Des allerdurchleuchtigsten großmechtigste(n) vnüberwindtlichsten Keyser Karls des fünfften: vnnd des heyligen Römischen Reichs peinlich gerichts ordnung/ auff den Reichstägen zu Augspurgk vnd Regenspurgk/ in(n) jaren dreissig/ vn(nd) zwey und dreissig gehalten/ auffgericht vnd beschlossen.

Cum gracia et privilegio Imperiali.

Wir Karl der fünfft von gotts gnadenn Römischer Keyser zu allen zeitten merer des Reichs, inn Germanien zu Hispanien, beyder Sicilien, Hierusalem, Hungern, Dalmatien, Croatien etc. könig, Ertzhertzog zu Osterreich, Hertzog zu Burgundi etc. Graff zu Habspurg, Flandern, Tyrol etc. Thun kundt allermeniglich vnd sonderlich allen vnd jeden Buchtruckern, wo vnd an welchen orten die imm heyligen Römischen Reich gesessen seind, zu wissen, daß wir vnserm vnnd des Reichs lieben getrewen, Juo Schöffern burgern zu Meyntz den Abschiedt jetztgehalten Reichßtags zu Regenspurgk, dergleichen die Reformation vnsers Kayserlichen Cammergerichts imm eyn und dreyssigsten jar auffgericht vnd geschehen, auch die halß oder peinlich gerichts ordnung, im truck zubringen, beuelhen lassen haben. Dieweil er sich nun des vnß zu vndertheniger gehorsam vnd gefallen inn der eil etwas mit vnstatten vndernommen, damit er dann davon wiederumb, wie billich, ziemlich ergetzlicheyt empfahe, So gebietten wir allen obgemelten Buchtruckern, vnd sunst meniglich bei straff vnd peen zehen marck Lottigs golts, vnß halb inn vnser vnnd des heyligen Reichs Cammer, vnd den andern halben theyl gedachten Juoni vnabläßlich zu bezalen, Vnnd wöllen, daß obgemelte Buchtrucker, noch sunst jemant von jrent wegen, den berürten Abschiedt, auch die Reformation vnsers Keyserlichen Cammergerichts, dazu die halß oder peinlich gerichts ordnung, gedachtem Juoni in zweyen jaren den nechsten noch eynander volgend, nit nachtrucken, oder zum feylen kauff haben oder außlegen, bei verlierung obgemelter peen vnnd des selben jres trucks, den gemelter Juo, durch sich selbs oder eyn andern von seinet wegen, wo er den bei jr jedem finden wirt, auß eygem gewalt on verhinderung menigliches zu sich nemen, vnd damit nach seinem gefallen handeln vnd thun mag, daran er auch nit gefreuelt haben. Er soll auch keynem andern getruckten Abschiedt, an eynichem ort, inn oder außerhalb gerichtß oder rechts geglaubt werden, sonder geuerde, das ist vnser ernstlich meynung. Geben vnder vnserm zu ruck auffgetruckten Secret, inn vnser vnd des heyligen Reichs statt Regenspurg, am letsten Tag des Monats Julii, nach Christi vnsers lieben herrn geburt, tausent fünffhundert vnc imm zwey vnd dreyssigsten, vnsers Keyserthumbs imm zwölfften, vnd vnserer Reich imm siebentzehenden jaren.

Vorrede

des peinlichen halsgerichts

Wir Karl der fünfft vonn gotts gnaden Römischer Keyser zu allen zeitten merer des Reichs, König inn Germanien, zu Castilien, zu Arrogon, zu Legion, beyder Sicilien, zu Hierusalem, zu Hungern, zu Dalmatien, zu Croatien, Nauarra, zu Granaten, zu Tolleten, zu Valentz, zu Galicien, Majoricarum, Hispalis, Sardinie, Cordube, Corsice, Murcie, Giennis, Algarbien, Algezire, zu Gibraltaris, vnd der Insulen Canarie, auch der Insulen Indiarum vnnd terre firme, des meers Oceani etc. Ertzhertzog zu Osterreich, Hertzog zu Burgundi, zu Lotterick, zu Brabandt, zu Steyer, Kernten, zu Crain, Limpurg, Geldern, Wirtemberg, Calabrien, Athenarum, Neopatrie, Graue zu Habspurg, zu Flandern, zu Tyrol, zu Gortz, Parsiloni, zu Arthois, zu Burgundi, Pfaltzgraff inn Hennegaw, zu Holland, zu Seeland, zu Pfirdt, zu Kiburgk, zu Namur, zu Rossilion, zu Ceritan, vnd zu Zütphen, Landtgraff inn Elsas, Marggraff zu Burgaw, zu Oristani, zu Gotiani, vnd des heyligen Römischen Reichs Fürst zu Schwaben, zu Cathalonia, Asturia etc. Herr inn Frießlandt, auff der Windischen marck, zu Portenaw, zu Biscaia, zu Molin, zu Salins, zu Tripoli vnd zu Mecheln. Bekennen offentlich, Nachdem durch vnsere vnd des heyligen Reichs Churfürsten, Fürsten vnnd andere Stende, stattlich an vnß gelangt, wie imm Römischen Reich teutscher Nation, altem gebrauch vnnd herkommen nach, die meynsten peinlich gericht mit personen, die vnsere Keyserliche recht nit gelert, erfarn, oder übung haben, besetzt werden, Vnnd daß aus dem selben an viel orten offter mals wider recht vnd gute vernunfft gehandelt vnnd entweder die vnschuldigen gepeinigt vnd getödt, oder aber die schuldiger, durch unordentliche geuerliche vnd verlengerliche handlung den peinlichen klegern, vnd gemeynem nutz zu grossem nachtheyl gefristet, weggeschoben vnd erledigt werden, vnd das nach gelegenheyt Teutscher land in disen allen, altem langwirigem gebrauch vnnd herkommen nach, die peinlichen gericht an manchen orten, mit rechtverstendigen erfarn geübten personen nit besetzt werden mögen.

Demnach haben wir sampt Churfürsten, Fürsten vnd Stende auß gnedigem geneygtem willen etlichen gelerten trefflichen erfaren personen beuolhen eyn begrieff, wie vnd welcher gestalt inn peinlichen sachen, vnd rechtfertigungen, dem rechten vnd billtcheyt am gemeßten gehandelt werden mag, zumachen, inn eyn form zusammen zu ziehen. Welches wir also im druck zubringen verschafft haben, daß alle vnd jede vnser vnnd des Reichs vnderthanen sich hinfürter in peinlichen sachen, inn bedenckung der groß und ferligkeyt der selben, jetzt angezeygten begriff, dem gemeynen rechten, billicheyt vnd löblichen herbrachten gebreuchen gemeß halten mögen, wie eyn jetlicher on zweifel für sich selbst zu thun geneygt, vnd dtßhalben von dem Almechtigen belonung zu empfahen verhofft. Doch wollen wir durch diese gnedige erinnerung Churfürsten Fürsten und Stendcn, an jren alten wohlherbrachten rechtmessigen vnnd billichen gebreuchen nichts benommen haben.

Hernach volgt das Register diß Buchs vnd vmb eygentlicher anzeygung vnd findung willen, der ding dohin geweist würt, alle zale, darnach man suchen soll, auff die artickel, vnnd nit auff die zale der bletter gestelt, als darinn erfunden würt.

1. Von Richtern, vrtheylern, und gerichts personen 23

2. Von den, so die gericht jrer gütterhalb besitzen 24

3. Des Richters eyde über das blut zu richten 24

4. Schöffen oder vrtheylsprecher eyde 25

5. Schreibers eyde       25

6.-10. Annemen der angegeben übelthetter, von der oberkeyt vnnd ampts wegen 26

11. Von annemen eynes angegeben übelthetters so der klager rechts begert 27

12. Von verhefftung des anklägers biß er bürgschafft gethan hat 28

13. Von bürgschafft des ankläger so der beklagt der thatt bekentlich ist vnd redliche entschuldigung solcher thatt halb fürgibt 29

14. So der klager nit bürgen haben mag wie die gegen hafftung beschehen soll 29

15. Von eyner andern bürgschafft so der kleger den argkwon der missethat bewisen hat, oder die missethat sunst bekentlich ist 30

16. Von vnzweiffenlichen mißthatten 31

17. Wie der ankleger nach verhefftung des beklagten nit abscheyden soll, er hab dann zu förderst eyn nemlich statt wohin man jm gerichtlich verkünden soll benant 31

18. Von den sachen darauß man redliche anzeygung eyner mißhandlung nemen mag 32

19. Von begreiffung des wörtlins anzeygung 32

20. Daß on redliche anzeygung niemand soll peinlich gefragt werden 33

21. Von anzeygung der die mit Zauberei, wahrzusagen vnderstehn 33

22. Daß auff anzeygung eyner mißthat, alleyn peinlich frag, vnnd nie ander peinlich straff soll erkent werden 34

23. Wie die gnugsam anzeygung einer mißthat, bewisen werden sollen 34

24. Daß man auß den nachgesatzten anzeygungen inn vnbenenten vnnd hierinn vnaußgetruckten argkwonigkeyten der mißthatt, gleichnuß nemen möge 34

25. Von gemeynen argkwonen vnd anzeygungen, so sich auff alle mißthat ziehen 35

26. Zum achten 36

27. Eyn regel wann die vorgemelten argkwonigen teyl oder stück samentlich oder sonderlich eyn gnugsam anzeygen zu peinlicher frag machen 36

28. Aber eyn regel inn obgemelten sachen 37

29.-32. Gemeyn anzevgung der jetliche alleyn, zu peinlicher frag gnugsam ist 37

Von anzeygung, so sich auff sonderlich mißthatten ziehen, vnd ist: eyn jeder artickd, zu redlicher anzeygung der selben mißthat gnugsam, vnd darauff peinlich zu fragen

33. Von mordt der heymlichen geschicht gnugsam anzeygung . 40

34. Von öffentlichen todtschlägen, so inn schlahen oder rumoren vnder vilen leutten geschehen, das niemand gethan will haben, gnugsam anzeygung . 40

35. und 36. Von heymlichem kinder haben, vnd tödten durch jre mütter, gnugsam anzeygung 41

37. Von heymlichem vergeben gnugsam anzeygung 41

38. und 39. Von verdacht der rauber gnugsam anzeyge 42

40. Von gnugsamen verdacht der jhenen so raubern oder dieben helffen 43

41. Von heymlichem brandt gnugsam anzeygung 43

42. Von verretterei gnugsam anzeygung 44

43. Von gnugsam verdacht der dieberrei 44

44. Von zauberey gnugsam anzeygung 45

45. und 46. Von peinlicher frag 43

47. Außfürung der vnschult vor der peinlichen frag zu ermanen, vnnd weithere handlung darauff 46

Wie die jhenen, so auß peinlichen fragen eyner mißthat bekennen, nachuolgendts weither ausserhalb marter vmb vnderricht gefragt werden sollen

48. Erstlich vom mordt 47

49. So der gefragt verreterey bekent 48

50. Auff bekentnuß von vergifftung 48

51. So der gefragt eyn brandt bekent 48

52. So die gefragt person zauberey bekent 48

53. Von gemeynen vnbenanten fragstucken, auff bekandtnuß die auß marter geschicht 49

54. Von nachfrag vnd erkundung der bösen bekanten vmbstenden 49

55. Wo die bekanten vmbstende der mißthat inn erkundigung nit wahr erfunden würden 50

56. Keynem gefangen die vmbstende der mißthat vor zusagen, sonder jn die gantz von jm selbst sagen lassen 50

57. So der gefangen vorbekanter mißthat wider laugnet 51

58. Von der. maß peinlicher frage 51

59. So der arm, den man fragen will geuerlich wunden hat 52

60. Eyn beschluß, wann der bekantnuß, so auff peinliche frag beschicht, entlich zu glauben ist 52

61. So der gefangen auff redlichen verdacht mit peinlicher frag angriffen, vnd nit vngerecht funden oder überwunden wirt 52

62. Von beweisung der missethat 53

63. Von vnbekanten zeugen 53

64. Von belonten zeugen 54

65. Wie zeugen sagen sollen 54

66. Von gnugsamen zeugen 54

67. Von gnugsamen gezeugnuß 54

68. Von falschen zeugen 54

69. So der beklagt nach der beweisung nit bekennen wolt 55

70. Von stellung vnd verhörung der zeugen 55

71. Von den kundtschafft verhörern imm gericht 55

72. Von kundtschafft verhörern ausserhalb des gerichts 56

73. Von offnung der kundtschafft 57

74. Von kundtschafft des beklagten zu seiner entschuldigung 58

75. Von zerung der zeugen 59

76. Keyn zeugen für recht zuuergleittcn 59

77. Das recht forderlich ergehn zulassen 59

78. Von benennung entlichs rechttags 59

79. Dem beklagten den rechttag zuuerkünden 60

80. Verkündung zum gericht 60

81. Vnderredung der vrtheyler vor dem rechttag 60

82. Von Besitzung vnd beleutung des entlichen gerichts 61

83. Dise vnser vnd des heyligen Reichs Ordnung gegenwürtig zuhaben, auch den partheien, darinn jr notturfft nit zuuerbergen 6!

84. Von der frag des Richters ob das gericht recht besetzt sei 62

85. Wann der beklagt öffentlich inn den stock, pranger oder halßeisen gestelt werden soll 62

86. Den beklagten für gericht zufüren 62

87. Von beschreien des beklagten 62

88. Von fürsprechen 63

89. Bitt des fürsprechen der von ampts wegen oder sunst klagt 63

90. Was vnnd wie der beklagt durch seinen fürsprechen bitten lassen mag 64

91. Von verneynnung der mißthat die vormals bekent worden ist 65

92. Wie der Richter vnd Schöffen oder vrtheyler nach beyder theyl, vnd allem fürbringen auch entlichem beschluß die vrtheyl fassen, vnd wie auch nachmals die schöffen oder vrtheyler durch den Richter gefragt werden sollen 66

93. Darauff sollen die schöffen vnd vrtheylsprecher ungeuerlich also antwurten 66

94. und 95. Wie der Richter die vrtheyl öffen soll 66

96. Wann der Richter seinen stabe zerbrechen mag 67

97. Des nachrichters frid auß zuruffen 67

98. Frag vnd antwurt nach volnziehung der vrtheyl 68

99. So der beklagt mit recht ledig erkant wirt . 68

100. Von vnnottürfftigen vnnützen geuerlichen fragen so vor gericht beschehen 68

101. Von leibstraffen die nit zum todt oder ewiger gefengknuß gesprochen werden, vnd von ampts wegen beschehen 69

102. Von beichten und vermanen, nach der verurtheylung 69

103. Daß die beichtuätter die armen bekanter warheyt zu laugnen nit weisen sollen 69

104. Eyn vorrede wie man mißthatt peinlich straffen soll 70

105. Von vnbenanten peinlichen fellen vnnd straffen 71

106. Wie gottschwerer oder gottßlesterung gestrafft werden sollen 71

107. Straff der jhenen so eynen gelerten eydt vor Richter vnnd gericht meynneydig schweren 72

108. Straff der so geschworne vrphede brechen 72

109. Straff der zauberey 73

110. Straff schriftlicher vnrechtlicher peinlicher schmehung 73

111. Straff der müntzfelscher vnd auch dero so on habend freiheyt müntzen 73

112. Straff der jhenen so falsch siegel, brieff, vrbar, renth oder zinßbücher oder register machen 74

113. Straff der fälscher mit maß, wag vnd kauffmannschafft 74

114 Straff der jhenen felschlich vnd betrieglich vndermarckung, reynung, mal, oder marcksteyn verrücken 75

115. Straff der procurator so jren partheien zu nachtheyl geuerlicher fürsetzlichcr weiß den widertheylen zu gut handeln 75

116. Straff der vnkeusch, so wider die natur beschicht 76

117. Straff der vnkeusch mit nahende gesipten freunden 76

118. Straff der jhenen so eheweiber oder jungkfrawen entfüren 76

119. Straff der nottzucht 76

120. Straff des ehebruchs 77

121. Straff des Übels das inn gestalt zwifacher ehe geschicht 77

122. Straff der jhenen, so jre eheweiber oder kinder durch böses genieß willen williglich zu vnkeuschen wercken verkauffen 78

123. Straff der verkuplung vnd helffen zum ehebruch 78

124. Straff der verreterey 78

125. Straff der brenner 79

126. Straff der rauber 79

127. Straff der jhenen, so auffrur des volcks machen 79

128. Straff der jhenen so bößlich außtretten 80

129. Straff der jhenen, so die leut bößlich bevheden 81

130. Hernach volgen etlich böse tödtung, vnd von straff der selben thätter

131. Erstlich von straff der, die mit gifft oder venen heymlich vergeben 81

132. Straff der weiber so jre kinder tödten 82

133. Straff der weiber so jre kinder vmb das sie der abkommen, inn ferlicheyt von jnen legen, die also gefunden vnd ernert werden 83

134. Straff der jhenen so schwangern weibßbilden kinder abtreiben 83

135. Straff so eyn artzt durch sein artzenei tödtet 84

136. Straff eygner tödtung 84

137. So eyner eyn schedlich thier hett das jemandt entleibt 85

138. Straff der mörder vnnd todtschleger die keyn gnugsam entschuldigung haben mögen 85

139. Von vnlaugbarn todtschlegen die auß solchen vrsachen geschehen so entschuldigung der straff auff jnen tragen 86

140. Erstlich von rechter notweer, wie die entschuldigt 86

141. Was eyn rechte notweer ist 86

142. Das die notweer bewisen soll werden 87

142. Wann vnnd wie inn sachen der notweer die weisung auff den ankleger kompt 87

143. Von entleibung das niemandts anders gesehen hat, vnd eyn notweer fürgewendt würde 89

144. Von berümbter notweer gegen eynem weibßbilde 90

145. So eyner inn rechter notweer eynen vnschuldigen wider seinen, des thätters willen entleibt 90

146. Von vngeuerlicher entleibung die wider eynes thätters willen geschicht ausserhalb eyner notweer 90

147. So eyner geschlagen wirt vnd stirbt, vnd man zweiffeit ob er an der wunden gestorben sei 92

148. Straff der jhenen so eynander inn morden, schlahen vnd rumoren fürsetzlich oder vnfürsetzlich beistandt thun 92

149. Von besichtigung evnes entleibten vor der begrebnuß 93

150. Hernach werden etliche entleibung inn gemeyn berürt, die auch entschuldigung auff jn tragen mögen, so darinn ordenlicher weiß gehandelt wirdt 93

151. Wie die vrsachen, so zu entschuldigung bekentlicher thatt fürgewent außgefürt werden sollen 95

152. So des thätters gegebne Weisung artickeln nit beschliessen 96

153. Vber wen die atzung inn obgemelter außfürung gehn soll 96

154. Von grosser armut des der sich obgemelter massen außfüren wolt . 97

155. So eyner inn der mordacht wer, inn gefengnuß kern vnd sein vnschuld außfüren wolt 97

156. Von außfürung beschuldigter peinlichen übelthat ehe der beklagt inn gefengnuß kompt 98

Hernach volgen etlich artickel vom diebstal

157. Zum ersten vom aller schlechtesten heymlichen diebstall 98

158. Vom ersten öffentlichen diebstall, damit der dieb beschrihen wirt, ist schwerer 99

159. Von ersten geuerlichen diebstalen durch einsteigen oder brechen, ist noch schwerer 100

160. Vom ersten diebstall, fünff gülden werth, oder darüber vnd sunst on beschwerlich vmbstende, soll man radts pflegen 100

161. Vom andern diebstall 101

162. Vom stelen zum dritten mal 101

163. Wo mer dann eynerley beschwerung bei dem diebstall gefunden wirdet 102

164. Von jungen dieben 102

165. So eyner etwas heymlich nimpt von güttern, der er eyn nechster erb ist 102

166. Stelen inn rechter hungers not 103

167. Von fruchten vnd nutzen auff dem feld, wie vnd wann darmit diebstall gebraucht werde 103

168. Von holtzstelen oder verbotner weiß abhawen 104

169. Straff der jhenen die fisch stelen 104

170. Straff der jhenen so mit vertrawter oder hinderlegter habe vngetrewlich handeln 104

171. Diebstall heyliger oder geweichter ding an geweichten vnnd vngeweichten stetten 105

172.-175. Von straff obgemelts diebstals 105

176.     Von straff oder Versorgung der personen von den man auß erzeygten vrsachen, übels und mißthatt warten muß 106

177. Von straff der fürderung, hilff vnd beistand der mißthätter 107

178. Straff vnderstandner missethatt 108

179. Von übelthättern die jugent oder anderer sachen halb, jre sinn nit haben 108

179. So eyn hütter der peinlichen gefengknuß eynem gefangen außhilfft 108

181.-189. Von eyner gemeynen bericht, wie die gerichtschreiber die peinlichen gerichtßhändel gentzlich vnd ordenlich beschreiben sollen, volgt inn dem nechsten vnd etlichen artickeln hernach 109

190. und 191. Eyn Ordnung vnd bericht, wie der gerichtschreiber die entlichen vrtheylen der todtstraff halb, formen soll 111

192. Einfürung eyner jeden vrtheyl zum todt oder ewiger gefengknuß 112

Merckt die nachuolgenden beschluß eyner jeden vrtheyl

193. Zum fewer, Zum schwert, Zu der viertheylung, Zum rade, Zum galgen, Zum ertrencken, Vom lebendigen vergraben, Vom schleyffen 112

194. Von reissen mit glüenden zangen 114

195. Formierung der vrtheyl eyns sörglichen manns inn gefengknuß zu verwaren 114

196. Von leibstraff, die nit zum todt oder gefengklicher verwarung, wie obsteht, verurtheylt werden soll 115

197. Einfürung der vrtheyl vorgemeltet peinlicher leibstraff halb, die nit zum todt gesprochen werden 115

Merck die nachuolgenden beschluß eyner jeden vrtheyl

198. Abschneidung der zungen, Abhawung der finger, Oren abschneiden, Mit rutten außhawen 116

199.-203. Von form der vrtheyl zu erledigung eyner beklagten personen 117

204. Von dem geriehtskosten an den peinlichen gerichten 118

205. Wie die Richter von straffung der übelthätter keyn sonderliche belonung nemen sollen 119

206. Wie es mit der flüchtigen übelthätter gütter gehalten werden soll 119

207.-214. Von gestolner oder geraubter hab, so inn die gericht kompt 120

215.-217. Mit was maß die werckleut inn den peinlichen gerichten nottürfftige galgen zu machen vnd zu bessern schuldig sein 124

218. Von mißbreuchen vnd bösen vnuernünfftigen gewonheyten, so an etlichen orten vnd enden gehalten werden 125

219. Erklerung bei wem, vnd an welchen orten rath gesucht werden soll 127

Ende des Registers

 

Des allerdurchleuchtigsten großmechtigsten vnüberwintlichsten Keyser Karls des fünfften vnd des heyligen Römischen Reichs peinlich gerichts ordnung

Von Richtern, vrtheylern, und gerichts personen

1. Jtem erstlich setzen: ordnen vnnd wöllen wir, daß alle peinlich gericht mit Richtern, vrtheylern vnd gerichtßschreibern, versehen vnd besetzt werden sollen, von frommen, erbarn, verstendigen vnd erfarnen personen, so tugentlichst vnd best die selbigen nach gelegenheyt jedes orts gehabt vnd zubekommen sein. Darzu auch Edeln vnnd gelerten gebraucht werden mögen. Inn dem allem eyn jede oberkeyt möglichen fleiß anwenden soll, damit die peinlichen gericht zum besten verordnet, vnd niemandt vnrecht geschehe, alßdann zu diser grossen sachen, welche des menschen ehr, leib, leben vnd gut belangen sein, dapffer vnd wol bedachter fleiß, gehörig, darumb dann in solcher vberfarung niemants mit rechtmessigem vortreglichem grundt seine verlassung vnnd hinlessigkeyt entschuldigen mag, sonder billich derhalb vermöge diser vuser Ordnung gestrafft, des also alle oberkeyt, so peinlich gericht haben, hiemit ernstlich gewarnt sein sollen.

Vnnd dieweil sich dann eyn zeither, an etlichen orten, etlich vom adel, vnd andere, den solche gericht eygner Person ampts halber vnd sunst zu besitzen gebürt, sich bei solchen gerichten zusitzen geweigert, vnd jres standtshalber gescheucht, dadurch dann das übel, mermals vngestrafft bliben ist, So mogen die selbigen, dieweil jnen doch solch gerichtbesitzung an jrer achtbarkeyt oder standt ganz keyn nachteyl geberen soll, noch kan, sondern mer zu fürderung der gerechtigkeyt, straff der boßhafftten, vnd den selben vom adel vnd ämpter zu ehren reychen, vnd dienen ist, solch peinlich gericht so oft, vnd vil sie nach gestalt der sachen, für gut und notturfftig ansehen wirdet, als Richter vnd vrtheyler selbst besitzen, vnd darinn handeln vnd fürnemen, wes sich nach dieser vnser Ordnung eygent vnnd gebürt. Wo aber etliche vom adel, vnd andere solche gericht von altem herkommen, bißanher eygner person besessen, Wöllen wir daß die selbigen hinfürter auch on ferrer weigerung besitzen, vnd solch herkommen vnnd gebreuch in jren krefften vnd wesei bleiben sollen.

Von den, so die gericht jrer gütter halb besitzen

2. Item, welche personen von jrer güter wegen die peinlich gericht zubesitzen schuldig sein, vnnd das selb auß schwacheyt vnd gebrechlicheyt jres leibs, vernunfft, jugent, alter, oder anderer vngeschickhchkeyt halber nit besitzen noch verwesen mögen, so offt das not beschicht, Soll der, oder die selbigen ander tüglich personen, zubesitzung des peinlichen gerichts an jr statt ordnen vnd bestellen, mit wissen vnnd zulassen, deßselben oberrichters.

Des Richters eyde über das blut zurichten

3. Ich N. schwere, daß ich soll vnd will inn peinlichen sachen, recht ergehen lassen, richten vnnd vrtheylen, dem armen als dem reichen, vnd das nit lassen, weder durch lieb, leyd, miet, gab, noch keyner andern sachen wegen. Vnnd sonderlich, so will ich Keyser Karls des fünfften, und des heyligen Reichs peinlich gerichts ordnung getrewlichen geleben vnd nach meinem besten vermögen halten vnnd handthaben, alles getrewlich vnnd vngeuerlich, also helff mir Gott vnd die heyligen Euangelia.

Schöpffen oder vrtheylsprecher Eyde

4. Item soll eyn jeder, Schöpff oder vrtheylsprecher des peinlichen gerichts, dem Richter des selben, globen vnnd schweren, wie hernachuolgt, welche pflicht im dem Schöpffen vorgelesen, vnd er also nachsprechen soll.

Ich N. schwere, daß ich soll vnd will inn peinlichen sachen, rechte vrtheyl geben, vnd richten dem armen als dem reichen, vnnd das nit lassen, weder durch lieb, leydt, miet, gab noch keyner andern sachen wegen. Vnnd sonderlich so will ich Keyser Karls des fünfften vnnd des heyligen Reichs peinlicher gerichts ordnung getrewlich geleben vnd nach meiner besten verstentnuß halten, vnnd handthaben, alles getrewlich und vngeuerlich, Also helff mir Gott vnd die heyligen Euangelia.

Schreibers Eyde

5. Ich N. schwere, daß ich soll vnd will inn den sachen das peinlich gericht betreffend, fleissig auffmercken haben, klag vnnd antwurt, anzeygung, argkwon, verdacht, oder beweisung, auch die vrgicht des gefangen, vnd wes gehandelt wirdet, getrewlich auffschreiben, verwaren, vnnd so es not thut verlesen. Auch darinn keynerley geuerde suchen vnd gebrauchen. Vnnd sonderlich so will ich Keyser Karls des fünfften und des heyligen Reichs peinlich gerichts ordnung vnd alle sachen darzu dienende, getrewlich fürdern, vnd souil mich berürt, halten, Also helff mir Gott und die heyligen Evangelia.

Annemen der angegeben übelthetter von der oberkeyt vnnd ampts wegen

6. Item so jemandt eyner übelthat durch gemeynen leumut, berüchtiget, oder andere glaubwirdige anzeygung verdacht vnd argkwonig, vnnd derhalb durch die oberkeyt vonn ampts halben angenommen würde, der soll doch mit peinlicher frage, ni: angegriffen werden, es sei dann zuvor redlich, vnd derhalb genugsame anzeygung vnnd vermutung von wegen derselben missenthat auff jnen glaubwirdig gemacht. Darzu soll auch eyn jeder richter, inn disen grossen sachen vor der peinlichen frag, souil müglich vnd nach gestalt vnd gelegerheyt eyner jeden sachen, beschehen kan, sich erkundigen, vnd fleissig nachfragens haben, ob die missethat darumb der angenommen berüchtiget vnnd verdacht, auch beschehen sei oder nit, wie hernach, inn diser vnser ordnung ferner erfunden wirdet.

7. Item so die gemelten urteyler inn bestimpter erkanntnuß zweiuelich würden, ob des fürbrachten argkwons vnd verdachts zu peinlicher frage genugsam wer oder nit. So sollen, die deßhalben radts bei der oberkeyt; so der ende one mittel die peinlichen oberkeyt der straff hat, oder sunst an enden vnnd orten wie zu endt diser vnser ordnung angezeygt suchen, vmd doch die selben oberkeyt inn solchem radtsuchen, aller vmbstende vnd gelegenheyt jres erfarens des verdachts eygentlichen inn schrifften berichten.

8. Item so die missethat eyner todtstraff halben kündtlich, oder aber deßhalb redlich anzeygung, wie dauon vor berürt ist, erfunden wirdt, So soll es der peinlichen frag vnd aller erkundigung halben, so zu erfindung der warheyt dinstlich ist, auch mit rechtfertigung auff das thetters bekennen, gehalten werden, wie klerlich hernach von den jehnen die auff ankleger einbracht werden, geschriben vnd geordnet ist.

9. Item wolt aber eyn solcher gefangner der verdachten missethat one oder durch peinliche frag nit bekenntlich sein, vnd er doch des selben überwisen werden mocht, So soll es mit derselbigen weisung vnd rechtfertigung darauff, der todtstraff halben gehalten werden, wie auch klerlich hernach gesatzt ist von den jehnen die durch ankleger einbracht werden.

10. Item so aber eyn person, eyner genugsamen vnzweifenlichen überwunden, vnnd erfunden missethat halben, nach laut diser vnser vnd des heyligen Reichs ordnung, von der oberkeyt vnd ampts wegen entlich an jrem leib oder glidern gestrafft werden solte, also daß dieselbig straff nit zum todt oder ewiger gefencknuß fürgenommen würd, mit erkanntnuß solcher straff soll es sonderlich auch gehalten werden, als imm hundert vnd sechs vnnd neuntzigsten artickel anfahend. Item so ein person etc. angezeygt, erfunden wirt.

Von annemen eyns angegeben übelthetters so der klager recht begehrt

11. Item so der kläger die oberkeyt oder richter anrufft jemandt zu strengem peinlichen rechten, zu gefencknuß zulegen, So soll der selbig anklager die übelthat, vnd der selben redlichen argkwon vnd verdacht die peinlich straff auff jm tragen zuuorderst ansagen, vnangesehen ob der ankleger den angeklagten auf sein recht gefengklich einzulegen, oder sich bei dem beklagten zusetzen, begeren vnd erbieten würde. Vnd so der ankläger das thut, soll der angeklagt inn gefencknuß gelegt, vnd des klägers angeben eygentlich auffgeschriben werden, vnnd ist da bei sonderlich zumerken, daß die gefencknuß zu behaltung, vnd nit zu schwerer geuerlicher peinigung der gefangen sollen gemacht vnd zugericht sein. Vnnd wann auch der gefangen mer dann eyner ist, soll man sie, souil gefengklicher behaltnuß halb sein mag, von eynander theylen, damit sie sich onewarhafftiger sage mit eynander nit vereynigen, oder wie sie jre thatt beschonen wollen vnderreden mögen.

Von verhefftung des anklägers bis er bürgschafft gethan hat

12. Item so bald der angeklagt zu gefengknuß angenommen ist, soll der anklager oder sein gewalthaber, mit seinem leib verwart werden, biß er mit bürgen, Caution, bestandt vnd sicherung die der richter mit sampt vier schöpfen nach gelegenheyt der sachen vnnd achtung beyder personen, für gnugsam erkennt, gethan hat, wie hernach volgt. Vnd nemlich also, daß er der ankläger, wo er die peinliche rechtfertigung nit außfüren, oder dem rechten verfolgen würd, vnd die geklagten mißthat, oder aber redlich vnnd genugsam anzeygung vnnd vermutung derselben inn zimlicher zeit, die jm der richter setzen würde, nit dermassen bewieß, daß der richter vnd gericht, oder der merertheyl auß jnen für genugsam erkanten, oder sunst imm rechten fellig würde, alßdann den kosten, so darauff gangen ist, auch dem beklagten, vmb sein zugefügte schmache vnnd schaden abtrag thun wölle, alles nach burgerlicher rechtlicher erkantnuß. Vnd damit der selbig gefangen beklagt, seiner erlitten kosten, schmehe vnnd scheden dester außtreglicher vnd fürderlicher ergetzung vnd abtrag erlangen möge, So soll zu seinem gefallen vnd willen stehn, den peinlichen ankläger vor deß selben anklägers ordentlichen richter, oder dem peinlichen gericht dafür sich die gerichtlich übung vnd rechtfertigung erhalten hat, vmb solchen kosten, schmehe vnd scheden, rechtlich fürzunemen, darinn auch summarie vnd on zirlicheyt des rechtlichen proces, procedirt, gehandelt, vnd die vrtheyl, ohne weither appellation vnd suchung volnzogen werden, dardurch doch dem selben peinlichen gericht ausserhalb diser felle, vnnd weither dann es vor gehabt, keyn bürgerlicher gerichtzzwang, vnd erkandtnuß zuwachsen soll.

Von bürgschafft des ankläger so der beklagt der thatt bekentlich ist, vnd redlich entschuldigung solcher that halb fürgibt

13. Item so der thetter der that on laugnen wer, aber deßhalben redlich entschuldigung, die jn wo er die bewiß von peinlicher straff entledigen mochten, anzeigt, vnd jm aber der anklager solcher seiner fürgewendten vrsachen vnd entschuldigung nit gestund, So soll der ankläger inn solchem fall, dannocht auch nach gelegenheyt der person vnd sachen, vnd erkantnuß des richters, sampt vier gerichts personen, oder schöpffen, nach notturfft verpürgen, wo der beklagt solch entschuldigung also außfüren würd, daß er der beklagten that halb nit peinlich straff verwürckt hett, jm alßdann vmb solch gefengklich einbringen, schmach vnd scheden, vor gericht wie obgemelt, entlichs bürgerlichen rechtens zupflegen, vnnd darzu alle gerichts scheden außzurichten, nach erkenntnuß desselbigen gerichts schuldig sein, vnd soll nach solcher geschehener bürgkschafft mit außfürung der entschuldigten thatt, wie hernach imm hundert vnd eyn vnd fünfftzigsten artickel anfahend. Item so jemandt eyner thatt bekentlich ist etc. geschrieben stehet, gehalten vnd gehandelt werden, vnd inn disem fall, vor solcher außfürung vnd sonder erkantnuß, peinlich frag, nit gebraucht werden.

So der klager nit bürgen haben mag wie die gegenhafftung beschehen soll

14. Item als lang und dieweil der anklager gemelter bürgschafft nit gehaben mag, vnd doch dem strengen peinlichen rechten, nachuolgen wolt, So soll er mit dem beklagten, biß nach endung vorangezeygter rechtlicher außfürung inn gefengknuß oder verwarung noch gelegenheyt der person vnd sachen, gehalten werden, vnnd dem ankläger, auch dem der sein entschuldigung außfüren wolt, solt gegunt werden daß die leut, so sie zu bürgschafft oder beweisung, wie obsteht gebrauchen wollen, zu vnd von jm wandeln mögen. So auch die anklag von wegen Fürsten, geystlicher personen, oder gemeyner oder sunst hoher personen gegen den die geringers standts sein, geschicht, Inn solchem fall, mögen sich ander person vngeuerlich nit geringerer achtung, dann der beklagt, an jr statt neben den beklagten gefengklich legen, oder verwaren lassen. Vnd ob auch die selb hingelegt person sunst bürgschalft geben wolt, wie obgemelt, daß alßdann die selb person, jrer gefengknuß erledigt werden soll.

Von eyner andern bürgschafft so der kleger den argkwon der missethat bewiesen hat, oder die missethat sunst bekentlich ist

15. Item wo der kleger den argkwon vnd verdacht bewisen hat, oder die geklagt missethat sunst vnlaugbar ist, vnnd der thetter gnugsam entschuldigung derhalb, als vor berürt ist, nit außfüren kan, So soll der anklager, alßdann verbürgen, dem strengen peinlichen rechten, darumb der beklagt angenommen ist. nach diser vnser vnnd des Reichs ordnung nach zukommen, vnd zu weither bürgschafft inn solchem fall, nit verbunden werden, vnd was also durch annemung des beklagten, mit klag, antwurt, bürgschafft, fragen, erfarung, weisung vnd anders gehandelt, auch darauff geurtheilt würde, Das soll alles der gerichtschreiber, ordentlich vnd vnderschiedlich beschreiben, wie deßhalb hernach imm hundert eyn vnd achtzigsten artickel, anfahent. Item eyn jeder gerichtschreiber soll etc. vnd inn etlichen plettern darnach eyn geineyn anzeygung vnnd form solcher beschreibung halb erfunden wirdet.

Von vnzweiffenlichen mißthaten

16. Item sollen sonderlich Richter vnd vrtheyler ermant sein, wo eyn mißthatt ausserhalb redlicher ursach die von peinlicher straff rechtlich entschuldigt, offenlich vnd vnzweiffenlich ist oder gemacht würde, als so eyner one recht messig vnnd getrungen vrsach eyn offentlicher mutwilliger feindt oder friedbrecher wer, oder so man eynen an warer übelthat betriett Auch so einer den gethanen raube oder diebstall, wissentlich bey jm hett, vnnd das mit keynem grundt widersprechen, oder rechtlichen verursachen oder verlegen möge, als hernach bei jeder gesatzter peinlichen straff (wann die entschuldigung hat) funden wirdt. Inn solchen vnnd dergleichen offentlichen vnzweiffenlichen übelthatten, vnd so der thetter die offen vnzweiuelichen übelthat freuentlich widersprechen wolt, So soll jn der Richter mit peinlicher ernstlicher frage zu bekantnuß der warheyt halten, damit inn solchen öffentlichen vnzweiffenlichen mißthatten, die entlich vrtheyl vnd straff mit dem wenigsten kosten, als gesein kan, gefürdert vnd volntzogen werde.

Wie der ankleger nach verhefftung des beklagten nit abscheyden soll, er hab dann zu förderst eyn nemlich statt wohin man jm gerichtlich verkünden soll benant

17. Item der kleger soll auch, nach gefengklichem annemen des beklagten, von dem Richter nit abscheyden, er hab jm dann eyn nemlich hauß an eyner bequemen sichern vngeuerlichen statt, oder ende benent, dahin fürther der richter alle gerichtliche nottürfftige verkündung zuschicken, vnd soll der klager dem jhenen der jm solch verkündung zubringt von eyner jeden meil, so er vom gericht auß, zu jm lauffen muß, eynen zimlichen bottenlon, nach gemeyner jeder landt art gewonheyt zugeben schuldig vnd pflichtig sein, vnd wie der ankläger solch endt benent, soll der ge­richtschreiber, auch jn die gerichts acta schreiben.

Von den sachen darauß man redlich anzeygung eyner mißhandlung, nemen mag

18. Item inn diser vnser vnnd des heyligen Reichs peinlichen gerichts ordnungen (als vor vnnd nach steht) ist gemeynem rechten nach annemens vnnd gefencklichs haltens, auch peinlicher frag halb der jhenen, so für mißthetter verdacht vnd verklagt werden, vnnd des nit gestendig sein, auff redlich anzeygung, warzeychen, argkwon, vnd verdacht, der mißhandlung gesetzt, die selben sach oder warzeychen, so eyn redlich gnugsam anzeygen argkwon oder verdacht geben, seindt nit müglich alle zubeschreiben, Damit aber dennocht die amptleut, richter vnnd vrtheyler, so sunst dieser sach nit bericht sein, desterbaß merken mögen, worauß eyn redlich anzeygung,. argkwon oder verdacht, eyner mißhandlung kommen, so seindt deßhalben die nachuolgenden gleichnuß eyner redlichen anzeygung argkwons oder ver­dachts wie das eyn jeder nach seinem teutschen nennen oder erkennen kan, hernach gesetzt.

Von begreiffung des wörtlins anzeygung

19. Item wo wir nachmals redlich anzeygen melden, da wollen wir alwegen, redlich warzeichen, argkwon, verdacht, vnd vermutung auch gemeynt haben, vnd damit die überigen wörter abschneiden.

Das on redliche anzeygung niemant soll peinlich gefragt werden

20. Item wo nit zuuor redlich anzeygen der mißthat darnach man fragen wolt vorhanden, vnnd beweist wurde, soll niemants gefragt werden, vnd ob auch gleich wol, auß der marter die missethat bekant wurd, So soll doch der nit geglaubt noch jemants darauff verurtheylt werden. Wo auch eyniche oberkeyt oder richter in solchem überfüren, Sollen, die dem so also wider recht, on die bewisen anzeygung, gemartert wer, seiner schmach schmertzen, kosten vnd schaden, der gebüre ergetzung zuthun schuldig sein. §. Es soll auch keyn oberkeyt oder richter inn disem fall, keyn vrphede helffen, schützen oder schirmen, daß der gepeinigt sein schmach, schmertzen, kosten vnd schaden mit recht, doch alle thetliche handlung außgeschlossen, wie recht nit suchen möge.

Von anzeygung der die mit Zauberei, warzusagen vnderstehn

21. Item es soll auch auff der anzeygen, die auß zauberei oder andern künsten, warzusagen sich anmassen niemants zu gefencknuß oder peinlicher frag angenommen, Sonder die selben angemasten warsäger vnnd ankläger sollen darumb gestrafft werden. So auch der richter darüber auff solche der warsäger angeben, weither fürfüre, soll er dem gemarterten, kosten, schmertzen, iniurien, vnd schaden, wie inn nechst obgesatztem artickel gemelt, abzulegen schuldig sein.

Daß auf anzeygung eyner mißthat, alleyn peinlich frag, vnd nit ander peinlich straff solt erkent werden

22. Item es ist auch zumerken, daß niemant auff eynicherley anzeygung, argkwons warzeichen, oder verdacht, entlich zu peinlicher straff soll verurtheylt werden, sonder alleyn peinlich mag man darauff fragen, so die anzeygung (als hernach funden wirdet) gnugsam ist, dann soll jemant entlich zu peinlicher straff verurtheylt werden, das muß auß eygen bekennen, oder beweisung (wie an andern enden inn diser ordnung klerlich funden wirdt) beschehen, vnd nit auff vermutung oder anzeygung.

Wie die gnugsam anzeygung eyner mißthat, bewisen werden sollen

23. Item eyn jede gnugsame anzeygung darauff man peinlichen fragen mag, soll mit zweyen guten zeugen, bewisen werden, wie dann inn etlichen artickeln darnach von gnugsamer beweisung geschrieben steht. Aber so die hauptsach der missethat mit eynem guten zeugen bewiesen würd, die selb, als eyn halb beweisung, macht eyn gnugsam anzeigung als hernach inn dem dreissigsten artickel anfahend. Item eyn halb beweisung, als so eyner inn der hauptsach etc. funden wirdt.

Daß man auß den nachgesatzten anzeygungen inn vnbenenten vnnd hierinn vnaußgetruckten argkwonigkeyten der mißthatt, gleichnuß nemen möge

24. Item auß disen nachgesatzen artickeln von argkwon vnd anzeygung der missethat sagend, soll inn fellen, so darinn nicht benant sein, gleichnuß genommen werden. Wann nit möglich ist, alle argkwönige vnnd verdechtliche felle vnd vmbstende zubeschreiben.

Von gemeynen argkwonen vnd anzeygungen, so sich auff alle missethat ziehen

25. Erstlich von argkwonigen teylen mit anhangender erklerung, wie vnnd wann die eyn redliche anzeygung machen mögen.

Item so man der anzeygung die inn vil nachgesatzten artickeln gemelt, vnd zu peinlicher frage gnugsam verordent sein, nicht gehaben mag, So soll man erfarung haben, nach den nachuolgenden vnnd dergleichen argkwonigen vmbstenden, so man nit alle beschreiben kan.

§ Erstlich ob der Verdacht eyn solche verwegene oder leichtfertige person, von bösem leumut vnd gerücht sei, daß man sich der missethat zu jr versehen möge, oder ob die selbig person, dergleichen missethat vormals geübt, vnderstanden habe, oder beziegen worden sei. Doch soll solcher böser leumut nit von feinden oder leichtuertigen leuten, sondern von vnpartheilichen redlichen leuten kommen.

§ Zum andern, ob die verdacht person, an geuerlichen orten, zu der that verdechtlich gefunden, oder betretten würde.

§ Zum dritten, ob eyn thetter in der thatt, oder die weil er auff dem wegdarzu oder dauon gewest, gesehen worden, und imm fall so er nit erkant were, Soll man auffmerckung haben, ob die verdacht person eyn solche gestalt, kleyder, waffen, pferde, oder anders habe, als der thetter obbemelter massen, gesehen worden.

§ Zum vierdten, ob die verdacht person, bei solchen leuten wonung oder geselschaft habe, die der gleichen missethat üben.

§ Zum fünfften, soll man in beschedigungen, oder verletzungen, warnemen, ob die verdacht person auß neidt, feindtschafft, vor geender trawe, oder gewartung eyn icher nutz zu der gedachten missethat vrsach nemen möcht.

§ Zum sechßten, so eyn verletzter oder beschedigter, auß etlichen vrsachen jemant der missethat selbs zeihet, darauff stirbt oder bei seinem eyde betewret.

§ Zum sibenden, so jemant, eyner missethat halb flüchtig würd.

Zum achten

26. Item so eyner mit dem andern umb groß gut rechtet, daß darzu der merertheyl seiner narung, habe, vnd vermögens antrifft, der wirt für eynen mißganner vnd grossen feindt seins widertheils geacht, Darumb so der widertheyl heymlich ermordet wirdet, ist eyn vermutung wider disen theyl; daß er solchen mordt gethan habe, vnd wo sunst die person jres wesens verdechtlich wer, daß er den mort gethon, die mag man wo er derhalb nit redlich entschuldigung hett, gefenglich annemen vnd peinlich fragen.

Eyn regel wann die vorgemelten argkwonigen theyl oder stück samentlich oder sonderlich eyn gnugsam anzeygen zu peinlicher frage machen

27. Item imm nechsten obgesatzten artickel werden acht argkwonigen theyl oder stück, von anzeigung peinlicher frag, funden, der selbigen argkwonigen theyl, oder stuck ist keynes zu redlicher anzeygung darauff peinlich frag mag gebraucht werden gnugsam. Wo aber solcher argkwonigen theyl oder stück etlich beieynander auff jemant erfunden werden So sollen die jhenen (den peinlicher frag halber zuerkennen vnnd zu handeln gebürt) ermessen ob die selben obbestimpten oder dergleichen erfunden argkwonigen theyl oder stück, souil redlicher anzeygung der verdachten missethat thun mögen, als die nachuolgenden artickel, der eyn jeder alleyn, eyn redlich anzeygung macht, vnd zu peinlicher frag gnugsam ist.

Aber eyn regel inn obgemelten sachen

28. Item mer ist zu bedencken, wann jemant eyner missethat mit etlichen argkwonigen theylen oder stücken (als vorsteht) verdacht wirdet, das alweg zweyerley gar eben war genommen werden soll. Erstlich der erfunden argkwonigkeyt, Zum andern, was die verdacht person, gutter vermuttung, die sie von der missethat entschuldigen mögen, für sich hab. Vnd so dann darauß ermessen mag werden, daß die vrsachen des argkwons grösser seind dann die vrsach der entschuldigung so mag alßdann peinlich frag gebraucht werden. Wo aber die vrsachen der entschuldigung eyn merer ansehen vnd achtung haben, dann etliche geringe argwonigkeyt, so erfunden sein, So soll die peinlich frag nit gebraucht werden. Vnd so inn disen dingen gezweifelt würde, sollen die jhenen so peinlicher frag halber zuerkennen vnd zu handeln gebürt, bei den rechtuerstendigen vnnd an enden vnd orten wie zu ende diser vnser Ordnung angezeygt, radts pflegen.

Gemeyn anzeygung der jetliche alleyn, zu peinlicher frag gnugsam ist

29. Item so eyner inn übung der thatt, etwas verleust oder hinder jm ligen oder fallen lest, daß man hernachmals fin­den vnd ermessen mag daß es des thetters gewesen ist, mit erkundigung, wer solchs am nechsten vor der verlust gehabt hat, ist peinlich zu fragen, er würde dann etwas dargegen fürwenden, wo es sich erfünde oder bewiesen würde, daß es bemelten argkwon ableynet, alßdann soll die selb entschuldigung, vor aller peinlicher frage zuerfaren fürgenommen werden.

30. Item eyn halbe beweisung, als so eyner inn der hauptsach die missethat gründtlich mit eynem eyntzigen guten tugentlichen zeuge (als hernach von guten zeugen und weisungen gesagt ist) beweiset, das heyst vnd ist eyn halb beweisung, vnd solche halbe beweisung, macht auch eyn redliche anzeygung, argkwon oder verdacht der missethat. Aber so eyner etlich vmbstende, warzeychen, anzeygung, argkwon, oder verdacht beweisen will, Das soll er zum allerwenigsten mit zweyen guten tüglichen vnuerwürfflichen zeugen thun.

31. Item so eyn überwundner mißthetter, der inn seiner missethat helffer gehabt, jemant inn der gefengknuß besagt, der im zu seinen geübten erfunden mißthatten geholffen haben, ist auch ein argkwonigkeyt wider den besagten, sofern bei solcher besagung nachuolgende vmbstende vnd ding gehalten vnd erfunden werden. §. Erstlich, daß dem sager, die beklagt person, inn der marter mit namen nit fürgehalten, vnnd also auff die selbig person sonderlich nit gefragt oder gemartert worden sei, sonder daß er inn eyner gemeyn gefraget, wer jm zu seinen mißthatten geholffen, den besagten von jm selbs bedacht vnd benant habe. §. Zum andern, gebürt sich daß der selb sager gar eygentlich gefragt werd, wie, wo, vnd wann, jm der besagt geholffen, vnd was geselschafft er mit jm gehabt habe, vnd inn solchem soll man den sager fragen, aller müglicher und nottürfftiger vmbstende, die nach gelegenheyt vnd gestalt jeder sach, aller best zu nachuolgender erfindung der warheyt dienstlich sein mögen, die alhie nit alle beschrieben werden, aber eyn jeder fleissiger vnd verstendiger selbst wol bedenken kan. §. Zum dritten gebürt sich zuerkunden ob der sager inn sonder feindtschafft, vnwillen, oder widerwertigkeyt mit dem versagten stehe. Dann wo solch feindtschafft, vnwillen oder widerwertigkeyt offentlich were oder erkündigt würde, so wer dem sager, solche sag, wider den besagten nit zuglauben, er zeygt dann, deßhalb sunst, so glaublich redlich vrsach vnd warzeychen an, die man auch inn erkundigung erfünde, die eyn redlich anzeygung machen. §. Zum vierdten, daß die besagt person also argwönig sei, daß man sich der besagten mißthat zu jr versehen möge. §. Zum fünfften, so soll der sager, auff der besagung, bestendig bleiben, jedoch so haben etlich beichtuätter eyn mißbrauch, daß sie die armen inn der beicht vnderweisen, jre sag so sie mit warheyt gethan haben, am letsten zu widerruffen, Das soll man souil das gesein kan, bei den beichtuätter fürkommen, wann niemant gezimpt, wider eynen gemeynen nutz den übelthättern jre boßheyt decken zuhelffen, die den vnschuldigen menschen zu nachtheyl kommen mag. Wo aber der sager sein besagung oder dargeben, am letsten widerrufft, die er doch vor mit guten erzelten vmbstenden gethan hett, vnd geacht mocht werden, er wolt seinen helffern damit zu gut handeln, oder daß er vielleicht des durch seinen beichtuätter als obgemelt ist, vnderwisen wer, alßdann muß man ansehen des sagers anzeygte vnd andere erkundigte vmbstende, vnnd darauß ermessen, ob die versagung eyn redlich anzeygung der missethatt, geb oder nit. Vnd in solchem ist sonderlich auch eyn auffsehens zuhaben vnd zuerfaren, den guten oder bösen standt vnd leumut des versagten, und was gemeynschafft oder geselschafft er mit dem versager gehabt habe.

32. Item so eyner, wie vor von gantzer Weisung gesagt ist, gnugsam überwiesen wirdet, daß er von jm selbs rums oder andere weiß, vngenötter ding gesagt hett, daß er die beklagten oder verdachte missethat gethan, oder solche missethat vor der geschicht zuthun gedrohen hett, vnd die thatt auch darauff in kurtzer zeit eruolgt wer, vnd es wer eyn solche person, daß man sich der selben that zu jr versehen mag, würd auch für ein redlich anzeygung der missethat gehalten, vnd ist peinlich darauff zufragen.

Von anzeygung: so sich auff sonderlichmissethatten ziehen, vnd ist eyn jeder Artickel, zu redlicher anzeygung der selben missethat gnugsam, vnd darauff peinlich zu fragen

Von mordt der heymlichen geschicht gnugsam anzeygung

33. Item so der verdacht vnnd beklagt des mordts halber vmb die selbig zeit, als der mordt geschehen verdechtlicher weiß, mit blutigen kleydern, oder waffen gesehen worden, Oder ob er des ermordten habe, genommen, verkaufft, vergeben, oder noch pei jm hett, das ist für eyn redlich anzeygen anzunemen vnd peinlich frage zugebrauchen, er kündte dann solchen verdacht mit glaublicher anzeyge oder beweisung ableynen, daß soll vor aller peinlicher frag gehört werden.

Von öffentlichen todtschlägen, so inn schlahen oder rumoren vnder vilen leutten geschehen, das niemant gethan will haben, gnugsam anzeygung

34. Item todtschleg, so inn offenbaren schlahen oder rumoren beschehen, des niemant thetter sein will. Ist dann der verdacht bei dem schlahen, auch mit dem entleibten widerwertig gewest, sein rnesser gewonnen, vnd auff den entleibten gestochen, gehawen, oder sunst mit geuerlichen streychen geschlahen hat, Solchs ist eyn redliche anzeygung, der geübten thatt halber, vnd peinlich zu fragen, vnd wirdt solcher verdacht noch mer gesterckt, wo sein weehr blutig gesehen worden wer. Wo aber solcher oder dergleichen nit vorhanden, ob er dann gleich vngeuerlicher weiß bei dem handel gewesen, soll er peinlich nit gefragt werden.

Von heymlichem Kinder haben, vnd tödten durch jre mütter, gnugsam anzeygung

35. Item so man eyn dirn so für eyn jungfraw geht, imm argkwon hat, daß sie heymlich eyn kindt gehabt, vnnd ertödt habe, soll man sonderlich erkunden, ob sie mit eynem grossen vngewonlichen leib gesehen worden sei, Mer, ob jr der leib kleyner worden, vnd darnach bleych vnnd schwach gewest sei. So solchs vnd dergleich erfunden wirdet, wo dann die selbig dirnn eyn person ist, darzu man sich der verdachten thatt versehen mag, Soll sie durch verstendig frawen an heymlichen stetten, als zu weither erfarung dienstlich ist, besichtigt werden, würd sie dann daselbst auch argkwönig erfunden, vnd will der thatt dannocht nit bekennen, mag man sie peinlich fragen.

36. Item wo aber das kindtlein, so kürtzlich ertödt worden ist, daß der mutter die milch inn den prusten noch nit vergangen, die mag an jren prusten gemolcken werden, welcher dann inn den prusten recht vollkommene milch funden wirdet, die hat deßhalb eyn starck vermutung peinlicher frag halber wider sich, Nach dem aber etliche leibärtzt sagen, daß auß etlichen natürlichen vrsachen etwann eyne, die keyn kindt getragen, milch in prusten haben möge, darumb so sich eyn dirnn inn disen fellen also entschuldigt, soll deßhalb durch die hebammen oder sunst weither erfarung geschehen.

Von heymlichem Vergeben gnugsam anzeygung

37. Item so der verdacht überwiesen würde, daß er gifft kaufft, oder sunst damit vmbgangen, vnd der verdacht, mit dem vergifften, inn vneynigkeyt gewest, oder aber vonn seinem todt, vortheyls oder nutz wartend wer, oder sunst eyn leichtfertig person, zu der man sich der that versehen möcht, das macht eyn redlich anzeygung, der mißthat er kündt dann mit glaublichem schein anzeygen, daß er solch gifft zu andern vnstrafflichen sachen gebraucht hett, oder gebrauchen wöllen.

Item so eyner gifft kaufft, vnd des vor der oberkeyt inn läugnen stund, vnd doch des kauffs überwiesen würd, macht auch gnugsam vrsach zu fragen, warzu er solch gifft gebraucht, oder brauchen wöllen.

Item es solle auch alle oberkeyten an jeden orten, die apotecker vnd ander, so gifft verkauffen, oder damit handtieren, inn glübt vnd eyde nemen, daß sie niemandts eynich gifft verkauffen, noch zustellen, on anzeygen, vorwissen vnd erlaubung der selben oberkeyt.

Von verdacht der rauber gnugsam anzeyge

38. Item so erfunden wirdet, daß jemandt der gütter, so geraubt sein, bei jm, oder dieselben verkaufft, übergeben, oder inn ander gestalt damit verdechtlicher weiß gehandelt, vnd seinen verkauffer vnd wermann nit anzeygen wolt, der hat eyn redliches anzeygen solchs raubs halber wider sich, dieweil er nit außfündig macht, daß er nit gewist, daß solcher gütter geraubt seien, sonder die mit eynem guten glauben an sich bracht habe.

39. Item so reysig oder fußknecht gewonlich bei den wirten ligen, vnd zern, vnd nit solche redliche dienst, handtierung oder gült die sie haben, anzeygen können, dauon sie solch zerung zimlich thun mögen, die seindt argkwonig vnnd verdechtlich zuuil bösen sachen, vnd allermeyst, zu rauberey, als sonderlich auß vnserm vnnd des Reichs gemeynen landtfriden zumercken, darinnen gesatzt ist, daß man solche buben nit leiden, sonder annemen, hertiglich fragen, vnd vmb jre mißhandel mit ernst straffen soll, deßgleichen soll eyn jede oberkeyt auff die verdechtigen betler vnnd landtferer auch fleissig auffsehens haben.

Von gnugsamen verdacht der jhenen so raubern oder dieben helffen

40. Item so eyner wissentlich vnd geuerlicher weiß von geraubtem oder gestolnem gut, beut oder theyl nimbt, oder so eyner die thetter wissentlich und geuerlicher weiß etzt oder drenckt, auch die thetter oder obgemelt vnrecht gut gar oder zum theyl wissentlich annimpt, heymlich verbirgt, beherbergt, verkaufft oder vertreibt, oder so jemant den thettern, sunst in andere dergleichen weg, geuerlich fürderung, radt oder beistandt thut, oder inn jren thatten vnzimlich gemeynschafft mit jn hette, Ist auch eyn anzeygung peinlich zufragen.

Item so eyner gefangen heymlich helt, die jm entlauffen, vnnd anzeygen, wo sie gelegen seindt, mher (!) so eyn verdechtlicher den man inn der sach nit vil guts vertrawet, aber partheilig vnd auff der thetter seitten, auß guten vrsachen helt, one vorwissen des gefangen oberkeyt vertreg vmb schatzung macht, vnd die schatzung innimpt oder bürg darüber wirdet, dise ding alle, inn beyden obbemelten artickeln, samentlich vnd sunderlich, seindt warzeychen, die eyn redlich anzeygung der mißthettiger hilff halber machen vnnd peinlich zufragen.

Von heymlichem Prandt gnugsam anzeygung

41. Item so eyner eyns heymlichen prandts verdacht, oder beklagt würde, wo dann der selbig sunst eyn argkwonig gesell ist, vnd man sich erkunden mag, daß er kürtzlich vor dem prandt, heliger vnd verdechtlicher weiß, mit vngewonlichen verdechtlichen geuerlichen feuerwercken, damit man heymlich zu brennen pflegt, vmbgangen ist, das gibt redlich anzeygung der mißthat, er kündt dann mit guten glaublichen vrsachen anzeygen, daß er solchs zu vnstrafflichen sachen gebraucht hett oder gebrauchen wöllen.

Von verretterey gnugsam anzeygung

42. Item so der verdacht heliger vngewonlicher vnd geferlicher weiß, bei denjhenigen, denen er verraten zu haben inn verdacht steht, gesehen worden, vnd sich doch stellet, als sei er vor denselben vnsicher, vnd ist eyn person darzu man sich solchs versehen mag, ist ein anzeygung zu peinlicher frag.

Von gnugsam verdacht der dieberrey

43. Item so der diebstal, bei dem verdachten gefunden oder erfarn wirdet, daß er den gar, oder zum theyl gehabt, verkaufft, vergeben, oder onworden habe, vnnd seinen verkauffer vnd wermann nit anzeygen wolt, So hatt der selbig eyn redlich anzeygen der missethat wider sich, dieweil er nit außfürt, daß er solche gütter, vngeuerlicher vnstrefflicher weiß mit eynem guten glauben an sich bracht habe.

Item so der diebstal, mit sondern sperr, oder brech zeugen, beschehen wer, so dann der verdacht am selben ende gewest, vnnd mit solchen geuerlichen sperr oder brech zeugen vmbgangen, damit der diebstal beschehen, vnd der verdacht eyn solche person ist, darzu man sich der mißthat versehen mag, ist peinlich frag zu gebrauchen.

Item so eyn mercklicher grosser diebstal geschicht, vnd jemant des verdacht wirdet, der nach der thatt, mit seinem außgeben, reichlicher erfunden wirdet, dann sunst ausserhalb des diebstals sein vermügen sein kan, vnd der verdacht nit ander gut vrsachen anzeygen kan, wo jm das angezeygt argkwonig gut herkommen, Ist es d.inn eyn solche person zu der man sich der missethat versieht, so ist redlich anzeygung der missethat wider sie vorhanden.

Von zauberey gnugsam anzeygung

44. Item so jemandt sich erbeut andere menschen zauberei zu lernen, oder jemands zu bezaubern bedrahet vnd dem bedraheten dergleichen beschicht, auch sonderlich gemeynschafft mit zaubern oder zauberin hat, oder mit solchen verdechtlichen dingen, geberden, worten vnd weisen, vmbgeht, die zauberey auf sich tragen, vnd die selbig person des selben sonst auch berüchtigt, das gibt eyn redlich anzeygung der zauberey, vnd gnugsam vrsach zu peinlicher frage.

Von peinlicher frag

45. Item so der argkwon vnnd verdacht eyner beklagten vnd verneynten mißhandlung, als vorsteht erfunden vnd für bewisen angenommen oder bewisen erkant würd, So soll dem ankleger auff sein begern, alßdann eyn tag zu peinlicher frage benant werden.

46. Item so man dann den gefangen peinlich fragen will, von ampts wegen, oder auff ansuchen des klagers, soll der selbig zuuor inn gegenwurtigkeyt des Richters, zweyer des gerichts vnd des gerichtschreibers fleissiglich zu rede gehalten werden mit worten, die nach gelegenheyt der person, vnd sachen zu weitherer erfarung der übelthat oder argkwönigkeit allerbast dienen mögen, auch mit bedrohung der marter bespracht werden, ob er der beschultigten missethat bekentlich sei oder nit, vnnd was jm solcher mißthat halber bewüst sei, vnd was er alßdann bekent, oder verneint, soll auffgeschrieben werden.

Außfürung der vnschuldt vor der peinlichen frage zu ermanen, vnnd weitherer handlung darauff

47. Item so inn dem jetzgemelten fall, der beklagt, die angezogen übelthat verneynt, so soll jm alßdann fürgehalten werden, ob er anzeygen kündt, daß er der auffgelegten missethatt vnschuldig sei, vnnd man soll den gefangen sonderlich erinnern, ob er kunt weisen vnd anzeygen, daß er auff die zeit, als die angezogen missethatt geschehen, bei leuten, auch an enden oder orten gewest sei, dardurch verstanden, daß er der verdachten missethat nit gethan haben kundt, Vnnd solcher erinnerung ist darumb not, daß mancher auß eynfalt oder schrecken, nit fürzuschlagen weist, ob er gleich vnschuldig ist, wie er sich des entschuldigen vnd außfüren soll. Vnd so der gefangen berürter massen oder mit andern dienstlichen vrsachen, sein vnschuldt anzeygt solcher angezeygten entschuldigung, soll sich alßdann der Richter auff des verklagten oder seiner freundtschatft kosten, auff das fürderlich erkundigen, oder aber auff zulassung des Richters die zeugen so der gefangen oder seine freund deßhalb stellen wolten, wie sich gebürt, vnd hernach von weisung an dem zwen vnd sechzigsten artickel .anfahendt. Item wo der beklagt nichts bekennen etc. vnd inn etlichen artickeln darnach gesatzt ist, auff jr beger verhört werden, solche obgemelte kundtschafft stellung, auch den gefangen, oder seinen freundten auff jr begern on gut recht messig vrsach nit abgeschlagen, oder aberkant werden soll. Wo aber der verklagt, oder sein freundtschafft: solchen obgedachten kosten, armut halber nit ertragen, oder erleiden mocht, damit dann nichts destminder das übel gestrafft oder der vnschuldig wider recht nit übereilt werde, so soll die oberkeyt oder das gericht den kosten darlegen, vnnd der richter, imm rechten fürfaren.

Item so inn der jetzgemelten erfarung des beklagten vnschuldt nit funden wirdet, so soll er alßdann auff vorgemelt erfindung redlichs argkwons oder verdachts peinlich gefragt werden inn gegenwertigkeyt des Richters, vnd zum wenigsten zweyer des gerichts vnd des gerichts schreibers, vnd wes sich inn der vrgicht oder seiner bekanntnuß vnnd aller erkundigung findet, soll eygentlich auffgeschrieben, dem kleger souil jn betrifft eroffent vnd auff sein beger abschrifft gegeben, vnd geuerlich nit verzogen oder verhalten werden.

Wie die jhenen: so auß peinlichen fragen eyner missethat bekennen, nachuolgendts weither ausserhalb marter vmb vnderricht gefragt werden sollen

Erstlich vom mordt

48. Item so der gefragt der angezogen missethat durch die marter, als vorsteht, bekenntlich ist, vnd sein bekantnuß auffgeschrieben wirdet, So sollen jnen die verhörer seiner bekantnuß halber gar vnderschiedlich (wie zum theyl hernach berürt wirdet) vnnd dergleichen so zu erfarung der warheyt dinstlich, fleissig fragen, vnnd nemlich bekent er eyns mordts, man soll jn fragen, auß was vrsachen er die thatt gethan, auff welchen tag vnd stundt, auch an welchem endt, ob jm jemandts vnd wer jm darzu geholffen, Auch wo er den todten hin vergraben oder gethan, mit was waffen solcher mordt beschehen sei, wie vnnd was er dem todten für schlege oder wunden geben oder gehawen, oder sunsten vmbbracht habe, was der ermordt bei jm gehapt von gelt oder anderm, vnd was er jm genommen, wo er auch solche nam hingethan, verkaufft, vergeben, onworden, oder verborgen habe, vnd solch frag ziehen sich auch inn vil stücken wol auff rauber vnd dieb.

So der gefragt verreterey bekent

49. Item bekent der gefangen verreterey, man soll jn fragen, wer jn darzu beseelt, vnnd was er darumb entpfangen, auch wo, wie, vnnd wann solchs beschehen sei, vnd was jn darzu verursacht habe.

Auff bekenntnuß von vergifftung

50. Item bekent der gefragt, daß er jemandt vergifft habe, oder vergifften wöllen, Man soll jn auch fragen aller vrsachen vnd vmbstende (als obsteht) vnd des mher, was jn darzu bewegt, auch wo mit, vnd wie er die vergifftung gebraucht, oder zu gebrauchen vorgehabt, vnnd wo er solch gifft bekommen, vnd wer jm darzu geholffen, oder geraten habe.

So der gefragt eyn brandt bekent

51. Item bekent der gefragt eyn brandt, man soll jnen sonderlich der vrsach, zeit, vnd geselschafft halb (als obsteht) fragen vnnd des mer mit was feurwerk er den brandt gethan, von wem, wie, oder wo er solch feurwerk oder den zeug darzu zuwegen bracht habe.

So die gefragt person zauberey bekent

52. Item bekent jemandt zauberey, man soll auch nach den vrsachen vnnd vmbstenden, (als obsteht) fragen, vnd des mer, wo mit, wie vnd wann, die zauberey beschehen, mit was worten oder wercken. So dann die gefragt person anzeygt, daß sie etwas eingraben, oder behalten hett daß zu solcher zauberey dienstlich sein solt, Mann soll darnach suchen ob man solchs finden kundt, wer aber solchs mit andern dingen, durch wort oder werk gethan, Man soll dieselben auch ermessen, ob sie zauberey auff jnen tragen. Sie soll auch zufragen sein, vonn wem sie solch zauberey gelernt, vnd wie sie daran kommen sei, ob sie auch solch zauberey gegen mer personen gebraucht, vnd gegen wem, was Schadens auch damit geschehen sei.

Von gemeynen vnbenanten fragstucken, auf bekandtnuß die auß marter geschicht

53. Item auß den obgemelten kurtzen vnderrichtungen kan eyn jeder verstendiger wol mercken, was nach gelegenheyt jeder Sachen, auff die bekanten missethat des gefragten weither vnd mer zufragen sei, das zu erfarung der warheyt dienstlich ist, welchs alles zu lang zu beschreiben wer, Aber eyn jeder verstendiger, auß dem obgemelten anzeygen wol vorsteht, wie er solche beifrag inn andern fellen thun soll, Darumb solch warzeychen vnnd vmbstende von dem jhenen der eyn missethat bekent hat, gefragt werden, die keyn vnschuldiger wissen oder sagen kan, vnnd wie der gefragt die fürgehalten vnderschiedt erzelt, soll auch eygentlich auffgeschrieben werden.

Von nachfrag vnd erkundung der bösen bekanten vmbstenden

54. Item so obgemelt fragstuck auff bekantnuß die auß oder on marter geschicht gebraucht werden, So soll alsdann der richter an die end schicken, vnnd nach den vmbstenden, so der gefragt, der bekanten missethat halber erzelt hat souil zu gewißheyt der warheyt dienstlich, mit allem fleiß fragen lassen ob die bekantnuß der obberürten vmbstende war sein oder nit, dann so eyner anzeygt die maß vnnd form der missethat als vor zum theyl gemelt ist, vnd sich dieselben vmbstende also erfinden, so ist darauß wol zumercken, daß der gefragt die bekanten missethat gethon hat, sonderlich so er solch vmbstende sagt, die sich inn der geschicht haben begeben, die keyn vnschuldiger wissen kan.

Wo die bekanten vmbstende der missethatt inn erkundigung nit wahr erfunden würden

55. Item erfindet sich aber inn obgemelter erkundigung, daß die bekanten vmbstende nit wahr weren, solch vnwahrheit soll man dem gefangen fürhalten, jn mit ernstlichen worten darumb straffen, vnd mag jn alßdann mit peinlicher frag auch zum andern mal angreiffen, damit er die obangezeygten vmbstende, recht vnd mit der warheyt anzeyge, dann je zu zeitten die schuldigen die vmbstende der missethat vnwarlich anzeygen, vnd vermeynen sie wöllen sich damit vnschuldig machen, so die erkundigung nit wahr erfunden werden.

Keynem gefangen die vmbstende der missethat vor zusagen, sonder jn die gantz von jm selbst sagen lassen

56. Item in den vordern artickeln ist klärlich gesetzt, wie man eynen, der einer missethat die zweifellig ist, auß marter oder bedrohung der marter bekent, nach allen vmbstenden derselben missethat fragen, vnd darauff erkundigung thun, vnd also auff den grundt der warheyt kommen etc. solchs würdet aber etwa damit verderbt, wenn den gefangen jn annemen oder fragen, die selben vmbstende der missethat vorgesagt vnd darauff gefragt werden. Darumb wollen wir daß die richter solchs fürkommen, daß es nit geschehe, sonder den verklagten nit anders vor oder inn der frag, fürgehalten werde, dann nach der weiß als klerlich inn den vorgeenden artickeln, geschrieben steht.

Item der gefangen soll auch zum minsten über den andern, oder mer tag nach der marter, vnnd seiner bekantnuß nach gutbeduncken des richters in die büttelstuben oder ander gemach für den bann richter, vnnd zwen des gerichts gefürt, vnd jm sein bekentnuß durch den gerichtschreiber fürgelesen, und alsdann anderwerd darauff gefragt, ob sein bekantnuß wahr sei, vnnd was er dazu sagt auch auffgeschriben werden.

So der gefangen vor bekanter missethat wider laugnet

57. Item wo der gefangen der vorbekanten missethat laugnet, vnnd doch der argkwon, als vorsteht, vor augen wer, so soll man jn wider inn gefengknuß füren, vnd weiter mit peinlicher frage gegen jm handeln, vnd doch mit erfarung der vmbstende, als vorsteht, inn al weg fleissig sein nach dem der grundt peinlicher frage, darauff steht, Es wer dann daß der gefangen solche vrsachen seines laugnes fürwendet, dadurch der Richter bewegt würde, zu glauben, daß der gefangen solch bekantnuß auß irrsal gethan, alßdann mag der Richter den selben gefangen, zu außfürung vnd beweisung solchs irrsals zulassen.

Von der maß peinlicher frage

58. Item die peinlich frag soll nach gelegenheyt des argkwons der person, vil, offt oder wenig, hart oder linder nach ermessung eyns guten vernünfftigen Richters, fürgenommen werden, vnd soll die sag des gefragten nit angenommen oder auffgeschriben werden, so er inn der marter, sondern soll sein sag thun, so er von der marter gelassen ist.

 

So der arm, den man fragen will geuerlich wunden hat

59. Item ob der beklagt geuerlich wunden oder ander scheden, an seinem leib hett, so soll die peinlich frag dermassen gegen jm fürgenommen werden, damit er an solchen verwunden oder scheden am minsten verletzt würde.

Eyn Beschluß, wann der bekanntnuß, so auff peinliche frag Beschicht, entlich zuglauben ist

60. Item so auff erfundene redlich anzeygung eyner missethat halb, peinlich frag fürgenommen, auch auff bekentnuß des gefragten, wie das selbig alles inn den vorgeenden artickeln klerlich gesatzt ist, fleissige mögliche erkundigung vnnd nachfrage beschicht, vnnd inn der selben, bekenter, thatt halb solche warheyt befunden wirdt die keyn vnschuldiger also sagen vnnd wissen kundt, alßdann ist der selben bekentnuß vnzweiffelich bestendiger weiß zuglauben, vnd nach gestalt der Sachen peinlich straff darauff zu vrtheylen, wie hernach bei dem hundersten vnd vierdten artickel anfahendt. Item so jemant vnsern gemeynen geschriben rechten nach etc. vnnd inn etlichen artickeln, darnach von peinlichen straffen erfunden wirdt.

So der gefangen auff redlichen verdacht mit peinlicher frag angriffen, vnnd nit vngerecht funden oder überwunden wirt

61. Item so der beklagt, auff eynen solchen argkwon vnd verdacht der zu peinlicher frag, (als vorsteht) gnugsam erfunden, peinlich einbracht, mit marter gefragt, vnd doch durch eygen bekentnuß oder beweisung der beklagten missethat nit überwunden wirdt, haben doch Richter vnd ankleger mit obgemelten ordenlichen vnd inn recht zulessigen, peinlichen fragen, keyn straff verwürckt, dann die bösen erfunden anzeygung, haben der geschehen frag entschuldigte vrsach geben, wann man soll sich nach der sag der recht nit alleyn vor volbringung der übelthat, sonder auch vor aller gestaltnuß des übels, so bösen leumut oder anzeygen der missethatt machen, hütten, vnd wer das nit thett, der würde deßhalb gemelter seiner beschwerd selbs vrsach sein, Vnd soll inn disem fall, der anklager alleyn seinen kosten, vnd der beklagt dergleichen sein atzung, nach dem er seinem verdacht vrsach geben, auch entrichten, vnnd die oberkeyt die überigen gerichts kosten, als für den nachrichter vnd andere diener des gerichts oder gefengknuß halber selbs tragen. Wo aber solch peinlich frag, diser vnnd des heyligen Reichs rechtmessigen ordnung widerwertig gebraucht würde, so weren die selben richter, als vrsächer solcher vnbillicher peinlicher frag strafflich, Vnd sollen darumb nach gestalt vnd gelegenheyt der überfarung, wie recht ist, straff vnd abtrag leiden, vnd mögen darumb von jrem nechsten ordentlichen obergericht gerechtfertigt werden.

Von beweisung der missethat

62. Item wo der beklagt nichts bekennen, vnd der ankleger, die geklagten mißhandlung beweisen wolt, damit soll er, als recht ist, zugelassen werden.

Von vnbekanten zeugen

63. Item vnbekante zeugen sollen auff anfechtung des gegentheyls nit zugelassen werden, es würd dann durch den, so die zeugen stellet, stattlich fürbracht, daß sie redlich vnd vnuerleumbt weren.

Von belonten zeugen

64. Item belonte zeugen, sein auch verworffen, vnd nit zulessig, sonder peinlich zu straffen.

Wie zeugen sagen sollen

65. Item die zeugen sollen sagen, von jrem selbs eygen waren wissen, mit anzeygung jres wissen gründtlicher vrsach. So sie aber vonn frembden hören sagen würden, das soll nit gnugsam geacht werden.

Von gnugsamen zeugen

66. Gnugsame zeugen seindt die, die vnbeleumdet, vnd sunst mit keyner rechtmessigen vrsach zuuerwerffen sein.

Von gnugsamen gezeugknuß

67. Item so eyn missethat zum wenigsten mit zweyen oder dreien glaubhafftigen guten zeugen, die von eynem waren wissen sagen, bewiesen wirdt, darauff soll, nach gestalt der verhandlung mit peinlichen rechten volnfarn vnd geurtheylt werden.

Von falschen zeugen

68. Item wo zeugen erfunden vnnd überwunden werden, die durch falsch boßhafftig zeugkschafft jemandt zu peinlicher straff vnschuldiglichen bringen oder zubringen vnderstünden, die haben die straff verwürckt, inn welche sie den vnschuldigen, als obsteht, haben bezeugen wöllen.

So der beklagt nach der beweisung nit bekennen wolt

69. Item so der beklagt, nach gnugsamer beweisung noch nit bekennen wolt, soll jm angezeygt werden, daß er der missethatt bewiesen sei, ob man dardurch sein bekantnuß dester er auch erlangen kündt, ob er aber dannocht darüber nochmals nit bekennen wolt, des er doch, als obsteht, gnugsam bewisen wer, so solt er nicht destweniger der beweisten mißthatt nach, on eynich peinlich frage verurtheylt werden.

Von stellung vnnd verhörung der zeugen

70. Item nach dem aber not ist, daß die zeugschafft darauff jemant zu peinlicher straff soll verurtheylt werden, gar lauter vnnd rechtfertig sei, So wöllen wir wo eyns beklagten missethat verborgen wer, vnd er derselbigen auff frag wie vorsteht, nit bekentlich sein, vnnd doch der ankleger die geklagten verneinten missethat beweisen wolt, vnd damit zugelassen würde, daß er der ankleger seine artickel, die er weisen will ordenlich auffzeichnen lasse, vnnd dem richter inn schrifften überantwort mit meldung, wie die zeugen heyssen, vnd wo sie wonen, damit alßdann darauff durch etliche auß den vrtheylern, oder aber andere verordente Commissarien, wie vnderschiedlich hernach dauon geschrieben steht, kundtschafft nottürfftiger vnnd gebürlicher weiß verhört werde.

Von den kuntschafft verhörern imm gericht

71. So nun das selbig peinlich gericht mit personen, die solche kuntschafft rechtmessiger weiß zu verhören geschickt vnd verstendig seind, besatzt ist, so soll der richter sampt zweyen auß den selben darzu tüglich vnnd dem gerichtschreiber gemelte kundtschafft wie sich inn recht gebürt, mit fleiß verhören vnd sunderlich eygentlich auffmercken, ob der zeug inn seiner sage würd wanckelmütig vnd vnbestendig erfunden, solch vmbstende, vnd wie er den zeugen inn eusserlichen geberde vermerckt zu dem handel auffschreiben.

Von kundtschafft verhörern ausst-rhalb des gerichts

72. Wo aber ein peinlich gericht (wie dann imm Reich an vil orten befunden) mit solchen obgernelten darzu verstendigen personen, nit besetzt wer, wiewol dann sunst nach vermöge gemeyner rechten inn peinlichen sachen, ausserhalb der selben gerichts personen, nit kundtschafft verhörer, oder Commissarien gegeben werden sollen. Dieweil aber an verstendigen kundtschafft verhörern vil gelegen ist, darmit dann auß vnuerstandt dieser kundtschafft verhörer keyn verkürtzung geschehe. So ordnen vnnd wöllen wir wo obgemelter mangel erscheindt, daß diß falß die obgedachten verzeichneten weisung artickel durch den Richter vnd vier schöffen, doch on nachtheyl oder kosten der partheien der vorgemelten nechsten oberkeyt zugeschickt, vnd da bei gelegenheyt vnd gestalt der sachen souil sie der bericht empfangen angezeygt werde, darauff dann die selbig oberkeyt verstendige kundtschafft verhörer, vngeacht, ob sie nit des gerichts weren, auff ansuchung des der kundtschafft füren will, verorden, vnd ob es die notturfft erfordert vnd begert würde, Compulsorial, vnnd Compaß brieff, geben soll, dadurch die zeugen zu gebürlicher sage zubringen seindt, Vnd soll demnach gemelte oberkeyt (souil an jr ist) allen fleiß thun, vnd wes sie selbs nit verstündt, bei rechtuerstendigen radts pflegen, damit solche kundtschafft dem rechten gemeß verhort werde, doch auch on der patheien kosten vnd nachtheyl.

Von offnung der kundtschafft

73. So dann solche kundtschafft verhort ist, soll es mit eroffnung der selben also gehalten werden, nemlich würde kundtschafft vor etlichen eyns peinlichen gerichts personen die diser sachen verstendig, gehort, So soll der richter zu eroffnung der selben kundtschafft tag ansetzen, vnd schrifftliche einrede, vnd schutzrede, zulassen auff form vnd maß, wie hernach volgt.

Wo aber auß mangel, verstendiger Personen des peinlichen gerichts durch Commissari ausserhalb des gerichts, wie oben dauon geschriben steht, kundtschafft verhört würde, oder die Schöffen des selben peinlichen gerichts nit bei eynander gesessen weren, also daß auff jr zusammen bringen, überiger vnkost vnd verzug gehn würde. Dieweil dann jr versamlung zu eyner jeden solchen handlung nit fürtreglich noch von nöten ist, vnd derhalb vnkost und verzug des rechten verhut werde, Orden vnd wöllen wir daß inn disem fall, die Commissari vnd kundtschafft verhörer, derhalb nachuolgenden massen handeln sollen.

Anfenglich sollen die gemelten Commissari vnnd kundtschafft verhörer, den partheien zu offnung der kundtschafft tag ansetzen, vnd auff solchen bestimpten tag beyden theylen abschrifft, auff leidliche belonung dauon geben, vnd eyn zimlich zeit die sie nach gelegenheyt der sach, für not ansehen vnd erkennen, geben, damit solchs an die sachwalther, vnd sonderlich an den gefangen bracht, vnd sollen des gefangen beistender diß fals zu jm gelassen werden, vnd wes dann jedertheyl zu oder inn solchen kundtschafften reden will, das soll er vor gedachten kundtschafft verhörern, inn schrifften gezweifacht, auff eynen namhafften tag, den jm die kundtschafft verhörer derhalb nach gelegenheyt der sachen, inn zimmlicher zeit ansetzen sollen, fürbringen, Vnd fürther die eyn schrifft bei den kundtschafft verhörern behalten, vnd die ander dem widertheyl behendigt werden, sein gegenschrifft (ob er will) darauff zuthun.

So aber die parthei derhalben weither schreiben wollen, das alles soll inn schrifften gedupplirt, vnd inn zeit so die kundtschafft verhörer darzu bestimmen, beschehen, vnd doch keyn teyl eyner kundtschafft halb, über zwo schrifft zuthun (darinn sie alle jr behelff vnd notturfft fürbringen vnnd damit beschliessen sollen) nit zugelassen werden, Es wer dann sach, daß der verhörer, auß mergklichen treffenlichen vnd bewegenden vrsachen befinden würde, daß ers gar nit vmbgehen konte, so soll er ieglichem theyl, noch eyn schrifft vnnd nit mer, auch inn zimlicher förderlicher zeit zulassen. So dann nun also die kundtschafft verhört, eroffent vnd von beyden theylen, jr eyn, vnd zu reden eingebracht vnnd beschlossen werden, soll der kundtschafft verhörer oder Commissarius solchs alles der oberkeyt die jn zu solcher verhörung verordent, zum fürderlichsten übersenden, welche oberkeyt alßdann jren radtschlag dem Richter, vor dem solche rechtuertigung hanget, was inn solcher sachen zuerkennen sein soll, zuschicken.

Von kundtschafft des beklagten zu seiner entschuldigung

74. Item so eyn beklagter kundtschafft vnd weisung füren wolt, die jn von seiner verklagten missethat, entschuldigen solt, So dann der Richter solche erbottene Weisung für dienstlich acht, so soll es mit volnfürung der selben auch vorgemelter massen, vnd darzu wie von solcher außfürung der vnschuld hernach inn dem hundertsten eyn vnd fünfftzigsten artickel anfahend, Item so jemandt eyner thatt bekentlich ist etc. Vnd inn etlichen artickeln darnach klerlicher mer vnd weither funden würdet, gehalten werden.

Von zerung der zeugen

75. Item wer in peinlichen sachen kundtschafft fürt, der soll eynem jetlichen zeugen, von gemeynen leutten vnd fußgengern für seinen kosten eynen jeden tag, dieweil er inn solcher zeugschafft ist, acht kreutzer oder souil werths nach eyns jeden landts müntz gelegenheyt geben, Aber mit andern vnd merern personen soll es derhalb nach erkantnuß der kundtschafftuerhörer gehalten werden.

Keyn zeugen für recht zuuergleitten

76. Item soll keyn parthei noch zeug vor den Ritern oder Commissarien vor peinlicher rechtfertigung vergleyt werden, Aber für gewalt mögen die partheien vnnd zeugen für gericht vergleyt werden.

Das recht furderlich ergehn zulassen

77. Item vnkosten zuuermeiden, Setzen vnd ordnen wir, daß inn allen peinlichen Sachen dem rechten schleuniglich nachgegangen, verholffen vnd geuerlich nit verzogen werde.

Von benennung entlichs rechttags

78. Item so der kläger auff des beklagten eygen bekennen, oder einbrachte vnnd volnfurte kundtschafft vnd beschluß, wie obsteht, vmb eynen entlichen rechttag bitt, der soll jm fürderlich ernent werden, Wo aber der ankläger vmb den entlichen rechttag nit bitten wolt, so soll der selb entlich rechttag auff des beklagten bitt auch ernent werden.

Dem beklagten den rechttag zuuerkünden

79. Item dem, so man auff bitt des anklägers mit entlicher peinlicher rechtuertigung straffen will, soll das zuuor drei tag angesagt werden, darmit er zu rechter zeit sein sünd bedenken, beklagen vnd beichten möge, vnd so er des heyligen Sacraments zu empfahen begert, das soll man jm on wegerung zu reichen schuldig sein, man soll auch nach solcher beicht, pfleglich solche personen zu dem verklagten inn die gefengknuß verordnen, die jn zu guten seligen dingen vermanen, vnd jm inn dem außfüren vnd sunst nit zuuil zu trincken geben dardurch sein vernunfft gemindert werde.

Verkündung zum gericht

80. Item zum gericht soll verkündigt werden, wie an jedem ort mit gutter gewonheyt herkommen ist.

Vnderredung der vrtheyler vor dem rechttag

81. Item es sollen auch Richter vnd vrtheyler vor dem rechttag alles einbringen hören lesen, daß alles, wie hernach inn dem hunderten vnd eyn vnd achtzigsten artickel angezeygt wirt, ordenlich beschriben sein vnd für Richter vnd vrtheyler bracht werden, Darauff sich Richter vnd vrtheyler mit eynander vnderreden vnd beschliessen, was sie zu recht sprechen wollen, Vnd wo sie zweiffelig sein, sollen sie weither radts pflegen, bei den rechtuerstendigen, vnd an enden vnd orten wie zu end diser vnser Ordnung angezeygt, vnd alßdann die beschlossen vrtheil zu dem andern gerichts handel auch auffschreiben lassen nach der formen wie hernach inn dem hunderten und neuntzigsten anfahendt, Item so nach laut diser vnser vnd des heyligen Reichs Ordnung etc. funden wirdet, damit solche vrtheyl nachmals auff den entlichen rechttag, wie hernach von offnung solcher vrtheyl geschriben steht, vnseumlich also geoffnet werden.

Von besitzung vnnd beleuttung des entlichen gerichts

82. Item am gerichtßtag, so die gewonlich tag zeit erscheint, mag man das peinlich gericht mit der gewonlichen glocken beleutten, vnd sollen sich Richter vnd vrtheyler an die gerichts statt fügen, da man das gericht nach guter gewonheyt pflegt zusitzen, vnd soll der Richter die vrtheyler heyssen nidersitzen, vnnd er auch sitzen seinen stabe oder bloß schwert, nach lendlichem herkommen eyns jeden orts inn den henden haben, vnd ehrsamlich sitzen bleiben, biß zu ende der sachen.

Dise vnser vnd des heyligen Reichs Ordnung gegenwürtig zuhaben, auch den partheien, darinn jr notturfft nit zuuerbergen

83. Item inn allen peinlichen gerichtlichen handeln sollen Richter vnd Schöffen diser vnser ordnung vnd satzung gegenwertig haben vnd darnach handeln, auch den partheien souil jnen zu jren sachen not ist, auff jr begern, diser vnser ordnung vnderrichtung geben, sich darnach wissen zu halten, also darmit sie durch vnwissenheyt derselbigen verkürtzt oder geuerdt werden, Man soll auch den partheien die artickel, so sie auß diser vnser Ordnung nottürfftig sein, auff jr begern vmb leidlich belonung abschrifft geben.

Von der frag des Richters ob das gericht recht besetzt sei

84. Item so das gericht also gesessen ist, so mag der Richter jeden schöffen besonder also fragen, N. ich frag dich ob das entlich gericht zu peinlicher handlung wol besetzt sei, Wo dann das selbig gericht nit vnder siben oder acht schöffen besetzt ist, soll jeder schöff also antwurten, Herr Richter das peinlich entlich gericht ist nach laut Keyser Karls des fünfften vnd des heyligen Reichs ordnung wol besetzt.

Wann der beklagt offentlich inn den Stock, Pranger oder Halßeisen gestelt werden soll

85. Item so wider den beklagten die vrtheyl zu peinlicher straff entlich beschlossen wirdet, wo dann herkommen ist, den übelthetter, dauor oder nach am margk oder platz, etlich zeit offentlich inn stock, pranger oder halßeisen zu stellen, die selbig gewonheyt soll auch gehalten werden.

Den beklagten für gericht zu füren

86. Item darnach soll der Richter beuelhen daß der verklagt durch den nachrichter vnnd gerichts knecht wol verwart, für das gericht bracht werde.

Von beschreien des beklagten

87. Item mit dem beschreien der übelthetter soll es imm selbigen stück auff gegenwertigkeit vnd beger des anklegers nach jedes gerichts guter gewonheyt gehalten werden, Wo aber der beklagt vnschuldig erfunden würde, also daß der ankleger dem rechten nit nachkommen wolt, vnnd nit destweniger der beklagt rechts begert, so wer solchs beschreiens nit not.

Von fürsprechen

88. Item klegern vnd antwurtern, soll jedem theyl auff sein begern eyn fürsprech auß dem gericht erlaubt werden, die selben sollen bei jren eyden die gerechtigkeyt vnd warheyt auch die ordnung diser vnser satzung fürdern, vnd durch keynerley geuerlicheyt mit wissen vnd willen verhindern oder verkern, das soll jn also durch den Richter bei jren pflichten beuolhen werden, doch daß der selbig schöpff der also des anklägers fürsprech gewest, sich hinfürter schliessen der vrtheyl enthalt, vnd die andern richter vnd schöpffen nichts destominder volnfaren sollen, Doch soll inn der kläger vnd antwurter willen stehn jren redner auß den schöpffen, oder sonst zunemen, oder jn selbst zu reden, welcher aber eynen redner ausserhalb der geschwornen gericht schöpffen nimbt, der selb redner soll zuuor dem richter schweren, sich mit solchem seinem reden zuhalten, wie oben inn diesem artickel, der fürsprechen halb, so auß den schöffen genommen werden, gesatzt ist.

Item inn dem nechst nachgesatzten artickel, der klag, soll der fürsprech, wo erstlich eyn A. steht des klagers namen, vnd bei dem B. des beklagten namen melden, fürther bei dem C. soll er die übelthat, als mordt, rauberey, dieberey, brandt, oder andere, wie jede that namen hat, auff das kürtzest anzeygen, Vnnd ist nemlich zu mercken, so die klag von ampts wegen geschehen, daß allwegen inn eyner jeden solchen klag zu sampt dem namen des anklagers, soll also gesetzt werden, Klag von der oberkeyt vnd ampts wegen.

Bitt des fürsprechen der von ampts wegen oder sunst klagt

89. Herr der richter A. der anklager, klagt zu B. dem übelthetter, so gegenwirtig vor gericht steht der missethat halb so er mit C. geübt, wie solch klag vormals vor euch fürbracht ist, vnd bitt daß jr derselben klag halb alle einbrachte handlung vnd auffschreiben, wie das alles nach löblicher rechtmessiger Keyser Karls des fünfften vnnd des heyligen Reichs peinlichen gerichts ordnung vormals gnugsamlich geschehen, fleissig ermessen wollet, vnnd daß darauff der beklagt vmb die überwunden übelthat, mit entlicher vrtheyl vnd recht peinlich gestrafft werde, wie sich nach ordnung gemelter gericht gebürt vnd recht ist.

Item wo der fürsprech die obgemelt klag und bitt müntlich nit reden künde, so mag er die schrifftlich inn das gericht legen, vnnd also sagen, Herr richter ich bitt euch, jr wollet ewern Schreiber des anklägers klag vnnd bitt, auß der eingelegten zettel offentlich verlesen lassen.

Was vnd wie der beklagt durch seinen fürsprechen bitten lassen mag

90. Item wo dann der beklagt der missethat dauor bestendiger weiß bekentlich gewest, oder des gnugsam überwisen worden wer, wie vor von gnugsamer beweisung vnd solchem bestendigen bekennen klärlich gesatzt ist, So mag er nichts anders dann vmb gnad bitten oder bitten lassen, hett er aber der missethatt also nit bekent, oder wo er die angezogen thatt bekant, vnd derhalben solch vrsachen fürbracht hett, dardurch er verhoffet von peinlicher straff entschuldigt zu werden, so mag er durch seinen fürsprechen bitten lassen wie hernach volgt.

Item wo imm nechsten nachuolgenden artickel eyn B. steht, soll der beklagt, bei dem A. der klager, vnnd bei dem C. die beklagt übelthat, kurtz gemelt vnd verstanden werden.

Herr Richter, B. der beklagt antwurt zu der beklagten missethat, so durch A. als klager, wider jn geschehen ist, die er mit C. geübt haben soll, inn aller massen wie er vormals geantwurt hat, vnd gnugsam fürbracht ist, Vnd bitt, daß jr der selben beschehen klag vnd antwurt halb, alle handlung vnd auffschreiben, wie das alles nach löblicher rechtmessiger Keyser Karls des fünfften vnnd des heyligen Reichs peinlichen gerichts ordnung vormals gnugsamlich für vnd einbracht, fleissig wolt ermessen, vnd daß er auff sein erfundene vnschult mit entlicher vrtheyl vnnd recht, sampt erstattung des auffgangen gerichtßkosten vnd scheden ledig erkent werde, vnnd der anklager straff vnd abtrag halb nach laut diser peinlichen Keyserlichen gerichts ordnung zu entlichem außtrag von dem gericht, als ob angezeygt, verpflicht werde.

Item wo der erlangt fürsprech dise obgemelte antwurt vnd bit müntlich nit reden kundt, mag er die schrifftlich für den Richter legen, vnd dise meynung sagen, Herr Richter ich bitt euch laßt des beklagten antwurt vnd bitt, auß diser eingelegten zettel, ewern Schreiber offentlich verlesen. Auff solche bitt soll der Richter dem gerichts schreiber beuelhen die gemelten eingelegten zettel zuuerlesen.

Von verneynnung der missethat die vormals bekent worden ist

91. Item würd der beklagt auff dem entlichen rechttag der missethatt leucknen, die er doch vormals ordentlicher bestendiger weiß bekant, der Richter auch auß solchem bekentnuß inn erfarung allerhandt vmbstende souil befunden hett, daß solch leucknen von dem beklagten alleyn zu verhinderung des rechten würd fürgenommen, wie hieuor im sechß und fünfftzigsten artickel, vnd inn etlichen artickeln hernach biß auff den zwen vnd sechtzigsten artickel, von bestendiger bekentnuß funden wirt, so soll der Richter die zwen geordenten schöpffen, so mit jm solche verleßne vrgicht vnnd bekanntnuß gehort haben auff jr eyde fragen, ob sie die verlesen vrgicht gehort haben, Vnd so sie jha darzu sagen, so soll der richter jn alwegen bei den rechtuerstendigen oder sunst an orten vnnd enden, als hernachmals angezeygt radts pflegen, vnnd nach dem solche zwen schöffen inn disem fall nit als zeugen, sonder als mit Richter handeln, sollen sie derhalb vom gericht oder der vrtheyl nit abgeschlossen werden.

Wie der Richter vnd schöffen oder vrtheyler nach beyder theyl, vnd allem fürbringen auch entlichem beschluß die vrtheyl fassen, vnd wie auch nachmals die schöffen oder vrtheyler durch den Richter gefragt werden sollen

92. Item nach beyder theyl vnd allem fürtrag auch entlichem beschluß der sachen, sollen der Richter Schöffen vnd vrtheyler alle gerichtliche fürtreg vnnd handlung für sich nemen, mit fleiß besichtigen vnd erwegen, vnnd darauff nach jrem besten verstendtnuß diser vnser peinlicher gerichts ordnung, nach gelegenheyt eyns jeglichen fals, am aller gleichesten vnd gemessigsten vrtheyl, inn schrifft fassen lassen, vnnd so die vrtheyl also verfasset, soll darauff der richter fragen N. ich frag dich des rechtens.

Darauff sollen die schöffen vnd vrtheylsprecher ungeuerlich also antworten

93. Herr Richter ich sprich es geschicht billich auff alles gerichtlich einbringen vnd handlung, was nach des gerichts ordnung recht, vnd auff gnugsame alles fürtrags besichtigung in schrifften zu vrtheyl verfasset ist.

Wie der Richter die vrtheyl offen soll

94. Item auff obgemelten beschluß der schöffen vnd vrtheyler soll der Richter die entlichen vrtheyl so also inn schrifften verfasset ist, durch den geschwornen gericht schreiber, inn beisein beider partheien offentlich verlesen lassen, vnd wo peinlich straff erkant wirdet, so soll ordenlich gemelt werden wie vnd welcher massen die an leib oder leben geschehen soll, wie dann peinlicher straff halb hernach imm hunderten vnd vierdten artickel, vnd etlichen plettern darnach funden vnd anzeygt wirt Vnd wie der schreiber solche vrtheyl die sich obgemelter massen zu offnen vnd lesen gebüre, formen vnd beschreiben soll, wirt hernach imm hunderten vnd neuntzigsten artickel funden.

95. Item die vorgesetzten rede, so vor gericht beschehen sollen, lauten als auff eynen kleger vnd auff eynen antwurter, Aber es ist nemlich zumercken, wo mer dann eyn kläger oder eyn antwurter imm rechten stünden, daß alßdann die selben wörter, wie sich von mer personen zu reden gezimpt, gebraucht werden sollen.

Wann der Richter seinen Stabe zerbrechen mag

96. Item wann der beklagt entlich zu peinlicher straff geurtheylt wirdet, soll der Richter an den orten da es gewonheyt, seinen stabe zerbrechen, vnnd den armen dem nachrichter beuelhen und bei seinem eyde gebieten, die gegeben vrtheyl getrewlich zu uolnziehen, damit vom gericht auffstehn vnd darob halten, damit der nachrichter die gesprochen vrtheyl, mit guter gewarsam vnd sicherheyt volnziehen müge.

Des nachrichters fried außzuruffen

97. Item so der Richter nach der endt vrtheyl sein stab gebrochen hat, deßgleichen auch so der nachrichter den armen auff die richtstatt bringt, soll der Richter offentlich außruffen oder verkünden lassen, vnd von der oberkeyt wegen bei leib vnd gut gebieten, dem nachrichter keynerley verhinderung zuthun, auch ob jm mißling nit handt anzulegen.

Frag vnd antwurt nach volnziehung der vrtheyl

98. Item wann dann der nachrichter fragt ob er recht gericht habe, so soll der selbig Richter vngeuerlich auff dise meynung antwurten, So du gericht hast wie vrtheyl vnd recht geben hat, so laß ich es dabei bleiben.

So der beklagt mit recht ledig erkant wirt

99. Item würd aber der beklagt mit vrtheyl vnd recht ledig erkent, mit was maß das geschehe vnd die vrtheyl anzeygen würd, dem solt wie sich gebürt auch gefolgt vnd nachgegangen werden, Aber des .ibtrags halb, so der ledig erkant als kläger begern würd, sollen die theyl als dann zu entlichem bürgerlichem rechten für das gericht wie hieuor davon angezeygt vnd gemelt ist, gehalten werden.

Von vnnottürfftigen vnnützen geuerlichen fragen so vor gericht beschehen

100. Item nach dem auch an vnß gelangt ist daß bißher an etlichen peinlichen gerichten, vil überflüssiger frag vnnd andingung gebraucht, die zu keyner erfarung der warheyt oder gerechtigkeyt not sein sonder alleyn das recht verlengern vnd verhindern, solche vnd andere vnzimliche mißbreuch, so das recht on not verziehen oder verhindern, oder die leut gefern, wöllen wir auch hiemit auffgehaben vnd abgethan haben, Vnd wo an die oberkeyt gelangt, daß darwider gehandelt wirt, .soll sie das ernstlich abschaffen vnnd straffen, so offt das zu schulden kompt.

Von leibstraffen die nit zum todt oder ewiger gefengknuß gesprochen werden, vnd von ampts wegen beschehen

101. Item wie straff an leib oder glidern die nit zum todt oder ewiger gefengknuß sein, vnnd offentlicher thatt halb von ampts wegen geschehen, durch den Richter erkant mogen werden, dauon wirt die form des vrtheyls hernach inn dem hundertsten vnd sechs vnd neuntzigsten artickel funden anfahendt, Item so eyn person etc.

Von beichten und vermanen, nach der verurtheylung

102. Item nach der verurtheylung des armen zum todt, soll man jn anderweyde beichten lassen, auch zum wenigsten eynen priester oder zwen am außfüren, oder außschleyffen bei jm sein, die jn zu der lieb gottes, rechtem glauben vnd vertrawen zu Gott vnd dem verdienst Christi vnsers seligmachers, auch zu berewung seiner sünd vermanen, Man mag jm auch inn dem füren für gericht vnd außfüren zum todt stettigs eyn Crucifix fürtragen.

Daß die beichtuätter die armen bekanter warheyt zu laugnen nit weisen sollen

103. Item die beichtuätter der übelthetter, sollen sie nit weisen, was sie mit der warheit, auff sich selbs oder ander person, bekent haben, wider zu laugnen, wann niemant gezimpt, den übelthettern, jre boßheyt wider gemeynen nutz vnnd frommen leuten zu nachtheyl, mit vnwarheyt bedecken, vnd weither übel stercken zu helffen, wie am eyn und dreissigsten artickel anfahent, Item so eyn überwundner mißthetter etc. meldung beschicht.

Eyn vorrede wie man mißthatt peinlich straffen soll

104. Item so jemandt vnsern gemeynen geschriben rechten nach, durch eyn verhandlung das leben verwürckt hat, soll man nach gutter gewonheyt, oder nach ordnung eynes guten rechtuerstendigen richters, so gelegenheyt vnd ergernuß der übelthatt ermessen kan, die form vnd weiß der selben tödtung halten vnd vrtheylen. Aber inn fellen darumb (oder derselben gleichen) vnser Keyserlich recht nit setzen oder zulassen, jemandt zum todt zu straffen, haben wir inn diser vnser vnnd des Reichs ordnung auch keynerley todtstraff gesetzet, aber inn etlichen mißthatten, lassen die recht peinlich straff am leib, oder glidern zu, damit dannocht die gestrafften bei dem leben bleiben. Die selben straff mag man auch erkennen vnd gebrauchen, nach guter gewonheyt eyns jeden lands, oder aber nach ermessung eyns jeden guten verstendigen richters, als oben von todten geschriben steht, Wann vnser Keyserlich recht, etlich peinlich straff setzen, die nach gelegenheyt diser zeit vnd land vnbequem, vnd eyns theyls nach dem buchstaben nit wol müglich zu gebrauchen weren, darzu auch dieselben recht die form vnd maß, eyner jeglichen peinlichen straff nit anzeygen, sonder auch guter gewonheyt oder erkantnuß verstendiger Richter beuelhen, vnd inn der selben wilküre setzen, die straff nach gelegenheyt vnd ergernuß der übelthatt, auß lieb der gerechtigkeyt, vnd vmb gemeynes nutz willen zu ordnen vnd zu machen. Aber sonderlich ist zu mercken, inn was sachen (oder der selben gleichen) vnser Keyserlich recht, keynerley peinlicher straff am leben, ehren, leib oder gliedern setzen, oder verhengen, daß Richter vnd vrtheyler darwider auch niemant zum todt oder sunst peinlich straffen. Vnd damit richter vnd vrtheyler die solcher rechten nit gelert sein, mit erkantnuß solcher straff destoweniger wider die gemelten rechten, oder gute zulessig gewonheyten handeln, so wirt hernach vonn etlichen peinlichen straffen, wann vnnd wie die gedachten recht guter gewonheyt, vnd vernunfft nach geschehen sollen, gesatzt.

Von vnbenanten peinlichen fellen vnnd straffen

105. Item ferner ist zuuermercken, inn war peinlichen fellen oder verklagungen, die peinlichen straff inn disen nachuolgenden artickeln nit gesetzt oder gnugsam erklert oder verstendig wer, sollen Richter vnd vrtheyler (so es zu schulden kompt) radts pflegen, wie inn solchen zufelligen oder vnuerstendtlichen fellen, vnsern Keyserlichen rechten, vnd diser vnser Ordnung am gemessigsten gehandelt vnnd geurtheylt werden soll, vnd alßdann jre erkantnuß darnach thun, Wann nit alle zufellige erkantnuß vnd straff inn diser vnser Ordnung gnugsam mögen bedacht und beschriben werden.

Wie Gottßschwerer oder gottslesterung gestrafft werden sollen

106. Item so eyner Gott zumist, daß gott nit bequem ist, oder mit seinen worten gott, das jm zusteht abschneidet, der almechtigkeyt gottes, sein heylige mutter die jungkfrauw Maria schendet, sollen durch die amptleut oder Richter von ampts wegen angenommen, eingelegt vnd darumb an leib, leben oder glidern, nach gelegenheyt vnd gestalt der person vnd lesterung gestrafft werden. Doch so ein solcher lesterer angenommen vnd eingelegt ist, das soll an die oberkeyt mit nottürfftiger vnderrichtung aller vmbstende gelangen, die darauff Richter vnnd vrtheylern bescheydt geben, wie solche lesterung den gemeynen vnsern Keyserlichen rechten gemeß, vnnd sonderlich nach innhalt besonderer artickeln vnser Reichs Ordnung gestrafft werden sollen.

Straff der jhenen so eynen gelerten eydt vor Richter vnd gericht meyneydig schwern

107. Item welcher vor Richter oder gericht eyn gelerten meyneydt schwert, so der selb eydt zeitlich gut antrifft, das inn des, der also felschlich geschworn hat, nutz kommen, der ist zuuorderst schuldig, wo er das vermag, solch felschlich ab beschworn gut dem verletzten wider zu keren, soll auch darzu verleumbt vnd aller ehren entsetzt sein, Vnd nach dem imm heyligen Reich eyn gemeyner gebrauch ist, solchen falsch schwerern die zwen finger damit sie geschwornn haben abzuhawen, die selbigen gemeyne gewonlichen leibstraff wollen wir auch nit endern, Wo aber eyner durch seinen falschen eyde jemand zu peinlicher straff schwüre, der selbig soll mit der peen, die er felschlich auff eynen andern schwüre gestrafft werden, Wer solch falsch schwerer mit wissen, fürsetzlich vnd argklistiglich darzu anrichtet, der leidet gleich peen.

Straff der, so geschworne vrphede brechen

108. Item bricht eyner eyn geschworne vrphede mit sachen vnnd thatten, darumb er vnser Keyserlichen recht vnd diser Ordnung nach, zum todt on das mocht gestrafft werden, der selben todtstraff soll volg geschehen. So aber eyner eyn vrphede mit sachen darumb er das leben nit verwürckt hat, fürsetzlich vnd freuenlich verbrech, der soll als eyn meyneydiger mit abhawung der handt oder finger vnd anderm, wie imm nechst obgemelten artickel berürt, gestrafft werden, Wo man sich aber weither missethatt vor jm besorgen müst, soll es mit jm gehalten werden, als imm hunderten vnd sechs vnd siebentzig artickel hernach dauon geschriben steht anfahend, Item so eyner eyn vrphede freuenlich und fürsetzlich verbrochen.

Straff der zauberey

109. Item so jemandt den leuten durch zauberey schaden oder nachtheyl zufügt, soll man straffen vom leben zum todt, vnnd man soll solche straff mit dem fewer thun. Wo aber jemandt zauberey gebraucht, vnnd damit niemant schaden gethan hett, soll sunst gestrafft werden, nach gelegenheit der sach, darinnen die vrtheyler radts gebrauchen sollen, wie vom radt suchen hernach geschriben steht.

Straff schrifftlicher vnrechtlicher peinlicher schmehung

110. Item welcher jemandt durch schmachschrifft zu latein libel famoß genant, die er außbreitet vnnd sich nach Ordnung der recht mit seinem rechten tauff vnd zunamen nit vnderschreibt, vnrechtlicher vnschuldiger weiß laster vnd übel zumist, wo die mit warheyt erfunden würden, daß der geschmecht an seinem leib, leben oder ehren peinlich gestrafft werden möcht, der selbig boßhafftig lesterer soll nach erfindung solcher übelthat als die recht sagen, mit der peen, inn welche er den vnschuldigen geschmechten durch sein böse vnwarhafftige lesterschrifft hat bringen wollen, gestrafft werden, Vnd ob sich auch gleich wol die auffgelegt schmach der zu gemessen that inn der warheit erfünde, soll dannoch der außruffer solcher schmach nach vermög der recht vnd ermessung des richters gestrafft werden.

Straff der müntzfelscher vnd auch dero so on habend freiheyt müntzen

111. Item inn dreierley weiß würd die müntz gefelscht, Erstlich wann eyner betrieglicher weiß eyns andern zeychen darauff schlecht, Zum andern wann eyner vnrecht metall darzu setzt, Zum dritten, so eyner der müntz jre rechte schwere geuerlich benimbt, solche müntzfelscher sollen nachuolgender massen gestrafft werden, Nemlich welche falsch müntz machen, zeichen, oder die selbigen falsch müntz auffwechßlet oder sunst zu sich bringt, vnnd widerumb geuerlich vnd boßhafftiglich dem nechsten zu nachtheyl wissentlich außgibt, die sollen nach gewonheyt auch satzung der recht mit dem fewer vom leben zum todt gestrafft werden, die jre heuser darzu wissentlich leihen, die selben heuser sollen sie da mit verwürckt haben. Welcher aber der müntz jre rechte schwere, geuerlicher weiß benimbt, oder auch on habende freiheyt müntzte, der soll gefengklich eingelegt vnd nach radt an leib oder gut, nach gestalt der sachen gestrafft werden, Wo aber jrgent eyner eyns andern müntz vmbreget, oder widerumb inn tiegel brecht vnd geringe müntz darauß mecht, der soll am leib oder gut nach gestalt der sachen, gestrafft werden, So aber mit der herrschafft willen vnnd wissen solchs geschehe, so soll die selbig herrschafft sein müntz freiheyt verwürckt vnd verloren haben.

Straff der jhenen so falsch siegel, brieff, vrbar, renth oder zinßbücher oder register machen

112. Item welche falsch siegel, brieff, instrument, vrbar, renth oder zinßbücher, oder register machen, die sollen an leib oder leben, nach dem die felschung vil oder wenig boßhafftig vnd schedlich geschicht, nach radt der rechtuerstendigen, oder sunst als zu ende diser Ordnung vermeldet, peinlich gestrafft werden.

Straff der falscher mit maß, wag vnnd kauffmannschafft

113. Item welcher bößlicher vnnd geuerlicher weiß, maß, wag, gewicht, specerey oder ander kauffmannschafft felscht, vnd die für gerecht gebraucht vnd außgibt, der soll zu peinlicher straff angenommen, jm das land verbotten, oder an seinem leib als mit rutten außhawen oder dergleichen, nach gelegenheyt vnd gestalt der überfarung, gestrafft werden, vnnd es möcht solcher falsch als offt größlich vnd boßhafftig geschehen, daß der thätter zum todt gestrafft werden soll, alles nach radt wie zu ende diser vnser ordnung vermeldet.

Straff der jhenen felschlich vnd betrieglich vndermarckung, reynung, mal, oder marcksteyn verrucken

114. Item welcher bößlicher vnd geuerlicher weiß, eyn vndermarckung, reynung, mal oder marcksteyn verruckt abhawet, abthut, oder verenden, der soll darumb peinlich am leib nach geuerlicheyt groß gestalt vnnd gelegenheyt der sachen vnd der person, nach radt gestrafft werden.

Straff der procurator so jren partheien zu nachtheyl geuerlicher fürsetzlicher weiß den widertheylen zu gut handeln

115. Item so eyn procurator fürsetzlicher geuerlicher weiß seiner parthei, inn burgerlichen oder-peinlichen sachen zu nachtheyl, vnd dem widertheyl zu gut handelte, vnd solcher übelthat überwunden würd, der soll zuvörderst seinem theyl, nach allem vermögen seinen schaden so er solcher sachen halb entpfecht, widerlegen, vnnd darzu inn pranger oder halßeisen gestelt, mit ruten außgehawen, des lands verbotten, oder sunst nach gelegenheit der mißhandlung inn andere weg gestrafft werden.

Straff der vnkeusch, so wider die natur beschicht

116. Item so eyn mensch mit eynem vihe, mann mit mann, weib mit weib, vnkeusch treiben, die haben auch das leben verwürckt, vnd man soll sie der gemeynen gewonheyt nach mit dem fewer vom leben zum todt richten.

Straff der vnkeusch mit nahende gesipten freunden

117. Item so eyner vnkeusch mit seiner stiefftochter, mit seines suns eheweib, oder mit seiner stieffmutter treibt, inn solchen vnd noch nehern sipschafften soll die straff wie dauon inn vnsern vorfarn vnnd vnsern Keyserlichen geschriben rechten gesetzt, gebraucht, vnnd derhalb bei den rechtuerstendigen radts gepflegt werden.

Straff der jhenen so eheweiber oder jungkfrawen entfüren

118. Item so eyner jemandt sein eheweib oder eyn vnuerleumbte jungkfrawen wider des ehemanns oder des ehelichen vatters willen, eyner vnehrlichen weiß entpfüret, darumb mag der ehemann oder Vatter vnangesehen ob die ehefraw oder jungkfrawe jren willen darzu gibt, peinlich klagen, vnd soll der thetter, nach Satzung vnser vorfarn, vnd vnser Keyserlichen recht darumb gestrafft vnd derhalb bei den rechtuerstendigen radts gebraucht werden.

Straff der nottzucht

119. Item so jemandt eyner vnuerleumbten ehefrawen, witwenn oder jungkfrawen, mit gewalt vnd wider jren willen, jr jungkfrewlich oder frewlich ehr neme, der selbig übelthetter hat das leben verwürckt, vnd soll auff beklagung der benöttigten inn außfürung der mißthat, eynem rauber gleich mit dem schwert vom leben zum todt gericht werden. So sich aber eyner solchs obgemelts mißhandels freuelicher vnd gewaltiger weiß, gegen eyner vnuerleumbten frawen oder jungkfrawen vnderstünde, vnnd sich die fraw oder jungkfraw seiner weerte, oder von solcher beschwernuß sunst erreth würd, der selbig übelthetter soll auff beklagung der benöttigten, inn außfürung der mißhandlung, nach gelegenheyt vnd gestalt der personen vnd vnderstanden missethat gestrafft werden, vnd sollen darinn richter vnnd vrtheyler radts gebrauchen wieuor inn andern fellen mer gesetzt ist.

Straff des Ehebruchs

120. Item so eyn ehemann eynen andern vmb des ehebruchs willen, den er mit seinem eheweib verbracht hat, peinlich beklagt vnd des überwindet, der selbig ehebrecher sampt der ehebrecherin sollen nach sage vnser vorfarn, vnd vnser Keyserlichen rechten gestrafft werden.

Item daß es auch gleicherweiß in dem fall, so eyn eheweib jren mann, oder die person, damit der ehebruch volnbracht hett, beklagen will, gehalten werden soll.

Straff des Übels das inn gestalt zwifacher ehe geschicht

121. Item so eyn ehemann eyn ander weib, oder eyn eheweib eyn andern mann, inn gestalt der heyligen ehe bei leben des ersten ehegesellen nimbt, welche übelthat dann auch ein ehebruch vnd größer dann das selbig laster ist, vnd wiewol die Keyserlichen recht, auff solch übelthat keyn straff am leben setzen So wollen wir doch welcher solchs lasters betrüglicher weiß, mit wissen vnd willen vrsach gibt vnnd volnbringt, daß die nit weniger dann die ehebrüchigen peinlich gestrafft werden sollen.

Straff der jhenen so jre eheweiber oder kinderdurch böses genieß willen williglich zu vnkeuschen wercken verkauffen

122. Item so jemandt sein eheweib oder kinder, vmb eynicherley genieß willen, wie der namen hett, williglich zu vnehrlichen, vnkeuschen vnd schendtlichen wercken gebrauchen lest, der ist ehrloß, vnd soll nach vermöge gemeyner rechten gestrafft werden.

Straff der verkuplung vnnd helffen zum ehebruch

123. Nach dem zum dickermal, die vnuerstendigen weibsbild, vnd zuuor die vnschuldigen meydlein, die sunst vnuerleumbt ehrlich person sein, durch etliche böse menschen mann vnd weiber, böser betrüglicher weiß, damit jn ir jungkfrewlich oder frewlich ehr entnommen, zu sündtlichen fleyschlichen wercken gezogen werden, die selbigen boßhafftigen kupler vnd küplerin, auch die jhenen so wissentlicher geuerlicher vnd boßhafftiger weiß jre hewser darzu leihen, oder solchs inn jren hewsern zubeschehen gestatten, sollen nach gelegenheyt der verhandlung vnnd radt der rechtuerstendigen, es sei mit verweisung des landts, stellung inn branger, abschneidung der oren, oder außhawung mit rutten, oder anderm gestrafft werden.

Straff der verreterey

124. Item welcher mit boßhafftiger verreterey mißhandelt, soll der gewonheyt nach, durch viertheylung zum todt gestrafft werden, Wer es aber eyn weibsbilde, die solt man ertrencken, vnd wo solche verreterey grossen schaden oder ergernuß bringen möcht, als so die eyn landt, statt, seinen evgen herrn, bettgnossen, oder nahet gesipten freundt betreffe, so mag, die straff durch schleyffen oder zangenreissen, gemert, vnnd also zu tödtlicher straff gefürt werden, Es möcht auch die verreterey also gestalt sein, man möcht eynen solchen mißthetter erstlich köpffen vnd darnach viertheylen, daß richter vnd vrtheyler nach gelegenheyt der thatt ermessen vnd erkennen, vnnd wo sie zweiffeln, rath suchen sollen, Aber die jhenen, durch welcher verkundtschafftung richter oder oberkeyt die übelthetter zu gebürender straff bringen möchten, das mag on verwirckung eynicher straff geschehen.

Straff der brenner

125. Item die boßhafftigen überwunden brenner sollen mit dem fewer vom leben zum todt gericht werden.

Straff der rauber

126. Item eyn jeder boßhafftiger überwundner rauber, soll nach vermöge vnser vorfarn, vnnd vnserer gemeyner Keyserlichen rechten, mit dem schwerdt oder wie an jedem ort inn disen fellen mit guter gewonheyt herkommen ist, doch am leben gestrafft werden.

Straff der jhenen, so auffrur des volcks machen

127. Item so eyner inn eym land, statt, oberkeyt, oder gepiet geuerliche fürsetzliche vnd boßhafftige auffruren des gemeynen volks wider die oberkeyt macht, vnd das also auff jn erfunden würde, der soll nach groß vnd gelegenheyt seiner mißhandlung je zu zeitten mit abschlahung seines haupts gestrafft oder mit rutten gestrichen, vnd auß dem land, gegendt, gericht, statt, flecken oder gepiet, darinnen er die auffruren erweckt, verweist werden, darinn Richter vnd vrtheyler gebürlichs radts, damit niemandts vnrecht geschehe, vnd solch bößlich embörung verhüt, pflegen sollen.

Straff der jhenen so bößlich außtretten

128. Item, nachdem sich vilfeltig begibt daß mutwillige person, die leut wider recht vnd billicheyt betröhen, entweichen vnd außtretten, vnnd sich an end vnd zu solchen leuten thun, da mutwillige beschediger enthalt, hilff, fürschub vnnd beistandt finden, von denen die leut je zu zeitten wider recht vnnd billicheyt mergklich beschedigt werden, auch farhe vnd beschedigung von den selben leichtfertigen personen warten müssen, die auch mermals die leut, durch solche drohe vnnd forcht wider recht vnnd billicheyt tringen, auch an gleich vnd recht sich nit lassen begnügen, derhalb solche für recht landtzwinger gehalten werden sollen. Hierumb wo die selben an verdechtliche end, als obsteht, außtretten, die leut bei zimlichem rechten vnd billicheyt nit bleiben lassen, sonder mit bemeltem außtretten, von dem rechten vnd billicheyt zu bedrohen oder schrecken vnderstehn, die selben wo sie inn gefengknuß kemen, mit dem schwert als landtzwinger vom leben zum todt gericht werden, vnangesehen, ob sie sunst nit anderst mit der that gehandelt hetten. Deßgleichen soll es auch gehalten werden gegen den jhenen, die sich sunst durch etlich werck mit der thatt zu handeln vnderstehn. Wo aber jemandt auß forcht eyns gewalts, vnd nit der meynung gemeynt vom rechten zu dringen, an vnuerdechtlich ende entwich, der hat dardurch diese vorgemelte straff nit verwürekt. vnd ob darinn eynicherley zweifel einfiel, soll vmb weither vnderrichtung an die rechtuerstendigen oder sunst, wie hernach gemelt wirdet gelangen.

Straff der jhenen, so die leut bößlich bevheden

129. Item welcher jemandt wider recht vnnd billicheyt mutwilliglich bevhedet, den richtet man mit dem schwert vom leben zum todt, Doch ob eyner seiner vhede halb vonn vnnß oder vnsern nachkommen am Reich Römischen Keysern oder Königen erlaubniß hett, oder der, den er also bevhedet, sein, seiner gesipten, freundtschafft oder herrschafft, oder der jren feindt wer, oder sunst zu solcher vhede rechtmessig gedrungen vrsach hett, so soll er auff sein außfürung der selben guten vrsachen, peinlich nit gestrafft werden. Inn solchen fellen vnd zweiffeln soll bei den rechtuerstendigen vnd an enden vnd orten, wie zu end diser vnser Ordnung angezeygt, radts gebraucht werden.

Hernach volgen etlich böse tödtung, vnd von straff der selben thätter

Erstlich von straff der, die mit gifft oder venen heymlich vergeben

130. Item wer jemandt durch gifft oder venen, an leib oder leben beschedigt, ist es eyn mannßbild, der soll eynem fürgesatzten mörder gleich mit dem rath zum todt gestrafft werden, Thet aber eyn solche mißthat eyn weibßbild, die soll man erdrencken, oder inn andere weg nach gelegenheit vom leben zum todt richten. Doch zu merer forcht andern, sollen solch boßhafftige mißthettige personen, vor der entlichen todtstraff geschleyfft oder etliche griff inn jre leib mit glüenden zangen gegeben werden, viel oder wenig, nach ermessung der person vnd tödtung, wie vom mordt deß halb gesetzt ist.

Straff der weiber so jre kinder tödten

131. Item welches weib jre kind, das leben vnd glidmaß empfangen hett, heymlicher boßhafttiger williger weiß ertödtet, die werden gewonlich lebendig begraben vnnd gepfelt, Aber darinnen verzweiffelung zuuerhütten, mögen die selben übelthätterinn inn welchem gerichr die bequemlicheyt des wassers darzu vorhanden ist, ertrenckt werden. Wo aber solche übel offt geschehe, wollen wir die gemelten gewonheyt des vergrabens vnnd pfelens, vmb mer forcht willen, solcher boßhafftigen weiber auch zulassen, oder aber das vor dem erdrencken die übelthätterin mit glüenden zangen gerissen werde, alles nach radt der rechtuerstendigen.

So aber eyn weibßbild, als obsteht eyn lebendig glidmessig kindlein, das nachmals todt erfunden, heymlich geborn vnnd verborgen hett, vnnd so die selbig erkundigte mutter deßhalb bespracht würd, entschuldigungs weiß fürgeben, als dergleichen je zu zeitten, an vnnß gelangt, wie das kindtlein on jr schuldt todt von jr geborn sein solt, wolt sie dann solch jr vnschuldt durch redlich gut vrsachen, vnd vmbstende durch kundtschafft außfürn, damit soll es gehalten vnd gehandelt werden, wie am vier vnd sibentzigsten artickel anfahend, Item so eyn beklagter kundtschaft etc. funden wirt, auch deßhalb zu weither suchung, antzeygung geschicht, wann on obbestimpte gnugsame beweisung ist der angeregten vermeynten entschuldigung nit zu glauben, sunst möcht sich eyn jede thätterin mit eynem solchen gedichten fürgeben ledigen. Doch so eyn weibßbild eyn lebendig glidtmessig kindtlein also heymlich tregt, auch mit willen alleyn, vnd on hilff anderer weiber geburt, welche on hilfliche geburt, mit tödtlicher verdechtlicheyt geschehen muß, So ist deßhalb keyn glaublichere vrsach, dann daß die selbig mutter durch boßhafftigen fürsatz vermeynt, mit tödtung des vnschuldigen kindtleins daran sie vor inn oder nach der geburt schuldig wirt, jre geübte leichtuertigkeit verborgen zuhalten. Darumb wann eyn solche mörderin uff gedachter jrer angemasten vnbeweisten freuenlichen entschuldigung bestehn bleiben wolt, so soll man sie auff obgemelte gnugsame antzeygung bestimpts vnchristlichen vnnd vnmenschliehen erfunden übels vnd mordts halber, mit peinlicher ernstlicher frag zu bekantnuß der warheyt zwingen, Auch auff bekantnuß des selben mordts zu entlicher todtstraff, als obsteht vrtheylen. Doch wo eyns solchen weibs schuld oder vnschuld halb gezweiffelt würd, so sollen die Richter vnd vrtheyler mit antzeygung aller vmbstende bei den rechtuerstendigen oder sunst wie hernach gemelt wirdet, radts pflegen.

Straff der weiber so jre kinder vmb das sie der abkommen, inn ferlicheyt von jnen legen, die also gefunden vnd ernert werden

132. Item so eyn weib jre kind, vmb das sie des abkumm von jr legt, vnd das kind wirt funden vnd ernert die selbig mutter soll, wo sie des überwunden vnd bedretten wirt, nach gelegenheyt der sach vnnd radt der verstendigen gestrafft werden, Stürb aber das kind von solchem hinlegen, so soll man die mutter, nach gelegenheyt des geuerlichen hinlegens am leib oder leben straffen.

Straff der jhenen so schwangern weibßbildern kinder abtreiben

132. Item so jemandt eynem weibßbild durch bezwang, essen oder drincken, eyn lebendig kindt abtreibt, wer auch mann oder weib vnfruchtbar macht, so solch übel fürsetzlicher vnd boßhafftiger weiß beschicht, soll der mann mit dem schwert, als eyn todtschläger, vnnd die fraw so sie es auch an jr selbst thette, ertrenckt oder sunst zum todt gestrafft werden. So aber eyn kind, das noch nit lebendig wer, von eynem weibßbild getriben würde, sollen die vrtheyler der straff halber bei den rechtuerstendigen oder sunst wie zu end diser ordnung gemelt, radts pflegen.

Straff so eyn artzt durch sein artzenei tödtet

134. Item so eyn artzt auß vnfleiß oder vnkunst, vnnd doch vnfürsetzlich jemandt mit seiner artzeney tödtet, erfündt sich dann durch die gelerten vnd verstendigen der artzenei, daß er die artzenei leichtfertiglieh vnd verwegentlich mißbraucht, oder sich vngegründter vnzulessiger artzenei, die jm nit gezimbt hat vnderstanden, vnd damit eynem zum todt vrsach. geben, der soll nach gestalt vnd gelegenheyt der sachen vnd nach radt der verstendigen, gestrafft werden, vnnd inn disem fall .allermeyst achtung gehabt werden, auff leichtuertige leut, die sich artzeney vnderstehn, vnd der mit keynem grundt gelernet haben. Hett aber eyn artzt solch tödtung williglich gethan, so wer er als eyn fürsetzlicher mörder zu straffen.

Straff eygner tödtung

135. Item wann jemandt beklagt vnd inn recht erfordert oder bracht würde, von sachen wegen, so er der überwunden sein leib vnd gut verwürckt hett, vnd auß forcht solcher verschuldter straff sich selbst ertödt, des erben sollen inn disem fall seins guts nit vehig oder empfengklich, sonder solch erb vnd gütter der oberkeyt der die peinlichen straff, buß, vnd fell zustehn, heymgefallen sein. Wo sich aber eyn person ausserhalb obgemelter offenbaren vrsachen auch inn fellen da er sein leib alleyn verwirckt, oder sunst auß kranckheyten des leibs melancolei, gebrechlicheyt jrer sinn oder ander dergleichen blödigkeyten selbst tödtet, der selben erben sollen deßhalb an jrer erbschafft nit verhindert werden, vnnd darwider keyn alter gebrauch, gewonheyt oder satzung statt haben, sonder hiemit reuocirt, cassirt und abgethan sein, vnd inn disem vnd andern dergleichen fellen, vnser Keyserlich geschriben recht gehalten werden.

So eyner eyn schedlich thier hett das jemandt entleibt

136. Item hat eyner eyn thier, das sich dermassen erzeygt, oder sunst, der art vnd eygenschafft ist, dardurch zu besorgen ist, daß es den leuten an leib oder leben schaden thun möcht, soll der herr des selben thiers solch thier von jm thun, dann wo solch thier jemandt schaden thett oder entleibt, Soll der herr des thiers darumb nach gelegenheyt vnd gestalt der sachen vnd radt der rechtuerstendigen, oder an enden als hernach vermeldet gestrafft werden. Vnd souil destermer so er zuuor von dem Richter oder ander oberkeyt des zuuor vermandt oder gewarnet würd.

Straff der mörder vnd todtschleger die keyn gnugsam entschuldigung haben mögen

137. Item eyn jeder mörder oder todtschläger wo er deßhalb nit rechtmessig entschuldigung außfüren kan, hat das leben verwürckt. Aber nach gewonheyt etlicher gegent, werden die fürsetzlichen mörder vnd die todtschleger eynander gleich mit dem radt gericht, darinnen soll vnderscheydt gehalten werden, Vnd also daß der gewonheyt nach, ein fürsetzlicher mutwilliger mörder mit dem rade, vnnd eynander der eyn todtschlag, oder auß gecheyt vnd zorn gethan, vnd sunst auch gemelte entschuldigung nit hat, mit dem schwert vom leben zum todt gestrafft werden sollen, Vnd man mag inn fürgesetztem mordt, so der an hohen trefflichen personen des thetters eygen herrn, zwischen eheleuten oder nahend gesipten freunden geschicht, durch etlich leibstraff als mit zangen reissenn oder außschleyffung vor der entlichen tödtung vmb grösser forcht willen die straff meren.

Von vnlaugbarn todtschlegen die auß solchen vrsachen geschehen, so entschuldigung der straff auff jnen tragen

138. Item es geschehen je zu zeitten entleibung, vnd werden doch die jhenen, so solch entleibung thun, auß guten vrsachen als etlich alleyn von peinlicher vnd bürgerlicher straff entschuldigt. Vnd damit sich aber Richter vnd vrtheyler an den peinlichen gerichten, die der recht nit gelernt haben, in solchen fellen dester rechtmessiger zu halten wissen, vnd durch vnwissenheyt die leut nit beschweren oder verkürtzen, So ist von gemelten entschuldigten entleibungen geschriben vnd gesatzt, wie hernach volgt.

Erstlich von rechter notweer, wie die entschuldigt

139. Item welcher eyn rechte notweer, zu rettung seines leibs vnd lebens thut, vnnd den jhenen, der jn also benöttigt inn solcher notweer entleibt, der ist darum niemants nit schuldig.

Was eyn recht notweer ist

140. Item so eyner mit eynem tödtlichen waffen oder weer überlaufft, anficht oder schlecht, vnd der benöttigt kan füglich an ferlichkeyt oder verletzung, seines leibs, lebens, ehr und guten leumuts nicht entweichen, der mag sein leib vnnd leben on alle straft durch eyn rechte gegenweer retten, Vnd so er also den benötiger entleibt,-er ist darumb nichts schuldig, ist auch mit seiner gegenweer, biß er geschlagen wirdt zu warten nit schuldig, vnangesehen ob es geschriben rechten vnnd gewonheyten entgegen wer.

Das die notweer bewisen soll werden

141. Item welcher sich aber nach erfindung der thatt eyner gethaner notweer berümbt oder gebrauchen will, vnd der ankläger der nit gestendig ist, so legt das recht dem thetter auf, solche berümte notweer, obgemelter massen, zu recht gnug zu beweisen, beweist er die nicht, er wirt schuldig gehalten.

Wann vnd wie inn sachen der notweer die weisung auff den anklager kompt

142. Item so der anklager der ersten tödtlichen anfechtung oder benötigung darauff, als obsteht, die notweer gegründt, bekentlich ist, oder bestendig nit verleugknen kan, vnd dagegen sagt, daß der todtschläger darumb keyn rechte entschuldigte notweer gethan haben soll, wann der entleibt het fürgewendter bekentlicher anfechtigung oder benötigung, rechtmessig vrsach gehabt, als geschehen möcht, So eyner eynen vnkeuscher werk halben bei seinem ehelichen weib, tochter oder an andern bösen strefflichen übelthatten fünde, vnnd darumb gegen dem selben übelthätter tödtlich handlung zwang oder gefengknuß wie die recht zulassen, fürnem, oder dem entleibten hett gebürt den verklagten todtschläger, von ampts wegen zu fahen, vnnd die notturfft erfordert jn mit waffen solcher gefengknuß halb zu bedrohen, zwingen vnd nöttigen, daß er also inn recht zulessiger weiß gethon hett, oder so der kläger inn disem fall eyn solche meynung fürgeb, daß der angezogen todtschleger darum keyn recht notweer gethan het, wann er des entleibten, als er jn erschlagen hett, gantz mechtig vnnd von der benötigung erledigt gewest, oder meldet daß der entleibt, nach gethaner ersten benöttigung gewichen, dem der todtschläger auß freihem willen vnd vngenötter ding nachgeuolgt, vnd jn allererst inn der nachuolg erschlagen het, Mer, so fürgewendt wird, der todtschläger wer dem benöttigen wol füghcher weiß vnd on ferlicheyt seins leibs, lebens, ehren vnd guten leumuts halben entwichen, darumb die entleibung durch den verklagten todtschläger nit auß eyner rechten entschuldigten notweer, sonder bößlich geschehen wer, vnd darumb peinlich gestrafft werden solt etc. Sollich obgemelt vnd ander dergleichen fürgeben, soll der ankläger, wo er des geniessen will, gegen erfindung, daß der todtschläger durch den entleibten, erstlich als vor steht benöttigt worden ist, beweisen, vnd so er eyne derselben obgemelten oder ander dergleichen, rechtmessigen Verursachung gegen der ersten vnlaugbar anfechtung oder benöttigung gnugsam beweist, so kin sich solcher todtschläger keyner rechten oder gentzlichen entschuldigten notweer behelffen, vnangesehen, ob außgefürt oder bestanden würd, daß jn der entleibt (als vor von der notweer geschriben steht) erstlich mit eyner tödtlichen weer angefochten vnd benöttigt hat, So aber der kläger der ersten erfunden benöttigung halb, keyn solche rechtmessige verursachung bewieß, sonder der verklagt todtschläger seiner berümbten notweer halb außfündig macht, daß er von dem entleibten mit eyner tödtlichen weer, als vor von rechter notweer gesatzt ist, erstlich angefochten worden wer, So ist die notweer durch den verklagten todtschläger außgefürt, vnd soll doch gemelte kundtschafft beyder theyl mit eynander zugelassen vnd gestelt werden. Nemlich ist hierinn zu mercken, so eyner der ersten benötigung halb redlich vrsach zur notweer gehabt, vnd doch inn der that nit alle vmbstende, die zu eyner gantzen entschuldigten notweer gehören, gehalten hett, ist not gar eben zu ermessen, wie vil oder wenig der thätter zur thatt vrsach gehabt hab, vnnd daß fürther die straff an leib leben oder aber zu büß vnd besserung erkant werd, alles nach sonderlicher radtgebung der rechtuerstendigen, als hernach gemelt wirdet wann dise fell gar subtil vnderscheyd haben, darnach hierinn anderst vnd anderst, schwerlicher oder linder geurtheylt werden soll, welche vnderscheyd, dem gemeynen mann verstentlich nit zu erkleren seind.

Von entleibung das niemants anders gesehen hat, vnd eyn notweer fürgewendt würde

143. Item so eyner jemandt entleibt, das niemandt gesehen hat, vnd will sich eyner notweer gebrauchen, der jm die kläger nit gestehn, in solchen fellen ist anzusehen, der gut vnnd böß standt jeder person, die statt da der todtschlag geschehen ist, was auch jeder für wunden vnd weer gehabt, vnnd wie sich jeder theyl inn dergleichen fellen, vor vnd nach der that gehalten hab, welcher theyl auch auß vorgeenden geschichten mer glaubens, vrsach, bewegung, vortheyls oder nutz haben mög, den andern an dem ort als die that geschehen ist, zu erschlagen oder zu benötigen, Darauß kan eyn gutter verstendiger richter ermessigen, ob der fürgewendten notweer zu glauben sei, vnd wo die vermutung der notweer wider die bekentlichen that statt haben soll, so muß dieselbig vermutung gar gut starck bestendig vrsach haben, aber der thätter mocht wider den entleibten souil böser, vnd sein selbs halb souil guter starcker vermutung darbringen, jm wer der notweer zu glauben. Solche vrsach alle zu erklern, kan durch dise ordnung nit wol grüntlich vnd jedermann verstentlich beschehen, Aber nemlich ist zu mercken daß inn disem fall, aller obgemelten vermuttung halb, die beweisung dem thätter auffgelegt werden soll, Doch vnabgeschnitten dem kläger der weisung, die er darwider fürbringen wolt, vnd wo diser fall vorgemelter massen redlich zweiffel hat, so ist not inn der vrtheyl der verstendigen radt mit fürlegung aller vmbstende stattlich zu gebrauchen, Wann sich diser fall, mit gar vil zweiffels vnd vnderschied für vnd wider die berümbten notweer begeben mag, die vor der geschicht nit all zu bedencken oder zusetzen sein.

Von berümbter notweer gegen eynem weibßbilde

144. Item ob eyner eyn weib erschlüge, vnd sich eyner notweer berümbt, inn eynem solchen fall ist außzufüren vnnd anzusehen die gelegenheyt des weibs vnd manns, auch jrer beyder gehabten weer vnd thatt, vnd darinn nach radt der rechtuerstendigen wie hernach steht, zu vrtheylen, dann wiewol nit leichtlich eyn weib eynem mann zu eyner entschuldigten notweer vrsachen mag, So wer doch möglich daß eyn grawsam weib eynen weychen mann, zu eyner notweer tringen mocht, vnd sonderlich so sie sorgliche vnd er schlechtere weer hett.

So eyner inn rechter notweer eynen vnschuldigen wider seinen, des thätters willen entleibt

145. Item so eyner inn eyner rechten bewisen notweer wider seinen willen eynen vnschuldigen mit stichen, streychen, würffen oder schiessen, so er den nöttiger meynt, treff vnd entleibt het, der ist auch von peinlicher straff entschuldigt.

Von vngeuerlicher entleibung die wider eynes thätters willen geschicht ausserhalb eyner notweer

146. Item so eyner eyn zimlich vnuerbotten werek. an eynem end oder ort da solch werck zu üben, zimlich ist thut vnd dardurch von vngeschichten gantz vngeuerlicher weiß wider des thätters willen jemandt entleibt, der selbig würd inn vil weg, die nit müglich zu benennen sein entschuldigt Vnnd damit diser fall dester leichter verstanden, setzen wir dise gleichnuß. Eyn balbirer schiert eynem den bart inn seiner stuben, als gewonlich zu schern ist, vnd würd durch eynen also gestossen oder geworffen, daß er dem so er schiert die gurgel wider seinen willen abschneidet, Eyn ander gleichnuß, so eyn schütz inn eyner gewonlichen zilstatt steht, oder sitzt, vnd zu dem gewonlichen blatt scheust, vnd es laufft im eyner vnder den schuß, oder jm lest vngeuerlicher weiß vnnd wider sein willen sein büchs oder armbrust, ehe vnd er recht anschlecht vnd abkompt, vnnd scheust also jemandt zu todt, dise beyde seind entschuldigt. Vnderstünd sich aber der balbirer an der gassen oder sunst an eyner vngewonlichen statt jemandts zu schern, oder der schütz an eyner dergleichen vngewonlichen statt, da man sich versehen mocht daß leut wanderten, zu schiessen, oder hielt sich der schütz inn der zilstatt vnfürsichtiger weiß, vnnd würde also von dem balbirer, oder dem schützen, als obsteht, jemandt entleibt, der thätter keyner würd gnug entschultigt, Aber dannocht ist mer barmhertzigkeit bei solchen entleibungen, die vngeuerlich auß geylheyt oder vnfürsichtigkeyt, doch wider des thätters willen geschehen, zuhaben, dann was arglistig und mit Willen geschicht, Vnd wo solche entleibung geschehen, sollen die vrtheiler bei den verstendigen so es vor jn zu schulden kompt, der straff halb radts pflegen. Auß disen obangezeygten gleichnussen, mag inn andern vnbenanten fellen eyn verstendiger wol mercken vnnd erkennen, was eyn vngeuerliche entleibung ist, vnd wie die entschuldigung auff jr tregt. Vnnd nach dem dise fell offt zu schulden kommen, vnd durch die vnuerstendigen darinnen etwo gar vngleich gericht wirdet, ist die angezeygt kurtz erklerung vnd warnung derhalb auß guten vrsachen geschehen, damit der gemeyn mann etwas verstandts der rechten darauß nem, Jedoch haben dise fell zu zeitten gar subtil vnderschiedt, die dem gemeynen mann, so an den peinlichen gerichten sitzen verstendig oder begrifflich nit zu machen sein, hierumb sollen die vrtheyler inn disen obgemelten fellen allen (wann es zu schulden kompt) angezeygter erklerung halb, der vorgemelter verstendiger leut radt nit verachten, sonder gebrauchen.

So eyner geschlagen wirdt vnd stirbt, vnd man zweiffelt ob er an der wunden gestorben sei

147. Item so eyner geschlagen wirt, vnnd über etlich zeit darnach stürb, also das zweiffelich wer, ob er der geklagten streych halb gestorben wer oder nit, in solchen fellen mögen beyde theyl (wie von weisung gesatzt ist,) kundtschafft zur sach dienstlich stellen, vnd sollen doch sonderlich die wundtärtzt der sach verstendig vnnd andere personen, die da wissen, wie sich der gestorben nach dem schlagen vnd rumor gehalten hab, zu zeugen gebraucht werden, mit anzeygung wie lang der gestorben nach den streychen gelebt hab, vnd inn solchen vrtheylen, die vrtheyler bei den rechtuerstendigen, vnd an enden vnd orten wie zu end diser vnser ordnung angezeygt, radts pflegen.

Straff der jhenen, so eynander inn morden schlahen vnnd rumoren fürsetzlich oder vnfürsetzlich beistandt thun

148. Item so etlich personen mit fürgesetztem vnd vereynigtem willen vnd mut jemandt bößlich zu ermorden einander hilff vnd beistandt thun, die selben thätter alle haben das leben verwirckt. So aber etlich person vngeschichts in einem schlagen oder gefecht, beyeinander weren, eynander helffen, vnnd jemand: also on gnugsam vrsach erschlagen würde, So man dann den rechten thätter weiß, von des hand die entleibung geschehen ist, der soll als eyn todtschleger mit dem schwert zum todt gestrafft werden. Wer aber der entleibt, durch mer dann eynen die man wüst geuerlicher weiß tödtlich geschlagen, geworffen oder gewundt worden, vnnd man kündt nit beweißlich machen, von welcher sonderlichen handt vnd thatt er gestorben wer, So sein die selben, so die verletzung wie obsteht gethan haben, alle als todtschläger vorgemelter massen, zum todt zu straffen. Aber der ander beistender, helffer und vrsacher straff halber, von welchs handt obbestimbter massen der entleibt nit tödtlich verletzt worden ist, auch so eyner inn eyner auffrur oder schlagen entleibt würd, vnd man mocht keinen wissen dauon er als vorsteht verletzt worden wer, Sollen die vrtheyler bei den rechtuerstendigen vnd an enden vnd orten, wie hernach gemelt wirdet, radts pflegen, mit eröffnung aller vmbstende vnd gelegenheyt solcher sachen, sovil sie erfaren künden, wann inn solchen fellen nach ermessigung mancherley vmstende, daß nit alles zu schreiben vnderschiedlich zu vrtheylen ist.

Von besichtigung eynes entleibten vor der begrebnuß

149. Vnnd damit dann inn obgemelten fellen gebürlich ermessung vnd erkantnuß solcher vnderschiedlichen verwundung halb, nach der begrebnuß des entleibten dester minder mangel sei, soll der Richter, sampt zweyen schöffen dem gerichtschreiber vnd eynem oder mer wundtärtzen (so man die gehaben vnd solchs geschehen kan) die dann zuuor darzu beeydigt werden sollen, den selben todten körper vor der begrebnuß mit fleiß besichtigen, vnd alle seine empfangene wunden, schleg, vnd würff, wie der jedes funden vnd ermessen würde, mit fleiß mercken vnd verzeychen lassen.

Hernach werden etliche entleibung inn gemeyn berürt, die auch entschuldigung auff jnn tragen mögen, so darinn ordenlicher weiß gehandelt wirdt

150. Item es sein sunst andere mer entleibung die etwo auß vnstrefflichen vrsachen beschehen, so dieselben vrsachen recht vnd ordenlich gebraucht werden, als da eyner jemandt vmb vnkeuscher werck willen, die er mit seinem eheweib oder tochter übet, erschlecht, wie vor inn dem hundertsten vnnd eyn vnd zwentzigsten artickel des ehebruchs anfahend, Item so eyn ehemann eynem andern etc. gesetzt ist.

Item so eyner zur rettung eynes andern leib, leben oder gut jemandt erschlecht, Item so leut tödten, die jr sinn nit haben. Mer so eynem jemandt von ampts wegen zufahen gebürt, der vnzimlichen freuenlichen vnd sorglichen widerstand thut, vnd der selbig widersessig darob entleibt würde.

Item so jemandt eynen bei nechtlicher weil geuerlicher weiß inn seinem hauß findet vnnd erschlecht, oder so eyner eyn thier hat, das iemandt tödtet, vnd er dergleichen bößheyt davor von dem thier nit gesehen oder gehört hat, wie hieuor inn dem hunderten vnnd sechs vnd dreissigsten artickel anfahend. Item hat eyner eyn thier dauon gesetzt ist, die nechst obgemelte fell alle haben gar vil vnderscheyd, wann die entschuldigung oder keyn entschuldigung auff jhnen tragen, das alles zu lang zuschreiben vnd zu erkleren wer, vnnd dem gemeynen mann auch irrig vnnd ergerlich sein möcht, wo solchs alles in diser ordnung solt begriffen werden. Hierumb so diser sach eyne für den Richter vnnd vrtheyler kompt, sollen sie bei den rechtuerstendigen vnd an enden vnnd orten wie zu end diser vnser Ordnung angezeygt radts gebrauchen, vnd jn nicht eygen vnuernünfftige regel vnd gewonheyt darinn zu sprechen machen, die dem rechten widerwertig sein, als je zu zeitten an den peinlichen gerichten bißher beschehen, daß die vrtheyler der vnderschied jeder sach nit hören vnnd bewegen, das ist ein grosse thorheyt, vnd volgt darauß daß sie sich zu vil maln irren, thun den leutten vnrecht, vnnd werden an jrem blut schuldig, so geschicht auch vil daß Richter vnd vrtheyler die mißthätter begünstigen, vnnd jre handlung darauff richten, wie sie jn das recht zu gut verlengen, vnd wissentlich übelthätter dardurch ledig machen wollen, vermeynen vielleicht etlich eynfeltig leut, sie thun wol daran, daß sie den selben leutten jr leben retten. Sie sollen wissen, daß sie sich schwerlich darmit verschulden, vnnd sein den anklägern derhalber vor gott vnd der welt widerkerung schuldig, wann eyn jeder richter vnd vrtheyler ist bei seinem eydt vnd seiner seel seligkeyt schuldig, nach seinem besten verstehn gleich vnd recht zu richten, Vnd wo eyn sach über sein verstentnuß ist, bei den rechtuerstendigen, vnd an enden vnd orten wie hernach zu end diser vnser ordnung gemeldt wirdet, radts pflegen, wann zu grossen sachen als zwischen dem gemeynen nutz vnd der menschen blut zurichten grosser ernstlicher fleiß, gehört vnnd angekeret werden soll.

Wie die vrsachen, so zu entschuldigung bekentlicher thatt fürgewendt, außgefürt werden sollen

151. Item so jemandt eyner thatt bekendtlich ist, vnd derhalben vrsachen antzeygt, die solch thatt vor peinlicher straff entschuldigen möchten, als vor bei jeder geordenter peinlichen straff wie vnd wann die entschuldigt wirdt, gesetzt ist, so soll der richter den thätter fragen, ob er solch seine fürgebene entschuldigung gnugsam beweisen könn. So er dann das, durch sich fürderlich zu thun vrpüttig ist, so soll er, wes sie für entschuldigung solcher thatt halb weisen wolten, durch rechtuerstendig leut oder durch den gerichtßschreiber inn gegenwertigkeyt des richters auffzeychen lassen. So dann der richter mit gehabtem radt der rechtuerstendigen die selben weisung artickel dafür erkent, wo die bewiesen würden, daß dieselben angezeigten vrsachen, die beklagten vnd bekannten thatt von peinlicher straff entschuldigen, So soll der thetter auff jr ansuchen mit solchen erbotten weisung, auch wes der ankläger dienstlichs darwieder weisen wolt, zugelassen, auch durch dieselben oberkeyt deßhalb kundtschafft verhörer vnd anders verordnet gehalten vnd gehandelt werden, wie vor imm zwen vnnd sechtzigsten artickel anfahend, Item wo der beklagt etc. vnd etlichen artickeln darnach von form vnd maß der weisung gesatzt ist, sampt etlichen hernachuolgenden artickeln, so es zu schulden kompt angesehen vnd darnach gehandelt. Wo gezweiffelt würde, soll radts wie hernach gemelt wirdet, gepflegt werden.

So des thätters gegebne weisung artickeln nit beschliessen

152. Item so aber die obgemelten weisung artickeln, durch den Richter mit gehabten radt der verstendigen, dafür erkant würden, ob gleich solche erbotne weisung geschehen, daß die dannocht nit dienstlich zu des thätters entschuldigung wer, so soll die weisung nit zugelassen, sonder aberkant, vnd als dann durch den richter vnd gericht, da der thätter innen leg, mit fürderlichem rechten weither gehandelt werden, wie sich gegen eynem solchem bekantlichen offenbaren thätter gebürt.

Vber wen die atzung inn obgemelter außfürung gehn soll

153. Item wo aber eyner jemandt entleibt hett deßhalb inn gefengknuß kem, auch der entleibung bekentlich wer, vnnd doch der vorgemelten vrsachen eyne oder mer, die jn solcher entleibung halb, gar oder eyns theyls entschuldigten mit kundtschafft, wie dauon gesetzt ist, außfüren wollt, So sollen des beclagten freundt dem ktäger zuuorderst, vor dem Richter vnnd vier schöffen, nach ermessung der selben nottürffiglich caution, Sicherung vnnd bestandt thun, ob sich solche fürgebne entschuldigung des beklagten inn der außfürung mit recht nit erfünde, daß dann des beklagten freundt die atzung des beklagten, auch dem kläger kost vnd schaden, nach ermessung des selben gerichts außrichten wollen, darein der selbig kläger, durch die vnderstanden vnerfindtlichen außfürung der berümbten entschuldigung bracht würde, damit gedencken wir zu fürkommen, daß der kläger durch berürte vnwarhafftige vnd betrügliche außzüg nit zu schaden bracht werde. Vnd sollen inn disem fall, der berürten messigung die selben schöffen vnnd vrtheyl sprecher bei den rechtuerstendigen, vnd an enden vnnd orten, wie hernach gemelt wirdet, auch radts pflegen.

Von grosser armut des der sich obgemelter massen außfüren wolt

154. Item wer aber der beklagt so gantz arm, auch nit freundt hett, die jetzgemelte caution sicherung vnd bestandt zu thun vermocht, vnd doch zweifflich wer, ob er seiner beschuldigten entleibung halb redlich entschuldigung hett, soll sich der Richter, nach gestalt der sachen, mit allem fleiß souil er kan, erkundigen, vnd der oberkeyt solchs alles schreiben vnd bescheydts deßhalb erwarten, also daß solche erkundigung inn dem fall ampts halb auff des gerichts oder des selben oberkeyt darlegen vnd kosten beschehe.

So eyner inn der mordtacht wer, inn gefengnuß kem vnd sein vnschuld außfüren wolt

155. Item so eyner inn gefengknuß kem, der daruor inn die mordt acht erkant wer, wie an etlichen orten gewonheyt, vnd inn der gefengknuß sein entschuldigung, wie inn den vorgemelten artickeln von den entschuldigungen gesatzt ist, auß zufüren sich erbüte, der soll vnangesehen, daß er hieuor inn die mordt acht erkant wer, mit bestimpter außfürung zugelassen werden.

Von außfürung beschuldigter peinlichen übelthat ehe der beklagt inn gefengknuß kompt

156. Item so sich eyner ehe er inn gefengknuß kompt, eyner peinlichen übelthatt, mit recht außfüren will, das soll er thun an ordenlichen peinlichen gerichten wie inn disen fellen jedes orts recht vnnd herkommen ist, vnd soll in disen außfürungen beyden theylen rechtmessige verkündung geschehen, auch beydertheyl nottürfftig fürbringen, vrkhundt vnd kundtschafft, wie sich inn recht gebürt zugelassen, vnd nit (wie inn etlichen orten mißbraucht) abgeschnitten werden, vnd soll der selbig zum rechten, für vnrechter gewalt vnd nit weither vergleyt werden.

Hernach volgen etlich artickel vom diebstall

Zum ersten vom allerschlechtesten heymlichen diebstall

157. Item so eyner erstlich gestolen hat vnder fünff gülden werth, vnd der dieb mit solchem diebstall ehe er damit inn sein gewarsam kompt, nit beschrien, berüchtigt oder betretten würd, auch zum diebstall nit gestigen oder gebrochen hat, vnnd der diebstall vnder fünff gülden werth, ist eyn heymlicher vnd geringer diebstall, vnd wann solcher diebstall nochmals erf arn wirdet, vnnd der dieb mit oder on diebstall einkompt, so soll in der Richter darzu halten, so es anders der dieb vermag, dem beschedigten den diebstall mit der zwispil zu bezalen. Wo aber der dieb kein solche geltbuß vermag, soll er mit dem kercker darinn er etlich zeitlang ligen, gestrafft werden. Vnd so der dieb nit mer vermag oder zu wegen bringen kan, so soll er doch zum wenigsten dem beschedigten den diebstall widergeben, oder nach eynfach werth bezalen oder vergleichen, vnnd soll der beschedigt mit der selben eynfachen vergleichung des diebstals (aber mit der übermaß nit) der oberkeyt geltbuß vorgehn. Doch soll der dieb jm außlassen sein atzung, so er inn der gefengknuß gemacht hat, auch zu bezalen schuldig sein, vnd den büttein (ob er es hat) jren gewonlichen gebüre für jr müh vnd fleiß entrichten, vnd zu dem allen, nach der besten form, vmb enthaltung willen des gemeynen frides, ewige vrvhede thun.

Vom ersten offentlichen diebstall, damit der dieb beschrihen wirt ist schwerer

158. Item so aber der dieb mit gemeltem ersten diebstall, der vnder fünff gülden werth ist, ehe vnnd er an sein gewarsam kompt betretten würd, oder eyn geschrey oder nachtheyl machte, vnnd doch zum diebstall nit gebrochen oder gestiegen hat, ist eyn offner diebstall, vnnd beschwerdt jn die gemelt auffrur und berüchtigung die that also, daß der dieb inn branger gesteh, mit ruten außgehawen vnd das land verbotten, vnd vor allen dingen dem beschedigten der diebstal oder der werth dafür, so es inn des diebs vermögen ist, widerumb werden, Vnd soll zu dem allem inn der besten form ewige vrvhede thun. Wer aber der dieb eyn solche ansehnliche person, dabei sich besserung zuuerhoffen mag jn der richter (jedoch on der oberkeyt zulassen vnd verwilligung nit) burgerlich vnnd also straffen, daß er dem beschedigten den diebstal vierfeltig bezalen, vnd sunst allenthalben gehalten werden soll, als oben inn nechstem artickel von heymlichem diebstall gesetzt ist.

Von ersten geuerlichen diebstalen durch einsteigen oder brechen, ist noch schwerer

159. Item so aber eyn dieb inn vorgemeltem stelen, jemandts bei tag oder nacht, inn sein behausung oder behaltung bricht oder steigt, oder mit waffen, damit er jemandt der jm widerstandt thun wolt, verletzen möcht, zum stelen eingeht, solchs sei der erst oder mer diebstall, auch der diebstall groß oder kleyn, darob oder darnach berüchtigt oder betretten, so ist doch der diebstall darzu, als obsteht, gebrochen oder gestiegen wirdt, eyn geflißner geuerlicher diebstall. So ist in dem diebstall, der mit waffen geschicht, eyner vergewaltigung vnd verletzung zu besorgen. Darumb inn disem fall, der mann mit dem strang, vnnd das weib mit dem wasser oder sunst nach gelegenheyt der personen, vnnd ermessung des richters inn ander weg, mit außstechung der augen, oder abhawung eyner handt, oder einer andern dergleichen schweren leibstraff gestrafft werden soll.

Von ersten diebstall, fünff gülden werth, oder darüber vnd sunst on beschwerlich vmbstende soll man radts pflegen

160. Item so aber der erst diebstall groß, vnd fünff gülden oder darüber werth wer, vnd der vmbstende so den diebstall, wie oben dauon gemelt ist, beschweren, keiner dabei erfunden würd, Aber dannocht angesehen die grösse des diebstals, so hat es merer straff dann ein diebstahl der geringer ist. Vnd inn solchen fellen muß man ansehen den werth des diebstals, auch ob der dieb darob berüchtigt oder betretten sei. Mer soll ermessen werden der standt und das wesen der person, so gestolen hat, vnnd wie schedlich dem beschedigten der diebstall sein mag, vnd die straff darnach, an leib oder leben vrtheylen. Vnd dieweil aber solch ermessung inn rechtuerstendiger lern vernunfft steht, So wöllen wir das inn solchem jetztgemeltem fall, so offt sich der also begibt, die richter vnd vrtheyler bei den rechtuerstendigen vnd an orten vnd enden wie hernach gemelt wirdt, radts pflegen mit entdeckung der berürten vmbstende, vnd nach solchem erfunden radt, jr vrtheyl geben. Wo aber der dieb zu solchem diebstall gestigen oder gebrochen, oder mit waffen als vorsteht, gestolen hett, so hett er damit wie obgemelt, das leben verwirkt.

Vom andern diebstall

161. Item so jemandt zum andern mal, doch ausserhalb einsteigens oder brechens, als obsteht gestolen hett, vnnd sich solch beyde diebstal, auff gründtige erfarung der warheyt, als hieuor, von solcher erfarung klerlich gesetzt ist, erfunden, Auch die selben zwen diebställ, nit fünff gülden oder darüber werth seind, so beschwert der erst diebstal den andern, darumb mag der selbig dieb inn branger gestelt, vnd das land verbotten, oder inn den selben zirck oder ort, darinn er verwirckt hat, ewiglich zu bleiben verstrickt werden, nach gefallen des Richters, auch nach der besten form ewige vrphede thun, vnd mag den dieb inn disem fall nicht fürtragen, ob er mit dem diebstall, als vor vom ersten diebstall gemelt ist, nit beschrien oder betretten würd. Wo aber solche zwen diebstall fünff gülden oder darüber treffen, so soll es mit erfarung aller vmbstende, auch gebrauchung der rechtuerstendigen, wie hernach geschriben, auch als imm nechsten öbern artickel, steeth, gehalten werden.

Vom Stelen zum dritten mal

162. Item wird aber jemandts betretten, der zum dritten mal gestolen hat, vnd solcher dreifachtiger diebstal, mit gutem grundt als vor von erfarung der warheyt gesatzt ist, erfunden würd, das ist eyn merer verleumbter dieb, vnd auch eynem vergewaltiger gleich geacht, vnd soll darumb, nemlih der mann mit dem strang, vnnd die fraw mit dem wasser oder sunst inn andere weg, nach jedes landts gebrauch vom leben zum todt gestrafft werden.

Wo mer dann eynerley beschwerung bei dem diebstall gefunden wirdet

163. Item wo bei eynem diebstall mer dann eynerley beschwerung, so inn den vorgesatzten artickeln vnderschiedlich gemelt sein, erfunden würden, ist die straff nach der meynsten beschwerung des diebstals zu erkennen.

Von jungen dieben

164. Item so der dieb oder diebin jrs alter vnder viertzehen jaren weren, die sollen vmb diebstall, on sonder vrsach, auch nit vom leben zum todt, gericht, sonder der obgemelten leibstraff gemeß, mit sampt ewiger vrphede gestrafft werden. Wo aber der dieb nahent bei vierzehen jaren alt wer, vnd der diebstall groß oder obbestimpt beschwerlich vmbstende, so geuerlich dabei gefunden würden, also daß die boßheyt das alter erfüllen möcht, So sollen Richter vnd vrtheyler deßhalb auch, (wie hernach gemelt) radts pflegen, wie eyn solcher junger dieb an gut, leib oder leben zustraffen sei.

So eyner etwas heymlich nimpt von güttern, der er eyn nechster erb ist

165. Item so eyner aus leichtuertigkeyt oder vnuerstandt etwas heymlich nem von güttern, der er sunst eyn nechster erb ist, oder so sich dergleichen zwischen mann vnd weib begeb, vnd eyn theyl den andern derhalb anklagen würd, sollen Richter vnd vrtheyler mit entdeckung aller vmbstende bei den rechtuerstendigen, vnd an orten vnd enden wie zu end diser vnser ordnung angezeygt, radts pflegen, auch erfarn, was inn solchen fellen das gemeyn recht sei, vnd sich darnach halten, Doch soll die oberkeyt oder Richter in disen fellen von ampts wegen nit klagen noch straffen.

Stelen inn rechter hungers nott

166. Item so jemandt durch recht hungers not, die er, sein weib oder kinder leiden, etwas von essenden dingen zu stelen geursacht würde, wo dann der selb diebstall tapffer groß vnd kündtlich wer, sollen abermals richter vnd vrtheyler (als obsteht) radts pflegen. Oder aber der selbigen dieb einer vnsträfflich erlassen würd, soll jm doch der kläger vmb die klag, deßhalb gethan nichts schuldig sein.

Von früchten vnd nutzen auff dem feld,wie vnnd wann darmit diebstall gebraucht werde

167. Item wer bei nächtlicher weil jemandt sein frücht oder auff dem feld sein nutzung, wie das alles namen hat, heymlicher vnd geuerlicher weiß nimpt, vnd die hinweg tregt oder füret, das ist auch eyn diebstall, vnd wie ander diebstall vorgemelter maß zustraffen, deßgleichen wo eyner bei tag jemandts an berürten seinen früchten, die er heymlich nem vnd hinweg trüg, grossen mercklichen vnd geuerlichen schaden thett, ist auch wie obsteht für eyn diebstall zu straffen. Wo aber jemandt bei tag essendt frücht nem, vnnd damit durch wegtragen, derselben nit grossen geuerlichen schaden thett, der ist nach gelegenheyt der personen vnd der sach, burgerlich zu straffen, wie an dem selben ende da der schad geschicht, durch gewonheyt oder gesetz herkommen.

Von holtzstelen oder verbotner weiß abhawen

168. Item so jemandt sein gehawen holtz dem andern heymlich hinweg füret, das ist eynem diebstall gleich nach gestalt der sachen zu straffen, Welcher aber inn eyns andern holtz helicher und verbatner weiß häwet, der soll gestrafft werden nach gewonheyt jedes landts oder orts. Doch wo eyner zu vngewonlicher oder verbotner zeit, als bei der nacht oder an feirtägen eynem andern sein holtz, geuerlicher vnd dieblicher weiß abhawet, der ist nach radt herter zu straffen.

Straff der jhenen die fisch stelen

169. Item welcher auß weihern oder beheltnuß fisch stilt, ist auch eyn diebstall gleich zu straffen, So aber eyner auß eynem fliessenden vngefangen wasser fisch fing das eynem andern zu stund, der ist an seinem leib oder gut nach gelegenheyt vnd gestalt des fischens, der person vnd sachen, nach radt der rechtuerstendigen zu straffen.

Straff der jhenen so mit vertrawter oder hinderlegter habe vngetrewlich handeln

170. Item welcher mit eyns andern güttern, die jm inn guttem glauben zu behalten vnd verwaren gegeben sein, williger vnnd geuerlicher weiß, dem glaubiger zu schaden handelt, solch missethatt ist eynem diebstall gleich zu straffen.

 

Diebstall heyliger oder geweichter ding an geweichten vnd vngeweichten stetten

171. Item stelen von geweichten dingen oder stetten ist schwerer dann ander diebstall, vnd geschicht inn dreyerley weiß, Zum ersten, wann eyner etwas heyligs oder geweichts stielt an geweichten stetten, Zum andern, wann eyner etwas geweichtes an vngeweichten stetten stielt, Zum dritten, wann eyner vngeweichte ding an geweichten stetten stielt.

Von straff obgemelts diebstalls

172. Item so eyner eyn Monstrantzen stielt, da das heylig Sacrament des altars inn ist, soll mit dem fewer vom leben zum todt gestrafft werden. Stel aber eyner sunst gülden oder silbern geweichte gefeß, mit oder on heilthumb, oder aber kelch oder patenen, vmb solch diebstall alle, sie sein geschehen an geweichten oder vngeweichten orten, auch so eyner vmb stelens willen inn eyn geweichte kirchen, Sacrament hauß oder sacristei bricht, oder mit geuerlichen zeugen auffsperret, diese dieb sein zum todt nach gelegenheyt der sach vnd radt der rechtuerstendigen, zu straffen.

173. Item so eyner eyn stock, darinn man das heylig almusen samlet auffbricht, sperret, oder wie er argklistig darauß stilt, oder solchs mit etlichen wercken zuthun vndersteht, der ist auch an leib oder leben zu straffen, nach radt der rechtuerstendigen.

174. Item so jemandt bei tag von geringen geweichten dingen, ausserhalb der vorgemelten dapffern stück, auß eyner kirchen stele, als wachs, leuchter, altartücher, darzu doch der dieb nit stieg, brech oder mit geuerlichen zeugen auffsperret, oder so jemandt weltliche gütter, die inn eyn kirchen geflöhet weren, stele, doch so der dieb inn die kirchen oder sacristei nit bricht oder die geuerlich auffsperret, Vmb dise diebstall alle dauon inn disem artickel gemelt, ist die straff gegen dem dieb mit allen vmbstenden vnd vnderscheyden, für zu nemen vnd zu halten, wie hieuor von weltlichen diebstalen klerlich gesatzt ist, doch soll inn solchen kirchen rauben vnnd diebstalen weniger barmhertzigkcyt beweist werden, dann inn weltlichen diebstalen.

175. Item es sollen auch die diebstall, so an geweichten dingen vnd stetten begangen, die hungers nott, auch jugent vnd thorheyt der personen, wo der eyns mit grundt angezeygt würde, auch angesehen, vnd wie von weltlichen diebstalen deßhalb gesetzt ist, darinn gehandelt werden.

Von straff oder versorgung der personen von den man auß ertzeygten vrsachen, übels und missethatt warten muß

176. Item so eyner eyn vrphed freuenlich oder fürsetzlich verbrochen, sachen halben, darumb er das leben nit verwirckt hat, Item ob eyner über vorgeübte nachgelassene vnd gerichte missethat mit worten oder schrifften andern dergleichen übels zuthun, doch sunst on weitther beschwerlich vmbstende trohet, Vnnd aber darmit nit souil gethan hett, daß jm darumb das leben (wie hernach imm hundersten vnd acht vnd sibentzigsten artickel anfahend, Item so sich jemandt eyner mißthatt etc. von vnderstanden missethatten geschriben steht) genommen werden möcht, vnd auß jetztgemelten oder andern gnugsamen vrsachen, eyner person nit zu vertrawen oder zu glauben wer, daß sie die leut gewaltsamer thätlicher beschedigung vnd übels vertrüge, vnd bei recht vnd billicheyt bleiben ließ, vnd sich solchs zu recht gnug erfünde, vnnd dann die selbig person, deßhalb keyn notturfft caution, gewißheyt oder sicherheyt machen kündt, solchen künfftigen vnrechtlichen schaden vnd übel zu fürkommen, soll die selbig vnglaubhafftige boßhafftige person inn gefengknuß, als lang biß die nach erkantnuß des selben gerichts gnugsame caution sicherung, vnd bestandt für solche vnrechtliche thätliche handlung thut, durch die schöpffen rechtlich erkant werden, jedoch sol solch straff nit leichtuertiglich oder on mergklich verdechtlicheyt künfftigs übels (als obsteht) sonder mit radt der rechtuerstendigen beschehen. Vnd soll solcher gefangen inn dem gericht, darinn er also beklagt vnnd überwunden würdet, enthalten werden. Vnd wo er sich von seinen selbs güttern, inn solcher gefengknuß zu enthalten nicht vermocht, so soll alßdann durch den ankläger zu seiner enthaltnuß dem büttel sein gebürlich wartgelt, nach ermessung des richters gegeben werden, vnd er der ankläger derhalb zimlichen bestandt thun. Wo nun der ankläger solchen kosten auch nit vermocht, soll die oberkeyt den selben kosten tragen. So aber der gemelt gefangen inn dem selben oder andern gerichten an seinen güttern, als vil hette, dauon obgemelte sein enthaltung vnd verwarung gar oder zum theyl beschehen kündt, die sollen zu derselben vnderhaltung on der oberkeyt verhinderung gebraucht werden.

Von straff der fürderung, hilff vnd beistand der mißthätter

177. Item so jemand eynem mißthätter zu übung eyner mißthatt, wissentlicher vnd geuerlicher weiß einicherley hilff, beistandt oder fürderung, wie das alles namen hat, thut, ist peinlich zu straffen, als aber vorsteht, inn eynem fall anderst dann inn dem andern, darumb sollen inn disen fellen, die vrtheyler mit berichtung der verhandlung, auch wie solchs an leib oder leben soll gestrafft werden, als ob-steht radts pflegen.

Straff vnderstandner missethatt

178. Item so sich jemandt eyner missethatt mit etlichen scheinlichen wercken, die zu volnbringung der missethatt dienstlich sein mögen, vndersteht, vnnd doch an volnbringung der selben missethat durch andere mittel, wider seinen willen verhindert würde, solcher böser will, darauß etlich werck, als obsteht volgen, ist peinlich zu straffen, Aber inn eynem fall herter dann inn dem andern angesehen gelegenheit vnd gestalt der sach, darumb sollen solcher straff halben die vrtheyler, wie hernach steht, radts pflegen, wie die an leib oder leben zuthun gebürt.

Von übelthättern die jugent oder anderer sachen halb, jre sinn nit haben

179. Item wirt von jemandt, der jugent oder anderer gebrechlicheyt halben, wissentlich seiner synn nit hett, eyn übelthatt begangen, das soll mit allen vmstenden, an die orten vnnd enden, wie zu ende diser vnser ordnung angezeygt gelangen, vnnd nach radt der selben vnd anderer verstendigen darinn gehandelt oder gestrafft werden.

So eyn hütter der peinlichen gefengknuß eynem gefangen außhilfft

180. Item so eyn hütter der peinlichen gefengknuß eynem der peinlich straff verwirckt außhilfft, der hat die selbig peinlich straff an statt des übelthätters, den er also ausgelassen, verwirckt. Kem aber der gefangen durch bemelts hütters vnfleiß auß gefengknuß, solcher vnfleiß ist nach gestalt der sachen vnnd radt so an den orten, als hernach gemelt wirdet, zu straffen.

Von eyner gemeynen bericht, wie die gerichtschreiber die peinlichen gerichtßhändel gentzlich vnd ordenlich beschreiben sollen, volgt inn dem nechsten vnd etlichen artickeln hernach

181. Item eyn jeder gerichtschreiber soll inn peinlichen sachen bei seiner pflicht alle handlung, so peinlicher klag vnd antwurt halb geschicht, gar eygentlich, vnderschiedlich vnd ordenlich auffschreiben, Vnd nemlich soll die klag des anklägers vor dem verbürgen, das über den beklagten beschicht, oder aber wo der ankleger nit bürgen hett, vnnd derhalben gefengklich bei dem beklagten verhefft wer, inn allweg zuuor auffgeschriben werden, ehe dann peinlich frag oder peinlich handlung gegen dem beklagten geübt würdet. Vnnd soll solchs alles zum wenigsten vor dem Richter oder seinem verweser vnd zweyen des gerichts beschehen, vnnd bemelte beschreibung durch den gerichtschreiber des selben gerichts ordenlich vnd vnderschiedlich gethan werden, darnach soll beschriben werden, ob vnd wie der ankläger seiner klag halb, laut diser vnser ordnung zum rechten verbürgt, oder wo er nit bürgen gehaben mag, ob vnd wie er sich vmb volfürung willen des rechten gefengklich hat legen lassen.

182. Item weitter, was der beklagt zu solcher klag zu antwurt gibt, so er erstlich on marter derhalb bespracht würde, das soll auch nach derselben klag beschriben werden, vnd soll alwegen durch den Schreiber jar, tag vnd stundt, darauff eyn jede, vor oder nach berürte handlung beschicht, auch wer jedes mal da bei gewest sei, gemelt werden, vnd er der schreiber soll sich, daß er solchs gehört vnd beschriben hab, mit seinem tauff vnd zunamen selbs auch vnderschreiben.

183. So aber der beklagt der klag inn seiner antwurt laugendt, vnd dem ankleger der beklagten missethatt halber redlich anzeygung (wieuor von solcher redlicher anzeygung gesetzt ist) für zubringen gebürt, was dann der anklager der selben antzeygung oder argwonung halber vor dem gericht oder verordenten schöpffen fürbringt, auch was solcher fürbrachten antzeygung halb noch laut diser ordenung bewisen wirt, soll alles eygentlich, wie vor gemelt ist, beschriben werden.

184. Wo dann nach laut diser vnser vnd des heyligen Reichs Ordnung redlich antzeygung vnd verdacht der missethatt bewisen, erkant, vnd darzu kompt, daß man alßdann, laut diser vnser ordnung den gefangen erstlich on marter, vnd mit bedrawung der selben besprechen, auch außfürung seiner vnschuld ermanen soll, was dann daselbst gefragt, ermant vnd entlich geantwurt, auch was darauff alles nach laut diser vnser vnnd des Reichs ordnung erfaren vnnd erkündigt wirt, soll alles, wie obsteht, auch beschriben werden.

185. Vnnd so es zu der peinlichen frag kompt, was dann der beklagt dardurch bekennet, auch was er bekanter that halb vnderschiedt sagt, die zu erfarung der warheyt (wie inn diser vnser ordnung dauon gesetzt) dienstlich vnd fürtreglich sein, vnnd wes fürter, auch nach laut diser vnser ordnung, von erfarung der warheyt darauff gehandelt vnd erfunden wirt, das alles vnd jedes innsonderheyt soll der gerichtschreiber ordenlich vnnd vnderschiedlich nach eynander beschreiben.

186. Wvrde aber der beklagt auff seinem verneynen der klag bestehn, vnd der anklager die hauptsach der missethatt nach laut diser ordnung weisen wolt, souil sich dann derhalb inn dem selben gericht zu handien gebürt, das soll der gerichtschreiber auch wie obsteht, fleissig beschreiben. So aber deßhalb vorgemelte oberkeit Commissarien geben, die sollen das, so vor jnen gehandelt wird, auch alles vnd wie sich gebürt, beschreiben lassen.

187. Wo aber der beklagt der thatt bekennet, vnd doch solche vrsachen die jn von der thatt entschuldigen möchten, anzeygt, das selbig, auch alle urkundt, kundtschafft, weisung, erfarung vnd erfindung derhalb, soll auch souil sich inn dem selben peinlichen gericht zu handeln gebürt vnd sunst alles, wie obsteht, beschriben werden.

188. Ob aber die klag vonn ampts wegen herkeme, vnd nit von sonderlichen anklägern geschehe, wie dann die klag an die Richter kommen, auch was der beklagt darzu antwurt, vnd was fürther inn allen stücken, nach laut diser vnserer ordnung, deßhalb gehandelt würdt, soll wie oben inn anderm fall, des anklägers halben gemelt ist, beschriben werden.

189. Vnd soll die beschreibung aller obberürten handlung, sie geschehe von ampts wegen oder auff ankläger, durch eynen jeden gerichtschreiber der peinlichen gericht, vorgemelter massen, gar fleissig vnd vnderschiedlich nacheynander vnd libels weiß geschrieben werden, vnd alweg bei jeder handlung, wann die geschehen ist, jar, tag, vnd stund, auch wer dabei gewest sei, melden, darzu soll sich der Schreiber selbst, auch wie obsteht dermassen vnderschreiben, daß er solchs alles gehört vnd geschriben hab, damit auff solch formliche gründtliche beschreibung stattlich vnd sicherlich geurtheylt, oder wo es nott thun würde, darauß nach aller notturfft geradtschlagt werden möge, inn solchem allem soll eyn jeder gerichtschreiber bei seiner pflicht als vorsteht, allen möglichen fleiß thun, auch was gehandelt ist inn geheym halten, vnnd des alles nach laut seiner pflicht verbunden sein. Vnd soll solch gerichtsbuch, oder libel alweg nach endung des gerichts tag beschlossen vnd verwart gehalten werden.

Eyn ordnung vnnd bericht, wie der gerichtschreiber die entlichen vrtheylen der todtstraff halb, formen soll

190. Item so nach laut diser vnser vnnd des heyligen Reichs ordnung eyn übelthat wahrhafftiglich erfunden oder überwunden, vnd deßhalb so weit kommen ist, daß die entlich vrtheyl derhalb zum todt, wie die vorgemelter massen, nach laut diser vnser ordnung, geschehen sollen, beschlossen ist, So soll alßdann der gerichtschreiber die vrtheyl beschreiben, vnd vngeuerlich nachuolgender meynung imm außschreiben formiren, damit er die also auff dem entlichen rechttag, wie inn dem vier vnd neuntzigsten artickel anfahend, Item auf obgemelt etc. von offnung solcher entlicher vrtheylen geschriben steht, auß beuelch des Richters offentlich verlesen.

191. Item wo inn dem nechst nachgesatzten artickel, eyn B. steht, da soll der gerichtschreiber inn formirung vnnd beschreibung der vrtheyl, den namen des übelthetters benennen, aber bei dem C. soll er die übelthatt kürtzlich melden.

Einfürung eyner jeden vrtheyl zum todt oder ewiger gefengknuß

192. Avff klag, antwurt, vnd alles gerichtlich fürbringen, auch nottürfftige warhafttige erfarung, vnnd erfindung, so deßhalb alles nach laut Keyser Karls des fünfften vnd des heyligen Reichs ordnung geschehen, ist durch die vrtheyler vnd scheffen ditz gerichts endlich zu recht erkant, daß B. so gegenwirtig vor disem gericht steht, der übelthat halben, so er mit C. geübt hat etc.

Merckt die nachuolgenden beschluß eyner jeden vrtheyl

 Zum fewer

§ mit dem fewer vom leben zum todt gestrafft werden soll.

Zum schwert

§ Mit dem schwert vom leben zum todt gestrafft werden soll.

Zu der viertheylung

§ Durch seinen gantzen leib zu vier stücken zu schnitten vnd zerhawen, vnd also zum todt gestrafft werden soll, vnnd sollen solche viertheyl auff gemeyne vier wegstrassen offentlich gehangen vnnd gesteckt werden.

Zum rade

§ Mit dem rade durch zerstossung seiner glider vom leben zum todt gericht, vnd fürter offentlich darauff gelegt werden sollen.

Zum galgen

§ An den galgen mit dem strang oder ketten vom leben zum todt gericht werden soll.

Zum ertrencken

§ Mit dem Wasser vom leben zum todt gestrafft werden soll.

Vom lebendigen vergraben

§ Lebendig vergraben vnd gepfelt werden soll.

Vom schleyffen

193. Item wo durch die vorgemelten entlichen vrtheyl eyner zum todt erkent., beschlossen würde, daß der übelthätter an die richtstatt geschleyfft werden soll, So sollen die nachuolgenden wörtlin an der ander vrtheyl, wie obsteht, auch hangen, also lautend, Vnd soll darzu auff die richtstatt durch die vnuernünfftigen thier gesehleyfft werden.

Von reissen mit glüenden zangen

194. Item würde aber beschlossen, daß die verurtheylt person vor der tödtung mit glüenden zangen gerissen werden solt, so sollen die nachuolgenden wörter weither inn der vrtheyl stehn, also lautend, Vnnd soll darzu vor der entlichen tödtung offentlich auff eynen wagen bis zu der richtstatt vmbgefürt, vnnd der leib mit glüenden zangen gerissen werden, nemlich mit N. griffen.

Formirung der vrtheyl eyns sorglichen manns inn gefengknuß zu verwaren

195. Avff warhafftige erfarung vnd befindung gnugsamer anzeygung zu bösem glauben, künfftiger übelthettiger beschedigung halber, ist zu recht erkant, daß B. so gegenwertig vor gericht steht, inn gefengknuß enthalten werden soll, biß er gnugsam vnd gebürlich caution vnd bestandt thut, damit landt vnd leut vor jm versichert werden.

Von leibstraff, die nit zum todt oder gefengklicher verwarung, wie obsteht, verurtheylt werden soll

196. Item so eyn person durch vnzweiffeliche entliche überwindung (die auch nach laut diser vnser ordnung geschehen) an jrem leib oder glidern, peinlich gestrafft werden soll, daß sie dannocht bei dem leben bleiben möge, solch vrtheyl der Richter doch nit anderst, dann mit wissentlichem radt oder beuelch seiner oberkeyt vnnd der rechtuerstendigen zum wenigsten mit vier auß den vrtheylern oder Schöffen, die er für die tüglichsten darzu erfordert, die jm auch derhalb gehorsam sein sollen beschliessen, vnd von seins richterlichen ampts wegen an dem gericht eröffnen, vnd durch den gerichtschreiber, offentlich verlesen lassen, Es soll auch der Richter, inn obgemelten fellen, daran sein, daß der nachrichter sein vrtheyl volnziehen, die selben vrtheyl sollen, wie hernach uolgt, imm auffschreiben durch den Schreiber formiert werden.

§ Inn formirung der nechst nachgemelten vrtheyl, soll der gerichtschreiber, wo imm selben artickel eyn B. steht, des beklagten namen benennen, aber da das C. gesatzt ist, soll er die sach der übelthatt auff das kürtzest melden.

Einfürung der vrtheyl vorgemelter peinlicher leibstraff halb, die nicht zum todt gesprochen werden

197. Nach fleissiger warhafftiger erfindung, so nach laut Keyser Karls des fünfften vnd des heyligen Reichs ordnung beschehen, ist zu recht erkant, daß B. so gegenwirtig vor dem Richter steht, der missethätigen vnehrlichen handlung halb mit C. geübt.

Merck die nachuolgenden beschluß eyner jeden vrtheil

Abschneidung der zungen

198. Offentlich inn branger oder halßeisen gestelt, die zungen abgeschnitten, vnnd darzu biß auff kundtlich erlaubung der oberhandt auß dem landt verwisen werden soll.

Abhawung der finger

§ Offentlich inn branger gestelt, vnnd darnach die zwen rechten finger, damit er mißhandelt vnd gesündigt hat, abgehawen, auch fürther des landts bis auff kundtlich erlaubung der oberkeyt verweist werden soll.

Oren abschneiden

§ Offentlich inn branger gestelt, beyde oren abgeschnitten, vnnd des landts biß auff kundtlich erlaubung der oberkeyt verweist werden soll.

Mit rutten außhawen

§ Offentlich inn branger gestelt, und fürther mit rutten außgehawen, auch deß lmdts bis auf kundtlich erlaubung der oberhand verweist werden soll.

§ Merck so eyn übelthetter zu sampt eyner auffgelegten rechtlichen leibstraff jemants sein gut wider zu keren, oder aber etwas von seinen eygen gütter zu geben verwirckt, wie deßhalb hieuor inn etlichen straffen Nemlich von falschlichem abschweren am hunderten vnd siebenden artickel anfahend, Item welcher vor Richter oder gericht, auch der vnkeusch halben, so eyn ehemann mit eyner ledigen dirn übet, am hunderten vnd zwentzigsten artickel anfahent. Item so eyn ehemann eynem andern, vnd dann die bösen besteltnuß zwifacher ehe betreffent, am hunderten vnd eyn vnd zwentzigsten artickel anfahend, Item so eyn ehemann eyn ander weib etc. gesetzt ist, dergleichen inn etlichen diebstelen, wie oben angezeygt etc. oder so sunst inn vnbenanten fellen dergleichen zuthun rechtlich erfunden würde, So soll solch widerkerung oder dargebung des guts mit lautern worten an die vrtheyl wie das geschehen solt, gehangen, beschriben vnd geoffnent werden.

Von form der vrtheyl zu erledigung eyner beklagten personen

199. Item wo aber nach laut diser vnser vnd des Reichs ordnung eyn person, so vmb peinlichen straff willen, angenommen vnd beklagt wer, mit vrtheyl vnd recht ledig zu erkennen bschlossen würd, die selbig vrtheyl soll vngeuerlich nachfolgender massen beschriben, vnnd nach beuelch des Richters auff dem entlichen rechttag, als vor inn dem neun vnnd neuntzigsten artickel also anfahendt, Item würde aber der beklagt etc., gemelt wird, offentlich gelesen werden.

200. Item inn nechstnachgesatztem artickel zu einfürung eyner vrtheyl, soll der gerichtschreiber inn beschreibung solcher vrtheyl an des A. statt den namen des klägers, für das B. den namen des beklagten, vnd da das C. steht, des beklagten übelthatt melden.

201. Avff die klag, so C. halben von wegen A. wider B. so zu gegen vor disem gericht steht, geschehen ist, auch des beklagten antwurt vnd alles nottürfftig einbringen gründige fleissige erfarung vnd erfindung, so alles nach laut Keyser Karls des fünfften vnnd des Reichs ordnung deßhalb geschehen, ist der selbig gemelt beklagt mit entlicher vrtheyl vnnd recht von aller peinlicher straff ledig erkant, es wer dann sach, daß der ankläger seiner klag rechtmessig vrsach gehabt, dardurch der Richter bewegt werden möcht, die kosten vnd scheden auß redlichen gegründten rechtlichen vrsachen zu compensiren vnd zu vergleichen. Vnd was fürther die partheien schaden oder abtrags halb gegeneynander zu klagen vermeynen, das sollen sie nach außweisung obgemelter ordnung, mit endtlichem burgerlichem rechten vor dem selben gericht, oder so von ampts wegen geklagt wirdt von derselben so von ampts wegen klagten, nechsten ordenlichen oberkeyt außtragen.

202. Item eyn jeder gerichts handel vnd vrtheil wie vor von beschreibung der aller gemelt wirdet, soll fürther nach endung des rechten gentzlich inn dem gericht behalten, vnd von gerichts wegen inn eyner sondern behaltnuß verwart werden, darmit (wo es künfftiglich not thun würde) solcher gerichts handell daselbst zufinden wer.

203. Item welcher gerichtsschreiber auß diser vorigen anzeygung mit genugsamen verstandt verneinen möcht, wie er darauß eyn jeden gantzen gerichts händel oder vrtheyl formen solt, der soll erstlich vorgemelt sein oberkeyt vmb erklerung ansuchen, vnd wo aber vorgemelt oberkeyt des auch nit gnugsamen verstandt hett, so sollen sie bey andern verstendigen radtsuchen.

Von den gerichtskosten an den peinlichen gerichten

204. Item eyn jede oberkeyt der peinlichen gericht, soll solcher gerichts kostung vnd atzung halb zimliche vnd gleichmessige ordnung machen, daß dardurch niemandt überflüssig beschwert, vnnd die verschulten übelthätter dester leichtlicher zu gebürlicher straff bracht, vnd auß forcht unbillichs vnkosten, recht vnd gerechtigkeyt nicht verhindert werden, Vnd soll sonderlich eyn anklager für eyns beklagten atzung vnd wartgelt dem büttel tag vnd nacht über sieben kreutzer zu geben nit schuldig sein. Wo aber herkommen wer, inn solchen fellen minder zu nemen, dabei soll es bleiben, vnd was aber sunst gerichts vnd ander kosten, auff besetzung des gerichts, der scheffen oder vrtheylen kostgelt, auch gerichtsschreibern, bütteln, thürhütter, nachrichter vnd seinem knecht aufflauffen würde, soll durch des gerichts, oder des selben gerichts oberkeyt on des klägers nachtheyl bezalt werden.

Wie die Richter von straffung der übelthätter keyn sonderliche belonung nemen sollen

205. Item wir seind bericht, wie an etlichen enden mißbraucht werde, daß die Richter vonn eynes jeden übelthätters wegen, so peinlich gestrafft wirdet, sondere belonung von dem ankläger begern vnd nemen, das gantz wider das ampt vnd wirde eynes Richters, auch das recht vnd alle billicheyt ist, wann eyn solcher Richter wo er von jedem stuck sein belonung het, möcht dem nachrichter derhalb wol zuuergleichen sein, Darumb wollen wir, daß füro alle solche Richter keyn belonung von den klägern fordern, oder nemen sollen.

Wie es mit der flüchtigen übelthätter gütter gehalten werden soll

206. Item so eyn übelthätter ausweicht, so soll der Richter zwen oder drei, desselben flüchtigen freund erfordern, vnd inn gegenwirtigkeyt der selben vnd zweier schöffen des gerichts der sachen vnuerdacht, alle sein hab vnd gütter, so in seinem gericht gelegen, durch den geschwornen gerichtschreiber eygentlich beschreiben vnd auffzeychen, vnd dem übelthetter nichts dauon volgen lassen, Aber welche gütter verderblich weren, vnd nicht ligen möchten, die solt der Richter mit zweyen des gerichts, vnd obgemelten von der freundschafft verkauffen, vnd was also darauß gelößt wird, auch beschreiben, vnd das kauffgelt sampt der verzeychnuß hinder das gericht legen, alda es weib vnd kindern, oder andern seinen nechsten erben zum besten vnuerrückt soll erhalten werden. Wolten aber des flüchtigen freundt solch beschriben gut zuuor vnnd ehe es hinder das gericht gelegt, oder aber auch darnach zu jren handen nemen, vnd eyn nottürfftigen bestandt und pflicht thun, berürt gut also inn hafftung zu behalten, vnd dem flüchtigen, dieweil er vnuertragen oder die sach vnaußgefürt ist, nichts dauon volgen zulassen, das solt jnen gestatt werden, doch sollen die gedachten annemer der berürten gütter des thetters eheweib vnnd kindern (ob er die hett) notturtftige leibs narung von solchen güttern reychen, vnd das alles mit radt vnd wissen des richters vnd vorgemelter oberkeyt thun, vnd sollen auch die Richter vnnd oberkeyt zu jrem nutz, den flüchtigen von jren güttern gar nichts nemen.

Von gestolner oder geraubter hab, so inn die gericht kompt

207. Item so gestolen oder geraubt gut inn eyn gericht bracht, vnd der übelthetter nicht dabei betretten, vnd verhefft wirdt, soll das selbig der peinlich Richter zu seinen handen nemen, vnd getrewlich verwaren, und so jemandt derselben hab begert vnd souil anzeygt, daß im die vnzweiffelich geraubt oder gestolen sei, so soll jm die wider verschafft werden, vngeachtet ob es gleich an etlichen orten anders gehalten, das nicht eyn gewonheyt, sonder eyn mißbrauch ist. So sich aber derhalb irrung hielt, soll der richter solchem kleger gebürlichs schleunigs rechtens verhelffen. Vnnd so an eynem solchen ort eyn oberkeyt peinlich vnd bürgerlich gerichtbarkeyt hette, vnd die schöffen des peinlichen gerichts weitleufftig zusammen zubringen weren, solt der selbig peinlich Richter vmb weniger vnkostens willen, die selben sach an seiner oberkeyt bürgerlich gericht, daselbst weisen, vnnd soll zuforderst, der also rechtlich darzu klagen will, vor solchem gericht eyn bestandt mit bürgen, oder zum wenigsten mit seinem eyde thun, wo er solcher sachen halb verlustig würde, dem andern theyl seinen gefügten schaden nach messigung des gerichts abzulegen, deßgleichen soll der antwurter, so solche hab inn rechten vertretten will, auch thun.

Item so dann der kleger beweist, daß die selbig hab sein, vnd jm raublich oder dieblich genommen sei, soll jm die durch recht zuerkant vnd wider werden. Vnd so sich eyn antwurter die beklagten hab imm rechten zuuerdretten vnderstünde, vnd sich deßhalb kosten vnd schaden betreffent, wie obsteht, verpflichtet, vnd dann nach verlust derselben habe, mit seinem eyde nit betewern möcht, daß er vnwissent des vnrechten herkommens, die gemelten verlustigen hab an sich bracht hat, oder aber solchs wissens überwisen würd, so soll demselben antwurter (ob nottürfftig atzung auff die arrestirten oder bekömmerten hab gangen wer) zusampt zimlichen gerichts schaden alles nach messigung des gerichts zu bezalen, imm rechten auffgelegt werden, Hett aber der antwurter inn dem an sich bringen, der verlustigen hab, des vnrechten herkommen nit gewist, so solt jeder theil sein gerichtschaden selbs bezalen, vnnd der klager dem die beklagt hab also volget, ob es viech wer, vnnd zimliche atzung gemacht hett, wie das gericht erkent und messigt außrichten, Wer aber obgemelter massen keyn verpflichter antwurter vorhanden, so gebürt dermassen dem klager der die hab entlich nimbt, abermals zimlich atzung (wo die als vorsteht darauff gangen wer) zubezalen.

208. Bewise aber eyn kleger inn obgemeltem fall der ansprüchigen hab halben, die eygenschafft gnugsam, vnd kündt doch dabei nit beweisen, daß jm die durch raub oder diebstall, entwent worden wer, vnnd die antwurter möchten dargegen zu recht gnug nit darbringen, daß die selbig kriegisch habe, mit gutem rechtmessigem tittel, von dem kleger bracht vnd an sie kommen wer, so soll dem kleger auff sein betewrung mit dem eyde (daß jm solche gütter geraubt oder gestolen worden seien) geglaubt werden, vnd jm die selben abermals inn massen, als obsteht darauff volgen.

209. Vnd kan an solcher gestolner oder geraubter habe durch eynich lenge der zeit keyn geweer ersessen werden, künde aber der ankleger sein gebürende weisung (wie obsteht) nit volnfürn sollen alßdann die antwurter ledig erkant werden, vnd jn die beklagten gütter wider volgen mit zimlicher ablegung zugefügter kosten vnd schaden, darein der vnbestendig kleger nach ermessigung der vrtheyler erkant werden soll.

210. So auch die angeklagten hab inn obgemelten fellen atzung halb oder sunst, on mercklichen schaden biß zu endung vor bestimpter rechtfertigung, inn gericht nit stehn bleiben kont, welcher theyl dann nach ermessung des gerichts samptlich, oder des richters vnd zweyer des gerichts notturfftig gnugsam caution, bestandt oder sicherheyt thut, die selben habe zu den gerichtstagen, so derhalb kundtschafft gefürt werden soll, wider inn das gericht zu stellen, vnd wes er inn dem selbigen gericht derhalb verlustig würde, Es wer vmb die hauptsach, oder schaden vngeweygert volg zuthun, vnd wo die selbig hab vor endung vnd volnziehung des rechten abgieng oder geergert würde, solchen abgang oder ergernuß nach erkentnuß des gerichts zu erstatten, dem solt die außbrüchig hab vmb weniger vnkostens vnd schadens willen darauff also auß betagt werden, vnd auff solche widerstellung volgen, Wo aber obgemeldten bestandt beyde theyl thun wolten, so sollen die antwurter zuföderst damit zugelassen, vnnd wo inn diser handlung gezweiffelt würde, soll radts bei den rechtuerstendigen vnd an enden vnd orten, wie zu ende diser vnser ordnung angezeyt, gebraucht werden.

211. Wvrde aber obgemelter angezogner gestolner oder geraubten gütter halb, jemandt mit bösem glauben vnd verdacht darbei betretten, vnd der ankleger gegen dem oder den selben peinlich rechtens begert, Oder aber der richter deßhalb von ampts wegen gegen solchen verdechtlichen leutten, peinlichs rechtens gebrauchen wolt, inn solchen peinlichen sachen soll es gegen den berürten verdachten personen, gehalten vnnd gehandelt werden, wie vor inn diser vnser Ordnung, von der gleichen peinlichen fürnemen vnd handlung klerlich gesatzt ist.

212. Wie vnd wann dann auch jemant geraubter oder gestolner gütter halb, zu peinlicher frag gnugsam anzeygung auff jm hatt, das wirdet imm acht vnd dreissigsten artickel anfahend, Item so erfunden würdet, vnnd imm nechsten artickel darnach angezeygt.

213. Vnd so sich also mit angezeygter peinlicher handlung, gestolne vnnd geraubte farende gütter inn eynem gerichtszwang erfunden, die sollen dem der sie also verloren hett, vnnd wie vorsteht beweret, daß jm solche gestolne oder geraubte hab zustendig, abermals on beschwerung (dann alleyn ob solchs essend viech, vnnd zimliche nottürfftige atzung darauff gangen wer, die selbig atzung doch on überfluß zu bezalen) wider verschafft werden. Wo aber jemandt die gemelten hab, vmb weniger vnkostens vnd schadens willen, vor kündtlicher erfindung gemelts vnrechten herkommens; vnd wem die zustünde, auß zubürgen, vnd zu betagen begert, das soll inn disem fall mit dermaß, wie vor deßhalb von bürgerlichen verhafftung vnd klag gestolner oder geraubter gütter halb gesetzt ist, auch beschehen.

214. Item ob eyn beschedigter sein habe, die jm vnzweifflich zustündt, vnnd durch diebstall oder raub entwendet worden wer, mit guten vnd vnbenötter ding von dem thätter wider zu wegen brachte, darumb soll der selbig der also das sein, doch mit der maß, alß obsteht, wider erlangt, niemand nichts schuldig sein, auch in disem oder andern dergleichen fellen, zuklagen, wieder seinen willen, nit genöttet werden, Vnd wo der beschedigt nit peinlich klagen wolt, so solt dannocht die oberkeyt den thetter nicht destoweniger von ampts wegen rechtfertigen, vnd nach gelegenheyt der person vnd überfarung straffen lassen.

Mit was maß die werckleut inn den peinlichen gerichten nottürfftige galgen zu machen vnd zu bessern schuldig sein

215. Item nach dem an vil orten inn den peinlichen gerichten, gewonheyt ist, so man eynen newen galgen machen, oder eynen alten bessern will, daß alle zimmerleut die inn dem selben peinlichen gericht wonen, darzu helffen müssen, das dann eynen grossen vnzimlichen vnkosten macht, solcher vnkost je zu zeiten auff die jhenen, so eynen übelthetter peinlichen beklagen, mit noch mer vnbillicheyt geschlagen wirdet das selbig zu fürkommen, Wollen wir, so fürther durch vorgemelt nechster peinliche oberkeyt eyn newer galg zu zimmern fürgenommen vnnd verschafft wirdet, das als dann gedachte oberkeyten oder jre beuelhaber, alle die so sich zimmer handtwercks vmb lon gebrauchen, vnd inn solcher peinlichen gerichts oberkeyt seßhafft seind, in die statt, marckt oder dorff, darinnen das peinlich gericht gewonlich gehalten wirdet, durch des selben peinlichen gerichts büttel oder amptknecht auf eynen namhafftigen tag, erforder, vnd jn das zum wenigsten viertzehen tag zuuor verkünden lassen, vnd welche mit diser erforderung, also anheymisch betretten, oder innwendig drei meil wegs von jrer heußlichen wonung arbeytten, sollen auff bestimpte zeit vnd malstatt erscheinen, vnd keyner on leibs not, die er auff widersprechen bei seinem eyde bethewret, bei straff zehen gülden außbleiben. Aus obgedachten zimmerleuten, soll der peinlich richter der end eyn zal, souil jn zu gemelter arbeyt not bedunckt, bestimmen, vnnd alßdann die selb des richters bestimpte zal von gedachten zimmerleuten durch eyn loß, daß er der peinlich richter darzu verordent, erwelen, die bei vermeidung obgedachter peen vmb eyn gewönlichen taglon, daß jne der selbig gerichtsherr, on der klager schaden bezalen, volg zuthun schuldig vnd pflichtig sein, auch derhalb von niemant geschmecht, veracht oder verkleint werden sollen. So aber eyner von jemandts derhalb verklagt, verschmecht oder verkleinet würde, der soll eyn marck goldts, als offt das beschicht, halb der oberkeyt, inn des peinlichen gerichts zwang der überfarer sitzt, vnd den andern halben theyl dem geschmechten verfallen sein, darzu jm auch von gemelter oberkeyt soll mit recht verholffen werden, Vnd soll solchs vor vnd nach gemelter rechtlicher hilff dem selben geschmechten an seiner ehren, guten leumudt vnd handtwerck, inn allweg vnuerletzlich vnd on schaden sein.

216. So aber eyn solcher überfarer bestimpter geldt peen nicht vermocht, der soll imm kercker als lang gestrafft werden biß er dem verletzten nottürfftig entschuldigung thuet, daß er jne an seinen ehren, damit nit woll geschmecht haben, vnd sich verpflicht fürter dergleich schmach zuuermeiden, solcher überfarer soll auch dawider von niemandt beschützt oder gehandthabt werden, bei verlierung obgemelter peen eyner marck goldts.

217. Item so man dann eynen galgen oder eyn enthauptstatt mawren will, soll es darzu nottürfftiger mawrer halb inn solcher peinlichen gericht oberkeyt seßhafft allermassen wie oben von den zimmerleuten gesatzt ist, auch gehalten vnd gehandelt werden.

Von mißbreuchen vnd bösen vnuernünfftigen gewonheyten, so an etlichen orten vnd enden gehalten werden

218. Item nach dem an etlichen orten gebrauchet vnd gehalten würdt, so eyn übelthetter mit gestolner oder geraubter habe betretten vnd gefengklich einkompt, das alßdann solch gestoln oder geraubt gut dem jhenen, so es also gestoln oder abgeraubt worden, nit widerumb zugestelt sonder der oberkeyt des orts eingezogen, Deßgleichen an vilen enden der mißbrauch so eyn schiffmann mit seinem schiff verferet, schiffbrüchig würde, daß er alßdann der oberkeyt des selbigen orts, mit schiff, leib vnd güttern verfallen sein solt, Item so eyn furmann mit eynem wagen vmbwürffe, vnnd eynen vnuersehenlichen tödt, das alßdann der selbig furmann der oberkeyt mit wagen, pferden vnd güttern auch verfallen sein soll. So werden auch an vilen peinlichen gerichten vnd der selben mancherley mißbreuch erfunden, als daß die gefengknuß nit zu der verwarung sonder mer peinigung der gefangen vnd eingelegten zugericht, Item daß durch die oberkeyt etwann leichtlich auch erbare personen on vorgeend berüchtigung, bösen leumut vnd andere gnugsam anzeygung angegriffen vnd inn gefengknuß bracht werden, vnd inn solchem angriff etwann durch die oberkeyt geschwindtlich vnd vnbedechtlich gehandelt, dardurch der angegriffen an seinen ehren nachtheyl erleidet, Item daß die vrtheyl durch den nachrichter vnnd nit den richter oder vrtheyler außgesprochen vnd eröffent werden, Item an etlichen orten, so eyn übelthetter außserhalb des lasters vnser beleidigten Majestet oder sunst in andern fellen, so der übelthetter leib vnnd gut nit verwirckt vom leben zum todt gestrafft, werden weib vnd kinder an bettelstabe, vnnd das gut dem herren zugewiesen, vnd die vnd dergleichen gewonheyt, Wollen wir, daß eyn jede oberkeyt abschaffen vnd daran sein soll, daß sie hinfürther nit geübt, gebraucht oder gehalten werden, als wir dann auß Keyserlicher macht die selben hiemit auffheben, vernichtigen vnnd abthun, vnd hinfürter nit eingefürt werden sollen.

Erklerung bei wem, vnd an welchen orten rath gesucht werden soll

219. Vnnd nach dem vilfeltig hieuor inn diser vnser vnd des heyligen Reichs ordnung der peinlichen gericht von rath suchen gemelt wirdet, so sollen allwegen die gericht, so inn jren peinlichen processen, gerichts übungen vnd vrtheylen, darinn jnen zweiuel zufiel, bei jren oberhofen, da sie auß altem veriërtem gebrauch bißher vnderricht begert jren rath zu suchen schuldig sein, Welche aber nit oberhoffe hetten, vnd auff eyns peinlichen anklegers begern die gerichts übung fürgenommen wer, sollen inn obgemeltem fall bei jrer oberkeyt die das selbig peinlich gericht fürnemlich vnd on alle mittel zu bannen, vnd zu hegen macht hat, rath suchen. Wo aber die oberkeyt ex officio vnd von ampts wegen wider eynen mißhendlern, mit peinlicher anklag oder handlung volnfüre, so sollen die Richter, wo jnen zweiffeln zufiele, bei den nechsten hohen schulen, Stetten, Communen oder andern rechtuerstendigen, da sie die vnderricht mit dem wenigsten kosten zu erlangen vermeynen, rath zu suchen schuldig sein. Vnd ist dabei nemlich zu mercken, daß inn allen zweiuelichen fellen, nit alleyn richter vnd schöffen, sonder auch wes eyner jeden solchen oberkeyt inn peinlichen straffen zu rathen vnd zu handeln gebürt, derhalb rechtuerstendiger vnd ausserhalb der partheien kosten radts gebrauchen sollen, es begeb sich dann, daß eyn peinlicher ankleger den richter ersuchte inn seinen peinlichen processen, handlungen vnd Übungen der rechtuerstendigen radt zu suchen, Das soll auff des selben begerenden theyls kosten geschehen. Wo aber des beklagten herrschafft, freundt oder beistender jm dem gefangen zu gutem dergleichen rathsuchung bei dem richter begerten, so soll er auff des gefangen freundschafft oder beistender kosten jnen damit willfaren. Wo aber des selbigen gefangen freundtschafft jetztgemelten kosten auß armut nit vermocht, so soll er auff der oberkeyt kosten solchen radt zu erlernen schuldig sein, Doch so fern der selbig richter nit vermerkt, daß die rathsuchung geuerlicher weiß zu verzug der sachen, auch mer kosten auffzutreibenn beschehe, welchs die obgedachten freundtschafft vnd beistender auch mit dem eyde erhalten sollen, vnd inn dem allem keynen müglichen fleiß vnderlassen, damit niemandt vnrecht geschehe, als auch zu disen grossen sachen grosser fleiß gehöret, darumb dann inn solchen überfarungen vnwissenheyt die jnen billich kündig sein soll, nit entschuldigen, des also Richter, schöffen vnd der selben oberkeyt hiemit gewarndt sein sollen.

§ Ende des peinlichen halßgerichts

 

Gedruckt zu Meyntz bei Iuo Schöffer, als man zalt nach der geburt Christi vnsers herrn, MDXXXIII jahr, imm monat Hornung.