Abschied des Reichstages zu Regensburg (Auszug). – 1654, Mai 17. (Sog. Jüngster Reichsabschied oder Recessus Imperii Novissimus).

Zitiert IRA und IRN oder RIN. – NS. d. RA. III., S. 640-692; vgl. Schmauß S. 953 bis 1018. – Dieser letzte Reichstag vor dem ständig gewordenen ist der im Westfälischen Frieden öfter erwähnte nächste Reichstag (proxima comitia), welcher innerhalb 6 Monaten nach der Ratifikation des Friedens zusammentreten sollte (IPO VIII., 3). Tatsächlich ist er erst auf den 31. Okt. 1652 berufen (§ 1); die Eröffnung durch kaiserliche Proposition aber erfolgte erst am 16. Juni 1653. – Ausgeschlossen von diesem Auszuge sind namentlich die eingehenden Vorschriften über den Prozeß § 34ff., soweit sie die Reichsverfassung nicht berühren.

 

Wir Ferdinand der Dritte von Gottes Gnaden erwählter Römischer Kayser, zu allen Zeiten Mehrer des Reichs . . . Also haben Wir . . .

§ 1. . . . nachdeme sich nunmehr auch die Zeiten etwas stiller und friedlicher veranlasset, und andere hinderliche Obstacula gelegt, mit Ausschreibung des gegenwärtigen allgemeinen Reichs-Tags länger nicht zurück stehen, sondern denselben zu noch mehrer Erweisung Unserer angelegener Sorgfältigkeit für die gemeine Wolfart Unsers geliebten Vaterlandes mit Rath und Gutbefinden der sämtlichen Unsers und des Heil. Reichs Churfürsten publiciren und verkünden, hierzu den letzten Monats-Tag Octobris neuen Calenders des 1652. Jahrs, in Unserer und des Heil. Reichs Stadt Regenspurg einzukommen, gnädigst ansetzen und bestimmen, zugleich auch bey Churfürsten und Ständen die gnädigste, sorgfältige, absonderliche Erinnerung thun lassen, Uns zu sonderbahren Ehren und Gefallen, auch dem gemeinen Wesen zum Besten, dabey gleicher Gestalt in eigener Person sich einfinden und zu völliger Abhandlung und Beschliessung deren auf diesen Reichs-Tag verschobener Puncten gefast seyn wollen, damit nehmlichen der aufgerichte Fried nicht allein zwischen Haupt und Gliedern, und diesen unter sich selbsten, sowohlen mit den ausländischen Cronen destomehr befestiget, sondern auch dasjenig, was nach Inhalt desselben zu exequiren hinderstellig, und darinnen zu weiterer Deliberation und Vergleichung zwischen Haupt und Gliedern auf eine allgemeine Reichs-Versammlung verwiesen worden, alles reifflich bedencken, berathschlagen und erörtern helffen mögen.

§ 2. Wie Wir Uns nun mit Hintansetzung aller anderer wichtigen Geschäfften und erheblichen Ursachen, die Uns in Unsern Erbkönigreichen und Landen aufhalten können, bald nach dem angesetzten Termin in eigener Person selbsten nach ermeldter Unserer und des Heil. Reichs Stadt Regenspurg samt Unserer Kayserl. Hoff-Stadt mit Göttlicher Verleyhung erhaben, und sich daselbsten wenigers nicht des Heil. Reichs Churfürsten und Stände, theils gleicher Gestalt persönlich, theils aber durch dero gevollmächtigste Räthe, Botschafften und Gesandte in ziemlicher guter Anzahl eingefunden; also wäre Uns auch nichts liebers und annehmlichers gewesen, als daß mit gewöhnlicher Eröffnung der Kayserl. Reichs-Tags-Proposition hätte können gleich sobald ohnverlängt verfahren und darauf hin die Reichs-Consultationes dem Herkommen nach angetretten werden.

§ 3. Nachdeme sich aber gleich zu Anfang dieses allgemeinen Reichs-Tags und schon vorhero einige andere inzwischen eingefallene Difficultäten und Mißhelligkeiten eräuget, derenthalben Wir und mit Uns Churfürsten und Stände samt der abwesenden Räthen, Botschafften und Gesandten aus reifflicher Betracht- und Erwegung, daß an derselben vorderister Abhelff- und Entledigung des Heiligen Reichs allgemeine Sicherheit und Ruhe-Stand nicht wenig gehafftet, mit vorerwehnter Eröffnung Unserer Kayserl. Proposition eine Zeitlang viel lieber einhalten, Churfürsten und Stände auch solche Verweilung um des gemeinen Wesens Besten willen gedultiglich übertragen, als etwann hernach bey dem Congreß und Zusammen-Trettung selbsten, oder gleich in limine derselben, zu anderwärten verhinderlichen Weiterungen und Mißverständnissen Ursach und Anlaß geben; inmittelst aber, und damit die Zeit vergeblich nicht zugebracht würde, etliche zu völliger Beruhigung des Reichs, auch Erhaltung gleichen Rechtens, Fried und Einigkeit in demselben und unter den Ständen höchst nöthige Materien, als des Justici-, des Vechtischen Evacuation- und Lothringischen Wesens, durch absonderliche Deputation und Unterredungen zu mehrer Beförderung und Erleichterung der folgenden Reichs-Deliberationen vorbereitlich, doch ohn künfftiges Präjuditz und Nachtheil des Reichs Herkommens, consultiren und vornehmen wollen, und solchemnach den 16. Junii des nächst abgelegten 1653. Jahrs zu Eröffnung Unsers Kayserlichen Fürhalts, nächst Wiederholung deren dreyen, in obberührtem Unserm Kayserlichen Ausschreiben enthaltener Haupt-Puncten schreiten, darauf auch dieselben von Churfürsten und Ständen, auch der abwesenden Räth, Bothschafften und Gesandten, in reiffe Deliberation und Berathschlagung ziehen lassen.

§ 4. Und aber bey dem ersten Haupt-Puncten und dessen Subdivision, wie der mit so grosser Mühe, Arbeit und Kosten erhobene Fried, 1. zwischen Haupt und Gliedern und 2. diesen unter sich selbsten, wie auch 3. denen ausländischen Cronen stabilirt, das uhralte Recht, durch den Friedenschluß wieder aufgerichtetes Vertrauen befestiget, und mithin das werthe allgemeine Vaterland von aller weiterer Mißverständniß beständig gesichert bleiben möge, in dem zu Münster und Oßnabrück zwischen Uns, auch Churfürsten und Ständen des Heil. Reichs, und beyden auswärtigen Cronen aufgerichten, publicirten und ratificirten allgemeinen Reichs-Frieden-Schluß, mit allerseits transigirender Theilen Willen und Belieben Art. XVII. (IPO XVII.) die Versehung beschehen, daß derselbe zu aller und jeder darin enthaltenen Pacten und Vereinigungen Gewiß- und Sicherheit ein ewiges Gesetz und Sanctio pragmatica, gleich andern des Heil. Reichs Fundamental-Satz- und Ordnungen verbündlich seyn, zu solchem End auch dem nächsten Reichs-Abschied einverleibt werden solle.

§ 5. So haben Wir um dessen allen mehrer Bestärck- und Befestigung willen, berührten allgemeinen Reichs-Frieden-Schluß und die darüber zu Münster und Oßnabrück aufgerichtete Instrumenta Pacis, samt dem Arctiori exequendi modo (vgl. Kaiserl. Reskript v. 2. März 1649, NS. d. RA. III.) und Nürnbergischen Executions-Receß (1649, Sept. 11/21), gegenwärtigem Reichs-Abschied von Worten zu Worten, nachfolgenden buchstäblichen Inhalts inseriren und einrücken lassen. (Hier sind die Instrumenta Pacis Osnabr. und Monaster., der Friedens-Executions-Haupt-Receß, der Arctior Modus exequendi und das Kaiserl. Executions-Edict [1648, Nov. 7] eingerückt.)

§ 6. Setzen demnach, ordnen, wollen und gebiethen allen und jeden, Hohen und Niedrigen, Geistlichen und Weltlichen, Ohn- und Mittelbahren, sie seyen Stände des Reichs oder nicht, und dahero sowol Unsern als der Ständen Räthen, Beamten und Officieren, als allen Unsern und des Heiligen Reichs, auch der Ständen hohen und niedern Gerichten, Richtern und Beysitzern, von beyden Religionen, ohne Ausnahme einiges Menschens, hiemit ernstlich und bey Vermeidung deren in ermeldtem Friedens-Schluß beygefügten Straffe und Pönen, daß alles dasjenige, was darinn und in allen deren Puncten und Articuln enthalten, auch nach demselben und bey gegenwärtiger und künftiger allgemeinen Reichs-Versammlung zu dessen allen mehrerer Handhab, Execution und Befestigung, ferner vor gut befunden und beschlossen worden oder noch beschlossen werden möchte, vor ein gegebenes Fundamental-Gesetz des Heil. Reichs und immerwährende Richtschnur und ewige norma iudicandi stet, vest und unverbrüchlich gehalten, demselben allerdings richtiglich nachgelebt, von niemand, wes Würdens, Stands oder Wesens der auch seye, mit Rath oder That, öffentlich oder heimlich deme entgegen gehandelt, noch jemand einen andern darüber de facto eigenes Gewalts zu beeinträchtigen, zu turbiren, seines Rechten oder dessen Gewähr zu entsetzen, zu befehden, zu überziehen oder zu bekriegen, noch sonsten Macht und Fug haben soll, sein Recht mit Gewalt und vermittelst der Waffen zu suchen, der aus ermeldtem Frieden-Schluß geziemender Restitution sich zu widersetzen oder einen, so das Seinige nach Inhalt desselben ordentlicher rechtlicher Weiß und ohne Exceß wieder erlangt, ausserhalb rechtlicher Erkänntniß aufs neue zu beschweren, alles bey obangeregten Straffen und Pönen dem Frieden-Schluß selbsten einverleibt.

§ 8. So (Den weitläufigen Vordersatz enthält § 7.) haben Wir . . . wegen berührtes Unsers und des Heil. Reichs Cammer-Gerichts Unterhalt vors erste, dann zweytens wegen dessen Wiederersetz- und Bestellung, drittens wegen angeregter Reformation und Execution der Justiz, und viertens wegen des Orts oder Translation desselben, in gewöhnliche Reichs-Consultationes bringen zu lassen, und solchemnach mit Churfürsten und Ständen und der abwesenden Räthen, Bottschafften und Gesandten, und sie sich hinwiederum mit Uns darinn allem nachfolgender Massen verglichen und diesem Reichsschluß, darob hinfüro festiglich zu halten, einverleiben lassen.

§ 9. Und zwar so viel anfänglich berührtes Unsers und des Heiligen Reichs Cammer-Gerichts-Unterhalt betreffen thut, so soll noch zur Zeit der alte modus contribuendi nach besagter Cammer-Matricul gehalten, doch hinfüro von einem jeden Stand, seine auf alle scheinende Franckfurter Messen nach bis Orts verglichener Erhöhung und darauf eingerichter Cammer-Matricul fallende Zieler jedesmals wenigst vier Wochen vor derselben in desjenigen Creyses Cassam oder Leg-Stadt, wohin dieselbe gehörig, erlegt, damit die Gelder um so viel füglicher ante terminum zusammen gebracht und nachher Franckfurt zu des Cammer-Gerichts Pfennig-Meisters Einnahm richtig übermacht werden können.

§ 11. Dieweil auch die jährliche Besoldungen den Beysitzern und andern des Cammer-Gerichts Bedienten zu erhöhen allschon bey nächst-vorigen Regenspurgischen Reichs-Tag anno 1641 aus vorkommenen erheblichen Ursachen für nöthig befunden, und der damals nacher Franckfurt veranlasten Ordinari-Reichs-Deputation das Quantum zu bestimmen, Gewalt aufgetragen und deme zu Folg von erstberührter Deputation die Erhöhung für die Assessorn auf tausend Reichs-Thaler jährlich und also nach Proposition für die Präsidenten und andere Officialn bestimmt, von Uns auch als Römischem Kayser gnädigst ratificirt und gut geheissen worden; so lassen Wir es auch sammt Churfürsten und Ständen, und der abwesenden Räthen, Bottschafften und Gesandten, bei solcher Erhöhung dergestalt bewenden, daß nun hinfüro vom dato dieses Abschieds einem jeden Assessor jährlich tausend Reichs-Thaler und also auch denen Präsidenten und übrigen Cameral-Bedienten, was sich in der Proportion eines jeden zuvor gehabten Besoldung, solcher Erhöhung nach, gebühren mag, beständig gereicht werde; als nehmlich dem Cammer-Richter vier tausend vier hundert Reichs-Thaler, vier Präsidenten, jedem tausend dreyhundert ein und siebentzig, funffzig Assessorn jedem tausend, dem Fiscal auch tausend, dem Advocato Fisci fünffhundert ein und siebentzig und ein halber, dem Medico zweyhundert achtzig fünff, dem Cantzley-Verwalter als Boten-Deputato hundert zwey und funffzig und ein halber, dem Pfenningmeister dreyhundert vier und viertzig, den Lesern wegen der Gegen-Schreiberey fünff und viertzig, zweyen Pedellen, jedem neuntzig, und zwölff Reitenden Cammer-Boten, jedem zwey und dreißig und ein halber Reichs-Thaler entrichtet und bezahlet werden solle.

§ 14. Betreffend aber die Media, und woher das Augmentum wegen der erhöheten Besoldungen und vermehrten Numeri Assessorum zu nehmen, darauf auch ein rechter beständiger und versicherter Fuß des Unterhalts halber zu machen, da sollen zwar die bey diesem Reichs-Tag zu Ständ und Stimm aufgenommene Fürsten und Grafen in die Anlag mit gezogen werden; dieweil aber auch dieses Mittel nicht zulänglich noch erklecklich, und darüber kein anders, als das hieroben in § (9) „Und zwar so viel“ etc. bedeutes ordinari Beytrags-Mittel, worbey die Cameraln ihrer Besoldung halber gesichert seyn können, zu practiciren: als ist des Cammer-Gerichts Unterhaltung nach dem alten Fuß auf das erhöhete Salarium und die vermehrte Anzahl der Beysitzer, so viel als vonnöthen, erhöhet, die Cammer-Matrikel darauf eingerichtet und die Cammer-Gülden auf Reichs-Thaler übersetzt worden, wie solches der hierüber verfertigte Aufsatz mit mehrerm ausweiset, wobey es (salvo calculo et futura moderatione, welche von den Creysen und auf derselben erstatteten Bericht, von der nächst bevorstehenden extraordinari Visitation und zwar dergestalt eingerichtet werden soll, damit der Cammer-Verwandten Salaria völlig beygetragen, auch Churfürsten und Stände darüber nicht beschweret werden,) so lang und viel verbleiben, und denselben nachgegangen werden soll, bis hiernächst ein ander Mittel sich erzeigen, und mit Unserm gnädigsten, auch gemeinen der Ständen Consens und Einwilligung verordnet, oder sonsten ein anderer Fuß und Austheilung eingeführet und in würcklichen Stand und Gang gebracht seyn wird; und soll den Ständen bevorstehen, ihre Land-Stände, Bürger und Unterthanen zur Beyhülff zu ziehen, und wollen Wir der Ständen hierbey gethane Erinnerung, und wegen Revision und Moderation der Matrikel beschehens wiederholtes Begehren dergestalt in Obacht nehmen, wie hierunten bey Beschliessung dieses Reichs-Abschieds mit mehrerm vermeldet.

§ 15. Wegen des modi exequendi wider die Säumige, dieweil der alte viel zu langsam und nicht zulänglich, so haben Wir Uns samt Churfürsten und Ständen und der abwesenden Räthen und Gesandten eines andern nachfolgender Gestalt verglichen, daß die ausschreibende Fürsten jedesmals, wann ein oder anderer Churfürst oder Stand seine Angebühr nicht abgestattet, und sonderlich, wann auf vorhergegangenes, aber ausser Acht gelassenes Extraiudicial-Monitorium ein unbezahltes Ziel das andere erreichet, auf Requisition Unsers Kayserlichen und des Heil. Reichs Cammer-Gerichts, ohne Unterscheid und Respect der höhern oder niedern Ständen, auch ohnerwartet der Achts-Erklärung, die Execution auf des Säumigen Kosten vornehmen.

§ 22. Die Ersetz- und Bestellung Unseres Kayserl. und des Heil. Reichs Cammer-Gerichts anreichend usw. (Es werden die Bestimmungen der Kammergerichts-Ordnung, Zeumer Nr. 190, T. I., Tit. 4 über die Besetzung vakanter Assessoren-Stellen eingeschärft.)

§ 24. Dieweil aber die Ersetzung der in Instrumento Pacis verglichener Anzahl vor biß erstemal etwas schwerer fallen möchte, so solle vor biß erstemal allein, und weiters nicht, der ad praesentandum bestimmte sechs-monatliche Termin hiemit und, von dato dieses Schlusses an zu rechnen, auf ein Jahr lang extendirt und erstreckt seyn.

§ 26. Zum Fall auch ein oder ander präsentirender Churfürst oder anderer Stand in seiner Präsentation säumig befunden würde, soll es andern mit ihme zu präsentiren berechtigten Ständen nicht präjudicirlich, sondern denselben erlaubt seyn, ohnverhindert solchen Verzugs, mit der Präsentation fortzuschreiten.

§ 27. Gleichwol aber, und weil bey diesem Puncto, allen erwogenen Umständen nach, Churfürsten und Stände bey so langwierigen Kriegs-Läufften mit so vielen qualificirten Personen, als die Ordnung zusamt dem jüngsten Frieden-Schluß in praesentando erfordert, so bald nicht wohl möchten aufkommen können, so sollen diselbe nicht eben gebunden noch gehalten seyn, inskünfftig jederzeit zwo oder drey qualificirte Personen zu präsentiren, sondern es solle das Collegium Camerale, wann ein Praesentatus qualificirt gnug erfunden wird, denselben anzunehmen schuldig seyn.

§ 28. Sintemalen aber auch bey dem Cammer-Gericht bishero dieser Modus vielfältig practicirt, wann gleich zwo oder drey Personen präsentirt, und nur eine aus denselben qualificirt befunden worden, daß deswegen um fernere Adjunction geschrieben, und die qualificirte Person aus diesem alleinigen Vorwand nicht admittirt werden wollen, daß den Beysitzern hierdurch das beym Cammer-Gericht hergebrachte ius electionis geschwächt würde, dieser Modus aber nur zur mehrer Verlängerung der Sachen als Beförderung des Justiz-Wesens gereichig, so wollen und verordnen Wir, wann aus dißfalls zwo oder dreyen präsentirten Personen gleich nur eine tauglich, und wie sichs vermög der Ordnung gebühret, qualificirt befunden werden sollte, dieselbe unverhindert des bishero gebrauchten modi eligendi acceptirt, angenommen und keine weitere Adjunction begehrt, auch nicht so starck auf das studium iuridicum quinquennale auf Teutschen Universitäten, sondern auf die Qualitäten, Geschicklichkeit und Experientz gesehen werden solle.

§ 29. Den Numerum Assessorum von beyden Religionen betreffend, lassen Wir es bey dem Instrumento Pacis (IPO V., 57), und daß die Anzahl der funfftzig Beysitzer, so wohl aus dem Adel und Ritterschafft, als von Gelehrten, gleich jetzo vom dato dieses Reichs-Abschieds in nächstfolgender Jahrsfrist ans Cammer-Gericht zu verordnen und ihnen obberührter Massen der Unterhalt sicherlich zu verschaffen.

§ 104. Folgends nun, die bey Unsers Kayserl. und des Heil. Reichs-Cammer-Gerichts-Cantzley und Leserey befindliche Mängel und Unordnungen, und wie denselben abzuhelffen, auch die Ständ mit übermäßigem Tax und Sportul-Geldern nicht zu beschweren betreffend, sintemalen Unsers Neven des Churfürsten zu Mayntz Liebd. tragenden Ertz-Cancellariat-Amts halben vermög des Reichs Constitutionen und Observantz die Bestell- und Visitirung derselben oblieget, so werden sie auch nicht unterlassen, dero zu Beförderung der heilsamen Justiz im Reich tragenden sonderbaren Eyfer und Begierd nach, mit allem Fleiß darob und daran zu seyn, damit jetzt und inskünfftig ermeldte Cammer-Gerichts-Cantzley nicht allein mit qualificirten Personen ersetzet, sondern auch alle andere dabey befindliche Mängel und Gebrechen, sonderlich der Acten, Protocollen, auch deren mehr emsigern Completurn halber vermittelts ordentlicher Visitation förderlich remedirt werde, allermassen sie sich dann hierzu erbietig gemacht.

§ 105. Benebens sollen Cammer-Richter, Präsidenten und Beysitzere bei Administration der heylsamen Justiz so wohl die Statuta und Gewohnheiten als die Reichs-Abschiede und gemeine Rechten vor Augen haben und wohl beobachten und sich in den Schrancken der Cammer-Gerichts-Ordnung halten, daraus nicht schreiten, die erste Instantias und Austräg bey Erkennuung der Processen fleißig in Acht nehmen, was dargegen vorgangen, wieder abthun, fürs künfftige die Violatores dergleichen ersten Instantien mit geziemender Straff pro arbitrio Iudicis ansehen, wie auch insonderheit den Unterthanen und Bürgern wider ihre Obrigkeiten die Proceß nicht leichtlich erkennen, sondern vorhero um Bericht schreiben und deme, was im Deputation-Abschied de anno 1600. wegen der armen Parteyen verordnet, gleicher Gestalt auch mit allen andern Unterthanen fleißig observiren.

§ 106. Wie nun solches von den causis mandatorum et simplicis querelae eigentlich zu verstehen, allwo der Bürger und Unterthan directe wider seine Obrigkeit klaget, also soll es daneben auch gehalten werden, wann Sachen, die der bey einem Stand insgemein eingeführter guter Policey, Zunfft- und Handwercks-Ordnungen anhangen, durch Appellation an Unser Kayserl. und des Heil. Reichs Cammer-Gericht gezogen werden wollen, daß der Richter, ehe er die Proceß erkennet, jedes Orts Obrigkeit und des Status publici mit einlauffendes Interesse mit seinen Umständen wohl erwegen, fürnemlich aber in dergleichen Sachen keine Inhibition leichtlich erkennen, sondern, dafern solche Sach wider selbigen Orts hergebrachte, vernünfftige und den Reichs-Constitutionen nicht ungemässe Handwercks- und andere hergebrachte, rechtmäßige Ordnung lauffet, zu Abschneidung des in denen Reichs-Constitutionen so hoch verbotenen Auftreibens und Scheltung der Meister und Gesellen und anderer Ungelegenheiten, ab und an des Orts Obrigkeit, als die ohne das den Gewalt haben, dergleichen Statuta nach Gelegenheit der Läufft und Zeiten zu widerruffen und zu ändern, verweisen.

§ 107. Als auch bey den Handels-Städten in Wechsel-Sachen, zu Meß-Zeiten und sonsten Casus vorfallen, da nicht allein nach Kauffmanns-Gebrauch, sondern nach aller Rechts-Gelehrten Meynung die parata Executio stracks Platz haben solle und innerhalb 24 Stunden oder etlich wenig Tagen zu geschehen pflegt, so lassen Wir es auch, damit die Creditores nicht öffters aus blosser Widersetzlichkeit der Schuldiger nicht allein um die Schuld selbsten, sondern auch um allen Credit, Ehr und Nahrung gebracht werden, darbey dergestalt verbleiben, daß in solchen Wechsel-Fällen dem Richter erster Instanz unbenommen seyn solle, ohngehindert einiger Appellation oder Provocation, nach der Sachen Befindung und Ermäßigung, entweder mit oder ohne Caution der Gläubigern, die Execution zu vollziehen und die Debitores zur Schuldigkeit anzuhalten.

§ 108. Wie aber zu verhüten, daß die Appellationes nicht so häuffig an Unser Kayserlich und des Heil. Reichs Cammer-Gericht gezogen werden, da haben Wir samt Chur-Fürsten und Ständen und der abwesenden Räthen und Gesandten den Uns von den Beysitzern im Jahr 1643 eingeschickten Vorschlägen und Anführungen reifflich nachgedacht und mit Umständen alles wohl erwogen, wie den litigirenden Parteyen der Weg zu Einbringung etwa unnöthiger Appellationen vermittelst Vorschützung gewisser Verordnungen vorgebogen und nicht, wo nicht zu Unterdruckung, jedoch Verzögerung des Rechtens, zu eines und des andern Zancksüchtigen Vortheil und Belieben der Weg so gar offen stehen und gelassen werden möge. Und ist solchem nach Unser verordneter Will und Meynung, erinnern auch ernstlich hiemit und in Krafft dieses, daß Churfürsten und Ständen dero Gericht mit qualificirten Leuten also bestellen sollen und wollen, damit sich niemand darwider zu beschweren oder doch um so viel weniger zu beklagen dahero Ursach nehme, als wären dieselbe im Reich hin und wieder dermassen übel besetzet, daß sich bey ihnen in rechtlichen und andern wichtigen Sachen einer gleichmäßigen Billichkeit jeweilen nicht zu versehen habe und dahero ans Cammer-Gericht zu appelliren getrungen werde.

§ 109. Wann sich auch aus denen an bemeldtem Unserm Kayserlichen und des Heil. Reichs Cammer-Gericht durch Appellation oder sonsten eingebrachten Rechtfertigungen entweder von wegen Ersetzung der Gerichten oder Administrirung der Justitien einiger Mangel oder sonsten in facto gnugsam verificirt befinden würde, daß aus des Richters Ungeschicklichkeit oder Unerfahrenheit, auch Versäumniß, Corruption oder Boßheit zu jemands Präjuditz, Nachtheil und Schaden geurtheilt und gesprochen, das Recht versagt oder verzogen worden wäre, so solle gegen der schuldhafften Obrigkeit so wohl, als deren geordneten Unter-Richtern gebührende Bestraffung fürgenommen und durch Unsern Kayserlichen Fiscal zu Einbringung solcher Straff, wie sich gebührt, verfahren werden.

§ 110. Zweytens solle der Richter erster Instanz die Parteyen in zweiffelhafften Sachen nicht allein vor angefangenem Recht-Stand und litis contestatio, sondern auch in quacunque parte Iudicii durch alle dienliche Mittel und Weg, auch schiedliche Erinnerungen in Güte von einander zu setzen und hierdurch alle weitläufftige kostspaltige Rechtsfertigung zu verhüten sich befleissen, jedoch ehe dann er die Güte den Parteyen vorschlägt, vorhero in den Sachen sich wohl informiren und sein Absehen bey diesen gütlichen Vergleichen dahin jederzeit sorgfältiglich stellen, damit die eine öffentlich ungerechte Sach führende Partey zu demselben nicht gelassen, noch der rechthabende Theil damit beschwert, noch auch die Justiz wider des andern Theils Willen verzogen werde.

§ 111. Drittens sollen hinfüro der Ständen Privilegien de non appellando stricte observirt, und zu solchem Ende die mit aller Churfürsten und Ständen Privilegiis de non appellando verzeichnete in der Raths-Stuben hangende Tafel renovirt und erneuert, deren sowohl die ohnbeschränckte als auf eine gewisse Summa limitirte Privilegia und die Formalitäten derselben eingerückt und zu mehrer und besserer der Cammer-Richter, Präsidenten und Assessorn Nachricht und Observantz in dem Rath öffentlich aufgehenckt werden.

§ 112. Vierdtens solle die Summa appellabilis von 300 Gülden biß in 400 Reichs-Thaler Capital, sowohl auch die krafft des Reichs-Abschieds de anno 1600 (§ 14, NS. d. RA. III.) um rechten Zinß und Nutzunen angestellte Proceß und derentwegen verordnete 12 Reichs-Gülden künfftig auf 16 Reichs-Thaler, doch mit Vorbehalt eines jeden Stands Rechten, Gerechtigkeiten und Freyheiten, erhöhet werden.

§ 113. Doch mit diesem Zusatz und bescheidentlicher Erinnerung, auf den Fall die Summa nicht appellabel, und den Effectum devolutivum an das Cammer-Gericht nicht gehaben könte, daß alsdann der Partey ordentliche Obrigkeit auf derselben gebührendes Ansuchen und Begehren die vollkommene Acta vermöge des Reichs-Deputations-Abschieds de anno 1600. auf deren zuvor mit Zuziehung und in Gegenwart beyderseits Parteyen oder die Gewalthaber fürgehende Inrotulation (ohne nebenseitige Recommendation) durch gewisse unparteyische Rechts-Gelehrte revidiren, oder auf unparteyische Universität oder anders Collegium Iuridicum zu schicken und dero rechtliches Gutachten darüber zu erfordern schuldig seyn; jedoch abermahls diese Verordnung den Ständen des Reichs an ihren erlangten und hergebrachten Privilegiis, Freyheiten, Lands-Ordnungen, Statuten und sonsten ohne Nachtheil verstanden, sondern dieselbe in ihren Kräfften gelassen werden.

§ 114. Auf daß auch um geringen Vermögens willen niemand an seinen Rechten verkürtzet oder hülffloß gelassen werde, so ordnen und wollen Wir, daß, wann ein Appellant in Ermangelung gnugsamer Nachricht von der Obrigkeit und Unter-Gericht, worunter derselbe gesessen und begütert, wie auch, wann keine sonderbahre Gefahr des Meineyds erscheinen thäte, vermittelst eines leiblichen Eyds erhalten kan, daß sein Vermögen sich nicht über 2000 Fl. erstrecket, wann er in sententia um 300 Fl., so viel das Capital anlangt, beschwert wäre, daß ihme die Proceß erkannt und in der Sachen, was Recht ist, geurtheilt werden solle.

§ 115. Und stehet diesemnächst fünfftens bey des Heiligen Reichs Churfürsten und Ständen samt und sonders, über ihre auf eine gewisse Summa habende und hergebrachte Privilegia de non appellando, um deren fernere Erhöhung bey Uns als Röm. Kayser, von deme diese und andere dergleichen Begnadigungen herrühren, in so weit gebührend anzuhalten und nach Gestaltsam der Sachen Umständen Unserer Resolution und Verordnung darüber zu erwarten.

§ 116. Weilen auch der Ständen Privilegia guten Theils auf eine gewisse Anzahl Gülden gerichtet, als sollen bey künfftiger Visitation, auf vorgehende Communication und Berathschlagung mit denen Beysitzern, nach der bißherigen Observantz anstatt derselben eine gewisse Erläuterung und Reduction auf Reichs-Thaler verglichen werden. Dabey wollen Wir auf der Ständen Suchen und Erinnerungen Uns in künfftige mit Ertheilung der Privilegiorum de non appellando, wie auch Electionis fori und anderer dergleichen, welche zu Ausschliessung und Beschränckung des Heil. Reichs Jurisdiction, wie auch der Ständen älterer Privilegien oder sonsten zu Präjuditz eines Tertii ausrinnen wollen, die Nothdurfft väterlich beobachten und mit Conceßion der Privilegien erster Instantz oder sonderbaren Austrägen auf diejenige, welche dieselbe bißhero nicht gehabt oder hergebracht, fürters an Uns halten.

§ 120. Und nach dem allem neuntens im Reich die libido litigandi dermassen biß anhero zugenommen, daß bey den Unter-Richtern fast keine Urtheil gefällt, von welcher nicht appellirt werde, so soll auch dargegen und wider solche temere appellirende Theil die angesetzte Straff erhöhet und nach Ermäßigung des Richters solche Partey von zwey, drey biß auf zwantzig Marck Golds, nach Beschaffenheit des Falls und Umstand der Sachen, oder auch wohl gar am Leib gestrafft, und die Appellationes anderer Gestalt nicht als auf Vorzeigung glaubwürdigen Scheins, welchen der Unter-Richter auf Begehren unweigerlich heraus zu geben schuldig, daß alles nach Erforderung jedes Orts Privilegii gebührender Massen verrichtet, oder daß man darzu von dem Unter-Richter nicht gelassen werden wolle, bey Unserm Kayserlichen Cammer-Gericht angenommen, noch die Proceß auf blosse überreichte Supplicationes erkennt, vornehmlich aber auch der frevelmüthige Advocatus causae mit gebührender Straffe nach Gestalt des Verbrechens und Muthwillens, und zwar mehr als die der Rechten etwa unerfahrne Parteyen, welche offtmals die Sache nicht verstehen, angesehen werden.

§ 123. Schließlich und zum eilfften befehlen Wir den Assessorn Unsers und des Heil. Reichs Cammer-Gerichts hiermit ernstlich, der Ständ Privilegia reiflich zu erwegen, fleißig in Acht zu nehmen und steiff darüber zu halten, damit also leicht dergleichen Appellationes nicht angenommen werden, welche solchen Privilegiis und darinnen enthaltenen Summen zuwider lauffen, in Gestalten dann Cammer-Richter, Präsidenten und Beysitzere, wann sie im Zweiffel stehen, ob die Summa appellabilis oder aber dem Privilegio vielleicht nicht conform seyn möchte, die begehrte Inhibitiones nicht zu erkennen, sondern abzuschlagen oder wenigst dem Iudici a quo vorhero um Bericht zu schreiben schuldig seyn sollen.

§ 124. Nach Berathschlagung des Puncti Appellationis haben Wir mit Churfürsten und Ständen und der abwesenden Räthen und Gesandten wegen Abkürtzung der Revisionen und Beförderung der Execution über die gesprochene Urtheil in reiffer Uberlegung, wie die vielfältige Revisiones zu verhindern und denselben zu begegnen seyn möchte, Uns dahin verglichen, setzen, ordnen und wollen auch: daß gleichwohl der Effectus suspensivus bey den gesuchten Revisionibus wider die Cammer-Gerichtliche Urtheil inskünfftige aufgehebt, und allein devolutivus statt finden solle, jedoch mit der Condition, daß die Partey, vor welche die Sententia gesprochen und von deren die Execution begehrt wird, genugsame Caution de restituendo auf den Fall der Verlustigung der Sachen in dero Revision-Gericht leisten solle, welche Cautions-Leistung alsdann dem Gegentheil in Schrifften zu seiner Nachricht und fürdersamsten Erklärung zu communiciren. Würde nun derselbe solche Caution nicht sufficient erachten und dargegen excipiren, auf solchen Fall hätte sich der Iudex zu interponiren und das Arbitrium zu halten, dafern aber der Richter über des obsiegenden Theils Vermögen, wie auch die offerirte Caution, ob dieselbe sufficient oder dabey noch etwas desiderirt würde, nicht genugsam informiret, so solle ohne fernere Schrifft-Wechslung alsobald entweder bey den Creyß-ausschreibenden Fürsten, der Obrigkeit, oder aber durch Mittel einer Commißion, wie es für gut und zu Beschleunigung des Proceß nützlich befinden würde, der eigentlichen Beschaffenheit sich wohl erkundigen und alsdann darauf sprechen. Da jedoch der Iudex vermeynen würde, daß die Parteyen über die angezogene Informationes noch mit einer Schrifft zu vernehmen, solle ihnen solches zu thun erlaubet, weitere Schrifft-Wechselung verboten, auch von ihme jederzeit zu Einbringung der Schrifften mehr nicht als zween Monat zu bewilligen vergönnet werden und, damit der Proceß nicht gar zu lang continuire, und die Audientien dadurch verhindert werden soll besagter Punctus Cautionis coram Deputatis vollführt werden. Wie und welcher Gestalt aber Churfürsten und Stände dißfalls zu caviren haben möchten, obwohl dieselbe dato bey der schrifftlichen Caution gelassen worden, so solle doch solches aus allerhand Ursachen und Bedencken, wie auch, wann ein Armer nicht zu caviren hätte, dem Richter allerdings anheim gegeben, beneben solche Cassatio Effectus suspensivi Revisionum auf die künfftige und nicht auf diejenige Revisiones, welche schon vor diesem in Camera gesucht worden, verstanden werden; wie dann auch in den künfftigen Revisionibus, welche in geistlichen oder Religions-Sachen gesucht werden möchten, der Effectus suspensivus noch so lang zu lassen, biß auf bevorstehendem prorogirten Reichs-Tag oder anderm Reichs-Convent man sich hierüber ebenmäßig eines andern vergleichen wird; doch sollen unterdessen dergleichen Religions- oder geistliche Sachen allezeit vor andern Revisions-Sachen zur Entscheidung befördert werden, und die bey hiesigem Reichs-Tag zu schleuniger Hinlegung aller alten Revisions-Sachen verordnete extraordinariae Visitationes ihren ohnfehlbaren gewissen Lauff so lang haben und behalten, bis sie vollkommentlich erlediget seyn. Zu den neuen Revisionen aber, und damit dieselbe alsobald vorgenommen und erörtert werden, solle erforderter Nothdurfft nach der vierdte Theil von gemeldten extraordinariis Visitatoribus gezogen werden, wie solches alles hierunten mit mehrerm versehen.

§ 125. In Fällen, da die Appellationes vermög gemeiner Rechten nicht zuläßig, sollen auch die Revisiones nicht statt finden, und ein jeder, der Revision zu suchen begehrt, dieselbe in den nächsten vier Monaten, von Zeit an der ausgesprochenen Urtheil, bey Straff der Desertion bey Unserm Neven dem Churfürsten zu Mayntz oder, wann derselbe bey der Sachen intereßirt, bey Chur-Trier ausbringen und dem Cammer-Gericht insinuiren, wie nicht weniger seine Revisions-Beschwerden, da er einige zu produciren willens, summariter, kürtzlich und unterschiedentlich übergeben, oder im Fall er daran rechtlich verhindert, vermittelst dessen Bescheinigung einen anderwärtigen Termin hierzu begehren, auch zugleich sowol die Partey, als der Advocat, entweder selbsten oder vermittelst ihres bestellten Anwalds, Iuramentum Revisorium abzulegen schuldig und verbunden seyn, und da eines oder das andere im angesetzten Termino der vier Monaten unterlassen, und deme nicht Folg geleistet würde, die vermeynte Revision als nicht gesucht oder vor nichtig gehalten, und die Urtheil simpliciter, als in rem iudicatam erwachsen, der Execution untergeben und anbefohlen, das Iuramentum Revisorium aber, sowol wegen der Anwäld als der Principalen und Procuratoren eigen Schwörens halben, gestalten Dingen nach, wie es bißhero gebräuchlich gewesen, bey Unserm Cammer-Gericht abgelegt werden.

§ 126. Damit dann auch die Parteyen von den frivolis revisionibus um so vielmehr abgehalten werden, so sollen die Acta, so man zur Revision zu bringen vermeynt, nicht allein von den Revisorn nach Beschaffenheit der Sachen taxirt, und die Sportulae von demjenigen, der sich der Revision gebrauchen will, alsbald würcklich ad Archivum hinterlegt werden, und er, da sententia per revisores confirmirt, oder auch von der Revision wiederum abgewichen oder derselben renunciiret werden wolte, solcher hinterlegter Gelder (es wäre dann, daß die Parteyen sich vor würcklicher Vernehmung der Sachen gütlich vergleichen würden), verlustigt seyn, sondern in alle Wege, auch wann die Temerität und der Muthwill zu groß, die Partey und Advocaten über dieses alles noch darzu mit einer ansehnlichen Geld-, und auf den Fall ihrer Unvermögenheit, mit Leibes-Straff nach Ermäßigung belegt, die Straffen zwar zu Unsers Kayserlichen und des Heiligen Reichs Cammer-Gerichts Nothdurfft, die Sportulae aber zu der Revisorn Unterhalt verwendet werden. Was aber die Taxation der alten, nun von vielen Jahren zusammen geschwollenen Revisions-Sachen belanget, da soll vor biß erstemal durch die Assessores, wann sich die Partey auf das ausgangene Kayserliche Edict die Sache zu prosequiren erklärt, auf der Revisorn Ermäßigung vorgenommen, der Partey nachrichtlich verkündet, und durch dieselbe zum Archivo ehender nicht, als wann an die Sache die Hand geschlagen wird, eingetragen werden.

§ 127. Zu Abkürtzung der vielfältigen Revisionen sollen, gleichwie eine gewisse Summa appellabilis, also auch revisibilis, und zwar auf zweytausend Reichs-Thaler Capitals, ohne Einrechnung der Zinß und Interesse, hiemit gesetzt, auch in den Sachen und Fällen, da von dem Unterrichter an Unser Cammer-Gericht nicht appellirt werden kan, auch von demselben Cammer-Gericht, da sie daselbst in Gestalt simplicis querelae angebracht, keine Revision statt haben.

§ 128. Wie nun die überhäuffte Revisiones zu erledigen, und dann die Visitationes und Revisiones wiederum in vorigen Gang zu bringen, obwohl dißfalls ein gewisser Modus in der Cammer-Gerichts-Ordnung und Reichs-Abschieden vorgeschrieben, die Obstacula, derentwegen die Visitationes und Revisiones bishero ins Stecken gerathen, durch den allgemeinen Frieden-Schluß aus dem Wege geräumt worden, und dann anfangs zwar in der Cammer-Gerichts-Ordnung versehen, daß jedesmals zween aus dem Fürsten-Rath, und von jeder Banck einer, und unter diesen zweyen ein Fürst, denen Ordinari-Visitationen abwechselungsweise entweder selbst in Person beywohnen oder einen andern Fürsten an seine Statt verordnen solle, dieweilen aber der Ursachen halben derjenige, welchen in Person zu erscheinen die Ordnung getroffen, sich zu mehrmalen, ohnerachtet der im widrigen Fall angesetzten Straffen von fünfftausend Gold-Gülden entschuldiget, und dadurch die Visitationes, oder vielmehr Revisiones allerdings gestecket, so sollen nun hinfüran dem Fürsten, den sonsten vermög der Reichs-Constitutionen den Visitationen in Personen beyzuwohnen jedesmals die Ordnung betrifft, solche persönliche Erscheinung in seine Willkühr gestellet, und ihme aus seinen qualificirten Räthen gleich den andern beschriebenen Ständen jemand, jedoch zu mehrerm Respect aufs wenigste einen von seinen vornehmsten Ministris, an seine Stelle zu verordnen erlaubt seyn.

§ 129. Zum andern sollen auf eines aus den Revisorn Nicht-Erscheinen die Acta darum nicht, wie von Alters und vermög der Ordnung beschehen, ohnrevidirt gelassen und auf das nachfolgende Jahr verschoben, sondern an des abwesenden Stands Stelle gleich der ander, welcher ihme in ordine succedirt, von Speyer aus beschrieben, und also die Anzahl complirt, und doch nichts destoweniger derjenige, so nicht erscheinet, die Unkosten, welche auf den Saumsal und sonsten ergangen, neben der in den Reichs-Abschieden statuirten Straffen erlegen, es wäre dann Sach, daß ein solcher beschriebener Stand den ihme in der Ordnung folgenden Mitstand von gleicher Qualität bewegen könte, daß er zu selbigem Mal an seiner Statt den Visitation- und Revision-Tag zeitlich gnug beschicken thäte, welchen Falls er, der verhinderte Stand, die nächstfolgende Visitation hinwieder verrichten zu helffen, verbunden seyn solle.

§ 130. Damit denn auch zum dritten die alte überhäuffte, in grosser Menge bestehende Revisiones dermalen ehist revidirt und expedirt werden, so ist eine Extraordinari-Deputation aus denjenigen Ständen, welche mit qualificirten, der Cameral-Sachen erfahrnen Subjecten dermalen versehen, in so starcker Anzahl, daß sie in vier abgesonderte Räth vertheilt werden können, nehmlich von vier und zwantzig Ständen verordnet, welche auf den 1. Novembris diß lauffenden 1654. Jahrs in Unserer und des Heiligen Reichs Stadt Speyer sich einfinden, nächst Verrichtung der Visitation vorderst dasjenige, was jetzo in puncto Iustitiae geschlossen und etwan bis dahin noch nicht völlig zum Effect gebracht seyn möchte, werckstellig machen und die Revision-Sachen unter Hand nehmen, darinnen fleißig fürfahren und dann so viel möglich erörtern, damit auch das gantze Jahr hindurch wieder bis auf den ersten Novembris des folgenden 1655. Jahrs vollfahren, auf solche Zeit aber durch eine anderwärte Deputation in gleicher Anzahl abgelöst werden, welche bis auf den ersten Maji Anno 1656 bleiben, alsdann durch eine andere gleichmäßige ersetzet, und solche Abwechslung von halben zu halben Jahren, bis die alte Revisiones alle erledigt, ohnaussetzlich fleißig continuirt und wiederholet, hierzu aber jedesmals diejenige Ständ, welche in vorgehenden Extraordinari-Deputationen noch nicht bemühet gewesen, so lang bis es unter allen Ständen herum geloffen, nach Inhalt des hierum gefertigten Schematis (S. unten §§ 201-205.) deputirt, auch sie, die deputirte Ständ, nach der in solchem Schemate versehenen Ordnung von Unserm Neven, dem Churfürsten zu Mayntz, jedesmahl zeitlich, und zwar die erste Classis auf den ersten Novembris nächstkünftig, die andere wieder auf den ersten Novembris des 1655. Jahrs, die dritte den ersten Maji anno 1656. und also fortan alle fünf Classes nach einander von halben zu halben Jahren beschrieben, und ihr, der Deputirten oder beschriebenen Ständen, würckliche oder zum wenigsten zu diesem Actu verpflichtete Räthe, die der Rechten und des Proceß wohl erfahren und in den revidirenden Sachen mit Advociren oder Urtheil-Sprechen vorhin nicht gebraucht worden, noch sonsten intereßirt seyn, verordnet und gebraucht, sonderlich aber auch keinem zweyen unterschiedliche Gewält oder Vota aufgetragen werden. Damit aber die etwan von neuem vorfallende Revisions-Sachen in der Zeit nicht wieder aufschwellen, sondern mit und neben den alten erledigt werden, so solle jedesmahl aus den geordneten vier extraordinari Revisions-Räthen einer zu den neuen Revisions-Sachen specialiter deputirt, und solche von demselben erlediget, nach deren Erledigung aber ihme auch alte Revisions-Sachen unter die Hände gegeben werden. Des Churfürsten zu Mayntz Liebd. sollen auch denjenigen Ständen, welche zu der Revision deputiert seynd, die Parteyen, welche sich in dem durch Unser unlängst ins Reich und dessen Creyß ausgelassenes Kayserl. Edict bestimmten Termin bey ihrer Cantzley angeben, benennen, beneben auch dem Cammer-Gericht zu wissen machen, daß selbiges die Acta aufsuchen lasse, und dieselbe zu diesem ersten Mal auf Ratification der Revisoren taxire und den Parteyen verkünde.

§ 131. Es sollen aber auch die deputirte Revisiores, ehe sie nach verflossener ihrer Zeit von Speyer wieder abreisen, die unter Händen habende Sachen, darinnen sie zu arbeiten angefangen, vollends erörtern und sich vorhin daraus nicht hinweg begeben.

§ 132. Nachdem nun die alten Revisions-Sachen expedirt und aus dem Weg geräumt seyn werden, sollen die Ordinari-Visitationes wieder eingeführt und alle Jahr inhalts der Cammer-Gerichts-Ordnung fortgesetzt, auch weilen von anno 1582. also in siebentzig Jahren keine Ordinari-Visitationes und Revisiones gehalten worden, bey bevorstehender ersten Extraordinari-Visitation Unsers Cammer-Gerichts von Unsern Kayserlichen Commissariis und der deputirten Churfürsten und Ständen Abgesandten ein gewisses Schema verglichen, und in Unsers Neven des Churfürsten zu Mayntz Liebd. Cantzley aufbehalten, auch derselben in Beschreibung zu solcher jährlichen Ordinari-Visitation beständig nachgegangen werden.

§ 133. Wenigers nicht sollen die Revisores zwischen den Parteyen, die sich zu solchem End einfinden möchten, jedoch ohne Aufzug und Hinderung anderer Sachen, die gütliche Vergleichung, sonderlich in den wichtigen Sachen, vor allen Dingen zu versuchen, auch die Acta, da metus armorum vorhanden, vor andern fürnehmen und expediren, wo aber die Revisio frivole gesucht wird, solle derselben von den Revisoribus keineswegs deferirt werden.

§ 134. Das anno 1613. begriffenes und unter währendem damahligen Reichs-Tag vorgebrachtes, von Uns und den Ständen des Reichs bis anhero noch nicht zu Vollkommenheit gebrachtes Concept der neuen Cammer-Gerichts-Ordnung (Gedruckt bei Schmauß, Corpus iuris publici Nr. 47.) solle bey nächstkünfftiger Visitation von denen Visitatoribus, mit Zuziehung und Vernehmung der Assessorn, wie auch etlicher erfahrner Cammer-Gerichts-Procuratorn und Advocaten berathschlaget, revidirt, zugleich alles dasjenige, was allhie verglichen und verordnet, eingetragen, und das gantze Werck praeparatorie mit Gutachten also eingerichtet werden, daß man es auf nechstkünftigem prorogirten Reichs-Tag völlig erledigen könne.

§ 137. Es sollen auch Churfürsten und Stände des Reichs bey ihren Unter-Gerichten die Verordnungen thun, damit, so viel müglich, bey denenselben die Norma des Cammer-Gerichtlichen Proceß observirt werde, jedoch mit diesem ausdrücklichen Vorbehalt, dafern bey solchen Iudiciis ein anderer Modus eingeführt und bis dahero beständig hergebracht worden, daß es auch dabey sein ohngeändertes Verbleiben haben solle, gleich wol aber, was von Abschneidung der Productorum Weitläuftigkeit oben versehen, in Acht genommen werde.

§ 159. Damit auch die ausgesprochene Urtheil ohnverlängt zur Vollziehung gebracht, und der bishero in puncto executionis übliche Proceß nach aller Möglichkeit abgekürzt werde, soll jedesmal also gleich in ipsa sententia definitiva (wie in processu mandatorum zu geschehen pflegt) in allen Sachen, da die Execution zu thun üblich von vonnöthen, dem verlustigten Theil an statt der Executorialium ein, nach Gelegenheit der Parteyen Entsessenheit, geraumer Termin zur Parition, und ad docendum de paritione bey der den Executorialn einverleibter ordinari Straff oder nach Ermäßigung des Richters und sub comminatione realis executionis angesetzt werden.

§ 160. In welchem Termin der Condemnatus, ob er parirt habe oder nicht, anzuzeigen schuldig und ihme derenthalben weiter Zeit nicht gegeben werden, wo er aber solches nicht thäte, solle alsdann auf Anruffung des obliegenden Theils vermög ergangener Urtheil er in die darinn benannte Pön samt Kosten und Schaden erklärt, und die Execution sowol auf den Pön-Fall als in der Haupt-Sachen seiner Obrigkeit oder des Creyses, in deme er gesessen oder begütert, ausschreibenden Fürsten per mandata executorialia nach Inhalt Unserer Cammer-Gerichts-Ordnung, oder wann dieselbe bey der Sachen intereßirt, auch sonsten erhebliche Ursachen vorhanden, nach Gutbefinden des Richters den ausschreibenden Fürsten eines oder mehr benachbarten Creysen von Unserm Kayserlichen Cammer-Gericht auffgetragen und anbefohlen werden, welche dan auf solchen des Cammer-Gerichts Befehl und des obsiegenden Theils gebührliches Ansuchen, ihme förderliche Hülff und Vollziehung mitzutheilen schuldig seyn sollen.

§ 161. Ob sich aber ein oder ander, was Würden, Stands oder Wesens der immer seyn mag, solcher vom Kayserlichen Cammer-Gericht befohlener Execution in einigerley Weise thätlich widersetzen würde, solle derselbe in poenam banni gefallen seyn, und gegen demselben ohne Respect und Hinderung einiger anderwärtiger Disposition, so hierwider angezogen werden möchte, nach Inhalt der Cammer-Gerichts- und Executions-, auch Unserer hieobiger Verordnung § (15) „Wegen des modi exequendi etc.“ verfahren werden.

§ 162. In Fällen und Sachen aber, welche, weilen die Urtheil allein ad omittendum vel non faciendum gerichtet, keiner andern Execution unterworffen, als daß der verlustigte Theil a certo aliquo facto abstinire, soll demselben auf den Fall einiger Contravention ebenmäßig eine gewisse Pön bestimmet und, da er der ergangenen Urtheil zuwider handelte, nicht allein mit der Declaration poenae gegen ihm verfahren, sondern auch ein kurtzer Termin ad praestandam cautionem de non amplius turbando, impediendo, excedendo, attentando, offendendo angesetzt, zugleich auch die Execution wegen des verwürckten Pön-Falls auf obbeschriebene Weise, vermittels der mandatorum executorialium, an seine Obrigkeit oder die ausschreibende Fürsten würcklich verfüget, und im Fall er sich derselben widersetzen oder auch die ihme solchergestalt aufferlegte Caution in angesetztem Termin nicht leisten und also in poenam banni fallen würde, ferner, wie sich vermög der Reichs-Satzung, Cammer-Gerichts- und Executions-, auch dieser Unserer Ordnung gebührt, gegen ihm procedirt werden, jedoch soll mehr gedacht Unser und des Reichs Cammer-Gericht sich der Achts-Erklärung weiter nicht, als so weit es demselben vermög der Reichs-Abschiede und Kammer-Gerichts-Ordnung gebühret, unternehmen, sonsten aber de modo et ordine, wie einer oder ander Stand in die Acht zu erklären, in nächster prorogirter Reichs-Versammlung nach Veranlassung des Instrumenti Pacis (IPO VIII., 3.) gehandelt und verordnet werden.

§ 163. Demnach auch Klagen vorkommen, daß bey der Churfürsten und Ständen Gerichten oder nachgesetzten Obrigkeiten denen klagenden Parteyen, und sonderlich Frembden und Entsessenen, in wichtigen Sachen sub praetextu impossibilitatis oder Ohnvermögenheit des Beklagten schlechte oder gar keine Ausrichtung beschehe, und dann die Reichs-Constitutiones de anno 1566 und 1600 §. „Ob auch promotoriales etc.“ (Deputations-Abschied zu Speyer 1600, § 27, NS. d. RA. IV.) diesem Paß bereits seine gebührende Abhelffung gegeben, als hat es dabey in alle Wege sein Bewenden; und sollen Unsere Cammer-Richter, Präsidenten und Beysitzere ob solchen Reichs-Ordnungen fleißig zu halten, wie auch Churfürsten und Ständen die förderliche und gleiche Administration der Justiz ihnen bestes Fleisses angelegten seyn lassen.

§ 164. Als sich dann auch die Stände zum höchsen beschwert, daß in den Ertz- und Stifftern Cölln, Lüttich und Münster, wie auch andern Orten des Reichs, allerhand Mißbrauch wegen Vornehmung der Appellationen und Recursen von den Officialibus ad Pontificem und die Nuntios entstehen, indeme man sich derselben fast von allen Urtheilen ohne Unterschied, es betreffe gleich Civil- oder Profan-Sachen, bedient, die Jurisdictiones wider die Ordnung confundirt, die Civil-Sachen ausserhalb des Reichs zu fremden Gerichten gezogen, und die Parteyen mit Verspielung vieler Zeit und Unkosten umgetrieben werden, dahero erfolget, daß nicht allein viel Mandat-Proceß de cassando entspringen, sondern die Nuntii vielmalen durch Gegen-Mandata cassatoria den Parteyen die Cammer-Gerichtliche Verbott auffzuheben bey starcker Geld-Pön oder geistlicher Censur anzubefehlen pflegen, und Uns dann Churfürsten und Stände und der Abwesenden Räthe und Gesandten um Abstellung dergleichen zu Abbruch und Schmälerung Unserer und des Heiligen Reichs Hoheit, auch Confusion der Jurisdictionen gereichender, unordentlichen, nachtheiligen Proceduren, durch bequeme thunliche Mittel der Gebühr ersuchet: so wollen Wir in Erinnerung, was auch dieser Sachen halber bereits im Jahr 1548, dem 3. Octobris von weiland Unserm geliebten Vorfahren am Reich Kayser Carl dem Fünfften an die Ständ des Reichs vor Rescripta und Mandata de non evocando vorgangen, an den Päbstlichen Stul zu Rom hierinn die Nothdurfft dahin beweglich gelangen lassen, damit den Nuntiis dergleichen ohnzuläßiges Verfahren im Reich und über dessen Glieder und Unterthanen mit Ernst verboten und fürters nicht mehr gestattet, und da dargegen ichtwas attentirt oder gehandelt würde, solches keine Krafft haben, sondern wiederum caßirt, auffgehaben, auch insgemein die Evocationes vor fremde Gericht und ausserhalb des Reichs, wie sie dann ohne das bey Unserm Reichs-Hoffrath und Cammer-Gericht nicht geachtet, keineswegs zugelassen, auch im übrigen dasjenige, was die Stände wegen der Nunciorum absolutionem a iuramentis, und daß dergleichen Relaxationes in den Gerichten, sie geschehen dann von dem ordentlichen Richter ad effectum agendi, nicht zu attendiren seyn sollen, hierbey erinnert, beobachten.

§ 165. Damit aber auch Unserm und des Heiligen Reichs Cammer-Gericht, als welches Uns samt Churfürsten und Stände des Reichs repräsentirt, und nun wiederum so ansehentlich und stattlich ersetzt wird, inhalts der vorigen Reichs-Abschiede und Ordnungen, seine Auctorität, Jurisdiction und Gewalt, wie sichs gebührt, erhalten, zumalen denen allda eingeführten rechtlichen Processen ihr freyer, stracker und unverhinderter Lauff gelassen werde: hierum so wollen, setzen, ordnen und befehlen Wir, daß ein jeder, was Würden, Stands oder Wesens der seyn mag, solches Unser Kayserlich und des Reichs höchstes Gericht in und ausserhalb desselben in seiner gebührenden Würde und Ehren halten, dessen Erkänntniß, Gebot und Verbot mit geziemendem Respect empfangen und annehmen, demselben allen schuldigen Gehorsam leisten, sonderlich aber bey Insinuation der Cammer-Gerichtlichen Processen und sonst schrifft- und mündlich sich aller Orten der Bescheidenheit gebrauchen, hingegen in- und ausserhalb Gerichts der freventlichen oder schimpfflichen Handlungen und Thätlichkeiten, wie auch anzüglicher und des Gerichts Respect entgegen lauffender Worten, so dann das Gericht und Urtheil-Sprecher ohngebührlich zu beschmitzen, oder da sich jemand ob des Cammer-Gerichts Decreten und Urtheilen zu beschweren vermeynte, solches an andere Orte, als wo sichs nach Inhalt der Reichs-Satz- und Ordnungen gebühret, zu ziehen und anzubringen, sich gäntzlich enthalten, auch ein jeder, so offt derselbe, wer der auch sey, hierwider handelte, Unserm Kayserlichen Fisco eine Straff, wie es der Richter nach Beschaffenheit der Personen und der Verbrechung ermäßigen wird, zu bezahlen verfallen seyn solle; mit nachmaliger Wiederholung und Bestätigung desjenigen, was in der Cammer-Gerichts-Ordnung Part. II. tit. 35. (NS. d. RA. III.) versehen, daß nemlich der Iustitiae und denen am Kayserlichen Cammer-Gericht anhangenden Processen und dahin gehörigen Sachen ihr freyer, ungesperrter, stracker Lauff gelassen werden solle, worunter in specie auch diejenige Sachen, welche vor Auffrichtung des Frieden-Schlusses am Cammer-Gericht schon anhängig gemacht worden, und krafft desselben, artic. III. § (2) Quemadmodum vero tales etc., zur Restitution entweder schon gebracht oder noch gebracht werden müssen, mit begriffen, und daselbst fürters auszuüben seyn sollen.

§ 166. Ebenmäßig sollen hinfüro in denen an Unserm Kayserlichen Cammer-Gericht rechthangenden Sachen, oder welche noch künfftig dahin erwachsen und anhängig gemacht werden möchten, anderwärts einige Gebot, Verbot, Mandat, Inhibition, Restitution, Avocation, Suspension und Aufschlag, ausserhalb der in den Reichs-Satzungen und gegenwärtiger Verordnung selbsten zugelassener Rechts-Mitteln, nicht ausgewürckt, und die Sache dadurch oder in einigem andern Weg ins Stecken gebracht, sondern die contravenirende Theile in eine namhaffte Pön von zehen Marck Golds, halb Unserm Fisco und halb der beschwerten Partey ohnfehlbar zu bezahlen condemnirt, und nichts destoweniger, was solchergestalt gegenwärtiger Verordnung zuwider auf ungestüme oder sonst verdrehete Proceß von Uns und Unserm Reichs-Hoffrath oder sonst erlangt wäre oder künfftig erlangt würde, vor krafftlos gehalten, und dessen unverhindert in Rechten, wie sich gebühret, verfahren, geurtheilt, und was also mit Recht ausgesprochen, zur Execution gebracht werden.

§ 167. Als auch bey den allgemeinen Friedens-Tractaten der Translation berührtes Cammer-Gerichts halber Erinnnerung beschehen (IPO V., 53.), und solcher Punct auf gegenwärtigem Reichs-Tag verschoben worden, so befinden Wir, und mit Uns Churfürsten und Stände, nach reiffer wohlbedächtlicher Uberleg- und Berathschlagung der Sachen, berührte Translation noch zur Zeit nicht thunlich, wollen aber die Sicherheit dieses Unsers höchsten Gerichts angehöriger Personen Uns dergestalt angelegen seyn lassen und dieselbe vermög der Ordnung am 49. tit. P. I. (Zeumer Nr. 190.), die Wir anhero und in diesen Reichs-Abschied alles ihres Inhalts wiederholen, in Unserer und des Heiligen Reichs Verspruch, Schutz und Schirm samt und sonders hiemit nochmals aufgenommen, auch alle Churfürsten und Stände, und sonderlich die nächstgesessene des Orts, wo das Cammer-Gericht jederzeit gehalten wird, ersucht und denselben auferlegt haben, durch die in des Reichs Executions-Ordnung versehene Mittel gemeldte Personen bey solchem Unsern und des Reichs Schutz und Schirm auf alle Begebenheit zu handhaben und zu erhalten; da auch wider Verhoffen sich inskünfftig (da Gott vor sey) neue unversehene Motus, Krieg oder Vehden im Heiligen Reich wiederum anspinnen sollten, wollen Wir nicht weniger Uns ihrer und dero Sicherheit in Zeit vätterlich annehmen, dessen auch die benachbarte und andere Churfürsten und Stände unverlangt erinnern, sonderlich aber Burgermeister und Rath Unserer und des Heiligen Reichs Stadt Speyer hiemit absonderlich ermahnet haben, daß sie in vorfallenden wichtigen Sachen und Actionen, woran ihre und Unsers Kayserl. Cammer-Gerichts Sicherheit hafftet, mit dem Collegio Camerali vertrauliche Communication pflegen, solches ihnen gleichwol an ihrer Reichs-Ohnmittelbarkeit und Rechten in andere Wege ohnnachtheilig seyn solle. Und weilen das Besatzungs-Recht in der Vestung Philippsburg der Cron Franckreich Protection halben, doch auf dero eigenen Kosten, durch den Münsterischen Frieden-Schluß gestattet und eingeraumt, gedachter Besatzungs-Unterhalt aber von der Cron Franckreich nach Besag und Inhalt des Instrumenti Pacis (IPM § 77.) bishero nicht richtig beygeschafft, sondern das Stifft Speyer dem Frieden-Schluß zuwider dessen hochbeschwerlich entgelten, und darüber leiden müssen, bey so gestalten Sachen auch die Stadt Speyer und derselben Inwohnere samt Unserm Kayserlichen Cammer-Gericht und allen dessen anverwandten Personen in stetiger Gefahr, Unsicherheit, Theurung und andern nicht geringen Ungelegenheiten mit grossen Unstatten und Distraction ihrer obliegender Functionen sich befinden thun, so wollen Wir durch Schreiben und Schickung an des Königs von Frankreich Liebden die Sachen dahin richten helffen, damit disfalls, wie auch in andern von verschiedenen Ständen und insonderheit Unser und des Reichs zehen Städten im Elsaß führenden Klagen, dem Instrumento Pacis ein Genügen beschehe, und die darwider lauffende Beschwernissen förderlich abgestellt, und fürbaß nichts mehr vorgenommen werden sollen, da benebens auch über die in puncto der zwischen den Cameralen und der Stadt Speyer obschwebende Differentias Unsere Kayserliche Commißion nach Benennung beyderseits Confidenten förderlichst verordnen und zu Werck stellen lassen.

§ 168. Was dann Churfürsten und Stände und der Abwesenden Räthe, Botschafften und Gesandte gesucht und gebetten, daß die primae instantiae und Austräg bey Unserm Kayserlichen Reichs-Hofrath hinfort nicht weniger als bey dem Cammer-Gericht stricte observiert werden möchten, da haben Wir seiter Unser angetretenen Kayserlichen Regierung solche Privilegia allezeit gnädigst beobachtet, dasselbe auch weiters zu thun vorermeldten Unserm Reichs-Hofrath ernstlich und gemessen eingebunden.

§ 169. Demnach auch im Frieden-Schluß versehn, daß neben zween von der Röm. Kays. Maj. zu dem Kays. Cammer-Gericht präsentirenden Catholischen Beysitzern die Catholische Churfürsten und Stände sich wegen der ihnen gebührender Präsentation der vier und zwantzig Beysitzer vergleichen solten (IPO V., 53 u. 57.), so ist solches bey gegenwärtigem allgemeinen Reichs-Convent, nach Besag hiebey gesetzten Schematis, richtig gemacht und geschlossen worden, daß nemlich dieselbe folgender Gestalt zu präsentiren haben sollen:

                                                                             Mayntz                                   2

                                                                             Trier                                        2

Des Heil. Reichs Churfürsten zu                         

                                                                             Cölln                                       2

                                                                             Bayern                                    2

                                                                             Oesterreichischer Creyß         2

                                                                             Burgundischer                        2

Catholische Creyß                                               

      Bayerischer                            4 (4, nicht 2!)

                                                                             Fränckischen                          2

                                                                             Schwäbischen                         2

Cathol. Stände in den vermischten Creysen       

                                                                             Ober-Rheinischen                   2

                                                                             Westphälischen                       2

§ 178. Nachdem auch Churfürsten und Stände hiebey befunden, daß zu Stabilisirung Fried und Rechtens in allweg reifflich zu berathschlagen, welcher Gestalt das Heil. Römische Reich wider allen auswärtigen Gewalt und etwan herfür brechende Empörungen auf alle Fäll gesichert und bey beständigem Ruhestand erhalten werden möchte, in mehrer Erwegung, daß von vielen Jahren hero, und zwar nach offtbesagtem Münster- und Oßnabrückischen Frieden-Schluß eben sowohl als vorhin verschiedene gewaltsame Einbrüch wider Churfürsten und Stände des Reichs, bevorab aber gegen die Chur- und Ober-Rheinische wie auch Westphälische Creyß-Stände, von andern im Krieg stehenden Parteyen de facto fürgenommen und vollzogen worden, und daß solchen unleidentlichen, dem Heil. Römischen Reich sowohl verderb als schimpflichen Proceduren ohne ferners Nachsehen mit beständigem Ernst zu begegnen die höchste Nothdurfft erfordert: als haben Wir auf solches gehorsamstes Einrathen Uns mit ihnen und sie mit Uns sich durch gegenwärtigen Abschied verglichen, setzen und ordnen also, daß der in dem Reichs-Abschiede de anno 1555 heilsamlich aufgerichtet und hernach in annis 1559, 1564, 1566, 1570, 1576, 1582, 1594 mit nützlichen Zusatz und Verbesserung widerholter Executions-Ordnung wider vorgemeldte und alle andere eines oder andern Orts entstehende Gewaltthätigkeit und Empörungen mit rechtem Eyfer und Fleiß nachgegangen, und auf alle begebende Nothfäll die darinn enthaltene Hülfleist- und Verfassung mit würcklicher starcker Hand unverzüglich zu Werck gestellt, und obgemeldte Reichs-Verordnung als eine unfehlbar rechte Richtschnur in allen und jeden Puncten von männiglich vestiglich gehalten, auch zu dessen mehrern Versicherung in gesamten des Heiligen Röm. Reichs Creysen die darzu gehörige der Creyß-Obristen und andern Nach- und Zugeordnete Aemter und Stellen unverzüglich und zwar auf das längste von dato dieses Reichs-Abschieds biß auf den ersten nechst folgenden Monats Septembris vermittels werckstellenden Creyß-Zusammenkünfften solcher Gestalt ersetzt werden sollen, damit sie auf allen und in mehrberührter Executions-Ordnung versehenden und entstehenden Nothfall auf des Creyß-Obristen erstes Erfordern sich alsobald zusammen thun und die erheischende Nothdurfft wohlbedächtlich erinnern können.

§ 179. Und wann der Creyß-Obriste seinem Amt mit gebührender Wachsamkeit und Aufsicht ein Genügen zu leisten ermangeln würde, so sollen alsdann die Nach- und Zugeordnete solches zu thun schuldig seyn, und desjenigen Creyß Obristen, welchem auf Erfordern gehöriger Beystand wiederfährt, über die zugeschickte Hülff das Directorium haben, gleichwol aber ohne Vorwissen, Einrathen  und Mit-Bewilligung deren zu Hülff gekommenen Creyß-Obristen und der Hülf leistenden Creyse Nach- und Zugeordneter nichts hauptsächliches fürzunehmen bemächtiget seyn.

§ 180. Und gleichwie dieses hochangelegene Werck zu allgemeiner Wohlfahrt und des Heiligen Reichs beständigem Ruhestand zielet, worvon kein Churfürst oder Stand, noch derselben Unterthanen zu eximiren, also soll, auf den Fall sich jemand obbesagter Executions-Ordnung widersetzen und an Unserm Kayserlichen Reichs-Hofrath oder Kayserlichen Cammer-Gericht einigerley Proceß dargegen zu suchen sich gelüsten lassen würde, ein solcher keineswegs angehört, sondern a limine iudicii ab und zu schuldiger Parition angewiesen, in dessen Entstehung aber nach Laut der Executions-Ordnung wider denselben zu verfahren erlaubt und frey gelassen, und hiervon einiger Immediat- oder Mediat-Stand, Stadt, Land-Saß und Unterthan nicht ausgenommen, sonderlich aber sollen jedes Churfürsten und Stands Landsassen, Unterthanen und Bürger zu Besetz- und Erhaltung der einem oder andern Reichs-Stand zugehörigen nöthigen Vestungen, Plätzen und Guarnisonen ihren Lands-Fürsten, Herrschafften und Obern mit hülfflichem Beytrag gehorsamlich an Hand zu gehen schuldig seyn.

§ 181. Wie hoch aber in jedem Creyß die nothwendige Verfassung zu stellen, nachdeme in vorberührten Reichs-Abschieden und Executions-Ordnung gewisse Maas und Verordnung enthalten, also lassen Wir es neben Churfürsten und Ständen für dißmal auch dabey bewenden.

§ 182. Wollte aber derjenige Creyß, so der Gefahr am nächsten gesessen, über seine nach der Executions-Ordnung gebührende Quotam sich in eine mehrere Verfassung stellen, so soll gleichwol derselbige einem andern Creyß über seinen Anschlag und obliegende Portion Hülff zu leisten nicht schuldig seyn.

§ 183. In Creyß-Handlungen sollen über die in der Executions-Ordnung enthaltene und dahin gehörige Verfassungs-Sachen jederzeit die Maiora statt haben, und die mindere Stimmen denen mehrern nachzugeben verbunden seyn.

§ 184. Weil aber verschiedene Stände, und in specie die Reichs-Städte, zu angedeutetem Quanto sich nicht ehender verstehen wollen, bis die in puncto moderationis matriculae hernach bedingte Erkündigung zur Richtigkeit gebracht, und damit die nothwendige Verfassung hierdurch nicht gehindert werde, soll aller möglicher Fleiß angewendet werden, damit solche Erkündigung noch vor dem ersten Sept. bey denjenigen, welche sich zu diesem nothwendigen Werck dißfallß beschwert befinden, für die Hand genommen und erörtert werden, entzwischen aber sollen dieselbige nach der alten Reichs-Matrikel ihre Quotas mit beyzutragen schuldig seyn.

§ 185. Und obwol bey diesem Reichs-Tag in Berathschlagung kommen, ob und wie besagte Executions-Ordnung nach des Heiligen Reichs gegenwärtigem Zustand zu verbessern und in vollkommenen Stand einzurichten, ingleichem, wie es mit denen mit ungleicher Religion vermengten Creysen wegen der an Seiten der Augspurgischen Confeßions-Verwandten bey den Defensions-Verfassungen begehrten Parität zu halten, dieweil es aber dißmal sich eines Endlichen zu vergleichen die Zeit ermangelt, so soll ein jeder Creyß obgedachter Massen, so bald möglich, und noch vor dem erstfolgenden Monat Septembris sich absonderlich zusammen thun, die Nothdurfft überlegen, und was mit gemeinem Schluß vor gut befunden wird, auf dessen unter sich selbst vorgehenden Communication zuforderst Uns, als dem Ober-Haupt, dann auch zu Unsers lieben Nevens, des Churfürsten zu Mayntz, Cantzley dasselbige einschicken, damit es auf nächstfolgender Reichs-Deputation oder anderwärtiger Reichs-Versammlung (davon hernach Meldung beschehen wird) ferner erwogen und mit gesamter Hand vollends beschlossen und in selbigen Reichs-Abschied gebracht werden möge.

§ 186. Nachdeme auch Churfürsten und Stände Uns inmittelst allerunterthänigst heimgestellt, ob nicht bey jetzigem bekannten Abgang der Mannschaft die fremde Werbungen im Reich, insonderheit aber in denen an Leuten am meisten entblösten Creysen auf eine gewisse Zeit einzustellen: so haben Wir Uns erinnert, was Wir auf derselbigen getreues Einrathen allbereit für geraumer Zeit dißfalls für Mandata publiciren und ergehen lassen, bey denen und der Reichs-Abschieden Verordnung es dann nachmal sein Verbleiben hat.

§ 191. Den zweyten Puncten Unserer Kayserlichen Proposition, und darunter die casus restituendorum ex capite amnestiae et gravaminum anlangend . . . haben Wir Uns mit Churfürsten und Ständen dahin verglichen, daß dieser gantze Punct auf einen Ordinari-Deputations-Convent nacher Unser und des Heiligen Reichs Stadt Franckfurt gegen nächstkünfftigen ersten Octobris dieses Jahres anzufahen soll verwiesen werden, massen Wir denselben auch krafft dieses hiemit remittiren und verweisen . . . und was man also vor gut befinden und vergleichen wird, das soll an Unser daselbst habende Commissarios jedesmahls, wie Herkommens, zu Fassung eines völligen Schlusses gebracht und es gleicher Gestalt in den übrigen der Reichs-Defension und Execution und Policey-Ordnungen auf denselben Deputation-Tag ebenmäßig verwiesenen und daselbst, jedoch allein praeparatorie tractirenden und in ein Gutachten verfassenden, hiernächst aber in prorogatis Comitiis zu allgemeiner Genehmhaltung referirenden Puncten observirt werden.

§ 192. Wann aber bey erstgemeldter Ordinari-Deputation über die besagte Materien auch Sachen vorfielen, die ohn Unser und der gesammten Churfürsten und Ständen Verordnung zu keinem Schluß zu bringen, so sollen dieselbe neben allen andern, welche dißmahl wegen Kürtze der Zeit völlig zu erledigen nicht müglich gewesen, auf nächstkünfftigen Reichs-Tag ausgestellt und verwiesen werden, welchen Wir mit der Ständ Belieben vor dißmahl, doch ohne Nachtheil und Abbruch der sämtlichen Churfürsten hergebrachten Rechtens, dero vorhergehende Requisition und Consens, zu Reassumir- und Continuirung des jetzigen innerhalb zweyen Jahren von dato benanntlich auf den 17. Maji anno 1656 allhier wieder einzukommen, und was anjetzo hinterständig blieben und entzwischen etwa zu gemeiner Berathschlagung noch fürfallen möchte, fürzunehmen und zu handeln, hiemit ohne weiters Ausschreiben bestimmet und dergestalt eröffnet haben wollen, daß auf jetzt gemeldtem prorogirten Reichs-Tag, ohnerwartet einer ferneren Formal-Proposition, alle und jede Materiae, welche im Friedens-Schluß zu diesem Reichs-Tag verwiesen und in die Kayserliche Proposition in den dreyen absonderlichen Puncten gebracht worden, es seye darvon allhier geredt oder nicht, darunter auch die Wahl-Capitulation nach Inhalt des Instrumenti Pacis in obgemeldten dreyen Reichs-Räthen alsobald für die Hand genommen, berathschlaget und erörtert werden und gleiche Krafft haben sollen, als wann sie bey diesem Reichs-Tag wären ausgemacht worden.

§ 194. Und dieweil nach Besag des Frieden-Schlusses neben dem gesampten Churfürstlichen Collegio aus den Fürstlichen und Städtischen zu den alten Ordinari-Deputirten, nemlich Oesterreich, Burgund, Würtzburg, Constantz, Münster, Beyern, Braunschweig, Pommern, Hessen, Weingarten, Fürstenberg, Cölln und Nürnberg, aus den andern Fürsten und Ständen so viel zu verordnen seyn, damit es auf gleiche Anzahl von beyden Religionen eingerichtet und bestellet werde (IPO. V., 57.), so haben Wir Uns mit Churfürsten und Ständen dahin verglichen, daß hinfüro Sachsen-Altenburg, Brandenburg-Culmbach, Mecklenburg, Würtenberg und einer von den Wetterauischen Grafen, sampt denen auch dißmahl von neuem bewilligten vier Städten, Aachen und Uberlingen, Straßburg und Regenspurg, zu denen vorigen gezogen werden, und sie sämptlich ohnerwartet einer von Unsers Neven des Churfürsten zu Mayntz Liebden vorhergehender Beschreibung in Termino des ersten Octobris zu Franckfurt erscheinen und verrichten sollen, wie obstehet.

§ 195. Damit aber auch die hinterbliebene und auf nächstkünfftige gemeine Reichs-Versammlung verschobene Materien, sonderlich aber die, zu welcher Erledigung ein mehrere Information aus den Creyssen vonnöthen, bey künfftigem Reichs-Tag desto besser und geschwinder richtig gemachet werden mögen; so wollen Wir inmittels, wie Wir Uns mit Churfürsten und Ständen deshalben verglichen, an alle Creyß-ausschreibende Chur- und Fürsten gnädigste Erinnerungs-Schreiben ausfertigen und abgehen lassen, damit in puncto moderationis Matriculae bey jedem Creyß gebührende Information eingezogen und hiebey dem Reichs-Abschied de anno 1582 nachgegangen, nicht weniger der Müntz halber nothwendige Probation-Täg angestellt und gehalten, auch der über diese beyde Puncten von jedem Creyß verfaßter Bericht Uns und Unsers lieben Neven des Churfürsten von Mayntz Liebden bey Zeiten und so bald müglich, was aber einer jeder Creyß wegen guter Policey zu verordnen vor rathsam ansehen wird, nach Franckfurt zu obgemeldter Ordinari-Reichs-Deputation fürderlich überschickt werde.

§ 196. Als sich auch bey gegenwärtiger Reichs-Versammlung zwischen etlichen Ständen des Reichs der Seßion halben Streit und Irrungen erhaben, deren sich dieselbe Ständ, und an dero Statt ihre Räth und Bottschafften dißmahls auch endlich nicht vergleichen mögen: demnach wollen Wir, daß einem jeden Fürsten, Prälaten, Grafen und Stand die bey jetzigem Reichs-Tag gehaltene Seßion und zu End dieses Abschieds beschehene Subscription an seinem hergebrachten Gebrauch und Gerechtigkeit in einige Weg nicht nachtheilig, schädlich oder vorgreifflich seyn solle, und seynd Wir des gnädigsten Erbietens, nach Befindung eines jeden Gerechtigkeit sie wegen solcher Irrung der Seßion auf ziemliche, leidliche Weg zu vereinigen und zu vertragen oder sonsten nach Billigkeit der Sachen zu entscheiden.

§ 197. Über diß haben Wir die bey nächstverwichenem Reichs-Tag mit der Churfürsten und Ständen Einwilligung in Fürsten-Rath aufgenommene, aber wegen deren selbiger Zeit noch unvollzogener, von dem Chur-Mayntzischen Directorio ausgestellter Condition nicht introducirten Fürsten, die Hochgebohrne Eitel Friederich von Hohenzollern, Johan Anthon, Hertzogen zu Crumaw und Fürsten zu Eggenberg, und Wentzeln, Fürsten und Regierern des Hauses Lobkowitz, vor sich und ihre Erben, nachdem sie obberührte Conditiones erfüllet, wie ingleichem die auch Hochgebohrne Fürsten, Leopold Philipps Carl, Fürsten von Salm, Maximilian, Fürsten von Dietrichstein, weyland Johann Ludwigen, Fürsten zu Nassau-Hadamar und dessen Erben, Octavio, Fürsten von Piccolomini, Hertzogen zu Amalfi, folgends aus dem Haus Nassau diejenige, welche nach erstgemeldten Fürsten von Uns, laut Unserer den 26. jüngst verflossenen Monats Februarii an die Chur- und Fürstliche Collegia ertheilter Resolution in Fürsten-Stand erhoben worden, ingleichen Johann Weickard, Fürsten von Awersberg etc., auf der Churfürsten und Ständ und der Abwesenden Räth, Bottschafften und Gesandten vorgehendes Wissen und Consens, bey diesem Reichs-Tag zu würcklicher Seßion und Stimm, jedoch dergestalt introduciren lassen, daß diejenige, welche ohne vorgehende Vollziehung der schuldigen Prästationen, und insonderheit der im Reich ohnmittelbarer Begüterung, wegen dero vortrefflichen Meriten dißmahl, jedoch nach Besag derselben zum Chur-Mayntzischen Reichs-Directorio abgegebener schrifftlicher Erklärung, admittirt und eingeführt worden, von niemand, wer der auch seye, über kurtz oder lang pro Exemplo oder Praeiudicio nicht an noch zu einiger Consequentz gezogen, und dieses Beneficium Sessionis et Voti auf dero Erben und Successorn nicht extendirt werden solle, sie haben sich dann vorhero mit ohnmittelbaren Fürstmäßigen Reichs-Gütern versehen, und solle forthin ohne vorgehende Real-Erfüllung aller nothwendiger und bestimter Requisitien und insonderheit erstgemeldter Begüterung und ohne der Churfürsten und Ständen Vorwissen und Consens keiner zur Seßion und Stimm in Fürsten-Rath zugelassen werden. Solches alles und jedes, wie hier oben geschrieben stehet, und Uns Kayser Ferdinand den Dritten berühren thut, gereden und versprechen Wir bey Unsern Kayserlichen Würden und Worten stät, vest und unverbrüchlich, aufrichtig zu halten, zu vollnziehen, deme stracks nachzukommen und zu geleben, sonder Gefährde.

§ 198. Dessen zu Urkund haben Wir Unser Kayserlich Insiegel an diesen Abschied hencken lassen.

§ 199. Und Wir, die Churfürsten und Stände und der Abwesenden verordnete Räthe, Bottschafften und Gesandte, bekennen auch öffentlich mit diesem Abschied, daß alle und jede obbeschriebene Puncten und Articul, als wie obstehet, mit Unserm guten Wissen, Willen und Rath vorgenommen und beschlossen seynd, willigen auch dieselbe allesamt und sonderlich hiemit und krafft dieses Brieffs, gereden und versprechen auch in guten wahren Treuen, die so viel einen jeden oder den, von dem er geschickt oder gewalthabend ist, betrifft oder betreffen mag, wahr, stät, vest, aufrichtig und unverbrochen zu halten und zu vollnziehen und deme nach allem Vermögen nachzukommen und zu geleben, sonder Gefährde.

§ 200. Und seynd diese hernach beschriebene Wir die erschienene Churfürsten und Ständ, und der Abwesenden verordnete Räth, Bottschafften und Gewalthabere:

Churfürsten persönlich: Von Gottes Gnaden, Johann Philipps, des Heiligen Stuls zu Mayntz Ertz-Bischoff, des Heil. Römischen Reichs durch Germanien Ertz-Cantzler, Bischoff zu Würtzburg und Hertzog zu Francken. (Es folgen die Unterschriften der übrigen Stände.)

Dessen zu Urkund an statt und von wegen der Churfürsten haben Wir Johann Philipps, Ertz-Bischoff zu Mayntz, des Heiligen Römischen Reichs durch Germanien Ertz-Cantzler und Churfürst, Bischoff zu Würtzburg und Hertzog zu Francken etc., Maximilian Wilibald, des Heil. Römischen Reichs Erb-Truchseß, Graff zu Wolffegk, Heinrich von Friesen auf Rhötha, Schönfeld und Jessen, Joachim Friederich, Freyherr von Blumenthal, Bayerische, Sächsische, Brandenburgische Churfürstliche Geordnete und Räth zu diesem Reichs-Tag; Michael Oßwald, Graf von Thun, Saltzburgischer, Herman Egon, Graf zu Fürstenberg, Bayerischer, Johann Krul, der Rechten Doctor, Magdeburgischer, und Johann Friederich Pauwel von Rammingen, Pfaltz-Lauterischer Abgeordneter, der geist- und weltlichen Fürsten wegen; Dominicus, Abbt zu Weingarten, von wegen der Prälaten; Johann Vietor, Doctor, wegen der Wetterauischen Grafen und Herren und Wir Cämmerer und Rath zu Regenspurg, auch Constantin von Ließkirch auf Traenßdorff, wegen Bürgermeister und Rath der Stadt Cölln, Unser und der Frey- und Reichs-Städt wegen, Unsere Insiegel an diesen Abschied thun hencken. Der geben ist in Unser und des Heiligen Reichs Stadt Regenspurg, den siebenzehenden Tag des Monats Maji anno Sechszehenhundert Vier und Fünfftzig, Unserer Reiche des Römischen im Achtzehenden, des Hungarischen im Neun und Zwantzigsten und Böhmischen im Sieben und Zwantzigsten.

Ferdinand.                                                          Johann Philipp El. A. M. Ep. H. etc.

                                                         Ad Mandatum Sacrae Caesareae Maiestatis proprium.

 

Schema Deputationum Extraordinarium (S. oben § 130)

pro visitatione Camerae Imperialis et revisionibus ibidem expediendis, absque praeiudicio sessionis et praecedentiae cuiuscunque, et salva ulteriori nominatione eorum Statuum, qui in subsequentibus classibus non sunt comprehensi.

§ 201. Classis vel Deputatio Prima.

1. Chur-Mayntz.

2. Chur-Trier.

3. Oesterreich.

4. Bamberg.

5. Constantz.

6. Regenspurg.

7. Münster.

8. Bayern.

9. Ein Prälat.

10. Ein Graf.

11. Stadt Cölln.

12. Stadt Augspurg.

1. Chur-Sachsen.

2. Chur-Brandenburg.

3. Pfaltz-Lautern.

4. Sachsen-Gotha.

5. Brandenburg-Culmbach.

6. Wolffenbüttel.

7. Mecklenburg-Schwerin.

8. Hessen-Darmstatt.

9. Baden-Durlach.

10. Ein Graf.

11. Stadt Straßburg.

12. Stadt Regenspurg.

§ 202. Classis vel Deputatio Secunda.

1. Chur-Mayntz.

2. Chur-Cölln.

3. Saltzburg.

4. Burgund.

5. Würtzburg.

6. Speyer.

7. Augspurg.

8. Pfaltz Neuburg.

9. Ein Prälat.

10. Ein Graf.

11. Stadt Aachen.

12. Rothweil.

1. Chur-Sachsen.

2. Chur-Pfaltz.

3. Pfaltz-Simmern.

4. Sachsen-Altenburg.

5. Brandenburg-Onoltzbach.

6. Braunschweig-Zell.

7. Hinder-Pommern.

8. Hessen-Cassel.

9. Hollstein.

10. Ein Graf.

11. Augspurg.

12. Nürnberg.

§ 203. Classis vel Deputatio Tertia.

1. Chur-Mayntz.

2. Chur-Bayern.

3. Aichstätt.

4. Straßburg.

5. Hildesheim.

6. Freysingen.

7. Oßnabrugk.

8. Lüttig.

9. Ein Prälat.

10. Ein Graf.

11. Schlettstatt.

12. Uberlingen.

1. Chur-Brandenburg.

2. Chur-Pfaltz.

3. Bremen.

4. Pfaltz-Zweibrücken.

5. Sachsen-Weymar.

6. Braunschweig-Callenberg.

7. Würtenberg.

8. Mecklenburg-Gistrou.

9. Hennenberg.

10. Ein Graf.

11. Lübeck.

12. Ulm.

§ 204. Classis vel Deputatio Quarta.

1. Chur-Mayntz.

2. Chur-Trier.

3. Wormbs.

4. Paderborn.

5. Passaw.

6. Brixen.

7. Basel.

8. Leuchtenberg.

9. Ein Prälat.

10. Ein Graf.

11. Ober-Ebenheim.

12. Schwäbisch Gemünd.

1. Chur-Sachsen.

2. Chur-Brandenburg.

3. Pfaltz-Lautern.

4. Magdeburg.

5. Eisenach.

6. Grubenhagen.

7. Vor-Pommern.

8. Anhalt.

9. Sachsen-Lauenburg.

10. Ein Graf.

11. Wormbs.

12. Speyer.

§ 205. Classis vel Deputatio Quinta.

1. Chur-Mayntz.

2. Chur-Cölln.

3. Teutschmeister.

4. Trient.

5. Fulda.

6. Elwangen.

7. Corvey.

8. Baden-Baden.

9. Ein Prälat.

10. Ein Graf.

11. Wangen.

12. Offenburg.

1. Chur-Sachsen.

2. Chur-Pfaltz.

3. Sachsen Coburg.

4. Halberstatt.

5. Hochberg.

6. Verden.

7. Hollstein.

8. Lübeck.

9. Mümpelgart.

10. Ein Graf.

11. Franckfurt.

12. Rotenburg.

 

Beilage aus den Akten des Reichstages.

Resolution der beiden höheren Kollegien wegen des Votum decisivum der Reichsstädte und deren Verlangen zur Re- und Korrelation zugelassen zu werden. (Auszug). – 1653, Sept. 17.

Michael Caspar Londorp, Acta publica VII (= Continuatio III.), Frankfurt 1669, S. 287-290.

 

. . . Demnach (Vgl. IPO VIII., § 4. Um die Interpretation dieser Stelle handelt es sich in dem ganzen Schriftstück.) dann auch in jüngst den 17. diß Monaths Sept. vorgangener Re- et correlation in pleno die Chur-Fürsten, auch übriger Fürsten und Stände Räth und Abgesandten angehört, was die Erb. Frey- und Reichs-Städt in puncto praetensae admissionis ad simultaneam re- et correlationem für ein abermahlige Protestation-Schrifft wider die anvor widerholte Dingen ihnen im Nahmen und von wegen ermelter beeder höherer Collegiorum in puncto Voti decisivi ertheilte und dem Instrumento Pacis gemäß gestellte Declaration verlesen haben: als haben dieselbe auch nicht ermanglet, den Innhalt derselben mit Fleiß zu erwegen und hierauff ihnen nachfolgende endliche Meinung anzuzeigen geschlossen.

Bekandt ist, daß die Königl. Schwedische Plenipotentiarii in ihrem den Keys. Plenipotentiariis den 24. April 1647. zu Oßnabrück übergebenen Begriff deß Instrumenti Pacis allein simpliciter diese Wort gesetzt: quia et dictis Civitatibus Imperialibus tam in Universalibus quam particularibus Imperii conventibus absque controversia competat votum decisivum. Und obwohl hingegen die Reichs-Städt solchen passum anderst einzurichten, nemlich: quia et civitatibus Imperialibus tam in universalibus quam particularibus Imperii conventibus competens votum decisivum, iisdem citra controversiam ulterius maneat et relinquatur, adeoque re- et correlationes trium collegiorum unico dehinc actu simultanee expediantur, auff welche Weiß ihnen dann die angegebene Befugnuß in praeteritum gestanden, auch in futurum confirmirt were gewesen, so hat man es ihnen doch auff die mit den Chur- und Fürstl. Räthen zuvor beschehene Communication in nachgefolgten zu Oßnabruck und Münster fürgangenen Conferentien niemahlen nachgeben wollen, simpliciter bey denen Worten: Competat Votum decisivum, gelassen worden.

Daß aber 4. sie hierdurch et vi praetactae pacificationis den höhern Ständen gleich geachtet und solches votum decisivum eadem prorsus forma et modo abgelegt, und also die von den Städten ad simultaneam re- et correlationem gleich anfangs admittirt, und solche Relation von allen dreyen Reichs-Collegiis unico duntaxat, non distincto actu expedirt, den Chur- und Fürstlichen Ständen deß Reichs vorderist absonderlich zusammen zu tretten und sich einer einhelligen Meinung vorhero zu vergleichen verwahrt sein solle, das wird sich aus dem Buchstaben deß mehr gedachten Friedenschlusses nicht finden noch erzwingen lassen.

Dann 1. bringt das Wort non minus anderst nichts mit sich, als daß die Städt sowohl als andere Stände iure suffragii ihr votum abzulegen haben, und unerfordert dessen kein Reichs-Schluß gemacht werden könne; daß es aber eadem forma et modo, loco et ordine, wie bei beeden höhern Collegiis gebräuchlich und ab antiquissimis temporibus Herkommen ist, geschehen solle, davon geschicht im Friedenschluß die geringste Meldung nicht.

Deme allem nach so erklären sich die Chur- und Fürstl. Räthe und Abgesandte im Namen und an Statt ihrer gnädigsten und gnädigen Chur-Fürsten und Herren nochmahlen und endlichen dahin, daß dieselbe denen Frey- und Reichs-Städten in ihrem voto decisivo, wie dasselbe ihnen im Friedenschluß attribuirt und zugeeignet wird, einigen Abbruch zu thun nicht gemeinet, sondern dasselbig in allem krafft Keyserl. Proposition zu Berathschlagung vorgestelten und noch künfftig vorkommenden materiis erfordern und ablegen, auch wann dasselbe mit deme, was Chur-Fürsten und Stände unter sich bereits verglichen und geschlossen haben mögten, übereinstimmen thäte, darüber im Namen aller dreyer Reichs-Räthe ein einhelliges Gutachten an Ihr. Keys. Maytt. verfassen; wann es aber mißstimmig, und man sich, wie Herkommens, mit ihnen Städten einer samthlichen Meynung uff vorher gepflogene frühe Handlung nicht vergleichen könte, nicht destoweniger solches alles, wie es von einem oder andern Collegiis bey den re- et correlationibus eingebracht worden, als einen unvollkommenen Schluß in ein gesambtes Bedenken an Ihre Keys. Maytt. verfassen zu lassen, zu dem Ende, daß durch dieselbe die fernere Vergleichung und Außschlag bey einem oder anderm Stand gesucht werden möge; allermassen es die Reichs-Städt, wie oben eingeführt worden, hievor selbst und anderstwo nichts begehrt und verlanget haben.

Dabey aber behalten die Chur- und Fürstl. Räthe ihnen nochmahlen per expressum bevor, daß ihnen, wie bißhero, also auch inskünfftig frey stehen und unbenommen seyn und bleiben solle, ihre re- und correlationes abgesondert deß Städtischen Collegii vorzunehmen, und unter sich ohne deßselben Zuziehung die streitige Meinungen zu vergleichen, nicht der Intention, daß darumb die Majora in praeiudicium deß Städtischen Collegii gemacht, und dasselbige eben praecise schuldig sein solte, solchem Vergleich auch seines Orths Statt zu thun, sondern daß dessen Votum nichts destoweniger hernach in pleno angehört, und gütlich versucht werden solle, ob und wie selbiges mit deme, was von beyden höhern Collegiis geschlossen und gut befunden worden, zu einer gleichstimmigen Meynung mögte gebracht werden können.

Quellensammlung zur Geschichte der deutschen Reichsverfassung in Mittelalter und Neuzeit, hg. v. Zeumer, K., 2. A. 1913, Neudruck 1987, 173 Nr. 200 (1654, Mai 17)