Regiments-Ordnung Maximilians I. [1](Augsburger Reichstag).
– 1500 Juli 2.
Wir
Maximilian von Gottes Gnaden Römischer König etc. bekennen öffentlich mit
diesem Brief und thun kunt allermenniglich: Als Wir zu der Höhe und Würde des
H. Röm. Reichs erwehlet und zur Regierung desselben kommen sind und nun vor
Augen sehen die erschrecklich und unabläßlich Anfechtung, so die Türcken gegen
der heiligen Christenheit viel Jar und Zeit geübt und dadurch das Griechisch
Keyserthumb und viel Künigreich, Gewält und Landt in ihrem Gewalt und vom
Christlichen Glauben bracht und also biß an die Grentz Teutscher Nation ihr
Oberkeit und Macht erstrecket, daß sie hinfüro mit mercklichen Gewalt Teutsche
Nation erreichen, uberziehen und unter sich nöten möchten, und sich darzu ander
Gewalt erhebt und mit grosser Heeres-Krafft in des Reichs Land gezogen, Stätt
und Gebiet bedrängt haben, daß alles zuvor der ganzen Christenheit, Uns und dem
Heiligen Römischen Reich und allen seinen Ständen zu Zerstörung, Verwüstung und
Verlust Seel, Würde, Ehr, Leibs und Guts begeren, wo mit zeitigem Vorrath und
auch stattlicher That dargegen nicht getracht und gehandelt wird. Wann aber
außwendiger Krieg gantz unvermöglich und unverfenglich, wo nicht vorhin redlich
gut Regiment, Gericht, Recht und Handhabung wäre, auf denen als Grundfesten
alle Reich und Gewalt ruhen, darum in Ansehung manigfaltiger Regierung der
Land, auch durch die Krieg Fried und Recht nicht verhindert würden, mit
einmütigem, zeittigem Rath und Willen auch Zugeben und Annemen der ehrwürdigen
und hochgebornen, ehrsamen, edlen Unser lieben Neven, Oheimen, andächtigen und
deß Reichs getrewen Churfürsten, Fürsten, geistlichen und weltlichen Prelaten,
Graffen, freyen Herrn und anderer Stend deß Heiligen Römischen Reichs haben
Wir, hie auf gegenwertigem des Heiligen Reichs Tag versamblet, fürgenommen und
beschlossen, wie und wo Unser und des Heiligen Reichs Gericht hinfür soll
gehalten, auch Urtheil und Erkanntnüß daselbst ausgangen, volnzogen und beyde
Fried und Recht gehandhabt werden, alles laut der Ordnung deß ersten Reichßtags
zu Worms, auch nachfolgendt anderer Reichs-Täg, und jetzo allhie beschlossen.
§ 1. Und
nachdem in der Ordnung der Handhabung Friedens und Rechtens deß vorigen
Reichßtags zu Worms gehalten aufgericht under andern begriffen und eingeleibet
ist, daß Wir, auch Churfürsten, Fürsten und andere Stände des Heiligen Reichs
jährlich zusammen kommen sollen, von Volnziehung und Handhabung gesprochener
Urtheil, der willkürten Aufträg und Unsers außgeschriebenen und verkündten Landfriedens,
auch anderer anliegender Nohtdurft der Christenheit und deß Heiligen Reichs zu
handeln, haben Wir ermessen und betracht, daß die Ständt deß Reichs langsam und
beschwerlich, auch mit mercklicher Mühe, Arbeit, Kostung und Darlegen zusammen
gefordert werden und kommen mögen, und dann zu Zeiten merckliche Sachen der
Christenheit und dem Reich zufallen, denen der Verzug fast nachtheilig und
schädlich ist, und die der Eyl bedörfen, dadurch dann zu Zeiten der obberürten
und andern mercklichen obliegenden Sachen der Christenheit und deß Reichs mehr
Versäumnüß und Hinderung dann Forderung und Außrichtung erwachsen mag. Darumb
und damit solcher Verzug und Versäumnüß, auch der merckliche Kosten und
Darlegen vermieten und zu ander Nottdurfft der Christenheit und des Reichs
verhalten und desto förderlicher und embsiger von den oben angezeigten Sachen
gehandelt und gerathschlagt werden möge, und auß andern redlichen Ursachen, Uns
darzu bewegen, haben Wir mit zeitigem Raht und Willen, auch Zugeben und Annemen
der vorgenannten Churfürsten, Fürsten, Graven, freyen Herren und Ständt zu Uns,
oder wo Wir auß andern mercklichen Sachen und Geschäften persönlich darbey
nicht seyn würden, zu dem, so Wir an Unser Stat setzen werden, der zum
wenigsten ein Graf oder Freyherr seyn sol, zwentzig Personen aus dem Heiligen
Reich Teutscher Nation zu Unserm und des Heil. Reichs Raht gen Nürnberg, da
dann Wir und die gemelten zwentzig Personen denselben Raht nicht anderst, dann
auß mercklichen beweglichen Nothsachen nach Gelegenheit zu verrücken Macht
haben sollen, fürgenommen und verordnet, die auch mit sampt Uns, oder so Wir
anderer mercklicher Geschäfte halben persönlich darbey nit seyn werden, mit
dem, so Wir an Unser Statt setzen, Unser und des Heiligen Reichs Raht seyn und
genannt werden, und sonderlich von Uns volkomen Gewalt, Macht und Bevelch haben
sollen, den Wir inen auch hiemit in Krafft diß Briefs geben, alle und jede
Unsere als Römischen Königs und des Heiligen Reichs Sachen, Recht, Fried und
ihrer beyder Vollnziehung und Hanthabung auch Wiederstand gegen den Unglaubigen
und andern Anfechtern der Christenheit, deß Reichs, und das an dem Frieden,
Rechten, ihrer Hanthabung und dem Wiederstand obgemelt hanget oder darzu
dienstlich oder erschießlich seyn mag, antreffen, und wie die von des Reichs
Underthanen oder andern an sie langen oder entstehen werden, in solchen
vorgeschriebenen Artickeln zu verhüten, für sich zu fordern, zu handeln, mit
Fleiß zu betrachten, zu rahtschlagen und endlich zu beschliessen, nach ihrem
besten Verständtnüß auf ihr nachgemelte Pflicht zu Unserm und des Heiligen
Reichs Ehr, Nutz und Mehrung etc.
§
2. Zu
Bestendigkeit dieses Fürnemens ist auch betracht Not zu seyn, daß auf Mittwoch
in der ersten Fronfasten nechstkommendt der Ertz-Bischoff zu Meintz und
nachfolgend eines jeden Mittwochen einer jeglicher Fronfasten der ander fünff
Churfürsten einer nach ihrer Ordnung sich persönlich auf seinen Kosten bey Uns
oder dem, so Wir an Unser Stat, wo Wir persönlich darbey nicht seyn würden,
setzen werden und dem genanten Raht fürgehen, der Christenheit und des Reichs
Ehr, Nutz und Notturft helfen rahtschlagen und betrachten, und also für und für
von einer Fronfasten zu der ander under ihnen umbgehen und gehalten werden.
Möcht aber ihr einer dieselb Zeit auß redlichen Ursachen, die er auf sein offen
Brief und Siegel bewähren soll, persönlich nicht kommen, der sol einen andern
Churfürsten ersuchen und bitten, ihnen dasmahl zu verwesen, oder ob er keinen
Churfürsten haben möchte, einen andern Fürsten, geistlichen oder weltlichen, an
seine Statt dahin schicken. Wann auch der Churfürsten Räht einer persönlich
oder durch einen andern Churfürsten oder Fürsten, wie obstehet, bey dem Raht
sein sol, alsdann sol desselben Churfürsten Raht, der in des Reichs Raht von
ihm verordent ist, so lang derselbig Churfürst bey dem Reichs-Raht sein wird,
keine Stimm im Reichs-Raht haben, wiewol er die gemelt Zeit darinn bey seinem
Herrn oder desselben Gesandten, wie obstehent, bleiben mag.
§ 3. Würde
sich auch begeben, daß merckliche Sachen fürfallen würden, die Christenheit
oder das Heil. Reich deß Friedens, Rechtens, ihrer Handhabung oder deß
Wiederstands halben obgemelt höchlich betreffend, so sollen Wir, oder so Wir
persönlich dabey nicht seyn werden, der, so Wir an Unser Statt setzen werden,
mit samt den obbestimpten zwentzig Persohnen solchs an Unser sechs Churfürsten,
auch die zwölf geist- und weltliche Fürsten, davon hernach Meldung geschicht,
bringen, die dann bey Uns und gemeltem Unsern und des Reichs Raht persöhnlich
erscheinen und weiter nach irem besten Ansehen mit sampt Uns oder dem, so Wir,
wie obstehet, an Unser Statt setzen werden, und dem gemelten Unserm und deß
Reichs Raht zu Unserm und des Heil. Reichs Nutz und Besten handeln und
beschliessen. Deßgleichen sol auch Uns, wo Wir nicht persöhnlich bey dem Reichs-Raht
sind, und solche Sachen, wie obgemelt, fürfallen würden, durch den, so Wir in
Unserm Abwesen an Unser Statt setzen werden, und den gemelten Raht verkündet
und Uns Zeit gegeben werden, darinn Wir persönlich zu der Sachen kommen mögen;
und Wir kommen in derselben Zeit oder nicht, so sol nicht desto minder durch
die Churfürsten, die zwölf obgedachten Fürsten und des Reichs Raht fortgangen
werden und dem, so durch den mehren Theil beschlossen wird, Folg beschehen. Oder
ob es die Grösse der Sachen erfordert, auch andere des Reichs Fürsten und
Stendt zu ihnen zu berufen, dasselb Erfordern und Berufen soll gleichfalls
durch Uns oder den, so Wir an Unser Statt setzen werden, beschehen, und
dieselbe Fürsten und Stendt darauf gehorsamlich erscheinen und also mit Fleiß
und Treuen thun und handeln, als sie Uns und dem Heiligen Reich verwandt und
schuldig sind.
§ 4. Und sind
die obgemelte zwenzig Personen von den Ständen deß Reichs Teutscher Nation
genommen und geordnet, wie nachfolgt: Nemlich von den sechs Churfürsten jedem
einer und von den hernach geschriebenen geistlichen und weltlichen Fürsten
zween Fürsten, ein geistlicher und ein weltlicher persönlich, die alle
Viertheil Jars, wie oben von den Churfürsten gemelt, abwechseln, und zween
ander Fürsten, ein geistlicher und ein weltlicher, auß ihnen an der vorigen
Statt kommen sollen, und also under ihnen nach ihrer Ordnung wie under den
Churfürsten umbgehen. Ob aber ihrer einer auß redlichen Ursachen, die er auß
seinen ofnen Briefen und Siegel bewehren sol, auf die bestimte Zeit nit
erscheinen möcht, so sol er ein andern Fürsten seines Standts, nemlich ein
geistlicher einen geistlichen, ein weltlicher einen weltlichen, auß den hernach
bestimten Fürsten erbitten und an seine Statt schicken. Wo er aber keinen zu
erbitten vermöcht und das auf seine Brief und Siegel, wie obstehet, bewähret,
alsdann sollen Wir oder der, den Wir an Unser Statt setzen werden, mit sampt
des Reichs Raht Macht haben, einen andern aus den hernach bestimmtem Fürsten an
desselben Statt auf das Mahl zu erfordern, desselb Vierteil Jars den Raht zu
besitzen; doch daß nit desto minder der Fürst, so vormahls verhindert gewesen
und nun der Verhinderung entledigt were, zu Außgang desselben Viertheil Jars
das nachfolgend Viertel Jar den Raht besitzen, inmaßen wie andere etc., damit
es in solchem gleichmäßig gehalten werde. Und seind dieselbige geistliche und
weltliche Fürsten, davon jetzt gemelt, in dem Abschied diß Unsers Königlichen
Reichs-Tag nemlich bestimt und außgedruckt. Weiter sind die andere zwölff
Persohnen jetzt hie durch Uns, auch Churfürsten, Fürsten und andere Ständ hie
versamlet genommen und geordnet, wie folgt: Nemlich einer auß Unsern
Oesterreichischen und der ander auß Unsers Sons Ertz-Hertzogen Philipsen
Erblanden. Item vier Prelaten von der Prelaten wegen des H. Reichs, alßo daß
jeder derselben Prelaten ein Viertheil Jars bey dem Reichs-Raht sitzen; und sol
also under inen nach ihrer Ordnung umbgehen und in aller Maß mit ihnen gehalten
werden, wie von den geistlichen und weltlichen Fürsten geschrieben stehet. Item
so sol auch ein Graf von der Grafen wegen des Heil. Reichs im Reichs-Raht seyn,
der einer dann jetzt hie erwehlet und im Abschied bemelts Reichstags benennet
ist. Item sollen auch alle Viertheil Jars zwo redliche, verständige Personen,
die jetzt aus den hernach benennten Stätten genommen und auch im Abschied
obgemelt nämlich bestimt sind, von der Frey- und Reichs-Stätt wegen im Reichs-Raht
sitzen: Nemlich des ersten Viertheil Jars einer von Kölln, der ander von
Augspurg; deß andern Viertheil Jars einer von Straßburg, der ander von Lübeck;
deß dritten Viertheil Jars einer von Nürnberg, der ander von Goßlar, deß
vierten Viertheil Jars einer von Franckfurt, der ander von Ulm; und also fürter
unter ihnen nach ihrer Ordnung umbgehen, wie oben von den andern gemelt ist.
§ 5. Die
andere sechs Persohnen, die von der Ritterschafft, Doctorn oder Licentiaten,
seyn aus den hernach bestimten Kreyßen, nemlich aus jedem einer genommen, und
sind diß dieselbe Kreyß und Cirkel, davon obgemelt.
§ 6. Der
erste Kreiß begreift die hernach beschriebene Fürsten, Fürstenthumb, Land und
Gebiet, nemlichen den Bischoffen von Bamberg, Wirzburg, Eystett, den Marggrafen
von Brandenburg als Burggrafen zu Nürnberg, auch die Grafen, Frey- und
Reichstätt, umb oder bey ihnen gesessen und gelegen.
§ 7. Der
ander Kreyß begreift die Bißthumb, Fürstenthumb, Land und Gebiet des Erz-Bißthums
von Salzburg, der Bischoffen zu Regenspurg, Freyßingen, Passaw, auch der
Fürsten von Beyern und die Landgrafen, Prelaten, Grafen, Herrn, Frey- und
Reichstätt, under und bey ihnen gesessen und gelegen.
§ 8. Der
dritt Kreyß begreift die Bißthumb, Fürstenthum, Land und Gebiet der Bischoffen
von Chur, Costentz, Augspurg, des Hertzogen von Wirtenberg, des Marggrafen von
Baden, die Geselschaft von St. Georgen Schild, die Ritterschaft in Hegaw, auch
alle und jede Prelaten, Grafen, Herren, Reichstätt im Landt zu Schwaben.
§ 9. Der
vierte Kreyß begreift die Bistumb, Fürstenthum, Land und Gebiet der Bischoffen
von Worms, Speyr, Straßburg, Basel, Apt zu Fuld, Herzog Hansen auf dem
Hundtsrück, Herzog Alexander beyde von Beyern, Lothringen, Westerrich, das
Landgrafthum zu Hessen, die Wedderaw, auch Prelaten, Grafen, Herrn, Frey- und
Reichsstätt, der Ort gesessen oder gelegen.
§ 10. Der
fünfte Kreyß begreift die Bistumb, Fürstenthumb, Land und Gebiet der Bischoffen
von Baderborn, Lüttich, Utrecht, Münster, Oßnabrück, der Hertzogen von Jülich,
Berg, Cleve, Geldern, der Grafen von Nassaw, Vianden, Vierenberg, Nieder-Eisenberg
und die Niederland biß hinab an die Maaß, sonst alle andre Prelaten, Grafen,
Herren, Frey- und Reich-Städt, der Ort gesessen oder gelegen.
§ 11. Der
sechst Kreyß begreift die Bistum, Fürstenthumb, Land und Gebiet der Ertz-Bischoffen
zu Magdeburg und Bremen, der Bischoffen zu Hildesheim, Halberstatt, Merßburg,
Naumburg, Meichsen, Brandenburg, Havelburg, Lübeck, der Hertzog von Sachsen,
die Marck zu Brandenburg, das Landgrafthumb in Thüringen, die Landschaft und
Gebiet der Hertzogen von Braunschweig, Meckelburg, Stettin, Pommern, auch
Prelaten, Grafen, Herrn, Frey- und Reichstätt, der Ort gesessen oder gelegen
biß an die See.
§ 12. Und
wäre es, daß einer oder mer der obgenannten Personen, außgescheiden die
Churfürsten und Fürsten, solchen Reichs-Raht zu besitzen nicht annemen wölt
oder köndt, alsdann sollen Wir oder der, so Wir an Unser Statt setzen, mit
sampt den andern, so sich in des Reichs Raht bewilligen und geben werden, ein
ander redliche, dapfere Person an derselben Statt, doch ihres gleichen, erwehlen
und nemmen aus dem Kreiß, deß die vorerwehlte Person gewesen wäre.
§ 13. Und ob
einigem Churfürsten oder Fürsten obgemelt daselbst seine merckliche Sachen,
derhalben er abzuscheiden redlich Ursach hett, vorstehen, oder auch das nicht
treffentliche Händel oder Sachen vorhanden weren, derselbig Churfürst oder
Fürst mag mit Unser Verwilligung, wann Wir persönlich an dem Ende weren, oder
deß, so Wir an Unser Statt verordnen, und deß mehrern Theils des Reichs Raht
abscheiden.
§ 14. Würde
sichs aber begeben, daß der zwölff gedachter Fürsten einer oder mehr Todts
abgienge oder sonst ihres Leibs halben dem Reichs-Raht obzuseyn ungeschickt und
unvermöglich würden, so sollen Wir oder der, den Wir an Unser Statt setzen
werden, mit samt dem Reichs-Raht an derselben abgangen oder ungeschickten,
unvermöglichen Statt einen oder mehr ander Fürsten deß Standts und Wesens auß
den Kreißen, daraus der oder dieselben abgangen oder unvermöglich, wie obsteht,
gewesen weren, in zweyen Monaten den nechsten, nachdem Wir solchen abgegangenen
oder unvermöglichen durch glaublichen Bericht vernommen hetten, zu erwehlen und
zu benennen Macht haben.
§ 15. Würde
aber der ander Personen des Rahts einer oder mehr Todts abgehen, den Rahtseß
aufsagen oder sonst abkommen, wie oder welcher Gestalt sich das fügen oder wens
berühren wird, sollen die sechs Churfürsten, so es ihrer einen oder mehr
betreff, in zweyen Monaten den nechsten jeder seines abgegangenen oder
abgestanden Statt ersetzen. Betreff es aber der andern zwölff Personen einen, an
derselben Statt sollen Wir oder der, so an Unser Statt sitzen wird, samt
gemeltem Reichs-Raht in N. Zeit förderlich auß dem Kreyß, Landschaft oder
Stätt, darauß der abgangen oder abgestanden gewesen were, ein ander redliche,
verstendige Person erwehlen und nemmen, und der gemelt Raht in mitler Zeit
durch den Mehrertheil seines Befehls nicht desto minder in den obliegenden
Sachen fürgehen und handeln.
§ 16. Und
dieweil Wir dem obgedachten Unserm und des Reichs Raht vor und nachgemelter
massen Befehl und Commission gegeben haben, damit dann ihre Handlung desto mehr
Kraft und Macht habe und nichts dargegen außgehen möge, setzen, ordnen und
wöllen Wir, daß die Händel und Sachen in dieser Commission begriffen, nemlich
alle und jede Unser als Röm. Königs und des Heil. Reichs Sachen, Recht, Fried
und ihrer beyder Vollziehung und Handhabung, auch Wiederstand den Ungläubigen
und andern Anfechtern der Christenheit, des Reichs, und was an dem Frieden,
Rechten, ihrer Hanthabung und auch dem Wiederstandt obgemelt hanget, darzu
dienstlich oder erschießlich sein mag, antreffen, an keinem andern End, dann
bey Uns und in Unserm Abwesen bey dem, so Wir darzu verordnen werden, und dem
vorgemelten Unserm und des Reichs Raht gehandelt, auch Brief darüber, wo Not
sein wird, under Unserm Köngl. Titel und Siegel, auf Form und Maß Wir als
Römischer König zu thun haben, thun sollen und mögen, durch den gemelten Unsern
und deß Reichs Raht gefertiget und mit einem Zusatz etlicher Wort
unterschrieben werden sollen, nemlich also: Ad mandatum domini Regis in
consilio Imperii, und daß allweg der Churfürst persönlich bey dem Raht seyn
soll und wird mit seiner Hand den ersten Buchstaben seines Nahmens darbey
unterschreiben: P. vel F. subscripsit. Und setzen, ordnen und wollen
auch darauf männiglich befehlend, daß in der obgenanten Sach von Unsertwegen in
Unserm Namen nichts anders gerahtschlagt, fürgenommen oder gefertigt werde. Wo
auch das darüber beschehe, so soll doch solches kraftloß und unbündig seyn, und
der keinem Folg gegeben werden.
§ 17. Wir und
der vorgemelt Unser und des Reichs Raht oder in Unsern Abwesen der, so Wir an
Unser Statt setzen werden, und der mehrer Theil desselben Rahts soll auch Macht
haben, ob einem oder mehr desselben Rahts Ursachen zustünden, nach Gelegenheit
der Zeit und Händel dem oder denselben auf ihr Gesinnen zu erlauben; doch also,
daß allweg aufs wenigste vierzehen Personen des Rahts bey Uns oder dem, so Wir
an Unser Statt setzen werden, bleiben.
§ 18. Und
nachdem billig und ziemlich ist, daß die obgenante Personen des Rahts,
außgescheiden Churfürsten und Fürsten, mit redlichem Sold versehen werden,
damit sie des Reichs obliegenden Sachen desto fleißiger und ernstlicher obseyn
und außwarten mögen, ist angesehen, daß einem Grafen oder Herrn tausent Gülden,
der vier Prelaten jeglichem sechshundert Gülden zu Jahrsoldt gegeben und
entricht werden sollen. Deßgleichen sollen den acht Personen, so von der Städt
wegen obbestimter Mas sitzen, für die zwo Personen durch das ganz Jahr
außgerechnet für zwo Persohnen ganzer Soldt, nemlich jedem sechshundert Gülden
entrichtet werden, welche die acht Personen fürter under sich nach dem
viertheil Jahrs zu theilen haben sollen. Auch sollen die gemelte Personen und
ihrer jeder mit einer ziemlichen Anzahl Pferd und Knecht Uns und dem Heiligen
Reich zu Ehre und mehrer Ansehnung gerüst seyn: Nemlich ein Graf oder Herr
sechs Pferdt, ein Prelat, Edelmann, Doctor oder Licentiat, auch jegliche, so
von der Stadt wegen da sind, vier gerüster Pferdt.
§ 19. Und
sollen die Personen des vorgemelten Rahts, außgescheiden Churfürsten und
Fürsten (von Uns) auch (Churfürsten, Fürsten und) andern, denen sie verpflicht,
allein in diesem Raht und Befehl aller Glübd und Eyd, damit sie Uns oder ihnen
verbunden und verstrickt weren, genzlich ledig sein. Und sol der, so Wir, wie
obsteht, an Unser Statt setzen werden, deßgleichen die andere Persohnen des
obgemelten Unsers und des Reichs Raht, außgescheiden Churfürsten und Fürsten,
nachfolgenden eyd schweren:
§ 20. „Ich N.
gelobe und schwere zu Gott und den Heiligen auf das Heilige Evangelion, daß ich
der Königlichen Mayestadt und dem H. Röm. Reich getrew sein will, nach allem
meinem Verständtnüß, Sinn und Witz, Schaden warnen, Frommen und Bestes werben,
Notturft, Ehr, Würde und Nutz der Königlichen Mayestat und des Reichs in
obberührten Sachen und Händeln betrachten, fürnemen, rahten, helfen und
handeln; auch alle und jede Punckten und Artickel, so in dieser Ordnung
begriffen sind oder hernach gemacht werden, Fried, Recht, ihr Handhabung und
Wiederstand, wie obgemelt, belangend, ihres Innhalts genzlich vollführen und
halten und darinnen keinen Neid, Haß, Gifft, Gunst, Gab, Freundschaft noch
einigerley anderer Sachen, dardurch die gemelte Ehr, Würde und gemeiner Nutz
verhindert werden mögt, suchen, noch keinerley Schenckung oder Gab, wenig oder
viel, durch mich selber nemmen oder durch andere mir zu Vorstandt zu nemmen
verschaffen oder nemmen lassen, noch einige Procuratoren annemen oder treiben.
Darzu alles das, so in obgemelten Raht gehandelt, gerahtschlagt und beschlossen
wird, zu ewigen Tagen helen und bey mir in geheim halten. Auch das Gelt, so mir
und andern des Rahts von den Ständten deß Reichs nach Laut deß aufgerichten
Anschlags geantwort und geliefert ist und werden sol, getrewlich einnemen,
fordern, verwaren und nirgend anders wenden und kehren dann zu den Sachen,
darumb es, wie obsteht, aufgesatzt und geordnet ist, alles ungefehrlich.“
§ 21. Und
nachdem der gemelt Reichs-Raht frommer und geschickter Secretarien und
Schreiber nottdürftig ist, sol Unser Neve und Churfürst, der Erzbischoff zu
Meynz, als des H. Reichs Erzcanzler, den Reichs-Raht mit frommen, redlichen und
verständigen Secretarien und Schreibern bestellen und versehen. Welche
Secretarien und Schreiber Uns oder in Unserm Abwesen dem, so Wir an Unser Statt
sezen würden, und dem gemelten Reichs-Raht geloben und zu den Heiligen schweren
sollen: Uns oder dem, so Wir an Unser Statt sezen würden, und dem Reichs-Raht
von wegen des Heiligen Reichs getrew und gehorsam zu seyn, Unser und des H.
Reichs Schaden zu warnen, Frommen und Bestes zu werben, ihrem Ampt mit
Schreiben und anders ihres besten Verständtnüß getrewlich obzuseyn, die
Rahtschläg, Händel und anders des Reichs Raht, so sie im Raht, der Canzley oder
sonst in geheim vernemen, schreiben oder handeln werden, in guter Geheim zu
halten oder niemands zu öfnen, noch jemands warnen, Anzeigung zu thun oder
jemandts wieder den andern zu rahten; auch keinen Krieg, Rahtschlag oder Handel
ohn Erlaubnuß und sondern Bescheid Unser oder deß, so Wir an Unser Statt sezen
werden, und des Reichs Raht Abschrift oder Copey zu geben, auch kein Geschenck
oder Gaab zu nehmen, noch ihnen zu Nuz nehmen lassen in keine Weiß, wie
Menschen Sinn das erdencken möcht, alles getrewlich und ungefehrlich.
§ 22. Item
sollen Churfürsten, Fürsten, auch die andere Personen des gemelten Reichs-Raht,
auch Schreiber, Botten und alle andere, so zu solchem Reichs Raht gehören, und
ihrer alle Diener und ungefehrlich Hof oder Haußgesind von ihrer nottürftigen
Proviant Tax, Ungelts, Zöll und anderer Beschwerung frey seyn und damit nicht
beschwert werden durch jemands in keinem Weg, ohn alle Gefehrde.
§ 23. Weiter
haben Wir nicht ohn Beschwehrung Unsers Gemüts betracht und zu Hertzen
genommen, wie beschwerlich der Feind Christi, der Türck, sein Macht noch weiter
dann bißher in der Christglaubigen Gewalt gestreckt und den mercklichen Schaden
und Verderben an Landen und Leuten grausamlich zugefügt hat und täglich zu thun
in Arbeit und Fürnemen stehet, zusampt dem, daß sich etlich ander Gewalt wieder
das H. Reich, sein Ständt und Verwandten erhebt und derselben etliche under
sich von dem H. Reich genötet und gedrungen haben; daraus zu besorgen, daß sie
nach erlangter Gelegenheit und Mehrung ihrer Macht ihre Füß weiter in das H.
Reich zu sezen understehen. Darumb und solchen schwerem Fall und Anfechtung der
Christenheit und deß Reichs dapferlich zu begegnen und Wiederstand zu thun,
auch Uns, das H. Reich, seine Ständt und Underthan bey Unseren und ihren Ehren,
Freyheiten, Herkommen und Rechten unvertruckt zu behalten, auch Fried und Recht
im H. Reich zu handhaben, haben Wir Uns mit Unsern und des Heil. Reichs
Churfürsten, Fürsten und andern Ständen hie versamlet auf ihren Raht, Zugeben
und Annemen nachfolgender Hülf und Handhabung vereiniget, vertragen und
beschlossen und thun das hiemit in Craft dieß Briefs.
§ 24. Nemlich
daß allen und jeden Pfarren im H. Reich Söldner nachgeschriebener Maß sollen
aufgesetzt werden, welche Söldner die Pfarrleut an allen Orten verlegen und
versolden sollen, also daß je vierhundert Einwohner in einer jeglichen Pfarr,
in oder ausserhalb der Ehe, sie sitzen heußlich oder nicht, Mann oder Frawen,
Kinder oder alte Leut, wes Stands oder Wesens die sind, niemands außgescheiden,
die etwas eygens, liegends oder farens, haben, einen Mann zu Fuß geschickt zum
Krieg jährlich halten und verlegen. Doch sollen Mann und Frawen, so ehlich
sizen, mit ihren Kindern, so nicht verandert seind oder für sich selbs nichts
eygens haben, für ein Person geacht und angeschlagen werden. Und ob jemands derselben
geacht wäre, daß er nichts hätt, der soll dannoch ein Schilling an Gold, das
ist ein zwenzigsten Teil eines Gülden Rheinisch geben und solch Gelt den
Pfarrleuten zu Steuer kommen. Auch sollen den Pfarrleuten zu Stewr kommen die
Knecht und Mägd, die in der Pfarr seynd, der jedes sol von einem jeden Gülden
seines Lohns järlichen ein sechzigsten Theil eines Rheinischen Gülden geben. Wo
aber Mägde oder Knechte wären, die kein eygen Gut, auch kein bestimten Lohn
hetten und auf Gnad dienten, der jeder sol dannoch järlich ein Schilling an
Gold geben. Was aber Fürsten, Grafen, Herren oder anderer Knecht oder Mägd
sind, die in keiner Pfarr besezt wären, deren sol auch jedes von einem jeden
Gülden seines Lohns järlich ein sechzigsten Theil eines Rheinischen Gülden
geben, und daßelbig Geld in ein Büchsen geworfen und des Reichs Raht durch die
Fürsten, Grafen, Herrn oder andere Herrschafft solcher Knecht oder Mägde
trewlich geantworttet werden.
§ 25. Und wo
in einer Pfarr uber vierhundert Einwohner wären, wie obstehet, die sollen nach
Anzahl, wie obgemelt, einen halben, ganzen oder mehr Mann halten; also daß
allweg vierhundert Einwohner mit einem Mann zu halten beladen werden sollen. Wo
auch nach der obberührten Außtheilung in Pfarren dannoch etliche uberbleiben
würden, die nicht einen Mann halten oder verlegen möchten, in solchem sollen
sich zwo oder mehr Pfarren, wie solches die Gelegenheit erfordert, zusammen
schlagen und die Zahl biß auf die Vierhundert ersetzen.
§ 26. Wo auch
ein oder mehr Pfarren wären, die nicht so viel Leut als vierhundert in
obgeschriebener Maß vermöchten, in denselben sollen sich zwo oder mehr zusammen
schlagen nach Gelegenheit der Pfarr und Anzahl der Leut.
§ 27. Solchs
sollen alle Oberkeit in den Pfarren, ihnen underworfen oder zuständig, bey iren
Underthanen, wie obstehet, zu geschehen, trewlich verfügen, damit nach eins
jeden Vermögen daran gegeben werde. Doch daß ein jeder nicht mehr dann an dem
End, da er geseßen ist, von allen dem seinen, es liege, wo es wölle, zu geben
gesezt werde.
§ 28. Und ob
es sich begebe, daß in einer Stadt, Flecken oder Dörfer mehr dann ein Oberkeit
were, sollen die Herren derselben Oberkeit sich des mit einander vergleichen,
damit der gemelt Anschlag seinen Fortgang unverhindert haben möge. Auch soll
ihnen solcher Anschlag und Hülf an ihrer Oberkeit und Leuten kein Schaden oder
Abbruch geberen.
§ 29. Wo sich
aber solche Obrigkeit mit einander nicht vertragen oder vergleichen möchten, so
sollen sie solches an den Reichs-Raht gelangen und sich darinn des gemelten
Rahts Bescheids begnügen laßen.
§ 30. Item
ist auch angesehen, daß alle geistliche Personen, Mann und Frauen, sie seyn
exempt oder nicht, in Betrachtung, was ihnen an der Handhabung obgemelt gelegen
sey, von allen ihrem Einkommen, Renten, Gülden, Nüzungen, wie inen die
zustehen, alle Jahr von vierzig Gülden einen geben sollen und minder nach
Anzahl, wie obstehet.
§ 31. Item
deßgleichen sollen auch alle und jede Commenterey und Heuser des Teutschen,
Johanniter und anderer ritterlichen Orden, außgescheiden ihr Meister, von allen
und jeden irem Einkommen, Renten, Nutzungen und Gülten, je von vierzig Gülden
järlich ein Gülden geben, oder nachdem sie zu der Ritterschaft gewidmet sind,
so viel Leut, als von dem obgenanten Anschlag ihres Theils gehalten werden mögen,
dem gemeinen verordneten Hauptmann gerüst schicken, welches ihnen under diesen
zweyen geliebet.
§
32.
Deßgleichen sol es auch mit allen und jeden Stiften, Klöstern und
Ordensleuthen, auch den Kirchen, Hospitaln und allen andern geistlichen
Versamlungen, Clausen und Communen, von Mannen und Frawen, die eygen Renth und
Nuzung haben, gehalten werden; also daß jedes von seinem Einkommen, Renthen,
Gülden und Gefällen jährlich von vierzig Gülden auch ein Gülden geben soll.
Aber der vier Orden der Mendicanten, die Eygenschaft in gemein oder in
sonderheit haben, sollen je fünf Klöster ein Mann zu Fuß zum Krieg geschickt
jährlich halten und verlegen, und den Gülden von vierzig Gülden zu geben nicht
schuldig seyn.
§ 33. Item
sol der Geistlichen Gesind, als Mägd, Knecht, Pfründtner, Freundt und andere in
dem Anschlag seyn, wie in dem Artickel hievor von der Weltlichen Mägden, Knecht
und Gesind geschrieben stehet, und ihnen solches an ihrer Freyheit unschädlich
seyn.
§ 34. Item es
sol ein jeder Erz-Bischoff oder Bischoff in seinem Stift verfügen, daß solch
Gelt der Geistlichkeit, sie sey exempt oder nicht, eingebracht, des H. Reichs
Raht getrewlich uberantwort und deß eygentlich Anzeig gethan werde. Wo aber
jemands auf Klöster, Collegien oder Kirchen, under ihm gelegen, in solchen
Fällen anders herbracht het, sol derselben Ort nach dem alt Herkommen in
solchem gehalten werden; doch also, daß derselb dem Ertz-Bischoff oder Bischoff
desselben Orts solche Eynforderung verkünde, jemands darzu zu schicken. Und
wann solch Gelt gefallen und gesamlet ist, sol ess der, so solch Herkommen, wie
obstehet, hat, dem Reichs-Raht getrewlich uberantworten. Wo aber des Herkommens
halben zwischen den Erz-Bischoffen und der weltlichen Obrigkeit Irrung
entstehen würden, so sollen solche Klöster oder Collegiaten-Kirchen, derhalben
die Irrung were, solch ir Gelt dem Reichs-Raht selber zu uberantwortten haben,
ohn Eintrag und Verhinderung jemandts. Und sol solche Uberantwortung des Gelts
jedermann an seinem Herkommen und Rechten unschädlich seyn.
§ 35. Item
sollen alle Geistliche das Gelt, so ihnen laut dieses Anschlags zu geben
gebürt, bey ihren Pflichten, damit sie ihren geistlichen Obrigkeiten verwandt
sind, gemelter Ordnung geben und uberantworten, ohn alle Gefehrd.
§ 36. Item
des H. Reichs Frey- und Reichstätt und alle andere Communen sollen auch von
irem Einkommen, Renthen, Gülten, Aufhebungen und Gefällen, die inen järlich in
gemein fallen, allweg von vierzig Gülden Jahrs einen Gülden geben bey den
Pflichten, damit sie dem H. Reich verwandt sind, dabey inen auch geglaubt
werden sol, und jegliche Stadt das järlich, auf Zeit in Abschied des Reichstags
bestimt, und ungefehrlich des Reichs Raht uberschicken. Und sollen die Stätt,
derhalben das Gelt geliefert ist worden, dem Raht zu jeder Zeit angezeigt
werde.
§ 37. Und
nachdem Churfürsten und Fürsten in des Reichs geordneten Raht und andern deß
Reichs obliegenden Sachen die fordersten und treffenlichsten Ständt sind, auch
sie dieselbe Sachen am fordersten und grösten betreffen, und darumb denselben
mit ihrem personlichen Beyseyn für andern Aufsehens und Arbeit anwenden, darzu
merckliche Kostung und Darlegen thun müßen, damit dieselbe desto bestendiger
und aufrichtiger gehalten und gehandhabt werden, ist billich, daß solch ir
Mühe, Arbeit und Darlegen, so sie für andere in des Reichs Sachen, wie
obstehet, thun, in diesem Anschlag angesehen und erkannt werden. Doch sollen
Churfürsten und Fürsten, außerhalb Unser und Unsers Sons Erz-Herzog Philipsen,
zusamt der Hilf, so ire Underthan laut des obberührten Anschlag thun werden,
under fünfhundert reysiger gerüster Pferd in dem obberührten Anschlag nicht
haben und halten.
§ 38. Item
seind in diesem Anschlag zu den obgenannten Fürsten gerechnet der Teutsch-Meister,
die Apt zu Fuld, Hirßfeld, Kempten, Reichenau, Weissenburg, S. Gallen, Salfeld,
Probst zu Elwangen, die Grafen von Hennenberg und die Fürsten zu Anhalt.
§ 39. Item
soll ein jeglicher Graf oder Herr deß Reichs je von vier tausend Gülden
järlicher Gülten ein Reisigen zu Roß bey den Pflichten, damit er dem Reich oder
ander seiner Herrschaft verwand ist, gerüst halten und verlegen, und also nach
Anzahl der jährlichen Gülten oder Nüzung auf und ab, mehr oder minder.
§ 40. Und sol
in allen obberührten Anschlägen, von den vierzig Gülden Gülten sagend, bey den
Geistlichen und Weltlichen nichts abgezogen werden, dann was ein jeder von
seinem Einkommen, Renthen oder Nuzungen jährlich von Gülten oder Leibgeding
andern zu reichen schuldig ist, das sol einem jeden, er sey geistlich oder
weltlich, in diesem Anschlag der vierzig Gülden Gülten abgehen und nicht
gerechnet werden, sonder alle Gefehrde.
§ 41. Auch
sollen die Ritter und Knecht des H. Reichs in diesem löblichen Christlichen
Werck und Fürnemen als fromme Christenleut auß adelichem Gemüht, Behaltung und
Rettung ihrer selbst, Vatterland, Ehr, Leibs und Guts und zu Wiederstandt den
Ungleubigen und andern Wiederwertigen der Christenheit und des Reichs nach
ihrem Vermögen auch etwas thun.
§ 42. Item
sol eine jede Jüdenpersohn, sie sey jung oder alt, järlich ein Gülden geben und
die reichen Jüden den armen hierinn zu statten kommen.
§ 43. Item es
sol bey allen Geistlichen, so das Wort Gottes predigen, sie seyen weltlich
Priester oder Ordensleut, verfügt werden, das Volck in ihren Predigen aufs best
zu vermahnen, umb Hülf zu diesen christlichen, löblichen Fürnemen zu thun zu
bewegen.
§ 44. Item
sol in einem jeglichen Stift, Pfarr-Kirchen oder Klöster ein Kisten gesezt
werden, darinn das Gelt, so die frommen, andechtigen Christenleut auß ihrer
Andacht mit freyen Willen geben, geworfen und bewaret und fürter des Reichs
Raht järlich auf die Zeit, im Abschied dieses Unsers Königlichen Reichstags
bestimt, getrewlich geliefert werden.
§ 45. Und ob
Uns Gott der Allmechtig Glück und Sieg, als Wir hoffen und bitten, verleihe,
daß der Hauptmann, so verordnet werden sol, mit des Reichs Volck etwas erobern
oder gewinnen, oder daß sich jemands an das Reich ergeben und sich dem Reich
zinßbar machen wird, daßelbig alles sol dem Reich zustehen und dem verordneten
Reichs-Raht getrewlich uberantwort werden. Und ob sich begebe, daß solchs etwas
mercklichs ertragen oder sonst Ursachen fürfallen würden, derhalben des Reichs
Raht des gemelten Anschlags Leichterung oder Minderung zu thun fürnemen wird,
so sol solch Leichterung oder Minderung gegen beyden, Geistlichen und
Weltlichen, gleichmäßig fürgenommen und gehalten werden.
§ 46. Item
sol diese Ordnung sechs Jahr lang weren, und alßdann ein halb Jahr vor Außgang
derselben durch Königliche Mayestat und Stende des Reichs betracht werden, was
ferner gut sey fürzunemen.
§ 47. Item
sol der verordnete Reichs-Raht nach Angang dieses Anschlags uber ein Jahr alles
ihres Einnemens und außgebens den Stenden des Reichs Rechnung thun und fürter
alle Jar jährlich, damit die Ständte des Reichs-Rahts Handlung Bericht empfahen
und die Ding desto aufrichtiger und beständiger gehandelt werden. Und ob
jemandts von den Reichs-Ständten zu solcher Rechnung nicht kommen, sondern
außbleiben würde, so sollen die Stände, so erscheinen, nicht desto minder mit
der Rechnung fortfahren, solches Ausbleibens unangesehen.
§ 48. Und sol
die Hülf im Reich kein Herkommen bringen, auch niemands an seinen Freyheiten,
Rechten, Privilegien ausserhalb dieser Ordnung eynigen Abbruch, Nachtheyl oder
Schaden geberen, alles ungefehrlich.
§ 49. Und
aber solche vorgemelte Hülfe ohn vorbestimpt Regiment und Ordnung, auch Recht,
Fried und Hanthabung derselben nicht beschehen oder Bestandt haben mag, haben
Wir Uns mit den genannten Unsern lieben Oheymen, Churfürsten, Fürsten und
andern des Reichs Ständten allhie versammlet, auff daß und deß vorgemelten
Reichs Regiment, aller und jeder Unser als Römischen Königs und des Heiligen
Reichs Sachen, Recht, Fried und ihr beyder Vollnziehung und Hanthabung, auch
Wiederstand gegen den Unglaubigen und anderen Anfechtern der Christenheit, des
Reichs und was den Frieden, Rechten, ihrer Hanthabung und Wiederstand obgemelt
betreffen, auch diese Hülff desto bestendiger seyn und vollnzogen werden möge,
verbunden, verpflicht und gegen einander unwiederrüflich verstrickt; verbinden,
verpflichten, versprechen auch für Uns und Unsere Nachkommen am Reich, Römische
Keyser, auch König, auch Unser Erben und erbliche Landt, bey Unsern Königlichen
Würden und Worten in und mit Krafft diß Brivs, solche Ordnung und Regiment
Unsers und des H. Reichs-Raht mit vorgemelten Befehl und Macht, auch Gericht,
Frieden, Handthabung und der gemelten beschlossen und vereinigten Hülf stett
und fest zu halten und zu volnziehen, darinn nicht zu tragen, zu irren, noch
ichts darwieder fürzunemen, in keine Weiß, sonder dieselben und alles das, so
derhalb durch Uns oder in Unserm Abwesen durch den, so Wir darzu verordnen
werden, und das vorgemelt Regiment und Raht den mehrern Teyl oder das Gericht
gehandelt, beschloßen und erkannt wird, zu hanthaben, bleyben und volnziehen zu
lassen, alles sonder arge List und Gefehrd. Und deß zu Urkundt haben Wir als
Römischer König und Erz-Herzog zu Oesterreich, Unser Königlich Innsiegel an
diesem Brief thun hencken und mit eygner Hand underschrieben.
§ 50. Und Wir
von Gottes Gnaden Berchtold des Heyl. Stuls zu Meynz Erz-Bischoff, des Heiligen
Römischen Reichs durch Germanien Erz-Canzler; Friedrich Herzog zu Sachsen,
Lanntgraff in Thüringen und Marggraff zu Meichsen, des Heiligen Römischen
Reichs Erzmarschalck; Joachim Marggraf zu Brandenburg, zu Stettin, Pommern, der
Cassuben und Wenden Herzog, Burggraf zu Nürnberg und Fürst zu Rügen, des
Heiligen Römischen Reichs Erz-Cammerer, alle drey Churfürsten; und Wir von
denselben Gnaden Ernst Ertz-Bischoff zu Magdeburg, Administrator des Stifts zu
Halberstatt, Primas in Germanien, Herzog zu Sachsen, Lanndtgraf in Thüringen
und Marg-Graff zu Meichsen; Lorenz Bischoff zu Wirzburg, Herzog in Francken;
Gabriel zu Eystett und Friedrich zu Augspurg Bischoven; Albrecht Pfalzgraf bey
Rhein, Herzog in Obern- und Niedern-Beyern; Friedrich Marggraf zu Brandenburg,
zu Stettin, Pommern, der Cassuben und Wenden Herzog, Burggraf zu Nürnberg,
Fürst zu Rügen; Heinrich zu Mechelburg Hertzog, von Unsers Herrn und Vaters
wegen Herrn Magnus Herzogs zu Mechelburg; Johann Apt des Gotts-Hauß Kempten;
Hugo Graf zu Werdenburg und zum Heyligenberg; Adolf Graf zu Nassaw, Herr zu
Wißbaden; Bürgermeister und Raht der Stätt Straßburg und Augspurg, von des H.
Reichs Frey- und Reichsstätt wegen, in Abschied gegenwertiges Reichstags
benant; und Wir der Churfürsten, Fürsten, Prelaten, Grafen und Herren
Bohtschaften und Gewalthaber, auch in jetzt gemeltem Abschied nemlich bestimt:
Bekennen und thun kunt allermenniglich hiemit in Kraft dieß Briefs für Uns, Unsere
Nachkommen, Erben und von deren wegen Wir Gewalt haben, daß um oberzelt Ursach,
auch damit Wir und Unser jeder bey seinen Ehren, Würden und Freyheiten, so
nicht wieder die Ordnung weren, Fürstenthumben, Herrschaften, Landen, Leuten
und Regierungen bey dem H. Reich bleiben mögen, darbey Wir auch einander
hanthaben sollen, solch Ordnung, Regiment, Recht, Gericht, Hanthabung deß
Friedens und vorbestimmte Hülff der sechs Jar, wie obstehet, mit Unserm Willen
und Raht, Zusagen und Annemen, wie die durch die Köngl. Mayestat geordnet,
fürgenommen, gemacht und in diesen gegenwertigen Vertrag, Contract und
Verpflichtung verfast ist, und daß Wir Uns gegen und mit seinen Königlichen
Gnaden derhalb verbunden, verpflicht und underwürflich verstrickt haben; verbinden,
verpflichten und verstricken Uns also hiemit in Krafft dis Brivs, gereden und
versprechen auch Wir Churfürsten und Fürsten bey Unsern Fürstl. Ehren und
Würden und Wir andere obgemelte Ständt in guten, waren Trewen und Glauben an
Eydstatt, dieser Ordnung, Raht, Hanthabung und Hülf Folg zu thun und
Königlicher Majestat oder in ihrem Abwesen dem, so Sein Königliche Majestat an
ihre Statt darzu verordnen, und dem gedachten Regiment und Raht in Gebotten und
Verbotten, so in Krafft dieses Briefs außgehen werden, gehorsam zu seyn und die
zu volnziehen, alles getrewlich und ungefehrlich, inmassen dann die Beybrief,
so Wir, Bottschafften und Gewalthaber obgedacht, deß von Unseren Herrschaften
und denjenigen, von den Wir Gewalt haben, ubergeben, enthalten etc. Deß zu
Urkundt haben Wir Churfürsten, Fürsten, Prelaten, Grafen und Reichs-Stätt
obengenant Unser jeglicher sein Insiegel bey der königlichen Mayestat Insiegel
an dis Libell thun hencken, deren Wir, die andern im Abschied dieses Reichstags
nämlich bestimt, Uns hieran mit gebrauchen.
Geben und geschehen zu Augspurg, auf den
andern Tag des Monats July nach Christi Geburt im fünfzehnhundertsten Jahr.
[1] Quellensammlung zur Geschichte der deutschen Reichsverfassung, hg.
v. Zeumer, K. 2. A. 1913, 297, Nr. 177
Anmerkung 1
Auszug aus dem Augsburger Reichsabschied.
– 1500, Sept.10.
XXXVI Von des Reichs-Regiment
Macht und Gewalt.
Item: Nachdem in den Ordnungen, zu vordern
gehaltenen Reichs-Tägen gemacht, etwann viel Artikel auf die jährlichen
Versamblung, so zu vorgehaltenen Reichs-Tägen angesehen, zu handeln gesetzt
worden sind, und aber nun allhie durch Uns, mit Verwilligung und Rath der
Reichs-Stände dieser Versamblung, ein Reichs-Regiment aus trefflichen
beweglichen Ursachen fürgenommen und aufgericht ist: Ordnen, meynen, setzen und
wöllen Wir, daß alle die Ordnung und Artickel, so zu vergangenen Reichs-Tägen
auf die jährliche Versamblung gesetzt gewesen sind, nun hinfüro in aller massen
auf dem verordneten Reichs-Regiment stehen sollen, wie die hievor auf der
jährlichen Versamblung gestanden sind; also, daß nun hiefüro das verordnet
Reichs-Regiment alles und jedes darinn zu handeln, zu thun und zu lassen haben
soll, das hievor die jährliche Versamblung zu thun gehabt oder haben solt.
XXXVII. Daß des Reichs Räth füro Regenten
geheissen werden sollen.
Wiewohl Wir, auch Unser und des Heil. Reichs
aufgericht Regiment, in der Ordnung desselben, Unsers und des H. Reichs Rath
genannt und intituliert haben, wöllen Wir doch aus Ursachen, Uns dazu bewegt,
daß solcher Titul abseyn und nun hinfür Unser und des H. Reichs Regiment, auch
die Personen desselben Regiments, Unser und des Reichs Regenten geheissen und
genannt werden sollen, von allermänniglich.
XLIX. Hie werden bestimbt die
geistliche und weltliche Fürsten, so das Regiment besitzen sollen.
Ferrer: Als in der Ordnung Unsers
ausgerichteten Reichs-Regiments, von zwölff geistlichen und weltlichen Fürsten,
auch vier Prälaten, darzu von einem Grafen und sechs Personen, so auß den sechs
Kreysen genommen sind, und acht Personen, so auß den acht Städten, in gemeldter
Ordnung benennt, Meldung geschicht, die doch daselbst nähmlich nicht
außgetrückt, sind die hierinn nähmlich bestimt. Und sind erstlich die sechs
geistliche Fürsten: Herr Ernst, Ertz-Bischof zu Magdeburg, die Bischoff zu Würtzburg,
Wormbs, Eystett, Augspurg und Münster. Die sechs weltliche Fürsten sind:
Hertzog Albrecht von Sachsen, Hertzog Georg von Bayern, Marggraf Friederich von
Brandenburg, Hertzog Wilhelm von Gülich, Landgraf Wilhelm von Hessen, Marggraf
Christoff von Baden.
L. Grafen, Prälaten und andere, so in
des Reichs Regiment sitzen sollen.
Item die vier erwählte Prälaten, die Abt von
Salmansweiler, Schussenriede, zu St. Cornelln im Niederland und Probst zu
Berchtelsgaden. Von der Grafen wegen ist Graf Adolff von Nassau benennt. So
sind diß nachgeschrieben sechs Personen, so auß den Kreysen oder Zirckeln im
Reichs-Regiment angezeigt, erwählt und genommen sind: nehmlich auß dem ersten
Kreyß Hans Fuchs, Ritter; aus dem andern Wolffgang von Aheim, Ritter; auß dem
dritten Herman von Sachsenheim, Ritter; auß dem vierdten Johann Schenck von
Schweinsberg; aus dem fünfften Graf Philipps von Viernberg; aus dem sechsten
Kreyß Günter von Bünau zu Teuchern. So seind diß nachfolgend die acht Personen,
so auß den Städten obgedacht erwehlt sein Nemlich: (Hier fehlen schon in den
ältesten Drucken die Namen).