Des
allerdurchleuchtigsten großmechtigste(n) vnüberwindtlichsten Keyser Karls des
fünfften: vnnd des heyligen Römischen Reichs peinlich gerichts ordnung/ auff
den Reichstägen zu Augspurgk vnd Regenspurgk/ in(n) jaren dreissig/ vn(nd) zwey
und dreissig gehalten/ auffgericht vnd beschlossen.
Cum gracia et privilegio Imperiali.
Wir
Karl der fünfft von gotts gnadenn Römischer Keyser zu allen zeitten merer des
Reichs, inn Germanien zu Hispanien, beyder Sicilien, Hierusalem, Hungern,
Dalmatien, Croatien etc. könig, Ertzhertzog zu Osterreich, Hertzog zu Burgundi
etc. Graff zu Habspurg, Flandern, Tyrol etc. Thun kundt allermeniglich vnd
sonderlich allen vnd jeden Buchtruckern, wo vnd an welchen orten die imm heyligen
Römischen Reich gesessen seind, zu wissen, daß wir vnserm vnnd des Reichs
lieben getrewen, Juo Schöffern burgern zu Meyntz den Abschiedt jetztgehalten
Reichßtags zu Regenspurgk, dergleichen die Reformation vnsers Kayserlichen
Cammergerichts imm eyn und dreyssigsten jar auffgericht vnd geschehen, auch die
halß oder peinlich gerichts ordnung, im truck zubringen, beuelhen lassen haben.
Dieweil er sich nun des vnß zu vndertheniger gehorsam vnd gefallen inn der eil
etwas mit vnstatten vndernommen, damit er dann davon wiederumb, wie billich,
ziemlich ergetzlicheyt empfahe, So gebietten wir allen obgemelten Buchtruckern,
vnd sunst meniglich bei straff vnd peen zehen marck Lottigs golts, vnß halb inn
vnser vnnd des heyligen Reichs Cammer, vnd den andern halben theyl gedachten
Juoni vnabläßlich zu bezalen, Vnnd wöllen, daß obgemelte Buchtrucker, noch
sunst jemant von jrent wegen, den berürten Abschiedt, auch die Reformation
vnsers Keyserlichen Cammergerichts, dazu die halß oder peinlich gerichts
ordnung, gedachtem Juoni in zweyen jaren den nechsten noch eynander volgend,
nit nachtrucken, oder zum feylen kauff haben oder außlegen, bei verlierung
obgemelter peen vnnd des selben jres trucks, den gemelter Juo, durch sich selbs
oder eyn andern von seinet wegen, wo er den bei jr jedem finden wirt, auß eygem
gewalt on verhinderung menigliches zu sich nemen, vnd damit nach seinem
gefallen handeln vnd thun mag, daran er auch nit gefreuelt haben. Er soll auch
keynem andern getruckten Abschiedt, an eynichem ort, inn oder außerhalb
gerichtß oder rechts geglaubt werden, sonder geuerde, das ist vnser ernstlich
meynung. Geben vnder vnserm zu ruck auffgetruckten Secret, inn vnser vnd des
heyligen Reichs statt Regenspurg, am letsten Tag des Monats Julii, nach Christi
vnsers lieben herrn geburt, tausent fünffhundert vnc imm zwey vnd dreyssigsten,
vnsers Keyserthumbs imm zwölfften, vnd vnserer Reich imm siebentzehenden jaren.
Vorrede
des
peinlichen halsgerichts
Wir
Karl der fünfft vonn gotts gnaden Römischer Keyser zu allen zeitten merer des
Reichs, König inn Germanien, zu Castilien, zu Arrogon, zu Legion, beyder
Sicilien, zu Hierusalem, zu Hungern, zu Dalmatien, zu Croatien, Nauarra, zu
Granaten, zu Tolleten, zu Valentz, zu Galicien, Majoricarum, Hispalis,
Sardinie, Cordube, Corsice, Murcie, Giennis, Algarbien, Algezire, zu
Gibraltaris, vnd der Insulen Canarie, auch der Insulen Indiarum vnnd terre
firme, des meers Oceani etc. Ertzhertzog zu Osterreich, Hertzog zu Burgundi, zu
Lotterick, zu Brabandt, zu Steyer, Kernten, zu Crain, Limpurg, Geldern,
Wirtemberg, Calabrien, Athenarum, Neopatrie, Graue zu Habspurg, zu Flandern, zu
Tyrol, zu Gortz, Parsiloni, zu Arthois, zu Burgundi, Pfaltzgraff inn Hennegaw,
zu Holland, zu Seeland, zu Pfirdt, zu Kiburgk, zu Namur, zu Rossilion, zu
Ceritan, vnd zu Zütphen, Landtgraff inn Elsas, Marggraff zu Burgaw, zu
Oristani, zu Gotiani, vnd des heyligen Römischen Reichs Fürst zu Schwaben, zu
Cathalonia, Asturia etc. Herr inn Frießlandt, auff der Windischen marck, zu
Portenaw, zu Biscaia, zu Molin, zu Salins, zu Tripoli vnd zu Mecheln. Bekennen
offentlich, Nachdem durch vnsere vnd des heyligen Reichs Churfürsten, Fürsten
vnnd andere Stende, stattlich an vnß gelangt, wie imm Römischen Reich teutscher
Nation, altem gebrauch vnnd herkommen nach, die meynsten peinlich gericht mit
personen, die vnsere Keyserliche recht nit gelert, erfarn, oder übung haben,
besetzt werden, Vnnd daß aus dem selben an viel orten offter mals wider recht
vnd gute vernunfft gehandelt vnnd entweder die vnschuldigen gepeinigt vnd
getödt, oder aber die schuldiger, durch unordentliche geuerliche vnd
verlengerliche handlung den peinlichen klegern, vnd gemeynem nutz zu grossem
nachtheyl gefristet, weggeschoben vnd erledigt werden, vnd das nach gelegenheyt
Teutscher land in disen allen, altem langwirigem gebrauch vnnd herkommen nach,
die peinlichen gericht an manchen orten, mit rechtverstendigen erfarn geübten
personen nit besetzt werden mögen.
Demnach
haben wir sampt Churfürsten, Fürsten vnd Stende auß gnedigem geneygtem willen
etlichen gelerten trefflichen erfaren personen beuolhen eyn begrieff, wie vnd
welcher gestalt inn peinlichen sachen, vnd rechtfertigungen, dem rechten vnd
billtcheyt am gemeßten gehandelt werden mag, zumachen, inn eyn form zusammen zu
ziehen. Welches wir also im druck zubringen verschafft haben, daß alle vnd jede
vnser vnnd des Reichs vnderthanen sich hinfürter in peinlichen sachen, inn
bedenckung der groß und ferligkeyt der selben, jetzt angezeygten begriff, dem
gemeynen rechten, billicheyt vnd löblichen herbrachten gebreuchen gemeß halten
mögen, wie eyn jetlicher on zweifel für sich selbst zu thun geneygt, vnd
dtßhalben von dem Almechtigen belonung zu empfahen verhofft. Doch wollen wir
durch diese gnedige erinnerung Churfürsten Fürsten und Stendcn, an jren alten
wohlherbrachten rechtmessigen vnnd billichen gebreuchen nichts benommen haben.
Hernach
volgt das Register diß Buchs vnd vmb eygentlicher anzeygung vnd findung willen,
der ding dohin geweist würt, alle zale, darnach man suchen soll, auff die
artickel, vnnd nit auff die zale der bletter gestelt, als darinn erfunden würt.
1.
Von Richtern, vrtheylern, und gerichts personen 23
2.
Von den, so die gericht jrer gütterhalb besitzen 24
3.
Des Richters eyde über das blut zu richten 24
4.
Schöffen oder vrtheylsprecher eyde 25
5.
Schreibers eyde 25
6.-10.
Annemen der angegeben übelthetter, von der oberkeyt vnnd ampts wegen 26
11.
Von annemen eynes angegeben übelthetters so der klager rechts begert 27
12.
Von verhefftung des anklägers biß er bürgschafft gethan hat 28
13.
Von bürgschafft des ankläger so der beklagt der thatt bekentlich ist vnd
redliche entschuldigung solcher thatt halb fürgibt 29
14.
So der klager nit bürgen haben mag wie die gegen hafftung beschehen soll 29
15.
Von eyner andern bürgschafft so der kleger den argkwon der missethat bewisen
hat, oder die missethat sunst bekentlich ist 30
16.
Von vnzweiffenlichen mißthatten 31
17.
Wie der ankleger nach verhefftung des beklagten nit abscheyden soll, er hab
dann zu förderst eyn nemlich statt wohin man jm gerichtlich verkünden soll
benant 31
18.
Von den sachen darauß man redliche anzeygung eyner mißhandlung nemen mag 32
19.
Von begreiffung des wörtlins anzeygung 32
20.
Daß on redliche anzeygung niemand soll peinlich gefragt werden 33
21.
Von anzeygung der die mit Zauberei, wahrzusagen vnderstehn 33
22.
Daß auff anzeygung eyner mißthat, alleyn peinlich frag, vnnd nie ander peinlich
straff soll erkent werden 34
23.
Wie die gnugsam anzeygung einer mißthat, bewisen werden sollen 34
24.
Daß man auß den nachgesatzten anzeygungen inn vnbenenten vnnd hierinn
vnaußgetruckten argkwonigkeyten der mißthatt, gleichnuß nemen möge 34
25.
Von gemeynen argkwonen vnd anzeygungen, so sich auff alle mißthat ziehen 35
26.
Zum achten 36
27.
Eyn regel wann die vorgemelten argkwonigen teyl oder stück samentlich oder
sonderlich eyn gnugsam anzeygen zu peinlicher frag machen 36
28.
Aber eyn regel inn obgemelten sachen 37
29.-32.
Gemeyn anzevgung der jetliche alleyn, zu peinlicher frag gnugsam ist 37
Von
anzeygung, so sich auff sonderlich mißthatten ziehen, vnd ist: eyn jeder
artickd, zu redlicher anzeygung der selben mißthat gnugsam, vnd darauff
peinlich zu fragen
33.
Von mordt der heymlichen geschicht gnugsam anzeygung . 40
34.
Von öffentlichen todtschlägen, so inn schlahen oder rumoren vnder vilen leutten
geschehen, das niemand gethan will haben, gnugsam anzeygung . 40
35.
und 36. Von heymlichem kinder haben, vnd tödten durch jre mütter, gnugsam
anzeygung 41
37.
Von heymlichem vergeben gnugsam anzeygung 41
38.
und 39. Von verdacht der rauber gnugsam anzeyge 42
40.
Von gnugsamen verdacht der jhenen so raubern oder dieben helffen 43
41.
Von heymlichem brandt gnugsam anzeygung 43
42.
Von verretterei gnugsam anzeygung 44
43.
Von gnugsam verdacht der dieberrei 44
44.
Von zauberey gnugsam anzeygung 45
45.
und 46. Von peinlicher frag 43
47.
Außfürung der vnschult vor der peinlichen frag zu ermanen, vnnd weithere
handlung darauff 46
Wie
die jhenen, so auß peinlichen fragen eyner mißthat bekennen, nachuolgendts
weither ausserhalb marter vmb vnderricht gefragt werden sollen
48.
Erstlich vom mordt 47
49.
So der gefragt verreterey bekent 48
50.
Auff bekentnuß von vergifftung 48
51.
So der gefragt eyn brandt bekent 48
52.
So die gefragt person zauberey bekent 48
53.
Von gemeynen vnbenanten fragstucken, auff bekandtnuß die auß marter geschicht
49
54.
Von nachfrag vnd erkundung der bösen bekanten vmbstenden 49
55.
Wo die bekanten vmbstende der mißthat inn erkundigung nit wahr erfunden würden
50
56.
Keynem gefangen die vmbstende der mißthat vor zusagen, sonder jn die gantz von
jm selbst sagen lassen 50
57.
So der gefangen vorbekanter mißthat wider laugnet 51
58.
Von der. maß peinlicher frage 51
59.
So der arm, den man fragen will geuerlich wunden hat 52
60.
Eyn beschluß, wann der bekantnuß, so auff peinliche frag beschicht, entlich zu
glauben ist 52
61.
So der gefangen auff redlichen verdacht mit peinlicher frag angriffen, vnd nit
vngerecht funden oder überwunden wirt 52
62.
Von beweisung der missethat 53
63.
Von vnbekanten zeugen 53
64.
Von belonten zeugen 54
65.
Wie zeugen sagen sollen 54
66.
Von gnugsamen zeugen 54
67.
Von gnugsamen gezeugnuß 54
68.
Von falschen zeugen 54
69.
So der beklagt nach der beweisung nit bekennen wolt 55
70.
Von stellung vnd verhörung der zeugen 55
71.
Von den kundtschafft verhörern imm gericht 55
72.
Von kundtschafft verhörern ausserhalb des gerichts 56
73.
Von offnung der kundtschafft 57
74.
Von kundtschafft des beklagten zu seiner entschuldigung 58
75.
Von zerung der zeugen 59
76.
Keyn zeugen für recht zuuergleittcn 59
77. Das recht forderlich ergehn
zulassen 59
78.
Von benennung entlichs rechttags 59
79.
Dem beklagten den rechttag zuuerkünden 60
80.
Verkündung zum gericht 60
81.
Vnderredung der vrtheyler vor dem rechttag 60
82.
Von Besitzung vnd beleutung des entlichen gerichts 61
83.
Dise vnser vnd des heyligen Reichs Ordnung gegenwürtig zuhaben, auch den
partheien, darinn jr notturfft nit zuuerbergen 6!
84.
Von der frag des Richters ob das gericht recht besetzt sei 62
85.
Wann der beklagt öffentlich inn den stock, pranger oder halßeisen gestelt
werden soll 62
86.
Den beklagten für gericht zufüren 62
87.
Von beschreien des beklagten 62
88.
Von fürsprechen 63
89.
Bitt des fürsprechen der von ampts wegen oder sunst klagt 63
90.
Was vnnd wie der beklagt durch seinen fürsprechen bitten lassen mag 64
91.
Von verneynnung der mißthat die vormals bekent worden ist 65
92.
Wie der Richter vnd Schöffen oder vrtheyler nach beyder theyl, vnd allem
fürbringen auch entlichem beschluß die vrtheyl fassen, vnd wie auch nachmals
die schöffen oder vrtheyler durch den Richter gefragt werden sollen 66
93.
Darauff sollen die schöffen vnd vrtheylsprecher ungeuerlich also antwurten
66
94.
und 95. Wie der Richter die vrtheyl öffen soll 66
96.
Wann der Richter seinen stabe zerbrechen mag 67
97.
Des nachrichters frid auß zuruffen 67
98.
Frag vnd antwurt nach volnziehung der vrtheyl 68
99.
So der beklagt mit recht ledig erkant wirt . 68
100.
Von vnnottürfftigen vnnützen geuerlichen fragen so vor gericht beschehen 68
101.
Von leibstraffen die nit zum todt oder ewiger gefengknuß gesprochen werden, vnd
von ampts wegen beschehen 69
102.
Von beichten und vermanen, nach der verurtheylung 69
103.
Daß die beichtuätter die armen bekanter warheyt zu laugnen nit weisen sollen
69
104.
Eyn vorrede wie man mißthatt peinlich straffen soll 70
105.
Von vnbenanten peinlichen fellen vnnd straffen 71
106.
Wie gottschwerer oder gottßlesterung gestrafft werden sollen 71
107.
Straff der jhenen so eynen gelerten eydt vor Richter vnnd gericht meynneydig
schweren 72
108.
Straff der so geschworne vrphede brechen 72
109.
Straff der zauberey 73
110.
Straff schriftlicher vnrechtlicher peinlicher schmehung 73
111.
Straff der müntzfelscher vnd auch dero so on habend freiheyt müntzen 73
112.
Straff der jhenen so falsch siegel, brieff, vrbar, renth oder zinßbücher oder
register machen 74
113.
Straff der fälscher mit maß, wag vnd kauffmannschafft 74
114
Straff der jhenen felschlich vnd betrieglich vndermarckung, reynung, mal, oder
marcksteyn verrücken 75
115.
Straff der procurator so jren partheien zu nachtheyl geuerlicher fürsetzlichcr
weiß den widertheylen zu gut handeln 75
116.
Straff der vnkeusch, so wider die natur beschicht 76
117.
Straff der vnkeusch mit nahende gesipten freunden 76
118.
Straff der jhenen so eheweiber oder jungkfrawen entfüren 76
119.
Straff der nottzucht 76
120.
Straff des ehebruchs 77
121.
Straff des Übels das inn gestalt zwifacher ehe geschicht 77
122.
Straff der jhenen, so jre eheweiber oder kinder durch böses genieß willen
williglich zu vnkeuschen wercken verkauffen 78
123.
Straff der verkuplung vnd helffen zum ehebruch 78
124.
Straff der verreterey 78
125.
Straff der brenner 79
126.
Straff der rauber 79
127.
Straff der jhenen, so auffrur des volcks machen 79
128.
Straff der jhenen so bößlich außtretten 80
129.
Straff der jhenen, so die leut bößlich bevheden 81
130.
Hernach volgen etlich böse tödtung, vnd von straff der selben thätter
131.
Erstlich von straff der, die mit gifft oder venen heymlich vergeben 81
132.
Straff der weiber so jre kinder tödten 82
133.
Straff der weiber so jre kinder vmb das sie der abkommen, inn ferlicheyt von
jnen legen, die also gefunden vnd ernert werden 83
134.
Straff der jhenen so schwangern weibßbilden kinder abtreiben 83
135.
Straff so eyn artzt durch sein artzenei tödtet 84
136.
Straff eygner tödtung 84
137.
So eyner eyn schedlich thier hett das jemandt entleibt 85
138.
Straff der mörder vnnd todtschleger die keyn gnugsam entschuldigung haben mögen
85
139.
Von vnlaugbarn todtschlegen die auß solchen vrsachen geschehen so
entschuldigung der straff auff jnen tragen 86
140.
Erstlich von rechter notweer, wie die entschuldigt 86
141.
Was eyn rechte notweer ist 86
142.
Das die notweer bewisen soll werden 87
142.
Wann vnnd wie inn sachen der notweer die weisung auff den ankleger kompt 87
143.
Von entleibung das niemandts anders gesehen hat, vnd eyn notweer fürgewendt
würde 89
144.
Von berümbter notweer gegen eynem weibßbilde 90
145.
So eyner inn rechter notweer eynen vnschuldigen wider seinen, des thätters
willen entleibt 90
146.
Von vngeuerlicher entleibung die wider eynes thätters willen geschicht
ausserhalb eyner notweer 90
147.
So eyner geschlagen wirt vnd stirbt, vnd man zweiffeit ob er an der wunden
gestorben sei 92
148.
Straff der jhenen so eynander inn morden, schlahen vnd rumoren fürsetzlich oder
vnfürsetzlich beistandt thun 92
149.
Von besichtigung evnes entleibten vor der begrebnuß 93
150.
Hernach werden etliche entleibung inn gemeyn berürt, die auch entschuldigung
auff jn tragen mögen, so darinn ordenlicher weiß gehandelt wirdt 93
151.
Wie die vrsachen, so zu entschuldigung bekentlicher thatt fürgewent außgefürt
werden sollen 95
152.
So des thätters gegebne Weisung artickeln nit beschliessen 96
153.
Vber wen die atzung inn obgemelter außfürung gehn soll 96
154.
Von grosser armut des der sich obgemelter massen außfüren wolt . 97
155.
So eyner inn der mordacht wer, inn gefengnuß kern vnd sein vnschuld außfüren
wolt 97
156.
Von außfürung beschuldigter peinlichen übelthat ehe der beklagt inn gefengnuß
kompt 98
Hernach
volgen etlich artickel vom diebstal
157.
Zum ersten vom aller schlechtesten heymlichen diebstall 98
158.
Vom ersten öffentlichen diebstall, damit der dieb beschrihen wirt, ist schwerer
99
159.
Von ersten geuerlichen diebstalen durch einsteigen oder brechen, ist noch
schwerer 100
160.
Vom ersten diebstall, fünff gülden werth, oder darüber vnd sunst on
beschwerlich vmbstende, soll man radts pflegen 100
161.
Vom andern diebstall 101
162.
Vom stelen zum dritten mal 101
163.
Wo mer dann eynerley beschwerung bei dem diebstall gefunden wirdet 102
164.
Von jungen dieben 102
165.
So eyner etwas heymlich nimpt von güttern, der er eyn nechster erb ist 102
166.
Stelen inn rechter hungers not 103
167.
Von fruchten vnd nutzen auff dem feld, wie vnd wann darmit diebstall gebraucht
werde 103
168.
Von holtzstelen oder verbotner weiß abhawen 104
169.
Straff der jhenen die fisch stelen 104
170.
Straff der jhenen so mit vertrawter oder hinderlegter habe vngetrewlich handeln
104
171.
Diebstall heyliger oder geweichter ding an geweichten vnnd vngeweichten stetten
105
172.-175.
Von straff obgemelts diebstals 105
176. Von straff oder Versorgung der personen von
den man auß erzeygten vrsachen, übels und mißthatt warten muß 106
177.
Von straff der fürderung, hilff vnd beistand der mißthätter 107
178.
Straff vnderstandner missethatt 108
179.
Von übelthättern die jugent oder anderer sachen halb, jre sinn nit haben 108
179.
So eyn hütter der peinlichen gefengknuß eynem gefangen außhilfft 108
181.-189.
Von eyner gemeynen bericht, wie die gerichtschreiber die peinlichen
gerichtßhändel gentzlich vnd ordenlich beschreiben sollen, volgt inn dem
nechsten vnd etlichen artickeln hernach 109
190.
und 191. Eyn Ordnung vnd bericht, wie der gerichtschreiber die entlichen
vrtheylen der todtstraff halb, formen soll 111
192.
Einfürung eyner jeden vrtheyl zum todt oder ewiger gefengknuß 112
Merckt
die nachuolgenden beschluß eyner jeden vrtheyl
193.
Zum fewer, Zum schwert, Zu der viertheylung, Zum rade, Zum galgen, Zum
ertrencken, Vom lebendigen vergraben, Vom schleyffen 112
194.
Von reissen mit glüenden zangen 114
195.
Formierung der vrtheyl eyns sörglichen manns inn gefengknuß zu verwaren 114
196.
Von leibstraff, die nit zum todt oder gefengklicher verwarung, wie obsteht,
verurtheylt werden soll 115
197.
Einfürung der vrtheyl vorgemeltet peinlicher leibstraff halb, die nit zum todt
gesprochen werden 115
Merck
die nachuolgenden beschluß eyner jeden vrtheyl
198.
Abschneidung der zungen, Abhawung der finger, Oren abschneiden, Mit rutten
außhawen 116
199.-203.
Von form der vrtheyl zu erledigung eyner beklagten personen 117
204.
Von dem geriehtskosten an den peinlichen gerichten 118
205.
Wie die Richter von straffung der übelthätter keyn sonderliche belonung nemen
sollen 119
206.
Wie es mit der flüchtigen übelthätter gütter gehalten werden soll 119
207.-214.
Von gestolner oder geraubter hab, so inn die gericht kompt 120
215.-217.
Mit was maß die werckleut inn den peinlichen gerichten nottürfftige galgen zu
machen vnd zu bessern schuldig sein 124
218.
Von mißbreuchen vnd bösen vnuernünfftigen gewonheyten, so an etlichen orten vnd
enden gehalten werden 125
219.
Erklerung bei wem, vnd an welchen orten rath gesucht werden soll 127
Ende
des Registers
Des
allerdurchleuchtigsten großmechtigsten vnüberwintlichsten Keyser Karls des
fünfften vnd des heyligen Römischen Reichs peinlich gerichts ordnung
Von
Richtern, vrtheylern, und gerichts personen
1.
Jtem erstlich setzen: ordnen vnnd wöllen wir, daß alle peinlich gericht mit
Richtern, vrtheylern vnd gerichtßschreibern, versehen vnd besetzt werden
sollen, von frommen, erbarn, verstendigen vnd erfarnen personen, so
tugentlichst vnd best die selbigen nach gelegenheyt jedes orts gehabt vnd
zubekommen sein. Darzu auch Edeln vnnd gelerten gebraucht werden mögen. Inn dem
allem eyn jede oberkeyt möglichen fleiß anwenden soll, damit die peinlichen
gericht zum besten verordnet, vnd niemandt vnrecht geschehe, alßdann zu diser
grossen sachen, welche des menschen ehr, leib, leben vnd gut belangen sein,
dapffer vnd wol bedachter fleiß, gehörig, darumb dann in solcher vberfarung
niemants mit rechtmessigem vortreglichem grundt seine verlassung vnnd
hinlessigkeyt entschuldigen mag, sonder billich derhalb vermöge diser vuser
Ordnung gestrafft, des also alle oberkeyt, so peinlich gericht haben, hiemit
ernstlich gewarnt sein sollen.
Vnnd
dieweil sich dann eyn zeither, an etlichen orten, etlich vom adel, vnd andere,
den solche gericht eygner Person ampts halber vnd sunst zu besitzen gebürt,
sich bei solchen gerichten zusitzen geweigert, vnd jres standtshalber
gescheucht, dadurch dann das übel, mermals vngestrafft bliben ist, So mogen die
selbigen, dieweil jnen doch solch gerichtbesitzung an jrer achtbarkeyt oder
standt ganz keyn nachteyl geberen soll, noch kan, sondern mer zu fürderung der
gerechtigkeyt, straff der boßhafftten, vnd den selben vom adel vnd ämpter zu
ehren reychen, vnd dienen ist, solch peinlich gericht so oft, vnd vil sie nach
gestalt der sachen, für gut und notturfftig ansehen wirdet, als Richter vnd
vrtheyler selbst besitzen, vnd darinn handeln vnd fürnemen, wes sich nach
dieser vnser Ordnung eygent vnnd gebürt. Wo aber etliche vom adel, vnd andere
solche gericht von altem herkommen, bißanher eygner person besessen, Wöllen wir
daß die selbigen hinfürter auch on ferrer weigerung besitzen, vnd solch
herkommen vnnd gebreuch in jren krefften vnd wesei bleiben sollen.
Von
den, so die gericht jrer gütter halb besitzen
2.
Item, welche personen von jrer güter wegen die peinlich gericht zubesitzen
schuldig sein, vnnd das selb auß schwacheyt vnd gebrechlicheyt jres leibs,
vernunfft, jugent, alter, oder anderer vngeschickhchkeyt halber nit besitzen
noch verwesen mögen, so offt das not beschicht, Soll der, oder die selbigen ander
tüglich personen, zubesitzung des peinlichen gerichts an jr statt ordnen vnd
bestellen, mit wissen vnnd zulassen, deßselben oberrichters.
Des
Richters eyde über das blut zurichten
3.
Ich N. schwere, daß ich soll vnd will inn peinlichen sachen, recht ergehen
lassen, richten vnnd vrtheylen, dem armen als dem reichen, vnd das nit lassen,
weder durch lieb, leyd, miet, gab, noch keyner andern sachen wegen. Vnnd
sonderlich, so will ich Keyser Karls des fünfften, und des heyligen Reichs
peinlich gerichts ordnung getrewlichen geleben vnd nach meinem besten vermögen
halten vnnd handthaben, alles getrewlich vnnd vngeuerlich, also helff mir Gott
vnd die heyligen Euangelia.
Schöpffen
oder vrtheylsprecher Eyde
4.
Item soll eyn jeder, Schöpff oder vrtheylsprecher des peinlichen gerichts, dem
Richter des selben, globen vnnd schweren, wie hernachuolgt, welche pflicht im
dem Schöpffen vorgelesen, vnd er also nachsprechen soll.
Ich
N. schwere, daß ich soll vnd will inn peinlichen sachen, rechte vrtheyl geben,
vnd richten dem armen als dem reichen, vnnd das nit lassen, weder durch lieb,
leydt, miet, gab noch keyner andern sachen wegen. Vnnd sonderlich so will ich
Keyser Karls des fünfften vnnd des heyligen Reichs peinlicher gerichts ordnung
getrewlich geleben vnd nach meiner besten verstentnuß halten, vnnd handthaben,
alles getrewlich und vngeuerlich, Also helff mir Gott vnd die heyligen
Euangelia.
Schreibers
Eyde
5.
Ich N. schwere, daß ich soll vnd will inn den sachen das peinlich gericht
betreffend, fleissig auffmercken haben, klag vnnd antwurt, anzeygung, argkwon,
verdacht, oder beweisung, auch die vrgicht des gefangen, vnd wes gehandelt
wirdet, getrewlich auffschreiben, verwaren, vnnd so es not thut verlesen. Auch
darinn keynerley geuerde suchen vnd gebrauchen. Vnnd sonderlich so will ich
Keyser Karls des fünfften und des heyligen Reichs peinlich gerichts ordnung vnd
alle sachen darzu dienende, getrewlich fürdern, vnd souil mich berürt, halten,
Also helff mir Gott und die heyligen Evangelia.
Annemen
der angegeben übelthetter von der oberkeyt vnnd ampts wegen
6.
Item so jemandt eyner übelthat durch gemeynen leumut, berüchtiget, oder andere
glaubwirdige anzeygung verdacht vnd argkwonig, vnnd derhalb durch die oberkeyt
vonn ampts halben angenommen würde, der soll doch mit peinlicher frage, ni:
angegriffen werden, es sei dann zuvor redlich, vnd derhalb genugsame anzeygung
vnnd vermutung von wegen derselben missenthat auff jnen glaubwirdig gemacht.
Darzu soll auch eyn jeder richter, inn disen grossen sachen vor der peinlichen frag,
souil müglich vnd nach gestalt vnd gelegerheyt eyner jeden sachen, beschehen
kan, sich erkundigen, vnd fleissig nachfragens haben, ob die missethat darumb
der angenommen berüchtiget vnnd verdacht, auch beschehen sei oder nit, wie
hernach, inn diser vnser ordnung ferner erfunden wirdet.
7.
Item so die gemelten urteyler inn bestimpter erkanntnuß zweiuelich würden, ob
des fürbrachten argkwons vnd verdachts zu peinlicher frage genugsam wer oder
nit. So sollen, die deßhalben radts bei der oberkeyt; so der ende one mittel
die peinlichen oberkeyt der straff hat, oder sunst an enden vnnd orten wie zu
endt diser vnser ordnung angezeygt suchen, vmd doch die selben oberkeyt inn
solchem radtsuchen, aller vmbstende vnd gelegenheyt jres erfarens des verdachts
eygentlichen inn schrifften berichten.
8.
Item so die missethat eyner todtstraff halben kündtlich, oder aber deßhalb
redlich anzeygung, wie dauon vor berürt ist, erfunden wirdt, So soll es der
peinlichen frag vnd aller erkundigung halben, so zu erfindung der warheyt
dinstlich ist, auch mit rechtfertigung auff das thetters bekennen, gehalten
werden, wie klerlich hernach von den jehnen die auff ankleger einbracht werden,
geschriben vnd geordnet ist.
9.
Item wolt aber eyn solcher gefangner der verdachten missethat one oder durch
peinliche frag nit bekenntlich sein, vnd er doch des selben überwisen werden
mocht, So soll es mit derselbigen weisung vnd rechtfertigung darauff, der
todtstraff halben gehalten werden, wie auch klerlich hernach gesatzt ist von
den jehnen die durch ankleger einbracht werden.
10.
Item so aber eyn person, eyner genugsamen vnzweifenlichen überwunden, vnnd
erfunden missethat halben, nach laut diser vnser vnd des heyligen Reichs
ordnung, von der oberkeyt vnd ampts wegen entlich an jrem leib oder glidern
gestrafft werden solte, also daß dieselbig straff nit zum todt oder ewiger
gefencknuß fürgenommen würd, mit erkanntnuß solcher straff soll es sonderlich
auch gehalten werden, als imm hundert vnd sechs vnnd neuntzigsten artickel
anfahend. Item so ein person etc. angezeygt, erfunden wirt.
Von
annemen eyns angegeben übelthetters so der klager recht begehrt
11.
Item so der kläger die oberkeyt oder richter anrufft jemandt zu strengem
peinlichen rechten, zu gefencknuß zulegen, So soll der selbig anklager die übelthat,
vnd der selben redlichen argkwon vnd verdacht die peinlich straff auff jm
tragen zuuorderst ansagen, vnangesehen ob der ankleger den angeklagten auf sein
recht gefengklich einzulegen, oder sich bei dem beklagten zusetzen, begeren vnd
erbieten würde. Vnd so der ankläger das thut, soll der angeklagt inn gefencknuß
gelegt, vnd des klägers angeben eygentlich auffgeschriben werden, vnnd ist da
bei sonderlich zumerken, daß die gefencknuß zu behaltung, vnd nit zu schwerer
geuerlicher peinigung der gefangen sollen gemacht vnd zugericht sein. Vnnd wann
auch der gefangen mer dann eyner ist, soll man sie, souil gefengklicher
behaltnuß halb sein mag, von eynander theylen, damit sie sich onewarhafftiger
sage mit eynander nit vereynigen, oder wie sie jre thatt beschonen wollen
vnderreden mögen.
Von
verhefftung des anklägers bis er bürgschafft gethan hat
12.
Item so bald der angeklagt zu gefengknuß angenommen ist, soll der anklager oder
sein gewalthaber, mit seinem leib verwart werden, biß er mit bürgen, Caution, bestandt
vnd sicherung die der richter mit sampt vier schöpfen nach gelegenheyt der
sachen vnnd achtung beyder personen, für gnugsam erkennt, gethan hat, wie
hernach volgt. Vnd nemlich also, daß er der ankläger, wo er die peinliche
rechtfertigung nit außfüren, oder dem rechten verfolgen würd, vnd die geklagten
mißthat, oder aber redlich vnnd genugsam anzeygung vnnd vermutung derselben inn
zimlicher zeit, die jm der richter setzen würde, nit dermassen bewieß, daß der
richter vnd gericht, oder der merertheyl auß jnen für genugsam erkanten, oder
sunst imm rechten fellig würde, alßdann den kosten, so darauff gangen ist, auch
dem beklagten, vmb sein zugefügte schmache vnnd schaden abtrag thun wölle,
alles nach burgerlicher rechtlicher erkantnuß. Vnd damit der selbig gefangen
beklagt, seiner erlitten kosten, schmehe vnnd scheden dester außtreglicher vnd
fürderlicher ergetzung vnd abtrag erlangen möge, So soll zu seinem gefallen vnd
willen stehn, den peinlichen ankläger vor deß selben anklägers ordentlichen
richter, oder dem peinlichen gericht dafür sich die gerichtlich übung vnd
rechtfertigung erhalten hat, vmb solchen kosten, schmehe vnd scheden, rechtlich
fürzunemen, darinn auch summarie vnd on zirlicheyt des rechtlichen proces,
procedirt, gehandelt, vnd die vrtheyl, ohne weither appellation vnd suchung
volnzogen werden, dardurch doch dem selben peinlichen gericht ausserhalb diser
felle, vnnd weither dann es vor gehabt, keyn bürgerlicher gerichtzzwang, vnd
erkandtnuß zuwachsen soll.
Von
bürgschafft des ankläger so der beklagt der thatt bekentlich ist, vnd redlich
entschuldigung solcher that halb fürgibt
13.
Item so der thetter der that on laugnen wer, aber deßhalben redlich
entschuldigung, die jn wo er die bewiß von peinlicher straff entledigen
mochten, anzeigt, vnd jm aber der anklager solcher seiner fürgewendten vrsachen
vnd entschuldigung nit gestund, So soll der ankläger inn solchem fall, dannocht
auch nach gelegenheyt der person vnd sachen, vnd erkantnuß des richters, sampt
vier gerichts personen, oder schöpffen, nach notturfft verpürgen, wo der
beklagt solch entschuldigung also außfüren würd, daß er der beklagten that halb
nit peinlich straff verwürckt hett, jm alßdann vmb solch gefengklich
einbringen, schmach vnd scheden, vor gericht wie obgemelt, entlichs bürgerlichen
rechtens zupflegen, vnnd darzu alle gerichts scheden außzurichten, nach
erkenntnuß desselbigen gerichts schuldig sein, vnd soll nach solcher
geschehener bürgkschafft mit außfürung der entschuldigten thatt, wie hernach
imm hundert vnd eyn vnd fünfftzigsten artickel anfahend. Item so jemandt eyner
thatt bekentlich ist etc. geschrieben stehet, gehalten vnd gehandelt werden,
vnd inn disem fall, vor solcher außfürung vnd sonder erkantnuß, peinlich frag,
nit gebraucht werden.
So
der klager nit bürgen haben mag wie die gegenhafftung beschehen soll
14.
Item als lang und dieweil der anklager gemelter bürgschafft nit gehaben mag,
vnd doch dem strengen peinlichen rechten, nachuolgen wolt, So soll er mit dem
beklagten, biß nach endung vorangezeygter rechtlicher außfürung inn gefengknuß
oder verwarung noch gelegenheyt der person vnd sachen, gehalten werden, vnnd
dem ankläger, auch dem der sein entschuldigung außfüren wolt, solt gegunt
werden daß die leut, so sie zu bürgschafft oder beweisung, wie obsteht gebrauchen
wollen, zu vnd von jm wandeln mögen. So auch die anklag von wegen Fürsten,
geystlicher personen, oder gemeyner oder sunst hoher personen gegen den die
geringers standts sein, geschicht, Inn solchem fall, mögen sich ander person
vngeuerlich nit geringerer achtung, dann der beklagt, an jr statt neben den
beklagten gefengklich legen, oder verwaren lassen. Vnd ob auch die selb
hingelegt person sunst bürgschalft geben wolt, wie obgemelt, daß alßdann die
selb person, jrer gefengknuß erledigt werden soll.
Von
eyner andern bürgschafft so der kleger den argkwon der missethat bewiesen hat,
oder die missethat sunst bekentlich ist
15.
Item wo der kleger den argkwon vnd verdacht bewisen hat, oder die geklagt
missethat sunst vnlaugbar ist, vnnd der thetter gnugsam entschuldigung derhalb,
als vor berürt ist, nit außfüren kan, So soll der anklager, alßdann verbürgen,
dem strengen peinlichen rechten, darumb der beklagt angenommen ist. nach diser
vnser vnnd des Reichs ordnung nach zukommen, vnd zu weither bürgschafft inn solchem
fall, nit verbunden werden, vnd was also durch annemung des beklagten, mit
klag, antwurt, bürgschafft, fragen, erfarung, weisung vnd anders gehandelt,
auch darauff geurtheilt würde, Das soll alles der gerichtschreiber, ordentlich
vnd vnderschiedlich beschreiben, wie deßhalb hernach imm hundert eyn vnd
achtzigsten artickel, anfahent. Item eyn jeder gerichtschreiber soll etc. vnd
inn etlichen plettern darnach eyn geineyn anzeygung vnnd form solcher
beschreibung halb erfunden wirdet.
Von
vnzweiffenlichen mißthaten
16.
Item sollen sonderlich Richter vnd vrtheyler ermant sein, wo eyn mißthatt
ausserhalb redlicher ursach die von peinlicher straff rechtlich entschuldigt,
offenlich vnd vnzweiffenlich ist oder gemacht würde, als so eyner one recht
messig vnnd getrungen vrsach eyn offentlicher mutwilliger feindt oder
friedbrecher wer, oder so man eynen an warer übelthat betriett Auch so einer
den gethanen raube oder diebstall, wissentlich bey jm hett, vnnd das mit keynem
grundt widersprechen, oder rechtlichen verursachen oder verlegen möge, als
hernach bei jeder gesatzter peinlichen straff (wann die entschuldigung hat)
funden wirdt. Inn solchen vnnd dergleichen offentlichen vnzweiffenlichen
übelthatten, vnd so der thetter die offen vnzweiuelichen übelthat freuentlich
widersprechen wolt, So soll jn der Richter mit peinlicher ernstlicher frage zu
bekantnuß der warheyt halten, damit inn solchen öffentlichen vnzweiffenlichen
mißthatten, die entlich vrtheyl vnd straff mit dem wenigsten kosten, als gesein
kan, gefürdert vnd volntzogen werde.
Wie
der ankleger nach verhefftung des beklagten nit abscheyden soll, er hab dann zu
förderst eyn nemlich statt wohin man jm gerichtlich verkünden soll benant
17.
Item der kleger soll auch, nach gefengklichem annemen des beklagten, von dem
Richter nit abscheyden, er hab jm dann eyn nemlich hauß an eyner bequemen
sichern vngeuerlichen statt, oder ende benent, dahin fürther der richter alle
gerichtliche nottürfftige verkündung zuschicken, vnd soll der klager dem jhenen
der jm solch verkündung zubringt von eyner jeden meil, so er vom gericht auß,
zu jm lauffen muß, eynen zimlichen bottenlon, nach gemeyner jeder landt art
gewonheyt zugeben schuldig vnd pflichtig sein, vnd wie der ankläger solch endt
benent, soll der gerichtschreiber, auch jn die gerichts acta schreiben.
Von
den sachen darauß man redlich anzeygung eyner mißhandlung, nemen mag
18.
Item inn diser vnser vnnd des heyligen Reichs peinlichen gerichts ordnungen
(als vor vnnd nach steht) ist gemeynem rechten nach annemens vnnd gefencklichs
haltens, auch peinlicher frag halb der jhenen, so für mißthetter verdacht vnd
verklagt werden, vnnd des nit gestendig sein, auff redlich anzeygung,
warzeychen, argkwon, vnd verdacht, der mißhandlung gesetzt, die selben sach oder
warzeychen, so eyn redlich gnugsam anzeygen argkwon oder verdacht geben, seindt
nit müglich alle zubeschreiben, Damit aber dennocht die amptleut, richter vnnd
vrtheyler, so sunst dieser sach nit bericht sein, desterbaß merken mögen,
worauß eyn redlich anzeygung,. argkwon oder verdacht, eyner mißhandlung kommen,
so seindt deßhalben die nachuolgenden gleichnuß eyner redlichen anzeygung
argkwons oder verdachts wie das eyn jeder nach seinem teutschen nennen oder
erkennen kan, hernach gesetzt.
Von
begreiffung des wörtlins anzeygung
19.
Item wo wir nachmals redlich anzeygen melden, da wollen wir alwegen, redlich
warzeichen, argkwon, verdacht, vnd vermutung auch gemeynt haben, vnd damit die
überigen wörter abschneiden.
Das
on redliche anzeygung niemant soll peinlich gefragt werden
20.
Item wo nit zuuor redlich anzeygen der mißthat darnach man fragen wolt
vorhanden, vnnd beweist wurde, soll niemants gefragt werden, vnd ob auch gleich
wol, auß der marter die missethat bekant wurd, So soll doch der nit geglaubt noch
jemants darauff verurtheylt werden. Wo auch eyniche oberkeyt oder richter in
solchem überfüren, Sollen, die dem so also wider recht, on die bewisen
anzeygung, gemartert wer, seiner schmach schmertzen, kosten vnd schaden, der
gebüre ergetzung zuthun schuldig sein. §. Es soll auch keyn oberkeyt oder
richter inn disem fall, keyn vrphede helffen, schützen oder schirmen, daß der
gepeinigt sein schmach, schmertzen, kosten vnd schaden mit recht, doch alle
thetliche handlung außgeschlossen, wie recht nit suchen möge.
Von
anzeygung der die mit Zauberei, warzusagen vnderstehn
21.
Item es soll auch auff der anzeygen, die auß zauberei oder andern künsten,
warzusagen sich anmassen niemants zu gefencknuß oder peinlicher frag
angenommen, Sonder die selben angemasten warsäger vnnd ankläger sollen darumb
gestrafft werden. So auch der richter darüber auff solche der warsäger angeben,
weither fürfüre, soll er dem gemarterten, kosten, schmertzen, iniurien, vnd
schaden, wie inn nechst obgesatztem artickel gemelt, abzulegen schuldig sein.
Daß
auf anzeygung eyner mißthat, alleyn peinlich frag, vnd nit ander peinlich
straff solt erkent werden
22.
Item es ist auch zumerken, daß niemant auff eynicherley anzeygung, argkwons
warzeichen, oder verdacht, entlich zu peinlicher straff soll verurtheylt
werden, sonder alleyn peinlich mag man darauff fragen, so die anzeygung (als
hernach funden wirdet) gnugsam ist, dann soll jemant entlich zu peinlicher
straff verurtheylt werden, das muß auß eygen bekennen, oder beweisung (wie an
andern enden inn diser ordnung klerlich funden wirdt) beschehen, vnd nit auff
vermutung oder anzeygung.
Wie
die gnugsam anzeygung eyner mißthat, bewisen werden sollen
23.
Item eyn jede gnugsame anzeygung darauff man peinlichen fragen mag, soll mit
zweyen guten zeugen, bewisen werden, wie dann inn etlichen artickeln darnach
von gnugsamer beweisung geschrieben steht. Aber so die hauptsach der missethat
mit eynem guten zeugen bewiesen würd, die selb, als eyn halb beweisung, macht
eyn gnugsam anzeigung als hernach inn dem dreissigsten artickel anfahend. Item
eyn halb beweisung, als so eyner inn der hauptsach etc. funden wirdt.
Daß
man auß den nachgesatzten anzeygungen inn vnbenenten vnnd hierinn
vnaußgetruckten argkwonigkeyten der mißthatt, gleichnuß nemen möge
24.
Item auß disen nachgesatzen artickeln von argkwon vnd anzeygung der missethat
sagend, soll inn fellen, so darinn nicht benant sein, gleichnuß genommen
werden. Wann nit möglich ist, alle argkwönige vnnd verdechtliche felle vnd
vmbstende zubeschreiben.
Von
gemeynen argkwonen vnd anzeygungen, so sich auff alle missethat ziehen
25.
Erstlich von argkwonigen teylen mit anhangender erklerung, wie vnnd wann die
eyn redliche anzeygung machen mögen.
Item
so man der anzeygung die inn vil nachgesatzten artickeln gemelt, vnd zu
peinlicher frage gnugsam verordent sein, nicht gehaben mag, So soll man
erfarung haben, nach den nachuolgenden vnnd dergleichen argkwonigen vmbstenden,
so man nit alle beschreiben kan.
§
Erstlich ob der Verdacht eyn solche verwegene oder leichtfertige person, von
bösem leumut vnd gerücht sei, daß man sich der missethat zu jr versehen möge,
oder ob die selbig person, dergleichen missethat vormals geübt, vnderstanden
habe, oder beziegen worden sei. Doch soll solcher böser leumut nit von feinden
oder leichtuertigen leuten, sondern von vnpartheilichen redlichen leuten
kommen.
§
Zum andern, ob die verdacht person, an geuerlichen orten, zu der that
verdechtlich gefunden, oder betretten würde.
§
Zum dritten, ob eyn thetter in der thatt, oder die weil er auff dem wegdarzu
oder dauon gewest, gesehen worden, und imm fall so er nit erkant were, Soll man
auffmerckung haben, ob die verdacht person eyn solche gestalt, kleyder, waffen,
pferde, oder anders habe, als der thetter obbemelter massen, gesehen worden.
§
Zum vierdten, ob die verdacht person, bei solchen leuten wonung oder
geselschaft habe, die der gleichen missethat üben.
§
Zum fünfften, soll man in beschedigungen, oder verletzungen, warnemen, ob die
verdacht person auß neidt, feindtschafft, vor geender trawe, oder gewartung eyn
icher nutz zu der gedachten missethat vrsach nemen möcht.
§
Zum sechßten, so eyn verletzter oder beschedigter, auß etlichen vrsachen jemant
der missethat selbs zeihet, darauff stirbt oder bei seinem eyde betewret.
§
Zum sibenden, so jemant, eyner missethat halb flüchtig würd.
Zum
achten
26.
Item so eyner mit dem andern umb groß gut rechtet, daß darzu der merertheyl
seiner narung, habe, vnd vermögens antrifft, der wirt für eynen mißganner vnd
grossen feindt seins widertheils geacht, Darumb so der widertheyl heymlich
ermordet wirdet, ist eyn vermutung wider disen theyl; daß er solchen mordt
gethan habe, vnd wo sunst die person jres wesens verdechtlich wer, daß er den
mort gethon, die mag man wo er derhalb nit redlich entschuldigung hett, gefenglich
annemen vnd peinlich fragen.
Eyn
regel wann die vorgemelten argkwonigen theyl oder stück samentlich oder
sonderlich eyn gnugsam anzeygen zu peinlicher frage machen
27.
Item imm nechsten obgesatzten artickel werden acht argkwonigen theyl oder
stück, von anzeigung peinlicher frag, funden, der selbigen argkwonigen theyl,
oder stuck ist keynes zu redlicher anzeygung darauff peinlich frag mag
gebraucht werden gnugsam. Wo aber solcher argkwonigen theyl oder stück etlich
beieynander auff jemant erfunden werden So sollen die jhenen (den peinlicher
frag halber zuerkennen vnnd zu handeln gebürt) ermessen ob die selben
obbestimpten oder dergleichen erfunden argkwonigen theyl oder stück, souil
redlicher anzeygung der verdachten missethat thun mögen, als die nachuolgenden
artickel, der eyn jeder alleyn, eyn redlich anzeygung macht, vnd zu peinlicher
frag gnugsam ist.
Aber
eyn regel inn obgemelten sachen
28.
Item mer ist zu bedencken, wann jemant eyner missethat mit etlichen argkwonigen
theylen oder stücken (als vorsteht) verdacht wirdet, das alweg zweyerley gar
eben war genommen werden soll. Erstlich der erfunden argkwonigkeyt, Zum andern,
was die verdacht person, gutter vermuttung, die sie von der missethat
entschuldigen mögen, für sich hab. Vnd so dann darauß ermessen mag werden, daß
die vrsachen des argkwons grösser seind dann die vrsach der entschuldigung so
mag alßdann peinlich frag gebraucht werden. Wo aber die vrsachen der
entschuldigung eyn merer ansehen vnd achtung haben, dann etliche geringe
argwonigkeyt, so erfunden sein, So soll die peinlich frag nit gebraucht werden.
Vnd so inn disen dingen gezweifelt würde, sollen die jhenen so peinlicher frag
halber zuerkennen vnd zu handeln gebürt, bei den rechtuerstendigen vnnd an
enden vnd orten wie zu ende diser vnser Ordnung angezeygt, radts pflegen.
Gemeyn
anzeygung der jetliche alleyn, zu peinlicher frag gnugsam ist
29.
Item so eyner inn übung der thatt, etwas verleust oder hinder jm ligen oder
fallen lest, daß man hernachmals finden vnd ermessen mag daß es des thetters
gewesen ist, mit erkundigung, wer solchs am nechsten vor der verlust gehabt
hat, ist peinlich zu fragen, er würde dann etwas dargegen fürwenden, wo es sich
erfünde oder bewiesen würde, daß es bemelten argkwon ableynet, alßdann soll die
selb entschuldigung, vor aller peinlicher frage zuerfaren fürgenommen werden.
30.
Item eyn halbe beweisung, als so eyner inn der hauptsach die missethat
gründtlich mit eynem eyntzigen guten tugentlichen zeuge (als hernach von guten
zeugen und weisungen gesagt ist) beweiset, das heyst vnd ist eyn halb
beweisung, vnd solche halbe beweisung, macht auch eyn redliche anzeygung,
argkwon oder verdacht der missethat. Aber so eyner etlich vmbstende,
warzeychen, anzeygung, argkwon, oder verdacht beweisen will, Das soll er zum
allerwenigsten mit zweyen guten tüglichen vnuerwürfflichen zeugen thun.
31.
Item so eyn überwundner mißthetter, der inn seiner missethat helffer gehabt,
jemant inn der gefengknuß besagt, der im zu seinen geübten erfunden mißthatten
geholffen haben, ist auch ein argkwonigkeyt wider den besagten, sofern bei
solcher besagung nachuolgende vmbstende vnd ding gehalten vnd erfunden werden.
§. Erstlich, daß dem sager, die beklagt person, inn der marter mit namen nit
fürgehalten, vnnd also auff die selbig person sonderlich nit gefragt oder
gemartert worden sei, sonder daß er inn eyner gemeyn gefraget, wer jm zu seinen
mißthatten geholffen, den besagten von jm selbs bedacht vnd benant habe. §. Zum
andern, gebürt sich daß der selb sager gar eygentlich gefragt werd, wie, wo,
vnd wann, jm der besagt geholffen, vnd was geselschafft er mit jm gehabt habe,
vnd inn solchem soll man den sager fragen, aller müglicher und nottürfftiger
vmbstende, die nach gelegenheyt vnd gestalt jeder sach, aller best zu nachuolgender
erfindung der warheyt dienstlich sein mögen, die alhie nit alle beschrieben
werden, aber eyn jeder fleissiger vnd verstendiger selbst wol bedenken kan. §.
Zum dritten gebürt sich zuerkunden ob der sager inn sonder feindtschafft,
vnwillen, oder widerwertigkeyt mit dem versagten stehe. Dann wo solch
feindtschafft, vnwillen oder widerwertigkeyt offentlich were oder erkündigt
würde, so wer dem sager, solche sag, wider den besagten nit zuglauben, er zeygt
dann, deßhalb sunst, so glaublich redlich vrsach vnd warzeychen an, die man
auch inn erkundigung erfünde, die eyn redlich anzeygung machen. §. Zum
vierdten, daß die besagt person also argwönig sei, daß man sich der besagten
mißthat zu jr versehen möge. §. Zum fünfften, so soll der sager, auff der
besagung, bestendig bleiben, jedoch so haben etlich beichtuätter eyn mißbrauch,
daß sie die armen inn der beicht vnderweisen, jre sag so sie mit warheyt gethan
haben, am letsten zu widerruffen, Das soll man souil das gesein kan, bei den
beichtuätter fürkommen, wann niemant gezimpt, wider eynen gemeynen nutz den
übelthättern jre boßheyt decken zuhelffen, die den vnschuldigen menschen zu
nachtheyl kommen mag. Wo aber der sager sein besagung oder dargeben, am letsten
widerrufft, die er doch vor mit guten erzelten vmbstenden gethan hett, vnd
geacht mocht werden, er wolt seinen helffern damit zu gut handeln, oder daß er
vielleicht des durch seinen beichtuätter als obgemelt ist, vnderwisen wer,
alßdann muß man ansehen des sagers anzeygte vnd andere erkundigte vmbstende, vnnd
darauß ermessen, ob die versagung eyn redlich anzeygung der missethatt, geb
oder nit. Vnd in solchem ist sonderlich auch eyn auffsehens zuhaben vnd
zuerfaren, den guten oder bösen standt vnd leumut des versagten, und was
gemeynschafft oder geselschafft er mit dem versager gehabt habe.
32.
Item so eyner, wie vor von gantzer Weisung gesagt ist, gnugsam überwiesen
wirdet, daß er von jm selbs rums oder andere weiß, vngenötter ding gesagt hett,
daß er die beklagten oder verdachte missethat gethan, oder solche missethat vor
der geschicht zuthun gedrohen hett, vnd die thatt auch darauff in kurtzer zeit
eruolgt wer, vnd es wer eyn solche person, daß man sich der selben that zu jr
versehen mag, würd auch für ein redlich anzeygung der missethat gehalten, vnd
ist peinlich darauff zufragen.
Von
anzeygung: so sich auff sonderlichmissethatten ziehen, vnd ist eyn jeder
Artickel, zu redlicher anzeygung der selben missethat gnugsam, vnd darauff
peinlich zu fragen
Von
mordt der heymlichen geschicht gnugsam anzeygung
33.
Item so der verdacht vnnd beklagt des mordts halber vmb die selbig zeit, als
der mordt geschehen verdechtlicher weiß, mit blutigen kleydern, oder waffen
gesehen worden, Oder ob er des ermordten habe, genommen, verkaufft, vergeben,
oder noch pei jm hett, das ist für eyn redlich anzeygen anzunemen vnd peinlich
frage zugebrauchen, er kündte dann solchen verdacht mit glaublicher anzeyge
oder beweisung ableynen, daß soll vor aller peinlicher frag gehört werden.
Von
öffentlichen todtschlägen, so inn schlahen oder rumoren vnder vilen leutten
geschehen, das niemant gethan will haben, gnugsam anzeygung
34.
Item todtschleg, so inn offenbaren schlahen oder rumoren beschehen, des niemant
thetter sein will. Ist dann der verdacht bei dem schlahen, auch mit dem
entleibten widerwertig gewest, sein rnesser gewonnen, vnd auff den entleibten
gestochen, gehawen, oder sunst mit geuerlichen streychen geschlahen hat, Solchs
ist eyn redliche anzeygung, der geübten thatt halber, vnd peinlich zu fragen,
vnd wirdt solcher verdacht noch mer gesterckt, wo sein weehr blutig gesehen
worden wer. Wo aber solcher oder dergleichen nit vorhanden, ob er dann gleich
vngeuerlicher weiß bei dem handel gewesen, soll er peinlich nit gefragt werden.
Von
heymlichem Kinder haben, vnd tödten durch jre mütter, gnugsam anzeygung
35.
Item so man eyn dirn so für eyn jungfraw geht, imm argkwon hat, daß sie
heymlich eyn kindt gehabt, vnnd ertödt habe, soll man sonderlich erkunden, ob
sie mit eynem grossen vngewonlichen leib gesehen worden sei, Mer, ob jr der
leib kleyner worden, vnd darnach bleych vnnd schwach gewest sei. So solchs vnd
dergleich erfunden wirdet, wo dann die selbig dirnn eyn person ist, darzu man
sich der verdachten thatt versehen mag, Soll sie durch verstendig frawen an
heymlichen stetten, als zu weither erfarung dienstlich ist, besichtigt werden,
würd sie dann daselbst auch argkwönig erfunden, vnd will der thatt dannocht nit
bekennen, mag man sie peinlich fragen.
36.
Item wo aber das kindtlein, so kürtzlich ertödt worden ist, daß der mutter die
milch inn den prusten noch nit vergangen, die mag an jren prusten gemolcken
werden, welcher dann inn den prusten recht vollkommene milch funden wirdet, die
hat deßhalb eyn starck vermutung peinlicher frag halber wider sich, Nach dem
aber etliche leibärtzt sagen, daß auß etlichen natürlichen vrsachen etwann
eyne, die keyn kindt getragen, milch in prusten haben möge, darumb so sich eyn
dirnn inn disen fellen also entschuldigt, soll deßhalb durch die hebammen oder
sunst weither erfarung geschehen.
Von
heymlichem Vergeben gnugsam anzeygung
37.
Item so der verdacht überwiesen würde, daß er gifft kaufft, oder sunst damit
vmbgangen, vnd der verdacht, mit dem vergifften, inn vneynigkeyt gewest, oder
aber vonn seinem todt, vortheyls oder nutz wartend wer, oder sunst eyn leichtfertig
person, zu der man sich der that versehen möcht, das macht eyn redlich
anzeygung, der mißthat er kündt dann mit glaublichem schein anzeygen, daß er
solch gifft zu andern vnstrafflichen sachen gebraucht hett, oder gebrauchen
wöllen.
Item
so eyner gifft kaufft, vnd des vor der oberkeyt inn läugnen stund, vnd doch des
kauffs überwiesen würd, macht auch gnugsam vrsach zu fragen, warzu er solch
gifft gebraucht, oder brauchen wöllen.
Item
es solle auch alle oberkeyten an jeden orten, die apotecker vnd ander, so gifft
verkauffen, oder damit handtieren, inn glübt vnd eyde nemen, daß sie niemandts
eynich gifft verkauffen, noch zustellen, on anzeygen, vorwissen vnd erlaubung
der selben oberkeyt.
Von
verdacht der rauber gnugsam anzeyge
38.
Item so erfunden wirdet, daß jemandt der gütter, so geraubt sein, bei jm, oder
dieselben verkaufft, übergeben, oder inn ander gestalt damit verdechtlicher
weiß gehandelt, vnd seinen verkauffer vnd wermann nit anzeygen wolt, der hat
eyn redliches anzeygen solchs raubs halber wider sich, dieweil er nit außfündig
macht, daß er nit gewist, daß solcher gütter geraubt seien, sonder die mit
eynem guten glauben an sich bracht habe.
39.
Item so reysig oder fußknecht gewonlich bei den wirten ligen, vnd zern, vnd nit
solche redliche dienst, handtierung oder gült die sie haben, anzeygen können,
dauon sie solch zerung zimlich thun mögen, die seindt argkwonig vnnd
verdechtlich zuuil bösen sachen, vnd allermeyst, zu rauberey, als sonderlich
auß vnserm vnnd des Reichs gemeynen landtfriden zumercken, darinnen gesatzt
ist, daß man solche buben nit leiden, sonder annemen, hertiglich fragen, vnd
vmb jre mißhandel mit ernst straffen soll, deßgleichen soll eyn jede oberkeyt
auff die verdechtigen betler vnnd landtferer auch fleissig auffsehens haben.
Von
gnugsamen verdacht der jhenen so raubern oder dieben helffen
40.
Item so eyner wissentlich vnd geuerlicher weiß von geraubtem oder gestolnem
gut, beut oder theyl nimbt, oder so eyner die thetter wissentlich und
geuerlicher weiß etzt oder drenckt, auch die thetter oder obgemelt vnrecht gut
gar oder zum theyl wissentlich annimpt, heymlich verbirgt, beherbergt,
verkaufft oder vertreibt, oder so jemant den thettern, sunst in andere
dergleichen weg, geuerlich fürderung, radt oder beistandt thut, oder inn jren
thatten vnzimlich gemeynschafft mit jn hette, Ist auch eyn anzeygung peinlich
zufragen.
Item
so eyner gefangen heymlich helt, die jm entlauffen, vnnd anzeygen, wo sie
gelegen seindt, mher (!) so eyn verdechtlicher den man inn der sach nit vil
guts vertrawet, aber partheilig vnd auff der thetter seitten, auß guten
vrsachen helt, one vorwissen des gefangen oberkeyt vertreg vmb schatzung macht,
vnd die schatzung innimpt oder bürg darüber wirdet, dise ding alle, inn beyden
obbemelten artickeln, samentlich vnd sunderlich, seindt warzeychen, die eyn
redlich anzeygung der mißthettiger hilff halber machen vnnd peinlich zufragen.
Von
heymlichem Prandt gnugsam anzeygung
41.
Item so eyner eyns heymlichen prandts verdacht, oder beklagt würde, wo dann der
selbig sunst eyn argkwonig gesell ist, vnd man sich erkunden mag, daß er
kürtzlich vor dem prandt, heliger vnd verdechtlicher weiß, mit vngewonlichen
verdechtlichen geuerlichen feuerwercken, damit man heymlich zu brennen pflegt,
vmbgangen ist, das gibt redlich anzeygung der mißthat, er kündt dann mit guten
glaublichen vrsachen anzeygen, daß er solchs zu vnstrafflichen sachen gebraucht
hett oder gebrauchen wöllen.
Von
verretterey gnugsam anzeygung
42.
Item so der verdacht heliger vngewonlicher vnd geferlicher weiß, bei
denjhenigen, denen er verraten zu haben inn verdacht steht, gesehen worden, vnd
sich doch stellet, als sei er vor denselben vnsicher, vnd ist eyn person darzu
man sich solchs versehen mag, ist ein anzeygung zu peinlicher frag.
Von
gnugsam verdacht der dieberrey
43.
Item so der diebstal, bei dem verdachten gefunden oder erfarn wirdet, daß er
den gar, oder zum theyl gehabt, verkaufft, vergeben, oder onworden habe, vnnd
seinen verkauffer vnd wermann nit anzeygen wolt, So hatt der selbig eyn redlich
anzeygen der missethat wider sich, dieweil er nit außfürt, daß er solche
gütter, vngeuerlicher vnstrefflicher weiß mit eynem guten glauben an sich
bracht habe.
Item
so der diebstal, mit sondern sperr, oder brech zeugen, beschehen wer, so dann
der verdacht am selben ende gewest, vnnd mit solchen geuerlichen sperr oder
brech zeugen vmbgangen, damit der diebstal beschehen, vnd der verdacht eyn
solche person ist, darzu man sich der mißthat versehen mag, ist peinlich frag
zu gebrauchen.
Item
so eyn mercklicher grosser diebstal geschicht, vnd jemant des verdacht wirdet,
der nach der thatt, mit seinem außgeben, reichlicher erfunden wirdet, dann
sunst ausserhalb des diebstals sein vermügen sein kan, vnd der verdacht nit ander
gut vrsachen anzeygen kan, wo jm das angezeygt argkwonig gut herkommen, Ist es
d.inn eyn solche person zu der man sich der missethat versieht, so ist redlich
anzeygung der missethat wider sie vorhanden.
Von
zauberey gnugsam anzeygung
44.
Item so jemandt sich erbeut andere menschen zauberei zu lernen, oder jemands zu
bezaubern bedrahet vnd dem bedraheten dergleichen beschicht, auch sonderlich
gemeynschafft mit zaubern oder zauberin hat, oder mit solchen verdechtlichen
dingen, geberden, worten vnd weisen, vmbgeht, die zauberey auf sich tragen, vnd
die selbig person des selben sonst auch berüchtigt, das gibt eyn redlich
anzeygung der zauberey, vnd gnugsam vrsach zu peinlicher frage.
Von
peinlicher frag
45.
Item so der argkwon vnnd verdacht eyner beklagten vnd verneynten mißhandlung,
als vorsteht erfunden vnd für bewisen angenommen oder bewisen erkant würd, So
soll dem ankleger auff sein begern, alßdann eyn tag zu peinlicher frage benant
werden.
46.
Item so man dann den gefangen peinlich fragen will, von ampts wegen, oder auff
ansuchen des klagers, soll der selbig zuuor inn gegenwurtigkeyt des Richters,
zweyer des gerichts vnd des gerichtschreibers fleissiglich zu rede gehalten
werden mit worten, die nach gelegenheyt der person, vnd sachen zu weitherer
erfarung der übelthat oder argkwönigkeit allerbast dienen mögen, auch mit
bedrohung der marter bespracht werden, ob er der beschultigten missethat
bekentlich sei oder nit, vnnd was jm solcher mißthat halber bewüst sei, vnd was
er alßdann bekent, oder verneint, soll auffgeschrieben werden.
Außfürung
der vnschuldt vor der peinlichen frage zu ermanen, vnnd weitherer handlung
darauff
47.
Item so inn dem jetzgemelten fall, der beklagt, die angezogen übelthat
verneynt, so soll jm alßdann fürgehalten werden, ob er anzeygen kündt, daß er
der auffgelegten missethatt vnschuldig sei, vnnd man soll den gefangen
sonderlich erinnern, ob er kunt weisen vnd anzeygen, daß er auff die zeit, als
die angezogen missethatt geschehen, bei leuten, auch an enden oder orten gewest
sei, dardurch verstanden, daß er der verdachten missethat nit gethan haben
kundt, Vnnd solcher erinnerung ist darumb not, daß mancher auß eynfalt oder
schrecken, nit fürzuschlagen weist, ob er gleich vnschuldig ist, wie er sich
des entschuldigen vnd außfüren soll. Vnd so der gefangen berürter massen oder
mit andern dienstlichen vrsachen, sein vnschuldt anzeygt solcher angezeygten
entschuldigung, soll sich alßdann der Richter auff des verklagten oder seiner
freundtschatft kosten, auff das fürderlich erkundigen, oder aber auff zulassung
des Richters die zeugen so der gefangen oder seine freund deßhalb stellen
wolten, wie sich gebürt, vnd hernach von weisung an dem zwen vnd sechzigsten
artickel .anfahendt. Item wo der beklagt nichts bekennen etc. vnd inn etlichen
artickeln darnach gesatzt ist, auff jr beger verhört werden, solche obgemelte
kundtschafft stellung, auch den gefangen, oder seinen freundten auff jr begern
on gut recht messig vrsach nit abgeschlagen, oder aberkant werden soll. Wo aber
der verklagt, oder sein freundtschafft: solchen obgedachten kosten, armut
halber nit ertragen, oder erleiden mocht, damit dann nichts destminder das übel
gestrafft oder der vnschuldig wider recht nit übereilt werde, so soll die
oberkeyt oder das gericht den kosten darlegen, vnnd der richter, imm rechten
fürfaren.
Item
so inn der jetzgemelten erfarung des beklagten vnschuldt nit funden wirdet, so
soll er alßdann auff vorgemelt erfindung redlichs argkwons oder verdachts
peinlich gefragt werden inn gegenwertigkeyt des Richters, vnd zum wenigsten
zweyer des gerichts vnd des gerichts schreibers, vnd wes sich inn der vrgicht
oder seiner bekanntnuß vnnd aller erkundigung findet, soll eygentlich
auffgeschrieben, dem kleger souil jn betrifft eroffent vnd auff sein beger
abschrifft gegeben, vnd geuerlich nit verzogen oder verhalten werden.
Wie
die jhenen: so auß peinlichen fragen eyner missethat bekennen, nachuolgendts
weither ausserhalb marter vmb vnderricht gefragt werden sollen
Erstlich
vom mordt
48.
Item so der gefragt der angezogen missethat durch die marter, als vorsteht,
bekenntlich ist, vnd sein bekantnuß auffgeschrieben wirdet, So sollen jnen die
verhörer seiner bekantnuß halber gar vnderschiedlich (wie zum theyl hernach
berürt wirdet) vnnd dergleichen so zu erfarung der warheyt dinstlich, fleissig
fragen, vnnd nemlich bekent er eyns mordts, man soll jn fragen, auß was
vrsachen er die thatt gethan, auff welchen tag vnd stundt, auch an welchem
endt, ob jm jemandts vnd wer jm darzu geholffen, Auch wo er den todten hin
vergraben oder gethan, mit was waffen solcher mordt beschehen sei, wie vnnd was
er dem todten für schlege oder wunden geben oder gehawen, oder sunsten
vmbbracht habe, was der ermordt bei jm gehapt von gelt oder anderm, vnd was er
jm genommen, wo er auch solche nam hingethan, verkaufft, vergeben, onworden,
oder verborgen habe, vnd solch frag ziehen sich auch inn vil stücken wol auff
rauber vnd dieb.
So
der gefragt verreterey bekent
49.
Item bekent der gefangen verreterey, man soll jn fragen, wer jn darzu beseelt,
vnnd was er darumb entpfangen, auch wo, wie, vnnd wann solchs beschehen sei,
vnd was jn darzu verursacht habe.
Auff
bekenntnuß von vergifftung
50.
Item bekent der gefragt, daß er jemandt vergifft habe, oder vergifften wöllen,
Man soll jn auch fragen aller vrsachen vnd vmbstende (als obsteht) vnd des
mher, was jn darzu bewegt, auch wo mit, vnd wie er die vergifftung gebraucht,
oder zu gebrauchen vorgehabt, vnnd wo er solch gifft bekommen, vnd wer jm darzu
geholffen, oder geraten habe.
So
der gefragt eyn brandt bekent
51. Item
bekent der gefragt eyn brandt, man soll jnen sonderlich der vrsach, zeit, vnd
geselschafft halb (als obsteht) fragen vnnd des mer mit was feurwerk er den
brandt gethan, von wem, wie, oder wo er solch feurwerk oder den zeug darzu
zuwegen bracht habe.
So
die gefragt person zauberey bekent
52.
Item bekent jemandt zauberey, man soll auch nach den vrsachen vnnd vmbstenden,
(als obsteht) fragen, vnd des mer, wo mit, wie vnd wann, die zauberey
beschehen, mit was worten oder wercken. So dann die gefragt person anzeygt, daß
sie etwas eingraben, oder behalten hett daß zu solcher zauberey dienstlich sein
solt, Mann soll darnach suchen ob man solchs finden kundt, wer aber solchs mit
andern dingen, durch wort oder werk gethan, Man soll dieselben auch ermessen,
ob sie zauberey auff jnen tragen. Sie soll auch zufragen sein, vonn wem sie
solch zauberey gelernt, vnd wie sie daran kommen sei, ob sie auch solch
zauberey gegen mer personen gebraucht, vnd gegen wem, was Schadens auch damit
geschehen sei.
Von
gemeynen vnbenanten fragstucken, auf bekandtnuß die auß marter geschicht
53.
Item auß den obgemelten kurtzen vnderrichtungen kan eyn jeder verstendiger wol
mercken, was nach gelegenheyt jeder Sachen, auff die bekanten missethat des
gefragten weither vnd mer zufragen sei, das zu erfarung der warheyt dienstlich
ist, welchs alles zu lang zu beschreiben wer, Aber eyn jeder verstendiger, auß
dem obgemelten anzeygen wol vorsteht, wie er solche beifrag inn andern fellen
thun soll, Darumb solch warzeychen vnnd vmbstende von dem jhenen der eyn
missethat bekent hat, gefragt werden, die keyn vnschuldiger wissen oder sagen
kan, vnnd wie der gefragt die fürgehalten vnderschiedt erzelt, soll auch
eygentlich auffgeschrieben werden.
Von
nachfrag vnd erkundung der bösen bekanten vmbstenden
54.
Item so obgemelt fragstuck auff bekantnuß die auß oder on marter geschicht
gebraucht werden, So soll alsdann der richter an die end schicken, vnnd nach
den vmbstenden, so der gefragt, der bekanten missethat halber erzelt hat souil
zu gewißheyt der warheyt dienstlich, mit allem fleiß fragen lassen ob die
bekantnuß der obberürten vmbstende war sein oder nit, dann so eyner anzeygt die
maß vnnd form der missethat als vor zum theyl gemelt ist, vnd sich dieselben
vmbstende also erfinden, so ist darauß wol zumercken, daß der gefragt die
bekanten missethat gethon hat, sonderlich so er solch vmbstende sagt, die sich
inn der geschicht haben begeben, die keyn vnschuldiger wissen kan.
Wo
die bekanten vmbstende der missethatt inn erkundigung nit wahr erfunden würden
55.
Item erfindet sich aber inn obgemelter erkundigung, daß die bekanten vmbstende
nit wahr weren, solch vnwahrheit soll man dem gefangen fürhalten, jn mit
ernstlichen worten darumb straffen, vnd mag jn alßdann mit peinlicher frag auch
zum andern mal angreiffen, damit er die obangezeygten vmbstende, recht vnd mit
der warheyt anzeyge, dann je zu zeitten die schuldigen die vmbstende der
missethat vnwarlich anzeygen, vnd vermeynen sie wöllen sich damit vnschuldig
machen, so die erkundigung nit wahr erfunden werden.
Keynem
gefangen die vmbstende der missethat vor zusagen, sonder jn die gantz von jm
selbst sagen lassen
56.
Item in den vordern artickeln ist klärlich gesetzt, wie man eynen, der einer
missethat die zweifellig ist, auß marter oder bedrohung der marter bekent, nach
allen vmbstenden derselben missethat fragen, vnd darauff erkundigung thun, vnd
also auff den grundt der warheyt kommen etc. solchs würdet aber etwa damit
verderbt, wenn den gefangen jn annemen oder fragen, die selben vmbstende der
missethat vorgesagt vnd darauff gefragt werden. Darumb wollen wir daß die
richter solchs fürkommen, daß es nit geschehe, sonder den verklagten nit anders
vor oder inn der frag, fürgehalten werde, dann nach der weiß als klerlich inn
den vorgeenden artickeln, geschrieben steht.
Item
der gefangen soll auch zum minsten über den andern, oder mer tag nach der
marter, vnnd seiner bekantnuß nach gutbeduncken des richters in die
büttelstuben oder ander gemach für den bann richter, vnnd zwen des gerichts
gefürt, vnd jm sein bekentnuß durch den gerichtschreiber fürgelesen, und
alsdann anderwerd darauff gefragt, ob sein bekantnuß wahr sei, vnnd was er dazu
sagt auch auffgeschriben werden.
So
der gefangen vor bekanter missethat wider laugnet
57. Item
wo der gefangen der vorbekanten missethat laugnet, vnnd doch der argkwon, als
vorsteht, vor augen wer, so soll man jn wider inn gefengknuß füren, vnd weiter
mit peinlicher frage gegen jm handeln, vnd doch mit erfarung der vmbstende, als
vorsteht, inn al weg fleissig sein nach dem der grundt peinlicher frage,
darauff steht, Es wer dann daß der gefangen solche vrsachen seines laugnes
fürwendet, dadurch der Richter bewegt würde, zu glauben, daß der gefangen solch
bekantnuß auß irrsal gethan, alßdann mag der Richter den selben gefangen, zu
außfürung vnd beweisung solchs irrsals zulassen.
Von
der maß peinlicher frage
58.
Item die peinlich frag soll nach gelegenheyt des argkwons der person, vil, offt
oder wenig, hart oder linder nach ermessung eyns guten vernünfftigen Richters,
fürgenommen werden, vnd soll die sag des gefragten nit angenommen oder
auffgeschriben werden, so er inn der marter, sondern soll sein sag thun, so er
von der marter gelassen ist.
So
der arm, den man fragen will geuerlich wunden hat
59.
Item ob der beklagt geuerlich wunden oder ander scheden, an seinem leib hett,
so soll die peinlich frag dermassen gegen jm fürgenommen werden, damit er an
solchen verwunden oder scheden am minsten verletzt würde.
Eyn
Beschluß, wann der bekanntnuß, so auff peinliche frag Beschicht, entlich
zuglauben ist
60.
Item so auff erfundene redlich anzeygung eyner missethat halb, peinlich frag
fürgenommen, auch auff bekentnuß des gefragten, wie das selbig alles inn den
vorgeenden artickeln klerlich gesatzt ist, fleissige mögliche erkundigung vnnd
nachfrage beschicht, vnnd inn der selben, bekenter, thatt halb solche warheyt
befunden wirdt die keyn vnschuldiger also sagen vnnd wissen kundt, alßdann ist
der selben bekentnuß vnzweiffelich bestendiger weiß zuglauben, vnd nach gestalt
der Sachen peinlich straff darauff zu vrtheylen, wie hernach bei dem hundersten
vnd vierdten artickel anfahendt. Item so jemant vnsern gemeynen geschriben
rechten nach etc. vnnd inn etlichen artickeln, darnach von peinlichen straffen
erfunden wirdt.
So
der gefangen auff redlichen verdacht mit peinlicher frag angriffen, vnnd nit
vngerecht funden oder überwunden wirt
61.
Item so der beklagt, auff eynen solchen argkwon vnd verdacht der zu peinlicher
frag, (als vorsteht) gnugsam erfunden, peinlich einbracht, mit marter gefragt,
vnd doch durch eygen bekentnuß oder beweisung der beklagten missethat nit
überwunden wirdt, haben doch Richter vnd ankleger mit obgemelten ordenlichen
vnd inn recht zulessigen, peinlichen fragen, keyn straff verwürckt, dann die
bösen erfunden anzeygung, haben der geschehen frag entschuldigte vrsach geben,
wann man soll sich nach der sag der recht nit alleyn vor volbringung der
übelthat, sonder auch vor aller gestaltnuß des übels, so bösen leumut oder
anzeygen der missethatt machen, hütten, vnd wer das nit thett, der würde
deßhalb gemelter seiner beschwerd selbs vrsach sein, Vnd soll inn disem fall,
der anklager alleyn seinen kosten, vnd der beklagt dergleichen sein atzung,
nach dem er seinem verdacht vrsach geben, auch entrichten, vnnd die oberkeyt
die überigen gerichts kosten, als für den nachrichter vnd andere diener des
gerichts oder gefengknuß halber selbs tragen. Wo aber solch peinlich frag,
diser vnnd des heyligen Reichs rechtmessigen ordnung widerwertig gebraucht
würde, so weren die selben richter, als vrsächer solcher vnbillicher peinlicher
frag strafflich, Vnd sollen darumb nach gestalt vnd gelegenheyt der überfarung,
wie recht ist, straff vnd abtrag leiden, vnd mögen darumb von jrem nechsten
ordentlichen obergericht gerechtfertigt werden.
Von
beweisung der missethat
62.
Item wo der beklagt nichts bekennen, vnd der ankleger, die geklagten
mißhandlung beweisen wolt, damit soll er, als recht ist, zugelassen werden.
Von
vnbekanten zeugen
63.
Item vnbekante zeugen sollen auff anfechtung des gegentheyls nit zugelassen
werden, es würd dann durch den, so die zeugen stellet, stattlich fürbracht, daß
sie redlich vnd vnuerleumbt weren.
Von
belonten zeugen
64.
Item belonte zeugen, sein auch verworffen, vnd nit zulessig, sonder peinlich zu
straffen.
Wie
zeugen sagen sollen
65.
Item die zeugen sollen sagen, von jrem selbs eygen waren wissen, mit anzeygung
jres wissen gründtlicher vrsach. So sie aber vonn frembden hören sagen würden,
das soll nit gnugsam geacht werden.
Von
gnugsamen zeugen
66.
Gnugsame zeugen seindt die, die vnbeleumdet, vnd sunst mit keyner rechtmessigen
vrsach zuuerwerffen sein.
Von
gnugsamen gezeugknuß
67.
Item so eyn missethat zum wenigsten mit zweyen oder dreien glaubhafftigen guten
zeugen, die von eynem waren wissen sagen, bewiesen wirdt, darauff soll, nach
gestalt der verhandlung mit peinlichen rechten volnfarn vnd geurtheylt werden.
Von
falschen zeugen
68.
Item wo zeugen erfunden vnnd überwunden werden, die durch falsch boßhafftig
zeugkschafft jemandt zu peinlicher straff vnschuldiglichen bringen oder
zubringen vnderstünden, die haben die straff verwürckt, inn welche sie den
vnschuldigen, als obsteht, haben bezeugen wöllen.
So
der beklagt nach der beweisung nit bekennen wolt
69.
Item so der beklagt, nach gnugsamer beweisung noch nit bekennen wolt, soll jm
angezeygt werden, daß er der missethatt bewiesen sei, ob man dardurch sein
bekantnuß dester er auch erlangen kündt, ob er aber dannocht darüber nochmals
nit bekennen wolt, des er doch, als obsteht, gnugsam bewisen wer, so solt er
nicht destweniger der beweisten mißthatt nach, on eynich peinlich frage
verurtheylt werden.
Von
stellung vnnd verhörung der zeugen
70.
Item nach dem aber not ist, daß die zeugschafft darauff jemant zu peinlicher
straff soll verurtheylt werden, gar lauter vnnd rechtfertig sei, So wöllen wir
wo eyns beklagten missethat verborgen wer, vnd er derselbigen auff frag wie
vorsteht, nit bekentlich sein, vnnd doch der ankleger die geklagten verneinten
missethat beweisen wolt, vnd damit zugelassen würde, daß er der ankleger seine
artickel, die er weisen will ordenlich auffzeichnen lasse, vnnd dem richter inn
schrifften überantwort mit meldung, wie die zeugen heyssen, vnd wo sie wonen,
damit alßdann darauff durch etliche auß den vrtheylern, oder aber andere
verordente Commissarien, wie vnderschiedlich hernach dauon geschrieben steht,
kundtschafft nottürfftiger vnnd gebürlicher weiß verhört werde.
Von
den kuntschafft verhörern imm gericht
71.
So nun das selbig peinlich gericht mit personen, die solche kuntschafft
rechtmessiger weiß zu verhören geschickt vnd verstendig seind, besatzt ist, so
soll der richter sampt zweyen auß den selben darzu tüglich vnnd dem
gerichtschreiber gemelte kundtschafft wie sich inn recht gebürt, mit fleiß
verhören vnd sunderlich eygentlich auffmercken, ob der zeug inn seiner sage
würd wanckelmütig vnd vnbestendig erfunden, solch vmbstende, vnd wie er den
zeugen inn eusserlichen geberde vermerckt zu dem handel auffschreiben.
Von
kundtschafft verhörern ausst-rhalb des gerichts
72. Wo aber ein peinlich gericht
(wie dann imm Reich an vil orten befunden) mit solchen obgernelten darzu
verstendigen personen, nit besetzt wer, wiewol dann sunst nach vermöge gemeyner
rechten inn peinlichen sachen, ausserhalb der selben gerichts personen, nit
kundtschafft verhörer, oder Commissarien gegeben werden sollen. Dieweil aber an
verstendigen kundtschafft verhörern vil gelegen ist, darmit dann auß
vnuerstandt dieser kundtschafft verhörer keyn verkürtzung geschehe. So ordnen
vnnd wöllen wir wo obgemelter mangel erscheindt, daß diß falß die obgedachten
verzeichneten weisung artickel durch den Richter vnd vier schöffen, doch on
nachtheyl oder kosten der partheien der vorgemelten nechsten oberkeyt zugeschickt,
vnd da bei gelegenheyt vnd gestalt der sachen souil sie der bericht empfangen
angezeygt werde, darauff dann die selbig oberkeyt verstendige kundtschafft
verhörer, vngeacht, ob sie nit des gerichts weren, auff ansuchung des der
kundtschafft füren will, verorden, vnd ob es die notturfft erfordert vnd begert
würde, Compulsorial, vnnd Compaß brieff, geben soll, dadurch die zeugen zu
gebürlicher sage zubringen seindt, Vnd soll demnach gemelte oberkeyt (souil an
jr ist) allen fleiß thun, vnd wes sie selbs nit verstündt, bei
rechtuerstendigen radts pflegen, damit solche kundtschafft dem rechten gemeß
verhort werde, doch auch on der patheien kosten vnd nachtheyl.
Von
offnung der kundtschafft
73.
So dann solche kundtschafft verhort ist, soll es mit eroffnung der selben also
gehalten werden, nemlich würde kundtschafft vor etlichen eyns peinlichen
gerichts personen die diser sachen verstendig, gehort, So soll der richter zu
eroffnung der selben kundtschafft tag ansetzen, vnd schrifftliche einrede, vnd
schutzrede, zulassen auff form vnd maß, wie hernach volgt.
Wo
aber auß mangel, verstendiger Personen des peinlichen gerichts durch Commissari
ausserhalb des gerichts, wie oben dauon geschriben steht, kundtschafft verhört
würde, oder die Schöffen des selben peinlichen gerichts nit bei eynander
gesessen weren, also daß auff jr zusammen bringen, überiger vnkost vnd verzug
gehn würde. Dieweil dann jr versamlung zu eyner jeden solchen handlung nit
fürtreglich noch von nöten ist, vnd derhalb vnkost und verzug des rechten verhut
werde, Orden vnd wöllen wir daß inn disem fall, die Commissari vnd kundtschafft
verhörer, derhalb nachuolgenden massen handeln sollen.
Anfenglich
sollen die gemelten Commissari vnnd kundtschafft verhörer, den partheien zu
offnung der kundtschafft tag ansetzen, vnd auff solchen bestimpten tag beyden
theylen abschrifft, auff leidliche belonung dauon geben, vnd eyn zimlich zeit
die sie nach gelegenheyt der sach, für not ansehen vnd erkennen, geben, damit
solchs an die sachwalther, vnd sonderlich an den gefangen bracht, vnd sollen
des gefangen beistender diß fals zu jm gelassen werden, vnd wes dann jedertheyl
zu oder inn solchen kundtschafften reden will, das soll er vor gedachten
kundtschafft verhörern, inn schrifften gezweifacht, auff eynen namhafften tag,
den jm die kundtschafft verhörer derhalb nach gelegenheyt der sachen, inn
zimmlicher zeit ansetzen sollen, fürbringen, Vnd fürther die eyn schrifft bei
den kundtschafft verhörern behalten, vnd die ander dem widertheyl behendigt
werden, sein gegenschrifft (ob er will) darauff zuthun.
So
aber die parthei derhalben weither schreiben wollen, das alles soll inn
schrifften gedupplirt, vnd inn zeit so die kundtschafft verhörer darzu
bestimmen, beschehen, vnd doch keyn teyl eyner kundtschafft halb, über zwo schrifft
zuthun (darinn sie alle jr behelff vnd notturfft fürbringen vnnd damit
beschliessen sollen) nit zugelassen werden, Es wer dann sach, daß der verhörer,
auß mergklichen treffenlichen vnd bewegenden vrsachen befinden würde, daß ers
gar nit vmbgehen konte, so soll er ieglichem theyl, noch eyn schrifft vnnd nit
mer, auch inn zimlicher förderlicher zeit zulassen. So dann nun also die
kundtschafft verhört, eroffent vnd von beyden theylen, jr eyn, vnd zu reden
eingebracht vnnd beschlossen werden, soll der kundtschafft verhörer oder
Commissarius solchs alles der oberkeyt die jn zu solcher verhörung verordent,
zum fürderlichsten übersenden, welche oberkeyt alßdann jren radtschlag dem
Richter, vor dem solche rechtuertigung hanget, was inn solcher sachen zuerkennen
sein soll, zuschicken.
Von
kundtschafft des beklagten zu seiner entschuldigung
74.
Item so eyn beklagter kundtschafft vnd weisung füren wolt, die jn von seiner
verklagten missethat, entschuldigen solt, So dann der Richter solche erbottene
Weisung für dienstlich acht, so soll es mit volnfürung der selben auch
vorgemelter massen, vnd darzu wie von solcher außfürung der vnschuld hernach
inn dem hundertsten eyn vnd fünfftzigsten artickel anfahend, Item so jemandt
eyner thatt bekentlich ist etc. Vnd inn etlichen artickeln darnach klerlicher
mer vnd weither funden würdet, gehalten werden.
Von
zerung der zeugen
75.
Item wer in peinlichen sachen kundtschafft fürt, der soll eynem jetlichen
zeugen, von gemeynen leutten vnd fußgengern für seinen kosten eynen jeden tag,
dieweil er inn solcher zeugschafft ist, acht kreutzer oder souil werths nach
eyns jeden landts müntz gelegenheyt geben, Aber mit andern vnd merern personen
soll es derhalb nach erkantnuß der kundtschafftuerhörer gehalten werden.
Keyn
zeugen für recht zuuergleitten
76.
Item soll keyn parthei noch zeug vor den Ritern oder Commissarien vor
peinlicher rechtfertigung vergleyt werden, Aber für gewalt mögen die partheien
vnnd zeugen für gericht vergleyt werden.
Das
recht furderlich ergehn zulassen
77.
Item vnkosten zuuermeiden, Setzen vnd ordnen wir, daß inn allen peinlichen
Sachen dem rechten schleuniglich nachgegangen, verholffen vnd geuerlich nit
verzogen werde.
Von
benennung entlichs rechttags
78.
Item so der kläger auff des beklagten eygen bekennen, oder einbrachte vnnd
volnfurte kundtschafft vnd beschluß, wie obsteht, vmb eynen entlichen rechttag
bitt, der soll jm fürderlich ernent werden, Wo aber der ankläger vmb den
entlichen rechttag nit bitten wolt, so soll der selb entlich rechttag auff des
beklagten bitt auch ernent werden.
Dem
beklagten den rechttag zuuerkünden
79.
Item dem, so man auff bitt des anklägers mit entlicher peinlicher
rechtuertigung straffen will, soll das zuuor drei tag angesagt werden, darmit
er zu rechter zeit sein sünd bedenken, beklagen vnd beichten möge, vnd so er
des heyligen Sacraments zu empfahen begert, das soll man jm on wegerung zu
reichen schuldig sein, man soll auch nach solcher beicht, pfleglich solche
personen zu dem verklagten inn die gefengknuß verordnen, die jn zu guten seligen
dingen vermanen, vnd jm inn dem außfüren vnd sunst nit zuuil zu trincken geben
dardurch sein vernunfft gemindert werde.
Verkündung
zum gericht
80.
Item zum gericht soll verkündigt werden, wie an jedem ort mit gutter gewonheyt
herkommen ist.
Vnderredung
der vrtheyler vor dem rechttag
81.
Item es sollen auch Richter vnd vrtheyler vor dem rechttag alles einbringen
hören lesen, daß alles, wie hernach inn dem hunderten vnd eyn vnd achtzigsten
artickel angezeygt wirt, ordenlich beschriben sein vnd für Richter vnd
vrtheyler bracht werden, Darauff sich Richter vnd vrtheyler mit eynander
vnderreden vnd beschliessen, was sie zu recht sprechen wollen, Vnd wo sie
zweiffelig sein, sollen sie weither radts pflegen, bei den rechtuerstendigen,
vnd an enden vnd orten wie zu end diser vnser Ordnung angezeygt, vnd alßdann
die beschlossen vrtheil zu dem andern gerichts handel auch auffschreiben lassen
nach der formen wie hernach inn dem hunderten und neuntzigsten anfahendt, Item
so nach laut diser vnser vnd des heyligen Reichs Ordnung etc. funden wirdet,
damit solche vrtheyl nachmals auff den entlichen rechttag, wie hernach von
offnung solcher vrtheyl geschriben steht, vnseumlich also geoffnet werden.
Von
besitzung vnnd beleuttung des entlichen gerichts
82.
Item am gerichtßtag, so die gewonlich tag zeit erscheint, mag man das peinlich
gericht mit der gewonlichen glocken beleutten, vnd sollen sich Richter vnd
vrtheyler an die gerichts statt fügen, da man das gericht nach guter gewonheyt
pflegt zusitzen, vnd soll der Richter die vrtheyler heyssen nidersitzen, vnnd
er auch sitzen seinen stabe oder bloß schwert, nach lendlichem herkommen eyns
jeden orts inn den henden haben, vnd ehrsamlich sitzen bleiben, biß zu ende der
sachen.
Dise
vnser vnd des heyligen Reichs Ordnung gegenwürtig zuhaben, auch den partheien,
darinn jr notturfft nit zuuerbergen
83.
Item inn allen peinlichen gerichtlichen handeln sollen Richter vnd Schöffen
diser vnser ordnung vnd satzung gegenwertig haben vnd darnach handeln, auch den
partheien souil jnen zu jren sachen not ist, auff jr begern, diser vnser
ordnung vnderrichtung geben, sich darnach wissen zu halten, also darmit sie
durch vnwissenheyt derselbigen verkürtzt oder geuerdt werden, Man soll auch den
partheien die artickel, so sie auß diser vnser Ordnung nottürfftig sein, auff
jr begern vmb leidlich belonung abschrifft geben.
Von
der frag des Richters ob das gericht recht besetzt sei
84.
Item so das gericht also gesessen ist, so mag der Richter jeden schöffen
besonder also fragen, N. ich frag dich ob das entlich gericht zu peinlicher
handlung wol besetzt sei, Wo dann das selbig gericht nit vnder siben oder acht
schöffen besetzt ist, soll jeder schöff also antwurten, Herr Richter das
peinlich entlich gericht ist nach laut Keyser Karls des fünfften vnd des
heyligen Reichs ordnung wol besetzt.
Wann
der beklagt offentlich inn den Stock, Pranger oder Halßeisen gestelt werden
soll
85.
Item so wider den beklagten die vrtheyl zu peinlicher straff entlich beschlossen
wirdet, wo dann herkommen ist, den übelthetter, dauor oder nach am margk oder
platz, etlich zeit offentlich inn stock, pranger oder halßeisen zu stellen, die
selbig gewonheyt soll auch gehalten werden.
Den
beklagten für gericht zu füren
86.
Item darnach soll der Richter beuelhen daß der verklagt durch den nachrichter
vnnd gerichts knecht wol verwart, für das gericht bracht werde.
Von
beschreien des beklagten
87.
Item mit dem beschreien der übelthetter soll es imm selbigen stück auff
gegenwertigkeit vnd beger des anklegers nach jedes gerichts guter gewonheyt
gehalten werden, Wo aber der beklagt vnschuldig erfunden würde, also daß der
ankleger dem rechten nit nachkommen wolt, vnnd nit destweniger der beklagt
rechts begert, so wer solchs beschreiens nit not.
Von
fürsprechen
88.
Item klegern vnd antwurtern, soll jedem theyl auff sein begern eyn fürsprech
auß dem gericht erlaubt werden, die selben sollen bei jren eyden die
gerechtigkeyt vnd warheyt auch die ordnung diser vnser satzung fürdern, vnd
durch keynerley geuerlicheyt mit wissen vnd willen verhindern oder verkern, das
soll jn also durch den Richter bei jren pflichten beuolhen werden, doch daß der
selbig schöpff der also des anklägers fürsprech gewest, sich hinfürter
schliessen der vrtheyl enthalt, vnd die andern richter vnd schöpffen nichts
destominder volnfaren sollen, Doch soll inn der kläger vnd antwurter willen
stehn jren redner auß den schöpffen, oder sonst zunemen, oder jn selbst zu
reden, welcher aber eynen redner ausserhalb der geschwornen gericht schöpffen
nimbt, der selb redner soll zuuor dem richter schweren, sich mit solchem seinem
reden zuhalten, wie oben inn diesem artickel, der fürsprechen halb, so auß den
schöffen genommen werden, gesatzt ist.
Item
inn dem nechst nachgesatzten artickel, der klag, soll der fürsprech, wo
erstlich eyn A. steht des klagers namen, vnd bei dem B. des beklagten namen
melden, fürther bei dem C. soll er die übelthat, als mordt, rauberey, dieberey,
brandt, oder andere, wie jede that namen hat, auff das kürtzest anzeygen, Vnnd
ist nemlich zu mercken, so die klag von ampts wegen geschehen, daß allwegen inn
eyner jeden solchen klag zu sampt dem namen des anklagers, soll also gesetzt
werden, Klag von der oberkeyt vnd ampts wegen.
Bitt
des fürsprechen der von ampts wegen oder sunst klagt
89.
Herr der richter A. der anklager, klagt zu B. dem übelthetter, so gegenwirtig
vor gericht steht der missethat halb so er mit C. geübt, wie solch klag vormals
vor euch fürbracht ist, vnd bitt daß jr derselben klag halb alle einbrachte
handlung vnd auffschreiben, wie das alles nach löblicher rechtmessiger Keyser
Karls des fünfften vnnd des heyligen Reichs peinlichen gerichts ordnung vormals
gnugsamlich geschehen, fleissig ermessen wollet, vnnd daß darauff der beklagt
vmb die überwunden übelthat, mit entlicher vrtheyl vnd recht peinlich gestrafft
werde, wie sich nach ordnung gemelter gericht gebürt vnd recht ist.
Item
wo der fürsprech die obgemelt klag und bitt müntlich nit reden künde, so mag er
die schrifftlich inn das gericht legen, vnnd also sagen, Herr richter ich bitt
euch, jr wollet ewern Schreiber des anklägers klag vnnd bitt, auß der
eingelegten zettel offentlich verlesen lassen.
Was
vnd wie der beklagt durch seinen fürsprechen bitten lassen mag
90.
Item wo dann der beklagt der missethat dauor bestendiger weiß bekentlich
gewest, oder des gnugsam überwisen worden wer, wie vor von gnugsamer beweisung
vnd solchem bestendigen bekennen klärlich gesatzt ist, So mag er nichts anders
dann vmb gnad bitten oder bitten lassen, hett er aber der missethatt also nit
bekent, oder wo er die angezogen thatt bekant, vnd derhalben solch vrsachen
fürbracht hett, dardurch er verhoffet von peinlicher straff entschuldigt zu
werden, so mag er durch seinen fürsprechen bitten lassen wie hernach volgt.
Item
wo imm nechsten nachuolgenden artickel eyn B. steht, soll der beklagt, bei dem
A. der klager, vnnd bei dem C. die beklagt übelthat, kurtz gemelt vnd
verstanden werden.
Herr
Richter, B. der beklagt antwurt zu der beklagten missethat, so durch A. als
klager, wider jn geschehen ist, die er mit C. geübt haben soll, inn aller
massen wie er vormals geantwurt hat, vnd gnugsam fürbracht ist, Vnd bitt, daß
jr der selben beschehen klag vnd antwurt halb, alle handlung vnd auffschreiben,
wie das alles nach löblicher rechtmessiger Keyser Karls des fünfften vnnd des
heyligen Reichs peinlichen gerichts ordnung vormals gnugsamlich für vnd
einbracht, fleissig wolt ermessen, vnd daß er auff sein erfundene vnschult mit
entlicher vrtheyl vnnd recht, sampt erstattung des auffgangen gerichtßkosten
vnd scheden ledig erkent werde, vnnd der anklager straff vnd abtrag halb nach
laut diser peinlichen Keyserlichen gerichts ordnung zu entlichem außtrag von
dem gericht, als ob angezeygt, verpflicht werde.
Item
wo der erlangt fürsprech dise obgemelte antwurt vnd bit müntlich nit reden
kundt, mag er die schrifftlich für den Richter legen, vnd dise meynung sagen,
Herr Richter ich bitt euch laßt des beklagten antwurt vnd bitt, auß diser
eingelegten zettel, ewern Schreiber offentlich verlesen. Auff solche bitt soll
der Richter dem gerichts schreiber beuelhen die gemelten eingelegten zettel
zuuerlesen.
Von
verneynnung der missethat die vormals bekent worden ist
91.
Item würd der beklagt auff dem entlichen rechttag der missethatt leucknen, die
er doch vormals ordentlicher bestendiger weiß bekant, der Richter auch auß
solchem bekentnuß inn erfarung allerhandt vmbstende souil befunden hett, daß
solch leucknen von dem beklagten alleyn zu verhinderung des rechten würd
fürgenommen, wie hieuor im sechß und fünfftzigsten artickel, vnd inn etlichen
artickeln hernach biß auff den zwen vnd sechtzigsten artickel, von bestendiger
bekentnuß funden wirt, so soll der Richter die zwen geordenten schöpffen, so
mit jm solche verleßne vrgicht vnnd bekanntnuß gehort haben auff jr eyde
fragen, ob sie die verlesen vrgicht gehort haben, Vnd so sie jha darzu sagen,
so soll der richter jn alwegen bei den rechtuerstendigen oder sunst an orten
vnnd enden, als hernachmals angezeygt radts pflegen, vnnd nach dem solche zwen
schöffen inn disem fall nit als zeugen, sonder als mit Richter handeln, sollen
sie derhalb vom gericht oder der vrtheyl nit abgeschlossen werden.
Wie
der Richter vnd schöffen oder vrtheyler nach beyder theyl, vnd allem fürbringen
auch entlichem beschluß die vrtheyl fassen, vnd wie auch nachmals
die schöffen oder vrtheyler durch den Richter gefragt werden sollen
92.
Item nach beyder theyl vnd allem fürtrag auch entlichem beschluß der sachen,
sollen der Richter Schöffen vnd vrtheyler alle gerichtliche fürtreg vnnd
handlung für sich nemen, mit fleiß besichtigen vnd erwegen, vnnd darauff nach
jrem besten verstendtnuß diser vnser peinlicher gerichts ordnung, nach
gelegenheyt eyns jeglichen fals, am aller gleichesten vnd gemessigsten vrtheyl,
inn schrifft fassen lassen, vnnd so die vrtheyl also verfasset, soll darauff
der richter fragen N. ich frag dich des rechtens.
Darauff
sollen die schöffen vnd vrtheylsprecher ungeuerlich also antworten
93.
Herr Richter ich sprich es geschicht billich auff alles gerichtlich einbringen
vnd handlung, was nach des gerichts ordnung recht, vnd auff gnugsame alles
fürtrags besichtigung in schrifften zu vrtheyl verfasset ist.
Wie
der Richter die vrtheyl offen soll
94.
Item auff obgemelten beschluß der schöffen vnd vrtheyler soll der Richter die
entlichen vrtheyl so also inn schrifften verfasset ist, durch den geschwornen
gericht schreiber, inn beisein beider partheien offentlich verlesen lassen, vnd
wo peinlich straff erkant wirdet, so soll ordenlich gemelt werden wie vnd
welcher massen die an leib oder leben geschehen soll, wie dann peinlicher
straff halb hernach imm hunderten vnd vierdten artickel, vnd etlichen plettern
darnach funden vnd anzeygt wirt Vnd wie der schreiber solche vrtheyl die sich
obgemelter massen zu offnen vnd lesen gebüre, formen vnd beschreiben soll, wirt
hernach imm hunderten vnd neuntzigsten artickel funden.
95.
Item die vorgesetzten rede, so vor gericht beschehen sollen, lauten als auff
eynen kleger vnd auff eynen antwurter, Aber es ist nemlich zumercken, wo mer
dann eyn kläger oder eyn antwurter imm rechten stünden, daß alßdann die selben
wörter, wie sich von mer personen zu reden gezimpt, gebraucht werden sollen.
Wann
der Richter seinen Stabe zerbrechen mag
96.
Item wann der beklagt entlich zu peinlicher straff geurtheylt wirdet, soll der
Richter an den orten da es gewonheyt, seinen stabe zerbrechen, vnnd den armen
dem nachrichter beuelhen und bei seinem eyde gebieten, die gegeben vrtheyl
getrewlich zu uolnziehen, damit vom gericht auffstehn vnd darob halten, damit
der nachrichter die gesprochen vrtheyl, mit guter gewarsam vnd sicherheyt
volnziehen müge.
Des
nachrichters fried außzuruffen
97.
Item so der Richter nach der endt vrtheyl sein stab gebrochen hat, deßgleichen
auch so der nachrichter den armen auff die richtstatt bringt, soll der Richter
offentlich außruffen oder verkünden lassen, vnd von der oberkeyt wegen bei leib
vnd gut gebieten, dem nachrichter keynerley verhinderung zuthun, auch ob jm
mißling nit handt anzulegen.
Frag
vnd antwurt nach volnziehung der vrtheyl
98.
Item wann dann der nachrichter fragt ob er recht gericht habe, so soll der
selbig Richter vngeuerlich auff dise meynung antwurten, So du gericht hast wie
vrtheyl vnd recht geben hat, so laß ich es dabei bleiben.
So
der beklagt mit recht ledig erkant wirt
99.
Item würd aber der beklagt mit vrtheyl vnd recht ledig erkent, mit was maß das
geschehe vnd die vrtheyl anzeygen würd, dem solt wie sich gebürt auch gefolgt
vnd nachgegangen werden, Aber des .ibtrags halb, so der ledig erkant als kläger
begern würd, sollen die theyl als dann zu entlichem bürgerlichem rechten für
das gericht wie hieuor davon angezeygt vnd gemelt ist, gehalten werden.
Von
vnnottürfftigen vnnützen geuerlichen fragen so vor gericht beschehen
100.
Item nach dem auch an vnß gelangt ist daß bißher an etlichen peinlichen
gerichten, vil überflüssiger frag vnnd andingung gebraucht, die zu keyner
erfarung der warheyt oder gerechtigkeyt not sein sonder alleyn das recht
verlengern vnd verhindern, solche vnd andere vnzimliche mißbreuch, so das recht
on not verziehen oder verhindern, oder die leut gefern, wöllen wir auch hiemit
auffgehaben vnd abgethan haben, Vnd wo an die oberkeyt gelangt, daß darwider
gehandelt wirt, .soll sie das ernstlich abschaffen vnnd straffen, so offt das
zu schulden kompt.
Von
leibstraffen die nit zum todt oder ewiger gefengknuß gesprochen werden, vnd von
ampts wegen beschehen
101.
Item wie straff an leib oder glidern die nit zum todt oder ewiger gefengknuß
sein, vnnd offentlicher thatt halb von ampts wegen geschehen, durch den Richter
erkant mogen werden, dauon wirt die form des vrtheyls hernach inn dem
hundertsten vnd sechs vnd neuntzigsten artickel funden anfahendt, Item so eyn
person etc.
Von
beichten und vermanen, nach der verurtheylung
102.
Item nach der verurtheylung des armen zum todt, soll man jn anderweyde beichten
lassen, auch zum wenigsten eynen priester oder zwen am außfüren, oder
außschleyffen bei jm sein, die jn zu der lieb gottes, rechtem glauben vnd
vertrawen zu Gott vnd dem verdienst Christi vnsers seligmachers, auch zu
berewung seiner sünd vermanen, Man mag jm auch inn dem füren für gericht vnd
außfüren zum todt stettigs eyn Crucifix fürtragen.
Daß
die beichtuätter die armen bekanter warheyt zu laugnen nit weisen sollen
103.
Item die beichtuätter der übelthetter, sollen sie nit weisen, was sie mit der
warheit, auff sich selbs oder ander person, bekent haben, wider zu laugnen,
wann niemant gezimpt, den übelthettern, jre boßheyt wider gemeynen nutz vnnd
frommen leuten zu nachtheyl, mit vnwarheyt bedecken, vnd weither übel stercken
zu helffen, wie am eyn und dreissigsten artickel anfahent, Item so eyn
überwundner mißthetter etc. meldung beschicht.
Eyn
vorrede wie man mißthatt peinlich straffen soll
104.
Item so jemandt vnsern gemeynen geschriben rechten nach, durch eyn verhandlung
das leben verwürckt hat, soll man nach gutter gewonheyt, oder nach ordnung
eynes guten rechtuerstendigen richters, so gelegenheyt vnd ergernuß der
übelthatt ermessen kan, die form vnd weiß der selben tödtung halten vnd
vrtheylen. Aber inn fellen darumb (oder derselben gleichen) vnser Keyserlich
recht nit setzen oder zulassen, jemandt zum todt zu straffen, haben wir inn
diser vnser vnnd des Reichs ordnung auch keynerley todtstraff gesetzet, aber
inn etlichen mißthatten, lassen die recht peinlich straff am leib, oder glidern
zu, damit dannocht die gestrafften bei dem leben bleiben. Die selben straff mag
man auch erkennen vnd gebrauchen, nach guter gewonheyt eyns jeden lands, oder
aber nach ermessung eyns jeden guten verstendigen richters, als oben von todten
geschriben steht, Wann vnser Keyserlich recht, etlich peinlich straff setzen,
die nach gelegenheyt diser zeit vnd land vnbequem, vnd eyns theyls nach dem
buchstaben nit wol müglich zu gebrauchen weren, darzu auch dieselben recht die
form vnd maß, eyner jeglichen peinlichen straff nit anzeygen, sonder auch guter
gewonheyt oder erkantnuß verstendiger Richter beuelhen, vnd inn der selben
wilküre setzen, die straff nach gelegenheyt vnd ergernuß der übelthatt, auß
lieb der gerechtigkeyt, vnd vmb gemeynes nutz willen zu ordnen vnd zu machen.
Aber sonderlich ist zu mercken, inn was sachen (oder der selben gleichen) vnser
Keyserlich recht, keynerley peinlicher straff am leben, ehren, leib oder
gliedern setzen, oder verhengen, daß Richter vnd vrtheyler darwider auch
niemant zum todt oder sunst peinlich straffen. Vnd damit richter vnd vrtheyler
die solcher rechten nit gelert sein, mit erkantnuß solcher straff destoweniger
wider die gemelten rechten, oder gute zulessig gewonheyten handeln, so wirt
hernach vonn etlichen peinlichen straffen, wann vnnd wie die gedachten recht
guter gewonheyt, vnd vernunfft nach geschehen sollen, gesatzt.
Von
vnbenanten peinlichen fellen vnnd straffen
105.
Item ferner ist zuuermercken, inn war peinlichen fellen oder verklagungen, die
peinlichen straff inn disen nachuolgenden artickeln nit gesetzt oder gnugsam
erklert oder verstendig wer, sollen Richter vnd vrtheyler (so es zu schulden
kompt) radts pflegen, wie inn solchen zufelligen oder vnuerstendtlichen fellen,
vnsern Keyserlichen rechten, vnd diser vnser Ordnung am gemessigsten gehandelt
vnnd geurtheylt werden soll, vnd alßdann jre erkantnuß darnach thun, Wann nit
alle zufellige erkantnuß vnd straff inn diser vnser Ordnung gnugsam mögen
bedacht und beschriben werden.
Wie
Gottßschwerer oder gottslesterung gestrafft werden sollen
106.
Item so eyner Gott zumist, daß gott nit bequem ist, oder mit seinen worten
gott, das jm zusteht abschneidet, der almechtigkeyt gottes, sein heylige mutter
die jungkfrauw Maria schendet, sollen durch die amptleut oder Richter von ampts
wegen angenommen, eingelegt vnd darumb an leib, leben oder glidern, nach
gelegenheyt vnd gestalt der person vnd lesterung gestrafft werden. Doch so ein
solcher lesterer angenommen vnd eingelegt ist, das soll an die oberkeyt mit
nottürfftiger vnderrichtung aller vmbstende gelangen, die darauff Richter vnnd
vrtheylern bescheydt geben, wie solche lesterung den gemeynen vnsern
Keyserlichen rechten gemeß, vnnd sonderlich nach innhalt besonderer artickeln
vnser Reichs Ordnung gestrafft werden sollen.
Straff
der jhenen so eynen gelerten eydt vor Richter vnd gericht meyneydig schwern
107.
Item welcher vor Richter oder gericht eyn gelerten meyneydt schwert, so der
selb eydt zeitlich gut antrifft, das inn des, der also felschlich geschworn
hat, nutz kommen, der ist zuuorderst schuldig, wo er das vermag, solch
felschlich ab beschworn gut dem verletzten wider zu keren, soll auch darzu
verleumbt vnd aller ehren entsetzt sein, Vnd nach dem imm heyligen Reich eyn
gemeyner gebrauch ist, solchen falsch schwerern die zwen finger damit sie
geschwornn haben abzuhawen, die selbigen gemeyne gewonlichen leibstraff wollen
wir auch nit endern, Wo aber eyner durch seinen falschen eyde jemand zu
peinlicher straff schwüre, der selbig soll mit der peen, die er felschlich auff
eynen andern schwüre gestrafft werden, Wer solch falsch schwerer mit wissen,
fürsetzlich vnd argklistiglich darzu anrichtet, der leidet gleich peen.
Straff
der, so geschworne vrphede brechen
108.
Item bricht eyner eyn geschworne vrphede mit sachen vnnd thatten, darumb er
vnser Keyserlichen recht vnd diser Ordnung nach, zum todt on das mocht
gestrafft werden, der selben todtstraff soll volg geschehen. So aber eyner eyn
vrphede mit sachen darumb er das leben nit verwürckt hat, fürsetzlich vnd
freuenlich verbrech, der soll als eyn meyneydiger mit abhawung der handt oder
finger vnd anderm, wie imm nechst obgemelten artickel berürt, gestrafft werden,
Wo man sich aber weither missethatt vor jm besorgen müst, soll es mit jm gehalten
werden, als imm hunderten vnd sechs vnd siebentzig artickel hernach dauon
geschriben steht anfahend, Item so eyner eyn vrphede freuenlich und fürsetzlich
verbrochen.
Straff
der zauberey
109.
Item so jemandt den leuten durch zauberey schaden oder nachtheyl zufügt, soll
man straffen vom leben zum todt, vnnd man soll solche straff mit dem fewer
thun. Wo aber jemandt zauberey gebraucht, vnnd damit niemant schaden gethan
hett, soll sunst gestrafft werden, nach gelegenheit der sach, darinnen die
vrtheyler radts gebrauchen sollen, wie vom radt suchen hernach geschriben
steht.
Straff
schrifftlicher vnrechtlicher peinlicher schmehung
110.
Item welcher jemandt durch schmachschrifft zu latein libel famoß genant, die er
außbreitet vnnd sich nach Ordnung der recht mit seinem rechten tauff vnd
zunamen nit vnderschreibt, vnrechtlicher vnschuldiger weiß laster vnd übel
zumist, wo die mit warheyt erfunden würden, daß der geschmecht an seinem leib,
leben oder ehren peinlich gestrafft werden möcht, der selbig boßhafftig lesterer
soll nach erfindung solcher übelthat als die recht sagen, mit der peen, inn
welche er den vnschuldigen geschmechten durch sein böse vnwarhafftige
lesterschrifft hat bringen wollen, gestrafft werden, Vnd ob sich auch gleich
wol die auffgelegt schmach der zu gemessen that inn der warheit erfünde, soll
dannoch der außruffer solcher schmach nach vermög der recht vnd ermessung des
richters gestrafft werden.
Straff
der müntzfelscher vnd auch dero so on habend freiheyt müntzen
111.
Item inn dreierley weiß würd die müntz gefelscht, Erstlich wann eyner
betrieglicher weiß eyns andern zeychen darauff schlecht, Zum andern wann eyner
vnrecht metall darzu setzt, Zum dritten, so eyner der müntz jre rechte schwere
geuerlich benimbt, solche müntzfelscher sollen nachuolgender massen gestrafft
werden, Nemlich welche falsch müntz machen, zeichen, oder die selbigen falsch
müntz auffwechßlet oder sunst zu sich bringt, vnnd widerumb geuerlich vnd
boßhafftiglich dem nechsten zu nachtheyl wissentlich außgibt, die sollen nach gewonheyt
auch satzung der recht mit dem fewer vom leben zum todt gestrafft werden, die
jre heuser darzu wissentlich leihen, die selben heuser sollen sie da mit
verwürckt haben. Welcher aber der müntz jre rechte schwere, geuerlicher weiß
benimbt, oder auch on habende freiheyt müntzte, der soll gefengklich eingelegt
vnd nach radt an leib oder gut, nach gestalt der sachen gestrafft werden, Wo
aber jrgent eyner eyns andern müntz vmbreget, oder widerumb inn tiegel brecht
vnd geringe müntz darauß mecht, der soll am leib oder gut nach gestalt der
sachen, gestrafft werden, So aber mit der herrschafft willen vnnd wissen solchs
geschehe, so soll die selbig herrschafft sein müntz freiheyt verwürckt vnd
verloren haben.
Straff
der jhenen so falsch siegel, brieff, vrbar, renth oder zinßbücher oder register
machen
112.
Item welche falsch siegel, brieff, instrument, vrbar, renth oder zinßbücher,
oder register machen, die sollen an leib oder leben, nach dem die felschung vil
oder wenig boßhafftig vnd schedlich geschicht, nach radt der rechtuerstendigen,
oder sunst als zu ende diser Ordnung vermeldet, peinlich gestrafft werden.
Straff
der falscher mit maß, wag vnnd kauffmannschafft
113.
Item welcher bößlicher vnnd geuerlicher weiß, maß, wag, gewicht, specerey oder
ander kauffmannschafft felscht, vnd die für gerecht gebraucht vnd außgibt, der
soll zu peinlicher straff angenommen, jm das land verbotten, oder an seinem
leib als mit rutten außhawen oder dergleichen, nach gelegenheyt vnd gestalt der
überfarung, gestrafft werden, vnnd es möcht solcher falsch als offt größlich
vnd boßhafftig geschehen, daß der thätter zum todt gestrafft werden soll, alles
nach radt wie zu ende diser vnser ordnung vermeldet.
Straff
der jhenen felschlich vnd betrieglich vndermarckung, reynung, mal, oder marcksteyn
verrucken
114.
Item welcher bößlicher vnd geuerlicher weiß, eyn vndermarckung, reynung, mal
oder marcksteyn verruckt abhawet, abthut, oder verenden, der soll darumb
peinlich am leib nach geuerlicheyt groß gestalt vnnd gelegenheyt der sachen vnd
der person, nach radt gestrafft werden.
Straff
der procurator so jren partheien zu nachtheyl geuerlicher fürsetzlicher weiß
den widertheylen zu gut handeln
115.
Item so eyn procurator fürsetzlicher geuerlicher weiß seiner parthei, inn
burgerlichen oder-peinlichen sachen zu nachtheyl, vnd dem widertheyl zu gut
handelte, vnd solcher übelthat überwunden würd, der soll zuvörderst seinem
theyl, nach allem vermögen seinen schaden so er solcher sachen halb entpfecht,
widerlegen, vnnd darzu inn pranger oder halßeisen gestelt, mit ruten
außgehawen, des lands verbotten, oder sunst nach gelegenheit der mißhandlung
inn andere weg gestrafft werden.
Straff
der vnkeusch, so wider die natur beschicht
116.
Item so eyn mensch mit eynem vihe, mann mit mann, weib mit weib, vnkeusch
treiben, die haben auch das leben verwürckt, vnd man soll sie der gemeynen
gewonheyt nach mit dem fewer vom leben zum todt richten.
Straff
der vnkeusch mit nahende gesipten freunden
117.
Item so eyner vnkeusch mit seiner stiefftochter, mit seines suns eheweib, oder
mit seiner stieffmutter treibt, inn solchen vnd noch nehern sipschafften soll
die straff wie dauon inn vnsern vorfarn vnnd vnsern Keyserlichen geschriben
rechten gesetzt, gebraucht, vnnd derhalb bei den rechtuerstendigen radts
gepflegt werden.
Straff
der jhenen so eheweiber oder jungkfrawen entfüren
118.
Item so eyner jemandt sein eheweib oder eyn vnuerleumbte jungkfrawen wider des
ehemanns oder des ehelichen vatters willen, eyner vnehrlichen weiß entpfüret,
darumb mag der ehemann oder Vatter vnangesehen ob die ehefraw oder jungkfrawe
jren willen darzu gibt, peinlich klagen, vnd soll der thetter, nach Satzung
vnser vorfarn, vnd vnser Keyserlichen recht darumb gestrafft vnd derhalb bei
den rechtuerstendigen radts gebraucht werden.
Straff
der nottzucht
119.
Item so jemandt eyner vnuerleumbten ehefrawen, witwenn oder jungkfrawen, mit
gewalt vnd wider jren willen, jr jungkfrewlich oder frewlich ehr neme, der
selbig übelthetter hat das leben verwürckt, vnd soll auff beklagung der
benöttigten inn außfürung der mißthat, eynem rauber gleich mit dem schwert vom
leben zum todt gericht werden. So sich aber eyner solchs obgemelts mißhandels
freuelicher vnd gewaltiger weiß, gegen eyner vnuerleumbten frawen oder
jungkfrawen vnderstünde, vnnd sich die fraw oder jungkfraw seiner weerte, oder
von solcher beschwernuß sunst erreth würd, der selbig übelthetter soll auff
beklagung der benöttigten, inn außfürung der mißhandlung, nach gelegenheyt vnd
gestalt der personen vnd vnderstanden missethat gestrafft werden, vnd sollen
darinn richter vnnd vrtheyler radts gebrauchen wieuor inn andern fellen mer
gesetzt ist.
Straff
des Ehebruchs
120.
Item so eyn ehemann eynen andern vmb des ehebruchs willen, den er mit seinem
eheweib verbracht hat, peinlich beklagt vnd des überwindet, der selbig
ehebrecher sampt der ehebrecherin sollen nach sage vnser vorfarn, vnd vnser
Keyserlichen rechten gestrafft werden.
Item
daß es auch gleicherweiß in dem fall, so eyn eheweib jren mann, oder die
person, damit der ehebruch volnbracht hett, beklagen will, gehalten werden
soll.
Straff
des Übels das inn gestalt zwifacher ehe geschicht
121.
Item so eyn ehemann eyn ander weib, oder eyn eheweib eyn andern mann, inn
gestalt der heyligen ehe bei leben des ersten ehegesellen nimbt, welche
übelthat dann auch ein ehebruch vnd größer dann das selbig laster ist, vnd
wiewol die Keyserlichen recht, auff solch übelthat keyn straff am leben setzen
So wollen wir doch welcher solchs lasters betrüglicher weiß, mit wissen vnd
willen vrsach gibt vnnd volnbringt, daß die nit weniger dann die ehebrüchigen
peinlich gestrafft werden sollen.
Straff
der jhenen so jre eheweiber oder kinderdurch böses genieß willen williglich zu
vnkeuschen wercken verkauffen
122.
Item so jemandt sein eheweib oder kinder, vmb eynicherley genieß willen, wie
der namen hett, williglich zu vnehrlichen, vnkeuschen vnd schendtlichen wercken
gebrauchen lest, der ist ehrloß, vnd soll nach vermöge gemeyner rechten
gestrafft werden.
Straff
der verkuplung vnnd helffen zum ehebruch
123.
Nach dem zum dickermal, die vnuerstendigen weibsbild, vnd zuuor die
vnschuldigen meydlein, die sunst vnuerleumbt ehrlich person sein, durch etliche
böse menschen mann vnd weiber, böser betrüglicher weiß, damit jn ir jungkfrewlich
oder frewlich ehr entnommen, zu sündtlichen fleyschlichen wercken gezogen
werden, die selbigen boßhafftigen kupler vnd küplerin, auch die jhenen so
wissentlicher geuerlicher vnd boßhafftiger weiß jre hewser darzu leihen, oder
solchs inn jren hewsern zubeschehen gestatten, sollen nach gelegenheyt der verhandlung
vnnd radt der rechtuerstendigen, es sei mit verweisung des landts, stellung inn
branger, abschneidung der oren, oder außhawung mit rutten, oder anderm
gestrafft werden.
Straff
der verreterey
124.
Item welcher mit boßhafftiger verreterey mißhandelt, soll der gewonheyt nach,
durch viertheylung zum todt gestrafft werden, Wer es aber eyn weibsbilde, die
solt man ertrencken, vnd wo solche verreterey grossen schaden oder ergernuß
bringen möcht, als so die eyn landt, statt, seinen evgen herrn, bettgnossen,
oder nahet gesipten freundt betreffe, so mag, die straff durch schleyffen oder
zangenreissen, gemert, vnnd also zu tödtlicher straff gefürt werden, Es möcht
auch die verreterey also gestalt sein, man möcht eynen solchen mißthetter
erstlich köpffen vnd darnach viertheylen, daß richter vnd vrtheyler nach
gelegenheyt der thatt ermessen vnd erkennen, vnnd wo sie zweiffeln, rath suchen
sollen, Aber die jhenen, durch welcher verkundtschafftung richter oder oberkeyt
die übelthetter zu gebürender straff bringen möchten, das mag on verwirckung
eynicher straff geschehen.
Straff
der brenner
125.
Item die boßhafftigen überwunden brenner sollen mit dem fewer vom leben zum
todt gericht werden.
Straff
der rauber
126.
Item eyn jeder boßhafftiger überwundner rauber, soll nach vermöge vnser
vorfarn, vnnd vnserer gemeyner Keyserlichen rechten, mit dem schwerdt oder wie
an jedem ort inn disen fellen mit guter gewonheyt herkommen ist, doch am leben
gestrafft werden.
Straff
der jhenen, so auffrur des volcks machen
127.
Item so eyner inn eym land, statt, oberkeyt, oder gepiet geuerliche
fürsetzliche vnd boßhafftige auffruren des gemeynen volks wider die oberkeyt
macht, vnd das also auff jn erfunden würde, der soll nach groß vnd gelegenheyt
seiner mißhandlung je zu zeitten mit abschlahung seines haupts gestrafft oder
mit rutten gestrichen, vnd auß dem land, gegendt, gericht, statt, flecken oder
gepiet, darinnen er die auffruren erweckt, verweist werden, darinn Richter vnd
vrtheyler gebürlichs radts, damit niemandts vnrecht geschehe, vnd solch bößlich
embörung verhüt, pflegen sollen.
Straff
der jhenen so bößlich außtretten
128.
Item, nachdem sich vilfeltig begibt daß mutwillige person, die leut wider recht
vnd billicheyt betröhen, entweichen vnd außtretten, vnnd sich an end vnd zu
solchen leuten thun, da mutwillige beschediger enthalt, hilff, fürschub vnnd
beistandt finden, von denen die leut je zu zeitten wider recht vnnd billicheyt
mergklich beschedigt werden, auch farhe vnd beschedigung von den selben
leichtfertigen personen warten müssen, die auch mermals die leut, durch solche
drohe vnnd forcht wider recht vnnd billicheyt tringen, auch an gleich vnd recht
sich nit lassen begnügen, derhalb solche für recht landtzwinger gehalten werden
sollen. Hierumb wo die selben an verdechtliche end, als obsteht, außtretten,
die leut bei zimlichem rechten vnd billicheyt nit bleiben lassen, sonder mit
bemeltem außtretten, von dem rechten vnd billicheyt zu bedrohen oder schrecken
vnderstehn, die selben wo sie inn gefengknuß kemen, mit dem schwert als
landtzwinger vom leben zum todt gericht werden, vnangesehen, ob sie sunst nit
anderst mit der that gehandelt hetten. Deßgleichen soll es auch gehalten werden
gegen den jhenen, die sich sunst durch etlich werck mit der thatt zu handeln
vnderstehn. Wo aber jemandt auß forcht eyns gewalts, vnd nit der meynung
gemeynt vom rechten zu dringen, an vnuerdechtlich ende entwich, der hat
dardurch diese vorgemelte straff nit verwürekt. vnd ob darinn eynicherley
zweifel einfiel, soll vmb weither vnderrichtung an die rechtuerstendigen oder
sunst, wie hernach gemelt wirdet gelangen.
Straff
der jhenen, so die leut bößlich bevheden
129.
Item welcher jemandt wider recht vnnd billicheyt mutwilliglich bevhedet, den
richtet man mit dem schwert vom leben zum todt, Doch ob eyner seiner vhede halb
vonn vnnß oder vnsern nachkommen am Reich Römischen Keysern oder Königen
erlaubniß hett, oder der, den er also bevhedet, sein, seiner gesipten,
freundtschafft oder herrschafft, oder der jren feindt wer, oder sunst zu
solcher vhede rechtmessig gedrungen vrsach hett, so soll er auff sein außfürung
der selben guten vrsachen, peinlich nit gestrafft werden. Inn solchen fellen
vnd zweiffeln soll bei den rechtuerstendigen vnd an enden vnd orten, wie zu end
diser vnser Ordnung angezeygt, radts gebraucht werden.
Hernach
volgen etlich böse tödtung, vnd von straff der selben thätter
Erstlich
von straff der, die mit gifft oder venen heymlich vergeben
130.
Item wer jemandt durch gifft oder venen, an leib oder leben beschedigt, ist es
eyn mannßbild, der soll eynem fürgesatzten mörder gleich mit dem rath zum todt
gestrafft werden, Thet aber eyn solche mißthat eyn weibßbild, die soll man
erdrencken, oder inn andere weg nach gelegenheit vom leben zum todt richten.
Doch zu merer forcht andern, sollen solch boßhafftige mißthettige personen, vor
der entlichen todtstraff geschleyfft oder etliche griff inn jre leib mit
glüenden zangen gegeben werden, viel oder wenig, nach ermessung der person vnd
tödtung, wie vom mordt deß halb gesetzt ist.
Straff
der weiber so jre kinder tödten
131.
Item welches weib jre kind, das leben vnd glidmaß empfangen hett, heymlicher
boßhafttiger williger weiß ertödtet, die werden gewonlich lebendig begraben
vnnd gepfelt, Aber darinnen verzweiffelung zuuerhütten, mögen die selben
übelthätterinn inn welchem gerichr die bequemlicheyt des wassers darzu
vorhanden ist, ertrenckt werden. Wo aber solche übel offt geschehe, wollen wir
die gemelten gewonheyt des vergrabens vnnd pfelens, vmb mer forcht willen,
solcher boßhafftigen weiber auch zulassen, oder aber das vor dem erdrencken die
übelthätterin mit glüenden zangen gerissen werde, alles nach radt der
rechtuerstendigen.
So
aber eyn weibßbild, als obsteht eyn lebendig glidmessig kindlein, das nachmals
todt erfunden, heymlich geborn vnnd verborgen hett, vnnd so die selbig
erkundigte mutter deßhalb bespracht würd, entschuldigungs weiß fürgeben, als
dergleichen je zu zeitten, an vnnß gelangt, wie das kindtlein on jr schuldt
todt von jr geborn sein solt, wolt sie dann solch jr vnschuldt durch redlich
gut vrsachen, vnd vmbstende durch kundtschafft außfürn, damit soll es gehalten
vnd gehandelt werden, wie am vier vnd sibentzigsten artickel anfahend, Item so
eyn beklagter kundtschaft etc. funden wirt, auch deßhalb zu weither suchung,
antzeygung geschicht, wann on obbestimpte gnugsame beweisung ist der angeregten
vermeynten entschuldigung nit zu glauben, sunst möcht sich eyn jede thätterin
mit eynem solchen gedichten fürgeben ledigen. Doch so eyn weibßbild eyn
lebendig glidtmessig kindtlein also heymlich tregt, auch mit willen alleyn, vnd
on hilff anderer weiber geburt, welche on hilfliche geburt, mit tödtlicher
verdechtlicheyt geschehen muß, So ist deßhalb keyn glaublichere vrsach, dann
daß die selbig mutter durch boßhafftigen fürsatz vermeynt, mit tödtung des
vnschuldigen kindtleins daran sie vor inn oder nach der geburt schuldig wirt,
jre geübte leichtuertigkeit verborgen zuhalten. Darumb wann eyn solche mörderin
uff gedachter jrer angemasten vnbeweisten freuenlichen entschuldigung bestehn
bleiben wolt, so soll man sie auff obgemelte gnugsame antzeygung bestimpts
vnchristlichen vnnd vnmenschliehen erfunden übels vnd mordts halber, mit
peinlicher ernstlicher frag zu bekantnuß der warheyt zwingen, Auch auff
bekantnuß des selben mordts zu entlicher todtstraff, als obsteht vrtheylen.
Doch wo eyns solchen weibs schuld oder vnschuld halb gezweiffelt würd, so
sollen die Richter vnd vrtheyler mit antzeygung aller vmbstende bei den
rechtuerstendigen oder sunst wie hernach gemelt wirdet, radts pflegen.
Straff
der weiber so jre kinder vmb das sie der abkommen, inn ferlicheyt von jnen
legen, die also gefunden vnd ernert werden
132.
Item so eyn weib jre kind, vmb das sie des abkumm von jr legt, vnd das kind
wirt funden vnd ernert die selbig mutter soll, wo sie des überwunden vnd
bedretten wirt, nach gelegenheyt der sach vnnd radt der verstendigen gestrafft
werden, Stürb aber das kind von solchem hinlegen, so soll man die mutter, nach
gelegenheyt des geuerlichen hinlegens am leib oder leben straffen.
Straff
der jhenen so schwangern weibßbildern kinder abtreiben
132.
Item so jemandt eynem weibßbild durch bezwang, essen oder drincken, eyn
lebendig kindt abtreibt, wer auch mann oder weib vnfruchtbar macht, so solch
übel fürsetzlicher vnd boßhafftiger weiß beschicht, soll der mann mit dem
schwert, als eyn todtschläger, vnnd die fraw so sie es auch an jr selbst
thette, ertrenckt oder sunst zum todt gestrafft werden. So aber eyn kind, das
noch nit lebendig wer, von eynem weibßbild getriben würde, sollen die vrtheyler
der straff halber bei den rechtuerstendigen oder sunst wie zu end diser ordnung
gemelt, radts pflegen.
Straff
so eyn artzt durch sein artzenei tödtet
134.
Item so eyn artzt auß vnfleiß oder vnkunst, vnnd doch vnfürsetzlich jemandt mit
seiner artzeney tödtet, erfündt sich dann durch die gelerten vnd verstendigen
der artzenei, daß er die artzenei leichtfertiglieh vnd verwegentlich
mißbraucht, oder sich vngegründter vnzulessiger artzenei, die jm nit gezimbt
hat vnderstanden, vnd damit eynem zum todt vrsach. geben, der soll nach gestalt
vnd gelegenheyt der sachen vnd nach radt der verstendigen, gestrafft werden,
vnnd inn disem fall .allermeyst achtung gehabt werden, auff leichtuertige leut,
die sich artzeney vnderstehn, vnd der mit keynem grundt gelernet haben. Hett
aber eyn artzt solch tödtung williglich gethan, so wer er als eyn fürsetzlicher
mörder zu straffen.
Straff
eygner tödtung
135.
Item wann jemandt beklagt vnd inn recht erfordert oder bracht würde, von sachen
wegen, so er der überwunden sein leib vnd gut verwürckt hett, vnd auß forcht
solcher verschuldter straff sich selbst ertödt, des erben sollen inn disem fall
seins guts nit vehig oder empfengklich, sonder solch erb vnd gütter der
oberkeyt der die peinlichen straff, buß, vnd fell zustehn, heymgefallen sein.
Wo sich aber eyn person ausserhalb obgemelter offenbaren vrsachen auch inn
fellen da er sein leib alleyn verwirckt, oder sunst auß kranckheyten des leibs
melancolei, gebrechlicheyt jrer sinn oder ander dergleichen blödigkeyten selbst
tödtet, der selben erben sollen deßhalb an jrer erbschafft nit verhindert
werden, vnnd darwider keyn alter gebrauch, gewonheyt oder satzung statt haben,
sonder hiemit reuocirt, cassirt und abgethan sein, vnd inn disem vnd andern
dergleichen fellen, vnser Keyserlich geschriben recht gehalten werden.
So
eyner eyn schedlich thier hett das jemandt entleibt
136.
Item hat eyner eyn thier, das sich dermassen erzeygt, oder sunst, der art vnd
eygenschafft ist, dardurch zu besorgen ist, daß es den leuten an leib oder
leben schaden thun möcht, soll der herr des selben thiers solch thier von jm
thun, dann wo solch thier jemandt schaden thett oder entleibt, Soll der herr
des thiers darumb nach gelegenheyt vnd gestalt der sachen vnd radt der
rechtuerstendigen, oder an enden als hernach vermeldet gestrafft werden. Vnd
souil destermer so er zuuor von dem Richter oder ander oberkeyt des zuuor
vermandt oder gewarnet würd.
Straff
der mörder vnd todtschleger die keyn gnugsam entschuldigung haben mögen
137.
Item eyn jeder mörder oder todtschläger wo er deßhalb nit rechtmessig
entschuldigung außfüren kan, hat das leben verwürckt. Aber nach gewonheyt
etlicher gegent, werden die fürsetzlichen mörder vnd die todtschleger eynander
gleich mit dem radt gericht, darinnen soll vnderscheydt gehalten werden, Vnd
also daß der gewonheyt nach, ein fürsetzlicher mutwilliger mörder mit dem rade,
vnnd eynander der eyn todtschlag, oder auß gecheyt vnd zorn gethan, vnd sunst
auch gemelte entschuldigung nit hat, mit dem schwert vom leben zum todt
gestrafft werden sollen, Vnd man mag inn fürgesetztem mordt, so der an hohen
trefflichen personen des thetters eygen herrn, zwischen eheleuten oder nahend
gesipten freunden geschicht, durch etlich leibstraff als mit zangen reissenn
oder außschleyffung vor der entlichen tödtung vmb grösser forcht willen die
straff meren.
Von
vnlaugbarn todtschlegen die auß solchen vrsachen geschehen, so entschuldigung
der straff auff jnen tragen
138.
Item es geschehen je zu zeitten entleibung, vnd werden doch die jhenen, so
solch entleibung thun, auß guten vrsachen als etlich alleyn von peinlicher vnd
bürgerlicher straff entschuldigt. Vnd damit sich aber Richter vnd vrtheyler an
den peinlichen gerichten, die der recht nit gelernt haben, in solchen fellen
dester rechtmessiger zu halten wissen, vnd durch vnwissenheyt die leut nit
beschweren oder verkürtzen, So ist von gemelten entschuldigten entleibungen
geschriben vnd gesatzt, wie hernach volgt.
Erstlich
von rechter notweer, wie die entschuldigt
139.
Item welcher eyn rechte notweer, zu rettung seines leibs vnd lebens thut, vnnd
den jhenen, der jn also benöttigt inn solcher notweer entleibt, der ist darum
niemants nit schuldig.
Was
eyn recht notweer ist
140.
Item so eyner mit eynem tödtlichen waffen oder weer überlaufft, anficht oder
schlecht, vnd der benöttigt kan füglich an ferlichkeyt oder verletzung, seines
leibs, lebens, ehr und guten leumuts nicht entweichen, der mag sein leib vnnd
leben on alle straft durch eyn rechte gegenweer retten, Vnd so er also den
benötiger entleibt,-er ist darumb nichts schuldig, ist auch mit seiner
gegenweer, biß er geschlagen wirdt zu warten nit schuldig, vnangesehen ob es
geschriben rechten vnnd gewonheyten entgegen wer.
Das
die notweer bewisen soll werden
141.
Item welcher sich aber nach erfindung der thatt eyner gethaner notweer berümbt
oder gebrauchen will, vnd der ankläger der nit gestendig ist, so legt das recht
dem thetter auf, solche berümte notweer, obgemelter massen, zu recht gnug zu
beweisen, beweist er die nicht, er wirt schuldig gehalten.
Wann
vnd wie inn sachen der notweer die weisung auff den anklager kompt
142.
Item so der anklager der ersten tödtlichen anfechtung oder benötigung darauff,
als obsteht, die notweer gegründt, bekentlich ist, oder bestendig nit verleugknen
kan, vnd dagegen sagt, daß der todtschläger darumb keyn rechte entschuldigte
notweer gethan haben soll, wann der entleibt het fürgewendter bekentlicher
anfechtigung oder benötigung, rechtmessig vrsach gehabt, als geschehen möcht,
So eyner eynen vnkeuscher werk halben bei seinem ehelichen weib, tochter oder
an andern bösen strefflichen übelthatten fünde, vnnd darumb gegen dem selben
übelthätter tödtlich handlung zwang oder gefengknuß wie die recht zulassen,
fürnem, oder dem entleibten hett gebürt den verklagten todtschläger, von ampts
wegen zu fahen, vnnd die notturfft erfordert jn mit waffen solcher gefengknuß
halb zu bedrohen, zwingen vnd nöttigen, daß er also inn recht zulessiger weiß
gethon hett, oder so der kläger inn disem fall eyn solche meynung fürgeb, daß
der angezogen todtschleger darum keyn recht notweer gethan het, wann er des
entleibten, als er jn erschlagen hett, gantz mechtig vnnd von der benötigung
erledigt gewest, oder meldet daß der entleibt, nach gethaner ersten benöttigung
gewichen, dem der todtschläger auß freihem willen vnd vngenötter ding
nachgeuolgt, vnd jn allererst inn der nachuolg erschlagen het, Mer, so
fürgewendt wird, der todtschläger wer dem benöttigen wol füghcher weiß vnd on
ferlicheyt seins leibs, lebens, ehren vnd guten leumuts halben entwichen,
darumb die entleibung durch den verklagten todtschläger nit auß eyner rechten
entschuldigten notweer, sonder bößlich geschehen wer, vnd darumb peinlich
gestrafft werden solt etc. Sollich obgemelt vnd ander dergleichen fürgeben,
soll der ankläger, wo er des geniessen will, gegen erfindung, daß der
todtschläger durch den entleibten, erstlich als vor steht benöttigt worden ist,
beweisen, vnd so er eyne derselben obgemelten oder ander dergleichen,
rechtmessigen Verursachung gegen der ersten vnlaugbar anfechtung oder
benöttigung gnugsam beweist, so kin sich solcher todtschläger keyner rechten
oder gentzlichen entschuldigten notweer behelffen, vnangesehen, ob außgefürt
oder bestanden würd, daß jn der entleibt (als vor von der notweer geschriben
steht) erstlich mit eyner tödtlichen weer angefochten vnd benöttigt hat, So
aber der kläger der ersten erfunden benöttigung halb, keyn solche rechtmessige
verursachung bewieß, sonder der verklagt todtschläger seiner berümbten notweer
halb außfündig macht, daß er von dem entleibten mit eyner tödtlichen weer, als
vor von rechter notweer gesatzt ist, erstlich angefochten worden wer, So ist
die notweer durch den verklagten todtschläger außgefürt, vnd soll doch gemelte
kundtschafft beyder theyl mit eynander zugelassen vnd gestelt werden. Nemlich
ist hierinn zu mercken, so eyner der ersten benötigung halb redlich vrsach zur
notweer gehabt, vnd doch inn der that nit alle vmbstende, die zu eyner gantzen
entschuldigten notweer gehören, gehalten hett, ist not gar eben zu ermessen,
wie vil oder wenig der thätter zur thatt vrsach gehabt hab, vnnd daß fürther
die straff an leib leben oder aber zu büß vnd besserung erkant werd, alles nach
sonderlicher radtgebung der rechtuerstendigen, als hernach gemelt wirdet wann
dise fell gar subtil vnderscheyd haben, darnach hierinn anderst vnd anderst,
schwerlicher oder linder geurtheylt werden soll, welche vnderscheyd, dem
gemeynen mann verstentlich nit zu erkleren seind.
Von
entleibung das niemants anders gesehen hat, vnd eyn notweer fürgewendt würde
143.
Item so eyner jemandt entleibt, das niemandt gesehen hat, vnd will sich eyner
notweer gebrauchen, der jm die kläger nit gestehn, in solchen fellen ist
anzusehen, der gut vnnd böß standt jeder person, die statt da der todtschlag
geschehen ist, was auch jeder für wunden vnd weer gehabt, vnnd wie sich jeder
theyl inn dergleichen fellen, vor vnd nach der that gehalten hab, welcher theyl
auch auß vorgeenden geschichten mer glaubens, vrsach, bewegung, vortheyls oder
nutz haben mög, den andern an dem ort als die that geschehen ist, zu erschlagen
oder zu benötigen, Darauß kan eyn gutter verstendiger richter ermessigen, ob
der fürgewendten notweer zu glauben sei, vnd wo die vermutung der notweer wider
die bekentlichen that statt haben soll, so muß dieselbig vermutung gar gut
starck bestendig vrsach haben, aber der thätter mocht wider den entleibten
souil böser, vnd sein selbs halb souil guter starcker vermutung darbringen, jm
wer der notweer zu glauben. Solche vrsach alle zu erklern, kan durch dise
ordnung nit wol grüntlich vnd jedermann verstentlich beschehen, Aber nemlich
ist zu mercken daß inn disem fall, aller obgemelten vermuttung halb, die
beweisung dem thätter auffgelegt werden soll, Doch vnabgeschnitten dem kläger
der weisung, die er darwider fürbringen wolt, vnd wo diser fall vorgemelter
massen redlich zweiffel hat, so ist not inn der vrtheyl der verstendigen radt
mit fürlegung aller vmbstende stattlich zu gebrauchen, Wann sich diser fall,
mit gar vil zweiffels vnd vnderschied für vnd wider die berümbten notweer
begeben mag, die vor der geschicht nit all zu bedencken oder zusetzen sein.
Von
berümbter notweer gegen eynem weibßbilde
144.
Item ob eyner eyn weib erschlüge, vnd sich eyner notweer berümbt, inn eynem
solchen fall ist außzufüren vnnd anzusehen die gelegenheyt des weibs vnd manns,
auch jrer beyder gehabten weer vnd thatt, vnd darinn nach radt der
rechtuerstendigen wie hernach steht, zu vrtheylen, dann wiewol nit leichtlich
eyn weib eynem mann zu eyner entschuldigten notweer vrsachen mag, So wer doch
möglich daß eyn grawsam weib eynen weychen mann, zu eyner notweer tringen
mocht, vnd sonderlich so sie sorgliche vnd er schlechtere weer hett.
So
eyner inn rechter notweer eynen vnschuldigen wider seinen, des thätters willen entleibt
145.
Item so eyner inn eyner rechten bewisen notweer wider seinen willen eynen
vnschuldigen mit stichen, streychen, würffen oder schiessen, so er den nöttiger
meynt, treff vnd entleibt het, der ist auch von peinlicher straff entschuldigt.
Von
vngeuerlicher entleibung die wider eynes thätters willen geschicht ausserhalb
eyner notweer
146.
Item so eyner eyn zimlich vnuerbotten werek. an eynem end oder ort da solch
werck zu üben, zimlich ist thut vnd dardurch von vngeschichten gantz
vngeuerlicher weiß wider des thätters willen jemandt entleibt, der selbig würd
inn vil weg, die nit müglich zu benennen sein entschuldigt Vnnd damit diser
fall dester leichter verstanden, setzen wir dise gleichnuß. Eyn balbirer
schiert eynem den bart inn seiner stuben, als gewonlich zu schern ist, vnd würd
durch eynen also gestossen oder geworffen, daß er dem so er schiert die gurgel
wider seinen willen abschneidet, Eyn ander gleichnuß, so eyn schütz inn eyner
gewonlichen zilstatt steht, oder sitzt, vnd zu dem gewonlichen blatt scheust,
vnd es laufft im eyner vnder den schuß, oder jm lest vngeuerlicher weiß vnnd
wider sein willen sein büchs oder armbrust, ehe vnd er recht anschlecht vnd
abkompt, vnnd scheust also jemandt zu todt, dise beyde seind entschuldigt.
Vnderstünd sich aber der balbirer an der gassen oder sunst an eyner
vngewonlichen statt jemandts zu schern, oder der schütz an eyner dergleichen
vngewonlichen statt, da man sich versehen mocht daß leut wanderten, zu
schiessen, oder hielt sich der schütz inn der zilstatt vnfürsichtiger weiß,
vnnd würde also von dem balbirer, oder dem schützen, als obsteht, jemandt
entleibt, der thätter keyner würd gnug entschultigt, Aber dannocht ist mer
barmhertzigkeit bei solchen entleibungen, die vngeuerlich auß geylheyt oder
vnfürsichtigkeyt, doch wider des thätters willen geschehen, zuhaben, dann was
arglistig und mit Willen geschicht, Vnd wo solche entleibung geschehen, sollen
die vrtheiler bei den verstendigen so es vor jn zu schulden kompt, der straff
halb radts pflegen. Auß disen obangezeygten gleichnussen, mag inn andern
vnbenanten fellen eyn verstendiger wol mercken vnnd erkennen, was eyn
vngeuerliche entleibung ist, vnd wie die entschuldigung auff jr tregt. Vnnd
nach dem dise fell offt zu schulden kommen, vnd durch die vnuerstendigen
darinnen etwo gar vngleich gericht wirdet, ist die angezeygt kurtz erklerung
vnd warnung derhalb auß guten vrsachen geschehen, damit der gemeyn mann etwas
verstandts der rechten darauß nem, Jedoch haben dise fell zu zeitten gar subtil
vnderschiedt, die dem gemeynen mann, so an den peinlichen gerichten sitzen
verstendig oder begrifflich nit zu machen sein, hierumb sollen die vrtheyler
inn disen obgemelten fellen allen (wann es zu schulden kompt) angezeygter
erklerung halb, der vorgemelter verstendiger leut radt nit verachten, sonder
gebrauchen.
So
eyner geschlagen wirdt vnd stirbt, vnd man zweiffelt ob er an der wunden
gestorben sei
147.
Item so eyner geschlagen wirt, vnnd über etlich zeit darnach stürb, also das
zweiffelich wer, ob er der geklagten streych halb gestorben wer oder nit, in
solchen fellen mögen beyde theyl (wie von weisung gesatzt ist,) kundtschafft
zur sach dienstlich stellen, vnd sollen doch sonderlich die wundtärtzt der sach
verstendig vnnd andere personen, die da wissen, wie sich der gestorben nach dem
schlagen vnd rumor gehalten hab, zu zeugen gebraucht werden, mit anzeygung wie
lang der gestorben nach den streychen gelebt hab, vnd inn solchen vrtheylen,
die vrtheyler bei den rechtuerstendigen, vnd an enden vnd orten wie zu end
diser vnser ordnung angezeygt, radts pflegen.
Straff
der jhenen, so eynander inn morden schlahen vnnd rumoren fürsetzlich oder
vnfürsetzlich beistandt thun
148.
Item so etlich personen mit fürgesetztem vnd vereynigtem willen vnd mut jemandt
bößlich zu ermorden einander hilff vnd beistandt thun, die selben thätter alle
haben das leben verwirckt. So aber etlich person vngeschichts in einem schlagen
oder gefecht, beyeinander weren, eynander helffen, vnnd jemand: also on gnugsam
vrsach erschlagen würde, So man dann den rechten thätter weiß, von des hand die
entleibung geschehen ist, der soll als eyn todtschleger mit dem schwert zum
todt gestrafft werden. Wer aber der entleibt, durch mer dann eynen die man wüst
geuerlicher weiß tödtlich geschlagen, geworffen oder gewundt worden, vnnd man
kündt nit beweißlich machen, von welcher sonderlichen handt vnd thatt er
gestorben wer, So sein die selben, so die verletzung wie obsteht gethan haben,
alle als todtschläger vorgemelter massen, zum todt zu straffen. Aber der ander
beistender, helffer und vrsacher straff halber, von welchs handt obbestimbter
massen der entleibt nit tödtlich verletzt worden ist, auch so eyner inn eyner
auffrur oder schlagen entleibt würd, vnd man mocht keinen wissen dauon er als
vorsteht verletzt worden wer, Sollen die vrtheyler bei den rechtuerstendigen
vnd an enden vnd orten, wie hernach gemelt wirdet, radts pflegen, mit eröffnung
aller vmbstende vnd gelegenheyt solcher sachen, sovil sie erfaren künden, wann
inn solchen fellen nach ermessigung mancherley vmstende, daß nit alles zu
schreiben vnderschiedlich zu vrtheylen ist.
Von
besichtigung eynes entleibten vor der begrebnuß
149.
Vnnd damit dann inn obgemelten fellen gebürlich ermessung vnd erkantnuß solcher
vnderschiedlichen verwundung halb, nach der begrebnuß des entleibten dester
minder mangel sei, soll der Richter, sampt zweyen schöffen dem gerichtschreiber
vnd eynem oder mer wundtärtzen (so man die gehaben vnd solchs geschehen kan)
die dann zuuor darzu beeydigt werden sollen, den selben todten körper vor der
begrebnuß mit fleiß besichtigen, vnd alle seine empfangene wunden, schleg, vnd
würff, wie der jedes funden vnd ermessen würde, mit fleiß mercken vnd
verzeychen lassen.
Hernach
werden etliche entleibung inn gemeyn berürt, die auch entschuldigung auff jnn
tragen mögen, so darinn ordenlicher weiß gehandelt wirdt
150.
Item es sein sunst andere mer entleibung die etwo auß vnstrefflichen vrsachen
beschehen, so dieselben vrsachen recht vnd ordenlich gebraucht werden, als da
eyner jemandt vmb vnkeuscher werck willen, die er mit seinem eheweib oder
tochter übet, erschlecht, wie vor inn dem hundertsten vnnd eyn vnd zwentzigsten
artickel des ehebruchs anfahend, Item so eyn ehemann eynem andern etc. gesetzt
ist.
Item
so eyner zur rettung eynes andern leib, leben oder gut jemandt erschlecht, Item
so leut tödten, die jr sinn nit haben. Mer so eynem jemandt von ampts wegen
zufahen gebürt, der vnzimlichen freuenlichen vnd sorglichen widerstand thut,
vnd der selbig widersessig darob entleibt würde.
Item
so jemandt eynen bei nechtlicher weil geuerlicher weiß inn seinem hauß findet
vnnd erschlecht, oder so eyner eyn thier hat, das iemandt tödtet, vnd er
dergleichen bößheyt davor von dem thier nit gesehen oder gehört hat, wie hieuor
inn dem hunderten vnnd sechs vnd dreissigsten artickel anfahend. Item hat eyner
eyn thier dauon gesetzt ist, die nechst obgemelte fell alle haben gar vil
vnderscheyd, wann die entschuldigung oder keyn entschuldigung auff jhnen
tragen, das alles zu lang zuschreiben vnd zu erkleren wer, vnnd dem gemeynen
mann auch irrig vnnd ergerlich sein möcht, wo solchs alles in diser ordnung
solt begriffen werden. Hierumb so diser sach eyne für den Richter vnnd
vrtheyler kompt, sollen sie bei den rechtuerstendigen vnd an enden vnnd orten
wie zu end diser vnser Ordnung angezeygt radts gebrauchen, vnd jn nicht eygen
vnuernünfftige regel vnd gewonheyt darinn zu sprechen machen, die dem rechten
widerwertig sein, als je zu zeitten an den peinlichen gerichten bißher
beschehen, daß die vrtheyler der vnderschied jeder sach nit hören vnnd bewegen,
das ist ein grosse thorheyt, vnd volgt darauß daß sie sich zu vil maln
irren, thun den leutten vnrecht, vnnd werden an jrem blut schuldig, so
geschicht auch vil daß Richter vnd vrtheyler die mißthätter begünstigen, vnnd
jre handlung darauff richten, wie sie jn das recht zu gut verlengen, vnd
wissentlich übelthätter dardurch ledig machen wollen, vermeynen vielleicht
etlich eynfeltig leut, sie thun wol daran, daß sie den selben leutten jr leben
retten. Sie sollen wissen, daß sie sich schwerlich darmit verschulden, vnnd
sein den anklägern derhalber vor gott vnd der welt widerkerung schuldig, wann
eyn jeder richter vnd vrtheyler ist bei seinem eydt vnd seiner seel seligkeyt
schuldig, nach seinem besten verstehn gleich vnd recht zu richten, Vnd wo eyn
sach über sein verstentnuß ist, bei den rechtuerstendigen, vnd an enden vnd
orten wie hernach zu end diser vnser ordnung gemeldt wirdet, radts pflegen,
wann zu grossen sachen als zwischen dem gemeynen nutz vnd der menschen blut
zurichten grosser ernstlicher fleiß, gehört vnnd angekeret werden soll.
Wie
die vrsachen, so zu entschuldigung bekentlicher thatt fürgewendt, außgefürt
werden sollen
151.
Item so jemandt eyner thatt bekendtlich ist, vnd derhalben vrsachen antzeygt,
die solch thatt vor peinlicher straff entschuldigen möchten, als vor bei jeder
geordenter peinlichen straff wie vnd wann die entschuldigt wirdt, gesetzt ist,
so soll der richter den thätter fragen, ob er solch seine fürgebene entschuldigung
gnugsam beweisen könn. So er dann das, durch sich fürderlich zu thun vrpüttig
ist, so soll er, wes sie für entschuldigung solcher thatt halb weisen wolten,
durch rechtuerstendig leut oder durch den gerichtßschreiber inn gegenwertigkeyt
des richters auffzeychen lassen. So dann der richter mit gehabtem radt der
rechtuerstendigen die selben weisung artickel dafür erkent, wo die bewiesen
würden, daß dieselben angezeigten vrsachen, die beklagten vnd bekannten thatt
von peinlicher straff entschuldigen, So soll der thetter auff jr ansuchen mit
solchen erbotten weisung, auch wes der ankläger dienstlichs darwieder weisen
wolt, zugelassen, auch durch dieselben oberkeyt deßhalb kundtschafft verhörer
vnd anders verordnet gehalten vnd gehandelt werden, wie vor imm zwen vnnd
sechtzigsten artickel anfahend, Item wo der beklagt etc. vnd etlichen artickeln
darnach von form vnd maß der weisung gesatzt ist, sampt etlichen
hernachuolgenden artickeln, so es zu schulden kompt angesehen vnd darnach
gehandelt. Wo gezweiffelt würde, soll radts wie hernach gemelt wirdet, gepflegt
werden.
So
des thätters gegebne weisung artickeln nit beschliessen
152.
Item so aber die obgemelten weisung artickeln, durch den Richter mit gehabten
radt der verstendigen, dafür erkant würden, ob gleich solche erbotne weisung
geschehen, daß die dannocht nit dienstlich zu des thätters entschuldigung wer,
so soll die weisung nit zugelassen, sonder aberkant, vnd als dann durch den
richter vnd gericht, da der thätter innen leg, mit fürderlichem rechten weither
gehandelt werden, wie sich gegen eynem solchem bekantlichen offenbaren thätter
gebürt.
Vber
wen die atzung inn obgemelter außfürung gehn soll
153.
Item wo aber eyner jemandt entleibt hett deßhalb inn gefengknuß kem, auch der
entleibung bekentlich wer, vnnd doch der vorgemelten vrsachen eyne oder mer,
die jn solcher entleibung halb, gar oder eyns theyls entschuldigten mit
kundtschafft, wie dauon gesetzt ist, außfüren wollt, So sollen des beclagten
freundt dem ktäger zuuorderst, vor dem Richter vnnd vier schöffen, nach
ermessung der selben nottürffiglich caution, Sicherung vnnd bestandt thun, ob
sich solche fürgebne entschuldigung des beklagten inn der außfürung mit recht
nit erfünde, daß dann des beklagten freundt die atzung des beklagten, auch dem
kläger kost vnd schaden, nach ermessung des selben gerichts außrichten wollen,
darein der selbig kläger, durch die vnderstanden vnerfindtlichen außfürung der
berümbten entschuldigung bracht würde, damit gedencken wir zu fürkommen, daß
der kläger durch berürte vnwarhafftige vnd betrügliche außzüg nit zu schaden
bracht werde. Vnd sollen inn disem fall, der berürten messigung die selben
schöffen vnnd vrtheyl sprecher bei den rechtuerstendigen, vnd an enden vnnd
orten, wie hernach gemelt wirdet, auch radts pflegen.
Von
grosser armut des der sich obgemelter massen außfüren wolt
154.
Item wer aber der beklagt so gantz arm, auch nit freundt hett, die jetzgemelte
caution sicherung vnd bestandt zu thun vermocht, vnd doch zweifflich wer, ob er
seiner beschuldigten entleibung halb redlich entschuldigung hett, soll sich der
Richter, nach gestalt der sachen, mit allem fleiß souil er kan, erkundigen, vnd
der oberkeyt solchs alles schreiben vnd bescheydts deßhalb erwarten, also daß
solche erkundigung inn dem fall ampts halb auff des gerichts oder des selben
oberkeyt darlegen vnd kosten beschehe.
So
eyner inn der mordtacht wer, inn gefengnuß kem vnd sein vnschuld außfüren wolt
155.
Item so eyner inn gefengknuß kem, der daruor inn die mordt acht erkant wer, wie
an etlichen orten gewonheyt, vnd inn der gefengknuß sein entschuldigung, wie
inn den vorgemelten artickeln von den entschuldigungen gesatzt ist, auß zufüren
sich erbüte, der soll vnangesehen, daß er hieuor inn die mordt acht erkant wer,
mit bestimpter außfürung zugelassen werden.
Von
außfürung beschuldigter peinlichen übelthat ehe der beklagt inn gefengknuß
kompt
156.
Item so sich eyner ehe er inn gefengknuß kompt, eyner peinlichen übelthatt, mit
recht außfüren will, das soll er thun an ordenlichen peinlichen gerichten wie
inn disen fellen jedes orts recht vnnd herkommen ist, vnd soll in disen
außfürungen beyden theylen rechtmessige verkündung geschehen, auch beydertheyl
nottürfftig fürbringen, vrkhundt vnd kundtschafft, wie sich inn recht gebürt
zugelassen, vnd nit (wie inn etlichen orten mißbraucht) abgeschnitten werden,
vnd soll der selbig zum rechten, für vnrechter gewalt vnd nit weither vergleyt
werden.
Hernach
volgen etlich artickel vom diebstall
Zum
ersten vom allerschlechtesten heymlichen diebstall
157.
Item so eyner erstlich gestolen hat vnder fünff gülden werth, vnd der dieb mit
solchem diebstall ehe er damit inn sein gewarsam kompt, nit beschrien,
berüchtigt oder betretten würd, auch zum diebstall nit gestigen oder gebrochen
hat, vnnd der diebstall vnder fünff gülden werth, ist eyn heymlicher vnd
geringer diebstall, vnd wann solcher diebstall nochmals erf arn wirdet, vnnd
der dieb mit oder on diebstall einkompt, so soll in der Richter darzu halten,
so es anders der dieb vermag, dem beschedigten den diebstall mit der zwispil zu
bezalen. Wo aber der dieb kein solche geltbuß vermag, soll er mit dem kercker
darinn er etlich zeitlang ligen, gestrafft werden. Vnd so der dieb nit mer
vermag oder zu wegen bringen kan, so soll er doch zum wenigsten dem
beschedigten den diebstall widergeben, oder nach eynfach werth bezalen oder
vergleichen, vnnd soll der beschedigt mit der selben eynfachen vergleichung des
diebstals (aber mit der übermaß nit) der oberkeyt geltbuß vorgehn. Doch soll
der dieb jm außlassen sein atzung, so er inn der gefengknuß gemacht hat, auch
zu bezalen schuldig sein, vnd den büttein (ob er es hat) jren gewonlichen
gebüre für jr müh vnd fleiß entrichten, vnd zu dem allen, nach der besten form,
vmb enthaltung willen des gemeynen frides, ewige vrvhede thun.
Vom
ersten offentlichen diebstall, damit der dieb beschrihen wirt ist schwerer
158.
Item so aber der dieb mit gemeltem ersten diebstall, der vnder fünff gülden
werth ist, ehe vnnd er an sein gewarsam kompt betretten würd, oder eyn geschrey
oder nachtheyl machte, vnnd doch zum diebstall nit gebrochen oder gestiegen
hat, ist eyn offner diebstall, vnnd beschwerdt jn die gemelt auffrur und
berüchtigung die that also, daß der dieb inn branger gesteh, mit ruten
außgehawen vnd das land verbotten, vnd vor allen dingen dem beschedigten der
diebstal oder der werth dafür, so es inn des diebs vermögen ist, widerumb
werden, Vnd soll zu dem allem inn der besten form ewige vrvhede thun. Wer aber
der dieb eyn solche ansehnliche person, dabei sich besserung zuuerhoffen mag jn
der richter (jedoch on der oberkeyt zulassen vnd verwilligung nit) burgerlich
vnnd also straffen, daß er dem beschedigten den diebstal vierfeltig bezalen,
vnd sunst allenthalben gehalten werden soll, als oben inn nechstem artickel von
heymlichem diebstall gesetzt ist.
Von
ersten geuerlichen diebstalen durch einsteigen oder brechen, ist noch schwerer
159.
Item so aber eyn dieb inn vorgemeltem stelen, jemandts bei tag oder nacht, inn
sein behausung oder behaltung bricht oder steigt, oder mit waffen, damit er jemandt
der jm widerstandt thun wolt, verletzen möcht, zum stelen eingeht, solchs sei
der erst oder mer diebstall, auch der diebstall groß oder kleyn, darob oder
darnach berüchtigt oder betretten, so ist doch der diebstall darzu, als
obsteht, gebrochen oder gestiegen wirdt, eyn geflißner geuerlicher diebstall.
So ist in dem diebstall, der mit waffen geschicht, eyner vergewaltigung vnd
verletzung zu besorgen. Darumb inn disem fall, der mann mit dem strang, vnnd
das weib mit dem wasser oder sunst nach gelegenheyt der personen, vnnd
ermessung des richters inn ander weg, mit außstechung der augen, oder abhawung
eyner handt, oder einer andern dergleichen schweren leibstraff gestrafft werden
soll.
Von
ersten diebstall, fünff gülden werth, oder darüber vnd sunst on beschwerlich
vmbstende soll man radts pflegen
160.
Item so aber der erst diebstall groß, vnd fünff gülden oder darüber werth wer,
vnd der vmbstende so den diebstall, wie oben dauon gemelt ist, beschweren,
keiner dabei erfunden würd, Aber dannocht angesehen die grösse des diebstals,
so hat es merer straff dann ein diebstahl der geringer ist. Vnd inn solchen
fellen muß man ansehen den werth des diebstals, auch ob der dieb darob
berüchtigt oder betretten sei. Mer soll ermessen werden der standt und das
wesen der person, so gestolen hat, vnnd wie schedlich dem beschedigten der
diebstall sein mag, vnd die straff darnach, an leib oder leben vrtheylen. Vnd
dieweil aber solch ermessung inn rechtuerstendiger lern vernunfft steht, So
wöllen wir das inn solchem jetztgemeltem fall, so offt sich der also begibt,
die richter vnd vrtheyler bei den rechtuerstendigen vnd an orten vnd enden wie
hernach gemelt wirdt, radts pflegen mit entdeckung der berürten vmbstende, vnd
nach solchem erfunden radt, jr vrtheyl geben. Wo aber der dieb zu solchem
diebstall gestigen oder gebrochen, oder mit waffen als vorsteht, gestolen hett,
so hett er damit wie obgemelt, das leben verwirkt.
Vom
andern diebstall
161.
Item so jemandt zum andern mal, doch ausserhalb einsteigens oder brechens, als
obsteht gestolen hett, vnnd sich solch beyde diebstal, auff gründtige erfarung
der warheyt, als hieuor, von solcher erfarung klerlich gesetzt ist, erfunden,
Auch die selben zwen diebställ, nit fünff gülden oder darüber werth seind, so
beschwert der erst diebstal den andern, darumb mag der selbig dieb inn branger
gestelt, vnd das land verbotten, oder inn den selben zirck oder ort, darinn er
verwirckt hat, ewiglich zu bleiben verstrickt werden, nach gefallen des
Richters, auch nach der besten form ewige vrphede thun, vnd mag den dieb inn
disem fall nicht fürtragen, ob er mit dem diebstall, als vor vom ersten
diebstall gemelt ist, nit beschrien oder betretten würd. Wo aber solche zwen
diebstall fünff gülden oder darüber treffen, so soll es mit erfarung aller vmbstende,
auch gebrauchung der rechtuerstendigen, wie hernach geschriben, auch als imm
nechsten öbern artickel, steeth, gehalten werden.
Vom
Stelen zum dritten mal
162.
Item wird aber jemandts betretten, der zum dritten mal gestolen hat, vnd
solcher dreifachtiger diebstal, mit gutem grundt als vor von erfarung der
warheyt gesatzt ist, erfunden würd, das ist eyn merer verleumbter dieb, vnd
auch eynem vergewaltiger gleich geacht, vnd soll darumb, nemlih der mann mit
dem strang, vnnd die fraw mit dem wasser oder sunst inn andere weg, nach jedes
landts gebrauch vom leben zum todt gestrafft werden.
Wo
mer dann eynerley beschwerung bei dem diebstall gefunden wirdet
163.
Item wo bei eynem diebstall mer dann eynerley beschwerung, so inn den
vorgesatzten artickeln vnderschiedlich gemelt sein, erfunden würden, ist die
straff nach der meynsten beschwerung des diebstals zu erkennen.
Von
jungen dieben
164.
Item so der dieb oder diebin jrs alter vnder viertzehen jaren weren, die sollen
vmb diebstall, on sonder vrsach, auch nit vom leben zum todt, gericht, sonder
der obgemelten leibstraff gemeß, mit sampt ewiger vrphede gestrafft werden. Wo
aber der dieb nahent bei vierzehen jaren alt wer, vnd der diebstall groß oder
obbestimpt beschwerlich vmbstende, so geuerlich dabei gefunden würden, also daß
die boßheyt das alter erfüllen möcht, So sollen Richter vnd vrtheyler deßhalb
auch, (wie hernach gemelt) radts pflegen, wie eyn solcher junger dieb an gut,
leib oder leben zustraffen sei.
So
eyner etwas heymlich nimpt von güttern, der er eyn nechster erb ist
165.
Item so eyner aus leichtuertigkeyt oder vnuerstandt etwas heymlich nem von
güttern, der er sunst eyn nechster erb ist, oder so sich dergleichen zwischen
mann vnd weib begeb, vnd eyn theyl den andern derhalb anklagen würd, sollen
Richter vnd vrtheyler mit entdeckung aller vmbstende bei den rechtuerstendigen,
vnd an orten vnd enden wie zu end diser vnser ordnung angezeygt, radts pflegen,
auch erfarn, was inn solchen fellen das gemeyn recht sei, vnd sich darnach
halten, Doch soll die oberkeyt oder Richter in disen fellen von ampts wegen nit
klagen noch straffen.
Stelen
inn rechter hungers nott
166.
Item so jemandt durch recht hungers not, die er, sein weib oder kinder leiden,
etwas von essenden dingen zu stelen geursacht würde, wo dann der selb diebstall
tapffer groß vnd kündtlich wer, sollen abermals richter vnd vrtheyler (als
obsteht) radts pflegen. Oder aber der selbigen dieb einer vnsträfflich erlassen
würd, soll jm doch der kläger vmb die klag, deßhalb gethan nichts schuldig
sein.
Von
früchten vnd nutzen auff dem feld,wie vnnd wann darmit diebstall gebraucht
werde
167.
Item wer bei nächtlicher weil jemandt sein frücht oder auff dem feld sein
nutzung, wie das alles namen hat, heymlicher vnd geuerlicher weiß nimpt, vnd
die hinweg tregt oder füret, das ist auch eyn diebstall, vnd wie ander
diebstall vorgemelter maß zustraffen, deßgleichen wo eyner bei tag jemandts an
berürten seinen früchten, die er heymlich nem vnd hinweg trüg, grossen
mercklichen vnd geuerlichen schaden thett, ist auch wie obsteht für eyn
diebstall zu straffen. Wo aber jemandt bei tag essendt frücht nem, vnnd damit
durch wegtragen, derselben nit grossen geuerlichen schaden thett, der ist nach
gelegenheyt der personen vnd der sach, burgerlich zu straffen, wie an dem
selben ende da der schad geschicht, durch gewonheyt oder gesetz herkommen.
Von
holtzstelen oder verbotner weiß abhawen
168.
Item so jemandt sein gehawen holtz dem andern heymlich hinweg füret, das ist
eynem diebstall gleich nach gestalt der sachen zu straffen, Welcher aber inn
eyns andern holtz helicher und verbatner weiß häwet, der soll gestrafft werden
nach gewonheyt jedes landts oder orts. Doch wo eyner zu vngewonlicher oder
verbotner zeit, als bei der nacht oder an feirtägen eynem andern sein holtz,
geuerlicher vnd dieblicher weiß abhawet, der ist nach radt herter zu straffen.
Straff
der jhenen die fisch stelen
169.
Item welcher auß weihern oder beheltnuß fisch stilt, ist auch eyn diebstall
gleich zu straffen, So aber eyner auß eynem fliessenden vngefangen wasser fisch
fing das eynem andern zu stund, der ist an seinem leib oder gut nach
gelegenheyt vnd gestalt des fischens, der person vnd sachen, nach radt der
rechtuerstendigen zu straffen.
Straff
der jhenen so mit vertrawter oder hinderlegter habe vngetrewlich handeln
170.
Item welcher mit eyns andern güttern, die jm inn guttem glauben zu behalten vnd
verwaren gegeben sein, williger vnnd geuerlicher weiß, dem glaubiger zu schaden
handelt, solch missethatt ist eynem diebstall gleich zu straffen.
Diebstall
heyliger oder geweichter ding an geweichten vnd vngeweichten stetten
171.
Item stelen von geweichten dingen oder stetten ist schwerer dann ander
diebstall, vnd geschicht inn dreyerley weiß, Zum ersten, wann eyner etwas
heyligs oder geweichts stielt an geweichten stetten, Zum andern, wann eyner
etwas geweichtes an vngeweichten stetten stielt, Zum dritten, wann eyner
vngeweichte ding an geweichten stetten stielt.
Von
straff obgemelts diebstalls
172.
Item so eyner eyn Monstrantzen stielt, da das heylig Sacrament des altars inn
ist, soll mit dem fewer vom leben zum todt gestrafft werden. Stel aber eyner
sunst gülden oder silbern geweichte gefeß, mit oder on heilthumb, oder aber
kelch oder patenen, vmb solch diebstall alle, sie sein geschehen an geweichten
oder vngeweichten orten, auch so eyner vmb stelens willen inn eyn geweichte
kirchen, Sacrament hauß oder sacristei bricht, oder mit geuerlichen zeugen
auffsperret, diese dieb sein zum todt nach gelegenheyt der sach vnd radt der
rechtuerstendigen, zu straffen.
173.
Item so eyner eyn stock, darinn man das heylig almusen samlet auffbricht,
sperret, oder wie er argklistig darauß stilt, oder solchs mit etlichen wercken
zuthun vndersteht, der ist auch an leib oder leben zu straffen, nach radt der rechtuerstendigen.
174.
Item so jemandt bei tag von geringen geweichten dingen, ausserhalb der
vorgemelten dapffern stück, auß eyner kirchen stele, als wachs, leuchter,
altartücher, darzu doch der dieb nit stieg, brech oder mit geuerlichen zeugen
auffsperret, oder so jemandt weltliche gütter, die inn eyn kirchen geflöhet
weren, stele, doch so der dieb inn die kirchen oder sacristei nit bricht oder
die geuerlich auffsperret, Vmb dise diebstall alle dauon inn disem artickel
gemelt, ist die straff gegen dem dieb mit allen vmbstenden vnd vnderscheyden,
für zu nemen vnd zu halten, wie hieuor von weltlichen diebstalen klerlich
gesatzt ist, doch soll inn solchen kirchen rauben vnnd diebstalen weniger
barmhertzigkcyt beweist werden, dann inn weltlichen diebstalen.
175.
Item es sollen auch die diebstall, so an geweichten dingen vnd stetten
begangen, die hungers nott, auch jugent vnd thorheyt der personen, wo der eyns
mit grundt angezeygt würde, auch angesehen, vnd wie von weltlichen diebstalen
deßhalb gesetzt ist, darinn gehandelt werden.
Von
straff oder versorgung der personen von den man auß ertzeygten vrsachen, übels
und missethatt warten muß
176.
Item so eyner eyn vrphed freuenlich oder fürsetzlich verbrochen, sachen halben,
darumb er das leben nit verwirckt hat, Item ob eyner über vorgeübte
nachgelassene vnd gerichte missethat mit worten oder schrifften andern
dergleichen übels zuthun, doch sunst on weitther beschwerlich vmbstende trohet,
Vnnd aber darmit nit souil gethan hett, daß jm darumb das leben (wie hernach imm
hundersten vnd acht vnd sibentzigsten artickel anfahend, Item so sich jemandt
eyner mißthatt etc. von vnderstanden missethatten geschriben steht) genommen
werden möcht, vnd auß jetztgemelten oder andern gnugsamen vrsachen, eyner
person nit zu vertrawen oder zu glauben wer, daß sie die leut gewaltsamer
thätlicher beschedigung vnd übels vertrüge, vnd bei recht vnd billicheyt
bleiben ließ, vnd sich solchs zu recht gnug erfünde, vnnd dann die selbig
person, deßhalb keyn notturfft caution, gewißheyt oder sicherheyt machen kündt,
solchen künfftigen vnrechtlichen schaden vnd übel zu fürkommen, soll die selbig
vnglaubhafftige boßhafftige person inn gefengknuß, als lang biß die nach
erkantnuß des selben gerichts gnugsame caution sicherung, vnd bestandt für
solche vnrechtliche thätliche handlung thut, durch die schöpffen rechtlich
erkant werden, jedoch sol solch straff nit leichtuertiglich oder on mergklich
verdechtlicheyt künfftigs übels (als obsteht) sonder mit radt der
rechtuerstendigen beschehen. Vnd soll solcher gefangen inn dem gericht, darinn
er also beklagt vnnd überwunden würdet, enthalten werden. Vnd wo er sich von
seinen selbs güttern, inn solcher gefengknuß zu enthalten nicht vermocht, so
soll alßdann durch den ankläger zu seiner enthaltnuß dem büttel sein gebürlich
wartgelt, nach ermessung des richters gegeben werden, vnd er der ankläger
derhalb zimlichen bestandt thun. Wo nun der ankläger solchen kosten auch nit
vermocht, soll die oberkeyt den selben kosten tragen. So aber der gemelt
gefangen inn dem selben oder andern gerichten an seinen güttern, als vil hette,
dauon obgemelte sein enthaltung vnd verwarung gar oder zum theyl beschehen
kündt, die sollen zu derselben vnderhaltung on der oberkeyt verhinderung
gebraucht werden.
Von
straff der fürderung, hilff vnd beistand der mißthätter
177.
Item so jemand eynem mißthätter zu übung eyner mißthatt, wissentlicher vnd
geuerlicher weiß einicherley hilff, beistandt oder fürderung, wie das alles
namen hat, thut, ist peinlich zu straffen, als aber vorsteht, inn eynem fall
anderst dann inn dem andern, darumb sollen inn disen fellen, die vrtheyler mit
berichtung der verhandlung, auch wie solchs an leib oder leben soll gestrafft
werden, als ob-steht radts pflegen.
Straff
vnderstandner missethatt
178.
Item so sich jemandt eyner missethatt mit etlichen scheinlichen wercken, die zu
volnbringung der missethatt dienstlich sein mögen, vndersteht, vnnd doch an
volnbringung der selben missethat durch andere mittel, wider seinen willen
verhindert würde, solcher böser will, darauß etlich werck, als obsteht volgen,
ist peinlich zu straffen, Aber inn eynem fall herter dann inn dem andern
angesehen gelegenheit vnd gestalt der sach, darumb sollen solcher straff halben
die vrtheyler, wie hernach steht, radts pflegen, wie die an leib oder leben
zuthun gebürt.
Von übelthättern die jugent oder anderer sachen halb, jre sinn nit haben
179.
Item wirt von jemandt, der jugent oder anderer gebrechlicheyt halben,
wissentlich seiner synn nit hett, eyn übelthatt begangen, das soll mit allen
vmstenden, an die orten vnnd enden, wie zu ende diser vnser ordnung angezeygt
gelangen, vnnd nach radt der selben vnd anderer verstendigen darinn gehandelt
oder gestrafft werden.
So
eyn hütter der peinlichen
gefengknuß eynem gefangen außhilfft
180.
Item so eyn hütter der peinlichen gefengknuß eynem der peinlich straff
verwirckt außhilfft, der hat die selbig peinlich straff an statt des
übelthätters, den er also ausgelassen, verwirckt. Kem aber der gefangen durch
bemelts hütters vnfleiß auß gefengknuß, solcher vnfleiß ist nach gestalt der
sachen vnnd radt so an den orten, als hernach gemelt wirdet, zu straffen.
Von
eyner gemeynen bericht, wie die gerichtschreiber die peinlichen gerichtßhändel
gentzlich vnd ordenlich beschreiben sollen, volgt inn dem nechsten vnd etlichen
artickeln hernach
181.
Item eyn jeder gerichtschreiber soll inn peinlichen sachen bei seiner pflicht
alle handlung, so peinlicher klag vnd antwurt halb geschicht, gar eygentlich,
vnderschiedlich vnd ordenlich auffschreiben, Vnd nemlich soll die klag des
anklägers vor dem verbürgen, das über den beklagten beschicht, oder aber wo der
ankleger nit bürgen hett, vnnd derhalben gefengklich bei dem beklagten verhefft
wer, inn allweg zuuor auffgeschriben werden, ehe dann peinlich frag oder
peinlich handlung gegen dem beklagten geübt würdet. Vnnd soll solchs alles zum
wenigsten vor dem Richter oder seinem verweser vnd zweyen des gerichts
beschehen, vnnd bemelte beschreibung durch den gerichtschreiber des selben
gerichts ordenlich vnd vnderschiedlich gethan werden, darnach soll beschriben
werden, ob vnd wie der ankläger seiner klag halb, laut diser vnser ordnung zum
rechten verbürgt, oder wo er nit bürgen gehaben mag, ob vnd wie er sich vmb
volfürung willen des rechten gefengklich hat legen lassen.
182.
Item weitter, was der beklagt zu solcher klag zu antwurt gibt, so er erstlich
on marter derhalb bespracht würde, das soll auch nach derselben klag beschriben
werden, vnd soll alwegen durch den Schreiber jar, tag vnd stundt, darauff eyn
jede, vor oder nach berürte handlung beschicht, auch wer jedes mal da bei
gewest sei, gemelt werden, vnd er der schreiber soll sich, daß er solchs gehört
vnd beschriben hab, mit seinem tauff vnd zunamen selbs auch vnderschreiben.
183.
So aber der beklagt der klag inn seiner antwurt laugendt, vnd dem ankleger der
beklagten missethatt halber redlich anzeygung (wieuor von solcher redlicher
anzeygung gesetzt ist) für zubringen gebürt, was dann der anklager der selben
antzeygung oder argwonung halber vor dem gericht oder verordenten schöpffen
fürbringt, auch was solcher fürbrachten antzeygung halb noch laut diser
ordenung bewisen wirt, soll alles eygentlich, wie vor gemelt ist, beschriben
werden.
184.
Wo dann nach laut diser vnser vnd des heyligen Reichs Ordnung redlich antzeygung
vnd verdacht der missethatt bewisen, erkant, vnd darzu kompt, daß man alßdann,
laut diser vnser ordnung den gefangen erstlich on marter, vnd mit bedrawung der
selben besprechen, auch außfürung seiner vnschuld ermanen soll, was dann
daselbst gefragt, ermant vnd entlich geantwurt, auch was darauff alles nach
laut diser vnser vnnd des Reichs ordnung erfaren vnnd erkündigt wirt, soll
alles, wie obsteht, auch beschriben werden.
185.
Vnnd so es zu der peinlichen frag kompt, was dann der beklagt dardurch
bekennet, auch was er bekanter that halb vnderschiedt sagt, die zu erfarung der
warheyt (wie inn diser vnser ordnung dauon gesetzt) dienstlich vnd fürtreglich
sein, vnnd wes fürter, auch nach laut diser vnser ordnung, von erfarung der
warheyt darauff gehandelt vnd erfunden wirt, das alles vnd jedes innsonderheyt
soll der gerichtschreiber ordenlich vnnd vnderschiedlich nach eynander
beschreiben.
186.
Wvrde aber der beklagt auff seinem verneynen der klag bestehn, vnd der anklager
die hauptsach der missethatt nach laut diser ordnung weisen wolt, souil sich
dann derhalb inn dem selben gericht zu handien gebürt, das soll der
gerichtschreiber auch wie obsteht, fleissig beschreiben. So aber deßhalb
vorgemelte oberkeit Commissarien geben, die sollen das, so vor jnen gehandelt
wird, auch alles vnd wie sich gebürt, beschreiben lassen.
187.
Wo aber der beklagt der thatt bekennet, vnd doch solche vrsachen die jn von der
thatt entschuldigen möchten, anzeygt, das selbig, auch alle urkundt,
kundtschafft, weisung, erfarung vnd erfindung derhalb, soll auch souil sich inn
dem selben peinlichen gericht zu handeln gebürt vnd sunst alles, wie obsteht,
beschriben werden.
188.
Ob aber die klag vonn ampts wegen herkeme, vnd nit von sonderlichen anklägern
geschehe, wie dann die klag an die Richter kommen, auch was der beklagt darzu
antwurt, vnd was fürther inn allen stücken, nach laut diser vnserer ordnung,
deßhalb gehandelt würdt, soll wie oben inn anderm fall, des anklägers halben
gemelt ist, beschriben werden.
189.
Vnd soll die beschreibung aller obberürten handlung, sie geschehe von ampts
wegen oder auff ankläger, durch eynen jeden gerichtschreiber der peinlichen
gericht, vorgemelter massen, gar fleissig vnd vnderschiedlich nacheynander vnd
libels weiß geschrieben werden, vnd alweg bei jeder handlung, wann die
geschehen ist, jar, tag, vnd stund, auch wer dabei gewest sei, melden, darzu
soll sich der Schreiber selbst, auch wie obsteht dermassen vnderschreiben, daß
er solchs alles gehört vnd geschriben hab, damit auff solch formliche gründtliche
beschreibung stattlich vnd sicherlich geurtheylt, oder wo es nott thun würde,
darauß nach aller notturfft geradtschlagt werden möge, inn solchem allem soll
eyn jeder gerichtschreiber bei seiner pflicht als vorsteht, allen möglichen
fleiß thun, auch was gehandelt ist inn geheym halten, vnnd des alles nach laut
seiner pflicht verbunden sein. Vnd soll solch gerichtsbuch, oder libel alweg
nach endung des gerichts tag beschlossen vnd verwart gehalten werden.
Eyn
ordnung vnnd bericht, wie der gerichtschreiber die entlichen vrtheylen der
todtstraff halb, formen soll
190.
Item so nach laut diser vnser vnnd des heyligen Reichs ordnung eyn übelthat
wahrhafftiglich erfunden oder überwunden, vnd deßhalb so weit kommen ist, daß
die entlich vrtheyl derhalb zum todt, wie die vorgemelter massen, nach laut
diser vnser ordnung, geschehen sollen, beschlossen ist, So soll alßdann der
gerichtschreiber die vrtheyl beschreiben, vnd vngeuerlich nachuolgender meynung
imm außschreiben formiren, damit er die also auff dem entlichen rechttag, wie
inn dem vier vnd neuntzigsten artickel anfahend, Item auf obgemelt etc. von
offnung solcher entlicher vrtheylen geschriben steht, auß beuelch des Richters
offentlich verlesen.
191.
Item wo inn dem nechst nachgesatzten artickel, eyn B. steht, da soll der
gerichtschreiber inn formirung vnnd beschreibung der vrtheyl, den namen des
übelthetters benennen, aber bei dem C. soll er die übelthatt kürtzlich melden.
Einfürung
eyner jeden vrtheyl zum todt oder ewiger gefengknuß
192.
Avff klag, antwurt, vnd alles gerichtlich fürbringen, auch nottürfftige
warhafttige erfarung, vnnd erfindung, so deßhalb alles nach laut Keyser Karls
des fünfften vnd des heyligen Reichs ordnung geschehen, ist durch die vrtheyler
vnd scheffen ditz gerichts endlich zu recht erkant, daß B. so gegenwirtig vor
disem gericht steht, der übelthat halben, so er mit C. geübt hat etc.
Merckt
die nachuolgenden beschluß eyner jeden vrtheyl
Zum fewer
§
mit dem fewer vom leben zum todt gestrafft werden soll.
Zum
schwert
§
Mit dem schwert vom leben zum todt gestrafft werden soll.
Zu
der viertheylung
§
Durch seinen gantzen leib zu vier stücken zu schnitten vnd zerhawen, vnd also
zum todt gestrafft werden soll, vnnd sollen solche viertheyl auff gemeyne vier
wegstrassen offentlich gehangen vnnd gesteckt werden.
Zum
rade
§
Mit dem rade durch zerstossung seiner glider vom leben zum todt gericht, vnd
fürter offentlich darauff gelegt werden sollen.
Zum
galgen
§ An
den galgen mit dem strang oder ketten vom leben zum todt gericht werden soll.
Zum
ertrencken
§
Mit dem Wasser vom leben zum todt gestrafft werden soll.
Vom
lebendigen vergraben
§
Lebendig vergraben vnd gepfelt werden soll.
Vom
schleyffen
193.
Item wo durch die vorgemelten entlichen vrtheyl eyner zum todt erkent.,
beschlossen würde, daß der übelthätter an die richtstatt geschleyfft werden
soll, So sollen die nachuolgenden wörtlin an der ander vrtheyl, wie obsteht,
auch hangen, also lautend, Vnd soll darzu auff die richtstatt durch die vnuernünfftigen
thier gesehleyfft werden.
Von
reissen mit glüenden zangen
194.
Item würde aber beschlossen, daß die verurtheylt person vor der tödtung mit
glüenden zangen gerissen werden solt, so sollen die nachuolgenden wörter
weither inn der vrtheyl stehn, also lautend, Vnnd soll darzu vor der entlichen
tödtung offentlich auff eynen wagen bis zu der richtstatt vmbgefürt, vnnd der
leib mit glüenden zangen gerissen werden, nemlich mit N. griffen.
Formirung
der vrtheyl eyns sorglichen manns inn gefengknuß zu verwaren
195.
Avff warhafftige erfarung vnd befindung gnugsamer anzeygung zu bösem glauben,
künfftiger übelthettiger beschedigung halber, ist zu recht erkant, daß B. so
gegenwertig vor gericht steht, inn gefengknuß enthalten werden soll, biß er
gnugsam vnd gebürlich caution vnd bestandt thut, damit landt vnd leut vor jm
versichert werden.
Von
leibstraff, die nit zum todt oder gefengklicher verwarung, wie obsteht,
verurtheylt werden soll
196.
Item so eyn person durch vnzweiffeliche entliche überwindung (die auch nach
laut diser vnser ordnung geschehen) an jrem leib oder glidern, peinlich
gestrafft werden soll, daß sie dannocht bei dem leben bleiben möge, solch
vrtheyl der Richter doch nit anderst, dann mit wissentlichem radt oder beuelch
seiner oberkeyt vnnd der rechtuerstendigen zum wenigsten mit vier auß den
vrtheylern oder Schöffen, die er für die tüglichsten darzu erfordert, die jm
auch derhalb gehorsam sein sollen beschliessen, vnd von seins richterlichen
ampts wegen an dem gericht eröffnen, vnd durch den gerichtschreiber, offentlich
verlesen lassen, Es soll auch der Richter, inn obgemelten fellen, daran sein,
daß der nachrichter sein vrtheyl volnziehen, die selben vrtheyl sollen, wie
hernach uolgt, imm auffschreiben durch den Schreiber formiert werden.
§
Inn formirung der nechst nachgemelten vrtheyl, soll der gerichtschreiber, wo
imm selben artickel eyn B. steht, des beklagten namen benennen, aber da das C.
gesatzt ist, soll er die sach der übelthatt auff das kürtzest melden.
Einfürung
der vrtheyl vorgemelter peinlicher leibstraff halb, die nicht zum todt
gesprochen werden
197.
Nach fleissiger warhafftiger erfindung, so nach laut Keyser Karls des fünfften
vnd des heyligen Reichs ordnung beschehen, ist zu recht erkant, daß B. so
gegenwirtig vor dem Richter steht, der missethätigen vnehrlichen handlung halb
mit C. geübt.
Merck
die nachuolgenden beschluß eyner jeden vrtheil
Abschneidung
der zungen
198.
Offentlich inn branger oder halßeisen gestelt, die zungen abgeschnitten, vnnd
darzu biß auff kundtlich erlaubung der oberhandt auß dem landt verwisen werden
soll.
Abhawung
der finger
§
Offentlich inn branger gestelt, vnnd darnach die zwen rechten finger, damit er
mißhandelt vnd gesündigt hat, abgehawen, auch fürther des landts bis auff
kundtlich erlaubung der oberkeyt verweist werden soll.
Oren
abschneiden
§
Offentlich inn branger gestelt, beyde oren abgeschnitten, vnnd des landts biß
auff kundtlich erlaubung der oberkeyt verweist werden soll.
Mit
rutten außhawen
§
Offentlich inn branger gestelt, und fürther mit rutten außgehawen, auch deß
lmdts bis auf kundtlich erlaubung der oberhand verweist werden soll.
§
Merck so eyn übelthetter zu sampt eyner auffgelegten rechtlichen leibstraff
jemants sein gut wider zu keren, oder aber etwas von seinen eygen gütter zu
geben verwirckt, wie deßhalb hieuor inn etlichen straffen Nemlich von
falschlichem abschweren am hunderten vnd siebenden artickel anfahend, Item
welcher vor Richter oder gericht, auch der vnkeusch halben, so eyn ehemann mit
eyner ledigen dirn übet, am hunderten vnd zwentzigsten artickel anfahent. Item
so eyn ehemann eynem andern, vnd dann die bösen besteltnuß zwifacher ehe
betreffent, am hunderten vnd eyn vnd zwentzigsten artickel anfahend, Item so
eyn ehemann eyn ander weib etc. gesetzt ist, dergleichen inn etlichen diebstelen,
wie oben angezeygt etc. oder so sunst inn vnbenanten fellen dergleichen zuthun
rechtlich erfunden würde, So soll solch widerkerung oder dargebung des guts mit
lautern worten an die vrtheyl wie das geschehen solt, gehangen, beschriben vnd
geoffnent werden.
Von
form der vrtheyl zu erledigung eyner beklagten personen
199.
Item wo aber nach laut diser vnser vnd des Reichs ordnung eyn person, so vmb
peinlichen straff willen, angenommen vnd beklagt wer, mit vrtheyl vnd recht
ledig zu erkennen bschlossen würd, die selbig vrtheyl soll vngeuerlich
nachfolgender massen beschriben, vnnd nach beuelch des Richters auff dem
entlichen rechttag, als vor inn dem neun vnnd neuntzigsten artickel also
anfahendt, Item würde aber der beklagt etc., gemelt wird, offentlich gelesen
werden.
200.
Item inn nechstnachgesatztem artickel zu einfürung eyner vrtheyl, soll der
gerichtschreiber inn beschreibung solcher vrtheyl an des A. statt den namen des
klägers, für das B. den namen des beklagten, vnd da das C. steht, des beklagten
übelthatt melden.
201.
Avff die klag, so C. halben von wegen A. wider B. so zu gegen vor disem gericht
steht, geschehen ist, auch des beklagten antwurt vnd alles nottürfftig
einbringen gründige fleissige erfarung vnd erfindung, so alles nach laut Keyser
Karls des fünfften vnnd des Reichs ordnung deßhalb geschehen, ist der selbig
gemelt beklagt mit entlicher vrtheyl vnnd recht von aller peinlicher straff
ledig erkant, es wer dann sach,
daß der ankläger seiner klag rechtmessig vrsach gehabt, dardurch der Richter
bewegt werden möcht, die kosten vnd scheden auß redlichen gegründten
rechtlichen vrsachen zu compensiren vnd zu vergleichen. Vnd was fürther die
partheien schaden oder abtrags halb gegeneynander zu klagen vermeynen, das
sollen sie nach außweisung obgemelter ordnung, mit endtlichem burgerlichem
rechten vor dem selben gericht, oder so von ampts wegen geklagt wirdt von
derselben so von ampts wegen klagten, nechsten ordenlichen oberkeyt außtragen.
202.
Item eyn jeder gerichts handel vnd vrtheil wie vor von beschreibung der aller
gemelt wirdet, soll fürther nach endung des rechten gentzlich inn dem gericht
behalten, vnd von gerichts wegen inn eyner sondern behaltnuß verwart werden,
darmit (wo es künfftiglich not thun würde) solcher gerichts handell daselbst
zufinden wer.
203.
Item welcher gerichtsschreiber auß diser vorigen anzeygung mit genugsamen
verstandt verneinen möcht, wie er darauß eyn jeden gantzen gerichts händel oder
vrtheyl formen solt, der soll erstlich vorgemelt sein oberkeyt vmb erklerung
ansuchen, vnd wo aber vorgemelt oberkeyt des auch nit gnugsamen verstandt hett,
so sollen sie bey andern verstendigen radtsuchen.
Von den gerichtskosten an den peinlichen gerichten
204.
Item eyn jede oberkeyt der peinlichen gericht, soll solcher gerichts kostung
vnd atzung halb zimliche vnd gleichmessige ordnung machen, daß dardurch
niemandt überflüssig beschwert, vnnd die verschulten übelthätter dester
leichtlicher zu gebürlicher straff bracht, vnd auß forcht unbillichs vnkosten,
recht vnd gerechtigkeyt nicht verhindert werden, Vnd soll sonderlich eyn
anklager für eyns beklagten atzung vnd wartgelt dem büttel tag vnd nacht über
sieben kreutzer zu geben nit schuldig sein. Wo aber herkommen wer, inn solchen
fellen minder zu nemen, dabei soll es bleiben, vnd was aber sunst gerichts vnd
ander kosten, auff besetzung des gerichts, der scheffen oder vrtheylen
kostgelt, auch gerichtsschreibern, bütteln, thürhütter, nachrichter vnd seinem
knecht aufflauffen würde, soll durch des gerichts, oder des selben gerichts
oberkeyt on des klägers nachtheyl bezalt werden.
Wie
die Richter von straffung der übelthätter keyn sonderliche belonung nemen
sollen
205.
Item wir seind bericht, wie an etlichen enden mißbraucht werde, daß die Richter
vonn eynes jeden übelthätters wegen, so peinlich gestrafft wirdet, sondere
belonung von dem ankläger begern vnd nemen, das gantz wider das ampt vnd wirde
eynes Richters, auch das recht vnd alle billicheyt ist, wann eyn solcher
Richter wo er von jedem stuck sein belonung het, möcht dem nachrichter derhalb
wol zuuergleichen sein, Darumb wollen wir, daß füro alle solche Richter keyn
belonung von den klägern fordern, oder nemen sollen.
Wie
es mit der flüchtigen übelthätter gütter gehalten werden soll
206.
Item so eyn übelthätter ausweicht, so soll der Richter zwen oder drei,
desselben flüchtigen freund erfordern, vnd inn gegenwirtigkeyt der selben vnd
zweier schöffen des gerichts der sachen vnuerdacht, alle sein hab vnd gütter,
so in seinem gericht gelegen, durch den geschwornen gerichtschreiber eygentlich
beschreiben vnd auffzeychen, vnd dem übelthetter nichts dauon volgen lassen,
Aber welche gütter verderblich weren, vnd nicht ligen möchten, die solt der
Richter mit zweyen des gerichts, vnd obgemelten von der freundschafft verkauffen,
vnd was also darauß gelößt wird, auch beschreiben, vnd das kauffgelt sampt der
verzeychnuß hinder das gericht legen, alda es weib vnd kindern, oder andern
seinen nechsten erben zum besten vnuerrückt soll erhalten werden. Wolten aber
des flüchtigen freundt solch beschriben gut zuuor vnnd ehe es hinder das
gericht gelegt, oder aber auch darnach zu jren handen nemen, vnd eyn
nottürfftigen bestandt und pflicht thun, berürt gut also inn hafftung zu
behalten, vnd dem flüchtigen, dieweil er vnuertragen oder die sach vnaußgefürt
ist, nichts dauon volgen zulassen, das solt jnen gestatt werden, doch sollen
die gedachten annemer der berürten gütter des thetters eheweib vnnd kindern (ob
er die hett) notturtftige leibs narung von solchen güttern reychen, vnd das alles
mit radt vnd wissen des richters vnd vorgemelter oberkeyt thun, vnd sollen auch
die Richter vnnd oberkeyt zu jrem nutz, den flüchtigen von jren güttern gar
nichts nemen.
Von
gestolner oder geraubter hab, so inn die gericht kompt
207.
Item so gestolen oder geraubt gut inn eyn gericht bracht, vnd der übelthetter
nicht dabei betretten, vnd verhefft wirdt, soll das selbig der peinlich Richter
zu seinen handen nemen, vnd getrewlich verwaren, und so jemandt derselben hab
begert vnd souil anzeygt, daß im die vnzweiffelich geraubt oder gestolen sei,
so soll jm die wider verschafft werden, vngeachtet ob es gleich an etlichen
orten anders gehalten, das nicht eyn gewonheyt, sonder eyn mißbrauch ist. So
sich aber derhalb irrung hielt, soll der richter solchem kleger gebürlichs
schleunigs rechtens verhelffen. Vnnd so an eynem solchen ort eyn oberkeyt
peinlich vnd bürgerlich gerichtbarkeyt hette, vnd die schöffen des peinlichen
gerichts weitleufftig zusammen zubringen weren, solt der selbig peinlich
Richter vmb weniger vnkostens willen, die selben sach an seiner oberkeyt
bürgerlich gericht, daselbst weisen, vnnd soll zuforderst, der also rechtlich
darzu klagen will, vor solchem gericht eyn bestandt mit bürgen, oder zum
wenigsten mit seinem eyde thun, wo er solcher sachen halb verlustig würde, dem
andern theyl seinen gefügten schaden nach messigung des gerichts abzulegen,
deßgleichen soll der antwurter, so solche hab inn rechten vertretten will, auch
thun.
Item
so dann der kleger beweist, daß die selbig hab sein, vnd jm raublich oder
dieblich genommen sei, soll jm die durch recht zuerkant vnd wider werden. Vnd
so sich eyn antwurter die beklagten hab imm rechten zuuerdretten vnderstünde,
vnd sich deßhalb kosten vnd schaden betreffent, wie obsteht, verpflichtet, vnd
dann nach verlust derselben habe, mit seinem eyde nit betewern möcht, daß er
vnwissent des vnrechten herkommens, die gemelten verlustigen hab an sich bracht
hat, oder aber solchs wissens überwisen würd, so soll demselben antwurter (ob
nottürfftig atzung auff die arrestirten oder bekömmerten hab gangen wer)
zusampt zimlichen gerichts schaden alles nach messigung des gerichts zu
bezalen, imm rechten auffgelegt werden, Hett aber der antwurter inn dem an sich
bringen, der verlustigen hab, des vnrechten herkommen nit gewist, so solt jeder
theil sein gerichtschaden selbs bezalen, vnnd der klager dem die beklagt hab
also volget, ob es viech wer, vnnd zimliche atzung gemacht hett, wie das
gericht erkent und messigt außrichten, Wer aber obgemelter massen keyn
verpflichter antwurter vorhanden, so gebürt dermassen dem klager der die hab
entlich nimbt, abermals zimlich atzung (wo die als vorsteht darauff gangen wer)
zubezalen.
208.
Bewise aber eyn kleger inn obgemeltem fall der ansprüchigen hab halben, die
eygenschafft gnugsam, vnd kündt doch dabei nit beweisen, daß jm die durch raub
oder diebstall, entwent worden wer, vnnd die antwurter möchten dargegen zu
recht gnug nit darbringen, daß die selbig kriegisch habe, mit gutem
rechtmessigem tittel, von dem kleger bracht vnd an sie kommen wer, so soll dem
kleger auff sein betewrung mit dem eyde (daß jm solche gütter geraubt oder
gestolen worden seien) geglaubt werden, vnd jm die selben abermals inn massen,
als obsteht darauff volgen.
209.
Vnd kan an solcher gestolner oder geraubter habe durch eynich lenge der zeit
keyn geweer ersessen werden, künde aber der ankleger sein gebürende weisung
(wie obsteht) nit volnfürn sollen alßdann die antwurter ledig erkant werden,
vnd jn die beklagten gütter wider volgen mit zimlicher ablegung zugefügter kosten
vnd schaden, darein der vnbestendig kleger nach ermessigung der vrtheyler
erkant werden soll.
210.
So auch die angeklagten hab inn obgemelten fellen atzung halb oder sunst, on
mercklichen schaden biß zu endung vor bestimpter rechtfertigung, inn gericht
nit stehn bleiben kont, welcher theyl dann nach ermessung des gerichts
samptlich, oder des richters vnd zweyer des gerichts notturfftig gnugsam
caution, bestandt oder sicherheyt thut, die selben habe zu den gerichtstagen,
so derhalb kundtschafft gefürt werden soll, wider inn das gericht zu stellen,
vnd wes er inn dem selbigen gericht derhalb verlustig würde, Es wer vmb die
hauptsach, oder schaden vngeweygert volg zuthun, vnd wo die selbig hab vor
endung vnd volnziehung des rechten abgieng oder geergert würde, solchen abgang
oder ergernuß nach erkentnuß des gerichts zu erstatten, dem solt die außbrüchig
hab vmb weniger vnkostens vnd schadens willen darauff also auß betagt werden,
vnd auff solche widerstellung volgen, Wo aber obgemeldten bestandt beyde theyl
thun wolten, so sollen die antwurter zuföderst damit zugelassen, vnnd wo inn
diser handlung gezweiffelt würde, soll radts bei den rechtuerstendigen vnd an
enden vnd orten, wie zu ende diser vnser ordnung angezeyt, gebraucht werden.
211.
Wvrde aber obgemelter angezogner gestolner oder geraubten gütter halb, jemandt
mit bösem glauben vnd verdacht darbei betretten, vnd der ankleger gegen dem
oder den selben peinlich rechtens begert, Oder aber der richter deßhalb von
ampts wegen gegen solchen verdechtlichen leutten, peinlichs rechtens gebrauchen
wolt, inn solchen peinlichen sachen soll es gegen den berürten verdachten
personen, gehalten vnnd gehandelt werden, wie vor inn diser vnser Ordnung, von
der gleichen peinlichen fürnemen vnd handlung klerlich gesatzt ist.
212.
Wie vnd wann dann auch jemant geraubter oder gestolner gütter halb, zu
peinlicher frag gnugsam anzeygung auff jm hatt, das wirdet imm acht vnd
dreissigsten artickel anfahend, Item so erfunden würdet, vnnd imm nechsten
artickel darnach angezeygt.
213.
Vnd so sich also mit angezeygter peinlicher handlung, gestolne vnnd geraubte
farende gütter inn eynem gerichtszwang erfunden, die sollen dem der sie also
verloren hett, vnnd wie vorsteht beweret, daß jm solche gestolne oder geraubte
hab zustendig, abermals on beschwerung (dann alleyn ob solchs essend viech,
vnnd zimliche nottürfftige atzung darauff gangen wer, die selbig atzung doch on
überfluß zu bezalen) wider verschafft werden. Wo aber jemandt die gemelten hab,
vmb weniger vnkostens vnd schadens willen, vor kündtlicher erfindung gemelts
vnrechten herkommens; vnd wem die zustünde, auß zubürgen, vnd zu betagen
begert, das soll inn disem fall mit dermaß, wie vor deßhalb von bürgerlichen
verhafftung vnd klag gestolner oder geraubter gütter halb gesetzt ist, auch
beschehen.
214.
Item ob eyn beschedigter sein habe, die jm vnzweifflich zustündt, vnnd durch
diebstall oder raub entwendet worden wer, mit guten vnd vnbenötter ding von dem
thätter wider zu wegen brachte, darumb soll der selbig der also das sein, doch
mit der maß, alß obsteht, wider erlangt, niemand nichts schuldig sein, auch in
disem oder andern dergleichen fellen, zuklagen, wieder seinen willen, nit
genöttet werden, Vnd wo der beschedigt nit peinlich klagen wolt, so solt
dannocht die oberkeyt den thetter nicht destoweniger von ampts wegen
rechtfertigen, vnd nach gelegenheyt der person vnd überfarung straffen lassen.
Mit was maß die werckleut inn den peinlichen
gerichten nottürfftige galgen zu machen vnd zu bessern schuldig
sein
215.
Item nach dem an vil orten inn den peinlichen gerichten, gewonheyt ist, so man
eynen newen galgen machen, oder eynen alten bessern will, daß alle zimmerleut
die inn dem selben peinlichen gericht wonen, darzu helffen müssen, das dann
eynen grossen vnzimlichen vnkosten macht, solcher vnkost je zu zeiten auff die
jhenen, so eynen übelthetter peinlichen beklagen, mit noch mer vnbillicheyt
geschlagen wirdet das selbig zu fürkommen, Wollen wir, so fürther durch
vorgemelt nechster peinliche oberkeyt eyn newer galg zu zimmern fürgenommen
vnnd verschafft wirdet, das als dann gedachte oberkeyten oder jre beuelhaber,
alle die so sich zimmer handtwercks vmb lon gebrauchen, vnd inn solcher
peinlichen gerichts oberkeyt seßhafft seind, in die statt, marckt oder dorff,
darinnen das peinlich gericht gewonlich gehalten wirdet, durch des selben
peinlichen gerichts büttel oder amptknecht auf eynen namhafftigen tag,
erforder, vnd jn das zum wenigsten viertzehen tag zuuor verkünden lassen, vnd
welche mit diser erforderung, also anheymisch betretten, oder innwendig drei
meil wegs von jrer heußlichen wonung arbeytten, sollen auff bestimpte zeit vnd
malstatt erscheinen, vnd keyner on leibs not, die er auff widersprechen bei
seinem eyde bethewret, bei straff zehen gülden außbleiben. Aus obgedachten zimmerleuten,
soll der peinlich richter der end eyn zal, souil jn zu gemelter arbeyt not
bedunckt, bestimmen, vnnd alßdann die selb des richters bestimpte zal von
gedachten zimmerleuten durch eyn loß, daß er der peinlich richter darzu
verordent, erwelen, die bei vermeidung obgedachter peen vmb eyn gewönlichen
taglon, daß jne der selbig gerichtsherr, on der klager schaden bezalen, volg
zuthun schuldig vnd pflichtig sein, auch derhalb von niemant geschmecht,
veracht oder verkleint werden sollen. So aber eyner von jemandts derhalb
verklagt, verschmecht oder verkleinet würde, der soll eyn marck goldts, als
offt das beschicht, halb der oberkeyt, inn des peinlichen gerichts zwang der
überfarer sitzt, vnd den andern halben theyl dem geschmechten verfallen sein,
darzu jm auch von gemelter oberkeyt soll mit recht verholffen werden, Vnd soll
solchs vor vnd nach gemelter rechtlicher hilff dem selben geschmechten an
seiner ehren, guten leumudt vnd handtwerck, inn allweg vnuerletzlich vnd on
schaden sein.
216.
So aber eyn solcher überfarer bestimpter geldt peen nicht vermocht, der soll
imm kercker als lang gestrafft werden biß er dem verletzten nottürfftig
entschuldigung thuet, daß er jne an seinen ehren, damit nit woll geschmecht
haben, vnd sich verpflicht fürter dergleich schmach zuuermeiden, solcher
überfarer soll auch dawider von niemandt beschützt oder gehandthabt werden, bei
verlierung obgemelter peen eyner marck goldts.
217.
Item so man dann eynen galgen oder eyn enthauptstatt mawren will, soll es darzu
nottürfftiger mawrer halb inn solcher peinlichen gericht oberkeyt seßhafft
allermassen wie oben von den zimmerleuten gesatzt ist, auch gehalten vnd
gehandelt werden.
Von
mißbreuchen vnd bösen vnuernünfftigen gewonheyten, so an etlichen orten vnd
enden gehalten werden
218.
Item nach dem an etlichen orten gebrauchet vnd gehalten würdt, so eyn
übelthetter mit gestolner oder geraubter habe betretten vnd gefengklich
einkompt, das alßdann solch gestoln oder geraubt gut dem jhenen, so es also
gestoln oder abgeraubt worden, nit widerumb zugestelt sonder der oberkeyt des
orts eingezogen, Deßgleichen an vilen enden der mißbrauch so eyn schiffmann mit
seinem schiff verferet, schiffbrüchig würde, daß er alßdann der oberkeyt des
selbigen orts, mit schiff, leib vnd güttern verfallen sein solt, Item so eyn
furmann mit eynem wagen vmbwürffe, vnnd eynen vnuersehenlichen tödt, das
alßdann der selbig furmann der oberkeyt mit wagen, pferden vnd güttern auch
verfallen sein soll. So werden auch an vilen peinlichen gerichten vnd der
selben mancherley mißbreuch erfunden, als daß die gefengknuß nit zu der
verwarung sonder mer peinigung der gefangen vnd eingelegten zugericht, Item daß
durch die oberkeyt etwann leichtlich auch erbare personen on vorgeend
berüchtigung, bösen leumut vnd andere gnugsam anzeygung angegriffen vnd inn
gefengknuß bracht werden, vnd inn solchem angriff etwann durch die oberkeyt
geschwindtlich vnd vnbedechtlich gehandelt, dardurch der angegriffen an seinen
ehren nachtheyl erleidet, Item daß die vrtheyl durch den nachrichter vnnd nit
den richter oder vrtheyler außgesprochen vnd eröffent werden, Item an etlichen
orten, so eyn übelthetter außserhalb des lasters vnser beleidigten Majestet
oder sunst in andern fellen, so der übelthetter leib vnnd gut nit verwirckt vom
leben zum todt gestrafft, werden weib vnd kinder an bettelstabe, vnnd das gut
dem herren zugewiesen, vnd die vnd dergleichen gewonheyt, Wollen wir, daß eyn
jede oberkeyt abschaffen vnd daran sein soll, daß sie hinfürther nit geübt,
gebraucht oder gehalten werden, als wir dann auß Keyserlicher macht die selben
hiemit auffheben, vernichtigen vnnd abthun, vnd hinfürter nit eingefürt werden
sollen.
Erklerung
bei wem, vnd an welchen orten rath gesucht werden soll
219.
Vnnd nach dem vilfeltig hieuor inn diser vnser vnd des heyligen Reichs ordnung
der peinlichen gericht von rath suchen gemelt wirdet, so sollen allwegen die
gericht, so inn jren peinlichen processen, gerichts übungen vnd vrtheylen,
darinn jnen zweiuel zufiel, bei jren oberhofen, da sie auß altem veriërtem
gebrauch bißher vnderricht begert jren rath zu suchen schuldig sein, Welche
aber nit oberhoffe hetten, vnd auff eyns peinlichen anklegers begern die
gerichts übung fürgenommen wer, sollen inn obgemeltem fall bei jrer oberkeyt
die das selbig peinlich gericht fürnemlich vnd on alle mittel zu bannen, vnd zu
hegen macht hat, rath suchen. Wo aber die oberkeyt ex officio vnd von ampts
wegen wider eynen mißhendlern, mit peinlicher anklag oder handlung volnfüre, so
sollen die Richter, wo jnen zweiffeln zufiele, bei den nechsten hohen schulen,
Stetten, Communen oder andern rechtuerstendigen, da sie die vnderricht mit dem
wenigsten kosten zu erlangen vermeynen, rath zu suchen schuldig sein. Vnd ist
dabei nemlich zu mercken, daß inn allen zweiuelichen fellen, nit alleyn richter
vnd schöffen, sonder auch wes eyner jeden solchen oberkeyt inn peinlichen
straffen zu rathen vnd zu handeln gebürt, derhalb rechtuerstendiger vnd
ausserhalb der partheien kosten radts gebrauchen sollen, es begeb sich dann,
daß eyn peinlicher ankleger den richter ersuchte inn seinen peinlichen
processen, handlungen vnd Übungen der rechtuerstendigen radt zu suchen, Das
soll auff des selben begerenden theyls kosten geschehen. Wo aber des beklagten
herrschafft, freundt oder beistender jm dem gefangen zu gutem dergleichen
rathsuchung bei dem richter begerten, so soll er auff des gefangen
freundschafft oder beistender kosten jnen damit willfaren. Wo aber des selbigen
gefangen freundtschafft jetztgemelten kosten auß armut nit vermocht, so soll er
auff der oberkeyt kosten solchen radt zu erlernen schuldig sein, Doch so fern
der selbig richter nit vermerkt, daß die rathsuchung geuerlicher weiß zu verzug
der sachen, auch mer kosten auffzutreibenn beschehe, welchs die obgedachten
freundtschafft vnd beistender auch mit dem eyde erhalten sollen, vnd inn dem
allem keynen müglichen fleiß vnderlassen, damit niemandt vnrecht geschehe, als
auch zu disen grossen sachen grosser fleiß gehöret, darumb dann inn solchen
überfarungen vnwissenheyt die jnen billich kündig sein soll, nit entschuldigen,
des also Richter, schöffen vnd der selben oberkeyt hiemit gewarndt sein sollen.
§
Ende des peinlichen halßgerichts
Gedruckt
zu Meyntz bei Iuo Schöffer, als man zalt nach der geburt Christi vnsers herrn,
MDXXXIII jahr, imm monat Hornung.