Reformation der Stadt Nürnberg
Furthiensis Norimbergae
Reformation der Stadt Nürnberg
la vacat (ist
leer)
1b icon.xyl.
(Holzschnitt)
2a In diser nachuolgenden
Tafel oder Register werde(n) begriffe(n). die Titel vnd vberschrift. der
gesetze. der Newe(n) Reformacion der Stat Nure(m)berg Nach crist gepurt Tausent
vierhundert. Vnd in de(m) newnvndsibentzigste(n) Jare furgenome(n).
(endet f. 26 b)
E 27b Disz ist die Reformacion
der Statut und gesetze. die ein erber Rate der Stat Nüremberg etc. (Hain Nr.
13716)
mit Einleitung,
bibliographischen Hinweisen und Sachregister (in fotomechanischer Verkleinerung
von ca. DIN A4 auf DIN A 5 neu) herausgegeben von
Gerhard Köbler
o.Professor in Gießen
Arbeiten zur Rechts- und
Sprachwissenschaft Verlag
Postfach 110109
6300 Gießen-Lahn
Franz Wieacker
dem Göttinger Lehrer
und Förderer der
Privatrechtsgeschichte der Neuzeit
1984
© Arbeiten zur Rechts- und
Sprachwissenschaft Verlag
6300 Gießen - Lahn
Alle Rechte
vorbehalten Printed in Germany
Herstellung: A. Wittchen,
Hinter dem Dorfe 14, 3412 Parensen
ISBN 3-88430-046-6
Die zweite, von Saniela
Simbeni freundlicherweise unterstützte Auflage bringt das Werk in eine
modernisierte, digilatisierte Form. Bild und Text können so die gegenseitigen
Schwächen ausgleichen.
8. 10. 2008 Gerhard
Köbler
Einleitung
A. Nürnberg
I. Anfänge
1. Nürnberg wird erstmals im
Jahre 1050 in einer Urkunde Heinrichs III. erwähnt. Das auf einem Hoftag in
Nürnberg ausgestellte Diplom betrifft die Freilassung der Hörigen Sigena durch
Ausschlagen eines Pfennigs aus der Hand, wie sie schon im frühmittelalterlichen
Recht der Franken bezeugt ist. Der in der Urkunde zum erstenmal erwähnte Name Nŏren-berc
wird am überzeugendsten als „Felsberg“ gedeutet.
Auf diesem Felsberg haben sich
bisher keine sicheren älteren Siedlungsspuren nachweisen lassen. Dies deutet
darauf hin, dass Nürnberg etwa um die Zeit der ersten Erwähnung als Siedlung
begründet worden sein könnte. Diese Gründung könnte um die Jahrhundertwende
bzw. 1040/1041 im Zuge der Sicherung des Gebietes zwischen Sachsen und Bayern,
Ostfranken und Böhmen am Schnittpunkt wichtiger Straßen zwischen Thüringen und
Italien sowie dem Rheinland und dem Donauraum erfolgt sein. Der neue königliche
Stützpunkt erhielt sogleich das Marktrecht, das dem benachbarten, in
karolingische Zeit zurückreichenden, 1007 aber an das neugegründete Bistum
Bamberg gegebenen Königshof Fürth von Heinrich III. entzogen, aber 1062 von
Heinrich IV. wieder zurückgegeben wurde.
1065 nahm Heinrich IV. das
Reichsgut um Nürnberg aus der später nach Sulzbach in der Oberpfalz benannten,
zum bayerischen Nordgau gehörenden Grafschaft heraus und bildete einen eigenen
Hochgerichts- und Verwaltungsbezirk. Dieser umfasste im wesentlichen die beiden
Reichswälder (Lorenzer Wald, Sebalder Wald) zu beiden Seiten der Pegnitz sowie
das Gebiet zwischen Erlanger Schwabach, Rednitz und Schwarzach (Bezirk zwischen
den drei Grenzwassern). Er bildete die Grundlage des Reichslandgerichts
Nürnberg.
In Nürnberg selbst dürften von
Anfang an zwei Siedlungskerne, in welchen ministerialische Burgleute, Kaufleute
und Hörige nebeneinander lebten, bestanden haben. Der eine lag unterhalb der
auf dem Felsenberg befindlichen Burg und umfasste zunächst die spätere obere
Schmied- und Krämergasse, dann aber auch die Straße zur Pegnitz und
Peterskapelle oder Sebalduskapelle (Marktstraße, Burgstraße). Auf der südlichen
Seite der Pegnitz entstand gleichzeitig oder wenig später ein königlicher
Wirtschaftshof bei der 1209 von Otto IV. dem Deutschen Ritterorden übertragenen
Jakobskirche. Ihm unterstand die Verwaltung des südlichen Reichsforstes.
Möglicherweise noch am Anfang des 12. Jahrhunderts erwuchs eine weitere kleine
Siedlung um den königlichen Wirtschaftshof der Burg und die königliche Kapelle
zu St. Egidien, vor deren Toren das Landgericht tagte. 1112 erscheint Nürnberg
neben Frankfurt, Dortmund und Goslar als Zollstätte, an welcher den Wormsern
von Heinrich IV. und Heinrich V. der Zoll erlassen war. Nach dem Aussterben der
Salier nahmen die Staufer Nürnberg als Erbgut in Anspruch, mussten es aber
Kaiser Lothar überlassen.
2. König Konrad III.
errichtete dann eine Burggrafschaft mit Gericht und Verwaltung über Nürnberg
und das umliegende Gebiet zwischen den Grenzwassern einschließlich der aus
Funden seit 1146 belegbaren Münze. Die Burggrafschaft übertrug er als Lehen den
seit 1113/1115 in Urkunden als Edelfreie von Nürnberg nachweisbaren Edelfreien
von Raabs in Niederösterreich. Etwa zu dieser Zeit erweiterte sich die Siedlung
unter der Burg bis an die Pegnitz. Hinzu kamen das 1147 zur Aufnahme der aus
dem Rheinland vertriebenen Juden errichtete Judenviertel und die Siedlung um
St. Egidien. Noch unter Konrad III. wurde wohl auch in Anlehnung an den
Königshof bei St. Jakob die südlich der Pegnitz gelegene Siedlung (“Lorenzer
Stadt”) unter rationaler Gestaltung der Straßenzüge erheblich erweitert. 1163
wird dann Nürnberg als burgus bezeichnet. Kirchlich war die um 1190
nachweisbare Sebalduskirche, deren zugehöriger Sebalduskult um 1070 beginnt,
noch von Poppenreuth als Mutterkirche und damit mittelbar von der Urpfarrei
Fürth, die Lorenzkirche unmittelbar von Fürth abhängig.
Kaiser Friedrich I. Barbarossa
bezog Nürnberg ganz gezielt in das System seiner von Schwaben bis Sachsen
reichenden Territorialpolitik ein, indem er den Ort mit umfangreichem Reichsgut
umgab und die Befestigungen verstärken ließ. Als um 1190/1191 die Herren von
Raabs im Mannesstamm ausstarben, verlieh König Heinrich VI. zwar die
Burggrafschaft an Friedrich von Zollern, den Schwiegersohn des letzten Raabsers,
beschränkte aber seine Aufgaben auf ein militärisches Amt und übertrug die
Verwaltung des Reichsgutes und das Landgericht auf einen besonderen, seit 1220
Butigler genannten Amtsträger, neben dem für die Verwaltung und das Hochgericht
des Ortes selbst noch ein schon seit 1173 sichtbarer Schultheiß stand. Den
häufigen königlichen Aufenthalten diente die wohl mit Friedrich I. Barbarossa
einsetzende Erbauung einer festen, 1183 und 1207 palacium genannten Kaiserpfalz
auf dem Felsenberg. Friedrich II. bestätigte dann 1219 Nürnberg eine Reihe
bedeutender Freiheiten.
3. In der Mitte des 13.
Jahrhunderts werden deutliche Züge der Verselbständigung Nürnbergs sichtbar,
nachdem schon unter Otto IV. 1209 von ministeriales und cives von Nürnberg und -
in Bezug auf die Königskapelle Sankt Jakob - von der civitas Nürnberg
gesprochen worden war. Offenbar ab 1240 werden neben der Führung eines eigenen
Stadtsiegels - mit dem Reichsadler mit gekröntem Königskopf - consules
zugelassen. Zugleich beginnt Nürnberg mit dem Bau von Toren und Wällen, die
1256 erstmals bezeugt sind.
Im Interregnum fielen
Reichslandgericht und Königshof an den Burggrafen. Nürnberg selbst schloss sich
1254 zur Wahrung des Landfriedens wie zur Sicherung des Handels dem Rheinischen
Städtebund an. Zugleich wurde es aber von den wittelsbachischen Herzögen von
Bayern als staufisches Familienerbe in Besitz genommen.
II. Reichsstadt
König Rudolf von Habsburg
musste den Zollern die Burggrafschaft mit der Vorburg auf dem Burgberg, der
Burghut in der Kaiserburg, dem Landgericht, dem Vorsitz des burggräflichen
Amtmannes im Stadtgericht, dem Schmiedezins in der Stadt, dem Wohnstättenzins
in der Lorenzer Stadt und Rechten am Reichswald als Reichslehen bestätigen. Im
übrigen gelang ihm jedoch die Rückgewinnung Nürnbergs für das Reich. Damit war
die Grundlage geschaffen für die Entwicklung Nürnbergs zur Reichsstadt und die
allmähliche Zurückdrängung des burggräflichen Einflusses auf die um 1300 fast
10000 Einwohner zählende Stadt.
Im Zuge dieser Entwicklung
stellte ein Hofgerichtsurteil 1278 die Exemtion der Bürger von den
Landgerichten fest. Rudolf von Habsburg selbst betonte 1278 die Freiheiten der
Stadt. 1313 bestimmte ein Privileg König Heinrichs VII., dass der Schultheiß,
der die Kaufleute auf den Königsstraßen zu geleiten und zusammen mit den
Bürgern für die Aufnahme der Neubürger, die Wahrung des Friedens in der Stadt
und die Aufsicht über den Markt zu sorgen hatte, dem Rat schwören muss, nach
dem Weistum der Schöffen Recht zu sprechen.
Tatkräftige Förderung fand
Nürnberg dann unter Ludwig dem Bayern. Er verlieh der Stadt das Recht, über
landschädliche Leute zu richten, gewährte ihren Kaufleuten Zollfreiheit in 72
Zollstätten und schränkte das Asylrecht in Sankt Egidien, dem Deutschordenshaus
und der Burgfreiung ein. Nicht zuletzt deswegen brachte die Stadt sein Bildnis
im Großen Saal des nach 1332 errichteten Rathauses an. Am Ende seiner
Regierungszeit war Nürnberg so gewachsen, dass die Erweiterung der Stadtmauer
in Angriff genommen werden musste (1340-1452).
1349 kam es zum Aufstand der
Handwerker gegen den auf die Seite Karls IV. übergewechselten patrizischen Rat.
Karl IV. setzte jedoch den Rat wieder in seine alte Stellung ein. Vermutlich
bestimmte er auch die an der Stelle der jüdischen Synagoge errichtete
Frauenkirche für die Weisung der Reichskleinodien. Jedenfalls legte die goldene
Bulle von 1356 fest, dass jeder neu gewählte König seinen ersten Reichstag in
Nürnberg abhalten solle.
Zugleich mit diesem Aufstieg
Nürnbergs verstärkte sich die Auseinandersetzung mit den Burggrafen, die 1363
die Gleichstellung mit den Reichsfürsten erreicht hatten. 1385 gelang der Stadt
der Erwerb des Schultheißenamtes, das 1339 an die Patrizierfamilie Groß, 1365
aber an die Burggrafen gekommen war, sowie von Zoll und Münze, wobei die
Befugnisse des Schultheissen in einem Weistum fixiert werden konnten. 1386/1388
wurden die Hofstattpfennige der Burggrafen abgelöst. 1391 zwang die Stadt den
Burggrafen zu Zugeständnissen anlässlich des Baues der äußeren Stadtmauer sowie
im Hinblick auf die Waldnutzung. 1372/1397 begann sie mit dem Erwerb der
Reichsforstämter des Lorenzer Teiles des Reichswaldes. 1400/1406 erwarb sie die
vor den Toren des burggräflichen Ansbach gelegene Herrschaft und Veste
Lichtenau, gab sie aber bald an einen Bürger weiter. 1420 zerstörte ein
bayerischer Pfleger die burggräfliche Burg in Nürnberg, so dass die Burggrafen
bereit waren, 1427 die Ruine samt dem Markt Wöhrd und einigen Dörfern in der
Umgegend sowie der Verwaltung des Sebalder Teiles des Reichswaldes an die Stadt
zu verkaufen. Zum Ausgleich des 1419 erfolgten Erwerbes der königlichen Münze
in Nürnberg durch die inzwischen mit der Markgrafschaft Brandenburg belehnten
Burggrafen ließ sich die Stadt 1422 vom König das Recht verleihen, selbst Münzen
zu prägen. 1431 schließlich erreichte sie die Befreiung vom kaiserlichen
Landgericht der Burggrafen, musste aber 1496 deren Gerichtsbarkeit außerhalb
der Mauern anerkennen.
Überhaupt gelang der Stadt,
die um 1430 etwa 21000 Einwohner zählte, in den Auseinandersetzungen mit den
Burggrafen keine endgültige Entscheidung. Insbesondere war sie im Kampf um die
Blutgerichtsbarkeit (Fraisch) und die aus dieser abgeleitete „Landeshoheit“
wenig erfolgreich. 1449 und 1502 kam es deswegen zu verlustreichen Kämpfen.
1526 eröffnete der Gegner sogar am Reichskammergericht einen Rechtsstreit
(Fraischprozess) deswegen, der zwar nie entschieden wurde, die Stadt faktisch
aber zum Verlierer machte.
Zur Festigung ihrer Position
in den Auseinandersetzungen mit den Burggrafen bzw. Markgrafen versuchte die
Stadt die Ausbildung eines umfangreichen Herrschaftsgebietes. Dabei erreichte
sie insbesondere im bayerischen Erbfolgekrieg von 1506 den Erwerb ganzer Ämter
mit Hochgericht, der Nürnberg zur Reichsstadt mit dem größten Territorium
werden ließ. Gerade der wichtige, unmittelbar um die Stadt liegende Bezirk
zwischen den Grenzwassern war darin aber nicht enthalten.
Insgesamt gesehen war so das
15. Jahrhundert für Nürnberg eine Zeit des Aufstiegs, dessen Bedeutung
eindrucksvoll dadurch dokumentiert wurde, dass König Sigmund 1424 Nürnberg zum
Aufbewahrungsort der Reichskleinodien bestimmte. Hinzu kam, dass ein blühender
Handel zwischen Italien und Flandern die Stadt zu großem Reichtum führte.
Dieser daraus erwachsende Wohlstand wiederum bildete die Grundlage für eine
beispielhafte kulturelle Blütezeit, als deren bekannteste Vertreter Albrecht
Dürer, Hans Sachs, Peter Vischer, Veit Stoß, Adam Krafft, Michael Wohlgemut,
Martin Behaim, Willibald Pirckheimer, Konrad Celtis und Anton Koberger genannt
werden können.
Von Juni 1524 an setzten in
Nürnberg die ersten Bestrebungen der kirchlichen Reformation ein. Im März 1525
beschloss der Rat, den Gottesdienst in deutscher Sprache auf der Grundlage der
lutherischen Lehre vorzuschreiben und dehnte diese Regelung auf das Landgebiet
aus. 1533 erließen Nürnberg und Brandenburg gemeinsam eine Kirchenordnung, die
für andere Länder vorbildlich wurde.
Wenig später kam es aber
erneut zu kriegerischen Auseinandersetzungen mit den Markgrafen, als deren Folge
die Stadt die vier Haupttore durch mächtige Rundtürme verstärken ließ
Gleichwohl verlief das 16. Jahrhundert im Übrigen günstig.
1575 gründete die Stadt in
Altdorf eine Akademie, die 1622/1623 zur Universität erhoben wurde. Der gute
wirtschaftliche neuen Gang ermöglichte einen prächtigen Rathausbau. 1615
schließlich kam es noch zur Gründung eines Banco publico, mit dessen Hilfe die
Nürnberger Währung stabil gehalten werden sollte.
Mit dem dreißigjährigen Krieg
gingen dann Nürnbergs politische Macht und wirtschaftliche Kraft zurück. Der
Krieg schadete dem Handel nachhaltig. Hinzu kamen die starken Verluste durch
die Pest. Rat und Kaufmannschaft gerieten wegen der Steuern in Streit.
Diese zunehmende Schwäche kam
den größten Nachbarn gelegen. 1790 annektierte Bayern die 1504 bis 1506
verlorenen Gebiete. Als 1792 die fränkischen Markgrafentümer fielen, entschied
dieses den jahrhundertelangen Streit um das Nürnberger Umland ohne weiteres
militärisch und besetzte am 4. 7. 1796 Dörfer und Märkte vor den Toren der Stadt,
deren Rat die Reichskleinodien nun eiligst einem kaiserlichen Gesandten
aushändigte. Zwar legte der Reichsdeputationshauptschluss von 1803 die
Reichsunmittelbarkeit Nürnbergs fest, doch zeichnete sich mehr und mehr ab,
dass die Zeit der Selbständigkeit zu Ende ging. Als Preußen im Dezember 1805
die Markgrafschaft Ansbach aufgab, war der Weg für Bayern frei. Die
Rheinbundsakte vom 12. 7. 1806 sprach es ihm zu. Am 6./15. September 1806
ergriff es offiziell von Nürnberg mit seinen 25176 Einwohnern und seiner Fläche
von 161 Hektar Besitz.
III. Bayerische Zeit
Bayern wurde in diesen Jahren
durch den leitenden Staatsminister Montgelas nach dem Vorbild Frankreichs zum
zentralistisch-bürokratisch durchorganisierten Staat umgeformt, in dessen
Rahmen Nürnberg nun ohne Umschweife eingepasst wurde. 1808 noch Mittelpunkt des
Pegnitzkreises und Sitz zahlreicher Behörden wurde die Stadt 1810 dem
Rezatkreis zugeteilt, der 1837 zum Regierungsbezirk Mittelfranken umbenannt
wurde. Damit verlor Nürnberg seine politischen Funktionen weitgehend an
Ansbach.
Wirtschaftlich wandelte sich
die Stadt im 19. Jahrhundert zur Industriestadt. Bahnbrechend wirkte hier 1835
die Errichtung der ersten deutschen Eisenbahn von Nürnberg nach Fürth. Bald war
Nürnberg die bedeutendste Gewerbestadt Bayerns.
Zugleich begann aber auch die
Romantik Nürnberg zu entdecken. Wegen der Vielzahl der historischen
Anknüpfungspunkte entstand die Idee, in Nürnberg in einem Germanischen
Nationalmuseum ein Gesamtbild von Deutschlands historisch erwachsener Kultur
einzufangen. Von hier aus entwickelte sich dann auch die Vorstellung von
Nürnberg als des deutschen Reiches Erzschatzkästlein.
Hieran knüpfte Adolf Hitler an
und erklärte Nürnberg, das durch einzelne Eingemeindungen allmählich wieder an
Fläche gewonnen hatte und bis 1939 auf 423383 Einwohner angewachsen war, zur
Stadt der Reichsparteitage. 1938 führte er die Reichskleinodien nach Nürnberg
zurück, wo sie bis 1945 blieben. Weiter verband er Stadt und
Nationalsozialismus durch die berüchtigten Nürnberger Gesetze. Dies hatte fast
naturgemäß zur Folge, dass die Alliierten des zweiten Weltkrieges an der
Vernichtung Nürnbergs ein besonderes Interesse hatten und deshalb durch
Luftangriffe die Stadt nahezu vollständig in Schutt und Asche legten und die
Zahl ihrer Einwohner auf weniger als 200000 verminderten. An Ort und Stelle
hielten sie zudem in den Nürnberger Prozessen Gericht über die noch greifbaren
führenden nationalsozialistischen Politiker.
Überraschend schnell füllten
sich freilich die Trümmer wieder mit Leben. Obgleich auch viele Jahre nach
Kriegsende noch deutliche Spuren der Vernichtung erkennbar sind, ist die Stadt
im Wesentlichen wiedererichtet. Die Zahl ihrer Einwohner ist auf fast 500000
gestiegen, ihre Fläche durch zahlreiche Eingemeindungen auf mehr als 10000
Hektar erweitert. Von hier aus ist Nürnberg eine auf mittelalterlichen Wurzeln
ruhende moderne Großstadt.
B. Verfassung
I. Anfänge
Nürnbergs älteste Verfassung
lässt sich mangels Überlieferung nur ganz vorsichtig erschließen. Da der Ort
Königsgut war, ist von einem königlichen Verwalter auszugehen. Als solcher
erscheint 1139 ein Vogt. Sein Amt hatten vermutlich die Edelfreien von
Raabs/Nürnberg inne.
Konrad III. errichtete dann
die Burggrafschaft Nürnberg, an deren Spitze der Burggraf stand. Um 1173 tritt
dann ein Schultheiß auf, dem vermutlich Leitung und Hochgericht in Nürnberg
selbst unterstanden. Um 1190/1191 beschnitt Heinrich VI. die Stellung der
Burggrafen durch die Beschränkung auf militärische Aufgaben und durch
Einsetzung eines besonderen Amtsträgers für das Reichsgut und das Landgericht,
der seit 1220 die Bezeichnung Butigler führte, die später aber wieder schwand.
Neben den königlichen
Amtsträgern begegnen dann am Beginn des 13. Jahrhunderts auch erstmals die
Bürger. Über das Privileg von 1219 erlangen sie eigene Rechte. Ab etwa 1240
beginnen sie, die Geschicke Nürnbergs durch consules (Ratsherren)
mitzubestimmen. 1245 wird die universitas civium erstmals erwähnt.
II. Reichsstadt
Nach dem Ende der Staufer treten
Schultheiß, Butigler und consules civitatis 1256 gemeinsam in Urkunden auf.
1263 erscheinen die Schöffen (scabini) des Stadtgerichts zusammen mit dem
Schultheißen als Aussteller einer Urkunde. 1279 begegnen - wie seit Anfang des
13. Jahrhunderts in Bamberg, Eger, Neumarkt oder Rothenburg- Genannte
(nominati) als Gerichtszeugen, bei denen es sich vielleicht um Vertrauensleute
des Stadtherren für Beurkundungen und Bezeugungen handelte.
Ratsherren, Schöffen und
Genannte gehörten einer gehobenen Schicht der Bürger an. Sie setzte sich aus
Kaufleuten, Reichsdienstmannen und Landadeligen zusammen. Allmählich wuchsen
sie zu den ehrbaren Geschlechtern zusammen, die sich als Patriziat von den
übrigen Bürgern absonderten und die städtische Verwaltung leiteten.
1348 stürzten die Bürger zwar
den Karl IV. unterstützenden Rat, wählten auch Bürger außerhalb dieser
Geschlechter in den Rat und ließen die bislang verbotenen Einungen der
Handwerker (Zünfte) zu, doch stellte Karl IV. 1349 den alten Rat wieder her.
Gleichwohl zog der Rat nach 1368 acht Handwerker, von denen einer als dritter
sog. Losunger neben die beiden patrizischen Losunger (Steuerverwalter) trat,
und acht Genannte aus den Geschlechtern zu. 1390 schuf man einen Ausschuss von
drei Ratsmitgliedern, welcher die wichtigeren Geschäfte erledigen sollte. Ab
1392 bezeichnete man die Frager als Bürgermeister. 1402 übertrug man die
oberste Leitung der Stadt den beiden Losungern. Zu dieser Zeit bestand der Rat
aus 42 Mitgliedern. Die eigentliche Herrschaft hatten die dreizehn jungen und
dreizehn alten Bürgermeister, hinter denen die je acht Genannten aus
Handwerkern und Geschlechtern zurücktraten. Aus den dreizehn alten
Bürgermeistern wurden die sieben älteren Herren gewählt, aus ihnen die drei
obersten Hauptleute, aus diesen die zwei Losunger. Im Wesentlichen hatte dieser
Verfassungszustand bis zum Ende des 18. Jahrhunderts Bestand.
III. Bayerische Zeit
Mit dem Übergang an Bayern
wurde Nürnberg den Verfassungsregeln Bayerns unterworfen. Gemäß dem bayerischen
Gemeindeedikt von 1808 ging die Leitung der Stadt an eine staatliche
Polizeidirektion über, neben die ein Rent- und Mautamt, eine Lokalbaudirektion
und ein Stadt- und Landgericht traten. Die Verwaltung des bescheidenen
Gemeindevermögens wurde einem staatlichen Kommunaladministrator übertragen.
Einer Mitwirkung an einem Munizipalrat verweigerten sich die Bürger längere
Zeit. 1818 erhielt Nürnberg noch ein Handels- und Handelsappellationsgericht.
Gleichzeitig mit einer neuen,
fortschrittlicheren Verfassung wurde 1818 auch ein neues Gemeindeedikt
erlassen, das die kommunale Selbstverwaltung unter Staatsaufsicht einführte.
Für Nürnberg kam es dadurch zur Wahl eines Magistrates erster Klasse mit zwei
Bürgermeistern, vier rechtskundigen Magistratsräten, zwölf bürgerlichen Magistratsräten
und einem technischen Baurat sowie einer zweiten Kammer mit 36
Gemeindebevollmächtigten. Die Staatsaufsicht wurde einem Stadtkommissariat
Nürnberg übertragen.
Im Gefolge der demokratischen
Bewegung von 1848 wurden dann ein Polizeistrafgesetzbuch (1861) erlassen,
Justiz und Verwaltung getrennt und den Gemeinden durch eine neue
Gemeindeordnung mehr Selbstverwaltungsrechte gewährt. 1872 wurde das
Stadtkommissariat Nürnberg beseitigt. Seine Befugnisse gingen auf die Regierung
von Mittelfranken über.
1906 wurde das Wahlrecht
zugunsten der weniger bemittelten Bevölkerungsschichten erweitert.
1918 wurde Bayern Republik.
Sein Selbstverwaltungsgesetz von 1919 ersetzte das Zweikammersystem durch das
Stadtratssystem. Die Gesetzgebung stand dem Stadtratskollegium, die Ausführung
den städtischen Ämtern zu. Nürnberg erhielt dadurch zwei Bürgermeister, elf
berufsmäßige und 50 ehrenamtliche Stadträte. Hieran knüpfte die
Nachkriegsverfassung wieder an.
C. Recht
I. Anfänge
Nürnberg lag ursprünglich im
Nordgau und damit auf Stammesgebiet der Bayern. Wieweit schon in den ersten
Anfängen in Nürnberg fränkisches Recht galt, lässt sich mangels Quellen nicht
feststellen. Immerhin erfolgte aber die Freilassung der Sigena durch Heinrich
III. nach fränkischem Recht.
1163 wird dann ein Recht der
Nürnberger Kaufleute bezeugt, das als Vorbild für Amberger und Bamberger
Kaufleute angesehen wurde. 1200 erhielt der Ort Lenkersheim von König Philipp
ein Gründungsprivileg, in welchem auf Nürnberger Recht verwiesen wird. 1219 bestätigte
Friedrich II. dann Nürnberg eine Reihe von Rechten. Danach sollte jeder Bürger
nur den König als Schutzherrn (advocatus) haben. Die Reichssteuer sollte nicht
vom einzelnen Bürger erhoben werden, sondern von der Gemeinschaft insgesamt,
die sie auf die Bürger umzulegen hatte. Der Zweikampf als Beweismittel sollte
ausgeschlossen sein. Die Zollfreiheit wurde bestätigt.
II. Reichsstadt
Im 13. Jahrhundert dürfte dann
auch die Rechtssetzung durch den Rat begonnen haben, doch sind die Quellen
anfangs sehr dürftig. Neben einzelnen, vor allem durch die kirchlichen
Einrichtungen veranlassten Urkunden über Grundstücksgeschäfte, die noch in die
erste Hälfte des 13. Jahrhunderts fallen, erscheinen am Ende des 13.
Jahrhunderts Stadtbücher. Dabei zeigt das 1285 einsetzende aus dem Stadtgericht
hervorgegangene erste Acht- und Verbannungsbuch, dass der Rat die
Selbstverurteilung von Bürgern zum Verlassen der Stadt eingeführt hat. Etwa
1298 entwickelt die Gemeinde die Stadtverweisung auf Zeit oder Ewigkeit wegen
Friedensbruches und verbietet später Streunern und Gaunern auf bloßen Verdacht
hin schon die Stadt.
1302 beginnt das älteste
Satzungsbuch der Stadt, das bis etwa 1310 fortgeführt wurde. Es ist in einem
gemischten Stadtbuch enthalten, das auf Blatt 2 bis 8 die erste Neubürgerliste
Nürnbergs von 1302 bis 1315 wiedergibt. Dann folgt auf Blatt 9 bis 24 das
Satzungsbuch, während Blatt 1 und Blatt 25 Namenslisten der Förster und Zeidler
der Nürnberger Reichswälder von ca. 1310 und Stadtverbote von 1303/1304
überliefern.
Wahrscheinlich waren Achtbuch
und Satzungsbuch 1302 die einzigen Stadtbücher. 1307/1308 folgte dann eine als
Fragment erhaltene Bürgersteuer- oder Losungsliste sowie ein zweites Achtbuch
und Verbannungsbuch. Weitere Satzungsbücher reichen von 1314 bis 1320,
1320/1323 bis 1360, 1330/1333 bis 1390 sowie 1380 bis etwa 1424. Hiervon
enthält das Satzungsbuch III c (1320/23 bis 1360) unter anderem eine
ausführliche Halsgerichtsordnung. Von 1349 an wurden Gerichtsbücher angelegt,
die aber weitgehend verloren gingen. Erhalten blieben lediglich
Stadtgerichtsbücher, welche seit 1475 Grundstücks- und Schuldsachen in zwei
nebeneinander herlaufenden Reihen aufzeichneten, sowie Sonderreihen des 16.
Jahrhunderts für Bauerngericht, Baugericht, Eheverträge, Inventuren, Testamente,
Urteile, Protokolle und Vollmachten.
Keine dieser Quellen enthält
allerdings ein Stadtrecht im eigentlichen Sinn. Nichtsdestoweniger bildete
Nürnberg einen eigenen Stadtrechtskreis aus, dessen erster Ansatzpunkt sich
schon im Gründungsprivileg König Philipps für Lenkersheim vom Jahre 1200
zeigte. 1279 erhielt Eger ein Privileg, das dem Nürnberger Privileg von 1219
sehr ähnlich ist. 1301 wurden an Neumarkt in der Oberpfalz die Rechte und
Freiheiten Nürnbergs verliehen. Dem folgten die Burggrafen von Nürnberg und
andere Landes- und Grundherren, so dass allmählich rund 30 Orte nach Nürnberger
Stadtrecht lebten und in Zweifelsfällen in Nürnberg die Weisung des Rechts
erbaten. Die Überlieferung solcher Rechtsauskünfte ist allerdings wegen der
vorherrschenden Mündlichkeit nicht sehr umfangreich.
Inhaltlich ist das Nürnberger
Recht nicht gut bekannt. Die Satzungsbücher enthalten im Wesentlichen nur
öffentliches Recht. Das Privatrecht muss daher vor allem aus den sich etwa seit
1330 mehrenden Stadtgerichts- und Privaturkunden ermittelt werden, die
vorrangig bestimmte Arten von Geschäften wie etwa die Übertragung von
Grundstücken betreffen. Im allgemeinen geht man davon aus, dass das Nürnberger
Privatrecht dem Recht des Schwabenspiegels, der um 1275 in Augsburg als
süddeutsche Bearbeitung des mittelniederdeutschen Sachsenspiegels entstanden
war, nahesteht.
Charakteristisch ist die dem
fränkischen Recht entsprechende allgemeine Gütergemeinschaft. Bedeutsam ist
weiter das aus der Erbleihe entwickelte Eigengeld. Die im 13. Jahrhundert
bezeugte Einrichtung der Salmannen verlor sich später. Demgegenüber erscheinen
schon zu Beginn des 14. Jahrhunderts Miete, Gesellschaft und Verlag. Das
Vormundschaftswesen wird in einer besonderen Vormundschaftsordnung von 1399
aufgezeichnet.
Während des 15. Jahrhunderts
ertönte dann in Nürnberg der Ruf nach einer Überprüfung des Rechts. Nach
Beschlüssen von 1452 und 1458/1459 ließ der Rat die Stadtbücher, insbesondere
das die Ordnungsvorschriften enthaltende Wandelbuch, überarbeiten. Um 1460
(oder 1473) wurde die Stadtgerichtsordnung erneuert. 1479 erließ der Rat die
Newe Reformation der Stat Nurenberg, die 1564 nochmals überarbeitet wurde, 1481
(1473-1485) und 1526 eine Halsgerichtsordnung, 1497 eine eigene
Gerichtsordnung, welche das Stadtgericht vom Rat trennte und an acht Schöffen
aus den ehrbaren Geschlechtern unter dem Beirat von zwei gelehrten
Ratskonsulenten übertrug.
Demgegenüber waren die
späteren Rechtssetzungsakte wieder weniger bedeutend. 1529 ließ die Stadt eine
Polizeiordnung in Druck erscheinen, 1560 erließ der Rat eine Marktordnung für
die Warenbörse. 1624 übertrug er dem 1621 eingerichteten Bankoamt eine
Gerichtsbarkeit in bestimmten Handelssachen. 1654,
1697, 1722 ordnete er durch eine Banco- und Wechselordnung, eine Merkantil- und
Bancogerichtsordnung und eine Wechselordnung wichtige Teile des Handelsrechts.
Daneben erließ er fast 2000 Mandate zu den verschiedensten Einzelfragen. Zu
grundlegenden Veränderungen kam es jedoch nicht mehr. Lediglich die Folter
wurde, wie andernorts auch, auf Grund der Aufklärung seit der Mitte des 18.
Jahrhunderts nicht mehr angewandt.
Etwas bedeutsamer war die vor
allem in Zusammenhang mit der Universität Altdorf entstehende juristische
Literatur zum Nürnberger Recht. Von ihr sind etwa Johann Hieronymus Wurffbains
Tractatus de differentiis juris civilis et Reformationis Noricae von 1665, Carl
Lazarus von Woelckerns umfassende Commentatio succincta in codicem juris
statutarii Norici von 1737 oder Leonhard Lahners Einführung in die
nürnbergischen Rechte von 1780 zu nennen. Lahner hat auch 1773 eine
vollständige Sammlung derer zu des Heiligen Römischen Reichs freyen Stadt
Nürnberg verneuerten Reformation de anno 1564 gehörigen Additionaldecreten
herausgegeben.
III. Bayerische Zeit
Nach dem Übergang Nürnbergs an
Bayern wurde das besondere Recht Nürnbergs allmählich durch bayerisches Recht
ersetzt. Dies gilt zunächst für das Verfassungsrecht. 1808/1810 wurde dann die
bayerische Gerichtsorganisation eingeführt, die 1877/1879 durch die
reichseinheitliche Regelung der Reichsjustizgesetze ersetzt wurde, auf Grund
deren Nürnberg ein Oberlandesgericht erhielt. 1813 wurde ein bayerisches
Kriminalgesetzbuch erlassen, das sogleich auch für Nürnberg Geltung hatte, bis es
1871 vom Reichsstrafgesetzbuch abgelöst wurde. Im Bereich des öffentlichen
Rechtes galt demnach im wesentlichen von Anfang an bayerisches Recht. Soweit
das Gemeindeverfassungsrecht Ortsrecht zuließ, konnte öffentliches Recht in
Nürnberg neu entstehen. Die entsprechenden Bekanntmachungen der
königlich-bayerischen Stellen von 1809 bis 1918 und des Magistrates bzw.
Stadtrates von Nürnberg ab 1818 wurden im Nürnbergischen Anzeige- bzw.
Intelligenzblatt, später dem Amtsblatt der Stadt Nürnberg veröffentlicht. Eine
erste Sammlung Nürnberger Polizeivorschriften und Sammlungen legte, nachdem
1832 der Magistrat die seit 1799 ergangenen Erlasse von grundsätzlicher
Bedeutung zusammengestellt hatte, 1836 Friedrich Müller unter dem Titel
Sammlung der Local-Polizei-Ordnungen der königlich bayerischen Stadt Nürnberg
vor. Diesem 1842 in zweiter Auflage erschienenen Werk folgte 1851 eine
alphabetische nach Schlagwörtern geordnete Sammlung der sämtlichen
Localpolicei-Verfügungen Nürnbergs durch Johann Ettlinger. 1864 erschienen die
vor allem zum bayerischen Polizeistrafgesetzbuch von 1861 erlassenen
ortspolizeilichen Vorschriften für die Stadt Nürnberg, die 1887, 1904, 1911,
1925/1926, 1939 und 1956 erneuert wurden. Sie enthalten die wichtigsten
Bestimmungen des über die interne Verwaltung hinausreichenden Nürnberger
Ortsrechtes. Das bayerische Privatrecht, wie es im Codex Maximilianeus
bavaricus civilis von 1756 niedergelegt worden war, wurde dagegen nicht auf
Nürnberg ausgedehnt. 1854 bis 1864 wurde zwar eine privatrechtliche
Kodifikation für ganz Bayern versucht, doch scheiterten die Pläne. Deshalb
begnügte sich Bayern mit einer einheitlichen Regelung für Hypotheken,
Viehmängel und Israeliten sowie der Übernahme des Allgemeinen Deutschen
Handelsgesetzbuches, das 1857/1858 und 1860/1861 in Nürnberg von den Staaten
des Deutschen Bundes beraten worden war. Im Übrigen galt innerhalb der
Stadtmauern die Nürnberger Reformation von 1564 samt ihren Additionaldekreten
sowie subsidär das gemeine Recht.
Zur Erleichterung der
Übersicht über die im einzelnen recht verwickelten Rechtsverhältnisse
erschienen in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts mehrere Werke. Von ihnen
sind besonders Georg M. von Webers Darstellung der sämtlichen Provinzial- und
Statutarrechte des Königsreichs Bayern von 1838 (Nürnberg in Bd. 2, S. 641ff.)
sowie Josef Pleißls Zivilgesetzstatistik des Königsreichs Bayern von 1868 und
Paul Roths Baierisches Civilrecht von 1871 zu nennen. Zum 1. 1. 1900 verdrängte
dann das neugeschaffene Bürgerliche Gesetzbuch das landesrechtliche Privatrecht
bis auf wenige Reste.
D. Neue Reformation der Stadt
Nürnberg von 1479/1484
I. Entstehung
An dem heiligen Pfingstabend
1484 erschien in der Offizin des bekannten Nürnberger Druckers Anton Koberger ein
Buch mit dem Titel Neue Reformation der Stadt Nürnberg, in dem das Recht
Nürnbergs neu geordnet wurde. Es ist der Prototyp der am Beginn der Neuzeit
stehenden Quellengattung der Reformationen. Als solche versucht es einen
Ausgleich zwischen dem hergebrachten einheimischen Recht und den allmählich
vordringenden gelehrten Rechten.
Eine der frühesten Spuren der
Berührung mit den gelehrten Rechten zeigt sich in Nürnberg in der Person eines
besoldeten Prokurators der Stadt am geistlichen Gericht zu Bamberg im Jahre
1355. Danach ist aus der Zeit kurz nach 1363 im Stadtbuch ein Dienstvertrag mit
Rechten und Pflichten des Stadtschreibers bzw. Juristen überliefert. 1370
erscheint die Verpflichtung eines Juristen, den die Stadt auf ihre Kosten in
Padua studieren hatte lassen, zur Anschaffung bestimmter juristischer Werke.
1377 weisen die Stadtrechnungen die Besoldung eines Juristen als
Ratskonsulenten nach. Diese Ratskonsulenten erstellten im 15. Jahrhundert
zahlreiche Gutachten, welche seit 1443 in sog. Ratschlagbüchern aufgezeichnet
wurden, die deutlich ein allmähliches Eindringen des römischen Rechts in
Nürnberg aufzeigen.
Diese Juristen wurden
ursprünglich ausschließlich in Italien ausgebildet, wo das römische Recht am
Ende des elften Jahrhunderts wieder entdeckt worden war. Von Italien aus war
aber allmählich die Einrichtung der Universität weiter verbreitet worden und
hatte 1348 Prag, 1368 Wien und 1386 Heidelberg erreicht. Hierzu kam rasch eine
ganze Reihe weiterer deutscher Universitäten.
Auf ihnen wurden ius civile
und ius canonicum, weltliches Recht und geistliches Recht gelehrt. Insbesondere
das geistliche Recht wurde in der Praxis der geistlichen Gerichtsbarkeit auch
angewandt. Da die Kirche materiell weitgehend nach römischem Recht lebte, kam
damit mittelbar auch das römische Recht zur Geltung.
Spätestens im 15. Jahrhundert
stellte sich die Frage des Verhältnisses zwischen diesen gelehrten Rechten und
dem heimischen Recht. Sie wurde in ganz Europa unterschiedlich beantwortet. In
Nürnberg entschied man sich für eine behutsame Verschmelzung in der Gestalt der
Reformation des Stadtrechts.
Reformation bedeutet dabei
zunächst die Zurückgewinnung einer ursprünglichen Gestalt. Sie ist nicht
planmäßige Veränderung sondern Wiedergewinnung eines älteren Zustandes. Dies
entspricht insbesondere derjenigen Rechtsvorstellung, welche die Kirche seit
dem Hochmittelalter in Deutschland zur breiteren Anerkennung hatte bringen
können.
Wie diese Reformation im
Einzelnen vor sich ging, ist nicht bekannt. Der Titel „Neue Reformation“ deutet
daraufhin, dass ihr eine andere Reformation voranging. Als solche wird eine
reine Gerichtsordnung von vermutlich 1473 angesehen, die sich selbst nicht als
Reformation bezeichnete. Sie war wohl in einem jetzt verlorenen Stadtbuch
enthalten und ist nur in zwei Abschriften überliefert. Am Ende des Jahres 1476
wurde eine einzelne Bestimmung dieser Gerichtsordnung in den Ratsmanualen
beiläufig als Reformation angesprochen.
1476 werden auch „die herren
ob der Reformacion“ genannt. Vielleicht sind damit die sieben älteren Herren
gemeint. Dann wären sie für die Erarbeitung der Reformation zuständig gewesen.
Besondere Beschlüsse des Rates
über einzelne Teile der Reformation fehlen fast völlig. Da sich dies kaum mit
ihrem Umfang begründen lässt, spricht vieles für die Annahme, dass der Rat in
seiner Gesamtheit über die Einzelheiten der Reformation nicht befunden hat. Das
würde die Reformation in die Nähe der Überarbeitung des geltenden Rechts in
einer Art Stadtbuch rücken.
Beeinflusst worden sein könnte
das Werk durch den Abt von Sankt Egidien. Dieser erließ 1478 für seine
Untertanen eine Reformation. Damit galt römisch-kanonisches Recht unmittelbar
in der Stadt.
Am 28. Januar oder 10. Februar
1479 beschloss der Rat, „daß die Titel der Reformation in eine ziemliche Form
gebracht, fürder gedruckt und männiglichem, wer des begehre, gegeben werden“
sollten. Da der Rat noch am 10. April und am 3. August 1479 mit der Reformation
befasst war, konnte dieser Druck nur ein Vorabdruck des ungefähren Inhalts des
Werkes sein. Er erfolgte auffälligerweise durch Konrad Fyner in Esslingen.
Nach dem Ratsbeschluss vom 10.
April 1479 waren die „Gesetze derselben newen Reformacion in den kirchen alle
zu lesen und, nachdem die verlesen sind, sollen dieselben gesetze mit ihren penen
angeen und pinden“. Das bedeutet eine abschnittweise Verkündung des Textes. An
einen Gesamtdruck war demnach anfangs nicht gedacht.
Allerdings ließ der Rat eine
Pergamenthandschrift des Textes herstellen. Diese Arbeit war zunächst Peter Sam
übertragen, doch beschloss der Rat am 3. August 1479 „Konrad Rynhard zu der
Reformation an statt Peter Samen zu gebrauchen und ihm 39 lb novi des Jahrs zu
Solde zu geben“. Dieser Kodex ist im 19. Jahrhundert unterschlagen und
weitgehend vernichtet worden. Von den 18 noch erhaltenen Blättern sind fünf
beidseitig und zwei einseitig unbeschrieben.
Neben der Pergamenthandschrift
wurde noch eine sorgfältige Papierhandschrift hergestellt. Sie besteht heute
noch aus 198 Blättern, von denen zwei beidseitig und 18 einseitig unbeschrieben
waren. Die beschriebenen Seiten enthalten fünf nachträgliche Ergänzungen aus
den Jahren 1485 bis 1489.
Bereits im April 1480 konnte
die Reformation insgesamt im Rathaus eingesehen werden. Im Frühjahr 1481 ging
sie teilweise in die Gerichtsordnung des Marktes Heroldsberg der Geuder ein.
Diese bezeichnet sich ebenfalls als Reformation und folgt der Nürnberger
Reformation in beachtlichem Umfang.
Am 22. März 1483 beschloss der
Rat: „daß man die Reformationen und Gesetze darin in eine Ordnung bringen und
danach Fleiß fürkehren, dieselben bestellen zu drucken nach dem besten“. Vor
dem Druck erfolgten noch kleinere Umstellungen und Änderungen im Text und im
Register. An der Jahreswende 1483/84 beschloss dann der Rat konkret, dass in
der Kanzlei täglich ein Abschnitt der Reformation abgeschrieben und in die
Setzerei geliefert werden soll. Die Veranlassung und Überwachung des Druckes
war Hans Tucher, Ortolf Stromeir und Georg Spengler anvertraut. Unter den
örtlichen Druckern wurde Anton Koberger ausgewählt, der 1482 bereits eine
gedruckte Ausgabe des römischen Rechts hergestellt hatte.
II. Inhalt
Die Reformation gliedert sich
in 35 Titel mit 319 Gesetzen (9, 3, 6, 7, 9, 19, 3, 17, 4, 10, 12, 9, 11, 10,
3, 3, 9, 14, 5, 10, 5, 8, 10, 4, 13, 15, 10, 23, 4, 10, 3, 2, 14, 2, 23) mit
mehr als 50000 Wörtern mit mehr als 1500 Rechtswörtern), ohne dass eine
überzeugende Systematik streng durchgehalten worden wäre. Die Titel 1 bis 11
betreffen das Prozessrecht, enthalten aber auch vereinzelte materiellrechtliche
Einsprengsel. Titel 5 deutet auf eine ältere Gerichtsordnung hin. Titel 12 bis
21 befassen sich sehr ausführlich mit Erbrecht und Familienrecht, Titel 22 bis
34 mit Verträgen, Pfandrecht, Schadensersatz, Bauernrecht, dinglicher Klage,
petitorischem und possessorischem Verfahren, Schatz, Schiedswesen und
Fischerei. Den Beschluss bildet im 35. Titel eine sehr umfangreiche Bauordnung.
Ausgespart ist das gesamte Strafrecht sowie das Verfassungsrecht.
Wieweit die Reformation
konkrete einheimische Quellen verwandt hat, ist ungewiss, weil eine
umfangreichere ältere Stadtrechtsaufzeichnung fehlt. Ebenso unbekannt ist es,
welche einzelnen Quellen für das römische Recht zugrundegelegen haben. Erst für
das Jahr 1506 ist eine konkrete Bitte um Auskunft bei dem Senat von Venedig
bekannt.
Insgesamt sucht die
Reformation eindeutig den Anschluss an die einheimische Rechtssprache. Meist
bemüht sie sich zumindest um Übertragung der romanistischen Terminologie in ein
deutsches Gewand. Nur selten und beiläufig macht sie deshalb von lateinischen
Begriffen Gebrauch.
Inhaltlich ist das in Titel 12
und 13 enthaltene Ehegüterrecht ebenso wie die in Titel 26 aufgenommene
Erbleihe fast ganz frei von römischen Einflüssen. Recht gering sind die
romanistischen Elemente auch beim Pfandrecht des Titels 23, der Miete des
Titels 25, dem knapp behandelten Kauf des Titels 28 und bei der Gesellschaft
des Titels 30. Umgekehrt sind Darlehen in Titel 22, Leihe in Titel 24 und
Verwahrung in Titel 27 deutlich vom römischen Recht abhängig, gegenüber diesem
aber summarisch behandelt und vereinfacht dargestellt. Am stärksten ist der
Einfluss des römischen Rechts im Erbrecht und im Prozessrecht. So sind
justinianische Erbfolgeordnung und römisches Testamentsrecht weitgehend
übernommen, doch hat sich etwa der römische Satz, dass die Gültigkeit des
Testamentes eine Erbeinsetzung voraussetzt, nicht durchgesetzt. Im Prozessrecht
entstammt der Kern der Vorschriften den gelehrten Rechten, doch sind
Einzelheiten wie Ladung, Fristen, Vollstreckung und Eintragung in öffentliche
Bücher einheimischen Ursprungs. Ganz romanistisch ist das Recht des
Schiedsvertrages des Titels 33.
Sprachlich steht der Text an
der Grenze vom Mittelhochdeutschen zum Frühneuhochdeutschen. Der Satzbau ist
oft weitschweifig und wenig durchsichtig. Schon einem zeitgenössischen Laien
dürfte die Reformation daher keineswegs in allen Teilen ohne weiteres
verständlich gewesen sein.
Insgesamt erweist sich die
Reformation als das Werk eines unbekannten, offenbar rechtsgelehrten
Verfassers, der gemeines Recht und Nürnberger „gelegenheyt, herkomen und
leufte“ zu einer Einheit zu verarbeiten versucht hat. Selbständig und mit gutem
rechtspolitischen Urteil hat er die für eine Handelsstadt wichtigen Regelungen
des Ehegüterrechts, Kaufrechts und Gesellschaftsrechts bewahrt. Im Übrigen hat
er eigentlich durch die Festlegung des Textes dem weiteren Vordringen des
römischen Rechts feste Grenzen gesetzt.
III. Wirkung
1. Die Reformation der Stadt
Nürnberg hat zunächst die weitere Rechtsentwicklung in der Stadt selbst bestimmt.
Nach mehreren privaten Nachdrucken in Nürnberg und Augsburg, die bereits
einzelne Nachträge aufnahmen, besorgte die Stadt 1503 selbst eine zweite
offizielle Ausgabe. Eine dritte amtliche Ausgabe, die einzelne Änderungen und
Besserungen enthält, geht auf eine 1514 vom Rat eingesetzte Kommission aus drei
Ratsherren (Conrad Imhof, Lazarus Holzschuher, Nicolaus Haller), drei
Stadtgerichtsschöffen (Sebald Schreyer, Wilhelm Dörrer, Berthold Haller) und
den fünf Ratskonsulenten (Ulrich Nadler, Peter Dözler, Johann Prozer, Christoph
Scheurl und Massilius Plenninger) zurück. Sie ließ aber im Verhältnis zur
Ausgabe von 1503 nur drei Stellen aus und fügte zwei hinzu.
Bereits in der Mitte des 16.
Jahrhunderts fand die Stadt selbst aber, dass das bisherige Stadtrecht
„großenteils dem gemeinen Mann zu weitläufig und irrsam sei, etliches nicht
genug ausgeführt und geläutert und in manchen Beziehungen ein ungleiches
Verständnis eingerissen sei“. Nach Einholung eines nicht sehr umfangreichen,
selten grundsätzliche Fragen erörternden Gutachtens des Claudius Cantiuncula in
den Jahren 1544/1546 wurde der Rechtskonsulent Valentin Kötzler und dann auch
C. Fabius Gugel mit der Überarbeitung der Reformation betraut.
1564 erschien dann der Stat
Nurmberg verneute Reformation. Sie zerfällt in drei Teile und 39 Titel mit
jeweils mehreren Gesetzen. Teil 1 (Titel 1 bis 12) behandelt Gericht und
Prozess, Teil 2 (Titel 13-28) Verträge, Verjährung, Pfandrecht, Konkurs,
Bauernrecht, Fischerei, Schatz, Bauwesen, Schadenersatz und Ehegüterrecht. Teil
3 (Titel 29-39) betrifft das Erbrecht sowie die Vormundschaft.
Diese Überarbeitung ist der
Reformation von 1479/1484 vor allem durch größere Übersichtlichkeit und bessere
Ordnung überlegen. In manchen Beziehungen ist sie eingehender, in anderen
kürzer und klarer. Der Ausdruck ist durchweg modernisiert. Inhaltlich finden
sich demgegenüber kaum wesentliche Änderungen. Das Verhältnis von deutschem
Recht zu römischem Recht ist fast unverändert.
2. Die Reformation erlangte Bedeutung
über Nürnberg hinaus. Nachdem schon 1481 die Gerichtsordnung von Heroldsberg
ihr gefolgt war, ließen sich 1482 Weißenburg und Esslingen, 1483 Eichstätt und
Dinkelsbühl, 1484 Ulm und der Pfalzgraf (zu Amberg?) ihren Text zusenden. Als
konkrete Grundlage eigener Bearbeitungen des Rechts in reformierendem Sinn
wirkte sie dann 1493 in Tübingen, 1499 in Worms, 1518 in Bayern, 1536 in
Dinkelsbühl, 1555 in Württemberg und Jülich, und 1582 in Kurpfalz, 1610 in
Basel und 1622 in Baden-Durlach. Die verneute Reformation von 1564 wurde
unmittelbar oder mittelbar 1571 verwandt für Solms, 1578 Frankfurt am Main,
etwa gleichzeitig für Nassau, 1591 für Katzenelnbogen, 1603/1605 für Hamburg,
1608 für die Amtsordnung der Markgrafschaft Ansbach, 1618 für die Landgerichtsordnung
des Hochstifts Würzburg, 1736 für Dinkelsbühl sowie 1754 für Mainz. Damit
beeinflusst sie das neuzeitliche Recht des gesamten südlichen Deutschlands in
nachhaltiger Weise in der Richtung einer gemäßigten Aufnahme des römischen
Rechts in Deutschland.
3. Neben der Anwendung und
Berücksichtigung der praktischen Reformation bis in die Gegenwart begann schon
früh auch die historische Beschäftigung mit ihr. Bereits 1721 befasste sich in
Altdorf Joachim Nützel unter J. D. Koeler mit ihrer Geschichte. 1782 übersetzte
und bearbeitete Johann Christian Siebenkees in seinem Juristischen Magazin
diese Untersuchung. Aus dem 19. Jahrhundert ist neben den Darstellungen Roths
und von Webers vor allem die Behandlung durch Otto Stobbe in seiner Geschichte
der deutschen Rechtsquellen hervorzuheben. Eine damals geplante Edition durch
Petz gelangte über die Abschrift der wichtigsten Handschriften nicht hinaus.
Die vertiefte
wissenschaftliche Beschäftigung mit dem älteren Recht hat dann zu einer Reihe
wichtiger Arbeiten und Ergebnisse geführt. Die Entstehungsgeschichte der
Reformation ist dabei besonders von Daniel Waldmann und F. Winter untersucht
worden, der Einfluss des römischen Privatrechts von Andreas Gedeon und W.
Wagenseil. Inhaltlich haben sich mit dem Minderjährigenrecht D. Beck, mit dem
Recht der Frauen B. Kipfmüller, mit dem Ehegüterrecht O. Schenkl und H. Barth,
mit dem Kaufrecht H. Müller, mit dem Wechselrecht F. Barth, mit dem
Liegenschaftsverkehr E. Wölfel, mit Erbleihe und Rentenkauf F. Mattausch, mit dem
Testamentsrecht A. Purucker, mit der Gerichtsverfassung R. Schielein, mit dem
Beweisrecht Otto Reiser, mit der Zwangsvollstreckung W. Schorr, mit dem
Baurecht Andreas Urschlechter sowie mit dem Strafrecht und dem Strafverfahren
H. Knapp besonders beschäftigt.
Insgesamt sind somit bereits
zahlreiche Einzeluntersuchungen zum älteren Nürnberger Recht vorhanden. Neben
einer zusammenfassenden Darstellung fehlt aber noch eine kritische Ausgabe der
Reformation als der wichtigsten Nürnberger Rechtsquelle. Da alle Ausgaben der
Reformation sehr selten sind, soll aus Anlass der 500. Wiederkehr der ersten
Drucklegung wenigstens eine Wiedergabe des ältesten, mir freundlicherweise von
der Bibliothek des Germanischen Nationalmuseums in Nürnberg als Mikrofilm
überlassenen Druckes der Öffentlichkeit vorgelegt werden, um damit eine der
wichtigsten deutschen Rechtsquellen ihrer Bedeutung entsprechend in Erinnerung
zu bringen.
Für die mir dabei
zuteilgewordene Hilfe sage ich allen Beteiligten herzlichen Dank.
Gießen, den 20. 4. 1984
Gerhard Köbler
Bibliographische Hinweise
Appelation-Gerichtsordnung,
die Nürnbergische. Nebst denen Eidespunkten deren Genannte des Grösseren Raths,
1732
Arnold, Friedrich Christian,
Beiträge zum deutschen Privatrecht, Bd. 1 1840: Familien- und Erbrecht. VIII.
Nürnberger Recht, 493 ff., Bd. 2 1842: Dingliches und persönliches Recht, VIII.
Nürnberger Recht, 501 ff.
Nachträgliche Ausschlagung
einer bereits angetretenen Erbschaft nach Nürnberger Recht, Zeitschrift des
Anwaltsvereins für Bayern 15 (1875), 54 ff., 363 ff.
B.-, Der Vermieter hat kein
Pfandrecht an den einem Dritten gehörigen vom Miether eingebrachten Mobilien
(nach preußischem und Nürnberger Recht), Zeitschrift des Anwaltsvereins für
Bayern 19 (1879/1880) 111 f.
B.-, Verjährung der Klage
gegen Zinngießer, Kupferschmiede, Gold- und Silberarbeiter nach Nürnberger
Recht, Zeitschrift des Anwaltsvereins für Bayern 13 (1873), 351f.
Baader, Josef, Nürnberger
Polizeiordnungen aus dem 13. bis 15. Jahrhundert, 1861
Barth, Friedrich, Grundzüge
des Nürnberger Wechselrechts (1722), Diss. jur. Erlangen 1925
Barth, Heinrich, Systematische
und kritische Darstellung der allgemeinen Gütergemeinschaft des Nürnberger
Stadtrechts auf der Grundlage der „Verneuten Nürnbergischen Reformation“ vom
Jahre 1564 und der einschlägigen Additionaldecrete, Diss. jur. Erlangen 1903
Bäumler, Richard,
Güterverkehrsrecht auf Nürnberger Landstraße im 15., 16. und 17. Jahrhundert,
Fränk. Kurier v. 30. 1. 1924, 13
Bock, Dieter, Die
privatrechtliche Stellung der Minderjährigen nach altem Nürnberger Stadtrecht
unter besonderer Berücksichtigung der rechtserheblichen Altersstufen und des
Mündelschutzes (= Vormundschaftsrecht), Diss. jur. Erlangen 1950
Beck, Johann Jodocus . . ,
Dissertatio juridica de juribus feminarum Norimbergensium singularibus. Von
denen besonderen Rechten der Nürnbergischen Weibs-Personen nach der ....
Ausgabe de anno 1740 in unsere teutsche Sprache gebracht von I. C. (Lahner),
1771
Beck, Johann Jodocus,
Tractatus de Iure Detractionis, Emigrationis et Laudemii. Von Abschoß,
Nachsteuer und Handlohn, Nürnberg und Frankfurt 1735
Beck, Johann Jodocus,
Tractatus de jure Emphytheutico. Von Erbzinsrecht, Nürnberg 1727
Beck, Johann Jodocus, De
Juribus Feminarum Norimbergensium Singularibus, Altdorf 1771
Berlin, Max, Grundzüge des im
hiesigen Stadtbezirke geltenden Gesinderechts, Adressbuch von Nürnberg . . .
1881. XXVIII-XXXII. Auch Sonderdruck (1892), 11 ff.
Berolzheimer Sigmund, Die
Interstaterbfolge nach Nürnberger Recht, 1895
Berolzheimer, Sigmund,
Sammlung von Materialien zur Interpretation des Ansbacher Rechts, Bayreuther
Rechts, Nürnberger Rechts . . ., 1871
Berolzheimer, Sigmund, Studie über
die jetzige Geltung des Titels 26 der Nürnberger Reformation, Blätter für
Rechtsanwendung 36 (1891), 230 ff.
Berolzheimer, Sigmund,
Zurückbehaltungsrecht des Pfandgläubigers nach Nürnberger Recht, Seufferts
Blätter für Rechtsanwendung 36 (1871), 230
Berolzheimer, Sigmund,
Zusammenstellung der in den Abhandlungen dieser Blätter (für Rechtsanwendung)
und in oberstrichterlichen Präjudicien enthaltenen Rechtssätze der Nürnberger
Reformation, Blätter für Rechtsanwendung 44 (1879), 425 ff., 444 ff.
Berthold, Hildegard/Hahn,
Karl/Schultze, Alfred, Die Zwickauer Stadtrechtsreformation 1539/69, 1935
Biebinger-Neukam, Quellen zur
Handelsgeschichte der Stadt Nürnberg seit 1400, 1934
Die Bilderhandschrift des
hamburgischen Stadtrechts von 1497, erläutert v. Reincke, Heinrich, neu hg. v. Bolland, Jürgen, 1968
Bode, Gustav, Die Kindestötung
und ihre Bestrafung im Nürnberg des Mittelalters, Diss. jur. Heidelberg 1915
Boehm, Ottmar, Die
nürnbergische Anwaltschaft um 1500 bis 1806, ihr Verhältnis zum örtlichen
Gerichtswesen sowie ihre Stellung im reichsstädtischen Organismus, Diss. jur.
Erlangen 1949.
Braun, Friedrich, Der
Feuerschutz im alten Nürnberg bis 1806, Diss. jur. Erlangen 1949
Brenner, Franz Peter, Dr.
Claudius Cantiunculas Gutachten über das Nürnberger Stadtrecht. Zeitschrift der
Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte Germ. Abt. 15 (1894), 123 ff.
Brockelt, Werner, Reformation
und Geistlichkeit in der freien Reichsstadt Nürnberg, Diss. jur. Erlangen 1951
Brunner, Christoph Lorenz,
Versuch einer Beantwortung der Frage: Handelt der Staat klug, wenn er sich
seines Rechtes, milde Stiftungen abzuändern, bedient?, Nürnberg 1799
Coing, Helmut (Hg.), Handbuch
der Quellen und Literatur der neueren europäischen Privatrechtsgeschichte, 1973
ff.
Conceptionalia zu den libris litterarum
1587-1766 (zitiert nach Wölfel, Ernst, Die rechtlichen Formen im Verkehr mit
Liegenschaften in der Reichsstadt Nürnberg von 1250 bis zur verneuerten
Reformation von 1564, 1948)
Conceptionalia zu den
Schuldverbriefungsbüchern 1546-1766 (zitiert nach Wölfel, Ernst, Die
rechtlichen Formen im Verkehr mit Liegenschaften in der Reichsstadt Nürnberg
von 1250 bis zur verneuerten Reformation von 1564, 1948)
Dannenbauer, Heinz, Die
Entstehung des Territoriums der Reichsstadt Nürnberg, 1928
Dieselhorst, Jürgen, Die
Bestrafung der Selbstmörder im Territorium der Reichsstadt Nürnberg,
Mitteilungen des Vereins für Geschichte der Stadt Nürnberg 44 (1953), 58 ff.
Dirlmeier, Ulf, Untersuchungen
zu Einkommensverhältnissen und Lebenshaltungskosten in oberdeutschen Städten
des Spätmittelalters, 1978
Dorn, Johann Lorenz, De aeris
alieni communione, Altdorf 1770
Düll, Günther, Das Bürgerrecht
der freien Reichsstadt Nürnberg, Diss. jur. Erlangen 1954
Ellinger, Theo, Die
steuerlichen Einnahmen der Stadt Nürnberg in der Zeit von 1914-1925 unter bes.
Berücksichtigung der Gemeindesteuern, Diss. jur. Erlangen 1949
Ellinger, Wolfgang Friedrich,
Die Juristen der Reichsstadt Nürnberg vom 15.-17. Jahrhundert, Diss. jur.
Erlangen 1950
Emmert, Edgar, „Cuius regio
eius religio“ in Recht und Politik der freien Reichsstadt Nürnberg, 1933 (=
Diss. jur. Erlangen 1933)
Endigung der Bürgschaft nach
Nürnberger Recht, Zeitschrift des Anwaltsvereins in Bayern 17 (1877), 298 ff.
Engelhardt, Adolf, Die
Reformation in Nürnberg, Mitteilungen des Vereins für Geschichte der Stadt
Nürnberg 33 (1936), 3ff., 34 (1937), 3ff., 36 (1939) 1ff.
Erlanger, Herbert J., Die
Reichsmünzstätte in Nürnberg, Nürnberger Forschungen 22 (1979)
Espig, Horst, Das
Bauerngericht von Nürnberg (Geschichte und Organisation), Diss. jur. Erlangen
1937
Ettinger, Johann, Sammlung der
sämtlichen Localpolizei-Verfügungen Nürnbergs, Bd. 1, 1851
Eubel, Wolfgang, Die
politische Vertretung Nürnbergs im bayerischen Landtag 1848-1933. Die
Mitglieder der Kammer der Abgeordneten, 1977
Fehring, Günther P./Ress,
Anton, Die Stadt Nürnberg, 2. Aufl. 1977
Feuerlein, Johann Conrad,
Catalogus Dissertationum et Tractatuum Reformationem Noricam illustrantium. Cui
accedit specificatio. . . Senatus Norimbergensis Decreta additionalia, . . .
Mandata ac Ordinationes iuxta dierum et annorum serium indicans, Altdorf 1755
Feuerlein, Wilhelm-Sebald,
Gustav, Ortspolizeiliche Vorschriften der Stadt Nürnberg, 1887
Fiedler, Manfred, Reformen der
Gerichtsorganisation im – späteren – Oberlandesgerichtsbezirk Nürnberg
1808-1978, 1978
Fischer, Karl, Das Ortsrecht
der Stadt Nürnberg, 1939
Frankfurt, s. Reformacion
Freiburg, s. Stadtrechte
Freymuth, Alphons,
Nürnbergische Staats- und Regimentsverfassung ..., Wasserburg 1734
Friedrich, Johann, Sammlung
der Nürnberger ortspolizeilichen Vorschriften und örtlichen Satzungen, Bd. 1, 2
1925/1927
Frimberger, Herbert, Die
steuerlichen Einnahmen Nürnbergs in der Zeit von 1869-1914, Diss. jur. Erlangen
1949
Fürst, W., Der Prozess gegen
Nikolaus von Gülchen, Ratskonsulenten und Advokaten zu Nürnberg, 1605,
Mitteilungen des Vereins für Geschichte der Stadt Nürnberg 20 (1913), 132 ff.
Gärtner, Georg, Mit uns zieht
die neue Zeit. Geschichte der Nürnberger Arbeiterbewegung von ihren Anfängen
bis zum Jahre 1928, 1928
Gebhard, Wilhelm, Organisation
der Reichsstadt Nürnberg in den letzten Jahrzehnten ihrer Selbständigkeit bis
zu ihrer Einverleibung mit Bayern, 1910
Gedeon, Andreas, Zur Rezeption
des römischen Privatrechts in Nürnberg, Diss. Hochsch. f.
Soz.- u. Wirtschaftswissenschaften, Nürnberg 1956
Georgi, Elsbeth, Vom
Mündelschutz nach altem Nürnberger Stadtrecht, Wohlfahrtsblätter der Stadt
Nürnberg. 7 (Juni 1928), Nr. 1-2
Der Stadt Hamburgk
Gerichtsordnung und Statuta 1603 (1605), hg. von Gödan, Jürgen Christoph,
Neudruck 1978
Verneute Gerichts-Ordnung
derselben Continuatio und Verbesserung in 4 Theil abgetheilet von Georg
Schleicher, Nürnberg 1630
Verneute und gepesserte
Gerichtsordnung zu Nürnberg, 1549
Gerulaitis, L. V., Content
analysis of the Incunabula printed in Florence, Bologna and Nuremberg. In:
Gerulaitis, L. V., Printing and Publishing in 15th Century, Venice 1976, 128ff.
Giegerich, Karl, Wasser- und
Mühlenrecht der Reichsstadt Nürnberg, Diss. jur. Erlangen 1944
Grundinski, Ulrich L., Das
Formalrecht des Nürnberger Strafverfahrens, Diss. jur. Erlangen 1949
Grundzüge des in Nürnberg
geltenden Vormundschaftsrechtes, Adressbuch von Nürnberg . . . 1882, XVII-XXXI
Grundzüge des im Stadtbezirke
Nürnberg geltenden Rechts bezüglich der Miete von Gebäuden, Wohnungen und dgl.,
Adressbuch von Nürnberg . . . 1881, XVIII-XXVII. Auch Sonderdruck (1892) 1ff.
Gundling, Nikolaus Hieronymus,
Historische Nachricht von dem Ursprung und Wachstum des Heiligen Reiches freyer
Stadt Nürnberg, Frankfurt und Leipzig 1707
Guth, Klaus, Spitäler in
Bamberg und Nürnberg als bürgerliche Sozialeinrichtungen der mittelalterlichen
Stadt, Jahrbuch für fränkische Landesforschung 38 (1978), 39 ff.
Haller von Hallerstein,
Friedrich Freiherr, Studie über die Nürnberger Eigengelder im Schriftsatz v.
29. 12. 1931 an das Bayer. Oberste Landesgericht im Beschwerdeverfahren AZ Reg.
III Nr. 148/1931
Haller, Sigmund Freiherr von,
Ortspolizeiliche Vorschriften für die Stadt Nürnberg, 1864
Halsgericht s. Ordnung
Hamburg s. Gerichtsordnung,
Stadtrecht
Hampe, Theodor, Crime and
Punishment in Germany. (Die Nürnberger Malefizbücher als Quellen der
reichsstädtischen Sittengeschichte vom 14. bis zum 18. Jh. Englisch) Transl. .
. . by Malcolm Letts, London 1929
Hampe, Theodor, Die Nürnberger
Malefizbücher als Quellen der reichsstädtischen Sittengeschichte vom 14. bis
zum 18. Jahrhundert, 1927
Handbuch der historischen
Stätten, Band 7, Bayern, hg. von Bosl, Karl, 3. Aufl. 1981
Handbuch der Quellen s. Coing
Die Handschriften des
Germanischen Nationalmuseums Nürnberg, hg. vom Germanischen Nationalmuseum,
Band 3, Norica: Nürnberger Handschriften der frühen Neuzeit, 1983
Harms Heimatatlas
Nürnberg, Fürth, Erlangen, Schwabach, 1978
Häßlein, Johann
Heinrich, Actenmäßige Widerlegung der in verschiedenen Journalen und Schriften
dem Rugamt in Nürnberg gemachten, unbegründeten Beschuldigungen, Nürnberg 1789
Hauptmeyer,
Carl-Hans, Probleme des Patriziats oberdeutscher Städte vom 14. bis zum 16.
Jahrhundert. Zeitschrift für bayerische Landesgeschichte 1977, 40 ff.
Heerdegen, Theodor, Das
Merkantil-, Friedens- und Schiedsgericht der Stadt Nürnberg und seine
Geschichte, Diss. phil. Nürnberg-Erlangen 1897
Hegel, Carl, Die
Chroniken der fränkischen
Städte, Band V, Nürnberg, 1874
Henke,
Josef, Die Reichsparteitage der NSDAP in Nürnberg 1933-1938. In: Aus der Arbeit
des Bundesarchivs 1977, 398 ff.
Herrmann,
Max, Die Rezeption des Humanismus in Nürnberg, 1898
Hilpert, Johann Wolfgang,
Geschichte der Entstehung und Fortbildung des protestantischen Kirchenvermögens
der Stadt Nürnberg, 1848
Hirschmann, Gerhard, Die
Bedeutung des Konnubiums beim Aufstieg Nürnberger Bürgerfamilien zu einer
wirtschaftlichen Führungsschicht im 18. und 19. Jahrhundert. Kongressbericht. Internationaler Kongress für genealogische und heraldische
Wissenschaften 12 (1974), 339ff.
Hirschmann, Gerhard, Die
Familie Muffel im Mittelalter. Ein Beitrag zur Geschichte des Nürnberger
Patriziats, Mitteilungen des Vereins für die Geschichte der Stadt Nürnberg 41
(1950)
Hirschmann, Gerhard, Fortleben
reichsstädtischen Bewusstseins
in Franken nach 1806, Jahrbuch für fränkische Landesforschung 39/35 (1975),
1041ff.
Hofmann, Georg, Grundzüge des
im Bezirk der Stadt Nürnberg geltenden Nachbarrechts. In: Adressbuch von Nürnberg ...,1884, IV. Teil
17ff.
Hofmann, Hanns Hubert, Sigena
oder was ist Freiheit?,
Mitteilungen des Vereins für Geschichte der Stadt Nürnberg 65 (1978), 39 ff.
Hofmann, Hanns Hubert,
Nürnberg, Gründung und Frühgeschichte, Jahrbuch für fränkische Landesforschung
10 (1950)
Hofmann, Hanns Hubert,
Nürnberg-Fürth, Historischer Atlas von Bayern, Teil Franken, Heft 4, 1954
Hühnermann, Wolfgang, Der
Bamberg-Nürnberger Fraischgrenzvertrag von 1607. Volkskundliche
Vierteljahresschrift 1914, 36 ff.
Hühnermann, Wolfgang,
Hilpolstein und der Fraischgrenzvertrag von 1607. Volkskundliche
Vierteljahresschrift 1916, 106 ff.
Ilgenfritz, Hans Georg, Das
Warenzeichenrecht der Stadt Nürnberg vom 17. bis zum beginnenden 19. Jahrhundert. Diss. jur. Erlangen
1954
Jegel, August,
Ernährungsfürsorge des Altnürnberger Rates, Mitteilungen des Vereins für
Geschichte der Stadt Nürnberg, 37 (1940), 73 ff.
Jegel, August, Alt-Nürnberger
Handwerksrecht und seine Beziehungen zu anderen, 1965
Kalteiß, Johann Leonhard,
Handbuch zum Unterricht eines Incipientens nach denen Institutionen der löblichen nürnbergischen Reformation und denen
Additional-Decreten, Band 1, Nürnberg 1773
Kamann, Johann, Altnürnberger Gesindewesen,
Mitteilungen des Vereins für Geschichte der Stadt Nürnberg 14 (1901)
Kamann, Johann, Nürnberg im
Bauernkrieg, 1877/78
Kiefhaber, Johann Carl
Sigmund, Ordnung des nürnbergischen
Zeidelgerichts zu Feucht vom Jahre 1478, 1807
Kipfmüller, Bertha, Die Frau
im Rechte der Freien Reichsstadt Nürnberg. Eine rechtsgeschichtliche Darlegung
auf Grund der verneuerten Reformation von 1564, Diss. jur. Erlangen 1929
Klaus, Günther, Die Finanz-
und Wirtschaftsgebarung der kommunalen Versorgungsbetriebe der Städte Nürnberg
und Fürth. Eine vergleichende Untersuchung, Diss. phil. Erlangen 1953
Klings, Jochen, Der Kampf um
die Gewerbefreiheit in Nürnberg in den Jahren 1848-50, Diss. jur. Erlangen 1951
Knapp, Hermann, Das alte
Nürnberger Kriminalrecht, 1896
Knapp, Hermann, Das Alte
Nürnberger Kriminalverfahren bis zur Einführung der Carolina, Diss. jur. Berlin
1891
Knapp, Hermann, Das
Lochgefängnis, Tortur und Richtung in Alt-Nürnberg, 1907
Koch, Werner, Der possessorische
Fraischprozess und der Begriff Landeshoheit, Diss. jur. Erlangen 1950
Koeler, Johann David, Historia
Codicis Juris statutarii sive Reformationis Norimbergensis, Diss. jur.
(Altdorf) 1721, Druck 1746, s. Nützel
Kohn, Karl, Die Umgebung von
St. Sebald im Mittelalter. Versuch einer Topographie, 1979
Köllmer, Christoph Karl, Von
der Entwicklung der Handlohne bey Erbzinß-Lehen, Nürnberg 1790
Kraus, Josef, Die Stadt
Nürnberg in ihren Beziehungen zur römischen Kurie während des Mittelalters, Mitteilungen des Vereins für
Geschichte der Stadt Nürnberg 41 (1950) = Diss. theol. Freiburg im Brasgau 1948
Kreuzer, Liselotte, Die
Herrschaft Rothenberg im Widerstreit zwischen Kurbayern und Nürnberg. Die
Rekatholisierung von 1661-1700, 1975 = Diss. phil. Erlangen-Nürnberg 1975
Kumpf, Franz,
Gesetzesstatistik von Mittelfranken. (S. 6 ff. Stadtgericht Nürnberg; S. 9 ff.
Landgericht Altdorf usw.), 1839
Kunstmann, Hartmut Heinrich,
Zauberwahn und Hexenprozess in der
Reichsstadt Nürnberg, 1970
Lahner, Leonhard Christoph,
Einleitung in die nürnbergischen
Rechte, Nürnberg, 1780
Lahner, Leonhard Christoph,
Tabellarischer Entwurf von gerichtlichen Klagen . . ., o. O. 1770
Lahner, Leonhard Christoph,
Grundris eines nuerenbergischen
Policeyrechts, Nürnberg 1771
Lahner, Leonhard Christoph,
Real-Index derer des Heiligen Römischen Reichs freien Stadt Nürnberg
bürgerlichen und Policei-Gesetze, o. O. 1795
Lahner, Leonhard Christoph,
Der des heiligen Römischen Reichs Freyen Stadt Nürnberg verneuerte Reformation
de Anno 1564 sammt denen . . . Additional- Decreten . . . in einen tabellarischen
Entwurf gebracht und mit den Rechten vereinigt . . ., Nürnberg, 1770
Lahner, Leonhard Christoph,
Vollständige Sammlung derer zu der Freyen Stadt Nürnberg verneuerten
Reformation . . . 1564 gehörigen Additional-Decreten, Nürnberg, 1773
Lehner, Julia, Die Nürnberger
Kleiderordnungen des 16. und 17. Jahrhunderts als soziale Quelle, 1979
Lehnert, Walter, Vor 500
Jahren reformierten Nürnberger Gelehrte und Laien das Stadtrecht. Vorbild für
das Reich, Nürnberger Nachrichten vom 19./20. 6. 1979
Lehnert, Walter, Der Kauf der
Burggrafenburg 1427. Zur Territorialpolitik der Reichsstadt Nürnberg, 1977
Leiser, Wolfgang, Beiträge zur
Rezeption des gelehrten Prozesse in Franken. In: Rechtshistorische Studien
1977, 96 ff.
Leiser, Wolfgang, „Kein doctor
soll ohn ein solch libell sein“ - 500 Jahre Nürnberger Rechtsreformation,
Mitteilungen des Vereins für Geschichte der Stadt Nürnberg 67 (1980)
Leiser,
Wolfgang, Grundstücksübereignung in Nürnberg, Mitteilungen des Vereins für
Geschichte der Stadt Nürnberg 65 (1978), 151 ff.
Liermann, Hans,
Nürnberg als Mittelpunkt deutschen Rechtslebens, Jahrbuch für fränkische
Landesforschung 2 (1936), 1 ff.
Lochner, Georg Wolfgang Karl,
Geschichte der Reichsstadt Nürnberg zur Zeit Karl IV., 1873
Lochner, Georg
Wolfgang Karl, Nürnbergische Jahrbücher, Heft I und II, 1833/34
Lochner, Georg
Wolfgang Karl, Ein Spänbrief des sechzehnten Jahrhunderts als Beleg zur
Nürnberger Reformation . . ., Nürnberg, 1850
Lochner, Johann
Michael Friedrich, Vom Handlohn der Erbgüter, besonders nach nürnbergischen Rechten, Nürnberg 1789
Lotter, Johann
Michael, Das alte Zeidelwesen in den nürnbergischen Reichswaldungen, 1870
Lochner, Tobias
Friedrich, Unterricht für Vormünder und Curatoren in der Reichsstadt Nürnberg
und deren Gebiet, Altdorf 1795
Dero
Keyserlichen Freyen und des Heiligen Reichs Stadt Lübeck Statuta und
Stadtrecht, 1608, Neudruck 1973
Macht, Rainer,
Verfassungsstreit und soziale Unruhen in Nürnberg Ende des 18. Jahrhunderts,
1979
Der
Stadt Magdeburgk Reformirter Wilkühr und Statuta, 1625, Neudruck 1979
Mattausch,
Friedrich, Die Nürnberger Eigen- und Gattergelder. Freie Erbleihe und
Rentenkauf in Nürnberg von den ersten urkundlichen Nachweisen bis zur
Gegenwart. Diss. jur. Erlangen 1955 = Mitteilungen des Vereins für Geschichte der Stadt Nürnberg 47 (1956)
Mendl, Bedrich,
Tak recené Norimberská právo v Cechách (Das sogenannte Nürnberger Recht in
Böhmen), Praha 1938
Merkel, Johann,
Antrag vom 8. 12. 1827 wegen Belassung der Stadt Nürnberg verbliebenen
Handelsgerichtsinstanzen und deren Ordnung (zitiert nach Schielein, Rudolf, Die
Entwicklung der Gerichtsverfassung in der Reichsstadt Nürnberg vor allem vom
15. bis 18. Jahrhundert), 1770
Merkel, Johannes,
Quellen des Nürnberger Stadtrechts, Festgabe für Regelsberger, 1901
Merzbacher, Friedrich,
Franconiae Historiographia. Konturen der Geschichtsschreibung in Franken, IV.
Reichsstädte, 1. Nürnberg, Zeitschrift für Bayerische Landesgeschichte 1977,
515 ff.
Mayer, Julie, Die
Entstehung des Patriziats in Nürnberg, Mitteilungen des Vereins für Geschichte
der Stadt Nürnberg 27 (1926)
Michel, Andreas,
Die historische Entwicklung der Auflösung der Ehe nach Nürnberger Recht, Diss.
jur. Erlangen-Nürnberg 1893
Müller, Arnd,
Zensurpolitik der Reichsstadt Nürnberg, Diss. jur. Erlangen 1951
Müller, Friedrich, Sammlungen
der Local-Polizei-Verordnungen der königlich-bayerischen Stadt Nürnberg, 1836,
2. Aufl. 1842
Müller, Hans, Das Kaufrecht in
süddeutschen Stadtrechtsreformationen des 15. und 16. Jahrhunderts, Diss. jur.
Kiel 1961
Müllner, Johann, Annalen der
löblichen weitberühmten Reichsvesten und Stadt Nürnberg, Teil I 1836
Müllner, Johann,
Reformationsgeschichte der freien Reichtsstadt Nürnberg, Nürnberg 1770
Müllner, Johann, Relation von
der Reichsvesten und derselben anhängenden Reichsvogtei und Zuhörungen (hg. v. Schad, G. F. C. v.), Frankfurt, Leipzig 1790
Müllner, Johann, Relationes ad
historiam rei publicae norimbergensis pertinentes, Manuscript (zitiert nach The
National Union Catalog)
Müllner, Johannes, Die Annalen
der Reichsstadt Nürnberg von 1623, Teil 1, Von den Anfängen bis 1350, Quellen
zur Geschichte und Kultur der Stadt Nürnberg 8 (1972)
Mulzer, Erich, Kurzinformation
Nürnberg, Gegenwart, Geschichte, Stadtbild, 2. Aufl. 1975
Mulzer, Erich, Die Zerstörung
der Nürnberger Altstadt im Luftkrieg, Nürnberger Altstadtberichte Heft 4, 45
ff.
Mummenhoff, Ernst, Altnürnberg
in Krieg und Kriegsnot, 1916
Mummenhoff, Ernst, Das Rathaus
in Nürnberg, 1891
Mummenhoff, Ernst, Die
Nürnberger Ratsbücher und Ratsmanuale, Archivalische Zeitschrift N. F. 17
(1910)
N., Der Executivprocess im Gebiete der Nürnberger
Handelsgerichtsordnung, Zeitschrift des Anwaltsvereins für Bayern 4 (1864), 363
Nagel, Rudolf, Das Recht der
Reichsstädte Weissenburg und Nürnberg, Diss. jur. Erlangen-Nürnberg 1963
Neidiger, Hans, Die Entstehung
der evangelisch reformierten Gemeinde in Nürnberg unter besonderer
Berücksichtigung der rechtsgeschichtlichen Entwicklung, Diss. phil. Erlangen
1951 = Mitteilungen des Vereins für
Geschichte der Stadt Nürnberg 43 (1952), 225ff.
Neubauer, Georg, Die
Nürnberger Realgewerberechte im 19. Jahrhundert (1806-1868), Diss. jur.
Erlangen 1950
Die pergamentenen Neubürgerlisten der
Reichsstadt Nürnberg 1303-1448, hg. vom Stadtarchiv Nürnberg, Quellen zur
Geschichte und Kultur der Stadt Nürnberg 9 (1974)
Neuschuez, Eduard, Die
Nürnberger Reformation und das Recht der Reichsstädte Dinkelsbühl und
Rothenburg ob der Tauber, 1936
Norica, Beiträge zur
Nürnberger Geschichte hg. vom Schul- und Kulturreferat Nürnberg,
Veröffentlichungen der Stadtbibliothek Nürnberg 4 (1961)
Nürmberger, Gustav Adolph,
Sammlung von Beiträgen und anderen Anmerkungen zur praktischen Erläuterung der
Nürnberger Handelsgerichtsordnung, 1846
Nürmberger, Gustav Adolph,
Sammlung einiger Nürnbergischen Handelsrechts-Gewohnheiten, 1996
Nürmberger, Gustav Adolph,
Sammlung von Beiträgen und Anmerkungen zu praktischer Erläuterung
Nürnbergischer Handels-Wechsel-Rechte und Gewohnheiten, 1846
Nürmberger, Gustav Adolph,
Sammlung von Beiträgen und Anmerkungen zu praktischer Erläuterung der
Nürnberger Wechselordnung, 1846
Nürnberg, s. Reformation
Nürnberg, Altstadt, Karte
1:3000, 1976
Nützel, Johann, Joachim,
Historica Codicis Juris statutarii sive Reformationis Norimbergensis. Sub
moderamine Johannes Davidis Koeleri, Nürnberg 1721
Nusselt, Eugen, Die
Gerichtsbarkeit des St. Egidienklosters zu Nürnberg (Darstellung an Hand eines
alten Gerichtsbuches für die Zeit von 1453 bis 1476), Diss. jur. Erlangen 1951
Oellrich, Ludwig, Der
Strafprozess in Nürnberg während der
letzten drei Jahrhunderte der Selbständigkeit der freien Reichsstadt, Diss.
jur. Erlangen 1948
Ordnung des Halsgerichts zu
Nürnberg (vom 17. März 1526), Historisch-Diplomatisches Magazin für das
Vaterland und die angrenzenden Gegenden, 1. Band 3. Stück, Nürnberg 1780, 271
ff.
Das Ortsrecht der Stadt
Nürnberg, 1939
Parigger, Manfred, Die
Rechtsgutachten Nürnberger Juristen für die freie Reichsstadt Rothenburg ob der
Tauber, Diss. jur. Würzburg 1975
Paul, Ernst, Lazarus Carl von Wölckern
und seine Commentatio succincta in Codicem Juris Statutarii Norici, Diss. jur.
Erlangen 1952
Petsch, Günther, Das
Nürnberger protestantische Kirchenrecht der reichsstädtischen Zeit. Eine
kirchenrechtsgeschichtliche Studie, Diss. jur. Erlangen 1932
Pfanner, Josef, Die deutsche
Schreibsprache in Nürnberg von ihrem ersten Auftreten bis zum Ausgang des 14.
Jahrhunderts. Mitteilungen des Vereins für Geschichte der Stadt Nürnberg 45
(1954), 148 ff.
Pfeiffer, Gerhard, Die Anfänge
der Egidienkirche in Nürnberg. Ein Beitrag zur älteren Stadtgeschichte,
Mitteilungen des Vereins für Geschichte der Stadt Nürnberg 37 (1940)
Pfeiffer, Gerhard, Der
Aufstieg der Reichsstadt Nürnberg im 13. Jahrhundert. Mitteilungen des Vereins
für Geschichte der Stadt Nürnberg, 44 (1953), 14 ff.
Pfeiffer, Gerhard, Die
Einführung der Reformation in Nürnberg als kirchenrechtliches und
bekenntniskundliches Problem, Blätter für deutsche Landesgeschichte 89 (1952),
112 ff.
Pfeiffer, Gerhard, Das
Nürnberger Gemeindebevollmächtigtenkolleg 1818-1918, Mitteilungen des Vereins
für Geschichte der Stadt Nürnberg 65 (1978), 350 ff.
Pfeiffer, Gerhard, Geschichte Nürnbergs in
Bilddokumenten, hg. v.,
3. Aufl. 1977
Pfeiffer, Gerhard, Gutachten
über das Nürnberger Eigengeld und das Münchener Ewiggeld, 1953
Pfeiffer, Gerhard, Nürnberg,
Geschichte einer europäischen Stadt, hg. v., 1971
Pfeiffer, Gerhard, Nürnbergs
Selbstverwaltung 1256-1956, 1957
Pfeiffer, Gerhard, Der
Stadtrat zu Nürnberg als Träger der Selbstverwaltung in einer 700jährigen
Geschichte, Amtsblatt der Stadt Nürnberg 41 (12. 10. 1956)
Pinter, Donat, Das Gantrecht
der Reichsstadt Regensburg im Vergleich mit dem Gantrecht Nürnbergs und
Münchens, Diss. jur. München 1951
Pitz, Ernst, Die Entstehung
der Ratsherrschaft in Nürnberg im 13. und 14. Jahrhundert, 1956
Pitz, Ernst, Schrift- und
Aktenwesen der städtischen Verwaltung im Spätmittelalter, Beiträge zur
vergleichenden Städteforschung und zur spätmittelalterlichen Aktenkunde, 1959
Pommer, Philipp, Die
Rechtsgutachten der Nürnberger Marktvorsteher, Diss. jur. Erlangen 1948
Popp, Friedrich, Auserwählte
Rechtsfälle, entschieden bei dem Oberappellationsgericht der Reichsstadt
Nürnberg, 1. Band 1.-3. Heft, 1804/5
Popp, Walter,
Marktrecht-Stadtrecht-Stadtrechtsfamilien im Osten, insbesondere die Stadtrechtskreise
von Nürnberg, Eger und Prag, Fürther Heimatblätter 1978, 86 ff.
Priem, Johann Paul, Geschichte
der Stadt Nürnberg, 1875
Puchner, Otto, Das Register
des gemeinen Pfennigs (1497) der Reichsstadt Nürnberg als
bevölkerungsgeschichtliche Quelle. Jahrbuch für fränkische Landesforschung
34/35 (1975), 909 ff.
Pütz, Klaus-Reiner,
Heischurteile der Reichsstadt Nürnberg für ihr Territorium im Spiegel der
Ratsverlässe (vom 15.-18. Jh.), 1977 = Diss. jur. Würzburg 1977
Purucker, Albert, Das
Testamentsrecht der Nürnberger Reformation (von 1479-1564), Diss. jur. Erlangen
1948
Quellen zur Neueren
Privatrechtsgeschichte Deutschlands I, 1, hg. v. Kunkel, Wolfgang, Thieme, Hans,
Beyerle, Franz, 1936
Nürnberger Rechtsquellen, hg.
vom Stadtrat Nürnberg, Quellen und Forschungen zur Geschichte der Stadt
Nürnberg 2 (1960)
Reformacion der Stat
Franckenfort am Meine des Heiligen Römischen Reichs Cammer, Mainz 1509 fol. (51
Blätter)
Reformacion der Kayserlichen
Stat Nurmberg, Nürnberg 1503 fol.
Reformacion der Stat Nuremberg,
Nürnberg 1522 fol. (Friedrich Peypus)
Reformation der Stadt Nürnberg
F. 1 a vacat. F. 1 b icon xyl. F. 2 a: In diser nachvolgenden Tafel oder
Register. werde(n) begriffe(n) die Titel und uberschrift. der gesetze. der Newe(n)
Reformacion der Stat Nure(n)berg Nach crist gepurt Tausent vierhundert Und in
de(n) newn und sibenßigste Iare furgenome(n). Tab.
expl. f. 26 b. F. 27 a vacat. F 27 b: Disz ist die Reformacion der
Statut und gesetze. die ein erber Rate der Stat Nuremberg etc. Nürnberg 1484,
(Hain Nr. 13716), neu hg. von Köbler, Gerhard, 1984
Der Stat Nurmberg verneute
Reformacion, Nürnberg 1564. fol.
Die alt Gerichts-Reformation
zu Nuremberg 1473 in Satzungsbücher, Abschrift von Geheimrat Petz (Handschrift)
Reformation in Nürnberg.
Umbruch und Bewahrung, Schriften des kunstpädagogischen Zentrums im germanischen Nationalmuseum Nürnberg 9 (1979)
Der Statt Wormbs Reformation,
Worms 1499, fol. (Hain Nr. 13719)
Reicke, Emil, Geschichte der
Reichsstadt Nürnberg . . . bis zu ihrem Übergang an das Königreich Bayern 1806,
1896
Reicke, Emil, Nürnberg und die
bayerische Verfassung vor 100 Jahren, Fränkischer Kurier, 26. 5. 1918, 2 f.
Reiser, Otto, Beweis und
Beweisverfahren im Zivilprozess der freien Reichsstadt Nürnberg, Diss. jur.
Erlangen 1955
Richter, Die historische
Entwicklung der Auflösung der Ehe nach Nürnberger Recht, Diss. jur. Erlangen
1893
Riedl, Walter, Die rechtliche
Stellung der Lehrjungen und Gesellen des Nürnberger Handwerks, Diss. jur.
Erlangen 1948
Rieger, Walter, Johann
Christan Siebenkees, Professor der Rechte zu Altdorf. Sein Leben und sein Werk
(1753-1841), Diss. jur. Erlangen 1952
Rieß, Karl, Das Steuerrecht
und die Steuern der freien Reichsstadt Nürnberg bis zur Gründung des
Königreichs Bayern, Diss. jur. Erlangen 1948
Rinnab, Josef, Staatsrecht und
Völkerrecht beim Übergang Nürnbergs an Bayern im Jahre 1906, Diss. jur.
Erlangen 1932
Rockinger, Ludwig, Der
Schwabenspiegel als Nürnberger Recht. Sitzungsbericht der
philosophisch-historischen Klasse der königlich-bayerischen Akademie der
Wissenschaften zu München 3 /II (1894), 124 ff.
Roth, Friedrich, Einführung
der Reformation in Nürnberg 1517-1528, 1885
Roth, Johann Ferdinand,
Verzeichnis aller Genannten des größeren Rats von der ältesten bis auf die
neuesten Zeiten mit historischen Nachrichten, 1802
Roth, Johann Ferdinand,
Geschichte des nürnbergischen
Handels, 4 Bände 1800-1802
Rozsondai, Marianne, Anton
Koberger, Müködese és a Koberger Kötések Problemaja. (Die Tätigkeit Anton
Kobergers und das Problem der Koberger-Einbände), Publicationes Bibliothecae
Academiae Scientiarum Hungaricae 6 (1981)
Rückel, Gerhard, Die Städte
des Nürnberger Landgebietes im 30-jährigen Krieg, 1979
Rueger, Willi,
Mittelalterliches Almosenwesen. Die Almosenordnung der Reichsstadt Nürnberg,
1932
Rühl, Arthur, Abriss des in
Nürnberg geltenden ehelichen Güterrechts, Adressbuch von Nürnberg . . . 1880,
XVII-XXVII
Ruf, Franz, Acht und
Stadtverweisung im alten Nürnberg. Diss. jur. Erlangen 1958. Umgearbeitet
gedruckt als: Acht- und Ortsverweis im alten Land- und Stadtgericht Nürnberg,
Mitteilungen des Vereins für Geschichte der Stadt Nürnberg 46 (1955) 1 ff.
Rusam, Hermann, Untersuchung
der alten Dorfkerne im städtisch überbauten Bereich Nürnbergs, 1979
Sachs, Carl Ludwig, Nürnbergs
reichsstädtische Arbeiterschaft während der Amtszeit des Baumeisters Michael
Behaim VII. (1503/1511),
Mitteilungen aus dem Germanischen Nationalmuseum 1914/5 141 ff. = Diss. phil.
Erlangen 1915
Sachs, Carl Ludwig, Das
Nürnberger Bauamt am Ausgang des Mittelalters 1915
Sander, Paul, Die
reichsstädtische Haushaltung Nürnbergs . . . 1431-1440, 2 Bände 1902
Schaller, Johann, Entwicklung
der Baugesetzgebung Nürnbergs, Diss. Technische Hochschule München 1923
Schenk, Hans, Nürnberg
und Prag. Ein Beitrag zur Geschichte der Handelsbeziehungen im 14. und 15.
Jahrhundert, 1969
Schenkl, Otto, Das
eheliche Güterrecht im Stadtrecht der freien Reichsstadt Nürnberg, Diss. jur.
Erlangen 1950
Scheurer, Johann Christoph, Gründlich
erläuternde Anmerkungen zu der Stadt Nürnberg verneuten Reformation, Nürnberg
1737
Scheurl, Adolf, Die
Brandenburgisch-Nürnbergische Kirchenordnung, 1883
Schielein, Rudolf, Die
Entwicklung in der Gerichtsverfassung in der Reichsstadt Nürnberg vor allem vom
15. bis 18. Jahrhundert, Diss. jur. Erlangen 1952
Schindling, Anton, Die
Reformation in den Reichsstädten und die Kirchengüter. Straßburg, Nürnberg und
Frankfurt im Vergleich, Bürgerschaft und Kirche 1980, 67 ff.
Schlemmer, Karl, Gottesdienst
und Frömmigkeit in der Reichsstadt Nürnberg am Vorabend der Reformation,
Forschungen zur fränkischen Kirchen- und Theologiegeschichte 6 (1980)
Schmid, Christian, Grundsätze
vom Conkursprozess nach
gemeinen und Nürnbergischen Rechten, Nürnberg 1794
Schmidt, Franz, Meister
Frantzen Schmidts, Nachrichters inn Nürnberg, all sein Richten, 1913
Schmidt, Franz, Das Tagebuch
des Meister Franz, Scharfrichter zu Nürnberg. Nachdruck der Buchausgabe von
1801, 1980
Schmidt, Gertrud, Die
berufstätige Frau in der Reichsstadt Nürnberg bis zum Ende des 16.
Jahrhunderts, Diss. phil. Erlangen 1950
Schmied, Manfred, Die
Ratsschreiber der Reichsstadt Nürnberg, 1979
Schneider, Paul, „Nürnbergisch
gerecht geschaut Gut“. Nürnberger Schauanstalten im Spätmittelalter, 1940
Schneider-Hiller, Gusti, Das
Landgebiet der Reichsstadt Nürnberg, 1976
Schnittger, Herbert, Die
Eingemeindungsverhandlungen zwischen Nürnberg und Fürth von 1900 bis 1933,
Diss. jur. Erlangen 1952
Schönlank, Bruno, Sociale
Kämpfe vor dreihundert Jahren. Altnürnbergische Studien, 1894 (1907)
Schubert, Hans von, Lazarus
Spengler und die Reformation in Nürnberg, 1934
Schuldenhaftung der Eheleute
im Güterstande der versammelten Ehe nach Nürnberger Recht. Begriff der
„gemeinen Schuld“, Zeitschrift des Anwaltsvereins für Bayern 22 (1882/1883), 10ff.
Schultheiß, Werner, Die Acht-, Verbots- und Fehdebücher Nürnbergs
1285-1400, 1960, Quellen zur Geschichte und Kultur der Stadt Nürnberg 2
Schultheiß, Werner, Nürnbergs
Bedeutung für die deutsche Rechtsentwicklung, 1935
Schultheiß, Werner, Nürnberger
Beiträge zur Geschichte des deutschen Verlagsrechtes (Nürnberger
Verlagsverträge des 15.-17. Jh.), Mitteilungen der Stadtbibliothek Nürnberg 3, (1955) 6 ff.
Schultheiß, Werner, Brauwesen
und Braurechte in Nürnberg bis zum Beginn des 19. Jahrhunderts, Diss. jur.
Erlangen 1977
Schultheiß, Werner, Das
Nürnberger „Eigengeld“, Nürnberger Zeitung v. 15. 4. 1952
Schultheiß, Werner, Die
Einwirkung des Nürnberger Stadtrechts auf Deutschland, besonders Franken,
Böhmen und die Oberpfalz, Jahrbuch für fränkische Landesforschung 3 (1936), 18
ff.
Schultheiß, Werner, Die
Entstehung des Nürnberger Bauerngerichts, Mitteilungen des Vereins für
Geschichte der Stadt Nürnberg 37 (1949), 348 ff.
Schultheiß, Werner, Die
geschichtliche Entwicklung des Nürnberger Ortsrechts. In: das Ortsrecht der
Stadt Nürnberg, 1939
Schultheiß, Werner, Kleine
Geschichte Nürnbergs, 1966
Schultheiß, Werner, Geschichte
des Nürnberger Ortsrechts, 1957
Schultheiß, Werner, Die Sage von
der Abstammung des Nürnberger Rechts von Erbendorf, Fränkischer Kurier v. 7. 5.
1938
Schultheiß, Werner,
Satzungsbücher und Satzungen der Reichsstadt Nürnberg aus dem 14. Jahrhundert.
Lieferung 1 1965, Lieferung 2 1978. Quellen zur Geschichte und Kultur der Stadt
Nürnberg 3.
Schultheiß, Werner, Das
Weistum über das Nürnberger Schultheißenamt aus dem Jahre 1385. Mitteilungen
des Vereins für Geschichte der Stadt Nürnberg 35 (1937), 59 ff.
Schwemmer, Wilhelm, Die
Reichskleinodien in Nürnberg 1938-1945, Mitteilungen des Vereins für Geschichte
der Stadt Nürnberg 65 (1978), 397 ff.
Sebald, Gustav,
Ortspolizeiliche Vorschriften für die Stadt Nürnberg, 1896
Siebenkees, Johann Christian,
Abhandlung vom letzten Willen nach gemeinen und nürnbergischen Rechten, Altdorf 1795
Siebenkees, Johann Christian,
Beiträge zum teutschen Recht. Sechs Teile, Nürnberg und Altdorf 1786-1791
Siebenkees, Johann Christian,
Geschichte des Nürnberger Stadtrechtes oder der Reformation und der
verschiedenen Ausgaben derselben, Jurist. Magazin I, Nürnberg 1782, 315 ff.
Siebenkees, Johann Christian,
Vom Handlohn der Erbgüter, bes. nach Nürnberger Recht, Nürnberg 1798
Siebenkees, Johann Christian,
Von der Intestat-Erbfolge nach nürnbergischen Rechten, Nürnberg 1787
Siebenkees, Johann Christian,
Juristisches Magazin 2 Teile, Jena 1782/3. Neues juristisches Magazin 1. Band,
Ansbach 1784
Siebenkees, Johann Christian, Materialien zur nürnbergischen
Geschichte 2, Nürnberg 1792, 532 ff.
Siebenkees, Johann Christian,
Von den Rechten der Nürnberger Eigenherrschaften, ein Beytrag zum Teutschen
Rechte, Nürnberg 1798
Silberschmidt, Wilhelm, Die
Entstehung des deutschen Handelsgerichts . . ., 1894, (betrifft auch Nürnberg)
Soden, Friedrich Freiherr von,
Beiträge zur Geschichte der Reformation und der Sitten jener Zeit mit
besonderem Hinblick auf Christoph Scheurl, 1855
Soergel, Lorenz Paul, Plan
einer neuen Anstalt zur zweckmäßigen Armen-Versorgung in Nürnberg . . . auf
Verlangen der Gesellschaft zur Beförderung vaterländischer Industrie, . . .
Nürnberg 1793
Spiess, Johann Paul Thomas,
Versuch einer Anleitung zur reichsstadt-nürnbergischen
Judizial-Praxis, Abtlg. 1 1806
Stadt s. Reformation
Stobbe, Otto, Geschichte der
deutschen Rechtsquellen, Braunschweig, 1868-1864 (Bd. II, S. 297 ff. § 77: Die Nürnberger
Reformation)
Nüwe Stattrechten und Statuten
der loblichen stat Fryburg im Pryssgow gelegen, Freiburg 1520, fol. (97
Blätter), Nachdruck 1968
Stockbauer, Josef, Nürnberger
Handwerksrecht des 16. Jahrhunderts, 1897
Stoer, Friedrich,
Ortspolizeiliche Vorschriften und Satzungen der Stadt Nürnberg, 1904
Stoer, Friedrich,
Ortspolizeiliche Vorschriften und örtliche Satzungen der Stadt Nürnberg, 1911
Straßner, Erich, Nürnbergs
Beitrag zur Entstehung der neuhoch-deutschen Schriftsprache, Jahrbuch für fränkische
Landesforschung 34/35 (1975), 243 ff.
Straßner, Erich, Graphemsystem
und Wortkonstituenz. Schreibsprachliche Entwicklungstendenzen vom
Frühneuhochdeutschen zum Neuhochdeutschen, untersucht an Nürnberger
Chroniktexten, 1977
Strehl, Hans Karl, Untersuchungen
zur Nürnberger Ratsverfassung vom 14. Jahrhundert bis 1620, Diss. phil.
Erlangen 1944
Streng, Adolf, Das
Zellengefängnis Nürnberg, 1879
Stromer von Reichenbach,
Wolfgang, Oberdeutsche Hochfinanz 1350-1450, Vierteljahresschrift für Sozial-
und Wirtschaftsgeschichte, Beiheft 55/56 (1970)
Stromer von Reichenbach,
Christopf Wilhelm Friedrich, Entwurf eines Staatsrechts der Reichsstadt
Nürnberg, nur Titelübersicht, Altdorf 1778
Toch, Michael, Die Nürnberger
Mittelschichten im 15. Jahrhundert, 1978
Tucher, Endres, Baumeisterbuch
der Stadt Nürnberg 1464-1475, 1968
Nürnberger Urkundenbuch, hg.
vom Stadtrat zu Nürnberg, Bd. 1 1959 = Quellen und Forschungen zur Geschichte
der Stadt Nürnberg 1
Urschlechter, Andreas, Das
Baurecht der Stadt Nürnberg, Diss. jur. Erlangen 1940
Veit, Ludwig, Nürnberg und die
Feme. Der Kampf einer Reichsstadt gegen den Jurisdiktionsanspruch der
westfälischen Gerichte, Diss. phil. Erlangen 1952, Nürnberger Forschungen Bd. 2
Verwaltungsberichte des
Stadtmagistrats bzw. der Stadt Nürnberg 1869-1955
Vocke, Heinrich, Bürgschaft
eines Ehegatten nach Nürnberger Recht, Zeitschrift des Anwaltsvereins in Bayern
9 (1869) 13 ff.
Vocke, Heinrich,
Eheliches Güterrecht in Nürnberg, Zeitschrift des Anwaltsvereins in Bayern 17
(1877), 321 ff, 357 ff, 369 ff.
Vocke, Heinrich,
Die Schuldhaftung der Wittwe nach der versammten Ehe des Nürnberger Rechts,
Zeitschrift des Anwaltsvereins für Bayern 18 (1878), 372 ff.
Wagenseil, Johann Christopf,
De civitate Norimbergensi . . ., Altdorf 1697
Wagenseil, Walter, Der
römischrechtliche Gehalt des Nürnberger Schuldrechts (von 1497 bis 1564), Diss.
jur. Erlangen-Nürnberg 1964
Waldau, Georg Ernst,
Vermischte Beiträge zur Geschichte der Stadt Nürnberg, Nürnberg 1786
Waldau, Georg Ernst, Neue und
vermischte Beiträge zur Geschichte der Stadt Nürnberg, Nürnberg 1790/1791
Waldmann, Daniel, Der Einfluss des Nürnberger Stadtrechts im
Mittelalter auf andere Stadtrechte, Fränkischer Kurier 1926, Nr. 158, 163, 187
Waldmann, Daniel, Entstehung
der Nürnberger Reformation von 1479, Mitteilungen des Vereins für Geschichte
der Stadt Nürnberg 18 (1908), 1 ff. = Diss. jur. Erlangen, 1907
Waldmann, Daniel: Von einer
noch nicht veröffentlichten Quelle des Nürnberger Stadtrechts, Fränkischer
Kurier v. 15. 2. 1927, 11
Weber, Georg M. von,
Darstellung der sämtlichen Provinzial- und Statuturrechte des Königreichs
Bayern, Band II (1838), 641 ff. (nürnbergisches Recht)
Weiss, Hildegard,
Lebenshaltung und Vermögensbildung des „mittleren“ Bürgertums. Studien zur
Sozial- und Wirtschaftsgeschichte der Reichsstadt Nürnberg zwischen 1400-1600,
1980
Weizsäcker, Wilhelm,
Eindringen und Verbreitung der deutschen Stadtrechte in Böhmen und Mähren,
Deutsches Archiv für Landes- und Volksforschung 1 (1937), 95 ff.
Weizsäcker, Wilhelm, Die
Altstadt Prag und das Nürnberger Recht. Zeitschrift der Savigny-Stiftung für
Rechtsgeschichte, Germ. Abt. 60 (1940) 117 ff.
Weizsäcker,
Wilhelm, Egerer und Nürnberger Stadtrecht, Jahrbuch des Vereins für Geschichte
der Deutschen in Böhmen 1930/33, 265 ff.
Wenisch, Rudolf, Aus dem
Wortschatz der Nürnberger Ratsbriefbücher des 15. und 16. Jahrhunderts,
Mitteilungen des Vereins für Geschichte der Stadt Nürnberg 46 (1955)
Widhalm, Dieter,
Die Nürnberger Lammdukatenprägungen von 1632-1806, Beiträge zur süddeutschen
Münzgeschichte 1976, 245 ff.
Wie in gerichtlichen
Exekutionssachen und einsatzungen gehandelt werden solle, 1564
Will, Georg
Andreas, Beispiel strenger Justizpflege zu Nürnberg, Historisch diplomatisches Magazin
für das Vaterland und angrenzende Gegenden (Nürnberg 1784) 2. Bd., 4. Stück,
495 ff.
Will, Georg Andreas,
Geschichte und Beschreibung der nürnbergischen Universität Altdorf, Neudruck
der 2. Ausg. 1801, 1975
Winckelmann, Otto, Die
Armenordnungen von Nürnberg (1522), Kitzingen (1523), Regensburg (1523) und
Ypern (1525), Archiv für Reformationsgeschichte X (1913) im besonderen S. 242
ff. (Text selbst 258 ff.) und XI (1914), 1 ff.
Winkler, Wilhelm, Brauwesen
und Braurecht in den Ostgebieten der Nürnberger Landschaft und der Grafschaft
Rothenberg, Diss. jur. Erlangen-Nürnberg 1979
Winter, Fritz,
Beiträge und Erläuterungen zur Geschichte und Recht der Nürnberger Reformation
von 1564, Diss. jur. Erlangen 1903
Woelckern, Lazarus
Karl von, Commentatio succincta in codicem juris statutarii Norici oder: Die im
Jahre Christi 1564 verneuerte, nunmehr nach dem heutigen Statu eingerichtete .
. . und mit vielen . . . Anmerkungen erläuterte Nürnbergische Reformation . .
., Th. 1-3 in zwei Bänden, Nürnberg 1737
Woelckern, Lazarus Karl von,
Historia Norimbergensis Diplomatica, 2 Bde. Nürnberg 1738
Woelckern, Simon
Tobias, Dissertatio . . . con- et disconvenientiis juris communis et statutarii
Norbergensis, quoad materiam inventarii . . . , Gissae Nürnberg 1710
Wölfel, Ernst, Die
rechtlichen Formen im Verkehr mit Liegenschaften in der Reichsstadt Nürnberg
von 1250 bis zur verneuerten Reformation von 1564, Diss. jur. Erlangen 1948
Worms, s. Reformation
Wurffbain, Johann Hieronymus,
Tractatus de differentiis iuris civilis et Reformationis Noricae, Nürnberg 1665
(1 = f. 1a) (leer)
(2 = f. 1b) (Holzschnitt)
(3 = f. 2a = R[egister] I) In
diser nachuolgenden Tafel oder Register. werde(n) begriffe(n). die Titel vnd
vberschrift. der gesetze. der Newe(n) Reformacion der Stat Nure(m)berg Nach
crist gepurt Tausent vierhundert Vnd in de(m) newnvndsibentzigste(n) Iare
furgenome(n).
Der erst Tittel
Gesetze von eingangk vn(d)
ordnung gerichtlichs vn(d) rechtlichs fũrnemens. Vnd zu erst sunderlich
von mangerley fürpoten der Burgere. Geste. diener und Inwoner. anheymisch vn(d)
in Ire(m) abwesen. Auch der. die sich verperge(n). Vn(d) die fürpot vallen
zelassen. Vnd von rechtuertigung der burger vo(n) den gesten in bestymbter
sum(m). Vn(d) von vermeidung ewsserer gerichte fürnemens bey mercklicher peene.
Die besundern gesetz In de(n)
yetz begriffen Tittel gehorende.
Das erst gesetz
Von fürnemen der fürpot. wie.
wen. vnd an welchen enden ein burger dem andern fürpieten sol und mag.
Das ander gesetz
Von fürpot eines gasts gegen
einem burger.
Das dritt gesetz
Von fürheischung vnd ladung
der burger in Ire(m) abwesen.
Das vierd gesetz
Von den die sich in der Stat.
oder Im püttelstab verperge(n).
(4 = f. 2b = R I, II) oder nit
zutreffen sein.
Das funft gesetz
Vo(n) mituolg der erste(n)
fürpot der geste vn(d) burgere auf eine(m) gericht fürgenomen. vnd sunst von
dem vorgangk des erste(n) fürpots.
Das sechst gesetz
Von fürpoten. wen(n). wieofft.
vnnd mit was vnterschied ein clager die vallen lassen mag.
Das sibend gesetz
Vo(n) fürpotten vn(d) verkundunge(n).
der diener. Söldner Eehalten vn(d) Inwoner. das es damit gen Ine gleich wie
gen(n) purgern gehalten werden sol.
Das acht gesetz
Von Rechtuertigung der burgere
vo(n) den geste(n). vmb schulde. xxxij. guldin landswerung nit vbertreffend.
mit hilf auf das erst oder ander gericht vnuerzögenlich.
Das newnd gesetz
Das alle purgere. Eehalte(n).
vnd andere weltliche personen. diser Stat oder ire(n) vnttergerichte(n)
vnterworffen. vmb sachen darumb der werltlich richter richte(n) mag vn(d)
zerichte(n) hat An dheynem außwertigen gericht fürneme(n). laden. beclage(n).
oder rechtuertigen. sonnder vor seinem ordenlichen Richter beleibe(n) lassen
sol. bey peenen der verlust der sache(n). vn(d) funftzig guldein, außgenomen In
ettlichen vellen.
Der Ander Tittel
Gesetze von allerley gewälten
alhie vnd enderswo. Auch der gesipten.
(5 = f. 3a = R II, III) Die
besondern gesetz in den yetzbegriffen Tittel gehorende.
Das erst gesetz
Von gewelten alhie vor dem
Richter oder gerichtzschreiber erkant vnd eingeschriben.
Das ander gesetz
Von gewälten anderswo
außgepracht.
Das dritt gesetz
Von bestalt In gericht zu
versichern. Der Ihenen die sich vndersteen Ir gesipte freunde zuuertretten.
Der dritt Tittel
Gesetze vo(n) fürneme(n)
mangerley gerichtlicher verkundung vor angefengte(n). oder In hangende(n)
rechten. Auch verhinderung auß eehafft. vn(d) von verpott offenlicher
anschlahung.
Die besondern gesetz in den
yetzbegriffen Tittel gehorende.
Das erst gesetz
Von erstlicher verkundung ausserhalb
hangends rechten. Da mit gemesse der fürpott fürzenemen vnd zehalten.
Das ander gesetz
Von aufgelegter verkundung der
partheyen. anderer persone(n) die sie fürschleht. vn(d) vo(n) abschied der
verkundte(n) auf gewonliche vrfrag. Oder die Sachen alßdan(n). auf Irer vn(d)
der andern partheyen fürbringen entscheiden zelassen.
Das dritt gesetz
Vo(n) verkündu(n)ge(n) in
hangende(n) rechte(n) wie die beschehe(n) solle(n)
(6 = f. 3b = R III, IV) Das
vierd gesetz
Von verkundungen. gerichtliche
bekantnuß oder vollung. zeuernewen. Wie vnd wohin die beschehen sollen.
Das funft gesetz.
Von verhinderung zu erscheynen
auß Eehaffter not.
Das sechst gesetz
Von verpott aller offenlicher
anschlahung bey bestympter peen vnd erlaubung herprachter gewonlicher vberantwurttung
vnd eröffnung der hendele.
Der vierd Tittel
Gesetze von mancherley
gerichtlicher verpott d(er) geste. mit vntterschied. Auch irer nachuolg vnd
verkündung vber land auf dieselbe(n). vn(d) gen(n) den Trünnige(n) vn(d) irer
habe antastung.
Die besondern gesetz in den
yetzbegriffen Tittel gehorende.
Das erst gesetz
Von verpott der geste auf
vrlaub des Rats oder Burgermeisters. vnd der geste verpflicht. vnd erledigung
auf recht vnd Irer hanthabung zufronuest auf ir vngehorsam.
Das ander gesetz
Von nachuolg der verpot der
zeithalb mit peen der erleschung derselben.
Das dritt gesetz
Vo(n) verkündung vber land den
geste(n) auf verpott irer habe.
Das vierd gesetz
Von verpott der geste gen(n)
andern gesten.
Das funft gesetz
Von hanthabung der geste habe
von ire(m) wirt vmb zerung.
Das sechst gesetz
Von verpott gen(n) den
Trünnigen fürzenemen.
(7 = f. 4a = R IV, V) Das
sibend gesetz
Von den. die satzunghalb der
schuld. od(er) sunst für trünig angegeben werde(n). vn(d) von verpottung vnd
antastung der habe deßhalb fürgenome(n). vn(d) vo(n) der peene Ires mißprauchs.
vn(d) gepürlicher weisung. aufzüge oder sunst mit vnterschied.
Der funft Tittel
Gesetze von verrer
gerichtlicher vbung des fürpringens der partheyen. mit einschreibu(n)g der Clage.
vn(d) ordnung bederteil fürpringens. Auch vo(n) ersuchung der Aduocaten. vnd
wandel der vngehorsamen. vn(d) vo(n) vnuerzogenlicher hilf verfallener schulde.
Auch von erleschung der gerichtshenndel. vnd rechtlicher hilff gen den
vngehorsame(n) verantwortern.
Die besonndern gesetz in de(n)
yetzbegriffen Tittel gehorende.
Das erst gesetz
Von einschreibung oder
vberantwurttung der Clage In das gerichte zu welcher zeit das beschehen sol.
Das ander gesetz
Von des antwurtters antwurt
vber viertzehen tag Oder darnach vnuerkündet.
Das dritt gesetz
Von ordnung rechtlichs
fürpringens beder partheyen vnd Irer Anwälte vnd zwifachung der schrift vn(d)
briefe vnuerändert. vnd von peenen der verhandler.
Das vierd gesetz
Von peene vnd puß der
schmechwort. vn(d) eussern vndienstliche(n) he(n)del so durch die selbsacher.
od(er) ir procuratores in ire(n) fürpringe(n) wid(er) ir wid(er)sache(n)
fürgenome(n) vn(d) gepraucht werde(n).
(8 = f. 4b = R V, VI) Das
funft gesetz
Von ersuchung des Clagers
vn(d) verantwurtters Irer Aduocaten. vnd irer zuge der zehe(n) tag zu der
einrede vn(d) nachrede der ewssern Aduocatenhalb. vn(d) der benügde Ir yedes
eines Aduocaten. vn(d) freyer handlung der vbrigen.
Das sechst gesetz
Von dem wandel der
vngehorsamen. der bekantnuß Irer antwurtthalb.
Das sibend gesetz
Von vollung vn(d) hilff des
rechten. auf vngehorsam der verantwurtter.
Das acht gesetz
Von vnuerzogenlicher antwurt
bekanter schulde one frist. vn(d) schreibung der vollung one zug der vierzehen
tag. Oder auf span der sachen disen schub zehaben.
Das newnd gesetz
Vo(n) erleschung der
gerichtshendel auf absterbe(n) d(er) partheyen einer. vor bestetigte(n)
rechtliche(n) krieg. vnfürgenome(n) eynicher hangender Appellacion. vo(n)
vntterredlicher vrtail vn(d) außtrag derselben sachen. vnd erlitner Cost vnd
schedenhalb.
Der Sechst Tittel
Gesetze vo(n) ma(n)cherley
rechtlicher vbung in der hauptsach Clage vn(d) antwurtweise. Auch der
gerichtsschede(n). vnd von spen(n)ung vmb das so der dritt Innhat. vn(d) vo(n)
vertretung der frawen von ire(m) ma(n)ne. Auch irer Clage vn(d) ir yettweders
vertrettung des andern in gemeiner schulde. vn(d) vo(n) vorbehaltu(n)g aller
außzuge vn(d) notturfft. Auch vo(n) fürneme(n) der gelter vor de(m) zil. vn(d)
wid(er)rechte(n) des gasts. Auch vo(n) den pennige(n) vn(d) ächtern
vnuerhindert der fery verscheynpottung zethun. vn(d) von den synnlosen un(d)
andern die sichselbs nit vertrette(n) mögen. Auch vo(n) ledigung des
verantwurtters vnbestettigt d(er) clage
(9 = f. 5a = R VI) des clagers
vn(d) vo(n) entliche(n) ayde(n). die nach beschließ d(er) weisu(n)g
fürzeneme(n) vn(d) vo(n) heymwerffung derselbe(n). auch auf moltige(m) mund.
vn(d) in ewssern geschichte(n). vn(d) vo(n) verpott des spilgelts.
Die besondern gesetz in den
yetzgesatzten Tittel gehorende.
Das erst gesetz
Von yederer partheyen beger
der Condemnacion der gerichts Cost vn(d) schede(n). vn(d) rechtlichem entschied
derselben in entlicher vrtail vn(d) irer messigu(n)g auf fürpot one
verkündu(n)g.
Das ander gesetz
Von spenne(n) zweyer partheyen.
gelts oder gutshalbe(r) so der dritt Innhat.
Das dritt gesetz
Von vertrettung des man(n)s
seiner Eelichen frawen.
Das vierd gesetz
Von clagen der frawe(n) irer
selbs besonnderer habehalbe(n).
Das funft gesetz
Das die eeleut vmb irer
bed(er) versammet schulde einand(er) Im(m) rechte(n) clag vn(d) antwurtweise
vertretten vnd verwesen möge(n).
Das sechst gesetz
Von vorbehaltung aller
rechtlichen außzuge vnd antwurt.
Das sibend gesetz
Von fürneme(n) vn(d)
beclage(n) der verantwurtter wider die Clager in hangendem rechten des clagers.
Das acht gesetz
Von fürneme(n) der gelter vor
de(m) zil oder frist. mit erstrecku(n)g souil zeit nach der rechten frist. Er
erscheyne dann trünnig. Auch von entrichtigung der gerichts Cost vn(d) scheden.
den Ihenen die vmb mer dan(n) die sum(m) trifft beclagt werden.
(10 = f. 5b = R VI) Das newnd
gesetz
Von wider rechten des gasts
gen einem Burger.
Das zehend gesetz
Von den die in dem panne oder
acht sein. das die nicht cläger sein mögen.
Das aylft gesetz
Von abstellung aller freyung
vnd fery. dermaß. das vnuerhindert derselben. fürpott. verkundung. anpieten.
vnd andere gerichtliche volziehung mögen fürgenomen werden.
Das zwelft gesetz
Wie es mit den vnmündige(n).
vn(d) de die in gewalt irer vormu(n)de steen. vn(d) den synlosen. vn(d) den
gestrafften in gefengnuß. mit clagen vnd antwurtten sol gehalten werden.
Das dreyzehend gesetz
Vo(n) entledigu(n)g der
verantwurtter. die vo(n) den clagern Iren halb vnbeweist.vn(d) wider
versehe(n)lich vermutu(n)g beclagt werden mit vntterschied.
Das vierzehend gesetz
Vo(n) den Ihene(n) die vm(m)
bezalu(n)g vn(d) außrichtu(n)g ettlicher kaufSum(m). oder gelihen gelts. gar
oder eins tails. als dauor vne(n)tricht beclagt werden.
Das funftzehend gesetz
Vo(n) ledigu(n)g des
verantwurtters. so der clager seine(n) spruch nit betewren. noch dem
verantwurtter das zethun gestatten wil vnd von erlangung der clage auf einen
zeugen.
Das sechtzehend gesetz
Von den entlichen aiden der entschied
der haubtsach. vor volfürung der partheyen beweisung. Inen die nit
zuerteile(n). sonder darnach auf gepruch volliger beweisung.
Das sibentzehend gesetz
Von entlicher betewrung oder
aide. so ein parthey der andern
(11 = f. 6a = R VI, VII, VIII)
haym würfft. ausserhalb rechtlicher bekantnuß od(er) vrteil. wie es damit sölle
gehalten werden.
Das achtzehend gesetz
Von dem aide auf moltmigem
munde. vnd In ewssern vn(d) frömden sachen vnd handlungen.
Das newnzehend gesetz
Von verpott außstendigs spilgelts
vnd affterwett. vn(d) von erfordrung verlorens spilgelts vo(n) de(n) gewynnern.
durch die verlieser. oder ire erben. eltern. oder vormund. oder ir nehste
freunde. oder aber den pfentter.
Der sibend Tittel
Gesetze von ewssern
vorderunge(n) In ditz gericht nicht gehörig. sond(er) für die funf. für
ernstlich recht. od(er) i(n) lehe(n)gericht.
Die besonndern gesetz in
de(n)yetzbegriffen Tittel gehorende.
Das erst gesetz
Vo(n) sprüche(n) die nit für
ditz gericht Sonder für eine(n) Rate oder die funf gehörend.
Das ander gesetz
Von sprüchen ernstlichs recht
vnd fraiß berürende.
Das dritt gesetz
Von sprüchen, manlehen.
vorsthube. zeidelgüter. waltrecht vnd andere ewssere gerichte berürende.
Der Acht Tittel
Gesetze vo(n) mangerley
weisung vn(d) irer zulassung. Der vrku(n)de der genante(n). Rechtuertigung der
zeugte(n). irer verhöru(n)g vn(d) aide auf das Ia. auch irer öffnung. vn(d)
ettlicher nit zulassung.
(12 = f. 6b = R VIII) auch auf
außtreglich artickel. gepruch d(er) personenhalb der kuntschafft. vnd vorerteylu(n)g
zukünfftiger gedechtnuß, auch vo(n) erzewgu(n)g d(er) geschefte. kewffe. vn(d)
anderer verträge von verhörung der geschwornen ärtzte. vnd hantwercker. vn(d)
von außpringung der vidimus. vn(d) außzügen wider die Notarij vnd Instrument.
Die besondern gesetz in den
yetzgesatzten Tittel gehorende.
Das erst gesetz
Von zulassung vn(d) verhörung
aller rechtliche(n) weere der partheyen als vrkunde. briefe. der genanten.
vntterkewffel fürkewffel Instrume(n)t. Eygen hantschrieft. zeuge(n).
kuntschafter. vnd anders Ir yedes für seinen werd.
Das ander gesetz
Von gerichtlicher fürpringung
gemeyner vrkunde. brieffe. bücher. Register vnd schrift. Doch der bücher vnd
register halben die notturfft zu eröffnen. vnd andere vndienstliche gehaym
zeuermachen.
Das dritt gesetz
Von besonnderer glaubwirdiger
zeugschafft vnd sage der genanten in schrifften vnd worten gepetten vn(d)
ungepetten.
Das vierd gesetz
Von erfordrung der zeugen mit
einem fürpott. vnd fürhaltung Irer zeugnuß. vn(d) vnuerzogenlicher sage auf das
nehst gericht vnuerhindert der eehafft.
Das funft gesetz
Vo(n) verhörung personlicher
vnuerlewmeter. vn(d) vnuerworffener zewgen vnd Irem aide.
Das sechst gesetz
Vo(n) erteylung solcher
beweisung. die auf das Ia beschehener
(13 = f. 7a = R VIII) ding
gesatzt sind. vnd nit auf ein vnbestendig nayn.
Das sibend gesetz
Von eröffnung der sache. vn(d)
meynung erbotener weisung. mit abstellung ewsserer vnd vnfürtreglicher weisung.
Das acht gesetz
Von verhörung der zeugen In
abwesen beder parthey. vn(d) eines yeden in sonderheit. vn(d) vnuerkert der
meynung soliche sache aufzeschreibe(n) vn(d) auf gepürliche vn(d) notturfftige
frage In Recht fürtragende.
Das newnd gesetz
Von öffnung der zeugen sage.
vnd beweisung zwayer oder mer einhelliger zeugen. vnd darnach auf dieselben
Artickel nit mer zeugen zuzelassen.
Das zehend gesetz
Vo(n) stellung der zeugen auf
außtreglich Artickel. vn(d) vorbehaltung der widerparthey Irer außzuge vn(d)
irer person vnd sage die nach rechtlicher öffnung fürzepringen.
Das aylft gesetz
Welche personen eynich
rechtmessige zeugschafft od(er) kuntschaft nit geben noch laisten mögen.
Das zwelft gesetz
Vo(n) fuerung redlicher
kuntschafft der partheye(n) zeuerhöre(n). mit vorbehaltung der widerparthey
gegenweere. nach gewonlichen dingen.
Das dreizehend gesetz
Von außpringung der
zeugschafft In recht zugelassen. vn(d) auch zu ewiger gedechtnuß. mit
erfordrung der widerparthey vnd anderer notturfft dartzu gehörende.
Das vierzehend gesetz
Vo(n) erzeugung der
gescheffte. kewfe. verträge vnd anderer
(14 = f. 7b = R VIII, IX)
händel durch die genanten. mit verrer bestetigung nach herprachten dingen.
Das funftzehend gesetz
Von verhörung der leibärtzte
vnd wundärtzte vmb schetzung des lons. vn(d) der geschworne(n) maister allerley
hantwerck. vmb machlon vnd arbait.
Das sechtzehend gesetz
Vo(n) rechtlicher außpringung
der vidimus vn(d) Transsumpt. mit verscheinpottung der Ihenen die sie berüren
vn(d) antreffen vor Iren ordenlichen Richtern. vnd von Irer krafft.
Das sibentzehend gesetz
Von zulassung der außzüge
wider die Notarij. vn(d) beweisung des. der sich Irer Instrument gepraucht.
Der newnd Tittel
Gesetze von kraft vnd vnkraft
auch der vernewung gerichtlicher bekantnuß vnd vollung. verwilt oder vnuerwilt.
vnd Irer bestendikeit.
Die besunndern gesetz In den
yetzbegriffen tittel gehorende.
Das erst gesetz
Von verwilkürten bekantnussen
vmb allerley Contract vn(d) hendele. vor einem geschworne(n) gerichtschreiber
vnd zweyen genanten.
Das ander gesetz
Vo(n) verwilkürter bekantnuß
in des gerichtsbuch. vnschedlich den andern die vormaln bekantnuß haben. vn(d)
auch den Ihene(n) derhalb derselb in fürpott. Clage oder hangendem rechten
steet.
(15 = f. 8a = R IX, X) Das
dritt gesetz
Von bestendiger kraft
verwilkürter bekantnuß. die vnuernewet zubesteen. fürgenomen werden. vn(d) von
verpflicht der vernewung der andern mit verscheinpottung in Jar vn(d) tag. oder
sust irer erleschung vnnd vnkraft.
Das vierd gesetz
Von vernewung bekanter
vollung. oder sust der gleichen erlangter vollu(n)g. ausserhalb vorgeender
entlicher vrteil auß vngehorsam der. die nit gerichtlichen erscheine(n). die
Iärlich zueernewen. vnd sunst von Irer vnkraft vnnd von bestendiger vollung So
die auf widerweere beder partheye(n) fürgenomen wirdet. vnd desgleichen anderer
bekantnuß der Contract die zu vrtet besteen sollen.
Der zehend Tittel
Gesetze von vrteiln.
vntterredlichen vnd entlichen ayden. vnd anderm die appellacion berürend. sie
sein zulessig oder freuel. vnd von hilff des rechte(n) auf vollung vn(d) zu den
ihene(n) die irer appellacion nit nachuolgen. Auch von fleiß der Anwälte vnd
verrer hilff auf vnterredlich vrteil. vn(d) berechter sachen entlicher vrteil.
Die besonndern gesetz in de(n)
yetzgesatzten Tittel gehorende.
Das erst gesetz
Von vntterredlicher vrteil.
das die durch den Richter mag widerrüft werden. vnd so die partheyen in zehen
tage(n) dauo(n) nit appellieren so gewinnet sie irenhalb die kraft einer
berechten sache.
(16 = f. 3b = R X) Das ander
gesetz
Von laistund (!) der aide der
appellacion vo(n) den Anwälten mit gewalt. od(er) sich sust des geuerds
zebeneme(n) mit de(m) selbe(n) aide Oder das der sacher auf gepruch der
appellieru(n)g seines anwalts. selbs appellieren mag doch vnbegebe(n) des wegs
der appellacion durch versawmnuß. widerwertig tat vn(d) hendel.
Das dritt gesetz
Vo(n) den Ihene(n) die
vngegrundt freuel appellacion fürneme(n) sie mit irem aide vn(d) appellacion
nicht zu zelassen. sonder derselben vrteil nach. verrer zu verhelffen.
Das vierd gesetz
Das der richter die habe vnd
gutter darumb die partheyen spennig sind. vnd von vrtailn zwischen Ine
gesprochen appelliert wirt. zu seinen handen auf außtrag nemen mag mit
vntterscheid.
Das funft gesetz
Vo(n) rechtlicher nachuolg
d(er) appellacion der vnttern gerichte In zehen wochen den nchste(n) nach eröffenter
vrteil oder gefügter beschwerung vor einem Rate. oder darnach auf ersuchung
yetweders teils. In Iars frist. vnd von abstellung vntterredlicher vrteil oder
beschwerde in dreyssig tage(n) nach Irer verfugung.
Das sechst gesetz
Von vnuerzogenlicher hilff des
rechten auf bekant vollu(n)g in des gerichtspuch. vnd der rew vnd anstal (!) in
erteilter vollung vnd entlicher vrteil auf widerweere. oder vngehorsam der
partheyen zehen tag darnach die nehsten.
Das sibend gesetz
Von verrer hilff des rechten zu
den Ihenen die vo(n) irer widerparthey beschuldigt werden. das sie irer
appellacion In Iarsfrist nicht nachgeuolgt habe(n). ausserhalb notturfftigs
fleiß der Appellierten partheye.
(17 = f. 9a = R X, XI) Das
acht gesetz
Von fleiß der Anwelte In
erkündung der sache(n) irer handlung geuerlich zuge zeuermeiden. vnd in
fürneme(n) derselbe(n). vn(d) auch der Appellacion in abwesen od(er) sächer.
die verpflicht In ir selbs sele zethun.
Das newnd gesetz
Von verrer hilff des rechten
nach einlegung einer Appellacion von vntterredlicher vrteil. biß auf
vberantwurttu(n)g der Inhibicion vo(n) dem öbern richter. so die vrteiler
vermercke(n). das one völlig beschwerung geappelliert were worden.
Das zehend gesetz
Von entlicher vrtail das die
vnappelliert der partheyen empfecht die krafft einer berechten sachen. vnd von
betewru(n)g appellierender partheyen. vnd apostel zegeben.
Der Aylft Tittel
Gesetze vo(n) mangerley
Execucion vn(d) volziehung des rechten. ditz oder der vnttern gerichte.
vordru(n)g der pfand. auch der nachuolg mit ettlichem außneme(n). Fürstandt der
frawen. vn(d) vnuerzogenlicher hilff vmb erschyne(n) lidlon auch des
hawsherre(n). vn(d) vo(n) fronuestu(n)g vn(d) schwerung vo(n) der Stat vn(d)
nachuolg berechter sachen. Auch auf ligende habe. vn(d) von behaltu(n)g
angepottener erbe. vn(d) gen(n) de(n) erbleute(n) vn(d) den ire(n).
Die besondern gesetz in den
yetzbegriffen Tittel gehorende.
Das erst gesetz
Vo(n) gewalt d(er) ihene(n)
die vollu(n)g erraicht habe(n). das die vo(n) stu(n)de(n) auf nehstuolgende(n)
wercktage pfand vordern mögen mit erlaubnuß des gerichts zu de(m) nehste(n)
gerichtstag darnach.
(18 = f. 9b = R XI) Das ander
gesetz
Von execucion vn(d) volziehung
ditz gerichts zu den persone(n) vn(d) habe dartzu entlich erstande(n) ist Im(m)
püttelstab. vnd an enden one mittel de(m) pawre(n)gericht vntterworffe(n). Auch
vor den vnttern gerichten. vnd ewssern gerichten mit vntterschied.
Das dritt gesetz
Von ordnu(n)g gerichtlicher
nachuolg vare(n)der vn(d) ligender habe gut vnd gerechtikeit. vn(d) auch
sollicher habe die alßdann vn(d) vormaln(n) gen(n) yemant anderm In krieg
od(er) ansprach eins hangenden rechten steet. vn(d) von freyung ackerzeugs
werckzeugs. Auch krancker menschen vnd kindpetterin.
Das vierd gesetz
Von fürstandt der Eefrawen die
nit in verpflicht steen mit Iren mannen zubetzalen. auf eingang des gerichts
genn Ire(n) ma(n)ne in ire(n) beywesen auf das gericht schierst darnach. oder
sunst auff zimlichen zuge des rechten.
Das funft gesetz
Vo(n) vnuerzogenlicher hilff
des rechte(n) vmb erschyne(n) lidlon vnspennig vnd spennig mit vntterschied.
Das sechst gesetz
Von fürstandt des hawßherren
vmb seinen gegenwurtige(n) vnd nechst verfallen zinse. In dem hawßrat vnnd
varnuß in seinem hawß begriffen. vor andern die auf den besitzer erfolt vnd
erclagt haben.
Das sibend gesetz
Von verrer hilff des Rechten
zu fronuesten. vnd schweren von der Statt oder Irem anwesen der. die nit
zugelte(n) oder zubetzalen haben
Das acht gesetz
Von nachuolg einer berechten
sache. es sey vrteil oder vollung mit vorderung der pfand vnd irer verfailsung
vnd verkawffung auf entlich entrichtung des Clagers.
(19 = f. 10a = R XI, XII) Das
newnd gesetz
Vo(n) rechtlicher nachuolg auf
ligende habe. mit entspenu(n)g. verfailsung. verkauffung. vn(d) außrichtung.
des Clagers. vnd mit eruolgung der vbermaß dem veranwurtter.
Das zehend gesetz
Von behaltung angepottener erb
vo(n) de(n) Ihenen. den sie aberclagt sein in acht tagen nach der anpiettung.
Od(er) aber die sunst zeuerfailsen. vn(d) zeuerkauffen. durch geschworen
vnterkewffel auf das höchst. vn(d) verrerer anpiettung Ire(n) aige(n)herren.
mit entrichtung des vberlawffs mit vntterschied.
Das aylft gesetz
Vo(n) hilff vn(d)
voltziehu(n)g (!) des rechten zu der erbleut varender habe vn(d) auf gepruch
derselbe(n) zu de(m) erb mit spenung vn(d) anderm vn(d) auf desselbe(n) mangel
auch sein person zu vrlaube(n) vn(d) an zetaste(n). alles de(n) aigenherre(n)
od(er) erbherre(n) vnschedlich.
Das zwelft gesetz
Wenn vnd welchermaß die
glawbiger an Iren schulde(n) vo(n) Iren geltern ware vnnd werschafft zenemen
schuldig sein sollen.
Der zwelft Tittel
Gesetze von heyraten vnd beder
Eeleut verpflicht vnd vermechtnuß vnd vo(n) händeln sieselbs Auch die
schuldiger vnnd die purgen antreffend. Auch von heyraten der kinde hintter Iren
eltern. vnd von niessung der Eeleut Ir yedes habe. vnd von der eins hand. Auch
Irer beder schulde. vnd von der wartt beder zuschetze. vnnd von der gabe
zwischen den Eeleuten.
Die besondern gesetz in den
yetzgesatzten Tittel gehorende.
(20 = f. 10b = R XII, XIII)
Das erst gesetz
Von verpflicht der selbgelter
des prewtigams vn(d) prawt vn(d) Irer pürgen der heyrat schetzehalb.
Das ander gesetz
Von heyrat der kinder. hinter
Iren leiblichen eltern.
Das dritt gesetz
Von nyessung versammetter
eelewte Ir yedes habe. vnnd ir yedes erbschaft mit geschefft vn(d) on
geschefft. mit vn(d) one erben. aufsteigend vnd auf die seitten.
Das vierd gesetz
Von heyraten mit vntterschied
der eins hand.
Das funft gesetz
Vo(n) eelewtte(n) die Ir bede
schulde miteinand(er) zegeltn(n) schuldig sein.
Das sechst gesetz
Von verpindung vnnd wart beder
zuschetze vnuerpunden anderer des manns habe.
Das sibend gesetz
Von besonderer vermechtnuß der
frawen des man(n)s vngeratenheit halben.
Das acht gesetz
Von vermechtnuß beder
zuschetze auf allem dem das der man hatt vnd ließ.
Das newnd gesetz
Von gabe zwischen den
Eelewten.
Der dreytzehend Tittel
Gesetze vo(n) erbuelle(n) d(er)
eeleut gen(n) einand(er). vn(d) irer vermechtnuß. gescheft vn(d) erbschaft.
vn(d) beisitz des beleibenden auch angreiffung versammetter habe. vn(d) irer
bestymmu(n)g. vn(d) auch der varnuß. vn(d) vo(n) freye(m) geprauch erlebter
zuschetz. vnd der entrichtigu(n)g vo(n) versa(m)metter habe vnd enthaltung
erblicher wart vnbegebe(n).
(21 = f. 11a = R XIII) Die
besondern gesetz In de(n) nehst begriffen Tittel gehorende.
Das erst gesetz
Vo(n) erbschafft d(er) Eeleut
gen(n) einander. die mit vntterschied gehyrat haben.
Das ander gesetz
Von beysitz vnd genyeß In der
ee mit vntterschied der gabe vnd widergabe der zuschetze fürgenomen.
Das dritt gesetz
Von angreiffung versampter
habe auß rechter eehafft.
Das vierd gesetz
Von bestymmung versammetter
habe. vnd von erbschafft derselben. Auch de(n) genyeß oder beysitz. vn(d)
půß auß eehaft. vnd von vntterschiedlicher betzalung der schulde.
Das funft gesetz
Vo(n) vntterschiedlicher
bestymmu(n)g allerley vare(n)der habe. vn(d) sunderlich der visch in den
weyern. verfalle(n) gült vn(d) anders.
Das sechst gesetz
Von freyem geprauch der
erlebten zuschetze. Auch vnuerrückt des witibstuls. vn(d) vnabgeschiden vo(n)
verlassener habe.
Das sibend gesetz
Von entrichtu(n)g der
zuschetze vo(n) versampter habe. so sunst gepruch erscheint.
Das acht gesetz
Von geschefft des manns od(er)
weibs one kinde mit sein eins handt.
Das newnd gesetz
Von wartt der erbschafft von
den zuschetzen.
(22 = f. 11b = R XIII, XIV)
Das zehend gesetz
Von velle(n) beder zuschetze
mit tode ir yedes auf das ander mit dem genyeß vnd vererbung der aigenschafft.
Das aylft gesetz
Von erlebten velle(n)
versambter od(er) besunderer habe. die vor annemu(n)g ihres genyeß nit
zubegebe(n). noch eynich schuld darauf zubekennen.
Der viertzehend Tittel
Gesetze vo(n) erbschafft In
absteigender lynie(n) on gescheft irer eltern. vn(d) vorteil der söne vn(d)
töchter. auch der geelichte(n) kinde. vn(d) einwerffung der kinder. vnd der
geweere. vnd von freyer wart künftiger erbfelle dauor vnentewssert. vnd den
kinden so in gewalt irer eltern steen. vn(d) von erbschafft eelicher enicklein
vn(d) vrenicklein vn(d) kinder verdingt vn(d) vnuerdingt Irer eltern. vnd
mangerley kinder one geschefft.
Die besonndern gesetz in de(n)
yetzbegriffen Tittel gehorende.
Das erst gesetz
Von einerley kinde vnd
enicklein erbschafft one geschefft.
Das ander gesetz
Vo(n) vorauß od(er) vorteil
der söne vnd töchter one geschefft.
Das dritt gesetz
Vo(n) erbschafft geelichter
kind(er) durch nachuolgende heyrat auch one gescheft.
Das vierd gesetz
Vo(n) den kinde(n) irer
verzige(n) vnd vnuerzige(n) eltern. was die in gemeine erbschaft einwerffe(n)
sölle(n) irer anherre(n) vn(d) anfrawe(n).
(23 = f. 12a = R XIV, XV) Das
funft gesetz
Vo(n) geprauch genyesse vn(d)
geweere der erbe(n). der erbschafft mit od(er) on gescheft verwant. ausserhalb
ettlicher välle. vnd vo(n) behendu(n)g d(er) abnutze in hangend(er) Appellacion
vn(d) rechte(n).
Das sechst gesetz
Von gerechtikeit kunftiger
erbuelle. die dauor hintter iren eltern nit zubegebe(n). noch eynich schulde
darauf zebekenne(n).
Das sibend gesetz
Von kinden die in gewaltsam
irer eltern oder vormu(n)de sein eynich schulde hinter Inen nit zemachen.
Das acht gesetz
Von erbschaft der enicklein
vn(d) vrenicklein an stat Ihres vaters oder muter für ein person.
Das newnd gesetz
Von erbschafft der kinder. Der
vater vn(d) muter vnuerdingt irer beder habe vnd gut zu einander komen sein.
Das zehend gesetz
Von erbschafft mangerley
kinder one geschefft irer eltern.
Der funftzehend Tittel
Gesetze von vertzig vnd
verwürckung der erbschafft der kinder gege(n) iren eltern. vnd herwiderumb.
entricht vnd vnentricht in mangerley vellen.
Die besondern gesetz in de(n)
nechst begriffen Tittel gehorende.
Das erst gesetz
Von entrichtung vnd
vertzeihung künfftiger wart vnd erbfelle wie die beschehe(n) mögen.
(24 = f. 12b = R XV, XVI,
XVII) Das ander gesetz
Vo(n) vellen. damit die kinder
Ir väterlich oder muterlich erbschaft oder erbteil verwürcken. Also das sie
der. durch gescheft irer eltern mögen enterbt werden.
Das dritt gesetz
Von velle(n) dar Inne(n) die
kinder ire(n) eltern auch enterbe(n) möge(n) Irer wart vnd erbschafft so sie
von Innen haben mögen.
Der sechtzehend Tittel
Gesetze vo(n) de(n)
panckharte(n) vn(d) naturlichen kinden vn(d) Irer erbschaft von irer muter. vn(d)
irer selbs verlassen erbschafft.
Die besonndern gesetz in de(n)
yetzbegriffen Tittel gehorende.
Das erst gesetz
Von panckharten auß verdampter
gepurt. das die eynicher erbschaft noch geschichs nicht empfengklich sein.
Das ander gesetz
Von erbschafft naturlicher
kinder Irer leipliche(n) muter.
Das dritt gesetz
Von erbschafft der
panckharte(n) verlassener habe. wem die geuallen sölle.
Der sibentzehend Tittel
Gesetze von erbschaft one
geschefft. der erbe(n) in aufsteigender lynie(n). vn(d) auf die seitte(n)
verwant mit mangerley vnterschied derselben irer sippschafthalben.
(25 = f. 13a = R XVII) Die
besonndern gesetz in de(n) yetzbegriffen Tittel gehorende.
Das erst gesetz
Von erbschaft one gescheft der
leiplichen muter. vor dem vetterlichen anherren vnd anfrawen.
Das ander gesetz
Vo(n) erbschaft des
abgestorbe(n) vaters vn(d) muter versambten geschwistergitte(n) one gescheft
vn(d) neher erbe(n). gleich ir einem als vil als dem andern. vn(d) den
versambte(n) vor den. vo(n) einem eltern alleyn. vn(d) der vo(n) eine(m)
eltern. des. so von de(n)selbe(n). vn(d) vo(n) gemeiner habe geleich nach
antzal der personen.
Das dritt gesetz
Vo(n) erbschaft leiplicher
eltern on gescheft mit de(n) geschwistergitten vn(d) geschwistergitkindern. von
vater vn(d) muter vnd der anherre(n) vnd anfrawen mit denselben.
Das vierd gesetz
Von erbschaft vater vn(d)
muter von iren kinde(n) one geschefft so nicht geschwistergit von vater vn(d)
muter vorhanden sein.
Das funft gesetz
Vo(n) erbschaft on geschefft
geschwistergit vn(d) geschwistergit kind(er) versame(n)tlich vn(d)
sond(er)lich. mit gepürlicher vntterschied.
Das sechst gesetz
Vo(n) erbschaft on geschefft
der geschwistergit vo(n) de(m) vater alleyn. vn(d) von der muter alleyn. nach
herkomen der habe.
Das sibend gesetz
Vo(n) erbschaft
geschwistergitkinder one geschefft. so nicht geschwistergit vorhanden sein.
Das acht gesetz
Vo(n) erbschafft on geschefft
vätterlicher vn(d) müterlicher anherre(n) vn(d) anfrawe(n). vor des
abgegange(n) vaters od(er) muter brüder oder schwester. die auf die seitten
gefreundet sein.
(26 = f. 13b = R XVII, XVIII)
Das newnd gesetz
Vo(n) erbschafft one geschefft
d(er) geschwistergit von de(m) vater od(er) muter vor des abgegangen vater
vn(d) muter geschwistergitten.
Der achtzehend Tittel
Gesetze vo(n) de(m) Inue(n)tari. vn(d) mancherley
vormundschaft d(er) kinde
vater od(er) muterhalb mit od(er) one gescheft. vn(d) behendu(n)g der habe
ire(n) vormu(n)de(n). vn(d) außübu(n)g irer vormu(n)dschaft. auch ire(n) zwangk
die anzeneme(n). vn(d) wie lang die weeret. vn(d) d(er) synnlosen vnd
verschwentter. auch der beharrung der vormundschaft. vn(d) newe vormund
zesetze(n). vn(d) nichts zekauffen so in ir vormundschaft gehörte. vn(d)
vermeldu(n)g der schulde auf zeit ihres antrettens.
Die besondern gesetz in den
yetzbegriffen Tittel gehorende.
Das erst gesetz
Von benen(n)ung vnd
verschreibung verlassener habe on gescheft wie in welcher zeit die beschehen
solle.
Das ander gesetz
Von vormundschaft des vaters
seiner kinder vn(d) der muter. vnd ir yedes verpflicht gen(n) den kinden. vn(d)
anderer zugewa(n)dten vormunde.
Das dritt gesetz
Von behendung de(s)
vormu(n)den vn(d) volziehern der geschefte die verlassen habe darein rürend vor
andern darzů verwa(n)dten.
Einen Inuentarium zemache(n). vnd der vngehorsamkeithalb auf schaffung eins
burgermaisters. vnd derhalb vnangefochten die außzerichte(n). vnd in
spennige(n) dinge(n) des rechte(n) die außzetragen.
(27 = f. 14a = R XVIII) Das
vierd gesetz
Vo(n) außübu(n)g der
vormu(n)dschaft ausserhalb rechtens vn(d) in recht.
Das funft gesetz
Von zwangk vormundschaft
anzenemen. vnd der pene der vngehorsamen.
Das sechst gesetz
Wie lang vormundschaft
besteet. vnd von de(m) abscheid derselbe(n). vnd darnach ander versorger
zesetzen.
Das sibend gesetz
Von vormunden der synnlosen.
vn(d) verschwenter Irer habe auch der tawben vnd stum(m)en. vnd der legerhafftigen.
Das acht gesetz
Vo(n) beharrung der
vormu(n)der od(er) versorger ir obgeschreibe(n) zeit. vnd von pene Ihres
mißprauchs.
Das newnd gesetz
Von newe(n) oder andern
vormunden od(er) versorgern zesetzen. von der erst gesatzte(n) versawmnuß oder
mißprauchs wege(n).
Das zehend gesetz
Von vormundern der geschefft
vnd vo(n) außübung irer vormundschafft mit vntterschied.
Das aylft gesetz
Wie die muter iren kinde(n)
vormunder setze(n) od(er) nit setze(n) mag.
Das zwelft gesetz
Von geschick der muter Iren
kinden. vnd den(n) darauf vormunde zesetzen mit vntterschied.
Das dreyzehend gesetz
Von de(n) vormunde(n). das die
eynich habe in ir vormu(n)dschaft rürende. nit kauffen. noch derhalb mit
inenselbs ichts zeha(n)deln habe(n) sollen.
Das vierdzehend gesetz
Von vermeldung. der vormunder
vnd versorger schulde(n). zu der zeit Ihres antrettens.
(28 = f. 14b = R XIX, XX) Der
Newntzehend Tittel
Gesetze vo(n) teylung. vnd
vergleichung der erbschafft. vnbenome(n) erblicher wart. Auch einwerffung der
zuschetze. vn(d) schuld der erbschafft anhangend.
Die besondern gesetz in den
yetzbegriffen Tittel gehorende.
Das erst gesetz
Von teylung der kinder von
iren geschwistergitte(n). die vber Ir zimlich notturfft. kost geprauchen.
Das ander gesetz
Von teylung das die auß
irselbs eynich künftig wart noch erbfelle nit benympt noch abstellet.
Das dritt gesetz
Von einwerffung der eingenomen
zuschetze. zeuergleichung der verlassen erbschafft vnd teyllung on gescheffte.
Das vierd gesetz
Von gleicher erbschafft der
ersten vnd andern kinder. Das solichs In aigner habe oder erb verstanden
wirdet.
Das funft gesetz
Vo(n) yederrer erbschafft
schulde. die durch die selben erben außzerichten.
Der zweintzigist Tittel
Gesetze vo(n) mangerley
geschefft. der personhalb. der erbfelle. vnd anderm. auch der betrangung od(er)
verhi(n)derung derselben vn(d) irer erzeugung. vn(d) irer anfechtung in
Jarsfristr
(!). Auch der
legitima vn(d) vbermaß. vn(d) de(n) abtzug des entpfangen.
(29 = f. 15a = R XX) vnd des
so sie on worden haben. Auch der peene vnd vngebhorsam vnd von freyheit
derhalbe(n) auf die seitte(n) verwant.
Die besondern gesetz in den
yetzgesatzen Tittel gehorende.
Das erst gesetz
Welche personen geschefft thun
mögen vnd welche nit. vn(d) zu welcher zeit. vnd mit was vntterschied. vnd von
gabe die auf kunfftigen abgang beschiht.
Das ander gesetz
Von verwürckung vn(d) peenen
der Ihenen die yemant zu gescheffte(n)
bedrangte(n). od(er) sie an fürneme(n) derselbe(n) verhinderte(n).
Das dritt gesetz
Von zeugen der gescheffte
vn(d) verwandlung des letste(n) willen oder gescheffts.
Das vierd gesetz
Vo(n) erscheinung der anfechtung
der geschefft in Jarsfrist ausserhalb der eehafft vnd vnkrafft.
Das funft gesetz
Von geschefften der eltern.
Ire eeliche kinder vn(d) enicklein mit erbschafft der legitima auß einer not zu
versehen. vnbeschwert solicher antzal.
Das sechst gesetz
Vo(n) der vbermaß vber die
legitima. damit freylich zeschicken vngehindert von den kinden vnd enicklein.
Das sibend gesetz
Vo(n) zuschetze(n) kleydung
vn(d) anderm. de(n) kindern od(er) enicklein an Irer erbschafft od(er) legitima
abzeziehe(n) mit vntterschied.
Das acht gesetz
Von abzug der kinder vnd
enicklein des. so sie in lebe(n) Irer eltern on worden haben vnd gestanden
sein.
(30 = f. 15b = R XX, XXI) Das
newnd gesetz
Von verpeenung der geschefft.
vn(d) vo(n) vngehorsam der. den geschickt wirdet.
Das zehend gesetz
Von geschefften damit gen(n)
brüdern. Schwestern noch andern auf die seitten gefreundet. gantz vnuerpunde(n)
mit fellen vnd widerfellen.
Der einundzweinzigist Tittel
Gesetze von geschick mangerley
widerfelle. Auch der vnmündigen kindhalb. vn(d) der vnuernufftige(n). vnd
verpindung der mundigen ausserhalb der legitima.
Die besonndern gesetz in de(n)
yetzbegriffen Tittel gehorende.
Das erst gesetz
Von widerfelle(n) in
gescheffte(n). der die da sölliche erbschafft nit annemen woltten. dieselben auf
andere erben zugefalle(n).
Das ander gesetz
Von geschickten widerfellen
der vnuernufftige(n) kinder oder enicklein in irer vnuernunfft vnd irer
freye(n) erbschafft so sie zu vernunfft kumen.
Das dritt gesetz
Von geschickten widerfellen
der vnmündigen kinder oder enicklein auf zugehörig oder frömde personen. vnd
freyem geprauch der mündigen. one eynichen widerfal derselben.
Das vierd gesetz
Von freyem geschick vnd
verpindung der kinder vn(d) einicklein mit widerfellen. doch vnbeschwert der
legitima.
Das funft gesetz
Von freyem geschick gen(n)
vater. muter anherren. vnnd
(31 = f. 16a = R XXII)
anfrawen vnbeschwert irer legitima.
Der zwenundzweinzigist Tittel
Gesetze von gelihem gelt vnd allerley
schulde(n). vn(d) verpott das lehe(n) de(n) kindern zethun. verpott des
wuchers. vnnd von betriegern Irer schuldiger dieselben mit wasser vnnd prot
zuhalten vnd vnkrafft der gabe. zu geuerde den schuldigern beschehen.
Die besonndern gesetz in de(n)
yetzbegriffen Tittel gehorende.
Das erst gesetz
Von gelihem gelt vnd desgeleichen. vnd dasselb widerum(m)
zugelten vnd zubetzalen.
Das ander gesetz
Von verpott des lehens
vnbestatter kinder hintter ire(n) eltern oder vormündern. Auch zu vngötliche(m)
vn(d) vnzimlichem geprauch vnd sachen.
Das dritt gesetz
Von verpot alles wuchers
gesuchs. vn(d) aller urkunde. briefe vnd schrifft denselben berürende.
Das vierd gesetz
Vo(n) schuld so die Criste(n)
de(r) iude(n) auf verschreibu(n)g. beka(n)tnuß vollung eingesatzte pfand.
od(er) sunst. erstgelihen hauptguts od(er) gesuchs vn(d) wuchershalb dartzu
geschlage(n) schuldig sind auf weisung des iude(n) desselbe(n) hauptguts.
od(er) vnbeweist desselbe(n) bereynigu(n)g de(r) criste(n) söllichs
hauptgutshalbe(n) dasselb zubestetige(n). aufzelege(n). auch de(r) iude(n) vm(m) die vbermaß des gesuchs wo die
erschyn zurechtuertige(n) alles mit vnterschid. vn(d) eynich d(er) gleiche(n)
beka(n)tnuß i(n) dz !) gerichtspuch nit
zeschreibe(n).
(32 = f. 16b = R XXII, XXIII)
vnnd nachuolg der vollung. vber widerweere des cristen erstanden.
Das funft gesetz
Von volziehung. der iude(n)
erlangter vollung oder beka(n)tnuß dauor den Criste(n). mit personlicher
verkündu(n)g eins fronpotten zuerfordern. mit verhörung seiner gege(n)weere.
oder auff des criste(n) abwesen od(er) versawmnuß de(s) Jude(n). auf sein
vorgeende betewrung vn(d) bestetigu(n)g des erst gelihe(n) oder rechten
hauptguts. vneingezoge(n) eynich gesuchs verrer zeuerhelffe(n).
Das sechst gesetz
Vo(n) ansprach der Criste(n)
ge(ge)n de(n) Iude(n) vmb versetzte pfand vn(d) weisung derselbe(n) durch die
criste(n). vn(d) auf gepruch sollicher weisu(n)g. die iude(n) auf bereynigu(n)g
ihres aides dauo(n) zeledige(n).
Das sibend gesetz
Von den geltern. die ire
glauber od(er) schuldiger in fürnemen derselben betriege(n). vn(d) nit bezalen.
vn(d) nit vorhande(n) ist dauo(n) sie des iren bekomen mögen. dieselben gelter
zu fronuesten mit wasser vnd prot. durch die schuldiger zehalten.
Das acht gesetz
Von vnkrafft der gabe vnd
vbergab zu geuerde vn(d) schade(n) der schuldiger fürgenome(n). gen(n)
denselbe(n) seine(n) schuldigern.
Der dreyundzweintzigist Tittel
Gesetze vo(n) allerley
verhefftung. verpfendu(n)g vn(d) Irer verpflicht mit vnterscheid. gen(n) dem hawßherre(n). Auch der frawen
ihres zu schatzhalben. vn(d) entledigung der pfand vm(m) das gelihen gelt. verlust der pfand.
vnnd cost darauf gelegt. Auch das eine(n) hinder de(m) andern nicht zeuerpfende(n). das
frömbd nicht zeuerpfenden. vnd enthaltung der pfand auf gantze betzallung. vnd
Irer entledigung durch de(n) selbgelter. auch von antastung derselben.
(33 = f. 17a = R XXIII) Die
besonndern gesetz in de(n) yetzbegriffen Tittel gehorende.
Das erst gesetz
Vo(n) verhefftung eins
Inwoners habe in einem hawß vmb seinen versessen haußzins gen(n) dem
hawßherren.
Das ander gesetz
Vo(n) verpfendu(n)g des
man(n)s habe vn(d) gut. vmb seiner eeliche(n) wirtin zuschatz Im zugepracht.
vor anderer personlicher schulde.
Das dritt gesetz
Von ledigung vnd lösung verpfenter
habe vmb das gelihe(n) gelt darüber vnbeschwert.
Das vierd gesetz
Von ergerung oder verlust des
pfands on schulde vn(d) schaden des Innhabers. vn(d) vo(n) betzalung derselben
schulde.
Das funft gesetz
Von betzalung des. So
notturffthalb des pfands darauff gelegt wirdet.
Das sechst gesetz
Von eine(m) pfande. Das mer personen hinder
einander nicht zeuerpfenden. vn(d) von vorgangk des erste(n). auch vo(n) pene
der mißtettigen.
Das sibend gesetz
Von verpott eynich frömde habe
zeuerpfenden. vnnd von eruordrung der schulde an den selbgeltern. vnd straffe
der mißhandler.
Das acht gesetz
Von enthaltung der pfand biß
auf betzalung aller schulde darumb sie verpfendet sein worden.
(34 = f. 17b = R XXIII, XXIV)
Das newnd gesetz
Von ledigung der pfande durch den
selbgelter. an welchen ende(n) er die betritt. vmb die gelihe(n) hauptsum(m).
ausserhalb gerichtlicher entfrömdung.
Das zehend gesetz
Vo(n) gerichtlicher
angreiffung vn(d) verkauffung eingesatzter verwilkürter beweglicher vn(d)
vnbeweglicher pfand. vn(d) Irer anpiettung gen dem selbgelter.
Der vierundzweintzigist Tittel
Gesetze von mangerley
hinleihe(n) zu zimlichem geprauch Accomodatu(m) genant. vn(d) von widerlegung
verschultes schadens. Auch nach dem verlihen geprauch. vn(d) widerkeru(n)g des
so gelihen ist.
Die besondern gesetz in den
yetzbegriffen Tittel gehorende.
Das erst gesetz
Von zimliche(m) geprauch entlehenter pferde.
klaynat. pucher oder anders varends od(er) ligends. vn(d) vo(n) verwarung
derselbe(n) oder wo das nit geschehe söllichen schaden zu betzalen.
Das ander gesetz
Von entlehenter habe. inen
bede(n) in nutz vn(d) frumme(n). vn(d) der verpflicht des schade(n)s
derselbe(n) allein. so d(er) auß vornemliche(n) geuerde. vnd verschuldung
beschicht. vnd sust nit.
Das dritt gesetz
Von betzalung des schade(n)s
entlehenter habe. so der nach dem verlihenen geprauch beschicht.
Das vierd gesetz
Von vberantwurttu(n)g.
außrichtu(n)g. vn(d) betzalu(n)g entlehenter habe. von dem Ihenen dem das
gelihen ist.
(35 = f. 18a = R XXV) Der
funfundzweintzigist Tittel
Gesetze von Bestentnuß.
Rewmung. vn(d) vertrettung der hewser. vn(d) verpfendu(n)g. des. so dar Innen
ist. vmb haußzins vn(d) irer vertrettu(n)g. auch vo(n) vrsachern des prands.
vn(d) vo(n) hinlassung. äcker. wisen. weyer. pferd. schaffe. auch vo(n) lemunge(n). vnd von beschedigung auß den
hewsern gefügt.
Die besondern gesetz in den
yetzbegriffen Tittel gehorende.
Das erst gesetz
Vo(n) bestentnuß der hewser
vn(d) herberg vm(d) nemlich zinse. vn(d) von notturfftiger pesserung derselben.
vn(d) irem zimlichen geprauch. vnd von betzalung der hawßzinse.
Das ander gesetz
Von Rewmu(n)g der hewser vor außgang der zeit sölicher bestentnuß
durch ettlich besonder velle. vnd von abgangk des hawßzinß nach marckzal mit
vntterscheid.
Das dritt gesetz
Von besitzung der hewser vn(d)
gemäche durch die besteer vn(d) ir erben. oder die andern zimliche(n)
persone(n) zu verlassen. Mit verpflicht der besteer der betzalung der
hawßzinse.
Das vierd gesetz
Vo(n) pfendu(n)g vmb hawßzinse
auf erscheinu(n)g der zil. des. so die besitzer dar Innen gehabt od(er)
habe(n). vn(d) vo(n) verrerm hinlassen der besteer. vn(d) ir yedes verpflicht
d(er) hawßzinshalb.
Das funft gesetz
Von vertrettung verlassner
hewser durch den haußherren. In sein selbs sachen one entgeltnuß des Inwoners.
Das sechst gesetz
Vo(n) vrsache(n) d(er)
tettige(n) persone(n) des prands. besta(n)dener heuser vn(d) d(er) selbe(n)
wid(er)legu(n)g des schade(n)s. od(er) straffe an ire(n) leibe(n).
(36 = f. 18b. = R XXV, XXVI)
Das sibend gesetz
Vo(n) hinlassung. Ecker.
wissen. weyer. vmb nemlich zinse oder nütze. vnd von des myeters vntat seines
aigen mißprauchs oder verhandlung.
Das acht gesetz
Von hinlassung vn(d)
bestentnuß der pferde. vn(d) bederteil verpflicht verdingt vnd vnuerdingt
desselbe(n) geprauchs.
Das newnd gesetz
Von hinlassung der schaff.
hemel. oder lemmer. vnd der verpflicht desselben so das redlich ist.
Das zehend gesetz
Von verdingen der leriungen zu
hantwercken. oder andere lernung vnd von bederteil verpflicht geneinander.
Das aylft gesetz
Von beschedigung des
außwerffens vn(d) außgüsse an personen oder gut die zubekeren vn(d) zewandeln.
oder gepürliche straffe derhalb zeleide(n).
Das zwelft gesetz
Von beschedigung der anhenge
vn(d) anderm vo(n) de(n) hewsern
geuerlicher weise. vnd irer bekerung pene vnnd straffe.
Das dreyzehend gesetz
Das ein yeder so in
bestande(n) zynß hie wonet auf das lengst vor verscheynung des dritte(n) tags
nach gedingtem ziel seine(n) gemach rawm oder die irrung. So deßhalb erschyne vor derselben zeit auß
zetragen.
Der sechsundzwentzigist Tittel
Gesetze vo(n) aigenschaft
vn(d) erbschaft vn(d) irer verpflicht in der stat vn(d) auf de(m) land vn(d) vo(n) gerechtikeit der
aige(n)herre(n) vn(d) erbherre(n). vn(d) iren anpietunge(n) des erbs. vnd derselbe(n)
verschickung vn(d) vbergab. auch teylung vnererbter aigen vnd aigen
(37 = 19a = R XXVI) vnd erb
vngesündert zu enthalte(n). von Rewmu(n)g d(er) erb Gleicher gerechtikeit der aigenherre(n) auf
widerkauf d(er) verpflicht pawrenerb. vn(d) betewru(n)g des aigenherre(n)
seines außstands. Auch vo(n) vnkraft der entfrömdung vn(d) wechsels der erb.
vn(d) vo(n) erbpflicht vn(d) hantlon. auch gen seine(n) herre(n). vn(d) geprauch der holtzmarck. vnd verpott der
muntherren.
Die besondern gesetz in den
yetzbegriffen Tittel gehorende.
Das erst gesetz
Von verpflicht der erbe vn(d)
erblewte gen iren aige(n)herre(n) alhie in der stat. mit betzalung irer zinse
gült vn(d) weisat.
Das ander gesetz
Von anpietung des erbs
seine(n) aige(n)herren so das verkauft wirdet. vn(d) von der wale des
aigenherre(n) das zu behalte(n) vmb die selben kauf sum(m).
Das dritt gesetz
Von geprauch der erbe in
geschefften. teilung. vbergab. vn(d) der gleichen veränderung. vnd vorbehaltung
der recht des aigenherren.
Das vierd gesetz
Von teylung gemeyner
vnuererbter aigen. mit was maß vn(d) vntterscheid die beschehen. vnd das eynich
erb vnuerwillet des aigenherre(n) nit geteilt noch zertrent werden sölle.
Das funft gesetz
Von sunderung der aigen vn(d)
erb vnuermengt. vn(d) de(m) zuual des erbs eins ewssern aigens des erbmans
durch Ine darein gezogen. vn(d) zwayerley vntterscheide(n) aige(n) die der
massen zu enthalten.
Das sechst gesetz
Vo(n) Rewmu(n)g der erbe durch
den erbma(n) mit betzalung versessener zinse vn(d) vnderwindu(n)g des aigenherre(n)
solichs erbs.
(38 = f. 19b = R XXVI) Das
sibend gesetz
Vo(n) gleicher gerechtikeit
d(er) aigenherre(n). irer aigenzinse. auff widerkauff der andern so lang biß
der wid(er)kauff beschicht.
Das acht gesetz
Von verpflicht der eblewte mit
den pawrenerbe(n) auf dem land gegen ire(n) aige(n)herre(n) od(er) erbherre(n).
mit betzalu(n)g irer gült vnd anderm. vnd von gerpürlicher pfendung darumb.
Das newnd gesetz
Vo(n) betewrung des
aigenherre(n) od(er) erbherre(n). seiner ausstendige(n) zinse. gült. vn(d) weisat.
vn(d) auch der iärlichen herprachten gült. zinse od(er) weisat. mit
hernachuolgender vnderschied.
Das zehend gesetz
Von kraftlosikeit aller
entfrömbdung. wechsels. od(er) verenderung grunds vn(d) podems in das erb
gehörende. hinter de(n) herren vnd von verwürckung solichs erbs damit.
Das aylft gesetz
Vo(n) erfordru(n)g vnd
empfengknuß des pawrenerbs nach abgangk des erbma(n)s. vn(d) vo(n) de(m) kauf
vn(d) anpictu(n)g vn(d) auch dem hantlon.
Das zwelft gesetz
Von verpfendung des
pawrenerbs. zu voran seinem herre(n) vnd darnach andern. mit wesenlicher
versorgnuß des erbs.
Das dreytzehend gesetz
Von geprauch der holtzmarck in
das erb gehörende. vn(d) die zwen dritteil von dem verkaufften holtz de(m) herre(n) zegebe(n). vn(d) einen
dritteil dem erbman.
Das viertzehend gesetz
Von verpott der muntherre(n)
oder versprecher der erblewte hintter iren aigenherre(n). vn(d) auch der erb
nicht wüst od(er) pawloß ligen zelassen bey der peene darinn begriffen.
Das funftzehend gesetz
Von den pawmen die auf der
anstosser grunde raiche(n) vnd iren fruchten.
(39 = f. 20a = R XXVII) Der
sibe(n)dundzweintzigist Tittel
Gesetze von verpflicht
getrewer hand. irer vberantwurttung vn(d) enthaltung. von abfellen der
vberantwurttung. vnuerpfendet yemant anders irer verwarung. Bekerung des
schadens. vnd besonderm geding
bederteil.
Die besonndern gesetz in de(n)
yetzbegriffen Tittel gehorende.
Das erst gesetz
Von vnuerzogenlicher
vberantwurttung aller habe. so yetmant zu getrewer hand beuolhen. oder
eingegebe(n) worde(n) ist. vnd von der pene der vngehorsamen.
Das ander gesetz
Vo(n) inhaltu(n)g zu getrewer
hand. soliche habe in ander meynu(n)g. ausserhalb glaubwirdiger beweisung nicht
on zewerde(n).
Das dritt gesetz
Von velle(n). dar Inne(n) man
nit schuldig ist eingegebene habe zu vberantwurtten.
Das vierd gesetz
Von vberantwurttu(n)g
eingegebener oder beuolhener habe wen(n) der eingeber der begert. es were Im
dann auch der genyeß oder
geprauch gelihen.
Das funft gesetz
Vo(n) erforderu(n)g eins
yede(s) seiner eingegebener od(er) beuolhener habe vnuerpfendet des andern.
noch eynicher de anndern schulde.
Das sechst gesetz
Von eingegebener habe. so die
nicht gepürlicher weise verwart vnd also beschedigt oder verloren wirdet die
zegelten. Es wurde dann das sein damit verlore(n). oder das durch vnfürsehen zufal das geschehe seinerhalb
vnuerschuldet.
(40 = f. 20b = R XXVII,
XXVIII) Das sibend gesetz
Von vergeltung des schadens an
eingegebener habe. nach gepürlicher erfordrung des eingebers.
Das acht gesetz
Von varender habe. die den hantwercklewtten.
oder wercklewtten zu arbaitten beuolhen. oder den iuden versetzt. oder
eingeben. vn(d) bey inen verstolen verlore(n) od(er) schadbar werde(n).
Das newnd gesetz
Von gepürlicher enthaltu(n)g
eingegebener habe. auf gerichtliche verpott de(n) eingeber berürende.
Das zehend gesetz
Vo(n) haltung besonder geding
zwische(n) den. die eynich habe oder gut aneinander zebehalten geben.
Der achtundzweintzigist Tittel
Gesetze von kewffen ligender
vnd varender habe. vn(d) irer vertigung vnd weerschaft. vnd auch von prugschaft vn(d)
irer ledigung vnd verpflicht. vnd irer rechtuertigung. vo(n) vberant wurtung
der habe vertrettung der ansprach. vn(d) de(m) vorgang des gekaufften. auch der
pürgschaft der frawenpilde. vnd den abnützen. Enthebung der pürgen. vnd mererer
vnderschied die pürgen berürende.
Die besonndern gesetz in de(n)
yetzbegriffen Tittel gehorende.
Das erst gesetz
Von vertigung vnd weerschaft
gekauffter habe vnnd gut. vnd von geprauch desselben als sein erkauft gut.
(41 = f. 21a = R XXVIII) Das
ander gesetz
Vo(n) vertigu(n)g od(er)
weeru(n)g gekauffter habe. die einer schaw. stymmu(n)g oder beweerung bedurffen
für kaufmans gut.
Das dritt gesetz
Von weerung oder vertigung der
schwein od(er) anderer tier die der schaw bedurffen. vnd auch der pferde der
gewonlichen wandelhalb.
Das vierd gesetz
Von weerschaft der erkaufften
ligenden habe oder gut. iar vnd tag nach statrecht. ausserhalb redlicher
entschuldigung nach erkantnuß des rechten.
Das funft gesetz
Von ledigung der pürgen auf
die erscheyne(n) weerschaft. vn(d) vo(n) verpflicht der selbe(n) auf hangends recht. In der weeru(n)g zeit
angefengt biß zu entlichem außtrag.
Das sechst gesetz
Vo(n) verpflicht d(er) pürge(n) in d(er) weerschaft zehalte(n)
als der selbgelter. vn(d) vo(n) erster rechtuertigu(n)g des selbgelters. vnnd
ledigu(n)g d(er) pürge(n) auf frist hintter im dem selbschulde(n) gegeben.
Das sibend gesetz
Von anlangung vn(d)
rechtuertigung des selbgelters. od(er) der pürgen vo(n) der weerschaft wege(n).
vngeledigt der andern derhalben verpflichtet.
Das acht gesetz
Von veruolgung gekaufts guts
dem kauffer. außgenomen der vormunde die vo(n) irer vormu(n)dschaft gut
kauffte(n). dasselb volget den. der vormunder sie sein. vn(d) des geleichen so
eins in der ee von des andern gut icht kauft.
Das newnd gesetz
Vo(n) verpflicht des
verkaufers vm(m)
ergeru(n)g od(er) beschedigu(n)g seiner verkauffte(n) habe vor irer bewertung.
vn(d) sunst des kauffers nach dem kawf. es würde dan(n) anders gedingt.
(42 = f. 21b = R XXVIII) Das
zehend gesetz
Von gerichtlicher verkündung
des kauffers. gen seine(n) verkauffer oder pürge(n). vmb vertrettung der
ansprach die weerschaft berürende. sunst beleibend sie derhalb vnuerpflicht.
Das aylft gesetz
Von ledigung des verkauffers
selbschulde(n) vn(d) pürgen. auf des kauffers hinttergangk in der gütikeit
od(er) zu recht. vmb verpflicht solicher ansprach der weerschaft.
Das zwelft gesetz
Vo(n) des verkauffers
ledigu(n)g seiner verpflicht d(er) weerschaft darumb das der kauffer. vo(n) der
vrteil wider Ine außgange(n) nit appelliert hatt.
Das dreytzehend gesetz
Von de(m) kauffer seinselbs
schade(n) zetrage(n). so er sein verkaufte habe verliesse. od(er) der abstünde
in zeit d(er) weerschaft. oder so er söliche(n) schade(n) auß seiner verschuldung
empfange(n) hat. oder im außerhalb rechtens mit gewaltsam gefügt were.
Das viertzehend gesetz
Von vorgang des kauffers. dem
vor de(n) andern kauffern soliche erkaufte habe in sein geweere vnnd gewalt
geantwurt wirdet. doch mit vor behaltung der andern vordru(n)g gen de(n) verkauffer.
Das funftzehend gesetz
Vo(n) verpflicht der pürge(n)
ir lebtag zuhalte(n) als die selbschulden. Es würde dann die pürgschaft in
sund(er)heit anders verdingt.
Das sechtzehend gesetz
Von der iunckfrawen vn(d)
frawen pürgschaft. die aigen gut haben vnueruormundt sein. vn(d) mit wissen der
mann vud In kraft irer angenome(n) vormundtschaft.
Das sibendzehend gesetz
Vo(n) Rechtuertigung der
pürge(n) gen den die sie versetzt
(43 = f. 22a = R XXVIII, XXIX)
haben fürzenemen wenn die pürge(n) wölle(n) so keyn zil od(er) frist gesetzt
ist. od(er) sunst mit vnderschied oder auf zwangk des rechten gen Ine
fürgenomen.
Das achtzehend gesetz
Von außrichtug der verkauffer
od(er) irer pürgen auf ir verlore(n) recht in weerschaft des kauffers abnütz
vn(d) schede(n) deshalb erlitten.
Das newntzehend gesetz
Vo(n) enthebu(n)g d(er)
pürge(n) irer erlide(n) schede(n) vo(n) ire(n) selbschulde(n).
Das zweintzigst gesetz
Von verpflicht der pürgen
vnuerscheidenlich. vnd ettwenn nach marckzal. mit vnderscheyd.
Das einundzweintzigist gesetz
Von verpflicht der
selbschulden vnd pürgen welch man will fürzenemen vngeledigt der andern.
Das zweyundzweintzigst gesetz
Von fürnemen eynes pürge(n)
ausserhalb der andern. vn(d) auf gepruch an dem versetzer gleiche pürde der
betzalung vnd scheden zetragen.
Das dreyundzweintzigist gesetz
Von eruordrung des pürgen der
vbermaß vber sein antzal so er die mit zwangk des rechten hat betzale(n)
müssen. etwen(n) von seinen mitpürgen. vnd sunst von de(n) der ine versetzt hat
oder seinen erben.
Der newnundzweintzigist Tittel
Gesetze von geweere vn(d)
besess vo(n) varender vn(d) entfrömbter habe. auch der gestolen. Einsatzung des
entweerte(n) vnd weisung der geweere vnd entweerung.
Die besonndern gesetz in de(n)
yetzbegriffen Tittel gehorende.
(44 = f. 22b = R XXIX, XXX)
Das erst gesetz
Vo(n) geweere gekaufter
varender habe drey Monat gen de(n) kündigen. vn(d) sunst nach rechtlicher
erkantnuß. doch mit außschliessung der geraubten vn(d) gestolen habe.
Das ander gesetz
Von antastung geraubter oder
gestolener habe. auch stellung der geweeren. vn(d) irer weisung. vn(d) das
nyemant eynich geweere daran nit ersitzen mag.
Das dritt gesetz
Von vorgangk der Clag des der
vmb entweeru(n)g clagt vor dem andern. der vm(m) aigenschaft clagt. also das er
vernem das solichs sein sei.
Das vierd gesetz
Vo(n) beweisu(n)g d(er)
geweere. vn(d) gewaltsamer od(er) vngepürlicher entweeru(n)g des. der vmb
entweerung vn(d) einsatzung clagt.
Der dreyssigist Tittel
Gesetze von gesellschaften.
Irer vertrege. auch dem gewyn(n) vn(d) verlust. freyung des schadens vn(d)
verpflicht ir lebtag verpindung d(er) gesellschaft. auch ir schuld zebetzalen
der verhandlung irem abschied vn(d) entrichtung. vn(d) irer vernewung. Auch
fleiß der handler vnd haltung der rechnung.
Die besondern gesetz in den
yetzbegriffen Tittel gehorende.
Das erst gesetz
Von haltung der vertrege vnd
geding der gesellschafter. so die zimlich sein. den also nachzekomen.
Das ander gesetz
Von gewyn vnd verlust der
gesellschaffter. eines yede(n) nach gleicher antzal seines eingelegten gelts.
(45 = f. 23a = R XXX) Das
dritt gesetz
Von verlegung vnd freyung des
schadens. einem vmb sein mue vnd arbait zethun. vn(d) von vnkraft des. das
einer gewynnung alleyn vnd der ander schaden alleyn tragen sollte.
Das vierd gesetz
Von verpflicht der
gesellschaffter ir lebtag vnd nit lenger doch mit betzalung irer schulde. durch
die erbe(n) nach antzal.
Das funft gesetz
Von verpindung gemeiner
gesellschaft des. so durch geselschaffter od(er) ir diener in gewalt der
geselschafft fürgenome(n) vnd gehandelt wirdet.
Das sechst gesetz
Von verpflicht aller
gesellschaffter vnuerschidenlich d(er) gesellschaft schuld zu betzalen. doch
vnabgestellt. die ir selbs halb nach ir yedes antzal geneinander zu vergleichen
Das sibend gesetz
Vo(n) Nome od(er) schade(n)
yemands verhandlu(n)ghalb beschehe(n) das die vnschuldigen eynichen entgelt
oder schade(n) nit habe(n) noch tragen sollen.
Das acht gesetz
Von entrichtung der
gesellschaffter. auf abscheid der geselschaft nach abred d(er) selben. oder
sunst mit parschaft. pfenwertten vnd schulde nach antzal.
Das newnd gesetz
Vo fleyß der gesellschaffter handlung vnd
irer verpflicht des schadens ihres vnfleyßhalb beschehe(n) vnd sust nit.
Das zehend gesetz
Vo(n) haltu(n)g der Rechnu(n)g
nach abred der gesellschaft. oder sunst Ierlich on redlich verhinderung.
(46 = f. 23b = R XXXI, XXXII)
Der einunddreyssigist Tittel
Gesetze von beschedigu(n)g
getzempter vn(d) vngetzempter Tier. vnd geltung des schadens.
Die besonndern gesetz in de(n)
yetzbegriffen Tittel gehorende.
Das erst gesetz
Vo(n) de(n) schede(n) durch
vermelte od(er) vnuermelte i(n) geheymische Tier gefügt. vn(d) etwe mit
verschuldu(n)g alles mit vnterscheid.
Das ander gesetz
Vo(n) widerlegung der vngezempte(n)
wilde(n) tier gefügter scheden mit vntterschied.
Das dritt gesetz
Von geltung des schadens an
anderer lewt tieren gefügt nach zimlichem wert.
Der zwenunddreyssigist Tittel
Gesetze von gefunden schetzen
vnd habe In besondern gründe(n) oder auff der strassen vnd Irer verkündung.
Die besondern gesetz in den
yetzbegriffen Tittel gehorende.
Das erst gesetz
Vo(n) erfindung verporgener schetze In seine(n)
od(er) in eins andern grund. od(er) der herschaft one kunst. vnd durch einen
gelücksval od(er) mit kunst. wem der zustee alles mit vnderschied
Das ander gesetz
Von gefunde(n) gut auf der
strassen od(er) sunst. das offenliche(n) verkunden zelassen. vnd dem des es ist
wider zegeben.
(47 = f. 24a = R XXXIII) Der
dreyunddreyssigist Tittel
Gesetze von verwilkürten
hindergenge(n). Anlaß. entschied vn(d) nachuolg. vn(d) irer verpindung vn(d)
entlösung. auch des obmans freyheit. Zeit des außtrags. vnd maß des entschieds. zwangk der zeuge(n) darzů
dienend vn(d) zu der voltzihung. auch der spruchlewt macht. dem geprauch
gelaister ertzeugu(n)g vn(d) von dem alter der spruchlewt.
Die besonndern gesetz in de(n)
yetzbegriffen Tittel gehorende.
Das erst gesetz
Vo(n) verwilkürten
hindergengen zu gütliche(n) oder rechtliche(n) entschied. mit gelubten oder
peene zu krefftigen mit gepürlicher
vnterschied.
Das ander gesetz
Von fürnemen der rechtlichen
hindergeng. vnd irer nachuolg vnd voltziehung.
Das dritt gesetz
Von freyheyt des obmans vn(d)
ortmans hind(er)genge an sich zeneme(n) vn(d) auf ir annehme(n) die verpflicht de(n)
nachzeuolge(n).
Das vierd gesetz
Von hindergengen auf nemlich
zeit gesetzt. die dar Innen auß zetragen. vn(d) vnbestympt der zeit. die in
dreyen Jare(n) dar nach den nehsten zeenden.
Das funft gesetz
Von rechtlichem ausspruch. den
an dem ende der abrede in schriften zethun. vnd niemant anders zubeuelhen.
Das sechst gesetz
Von zeuge(n) oder ku(n)tschefftern der hindergeng.
die an irem geordenten gericht. vnd mit desselben gerichts zwangk. Ir
zeugschaft oder kuntschaft zegeben. zezwingen.
(48 = f. 24b = R XXXIII) Das
sibend gesetz
Vo(n) der spruchlewte
entschied durch ein merers auß Inen. doch mit erfordru(n)g aller teil vn(d)
spruchlewte darzu gehöre(n)de vnuerhindert d(er) eehaft. vn(d) sust vo(n)
verpflicht d(er) spruchleute.
Das acht gesetz
Von nachuolg der hindergeng
nach der maß Irer abrede oder verschreibung vnd sunst nyemant in söliche(n) zu
dem widerrechten zu verdingen.
Das newnd gesetz
Vo(n) verpindu(n)g der
hindergengigen persone(n) vn(d) nit ire erben es würde dan(n) nemlich also ab
geredt od(er) verschribe(n). vnd das durh abgangk d(er) spruchlewte derselb
hinttergangk fürbasser vnpündig ist. es were dan(n) solichs in sond(er)heit
abgeredt.
Das zehend gesetz
Vo(n) den partheye(n) des
hindergangs die nach de(m) ausspruch mit zwangk ordenlichs rechten zu
gehorsamer voltziehung zebringen.
Das aylft gesetz
Von macht der spruchlewte vmb
das allein zespreche(n). das Inen in dem hindergangk nemlich beuolhen ist.
Das zwelft gesetz
Von der zeuge(n) sage vor
verwilkürten Richtern gefürt. die vnentscheiden sollicher sache(n) doselbs.
auch darnach vor ordenlichem gerichte zu geprauchen.
Das Dreytzehend gesetz
Von man(n)spilden vntter zweintzig iaren. vn(d) eynichem
frawe(n)pild In was alter die ist nit spruchlewt zesein.
Das viertzehend gesetz
Vo(n) entlösung d(er)
hinttergeng durch ir nachuolgend hindergenge derselbe(n) sachenhalb. vn(d) das
ein parthey vnuerwillet der andern eyniche(n) hindergangk nit entgentzen mag.
(49 = f. 25a = R XXXIV, XXXV)
Der vierunddreyssigist Tittel
Gesetze von gefügter
beschedigung. vnd vischerey allerlay wasser.
Die besonndern gesetz in de(n)
yetzgesatzten Tittel gehorende.
Das erst gesetz
Von beschedigung. yemands von
dem andern vnpillicher weise gefügt. darumb außrichtung zethunde.
Das ander gesetz
Von vischerey der fliessenden
güßwasser. so verr mit schifflein vn(d) vischzeug mag frey geuischt werden.
vn(d) vo(n) gemeiner vischerey der Altwasser vnd flissenden wasser.
Der funfunddreysigist Tittel
Gesetze vo(n) allerley
gepewen. pawleut zefüre(n). abstellu(n)g d(er) vnpew. auch d(er) außladu(n)g.
verpott der läde(n). türe vnd anders. der kelerhälse. ziegeldachu(n)g.
anpietu(n)g pewlicher steynwerck vn(d) d(er) kelertief bedes mit vntterschied.
auch vo(n) d(er) tiefe. höhe vn(d) dicke. der stallu(n)g vn(d) anders. Gemeyner
mawre(n) dicke vnd höhe. versorgnuß d(er) pew. vngleicher höhe d(er) keler
vn(d) anders. vo(n) abrawm der gepewe. vn(d) hanthabu(n) der gemeine(n)
mawre(n) Anhenckung d(er) schlöt vn(d) irer außfürung. d(er) weber gestüdeln
Auch vo(n) de(n) priuete(n) vn(d) Reihen. vn(d) verpott der priuet. vo(n)
befridung der höhe zwelf statschuhe. vo(n) trüpfen vnd liechte(n). klaybung der
nebenwende vn(d) zugehörunge(n) der hewser.
Die besonndern gesetz in de(n)
yetzgesatzten Tittel gehorende.
(50 = f. 25b = R XXXV) Das
erst gesetz
Vo(n) vnuerzoge(n)licher
füru(n)g d(er) geschwornen pawleute. vn(d) ab stellu(n)g d(er) vnpew bey einer
ne(m)liche(n) pene biß auf sein
gehorsa(m).
Das ander gesetz
Von abstellung der gepew
vberschüsse vnd außladung gegen vnd auf gemeiner strassen. vnuerwilgt eins
Rats. vnd vnbesichtigt der Stat pawmeisters bey der pene funf pfu(n)d newer
haller.
Das dritt gesetz
Vo(n) verpott d(er) lade(n)
Türe vn(d) anders gen d(er) strassen nit anzehencke(n) bey d(er) pene des abrawms.
vn(d) dar zu funf pfu(n)d newer haller.
Das vierd gesetz
Von verpott der kellerhelse gegen der strassen verrer dan sein
erb oder aigen ob der erden raichet bey einer pene funf pfund newer haller
vn(d) darzu den paw wider abzethun.
Das funft gesetz
Von dachung newer hewser
allenthalben in der Stat vnd In der vorstat mit ziegeln bey pene des abrawms.
vnd funf pfund newer haller.
Das sechst gesetz
Vo(n) anpietu(n)g durch die
ihenen die mit steinwerck gege(n) den andern daran stossend pawe(n) wölle(n).
sölichs denselben durch eine(n) fronpote(n) zeuerscheinpote(n). vn(d) vo(n)
de(n) leger sölicher mawr auf irer bed(er) od(er) ir eins grund. mit
vntterschied. vnd auch der kellertieff. die durch den ihenen fürzeneme(n) der
sie habe(n) will.
Das sibend gesetz
Vo(n) d(er) tieffe. hohe vn(d)
dicke. d(er) stallu(n)g hewkamern vn(d) hofmauren vo(n) vassung des holtzwercks in das
steinwerck. vn(d) vo(n) anpiettu(n)g vn(d) verkündu(n)g de(n) abwesende(n)
alles mit vntterschied.
Das acht gesetz
Von gemeiner Mauren dicke
vn(d) höhe zwischen eines hof. vnd des andern Nebenhawß oder abseitten.
(51 = f. 26a = R XXXV) Das
newnd gesetz
Vo(n) versorgnuß d(er) pewe
d(er) nachpawrn. so einer niderer vnd der ander höher. keller. gewelbe. oder
andere gepew hat.
Das zehend gesetz
Vo(n) de(m) abrawm der gepew. wem der werde(n)
vn(d) zusteen solle.
Das aylft gesetz
Vo(n) gemeine(n) Mewren. die
nicht zu bederseit geneinander mit pogen. keltern noch anderm so schedlich zu
erlöchern. ir ergerung vn(d) prunst zu fürkomen.
Das zwelft gesetz
Von anhenckung des Schlots
eins andern hawses an das höher hawß daneben. damit er nit einfalle.
Das Dreytzehend gesetz
Vo(n) außfüru(n)g des schlots
vber das dach. der fewreß schmidess od(er) packöffen. vn(d) nit vornen an die gemeine(n) gassen.
Vas viertzehend gesetz
Von der weber gestudeln. die
eine(n) halbe(n) stat schůh zesetze(n) von seins nachpawren hültzern wandt.
Das funftzehend gesetz
Vo(n) den priuette(n). die in
der eben(n) dreyer Stat schůh vo(n) des nachpawrn hawß. vn(d) an eine(n)
höhern ende gen de(n) darvntter ettwas weitter nach erkantnuß der pawlewte.
Das sechtzehend gesetz
Vo(n) den Reyhe(n) dreyer
statschůch weitt des. der hintter sich fert von liecht oder trüpf wegen.
Das sibendtzehend gesetz
Von verpott der priuett in den
gräben von der newen padstube(n) hintter de(n) Iude(n) hewsern an die
ledergassen bey einer pene teglich ein pfund haller.
Das achtzehend gesetz
Vo(n) befridung eins gen de(m)
andern in d(er) Stat zu der rechten
(52 = f. 26b = R XXXV) hand
des eingangs. so hoch als sein erb od(er) aige(n) raicht. vnd vberzwerch
versame(n)tlich. vn(d) ausserhalb d(er) Stat velds halbe(n).
Das newntzehend gesetz
Von der höhe zwelff Stat
schuhe in höfen vnnd gärten in der Stat zubefriden.
Das zweinzigist gesetz
Von trüpfen vnd liechten auß
vergunst oder gerechtikeit mit besonderer vnderschied vn(d) von außgiessung.
Das einundzweintzigist gesetz
Wie hoh ein yeder auf seinem
grund vnd pode(n) pawe(n) mag von steinwerck vnd holtzwerck.
Das zweyundzweintzigst gesetz
Von klaibe der nebenwende
gegen den nachpawren.
Das dreyundzweintzigist gesetz
Von zugehörung der hewser. als
prunnkette(n). Eymer. prun(n)sail. leger vnd was nüet vnd nagel begreifft.
(53 = f. 27a) leere Seite
(54 = f. 27b = Vorwort) Disz
ist die Reformacion der Statut vnd gesetze. die ein erber Rate der Stat
Nüremberg. vmb gemeins nutzes. notdurft. vnd ursachen wilen. In anfang vn(d)
eingang derselben. hiernach begriffen. fürgenome(n) hat. Vnd nach dem dann
sölliche gesetz. nach rat vil hohgelerter doctor. vnd den gemeinen geschriben(n)
Rechtn(n). souil sich das nach der Stat Nüremberg gelegenheyt herkomen vn(d)
lewffte hat erleiden mügen. gemeß gemacht sind. Hierumb vnd auf das dann
söllich werck menigklichem
mit dem mynsten kosten offenbar vnd kündig werde. So ist In dem namen des
Allmechtigen. durch einen erbern Rate zu Nüremberg verlassen. angeben vnd
beuolhen. dieselben Reformacion zedrucken. die dann söllichem beuelh nach.
durch Anthonien koberger mit fleiß gedruckt. vnd volle(n)det worden ist. An
de(n) heiligen pfingstabend. Nach der gepurt Cristi Tausent vierhundert vnd In
dem viervndachtzigisten Iare.
(55 = f. 28a = Einleitung) Ein
erber Rate dieser stat nüremberg hat betrachtet vn(d) zu hertze(n) genomen die
menig der gerichtzhe(n)del so bey inen mit teglicher meru(n)g erwachsen. vnd
was Irrung. cosste. scheden. verlicheit vnd versawmnus darauß entsteen vnd fürbasser ye lenger ye mer erwachsen
möchte(n). wo söllichem mit fürsichtiger gegründter vnd rechtmessiger
verfassung vnd beuestigung gepürlicher vnd notturftiger gesetze nit begegent
würd. Vnd nach dem auch in zimlicher vnd geleicher außtailung der gerechtikait. nit allain geschützt. beschirmt
vnnd gehandthabt würdet fride eynigkait vnnd czymliche gehorsame der gannzen
Gemainde. Sunnder auch darzů die gemüt allermenigklich mit gepürlichen vnd
pillichen gesetzen vnd ordnunge(n) souil mer vnd stattlicher In außübu(n)g irer
verpflicht vnd gehorsam mit liebe vnd günstigem wille(n) verfasset vnd
bestetiget werden. Hierumb got zů lobe. vnd zů hailsamer vnd seliger merung gemaines nutzes dieser
erbern stat. vnd auch der gantzen gemainde. hat ain erber Rat Incrafft gemaines Rechten.
Auch auß gewalt kaiserlicher vnd küniglicher freyhait. vnd desshalb Irer oberkait vnd regiments. so
man zů latein Iusmagistratus nennet. mit gůtem vorrate
wolbedechtlich. vnd auch mit Rate der hochgelerten gemainer geschribner Recht.
erkant. gesetzt vnd geordent. die hernach geschriben gesetze vnd ordnung
zů gemainen Statrechten vnd andern gerichten gemainer Stat vnd den iren
vnderworffen diene(n)de. In den allen vnd yeden ain erber Rate nach
erayschu(n)g besunder välle vnd vnderschaid der hendel im vorbehelt souil
ercleru(n)g vnd leutrung zethůn als sich dann nach gestalt vnd gelegenhait
derselben gepüret billich vnd recht ist. vnd deßgleiche(n) die oder der
ainstails
(56 = f. 28b = Einleitung) auß
vrsachen sy darzů bewegende zeendern vnd zebessern. Auch newe vnd mer
andre gesetze in sachen vnd hendeln so yezůzeiten fürfallen mügen oder
werden zethůn vnd fürzenemen. wie das dann gemainer Stat nutz vnd
notturfft yezůzeitten erfordern. Vnd die hernach begriffene gesetz söllen
nach irem lawt vnd sage in gemainer verstentnüs des gewonlichen vn(d)
leufftigen teutschen gezungs dieser Stat. verstanden vnd aufgenome(n) werden.
Also auch. ob yemandt sich vnderstünde die gemeinlich od(er) sunderlich. in ein
andere oder mißhellige meynung oder verstentnüs außzelegen oder zeuersteen. der
soll damit nit zůgelassen werden. Vnd ob auch in gewonlicher verstentnüs
derselben einich irrung entstünde. so soll yezůzeitten am Rat oder die
personen von ainem erbern Rate oder gerichte darzů geordent. darumb
ercleru(n)g vnd entschid zegeben gantze macht vnd gewallt haben.
(57 = f. 29a = I) Hernach sind
begriffe(n) die tittel der gesetze der newe(n) reformacion der stat Nurmberg (!) Tausent vierhundert vnd im
newnundsibitzigisten Iar furgenomen.
Der erst Tittel
Gesetze vo(n) eingang vnd
ordnu(n)g gerichtlichs vnd rechtlichs furnemens. Vnd zu erst sunderlich von
ma(n)gerlay furpotte(n) der Burgere Geste. Diener vnd Inwoner. an heimisch vnd
in ire(n) abwese(n). Auch der die sich verpergen. Vnd die furpott vallen
lassen. Vnd von rechtuertigung der Burger von den gesten in bestympter summ.
Vnd vo(n) vermeidu(n)g ewszerer gerichte furnemens bey mercklicher peene.
(58 = f. 29b = I, 1) Das erst
gesetz
Von furneme(n) der furpot.
wie. wa(n) vnd an welchen ende(n) ein Burger de(n) andern furpieten soll vnd
mag.
EIn yeder Burger der gen einem
andern Burger Rechtens notturfftig ist. soll im zwaymal fürpiete(n) lassen.
durch einen geschwornen fronpotten. so er alhie in der Stat anhaims ist. zu dem
ersten. vnd zu dem andern als dem letzten Rechttag. den man nennet
Peremptorium. mit söllicher bescheidenhait. das das erst fürpott personlich
vnter augen beschehen soll. vnd das ander nachuolgend furpott mag auch vndter
augen. oder zu hawß vnd zu hof. da dan(n) derselb wonhafft ist. beschehe(n).
Vnnd so aber der vera(n)twurter auf das erst fürpot einer antwurt beken(n)et die vber vierzehen tag zethun. oder
alßdan(n) antwurtet. so ist nit not das ander nachuolgend fürpott zethun.
Doch soll einicher fronpot
nyemant fürpietten alle dieweil gericht weret oder gehalten wirdet. sunder nach
ablewtůng (!) des gerichts.
Vnd die fronpotten mügen
fürpietten an allerley ennden außgenomen in den kirchen vnd auf den kirchhöfen.
(59 = f. 30a = I, 2, 3) Das
ander gesetz
Von furpot eins Gasts gen
einem Burger.
Ein Burger. der alhie in der stat ist. soll einem gast
auf das erst fürpot das Im personlich vndter augen beschehen ist. einer antwurt
vber vierzehe(n) tag bekennen. oder alßdann antwurten.
Das dritt gesetz
Von furheischung vnd ladung
der Burger in Irem abwesen.
Wo ein Burger oder Gast gegen
einem Burger. der nit anhaims. sunder außerhalb der Stat were. Rechts
notturftig wurde. der soll Im erstlichen zů haws. zů hof oder seiner
gewonlichen herberg vnd anwesen. durch einen geschwornen Fronboten fürpieten lassen. oder wo er
nit haws. hof oder küntlich herberg oder anwesen het. so soll söllich fürpot
mit bestymung eines endtliche(n) Rechttags peremptorie an dem gemainen Rathaws
angeschlage(n). vn(d) im fürter söllichs an die ende. da der angezaigt wirdet.
zewissen gethan vnd
verkündet werden. Vnd wo er
(60 = f. 30b = I, 3, 4) aber
an einem nemlichen ende nit angezeigt. oder ob der an dem angezeigten ende nit troffen würde. so
soll Im alßdan(n) fürter sölliche verkündu(n)g vber die vier weld beschehen.
Vn(d) wo er oder yemandt anders von seint wegen darauf in zeit In derselben
verkündung begriffen in gericht nit erscheynt so sol verrer wider Ine als vngehorsamen
procediert werde(n) Wo er aber oder yema(n)dt vo(n) seint wege(n) in der zeit
erscheynt so soll auf bederteil fürpringe(n) geschehen was recht ist. Vn(d) so
er also darauf in Recht nit erschyne. oder ob er in gericht erschyn. vnd doch
der sachen bis zů entlicher vollziehu(n)g. wie sich gepürt nit außwartet.
so soll doch nachuolgend der vollung. pfanduordru(n)g. anpietung. vn(d) ander
gerichtlicher nachuolghalb eynich personlich verkündung außerhalb seiner
gewönlichen behawsung vnd wonung Im(m) pittelstab gelegen vnd außerhalb des
Rathawss. wie vor steet. zethůn nit not noch schuldig sein.
Das vierd gesetz
Von den die sich in der Statt
oder Im pittelstab verpergen. oder nit zetreffen sein.
(W)O sich ein Burger oder Innwoner in
gerichtliche(n) fürpotten. verkündungen. anfangs des Rechte(n). od(er)
deßgleiche(n) der vollu(n)g. anpiettu(n)g. oder in ander
(61 = f. 31a = I, 4)
gerichtlicher handlung vnd volziehung Im pittelstab mit geuerde verpürge. oder
verhielte. Also. das er da nit wol zetreffen wer. so solt er an den enden
seiner wonung oder herberg vn(d) darzů bey den nachpawren oder kundige(n)
daselbs. durch denselben potten mit vleyss gesucht werden. mit forsch vnd
fürhaltung erstlich zefragen nach seiner person. wo die sey Vnd so die dardurch
nit möche getroffen oder angezaigt werden. so soll alßdann der pot. denselben
nachpawrn oder kundigen die sache seins fürpotts ladung. verkündung oder
anpiettung Im von gerichts wegen beuolhen. entdecken vn(d) sagen. mit
bestym(m)ung desselben. vnd auch der zeit seiner erscheinung. vnd darzů
die person von der wegen das fürpott verkündung oder anpiettung beschehen vnd
außgangen ist. Es möchte auch der pott söllichen ladbrief. verkündbrief. oder
anpietbrief an das haws oder herberg anschlahen od(er) antwurte(n) den
Innsessen desselben hawss oder wonung. da mit im söllichs nach versehenlicher
vermůttung mög zewissen werden. Vnd so der pott auch darnach zu den
heiligen beredt. das er souil vnd vorgelawt hat. gethan vnd volfürt hab. so
soll dem clager wider Ine als einen vngehorsamen verholffen werde(n). Erschyne
aber darnach der antwurter vn(d) brechte vber seins widertails gege(n)weere
souil für. das sich seines vnwisse(n)s darauß oder anch darzů auß
benemu(n)g seins geuerds auf sein verpflicht so im in Recht aufgelegt
zevermůte(n) were. Nemlich. dz er sich geuerlich nit verhalte(n). vn(d) im
dieselb verscheinpottung nit zů wissen were worden. so sollt alßdann
sölliche vollung oder verrer process. wie sich dan in Recht gepürte. auf
erkantnüs vnd entschid des Rechten ab gestelt. vnd zu seiner verhörung vnd
fürbringung mitsampt dem widertail gelassen werden.
Vnd wo aber die execucion vnd
volziehu(n)g desselben rechte(n) vor dieser parthey erscheynung vnd fürpringen
entlich worde(n) wer. so sollt es alßdann bey demselben außgefürten vn(d)
volzogen Rechten beleiben.
(62 = f. 31b = I, 5) Das funft
gesetz
Von mituolg der erste(n)
furpott der Geste vnd Burgere auf einem gericht furgenome(n) vnd sunst von de(m) vorgang des ersten
furpotts.
WElche partheyen. es seyen Burger oder
geste nach ableutung vnd verendu(n)g eins gerichts. Ir erst fürpot zwischen dem
nechstnachuolgenden gericht fürnemen. so söllen dieselben Irer fürpothalbe(n)
gleich angesehen vnd fürgenomen werden. Also. das eynicher auß Ine von wegen
seins ersten fürpots in derselben zeit beschehen eynichen vorgang gegen dem
andern nit haben soll. vnangesehen das der Burger mer fürbot thun soll. dann
der Gast. Vnd so aber die ordnu(n)g der fürpot fürgenomen wirdt mit vnderscheid
der gericht. so haben die den vorga(n)g der fürbot halb. die dann auf das erst
gericht Ire fürbot fürgenomen hetten. Aber der sachen vnd Rechtenshalben. soll
nach der partheye fürbringen die ordnu(n)g des Rechten mit dem vorgang. mituolg
vnd nachga(n)g. wie sich dann söllchs darauf zethun vnd fürzenemen gepürt gehalte(n) werden. Inmassen vn(d)
andere gesetz zeerkennen geben. Vnd sunderlich der verlassen wittibenhalb mit
iren heyratgütern. als das acht gesetz vnder dem zwelften Titel. vnd das ander
gesetz vnder dem dreiundzwaintzigisten titel außweisen. auch der schuldiger vnd
Creditor. die vmb ir schuld verpfendung haben gen andern schuldigern Irer
personlichen schuldhalben. als das zehend gesetz vnder dem
dreiundzwaintzigisten titel anzaigt. vnd der entwerten habehalb die anfangs
zerechtuertigen. als das dritt gesetz vnder dem newnundzwaintzigisten titel
innbelt. auch der aigenherren vnd hawßherren irer zyns vnd gerechtikaithalben
vnd ander mer auf meynung derselben gesetz.
(63 = f. 32a = I, 6) Das
sechst gesetz
Von furpotte(n). wenn. wieofft
vnd mit was vnderscheid ein clager die vallen lassen mag.
ES mag ein clager sein fürpott
vor entlicher antwurt vnd vernaynung oder veriehung des spruchs zu einem oder
zwayen malen valle(n) lassen. doch mit verpflicht der gerichts kossten des
widertails. Vnd alßdan(n) nichts destmynder mag er zu dem dritte(n) mal Ine
aber nach gerichts ordnung mit Recht fürnemen. lest er aber dasselb dritt für
genomen Recht auch vallen. so ist er damit demselben spruch. so er wider Ine in
gericht eyngelegt oder schreiben lassen hat. abgestanden. also. das Im die
widerparthey alßdann vnd fürbasser darumb nichts mehr schuldig ist. Vn(d) also.
das der Clager die gerichtzschedenn so der antwurter desshalben erlitten hat.
nach erkanntnußs des Rechten bezalen. Vnd darzu dem Richter das groß wan(n)del.
Nemlich zehen pfund newer haller außzerichte(n) verfalle(n) sein soll. Vn(d) so
aber der verantwurter In vorgemelter maynung entliche antwurt zu des Clagers
spruch getan hat. Es sey zum erste(n) zum andern. oder zu de(m) dritten fürnemen
beschehe(n). so steet alßdann vnd hinfür In des Clagers gewalt nit mer denselben spruch oder
Clag vnbegeben vallen zulassen. sunder
es soll dem nachgeuolgt werden. als recht ist.
(64 = f. 32b = I, 7, 8) Das
sibend gesetz
Von furpotten vnd
verkundu(n)gen der diener. Soldner vnd Innwoner. das es damit gen Ine gleich
wie gen Burgern gehallten werden soll.
SO soll es mit fürpotten.
verkündungen vnd ander
gerichts ordnung. mit den Eehalten and dienern. vnd auch mit söldnern vnd andern
bestelten Inwonern. gehalten werden. gleicherweys als mit fürpotten der Burger
clagsweis vnd antwurts weise.
Das acht gesetz
Von rechtuertigu(n)g der
Burgere von den gesten vmb schulde. xxxii. gulden landswerung nit vbertreffend.
mit hilff auf dz erst oder ander gericht vnuerzogenlich.
WO eynicher gast außerhalb der
kaufflewt vnnd legerherren die dan(n) dieselben zeit alhie Ir wonung
(65 = f. 33a = I, 8) oder
leger hetten. vnnd auch außerhalb der Eehalten vnnd diener der Burger oder innwoner.
vn(d) darzů aller diener vn(d) hindersessen gemainer Stat. vnd den Burgern oder innwonern vndterworffen.
rechtlicher vordrung gen einem Burger oder Burgerin dieser Stat notturfftig
were. oder zesein vermainte. vmb geltschuld die danne. xxxii. gulden
landswerung nit vbertreffe. so mag der Gast seinen schuldiger oder schuldigerin
durch einen geschworne(n) Fronboten mit einem eynigen fürbott. nach gewonlicher ordnung ditz gerichts
eruordern. darauf der Antwurter auf das erst gerichte. oder auf das nechst
gericht darnach vnuerhi(n)dert recht eehafft durch sich oder seinen
vollmechtigen anwalt erscheinen. vnd alßdann zů demselben Spruch endtlich
antwurt thun soll. wie recht ist. Also. so dan(n) der verantwurter der schuld
beke(n)tlich oder der vberweist wirdet. oder aber der vera(n)twurter vngehorsam
erschyne. deßhalb dann zů im vollung geschriben würde. so soll dem clager
darnach vnuerzögenlich nach gewonlicher gerichts ordnung zů des
verantwurters person. vnd auch zů seiner habe vnd gůt mit gepürlicher
volziehung des Rechten verholffen werde(n) nach außweisung besunder gesetze in
de(m) xi. titel derhalb begriffen.
Vnd ob yemant anders vermainte vor dem Clager erster clager zesein. oder de(n) vorgang vor im zehaben.
oder aber eynich verpflicht oder gerechtigkait zů der angetasste(n) habe.
vare(n)d oder lige(n)de. so solt alßdan(n) vmb dasselb zwischen Ine auch beschehe(n) was recht ist. Vn(d) so
sich begebe. das der vera(n)twurter Die schulde vernaynte vn(d) widerspreche.
dermaß. das er der vnzimlicher weis verlauge(n)t vn(d) die widersproche(n)
hette. Vn(d) sich de(m) ungemess die schuld als beweist darnach erfu(n)de. so
solle der verantwurter zů eine(m) gerichtliche(n) wa(n)del de(r) werdt
oder a(n)zal. so dan(n) der vierdttail derselbe(n) schuld treffe vn(d) machte
de(m) gericht verfalle(n) sein
mitsa(m)pt co(n)de(m)nacio(n) d(er)
wid(er)parthey. nit allei d(er) gewo(n)liche(n) gerichtzschede(n). su(n)der
auch der notturfftige(n) zeru(n)g desshalb
(66 = f. 33b = I, 8) erliten.
mit souil messigu(n)g. als Recht ist. vnd ob sich auch begebe. das der
verantwurter dem clager mit gelt oder geltswert auf Rechtlichen entschid vnd
volziehung von stundan nit
bezale(n) noch vergnügen möchte oder wollte. so solt er alßdan(n) zů
fronuest gefürt vnd mit Im gehalten werden als gerichtz ordnu(n)g vnd Recht
ist. Vnd ob sich auch erfunde. das der gast den vera(n)twurtter
vnnotturftigklich in Recht gezogen het. Also. das er sich mit seinem ayde des
geuerds desshalb nit benemen möchte. vnd seins spruchs verlüstig würde. so solt
er dem verantwurter gemeß. auch den werde oder anczal. so dann der vierdttail
derselben schuld seins spruchs treffe vnd machte disem gericht verfallen sein
zůsampt gewonlichen gerichtzscheden der widerparthey. Wo sich aber der
Clager des geuerds in yetzbegriffner meynu(n)g beneme. vnd seiner clag
verlüstig würde. so sollte es mit Im geleich andern mit Condemnacion der
gerichtzcost vnd scheden gehalten werden.
(67 = f. 34a = I, 9) Das
newndt gesetz
Das alle Burgere. Eeehalte(n)
vnd andere wertliche persone(n) diser Stat oder ire(n) vntergerichte(n)
vnterworffen vmb sache(n). daru(m)b der wertlich Richter richten mag. vnd
zerichte(n) hat. an dhainem auszwertigen gericht furneme(n). laden.
beclage(n) oder rechtuertigen. sunder vor seine(m) ordenlichen Richter
beleibe(n) lassen sol bey peenen der verlust der sachen vnd funftzig gulden.
auszgenome(n) in ettlichen vellen.
NAch dem in erschynnen zeitten
manig persone(n) eine(m) erbern Rat vnd gemayner Stat. auch den iren vn(d) iren
vntergerichten. vnterworffen. von Innern vn(d) ewssern personen an frömbde vnd
außwertige gerichte gezogen. geladen vnd gemüt. vnd dardurch zu cossten vnd
scheden bracht sind worden. anders dann sich gepürt vnd pillich ist. vn(d)
söllichs hinfür zeuerhütte(n). hat ein erber Rat bedechtlich geordent vnd
gesetzt. das fürbasser alle vnd yede eins Rats vnd gemeiner Stat Burger vnd
Burgerin. vnd auch alle personen Inen oder den iren Auch iren vndergerichten
vndterworffen. vnd darzu alle ire Eehalten. knecht maid vn(d) diener. alle
dieweil vnnd sy in Irem dienste steen. oder die sach seiner vordrung sich in
zeit seins diensts begeben het.
(68 = f. 34b = I, 9) vmb ir
aller vnd ir yedes spruch. clag vnd vordrung. darumb dan(n) der wertlich
Richter oder gericht richte(n) vnd entscheide(n) mögen vnd zerichten haben.
außerhalb der velle in nachuolgende(n) gesetze(n) außgenome(n). Nemlich. vo(n)
sprüchen an ewßer ende. vnd gericht. Nemlich für Rat. die fünf. für ernstlich
Recht. oder in lehen gericht gehörnde. die egerürten Burger vnd Burgerin. vnd
auch Ire diener vnd Eehalten. welche die weren. nyndert anderswo in gericht
noch Recht fürnemen. laden. beclagen noch berechten söllen. dann
yezůzeite(n) vor disem Statgericht. oder Bawrngericht. oder andern
vndtergerichte(n). Inen oder den Iren vndterworffen. darein sie dann ordenlich
gehören. Es wer dan(n). das sich yemandt auß freyem willen mit nemlichen
außgedruckten worten begebe yemandt vmb geltschuld oder andere vordrung. vnd
sprüche an andern außwertige(n) gerichte(n) gerecht zewerden. vn(d) rechts
zepflege(n). Oder ob yemandt außerhalb diser Stat umb pargelt. oder war vmb war. on einich
frist kaufft. oder handelt. vnd derselb kauffer söllich bezalung alßdann nit
volstreckt. so möchte der verkauffer alßdan(n) seine(n) gelter zů frischer that an demselben end. da söllicher
kauff vnd handlu(n)g beschehe(n) wer. darumb wol rechtuertigen. vnd damit wider
ditz gesetz nit gethan haben. Vnd wer das in vorgemelter meinung an ir einem
oder mer vberfüre. So sollt der oder dieselben. so offt das zů schulden
köme. sölliche seine vordrung mitsampt irer hawptsach gen seinem widertail
darumb verwürckt vnd verlorn haben. mitsampt ablegung seins Cosstens vnd
schaden deßhalben erlitten. vnd darzů demselben geordenten gericht dem
derselb vngehorsam vnterworffen ist. zů vnablessiger pene fünfftzig gulden
landsweru(n)g verfallen sein. oder wa der vngehorsam diese peene nit zegeben
het. so mag in der selb sein geordneter
Richter vnd gericht. dem er vnderworffen ist. darumb an seinem leib straffen.
wie er zů rat würdet. Vngeachtet ob der oder dieselben allererst nach
fürnemen derselben außern ladung dauon tretten vnd steen wollten.
(69 = f. 35a = I, 9) Vn(d) ob
aber die clagend parthey zweyfelig wer. ob die sach irs spruchs für der
widerparthey orde(n)lich gericht. dar inne sie sessen. gehörte. od(er) nit. so
sol dieselb Clagend parthey zu verhütung söllicher peen. sich an seiner
widerparthey geordentem Richter vnd vrteilern erstlich vnd zuuoran In recht
erkünde(n) ob sy da hin gehörte. vn(d) alßdann ist die clagend parthey schuldig
vnd pflichtig bey obgemelten peenen sein clag vnd Recht daselbs fürzenemen. Vnd
so er aber In Jetzgemellter meynung rechtlich vnderweyset wurde das die sach
seiner Clag nit daran. sönder an ewssere gericht gehörte. so mag er dasselb
vnuerpeent ersuchen.
Auch ob sich begebe dz einich
der obgemelte(n) personen ditz gesetzs genugsams wissen nit hetten. Also. das
sie sich söllichs vnwissens mit Iren ayden benemen möchten. so sollten
dieselben auff vnderrichtung ditz gesetz dasselb Ir ewsser fürgenomen Recht mit
allem seinem begriff auff Ir selbs cost vnuerzogenlich abstellen on der
widerparthey cost vnd schaden. vn(d) ob auch der widerteil ichts darauff gelegt
hett. dasselb soll im(m) die clagend parthey auff rechtlich erkantnus vnd
messigung zuuoran außrichte(n). Vn(d) sich darnach des widerteils geordente(n)
gerichts geprauchen. auf verpeenu(n)g sollichs gesetzs. Vnd ob aber sich begebe das
eyniche vnnser Burger oder Burgerin für ainen Richter kömen. vn(d) in beywesen
zweyer schöpfen Inen statlich vn(d) glewpliche(n) fürbrigen od(er) melden wurd.
Das eynich sein schuldiger hie
Burger Inn oder außerhalb diser Stat mit tod vergangen wer. vn(d) er nach
getrewer vleyßiger nachfrag hie Im(m) pittelstab nit het erfaren mügen eynich
desselben seins abgegange(n) schuldigers verlassne habe oder gütter. daruo(n)
er sich verhoffenn möchte sein außstenndig schuld mit Recht zuerlangen. oder
zuerwynnden. noch auch eynichen erben. der sich desselben seins abga(n)gen
schuldigers habe oder gut anneme(n) wolt mit beger vnd ersuchung Im zuerlawben
vnd zuuergönne(n) des gestorben seins schuldigers verlaßen habe vnnd gut ligend
(70 = f. 35b = I, 9) oder
varend wo er die außerhalb diss pittestabs (!) ankumen vnd erfare(n) möchte. mit
verpotten. Arrest kümer. ladung. vnd ander gerichtsvbung anzetasten fürzenemen.
zurechtuertigen vnd wie sich gepürt nachzeuolgen. so soll im das yezuzeitten
von de(m) Richter. bys auf sein oder eins erbern Rats küntlichs widerrueffen.
erlawbt vergönt oder gestattet werden Doch wo sich nachuolgend warlich erfunde.
das der Clager In solliche(n) vorgemelten seinem fürpringen vnwarheit gebraucht
vnd damit betrieglich gehanndelt het. Oder der Clager auf gepruch des
widerteils weysunge seinen vleyß In den dingen fürgegebe(n) vnd gepruacht mit
seinem Rechten nit bestetten möchte. so soll er alßdann fürderlich söllich sein fürnemen besůchung vnd
gebrauchung der ewßern gericht gar gentzlich vnd ledigklich abstellen vnd
abthůn on seins schuldigers vnd seiner erben Costen vnd schaden mit
bekerung vn(d) widerlegung aller erlittner hawbtschede(n) vnd gerichts Cost des
abgegangen seins schuldigers nachuolgende(n) erben oder sachern. Vnd darzu soll
er gemeyner stat darumb zu vnablessiger peene funftzig guldein lanndswerung
verfalle(n) sein. Wo er aber derselben peene zubezale(n) nit vermöcht. oder
sich sunst vast strefflich vnd vngepürlich dar Inne gehalte(n) het. so wolt In
ein Erber Rat darzu straffen an leib oder an gut wie er yezuzeitte(n) nach
gestallt seiner verhanndlung zu Ratt würde.
Vnd diss obgeschriben gesetz.
soll vo(n) den Ihenen die trünnig sind. oder nach lawt des sechsten gesetzs
vnder de(n) vierdten tittel. von den trünnigen lauttend. für trünnig gesagt.
nit verstanden werden.
(71 = f. 36a = II, 1) Der
ander Tittel
Gesetze von allerlay gewelten
alhie. vnd anderswo. Auch der gesipten.
Das erst gesetz
Von gewelten alhie vor dem
Richter oder gerichtzschreiber erkan(n)t vnd eingeschriben.
WElcher Innerhalb des
pittelstabs seinen gewalt vor dem Richter. oder einem geschwornen
gerichtsschreiber. aufgibt das sol beschehe(n) zum mynsten In beywesen eins
geschwornen schöpfen. od(er) sunst eins des klainern Rats. oder zwayer
gena(n)ten des größern Rats
Also. das sollicher gewalt mit bestymung der sachen. vn(d) personen In das
gerichtsbuch eingeschriben werden soll.
(72 = f. 36b = II, 2) Das
ander gesetz
Von gewellten anderswo
auszgepracht.
WElcher außerhab des pittelstabs von
andern enden. einen gewaltt fürbringt. Vnd als Anwalt zeclagen oder zeantwurten
vermeint. der soll vndter ein fürsten. geistlichs oder wertlichs prelaten.
Grauen. herren. Stette. gepanter gerichte. oder ander zwyer. oder mer erber
lewt kundigen Insigeln. oder durch eins od(er) mer glaubwirdigen Notarien
kundige Instrument. seinen gewalt mit bestymung der sache(n) vn(d) der
partheyen. den sache(n) verwandt fürbringen.
(73 = f. 37a = II, 3) Das
dritt gesetz
Von bestallt In gericht
zuuersichern der Ihenen die sich untersten Ir gesippte frewnde zuuertrette(n).
WO yemant vo(n) wege(n) einer
zugehörige(n) person Im gesippte des gepluets bis in den dritte(n) Grad In
Recht zeclage(n). od(er) zeantwurten. oder ichts anders Rechtlich zuhanndeln
vermainte. Vnd des einiche(n) sundern gewaltsbrief noch vrkund nit fürbrechte.
der mag vo(n) desselben wegen gewalt verpurgen. oder sunst nach notturfft versichern.
sollichs. so er seinerhalb hanndelt. durch denselben stet vnd vest zuhalte(n).
vnd dem nach zekomen. als sich gepurt vnd Recht ist.
(74 = f. 37b = III, 1) Der
dritt Tittel
Gesetze vo(n) furnemen
mangerlay gerichtlicher verkundung vor angefengte(n) oder Inn hanngende(n)
Rechten. Auch verhindrung auss Eehafft vnd vo(n) verpott offenlicher anschlahung.
Das erst gesetz
Von erstlicher verkundu(n)g
auserhalb hanngends Rechte(n). damit gemess der furpott furzeneme(n) vnd
zebehallten.
OB sich In Recht eraysche(n)
vnd gepüre wurde eynich erstlich verkundu(n)g außerhalb hangends Rechten
yemandt zuthun. vrsachenhalb. das Ine die sachen. derhalb ander partheye(n)
geneinander In Recht stünden. auch berürte vnd antreffe. damit er In den Rugk
nit verrechtet werde. so sol es mit sollicher verkundung od(er) vberantwurtung
derselbe(n) gehalten werde(n) als mit den fürpotte(n).
(75 = f. 38a = III, 2) Das
ander gesetz
Von aufgelegter verkundu(n)g
der partheyen anderer persone(n) die sy furschlecht vnnd von abschid der verkundte(n)
auf gewo(n)liche vrfrag. Oder die sachen alszdann auf irer vnd der andern
partheye(n) furpri(n)gen
entscheiden zelassen.
SO der clager vnnd antwurtter
geneinander Inn Recht lange(n) Welche parthey dann auß redlicher vrsach fürschlecht.
das die sach desselbe(n) Rechten ander person eine oder mer berürte oder
antreffe. dermass. das die vrteiler erfunden notturfftig zesein sollich
personen mit ainer verkundung darzu zuerfordern. so sol alßdann sölliche
verkundung derselbe(n) parthey. die sy fürgeschlage(n) hat. aufgelegt werden.
wollt dann der. dem vrkundt wer worden. souil vn(d) Ine die sache berurte
dasselb recht seinerhalb Clag oder antwurtweis auf söllich verkundung
vertrette(n). zu dem selben
gericht. oder auf zimlich zug des Rechten. so Im erteilt wurde. das mag er
thun. also. das zwischen allen teilen souil fürpracht vnd entschieden werde.
als sich in Recht gepürte. Vnd so er aber fürprechte. er wer mit erstlichem
fürpott nit erfordert. vnd wolt sein sache vnd vermainte gerechtigkeit. Im mit
ainer vrfrag vorbehalte(n). auf maynung. das Im söllichs Recht zwischen
denselben partheyen fürgenomen. vnschedlich sein sollte. so möchte er damit
abscheide(n). vn(d) zwischen den partheyen beschehe(n) was Recht were. Es wer
dann das die partheye(n). so alßdann gege(n)einander In Recht stünden. Im
einicher gerechtigkeit Interesse od(er) besonders
(76 = f. 38b = III, 3)
antreffens seinerhalb nit gestünden. so sollte er sollich sein vermainte
gerechtigkeit eröffen. vnnd so sich auß bederteil fürgab seinerhalb. sölliche
seine vermelte gerechtigkeit nit erfunde. so sollte seinerhalb vnuerhindert
zwischen den partheyen beschehe(n) was Recht wer. Het er aber der sache(n) als
clager zuthůn. das möcht er fürnemen als Recht ist. Het er aber derselben
sachen zethun als verantwurtter. so möcht Ine die parthey. die Rechtlichs
außtrags gen Im notturftig wer. mit fürpott vnd clag erfordern. wie Recht wer.
vnd wo aber die Ihenen. den verkundt wurde. vnuerhindert der Eehafft durch sich
oder yemandt anders vo(n) iren wegen nit erscheinen. so sollte zwischen den
partheyen dannoch beschehen was Recht were.
Das dritt gesetz
Von verkundunge(n) in
hanngende(n) Rechten. wie die beschehen sollen.
ALle nachuolgende verkundung
oder verscheinpottung In hangende(n) Rechte(n). sollen dem sacher oder seinem
anwalt. der alhie in der Stat entgegen ist. vndter augen beschehen. vn(d) wo
sich aber der sacher vo(n)hinnen
(77 = f. 39a = III, 4) thet.
vn(d) keinen gewalt hynter Im ließ. oder der anwalt dem Clager oder antwurtter
oder seinem anwalt nit kundig wer. so möchten die zu seiner gewönliche(n)
wonung oder herberg beschehen. od(er) wo sy nit gewiße herberg. wonung oder
anwesen hetten. sollt das an dem Rathaws angeschlagen werden.
Das vierd gesetz
Von verkundungen gerichtliche
bekanntnus oder vollung zeuernewe(n). wie. vnd wohin die beschehen sollen.
ALle verkundung die
gerichtliche bekanntnus oder vollung zeuernewen fürgenomen werden. die solle(n)
zu haws zu hofe oder herberg beschehen. Doch also. das es der Iudenhalb gehallten
werde. auf maynung der gesetz vnder dem xxij. titel Irenhalb fürgenomen.
(78 = f. 39b = III, 5) Das
funft gesetz
Von verhinderung zuerscheinen
ausz Eehaffter nott.
OB yemandt. dem fürgeboten vnd
verkundet wer worde(n). zuerscheine(n) verhindert wurde auß Eehaffter not. das
sol er verscheinbotten auf die bestympten vn(d) beschiden zeitt. oder ob er an
sollicher verscheinbottung auch verhindert wurde. das sol der erfordert. so
schirst söllichs gesein mag fürbringe(n). Vnd nach gestallt der sache(n) sol
darnach auf erkantnus der vrteiler beschehen souil vnnd Recht ist. Erkunde sich
dann das er auß Eehaffter not verhindert wer worden. Vnd einen scheinpotte(n)
one gewalt der hawbtsachen schicket. so sol Im widerumb verkundet werden.
Erschyne aber er in aigner person. oder durch seinen vollen gewalt zu der
hawptsach. so sol darnach verrer procediert werde(n). Vnd es sollen Ine auch
die henndel dauor fürgenomen nit verhefften noch verpinden. vnd so sich aber
nit erfunde(n) das er auß einer Eehafft verhindert wer worde(n). so sol der
gerichtshandel. souer der alßdann geraicht het. bey krefften beleiben. vnd
verrer geschehen das Recht ist.
(79 = f. 40a = III, 6) Das
sechst gesetz
Von verpott aller offenlichen
anschlahung pey bestympter peene vnd vrlawbung herprachter gewonlicher
vberantwurttu(n)g vnd eroffnung der hendele.
UErleümüttung. Vnere.
Vngelimpf vnd vnfrewntschafft zefürkomen. so sol hinfür nyemant vber de(n)
andern eynich brief noch schrifft offe(n)lich anschlahen an das Rathaws. die
kirchtüren. Stöcke. hawßtüren noch anderswo In einich weis. Vnd wer das
vberfüre der sollt zu vnablessiger peene Vier monat anf ainen turn In ein
versperte kamer gestrafft werde(n). Doch mag er den halbenteil derselben
straffe mit dem gelt darauf gesetz. abbringen. vnd ledigen. Aber den andern
halbentail sol er mit seine(n) leib volpringe(n). Wo aber yema(n)t vermainte
sein notturfft zesein besunder vrsachhalb wider yema(n)t ettwas ausserhalb
gerichtlicher vbung anzeschlahen das mag er dauor an eine(n) Erbern Rat pringen.
Vnd was dann deßhalb mit Im geschafft wirtt. dem sol er gehorsam sein. Vnd
nachkomen. bey vorgemellter peene. Aber allerlay Rechtlich oder gerichtlich
vberantwurttu(n)g. eröffnung. verkundung. verscheinpottunng. oder annder
notturfftig ersuchung. sollen nach desselben rechten oder gerichts ordnu(n)g
zimlicher weis fürgenome(n) werde(n). mit souil bescheidenheit als darzu
gehörte.
(80 = f. 40b = IV, 1) Der vierdt Tittel
Gesetze vo(n) mancherley gerichtlicher verpot der Geste mit
vnderschied. Auch Irer nachuolg vnd verku(n)dung vber lannd auf die selben vnd
gen den trunnigen vnnd Irer hab antastung.
Das erste gesetze
Vo(n) verpott der Geste auf vrlaub des Ratts oder
Burgermaisters. vnd der geste verpflicht vnnd erledigu(n)g auf Recht. vnd Irer
hannthabung zu fronuest auf Ir vngehorsam.
GEste solle(n) durch Burger nit anders dann mit eins Rats
oder Burgermaisters vergunst vnd erlawbnuß verbotten werden. Es wer dann das
der Clager zu demselben. den er zeuerpiette(n) vermeint. dauor hie erstanndene
vnd erlangte Recht het. vnd fürprecht. so mag er alßdann In crafft söllicher
seiner erstannden gerechtikait. außerhalb sunder erlawbnus eins Ratts oder
Burgermaisters. denselbe(n) seinen widertail. oder sein habe vn(d) gut. durch
einen geschwornen Fronpotten verhefften vnd verbietten. vnd vmb verrer hilff
vnd execucion wider Ine vnd sein gůtt fürzeneme(n) anrüffen. So aber ein
gast sunst durch vergu(n)st
(81 = f. 41a = IV, 1) eins
Ratts oder burgermeisters verhefft oder verpotten wurd. vnd er auf sollich
verpott gepurlich vnnd genugsam sicherheit vnd Burgschafft de(n) Clager tette
Im alhie Rechtens zupflegen. vnd dem gnug zethun. wie dann Recht ist. dess solt
sich der Clager vo(n) Im benuge(n) lasen. Doch also. dz gen Im oder seinem
Bürgen fürbasser dem Rechten nachgegangen werde nach seiner ordnung als Recht
ist. so solte dem beschehe(n) verpott vnd Clag zu der person oder der verpotten
habe nachgeuolgt werden. als gerichts forme vnnd Recht ist.
So aber der gast eynnich
sicherheit noch Burgschafft nit thun wolt oder zethun vermöcht. Vnd doch die
sachen dermaß gestallt wer. das sy nach erkantnuss des Rechte(n) alhie solt
außgetragen werden. so soll der zu Fronuest gehanndthabt werden. so lanng vnd verr. bis der gerichtzhanndel an
disem gericht seine(n) außtrag
het. vn(d) bis er gehorsam laistet. Wie obgemelt vnd Recht ist.
(82 = f. 41b = IV, 2, 3) Das
ander gesetz
Vo(n) nachuolg der verpott der
zeithalb mit peen der erleschung derselben.
EIn Burger sol seinem verpott
In vierzehen tage(n) darnach den nechsten mit verkundung vnnd Clag oder verrerm
gerichtszwa(n)g nachkome(n) als Recht ist. Vn(d) wo er aber sollichem seine(n)
verpott dermaß nit nachköme. so soll alßdann dasselb verpott tod vnd ab sein.
Das dritt gesetz
Von verkundung vber land de(n)
gesten auf verpott Irer habe.
WO habe oder gutt eins Gasts
bey einem Burger verpotten wirdet In abwesen desselben gasts. so soll Ime darzu vber lannd verkundet. Vnd Im desshalb
ein ne(m)licher tag nach gelegenheit seins Anwesens gesatzt. vnd fürter de(m)
verpott nachgeuolgt werden. wie obgemelt Vnd in dem nechst obbegriffen gesetz
angezaigt ist.
(83 = f. 42a = IV, 4, 5) Das
vierdt gesetz
Vo(n) verpott der Geste gen
andern Gesten.
WO ein gast dem andern Gast
sein habe alhie In dem pittelstab verpüte sachenhalb. die sich alhie außzetragen gepürten. damit sol es gehalten
werden als vor vnderschieden ist In denselben gesetzen dauon begriffen.
Das funft gesetz
Von hannthabu(n)g der Geste
habe von Irem wirt vmb zerung.
EIn yeder Wirt mag vmb sein
zerung bey Im beschehen. seins Gasts habe vnd gutt. der sölliche zerung pey Im
gethan hat. verrsperren (!) vnd hanndt haben one Fronpotten. Vnd on vrlaub auf
güttlichen oder Rechtlichen außtrag als herkomen vnd gewonheit ist.
(84 = f. 42b = IV, 6) Das
Sechst gesetz
Vo(n) verpott gen den
trunnigen furzenemen.
WElche der oder die weren. die
nw fürter von hynen zügen oder ziehen wollte(n). vn(d) Ire glaubiger nit
vergnügt hetten. so dann derselben glawbiger einer od(er) mer. der Frist also verschinen vnd hie burger
oder burgerin wer. für einen Burgermaister komen. vnd melden wurde. das sein schuldiger oder schuldigerin. sy
werden Inn oder außerhalb der Stat auf trunnigem fuß. od(er) Im od(er) andern
glaubigern zugeuerde vn(d) schaden Ir habe vnd gutt durch sichselbs od(er)
yemandt andern verstossen verändern verschicken oder in ander wege abhenndig
machen wolt. oder gethon het. so sol alßdan(n) ein Burgermaister gewalt habe(n)
derselben clagenden person auf ir begern. so er des verstendig ist. oder wo im
allein das zuschwer wer. mit andern der Rätte erkenne(n). auf seins gelters
person oder habe vnd gut eins verpotts zeuergönnen vnd zegestatten. Doch also.
das die selb clagend person schuldig
vnd verpu(n)den sein sol. auf das nechst darnach volgend gericht. zu söllichem
seinem verpotten schuldiger od(er) seiner habe vnd gutt vmb sein schuld. wie
Recht ist zeclagen. Wo aber demselben gelter vormals fürpott geschehen wer. so
möchte(n) alle nachuolgende verku(n)du(n)g oder verscheinpottu(n)g zu haus zu
hofe. wonu(n)g oder herberg beschehen an den ennden. da er erstlich mit dem
fürpott begriffen wer worden. Wo er sich aber zu dem ersten fürpott geuerlich
verhielt. so sol es damit gehallten werdenn als ob begriffen ist. Vnd wo in
Recht außfundig gemacht vnd erkannt
wurde. das der Clager dem oder denselbenn der person oder habe vnd gut auf sein anpringen verpotten worde(n)
(85 = f. 43a = IV, 6) wer
ungüttlich gethan. vn(d) vnpillich in söllichen Růff. schmehe vnd
lewmůt geworffen hette. so sollt vn(d) müst das derselb Clager wandeln dem
Richter mit dem grossen wandel. nemlich zehen pfund newer heller. vnd der
verclagte(n) person mit dem halbentail der Sum(m) darumb er dieselbe(n) person
beclagt hett. Doch möchten söllich sachen so geuerlich gehanndelt werde(n). ein
Rat wolt den oder dieselbe(n) darzu straffen an leib oder an gůtte nach
dem sy zu Rat würden.
Vn(d) wo sölliche yetzgemelte
Gesetz eynicher gast gen einichem Burger oder Burgerin dieser Stat fürnemen vnd
gebrauchen wollte oder würde. vnd eine(m) Burgermeister daru(m)b ersůchte. dem oder
denselbe(n) soll ein Burgermeister söllichs zeuergönnen vnd zegestatten auch
gewalt haben. Doch also. wo einicher Burger. Burgerin. Innwoner oder gast vm(m)
söllich verhafft Irer schuldiger leib. habe vnd gůt zů einem
Burgermeister kome(n) würde. alßdann soll der oder dieselbe(n) dem benante(n)
Burgermeister oder Richter der půß oder wa(n)dels eine(n) gnůgsame(n)
bestalt thu(n). Wo auch ein Rat die sache(n) so geuerlich erkennen würd. möchte
er dannoch den oder dieselben zu der obgeschriben půß vn(d) wanndel an
leib oder an gůt nach gestalt der sachen vnd Irer erkantnüß. straffen.
(86 = f. 43b = IV, 7) Das
sibend gesetz
Vo(n) den. die satzu(n)ghalb
der schuld oder sunst fur trunnig angegeben werden. vnd von verpottung vnd
antastu(n)g der habe deszhalb furgenomen. vnd vo(n) der peene ihres miszprauchs
vnd gepurlicher weysu(n)g aufzuge oder su(n)st mit vnderschid.
WO hinfür yema(n)dt für einen
Burgermaister köme vnd Im fürpringen würde. das sein schuldiger od(er) gelter
satzung oder nachlassung der schuld an ine oder andere sein glawbiger
gesunne(n) vnd begert hette. Also das sich darauß oder auß ander gelege(n)hait
zeuermůte(n) wer. das derselb gellter seinen schuldigern nit hallten oder
gepürlich bezalung thun vn(d) leisten wollte. sunder dieselb dardurch zu
nachlassen oder lengern fristen vber Iren gůte(n) willen zedringen
vermeinte vnd er alßpald mit seinem aid betewren wollte dz er sollich sein
verclage(n) vnd anpringe(n) nit auß einichem neyd noch geuerde seinem gelter.
sonder auß plosser seiner notturfft tete. vnd sich auch da bey erpütte das er
sollich sein Clag. fürgab. vnd anpringe(n) auf widersprechen vnd anfechtung
desselbe(n) seins gellters beweisen möchte vnd wolt. wie. als er getrawte. zu
Recht gnůg wer. so soll alßdan(n) auff solliche getane betewrung vnd
erpietten ein Burgermaister gewalt haben dem selben Clager auf sein begeren
eins verbotts auf dieselben verclagten person oder Ire habe vn(d) gůt
zugestatten vnd zuuergönnen damit zefaren Vnd dem verpott Rechtlich nachzefolgen
wie sich gepurt vn(d) Recht ist.
(87 = f. 44a = IV, 7) Ob auch
icht mer ander glawbiger vorhannden weren Ir frist weren erschynnen oder nicht.
vnd söllich begerung betewrung vnd erbiete(n). wie obbegriffen ist. vor einem
Burgermeister thun wurden dem oder denselben soll sollich verpott In
obgeschribner maß auch vergönt vn(d) gestattet werden.
Vn(d) was glawbiger dan In dem
ersten Monat nach sollchem erlawbte(n) gepott auf erstlichs anpringen sollich
begeru(n)g betewrung vnd erpietten. wie ob gesatzt ist. tetten vn(d) Irem
Rechten auf sollich verpott nachkome(n). wie Recht ist. dieselben alle söllen
in geleichem Rechten sein vnd steen.
Wo aber der verclagt
nachuolgend furpringen vn(d) vermeinen wurde. das er von de(n) Ihenen. desshalb
auf Ine oder sein habe vnd gut gepott oder verpott vergunt vn(d) beschehen
vnbillich vnd vnwahrlich verclagt. Vnd in Ruff vnd vngelaube(n) geworffen vnd
gepracht wer. so soll darauf der widerteil begagent vnd seinem vorgethanen
erbietten gemess. sein furgab dem Burgermaister getan. auf zymlich zu vnd frist
zu beweisen ermant werde(n). vnnd wo er dann solliche weysung. seinem erpietten
gemess. alhie in der stat het vn(d) thun wolt. sollte er da mit. wie Recht ist.
zugelassen werden. Wo er aber solliche sein weisu(n)g nit in der Stat. sunder
außerhalb het vn(d) darauf schub begerte sollich sein weysung fürzepringe(n).
Wo er dann das. vn(d) das er sollichs schubs nit In außflucht oder zu geuerde.
oder verlengerung seiner widerparthey begere mit seinem Aide. als Recht ist.
betewre(n) mag. so soll Im zufürpringung sollicher seiner fürgeschlagen
weysung. wo er die außerhalb der Statt. Vnd doch in der nehe als Innerhalb der vier weld
zesein meldet vnd betewret ein Monat. od(er) wo das außerlands vber die vier
weld ist. zwe(n) Monat zug erkan(n)t vnd gegeben werden. Vnnd wo er in yetz
gemelter zeit oder in vorbegriffner meynung vnd vnderscheid sein obgemelte
beschuldigung vnd fürgab gen seinem
(88 = f. 44b = IV, 7)
verclagten widerteil nit beweist. des zu recht gnug ist. so soll er alßdann auf
söllichen gepruch gegen dem Richter. vn(d) auch dem verclagten. Vnd auch eins
Ratshalben In peen. wandel vnd straff gefallen sein. wie in dem nechstbegriffen
gegesetze
(!) von den
Trünnigen begriffen ist.
Vnd ob yema(n)dt. Er wer
Burger Burgerin Innwoner od(er) gast. dem man schuldig ist. nit anheimisch were. vn(d) sein weib kindere. frewnd. eehalten. anwalt oder
yemandt anders von seinen wege(n) auf seines schuldigers person oder habe vn(d)
gůt. verpotts begeren würde. das alßdan(n) dieselbe(n) einem richter
fürstand thun. ob sy in lawt des vorbestympte(n) gesetzs peenfellig würden.
söllichs nach Innhalt desselben zewandeln. vnd außzerichten. Vnd auch der
straff am leib oder an gůt. wie vorsteet. zegewartten.
(89 = f. 45a = V, 1) Der funft
Tittel
Gesetze vo(n) verrer
gerichtlicher vbu(n)g des furpri(n)ge(n)s der partheye(n) mit einschreibu(n)g der clage. vnd ordnu(n)g
bedertail furpringe(n)s. Auch von ersuchung der aduocate. vnd wandel der
vngehorsamen. Vnd von vnuerzogenlicher hilff verfallener schulde. Auch von
erleschu(n)g der gerichtshe(n)del. vnd rechtlicher hilff gen den vngehorsame(n)
verantwurtern.
Das erst gesetz
Von einschreibung oder
vberantwurttu(n)g der Clage in das gericht zu wellicher zeit die beschehe(n)
soll.
ES soll ein yeder Clager auf
das gericht vnd recht seins ersten fürpotts. sein Clag oder spruch in dz
gericht beschriben gebe(n). oder in das gerichtsbuch schreiben lassen. damit
der verantwurter des wissen gehabe(n) müge. Vnd sich seiner antwurthalb
dargegen wisse zehalte(n) Wo er aber des nit tet. so soll alßdann der
verantwurter auf sein gesynnen des fürpotts ledig erkannt werden. mitsampt
Condemnacion erlittner gerichtscost.
(90 = f. 45b = V, 2) Das ander
gesetz
Vo(n) des verantwurters
antwurt vber vierzehen tag. oder darnach vnuerkundet.
SO der verantwurtter einer
antwurt vber vierzehe(n) tag zethun bekennet. die sol er. oder sein volmechtger
anwalt. thun. Vnuerkündt des Clagers auf den vierzehenden tag. so alßdann ein gerichts tag ist. oder
deßgleiche(n) auf den nechsten gerichts tag darnach. solanng bis er vngeuerlich
fürkompt yezuzeitten des gerichtz zewarten. bis das abgerůffen oder
abgelewt wirt.
(91 = f. 46a = V, 3) Das dritt
gesetz
Von ordnung Rechtlichs furpringe(n)s
beder partheyen vnd Irer anwalte vnd zwifachu(n)g der schrifft vnd briefe
vnuere(n)dert vnd vo(n) peenen der verhandler.
EIn yeder clager sol fürbasser
sich fleissen sein clag lautter vnd notturffticlichen fürzebringen. vn(d)
deßgleichen sol der verantwurtter sein außzüg so die haubtsach nit abstellen. die man dilatorias
nennet. Vnd er fürzebringen vermeynt. mitsampt vorbeheltnüs. ob Ine söllich
außzüg nit fürtragen söllten. verrer seiner verstendigen antwurt. auch zu der Clage
seiner exception vn(d) außzüg. die man nennt peremptorias. ob er der
zegeprauchen vermaint. In derselben ersten schrifft. vnd darauf der Clager sein
widerrede. vnd der verantwurtter sein nachrede. vnd darzů erbiettung
notturfftiger schrifftlicher oder persönlicher weisung. auf das kürtzst. als er
verfügen mag. anziehen vnd einbringen. Also. das yetweder tail sein notturfft
In zweyen schrifften fürbringen sol. Es were dann das im auß besundern vrsachen
mer fürbringens mit erkantnüss des Rechte(n) zůgegeben würde. Oder aber
das die ordnung des Rechte(n) ein vngerade schrifft prechte. damit der
verantwurtter in sache(n) seiner antwurt. die nachrede od(er) nachschrift
behalt vn(d) habe. vn(d) allweg mit d(er) bescheide(n)heit. dz d(er) verantwurter anfa(n)gs nach
gelege(n)heit d(er) ding souil einpri(n)g. dardurch er in d(er) letzte(n) seiner schrifft neweru(n)g vermeid. souil
im müglich vn(d) Recht
(92 = f. 46b = V, 3) ist. Vnd
wellicher tail vber sein fürbringe(n) dauor beschehen nit verrers einbri(n)ge(n) will. so soll der ander
teil desshalb auch nit weitter gehört noch zůgelassen werde(n). Doch das
damit der verantwurter in seiner nachrede bestee. Auch was yetwedertail zů einem mal In
einer schrifft einpringt. das soll er hinfür in nachuolge(n)der schrifft in
sunderhait nit widerumb veranderwaiten (!). dann allain in gemainen worten. nach dem aller
kürtzsten. Vnd wer das vberfür der soll zu einer peen verfallen sein vnd
gebe(n) fünff pfund newer haller. Auch soll yettwedertail in vberantwurtung der
schrifft in das gericht die schrifft zwifachen. In gleicher Innhallt. damit die
ein schrifft in dem gericht
Innlige(n)d bleib. vnd die ander der widerparthey behe(n)det werde. mit
vndterschreibe(n) des gerichtzschreibers. Vn(d) darzu soll auch einer yeden
partheyen seiner widerparthey einbrachter vrkünd vnd brief gleich verlawte(n)d
Copien oder abschrifft mit des gerichtsschreibers verzeichnüs auf sein des
begerenden cost gegeben werde(n). Vn(d) wo yema(n)t dar Innen geuerds verdacht
vn(d) beschuldigt wirt der od(er)
sein procurator soll sich nach erkantnüs des gerichts des geuerds mit seinem
Rechte(n) benemen. als Recht ist. Vn(d) so er söllichs Recht nit thete. so soll
er damit nit zugelassen werden. Vnd darzu desselben seinen geuerds zu einer
peen dem Richter ein pfund newer haller verfallen sein.
(93 = f. 47a = V, 4) Das vierd
gesetz
Von peenen vnd pusz der
schmehwort vnd
ewseren
vndienstlichen henndeln. so durch die selbsacher. oder Ir procuratores in irem
furbringen wider Ir widersache(n) furgenomen vnd gepraucht werden.
WO einich procurator oder
selbsacher In mündtlichem oder schrifftlichem fürpringen seiner sachen In
gericht seine(n) widertail mit eynicherlay vnpillichen schmelichen oder
freuenlichen worten anzeuht vnnd schmeht. derselb procurator oder selbsacher
sol das gen dem gericht vnd auch gen dem widertail. Nemlich ir iedem von einem
yede(n) vermellte(n) artickel mit fünf pfund Noui püssen. Vn(d) wo die
geschmeht person vermaint das die bemelt peene der Schmeh vnd freuel ir zů
gezogen zevngemess vn(d) zeclayn wer. Vnd darmit der geprauch der freuel. vor
de(n) fünf herren des Rats außzetragen nit gemindert werde. so mag dieselb
geschmeht person. darzu de(n)
freueler vor de(n) fünf herren. oder vor einem erbern Rat darumb fürnemen. die
alßdann zu vermelter peen nach gestalt des freuels vn(d) der geschmehte(n)
person gen de(n) freueler ha(n)deln sölle(n) als sich gepürt Vnd so dann die Recht
wollen. das nit nach den Exempeln sunder nach gepürnus zevrteilen vnd Recht zesprechen sey Nach dem sich dann die partheyen.
so yezuzeitten an disem gericht zeha(n)deln gehabt. od(er) ir procuratores vndersta(n)den habe(n).
Ir rechtlichs fürpringe(n) mit anziehu(n)g ewsserer he(n)del. vn(d) vil ander
vnnotturfftiger vn(d) zu irer sache(n) vndie(n)stlicher wort vn(d) meinu(n)g
zeuerme(n)ge(n). vn(d) also zeuerle(n)ge(n). dz dan(n) nicht allain
(94 = f. 47b = V, 4) den
partheyen nicht dienstlich noch fruchtpar. sunder darzu den vrtailern zehören
verdrieslich gewest ist. Darumb zu abstellung des. das dann hinfür einich parthey
Procurator oder fürbringer gerichtlicher sache(n) in irem mündtlichen od(er)
schrifftlichen fürpringen in disem
gericht ewsser vnd vnuerwant hendel vnd sachen. vnd auch sunst vnnotturfftige vn(d) zu den sachen
vndienstliche wort vnd meynung nit anziehe(n) soll Dann wer in seinem
fürpringen söllich ewsser vnd vnuerwant hendel vnd vnnotturfftige vnd
vndienstliche wort vnd meynung vorberürter maß anzüge oder geprauchet. dieselb
person soll vo(n) einem yeden söllichen anzug vnd gebrauchu(n)g dem Richter zu
půß verfallen sein vnnd vnablessig bezalen zway pfund Noui.
(95 =f. 48a = V, 5) Das funft
gesetz
Von ersuchung des Clagers vnd
verantwurters Irer aduocaten vnd irer zuge der zehen tag zu der einrede vnd
nachrede der ewsern Aduocatenhalb. vnd der benugde Ir yedes eines Aduocaten.
vnnd freyer handlung der vbrigen.
EIn yeder Clager mag vor
fürnemen seiner Clag einen aduocaten ersůchen vnd nemen. vnd deßgleichen
der verantwurter in seinem ersten schub der vierzehen tag. Vnd darnach soll dem
Clager zu seiner einred. so er anfangs einen außwertigen Aduocaten genomen
hatt. wo er das auß notturfft begert. zehen tag vnd nit mer gegeben werden. vnd
dem gemess. dem verantwurter zu seiner nachrede. Vnd wo ein parthey In
söllichem von der andern dieser zügehalb geuerds beschuldigt würde. so soll
nach erkantnüss des gerichts die ander parthey. oder Ir procurator sich
söllichs geuerds benemen mit seinem Rechten als Recht ist. Vnd sunst vnd on das
soll sy denselben schub nit haben. Vnd deßgleich soll es mit den zügen der
widerparthey. sy hette Iren aduocaten alhie oder anderswo. derselben zehen
taghalb auch gehallten werde(n). Aber darnach söllen bede parthey einich ander
noch verrer züge ir Aduocate(n) zeersůchen nit haben. sunnder es soll in
dem allem dieser geRichts ordnung (!) von gerichten zů gerichten Vnnd sunst wie sich dann
gepürte vnvnndterleßlichen nachgeganngen werden. Souil vnuerzogenlichen
enntlichen außtrag
(96 = f. 48b = V, 5) zeerraichen. Vnd wo sich aber auf mainung
des nechst begriffen gesetzs begebe. das die partheyen mit mer schriffte(n)
oder die ersten vier schrifft dauor einpracht zůgelassen würden. vnd ir
notturfft auß Eehafft ir Aduocaten zeersůchen bestetigte(n). so sollt es
abermalen mit dem zug der zehen tag wie vor. zů beder seit fürgenomen werden.
Vnd yede parthey soll sich eins Aduocaten benügen lassen. damit die ander
parthey auch eins bekomen mög. vnd wo eynich parthey darüber mer dann einen
Aduocaten gelege(n)hait Irer sache berichtet. so mügen nichts destmynder
dieselben andern aduocaten der widerparthey raten vn(d) handeln. souil vnd ir
notturfft erfordert.
(97 = f. 49a = V, 6) Das
sechst gesetz
Von dem wandel der
vngehorsame(n) der bekentnuss Irer antwurthalb.
WO der vera(n)twurter auf dz
erst fürpott eins gasts. oder auf das ander eins Burgers. der dann mit dem
fürpott alhie in der stat begriffen wirt. durch sich oder seinen Anwalt oder
scheinpotten eynich antwurt auf die vierzehen tag zethun nit bekante. Vn(d)
auch alßdan(n) in antwurt nit tritt. so soll er das herpracht gewonlich wandel
geben vnd verfallen sein. Nemlich ein pfund newer haller. Doch mag er auf den
vierzehenden tag. oder so der nit eins gerichts tag wer auf den nechste(n)
gerichts tag. darnach zu seiner antwurt vnd weere. wie sunst wol greiffen vnd
komen. Vnd wo aber eynicher tail alßdann vngehorsam erschine. In söllichem soll
es gehallten werden auf maynung des nechstuolgenden gesetzs.
(98 = f. 49b = V, 7) Das
sibend gesetz
Von vollung vnd hilff des
Rechte(n) auf vngehorsam der verantwurtter.
WO der verantwurtter auf sein
fürpott. das peremptorium oder endtlich ist. Vnd darzu auf die zeit vnd den
gerichts tag seiner antwurt. durch sich od(er) seinen Anwalt nit erschyne.
sunder vngehorsam blibe. so sol alßdan(n) dem Clager nach Innhalt seins
spruchs. oder clag der hauptsach vnd der gerichtscosten vnd scheden. deßhalb
erlitten. vollung erkant. Vnd auf ablewtung desselben gerichts geschriben. vnd
Im in krafft derselben vollu(n)g mit verrerm gerichtszwang vn(d) execucion nach
ordnu(n)g des gerichts verholffen werde(n). Doch ob vor gantzer volziehu(n)g
entlicher Execucion vnd volstreckung söllicher vollung vnd Rechtens der
verantwurter sein verhinderung auß eehaffter not. mit gepürlicher
verscheinpottung des clagers. vnd vber sein gegenwer in Recht fürprecht vnd
behielt. wie sich gepürt vnd Recht ist. so solt er zu seiner Rechtliche(n) were
der hauptsach zůgelassen. vnd die mit Recht außgefürt werden. vnd Im
darauf die erlangt vollung mitsampt der gerichtlichen nachuolg dauor beschehen.
vnschedlich. auch vnuerpflichtet sein. dem Clager seinen Cossten vnd schaden
seins außbleibens halb erlitten zebekeren. Vnd wo aber die execucion vnd
volziehu(n)g desselben Rechten vor diser parthey erscheinung vn(d) fürbringen
entlich worden wer. so sollte es dan(n) bey demselben außgefüren vnd volzogen
Rechten bleiben.
Vnd mit form vnd ordnung der
execucion oder volziehung des Rechten sol es gehalten werde(n). als die gesetze
derhalb begriffen außweisen. Nemlich vndter dem aylften Tittel von mancherlay
Execucion vnd volziehu(n)g des Rechten. In besundern gesetzen nach gelegenheit
der sachen. habe vnnd Rechtens mit vnderschaid begriffen.
(99 = f. 50a = V, 8) Das acht
gesetz
Von vnerzogenlicher antwurtt
beka(n)ter schulde on frist. vnd schreibung der vollu(n)g on zug der vierzehen
tag Oder auf span der sachen disen schub zehaben.
WO ein gast einem Burger oder
Innwoner gelt lihe. oder wein. Coste. getreide. pfenwert. oder dergleichen
verkauffte. vmb pargelt. oder darumb mit nemlichen worten kein frist in
sunderhait abgeredt oder betaydingt würde. Vnd der Burger oder Innwoner
derselbe(n) kauffsumm oder gelihen gelts auf das erst fürpot an gasts stat
fürgenomen in gericht oder Recht. vnnd auf frag eins oder mer der schöpfen oder
vrteiler bekentlich wer. so sol alßdann der verantwurter seinen zug oder schube
die gewonliche vierzehen tag nit haben. sunder es sol dem Clager zu de(m) verantwurter alßdan(n) auf
söllich sein bekantnüs verholfen werden. als ob auf Ine nach gerichts ordnung
eruollt vnd erwnnde(n) wer. So aber der verantwurter wider die geschicht der
warhait söllicher kaufsum(m) oder gelihen gelts In abred stünde. oder als
spennig fürneme. anders. dann sich darnach als pillich oder gepürlich erfünde.
so soll der verantwurter dan zůmal seinen schub haben auf das nechst
nachuolge(n)d gerichte. Vnd so dann er sich der vermelten bekantnus söllicher
schuld wider pillicheit gesperrt vnd dem Clager das Recht verzogen hett. so
solt er dem Clager nit allain die gewonlichen gerichtscost vnd scheden. sunder
auch sein personlich Cost vnd darzu die Cost der zugewandten persone(n) vn(d)
pferde dieselbe(n) zeit erlitten. auf messigung des Rechten bekeren vnd
außrichten.
(100 = f. 50b = V, 9) Das
newnd gesetz
Von erleschung der
gerichtshendel auf absterben der partheyen einer vor bestetigtem rechtlichem
krieg vnfurgenomen einicher hangender appellacion von vnterredlicher vrteil vnd
ausztrag derselbe(n) sachen vnd
erlittner cost vnd schedenhalb.
WO Clager oder antwurter. vor
vnd eedann entlich zu dem spruch geantwurt. vnd der spruch verneynt oder
veriawort. vnnd dardurch also lis contestiert wer worden. mit tod abgeet. so
soll dasselb fürgenome(n) recht damit abgestellt vn(d) geualle(n) sein. Also.
das söllichs mit newe(n) fürpott vnd clag darnach sol vnd můß fürgenomen
werden mit abstellung beder partheyenhalb der ersten erlitten cosst vnd
scheden. also. das eynicher tail de(m) andern darumb nichtz schuldig sein sol.
Es wer dann. das vor litis contestationem in dem handel eynich cnverredlich
vrteil gesproche(n) von den geappelliert vn(d) darauf Cost ergange(n) weren. so
solt alßdan(n) der handel vnd sachen nit abgestellt noch gefallen sein. sunder
die möchte an den enden. da sich das
gepürt außgetragen werden. Vnd wo aber der Rechtlich krieg angefengt. vn(d) in
obbegriffner meynu(n)g lis bestetigt oder appelliert wer worden. vn(d) cost
darauf gangen. wie obgemelt ist. so solt söllicher gerichtzhandel oder instantz
nit geualle(n). sunder die erben des abgegangen teil darinn verfast sein. Doch
das zefürdern processen des abgegangen erben. allweg verkündt werde.
(101 = f. 51a = VI) Der sechst
Tittel
Gesetze von mancherlay
rechtlicher vbung in der hauptsach. Clage. vnd antwurtweise. Auch der
gerichtsscheden. vnd vo(n) spennu(n)g vmb das. so der dritt Innhat. vnd von
vertrettung der frawen von irem man(n)e. Auch irer clage vnd ir yetweders
vertrettung des andern in gemeiner schulde. vnd von vorbehaltung aller auszzuge vnd noturft. Auch vo(n)
furneme(n) der gelter vor dem zil. vnd vo(n) dem widerrechte(n) ds gasts. Auch
vo(n) pe(n)nige(n) vnd achtern. vnd
vnuerhi(n)dert der fery
verscheinpottu(n)g zethun vnd vo(n) den synnlosen. vnd andern die sichselbs nit
vertrette(n) moge(n). Auch vo(n) ledigu(n)g des vera(n)twurters vn bestetigt
der Clage des Clagers. vnd vo(n) entliche(n) aiden die nach beschliesz der
weysu(n)g furzenemen Und vo(n) heymwerffung derselbe(n) Fluch auf moltigen mund
vnd in ewssern geschichten. vnd von verpott ds spilgelts.
(102 = f. 51b = VI, 1) Das
erst gesetz
Von yeder partheye(n) beger
der co(n)demnacion der
gerichts Cost vnd schede(n) vnd Rechtlichem entschid derselbe(n) in entlicher
vrteil vnd irer messigung auf verkundung oneynich furbot.
HInfür sol yede pathey. Sie sey Clager
oder antwurter Burger Innwoner oder Gast. die dann ir gerichts Cost vnd scheden
In Recht zeerwinden vermeynte. In irem fürbringen der Condemnacion Ihres
widertails söllicher gerichts cost vnd scheden auf beschließ Irer petitz.
begeren. darauf die vrteiler In entlicher vrteil auch damit vmb dieselben
gerichts Cost vnd scheden Condemnieren oder Compensiern söllen. Also. das eins
mit de(n) andern zugee. Wie sich dann söllichs nach gestalt der sache(n) vnd
des Rechten zethung gepürt. Doch mach der taxacion vn(d) messigung derselben on
eynich fürpott. sunder allain durch nachuolgend vrkündung vnd souil
fürpringens. als die notturfft erfordert. wie Recht ist. nachgeuolgt werde(n). Weliche parthey aber der Eegemelten
condemnacion vor entlichem Rechtsatz in Irem fürbringe(n) nit begerte. die
sollte darnach damit nit zugelassen werden.
(103 = f. 52a = VI, 1) Vnd die
gewonlichen gerichtsscheden. sein. der lon der gerichtzschreiber vmb ir mü.
lesen vn(d) einschreibe(n). Auch briefgelt der gerichtzschreiber vnd
Cantzelschreiber. vnd darzu gepürlich belonung der procuratorn. vnd auch
zuuoran den fronpotten. Richter vnd Richters knechten. vnd darzu die Cosstung
erteilter vnd gestellter zeügen (!). Alles vnd yedes mit souil
Taxacion vnd messigung als darzu gehört.
Vnd der Gestehalb sol es mit
der Condemnacion der Gerichtsscheden mit beder partheyen verpflicht gehalten
werden. als mit den Burgern.
(104 = f. 52b = VI, 2) Das
ander gesetz
Von spennen zwayer partheyen
gelts oder guttshalbe(n) so der dritt Inhat.
WO zwů partheyen oder mer
spennig vnd Rechts gegeneinander notturfftig sein. gelts oder ander habehalbe(n).
das der dritt Innhat. Es lege der drit dasselb In gericht. oder nit. so söllen
die partheyen söllich ir Recht geneinander mit fürpot anfenngen. mit verkündung
des dritten. Vnd das darauf außtragen. als Recht ist.
(105 = f. 53a = VI, 3) Das dritt
gesetz
Von vertretten des manns
seiner Eelichen frawen.
WO ein fraw die einen
Eeliche(n) man hat mit Recht fürgenome(n) wirt. Vn(d) in aigner person. noch
durch Iren Anwalt nit erscheynt. so mag sy derselb Ir Eelicher man in Recht
verantwurten vnd vertretten. Doch also. das er darnach vor entlicher vrteil
Irer verwilligung vnd bekrefftigung söllichs gerichtshandels fürpringen sol Wo
er söllichs nit tette. so sol er zu peen verfallen sein dem gericht vier pfund
newer haller. Vnd der widerparthey Ir Cost abzelegen. Vnd der man sol alßdann
hinfür in derselben sach on sundern gnůgsamen gewalt nit zugelassen.
sunder wider die frawen procediert werden. Aber die fraw. die mit irem man
zegelten nit schuldig ist. mag iren man one besondern gewalt nit vertretten sie
thet dann deßhalb bestalt zu Recht.
(106 = f. 53b = VI, 4) Das
vierd gesetz
Von Clage der frawen Irerselbs
besonndrer habehalben.
EIn yede fraw mag Irenhalb in
sachen syselbs od(er) Ir besonuder (!) habe oder gůt berüre(n)d. personlich oder durch
Iren gewalt clage(n) in aller dermaß als der man seinselbshalb thun mag. Vnd in
disen sachen mag sy der man one Iren gewalt nit vertretten.
(107 = f. 54a = VI, 5) Das
funft gesetz
Das die Eelewt vmb Irer beder
versament schulde einander Im Rechte(n) Clag vnd antwurtweise vertretten vnd
verwesen mogen.
ALle Burger vnd Burgerin die
zu offem kram od(er) marckt steen. Vn(d) andere die miteinander alle irer beder
schuld versamentlich zebezale(n) schuldig sein. Do söllen sy bede vnd ir yedes
in sunderhait vmb alle Clag vnd sprüch söllich schuld berürende zu antwurt
steen. Vnd deßgleiche(n) mag ir yedes irer bedes versamelt schuld als
volmechtig Clagsweis mit Recht eruordern vnd einbringen.
Vnd was personen miteinander
zebezalen schuldig sind. findet man hernach vndter dem zwelfften Tittel am(m) fünften gesetz. von sachen heyrat.
vnd beder Eelewt verpflicht berürende.
(108 = f. 54b = VI, 6) Das
sechst gesetz
Von vorbehaltu(n)g aller
rechtliche(n) auszzuge vnd antwurt.
EInem yeden antwurter. er sey
Gast oder Burger der auf das erst. oder das ander nachuolgend fürbott antwurt
zethunde bekennet. söllen alßdan(n) damit seine außzüge nit benomen. sunder
vorbehalten sein. zuuoran wider den gewalt. Vnd auch sy were(n) dermass gestalt
Also. das der verantwurter vermeint. das sölliche sach der Clag in außtrag ditz
gerichts nit sölte gehöre(n). die man dan(n) zu latein nennet declinatorias.
oder die zu Rechtlicher vn(d) gepürlicher erlengerung des Rechten diente(n).
die man zu latein nennet dilatorias. oder aber in die hauptsach rürte(n). die
man zu latein nennet dilatorias. oder aber in die hauptsach rürte(n). die man
zu latein nennet peremptorias. Vnd in crafft der declinatorien möchten
fürgenomen werden. Also. das die dannzumal söllen verhört. Vnd darnach
entschieden werden.
(109 = f. 55a = VI, 7) Das
sibend gesetz
Von furnemen vnd beclagen der
verantwurter wider die Clager in hange(n)dem rechte(n) des clagers.
WO ein Burger. diener oder
Innwoner einem andern fürpeütt. vnd Ine darauf beclagt. Nochdan(n) vnd nichtz
destmynder mag der verantwurter den Clager vmb andere sein sprüch vnd
vordru(n)g auch fürneme(n) vnd beclagen. Also. das yedem Rechten vnd
gerichtshandel nach seiner ordnung vnd sich dan(n) gepürt. sol nachgegangen
werden.
(110 = f. 55b = VI, 8) Das
acht gesetz
Von furnemen der gelter vor
dem zil oder frist. mit erstreckung souil zeit nach der rechte(n) frist. er
erscheine dann trunnig. Auch vo(n) entrichtigung der gerichtscost vnd schede(n)
den Ihenen die vmb mer dann die summ trift beclagt werden.
WO yemant den andern mit
fürbot vnd Clag fürnympt vmb schuld. zyns oder anders. vor vn(d) eedan(n) er im
das zebezalen vnd außzerichten schuldig vn(d) pflichtig ist. so soll der Clager
dem verantwurter nit allein sein erlitten gerichtscost vnd scheden auf
erkantnüss vnnd messigung des Rechten bezalen vnd außrichten. sunder er ist
auch darzu verfallen vnd schuldig dem verantwurter souil zeit der bezalung vnd
außrichtunghalb zuzegeben. als er In vor der zeit oder zil wider die pillicheit
vnd Recht fürgenomen hat. Es wer dann. das der verantwurter flüchtig od(er)
trünnig. oder mit söllicher verenderung vnd entpfrömbdu(n)g seiner habe vnd
gůt erschyne. dardurch er dem Clager söllicher Clag vnd Rechtens alßdann
oder auf künftig zeit vrsach gegeben hette. wie dan(n) söllichs in Recht
außgedruckt würde. Vnd so aber yemant vmb ein grössere anzale. summ oder anders
clagte. dann Im der antwurter schuldig ist. vnd sich söllichs dermass in Recht
erfindet. so sol der Clager de(m) antwurter sein erlitten gerichtscost vnd
scheden. wie die
(111 = f. 56a = VI, 8)
gemessigt werden. driualtiklich außrichten. Vnd wo aber eynicher zweifel oder
Irru(n)g in dem. darumb der clager clagte erschyn. Also. das er deshalb eynich
sicher vnnd entlich bestymmung vnd begere nit thun noch setzen möcht. so mag der
clager dasselb bestymmen vnd des begeren mit gepürlicher messigung des Rechten
zuzeitten auf außtrag gepürlicher rechnung. wo das durch rechnung sol
fürgenome(n) werden. Vnd alßdann ist der Clager in sölliche peene des rechten.
der merbittungshalben nit geualle(n). Aber sunst sol es der gewonlichen
gerichts Cost vnd schedenhalb gehalten werden. als recht ist.
(112 = f. 56b = VI, 9) Das
newnd gesetz
Von widerrechten des Gasts gen
einem Burger.
WO ein Gast einem Burger fürpewt.
so mag der Burger. der dann widerumb sprüch zu dem Gast hett. oder zehaben
vermeint. vnd die namhafftig machte. den Gast zu dem ersten gericht des
fürpotts. oder auf das gericht seiner bekantnüs vber vierzehen tag. andingen.
Im widerrechts zesein. das Im der clager auch pflege(n) soll. Also. dz ein
Recht mit dem andern zugee. es schüff dan(n) ein Rat abe. vnd so auch der Gast
durch eine(n) anwallt clagt so soll der anwalt auch gewallt haben vn(d) fůrpringe(n)
söllichs widerrechten zepflegen. In aller dermass. als ob der sacher selb
gegenwürtig wer. vn(d) so der anwalt mit völligem gewalt nit also geuertigt
ist. so soll Im der verantwurtter nit schuldig sein verrer zeantwurten. solang
bis er des widerrechte(n)s halb gnůgsamen gewallt fürbringt. oder einen
gnůgsamen bestand darumb thůt. Doch so der Gast seiner personhalb
od(er) ettlicher sunder sache(n) vn(d) fällhalbe(n) alhie zeuerrechten nit
gepürende. vermeinte des nicht schuldig zesein. darumb sollt nach erkantnüs des
Rechten geschehen was Recht ist. Vn(d) so aber der Burger den Gast in
eegemellter meynung vmb söllich widerrecht nit angedingt hette. so sollt
alßdann vnd darnach der Gast Im einichs widerrechten in der sachen ze pflegen
nit schuldig sein. sonder möchte Im an sein georde(n)t gericht nachfaren vnd
Ine daselbst fürnemen. als Recht ist Vnangesehen söllichs hangenden Rechten.
(113 = f. 57a = VI, 10) Das
zehend gesetz
Von den die in de(m) panne
oder acht sein. das die nit cleger sein mogen.
EIn yeder der in dem pann.
oder in der ächt. vn(d) des bekentlich ist. oder in gepürlicher zeit. nemlich
acht tagen beweist wirdet. der soll durch sich oder seine(n) Anwalt in seiner
clag nit gehört werden. alldieweil er in de(m) pann oder in der Acht ist. Doch
sol vnd mag er antwurte(n). vn(d) sein gerechtikait antwurters weise
fürpringe(n). Auch mag er als antwurter den Clager zu einichem widerrechten
seiner vermaynten sprüchen nit andingen.
(114 = f. 57b = VI, 11) Das
aylft gesetz
Von abstellung aller freyung
vnd fery dermass. das vnuerhindert derselben furbott. verkundu(n)g. an pietten.
vnd andere gerichtliche volziehunng mogen furgenomen werden.
ES sol hinfür zu einicher zeit
des iars der freyung Es sey vmb sant Egidien tag. Auch zu des heiligtumbs
weisung. dauor. oder darnach. Vnd deßgleichen. so feyrtag oder ferij. oder aber
sunst. so nit gerichts tag sind noch gehalten werden. nyemant auß den Burgern.
Burgerin noch innwoner hie gefreyet sein für gerichtlich fürpott. verkündung. anpiettung. vnd der gleiche(n) verscheinpottung.
(115 = f. 58a = VI, 12) Das
zwelfft gesetz
wie es mit den vnmundigen vnd
den die in gewalt irer vormunde steen. vnd den synnlosen. vnnd den gestraften
in gefengknus mit Clagen vnd antwurtten sol gehalten werden.
DIe vnmündige(n). vnd die da
steen in gewalt irer vormunder. Vnd die synnlosen. die dann völligen gebrauch
irer vernuft nit haben. Vnd auch sölliche(n) personen die irer mißhandlung
vn(d) vnwesenshalb in gefengknüs
vnd straf eins Rats begriffen sein. die mügen nit clagen. noch antwurte(n).
verhyndernüsshalb auß rechter eehaft Doch mügen ire vormund vnd pfleger
irenhalben clagen. vn(d) söllen antwurten. vnd alle ire notturft handeln vnd
fürneme(n) wie sich gepürt vnd Recht ist. Vnd welche auß Inen nicht pfleger
noch vormund hetten. den sollten von gemeinem fürwesen. nemlich einem Rate pfleger oder vormund gegeben werden.
die dann irenhalb handeln sollten vnd möchten wie obbegriffen vnd Recht ist.
(116 = f. 58b = VI, 13) Das
dreizehend gesetz
Von entledigung der
verantwurter die von den Clagern Irenhalb vnbeweist vnd wider versehenliche
vermuttung beclagt werden mit vnderschide.
NAch dem in erschynen zeitten
vil vnd offt zu schulden komen ist. das biderlewt mit Clag vnd Recht
fürgenome(n) sind vmb vermeint geltschuld oder ander sachen. wider die geschiht
der warhait. Vnbeweist vn(d) auch on mercklich vrsach versehenlicher
vermůttung. Vnd nicht destmynder die verantwurter zu entledigung derselben
sprüche dem gemeinen Rechten vngemess mit eyden cyteklich vnd vnnütze beladen
sind worden. vnd dem zebegegen ist gesetzt vnd geordent. Wo yemant hinfür dermaß beclagt vnd fürgenomen
würde. vnbeweist des clagers Clage
Vnd on vrsach versehenlicher vermüttung. das alßdan(n) der verantwurter auf
vernaynung vnd widersprechung desselbe(n) spruchs. so er dan(n) der warhait
gemeß thun sol. da von on personlich Aide sol ledig erteilt vnd gesprochen
werden mit abtrag vnd bekerung der gerichts Cost vn(d) scheden seinerhalb
erlitten.
Vnd so aber die clagend
parthey ettwas scheins einer weysung vnd doch vngnügsam fürprecht. od(er)
versehenliche vermüttung. das alßdan(n) der verantwurter auf vernaynung vnd
widersprechung desselbe(n) spruchs. so er dan(n) der warhait gemeß thun sol. da
von on personlich Aide sol ledig erteilt vnd gesprochen werden mit abtrag vnd
bekerung der gerichts Cost vn(d) scheden seinerhalb erlitten.
Vnd so aber die clagend
parthey ettwas scheins einer weysung vnd doch vngnügsam fürprecht. od(er)
versehenliche vermůttung fur sie wer. so sol der verantwurter auf
bereinigu(n)g des Aides nach erkantnüss der vrtailer von söllichem spruch ledig
erteilt werden.
(117 = f. 59a = VI, 14) Das
vierzehend gesetz
Von den Ihenen die vmb
bezalu(n)g vnd auszrichtung ettlicher kaufsumm oder gelihe(n)gelts gar oder
einsztails dauor vne(n)tricht in recht beclagt werden.
WO yemant den andern vmb eynich
kaufsum(m) oder gelihen gelt mit clag vnd Recht fürneme als gar oder einsteils
vnbezalt. Vn(d) der verantwurter des kaufs oder lehens als beschehen gestünde.
oder der Clager das wie Recht ist beweiset. so ist alßdan(n) vn(d) darauf der
verantwurter dem clage sölliche kaufsum(m) oder gelihen gelt zu bezalen
schuldig. es wer dan(n) das der verantwurter weisen möchte. das er Ime
söllicher kaufsum(m) oder anlehen bezalt vnd entricht hett. Oder es wer das die
vrteilsprecher auß vrsachen oder vermůttung das Recht oder beweisung dem
widerteil auf legten. das sy nach gelegenhait vnnd gestalt der sprüche vnd
personen zethun macht haben söllen.
(118 = f. 59b = VI, 15) Das
funfzehend gesetz
Von ledigu(n)g des verantwurters so der Clager
seinen spruch nit betewren. noch dem verantwurter das zethun gestatte(n) will.
vnd von erlangung der clage auf einen zeugen.
WO yemant den andern beclagt.
Vnd der verantwurter vermeint im an söllicher Clag nichts schuldig zesein. Vnd
der Clager seiner clag nit völlige beweisung hat. so mag der verantwurter dem
Clager die betewrung seins zůspruch anpietten vnd heymwerffen. wolte dann der
clager seinen dargelegten spruch mit seinem ayde vnd Rechten nit besteten. so sol
der verantwurter desselben spruchs ledig erteilt vnd erkant werden. Vnnd wo
aber der Clager der frümkeit vnd aller gelege(n)haithalben eines gůtten
vnd grossen lewmunds ist. Vnd das er einen einigen vn(d) mercklichen
glaubwirdigen zeugen hat. Auch die sach vnd person des verantwurters der
gestalt ist. also. das die vrteiler sich vermůten der warhait des
fürprachten spruchs. so mügen sy darauf dem Clager den Ayde erteilen söllichen
seine(n) spruch damit zebestetige(n). als Recht ist. vn(d) so aber der keins
beschiht. vnnd der Clager seins spruchs nit Rechtliche beweisung hat. so sol
der verantwurtter nach erkanntnüss des Rechten ledig erteilt werden.
(119 = f. 60a = VI, 16) Das
sechzehend gesetz
Von den entlichen Ayden der
entschied der hawptsach. vor vollfurung der partheyen beweysung Inen die nit
zeerteilen. sonder darnach auf gepruch volliger beweisung.
ALle dieweil die partheyen
arbeitten in beweisung irer fürnemen vnd sachen. so gepürt sich nit. vnd ist
auch nit notturftig. vor söllichem fürbringen entlich aide. die dann entlichen entschid.
verlust oder gewyn der hauptsachen auf Ine tragen zeerteilen. söllichen aide
man dann zu latein nennet Iuramentum decisorium. sonnder so die partheyen ir
beweisung volfürt vnd entlichen Rechtsatz getha(n) habe(n). allererst darnach
gepürt sich sölliche aide durch vrteil vnd Recht fürzenemen vnd uertailn(n) In
gepruch völliger beweysu(n)g dem antwurter oder dem Clager nach aller
gelegenheit der sachen vnd des Rechtens.
(120 = f. 60b = VI, 17) Das
sibenzehend gesetz
Vo(n) entlicher betewru(n)g.
oder aide so ein parthey der anndern haymwurfft außzerhalb Rechtlicher
erkantnus oder vrteil. wie es damit solle gehalten werden.
WO ein parthey der andern in
Recht den ayde anpewtet oder heymwürfft. vnerteilt der vrteil oder des
Rechtens. so mag die parthey. der söllicher aid angepotten wird. den aufnemen
vnd volziehe(n). oder nit aufnemen. sonnder den aufzenemen verachten oder aber
der andern parthey denselben Ayde widervmb haymwerffen. vnd das wirt gehayssen
ein entlicher rechtlicher vn(d) wilkürlicher Ayde.
(121 = f. 61a = VI, 18) Das
achtzehend gesetz
Von dem Aide auf moltige(n)
mu(n)de vnd in eussern vnd frembde(n) sache(n) vnd handlungen.
WO yemant den andern beclagt
vmb sachen
auf gestorben personen
oder moltigen munde. oder vmb frömbde vnd ewssere sachen oder handlung. nit
durch sein. sonnder durch ander persone(n) fürgenome(n). so mag nach herkomen
vnd gewonheit dieser Stat vnd gerichts gepruchshalben völliger vnd gnügsamer
beweisung dem verantwurter ein ayde ertailt werden auf moltigen mund. Also.
getörst er mit seinem Ayde betewren. das er von söllichen sachen. darumb er
beclagt wer worden. kein gnügsam wissen het. so möchte er auf de(n) gestorbe(n)
oder moltige(n) mu(n)d derselbe(n) sachen forsch oder frag haben iar vnd tag.
Aber auf frömbde handlu(n)g möchten die vrteiler im schub geben. auf sein
vnwissen etlich zeit auf ir rechtlich erkantnüs od(er) keinen schub nach
gestalt der sachen. Vnd so die zeit in iar vnd tag oder sunst erschynen ist.
Vnnd derselb durch vleissige forsch vnd nachfrage söllich wissen derselben
sache(n) nit het erfare(n) noch erkündigen mögen. so sol man im den aid darauf also geben Das er
gepürlichen vnd notturftigen vleiß söllichs zeerfaren gethan hab. Vnd das er nit
glaub. vnd in seinem wissen nit stee. Das er im ichts söllicher beschuldigung oder vordrunghalben
schuldig oder pflichtig sey. vn(d) wo er aber vmb einen tail vnd anzal weste. vnd derselben anzal
als glaubhaftig gestünde. so möchte er söllich anzal darlegen. vn(d) vmb die
obermaß schweren. als vorgeschriben steet.
(122 = f. 61b = VI, 19) Das
newnzehend gesetz
Von verpott auszste(n)digs
spilgelts vnd affterwet. vnd vo(n) erfordru(n)g verlorens spilgelts vo(n) den
gewynnern. durch den verlieser oder Ire erben. eltern oder vormund. oder ir
nechste frewnde. oder aber den pfenndter.
UM zymlich tat vnd handlung
zefürkomen. Vn(d) die zu hailsamen wesen. Auch zu nutz vnd notturft gemeiner
Stat fürsichtiklichen zebringe(n) so sol kein Burger oder Innwoner dem andern
vmb einich gelihe(n). geporgt oder außstendig spilgelt noch affterwet. Vnd
deßgleichen so yemant dem andern wisentlich zu dem Spil leihet. kewffe oder
annder Contract machet. ichts schuldig noch pflichtig. sonnder sy söllen als
vnzymlich vnd verpotten abgestelt sein. Es mag auch ein yeder. oder sein
erbe(n). oder vormunder. ob er die het. sein verlorn spilgelt durch sichselbs
od(er) seine(n) machtpotte(n) mit Recht erfordern in einem viertail iars dem
nechsten nach küntlichem wissen söllichs spils. von den Ihenen. die söllich
spilgelt gewonnen habe(n). Vnd ob sy des In derselben zeit des vierteil Iars
nit tetten. so möchte(n) die nechsten frewnde derselben. sie alle. oder Ir
einer. oder mer. in dem andern nachuolgenden viertail Iars söllich spilgelt irselbshalben
fordern vnd behalten. Doch welcher oder weliche auß Ine. erstlich mit fürpott.
das fürnympt. die söllen vor andern nachuolgenden damit den vorgang haben. Vnd
den andern zeantwurte(n) nit schuldig sein. Vn(d) so an notturftiger weisung
gepruch erschyne. wo sich dann der verantwurter mit seinem aide vnd Rechten
derselben vordrung vmb
(123 = f. 62a = VI, 19) die
Sum(m) alle. oder einsteils. nit benemen möchte oder wollte. so sol den Clagern
sölliche Sum(m) auf ir eruordern zůgesprochen werden vnd verfallen sein.
Vn(d) so aber söllich spilgelt in yetzbegriffner vnderschid vnd der bestympten
zeit Rechtlich nit geuordert wurde. so mag yezuzeitte(n) ein pfendter oder ein
andere person Ratshalben darzu geordent von gemeines fiscus oder seckels wegen.
durch sich oder iren anwalt nach erscheynung der vorbestympte(n) halben Iars
frist dasselb spilgelt mit gericht vnd Recht eruordern vn(d) einbringen. In
allem dem Rechten. als die obgemelte(n) personen tetten oder thun möchte(n). zu
einer straf derselben vngepürliche(n) vnd verpotten Spil. Alles mit söllicher
bescheidenheit. so söllich spilgelt eynest eruordert vn(d) einpracht würdet. so
sol der verantwurter von den andern deßhalb geledigt sein. Vnnd
nichtsdestmynder mag ein Rate außerhalb dieser eruordru(n)g yezuzeitten Ir
gesetze vnd gewonliche peene auf gewonliche Růg oder fürbringen außerhalb
Rechtens eruordern vnd einbringen.
Vnd hierinnen söllen
Ritterspil. auch schiessen vn(d) wetlauf. nit für affterwet verstanden werden.
Vnd deßgleichen söllen Ritterspil Schachzabel vnd geringe erlawbte spil auf
maynung eins Rats gesetze zugegebe(n). hierinn nit verpotten sein.
(124 = f. 62b = VII, 1) Der
sibend Tittel
Gesetze von ewsern
vordrunge(n) in ditz gericht nit gehorig. sunder fur die funf. fur ernstlich
Recht. oder in lehengericht.
Das erst gesetz
Von spruchen die nit fur ditz
gericht. sonnder fur einen Rate oder die funf gehoren.
ALl sprüch vnd vordrung. die
dann eins Rats gepott. verbott. Gesetz. Statut. Verlewmdung. vnfůg.
Scheltwort. verwundung. werffen. Rauffen. Schlahen. Zemen. Freuel. gewaltsam. Vnd alle andere
verhandlung antreffen. söllen vor den Burgermeistern vnd den geschworen des
Rats. die yezuzeitten zu Ine gesetzt werde(n) die man nennt die funf. bey einer
nemlichen peene. mit herprachter vnd gewonlicher verscheinpottung vnd furgab
derselben irer geschwornen diener angefengt. fürgenomen. gehandelt. vn(d)
auszgetragen werden vn(d) nit vor dem statgericht. Vn(d) was vn(d) wie vo(n) denselbe(n)
Burgermeistern vn(d) geshwornen des Rats die yezuzeitten bey den sitzen. oder
dem merern tail nach irer erkantnüs vmb söllich vbertrettung des Rats gepot.
verbot. gesetz. statut. verlewmdu(n)g. vnfug. scheltwort. verwundu(n)g.
werffen. rauffen. schlahen. lemen. freuel. vn(d) alle andere verha(n)dlu(n)g.
nichtz außgenome(n). nach sölliche(m) alte(n) herkome(n) gestraft vn(d) erkant
wirdet in wellicher weis. form vn(d) peene sy dz fürneme(n) thun vn(d)
ha(n)deln. dabey sol es beleibe(n) vn(d) volzoge(n) werde(n). Wo aber dz uber
söllich pene nit gescheh nichts destmynder sol sich dasselb Statgericht der
ewsern. auf vorgemelte(n) außtrag. dar Inn auch nach grösse des freuels söllich
peene mag erhöhert vnd gemert werden.
(125 = f. 63a = VII, 2, 3) Das ander
gesetz
Von spruche(n) ernstlichs
recht vnd fraisz berurende.
ES söllen all sprüch vnd
vordrung ernstlichs Recht vnd dergleichen verhandlnng vnd vbeltat. oder vntat
berürende. nit vor disem Statgericht. sonnder durch einen Rat oder ernstlichs
Recht. nach erayschu(n)g der tat außgetragen. gestrafft vnd gerechtuertigt werden.
nach erkantnüss des Rats.
Das drit gesetz
Von spruchen. manlehen.
vorsthube. zeidelgutter. waltrecht vnd andere ewssere gerichte berurende.
WAas sprüch oder vordrung
freye manlehe. vorsthube. zeidelgütter. waltrecht. vnd dieselben pfand. od(er) anders berüren vnd
antreffen. derhalben dan(n) die fürgenome(n) persone(n) bey Iren Aiden.
gelübden oder der gleichen mercklichen verpflichten oder peenen die anderswo
berechten söllten vn(d) müsten. die alle söllen an denselben enden vn(d)
gerichten dahin sy ordenlichen gehören. fürgenomen. vn(d) von disem gericht an
sölliche ende geweist werden.
(126 = f. 63b = VIII) Der acht
Tittel
Gesetze vo(n) mancherley
weisu(n)g vnd irer zulassu(n)g der vrkunde der genanten. Rechtuertigu(n)g der
zeugen. Irer verhoru(n)g vnd Ayde auf das Ia. Auch irer eroffnung. vnd
ettlicher nit zulassung. Auch auf ausztreglich Artickel. gepruch der
personenhalb der kuntschaft vnd vorerteylu(n)g zu kunftiger gedechtnuss. Auch
vo(n) erzewgung der gescheffte. keuffe. vnd anderer vertrege. vo(n) verhoru(n)g
der geschwornen artzte. vnd hantwercker. vnd von auszpringung der vidimus. vnd
auszzugen wider die Notari vnd Instrument.
(127 = f. 64a = VIII, 1) Das
erst gesetz
Von zulassung vnd verhorung
aller Rechtliche(n) were der partheye(n) als vrkunde. briefe. der genanten.
Vnderkeuffel. furkeuffel. Instrument. eygen handschrift. zewgen ku(n)tschafter
vnd anders. Ir yedes fur seinen werd.
WO yemant den andern In
gericht vnd Recht beclagt. vnd der Clager oder verantwurtter eynicher
beweysunng notturfftig sein. als Vrkündbrief. zewgschaft. vn(d) sag der
genante(n). Geschworner vnderkeufel. oder vnderkeuflin. Auch geschworner
fürkeufel od(er) furkeuflin. Instrument. eins yeden aygen handschrift. zeugen.
kuntschaffter. Salpücher. Rechenpücher. oder ander bringung zu Recht dienende.
das sol für seinen werde. so es in Recht auf im tregt. mit vorbehalltung des
andern tails gegenwere vnd notturft. zugelassen vnd verhört werden. Doch also.
das es damit gehalten wird. als darnach in besonndern gesetze(n) begriffen
vn(d) vnderschieden ist. Vnd sunderlich söllen heyratzlewt. kauflewt. vnd teydingslewt. vn(d) der Stat geschworne
Amptlewt derselben ware vnd hantirung verpflichtet. in Recht zugelassen vnd gehört
werden. wie Recht ist.
(128 = f. 64b = VIII, 2) Das
ander gesetz
Von gerichtlicher
furbringu(n)g gemeiner vrkunde. briefe. Bucher. Register vnd schrift. Doch der
Bucher vnd registerhalb die notturft zeeroffne(n). vnd ander vndie(n)stliche
gehaym zeuermachen.
WO ein parthey in Recht
anzeuht bey seiner widerparthey. Vrkünd. Briefe. Bücher. Register oder schrift
zesein. Vnd begert die in gericht zepringe(n) vnd zeuerhören. Wo dann sölliche
vrkund. Briefe. Bucher. Register oder schrift ir beder gemein sein. Also. das
die irer bederhalb als gemein mit irem herkomen Innhalt oder cost dar komen
weren. so ist die widerparthey pflichtig die in gericht zepringen vnd verhören
zelassen. Doch mit der bescheidenheit. so das gesellschaftbücher. Salbücher
oder der gleichen weytleuftig schriften weren. die auch ewssere vnd gehayme
ding Innhielten. so sol mit zimlichem beschließ des ewssern. oder der gehayme.
souil so dan(n) zu Recht diente. bey der widerparthey durch ein gleichlauttende
Coppien in gericht bracht vnd gehört werden. Oder aber. wo das not tett die
rechten original auf erkantnüs des Rechten.
(129 = f. 65a = VIII, 3) Das
dritt gesetz
Vo(n) besonnderer
glawbwirdiger zewgschafft vnd sage der genanten in schrifften vnd worte(n)
gepetten vnd ungepetten.
WO die genannten des grössern Ratts
von einem erbern Ratte darzu geordent von beden teilen gepetten sage(n) sollen
auf nottel vor Ine erzewgt oder auf ir zeugschafft vnuernottelt oder
vngeschribe(n). oder aber vmb sachen vor Ine beschehen oder gehandelt.
außerhalb der partheyen. so sollen sy nach herprachter gewonheit In Recht
zugelassen vn(d) verhört werde(n). Doch vnabgestellt der andern parthey schirm
vn(d) behelf. so sy darwider hat. Vnd In vngebetten von bedentailen. vnd
vnuernottelte(n) oder vnaufgeschriben
sachen Irer zeugknus sol es mit Ine gemeß andern zeuge(n) In Irer verhörung
gehalten werde(n) auf maynung des nechst nachuolgenden gesetzs.
(130 = f. 65b = VIII, 4) Das
vierd gesetz
Von erfordrung der zeugen mit
eine(m) furpott vnd furhalltu(n)g Irer zewgnus vnd vnuerzogenlicher sage auf
das nechst gericht vnuerhindert der Eehaft.
WO yema(n)dt personlich
weisung zufüren In Recht zugelassen wirdet. so soll yezuzeitten der oder die
selben solliche kuntschaffter oder zeuge(n) mit einem einnigen furpott durch
einen geschwornen Fronpotten
auf das nechst nachuolgend gericht erfordern mit bestymmung beder partheyen
vn(d) fürhaltung. das sy Ir personliche kuntschafft oder gezeucknus zesagen
erfordert werden. vnd darauf solle(n) dieselbe(n) kuntschaffter oder zeugen die
alhie in der Stat entgege(n) od(er) disem gericht vndterworffen sind. auf
dasselb erst fürpott. Wo sy anders des Rechter Eehafthalb. nit verhi(n)dert werde(n). vor gericht personlich
erscheyne(n). vn(d) deßhalb auf dasselb gericht Ir Aide. wo sy d(er) mit
wille(n) der wid(er)parthey nit erlassen werde(n). laiste(n). Vn(d) so sy Ihres
wissenhalb sich zubede(n)cken eins zugs nit notturfftig vo(n) stundan berait
sein zusage(n). vnuerhindert der Eehafft. Vn(d) wo sie aber sollichs zugs sich zubede(n)cken notturfftig
were(n). so sollen sy den auf betwrung das sy solliche(n) zug der
wid(er)parthey zu keine(n) geuerde. verzug oder verle(n)gerung. sonder Rechter
notturfft halbe(n) thuen habe(n). auf das nechst nachuolgend gericht. vnd
(131 = f. 66a = VIII, 4) nit
lennger. Vn(d) welcher zeug oder kuntschaffter vnuerhindert der Eehaft in
sollicher laystung seiner zeugschafft od(er) kuntschafft vngehorsam erschyne.
der sollte zu vnablessiger peene zegeben verfalle(n) sein den vierden teil des
werds des anclagers spruche. der partheyen. die In zuzeugen fürgeschlagen vnd
erfordern hett lassen. zuwerden. Vnd dartzu dem Richter funff pfund newer
haller. Vnnd damit sol er nicht geledigt. sonnder nichts destmynder verpunden
sein. kuntschafft vn(d) zeugknus zulaiste(n). In maß ditz gesetz Innhelt.
Abermalen bey derselben yetzbestympten peene. Es möchte sich auch dar Inn ymant
so geuerlich oder freuelich hallten. Ein Ratte wollte den oder diesele(n)
dartzu straffen an leib oder an gut nach gestallt der verhandlu(n)g. wie er zu
Rat wurde.
(132 = f. 66b = VIII, 5) Das
funfft gesetze
Von verhorung personlicher
vnuerlewmeter vnnd vnuerworffener zeugen vnd Irem Ayde.
WAnn nu In geschriben Rechten.
das sich auch ergrundet auf natürlichs vnd göttlichs Recht. lebe(n)de gezeugnus
als andere vrkund billich auf zeneme(n) ist. so solle(n) fürbaß vnuerlewmete
vn(d) vnuerworffe(n) zeuge(n) auf erpiettung vnnd begerung der partheyen Im
Rechten billich zugelassen werde(n). Vnd nemlich die der parthey außtreglich
sind. man aufnemen vnd verhören solle. von welche(n) tail die fürgeworffen oder
dar gepotten werde(n). Doch also. das ein yeglicher zeug In lawt des
nechstbegriffen gesetzs erstlich durch ein fürpott fürgeuordert. Vnnd vorhin In
gegenwertikeit der widerparthey oder In Irem vngehorsamen abwesen schwere. das
er In der sache(n). dar Inn er gefuert vn(d) derhalben er gefragt wirdt. ain ga(n)tze lauttere war heitt sagen
wölle. Alßuil Im dann kund vn(d) wissent ist. vnd das nit zeuerhallte(n). weder
vo(n) frewntschaft. lieb. oder neids. vorcht. gab. od(er) myet. noch keinerlay
ander bewegung wille(n). sunder getrewlich vnd vngeuerlich zesagen. souil Im
dann kund vn(d) wissent ist. Vnd disen Ayde sol der Richter on verwillen der
parthey nit begeben noch nachlassen.
Vnd die vrteiler
gerichtsschreiber vn(d) fronpotte(n) In sache(n) Ire Ampt berürend. auch genanten
vo(n) beden teilen gepette(n) sollen vngeschworn auf Ir vor gelaist verpflicht
zugelassen werde(n). Aber sunst wirt es mit Ine gemeß den andern gehalten. Vnd
den partheyen ist vorbehalten nach gerichtlicher eröffnung der zeugen sage
wider Ir person vn(d) sag souil fürzebringen. als Ir notturfft vnd das Recht
eruordert.
(133 = f. 67a = VIII, 6) Das
sechst gesetz
Von erteylung sollicher
beweysung die auf das Ia beschehener ding gesatzt sind. vnnd nit auf ein vnbestendig Nayn.
ALs sich offt Im Rechten begibt. das ein
parthey Ir fürpringen auf Ia. oder beschehne ding. vnd die ander auf nayn
od(er) nit auf beschehne ding setzen. vn(d) doch yegliche parthey vermaynt das
Ir zebeweysen. Vnd das aber dann fürbasser dar Inn nit Irrung beschehe. so soll
man der parthey die Ir fürpringen auf Ia vnd beschehne ding setzt. weysung
erteilen vnd nit der andern parthey. die sich mit dem Nayn od(er) laugnen behelffen will. Es
wäre dann sach das söllichs Nayn oder laugne(n) besonndern beystand oder vmbstennde het. dar auß man Ia
od(er) beschehne ding wol versteen möchte. das zu der vrteiler erkanntnus steen
sol.
(134 = f. 67b = VIII, 7) Das
sibend gesetze
Vo(n) eroffnu(n)g der sache
vnd meynung erpottener weysung mit abstellung ewserer vnd vnfurtreglicher
weysung.
WO yemant sich ichts
zubeweysen vndersteet so sol er die sach vnd maynung seiner weysung durch ne(m)liche wort od(er) artickel vnd(er)schidlich
vn(d) lautter fürschlahen dar auß verstannden müge werde(n). Was er sich ze beweysen
vnderstett. Vn(d) dann sollichs ewssere vndienstliche vnd vnfürtregliche
weysung sein. vn(d) sich dermass nach bederteil verhörung durch erkanntnus der
vrteiler erfinde(n). so sol derselb darmit nit zugelasse(n) noch sein widerteil
damit beschwert werden.
(135 = f. 68a = VIII, 8) Das
acht gesetze
Von verhorung der zewgen In
abwesen beder parthey vnd. eins yeden in sunderheit vnnd. vnuerkert der maynung
sollche sache aufzeschreiben vnnd auf gepurliche vnnd notturftige frage In
Recht furtragende.
SO man die zeugen verhört. das
sol man nit offenlich In beywesen der partheye(n). sunder in abwesen derselben.
vor eine(m) geschwornen gerichtsschreiber Vnd vor dem oder den die von den
vrteilern dartzu beschiden werden. thun vnd fürnemen. Also. das yeder zeug in
sunnderheit sag. vn(d) was dann der vnd andere zeugen sagen das sol der
gerichtzschreiber aygenntlich aufschriben. vnd das. die andern Im von gerichts
wegen zugeordent. auch hören lassen. Auch sol man die zeugen. vnd Ir yeden Inn
sunnderheit fragen. an welchem tag. vnd an welcher statt die sache sol
beschehen sein. da von er sagt. vnnd die vrsach seins wissens. vnd wer sunst
dabey gewesen sey. vnd was sunst ander frage nach gestalt derselben sachen
notturfftig wern. darauß man vrsach des zeugen wissens verstee. vnd
zuerleuttrung vnd verstentnuss desselben Rechte(n). dienende. die sollen vnd mügen
die verhörer nach Irer vernunft vnd bescheidenheit wol fürnemen. ob auch
einiche Interrogatoria oder fragstuck von der parthey nit gegeben wern. Vn(d)
(136 = f. 68b = VIII, 8, 9) ob
einich parthey die zugeben sich
vnderstünd. so sollen sy allein
notturftig vnd zu Recht dienstliche Interrogatoria geben dar Innen auch den
vrteilern vorbehalte(n) ist die vberflussigen abzeschneiden.
Das newnd gesetze
Von offnung der zeuge(n) sage
vnd beweysung zweyer oder mer einhelliger zeugen vnd darnach auf dieselben
artickel nit mer zeugen zuzelassen.
WAnn die zeugen gesagt haben
so sol ma Ir sag offenlich vor gericht verlesen. vnd nach dem die
vrteilsprecher erkennen. wieuil. vnd In welcher mass Ir sag einem yegliche(n).
der sy fürgeworffen vn(d) gestellt hatt. In seiner sach zu statten oder zu
pesserm Rechten bekome. oder außtreglich sey. darauf sollen sy die vrteil
grunden vnd setze(n). wie dan(n) das Rechtlich erkant wirt. Also das der
zeugen.
(137 = f. 69a = VIII, 9) der
sag sich auf das wesenlich stuck gleiche(n). zum maynsten zwe(n) oder drey. die vnuerworffen sind.
sein sollen. wolte auch ein parthey die gezeugen Irer widerparthey Rechtlich
verschlahen oder wider Ir sag anders fürbringen. dar Innen sollen sy auch
gehört. vnd des durch die vrteiler erclert. od(er) entschide(n) werde(n). wie
sich das dann Rechtlich erheischt Vnd was zeugschaft die partheyen auf dieselben
artickel. oder
auf widerwertige mainung solcher artickel notturftig sein. die solle(n) sy
füren vor eroffnung vorgestelter zeuge(n) sag. vnd so aber die gefürt
zeugschaft In gericht vnd Recht geöffnet wirt. so solle(n) darnach bedeteil
od(er) partheye(n) zu eynicher verrer zeugschafft auf dieselben artickel nit
zugelassen werden. Vnd so aber die parthey einen zeuge(n) allein hett. so soll
es damit gehallten werden nach Innhallt des funften gesetzs vnder dem sechsten
tittel.
(138 = f. 69b = VIII, 10) Das
zehend gesetze
Von stellung der zeugen auf
ausztreglich Artickel vnnd vorbehalltung der widerparthey Irer auszzuge vnd
irer person vnd sage. die nach Rechtlicher offnung furzebringen.
WO yemant zeugen oder
kuntschaffter zestellen vn(d) zuuerhören vn(d) sich damit zuzelassen begert
vn(d) die artickel vnd sachen darauf sie gefürt sollten werden. dermaß gestallt
sein. so sol die widerparthey fürpringe(n). das sy Ir vorbehalte. Ir außzüg
vn(d) notturfft wider die person der vermeinten zeugen. vnd auch wider Ir sag.
vnnd darauf mag dieselb parthey nach Rechtlicher offnung der zeugen sag. ob sy
will. dieselben Ir außzüg vnnd notturfft fürpringen. die dann mitsampt des
andern teils gegenwere solle gehört werden.
(139 = f. 70a = VIII, 11) Das
aylft gesetze
wellche person einiche
rechtmessige zeugschaft oder kuntschafft nit geben noch laysten mugen.
ES mügen die hernachuermelten
personen einich rechtmessig gezeugknus noch ku(n)tschaft nit laiste(n). mitnamen
personen die vnder xviij. Iaren alt sind Auch die thorn. mönischen. vnd vnsynnygen.
vnd darzu die penischen. vn(d) die. die in der Acht sind. so sollicher pann
od(er) Acht In achttagen darnach den nehsten nach erkanntnus des Rechten
beweist wurd. vnd auch die erlosen. als maynaydig. vnd ander der gleichen
offenbarlich verlewmut personen. Doch also. das die frawen In sachen der
geschefft nit zeugen sein mügen. Auch sol ein vater od(er) muter für oder wider
Ir leiplich kind zu gezeugknus nit zugelassen werde(n). vnd deßgleichen die
kinder für oder wider Ir leiplich väter od(er) müter. Es wurde dann vo(n) de(m)
widerteil mit wille(n) nachgebe(n). od(er) aber das außerhalb der an gezeuge(n)
od(er) ku(n)tschafter gepruch erschyne. Also. das ma(n) ander nit gehabe(n)
möchte.
(140 = f. 70b = VIII, 12) Das
zwelft gesetze
Vo(n) fuerung redlicher
kuntschaft der partheyen zuuerhore(n) mit vorbehaltung der widerparthey gegen
were nach gewo(n)liche(n) dinge(n).
WO sich gepurt Redliche
landskuntschaft oder ander Rechtlich kuntschaft zefueren oder die sache(n)
durch kuntschaft zu erforschen vnd zuerleuttern. so sol es damit mit
vorbehalltug der notturfft der andern parthey gehallten werden. nach
herbrachten vn(d) gewonlichen dingen. Doch also. das sy Ir geschworn ayd
laisten vnd sagen sollen wie Recht ist.
(141 = f. 71a = VIII, 13) Das
dreyzehend gesetze
Vo(n) auszbringung der
zeugschaft In Recht zugelassen vnnd auch zu ewiger gedechtnus mit erfordrung
der widerparthey vnd anderer notturft darzu gehorende.
ES sollen In Recht zeugen oder
kuntschaffter nit zugelassen noch aufgenomen werden. vor vnnd ee dann der partheyen die der notturftig
ist. die In Recht zefüren vn(d) zestellen erkant werden. Es wer dann das yemant
die füeren wolt zu ewiger gedechtnus. Alßdann so dieselb parthey In sorgen vnd geuerlichheit stünd. das sölliche
personen. so gar verr außerlannds ziehen wollten. oder mit söllicher kranckheit
od(er) allter beladen wären. das dieselb parthey. der. vor Irer stellung vnd
fürung möchte berawbt oder benome(n) werden. vnd söllich personen sölle(n) vor
des antwurters ordentliche(n) Richter oder vor seinem com(m)issari. oder aber
vor einem eußern Richter durch beuelch
vn(d) betbriefe die man zu latein nennet Litteras compassus. fürgenomen vnd
gefuert werden. mit gerichtlicher oder Rechtlicher eruordrung der widerparthey.
die das berürt vnd antrifft. die dann Ir protestation oder bezeugung thun. vnd
Ir Interrogatoria geben mag. ob sy will. wie sich dann gebürt vnd Recht ist.
vnd so sollich zeugschafft vnd sag geschiht. sol die also verschlossen vn(d)
ungeöffnet bey demselbe(n) Richter bleiben. bys zu Rechtlichem gebrauch. vn(d)
wo aber dieselb zeugschaft In eine(m) Iar darnach dem nehste(n) nit gebraucht
wurde. so ist die alßdan(n) fürbaßer erlosche(n) vnpu(n)dig vn(d) kraftlos.
(142 = f. 71b = VIII, 14) Das
vierzehend gesetze
Von erzewgung der gescheffte.
kewffe. vertrage vnd anderer he(n)del durch die genante(n) mit verrer
bestetigunng nach herbrachten dingen.
IN erzewgung alhie der geschefft. keuff.
vertrege vnd ander henndel. so dann die fürbaßer In der schreibstuben. oder in
gericht aufgeschrieben. vnd bekrefftigt werden. solle(n) die geschworn
genante(n) dieser Stat. als von beidenteilen darzu gepetten vn(d) geuordert
nach herbrachter gewonheit dieser Stat gepraucht werden. vnd wo aber yemant auß
besonder notturfft od(er) Eehaft and(er) zeuge(n) oder sunst außerhalb der
eehaft gelawbwirdige vrkund od(er) brife außprecht vnd fürzüge damit sol es
nach gestallt der sachen vnd erkanntnuss des Rechte(n) gehalten werden. als
sich dann gepürt vnd Recht ist.
(143 = f. 72a = VIII, 15) Das
funfzehend gesetz
Vo(n) verhorung der leibartzte
vnd wundartzte vmb schetzung des lons vnd der geschworne(n) meister allerlay
hantwerck vmb machlo(n) vnd arbait.
WO die partheyen vmb belonung
der leibärtzney spennig sein. so söllen die leibartzte vmb schetzung desselben
lons gehört werden. Treff es aber an wundartzney. so sollen die geschworn
wu(n)dartze darumb verhört werden. vnd darauf beschehen souil als Recht ist.
vnd so aber Irrung füruielen mancherlay machlon vnd arbaithalben allerlay
hanntwercke berürende vnd antreffende. so sollen allweg die geschworn meister ains yeden hantwercks. vn(d) auf
gebruch derselbe(n) ander maister desselbe(n) ha(n)twercks. vmb das. so Ir
hantwerck berürt vn(d) antrifft. gehört werde(n). vnd darnach nach allem
fürbringen von bedenteilen sol darumb geschehen was Recht ist.
(144 = f. 72b = VIII, 16) Das
sechtzehend gesetz
Vo(n) Rechtlicher auszbringung
der vidimus vnd transsumpt mit verscheinpottung der Ihenen die sie beruren vnd
antreffen von Iren ordenlichen Richtern vnd vo(n) Irer krafft.
WO fürbasser glaubwirdige
vidimus oder transsumpt außzebringen fürgenomen werden. so solle(n) die Ihenen.
die sie außbringen. den andern. die dann sölliche vidimus oder transsumpt
berüre(n) oder antreffen vor Iren ordenlichen Richtern oder gerichten zu
außbringung derselbe(n) vidimus oder transsumpt mit eine(m) scheinpotten oder
briefe personlich vnder augen oder zu haws vn(d) zu hof oder Irer herberg oder
wonung. oder aber. wo der keins mit fůg möcht sein. mit anschlahu(n)g an
das Rathaws oder pfarkirchen derselben Stat. dar Innen sy weren. oder sunst
sollichs den nachpawrn oder kundigen sagen. od(er) kund thun. mit bestymmung
einer nemlichen zeit vnd tag nach gelegenheit der nehe vn(d) verre des
abwesende(n). damit das nach versehenlicher vermüttung den eruorderte(n)
zewissen werde(n) vnd so das also beschibt vnd er beweist das er solliche
verkundung In vorgemelter mass gethan hab. Es kome(n) dann die euorderten oder
nit. so müge sölliche vidimus oder transsumpt mit erkanntnus desselben Rechten
als glawbwirdig vnd bekrefftigt erlanngt vnd außbracht werde(n) die auch
darnach souil glaubens haben sollen als die Rechten original vnd hawptbrief.
(145 = f. 73a = VIII, 17) Das
sibendzehend gesetze
Vo(n) zulossu(n)g der auszzuge
wider die Notari. vnnd beweisung des der sich ire Instrume(n)t gebraucht.
WO yemant ein offen
Instrume(n)t In Recht anfechten wurde. auf maynung. das der Notari nit ein
gelawbwirdiger gelewmeter oder legalis Notarius wer. od(er) das er Im dermass
nit kundig wer. souerr er dan(n) dem gericht. der mass. das er glawbwirdig vnd
legalis seynit kundig ist. so sol vnd můß der ander. der sich des
Instruments zugeprauche(n) vermeint. das beweisen. was auch sunst die
widerparthey behelff were vnnd außzüg hat. dieselben sachen berürend. die sollen
auch nach messigung des gerichts zugelassen vnd verhört werden. Vn(d) nach allem fürpringen beschehen
was Recht ist.
(146 = f. 73b = IX, 1) Der
Newnd Tittel
Gesetze von kraft vnd vnkraft
vnd auch vo(n) vernewung gerichtlicher bekantnuss vnd vollu(n)g verwillt vnd
vnuerwillt vnd Irer bestenndikeit.
Das erst gesetze
Von verwilkurten bekantnussen
vmb allerley Contract vnd hendele vor eine(m) geschwornen gerichtsschreiber vnd
zweyer genannte(n).
WAs bekantnuss hinfür In des
gerichtsbuch am Statgericht od(er) pawrngericht vmb keuffe. schuld. Gabe.
Quittu(n)g. bestentnuß oder ander contract vnd henndel auß willkür der personen
fürgenomen werden. die sollen geschehen vor einem geschwornen gerichtzschreiber
In beywesen zwayer gena(n)te(n). Also. das söliche bekantnuss mit bestymmu(n)g
des beywesens derselben gemess dem ansagen söllicher bekanntnuss. In das
gerichtsbuch sollen eineschryben. vn(d) also in Ir aller gegenwurtigkeitt
geleße(n).
verhört vnd gemess der ansage gerechtuertigt werden. vnd damit sind nit benomen noch abgestelt
ander glawbwirdig bekanntnuss söllicher Contract vnd hendel außerhalb des
gerichtzbuchs fürgenomen.
(147 = f. 74a = IX, 2) Das
ander gesetze
Von verwillKurte(n)
bekantnussen In des gerichtzpuch vnschedlich den andern. die vormalen bekantnuss
habe(n). vnd auch den Ihenen. derhalb derselb in furpott. Clage. oder hengendem
Rechten steet.
WO eynich verwilkürt
bekantnuss In das gerichtzbůch auf maynung des nehsten gesetzs nach vorfür genomner gerichtlicher bekantnus od(er) In
eynichem vorfürgenome(n) fürpott. verkundu(n)g. Clag oder hangendem Rechten
einer oder mer ander personen. die sollichs berürt vnd antrifft. beschiht. so
sol sölliche verwilkürte bekanntnuss denselen andern persone(n) oder
partheye(n) an Irer gerechtikeit auf fürpringe(n) beder partheye(n) vnschedlich
sein. darumb souil zuentscheiden vnd zubeschehen als Recht ist. vnd so aber
sölliche bekanntnuss außerhalb der vermelte(n) gerichtliche(n) fürpott.
verkundu(n)g. Clag oder hangendes Rechten fürgenomen wirt. vernewet oder vnuernewet.
so sol es darmit besteen nach Innhalt des selben gesetzes dauon begriffen schirst hernachuoldgend.
(148 = f. 74b = IX, 3) Das
dritt gesetze
Vo(n) beste(n)diger kraft
verwillkurter bekantnuss die vnuernewet zubesteen furgenome(n) werde(n). vnd vo(n)
verpflicht der vernewung der andern mit verscheinpottu(n)g i(n) Iar vnd tag oder sunst Irer
erleschu(n)g vnd vnkraft.
WO verwilkürt bekantnus In das gerichtzpuch vo(n)
yema(n)t. dermassen das sy vnuernewt bey Ire(n) krefften bleiben sollen. beschehe(n).
so thut nit nott die darnach zuuernewen. Vnd wo sy aber in sollicher mass nit
für genomen werden. so sollen die Ihenen. die sich sollicher bekantnus
zegebrauchen vermaynen. alle Iar Ierlich vor erscheynung Iar vnd tag mit verkundung der widerparthey nach
gerichtz ordnu(n)g In lawt des vierden gesetzs vnder de(m) dritte(n) tittel
begriffen sölliche beka(n)tnuss widerumb vernewe(n) lassen. vnd In welche(m)
Iar solliche vernewung nit beschiht. so ist dieselb bekanntnuss alßdann vnd
fürbaßer erloschen vnd vnpundig.
(149 = f. 75a = IX, 4) Das
vierd gesetze
Vo(n) vernewung bekanter
vollu(n)g oder sunst der gleichen erlangter vollu(n)g auszerhalb vorgee(n)der
entlicher vrteil ausz ungehorsam. der die nit gerichtlichen erscheynen. die
Ierlich zuuernewe(n). vnd sunst von Irer
vnkraft vnd von bestendiger vollu(n)g so die auf widerweere beder partheye(n)
furgenome(n) wirdet. vnd deszgleichen anderer bekantnuss der Contract die zu
vrteet besteen sollen.
WO yemant de(n) andern In das
Gerichtzbuch mit nemlicher bestymmung ein vollung bekennt. oder das zu yemant
auf sein nit erscheinen vn(d) ungehorsam vor gericht ein vollung gebracht vn(d)
geschriben wirdet. so sölle(n) solliche vollung gemess vorbegriffner
gerichtlicher bekanntnuss von Iarn zu Iarn vernewt werde(n). Wan(n) sunst vnd
on das erleschen sy. vnd sind von vnkrefften. so die vber Iar vn(d) tag
vnuernewet besteen. Aber die vollu(n)g so auf erscheynung beder partheyen vber
Ir fürpringen verhörung vn(d) gegenwere mit vrteil vnd Recht erkant werde(n). die
bleiben bey Iren kreften vnuernewt vnd deßgleiche(n) bekantnus In das
gerichtzbuch der keuff vnd der gleich Contract vn(d)
(150 = f. 75b = IX, 4) henndel
die zuvrtett besteen söllen. Auch behabt entlich vrteil vnd erstandne Recht. so auß widerweere der partheyen
erwachsen. besteen auch vnvernewet bey Irer kraft. vnnd welcher teil. der. vnd
auch der außgeübten gerichtzhenndel gerichtlich vrkund begert. dem oder denselbe(n)
solle(n) die. nach gewonlicher gerichtzform ertailt gegeben werden.
(151 = f. 76a = X, 1) Der
zehend Tittel
Gesetze vo(n) vrteiln
vnderredlich vnd entlich Ayde(n). vnd anderm die Appellacion berure(n)d. sy
sein zulesig oder freuel. vnnd von hilff des Rechten auf vollung. vnnd zu den
Ihenen die Irer Appellacion nit nachfolgen. Auch vo(n) fleisz der Anwallte. vnd
auf verrer hilf auf vnderredlich vrteil vnnd berechter sachen entlicher vrteil.
Das erste gesetze
Vo(n) vnderredlicher vrteil
das die durch de(n) Richter mag widerruft werden. vnd so die partheyen In zehen
tage(n) dauo(n) nit Appellieren. so gewynnet sie Ire(n)halb die kraft einer
berechten sach.
EIn vnderredliche vrteil
gewynnet des Richters oder der vrteilerhalb nit die Crafft einer berechte(n)
sachen. sonnder sy mügen die widerwerffen vn(d) ein andre sprechen alle dieweil
die sach vor Ine vnentschaiden
(152 = f. 76b = X, 2) hanget.
vnd so die partheyen dauon nit appelliern In zehe(n) tage(n) darnach den
nehste(n). so gewynnet sie Ire(n)halb die kraft einer berechten sache.
Das ander gesetze
Von laistung der Ayde der
Appellacion von den Anwallten mit gewalt. oder sich sunst des geuerds zubenemen
mit dem selben Ayde. oder das der sacher auf gebruch der Appellieru(n)g seines
Anwalts. selbs Appellieren mag. doch vnbegeben des wegs der Appellacion durch
versawmnuss widerwertig tatt vnd henndel.
WO yemant seinen Anwalt alhie
vor gericht vnnd Recht stellet oder gepraucht. Vnnd wo dann der Anwalt seinen
Ayd vnd verpflicht fürfalle(n)der beschwerde vnd appellacionhalb In seinselbs
seele zethung nit
(153 = f. 77a = X, 2)
vermaynt. so mag er sich anfangs mit souil gewalts versehe(n) damit er
denselbe(n) Ayde in die seele des. der In
gesetzt hat. laysten möge. vnd wo
aber dermass nit versorget wirtt. vnd Im doch das Recht erlawbt vo(n) wege(n)
seiner Anwaltschaft zuappellieren. so sol er derselben seiner Appellierende(n) handlu(n)ghalb
sich nichtz destmynder des geuerds mit gewo(n)lichem Ayde benemen. vnd so der
Anwalt söllichen Ayde nit laystet. vnd der sacher nit anheym wer. vnnd sich
doch mit geuallner vrteil In seiner gewissen beschwert befunde. so mag er
darauf In zehen tagen den nehsten nach der zeitt vn(d) Im sollichs zewyssen
worden wer. Appellieren. Were es aber das sein anwalt Ichts gehanndelt. dar
durch er dem sacher den weg vn(d) die freyheit zuappelliern begeben hett.
Alsdann vnd darnach stett In des sachers gewalt naymmer deßhalb zu eynicher
appellacion zugreiffen.
(154 = f. 77b = X, 3) Das drit
gesetze
Von den Ihenen die vngegrundt
freuel Appellacion furnemen. sie mit Irem ayde vnd Appellacion nicht
zuzelassen. sonnder derselbe(n) vrteil nach. verrer zeuerhelffen.
ZV hannthabu(n)g des
glaube(n)s gemeiner hantieru(n)g vnd das geuerd. maynaid. vnd freuel
appellacion. souerr vnd müglich ist zufürkome(n) wo dann einich parthey durch Iren widerteil mit Irselbs
bekantnus oder genugsamer weysung od(er) dermaß. da nit zweifells dar Inn
besteet. vberwunden wirt. darauf dann Rechtlich entschid oder vrteil sich
ergrunden vnd außgeen. Also das eynich völlige beschwerung dar Inn nit
erscheint noch vermerckt oder verstannden mag werden. sonnder vermůtet
wirt. das dieselb verrecht parthey zů verlengu(n)g Rechtlichs außtrags.
vnd gepurlicher außrichtigu(n)g vn(d) volziehu(n)g des. dar Inne sie
condemniert ist. sich zuappellieren(n). vnd den Ayde deßhalb zulaisten vnder steet. Vnd so dan(n) die vrteiler.
oder aber ain Ratte sollichs dermaß gestalt vn(d) gelegen zesein erfinden. so
sein sie hinfür nit schuldig dieselben freueln Appellierenden parthey mit Irem
turstigen vnd verlichen ayde zuzelassen. sonnder sie sollen der widerparthey
nichts destmynder verrer verhelffen zu Iren personen oder güttern. souil vn(d)
Recht ist. Auch solle nyemant zu eynicher appellacion noch zu eyniche(m) Ayde derhalb zugelassen werden. In
sache(n)
(155 = f. 78a = X, 3)
Rechtlicher execucion vn(d) volziehung. Es wurde dan(n) scheinperlich
fürpracht. das die maß vnd ordnu(n)g der execucion nit gehalten. sonnder
mercklich vberfarn wer worden. Vnd in söllichem habe(n) auch die vrteiler macht
dieselben vnordnu(n)g vnd vnmaß abzestellen. vnd die parthey zurestituiern.
söllich appellacion zuuerhütten. Vnd es mochte sich auch die erpiettend parthey
zu appelliern. In söllichem so geuerlich vnd vngepurlich hallten. das ein Ratte
sie an leib oder an gutt straffen wurde nach gestallt der verhanndlung als ain
Ratt zu ratt wurde.
(156 = f. 78b = X, 4) Das
vierd gesetze
Das der Richter die habe vnd
gutter darumb die partheye(n) spennig sind. vnd von vrteiln zwische(n) Ine
derhalb gesproche(n) appellirt wirt zu seinen handen auf ausztrag nemen mag mit
vnderschaid.
NAch dem in vergangen tage(n)
vnd bißher vo(n) vrteiln vnd hendeln. an vnd in den gerichten dieser Stat. vnd
Inen vn(d) den Iren vnderworffen. offt vn(d) dick berüffen vnd appelliert ist.
vn(d) doch als stattlich an eine(n) Rat gela(n)gt hat. ettliche. sollicher
appellacion on gegru(n)dte vrsachen vnd beschwerden zu verlengerung der sachen
vnd helligung vnd scheden der widerparthey fürgenome(n) vnd beschehen. Also
auch. das yezuzeitten der appellierende(n) widerparthey mit Irem gut. das die Appellierer. wie wol
vnpillich. Ingehabt haben. bekriegt. vmbgetriben vnd In vnrat vn(d) schaden
gefürt vnd bracht worde(n) sein. sollicher geuerde vn(d) arglistikeit
zebegegne(n) ist ein erber Ratt dieser Stat beratte(n)lich vnd wolbedechtenlich
daran komen. setzend vn(d) ordne(n)d. wo hinfüro eynicher Irer Burger Burgerin
od(er) vndtertan von einicher vrteil oder beschwerde In hablichen
vordru(n)ge(n) oder zuspruchen wider Ine. vor Inen oder an Irem Stattgericht.
Pawrngericht. oder andern gerichten Inen vn(d) den Iren vnderworffen appelliern
wurde. vnd dieselb Appelliere(n)d parthey die habe vn(d) gut darumb d(er)selb
Rechtlich krieg spann vn(d) handel were In gewalt. nutz oder gebrauch hette. so
sol alßdann auf ersuchen vnd ansynnen der widerparthey sollich hab vn(d) gut.
es sey ligend oder fare(n)d zu des Richters
(157 = f. 79a = X, 4) vnd
gerichts. vnder des gerichtszwang. das gewesen oder wesend ist. handen. vnd gewallt
gelegt vnd genome(n) werde(n). vnd mitsampt aller nutzu(n)g dauo(n) gefallende.
ob das anders solliche nutzung. die one abnemen vnnd schaden enthalten. oder wo
die one schaden nit enthalten werden mögen. so solten die von gerichtswegen
verkauft werden. vnd der wird darauß gelöst. Inhafft vnd arrest beleiben. bis
zu volligem end vn(d) außtrag sollicher fürgenomner Appellacion od(er)
gutlicher bericht der sachen. oder auf verwilligung der widerparthey. wid(er)
die solliche Appellacion fürgenome(n) ist. Hette aber söllich habe vnd gütter.
derhalben die partheyen spennig vnd in Recht gewachsen weren. die parthey.
wider die appelliert were. Innen. Vnd die appellierend parthey begeret
dieselbe(n) habe obgemeltermaß in Arrest vnd haft zenemen. Wo dann solliche
person. die habe innhabend. dem gerichte so arckwenig ist. das sie sölliche
habe der widerparthey zuschaden verenndern oder verthun möge. oder das
sollicher arckwon sein wid(er)parthey ettlicher maß zu im pringe(n). vnd
dieselb innhabend person für dieselben mit Recht verfasten habe notturfftige(n)
bestallt vnd fürstand. Auf Rechtlichen oder guttlichen außtrag der sachen nit
thun mag. so sollen solliche gutter vnd hab gleicher weis. wie obbegriffen ist.
zu des Richters vnd gerichtz gewalt. vnd hannden genomen. vnnd auf Rechtlichen
oder guttlichen außtrag gehallten werden.
(158 = f. 79b = X, 5) Das
funft gesetze
Von Rechtlicher nachuolg der
appellacion der vntern gerichte In zehen wochen den nehsten nach eroffe(n)ter
vrteil. oder gefugter beschweru(n)g vor eine(m) Rate. oder darnach auf
ersuchung yettweders tails In Iars frist vnd von abstellu(n)g vnderredlicher
vrteil oder beschwerden in dreissig tagen nach Irer verfugung.
WO yemant vo(n) eyniche(m) vntern gerichte eine(m) Ratte zu
Nüre(m)berg vnterworffen für Ine appelliert. so sol ein yede appellierende
parthey zu anpringung sollicher Appellacion ein zeit habe(n) mit name(n) zehen wochen
die nehsten nach eröffnung der vrteil. od(er) vo(n) der zeitt der beschweru(n)g
da von appelliert ist. sollicher Appellacion In yetz bestympter zeitt mit
ladu(n)g vn(d) eruordrung seiner widerparthey vor eine(m) Ratte. od(er) welche
ain Ratte darzu beschaidet nachzeuolgen. er wurde dann des. auß Rechter Eehafft
verhynndert. Vnd wo aber die apellierend parthey In yetzbestympter zeitt weise vnd vnderscheid
Irer Appellacion nit nachuolgte. so mag der widerteil. wider den appelliert
ist. nach erscheynung
derselben zeitt. die appellierende(n) parthey. vor sollche(n) obern gerichte zu
außtrag derselbe(n) appellacion vn(d) Rechtens erfordern. darauf sollicher
rechtfertigu(n)g nach zuuolgen. wie sich dann gepurt vnd Recht ist. Vnd ob aber
keyn tayl sollicher Appellacion zu Irer Rechtfertigunng oder anfechtung Inn der
Iars frist. ach eröffnung der
(159 = f. 80a = X, 5) vrteil
oder fürgenomner beschweru(n)g In vorbegriffner meynu(n)g nit nachköme. so ist
alßdan(n) dieselb appellacio(n) dardurch geuallen vnd abgestelt. also. das an
de(n) vndern gerichte vmb dieselben ding verer beschehen mag was Recht ist.
doch so Appellation (!)
von vnderredlichen vrteiln oder der geleiche(n) beschweru(n)ge(n). außerhalb
entlicher vrteil fürgenome(n) würde(n). vn(d). so dan(n) der vnderrichter
od(er) die parthey darwider appelliert ist worden. sölliche vnderredliche
vrteil oder beschwerunge dauon Appelliert ist. abstellet. od(er) nachgebe In
dreissig tage(n) den nechste(n) nach eröffenter vrteil oder gefuegter
beschwerung. Alßdann sol auch damit dieselb appellacion geualle(n) vn(d)
abgestelt sein. doch also. ob die
appellierend parthey derselben vnderredlichen vrteyl oder beschwerunghalb icht
Cost gelitten vnd sein widerparthey die appellacion od(er) beschwerung
abgestelt hette. so sol solliche gerichtzcost nach erkantnuss des Rechten der
appellierenden parthey von Irem widerteil erstattet. vnd widerlegt werden.
(160 = f. 80b = X, 6) Das
sechst gesetz
Von vnnerzogenlicher hilff des
Rechten auf bekannt vollung In des gerichtsbuch. vnnd der rw vnd anstal in
erteilter vollung vnd enticher vrteil auff widerweere oder vngehorsam der
partheyen zehen tag darnach die nehsten.
WO auf verma(n)t durch
gerichtlich sein verwilkürt bekantnuss vollu(n)g In das gerichtspůch als
erstanden eingeschribe(n) wirdet. so sol gen de(n)selbe(n) vn(d) seiner habe
vn(d) gut oder deßgleichen zu seinen erben auf Rechtlich verkundung nach
verscheynung. xvij. tag. oder auf lenger zeitt. In dem puch bestympt auf gerichtlich
begere(n). dess. der erlanngt hat. Im mit Rechticher execucion vn(d) volziehung
verholffen werden. Es were dann das sölliche bekanntnuss vnuernewet erlosche(n)
vn(d) abgestelt wer. od(er) aber das die widerparthey dargegen fürprecht das zu
Recht gnůg sey. das söllicher bekanntnuss gnug beschehen. oder durch
anders dauon komen were.
Vnd so aber zu yemant In
widerwertigem der partheyen Rechten vn(d) weere. das man dann zu latein In
iudicio contradictorio nennet. oder auf sein vngehorsamen vnd contumaciam mit
vollu(n)g oder entlicher vrteil erstande(n). wirt so sol die sach Rechtlicher
execucion vn(d) volziehung Ir rw vnd
(161 = f. 81a = X, 6, 7)
anstal haben zehe(n) rag alßdann die nechsten darnach volgend. vn(d) auf
verscheinu(n)g derselbe(n) wo der antwurter freuelich. od(er) nit geappelliert
hette. sol mit volstreckung des Rechte(n) souil ergeen vnd beschehen als Recht
ist.
Das sibend gesetze
Vo(n) verrer hilff des Rechten
zu de(n) Ihene(n) die vo(n) Irer widerparthey beschuldigt werden. das sie Irer
Appellacion inn Iars frist nicht nachgeuolgt haben auszerhalb notturftigs
fleisz der appellierenden parthey.
WO yemant von eynicher
vnderredlichen oder entlichen vrteil. oder eynicher ander beschwerde.
appellierte. vn(d) sich desshalb des geuerds benomen hat. vnd das sich ditz gericht verrer
zuprocediern nit vnderstett. sonnder rwet. vnd so dann die appellierend parthey
der selben Irer appellacion In Iars frist nach Irer einlegung mit tagsatzung
des obern Richters nit nachkompt. vn(d)
(162 = f. 81b = X, 7) desshalb
von seinem widerteil vor disem gericht angezoge(n) wirt. mit beger verrer hilff
des Rechten vn(d) die appellierend parthey dargegen eynichen glawbwirdige(n)
schein nit fürpringt noch beweist. darauß dann verstannden möchte werde(n). das
die sach derselbe(n) appellacion vor dem öbern gerichte In söllicher erschynen
Jars frist anhenngig were worden. so sol hinfüro die widerparthey zu verrer
hilff des Rechten zugelassen. vnd Ir darauf souil verholffen werden. als sich
dan(n) nach gestallt desselben hanndels zethun gepürt. vnuerhindert der
appellierende(n) parthey ploßer außzug. Es were dan(n) das die appellierend
parthey so mercklich vrsach Irs vleiß fürbrechte. Also. das die vrteiler darauß
Iren gepurlichen vnd notturfftigen vleiss vnd ernst. vn(d) Ire verhindrung auß
Eehaft verstünden. mit souil grunds vnd notturft als das Recht eruordert.
desshalb sie dann beder partheyenhalb In rwe bestünden.
(163 = f. 82a = X, 8) Das acht
gesetze
Von fleisz der anwalte In
erkundigung der sachen Irer handlu(n)g geuerlich zuge zuuermeiden. vnd in
furnemu(n)g derselben. vnd auch der appellacion In abwesen der sacher. die
verpflicht i(n) Ir selbs seele zethun.
ES sollen yezuzeitten der
partheyen Anwaltte getrewen fleiss ankeren. sich der geschiht vnd sache(n) Irer
hanndlung zuerkunden. vnd hinfür ir
keine(n) eynicher zug auf erfarung Irer parthey nit gegebe(n) werde(n). Es wer
dann. das er sich des geuerds auf verpflicht seines Aydes de(m) gericht gelaistet. beneme als Recht
ist. oder aber wo der Anwalt zu dem gericht nit geschworn wer. mit seine(m)
personlichen Ayde alßdann geschworn. Auch sollen die Anwalt nach bestettigtem
krieg. das ist. post litem contestatam. nit verrer zuge haben die
vnderredliche(n) vrteil an Ir parthey zebringen. dann zwischen dem nehsten nachuolgenden
gericht. Aber in entlichen vrteiln. sol es mit fürnemen der Appellacion vnd
Rechtlicher nachuolg oder execucion gehalte(n) werden. auf meynung der nehst
hieuorbegriffen zwayer gesetze. vnd darzn söllen fürbaßer die Anwalt nit
fürnemen noch gewalt habe(n) außerhalb gewo(n)licher züge ditz gerichts Iren
widerteilen verrer schub mit wilkür zuzegeben verlengrung Rechtlichs außtrags
zuuermeide(n) bey einer peene ein
(164 = f. 82b = X, 8) pfund
newer haller. Es wurde(n) dan(n) sollich schube In Recht erkannt. oder von
beden Rechten sachern verwilt vn(d) aufgenome(n). vn(d) sollich vorgemelt
verpflicht vnd Ayde der Anwalt sich des geuerds In fürnemen der zuge od(er)
Appellacion zu benemen. sollen sie In ir selbs seele fürnemen vn(d) schweren. Es wer dan(n)
Ir parthey entgege(n) In meynu(n)g sollichs Recht selbs zuuolziehen.
(165 = f. 83a = X, 9) Das
newndt gesetze
Von verrer hilff des Rechte(n)
nach einlegung einer Appellacion von vnderredlicher vrteil. bys auf
vberantwurttung der Inhibicion vo(n) dem obern Richter. so die vrteiler
vermercken. das one vollig beschweru(n)g geappelliert wer worden.
WIe wol ein parthey appelliert
von einer vnderredlichen vrteil. ye doch mag das gericht alhie In derselben
sachen. wo das gericht dieselben Appellacion nit nachgeben vnd deferirt hat.
weitter faren. vnd procediern. solang vnd verr. bis verpottbrief vn(d)
Inhibicion. vo(n) dem obern Richter oder gerichte disem gerichte gea(n)twurtt
werde(n). vnd sonnderlich alßdann so die vrteiler ditz gerichts vermercken oder
betrachten das die selben parthey. on völlig beschwerung freuenlich appelliert.
vn(d) solliche verrer process oder henndel. sein eygentlich nit attemptata
od(er) ernewerung. oder vngepürlich verändrung.
(166 = f. 83b = X, 10) Das
zehend gesetze
Von entlicher vrteil das die
vnappelliert der partheye(n) entpfeht die kraft einer berechten sachen. vnd von
betwru(n)g appelliere(n)der partheyen. vnd apostel zugeben.
WO zwischen partheyen entliche
vrteil außgeen. vn(d) dauon nit appelliert wirt. In zehen tagen nach
gerichtlicher Irer offnung den nehsten. so entpfecht sye vnd hatt die kraft
einer berechten sachen. vn(d) so aber der parthey eine dauon appelliert auß
redlichen vnd merckliche(n) vrsachen sie darzu bewegende. die zu seinen zeitten
fürzubringe(n). vn(d) mit irem Ayde behiellt. das sie sollicher beschwerunghalb
vnd nit zugeuerlichem verzug der sach. die fürgenomen hab. vnd sodann dieselb
parthey In bestympter zeit des Rechtens. das ist In dreissig tage(n). nach
einlegung der Appellacion dieselben appellacion Insinuiert vn(d) verkundt. oder
aber mundtlich vor gericht
appelliert hette. so mag ditz gericht ein zeit benen(n)e(n). In der. der
Appellierend teil die volfürung seiner Appellacion anfahe. vnd die selben zeit
kurtzen od(er) lengen nach gestalt vn(d) gelegenhet einer yede(n) sache(n).
(167 = f. 84a = XI, 1) Der
Aylfft Tittel
Gesetze von manigerlay Execucion vnd volziehung des
Rechten ditz oder der vntern gerichte. vordrung der pfand. Auch der nachuolg
mit ettlichem auszneme(n). furstand der frawen. auch des herre(n). vnd von
vnu(n)erzogenlicher hilf erschynnens lidlons. vnd von Fronuestung vnd schwerung von der Stat
vnnd nachuolg berechter sache(n). Auch auf ligende habe. vnd von behaltu(n)g
angepottner erbe. vnnd gen den erbleweten vnd den Iren.
Das erst gesetze
Von gewallt der Ihenen die
vollung erraicht haben. das die von stu(n)dan auf nehstuolgende(n) wercktage
pfannd fordern moge(n) mit erlaubnuss des gerichts zu de(m) nehsten gerichtstag darnach.
(168 = f. 84b = XI, 1) WO
yemant. er sey Burger od(er) gast. vollu(n)g erraicht. so mag er pfand fordern
lassen an de(m) nehste(n) oder einem andern
nachuolgende(n) tag. der doch nit feyrtag sey. vngeachtet. ob wol derselb tag
nit ein gerichtztag ist. vnd er mag Im darauf den nehste(n) gerichtztag darnach
das gericht erlawben lassen. vnd seine(n) Rechten verrer nachgeen. wie sich
dann sollichs nach ordnung des gerichts gepürt. gewonheit. vnd Recht ist.
(169 = f. 85a = XI, 2) Das
ander gesetze
Von execucion vnd volziehu(n)g
ditz gerichts zu den persone(n) vnd habe darzu entlich erstanden ist Im
puttelstab. vnnd an enden one mittel de(m) pawrngericht vnterworffen. Auch vor
de(n) vntern gerichte(n) vnd ewssern gerichte(n) mit vnderschied
WO zuyema(n)t vor disem
gericht entlich erlangt vnd erstanden wirt. so sol nach Innhalt der gesetze
davon begriffen. der volziehung desselben Rechten nachgegangen werden. zuuoran
der person vnnd habehalb In diesem pittelstab begriffe(n). vn(d) auch an andern
enden diser Stat pawrngericht on mittel vnderworffen. vn(d) wo aber dieselben
person zu den erlangt wer worden. oder Ir habe vnd gut ligend vnd farend In
eynichem vntern gerichte. disem gerichte oder Rate vnterworffen betretten
wurde. oder gelege(n) od(er) begriffe(n) wer. so mag ditz gericht an dasselb
vntergerichte auf anrüeffen der partheye(n). die erlangt hat. Ir gebott od(er)
haissbrief erkenne(n) vn(d) gebe(n). darauf durch das vnd(er)gericht mit
antastu(n)g der persone(n) od(er) verrer hilff des Rechte(n) zu d(er) habe
verholffe(n) werde(n). solanng vn(d) verr bis entlich volziehung beschiht.
vn(d) so aber die person. zu de(m) erlangt ist. In
(170 = f. 85b = XI, 2)
einichem ewssern gericht dieser Stat. Rat. oder gericht nit vnterworffen.
betrette(n) wurde. oder derselben personen habe vnnd gut beweglich oder
vnbeweglich. so sol dasselb ewsser gericht durch Litteras Compassus vnd Bettbrief vo(n) diese(m) gericht
außgange(n). auf anrueffen der widerparthey ersucht werden. darmit vnd darauf
an denselben enden vn(d) gerichte(n) söllicher Execucion vnd volziehung. souil
verhollffen werde. als Recht ist.
(171 = f. 86a = XI, 3) Das
dritt gesetze
Von ordnung gerichtlicher
nachuolg farender vnd ligender habe. gut vnnd gerechtigkeit. vnd auch sollicher habe die alsdann vnd vormalen gen yemant
annderm In krieg oder ansprach eines hanngenden Rechten steet. vnd von freyung Ackerzeugs.
werckzewgs. Auch krancker menschen vnnd kindpetterin.
IN volziehung vn(d) nachuolg
des Rechten sol dise ordnung gehalten werden. das mit dem ersten sol varende
oder bewegliche habe angetasst werden. souil sich dann der werd ettwas darüber
oder darbey vngeuerlich trifft. doch also wo yemant hette pferd. ochsen oder
andre thier zum pflůg gehörig. od(er) andern ackerzeug. werckzewg. vnd
dergleichen gezeuge. oder gerette. darmit er sich seiner notturfthalb zenere(n)
pflege. der sollte zu erst In rw gestellt werde(n) söllichs vorgangshalben.
vn(d) es sol auch dauor ligende habe vn(d) gut. ob gepruch an ander varnus
erschyne. vn(d) darnach desselben auf den erlanngt ist. außstendige richtige
vnd gewisse schuld Recht vnnd gerechtigkeit. waran er die hette an getast werden. vn(d) auf das Jungst vn(d)
letzt aller erst die egerürt zugehörung des pflugs vnnd ackerzewgs. vnnd auch
des werckzewgs. alles solanng vnnd verr. bis dem erstannden Recht gnug
beschiht. vnnd wo die habe.
(172 = f. 86b = XI, 3) gut
oder Recht. die also volziehung des Rechten angetast wurde. alßdann od(er)
vormaln mit hanngendem Rechte(n) als spennig verheft oder begriffen wer. so sol
dauor die gerůsam habe oder Recht. die nit spennig were. fürgenomen
werden. vnd so aber allein spennige habe vorhannden were. oder die notturft des
Rechten erayschte. auch die spennige habe anzetassten. so sollen die vrteiller
darauf. gegen dem. der sie anspricht oder beclagt. vnd gegen de(n). der sie mit
vererm gerichtszwang antasstet. auf das kurtzst vnd füglichst nach irer beder
fürgab. darumb erkennen. vnd zwischen In entscheiden. als sich nach gelegenheit
der sachen zethun gepüret vnd Recht ist. vnd was dann gerechtikeit besteet.
des. darzu erlangt ist worden. darzu sol dem anclager auf sein behabts Recht.
solanng bis dem ein genüge beschiht verholffen werden.
So aber In eingang des
gerichts. kindpetterin. od(er) krancke legerhafftige mensche(n) betretten
werden. was dann vorhanden ist. das denselben personen zu Irem leger vnd
pflege. auß Irer notturfft vngeuerlich zusteet. dar Inn sölle(n) sy auf die zeit des kindbetts vn(d)
Irer kranckheit vnd legers gefreyet sein. dasselb alßdann nit außzetragen.
(173 = f. 87a = XI, 4) Das
vierdt gesetze
Von furstannd der eefrawen die
nit In verpflicht mit Iren manne(n) zubezalen steen. auf eingang des gerichts
ge(n) irem manne In irem beywesen auf das gericht schirst darnach. oder sunst
auf zimlichen zuge des Rechten.
WO einem mann mit dem gericht
eingangen wirt. vnd damit oder mit ander gerichtlicher nachuolg seiner
Eefrawen. die dann mit Im zubezalen nit schuldig noch pflichtig ist. habe.
gůt oder gerechtigkeit für genomen vnd angetasst wirdt. derhalb sy dann
fürsteet. so mag dieselb fraw durch sich od(er) Ire(n) Anwalt auf Ir ku(n)tlich
wisse(n) dieselbe(n) Ir fürgenome(n) vn(d) angetasste habe. gut. vn(d)
gerechtikeit auf das nehst nachuolgend gericht. vnuerhindert der Eehaft. so sy
entgege(n) ist. auf verkündu(n)g derselben partheye(n). In gericht vn(d) Recht
vertrette(n) mit rwe vnd anstal sollicher angetasster habe. gut od(er)
gerechtigkeit. auf diese nachuolgenden rechtlichen entschied. In sölliche(m).
bede teil vnnd partheye(n) nach irer notturft sölle(n) gehört. vn(d) der frawen
fürstandshalbe(n) darum(b) entschiede(n) werde(n). mit souil erkantnus.
(174 = f. 87b = XI, 4) als
nach Recht dartzu gehört. Vnd so aber die Fraw auf die zeit des gerichtlichen
eingangs nit entgegen. sonnder außerhalb der Stat an andern enden were. vnd ir
auch darzů gerichtlich nit verkundet wer worden. so sol Ir derselb eingang
an dem Iren vnschedlich sein. vnd sy mag auch auf Ir kuntlich wissen darnach
mit verscheinpottung der widerparthey durch sie oder iren Anwalt dieselen ire
angetasste(n) habe gut oder gerechtigkeit In gericht vertretten. darumb souil
zebeschehen als vor berürt vnd Recht ist.
(175 = f. 88a = XI, 5) Das
funft gesetze
Von vnuerzogenlicher hilff des
Rechten vmb verschynnen lidlon vnspennig vnd spennig mit vnderschid.
EInem yeden gebrotten
Eehalte(n). diener od(er) dienerin. sol vmb seinen verdienten lidlon auf
erscheinung der zeit seines dienstz vn(d) sein anrůffu(n)g durch den
Richter mit verhörung seines herren oder frawen. so sollicher lidlon nit
spennig erscheint. von stundan zu außrichtung vnd bezalung desselben verholffen werden. vnuerhindert eynichs
behellffs seiner herschaft. vn(d) es sol vn(d) mag auch der Richter darumb
pfende(n) vn(d) souil volziehung fürneme(n). damit de(m) Eehaltten od(er) diener sein
bezalung nit verzoge(n) werde. sonnder enntlich beschehe. Vnd wo aber mercklich
spenne oder Irrung deßhalb zwischen Inen erschine. so solte dem oder den selben
zu seiner herrschaft auf sein erstliche gerichtliche verkundung. mit
Rechtlichem entschid darumb verholffen werde(n). vnd was dann der Eehalt oder
diener der massen in Recht erlanngt. darumb sol auch yezuzeitten der Richter
verrer verhellffen. als vorbegriffen ist. vnd der Eehallt sol auch mit
sollicher entrichtu(n)g seines lidlons den vorgang haben vor aller ander personlicher
schulde. so sein herrschaft sunst schuldig were. doch vnschedlich den Ihene(n).
die dauor zu seiner herrschafft mit Recht erlangt vn(d) erstanden. oder elltere
einsatzung oder verpfenndung hetten.
(176 = f. 88b = XI, 6) Das
sechst gesetz
Von furstannd des hauszherren
vmb seinen gegenwurtigen vnd nehstuerualle(n) zinse. In de(m) hawszrat vnd
varnuss in seinem hawsz begriffen.
vor anndern die auf de(n) besitzer eruollt vnd erclagt habe(n).
WO es aber fürbaßer zu
schulden kömet das auf einen Burger entlich erclagt oder eruolt. vnd dem selben
mit gericht eingegangen. vnd sein haußrat oder andre varnuss dar Inn Im
zustenndig von gerichtswegen geantwutt (!) also das solchs nach herbrachter gewonlicher
gerichtsordnung verspert. oder das außzetragen angetast wirt. vnd der hawßherr oder
sein gewalt söllicher bestenntnusshalb desselben hawß vmb sein verfallen
hawßzynnse des nehstueruallen vnnd desselben gegenwurtigen iars Im gepurende.
fürstünde. auf maynung. Im darumb außrichtung zethun vor vnd eedann söllicher haußrat vnnd varnuss
auß dem selbe(n) hawß getragen. oder gefürt wurde. so sol im dauo(n) souil
Innen bleibe(n). als solliche verfalle(n) zynß treffen. Oder aber das im
derselb außstand zuuoran bezalt vnd außgericht werde.
Vnd mit der Rawmung des hawß.
sol es gehalten werde(n). nach lawt des andern gesetzs vnder dem xxv. Tittel.
dauo(n) begriffen.
(177 = f. 89a = XI, 7) Das
sibend gesetz
Von verrer hilf des rechte(n)
zu fronuesten. vnd schweren von der stat oder irem anwesen. der. die nit zegelten
oder zebezalen haben.
WO dem anclager zu varender
vn(d) ligender habe. vn(d) auch zu ander gerechtikait seins widertails in
vorgemelter meynung vnd vnterschied verholffen wirdet. vnd darnach vnd darüber
des anclagers fronpott in gericht erscheint. vnd auf seine(n) aide zu de(m)
gerichte geschworn. sagt. das er allenthalben nach notturft gesucht. vnd nicht
fu(n)den. noch im der gelter auf sein des fronpotten frag vnd ersuche(n)
anzaigt habe. da von der anclager bezalt müg werde(n) on geuerde. vn(d) darauf
begert im von wegen des anclagers. seinen widertail zevrlauben. So wirt im zu
Im vergönnt souil vnd Recht ist. Nemlich. das alßdann vnd darnach derselb gelter von gerichts wegen
angenomen vnd zu fronuest gefürt werden sol. vnd doselbst sol er Inne lige(n)
drey tag vn(d) drey nacht. vnd het er dann den anclager nit vergnügt oder
vnclaghaft gemacht. so sol man Ine darnach wider füre(n) für gericht. vnd so
dann der glaubiger begert Im denselben seinen gelter in den schuldthurn
zelege(n). so sol im das gestattet. der schuldiger darein gefürt. vnnd vmb
schuld die hundert guldein Reinisch nit vbertreffen fünf Iar lang. vn(d) vmb die schuld die hundert guldein
vbertreffen zehen Iar lang. wo sich anders derselb schuldiger mit seinem
glaubiger in mittler zeit vmb söllich
schuld. derhalb er einpracht wer. nit vertregt. In söllichem schuldthurn enthalten werde(n) in form vn(d) weiß.
wie das sibend gesetz des zewyvndzweintzigisten tittels von den geltern. die ir
glaubiger oder schuldiger in
(178 = f. 89b = XI, 7) fürnemen
desselben betriegen. Innhelt vn(d) außweist. wollte aber der glaubiger seine(n)
gelter in yetzgemelter maß in den schuldthurn nit legen lassen. so sol darauf
der richter die schöpfen fragen. was nw darumb Recht sey. so söllen alßdan(n)
die schöpfen. den vrteilen solang von der stat zesein. biß er den anclager
entrichtet. bezalt. od(er) vnclaghaft macht. also. dz er schweren sol zu got
vnnd zu den heiligen. das er fünf meil von der Stat sol sein. solang als
vorgeschriben steet. vnd das er auch eyniche ligende noch vare(n)de habe noch
gůt nicht hab. dauo(n) er gelten müge. außgenomen die kleider die er an
hat ongeuerde. vnd ob er zu pesserm glücke. das ist. das er zu narung vnd
gůt köm. das er denselben glaubiger vnd schuldiger söllicher seiner erstanden
schuld vnd gerechtikeit entrichten vn(d) vergnügen wolle. Wer er aber ein gast.
so soll er auch darzu schweren. vo(n) seinem heymat oder anwesen. do er
gesessen ist In allem dem rechten vnd so verne. als er hie von der Stat
geschworn hat. vn(d) in söllichem mag noch sol anch den gelter nit fürtragen
oder schirmen. eynich ferij pantag noch feyertag. als vo(n) alter herkomen ist.
Wo aber der gelter. nach dem
er zu fronueste(n) angetastet. gefürt oder
pracht würde. sagte vn(d) anzaigte eynich habe lige(n)d oder farend. oder wie
die namen hette. so Im alhie oder anderswo zůsteen sollte. so sol er auf
sein fürhalten nichtsdestmynder gehanthabt werden. solang vnd verr. bis er dem.
der zu im erstanden hat. mit vermüglichen dingen außrichtung oder genügde thut.
mit souil versorgnüss. als sich gepürt vn(d) Recht ist.
(179 = f. 90a = XI, 8) Das
acht gesetz
Vo(n) nachuolg einer
berechte(n) sach es sey vrteil oder vollung mit vorderung der pfand vnd irer
verfaillsung vnd verkauffu(n)g auf entlich entrichtung des clagers.
ES sol einer entlichen vrtail.
die sich helt In krafft einer berechten sache. vnd deßgleiche(n) einer
vollu(n)g oder einer bekantnüss In das gerichtspuch. die sich heldet in krafft
einer vollung. also nachgegangen werde(n) das der sacher oder sein anwalt oder
scheinpot. nach dem vn(d)
söllich vrteil. vollung oder bekantnüss gerichtlich vnappelliert in ir kraft
gangen ist. durch einen fronboten an seiner widerparthey pfand vordern mag. vnd
so im vare(n)de oder bewegliche pfannd angepotten vnnd gegeben werden. so
söllen sölliche pfand. auf das nechst. oder andre nachuolgende gericht
aufgepotten. vnd durch einen geschworn fürkeuffel oder fürkeuflin bey Irer
verpflicht geschetzt. verfailßt. vnd darnach verkauft werden. vn(d) auf
denselben kauf. sölle(n) auch der parthey. darauf erlangt ist. sölliche pfand
vmb die anzal oder wird. darumb sy dan(n) also geschatzt oder verkauft sein.
angepotten werden durch einen geschwornen fronpotte(n) vnder augen. oder wo er
nit vorhanden were. zu haws zu hof. gewonlicher herberg oder an das Rathaws. Vn(d) so dieselb
parthey sölliche pfand darumb behalten vnd lösen will. das mag sy thun in
achttagen darnach den nehsten. vnd so aber söllichs esse(n)de pfand were(n). so
solt souil kurtzer zug od(er) schub zu der nachuolg nach erkantnüss des Rechten erkant
vn(d) gesetzt
werden. Vn(d) so sy aber söllichs zethun in der zeit nit vermeinte. od(er)
behielte. so sol es damit gehalten werde(n) nach meynung vn(d) Innhalt des. x.
gesetzs vnder dem xxiij. Tittel.
(180 = f. 90b = XI, 9) Das
newnd gesetz
Von Rechtlicher nachuolg auf
lige(n)de hab. mit entspenung.
verfailsung. verkauffung vnnd auszrichtung des Clagers. vnd mit erfolgung der
vbermasz dem verantwurter.
LIgender habe vnd gůt
soll mit der execucion also nachgeuolget werde(n). das der gechworn fronpot
einen span In fürnemen söllicher pfandu(n)g schneyden vnd nemen mag. vnd den
darnach vor gericht aufpietten vnd in der stat soll der steen vierzehen tag.
vnd auf dem land vier wochen. Vnd so der antwurter dar zwischen den Clager seiner
behapten oder erstande(n) bekantnüss. vollung oder vrteil nit außrichtet.
vergnügt oder vnclaghafft machet. so mag der Clager darnach dieselben erbstück.
so die alhie im pütelstab gelegen sein Burger oder Burgerin. oder wo die darauß
gelegen weren. auch andern verkauffen. vn(d) dem verantwurter söllichen kauf
vmb dieselben sum(m) oder behabnüs mit
einem schöpfen oder fronpotten anpietten vnder augen. oder wo der nit vorhanden
wer. zu haws. hofe. herberg. wonung oder an das Rathaws. ob er söllichs erbstück
oder ligende habe lösen wöll. das er das thůe in achttage(n) darnach den
nehste(n). vn(d) wo sölliche losung oder vergnügu(n)g in der zeit nit beschiht.
vn(d) der verantwurter durch sich od(er) seine(n) anwalt od(er) yema(n)t anders
vo(n) seine(n) wege(n) auch nit fürzüge das pesseru(n)g od(er) vbermaß an der
gespente(n) vn(d) angepotte(n) habe erschyne od(er) were. so solt dem clager
söllicher kauf bestetigt werden
(181 = f. 91a = XI, 9) mit
werschaft. als ein yeder den andern erclagter habe were(n) sol. vnd wo aber der
verantwurter mercklich anzüge vn(d) fürprechte das vber die behapten Rechte
besserung vnd vbermass an der angepotten habe oder gůt sein. oder
erscheinen sollte. vnd doch nit vermöchte das sein zuentledige(n). so solt
sölliche ligende habe durch den geschworn vnderkeuffel erbs vnd aigens mitsampt
dem verantwurtter in achttagen den nehsten mit dem pesten fůg auf das
höhst verfailßt vnd verkauft werden. wie in disem vnd dem nehstnachuolgenden
gesetz begriffen vnd erclert wirt. vnd was dann vbermass an der verkaufften
habe vber die erstanden Sum(m) oder behabnüs. vnd auch vber die gerichts Cost
vnd scheden deßhalb erlitte(n) wer. od(er) vberbelib. das solt dem des die habe
ist volge(n). wo anders nit nachuolge(n)d ander partheyen die auch erlangt vnd
erstanden hetten vorhanden weren. doch also das züuor an der anclager sol
außgericht werde(n). Vn(d) wo sölliche stück oder erbe. eygenherren oder
erbherren hetten. so sol derselb kauf nach außgang der zeit der anpietung dem
verantwurter beschehe(n). dem aygenherre(n) oder erbherren. auch mit eine(m) schöpfen oder fronpotten. vmb die
rechte(n) kaufsumma angepotten werden. der hat dann darnach die wale
vierzehe(n) tag söllichen kauf dem. von des wegen der angepotten ist worden
zuzesagen. oder selbs zubehalten. vnd darnach dess vnd anders gerichtshandels
brief vnd vrkünde erzeugen vnd ertailen lassen. Vnd so dann der glaubiger
darnach mit söllichen gerichtsbriefen. für gericht kumen. vnd begeren würd
demselben seinem gelter von gerichtswege(n) zegebietten. sein erclagt vnd
eruolgt gůt zerawme(n). so sol auf anregen des clagers demselben gelter.
durch einen geschworen fronpotten. dasselb erb in den vierzehen tagen den
nechsten zerawmen gebotten werden. vnd so dann der verantwurter also dem
gericht vngehorsam erschyn. vnd in der gemelten zeit nit rawmet. So sol er drey
tag nacheinannder eins yeden tags vmb
(182 = f. 91b = XI, 9) ein
pfund noui gepfendet werden. Vnnd so aber der gelter sölliche pfendung der dreyer
tag verachtet. vn(d) nit gerawmt hett. so sol er vo(n) söllicher seiner vngehorsam wegen. zu
fronuest gefürt. vnnd vmb sein verhandlung. vnnd vngehorsam nach erkantnüs der
vrteiler. vnd nach gestalt der sachen. gestrafft. vnd der glaubiger soll darauf
durch den Richter vo(n) gerichts wegen. eingesetzt werden. als Recht ist.
(183 = f. 92a = XI, 10) Das
zehend gesetz
Von behaltung angepottner Erb
von den Ihenen den sy aberclagt sein In achttagen nach der anpiettung. oder
aber die sunst zeuerfailsen vnnd zeuerkauffen durch geschworn vnterkewffel auf
das hohst. vnd verrer anpiettung irer aygenherren. mit entrichtu(n)g des
vberlaufs mit vnterschied.
WO auch das anpietten
entspenter. verfailßter vnd verkaufter Erbe bißher vngeleich gehalten worde(n)
ist. so dann yemant auf erstandes recht eynich erb entspeent. verfailßt vnd
verkauft. vnd söllicher
kauf dem od(er) den. den es in Recht aberclagt ist angepotten. vnd durch sy in
achttagen den nehsten nach söllichem anpietten vmb söllich erclagt Sum(m)
behalten wirt. so bleibt es dabey. wo aber die erblewt. das in sollicher zeit
nit tetten. alßdann sol söllich Erb offenlich an dem gericht vmb sölliche
erclagte sum(m) verfailßt vnd verkündt werden. ob yemant mer darumb geben
wölle. das dem geschwornen vnderkeufel Erbs vnd aygens in achttagen den nehsten
nach söllicher verfailßung vn(d) verkündung zewissen zethun. vnnd so dann die
zeit der achttag erscheint. man hette die erclagte sum(m) auf das benant erb
erhöhert oder nit. wellcher erhöherung auch die benanten geschworn vnterkeuffel
gůtten vleiß gebrauchen söllen. so soll derselb kauf vmb dieselben Sum(m)
dem aygenherre(n) angepotten werden. der dann in vierzehen tagen den nehsten
nach
(184 = f. 92b = XI, 10)
söllichem anpietten In krafft seiner Aygenschafft den kauf selbs behalten mag.
wo er aber den selbs nit behallten wolt so soll de(n) Ihenen der durch den
geschworn vnterkeuffel. der erhöherten maysten sum(m)halb angezaigt wirdet. der
kauf als Recht ist. geuertigt werden. vnd was an der kaufsum(m) vberlief vber
des clagers erstandene Sum(m). vnd auch vber die gerichts Cost vnd scheden
deßhalben erlitten. dasselb solt de(m) oder den. der söllichs erb gewest ist.
volgen vnd bleiben. Es wer dann das mer partheyen söllichs erbshalben alß
dan(n) in Recht stünden. vn(d) darauf vmb mer schuld. oder sum(m) erclagt
hetten. oder das der erbman für trünnig gehalte(n) würde. alßdann sollt die
vbermaß der kaufsum(m) hynter das gericht gelegt. vnd denselben nachuolgern mit
verrer volziehung souil verholffen werden als Recht ist.
(185 = f. 93a = XI, 11) Das
ailfft gesetz
Von hilf vnd volziehu(n)g des
Rechten zu der erblewt farender habe vnd auf bepruch derselbe(n) zu dem Erb mit
spenung vnd anderm. vnd auf desselbe(n) ma(n)gel. Auch sein person zeurlawben
vnd anzetasten. alles dem Aygenherren oder erbherren vnschedlich.
WO auf eine(n) pawrn der nit
burger zu Nüremberg ist. erfolt (!) vnd sein erbherr seinerhalb vo(n) der
widerparthey angesůcht vnd ermant wirt. pfannds von Im zeuerhelffen. vnd
so der pawr außerhalb Ackerpferde. ochsen vnd anders Ackerzewgs bewegliche
pfand oder varnüss hat. die man treiben vnnd tragen mag. vber seines Erbherren
verfallen zyns vnd gült. so soll im der herr derselben vbermass vergönnen.
Souil vnd verr dann sein schuld trifft oder macht die seiner widerparthey
zeüberantwurten. vnnd damit zefaren vnnd zehanndeln als söllicher pfannd vnnd
gerichts ordnung vnnd Recht ist. vnnd alle dieweil sölliche pfand vorhande(n)
sind. so solle seine(n) widerteil kein span an de(m) Erb vergönt noch der pawr
geurlawbt werde(n). vnd wo aber der vermellten varnüss des pawrn nit souil
vorhanden were als die erclagt sum(m) vber seines herre(n) verfallen gült vn(d) zyns treffe od(er) machte. so
sol sein erb gespeent. vn(d) der selbe(n) spenu(n)g nach gewo(n)licher
gerichtzordnu(n)g nachgeuolgt werden. Inmasse(n) mit fare(n)der vn(d)
lige(n)der habe vn(d) gut mit den Burgern
(186 = f. 93b = XI, 11)
fürgenomen wirt. doch alweg seinem erbherren vnschedlich. wer aber nit souil
varender oder ligender habe vorhanden. dauon sein widerparthey möchte
außgericht werden mit bestettung des pawrn wie recht ist. so mag man alßdann
ackerpferd. ochsen vnd pawgeschier angreiffen. Vnnd ob das zu gnůgsamer
bezalung vnd entrichtung nit raichte. so soll der pawr geurlawbt vnd zu
fronuesten gefürt. vnd fürbasser gegen Im fürgenomen werden. als von den
Burgern gesetzt ist.
(187 = f. 94a = XI, 12) Das
zwelft gesetze
wenn vnd welchermasz die
glaubiger an Iren schulden von Iren geltern ware vnd werschaft zenemen schuldig
sollen sein.
WO eynicher gelter hinfür
vermeinte seine(n) glauber an vnlauge(n)barer geltschuld war oder andere werschaft zegeben. vnd damit bezalung
zethun. so ist derselb glauber söllichs anzenemen nit schuldig. es sey dann das
der gelter an zeittlicher naru(n)g nichts anders habe dan(n) erbstück oder
andere lige(n)de güter. darzu er zu zeitte(n) der bezalung keinen kauffer haben
oder vberkomen müg. so sol alßdann der gelter auß den alle(n) de wal habe(n)
zenemen weliche er will. In dem werde. wie die geschworn vnderkeuffel nach gelegenhait
vnd gestalt der sach vnd zeit setzen. vnd der gelter vmb die angesagten oder
geschatzten Sum(m). bis zu völliger entrichtigung seines aufstands auf ein
fürstand der werschaft von dem gelter zeneme(n). vnd ob ongeuarlich der werde der geschatzten hab oder
güter die geltschuld vberlüff. so soll derselb glauber denselben vberlauf nach
erkantnüs des Rechten dem gelter hinauß gebe(n). ob aber der gelter varnüß
hette oder ligende güter. darzu er dann einen kauffer haben möchte. so soll der
glauber nit schuldig sein dieselbe(n) an seiner geltschuld zenemen. sonnder Im
sol auf dieselben hab nach sag der andern Statuten verholffen werden.
(188 = f. 94b = XII, 1) Der
zwelft Tittel
Gesetze vo(n) heyraten vnd
beder Eelewt verpflicht vnd vermechtnus. vnd vo(n) hendeln sy selbs. auch die
schuldiger vnd die purgen an treffend. Auch von heyraten der kinder hinter iren
Eltern. vnd von niessung der Eelewt irer yedes habe. vnd von der einszhannd.
auch irer beder schulde. vnd von wart beder zuschetze. vnd von der gabe zwischen
den Eelewten.
Das erst gesetz
Von verpflicht der selbgelter
des Brewtigams vnd Brawt vnnd irer purgen der heyratschetzhalb.
ES ist herkomen. gewonheit vnd
Recht dieser Stat das Brawt vnd Brewtigam nach irem vermügen vnd wilkür. oder
irer Eltern frewnde oder vormu(n)d irenhalb zuschetze oder heyratgůt
geneinander verspreche(n). verschreiben. vnnd verpürgen. vnnd die zeit der
bezalunge söllicher zuschetz ist funf vierteil iars mit söllicher
bescheidenhait. das dieselb gelter noch die pürgen in iarsfrist nach
(189 = f. 95a = XII, 1)
Eelicher beyschlaffung nit schuldig sein bezalung darumb zethun. sonnder von
stundan
nach erscheynung
des iars. vnd nach außgang der Iars frist. sein nit allein die selbschulde(n).
sonnder auch die pürgen des Brewtigams vnnd auch der Brawt darzu ein gantz
viertail Iars zebezalen verpunden. Also. das yetweder teil selbschulden oder
pürgen darumb angefordert vnd gerechtuertigt werden mügen. vnnd ob sie in
söllichem vierteil Iars derselben Irer pürgschaffthalb vor entrichtung der Brawt oder des
Brewtigams versproche(n) oder verschribe(n) zuschätz oder heyratgut on
vnderscheid. ob sie bede alßdann lebten. oder Ir eins dauor von tods wegen
abganngen wer. durch Rechtlich fürpott. von den. gen den sie dann verpflicht sein. eruordert werden. vnd alßdann
bleiben sie verpflicht. bis zu außtrag des Rechten vnd entrichtung derselben zuschetz oder
heyratgůt. würde(n) aber die pürgen In söllichem fünf vierteil Iars. mit
Recht darumb nit fürgenomen. so söllen sie alßdann vnd fürpaser von derselben
pürgschafft geledigt sein. Wurden sie aber mit Recht darumb fürgenomen. vn(d)
darnach vor oder nach bestettigu(n)g des kriegs mit tode abgingen. nichts
destmynder söllen Ir erben söllicher pürgschafft vnd kriegshalben verhafft vnd
verpunden sein. vnuerhindert ander gesatzter Statut. Aber die selbschulden sein
vnd bleiben verpflicht vo(n) dem anfang Eelicher beyschlaffung bis auf die zeit
der bezalung vnnd quittierung. Vnd alle dieweil In der vorbestympte(n) zeit des
letzern vierteil Iars der Brewtigam In leben ist. so mag er als der. der die
pürde(n) der Ee tregt bede uschetz oder heyratgůt In der gütte vnd Im
Rechten erfordern. einbringen vnnd einnemen. Vnnd deßgleichen mag auch der
brewtigam sölliche bede zuschetz In der zeit des ersten Iars auff willen vnnd
gabe der. die darumb verschriben sind. die enntpfahen vnnd einnemen. vnnd auch
darumb quittieren. Also. das Im deßhalb eynichs besonndern gewalts
(190 = f. 95b = XII, 1) von
seinem weib zehaben nit not ist. Vnd ob das wer oder gescheh das eynicher
heyratpürg In vorbestympter zeit. der fünf vierteil iars oder auf angefengtes
Recht einiches zuschatzshalb dar Inn fürgenomen mit tod abgieng vor außrichtung
vnd bezalung des versprochen oder verschriben zuschatzs oder heyratgůts.
so söllen desselbe(n) abgegangen pürgen verlassen erben söllichs zuschatzshalb
verpflicht vn(d) verpunden sein. In aller dermass als derselb abgegange(n) pürg
verpflicht vnd verpunden gewest ist. Doch wo es in dem vn(d) anderm in abrede
der heyrat anders beteydingt od(er) verschriben wer. dem solte zůuoran nachgegangen werden.
(191 = f. 96a = XII, 2) Das
ander gesetz
Vo(n) heyrat der kinder hinter
iren leiplichen Eltern.
WO töchtere. die in versehung vnd gewaltsam
Irer leipliche(n) Eltern vater oder muter. vnbestattet irer elternhalb. wern.
sichselbs hynter Ine verheyraten vor vnd eedann sie zu fünfundzwaintzig Iarn
komen. so söllen dieselben ire eltern vater od(er) muter in irem lebe(n) nit
schuldig sein Ine eynichen zuschatz oder heyratgut zegeben. vnd deßgleichen
iren sünen vnder dreysig Iarn alt. die sichselb hynter Inen verheyraten. vnd so
es aber zu fellen köme. vn(d) ire eltern on gescheft abgiengen. so sölle(n)
nichts destmynder die andern Ire geschwisstergit vnd miterben ir eingenomen
zuschetz zuuergleichung der verlassen erbschaft einwerffe(n). Auch mügen Ire
eltern sie deßhalben in Iren geschefften nit enterben. sonnder sie sein pflichtig nicht destmynder sie erblich
zeuersehen. zum mynsten in der
legitima oder natürlichen erbschaft. Es wer dan(n) das sie die sunst mit ander
verhandlung verwürckt hette(n) auf maynu(n)g des andern gesetzs vnder dem xv.
Tittel.
(192 = f. 96b = XII, 3) Das
drit gesetz
Von niessung versame(n)ter
Eelewte ir yedes habe. vnd ir yedes erbschafft mit geschefft vnd on gescheft.
mit vnd one erben. aufsteygend vnd auf die seytten.
WO man vnd weib sich Eelich
versamen mit iren leiben. on alles besonnder verding vn(d) verpflicht ir yedes
habe vnd gůt. vnd on alles außneme(n) der eins han(n)d. so sölen sie ir
beder habe vnd gut zu irer
hawßhaltu(n)g vnd notturfft. vnd auch irer leiplichen vnd Eelichen kinder. so
sie die gemeinlich oder sunderlich hetten. oder gewunnen als versam(m)et Eelewt
güttlich oder frewntlich miteinander niessen vnd geprauchen. vn(d) der
vällehalben söllen yedes kinde. vnd auch die enicklein dasselb auf seinen
abgang erben on geschefft vnd mit geschefft. wie dan(n) sunst in besonndern
gesetzen außgedruckt ist. Vnd so aber ir eins in der Ee vor dem andern mit tod
abgienge. on geschefft. vnd on leiplich Eelich erben In absteygender lynien.
Vnnd leiplich Eelich vater oder muter. oder dergleichen Anherren oder
anfrawe(n) oder aber leipliche vnd eeliche geschwisstergit von vater vn(d)
muter versamentlich. oder ir einem in sunderhait. oder dergeleiche(n)
geschwisstergit kinde. vnd dasselb im der Ee verwant bynder im verliess. so solte dem oder denselben. vnd
nemlich dem nehsten auß Ine erblich werden vnd geuallen der halbteil des
aigenthumbs von des abgegangen verlassen habe. so dann vber bezalung der
schulde vorhanden ist. doch mit souil messigung vnd vnderscheid derselben
aufsteigende(n). vn(d) auf die seyten als die gesetze vnder dem sibenzehenden
tittel von Inen in sunderheit außweisen. vnd also. das das
(193 = f. 97a = XII, 3)
beleibend der Ee den beysitz vnd genieß sein leptag auß daran hab. vnd der
ander halbteil soll volgen vn(d) beleiben dem vermelte(n) seinem Eelichen
verlassen genossen. vnd welichs aber auß Inen beden in disem valle mit
besonnder seiner habe sein gescheft hynder Im verlest. das dann nach seiner
ordnung außgeet. dabey sol es zuuoran beleiben.
Vnd so aber das abgegangen on
geschefft söllicher vorbestympter erben auf die zeit seines abgangs hynnter Im
nit verließ. sonnder andere erben Im verrer verwant. so söllen dem bleibenden
der Ee zwen drittail derselben besonndern verlassen habe von seinem mitgenossen
der Ee werden. vnd der vbrig dritteil soll volgen vnd werden seinen nehsten
erben so es hynter Im verlest nach den eegestympten erben. doch also. das es
alßdan(n) den beysitz vnd genieß sein leptag auß daran haben sol.
Weres aber das das bleibend
der Ee seinen abgegangen Eelichen genossen vnder Irem gepürlichem alter.
Nemlich der sun vnder dreissig Iarn. vnd die tochter vnder fünfvndzwaintzig
Iaren. on willen vnd wissen seiner leiplichen vnd Eelichen vater vn(d) muter.
oder. ob die nit weren seiner anherren vnd anfrawen. oder aber seiner vormund.
In der pflege es gestanden were. durch ein winckel Ee erworben hete. so solt
demselben. das dannoch lepte In dem Eegeschriben vall von dem vermelten seinem
abgestorben Eegenossen nichts erblich werden noch gefallen. Es wer dann das dem
beleibende(n). durch besonnder geschick seins letzten willens durch das gestorben geschickt oder beschide(n) worden
wer. mit souil notturfft als darzu gehört.
Auch mag das. so dann also erworbe(n)
were. das aigenthumb des gůts vnd habe. so es hat. dem ihenen. der es
dermass
(194 = f. 97b = XII, 3)
erworben hat In seine(m) leben durch gabe zwische(n) den lebendigen nit begeben. vnd wo es aber darüber geschehe.
so solt dz weder kraft noch macht haben.
So aber man vnd weib
miteinander heyraten mit disem geding. nemlich. leib an leib. vnd gut an gut.
so soll es mit Irer beder haußhaltung vnd niessung irer habe vnd gut gehalte(n)
werden als ditz gesetz anfangs Innhelt. vnnd deßgleichen mit den erbfellen In absteygender vnd aufsteyge(n)der
linien. Aber ausserhalb derselben. soll ir einem von dem andern auf seinen
todsfall werden. nach lawt Irer beder gedings. vnnd der versamnungshalb Irer
beder habe. wirt es gehalte(n) nach außweisung des vierdten gesetzs vnder dem
dreyzehenden Tittel.
(195 = f. 98a = XII, 4) Das
vierd gesetz
Von heyrate(n) mit vnderscheid
der einszhand.
WO man vn(d) weib mit
vnderscheid vn(d) der einßhand Ir yedes besonnder habe vnd gute vnd gabe vnd
widergabe der zuschetz oder heyratgut zůeina(n)der heyratten. Noch dann
söllen sie bede Ir yedes habe vn(d) gut so sie vber bede zuschetze haben oder
gewynnen. mitsampt den zuschetzen als versameter Eelewt zu irer vnd der Iren
gemeiner haußhaltu(n)g notturft gehörende. miteinander niessen vnd gebrauchen.
doch vnbegeben Ir yedes aygenschaft daran. des. so in irer einßhand steet.
vn(d) auch vnbegeben der verdingten wart beder zuschetz nach abgeredter heyrat.
vn(d) also auch. das von ersparung Ierlicher abnütze vnd genieß Ir yedes von dem.
so im in sein einßhand gepürte. söllicher genieß nach marckzale. vnd dem man
die niessung beder zuschetz sein leptag zusteen sol mit der bescheidenhait. das
Ir einem in der Ee der genieß von besonnder seiner habe vnnd gůt für des
andern besonndere schuld kein pfannd sein sol. Außerhalb der Ihenen. die zu
offem marckt sitzen. vn(d) nach Innhalt des nechsten nachuolgenden gesetzs
miteinander Ir yedes vnd ir beder schuld zebezalen schuldig sein.
(196 = f. 98b = XII, 5) Das
funft gesetz
Von Eelewten die Ire beder
schulde miteinander zegelten schuldig sein.
GWandschneider vnd kremer die zu krome.
gewelbe oder laden sitzen. vnd gemeins kauffens oder verkauffens warten. Auch
wechsler vnd offen gastgeben. die dann gemeinlich pflegen frömbde gest. die
yezuzeitten auß vnd ein reitten vnd ziehen zehalten. vnd auch die zu offem
marckt sitzen oder pflegen zehandeln. vnd da man vn(d) weib Ire keüff vnd
hantierung zu gemeinem vnd Ir beder gewerbe vnd narung fürnemen. In söllichem
vn(d) dergleiche(n) vällen. auf erkantnüss des Rechtens. so spenn dar Innen
entstünden. söllen man vnd weib bederseit zebezalen verpflicht sein. Doch also.
das die fraw an söllicher gemeiner hantiru(n)g mit Irem man gleichen gewyn neme
vnd entpfahe.
(197 = f. 99a = XII, 6) Das
sechst gesetz
Von verpindung vnd wart beder
zuschetze vnuerpunde(n) ander des mans habe.
WO man vnd weib mit
vnderscheid vnd außnemen der einßhand heyratten vnd bederseit zuschetz od(er)
heyratgůt geneinander versprechen. vnnd wie wol der man durch sein gewerb
vnd kaufmanshandel. vil od(er) wenig narung zuwegen pringt. oder sunst erspart.
yedoch ist er hinder dasselb sein weib nit verrer verpunden. dann mit beden
heyratgůten. auf vnderschied der välle. nach abred derselben heyrat.
(198 = f. 99b = XII, 7) Das
sibend gesetz
Von besonnderer vermechnuss
der Frawen des manns
vngerattenhaithalben.
WO der man seiner Eelichen
hawßfrawen bed zuschetz oder heyrat vermachet vnnd verschribe auf allem dem.
das er lest. vn(d) sich darnach begebe. das er sein habe vn(d) gut vnzymlich
verschwendet. oder aber künftigklichen In einen vnfürsehen abgang seiner narung viel.
bederseit so mercklich. das die fraw sich versehe. das sie irer wart benomen möcht
werden. oder abgang daran gewynne(n). vnd sie den man dieser vällehalb eins.
oder ir beder. In recht beclagt. vnd söllichs gnůgsamlich nach erkantnüss
des rechten fürprecht. so sollt alßdann der man dem weib nemliche anzaigung vnd
vermechnuss thun beder zuschetz. doch vnbegeben Irer beder genieß vnd wart
daran auf künftigen vale. vnd auch den schuldigern an bezalung Irer schuld. von
der vbermaß. so dan(n) vber bede heyratgütter vorhande(n) wer. vnschedlich.
(199 = f. 100a = XII, 8) Das
acht gesetze
Vo(n) vermechnus beder
zuschetze auf allem dem das der man hett vnnd liesz.
WO der man seiner Eelichen hawßfrawen
bede zuschetze oder heyratgůt vermacht. oder verschreibt auf allem de(m)
das er hat vnd lest. so hat er nit mach sein ligende habe vnd gut vnd zynnse.
dan(n) allein freye manlehe. on sonnder vermechnüss derselbe(n) hindan gesetzt
zeuerkauffen. zeuerendern. noch zeentpfrömden. one derselbe(n) seiner wirtin
vergunst vn(d) willen. ob sich aber icht redlich vrsach begeben würden.
derhalben sein nutz vnd notturfft ereyscht die zeuerkauffen oder zeuerendern.
vnd sy das nit verhengen noch verwillen wolte. so möchte das Recht nach ir
beder fürgabe. sie sie darumb enscheiden. Aber der man soll mit seiner
parschafft. die nach seinem nutz vnnd notturfft zehandeln. frey. vnnd söllichs
geprauchs damit vnuerpunden sein. doch vnbegeben der frawen vermechtnüss auf
dem vnd anderm. Vnd in disem valle mag die fraw in leben Irs mans gen andern
schuldigern wol fürtretten. wo das Ir notturfft erayschet. Wer es aber das er Ir auf besonder
seiner habe vn(d) gut Ir beder zuschetz oder heyratgut ein vermechnüss tett. daran
sy nach Rate etlicher irer frewnde ein genüge hette. so sollt er alßdan(n) vnd
darnach mit ander seiner habe vn(d) gut frey vnnd vnuerpunden sein. wellche person aber zu offem marckt
sitzen. vnd miteinander zebezale(n) schuldig sein. damit sol es nach ordnung des fünften
gesetzs diss Tittels fürgenomen vnd
gehalten werden.
(200 = f. 100b = XII, 9) Das
newnd gesetz
Von gabe zwischen den
Eelewte(n).
OB eins in der Ee dem anndern
icht bescheidenlich auß freyer wilkür vnbezwungelich gebe. alßdann ist die gabe
krefftig. doch vnuergriffen dem gesetz von den personen die winckel Ee
miteinander machen. Vnd wo aber das. das da gibt. mercklich vn(d)
vnbescheidenlich gebe. so ist sölliche gabe in Irselbs krafftloß vnd vnpündig.
Vnd welche gabe für bescheiden
oder vnbescheiden zeachten oder zehalten sey sol nach gestalt vnd vermügen des
hingebers. In erkantnüs des gerichts steen.
(201 = f. 101a = XIII, 1) Der
dreyzehend Tittel
Gesetze vo(n) erbfellen der
eelewt geneinander. vnd Irer vermechtnuss. gescheft vnd erbschaft. vnd beysitz
des beleibenden. Auch an greiffung versameter habe. vnnd Irer bestymu(n)g vnd
auch der varnuss. Vnnd von freyem gebrauch erlepter zuschetze. vnd der
entrichtu(n)g von versame(n)ter habe. vnd enthalt(n)g erblicher wart
vnbegebe(n).
Das erst gesetze
Von erbschaft der Eelew
geneinander. die mit vnderschied geheyrat haben.
WO man vnd weib mit
vnderscheid Irer beder zuschetze oder heyratgůt auf velle. vnd mit
außneme(n) der einßhande heyraten. vnd Ir eins vor dem andern mit tode abgieng
one geschefft. vnd on erbe(n) In absteygender vnd aufsteygender lynien. so soll
des abgegange(n) tail vnnd verlaßne hab erblich gefallen auf das ander. das
dannoch In leben ist. Ließ aber das abgegangen eynich erben In absteygender
oder in aufsteygender lynien. damit soll es gehalten werden auf meynung
derselben gesetz derhalben begriffen.
(202 = f. 101b = XIII, 2) Das
ander gesetz
Von beysitz vnnd geniesz In
der Ee mit vnderschied der gabe vnd widergabe der zuschetze furgenomen.
WO man vnd weib mit gabe vnd widergabe
der zuschetze. oder heyratgut. vn(d) außneme(n) der einßhand zueinander
heyraten. vnd das weib mit tode on geschefft abgeet. vn(d) Eeliche kinder lest.
so mag ir eelicher man der dannoch lepte. In aller verlaßner habe des weibs
sein leptag gantz außsitzen vnd den genieß mit erziehung vnnd hinpringung
derselbe(n) kinde daran habe(n). er verruck sein wittibstül. oder nit. doch
also. das die Aygenschafft derselbe(n) verlassen müterlichen habe den kinden
vnuerruckt bleib. vnd so aber der man stirbt vor der frawen. wil dann die fraw
vnuerruckt Irs wittibsstüls vnd vnentricht Irer zuschetz. bey de(n) kinden als
Ir vormunderin sitzen. so mag sy mit Inen die väterlichen habe niessen. nit als
ein erb. sonnder als ein vormu(n)derin. doch also. das Ir durch die gemeinen
vormu(n)d der wittiben vnd waysen. vo(n) Rats wege(n) darzu geordent. zwen
vormunder von den frewnden der kinder vaterhalb. vnnd einer můterhalb.
zugegeben werden. auf beger vnd anbringen der frawe(n). der kind od(er) irer
frewnd. Wo sy aber söllicher frewnd nit hetten. oder ob sy die hetten. vnd sy
sich söllicher vormu(n)dschafft nit annemen wollten. so söllen Ir sölliche
vormunder von andern ewssern personen zugegeben werde(n). vnd mit derselben
Rate. soll sie die handlung der kinde väterlicher habe so die anders mercklich
sein. fürnemen. Vnd sy soll inen ierlich ein Rechnu(n)g thun. darauf sie auch
ire kinder nach
(203 = f. 102a = XIII, 2)
irerselbs vnd Irer vormunder Rate. so sie erwachsen vn(d) zu iren volkum(m)en
tagen komen bestatten solle geistlich oder wertlich Vnd so sie aber Iren
witibstul verruckt. od(er) sunst nit lenger bey den kinden sitzen vnd bleiben
wolt. so sol man sie der zuschetz vnd anders nach vnderschidlicher Innhalt
derselben beyratbrief oder nach abrede der heyrat außrichten.
Vnd wo aber das bleibend In
der Ee der kinde einßtails. oder sie alle der erbschafft des gestorbe(n) in
seinem leben entrichten wolt. so sol söllichs mit derselben kinder vormund als
Tutores oder Curatores. die man versorger nen(n)et. rate. wissen vnd wilkür
fürgenomen vnd beschlossen werden. In souil zeit vnd Iaren. als sie dann söllicher
vormundschaft vnd versorgnüss notturftig sein. Vnd so sie aber vber achtzehe(n)
Iare komen. so mügen dieselben
kinder söllichs durch sichselbs handeln. fürnemen vnd beschliessen.
(204 = f. 102b = XIII, 3) Das
dritt gesetz
Von angreiffung versampter
habe ausz rechter Eehaft.
WO vater vnd můter Ir
eins. nach des andern tode In leben bleibt. das dann in gesampter habe vnnd
gůt der kinder sitzt. vnd sein leibs not auß rechter Eehaft zepüssen
vermeint. dasselb sölle(n) die kinde. so sie mündig vnnd vnueruormundt sein.
oder sunst Ire vormund. mit Recht darzu erfordern. vnd darauf soll söllichs
nach bederteil verhörung mit vrteil vnd Recht fürgenomen vnd entschieden werden.
(205 = f. 103a = XIII, 4) Das
vierd gesetz
Von bestymung versame(n)ter
habe vnnd von erbschaft derselben. Auch dem geniesz oder beysitz vnnd pusz ausz Eehafft.
vnnd von vnderschiedlicher bezalunng der schulde.
Für gesamente habe sol
gehalte(n) vn(d) verstanden werden. alle die habe vnd gut. so dann bede Eelewt
die leib an leib vnd gut an gut geheyrat haben auf die zeit Irs Eelichen
beyschlaffens zueinander pringen. Vnnd alles das. so sie in Ir beder Eelicher
versamnung samptlich vberkomen vnd gewynnen. auch alles das. so Eelewte. die in
ander meynung vnuerdingt oder mit geding der gabe vnnd widergabe der zuschetze
oder heyratgůt. vnd außnemen der einßhand in Irer beder leben. in Irer
beder gesampte hand erkauffen oder schreiben lassen. vnd der gleichen. vnnd das
söllichs wo es nit verbriefft würde. durch völlig persönlich weysung mag
beybracht werden. vnd nach dem Ir yedes
in der Ee an söllicher Ir beder versameter habe vnnd gut den halbentail hat. so
erben ir yedes leiplich erben In absteyge(n)der lynien den gantzen versamenten
des abgeganngen tail. oder wo die nit vorhanden weren. so erben ander erben
nach lawt des dritten gesetzs vnder dem. xij. Tittel. Doch also. das das
bleibend der Ee. so lang vnd es seins wittibstůls vnuerruckt bleibt.
seinen genieß dauon. mit erziehung. hinpringung vnd außstewrung geistlich
od(er) wertlich des abgega(n)ge(n)
(206 = f. 103b = XIII, 4)
verlassen kynde. ob es die alßdann ließ. vn(d) auch mit angreiffung desselben auf die Eehaft habe(n)
sol. wo es aber den wittibstůl verruckte. vn(d) leiplich erben in
absteyge(n)der lynien verließ. so soll es denselben erben söllichs Irs anerstorben erbtails
abtretten vnnd volgen lassen. Aber gegen allen andern erben in aufsteigender
lynien oder auf die seitten verwant. soll es in vorgemelter meynung seinen
beysitz daran haben. will aber dasselb bleibend der Ee sich von den kynden
tailen. des soll es zethun macht haben. vnnd darauf nicht schuldig sein.
dieselben seine kynder verrer mit Cost vnnd ander notturfft zeuersehen. doch
das es den kynden. so sie vnmündig. oder vnder Iren vogtparen iaren weren vmb
vormund inen zugeben bey einem Rat anrüffen soll. vnd darzu mit der
bescheide(n)hait. wo es abgegange(n) auf die zeit seins abgangs icht schuld
schuldig were. die es vor söllicher versamnung gemacht hette. so sollt dieselb
verlassen schuld von besonnder seiner verlassen habe. oder ob daran gebruch
erschyne von seine(m) halbteil der versamnu(n)g bezalt werde(n). was aber
schuld nach söllicher versamnu(n)g der gemeinen habe gemacht wirt. die sol von
gemeiner habe vnd gut von der versamnung herrürende außgericht werden. vnd so
sich begebe. das das bleibend der Ee zu der andern Ee griffe. vnd mer
leiplicher vnd Eelicher erben in absteygender lynien gewünne. oder dergleichen
absteygender erben vor der beschehen heyrat hette. die dann den val erlepten.
so söllen die all in den halben tail der verlassen versamnung gleich erbe(n)
als sunst vo(n) der erbschaft der absteygenden lynien vnd er dem vierzehenden
Tittel georde(n)t ist. wo anders der val on gescheft beschiht. wo aber dz
bleibend in der andern Ee zu der zeit seins abgangs mit de(m)selben seinem
Eelichen genossen nit erben in absteygender lynien hinder Im verließe. so soll
seinem Eelichen beleibenden genossen zůuoran volgen vnd bleibe(n). das
gůt so es dem
(207 = 104a = XIII, 4)
gestorben zubracht hat. oder Im sunst erblicher oder in ander weyß zugestanden
ist. Vnd darzu soll derselb beleibend gemahel mit allen des absteygenden erben.
In alle verlaßne habe vnd gut. so demselben abgegange(n) zu der zeit seins
abgangs zugepürt hat. gleich erben. als manig mu(n)d als manig pfund. doch die
Enicklein an stat Irs abgangen vaters od(er) muter für ein person zerechen. Vnd mit den geschefften sol es
fürgenomen vnd gehalten werden. wie in besonndern gesetzen dauon geordent ist.
(208 = f. 104b = XIII, 5) Das
funft gesetz
Von vnderschiedlicher
bestymu(n)g allerlay vare(n)der habe. vnd sunderlich der visch In den weyern.
verfallen gult vnd anders.
ZV verstentnüss was varende
hab sey. soll das getraide vn(d) andere frucht des ertreichs. alle dieweil vnd
sie dem ertreich vngeledigt anhangen. vnd alles obs. die weil es auf den
pawmen. vnd die die weintrauben. alle dieweil sy an den stöcken steen. nit für
varende hab gehalten werden. so es aber da von kompt vnd entledigt ist. os wirt
es für varende hab gehalten.
Auch sind die visch in den
weyern vnd verschlossen wassern varende hab. vnd so dan(n) weyer od(er) andere
verschloßne vischwasser verkauft. verschickt.
vbergebe(n). oder yemant durch ein Rechtlich ankomen behendet werden. so werden
damit die visch dar Innen nit verstanden. noch begeben. on besunnder bestymung
derselben. sonnder sie bedürffen einer bestymu(n)g mit besonndern worten.
Mer werden gült. renndt.
zynse. weysat. frücht vnd abnütze so die auf erschynen zeit vnnd zil verfallen
sein. für varende habe aufgenomen vnd verstanden.
Vnd deßgleichen so man yemant
eynich geltschuld oder andre varnüss schuldig bleibt. so werden die auch nach
Irem wesen für varende hab gehalten. vnd so aber yemant de(n) andern ligende
habe. frondienst oder andere gerechtikeit auf ligenden gůten. od(er) von
ligender güter wege(n) schuldig bleibt. die wirt auch für ligende habe
verstanden.
(209 = f. 105a = XIII, 5, 6)
Mer werden für varende hab gehalten vnd verstanden alle parschaft. hawßrat.
cleinat. cleider. gepen(n)de. harnasch. wassen. were. werckzewg. auch alles vihe. Tyer vn(d) geflügel. vn(d)
gemeinlich alles ander. das getribe(n) vn(d) getrage(n) mag werde(n).
Das sechst gesetze
Von freye(m) geprauch der
erlebten zuschetze. Auch vnuerruckt des witibstuls. vnd vnabgeschide(n) vo(n)
verlassner habe.
WO ein fraw In verlassner habe
Ihres abganngen Eeliche(n) mans Ir leptag sitzen beleibt vnuerruckt Ihres
wittibstuls vnd vnentricht Irer zuschetze. so mag sy dannoch solliche zuschetz
verschicken. doch also ob sie leipliche kinder oder Enicklein liesz. die
vnuerschult nit zu enterben. sonnder es damit zehallten als das x. gesetz diss
tittels dauo(n) Innhellt. Es were(n) dann solliche zuschetz durch verding oder
geschefft eemaln(n) anders verhafft.
(210 = f. 105b = XIII, 7) Das
sibend gesetze
Vo(n) entrichtung der
zuschetze vo(n) versampter habe so su(n)st gepruch erscheint.
WO der man stirpt. vnd die
fraw Irer zuschetz von seiner verlassen habe. die In sein einßhand gestanden
ist. nit mag entricht werde(n). gar oder einßteils. so mag die fraw mit
entrichtung sollicher zuschetze in Irer beder versampte habe greiffen. damit
sie derselbe(n) Irer außstendigen vbermaß vergnügt vnd bezallt werde. ob aber
solliche versampte habe Irer beder nit vorhanden were. sonnd(er) versampte habe
des mans. vnd einer andern seiner Elichen wirtin. die dauor mit tod
abgegange(n) were. so möchte sie damit In seinen teil derselben habe greiffen zuerstattung
sollicher zuschetze.
(211 = f. 106a = XIII, 8, 9)
Das acht gesetze
Vo(n) gescheft des ma(n)s oder
weibs one kynde mit sein einszhannd.
WO man vn(d) weib mit
außneme(n) der einßhand des. so Ir yedes vber bede zuschetz hat oder gewun(n)e.
heyratten. so mag Ir yedes
seinselbs besonndere habe vnd gut außerhalb beder zuschetz oder heyratgut
verschicken. vnuerhindert des anndern. vnd wie es aber Ir yedes kinder oder
erbenhalb geschefftweiß od(er) sunst besteen sol. das wirt hiernach auch
gesetz.
Das newnd gesetze
Von wart der erbschafft von
den zuschetzen.
WO ir eins In der Ee. man
od(er) fraw. bede zuschetz vnd heyratgut erlept hat. vnd leipliche kinder lest.
so sollen solliche zuschetz dermaß nit gefreyet sein das die kinder nit
erbschaft daran haben sollen. sonnder es sol der erbschaffthalb mit dem vnd
anderm gehalten werde(n) nach lawt etlicher gesetz vnder dem. xiiij. tittel begriffen.
(212 = f. 106b = XIII, 10) Das
zehend gesetz
Vo(n) valle beder zuschetze
mit tode Ir yedes auf das ander. mit dem genyess vnd vererbung der
ayge(n)schafft.
WO ein man oder weib. wellchs
auß Inen. vor dem andern mit tode abgienge. so ist des abgegangen zuprachter zuschatz od(er) heyratgut Irer
beder kinder vnd erben. Ir sey eins oder mer erblich verfallen. doch also. das
das ander. das dannoch lepte den genieß oder gebrauch. sein leptag daran hat.
vnd auch also das das beleibend seins leibs not auf Eehaft damit püssen mag mit
erziehung vnd hinbringung der kinder. vnd ob der man. oder die fraw. nach der
ersten Ee. widerumb zu einer andern Ee griffe. so offt sich das begebe. so sol allweg desselben versprechnus
kunfftiger zuschetz od(er) heyratgut seinen vorigen leiplichen Eelichen erben
In absteygender lynien an Irer legitima od(er) naturliche(n) erbschaft
künfftiger wart.
vnschedlich sein. Also. so dasselb mit tod abgeet. das alsdann die vorbeschehen
versprechnuss der gabe des zuschatzs oder heyratguts. Ine. die. nit vermyndern
noch abstellen sol. vnd souerr solliche gabe derselben zuschetz darüber vnd
darwider fürgenomen weren worden. souerr sol dieselb gabe vo(n) vnwerdt vnd
vnkrefften sein.
(213 = f. 107a = XIII, 11) Das
aylfft gesetze
Von erlepten vellen versampter
oder besonndrer habe. die vor annemu(n)g Ihres geniess nit zubegeben. noch
eynich schuld darauf zu bekennen.
ES solle(n) noch muge(n)
fürbaßer die kind vor abgang oder rewmung des beleibende(n) vaters oder muter
sollich Ir gerechtigkeit desselbe(n) erlebten erbfals zuzuerkauffen oder
zubegebe(n). noch eynich schuld darauf zu bekenen. nicht macht haben. solanng
vn(d) verr bis auch der genieß nach abgang der beleibende(n). In ir hand vn(d)
gewalt kompt. vnd Inen heimfellt. vnd deßgleichen an der erlepten vätterlichen
vnd mutterlichen habe vnnd gut. dar Inn dann nochmaln der beleibe(n)d vater
oder mutter sesse sein lepptag. auch bis es sollichen genieß vnd val erlebt
hat. Es geschehe dan(n) auß redliche(n) vrsache(n). mit wille(n) Irer elltern
od(er) vormu(n)de.
(214 = f. 107b = XIV, 1) Der
vierzehend Tittel
Gesetz vo(n) erbschaft In
absteygender lynie(n) on geschefft Irer Elltern. vnd von vorteil der sone vnd
tochter. Auch der geelichte(n) kind. vnd von einwerffung der kinder vnd der
geweere. vnd von freyer wart kunftiger erbfelle dauor vnentewsert. vnnd von den
kinden. so In gewalt Irer elltern steen. vnd von erbschafft eelicher enicklein
vnd vrenicklein vnnd kinder verdingt vnd vnuerdingt Irer eltern. vnnd von
mangerley kinder one geschefft.
Das erst gesetze
Von einerley kinde vnd
Enicklein erbschafft one geschefft.
WO vater vn(d) muter leipliche
Eeliche kinder söne od(er) töchter on geschefft hinder Ine verlassen. So erben
dieselben kinder alle väterliche vnd müterliche habe vnd gut varend vn(d)
ligend. vnd wie die name(n) hat gleich miteinander. doch also das die söne die
freyen manlehen zuuoran nemen. vnnd darnach gleich teylen mit den töchtern.
(215 = f. 108a = XIV, 1) Aber
die zinßlehen valle(n) In gemeinen tail der söne vn(d) töchter. Es wer dann.
das söllich zynßlehen mit besonnder gewonheit oder geding von alter annders
herkome(n) were(n). Ob aber In lehen eynich besonnder välle oder Irrung sich
begeben wurden. die dann In außtrag der lehenrecht gehörten. die sollen
daselbst entschieden werden. vnd ob ein vater abgieng vnd töchter ließ. vnd
souil aigner habe nit vorhanden were. dauo(n) die tochter nach Irer antzal
zymlich möhte(n) außgestewrt werden. Wo dann die sün manlehen ererbt. vnnd des
emercklichen vorteil. vnd zethun statt hetten. so sollen sie sölliche(n) töchtern Iren schwestern von
ire(m) teil der aigenhabe oder von den abnutzen der lehen schuldig sein. Iren
tail der aigen habe. de(n) töchtern angefalle(n) zupessern. damit sie nach
zymlichen dingen eelich möchten bestatt werden. vn(d) wo sie sich des vnter
Inen selbs guttlich nit vergleichen möchten. so sol das steen zu entschied eins
Ratts. Wo aber sün oder töchter. kinder. enicklein. vrenicklein oder ander In rechter absteyge(n)der lynien sein.
dieselbe(n) solle(n) an statt irer abgange(n) Elltern mit des abgegange(n)
kindern. Inn stamme(n) erbe(n). Inmaßen ire elltern. so die in leben weren.
geerbt hetten. Vnd wo aber Anherr od(er) anfraw nit leipliche eeliche kindere.
son(n)der in der Rechten absteygenden lynien ander erben. in geleichen graden
verliessen. die sollen alle gleich miteinander erben. als manig mund als manig
pfund.
(216 = f. 108b = XIV, 2) Das
ander gesetze
Von vorausz oder vorteil der
sone vnd tochter one geschefft.
AUch ist vnderschid der sön
vnd töchter In annemung der erbschaft. Also. das die sön znuorauß allen
harnasch vn(d) waffen zu der were gehörende. vn(d) Ir väterliche claider nemen.
vnd die töchter Ire muterliche kleyder vnd gebende. so die erbschaft auf Ir
selbs rwet. on besonnder gescheft oder verding.
Deßgleichen sol es mit des
gestorben Suns oder tochter kinde(n) den enicklein. an statt Ihres vatters oder
muter gehalten werden.
(217 = f. 109a = XIV, 3) Das
dritt gesetze
Von erbschafft geelichter
kinder durch nachuolge(n)de heyrat auch one gescheft.
WO man vnd weib vor Irer
Eelicher versamnung naturliche oder leipliche kinder miteinander hette(n) vnd
sich darnach Eelich versamten. so erbe(n) dieselben kinder gleich mit andern
nachuolgenden erben. so die erbschaft auf Ir selbs rwet. on geschefft oder
ander verding. doch hindan gesetzt freye manlehe(n). der Recht sich gepürt
durch lehenrecht außzetragen. vnd deßgleichen sol es auch Irenhalb mit de(m) vorauß der süne vnd töchter auf
meynung des nehsten gesetzs gehallten werden.
(218 = f. 109b = XIV, 4) Das
vierd gesetze
Vo(n) den kinden Irer verzigen
vnd vnuerzigen elltern. was die In gemeine erbschaft einwerffen solle(n) Irer
Anherren vnd anfrawen.
WO leipliche vnd Eeliche
kinder oder enicklein sich für ir selbs person. vnd nicht für ir erben. Irer
erblichen wart von denselbe(n) Iren elltern verzige(n) hetten. mit souil forms
vnd vmbstend als darzu gehört vnd die verzigen vnd hindan gerichte(n) person
solliche väll nit erlepte(n) sonnder ir nachuolgende kinder oder leiplich
erben. In der lynien. die sich dann der erbschafft gege(n) Iren Anherre(n) oder
anfrawen zuhalten vermeinten. so sollen dieselbe(n) dermaß zu gelassen werden.
das sie einwerffen. oder Inen an sollicher erbschaft abgee. souil. als Ir vater
oder muter zu heyratgut. vnd auch souil vnd die entewsserte(n) vnd verzigen.
für solliche(n) erbteil eingenomen haben. Wo aber yemant für sich vn(d) sein
erben gnugsamen verzig getan hett. dabey sol es bleibe(n). vn(d) deßgleichen
sol es auch mit den kinden vnd leiplichen erben der vnentewsserten vn(d)
vnuerzigen Elltern gehalte(n) werden. die entpfangen heyratgüter widerumb
einzewerffen.
(219 = f. 110a = XIV, 5) Das
funft gesetze
Von geprauch. geniesze vnnd
geweere der erbe(n). der erbschaft mit oder one geschefft verwannt. ausserhalb
ettlicher valle. vnd von behendung der abnutze In hangender Appellacion vnd Rechten.
WO eynich person zu einer
erbschaft on geschefft gleich verwant sein. so solle(n) dieselbe(n) personen
alle vn(d) yede zu beseß. geweere vn(d) genieß d(er)selbe(n). Irs tails oder
antzale Ine zustendig. gelassen werden. vngeachtet. ob sie sunst der
sunnderheithalb der habe vn(d) gut darein rürende. In oder ausser Rechte(n)s
spennig oder zwitrechtig wern. damit die ewssern durch den mangel Irs teils.
habe. abnutze vnd genieß Rechtlichs außtrags vn(d) notturfttiger Cost darzu
gehörende. mitsampt Irem zugepürendem teil wider pillichait vnd Recht nit entsetzt werde(n). Vnd sollichs mag ein
Ratte auf verhörung der partheyen Inn oder außerhalb Recht vngewaygert
zebeschehen schaffen. Es wer dan(n). das derselbe(n) erbschafft ein gnugsamer
verzig oder das er durch nachuolgend välle verwurckt hette. durch den Innhaber
der Erbschafft In achttage(n). de(n) nehste(n) nach sollicher seiner fürgab
einem Burgermeister glawplich fürpracht wurde. vnd wo er das dermaß nit
fürprecht. so sollt sein widerteil zu beseß vnnd geweere seins tails gelassen
werden doch vnbenomen dem andern tail. der sollich erbschafft Inn gehabt hett.
gerechtihkeit vnnd einrede. ob er die der
(220 = f. 110b = XIV, 6)
erbschafthalb in Recht vermeint zuuerfechten. vn(d) die sachen der verwurcku(n)g
mit der tat. zu latein ipso iure. sein ketzerey. das laster der belaydigug
keyserlicher mayestat. Vnd wo yema(n)t den mord od(er) todschlag an seine(m)
vater oder muter vngepurlicher weyß begange(n) durch zimlich weg des Rechten
nit richet oder anficht.
deßgleichen sol es mit de(m) genieß vo(n) pfennwerten vnd parschafft rürende
auch gehalte(n) werden mit einem volligen Inuentario vnd aufschreiben des vn(d)
anders darzu gehörende.
Das sechst gesetze
Vo(n) gerechtikeit kunftiger
erbfelle. die dauor hintter Iren Elltern nit zubegebe(n). noch eyniche schulde
darauf zubekennen.
AVß mercklichen vrsachen ist
gesatzt vnd georde(n)t das kinder vnd leipliche erbe(n) Ire kunftige wart vn(d)
erbfelle Irer vater oder muter vnd elltern. vor vn(d) Eedann sie die erlepte(n)
hintter Inen zubegebe(n). oder eynich schulde darauf zubekennen nicht macht
haben sollen. Vnd wo es aber darüber geschehe. das solt weder krafft noch macht
haben.
(221 = f. 111a = XIV, 7) Das
sibend gesetze
Von Kinden. die In gewaltsam
Irer Elltern oder vormunde sein. einich schuld hinder Inen nit zumachen.
AVch möge(n) die kinder. söne
od(er) Töchter die nochmaln In gepurlicher gewalltsam vnnd versehung Irer
leiplichen vater. muter. oder Irer vormu(n)d vnbestat steen. vnd nit hindan
gericht sein. einich schuld hinder denselben Iren Elltern oder vormunden nit
machen. vnd ob das auch darüber geschehe. so sollten sie Ir eltern. noch
vormunde. denselben personen oder schuldigern darumb nichts verpflicht noch
schuldig sein. Wo aber sollich gelihen gelt noch bey den kinden. den das
gelihen. oder Iren elltern. vorhanden. oder an Iren küntlichen nutz komen vnd
gewendet wer. so sol das auf entschied des Rechten bezalt werde(n). So aber die
kinder mit wissen vnd gedult Irer elltern oder vormund kaufmans weiß handeln.
vo(n) den sol ditz gesetz nit verstanden werden.
(222 = f. 111b = XIV, 8, 9)
Das acht gesetze
Von erbschafft der enicklein
vnd vrenicklein an stat Ires vaters oder muter fur ein person.
LEipliche eeliche kinder des vaters
oder der muter. vnd dergleichen Enicklein. doch das dieselbe(n) enicklein für
ein person verstanden werde(n). solle(n) miteinander erben. so der val on
geschefft beschiht. In aller dermaß. als ir vater oder muter. so das In lebe(n)
were. erbe(n) solte oder möchte. vnd deßgleichen erben auch die vrenicklein. so
die erbschafft auf plossem val rwet. on gescheft.
Das newnd gesetze
Von erbschaft der Kinder der
vater vnnd muter vnuerdingt Irer beder habe vnnd gut zueinander komen sein.
WO man vnd weib zusamen
heyratten vnuerdingt Irer bed(er) habe vn(d) gut. vn(d) one zuschetze od(er)
heyrat gut. zueinander geheyrat habe(n). vn(d) ir eins vor dem andern on
geschefft mit tod abgeet. vn(d) Eeliche kind eins od(er) mer lest. so sol es
mit der erbschafft gehallten werden. als In dem vierden gesetz vnder dem. xiij.
tittel. hieuorbegriffe(n) geschribe(n) vnd gesatzt ist. dann allein das eins
dem andern einichen zuschatz oder heyratgut nit schuldig ist.
(223 = f. 112a = XIV, 10) Das
zehend gesetze
Vo(n) erbschaft manigerley
kinder one gescheft Irer Elltern.
WO mancherlay kinder vater
od(er) muterhalb vorhanden sein. so sollen alweg alle kinder des vaters. sein
verlassen habe vnd der muter kinder Ir verlassen habe erben. Vnd so aber
versampte kinder. versampter Eltern. als vater vn(d) muter vorhanden sein.
dieselen kinder erben derselben Irer versampten elltern versampte habe vnnd
gut. als hieuor begriffen ist. Alles so der val on geschefft beschiht. doch sol
es mit dem beysitz vnd genieß gehalten werden als hieuor In dem vierdten gesetz
des. xiij. tittels. begriffen ist.
(224 = f. 112b = XV, 1) Der
funfzehend Tittel
Gesetze vo(n) verzig vnd
verwurckung der erbschaft entricht vnnd vnentricht derselben in mancherley
fellen der kinder gegen Iren Elltern. vnd herwiderumb.
Das erst gesetze
Von entrichtung vnd verzeyhu(n)g kunftiger wart vnd
erbfelle wie die beschehen mogen.
WO yemant entricht vnnd
vergnügt wirt seiner gerechtikeit kunfftiger wart vnd erbfelle. so sol die
verzeihung mit nemlicher bestymmu(n)g des verzigs sollicher wart vnd erbfelle beschehen. vnd es sollen auch
dieselben verzeyhung nit von krefften sein. sie werde(n) dan(n) durch
personlich Ayde. der. die sich verzeihen fürbaßer dawider nit zerhunde (!). fürgenomen. alles In
völligem allter. als. so die knaben vierzehe(n) Iar vn(d) die maydlein zwelf
Iar alt sein. vnd erfüllt haben. vngeachtet. ob dieselbe(n) alßdann In eynicher
verpflicht Irer Curator oder versorger stünden.
(225 = f. 113a = XV, 2) Das
ander gesetz
Von vellen damit die kinder ir
veterlich oder muterlich erbschafft oder erbtail verwurcke(n). Also das sie der
durch gescheft Irer eltern mogen enterbt werden.
DVrch diese nachuolgende velle
mügen die Eeliche(n) vnd leiplichen kinde Irer väterlichen vnd müterlichen wart vnd erbfelle benome(n). entsetzt oder enterbt werden.
durch Testament vnd gescheft. Also. das sölliche enterbung derselben personen
mitsampt seiner vrsach in dem Testament oder geschefft nemlich gesetzt vn(d)
bestympt werde. vn(d) das auch nach abgang der eltern sölliche bestympte
vrsachen. durch des abgegangen erben zu denselben enterbten. ob sie der in
abred stünden. beweist werden. Vn(d) sein ditz die vrsachen.
Zů dem ersten. so die
kinder mit freueler gewaltsam Ire Eltern schlahen vnd antasten.
Zů dem andern. So die
kinder schwäre vn(d) vnersame vnrecht oder freuel an Ire Eltern legen. oder gen
Ine fürnemen.
Zů dem dritten. So die
kinder ire eltern vor gericht beschuldigen vnd ansprechen vmb fraiss oder
peinlich sachen. oder vmb sachen leib vnd leben anrürend. das dann zu latein
crimen capitale genennt wirt. Es wer dann das dieselbe(n) vntat ein schwäre
verhandlung wider den Römischen kayser oder könig. oder wider den gemeinen
stand vnnd wesen der Stat Nüremberg fürgenome(n) wer worden. oder de das
ketzerey antreffe.
(226 = f. 113b = XV, 2)
Zů de(n) vierden. So die kinder mit gifft oder in ander weiße sich
vnderstünden das leben irer Eltern abzestellen.
Zů dem funften. So die
kinder sich vnderstanden hetten zeuermischen oder zubeschlaffen ir Stiefmüter.
irs leiplichen vaters Eeliche haußfrawen.
Zů dem sechste(n). So die
süne sich nit wöllen verpflichte(n) noch pürg werden. für ir Eltern. so die in
vnzymliche(n) gefencknüssen begriffen sein. vnnd dieser val berürt nit die
töchter. nach dem vnd die töchter nit söllen pürg werden.
Zů dem sibenden. So die
kinder verpietten iren eltern gepürliche testament oder gescheft zethun. vnd so
die Eltern darüber ire testament oder gescheft thun. so mügen sie dieselbe(n)
kinder diser vrsachhalb in söllichem irem gescheft enterben. Vnd so aber die
eltern söllichs verpotshalb einich gescheft nit thun möchten. sonnder on
geschefft abgiengen. so söllen nichts destmynder dieselben kinder enterbt. vnd
derselb tail so Inen worden sein solt. andern des abgegangen nehsten erben
verfallen sein vnd werden.
Zů dem achten. So der sun
ein katzenritter were. oder deßgleichen sich vnderstanden het mit andern Tieren
zepeisssen vnd zefechten. Es wer dann das der vater auch dergleichen sachen
gepflegen hette.
Zů dem newnden. So die
töchter sich nit wollten bestatten lassen zu der Ee. so der vater sie nach
seinem vermögen. vor vnd eedann sie fünfundzweintzig Iar alt worde(n) weren.
het bestatten wollen. sonnder darüber ein vnkeusch leben vn(d) wesen außerwelt
hett. Vnd so aber der vater an söllicher Irer bestattung sewmig were. vnd sie in
eegestympter zeit vnnd
(227 = f. 114a = XV, 2)
maynung nit verheyrat hett. so solle sie darub nit enterbt sein.
Zů dem zehenden. So die
kinder versawmen dem vater narung zegeben. vnd notturftige ertzney mitzeteilen. so der vater synnlos
vn(d) vnuernüftig ist. vn(d) alßdan(n) so durch frewnde oder andere frömbde
person dieselben kinde Rechtlichen ersucht worden weren. vmb sölliche narung.
ertzney vnnd pfleg Irem vater mitzetailen. vnd so sie das darüber veracht
hetten. sonder die frewnd od(er) ander persone(n) sich des vnderstünde(n). so
söllen dieselben personen an stat derselben vngetrewe(n) kinder. erben. Vnd
Inen sölliche erbschafft volgen.
Zů dem aylften. So der
vater ein Crist ist. vnnd die Kinder ketzer sein.
(228 = f. 114b = XV, 3) Das
dritt gesetz
Von vellen dar Innen die
kinder Ire eltern auch enterben mogen Irer wart vnd erbschaft so sie vo(n) Inen
haben mogen.
IN disen nachgeschriben
vellen. mögen die kinder Ire eltern enterben.
Zu dem ersten. So der vater
sein kind in Recht beschuldigt grosser vntat. die leib vnd leben berürt vnd
antrifft die man dann zu latein
crimen Capitale nennet. Außgenome(n) in dem laster belaidtigter mayestat. oder
ketzerey. In wellchen sy bederseit aneinander beschuldigen söllen.
Zů dem andern. So der
vater mit zawbernüs oder gifft beschedigt. oder sich zebeschedigen
vnderstande(n) het. seine kinder. Sie damit von dem leben zu dem tod zebringen.
Zů dem dritten. So der
vater sich wissentlich vermischt. vnd leiplich zuschicken hat. mit seines suns
Eeweib.
Zů dem vierden. So der
vater verpewt vnnd verhindert den sun geschefft zethun mit söllicher habe die
er zuuerschicken macht hat.
Zů dem fünften. So der
vater sich vnderstannden hett nach dem leben seiner hawßfrawen seins suns muter
zestellen. vn(d) deßgleichen so die muter sich vnderstanden het. zestelle(n)
nach dem leben Irs mans des suns vater.
(229 =f. 115a = XV, 3) Zu dem
sechsten. So der vater versawmpt mit ertzney. pflege vnd anderm. seinen sun.
der synnloß vnd vnuernüfftig ist. zeuersorgen. Inmassen vnd vormaln(n) von den
kinden gen de(n) vater gesetzt ist.
Zů dem sibenden. So der
vater versewmlich ist. seinen sun von
vngepürlicher seiner väcknüs (!) zeledigen. als oben vo(n) den kinden gesetzt ist.
Zů dem achten. So der sun
ein Crist. vn(d) der vater ein ketzer ist.
(230 = f. 115b = XVI, 1) Der
sechtzehend Tittel
Gesetze von den panckharten
vnd naturlichen kinden. vnd Irer
erbschaft vo(n) Irer muter vnd Irselbs verlassen erbschaft.
Das erst gesetz
Vo(n) panckharte(n) ausz verdampter gepurt. das
die einicher erbschaft noch geschicks nit entpfengklich sein.
ALle panckhartten. die von
verdampter gepurt geporn werden. als von vater oder muter. die alßdan(n) kein
Ee miteinander besitze(n) oder machen möchte(n). die söllen noch müge(n) zu
eynicher erbschaft irs vaters noch Irer muter in eynich weyse nit komen noch
langen. wol mügen die erzogen werden. Aber so die eltern sunst natürliche
kinder. außerhalb verdampter gepurt hetten. die möchte(n) sie durch Ir
geschefft. oder sunst mit zymlicher messigung versehen. doch vnschedlich den
Eelichen kinden. an dem. so inen durch gepürlich vnd notturftig erbschaft
zusteet.
(231 = f. 116a = XVI, 2) Das
ander gesetz
Von erbschafft naturlicher
kinder Irer leiplichen muter
NAtürliche kinder. die doch
von verdampter gepurt nit sein. mügen Ire leipliche muter erben. sie weren zu söllicher erbschafft geEelicht
oder nit. Es wer dann daß die muter von besonnderm Adel vn(d) höher gepurt
were. die man zu latein Illustres nennet.
(232 = f. 116b = XVI, 3) Das
dritt gesetz
Von erbschafft der panckharten
verlassner habe wem die gefallen sollen.
WO panckhartten eeliche kinder
hette(n) oder gewünnen. so mügen dieselben Ire kinder sie erben Inmassen vnd vormaln(n) von Eelichen kinden
gesetzt ist. Vnnd wellche panckharten Ire eltern vater oder můter nit
erben. da söllen auch hierwiderumb dieselben eltern Ire vnEeliche kinder auch
nit erben. auß gleicher vrsach. Von wellchen eltern aber die panckharten
erbschafft haben. dieselben eltern mögen auch sie widerumb erben. Vnd so aber
der erbfal des panckharts. nit auf de(n) vater. sonder auf die muter zaigte.
vnd dieselb nit in leben were. vn(d) sunst neher erben nit vorhanden were(n).
so gefellt alßdan(n) sölliche erbschaft auf sein nehst gesipt erben der
můterhalb. vnnd so aber der panckhart kein muter. sonnder leipliche
geschwistergit hett oder hynder Im verließ. eins od(er) mer vo(n) einer
můter. auf die zeit seines abgangs. so erben dieselbe(n) geschwistergit
vor andern frewnden der muterhalb. doch alles. so der vall on geschefft beschiht.
(233 = f. 117a = XVII, 1) Der
sibentzehend Tittel
Gesetze von erbschaft one
geschefft der erben In aufsteygender lynien vnd auf die seyten verwant. mit
ma(n)garlay vnderschied. derselben Irer sippschafthalben.
Das erst gesetz
Von erbschaft one geschefft
der leiplichen muter. vor de(m) vaterlichen anherren vnd anfrawen.
WO yemant stirbt on gescheft.
vnd lest sein leipliche muter. vnd darzu seinen väterlichen Anherren vnd
anfrawen. alßdann erbt die muter vor dem anherren vnd anfrawen.
(234 = f. 117b = XVII, 2) Das
ander gesetz
Von erbschafft des
abgestorbe(n)s vaters vnd muter versampten geschwistergitte(n) one geschefft.
vnd on neher erben. gleich Ir eine(n) als vil als dem andern. vnd vo(n) den versampte(n) vor den. von einem
eltern allain. vnd der von eine(m) eltern. des. so vo(n) demselbe(n) kompt. vnd
vo(n) gemeyner habe gleich nach anzale der person.
WO yemant mit tode on
geschefft. vnnd on leiplich Eelich erben In absteygender vnd aufsteygender
lynien abgeet. vnd nyemant nehers leßt dann seins leiplichen Eelichen vaters
leiplichen brůder oder schwester von vater vnd muter versamentlich. vnnd
deßgleichen seiner muter brůder oder schwester auch von vater vnd muter
versamentlich. so erben dieelben geschwistergit des vaters vn(d) der muter des
abgestorben verlaßne habe. gleich nach anzal derselben personen. ye Ir eins
souil als das ander. vngeachtet von wellchem eltern derselben personen nach der
zal mer oder mynder wern. vnd so aber das gestorben verlaßet seins vaters
brůder oder schwester Im versamentlich verwant. vn(d) seiner muter
geschwistergit von dem vater. oder von der muter allein. so erben dieselben des
vaters versamente geschwistergit vor der muter geschwistergitten von einem
eltern allein. vnd deßgleichen sol es des gestorbe(n)s muter versamente(n)
(235 = f. 118a = XVII, 2)
geschwistergithalb gegen des vaters geschwistergitten von einem eltern allein.
auch gehalten werden. Vnd ob das were. das das abgestorben hinter Im verließ
seines vaters geschwistergit. Im von dem vater allein gesippt. vn(d) seiner
muter geschwistergit. demselben von der muter allein verwant. so erben die von
dem vater. das. so dann von dem vater herkomen ist. vnd dem gemeß die vo(n) der
muter. was von der muter darkome(n) ist. Aber gemeine oder versampte habe. die
dan(n) nit von des abgeganngen vater oder muter besonnder habe herkomen were.
oder darfür beweist werden möchte. erbe(n) sie gleich miteinander nach anzal
der personen. Vnnd wo aber das gestorben. von dem die erbschaft herrürte.
seine(n) eeliche(n) genossen auf die zeit seines abgangs ließ. so soll es
alßdann mit dem bleibenden Eegenossen gehalten werden. auf maynung des dritten
gesetzs des zwelften Tittels.
(236 = f. 118b = XVII, 3) Das
dritt gesetz
Von erbschaft leiplicher
eltern on geschefft mit den geschwistergitten. vnd geschwistergit kinder vo(n)
vater vnd muter. vnd der anherre(n) vnd anfrawen mit denselben.
WO sun od(er) tocher on
leiplich erben vn(d) on gescheft mit tode abgeet. vnd leiplich vater vnd muter.
vnd auch darzu leipliche Eeliche geschwistergit. vo(n) vater vnd muter. oder
derselben geschwistergit kinder. lest. So erben dieselbe(n) vater. muter.
geschwistergit. vnd geschwistergit kinder. an stat Irs vaters. oder muter
versamentlich. für ein person zereche(n). sein verlaßne hab gleich miteinander.
als manig mund als manig pfunde.
Vnd deßgleiche(n). so es
allein den vater. oder allein die muter vnd leipliche geschwistergit. von vater vn(d) muter. oder derselben
geschwistergit kinde laßt.
In söllicher massen erben auch
Anherren vnnd Anfrawen so vater vnd
můter nit in leben wern(n). Vnd so es aber söllich Anherren vnd anfrawen
ließ vnd nit geschwistergit von vater vnd muter versamentlich. noch derselben
geschwistergitt kinder sonder geschwistergit von dem vater allein. od(er)
allein
(237 = f. 119a = XVII, 3) von
der můter. oder derselben
kinder. So erben Anherren vnnd Anfrawen vor söllichen seinen
geschwisstergitten. vnd geschwistergit kindern. von dem vater oder von der
muter allein. Vnd wo aber das abgegangen einen Eeliche(n) genossen nach
volzogner heyrat. auf die zeit seins abgans (!) hinder Im verließ. damit soll es
gehalte(n) werden. nach Innhalt des dritten gesetz vnder dem zwelften Tittel.
(238 = f. 119b = XVII, 4) Das
vierd gesetz
Von erbschafft vater vnd muter
von Iren kinden one geschefft. so nit geschwistergit von vater vnd muter
vorhanden sein.
WO sun oder tochter stirbt on
gescheft. vnd leiplich Eelich vater vnd muter leßt. vn(d) nit geschwistergit
von vater vnnd muter versamentlich. sonnder von dem vater allein. oder von der
muter allein. oder ander weitgesippter Erben. so erben vater vnd muter vor
söllichen seine(n) geschwistergitten vnd andern vorgemelten weitgesipptern.
(239 = f. 120a = XVII, 5) Das
funft gesetz
Von erbschafft on geschefft
geschwistergit vnd geschwistergit kinder versamentlich vnd sunderlich mit
gepurlicher vnderschied.
WO eins mit tod abgeet on
geschefft. vn(d) lest nit leiplich erben In absteygender oder aufsteygender
lynien. sonnder leipliche Eeliche geschwistergit von vater vnd můter
versame(n)tlichen. vnd deßgleichen versamente geschwistergit kinder. so erben
die alle gleich miteinander Doch also. das eins yeden geschwistergit kinder für
ein person vnd erben. an stat irs vaters oder muter verstanden vnd aufgenomen
werde(n). vnd sölliche versamente geschwistergit vn(d) geschwistergit kinder
erbe(n) auch vor den geschwistergitten von dem vater allein. oder von der muter
allein. Vnnd so aber sölliche Eegemelte geschwistergit von vater vnd muter vnd
deßgleichen geschwistergit kinder nit vorhande(n) sein. so erben die leipliche(n)
Eeliche(n) geschwistergit von dem vater allein. oder von der muter allein an stat irs vaters oder
muter für ein person vor andern darnach gesippten frewnden. vn(d) darnach erben
die frewnd auf die seytte(n). ye die nehsten gesippte(n). vor de(n). die
weitter gesippt sein. alles so sölliche välle on geschefft beschehen.
Vnd wo aber das abgegange(n)
einen eelichen genossen nach volzogner heyrat auf die zeit seins abgans hinter
im verließ damit sol es gehalten werden. nach lawt des dritten gesetzs des
zwelften Tittels.
(240 = f. 120b = XVII, 6) Das
sechst gesetze
Von erbschafft on gescheft der
geschwistergit von dem vater allein vnd von der muter allein nach herkomen der
habe.
SO einer mit tod on geschefft
abgeet. vn(d) lest nit erben in absteyge(n)der noch aufsteyge(n)der lynien.
sonnder geschwistergit von dem vater allein. vnd auch geschwistergit von der
muter allein. so erbe(n) die geschwistergit von dem vater sölliche habe vnd
gůt die dann von demselbe(n) irem vater in besonnder herkome(n) ist. Vnd
die geschwistergit von der muter sölliche hab vnnd gut so von der muter
sonnderlich herkomen ist. Was aber versampter oder gemeiner habe von vater und
muter herkomen were. die erben sie gleich miteinander. als manig mund als manig
pfund. vnnd deßgleiche(n) sölliche geschwistergitkinder an stat ires vaters
oder muter für ein person.
(241 = f. 121a = XVII, 7) Das
sibend gesetze
Vo(n) erbschaft geschwistergit
kinder on geschefft. so nit geschwistergit vorhannden sein.
WO eins stirbt on geschefft. vnd
nit geschwistergit. sonnder zwayerlay oder mer geschwistergit kinder leßt.
Also. das des eine(n)
geschwistergits kind(er). mer. vnd des andern mynder. an der zal weren. so
sollen doch dieselbe(n) geschwistergitkinder alle vnd yede gleich miteinander
erben. als manig mund als manig pfund.
es weren solliche. brüder oder schwester kinder. sün od(er) töchter. doch also.
das die vnderscheid In obgesatzten statuten von erbschaft der geschwistergit
kinder lauttend. begriffen. ob Ire vättere vo(n) vater vnd muter. oder allein
von dem vater. oder allein von der muter geschwistergit seyen. hie bey den
geschwistergitkindern auch gehallten werden.
(242 = f. 121b = XVII, 8) Das
acht gesetze
Von erbschaft on geschefft
vaterlicher vnd muterlicher Anherren vnd anfrawe(n) vor des abgegange(n) vaters
oder muter. Bruders oder schwester die auff die seitten gefrewndt sein.
WO vorhannden ist yemant auß
aufsteygender lynien. als vätterlich oder müterlich Anherren oder anfrawen.
vn(d) des abgegange(n) on geschefft vaters od(er) der muter brüder od(er)
schwestern. so erbe(n) die anherre(n) vn(d) anfrawen vor den yetzgemellten
frewnden auf die seitten.
(243 = f. 122a = XVII, 9) Das
newnd gesetze
Von erbschafft one geschefft
der geschwistergit von de(m) vater oder muter vor des abgegangen vater vnd
muter geschwistergitten.
WO eins on geschefft verlest
seinen leibliche(n) Bruder oder schwester von dem vater allein. oder von der
muter allein. vnnd dartzu seines vaters oder seiner muter leipliche
geschwistergit vo(n) vater vnd muter. so erbe(n) die leipliche geschwisstergit.
von dem vater vnd muter vor andern yetzgemellten Iren frewnden.
(244 = f. 122b = XVIII, 1) Der
achtzehend Tittel
Gesetze vo(n) de(m) Inuentary.
vnd mancherlay vormundschaft der kinde vater oder muterhalb. mit oder one
gescheft. vnd von behendung der habe Iren vormunden. vnd von auszubung Irer
vormu(n)dschaft. Auch Irem zwang die anzeneme(n). vnd wie lang die weret. vnd der
synnlosen vnd verschwenter. auch von der beharrung der vormu(n)dschaft. vnd newe
zesetze(n). vnd nichts zukauffen so in Ir vormu(n)dschafft gehorte. vnd von
vermeldung der schulde auf zeit Irs antrettens.
Das erst gesetze
Vo(n) benennung vnd
verschreibu(n)g verlassner habe on geschefft wie vnd In welcher zeit die
beschehen sol.
(245 = f. 123a = XVIII, 1) WO
sich erbfälle begeben on geschefft. des. der mit tod abgange(n) ist. so
solle(n) die nehsten erben. die sich dann In die verlaßne erbschaft gemischt.
oder die sunst mit gutem willen angenomen haben. od(er) aber auch die Ihenen
die mit vorbehaltung Irer freyheit auf kunftigen Inuentari die anemen wollten.
Irenhalb vnuermischt. derselben erbschaft. oder Innhallter der verlassen habe.
so sie mundig sein. oder wo sie vnder iren Iaren weren. Ire vormunder. oder auf
gepruch derselben. die nehsten frewnde. als vormunder. oder auf gepruch
derselben. die nehsten frewnde. als vormunder von wittiben vnd weisen
gemeine(n) vormunde(n) dartzu geordent. Vnd ob die personen vnd erben dartzu
gehörig nit alle entgege(n) were(n). die andern mit beywesen zweyer genannten. oder zwayer annder
oder mer glawbhafftiger personen von einem Rat. oder wittiben vnd waysen
vormunden darzu beschide(n). die verlassen habe. brief vn(d) anders mit gesperr
vn(d) sunst nach dem pessten verwaren. vnd die schlüssel zu Iren handen nemen.
so schierst das mit füg sein mag. Vnd dieselben ding gepurlicher weise
versorgen vnd es söllen auch die selben erben oder Ir vormunder In einem monat
dem nehsten nach sollichen abgegangen erbfellen oder nach kuntlichem wissen
derselben. ein benennu(n)g vn(d) beschreibung aller
verlaßner habe vnd gut. die man zu latein Inuentarium nennet. anfengen. Also.
das dieselb beschreibung In sollichem ersten oder In den zwayen andern
nachuolgende(n) monaten. vnuerhindert der Eehafft. geendet vnd volzogen werde.
In gegenwurtikeit zweyer genanten. oder ander personen. wie vorgeseczt ist. die
dann solliche schrifft versigeln oder verpetschafften sollen. damit sie
glaubwirdig erscheinen. vnd wo aber die verlassen habe ausserlands were. so sol
solliche beschreibung derselbe(n) außlendische(n) verlassen habe. auf füglich
forsch vn(d) erkundung der gelegenheit derselben. durch sich oder yemant anders
von Iren wegen. mit gepurlichem beuelhe vnd gewallt darzu geuertigt. In Iars
frist.
(246 = f. 123b = XVIII, 1) so
erst das im Iare mit fug sein mag. beschehen. vnnd deßgleichen sollen auch die
vormunder volzieher oder trewßhe(n)der der verlassen gescheft. mitsampt den
mundige(n) erbe(n). die entgegen wern. so die da bey sein wollte(n). verwarung
der verlassen habe. brief vnd sperre fürnemen. vnd auch benennu(n)g vnd
beschreibung aller verlassner habe vnnd gute thun. auf maynung als yetzo
vnderschiden vnnd begriffen ist. solliche verschrybne darlegung In gemeiner
hand der erben. oder irer vormunder oder trewßhennder Innligen sol. Also. das
darauf kunftig Rechnu(n)g tailung oder andere notturfftige hanndlung mögen
fürgenomen werden. od(er) wo sie sich darumb nit vertragen möchen. so mugen die
selben teil vn(d) partheyen dergleichlauttend abgeschrifft vnnd vrkunde
neme(n). vnd wie wol die nachuolgenden erbe(n) des gestorben In vorbegriffner
meynung den Inuentari auf gepott ditz gesetzs mit den ihenen darzu verwant.
fürnemen. oder fürgenome(n) haben. so sollen sie doch nit verpunde(n) noch
schuldig sein. die erbschaft des gestorben damit vnd dardurch angenome(n)
zehaben. Sonnder sie mügen sich nichts destmynder derselbe(n) erbschafft
entschlahen vnnd ewssern. also. das sie derhalb In eynicher verpflicht
derselben vnangenomen erbschaffthalb nit steen. Sie wolten dann sölliche erbschafft mit gute(m) willen annemen.
oder aber. das sie sich dermaß In des abgegangen verlaßne habe vermischten.
oder damit hanndelten. dardurch sie solliche erbschaft angenomen hetten. vnd
wie oder in welcher weiß sie die verlaßen erbschafft annemen. od(er) angenome(n)
hette(n). auf vorbeschehe(n) Inue(n)tari. so sollten sie sollicher
erbschafthalb niema(n)d weitter verhaft sein. dan(n) souerr dieselbe(n) beschribne gutter
vn(d) habe raichte(n). ob sich aber ausserhalb söllicher ordnu(n)g yema(n)t als
erb der erbschaft vnd(er)fieng. d(er) sollte für alle des abgega(n)ge(n)
schulde vn(d) geschick verhafft vn(d) zebezale(n) schuldig sein. vn(d) so aber
die vermelte(n) erbe(n).
(247 = f. 124a = XVIII, 1) die
verlassen erbschafft In einich weise nit anzenemen vermeinten. vnd darzu die
habe vnd gut In dieselbe(n) erbschaft rürende. nit innhetten. die sollten zu
dem dick gemelten Inuentari nit verbunden. vn(d) auch mit yetzberürter peene oder pürde der bezalu(n)g
der schuld nit verstrickt sein. Vn(d) so aber die trewenhennder vnnd vormunder
der gescheft. söllichen Inuentarium vnd beschreibung In eegemellter zeit nit
tetten noch vollbrechte(n). vnuerhindert der eehaft. so solt alßdan(n) yeder.
der dar Inn vngehorsa(m) erschyne. zu vnablessiger pene gemeiner Stat verfallen
sein funfzig guldein Reinisch. vn(d) sie möchten In sollichem so geuerlich
hanndeln. das sie dar zu mügen gestraft werden. als ein Rat zu rat wurde.
(248 = f. 124b = XVIII, 2) Das
ander gesetze
Von vormundschafft des vaters
seiner kinder vnd der muter. vnd Ir yedes verpflicht gen de(n) kinde(n) vnnd
anderer zugewannten vormunde.
WO die fraw on gescheft
stirbt. vnd Iren eelichen man. vnd irer beder leipliche(n) kinder eins oder mer
lest. so ist der man der muterlichen verlaßne habe vnd kinder ein vormund vnd
versorger. vnd tůt nit not ander vormund zesetzen. doch sol er In
gegenwurtikeit der frewnde. die man haben mag muterhalb. oder zwayer
genante(n). so solliche frewnde nit vorhanden weren. In zwayen monaten den
nehsten ein benennug od(er) darlegung. die man zu latein Innuentarium nennet. thun. vn(d) so aber
der man on gescheft abgeet. vnd leipliche kinder vnd der kinder muter sein weib
hinter im lest. vnd sie bey den kinden vnd habe sitzen. vn(d) sich der vormundschafft
vnderwinden will. so sol sie In eine(n) monat dem nehsten nach abgang Irs mans
söllichs mitsampt einem Inuentario an einen Rat pringen. vnd wo sie von de(m)
Rat also aufgenomen vnd gesatzt wirt. so sol sie auf frewliche freyheyt vnd
hilff des Rechte(n) verzeihen. Auch ire aigne güter verhefften vnd verpinde(n)
zuuersicheru(n)g der kinder habe vnd gutter. vn(d) sie das tůtt. sol sie
alßdann die vormu(n)dschafft getrewlich außüben. Auch ierlich Rechnung dauon.
In gegenwurtikeit der frewnde. oder ander darzu georde(n)t. thun. vnd sie hat
auch nit gewalt noch macht dieselben hab zeentpfremden. noch die ligenden habe
zeuerendern. vnersucht vnd vnerkant des Rechten. Auch so die muter bey de(n)
(249 = f. 125a = XVIII, 2)
kindern nit bleibe(n). oder Irenhalb sollich vormundschafft nit annemen wollte.
so sollen notturfthalb dergleichen
vormunder. als yetzgemellt ist. gesatzt werden. vnd dieselbe(n) nehste(n)
frewnd solle(n) vn(d) mögen sich mit besonnder beuelhnuss eins Ratts oder
wittiben vnd waysen vormundern. sollicher vormundschafft annemen. darlegung vnd
rechnung thun. als vor vnderschiden ist. so aber solliche frewnd vnd angeporne
vormunde auch nit vorhannden weren. so sol ein Rate. oder die vormund der
wittiben vnd waisen. von Rats wege(n). denselben kindern andere vormund geben.
Alles so nit gescheft noch geschickte vormunder vorhanden sein.
Wurd aber der vater ein
zerstrewer vnd verschwendter der güter. vnd das kuntlich od(er) beweist wirt.
so sol er alßdann vn(d) fürbaßer söllicher vormu(n)dschafft auf erka(n)tnuss
eins Rats entsetzt. vn(d) den kindern andere vormunder gegebe(n) werden. doch
an seinem beysitz oder genieß vnschedlich.
Vn(d) ob auch die fraw
vngepürlich verendru(n)g wider die verpflicht der vormundschafft fürneme. vnnd
das sich solchs nach Irer verhörung erfunde. so sol sollche entpfrömdung oder
verendrung In der tatt von vnkrefften sein. vnd darzn mag sie ein Rate nach
gestallt Irer verhanndlung darumb straffen. vnnd den kinden andere vormund
geben.
(250 = f. 125b = XVIII, 3) Das
dritt gesetze
Von behendung den vormunden
vnd volziehern der geschefte die verlassen hab darein rure(n)d vor andern darzu verwannten einen
Inuentarium zemachen. vnd der vngehorsamkeithalb auf schaffung eins
Burgermaisters. vnnd derhalb vnangefochte(n) die auszzerichten. vnd In
spennigen dingen des Rechten die auszzetragen.
WO eynich person mit tod
abgeet. vnd ein gescheft seins letzsten willens hinter Im verlest. so sol die
verlassen habe de(n) vormu(n)dern. trewßhendern oder außrichtern desselben
gescheffts zuuoran vnersucht vnd on Rechtlich erkennen. volgen. vnnd Inen
behendet vnnd vberantwurt werden. vnnd ob sich aber yemant des widern wolte. so
hat ein Rate macht mit den vngehorsame(n) zeschaffen. vnd den zugepietten
außerhalb ordnung des Rechten. vnd ungewaigert damit de(n) vormu(n)dern.
trewßhendern oder außrichtern des gescheffts solliche verlassne habe vnd gut zu
iren hannden. Inyetzbegriffner meynung volge vn(d) behe(n)det werde. vnd die
vngehorsamen möchte(n) sich In sollichem dermass halten. das sie auch ein Rat straffen wurde. nach
gestalt Irer verhandlung wie ein Rat zu rat wurde. Vnnd darauf sollen die vorberürten
volzieher des gescheffts eine(n) Inuentarium oder aufschreibung der habe
fürnemen auff meynung des ersten gesetzs diss tittels. vn(d) so dann dasselb
(251 = f. 126a = XVIII, 3)
geschefft In Rehct nach kuntlichem wissen der erben. oder ander darzu verwannt.
von Inen nit angefochten noch widertriben wurde. so söllen sie das nach seiner
ordnung Ire(m) vertrawen vn(d) glauben nach. außrichte(n) vnd volziehe(n). würd
aber sollchs geschefft In gericht vnd Recht angefochten. vnd deßhalb die
volzieher des gescheffts eruordert vnd beclagt. so sollen bede teil vnd
partheyen söllche spenn zuuoran In der gute oder in Recht miteinander
außtragen. doch vnuerhefft der verlassen schulde. die dan(n) zuuoran sölle(n)
außgericht werde(n). vn(d) ob sich auch erfu(n)de das geistliche geschicke oder
andre geschick desselbe(n) gescheffts nit spennig erschynen. oder sich auf
erkantnuss des Rechte(n) dermassen hielte(n). das sie sollten außgericht
werden. dieselben sollten auch vnuerzogenlich. mit gepürlicher volziehu(n)g
außgericht werde(n). Aber die spennige(n) geschick söllen rwen bis auf
entliche(n) außtrag derselben gutlich oder Rechtlich. vn(d) nach sölliche(n)
außtrag. sol derhalb souil beschehen als vrteil vnd Recht gebe(n). oder sie
sich In der gütte miteinander vertragen hetten.
(252 = f. 126b = XVIII, 4) Das
vierd gesetz
Vo(n) auszubung der
vormu(n)dschaft ausserhalb Rechte(n)s vnd In recht.
WO vormunder der kinder
vorhanden sein. die haben macht vn(d) gewalt
auf benennung vnd beschreibung der habe gepurliche vnd notturftige handlung.
mit einnemen vnd auß geben. vn(d) anderm zethun. Auch verlassen schuld von
verlassner habe. vnnd zuuoran von parschafften vnd varnuss. wie sich dann das
nach dem pessten fügt. zebezalen. Vnd die sollen auch parschafft vn(d) varnuss
nach de(m) pessten nutz der kinder. anlegen. damit sie Iärliche(n) zynße oder
zymlichen genieß dauon haben. vnd ob sich notturfthalb gepüren wurde.
vnbewegliche oder ligende habe oder gut zeuerkauffen oder zeuerendern. das sol
auch auff vermeldung derselben vrsachen durch Redlich erkanntnuss geschehen.
oder mit willen eins Rats oder wittiben vn(d) waisen vormunde. Auch habe(n) die vormund
macht die kinder vn(d) Ir habe. der vormu(n)der sie sein. In Recht
zeuertretten. vnd Irenhalb zeclagen vn(d) zeuerantwurte(n) durch sichselbs oder
Ir vollmechtig anwellte. die man(n) zu latein actores nen(n)et. vn(d) was also
gehandelt wirt. das ist krefftig vn(d) mechtig. vn(d) was Cost darauf gieng die
vormundschaft berürende. die sol vo(n) sollcher habe. der vormund sie sein.
außgericht werde(n). Aber einerley vormund sollen In der zeit Irer
vormundschaft nit gegeneinander als widerwertig In Recht kriegen oder hadern In
sachen die vormundschaft antreffende. vrsachhalb das gepurliche vnd
notturfftige außübung solcher vormu(n)dschafft nit verhyndert. vn(d) die kinder
zu vngepürliche(n) Cossten vnd scheden nit pracht werden. wann sunst vnnd on
das. der vormu(n)der besondere vn(d) Irselbs habe darumb verhafft
(253 = f. 127a = XVIII, 4)
wer. vnd der merer teil auß vormundern mögen zu nutz vnd notturfft der Ihenen. der
vormund sie sein. Inner vnd ausserhalb Rechtens wol hanndeln. oder wie sie sich
des vnter Innen selbs vertragen. oder aber Inmassen Ine dieselb Ir
vormu(n)dschaft geschefftsweis oder sunst beuolhen wer worden. verkurtzung
vn(d) scheden der Ihenen. der vormund sie sein. damit zefürkomen.
(254 = f. 127b = XVIII, 5) Das
funft gesetze
Von zwang vormundschaft
anzenemen. vnd von der peene der vngehorsamen.
EIn Rat. oder die vormunder
wittibe(n) vnd waysen. anstat eins Rats. haben auch macht vnnd gewallt die frewnd
der kinder. so die vorhannde(n) sein. oder andere. so nicht frewnd vorhannden
were(n). gepürlicher weis zezwingen. das sie der kinder vormundschaft annemen.
Es wer dann. das sie redlich vrsachen furprechten. deßhalb sie des zethun nit
schuldig were(n). vn(d) so aber die nehste(n) frewnde on redlich vrsache(n)
Irer entewsseru(n)g sollich vormundschaft nit annemen wollten. so wern sie Irer
erbliche(n) wart vnd erbfelle derselbe(n) kinder berawbt. so der val on
geschefft beschehe. vnd deßgleichen. so die muter die vormundschaft angenomen
hett. vnd In der zeit der vormundschaft angenomen hett. vnnd der zeitt der
vormundschaft Iren wittibstůl verrucket vnd einen andern man neme. vn(d)
denselben kindern nit ander vormund von einem Rat. oder wittiben vnnd waysen
vormunden gebetten. vnd Rechnung
gethan hette. Es wer dann. das dauor Ir ander vormunder zugegebe(n) worde(n)
weren. Vn(d) es muge(n) auch die vormund nach annemu(n)g der vormundschafft.
die on redlich vn(d) vollig vrsachen nit auf sagen vnd so sie Ire vormundschaff
aufzesagen vermainte(n). so sollen sie zuuoran rechnu(n)g thun. vn(d) auch mit
wissen eins Rats. oder der vormund wittiben vnd waysen. beschehen. damit andere
vormunder gesetzt werden.
Es sollen auch die frewnd
schuldig sein. so der abgegangen personen kinder oder erbe(n) vnueruormundt
sein. das an eine(n) Rate. oder wittiben vnd waysen vormunden zubringen. damit
dieselben mit vormunden versehen werden.
(255 = f. 128a = XVIII, 6) Das
sechst gesetze
wielang vormu(n)dschafft
besteet. vnnd von dem abscheid derselben vnd darnach ander versorger zesetzen.
WO vnmündige(n) kindern
vormunder. die man zu latein tutores nennet. gesetzt oder gegebe(n) werden. die bleiben In sollcher
vormu(n)dschaft bys die selben kinder zu Iren tagen komen. Nemlich solang vntz
die knaben vierzehen Iar allt werden. vnd die maydlein zwelff Iar. Vnd nach
außgang derselben zeit sollen sie der vergangen vormundschafthalb Rechnung
thun. vn(d) fürter Curatores sein. bis die kinder achtzehe(n) Iar erfüllt
haben. vnd alsßdann mögen die Curatores durch gepurlich vnd entlich Rechnung
vnd abschied Irer Curacion vn(d) versorgnuss abtretten. Welchs aber geistlich
od(er) werltlich bestat wirt. dasselb
sol von söllicher versorgnuss
auf zymliche(n) abschied der selben versorgnuss geledigt. vnd In die Curatores
alßdan(n) Rechnung zethun schuldig sein.
(256 = f. 128b = XVIII, 7) Das
sibend gesetze
Vo(n) vormu(n)den der
synnlosen vnd verschwentern Irer habe. Auch der Tawben vnd stummen vnnd der
legerhafftigen.
SOllche vormunder oder
versorger die vormundschaft oder versorgnuss antreffend. sollen. gegebe(n)
werde(n) nit allein den kindern. sonnd(er) auch den synnlosen. Tom. auch den verschwentern Irer habe die
man zu latein prodigos nennet. auch den die da Mönisch sein. die man zu latein
nennet. me(n)te captos. Vnd darzu den Tawben oder vngehörenden. vnd den
stummen. die Ir sache zehandeln nit völlige vernunfft hetten. vnd auch den. die
da beladen sein mit ewiger kranckheit
oder leger.
Vnd derselbe(n) personen
frewnde söllen schuldig sein solch persone einem Rat oder wittiben vnd waysen
vormu(n)den anzezaigen. vnd so Ine also vormund. oder Curatores geben werden.
die sollen schuldig sein Rechnu(n)g vn(d) anders zethun. wie vor dauon
begriffen ist.
(257 = f. 129a = XVIII, 8) Das
acht gesetze
Von beharrung der vormunder
oder versorger ir obgeschribe(n) zeit. vnd von peene Ihres miszprauchs.
WO vormunder oder versorger
ire vormundschafft oder versorgnüss angenomen haben. so söllen sy in irer
außübung bleiben bis zu ende obgemelter iarzal. Es wer dann das sie mit
redliche(n) vrsachen gen eine(n) Rat oder den vormunden wittiben vnd waysen
fürprechten. derhalb sie sollten geledigt werden. vnnd so sie also abgeschiden
vnd zymliche Rechnung gethan hetten. so sollten auch alßdann aber an ir stat
geordent vnd gegeben werden. welche vormu(n)der oder versorger aber außerhalb
söllichs abschieds ir vormundschaft oder versorgnüss durch sichselbs
verliessen. oder die nit redlich. sonnder geuerlich außübten. dieselbe(n)
söllen nach fürprachte(n) dinge(n). vn(d) nach erkantnuss des rechte(n) vmb
dieselben scheden. deßhalb oder damit gefügt. die zuerstatten vnd zuwiderlegen
verpunden vnd verpflicht sein. vn(d) ob auch ir einem auß inen von den andern
der gemeinen vormu(n)dschaft oder versorgnüsshalb eynicherley beuelh geschehe.
vnnd er darinn mißhandelt oder versewmlich wer. so sein die andern darumb mit
im in verpflicht des schadens. Vnd ob auch einer oder mer. on benelh der andern
mißhanndelt. vnd die andern söllichs mit versawmnüss irer verpflicht
verhengten. so sein sie abermals mit dem oder denselben zu gleichem schaden
verpunden.
(258 = f. 129b = XVIII, 9) Das
newnd gesetz
Von newen oder andern
vormunden oder versorgern zesetzen. von der erstgesatzten versawmnuss. oder
miszbrauchs wegen.
WO an einen Rate. oder die
vormunde wittiben vn(d) waysen von wegen eins Rats glewplich langet. od(er)
fürpracht würd. das vormüder oder versorger irer vormundschafft oder
versorgnüss nit redlich außwartteten oder außubten. sonnder darinn sewmig
weren. so söllen vnnd mügen sie Ine andere vormu(n)der oder versorger setzen.
doch das die abgestanden gepürlich Rechnung vnd abschied vn(d) außrichtung thun
söllen.
(259 = f. 130a = XVIII, 10)
Das zehend gesetz
Von vormu(n)dern der gescheft
vnd von auszubu(n)g irer vormu(n)dschaft mit vnderschied.
NAch dem in diser Stat
gemeinlich herpracht ist. dz die gesatzten vormund in gescheften. nit allein
derselben gescheft außrichtung vnd
volziehung. sonnder auch der vormundschaft Tutela genant. vnd darzu der
vertrettung derselben kinden oder personen in iren myndern iaren. Cura genant. gemeinen gebrauch
vnd gewalt gehabt habe(n). darumb zu hanthabung söllichs gemeinen herkome(n)s
vnd gewohnheit. ist geordent vnd gesatzt. so nach gewonliche(n) herprachten
dingen vormunder der geschefft gegeben werden. so sol dieselb clausel also
verstanden werden. das söllche vormunder. nit allein außrichter des geschefts.
sonder auch der kinder Tutores vnd Curatores sein vnnd bleiben söllen solang
vnd immassen wie von den vormunden vn(d) Curatoren gesatzt ist. Es were dann
das der abgangen in söllichen geschefften seine kinder oder erben in sunderhait
mit vormunden oder Curatoren versehen. oder aber mit außgedruckten nemlichen
worten gesatzt hett. das die vormunder des gescheffts nit mer dan(n) allein das
gescheft zůuolziehen macht haben sollten.
(260 = f. 130b = XVIII, 11)
Das aylfft gesetz
wie die muter iren kinden
vormu(n)der setzen oder nit setzen mag.
WO die muter iren kinden. oder
besonnder irer habe vormunder setzen wollte. vn(d) ir Eelicher man der kynder
leiplicher vater seliger. denselben kyndern dauor vormunder oder versorger
gesatzt hett. so mag die muter nit ander vormunder setzen. vnd so aber das nit
geschehen wer. so möcht sie denselben iren leiplichen kindern vn(d) erben wol
vormunder oder versorger zegeben begeren vnd bitten. Vnnd so inen dann die
gegeben würden. so habe(n) sie alßdann vnd darnach ir außübung inmassen vnd
dauor vnderschiede(n) vn(d) begriffen ist. Aber ob iren kindern eemalen durch
iren man seligen vormunder gesetzt wern. oder nit. so mag sy doch alweg Trewßhender vnd außrichter irs
geschicke od(er) gescheffts setzen vnd ordnen.
(261 =f. 131a = XVIII, 12, 13)
Das zwelfft gesetz
Von geschick der muter iren
kinden. vnnd den darauf vormunder zesetzen mit vnderschied.
WO die fraw besonnder hae oder
gut het. so mag sie iren leipliche(n) kinden ir verlaßne hab vn(d) gut mit sampt dem genieß.
nützen vn(d) früchten daran schicken. Also. das aygenschafft. nutz vnd gewere
derselben darauf volge. vnd alßdann mag sie söllichen iren kinden vormunder
setzen. als das nehstgeschriben gesetz innhelt. Vnnd wo sie aber den kindern söllichen
genieß oder nutz nit schicket. so
volget söllicher genieß vnd nutz dem man sein leptag. Vnd alßdan(n) mag sie den
kindern ander vormu(n)der außerhalb des vaters nit setzen.
Das dreizehend gesetz
Vo(n) den vormu(n)den. das die
eynich habe in ir vormundschaft rurende. nit kauffen noch derhalb mit inenselbs
ichts zehandeln haben sollen.
ES mag kein vormunder noch
versoger kauffen sölliche habe oder güter. der vormu(n)d er ist. in der zeit söllicher
vormundschaft. weder durch sich selbs noch durch einich ander mittel personen.
Es wird im dann durch einen Rat wissentlich vergönnet.
(262 = f. 131b = XVIII, 14)
Das vierzehend gesetz
Von vermeldung der vormunder
vnd versorger schulde(n). zu der zeit Ihres antrettens.
WO yemant zu vormu(n)d od(er)
versorget gegeben wirt. vn(d) zu der zeit der annemung derselben. eynich
meldung nit thut von schulden oder ander seiner vordrung. die er versehenlich
gewist het. die im derselben kinder Eltern oder vorfaren schuldig oder pflichtig sein sollten. der mag
sölliche schuld oder vordrung darnach nit mer vordern oder außüben. sonnder sie
ist damit verlassen vnd abgestelt. Vnnd was aber schulde darnach gemacht
werden. die mag man in Rechnung legen. auch bezalen vn(d) außrichten. als sich
gepürt vnd pillich ist.
(263 = f. 132a = XIX, 1) Der
newnzehend Tittel
Gesetze von teilu(n)g vnd
vergleichung der erbschaft. vnbenomen erblicher wart. Auch vo(n) einwerffung
der zuschetze. vnd schuld der erbschaftt anhangende.
Das erst gesetz
Von teylu(n)g der kinder von
iren geschwistergiten die vber ir zymlich notturfft kost geprauchen.
WO kinder oder erben in gemeiner vngetailter habe sitzen oder sein. so mügen ire
vormunder od(er) versorger. das kind oder die kindern. die vber ir zymlich
notturft Cost geprauchen von den andern kindern tailn(n). od(er) so die mündig
weren. vnd nicht tailen wolte(n). so soll man inen darnach sölliche vnzymliche vbermaß irer Cost an irem tail
abziehen. damit die andern kinder od(er) erben eynichen mercklichen entgelt
od(er) schade(n) nit haben noch tragen. vnd so aber sölliche personen. die in
vngetailter habe sitzen zu iren völligen Iaren komen sein. vnd eynicher
vormundschafft nit notturfftig wern. die mügen deßgleichen thun. damit sie
vo(n) den andern mit
vbermessiger Cost nit beladen werden.
(264 = f. 132b = XIX, 2, 3)
Das ander gesetz
Von tailung das die ausz
Irselbs eynich kunftig wart noch erbfelle nit benimpt noch abstellet.
EYniche teilung einer oder mer
personen vo(n) den andern. benympt noch stellet nit ab. eyniche künftige wart
der erbfelle. Es wer dann das eyniche person die in völligem alter wern. sich
söllcher irer wart auß redlichen vrsachen entewsserten oder verzigen mit
nemlichen worten. vnd nach form vnnd ordnung. als verzeihung geschehen söllen.
Inmassen vnd außweiset. das erst gesetz des fünfzehenden Tittels.
Das dritt gesetz
Von einwerffung der
eingenome(n) zuschetze. zuuergleichung der verlassen erbschaft vnd teylung on
gescheffte.
WO die eltern on geschefft mit
tod abgeen. vnd leipliche eeliche kinder. oder enicklein oder dergleiche(n)
nachuolgender erben in absteygender lynien hinter inen verlassen. Also. das der erbfal on besonnder verding oder
(265 = f. 133a = XIX, 3, 4) verpflicht auf
imselbe rwet. wellche dann auß inen zeerben vermeinten. vnd vormaln(n) eynich zuschatz od(er)
heyratgut entpfangen vn(d) eingenomen haben. die söllen söllchen zuschatz in
gemeine teilung einwerffen. sunst bedörffen sie andere vorgebne oder gecosste
habe vnd gůt. so sie gestanden haben nit einwerffen. Vnd so aber die
eltern redliche geschefft Irer letzten meynung hinter inen verlassen. Vnd darinnen denselben
iren erben die oder andere Cost zuuergleichu(n)g gemeiner erbschafft
einzewerffen schickten oder schafften. dabey sollt es dannzumal auch pleiben.
doch on schaden der legitima.
souerr die durch gabe. zu zeiten
derselbe(n) gabe. wer vberstigen worden.
Das vierd gesetz
Von gleicher erbschaft der
ersten vnd andern kinder. das sollchs In aigner habe oder erb verstanden wirt.
WO in heyratbriefen gesetzt
wirt die nachuolge(n)de(n) kinder mit den erste(n) kindern gleich erben
zelassen. das soll in aigner habe vnd erbe. varend od(er) lige(n)d. der sie
dann entpfengklich sein. verstanden werden. vnd nit allein in der legitima.
Aber der geschefft ewsern personen geistlich oder werltlich. ist er dardurch
nit benome(n). doch die mit souil messigung fürzenemen. damit sein erben in
absteygender lynien Irer rechten legitima. vnuerschuldet nit entsetzt werden.
(266 = f. 133b = XIX, 5) Das
funft gesetz
Von yeder erbschafft schuld
die durch dieselben Erben auszzerichten.
WO schulde bey mer dann
einerley Eltern gemacht wirt. so tregt yede erbschaft die pürde vn(d)
verpflicht auf ir. söllche schuld zebezalen vnd außzerichten. die seine eltern.
die es erbet. gemacht haben. vnd steet in des erben macht. sich einer oder mer
erbschaft anzenemen oder zeentschlahen. doch wellche erbschafft er annympt.
derselbe(n) erbschafft schuld ist er zebezalen schuldig. mit vnderschied des
ersten gesetzs. des achtzehenden Tittels.
(267 = f. 134a = XX, 1) Der
zweintzigist Tittel
Gesetz vo(n) mangerlay
gescheft. der personhalb. der erbfelle vnd anderm. Auch vo(n) der betrangu(n)g
oder verhindrung derselben. vnd Irer erzeugung. vnd irer anfechtung in
Iarsfrist. Auch von der legitima vnd vbermasz. vnd von de(m) abzug des entpfangen.
vnd des. so sie
onworden haben. Auch von der peene vnd vngehorsam. vnnd von freyheit derhalben
auf die seiten gesippt.
Das erst gesetz
wellche personen geschefft
thun moge(n). vnd wellche nit. vnd zu welher zeitt. vnnd mit was vnderschied.
vnd vo(n) gabe. die auf kunftigen abgang beschiht.
ALle personen. die weil sie in
guter vernuft od(er) außübung derselben sein. mügen iren letzten willen ordnen
vnd gescheft thun. wen(n) vn(d) zu
welcher zeit sie wölle(n). nach de(m) vn(d) sie zu iren tage(n) komen sein.
nemlich so der knab vierzehen iar. vn(d) das maydlein zwelf iar volkome(n)lich
erlangt habe(n).
(268 = f. 134b = XX, 1) doch vnschedlich irem vater. muter oder
andern an irem beysitz vnd genieß. ob sie den an söllicher verschafften habe hetten.
Auch mügen sie geben auf iren künftigen val vnd abgang das man zu latein
nennet. donatione(m) causa
mortis. Also das solliche gabe vor zwayen genanten. oder vor andern dreyen ode
rmer glaubwirdigen zewgen. oder sunst nach ordnung der Recht. beweislich
geschehen soll. es sey der. dem gegebe(n) wirt. oder yemant anders seinerhalb
entgegen oder nit. doch vorbehalten der legitima den eltern von irer kinder
gute. in beden obgemelten vällen der geschefft vn(d) der gabe auf den tödsfalle
zewerden. nemlich des dritte(n) teils des gestorben verlaßner habe vn(d) gut.
die lehen hindan gesetz. welche aber vndter söllichen obgemelten Iarn sein. die
mögen eynich geschefft. oder gabe auf den todsfal nit thun. Auch mögen Tawben.
Stum(m)en. Synnlosen vnd andere dergleichen geprechenlich personen die nit
völlige außubung irer vernuft haben. vnd vormaln(n) in einem besonndern gesetz
berürt sein. kein geschefft thun.
(269 = f. 135a = XX, 2) Das
ander gesetz
Von verwurckung vnd peene der
ihenen die yemant zu geschefften betrangten. oder sie an furnemen derselben
verhinderten.
WO eynich person von yemant
anders ein geschefft zethun oder fürzeneme(n). vnpillicher weiß betrangt wirt.
so soll sollch gescheft krafftloß vn(d) von vnwirden sein. Vnd derselb
bedranger ob Im außerhalb söllichs gescheffts von des abgegangen verlassen habe
erblich icht zugestanden solt sein. damit als mit der tat verwůrckt
habe(n). vnd den andern des abgegangen erben. die daran nit schulde hetten.
werden vnd gefallen. Auch wellche person die andern Ir geschefft fürzenemen
oder zethun verhinderte. die sol alles das. so im von denselben verhinderten
personen erblich hett zůsteen oder gepüren mügen. damit als mit der tat
verlorn vnnd verwürckt haben. vnd fürter den andern erben werden vnd bleiben.
Vnd die ewssern oder andern persone(n).
die in yetzgemelter meynung das geschefft nit berürte noch antreffe. vnd doch
sölchen bedrang oder verhyndrung fürnemen vnd tetten. dieselben vn(d) auch die
vorberürten verhandler wolt ein Rat straffen an leib vn(d) gut. wie sie nach
gestalt der verhandlung zu rat würden.
(270 = f. 135b = XX, 3) Das
dritt gesetz
Vo(n) zeugen der geschefte.
vnd der wandlu(n)g des letzten wille(n)s oder gescheffts.
DIe geschefft söllen durch
zwen oder mer genante(n) des grössern Rats als zewgen erzewgt. vnd darauf der
erzewgunghalb für krefftig gehalten werden. vn(d) so aber yemant söllicher
genanten alhie. od(er) anderßwo mit fůge nit gehaben möchte. In der zeit
der pestilentz. oder sunst. so mügen andere glaubwirdige zewge(n). der manspersonen
darzu gepraucht werden. vn(d) ob die gescheft macht vnd gewalt innhalten. das widerumb zewiderrüffen vnd
zeuerendern oder nicht. dannoch mügen die alweg bey lebendigem leib. alle
dieweil der mensch in guter vernufft ist. widerrůfft vnd verendert werden.
Vnd deßgleichen die gabe auf künfftigen todsfal fürgenomen.
(271 = f. 136a = XX, 4) Das
vierd gesetz
Von erscheinung vnd anfechtung
der geschefft in Iarsfrist ausserhalb der Eehafft vnd vnkrafft.
WO yemant mit geschefft
abgeet. vnd in einem Iar dem nehsten darnach. dasselb gescheffte rechtlich nit
angefochten wirt. so soll das fürpasser nit mer widertriben werden. Es wer
dann. das die verwanten partheyen. die das anzefechten vermeinten. außerlannds
wern. od(er) auß rechter Eehafft verhindert wern worden ir notturft darwider
fürzepringen. vnd söllchs nach erkantnüss der vrteiler. Auf bederteil
verhörung. für gnůgsam anesehen vn(d) erkant würde. vn(d) deßgleichen so
das darnach seiner vnkraft oder krafftlosikeithalben angefochten würde. das
dan(n) auch in erkantnüss der vrteiler besteen soll.
(272 = f. 136b = XX, 5) Das
funft gesetz
Vo(n) geschefte(n) der eltern
ire eeliche kinder vnd enicklein mit erbschaft der legitima ausz einer not
zeuersehen vnbeschwert sollicher anzale.
EIn yedes. das Eeliche kinder
oder enicklein oder ander in absteygender lynien anstat der kinder hat. vnd lest. soll in
seinem geschefft dieselben zu erben setzen. oder die erblichen vesehen mit
gepürlicher vnd notturftiger erbschaft. das man zu latein nennet legitimam iure
nature debitam. Vnd so der kinder Enicklein oder ander dieselben anstat ihres
vaters oder muter für ein person zereche(n). vier oder mynder sein. so gepürt
inen allen ein dritteil aller verlassner habe. die manlehen hindan gesetzt.
oder vo(n) söllicher habe. die ine würde. so kein geschefft vorhanden wer. alle
verlaßne schuld. so der abgegangen schuldig bleibt. daran herab gezogen. So ir
aber fünfe oder mer sein. so gepürt inen der halbteil aller söllicher
verlassener habe. vnd sölliche notturftige erbschaft oder legitima sol noch mag
in dem geschefft mit nichten beschwert werden. Vnd ob das were. dz vater oder
muter in seinem leben seiner kinder eins od(er) mer seiner erblichen wart oder
künftigen erbschafft hindan gericht het. vnd sunst vnd on das. vier kinder oder
viererlay erben in absteygender lynien hinter im verließ. so soll in disem
valle die legitima auf den halben teil des abgegangen verlassen habe vnd anders
darein gehörende. verstanden vn(d) gerechent werde(n). als ob ir fünfe od(er)
mer noch vnentricht wern. doch mit der bescheidenheit. das die anzal so dem
entewsserten für sölliche erbschafft gegeben worden wer. In sölliche
(273 = f. 137a = XX, 5)
Rechenschaft der gemeinen habe auch sol gerechent werde(n) Auß de(m) allem die legitima außfündig
zemachen. Ob aber den vorbestympten erben In vorbeschehen heyraten oder sunst.
ein verrer vnd merer erbschafft bedingt wer worden. die sollte Ine dardurch nit
benome(n). sonnder vorbehalte(n) sein. vnd so dann den erben gleiche erbschafft
versprochen oder verschriben wer worden. so sollen dieselbe(n) erben zu der
erbschafft verwannt. alles das. so sie entpfenglich sein. gleich miteinander
erben. ye ir eins souil. als das ander. doch den vorauß der söne vnd töchtere.
auf maynung des andern gesetzs des xiiij tittels. hier Innen vorbehalten.
Ob aber die obgemellten kind
oder erbe(n) derselbe(n) Irer erbschaft dauor außgerichtet wern worden. vn(d)
sich darauf auf maynung des ersten gesetzes des. xv. tittels verzigen. oder
aber das sie solche ir erbschaft verwurckt hette(n)
auf maynu(n)g des andern gesetzs des Ietzgemellten. xv. tittels darumb solt es gehalte(n) werde(n) nach
Innhalt der yetzberürte(n) gesetz.
(274 = f. 137b = XX, 6) Das
sechst gesetze
Von der vbermasz vber die
legitima. damit freylich zeschicken. vngehindert vo(n) den kinde(n) vnd
enicklein.
DIe elltern möge(n) eine(m)
kinde oder enicklein vor dem andern eine(n) vorauß schicken. doch also. das die
andern In obgemelter Irer notturfftige(n) erbschaft oder legitima nicht
beschwert werde(n). noch eynicher abgang daran beschehe. vnd deßgleichen
möge(n) sie auch mit solcher vbermaß anndere geistliche oder werltliche
geschick nach Irem gefallen thun vnd fürneme(n). vngehindert Irer kinder vnd
enicklein. vnd so aber die felle on gescheft beschehe(n). so sol es on
yetzgemelte vnterschied mit verlaßner habe vn(d) erbschafft gehalten werden.
als vor vnd emaln(n) dauo(n) gesetzt vn(d) begriffen ist. vnd wo aber den
kinden vnd erben gleiche erbschafft In heyratbrieffen. oder sunst bedingt. versprochen
oder verschriben wer worden. so sol es damit nach Innhalt des vierden gesetzs.
des. xix. tittels gehalten werden.
(275 = f. 138a = XX, 7) Das
sibend gesetze
Von zuschetzen kleydung vnd
anderm den kinde(n) oder enicklein an Irer erbschaft oder legitima abzeziehen
mit vnderschied.
WO die eltern bey irem leben
Iren kinde(n) oder enicklein zuschetz oder heyratgut geben. so solle(n) die
erben so
sie erbschaft
neme(n) wolle(n). solch ir entpfangen zuschetz In geleiche erbschaft
einzewerffe(n) schuldig sein Es wer dann das sie Inen von der vbermaß. so vber
die legittima der andern kinder oder enicklein vorhanden weren. sollche
zuschetz zu einem vorauß schickten. damit die andern kinder vnd enicklein
eyniche(n) abgang an irer legitima nit leide(n) noch beschwert werde(n). Aber was die eltern In irem
lebe(n) sunst mit klaidung vnd gabe der hochzeit oder anderm auff ire kinder
vn(d) enicklein gelegt habe(n) vor de(n) andern. das mügen sie auch In irem
geschefft an irer legittima abziehe(n). was sie aber vber de(n) zuschatz auf
Ire kinder od(er) enicklein In ire(n) leben gelegt hetten. vor den andern
kindern oder enicklein. vnd sie Inen das In irem gescheft nit abzugen. oder i(n) gemeine erbschaft einzewerffen
setzten. das sein sie nit schuldig eynzewerffen. vnd die legittima wirt
gerechent. gesetzt vnd
genomen nach der zal vnd gelegenheit der kinder vnnd enicklein allweg eins
kinds kinder oder enicklein für ein person gerechent. vnd nach gestallt der
verlassen habe vnd erbschafft auf die zeit des abga(n)gs dess. der die verlest. als vor begriffen
ist.
(276 = f. 138b = XX, 8, 9) Das
acht gesetze
Von abzug der kinder vnnd
enicklein. des. so sie In lebe(n) Irer eltern onworden haben vnd gestanden
sein.
WO die eltern kinder oder Enicklein haben. die vngeratten sein.
vnd vor den erbfellen In leben irer elltern Irs vnwesenshalb. ettwe mercklich
onwerden oder Cossten vor andern Iren geschwistergitten vnnd miterben. so mögen
die elltern denselbe(n) iren kindern solche vbrige Cost In ire(n) geschefte(n)
zu vergleichung gemeiner erbschaft der andern miterben. den andern dargegen
eine(n) zymlichen vorauß thun. darmit sie des ergetzt werden.
Das newnd gesetze
Vo(n) verpeenung der gescheft vnd von ungehorsa(m) der. den
geschickt wirt.
ES mag auch ein yedes sein
Redliche vn(d) gepurliche geschefft d(er) vngehorsame(n)halb mit zymliche(n)
pflichte(n) verpeene(n). vn(d) auch dermaß. welchs seiner kinder od(er)
enicklein. das nit hiellte. das demselbe(n) vber die legitima
(277 = f. 139a = XX, 9, 10)
nichts volgen noch werde(n) sollte. Aber in andern geschicke(n) der persone(n).
gen de(n) es mit solcher notterbschaft nit verpu(n)de(n) ist. mag es sein geschefft also
vn(d) on vnd(er)scheid verpeene(n). so es sich desselben geschicks nit benügen
ließ. das Im alßdann vnd darnach nichts werden noch geuallen sol. vn(d) mag
darauf alweg setzen vnd ordnen wem hinfür vn(d) nach solchem. dieselb hab vnd
gut werden vnd geuallen solt.
Das zehend gesetze
Vo(n) geschefte(n) damit ge(n) Brudern schwestern noch anndern auf die
seiten gefrewndet. gantz vnerpunde(n) mit fellen vnd widerfelle(n).
WO yemant andern seinen
frewnden. als brüdern schwesstern. vettern. Oheimen. mumen. pasen. vn(d)
dergleichen personen. auf die seitten gefrewndt. oder aber frömden personen In
seinem verlassen geschefft vil. oder wenig. schickte. das mag es mit velle(n) vnd widerfellen verpynde(n) nach
freye(m) wille(n) Irenhalb gantz vnuerpflicht. Es ist auch mit eynicher
notterbschafft gen Ine nit verbunden. vnd mag Ine schicken oder nicht. nach
freyem willen. des. das sein geschefft thut.
(278 = f. 139b = XXI, 1) Der
einundzweinzigist Tittel
Gesetze von geschick
mangerlay. widerfelle. Auch der vnmundigen kindhalb. vnd der vnuernuftigen. vnd
vo(n) verbindung der mu(n)digen ausserhalb der legitima.
Das erst gesetze
Von widerfelle(n) in
gescheffte(n). der. die solche erbschafft nit annemen wollten. dieselbe(n) auf
andere erben zugefallen.
ES mag ein yedes. das yemant
In seinem gescheft zu erben setzt oder erblich versiht. solchs mit diser vnderschied fürnemen.
ob das oder dieselben. die also zu erbe gemacht sein vn(d) mündig wern. solche
erbschaft nit annemen wollten. oder nit erben. das alßdann vnd darnach dieselb
erschafft. dem. oder den andern. den sollche widerfelle geschickt wern. volgen
vnd geuallen sollten. vn(d) vo(n) stundan. so die. die erstlich zu erbe(n)
gesatzt sein. die verachte(n). vnd nit annemen wollten. oder nit erbten. so
trette(n) die andern an die erbschafft. So aber die gesetzten die angenome(n)
hetten. so hetten die andern darnach keinen zugang zu derselbe(n) erschafft.
Were aber das solche personen. die In eegemelter weis von Irem vater oder ob
der nit wer. von Irem
(279 = f. 140a = XXI, 1)
anherren erstlich zu erben gesetzt oder erblich versehe(n) sein. vnmundig vnd zu Iren tagen mit
komen wern. so dann dieselbe(n) vnmundige(n) vnder iren Iaren mit tode
abgiengen. so solt die selb erbschafft volgen und werde(n). den. darauf der
widerfal In dem geschefft stünde. wie wol ire vormunder solche erbschafft von
Iren wegen dauorangenome(n) hetten. vn(d) so aber solche kinder oder enicklein
mündig werden. vnnd zu Iren tagen komen. so bleibe(n) sie fürbaßer bey solcher
geschickter erbschafft od(er) legitima on eyniche(n) widerfal auf die andern.
(280 = f. 140b = XXI, 2) Das
ander gesetze
Von geschickten widerfellen
der vnuernufftigen kinder oder
enicklein in Irer vnuernunft. vnd
von Irer freye(n) erbschafft so sie zu vernunfft komen.
ES mag eins. seine(n)
vnuernufftige(n) kindern od(er)
enicklein schicken vnd die zu erben setzen oder erbliche(n) versehen. Also vnd
In welchem allter sie in söllicher vnuernunfft oder thorheit mit tod
abgienge(n). das alßdan(n) dieselb habe oder erbschafft auf des oder der abgegangen eeliche kinder. oder ob die
nit vorhanden wern. auf sein leipliche eeliche geschwistergit oder der
einsteils gefallen solt. vnd so aber die auch nit vorhanden wern. so mag es
dasselb geschick auf solchen abgang den frömden schicken. vnd so aber die torn
vnd synnlosen widerumb zu vernunftt komen. das sie alßdann vnd fürbaßer bey
Irer geschickte(n) erbschaft bleiben. vnd freylich damit thun vnd lassen mögen
was sie wollen on eyniche widerfalle.
(281 = f. 141a = XXI, 3, 4)
Das dritt gesetze
Von geschickten widerfellen
der vnmundige(n) kinder oder enicklein auf zugehorig oder fromde personen. vnd
von freye(n) geprauch der mundige(n). one eynichen widerfal derselben.
WO einer vnmundige eeliche
kinder oder enicklein left. die mag er in seinem geschefft wol mit de(n)
widerfellen also verpinden. ob der eins abgieng. ee dann es zu seinen tagen köme.
das alßdan(n) sein erbschaft
vn(d) verlaßne habe od(er) legitima geuallen sollte auf das ander. das dannoch
lept. oder auf ander sein zugehörig od(er) frömde personen nach seinem willen.
welchs aber zu seine(n) tage(n) kompt Das ist vnnd bleibt mit seiner notterbschafft.
oder legitima vnuerpunden als vor gesatzt ist.
Das vierd gesetze
Von freyem geschick vnd
verpindung der kinder vnd enicklein mit widerfelle. doch vnbeschwert der legitima.
ES mag auch vater oder muter.
In irem geschefft Ire kinder oder enicklein so sie zu Iren tage(n) kome(n)
sein. mit dem widerfal verpinden nach der elltern gefallen. mit dem. so sie
Inen vber die legitima schicke(n). doch also das die legitima vnbeschwert
bleib. als vorgemelt vnd gesatzt ist.
(282 = f. 141b = XXI, 5) Das
funft gesetze
Von freyem geschick gen vater.
muter. Anherren vnd Anfrawen vnbeschwert Irer legitima.
WO yemant nicht leipliche
eeliche kinder. enicklein noch ander erben In absteygender lynien hinter Im
verlest. sonnder vater. muter. anherren oder anfrawen vater oder muterhalb. so
mag es in seinem gescheft dieselben sein Elltern In aufsteygender lynie(n) wol
mit dem widerfal verpinden auf andere zugehörig oder frömde personen nach
seine(m) gefallen. doch vnbeschwert Irer legitima. vn(d) das ist der drit teil
der verlassen habe. des. der solch geschefft tůt. die schuld. so er
alßdann schuldig pleibt. zuuoran herab gezogen. vnd die lehen hindan gesetzt.
vnd was er daruber hatt vnd lest. das mag er auch andern zugehörigen oder frömden personen schicken vnd schaffen nach
seine(n) gefallen gantz freylich vn(d) vnuerhindert seiner elltern vnd
vorfaren. Es wer dann mit andern verdingen vnd verpflichten außerhalb freyer
erbfell. hinter sie verpunden.
(283 = f. 142a = XXII, 1) Der
zwenundzwaintzigist Tittel
Gesetz von gelihem gelt vnd allerlay schulde(n). vnd
vo(n) verpot das lehen den kindern zethun. vo(n) verpott des wuchers. vnnd von
betriegern Irer glawbiger. vnd vo(n) vnkrafft der gabe. zugeuerde de(n) glawbigern beschehen.
Das erst gesetze
Von gelihe(n) gelt vnd deszgleichen. vnd dasselb widerumb
zegellten vnd zebezalen.
NAch dem das lehen oder das
verleihen aygentlich steet In de(n) dinge(n). die in zale. gewicht od(er) maß
begriffen vnd gemessen werden. wer dann dem andern icht leihet. das sol er im
widerumb gellten vnd bezalen zu denselben zilen vnd fristen. die Im gegeben
worden sein. oder wo eynich nemlich frist oder zeit der bezalung nit gesetzt
werden. so sol solche bezalung geschehen. so dieselb gelihe habe oder gut
geuordert wirt. Alweg In solcher zal gewicht vnd maß als das gelichen ist
worden.
(284 = f. 142b = XXII, 2) Das
ander gesetze
Von verpott des lehens
vnbestatter kinder hinter Ire(n) elltern oder vormundern. Auch zu vngottlichem
vnd zu vnzymliche(n) geprauch vnd sachen.
WO yemant icht lihe. sönen
od(er) töchtern. die alßdan(n) vnabgeschiden In versehung irer elltern oder vormundern stünde(n). damit sol es
gehalten werde(n). als das sibend gesetz des. xiiij. tittels dauon Innhelt. vnd
deß gleiche(n) so einer dem andern eynich lehe(n) wissentlich tette zu spil
oder ander pöser vbung gebrauch od(er) sachen die vngöttlich vn(d) vnzimlich
wern. darumb solt er auch. nichts schuldig noch pflichtig sein.
(285 = f. 143a = XXII, 3) Das
dritt gesetze
Von verpott alles wuchers.
gesuchs. vnnd aller vrkunde briefe vnd schrift denselbe(n) berurende.
ES sol nyemant vo(n) de(m) andern eyniche(n) gesuch noch wucher
nemen noch eruordern. sonnder es sol sich ein yeder der bezalung. des. so Im
gelihen ist worden. benüge(n) lassen. vngeachtet ma(n)cherlay gestalt des
wuchers als hauptgut vnd wucher zusamen zeschlahen. vn(d) in ein sum(m)
zesetzen. od(er) vor gerechente(n) wucher In kunftige hauptsum(m) zeziehen. Es
sol auch den. die damit vmbgeen. oder fürkomen. eynich vrkund. hantuessten. einschreibung
in das gerichtsbuch. noch ander verschreibung zu glawbwirdiger vestigung oder
bestetigung eyns gesuchs noch wuchers nit geben. eingeschriben noch erzewgt
werde(n). vn(d) wo das darüber geschehe. das solt weder Craft noch macht haben.
(286 = f. 143b = XXII, 4) Das
vierd gesetze
Von schuld so die Cristen den
Iuden auf verschreibu(n)g. bekantnus. vollung. eingesetzte pfand. oder sunst
erstgelihe(n)s hauptguts oder gesuchs vnd wuchershalb darzu geschlagen schuldig sein auf weisung des Iuden
desselben hauptguts. oder vnbeweist desselbe(n) bereynigu(n)g de(n) Criste(n)
solchs hawbtgutshalb
dasselb zubestetten ausz zelegen. Auch den Iude(n) vmb die vbermasz des
gesuchs. wo die erschyne zurechtuertigen. alles mit vnderscheid. vnd einich
dergleichen bekantnuss In das gerichtsbuch nit zeschreiben. vnd von der
nachuolg der vollung vber widerweere
des Cristen erstanden.
WEn ein Iud zu einem Cristen
clagt. vnd sein Clag oder fürpringen auf ein bekante vollung. oder ein
vollu(n)g die nit In widersprochenem gericht. sonnder in Contumaciam erlangt
ist. od(er) auf ein Confessat oder bekantnuss In das gerichtsbuch oder sunst
vor gericht geschehen. oder auf besigelt brief oder pfannd die er von dem
(287 = f. 144a = XXII, 4)
Cristen hatt. ergrundt ist. vn(d) aber der Crist sagt. das solche sum(m) der
vollung bekantnuss des versigelten briefs od(er) schulde nit gantz nach laut
desselbe(n) hawptgut. sonnder einßteils wucher sey. was dann der Iud außerhalb
derselben vollu(n)g bekantnuss vnd schuldbrief weisen mag. das er dem Criste(n)
gelihen hab. das sol Im der Crist bezalen. doch das solche weisung wie Recht
ist mit Cristen. vnd zu Recht benuglich beschehe. möchte oder wollte aber der
Iud solchs nit weysen. was dann der
Crist mit seine(m) Aide betewre(n) möchte. das die sum(m) des gelihe(n) gelts
rechts hauptguts were. das solt er Im außrichten. doch ob der Crist von solchem
gelihen gelt dem Iuden icht gesuch. wechsell. gewynnung. oder liebung gebe(n)
hett. das möchte er daran abziehen. wo dan(n) des gesuchs mer dann des hawptguts
were. oder ob er im vor außerhalb der sum(m) auch icht gesuch gegebe(n) hette.
darumb möchte der Crist den Iude(n) fürter mit Recht auch fürnemen. vnd was er
also Rechts hauptguts vber den gegeben gesuch bestetiget. darumb thu er
demselbe(n) Iude(n) außrichtu(n)g vn(d) bezalu(n)g. Es wer dan(n) der Crist als
ein leichtuertig mensch. das er offenlichs lasters oder maynaidshalb so er
gethon habe(n) sollte. verlewmu(n)dt wurde. alßdan(n) wer Im solchs Recht nit zeerteilen.
Es solle(n) auch die gerichtsschreiber
od(er) ir substitute(n) zwische(n) Cristen vnd Iude(n) obuerlautte bekantnuss
In die gerichtsbücher nit schreiben.
Ob aber auf gegenweere vnnd
verhörung Im Rechten zu eynichem Cristen durch die Iuden vollung erlangt wurde.
der sol nach Rechtlicher ordnung nachgegangen werden.
(288 = f. 144b = XXII, 5) Das
funft gesetze
Von volziehung der Iude(n)
erlangter vollu(n)g oder beka(n)tnuss dauor den Cristen mit personlicher
verkundung eins fronpotten zu erfordern. mit verhorung seiner gegenweere. oder auf
des Criste(n) abwesen oder versawmnuss dem Iude(n) auf sein vorgeende
betewru(n)g vnnd bestetigung des
erstgelihen oder rechten hauptguts vneingezogen eynichs gesuchs verrer
zuuerhelffen.
WO auch ein Iude für gericht
kompt vnnd hawßbrief oder pfand vor gericht auf bietten od(er) seiner vollung
oder bekantnuss mit pfand fordern oder ander Execucion des Rechten verrer
nachuolgen will. so sol erstlich darauf. dem. oder den Ihenen. der solch briefe
oder pfand sind. oder darauf er vollu(n)g vn(d) bekantnuss hat. durch einen
geschwornen fronpotten verkundt werde(n). als Recht ist. das der Iud für
gericht komen sey. vnd solch begerung gege(n) Inen oder iren pfande(n) gethan
habe. Also. ob sie ichts darein zereden. oder dawider fürzepringen haben. das
sie dann komen auf das nehst gericht. vn(d) das durch sichselbs oder durch ir
volmechtig Anwalte thun. als Recht ist. kome(n) sie aber nit. vn(d) pringe(n)
darwider Ir notturft od(er) gerechtikeit nit für. so werden sie darnach mit
weitter verhörung nit
(289 = f. 145a = XXII, 5)
zugelassen. sonnder dem Iuden wirt verrer auf sein fürbrachte pfand vollung
oder bekantnüss vmb sein recht hauptgut mit bestetigung seins iüdischen aids gegen den Cristen
verholffen wie sich gepürt vnd Recht ist.
Vnd so söllich verkündug also.
wie vor steet. beschehen ist. vnd der Crist oder sein anwalt aussen bleibt.
vnnd der Iud kompt vn(d) seinem Rechte(n). wie obgemelt ist. verrer nach geen
will. so soll er erstlich seinen iüdischen ayde schweren. das die sum(m) so er
auf die pfand gelihen. oder die im der Crist bekannt oder die er auf Ine
eruollt habe. eytel Rechts erstgelihens hauptgut. vnd kein wůcher. gesüch.
gewynnung. liebu(n)g. noch aufwechsel darzu noch darauf gerechent oder
geschlage(n) sey Auch vmb sölch hauptgut. sunst kein ander pfand mer innen. vnd
vormals keinen gesuch. gewynnung. wechsel noch liebu(n)g dauon er oder die
seinen. noch nyemant von iren wege(n). genomen oder entpfangen haben. alle
geuerde vnd argelist darinn gantz
außgeschlossen. vnd so das beschicht. alßdan(n) sol dem Iude(n) vmb söllich
bestetigt hauptsum(m) verrer rechts verholffen werden. auch so Recht ist.
(290 = f. 145b = XXII, 6) Das
sechst gesetze
Vo(n) ansprach der Cristen gen
den Iuden vmb versetzte pfand vnnd weisung derselben durch die Criste(n). vnd auf
gepruch sollcher weisung die Iuden auf berainigung Ihres aides dauon zeledigen.
WO ein Crist einen Iuden
beclagt vmb pfand. die er dem Iuden sol versetzt haben. vnd aber der Iude
sölcher versatzung der pfand gar oder einßteils in abreden vnnd laugen steet.
auf meynung. das Im söllche pfand durch ine oder yemant von seinen wegen nit
versatzt sein. Wo dann der Crist nit beybringt das er de(n) Iuden sölliche
pfand versetzt hab. so soll man alßdann dem Iuden seinen iüdischen Aide deßhalben auflegen vnd
erteilen. damit er von derselben ansprach soll geledigt werden.
(291 = f. 146a = XXII, 7) Das
sibend gesetze
Von den geltern die Ire
glawbiger in furnemen derselben betriegen. vnd nit bezalen. vnd nit vorha(n)den
ist. dauon sie des iren bekome(n) mugen. dieselben gelter zu fronuesten mit
wasser vnd brott durch die glawbiger zehalten.
WO yemant durch keüffe. lehen
oder in ander weis seinen glawbiger mit geuerde zu schulden od(er) frist
derselben schuld brechte. vnnd Ine zu seinen zeiten durch sichselbs oder yemant
anders von seinen wegen nit bezalte. vn(d) der glawbiger durch verwilkürt
gerichtlich bekantnüss vnd vollung. oder sunst durch rechtlich erstanden
vollung. oder entlich vrteil. in krafft einer berechten sach. dieselben sein
schulde zu Im erlangte. mit fürbringung. weisung. oder mercklicher
versehenlicher vermůtung söllchs geuerds vnd betriegung. oder so der
gelter durch vnkost vn(d) vnwesen ausserhalb rechter Eehaft darüber sein
bezalung verzüge. vnd des gelters habehalben gepruch erschyne. also das der nit
möchte darauf nachgeuolgt werden. oder nit vorhanden were. so steet in des
glawbigers gewalt denselbe(n) seinen gelter in den schuldthurn füren zelassen.
vnd den dar Innen zeenthalten mit zymlicher notturft wassers vnd brots. solang
vnd er Ine damit verlegen will. oder bis er seinerhalb bezalt außgericht oder
vergnügt wirdt. Wo aber der glawbiger erstlich oder darnach sölchs zethun nit
vermeinte. so solt der
(292 = f. 146b = XXII, 7)
gelter nach herbrachten vn(d) gewonlichen dingen vo(n) der stat schweren. wie das sechst gesetz des
aylften Tittels dauon Innhelt. doch mag ine ein Rate nichts destomynder nach
gestalt seiner verhandlung straffen. als ein Rate zu rat wirt.
Vnd ob es aber geschehe od(er)
were das der eingepracht gelter vor seiner entledigung durch yemant anders auf
entlichs Recht vrteil od(er) vollung. deßgleichen geuerdshalb wie oben begriffen ist.
dermassen auch fürgenomen vn(d) verpotte(n) würde. so solt es gen demselben
gehalten werden wie vor vnderschiden ist.
(293 = f. 147a = XXII, 8) Das
acht gesetz
Vo(n) vnkraft der gabe vnd
vbergabe zugeuerde vnnd schaden der glawbiger furgenomen. gen denselben seinen
glawbigern.
ES soll nyemant. der den
lewten schuldig ist. denselben seinen glawbigern zu geuerde vn(d) schaden
eynich gabe noch vbergabe yema(n)t anders thun noch fürnemen. so dann
zuuerhindrung oder abpruch gepürlicher bezalung söllcher schuld erwachsen vnd
komen mag od(er) wirt Vn(d) wo das darüber beschehe das sollte seinen
glawbigern an irer schuld gantz vnschedlich sein. Doch soll es zwischen den
Eelewten Irer zuschetz vnd gabehalb besteen vnd gehalten werden. auf meynung
ettlicher gesetz vnder de(m) zwelften Tittel Irenhalb dauon begriffen.
(294 = f. 147b = XXIII, 1) Der
dreyundzwaintzigist Tittel
Gesetze von allerlay
verheftu(n)g verpfendung vnnd irer verpflicht mit vnderscheid. gen dem
hawszherren auch der frawen Ihres zuschatzhalb vnnd entledigung der pfand vmb
das gelihen gelt. verlust der pfand vnd Cost darauf gelegt. Auch das einem
hinder dem andern nicht zuuerpfennden. das frombd nicht zuuerpfenden. vnd vo(n)
enthaltung der pfand auf gantze bezalung vnd irer entledigung durch den
selbgelter. auch vo(n) antastung derselben.
Das erst gesetz
Von verheftu(n)g eins Innwoners
habe in einem haws vmb seinen versessen hawszins gen de(n) hawszherren.
WO yemant ein haws besteet.
vnd die zeit der bezalung des hawßzins erscheinet. so ist alle des Innwoners
habe vnd gut der Inn begriffen. gen dem
(295 = f. 148a = XXIII, 1, 2)
hawßherren vmb söllchen versessen hawßzinns verpfendet. vnd darauf mag er
dieselben verpfendten habe. mit eine(m) geschworn gerichtspötten dar Innen
versperren vnd In haft legen solang vnd verr bis söllch bezalung beschiht. oder
wo das spennig wer. mit Recht außgetragen wirt. Vn(d) ob auch söllcher verpfennter habe dauor einsteils außgetragen
wer worden. nichts destmynder mag er derselben entpfrömbdte(n) habe In
achttagen den nehsten. nach dem im das zewissen wirt. an denselben enden
nachfarn bis auf entliche bezalu(n)g desselben versessen zins.
Das ander gesetz
Von verpfendu(n)g des mans
habe vnd gut vmb seiner Eelichen wirtin zuschatz Im zugepracht vor anderer
personlicher schulde.
WIewol der man seiner Eelichen
hawßfrawen eynich besonnder vermechnüss Irs zuschatzs oder heyratguts im
gegeben. nit gethan hett. oder abe Ir vermechnüss gethan auf allem dem das er
ließ. yedoch ist alle sein habe vn(d) gut ir darumb stilschweige(n)d verpfendt. Söllchen iren zubrachten zuschatz sie
auch darauf behalten
(296 = f. 148b = XXIII, 2, 3)
mag vor andern glawbigern den man schuldig bleibt. vn(d) die nit besonder vnd nemlich verpfendung
vnd einsatzung dauor fürgenomen. darumb haben. aber des andern zuschatzs oder heyratgutshalb.
so der frawen zu widerlegu(n)g gesprochen wirt. damit solle sie dermaß nit
gefreyet sein. doch vnuergriffen dem fünften gesetz des zwelften Tittels. von
den ihenen die zu offem kram vnd marckt steen lauttend. vnd der vermechnüsshalb
yetweders zuschatzs. damit soll es gehalten werde(n) auf meynung des achten
gesetzs desselben zwelften Tittels.
Das drit gesetze
Von ledigung vnd losung
verpfenter habe vmb das gelihe(n) gelt daruber vnbeschwert.
WIe einer einich habe vn(d)
gut verpfendet. od(er) pfandsweis eingibt. das soll vnd mag er auch ledigen vnd
lösen zu den zeitten vn(d) in aller dermaß als das verpfendet ist worde(n).
doch also. das der. der söllchs pfandsweise eingeben hat. vber die rechten
hawptsumm. oder hawptschuld. nit beschwert werde.
(297 = f. 149a = XXIII, 4, 5)
Das vierd gesetze
Von ergerung oder verlust des
pfands on schuld vnd schade(n) des Innhabers. vnd von bezalu(n)g derselben
schulde.
WO das pfand in handen vnd
gewalt. des. dem das verpfendt ist worden. on sein schuld geergert oder verlor
wirt. so soll er des keinen entgelt noch schaden tragen. vn(d) er mag auch
nichts destmynder dieselbe(n) sein schuld an dem selbgelter oder seinen erbe(n)
eruordern vn(d) einbringen. vnd der oder dieselben sein auch schuldig dieselben
schuld zebezalen.
Das funft gesetze
Von bezalung des. so
notturffthalb des pfannds darauf gelegt wirt.
WO einer icht pfandsweis
innhat. vnd notturffthalb des pfands ettwas darauf legt. das soll Im der
selbgelter mitsampt der hawptschuld bezalen vnd außrichten.
(298 = f. 149b = XXIII, 6) Das
sechst gesetz
Von einem pfande. das. mer
personen hintereinander nicht zeuerpfenden. vnd von vorgang des ersten. Auch
von peene der misztettigen.
ES sol ein einich pfand nit
mer personen hintereinander verpfendet werden. vnnd wer das vberfüre. der soll
darumb zu peen verfallen sein den vierden tail des rechten werds. des. so er
vber die ersten verpfendu(n)g zuuerpfenden fürgenomen hat. mit sölcher
vnderschied. das der halbteil söllcher peene gemeiner stat. vnd der ander halb teil.
dem. oder den Ihenen. den söllche nachuolge(n)de verpfendung beschehen ist.
gefallen vnd werden sol. vnd darzu welcher die ersten verpfendung darauf hat.
der solle damit den vorgang haben. vnuerhindert der andern darnach
volge(n)de(n). vnd der verpfender sol auch die andern nachuolgenden
verpfendung. von demselben pfand ledigen. auf seinen Cost. on des ersten. vnd
der nachuolgenden. schaden vnd entgelt. vnd es möcht auch der verpfendter so
geuerlich damit handeln vnd fürnemen. das ine auch darzu ein Rat straffen mag
als er zu rat würde.
(299 = f 150a = XXIII, 7, 8)
Das sibend gesetz
Von verpot einich frombde habe
zuuerpfenden. vnd von eruordru(n)g der schulde an de(n) selbgeltern. vnd von
straffe der miszhandler.
ES solt auch nyemant frömbde
habe. die nit sein ist verpfenden. on des willen. des die hab ist. vnnd es soll
auch dem. des dieselb habe ist. söllche seine habe. von den. bey den er die
funde. söllcher verpfendunghalb vnbeschwert volgen vnd widerwerden. doch mag
der. dem söllche verpfendung geschehen ist. sein schulde an seine(n)
selbgelter. von dem er söllch pfand hat. eruordern vnd einpringe(n) Vn(d) es
mag auch derselb mißhandler darumb gestraft werden. nach erkantnůs der
vrteiler oder des Rats nach gestalt der sach. als sich gepürt.
Das acht gesetz
Von enthaltu(n)g der pfand bis
auf bezalung aller schulde. darumb sie verpfendt sein worden.
WAs pfand einer vmb ein sum(m)
oder schuld Innhat. die alle mag er pfandweis innenhaben vnd behalten solang
vnd verr bis er der gantzen summ oder schuld gentzlich außgericht vnd bezalt
wirt.
(300 = f. 150b = XXIII, 9) Das
newnd gesetz
Von entledigu(n)g der pfand
durch den selbgelter an welchen enden er die betrit vmb die gelihe(n) hauptSumm
auszerhalb gerichtlicher entpfrombdung.
WO yemant einich pfand Innhet.
vnnd die. andern leůten eingebe. od(er) im die sunst entpfrömbdt würden.
vnd der selbgelter söllch sein pfand an denselben enden erfüre vnnd treffe. so
mag er söllch pfand widerumb erfordern vnd zu seinen handen pringen auf bezalung
der sum(m). darumb sie von im verpfendt sein worde(n). Wo aber eynich
angreiffen vnd entpfrömbdung söllcher pfand nach gerichtlicher ordnung
geschehe(n) wer. darbey solt es bleiben. als dauor auch gesetzt ist.
(301 = f. 151a = XXIII, 10)
Das zehend gesetz
Vo(n) gerichtlicher
angreiffu(n)g vnd verkauffung eingesetzter verwilkurter. beweglicher vnnd
vnbeweglicher pfand. vnd Irer anpiettung gen dem selbgelter.
WO yemant bewegliche oder
vnbewegliche pfand Innhat. vnd die anzegreiffen vn(d) zeuerkauffen vermeint.
oder von andern schuldigern durch gepürlichen gerichtszwang darzu pracht
wirdet. so soll er sölliche pfand nach ordnung vnd gewohnhait ditz gerichts vor
dem Richter vnd gerichte aufpieten. vnd darauf soll im der richter erlauben
dasselb pfannd durch geschworn vnderkeüffel oder fürkeufflin getrewlich auf das maist zeuerfailsen In vier wochen vnd einem tag darnach de(m)
nehsten. vnd was dan(n) söllch pfand auf das höhst gelten mag. darumb soll er
es de(m) selbgelter nach ordnung des gerichts In laut vorbegriffner statut
anbietten. der mag alßdann das pfand darumb lösen. vnd selbs behalten. vnd so
er aber das nit thun will. so wirdet es dem kauffer von gerichts wege(n)
bestettet vmb sölch kaufsum(m). ob er es darumb behalten will. Wo er aber
söllch pfand vmb söllche sum(m). so er darauf gelegt het nit behalten wolt. so
soll das dem. dem das pfand eingesetzt. vmb die sum(m). die. wie vorsteet.
darauf gelegt ist. angepotten werden. der dann macht haben sol dasselb pfannd
vmb söllche aufgelegte Summ zebehallten. wo er aber das nit darumb behallten
(302 = f. 151b = XXIII, 10)
wolte. so sollt das pfand fürter durch geschworne vnterkeüffel oder vnterkeüfflin anderwait auf das höhst
vnuerzögenlich verfailst. vnd in vierzehen tage(n) darnach den nehsten verkauft.
vnd der glawbiger dem das pfannd gesatzt
ist. wo es die gelihen sum(m) oder schuld mitsampt den erlitten Cost vnd scheden auf messigu(n)g
rechtlichs entschieds erraichen mag. entricht vnd bezalt werden. Vnnd wo aber
söllich verkauft pfand. den werd der schulde vnd erlittner Cost vnd scheden nit erraichte. so soll im vmb
die austeende vbermaß sein vordrung gegen seinem gelter vorbehalte(n) sein. ob
aber darüber einicher vberlauf bestünde. bey wellche(m) tail sich das begebe.
der sol volgen vnd werden dem herren des pfannds. od(er) andern nachuolgenden
glawbigern. oder andern. die gerechtikeit daran hetten. vnd auf span derselben solte söllche vbermaß auf außtrag
des Rechte(n) hinter das gericht gelegt werden. vnd ob söllchs vnbeweglichs
pfand einen aigenherren hette. so sol es gen im mit anpietung vnd annemung
gehalte(n) werden. auf maynu(n)g des achte(n) gesetzs des aylften Tittels.
(303 = f. 152a = XXIV, 1) Der
vierundzwaintzigist Tittel
Gesetze von mangerlay
hinleihen zu zimlichem geprauch Accomodatum genant. Vnd vo(n) widerlegu(n)g
verschultes schadens. auch nach dem verlihen geprauch. vnd von widerkehrung des
so gelihen ist.
Das erst gesetz
Von zymlichem geprauch entlehe(n)ter pferde. kleinat. bucher. oder
anders varends oder ligends. vnd vo(n) verwaru(n)g derselben. oder wo das nit
geschehe. sollichen schade(n) zebezalen.
WO einer dem andern verleiht
pferde. klainat. klaider. bücher oder anders ligends
oder varends zu einem besonndern geprauch. vnuerdingt vn(d) vnuerpflicht
eynichs lons. daru(m)b. so mag der. de(m) söllicher geprauch verlihen ist.
dasselb. Inmassen vn(d) im das gelihen ist geprauchen. Also. das er söllchs
dem. der im das gelihe(n) hat. auf sölliche(n) geschehe(n) geprauch widerumb
vberantwurte(n) sol. vn(d) vor außga(n)gs des geprauchs. ist er nit schuldig
dasselb wider zekere(n). od(er) de(m) abzetrette(n) Vn(d) der. de(m) söllchs verlihe(n) ist. ist schuldig
(304 = f. 152b = XXIV, 1, 2)
mit souil vnd mer vleiß das zůbewaren. dann ob es sein aigen habe oder gut
were. vnd so vber söllichen seinen gepürlichen vleiß vnd seinerhalb
vnuerschuldt einicher schad daran bescheh. darumb ist er nichts schuldig. vnnd
wo aber söllicher vleiß nit gescheh. vnd auß seiner verschuldung od(er)
versawmmüß. oder auß seinem mißbrauch dieselb gelihen habe geergert. beschedigt oder
verlorn würd. so ist er schuldig denselben schaden zůwiderlegen vnd
zůgelten. vn(d) wo aber einich besonnder geding zwischen Inen beden
gescheh. dabey solt es zuuoran bleiben.
Das ander gesetz
Von entlehenter habe inen
beden zu nutz vnd frommen. vnd der verpflicht des schadens derselben. allein so
der auß vornemlichem geuerde vnd verschuldung beschiht vnd sunst nit.
WO yemant dem andern ligende oder varende habe zu sonndern
geprauch verleihet. von vrsachen wegen sie bede berürende vnnd antreffende. so
ist der. dem gelihen ist. allein alßdann vmb den schaden schuldig so der
seinerhalb auß geuerde. od(er) auß der merern schulde. die man zu latein nennet
latam culpam. beschehen wer.
vn(d) sunst nit.
(305 = f. 153a = XXIV, 3, 4)
Das dritt gesetze
Von bezalung des schadens
entlehenter habe. so der nach de(m) verlihenem geprauch beschicht.
WO einer gelichne habe vber
gepurliche(n) geprauch. darnach lenger in seinselb geprauch auß seinselbs verschuldung
oder versawmnuss behielt. vnd nach der
zeit des verlihe(n)
geprauchs einicher schad daran gescheh wie sich der machte. vnd ob auch solcher
schad In des handen. der desselb lehen getan hat. auch het geschehe(n) mügen.
so sol der. dem gelihen ist. solchen schaden gellten vnd bezalen. dem.der das
gelihen hat. Vnd ob sich In dem oder anderm icht besonnder gedinge begeben.
darbey sol es auch bleiben.
Das vierd gesetze
Von vberantwurtung.
auszrichtung vnd bezalu(n)g entlehe(n)ter habe. von dem Ihenen. de(m) das
gelihe(n) ist.
WO yemant dem andern einich
gelt. parschaft. varnus oder deßgleichen vnbestympt der zeit leihet. so ist der. dem gelihen ist
worde(n). schuldig. dieselbe(n) gelihen habe. yezuzeitten auf eruordrung des
leihers. Im wider zegebe(n). vn(d) so aber ein zeit des widergebens bestym(m)et
wirt. so sol dasselb auf solche zeit beschehen on entgeltnus des leihers.
(306 = f. 153b = XXV, 1) Der
funfundzwaintzigist Tittel
Gesetze von bestentnuss.
Rewmung vnd vertrettung der hewser. vnd von verpfendung des. so darinnen ist.
vmb hawsszins. vnd Irer vertrettu(n)g. Auch vo(n) vrsachern des prands. vnd
vo(n) hinlassu(n)g. acker. wysen. weyer. pferd. schaffe. Auch von leriungen.
vnd vo(n) beschedigung ausz den hewsern gefugt.
Das erst gesetze
Von bestentnuss der hewser vnd
herberg. vmb nemliche(n) zinse. vnd von notturfftiger pesserung derselbe(n) vnd
Ire(n) zimlichen geprauch vnd vo(n) bezalung der hawsszinse.
WO einer dem anndern ein
hawss. herberg oder wonung vmb einen zinß auf ettlich zeit oder Iare verleßt.
Wie sie dann bederseit sollch verdinng miteinannder machen vnnd aufnemen. dem
söllen sie allso
(307 = f. 154a = XXV, 1, 2)
nachkomen. vnd wes das haws ist. der sol notturfftige gepewe vnd pesserung zu
gepürlicher Innwonung. dienende. dar Inn thun vnd verlönen. vnd was aber mit
seins hawsherren wissen vnd vergunst zu solchen pewen. vn(d) pesserunge
darlihe. vnd außgebe. das sol Im an seinem hawßzins abgezogen werde(n). so sol
der Innwoner seinen hawßzins Zu rechter zeit vnd weil. Nemlich allweg halbe(n)
zinß zu halbe(m) Iar
außrichten vnd bezale(n). Es wer dann das sie sich In solcher bezalung. In dem
geding derselbe(n) bestentnuss anders vereint hetten. dabey sol es zuuoran
bleiben. Vnd es sol auch der Innwoner sein hawss oder gemach zymlicher weis
geprauchen. on schwerlich verlich beschedigung desselben.
Das ander gesetze
Von rewmung der hewser vor
auszgang der zeit solcher bestentnuss. durch ettlich besonder velle. vnd von
abgang des hawszzinss nach marckzal mit vnderscheid.
WO bestentnuss der hewser
od(er) gemeche vmb einen zinse vnbegebe(n) hernachuolgender
velle fürgenome(n) werden. vnd so dann sich hernach begebe das dem hawßherren
ein solche not eemaln(n) vnfürsehe(n) zustunde.
(308 = f. 154b = XXV, 2) das
er außerhalb desselben hawss kein andere wonu(n)g hett. vn(d) solchs de(m)
Inwoner zuwissen tett. so sol der Inwoner darauf das hawß Rawmen. In souil
zeit. als nach gestalt der sachen vnnd aller gelegenheit durch einen Ratt oder
Burgermaister gepillicht wirdet. vn(d) was darumb also gepillicht wurde. darbey
sol es bleiben. vnd deßgleichen zu dem andern so hurerey oder verpottne spil.
vn(d) dergleichen büberey. durch den Innwoner dar Innen geschehen. oder andern
vo(n) Im darinnen gestattet wurde. Zu dem dritte(n). so das hawß einen solchen
mercklichen schaden dauor vnfürsehen het. od(er) empfienge. deßhalbe(n) es
einfallen. oder garschwerlich beschedigt werden möcht. Also auch das derselb
paw vn(d) pesserung In seiner Innwonung mit fug nit beschehe(n) möchte. vnd in
dissen zweye(n) felle(n) ist der Innwoner auch schuldig zerawmen als dauor gesatzt
vnd vnderschieden ist. vnd in dem ersten vnd dritten vall sol den Innwonern an
de(m) hawsszins souil abgen. als
sich nach anzal der zeit gepürt. Aber in dem andern valle sol im an dem hawsszinß nichtz abgezoge(n) werden.
von seiner poßheit wegen. Es wer dann das er dasselb hawß vber ku(n)tlichs
wissen söllicher person od(er) mißprauchs hingelassen hett.
Wo aber der hinlasser eins
hawss. oder gemachs dasselb hawß In der zeit der bestentnuss verkauffte. In
fürsatz dasselb durch den besteer zerawmen. vor außgang der Iare oder zeit
seiner bestennuss. vnd so dann der hinlasser solchen seinen verkauf dem besteer
nach sant walpurgen. vnd vor aller heiligen tag kuntlich zewissen thut. so sol
der besteer solchs hawß oder gemach rawmen und seiner bestentnuss absteen auf
den nehsten sant walpurge(n) tag darnach volgende. vnd so er aber solchs dem
besteer vor erscheynung aller heiligen tag. als dann man pfligt hewser zebesteen. nit zuwissen tůt. so mag der besteer dan
nehstnachuolgende(n) sant
(309 = f. 155a = XXV, 2)
walpurgen tag bis alßdann vber ein Iar darinnen bleiben. wo sich anders die
bestentnuss souerr oder lenger streckte. vnnd so sie aber dauor erschyne. so
solt er auf die zeit der erscheynung für sich selbs rawmen yezuzeitten mit
bezalung nach marckzale souil hawszinß. als sich auf die zeit der vermelten
rawmung gepürte. vnd wo aber bedeteil solcher bestentnusshalb ander besonnder
geding tetten. vnd ausnemen. damit solt es gehalten werden auf meynung dess.
nehsten gesetze.
(310 = f. 155b = XXV, 3) Das
drit gesetze
Vo(n) besitzung der hewser vnd
gemeche durch die besteer vnnd Ir erben. oder die andern zymlichen persone(n)
zuuerlasse. mit verpflicht der besteer der bezalu(n)g hawsz zynse.
WO yemant ein hawß. wonung.
od(er) gemach besteet. so sol er das die zeitt solcher beste(n)tnuss personlich
besitzen oder er mag das andern zymliche(n) personen zu redlichem geprauch an
seiner stat die selbe(n) zeit verlassen. damit der hawßher eynnichs
mißprauchshalb nit beschwert werde. vnnd ob aber der besteer vor der zeit der
erscheynung solcher bestentnuss. mit tode abgeet. vnd erben. oder yemant anders
Im nachuolgend verlest. so sein die selben verpunden sölche bestentnuss
dermassen vn(d) die beschehe(n) ist. In aller dermass als der gestorben
zehalten mit personlicher besitzung. oder mit verrer verlassung zymlichen
personen zu redlichem geprauch wieuor steet. doch allweg also das der recht
besteer. vn(d) sein erbe(n). oder Ir nachkome(n) nichts destmynder
yezuzeitte(n) vmb die bezalung der hawßzinse verpflichtet bleiben.
Vnd mit Rewmung solicher
hewser. vnd gemach. sol es Ir aller halb gleich gehalten werde(n). wie das
gesetze hieuor begriffen dauon Innhelt.
(311 = f. 156a = XXV, 4) Das
vierd gesetze
Von pfendung vmb hawszzinnse
auf erscheinung der zil. des so die besitzer darinnen gehabt oder haben. vnd
vo(n) verrerm hinlassen der besteer vnd Ir yedes verpflicht der hawszzinszhalb.
DIe hinlasser irer hewser oder
gemechte die mügen vmb ir verfallen hawßzins auf verzug der bezalung derselben.
vmb souil als dieselben. hinderstelligen hawßzinse treffen. auf ersuchu(n)g
yezuzeitte(n) eins Richters durch seinen knecht. de(n) besteer oder Inwoner.
vmb das so er dar Innen hat zusperrn. vnd darmit nach herprachter volziehung.
sol im souil verholffen werde(n). damit er darumb vnuerhindert außgericht
wirdet. vn(d) so der besteer zu vnzeitten außzuge. oder auch zu rechter zeit
vnentricht vnd vnuergnügt des hinlassers. so hat der zinnßherr macht vmb sein
gantze zinße darumbe der bestand beschehen wer. des besteers hab vnnd gut. so
in demselben hawß oder gemach gewesen ist. oder auch auf gepruch derselben
annder seine habe vnnd gut. wo er die betretten mag. In vorgemelter maynung mit
versprerrung oder verpott fürzenemen. vnnd zehanthaben mit eegerürter
volziehung. solanng vnd verr. bis er desselben hawßzins vnd seiner scheden
deßhalb erlitten außgerichtet oder vergnügt wirdet. doch so der besteer vnd
besitzer yemant anders dasselb hawß oder gemach verlest. so sol desselben
nachuolgenden Innwoners habe vnd gut vmb solchen hawßzins. so er dar Inn
versizt In aller dermaß verhafft sein. als des ersten besteers. vnnd ob dem
(312 = f. 156b = XXV, 4, 5)
hawßherren daran icht abgieng. so solt vmb solche(n) abgang der erst besteer
mitsampt dem seine(n) nichts destmynder verpunden vnd verpflichtet sein biß auf
entlich bezalung des hawßherren.
Das funft gesetze
Vo(n) vertrettung verlassner
hewser durch den hawszherre(n) In seinselbs sachen. one entgeltnuss des
Inwoners.
WO sich begebe das der. der
eynich hawß. herberg oder wonung bestanden het. von yemant. eintreg oder
anfordrung hett. auf meynung das der hinlasser nit macht oder recht gehapt solt
haben. solch hawß. herberg. oder wonung hinzelassen. so solt derselb hawßherr.
dauon er solche bestentnuss hett.
dieselben vordrung vertretten. vnd Ine dauon ledigen vnd lösen one sein
scheden. die redlich vnd ungeuerlich hiessen vnd wern.
(313 = f. 157a = XXV, 6) Das
sechst gesetze
Von vrsachen der tettige(n)
persone(n) des prannds bestandner hewser. vnnd der selben widerlegung des
schade(n)s oder straffen an Ire(n) leibe(n).
WO yemant hewser vmb Ierlichen
zynß besteet vn(d) auß seinem grossen vnd mercklichen vnfleiß geuerde vnd
mißhandlung. In solchem seinem bestande(n) hawß auß seiner verschuldu(n)g fewr
außkömpt. dar durch das hawß gar oder eins teils schade(n) entpfecht. so ist
derselb besitzer oder zinßman verpflicht vnnd schuldig dem hawßherren des es
ist. von dem er das bestanden hat sölche(n) seine(n) schaden deßhalb erlitten
nach zymlichem werde vnd messigung des rechten. souerr vnd er das vermag
zebekeren. vnd zewiderlegen nach bederteil verhörung. vnd nach beweisung des
hawßherre(n) der vermelten verschuldu(n)g oder sawmnuss nach Rechtlicher
erkantnuss eins Rats oder des gerichts. mit vorbehaltung eins Rats straffe an
Iren leiben nach gestalt der verhandlung der Ihenen die das zebekere(n) am gut
nit vermügen.
Vnd deßgleichen. So mer dann
ein hawßgesind In einem hawß gemeche oder wonu(n)g haben. vn(d) yemant auß den
selben In vorgemelter meynug auß seiner verschuldung oder versawmnuss vrsach
des prands vnd schadens gibt seinen mitwonern. hawßgenossen oder hawßherren. so
ist der oder dieselben. In vorberürter maynung schuldig denselben gefügten
schade(n) den yetzbestympten personen
zewiderlegen. abermaln(n) mit vorbehaltung eins Ratts straffe an den leiben der
Ihenen. die das an dem gut nit vermugen.
(314 = f. 157b = XXV, 6) Vnd
ob der erbman das hawß selbs besesse. vnd In vorberürter meynung verschuldlich
od(er) versewmlich handelte. dar durch das hawß gar od(er) einsteils verprant
wurde. so solt der selb erbma(n) gen seine(n) aige(n) herre(n) In aller der
verpflicht steen als der Ihene. der es von Im bestanden hette.
Vn(d) ob d(er) erbma(n) sein
erb vn(d) hawß hingelassen het. vn(d) in vorberürter meynung durch den besteer
mit prand schad daran beschehe. vnd der erbman den besteer vmb sein erlitte(n)
schede(n) des hawßhalb fürneme. was dan(n) der erbman daran entpfieng. das solt
im In eegemelter meynung bleibe(n). doch mit dißer verpflicht das alßdann der
erbman dasselb erb widerumb zubezymmern vnd zepawen schuldig vnd pflichtig sein solle. vnd so aber der
erbman den besteer In einem vierteil Iars dem nechsten darnach rechtlich nit
fürneme oder anuorderte. vnd sich seins erbs gantz verzige vnd entewsserte doch
mit bezalung voruerfallner aige(n)zinß. so ist der erbma(n) solcher
beschedigunghalb gege(n) seinem aige(n)herre(n) geledigt. doch so mag der
aigenherr alßdan(n) sein vordrung gege(n) dem mißtettigen oder versewmlichen
besteer fürnemen. des beschehen prandshalb. In aller dermaß als der erbman hett
thun mügen.
(315 = f. 158a = XXV, 7) Das sibend gesetze
Vo(n) hinlassung Ecker.
wyse(n). weyer. vmb nemlich zynse. oder nutze. vnd vo(n) des mietters vntatt.
seins aigen miszprauchs oder verhandlung.
WO äcker wysen oder weyer. vnd
deßgleichen. hingelassen werde(n). damit sol es auch nach abrede der vereynung
desselbe(n) gedings. also doch. das sölch geding aufrecht vn(d) gepürlich sey.
gehalten werden. vn(d) was aber der mieter der das bestanden hat auß aigner
seiner verschuldung yemant anders damit vngepürliche(n) schade(n) fügte oder
tette. darumb stünde er seinselbs verpflicht vnnbeschwert des. der Im das
gelassen hatt.
(316 = f. 158b = XXV, 8) Das
acht gesetze
Von hinlassung vnd bestentnuss
der pferde. Vnnd bederteil verpflicht verdingt vnd vnuerdingt desselben
geprauchs.
WO einer dem andern ein pferd
zu seine(m) geprauch verleihet vn(d) vermiettet mit nemliche(n) geding. dess
sie sich dann miteinander vertragen. so sol es bey solchem verding pleiben. vnd
so aber nichts anders dan(n) der lone verdingt wurde. vn(d) andere gelegenheit
vnuerdingt auf ir selbs bestünde. was dann das pferd schadens entpfieng auß
verschuldung oder dergleichen versawmnuss des. der das bestanden hatt. oder
durch seine(n) anwalt oder sachwalter. den wer er schuldig zegelten. sunst gibt
er seinen lone. vn(d) ob einich Irrung darinn entstünde. so mag er das pferd de(m). der Im das vermiett hat.
vberantwurten. der es auch auf Rechtliche(n) außtrag anzeneme(n) schuldig vnd
pflichtig ist. vn(d) wo aber das durch de(n) herre(n) des pferds verachtet
wurd. so mag der besteer od(er) mieter. das für sein hawß wonung oder thur
stelle(n). vn(d) anpinde(n). mit kuntliche(m) wissen. vn(d) in gege(n)wurtikeit
der beysteenden bezewgen. das er Im das also vberantwurt hab. vnd ob darnach.
einich schad de(m) pferd zustünde. darumb ist der. der das gemietet hatt
fürpasser vnuerpflicht vnd on schade(n). vn(d) geschiht vmb Ir spenn der
hawptsachen souil vnd recht ist. vn(d) so aber yemant dem andern ein pferd lihe
Ingunst vn(d) frewndschafft on alles besonnder verding. so sol es damit
gehalten werden. wie In dem ersten gesetz des. xxiiij. tittels begriffen ist.
(317 = f. 159a = XXV, 9) Das
newnd gesetze
Von hinlassung der
schaff. hemel. oder lemmer. vnnd der verpflicht desselben. so das redlich ist.
WO verlassen werden schaff.
hemel. vnd le(m)mer vmb
Ierliche zinß. wie dan(n) solchs geding auf genome(n) wirdet. doch also das es
gepurlich vnd redlich sey. darbey sol es bleiben. vnd wo der scheffer
vermeinte. das im vber sein gepurlich vn(d) notturfftig bewarung einicher schad
oder abgang daran beschehen were. solchen schaden solt er oder der. der die
schaff. lemmer. oder hemel bestanden hat. mit der hawt des totten schaffs.
od(er) sunst gepürlicher weiß beweisen. vnd so derselb schad von gottes gewalt.
oder auß eine(m) zufalle
on sein schuld oder versawmnuss beschehe(n) were. darumb sollte er nit
verpflicht sein. vnd was aber schadens auß verschuldu(n)g des. der die
bestande(n) hett oder seiner scheffer oder diener oder ander Im verwant
beschehe(n) were den sollte der. der die gemiettet. oder bestanden hett
außrichten vnd bezalen. vnd desgleichen sol es auch mit kwen vnnd der gleichen
gehalten werden.
(318 = f. 159b = XXV, 10) Das
zehend gesetze
Von verdingen der leriungen zu
hantwercke(n). oder andere lernu(n)g. vnd von bederteil verpflicht geneinander.
WO yemant verlest. oder
verdingt leriungen knaben. oder meydlein. zu lernung eines hantwercks od(er)
ander künst. wie sie dann bederseit sich verdingen vnd eins werden. doch also
das solch verding. ersam. redlich. vnd zymlich. vn(d) der ordnung desselbe(n) handtwercks nit widerwertig
sey. solchem geding sol von bedenteilen also nach gegangen werden. Auch also
das der Iung dem maister trewlich diene. vnd was dasselb hantwerck oder lernung antrift. Im gehorsamlich veruolgen sol. Auch sol er
Im nit stelen. noch das yemant anders wisentlich verhengen. dargege(n) der
maister den Iungen auch getrewlich lernen vnderweisen vn(d) zymlich halten sol.
Vnd ob der Iung vor. außgang vnd erscheinu(n)g der leriar vngeurlawbt on völlig
vn(d) redlich vrsachen. von seinem maister lieff oder abschid. wider das beschehen
geding. darumb sol der. der sich für denselbe(n) Iunge(n) verpflichtet hat. dem
maister für die vbermaß gnug vnnd aufrichtung thun. was sich dann nach gleichen
vn(d) pilliche(n) dingen. vn(d) nach gestalt der sachen dafür zethun gepürt
nach erkantnuss der vrteiler als Recht ist.
(319 = f. 160a = XXV, 11) Das
aylfft gesetze
Von beschedigung des
auszwerffens vnnd auszgusse. an personen oder gut die zubekere(n) vnd zewandeln
oder gepurliche straffe derhalb zeleiden.
OB yemant auß hewsern oder
gemache(n) außwurffe auß
schüttet. oder auß güsse an gemeine strassen dauon einicher personen an seinem leib.
an seiner habe. oder an seinen kleidern schad beschehe. so ist der selb tetter
schuldig dem beschedigten seinen schade(n). deßhalb erlitten zewiderlegen.
vn(d) so yemant dauon vnuerdacht des tetters an seinem leben beschedigt wurde.
also das er deßhalb mit tod abgeet. so sol solcher schad mit fu(n)fzig guldein
Reinisch widerlegt sein. wer es aber das sunst der schade mit verwundung oder
anderm an de(m) leib beschehe. so ist der tetter schuldig zuuoran das artzlon
außzerichten. vnd souil bekerung als auf messigung des schadens vnd nach
gelegenheit der sach an den enden. da sich das zurechtuertigen gepurt erkant
wirdet. doch eins Rats straffe hier Inne vorbehalte(n) nach grösse geuerde. vnd
gestalt der verhandlung die fürzenemen.
(320 = f. 160b = XXV, 12) Das
zwelfft gesetze
Von beschedigung der anhenge.
vnd anderm von den hewsern geuerlicher weise. vnd Irer bekerung. peene vnd
straff.
WO yemant anhenge der laden
oder anders an den hewsern hat. dauon den fürgeenden nach versehe(n)lichen
dingen beschedigung an Iren personen entsteen mag. ist einem yeden erlawbt den
Inwoner desselben hawss auf gutlich ersuchen mit Recht zebeclagen. vmb
abstellung derselben geuerlicheit
vnd notturfftige verwarung kunfftige schede(n) zeuerhütten. vnd so aber der besitzer
des hawss. oder sein hawßherr eemaln(n) ersucht od(er) vnersucht der abstellung
solch verlicheit nach zymliche(n) dinge(n) nit verwart. vnd yemant dauon
schaden entpfecht. so ist der besitzer desselben hawss schuldig sölche(n)
schaden de(m) beschedigte(n) nach bederteil verhörung. messigung vnd erkantnuss
der vrteiler zebekeren. doch mit vorbehaltung eins Rats straff nach gestallt
der verhandlung.
(321 = f. 161a = XXV, 13) Das
dreizehend gesetz
Das ein yeder. so in
bestande(n) zyns hie wonet. auf das lengst. vor verscheynung des dritten tags.
nach gedingtem zil. seine(n) gemach rawmen. oder die irru(n)g. so deszhalb
erschine vor derselben zeit auszzetragen.
EIn yeder innwoner diser stat.
der in bestande(n) zynß wonet. der sol zu seinem bestanden zil. darauf Im außzuziehen
gepürt fürderlich zu rechter zeit. vnd nemlich auf das lengst vor außgang des
dritten tags nehst nach dem gedingten zil. sein hawß oder gemach rawmen. vn(d)
außziehen. damit ein ander. der nach im kumpt. seinthalbe(n) vngeengt vnd vngeirrt bleib. Ob aber einicher innwoner
mit seiner zynßherrschaft seins bestanden gemachshalben spennig wer. Also das
er vermeint in seinem bestande(n) gemach lenger zebleiben. vnd die
zynßherrschaft vermeint Im sein gemach nit lenger versproche(n) habe(n). so sol
der zynßma(n) vor außgang des bestanden zils zeitlich die sach mit Recht
anfahe(n) Vnd vor außgang des zilsentlich außtrag. Also das er die vor
verscheinung des dritten tags. nach dem gedingten zil. ob er die sach durch
recht verlüre. on lengern verzug. sein gemach rawmen müg. Es were dan(n) das im
lenger vergunst vo(n) seiner zynßherrschafft im hawß zebleiben vergünt würde.
dann welcher das vberfüre vn(d) in seinem bestanden gemach darauß Im zuziehen
gepürt. vber das bestanden zil lenger blib. der sol vmb ein pfund noui gepfendt
werden.
(322 = f. 161b = XXVI) Der
sechsundzwaintzigist Tittel
Gesetze vo(n) aigenschaft vnd
erbschafft vnnd irer verpflicht in der Stat vnd auf dem land. vnd vo(n) gerechtikait der aigenherre(n)
vnd erbherren. vnd iren anpiettungen des erbs vnd derselben verschickung vnd
vbergab. Auch teilung
vnuererbter aigen. vnd aige(n) vnd erb vngesundert zuenthalten. von rewmu(n)g der erb
gleicher gerechtikeit der aigenherren auf widerkauf der verpflicht pawrnerb.
vnd betewrung des aigenherren seines auszstands. Auch von vnkraft der
entpfrombdungen. vnd wechsel der erb. vnd vo(n) erbpflicht vnd ha(n)tlon. Auch
gen sei(n)em herre(n) vnd geprauch der holtzmarck vnd verpot der muntherren. vnd von den pawmen die auf der
anstosser grund mit iren esten raichen.
(323 = f. 162a = XXVI, 1) Das
erst gesetz
Von verpflicht der erbe vnd
erblewte gen iren aigenherren alhie in der Stat. mit bezalung irer zynse. gult
vnd weisat.
DIe erblewte söllen iren
aigenherren Ir aigenzynß gült oder weisat. so sie inen von den erben alhie In
der Stat vn(d) darbey. oder darumb gelegen zu nemlichen zeitten schuldig sein.
zebezalen. vnd es haben auch die
aigenherren macht. gewalt vnd recht dieselben erbe od(er) erblewte
vnuerscheidenlich vmb die versessen vnd außstendige(n) gült. oder weisat. die
zebezalen. zeermanen vnd zeeruordern also das bederseit das erb. vnd auch die
erblewt vnuerscheidenlich darumb verpflichtet sein. solang bis yezuzeitten
söllich zynse. gült vnd weisat entrichtet vnd bezalt werden.
(324 = f. 162b = XXVI, 2) Das
ander gesetz
Von anpiettung des erbs seinem
aigenherre(n) so das verkauft wirt. vnd von der wale des aigenherre(n) das
zebehallten vmb dieselben kaufSumm.
WO der erbman sein erb yemant
anderm verkaufft vmb berait gelt. od(er) auf künftig zeit oder zil. so sol er
dasselb erb sei(n)em aigenherren vmb sölche kaufsum ob er sich seinselbs anpietten nit
wolt benügen lassen. durch einen schöpfen oder vrteiler des Statgerichts. oder pawrngerichts. oder durch
einen fronpotte(n). oder aber durch glawbwirdige vrkünde. so der aigenherr nit
entgegen ist anpietten. vnd alßdann hat der aigenherr macht vnnd gewalt nach
diser Stat herkomen vnnd recht vierzehen tag die wal zehabe(n). denselbe(n)
kauf dermassen anzenemen. oder de(n) kauffer des zuuergönnen. mit vorbehaltung
seiner zynse aigenschafft vnd rechten. vnd ob der aigenherr auf ploß angeben
des erbmans im nit glauben wolt. der angegeben kaufsum(m). oder derselben
angepotten frist. so soll der erbman dieselbe(n) kaufsum(m). vnd die zeit der
bezalung mit seinem Aide in recht bestetigen. vnd behalten. vn(d) der aigenherr
mag auch auf annemung des kauffs das erb für sichselbs behalten. oder dz einem
andern geben volgen vn(d) widerfarn lassen auf entrichtung vnd bezalu(n)g der
angegeben vnd behalten kaufSumm dem verkauffer vnd erbman.
(325 = f. 163a = XXVI, 3) Das drit gesetz
Von geprauch der erbe in gescheften. teilung. vbergab vnd
dergleichen verendrung. vnd vorbehaltung der recht des aigenherren.
IN geschefften vnnd in teilungen verlaßner erbschafft vnd
dergleichen vbergabe vnd handlung. da man dann dem erb kein besondere sum(m)
kaufsweise aufsetzt. tůt nit not söllchs mit wissen vnd willen des
aigenherren fürzenemen. doch söllen sich die erblewte gen inen erzaigen vnd
einschreiben lassen. damit sie iren aigenherren kündig werden. Vnd in dem allem
söllen den aigenherren ir aigenschafft zyns vnd recht vorbehalten sein.
Vnd so dann der personen zu dem erb gehörende vil sein. so
sol alweg ir einer durch die zugewanten der dann tüglich were. vnd söllichem
erb vor sein mag. dem aigenherren oder erbherren angezaigt werden mit der
erbpflicht yezuzeitten der bezalung der gült. zyns vnd weisat. vnd anderm so
der erbschaft anhangt. mit sölcher bescheidenheit das auch die vermelten
zugewanten die anderßwo nit verherret noch beerbt sein. bey dem angezaigten auf
demselben erbe bleiben mögen. doch irer personhalb vngeledigt irer erbpflicht.
vn(d) auch irer bezalu(n)g des verseß. wo gepruch darinn erschyne. welchs aber
sich in ewssere verherrung oder erbe gebe das solt alßdann durch zymlichs
verkauffen in iarsfrist auf hindanrichtung von den bleibenden durch güttlichen
vertrag. od(er) nach rechtlicher erkantnüss. mit völliger entewsserung von
demselben erb abscheiden. vnuerpflicht seinerhalb einichs hantlons. wo söllichs
erb seinen miterben verkauft wer worden. Vnd so aber das erb einem ewssern
verkauft wirdet. so soll derselb kauf verhantlonet werden.
(326 = f. 163b = XXVI, 4) Das
vierd gesetz
Von tailung gemeiner
vnuererbter aige(n). mit was masz vnd vnderscheid die beschehe(n). vnd dz
einich erb vnuerwillt des aigenherren nit geteilt noch zetre(n)t werde(n)
solle(n).
WO zwen od(er) mer ein
vnuererbt aigen einer behawsung in der stat miteinander habe(n). dasselb sol also
vngetailt beyeinander bleibe(n). Es were dan(n). das dz aigen derselbe(n)
behawsung vnder augen gege(n) der strassen in söllcher weite raichte vn(d)
begriffen were. also das yede(n) fünfundzweintzig statschuch weit dermassen
vnder auge(n) daran gepüre(n)
vn(d) werde(n) möchte. vn(d) alßdan(n) möchte sie söllchs aige(n) teilen. mit souil sündrung.
als darzu gehörte. vn(d) ob aber das aigen so wit nit were. so mag ir einer dem
andern seinen teil vn(d) gerechtikeit daran verkauffen. oder von dem andern kauffen.
Möchte(n) oder wollte(n) sie sich aber söllchs kaufs oder verkaufs miteinander
nit vertragen. so solten sie söllichs aigen gantz vn(d) samptlich miteinander
getrewlich verfailsen. vn(d) wz dan(n) dasselb hawß auf dz höhst gelte(n) mag.
daru(m)b sol söllichs hawß ir eine(n) vor eine(m) ewssern oder frömbde(n)
vergönt werde(n) Vn(d) wo aber alßdan(n) ir yetweder das vmb dieselbe(n) sum(m)
zebehalte(n) vermeinte. so sol
söllchs durch gemeins los außfündig gemacht werde(n). wem dz bleiben solte. Es
wer dann das sich durch ir verhörung erfunde. das es ir eine(n) in sunderheit
zu seine(m) handel vn(d) naru(n)g vor de(m) andern fügte. vn(d) der od(er) die
andern im daran vnpillich verhindru(n)g tette(n). so solt sölchs hauß alßdan(n)
de(m) vermelte(n) de(m) es nach
gestalt seins handels am paste(n) fügte vmb sölche anzal bleibe(n). vn(d) wo
sie aber das beyeinander enthalte(n) vn(d) dermassen nit verkauffen wolte(n).
so söllen sie es auf zymliche bestentnüss vmb iärlich hawßzyns inen allen zugut
hinlassen. de(m) ihene(n) der auf das maist darauß gebe(n) wolt. wolte(n) sie
aber vnuerkauft. vngeteilt vn(d) vnuerlassen beyeinander darinne(n) wone(n)
vn(d) sitze(n). dz möchte(n) sie auch thun. Auch soll noch mag einich erbe
nicht geteilt noch zetrennt werden. vnuerwillet seins aigenherren.
(327 = f. 164a = XXVI, 5) Das
funft gesetz
Von sundrung der aigen vnd erb
vnuermengt. vnnd dem zuual des erbs eines ewssern aige(n)s des erbmans durch
Ine darein gezogen. vnnd zwayerlay vnderscheiden aigen die dermassen zeenthalten.
WO ein erbman neben oder an
seinem erb ein aigen hat. so mag er hinder seinem aigenherre(n) bede pew vnd
hofrait zu einander nit ziehen noch on vnderscheid geprauchen. vnd wo er aber
das tette vn(d) fürneme. so söllen
alßdann vnd darnach das aigen vn(d) erbe beyeinander bleiben. vnd dem
aigenherren. vnd seiner aigenschaft samptlich vnderworffen sein. doch nit höher
noch anders. dan(n) vm(b) die herprachte(n) aigenzynß so das erbe dauor gebe(n)
hat. Aber die erbe zwayerlay aigenherren so gesündert vnd vnderschiden herkomen
sein. die söllen vnuerwillet beder aigenherren nicht vermischt noch
versammet werden.
(328 = f. 164b = XXVI, 6) Das
sechst gesetz
Von rewmu(n)g der erbe durch
den erbman mit bezalung versessner zynse vnd vnderwidu(n)g des aygenherren sollchs
erbs.
WO der erbman das erb mit
wissen seins aigenherren rawmt. vnd sich des entewssert einicher prunst oder
ander ergerung oder beschedigunghalb. die
durch einich sein verwarlosung nit beschehen were. vnd was alßdan verfalner
zynß außstendig sein. darumb ist der erbman für sich vnd sein erben
verpflichtet. vnd der aigenherr mag sich auch dan(n) zumal des erbs lediclichen
vnderwinden. vnd fürbasser damit thun vnd lassen wie vnd was er will
vngehindert von demselben erbman seinen erben vnd allermenigklich von seinen
wegen.
(329 = f. 165a = XXVI, 7) Das
sibend gesetz
Von gleicher gerechtikeit der
aygenherren irer aigenzynse auf widerkauf der andern. solanng bis der widerkauf
beschiht.
WO aigenzynß. gülte oder
weisat auf widerkauf erkaufft werden. so söllen sie alle die recht der
aigenherren haben. solang vnnd verr bis der widerkauf zu seinen zeitten. nach
abrede oder verschreibung söllicher kewffe oder widerkeuffe beschiht.
(330 = f. 165b = XXVI, 8) Das
acht gesetz
Von verpflicht der erblewte mit den pawrn erbe(n)
auf dem land gegen iren aigenherren oder erbherren. mit bezalung irer gult vnd
anderm. vnnd von gepurlicher pfendung darumb.
DIe erblewte der pawrnerb auf
de(m) lande. söllen ire erbe zu dorf vnd zu felde in wesenlichem paw vnd pesseru(n)g haben vnd halten. als
erbs vnd lands gewonhait vnd recht ist. vnd sölen auch zu rechter weil vn(d)
zeit ir gült. zynse vnd weisat iren aigenherren oder erbherre(n) außrichten vnd
bezalen. auch söllen sie grund vnd podem hinder iren aigenherren oder erbherren
nit verwechseln noch entpfrömbden. vnd so sy ire zynß. gült oder weisat nach
erschynen fristen nit bezalten. oder außrichten. so mügen ire aigenherren oder
erbherren darumb vneruordert des Rechten. pfenden. vnd iren pfanden nachkomen.
wie gerichts ordnu(n)g ist. vnd so aber die erblewte drey Iar schirst nach
einander komende ir gült. zynß vnd weisat nit bezalten noch außrichten. on
mercklich vrsachen. so ist das erb seinem aigenherre(n). oder erbherren gantz
heimgefallen. also das er das mit gerichts ordnung in sein hand vnd gewalt
pringen mag.
(331 = f. 166a = XXVI, 9) Das
newnd gesetz
Von betewrung des aigenherren
oder erbherren seiner auszstendigen zynnse. gult vnnd weisat. vnd auch der
ierliche(n) herprachte(n) gult. zynse oder weisat mit hernachuolgender
vnderscheid.
WO der aigenherr oder erbherr
mit seinem erbman spennig ist. ob die verfallen zyns gült oder weisat bezalt
vnnd außgericht weren. oder nit. so solle der aide vn(d) das Recht de(n)
aigenherren oder erbherren heimgeworffen. vnd im darauf glaubt werde(n). wo sie aber bederseit vmb die Ierlichen gült. zynse
oder weisat spennig wern. also das ein teil vermeinet. das der zynß. gült oder
weisat mer weren. vn(d) der ander teil das der mynder sein solte. vn(d) so der
erbherr oder aigenherr in gericht vnd recht betewrt das im od(er) seinen
vorfarn das erbe vormaln(n) souil gegeben hette vnd zegeben schuldig were.
darbey solte es alßdann auch pleiben. Weren aber erbbrief odre ander brief.
vrkünd. oder personlich weisung vorhanden. die das als glawbwirdig innhielte(n)
oder anzaigten. darbey solte es zuuoran besteen. Vnd deßgleichen sol es mit den
aigenzynsen in der Stat auch gehalten werden. doch hat der aigenherr in disen
vällen dise freyheit. söllichen ayde oder betewrung dem erbman heymzewerffen.
(332 = f. 166b = XXVI, 10) Das
zehend gesetz
Vo(n) kraftlosikeit aller
entpfromdung. wechsels oder verendrung grunds vnd podems. in das erb gehorende. hinder dem
herren. vnnd von verwurckung
sollichs erbs damit.
WO der erbman grund vnd podem
zu vn(d) in
sein erb gehörende entpfrömbdet. verwechselt oder verendert vnwissent vn(d) vnuerwilt seins aigenherren.
vn(d) söllchs in recht zu im pracht wirdet. so ist dieselb entpfrömbdung.
wechsel oder verendrung. in imselbs nichts vnd kraftloß. vnd der erbman hat
damit dasselb sein erb verwürckt. Vnd der aigenherr oder erbherr mag sich des
auf erkantnüss des rechten vnderwinden vnd vnderziehen.
Auch soll kein erbman. einich
ewsser gescheft. vermechtnüss verpfendung noch geschicke auf einichen gründen noch gepewen zu dem erb
gehörende hinter seinem aigenherren. od(er) erbherren nit thun noch fürnemen.
vn(d) wo es darüber geschehe. das solle weder krafft noch macht haben. vnd
darzu soll der entpfrömbder noch die ihenen den das beschehen were einich
prescription oder veriarung nit fürtrage(n). Es vbertreffe dann menschlich
gedechtnüss. Auch söllen dieselben erblewt durch söllchs vngepürlich geschicke.
vermechtnüs oder verpfendu(n)g vo(n) söllchem erbgut als verwürckt geualle(n)
sein. doch mag d(er) erbman seine(n) nachuolge(n)de(n) erbe(n). eine(m) mer de(n) andern mynder nach messigu(n)g d(er) erbfelle
an seine(m) erbe schicke(n).
(333 = f. 167a = XXVI, 10)
Doch vngesündert vn(d) vnzertrent desselben erbs. Vnd das es mit annemung des
erbs gehalten werde. wie vor von gebrauch der erbe in geschefften. vnd an dem
nehstnachuolge(n)den gesetz von eruordrung begriffen ist.
Es sol noch enmag auch
einicher erbman auß seinem erb in der Stat. oder auf dem lande gelegen einich
zynse. gült. rent weisat. noch ander gerechtikait nit verkauffen one besonder
verwilligung seins aigenherren. vn(d) wo das darüber gescheh das solt weder
krafft noch macht haben.
Vnd wellcher erbman auch das
also tette. der sollt darumb dem aigenherre(n) zu peene verfallen sein. den
wird eines vierdenteils seins erbs. vnd es ist auch der aigenherr nit schuldig
noch pflichtig dem erbman söllichs verkauffens wider seinen guten vnd freyen
willen zegestatten.
(334 = f. 167b = XXVI, 11) Das
aylft gesetz
Vo(n) erfordru(n)g vnd
entpfengknuss des pawrnerbs nach abgang des erbmans. vnnd von dem kauf vnd
anpietu(n)g. vnd auch vo(n) de(m) hantlon.
WO der erbman eines pawrnerbs
mit tod abgeet. so söllen sein Erben das erb in Iarsfrist von dem aigenherren
oder erbherren eruordern vnd begere(n) inen das zeuerleihen. vnd sich auch erpietten
gepürlich erbpflicht dauon zethun.
als erbs vnd lands gewonheit vn(d) recht ist. vnd darauf sol inen on hantlon
gelihen werden. Vnd so aber der erbman das erb verkaufte. so soll er söllchen
kauffe seinem aigenherren oder erbherren vmb dieselben kaufsum(m) darumb er das
verkaufft hat in iarsfrist anpietten. vnd darauf mag der aigenherr oder erbherr
die wal haben einen monat den nehsten nach sölcher anpiettung denselben kauf
vm(b) die beschehen kaufsum(m) anzenemen. vnd so das beschiht. also das er das
annympt. so ist man de(m)
aigenherren oder erbherren einich hantlon dauon zegeben nit schuldig. Vn(d) so
aber dem verkauffer der kauf von dem aigenherren oder erbherren vergünt würde.
so solle der kauffer hinfür den fünfzehe(n)den pfennig. pfund oder guldein.
nach anzal der kaufsum(m) zu hantlon geben. Es welle im dan(n) der aigenherr
oder erbherr ichts mit wille(n) daran nachlassen. oder das er des gefreyet sein
oder anders damit gehalten werden sollte. vn(d) darauf vnd auf gepürlich
erbpflicht soll im dasselb erb gelihen werden.
Vnd ob auch einich erbe auf
dem land. durch den gerichtszwang verkauft. deßhalb de(m) aigenherre(n). od(er)
erbherre(n)
(335 = f. 168a = XXVI, 11, 12)
angepotten wirdet. vnd er söllchs erbe nit behelt. so sol im vo(n) dem ihenen
der an das erbe trit. gepürlich erbpflicht geleistet. vn(d) darzu dasselb erbe
wie oben gesatzt ist. verhantlonet werden.
Das zwelft gesetz
Von verpfendu(n)g des
pawrnerbs zuuoran seine(n) herren vnd darnach andern mit wesenlicher
versorgnuss des erbs.
DEr erbman eins pawrnerbs mag auß redlichen vrsachen
sein erb verpfenden. vnd soll zuuor sölliche verpfendung seinem aigenherren
oder erbherren anpietten. ob er selb daran tretten vnd im leihen wölle. Vnd so
der aigenherr oder erbherr im leihen. vn(d) das erb pfandsweis annemen will.
das mag er thun. Vnd wo er aber das zethun nit vermeint. so mag der erbman
söllich verpfenndung einem andern thun. doch also das an wesenlicher haltu(n)g
des erbs vnd aller verpflicht des erbmans gegen dem aigenherren oder erbherre(n)
einicher gepruch nit erschyne. doch sol der erbman dieselben verpfendung wider
ledigen vn(d) zu im pringen in zwayen Iarn darnach den nehsten. oder so er des
nit tett. so ist er schuldig dasselb sein erb darnach in iarsfrist
zuverkauffen. Es wolte im dan(n) der aigenherr oder erbherr sölliche zeit mit
willen verrer erstrecken.
(336 = f. 168b = XXVI, 13) Das
dreizehend gesetz
Von geprauch der holtzmarck in
das erb gehorende. vnd die zwen dritteil von dem verkauften holtz dem herren zegebe(n). vnd einen
dritteil dem erbman.
WO der erbman holtzmarck oder
höltzer zu seinem erb gehörende innhat. das soll er in zymlicher hege halten.
vnd er mag auch zymmerholtz vnd prenholtz zu seinem hofe oder gut dienende nach
einer notturft darinn hawen. vnnd was er aber andern lewten darauß zeholtze(n).
od(er) zeurkole(n) verkaufte. das dan(n) mit wissen irer aigenherre(n) sol
fürgenome(n) werde(n). dauon sölle(n) de(n) aige(n)herre(n) od(er) erbherren
die zwen drittail vn(d) dem erbman der drit drittail derselben kaufsum(m)
volgen vnd werden. vnd ob in söllchem der erbman icht besonder arbait oder Cost
darlegte. die sol Im zuuoran von der kaufsumma außgericht werden. vn(d) die
vbermass geuallen. inmassen vnd yetzund vnderschiden vnd begriffen ist. vn(d)
wo aber der erbman söllchen vorgemelte(n) kauf vnwissend seins herren
fürgenomen hette. so sollt er damit seinen dritteil verwürckt vnd verlorn
haben. doch so soll das verkauffen des holtz dermassen fürgenomen werden. damit
söllchs holtz nit gantz abgehawen. sonnder mit vnderschied der hege fürgenomen werden. Es
were dan(n) das die erblewt sich mit willen irer herren des also vertrügen. vn(d) wo der
erbman on willen seiner herre(n) vber den dritten tail söllcher holtzmarck
durch holtzen. kolen oder in annder weiß verkauffte oder entpfrömbte. oder
zubeschehen verhenngte. so sollte er zusampt seinem dritteil auch sein erbrecht
verwürckt
(337 = f. 169a = XXVI, 13)
vn(d) verlorn haben. Es
wer dan(n) das er seinem herren mit guttem willen deßhalb neher abkomen möchte.
Vn(d) so aber die erblewt auf äckern die durch gewonliche veldpaw früchte
ertragen mögen. vnd deßgleich auf wissen in das erb gehörende von newen dingen
sich holtzmarck zuwachsen hinter vnd on wissen vnd vergunst seins aigenherren
vnderstünde. vnd fürneme. dardurch dann das erb vn(d) aigen geergert würde. das
er doch ausserhalb willen seines herren zethun nit macht haben sol. so solten
dem aigenherren die zwen tail des genieß desselben holtz volgen mitsampt der
erbgült. vn(d) dem erbman der vbrig drittail. mit vorbegriffner messigung des
Costen darauf gelegt.
Vnd wo aber söllche vnnd
dergleichen holtzmarck die auß äckern od(er) wisen gemacht vormaln(n) von alter
herkomen wer. dermassen. das der erbman söllche holtzmarck für sichselbs allein
gepraucht vnd genossen hett. anstat der alten geniess. derselben gründe. daruon er
dan(n) sein erbgült bezalt het. mitsampt anderm darein gehörende. ob zwaintzig
iaren oder in kürtzer zeit mit wissen vnd geduldung des erbherre(n). so blibe
der erbman hinfür darbey pillich. Auch ob einichem erbman die holtzmarcke in
besonder oder darzu ander gründe. vmb iärlich gült. zynse oder weisat vererbt
weren. oder würden. vnuerpflicht vnnd vnaußgenomen einicher besonder anzale dem
erbherren. so sol der erbman bey gantzem gebrauch vn(d) genieß der holtzmarck
bleiben. doch mit sölcher vnderscheid vnd messigung damit die holtzmarck nit
gar verhawen. verwüst noch beschedigt. sonder mit gepürlicher vnd notturftiger
hege fürgenomen werde. als daruor begriffen ist.
(338 = f. 169b = XXVI, 14) Das
vierzehend gesetz
Von verpott der muntherre(n)
oder versprecher der erblewte hinder Iren aigenherren vnnd auch der erb nit
wust oder pawlosz lige(n) zelassen. bey der peene dar Inn begriffen.
ES söllen die erblewt hinter
Iren aigenherren oder erbherren einich muntherren oder versprecher nit habe(n)
noch gewynnen oder außpringen. vn(d) wo aber das darüber gescheh. so söllen sie darumb gestrafft
werden nach erkantnüss eins Rats. vnd verhörung vn(d) gelegenheit der sachen.
vnd söllen auch söllchen ewssern verspruch auf ir Cost in zwayen Monaten den
nechsten nach der zeit. vnnd söllchs Iren herren zuwissen worden wer.
abstellen. vnd wo das nit beschehe. so söllen sie dieselbe(n) Ire erbe in
Iarsfrist verkauffen einem andern dem aigenherren vngeuerlich füglich mit abtrettung
vnd rewmung söllchs erbs vnd bezalu(n)g versessner gülte. oder wo sie des in
der zeit nit tetten. so solten sie darnach damit söllich Ire erbe mit der tat
verwürckt
vnd verlorn haben. vnd iren herren heym geualle(n) sein. Aber souerr söllchs einem Rate
vo(n) gemeiner Stat wegen berürt. das ist hiemit außgesetzt vnd vorbehalten.
(339 = f. 170a = XXVI, 15) Das
funfzehend gesetz
Von den paumen die auf der
anstosser grunde raichen. vnnd Iren fruchten.
WO yemant pawmen auf seinselbs
gründen hat die dann mit Iren esten auf seins nachpawrn gründe raichen oder
hanngen. Wo dann des. derselb sein nachpawr nit gedulde(n) will. so ist der
herr des pawms auf desselbe(n) seins anstossenden nachpawrn kuntlich ersuchen
schuldig. söllche este seiner pawmen souerrn die auf seins nachpawrn gründe
raichen abzethun. Vnd so aber söllch pawmen fruchtpar sind. vnd der nachpawr söllich auf Ine hangende este
gedulden wolte. so ist
der herr des pawmen. demselben seine(n) nachpawrn den halbenteil der früchte
der vberhangenden este dauon volgen zelassen schuldig.
(340 = f. 170b = XXVII, 1) Der
sibenundzwaintzigist Tittel
Gesetze von verpflicht
getrewer hand in vberantwurtung vnd enthaltung. von abfellen der
vberantwurtu(n)g. vnuerpfendet yema(n)t anders irer verwarung. bekeru(n)g des
schadens. vnd besonderm geding bederteil.
Das erst gesetz
Vo(n) vnuerzoge(n)licher
vberantwurtung aller habe so
yemant zu getrewer hand beuolhen oder eingeben worden ist. vnd von der peene
der vngehorsamen.
WO yemant dem andern gelt.
kleinat. bücher. vrkünde. briefe. oder andere habe. oder gut. ligend oder
varend. wie die namen hat. zu getrewer hand beuilhet vnd eingibt. so soll der.
dem das eingegeben ist. dem ihenen. der im das eingegeben hat. damit getrewlich
gewarte(n). vnd im dieselben habe widerumb vberantwurten vn(d) der abtretten
nach des andern beger vnd willen von stundan vnnd vnuerzogenlich. so er des von
im ermant oder eruordert wirt vnd so er aber söllchs beuelhs vnnd eingebung zu
getrewer hand. laugnet. oder sich söllcher vberantwurtu(n)g oder abtrettens
(341 = f. 171a = XXVII, 1) on
völlig vnnd redlich vrsachen setzet. vnd die nit thun wolt. vnnd des in Recht vberwunden würde. so het
er seiner trew vnd verpflicht nit gnug gethan Vn(d) söllchs ist auch nit allein zeuersteen von bederlay
ietzgemelten personen. sonnder auch von iren nachuolgenden erben oder den
testamentarien oder vormundern vo(n) iren wegen so sie in söllchem nit spennig
erschynen. Vnd wo aber die yetzgemelten nachuolgenden erben. Testamentarij oder
ander die sich der eingelegten habe annemen. derhalb spennig erschynen. so soll
es auf derselben fürpringen irenhalb zu Rechtlichem entschid steen. wie es
damit gehalten solle werden. doch also das die Innhalter söllchs auf span(n)
der partheyen mit wissen derselben hinter das gericht legen söllen. vnd alßdann
sein sie damit söllcher irer verpflicht der getrewen hannd geledigt. Es wolten
dann dieselben spennigen erben oder partheyen dasselb mit gutem willen bey Im lenger innligen lassen. auf
desselben Innhabers wilküre. oder
aber das sich die spennigen partheyen vertügen dasselb hinter yemant anders
zelegen.
(342 = f. 171b = XXVII, 2, 3)
Das ander gesetz
Von inhaltu(n)g zu getrewer
hand sollche habe in ander maynu(n)g ausserhalb glawbwirdiger beweisung nicht
onzewerden.
WO yemant einiche habe od(er)
gut zu getrewer hand Innhat. vnd imselbs fürneme ausserhalb glawbwirdiger verschreibung oder vrkünde die
andern personen zegeben. dann vorgesetzt ist. dem soll darumb auf seinselbs Ayd
vnd betewrung nit glawbt werde(n). vnbeweist söllchs beuelhs. des zu Recht
gnůg sey.
Das dritt gesetz
Von velle(n) darinne man nit
schuldig ist eingegebne habe. zeuberantwurten.
IN den hernach geschriben
vellen ist man nit schuldig mit eingegebner habe getrewe hand zeöffnen vnd dem
der das eingegeben hat zeüberantwurten.
(343 = f. 172a = XXVII, 3, 4)
Zu de(m) ersten so einer zu getrewer
hand eingebe schwert. messer oder andere schedlich waffen. vn(d) die eruordert in seiner vnsynn oder in mercklichem grymmen seins
zorns. also. das er darmit vermaint vnzymlichen schaden zethun.
Zu dem andern. so ein diep
od(er) rawber gestolne oder geraubte habe yemant zu getrewer hand eingebe.
Vn(d) darnach zu Im der ander keme dem die hab gestolen oder geraubt worden wer. vnd das verhefft vnd
nachköme mit Recht.
Zu dem dritten. so der diep
einem zu getrewer hand eingebe ettwas. das er im dauor gestolen het.
Das vierd gesetz
Von vberantwurtung eingegebner
oder beuolhner habe. wann der eingeber des begert. Es wer im dann auch der
geniesz oder geprauch gelihen.
WEr zu getrewer hand eingibt
nach vil oder wenig zeit. oder nach seinem tode durch sein erben zueruordern
oder widerzegeben. nichts destmynder mag er das
(344 = f. 172b = XXVII, 4, 5)
erfordern. vnd zu seinen handen bringen ausserhalb vorgemelter velle zu welcher
zeit er will. vnd des sol im yezuzeitten der willig sein. der das zu getrewer
hand Innhat. vnuerhindert eynichs gedings deßhalb geschehen. Es wer dann das im
auch darmit verlihen were worden. der genieß oder gebrauch auf bestympte zeit
des. das im zu getrewer hand eingeben vnd beuolhen ist. so möchte er das
dieselbe(n) zeit innhaben vnd niessen.
Das funft gesetz
Von eruordru(n)g eins yeden
seiner eingegebner oder beuolhner habe vnuerpfendet des andern. noch einicher
des andern schulde.
WO zwen bederseit aneinander
habe od(er) gut zu getrewer hand beuelhen vnd eingeben. wellcher dan(n) das
sein an den andern eruordert. so soll im der ander das sein gantz vnuerpfendet
vnd vnuerheft volgen vnd widerfaren lassen. vnd wellcher auß Inen den andern
erstlich in Recht beclagt.
derselb hat damit den vorgang. Auch soll noch mag einich habe oder gut die
yemant dem andern zu getrewer hand eingeben vnd beuolhen hat. mit eynicher
schulde des. der die eingenomen. vn(d) innhatt. nit verheft noch beschwert
werden von seiner haußfrawen zuschatze. noch sunst von yemant anders in kein
weiß noch wege.
(345 = f. 173a = XXVII, 6) Das
sechst gesetz
Vo(n) eingegebner habe so die nicht
gepurlicher weise verwart. vnd also beschedigt oder verlorn wirdet die
zegelten. Es wurde dann das sein damit verlorn. oder das durch vnfursehen zufal
das geschehe seinerhalb vnuerschuldet.
WO yemant einiche habe od(er) gut zu
getrewer hand innhat. vn(d) die auß mercklicher seiner versawmnüss od(er)
verschuldu(n)g geergert. beschedigt. entpfrömbt. verlorn oder gestole(n)
wirdet. Also das er die nit notturftiger vnnd gepürlicher weiß verschlewßt.
versperrt. versorgt oder verwart. so ist er schuldig söllchen schaden. oder
dieselben habe zegelten vnd zebezalen. vn(d) so er aber das in yetzgemelter meynung gepürlicher weiß
versorgt. od(er) das sein darmit verlorn hette. vnd alßdann söllchs beschedigt
oder verlorn würde. so ist er darumb nichts schuldig noch pflichtig. Vnd wo
aber auß vnfürsehe(n) zuual. als vo(n) wasser. fewr. gewaltsamyn. vnd der
gleichen zuual einem beschedigung an söllcher beuolhner habe seinerhalb vnuerschuldet geschehe. darumb
ist er dem andern nichts schuldig.
(346 = f. 173b = XXVII, 7, 8)
Das sibend gesetz
Von vergeltung des schadens an
eingegebner habe. nach gepurlicher eruordrung des eingebers.
WO yema(n)t etwas habe oder
gut zu getrewer hand innhat. vnd die dem ihenen der Im die behendet. oder
beuolhen hat. auf sein gepürlich eruordrung nit vberantwurt. vnd darüber vn(d)
darnach einicher schad daran beschiht. so ist der. der das innhat schuldig vnnd
pflichtig denselben schaden zegelten vnd zebezalen. vnd ob auch söllche
beuolhne habe bey dem andern. deßgleichen verdorben oder beschedigt wer worden.
Das acht gesetz
Von varender habe die den
hantwerckslewten oder wercklewte(n) zuarbeiten beuolhen. oder den iuden
versetzt oder eingebe(n). vnd bey inen verstolen. verlorn oder schadbar werden.
WO hantwerckslewten oder
wercklewte(n). in der stat oder auf dem lande einich varend habe od(er) gut die
zearbeiten. eingeben oder beuolhen wirdet. vnd söllche
(347 = f. 174a = XXVII, 8, 9)
varnüss bey Im oder in seinen gewalt durch vnfürsehen fewr oder prunst. oder einfallen der
gepew. oder aber durch vngewonlich zufelle. oder gewalt der wasser. oder der
veinde entpfrömbdet od(er) schadpar würde. so soll derselb hantwercker oder
werckman derhalb dem eingeber oder herren des guts nichts schuldig sein. dann
souil söllcher habe darüber vorha(n)de(n) bliben were. Aber sunst vn(d)
ausserhalb söllcher yetzbestympten välle ist der hantwerckersman oder werckman
pflichtig sölch eingegeben habe vn(d) gut den ihenen den sie gepürte ze
überantwurten. vnd allen schaden daran erlitten zegelten vn(d) zewiderlegen.
Vnd in söllcher maß soll es
auch gehalten werden mit den pfanden vnd gütern die den Iuden versetzt vn(d)
bey inen verstolen verlorn oder schadpar werden.
Das newnd gesetz
Von gepurlicher enthaltung
eingegebner habe. auf gerichtliche verpott den eingeber berurende.
WO bey yemant beuolhne oder
behaltne habe mit gericht oder Recht
verpoten vnd verkauft würde vrsachenhalb. den der die nider legt vnd eingeben
hat berürende vnd antreffende. so ist der. der die innhat nit schuldig.
vngeledigt söllcher verpot die herauß zegeben vnd zeüberantwurten.
(348 = f. 174b = XXVII, 10)
Das zehend gesetze
Von haltung besonnder gedinge
zwischen den. die eynich hab oder gut aneinander zubehalte(n) geben.
WAs sich geding zwischen
bedenteile(n) die zu getrewer hand zueinander legen oder eingeben. begeben. den
soll zuuoran nachgegangen werden. sunst wirt es damit gehalten. wie In vorgemelten
gesetzen. vnderschiden vnd begriffen ist.
(349 =f. 175a = XXVIII, 1) Der
achtundzwaintzigist Tittel
Gesetze von keuffen ligender
vnd varender habe. vnd irer vertigung vnd werschaft. vnd auch vo(n) purgschaft
vnd irer ledigung. vnd verpflicht vnd irer rechtuertigu(n)g von vberantwurttung
der habe. vertrettu(n)g der ansprach. vnd dem vorgang des gekauften. auch der
purgschaft der frawenpilde. vnd den abnutzen. Enthebung der purgen. vnd mererm
vnderschied die purgen berurende.
Das erst gesetz
Von vertigung vnd werschaft
gekaufter habe vnd gut. vnd von geprauch desselben als sein erkauft gut.
WO yemant dem andern verkauft
einich hab oder gut. vmb ein nemliche Summ guldein oder gelts. der sol
demselben gepürliche vnd notturftige vertigung. vberantwurtung vn(d) werschaft
söllcher gekaufter habe oder gut thun. also. das der kauffer die alßdann vnd
fürbasser für das sein haben vnnd geprauchen soll In aller
(350 = f. 175b = XXVIII, 1)
dermaß als Im dann söllchs verkauft ist worden mit aigenschafft. nutz vnd
gebrauch desselben auf zeit oder zu vrtet. wie dann der kauf redlich vnd
vngeuerlich beschehen ist.
Das ander gesetze
Von vertigung oder werung
gekaufter habe. die einer schaw. stymung oder bewerung bedurffen fur
kaufmansgut.
WO yemant dem andern verkauft
pfenwert od(er) ware. die einer schawe. bestymu(n)g oder ander beweru(n)g
bedürffen vn(d) notturftig sein. als saffran. negelein. vnd anders wie das
namen hat. so sol der verkauffer söllche pfenwert oder ware. die beschawt vnd
bewert. dem kauffer vertigen vn(d) weren für kaufmansgut. Inmassen als
gewönlich ist. oder sie bederseit miteinander gedingt haben.
(351 = f. 176a = XXVIII, 3)
Das dritt gesetz
Von werung oder vertigung der
schwein vnd andrer Tier. die
der schaw bedurffen. vnnd auch der pferde der gewonlichen wandelhalb.
WO yemant dem andern schwein
oder dergleichen tier. die der schaw bedörffen verkauft. die sol er im auf sölche schaw also vertigen.
vn(d) so es pferd sein. so soll er im verpflichtet sein für die
hernachuolgenden wandel. als rützig. rewdig. vnd harschlechtig. vn(d) darfür
ist er verpflichtet. nach diser Stat herkomen vnd gewonheit. vierzehen tag. vnd
wo es aber gerawbt oder gestoln wer. darumb wer der verkauffer allweg
verpflicht den kauffer desshalb schadlos zehalten.
(352 = f. 176b = XXVIII, 4)
Das vierd gesetz
Von werschaft der erkaufften
ligenden habe oder gut iar vnd
tag nach statrecht ausserhalb redlicher entschuldigu(n)g nach erkantnus des
Rechten.
WEllcher dem andern ligende
habe oder gut vn(d) dergleichen zynß. rennt. gült oder weisat alhie in dem
pütelstab gelegen verkauft. der soll darumb werschaft thun Iar vnd tag. vnd die
werschafft hat stat in söllichen vordrunge(n) vn(d) sprüchen. derhalb der
verkauffer nicht macht. gewalt noch Recht gehabt solt habe(n) denselben kauf
also zethun ettlicher irrung vnd vrsachhalb. darumb er verhindert wer oder sein
solt. söllchen kauf dermassen fürzenemen. vn(d) wo aber die person außlendisch
oder ander vrsache(n)halb auß einer eehaft verhindert worden were.
vnwissenshalb oder sunst damit sie in der werschaft darein nit getragen hetten.
so möchten sie nach gestalt der sache(n) auf erkantnüss des Rechten. vnd mit
verkündung des verkauffers od(er) seiner erben zugelassen werden. vnnd wo
derselb ansprecher dasselb gut in recht behielte. so solt de(m) kauffer sein
kaufsum(m) mit erlitten Cossten von dem verkauffer od(er) seinen erben bekert
werden. was aber verkauffter stück vn(d) güter in ewssern gerichten gelegen
weren. darmit soll es der werschafthalb nach ordnung derselben gericht vnd Rechten
gehalten werden. doch wie sich kauffer vnd verkauffer zymlicher weis In
fürnemen irs kaufs vertrage(n). darbey sol es irenhalb bleibe(n).
(353 = f. 177a = XXVIII, 5)
Das funft gesetze
Von ledigung der purgen auf
die erschynen werschafft. vnd vo(n) verpflicht derselben auf hangendes Recht In
der werung zeit angefengt. bis zu entlichem ausztrag.
DIe werpürge(n) sein vmb
werschafft. des. so dan(n) In disem püttelstab gelegen ist verhefft nach disem
Statrechten Iar vn(d) tag. oder mercklicher vrsachhalb ein lengere zeit. als in
dem nehsten gesetz berürt ist. vn(d) so sie oder das verkaufft gut In solcher
zeit vmb werschaft mit Recht nit angesprochen werden. so sein sie Irer
pürgschafft geledigt. Es were dan(n) das sie oder die verkaufft ligend habe auf
vermelte vrsache(n) In
lenger zeit. oder aber in zeit der werschaft eynicher ewssern gericht. darinne
die güter gelege(n) were(n). sachenhalb die werschafft berürende angesprochen
wurde(n). so bleibe(n) sie solcher purgschaffthalb vngeledigt. solang vn(d) verr
biß dasselb vn(d) andere Recht In zeit der werschafft angefengt. Ire(n)
entliche(n) außtrag vn(d) volziehung gewünne(n). vnd die ordnu(n)g die pürgen
oder die selbschulden fürzenemen. ist begriffen. In de(m) gesetze von
verpflicht der selbschulden.
(354 = f. 177b = XXVIII, 6)
Das sechst gesetze
Von verpflicht der purge(n) In
der weerschaft zehalten als der selbgelter. vnd von erster rechuertigung dess selbgellters. vnd ledigu(n)g
der purge(n). auf frist hinder Im de(n) selbschulden gegeben.
EIn yeder weerpurg oder ander pürg alle dieweil
vn(d) zeit er In solcher purgschaft steet. sol zu gleicher purde vnd verpflicht
verpunde(n) sein In aller dermass als der selbschuld. dan(n) allein. das der
purg auf erscheynung der zeit der pürgschafft geledigt wirt. Es wer dan(n)
dauor In recht anhengig worden. vnd alßdann solt es gehalte(n) werden. als
dauor gesetzt vn(d) begriffen ist. Würde aber die purgschaft durch vertreg oder
wilkür der persone(n) den sache(n) verwant. anders verdingt vnd auf genomen.
darbey solt es auch zuuoran bleiben. vnd so aber von yemant de(m) selbgelter lenger frist gegeben
wurde. oder eynich vertreg oder Contract beschehen hinder. vnd vnuerwilgt der
pürge(n) solchs berürend. so sollen die pürgen dardurch vnd alßdann von
derselben Irer pürgschafft geledigt sein.
(355 = f. 178a = XXVIII, 7)
Das sibend gesetze
Von anlangung vnd
rechtuertigung des selbgelters oder der purgen. von der werschaft wege(n).
vngeledigt der andern derhalb verpflichtet.
ES mag der kauffer. so sein
gekauffte habe In der zeit der weerschafft vmb sachen die werschaft berürend
mit Recht angesprochen wirt. den selbgelter oder die pürge(n) mit Recht
fürnemen vnd beclagen. vmb vertrettung enthebung vnd ledigung derselbe(n)
ansprach vn(d) eintrag. so Im dan(n) In yetzgemelter meynung begegent ist. vnd
welcher tail. als die pürgen od(er) der selbschuld mit Recht fürgenome(n) wirt.
so solle(n) doch die andern mit solcher pflicht verwannt der nit geledigt sein.
solang vnd verr bis dem kauffer völlig vnd entlich weeschaft vn(d) außrichung
beschicht. vmb alles das. darumb er dann yezuzeitten In vorgemelter meynung mit
Recht fürgenomen ist worden.
(356 = f. 178b = XXVIII, 8)
Das acht gesetze
Vo(n) verfolgu(n)g gekauffts
guts de(n) kauffer. auszgenome(n) der vormu(n)de die von Irer vormundschafft
gut kaufften. dasselb volgt de(n). der vormunder sie sein. vnd deszgleichen so
eins. in der Ee vo(n) des andern gut icht kaufft.
WO yemant kaufft von seinselbs
oder eins andern gelt Im selbs. das gepürt vnd stett Im auch also zu.
außgenomen in solchem val. so ein vormund od(er) versorger den man zu latein
Tutorem oder Curatorem
nennet. von gelt seins vnmündigen. oder des. der vnder seinen Iare(n) wer. des
vormund oder versorger er ist icht kauffte In seinselbs namen. so sol dasselb
erkaufft gut zynß od(er) anders mitsampt der abnützung. oder den erschynen
zynßen volge(n) vnd werden demselben vnmundigen des vormund oder versorger er ist. vnnd deßgleichen so ein man von
seiner frawen gelt od(er) gut es sey Im von ir gegebe(n) oder nit erkaufft eynich
habe. zynß. gült. od(er) anders das alles soll der frawe(n) zusteen. vn(d)
deßgleiche(n) sol auch widerumb. so die fraw vo(n) Irs mans habe oder gut Ir
gegeben oder nit. erkauffte. doch also das es mit den abnützen vnd gemeß Ir
beder gehalten sol werden. als das vierd gesetz des xij. tittels innhelt. vnnd
wie es mit den vnmundigen gehalten wirt. deßgleichen sol es auch mit den synlosen oder thorn. vn(d) mit den
verschwentern Irer habe. die man zu latein prodigos nennet fürgenomen vnnd
gehalten werden.
(357 = f. 179a = XXVIII, 9)
Das newnd gesetze
Von verpflicht des verkauffers
vmb ergerung oder beschedigu(n)g seiner verkaufften habe vor Irer beweru(n)g
vnd sunst des kauffers nach de(m) kauff. Es wurd dann anders gedingt.
WO yemant ichts kaufft das
bewerung bedarff vn(d) dasselb erkaufft gut vor vnd eedann es beweret. vnnd In
des kauffers gewalt oder gewere geantwurt. geergert oder beschedigt wirt. so
tregt der verkauffer solchen schaden. vnd nit der kauffer. Es were dann. das
der kauffer dar Inn sawmnuss tett. Aber in ander verkauffter habe. die der
bewerung nit bedarff da tregt der kauffer die wagnuss ausserhalb geuerds vn(d)
verschuldung des verkauffers. würd aber solchs in abred des kauffs anders
bedingt darbey sol es zuuoran bleiben.
(358 = f. 179b = XXVIII, 10)
Das zehend gesetze
Vo(n) gerichtlicher
verku(n)dung des kauffers. gen seinem verkauffer oder purge(n) vmb vertrettung
der ansprach die werschafft berurende. sunst bleiben sie derhalb vnuerpflicht.
OB yemant In sein erkauft gut oder
habe In der zeit der weerschaft. rechtlich oder gerichtlich gesprochen wirt. so
sol er solchs de(m) verkauffer. selbsschulden oder purge(n) nach gerichts
ordnung wie In andern gesetzen vnd verkundungen begriffen ist. verkunde(n). vnd
als dann söllen der oder dieselben solch ansprach In Recht vertretten vnd
ledigen. Auf meynung vnd sie dann durch den beschehen kauff verpflicht sein.
wern aber die purgen allein zelaisten verpunden. den möchte nach solcher abred
vnd verpflicht nachgeuolgt werden.
(359 = f. 180a = XXVIII, 11,
12) Das aylfft gesetze
Vo(n) ledigung des verkaufers
selbschulden vnd purge(n) auf des kauffers hindergang In der guttikeit oder zu
recht vmb verpflicht solcher ansprach der weerschaft.
OB der kauffer vmb rechtlich
oder gerichtliche ansprach sein erkauffte habe oder gut. vnnd die werschafft
berürend mit demselbe(n) clager oder widerparthey einen verwilkürten hindergang
zu rechtlichem oder gerichtlichem entschied vnd außtrag fürnemen vn(d) tette
hinder dem verkauffer. so ist der verkauffer. darmit als mit der tatt seins
fürstands vnd verpflicht deßhalb geledigt.
Das zwelfft gesetze
Vo(n) des verkauffers ledigung
seiner verpflicht der werschaft. darumb das der kauffer von der vrtail wider
Ine auszgangen nit appelliert hatt.
WO dem kauffer In sein
verkauffte hae oder gut In der werschafft mit Recht gesproche(n) wirt mit
verkundung des verkauffers als vorgesatzt ist vnd der kauffer mit entlicher
vrteil sölcher sache(n) verlustig wurde
(360 = f. 180b = XXVIII, 12,
13) In abwesen oder vnerschynen des verkauffers vnd daruon nit appellierte. so
ist darmit der verkauffer seins fürstands vnd vertrettung sölcher sachen vn(d) vrtailhalb geledigt. durch des kauffers
versawmnuss.
Das dreyzehend gesetze
Von de(m) kauffer seinselbs
schaden zetrage(n). so er seine verkaufte habe verliesse. oder abstunde. in
zeit der werschaft. oder so er solche(n) schaden ausz seiner verschuldung entpfangen
hat. oder Im auszerhalb rechtens mit gewaltsam gefugt were.
SO der kauffer sich eussert
seiner erkaufften habe oder guts. vnd helt das pro derelicto In zeit der
werschafft. vnnd deßhalb eynich gerichtshenndel oder vrtail wider In
ergienge(n). oder auß seinselbs verschuldung eyniche(n) schaden daran lidte.
oder aber einich gewaltsame ausserhalb Rechtens Im beschehe so ist im In disen
vällen der verkauffer darumb nichts schuldig.
(361 = f. 181a = XXVIII, 14)
Das vierzehend gesetze
Von vorgang des kauffers dem.
vor de(n) andern kauffern. solche erkauffte habe in sein gewere vnnd gewalt
geantwurt wirdet. doch mit vorbehaltung der andern vordrung gen dem verkauffer.
WO ein habe oder gut zwayen oder mer ye Ir eine(m) hinder dem andern verkaufft wurde.
welcher dann auß Inen mit de(m) erste(n) seiner erkauffte(n) habe durch
vberantwurttung vn(d) abtrettu(n)g des verkauffers In besess vn(d) gewere
kumpt. der sol damit vor den andern de(n) vorgang haben. vnd die andern die
müge(n) den verkauffer vmb schade(n) oder anders solchs kauffshalb Ine gefügt
auch rechtuertigen. vn(d) souil erwinden als sich nach gestalt der sache(n)
durch erkantnuss des rechten gepürt.
(362 = f. 181b = XXVIII, 15,
16) Das funftzehend gesetze
Von verpflicht der purgen Ir leptag zehalten als die
selbschulden. Es wurde dann die purgschafft In sonnderheit anders verdingt.
WO yemand für de(n) andern
bürg wirdet on besonnder verding sölcher pürgschafft. So sol der purg sein
leptag In aller dermaß verpunden vnnd verpflicht sein zehalten. als der
selbschuld. wurd aber die purgschafft sonnderlich vnd anders verdingt. dabey
sol es auch bleiben. aber mit den pürgen der heyrat sol es auch gehalte(n)
werden als das erst gesetz des xij. tittels dauon Innhelt.
Das sechtzehend gesetze
Von der Iunckfrawe(n) vnd
frawe(n) prugschafft die aigen gut haben. vnd vnueruormundt sein. vnd mit
wissen der mann vnnd In krafft Irer angenome(n) vormundschaft.
WIe wol Junckfrawen vnd frawen
durch gemeyne geistliche vnd keyserliche Recht für die verpflicht der
pürgschafft versehen sein. yedoch zu hanthabung der hantierung. vnd dess
gemeine(n) glauben. so solch personen vnuerpflicht Irer eltern vnd vormund sein
vnd aigen
(363 = f. 182a = XXVIII, 16)
gut haben. vnd die eefrawen die In gemaine(m) hanndel Irer man(n) steen. dardurch
sie nach Innhalt eins besonndern gesetzs mit Ine zebezalen schuldig sein. So
sich dieselbe(n) In purgschafft geben. so sein die mit krafft der purgschaft
verpunden. Aber eefrawen die nit in verpflicht der bezalung ir man(n) steen.
vnd doch aigen gut habe(n). die möge(n) sich mit wissen vnd willen Irer man(n)
auch In verpflicht der purgschaft geben. vnd sunst nit. vnd die wittiben. so
die purgen werde(n). söllen damit verpunden sein. vnd deßgleichen Iunckfrawe(n)
vnd frawen die sich In annemung vnd pürde der vormundschaft oder versorgknus
geben. vn(d) derhalb In purgschaft
tretten. die sein darmit auch beladen.
(364 = f. 182b = XXVIII, 17)
Das sibentzehend gesetze
Von rechtuertigung der purgen
gen den. die sie versetzt haben furzenemen. wan die purgen wolle(n). so kein
zil oder frist gesetzt ist. oder sunst mit vnderschied Oder auff zwang des
Rechten. gen Ine furgenomen.
DEr purg mag vmb enthebung vnd
bekerung seiner purgschafft Cost vnd schäden furnemen den. der In vers€tzt hat.
oder seiner erben. wo er nit In lebe(n) wer. alßdann so er nit auf besonndere
vnd nemliche zeit. zil oder frist purg worden ist. vnd so der selbgelter sein
haltung vnd verpflicht In die leng verzeucht vnuolzogen der selben. vnd nemlich
zway Iar nach der bestympten frist. oder so er solcher prugschaffthalb mit
rechtlicher erkantnuß zehalten vberwunde(n) wirt. od(er) auch so der. der In
versetzt hett. kompt In abgang seiner narung vn(d) armut. oder das sein
zerstrewt vnd onwirt. vnd In disem letzten vall. mag solchs auch für genomen
werde(n) so besonndere zil oder frist bestympt wern.
(365 = f. 183a = XXVIII, 18,
19) Das achtzehend gesetze
Von auszrichtung der verkaufer
oder Irer purgen auf Ir verlorn Recht In weerschaft des kauffers. abnutz vnd
schade(n) deszhalb erlitten.
WO yemant durch entlich Recht
eynich ligend gut das Iärliche abnütze oder genieß tregt In hangender
werschafft des verkauffers gewynnet. so sollen sollich abnutz dem Ihenen der
das gewonnen hat auch werden vnd volgen. darumb dann der verkauffer oder sein
erben dem kauffer oder seinen erben mit bekerung desselbe(n) seins erlitte(n)
schadens vnd abnutz außrichtung thun söllen. damit die kauffer vnd Ir erben
deßhalb schadloß gehalten werden. dafür auch die weerpürgen sollen verhefft vnd verpflicht
sein. ausserhalb der gesetzte(n) velle Irer entledigung.
Das newndtzehend gesetze
Von enthebung der purgen Irer erlitte(n)
schede(n) vo(n) Ire(n) selbschulde(n).
WO yema(n)t als purg vmb werschafft der keuff oder sunst
In ander weiß von selbschulden versetzt werden. so sollen die purgen oder Ir
erben solcher irer purgschaffthalb von denselben Iren selbschulden Oder
(366 = f. 183b = XXVIII, 19,
20) Iren erben schadloß gehalte(n) werden mit bekerung derselben schade(n)
solcher purgschaffthalb erlitten. Es wer dan(n) das die pürge(n) durch Ir
mißhenndel als mit der tatt Ir selbgelter ledigte(n). wie das nw In andern gesetzen
vnderschide(n) vn(d) begriffen ist.
Das zwayntzigist gesetze
Von verpflicht der purgen
vnuerscheidenlich. vnnd ettwan nach marckzal. mit vnderscheid.
ALle pürge(n) sein Irer
pürgschaffthalb In( )solidum
oder vnuerscheidenlich verpflichtet. Es wer dann das der clager seine(n) spruch
vm(b) ein anzal der Sum(m) oder schuld gen einem auß den pürgen In sonnderheit
fürneme. der wurde damit der vbermaß geledigt. vn(d) die andern sein mitpürgen.
sein auch alßdann vnnd hinfüro nit vnuerschidenlich verpflicht. sonnder allein nach anzal oder marckzal. So
aber ein pürg vmb die gantze(n) Sum(m) fürgenome(n) wirdet vnd gepruch oder abgang an
bezalung darüber besteet. so sein die vbrigen pürge(n) nichts destmynder für die außste(n)digen
vbermaß verpflichtet.
(367 = f. 184a = XXVIII, 21,
22) Das einundzweintzigist gesetze
Von verpflicht der
selbschulden vnd purgen. welch man will furzenemen vngeledigt der andern.
WO yemant purgen vn(d)
selbschuld hat. so mag er die selbschulden vngeledigt der pürgen. oder die
pürgen vngeledigt der selbschulde(n). vmb die selbe(n) sach mit recht für
nemen. solang vnd verr bis Im vmb die sache(n) der pürgschafft. vn(d)
selbschuldschaft genug beschicht. Wie sich aber selbschulden vnd pürgen In
verpflicht geneinander
gebe(n) In verschreibung. oder andern Redliche(n) beweisungen. darbey sol es
zuuoran bleiben.
Das zweyundzweintzigst gesetz
Vo(n) furnemen eins purge(n)
ausserhalb der andern. vnd auf gepruch an de(n) versetzer gleiche purde(n) der
bezalung vnd schade(n) zetragen.
WO mer pürge(n) in einer
purgschafft verpflicht werden. vn(d) Ir einer außerhalb der andern solcher
seiner pürschaffthalb mit Recht fürgenome(n) vn(d) gen Im erwunden wirt. so mag
derselb. zu erst denn Ihenen. der In versetzt hat. oder sein erben fürnemen.
vmb
(368 = f. 184b = XXVIII, 22,
23) bekerung der hawptsach vn(d) schade(n). die Im auch darumb außrichtung
zethun schuldig sein. vnnd was er aber seins selbschuldners oder seiner erben vnuermügenshalb. oder auß andern
redlichen vrsachen an In nit erlangen mag. dasselb sollen er vn(d) sein
mitpürgen nach gleicher marckzale miteinander bezalen vnd tragen.
Das dreyundzweintzigist gesetz
Von eruordrung des purgen der
vbermasz vber sein anzal. so er die mit zwang des Rechten hat bezalen mussen.
ettwen von seinen mitpurgen. vnd sunst von de(m) der Ine versetzt hat oder an seinen erben.
WO ein purg durch zwanng des
Rechte(n) die gantzen Sum(m) oder schuld bezalt. od(er) mer dan(n) Im nach
anzale der Sum(m) vnnd pürgen gepürt. vnd so Im dann der. des pürg er worden
ist. vor vnd eedan(n) die bezalu(n)g beschicht od(er) mit vorbehaltu(n)g
solcher vbergab. das an Ine zeeruordern gewalt vnnd macht aufgibt die vbermaß
vber sein anzale an seinen mitpürgen zeeruordern vnd einzepringen. so mag er es
darauf thun. vn(d) wo aber solchs nit beschehe. so müste er das vnd anders
eruordern. an den der In versetzt hat oder an seinen erben. vnd ob sie aber nit
zebezalen hetten. so mag er die vbermaß vber sein anzale an seine mitpürgen
oder Iren erben eruordern. wie das nehst vorbegriffen gesetz anzaigt.
(369 = f. 185a = XXIX, 1) Der
newnundzwaintzigist tittel
Gesetze vo(n) gewere vnd
besess. von varender vnd entpfrombter habe. auch der gestolen einsatzu(n)g des
entwerten. vnnd weisung der gewere vnd entwerung.
Das erst gesetz
Von geweere gekauffter
varender habe drey monat gen den kundigen. vnd sunst nach Rechtlicher
erkantnuss. doch mit auszschliessung der gerawbten vnd gestolen habe.
WO yemant kauft. oder durch
ander redliche Contract oder hendele varende oder bewegliche habe in sein hand
pringt. so wirt dieselb varnüss ersessen. zwischen den gegenwürtigen die des
kuntlich wissen haben in dreyen monaten darnach den nehsten. Aber mit den
ewssern die nit entgegen sein oder des nit wissen habe(n). vnd mit andern auß Eehafft verhindert. sol dieselb
werschaft besteen auf die Iarsfrist vnd nit lenger. Wo aber die gekauft habe
gerawpt gestolen. oder deßgleichen als frayssam oder entweltigt herkomen wer.
so sol es nach Innhalt des nechst
uolgenden gesetzs damit gehalten werden.
(370 = f. 185b = XXIX, 2) Das
ander gesetz
Von antastung gerawpter oder
gestolner habe. Auch stellung der geweren vnd Irer weisung. vnd das niemant
einich gewere daran ersitzen mag.
WO yemant einich varnüß.
od(er) bewegliche habe antast oder anclagt. als gerawbt oder gestole(n). so mag
der innhaber desselben seinen geweren. vnd deßgleichen derselb gewere einen
andern geweeren auf zymlichen zug des Rechten stellen. bis auf den rechten
tetter oder vrhaber mit zymlicher messigung yezuzeitten der geweeren vnd der
züge. vnd welcher auß Inen dieselben habe für das sein vertritt vnd zuerfechten
vermeinte. bringt dann der ansprecher des diebstals oder Rawbs die aigenschaft
das söllichs sein gewesen ist. vn(d) Im dermassen als er fürgeben het. gerawbt
oder gestolen wer worden. so volgte Im die pillich. Vn(d) so der ansprecher
beweist. das söllchs sein gewesen wer vnd möchte doch den rawb oder diebstal
nit beweisen. vn(d) der Innhaber möcht auch seinen geweeren noch einichen
rechtlichen tittel oder ankomen auch nit stellen. fürbringen noch beweisen das
nach bedertail fürprachten dingen zu Recht gnug wer. so sollte dem anclager auf
sein betewrung das er sich des nit entewssert noch verzigen hab. darumb glawbt
werden. Vnd Im dieselb habe volgen. Vn(d) wo aber der anclager nichts beweist.
so soll der Innhaber dauon geledigt werden. Es wer dann das sich
verdechtlicheit dabey erfunde. so sollte dem Innhaber ein beraynigung mt seinem aide aufgelegt werde(n). wo aber söllche verdechtlicheit
so gar
(371 = f. 186a = XXIX, 2, 3)
versehenlich vnd mercklich wer. so
möchten die vrtailer im söllch beraynigung auf zelege(n) vermeiden. oder der
peinlich richter möchte amptshalb oder auf anrüffen der parthey souil darInn
handeln. als sich nach gestalt der sachen gepüret. vn(d) es mag auch an
gestolner oder gerawpter
habe. einich gewere oder beseß durch einich leng der zeit nit ersessen werden.
Das dritt gesetz
Von vorgang der Clage des. der
vmb entweerung clagt vor dem andern. der vmb aigenschaft clag also. das er
vermaint das sollichs sein sey.
WO zwů partheyen
gegeneinander in recht steen vn(d) ein tail vmb aigenschaft od(er) herrschaft
eins dings rechtet. auf maynung das es Im zusteen solle. vnd sein sey. vnd der ander
tail besess vnd entwerung desselben in Recht anzewcht od(er) gepraucht. so sol
die parthey die vmb entwerung zeclagen vermeint mit dem ersten gehört vnd zu
gelassen werden. vnnd darnach allererst die ander parthey. vnangesehen vnd
vngeachtet welch parthey cleger oder verantwurter sey.
(372 = f. 186b = XXIX, 4) Das
vierd gesetz
Von beweisung der gewere vnd
gewaltsamer oder vngepurlicher entwerung des. der vmb entwerung vnd einsatzung
clagt.
WO yemant den andern beclagt
vmb entwerung so im mit gewalt vnd on Recht sollt gefügt oder beschehen sein.
so soll er fürpringen vn(d) beweisen. wo anders sein widertail des in abred
ist. zway ding. zum ersten das er i(n) gewere vn(d) possess des des darumb er
clagt auf die zeit der entwerung gewesen ist. Zu dem andern soll vnd můß
er auch beweisen söllch entweltigu(n)g od(er) gewaltsami entweru(n)g. Vn(d) so
das beds beschiht oder die widerparthey des bekentlich ist. so sol der entwert
widerumb zu der geweer komen vn(d) gelassen werden. mit bekerung der entwerten
abnütz. zynß. oder früchte mitsampt der erstattung des entgelts söllichs
anßstands so man dann zu latein Interesse nennet. vnd auch erlittner Cost vnd
schäden.
(373 = f. 187a = XXX, 1) Der
dreissigist Tittel
Gesetze von geselschafften
irer vertrege. Auch dem gewynn vnd verlust. Freyung des schade(n)s vnd verpflicht
Ir lebtag. verpindung der geselschaft. Auch ir schuld zebezalen der verhandlung
irem abschied vnd entrichtung. vnd Irer vernewung. Auch vleisz der handler vnd
haltung der rechnung.
Das erst gesetz
Von haltung der vertrege vnd
geding der geselschaffter so die zymlich sein. den also nachzukomen.
WO ettlich personen einich
gesellschafft Ihres gewerbs vnnd hantierung miteinander treffen vnnd machen.
wie sie sich dann gegeneinander verpinde(n). doch das söllche verpindung
zymlich sey also mügen sie der nachgen vnd nachkomen.
(374 = f. 187b = XXX, 2, 3)
Das ander gesetz
Von gewynn vnd verlust der
geselschafter eins yeden nach gleicher anzal seins eingelegten gelts.
WO in dem geding einer
gesellschafft nit abgeredt ist die anzal des gewynns oder des verlusts nemlich
oder sunderlich. so sol die nach marckzal od(er) anzal eins yeden dargelegter
Sum(m) per Cento. oder nach dem hundert verstanden vnd aufgenomen werden.
Das dritt gesetz
Von verlegung vnd freyung des
schade(n)s einem vmb sein mue vnd arbeit zethun. vnd vo(n) vnkraft des das
einer gewynnung allein vnd der ander schade(n) allein trage(n) sollte.
WO man yemant in der
gesellschafft einen vorauß oder vortail thut vmb sein müe. arbait oder vbung in
verlegung einer Summ oder freyung des schadens. oder anderm. das mag wol sein.
vnd sol auch gehalten vn(d) volzogen werden. doch ist dz geding vnkrefftig. das
einer die gewynn allein vnnd der ander allein den schaden tragen sollt.
(375 = f. 188a = XXX, 4) Das
vierd gesetz
Von verpflicht der
geselschaffter ir leptag vnnd nit lenger. doch mit bezalu(n)g irer schulde
durch die erben nach anzal.
WO einich persone(n)
gesellschaft miteinander mache(n) so verpinden sie die in Irem leben vnd nit
die erbe(n) nach irem tod lenger dann auf die nechstkünftige(n) rechnung vnd abschied so vnuerzogenlich
darnach in Iarsfrist beschehen soll. auf das schirst so in söllcher iarsfrist
verfügt mag werden. vngeachtet des gestorben verding od(er) verschreibung in disem valle. also das die erben
fürbaß geselschaffter mögen sein oder nit. vn(d) deßgleichen mügen die
geselschaffter sie darnach aufnemen oder nit. doch so sie dieselben ir eltern erben. so söllen sie
die schuld so vor der vermelte(n) rechnung vnd abschied des gestorben. des
erbschafft sie annemen. der gesellschaffthalb gemacht wer. bezalen helffen nach
anzal vn(d) abred der geselschaft. in aller dermaß als das gestorben het thun
söllen vo(n) desselben gestorben verlassner habe souerr vnd die raichte. wo
anders durch die erben ein Inuentari fürgenomen wer worden. wann sunst sollten
vnd müsten die erben auf angenomen erbschafft pro rata vnder Ine für vol
bezalen. nach außweisung des gesetzs von dem inuentario. vnd mit dem abschied
vn(d) deßgleichen mit erstreckung der geselschafft der. die vor erscheynung
derselbe(n) mit tod abgeen. soll es gehalten werden als die gesetz dauon
begriffen innhalten. aber der gemeinen geselschaft schuldhalb
gen ewssern personen die nit geselschafter sein. sol es mit bezalung derselben gehalte(n) werden. nach
innhalt des hernach uolgenden gesetz von verpflicht aller geselschaffter
begriffen.
(376 = f. 188b = XXX, 5) Das
funft gesetz
Von verpindung gemeiner
geselschaft des. so durch geselschaffter oder ir diener in gewalt der
geselschaft furgenome(n) vnd gehandelt
wirdet.
WO ein geselschafter in sachen
seiner mitgeselschafter ichts handelt mit kauffen. verkauffen oder anderm.
dieselbe(n) ir geselschaft berüre(n)de. dasselb verpindet ir aller gemeine
geselschaft. Also das söllchs soll stet gehalten vnd volzogen werden. Vnd
deßgleichen so einich diener der geselschaft verwant. dermassen ichts handelt
od(er) fürneme. doch mit vorbehaltung der andern seiner mitgeselschaffter oder
herrschaft irer vordrung vn(d) gerechtikeit. gen demselben handler. er sey geselschafter
oder diener. vnd ob aber einicher geselschafter oder diener
ausserhalb gemeiner geselschaft oder seins diensts ein besonndere oder ander
gewerb oder hantierung trib oder fürneme. in dieselben geselschafft nit rürend
noch treffend. so solt söllch gemeine geselschaft damit nit verpunden noch
verstrickt sein. deßhalb eynich söllche sonnder schuld zebezalen.
(377 = f. 189a = XXX, 6) Das
sechst gesetz
Von verpflicht aller
geselschafter vnuerscheidenlich der geselschaft schuld zebezale(n). doch vnabgestelt
die irselshalb nach ir yedes anzal geneinander zeuergleichen.
WAs die geselschafft ewssern
personen schuldig ist. darumb sein alle geselschaffter in( )solidum vnd vnuerscheidenlich
verpunden vn(d) verpflicht. das zebezalen vnd außzerichten. doch also. so
sölche außrichtung beschiht. wie dann die geselschafter sich nach dem hundert.
od(er) anders geneinander verpunden oder verschriben habe(n). des mügen sie
sich vndereinander auch geprauchen.
(378 = f. 189b = XXX, 7) Das
sibend gesetze
Von nome oder schade(n)
yemands verhandlunghalb beschehen das die vnschuldigen einichen entgelt oder
schaden nit haben noch
tragen sollen.
WO gemeiner geselschafft habe
oder gut genomen wirt. von freueler oder geuerlicher versawmnüs od(er)
verhandlung wegen einer oder mer personen der geselschafft verwant. so söllen
die andern ir mitgeselschaffter. die an denselben dingen vnschuldig sein. des
einichen entgelt nit haben. sonnder die verhandler oder versawmer sölle(n)
darumb irselbs schaden tragen.
(379 = f. 190a = XXX, 8) Das
acht gesetz
Von entrichtung der
geselschaffter auf abschied der geselschafft nach abred derselben. oder sunst
mit parschafft. pfennwerten vnd schulde nach anzal.
WO sich endet die
gesellschafft. so söllen die geselschaffter außgericht werden. nach abred vnd
beding derselben geselschafft. vnd wo aber söllchs in sunderhait nit bedi(n)gt wer worde(n). so sol ein yeder nach
marckzal oder anzal nemen vnd entpfahen parschafft. pfennwert vnd schuld wie man
das auf das gleichst vnd vngeuerlichst. nach gestalt vnd gelegenhait der
pfennwerten vn(d) schuld fürnemen soll vnd mag. vnd so yemant von den
geselschafftern mit tod abgeet. vnd die bestanden geselschaffter vnd des
abgegangen erben oder Ir vormund vo(n) iren wegen. söllche herprachte
geselschafft nit verrer oder auf lenger zeit darnach erstrecken. soll es mit
dem abschied des abgegangen erben auch deßgleichen gehallten werden. als in
disem gesetz vnderschiden vnd begriffen ist.
(380 = f. 190b = XXX, 9) Das
newnd gesetz
Von vleisz der geselschafter
handlung vnd Irer verpflicht des schadens Ihres vnfleiszhalb beschehen vnd
sunst nit.
ES ist ein yeder
geselschaffter schuldig in handlu(n)g gemeiner gesellschafft vnd in versorgnüss
vn(d) verwarung des. so in geselschafft gehört. vnd er in beuelh vn(d) gewalt
genome(n) hat. souil vleiß zethun. als ob es sein aigen in besonnder were. vnd
so er söllchen vleiß nit tette. so ist er schuldig vmb denselben schaden. vnd
was aber schadens vber sölchen seinen gepürlichen vn(d) notturfftigen vleiß
gescheh. darumb ist er gegen andern seinen mitgeselschafftern nit verpflichtet.
(381 = f. 191a = XXX, 10) Das
zehend gesetze
Von haltung der rechnung nach
abred der geselschafft oder sunst Ierlich on redlich verhindrung.
Wie die geselschaffter sich
mit gemeiner vnd ir yedes der geselschafft rechnung verpinden die nach anzal der zeit zethun. dem söllen sie
also nachkome(n) Vnd wo aber söllche zeit der rechnu(n)g nit abgeredt noch
bestympt were. so söllen die alles Iar ierlich rechnung thun vnd fürnemen. damit
sie souil kuntlicher wissen haben. aller handlung vnd sachen die geselschafft
berürende.
(382 = f. 191b = XXXI, 1) Der
einunddreissigist Tittel
Gesetze von beschedigung
gezempter vnnd ungezempter Tier vnd geltung des schadens.
Das erst gesetz
Vo(n) scheden durch vermelte
oder vnuermelte ynhaimische
tier gefugt vnd ettwe mit verschuldu(n)g. alles mit vnderschied.
WO yemant schaden geschech von
zamen oder ynheymischen vnuermelte(n) od(er) vnuerlewmenten tiern. so soll der.
des se wern söllchen schaden gelten vn(d) bezalen. wo er aber das zethun nit
vermeinte. so sol dem beschedigten söllchs tier. das den schaden gethan hat
darumb verfallen. vnd im darüber der herr desselben Tiers deßhalben nichts mer
schuldig noch pflichtig sein. Es were dann. das er söllchs schadens vrsach were
oder hilf. rat oder getat daran hett. so ist er alßdan vmb söllichen schaden
verpflichtet. Weren aber die tier vermelt oder verlewmt. so solle der herr
desselben Tiers söllchen schaden zebekeren schuldig sein.
(383 = f. 192a = XXXI, 2) Das
ander gesetz
Von widerlegung der
vngezempten wilden Tier gefugter schede(n) mit vnderschied.
WO yemant wilde vngezempte vnd schedliche Tier hat. als
leowen. hirsen. bern. wölfe. luchsen. leoparten. affen. merkatzen vnd
dergleichen. vnd schaden den mensche(n) an irer person dauon beschiht. so soll
die schatzung vnd widerlegung desselben steen zu erkantnus der vrteiler vnd des
Rechten nach gestalt der geschiht. vnd auch der person vnd der sachen. vnd so
aber sunst einicher schad dauon beschehe. so soll söllicher schad mit der
zwispalt widerlegt vnd bezalt werden. wo aber ein mensch von Ine getött würde. so ist der herr
desselben Tiers einer peene auf verhörung der sachen nach erkantnüss des Rats.
oder der vrteiler des abgegangen erben verfallen.
(384 = f. 192b = XXXI, 3) Das
drit gesetz
Von geltung des schadens an andrer lewt tiern gefugt nach
zymlichem werde.
Welcher dem andern an seinen
Tiern generlichen oder vnpürlichen schaden thut. der sol sölchen schaden gelten
vnd bezalen mit söllchem wird. auf zimlich messigung nach fürprachten dingen
vnd erkantnüs der vrteiler. doch so yemant sich der Tier mit der notwere zu
frischer tat auf heldet mit beschedigung derselben. darumb ist er des Tiers
herren nichtzit schuldig.
(385 = f. 193a = XXXII, 1) Der
zwenunddreissigist Tittel
Gesetze von gefunden schetzen
vnd habe in besonndern grunden. oder auf der strassen vnd irer verkundung.
Das erst gesetz
Von erfindu(n) verporgner
schetze in seine(m) oder in eins andern grund oder der herrschafft one kunst.
vnnd durch einen glucksval. oder mit kunst. wem der zustee alles mit
vnderschied.
WO einer in seinselbs aigen
erbe. gründe od(er) podem einen schatz fünde auß eine(n) glücksval vnfürsehen vnnd on kunst. so ist das
seinselbs. Funde er aber also durch
glücksval einen schatz in eins andern aigen erbe(n) oder gründen. so ist er
halb des finders. vn(d) halb des. des der grund ist. vnd des gleichen so einer
einen schatz funde in gemeiner stat. oder in eins herren gepewen oder gründen.
so ist er auch halber des finders. vnnd halber der Stat oder des herren. vnnd
wo aber durch verpottne kunst ichts gefunden wird. so ist des finders tail dem
gemeinen fisco verfallen. Vnd das haißt aigentlich ein schatz das von
vnbekante(n) vn(d)
(386 = f. 193b = XXXII, 2)
vnwissenden also verporgen ist. Vnd so sich der herr desselben also erfunde vnd
fürprechte. das söllcher schatz sein were vnd Im zustünde. so solt er demselben
volgen.
Das ander gesetz
Von gefunde(n) gut auf der
strassen oder sunst. das offenliche(n) verkunden zelassen. vnd de(m) des es ist. widerzegeben.
WO yemant einiche habe od(er)
gut funde auf freyer strassen oder sunst. vnd so der weßte wes es were. so sollte er das dem oder denselben
widergeben. wo er aber nit weßte wer es wer. so solle er dz zu dreyen malen. ye
zwen Monat für ein mal oder zug gerechent. In den pfarren vnd vmb die ende da
er die habe gefunden hett an den suntagen offenlich auf der Cantzel verkünde(n)
lassen. vn(d) ob darauf in der zeit yemant erschyne. dasselb gefunde(n) gut
zeeruordern. dem sol das auf kuntliche
warzaichen oder weisung geantwurt werden. wo aber in zeit sölcher verkündung
nyemant erschyne sölche verlust vordrend. so sol doch der finder söllch
gefunden gut imselbs nit behalten. sonnder er sol damit verrer handeln nach getrewem
Rat glawbwirdiger verstendiger personen. Vnd wo aber der finder vber kuntlichs wissen ditz
gesetzs söllch gefunden gut vnwidergeben vn(d) vnuerkündt behielt. das sol für
geuerd eins diepstals gehalten werden.
(387 = f. 194a = XXXIII, 1)
Der dreyunddreissigist Tittel
Gesetze von verwilkurten
hindergengen. anlasz. entschied vnnd nachuolg vnd irer verpindu(n)g vnd
entlosung. Auch des obma(n)s freyheit. zeit des ausztrags. vnd masz des entschieds.
zwang der zewge(n) darzu dienend. vnd zu der volziehu(n)g auch der spruchlewt
macht. de(n) geprauch gelaister erzwegu(n)g vnd
von de(m) alter der spruchlewte.
Das erst gesetz
Von verwilkurten
hindergenge(n) zu guttlichem oder rechtliche(m) entschied. mit gelubten vnd
peene zubekrefftigen mit gepurlicher vnderschied.
WO zwů partheyen vmb ir
spennig od(er) zwitrechtig sachen. einen hindergang thun auf ettlich persone(n)
nach verhörung vnd fürpringung derselben zu gütlichem oder rechtlichem
entschied vnd außtrag. vnd den mit gelübden vnd aiden bekrefftigen vn(d)
beuestigen. darauf sein bede partheyen verpflicht vnd verpunden demselbe(n)
hindergang
(388 = f. 194b = XXXIII, 1, 2)
also nachzekomen vn(d) gnug zethun. Vn(d) mögen dauon nit steen on ander new
nachuolge(n)de verwilligung beder partheyen. vn(d) so aber die allain auf peene
ergründet werden. vn(d) so
dan(n) die peene vo(n) der partheyen einer bezalt oder entricht wirdet. so ist
damit derselb hindergang entlöst vnd aufgehaben. Es wer dann das söllichs in
der abred oder verschreibung des hindergangs fürkomen wer. also das mit
entrichtung bezalung der peene derselb hintergang nit sollte oder möchte
entlöst noch aufgehoben sein oder worden.
Das ander gesetz
Von furneme(n) der Rechtlichen hindergeng vnd Irer
nachuolg vnd volziehung.
WO einich tail oder parthey
hindergenge auf rechtlichen außtrag fürneme(n) vn(d) thun auf einen obman
od(er) ortman vn(d) gleichen zusatz die dan(n) ir ampt vnd pürden annemen mit
veruestigung desselben durch bede teil mit gelübden. aiden oder peenen. damit
die partheyen in verpflicht steen. dem volg vnd gehorsam zelaisten wie sich
dann dieselben tail söllchs
Rechtlichen entschieds dardurch vertragen auf maynung vnd Innhalt irs anlass.
demselben soll mit söllcher forme vnnd ordnung dar Inn bestympt. bey den
gemelten verpflichten oder peenen nachgeuolgt werden. mit nachuolg vnd
volziehung söllchs Rechtlichen entschieds vn(d) sich dann darauf gepürt. darzu sie
auch das geordent recht mit gepürlichem gerichtszwang zusampt irer verpflicht auf Rechtlich
eruordrung zebezwingen hat.
(389 = f. 195a = XXXIII, 3)
Das dritt gesetz
Vo(n) freyhait des obmans vnd
ortmans hinderge(n)ge an sich zeneme(n). vnd auf ir annemen die verpflicht dem
nachzeuolgen.
ES sein einich sprüchlewt.
obman oder ortman auf begeren der partheyen nit verpunden. denselben hindergang
anzenemen. sonnder deßhalb frey vn(d) vnuerpunden. vnd so sie aber den annemen
oder angenomen haben. so sein sie alßdann vnd darnach verpflicht vnd
verpu(n)den das. so sie angenomen habe(n) außzeüben. darzu sie auch durch
ordenlich Recht söllen vnd mögen bezwungen vnnd pracht werden. Es wer dan(n)
das die spruchlewt verhyndru(n)g darnach gewunnen auß Eehafft. darumb sollte
nach erkantnüss des Rechten geschehen was Recht ist.
(390 = f. 195b = XXXIII, 4)
Das vierd gesetz
Vo(n) hindergenge(n) auf
nemlich zeit gesetzt. die darinne(n) auszzetragen. vnnd unbestympt der zeit.
die in dreyen Iaren darnach den nehste(n) zeenden.
WO in hindergengen ein zeit
enntlichs entschieds vnd außtrags gesetzt vnd bestympt wirdet. so soll das in
derselben zeit beschehen. vn(d) so das also nit geschiht. so ist dardurch der
anlass erloschen. Es wer dann das sie söllche zeit mit wilkür lenger
erstreckten. vnd so aber einich besonnder zeit des entschieds vnnd außtrags in dem hindergang nit bestympt wirt. so soll söllcher
entschied vnd außtrag in dreyen Iaren nach fürnemen des hindergangs den nehsten
geendet werden. vnd die spruchlewt söllen auch dieselben zeit der dreyer Iar
verpunden sein. doch sol vo(n) yemant einicher geuerlicher verzug nit gepraucht
noch fürgenomen werden. damit bede partheyen. souil vnverzogenlich entschiden
werde(n) mögen. Vnd so die zeit des hindergangs erlischt. so mögen bede tail
nach irselbs wilkür einen andern newen hindergang fürnemen mit geprauch der
actis so sich dauor irer bederhalb begeben haben. der sie auch sunst in
geordentem Rechten. als krefftig geprauchen söllen vn(d) müge(n). Also auch das
die partheyen denselben actis vor dem geordenten gericht verrer nachfarn(n)
mögen. wie Recht ist. vngeachtet der verscheynung der Instantz vn(d) verlassung
des anlass. auch des absterbens einicher partheyen.
(391 = f. 196a = XXXIII, 5)
Das funft gesetz
Von rechtlichem auszspruch den
an dem ende der abrede in schriften zethun. vnd nyemant anders zebeuelhen.
Die spruchlewt die dan die
sachen des hinderga(n)gs rechtlich entscheiden söllen. die söllen in derselben
Stat. Schloss. Marckt oder dorf. da der hindergang beschehen ist. auf einen
gerichtstag mit erfordru(n)g der partheyen darzu gehörig söllchen iren
rechtlichen entschied vnd außspruch in schrifften thun vnd fürnemen. vnd es
mögen auch die spruchlewt ir ampt zeentschaiden oder außzesprechen keinem
andern beuelhen. nach dem ir person in besonnder darzu angesehen vnd erwelt sein.
(392 = f. 196b = XXXIII, 6)
Das sechst gesetz
Von zewgen oder kuntschaftern
der hindergeng die an irem geordenten gericht vnd mit desselben gerichtszwa(n)g ir zeugschaft oder
kuntschafft zegeben zezwingen.
DIe spruchlewt güttlichs
od(er) Rechtlichs außtrags haben in irem gewalt nit eyniche zeugen oder
kuntschaffter mit eynichem zwanng zedringen oder zezwingen Ir zewgschafft oder
kuntschafft zelaisten. sonnder es sol vnd můß zwischen den. die alhie In
der Stat ordenlich gerichtpar sein. dasselb gericht. sollche zeugen od(er)
kuntschaffter zwingen Ir kuneschafft (!) oder zewgschafft zegebe(n) vnd zelaisten. vnnd so aber die zeugen oder
kuntschaffter an ewssern vnd frömde(n) gerichte(n) gerichtpar sein. so solle(n)
briefe die man litteras compassus nennet. außpracht werden. Inmassen vnd dann
vormaln(n) von rechtlicher zeugschafft auch gesetzt ist.
(393 = f. 197a = XXXIII, 7)
Das sibend gesetz
Von der spruchlewte entschied
durch ein merers ausz Inen. doch mit erfordrunnge aller teil vnnd spruchlewte
darzu gehorende. vnuerhindert der Eehaft. vnnd sunst von verpflicht der
spruchlewte.
WO zwů partheyen einen
hindergang thun auf etliche person vnbestympt ob sie durch ein merers zu
entschaiden haben oder nit. so mügen auf erfordrung beder oder aller tail dem
hindergang verwant. vn(d) derselben tail tagsatzung. auf söllchen tag vn(d)
begerung. des gehorsamen
tails. die gegenwürtigen
spruchlewte nicht destmynder mit einem merern auß Inen e(n)tscheiden vnd außsprechen. vnd
wo aber ein tail oder anzal der spruchlewte. ob es auch der merer tail were.
sich vnderstüend zuentscheiden od(er) außzesprechen. vneruordert der tail oder
partheyen. demselben hindergang verwant vn(d) in abwessen der ander spruchlewt.
also auch. das die andern auß bleybende(n) spruchlewtte gar nichts entschide(n)
od(er) ausgesproche(n) habe(n). so steet in der selbe(n) gegenwurtigen
spruchlewt gewalt nit. ob sie auch die merern wern. dieselbe(n) sache(n)
zuentscheide(n) od(er) auszespreche(n). vn(d) so das darüber geschehe so solt
dz wed(er) kraft noch macht haben. Es were dan(n) das nemlich In de(m) hindergang abgeredt oder
verschreiben wer. das sie on vnderscheid mit eine(m) merern zuentscheiden hetten. vnnd
die eruordrung der tail oder partheyen. so vo(n) dem obman. ortman oder
spruchleutten fürgenomen werden söllen beschehen durch eine(n) potte(n)
(394 = f. 197b = XXXIII, 7, 8)
mit personlicher gelübde an aids stat darzu verpflichtet. od(er) auch durch
kuntlich tagsbriefe. vn(d) ditz gesetz der außpleibe(n)den partheyen oder Irs
zusatz. soll verstanden werde(n) vnuerhindert der Eehaft derselben. wan(n) sunst
sein die spruchlewt auf ir purde der annemu(n)g pflichtig zuerscheynen. damit
entlicher außtrag gefürdert werde.
Das acht gesetz
Von nachuolg der hindergeng nach der masz
Irer abrede oder verschreibu(n)g vnd sunst nyemant in sollchem zu dem
widerrechten zeuerdingen.
Wie vnd wellcher massen der
hindergang beschiht vnd abgeredt oder verschriben wirdet. dem soll also
nachgangen werden. vn(d) so aber vnbestympt des Compromiss oder anlass ein parthey die
andern zu dem widerrechten anzedingen vermeint. das hat nit stat in
verwilkürten hindergengen. sonnder allein vor ordenlichem gericht als oben
dauon gesetzt ist.
(395 = f. 198a = XXXIII, 9)
Das newnd gesetz
Von verpindung der
hindergengigen personen. vnd nit Ire erben. es wurde dann nemlich also abgeredt
oder verschriben. vnnd das durch abganng der spruchlewte derselb hindergang
furbasser vnpundig ist. Es were dann sollichs in sunderhait abgeredt.
WO ein hindergang zu gütlichem
oder Rechtliche(m) entschied oder außtrag beschiht. so verpindet der nit derselben partheyen erben. Es wer
dann das vor der zeit des abgangs entlicher entschiede od(er) außsprüch.
beschehen were. doch soll es mit beschehner vnnd krefftiger handlu(n)g gehalten
werden. nach lawt des gesetz vo(n) hindergengen. auf nemlich zeit sagend. Wo aber
die partheyen sich für sich vnd ire erben in dem hindergang verpflichtet oder
verschriben. so verpindet alßdann das die erben. auch so die spruchlewt alle oder der merer tail auß inen. vor irem entlichen entschiede.
oder außspruch mit tode abgeen. vn(d) deßgleichen
der obman oder ortman. so ist es damit aber von dem hindergang komen. Vnnd wo
der obman oder ortman in leben were. vnd ettliche auß den zusetzen mit tod
abgiengen. oder sunst dermaß verhinndert würden. das sie dieselb parthey zepringe(n) oder zegeprauchen
nit vermöcht. so soll söllche parthey andere an irer stat benemen vnd nemen. Es
sey in dem hindergang also abgeredt od(er) nit. doch also das sich die tail
oder partheyen einer widerwertigen maynung geneinander nit verwilt haben.
(396 = f. 198b = XXXIII, 10)
Das zehend gesetz
Von den partheyen des
hindergangs die nach dem auszspruch mit zwang ordenlichs Rechten zu gehorsamer
volziehung zepringe(n).
WO die partheyen nach dem
entschied oder außspruch vngehorsam erschynen. welch die wern. die mag ir
orde(n)licher Richt auf anrüffen der gehorsamen parthey mit seinem gerichtszwang darzu bringen. de(m)
gehorsamen volg vnd volziehung zethun als sich gepürt. pillich vnd Recht ist.
In aller dermaß als man dann pfligt auf entlich vrtail vnd berechtet sachen die in ir kraft
gange sein zeuerhelffen. vn(d) so dann einich hindergeng verpeent sein. so soll
auch des gleiche(n) vmb söllche peene auf anrüffen der gehorsamen partheyen
durch den geordenten richter souil erkannt vnd entschieden werden. als
yetzbegriffen vnd Recht ist.
(397 = f. 199a = XXXIII, 11,
12) Das aylft gesetz
Vo(n) macht der spruchlewte
vmb das allain zesprechen das Inen in de(m) hinderga(n)g nemlich beuolhe(n) ist.
DIe spruchlewt mügen in krafft
einichs hinderga(n)gs n(i)t (!) vmb mer. verrers. anders oder
weitters spreche(n) vn(d) entscheiden dan(n) allein vmb die sachen die inen in
dem hindergang nemlich beuolhen. vnd zu irem entscheid gesatzt ist.
Das zwelft gesetz
Von der zewgensage vor
verwilkurten Richtern gefurt die vnentscheiden sollcher sachen daselbs. Auch
darnach vor ordenlichem gerichte zugebrauchen.
WO einicher zewgen sage. vor
spruchlewte(n) die man dann zu latein arbitros nennet verhört wirt. vn(d) die
sach vor ine nit zu entliche(m) außtrag keme od(er) langet so mögen nichts destmynder
dieselben sag der zewgen auch darnach vor ordenlichem gerichte in allem dem
rechten als daselbs gepraucht vnd fürbracht werden.
(398 = f. 199b = XXXIII, 13,
14) Das dreyzehend gesetz
Vo(n) manszpilden vnder
zwaintzig iarn vnd einiche(n) frawe(n)pild i(n) was alter die ist nit
spruchlewt zesein.
ES mag ein manßpild vnder
zwaintzig Iaren. vnd einich frawenpilde in was alter die ist. das ampt der
spruchlewt nit annemen noch außüben.
Das vierzehend gesetz
Von entlosung der hindergenge.
durch ir nachuolgend hindergenge derselben sachenhalb. vnd das ein parthey
vnuerwillet der andern einichen hindergang nit entgentzen mag.
WO die partheyen auf
spruchleut hinderge(n)gig worden sein. vn(d) darnach in derselbe(n) sach auf
ander persone(n) vngemeß dem ersten einen hindergang thun. so tretten sie damit
vo(n) dem ersten
hindergang. vn(d) wo aber ein parthey besonnder vnuerwillt der andern parthey.
eine(n) hindergang absteen wolt. das stünd in irem gewalt nit. vn(d) solt vnd
müste auch nichts destmynnder de(m) hindergang nachkome(n). bey der verpflicht oder peen darauf gesetzt vnd
vnderschiden ist.
(399 = f. 200a = XXXIV, 1) Der
viervnddreissigist Tittel
Gesetze von gefugter
beschedigung vnnd vischerey allerlaywasser.
Das erst gesetz
Von beschedigung yemands von
dem andern vnpillicher weise gefuegt. darumb auszrichtung zethunde.
WEllcher den andern
vngepürlicher oder vnpillicher weis beschedigt. vnnd Im also scheden fügte. der
ist schuldig vn(d) pflichtig söllch hawptbeschedigu(n)g oder scheden
außzerichen oder zebezalen nach messigung der vrtailer. Vnd deßgleichen die
vornemlich vnd mercklich vrsach darzu geben. doch mit söllcher bescheidenhait.
so die beschedigung vo(n) ir einem außgericht wirdet. das die andern gen dem
beschedigten geledigt werden.
(400 = f. 200b = XXXIV, 2) Das
ander gesetz
Vo(n) vischerey der
fliessenden gusz wasser. so verr mit schifflein vnnd vischzeug mag frey
gefischt werden. vnd von gemeiner vischerey der altwasser vnd fliessende(n)
wasser.
WO fliesende wsser od(er)
weyer vngewonlichen auf frömbde grund außlauffen. also das die herre(n) od(er)
besitzer derselben wasser mit schifflein vnd fischzeug darauf frey farn vnd
fischen mögen. so mögen sich alßdann die herren söllcher wasser vnd vischerey.
der visch vnnd vischens dar Inn geprauchen. also das Ine dieselbe(n) visch
vn(d) vischerey zusteen. vnd so sie aber dermaß mit iren vischschiflein vnd
vischzeug nit frey gefarn mögen. so mögen sich die herren der gründe der
vische. so darauf bestanden sein geprauchen. vnuerhindert der herren der wasser.
doch ist dem herren der gründe vorbehalten nach dem verlauffen güßwasser
dieselben sein gründe widerumb einzefahen vnd zeuerwaren souerr vn(d) dan(n)
die grenitz oder marck seiner gründ raicht vnd trifft. Wer es aber das alte herprachte altwasser daran gelegen.
vnnd der herren der gründe oder der andern ausserhalb der herren der die wasser
wern. so möchte sich yetweder tail auf gewaltsame eröffnung der vndermarck der
vischerey geprauchen. souerr vnd weyt das fliessend wasser gemess der leng des
altwassers trifft vnd greift. vnd das solang bis der herr des altwassers trifft
vnd greift. vnd das solang bis der herr des altwassers. söllich sein altwasser
nach herprachten dingen widerumb vermachen vnnd verwaren mag.
(401 = f. 201a = XXXV) Der
funfunddreissigist Tittel
Gesetze von allerlay gepewen.
pawlewt zefuren. abstellung der vnpew. Auch der auszladung. verpott der leden.
thure vnd anders. der kelerhelse. ziegeltachung. anpietung pewlicher stainwerck. vnd der kelertief. bedes
mit vnderschied. Auch von tieffe. hohe vnd dicke der stallung vnd anders.
gemeiner mawren dick vnnd hohe. versorgknuss der pew. vngleicher hohe der keler
vnd anders. vo(n) abrawm der gepewe. vnd hanthabung der gemeinen mawren.
anhenckung der schlet vnd irer auszfurung. der weber gestudel. auch von den
priueten vnd reihen. vnd verpot der priuet. von befridung der hohe zwelf
Statschuhe. von trupfen vnd liechten. klaibung der nebenwende. vnnd zugehorung
der heuser.
(402 = f. 201b = XXXV, 1) Das
erst gesetz
Vo(n) vnuerzogenlicher furung der
geschworn pawleue. vnd abstellung der unpew. bey einer nemliche(n) peene bis
auf sein gehorsam.
WO tail oder partheyen der
pewhalb spennig werden. die söllen zu außtrag vnd entschied derselben
ausserhalb gerichtlicher eruordrung oder zwangs bey der hernach bestympten peene
des. der darinn vngehorsam erschyne. in acht tagen den nehsten nach ersuchung
des ihenen der söllchs außtrags notturftig ist geschworn pawlewt yezuzeitten
von einem Rate darzu geordent miteinander füren zu besichtigung söllcher pewe vnd
geprechen. vnd auch mit notturfftiger verhörung yetweders tails vnd aller ir
vrkünde vn(d) briefe. so sie deßhalb geprauchen vnd fürbringen. Vn(d) was dann
dieselben geschworne pawlewt. darumb in das gericht ansagen. dabey sol es
bleiben. vnd welcher teil eins ungepawes vberwunden wirt. der sol denselben vnuerzogenlich so schirst er
verfügen mag widerumb abstellen vn(d) abthun auf seinselbs Costen on der
widerparthey entgelt vnd schaden. vnd darzu mit bekerung vnd widerlegung der
Cost vnd scheden dem widertail damit gefügt mit souil messigung als darzu
gehört. Vnd wo er darinn vngehorsam erschyne. so soll er alle tag teglich vmb
ein pfunnd haller gepfendt werden. solang vnd verr bis er gehorsam erscheynt.
(403 = f. 202a = XXXV, 1, 2)
Auch mögen die gewonlichen pawlewte auf mercklich irru(n)g vnd geprechen der
geschwornen wercklewte. vnd maister die sich söllcher gepew versteen ratts
pflegen. sich dar Inn souil dest stattlicher wissen zehalten vnd zesagen.
Vnd so es aber were od(er)
geschehe das die pawlewt der partheyen entschids nit gnug oder verstendig wern.
sonnder söllichs dem rechten befülhen. so söllen alßdan(n) dieselben ding auf
gnůgsame verhörung bedertail in gericht vnd reht entschieden werden.
Das ander gesetz
Von abstellung der gepew.
vberschusse vnd auszladung gege(n) vnd auf gemeiner strassen. vnuerwilt eins Rats vnnd vnbesichtigt der Stat
pawmmaisters bey der peene funf pfund newer haller.
ES sol sich nyemant vndersteen in diser stat vn(d)
püttelstab gegen gemeiner strassen. oder darauf oder darüber einich vberschuß. außladung noch ander gepew fürzenemen on
wilkür vnd vergunst eins Rats. vnd vnbesichtigt yezuzeiten dieser Stat pawmaisters oder ander von einem Rat darzu
beschiden. vnd wer dar Inn vngehorsam erschyne. der soll zuuoran söllchen paw
als einen vnpaw abstellen vnd abthun. vnd darzu zu peene vnd wandel gebe(n).
(404 = f. 202b = XXXV, 2, 3)
fünf pfund newer haller. doch mag er an dem gibel dz dach herfür schiessen für
das weter als gewonlich ist. vnd ob die nachpawrn irenhalb in söllchem paw
zereden hetten. die söllen auch darin gehört vnnd souil fürgenomen werden.
dardurch sie bey iren rechte(n) bleiben. Doch mögen außgeladne vensterwerck von holtz ob dem vndern gaden
einen halben statschuch in den tag fürgenomen vn(d) dieselben fensterwerck mit
zymlicher hültzener dachung versehen werden. doch als so das söllche
bedachu(n)g zwen zöll nit vbertreffe bey der vorgemelten pecn.
Das drit gesetz
Von verpot der laden. thure
vnnd anders gen der strassen nit anzehenncken bey der peene des abrawms. vnd
darzu funf pfund newer haller.
ES soll nyemant einichen
lade(n) oder thür noch ichts anders in der stat an den vndern gadem gegen der strassen heraußwarts nit anhahen noch anhencke(n) lassen. vnd wer
das vberfüre. der soll zu vnablessiger peene geben fünf pfund newer haller. vnd
söllchs als einen vnpaw abthun. doch mügen die kelerthüre nach gewonlichen
dingen angehenckt. fürgenomen vnd gepraucht werden. vnd so aber zu zeitten
sunst andere thüre vnd laden zuuerhindrung freyer strassen vnnd wandlung fürgenomen
weren worden oder würden. darein hat ein rat nach gelegenhait derselben ding
zesehen. mit abstellung oder vergunst. wie sich dann söllichs eraischen würde.
(405 = f. 203a = XXXV, 4) Das
vierd gesetz
Von verpot der kelerhelse
gegen der strassen verrer dann sein erb oder aigen ob der erden raichet bey
einer peene funf pfund newer
haller vnd darzu den paw wider abzethun.
ES sol nyemant einichen newen
kelerhals noch eynichen andern paw gege(n) der strassen verrer pawe(n) dann
sein erb oder aigen ob der
erden raichet. rürt oder geet. bey einer peene fünf pfund newer haller. vnnd
sol auch darzu den widerumb abthun vn(d) abbrechen. wo der das wider fürgenomen
wer worden. Es wer dann auß besonder gunst eins Rats beschehen. vnd ob vor der
zeit ditz gesetzs einich söllch gepew zu vnrecht gepawt wern die sölle(n) als
vnpew auf gescheft eins Rats bey der obgemeldten peene abgethan werden.
(406 = f. 203b = XXXV, 5) Das
funft gesetz
Von dachung newer hewser
allenthalben in der Stat. vnd in der vorstat mit ziegeln bey peene des abrawms
vnd funf pfund newer haller.
ES sol nyemant einich newes
hawß in der stat noch in einicher vorstat. nit anders decken noch decken lasen
dann mit ziegeln. dann wer das vberfüre vnd(d) anders hielt. der sol geben fünf pfund newer haller. vn(d)
darzu söllch verpotten dach wider abrawmen.
(407 = f. 204a = XXXV, 6) Das
sechst gesetz
Von anpietung durch die ihenen
die mit steinwerck gegen den
andern daran stossend pawen wollen. sollchs denselben durch einen fronpotten zeuerscheinpotte(n).
vnd von dem leger sollicher mawren auf ir beder oder Ir eins gurnd. mit
vnderschied. vnd auch der kelertief die durch den ihenen furzenemen der sie
haben will.
WO yemant hinfüro zwischen im
vnd seinem nachpawrn mit steinwerck pawen wil. so soll er das dauor demselbe(n)
seinem nachpawrn durch einen fronpotten ditz gerichts anpietten. ob er mit im
pawen wölle od(er) nit. auf söllche
anpiettung soll im derselb nachpawr in vierzehen tagen den nehsten darnach
volgenden zu oder ab sagen vn(d) lawter zuerkennen geben. ob er söllchen paw mit im
thun wölle oder nit. wo er dann den also mit Im zethun zusagt. so soll er
söllchen paw mit im anfahen in einem halben iare de(m) nehsten darnach. vnnd söllen alßdann
die mawer legen vnnd machen auf ir beder erbe oder aigen. souerr sie bede oder
ir yetweder des notturftig ist od(er) haben will. auf bedertail gleichen
Costen. auf zymlich messigung der höhe vn(d) dicke nach der Stat recht. wo aber ir
eins hawß oder grund in der gassen. oder sunst auf der seiten verrer oder
weiter dann des andern rürte oder treff. so ist der ander nit schuldig noch
pflichtig verrer auf die seiten zepawen dann sein hawß oder gru(n)d
(408 = f. 204b = XXXV, 6) auf
die seiten trifft vnd rürte. vnd sie söllen auch die mawrn machen ob der
erde(n) dreyer gadem das ist sechsunddreissig Statschuch hoch oder niderer ob sie bede wöllen. wolte aber ir
einer höher mawrn der mag auf seinen halben tail derselben mawrn wol höher farn
nach der Statrecht.
Vnd so aber der dem söllcher
gemeiner paw der mawrn In uorgemelter meinung angepotten wer worde(n) mit
seine(n) nach pawrn. der im den angepotte(n) hette. nit pawen wollte. so mag
der ander die mawrn auf denselben nachpawrn zu rechtem grunde legen. Aber nach der
stat recht. vnd so er also in yetzgemelter meinung sein mawrn auf den andern
legt. vnnd der der sie pawt der kelertief nit bedarf noch haben will. will
dan(n) der ander auf den die mawr gelegt ist die mawr kelertief haben. so sol
derselb der die habe(n) will söllche mawrn füren bis zu dem rechten grund auf
seinselbs Cost mit notturfftiger versorgknüss nach der Stat recht. vnd darauf soll dann der. der die mawrn auf in
gelegt het. solliche mawrn fürter auf sein Cost auffüren. wo sie aber bederseit
der kelertief bedörften. so
sollten sie mit gemeiner Cost fürnemen vnnd pawen bis zu rechte(m) grund. vnd darnach solt aber der.
der die mawr auf den andern gelegt het. die mit seinselbs kost bis zu rechter höhe auffüren. vnd so
aber der. der sie auf den andern gelegt hat der kelertief bedarf. vn(d) nit der
ander auf den sie gelegt ist. so soll der. der sie auf den andern gelegt hat. die von dem vndersten grund
auf sein aigen kost pawen. doch so soll der. der also auf den andern legen
will. nit kürtzer auf in lege(n) dann zwenunddreissig Statschuch. es sey dann
mit ir beder wille(n). oder das die hofrait des hawß. des. darauf gelegt.
wirdet. souerr nit rürte noch treffe.
(409 = f. 205a = XXXV, 7) Das
sibend gesetz
Von der tieff. hohe vnd dicke
der stallung. hewkamern vnnd hofmawrn. von vassung des holtzwercks in das
steinwerck. vnnd von anpiettung vnd verkundung den abwesenden. alles mit vnderschied.
WEr sich zupawen vndersteet
verrer dann sein aigen oder erb trifft. an stallung. hewkamern. oder was das
were. der ist nit verpflicht kelertief zefarn. vnd soll die mawrn nit dünner
dann zwayer Statschuch legen. wol mag er sie dicker machen. ob er wil nach der
Statrecht. auch mag er die zwayer gadem hoch pawen vnd nit höher. wol mag er
die nider machen. will aber der ander höher pawen. das mag er thun auf sein
Cosste on desselben schaden. Wer aber gen einem hof oder garten pawen will. der
ist nit verpflicht kelertief zefarn. vn(d) mag eines gadems hoch pawen von
rechtem grund. vnd dasselb gadem sol sein dreizehen Statschuch hoch ob dem
ertrich. vnd die mawr ob dem ertrich sol sein anderthalb Statschuch dick in dem
rechten alls vorgeschriben steet. Welcher aber mit dem andern nit pawe(n) wolt.
auf denselben mag die mawer gelegt werden. Vn(d) welcher also pawe(n) will. der
sol auf sein kost de(m) andern sein holtzwerck fassen in das steinwerck. vn(d)
sol im auch die mawrn vertigen mit poge(n) vn(d) venstern nach zymlicher
notturfft. vn(d) wer der ist. d(er) de(n) andern den paw anpeut als vorgeschribe(n) ist.
will ihener dann mit Im nit pawen.
so mag er auf Ine legen.
(410 = f. 205b = XXXV, 7) doch
also. das er demselben sein hawß nach notturfft vndersetze vnd abrawm auf
demselbs Cost. Wer aber das einer nit anheyms were. mit dem der ander pawen
wolt. so sol Im das verkündt werden von gerichts wegen mit des gerichts briefe.
Vnd wann dann der pott beredt zu den heiligen auf welchen tag er im den brief
geantwurt hab. vnnd er in vier wochen den nehsten nach söllcher verkündung
durch sich od(er) seinen machtpotten nit erscheynt. noch einich Eehafft
fürpringt wie Recht ist. vnnd darzu söllchen angepotten paw. durch sich oder
yemant anders mit dem ander zethunde mit zuschreibt noch zusagt. so mag ihener
auf ine legen. vnd mit seinem paw volfarn als Recht ist. doch soll söllicher
paw so der in vorgemelter maß zugesagt oder zugeschriben wirdet in einem halben
iar dem nehsten darnach fürgenomen werden. wie obgeschriben steet. Es wer ann
das sich die partheyen des auf lenger zeit zethunde. vnd fürzenemen mit willen
vertrügen.
(411 = f. 206a =XXXV, 8) Das
acht gesetz
Von gemeiner mawrn dicke vnd
hohe zwischen eines hof vnd des andern nebenhawsz oder abseite(n).
HAt einer einen hof vnd der
ander ein nebenhawß oder abseiten daran stossend. vnd wellen miteinander mawrn.
so söllen sie machen ein mawr drithalb statschuch dick vnd zwayer gadem hoch.
wöllen sie aber von bede(n) tailen die höher machen. das mügen sie auch thun.
will aber einer die mawr auf den andern legen. so soll er sie auch drithalb
statschuch dick machen vnd zwayer gadem hoch. bedörfft er sie aber höher. so
mag er sie auch wol höher machen auf seinem tail. im zu nutz. oder auf gantze
mawr Ine beden zu nutz.
(412 = f. 206b = XXXV, 9, 10)
Das newnd gesetz
Von versorgknuss der pewe der nachpawrn. so einer nider. vnd
der annder hoher keler. gewelbe oder andere gepew hat.
WO einer hat einen keler. ein
gewelb. ein kamer. od(er) anders was das were vnder seinem nachpawrn. so sol er
söllche(n) seins nachpawrn vnderpaw nach notturft versorgen. also das der ander
auch nach notturft darauf gepawen möge nach der stat recht. doch mit söllcher
bescheidenhait das einer den andern. vn(d)
zuuoran der ober den vndern nit
mercklichen beschwere nach erkantnüss der pawlewte.
Das zehend gesetz
Vo(n) de(m) abrawm der gepew wem der werden vnd
zusteen solle.
WO yemant auf den andern ein
mawr legt. so sol de(n). der da abrawmbt der abrawm werden. doch mit de(m)
verpflicht des widerpawes desselbe(n) abrawms. wie vor dauon gesetzt ist. Vnd
so sie aber bede den paw vn(d) abrawm miteinander tetten. so
sol der abrawm ine beden geuallen vnd werden nach anzale ir yedes abrawms.
(413 = f. 207a = XXXV, 11) Das
alylft gesetz
Von gemeinen mewrn. die nicht
zu bederseit geneinander mit pogen. keltern noch anderm so schedlich
zuerlochern. ir ergerung vnd prunst zefurkomen.
WAs die gemeinen mawrn mit
pogen. behaltern vn(d)
andern löchern nit zeschwerlich beschedigt werde(n). darauß dann nit allain
ergerung. der mawrn sonder auch prunst des nebenhawß vnd auch ander hewsere vn(d) gemeche
entsteen möchten. söllichs zefürkomen soll hinfür nyemant in einer gemeine
mawrn einich behelter. pogen noch löcher fürnemen vnuerwillet seins nachpawrn
der den halbtail daran het. Es wer dan(n) das im durch die pawlewt auf ir
besichtigung sölchs zugesagt würde. von alßdann oder auf ir beder verwilligung.
söllen fürbasser dieselben pogen. behalter vnd löcher nit gegeneinander sonder
mit bescheidener vnderschied vnd abwechsel fürgenomen werde(n) nach erkantnüss
der pawlewte. vnd wellcher darwider tette. der soll alle tag teglich. alle
dieweil er dann damit vngehorsam erschyne zehen pfund newer haller verfallen
sein. vn(d) sol darzu söllche(n) vnpaw auf seinen kost abthun on desselbe(n)
seins nachpawrn schaden. doch mag einer in seinselbs mawrn die dann im allain vnd in sunderhait zusteet.
pogen oder behallter machen lassen nach seiner notturfft mit söllcher
bescheidenhait. das er die nit zetieff fürneme darauß dann seinem nachpawrn mit
prunst oder durchprüche schaden entsteen möchte.
(414 = f. 207b = XXXV, 12) Das
zwelft gesetz
Von anhencku(n)g des schlots
eins anndern hawses an des hoher hawß daneben. damit er nit einschlalle.
WO einer ein hohs gybelhaws oder sunst ein hohes hawß hat. vnd
der ander darneben oder dabey ein niderers vnnd nit so hohes haws hat. vnnd
seinen schlot durch das hawß außfürt. vnnd der mit dem höhern hawß vermeint das im durch prunst des schlots
schaden dauon komen möchte. vnd begert söllchen schlot höher zefüren. das sol der des der schlot ist.
thůn. doch so soll der ander des das höher hawß ist söllchen schlot an
sein behawsung binden vnd hefften lassend darmit er nit einfalle.
(415 = f. 208a = XXXV, 13, 14)
Das dreizehend gesetz
Von auszfurung des schlots
vber das dach der fewresz. schmidesz. oder packofen. vnd nit vornen an die gemeinen
gassen.
WO man new fewress. schmidess.
od(er) new packöfen fürneme vnd machte. so soll man den rauch durch einen
steinen schlot mit notturfftiger versorgknüs durch das hawß vber das dach
außfüren. vn(d) nit forn an die gemeinen gassen. bey einer peene des abrawms
vnd abstellens auf sein Cost vnuerzogenlich. vnnd darzu zehen pfund newer
haller eins yeden tags darinn er in söllichem vngehorsam erschyne.
Das vierzehend gesetz
Vo(n) der weber gestudeln. die
eine(n) halbe(n) statschuch zesetze(n) vo(n) seines nachpawrn hultzein wand.
ES soll fürbasser ein yeder
weber sein gestüdel setzen einen halben statschuch von der hültzein wand seines
nachpawrn. Er setzet es dan(n) neher mit seine(m) willen. bey einer peene der. so
dawider tetten ein halb pfund newer haller eins yeden tags dieweil er also damit vngehorsam erschyne.
(416 = f. 208b = XXXV, 15) Das funfzehend gesetz
Von den priueten. die in der
eben drey Statschuch von des nachpawrn hausz. vnd an eine(m) hohern ende gen
dem darunder ettwas weiter nach erkantnus der pawlewt.
ES soll hinfür ein yeder sein
priuet fürnemen drey Statschuch von seinem nachpawrn. vnd so aber dz an einem
perg höhe oder pühel fürgenomen wirdet. vnd der vnflat vnd vnrainikait den
vndern beschedigt. so soll er ettwas weiter dauon farn nach erkantnüss der
pawlewt. bey einer peene der abstellung söllchs vnpawes vn(d) dar zu einer pusz
fünf pfund newer haller eins yeden tags. alle dieweil sein vngehorsam besteet.
(417 = f. 209a = XXXV, 16, 17)
Das sechszehend gesetz
Von den reihen dreyer
statschuh weit des. der hindersich fert. von liecht oder trupf wegen.
WO einer new pawen würde. vnd
hinder sich liecht oder trüpf haben oder behalten wolte derselb solt nit mynder
dann drey statschuch z einer reihen ligen lassen.
Das sibendzehend gesetz
Von verpott der priuet in den
graben von der newen padstuben hinder de(n) iudenhewsern an die ledergassen bey einer peene teglich ein
pfund newer haller.
ES soll nyemant eynich priuet
haben noch machen lassen. In den graben. der vor der newen padstube(n) hinder den iudenhewsern hinabwarts geet an die ledergassen. bey
einer půß eins yeden tags ein pfund newer haller. zusampt der abstellung
desselben vnpaws.
(418 = f. 209b = XXXV, 18) Das
achtzehend gesetz
Von befridung eins gen dem
andern in der stat zu der rechte(n) hand des eingangs so hoch als sein erb oder aige(n) raicht. vnd
uberzwerch versamentlich vnd ausserhalb der Stat veldshalben.
ES sol ein yeder den andern in
der Stat befriden zu der rechten hand als man eingeet. so hoch als desselben befriders erb od(er) aigen raichet
vnd ob einer an den andern rürend hat vberzwerch. das söllen sie miteinander
befriden. vnd außwendig der Stat soll einer den andern veldshalb befriden. Vnd
wellcher söllichs auf des andern kuntlichs ersuchen in einem monat de(n) nehsten darnach nit tete.
der sollte zu einer peene fünf pfund newer haller verfalle(n) sein eins yeden
tags. bis er gehorsam erscheint. Es wer dan(n) das die partheyen deßhalb so
spennig wern das sölchs fürung der pawlewte vnd irer erkantnüss bedörffte.
alsßdan(n) solt es bey derselben pawlewt sage so sie darumb in das gericht
ansagen söllen. pleiben.
(419 = f. 210a = XXXV, 19, 20)
Das newntzehend gesetze
Vo(n) der hohe zwelf
Statschuche
In hofen vnd
gartte(n) n der stat zebefriden.
ES sol ein yeder den andern
befriden In der Stat In höfen vnd gartten zwelff Stattschuch hoch.
Das zweintzigist gesetze
Von trupfen vnd liechte(n)
ausz vergunst oder gerechtikeit mit besonderer vnderschied vnnd von auszgiessung.
WO yemant auf den andern
eyniche trüpf od(er) liecht auß plosser vergunst hatt. dermaß das solche
vergunst gnülich (!)
beweist vn(d) fürbracht wirdet. d(er) mag eynich gerechtikeit nit geprauche(n).
noch damit eynich gewere ersitzen.
sonder er ist schuldig vnd pflichtig auf seins nachpawrn de(n) das berürte
ersuche(n) das vnuerzogenlich
abzestellen In einem monat dem nechsten nach sollicher ersuchung bey einer peene funf pfund newer
haller so dick vnd offt er
(420 = f. 210b = XXXV, 20)
vngehorsam erschine. eins yede(n) tags. wer aber solcher trüpffe oder liecht
gerechtikeit auf den andern hett. vnd die fürprecht. der gnug wer. der solt
dabey bleyben. doch also das er herauß nit giessen noch werffen sol kainerley
vnfletikeit oder was das ist.
weder oberhalb noch vnd(er)halb seiner Rynnen vnd so offt er das verbrechte sol
er eins yeden tags zu peene verfallen sein ein pfund newer haller. vnd wo sich
begebe das yemant trüpf oder liecht mit duldung seines nachpawrn genülich her
pracht hett dreyssig iar oder lenger vn(d) solchs genüglich beweiste vnd
fürprecht ausserhalb vorbegriffner vergunst. der sol alßdann vnd darnach dabey
bleiben. Aber vnder sölcher zeitt ist er schuldig vnd pflichtig die
abzestelle(n) auf seins nachpawrn ersuche(n) In vorbegriffener zeit vnd maynung
vnd bey derselben peene. Vnd vorgemeltter trüpff halben wirdet damit nit
genüglich fürpracht. das darumb die gründ des ihnenen sein dauon sie
herrüre(n). sonder bede anstossende nachpawre(n) müge(n) ire gerechtikeit d(er)
gründhalb auff ir beder fürpringen nichts destmynder außtrage(n) als recht ist.
Doch wo yemant der höhehalb
seiner gepew. venster vnnd liecht ob dem gepew oder hofrait seins nachpawrn on
mittel daran stossen hette. one besonder beweislich gerechtikeit derselbe(n).
so wirdet das nach herkomen vnd gewonheit diser stat für ein plosse vergunst
verstanden. Also ob d(er) nachpawr daneben höher pawen wollte od(er) würde. so
mag er solche venster oder liecht seinen
grunden gemeß wol verpawen vngehindert von dem andern. vnd mit der höhe der
gepew sol es gehalten werden nach Innhalb ditz nachuolgende(n) gesetzs.
(421 = f. 211a = XXXV, 21, 22)
Das einundzweintzigist gesetz
wie hoch ein yeder auf seine(m) gru(n)d vnd podem pawen mag. von
steinwerck vnd holtzwerck.
EIn yeder Burger diser S(t)att mag auf seinselbs grund vnd podem
von staynwerck. In die höhe vo(n) dem pflaster bis vnder das dach pawe(n).
funftzig stattschuch hoch. vnd von holtzwerck viertzig statschuch hoch oder darvnder vn(d) nit höher. wo im anders das durch sonder
vergu(n)st. verträge. verschreibung. oder in ander weise nit verpotte(n) ist.
vnd in dieselben yetzgemellte höhe. mag er pawen vier gade(n) mynder oder mer.
Doch also das er mit pawung sölcher anzal der gade(n) die vorgesatzten höhe.
nit vbertrette. auch mag ein yeder in sein tachwerck gegen gemeiner straßen
mache(n) einen Ercker acht statschuch weit od(er) ennger. vn(d) in der höhe als
der erst stul in dem selben tachwerck ist. vn(d) nit höher welcher aber darüber
anders pawet. d(er) sol solche vbermaß alls einen vnpaw abthun. vnd dartzu
gemeiner Stat zu peen verfallen sein zweintzig pfund newer haller.
Das zweyundzweintzigst gesetz
Vo(n) klaibu(n)g der
nebe(n)wende gege(n) den
nachpawrn.
WElcher mit holtzwerck gege(n)
seinem nachpawrn on mittel an in rürende ein wand gezewnt oder vngezewnt pawet fürnympt oder
vormaln(n) hett. derselb solt gen im selbs die klaiben lassen vnd der ander
sein
(422 = f. 211b = XXXV, 22, 23)
nachpawer solle des gleichen dieselben wand gegen Im auch zebeklaibe(n) versorgen. Es wer dan(n) das er ein
besondere wand daran hette. mit souil versorgnuss als zymlich vn(d) notturftig
were.
Das dreyundzweintzigist gesetz
Von zugehorung der hewser als
prunnketten. eymer. prunnsail. leger. vnd was nuet vnd nagel begreift.
WElche(n) ein behawsung od(er)
hofrait durch erbschafft durch kewf. vbergab oder sunst. durch einen gerechten tittel oder ankomen geuelt oder wirt.
so sollen prunnketten. eymer. prunne(n)sail. leger In den kelern mit sampt den
eingemawrten vnd andern eingezimmerten behaltern. vn(d) alles anders das nütt vnd
nagel begreifft zu söllicher behawsung gehören demselben damit volgen vn(d)
werden. Wurde es aber in kewffen vnnd andern contracten anders verdingt vn(d)
aufgenome(n). darbey sol es zuuoran bleibe(n).
(423 = f. 212a [= Judeneid]) Form vnd ordnu(n)g des iudenayds so gepraucht wirt zu Nure(m)berg
WO einem Iuden ein ayd aufgelegt wirdet. so soll
er zuuoran Ee er den ayd thut vorhannde(n) vnd vor augen haben ein puch dar
Inne(n) die gepott gottes die dem
Moscheh auf dem perg synay von gott geschribe(n) geben sein. vnd mag darauf den
iuden berede(n) vn(d) beschwern mit den nach volgenden worten.
Iude ich beschwere dich bey
dem einigen lebentigen vnnd allmechtigen got. Schöpfer der himel vnnd des
ertreichs. vnd aller ding. vnd bey seinen Torah vnnd gesetze. das er
gab seinem knecht Moscheh auf dem perg synay. das du wellest warlichen sagen
vnnd ver Iehen. ob dietz gegenwertig puch sey das puch. darauf ein Iude einem
Cristen oder einem Iuden einen
rechten gepürlihen Ayde thun vnd volfiern müge vnd sölle.
So dann der Iude auf söllche
beschwerung bekent vnnd sagt das es dasselb puch sey. So mag Ine der Crist. der
den ayd von Im vordert. oder
an seiner statt. der. der Im den ayd gibt. fürhalten
vn(d) verlesen diese nachuolgende frag vn
vermanung. Nemlich.
Iude Ich verkune dir
warhafftiklichen das wir Criste(n) anpetten den einigen allmechtigen vn(d)
lebentige(n) got. der himel vn(d) erde(n) vn(d) alle ding beschaffen hatt.
vn(d) das wir ausserhalb des. keine(n) andern got habe(n) Ere(n) noch
anpette(n). das sag ich dir darumb vn(d) auß d(er) vrsach. das du nit meinest
das du werest entschuldigt vor got eins valsche(n) aydes i(n) de(m) dz du wene(n)
(424 = f. 212b [= Judeneid]) vn(d) halte(n) möchtest. das wir
Cristen eins vnrechte(n) glawbens wern vnd frömbde göter anpetteten. das doch
nit ist. vnnd darumb seind denmaln(n) das die Nesie. oder hauptleutte
des volcks Israel schuldig gewest sein zehalten das. so sie geschworn hetten
den mennern von Giffhon die doch diente(n) den frömbden götern. Vil mer bistu
schuldig vns Cristen als den. die da anpetten ainen lebendigen vnnd almechtigen
got. zeschwern vnd zehalten. einen warhafftige(n) vnd vnbetrieglichen ayde.
Darumb Iude frage ich dich. ob
du des glaubest das einer schendet vn(d) lestert den almechtigen got In de(m) so er schwert einen falsche(n) vn(d)
vnwarhafftige(n) ayde. so sprech der Iud Ia.
Der Crist.
Iud ich frage dich verrer. ob
du auß wolbedachte(m)
můte. vn(d) one aller argeliste vn(d) betrieglicheit de(m) eine(n)
lebentige(n) vnd almechtige(n) got wellest an rüffen zu eine(m) zewgen der
warhait. das du in diser sache. darumb dir ein aid auf gelegt ist. kaynerlay
vnwarhait. falsch oder betrieglicheit reden noch geprauchen wellest In eynich
weise. So sprech der Iud ia.
So das alles beschehen ist. so
sol d(er) Iue sein rechte hand bis an den knorren legen. In das vorgemelt puch.
vnd nemlich auf die wort des gesetzs vnnd gepotts gottes. welche wort vnd gepott In hebraisch lauttend also.
(425 = f. 213a [= Judeneid]) nicht.
Lo (nicht.) sissa (erheb.) etsche(n) (den name[n].) adonay (des herre[n].) eloecha (deines gottes.)
laschaff (vnnützlich.)
ki (wan.) lo (nicht.) ienaqqe (wirt vnschuldig oder vngestrafft lassen.) adonay
(der herr)
etascher (den der da.)
issa (erhebt) etschemo (seinen namen.) laschaff (vnnutzlich.)
Alßdan(n) vnd darauf. vn(d)
eedann der Iude den ayde volfürt. sol der Iude dem Cristen. dem er den ayde thun
sol. oder an seiner Stat dem der Im den Ayde gibt. nachsprechen dise wort.
Adonay. ewiger almechtiger
got. ein herr vber alle Malachym. ein einiger got meiner väter. der du uns die
leiligen Torah gegebe(n) hast. Ich rüff dich vn(d) deinne(n)
heilige(n) namen adonay. vn(d) dein allmechtikeit an. das du mir helffest
bestetten meinen Ayde den ich yetzo thun sol. vnd wo ich unrecht oder
betriegerlich schwern werde. so sey ich berawpt aller gnaden des ewigen gottes.
vnd mir werden aufgelegt alle die straffe
vnd flüche die gott den verfluchte(n) Iuden. aufgelegt hat. vnd mein seele vnnd leibe haben auch nymmer eynichen
tail an der versprechung. die vns got gethan hatt. vnnd ich solle auch nit tail
habe(n) an messias. noch an dem versproche(n) ertrich des hailigen seligen
landes.
Ich versprich auch Vnnd bezewg
das Bey dem Ewigen gott Adonay das ich nit will begeren. Bitten oder auffnemen
eynich Erclerung. Außlegung. Abnemmung. Oder
(426 = f. 213b [= Judeneid]) vergebung von keinen Iuden noch
anderm mensche(n). wo ich mit dissem meine(m) Aide. so ich yetzo thn wird
eynichen menschen betriegen Amen.
Darnach so schwer der Iude vnd sprech dem Cristen nach dissen
ayde.
Adonay ein schöpffer der himel
vnd des ertreichs. vn(d) aller ding. auch mein vnd der
menschen die hie steend. Ich rüff dich an durch deinen heiligen name(n). auf
diese zeit zu der warheit.
Als vnd der N. mir
zugesprochen hatt. vmb den oder den handel. So bin ich Im darumb od(er) daran
gantz nicht schuldig oder pflichig. vnd. hab auch in disem handel kainerlay
falschaitt
(!) oder vnwarhait gepraucht. sonder wie es verlawt
hatt. vmb hauptsach schuld oder sunst was die sach ist. also ist es war on
alles geuerde. argeliste vnd verporglichait. also pitt ich mir gott adonay
zehelffen vnd zebestetten diese warheit. Wo ich aber nit recht oder war hab an
dieser sache(n) sonder eynich vnwarhait. falsch. od(er) betrieglichait dar Inne
geprauchet. so sey ich heram (!) vnnd verflucht ewigklich. wo
ich auch nit war vnd recht hab in der sach. das mich dann vbergee vnd verzere
das fewr das Sodoma vnd Gomorra vbergieng. vnd alle die flüche. die an der thora geschriben steen. vnd
das mir auch der war gott. der lawb vnd graß vnnd alle ding beschaffen hatt.
nymmer zu hylff noch zu statte(n) kome. In eynichen meinen sachen oder nötten.
wo ich aber war vn(d) recht hab. In diser sach also helff
mir der war gott Adonay vnd nit anders.
Sachregister
Vorbemerkung: Das Register, das sich um die Erfassung der
meisten rechtlich relevanten Wörter bemüht, folgt grundsätzlich dem Text. Die
im Text nicht einheitliche Schreibweise der meisten Wörter wurde aber in
Richtung auf die heutige Schreibweise leicht vereinheitlicht. Großbuchstaben
wurden nicht beibehalten.
Das Register
umfasst in rund 1600 Stichwörtern des insgesamt etwa 69000 Einheiten mit etwa
387000 Zeichen aufweisenden Textes die meisten rechtlich relevanten Wörter (zum
Vergleich Reformation der Stadt Frankfurt von 1509 1200 rechtlich relevante
Stichwörter bei rund 21000 Texteinheiten mit etwa 100000 Zeichen, Reformation
der Stadt Worms von 1499 rund 2000 Stichwörter bei rund 88900 Texteinheiten mit
etwa 460000 Zeichen Textumfang, Reformation der Stadt Freiburag im Breisgau von
1520 rund 2000 Stichwörter bei rund 74000 Texteinheiten mit etwa 346000 Zeichen).
Wegen der Bedeutung sei auf folgende Hilfsmittel verwiesen:
Baufeld, C., Kleines frühneuhochdeutsches
Wörterbuch, 1996
Deutsches Rechtswörterbuch hg. v. d. Preußischen, Deutschen und Heidelberger Akademie der Wissenschaften, Bd. 1ff. 1914ff.
Frühneuhochdeutsches Wörterbuch, begr. v. Anderson,
R. u. a., hg. v. Goebel, U./Reichmann, O., Bd. 1ff. 1989ff. (teilweise noch in
Bearbeitung)
Georges, Heinrich, Ausführliches lateinisch-deutsches Handwörterbuch, 11. A. Bd. 1, 2 1962
Goetze, A., Frühneuhochdeutsches Glossar, 1912 (136
S.), 2. A. 1920 (Wörterbuch zu Luther und seinen Zeitgenossen), 6. A: 1960,
unv. 7. A. 1967
Grimm, J./Grimm, W., Deutsches Wörterbuch, Bd. 1ff.
1854ff. Neudruck 1984
Haltaus, C., Glossarium germanicum medii aevi,
1758, Neudruck 1973
Hennig, B., Kleines mittelhochdeutsches Wörterbuch,
1993, 5. A. 2007
Köbler, G., Mittelhochdeutsches Wörterbuch, 2007
(Internet)
Lexer, Matthias, Mittelhochdeutsches Handwörterbuch, Bd. 1 ff. 1872 ff., Neudruck 1979
Lexer, M., Mittelhochdeutsches Taschenwörterbuch,
35. A. 1979, 37. A. 1986
Sachregister zu: Satzungsbücher und Satzungen der
Reichsstadt Nürnberg aus dem 14. Jahrhundert, 2. Lieferung bearb. v.
Schultheiß, Werner, 1978, S. 76 ff.
a- s. a. e-
aberclagen XI, 10
abgang XII, 3; XX, 1; XXVI, 11; XXXIII, 9
abgeredt XXXIII,9
abgeschrift XVIII, 1
abhendig IV, 6
ablegung I, 9
ableuten V, 2
ableutung I, 1
abnutz, abnütze XIV, 5; XXVIII, 18
abnützung XXVIII, 8
abpruch XXII, 8
abraum XXXV, Vorw. 3, 5, 10
abraumen XXXV, 5
abred V, 8
abrede XII, 1; XXX, 8, 10; XXXIII, 5, 8
abreden V, 8
abrufen V, 2
abschied III, 2; XVIII, 6; XXX, Vorw.; 8
abschrift V, 3
abseite XXXV, 8
abstellen V, 3
abstellung V, 9; XXXV, Vorw.; 1; 2
absterben (N.) XXXIII, 4
absterben V, 9
abtrag VI, 13
abtretten XVIII, 6
abtrettung XXVI, 14
abtun XXXV, 4
abwesen VIII, 8
abziehen XIX, 1
acht VI, 10
accomodatum XXIV, Vorw.
acht VI, 10
achttag XI, 10
acker XXV, 7
ackerpferd XI, 11
ackerzeug XI, 3
actis XXXIII, 4
actor (anwalt) XVIII, 4
adel XVI, 2
advocat V, Vorw.; 5
afterwet VI, 19
aid 1, 8; VI, Vorw., 16, 17, 18; VIII, Vorw.; 5; X, Vorw.,
2, 3, XXII, 6; an aids stat XXXIII, 7; entlicher aid VI, 16; falscher aid F.
212a; rechtlicher aid VI, 16; willkürlicher aid VI, 17
aigen IX, 9; XXXVI, Vorw., 4, 5; XXVIII 16; XXXV, 4, 18
aigenhabe XIV, 1
aigenherr I, 5; XI, 9, 10, 11; XXVI, Vorw., 1, 2, 3, 4, 6,
7, 8, 9, 14
aigenschaft XI, 10; XIII, 10; XXVI, Vorw.;
XXIX, 3
aigentumb XII, 3
aigenzyns XXVI, 1, 7
alter VIII, 13; XXXIII, Vorw., 13
altwasser XXXIV, 2
ampt VIII, 5
amptleut VIII, 1
anbringung X, 5
anclager VIII, 4
ander XXXI, 3; XXXII, 1; XXXIV, 1
andingen VI, 9
anfechten VIII, 17
anfechtung IV, 7; XX, Vorw.; XX, 4
anfrau XII, 3
angreifung XIII, Vorw., 3; XXIII, 10
anhang XXV, 12
anheims I, 1
anhengig X, 7
anherr, XII, 3; XIV, 4; XVII, 1, 3, 8;
XXI, 5
ankomen XIII, 5
anlangung XXVIII, 7
anlaß XXXIII, Vorw.
anlehen VI, 14
annemen XIII, 2
annemung XIV, 2
anpietbrief I, 4
anpieten VI, 11
anpietung I, 3; XI,10; XXIII, 10; XXVI,
Vorw., 2, 11; XXXV, Vorw., 6, 7
anrufen IV, 1
anslahung, offenliche III, Vorw., 6
ansprach XI, 3; XXII, 6; XXVIII, Vorw.,
10, 11
ansprechen XI,3
ansprecher XXVIII,4
anstal X,6
anstossen XXXV, 20
anstosser XXVI, 15
anstosser grund XXVI, Vorw, 15
antasten XI, 3
antastung IV, Vorw.,7; XXIII, Vorw.;
XXIX, 2
antwurt I, 2; V, 2, 6, 8; VI, Vorw., 5,
6, 12
antwurten I, 2
antwurter I,4
antwurtsweis I, 7
anvorderung XXV, 5
anwalt I, 8; V, 3; X, Vorw.; 2, 8,
(actor) XVIII,4
anwaltschaft X, 2
anwesen 1, 3
anzal I, 8; XVII, 2; XX, 4; XXX, 2, 4,
6, 8
anzeigen I, 3
anzeigung XII, 7
anziehen V, 3
anziehung V, 4
apostel X, 10
appellacion V, 9; X, Vorw., 2, 3, 5, 7,
8, 9; XIV, 5
appellieren V, 9; X, 1, 2, 4, 7; 9,10;
XXVIII, 12
appellierer X, 4
arbait VIII, 15; XXX, 3
arbiter (spruchleut) XXXIII, 12
arglistigkeit X, 4
argwon X, 4
arrest I, 9
artickel V, 4
artzt VIII, Vorw., 15; s. leib-, wund-
artztlon XXV, 11
attemptata X, 9
aufgeben II, 1
aufpieten XXIII, 1
aufsagen XVIII, 5
aufschreiben XIV, 6
aufschreibung XVIII, 3
aufwechsel XXII, 5
auge: under augen I, 1
ausflucht IV, 7
ausgedruckt XVIII, 10
ausgießen XXV, 11
ausgießung XXXV, 20
ausguß XXV, 11
ausladung XXXV, Vorw., 2
ausrichten VI, 8
ausrichter XVIII, 13
ausrichtung VI, 8; XXIV, 4; XXXIV, 1
ausschliessung XXIX, 1
ausschütten XXV, 11
aussitzen XIII, 2
ausspruch XXXIII, 5, 10
ausstand XXVI, Vorw.; s. interesse
ausstendig I, 9
aussteuern XIV, 1
aussteurung XIII, 4
austrag V, 9; X, 4; XXVIII, 5; XXXIII,
Vorw.
austragen VI, 2
austreglich VIII, 5
ausüben XVIII, 9
ausübung XVIII, 4
auswarten I, 3
ausweisung I, 8
auswerfen XXV, 11
auszalung XI, 5
ausziehen XXV, 4
auszug exceptio V, 3; IV, 7; VI, Vorw.,
6; VIII, Vorw.,10
ayd
s. aid
b-
s. a. p-
ba- s. pa-
Baurecht XXXV
beclagen 1, 9; VI, 7, 8, 13, 14
bedrang XX, 2
bedrangen (?) XX, 2
bedranger XX, 2
befriden XXXV, 18
befrider XXXV, 18
befridung XXXV, Vorw., 18
begeben XIII, 11
beger I, 9; VI, 1
begeren (N.) IV, 7
begerung IV, 7
begriff I, 9
behabnüs XI, 9
behalten XXIII, 8
behausung I, 3
behelf VIII, 3
behenden V, 3
beischlafen (N.) XIII, 4
beischlafung XII, 1
beisitz XII, 3; XIII, Vorw., 2, 4
beistand VIII, 6
beiwesen 1, 9; VIII, 8
bekanntnus, (gerichtliche III, 4; V, 6;
IX,Vorw., 1, 2, 3, 4; (confessat) XXII, 4, 5
bekennen I, 2
bekenntlich I, 8
bekeren XXV, 6, 11
bekerung 1, 9; XXV, 12; XXVII,Vorw.
bekrefftigen VIII, 14; XXXIII, 1
bekrefftigung VI, 1
beleidigung XIV, 6
belonung VI, 1
benennung (inventarium) XVIII, 1
berechten I, 9
bereinigung VI, 13; XXII, 4, 6
berufen X, 4
beschauen XXVIII, 1
beschedigen XV, 3; XXVII, 6
beschedigung XXV, Vorw., 11, 12,
XXVIII, 9; XXXI,Vorw.; XXXIV, Vorw., 1
bescheiden (V.) X, 5
bescheidenheit III, 6
beschlafen XV, 2
beschlies VI, Vorw.
beschreibung (inventarium) XVIII, 11
beschuldigen X, 7
beschuldigung IV, 7
beschwerde X, 2, 5
beschwerung X, 5, 9
beschwerung (Eid) f. 212a
beses XIV, 5; XXIX, Vorw.
besigeln XXII, 4
Besitz XXIX
besitzen XV, 1
besitzer XI, 6; XXV, 4
besitzung XXV, 3
besonder XXIV, 3
bestalt IV, 6
besteen XXIII, 1
besteer XXV, 2, 3, 4
bestentnus IX, 1; XXV, Vorw., 1, 2, 8
besteten VI, 15
bestetigung XXII, 3, 5
bestimung I, 4; XXVIII, 2
besuchung I, 9
betaidingen, betaydingen, beteidingen
V, 3
betbrief VIII, 13
beteuren VI, 15
beteurung IV, 7, 17; X, 10; XXII, 5;
XXVI, Vorw., 9
betriegelich, I, 9
betriegelicheit f. 212b
betriegen XXII, 7
betrieger XXII, Vorw.
betriegung XXII, 7
bevelh XVIII, 1
bevelhen XXVII, 9; XXXIII, 5, 11
bevelhnus XVIII, 2
bevestigen XXXIII, 1
bewaren XXIV, 1
bewarung XXV, 9
beweglich XXIII, 10
beweisen 1, 8
beweislich XX, 1
beweisung VI, 16; VIII, 6, 9, 17; XI,
4; XXVII, 2; XXIX, 4
berechten 1,9
beweren XXVIII, 9
bewerung XXVIII, 1, 2, 9
bezalen VI, 5; XI, 7; XXII, 1, 7;
XXVIII, 23
bezalung I, 9; VI, 14; XIII, 4; XXIII,
Vorw., 4, 5, 8; XXIV, 3, 4; XXV, 1, 3; XXVI, 1, 6, 8; XXVIII, 22; XXX, 4
bezeugung VIII, 13
bezimmern XXV, 6
biderleut VI, 13
braut XII, 1
breutigam XII, 1
brief III, 6; VIII, 1, 2; XXII,3
s. anpiet-, erb-, gewalts-, haupt-,
haus-, heirat-, heiss-, tags-, urkund-, verkünd-, verpot-
briefgelt VI, 1
bringung VIII, 1
bruder XVII, 2, 8; XX, 10
büberey XXV, 1
buch, puch VIII, 2; s. puch
burger,
purger I, 1, 2, 3, 5, 7, 8, 9
burgerin
I, 8
burgermeister IV, 1; XVIII, 3
cantzel XXXII, 2
cantzelschreiber VI, 1
clage I, 6; V, 1; VI, 4,
5, 12, 15; IX, 2; XXIX, 3
clagen II, 2; XI, 6; XXIX, 3, 4; s. aber-, er-, ver-
clager I, 4, 6; V, S;
VI, Vorw., 7, 10, 13, 15; XI, 8, XI, 9; s. an-
clagsweis I, 6
cleinat XIII, 5
comissari VIII, 13
compensieren VI, 1
compromiss XXXIII, 8
condemnacion I, 8; VI, 1
condemnieren VI, 1
confessat (bekanntnus) XXII, 4
contract VI, 19; IX, 1, 4; (Vertrag) XXVIII, 6
contradictorio
(widerwertig) X, 6
contumacia (ungehorsam)
X, 6
copie V, 3
cost I, 9; XIX, I;
XXIII, Vorw.; gemein cost XXXV, 6; personlich cost V, 8; s. un-
costung VI, 1
creditor I, 5
crimen capitale XV, 2
Crist, Cristen XV, 2;
XXII, 4, 5, 6
culpa XXIV, 2; s. latus
cura (vertrettung in iren mindern jaren) XVIII, 10
curacion XVIII, 6
curator XIII, 3;
(versorger) XV, 1
d s. a. t
dach XXXV, 2, 13
dachung XXXV, 5
darlegung XVIII, 1
Darlehen XXII
darleihen XXV, 1
decken XXXV, 5
derelictum: pro derelicto XXVIII, 13
dieb XXVII, 3
diebstal XXIX, 2
diener I, Vorw., 7; XXX, 5
dienerin XI, 5
dienst 1, 9; s. fron-
dienstlich V, 4
dilatoria (exceptio) V, 3
ding X, 5
dingen XXVIII, 1
donatio causa mortis (gabe auf den todsfal, geben auf iren
künftigen val) XX, 1
dorf XXVI, 8
dritteil XXVI, 13
duldung XXXV, 20
e- s. a. a-
ee XII, 1; XIII, 2; XXVIII, 8; s. winkel-
eefrau XI, 4
eegenosse XII, 3
eehaft 1, 8; III, Vorw.; VIII, 4;
XIII, 3, 4; XX, 4; XXXIII, 7
eehalt 1, 7, 9
eeleut VI, 5; XII, Vorw., 3, 5; XIII, Vorw., 1
eelich XII, 1
Ehegattenerbrecht XIII
Ehegüterrecht XII, XIII
Eherecht XII, XIII
eigen s. aigen
eingang XI, 3; XXXV, 18
eingeber XXVII, 4, 7, 9
eingegeben XXVII, 1, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9
eingelegt XXX, 2
einlegen I, 6
einpringen V, 3
einrede, einred V, 5
einsatzung XI, 5; XXIX, Vorw., 4
einschreiben (V.) X, 6
einschreibung V, Vorw., 1 einschreibung der clage
einshand XII, Vorw., 4; XIII, 8
eintrag XXV, 5
einwerfen XII, 2
einwerfung XIV, Vorw.
eltern XII, Vorw., 2; XIV, Vorw., 4, 6, 7, 10; XV, Vorw.,
2, 3; XVII, 2, 3; XX, 5, 8; XXII, 2
enicklein XIV, Vorw., 1, 8; XX, 5, 6, 7, 8; XXI, 2, 3, 4;
s. ur-
enterben XII, 2
enterbung XV, 2, 3
enteusserung XVIII, 5
entfremd s. entpfrömbd
entgelt XXIII, 6; XXX, 7
entgeltnuss XXIV, 14; XXV, 5
enthaltung XXIII, Vorw., 8; XXVII Vorw., 9
enthebung XXVIII, Vorw., 19
entledigung (s. a. ledigung) VI, 13; XXIII, Vorw., 9
entlehent XXIV, 2, 3, 4
entlich I, 3
entlosung XXXIII, Vorw., 14
entpfengknuss XXVI, 11
entpfrömbden XII, 8; XXIX, Vorw.
entpfrömbder XXVI, 10
entpfrömbdung VI, 8; XXIII, 9; XXVI, Vorw., l0
entrichten XXVI, 1
entrichtigung XI, 12
entrichtung XI, 8; XXX, Vorw., 8
entscheiden I, 9
entschid 1, 4; VI, 1, 16; XXXII, Vorw.,
1, 7; entlich entschid VI, 16
entschlahen XVIII, 1
entschuldigung XXVIII, 4
entspent XI, 10
entweltigen XXIX, 1
entweltigung XXIX, 4
entwert I, 5; XXIX, Vorw.
entwerung XXIX, Vorw., 3, 4
erb (N.), erbe XI, Vorw., l0, 11; XIX,
4; XXVI, Vorw., 2, 3, 9, 6, 10, 12, 13,
14; XXXV, 4, 18; s. paurn-
erbbrief XXVI, 9
erbe (M.) 1, 9; VI, 19; XII, 3; XIV, 5;
XVII, Vorw., 2; XIX, 5; XXI, 1; XXV, 3; XXVI, Vorw., 1; XXVIII, 23; XXX, 4;
XXXIII, 9; nehster erbe XVIII, 1
erben (V.) XII, 3
erber I, 9
erbgült XXVI, 13
erbherr XI, 9, 11; XXVI, Vorw., 8, 9
Erbleihe XXVI
erbleut XI, Vorw., 11; XXVI, 1, 8, 14
erblich XII, 3
erbman XI, 10; XXVI, 5, 6, 11, 13
erbpflicht XXVI, Vorw.
erbrecht XXVI, 13
Erbrecht XII, XIII, XIV, XV, XVI, XVII,
XIX, XX, XXI, XXVI
erbschaft XII, 2, 3; XIII, Vorw. , 1,
4, 9; XIV, Vorw., 1, 3, 4, 5, 8, 9, 10; XV, Vorw., 1, 2, 3; XVI, Vorw., XVI.,
Vorw., 2, 3; XVII, Vorw., 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9; XIX, Vorw., 3, 4, 5; XX,
5, 7; XXI, 1, 2; XXVI, Vorw.; naturliche erbschaft XII, 2; s. not-
erbsgewonheit XXVI, 11
erbstuck XI, 9
erbteil XIV, 4; XV, 2
erbvall, erbfall XII, 3; XIII, Vorw.;
XIV, Vorw., 6; XV, 2; XIX, 2; XX, Vorw.
erclagen I, 9; XI, 6
ercleren VIII, 9
erde XXXV, 4
erfarung X, 8
erfechten XIV, 6
erfindung XXXII, 1
ergerung XXIII, 4, 9; XXXV, 11
erheischung, erayschung VII, 2
erhöhen VII, 1
erhöherung XI, 10
erkanntnus I, 4; VI, 17; XXVIII, 4;
XXIX, 1; XXXV, 15
erkaufen XXVI, 7
erkennen VII, 1
erlauben I, 9
erlaubnus IV,
1; XI, 1
erleiden I, 6
erlengerung VI, 6
erleschung IV, 2; V,Vorw., 9; IX, 3
erlos VIII, 11
erloschen IX, 3
ermanen XXVI, 1
eröffnung III, 6; VIII, Vorw., 7
erpieten (N.) IV, 7
erpietung VIII, 5
ersam XXV, 10
erscheinen I, 3
erscheinung I, 4
ersitzen XXIX, 1, 2
erstatten XVIII, 8
erstattung XXIX, 4
erstgelihen XXII, 4
ersuchen (N.) X, 4
ersuchung I, 9; V, 5
erteilen III, 2
ertrich XXXV, 7
ervordern, erfordern VI, 19
ervorderung VI, 19; VIII, 4; XXIII, 7;
XXVI, 11; XXVII, 5, 7, 23; XXXIII, 7
erwachsen (Adj.) XIII, 2
erwelen XXXIII, 5
erwinden I, 9
erzeugen XX, 3
erzeugung XX, 2
erziehung XIII, 2
exception (auszug) V, 3
execucion I, 4; XI, Vorw., 2; s. a.
vollziehung
exempel V, 4
f s. a. v
fail s. verfailßen
fall,
felle s. vall
feirtag
VI, 8
feld XXVI, 8
fery VI, 11
feur XXV, 6
finden XXXII, 1
finder XXXII, 1
fisch s. visch
fischen XXXIV, 2
Fischereirecht XXXIV
fiscus VI, 19; gemeiner
fiscus VI, 19, XXXII, 1
fleiß X, Vorw., 7, 8; XXX, Vorw., 9
flüchtig VI, 8
fordern s. vordern
forme IV, 1
forsch (S.) VI, 18
frag, frage V, 8; VIII, 8
fragstuck (interrogatoria) VIII, 8
fraiß VII, 2; XV, 2
fraissam XXIX, 1
fraue VI, Vorw., 3, 4; XI, Vorw.; XII,
7; XXIII, Vorw.; XXVIII, 16; s. an-, ee-, junck-
frauenpild XXVIII, Vorw.; XXXIII, 13
freiheit X, 5; XXXIII, Vorw., 3
freiung VI, 11; XXX, Vorw., 3
freunt II, 3; VI, 19; XX, 10
freuntschaft VIII, 5
frevel V, 4; X, Vorw.
frevel
appellacion X, 3
frevenlich
V, 4
frid s. befriden
frist 1, 9; V, 8; VI, 8; X, 5; XX,
Vorw., 4; XXVIII, 6, 17; zehen tag V, S; X, 1, 6; vierzehen tag V, 2, 8; jar
und tag IX, 3; XXVIII, 4; zehen wochen X, 5; dreissig tage X, 5; drey monat
XXIX, 1; drey jare XXXIII, 4;
s.a. jarsfrist, achttag
frömbd I, 9; XXI, 3; XXIII, Vorw., 7
frommen XXIV, 2
frondienst XIII, 5
fronpot I, 8; XXII, 5; XXXV, 6
fronvest I, 8; IV, 1; XI, Vorw 7; XXII,
7
frucht XIII, 5; XXVI, 15
frümkeit VI, 15
fug VIII, 16
fügen XXV, 7
fünf I,9; fünf herren V, 4
fürbringer V, 4
furbringung I, 4; VIII, 2
fürgab III, 2
fürhaltung VIII, 4
fürheischung I, 3
fürkeufel VIII, 1
fürkeuflin
VIII, 1
fürnemen I, Titel, Vorw., 1, 5, 9; III,
Vorw.; VI, Vorw., 7, 3; IX, 3, 4; XX, 2; XXII, 7; XXVIII, 22; XXXIII, 2
fürpieten I,1
fürpot I, Titel, Vorw., 1, 2, 5, 6, 7;
III, 1; VI, 1, 11; VIII, 4; IX, 2
fürpringen 1, 4; III, 2; V, Vorw., 3, 4
fürsatz XXV, 2
fürst 11, 2
fürstand XI, 12
fürung XXXV, 1
fürwesen (N.) VI, 12
gab, gabe VIII, 5; XII, 9; XIII, 2; XX,
1; XXII, Vorw., 8
gadem XXXV, 2
garten XXXV, 7
gasse XXXV, 6, 13
gast I, Vorw., 2, 5, 8; IV, Vorw., 1,
3, 4, 5; VI, Vorw., 9
geding XIII, 3; XXVII, Vorw., 10; XXX,
1
gedingt XXVIII, 9
geduldung XXVI, 13
gefengknüs VI, 12
gefreuntet XVII, 8; XX, 10
gefügel XIII, 5
gefunden XXXII, Vorw., 2
gegenwere I, 4; VIII, 12; XXII, 5
gegenwürtig VI, 9
geheim, gehaym VIII, 2
gehorsam (Adj.) III, 6
gehorsam (M.) IV, 1
geistlich XIII, 2, s. a. recht
gelihen s. a. gelihen gelt VI, 14;
XXII, Vorw., 1, 4; XXIII, Vorw., 3, 9; XXIV, Vorw., 4; XXVII, 4
gelihen gelt s. a. aelihen VI, 4; XXII,
Vorw., l; XXIII, Vorw., 3
gelt 1, 8; VI, 2; XXX, 2; s. ent-, par-
gelten XI, 7; XII, 5; XXII, 1
gelter IV, 6; VI, Vorw., 8; XI, 12;
XXII, 7; s. selb-
geltschuld I, 8
geltswert I, 8
geltung XXXI, Vorw., 3
gelubd, gelübde VIII, 3; XXXIII, 1
gemach (N.) XXV, 1, 3, 13
gemahel XIII, 4
gemein VI, Vorw.; VIII, 1; XVII, 2;
XXX,
5; XXXV, Vorw., 2, 8, 11, 13; s. a.
fiscus, stat, urkund
gemeinlich XII, 3
genannter II, 1
genieß XIII, 2, 4, 10, 11; XIV, 5;
XXVII, 4
genosse XII, 3; s. ee-, haus-, mit-,
spil-
genügde XI, 7
genüge XI, 3
genugsam IV, 1
gepau, gepeue XXXV, Vorw., 1, 2, 9,10
gepende XIII, 5
gepluet II, 3
gepot IV, 7
geprauch VI, 16; XIII, Vorw.; XI, 11;
XIII, Vorw., 6, 7; XIV, 5; XXI, 3; XXII, 2, 6; XXIV, Vorw., 1, 3; XXV, 1, 8;
XXVI, Vorw., 3, 13; XXVII, 4; XXVIII, 1,22; XXXIII, Vorw.
geprauchen XXIV,
geprauchung I, 9
geprechen XXXV, 1
geprechenlich XX, 1
gepruch VI, 19
gepüren (V.) I, 5
gepürlich
I, 8; I XVII, 5; XXVII, 6, 7, 9
gepürnis V, 4
gepurt XVI, 1
geraubt XXIX, 1, 2
gerechtikeit I, 5; XI, 3; XI, 3; XIV,
6; XXVI, Vorw., 7; XXXV, 20
gerette XI, 3
gericht I, Vorw.(ewßeres), 5, 8, 9
(auswertiges gericht), I, 9 (ordenlich gericht), II, 3; V, 1; VI, 1; VII,
Vorw., 1, 3; VIII, 4; IX, 4; X, 5; (oberes gericht, unteres gericht); XI,
Vorw., 1, 2, 3, 4; XXIII, 9, 10; XXVII, 9; XXXIII, 6, 12; s. lehen-, paurn-,
stat-, unter-
gerichtlich I, Vorw.; III, Vorw., 4;
IV, Vorw.; V, Vorw.; VI, 11; VIII, 1; IX, Vorw., 4; XI, 3
gerichtpar XXXIII, 6
gerichtscost I, 6; VI, 1, 8
gerichtsform IX, 4
gerichtsgepruch VI, 18
gerichtshandel, gerichtshendel 11, 5;
V, Vorw., 9
gerichtsordnung I, 6
gerichtspot XXIII, 1
gerichtspuch II, 1,; IX, 2; X, 6;
XXII,4
gerichtsschade I, 6; VI,
Vorw., 1, 8
gerichtsschreiber II, 1
(geschworener gerichtsschreiber); IX, 1
gerichtstag V, 2; XI, 1
gerichtsubung I, 9
gerichtszwang IV, 2;
XXXIII, 6
gerusam XI, 3
gesampt s. habe, hand
geschefft VIII, Vorw.,
11; XII, 3; XIII, Vorw., 7; XIV, Vorw., 1, 2, 3, 5, 10; XV, 2; XVII, Vorw., 1,
2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9; XVIII, Vorw., 1, 3, 10; XIX, 3; XX, Vorw., 1, 2, 3, 4,
5, 9, 10; XXI, 1 geschick XVIII, 12; XX, 9; XXI, Vorw., 2, 4, 5
geschwister XVII, 2, 3,
4, 5, 6, 7, 9; XIX, 1
geschwistergit XII, 2;
XVII, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 9; XIX, 1
geschwistergitkind XII,
2; XVII, 6
geschworen I, 1; II, 1;
VII, 1
Gesellschaft XXX
geselschaft XXX, Vorw.,
5, 6, 8, 10
geselschafter XXX, 1, 2,
4, 5, 6, 8, 9; s. mit-
geselschaftpuch VIII, 3
gesetz I, 1
gesippt II, Vorw., 3;
XX, Vorw.
gesperr XVIII, 1
gestatten I, 9
gestolen XXIX, Vorw., 1,
2
gestraft VI, 12
gestudel XXXV, 14
gesuch XXII, 3, 4, 5
getrauen IV, 7
getreide V, 8
getreulich VIII, 5
gevallen (M.) XXI, 4
geverde I, 4; X, 2, 8;
XXII, Vorw., 8; XXIV, 2
geverlich I, 4; XXV, 12
geverlicheit VIII, 13
gewalt I, 6; II, Vorw.,
1, 2; VI, 12; X, 2; XI, 1; XIV, Vorw., 7; XXVIII, 14; XXX, 5; gottes gewalt
XXV, 9
gewaltsam XIV, 7 (S.);
XXVIII, 13; XXIX, 4
gewaltsbrief II, 3
gewandschneider XII, 5
gewelbe XII, 5
gewerbe XII, 5
gewere (M.) XXIX, 2
gewere (F.) XIV, Vorw.,
5; XXVIII, 14; XXIX, Vorw., 1, 2, 4; s. a. possess
gewicht XXII, 1
gewinn VI, 16; XXX, Vorw., 2
gewinnung XXII, 4; XXX, 3
gewonheit IV, 5; s. erbs-, lands-
gewonlich I, 3
gezempt, un- XXXI, Vorw., 2
gezeuge (1) VIII, 9
gezeuge (2) XI, 3
gezeugnus VIII, 4
gibel XXXV, 2
gift, gifft XV, 2
glauben XVIII, 3
glaubhaftig VI, 18
glaubiger IV, 6; XI, 12; XXII, Vorw., 7, 8
glaubwirdig II, 2; XXVII, 2
gleichlautend VIII, 2
gleublich I, 9
glücksvall XXXII, 1
gott XXV, 9
graben (M.) XXV, 17
grad II, 3
graf II, 2
greifen XIII, 7
grenitz XXXIV, 2
grund XXVI, 8; XXXII, Vorw., 1;
XXXV, 6
grund und podem XXVI, 10;
XXXV, 21
gulden 1, 8, 9; XI, 7 (reinisch)
gült XI, 11; XIII, 5; XXVI, 1, 8, 9; s. erb-
gut 1, 8; VI, 2; X, 4; XI, 3; XIV, 9; XXIII, 2; XXVII, 10;
XXVIII, Vorw., 4, 8, 16; XXXII, 2; gut an gut XII, 3; s. haupt-,
heirat-, kaufmanns-, zeidel-
guttikeit XXVIII, 11
habe I, 5, 8 (ligende habe , varende habe); 9 (verlassene
habe); IV, 3, 5, 7; VI, 4; X, 4; XI, 2, 3 (bewegliche habe,
spennige habe); XII, Vorw., 3, 6; XIII, Vorw., 3 (gesampte habe), 4 (gesamente
habe), 6, 7, 11; XIV, 1 (aigne habe), 9; XVI, 3; XVII, 2, 6 (gemeine habe);
XVIII, Vorw., 1, 3, 7, 13; XIX, 4; XXIII, 1, 2, 3, 7; XXIV, 2, 3, 4; XXVII, 1,
2, 3, 4, 5, 6, 7, 10; XXVIII, Vorw., 1, 2, 9, 13, 14; XXIX, Vorw., 1, 2; XXXII,
Vorw.; s. aigen-
habe, farende s. a. varend XI, 3, 11; XIII, 5; XXVII, 8;
XXVIII, Vorw.; XXIX, Vorw., 1
habe, ligende s. a. ligend XI, Vorw., 3, 9; XXVIII, Vorw.,
4
haft X, 4
haller I, 6; XXXV, 2, 3, 4, 5, 7
halten XXVII, 10
haltung XXVII, 10; XXX, Vorw., 1, 10
hamel XXV, 9
hand XIII, 4 (gesampte hand); XVIII, 1 (gemeine hand);
XXVII, Vorw. (getreue hand), 1 (getreue hand), 2 (getreue hand); s. a. einshand
handel VIII, 14
handeln 1, 9
handhaben IV, 1
handler XXX, Vorw.
handlon XXVI, Vorw., 3, 11
handlung 1, 4; V, 5; VI, 18; XXX, 9
handschrift VIII, 1
handveste XXII, 3
handwerck VIII, 15; XXV, 10
handwercker VIII, Vorw., 15; XXVII, 8
handwercksleut XXVII, 8
hantirung VIII, 1
harnasch XIII, 5
hauptbeschedigung XXXIV, 1
hauptbrief VIII, 16
hauptgut XXII, 3, 4, 5
hauptsach 1, 9; VI, Vorw., 16
hauptschaden I, 9
hauptschuld XXIII, 3
hauptsumm XXII, 3; XXIII, 9
haus, hauß, häuser XI, 6; XXV, Vorw., 1, 2, 3, 5, 6, 12;
XXXV, Vorw., 5, 12, 15, 23
häuser, s. haus
hausbrief XXII, 5
hausgenosse XXV, 6
hausgesind XXV, 6
haushaltung XII, 3
hausherr I, 5; XI, 6; XXIII, Vorw., 1; XXV, 5
hausrat XI, 6
haustür III, 6
hauszins XI, 6; XXIII, 1; XXV, Vorw., 1, 2, 3, 4
heilig: zu den heiligen I, 4
heiligtumb: heiligtumbs weisung VI, 11
heimat, heymat XI, 7
heimvallen XIII, 11
heimwerfen VI, 15
heimwerfung VI, Vorw.
heimwurft VI, 17
heirat, heyrat XII, Vorw., 1, 2, 4; XIII, 1; XIV, 3
heiratbrief
XIII, 2
heiratgut
1, 5
heiratpurge
XII, 1
heiratschatz XII, 1
heiratsleut VIII, 1
heissbrief XI, 2
helligung X, 4
hendel III,
6; V,4 ; VIII, 14; IX, 1; X, 2; XII, Vorw.; s. gerichtshandel
herberg I, 3; XXV, 1
herkomen IV, 5; altes herkomen VII, 1
herpracht VII, 1
herr II, 2; XI, 1; XXVI, Vorw., 10, 12,
13; s. aigen-, an-, erb-, haus-, leger-, munt-, zins-
herrschaft XI, 5; XXXII, 1
heukamer XXXV, 7
hilf IV, 1; V, Vorw.,7; X, Vorw., 6, 7,
9; XI, Vorw., 5, 7, 11
hindanrichtung XXVI, 3
hindergang XXVIII, 11; XXXIII, Vorw.,
1, 2, 3, 4, 6, 8, 9, 10, 11, 14
hindergengig XXXIII, 9
hinderstellig XXV, 4
hindersasse I, 8
hinlassen XXV, 2, 4
hinlasser XXV, 2
hinlassung XXV, Vorw., 7, 8, 9
hinleihen XIV, Vorw.
hochzeit XX, 7
hofrait
XXVI, 5
holtz XXVI, 13
holtzmarck XXVI, Vorw., 13
holtzwerck XXXV, 7, 21
hube s. vorst-
hundert
XXX, 6
hurerey
XXV, 2
i s.
a. y
illuster XVI, 2
inhaber, innhaber XIV, 6; XXIII, 4
inhalt V, 3
inhalter XVIII, 1
inhaltung XXVII, 2
inheimisch XXXI, 1
inhibicion X, 9
innenhaben XXIII, 8
insasse I, 4
insinuieren X, 10
in solidum (unverscheidenlich) XXVIII,
20
instantz V, 9; XXXIII,4
instrument II, 2; VIII, Vorw., 1
interesse III, 2; XXIX, 4
interrogatoria (fragstuck) VIII, 8
inventari XVIII, Vorw., 3
inventarium XIV, 5; XVIII, 1
inwoner I, Vorw., 4, 7; XXIII, 1; XXV,
5
inwonung XXV, 1
ipso iure XIV, 5
irrung VI, 8; XXV, 13
iudicium:
in iudicio contra-
dictorio
X, 6
iuramentum decisorium VI, 16
jar: jar und
tag VI, 18; minder jar XVIII, 10; under iren jaren XVIII, 1
jarsfrist X, 5, 7; XX, Vorw., 4; XXVI,
3
jarzal XVIII, 8
jehung: s. ver-
jerlich
IX, 4; XXV, 6; XXX, 10
jud,
juden XXII, 4, 5, 6; XXVII, 8; f. 212a ff.
Judeneid
f. 212a ff.
judengasse XXXV, 17
judenhaus XXXV, 17
junckfrau XXVIII, 16
kamer XXXV, 9
katzenritter XV, 2
kauf, keuffe VIII, Vorw., 14; XXVI, 11
Kauf XXVIII
kaufen I, 9
kaufer I, 9; XXVIII, 8, 9, 10, 11, 12,
13, 14
kaufleut I, 8
kaufmansgut XXVIII, I, 2
kaufmanshandel XII, 6
Kaufrecht XXVIII
kaufsumm, kaufsumma V, 8; VI, 14; XI,
9; XXVI, 2
keler XXXV, Vorw., 9
kelerhals XXXV, Vorw.,4
kelertief XXXV,Vorw., 6
ketzer XV, 2
ketzerey XIV, 6
keufel: s. für-, unter-
kind, kinder IV, 7; VIII (leiblich
kind); XII,Vorw.,2; XIV,Vorw., 1, 3, 4,
7, 9, 10; XV, Vorw., 1, 3; XVI, Vorw., 1 (naturlich kind) 2, 3 (eelich kind);
XVII, 3, 4, 5, 7; XVIII, Vorw., 2, 11, 12; XIX, 1, 4; XX, 5, 6, 7, 8; XXI,
Vorw., 2, 3, 4; XXII, Vorw., 2 (unbestatt kind)
Kind, nichteheliches XVI
kindpetterin XI, 3
Kindschaftsrecht XVI
kirche I, 1
kirchhof I, 1
kirchtüre III, 6
klaibung XXXV, Vorw., 22
kleid, cleid XI, 7
kleidung XX, 7
knabe XVIII, 6
knecht: s. richters-
kol XXVI, 13
kraft VIII, 16; IX, Vorw., 3; X, 1, 10
kraftlos VIII, 13
kraftlosikeit XX, 4; XXVI, 10
kram VI, 5
kranck XI, 3
kranckheit VIII, 13
kremer XII, 5
krieg V, 9 (rechtlich krieg); X, 8 (bestetigt krieg, lis
contestata)
ku XXV, 9
kumer I, 9
kund VIII, 16
kundig I, 4; VIII, 16;
kundlih, kuntlih I, 3
kundschaft, kuntschaft VIII, Vorw., 4, 11, 12; XXXIII, 6
kundschafter, kuntschafter VIII, 1, 11, 12; XXXIII, 6
kunst XXV, 10; XXXII, 1
kür: s. will-
ladbrief I, 4
laden (V.) I, 9
laden (M.) XII, 5; XXXV, Vorw., 3
ladung I, 3, 9
lam XXV, 9
land IV, 3; außerlands IV, 7
landsgewonheit XXVI, 11
landskundschaft VIII, 12
landswerung I, 8
laster XIV, 6
latus: lata culpa (merere schuld) XXXIV, 2
laugnen VIII, 6
lebtag, leptag XII, 3
ledergasse XXXV, 17
ledig VI, 14
ledigen VI, 19
ledigung I, 15; VI, Vorw., XXIII, 3; XXVIII, Vorw., 5, 6,
7, 11, 12; s. a. entledigung
legalis VIII, 17
leger I, 8
legerhaftig XII, 3; XVIII, 7
legerherr I, 8
legitima XII, 2; XX, Vorw., (legitima iure nature debita),
6, 7; XXI, Vorw., XXI, 4, 5
lehen VI, 12; XXII, Vorw., 2; s. an-, man-, zins-
lehengericht I, 9; VII, Vorw.
lehenrecht XIV, 1
leib I, 9; leib an leib XII, 3; leib und leben XV, 2
leibartzney VIII, 15
leibartzt VIII, 15
Leibesstrafe XXV, 6
leichtvertig XXII, 4
Leihe XXIV
leihen V, 8; s. dar-
leiher XXIV, 4
leisten, laisten IV, 1
leistung, lastung VIII, 4
lemen VII, 1
leptag XXX, Vorw., 4
lerjar XXV, 10
lerjunge XXV, Vorw., 10
lernung XXV, 10
leumut IV, 6
leut erber leut II, 2; s. ampt-, ee-, erb-,
heirats-, kauf-, pau-,
spruch-, taidings-, werck-
limpf s. unge-
leuten s. ab-
lidlon XI, 5
lieb VIII, 5
liebung XXII, 4
liecht XXXV, Vorw., 16, 20
ligend XXIV, 1; s. a. habe, ligende
linie, lynie XII, 3 (absteigende linie, aufsteigende
linie); XIV, Vorw.; XVII, Vorw.
lis V, 9 lis
contestieren V, 9
list s. arglistigkeit
litis contestatio V, 9 s. a. krieg
lon VI, 1; VIII, 15; XI, Vorw., 5; s. artzt-, hand-, lid-,
mach-
lösen XI, 8
losung XI, 9; XXIII, 3
lynie s. linie
machlon VIII, 15
macht X, 3; XXXIII, Vorw., 11
machtpot VI, 19
maid I, 9
maidlein XV, 1
mainaidig VIII, 11
mainung, maynung I, 5; VI, 19
man VI, Vorw., 3; XI, 4; XII, 6, 7, 8;
XIII, 8; XVIII, 2; XXIII, 2; XXVIII,
16; s. erb-, ob-, ort-, zins-
manlehen VII, 3
mansperson XX, 3
manspild XXXIII, 13
marckt VI, 5
marckzal XII, 4; XXV, 2;
XXVIII, 20
maß X, 3
mauer XXXV, Vorw., 6, 7, 8, 11, (gemein
mauer) XXXV
mayestat XIV, 5
meil XI, 7
meister IV, 6
melden IV, 6
meldung XVIII, 14
mens: mente captus (mönisch) XVIII, 7
merbittung VI, 8
mercklich I
meren VII, 1
merer (Adj.) XXXIII, 7
messen XXII, 1
messer XXVII, 3
messigung I, 8; VI, 1
miet, myet VIII, 5
Miete XXV
mieten XXV, 9
mieter XXV, 7
mißhandel XXVIII, 19
mißhandeln XVIII, 8
mißhandler XXIII, 7
mißprauch IV, 7; XVIII, 8, 9; XXIV, 1;
XXV, 7
mißtetig XXIII, 6; XXV, 6
miterbe XII, 2
mitgeselschafter XXX, 5
mitgenosse XII, 3
mitpurge XXVIII, 23
mittelsperson XVIII, 13
mitvolg I, 5
mitwoner XXV, 6
moltig VI, Vorw.
monat IV, 7
mönisch (mente captus) VIII, 11
mord XIV, 5
mume XX, 10
mund VI, Vorw. l8; VII, 16
(moltig mund); als manig mund
als manig pfund XIV, 1; XVII, 3, 6, 7
mündig XIII, 3; XXI, Vorw., 3; s. un-
mündlich V, 4
muntherr XXVI, Vorw., 14
muter VIII, 11; XIV, 8, 9; XVI, Vorw., 2; XVII, 1, 2, 3, 4, 6, 8, 9; XVIII, Vorw., 2, 11, 12; XXI, 5; s.
stief-
Nachbarrecht XXVI, 5; XXXV
nachfrage VI, 18
nachgang I, 5
nachkome XXV, 3
nachlassung IV, 6
nachpaur I, 4; XXXV, 9, 14, 15, 22
nachrede V, 3, 5
nachschrift V, 3
nachvolg IV, Vorw., 2; X, 5; XI, Vorw.,
3, 8, 9; X, 8; XXII, 4; XXXIII, Vorw.; XXXIII, 2, 8
nachvolgen I, 9
narung XI, 7
nebenhaus XXXV, 8
nebenwand XXXV, Vorw., 22
negelein XXVIII, 1
neid, neyd IV, 7
niessen XII, 3
niessung XII, Vorw., 3
nome XXX, 7 V, Vorw. , 10
not:
eehafte not III, 5; XX, 5 ,10
notari
II, 2; VIII, 17
notarius
VIII, 17 (notarius legalis)
noterbschaft XX, 9
nottel VIII, 3
notturft VI, Vorw.; VIII, 2, 13;
notturftig I, 1
notwere XXXI, 3
nuet und nagel XXXV, 23
nutz XII, 8; XXIV, 2; XXV, 7
nutzung X, 4
obman XXXIII, Vorw., 2, 3
obs XIII, 5
offenlich VIII, 9; XXXII, 2
offnung VIII, 9, 10
oheim XX, 10
ordenlich I, 9
ordnen I, 9
ordnung I, 5; s. gerichts-, un-
original VIII, 2
ortman XXXIII, 2, 3
packofen XXXV, 13
padstube XXXV, 17
panckhart XVI, Vorw., 1, 3
pann VI, 10
panntag XI, 7
pargelt V, 8
parschaft XII, 8; XXX, 8
parthey I, 4; III, 2; V, Vorw., 3, 9;
VI, 1, 2, 16, 17; VIII, 1, 8, 12; IX, 4; X, 1, 4, 6, 7, 10; XXXIII, 10, 14; s.
wider-
pase XX, 10
pau XXXV, Vorw., 4, 9; s. ge-,
unge-, un-
pauen XXV, 6; XXXV, 6, 21
paugeschier XI, 11
pauleut XXXV, Vorw., 1, 15
paulich XXXV, Vorw.
paum XXVI, 15
paumeister XXXV, 2
paur XI, 11; s. nach-
pauernerb XXVI, Vorw., 8, 11, 12
paurngericht, baurngericht I, 9; XI, 2
peen, peene I, Vorw., 9; III, 6; IV, 2, 7; V, 3, 4; XVIII,
5, 8; XX, Vorw., 2, 9; XXIII, 6; XXV, 12; XXVI, 14; XXVII, 1; XXXIII, 1; XXXV,
1, 2, 3, 4, 5, 17
peenfellig IV, 7
peinlich XV, 2
pennisch VIII, 11
per cento XXX, 2
peremptorius;
peremptoria (exceptio) V, 3; peremptory I, 3; peremptorium I, 1
person I, 8, 9 (eussere person, innere person); III, 5
aigene person
personlich I, 1
pesserung IX, 9; XXV, 1
petitz VI, 1
petschaft s. verpetschaften
pfand VII, 3; XI, Vorw., 1, 8 (essendes pfand); XXII, 4, 6;
XXIII, Vorw., 5, 6, 8, 9, 10
Pfandrecht XXIII
pfandvorderung I, 3
pfarre XXXII, 2
pfarrkirche VIII, 16
pfenden XI, 9
pfender VI, 19
pfendung XI, 9; XXV, 4; XXVI, 8
pfennwert V, 8; XXX, 8
pferd XI, 3; s. acker-
pflege XI, 3
pfleger VI, 12 pflicht s. erb-
pflichtig I, 9; VI, 18
pflug XI, 3
pfund IV, 6
pillich 1, 9; s. un-
pillicheit V, 8
pillichen (V.) XXV, 2
podem XXVI, 8; s. a. grund und podem
pogen XXXV, 11
possess XXIX, 4
pot II, 4; s. gerichts-, macht-, schein-
prand XXV, Vorw., 6
prelat II, 2
prescription XXVI, 10
privet XXXV, Vorw., 15,
17
procedieren I, 3
process I, 4
procurator V, 3, 4
prodigus (verschwender) XVIII, 7
pro rata XXX, 4
protestation VIII, 13
Prozessrecht I-XI
prunn, prunne XXXV, 23
prunst XXVI, 6
puch s. gerichts-, geselschaft-, sal-, buch
purde XVIII, 1
purge IV,1; XII, Vorw.,1; XXVIII, Vorw., 5, 6, 7, 10, 11,
15, 17, 18, 19, 20, 21, 22, 23; s. heirat-, mit-, wer-
purgschaft XII, 1; XXVIII, Vorw., 15
puß IV, 6; V, 4; XIII, 4
püttelstab, pittelstab I, 4; XI, 2
quittieren XII, 1
quittierung XII, 1
quittung IX, 1
rat II, 1 (kleiner rat, großer rat); IV, 1; VII, 1; V, 5
rathaus gemeines rathaus I, 3
raub XXIX,2
rauben XXVII, 3
rauber XXVII, 3
rauch XXXV, 13
raufen VII, 1
raumen XXXV, 2; XXV, 13
raumung XI, 6
rechnung VI, 8; XXX, Vorw., 10
recht I, 9 (ernstlich recht); VIII, 5 (geschriben recht, göttlichs
recht, natürlichs recht); XXVIII, 15 (gemeine geistliche und keyserliche recht)
hangendes recht III, Vorw. ,1, 3; VI, 7; IX, 2; XI, 3; XIV, 5; XXVIII, 5; s.
erb-, stat-, un-, wält-, wider-
rechten (V.) XXIX, 3
rechtlich IV, 7
rechtsatz VI, 1; VI, 16 (entlicher rechtsatz)
rechttag I, 1
rechtvertigen I, 5, 9; XXII, 4
rechtvertigung I, Vorw., 8; VIII, Vorw.; XXVIII, Vorw., 6,
7, 17
rede s, ein-, wider-
redlich XVIII, 5; XXV, 9; XXVIII, 4; XXX, 10
register VIII, 2
rent, renndt XIII, 5
reumung XXV, Vorw., 2; XXVI, Vorw., 6; s. raumung
reudig XXVIII, 3
richten I, 9
richter I, 6, 9 (weltlich
richter, geordent richter) II, 1; VIII, 16; X, 1, 3, 9; XXIX,
2 (peinlich richter);
XXXIII,12; s. unter-
richtersknecht VI, 1
ritter s. katzen-
ritterspil VI, 19
ru, ruw X, 6
ruf IV, 6
rug VI,19
rutzig XXVIII, 3
ruwen X, 7
sache I, 3, 9; III, 2; V, 8, 9; VI, 18;
VIII, 7, 8; X, Vorw., 1, 8, 10; XI, Vorw., 8; XXII, 2; XXXIII, 12, 14
Sachenrecht XXVI, XXIX, XXXII
sacher I, 9; X, 2, 8; s. selb-
sachwalter XXV, 8
saffran XXVIII, 1
sag, sage VIII, 3, 4, 9, 10
salpuch, salbuch VIII, 1
satz: s. recht-
satzung IV, 7; s. ein-, tag-, ver-
schachzabel VI, 19
schadbar XXVII, 8
schaden I, 9, V, 9; XXII, 8; XXIII, 4;
XXIV, Vorw., 1, 2, 3; XXV, 6; XXVII, Vorw., 7; XXVIII, 13, 18, 19, 22; XXX,
Vorw., 3, 7, 9; XXXI, Vorw., 1, 2, 3
Schadenersatz XXV, 6; XXXI, XXXIV
schadlos XXVIII, 3
schaf XXV, 9
schatz XXXII, Vorw., 1; s. zu-
Schatzfund XXXII
schau XXVIII, 1, 2, 3
schedlich XXVII, 3
schefer XXV, 9
schein X, 7
scheinperlich X, 3
scheinpot V, 6
scheltwort VII, 1
schetzen XI, 8
schetzung VIII, 15
Schiedsvertrag XXXIII
schiessen (N.) VI, 19
schifflein XXXIV,2
schirm VIII, 3
schlahen VII, 1
schloss XXXIII, 5
schlot XXXV, Vorw., 12, 13
schlüssel XVIII, 1
schmeh IV, 6
schmehwort V, 4
schöpf I, 9; II, 1 (geschworener
schöpf)
schreiben (V.) I, 6; s. auf-, ein-,
unter-, ver-
schreiber s. cantzel-, gerichts-
schreibstube VIII, 14
schrift V, 3, 5; VIII, 2, 3; XXII, 3;
XXXIII, 5; s. abge-, hand-, nach-
schriftlich V, 4
schub IV, 7; V, 8
schuld I, 5 (personliche schuld); IV,
7; V, Vorw.; VI, Vorw., 5; XI, 12; XII, Vorw., 5; XIII, 4, 11; XIV, 6, 7;
XVIII, Vorw., 14; XIX, Vorw., 5; XXII, Vorw., 3, 4; XXIII, 2, 4, 7, 8; XXIV, 2
(merere schuld, culpa lata); XXVII, 5; XXX, Vorw., 4, 6, 8; s. gelt-, haupt-,
selb-
schuldig I, 3; XI, 12; XII, 5; XXII, 4;
XXVII, 3
schuldiger I, 5; XII, Vorw.
schuldigerin I, 8
schuldhaft s. selb-
schuldturn XI, 7
schwein XXVIII, 1
schweren VI, 18
schwerlich XXV, 1
schwert XXVII, 3
schwerung XI, Vorw., 7
schwester XVII, 2, 8; XX, 10
seckel VI, 19
seite, seyte, seitte XII, 3; XVII,
Vorw., 5, 8; XX, Vorw., 10
selbgelter XII, 1; XXIII, Vorw., XXIII,
4, 7, 9, 10; XXVIII, 6, 7
selbsacher V, 4
selbschuld XII, 1; XXVIII, 11, 15, 19,
21
selbschuldhaft XXVIII, 21
setzen I, 9
seumig XVIII, 9
sicherheit IV, 1
sigel s. versigeln
sinnlos, synnlos VI,
Vorw., 12; XVIII, Vorw., 7
sippschaft II, 3; XVII, Vorw., 1; s.
weitgesippt
soldner I, 7
solidus: in solidum (unverscheidenlich)
XXVIII, 2
son,
sun XII, 2; XIV, Vorw., 2
sonder XXIV, 2
span (1) XI, 9
span (2) XXIII, 10
spenen XI, 11
spenne XI, 5
spennig V, 8; VI, 2; X, 4; XI, 5;
XVIII, 3
spennung VI, Vorw.; X, 4; XI, 9, 11
spil VI, 19; s. ritter-
spilgelt VI, Vorw., 19
sprecher s. urteil spruch I, 6; VI, 15;
VII, 1, 2, 3; s. aus-, zu-
spruchleut XXX, III, Vorw., 3, 7, 9, 11
(arbiter), 13
stab s. püttel-
stallung XXXV, Vorw., 7
stamm XIV, 1
stand XV, 2
stat I, 1, 4, 9 (gemeine stat); XI,
Vorw., 7; XXVI, Vorw., 1; XXXV, 2, 5, 18, 19; s. vor-
statgericht 1,9
statschuch XXVI, 4; XXXV, Vorw. 14, 15,
16, 19
statrecht XXVIII, 4, 5
statt VIII, 8
statut VI, 1
steinwerck XXXV, Vorw., 6, 7, 21
stelen XXV, 10
stet XXX, 5
stiefmuter XV, 2
stilschweigend XXIII, 2
stock
III, 6
strafe
III, 6; XXIII, 7; XXV, 6, 11,12
strafen I, 9
strasse XXXII, Vorw., 2; XXXV, 2, 3, 4
streflich I, 9
stube s. pad-, schreib-
stumm XVIII, 7
substitute XXII, 4
summ IV, 6; s. kauf-
sun s. son
sundrung XXVI, 4, 5
sunderlich XII, 3
suntag XXXII, 2
synnlos s. sinnlos
tag IV, 3 zu iren tagen komen XIII, 2;
s. acht-, feyr-, gerichts-, leib-, pann-, recht-, sun-
tagsatzung X, 7
tagsbrief XXXIII, 7
tat I, 9 (frische tat); VII, 2; s.
ubel-, un-
taidingsleut, teidingsleut VIII, 1
taub XVIII, 7
taxacion VI, 1
teglich XXXV; 17
teil XVIII, 4 (merer teil); XXXIII, 7
(merer teil); s. drit-, vierd-, vor-, wider-
teilung XVIII, 1; XIX, Vorw., 1, 2, 3;
XXVI, Vorw., 3, 4
testament XV, 2
testamentarii XXVII, 1
teter XXV, 11
tier XIII, 5; XXXI, Vorw., 1 (wild
tier), 2, 3
Tierhalterhaftung XXXI
titel I, 1; gerecht titel XXXV, 23
tochter XII, 2; XIV, Vorw., 2
tod XIII, 10
tor
(M.), thor VIII, 11
töten
XXXI, 2
totschlag XIV, 5
transsumpt VIII, 16
treiben: treiben und tragen XI, 11
treu (S.) XXVII, 1
treußhender XVIII, 1
trünnig, trunnig I, 9 (für trunnig
gesagt I, 9); IV, Vorw., 6, 7; VI, 8
trupf XXXV, Vorw., 16, 20
tur XXV, 8; XXXV, Vorw., 3
turn III, 6; s. schuld-
tutela XVIII, 10 (vormundschaft)
tutor XIII, 2; XVIII, 6 (vormund)
ubeltat VII, 2
uberantwurten XI, 11
uberantwurtung III, 6; V, 1, 3; X, 9;
XXIV, 4; XXVII, Vorw., 1, 4; XXVIII, Vorw.
uberfaren V, 3
uberflussig VIII, 8
uberfüren I, 9
ubergabe XXII, 8; XXVI, Vorw., 3
ubergeben XIII, 5
uberhangen XXVI, 15
uberlauf XI, 11
ubermaß XI, 11, XXVIII, 23
uberschuß XXXV, 2
ubertretten XXXV
ubertrettung VII
uberweisen I, 8
ubung III, 6
umbstende VIII, 6
unablessig I, 9
unbescheidenlich XII, 9
unbeschwert XXIII, 3
unbestattet XII, 2; XXII, 2
unbestimmt XXXII, 4
unbeweglich XXII, 10; s. habe
unbeweist VI, 13;
unclaghaft XI, 7
uncost, unkost XXII, 7
unere III, 6
unflat XXXV, 15
unfleiß XXX, 9
unfletikeit XXXV, 20
unfreuntschaft III, 6
unfürsehen (Adv.) XXV, 2
ungehorsam (Adj.) I, 3
ungehorsam IV,1; V, Vorw., 6, 7; IX, 4;
X ,6; XVIII, 3, 5; XX, Vorw., 9; XXVII, 1
ungehörend XVIII
ungelauben IV, 7
ungeledigt XXVIII, 7
ungelimpf III, 6
ungepau XXXV, 1
ungepürlich I, 9
ungeraten XX, 8
ungeschriben VIII, 3
ungesundert XXVI, Vorw.
ungeverlich VIII, 5
ungöttlich XXII, 2
ungütlich IV, 6
unkeusch XV, 2
unkraft IX, Vorw., 3, 4; XX, 4; XXII,
Vorw., 8; XXVI, Vorw.; XXX, 3
unlaugbar IX, 12
unmaß X, 3; unmündig VI, 2; XXI, Vorw.,
3
unordnung X, 3
unpau XXXV,Vorw. 1
unpillich IV, 6; XXXIV, 1
unpundig VIII, 13
unrat X, 4
unrecht XV, 2
unreinikeit XXXV, 15
unschedlich III,2
unschuldig XXX, 7
unsinn XXVII, 3
unspenig XI, 5
untat VII, 2
untergericht I, 9
unterkeufel VIII, 1; XI,
10
unterkeuflin VIII, 1
untermarck XXXIV, 2
unterredlich X, 1
unterrichter X, 5
unterschreiben (N.) V, 3
untertan (M.) X, 4
unterwindung XXVI, 6
unterworfen I, 9
unterziehen XXVI, 10
unverdingt; (s. a. verdingt) XIV,
Vorw., 9; XXV, 8
unvererbt XXVI, Vorw., 4
unverkundet V, 2
unverleumet VIII, 5
unvernottelt VIII, 3
unvernunft XXI, 2
unvernunftig XXI, Vorw., 2
unverpeent I, 9
unverpfendet XXVII, Vorw., 5
unverpflichtet XXVIII, 10
unverscheidenlich XXVIII, 20 (in
solidum); XXX, 6
unverschuldet XXVII, 6
unvervormundet XVIII, 5; XXVIII, 16
unverwillet XXXIII, 14; XXXV, 2
unverworfen VIII, 5
unverzigen XIV, 4
unverzogenlich I, 8
unwarheit I, 9
unwissen I, 9
unzeit XXV, 4
unzimlicherweis I, 8
urfrag III, 2
urenicklein XIV, 1
urhaber XXIX, 2
urkundbrief VIII, 1
urkunde II, 3; VIII, Vorw., 1, 2
(gemeine urkund); XXII, 3
urlaub III, 6; IV, 1, 5
urlauben XI, 11
ursache VIII, 8
urteil V, 9; VI, 1, 17; IX, 4; X, Vorw.,
1, 3, 4, 5, 6, 9, 10; XI, 8; XXVIII, 12
urteiler I, 9; X 9
urteilsprecher VIII, 9
urtet XXVIII, 1
vall, fall I, 9; XX, 10; s. erb-,
glücks-
varend XXIV, 1; s. a. habe, farende,
varnuss
varnuss XI, 6; XIII, Vorw.
vater VIII, 11; XIV, 8, 9; XVII, 2, 4,
6, 8, 9; XVIII, Vorw., 2; XXI, 5
venster XXXV, 7
vensterwerck XXXV, 2
verachten XXV, 8
veranderweiten V, 3
verantwurter I, 1; V, Vorw., 2, 5, 7; VI, Vorw., 7, 13, 15;
XI, 9
verclagen IV, 6
verdampt XVI, 1
verdechtlicheit XXIX, 2
verding XII, 3
verdingen XXV, 10; XXXIII, 8
verdingt XIV, Vorw.; XXV, 8; XXVIII, 15; s. a. un-
vereinen XXV, 1
vereinung XXV, 7
verendern XII, 8
verenderung VI, 8; XXVI, 10
verendung I, 5
vererbung XIII, 10
verfailßen XI, 8
verfailßung XI, 10
verfallen (Adj.) I, 6
verfolgung XXVIII, 8
verfügen XXXV, 1
verfügung X, 5
vergönnen I, 9
vergunst XII, 8; XXXV, 20
verhandeln XX, 2
verhandler V, 3; XXX, 7
verhandlonen XXVI, 3
verhandlung I, 9; XXX, Vorw., 7
verheften III, 5
verheftung XXIII, Vorw., l
verheiraten XII, 2
verhindern III, 5
verhinderung III, Vorw., 5; XX, Vorw.; XXX, 10
verhören VI, 6
verhörer I, 9
verhörung I, 4; VIII, Vorw., 1, 5, 8, 15; XXII, 5
verjarung XXV, 10
verjaworten V, 9
verjehung I, 6
verkaufen X, 4
verkaufer I, 9; XXVIII, 9, 10, 11, 12, 14, 18
verkaufung XXIII, 10
verkündbrief I, 4
verkünden I, 3; XXXII, 2
verkündung I, 3, 7; III, Vorw., 1, 2, 3, 4; IV, Vorw., 2,
3; VI, 1, 11; XXII, 5; XXVIII, 10; XXXII, Vorw.; XXXV, 7
verkurzung XVIII, 4
verlassung XXV, 3; XXXIII, 4
verlaugen I, 8
verlegung XXX, 1, 3
verleihen XXII, 1; XXIV, Vorw., 3
verlengerung IV, 7
verlesen VIII, 9
verleumdung VII, 1
verleumuttung III, 6
verlich XXV, 1
verlicheit XXV, 12
verlieren I, 9
verlönen XXV, 1
verlorn XXVII, 6, 8; XXVIII, 18
verlust I, 9; VI, 16; XXIII, Vorw. (verlust d. pfand), 4;
XXX, Vorw. (Gewinn und Verlust), 2
verlustig I, 8
vermachen XXXIV, 2
vermechtnus XII, Vorw., 7, 8; XIII, Vorw.
vermelt, un- XXXI, 1
vermeldung XVIII, 4
vermieten XXV, 8
vermugen (N.) XII, 1
vermuten I, 4
vermutung I, 4
verneinen, vernaynen I, 8
verneinung, vernaynung I, 6
verneuen III , 4, IX, 2
verneuung IX, Vorw., 3; XXX, Vorw.
vernunft XVIII, 7; XXI, 2
verpeenung I, 9
verpergen I, Vorw., 4
verpetschaften XVIII, 1
verpfenden XXIII, Vorw., 6, 7
verpfender XXIII, 1
verpfendet XXIII, 3, 8
verpfendung I, 5; XXIII, Vorw., 2, 6; XXV, Vorw.; XXVI, 12
verpflicht I, 4; X, 8; XI, 4; XII, Vorw., 1; XVIII, 2;
XXIII, Vorw.; XXIV, 2; XXV, 3, 4, 8, 9, 10; XXVI, Vorw., 1, 8; XXVII, Vorw.;
XXVIII, Vorw., 5, 6, 9, 11, 12, 15, 20, 21; XXX, Vorw., 4, 6, 9; XXXIII, 3, 7
verpflichten VIII, 1; XII, 1
verpieten IV, 1
verpinden III, 5; XXX, 1
verpindung XII, 6; XXI, Vorw., 4; XXX, Vorw., 5
verporgen XXXII, 1
verpot III, Vorw., IX, Vorw., 1, 2, 3, 4, 6, 7; VI, Vorw., 19;
XXII, Vorw., 2, 3; XXIII, 7; XXVI, Vorw., 14; XXVII, 9; XXXV, Vorw., 3, 4, 16
verpotbrief X, 9
verpotung s. verpot
verpurgen II, 3
verrechten III, 1
versamen XIV, 3
versament VI, 5; XII, 3; XIII, Vorw.,
3, 4, 7, 11; XVII, 2, 5
versamnung XII, 3
versatzung XXII, 6
versaumer XXV, 7
versaumnuss X, 2; XVIII, 8, 9; XXII, 5
verscheinpoten XXXV, 6
verscheinpotung 1, 4; VI, Vorw.; VIII, 16; IX, 3
verscheinung X, 6; XXV, 13
verschicken XIII, 6
verschickung XXVI, Vorw.
verschreiben XII, 1, 2
verschreibung XVIII, 1; XXII 4; XXXIII,
8
verschriben XXXIII, 9
verschuldlich XXV, 6
verschuldung XXV, 7, s.
verschult XXIV, Vorw., 2; XXVIII, 13;
XXXI, 1
verschwender, verschwenter XVIII,
Vorw., 2, 7 (prodigus)
versehenlich I, 4
versehung XII, 2
versessen XXIII, 10
versetzen XXVIII, 23
versetzer XXVIII, 22
verseumlich XVIII, 8
versichern II, 3
versigeln XVIII, 1
versitzen XXV, 4
versorgen XVIII, 1
versorger XIII, 2; XV, 1 (curator) ;
XVIII, 6, 8, 9, 14
versorgnuss XXVI, 12; XXXV, Vorw.,9
versperren IV, 5
versperrung XXV, 4
versprechen (V.) XII, 1
versprecher XXVI, 14
versprechnus XIII, 10
verspruch XXVI, 14
verstolen XXVII, 8
verstricken XVIII, 1
vertigung XXVIII, Vorw., 1, 2, 3
vertrag VIII, Vorw., 14; XXVIII, 6 (contract); XXX, Vorw.,
1
vertragen XI, 7
vertrauen (N.) XVIII, 3
vertreten, vertrettung VI, Vorw.; XVIII, 9; XXV, Vorw. 5;
XXVIII, Vorw., 10
vervestigung XXXIII, 2
verwilkürt IX, 2, 3; XXIII, 10; XXXIII, Vorw., 1, 12
verwilligung VI, 3
Verwahrung XXVII
verwant XVII, Vorw.
verwaren XXVII, 6
verwart XXVII, 6
verwarung XVIII, 1; XXIV, 1; XXVII,
Vorw., 6
verwarlosung XXVI, 6
verwechseln XXVI, 8
verwundung VII, 1
verwürcken I, 9; XV, 2
verwürckung XV, Vorw., 2; XX, 2; XXVI, 10
verzeihen XV, 1
verzeihung XV, 1
verzig XIV, 5; XV, Vorw.; s. a.
verwürckung
verzigen XIV, 4
verzug VIII, 4
vestigung XXII, 3
vetter XX, 10
vidimus VIII, Vorw., 16
Viehmängel XXVIII, 3
vier: vier weld I, 3
vierdteil I, 8
vihe XIII, 5
visch XIII, 5
vischerey XXXIV, Vorw., 2
vischwasser XIII, 5
vischzeug XXXIV, 2
vogtpar XIII, 4
vollfüren I, 4
vollig XVIII, 5
vollmechtig I, 8
vollpringen III, 6
vollstrecken I, 9
vollstreckung V, 7
vollung I, 3; III, 4; V, 7, 8; IX,
Vorw., 4; X, Vorw., 6; XI, 1, 8;
XXII, 4, 5
vollziehen VII, 1
vollzieher XVIII, 1, 3
vollziehung VI, 11; XI, Vorw., 2, 11; XXII, 5; XXXIII,
Vorw., 2, 10; s. a. execucion
voraus XIV, 2, 3
vorbehaltung VI, 6; VIII, 10, 12; XXVIII, 14
vorbeheltnüs V, 3
vorcht VIII, 5
vordern, fordern VI, 19
vorderung, vordrung I, 9; VII, Vorw.; XI, Vorw., 8; XXVIII,
14; s. er-
vorfaren XVIII, 14
vorgang I, 5
vormund VI, 12, 19; XIV, 7; XVIII, Vorw., 2, 3, 7, 8, 9,
10, 11, 12, 13, 14; XXII, 2; XXVIII, 8
vormundschaft XIII, 2; XVIII, Vorw., 2, 4, 5, 6, (tutela),
10, 13; XXVIII, 8, 16
Vormundschaftsrecht XVIII
vorstat XXXV, 5
vorsthube VII,3
vorteil XIV, 2, XXX, 3
waffe XIII, 5
wagnus XXVIII, 9
waise, wayse, weise XIII, 2
wal, wale XI, 9; XXVI, 2
waltrecht VII, 3
wand XXXV, 14
wandel I, 6; XXVIII, 3
wandeln IV, 6
wandlung XXXV, 3
ware VIII, 1; XI, 12
warheit V, 8; s. un-
warlich I, 9
warzeichen XXXII, 2
wart XII, Vorw., 6; XIII, Vorw. 9; XIV, Vorw.; XV, Vorw.,
3; XIX, Vorw., 2
wasser XXXIV, Vorw., 2; s. alt, -visch-, wasser
und prot
weber XXXV
weber gestudel XXXV, Vorw., 14
wechsel XXII, 4; XXVI, Vorw., 10; s. auf-
wechsler XII, 5
weib IV, 7
weier, weyer XIII, 5
Weintraube XIII, 5
wein V, 8
weisat XIII, 5; XXVI, 1, 9
weisen (1) VI, 14
weisen (2) VII, 3
weisung, weysung IV, 7; VI, Vorw.; VIII, Vorw., 7; XXIX, 2;
XXII, 4, 6; XXIX, Vorw.
weitgesippt XVII, 4
werck s. hand-, holtz-, stein-, venster-
werckleut XXVII, 8
werckzeug XI, 3
werd I, 8; VIII, 1, XXXI, 3
were (1) V, 6; VIII, 1 (rechtliche)
were (2) XIV, 2 were: s. gegen-, not-, wider-
weren (1) XI, 14
weren (2) XXVIII, 1
werfen VII, 1
werpurge XXVIII, 5
werschaft XI, 9, 12; XXVIII, Vorw., 1, 4, 5, 6, 7, 10, 11,
12, 13, 18
werung XXVIII, 2, 3, 5
wesen XV, 2
wet s. after-
weter XXXV, 2
wetlauf VI, 19
widergabe XII, 4; XIII, 2
widergeben (N.) XXIV, 4
widerkauf XXVI, Vorw., 7
widerkeren XXIV, 1
widerkerung XXIV, Vorw. widerlegen XVIII, 8
widerlegung XXIII, 2; XXIV, Vorw.; XXV, 6; XXXI, 2
widerparthey I, 6; VIII, 10, 12, 13; X, 7
widerrecht VI, Vorw.,9; XXXIII, 8
widerrede V, 3
widerrufen I, 9; X, 1
widersache V, 4
widersprechen I, 8
widersprechung VI, 13
widerteil I, 4
widertreiben XVIII, 3
widerfall XX, 10; XXI, Vorw., 1, 2, 3, 4
widerwere IX, 4, 6; XXII, 4
widerwertig X, 6
wild XXXI, 2
wille I, 9 (freier wille); XVIII, 3 (letzter Wille); XX, 3
(letzter Wille)
willkür IX, 1
winkelee XII, 3
wirt IV, 5
wirtin XII, 8; XXIII, 2 (eeliche wirtin)
wise, wyse XXV, 7
wissen (N.) I, 9; VI, 18
witib I, 5; witibstul XI
won s. arg-
wonen XXV, 13
wonhaft I, 1
wonung I, 3
wort XVIII, 10, s. schelt-, schmeh-
Wucher XXII, Vorw., 3, 4
wundartzt VIII, 15
zal XXII, 1
zan XXXI, 1
zaubernus XV
zeichen: s. war-
zeidelgut VII
zeit III, 5; XVIII, Vorw.,
1, 8; XX, 1; XXXIII, 4
zerstreuer XVIII, 2
zerung I, 8
zeug s. acker
zeuge VI, 1, 15; VIII, Vorw., 1, 4, 5, 8, 9, 15; XX, 3;
XXXIII, Vorw.,6, 12
zeugen sage VIII, 9; XXXIII, 12
zeugnus VIII, 4
zeugschaft VIII, 1, 3, 11, 13, XXXIII, 6
ziegel XXXV, 5
ziegeldachungXXXV, Vorw.
ziehen I, 9
zil VI, Vorw., 8; XXII, 1; XXV, 13; XXVIII, 17
zins I, 5; XI, 6; XXV, 1, 7, 13; XXVI, 1, 6, 9; s aigen-,
haus-
zinsherr XXV, 4
zinsherrschaft XXV, 13
zinslehen XIV, 1
zinsman XXV, 6
zoll (Maß)
XXXV, 2
zorn XXVII, 3
zug III, 2
zugehörung XI,
zulassen V, 3
zulassung VIII, Vorw., 1, 17
zusagen XXXV,6
zuschatz XII, V XIII, Vorw. 1, 6,8; XIII, Vorw., 2, 6, 7,
9, 10; XIX, Vorw., 3; XX, 7; XXIII, Vorw., 2
zusperren XXV,
zusprechen VI,
zuspruch X, 4
zusteen XXIX, 3
zustendig XIV, 5
zuvall, zufall XXV, 8; XXVI, 5
zuvergleichung XII, 12
zweifel VI, 8
zwifachen V, 3
zwang XVIII, Vorw., 5; XXXIII, 17, 23;
XXXIII, Vorw., 10
zwingen XVIII, 5; XXXIII, 6
zwitrechtig XIV, 5