ohne Appellation entschieden werden.
Da der Kurfürst-Erzkanzler ex iure novo dotirt
wird, so muß, um diese Ausstattung zu sichern, der etwa aus einem Anspruche
gegen denselben herrührende Revenüenverlust durch Verleihung heimfallender
kaiserlicher und Reichslehen vergütet werden.
§. 46. Alle Tauschverträge, Länderpurificationen
und andere Vergleiche aller Art, welche von den Fürsten, Ständen und Gliedern
des Reichs unter sich innerhalb eines Jahres geschlossen werden, sollen eben
sowohl volle Kraft haben und vollzogen werden, als wenn sie gegenwärtigem
Hauptschlusse wörtlich einverleibt wären.
§. 47. In Ansehung der Verhältnisse der aus dem
Besitze tretenden Regenten und Besitzer, auch der davon abhangenden
Geistlichkeit, so wie ihrer bisherigen Dienerschaft in dem Hof-, Civil- und
Militärfache, und in Ansehung der besondern Verbindlichkeiten der entschädigten
Fürsten und Stände, welche sich auf den anständigen Unterhalt der gedachten
Regenten und übrigen Individuen, auf Verfassungen der Lande und die
Uebernehmung der Schulden, auch insbesondere auf die Entrichtung der
Kammerzieler beziehen, und welche mit dem Eintritte in den wirklichen Genuß der
Entschädigungsländer und Gebiete ihren Anfang nehmen, soll es nach den in
folgenden Paragraphen enthaltenen Vorschriften gehalten werden.
§. 48. Allen abtretenden Regenten bleibt ihre
persönliche Würde mit dem davon abhangenden Range und dem Fortgenusse ihrer
persönlichen Unmittelbarkeit.
§. 49. Die Herren Fürstbischöfe und gefürsteten
Aebte oder Pröbste behalten zugleich die Gerichtsbarkeit über ihre Dienerschaft
dergestalt, daß sie in bürgerlichen Rechtssachen mit jedesmaligem Vorwissen der
obern Landesbehörde für solche Sachen in erster Instanz das Landesgericht; wo
solche zu verhandeln, zu wählen, in peinlichen Fällen aber die erste Cognition
zu nehmen haben, wo sodann die gedachten bürgerlichen Sachen in weiterer
Instanz an die landesherrlichen Appellationsgerichte zu bringen sind, in
peinlichen Fällen hingegen, wenn sich die Peinlichkeit ergibt, der Verbrecher
an die peinlichen Gerichte des Landes auszuliefern ist. Uebrigens haben sich
sämmtliche Diener eines solchen Fürsten den bestehenden und ergehenden
landesherrlichen Gesetzen, und sonderlich den Polizey-Anordnungen, zu fügen.
§. 50. Den sämmtlichen abtretenden geistlichen
Regenten ist nach ihren verschiedenen Graden auf lebenslang eine ihrem Range
und Stande angemessene freie Wohnung mit Meublement und Tafelservice, auch den
Fürstbischöfen und Fürstäbten des ersten Ranges ein Sommeraufenthalt
anzuweisen; wobei sich von selbst versteht, daß dasjenige, was ihnen an Meublen
eigenthümlich zugehört, ihnen gänzlich überlassen bleibe, das aber, was dem
Staate zugehört, nach ihrem Tode diesem zurückfalle.
§. 51. Die Sustentation der geistlichen Regenten,
deren Lande ganz oder doch größtentheils mit den Residenzstädten an weltliche
Regenten übergehen, kann, da ihr Einkommen sehr verschieden ist, nur nach
Verhältniß desselben regulirt, mithin allenthalben nur ein Minimum und ein
Maximum bestimmt werden.
In dieser Hinsicht wird:
a) Für Fürstbischöfe das Minimum auf 20,000 und
das Maximum auf 60,000 Gulden; für den Herrn Bischof zu Wirzburg, als Coadjutor
zu Bamberg, noch weiter die Hälfte dieses Maximums;
b) Für Fürstäbte und Probste des ersten Ranges das
Minimum der Fürstbischöfe; für alle anderen Fürstäbte das Minimum auf 6,000,
das Maximum auf 12,000; für gefürstete Aebtissinnen aber das Minimum auf 3,000,
das Maximum auf 6,000 Gulden;
c) Für Reichsprälaten und Aebtissinnen, auch
d) unmittelbare Aebte das Minimum auf 2,000, das
Maximum auf 8,000 Gulden - bestimmt. Bei allen diesen Bestimmungen wird jedoch
der Großmuth der künftigen Landesherren kein Ziel gesetzt; vielmehr bleibt
jedem, was er durch besondere Verhältnisse und Rücksichten weiter zu bewilligen
sich veranlaßt findet, unbenommen.
Wie nun hiernach die Regulirung zur Zufriedenheit
der abtretenden Regenten wirklich geschehen sey, oder bei aufzuhebenden
Prälaturen künftig gemacht werden wolle, darüber gewärtigt die Reichsdeputation
von den neuen weltlichen Regenten spätestens binnen 4 Wochen eine verlässige
Anzeige, damit alsdann, falls wider Vermuthen ein und anderer Bestimmung wegen,
bei der Anwendung obiger Regeln ein Anstand sich noch äußern sollte, die
Deputation darüber erkennen möge.
§. 52. Die Weihbischöfe, in so ferne sie Präbenden
haben, die Domkapitularen, Dignitarien, auch Canonici der Ritterstifter, auch
adelige Stiftsdamen behalten den lebenslänglichen Genuß ihrer Kapitelwohnungen;
ihnen oder ihren Erben sind die auf den Ankauf oder Optirung ihrer Häuser
gemachten Auslagen, falls der Landesherr solche nach ihrem Tode an sich ziehen
will, zu vergüten; auch außer dem an Orten, wo sie ein Privateigenthum ihrer
Wohnung hergebracht haben, wird ihnen dieses vorbehalten.
§. 53. Zu ihrer Sustentation aber sind den
Domkapitularen, Dignitarien und Canonicis der Ritterstifter neun Zehntel ihrer
ganzen bisherigen Einkünfte, und zwar jeden einzelnen, was er bisher genossen
hat, zu belassen. Auf gleiche Weise sind die Vicarien bei ihren Wohnungen, und
da sie meist gering stehen, bei ihrem ganzen bisherigen Einkommen, bis sie etwa
auf andere geistliche Stellen versorgt werden, zu belassen, wogegen sie ihren
Kirchendienst einstweilen fortzuversehen haben.
Die Domicellaren da, wo sie wirklich schon einigen
Genuß ihrer Präbenden bezogen haben, werden in der Quote ihrer Sustentation den
Kapitularen gleich gehalten und rücken hiernächst, falls sich der Landesherr
nicht in ander Weg mit ihnen abfindet, in die vacirend werdenden
Kapitelspfründen.
§. 54. Kapitularen und Domicellaren der Dom-,
Ritter- und Mediatstifter, welche nach den verschiedenen Statuten der Stifter
entweder erst nach dem Ablaufe der Carenzjahre oder nach eintretenden andern
Verhältnissen zum Genusse kommen, sobald sie nur in dem wirklichen Besitze
ihrer Präbenden sind, haben ganz gleiche Rechte als diejenigen, welche sich
wirklich schon im Genusse ihres Präbenden befinden.
§. 55. Die Stifts-Frauen und Fräulein bleiben in
so lange bei ihrem bisherigen Genusse, als es dem neuen Landesherrn nicht
räthlicher scheint, sie gegen eine zu ihrer Zufriedenheit zu regulirende
Abfindung aufzuheben.
§. 56. Für die kapitularischen geist- und
weltlichen Dienerschaften gelten die nämlichen Dispositionen, welche hiernach
wegen der eigenen fürstlichen Dienerschaften folgen.
§. 57. Die Conventualen fürstlicher, auch Reichs-
und unmittelbarer Abteyen sind auf eine ihrer bisherigen Lebensweise
angemessene anständige Art in ein oder der andern Communität ferner zu
unterhalten, oder denen, welche mit landesherrlicher Verwilligung austreten,
bis zu anderweiter Versorgung, eine Pension von 300 bis 600 Gulden, nach dem
Vermögen ihrer Stiftung zu verabreichen. Für die Laienbrüder ist auf ähnliche
Art zu sorgen. Novizen, welche durch Gelübde noch nicht gebunden sind, können
von den Landesherren mit einer dreijährigen, verhältnismäßigen Pension
entlassen werden.
§. 58. Kaiserliche Precisten, welche ihre Preces
den Stiftern bereits präsentirt, und den schon eingetretenen Einrückungsfall
nicht etwa haben vorbeigehen lassen, erhalten bei den künftigen
Erledigungsfällen eine verhältnißmäßige Pension; und eben dieses gilt auch von
denjenigen Panisten, welche auf ihre Laienpfründen ein schon erworbenes
anerkanntes Recht haben.
§. 59. In Ansehung der sämmtlichen bisherigen
geistlichen Regenten, auch Reichsstädte und unmittelbaren Körperschaften, Hof-,
geistlichen und weltlichen Dienerschaft, Militair und Pensionisten, in so ferne
der abgehende Regent solche nicht in seinem persönlichen Dienste behält, so wie
der Kreisdiener, da, wo mit den Kreisen eine Veränderung vorgehen sollte, wird
diesen allen der unabgekürzte, lebenslängliche Fortgenuß ihres bisherigen
Rangs, ganzen Gehalts und rechtmäßiger Emolumente, oder, wo diese wegfallen,
eine dafür zu regulirende Vergütung unter der Bedingniß gelassen, daß sie sich
dafür nach Gutfinden des neuen Landesherrn, und nach Maaßgabe ihrer Talente und
Kenntnisse auch an einem andern Orte und in andern Dienstverhältnissen
gebrauchen und anstellen lassen müssen; jedoch ist solchen Dienern, welche in
einer Provinz ansässig sind, und in eine andere gegen ihren Willen übersetzt
werden sollen, freizustellen, ob sie nicht lieber in Pension gesetzt werden
wollen.
In diesem letztern Falle ist einem
fünfzehnjährigen Diener sein voller Gehalt mit Emolumenten, einem zehnjährigen
zwei Dritttheile, und denen, die noch nicht volle zehen Jahre dienten, die
Hälfte als Pension zu belassen. Den wirklichen Pensionisten sind, falls nicht
etwa neuerlich hie und da Mißbräuche untergelaufen wären, ihre Pensionen
fortzubezahlen.
Sollte der neue Landesherr einen oder den andern
Diener gar nicht in Diensten zu behalten gedenken, so verbleibt demselben seine
genossene Besoldung lebenslänglich. Sollten hingegen seit dem 24. August 1802
neue Pensionen oder Besoldungserhöhungen verwilligt, oder ganz neue Besoldungen
gemacht worden seyn, so bleibt es billig dem neuen Landesherrn überlassen, ob
er solche Verwilligungen den Grundsätzen der Billigkeit und einer guten
Staatsverwaltung angemessen findet.
§. 60. Die dermalige politische Verfassung der zu
säcularisirenden Lande, in soweit solche auf gültigen Verträgen zwischen dem
Regenten und dem Lande, auch andern reichsgesetzlichen Normen ruht, soll
ungestört erhalten, jedoch in demjenigen, was zur Civil- und
Militair-Administration und deren Verbesserung und Vereinfachung gehört, dem
neuen Landesherrn freie Hand gelassen werden.
§. 61. Die Regalien, Bischöfliche Domainen,
Domkapitelische Besitzungen und Einkünfte fallen den neuen Landesherrn zu.
§. 62. Die Erz- und Bischöflichen Diöcesen aber
verbleiben in ihrem bisherigen Zustande, bis eine andere Diöcesaneinrichtung
auf reichsgesetzliche Art getroffen seyn wird, wovon dann auch die Einrichtung
der künftigen Domkapitel abhängt.
§. 63. Die bisherige Religionsübung eines jeden
Landes soll gegen Aufhebung und Kränkung aller Art geschützt seyn; insbesondere
jeder Religion der Besitz und ungestörte Genuß ihres eigenthümlichen
Kirchenguts, auch Schulfonds nach der Vorschrift des Westphälischen Friedens
ungestört verbleiben; dem Landesherrn steht jedoch frei, andere
Religionsverwandte zu dulden und ihnen den vollen Genuß bürgerlicher Rechte zu
gestatten.
§. 64. Mit den Mediat-Stiftern, Abteyen und
Klöstern in den zu säcularisirenden Landen ist es ganz auf den nämlichen Fuß,
wie hier oben von den unmittelbaren angeordnet worden, zu halten. Es behalten
nämlich die Canonici der Mediat-Stifter, welche aufgehoben werden, nebst ihren
Wohnungen, neun Zehentheile ihres bisherigen Einkommens, die Vicarien aber das
Ganze, die Domicellaren neun Zehentheile dessen, was sie etwa wirklich bisher
schon bezogen haben, und rücken den Kapitularen nach. Solche Canonici jedoch,
die überhaupt keine 800 Gulden beziehen, sind, wie die Vicarien, bei ihrem
ganzen Einkommen zu belassen. Aebte, deren Unmittelbarkeit bisher streitig,
oder welche unstreitig mittelbar gewesen sind, erhalten verhältnißmäßig nach
dem Vermögen ihrer Abtey 2,000 bis 8,000 Gulden Pension; ihre und andere
Klosterconventualen 300 bis 600 Gulden. Mit den Laienbrüdern und Novizen wird
es auf gleiche Art, wie von denselben hier oben bei unmittelbaren Stiftern
erwähnt worden, gehalten. Von den Dienerschaften aller solcher Corporationen
gilt alles das Nämliche, was schon überhaupt wegen der Dienerschaften
festgesetzt worden.
§. 65. Fromme und milde Stiftungen sind, wie jedes
Privateigenthum, zu conserviren, doch so, daß sie der landesherrlichen Aufsicht
und Leitung untergeben bleiben.
§. 66. Um nun auch den Unterhalt dieser großen
Menge höherer und anderer unschuldiger Personen auf möglichste Art sicher zu
stellen, haben die neuen Landesherrn alle solche Sustentationsgelder auf ihre
nächsten Recepturen anzuweisen, und als solche, welche das privilegirteste
Unterpfand auf die Landeseinkünfte haben, jederzeit vierteljährig in guten
Münzsorten nach dem vier und zwanzig Guldenfuß unverzüglich abführen zu lassen,
daher auch ihren Gerichten keine Arrestanlegungen auf diese Alimentationsgelder
zu gestatten.
§. 67. Die Kreisdirectoren haben über den Vollzug
alles dessen zu halten, und auf das erste Anrufen der Pensionisten, ohne
Gestattung eines Termins oder einer Einrede, sogleich gegen die
Zahlungsbehörde, welche sich mit der Quittung über die geschehene Zahlung nicht
ausweisen kann, die bereiteste Execution zu erkennen und zu vollziehen; bei
eintretender weiterer Zahlungsgefahr aber die Revenüen, so weit sie zu diesem
Zwecke nöthig, in unmittelbare Administration zu nehmen.
§. 68. Bei denjenigen geistlichen Ländern, welche
nicht ganz oder größtentheils mit ihren Residenzen an einen weltlichen Herrn
kommen, sondern unter mehrere vertheilt werden, gleichwohl aber ihre Residenzen
und meisten Lande diesseits Rheins haben, sind sowohl in Ansehung der
standesmäßigen Unterhaltung der unter der gegenwärtigen Veränderung leidenden
Personen, als wegen der Sicherstellung der Dienerschaften des Landes, auch
kirchlichen, religiösen Verfassung und dergleichen, alle diejenigen Grundsätze
in Anwendung zu bringen, welche hier oben schon festgesetzt worden. Nur
erfordert die Vertheilung der Sustentationssumme, und der Fonds, worauf solche
gegründet werden, in diesen Landen nothwendig nähere Bestimmung. Diesemnach
fallen die, auf einzelnen Theilen insbesondere ruhenden Lasten, z. B. die
Unterhaltung eines mittelbaren Klosters, die Uebernahme der Beamten und Diener
eines einzelnen Amtes, und dergleichen mehr, denjenigen neuen Herren allein zur
Last, die solche erhalten; sonderlich kann die Erhaltung des Domkapitelischen
Personals, und die Individuen aller geistlich- und weltlichen Corporationen,
die ihre eigenen Fonds gehabt haben, bei einem vertheilten geistlichen Lande
nicht in die ganze Masse geworfen werden, sondern nur denjenigen, welche die
Gefälle und Güter solcher Domkapitel und Corporationen bekommen, zufallen, und
unter diesen verhältnißmäßig vertheilt werden.
Zur Vertheilung unter sämmtliche neue Theilhaber
eines solchen Landes bleiben also nur die auf das Ganze sich beziehenden Lasten
übrig, wohin denn vorzüglich die Sustentationssumme des von der Regierung
abtretenden geistlichen Landesherrn gehört. Sämmtliche Theilhaber haben sich
hierüber alsbald unter sich zu verstehen; sollte jedoch deßfalls keine gütliche
Uebereinkunft binnen vier Wochen zu Stande kommen, so haben die
Kreisausschreibämter, und in dem Kur- und Oberrheinischen Kreise, wo der Fall
der Theilung vorzüglich eintritt, Kurmainz und Hessen-Kassel gemeinsam diese
Gegenstände zu erörtern, und die erforderlichen Bestimmungen zu treffen.
§. 69. Bei denjenigen Landen, wo die geistlichen
Regenten ihre Residenzstädte auf der linken Rheinseite mit den dortigen Landen
verloren, doch auch noch beträchtliche Besitzungen diesseits Rheins behalten
haben, kommen vorzüglich Se. Kurfürstl. Durchlaucht zu Trier, als Kurfürst des
Reichs, aus Dero Domkapitel und Dienerschaften in Betrachtung. Da die übrigen
diesseits rheinischen Kurfürstlichen Lande, und ihre Einkünfte bei weitem nicht
hinreichen, alle diese Sustentationen zu bestreiten, zumal dem Domkapitel zu
Trier auf dieser Seite kein eigener Fonds geblieben, so wird der Unterhalt Sr.
Kurfürstl. Durchlaucht auf 100,000 Gulden bestimmt. Das Kurfürstl. Kollegium,
einschlüssig der neu einzuführenden Herren Kurfürsten, ist ersucht, diese Summe
zu übernehmen, dem Herrn Kurfüsten von Trier solche jährlich in zu bestimmenden
Terminen zu entrichten, und zur Berichtigung dieses Gegenstandes einen eigenen
Schluß in dem Kurfürstlichen Kollegium zu fassen; - dann wird festgesetzt, daß
die Stadt Augsburg dem Herrn Kurfürsten von Trier ihr bischöfliches Schloß, und
die für die Dienerschaft nöthigen Gebäude in ihrem gegenwärtigen meublirten
Zustande nebst den bisher gehabten Immunitäten, in ihrem ganzen Umfange
lebenslänglich ungestört zu belassen habe.
§. 70. Die neuen Besitzer der Reste der
Kurtrierischen Lande haben, da sie mit diesem Unterhalte ganz verschont
bleiben, einen verhältnißmäßig größeren Antheil des Trierischen Domkapitels und
der Trierischen Dienerschaft zu übernehmen; die billige Ermäßigung und
Bestimmungen dieses Pensionen-Antheils wird Kurmainz und Hessen-Kassel aufgetragen.
§. 71. Die Bestimmung der Unterhaltung des
Domkapitels zu Köln ist eben so, wie jene des Domkapitels zu Trier, nicht blos
nach den diesseitigen Besitzungen und Einkünften des Domkapitels selbst
abzumessen, sondern auch darauf Rücksicht zu nehmen, daß die neuen Besitzer aus
den Einkünften der ihnen zufallenden Lande keinen Regenten zu erhalten haben.
Es haben daher die vorbenannten Commissarien unter diesen Rücksichten auch dem
Domkapitel zu Köln den billigmäßigen Unterhalt auszumitteln.
§. 72. Auf alle übrige, zu den Landen
letztgedachter Art gehörige geistliche Regenten, Domkapitel, Dienerschaften,
Mediatstifter, Klöster, Stiftungen, geist- und weltliche Körperschaften,
Landes- und kirchliche Verfassungen, ist zwar alles dasjenige ebenfalls
anwendbar, was in Ansehung solcher geistlicher Lande, welche ganz oder doch
größtentheils mit den Residenzstädten der bisherigen geistlichen Regenten an
einen weltlichen Regenten übergehen, oder welche nicht ganz oder größtentheils
mit ihren Residenzen an einen weltlichen Herrn kommen, sondern unter mehrere
vertheilt werden, gleichwohl aber ihre Residenzen und meisten Lande diesseits
Rheins haben, festgesetzt worden; es versteht sich jedoch von selbst, daß der
Unterhalt aller zu dieser Klasse gehörigen Personen, in so ferne ihre Fonds
nicht ganz auf dieser rechten Rheinseite liegen, nicht so beträchtlich als bei
den eben genannten ausfallen könne, sondern daß solcher vorzüglich nach den
ihnen auf dieser Seite noch zustehenden Einkünften zu bemessen sey. Es kann
daher auch bei solchen Domkapiteln und Stiftern der Unterhalt nicht durchgängig
auf neue Zehentheile ihrer vormaligen Einkünfte festgesetzt werden.
§. 73. Die Dienerschaften, welche nicht local und
in den diesseitigen Aemtern angestellt sind, können nur nach dem Verhältnisse,
worin die diesseits rheinischen Reste der Lande zum ganzen Lande stehen, von den
neuen Besitzern einige Unterstützung gewärtigen, es sey denn daß solche, wie in
specie die diesseits angestellte Kurkölnische Dienerschaft, auf die rechte
Rheinseite zur Administration der diesseitigen Lande von ihrem Landesherrn
ausdrücklich beordert worden, in welchem Falle ihnen ihre ganzen Gehalte ohne
Anstand fortzuzahlen sind.
§. 74. Ueberhaupt ist diese Fürsorge nur auf
diejenigen Kapitularen und Diener einzuschränken, welche ihren Regenten auf die
rechte Rheinseite gefolgt, und auch inzwischen ihren Wohnsitz nicht jenseits
aufgeschlagen haben; welcher Grundsatz allgemein anzuwenden ist. Es sind jedoch
diejenigen Domherren, welche jenseits bei ihren Domkirchen geblieben sind, den
herübergegangenen gleichzuhalten, falls sie sich künftig diesseits niederlassen
werden.
§. 75. Für diejenigen geistlichen Regenten mit
ihren Domkapiteln und Dienerschaften, denen auf dieser Rheinseite, wie z. B.
dem Herrn Fürstbischof zu Basel, sehr wenig an Landen und Einkünften übrig
bleibt, oder welche jenseits, wie z. B. der Herr Fürstbischof zu Lüttich, alles
verloren haben, ist nöthig, einen besonderen Fond zu bestimmen, woraus ihr
billiger Unterhalt hergenommen wird. Diesemnach wird die Sustentation des Herrn
Fürstbischof von Lüttich, dessen Lage einzig ist, auf 20.000 Gulden festgesetzt. Diejenigen
Fürstbischöfe, die im Besitze zweier oder mehrerer Bisthümer waren, geben zu
Aufbringung dieser Summe den zehnten Theil der Pension eines ihrer Bisthümer
ab; eben so werden sie für den Herrn Fürstbischof von Basel den zwanzigsten
Theil der Revenüen eines ihrer Bisthümer abgeben, um für ihn die Hälfte des
Minimums, nämlich 10,000 Gulden aufzubringen, indem ihm nur einige Parcellen
seines Landes auf dem rechten Rheinufer geblieben sind. Im Falle nur einer der
Fürstbischöfe, die ein Zehntheil und Zwanzigtheil eines ihrer Deputats an die
Fürstbischöfe von Lüttich und Basel abgeben, früher als oben gedachte
Fürstbischöfe versterben würde, so behält der Landesherr, dem eine solche
Pension zurückfällt, die Verbindlichkeit, das Zehntheil und Zwanzigtheil an
gedachte Herrn Fürstbischöfe von Basel und Lüttich fortzuentrichten. Ferner
werden die beiden Herrn Fürstbischöfe von Basel und Lüttich zu den ersten offen
werdenden bischöflichen Sitzen empfohlen, jedoch bleibt es der Willkühr der
beiden gedachten Herren Fürsten überlassen, Bisthümer zu übernehmen oder nicht,
ohne in einem oder dem andern Falle ihre ohnehin auf das Minimum gesetzte
Sustentationsgelder an den Einkünften des Bisthums aufgerechnet zu erhalten.
Die beiden bemerkten Summen von 20,000 und 10,000
Gulden werden nach folgender Austheilung von den Fürstbischöfen entrichtet:
Der Herr Kurfürst von Trier geben von ihrer
Pension von 60,000 Gulden als Bischof von Augsburg:
an den Bischof von Basel 3000, an jenen von Lüttich
6000 Gulden.
Ferner als Probst von Ellwangen von der Pension
von 20,000 Gulden:
an Basel 1000, an Lüttich 2000 Gulden.
Der Herr Bischof von Wirzburg wegen der
Coadjutorie von Bamberg à 30,000 Gulden: an Basel 1500, an Lüttich 3000 Gulden.
Der Herr Bischof von Hildesheim und Paderborn
erhält für beide Sitze 50,000 preußische Thaler oder 80,000 Gulden, gibt also
von der Hälfte ab:
an Basel 2000, an Lüttich 4000 Gulden.
Der Herr Bischof von Regensburg von seiner Pension
von Freisingen à 20,000 Gulden:
an Basel 1000, an Lüttich 2000 Gulden.
Ebenderselbe wegen der Probstey Berchtolsgaden à
20,000 Gulden:
an Basel 1000, an Lüttich 2000 Gulden.
Der Herr Kurfürst-Erzkanzler, als Fürstbischof von
Konstanz und Worms, à 10,000 Gulden:
an Basel 500, an Lüttich 1000 Gulden.
Betreffend hingegen die Domkapitel und
Dienerschaften, welche aus den diesseits rheinischen Gütern und Einkünften von
den neuen Landesherren ihren nöthigen Unterhalt nicht erhalten können, als jene
von Köln, Trier, Worms, Lüttich, Basel, Speier, Straßburg und andere, welche
sich im ähnlichen Falle befinden; so soll für sie eine eigene Kasse dadurch
errichtet werden, daß jenen Domherrn, welche mehr als eine Präbende hatten,
zwei Zehntheile ihrer neun Zehntheile, welche sie von diesen Präbenden zu beziehen
haben, eingehalten, und diese Kasse dem Kurfürsten-Reichserzkanzler untergeben
werde, um hievon nach einem gerechten Maaßstabe die Austheilung dergestalt zu
machen, damit nach den Kräften der Kasse ihr Zweck erreicht werde.
Nichtdestoweniger haben diejenigen Landesherren, welchen die Ueberreste solcher
Lande, auch der Einkünfte der Domkapitel und anderer Corporationen zufallen,
nach deren Verhältnisse für den Unterhalt der leidenden Interessenten zu
sorgen.
§. 76. In Ansehung derjenigen Geistlichen und
Diener endlich, deren Körperschaften jenseits auf der linken Rheinseite
aufgehoben worden, welche jedoch noch mehr oder weniger Güter dieser rechten
Rheinseite haben, die künftig der Disposition der respectiven Landesherren
überlassen sind, versteht sich von selbst, daß diese Landesherren, so weit
diese Einkünfte reichen, den Unterhalt derjenigen Personen, welche als
diesseits geborne von dem französischen Gouvernement zu diesem Unterhalt ohne
Pension auf diese Seite verwiesen worden, oder welche eben dieser Einkünfte und
ihrer Administration wegen, um davon ihren Unterhalt zu ziehen, schon während
des Krieges auf dieser Rheinseite ihre Wohnungen genommen, auch diese Einkünfte
bisher wirklich genossen haben, eben so wie alle andere neue Landesherren, diesen
Unterhalt zu übernehmen, und zu diesem Ende diesen unglücklichen Individuen
ihre Einkünfte, worauf ihnen ein gegründetes Recht zustehet, lebenslänglich zu
belassen, und über solche nur nach deren Tode anderweit zu disponiren haben.
§. 77. Da auch wegen der, auf den
Entschädigungslanden haftenden Schulden zur Beruhigung so vieler Gläubiger
Vorsehung geschehen muß, so versteht sich zuförderst von selbst, daß bei
solchen Landen, welche ganz von einem geistlichen Regenten auf einen weltlichen
übergehen, letzterer alle sowohl Kameral- als Landesschulden eines solchen
Landes mit zu übernehmen, mithin solche respective aus seinen neuen
Kammer-Einkünften und Steuern eben so zu verzinsen und abzuführen habe, wie es
der geistliche Regent würde haben thun müssen.
§. 78. Bei solchen geistlichen Landen hingegen,
welche unter Mehrere vertheilt werden, kann sich zwar der Gläubiger, wenn ihm
ein Specialunterpfand verschrieben ist, an dieses Specialunterpfand allerdings
dergestalt halten, daß diejenigen Theilhaber eines solchen Landes, welche die
Specialhypothek besitzen, ihm einstweilen die Zinsen fort entrichten müssen; es
sind aber hiernächst diese Schulden eben so, wie diejenigen, welche nur eine
Generalhypothek, oder auch nur versionem in rem für sich, oder endlich, die
ihre bisher gehabte Specialhypothek, z. B. die Zölle, verloren haben, als
allgemeine Landesschulden unter sämmtlichen Theilhabern eines solchen Landes in
verhältnißmäßige Theile, und zwar die Kammerschulden nach dem Domainenertrage,
die Landesschulden aber nach dem Steuercapitale zu vertheilen.
§. 79. Damit jedoch die Gläubiger bis zu dieser
Austheilung nicht auf ihre Zinsen warten müssen, so hat von solchen Capitalien,
denen es an einer Specialhypotek fehlt, der Inhaber des Hauptorts oder des
größeren Theils des Landes einstweilen bis zur Abrechnung, diese Zinsen zu
berichtigen; es wäre dann, daß sich die Theilhaber da, wo die Theile nicht
merklich verschieden sind, wenigstens der Verzinsung solcher Capitalien wegen,
einstweilen unter sich verstünden.
§. 80. Lägen hingegen die geistlichen Lande, von
deren Schulden die Frage ist, zum Theil auf der linken Rheinseite, so sind
diejenigen Landesschulden, die ihre Specialhypothek auf der linken Rheinseite
haben, oder die sonst nach dem Lüneviller Frieden geeignet sind, auf die
französische Republik überzugehen, von der zu vertheilenden Schuldenmasse eines
solchen Landes voraus abzuziehen.
§. 81. Sollten aber etwa irgendwo noch nach dem
24. August 1802 neue Schulden contrahirt worden seyn, so hängt deren Zahlung
davon ab, ob wirklich der Nutzen oder das Bedürfniß des Staates solche
Geldaufnahmen noch erfordert habe.
§. 82. Was sodann die Schulden ganzer Kreise und
zwar zuerst solcher, welche, wie der Fränkische und Schwäbische, ganz auf der
rechten Rheinseite liegen, betrifft, so bleiben alle diejenigen Länder, welche
bisherzu diesen Kreisen gehört haben, für solche Schulden verhaftet. Werden
aber einzelne geistliche Kreislande unter mehrere weltliche Herren vertheilt,
so muß ohnehin jedem Theile eines solchen Landes eine rata matricularis an
Reichs- und Kreisprästanden bald thunlichst regulirt werden; nach welchem
Maaßstabe alsdann auch die neuen Besitzer zu Abtrag- und Verzinsung der
Kreiscapitalien zu concurriren haben. Bis aber diese Repartition wirklich geschehen
ist, kann der Beitrag von solchen getheilten Ländern zu allen Kreisprästanden,
mithin auch zu Verzinsung der Capitalschulden nicht anders geschehen, als auf
die nämliche Art, wie so eben in Betreff der Landesschulden getheilter Lande
erwähnt worden ist.
§. 83. In Ansehung derjenigen Schulden aber
endlich, welche die, auf beiden Rheinseiten gelegenen Kur- und Oberrheinischen
Kreise, und zwar Kurrhein unmittelbar vor dem Kriege, Oberrhein aber erst
während und zu dem Kriege contrahirt haben, so sind nach allen vorwaltenden
Verhältnissen die Gläubiger dieser Kur- und Oberrheinischen Kreise wegen dieser
ihrer Capitalien und Zinsen sich an den diesseits rheinsichen Landen der beiden
Kreise zu halten, allerdings befugt. Die Herren der diesseits rheinischen
Lande, welche zu einem dieser Kreise gehören, haben sich über die Verzinsung
und Abführung dieser Capitalien zu verstehen. Vor allem sind zu diesem Ende bei
Oberrhein zu den dort eingeführten General- und Specialkassen die exigibeln
Ausstände, in so fern keine rechtliche Entschuldigung obwaltet, beizutreiben,
sodann zur Zinsen- und Capitalienzahlung zu verwenden, das weiter Erforderliche
aber ist durch gewöhnliche Kreisrömermonate von den zu diesem Kreise noch
gehörigen Landen beizubringen.
§. 84. In so fern hingegen der matricularmäßige
Antheil der jenseits Rheins gelegenen Kreislande an diesen Schulden von der
französischen Republik nicht unter die Kategorie der von derselben zu
übernehmenden Schulden gerechnet wird, so ist der Antheil der jenseits Rheins
gelegenen weltlichen Kreislande an den Kreisschulden denjenigen Landesschulden
beizuzählen, welche von den entschädigten Reichsständen ohne Belastung ihrer
neuen Unterthanen zu übernehmen sind; und nur der Antheil der geistlichen
Kreislande an den Kreisschulden fällt ohne Uebertragung hinweg, und vermehrt
die Schuldenmasse der diesseits Rheins übrigen Kreisgebiete, weil für dieselben
keine Entschädigung gegeben wird.
§. 85. Die Vollziehung dieser Beschlüsse haben
sich die kreisausschreibenden Herren Fürsten, und am Kur- und Oberrheinischen
Kreise Kurmainz und Hessen-Kassel gemeinsam angelegen seyn zu lassen.
Würden jedoch, sowohl bei Austheilung dieser
Schulden, als des zu regulirenden Unterhalts für die Geistlichkeit, Fälle
eintreten, wo wegen Collision der Interessen, und aus Mangel gütlicher
Uebereinkunft die Beiziehung eines dritten Fürsten nothwendig würde, so haben
sich die kreisausschreibenden Herren Fürsten oder Commissarien einen Obmann
selbst zu erbitten.
§. 86. Obgleich nun auch sich von selbst versteht,
daß die den Ständen des Reichs als Entschädigung zufallenden Reichslande, die
bisher von solchen Landen entrichteten Kreis- und Reichssteuern, insbesondere
die der Unterhaltung des kaiserl. Reichskammergerichts gewidmeten Beiträge oder
Kammerzieler, ferner zu zahlen schuldig seyen: so findet man jedoch bei den
vorgehenden Besitzveränderungen, und sonderlich bei der Verstückelung mehrerer
Reichslande, zu mehrerer Sicherstellung des kammergerichtlichen Unterhalts
nöthig, nach dem Sinne der älteren Reichsgesetze, insbesondere des § 16 des
jüngsten R.A. festzusetzen:
daß 1) alle erblichen Reichsstände von den ihnen
als Entschädigung zufallenden geistlichen reichsunmittelbaren Landen, auch
Reichsstädten, die davon bisher bezahlen Kammerzieler fortzubezahlen haben.
Sodann
§. 87. daß 2) eben diese Verbindlichkeit
denjenigen Reichsständen obliegt, welchen abgerissene Lande von jenseits
rheinischen Hauptlanden, oder nur Theile diesseits rheinischer
Entschädigungslande zufallen, dergestalt, daß der künftige Besitzer
abgerissener Lande von jenseits rheinischen Hauptlandes die ratam, welche ein
solches abgerissenes Land zum jenseitigen Hauptlande beigetragen hatte; von
mehreren Theilhabern aber eines zertheilten Reichslandes der künftige Besitzer
des größeren Theils eines solchen Landes, oder dessen Hauptorts, den ganzen
Kammerzielerbeitrag, salvo regressu gegen die übrigen Theilhaber, einstweilen
abzuführen habe; es wäre dann, daß dieser mit den Inhabern der kleineren
Landesantheile über ihre Concurrenz binnen zwei Monaten sich verglichen, und
diese getroffene Uebereinkunft dem Kaiserlichen Reichskammergerichte angezeigt
haben würde. Endlich
§. 88. daß 3), wo ein Land in mehrere kleine
Parcellen zerfällt, die Kammerzieler, welche auf dem Ganzen bisher gehaftet,
unter die einzelnen Theilhaber einstweilen ex aequo et bono von den
kreisausschreibenden Herren Fürsten, im Kur- und Oberrheinischen Kreise aber
von Kurmainz und Hessen-Kassel, bis zur künftigen Rectification der
Kammermatrikel, auf den Fall zu vertheilen sind, wenn solche Theilhaber sich
deßfalls nicht unter sich selbst binnen den vorgedachten zwei Monaten gütlich
verglichen, und hievon das Kaiserliche Reichskammergericht benachrichtiget
hätten.
§. 89. Schließlich wird Kaiserliche Majestät und
dem Reiche anheim gestellt, den über das Sustentationswesen dieses
Reichsgerichts von demselben erstatteten Hauptbericht baldthunlichst zu
erledigen, und dessen künftige Verhältnisse bei der Abnahme seines
Sustentationsfonds, und den eintretenden Veränderungen gesetzlich zu bestimmen.
Signatum Regensburg den 25. Februar 1803.
(L. S.) Kurfürstlich
Mainzische Kanzley.