Reformacion der Stat Franckenfort am Meine des heiligen Romischen Richs Cammer anno 1509
mit Einleitung, bibliographischen Hinweisen und Sachregister in fotomechanischer Verkleinerung von ca. DIN A4 auf DIN A5
nach einem Exemplar der Universitätsbibliothek Gießen
neu herausgegeben von
Gerhard Köbler
o. Professor in Gießen
Vorwort
Das deutsche Recht ist am Ende des Mittelalters durch die Aufnahme romanistisch-kanonistischer Rechtsregeln bereichert worden. Außer in zahllosen praktischen Einzelakten ist dies vor allem durch die Aufzeichnung bzw. Setzung umfangreicher partikularer Rechtsordnungen geschehen, die quellenmäßig wie wissenschaftsgeschichtlich zumeist als Reformationen bezeichnet werden.
Diese Reformationen sind überwiegend im Zeitpunkt ihrer Entstehung in den Druck gegeben worden. Wegen der Länge der inzwischen verflossenen Zeit und der geringen Größe der damaligen Auflagen sind sie heute nur noch vereinzelt greifbar und nur an ihren Aufbewahrungsorten benutzbar. Deswegen bilden sie auch nur ausnahmsweise einen Gegenstand spezieller Forschung.
Um diesem Mangel abzuhelfen, habe ich anläßlich des 500. Jahrestages des Druckes der Reformation der Stadt Nürnberg einen Neudruck veranstaltet und diesen durch Einführung, bibliographische Hinweise und Sachregister erschlossen. Das positive Echo auf diese Publikation hat mich ermutigt, anläßlich des 475. Jahrestages der Entstehung der Reformation der Stadt Frankfurt auch dieses Werk im Neudruck vorzulegen.
Gewidmet sei es Helmut Coing, der sich besondere Verdienste um die Erforschung des Eindringens des römischen Rechts in Frankfurt erworben hat.
Gedankt sei der Universitätsbibliothek Gießen für die freundliche Überlassung der Vorlage, der Universitätsbibliothek Frankfurt, der Bibliothek des Germanischen Nationalmuseums und dem Stadtarchiv Frankfurt für freundliche Beratung und Unterstützung. Dank schulde ich weiter allen meinen beteiligten Mitarbeitern.
Gießen, den 8. 10. 1984 Gerhard Köbler
Die zweite Auflage bringt den Text durch freundliche Unterstützung seitens Daniela Simbenis erstmals in eine maschinenlesbare, jedermann im Internet greifbare Fassung. Bildform und Textform können sich so weltweit gegenseitig unterstützen.
8. 10. 2008 Gerhard Köbler
Einführung
A. Frankfurt
I. Anfänge
Das Gebiet zwischen Main, Rhein und Taunus war, wie auch diese Geländenamen anzeigen, nach älteren, in der Frühsteinzeit beginnenden Siedlungsspuren in der Eisenzeit von Kelten besiedelt. Sie wurden im letzten vorchristlichen Jahrhundert vielleicht von Germanen unterworfen. 83 / 84 n. Chr. unterlagen die Bewohner den Römern, die das Land bis zum Taunuskamm (Saalburg) in ihr Reich einbezogen. Sie gründeten ein großes Kastell in der Gegend des späteren Dorfes Heddernheim, das etwa doppelt so groß wie die Saalburg war. Nach 110 n. Chr. wurde es als vicus Nida Vorort der civitas Taunensium. Im 3. Jahrhundert erhielt es eine Mauer. Am Main errichteten die Römer an günstiger, vorgeschichtlich und keltisch besiedelter Verkehrslage einen kleineren Stützpunkt im Bereich des späteren Domes.
Um 250 n. Chr. überrannten die Alemannen die Grenze (Limes) des römischen Reiches und zerstörten Nida, dessen Ringmauern noch im Spätmittelalter sichtbar waren und das 1927 / 1929 durch die Römerstadt und 1961 / 1966 durch die Nordweststadt überbaut wurde. Nach ihrer Niederlage gegen die Franken im Jahre 496 mußten sie diesen weichen. Seitdem gehört das Gebiet zum fränkischen Reich. Vielleicht bestand auf dem Domhügel eine alemannisch-fränkische Siedlung. Jedenfalls sind Gräber und Siedlungsschichten dieser Zeit im Gebiet der Altstadt gefunden worden.
Am 22.2.794 wird Frankfurt am Main in einer Urkunde Karls des Großen für das Kloster St. Emmeran in Regensburg erstmals urkundlich erwähnt (Actum super fluvium Moin in loco nuncupante Franconofurd = Furt der Franken). Dabei wird es als locus (ahd. meist stat, Stätte) bezeichnet, während Einhards Annalen zu 793 die villa Franconovurd erwähnen. 794 wird dort in aula sacri palatii ein Reichskonzil gehalten und der Ort in einem Gutachten über die Ketzerei eines gewissen Elipandus (Adoptianismus) als locus celeber beschrieben.
Wenig später werden die noch recht allgemeinen Bezeichnungen locus und villa konkretisiert. Kaiser Ludwig der Fromme erhält am 4. 8. 817 vom Kloster Fulda nach einer dortigen Notiz in einem Tausch Güter im Niedgau iuxta fiscum nostrum Franchonfurt. Demnach ist Frankfurt (874 Franconofurt, 882 Franchonofurt, 977 Franconevurt, 1112 Franchennevort, 1193 Frankenvurt, seit 1310 Frankfurt am Main) Mittelpunkt eines Königsgutsbezirkes.
Die vermutlich von Karl dem Großen errichtete und von Ludwig dem Frommen vor 822 erweiterte und sowohl 794 als auch 815 ausdrücklich als palatium bezeichnete Königspfalz Frankfurt lag westlich des heutigen Domes. Zu ihr gehörten umfangreiche Güter im Umland. Gewichtigster Bestandteil war wohl der Forst Dreieich südlich des Mains. Zu diesem fiscus Frankfurt wird bereits in einer Urkunde Ludwigs des Frommen vom 1. 8. 823 für das Kloster Hornbach, welches nach 742 von Pirmin in der Pfalz errichtet worden war, ein actor dominicus (königlicher Amtsträger) genannt, der den königlichen fiscus in ministerio hatte und ihm verschiedene klösterliche Güter rechtswidrig zuschlug.
856 wird in Frankfurt, das 876 als principalis sedes orientalis regni rühmend hervorgehoben wird, Lothar II. zum König erhoben, 887 Arnulf. 874 belegt eine Urkunde Ludwigs des Deutschen eine vielleicht 852 errichtete königliche Kapelle. 880 beurkundet Ludwig der Jüngere eine Übertragung zahlreicher einzeln aufgeführter Güter Ludwigs des Deutschen an die königliche Salvatorkapelle in Frankfurt, aus der später der Kaiserdom und das Stift des heiligen Bartholomäus hervorgingen. Karl der Dicke greift dies am 2. 12. 882, Otto II. am 12. 4. 977 nochmals auf.
Otto II. nennt am 8. 2. 979 das königliche palatium in loco nostro Franconofurt anläßlich der Übertragung eines an der Westseite gelegenen Porticus an den Bischof von Worms. In einer Urkunde Ottos III. vom 9. 5. 994 für die Chorbrüder der Salvatorkirche heißt Frankfurt schließlich castellum nostrum. Im althochdeutschen Sprachverständnis ist damit Frankfurt burgila, burg. Ummauert ist dabei der Bezirk um die Pfalzsiedlung.
Dieses Frankfurt, für das Kaiser Heinrich IV. den Bürgern von Worms 1074 Zollfreiheit verlieh und das 1142 oppidum und 1172 municipium genannt wird, war für den König von nicht unbeträchtlicher wirtschaftlicher Bedeutung. Nach dem etwas späteren königlichen Tafelgüterverzeichnis hatte es III regalia servitia zu leisten. Dabei umfaßte ein jeder Dienst 40 Schweine, 7 Saugferkel, 50 Hühner, 5 Kühe, 500 Eier, 10 Gänse, 5 Pfund Pfeffer, 90 Käse, 10 Pfund Wachs und 4 große Fässer Wein.
Um die Mitte des 12. Jahrhunderts ließen Konrad III., dessen Sohn Heinrich 1147, und Friedrich Barbarossa, der selbst 1152 in Frankfurt zum König gewählt worden war, anstelle der inzwischen verfallenen karolingischen Pfalz etwas stromabwärts den Saalhof am Ufer des Mains erbauen. Angelehnt an diese Pfalz entstand eine ausgedehntere Siedlung, die die Bereiche östlich und westlich des Römerbergs umfaßte, bis zur Gegend der späteren Konstabler Wache reichte und vielleicht 1140-1145 eine Mauer erhielt, die eine Fläche von bis zu 1000 Metern Länge und bis zu 500 Metern Breite umschloß. (Hiervon ist ein Überrest am oberen Ende der Fahrgasse erhalten.) 1222 ist dann erstmals urkundlich eine vielleicht im 12. Jahrhundert erbaute Mainbrücke nach Sachsenhausen nachweisbar. Vermutlich wurde bereits jeweils im Herbst eine aus dem Kirchweihfest des heiligen Bartholomäus erwachsene Messe gehalten, die Kaiser Friedrich II. 1240 in Schutz nahm.
II. Reichsstadt
Bereits am 3. 1. 1184 wird in einem Privileg Friedrich Barbarossas für die Bürger von Worms Frankfurt neben Boppard, Hammerstein, Dortmund, Goslar, Nimwegen und Duisburg zu den locis imperio pertinentibus bzw. den locis ad imperium spectanibus gezählt. Vor hier aus gelang Frankfurt, das 1226 mit Bingen, Worms, Speyer, Gelnhausen und Friedberg civitas genannt wurde, allmählich die Verselbständigung zur Reichsstadt, die 1372 ihren Abschluß fand.
Dieser politische Aufstieg wurde begleitet von einer günstifen wirtschaftlichen Entwicklung, in deren Verlauf 1330 Kaiser Ludwig der Bayer die Abhaltung einer zweiten Jahresmesse zur Fastenzeit gestattete. Dies führte seinerseits zu einer erheblichen Zunahme der Bevölkerung (um 1400 etwa 10000, um 1605 etwa 20000 Einwohner), so daß wenig später die Erweiterung der Siedlungsfläche auf das Dreifache und die Verlängerung der Stadtmauer auf den doppelten Umfang notwendig wurde, wovon in der Gegenwart noch der Turm des Eschersheimer Tores erhalten ist.
Sichtbarer Ausdruck der auch durch die Niederlage von Kronberg gegen den umliegenden Adel 1389 nicht wesentlich gestörten Blüte ist das nach 1405 auf dem später nach dem Haus zum Römer sogenannten Römerberg errichtete Rathaus, welches das 1264 erstmals erwähnte domus communitatis am Domturm ablöste. Es wurde fortan – mit insgesamt 10 Ausnahmen von 1142 bis 1806 – Ort der seit der Goldenen Bulle von 1356 für Frankfurt gesicherten deutschen Königswahl, der seit 1562 die Krönung im Dom folgte. Das neue Rathaus wurde zudem neuer Ort des bisher vor der Salvatorkirche tagenden Gerichts.
1535 schloß sich Frankfurt, das als ländliches Herrschaftsgebiet nur das Dorf Bonames und Teile der ehemaligen Reichsgrafschaft Bornheimer Berg zu gewinnen vermochte, dem lutherischen Bekenntnis an, doch blieb der Kaiserdom auf Dauer katholisch. Durch die Niederlage der protestantischen Fürsten im Schmalkaldischen Krieg wurde die Stadt erheblich geschädigt, erlebte aber neuen Aufschwung durch die seit 1554 aus den Niederlanden vertriebenen Reformierten, denen Frankfurt im wesentlichen seine Geltung als Bank- und Börsenplatz Mitteleuropas verdankt. Zusätzlich wurde Frankfurt seit dem Ende des 16. Jahrhunderts Ort der wichtigsten Buchmesse.
In der ersten Hälfte des 17. Jahrhunderts wurde die Stadt mit mächtigen vorgelagerten Bastionen befestigt. Das Bild dieser wehrhaften Stadt auf eng beschränktem Raum wird noch in den Schilderungen Johann Wolfgang Goethes (*28. 8. 1749), der seine Jugend am Großen Hirschgraben verbracht hatte, deutlich sichtbar. Am 22. 10. 1792 wurde sie gleichwohl von Franzosen erobert und nach der Befreiung am 2. 12. 1792 im Jahre 1796 unter schwerer Beschießung erneut eingenommen, worauf 1804-1809 der Befestigungsgürtel beseitigt wurde. Zugleich verlor Frankfurt seine reichsstädtische Freiheit.
III. 19. und 20. Jahrhundert
Durch Art. 22 der Rheinbundakte wurde Frankfurt dem Fürstprimas Karl Theodor von Dalberg (1744-1817) zugesprochen. Im Oktober 1806 wurde es auf Gebot Napoleons durch Dalberg besetzt. 1810 wurde es Hauptstadt des Dalbergischen Großherzogtums Frankfurt.
Am 28. 10. 1813 dankte Dalberg ab. Am 14. 12. 1813 wurde Frankfurt wieder freie Stadt. Auf Betreiben des Freiherren Karl Friedrich von Stein behielt es in der Deutschen Bundesakte vom 8. 6. 1815 diesen Status. Es wurde Mitglied des Deutschen Bundes und Sitz der Bundesversammlung. 1848 / 1849 kam dort in der Paulskirche die erste deutsche Nationalversammlung zusammen.
Am 16. Juli 1866 wurde die zu Österreich haltende freie Stadt Frankfurt von Preußen besetzt und ihm eingegliedert (17. 8. / 22. 9. / 3. 10. 1866). In diesem größeren Ganzen stieg es an einem Knotenpunkt wichtiger neuer Verkehrswege gelegen, unter bewußter Hinwendung zur Industrie zur außerordentlich rasch wachsenden Großstadt auf (1811 40485, 1861 71564, 1880 136831, 1900 288989, 1910 414576, 1925 467520, 1945 357405, 1955 535852 Einwohner). Ihr wurden bald benachbarte Orte wie Bockenheim (1895) und Höchst (1928) eingemeindet. Durch zahlreiche Neubauten änderte sich das Stadtbild grundlegend. Am 22. 3. 1944 wurde die Altstadt durch Bomben fast völlig zerstört. Am 19. 9. 1945 ging das preußische Frankfurt in dem neuen Land Großhessen auf. Frankfurt wurde unter sichtlicher Amerikanisierung seines Stadtbildes rasch wirtschaftliche Metropole dieses neuen, seit 1. 12. 1945 Hessen benannten Landes.
B. Verfassung
I. Anfänge
Die Verwaltung des fiscus Frankfurt war, wie die Urkunde Ludwigs des Frommen vom 8. 1. 823 bezeugt, einem actor dominicus als ministerium übertragen. Das lateinische Wort actor wird in althochdeutschen Glossen als ambahtman, magazogo oder suohhinari wiedergegeben. Es beschreibt von daher eine Verwaltungstätigkeit recht allgemein.
In einer Urkunde vom Mai 1194 beurkundet der Abt Hezechin des St. Jakobsklosters zu Mainz, daß er mit Anselm und Bertold von Breungesheim als den Erben des Bamberger Dekans Wilhelm einen Streit über gewisse Güter geführt habe, der durch Vergleich beendet worden sei. Dies sei in Frankfurt in iudicio domini imperatoris geschehen, und zwar Wolframo sculteto et reliquis iudicibus presentibus. Als weltliche Zeugen fungieren bei dieser Urkunde dann Everhardus War. de Hagene, Wolframus scultetus, Conradus advocatus und weitere vierzehn Männer.
Der dabei genannte, vermutlich ministerialische Vogt erscheint nochmals in den Jahren 1211 und 1219. In einer Urkunde König Richards von Cornwall vom 8. 9. 1257 wird anläßlich der Bestätigung der alten Rechte und Freiheiten der Frankfurter Bürger darauf hingewiesen, daß es bei der Abschaffung der Vogtei, die einst durch Kaiser Friedrich mit Zustimmung der Fürsten geschehen sei, bleibe und die Einkünfte des Vogtes weiterhin dem Schultheissenamt zugeschlagen sein sollten.
Hieraus ist zu schließen, daß ursprünglich die Herrschaft über den locus imperio pertinens Frankfurt einem Reichsvogt übertragen war, der sowohl administrative als auch judizielle Funktionen wahrnahm. Vielleicht stand schon länger neben ihm ein in einer Urkunde des Erzbischofs von Mainz vom 25. 9. 1189 für Kloster Eberbach erstmals genannter Schultheiß, der die niedere Gerichtsbarkeit ausübte und lateinisch auch als villicus bezeichnet werden konnte. 1194 gehörte er jedenfalls bereits dem Frankfurter Gericht an und wurde in der erwähnten Zeugenliste dem Vogt vorangestellt. Wahrscheinlich wurde dessen Amt von Friedrich II. im April 1220 beseitigt, wobei Gründe für diesen Vorgang, der ähnlich 1215 in Hagenau, Ingelheim und Nierstein und bald auch in Oppenheim, Boppard und Schlettstadt ablief, die Stärkung der Reichsmacht und die Verbesserung des Verhältnisses zu den Städten gewesen sein könnten.
Mit dem Verschwinden des Vogtes trat der Schultheiß an seine Stelle. Er übernahm insbesondere den Vorsitz im Stadtgericht. Seiner Herkunft nach war er Reichsministeriale, wobei das Amt im Laufe der Zeit nur zwischen einigen wenigen Familien wechselte.
II. Reichsstadt
Am 15. 8. 1219 gibt König Friedrich II. den cives von Frankfurt auf deren Bitte eine dem Reich gehörige, am Kornmarkt gelegene Hofstätte. Am 26. 11. 1219 beurkunden Schultheiß, Vogt, ceterique iudices et cives in Frankfurt nebeneinander eine Einwilligung Konrads von Steinach in eine Übertragung seines Schwiegervaters. Ebenfalls im Jahre 1219 wird eine Urkunde des Abts Wilhelm von Aulisburg über einen Vergleich zwischen seinem Kloster und den cives von Frankfurt bzw. der civitas von Frankfurt mit dem Stadtsiegel versehen. Schließlich beurkunden im gleichen Jahr noch Schultheiß, scabini universique burgenses in Frankfurt eine Übertragung durch Bertold von Breungesheim an das Kloster Eberbach, das die entsprechende Hofstätte in generali placito nostre civitatis annimmt.
Demnach stehen an der Spitze der selbst siegelnden civitas Frankfurt bzw. der cives oder burgenses Schultheiß und iudices / scabini. Schultheiß und Schöffen nehmen judizielle wie administrative Funktionen wahr. Schöffen sind dabei beispielsweise 1222 Hermannus Niger, Hartmudus Presto, Guntramus Hunger, Baldemarus de Fronhobe, Nidungus, Cunradus de Gisinheim, Wigandus de Asseburne, Johannes Golstein, Hartpernus, Henricus de Langestat, Ulricus carnifex und Degenardus.
Neben scultetus, scabini und cives treten 1266 consules als zweite Bank. Um 1320 kommt eine dritte Bank vornehmer Handwerker hinzu. In der Folge besteht der Rat der Stadt Frankfurt aus 42 Mitgliedern (1389-1408 63).
Da zu Beginn des 14. Jahrhunderts die Gefahr bestand, daß infolge der vielleicht 1311 erfolgten Verpfändung des Reichsschultheissenamtes an einen benachbarten Landesherren dieser sich der Stadt bemächtigen könnte, setzte die Stadt 1311 zwei Bürgermeister (1396-1408 3) ein. Sie waren alljährlich neu zu wählen. Wählen und gewählt werden konnten nur Ratsmitglieder. 1372 brachte Frankfurt das Pfandrecht am verpfändeten Schultheissenamt an sich, so daß fortan die Freiheit der Stadt durch den Schultheißen nicht mehr bedroht war, der Rat vielmehr den Schultheiß wählte. Der Schultheiß schied aus der Leitung der Verwaltung aus, blieb aber Vorsitzender des zusammen mit den Schöffen, deren Zahl inzwischen von 12 auf 14 vermehrt worden war, gebildeten Frankfurter Gerichts, von dem freilich die Zuständigkeit in Strafsachen allmählich weitgehend auf den Rat überging.
Im Inneren kam es in den Jahren 1355-1366 zu einem ersten Aufstand der Handwerker. Mit Hilfe des Kaisers gelang es den patrizischen Geschlechtern jedoch, diese Erhebung niederzuschlagen. Eine zweite von den Zünften getragene Revolte scheiterte 1525 parallel zu den erfolglosen Bauernkriegen. 1612 erwuchs aus einer wirtschaftlichen wie politisch-konfessionellen Krise der nach seinem Anführer so genannte Fettmilchaufstand gegen die patrizischen Gesellschaften der Alt-Limburger und der Frauensteiner, der nach Billigung durch eine kaiserliche Untersuchungskommission zu einem Bürgervertrag als Grundlage einer künftigen Stadtverfassung führte. Da nicht alle revolutionären Forderungen erfüllt wurden, kam es schließlich zu Gewalt. Mit Hilfe der gemäßigten Teile der Bürgerschaft wurden die Rädelsführer wenig später (1616) unschädlich gemacht.
Erfolgreicher war dann der 1705 begonnene Versuch, durch eine Klage “Frankfurt contra Frankfurt“ vor dem Reichshofrat die Verfassungszustände zu verbessern. Auf Grund der Untersuchungen energischer und kluger kaiserlicher Kommissare befahl der Kaiser Verbesserungen. Dem bislang niemandem verantwortlichen Rat wurden nun die Neuner als Rechnungsrevisionskolleg sowie ein Ständiger Bürgerausschuß zur Kontrolle des Stadthaushaltes zur Seite gestellt.
III. 19. und 20. Jahrhundert
Die Änderungen der Dalberg-Zeit wurden durch die Erneuerung der alten Verfassung am 1. 1. 1814 beseitigt. Nach 1815 versuchten konservative Kräfte aus den alten patrizischen Gesellschaften die Zustände vor 1806 im Inneren wiederherzustellen. Im zähen Ringen mit anderen Vorstellungen kam am 19. 7. 1816 die Constitutions-Ergänzungs-Acte zustande. Danach wurde der Rat in einen Senat mit 3 Bänken (Schöffen, jüngere Senatoren, Ratsverwandte) und 42 Personen umgebildet. Neben ihn trat aber eine Gesetzgebende Versammlung, der 20 Mitglieder des Senats, 20 Mitglieder des Ständigen Bürgerausschusses und 45 durch die Bürgerschaft indirekt gewählte Personen angehörten. Der frühere Stadtschultheiß fiel fort, als Gerichtsschultheiß galt der jeweilige Präsident des Appellationsgerichts, ein Angehöriger der ersten Bank.
Durch Gesetz vom 16. 9. 1856 wurde die Verfassung nochmals abgeändert. Mit der Einverleibung Frankfurts in Preußen endete die eigentständige Verfassungsentwicklung Frankfurts. Seit dem 25. 3. 1867 galt das Gemeindeverfassungsgesetz (Magistrat, Stadtverordnetenversammlung). An die Stelle der preußischen Regelungen traten nach 1945 hessische Bestimmungen (Großhessiche Gemeindeordnung vom 21. 12. 1945, Hauptsatzung vom 28. 6. 1946, Hessische Gemeindeordnung vom 25. 2. 1952).
C. Recht
I. Anfänge
Frankfurt lag seit 496 auf dem Gebiet des fränkischen Reiches. Es wurde bald auch in das fränkische, bis Fulda im Osten und Weißenburg im Süden reichende fränkische Siedlungsgebiet einbezogen. Deshalb kann davon ausgegangen werden, daß für den Ort im Frühmittelalter fränkisches Recht, wie es vor allem in der Lex Salica (Recht der Salfranken) aufgezeichnet war, galt.
Besonderes Frankfurter Recht nennt dann eine Urkunde Friedrich Barbarossas vom 1. 4. 1180. In ihr bestimmt er, daß die homines nostri von Wetzlar, wenn sie mit ihren Waren zögen, eodem iure et libertate gaudeant, qua homines nostri de Frankinfurt potiuntur. Soweit also Wetzlarer Bürger als Kaufleute unterwegs waren, sollten sie Recht und Freiheit der Königsleute von Frankfurt genießen.
In seiner Urkunde vom 15. 8. 1219 berechtigte König Friedrich dann die Frankfurter Bürger unmittelbar. Über die Übertragung einer Hofstätte am Kornmarkt hinaus gab er ihnen das Recht, den Priester in der hierauf errichteten Kapelle der späteren Leonhardskirche zu ernennen. Seitdem erhielt Frankfurt immer wieder königliche Privilegien, die 1614 (Privilegien des Heiligen Reiches Statt Franckfurt am Main) und 1728 (Privilegia et pacta des Heiligen Römischen Reichs Stadt Franckfurt am Main) im Druck zusammengefaßt wurden.
II. Reichsstadt
Das in Frankfurt auf Grund der Privilegien, des Gewohnheitsrechts und der vom Rat geschaffenen Statuten geltende Recht faßten Schultheiß, Schöffen, Rat und Bürger am 24. 1. 1297 für Weilburg zusammen, dem 1295 König Adolf von Nassau Frankfurter Recht verliehen hatte. Insgesamt umfaßten die lateinisch gehaltenen libertates und iura, die hierbei mitgeteilt werden, 31 Kapitel, die sich vor allem auf die 1232 bis 1294 für Frankfurt erteilten Privilegien beziehen. Eine 1419 von Weilburg erbetene Bestätigung lehnte der Frankfurter Rat allerdings mit der Begründung ab, daß “der artickel sich vil nu verandert han“.
Über Weilburg hinaus wurden zahlreiche Städte mit Frankfurter Recht bewidmet. Hervorzuheben sind dabei Friedberg, Gelnhausen, Hanau, Limburg und Wetzlar. Als Folge hiervon entwickelte sich das Frankfurter Schöffengericht zu einem Oberhof für zahlreiche Orte im Raum zwischen Nörten-Harden-berg, Fritzlar, Lahnstein, Mayen, Trier, Saarburg, Sankt Wendel, Heilbronn, Schwäbisch-Hall, Bad Mergentheim, Hanau und Schmalkalden, wobei das erste überlieferte Zeugnis einer Rechtsbelehrung Erfurt betraf (1261) und das Gericht erstmals am 9. 2. 1473 als Oberhof bezeichnet wurde.
Im Jahre 1318 bestätigten dann Schultheiß, Schöffen und Rat den sogenannten Stadtfrieden (pax burgensis). In ihm wurden Stadtverweisung als Folge verschiedener Untaten (Mord, Gebrauch frevelhafter Worte vor Gericht) und das Verbot des Grundstückserwerbs durch Klöster behandelt. 1352 wurde er mit gewissen Veränderungen verlängert.
Daneben wurden vom 14. Jahrhundert an zahlreiche Verordnungen des Rates in den sogenannten Gesetzbüchern aufgezeichnet, neben denen einzelne Verordnungen auch gesondert überliefert sind. Hiervon beginnt das älteste Gesetzbuch (Alt Geseczbuch 1349 bzw.) 1352 und reicht bis 1370. Nach dem Erwerb des Schultheissenamtes wurden vielleicht 1393 und 1406 neue Bücher begonnen, welche Gesetze ab 1373 aufnahmen. 1417 wurde von noch unbekannter Hand (Sigfrid Smalcz?) “usz andern alden geseczen und büchern“ ein möglicherweise von Heinrich Arnoldi von Gelnhausen veranlaßtes neues Gesetzbuch angelegt, das den Wunsch nach einer einfachen, am Zusammenhang im täglichen Leben orientierten systematischen Erfassung des Rechts erkennen läßt und sich zunächst mit Schöffen, Rat, Bürgermeister und Amtsleuten, dann mit dem Stand der Bürger und Beisassen, mit den Sondergemeinden, dem Stadtfrieden, danach mit Marktordnungen der einzelnen Handelszweige und schließlich mit Testamenten, Waffen, Landwirtschaft und Weinbau befaßt. Hierzu wurde 1456 ein Register erstellt, das Buch selbst aber 1457 aufgelöst und die rekonstruierbaren 72 Blätter auf mehrere Handschriften verteilt. Ein Teil kam in das Große Gesetzbuch, das 1475 von Johannes Bechtenhenne mit einem Register versehen und noch bis ins 17. Jahrhundert (1695 / 1710) ergänzt wurde, so daß insgesamt für die Zeit von 1349 / 1352 bis 1370 82 und von 1373 bis 1710 431 teilweise mehrfach überlieferte “Gesetze“ bzw. Ratsbeschlüsse zusammenkamen.
Um das Jahr 1400 wurde der (Sequitur Regimen sive) Baculus iudicii secularis in seinem ältesten Teil (§§ 1-34 [Blatt 1-6], 57-63 [Blatt 9]) niedergeschrieben, während sein jüngerer Teil zwischen 1420 und 1430 aufgezeichnet sein dürfte. Es handelt in seinen 88 Abschnitten von dem Frankfurter Gericht, den Gerichtspersonen, dem peinlichen Prozeß, dem Verfahren bei Streitigkeiten über Grundstücke, dem Kontumazialverfahren, den Streitigkeiten wegen Zins und in Bausachen, der Aufgabe des Eigentums, den Messestreitigkeiten, Arrest, Schuldsachen und der Vollziehung der Urteile.
Hinzu kamen drei kleine Schöffengerichtsordnungen des 15. Jahrhunderts, die durch Einigung der Schöffen aus der Gerichtspraxis erwachsen sind. Die Handschriften der beiden ersten sind undatiert und stammen vermutlich aus der Mitte des 15. Jahrhunderts. Die dritte ist von Freitag nach Martini 1475 datiert.
Die Protokolle des Schöffengerichts wurden in Gerichtsbüchern aufgezeichnet. Sie waren ursprünglich von 1330 an vorhanden und umfaßten Aufzeichnungen über alle vor dem Gericht vorgenommenen Rechtshandlungen (Prozeßberichte, Vollstreckungseintragungen, Schuldbekenntnisse, Bestellungen und Abberufungen von Vormündern und Prozeßvertretern). Seit 1487 wurden für das Gericht teilweise nur noch stichwortartige Notizen festgehalten, während anscheinend die Parteien Ausfertigungen in Reinschrift bekamen. Seit 1505 wurden für einzelne Arten von Eintragungen besondere Bücher angelegt. Demnach wurden die Gerichtsbücher zusehends inhaltsärmer. Die zunehmend bedeutsamere Überreichung von Schriftsätzen wurde nur in stereotypen Vermerken notiert. Die Urteile wurden in besondere Urteilsbücher eingetragen.
Ergänzt werden diese Bücher durch einzelne Urkunden und die seit den letzten Jahren des 15. Jahrhunderts aufbewahrten Prozeßakten. Bei ihnen handelt es sich in der Regel um Reinschriften, die vom Gerichtsschreiber teils nach den Gerichtsbuchnotizen, teils nach den eingereichten Schriftsätzen für die Beratung vor Erlaß des abschließenden Urteils angefertigt wurden. Von diesen Akten gab es für die Zeit bis 1510 etwa 350.
Besondere Bücher bestanden auch für die vor dem Rat vorzunehmenden Rechtsgeschäfte. Von ihnen enthielten die Majorwährschaftsbücher sämtliche Eintragungen, deren den Parteien später erteilte Ausfertigungen unter dem großen Stadtsiegel gegeben wurden (Auflassung von Grundstücken zu Eigentum oder Erbleihe), die Minorwährschaftsbücher alle Eintragungen, deren Ausfertigungen mit dem kleinen Stadtsiegel gesiegelt wurden (Renten, Einkindschaften, bis 1473 Testamente). Die Insatzbücher betrafen die Verpfändung von Eigen und Erbe, die seit 1473 geführten Testamentsbücher die Testamente.
Der Inhalt der Ratsverhandlungen und Ratsschlüsse wurde in den Bürgermeisterbüchern aufgezeichnet. Sie umfaßten jeweils ein Amtsjahr. Dieses reichte vom 1. Mai bis zum 30. April.
Im Ratsämterbestellungsbuch wurde zunächst nur alle paar Jahre, seit 1487 aber für jedes Jahr die Zusammensetzung der Ratskommissionen vermerkt. Dazu kamen Listen der Mitglieder der drei Bänke des Rates.
Die für die Zeit vor 1400 bzw. 1340 vorhandenen, Frankfurt betreffenden Urkunden sind von Böhmer bzw. Lau publiziert. Ebenso sind 1311 einsetzende Bürgerbücher veröffentlicht. Im übrigen ist das Material, von kleineren Stücken abgesehen, ungedruckt.
Etwa ein Drittel der Bestände des Stadtarchivs Frankfurt ist dabei am 22. 3. 1944 zerstört worden (u.a. Akten betreffend Fettmilchaufstand 1612 ff., Kaiserliche Kommissionen 14. bis 19. Jahrhundert, Verfassungsstreit des 18. Jahrhunderts, Akten der Primatischen und Großherzoglichen Frankfurtischen Behörden, Wahl- und Krönungsakten des 14. bis 18. Jahrhunderts, Rechenbücher 1348-1868, Bedebücher 14. bis 18. Jahrhunderts, Bauamtsakten 14. bis 19. Jahrhundert, Protokolle des Schöffengerichts bis 1500, Hinterlassenschaftsinventare 1631-1812, Akten des Amtsgerichts und des Landgerichts Frankfurt, Senatsarchiv 1815-1866, Nachlaß u.a. von J.C.G. Thomas, Archiv der Gesellschaft Frauenstein).
Aus all diesen Quellen ergibt sich für das 15. Jahrhundert folgendes, begrifflich nur wenig durchgearbeitetes und nicht auf Vollständigkeit angelegtes Frankfurter Recht. Das Schöffengericht hielt montags, mittwochs und freitags ordentliche Gerichts tage. Verhandelt wurde vor den ringsum stehenden Bürgern mündlich. Die Parteien mußten Anträge durch einen Fürsprecher stellen, den der Schultheiß aus den drei bis vier vorhandenen Fürsprechern zuordnete. Auf Ansprache der einen Seite antwortete der Gegner. Danach fragte der Schultheiß einen oder zwei Schöffen um das Urteil, das regelmäßig zweizüngig war und den Beweis unter die Parteien verteilte, wobei der nichtbeweisberechtigten Seite der Gegenbeweis durch Zeugen oder Urkunden offen blieb. Auf Grund der gegebenenfalls erwiesenen Rechtslage konnte der Kläger vollstrecken. Dabei erhielt der Gläubiger vom Schultheissen einen sogenannten Richter zugeordnet, der in kurzer Frist beim Schuldner die Vollstreckungshandlung (Rachtung) durchführte, indem er die betreffenden Gegenstände dem Schuldner wegnahm und dem Gläubiger übergab, was bei Liegenschaften durch ein Symbol geschah. Besonderheiten galten für Versäumnisverfahren und Arrestverfahren. Erhebliche Bedeutung kam neben dem ordentlichen Verfahren dem Güteverfahren zu, bei dem die Parteien das Gericht ermächtigten, “inne der gutlichkeyt“ zu entscheiden. Nicht selten war daneben ein Schiedsverfahren vor zwei oder drei Schiedsleuten, als welche häufig Schöffen oder Ratsherren ausgesucht wurden.
Im materiellen Recht konnte jeder Mensch Rechte haben, doch standen Eigen und Erbe nur Vollbürgern zu. Frauen waren voll geschäftsfähig, verheiratete Frauen wurden tatsächlich aber meist durch ihren Mann vertreten. Die Mündigkeitsgrenze wurde vermutlich mit 18 bis 20 Jahren erreicht, vorher bedurften Unmündige der Vertretung durch den Vater oder den Vormund. Den Vormund konnte der Vater durch Testament bestimmen, andernfalls bestellte das Schöffengericht auf Antrag der Kinder oder Mutter mehrere von den Angehörigen ausgewählten Verwandte aus beiden Seiten zu Vormündern.
Fahrnis wurde durch schlichte Einigung und Übergabe übertragen. Bei Liegenschaften wurde zwischen dem Weinkauf als Grundgeschäft und der nach der Kaufpreiszahlung erfolgenden Erklärung des Verkäufers in der Ratskanzlei, daß er für sich und seine Erben auf das Grundstück verzichte und es dem Erwerber aufgebe, unterschieden. Die Auflassungsverhandlung wurde in das Majorwährschaftsbuch aufgenommen. Danach wurde der Währschaftsbrief erteilt. Unabhängig von der Auflassung fand die tatsächliche Übergabe statt.
Im Streit um Liegenschaften durfte der angegriffene Besitzer in der Regel den Reinigungseid leisten, während der Angreifer sein besseres Recht nachweisen mußte.
Die Erbleihe wurde wie das Eigentum behandelt, so daß die Ausgabe zu Erbleihe vor dem Rat zu geschehen hatte und in das Majorwährschaftsbuch eingetragen wurde. Der Verleiher war im wesentlichen auf sein Zinsrecht beschränkt. Der Beliehene konnte das Grundstück vorbehaltlich des Vorkaufsrechtes des Zinsherren veräußern.
Auch die Gült wurde regelmäßig vor zwei Schöffen und einem Ratsherren bestellt. Sie wurde jedoch nur in das Minorwährschaftsbuch eingetragen. Der Gläubiger konnte sich gegen den Schuldner auf einen danach ausgestellten Zinsbrief oder auf die Behauptung stützen, daß der Zins früher gezahlt worden sei.
Das Pfand konnte besitzloses Pfand an Grundstücken und an Fahrnis sein, Faustpfand oder besitzloses Pfand mit Rückleihe, wobei das Faustpfandgeschäft an Fahrnis anscheinend fast ausschließlich in den Händen der Juden lag. Die Verpfändung von Fahrnis ohne Besitzeinräumung hatte seit 1422 vor einem bzw. zwei sogenannten Richtern zu erfolgen, die Verpfändung von Liegenschaften vor einem der beiden Bürgermeister. Sie wurde im besonderen Insatzbuch vermerkt.
Die schuldrechtlichen Beziehungen wurden durch einfache Parteivereinbarungen bestimmt. Beim Kauf konnte der Käufer die Ware, der Verkäufer den Preis verlangen. War das verkaufte Pfand gestohlen oder geraubt, hatte der Käufer Anspruch auf Wandlung und eventuell Schadensersatz. Bei einem Rechtsmangel des Grundstückskaufs konnte der Käufer gegebenenfalls Schadenersatz verlangen. Im übrigen beaufsichtigte der Rat den Handel und beugte damit Mängelansprüchen in erheblichem Umfang vor.
Die Miete wurde durch schlichte mündliche Vereinbarung begründet. Eine Auflassung fand nicht statt. Die Beziehungen des Mieters zur gemieteten Sache waren vielfach nur sehr locker.
Recht ausgeprägt waren handelsrechtliche Einrichtungen und Rechtsgeschäfte. Kommission, Anweisung und Gesellschaft spielten eine beachtliche Rolle. Bücher und Register einzelner Kaufleute werden des öfteren erwähnt.
Im Deliktsrecht folgte auf Körperverletzung oder Beleidigung eine der drei dem Frankfurter Recht bekannten Bußen (30 Pfund Heller, 9 Pfund Heller, 20 Schilling Heller).
Das Eherecht war weitgehend kirchlich geprägt. Das allein weltlich verbliebene, nur in Eheverträgen sichtbare Ehegüterrecht war vom Gedanken des Familienvermögens beherrscht. Das Vermögen beider Ehegatten und der Erwerb bildeten eine Vermögenseinheit, die beiden zur gemeinsamen Nutzung zustand und über die sie nur gemeinsam verfügen konnten (Gütergemeinschaft). Gingen aus der Ehe Kinder hervor (beerbte Ehe), so erbten sie das Vermögen. Sie hatten nach dem Tod des ersten Ehegatten bereits ein Verfangenschaftsrecht an den Liegenschaften und erbten beim Tod des letztversterbenden Ehegatten die verfangenen Güter, an denen der überlebende Ehegatte während seiner Lebenszeit ein Beisitzrecht hatte, und die übrigen Güter. Fehlten Kinder (unbeerbte Ehe), so fielen die Güter an den überlebenden Ehegatten, doch erwarb dieser Eigentum nur an der Fahrnis. An den Liegenschaften, die der verstorbene Ehegatte aus seiner Familie ererbt hatte, erlangte der überlebende Ehegatte nur den Beisitz. Nach dem Tod des überlebenden Ehegatten fielen sie an die Familie des verstorbenen Ehegatten zurück (Hinterfall), während die übrigen Güter an die Familie des letztverstorbenen Ehegatten kamen. Verheiratete sich der überlebende Ehegatte wieder, so stellte man die Kinder der ersten Ehe durch vor dem Rat beurkundete Einkindschaft mit den Kindern der neuen Ehe gleich.
Im Erbrecht, das im Rahmen dieser Regeln das Eintrittsrecht von Kindern noch ausschloß, spielten die Testamente bereits eine beachtliche Rolle. Sie waren vor drei Ratsherren zu errichten und wurden seit 1473 in besonderen Testamentsbüchern aufgezeichnet. Mehrere Erben erwarben in Erbengemeinschaft.
Dieses knapp umschriebene Frankfurter Recht wurde in den Jahren um 1500 fast unmerklich mit einzelnen romanistischen Elementen durchsetzt und 1509 durch die gedruckte Reformacion der Stat Franckenfort am meine des heiligen Romischen Reichs Cammer ersetzt. 1578 wurde diese Reformation ihrerseits verbessert, 1611 die erneuerte Reformation nochmals ergänzt. Diese ergänzte Erneuerte Reformation blieb dann bis zum Ende des 19. Jahrhunderts in Geltung.
Daneben wurden auch einzelne Polizeiordnungen, wie sie im 14. und 15. Jahrhundert in die Gesetzbücher geschrieben wurden, erlassen und gedruckt. Von ihnen sind Sammlungen von 1529 bis 1808 und 1814 bis 1866 noch im Stadtarchiv vorhanden. Im 18. Jahrhundert stellte Johann Caspar Goethe aus vier Einzelsammlungen 21 Bände von “Stadt Frankfurter Verordnungen und Deduktionen“ seit 1525 zusammen, die er bis 1779 ergänzte und zu denen er 1742 ein Register verfertigte. Einen Druck einer anderen Sammlung versuchte 1752 Fries. Ein Corpus legum Francofurtensium von 1534 bis 1777 in 12 Bänden gab Johann Jacob Diefenbach 1758 bis 1778, eine systematisch gegliederte Sammlung der Verordnungen der Reichsstadt Frankfurt für die Jahre 1530 bis 1806 in 11 Bänden Johann Conrad Beyerbach in den Jahren von 1798 bis 1818 heraus. Er schätzte die Zahl aller Frankfurter Edikte auf 2500 Stücke.
III. 19. und 20. Jahrhundert
Beyerbachs Bände setzte 1833 Johann Heinrich Bender mit der Sammlung Frankfurter Verordnungen aus den Jahren 1806 bis 1816 fort. 1810 bis 1813 erschienen die Gesetze im Großherzoglich Frankfurtischen Regierungsblatt, seit 1816 in der amtlichen Gesetz- und Statutensammlung der freien Stadt Frankfurt, von der bis 1866 sechzehn Bände veröffentlicht wurden. 30. 12. 1819 Verordnung über das bei Civilgerichten einzuhaltende Verfahren, 1837 Gesetz über die Rangordnung der Gläubiger, 1844 Neufassung der Wechselordnung, 1848 Gesetz über Einberufung einer constituierenden Versammlung, Prozeßordnung, 1850 Gleichstellung der Ehefrau, bürgerliche Ehe, 1852 Ablösung der Grundgesetzehe, 1856 Einführung des großherzoglich-hessischen Strafgesetzbuches, Strafprozeßordnung, 1864 Gesetz über den freien Gewerbebetrieb.
Seit 1866 wurde das Recht Frankfurts durch die Einverleibung in Preußen mitbestimmt. Dazu kam seit 1871 die einheitliche Reichsgesetzgebung (Handelsgesetzbuch, Strafgesetzbuch, Zivilprozeßordnung, Strafprozeßordnung, Gerichtsverfassungsgesetz, Konkursordnung, Bürgerliches Gesetzbuch). Nach 1945 trat an die Stelle des preußischen Landesrechts das hessische Landesrecht (Hessische Gemeindeordnung vom 25. 2. 1952, Frankfurter Hauptsatzung vom 5. 6. 1952).
D. Reformation
I. Entstehung
Im Jahre 1361 ließ sich die Stadt Frankfurt vor dem geistlichen Gericht in Mainz erstmals durch einen Prokurator (Nikolaus Buch) vertreten. Gegen Ende des 14. Jahrhunderts nahm sie jeweils einen berufsmäßigen Prozeßvertreter in festen Dienst. Dabei handelt es sich bei diesen Personen, die nur die Terminsvertretung im schriftlichen Verfahren wahrnehmen, meist um Geistliche mit gewissen juristischen Kenntnissen, nicht um graduierte
Juristen. Daneben verpflichtete die Stadt Advokaten zur juristischen Beratung (1399 Heinrich Welder), die zumeist akademische Grade hatten. Seit 1467 mußten sie auch bei Bedarf dem Schöffengericht beratend zur Verfügung stehen. 1488 trat im ersten schriftlich geführten Prozeß, dem im übrigen ein erstes schriftliches Schiedsverfahren bereits im Jahre 1464 vorausging, vor dem Schöffengericht auch ein Advokat auf. In den folgenden Jahren wurde der Stadtadvokat zunehmend zugezogen und hat wohl die Urteilsgewinnung bald maßgeblich beeinflußt.
Der erste Schöffe mit juristischer Ausbildung war Ludwig Marburg zum Paradeis (*um 1440), der in Orléans und Leipzig studiert hatte. Er erwarb 1464 den Doktorgrad und wurde auf Grund dieses Grades 1464 zum Schöffen gewählt, ohne vorher dem Rat angehört zu haben. 1466 gab er das Amt auf. 1468 wurde er erneut gewählt, wechselte aber bereits 1469 in den Dienst des pfälzischen Kurfürsten. 1470 bis 1473 war er Ratskonsulent in Nürnberg. Danach wurde er Stadtadvokat in Frankfurt. 1478 wurde er mit Dr. Gallhauß, Wider dem Alten, Henno Weiß, Wigel Frosch, Gilbrecht Holzhauß, Jost Eck, Johann Brune, Stadtschreiber und Johann Reuttlinger, Gerichtsschreiber in eine Ratskommission gewählt, welche Statuten und Gewohnheit des Gerichts setzen sollte, dieses Ziel aber nicht erreichte. 1486 wurde er Schultheiß. Seine umfangreiche, auch die wichtigsten juristischen Werke enthaltende Bibliothek fiel mit 157 Bänden (u.a. Liber Sextus Bonifaz‘ VIII. in Ausgaben von 1465 und 1473, Institutionen Justinians in einer Ausgabe von 1468) bei seinem Tod 1502, endgültig 1527 an die Stadt und bildete eine wichtige Bereicherung der Ratsbibliothek, die zuvor nur aus einer kleinen Anzahl fast ausschließlich juristischer Bücher bestanden hatte, welche in der Stadtschreiberei im Römer und seit 1511 im Haus Zur Viole untergebracht waren.
Römisches Recht erscheint in den Frankfurter Gerichtsprotokollen seit 1482. Dabei werden bis etwa 1490 nur einzelne romanistische Sätze angeführt. Später beginnt man die Tatbestände mit den Mitteln des gemeinen Rechts zu interpretieren und die Tatsachen unter Rechtsnormen zu subsumieren. Demgegenüber streben die dadurch verunsicherten Schöffen den gütlichen Ausgleich an.
Noch 1491 lehnten sie es ab, die Übergabe eines Schriftsatzes als genügende Antwort anzusehen. Seit 1496 wurden aber Vermerke über den Wechsel von Schriftsätzen in den Gerichtsbüchern häufiger und steigt auch die Zahl der nachweisbaren Akten. In wenigen Jahren setzte sich dann der römisch-kanonische Prozeß durch, wenn er auch das überkommene Verfahren noch nicht zu verdrängen vermochte. Mit dem schriftlichen Prozeß drangen dann auch die materiellen romanistischen Sätze ein.
Begünstigt wurde diese Entwicklung dadurch, daß Parteien und Gericht die Professoren der nahen, 1478 gegründeten Mainzer juristischen Fakultät um Rat angingen. Hinzu kam weiter, daß, nachdem schon das vorangehende königliche Kammergericht romanistische Regeln angewandt hatte, 1495 das Reichskammergericht in Frankfurt eingerichtet wurde, das auch nach gemeinem Recht richten sollte und deswegen Prokuratoren und Advokaten in seinem Umfeld hatte. Nicht ohne Bedeutung schließlich war die Tatsache, daß eine zunehmend größere Zahl von Schöffen auf Grund ihrer Bildung oder ihrer diplomatischen Erfahrung dem gemeinen Recht aufgeschlossen gegenüberstand.
Vor diesem Hintergrund beschloß der Rat, nachdem bereits 1489 eine Besserung angestrebt wurde, 1498 (Ratsschluß Bürgermeisterbuch 1498 f. 71), die Schöffen zu beauftragen, den kaiserlichen Rechten gemäß eine Ordnung zu errichten. 1499 setzte er eine Kommission ein, (die frunde die gerichtsordnung zu Reformeren mit hilff der gelereten und Nurenberg und Wormser Statuten und reformacion ansehen, Bürgermeisterbuch 1499 f. 81, 1500 f. 65), die im Jahre 1500 mit der Ausarbeitung eines Stadtrechts begann. Zu ihr gehörten Dr. Adam Schönwetter von Hainbach (Heimbach), Friedrich von Alzenau, Johann Reiß, Conrad Scheidt (Schneid), Johann zum Jungen, Hartmann Greiff und Johann Kremer, der Gerichtsschreiber.
Von ihnen war Adam Schönwetter 1493 mit dem Rat in Verhandlungen wegen der Übernahme des Amtes des Stadtadvokaten getreten und hatte eine auch nach der Übertragung des Amtes fortgesetzte advokatorische Tätigkeit begonnen. 1495 wurde er auch Advokat und später Prokurator am Reichskammergericht. Friedrich von Alzey war ein Sohn dritter Ehe des Stadtadvokaten Dieter von Alzey. Er war Lizentiat des weltlichen Rechts. Er gehörte dem Schöffenkollegium von 1489 bis 1524 an und trat durch zahlreiche Rechtsstreitigkeiten hervor. Auch Johann Reiß, Conrad Scheid, Johann zum Jungen und Hartmann Greiff gehörten führenden Patrizierfamilien an.
Innerhalb dieser Kommission, deren Sitzungsprotokoll der Jahre 1500 bis 1502 im Stadtarchiv Frankfurt erhalten ist, (Stadtarchiv Frankfurt Gesetze Nr. 17 [57 Blätter]) erarbeitete Adam Schönwetter den Entwurf einer Ordnung. (Stadtarchiv Frankfurt Gesetze Nr. 18 [67 Blätter]) Dieser wurde beginnend mit feria VI. post Epiphanias Domini des Jahres 1500 von der Kommission beraten. 1502 waren die Beratungen abgeschlossen, doch verzögerten offenbar die Schöffen den weiteren Gang, da der Rat sie verschiedentlich dazu drängte, an die Beratung der Ordnung zu gehen. 1509 wurde der handschriftliche Entwurf dem Rat vorgelegt. Wahrscheinlich während der Durcharbeitung im Rat entstanden vier weitere, im Stadtarchiv Frankfurt erhaltene Konzepte, von denen das vierte anscheinend die Druckvorlage bildet. (Stadtarchiv Frankfurt Gesetze Nr. 19 [42 Blätter], 20 [47 gezählte Blätter], 21 [61 gezählte Blätter], 22 [70 gezählte Blätter])
Im Jahre 1509 in vigilia Ascensionis Domini (an dem heiligen abent der uffart unsers herren) wurde die Ordnung unter dem Titel Reformacion der Stat Franckenfort am meine des heiligen Romischen Richs Cammer bei Johann Schöffer in Mainz gedruckt und gleichzeitig ein handschriftliches Inhaltsverzeichnis hergestellt. Am Sonntag nach Bartholomaei (26. August), wurde sie auf den Plätzen der Stadt, der Neustadt und Sachsenhausens, wie gewöhnlich verkündet. Zu Martini 1509 trat sie in Kraft.
II. Inhalt
Die Reformation faßt Privatrecht und Prozeßrecht systematisch zusammen. Dagegen spart sie alle Angelegenheiten, die politische Händel und damit Stadt, Bürgerschaft und Verwaltung betrafen, aus. Insofern läßt sie die Gesetze des Rats weitgehend unberührt.
Ihr Ziel ist es nach dem Vorwort, die dem gemeinen Recht widersprechenden Gewohnheiten und Übungen, soweit sie zu Irrtum und. Streit geführt haben, für die Zukunft zu beseitigen. Eine weitere Erklärung, Besserung oder Beseitigung ihrer Regeln behält sie ausdrücklich vor. Sie gliedert sich in 52 Titel, die auf 51 bzw. 52 Blättern abgedruckt wurden, ohne daß Titel und Blätter sich entsprechen. Die Titel sind weiter in 1 bis 36 Abschnitte (Artikel) untergliedert. Weder Titel noch Artikel sind jedoch im Druck selbst gezählt. Dieser numeriert lediglich die Blätter.
Die Reformation beginnt ihrer Zielsetzung als Gerichtsordnung entsprechend mit dem Prozeßrecht, von dem wesentliche Stücke auch auf einer eigenen, etwa gleichzeitigen Handschrift (2 große Pergamentblätter) gesondert zusammengefaßt sind. Sie setzt daher mit der Ladung ein. Es folgt die Sicherheitsleistung. Titel 3 befaßt sich mit Ungehorsam und Ausbleiben des Beklagten, Titel 4 mit der Buße des Richters bei Ungehorsam der Parteien. Titel 5 behandelt die Übergabe der Klagschrift und läßt dabei zwar zu, daß die Klage schriftlich oder mündlich vorgebracht wird, verlangt aber von der mündlichen Klage, daß sie “verstentlich uffgeschrieben mag werdenn, als auch ein iglicher zuthun schüldig soll sein“. Titel 6 betrifft die verschiedenen Arten der Einwendungen (exceptiones), Titel 7 den besonderen Gefährdeeid (Kalumnieneid), der in Titel 8 festgelegt wird. Titel 9 regelt Replik, Duplik, Triplik und Quadruplik. Titel 10 behandelt die Widerklage, Titel 11 die Litiskontestation, Titel 12, 13 den allgemeinen Gefährdeeid, der ebenfalls wörtlich für beide Parteien festgelegt wird. Es folgen in Titel 14 Termine und in Titel 15 die Gerichtsferien. Titel 16 geht auf die Artikulation der Klage ein. Titel 17 legt fest, daß der Kläger dann, wenn der Beklagte seinen Vortrag bestreitet, Beweis führen soll. Der dabei erforderliche Eid der Zeugen wird im Titel 18 aufgeführt. Die Beweise sind nach Titel 19 den Parteien zu eröffnen, die daraufhin gemäß Titel 20 Einwendungen (exceptiones) erheben können. Titel 21 betrifft den Eid “der den krieg abschnydet (iuramentum litis decisorium). Titel 22 schließlich regelt das Anerkenntnis (bekanntnüs) des Beklagten.
Danach geht die Reformation zu einigen streitigen Fragen des materiellen Recht über. Dabei beginnt sie mit dem Testament (Titel 23). Dem folgen in Titel 24 die Erbfälle ohne Testament. Titel 25, 26, 27, 28 betreffen die Erbfälle der Eheleute. Dem schließt sich in Titel 29 der Kauf durch Eheleute an. Titel 30 befaßt sich mit Eheverträgen. Titel 31 behandelt das Erbrecht der Kinder aus mehreren Ehen.
Titel 32 regelt Pfand und Hypothek, Titel 33 die Verpfändung der Fahrhabe durch Insatzbrief. Titel 34 befaßt sich mit dem Verhältnis mehrerer Schuldner, Titel 35 mit der Bürgschaft, Titel 36 mit beschlagnahmten und hinterlegten Gütern.
In Titel 37 wird die Vormundschaft (tutela) behandelt, die Kinder bis zu 12 und 14 Jahren betrifft. Nach Titel 38 kann der Vormund danach Pfleger (curator) sein.
Titel 39 geht von hier aus zum procurator (montpar, anwalt, fürsprech) über. Titel 40 betrifft die Notwendigkeit der Schriftlichkeit. Titel 41 behandelt End- und Beiurteile, Titel 42 das Rechtsmittel der Appellation, Titel 43 die Vollstreckung, Titel 44 den Sonderfall des Verkaufs von Gütern im Vollstreckungsverfahren. Danach wird das Recht des fürsprech und montpar (Titel 45, 46, 47, 48) und des Gerichtsschreibers (Titel 49, 50, 51, 52) geregelt.
Danach erweist sich die Reformation inhaltlich als eine nach dem Ablauf des Verfahrens gegliederte Gerichtsordnung, die in den Titeln 23 bis 38 materiellrechtliche Fragen einschließt (Erbrecht, Ehegüterrecht, Pfandrecht, Bürgschaft, Vormundschaft) und die hier entstandenen Streitfragen im romanistischen Sinn löst. Sie will das grundsätzlich weiterbestehende ältere Recht in einzelnen Punkten neu bestimmen. Dabei legt sie das römische Recht zugrunde und gestaltet sogar das Ehegüterrecht nach den Grundsätzen der von den spätmittelalterlichen romanistischen Juristen mit praktischem Sinn aus dem römischen Dotalrecht entwickelten Recht der Errungenschaftsgemeinschaft. Lediglich die örtlichen Publizitätsformen werden bei dieser starken Romanisierung gegen das römische Recht, das sie nicht kennt, fortgeführt.
Im einzelnen ordnet die Reformation an, daß das schriftliche in Fällen anzuwenden sei, in denen der Streitwert 30 Gulden übersteigt. Das Verfahren selbst wird systematisch in gemeinrechtlichem Sinn umgestaltet. Der Unterschied zwischen Fürsprecher und Montbar wird als überholt aufgegeben. Im Versäumnisverfahren erhält der Kläger, der den Beklagten dreimal vergeblich geladen hat, die Wahl zwischen der Einweisung in die Güter und der Sachentscheidung. Die Vollstreckung soll mit einem Termin beginnen, in dem der Richter sie anordnet. Bei den actiones reales geschieht sie durch Wegnahme der Sache und Übergabe, bei den actiones personales entsprechend dem Gegenstand, der das Ziel der Vollstreckung bildet. Für den Arrest wird die Trennung des Verfahrens über seine Rechtsmäßigkeit vom Hauptverfahren aufgenommen.
Im Ehegüterrecht wird die Errungenschaftsgemeinschaft eingeführt und das Erbrecht des überlebenden Ehegatten unter Beibehaltung der alten Vererbungsweise auf den Nachlaß des verstorbenen Ehegatten beschränkt. Übernimmt der Ehegatte als Erbe den Nießbrauch an den Liegenschaften des Verstorbenen und dessen Fahrnis, so haftet er für die ehelichen Schulden, sonst nur für die in seiner Person entstandenen Schulden. Eheverträge werden auf dos und donatio propter nuptias beschränkt. Im Testamentsrecht wird die Widerruflichkeit der Testamente bestimmt und werden Noterbrecht und falzidische Quart hervorgehoben. Bei Bürgschaft und Selbschuldnerschaft wird das beneficium excussionis et divisionis festgelegt.
3. Wirkung
Die Reformation bildete von nun an die Grundlage des Frankfurter Rechts. Folgerichtig weist seitdem die handschriftliche Ergänzung des großen Gesetzbuches einen Bruch auf.
Von den im Format von etwa 21 x 28 cm gedruckten Exemplaren (Nach einem handschriftlichen Vermerk in einem im Stadtarchiv Frankfurt befindlichen Exemplar der erneuerten Reformation von 1578 wurden 1509 700 Exemplare hergestellt, wovon je eines jedem Ratsfreund, Schreiber und jeder Zunft überlassen wurde.) erhob der Rat eines zum Ratsexemplar. Er wurde mit lederbezogenen, mit zwei Metallschließen versehenen Holzdeckeln besonders stabil gebunden. Je 24 vor- und nachgebundene Blätter waren ebenso für Ergänzungen gedacht wie die durch Linien besonders abgetrennten Ränder jeder Seite. Ergänzt wurde das Exemplar auf B1. 1*a durch De regimine civitatis, auf B1. 2*a durch Wie man uff ungehorsame gerichtlich procederen sal, auf B1. 3*a-10*b durch ein Titelverzeichnis und auf B1. 11*a-14*b durch ein alphabetisches Register der Titel. Der Text der nach den leeren Blättern 15*a-24*b folgenden Reformation selbst weist Zählungen der Titel und Artikel sowie kleinere Zusätze auf. Ihm folgen einige wenige handschriftliche Einträge auf den Blättern 52b des Textes und den Blättern 1**a-2**a des Anhangs. Erhalten ist es in der Stadt- und Universitätsbibliothek Frankfurt.
Ein zweites in der Gegenwart im Stadtarchiv Frankfurt befindliches Exemplar war zusammengebunden mit der Reformation von Freiburg von 1520 und einer undatierten Gerichtsordnung der Grafen von Nassau später im Besitz Johann Fichards. Er wurde am 23. 6. 1512 in Frankfurt als Sohn des Johann Richard genannt Fichard (1470-1530), magister artium, Schullehrer und Gerichtsschreiber in Frankfurt, und der Margaretha Krotzenberger geboren. Sein Großvater väterlicherseits war Sibold Richard aus Gemünden bei Kirn, der ebenso wie die Großmutter väterlicherseits, Elisabeth Fichard, bei deren Vater Johann Richard erzogen worden war, aus einer Schöffenfamilie im Hunsrück stammte. Fichards Bruder Caspar (1523-1569) wurde nach Studium und Reisen als Begleiter des Grafen Solms 1550 in Italien zum Dr. jur. promoviert und 1551 zum Prokurator am Reichskammergericht ernannt. Fichard selbst begann 1528 mit 16 Jahren das Rechtsstudium in Heidelberg. Im April 1530 ging er nach Freiburg zu Ulrich Zasius, im Herbst nach Basel sowie im Sommer 1531 wieder nach Freiburg und wurde am 28. 11. 1531 in Freiburg zusammen mit Johann Sichard zum Dr. jur. promoviert.
Danach wurde er Advokat in Frankfurt, ging dann nach Speyer und wurde dort 1532 Advokat, 1533 Prokurator und kehrte 1533 als Assessor judicialis et Consiliarius bzw. Advocatus rei publicae nach Frankfurt zurück. Im April 1536 verließ er diese Stellung eines Syndikus, durchreiste Italien und studierte vom Dezember 1536 bis September 1537 in Padua. 1538 übernahm er wieder sein früheres Amt in Frankfurt. Dort war er auch diplomatisch und literarisch tätig. Im Auftrage der Grafen von Solms entwarf der insgesamt aber stärker praktisch als wissenschaftlich ausgerichtete Jurist eine Gerichtsordnung, die 1571 als Landrecht eingeführt wurde.
Ein drittes Exemplar kam 1563 an Fichards Sohn Raymund Pius, der am 7. 5. 1540 in Frankfurt geboren worden war, 1554 mit 14 Jahren zum Studium nach Basel und 1556 zur Erlernung der juristischen Praxis zu seinem Onkel nach Speyer gegangen war, 1557 bis 1559 in Tübingen, danach in Valence, Bourges und Orléans sowie 1562 in Padua studiert hatte und am 23. 4. 1563 in Ferrara zum Dr. jur. promoviert worden war. Dieses Exemplar hatte 1511 Philipp Fürstenberger (+1540) erworben, ein wissenschaftlich gebildeter Mann, der als einer der eifrigsten Förderer des Übertritts Frankfurts zum lutherischen Bekenntnis und der Einrichtung einer lateinischen Schule hervorgetreten war und als Ratsherr und Schöffe eine führende Stellung in Frankfurt eingenommen hatte. Fichard, der 1570 zum Syndikus der Stadt Frankfurt und damit zum Kollegen seines Vaters aufstieg, versah das ehemals Fürstenberger gehörende Exemplar mit zahlreichen handschriftlichen Ergänzungen. Es gelangte am Ende des 18. Jahrhunderts in die Hände des Arztes und Sammlers Johann Georg Burkhard Franz Kloß (1787-1854), 1816 an den Advokaten (1807), Archivar (1809), Ratsschreiber (1814), Senator (1816) und Bürgermeister (1832) Johann Gerhard Christian Thomas (5. 2. 17851. 11. 1838) und aus dessen Nachlaß 1842 schenkweise an den Anwalt Ludwig Heinrich Euler (23. 4. 1813-17. 11. 1885) sowie 1885 durch Schenkung der umfangreichen Bibliothek Eulers an das Germanische Nationalmuseum in Nürnberg.
Ein viertes Exemplar aus dem Besitz Achilles A. Lersners befindet sich in der Stadtbibliothek Frankfurt. Die Bibliothek des Germanischen Nationalmuseums besitzt ein sehr gut erhaltenes Exemplar, das mit der Wormser Reformation nach einem Druck von 1513, der Freiburger Reformation nach dem Druck von 1520 (Adam Petri), der Bambergischen Halsgerichtsordnung (Druck vom 22. 5. 1531 Johann Schöffer, Mainz), Reichstagsabschieden von 1521, 1529 und 1530, der Reformation, Gesetze und Ordnung Philipps von Hessen von 1524 sowie Beschwerden für den Reichstag von 1523 zusammengebunden ist (Besitzervermerk Conradt Huppel [?]). Die Universitätsbibliothek Gießen bewahrt ein ebenfalls sehr gut erhaltenes Exemplar auf, das in einem zeitgenössischen Sammelband mit der Wormser Reformation nach einem Druck von 1542 vereinigt ist. Zwei weitere Exemplare befinden sich im Stadtarchiv Frankfurt. (Stadtarchiv Frankfurt Gesetze 24 [mit roter Umrandung des Textes, nicht sicher lesbarem Besitzervermerk, handschriftlichem Titelverzeichnis und wenigen Randbemerkungen], 25 [fleckig und am Rand beschädigt, einzelne Randbemerkungen, kein Besitzervermerk])
Über Frankfurt hinaus wirkte sich die Reformation auf Wetzlar aus, in dem seit 1180 Frankfurter Recht galt. 1548 wurde dort danach eine Reformation die Successions- und Erbfälle betreffend geschaffen, durch die das Frankfurter Recht nahezu wörtlich übernommen wurde. Sie wurde 1608 im Druck veröffentlicht.
In Frankfurt selbst sah man die Reformation von 1509 bald als ungenügend an. Deshalb veranlaßte der Rat 1548 eine neue Gerichtsordnung. Sie blieb ungedruckt.
Darüberhinaus wurde, weil die Reformation “gantz confusa, an vielen Orthen dunckel und in vielen Stücken mangelbar befunden worden sei“ beschlossen, die Reformation zu überarbeiten. Beauftragt wurde damit im Jahre 1571 Johann Fichard.
Auf der Grundlage seines im Stadtarchiv Frankfurt erhaltenen Exemplars, das er mit zahlreichen handschriftlichen Zusätzen versah, ging Johann Fichard 1571 daran, die Reformation von 1509 “aufs neue in gute Ordnung zu bringen, alle mangelnde Stück, auch was noch breuchlich aus dem Statuten-Buch . . . darinn zu bringen und als ein erneuerte Reformation zu stellen und zu fertigen“. Als Quelle zog er neben der romanistischen Theorie und den heimischen Regeln das Solmser Landrecht, die Nürnberger Reformation von 1564, die Kursächsischen Konstitutionen von 1572, das Württembergische Landrecht, Freiburger und Heilbronner Statuten, die Wormser Reformation von 1499, Mynsingers Observationen und vielleicht eine unveröffentlichte Sammlung von Entscheidungen des Reichskammergerichts bei.
Der erste Teil dieser Arbeit wurde noch 1572 fertig. 1573 erhielt Fichard verschiedene gelehrte Helfer zugeordnet. 1574 konnte er einen weiteren Teil dem Rat übergeben. Zugleich bekam er zusätzliche Unterstützung. 1578 war die Arbeit weitgehend vollendet. Den letzten Teil und einige Titel der früheren Teile revidierte der Rat. Im übrigen wurde der handschriftlich erhaltene Entwurf Fichards ziemlich unverändert gelassen und als erneuerte Reformation (Die erneuerte Reformation wurde am 10. 9. 1611 mit Ergänzungen erneut publiziert. Zu ihr kamen später vor allem die zuletzt 1739 revidierte Ordnung in Wechsel- und Kaufmannsgeschäften, die Consistorialordnung von 1728, bestätigt 1732, die Notariatsordnung von 1669 (erneuert 1750), die Beisassenordnung von 1735 und die Provocationsordnung von 1788.) in Druck gegeben. Durch diese umfangreiche Ordnung und Darstellung des in Frankfurt aus dem fremden Recht Aufgenommenen und des innerhalb diesem aus dem einheimischen Recht noch Bewahrten wurde die das römische Recht rezipierende Reformation von 1509 abgelöst, so daß die spätere literarische Beschäftigung (Schütz, Klotz, Senckenberg, Orth, Korthold, Thomas, Adlerflycht, Bender, Souchay, Euler) sich nicht mehr unmittelbar mit ihr befassen konnte. Gleichwohl stellt sie, wie insbesondere die Forschungen Helmut Coings ergeben haben, ein hervorragendes Zeugnis für das Eindringen des römischen Rechts in Deutschland dar.
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Zunfturkunden s. Schmidt, B.
Titelverzeichnis
1 = f. 1a Reformacion der Stat Franckenfort am Meine des heiligen
Romischen Richs Cammer a° 1509
2 = f. 1b Holzschnitt farbig
3 = f. 2a Exordium Wir der Rat…
4 = f. 2b leer
5 = f. 3a = T 1, 1-3 Anfenglich und zum ersten von Citacion
6 = f. 3b = T 1, 4-7
7 = f. 4a = T 1, 8-12
8 = f. 4b = T 1, 12-14
9 = f. 5a = T 2, 1-4 Von der Caution
10 = f. 5b = T 3, 1-4 Wie man uff ungehorsam
11 = f. 6a = T 4, 1 De mulcta
12 = f. 6b = T 5, 1 De libelli oblatione
13 = f. 7a = T 6, 1-5 De exceptionibus declinatoriis
14 = f. 7b = T 7, 1-2 De iuramento calumpnie speciali
15 = f. 8a = T 8, 1 Forma des eydts
=T
9, 1 De replicis
duplicis…
16 = f. 8b = T 9, 2-4
17 = f. 9a = T 10, 1-4 De reconventione
18 = f. 9b = T 11, 1-4 De litis contestatione
19 = f. 10a = T 12, 1-2 De Iuramento calumpnie generali
20 = f. 10b = T 13, 1 Des gleichen sol der antworter schweren
21 = f. 11a = T 14, 1-4 De dilationibus
22 = f. 11b = T 15, 1-4 De ferijs
23 = f. 12a = T 16, 1-5 De capitulis: Positionibus et
Articulis
24 = f. 12b = T 16, 6-10
25 = f. 13a = T 16, 11-12
26 = f. 13b = T 17, 1-4 De probationibus
27 = f. 14a = T 17, 5; 18, 1 Forma des eydts
28 = f. 14b = T 18, 2-6
29 = f. 15a = T 18, 7-11
30 = f. 15b = T 18, 12-17
31 = f. 16a = T 19, 1 De attestationibus publicandis
32 = f. 16b = T 20, 1-3 De Exceptionibus contra
attestationes
33 = f. 17a = T 20, 4-6
34 = f. 17b = T 21, 1-5 De Iuramento litis decisorio
35 = f. 18a = T 21, 6-8
36 = f. 18b = T 22, 1-4 De confessis
37 = f. 19a = T 22, 5-9
38 = f. 19b = T 23, 1-4 De testamentis
39 = f. 20a = T 23, 5-9
40 = f. 20b = T 23, 9-10
41 = f. 21a = T 24, 1-4 De herdibus ab intestato
42 = f. 21b = T 25, 1-4 De bonis cedendis uno ex
coniugibus praemoriente
43 = f. 22a = T 26, 1-3 De successione coniugum in bonis
simul apportatis
44 = f. 22b = T 26, 3-6
45 = f. 23a = T 26, 7-8
46 = f. 23b = T 27, 1-3 De bonis constante matrimonio quesitis
47 = f. 24a = T 27, 4-9
48 = f. 24b = T 27, 9-11
49 = f. 25a = T 28, 1-3 De debitis ante matrimonium val
eo constante contractis
50 = f. 25b = T 28, 4-7
51 = f. 26a = T 29, 1-4 De emptione et vendicione per
coniuges
52 = f. 26b = T 30, 1-3 De litteris dotalibus
53 = f. 27a = T 30, 4
54 = f. 27b = T 31, 1-3 De liberis ex diversis
matrimonijs
55 = f. 28a = T 31, 4-6
56 = f. 28b = T 32, 1-4 De pignoribus et ypothecis
57 = f. 29a = T 32, 5-8
58 = f. 29b = T 32, 9-10
59 = f. 30a = T 33, 1-3 Forma der insetzbrieff uber farende habe
60 = f. 30b = T 34, 1-2 De beneficio duobus reis concesso
61 = f. 31a = T 35, 1 De fideiussoribus
62 = f. 31b = T 36, 1-4
De arrestis et
Sequestratione
63 = f. 32a = T 37, 1-4 De Tutelis
64 = f. 32b = T 37, 5-9
65 = f. 33a = T 37, 10-13
66 = f. 33b = T 38, 1-2 De curatoribus
67 = f. 34a = T 38, 3-6
68 = f. 34b = T 38, 7-9
69 = f. 35a = T 39, 1-5 De procuratoribus
70 = f. 35b = T 39, 6-11
71 = f. 36a = T 40, 1-4 De causis in scriptis vel sine
scriptis dandis
72 = f. 36b = T 40, 5-9
73 = f. 37a = T 40, 10-12
74 = f. 37b = T 41, 1-5 De sententijs dandis
75 = f. 38a = T 41, 6-10
76 = f. 38b = T 41, 11-13
77 = f. 39a = T 42, 1-4 De appellacionibus
78 = f. 39b = T 42, 5-10
79 = f. 40a = T 43, 1-4 De executione
80 = f. 40b = T 43, 5-9
81 = f. 41a = T 43, 10-14
82 = f. 41b = T 43, 15-18
83 = f. 42a = T 44, 1-4 Die verkauffung der gütter so in der executione
84 = f. 42b = T 44, 5-6
85 = f. 43a = T 45, 1 Wie sich fürsprechen und montpar...
86 = f. 43b = T 46, 1-4 Von belonung der fürsprechen
87 = f. 44a = T 46, 5-9
88 = f. 44b = T 46, 10-11
89 = f. 45a = T 47, 1 Von Montparn
90 = f. 45b = T 47, 2-6
91 = f. 46a = T 48, 1-3 Iuramentum veritatis
92 = f. 46b = T 49 Den gerichtschreyber betreffen
T 50, 1 Von den bekantnüssen
93 = f. 47a = T 50, 2-6
94 = f. 47b = T 50, 2
95 = f. 48a = T 51, 1
De copys
scribendis
96 = f. 48b = T 52, 1-5 Inschrybgelt
97 = f. 49a = T 52, 6-10
98 = f. 49b = T 52, 11-16
99 = f. 50a = T 52, 17-23
100 = f. 50b = T 52, 23-26
101 = f. 51a = T 52, 27-32
102 = f. 51b = T 52, 33-36
103 = f. 52a Gedruckt und volendet durch Johannem Schöffer
104 = f. 52b
(1 = f. 1a) Reformacion der Stat Franckenfort am Meine des heilge(n) Romische(n) Richs Ca(m)mer a(nn)o 1509
(2 = f.) (Wappenabbild)
(3 = f. 2a = II) WIr der Rat der Statt Franckenfurt an dem Meyn gelegen Thůn allen vnd yeden vnsern burgern vn(d) jnwonern / auch de(n) jhenen so hie rechtlich handeln wöllen / kunth vnd zuwissen / Nach dem wir vnd die vnsern an vnserm gericht / vnd auch sunst in vnser statt vnd in vnsern gebieten / nach gelegenheit der leüffde vil gewonheite(n) vnd vbungen dem gemeine(n) rechten nit gemeß gehabt / der doch eins teyls ietzu(n)dt on vnderscheidt für vntüglich angesehe(n) werden / Wie wol die lange zeit in gemeiner vbunge herbracht / das dawidder niemandt gestrebt / vnd dieweyl die selben gewonheiten vnd vbungen eins teils nit beschribe(n) / dem arme(n) vnnd einfeltigen nit anderst dan durch die gemeine vbung zubewysen gewesen / Dardurch vil jrthum vn(d) zwispeltigkeit zwüschen vnsern burgern vn(d) and(er)n ietzt in kurtzen jaren erwachsen / Darumb wölle(n) wir vnd gebieten (damit der selben jrrung eins teils vnd sund(er)lich dar auß d(er) me(e)rstenteil irrung erwachsen sein vffgehebt werden) das / wes hieuor durch dieselbe(n) alten vbu(n)gen vn(d) gewonheite(n) gerichtlich od(er) außerhalb rechte(n)s erwunnen oder angeno(m)men ist / das solichs alles soll / wie dan die selben vnser vbunge(n) vn(d) gewo(n)heiten gewest sein / in jrem stant vn(d) wesen blybe(n). Doch wöllen wir den jhenen so ietzt in rechtfertigu(n)g schweben htemit nit beno(m)men noch zůgeeigent haben. Wes aber hinfür nach offenbarung dieser vnser ordenu(n)g gehandelt vn(d) angeno(m)men sol werden. Das alles sol bescheen lut vnd jnhalt dieser vnser reformacion / ordenung / statut / vnd gesetze / wie hernach geschrieben stet / Beheltlich / doch vns vnnd vnsern nachko(m)men soliche reformacion / satzung / ordenu(n)g vn(d) statute(n) / ob jrru(n)g oder vngleich verstant mit der zeit jnfallen würde / die selben zu ercleren / zu bessern / zu enden (vnd) oder ge(n)tzlich abzu thůn / alles nach gelegenheit der leüffde / der zeit vnd vns bedunckt die notturfft erfordern wirdet. Darnach wisse sich ein yeder zu richten.
(4 = f. 2b) (leere Seite)
(5 = f. 3a = III = T 1, 1-3) AAnfengklich vnd zum ersten von Citacion: fürheischung: vnd ladung der jngesessenen burger in gemein.
Welcher burger oder byseß einem andern jngesessnen burger oder jnwoner dieser statt Franckenfurt vor vnd an des heiligen reichs gericht gepieten wil / der selb sol vrsach der sachen vnd fordrung warumb / vnd wa her die erwachß / in solchem gepot meldu(n)g thůn / damit der antwurter der sachen vnd forderung wissen / vnd daruff bedacht mög haben.
Vnnd sollen einem ieglichen burger dry fürgebott geschehen mit vnderscheit wie hernach folget / Nemlichen das erste gepot persönlichen / vnd mögen darnach die andern zwey gebott zu hauß vnd hoff gethan werden / außgescheiden für die hürige zinß / vnnd die messegebott sol ein ieglicher nach dem ersten gebott (das auch also wie obstet / in dte eygen person gescheen sol) erschyne(n) vnd antwurt zu geben / wie von alter her komen ist pflichtig sein / Also doch das solche fürgebot gescheen vor dem gerichts tag bey sonnen schein / durch einen weltlichen richter zu Franckenfurt. Welche gebot auch ein ieglicher richter dem gerichtschryber on allen verzug müntlichen oder schrifftlichen ansagen vnd jnschrybe(n) lassen so offt sich die begeben. Doch so wöllen wir soliche felle / so jnn der für-heischung vnd Citation mit willen vnd erlaubung der öberkeit geschehen / sollen hierinn nit gezogen noch verstanden werden.
Wolt sich auch einer persönlichen nit finden / oder seiner geuerlichen verleucknen lassen / so sollen vnd mögen nichts desteminder die gepott / es weren das erst / ander / oder drit zu huß geschehen / vnd alßdan(n) die selben gebot crefftig geacht vnnd gehalten / vnd daruff procedirt werden.
(6 = f. 3b = T 1, 4-7) Vnd so der antwurter der also wie ietzt erlaut fürgeheischen ist / zům ersten gepott vnnd gerichts tag nit erschynet / so sol vnd mag der cleger vff des antworters außblybens vn(d) vngehorsam ein rüffens begere(n) / dzan schryben / vnd jme darnach zům andern mal fürgepieten lassen / deß glychen zum dritten mal peremptorie / also doch das der antwurter in seiner gegenwere nit sol gehört werde(n) / Er habe dan(n) dem cleger seiner vngehorsam halber den erlitten costen zuuor entricht vn(d) widder gegeben.
Ob aber der antwurter zum ersten / zum andern / oder dritten gebott erscheinen / vnd der cleger außblyben / vnnd sein gerichts tag einen oder mehr nit versteen / vnd der antwurter daruff ad contumacia(m) procedire(n) würde / Alßdan(n) sollte der cleger dem antwurter den selbe(n) costen wider zu geben verfallen (vnd) vnd der antwurter daruff ledig erkant werden. Wolt aber der cleger nach entrichtung soliches schadens die sach widderumb rechtlichen fürnemen / möchte er thůn / also das er dem antwurter darumb von nüwen gebieten sol.
Vff welche nüwe fürgebott ob der cleger verlengerunge oder vffzug der sachen sůchen oder gebruche(n) würde / So mag der antwurter bitten vnd begeren den cleger zu zwingen sein clag bynnen bestimpter zeyt zu thůn / Vnd ob er die alßdan(n) nit thete (vnd) jme ein ewig schweige(n) vff zu legen erkennen lassen.
Ob auch ein burger oder frembder eynen anderen burger fürnemen oder gebiete(n) / der vff die zeit nit jnhemisch were / Solch gebot sol vn(d) mag der cleger zů desselben hüselichen wonunge seiner elichen haußfrauwen oder kindern vber vierzehen jar alt / ob er die hette / oder seinem bestendigen gesinde thůn / Vnd wo sich alßdann zuuersehen vnd zuuermůten / das der selb auß redlichen sachen vnd geschefften vß were / vnnd kurtzer leidlicher zeit widder anheimisch ko(m)men würde / So sollte der Cleger da zwüschen biß vff desselbe(n) wider zůkunfft stille steen / Doch einem yeden fürbehalten redlich vrsachen darwider für zu bringen / warumb solchs nit sein oder beschehen sol erkennen zůlassen / Darinn auch ein ieglicher rechtlichen gehört sol werden.
(7 = f. 4a = IV = T 1, 8-12) Es sol auch der antwurter von der zeit an des gepots eyniche prescription oder verierunge nit gebruchen / sunder die Citation sol die prescription hiemit interrumpiren.
Wann sich auch begibt das ein burger mit einem frembden / oder ein frembder mit einem andern frembden / vmb sachen willen so sich hie zů Franckenfurt begeben / oder aber an andern enden erhaben vnd co(n)trahirt / das bezalunge hie zu Franckenfurt geschehen sol / vnd der gleichen fellen jm rechten anstünden vnd zůfielen / vnd der selbig personlich jnn der statt Franckenfurt betrette(n) erfunden vnd anko(m)men würde / Die selben sollen vff eynig Citation oder fürgebott ann gericht erscheynen.
Vnd so in solchem fürgebott durch den Cleger an den antwurter sich an recht zu stellen bestant vnd caution begert würde. Wo dan der antwurter solch recht in eygener person versteen will / So sol er schuldig vn(d) pflichtig sein bürgen zu setzen / sein leib vnd persone vff den fürgebotten gerichts tag ann recht zu stellen / also doch das er der selben sachen rechtlichen vßwarte(n) wölle. So aber der antworter bürgen zuhaben oder zu setzen nit vermöcht / vnd dem Cleger nichts gestendig were / So solt der richter wie von alter her / gelübd von jm nehmen sich jns gericht zustellen. Wo aber der beclagt oder beko(m)mert / der schuld oder clag geste(n)dig were / so solt er dem Cleger gnůgsam versicherung thůn / oder zu schloß geen.
So aber der antworter solch recht jn eygner persone nit / sund(er) durch einen anwalt versteen vnd vertretten wölle / alßdan(n) solt der antworter caution iudicatu(u) solui / wie sich in recht gebürt / für seine(n) anwalt zethůn schuldig vnd pflichtig sein.
Wo aber die selben in eygener person hie in der Statt Franckenfurt nit betretten oder ankomen möchten werden / vnd doch sundere güttere
(8 = f. 4b = T 1, 12-14) Es weren ligende oder farende habe in Franckfurter gebiet jnen zůstendig ligende hetten / So sol der Clager macht haben vff die selben güttere ko(m)mer vnd verbot zu legen vnd zuthůn / Welicher kommer vn(d) verbott an dem nechsten gericht dar nach durch den Cleger soll eröffenet / vnnd fürter dem antworter ein nemlicher gerichts tag bynnen bestimpter zyt als er dan(n) weit oder nahe seßhafftig were / gesetzt vn(d) verkündet werden.
Vnd ob alßdann der antworter durch sich selbst oder seinen anwalt solchen rechtag vnd kommer zuuersteen / vnd zuuerantworte(n) nit erschynen würde / So solt daruff ferner gehandelt vnd procedirt werden / wie hernach von den vngehorsamen vnderschidlichen beschriben folget.
Wir ordenen / setzen / vnd wollen auch / So dicke vnnd offt einer vff eins andern frembdenn hie gelegene ligende güttere / oder farende habe / clagen / vn(d) die als für sein eygen gůt ansprechen will / solchs sol mit kommer vnd verkündunge wie oblut gescheen / vnnd darinn procedirt werden / wie da oben von dem nachfolgendenn gesetze der vngehorsamkeyt meldung gescheen ist vnd beschriben folget.
(9 = f. 5a = V = T 2, 1-4) Von der Caution oder sicherheit vom cleger vnd antworter auch andern zu thun.
Wan sich nun begibt das Cleger vnd antworter vor gericht erscheynen / vnd der antworter an den Cleger begert / das er durch sich oder seynen anwalt biß zů end des kriegs der sachen vß zu warte(n) caution thůn sol / vnd auch ob er der sachen vberwunden würde / das er alßdan(n) allen costen vnd schaden jme vßrichten wölle / Solchs sol der Cleger zu thůn schuldig sein mit bürgen oder gütern. Vn(d) wo alßdan(n) der Cleger solchs bestants halben kein bürgen haben möge / das jme dann solchs vermittelst syns eidts zu beweren geglaubt werden sol Wo aber der Cleger anfengklich sein sach nit durch sich selbst / sunder durch einen anwalt volle(n)füren wolt / so sol solcher anwalt nach ordenung des Reychs recht mit gnůgsamen gewalt gesetzt vnd versehen werden.
Würde sich aber begeben das yemants von wegen eins andern jm rechten one gewalt handelen wolt / der selbig sol caution de rato zuthůn schuldig sein / der gestalt / das der jhene / von des wegen er handelt / das angeneme halten / vn(d) darwider weiter nichts fürnemen sol / alles nach vermögen vnd zůlassen der recht.
Deß gleichen wo der antworter den krieg durch sich selbst oder seinen anwalt vollenfüren wolt / Solt gleicher massen mit dem selben wie hie vor de cautione judicio sisti / vnd judicatu(m) solui / geschrieben stet gehalten werden.
Wo aber einer einen antworter jnn recht on gewalt vertreten / oder verantwurten wolt / der selb sol vff caution judicatu(m) solui / jnn den fellen / so nit widder recht weren / zůgelassen werden.
(10 = f. 5b = T 3, 1-4) Wie man vff vngehorsam vnnd vsz bleyben des antworters handlen vn(d) procediren solle.
So nun der Cleger vor gericht sein clag zuthůn geschickt / vn(d) der antwurter nit zu gegen erscheint / wil dan(n) der Cleger jm rechten vollenfare(n) so sol vnd mag er vß den nechst geschriben zweyen wegen einen für sich nemen.
Der erst wege ist / das er mag widder den selben vngehorsamen procediren vn(d) vollenfaren / Ad primu(m) et secundu(m) decretu(m) / wie die recht solchs vßweisen vnd vermögen / Vnd sollen nun hinfür die erfolgnüß hie an des Reichs gericht jn dem fall kein statt haben.
Der ander weg ist / das der Cleger sein clag schrifftlich oder müntlich fürbringe / vnd begere sich mit recht die beyzubringen zů zulassen / so er dan(n) solche clag beybrengen kan oder mag / sol alßdan(n) durch den richter jnn der houptsach entlich vrteil gesprochen werden / mit erstattung kosten vnd schaden / wie dan(n) des Rychs ordenung zu Worms vffgericht vnd begriffen / des orts widder die vngehorsam meldung thůt.
Wo aber der Cleger nichts bybrengen würde / So sol der richter den antworter von solicher clag ledig erkennen / dwyl die gegenwertigkeit gots / das abwesen des antworters jn dem fall erfüllet / lut der recht / also doch wo der cleger vff ermessunge des richters vrsach zuclage(n) gehabt hett solt alßdan(n) der richter den antworter in gerichts costen verurteilen.
(11 = f. 6a = VI = T 4, 1) De Mulcta. Von des richters busz.
Wir wöllen auch in allen vnd yeden des Clegers oder Antworters vngehorsamkeit / gantz macht vnd gewalt / vnd dem gericht vorbehalten haben / einen yeden vngehorsamen nach gestalt der sachen vnd vermüge der recht zu straffen.
(12 = f. 6b = T 5, 1) De libelli oblatione. Von vberantwortung der clag.
So nun der cleger sein Clage jn schrifften oder müntlich fürbracht hat / der maße das sie verstentlich vffgeschrieben mag werdenn / als auch ein jglicher zuthůn schüldig soll sein / Wo dann(n) der antworter solcher clage abschrifft vnd copy begertt / Soll jme tzugeben erkent / vnd ein nemlich tzeitt durch den Richter dartzů gesetzt werden.
(13 = f. 7a = VII = T 6, 1-5) De
exceptionib(us) decliatorijs dilatorijs et alijs
Wan(n) dan dar nach vff dem gesetzten rechtßtage der Antworter erscheynt / vnd vermeint etlich vßzüge wider den gerichts zwang zethůn so soll er die selben exceptiones alle vff ein male samenthafftig vor beuestigung des kriegs fürwenden / dan(n) wo er eine fürbrecht vnnd die selbe verlüre / sol er darnach in den andern nit gehört werden.
So aber der antworter Exceptiones dilatorias wil fürwenden zuuerhindern oder zuuerstu(m)meln das gericht vn(d) den proceß / So sol er soliche exceptiones vnd vßzüge vor beuestigunge des kriegs samenthafftig fürbrengen / Es were dan(n) das solche exception jme nach beuestigu(n)g des kriegs erobert würde. Oder aber das solche exception von anfange den proceß hinder sich nichtigklich mechte.
Wo aber der antworter solche exceptio(n)es zuuerhinderu(n)ge des heupt vrteils fürwenden will / vnd der selben nature sein / so mag er solch exception nach beuestigung des kriegs fürwenden.
Wer es aber das der Antworter etliche exceptiones peremptorias die heupt sachen an zu fechten fürwenden wil / So mag er solche exceptiones vor beuestigung des kriegs fürwenden / aber nach beuestigung des kriegs beybrengen. Oder aber nach beuestigung des kriegs fürwenden vnd bybrengen.
Wo aber der antworter etliche exceptiones het die da vermischter natur weren / oder exceptiones anormalas / da man nit wol versteen mag ob sie ewig oder zeitlich weren / mit den selben sol es nach ordenunge der recht gehalten werden.
(14 = f. 7b = T 7, 1-2) De iuramento calumpnie speciali. Von dem eyd der geuerd vff sonder capittel.
Wan(n) sich nu(n) begibt dz der antworter solcher vorberürter exception / ein oder mehr fürwenden wurde / vnnd der Clager begert / das der Antworter den eydt der geuerde / das er solche exception nit zuuerlengeru(n)ge der sachen fürwende / thůn sol / So sol alßdan(n) der Antworter den eydt der geuerde zuthůn schuldig sein.
Es mag auch der richter solche(n) eydt der geuerde iede(m) teil des kriegs wo er etwas ferlichkeit von Cleger oder Antworter vermercken wurde / yeder parthyen vff legen.
(15 = f. 8a = VIII = T 8, 1; T 9, 1) Forma des eydts.
Ich .N. schwere / dz ich solche exception oder allegation nit zuuerhinderung oder verlengeru(n)g des kriegs freuenlich oder geferlich fürbreng.
De replicis duplicis et alijs.
Es sol auch dem Cleger wider solche exceptiones ein termyn / so er des begert / vff des richters wilkore sein replicas / vnnd dem Antworter sein duplicas dar gegen für zu brengen gegeben werden.
(16 = f. 8b = T 9, 2-4) Deßgleichen wo der Cleger tripliciren / vnd der Antworter quadrupliciren wolten / sol jnen solchs zůgelassen werden / vnnd nit wyter / es were dan(n) das Schulteiß vnd Schöffen erfünden das mercklich nüwerung fürbracht würde / deßhalben wyther dilacion ad Quintuplicandum .etc. zůgeben not weren.
Vnd sol nach solchen Quadruplicken von beyden parthyen geschlossen werden / vnd durch Schulteiß daruff durch byurtel erkent vnd gesprochen werden.
Wo dann einiche parthy von solchem byurteil appelliren wolt / solt damit / wie hernach von den appellatione(n) begriffen ist gehalten werde(n).
(17 = f. 9a = IX = T 10, 1-4) De reconuentione. Von der widderclage.
So nun der gericht zwang Schulteiß vn(d) Schöffen gegrünt würt / das der Antworter zu recht hie antworten sol / wo dan(n) der Antworter den Cleger widderum(m) anclagen will / sol er gehört vn(d) zügelassen werde(n).
Wo aber der Cleger oder sein anwalt solich gegenrecht nit annemen wolt / so sol er alßdan(n) in seiner clag auch nit gehört werde(n) / Es were dan(n) das die sach oder handel der natur weren / das eyne ein fürzug hette lut der recht / So mag alßdan(n) der Cleger solche exception fürbrengen / das er dem antworter vff sein clag zu antworten nit schuldig sey / Doch das er nit fürwende eyniche exception sein persone vß dem gerichts zwange zuziehen / sunder die sach allein.
Vnd sollen solche beide sachen des rechtens vnd widderrechtens mit einander geen vnd gehandelt werden biß zum ende vrteil / lut vnd vermöge der recht.
Wo aber der antworter nach befestigung den Cleger widerumb beclagen will / mag er thůn / doch sol solchs gehalten werde(n) nach vermöge der rechten.
(18 = f. 9b = T 11, 1-4) De litis contestatione. Von befestigung des kriegs.
Wan(n) nun beyde parthyen zum krieg geschickt seind / Sol von dem richter ein termyn gesetzt werden den krieg vff die clag zu befestigen / vn(d) so solch termyn gesetzt ist / sol der Cleger den krieg befestigen affirmatiue mit solchen oder der gleichenn worten. Ich sage das das fürbrengen jn myner clag / in massen das fürbracht ist / war sey / vnnd dar umb mein begere / wie ich darinn begert habe geschehen sol / in meinunge den krieg affirmatiue damit zu befestigen.
Vnd als bald in dem selben termyn one verzug / sol der Antwurter alßbald den krieg negatiue befestigen / mit den oder der gleichen worten Ich sag / das das fürbrengen des Clegers in seiner clage in massen das fürbracht ist / nit ware sey / vnnd darumb sein begere nit geschehen sol / in meinung den krieg damit negatiue zu befestigen.
Es mag auch solche beuestigunge des kriegs geschehen durch andere wort darzů bequeme / Oder durch ein gegenwurff einer exception peremptorie genant / in meinung den krieg negatiue zu befestigen.
Es sol auch soliche befestigung des kriegs von beyden parthyen geschehen / es wer dan(n) sach das es solche sachen weren jm rechten / darinne befestigung des kriegs nit not were.
(19 = f. 10a = X = T 12, 1-2) De Juramento calumpnie generali. Von dem gemeinen eyd der geuerde.
Vnd wan(n) der krieg beuestiget ist von beiden teylen / so sol alßdan(n) der Cleger so es begert würt / zum ersten Juramentu(m) calumpnie thůn / vnd schweren nachfolgender meinunge.
Ich .N. schwere das ich glaube ein gůt sach hab zu clagen / vnd das ich den Schöffen vnd vrteilsprechern nichts geben habe / oder gebenn wölle vrteil für mich zu sprechen / vnd das ich keinen freuenliche(n) vßzug oder bybrengung begeren wölle.
(20 = f. 10b = T 13, 1) Des gleichen sol der antworter schweren.
Ich .N. schwere das ich glaub / ein gůte sach hab mich gegen dem cleger zu beschirmen / vnd jme zu gegen zu ko(m)men / vnd das ich den Schöffen vnnd vrteil sprechern nichts geben habe / oder geben wölle vrteil für mich zu sprechen / vnd das ich keinen geuerlichen vßzug oder beybrengung begeren wölle.
(21 = f. 11a = XI = T 14, 1-4) De dilationibus. Von termynen vnd erstreckungen.
Dwyl aber Cleger vnd Antworter zu zeiten vor den richtern begeren zeit vnd dilacion / sich zu bedencken / vnd rats zu pflegen / zu antworten zu capituliren / poniren / vnd articuliren / vnd byzubrengen / vnd aber solch dilationes in beiden rechten an vilen orten des kriegs mancherley weiß gesatzt seind / vnd auch zů zeiten in wilkore des richters steen / So wollen wir das Schulteiß vnd Schöffen gelegenheit des handels der sache vnd auch der persone ansehen sollen / vnnd solche dilationes nach gelegenheit der sachen jrer wilkore setzen / meren vnd mindern mögen wie sie beduncket gemessiget vnd billich syn.
Wir wöllen auch das ietliche sundere capiteln die nicht zusame(n) hangen / so vor oder nach befestigung des kriegs fürbracht werden / sunderliche dilaciones gegeben sollen werden. Vnd sol die erste dilacion on erkantniß eynicher vrsach gegeben werden. Aber die zweite dilacion solle on erkantniß einicher vrsach nit gegeben werden.
Wo aber viel Capittel fürbracht würden / die sich mit einander lyde(n) vnd vergleichen mögen / Alßdan(n) mögen Schulteiß vnd Schöffen den allen ein dilacion geben on erkantnüß einicher vrsach. Aber die zweite dilacion on erkantnüß nit geben.
Wir wöllen auch hie mit nit abgezogen haben den dilacionibus / die man den jhenen gibt so zů dem krieg geheische(n) werden / vn(d) den fürungen der gezügen / dan(n) in dem selben sol es nach vermöge der recht gehalte(n) / vnd in dem selben falle die gezügen zu füren / mag die vierde dilacion gegeben werden / mit der sole(n)nitet wie die recht zůlassen.
(22 = f. 11b = T 15, 1-4) De ferijs. Vo(n) fyrtage(n) dar vff man nit gericht sol halte(n).
Dweil aber dryerley ferien vnd fyer / ettlich in gots vnd seiner heilige(n) eer / die andern ob noturfftigkeit der menschen / vn(d) die dritten vß ettliche(n) mercklichen zufellen der oberkeit erwachsen / So wöllen wir das vnser gericht in der wochen zu dryen malen / nemlich Montag / Mitwochen / vnd Frytag / von neun vhern biß vff eylff vher / vß gescheiden die heiligen tag so vff solich gerichts tag fallen / innhalt des Kalenders gehalte(n) werden sollen.
Aber in den ferien die ob noturfft der menschen / als die Erne / vnnd Herbst jngesetzt sein / mögen die parthyen jm rechten handlen / doch das sie sich der selben ferien verzyhe(n) / so ferre das Schultheiß vnd Schöffen dar jn verwilligen.
Vnd sollen solche ferien an vnd vßgeen wie Schulteiß vn(d) Schöffen die nach gelegenheit yeder zeit setzen vnd ordenen werden.
Item in den an oder zůfelligen ferien daran zů zeiten vns dem Rate vnd gemeiner statt merglichs gelegen ist / sol auch kein gericht gehalten werden / Doch wo yemants vff solcher tag einen geladen oder fürgeheischen were / sol derselb alßdan(n) des nechsten gerichts tag darnach erwarten / vnd zů recht erscheinen one neüwe verkündung oder fürheischung. Doch mögen in den fyertagen mancherley gehandelt werden nach vermöge der recht.
(23 = f. 12a = XII = T 16, 1-5) De capitulis:
Positionib(us) et Articulis.
Dwyl aber nach befestigung des kriegs der Cleger Positiones vnd Artickell / daruff der beclagt antwort geben sol / im rechten fürtragenn mag / so folgt hernach von dem selbigen.
Darumb ist zu mercken das ein Capittel ist ein glidt des kriegs in jm begreyffende Positionem vnd Articulum.
Aber Position ist ein teil der clage / in jme haltende daruff der cleger begert von beclagten antwort zů geben vermittelst seins eydts.
Articulus aber ist ein teil der clage in jme begreiffende das jhene das der Cleger bybrengen will.
Deß geleichen mag auch der Antwurter sein exceptio(n)es peremptorias / oder andere durch Positiones vnd artickel vbergebe(n) vnd begeren / den Cleger zu zwingen gleycher massen daruff antwort zu gebenn wie obsteet / vnd jnen die by zu brengen zů zelassen.
(24 = f. 12b = T 16, 6-10) Es sollen auch solche positiones in allen enden des kriegs / da bybrengunge zuthůn not ist / zůgelassen werde(n) / es sey vor befestigu(n)g des kriegs als in Exceptionibus declinatorijs / oder aber auch nach befestigunge des kriegs / als in exceptionibus peremptorijs vnd der gleichen.
Es gescheen aber solche posiciones vor der bybrengunge / vff das der jhene so solche positiones vbergibt / der bybrengung enthebt möge werden / durch bekentnüß des jhenen der daruff antwort geben sol / Dann so die Posiciones durch den antwurter bekant werden / ist alßdan(n) dem Cleger on not die bey zubrengen.
Wan(n) dan solche Posiciones durch die parthyen in recht gelegt vnd fürbracht werden / sollen alßdan(n) Schultes vnnd Schöffen die besichtigen / ob sie zum handel dienstlich sein / vnd die so nit dienstlich seind verwerffen / vnd die so dienstlich sein zů lassen. Vnd so dan(n) die Posiciones zůgelassen seind / so soll der Cleger die vermittelst seins eydts vbergeben dieser meinung.
Ich .N. schwere das die jnngelegten posiciones so vil die mein eygen that betreffen ware seind / vnd souil die ein frembde that betreffen / das ich glaub die war sein.
Vnd so der Cleger solche Posiciones mittelst seines eydts vbergeben hat / so sol der antworter vermittelst eins glychen eyts daruff antwort geben / ob die selben posiciones / souil sein eygen that betreffen ware syen oder nit / vnnd ob er glaube die ware sein oder nit / souil die ein frembde that betreffen.
(25 = f. 13a = XIII = T 16, 11-12) Es were dan(n) dz es solche sach wer / dz der antworter nach vermöge d(er) recht vn(d) d(er) gelarte(n) vermittelst syns eits antwurt zegebe(n) nit schuldig wer
Es mögen auch die parthyen solche Posiciones vnnd antwurtung thůn vnd fürbrengen durch sich selbs oder jre anweld / so ferre das die selben dar zu gnůgsamen gewalt vn(d) vnderrichtung von den parthyen haben / Vnd wiewol solche antworten gemeinlichen gescheen ehr vn(d) zůvor kuntschafft gefürt werde(n) / so sol doch solch antworte(n) nach der kuntschafft auch zůgelassen werde(n) / dwyl solich antwort ein glidt der bybrengung ist.
(26 = f. 13b = T 17, 1-4) De probationib(us). Von bybrengung.
Wo nun der Antwurter des Clegers posiciones verneine(n) würde / ist alßdan(n) not dem Cleger die by zubrenge(n) / vn(d) sol dan(n) der cleger an Schulteiß vn(d) Schöffen begern inen sein artickel by zu brengen zů zelassen.
So dan(n) Schultes vn(d) Schöffen die artickel der massen ansehen das sie in zweifel stünden / ob sie releuantes / das ist fürtreglich werenn / oder nit / so sollen sie die zůlassen / saluo iure inpertinentiu(m) / das ist mit fürbehaltunge der vnfürtreglichkeit der selben artickel. Sunst sollen sie zůgelassen oder verworffen werden / wie vor gemelt vn(d) vnderscheiden ist.
Vnnd so dan(n) der Cleger vff sein Artickel gezewgen / so jnhemisch zů Franckenfurt gesessen seind / füren will / Sol er die selbigenn gezewgen vff einen nemlichen bestimpten tag Citiren vnd fürheischen lassen / doch das er dem widderteil dar zů verkünden lassenn sol / die zeügen sehen zů schweren / vnd ob er wölle fragstück jn zulegen / vnnd jme damit der gezeugen namen schrifftlichen vber schicken / dar durch er sein fragestück dester baß zu setzen vnd zu machen wissens haben möge.
Wo dan(n) der jhene wider den gezeugnüß gefürt würt / wider die personen der gezeugen vermeint exceptiones zu geben oder für zu wenden / darumb sie zeugnüß zu geben nit sollten zůgelassen werden / Solche exceptiones vnd vßzüg sollen geschehen zuuor vnd ee die zeugen schweren / oder aber protestiren / das er jre personen vnd sag / nach der verhöre vn(d) eröffnung der gezeugen sage anfechten wölle.
(27 = f. 14a = XIV = T 17, 5; 18, 1) Vnnd so dan(n) die zeugen zůgelassen sein / sollen sie nachfolgender meinung schweren.
Forma des eydts.
Ich .N. schwere das ich in dieser sachen niemandt zu lieb oder zu leid / noch vmb miedt oder gab / oder von forcht wegen / vnnd keiner andern vrsachen halben / sunder allein die warheit one vermischunge eynicher falscheit wes ich gefraget werde / vnd zum handel dinstlich ist sagen / offenbare(n) / vn(d) mit nichts verschwyge(n) wöl / als mir got helff vn(d) die heilige(n).
(28 = f. 14b = T 18, 2-6) Vnd so die gezeugen geschwore(n) haben / sollen sie durch Schulteiß vn(d) Schöffen / oder zweyen Schöffen vß jnen verordenet / vnd eine(n) gerichtschryber / iegliche zeugen in sonderheit vff iegliche(n) artickel verhört werde(n)
Auch sollen die gezeuge(n) vff die fragstück durch den widerteil jngelegt so ferre die zur sache(n) dienstlih sein mit fleiß gefragt werden / vn(d) so sie zur sache(n) nit diene(n) / solle(n) sie auch daruff nit gehört / sund(er) verworffe(n) werden.
Wo aber durch den widerteil kein fragstück jngelegt würden / sollten nichts destmynder durch die verhörer die gezeugen vff yeden artickel so sie den war sagen / oder glauben ware sein gefragt werdenn / vrsach jrs wissens vnd glaubens / auch zeit / stat / vnd andere vmbstende der sachen / vnnd nach irer sag den zeugen vff gelegt werden / jre sag vor eroffenung den parthyen oder sunst niemandts zu offenbaren.
Es sol auch in solcher verhöre der schryber der zeugen sage fleißiglich vff schryben / vnnd die heimlich bey dem gericht vnd jme behalten / biß das sie vom gericht publicirt / vn(d) den parthyen mitgeteilt werden.
So aber einer zeugen füren / die nit zů Franckenfurt / sunder hinder einem andern richter gesessen weren / So sol der selb Schultes vnd Schöffen begeren bitbrieff an die selben richter / da die zeugen gesessenn sein jme zůgeben zu erkennen / welche brieff Schultes vn(d) Schöffen mit den jngelegten artickeln / daruff die gezeugen verhört sollen werden / zů geben erkennen vnd vßgeen lassen sollen.
(29 = f. 15a = XV = T 18, 7-11) Es sol auch der jhene so gezeugen füren wil / seinem widderteil einen benante(n) tag (daruff er sein zeugen verhöre(n) lassen wölt / vor dem selbem richter da er die zeugen füren will / durch Schulteiß vn(d) schöffen) setzen lassen / zu sehen die zügen zuschwere(n) / vn(d) frag stück jn zulegen ob er wöl / Oder aber seinem widerteil durch den selben richter der die zeugen verhören / einen nemlichen tag setzen / vnd den widderteil dar zů / wie recht verkünden lassen.
Vnd so dan(n) die gezügen der massen verhört sein / sollen jre sag durch den selben richter Schultes vnd Schöffen diß gerichts durch einen geschwornen botten verschlossen zůgeschickt werden.
Wo auch der antworter vff sein exceptiones oder exceptional Artickel / hie oder anderßwo gezügen füren wöll / soll in aller maß wie oblut vom Cleger begriffen gehalten werden.
Wo auch Cleger oder Antwurter vff ein oder mehr artickel zů mehr malen gezügen füren wolten / Oder aber ein parthy gezügen füren wolten vff ein oder mehr Artickel / Die einander directe contrarie / Das ist gantz widerwertig weren / solchs sol gescheen vor eroffenu(n)ge der zügen sage / vnd nit darnach / Es weren dan(n) ettliche fell / so jm rechten darwider erfunden würden.
Wo auch cleger oder antworter vor oder nach befestigu(n)g des kriegs Ad perpetua(m) rei memoria(m) / das ist zů ewigem gedechtnüß zügen fürenn wolte(n) / solchs sal in den felle(n) als die recht zůlassen gescheen / Der massen das der jhene so die gezügen füren will / syn artickel in schrifften jnlegen oder vff schryben / dere seinem widderteil abschrifft vberschicken vff eynen benanten tag / ob er fragstück jnlegen wölle verkünden lassen sol.
(30 = f. 15b = T 18, 12-17) Vnnd so die zügen daruff verhört werden / sollen alßdan(n) jrer sagen heimlich hinder dem gericht biß zur zyt der bybrengunge blyben ligen.
Es mögen auch Schultes vnd schöffen zů fürung der gezügen drey dilationes samptlich vnd sunderlich geben one erkantnüß einicher vrsach vnd sole(n)niter. Aber die vierde dilacion / soll one erkantnüß einicher vrsach nit gegeben werden.
Wo aber der Cleger sein clage / od(er) der Antwurter sein exceptio(n) / durch jnstrument / oder andere briefliche vrkunde bybrengen / Oder aber den zügen zuhilff jrer sagen jnnlegen wolte / soll er solchs thůn bynnen den zyten vn(d) dilationen / so jme wie vorlut gegeben vnd zů gelassen sein.
Es mögen auch solche brieff dar nach vnnd vor Conclusion / das ist vor beschluß der sachen jngelegt werden / doch das der oder die so solche brieff der massen jnlegen vnd gebruchen wolten / ein eydt zu gott vnnd den heilige(n) solten schweren / dz sie solche brieff geuerlichen / oder aber die wider parthy dar durch jn wyter costen zu füren nit hinderhalte(n) hetten.
Was glaube aber solchen brieffen gegeben sol werden / stett nach beyderteil fürbrengen vff ermessung des richters.
Wo auch Cleger oder Antwurter jm rechten fürbrengen würde das ein dritte person so nit jm krieg hinge / ettlich jnstrument oder brieff zur sachen dienende hinder jm hette / sall er den selben mit recht zwingen die heruß zu thůn vnd ime mit zu teilen.
(31 = f. 16a = XVI = T 19, 1) De attestationibus publicandis. Von offenbarung der zügen sage.
Vnd so dan(n) die zügen also gehört / vn(d) ettlich brieff in gezügnüß wyß jngelegt werden / sollen vff beger der parthyen jnen solcher zügen sage / auch der jngelegten brieff oder instrument / abschrifft vnnd Copy gegeben werden / jre noturfft dar gegen für zu brengen.
(32 = f. 16b = T 20, 1-3) De Exceptionibus contra attestationes: instrumenta: et alia documenta. Von vsz züge(n) widder der zügen sage: jngelegten brieff: instrume(n)t: vn(d) andere jnbrengu(n)ge.
So dan(n) solcher zügen sage / oder jngelegten brieff dem widderteil abschrifft gegeben ist / sal jme ein zyt darwidder zu reden vnd zu excipiren gesetzt werden.
Vnd nach solchen exceptionibus / will dan der jhene / so die gezügen gefürt / oder brieff oder instrumenta jngelegt hat / darwidder repliciren sall jme vnd dargegen dem widderteil duplicas / vnd dem gegenteil triplicas / vnd darwidder Quadruplicas jn zulegen oder zů reden gestattet vnd vergünt werden.
In welchen exceptionibus Duplicis oder Triplicis .etc. ob dar jnne dem Cleger oder Antwurter die by zubrengen not würde / sol er also zu gelassen werden / so ferre vnd die jm rechten wie hieuor lut zůleßlich weren / vnd besunder in exceptionibus peremptorijs / dar jnn der antwurter bybrengen zuthůn nit schuldig ist / es sy dann das er zuuor gesehen / was der Cleger bybracht habe. Es mögen auch der Cleger sein clag / vn(d) der Antworter sein exception / zů einer zeit by zu brenge(n) zůgelassen werden / besunder in dem falle so sie directe contrarie / das ist gantz widderwertig einander sein.
(33 = f. 17a = XVII = T 20, 4-6) So dan der cleger sein clag volko(m)mlichen durch gezügen oder instrument bybracht hat / ist ime wyter nit not dan(n) die vrteil zu fordern.
Wo er aber gantz nichts bybracht hat / ist der Antwurter nichts wyter schuldig zuthůn dan(n) absolution zu begeren.
Wo aber der Cleger ettliche bybrengu(n)ge gethan het / vn(d) doch nit volkömelich / so ist not nach ordenung der recht zum eyde zu kommen / Darvmb folget hernach.
(34 = f. 17b = T 21, 1-5) De Juramento litis decisorio. Von dem Eyde der den krieg abschnydet
Wie wol Jm rechten manicherley eydt erfunden wirt / so vil doch jn gemeinen leuffen der gericht geübt wirt / So ist zuwissen das dreyerley eyde so den krieg endet / jm rechten erfunden wirt / Nemlich voluntariu(m) judiciale et necessarium.
Das Erst Jurament voluntariu(m) ist / daß das vßgeding oder vberkomunge der parthyen so im krieg hangen / vsserthalb des rechtens gestatt wirdet.
Juramentu(m) judiciale ist / das ein parthy der andern den eydt gestatt jm rechten vor dem Richter / vn(d) der richter dasselbe bestetigt.
Juramentu(m) Necessariu(m) / das kein parthy der andern gestatt / sonder der richter ein parthy zu schweren zwingt / vnd dießer eydt Necessarium ist dryfeltig.
Etlicher eydt ist der gestalt / Wirt nit jn gebrech der bybrengunge die selb zuerfolle(n) / sund(er) die selb bybrengunge von newem zuthůn / Wie wol keyn anzeigunge vorhyn ergangen sey / als ist juramentum pro re extimanda / vn(d) wirt gena(n)t jurame(n)tu(m) in lite(m) / als in arbitrarijs actionibus.
(35 = f. 18a = XVIII = T 21, 6-8) Das ander Juramentum ist genant Purgationis / das gestat wirt jn gebrechnüß der bybrengunge / nit die selbe ebybrengunge zu erfollen / sunder sein vnschuldt zu entschuldigen.
Das dritt Jurament necessarium wirt gestatt in gebrechnüß der bybrengung / vnnd die bybrengung zu erfollen / Als wan(n) ein parthy nit ein gantz / sunder ein halb bybrengung hat / welcher eydt zun zyten dem Cleger / auch zun zyten dem antwurter gestattet wirt / nach gelegenheit der hendel / darinn dan(n) die richter zuermessen haben / nach ordenu(n)ge der rechten / vnd der lerer / wem solcher eydt zu gestatten sey.
Vß obgeschrieben fellen folgt / das in den selben fellenn / so der Cleger ein volko(m)men bybrengunge gethan / oder gantz kein bybrengunge fürbracht hatt / kein eydt gestatt sol werden / sunder allein wie oben gemelt vnd vnderscheiden ist.
(36 = f. 18b = T 22, 1-4) De confessis. Von den bekantnüssen.
Setzen vnd ordene(n) wirdz ein ieglicher beclagter / so der selb vor schulteiß vnd schöffen zu gericht sitzende / ein schult oder anders dar durch er verpflicht ist erckentlich sein wirt / sol der selb so solchs erkent geacht werden / als ob solchs widder inen mit vrteil erkant were / vnnd dem selben gewonlich dilacion gegebe(n) werde(n) / die in wilkore des richters steen / doch vber die zeit der recht one erkantnüß nit gegebe(n) oder gesetzt sollen werde(n).
Es sollen auch solche erkantnüß vollenstreckt werden / es sey dan(n) das sie widderrüfflich sein vß vrsachen jm rechten zůgelassen.
Wo aber yemants vor vnserm gerichts schryber schult oder anders erkennen will / dwyl solche bekantnüß bißher one vnderscheit gehalten sein worden / So ordenen wir das solche erkantnissen gezogen / vnd limitirt sollen werden vff hundert gülden / darunder vnnd nit darüber / doch das dar bey alle zyt zum minsten zwen zügen sein / vnd dar zů geno(m)men sollen werden.
Es sall auch vnser gerichtschryber hinfür kein erkantnüß jn zu schryben annemen / es werde dann vrsach der schult vnd sachen warum(m) .etc. fürbracht / die auch bey yeder erkentnüß sunderlich geschrieben sol werden / vnd wo es anders geschee / sol solchs kein crafft oder macht haben.
(37 = f. 19a = XIX = T 22, 5-9) Wo aber vber solch erkantnüß / der Summen hundert gülden vbertretten würden / So sollen solche erkentnüß gescheen vor zweye(n) Schöffen / vnnd dem gerichtschryber / mit vßgedruckten vrsachen wie oblut / Vnnd sollen alßdan(n) solche erkantnüß geacht werdenn / als ob die vor Schultes vnd Schöffen gerichtlich gescheen weren.
Wo auch yemants vsserhalb gericht / oder vnserm gerichtßschryber wie oblut vor notarien vnd gezügen / oder allein vor gezügen erkentniß thůn / vnd solch erkantnüß vor Schultes vn(d) Schöffen gerichtlich fürbracht würde / so sol solch erkantnüß souil macht haben / als sie rechtlich erfunden würde / es geschee zu gegen des widderteils vnnd seins annemens / oder in seine(m) abwesen / wie dan(n) die recht solch erkentnüß zůlassen.
Wir wöllen auch hiemit dem rechten nit abgezogen haben / die da widerrüffung der erkentnüß in jren felle(n) zůlassen / sie seyen gescheen durch die parthyen selbst zugegen oder jre anweld.
Dwyl aber nach obgeschriebener ordenu(n)ge hernach one mittel folge(n) solt / wie Schultes vnd Schöffen hawbt oder ende vrteil geben solten / Vnd aber hie zu Franckenfurt mancherley gewonheit den rechten nit gantz gleichförmig / zů solchen ende vrteilenn dienende gehalten / vnnd geübt worden seindt. Ist vnser wille vnd meinu(n)ge solche gewonheiten zuuor ab zuthůn / vnd also vff ende vrteil zu sprechen / wie hernach vnderschidlich beschrieben folget.
Dwyl aber die erbfelle vß den testamenten herrüren jn gemeinen rechten die erste satzung haben / So ordenen wir anfengklichen von den Testamenten.
(38 = f. 19b = T 23, 1-4) De testamentis et heredibz ex testamento. Von den testamenten vnd erben ausz einem Testament gesetzt.
Ordenen vnd setzen wir / das allein die personen denen jm rechten zů gelassen ist testame(n)t zu machen / jre testament mache(n) vn(d) vff richte(n) möge(n).
Welichen persone(n) aber solchs jm rechte(n) nit zůgelassen od(er) verbotte(n) ist wöllen wir den selben durch dieße vnser ordenu(n)g nichtz erlaubt haben.
Dwyl aber bißher vbung / bruch / vn(d) gewonheit gewest / das vatter vnd můter einander in jrem testament sich geerbt / vnd jrer beyder kindere darinn mit nichts bedacht haben / vnd aber solichs jm rechten vngemeß erfunden wirt / Ordenen / setzen / vnd wölle(n) wir /das vatter oder můter / vnd andere von vffstygender Linien / so kinder in absteigender linien haben / vnd Testament machen wöllen / das sie die selben kindere jn jrem testament nach vermöge der recht zu erben machen / oder vß redlichen vrsachen jm rechten gegründt / im Testament vßgedruckt enterben sollen. Vnnd wo solichs wie obgemelt nit geschicht / so sol solch Testament dem laster der nichtigkeit vnderworffen sein / vnd kein crafft oder macht haben.
Es sall auch in den müterlichen / vnd von vffstygender frauwlichen linien Testamenten die pretericion vnd vorgehunge / als so der kindere jm Testament nit gedacht wirt nit anders crefftig sein / Es geschee dan(n) mit vßgedruckter vrsach jm rechten gegrünt vnd zůgelassen / wie dann oben von enterbung vßgedruckt vnd gemelt wirt.
(39 = f. 20a = XX = T 23, 5-9) Solchs wöllen wir auch in den persone(n) in abstygender linien gegen iren eltern in vff stygender linien gleichmessig gehalten werde(n) nach vermöge der recht.
Es mögen auch zwey eelüte man vnd wyb jre Testament mit einander vor gezügen in einem brieff lut fryheit vn(d) gewonheit der statt Franckenfurt vffrichten vnd machen. Vnd so dan(n) eins vnder den selben elüten mit tode abgeet / so sall das selbe Testament souil des abgegangen narung betrifft crefftig sein / vn(n) sal das ander in leben nichts destmynder macht haben das selbe Testament souil sein narunge betrifft zů endern oder ab zuthůn / ob wole daz letstlebe(n)de solchs jm vor vffgerichtem Testament nit fürbehalten hette.
Wo auch frauwe oder mann in jrem Testament Substitutiones das ist / vndersatzu(n)g der erben / oder auch In den Legaten ordene(n) wölle(n) sollen sie solchs nach vermöge der recht macht haben / doch das in dem allen statt hab Senatusconsultu(m) trebellianu(m) / vnd lex falcidia.
Vnd als ouch bißher vbung vnd bruch gehalten / das in den Testamenten sunder clauselen vnd puncten gesetzt werden / das die one widerrüfflich sein solten / Ordenen vnd wöllen wir das hinfür soliche clausele(n) der onwid(er)rüfflickeit in testame(n)ten nit solle(n) gesetzt oder gebrucht werde(n) / vnd ob sie gesetzt würden / solten sie doch vncrefftig vn(d) vnbündig sein.
So auch ein frembder erbe im rechten Extraneus genant / im Testament zu erben gesatzt wirt / Ordenen vnnd setzen wir / das der selbe erbe
(40 = f. 20b = T 23, 9-10) für Schultes vnd Schöffen kommen / solch Testament anzeigen / vnd vmb beseßs der selben gütere zugeben bitten sol. Wo dann solch Testament nit Vicirt cancellirt .etc. funden würde / soll dem selben erben beseßs der selbigen güttere gegeben werden / doch das er glab den gesipten erben / so ab intestato verneinen erbe zu sein vor Schultes vnd Schöffen darumb vnd deßhalb des rechtens zu sein.
Es mögen auch alle erben vß eine(m) Testame(n)t oder ab intestato / ob sie sich gebruchen wölle(n) der fryheit dem Inuentario gegebe(n) / ein Inuentarium vber die nachgelassen naru(n)g vn(d) güttere mache(n) lassen / Wo sie aber solichs nit tethen / sollen sie den penen jm rechten vnderworffen sein.
(41 = f. 21a = XXI = T 24, 1-4) De heredibus ab intestato. Von den erbfellen on Testament.
Dwyl aber solche erbfell ab Intestato zu zeiten den abstygenden als kindern / zu zeiten den vff stygenden als altern / zu gezeiten den jhenen so von der syten herkommen allein / Vnd zu zyten den vff stygenden vnd den zur seiten samplich zůgestalt werden / So wöllen vnd ordenen wir das in den selben erbfellen dz gemein keiserlich recht gehalten sol werde(n).
Vnd declariren das in sonderheit / das gebrüdere vn(d) geschwister kinder mit brüdern vnd schwestern / in des abgestorben brůder oder schwester erbe glych erben sollen / doch so desselben gebrüder oder schwester kindere eins oder mehr were / sollen sie wyter nit erben / dan(n) souil jre vatter vnd můter geerbt möchten haben / wo die noch in leben weren.
Wer es aber das ein brůder oder schwester Ab intestato ab gienge / vnd kein brůder oder Schwester / sunder allein gebrüdere vnd geschwisterd kindere in vnglycher zal nach im in leben lassen würde / So sollen die selben gebrüdere oder geschwisterde kindere zů desselbigen nachgelassen güttere vn(d) erbe zů glycher teilu(n)g / in capita vnd nit in styrpes geen.
Damit wölle(n) wir doch nit abgeschnitte(n) habe(n) dz recht den dichtern in abstigender linien gegebe(n) / die da in styrpes vn(d) nit in capita ko(m)men.
(42 = f. 21b = T 25, 1-4) De bonis cede(n)dis vno ex (con)iugib(us) p(re)moriente. Von den fallenden güttern so eyns von den elüten zuuor mit tod ab get.
Dwyl aber solcher güter halber bißher ein irthumb gewest ist / so eins vnder elüten abgangen ist / Ob alßdan(n) nit allein die ligende güttere vo(n) dem verstorbenen / sunder auch die ligende güttere des letstlebenden jren gelassen kinder einhendig worden / vnd anerstorben gewesen sein solten / also das das letstlebende von seinen güttern nichts macht gehabt / zu verschaffen oder zu disponiren solt haben.
In allen solchen fellen / Ordenen / setzen / vnnd wöllen wir / das allein des vorigen verstorben nachgelassen ligende güttere / vnd das so für ligende güttere geacht sol werden den kindern der eygenthůmb gentzlich vfferstorben sol sein / doch dem letstlebende sein vsum fructu(m) daran fürbehalten.
Aber die ligende güttere / vnd das ihene so für ligende güttere geacht wirt des letstlebende(n) solle(n) den kindern nicht vfferstorben sein / sund(er) das letstlebende macht haben die zu disponiren vnd zuuerschaffen nach seinem willen vnd vermöge der recht.
Wo auch das letstlebende zur zweite(n) ehe gryffen würde / sol es macht haben solche sein güttere zur zweiten ehe zuuerschryben / vnd sollen alle gewonheit bißher darwidder gebrucht ab sein / die wir auch vß vnserm ordentlichen gewalt hiemit abethůn vnd vffheben.
(43 = f. 22a = XXII = T 26, 1-3) De successione coniugu(m) in bonis simul apportatis: siue ex successione delatis. Von den Erbschafften mans vnd weybs in den gütern so sie zusamen brengen: oder jnen vfferstorben vsz testament oder on testament
Dwyl nun in vorgenden Capiteln vnd artickeln meldung geschehen ist von vnbeweglichen vnd bewegliche(n) gütern / vff das dan(n) nit in zweyfel stee / was für beweglich vnd vnbeweglich güttere geacht vnd gehalten sol werden / Ordenen / setzen / vnd wölle(n) wir / das fürther mehr in vnser statt Franckenfurt vnd vnserm gerichts zwang alle ligende güttere die syen grüntlich oder zů einem widderkauff verkaufft / zu Erb oder zů lantsiedelem rechten bestanden / auch alle ewige zinß vnnd renten / auch widderkauffs gülten für ligende gůt geacht sollen werden.
Dwyl aber kaufflüt / hantirer / kremer / vnd andere der gleichen handeler der mererteil ire naru(n)g in farende habe zukauffen vnd zuuerkauffen haben / deßhalb den kindern bißher durch abgang vatter oder můter / Dwyl vnd das letstlebende solche güttere als farende habe hinweg gezogen / merglicher nachteil zůgestanden ist / So ordenen vnd wöllen wir / das hinfür solche güttere vnd gelt zum kauffhandel verordent für ligende geacht gůt vnd gehalten sol werden.
Was aber hie oben nit in sunderheit für ligendt gůt jngezogen / oder beschrieben ist / als silber geschirr / gelt / kleyder / kleyuot (= kleinot) / werckgezüge vn(d) anders der glychen / damit nit gehandelt wirt / das alles sol für farende
(44 = f. 22b = T 26, 3-6) habe vnd beweglich gůt gehalten vnnd geachtet werden. Dem nach setzen vnd ordenen wir / so vnder elüten eins mit tode on testament abget das alßdan(n) das letstlebende alle farende habe zum halben teil von dem verstorbenen darkommen / so kinder vorhanden sein erobern sol vnd behalten / vnd in desselbigen verstorbenen vnbeweglichen güttern / vnnd den gütern dar für geacht. Auch jm halben teil der kinder farende habe allein vsumfructu(m) behalten / vnd der eygenthumb der selben vnbeweglichen vnd farenden gütern / vnd die so darfür geacht sein den kinderen als balde heim erstorben vnd zůgefallen sein.
So aber kein kindere fürhanden sein / so sol das letst in leben alle fare(n)de habe von dem verstorbenen darko(m)men gantz erobern vnd behalten / vnd desselben verstorbenen vnbeweglichen güttern / vn(d) den gütern dar für geacht allein vsumfructum behalten / vnd der eygenthumb der selben vnbeweglichen gütern / vnnd die dar für geacht seind / den nechsten erben alß bald zůgefallen sein.
Wo auch eins vnder zweye(n) elüten ettliche ligende güttere oder farende habe / in seinem testament oder sunst verschaffen würde / vnd ettliche güttere nach jme vnuerschafft ließ / So sol das letstlebende / doch den bysitz / vnd vsumfructum bey den selben vnuerschafften ligenden güttern vnd die farende habe erobern vnd behalten wie ob stet / vnnd sollen den selben verschafften gütteren nit zůgewachsen seyn.
Dwyl aber das letstlebende den vsumfructum in des abgangen güttern wie obgeschrieben stet behelt / So ordenen vnd wöllen wir / das dz letstlebende die kindere ob die da weren vfftziehen. Auch alle schult so dz erst abgegangen schuldig were / bezalen sol.
(45 = f. 23a = XXIII = T 26, 7-8) Wo aber das letstlebende den vsumfructu(m) / od(er) des ersten abgangen farende hab same(n)thafft nit / sund(er) ir eins anneme(n) wolt od(er) würd / solchs solt dz letstlebe(n)de zuthůn macht haben / vn(d) alßdan(n) des erste(n) gemachten schuld pro rato nach anzal des genoß zu bezalen schuldig sy.
Es sol auch das letstlebende den kindern oder andern nechsten erben solchs eygenthumbs der güttere Caution / die ein vsufructuarius jm rechten zuthůn schuldig ist / thůn so solchs an jnen begert wirt.
(46 = f. 23b = T 27, 1-3) De bonis constante matrimonio quesitis (et) successione èorundem. Von den güttern so man vn(d) weib in stender ehe vberkommen vnnd wie die fallen sollen.
Zum ersten / wo man vnd weib in der ehe ligende gütter / oder die gütter so für ligendt gůt geacht wirt / sampt oder jre eins jn sunderheit / vß einem tittel Lucratiuo oder oneroso / das ist durch einen gewinnenden / oder beschwerenden tittel vß aller hantiru(n)g wie die namen haben / das gelt sey jre eins oder jre beyder vberkommen / setzen vnd ordenen wir dz solchs beyder elüten gemein sein sol.
Item so dan(n) vnder elüten eins mit tode ab geet / sollen solche güttere der massen wie yetzo erlut erobert / wo kinder in leben weren / der eygenthumb halb vff die kinder / vnd der eygenthumb des and(er)n halben teils vff das letstlebende fallen vnd ersterben / Doch dem letstlebenden vsumfructum an der kinder teil für behalten.
Wo aber in disem yetz berürten falle kein kindere jn leben weren / vnd dz erst sterbende solchen seine(n) halbe(n) teil in zeit seins lebens nit verschafft hette / so sol solch erobert gůt dem letstlebenden gantz blyben.
(47 = f. 24a = XXIV = T 27, 4-9) So aber zwey elüt in gleichmessigem fall farende habe bey einander erobern würden / vnd das erst sterbende den halben teil by seinem leptagen nit verschafft hette / so sol solche farende hab dem letstlebende(n) / so ferr vn(d) kein kinder in leben weren gentzlichen zůsten vnd bleyben.
Wo aber kinder in leben weren / solte soliche farende habe zům halben teil vff die selben kindere fallen vnnd ersterben / doch dem letstlebenden vsumfructum an der kinder teil fürbehalten.
Wiewol wir nun hinfür geordenet vnnd gesetzt habenn / was zwey elüt mit einander vberkommen das solchs gemein sol sein / Wöllen wir doch daruon vßgeno(m)men haben / wie hernach folget.
Zum ersten wo einem man oder einem wyb ein erbfal vß einem testament oder one testament anfallen oder vff ersterben würde / Wölle(n) wi(r) das solcher erbfall nit gemein sey / sunder allein dem jhenen dem solcher erbfall an erstorben vnd zůgestelt ist / zůsten vnd bleyben sol.
Zů dem andern / wo eins vnder elüten sein ligende gůt / oder das so für ligendt gůt geacht wirt verkouffen oder verüssern / vn(d) das selb gelt widerumb an ligendt gůt oder an solchs so für ligendt gůt geacht wirt anlegen vnd verkouffen würde / so solt doch solch gůt nit gemein sein.
Zů dem dritten / wo aber solch gelt nit widderumb angelegt / vn(d) doch der massen widderumb anzulegen geordenet vnnd destinirt were / So
(48 = f. 24b = T 27, 9-11) lang dan(n) solche destinacion vn(d) ordenu(n)g weret / sol solch gelt auch nit gemein geacht werde(n) / sund(er) des daher es ko(m)me(n) geacht ist / sein vn(d) blybe(n).
Zum vierden so man vnd weib jre eins allein hantirung oder kauff handel triben / vnd vß dem selbe(n) handel etwas gewynnen oder erobern würden / solchs sol auch nicht gemein / sunder allein des hantirers sein / Es were dan das die hantwercks lüt die zů jrer noturfft kauffen / in ire(m) vnd zů irem hantwerck zugebruchenn / das alles soll gemein sein. Hette aber ein man oder die frauw dar neben dem hantwerck ein handel / das sal wie obsteet nit gemein sein.
Doch herinne vorbehalten beiden elüten / das sie macht haben soliche gewynne vß dem handel gemein zu machenn durch verschrybunge instrument / oder glaubliche schrifft. Vnd wan solche verschrybung zum rechten gnůgsam vffgericht ist / solle(n) solche erwonne(n) güter gemeyn sein.
(49 = f. 25a = XXV = T 28, 1-3) De debitis an(n)? matrimoniu(m) vel eo co(n)stante co(n)tractis per sup(er)stitem solue(n)dis. Von der schuldt so jre eins verstendiger ehe / oder in der ehe gemacht hatt / zu bezalenn.
So aber zu zeiten eins vor vnd ehe es zů der heiligen ehe gryfft schult macht / zu zeiten zwey in der ehe schult mit einander machen / auch zů zyten in der ehe jre eins schult hinder dem anderen macht / vnnd nach abgang in zweifel / ob das letstlebende die zu bezalen schuldig sey / Ordenen setzen / vn(d) wölle(n) wir / das in den fellen dar jn dz letstlebende vsumfructu(m) der ligende gütere hatt / vn(d) die farende habe gantz erobert / das es auch alle schult vor vnd in der ehe / wie die gemacht ist / gantz bezalen soll.
Wo aber das letstlebende vsumfructu(m) der ligende güttere vnd die farende hab nit annemen / sunder sich der selbigen entschlahen wölle / So sol der selbe zu bezalen nit schuldig sein / dann so vil vnnd die oligation jnen betreffen würde.
So aber zwey elüt vermischte gütter habe(n) / vnd das letstlebende syn güter von dem erst verstorbenen absündern oder abteylen wölle / so solle es ghen für Schultes vnd Schöffen / vnd da selbst protestieren / das es des verstorbenen güttere nit annemen wöll / mit bit vnd begere sein güttere von des erst verstorbenen güttern ab zu teilen zugestatten / das ime alßdan vergünt vnd gestattet sol werden Vnd sol solchs stat haben vn(d) der elüten die nit handel oder kauffmanschafft treiben.
(50 = f. 25b = T 28, 4-7) Dwyl aber in kauffhendeln vnd kremery / so zwey elüt einen gemeine(n) handel haben / schwerlich ist solche absünderu(n)g vnd ab teilung der gütter zuthůn / So wöllen wir in dem falle so sie beyde handlen / oder so die hußfrauw in offenem kram sitzt / kaufft vnnd verkaufft gelt jn nimpt / oder register bey jr helt / oder der gleichen handel vbt / das ire ieglichs in solidum / das ist verfolle die schuldt so vß den händelen erwachsen ist / zu bezalen schuldig sein sol / vnnd darinn kein absünderung geschehen sol / es sey dan(n) zuuor alle schult bezalt vnd vergnügt / sunst sol ir keins ledig sein / Es wolt sich dan(n) gebruchen der fryheit gena(n)t Cessionis bonorum nach jnhalt der recht oder vnser statuten.
Die wyl aber kaufflüt vnd kremer jn stendiger ehe wie obgemeldt jre hantirung tryben / vff das dann die jhenen so mit inen handeln / nit in vnbillichen schaden / oder des jren in verlust gefürt werde(n) / So wöllen wir das das wyb in jren zů gebrachten güttern / ire zůgifft / Das ist dotem berürende / keinen vßzug haben oder gebruchen / sunder gleych andern gütern verhafft / vnd jn bezalung gegeben werden sol.
Wo aber einicher man durch sich selbst oder seine diener one sein elich wyb handelte / wöllen wir das alßdan das weib / noch des wybs güter es sey Dos oder Parafernalia / für des mans schult nit sollen verhafft sein / doch das alßbalde das wyb jre güttere in dem fall von des mans güttern wie vorlut absündern lassen sol.
Wo aber in kauffhendeln oder kremeryen in dem fall do der man allein handelt / man vnnd wyb betrugk sůchen vnd bruchen wolte(n) / also das das wyb des mans güttere / als ob ir die gegeben oder verschriben in was tittel dz were vertedingen wolt / Wölle(n) wir das solchs alles vnkrefftig / vn(d) als zů betrug der gleubiger reuocirt vn(d) wid(er)rüfft sol werde(n).
(51 = f. 26a = XXVI = T 29, 1-4) De emptione (et) ve(n)dicio(n)e per (con)iuges celebrata. Von den güttern so man vnd wyb kauffen oder verkauffen.
Angesehen aber das wir hie vor gesetzt haben das ettliche güttere gemein / vnd eins teils nit gemein sein / So wöllen wir / wo eins vnder elüten gůt allein kaufft / das auß vnser ordenunge wie vor steet gemein wirt / dz nichts destamynder die werschafft beyden elüten gescheen sol.
So aber solch gůt vß vnser ordenung wie vor lut nit gemein / sunder dem keuffer allein erobert wirt vnd zůsteet / So mag auch dem selbenn die werschafft solichs gůts allein gescheen.
Wo auch man oder wyb gemeine gütter verkauffen oder verüsseren wöllen / sol solchs mit jrer beyder willen geschehen.
Wo aber man oder wyb ir eins sein gůt verkauffen oder verüssern wölle / sol es zu thůn macht haben / es were dan das das ander dar widder redlich vrsach hette / das es nit geschehen sol.
(52 = f. 26b = T 30, 1-3) De litteris dotalibus. Von brutlauff brieffen.
Dwyl aber bißher in brutlauff brieffen nit allein de dote et donacione propter nuptias / das ist von der zůgifft so die frauw brengt / vnnd der zůgifft so der man dem wyb herwider brengt / oder verschrybt / meldu(n)g bescheen / Sunder auch von allen gütern vnd erbfellen so von beider syten herrüren / pacta vnd geding vffgericht sein. Vn(d) aber die erbfelle nit vßgeding oder pacta kommen sollen / vnd auch der fryhe wille zu testire(n) den elüten da durch beno(m)men würt / So ordenen vnd wöllen wir / das hinfür solche pacta vnd geding in brutlauff brieffen sich wyther nicht dan ad dotem et donacionem propter nuptias / das ist zu beyden zůgiften erstrecken sollen.
Sunder one angesehen solche pacta vnd geding / sollen beyde eleute / oder ir yedes besunder in andern jren gütern vber obberürte widem zu testiren vnd zu disponiren macht haben.
Wo aber solch geding vnd pacta vber alle güttere in brutlauff brieffen gescheen / vnd beyde elüt oder ire eins one testament oder disposicion mit tode abging / souil dan solche pacta jre yedes gütter betreffen vnd verschribe(n) were(n) / sollten durch den todt bestetet vn(d) becrefftiget werde(n) / vn(d) fallen wie sie dan(n) in solichen brutlauff brieffen erfunden werden.
(53 = f. 27a = XXVII = T 30, 4) Es mag auch vnder elüten eins dem andern vsumfructu(m) aller seiner gütter in hynlychs brieffen durch geding verschrieben / also das soliche pacta vnd geding des vsufructum halb in solichen brautlauff brieffen verschrieben crefftig sein sollen vnd mögen / des eygenthumbs jre yedes disponiren nach seinem gefallen. Wann auch in hynleichs brieffen die clausel erfunden würde also lutende / Vnnd wan dan(n) das letstlebende auch mit tode abgangen ist / so sollen solche güttere fallen vff des ersten abgangnen nechsten erben die vf dan(n) in leben sein / Solche clausel oder der gleichen / vnd besunder vber das wort / Alßdan(n) wöllen wir anders nit verstanden haben / dan(n) das der eygenthumb zur zeit so das erst abgangen ist vff desselbigen nechsten erben gefallen sol sein / Vnd der letst fal nichts anders dan consolidatio vsusfructus sein sol / dz ist der ususfructus dahyn fallen sol / dahyn der eygenthumb vorhyn gefallen ist.
(54 = f. 27b = T 31, 1-3) De liberis ex diuersis matrimonijs p(ro)creatis qualiter succedere debeant Von den kindern vsz zweyen oder me ehe geboren wie die in jrer altern gütter erben sollen.
Item als bißher bruch vnd vbung gewest / das so vnder eleuten eins zu erst mit tod abgangen ist / vnd kindere nach im verlassen / vnd dann dar nach das letstlebende sich widderumb in die zweyte ehe verandert / vnd in der selben zweiten ehe auch kinder vberko(m)men hat / Vnd aber die esten kinder nach abgang vatters vnnd můter alle ligende güttere hyn weg geno(m)men / dar durch zu zeiten ko(m)men / das den letsten kindern von irem vatter oder můter nichts worden oder ererbt haben.
So ordenen vnd wöllen wir / das / wo vnder elüten der man zu erste mit tod abgeen / vnd kinder nach im in leben verlassen würde / das alle vnd iegliche ligende güttere / vnnd die dar für geacht werden / von ime dar ko(m)men / wie hieuor vnderschidlich geschriben stet fallen sollen.
Vnd so sich dan(n) die selbe můter zur zweyten ehe verandern / vnd mit dem selben zweiten man auch kinder gewynnen würde / So sollenn die selben kinder ihres vatters ligende güttere / vnd dar für geacht / vnnd die helffte der farende habe / jnen vormals zůgeteilt / allein erben / vnnd die müterlichen güter / dwyl die selb frauwe ein můter ist / der ersten vnd letsten kindere / sol vnder beiderley kindere gleichlich geteilt werdenn / nach ordenung gemeiner rechten. Des gleichen sol es auch gehalten werdenn in des mans gütern / so das weib zu erst abgeen / vnd der man sich widderumb in die zweiten ehe verandern würde wie oblut.
(55 = f. 28a = XXVIII = T 31, 4-6) Es sol auch solichs gleichmessig gehalten werden / ob eins ferner zur dritten ehe oder wyther gryffen / vnd sich verandern würde.
Was aber für gütter der ersten ehe / oder der andern ehe verstandenn sollen werden / mag man vß vnderscheit hieuorgeschrieben satzunge vn(d) ordenung abnemen vnd erkennen / Dan was güttere zwey eleut in der ersten ehe zusamen brengen / vnd darin erobern sollen / für gütter der ersten ehe geacht werden / vnd die güttere in die zweite ehe bracht / vnd darinne erobert / sollen für güttere der zweiten ehe geacht werden / doch mitt dem erbfall gehalten werden wie obgemelt.
So auch in obgemelten fellen das letstlebende / so sich in die zweite od(er) dritte ehe / oder wyther verandert hett / mit tode abgeen würde / So solle der stiff vater oder stiff můter der ersten kindere / so vil den selben kind(er)n vß irem vetterlichen oder müterlichen erbfall gepürt von stundt folgen lassen / Vnd in dem andern teil so seinen kindern gepürt vsumfructum behalten.
(56 = f. 28b = T 32, 1-4) De pignoribus (et) ypothecis. Von pfantschafften vnnd gleubigern: So pfantschafft oder pfand habenn.
Ordenen setzen vnd wöllen wir / das alle pfantschafft oder jnsatz farender habe oder ligender güttere nit anders gescheen solle(n) dan(n) mit vßdruckunge des heubthandels vn(d) vrsache(n) / warumb solche pfantschafft oder jnnsatze geschehe / als vß geluhenem gelt / oder vß einem verkauffe / oder ander geleichen co(n)tracten vnd vrsachen / angesehen das ein iegliche pfantschafft vn(d) jnsatze ein anhang vn(d) sicherheit ist für ein heubtha(n)del.
Es sollen auch die jhenen vor denen solche jnsetze vnd pfantschafften gescheen / die selben anderer massen oder gestalt nit annemen oder zů lassen / dann wie yetzo erlut.
Wir wölle(n) auch dz solche jnsetze vber ligende gütter vor vnsern Burgermeistern beyden oder jre einem lut vnsers statuts gescheen sollen.
Wo aber yemants sein farende habe gantz oder zum teil jnsetzen wil soliche jnsatz soll gescheen vor zweyen richtern / vnnd die vrsachen warumb vßgedruckt / vnd in den selben brieff inserirt vnd geschrieben werden. Weliche(n) jnsatz auch der richter zum fürderlichsten one verzugk vnserm gerichtschryber angeben vnd jnschryben / vnnd des den parthyen ein brieff vnder jrer beyder jngesigel machen lassen sollen vff forme wie hernach folget.
(57 = f. 29a = XXIX = T 32, 5-8) Es sollen ouch beyde parthyen berechten / das solichs recht vnd redlich schult sey / sich selbs oder yemant and(er)s damit nit schuren oder schirmen. Das auch soliche farende hab zuuor niemants jngesetzt vnd auch das sie einiche gerichtliche erkentnüß / wie hieuor stet jn vnsers gerichts bůch nit gethan haben / Dan(n) in dem fall wöllen wir dz die pfantschafft in allen fellen für den erkantnüssen ein fürgang haben sollen.
Vnd sollen auch solche jnsetze ligender vnnd farender güttere / so ferr die beyden elüten gemein seind durch sie beyde geschehen vn(d) nit anders
Wan(n) auch vnder christen einer dem andern vß früntschafft oder gůtem willen / vff sein bitt etlich gelt vff pfand lyhen wolt / oder würde / etlich zeit zu halten / Ordenen wir vnd wöllen / das der dem solche pfande eygenet von dem glaubiger / oder lyher ein erkentnüß der summen / mit bestymmung der pfand nemen sol.
Vnd ob alßdan(n) der schuldener in zeit der bezalung solche pfand nitt lösen / vn(d) der glaubiger dar durch geursacht wurde / den schuldner darumb der schult oder pfants halb rechtlichen zu beclagen / vnd der Antwurter vor befestigung des kriegs sagete vnnd sich erböte / dem Cleger solich pfant für das geluhen gelt zu lassen / So solt sich alßdan(n) der gleubiger benügen lassen soliche pfande dar für zu behalten. Auch ob schon das pfant nit so gůt were.
(58 = f. 29b = T 32, 9-10) Doch wo der schuldner vor befestigu(n)g des kriegs solichs nit gemeint were / sunder erst dar nach / So sol er durch zůstellu(n)g des pfands von der vbrigen summen nit erlediget noch absoluirt sein.
Wo aber der beseß des pfants blybt by dem schuldener / als in jnsetze(n) beide farender habe vnd ligenden güttern / vnd der glaubiger der schult nach clagen / vnd der Antwurter sich erbieten würde / dem Cleger solche jngesetzten gütter für die haupt sommen folgen zu lassen / oder zů zu stellen / solchs mag der cleger annemen ob er will / oder aber sein personliche clag gegen im gepruchen.
(59 = f. 30a = XXX = T 33, 1-3) Forma der jnsetz brieff vber farende habe.
Ich .A. bekenne jn vnd mit crafft diß brieffs / das ich rechter redlicher schuld schuldig bin .B. zehen guldenn für gewandt / zu bezalen zu sant Martins tag nechst ko(m)mende / vn(d) damit B solcher bezalu(n)g dester sicherer vn(d) hebendiger sein möge / so han ich A dem selben B vor dem ersame(n) N. vnd N. weltliche richtere zu Fra(n)ckenfurt für die benante(n) sum(m) gelts jngesetzt alle vn(d) iede mein farende hab so ich zů diser zeit habe nicht vßgeno(m)men / die auch vor niemants versetzt ist mit dem gedinge / Wo die bezalung zu bestimpter zeit nit geschee / dz dan(n) B solcher jnsatzunge vn(d) pfantschafft nach geen sol lut der ordenu(n)g vn(d) gesetze. Es habe(n) auch beyde parthyen ein eidt zu got vnd den heilige(n) geschworen / dz solichs recht vn(d) redlich schult / vn(d) niemant zu geuerlichem abbruch gescheen sey. Des zu vrkund haben wir A vn(d) samplich mit fleiß gepetten die obgenanten richter / das jre ieglicher sein ingesigel an disen brieff gehangen hatt / der versigelung wir itzt benanten richtere also gethan bekenen / Doch vns vnd vnsern erben on schaden. Datum .etc.
Als bißher bruch vn(d) vbu(n)g gewest / dz so in jnsetzen eins oder mehr zil der bezalu(n)g fürgelauffen vn(d) gerichtlichen nit gefordert worden seint / dz der jnsatz für die selben verschiene(n) zil nit mehr verhafft gewest ist / Setze(n) ordene(n) vn(d) wolle(n) wir / dz hinfür ein ieglicher Insatz ligender vn(d) farender hab / so lang biß zum letsten zil der bezalu(n)ge / vn(d) ein fiertel jars darnach weren vnnd crefftig blyben sol / vnd darnach die pfantschafft abe sein / vnd die persönlich clage für behalten.
Wan(n) auch der schuldner vff bestimpte zeit vn(d) ziel nit bezalung thůt / So mag der glaubiger handeln widder die personen der personlichenn clag nach / oder dem pfand nach actione reali / doch mit dem vnd(er)scheide wie hieuor meldu(n)g gescheen ist. Wan dan(n) der Cleger im rechten so weyt procedirt vn(d) handelt / dz er solche pfand zu verkauffen erlangt / sol es da mit gehalte(n) werde(n) wie hernach folgt vo(n) der Execution geschrieben stet.
(60 = f. 30b = T 34, 1-2) De beneficio duobus reis co(n)cesso. Von fryheit zweyer oder mehr schuldener so sich vnuerscheidlich mit einander v(er)pflichten.
Dwyl aber in solchen fellen vß gewonheit hieuor ein ieglicher zu volko(m)mener bezalung fürgeno(m)men vnd gezwungen worden ist.
Vnd aber die keyserlichen recht solche alt recht in den felle(n) de duobus reis geendert vnd abgethan haben / So ordenen vnnd wellen wir / das die selbe nuwe constitucion den selben gegeben / hinfür in vnser statt gehalten sol werden / So sich einer der im rechten gebruchen vnd fürwenden will / Es were dan(n) das sich einer solch fryheit mit vßgedruckten worten verziehen hette.
(61 = f. 31a = XXXI = T 35, 1) De fideiussoribus. Von Bürgen.
Dwyl in einer yeden bürgschafft der Cleger den heuptman zuuor zu ersůchen schuldig ist / vn(d) aber zu zeiten der bürg sich nit allein bürg / sunder auch gůt oder selb schuldig verpflicht vnd verschreibt / vnd vß dem selbigenn bißher der bürg als gůt / oder selbs schuldener vnersůcht des heuptmans zu bezalen gewyst worden ist / Ordenen / setzen / vnd wöllen wir / dz solche wort / gůt / oder selbs schuldig / wyter nit dan bürgschafft vff inen tragen vnd nichts destamynder der hauptman zuuor ersůcht werden sol / Es sey dan das einer mit vßgedruckten worten daruff verzyhen / oder ein Nouacion oder ander felle jm rechten gemacht hab / dar durch die erst pflicht in ein andern transferirt vnnd gewent wirtt / wie dan die recht solchs vß wysen.
(62 = f. 31b = T 36, 1-4) De arrestis (et) Sequestratione. Von beko(m)merten vnd hinderlegten gütern.
Dwyl aber in vil fellen vbung ist / das kommer hie zu Franckenfurt vff güttere geschehen jn personlichen vnd andern clagen / So ordenen vnd setzen wir / das der jhene des gůt geko(m)mert ist / so ferr dann derselbe durch sich oder seine(n) anwalt hie an des Rychs gericht zu recht steen wil das alßdan die güttere des gethanen ko(m)mers ledig sollen sein.
Es were dan(n) das einer redlich vrsach fü brecht / daruß er hie zu recht zu steen nit schuldig were / Oder auch wo der ko(m)mere so dz gůtt geko(m)mert hette vrsach fürbrecht / warumb der ko(m)mer nit solt vff gethan werden.
Wan dan solche vrsachen gnůgsam fürbracht / das der ko(m)mer nicht solt vffgethan werden / solten alßdan(n) soliche gekommerten güttere Sequestrirt / das ist in gemein hant biß zu vßtrag der sachen gelegt werde(n).
Wir ordenen vnd wöllen wo vil erbenn nach doter handt sich vmb ein beseß einer erbschafft oder güter dringe(n) / vn(d) mit einander oder gleich zum rechten ko(m)men / Das alßdan(n) der selb erbfall vnd güter auch sequestrirt / das ist in gemein handt gelegt sol werde(n) / biß so lang rechtlich vßfündig wirt / wem der beseß zůsteen vnd gepürn sol / Welchem teil dann der beseß zůgestelt wirt / wil dan(n) der ander teil clagen in petitorio des eygenthumbs halben / soll er zůgelassen vnd gehört werden.
(63 = f. 32a = XXXII = T 37, 1-4) De Tutelis. Von fürmönderschafft der jungen vnder zwölff vn(d) vierzehen jaren.
Dwyl aber solich Truwenhenderschafft genant Tutela / in dryerley weg erfunden wirt / Testamentaria / Legitima / vnd Datiua / So ordenen vnd wöllen wir / auch nach vermöge der recht / das die Tutores so in testamenten gegeben sein / den ersten stant haben / vnd vor den selben keyn andere zůgelassen werden sollen. Es würden dan(n) vrsachen jm rechten zůlessig dar widder fürbracht.
Wo aber in einem Testament kein Tutores gegeben seint / So sollen die nechsten gesipten fründe / als Legitimi Tutores an geno(m)men vnnd zůgelassen werden / so ferre vnd sie dar zů töglich seint.
Wo aber auch nit gesipte fründe seint / So sollen Schulteiß vn(d) schöffen den selben kindern fürmönder setzen / genant Datiui / vnd die selben soltenn auch solchs annemen vnnd zuthůn schuldig sein / Sie wolten dan sich des entschuldigen nach vermöge der recht.
Es sollen auch alle Tutores ehe sie anfangenn zu administriren / für Schultes vnnd Schöffen ko(m)men vnd begeren das man jnen solche administracion der tutelen oder fürmönderschafft zu erkennen / sie sein jm testament gegeben / oder von gesipten fründen / wan die so durch Schultes vn(d) Schöffen gegeben seint / in dem das die gegeben werde(n) / wirt jnen die administracion zugelassen.
(64 = f. 32b = T 37, 5-9) Vnnd so solch administracion erkant ist / sollen die selben Tutores ein Inuentarium vber alle narung vnd güttere machen / vnd vff schryben lassen / vnd zů den heiligen schwere(n) nützliche ding von der kindere wege(n) für zunemen / vnd vnnützliche ding vnderwegen zulassen / vnd globen dieselben kynder im rechte(n) zu vertreten / mit gewonlicher Satißdacion welche satißdacion allein die Legittimi Tutores zu thůn schuldig seyn / dan(n) die testamentarij vnd Datiui solch satißdacion zu thůn nicht verpflicht sein.
Wo auch ein můter oder anfraüw jrer kinder Tutrix sein wölt nach abgang jres hußwirts / soll sie zugelassen werden / Doch das sie sich der zweiten ehe vnd beneficio Senatusco(n)sulti Velleiani verzyhen soll / vnd alle andrer fryheit / mit vnderpfande aller jrer gütter / vn(d) schweren wie obgemelt / vnd ein Inuentarium machen lassen sol.
Wo aber solche můtter oder anfraüwe / sich widderumb zur zweyten ehe verandern wölte / So sol sie zuuor die selben jre kindere mit treüwenhendern versehen / vnd aller jrer handelung solcher Trüwenhend(er)schafft rechnung thůn / Vnd wo sie die kindere mit Treüwenhendere zuuor nit versehen / würde sie villicht in pen der rechten fallen.
Wo auch vil Tutores / Testamentarij / oder Legittimi weren / So wöllen wir / das die selbigen vnder jnen ein oder zwene erwelenn / durch weliche die Tutela administrirt sol werden / so sollten alßdan(n) die selbenn den andern rechnung zuthůn schuldig sein.
Wo aber die selben in der erwelung nit eins möchten werden / So solten Schulteiß vnd Schöffen vß den allen ein oder zwen / nach gelegenheit vnd gestalt der sachen zu erwelen macht haben.
(65 = f. 33a = XXXIII = T 37, 10-13) Vnd sollen die Inuentaria mit nachgeender form vn(d) ordenung gescheen durch einen gerichtschryber / ein Obersten richtere / Vnd wen die Schöffen nach gelegenheit yeder person vn(d) sachen darzů zuuerordene(n) / mehr dar by zusein noturfftig bedu(n)cken würde / die by jrem eyde solchs heymlich halten solten.
Vnd sollen alßdan(n) solche Inuentaria in ein lade oder schanck durch Schultes vnd Schöffen verordenet gelegt / vnd den Truwenhendern abschrifft dar von gegeben werden.
Es sollen auch alle Tutores / Testamentarij / Legitimi / vnd Datiui eyniche ligende güttere / oder die gütter dar für geacht zuuerkauffen nit macht haben / Es sey dan(n) zuuor durch Schultes vnd Schöffen erkant vn(d) zůgelassen worden / dz es den kind(er)n zu verkauffen nütz oder not sey.
Des gleichen sol auch eynich truwenhender der kinder gütter ligende oder farende nit kauffen one erkantnüß Schultes vnd Schöffen.
(66 = f. 33b = T 38, 1-2) De curatoribus. Von den fürmöndern der jhenen so zu zwölff vnd vierzehen iaren ko(m)men sein.
Dwyl nun nach ordenu(n)g der recht die Truwenhenderschafft gena(n)t Tutela / zu zwölff vnd viertzehen Iaren sich endet / So ordenen vnd setzen wir / wo Truwenhender / das synt Tutores jn eine(m) testame(n)t eyner oder mehr gesetzt seynt / vnd dar jn ein zyt vber die zwölff oder viertzehe(n) Iare bestimpt wirt / Das alßdan(n) die selben Tutores nach verlauffenn der zwölff oder virtzehen Iaren den name(n) eins Curatoris ansich neme(n) vnd alßdan(n) Curatores sein sollen biß vff die zeit durch den Testatorem bestimpt / doch das sie zuuor aller jrer handelung rechnung thůn sollen Vnd so solche rechnung bescheen ist / dwyl dan die selben Curatores jm testament adultis / das ist den jhenen vber zwölff oder viertzehen Iaren gegebe(n) durch Schultes vn(d) Schöffen co(n)firmirt vn(d) bestetigt solle(n) werde(n)
Wo aber in testamentis Adultis kein Curatores gegeben seint / So wölle(n) wir / wo die selben jungen im rechten als Cleger handeln / oder als beclagten sich vertretten wöllen / das alßdan(n) die selben eyn Curatorem ad litem gena(n)t vff zu nemen schuldig sollen sein / der auch durch Schultes vnnd Schöffen vff anrüffen des jungen in gegenwertige(n) des selben jungen / vnd auch des Curatoris gegeben sollen werden.
(67 = f. 34a = XXXIV = T 38, 3-6) Dwil aber die selben adulti nach ordenung des rechten kein fürmönder dan(n) allein / wie obgemelt ad litem vff zunemen schuldig sein / vnd sie aber doch des alters nit seint / dz sie jren handelunge(n) nutzbarlichen vnd crefftiglichen mögen für sein / So wöllen wir / das den selbigen kindern durch jre oder jrer fründ anregen / durch Schultes vn(d) Schöffen / nach gelegenheit jrer narung / die nechsten gesipten fründe zu Curatores / so ferre vnd sie dar zů töglich sein gegeben sollen werde(n). Wo aber die nechsten fründ nit vor handen / oder töglich weren / so solten andre frembde an ire stat gegeben werden. In den andern aber personen so gebrechlich sein / als vnsynnigen / tauben / sto(m)men / verdünischen / vn(d) andern der geleichen / dauon die recht sagen / In welchen personen zu zeiten legittima zů zeiten datiua statt hatt / So wöllen wir das in den selben personen / die form vnd vnderscheit der rechten gehalten soll werden.
Wo auch truwenhendere in milden sachen / als in gots ere in Testamenten gegebe(n) werden / so solle(n) die selben deßhalben darüber ein Inuentarium machen lassen / vnd zun heiligen schweren solchs zum trüwlichsten vß zu richten.
Item wann auch ein erbfall ligt on erben / oder auch ein schuldener wycht / vnd erbe ligende oder farende hinder ime lest. Wo dan(n) die glaubiger ein Curatorem erwelen solche(n) gütern für zu sein / sol der selb durch Schultes vnd Schöffen zůgelassen werden / Doch dz er thů das jhene so er im rechten zu thůn schuldig ist.
Wo aber die glaubiger des nit eins möchten werde(n) / So solle(n) Schultes vn(d) Schöffen einen oder mer vß den selbigen zu geben macht haben.
(68 = f. 34b = T 38, 7-9) Wir wöllen auch das ein ieglicher Truwenhender / der durch einen procuratoren handlen will / das er zuuor in eygener person den krieg befestigen sol. Wo er aber durch einen andern handelen wil / das er dann actore(m) per decretum iudicis durch erkentnüß der Schöffen setzen sol.
Es sollen auch alle Truwenhender in milten sachen jre rechenschafft thůn vor des Rats fründen dar zu geordenet. Aber andere Truwenhendere sollen rechenschafft thůn den jhenen des Truwenhender sie sein Oder wo sie des nit annemen wöllen / solle(n) alßdan(n) die Truwenhender jnen vor des Rats fründen rechnu(n)g zu thůn auch verbunden seyn.
Was auch ein ieder Tutor oder Curator in syner fürmönderschafft den kindern auß gibt / Soll den selben Truwenhendern zu beschehener rechnung widderumb gegeben vnd bezalt werden.
(69 = f. 35a = XXXV = T 39, 1-5) De procurator(i)bus. Von montparn anwelden vnd fürsprechen.
Als aber montpar vn(d) fürspreche(n) bißher zwey ampt gewest / da durch die parthyen des costens vnd expenß halber beschwert gewest sein / So wölle(n) wir dz hinfür die fürsprechen auch mo(n)tpar mögen sein. Wo aber einer ein besundern fürspreche(n) / vnd ein besundern montpar haben wil / sol yederman erlaubt sein vnd zu thůn haben.
Es sol auch keiner zu fürspreche(n) oder montpar im rechte(n) zu handelen zůgelassen werde(n) / er sy dan(n) seßhafftig vn(d) jngesessener burger zu Franckenfurt. Es mag auch ein iglicher burger hie seßhafftig / od(er) ein frembder ein frembden fürsprechen stelle(n) / doch dz die rechtsetze durch die geschwornen redener geschehen.
Wo aber ein frembde persone einen anwalt her schickenn / der solcher sachen in eygener persone nit vß warten möge / Sol der selbige einen andern anwalt setzen wie obgemelt.
Es sol auch kein anwalt hinfür zůgelassen werde(n) / er habe dan(n) zuuor den nachfolgenden eydt geschworen / wie da hinden von den anwelden wytere geschriben stet.
Es sol auch ein jeglicher montpar oder anwalt / so er in einer sachen rechtlich handlen wil / sein beuelh vnd mandat fürbrengen / vnd in die acta schryben lassen.
(70 = f. 35b = T 39, 6-11) Wo auch der anwalt des clegers jm wid(er) rechten nit antwurten wil / so alßdan(n) syn gewalt auch nit zůgelassen / od(er) er im rechte(n) gehört werde(n)
Wan(n) auch einer vßerhalb vnser stat Francke(n)furt verbannet / od(er) vß and(er)n vrsache(n) abwichig worde(n) ist / vn(d) der oder die selben vor vnserm gericht zu handeln haben / Wöllen wir das die selben durch iren anwalt zu erschynen vnd zu handeln verbunden sollen sein.
Es sollen ouch alle montpar vnd anwelde Iuramentu(m) calumpnie / vnd alle eyde so ferre sie gnůgsamen gewalt dar zů haben / vß gescheide(n) Iuramentu(m) decisorium zuthůn macht haben.
Wo auch ein montpar od(er) anwalt zweyer od(er) mehr persone(n) mo(n)tpar were / die vor gericht wid(er) eina(n)der handlen wolte(n) / Ordene(n) vn(d) wölle(n) wir / dz alßdan(n) solcher mo(n)tpar od(er) anwalt de(m) cleger zediene(n) verbunde(n) sol syn.
Es solle(n) auch die fürspreche(n) by glycher pen verbunde(n) sein / zu alle(n) zeyten die alten sache(n) zum ersten vn(d) fürderlichsten für zubrengen.
Dwyl der cleger die wal vn(d) Chur hat ein fürsprechen zu welen vn(d) zu nemen / So wölle(n) wir dz die fürspreche(n) zuuor die parthyen fragen solle(n) ob sie Cleger oder Antwurter syen / Wo sie dan(n) Antwurter were(n) / sollen sie jre sachen nit hören / noch darin mit jnen ratschlagen.
(71 = 36a = T 40, 1-4) De causis in scriptis vel sine scriptis dandis. Von den sachen so man in schriften oder on schrifften handeln sol.
Vff das aber die sachen on vnderscheit nit alle in schrifften gegeben / dar durch mit grossem costen verlengeru(n)g der sache(n) erfunde(n) werde(n) / So ordenen vn(d) wölle(n) wir wie her nach folget.
Nemlich wo ein sach vber .xxx. gülden oder den wert / oder dar vber fürbracht würt / dz alßdan(n) solche sache(n) vff des Clegers od(er) Antwurters begere in schrifften gehandelt sol werde(n) / Es were dan(n) dz der Cleger des Antwurters hantschrifft / oder andere glaubliche brieff für sein clag jn recht legt / vnd die sach der massen gestalt / das sie nit irrig were.
Wo aber der antwurter wider solich brieff oder hantschriffen ettlich treffelich vßzüg od(er) exceptio(n)es hett / möchte(n) alßdan(n) die selbe(n) exception jn schriffte(n) fürbracht / vn(d) alßdan(n) die sach fürter in schriffte(n) geha(n)delt werde(n).
Wo aber die sache(n) biß in .xxx. gülde(n) od(er) darund(er) sein / So wölle(n) wir dz die fürspreche(n) solch sach möntlich handeln solle(n) / darin(n) nit vnnütze od(er) vberflüssige wort bruchen / sund(er) in den personliche(n) clagen alle zeit solch dat oder vrsach in der clag fürbrenge(n) vnd bestymmen / daruß one mittel ein pflicht vn(d) clage erwachsen möge. Also / ich forder von meyner parthy .N. wegen / souil gülde(n) geluhe(n) / od(er) vß einem kauff .etc. wie sich dan(n) die hendel begebe(n). Vnd so er solche narracion der that vn(d) pflicht fürbracht hat / So sol er alßdan(n) sein co(n)clusion vn(d) peticion setze(n) der meinu(n)g / dwyl aber der widerteil vß solchem co(n)tract oder vrsachen myner parthy / der massen pflichtig ist .etc. So begere ich den selben zuuerurteiln vnd zu co(n)demniren bezalung zuthůn / mit erlitten costen vnd scheden / alles nach gestalt vnd gelegenheit der sachen.
(72 = f. 36b = T 40, 5-9) Wo aber nit personlich sachen sunder reales fürbracht werden / So sol die clagende parthy irer person halber fürbrengen / wie sein parthey ein herre sey / des hußes / ackers / wiesen .etc. Oder das er hab in dem huße / acker / wiesen .etc. die gerechtigkeit .etc. als vsum fructu(m) ypothecam .etc. vnd das der Antwurter solich hauß oder acker besitze oder jnnhabe / oder im jntrag thů an seiner gerechtigkeit .etc. Begeren darmit jme solich huß zů zu stellen / ode rjme zu erkennen / das jme solche gerechtigkeit zůstee nach natur einer iglichen clag mit vffgehabener nutzung .etc.
Wo aber die fürsprechen solche form nit halten / sunder jre clagen on vrsachen / one conclusion vnd peticion fürtragen würden / Setzen vnd wölle(n) wir / dz alßdan(n) die selben fürsprechen jren parthyen jren gerichts costen deßhalben erlitten ablegen / vnd dar zů in straff der Schöffen gefallen sein sollen.
Wo auch ein sach vnder dryssig gulden so wytleufftig vn(d) irrig wer / das Schultes vnd Schöffen nach gethaner clag vnnd antwurt zůermessen sollen han / mag soliche sach alßdan(n) auch in schrifften gehandelt werden.
Wo auch beyde partheyen sich willige(n) in schriffte(n) zu handeln die sach sey groß oder clein / sol inen also zu thůn gestatt werden.
Wan dan(n) die clagen in schrifften oder one schrifften fürbracht seind / vnd der Antwurter kein exceptiones für zu brenge(n) hat / So sol der antwurter parthy one schrifft den krieg beuestigen / wie hieuor de litis contestatione geschrieben stet.
(73 = f. 37a = XXXVII = T 40, 10-12) Es sollen auch Schültes vnd Schöffen zum fürderlichsten alßbald der krieg beuestiget / oder die erst exception jngelegt würt / den handel besichtigen / vff das freuelich handelung vermitten / vnd die partheyen zů fürderlicher bybrengung vnd vßtrag der sachen ko(m)men mögen.
Es sol auch vber kein sach vom gerichtschryber vor befestigung des kriegs ein Register gemacht werden / sunder nach befestigunge nach gelegenheit der sachen vff beuelhe der Schöffen.
Es sol auch befestigung des kriegs abschrifft nicht gegeben werden / Sunder wo der Antwurter den krieg negatiue beuestiget / solle sich der Cleger alßbalde zu bybrengung erbieten vn(d) begeren zůgelassen werden.
(74 = f. 37b = T 41, 1-5) De sententijs dandis. Von end oder bey vrteiln zu sprechen.
So dan(n) parthyen jm handel zu end vrteiln beschlossen haben / Wo dan(n) der Cleger volko(m)melichen bybracht hatt / vnnd sein bybrengunge durch kein exception oder vßzug abgelegt ist / Sollen Schules vnnd Schöffen geben Sentenciam condempnatoriam / das ist den beclagten verurteilen / lut des Clegers peticion.
Wo aber der Cleger nichts bybrengt / vnd der beclagt auch nichts bekannt hatt / Sollen sie sententiam absolutoriam / das ist den Antwurter ledig erkennen / mit zů erteilung costen vnd schaden.
Wo aber der Cleger ein halb bybrengunge gethan hett / dar jn statt hat Iuramentu(m) decisoriu(m) / das ist der eydt so den krieg ab schneydet / sol solcher eydt gestat werden wie obgemelt.
Es soll auch der jhene so in der sachen verlüstig wirt / alßdan(n) durch Schultes vnnd Schöffen / alß bald mit sampt vßspruch der vrteil / in dieselben costen vn(d) schaden conde(n)nirt werde(n) / Es were dan(n) das der selbe verlüstig vrsach zu kriegen gehabt hett / nach lut der recht / So sollen jn dem falle Schultes vnd Schöffen die expenß compensiren.
Wir wöllen auch das in allen sachen so in schrifften gehandelt werden / die ende vrteil in schrifften gegeben / vn(d) durch vnsern gerichtschryber gelesen sollen werden.
(75 = f. 38a = XXXVIII = T 41, 6-10) Aber in den sachen so one schrifften Burgerlich / oder in freuel sachen gehandelt werden / mögen solche vrteil durch ein Schöffen allein vß gesprochen werden / doch das der gerichtschryber solch vrtel ad acta schreiben sol.
So dan ein haupt vrteil gangen ist / wo dan(n) ein parthy begert Dilacion sich zu bedencken / ob er von solcher vrteil appelliren wölle oder nit / sol jme solch zeit / nemlich zehen tag zu bedencken gegeben werden.
Wir wöllen auch das alle byurteil in schrifften oder on schrifften gegeben mögen werden.
Als auch bißher in sachen daruff gezügen gefürt worden / durch die fürsprechen ein recht satz / ob bybracht worden sy oder nit / geschehen ist / Setzen ordenen vnd wöllen wir / das hinfür soliche rechtsetze nit geübt noch gebrucht / sunder vff / vnd wider der selben gefürten gezügen sage exceptiones vnd vßzüg fürgetragen / vnd also biß zů ende der hauptsachen vollenfaren vnd procedirt sol werden / alßdan sich erfinden wirdet ob bybracht vnd bekuntschafft worden sey oder nit.
Deß gleichen sollen auch die fürsprechen alle andere Interlocutorien / byurteil so zur sachen nit dienen / sunder allein verlengerunge geberen / nit anstelle(n) / sunder sollen Schultes vnd Schöffen daruff sunder acht haben damit solchs vnderwegen blybe vnd vermitten werde.
(76 = f. 38b = T 41, 11-13) Es sol auch vnser gerichtschryber als bald als ein exception zum byvrteil dienende fürbracht wirt / dem Aduocate(n) oder den Schöffen offenbaren / vff das die Schöffen sich erkunnen mögen / ob solich Exception fürtreglich sey oder nit / vnd so sie fürtreglich ist / sol sie zůgelassen werde(n) Wo sie aber nit fürtreglich ist / sol sie verworffen / vnd durch Schultes vnd Schöffen jnterloquirt vnd geurteilt werden / die selb nit angesehe(n) fürther zu handeln wie recht ist.
Wo dan(n) vff solche zůgelassen exception ein rechtsatz geschicht / daruß ein byurteil folgt / sol vnser gerichtschryber alßbald die acta vberliebern vff das die sachen fürderlichen zu vßtrag ko(m)men mögen.
So dan(n) Schultes vnd Schöffen ein byurtel geben haben / vnnd eyniche parthy dilacion begert zubedencken solche vrteil anzunemen oder nit / sol jnen solch dilacion nit gegeben werden / sunder Refutatory apostoli gegeben vnd gesagt werde(n) fürther jm handel zu procediren / dwyl solche appellaciones jm rechten nit zůgelassen werden / wie dan(n) hernach de appellacionibus erfunden wirt.
(77 = f. 39a = XXXIX = T 42, 1-4) De appellacionibus.
Vff dz nit on vnd(er)scheidt alle appellaciones freuelich beschehen / So wölle(n) wir dz die appellacio(n)es vo(n) byurteiln durch Schulteiß vn(d) Schöffen nit solle(n) zůgelassen werden. Vn(d) ob yemants vo(n) solche(n) beyurteiln zu appelliren vnd(er)stünde / solle(n) dem selben apostoli refutatory gegeben / vn(d) fürther jm handel procedirt werde(n) / biß so lang durch den obern richter solchs verbotten wirt. Es weren dann solche beyurteil / dauon die recht zu appelliren zůlassen.
Wo aber die sach ein ende vrteil betrifft / so solle(n) solche appellaciones zůgelassen werden / vn(d) durch Schultes vn(d) Schöffen apostoli reuerentiales gegeben werde(n) / mit den oder der gleiche(n) worten der Königlichen Maiestat / oder dem Chamergericht zu eren / lassen wir die appellacion zů / vnd geben dir apostolos reuere(n)tiales / welche aposteln die Schöffen bynnen dryssig tagen nach vermöge der rechten geben sollen.
Es mögen auch aposteln in schrifften gegeben werde(n) in zwen wege / Der eyn / dz man acta pro apostolis gebe / vn(d) die appellacio(n) zů ende der acten in schrifften oder one schrifften geschehen geschrieben sollen werde(n) Deß gleichen die form der gegeben aposteln.
Der and(er) weg durch ein missiue an die öberkeit geschickt / darin(n) Schultes vn(d) Schöffen der öberkeit zu erkennen geben / wie A widder B in der sache(n) appellirt habe / vn(d) gena(n)ter A jme apostolos zu geben begert habe Dwyl wir aber jme apostolos reuerentiales gegeben han / so verkünde(n) wir euch solchs mit dieser schrifft / vnnd schicken zu euwer Königlichen Maiestat hie mit den appellanten.
(78 = f. 39b = T 42, 5-10) Wo aber apostoli refutatory gegebe(n) werde(n) solle(n) / soll es mit disem od(er) der gleiche(n) worte(n) gescheen / dwyl die recht freuelich od(er) můtwillige appellacion nit zůlassen / So geben wir die apostolos refutatorios / vn(d) geben der appellacion kein stat.
Es solle(n) auch alle die jhenen die von byurteiln appellirn wölle(n) / in den fellen darin(n) die appellaciones zůgelassen werde(n) in schrifften appelliren sunst sol solche appellacion nit zů gelassen werden / Auch in der selbenn appellacion vrsach seiner beschwernüß fürbrengen.
Wo aber yemants von haubt vnnd ende vrteiln appelliren würde / mag er solchs thůn one schrifften / doch alßbalde nach gesprochener vrteil / dwyl vnd die Schöffen noch zů gericht sitzen.
Wo er aber den selben gerichts tag bey sitzende(m) gericht möntlich wie jtzt erlut nit appellirt hette / vn(d) doch appelliren wolt / so sol solch appellation jnwendig zehen tagen darnach in schriffte(n) gescheen / vn(d) dem eltern Burgermeister so nit gericht were verkündt werden.
Wo auch yema(n)ts appellirt hette / vn(d) solcher appellacion zů gesatzter zeit nit nach queme / so mag der appellatus nach verlauffen der selbenn zeit zů Schultes vn(d) Schöffen ko(m)men / vn(d) bitten ime ein ladu(n)g zů gebe(n) / den wid(er)teil zu zitire(n) / dz er fürbreng seine(n) fleiß der volfüru(n)g halb / der gethane(n) appellacio(n) / vn(d) wo er dz nit thet / alßdan(n) zu erkenne(n) dz solch appellacio(n) verlosche(n) vn(d) desert sey / vn(d) die vrteil volle(n)streckt sol werde(n) / Darüber auch schultes vn(d) schöffen pronu(n)ctieren vn(d) erke(n)nen solle(n) mt den worten Wir erke(n)nen die appellacio(n) desert / vn(d) dz die vrteil volstreckt sol werde(n).
Item von solchen vrteiln sol auch nit appellirt werden / vnd ob appellirt würde / apostoli refutatory gegebe(n) / vnd zu vollstreckung der vrteil procedirt wirden.
(79 = f. 40a = XL = T 43, 1-4) De executione. Von volstreckunge der vrteil.
Nach ergangen vrteiln dauon nit appellirt / oder wo appellirt / vnd doch die selbe appellacion desert vnd verloschen were / dar durch die vrteil volstreckt sollen werde(n) / So ordenen vnd setzen wir der volstrecku(n)g halb wie hernach volget.
Zum ersten wöllen wir / So vf anrüffen der behaltenden parthy volstreckung der vrteil begert wirt / sol der widerteil dar zů citirt / vnnd ein termyn gesetzt werden zu sehen solch volstreckung zuthůn / oder vrsach für zu brengen warumb solch volstreckung nit geschehen solle / doch mit vnderscheit wie hernach folget
Dan wo execucion vnd volstreckung gescheen sol in actione reali / so sol zuuorhin ehe die vollenstreckunge geschicht / dem vberwundenen gebotten werden / das er solch gůt dem Cleger bynnen genanter zeit zůstellen sol / vnd wo er solchs nit thet / sol alßdann die volstreckunge mit der that durch den executorem dar zů verordent gescheen / vnd mit gewalt von dem beclagten geno(m)men / vnd dem Cleger zůgestelt werden.
Wo aber execucion gescheen sol jn personalibus actionibus / ist dan(n) die condempnacion oder veru(r)teilung gescheen / jn genere oder quantitate so sol alßdan(n) der jhene / wider den solich vrteil gangen ist / zuuor dar zů citirt werden vßfündig zu machen warin(n) die execucion gescheen sol.
(80 = f. 40b = T 43, 5-9) Wo aber die condempnacion oder verurteilung gescheen ist in specie wo dan(n) die selb species nit vorhanden ist / also das die volstreckunge jn eim andern ding gescheen můß / so sol der wid(er)teil dar zů citirt werde(n).
Wo aber die execucion gescheen sol / in solchen dingen das noch vor handen ist / So sol dem beclagten ein gebott gescheen dem Cleger solchs zů zustellen. Vn(d) so er solchs nit thet / mit gewalt vo(n) im geno(m)men werde(n).
Vnd wie wol nach gemeinen rechten volstreckung der vrteil gescheen sol / nach verlauffung vier monaten / So mögen doch Schultes vnnd Schöffen solch zeit der volstreckunge nach gelegenheit der hendel vnnd personen myndern.
Es sol auch die volstreckunge in den güttern gescheen nach ordenu(n)ge wie hernach folget.
Zum ersten wo die co(n)dempnacion gescheen ist in einem gwissen ding So sol die execucion vn(d) volstrecku(n)g in dem selben ding od(er) gůt gescheen.
(81 = f. 41a = XLI = T 43, 10-14) Wo aber in andern güttern des Clegers execucion gescheen sol / Sol ma(n) zum erste(n) neme(n) die farende habe / vn(d) wes für farende hab geacht ist / vnd dar nach die ligende güttere / vnd zum driten des beclagten schuldenern / die der schuld gestendig seyn / Es sy dan das anders jm rechten in sundern fellen erfunden werde / Ob aber farende habe in des beclagte(n) hauß sey oder nit / sol glaub gegeben werden dem Executori dem solichs beuolhen werdt.
Es sollen auch die selben Executores zum ersten nemen solche güttere so dem beclagten mynner schaden brengen.
Vff das aber mitler zeit der Execucion die gütter nit verüssert werde(n) So wöllen wir das alßbald nach gesprochenem vrteil der vberwundener globen sol nichts zu verüssern zů nachteil des gleubigers.
Wan(n) nun solch gůt in volstreckung der vrteil geno(m)men ist / So mag der glaubiger vß den nach folgenden wegen einen vß kiesen.
Der erst ist / das er solch gůt als ein gleubiger jn pfantschafft wyse zů jme neme / vnnd solche pfand darnach verkauffen laß per licitacionem / als her nach folget.
(82 = f. 41b = T 43, 15-18) Der ander / das er solch gůt nit in pfants wyß neme / sunder als bald er solchs zů jme nympt / mage er begeren das man solchs verkauffen sol per licitacionem.
Der drit wege das der glaubiger solch gůt als ein frembder per licitationem kauffen mag.
Der vierdt weg / das der glaubiger solch gůt in bezalunge neme / In welchem fall sollen Schultes vnd Schöffen erke(n)nen / das er das für die genante summe / oder ein teil der schult nemen soll / vnnd wie Schultes vnd Schöffen das erkennen / solchs sol gehalten werden.
Wo aber Schultes vn(d) Schöffen erke(n)nen / das der glaubiger solichs für die bezalung nemen sol / vnd doch solch güttere die hauptsumme nit ertragen oder wert weren / So sol jme an andern gütern für die vbrige summe execution zuthůn gestatt werden. Deßgleichen wo es besser were soll die vbermaß dem beclagten heruß gegeben werden.
(83 = f. 42a = XLII = T 44, 1-4) Die verkauffung der gütter so in der executio(n) p(er) licitatione(m) geschehe(n) / sol der massen geschehe(n)
Also das solche güttere ligende oder farende in ein sonderen zettel geschrieben / vnd an die gerichts stegen thore ein monat lang daran steen angeschlagen werden soll / vnd welcher der meist darumb gibt / solle(n) jme solche güttere darumb gegeben werden.
Es sol auch ein executor von Schultes vn(d) Schöffen dar zů georde(n)t die vier frytag bynnen dem Monat allen frytag zu eyner vhern nach mittage by der gerichts thore stehen oder sitzen / vnd eym yeden rede vnd antwurt geben / vnd sunderlich anschreyben wie vil ein yeder darumb geben will / vnd besunder die höchste summe by den kauff zettel schryben.
Vnd welcher also zu vßgang der vier wochen solch gůt behalten / vn(d) sich doch die summe des kauff gelts vber die summe des glaubigers vn(d) den gerichts costen sich trage(n) würde / soll alßdan(n) der glaubiger die vbermaß dem schuldiger zů gůt ko(m)men vnd folgen lassen.
Des gleichen wo solich güttere für die hauptsu(m)me / vnd den gerichtscosten nit als gůt weren / sol dem glaubiger an andern des schuldeners güttern für die vbermaß rachtung vnd execution zu thůn wie recht gestatt werden.
(84 = f. 42b = T 44, 5-6) Es sol auch hin für kein pfant vffgebotten werden / es sey dann das vorhin die heupt sach darumb das pfandt gegebebnn ist gerechtfertiget werde / vnd alßdan(n) in der execution erst die vffbietung geschehen / Vnd sol alßdan mit verkeuffung solcher pfand gehalten werde(n) wie obstett.
Wo aber solchs durch yemants vberfaren vnd nit gehalten würde / So sollen die vberfarer gestrafft werde(n) vff ermessung des Rats / oder der jhenen so der Rat dar zu verordenen wirt.
(85 = f. 43a = XLIII = T 45, 1) Wie sich fürsprechen vnd montpar am gericht gegen Clager vn(d) antwurter mit der belonu(n)ge vnnd sunst halten sollen. Der fürsprechen eydt.
Eyn jglicher der vo(n) Burgermeistern Schöffen vn(d) Rat zu Fra(n)ckenfurt mit dem fürsprechen ampt an des heiligen rychs gericht vff genommen vn(d) zůgelassen wirdet / der sol in gůten trüwe(n) globen / vn(d) zů den heiligen schweren / dz er die parthyen / der sachen er zu handlen an nympt / in der selben sachen mit gantzen vnd rechten trüwen meynen / vn(d) solche sachen nach seine(m) besten verstentnüß den parthye(n) zu gůte mit fleiß fürbrengen vnnd handlen / vnd darin(n) wissentlich keinerley falsch oder vnrecht gebruchen / oder geuerlich schübe vn(d) dilacion zu verlengeru(n)ge der sachen sůchen / vn(d) des die parthyen zu thůen od(er) zu sůchen nit vnderwysen. Auch mit den parthyen keinerlei fürgeding seins lones halber / oder fürworten machen / Oder ein teil von der sache der er im rechten redener ist zu haben oder zu warten / Auch heimlikeit vn(d) behelff so er vo(n) den parthye(n) vermerckt / oder vnderrachtu(n)ge der sache die er jn ime selbst entpfindet / seiner parthy zu schade(n) nyema(n)t offenbaren / dz gericht vn(d) gerichts personen eren vn(d) fordern / vor gericht erberkeit gebruchen / vnd lesteru(n)g bey pene nach ermessigu(n)g des gerichts sich enthalte(n) / dar zů auch die parthy vber den soldt oder lone / Nemlich von einem jglichen der sein begeren oder ine mit gericht sein wort zu sprechen gewynne(n) / nit mehr zu heischen dan(n) zwölff alt heller vßwendig den messen / vn(d) einen Thornes in den messen / jnhalt der gerichtliche(n) ordenu(n)ge / als dick als dz vor gericht zu clag vnd antwurt ko(m)met / od(er) vß noturfft von seiner parthyen wege(n) ichts dem gericht an zutrage(n) ist / sein parthy mit meru(n)g oder anderm geding nit beschweren oder erhöhen wölle. Vn(d) ob soldes vnd lones halbe(n) zwüschen jme vn(d) den parthyen jrrung oder spenne enstünde(n) / desselben zu blyben by den Schöffen des rychs gericht / oder dem oder den sie das beuelhen würden. Vn(d) wie sie durch die selben entscheiden werde(n) / des benügig zusein / vn(d) es da bey belyben zulassen / Dz sie sich auch der sachen so sie angeno(m)men haben one redlich vrsach / vnd des rechten erkentnüß nit wölle(n) entschlagen / sunder jren parthyen getrüwlich biß zů ende des rechte(n)n handelen / alles on geuerde.
(86 = f. 43b = T 46, 1-4) Von belonung der fürsprechen.
Item das ein jglicher fürsprecher / so er einer parthy das wort möntlich thůt / clage / antwurt / exceptiones / replicas / oder sunst in schrifften jngelegt / Sol er von jglicher termyne vßwendig den messenn / für sein belonung zwölff heller / vnd jn den messen .xviii. heller / wie von alter herko(m)men ist fordern vnd nemen / vnd nit mehr.
Wo aber ein fürsprech etlich sunder arbeit / an statt eins aduocaten / in schrifften oder möntlich dapffer handelu(n)g zum krieg noturfftig fürtragen würde / dem selben sol sein belonu(n)g durch Schultes vnd Schöffen / nach gelegenheit der sach / vff der parthyen anregen / wo sie sich des vnder jnen nit gütlich vertragen möchten / taxirt vn(d) geschetzt werden.
Item es sol auch ein jglicher doctor oder andere so an statt eins aduocaten / jn recht schrybe(n) seint / sich vnd(er)schryben mit seiner handt / vn(d) wo solchs nit beschicht / sol für solche producta kein belonu(n)g taxirt werde(n).
Item so einer abschrifft oder Copyen der beschehen jnlegunge begert oder vmb vrteil bittet vnd ander der gleichen / vnd daruff bescheydt gegeben werde / Sol nit für ein termyn geacht werde(n) / auch kein belonu(n)g den fürsprechen vnd jnschrybe gelt gegeben werden / So aber ende oder byurteil jn sachen gehen sol für ein termyn geachtet werden.
(87 = f. 44a = XLIV = T 46, 5-9) Wo auch eynicher fürsp(r)eche in einem gesetzten gerichts tag des widderteils vngehorsame beclagt / vnd so der selbe die zeit nit geschickt were / Sol auch für ein termyne geachtet vnd belonet werden.
Würde aber ein fürsprech so die Schöffen vffgestande(n) seint / vor dem Schulteissen ein termyn halten jn sachen die vor den Schöffen hanget sol für kein termyn geacht werden.
Item wo auch ein fürsprech als Cleger oder als antwurter von wegen viler personen / einfach jm rechten versteen würde / Sollen die selben vil personen alle für ein persone geachtet / vn(d) dem selben fürsprechen sein belonunge als von einer personen gegeben / Auch der gleichen mit dem jnschryb gelt gehalten werden.
Dwyl aber in zweifel steen möchte / was eine sache geachtet sol werde(n) / So setzen vnd ordenen wir lut der recht / das ein sache geachtet sol werden / souil personen vß einem grunde / vnd vß einer sachen clagen / oder antwurten eins gůts halber.
Wo aber solchs nit ist / Nemlich versamelung der dryer stücke / so sollen solche sachen / für so vil personen der handel betriefft geachtet / vnnd auch belonunge gegeben werden.
(88 = f. 44b = T 46, 10-11) Deß gleichen soll es auch gehalten werden mit dem jnschryb gelt vnd in allen andern termynen darin(n) man gelt pflegt zu geben.
Item wo auch ein parthy in einer termyn vn(d) sachen vil brieff zu der sachen diene(n)de jnlegen würde / vff ein mal / Sol von solchen brieffen nit mehr dan(n) ein jnschryb gelt / vnd den fürsprechen ein belonung gegeben werden / das seindt acht heller.
(89 = f. 45a = XLV = T 47, 1) Von Montparn. Forma der anwelden oder Montparn eydt.
Ein ieglicher der von Schultes vn(d) Schöffen zů einem montpar an des heiligen reichs gericht zu handeln vffgeno(m)men vnd zůgelassen wirt der sol in gůten trüwen globen / vnd zů den heiligen schweren / das er die parthyen der sachen er zu handlen an nympt / in den selben sachen mitt gantzen vnd rechten trüwen meynet / vnd solche sachen nach seinem besten verstentnüß den parthyen zu gůt mit fleiß fürbrenge(n) vnd handeln vnd darin wissentlich keynerley falsch oder vnrecht gebruchen / oder geuerlich schübe vnd dilacion zu verlengeru(n)g der sachen sůchen / vnd des die parthyen zu thůn oder zu sůchen nit vnderwysen / Auch für sein belonung ein jar lang vber ein gülden nit / vnd vnnder dem jare nach anzal der zeit nemen / Es were dan(n) das solichs vß mercklicher handelunge vff erkantnüß der Schöffen jme wyther belonu(n)ge taxirt würde. Auch keyn gedinge oder teyl von der sachen etwas zu haben ferner neme(n) oder begere(n). Auch heimlickeit vnd behelff / so er von den parthyen vermerckt oder vnderachtung der sachen die er in jme selbst entpfindet seiner parthyen zu schaden niemant offenbaren / das gericht vnd gerichts personen eren vnd fordern / vnd vor gericht erberkeit zu gebruchen / vnd lesterunge bey penen nach ermessigunge der Schöffen sich enthalten / Sein parthy mit merunge vnd anderm gedinge zu beschweren oder erhöhende / vnd ob soldes oder lones halber zwüschen jm vnd den parthyen jrthumb oder spenne entstünden / dasselbe zu bleyben bey den Schöffen des gerichts / oder dem oder den sie das beuelhen würden / Vnnd wie sie die selben bescheiden werden benügig zu sein / vnnd es da bey bleyben zu lassen / das sie sich auch der sachen so sie angeno(m)men haben one redeliche vrsach / vnd des rechten erkentnüß nit wöllen entschlagen / sunder jren parthyen getrüwlich biß zu ende des rechten handelen one alles geuerde
(90 = f. 45b = T 47, 2-6) Item so die fürsprechen zů anleyde gebrucht / vnd vor den Schöffen reden würden / So sol jne zwölff heller für jre belonu(n)ge gegeben werden Wo sie aber vßwendig der anleide brieff vnd andere gerechtigkeit zu besichtigen erfordert werden / so offt vnd vil das beschicht / so sol man jne auch zwölff heller geben.
Item wo sie vff ein Rats tag vor den Rats fründen yemants das wort theten / So solle(n) sie .xviij. heller wie von alter her ko(m)men ist nemen.
Item die andern Artickel von Montparn oder Anwelden sagende / steet da forne jm tittel de procuratoribus.
Item von sache(n) so man jn schriffte(n) oder one schrifft handeln sol / steet forne clerlich vnd(er) dem tittel de causis in scriptis vel sine scriptis dandis.
Item deß gleichen vom eyde der geuerde vff sunder capitel / vnd in gemein / steet auch hie forne vnder den selben titteln De iuramento calumnie generali et speciali.
(91 = f. 46a = XLVI = 48, 1-3) Iuramentu(m)
veritatis.
Ich .N. schwere das die jngelegten posiciones / souil die meyn eygen that betreffen / war sein / Vnd souil die ein frembde that betreffen / das jch gleub die war sein.
Vnd so der Cleger posiciones mittelst seins eydts vbergeben hatt / so sol der antwurter vermittelst eins glychen eydts daruff antwurt zu geben verbunden sein / jn massen obgeschryben steet / Es were dan(n) das es solche sach were / das der antwurter nach vermöge der recht vnd der gelarten vermittelst seins eyts antwurt zu geben nit schuldig were.
Es mögen die parthyen solch posiciones vnd antwurt thůn vnd fürbrengen durch sich selb(s)t oder jre anwelde / So ferre das die selben dar zů gnůgsamen gewalt vnd vnderrichtung von den parthyen haben.
(92 = f. 46b = T 49; T 50, 1) Den gerichtschreyber betreffen.
Nota wie die zügen schweren vnd verhört werden sollen / steet da fornen vnder dem tittel de probationibus vß gedruckt.
Von den bekantnüssen.
Item wan(n) erkantnüß vor vnnserm gerichtschryber gescheen / wie es damit gehalten sol werden / findet man da forne vnder dem tittel de confessis clerlich meldunge dauon.
(93 = f. 47a = XLVII = T 50, 2-6) Item der gerichtschryber sol alle gerichts hendel / so jn schrifften oder möntlich gehandelt werdenn mit vffmerckendem fleiß eygentlichen vff zeichenen / vnd nach einem yeden gerichts tag vffs fürderlichst wes am nechsten gericht geha(n)delt / vn(d) von der hant vff geschrieben ist in ein besunder gerichts bůch ad mundu(m) machen / vn(d) so der gerichtschryber des nit mehr noturfftig ist / den Burgermeistern vberliebern desselbe bůch bey die andere gerichts büchere zulegen.
Item wes von brieffen oder jura gerichtlich hindern gerichtschryber ko(m)men / das er die selben so in einem handel gebrucht werden verwerlich vnd mit fleiß in ordelicher vnderschidunge halten vnnd versorgen sol / vn(d) die nyemants zu gebe(n) / es werde jme dan(n) von den Schöffen beuolhe(n)
Item er sol die parthyen fürderlichen mit abschrifften vnd brieffen so erkant werden / zugebe(n) vngesumet fertigen / vnd sich gegen dem Clager vn(d) antwurter mit vnparthylichem furschub one verwyßlich halten.
Wolt aber einer sein fürbrengen jn schrifften einfachtig vnd vnduplirt gerichtlich jnlegen / derselbe jnleger sol die Copy oder abschrifft von dem gerichtschryber lösen / vnd seinem widerteil vnuerzogelich zu vberliebern schuldig sein.
Wo aber Clager oder antwurter jre sachen möntlich fürbrengen vn(d) jn die fedder redden oder thůn lassen woltenn / welche parthy abschrifft fürbrachter handelunge begeren vnd zu werden zůgelassen würden / sol die begerende parthey die absc(h)rifft der fürbrachten handelunge dem gerichtschryber zu bezalen schuldig sein / vff maß vnderschidlich her nach geschrieben folget.
(94 = f. 47b = T 50, 2) Item ob etwan vonn parthyen brieffe / register / acta / oder andere geschrifft daran jnen groß vnd vil gelege(n) were / in gericht gelegt werden / vnd zu besorgen das solche brieffe / acta / vnd andere schrifft an anderen orten auch noturfftig sein möchten / Ist bedacht vnd geratschlagt / das hinfür die parthy widder die solche jnlege beschicht / solle vn(d) möge solche jngelegte schrifft besichtigen / jre jnrede ob sie die widder sichtbarlich argwönickeit / oder gebrechen an siglen / signeten / oder schrifften / der selbenn brieff oder schrifften hette / von stunt an dem selben gericht fürwenden / Es were dan(n) das die Schöffen vß vrsache(n) lenger zyt dar zů geben würden. Vnd dar nach sollen die parthyen jre brieffe vff ire oder jrs procurators begeren wider gegeben werde(n) / Doch das dauon alwegen glaubwirdig abschrifft / die durch einen gerichtschryber collacionirt werden / by den actis vnd hinder dem gericht blyben sollen / vnd dauon dem gerichtschryber sunderlich belonu(n)ge lut nachfolgender ordenunge der Copye halber bescheen sol.
(95 = f. 48a = XLVIII = T 51, 1) De Copys
scribendis.
Item vff das die jhenen so gegen einand(er) in rechtfertigung ire sachen vor vnd an des Reichs gericht alhie zu handeln haben / mit abschriffte(n) der Copyen / oder auch in beschrybu(n)ge vnd vffzeichnüß der acten / oder geübter gerichtlicher handelunge one vberno(m)men / Su(n)der vom gericht schrybe gleichmessig gegen einem yeden gehalten werde / So ordenen / setzen / vnd wöllen wir / das ein yedes blat / daruff man abschrifft / copyen / acta / oder register geschrieben werden sol / am fordersten zum fierteil nach der lenge herab vacuum vnd vngeschrieben lassen / vnd vom anfang eins yede(n) des halben blats die zyle / biß zum ende vß geschriebe(n) / vn(d) vff yedes halb blat vierundzwentzig zyle leserlicher schriffte / zymlicher wyße geschryben vnnd comprehendirt werden alles vngeuerlich. Vnd sol man von jglichen halben blat vier heller / vnnd von eynem gantzen blat vff beyden seiten geschryben acht heller dem gerichtschryber geben / vnnd bezalen. Aber von den acten so ad mundum geschryben werden / vnd hinder dem gericht blyben / sollen von einem gantzem blat zu schryben nit mehr dan(n) vier heller genommen werden / des sol jgliche parthey nach anzal schuldig sein.
(96 = f. 48b = T 52, 1-5) Inschryb gelt so an dem gericht gefordert vn(d) gegebe(n) werden solt.
Item setzen / ordenen / vnnd wöllen die Schöffen des Reichs gericht alhie zu Franckenfurt / damit nyemant vber gewonlich belonunge / so von alter herko(m)men / vnd gewonheit gewest ist vberno(m)men / sunder gehalten werden sol / wie stückwyß vnnd vnderschidlich hernach geschriben folget.
Item sol man von einem erkentnüß / so einer jn das gerichts bůch od(er) offentlich vor gericht thůt acht alte Franckfurter heller jn zu schryben / vnd dem das erkentnüß geschichte sol nichts geben.
Item von einem vrteil so das vßgesprochen wirdet / sol der jhene für den das vrteil geet acht alte heller zu jnschryb gelt geben / vnd der ander teil nichts.
Item ein jglicher clager / er thů sein forderung durch sein fürsprechen müntlich / oder lege sein clage oder libell jn schriffte(n) jn / der sol geben acht heller jn zuschryben / vnd der widderteil nichts.
Item von einem jglichen termyne / tam Substanciali qua(m) accidentali / so der Clager oder Antwurter gerichtlich handelt / Es sey möntlich od(er) jn schrifften / es seyen exceptio(n)es / replica / jnterrogatoria .etc. acht heller jn zu schryben gefordert vn(d) geno(m)men werde(n) der das jnlegt
(97 = f. 49a = XLIX = T 52, 6-10) Item welche parthy er sy Clager oder antwurter ichts in sunderheit zu notiren vnd jnzuschryben begert / vnd durch die Schöffen zůgelassen wirdet / der sol sein jnschryb gelt darumb geben / das seint acht heller vnd die widder parthy nichts.
Es enwere dan(n) das der widderteil da gegen sein jnrede auch daby geschrieben haben wölle / So sol der selbe auch sein jnschrybe gelt / das sint acht heller geben.
Item so sich Clager vn(d) Antwurter von beiden teiln eins vff schlags mit eyn vertragen / vnd solchs in das gerichts bůch zu notiren vnd jn zu schrybe(n) begern würde(n) / sol jglich parthy geben .iiij. heller jnzuschrybe(n).
Ob aber vff ansůchen eynicher parthy eins vffschlags oder dilacion durch die Schöffen gegönnet oder erkant würde / Sol die begere(n)de parthy zu jnschryb gelt geben acht heller / vnd der widerteil nichts / Er wöll dan(n) in sunderheit sein jnsage dabey geschrieben haben / So soll er auch acht heller geben jnzuschryben
Item wo ein parthy welche das were sein fürbrengenn am gericht jn schrifften thůn wolt / vnd sein widderteil desselben abschrifft begerenn / vnd ime von den Schöffen erlaubt würde / damit der begerenden parthyen glaublich abschrifft solichs fürbrengens gegeben / vnnd argwönigkeit des betrugs ab geschnitten werde / So sol die selbige abschrifft durch nyemant anders dan(n) den gerichtschreyber oder seinen diener geschrieben / vnd ime sein belonunge / wie oben de copys scribendis angezeigt ist dauon werden.
(98 = f. 49b = T 52, 11-16) Item wan(n) die parthy von dem gericht für den Rat bescheiden werden / der zůuersicht den handel durch gütlich mittel hin zulegen / Sol jglich parthy vier heller geben jn zu schryben.
Item welche parthy ein gewysung zuthůn vermisset / oder vffgelegt wirt / vnd daruff sein gezügen erne(n)net / sol geben acht heller jnzuschrybe(n) der zügen sein vil oder wenig / vnd der widderteil nichts.
Wolt aber der widderteil ichts dar gegen fürwenden / sein jnrede wid(er) der zügen persone oder sage fürwenden / vnd dar by jngeschriben han / der sol auch sein jnschrybe gelt geben / seintdt acht heller.
Item so ein richter ein rachtu(n)ge besaget vor gericht / gibt der jhene der solch rachtunge thůn lassen hat / acht heller jn zuschryben.
Ite(m) vo(n) eine(m) igliche(n) erfolgnüß od(er) ledig werdu(n)g .viij. heller jnzuschribe(n).
Vnnd ob auch einer parthy ein eydt gestatt würde durch erkentnüß Schulteiß vn(d) Schöffen / zu abschnydunge der gantzen sach oder erfollunge seiner bybrengu(n)ge / sol die selbe parthy .xiiij. heller gebe(n). Wo aber einer Iuramentu(m) calu(m)pnie thet / od(er) die artickel vermittelst seins eyts jnlegt / od(er) daruff antwurt gibt / sol der selb .viij. heller gebe(n) / vn(d) als vil züge(n) als sunst jn eyt geno(m)men werde(n) sol ma(n) vo(n) jgliche(n) züge(n) .viij. heller geben.
(99 = f. 50a = L = T 52, 17-23) Item so der gerichts botte sein getragenn verkünts brieffe berechtet / dauon sollen viertzehen heller gefallen.
Item so ein mo(n)tpar oder mere an des Reychs gericht / oder sunst vor dryen Schöffen in sachen vor des Reichs gericht alhie zu Fra(n)ckenfurt zu handeln gesetzt werde(n) / gibt der jhene d(er) den mo(n)tpar setzet .xlviij. heller
Item wan kindern die vnder jren jaren sein / oder sunst gebrechlichen personen die zum rechten nit geschickt sein / Tutores oder Curatores an des reichs gericht gesetzt werde(n) / dauon gebürt sich zu gebe(n) .xlviij. heller.
Item deß glychen so einer von gerichts wegen lut seines ergengnüß jn ein gůt gesetzt wirt / der selbe sol .xlviij. heller geben zu gerichts gelt
Item anleyde zu gebieten thůt ein oberster richter / dem gibt der Clager ein vndzweintzig heller zu gepietten.
Item so die Schöffen mit anleide geen / so gibt der jhene der die anleyde fürt achtund viertzig heller.
Item von der vff gifft vn(d) vsserung wegen so sich an des Reichs gericht verhandelt / dz ein persone oder sta(m)me / od(er) mer personen oder ste(m)me
(100 = f. 50b = T 52, 23-26) sich eins andern erbgůts oder mehr güttere / die doch jn einen zinß gehören / gegen dem zinß herren / er sein wenig oder vil / an des reichs gericht entüssern / vnd für die zinß ligen lassen wöllen / So sol der jhene oder die jhenen so die güttere ligen lassen / vnd vsserung thůn wöllen das jnsatze vnd jnschryb gelt zu geben schuldig sein / Nemlich acht vnd virtzig heller / vnd sol man es halten nach anzal der personen oder ste(m)men / Es were dan(n) das vil erben sich eins vnuerteilten gůts entüssern wollen / So sol nit mehr dan(n) ein entüsserung gelt gegeben werden.
Item so aber gezügen vor sitzendem gericht verhört werden / dauon sol dem gerichtschryber nichts werden.
Wo aber zügen vsserhalb gerichts von den Schöffen / jn beywesen des gerichts schrybers verhört / vnd jre sage vff geschryben werden / sol der fürer von jglichem zügen zuuerhören geben zwen heller / vnd der die fragestück jnlegt / sol dem gerichtschryber von jglichem zügen ein heller geben. Welcher kein Interrogatoria jn legt / sol nichts zu geben pflichtig sein.
Item wan(n) ein ende vrteil in einer sachen vß gesprochen / vnd ein vrteil brieff gesonne(n) vnd erkant wirdet / für den selben vrteil brieff sol man dem gerichtschryber siben schilling für pergamen vnd schryb lone / vnd zwen schilling dem Schulteissen für die sigelung geben. Vnnd von den byurteiln so neben der sachen gangen vnd zůgeflochten weren / sol man kein sunder gelt geben / Es enwere dan(n) das schrifft des brieffs vil were / sol die belonunge des brieffs zu ermessunge der Schöffen steen / was die darfür zu nemen schetzen.
(101 = f. 51a = LI = T 52, 27-32) Wer es auch das vo(n) den byurteiln versigelt brieff begert vn(d) erlangt würde(n) / von dem selbe(n) brieff zu schryben vn(d) zu versigeln / soll wie nechst hieuor stett auch sieben schilling gegeben vnd bezalt werden.
Item von einer abschrifft eins vrteils / so die von den parthyen gebetten / vnd von den Schöffen zu geben zůgelassen wirdet / dauon sol man vier heller geben.
Item von eine(m) jnsatz brieff vber farende habe sol man gebe(n) eine(m) thornes jn zu schryben / vn(d) jglichem richter ein schilling für die sigelung / vn(d) sol solch Insatz brieff von niema(n)ts anders dan(n) vo(n) dem gerichtschryber oder seinem diener / der darüber gelobt hette geschryben werden / Sunst sollen die selben brieff / wo die von yemant anders geschryben würden / vncrefftig vnd von vnwirden sein.
Item von eine(m) co(m)paß brieff mit sampt den jngelegten artickeln dauo(n) sol .iiij. schilling dem gerichtschryber für seinen lone / vnd zwen schilling dem Schulteissen für die versigelung gegeben werden.
Item von einem fürmönderschafft brieff vier schilling dem schryber vnd dem Schulteissen ein thornes für das Siegel.
Item ein verkündungs brieff / so von gerichts wegen erlangt wirdet dauon gepüren dem gerichtschryber für seinen schryb lone zwölff heller vn(d) für das sigel dem Schulteissen achzehen heller.
(102 = f. 51b = T 52, 33-36) Item wan(n) verkünts brieff an die gerichts thör durch vergünstigu(n)ge Schultes vn(d) Schöffen angeschlagen werde(n) / sol vo(n) jglichem brieff dem obersten richter an zu schlagen werde(n) .vj. heller / vnd den brieff so er .xiiij. tag angeschlage(n) gewest / vff den nechsten gerichts tag dar nach widder ab zuthůn / vn(d) relacion dem gerichtschryber dauon by seiner pflicht bescheen / vn(d) für gericht bracht werde(n) / dauon sol dem öbersten richter aber .vi. heller werde(n) vnd gefalle(n) / vn(d) sol mit der belonu(n)ge mit solichen brieffen zu schryben / als mit andern verkünts brieffen gehalten werden.
Item für ein feiltrags zettel Sechs heller dem gerichtschryber.
Item für ein pfende zettel dry heller / Wo aber pfende zettel / als kommer / erfolgnüß / vnd berechtu(n)ge sich zu geben gepüre(n) / sol von jglichem Item drey heller dem gericht schryber gegeben werden.
Item Inuentariu(m) zu mache(n) ist uß alter gewonheit gehalte(n) worde(n) / dz man dauon dem gerichtschryber .xij. alt heller / vn(d) dem öbersten richter .xviij. alt heller für jren gangk / vn(d) darnach vo(n) jglichem Item .iij. heller jn zu schryben geben hat. Heruff ist der Schöffen meinu(n)g / vn(d) ordenen / dz dem gerichtschryber vn(d) öbersten richter für Iren gang werde(n) sol vn(d) gefalle(n) wie oben angezeygt ist / aber mit vff schrybu(n)g der güttere stücks wyß / So ordene(n) wir die Schöffen / wes von entzlinge(n) stücken hußrats vnder .xviij. heller wert geacht funden wirt / dauo(n) sol kein jnschryb gelt geno(m)men noch gegeben werden / sondern mehr stück zusamen in ein Ite(m) brenge(n) / dz sichs vff ein halben güldde(n) lauff. Auch wes vo(n) hußrat eins geschlichts oder wesens funde(n) wirdet / als etlich zal der firmaß kannen / oder anders / als zenen schüssel / deller / pfa(n)nen / kessel .etc. sol in ein Item gezogen werde(n) / vn(d) sol noch ein richter by solch Inuentariu(m) zu geen erfordert werde(n) / Solch gelt sol gefalle(n) der dritt pfenning halb den zügen / vn(d) die vbrigen summe sollen der gerichtschryber vn(d) öberst richter gleichlich vnder sich teilen. Wo auch irru(n)g oder clage von vbernemu(n)g wegen entsteen würde / solichs sol steen vff ermessunge der Schöffen die sich in besichtigunge der verzeichnüß der güttere wol wissen zu halten.
(103 = g. 52a) Gedruckt vnd volendet durch Joha(n)nem
Schöffer Burger zů Meintz. Nach der geburt christi Tausent Fünff hundert / vnd in dem neunden Iare. An dem heiligen abent der vffart vnsers herren Iesu christi .etc.
(Abbildung des Wappensiegels)
Sachregister
Das Register enthält in mehr als 1100 Stichwörtern
des insgesamt rund 21000 Einheiten mit mehr als 100000 Zeichen umfassenden
Textes die meisten rechtlich relevanten Wörter (, zum Vergleich Reformation der
Stadt Nürnberg von 1479: mehr als 1600 rechtlich relevante Stichwörter bei rund
69000 Texteinheiten mit rund 387000 Zeichen, Reformation der Stadt Worms von
1498/1499 etwa 2000 Registerwörter zu rund 89000 Texteinheiten mit etwa 460000
Zeichen, Reformation der Stadt Freiburg im Breisgau von 1520 mit etwa 2000
Registerwörtern zu rund 75000 Texteneinheiten mit etwa 345000 Zeichen). Es
normalisiert die noch unterschiedlichen Schreibweisen. Großbuchstaben werden
nur bei Eigennamen beibehalten.
Wegen der Bedeutung sei auf folgende Hilfsmittel
verwiesen:
Baufeld, C., Kleines frühneuhochdeutsches
Wörterbuch, 1996
Deutsches Rechtswörterbuch hg. v. d. Preußischen, Deutschen und Heidelberger Akademie der Wissenschaften, Bd. 1ff. 1914ff.
Frühneuhochdeutsches Wörterbuch, begr. v. Anderson,
R. u. a., hg. v. Goebel, U./Reichmann, O., Bd. 1ff. 1989ff. (teilweise noch in
Bearbeitung)
Georges, Heinrich, Ausführliches lateinisch-deutsches Handwörterbuch, 11. A. Bd. 1, 2 1962
Goetze, A., Frühneuhochdeutsches Glossar, 1912 (136
S.), 2. A. 1920 (Wörterbuch zu Luther und seinen Zeitgenossen), 6. A: 1960,
unv. 7. A. 1967
Grimm, J./Grimm, W., Deutsches Wörterbuch, Bd. 1ff.
1854ff. Neudruck 1984
Haltaus, C., Glossarium germanicum medii aevi,
1758, Neudruck 1973
Hennig, B., Kleines mittelhochdeutsches Wörterbuch,
1993, 5. A. 2007
Köbler, G., Mittelhochdeutsches Wörterbuch, 2007
(Internet)
Lexer, Matthias, Mittelhochdeutsches Handwörterbuch, Bd. 1 ff. 1872 ff., Neudruck 1979
Lexer, M., Mittelhochdeutsches Taschenwörterbuch, 35.
A. 1979, 37. A. 1986
Weigand, Ludwig Karl, Deutsches Wörterbuch, 5. A. v. Hirt, Hermann, Bd. 1 1909, Bd. 2 1910, Neudruck 1968
abbruch 30a
abgang 22a, 25a,
27b, 32b
abgen (abgehen) 21a, 21b, 22b, 23b, 27a, 27b, 28a
ablegen 36b
abschneiden 37b, 49a
abschneidung 49b
abschrift 6b
(copy), 15a, 16a, 16b, 33a, 37a, 43b, 47a, 47b, 48a, 49a, 51a
absein 21b, 30a
absolution 17a
absolutorius 37b (ledig)
absolviren 29b
absteigend 19b, 20a, 21a
absondern 25a, 25b
absonderung 25b
abteilen 25a
abteilung 25b
abtun 2a, 19a, 20a, 30b, 51b
abwesen (N.) 5b, 19a
abwichtig 35b
accidentalis 48b
acht (F., Aufmerksamkeit) 38a
achten 21b, 22a,
22b, 23b, 24a, 24b, 27b, 28a, 33a, 41a, 43b, 44a, 51b
acker 36b
acta 35a, 38a,
38b, 39a, (pro apostolis), 47b, 48a
acten 39a, 48a
actio 17b, 30a
(realis), 40a
actor 34b (per
decretum iudicis)
administration
32a, 32b
administriren
32a, 32b
adultus 33b (uber 12 oder 14 jare) 34a
advocat 38b, 43b
affirmative 9b
allegation 8a
alt 30b (recht), 35b, 51b (gewonheit)
alter 3a, 4a,
34a, 43a, 45b, 48b
ampt 35a, s. fürsprechen-
Anerkenntnis 18b
anersterben
21b
anfallen
24a
anfechten
7a, 13b
anfrau
32b
anhang
28b
anheimisch
3b
anklagen
9a
anlegen
24a
anleit
45b, 50a
annemen 2a, 23a, 25a, 28b,
29b, 32a, 34b, 38b, 43a, 45a
anormalus 7a
anregen (N.) 34a, 43b
anrüfen (N.) 33b, 40a
ansagen 3a
anschlagen 42a, 51b
anschreiben 3b, 42a
ansprechen 4b
ansuchen (N.) 49a
antragen 43a
antwort 3a, 12a,
12b, 13a, 36b, 42a, 43a, 43b, 46a
antworten 9a,
11a, 35b, 44a
antworter 3a, 3b,
4a, 4b, 5a, 5b, 6a, 6b, 7a, 7b, 8a, 8b, 9a, 9b, 10b, 11a, 13a, 13b, 15a, 15b,
16b, 18a, 29a, 29b 35b, 36a, 36b, 37a, 37b, 43a, 44a, 46a, 47a, 48b, 49a
antwortung 13a
anwalt 4a, 4b,
5a, 9a, 13a, 19a, 31b, 35a, 35b, 45b, 46a
anzal 48a, 50b
anzeigen 20b, 49a, 51b
anzeigung 17b
apostel 39a
apostolus 38b,
39a, 39b
appellant 39a
appellatio 38b,
39a, 39b
appellation 8b,
39b
appellatus 39b
appelliren 8b,
38a, 39a, 39b, 40a
arbeit 43b
arbitrarius 17b
argwönigkeit 47b, 49a
arm (Adj.) 2a
Arrest 31b
arrestum 31b
articulus 12a
artikel 12a,
13b, 14b, 15a, 22a, 45b, 49b, 51a
artikuliren 11a
Artikulation 12a
attestatio 16a (zügen sage), 16b
aufbieten 42b
aufbietung 42b
aufersterben 21b, 24a
aufgift 50a
aufheben 21b
auflegen 7b, 49b
aufnehmen 33b, 34a, 43a, 45a
aufrichten 5b, 20a, 24b
aufschlag 49a
aufschreiben 6b, 14b, 15a, 32b
aufschreibung 47a, 50b, 51b
aufsteigend 19b, 20a, 21a
aufsten (aufstehen) 44a
auftun 31b
aufzeichnen 47a
aufzeichnüs 48a
aufziehen 22b
aufzug 3b
ausbleiben (V.) 3b
ausbleiben (N.) 3b, 5b
ausdrücken 19b, 28b, 30b, 31a, 46b
ausdrückung 28b
ausfündig 31b, 40a
ausgang 42a
ausgeben 34b
ausgeding 17b
auskiesen (auswählen) 41a
ausrichten 5a, 34a
äußern s. ent-
äußerung 50a, 50b
aussprechen 38a, 48b, 50b
ausspruch 37b
austrag 31b, 37a, 38b
auswarten 4a,
5a, 35a
ausweisen 5b,
31a
auszug 7a
(exceptio), 10a, 13b (exceptio), 16b, 25b, 36a (exceptio), 37b, 38a (exceptio)
bedenken (V.) 19b, 38a, 47b
bedunken 33a
befelch 35a, 37a
befelhen 41a,
43a, 45a
befestigen 9b, 10b, 34b, 36b, 37a
befestigung 7a,
9a, 9b, 11a, 12a, 12b, 15a, 29a, 29b, 37a
begeben 4a
beger 25a, 36a
begeren (V.) 5b,
6b, 7b, 8a, 10a, 13b, 17a, 23a, 32a, 36a, 36b, 37a, 38a, 38b, 39a, 40a, 41b,
43b, 45a, 47a, 49a, 51a
begeren (N.) 9b,
43a, 47b
behalten 22b,
28a, 29a, 30a, 40a, 42a
behelf 43a, 45a
beibringen 5b,
7a, 11a, 12a, 12b, 13b, 17a, 37b, 38a
beibringung 10a,
12b, 13a, 15b, 17a, 17b, 37a, 37b, 49b
beiseß 3a
beisitz 22b
beiurteil 8b,
37b, 38a, 38b, 39a, 39b, 43b, 50b, 51a
beiwesen 50b
bekennen 12b, 30a, 37b
bekenntnis 12b, 18b
(confessum), 46b
beklagen 9a,
29a, 44a
beklagt (M.) 4a,
12a, 18b, 33b, 37b, 40a, 40b, 41a, 41b
bekommert (M.) 4a, 31b (arrestum)
bekräftigen 26b
bekuntschaft 38a
beleiben s. bleiben
belonen 44a
belonung 43a,
43b, 44a, 44b, 45a, 45b, 47b, 48b, 49a, 50b, 51b
beneficium 30b
(fryheit), 32b
benemen (V.) 2a
benügen 29a
benügig 43a, 45a
berechten 29a
berechtung 51b
Berufung 39aff.
besagen 49b
bescheid 43b
bescheiden (V.) 45a, 49a
beschirmen 10b
beschließen 37b
beschluß 15b
beschreiben 2a
beschreibung 48a
beschweren 23b (onerosus), 35a, 43a, 45a
beschwernüs 39b
beseß 20b, 29b, 31b
besichtigen 12b, 37a, 45b, 47b
besichtigung 51b
besitzen 36b
besonder 35a, 47a
besorgen 47b
bessern 2a
bestand 4a, 5a
bestendig 3b
besteten 26b
bestetigen 17b, 33b
bestimmen 33b, 36a
bestimmung 29a
betreffen 46a, 46b
betreten 4a
betrug 25b, 49a
besunder s. besonder
beweglich 22a, s. un-
beweisen 2a
Beweisverfahren
13bff.
beweren 5a
bezalen 22b,
23a, 25a, 25b, 30a, 31a, 34b, 47a, 48a, 51a
bezalung 4a,
25b, 29a, 30a, 30b, 36a, 41b
billig 11a, s.
un-
bit 25a, 29a
bitbrief 14b
bitten 3b, 39b,
43b, 51a
blat 48a
bleiben 43a,
45a, 47a, 48a
bonum 21b, 22a,
23b (gut), 25b
bote 15a, s.
gerichts-
brauch 19b, 20a,
27b, 30a
brauchen 20a,
21b, 25b, 36a, 38a, 45b, 47a
brautlaufbrief 26b (litterae dotales)
brief 15b (instrument), 16a, 16b, 20a, 28a, 28b,
30a, 36a, 44b, 45b, 47a, 47b, 50b, 51a, 51b, s. bitt-, brautlauf-,
fürmönderschaft-, compaß-, heinleichs-, insatz-, urteil-, verkündungs-,
verkunts-
brieflich 15b
bringen 51b
bruder 21a
buch 29a
(gerichts)
bürge 4a, 5a,
31a (fideiussor)
bürgen 31a
burger 2a, 3a,
4a, 35a, (52a)
burgerlich 38a
burgermeister
28b, 39b, 43a, 47a
burgschaft 31a
Bürgschaft 31a
buß 6a
calumnia 7b, 10a, 35b, 45b,
49b
capitulum 12a
caput 21a
causa 36a
(sache), 45b
cedere 21b
(cedendis, fallend)
cession 25b
(bonorum)
christ 29a
concedere 30b
condemnatorius
37b (verurteilen)
confessum 18b,
46b
coniux 21b, 22a,
26a
consolidatio 27a
contrarius 15a
(widerwertig), 16b
contumacia 3b
curator 33b (fürmond),
34a, 34b, 50a
dativus 32a,
32b, 33a, 34a
datum 30a
debitum 25a (schuld)
decisorius 17b, 35b, 37b
declinatorius 7a, 12b
decretum 5b, 34b
deklariren 21a
desert 39b, 40a
destination 24b
destiniren 24a
diechter (Verwandte) 21a
dienen 38a, 38b
diener 25b, 49a, 51a
dienstlich 12b, 14a
dilatio 11a, entäußern 50b (erstreckung),15b
dilation 8b,
11a, 15b, 18b, 38a, 38b, 43a, 45a, 49a
dilatorius 7a
ding 32b, 4Ob
disponiren 21b,
26b, 27a
disposition 26b
doctor 43b
documentum 16b
donatio 26b (propter nuptias)
dos 26b (zugift), 26b
drei 3a
drucken (52a)
duplica 8a, 16b,
48b
dupliciren s.
unduplicirt
Ehegüterrecht
21bff.
Eheverträge 26b
eid 5a, 7b, 8a, 10a, 12a, 13a, 14a, 15b, 17a, 18a, 30a, 33a, 35a, 35b, 37b, 43a, 45b, 46a, 49b, s. montparn-
eigen (Adj.) 3a (person),
4a (person), 12b, 34b (person), 35a (person), 46a
eigenen 29a
eigentlichen 47a
eigentum 21b, 22b, 23a, 23b, 27a, 31b
einfachtig 47a
einfeltig 2a
einhendig 21b
Einkindschaft 27b
Einrede 7a
eins 32b, 34a
Einwendung 7a
eleut 20a, 21b,
22b, 23b, 24a, 24b, 25a, 25b, 26a, 26b,
27a, 27b, 28a, 29a
elich 3b, 25b
eltern 20a, 21a,
27b
empfinden 43a,
45a
emtio 26a
end 5a (end des
kriegs), 43a, 45a
enden 33b
endern 20a, 30b
endurteil 9a,
19a, 37b, 39a, 39b, 43b, 50b
entäußern 50b
entäußerungsgelt 50b
enterben 19b
enterbung 19b
entfinden s. empfinden
enthalten 43a, 45a
entrichtung 3b
entscheiden 43a
entschlagen 25a, 43a, 45a
entschuldigen
18a, 32a
erbe (M.) 19b,
20a, 20b, 22b, 23a, 27a, 30a, 31b, 34a, 50b
erbe (N.) 21a,
22a, 34a
erben (V.) 19b,
21a, 27b (succedere)
erberkeit 43a,
45a
erbfall 19a,
21a, 24a, 26b, 28a, 31b, 34a
erbgut 50b
erbieten (V.) 29b
Erbrecht 19bff., 27b
erbschaft 22a
(successio), 31b
ere 34a, 39a
eren 43a, 45a
ererben 27b
erfinden 8b, 38a, 38b, 41a
erfolgnüs 5b, 49b
erfollen 17b, 18a
erfollung 49b
erfordern 45b, 51b
ergen 40a
ergengnüs 50a, 51b
erheben 4a
erkantnüs 11a,
15b, 18b, 29a, 33a, 34b, 43a, 45a, 46b, 48b
erkennen 3b, 5b,
6b, 8b, 18b, 32a, 32b, 36b, 37b, 39a, 39b, 41b, 47a, 49a, 50b
erkleren 2a
erkunnen 38b
erlangen 30a, 51a
erlauben 19b, 35a, 49a
erlaubung 3a
erledigen 29b
erleiden 36b
ermessen (V.) 18a, 36b
ermessigung 43a, 45a
ermessung 5b, 15b, 42b, 50b, 51b
ern (F.) (Ernte) 11b
ernennen 49b
erobern 7a, 22b,
23b, 24a, 24b, 25a, 26a
eröffnen 4b
eröffnung 13b, 14b, 15a
erscheinen 3b, 4b, 5a, 7a, 35b
erstabgegangen 22b
erstattung 5b
ersterben 22b, 23b, 24a
erststerbend 23b, 24a
erstverstorben 25a
ersuchen 31a
ertragen 41b
erwachsen 25b, 36a
erwelen 32b, 34a
erwelung 32b
erwinnen 2a, 24b (erwonnen)
ewig 7a
(peremptorius), 22a
exceptio 7a
(ußzug), 8a, 12a, 12b, 13b, 15a, 16b, 36a (ußzug), 36b, 38a (ußzug), 43b, 48b
executio 40a
(vollstreckung)
execution 30a,
40a, 40b, 41a, 41b, 42a, 42b
executor 40a,
41a, 42a
expens 35a, 37b
extraneus 20a
(fremd)
exzeption 7b,
8a, 9a, 9b, 15b, 16b, 37a, 37b, 38b
exzeptional 15a
exzipiren 16b
Falcidia 20a
(lex)
fall 3a
(felle), 4a (felle), 5a, 5b, 11a, 15a, 18a, 19a, 21b, 24a, 25a, 25b, 28a, 29a,
30b, 31a, 31b, 36b, 37b, 39b, 41a, 41b, s. erb-
fallen 21b
(cedere), 23b, 24a, 26b, 27a, 27b, 32b
falsch 43a, 45a
falschheit 14a
farend 4b, 22a (habe), 22b, 23a, 24a, 25a, 27b, 28b, 29a,
29b, 30a, 33a, 41a, 42a, 51a
feder 47a
feiltragszedel
51b
feirtag
11b (feriae)
feriae 11b (feirtag)
ferien 11b
ferlichkeit 7b
fertigen 47a
fideiussor 31a (bürge)
finden 51b
firmaßkanne 51b
firteil 48a
firzen 3b, 32a,
33b
fleiß 39b, 43a,
45a, 47a
folgen (V.)
28a, 29a, 42a, 48b
forcht 14a
fordern (1)
17a, 30a, 36a, 43b, 48b
fordern (2)
43a, 45a
forderung 3a,
48b
form 28b, 33a,
34a, 36b, 39a
forma 8a, 14a,
30a
fragen 35b
fragstück 13b, 14b, 15a, 50b
Franckenfurt
1a, 2a, 3a, 4a, 13b, 14b, 19a, 20a, 22a, 30a, 31b, 35a, 35b, 43a, 48b, 50a
Franckfurter 4b, 48b
frau 20a, 24b, 26b, 27b, s. an-
fraulich 19b
frefenlich 8a,
10a, 37a, 39a, 39b
frefelsache 38a
frei 26b
freiheit 20a, 20b, 25b, 30b (beneficium), 32b
freitag 11b,
42a
frembd 12b, 20a
(extraneus), 35a, 46b
frembder 3b,
4a, 34a, 35a, 41b
freund 32a, 34a, 34b, 45b
freundschaft 29a
fürbehalten 20a, 21b
fürbehaltung 13b
fürbieten 4a
fürbringen (V.)
5b, 6b, 7a, 8a, 9a, 11a, 12b, 13a, 15b, 19a, 31b, 32a, 35a, 35b, 36a, 36b, 38b, 39b, 40a, 43a, 45a, 46a, 47a
fürbringen (N.)
9b, 47a, 49a
fürderlich 37a,
47a
fürderlichen
38b, 47a
füren 15a, 38a,
50a
fürer 50b
fürgang 29a
fürgebieten 3b
fürgebot 3a,
3b, 4a (citation)
fürgeding 43a
fürheischen
3b, 11b, 13b
fürheischung
3a, 11b
fürlaufen 30a
fürmund 32a, 33b (curator), 34a
fürmünderschaft 32a (tutela), 34b
fürmünderschaftsbrief 51a
fürnemen 3b, 30b, 32b
fürschub 47a
fürsein 34a
fürsprech 35a,
35b, 36a, 36b, 38a, 43a, 43b, 44a, 44b, 45b, 48b
Fürsprech
43aff.
fürsprechenampt
43a
fürtragen 12a,
36b, 38a, 43b,
fürtraglich 13b
(relevant), 38b
fürung 11a
fürwenden 7a,
7b, 30b, 47b, 49b
fürwort 43a
fürzug 9a
gab 14a
gang 51b
geben 33b, 34a, 34b,
38b, 39a, 39b, 42a, 42b, 44a, 44b, 45b, 46a, 47a, 47b, 48a, 48b, 49a, 49b, 50a,
50b, 51a, 51b
gebiet 2a, 4b
gebieten 2a, 3a,
3b, 40a, 50a
gebot 3a, 3b, 4a, 40b, s. messe-
gebrauchen 24b, 25b, 29b, 30b, 43a, 45a
gebrechen (N.) 47b
gebrechlich 34a, 50a
gebrechnüs 18a
gebruderekind 21a
Gebühren 43aff.
gebüren 4a, 28a,
31b, 50a, 51a, 51b
geburt (52a)
gedechtnüs 15a
(memoria)
geding 26b, 27a,
30a, 43a, 45a
Gefährdeeid 7b, 10a
gefallen (V.) 50a, 51b
gefallen (M.)
27a
geferde 7a, 10b,
43a, 45a, 45b
geferlich 8a,
30a, 43a, 45a
geferlichen 3a
gegenrecht 9a
gegenteil 16b
gegenwere 3b
gegenwertig 33b
gegenwertigkeit 5b
gegenwurf 9b
gehören 50b
gelarter 13a,
46a
gelegenheit 2a,
11a, 18a, 32b, 33a, 34a, 36a, 37a, 40b, 43b
geloben 29a,
32b, 41a, 43a, 45a, 51a
gelt 22a, 23b, 24a, 24b, 25b, 28b, 29a, 44b, 50b,
51b, s. entäusserung-, gerichts-, inschreibe-, insatz-, kauf-
gelübd 4a
gemein 2a, 17b,
21a, 23b, 24a, 24b, 25b, 26a, 29a, 31b (hant), 40b, 45b
gemeinlichen 13a
gen (gehen) 40a, 43b, 51b
generalis 45b
genoß 23a
genugsam 5a,
13a, 24b, 31b, 35b, 46a
genus 40a
gerechtigkeit
36b, 45b
gericht 2a, 4a,
4b, 5a, 5b, 6a, 7a, 11b, 14b, 15b, 17b, 18b, 19a, 29a, 35b, 39b, 43a, 45a, 47b,
48a, 48b, 49a, 49b, 50b, 51b, s. cammer-
gerichtlich 2a,
19a, 29a, 43a, 47a, 48a, 48b
gerichtlichen 30a
gerichtsbote 50a
gerichtsbuch 47a, 48b, 49a
Gerichtsferien 11b
gerichtsgelt 50a
gerichtshandel 47a
gerichtsperson
43a, 45a
gerichtsschreiber
3a, 14b, 18b, 19b, 28b, 33a, 37a, 37b, 38a, 38b, 46b, 47a, 48a, 50b, 51a, 51b
Gerichtsschreiber 46ff.
gerichtsstegenthor 42a
gerichtstag 3b, 4a, 4b, 11b, 39b, 44a, 47a, 51b
gerichtsthor 42a, 51b
gerichtszwang 7a, 9a, 22a
Gesamtschuld 30b
gescheft 3b
geschickt 50a
geschirr s. silber-
geschlicht 51b
geschrift 47b
geschwisterkind 21a
gesetz 2a, 4b, 30a
gesinde 3b
gesipt 20b, 32a,
34a
gestalt 32b
gestatten 17b,
18a, 25a, 36b, 37b, 41b, 42a, 49b
gestendig 4a,
41a
getreulich 43a,
45a
gewalt 5a, 13a,
21b, 35b, 40a, 40b, 46a
gewand 30a
gewinn 24b
gewinnen 24b, 43a
gewinnend 23b (lucrativus)
gewiß 40b
gewißung 49b
gewonheit 2a,
19a, 19b, 20a, 21b, 30b, 48b, 51b (alt)
gewonlich 18b,
32b, 48b
gezeuge 11a,
13b, 14b, 15a, 15b, 16b, 17a, 19a, 20a,38a,49b,50b
gezeugnüs 13b, 16a
glaube 15b, 41a
glauben 5a,
12b, 14b, 24b, 36a, 49a
gläubiger 25b, 28b,
29a, 29b, 30a, 34a, 41a, 41b, 42a
glaublich 24b, 36a, 49a
glaubwürdig 47b
gleichlich 27b, 51b
gleichmessig 24a, 48a
glid 12a, 13a
gönnen 49a
got 5b, 11b,
14a, 15b, 30a, 34a
grund 44a
gründen 9a, 19b
gründlich 22a
gulden 18b,
30a, 36a, 36b, 45a, 51b
gült 22a
gut
(Adj.) 29a, 43a, 45a
gut
(N.) 4a, 4b (ligend, farend), 4b (eygen), 5a, 20b, 21a, 21b (ligend), 22a
(beweglich, unbeweglich, ligend), 22b (beweglich, unbeweglich, farend), 23a,
23b (bonum), 24a, 24b (erwonnen), 25a (vermischt), 25b, 26a (gemein), 26b, 27b,
28a, 28b, 29b, 31a, 31b, 32b, 33a, 34a, 40a, 40b, 41a, 41b, 42a, 44a, 50a, 51b,
s. erb-
gütlich 43b,
49b
habe 4b, 22a,
(farend), 22b, 23a, 24a, 25a, 27b, 28b, 29a, 29b, 30a, 41a, 51a
haben 43a
halten 9a, 21a,
22a, 22b, 27b, 28a, 29a, 30a, 30b, 34a, 36b, 41b, 42b, 44a, 44b, 46b, 47a, 48a,
48b, 50b, 51b
hand 31b (tote, gemeine), 43b, 47a
handel 9a, 11a,
12b, 14a, 18a, 24b, 25a, 25b, 36a, 37a, 37b, 38b, 39a, 40b, 44a, 47a, s.
gerichts-, haupt-
handeln 2a, 4b,
5a, 5b (procediren), 11b, 22a, 25b, 30a, 33b, 34b, 35a, 35b, 36a, 36b, 37b, 38a, 43a, 45a, 45b, 47a, 48a, 50a
handeler 22a
handlung 32b,
33b, 34a, 37a, 43b, 45a, 47a, 48a
handschrift 36a
handwerk 24b
handwerksleut 24b
hangen 44a
hantirer 22a,
24b
hantirung 23b,
24b, 25b
haubthandel 28b
haubtmann 31a
haubtsach 5b, 7a, 38a, 42b
hauptsumme 29a,
41b
haubturteil 7a,
19a, 38a, 39b
haus 3a (hauß und hoff), 36b, 41a
hausfrau 3b, 25b
häuslich 3b
hausrat 51b
hauswirt 32b
hebendig 30a
heilig 1a, 3a,
11b, 14a, 15b, 25a, 30a, 32b, 34a, 43a, 45a
heimlich 14b, 15b, 33a
heimlichkeit 43a, 45a
heinleichsbrief
27a
heischen 11a,
43a
heller 43a,
43b, 44b, 45b, 48a, 48b, 49a, 49b, 50a, 50b, 51a,51b
herausgeben 41b
herbringen 2a (herbracht)
herbst 11b
heres 19b, 21a
herkommen (V.) 3a, 45b
herkommen (N.) ? 43a, 48b
herschicken 35a
herr 36b, s. zinß-
hinderhalten 15b
hinderlassen 34a
hinderlegen 31b
hinlegen 49b
hof 3a (hauß und hoff)
hören 3b, 7a,
9a, 31b, 35b
hürig 3a
hypotheca 28b, 36b
inbringung 16b
ingesessen 35a
ingesigel 28b, 30a
inhaben 36b
inheimisch 3b, 13b
inlege 47b
inlegen 16b,
43b, 44b, 46a, 47a, 48b, 49b, 50b, 51a, 51b
inleger 47a
inlegung 43b
inrede 47b, 49a, 49b
insag 49a
insatz 28b,
29a, 29b, 30a
insatzbrief 30a, 51a
insatzgelt 50b
insatzung 30a
inschreiben 3a, 18b, 28b, 48b, 49a, 49b, 51a, 51b
inschreibgelt 43b, 44a, 48b, 49a, 49b, 50b
inseriren 28b
insetzen 28b, 29a, 29b, 30a
instrument 15b (brief, briefliche urkunde), 16a,
17a, 24b
instrumentum 16b
interlocutorien 38a
interloquirt 38b
interrogatorius
48b, 50b
interrumpiren 4a
intestatus 20b,
21a
intrag 36b
inventarium 20b,
32b, 33a, 34a, 51b
inwoner 2a, 3a
irrig 36a, 36b
irrtum 2a, 21b,
45a
irrung 2a, 43a,
51b
iudex 34b
iudicatum 4a
(solvi), 5a
iudicialis 17b
iudicium
5a (iudicio sisti)
iuramentum
7b (calumpnie speciali), 10a (calumpnie generali), 17b (litis decisorium), 17b
(pro re extimanda), 17b (iuramentum in lite), 18a (purgationis), 35b
(calumpnie), 37b (decisorium), 45b (decisorium), 45b (calumnie generali et
specialia, 46a (veritatis), 49b (calumpnie)
ius
13b (iure impertinentium), 47a
jar
3b, 32a, 33b, 45a, 50a (under iren jaren)
jung 32a, 33b
kalender 11b
kammer 1a
kammergericht 39a
kanne s. firmaß-
kanzeliren 20b
kapitel 7b, 11a, 12a, 22a,45b
kapituliren 11a
kauf 36a
Kauf 26a
kaufen 22a, 24b,
25b, 26a, 33a, 41b
kaufgelt 42a
kaufhandel 22a, 24b, 25b
kaufleut 22a, 25b
kaufmanschaft 25a
kaufzedel 42a
kaution 4a, 5a,
23a
keiserlich 21a,
30b (recht)
kessel 51b
keufer 26a
kind 3b, 19b,
21a, 21b, 22a, 22b, 23a, 23b, 24a, 27b (liberi), 28a, 32a, 32b, 33a, 34a, 34b,
50a
Kindschaftsrecht
32aff.
klag 4a, 5b, 6b
(libellum), 9a, 9b, 12a, 15b, 16b, 17a, 29b (personlich), 30a (personlich), 31b
(personlich), 36a (personlich), 36b, 43a, 43b, 48b, 51b, s. wider-
Klageerhebung 6b
klagen 4b, 5b, 10a, 29b, 31b, 36b, 44a
klausel 20a, 27a
kleger 3b, 4a,
4b, 5a, 5b, 6a, 6b, 7b, 8a, 8b, 9a, 9b, 10a, 10b, 11a, 12a, 13b, 15a, 15b, 16b,
17a, 18a, 29a, 29b, 30a, 31a, 33b, 35b, 36a, 37a, 37b, 40a, 40b, 41a, 43a, 44a,
46a, 47a, 48b, 49a, 50a
kleid 22a
kleinod 22a
klerlich 45b, 46b
kollationiren 47b
kommer s. kumber
kompaßbrief 51a
kompensiren 37b
komprehendiren 48a
kondemnation 40a, 40b
kondemniren 36a, 37b
konfirmiren 33b
königlich 39a
konklusion 15b, 36a, 36b
konstitution 30b (nuwe)
kontrahiren 4a
kontrakt 28b, 36a
kopie 6b (abschrift), 16a, 43b, 47a (abschrift),
48a
kosten 3b, 5a, 5b, 15b, 35a, 36a, 37b, s. gerichts-
kraft 18b, 19b, 30a
kram 25b (offener)
kreftig 3a, 19b, 20a, 27a, 30a, s. un-
kreftiglichen 34a
kremer 22a, 25b
kremerei 25b
krieg 5a, 7a
(befestigung des kriegs), 7b, 8a, 9b, 10a, 11a, 12a, 12b, 15a, 15b, 17b, 29a,
29b, 34b, 36b, 37a, 37b, 43b
kriegen 37b
kumber 4b, 31b, 51b
kumberer 31b
kumbern 31b
kuntschaft 13a
kur 35b
lade 33a
laden 11b
ladung 39b
Ladung 3a
landsidel 22a
lauf 17b
laufen 51b
leben (N.) 20a,
21a, 23b, 24a, 27a, 27b
lebtag 24a
ledig 5b, 25b, 31a
ledigwerdung 49b
legat (N.) 20a
legen 31b (sequestriren das ist in gemein hand
legen), 33a, 47b
legitimus 32a,
32b, 33a, 34a
leib 4a
leid 14a
leihen 28b, 29a,
36a
leiher 29a
lerer 18a
lesen 37b
leserlich 48a
lesterung 43a,
45a
letstlebend 20a,
21b, 22a, 22b, 23a, 23b, 24a, 25a, 27a, 27b
leufde 2a
lex 20a
(Falcidia)
libell 48b
libellum 6b (clag)
liber(i) 27b
(kind)
licitatio 41a,
41b, 42a
lieb 14a
ligen 50b
ligend 4a, 21b,
23b, 24a, 25a, 27b, 28b, 29a, 29b, 30a, 33a, 41a, 42a
limitiren 18b,
20a
linie 19b
lis 17b, 33b
(curator ad litem), 34a
litis contestatio 9b (befestigung des kriegs), 36b
litterae dotales
26b (brautlaufbrief)
lon 43a, 45a,
51a, s.schreib-
lösen 29a, 47a
lucrativus 23b (gewinnend)
macht 18b, 19b,
20a, 21a, 21b, 23a, 24b, 26a, 33a, 34a, 35b
maiestat 39a
man 20a, 22a,
23b, 24a, 24b, 25b, 26a, 26b, 27b,
mandat 35a
maß 47a
matrimonium 23b
(ee), 25a, 27b
meinen 29b, 43a, 45a
Meintz (52a)
meinung 19a, 51b
meldung 22a,
26b, 30a, 46b
memoria 15a
(gedechtnüß)
mensch 11b
meren 11a
mererteil 22a
merklich 45a
merung 43a, 45a
messe 43a, 43b
messegebot 3a
miete 14a
mild 34a, 34b
minder (Adj.)
41a
mindern 11a, 40b
missive 39a
mittel 36a, 49b
mittwoch 11b
mögen 35a
Mompar 43aff., s.
muntpar
monat 40b, 42a
multa 6a
mündlich 5b, 6b,
36a, 39b, 43b, 47a, 48b
mündlichen 3a
mundus 47a, 48a
muntpar 35a
(procurator), 35b, 43a, 45a, 45b, 50a
muntparneid 45a
muter 19b, 21a,
22a, 27b, 32b, s. stief-
müterlich 19b,
27b, 28a
mutwillig 39b
nachgen 30a
nachkommen 2a
nachlassen 21b
nachteil 22a,
41a
name 23b, 33b
narration 36a
narung 20a, 20b,
22a, 32b, 34a
natur 7a, 9a,
36b
natura 7a
necessarius 17b
nechst 22b (erbe), 23a,
27a, 32a, 34a, 47a, 51b
negative 9b, 37a
nemen 35b, 40a, 40b, 41a,
41b, 45a, 45b, 48a, 48b, 50b, 51b
nichtigkeit
19b
nichtiglich 7a
not 8b, 12b, 16b, 33a
nota 46b
notar 19a
notdurft 2a,
11b, 16a, 24b,43a
notdurftig 33a, 43b, 47a, 47b
notdurftigkeit 11b
notiren 49a
novacion 31a
nuptiae 26b
nütz 33a
nutzbarlichen 34a
nützlich 32b
nutzung 36b
nuwe 30b (constitucion)
nüwerung 8b
oberkeit 3a, 11b, 39a
oberster 33a (richter), 50a (richter), 51b
(richter)
oblatio 6b
(uberantwortung)
obligation 25a
obsten 42b
offen 25b
offenbaren 38b, 43a, 45a
offenbarung 2a, 16a
offentlich 48b
onerosus 23b (beschwerend)
onwiderrüflich
20a
onwiderrüflichkeit
20a
ordenen 2a, 4b,
11b, 18b, 19a, 19b, 20a, 21a, 21b, 22a, 22b, 23b, 24a, 25a, 26b, 27b, 28b, 29a,
30a, 30b, 31a, 31b, 32a, 33b, 34b, 36a, 36b, 38a, 40a, 42a, 44a, 48a, 48b, 51b
ordentlich 21b,
47a
ordenung 2a, 5a,
7a, 17a, 18a, 19a, 19b, 24b, 26a, 27b, 28a, 30a, 33a, 33b, 34a, 40b, 43a, 47b,
s. reichs-
ort 47b
pactum 26b
paraphernalia
25b
partei 7b, 8b,
9b, 11b, 12b, 13a, 14b, 15a, 16a, 17b, 18a, 19a, 28b, 29a, 30a, 35a, 36a, 36b,
37a, 37b, 38a, 38b, 40a, 43a, 43b, 44b, 45a, 46a, 47a, 47b, 48a, 49a, 49b, 51a,
s. wider-
pen 20b, 32b,
35b, 43a, 45a
peremtorie 3b, 9b
peremtorius 7a
(ewig), 12a, 12b, 16b
pergamen 50b
person 3a, 4a,
9a, 11a, 13b, 15b, 30a, 33a, 34a, 34b, 35a, 36b, 40b, 44a, 49b, 50a, 50b, s.
gerichts-
personalis 40a
(actio)
personlich 4a,
29b (clag), 30a, 31b, 36b
personlichen 3a
petition 36a, 36b, 37b
petitorium 31b
pfand 28b, 29a,
29b, 30a, 41b, 42b
Pfandrecht 28bff.
pfandschaft 28b, 29a, 30a, 41a (pfandschaft)
pfanne 51b
pfendezedel 59b
pfening 51b
pflegen 44b
pflicht
31a, 36a, 51b
pflichtig 3a, 4a, 36a, 50b
pignus 28b
poniren 11a
positio 12a,
12b, 13a, 13b, 46a
position 12a
praemoriens 21b
preskription 4a
(verjerung)
preterition 19b
(vorgehung)
probatio 46b
procurator 47b
procurator (lat.)
34b, 35a (muntpar, fürspreche), 45b
productum 43b
pronunziren 39b
protestiren 13b,
25a
prozederen 3a,
3b, 4b, 5b (handeln), 30a (handeln), 38a, 38b, 39a, 39b
prozeß 7a
Prozess 3aff., 37bff.
Prozessrecht 3aff., 35aff.
publicare 16a
publiziren 14b
punkt 20a
purgatio
18a
quadruplica
16b
quadruplik
8b
quadrupliziren
8b
quaerere 23b
quantitas 40a
quintupliziren 8b
rachtung
42a, 49b
rat 11a
rat (Gerät) s. hauß-
rat (Organ) 2a,
11b, 34b, 42a, 43a, 43b, 45b, 49b
ratschlagen
35b, 47b
ratstag 45b
ratum 5a (de rato),
23a (pro rato)
realis 30a
(actio), 36b, 40a (actio)
rechenschaft 34b
rechnung 32b, 33b, 34b
recht (Adj.)
30a, 42a, 43a, 45a
recht (N.) 2a
(gemeines recht), 4a, 5a, 5b, 6a, 7a, 9a, 9b, 11a (beide rechte), 11b, 12a,
12b, 13a, 15a, 15b, 16b, 17a, 17b, 18a, 18b, 19a (gemeine rechte), 19b, 20a,
20b, 21a, (gemeines keiserliches recht), 21b, 22a (landsidel-), 23a, 24b, 25b,
27b (gemeine rechte), 29a, 30a, 30b (keyserlich), (alt), 31a, 31b, 32a, 32b,
33b, 34a, 35a, 35b, 36a, 37b, 38b, 39a, 39b, 40b recht (gemein), 41a, 43a, 45a,
46a, 50a, s. gegen-, landsidel-, reichs-
rechten 9a, s. wider-
rechtfertigen 42b
rechtfertigung 2a, 48a
rechtlich 2a, 31b, 35a
rechtlichen 3b, 29a
Rechtsmittel 39aff., 40a
rechtssatz 35a, 38a, 38b
rechtstag 4b, 7a
reconventio 9a (widerclag)
redden 47a
rede 42a
reden 45b
redener 35a,
43a
redlich 3b,
19b, 26a, 29a, 30a, 31b, 43a, 45a
reformation 1a,
2a
refutatorius
39b
refutatory 38b,
39a, 39b (apostoli)
register 25b,
37a, 47b, 48a
reich (N.) 1a,
5a
reichsgericht 3a,
5b, 31b, 43a, 45a, 48a, 48b, 50a, 50b
reichsordnung 5b
reichsrecht 5a
relation 51b
relevant 13b
(fürtreglich)
rente 22a
replica 8a,
43b, 48b
repliziren 16b
reus 30b (schuldener)
reverentialis 39a (apostoli)
revoziren 25b (widerrufen)
richter 3a (weltlicher richter), 4a, 5b, 6a, 6b,
7b, 8a, 9b, 11a, 14b, 15a, 15b, 17b, 18a, 18b, 28b, 30a (weltlicher), 33a,
(oberster), 39a (oberer), 49b, 50 (oberster), 51a, 51b (oberster)
römisch 1a
rüfen (N.) 3b
sach 3a, 3b,
4a, 5a, 7b, 9a, 9b, 10a, 10b, 11a, 13a, 14a, 14b, 31b, 32b, 33a, 34a (milde),
34b (milde) 35a, 35b, 36a (causa), 36b, 37a, 37b, 38a, 39a, 43a, 43b, 44a, 44b,
45a, 45b, 46a, 47a, 48a, 49b, 50a, s. frevel-, haupt-
sag 13b, 14b,
15a, 15b, 16a, 16b, 38a, 49b, 50b
sagen 34a, 38b,
45b
samenthaft 23a
satisdation 32b
Satzung 2a,
19a, 28a
Säumnis 5b
schade 3b, 5a,
5b, 25b, 30a, 36a, 37b, 41a, 43a, 45a
schetzen 43b,
50b
schicken 44a
schilling 50b,
51a
schirmen 29a
schloß 4a
schöffe 8b, 9a,
10a, 11a, 11b, 12b, 13b, 14b, 15a, 15b, 18b, 19a, 20b, 25a, 32a, 33a, 33b, 34a,
34b, 37a, 37b, 38a, 38b, 39a, 39b, 40b, 41b, 42a, 43a, 43b, 44a, 45a, 45b, 47a,
47b, 48b, 49a, 49b, 50a, 50b, 51a, 51b
schrank 33a
schreiben 18b,
28b, 35a, 38a, 39a, 42a, 51a, 51b
schreiber 14b, 43b, 51a, s.gerichts-
Schreibgebühr
48bff.
schreiblon 50b,
51a
schrift 6b,
15a, 24b, 36a, 36b, 37b, 38a, 39a, 39b, 43a, 45b, 47a, 47b, 48a, 48b, 49a, 50,
s. hant-
schriftlich 5b
schriftlichen 3a, 13b
Schriftlichkeit 36aff.
schub 43a, 45a
schuld 4a, 18b,
22b, 23a, 25a (debitum), 25b, 29a, 29b, 3oa, 41a, 41b
schuldener 29a,
29b, 30a, 30b (
schuldig 4a, 5a,
7b, 9a, 13a, 16b, 22b, 23a, 25a, 25b, 29a, 3oa, 31a, 31b, 32a, 32b, 34a, 47a,
48a, 50b, s. selb-
schuldiger 42a
schultheiß 8b, 9a, 11a, 11b, 12b, 13b, 14b, 15a, 15b, 18b, 19a,
20b, 25a, 32a, 33a, 33b, 34a, 36b, 37a, 37b, 38a, 39a, 39b, 40b, 41b, 42a, 43b,
44a, 45a, 49b, 50b, 51a, 51b
schuren 29a
schüssel 51b
schweigen (N.) 3b
schweren 8a,
10a, 10b, 13b, 14a, 14b, 15a, 15b, 17b, 30a, 32b, 34a, 35a, 46a, 46b
schwester 21a
scribere 48a,
49a, 51a
scriptum 36a (schrifft), 45b
seite 21a, 26b, 48a
selbschuldener 31a
selbschuldig 31a
senatusconsultum Trebellianum 20a
senatusconsultum Velleiani 32b
sententia 37a (urteil)
sequestratio 31b
sequestriren 31b
seßhaftig 4b,
35a
setzen 4a, 4b,
6b, 7a, 9b, 11b, 18b, 19b, 20a, 21b, 22a, 22b, 23b, 24a, 25a, 26a, 28b, 30a,
31a, 31b, 32a, 33b, 34b, 35a, 36a, 36b, 38a, 39b, 40a, 44a, 48a, 48b, 50a
sicher 30a
sicherheit 5a, 28b
Sicherheitsleistung 5aff.
sichtbarlich 47b
sigel 47b, 51a
sigelung 50b, 51a
signet 47b
silbergeschirr 22a
sinnen 50b
sistere 5a
sitzen 14b, 18b,
25b, 39b, 42a, 50b
sold 43a, 45a
solennitet 11a,
15b
solidus 25b (in solidum verfollen)
solvere 4a, 5a,
25a
sonnenschein 3a
specialis 45b
species 40b
spenne
(Zerwürfnis) 43a, 45a
sprechen 5b, 8b,
39b, 41a, 43a
stam 50a, 50b
stant 2a, 32a
stat (Stätte)
5b, 14b, 25a, 34a, 39b
stat (Stadt) 1a,
2a, 3a, 4a, 11b, 20a, 22a, 30b, 35b, 37b
statut 2a, 25b,
28b
stellen 4a
sten (stehen) 31b, 42a, 50b, 51b
stendig 25b
stifmuter 28a
stifvater 28a
stirps 21a
straf 36b
strafen 6a, 42b
stück 44a, 51b, s. frag-
stückweis 48b,
51b
stum 34a
substantialis
48b
substitutio 20a
(undersatzung)
succedere 27b
(erben)
successio 22a
(erbschaft), 23b
suchen 43a, 45a
summe 19a, 29a,
29b, 30a, 41b, 42a, 51b, s. haupt-
sunder 41a, 45b, 50b
sunderheit 23b
sunderlich 47b
superstes 25a
tag 11b, 13b, 15a, 39a, 39b, 51b, s. feir-,
gerichts-, leb-, rats-
tat 12b, 36b, 40a, 46a
taub 34a
taxiren 43b, 45a
teil 10a, 23b,
24a, 28a, 31b, 41b, 43a, 45a, 48b, 49a
teilen 51b
teilung 21a
teler 51b
termin 8a, 9b,
40a, 43b, 44a, 44b, 48b
testament 19a,
20a, 22b, 24a, 26b, 32a, 33b, 34a
testamentarius
32a, 32b, 33a
testamentum 19b,
33b
testator 33b
testiren 26b
titel
23b, 25b, 45b, 46b
tod
20a, 21b, 22b, 23b, 26b, 27a, 27b, 28a
töglich 32a, 34a
torn 43a, 51a
tot 31b
tragen
31a, 42a, 50a
transferiren
31a
Trebellianum
20a (senatusconsultum)
trefflich 36a
treue 43a, 45a
treuenhender
32b, 33a, 34a, 34b
treuenhendersehaft 32a (tutela), 32b, 33b
treulich 34a
triplica 16b
tripliziren 8b
trüwe s. treue
tutela 32a (fürmönderschaft, treuenhenderschaft),
33b (treuenhenderschaft)
tutor 32a
(legitimus), 32b, 33a, 33b (treuenhender) 34b, 50a
tutrix 32b
üben 19a, 25b,
38a, 48a
überantwortung 6b (oblatio)
überfaren 42b
überfarer 42b
überflüssig 36a
übergeben 46a
überkommen 24a
überkommung 17b
überlibern 38b, 47a
übermaß 41b, 42a
übernemen 48a, 48b
übernemung 51b
übertreten 19a
überwinden 5a, 40a, 41a
übung 2a, 2a (gemeine übung), 2a (alte übung), 19b,
20a, 27b, 30a, 31b
uf- s. auf-
umstand 14b
unbeweglich 22a, 22b
unbillig 25b
unbündig 20a
underpfand 32b
underrachtung 43a, 45a
underrichtung
13a, 46a
undersatzung 20a
(substitutio)
underscheid 34a,
36a, 39a, 40a
underschidlich 47a, 48b
underschidung 47a
underschreiben 43b
underweisen 43a
unduplizirt 47a
unfürtreglichkeit 13b
ungeferlich 48a
ungehorsam (Adj.) 4b, 5b
ungehorsam (M.) 3b, 5b, 44a
ungehorsamkeit 4b, 6a
ungemeß 19b
ungeschriben 48a
ungesumet 47a
ungleich 2a
unkreftig 20a, 25b, 51a
unnütz 36a
unnützlich 32b
unparteilich 47a
unrecht (N.) 43a, 45a
unschuld 18a
unsinnig 34a
untüglich 2a
unverteilt 50b
unverscheidenlich 30b
unverzöglich 47a
unwirde 51a
urkund 30a
urkunde 15b (instrument)
ursach
3a, 5b, 11a, 14a, 15b, 18b, 19b, 26a, 28b, 31b, 32a, 35b,
36a, 36b, 39b, 40a, 43a, 45a
ursachen
(V.) 29
vrteil
5b (endliches urteil), 10a, 17a, 18b,
37b (sententia), 38a, 38b, 39b, 40a, 40b, 41a, 43b, 48b, 51a, s. by-,
end-, haupt-
Urteil 37bff.
urteilbrief 50b
urteilen 38b
urteilsprecher 10a
us- s. aus-
usufructuarius
23a
ususfructus 21b,
22b, 23a, 23b, 24a, 25a, 27a, 28a, 36b
vacuus 48a
vater 19b, 21a,
22a, 27b
Velleianus 32b
venditio 26a (verkaufen))
verantworten 4b, 5a
veräußern 26a, 41a
verbannen 35b
verbieten 19b, 39a
verbinden 34b, 35b
verbot 4b, 15a, 15b, 46b, 50b
verdünisch 34a
verfollen 25b (in solidum)
vergleichen 11a
vergnügen 25b
vergönnen
25a
vergünstigung
51b
verhaft 25b, 30a
verhandeln 50 a
verhinderung 7a, 8a
verhör 13b, 14b
verhören 14b
verhörer 14b
veritas 45a
verjerung 4a
(prescription)
verkauf 28b
verkaufen 22a, 24a, 25b, 26b, 30a, 33a, 41a, 41b
verkünden 4b, 13b, 15a, 39a, 39b
verkündung 4b, 11b
verkündungsbrief 51a
verküntsbrief 50a, 51b
verlassen 27b
verlaufen (N.) 33b, 39b
verlaufung 40b, 42a, 42b
verlengerung 3b,
7b, 8a, 36a, 38a, 43a, 45a
verleugnen 3a
verlieren 7a
verlöschen 39b, 40a
verlust 25b
verlüstig 37b
vermerken 43a, 45a
vermischen 7a, 25a
vermissen 49b
vermitteln 38a
vermöge 32a, 39a, 46a
vermögen (V.) 5b
vermögen (N.) 5a,
13a, 19b, 20a, 21b
vermuten 3b
verneinen 13b, 20b
verordenen 22a, 33a, 40a
verpflichten 18b, 30b, 31a, 32b, 42a
versamlung 44a
Versäumnisverfahren 5b
verschaffen 21b, 22b, 23b, 24a
verschienen 30a
verschreiben 21b, 25b, 26b, 27a, 31a
verschreibung 24b
verschweigen 14a
versehen 3b
versetzen 30a
versicherung 4a
versigeln 51a
versigelung 30a, 51a
versorgen 47a
verstammeln 7a
verstand 2a
versten 3b, 4a,
4b, 44a
verstentlich 6b
verstentnüs 43a, 45a
versterben 21b, 22b
vertedingen 25b
vertragen 43b, 49a
vertreten 4a, 5a, 32b, 33b
Vertretung 35aff.
verurteilen 5b, 36a, 37b (condemnatorius)
verurteilung 40a, 40b (condemnation)
verwerfen 12b, 13b, 14b, 38b
verwerlich 47a
verweslich 47a
verwilligen 11b
verzeichnüs 51b
verzeihen 11b, 30b, 31a, 32b
verzug 3a, 9b, 28b
vetterlich 28a
viziren 20b
vollfüren 5a, 5b, 38a
vollfürung 39b
vollstecken 18b, 39b, 40a
vollstreckung
39b, 40a (executio), 40b, 41a
Vollstreckungsverfahren 40aff.
voluntarius 17b
vorgehung 19b (preterition)
Vormundschaft
32aff.
wal 35b
war (Adj.) 9b,
12b, 14b, 46a
warheit 14a
warten 43a
weib 20a, 22a,
23b, 24a, 24b, 25b, 26a, 26b
weichen 34a
weis 41a, 41b
weisen 31a
weitleufig 36b
welen 35b
wellen (wollen)
2a, 4b, 11a, 21a, 21b, 22a, 22b, 24a, 25a, 25b, 26a, 26b, 27b, 28b, 29a, 29b, 30a,
30b, 31a, 31b, 32a, 32b, 33b, 34a, 34b, 35a, 35b,36a, 36b, 37b, 38a, 39a, 40a,
41a, 48a, 48b
weltlich 3a (richter), 30a (richter)
wenten 31a
weren (währen) 24b, 30a
werkgezeug 22a
werschaft 26a
wert (Adj.) 41b, 51b
wert (M.) 36a
wesen (N.) 51b
widem 26b
widergeben 3b
widerkauf 22a
widerkaufsgült 22a
widerklag 9a
widerpartei 15b, 49a
widerrechten 9a
widerrufen 25b (revoziren)
widerrüflich 18b, s. on-
widerrufung 19a
widerteil 13b,
14b, 15a, 16b, 19a, 36a, 39b, 40a, 40b, 44a, 47a, 48b
widerwertig 15a (contrarie),16b
widerzukunft 3b
wiese 36b
wilkore 8a,
11a, 18b
wille 19a, 21b,
26a, 26b (freier), 29a
willigen 36b
wirt s. haus-
wissen (V.) 51b
wissen (N.) 14b
wissentlich 43a
woche 42a
wöllen s. wellen
wonung 3b
wort 9b, 31a, 36a,
39a, 39b, 43b, 45b
wyb s. weib
zal 51b
zedel 42a, s. feiltrags-, kauf-, pfende-
zeile 48a
zeit 3b
(bestimte zeit), 4b, 11a, 14b, 16b, 18b, 29a, 30a, 33b, 35b, 38a, 39b, 40a, 40b, 44a, 45a,
zeitlich 7a
zettel s. zedel
zeuge 13b, 14a,
14b, 15a, 15b, 16a, 16b, 18b, 46b, 47b, 49b, 50b, 51b
zeugnüs 13b
ziehen 51b
zil 30a
zimlicherweise 48a
zins 3a, 22a,
50b
zinsherr 50b
zitation 3a, 4a
(fürgebot)
zitiren 13b,
39b, 40a, 40b
zubringen 25b (zugebracht)
zueignen 2a
zuerteilung
37b
zufall
11b
zufallen
22b
zuflechten 50b
zugift 25b (dos), 26b
zugutekommen 42a
zulassen (V.)
5a, 8b, 9a, 11a, 12b, 13b, 16b, 18b, 19a, 19b, 28b, 31b, 32a, 32b, 33a, 34a,
35a, 35b, 38b, 39a, 39b, 43a, 45a, 47a, 49a, 51a
zulassen (N.)
5a, 28b, 31b, 32a, 37a, 38b
zulessig 32a
zulesslich 16b
zusammenbringen 22a
zustellen
24a, 29a, 31b, 36b, 40a, 40b
zustellung 29b
zusten 24a, 26a, 31b, 36b
zustendig 4b
zuversicht 49b
zuwachsen 22b
zwang s. gerichts-
Zwangsvollstreckung 40aff.
zweifel 22a, 44a
zwingen 3b, 12a, 15b, 17b, 30b
zwispeltigkeit 2a
zwölf 32a, 33b
zy- s. zei-