New Landtrecht des Fürstenthumbs Würtemberg / in vier Theil verfaßt 1554

 

(Ex electorali bibliotheca sereniss. vtrivsq[ue] Bavariae ducum 2° J. germ. 45)

 

 

(1) New Landtrecht des Fürstenthumbs Würtemberg / jn vier Theil verfaßt.

 

(Der) Erst   (Theil von)     dem Gerichtlichen Proceß         vnd was (dem selbigen anhangt.)

(Der) Ander (Theil von)    Conträcten vnd Handtierungen (vnd was) dem sel(bigen anhangt.)

Der    Dritt    Theil von     Testamenten vnd letsten willen  (vnd was dem sel)bigen an(hangt.)

(Der) Viert  (Theil von)    Erbschafften on Testament         (vnd was dem selbigen an)hangt.

 

(Wappenabbild des Fürstenthumbs Würtemberg)

M. D. LIIII.


(2) Bayrische Staats-Bibliothek München.


(3) VOn Gottes gnaden / Wir Christoff Hertzog zů Würtemberg vnd zů Theck / Graue zů Mümpelgart / (et)c. Embieten allen vnd jeden vnsern Räthen / Ober(-) vnd Vnderuögten / Amptleüten Pflegern / Verwaltern / Schultheissen / Burgermeistern / Gerichten vnd Räthen / auch allen andern vnsern Vnderthonen / Zůgehörigen vnnd Verwandten vnsers Fürstenthumbs Würtemberg / vnsern grůß / gnad vnd alles gůts zůuor / vnd geben eüch hiemit gnediglich zů erkennen.

Nach dem wir hieuor in vnser angehnden Regierung / Gott dem allmechtigen zů lob vnd befürderung seines heiligen seligmachenden worts / versehung thůn lassen / das anfengklichs nit allein vnsers Fürstenthumbs Pfarhen / Predicatur vnd ander hierzů gehörige Dienst oder Empter mit Frommen / Gelerten vnnd Gotsförchtigen Männern besetzt / sonder auch die Kirchendienst / mit Predigen / einhelligem gebrauch der heiligen Sacramenten / auch Christlichen / lateinischen vnnd deütschen Gesangen / sampt den Letanijs vnd Gebetten / Deßgleichen der Recht vrsprung / pflantzung vnd erhaltung der Kirchen / auch burgerlichen Regiments oder wesens / Namlich / die lateinischen vnnd deütschen Schůlen zům getrewlichsten widerumb ernewert / angericht vnd in ordnung gebracht. Darzů fürnemlich die Armen in jren Spitäln vnd Kästen / vnd dann die Waisen / auch andere notturfftige / mit getrewlicher Pfläg / Vormundtschafft / oder Verwaltung zům fleissigsten vnd besten zůuorderst versehen wurden.

A ij


(4) Volgendts in allen andern politischen gemein vnd sondern Sachen / was zů gemeinem nutz vnd wolfart vnserer von Gott dem Herrn beuolhnen Vnderthonen vnd Angehörigen fürstendig oder dienstlich geachtet / mit zeittiger wolbedächtlicher vnser selbs / auch vnserer Räth vnd etlichen von vnser Landtschafft erfarnen / verstendigen Beratschlagung / vnderschidlichen zůsamen in Schrifften verfassen / in truck bringen vnd publiciern lassen / Wie des / die darüber im truck außgegangen / vnser Kirchen(-) / Ehe(-) / Landts(-) / Pollicei(-) / Waisen(-) / Kasten(-) / Vorsts(-) / Visch(-) vnd Metzger(-)ordnungen außweisen.

Vber das alles wir auch hernacher / mit Beratschlagung vnd gůt ansehen des von gemeiner vnserer Landtschafft verordnetem Außschutz / einerlei oder gleiche El / Gewicht / Meß / Eich / auch Maß durch vnser gantz Fürstenthumb allenthalben / an einem ort wie am andern / anrichten vnd ordnen / Damit die alte vil vnd mancherlei vngleicheit auffheben / dieselbig zů einem gleichen billichen / auch richtigen Kauff / Verkauff oder Handtierung bringen lassen / dardurch (souil müglich) die vernachtheilung / abgang oder gefahr / so auß derselbigen vngleicheit (sonderlich dem armen gemeinen vnuerstendigen Mann) eruolgen mögen / abgestelt vnd verhiet (!) wurden.

Vnd wir dann auch in vnser Regierung / von tag zů tag / je lenger je mehr / fürnemlich in dem ferner trefliche mengel / vnd vnrichtigkeiten gesehen vnd erfarn / das von wegen mancherlei vnserer Stett vnd Flecken widerwertigen / beriempten vnnd den mehrertheil vnbillichen Satzungen / Gebreüchen vnd herkommen / darzů auch viler vnrüwigen / zům zanck vnd rechten geneigten vnserer Vnderthonen vnd Außlendischen anstifftung / treibens / vnd in einander hetzens halb / bei allen vnsers Fürstenthumbs Nider(-) vnnd


(5) Obergerichten aller hand Sachen vnd Handlungen / ein sollichs stäts / täglichs / vnrüwigs rechtens vnd Gerichts zanckens / Das es nit allein den strittigen Partheien zů mercklichem vnkosten / vmbtrib / widerwillen vnnd verderben / Deßgleichen den Richtern zů beschwärlicher vnrůw / versaumnus des jren / vnd verwirrung oder verblendung jres richterlichen Spruchs: sonder auch zů verhinderung gleichmessigen Rechtens / auch Gerecht(-) vnd Billicheit geraichen thůt.

So haben wir deßhalben (alß der Landsfürst vnnd ordenlich Oberkeit) auch disen sachen nachgedacht / vnnd hierüber mit vnsern Prelaten vnd Landtschafft in etlichen vnsern gehalten Landtägen beratschlahen vnnd erwegen lassen / ob vnd wie doch mit gnaden des Allmächtigen ein gemein / erbars / billichs vnd gleichmessigs Recht / bei allen vnsers Fürstenthumbs Vnderthonen vnd Angehörigen gemacht vn(d) angericht / dardurch obuermelte beschwerliche gebrechen / zänck vnd vmbtrib (souil müglich) wa nit gentzlich gewendt / doch zům wenigsten dieselbige zůr richtigen besserung / vud einhelligen gůtten Ordnung gebracht möchten werden.

Darauff nun vnsere Prelaten vnnd Landtschafft auß jnen einen Außschutz erkießt / neben etlichen benannten vnsern gelerten hierzů verordneten Räthen / dise sach vnder hand zůnemen / vnd auff besichtigung aller Stett vnnd Flecken sonder habend / überschickt / bißanher gebraucht / Statt(-) oder Dorffrecht / solches alles bests fleiß zůerwegen vnnd zůberatschlagen. Wölchs sie gehorsamlich gethon / vnd nach langer wolbedachtlicher Beratschlagung über die gemeinsten vnd gebreüchlichsten Fäll oder Handlungen sich einer meinung verglichen / vnd darauff ferner der massen entschlossen / Das solch vorhabend gleichmessig

A iij


(6) Landtrecht / in vier Hauptstuck oder Theil gestelt / vnd zům ersten von Gerichten / auch seinen Processen / vnd was demselbigen mit appellieren / exequiern / Einsatzung / Pfand vnd Ganttungen durchauß anhengig.

Volgendts von Contracten / auch Heüratgüttern / Pflegschafften / vnd der gleichen aller hand hierunder begriffen Handlungen.

Fürs drit von Testamenten / letsten Willen / Geschäfften vnd was weitter hierzů gehörig.

Vnd dann zům vierdten / von gemeinen Erbschafften oder Succession (wie die in auff[-] vnd absteigender / auch zwerch(-) Lini / vnd dann der Ehegemecht halb / allenthalben gleich gehalten) in solchem Landtrechten gehandelt / fürsehung beschehen / vnd in dem allem ein billich / gleichmessigs Recht / Satzung vnd Ordnung durch etliche vnser verordnete gelerte Räth vnd Juristen(-)Facultet zů Tüwingen begriffen vnnd zůsamen getragen werden solt / des dann auch von jnen bests vnnd getrews fleiß verricht vnnd in Bůchstaben begriffen / gemeiner versamleten Prelaten vnd Landtschafft fürgelegt / gelesen / erwegen / vnd letstlich vns mit jrer einhelligen adprobation / annemen vnd wolgefallen überraicht / darbei vndertheniglich gebetten worden / solches also in Truck bringen / vnd zů gemeinem Landtrechten zů publiciern vnd halten zůlassen.

Diesweil wir dann solch zůsamen getragen Ordnungen vnd Begriff / auff fleissigs ersehen / vnd erwegen / nach gelegenheit vnsers Fürstenthumbs Vnderthonen für billich /


(7) erbar / recht vnd gleichmessig / auch dem gemeinen geschriben Rechten im mehrertheil nit vngleichformig befunden. So haben wir demnach solch von gemeiner vnserer getrewen Landtschafft entschlossen / vnd wolgefellig Landtrecht jrem vnderthenigen bitten nach / in Truck bringen / vnnd hiemit in krafft vnser habenden Landtsfürstlichen Regalien vnd Freiheiten / publiciern lassen wöllen / wie dieselbigen vnderschidlich in vier Theil abgesöndert / hernach volgen.

A iiij


(8) Register über das Landtrecht vnd desselbigen ersten Theil /

Vom Gerichtlichen Proceß / Erster Instantz.

Das disem Proceß nit in allen sachen / sonderlich vor den Dorffgerichten / nachgesetzt werden soll   fol. ij

Von Bestellung der Gerichten / vnd wie die besetzt werden sollen.   eod. (= ij)

Von ersetzung der Gerichten.   (fol.) iij.

Der Richter Aid.   iij

Aid des Gerichtschreibers / vnd von desselbigen Substituten /   iiij

Der Stattschreiber Aidt / zů fertigung der Testamenten / vnden im dritten Theil.   ccxxxj

Von Tax vnd Ordnung der Statt oder Gerichtschreiber belonung.   vj

Vom Gerichtsbůch in Stetten.   xj

Von Stattknechten oder Gebütteln / vnnd derselbigen Aidt.   xij

Von theilung des Gerichts / Namlich was sachen vor eim Amptman vnd gantzen Gericht / oder vor eim Amptman vnnd allein vier Richtern berechtet oder entscheiden werden sollen.   xiij

Wie die Amptleüt / so vmb Tagsatzung angesůcht / die Partheien gütlich zůuergleichen vnderstehn sollen.   xiiij

Wie die můtwillig kriegenden Partheien gestrafft werden sollen   eod. (= xiiij)

Wie den Richtern zům Gericht zůerkünden vnnd fürzůbietten.   xv


(9) Register.

Von straff der Amptleüt vnd Richter / so langsam zů Gericht kommen / oder gar außbleiben.   eod. (= xv)

Von Citation vnd Fürbot der Partheien.   xvj

Wann vnd zů wölcher zeit etlichen Personen nit fürgebotten werden / vnnd ob das geschehe / das Fürbietten nit würckung haben soll.   xviij

Von vngehorsame / de contumacia, vnnd wie die gestrafft werden soll / vnd erstlich von des Klägers vngehorsame.   xix

Von vngehorsame des Antwurters.   xxj

Wie dem Kläger sein Recht auff des Antwurters vngehorsam ergehn soll.   xxij

Von erster vnnd zweitter Einsatzung / de primo & (et) secundo decreto.   eod. (= xxij)

Von entschuldigung der vngehorsame / vnd der selbigen Restitution.   xxv

Von Sportuln / Leg / oder dem Gerichtgelt / in erster vnd andern Instantz.   xxvj

Von Anwälden vnd Anwaldtschafften.   xxviij

Das die Vrthel gegen dem Principal / vnd nit gegen dem Anwaldt exequiert werden soll.   xxx

Wer nit Anwaldt sein mög.   eod. (= xxx)

Von Personen / die jemandt on gewalt in Recht vertretten mögen.   eod. (= xxx)

Was sachen sondern beuelch / speciale mandatum haben müssen.   xxxj

Von Fürsprechen vnd Rednern   eod. (= xxxj)

Die Entenmeier sollen an Gerichten nit geduldet noch gehört werden.   xxxij

Die Aduocaten vnd Redner sollen die Partheien auff kein offentlich můtwillig gezenck weisen oder leiten.   xxxiij

Item das sie ein jede Handlung nit mehr dan(n) mit dreien Gegen(-) vnd Widerreden oder Schrifften begreiffen.   eod. (= xxxiij)

Item das sie sich der geschöpfften Tax benügen lassen.   eod. (= xxxiij)


(10) Register.

Item das sie sich überflüssiger / schmelicher wort enthalten.   xxxiiij

Das der Fürsprech wider die Parthei / deren sachen heimlicheit er erfarn / in der selben sach nit dienen soll   eod. (= xxxiiij)

Das die Fürsprechen kein Pact noch Geding pro quota litis, vmb ein theil der strittigen sach machen sollen   xxxv

Vom Aidt der gmeinen bestelten / auch anderer Fürsprechen.   eod. (= xxxv)

Von Personen / die als vntauglich im Rechten zůstehn nit zůgelassen.   xxxvj

Wenn ein Ehefraw on jren Mann rechten mög.   xxxvij

Das die Amptleüt einsehens haben sollen / wa von nöten Curatores ad litem zůgeben   xxxviij

Das niemandts verpfendt oder entsetzt zům Rechten kommen / oder zůantwurten schuldig sein.   eod. (= xxxviij)

Von Einbringung der Klag / vnd wie die geschaffen sein / auch geendert / gemindert / gemehrt werden / vnnd wenn das beschehen soll.   xxxviij.   xxxix

Wie die schrifftlich Klag vnd antwurt verwahrt vnd verzeichnet werden soll.   xxxix

Wie vnnd wenn die mündtlichen Handlungen beschriben werden sollen vnd mögen.   eod. (= xxxix)

Das die Klagen manigerlei vnderschidlicher natur / vnd zů förmlicher stellung der selbigen bei den Rechtsgelerten raths gepflegt werden mög.   eod. (= xxxix)

Wie Caution / sicherheit oder tröstung zům Rechten geschehen soll / beid der Principal vnd Anwäldt   xl

Wie Dilation / Schub vnnd Tag in den Gerichtlichen handlungen geben werden oder nit.   xlij

Wem luramentum malitiæ, der Aidt der Boßheit aufferlegt vnd erstattet werden soll.   xliij

Von Ferien / vnnd zů was zeitten nit gerechtet werden soll.   eod. (= xlij)

Von Exception / Einreden oder Außzügen / wölcherlei art die seien / vnd wann sie fürgebracht werden mögen   lxiiij


(11) Register.

Das alle Exceptiones allein mit zweien Schrifften oder Reden außgefürt vnd erörtert werden sollen.   xlvij

Von Gegenklagen / vnnd in was fällen die nit statt haben.   xlvij.   xlviij

Von befestigung oder verfahung des kriegs / vnd derselbigen würckung / auch wie die beschehen soll.   xlviij.   xlix

Vom Aid für geuärde / durch wen vnd wann der geschworen soll werden.   xlix. l.

Form des Aids für geuärd.   l.

Vom Aid boßheit zůuermeiden / de Iuramento malitiæ, vnd desselbigen form / wenn der Principal selbs zůgegen / oder durch ein Anwalt das Recht fürte.   lj.   lij

Von übergebung der Position vnd Artickuln / vnd wie darauff zůantworten / auch der peen der jehn / so darauff zůantwurten sich waigern würden / auch mit was worten der Kläger vnd Antwurtter oder dero Anwäld den Aid erstatten sollen.   liiij

Das die Anwäld gnůgsamen gewalt zů solchem Aid haben solle.   lv

Von Probation / Beybringung oder Beweisungen / vnd erstlichs von der Partheyen selbst bekanntnussen.   eod. (= lv)

Von schrifftlichen Vrkunden vnd Beweisungen.   lvj

Von besigelten Brieffen.   lvij

Von Handtschrifften.   eod. (= lvij)

Von Beweisung der Rödel / Vrbar / Zinß(-) / Steür(-) vnd Rechenbücher.   eod. (= lvij)

Von der Kaufleüt vnd Handtwercker Schuldbüchern.   lviij

Von fürbringung gmeiner brieff vnd Vrkunden.   lix

Von Kerffzetteln oder Höltzern.   eod. (= lix)

Von Persönlicher Kundtschafft.   lx

Wölche Personen nit Zeugnussen geben mögen.   eod. (= lx)

Von Ordnung der Zeugen verhör.   lxij

Ob einer wider die Zeugen in dero Verhör Excipieren mög.   eod. (= lxij)


(12) Register.

Der Zeügen Aide.   lxiij

Das die Zeügen jeder in sonderheit verhört werden.   lxiiij

Das dem Gerichtschreiber oder Commissarien jemandts mög adiungiert werden.   eod. (= lxiiij)

Das die Verhör über feld bekannten / frommen / redlichen / geschickten Schreibern oder Commissarien befolhen werde.   eod. (= lxiiij)

Von besonder Fragstucken.   lxv

Von gmeinen Fragstucken.   eod. (= lxv)

Wie die Zeügen / so einem frembden Gerichtszwang vnderworffen / verhört werden sollen / vnd also von Bit(-) oder Compaßbrieffen.   (fol.) lxvij

Von Dilation oder Schub / so zů fürung der Zeügen geben werden sollen.   lxviij

Von verhörung etlicher sonderer Personen / als Stattknechten / Feldtschützen / Artzet vnd Handtwercksleüten / vnd erstlich / Von Stattknechten.   lxix

Von der Feldtschützen Kundtschafft.   lxx

Von verhörung der Artzet vnd Handtwercksleüt.   eod. (= lxx)

Von Kuntschafften so vor befestigung des Kriegs / ad perpetuam rei memoriam eingenom(m)en werden mögen.   lxxj

Item wie lang solch Kundtschafft gelten soll.   lxxij

Von eröffnung der Zeügen sagen / vnd eingelegter brieflicher Vrkundt.   lxxiij

Von Abschriffften der Gezeügen sag / vnd wie darauff ferrer zůprocediern.   eod. (= lxxiij)

Von Einreden wider der Zeügen Person.   lxxiiij

Von Einreden wider der Zeügen sag / auch eingelegter Instrument vnd brieflicher Vrkundt.   lxxv

Ob nach eröffneter Zeügen sag / weitter Zeügen gefürt / oder Instrument eingebracht werden mögen.   lxxvj

Wie zůbeschliessen vnd der Rechtsatz zůthůn.   lxxviij

Ob den Partheien nach beschluß der sachen ichtzit weitters einzůbringen zůgelassen.   eod. (= lxxviij)

Von Beweisung durch Augenschein.   lxxix


(13) Register.

Von Aiden / so zů ergentzung vorgeleister Kundtschafften volnfiert werden.   lxxix

Von Bei(-) vnd Endurtheln / vnd wie dieselben eröffnet werden sollen.   lxxx

Wie die Richter vmb kosten vnnd schäden sprechen mögen.   lxxxj

Von erkannten kosten vnnd schäden / wie die eingelegt vnnd vom Richter taxiert oder gemessigt werden sollen.   lxxxij

Tax(-)Ordnung.   lxxxiiij

Von Execution oder Volnziehung der Vrthel.   lxxxvj

Von nichtigkeit der Vrtheln / vnd da die angezogen / wie sich darinn zůhalten. lxxxviij

Vom Proceß anderer Instantz.

Von Appellationen.   xcj

Wie die Appellation geschehen mög.   eod. (= xcj)

Wahin appelliert / vnd wie hoch die Hauptsach sein müß / darinn appelliert werden mög.   xcij

Wa von der Vrthel nit appelliert / soll selbiger Volnstreckung geschehen.   xciij

Wann an frembde oder außlendische Gericht mög appelliert werden.   eod. (= xciij)

Wann vnd wie der Appellant Apostel vnd Gerichts(-)Acta begeren / vnd die gethone Appellation dem Richter verkünden soll.   xciiij

Wie die Statt(-) oder Gerichtsschreiber die Acta fertigen / dem Appellanten verkünden / vnd von Gerichten darzů gehalten werden sollen.   xcv

In wölcher zeit vnnd wie die Appellation bei dem Ober(-) vnnd Hoffgericht angebracht / vnnd eingelegt werden soll.   xcvj

B


(14) Register.

Die Amptleüt vnd Richter sollen den Appellanten warnen vnd erinnern / das er die Apostel vnd Gerichts(-)Acta in gebürender zeit beger vnd einleg   xcvj

Von außbleiben vnd vngehorsame der Partheien.   xcvij

Wie in Appellation sachen procediert vnd fürgangen werden soll / vnd erstlich der Formalien halb.   c

Zům andern / der Materialien halb.   cj

Von Jurament calumniæ.   cij

Das abermals jeder Parthei mit dem Beschluß nun drey Reden oder Schrifften zůgelassen werden.   eod. (= ciij)

Wenn vnd wie ferner Beweisung oder Kundtschafft zůgelassen werden soll.   eod. (= cij)

Wann der Appellant in erster Instantz etwas vnderlassen / wie es in ander Instantz wider erholt vnd eingebracht mög werden.   ciiij

Remission vnd weisung für das Obergericht sollen bleiben / wie von alter herkommen.   eod. (= ciiij)

Wa von Beiurtheln appelliert würde / wie solchs beschehen soll.   cv

In was sachen nit mag appelliert werden. eod. (= cv)

Von Zwangnusbriefen / Compulsorial genannt.   cviij

Wa in anhangender Appellation von der Parthei attentiert / vnd newerung fürgenommen / wie gehandelt werden mög.   cix

Von außsprechung der Endurthel / kosten vnd schäden / sampt selbiger Taxation oder messigung.   cx

Von Execution vnd Volnstreckung der Vrtheln in Appellation(-)sachen.   cxj

Vom Angriff / Pfandung vnd Verganttung.   cxij

Ordnung der Pfandung oder Angriffs.   eod. (= cxij)

Von Verpfendung / Verganttung vnnd Vmbschlag der seümigen Schuldner haab vnd gütter.   cxv

Wie vnd mit was ordnung vnd maß die Verganttung bestimpter vnd verschribner Pfanden geschehen soll.   cxvj

Von der Thädigung / wie der Schuldner auff anhalten


(15) Register.

des Gleübigers vor den Amptman betagt / vnd jme die zeit der Bezalung erstreckt werden soll.   cxvij

Vom Angriff vnd wie der beschehen soll.   cxix

Wie farend haab angriffen soll werden.   eod. (= cxix)

Wie ligend gůt angriffen werden soll.   cxx

Von offentlichem außrüffen / vmbtragen oder vmschlahen.   cxxj

Wie vnd wann farend verpfendt haab vnd gůt offentlich verrüfft werden soll.   cxxj

Wölche Personen durch Pfandung oder Verganttung angegriffne haab vnd güter nit kauffen sollen.   cxxiij

So jemandt die außgetragne Pfandung für aigen ansprech.   eod. (= cxxiij)

Wie ligende Pfand verrüfft vnnd vmbgeschlagen / der Gantkeüffer darein gesetzt / vnnd dem Schuldner darauß gebotten werden soll.   cxxiiij

In was zeit vnd jarn ein ligendt gůt / so einer durch Verganttung erkaufft / oder an sich bracht / prescribiert werde.   cxxvj

Wie wider den Schuldner / dem das gůt vergangen / prescribiert werde.   eod. (= cxxvj)

Wie prescribiert werde wider die / so auff dem vergantten ligenden gůt / auch Verschreibung vmb Schuld oder Gült haben.   cxxvij

Wie prescribiert werde wider den Aigenthumbs Herrn.   cxxix

Wie bekannt vnnd angüchtig Schulden / darumb kein Pfandt bestimpt vnnd verschriben / verpfendt werden sollen.   eod. (= cxxix)

Wa ein Schuldner sich Rechtens erbeüt / wie sich zůhalten.   cxxx

Wann vil Gleübiger sich anzeigten / mit was ordnung sie bezalt werden / vnd einander vorgehn sollen.   cxxxj

Begräbde vnd Pfleglon soll vor allen dingen außgericht werden.   cxxxij

B ij


(16) Wann der gmein nutz oder Herschafft in der Verganttung vorghe.   cxxxij

Der eingesetzte vnd verschribne Vnderpfand hat / geht andern allen vor.   cxxxiij

Wölchen tacitè, das ist stillschweigend auß sonder gůtthat der Recht / on jr aigen bedingen / alle des Schuldners haab vnd gůt verpfendt sein / wie es mit jnen gehalten werden soll. cxxxiiij

Von gmeinen Gleübigern / wölche gar kein Vnderpfand haben.   eod. (= cxxxiiij)

Wann vn(d) wie einer von sein güttern abtretten mög.   cxxxv

Wie das Gericht des Abgetretnen gütter in verwarung / volgends auff der Gant verkauffen / das erlößt gelt vnder die Gleübiger theilen / vnd das alles auffgeschriben vnd verzeichnet werden soll.   cxxxvj

Das der Abgetretten / wann er hernacher etwas weitters überkompt / zů völliger bezalung wider erfordert werden mög.   cxxxvij

Das dem Abgetretnen ein zimblich Kleid am leib / auch sein schaff oder werckzeüg gelassen wird.   eod. (= cxxxvij)

Was in abtrettung gefreiet sein soll.   cxxxviij

Wölchen der behelff der Abtrettung nit so leichtlich gestattet werden soll.   eod. (= cxxxviij)


(17) Register über das ander Theil des Landtrechtens.

Von Contracten vnd Handtierungen.

Von Contracten vnd Handtierungen / vnnd erstlich vom Leihen.   cxxxix

Von leihen Gelt / Wein / Korns / vnd dergleichen so mutuum genannt / vnd wie dessen bezalung mit gleichem werth beschehen soll.   cxl

Wann der Entlehner in der Bezalung seümig / vnd mitler zeit der Werth der gelihnen haab vnnd gütter auff(-) oder abgestiegen wer.   cxlj

Von gelihnem gelt oder gůt / soll kein genieß empfangen werden.   cxliij

Wie gelihen Gelt oder Gůt gefordert vnnd bezalt werden soll.   cxliiij

Wölcher sein aigen gelt in eins andern namen / oder frembd gelt in des Herrn oder seinem aignen namen leihet / wer das erfordern mög.   cxlv

Wie der seümig Schuldner kosten bezalen soll.   eod. (= cxlv)

Von Leihen so vergebens beschicht / genannt Commodatum.   cxlvj

Wie einer gelihene haab bewaren soll.   eod. (= cxlvj)

Wölcher gelehnete haab mißbraucht.   cxlvij

Wann einer schadhaffte geschirr verleihet.   eod. (= cxlvij)

Wann gelihne haab bei Dienern gereicht oder heimgesandt würdt.   cxlviij

Gelihne haab zům gebrauch soll nit vnzeitlich gefordert werden.   eod. (= cxlviij)

B iij


(18) Register.

Das gelihne haab gegen einer Schuld nit mög innbehalten oder abgezogen werden.   cxlix

Der gelihen haab heimzůreichen schuldig / mag kein Aigenthumb fürwenden.   eod. (= cxlix)

Von haab vnd güttern / so zů getrewen handen hinderlegt seien.

Wie die hinderlegt Haab behüt oder verwart soll werden.   (fol.) cl.

Hinderlegt gůt soll nit gebraucht werden.   clj

Wann vil sein die zů gmeinen handen hinderlegen.   eod. (= clj)

Wann der / so gůt zů getrewen handen empfangen / verstorben vnd vil Erben verlassen het. clij

Das hinderlegte haab jeder zeit wider gefordert / vnd kein vergleichung oder Aigenthumb darwider mög fürgezogen werden.   eod. (= clij)

So die hinderlegt haab schwecher widergeben würde.   cliij

Wann ein verschlossen Vaß / Kist / Fällis / Bulg / oder dergleichen hinderlegt oder zůuerwarn geben wer.   eod. (= cliij)

Wann in fewers oder dergleichen nöten etwas hinderlegt / vnd darnach verneint würde.   cliiij

Von kauffen vnd verkauffen.

Alle Conträct / Keüff vnd Verkeüff / so über ligende gütter beschehen / sollen vor Gericht gefertigt werden.   (fol.) clv

Wölcher gestalt vom Kauff abgetretten mög werden.   clvj

Der Kauff soll beschehen vmb ein benannte Summa Gelts.   clvij


(19) Register.

Wann die verkaufft haab übergeben werden / vnd die Bezalung beschehen soll.   clviij

So ligend oder farend gůt verkaufft ist / vnd schaden empfacht / ehe es überlieffert würdt.   eod. (= clviij)

Ein jeder mag sein Besitz / Brauch oder Niessung wol verkauffen.   clix

Harnasch vnd Gewehr ob die verkaufft mögen werden.   eod. (= clix)

Wie gestolne / geraubte oder abgetragne haab / so verkaufft ist / widerumb zůantwurten sei.   clx

Die Zůgehörden der Heüser soll man abgesöndert nit verkauffen / noch die Heüser mit einicher newen Dienstbarkeit oder Zinsen beschweren.   clxj

Wan(n) ein Erb verkaufft würt / was das auff im trag.   clxij

Wann einer mit dem geding verkaufft / so das gelt auff Zil nit zalt würde / das der Kauff nichts sei / De pacto legis commissoriæ.   eod. (= clxij)

Wann einer verkaufft mit vorbehalt mehr auffschlags auff ein benannte zeit / De in diem addictione.   clviiij

Auff was weg solch geding vnd vorbehalt beschehen / vnd was deren effect vnd würckung seie.   eod. (= clviiij)

Was mehr vnd für ein höhere bezalung geachtet vnd geheissen werde.   clxvj

So verkaufft würde mit geding der Widerlosung vmb ein gleiche Kauffsum(m) / De pacto de retrouendendo.   clxvij

Wie die Burger oder Einwoner einer jeden Statt oder Dorffs die Losung haben sollen.   clxviij

So Keüffer oder Verkeüffer über den dritten theil es rechten werths übernom(m)en oder verkürtzt were.   clxix

Von fertigung oder schadloß(-)haltung / De euictione.   clxx

So der Keüffer gerechtferttigt würde / soll er dem Verkeüffer zům Rechten verkünden.   eod. (= clxx)

Das in fällen die Werschafft nit statt habe.   clxxj

Von bestentnus der gütttr (!).

B iiij


(20) Register.

Wie bestandne gütter bewart sollen werden.   clxxl

Wölcher über die gedingten zeit das bestelt gůt behalt.   clxxij

Auß was vrsachen der Besteller mög vor dem zil auß dem bestelten Hauß getriben werden.   eod. (= clxxij)

Auß was vrsachen der Besteller vor dem Zil außziehen / oder von der Bestentnus abtretten mög.   clxxiij

Ob der Nachkommen schuldig seie / die Lehnung seins Vorfarn steet zůhalten.   clxxiiij

Von Ehehalten / Dienstleütten vnd gedingten Arbeitern / die nit glauben halten.   clxxv

Werckmeister / so sie Werck verdingen / wie es gehalten soll werden.   eod. (= clxxv)

Wann der Werckmeister am werck gehindert würt.   clxxvj

Wann zwen / drey oder mehr ein werck verdingen.   eod. (= clxxvj)

Leütterung wie der Werckmeister zůzwingen ist.   clxxvij

Von vnbenannten Contracten vnd Gedingen.

Erklärung was vnbenannte Contract seien.   clxxvij

Von vertauschen / vnd wann der Teüscher den Tausch zůhalten mit Recht gezwungen mög werden / oder nit.   clxxviij

Vnbenannte Contract / wann sie bündig oder nit.   clxxix

Wann gütliche Richtungen oder Verträg krefftig seien oder nit.   eod. (= clxxix)

Gütlich Richtungen oder Verträg sollen nit weiter würcken dann die sach ist.   clxxx

Ob in gütlicher Richtung vmb das spännig gůt / werschafft zůthůn seie.   eod. (= clxxx)

Ob wetten krefftig seie.   eod. (= clxxx)

Wölcher bedächtlich zůsagt der soll es halten.   clxxxj

Von Gaaben vnd Schenckungen.


(21) Register.

Wie Freigaben beschehen mögen.   clxxxj

Wölche Gaaben vnd Schenckungen vor Gericht beschehen sollen.   clxxxij

Wann ein Vatter seinem Kind schencken mög.   clxxxiij

Wann der so ein Gaab gethon / oder zůschencken zůgesagt / in armůt geriedt.   clxxxiiij

Wie man Gaaben widerrüffen mög.   eod. (= clxxxiiij)

Wann den Vergaber Kind anfallen / so ist die Gaab nichtig.   clxxxv

Ligend vnd farend / gegenwartig vnd künfftig gůt mag in gmein nit vergabt werden.   clxxxvj

Von Gaaben so todts halben beschehen.   eod. (= clxxxvj)

Von Pfandungen vnd was denen anhengig.

Pfandungen farender haab / soll jeder in sein gewaltsam nehmen.   clxxxvij

Gegebne farende Pfand soll der Schuldtherr nit brauchen.   clxxxviij

Wölcher ligende verpfendte gütter nutzet / der soll die nutzung an der Hauptsum(m) abziehen.   eod. (= clxxxviij)

Verpfandung ligender gütter vmb Schulden oder Zinß / wie die beschehen soll.   clxxxix

Wie Pfand bewart werden sollen.   eod. (= clxxxix)

Wann das Pfand auß vnfal abgeht.   eod. (= clxxxix)

Wölcher verpfendte gütter weitter verpfendet.   cxc

Wann vil Versatzungen ein Datum haben.   eod. (= cxc)

Losung des Pfands soll nit gespert werden.   cxcj

Wann der Pfandtschilling nit volkommenlich erlegt / oder sonst kosten am Pfandt gehabt ist.   eod. (= cxcj)

Wie notwendiger Bawkost der Pfandt bezalt werden soll.   excij


(22) Register.

Das Mann vnd Weib / Vatter vnd Son / keins dem andern seine gütter verpfenden soll.   cxcij

In Verpfandungen sollen vnzimblich Pact vnd Geding nichtig sein.   cxciij

Von Pfandungen so stillschweigendt / vermög der Recht beschehen.

De tacitis Hypothecis.

Eingefürte haab in ein bestanden Hauß / ist stillschweigend verpfendt.   cxciiij

Gelihen Gelt auff Baw der Heüser.   eod. (= cxciiij)

Frucht auff ligenden güttern / wie die vmb die järlich Pension verpfendt sein solle.   cxcv

Wie vnnd in was fällen den Kindern jrer Vatter vnnd Můtter gütter verpfendt sein sollen.   eod. (= cxcv)

Der Vormünder oder Pfleger gütter seind den verpflegten Personen verpfendet.   cxcvj

Was auß gelihenem oder frembden gelt erkaufft / wann es stillschweigend verpfendt oder nit.   eod. (= cxcvj)

Verkaufft Haab oder Gütter seien stillschweigendt verpfendt / biß sie bezalt werden.   eod. (= cxcvj)

Von Verpfandung so vns als dem Landsfürsten / auch vnsers Fürstenthumbs Communen stillschweigendt gebürt.   cxcvij

In wölchen fällen die Contract vnkrefftig sein sollen.   eod. (= cxcvij)

Vogtbare oder verpflegte Personen sollen für sich selbs nit contrahiern oder etwas verendern.   cxcviij

Was minderjärige / denen jrer geschicklicheit halb die Verwaltung jrer haab vnd gütter zůgelassen / verendern vnd contrahiern mögen oder nit.   cxcix

Kinder vnder Vatters gewalt mögen nichts verendern.   cc

Kindern / die vnder des Vatters gewalt seind / soll nichts gelihen noch zůkauffen geben werden.   ccj


(23) Register.

Wann der Son ein Gewerb fürte / wie mit jme contrahiert vnd gehandelt mög werden.   ccij

Vatter vnd Söne mögen vnder jnen selbs nit Conträct noch handtierung fürnemen.   eod. (= ccij)

Die Frawen mögen sich für jhre Ehemann nit verschreiben.   cciij

Weiber mögen ligende gütter nit verendern.   eod. (= cciij)

Von den vnnützen Haußhaltern / Prodigis, Verschwendern vnd Geüdern jrer haab vnd gütter / vnd wölcher massen wider sie in Recht zů procediern seie.   cciiij

Wie haab vnd gütter durch solche Personen verendert oder beschwerdt reiuendiciert vnd widerrüfft werden.   ccvj

Ligende gütter vnsers Fürstenthumbs Würtemberg sollen keinem Außlendischen verkaufft oder in ander weg zůgewandt werden.   ccvij

Wann den Frembden oder Außsessen ligende gütter zůfallen / wie es gehalten werden soll.   ccviij

Wie einer sein ansprechen einem andern übergeben mög.   ccix

Wölche zů nachtheil vnd schaden dem gmeinen nutz / oder den Schuldtherrn jre gütter verenderten.   eod. (= ccix)

Ligende gütter sollen mit ewigen Zinsen nit beschwert werden.   ccx

Von Eheberedung vnd Eheleüten.   ccxj

Von Erbfällen so in Eheberedungen abgeredt werden.   eod. (= ccxj)

Wie sich Ehegemecht mit verenderung jrer haab vnd gütter gegen einander halten sollen.   ccxij

Wann einer Ehegemecht von dem andern hinweg laufft / wie es mit desselben haab vnnd güttern gehalten werden soll.   eod.

Von Dienstbarkeiten der gütter.

Die Dienstbarkeiten der gütter volgen denselben nach / vnd seind jnen anhengig.   ccxiij

Von Dienstbarkeiten der weg vnd fůßpfäd.   ccxiiij


(24) Register.

Register über den dritten Theil des Landtrechtens.

Von Testamenten vnd letsten Willen.

Von Testamenten / letsten Willen vnd dergleichen geschäfften von Todes wegen.   ccxv

Das einem jeden Testament vnd letsten Willen zůgelassen.   ccxvj

Wölchen Personen zů testieren nit zůgelassen.   eod. (= ccxvj)

Kinder in jres Vatter gewalt mögen in jrem aigen gůt wol testieren.   ccxviij

Das der Kinder verschafften aigen gůts niessung / den Eltern jr lebenlang nit entzogen werde.   eod. (= ccxviij)

Ob Eheleüt samptlich oder eins on das ander testieren sollen vnd mögen / auch wenn vnd das statt habe.   ccxix

Wie vnd in was Form Testament oder letste Willen auffgericht werden mögen.   ccxxij

Die erst Form.   eod. (= ccxxij)

Die ander Form.   ccxxiij

Die drit Form.   ccxxv

Die vierdt Form.   ccxxvj

Stattschreiber haben gewalt Testamenta zůfertigen / gleich den offnen Notarien.   ccxxviij

Die fünfft Form.   eod. (= ccxxviij)

Stattschreiber sollen zůr Cantzley geschickt / daselbst examiniert vnd approbiert werden.   ccxxxj

Stattschreiber Aidt zů Beschreibung vnd Auffrichtung der Testamenten.   eod. (= ccxxxj)

Wenn einer in sterbenden leüffen / vnd auß mangel der leüt


(25) Register.

sich obgeschribner Formen zů testieren keiner gebrauchen möcht.   ccxxxij

Das Paction vnd Geding zwischen Eheleüten auch deren Kinder / in jrer zůsamen(-)Verheüratung beschehen / krafft der Testamenten haben.   ccxxxiij

Das einem jeden / sich in Auffrichtung eins Testaments der zierlicheit gmeiner Recht zůgebrauchen / onbenommen sein soll.   eod. (= ccxxxiij)

Wer in Testamenten Gezeüg sein mög oder nit.   ccxxxiiij

Von einsatzung vnd benemung der Erben.   ccxxxv

Wölche zů Erben nit mögen eingesetzt werden.   ccxxxvj

Wenn vilen eingesetzten Erben kein theil der Erbschafft benennt ist.   ccxxxvij

Das ein Testament auff alle Verlassenschafft / vnd nit nun auff ein oder etliche theil verstanden werde.   eod. (= ccxxxvij)

Dz eines Abgestorbnen eingesetzten Erben gebürend theil / den überigen / so noch in leben / zůfallen soll.   ccxxxviij

Wie Substitutiones oder Nacherbsatzungen geschehen mögen.   eod. (= ccxxxviij)

Das auch die Můtter jren Kindern vnd Enckeln substituiern mög.   ccxlij

Wie ein Testator seinem eingesetzten Erben befelhen mög / die Erbschafft eim andern zůzustellen.   eod. (= ccxlij)

Wölcher massen testierende Eltern jre Kinder zů Erben einzůsetzen schuldig / vnd also von der Kinder Pflichtheil oder Legitima / auch wie vnd wenn der selbig angeschlagen vnd gerechnet werden soll.   ccxliij.   ccxliiij

Wölcher massen testierende Kinder oder Enckel jre Eltern zů Erben einzůsetzen schuldig / vnnd also von der Eltern Pflichttheil.   ccxlv

Was Eheleüt / die Kinder bei einander erzeügt / einander für jr angebür zůuerlassen schuldig.   ccxlvj

Das gnůgsame vrsachen der Enterbung im Testament vermeldt sollen werden.   ccxlvij

C


(26) Register.

Vrsachen derwegen die Eltern jre Kinder oder Enckel zůenterben befugt seind.   ccxviij

Das solche vrsachen der Enterbung auch bewisen werden müssen.   ccl

Vrsachen derwegen entgegen die Kinder oder Enckel jre Eltern enterben mögen.   cclj

Auß was vrsachen Ehegemecht einander enterben mögen.   cclij

Wie vnnd auß was vrsachen auffgerichte Testament vnkrefftig werden.   ccliij

Von annemung der Erbschafften / auch derhalben gefertigten Inuentarien / wie / vor wem vnnd in was zeit die verfertigt werden sollen.   cclvj.   cclviij

Wa der Erb in beschreibung des Inuentarij etwas verhielt.   cclix

Von Legaten vnd Begabungen.

Wölche Personen Legaten verschaffen / vnd wölche selbige empfahen mögen.   cclx

Wie Legata verschafft mögen werden.   cclxj

Wann vilen ein ding legiert würdt.   eod. (= cclxj)

Von wölcher zeit an / der fall des Legats gerechnet werde.   cclxij

Legata sollen nit aigens gewalts / sonder von den Erben erfordert vnd empfangen werden.   eod. (= cclxij)

Wann Legata sollen geraicht werden.   ccviij

In was fall der Erb einen theil von Legaten abziehen mög.   eod. (= ccviij)

Von verenderung oder auffhebung der Legaten.   ccviiij

Von Codicillen.   eod. (= ccviiij)

Von Testamentarijs oder Executorn / so zů volnziehung vnd verrichtung des verstorben letsten Willens erwölt vnd ernennt seind / wie vn(d) wes sie sich darinn halten sollen.   cclxv

Von zeit der verrichtung des Testaments.   cclxvij

Wenn die Amptleüt Testamentarien zůgeben schuldig seien.   cclxviij


(27) Register.

Register über den vierdten vnd letsten theil des Landtrechtens.

Von Erbschafften on Testament.

Von Erb(-) oder Verlassenschafft / deren so on Testament abgestorben / wie es darinn zůhalten.   cclxix

Das diß Erbordnung allein von ledigen Erbfällen zůuerstehn.   ccxxj

Das diß Landtrecht allein auff künfftige Fäll gestelt sei / vnd was hieuor zů Fällen kommen / soll innerhalb zweier Monat vor den Amptleütten vnd Gerichten angezeigt vnd ordenlich verzeichnet werden.   cclxxiij

Wie vnd was die Eheleüt so eins vor dem andern on erzeügte eheliche Kinder mit todt abgeht / von einander erben sollen.   cclxxiiij

Das überblibend Ehegemecht / so die niessung hat / soll die ligende gütter in baw vnd ehrn halten / vnd die Farnus nach zimblichen werth angeschlagen werden.   ccxxvj

Von Erbschafften zwischen Eheleüten / die gleich wol beieinander nit Kinder erborn / eins aber derselben Ehegemecht ausser vorgehnder Ehe Kinder gezilt.   ccxxvij

Wie Eheleüt in vorgemelten Fällen verstanden werden sollen.   ccxxix

Wie nach absterben des einen Ehegemechts / vor abtheilung der gelassen gütter / Inuentaria gemacht vnd gefertigt werden sollen.   eod. (= ccxxix)

Wie vnnd was die Eheleüt / so im stand der Ehe Kinder

C ij


(28) Register.

bei vnnd miteinander erzeügt / vnd sonst auß vorgehnder Ehe kein Kinder vorhanden / von einander erben sollen.   ccxxxj

Von beschreibung der Kinder Antheil / auch desselbigen sampt der Kindern Verwaltung vnd Administration / wem dieselbig gebür vnd zůgehör / vnd wes sich die Eltern gegen jrn Kindern mit der zucht vnd vnderhaltung / auch hinwider die Kinder sich gegen den Eltern beweisen sollen.   cclxxxiij

Wenn nach beschehener abtheilung den Kindern etwas weiter zůfiele.   cclxxxiiij

Das abermals ein zimblicher anschlag der Kinder Antheil farender haab gemacht wird.   eod. (= cclxxxiiij)

Der Eltern haab vnnd gütter seind den Kindern für jr Antheil stillschweigendt verpfendt.   cclxxxv

Wie die Kinder jr verenderte haab vnd gütter eruolgen / vnd restituiert werden mögen.   eod. (= cclxxxv)

Wenn das letstlebend Vatter oder Můtter / so die Administration der Kinder vnd jrer haab vnd gütter gehabt / abstürbe / wer sich deren fürter vnderneme(n) soll.   cclxxxvj

Wenn die niessung der Kinder zůgetheilten güter bei Vatter oder Můtter auffhören / wie sich auch Vatter oder Můtter mit versehung vnnd außsteürung jrer Kinder halten sollen.   cclxxxvij

Die Witfrawen sollen jren staat vnnd erbarkeit wol bedencken / vns sich nit also bald oder vnbedachtlich in die ander Ehe begeben.   cclxxxix

Wan(n) die niessung aller widerfälligen gütter auffhören soll.   ccxc

Da sich ein Kind aigens můtwillens / on rath / wissen vnd willen der Eltern / (et)c. verheüraten würde.   eod. (= ccxc)

Wenn sich die Kinder jren Eltern / im fall der not / milte handtreichung zůthůn weigerten.   ccxcj

Wie es gehalten soll werden / wenn der Abgestorben Vatter oder Můtter von letster auch vorgehnder Ehe Kinder verließ.   eod. (= ccxcj)


(29) Register.

Wie es mit des Vatters oder Můtter obgesetzten empfangnen theilen bei jrem leben / vnd nach derselbigen absterben gehalten werden soll / vnnd daselbst von der Kinder Pflichttheil oder Legitima.   ccxciiij

Wie es gehalten werden soll / da in obgesetzten Fällen (nach beschehener zwischen den Kindern / vnd jrem Vatter oder Můtter abtheilung) eins oder mehr Kinder in ledigem stand abstürben.   ccxcvj

Von Erbschafften absteigender Lini.

De Linea Descendentium.

Wie Kinder / Enckle / vnd fürtan zůrechnen / andere Personen in absteigender Lini / jre Vatter / Můtter / Eni / Ana / vnd ander jre Eltern erben sollen.   ccxcviij

Von Erbschafften auffsteigender Lini.

De Linea Ascendentium.

Wie entgegen Vatter / Můtter / Eni / Ana / vnd also fürtan hinauff zůrechnen / jre abgestorbnen Kinder / Enckelin oder Vrencklin erben sollen.   ccciij

Von der zwerch Lini.

De Linea Collateralium.

Wenn der Abgestorben Geschwisterige von beiden banden

C iij


(30) Register.

vnd derselbigen Kinder verlaßt.   cccvij

Wenn der Abgestorben allein Brůder(-) vnd Schwesterkinder verlaßt. cccviij

Wann der Abgestorben allein einthalb Geschwisterige / vnd derselbigen Kinder verlaßt.   cccix

So der Abgestorben ein Brůder oder Schwester von eim band / vnnd dann eins vorgestorbnen Brůders oder Schwester Enckel von beiden banden verließ.   cccxj

Wa deren keins vorhanden / werden als dann je die nähern im grad zůgelassen.   cccvij

So sich über diß hierinn geordnete Fäll andere mehr zůtragen / sollen darinn die gmeinen geschribnen vnd des Reichs Recht gehalten werden.   eod. (= cccvij)

Von vergleichung vilerlei Kinder / so man ein Einkindtschafft nennt.   cccxiij


I (= 31) Der erst Theil /

(1. T., 1. K.) Von dem Gerichtlichen Proceß in Burgerlichen sachen / Erster Instantz.

(1. T., 1. K., pr.) DIeweil vnser meinung vnd vorhaben in vorgehndem Prologo dermassen angezeigt / das wir in den zů Gericht fürkommen Handlungen / allein fürderlichen sum(m)arischen außtrag / mit abkürtzung langen Proceß / vnd abstellung aller vnrichtigkeit oder verhinderung / sůchen vn(d) anrichten zůlassen begürlich / Darzů in verfassung / auch Presentierung dises vnsers Landtrechten ersten theils / vnserer Räth vnd Juristen(-)Facultet / fürnemlich aber vnserer getrewen Landtschafft meinung / gůt ansehen vnd bit gewesen / Disem Gerichtlichen Proceß nit in allen sachen nachzůgon / oder wie der gestelt / allenthalben / sonder denselbigen mehr zůr Information dem einfeltigen / ongelerten Richter / in zůgetragnen Fällen zůgebrauchen / So haben wir deßhalben sollichs zů einer kurtzen Prefation hiemit vermelden / erinnern / befelhen / gebieten / setzen vnd ordnen wöllen / Namlich.

Das bei allen vnsern Hoff(-) / Ampt(-) / Vogt(-) / Stett(-) vnnd Dorff(-) / Obern(-) vnnd Nidergerichten / solchem vnserer

C iiij


II (= 32) Der erst Theil

Landtschafft vnderthänigem vnd wolbedechtlichem gůt ansehen nach / diser Gerichtlich gestelter Proceß / fürnämlich zur Information bei den Gerichten behalten / vnnd allein in wichtigen Handlungen (als da vmb ehr vnd gefier / in dapffern / hohen Schmachsachen / Erb vnd Aigin / Ehehafften / Dienstbarkeiten oder ander dergleichen gerechtet) von den Partheien diser Proceß oder Schrifften gebraucht / Sonst aber in allen schlechten / gemeinen vnd geringfügen Sachen / kurtz / summarisch / schlecht vnnd schleünig procediert vnnd gehandelt / sonderlich aber in Dorffgerichten alle schrifftliche Proceß / vermitten / vnnd jnen allein kurtze verzeichnussen oder Protocolla zůhalten (die sie durch jre Dorff(-) oder ander Stett(-) oder Amptsschreiber / da es den Richter von nöten bedunckt / oder von alter her aigne Schreiber gebraucht / verzeichnen lassen mögen) gestattet oder zůgelassen werden soll.

(1. T., 1. K., 1) Von bestellung der Gerichten.

ANfangs so sollen alle vnnd jede vnsers Fürstenthumbs Würtemberg Gericht / mit Frommen / Gottförchtigen / Verstendigen / Ehelichen vnnd onuerleümbdten Personen / die jr zeittig vnd volkommen alter erraicht / die auch nit in der Acht / darzů einander biß in dritten der Blůtsfreündtschafft / der biß in andern grad der Schwagerschafft nit verwandt seien / besetzt / vnd mit volgendem Aid zům Gericht verpflichtet werden.


III (= 33) Vom Gerichtlichen Proceß.

Von Ersetzung der Gericht.

(1. T., 1. K., 2) NAch dem sich auch mehrmals zůtregt / das der Blůtsuerwandtnus oder Schwagerschafft / auch sonst anderer vrsach halben wider die Richter excipiert / vnd also die Gericht von andern Flecken vnd Dörffern ersetzt müssen werden / So wir dann vilfeltiglich befunden / das in solcher Ersetzung der Gericht mit der zerung überschwencklicher / beschwerlicher kosten zů der Partheien verderblichen nachtheil vnd schaden / etwan bißanher auffgetriben worden / Damit dann solchem begegnet / Setzen vnd ordnen wir / das hinfüro / wann die Gericht von andern Flecken vnnd Dörffern dermassen ersetzt werden / Das einem jeden Richter für ein mal drey schilling heller zůr zerung / vnd weitters nit gegeben / auch in Taxierung der kosten ferner nicht erkennt werden soll.

(1. Tit., 1. K., 3) Der Richter Aid.

ICH N. gelob vnd schwöre zů Gott dem Herren / das ich dem Gericht / des Durchleüchtigen / Hochgebornen Fürsten vnd Herren / Herrn Christoffen / Hertzogen zů Wirtemberg vnd zů Teckh / Grauen zů Mümpelgart (et)c. meins gnädigen Fürsten vnd Herrn / allhie zů N. getrewlich vnd mit allem fleiß obsein / der Partheien vnd mäniglichs / so an dem Gericht zůschaffen hat / Fürbringen hörn vnd vernemen / rechtmessig vrthel vnd beschaide / nach hoch ermelts meins gnädigen Fürsten vn(d) Herren gmeinen Satzungen / Landsordnungen vn(d) Rechten / auch sondern /


IIII (= 34) Der erst Theil

redlichen / erbarn Statuten vnnd Gewonheiten / so die für mich gebracht vnd bewisen werden / oder wo die nit vorhanden / nach des heiligen Reichs Rechten / nach meinem besten verstendtnus sprechen / gleich dem Hohen vnd Nidern / Reichen vnnd Armen / vnd das nit vnderlassen vmb lieb oder leid / Freündtschafft / Feündtschafft / Sipschafft / Magschafft / Gonst / Forcht / Gelt oder Geltswerth / oder vmb ichtzit / das sich enichem nutz vergleichen / wie des Menschen sinn erdencken möchte. Auch in Gericht kein sonder Parth / oder in Vrthel ein anhang oder zůfall sůchen oder machen. Deßgleichen keiner Parthei rathen / oder selbige warnen / oder wa ich jr hieuor gerathen / oder mir die ein Parthei biß in vierten grad der Blůtsfreüntdschafft oder Schwagerschafft verwandt / oder einich der sach gemeinschafft / nutz / theil oder schaden haben möchte / Als dann in selbiger sachen auffstehn / außtretten / vnd in der Vrthel nit sitzen. Darzů die heimlicheit des Gerichts mit nichten jemandts offenbaren / vnd alles anders thůn vnd lassen soll vnd will / das einem frommen / redlichen vnd onpartheilichen Richter vnd Vrtheiler wol gebürt / on all geuerde.

Daneben so solle ein jedes vnser Fürstenthumbs Stattgericht mit einem erbarn / frommen / erfarnen / verstendigen vnd verschwignen Gerichtschreiber versehen werden / vnd der selbig auff nachuolgende weiß dem Gericht gelobt vnd geschworn sein.

(1. T., 1. Kap., 4) Aid des Gericht(-) oder Stattschreibers.


V (= 35) Vom Gerichtlichen Proceß.

ICh N. gelob vnd schwöre zů Gott dem Herrn / das ich alles / so gerichtlich gehandelt / mündtlich oder schrifftlich fürgetragen würt / zům fleissigsten vnd getrewlichsten auffschreiben vnd verwaren will / Brieff oder Gerichts(-)Acta one des Gerichts beuelhe niemandt mittheilen / oder Abschrifften daruon geben / die heimlicheit des Gerichts vnnd der sachen niemandts offenbaren. Zů dem den Partheien so barait vor Gericht handlen / oder zůuersichtiglich an das Gericht erwachsen möchten / in jren sachen weder rathen noch beistandt beweisen. Vnnd dann des Schreiberlons / ob deßhalben irrung fürfallen würden / mich nach des Gerichts erkanntnus vnnd messigung benügen lassen / darüber niemandt beschwären / Vnd alles anders thůn / das einem fleissigen / getrewen Schreiber zůuerrichten zůsteht / on alle arge list vnd geuerde.

Als dann auch zůn zeitten vor vnsern Dorffgerichten / so nit aigen Schreiber haben / sachen fürfallen / darinn man nit allein in erster vnd prima Instantia, sonder auch in Appellationen vnnd Weisungen für die Obergericht geschickter vnnd erfarner Schreiber bedarff / darzů sollen die Statt(-) oder Gerichtschreiber der Stett vnd Empter / darein solche Dörffer gehörn / auff selbiger Gerichten oder Partheien begern / gebraucht werden. Vnd ob aber die Statt(-) oder Gerichtsschreiber / geschefft vnd anderer ehehaffter vrsach halb / das aigner Person nit thůn noch verrichten köndten oder möchten / sollen sie an jre statt geschickte vertrawte Substituten / die durch vnsere Amptleüt zůuor als darzů tüglich approbiert / auch mit Pflichten vnnd Aiden / wie die Stattschreiber verbunden werden / verordnen / damit vnsern Vnderthonen an jren sachen vnnd Rechten nichtzit versaumpt noch verlaßt werde.


VI (= 36) Der erst Theil

(1. T., 1. K., 5) Von Tax vnd ordnung der Statt(-) oder Gerichtsschreiber belonung.

DArmit auch vnsere Vnderthonen durch vnsere Stattschreiber nit allein in gerichtlichen / sonder allen andern jrer stattschreiberei Geschäfften vnnd Handlungen nit übersetzt / So haben wir demnach / auff notturfftige deßhalben von allen vnd jeden vnsers Fürstenthumbs Würtemberg Stetten vnd Emptern empfangne bericht / vns auff jungst gehaltenem Landtag mit vnser Landtschafft Gesandten gnediglich / vnd sie sich mit vns vndertheniglich einer erbarn / billichen vnd leidenlichen Tax vnnd Ordnung des Schreiberlons verglichen / wie nachuolgt.

Erstlich / wann ein Statschreiber auff des Amptmans / Richters oder der Partheien begern / Klag / Antwurt / Red / Widerred / vnd alle rechtliche Fürträg beschribe / oder vom Aduocaten vnd Fürsprechen in die feder geredt würde / soll von einem jeden blat / souer es nit appelliert würdt / gegeben werden / zwen creützer.

Im fall es aber geappelliert / soll nichts gegeben / sonder bei nachuolgender Ordnung der Appellationen gehalten werden.

Item von eim Compaßbrieff / vermög dis vnsers newen Landtrechtens verfertigt / vier creützer.


VII (= 37) Vom Gerichtlichen Proceß.

Item von eim zeügen / so vor Gericht oder sunst de plano verhört / vnd die sag beschriben würt / drey creützer.

Vnd dann von eim zeügen / so auff artickel vnd fragstuck examiniert / acht / neün / zehen / oder eilff creützer / nach gelegenheit vnd vile der artickel vnd fragstück / Volgends in beiden obgemelten fällen / so es lautter ingrossiert / die gebürend belonung / Nämlich von jedem blat drey creützer.

Wo aber ein Stattschreiber über feld raisen / vnd zeügen verhörn müßte / soll jme zů der obgesetzten tax auch die zerung vn(d) Roßmiedt oder lon / von Producenten bezalt vnd gegeben werden.

Item von abschrifft einer vrthel dem bůchstaben nach / drey creützer.

Von eim gmeinen Permentin Vrthelbrieff / dem Stattschreiber sechzehen creützer / vnd von eim Bappeiren zehen creützer / vnd dann für die besiglung drey creützer. So aber Clag / Antwurt / Replick / Duplick / kuntschafften / vn(d) andere rechtliche fürbringen / inseriert / Das alles soll zů erkantnus Vogt vnd Gerichts stehn.

In Appellation(-)sachen / soll ein Stattschreiber / so er die acta von des Richters oder Aduocaten mund beschreiben vnd Concipiern / Es were vor oder nach der Vrthel / vnnd dan(n) wider lautter ingrossiern müßte / für zehen blat ein guldin.

D


VIII (= 38) Der erst Theil

So aber die Acta / schrifftlich eingelegt / also fürgangen / vnd volgends geappelliert würt / als dann von jedem Blat vier creützer.

Darzů so ein Stattschreiber in ein Amptsflecken zů dem Gericht reitten / so offt er dann also gefordert / jedes tags für Roß / Schreiber vn(d) Taglon / neben der liferung zwentzig creützer / so er aber geht / fünfftzehen creützer bezalt werden.

Item von eim Gewalt langer form / zům Rechten oder sonst / doch papeire / zehen creützer / kurtzer form / sechs creützer.

Item von allen gemeinen Abschrifften / es seie von klag / antwurt / red / widerreden / auch sunst von allen schrifften / was zůr schreiberei gehörig / in was gestalt sich das begeben würde / soll ferner vn(d) mehr nit / dan(n) von jedem blat drei creützer belonet / auch mit dem extendiern / brechen der bletter / vn(d) anzal der linien / an grossem oder kleinem Papeyer kein gefar gebraucht / Wo auch solches geschehe / soll es zur Tax vnd erkan(n)tnuß der Amptleüt vn(d) Gerichts jedes orts stehn.

Kauff(-) vnd Schuldbrieff.

ITem so vnd wenn die Partheien / vermög diß vnsers neüwen Landrechtens / für die Gerichten / Burgermeister / oder von jnen darzů andern verordneten sondern personen komen / den kauff / wie der ergangen vnd abgeredt / in der Statt bůch einzůschreiben / wie geordnet / bericht thůn / Als dann soll jede parthei dem Stattschreiber / von solchs einschreibens wegen zwen creützer zůgeben schuldig sein.


IX (= 39) Vom Gerichtlichen Proceß.

Von eim papyrin kauff(-) vnd schuldbrieff / kurtzer form / sechs creützer / langer form / acht creützer. So die aber permente weren / zwölff / biß in fünffzehen creützer. Es were dann / das die kauff(-)summa so hoch vnd groß / soll auch mehr nach erkantnus gegeben werden.

Gültbrieff.

ITem von zehen biß auff viertzig guldin hauptgůts fünffzehen creützer.

Von fünffzig biß in neüntzig guldin hauptgůts fünffzehen creützer.

Von fünfftzig biß in neüntzig guldin hauptgůts dreissig creützer / doch alles gmeiner landtleüffiger form.

Von hundert guldin viertzig creützer.

Was dann ferner vnd weiter auffgenommen / so mag allwegen auff fünffzig guldin / zehen creützer / auff das hundert / zwentzig creützer / biß auff fünffhundert guldin hauptgůts zů belonung genommen. Von fünffhundert aber biß in achthundert / tausent / vnd mehr guldin hauptgůts / mag von jedem hundert / dreissig creützer genommen werden.

Gleichfals soll es auch in Heirats(-)Notteln vnd verträgen / zwischen Ehegemächten / gehalen werden.

Kundtschafft Ehelicher geburt.

PErgamene / fünffzehen creützer / papyren / zehen creützer.

D ij


X (= 40) Der erst Theil

Testament.

VNd nach dem manigerlei Testament / langer oder kurtzer form gemacht / das deßhalber nit wol müglich / den Stattschreibern hierinn ordnung vnd satzungen der belonungen zůgeben / So soll sich ein jeder selbs aller erbar(-) vnd billicheit befleissen / vnd niemands übernemen. Im fall aber sich zwischen dem Schreiber vnd dem Testierer spenn der belonung zůtrügen / sollen sie sich Vogt vnd Gericht deßhalber entscheiden lassen.

Deßgleichen soll es auch in Ehgemechts(-) vereinigung(-) / vnd dann übergab(-)brieffen gehalten werden.

Vrphed.

ITem von eim permentin Vrphed dreissig creützer / von eim papyren fünffzehen creützer.

Quittantz / Missiuen vnd Supplicationes.

Dieweil Quittantzen / Missiuen vnd Supplicationes / (et)c. / langer vnd kurtzer form gebraucht / auch etwan sondere clauslen erfordern / So mag hierinn auß selbiger vrsach nit vnderschidliche ordnung gegeben / sonder soll sich ein jeder Schreiber selbs / den bogen oder blettern / vnd selbiger geordneten tax nach / der billicheit befleissen / damit niemands übernommen werde.


XI (= 41) Vom Gerichtlichen Proceß.

Gleichsfals soll es auch in allen Conträcten / verträgen vnd handlungen / auch sonst in allen andern zůfallenden sachen (so hierinnen von wegen der Landsart also lautter vnd vnderschidlichen nit benennt / vnd sich doch zůr schreiberey dienstlich zůtragen mögen) gehalten werden.

Beuelhen vnd gebieten hierauff den Stattschreibern vnd jrn Substituten ernstlich / das sie sich an solcher geschöpfften tax vnd ordnung settigen lassen / vnd weitter nit fordern / Es were dann / das sachen fürfielen / darinn die Stattschreiber vermeinten / ein höhere belonung / dann in dieser gmeinen tax begriffen / verdient zůhaben / vnd sich derhalben mit den partheien des schreiberlons nit vergleichen / vnd mit einander vereinigen möchten / Als dann es zů vnserer Amptleüt vnd Gerichten erkanntnus vnd entschid stehn / was dem Stattschreiber über die gmeinen tax gegeben werden / darbei auch der Stattschreiber ongewaigert bleiben solle.

(1. T., 1. K., 6) Vom Gerichtsbůch in Stetten.

VNd dieweil sich der Gerichtlichen Processen vnd handlungen halb / allerhand gezenck vnd hader begeben / ob / vnd wie dem in recht oder sonst ländtlicher ordnung gegebnem gerichtlichen Proceß gelebt oder nit / was vnd wie geurthelt / ob formlich appelliert oder nit / (et)c. / dardurch dan(n) die partheien in nicht geringen kosten vnd schaden gefürt / So ordnen vnd wöllen wir / das bei jedem vnsers Fürstenthumbs Statt / deßgleichen den fürnem(m)en Dorffgerichten / so on das eigne Gerichtschreiber pflegen zůhaben / ein

D iij


XII (= 42) Der erst Theil

Gerichtsbůch gemacht / zům besten verwart / vnd darinnen die Gerichtshandlungen / Bei(-) vnd Endvrthel / Appellation / Apostel(-)begerung vnd (-)gebung / darzů durch wen vnd auff wölchen tag jedes eingebracht vnd geschehen seie / durch den Gerichtschreiber ordenlich verzeichnet vnd geschriben / darmit gerürte jrrungen / vnd darauß erwachsender kosten verhütet werden.

(1. T., 1. Kap., 7) Von Stattknechten oder Gepütteln.

ES sollen auch vnsere Gerichte mit erbaren / vertrauten vnd außrichtigen Stattknechten oder Gepütteln versorgt / vnd auff volnziehung des nachgesetzten Aids auffgenommen werden.

(1. T., 1. Kap., 8)Der Gepüttel Aide.

ICh N. gelob vnd schwere zů Gott dem Herrn die Ladungen vnd fürgebott / vnd was mir von dem Gericht beuolhen würdt / mit allem fleiß vnd trewen zůuerkünden / außzůrichten / vnd wo von nöten / meiner außrichtungen gepürend vnd warhaffte relation vnd anzeige zůthůn / Vnd ob ich des Gerichts heimlicheit hören oder erlernen würde / die selben zůuerschweigen vnd heimlich zůhalten / dem Gericht gewertig sein / vnd alles anders zůthůn / das einem redlichen Püttel aiget vnd gebüret / ongeuärlich.


XIII (= 43) Vom Gerichtlichen Proceß.

(1. T., 1. K., 9) Von Theilung des Gerichts.

(1. T., 1. K., 9, 1) ALs dann je lenger je mehr sich spenn vnd jrrungen heüffen / vnd zů recht wachsen / dardurch die Gericht in vil mühe vnd arbeit gefürt / Damit dann der Gerichten / souil müglich / geschonet / jre last gemindert / vnd daneben die sachen dest ehe zům end gefürdert / So wöllen vnd schaffen wir / das hinfürter nachuolgend ordnung gehalten werd

Nämlich das der Gerichtzwang vnserer Gerichten / vnd die sachen / darumb gerichtlich erkanntnus begert würdt / also vnd wie hernach begriffen / getheilt werden sollen.

Das vor einem vnserm Amptman vnd gantzen Gericht berechtet werden sollen / alle peinlich / sträfflich vnd fräuenliche händel / vnd darzů alle burgerliche sachen / Erb / Aigen / kauff vnd anders über fünff pfund heller / vnsers Fürstenthumbs Würtemberg werunge / berürend.

Was aber fünff pfund heller berürt vnd darunder / das soll von einem vnserm Amptman vnd vier Richtern / von jme dem Amptman vnd einem gantzen Gericht darzů sonderlich erwölt / verhört / vnd wie sich gebürt / entschaiden werden.

Doch wöllen wir / das vorgerürt abtheilund (= abtheilung) der

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XIIII (= 44) Der erst Theil

Gericht vnd des gerichtzwangs allein in vnsern Stetten / vnd nit den Dörffern geordnet vnd gehalten werde.

(1. T., 1. K., 9, 2) Vnd nachdem vns vilfeltig angelangt / das vnsere vnderthonen je zůzeiten sich gegen vnd wider einander vil vmbtribs vnd můtwillens geprauchen / vnd derhalben zů überflüssigem rechten wachsen / dardurch dann vnsere Gericht onnötiger weiß beunrüwigt / auch die partheien zů verderplichem kosten vnd schaden gefürt. Sollichs zůfürkommen / wöllen vnd befelhen wir vnsern Amptleüten / wann sie in dergleichen sachen vmb tagsatzung angesůcht / das sie sich neben zweien schidlichen zů jnen gezognen Richtern / gleich anfangs mit bestem fleiß vnderstanden / nach verhör der partheien sie gütlich nach billichen dingen zůuergleichen / vnd also von vnnöttigem rechten / vmbtrib vnd vnkosten zůweisen.

Da aber sich vnsere vnderthonen an solche gütliche vnderhandlung nit keren / sonder das Recht haben wolten / vnd sich in außfürung der sach / diser oder jener parthei offenbarer můtwill befende / sollen vnsere Gericht die selbig můtwillig parthei / nit allein der andern obsigenden zů ablegung alles notwendigen kostens vnd schadens / fellig erkennen / sonder auch andern zů warnung / jr ein benannte geltstraff / multam / von fünff biß auff zwentzig schilling heller / nach gelegenheit vnd gestalt der sachen vnd parthei / zůbezalen aufferlegen / Welche multa oder geltstraff auch vnsern Gerichten / zů ergötzlicheit jrer mühe vnd versaumnus / zůgehörn vnd bleiben solle.

Es möcht auch der můtwill so offenbar vnd groß sein / das er ferner vnd höhere straff bedörffen würde / die wir


XV (= 45) Vom Gerichtlichen Proceß.

dann vns / vnsern Amptleüten / vnd gerichten jeder zeit hiemit vorbehalten haben wöllen.

(1. T., 1. K., 10) Wie den Richtern zum Gericht zůuerkünden vnd fürzůbieten.

WAnn man nun hinfürter Gericht halten will / so soll an jedem ort vnser Amptman abendts daruor / allen vnd jeden Richtern / mornens des Gerichts zůgewarten / durch den Büttel oder Gerichtsknecht / wie biß anher breüchig geweßt / sagen oder bieten lassen.

Vnd auff wölche stund vnd zeit also gebotten würt / darmit durch langsam der Richter kommen oder abwesen / die sachen nit verhindert / so soll als dann ein viertel einer sandtvhr auffgesetzt werden / vnd ehe das gar außlaufft / soll der Amptman sich schicken zů gericht nider zesitzen / vnd wölcher Richter / den das gebott begriffen / als dann nit in der Gerichtsstuben erscheint / vor vnd ehe das viertel der stund außgeloffen / der solle (er hab dann dessen sonder erlaubung oder ehafftig erheblich vrsachen / vom Amptman vnd Gericht für gnůgsam erkent) ein schilling heller / vnd so er gar aussen bleibt / oder on erlaubnus von dem Gericht abgeht / siben schilling heller onablässig zů peen geben. Es möchte sich aber einer so gar vngehorsam / vnd geferlicher weiß mit seim außbleiben erzeigen / als dann soll fernere straff jme auffzůlegen / bei erkantnus Vogt vnd Gerichts stehn.


XVI (= 46) Der erst Theil

Wann aber vnsere Amptleüt den Richtern bei dem Aid fürgebieten liessen (das doch on besonder treffenliche vrsachen nit geschehen) so solle die obgemelt peen daruon nit entschuldigen / noch dar für genůg / besonder die also gemanten in allweg zů erscheinen schuldig sein / vnd ob einer darüber außblib / der selbig soll auff vnser Amptleüt vnd Gerichten erkantnus nach gestalt der sach ferrer gestrafft werden / Er hette dann seines abwesens / auff erscheinung redlicher vnd erheblicher vrsachen / von vnsern Amptleüten erlaubnus erlangt.

Dieweil auch vnsere Amptleüt vnsern Gerichten vnd vnderthonen zů allem fleiß vnd befürderung des gmeinen nutzes ein besonder exempel vnd spügel vortragen / Ordnen vnd wöllen wir / das sie schuldig sein sollen / auff die angesetzte Gerichts(-)stund / nit minder dann vnsere Richter / zeitlich bei dem Gericht zůerscheinen / vnd ob sie daran seümig / sollen sie als bald obgesetzte straff / gleich vnsern Richtern zůerlegen vnd zůbezalen schuldig sein. Es were dann / das sie vnser obligender befolhner geschäfft / oder sonst anderer ehaffter / beweißlichen vrsach halben daran gehindert. Welcher vrsachen sie vnsere Gericht zů angeender Gerichtsstund berichten / vnd an jre statt einem ausser den eltern des Gerichts den staab befelhen sollen / darmit weder vnsere Gericht noch arme vnderthonen vergeblich auffgehalten / vnd an andern jren geschäfften verhindert werden.

(1. T., 1. K., 11) Von Citation vnd Fürbott der Partheien.


XVII (= 47) Vom Gerichtlichen Proceß.

Nach dem ein jegklich Fürgebot vnd ladung anders nit / dan(n) ausser beuelhe des Richters / beschehen / denselbigen auch der Kläger vmb gerichtlich ladung anrüffen soll / so ordnen vn(d) setzen wir / das ein jeder / so an vnsers Fürstenthumbs Gerichten gegen einem andern gerichtlich zůhandlen vorhat / seinem Widersächer / ausser erlaupnus vnd beuelch vnserer Amptleüt / zů gebürender zeit fürbieten / vnd den selbigen fürheischen lasse.

Vnd wo der fürbetagt auff die erst ladung nit erschine / soll jm zum andern / vnd wa er abermals nit erschine / darnach zum dritten mal endtlich vn(d) peremptorie fürgebotten. Wiewol auch nach ermessung des Gerichts vnd gestalt der sachen / jeweilundt ein einige ladung an stat der dreyen / & ita edictum unum pro omnibus peremptoriè, Nämlich das sollich einig peremptorisch ladung / souil zeit in sich halte / als vil die drey ladungen / an dero stat sie außgangen / begreiffen sollen / gegeben werden mag.

Vnd soll das erst Fürgebott / dem sächer oder seinem anwaldt personlich vnd vnder augen / die andern zwey zů hauß vnd hofe verkündt werden.

Vnd ob sich der beklagt gefärlich geeüssert vnd von dannen thet / oder sich sonst verschlüg / vnd sein gegenwertigkeit verhielte / so mag das Fürgebott gleich anfangs zů seiner gewonlichen herberg vnd wonung geschehen.

Wo man aber desselbigen wonung vnnd herberg kein eigentlich wissen hett / So soll alßdann das Fürgebott oder ladung an das Rahthauß oder Pfarrkirch


XVIII (= 48) Der erst Theil

geschlagen werden / vnd damit kräfftig vnd bindig sein.

(1. T., 1. K., 12) Wann vnd zů wölcher zeit etlichen personen nit fürgebotten werden / vnd ob das geschehe / das fürbieten nit würckung haben soll.

ITem einer Raths(-) oder Gerichts(-)personen / zur zeit / als die in Rath oder Gericht ist / oder darauß gehet / solle nit fürgebotten werden.

Item den jhen / so zur Ehe gegriffen vnd hochzeit halten wöllen / auff den tag der hochzeit / vn(d) in disem faal auch jren Vättern vnd Müttern.

Item den jhen / so jrer abgestorbnen / Vatter / Můtter / oder Ehelichen haußfrawen leibfaal halten / vnnd die zur erdt Christenlich bestäten lassen.

Item vnd denen / so mit schwerer kranckheit / zů Latein morbo sontico beladen seien / also das sie nit außwandlen vn(d) geben mögen / so lang biß die wider vermöglich werden. Doch ob sich die kranckheit zůuil lang verziehen / vn(d) jre widersächer vmb befürderung des Rechten anhalten würden / solle zů eines Gerichts erkantnus stehn / wie es hierin(n) gehalten werden soll.


XIX (= 49) Vom Gerichtlichen Proceß.

Es seien auch etlich personen / denen zům Rechten nie fürgebotten werden soll / es habe dann der jhen / so vmb ladung anhaltet / dessen zůuor von vnsern Amptleüten vnnd Gerichten sonder erlaubnuß vnd ueniam erlangt / Als da einer seinen Vatter / Můtter / Enin oder Ana / vnd also fürauß in Recht beklagen wolt. Dann solche personen / vnnd andere dergleichen / denen man / nach besag der Recht / besonder ehrerbietung zůbeweisen schuldig / quibus reuerentia præstanda est, one vnser Amptleüt vnd Gerichten sonder gehaiß vnd erlaubnuß / nit fürgebotten werden soll. Ob aber jemandt darwider handlen würde / der solle darumben nach erkanntnuß vnserer Gericht gestrafft werden.

(1. T., 1. K., 13, 14) Von der vngehorsame / De contumacia, vnd wie die gestrafft werden soll.

VMb des willen das die Gericht jren rechten vnnd ordenlichen gang gewinnen / den vngehorsamen jr gepürende straff aufferlegt / vnd die so Rechts begeren / darzů gefürdert werden / So haben wir wider die vngehorsamen gesetzt vnd geordnet / ordnen vnd setzen auch hiemit also vnd wie hernach volgt.

(1. T., 1. K., 15) Von des Clägers vngehorsame.

WAnn der Cläger / so Rechts begert / vnnd dem Antwurter fürbieten hat lassen / vor Gericht auff die

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XX (= 50) Der erst Theil

angesetzte Gerichtszeit / als so der Amptman vnd die Richtere versamlet nidersitzen / nit erscheint / so solle der selb Kläger zů peen geben acht Pfenning.

Were aber der Kläger zům andern Gericht aber der gestalt / wie vorgelaut hat / seümig vnd vngehorsam / so soll er zů peen geben sechtzehen Pfenning.

Vnd zům dritten Gericht / wo er alsdann aber vngehorsam were / soll er zů peen geben vier vnd zweintzig Pfenning.

Bliebe aber der Kläger gar auß / vn(d) käme nit / weder im anfang des Rechten / so der Amptman vnd das Gericht nidersitzen / noch darnach ehe das Gericht auff denselben tag auffstünde / so soll er zů peen geben / den ersten tag zwen Schilling / den andern fünff Schilling / vnd den dritten zehen Schilling heller / vnd darzů auff begeren der gehorsamen parthei / als vngehorsam erkennt / vnd jr für versaumnus / auch erbare zerung vnnd schaden / nach erkanntnus vnsers Amptmans vnd Gerichts / wölche die gestalt vnnd gelegenheit der sachen / frembder vnd haimscher ermessen sollen / abtrag zůthůn schuldig vnd verbunden sein.

Vnd nicht destminder / ob die sach mit klag vnd antwurt noch nit verfaßt / oder das recht noch nit verfangen / der antwurter auff sein begeren ab instantia iuditij, das ist / von der ladung vnd dem Gerichts(-)standt absoluiert vnd entledigt werden.

Vnd soll durch sollich erkanntnus dem Kläger onbenommen


XXI (= 51) Vom Gerichtlichen Proceß.

sein / nach entrichtung des obuermelten kostens / sein sachen widerumb rechtlich fürzůnemen / doch das er dem Antwurter darumb von neüwem fürbieten lasse.

Wo aber die sach mit Klag vnd Antwurt verfaßt / vn(d) also Lis contestiert / Kläger aber als vngehorsam außbliben wer / so mag auff ansůchen des Antwurters das Gericht auff das / so fürgebracht würdet / rechtlichen volnfarn vnd vrtheilen für den Kläger oder Antwurter / nach gestalt des Gerichthandels. Doch soll der gehorsam theil / als in gegenwürtigem faal der Antwurter / ob der selbig gleich wol die Vrthel verloren het / den Gerichts(-)kosten zůkeren nit schuldig sein.

(1. T., 1. K., 15) Von vngehorsame des Antwurters.

SO aber der Kläger gehorsamlich erscheint / vnd der Antwurter nit gegenwertig ist / so vnser Amptman vnd das Gericht nidersitzen / So soll der Antwurter den ersten tag geben zů peen ein Schilling / den andern zwen Schilling / vnd den dritten drey Schilling heller.

Blibe aber der Antwurter gar auß / vnd käme nit dieweil das Gericht noch sässe / so soll er geben die hieuor geschriben grössere peen / wie der Kläger / nämlich den ersten tag zwen Schilling / den andern fünff Schilling / vnd den dritten zehen Schilling heller / vnnd seinem Widertheil

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XXII (= 52) Der erst Theil

saumnuß / zerung vnd schaden / allweg wie hieuor begriffen / abthon.

Es solle auch dem Kläger / als dem gehorsamen / onangesehen des Antwurters vngehorsamen außbleibens / nicht destweniger sein ferrer recht ergehn vnd volstreckt werden.

Vnd nämlich / da der krieg rechtens noch nit befestigt / mag der Kläger / über des Beklagten vngehorsame / des Gerichts erkanntnus ergehn lassen / vn(d) die einsatzung durch die erst vnd ander erkanntnus / ex primo & secundo decreto begern / wie nachuolgt.

(1. T., 1. K., 16) Von erster vnd zwaitter Einsatzung / De primo & secundo decreto.

ZUm ersten ob die Klag realis, als wann die auff haab vnd gütter / die der Kläger als sein eigenthumb ansprechen thät / gestelt / so mag der Kläger begern / sich in die selbige angesprochne vnnd beklagte gütter / ausser erster erkanntnus / ex primo decreto, einzůsetzen.

Zum andern / wann aber die Klag personlich / alß da einer dem andern vmb schulden oder anders / ausser vorgendem Contract / jchtzit zůthon oder zůgeben obligiert vnd verbunden ist / mag der Kläger in des Antwurters gütter in gmein einsatzung begeren / nach maß vnd grösse seiner erklärten vnd liquidierten schuld. Vnd bedarff aber sollich


XXIII (= 53) Vom Gerichtlichen Proceß.

einsatzung nit eben vnd gestracks in souil gütter vnd nit mehr / als die begert Hauptsumma ist / sonder mag die in mehr geschehen / von wegen des auffgelauffnen / vnd weitter aufflauffenden kostens / Dann wie die Rechtsgelerten sagen / Fit missio illa non in tantum, sed in plus, Also wo (Exempels weiß) die forderung hundert guldin were / möchte die Einsatzung in anderhalb hundert / oder auch zwey hundert guldin wert gütter geschehen / Vt ita fiat missio illa in tantum & (et) dimidium uel duplum etiam.

Vnd hat der Kläger dises ersten Einsatz halben kein andern genüß / dann das er die gütter / darein er gesetzt / allein causa rei seruandæ, vnnd zů mehrer versicherung seiner schuld / innen hat.

Doch sollen in baiden obuermelten begerungen / dem Antwurter zůuor verkündt werden / solche einsatzung zůbeschehen / zůsehen vnd hören / oder aber redliche vrsachen anzeigen / warumb die Einsatzung nit verkundt werden / noch stat haben soll.

So nun die Einsatzung auß erster erkanntnus geschehen were / käm dann der Vngehorsam innerhalb jars frist den nächsten nach solcher ersten Einsatzung / vnnd entrichte dem Kläger kosten vnd schaden / vnd thät jme versicherung / die sach / wie recht / außzůfüren / so solle die erkannt Einsatzung abgethon / vnnd in der Hauptsach volnfarn werden.

Wo aber solches nit beschehe / mag als dann nach

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XXIIII (= 54) Der erst Theil

verlauffung eines jars / von dero vorigen Einsatzung anzůrechnen / der ausser rechtmessiger vrsach vnnd erkanntnus des Gerichts / auch vor außgang des jars / zů der Einsatzung auß dem zwaitten decret / sonderlich in personalibus, procediert vnd geschritten werden werden / wie dann solchs die Recht zůgeben vnd außweisen.

Vnd würdt der Kläger ausser diser zwaitten Einsatzung ein volkomner Besitzer / uerus possessor, vnnd gehört die abnutzung der gütter / darein er ex secundo decreto gesetzt / jhme zů / Ita ut hoch casu Actor fructus suos faciat.

Wann aber der Antwurter nach befestigung des kriegs / sich / als hieuor gemelt / contumacem vnd vngehorsam bewise / Souer es dann Actio realis, vnnd so weit procediert vnd volnfarn were / das man jedes theils grundt vnd recht darauß erlernen möcht / So mag auff ansůchen des Klägers / in sachen den rechten gemäß / endtlich erkanntnus gehn / von von solcher erkanntnus durch den Vngehorsamen keins wegs Appelliert werden.

Vnd ob man zů entlicher erkanntnus nit gnůgsam bericht haben möchte / soll der gehorsam Kläger in die beklagten gütter gesetzt werden / vnnd er also warhafftige besitzung derselben gütter erlangt haben / Doch dem außbleibenden Antwurter die Klag vmb das aigenthumb derselben gütter / so er wider kompt / vorbehalten sein.

Wann es aber ein persönliche Klag / als vmb schulden /


XXV (= 55) Vom Gerichtlichen Proceß.

were / Soll man dem Schuldner noch ein mal fürbüten / vnd ob er dannocht nit erschine / soll der Kläger / zů volnfürung seiner fürbrachten Klag / zůgelassen / vnd jme / ob er gnůgsam kundtschafft / die Vrthel gegeben vnd darüber angriff über des Schuldners gütter / in massen als hernach von angriff der gütter ordnung gegeben / erlaupt vnd gestattet werden.

Brächte er aber nichts für / so soll der beklagt mit oder one den Aidt ledig erkennt werden / nach erkanntnus des Gerichts / vnd nit destminder der vngehorsame halb gestrafft werden / als sich gebürt.

(1. T., 1. K., 17) Von Entschuldigung der vngehorsame.

WElcher Parthei aber / sie seie Kläger oder Antwurter / etwas redlicher vnd ansehenlicher vrsachen zůstünde / darumb sie vor Gericht / wie oblaut / nit erscheinen mögen / die soll sollich vrsachen vor Gericht darthon / vnd souer die von dem Gericht für gnůgsam geacht vnd geurtheilt werden / soll sie als dann vmb jr außbleiben kein peen oder Geltstraff dem Richter zůgeben schuldig sein.

Es mag auch die Parthei auff darthüung solcher

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XXVI (= 56) Der erst Theil

vrsachen begern / sich widerumb in vorigen stand zůsetzen vnd Restituiern. Doch wo die gehorsam Parthei / so auff anrüffen der andern Citiert vnd fürgeladen worden / mit jrem erscheinen zů kosten kommen / das jr der selbig / der gebür vnd nach erkanntnus des Richters / abgelegt vnd erstattet werde.

Vnd seien aber ehehaffte not vnd vrsachen / die jemandt von der vngehorsame entheben vn(d) entschuldigen / Abwesigkeit von gemeines nutzes wegen / Siechtag oder kranckheit / derhalben einer weder zů kirchen noch zů strassen gehn kann / Gefängknus / Des Landtherrn oder der Oberkeit gebotener dienst / Vngewitter / vnd geuärliche vnd vngestümme gewässer / Oder so einer durch gewalt oder haimliche anstifftung von einem andern wider seinen willen auffgehalten würde / Oder ander dergleichen redliche vnnd in recht bewerliche verhinderungen.

(1. T., 1. K., 18) Von Sportuln / Leg / oder Gerichtgelt.

Als auch bei vnsern Gerichten biß anher gebreüchig gewesen / das die Partheien zů eingang jres fürhabenden Rechtens / ein zim(m)lich Leg oder Gerichtgelt einlegen sollen / Haben wir vns dasselbig auß bewegenden vrsachen auch nit mißfallen lassen. Ordnen demnach / das fürohin ein jeder / der an vnsers Fürstenthumbs Gerichten in


XXVII (= 57) Vom Gerichtlichen Proceß.

erster Instantz rechten will / Er seie Kläger oder Antwurter / gleich im anfang vnd eingang des Rechten / vor vnnd ehe jchtzit von seinetwegen geredt oder fürgebracht würdt / in das Gericht legen soll.

Nämlich vor dem gantzen Gericht ein Burger oder Innwoner vnsers Fürstenthumbs drey Schilling / vnd ein Frembder oder Außlendischer fünff Schilling / oder da die sach allein vor dem Amptman / vnd den vier zů den mindern sachen verordneten Richtern gehandelt würde / zwen Schilling heller.

Vnd solle die Parthei / so im Rechten verlustigt würdt / nit allein das Gerichtgelt von jr eingelegt / verlorn haben / besonder auch den obsigenden theil / ob er des begern würde / seins eingelegten Gerichtsgelts halben zůentheben schuldig sein.

Damit auch souil dester mehr vnnotwendig stritt vnd gezänck im Rechten verhüt werden / So soll / so offt sich also zwischen den Partheien stritt zůtragen / die durch Beyurthelen entscheiden werden müssen / ein jede Parthei / jnhaimsch vnd frembd / vor eröffnung einer jeden Beiurthel / neün pfenning in das Gericht legen / vnnd wölche Parthei die Beyurthel erhelt vnd darinn obsiget / derselben jre eingelegte neün pfenning wider hinauß gegeben werden.

Ob aber von vnsern Vndergerichten an jre Obergericht


XXVIII (= 58) Der erst Theil

Appelliert / oder aber die sachen daselbsthin remittiert oder gewisen würden / in disen fällen soll es mit dem Leggelt oder Gerichtgelt also gehalten werden / Nämlich / das den Gerichten in Stetten vnd Dörffern / so sie die Acten in Appellation(-)sachen angeben / vom Appellanten ein halber guldin / vnd dann an das Obergericht (ausserhalb vnsers Hoffgerichts) zů Einleggelt ein guldin / vnnd in weisungen / dem Vnderrichter ein halber guldin / vnnd dann dem Oberrichter auch ein halber guldin gegeben werde.

Vnd solle solch beider Partheien in das Recht Eingelegtgelt / deßgleichen die Bůssen der vngehorsame hieoben vermeldt / vnsern Gerichten zů etwas ergötzlicheit jrer mühe vnd saumnus zůgehörn vnd bleiben.

(1. T., 1. K., 19) Von Anwälden vnd Anwaldschafften.

NAch dem auch der gebrauch der Procuratorn vnd Anwäldten / als die Recht sagen / sehr von nöten / Also das wölcher sein sach in eigner person nit handlen oder vertretten kündt oder möcht / derselbig / er seie Kläger oder Antwurter / in allen gmeinen Burgerlichen sachen vnnd fällen / ein Anwaldt oder Gewalthaber setzen mag. Doch außgenommen / Ob das Gericht ausser gůten bewegungen / so es von nöten / oder grösse der sachen solches erfordern thät / die Partheien in eigner person / für sich zůkommen / bescheiden würde.


XXIX (= 59) Vom Gerichtlichen Proceß.

Wölcher dann seinen Gewalt vor dem Amptman vnnd Gericht einem andern mit dem Gerichtsstab auffgibt / oder aber ausserhalb Gerichts vor vnserm Amptman / oder zweien des Gerichts / sampt dem Gerichtschreiber / derselbig Gewalt solle für gnůgsam erkennt werden / doch das durch den ermelten Gerichtsschreiber eigentlichen zů den Acten geschriben wird / wer / vor wem / wann vnd in was sachen / wider wen / vnd wie solcher Gewalt gegeben seie worden.

Wölcher aber anderstwoher / vnd ausserhalb des Gerichtszwangs / vor dem die sach zů Recht fürkompt / von andern enden ein Gewalt fürbringt / vnd als Anwalt zůklagen / oder zů antwurten vermeint / solcher Gewalt / der solle vnder eins Herren / Gaistlichs oder Weltlichs stands / oder mit einer Statt oder Edelmans / oder sunst mit eines erbarn / redlichen / bekannten Mannes / oder des Principals selbst eignem jnsigel besigelt / oder durch glaubwürdig eines offen approbierten Notarien Instrument gefertigt sein / mit bestimmung der sachen / Partheien / vnd des Richters / auch mit dem verspruch an Aidsstat / was auff solchen Gewalt erkennt werd / das war vnd steet zůhalten / souil vnd recht sei.

Doch soll einem jeden theil wider den Gewalt seiner Widerparthei / sein notturfft fürzůbringen vorbehalten sein.

Vnd ob des Anwalts Gewalt angefochten vnd für vngenůgsam angesehen vnd erkennt würdt / mag er mit seiner


XXX (= 60) Der erst Theil

gelübt an den Gerichtstab bestandt thon / einen volkomnen vnd gnůgsamen gewalt / vor aller weiterer handlung / oder auf ein zeit / durch das Gericht bestimpt / einzůbringen.

Wer auch ein Gewalt an sich nimpt / der soll dem selben gnůg thůn / durch sich selbst / oder seinen / wie recht ist / Substituierten Affter(-)anwalt / Wölt er sich aber der rechtfertigung gentzlichen entschlahen / das mag er (zůuor ab / wann das recht verfangen / vnd er also dominus litis worden ist) dem Gegentheil / oder der sachen zů nachtheil / nit thon / er hette dann dessen in rechten erhebliche vrsachen fürzůbringen.

Doch was in der hauptsachen geurtheilt / das soll gegen dem Principal / vnd nit gegen dem Anwalt Exequiert vnd erstattet werden.

(1. T., 1. K., 20) Wer nit Anwalt sein möge.

ITem Weibs(-)personen / deßgleichen Minderjärige / die nit fünff vnd zweintzig jar alt seien. Item die so von wegen begangner übelthat / peinlich angeklagt / ehe vnd sie jre vnschult purgiert vnd außgefürt haben / die mögen in Gerichtlichen sachen nit Anwält sein.

(1. T., 1. K., 21) Von personen die jemandt one Gewalt in Recht vertretten mögen.


XXXI (= 61) Vom Gerichtlichen Proceß.

Item die jhen / so dem Kläger oder Antwurter / des geblüts halben nahendt / versipt vnd verwandt seien / Deßgleichen der Tochterman von seines Schwähers / vnd herwiderumb der Schwäher von seins Tochtermans oder Sons weibs / vnd der Eewürt von seiner Haußfrawen wegen. Die alle mögen one Gewalt im Rechten erscheinen / Klag vnd Antwurt geben / vnd anders gerichtlich handlen / doch das sollich versipt oder verwandt personen / ob die on Gewalt vnd beuelch handelten / gnůgsame Caution vnd sicherheit thůn de rato, das ist / von genäm(-)habung vnd (-)haltung des jhen / von wölchs wegen sie handlen.

Doch in sachen vnd fällen / darinnen ein gmeiner Gewalt nit gnůgsam / vnd darzů man sonderlichen beuelch / speciale mandatum haben můß / als in Beschliessung ehelicher pflicht / Schwörung des Aids für geuärd / Auffrichtung eines Compromiss oder Anlaß / vn(d) andern dergleichen in recht bestimpten fällen / die sondern beuelch vnd Gewalt erfordern / da werden oberzelte coniunctæ personæ, one Gewalt ein andern zůuertretten / nit zůgelassen.

Ob auch jemandt von des Antwurters wegen one einichen Gewalt erschine / vnd gleich wol dem Antwurter nit versipt noch zůgewandt were / thäte doch gnůgsam bestandt vnd sicherheit der sachen außzůwarten / den beklagten zůbeschirmen / vnnd dem erlangten rechten gnůg zůthon / der solle / onangesehen mangels des Gewalts / gehört werden.

(1. T., 1. K., 22) Von Fürsprechen vnd Rednern.

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XXXII (= 62) Der erst Theil

EIn jeder / er seie Kläger oder Antwurter / mag jme selbst / auff des Gerichts zůlassen vnd vergünnen / zů Recht reden / Wölt oder köndte aber einer solchs selbst nit thůn / souer es dann an orten / da vnsere Gericht gmeine bestelte Fürsprechen halben würden / sollen dieselben darzů gebraucht / An orten aber / da nit bestelte Fürsprechen seien / mögen die Partheien ausser dem Ring des Gerichts jre Fürsprechen nemen / doch das der Fürsprech / so ausser dem Gericht genommen / hinfürter keinen seiner Mitrichter an den Rhat seiner Parthei ziehe / wie bißher an vilen vnsers Fürstenthumbs Gerichten der gebrauch gewesen / wölchen gebrauch auch wir ausser etlichen ansehenlichen vns bewegenden vrsachen hiemit auffheben vnd abthůn.

Es möchten auch die sachen so wichtig / dapffer / vnnd den Partheien souil daran gelegen sein / jn solte zůgelassen werden / sich ausserhalb des Rings oder der gmeinen bestelten Redner / auch der Rechtgelerten Aduocaten oder Fürsprechen zůgebrauchen.

Die Entenmaier aber / so sich viler erfarung der Rechten rhümen / vnnd doch im grundt nicht anders künden oder wissen / dann das sie zů jrem gesůch vnd vorthel vnsere Vnderthonen verfüren / vnnd zů langen verzüglichen vnd verderplichen rechtferttigungen vrsach geben / Die sollen vnsern Vnderthonen vor Gericht weder rhaten / reden / noch beistandt thůn / vnd demnach an vnsern Gerichten weder gehört noch geduldet / sonder gentzlich abgeschafft / vnnd wo die hiewider jchtzit handlen oder fürnemen / vnnd darbei betretten / sollen dieselbigen der gebür nach durch vnsere Amptleüt gestrafft werden.


XXXIII (= 63) Vom Gerichtlichen Proceß.

Vnd damit allerhandt mängel vnd gebrechen / so sich der Aduocaten vnnd Fürsprechen halb jeweilund begeben / fürkommen vnd abgestelt werden / vnnd sie jrem berůff vnd Ampt desto mehr redlich / vnnd / wie sich gebürt / vorseien / So setzen / wöllen vnnd gebieten wir ernstlich / Das an vnsern Gerichten die Aduocaten vnd Fürsprechen die Leüt auff kein offentlich / můtwillig / vnnd ongegründte gezenck vnd Rechtferttigung füren oder laiten / besonder jre Partheien von sollichem můtwillen vnd sachen / darinnen sie sich einiges Siges verhoffenlich nit zůgetrösten haben / abzůstehn / mit allem fleiß vermanen vnd anhalten.

Item das sie die sachen / darinnen sie zů Aduoacten gebraucht / zů schleünigster erörtterung befürdern / vnd demnach ein jede handlung mit dreyen Reden oder Schrifften / vnd nit mehr begreifen / Es were dann / das vnsere Gericht jhnen das auff erscheinung der Partheien notturfft zůliessen. Vnnd soll also der Kläger sein Klag / der Antwurter sein Antwurt / darnach der Kläger sein Replick / der Antwurter sein Duplick / Zůletst der Kläger / vn(d) darnach der Antwurter / jeder sein beschluß / nach gestalt der sach / schrifftlich oder mündtlich thůn. Were aber / das der Kläger oder Antwurter kuntschaft einlegten / es weren gezeügen / Schrifften / Brieff oder anders / darüber sollen sie mit ferrern Reden oder schrifften procediern vnd volnfaren / wie dessen hieniden bei der Rubrick / von abschrifft der gezeügen sag / (et)c. / vnderschidlicher bericht vnd versehung geschicht.

Item wa von den Gerichten gmeine bestelte Redner vorhanden / Das sich dieselben der belonung / wie die jhnen

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XXXIIII (= 64) Der erst Theil

von vnsern Amptleüten vnd Gerichten in einem besondern Taxzettel geschöpfft vnd zůgestelt werden / benügen lassen / darüber nichtzit fordern. Es were dann / das grösse vnd schwere der sachen ein höhere belonung / dann in der gmeinen tax geordnet / erfordern theten / In wölchem Faal zů vnserer Gericht erkanntnus stehn soll / was dem Fürsprechen oder Redner zůgeben seie / in massen wie hieuor von vnserer Stattschreiber belonung auch gesetzt.

Aber die Rechtgelerten Aduocaten vnd Fürsprechen belangend / das dieselben die Partheien mit der besoldung nit übersetzen / sonder für jre müh vnd arbeit nemen / das zim(m)lich / gleich vnnd billich ist. Vnd ob die mit jrn Partheien der besoldung halb strittig / was dann vnsere Gericht derhalben erkennen vnnd bescheiden werden / dabei sollen beide die Partheien vnnd Fürsprechen ongeweigert bleiben.

Wir wöllen vnnd ordnen auch / das sich alle vnnd jede Fürsprechen oder Aduocaten / in jren Schrifften ode rmündtlichen Fürträgen der kürtz souil müglich / auch züchtiger / verstendtigen vnnd ersamen wortten befleissen / ondienstlicher aber überflüssiger / schmälicher vnd verdrieslicher worte in allweg müssigen vnd enthalten.

Item das der Fürsprech / so der einen Parthei grund vnd heimlicheit erfaren hat / sich wider die selb in solcher sach zůdienen / nicht bestellen noch annemen lassen.


XXXV (= 65) Vom Gerichtlichen Proceß.

Das auch die Fürsprechen mit jren Partheien vmb ein theil / pro quota litis, der sach oder des strittigen gůts / einich pact oder geding nit machen / Vnd ob sollichs geschehe / soll doch sollich pact vnd geding krafftloß vnd von onwürden sein.

Vnd das dem allem dest getrewlicher gelebt vnd nachkommen wer / Wöllen vnd ordnen wir / wa vnd an wölchen enden vnsere Gericht gmeine bestelte Redner vnd Fürsprechen jetzo haben / oder künfftigklich haben würden / das dieselben zů eingang jres Ampts nachuolgenden Aid schwören / vnd dessen nit erlassen werden sollen.

Es möchten sich auch der andern / als der gelerten Aduocaten halb / so nit ausser dem Ring genommen / noch vom Gericht bestelt seien / die sachen also fügen / jnen würde / auff beger der Partheien oder vnserer Gerichten selbst gůt ansehen / solcher Aid auch ertheilt / den sollen sie auch schwören / oder in der sachen / darinnen jn sollicher Aid aufferlegt / sich ferrers Aduocierens / mit rhaten vn(d) reden / gentzlich enthalten.

(1. T., 1. K., 23) Der Fürsprechen Aide.

IR werden schwören ein Aid leiblich zů Gott / das jr die Partheien / so zů eüch kommen / den Armen als den Reichen gleichlich mit fleiß beuolhen haben / jr keinem sein recht vnd anligen weder durch Gaab / Miedt / Freüntschafft /

F iij


XXXVI (= 66) Der erst Theil

Feindtschafft / oder durch einichen vnrechten weg / verschweigen noch hingehn lassen / des Gegentheils Fürtrag / souil das Recht vermag / mit trewen abstellen / auch den gehaim / so jr von ewer Partheien in den sachen empfahen / dem Gegentheil nit endtecken / kein verstentnuß / pact oder bescheid mit jm haben / besonder alles das zů beschirm ewer Parthei gehört / getrewlich vnnd mit gebürender bescheidenheit / nach ewerm vermögen eröffnen vnd fürwenden / den handel / souil an eüch ist / fürdern / kein gefarlichen verzug oder verlengerung gebrauchen / auch ewer Parthei über die bestimpt vnd gemacht besoldung nit staigern / vnd eüch gemeinlich in allem dem / so zů einem Ersamen / Ehrlichen Redner gehört / ehrlich vnd auffrechtlich halten wölt / erbarlich vnd ongeuärlich.

(1. T., 1. K., 24) Von personen / die als vntauglich im Rechten zůstehn nit zůgelassen werden.

EIn jeder der in der Acht ist / vnd des bekennet / oder in gebürlicher zeit des beweißt würdt / wöllen wir das der selbig durch sich oder seinen Anwaldt / in seiner Klag nit gehört werde / alldieweil er in der Acht ist / Doch soll vnd mag er sich im rechten verantwurten / Er mag auch Appellieren / vnd darzů die Appellationsach mit Klag vnd anderm eruolgen.

Wir wöllen auch das kein Ehefraw Klagen oder


XXXVII (= 67) Vom Gerichtlichen Proceß.

Antwurten möge (nach vnsers Fürstenthumbs Recht) one jres Ehemans wissen vnnd willen / sonder soll das der Mann thůn / der dann jr rechter Vogt ist / Doch mit disem vnderscheide / ob die Fraw eigen gütter hette / darinnen der Mann von Rechts wegen / one besonder der Frawen Mandat / nichtzit zůthůn oder zůlassen het / Als dann möchte die Fraw mit dem jren / vnd vmb das jr / on den Mann woll rechten / auch kauffen / verkauffen / handtieren vnnd gewerb treiben / doch mit der bescheidenheit / wie hernacher im Theil von den Conträcten / weitter geordnet vnd außgefürt würt.

Darzů ob der Mann nit einlendisch / vnnd were die sach also geschaffen / das die nit verzug leiden möcht / also das mit Recht erkennt würde / das sie solch sach sollte verstehn mit einem Fürmünder / oder sie hette dann Vrkundt oder Vrlaub jres Ehemans / oder das sie beklagt würde vmb übelthat / schmählicher vnnd schandtlicher wort oder werck halben / Als dann / ob der Ehemann gleichwol zůgegen oder einländisch were / doch nit bei jr stehn wölt / so soll vnd mag die Fraw nicht destminder antwurten / vnd das Recht vertretten.

Es seien auch Minderjärige / Thoren vnnd Sinnlosen / oder denen die Verwaltung jrer gütter verbotten / vnnd andere dergleichen personen in Rechten zůstehn nit geschickt / Ob dann der gegentheil solchen gebrechen gegen jn Außzugs weiß fürbringen vnd darthůn würde / sollen die nit gehört / sie werden dann mit Fürmündern oder sonst nach außweisung der Rechten darzů Legittimiert vnd geschickt gemacht.

F iiij


XXXVIII (= 68) Der erst Theil

Vnd ob wol der Gegentheil sollich vntüchtigkeit nit fürwendte / so sollen nicht dest weniger vnsere Amptleüt vnd Gericht (so bald das jnen kundig würt) gebürlichs einsehens thůn / vnd solche vnd dergleichen personen mit Curatorn ad litem, das ist mit Fürmündern oder Vögten zům Rechten versehen werden.

Ob auch einer seinem gegentheil mit gewalt vorhielt das jhen / so dem selben gegentheil zůgehört / vnd sich des erscheinte / Ob dan(n) der gewaltig Thäter Klag füren würde / ist jme der Antwurter nit schuldig in das Recht Antwurt zůgeben / Er seie dann seiner gewalttiglich entwerten besitzung zůuor widerumb eingesetzt. Dann wie gemeinlich dauon geredt / so solle niemandts verpfendt zům Rechten kommen.

(1. T., 1. K., 25) Von Einbringung der Klag.

AUff den bestimpt vnd angesetzten Gerichtstag / soll der Kläger sein Klag vnd forderung nach gestalt der sachen / mündtlich oder schrifftlich / lautter vnd verstentlich fürbringen / mit bene(n)nung des Richters / des Klägers vnd Beklagten / Er soll auch die geschicht / warumben vnd auß was vrsachen er klage / geschicklich / klärlich vnd warhafftiglich narriern vnd erzölen / vnd endtlich sein Bitt thůn / wes er vermeint / das der Beklagt jme auff sein forderung zůgeben oder zůthůn schuldig seie.

Vn(d) mag der Kläger sein Klag wol endern / verwandlen /


XXXIX (= 69) Vom Gerichtlichen Proceß.

mindern oder mehrn / doch das sollichs vor befestigung des kriegs beschehe / darzů dem beklagten der vnkosten / sollicher enderung vnd verwandlung halb erlitten / wie sich gebürt / bekert vnnd abgelegt werde / Aber nach befestigung des kriegs / mag der Kläger sein Klag nit weitter endern / Er wolt dann dem Antwurter allen auffgewendten kosten abtragen / vnd von newem fürbieten lassen / vnd klagen.

Die Klag soll auch / wa die in schrifften eingebracht / bei den Actis verwart / vnd darauff gezeichnet werden / durch wen vnd auff wölchen tag sie eingebracht worden seie. Deßgleichen soll es auch mit der Antwurt des Beklagten / vn(d) allem andern beider Partheien schrifftlichen fürbringen gehalten werden.

Würden aber die Partheien mündtlich procediern vnd handlen wöllen / so soll jhnen das gestatt werden / Doch wa einicher oder beid theil begerten / Klag / Antwurt vnd Fürträg / so mündtlich fürgebracht werden / zůbeschreiben / das durch den Gerichtsschreiber beschehen / Wa aber die sachen wichtig / vnd die zůuersichtlich Appelliert werden möchten / Sollen vnsere Amptleüt vnnd Gericht für sich selbs Ordnung geben / das die Fürträg / vnnd sonderlich alle gefürte Kundtschafft durch den Gerichtschreiber eigentlich auffgeschriben werden.

Vnd nach dem das gantz Fundament vnd der Hauptgrund einer jegklichen sach mehrerteils auff der förmlichheit der Klag steet / die Action vn(d) Klagen aber vilerlei / vn(d) nit einer / besonder manigerlei / vnderschidlicher Natur seien / vnnd dann zů förmlicher stellung der Klagen eines


XL (= 70) Der erst Theil

sehr geschickten vnd erfarnen Schreibers vnd Concipisten von nöten / So mögen vnsere Vnderthonen / in sachen daran in mercklichs gelegen / derhalben bei den Rechtsgelerten vnd der Pratick erfarnen / wol vnderrichts vnd rhats pflegen / Dann es sich zůuer (= zůuor)einreissen würde / die weitleüffig vnd wichtig materiam actionum, disem kurtzen Gerichtlichen Proceß einzůuerleiben. Vnd het sich dannocht der gmein Mann / on sondern vnderricht vnd Instruction der erfarnen vnd Rechtsgelerten / darauß keins sondern behelffs zůerholen.

(1. T., 1. K., 26) Wie Caution / Sicherheit oder tröstung zům Rechten geschehen soll.

WAnn nun der Kläger vnd Antwurter vor Gericht für sich selbs erscheinen / vnnd der Antwurter vom Kläger begerte / das er dem rechtlichen streit außwarten / vnd ob er der sachen niderligen würde / jme Antwurtern allen kosten vnd schaden entrichten / vnd deßhalben gebürende Caution vnd bestandt thůn wolt / so soll der Kläger das mit Bürgen oder güttern zůthůn schuldig sein.

Souer aber der Kläger mit seinem Aid betheüren würde / das er nach müglichem angekertem fleiß / sollich Bürgschafft nit thon köndte / soll er Cautionem iuratoriam,


XLI (= 71) Vom Gerichtlichen Proceß.

das ist / mit seinem Aid bestandt vnd sicherheit zůthůn zůgelassen werden.

Deßgleichen soll auch der Antwurter / auff beger des Klägers / sich in recht zůstellen / vnd der sachen rechtlichen außzůwarten / Caution vnd sicherheit zůthůn schuldig sein.

Ob aber der Kläger oder Antwurter vnder dem Gerichtszwang / des Gerichts do die sach hanget / mit ligenden güttern gnůgsamlich versehen weren / soll er gedachts Caution zůthůn nit schuldig sein.

So sich dann fügte / das der Kläger sein sach nit durch sich selbst / sonder durch ein Anwalt volnfüren wolt / vnd seins gewalts halben / ob derselb gnůgsam were / zweiffel fürfule (= fürfiele?) / so soll der Anwalt eintweder den Gewalt / den er von seinem Principal empfangen / gnůgsam beibringen vnd erstatten / oder die bestattung vnnd Caution de rato, das ist / der genämhabung / thůn / vnd das sein Principal / was durch jhne gehandelt werd / genäm haben soll vnnd wöll / Vnd steht zů des Anwalts / vnd nit zů des Antwurters willkure / gerürt beibringen des zweiffeligen gewalts / oder Caution vnd sicherheit zůthůn.

Vnd so aber der Antwurter sein Recht durch ein Anwalt außfüren wolt / soll derselbig Anwalt auff des Klägers begern / die Caution Iudicatum solui, das ist / den beklagten zůbeschirmen / betrug zůuermeiden / vnnd dem erlangten Rechten gnůg vnnd volnziehung zůthůn / schuldig sein.


XLII (= 72) Der erst Theil

(1. T., 1. K., 27) Wie Dilation / schub vnd tag in den Gerichtlichen handlungen geben werden oder nit.

WAnn nun die Klage geschehen / vnd der Antwurter sich darauff zůuerfassen / vnd dann der Kläger zů weiterer handlung ad replicandum, vnd also fürbaß je ein Parthei der andern fürbringens halb / sich darauff bedacht vnd gefaßt zůmachen / Dilation / schub vnd tag begern würde / so soll es jedes mals zů vnserer Amptleüt vnd Gericht erkanntnus vnnd entscheid stehn / dieselbig nach ringfüge / mittelmessigkeit / vnd auch schwäre der sachen / Dilation vnd auffschube / biß zů dem nächsten Gerichtstag / oder ob sie not sein beduncken würde / acht / vierzehen oder mehr tag zůgeben.

Wölcher aber sein erlangten Termin / das jme jchtzit in Recht / es seie Klag / Antwurt / Replick / Duplick / oder anders einzůbringen gegeben worden / verscheinen lasset / dem soll ferrer kein erstreckung vergünnet / sonder in dem Rechten fürgeschritten werden / Es were dann das Kläger oder Antwurter notwendig vnd redlich vrsachen jrer verhinderung dartheten.

Doch in schub vnnd tagen / so zů laistung der kundtschafft geben / soll es so streng nit gehalten werden. Vnnd das allwegen zů vnserer Amptleüt vnd Gericht erkanntnus stehn.


XLIII (= 73) Vom Gerichtlichen Proceß.

Wo auch der Richter ausser etlichen vrsachen vnd vmbstenden erachten möcht / oder zweiffelte / das die begert Dilation oder Schub nit auß notturfft / sonder zů vmbtrib vnd verzug der sachen begert würde / mag oder soll er / selbigem můtwillen vnd vmbtrib zůbegegnen / der begerenden Parthei Iuramentum malitiæ, den Aidt der boßheit / selbige zůuermeiden / aufferlegen vnd für gůt ansicht / thůn / insonder wa solchs auch die Widerparthei bittet.

(1. T., 1. K., 28) Von Ferien / vnd zů was zeitten nit soll gerechtet werden.

DIeweil dann etliche tag vnd zeit / zů ehr vnd lob Gottes / sein heiliges wort daran zůhören / Gottes sachen vnd diensten obzůligen / angesetzt vnd fürgenommen / Darzů auch etlich zeit vnd tag den geschäfften der menschen jnen zů notturfftigem nutz vnd gůttem insonder verordnet / an wölchen die Rechtsübung vnnd handlungen sollen billich eingestelt vnd vnderlassen / wöllen wir das nachuolgende Ferien gehalten werden.

Von dem vier vnd zweintzigsten Decembris des heiligen Christags abendt / biß zů der heiligen drey Künig tag / den sechsten Januarij / beides einschließlich.

Item von dem Sontag der Herrn Faßnacht / biß Inuocauit, den weissen Sontag.

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XLIIII (= 74) Der erst Theil

Item von dem Palmtag biß Quasimodo geniti, acht tag nach Ostern.

Item die gantz Pfingstwochen / von dem Pfingstabendt an / biß auff nechsten Sontag der heiligen Trifaltigkeit hernach.

Item an allen Son(-) / Heiligen(-) vnnd Feiertagen / so zů heiligung Gottes namen vnd wort eingesetzt / wie die in vnsers Fürstenthumbs Kirchenordnung verleibt / durch das gantz jar / (et)c. sollen alle rechtliche Proceß vnd Gericht eingestelt sein / vnd daran Gerichtlich nit gehandelt noch procediert würt.

Deßgleichen zů Erndt(-) vnd Herbst zeitten / so lang die an jedem ort weren (die Partheien wolten sich dann deren selber gůtwillig verzeihen) mag auch in rechten nit gehandelt werden.

(1. T., 1. K., 29) Von Exception / Einreden oder Ausszügen.

SO dann der Kläger sein Klag fürgebracht / hett dann der Antwurter darwider gebürende Exception oder Einreden / soll er darinnen / als seiner rechtmessigen defension vnnd ordenlicher gegenwehr / billich gehört werden.


XLV (= 75) Vom Gerichtlichen Proceß.

Vnd seien aber fürnemlich zweierlei Exception oder Einreden / nämlich Dilatoriæ, das ist verzügige / wölche die Hauptsach nit abstellen / sonder ein zeit lang verhindern vnd auffhalten / Vnd dan Peremptoriæ, das ist / endtlich vnd außleschliche Einreden / so die Hauptsachen gentzlichen abschneiden.

Dilatoriæ Exceptiones.

ALs da wider den Gerichtszwang einrede geschicht / vnd der Antwurter vermeint vor dem Richter / für den er gefordert / zůrechten nit schuldig zůsein / zů latein declinatoria fori genannt.

Item so wider eines oder mehr Richter personen Argwons vnd Partheyigkeit / oder sonst anderer vrsach halben excipiert würde / wölche Exception die recht Exceptionem recusationis nennen.

Item der Außzug wider des Klägers person / als ob der im Rechten zůstehn nit tüglich / von dem wir dann hieoben in einer andern Rubrick ferrer meldung gethon.

Item die Exception litis pendentiæ, da die Partheien anderswo im Rechten verfaßt / vnd dannocht der Kläger den Antwurter eben der selben sach halber an einem andern Gericht fürnemen wölt.

Item so die Klag oder libellus, als ineptus, vngeschickt vnd vnformlich angefochten würt.

G ij


XLVI (= 76) Der erst Theil

Sollich vnd dergleichen Auffzüge / Exceptiones vnnd Einreden / die sollen vor befestigung des kriegs fürgewendt / Vnd damit in darthůung solcher Exception kein verzug der sachen bößlich vnd gefarlich gesůcht / ne malitiose causarum terminatio prorogetur, sollen die auch nit nach vnd nach / sonder auff erkanntnus vnserer Gerichten alle mit einander auff den Termin / dem Antwurter derhalben angesetzt / fürgebracht werden.

Peremptoriæ Exceptiones.

ALs da seien der Außzüge einer geurtheilten oder vertragenen sachen / Rei iudicatæ, Transactionis. Item die Exception eines gedings / das jenig nit zůfordern / darumben dann einer klagt / Pactum de non petendo genannt / Außzug wider betrug / Doli, (et)c.

Dise vnd dergleichen Exceptiones Peremptoriæ, die werden nach befestigung des Kriegs fürgewendt. Doch mag nichts destminder von den selben vor befestigung des kriegs Protestation geschehen.

Vnd werden vnder disen Peremptorischen Exceptionen etlich gefunden / die man litis finitæ nennt / Die haben nun diese art vnd freiheit / das sie vor befestigung des Kriegs in uim dilatoriarum, das ist / als ander verzugliche Außzüge vnd Einred / oder nach verfahung des Rechten / in uim peremptoriarum, das ist / wie andere außlöschliche Exceptionen / ad merita causæ, die Hauptsach damit gentzlich abzůstellen / fürgewendt werden. Als da einer über geurtheilte /


XLVII (= 77) Vom Gerichtlichen Proceß.

vertragne / vnd vorhin geendte sachen von newem beklagt würde.

Vnd sollen sollich Peremptorisch oder außlöschliche Exception / damit die sachen nit zů lang auffgeschürtzt / vnd in die harr gespilet / auch zůmal in massen / wie hieuor von den Dilatorijs vermeldet / fürgewendet werden.

Zů erörterung vnd außfürung aber beiderlei Dilatorischer vnd Peremptorischer Exceptionen / soll jeder theil sein notturfft allein mit zweien Schrifften oder Reden fürbringen / Es würde dann auff erscheinung ehaffter vrsachen / durch Vnsere Amptleüt vnd Gerichten erkanntnus / ferrer fürbringen zůgelassen.

(1. T., 1. K., 30) Von Gegenklagen.

WAnn nun des Antwurters Exception oder Außzüge / die vor befestigung des Kriegs statt haben / außgeörtert / oder das er deren keine fürbracht hett / also das der Krieg befestigt werden soll / Will dann der Antwurter auch sein Gegenklag fürbringen / das soll er vor / oder als bald nach befestigung des Kriegs / vermög der Recht / zůthůn fůg haben / vnd ist jme Kläger darauff zůantwurten schuldig / ob jme gleichwol deßhalben nit fürgebotten were.

Vnd sollen beide sachen / des Vor(-) vnnd Nachrechtens /

G iij


XLVIII (= 78) Der erst Theil

solcher eingebrachten Klag vnnd Gegenklagen / gleichs Proceß / miteinander gehen / gehandelt / zů ort gebracht / vnd einsmals mit endtlicher Vrthel entscheiden werden.

Ob aber der Kläger / oder desselben Anwaldt das Gegenrecht nit annemen wolt / soll er im Vorrechten mit seiner Klag auch nit gehört werden / Es were dann in fällen / da die Gegenklag in Rechten nit statt hett / Als da die Klag auff ein spolium, oder entsetzung der Possession gestelt / vnd der Antwurter darüber wider den Kläger / von wegen des Aigenthumbs / oder sonst anderer sachen halb Gegenklag füren / oder ob der Appellat den Appellanten in der Appellation(-)sach Reconueniern wolt / Dann in disen beiden / vnd sonst andern mehr im Rechten außgetruckten fällen / die Reconuention oder Gegenklag nit raum noch statt hat.

(1. T., 1. K., 31) Von befestigung oder verfahung des Kriegs.

DIe befestigung des Kriegs / zů Latein Litis contestatio, ist ein wesenlich stuck des Gerichtlichen Proceß / vnd einer sehr treffenlichen würckung / Dann wann das Recht verfangen / mag der Richter ferrer nit Recusiert / noch einich weitter Exception wider den Gerichtszwang gehört werden. Es würdt auch vor beschehener Litis Contestation / niemandt in der Hauptsachen zůr beweisung zůgelassen / dann in etlichen sondern fällen / von denen


XLIX (= 79) Vom Gerichtlichen Proceß.

hieniden an seinem ort vermeldung vnnd anzeig geschicht. Darumb vnnd in bedenckung erzölter vnnd anderer effect vnnd würckungen der Litis Contestation / so sollen vnsere Gericht / damit nit nichtigklich gehandelt / darob vnnd daran sein / das die fürderlich beschehe. Es were dann / das die Recht verfahung durch fürgebrachte Exception vnd Außzüge verhindert vnd auffgehalten würde.

Es heißt vnd würdt aber der Krieg Rechtens dannmals verfangen / vnnd für befestigt gehalten / wann nach eingebrachter vnd übergebner Klag der Beklagt darauff mit gestehn oder widersprechen derselbigen (wölches dann mit gůtten lauttern worten / mit ja oder nein / gestehn oder nit gestehn / geschehen solle) antwurt geben hat.

Ob sich aber der Beklagt offentlich vor Gericht protestiert hett / das er mit seinem fürbringen den Krieg Rechtens nit verfahen / noch verfangen haben wolt / So ist die Litis Contestation / ob gleich die erzölte geschicht des handels / gar oder zům theil widersprochen oder gestanden würdt / damit nit beschehen.

(1. T., 1. K., 32) Vom Aid für geuärde.

OB sich gefügte / das der Kläger an den Antwurter

G iiij


L (= 80) Der erst Theil

/ oder herwider der Antwurter an den Kläger den Aid für geuärde / Iuramentum calumniæ forderte / vnd sich auch erbüte den zů schwören / So mag sich der jhen / so also angefordert würt / des nit waigern / sonder ist schuldig den selben sampt dem Gegentheil zůschwören.

Vnd wiewol / nach vermög der Keiserlichen Rechten / der Aid für geuärde / bei der befestigung des Kriegs / oder als bald vnd in continenti, darauff geschworen werden soll / So wöllen wir doch ausser sondern bewegnussen / dz sollicher Aid nit allein bei oder als bald auff die litis Contestation / sonder auch darnach / in wölchem standt des Gerichts derselbig gefordert würdt / biß an den beschluß der sachen / volnzogen werden möge.

(1. T., 1. K., 33) Form des Aids für geuärd.

DEr Aid für geuärd soll den Partheien in nachuolgender form fürgelesen werden.

Ir werdet schwören ein Aid zů Gott dem Heren / das jr nit anderst wissen noch wenen / dann das ewer sach auffrecht vnd gůt seie. Das jr auch keinen verzug begeren wöllen zů gefärlicher verlengerung der sach / sonder die selbig / souil an eüch ist / getrewlich zům außtrag fürdern. Item das jr kein falsche beweisung oder kuntschafft fürbringen / noch einlegen. Darzů die warheit im handel / so offt jr im


LI (= 81) Vom Gerichtlichen Proceß.

Rechten gefragt werden / erbarlich vnd auffrichtigklich anzeigen vnd sagen / Auch niemands gefarlicher weiß / mit gaben oder schenckin bewögen wöllen / Alles getrewlich vnd vngeuärlich.

Vnd ob ein Procurator oder Anwaldt den gerürten Aid schwören würde / solle der nit allein in sein selbst eigen / sonder auch seins Principals Seele volnzogen werden.

Diser Aid für geuärd / mag stillschweigent wol vmgangen vnd vnderlassen werden / vnnd würdt der Proceß darauff nit zů nichten. Wann aber der selbig begert würdt / ist jeder theil den selben zůschwören schuldig.

Vnd ob sich der Kläger des Aids waigerte / so ist er damit von seiner Klag gefallen / vnd sollen vnsere Gericht den Antwurter stracks mit der vrtheil absoluieren vnd ledig erkennen / mit abtrag kosten vnd schaden.

Were aber die verwiderung diß Aids bei dem Beklagten / so solle er dermassen geachtet sein / als ob er sich der Klag bekennet hette.

Es mögen auch vnsere Gericht / was sie beduncken wollte / das die Partheien geuarlich außzug zůsůchen / oder sonst einander vnbillich vmbzůtreiben sich vnderstehn würden / einer oder beiden Partheien den Aid / boßheit zůuermeiden / Iuramentum malitiæ genannt / ausser Richterlichem Ampt


LII (= 82) Der erst Theil

wol aufflegen / ob gleich wol die Partheien einander diß Aids halben nit angefordert hetten.

Vnd solle aber der gedacht Aid Iuramentum malitiæ in nachuolgender form gegeben vnd geschworen werden.

(1. T., 1. K., 34) Der Aid boßheit zůuermeiden / wann der Principal selbs zůgegen.

IR werdet ein Aid zů Gott dem Allmechtigen schwören / ob jr das in ewer gewissenheit thůn mögen / das jr das jenig / das jr fürbringet vnd begert / nit auß geuärden oder böser meinung / noch zůuerlengerung der sachen / sonder allein zůr notturfft thüet.

(1. T., 1. K., 35) Wann der Principal nit selbs zůgegen / sonder durch einen Anwaldt das Recht fürte.

IR werdet in ewer Partheien vnd ewer eigen Seel schwören / ein Aid zů Gott dem Allmechtigen / ob jr das in ewer gewissenheit thůn mögen / das jr das jenig das jr fürbringendt vnd begerendt / nit auß geuärden oder


LIII (= 83) Vom Gerichtlichen Proceß.

böser meinung / noch verlengerung der sachen / sonder allein zůr notturfft thüet / vnnd dz jr das also zůthůn von ewer Partheien vnderrichtung vnnd gewalt empfangen habt.

(1. T., 1. K., 36) Von übergebung der Position vnd Artickuln / vnnd wie darauff zůantwurten / auch der peen der jhen / so darauff zůantwurten sich waigern wurden.

NAch befestigung des Kriegs / so der Antwurter der Klag nit bestendig / mag der Kläger begern / sich zů der beweisung seiner Klag zůzůlassen / das jme dann vergonnet werden soll. Darauff steht es zů des Klägers willen / sein Klag zů Artickuliern / oder ob er die Klag hieuor Artickuliert übergeben hette / die selbigen Artickulierte Klag / an statt der Position vnd Artickuln / vermittelst seines Aids / zů Reproduciern.

Vnd solle des Klägers Aid / ob er selbst im Gericht zůgegen / also gestelt sein / das er zů Gott dem Herrn schwöre / das die Artickuln von seinet wegen in dieser sachen eingebracht / souil die sein eigen geschicht betreffend / waar sein / vn(d) souil die frembde geschicht belangend / das er die glaub waar vnd bewerlich sein / on alle geuärd.


LIIII (= 84) Der erst Theil

Ob aber der Kläger durch ein Anwaldt seine Artickul mittel seins Aids übergäbe / soll Anwaldt also schwören.

Das die Artickul von jme in diser sach übergeben vnnd überantwurt / souil die selben seiner Parthei eigen geschicht vn(d) that berüren / waar seien / Souer aber die selben frembd vnnd andere that oder geschicht betreffend / das er glaub die waar vnd bewärlich sein / ongeuärd.

Wann dann der Kläger durch sich selbst oder seinen Anwaldt / seine Artickul / also vermittelst des Aids / übergeben hat / So solle der Antwurter auff des Klägers beger angehalten werden / auff jeden Artickul die warheit seinem Aid zůantwurten / Es weren dann Artickul / die dermassen geschaffen / das er darauff im Rechten zůantwurten nit schuldig.

Vnd soll diser des Antwurters Aid / so der selbst zůgegen ist / jme nachuolgender gestalt fürgehalten werden.

Ir werden schwören ein Aid zů Gott / das jr auff ewers widertheils eingebrachte vnd zůgelaßne Position vnd Artickul / vnd jeden besonder / die warheit antwurten wölt / ob jr die glaubt oder nit glaubt war sein / on alle geuärd.

Ob aber Antwurter das Recht durch ein Anwalt vertrette / soll dem Anwalt / auff des Klägers Artickul Antwurt zůgeben / der Aid in nachuolgender form auffgeladen werden.


LV (= 85) Vom Gerichtlichen Proceß.

Ir als Anwaldt / sollen bei ewerm Aid / den ir jetzt thůn werden / zů den Artickuln / durch ewern widertheil in diser sach eingebracht vn(d) euch übergeben / vermittelst diser wort / das jr glaubt die selben waar oder nit waar sein / antwurten / alle geuärd außgeschlossen.

Ehe aber vnd die Anwäld beider des Klägers oder Antwurters / ehegemelte Aid schwören / sollen sie darzů sondern gnůgsamen gewalt / auch eigentliche vnnd notturfftige vnderrichtung von jrn Principaln haben.

Daneben zůwissen / das wölcher sich auff die eingegebne / vnd durch vnsers Gerichts zůgelaßne Artickul / als obsteht / zů antwurten verwiderte / vnd sich darinn vngehorsam erzeigte / der würt anderst nit / dann als ob er sollich Artickul bekennt hette / geachtet.

Doch sollen vnsere Gericht den Vngehorsamen daruor warnen / vnnd jhme deßhalben mit besonderer ladung tag ansetzen / mit vermeldung / wa er auff den angesetzten Termin nit erscheinen / das man als dann die Artickul / so wider jhne gestelt / in contumaciam, für Gerichtlich bekennt annemen werd.

(1. T., 1. K., 37) Von Probation / Beibringung / oder Beweisungen. Von der Partheien selbst Bekanntnussen.

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LVI (= 86) Der erst Theil

SO der Beklagt vor sitzendem Gericht einer schuld oder anders / dardurch er dem Kläger Obligiert vnd verpflicht / bekanntlich sein würde / solle es darfür gehalten werden / als ob es gegen jme mit vrthel erkennt were / vnd jeme zim(m)lich zeit vnd zil gegeben werden / vnserer Gericht erkanntnuß nach / den Kläger zůentrichten.

Es sollen auch die Bekantnussen / so ausserhalb Rechtens / vor Notarien vnd gezeügen / oder sonst vor Erbarn leütten / mit erzölung der vrsachen / warumb oder auß was grund / vnd in beisein der Partheien oder Gegentheils sollichs annemende geschehen / krefftig sein / ein gnůgsame beweisung einzůfüren / vermög der Recht.

Wan(n) aber dem Kläger seiner Klagen oder eingebrachten Artickul / oder dem Antwurter seiner fürgewendten gegenwehr nit gestanden würdt / so solle dem Kläger oder Antwurter auff jr ansůchen / durch das Gericht beweisunge zůthůn / zůgelassen werden.

(1. T., 1. K., 38) Von Schrifftlichen Vrkunden vnd Beweisungen.

SO dann der Kläger sein Klag / oder der Antwurter sein gegenwehr durch Instrument / Brieff vnnd Sigel / Handtschrifft / Salbücher / Register oder andere Schrifftliche Vrkundt beibringen wolt / das mag er thůn.

Vnd sollen aber Schrifftliche Vrkund bei den Gerichten


LVII (= 87) Vom Gerichtlichen Proceß.

vnsers Fürstenthumbs Kundtschafft geben / in gestalt / vnderschidlichen hernach angezeigt würdt.

(1. T., 1. K., 39) Besigelte Brieff.

WElcher versigelte Brieff / die vor der Oberkeit formlich vnd ordenlich auffgericht in Recht einlegt / die sollen gůtte Kundtschafft sein / Es were dann das einiche außzüge darwider beschehen / die sie vndienstlich oder krafftloß machen / Das steht zů vnserer Gericht erkanntnus.

(1. T., 1. K., 40) Handtschrifften.

ES sollen auch kundtliche Handtschrifften / darinnen vrsachen derselben außgetruckt / wider den / so die geschriben / beweisung thůn.

Ob aber einer seiner Handtschrifft leügnet / vnd in abred stünde / souer er dann / das es sein Handtschrifft seie / überwisen würde / so soll solch Handtschrifft nit allein jr in Recht versehene beweisung thůn / sonder ob sich befünde / das einer vnser Vnderthonen sollich leügnen bößlich vnd geuärlich gethon / der selbig auch auff erkanntnus vnserer Gerichten / seinem verschulden nach gestrafft werden.

(1. T., 1. K., 41) Rhödel / Vrbar / Zinß(-) / Steür(-) / vnd Rechenbücher.

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LVIII (= 88) Der erst Theil

ITem Rhödel / Vrbar vnd andere alten Schrifften / die in vnserer Stetten gewölben vnnd Rästen verwart seien / Deßgleichen Zinß(-) / Steür(-) vnd Rechenbücher / so in vnserer Stetten Ratheüsern ligen / die alle sollen vor vnsern Gerichten / gůtte Kundtschafft geben / doch vnsern Gerichten / fürnemlich wa Einred beschehe / jr erkanntnus darüber vorbehalten.

(1. T., 1. K., 42) Der Kauffleüt vnd Handtwercker Schuldbücher.

ITem Schuldbücher / so zůzeitten durch vnsers Fürstenthumbs Kauffleüt vnnd Handtwercker / gegen den jhen gemacht werden / die waren von jnen kauffen oder arbeit nemen / wa die on argwönig vnnd ordenlich gemacht / auch die Schultherren jr gewerb vnnd handtwerck auffrecht vnd erbarlich füren / vnd eins gůtten leümbdens vnd wesens seind / die sollen vnd mögen auch / nach vnserer Gerichten můtmassen vnd erkanntnus / jr beweisung thůn / Also das vnsere Gericht / was die vorerzölten vrsachen vnd vmbstende samptlich vorhanden / dem Schuldtherren zů den fürgebrachten Schuldtbüchern oder Registern / den Aid in supplementum ertheilen. Wa aber zů den angeregten vmbstenden / andere mehr adminicula, das ist / behelff kommen / möchte den gemelten Schuldtbüchern / mit souil vmbstenden / vrsachen vnd behelff gesterckt / one ertheilung des Aids geglaubt / In gebrechen aber vnnd mangel der obgerürten vmbstend vnd adminiculen / solle den fürgebrachten Schuldtbüchern oder Registern nit geglaubt / noch ichtzit darauff erkennt werden.


LIX (= 89) Vom Gerichtlichen Proceß.

(1. T., 1. K., 43) Von fürbringung gmeiner Brieff vnd Vrkunden.

SO auch ein Parthei im Rechten anzeücht / das bei seiner Widerparthei / Vrkund / Brieff / Bücher / Register oder Schrifften seien / vnd begert die in Gericht zůbringen vnd zůuerhören / Wa dann solliche Vrkund / Brieff / Bücher oder Register jr beider gmein seien / so ist die Widerparthei pflichtig / die in Gericht zůbringen vnd verhören zůlassen / Doch mit diser bescheidenheit / so die Bücher / Brieff oder dergleichen weitleüffig Schrifften weren / die auch anders vnd geheime ding inhielten / so sollen mit gebürlichem fleiß die Artickul / so gmein seind / von Erbaren personen darzů gegeben / ausserdem Original gezogen oder gehört / vnd als dann solchem Extract / souil vnd recht ist / wie auch dem Original selbs glauben gegeben werden.

(1. T., 1. K., 44) Von Kerffzetteln oder Höltzern.

ALs auch zů zeiten vnser Vnderthonen sich gegeneinander / schlecht gemachter Kerffzetteln oder (-)höltzer benügen vnd settigen lassen / Souer dann jemandt zů beweisung seiner schulden einich Kerffholtz oder (-)zettel in Recht fürbringen / Daneben von dem andern theil die gegenzettel oder (-)höltzer / auch fürgezeigt vnd gleichstendig gefunden würden / solle denselben glauben geben / vnd darauff

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LX (= 90) Der erst Theil

durch vnser Gericht erkennt werden. Da aber der ander theil keins gegenkerffzettels oder (-)holtzes gestendig / dieselbigen auch nit fürgezeigt / In disem fall sollen vnsere Gericht auff alles gethon fürbringen / vnnd sonderlich mit fleiß erwegen / in was wesen / herkommen / erbarkeit / vnnd glaubens ein jede Parthei seie / wölcher theil auch seines darthůns bessern behelff hab / Vnnd also nach fleissigster ermessung gemelter vnnd anderer vmbstend / zů jrer erkanntnus stehn / ob einichem oder wölchem theil / dem Kläger oder Antwurter / zů endtlichem entschide der sach / der Aid zůertheiln seie.

(1. T., 1. K., 45) Von personlicher Kundtschafft.

ES mögen auch die partheien jre Beweisunge wol durch Zeügen thůn / vnd werden alle vnd jede personen zů Zeügen zůgelassen / vnd für tüglich geacht / jnen seie dann solchs in Rechten sonderlich abgestrickt vnd verbotten / wie dann dero etlich hernach erzölt werden.

(1. T., 1. K., 46) Wölche personen nit Zeügnus geben mögen.

ITem die vnder vierzehen jaren seien / ongeuärlich.

Item Thoren / Mönig vnd Vnsinnig.


LXI (= 91) Vom Gerichtlichen Proceß

Item die offene ächter seien / doch das solliche Acht / in acht tagen / die nächsten darnach / nach erkanntnus des Rechten beweißt werde.

Item Ehrlose leüt / als Maineidig / oder ander dergleichen offenbarlich verleümbte personen.

Item die Frawen werden in Testamenten / darinn man Erben setzt / zů Zeügen nit zůgelassen / noch auch in Peinlichen sachen / Man möchte dann durch andere Gezeügen die warheit nit gehaben / dann in disem faal die Weiber / auch in Peinlichen sachen / in subsidium, Gezeügen sein mögen.

Item Vatter vnd můtter mögen nit Kundtschafft sagen weder für jre Kinder / noch wider sie. Deßgleichen die Kind hinwider.

Item Brüder vnd Schwestern mögen auch weder für noch wider einander Kundtschafft leisten / Es würde dann von dem Widertheil mit willen nachgegeben / oder das ausserhalb deren / sonst kein andere Zeügen oder Beweisungen vorhanden werend / oder die Recht sollichs auch in andern fällen zůliessen.

Item seind / wa die feindtschafft mercklich vnnd offenbar were.

Item wölcher den Aid / darauff die Zeügen als

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LXII (= 92) Der erst Theil

nachuolgt / schwören sollen / sich zů volnfüren widersetzt.

Vnd ob mehr vrsachen dann obbegriffen / in Recht von einiger Parthei angezogen würden / darumb einer zů Gezeügen ontüglich sein möchte / in den selben fällen solle allewegen vnsern Gerichten jr Rechtlich erkanntnus vorbehalten sein.

(1. T., 1. K., 47) Von Ordnung der Zeügen(-)verhöre.

DIe Zeügen sollen / wie recht ist / fürgeheischen / vnnd dem Widertheil darzů verkündet werden / die Zeügen zůsehen vnnd zůhören / fürzůstellen / anzůnemen / vnd zůschwören.

Vnd ob sollich an(-) vnd auffnemender Zeügen / vor Gericht oder vor einem darzů verordneten Commissarien geschehe / vnd der / wider den die Zeügen gefürt oder sein Anwaldt zůgegen / vnd sich Protestiern würde / das er jme vorbehalten haben wölt / nach der verhöre vnd eröffnung der Kundtschafften / sein Einred wider der Zeügen person gebürlichen fürzůwenden / dardurch sollen jme seine Exceptiones, Zů(-) vnd Einreden nach der Publication fürzůbringen vorbehalten / vnd solch sein Protestation zů den Acten verzeichnet vnd auffgeschriben werden.

Wa aber einer ermelter Protestation nit gesettigt / sonder


LXIII (= 93) Vom Gerichtlichen Proceß.

vor Gericht sein Exception fürbrächt / vnnd vor der verhör begerte außzůfüren / dasselbig / damit das Recht nit verlengt / soll jme nit gestattet werden / Es were dann das er gedacht sein Exception als bald in specie vnderschidlich benannte / vnd sich darbei dieselbig in acht tagen auffs lengst endtlich außzůfüren erbieten thet / oder das er glaublich fürwendte / seine Zeügen darmit er sein Einred wider der Zeügen person / so wider jnen gestelt / beweisen wolt / möchten jme hohen alters / oder sorglicher schwacheit halben absterben / oder sonst in die ferne verraisen / in wölchen fällen jme solchs vergondet / vnd in continenti außgefürt werden soll. Wa aber sollich sorg vnnd gefahr nit vorhanden / Da wöllen wir / das mit der verhör fürgefaren / vnnd dem Widertheil sein zů(-) vnd Einred / biß nach eröffnung der Kundtschafft / vorbehalten werde.

Ob auch der jhen / wider wölchen der Zeügen verhör fürgenommen / auff das fürheischen / als nechst hieuor begriffen / vngehorsamlich außbleiben würde / mögen die Zeügen nicht dest weniger angenommen / beaidigt vnnd gehört werden.

Wann dann die Zeügen angenommen vnnd zůgelassen sind / sollen die den nachuolgenden Aid schwören / vnnd keiner des erlassen werden / Es were dann das beide Partheien den Zeügen den Aid mit freiem willen nachliessen.

(1. T., 1. K., 48) Der Zeügen Aide.


LXIIII (= 94) Der erst Theil

DIe Zeügen sollen schwören ein Aid zů Gott dem Herren / das sie in der gantzen sachen zwischen N. vnd N. die warheit jnen wissentlich wöllen sagen / für beide Partheien / keiner zů lieb noch zů leid / vnd das nit vnderlassen / weder vmb Gaab / Schenck / Nutz / Haß / Freündtschafft / Feindtschafft / Forcht oder anders / wie das Menschenhertz erdencken möcht / alles getrewlich vnd vngeuärlich.

Vnnd so die Zeügen also geschworen haben / soll ein jeder / in sonderheit in abwesen der Partheien vnd anderer / durch das Gericht vnd den Gerichs(-) oder Stattschreiber verhört / vnd sein sag ausser seinem mundt durch den Gerichts(-) oder Stattschreiber fleissigklich vnd getrewlich auffgeschriben / vnd bei den Acten behalten werden.

Man mag auch einem Redlichen / Geschickten / vnd Geschwornen Gerichts(-) oder Stattschreibern Committiern vnnd beuelhen Zeügen zůuerhörn / vnd die auffzůschreiben / Doch ob die Partheien dem Gerichsschreiber (!) oder Commissarien jemandt Zůadiungiern begern würden / Souer es dann ein Gericht / nach gestalt der sachen / not bedeüchte / solle das den Partheien auff jren kosten auch gestatt vnd zůgelassen werden.

Dieweil auch die gantz Hauptsach aller Gerichtlichen handlungen an vnnd auff der Beweisung oder Kundtschafft steht / Sollen deßhalben vnsere Amptleüt vnd Gericht / wa sie fürnemlich Amts halben / ex officio, die verhör der Zeügen über feldt einem andern Committiern würden / fleiß vnd auffsehens haben / jnen bekannte / frommen / redlichen / vn diser sachen geschickte Schreiber oder Commissarios fürzůnemen vnd zůerkenen / damit die verhör


LXV (= 95) Vom Gerichtlichen Proceß.

ordenlich / gebürlich / vnnd mit böstem fleiß verricht / auch keiner Parthei hierinn ichtz versaumpt werde.

Vnd sollen die verhörer dem Zeügen / so sie für sich nemen / die Klag oder Artickul / so einiche übergeben / vnd darauff der Zeüg gestelt / von Artickul zů Artickul / verstentlich / vnd einen nach dem andern fürlesen / vnd auff die selben eigentlich / souil jm wissend / sagen lassen.

So auch der / wider wölchen die Zeügen gefürt / Fragstück übergeben hette / souer dann dieselben zům handel dienstlich / sollen die Zeügen darauff auch gehört werden / vnd erstlich auff die gmein Fragstuck / demnach auff jeden Artickul / vnd dabei sonderlich übergebne Fragstuck.

Vnd ob gleich kein Fragstuck übergeben würden / so sollen doch nit destweniger die Zeügen / fürnämlich in fällen oder handlungen / dar an den Partheien sonders gelegen / auff nachuolgende gmeine Fragstuck / befragt vnnd verhört werden.

(1. T., 1. K., 49) Volgen gmeine Fragstuck.

DAs ein jeder Zeüg nach fleissiger erinnerung seins gethonen Aids / vnnd warnung vor dem Mainaid gefragt werde.

Wie alt er sei.


LXVI (= 96) Der erst Theil

Ob er in Keiserlicher Acht seie.

Ob er dem / so jnen zů Zeügen gestelt / mit Sippschafft / Schwagerschafft / oder sonst verwandt seie / vnd wie.

Ob jhme nichtzit verheissen oder gegeben seie worden / kuntschafft zůgeben.

Vnd ob er etwas nutz oder schaden ausser dem sig des fürenden theils zůhoffen oder zůförchten hab.

Item oder einem theil mehr günstig seie dann dem andern / vnd wölchem.

Vnd ob er von jemanden vnderricht seie / oder sich mit seinen Mitzeügen besprochen hab / wie er kundtschafft geben soll.

Darnach so zů den Artickuln geschritten würt / soll Zeüg bei jedem / den er warsagt / vmb vrsach seins wissens / auch zeit / Malstatt / vnnd andere vmbständ / eigentlich befragt werden.

Vnd letstlichen einem jeden Zeügen / er wird auff oder on Artickul / vor Gericht / oder vom Commissarien verhört / allwegen nach seiner verhörung sein auffgeschribne sage / ob er der also gestendig / fürgelesen / vnnd volgends gebotten werden / dieselben in gehaim zůhalten / biß nach eröffnung der Kuntschafft.


LXVII (= 97) Vom Gerichtlichen Proceß.

(1. T., 1. K., 50) Wie die Zeügen / so einem frembden Gerichtszwang vnderworffen verhört werden sollen.

WA auch jemandt Zeügen zůfüren hett / die dem Gerichtszwang / da die sach hanget / nit vnderworffen weren / mag er dem Gericht sollichs anzeigen / vnd Bitt(-) oder Compaß(-)brieffe jme zůerkennen begern / an die Richter / vnder denen die Zeügen gesessen sindt / dieselben auff ein gebrachte Artickul zůuerhörn.

Vnd sollen als dann vnsere Gericht solch Bittbrieff erkennen / vnd die selben / sampt den Artickuln vnd Fragstucken / so einiche übergeben / oder sonst mit vermeldung der bewerenden materi / den Richtern der angezeigten Zeügen verschlossen zůschicken / mit beger / sie wöllen zů befürderung des Rechten vnd der warheit die Zeügen / so jrm Gerichtszwang vnderworffen / für sich rechtlich erfordern / die selben beaidigen / vnd volgends einem jeden Gezeügen / in abwesen der Partheien vnd anderer Mitgezeügen / auff eingeschloßne Artickul vnd Fragstuck der bewerenden materi angekertes fleiß (wie recht ist) befragen / verhörn / jre Kundtschafft auffschreiben lassen / vnd mit aller verhandlung / so vor jnen ergangen / dem Gericht / vor wölchem die sachen onentscheiden schwebt / verschlossen zůschicken / wie dann das alles die gmein form vnnd stilus der Bittbriefe oder Imploratorien ferrer mit sich bringen.

Nach dem wir aber bericht werden / das vnsere Gericht

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LXVIII (= 98) Der erst Theil

sich hierinnen bißanher einer schlechten form gebraucht / als das sie allein den Partheien ein Vrkundt erkennter Kundtschafft mitgetheilt / vnd damit abgeferttigt haben / Lassen wir vns solchs auch nit gar mißfallen / in dem fall da ein Parthei eines gemeinen Compaß(-)brieffs / nit auff ein benannt Gericht oder Oberkeit / sonder allein in gmein begerte. Jedoch das allwegen in solchem Vrkundt ein beschluß vnnd begern vermeldt werd / ongeuärlich auff ein solch meinung / Das derwegen alle vnnd jede Gericht oder Oberkeiten / solcher Parthei jr begerte Kundtschafft / wie bei jnen gebreüchig vnd recht ist / zůuerhörn vnd einzůnemen onbeschwerdt sein wöll / das begeren sie in gleichem der gebür nach gegen jedem zůbeschulden.

(1. T., 1. K., 51) Von Dilation oder Schub / so zů fürung der Zeügen geben werden sollen.

VNd mögen vnsere Gericht / zů fürung der Gezeügen oder anderer beweisung / nit allein die erste / sonder auch die ander vnd dritt Dilation / doch auß bewegenden vrsachen / mit vorgender erkanntnus zůlassen.

Aber die vierdt Dilation / soll on hierzů sonderlich erforderter solennitet vnnd ansehenliche / treffenliche vrsachen / vnnd darauff geuolgter erkanntnus / nit gegeben werden.

Die solennitet aber / so zů erhalttung der vierdten Dilation gehörig / ist der gestalt geschaffen / das der jhen so dise


LXIX (= 99) Vom Gerichtlichen Proceß

vierdte Dilation begert / ein Aid zů Gott schwören soll / das er weder für sich selbst / noch durch andere der vorgehörten Zeügen sage erlernet hab / das er auch solche vierdte Production durch keinen betrug / list oder geuärde / sonder allein zů fürstandt vnd notturfft seins Rechtens begere / Vnnd das er die jhene / so er von newem zůuerhörn bittet / hieuor nit gewißt oder gehaben mögen.

(1. T., 1. K., 52) Von verhörung etlicher sonderer personen / als Stattknechten / Feldtschützen / Artzet vnd Handtwercksleütten. Von den Stattknechten.

WAs den geschwornen Stattknechten oder Bütteln vom Gericht jres Ampts halben aufferlegt / als fürheischungen oder ladungen für Gericht zůthůn / gebott oder verbott anzůlegen / vn(d) dergleichen sachen zůuerrichten vnd zůexequieren / So sie dann solcher jrer verrichtung bei jren Aiden Relation vnd anzeigung thůnd / demselben soll geglaubt werden / Es were dann / das das widerspil dem Richter dargethon vnnd erwisen würde. Was aber ein Stattknecht oder Büttel sonst ausserhalb seins Ampts / als hieoben vermeldet / Kundtschafft gibt / das soll nit weitter krafft haben / dann eines ander einigen Mannes sage.

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LXX (= 100) Der erst Theil

(1. T., 1. K., 53) Von der Feldtschützen Kundtschafft.

ES ist ein jeder geschworner Feldtschütz oder Knecht / dem zů rügen befolhen / in der sach die jm zů rügen befolhen / einig zů recht gnůgsam / einen oder mehr zůbesagen vmb einrügung / wann solche rügung nit berürt oder antrifft glimpff oder ehr / Wa aber solche sach berürt glimpff oder ehr / so steht die besagung zů erkan(n)tnus eines Gerichts / vnd soll doch in dem allem dem Gerůgten onabgeschlagen sein / ob er das begerte / sich zůentschuldigen / vnd das jme vnrecht beschehen / darzůthůn.

(1. T., 1. K., 54) Von verhörung der Artzet vnd Handtwercksleüt.

SO die Partheien leibs(-)verletzungen oder beschedigungen halben mit einander zů recht erwachssen / so sollen auff der Partheien begeren / oder des Richters gůtbeduncken die geschwornen / doch der sachen vnuerwandte vnd vnpartheyische leib(-) vnd wund(-)Artzet darumb verhört / vnd mit fleiß von jnen befragt vnd erlernt werden / wie die verletzung geschaffen / ob sie wol oder übel geheilet / was dem verletzten für schad / nachtheil oder verhinderung seiner handtierung darauff stande / ob er nit durch sich selbs / den Artzet / oder andere versaumpt oder verwarloßt worden / (et)c. Als dan(n) nach eingenomenem gůttem bericht der sachen / sonderlich aber auff glaubwürdige Deposition der Artzet / auch jrer geschicklicheit / vnd anderer notturfftigen vmbstenden /


LXXI (= 101) Vom Gerichtlichen Proceß.

darauff erkennen vnd sprechen / was recht vnd billich sein würdt.

Gleicher gestalt / so zwischen dem Artzet selber vnd dem Verletzten sich spänn zůtrügen des Artzetlons halben / vnd derwegen zů Recht fürkemen / werden sich vnsere Richter / auff verhör anderer vnpartheyischen Wundärtzet / nach erzölten hierzů gehörigen vmbstenden / mit Taxierung des Artzetlons / zůhalten wol wissen.

So aber jrrungen Macherlon vnd Arbeit halb / allerlei Handtwerck berürend / fürfülen / so sollen allwegen die Geschwornen Meister eines jeden Handtwercks / vmb das / so jr Handtwerck antrifft / verhört werden. Wa aber die Geschwornen nit weren / oder die sach sie selbs antreffe / sollen andere glaubwirdige Meister desselben Handtwercks darumb gehört / vnnd als dann nach gelegenheit darauff von vnsern Richtern erkennt werden / was recht vnd billich ist.

(1. T., 1. K., 55) Von Kundtschafften / so vor Befestigung des Kriegs / ad perpetuam rei memoriam eingenommen werden mögen.

VNd wiewol Zeügen oder Kundtschafften in Recht nit zůgelassen noch auffgenommen / ehe vnnd das Recht verfangen / vnd die zůstellen mit Recht erkennt werden / als hieoben vnder der Rubrick / Von befestigung des

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LXXII (= 102) Der erst Theil

Kriegs angeregt / Jedoch ob sach were / das die zeügen mit sorglicher kranckheit oder hohem alter beladen.

Item an ein ander entlegen ort zůziehen / oder sonst fer zůr aisen wegferttig / oder in schweren sterbenden leüffen weren / also das besorgt würde / man möchte die nit allweg gehaben / Derselben personen Kundtschafften mögen auch / vor verfahung des Rechten oder litis Contestation / im Rechten / auff des einen theils begern / eingenommen / doch das dem Gegentheil darzů verkündt / vnd die vrsach in den Kundtschafft(-)brieff geschriben vnd gemeldet werde. Vnd soll derselb Kundtschafft(-)brieff verschlossen bleiben biß das er im Rechten zů gebürlicher zeit geöffnet würdt.

Doch ist bei verhörung der zeügen / ad perpetuam rei memoriam, diser vnderscheid zůuermercken / Ob der jhen / so die Zeügen / als vorsteht / verhören lassen thůt / die klagende Parthei were / vnd sie sich solcher Kundtschafft jnnerhalb jarsfrist nit gebraucht / oder die verhör dem Gegentheil nit denunciert vnd zůwissen fügt / so verlischet die kundtschafft vnd würt von vnwürden. Vnd fahet das ermelt jar von der zeit an zůlauffen / da der Antwurter füglich mit Recht fürgenommen werden mag.

Wann aber der Antwurter die Kundtschafft also auffheben het lassen / dise Kuntschafft verlischt nit in jarsfrist / besonder bleibt für vnd für perpetuo in krefften / Vnd das auß volgender vrsachen / dieweil in des Klägers freier macht vnd willkure steht / siner gelegenheit nach / vnd wann er will / sein Widerparthei den Antwurtern zůbeklagen / Der Antwurter aber hat solche macht vnnd willkure nit / vnd můsse des Klägers warten / wann vnd zů wölcher zeit er von jme conueniert vnd beklagt werde.


LXXIII (= 103) Vom Gerichtlichen Proceß.

(1. T., 1. K., 56) Von eröffnung der Zeügen sagen / vnd eingelegter briefflicher Vrkundt.

WAnn nun die Kundtschafften gentzlichen volnfürt / sollen / zů eröffnung derselben / vnsere Gericht beiden Partheien ein Gerichtstag benennen / vnd dann auff den angesetzten Termin die eröffnung oder Publication in gegenwerttigkeit / vnnd auff beger beider theilen / volgender massen beschehen. Das der Richter die Kundtschafften offentlich verlesen lasse / oder ob die Kundtschafften lang / vnnd nit wol in gedechtnus zůfassen weren / das er beiden Partheien gerichtlichen anzeige / das die Kundtschafften für Publiciert vnd eröffnet gehalten werden sollen.

(1. T., 1. K., 57) Von Abschrifften der Gezeügen sag / vnnd wie darauff ferrer zůprocediern.

VNd mögen die Partheien vom Richter / wie sich gebürt / der eröffneten Kundtschafften abschrifften begeren / die jn auch zůgelassen / deßgleichen zug vnnd tag / nach gelegenheit vnnd grösse der handlung / gegeben werden sollen / jr notturfft dargegen fürzůwenden. Vnnd darmit das Recht / souil müglich / gefürdert / solle nach Publicierung der Kundtschafften / jedem theil ferrer nit / dann zwo Schrifften / oder zwo Reden zůthůn vnd einzůbringen

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LXXIIII (= 104) Der erst Theil

erlaubt sein / vnd darauff von beiden theilen allein mundtlich beschlossen werden.

(1. T., 1. K., 58) Von Einreden wider der Zeügen person.

OB sich dann einer vor der verhör / oder auch vor eröffnung der Zeügen sag Protestiert hett / wider der Zeügen person zů Excipiern oder Einred zůthůn / Oder ob einer gleich wol nit Protestiert / aber kundtlichen anzeigen möchte / das er die anfechtung der Zeügen person / allererst nach eröffneter Kundtschafft erfarn hette / der solle zů solcher seiner Exception oder Einred zůgelassen werden.

Ob sich aber jemandt vor eröffnung der Gezeügen sag / in massen obsteht / nit Protestiert hett / oder nit gnůgsam anzeigen kündte / das er die anfechtung wider der Zeügen person allererst nach Publicierung der Zeügen(-)sagen / erfarn / der solle mit seiner exception / contra personas Testium, nit mehr zůgelassen werden / Erschwöre dann zůuor einen leiblichen Aid / das er dieselbig Exception nit arger / gefahrlicher oder boßhafftiger weiß fürgenommen.

Ausser was vrsachen aber wider der Zeügen person Einreden geschehen mögen / das würdt oben bei der Rubrick / Wölche personen nit Gezeügnus geben mögen / ferner angezeigt.

Was auch hieuor von Einreden wider der Zeügen Person vermeldet / das solle nit von denen Zeügen / die


LXXV (= 105) Vom Gerichtlichen Proceß.

einer selbst gestelt / verstanden werden / Dann den Producenten oder Zeügen(-)fürer / seiner selbst gefürter Zeügen personen anzůfechten / von den Rechten nit zůgelassen.

(1. T., 1. K., 59) Von Einreden wider der Zeügen Sag / auch eingelegter Instrument vnd Briefflicher Vrkundt.

ES hab sich aber einer dessen Protestiert oder nit / so mag er nit allein wider seines Gegentheils / sonder auch seiner selbst Gezeügen sag / gebürend Exception vnd Einred thůn.

Vnd nämlichen / das der Gezeügen sage gar vnlautter vnnd zweiffenlich / also das darauß kein gewisser verstand zůnemen.

Item das der Zeüg jme selbst / in seiner sage widerwerttig seie.

Item das die sag von frembden hörsagen herfliesse.

Item das der Gezeüg bei gethoner seiner sag / kein vrsachen seines wissens angezeigt. Vnd der gleichen mehr gebrechen vnd mängel / so von Rechts wegen wider der Gezeügen sagen fürgebracht werden mögen / (et)c.

Wider die Instrumenten aber vnd Brieffliche Vrkundt /


LXXVI (= 106) Der erst Theil

das die selbigen ein offentlichen mangel oder falsch haben.

Item das die sachen anderst gehandelt / dann darinn begriffen.

Item das die Brieff radiert / geschaben / die Sigel zerbrochen / oder sonst argwönig / oder das die in Recht einkommen Brieff vnser selbs Satzungen / deßgleichen vnsers Fürstenthumbs Landtsordnungen vnnd Rechten / oder auch sonst den gemeinen geschribnen Rechten zůwider / oder da die in ander weg / durch gefährlichen betrug oder hinderfürung auffgericht vn(d) zůwegen gebracht / oder auch mit verschweigung der warheit / vnnd angebung der vnwarheit / vnnd sonst verdächtlicher / gefahrlicher weiß außgebracht oder erlangt worden weren.

(1. T., 1. K., 60) Ob nach eröffneter Zeügen(-)sage weitter Zeügen gefürt / oder Instrument eingebracht werden mögen.

WAnn auch die eröffnung der Gezeügen sag geschehen / sollen vmb verhüttung willen der Subornation / das ist gefahrlicher vnderrichtung der Zeügen / weitter persönliche Kundtschafften / auff die vorigen weiß Artickul / oder auff Artickul / die den selben stracks zůgelassen werden.

Doch ob einer wider die Zeugen jrer person halben


LXXVII (= 107) Vom Gerichtlichen Proceß.

Einred hett / vnnd die anfechten wölt / der mag derhalben zů außfürung derselben Einred wol weitter Zeügen stellen / die im Rechten genannt weren Reprobatorij probatoriorum. Vnnd solle in disem fall dem Gegentheil / wider solche Reprobatorios, auch Zeügen zůstellen erlaubt sein / Vnnd werden solche Gezeügen Reprobatorij reprobatoriorum geheissen. Weitter werden zů widerfechtung der Zeügen(-)person / in Recht kein Zeügen mehr zůgelassen.

Es mögen auch jeweilundt die hieuor verhörten Zeügen / von wegen jrer vnlauttern vnnd zweiffelhafftigen sagen vnnd Kundtschafften / so das den Richter für notwendig ansehe / ex officio, widerumb Examiniert vnnd gefragt werden / Jedoch das vnsere Richter alsdann ernstlichen gůtten fleiß fürwenden / darmit kein verdächtliche anstifftung oder vnderrichtung mit denselben Gezeügen gebraucht / sonder alle gefahrlicheit vermitten bleib vnnd fürkommen werde. Deßgleichen wa die Kundtschafften bei dem Gericht verlegt / oder verloren würden / mag man auch in solchem fall / wie oben vermeldt / die vorgehörten Zeügen widerumb Examiniern. Vnnd soll in disem letsten fall der Richter den Partheien den kosten abzůlegen schuldig sein.

Instrument aber vnd Brieffliche Vrkundt die mögen vor vnd nach eröffnung der Zeügen sag wol fürgebracht vnnd eingelegt werden. Doch das sollich einlag geschehe / eh vnd in der sach beschlossen werde. Außgenommen der fäll / in wölchen auch nach beschluß der sachen / vermög der gmeinen Rechten / Instrumenta fürgebracht werden mögen / wölches jeder zeit zů vnser gerichten erkanntnus stehn solle / wie in andern nachuolgenden Titteln weitter meldung beschicht.


LXXVIII (= 108) Der erst Theil

(1. T., 1. K., 61) Wie zůbeschliessen / vnd der Rechtsatz zůthůn.

Wann nun die Partheien jre notturfft fürgebracht / jre beweisung vnd anders gethon haben / wes sie in der sachen zůgeniessen verhoffen / sollen sie zů recht beschliessen. Wa auch einicher Theil ausserhalb gegrundter vrsachen zů Recht nit beschliessen wolt / sollen vnsere Gericht mit der andern Parthei oder jrem Anwaldt ausser Richterlichem Ampt beschliessen / vnd also die sach / vnangesehen der Gegenparthei Einred / für beschlossen annemen vn(d) halten.

(1. T., 1. K., 62) Ob den Partheien nach beschluß der sachen ichtzit weitters einzůbringen zůgelassen.

NAch beschehenem bschluß sollen vnsere Richter den Partheien ferners einzůbringen nit zůlassen. Es were dann / das die Partheien / oder eine der selben / mit jrem aid betheüren möchte / das sie sollich newe beweisung vnd ferner einbringen nit gefarlicher oder verzuglicher weiß begerten / sonder erst nach dem beschluß erfaren / vnd daruor kein wissens daruon gehabt hetten. Dann in disem fall mag der Richter auff jr begeren vnd erstattung des Aids / jnen / nach gestalt der sachen vnnd in erwegung derselben vmbstende / den Beschluß eröffnen / vnd ferners einzůbringen wol zůlassen.


LXXIX (= 109) Vom Gerichtlichen Proceß.

Doch so ist dem Richter in allweg onbenom(m)en / nit allein nach eröffnung der Kundtschafft / sonder auch nach beschluß der sachen / weitter erfarung vnd erkundigung von Ampt wegen / ex officio, zůpflegen.

(1. T., 1. K., 63) Von Beweisung durch Augenschein.

BEweisung durch augenscheinliche ersichtigung sollen vnd mögen auch nach beschluß der sachen / wa solches vor gethonem Beschluß begert / oder da es von den Partheien gleich nit begert / von vnsern Gerichten auß Richterlichem Ampt / so es die notturfft erforderte / vnd dem Widertheil / wie recht ist / darzů verkündt / zůgelassen oder eingenommen werden.

(1. T., 1. K., 64) Von Aiden / so zů ergentzung vorgeleister Kundtschafften volnfürt werden.

VNd im fall / da jemand sein fürbringen gleich wol zům theil semiplene, vnd also nit gnůgsamlich erwisen hett / würdt der Aid in supplementum, das ist / zů erfüllung der vnuolkomnen Beweisung / den Partheien ertheilt. Ob aber vnnd wie / auch wölcher Partheien solcher Aid auffzůlegen / das steht zů vnserer Gericht ermessigung vnd bescheidenheit / die sollen die sachen mit allen vmbstenden / anzeigungen vnnd vermůttungen sonders fleiß erwegen vnd ermessen / in was ansehen / erbar vnd dapfferkeit

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LXXX (= 110) Der erst Theil

jede Parthei / wölche auch der sachen am basten wissenhafft sei / vnd was jeder theil für den andern erwisen / auch derhalben bessere vermůttung für sich habe / dem selben als dann / vnd auß andern dergleichen bewegnussen / nach vnserer Gerichten erkanntnus / solcher Aid zůerstatten / aufferlegt werden mag.

(1. T., 1. K., 65) Von Bei(-) vnnd Endvrtheln / vnnd wie dieselben eröffnet werden sollen.

WAnn dann in der sachen endtlich beschlossen ist / sollen vnsere Richter alle eingebrachte Acta, zům fleissigsten vnd nach jrem besten verstandt stattlichen erwegen / vnd darüber (wie sie dann dessen / vermög jrer Gerichtspflicht / zůthůn schuldig) Vrthel fassen. Wa aber der handel so wichtig / dapffer oder auch irrig / das sich vnsere Vndergericht der Vrthel nit entschliessen kündten / mögen sie bei jren Obergerichten / wie von alter herkommen / oder aber / da der handel so gar im Rechten vn(d) desselben apicibus vnd scherpffinstiende (!) / bei den Rechtsgelerten rhat sůchen / in massen wir hieuor mehrmals befelch geben.

Vnd so das Gericht der Vrthel endtschlossen / souer dann diselbig definitiua, die den handel endtlich entscheidte / sein würde / soll dieselbig mit klaren worten (darauß man wol verstehn möge / das der beklagt eintweders fellig / oder entgegen ledig erkennt sei) in Schrifften verfasset / vn(d) an sitzendem Gericht vnnd gewonlicher Gerichtsstatt offentlich verlesen vnd außgesprochen werden. Wa aber Interlocutori


LXXXI (= 111) Vom Gerichtlichen Proceß.

tori oder Beiurthel / die nit krafft einer Endurthel auff jnen tragen / zůgeben / die mögen schrifftlich oder mündtlich eröffnet / vnnd allwegen in beiden obgemelten fällen der End(-) vnd Beiurtheln / zů eröffnung derselbigen / ad sententiam audiendam, beide Partheien oder derselben Anwäldt Citiert vnd fürbetagt werden. Doch soll es in Dorffgerichten / da nit Schreiber sind / hierinn wie von alter herkommen / gehalten werden.

Ob auch jemand sein recht durch ein Anwaldt gefürt / oder das etwan die Principalparthei / etwan der Anwaldt gehandelt hetten / so mögen vnsere Gericht die Vrthel auff den Anwaldt / oder auff die Principalparthei / oder auff sie beide stellen vnd setzen.

(1. T., 1. K., 66) Wie die Richter vmb kosten vnd schäden sprechen mögen

VNsere Richter sollen auch den / der die Endurtheln verloren / mit außsprechung der selbigen der obsigenden Parthei (so solches begert / oder ob es gleich nit begert / die sach aber also geschaffen / das der Richter das ex officio thůn mag) in kosten vnd schaden Condemnieren vnd fellig erkennen / Es were dann / das der verlustig theil billiche vnnd ansehenliche vrsachen zůrechten gehabt / Dann wa sich die also befenden / soll der Richter in dem ein billichs einsehen haben. Doch mögen vnsere Richter jnen die Tax vnd messigung derselbigen / auff des obsigenden vnderschidlich darthůn / vnd des verlustigten theils zů(-) vnnd

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LXXXII (= 112) Der erst Theil

Einred wol Reseruieren vnd vorbehalten / vnd auff selbigen / oder zů andern Gerichtstagen außsprechen.

Dergleichen mögen auch vnsere Richter / in außsprechung der Beiurtheln / den verlierenden theil in kosten vnnd schaden / desselbigen streits halben auffgangen / fellig erkennen / oder sollich kosten biß zům Endurthel vorbehalten.

(1. T., 1. K., 67) Von erkandten Kosten vnd schäden / wie die eingelegt / vnd vom Richter taxiert oder gemessigt werden sollen.

ERstlichs wann ein Vrthel außgesprochen / darinnen ein Parthei der andern / on ein bestimpte Summa / in kosten vnd schäden (als obuermeldet / auff vnderschidlich darthůn vnd messigung des Richters [et]c.) fellig erkennt worden / soll die ander obsigend Parthei / deren solche Zůerkanntnus beschehen / was sie in volnfürter rechtferttigung für expens / kosten vnd schaden / mit Biet(-) vnd Leggelt / auch Aduocaten(-) / Procurator(-) vnnd Schreiberlon / deßgleichen in ander weg auffgewendt / sampt gebürlichem gebreüchigem Anschlag jrer versaumnus / lautter / vnderschidlich / mündtlich oder schrifftlich nach einander benennen vnd darthůn.

Dargegen soll die Condemniert vnd verlustig Parthei / mit gleicher Ordnung in gmein vnd sonder / jr gebürlich


LXXXIII (= 113) Vom Gerichtlichen Proceß.

Einred / warumb solche Expens / kosten / schäden vnd versaumnus / benannter oder verzeichneter Posten / eintweder gar oder zům theil / oder doch nit also verzeichneter oder bestimpter massen so hoch (et)c. / erkennt oder gemessigt werden möchten / vnderschidlich vnd verstentlich für(-) vnd einbringen.

Wa dann darauff von beiden theilen jr gebürlich zů(-) vnd Einred gegen einander gehört / vnnd diser stritt zů erkanntnus gebetner Tax gestelt / sollen nach fleissiger erwegung der sach vnnd allerlei vmbstenden / ein Gericht sich einer billichen / gewissen vnnd bestimpten Tax oder Summa vergleichen / vnd volgends / nach gelegenheit der personen oder grösse der taxierten Summa gelts / dem / der die Expens / kost vnd schäden fürgebracht / glübdt oder Aid aufferlegen / darmit zůbetheüren oder zůbehalten / das er vnder solcher taxierten Summa diser Rechtferttigung halb nit erlitten vnd außgeben / vnd dann nach erstattung der selbigen gelübt oder Aids erkennen / das der Condemniert Gegentheil solche Taxierte Summa bar / oder in einer benannten zeit / dem obsigenden zůbezalen schuldig sein soll.

Vnd wiewol in solcher Taxation vnd messigung ermelter eingebrachter kosten vnnd schäden kein gewisse Regel füglich mag geben werden / von wegen vngleicheit der personen / sachen vnnd ortten / sonder solchs fürnemlich zů ermessung vnd bescheidenheit des Richters stehn soll. Jedoch darmit er etlicher massen ein Information haben mög / dieselbige Taxation nach gelegen vnd billicheit der sachen / auch vmbstenden zů moderiern vnd zů messigen / so haben wir nachuolgend weg vnd ordnung in gmein hierinn geben vnd anzeigen wöllen.

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LXXXIIII (= 114) Der erst Theil

(1. T., 1. K., 68) Tax(-)Ordnung.

ERstlich sollen alle Fürbiett(-) / Leg(-) oder Gerichtgelt / deßgleichen des Statt(-) oder Gerichtschreibers breüchiger taxierter lon vmb Verhörung der Zeügen / auch vmb Briefflicher Vrkundt / oder anderer notwendiger Producten vnnd Acten / Copien / vnd was dergleichen anderer vnuermeidenlicher / auffgewendter expens weren / erkennt vnd Taxiert werden.

Am andern / so die sachen dermassen geschaffen / das die Partheien / Fürsprechen oder Aduocaten brauchen müßten / vnnd deren nit gerathen möchten / so soll derselbig kost auch der billicheit nach gemessigt werden. Nemlich / wa ein Gericht gmeine bestelte Fürsprechen hette / vnd die Partheien sich deren gebrauchen würden / da soll es / souil jr belonung belangt / bei gewonlicher vnnd gesetzter Tax bleiben. So aber ein Gericht kein bestelte Fürsprechen hette / vnnd die Partheien wolten auch keinen auß dem Ring nemen / oder wa gleich bestelte Fürsprechen weren / die Partheien wolten aber von grösse vnnd wichtigkeit der sachen wegen gelert Aduocaten haben / so dann mündtlich gehandelt / soll einem für ein Gerichtsstandt / der ein halben tag weret / sibenschilling / oder so er ein gantzen tag mit zůbringen müßte / zehen schilling heller für sein belonung taxiert. Wa aber schrifftlich Procediert / da soll von einer jeden gmeinen schrifft neün schilling heller erkennt vnd taxiert werden. Es were dan(n) das der Richter von Ampts wegen oder auff anrüffen der Aduoacten oder Partheien / nach gelegenheit der sachen / auch der mühe vnd arbeit


LXXXV (= 115) Vom Gerichtlichen Proceß.

billichs einsehens haben / vnd minder oder mehr sprechen. Würde auch der Richter befinden / das sich eine oder die ander Parthei vndienstlicher oder überflüssiger Fürträg oder Schrifften gebraucht hette / als dann solle es zů seinem bedencken stehn / nichts oder etwas für die selbige zůerkennen.

Für das dritt / wa der obsigend theil / dem die kosten zůerkennt / in solchem Rechten über feldt von Hauß ziehen / vnnd deßhalb zeren müssen / soll jme für jedes hierzů gebrauchten tags zerung / fünff / oder auff das wenigst vier schilling heller taxiert werden. Es were dann das sollich obsigend Parthei / nit ein gmeiner Baurß(-) oder Handtwercks(-)mann / oder Burger der zů fůß gieng / sonder in sein selbs handlungen vn(d) eigen geschefften zů reitten im gebrauch hette / als dann mag der Richter nach ansehen der person / vnd gestalt der sachen / wol ein höhere Tax schöpffen / vnd auff ein Mann vnd Pferdt tags von fünff biß auff acht batzen vngeuarlich sprechen vnd messigen.

Zům vierdten / souil auch den zůerkennten abtrag der obsigenden Parthei / so jr auß versaumnus in werendem Rechten endtstanden / belangt / soll selbiger nach Condition / handtierung oder wesender obsigenden Parthei / auch erwegung aller anderer vmbstenden / die wir dem Richter diß orts mit allem fleiß zůbedencken heimstellen / auff das aller bilichst gemessigt vnd taxiert werden.

Letstlich wöllen / setzen vnd ordnen wir auch hiemit / das alle vnsere Amptleüt vnnd Gericht / in verfassug der Vrtheln / gůtt fleiß vnnd auffmerckens haben / mit was vrsachen vnnd fügen die Partheien die sachen fürgenommen. Vnd wa sie würden befinden / das einiche Parthei ein

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LXXXVI (= 116) Der erst Theil

freuenliche vnd můttwillige rechtferttigung erweckt vnd fürgefürt / dieselbigen nit allein in die kosten vn(d) schäden / sonder auch in ein Geltstraff Condemnieren vnd fellig erkennen / in massen hieoben vnderm Tittel / Von Theilung des Gerichts / (et)c. / zůend auch gesetzt vnnd ferner erklärt worden ist

(1. T., 1. K., 69) Von Execution oder volnziehung der Vrtheln.

WAnn dann ein Vrthel an vnsern Statt oder andern Nidergerichten ergangen / vnnd daruon nit Appelliert / oder ob gleich wol Appelliert / aber die selbig Appellation ausser offenbaren vrsachen in recht nit statt hette / oder die Appellierend Parthei hett sich der Appellation verzigen / oder die sonst verlassen / vnnd also die Appellation verlassen were / so solle der obligenden Parthei / auff jr anrüffen / gebürlich Execution vnd volnstreckung der Vrthel geschehen. Doch das der Widertheil darzů Citiert vnd gefordert: vnnd ob er rechtmessig vrsachen / zů verhinderung der Execution / fürbringen wolt / soll er darinn / nach ordnung der Recht / gehört werden.

In volnziehung aber der Vrtheln / souer dieselbig in actione reali (auff haab vnnd gütter / die der Kläger als sein eigenthumb angesprochen / gestelt) ergangen / als da vmb ein Hauß / Acker / Weingarten / Wisen / Pferdt / Ochsen / oder dergleichen gůtt oder ding geklagt were / so soll zůuor vnd ehe die volnstreckung geschicht / dem verlustigten theil gebotten werden / solch gůtt oder ding in gewisser / vnd von


LXXXVII (= 117) Vom Gerichtlichen Proceß.

dem Richter bestimpter / doch vnuerlengter zeit / dem Kläger einzůraumen / oder zůzůstellen. Vnnd da er in sollicher angesetzter zeit vnnd Termin das nit thette / soll als dann durch die Amptleüt vnd Gericht die Volnstreckung würcklich beschehen / also / das das gůtt oder ding von dem Beklagten mit der that genommen / vnd dem Kläger zůgestelt werde.

Wa aber die Vrthel in actionibus personalibus, das ist in Personlichen Klagen / als vmb schulden vnd dergleichen (da einer dem andern ausser eim Contract etwas zůgeben oder zůthůn Obligiert vnnd verbunden) gesprochen: wiewol nun die gmeinen Recht hierinnen vier Monat benennen / so wöllen wir doch auß sondern vns darzů bewegenden vrsachen / das vnsere Amptleüt vnnd Gericht in solchen fällen / die zeit der Execution über ein Monat nit geben. Es weren dann / nach wichtig(-) vnd gelegenheit der sachen / sondere vrsachen vnnd bewegnussen vorhanden / darumb solcher Termin zůerstrecken / wölches zů vnser Gerichten erkanntnus stehen solle. Vnd wa solche bestimpte zeit der Execution von dem Condemnierten oder verlustigten theil nit gehalten / so solle als dann zům angriff vnd Pfandung geschritten werden / Alles mit maß vnnd ordnung / wie derhalben hernacher vnder der Rubrick / Von Angriff / Pfandung vnnd Verganttung (et)c. / Folio cxij. lautter vnd klärlich zůuernemen geben würdt.

Vnd soll das / so von Execution der Vrthel erst oben geredt / wann die Vrthel in jr krefft kommen vnnd rechtmessig ergangen / auch on all Einred der Widerparthei im Rechten bestehn / vnd jren Volg erlangen mag / verstanden werden. Da aber die Vrthel für nichtig / auch vnrechtmessig / vnnd sonderlich dermassen von dem verlustigten


LXXXVIII (= 118) Der erst Theil

theil angefochten / als ob die dem Rechten vnnd billicheit nach nit solte volnzogen werden / soll als dann solche Exception oder Einred nullitatis sententiæ, nichtigkeit der Vrtheln gehört / vnd darinn / wie vnder der nechstuolgenden Rubrick vnderschidlich gesetzt vnnd angezeigt / gehandelt werden.

(1. T., 1. K., 70) Von nichtigkeit der Vrtheln / vnd da die angezogen / wie sich darinn zůhalten.

SO dan(n) zůr zeit der Execution / von dem Condemnierten oder verlustigten theil die nichtigkeit der Vrthel angezogen / vnd also de nullitate sententiæ Excipiert vnnd vermeint würde / Solche Vrthel dem rechten vnd billicheit nach nit zůuolnstrecken sein / soll der Excipient gleich vor Gericht / in gegenwerttigkeit des obligenden Widertheils / vnd desselbigen zů(-) vnd Einred gehört / Vnd da sich der embieten thet / in continenti, also bald / oder inner vierzehen tagen / oder auffs lengst in Monatsfrist / sein Exception zůerweisen vnnd endtlich außzůfüren / soll jme solchs gestattet / vnd hiezwischen die Execution eingestelt werden. Da aber solch Exception / nit dermassen begründt oder geschaffen / das sie in continenti, jetzbestimpter kurtzen zeit möchte bewisen vnd außgefürt werden / sonder lengern Proceß altiorem indaginem, erfordert / soll als dann nicht destweniger mit volnstreckung der Vrthel fürgefarn / vnd doch dem Excipienten sein Exception / auch nach beschehener volnstreckung der Vrtheln / außzůfüren vorbehalten / vnd darüber erkennt werden souil recht ist.

Vnd wiewol die gmeine Recht vil vnnd mancherlei fäll


LXXXIX (= 119) Vom Gerichtlichen Proceß.

auch weg erzölen / in den sich nichtigkeit der Vrthel zůtregt / darauß dann Exceptio nullitatis eruolgt / so haben wir doch zů einer kurtzen Information / allein etliche derselbigen allher setzen / vnnd der überigen halb zům gmeinen Rechten Remittiern vnd ziehen wöllen.

Vnd erstlich entsteht Nullitas, nichtigkeit der Vrthel / wann von einem vntauglichen oder vnbequemlichen Richter / a non suo uel incompetenti Iudice, die Vrthel gefelt vnnd außgesprochen.

Oder zům andern / so die Vrthel auff ein anders gestelt / dann in der Klag begert worden.

Oder zům dritten / da die Substantial / wesenlich Ordnung vnd Proceß des Rechten nicht gehalten / Als da einer zům Rechten nit Citiert oder fürgeheischt / Lis nit Contestiert / das Recht nit verfangen / oder die Vrthel / wann die definitiua, ein Endurthel were / nit in Schrifften außgesprochen würde. Wölches letst wir allein auff solch vnsers Fürstenthumbs Gericht / die jr bestelte Gerichtschreiber bißanher gehabt oder noch hetten / verstanden haben wöllen.

Oder zům vierdten / da die Vrthel an einem Son(-) oder Feiertag / dauon hieoben vnder seiner Rubrick meldung geschehen / außgesprochen.

Oder zům fünfften / da der Richter in einer sach / die ein ringer oder höher Sum(m) betreff dann sein Jurisdiction vnd gewalt sich erstreckt / daruon hernacher anregung beschicht / geurthelt.


XC (= 120) Der erst Theil

Oder zům sechsten / da die Vrthel weder ledigzölung noch verföllung / nec absolutionem, nec condemnationem, noch derselbigen gleichemessigs æquipollens, in sich hielte / vnd also an jr selbs vngewiß / zweiffelig vnd vnuerstendig wer.

Oder zům sibenden / da ein Vrthel in gleicher sach / wider ein vorgende Vrthel / so in jr krefft vnnd würckung kommen / außgesprochen.

Oder zům achtenden / da die Vrthel ein offenbaren irthumb Rechtens / expressum Iuris errorem, in jr hette / vnnd also offenbarlich / vnbillich vnd wider die recht were.

Oder zům neündten / wa die Vrthel auß falscher Kundtschafft oder Instrumenten / darauff sich der Richter gegründt / ergangen vnd außgesprochen.

Oder zům zehenden / wa die Vrthel von einem Richter / der mit gelt / schenckin / gaben oder andern dergleichen corrumpiert vnd bestochen / geben wer.

Wie dann dise vnd ander dergleichen mehr fäll im Rechten begriffen / vnd daselbst jr weitter außlegung / auch verstandt zůfinden / dahin wir vns referieren vnd ziehen thůn.


XCI (= 121) Vom Gerichtlichen Proceß.

(1. T., 2. K., pr) Von Appellationen vnd Proceß / der andern Instantz.

DIeweil die Recht die gůtthat der Appellation / Beneficium appellationis heilsamlich erfunden / eingefürt vnd gegeben haben / darmit der / so von dem ersten Richter mit der Vrthel oder sonst vnbillich beschwert / desselbigen sich in anderer Instantz / bei den obern vnd höhern Richtern widerumb erholen vnd zů billichem Rechten kommen möge: so haben wir deßhalben auch vnsern Gerichten vnd Vnderthonen / sich hierinn der gebür wissen zůhalten / nachgesetzte maß vnd ordnung zůgeben nit vnderlassen wöllen.

(1. T., 2. K., 1) Wie die Appellation geschehen mög.

WA nun zwischen den Partheien an vnsern Vndergerichten entlich geurtheilt / vnnd sich ein theil mit der Vrthel beschwert zů sein vermeinen oder befinden würde / so mag die selb beschwert Parthei durch sich selbs / oder jren volkomnen Anwaldt / zů stund nach eröffnung der Vrthel / in gegenwertigkeit der Richter vnd Widerparthei / mündtlich vnd on schrifft von ermelter Vrthel Appellieren / Vrthelbrieff vnd Apostel begeren / Vnd so solchs geschehen / soll selbige Appellation in massen / vnd wann / vnd wie die beschehen / in den Vrthelbrieff oder Acten gesetzt werden.

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XCII (= 122) Der erst Theil

Wann aber einer nit von stund an / nach eröffneter Vrthel Appellieren / sonder deren ein bedacht nemen wolt / oder in ander weg fürsorg / das er nit formlich Appelliert hette / der mag dan nocht innerhalb zehen tagen / den nechsten stracks nach ergangner Vrthel anzůrechnen / in schrifften oder on schrifften / mündtlich Appelliern vor einem Gericht / da die Vrthel ergangen / oder vor dem Amptman / so bei der Vrthel gesessen / oder zweien Richtern / oder da er die nit gehaben möcht / sonst vor zweien erbaren vnd redlichen Mennern / oder vor einem glaubwirdigen Notarien vnnd Gezeügen (et)c.

Vnd ist dem Appellanten / so Appellieren will / gnůgsam das er sag / Ich Appellier oder berůff mich der Vrthel / oder / Ich bin mit diser Vrthel beschwerdt / oder zeüch selbige an mein Obergericht / oder an das Hoffgericht (et)c.

(1. T., 2. K., 2) Wa hin Appelliert / vnd wie hoch die Hauptsach sein müß / darinn Appelliert werden möge.

WAnn dann ein Vrthel in einer sach / die allein fünff pfundt heller oder darunder betrifft / ergangen / soll es allenthalben onappelliert dabei bleiben.

Betreffe aber die sach über fünff / biß auff zehen pfundt / so mag von Dorffgerichten / an das nechst oder Stattgericht wol Appelliert werden / dabei es auch bleiben soll.


CXIII (= 123) Vom Gerichtlichen Proceß.

Da aber ein Vrthel an einem Statt(-) oder Dorffgericht ergienge in einer sach / die mehr dann zehen vnd nit zweintzig pfundt betreffe / dauon mag an sein gebürend Obergericht auch wol Appelliert werden / dabei es auch gleichsfals bleiben. Vnd soll das in allen jetz erzölten fällen also gehalten werden: die sachen betreffen dann die Ehr / Ehehafftinen (!) / Dienstbarkeitten / vnd dergleichen / daruon mag wol Appelliert werden.

Würde aber die Ansprach zweintzig pfundt oder darob / an schuldt oder wird / antreffen / so ist dem Appellierenden theil zůgelassen / von dem Statt(-) oder auch Dorffgericht an das nechst Ober(-) Statt(-) oder vnser Hoffgericht / seinem willen vnd gefallen nach / die Appellation fürzůnemen vnd zůuolnfüren.

(1. T., 2. K., 3) Wa von der Vrthel nit Appelliert / soll selbiger volnstreckung geschehen.

DOch so der massen / wie ob bestimpt / in zehen tagen von Endurtheln nit Appelliert / so ist dieselb Vrthel als dann in krefften gangen / darüber auch / in massen oblaut vnd hernach volget / gebürlich Execution soll geschehen.

(1. T., 2. K., 4) Wann an frembde oder außländtsche Gericht möge Appelliert werden.

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XCIIII (= 124) Der erst Theil

WA die Rechtferttigung vnd handlung vnder vnsern Vnderthonen sich haltet / soll keinem theil gestattet werden / an außländische Gericht zů Appellieren / sonder sollen sie mit der Appellation bei jrem nechsten Obergericht oder vnserm Hoffgericht / wölches vnder den dem Appellierenden theil gefellig / wie oben angezeigt / vermög vnsers Fürstenthumbs freiheit vnd Landtsordnung / bleiben.

Wa aber ein Außman oder frembder / der vnserm Fürstenthumb nit zůgehörig / vnserer vnderthonen einen vor seinem ordenlichen Gericht fürnemen / vnd vom selben Appellieren würde / soll jme die Appellation an vnser Hoffgericht anderst nit / dann wie vnsern Vnderthonen / vnd hieoben vermeldt / gestattet werden. Vnd wo der selbig vor vnserm Hoffgericht sich ferner für das Keyserlich Chammergericht zů appellieren nit verzeihen wolte / in disem fall soll vnsern vnderthonen gleicher gestalt an das Keyserlich Chammergericht zů appellieren auch zůgelassen sein.

(1. T., 2. K., 5) Wann vnd wie der Appellant Apostel vnd Gerichts(-)Acta begern / vnd die gethonen Appellation dem Richter verkünden soll.

WElcher dann / als obuermeldt / innerhalb zehen tagen von einer Vrthel geappelliert hatt / der soll fürderlichst bei dem Richter ansůchen vnd bitten / jme Apostolos vnd Gerichts(-)Acta mitzůtheiln. Dann wa solchs vom Appellanten vnderlassen / vnd innerhalb dreissig tagen / von gesprochner Vrthel anzůrechnen / nit beschehe / so soll die Appellation / als verlassen / gentzlich gefallen / vnd verloschen sein.


XCV (= 125) Vom Gerichtlichen Proceß.

Darzů wölcher vor zweien erbarn Mennern / oder vor eim Notarien vnd Gezeügen / wie obgesetzt / Appelliert hette / derselbig soll auch die Appellation dem Richter / von dem sie geht / in zehen tagen / den nechsten nach dem sie beschehen / Insinuiern vn(d) verkünden. Dan solte das vnderlassen / vnd von dem Vnderrichter darüber auff anrüffen der obsigenden Parthei / mit volnstreckung der Vrthel fürgefarn werden / dasselbig / das also durch jn gehandlet / soll nit für Attentata oder Newerungen geachtet / noch der Appellant darüber / als über Attentaten gehört / sonder biß zů erörterung der Hauptsach behalten vnd eingestelt werden.

(1. T., 2. K., 6) Wie die Statt(-) oder Gerichtsschreiber die Acta ferttigen / dem Appellanten verkünden / vnd von Gericht darzů gehalten werden sollen.

DIeweil auch zů zeitten die Partheien von vnsern Statt(-) vnd Gerichtschreibern mit langsamer ferttigung der Acten verhindert / Damit dann auch dißfals menigklich zů vnuerzognem Rechten gefürdert werde / so setzen vnd ordnen wir auch hiemit / sobald der Appellant die Gerichts(-)Acta begert / das vnsere Amptleüt vnd Gericht / vnsern Statt(-) oder Gerichtschreibern zůhandt ein benannte zeit die Acta darinn vnuerhindert zůferttigen / nach gestalt vnd gelegenheit der handlung / bestimmen / auch darmit sie inbestimpter zeit geferttigt werden / ernstlich darob halten sollen.

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XCVI (= 126) Der erst Theil

Es sollen auch vnsere Statt(-) vnd Gerichtsschreiber / wann die Acta geferttigt / sollichs als bald dem Appellanten verkünden / vnd den tag / darauff dem Appellanten die verkündung zůkommen / auff die Acten verzeichnen.

(1. T., 2. K., 7) In wölcher zeit / vnd wie die Appellation bei dem Ober(-) vnd Hoffgericht angebracht vnd eingelegt werden soll.

SO dann die Gerichts(-)Acta geferttigt / vnnd erzölter massen dem Appellanten verkündet / da soll der Appellant die selbige innerhalb zweintzig tagen / gleich von zůkommener verkündung anzůrechnen / bei dem Obern oder Hoffgericht / dahin sie geappelliert / mit gebürlichem Leggelt einlegen. Dann wa er das nit thäte / vnd seümig erschine / dessen Appellation soll hernacher als desert / gefallen / vnd deßhalben vom Ober(-) oder Hoffrichter nit angenommen werden.

(1. T., 2. K., 8) Warnung.

VNd dieweil obgesetzt Fatal / inner wölcher zeit die Gerichts(-)Acta begert / vnd volgends eingelegt werden sollen / wa sie übergangen / nachtheilig. Darmit dan(n) mäniglich gewarnet / vnd sich niemandt der vnwissenheit zůbeklagen vnd zůentschuldigen habe / auch dise vnser Ordnung in gang vnd übung gebracht werde. So setzen vnd ordnen wir / hiemit ernstlich gebietend / das vnsere Amptleüt vnd Richter / vor denne sampt oder sonderlich / als obuermeldt /


XCVII (= 127) Vom Gerichtlichen Proceß.

geappelliert würdt / als bald den Appellierenden Theil erinnern sollen. Nemlich das er mit gethoner Appellation der sachen noch nit genůg gethon / sonder wa er seiner Appellation zůgeniessen verhoffe / das er auch schuldig / fürderlichst vnd auffs lengst in dreissig tagen / von gesprochner Vrthel anzůrechnen / die Apostel vnd Gerichts(-)Acta zůbegern: vnd wa jme die geferttigt / vnnd vom Gerichtsschreiber verkündt / die selbig auch inner zweintzig tagen von zůkomner verkündung zůzöln / beim Ober(-) oder Hoffrichter / mit gebürlichem Leggelt einzůlegen / Dann wa er deren eins vnderliesse / das hernacher sein Appellation gentzlich gefallen sein / vnd nit mehr angenommen würdt.

(1. T., 2. K., 9) Von außbleiben vnd vngehorsame der Partheien.

NAch dem dann die Appellation ob angezeigter massen eingelegt / vnd darauff tagsatzung eruolgt ist / sollen auff angesetzten Rechtstag die Partheien vorm Oberrichter erscheinen / die Appellation Prosequiern / vnnd mit selbiger in Recht / wie sich zůthůn gebürt / fürfarn.

Wa sich aber zůtrüg / das der Appellant auff den angesetzten Rechtstag nit erschin / vnd kein redlich entschuldigung von seinet wegen für Gericht selbiger zeit würde eingebracht / so soll er auff des Appellaten / so zůgegen ist / vnd als der gehorsam erscheint / beklagen vnd anzug / contumax oder vngehorsam / vnd jme Appellaten kosten vnd schaden selbiger tagsatzung halb auffgeloffen / abzůlegen schuldig erkennt / vnd ferrer nit / er hab dann zůuor solchs erlegt / mit

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XCVIII (= 128) Der erst Theil

seiner Appellation gehört / darzů auff ansůchen des Appellaten / ein anderer Rechtstag zů Prosecution vnd volnfürung der Appellation weitter peremptorie fürgenommen vnd anesetzt / auch beiden theilen gewißlich vnder augen oder zů hauß verkundtlich in schrifften verkündt / vnnd derselbigen verkündung neben anderm außtruckenlich einuerleibt werden / Nemlich das er Appellant zů solchem tag durch sich selbs / oder sein volmächtigen Anwaldt / wie sichs gebürt / nit erschinen / sodner abermals vngehorsam außbliben / das als dann auff seins Gegentheils des Appellaten gehorsamlich erscheinen vnd anrüffen / die Appellation für desert / gefallen vnd erloschen / vnd nicht destweniger er / wie hieuor dargethon / in expens fellig erken(n)t werden soll. Begeb sich dann ferrer / das der Appellant / auch auff den andern angesetzten Rechtstag abermals vngehorsamlich außblibe / vnnd weder durch sich selbs / noch durch ein volkomnen Anwaldt erschine / Vnd aber der Appellat als gehorsam zůgegen were / soll auff des Appellaten begern vnd anrüffen von vnsern Obern oder Hoffrichtern die Appellation / wie obuermeldt / für desert / vnd darzů der Apellant dem Appellaten auffgelauffen kosten vnd schaden selbigs tags abzůlegen / schuldig gesprochen werden. Es were dann / das der Appellat der Appellation ferner in principali zůgeniessen hoffet / vnd deßhalben / mit volnfarung der selbigen / fürzůfarn begern würde / Soll er / fürnemlich / so er zůuor sich erklärt / solcher Appellation / als gmein / auch zůgebrauchen vnd zůgeniessen / oder sonst deßhalb erhebliche vrsach fürbrächte / hierinn gehört / vnnd als dann / wie sich in Recht gebürt / weitter procediert vnd erkennt werden / was recht sein würdt.

Wa aber der Appellant auff den andern angesetzten tag erschine / vnd dem Appellaten kosten vnnd schaden seines ersten außbleibens ablegte / soll er auff sein beger in volnfürung


XCIX (= 129) Vom Gerichtlichen Proceß.

rung der Appellation gehört / vn(d) / wie sich gebürt / in selbiger zů procediern zůgelassen werden: fürnemlich / wa er seines ersten außbleibens erbar vnnd rechtmessig vrsach fürbrechte. Wa er aber seins außbleibens nit gnůgsam vrsach darthet / es möchte dann als dann die vngehorsame als groß erscheinen / vnsere Ober(-) vnnd Hoffrichter solten jme von Ampts wegen / nach gestalt vnd gelegenheit der person vnd sachen / auch ferner eingeltstraff aufferlegen / wölchs dann zů jrer trkanntnus (!) stehn soll.

Wa sich dann fügt vnd begeb / das der Appellat auff den ersten tag / on ehehafft vnd redlich vrsach außblib / vnd der Appellant als der gehorsam erschine / soll auff des Appellanten beger / gleicher gestalt wie oben / der abwesend Appellat als contumax oder vngehorsam / dem gehorsamen Appellanten in kosten vn(d) schaden / auff selbige tagsatzung auffgelauffen / fällig vnd dan(n) ein anderer Rechtstag peremptorie angesetzt / vnd beiden theilen darzů verkündet werden.

Wa auch weitter auff den andern angesetzten Rechtstag der Appellat vngehorsamlich vnnd onrechtmessig vrsach außblib / vnd der Appellant gehorsamlich erschine / mit beger in der Appellation(-)sach für zůgehn / soll er auff solch sein beger gehört vnd zůgelassen / vnd in der Appellation(-)sach / mit Justificierung der Formalien / vnd sonst in der Hauptsach / wie sich nach ordnung Rechtens gebürt / vnd hernach volgt / als ob der Appellat zůgegen / in contumaciam Procediert vnd fürgangen werden.

(1. T., 2. K., 10) Wie in Appellation(-)sachen procediert vnd fürgangen werden soll.


C (= 130) Der erst Theil

(1. T., 2. K., 11) Der Formalien halb.

Wann die Partheien in Appellation(-)sachen vor vnserm Ober(-) oder Hoffgericht auff außgangen ladung fürkommen / sollen sie sich mit ermeldung empfangner tagsatzung / als die gehorsamen / vnnd durch sich selbs oder jre Anwäld zům Rechten geschickt / anzeigen vnd erbieten / in der Appellation(-)sach wie sich gebürt / zů procediern vnnd fürzůgehn / Vnd als dann erstlich die Formalia der Appellation / zů gründung der Jurisdiction vnd Gerichtszwang vnserer Ober(-) vnnd Hoffgerichts / Justificiern vnd fürbringen. Nemlich der Appellant / das er rechtmessig / vnd innerhalb zehen tagen Appelliert / Apostel vnd Gerichts(-)Acta in bestimpten dreissig tagen erfordert / selbige nach überantwurttung / in rechter zeit der zweintzig tag / mit gebürlichem Leggelt eingelegt / vnnd dergleichen / dauon oben gehört / Oder das der Appellant in genere, mit gmeinen worten sag / das die Formalia von jme gehalten / vnd hiemit sölliche wöll Justificiert haben / mit beger / jne in der Hauptsach anzůhören. Entgegen der Appellat sein Einred thůn / wa er anderst eine oder mehr hett / vnd mit warheit anzeigen kan / als das nit in gebürlicher zeit der zehen tag / sonder nach verscheinung der selbigen Appelliert /

Das die Apostel vnd Gerichts(-)Acta nit nach ordnung diß Landtrechten eingelegt / vnd die Appellation desert oder verlassen seie.

Das die sach ringfüger / dann die an Ober(-) oder Hoffgericht / laut diß vnser Ordnung / mög Appelliert werden.

Das der Appellant uerus & (et) notorius contumax, ein warer vnd kundtbarer vngehorsamer seie / der im Rechten nit Appellieren mög.


CI (= 131) Vom Gerichtlichen Proceß.

Das von einer Interlocutori oder Beiurthel geappelliert / darinn Appellatio nit statt hab.

Das von Freuel oder Malefitz Appelliert sei.

Vnd dergleichen mengel / so oben vnd nachher der leng nach erzölt / darauß sich ein jeder leichtlich ferrer zůberichten hat.

Wa dann die Partheien einander jrer fürträg diser Formalien nit gestendig / mögen vnd sollen sie zů beweisung selbiger / durch besichtigung der Acten oder sonst in ander weg / zůgelassen werden. Vnnd so sich da befende / das nit formaliter vnd rechtmessig Appelliert / soll die Appellation nit angenommen / sonder von vnsern Ober(-) vnd Hoffrichtern aberkennt / vn(d) der Appellant dem Appellaten in kosten vnd schaden / nach messigung des Richters / Condemniert werden. Wa sich aber erscheint / oder der Appellat bekennt / recht vnd wol Appelliert sein / sollen vnser Ober(-) oder Hoffrichter die Appellation annemen / vnd darinn / wie sich gebürt / procediern vnd fürgehn lassen.

(1. T., 2. K., 11) Der Materialien halb.

SO dann die formalia der Appellation Justificiert vnd gerecht erfunden / vnnd die materialia, oder hauptsach für handen zůnemen / mag der Appellant das factum oder die geschicht / darauß die rechtfertigung der Appellation entstanden / vnd die Hauptsach mit kurtzen vnd wenig worten lautter vnd verstentlich vermelden vnnd anzeigen / darmit die Gerichts(-)Acta vnnd handlung dest baß mögen


CII (= 132) Der erst Theil

verstanden werden / vn(d) darauff die Acta lesen lassen. Nach verlesung selbiger / soll der Appellant sein Appellation / Klag oder beschwerden / damit er vermeint durch erste Vrthel sich beschwerdt zůsein / klar vnd lautter / geschicktlich / verstendtlich vnd ordenlich / auch mit gůtter zucht vnd bescheidenheit einbringen vnd darthůn / die vnbillicheit der Vrthel durch warhafftige / rechtmessige vnnd gůtte gründ widerfechten / mit beger / selbige Vrthel als nichtig oder vnbillich / vnd laut oder innhalt seiner bitt / erkennt vnd gründ des Appellanten / hieuor in erster Instantz eingebracht / in Actis begriffen / mag er sich mit kurtzen wortten darauff referieren vnd ziehen.

Hergegen mag vnnd soll der Appellat sein Exceptiones, so die verfahung des Rechtens möchten hindern / wa er die hett / vnd als dann auff einmal / vnd nit nach vn(d) nach / oder wa er deren nit hett / sein Antwurt vnd Litis Contestation / klar vnd verstentlich / auch mit gleicher zucht vnnd bescheidenheit fürbringen / die billicheit der Vrthel mit waren / satten vnd rechtmessigen vrsachen oder gründen beschirmen / vnd darauff begern erkennt zůwerden / vom ersten Richter wolgesprochen / vnd übel Appelliert / vnnd das es bei gesprochner Vrthel soll bleiben / oder wa sein beger anders stünde / sollichs fürwenden.

Volgends mögend die Partheien oder jr eine / das Juramentum calumniæ, den Aid für gefahr fordern / als dann soll selbiger von beiden theiln geleist werden / onangesehen / Wa gleich solcher Aid hieuor auch in erster Instantz were gethon. Darauff nachmals / wa die Partheien wöllen / mögen Positiones oder Satzstuck beiderseits / dem Rechten gemeß / Responsiones oder Antwurttungen / vnd dann


CIII (= 133) Vom Gerichtlichen Proceß.

Artickel auß den nit bekannten positionibus, die zůerweisen gezogen / gestelt vnd fürgenommen werden.

Wa aber das Juramentum calumniæ von Partheien nit erfordert / auch von dem Richter jnen nit aufferlegt / mag vnnd soll der Appellant sein Replick oder Gegenred / auff des Appellaten Antwurt vnnd litis Contestation / herwider der Appellat sein Duplick / mit lautter / verstendigen / kurtzen vnd zůr sach dienstlichen fürträgen thůn / vnd als dann jeder theil in der sach Concludiern oder beschliessen.

Das also jeder Parthei drei Reden / wa mündtlich gehandelt / oder drei Schrifften / wa nach gelegenheit der sach schrifftlich procediert / vnd nit mehr / Darinn kurtzlich vnd verstentlich / was zůr sach dienstlich / vnnd nichts vnnutzs oder überflüssigs fürtragen / solle zůgelassen / vnd also mit obermeltem dritten mündtlichem oder schrifftlichem fürbringen / von beiden Partheien endtlich beschlossen werden. So dann die Partheien ferrer beweisung oder kuntschafft newer fürbringen oder Artickel / zůr sach dienstlich / so sie hieuor in erster Instantz oder Gerichtsübung nit eingebracht / begern würden / soll jnen solchs / wa es vnser Ober(-) oder Hoffrichter vonnöten vnd fürstendig bedunckt / vergondt / vnd dann mit übergebung der Artickul vnnd Fragstucken / Fürstellung vnd Examinierung der Gezeügen / Eröffnung der Kundtschafft / Exception wider der Zeügen person vnd sag / vnd anderm Proceß vnd beschluß der sachen / auch mit verfassung / außsprechung vnd Execution der Vrthel gleicher gestalt / wie in erster Instantz / vnd oben in selbigem Proceß angezeigt / auch hernacher der Execution halb weitter bemeldet / gehalten vnd procediert werden.

M


CIIII (= 134) Der erst Theil

(1. T., 2. K., 12) Wann der Appellant in erster Instantz etwas vnderlassen / wie es in anderer Instantz wider erholt vnd eingebracht mög werden.

WA auch der Appellant / so von einer Endurthel Appelliert / in erster Instantz etwas / so zůr sach vnd erstattung seiner Intention oder vorhabens dienstlich / vnderlassen het / als da seien newe fürbringen oder Artickul zům handel dienent / oder den vorigen Artickuln anhengig / vnnd der selbigen beweisunge oder Brieff vnd Instrumenta, oder auch Exceptiones peremptoriæ, (et)c. / so hieuor nit einbracht seien: mag er solchs in anderer Instantz vor dem Ober(-) oder Hoffgericht wol widerumb erholen / vnd ferrer einbringen / Wölchs dann gleicher gestalt dem Appellaten auch zůgelassen. Wa aber die Klag in erster Instantz vnformlich / vngeschickt / oder nichtig eingebracht worden were / mag solches in anderer Instantz nit mehr gebessert oder geendert werden.

(1. T., 2. K., 13) Remission vnnd weisung für das Obergericht sollen bleiben wie von alter herkommen.

NAch dem auch von alterher in vnserm Fürstenthum(b) gebraucht / wann sich die Richter der Vnderngericht in sachen vnd handlungen / sie seien groß oder klein / der Vrthel


CV (= 135) Vom Gerichtlichen Proceß.

nit verstehn / noch zů entschliessen wissen / das sie als dan(n) die selb sach / mit Klag / Antwurt / vnd allem fürwenden / für jr Obergericht ziehen vnd weisen mögen / Bei dem selbigen gebrauch vnd altem herkommen wir es auch nochmals bleiben lassen. Doch das Beneficium appellationis vnnd macht zů appellieren für das Ober(-) oder Hoffgericht / wie recht ist / mänigklichem vorbehalten vnd vnbenommen sei.

(1. T., 2. K., 14) Wa von Beiurtheln Appelliert würde / wie solchs beschehen soll.

WIewol sonst in gmeinen geschribnen Rechten versehen / das in fällen (da von Beiurtheln Appelliert werden mag) solchs anderst nit dann schrifftlich / vnd dasselbig auch mit vermeldung der vrsachen / warumb sich einer beschwerdt zůsein vermeinte / beschehen soll. Nach dem aber solches vnsern Vnderthonen / sonderlich dem gmeinen Laien / etwas beschwerlich vnnd vergriflich fallen möchte / darzů auch bißanher in vnserm Fürstenthumb anderst gebraucht vnd herkommen / Wöllen wir deßhalben vnd auß andern bewegenden vrsachen / jnen hiemit frei lassen / von solchen Beivrtheln im fall der notturfft / vnd da das gesein mag / mündtlich oder schrifftlich zůappellieren / vnd darzů auch die vrsachen jrer bechwerungen bei vnd mit zůuermelden / oder aber bei dem Oberrichter / hernacher allererst / wie sich gebürt / darzů thůn vnd außzůfüren.

(1. T., 2. K., 15) In was sachen nit mag Appelliert werden.

M ij


CVI (= 136) Der erst Theil

OB dann wol gemeingklich der behelff vnd wolthat der Appellation mänigklichem / so sich durch Vrtheln beschwert zůsein vermeinen / gegonnet vnd zůgelassen / so sind doch etliche fäll von den Rechten außgenom(m)en / darinn die Appellation abgestrickt vnd nit zůgelassen würdt / die wir auch in disem vnserm Landtrechten hiemit außgescheiden / vnnd vnsern Gerichten darob zůhalten / aufferlegt haben wöllen.

Als da einer auß fürgesetztem kuntlichem můttwillen / mehr zů gefahrlichem verzug der Execution / auch nachtheil vnd vmbtrib des obsigenden theils / dann auß habendem fůg vnd rechten zů appellieren vnderstünde / Wölches dann auß dem abzůnemen / so der můttwillig Appellant / der Klag vnd forderung im Rechten fürgebracht / offentlich gestendig vnd bekanntlich / oder sonst derselben mit vnuersprochner / rechtmessiger kundtschafft / oder andern glaubwürdigen brieflichen schein vnd vrkunden vnuerneinlich überwisen were.

Item so drey gleiche Endurtheilen wider einen ergangen / also das er schon zwei mal Appelliert het / so soll es darbei bleiben / vnd jme zům dritten mal zůappellieren nit vergundt noch zůgelassen werden.

Item wann einer in erster Instantz / zů gantzer handlung oder zůr Endurthel Citiert vnd gefordert / vnd aber wissentlich vngehorsam / uerè & (et) notoriè contumaciter, on darthůung einicher redlichen vnd erheblichen vrsachen außbliben were.

Item so einer allererst von gesprochner Vrthel nach erscheinung zehen tagen zůappellieren vnderstünde.


CVII (= 137) Vom Gerichtlichen Proceß.

Item so einer von einer Bei(-) oder Vorurthel sich zůberůffen anmaßte / Sie were dann solcher art / gelegenheit vnnd würckung / das sie auch die Endurthel auff jr trüge / vnd hierinn einer Endurthel gleich were / oder dz sie solche beschwerden innhielte / denen hernacher durch die Appellation von der Endurthel nit mehr abgeholffen / widerbracht / noch erholt werden möcht / als dann vnnd in disen fällen die Appellation von solchen Beiurtheln zůgelassen vnd angenommen werden soll.

Item von Freueln / Bůssen vnd Malefitzsachen / würde auch keinem zůappellieren zůgelassen.

Item so die hauptsach erster instantz / die oben vnder der Rubrick / Wahin appelliert (et)c. Folio xcij. bestimpte Sum(m)a nit erraichte / es belangte dann eines Ehr vnd geführ / auch Ehafftnen / Dienstbarkeiten / vnd ander dergleichen sachen / darinnen dann dem Beschwerdten theil / wie sich gebürt / zůappelliren nit abgestrickt.

Nachdem sich auch der Vndergäng halben bißanher bei vnsern vnderthonen zweiffel vnnd mißuerstandt erhalten / ob vnd wie daruon appelliert oder nit mög werden / ordnen vnd declarieren wir dasselbig wie hernach volgt.

Das erstlichs von keinem Vndergang / one mittel an vnser Hofgericht appelliert werden mög / sonder so sich einicher durch der Vndergänger spruch beschwert zů sein vermeinte / soll derselbig sich desse für sein ordenlich Ober(-) oder Stattgericht / wie sich gebürt / berůffen / vom selbigen als dann aller erst weitter für vnser Hoffgericht wol appellirt werden mag.

M iij


CVIII (= 138) Der erst Theil

Was dann sunst mehr für fäll / in gmeinen geschribnen Rechten versehen / darin(n)en die Appellationes nit zůgelassen / wöllen wir auch von kürtze wegen / hiemit für inseriert / vnd allein die gmeinsten vnsern Gerichten zů einer angedechtnuß erzölet haben.

Da auch in disen erzelten fällen vnsere Vnderthonen zů appellieren vnderstünden / auch der Appellation schlechts nachsetzen / vnd sich nit abweisen lassen / vnnd aber vnsere Gericht / vermög dises vnsers Landtrechtens / jnen die Appellation nit gestatten noch deferieren wölten / soll darinnen diese maß gehalten werden / Das auff solcher vermeinten Appellierer anhalten / jnen vnsere Gericht die Apostel vnd Gerichts(-)Acta dannocht ferttigen vnd zůstellen lassend / jedoch mit angehengten Refutatorien / oder vermeldung / auß was vrsachen dem Appellanten der angemaßten Appellation nit gestattet noch deferiert sei worden / damit vnsere Ober(-) vnd Hoffrichter / für die solche Appellation kom(m)et / sich der notturfft vnd gebür nach dester baß zůhalten wissend.

Vnnd werden vnsere Vnderrichter die vrsachen / warumb sie der Appellation nit statt gegeben / auß hieoben erzelten vnnd andern dergleichen fällen leichtlich vernemmen / vnd / wie angezeigt / den Gerichts(-)Acten einuerleiben vnd anhencken künnen.

(1. T., 2. K., 16) Von Zwangnußbrieffen / compulsorial genant.


CIX (= 139) Vom Gerichtlichen Proceß.

Wann sich auch begebe / das die Partheien die Gerichts Acta jrer notturfft nach / vnnd zů rechter zeit / von vnsern Vnderrichtern / oder der selbigen Schreibern / auff jr fleissig anhalten / nit bekommen möchten / oder sonst jnen dieselbigen vnuolkommen oder mangelhafftig mitgetheilt / vnnd sich eines solchen vor vnsern Ober(-) oder Hoffgericht beschweren / vnd deßhalben vmb Zwangsbrieff an die selbige Vnderrichter / oder deren Gerichtsschreiber ansůchen würden / sollen die jenen erkennt vnd mitgetheilt werden.

(1. T., 2. K., 17) Wa in anhangender Appellation von der Parthei attentiert vnd neuwerung fürgenommen / wie gehandelt werden möge.

WA einiche Parthei in anhangender oder werender Appellation / Attentierung vnd Newerung fürnem / So mag der jenig / dem zůwider solch Newerung fürgenommen würdt / vor dem Obern Richter / da sich die Appellation halt / selbig Attentierung oder Newerung in gegenwertigkeit seins gegentheils dem er darzů verkünden lassen / fürbringen / vnd sein gegentheil / so die Newerung vnderstanden / auff ermeldte Klag sein einred oder Antwurt hergegen geben / Vnnd soll dann auff beger oder anrüffen des / wider den Attentirt / in causa attentatorum, das ist / in Attentierter sach / schleunig / den nechste(n) / mit einstellung der hauptsach fürgangen / vnd selbige / wie sich gebürt / zůforderst erörtert

M iiij


CX (= 140) Der erst Theil

werden / vnd wa dann durch bekanntnuß des / so die Attentierung fürgenommen / oder aber durch kundtschafft vn(d) beweisung sonst sich gnůgsamlich befündet / das vom Atte(n)tatorn / nach gethoner Appellation / in anhangender vn(d) were(n)den Appellation / Attentierung oder Newerung beschehen / Sollen solche attentata, als bald durch den Obernrichter mit seiner Vrthel auffgehaben vnd Cassiert vnnd der wider den die Attentierung fürgenommen / in alten / vnd sein vorigen stand / mit bekerung kostens vnd schadens gesetzt / vn(d) volgens erst zů der Hauptsach der Appellation widerumb geschritten / vnd dieselbige / wie sich gebürt / fürgefiert vnd vollendt werden.

(1. T., 2. K., 18) Von außsprechung der Endurtheiln / kosten vnd schaden / sampt selbiger Taxation oder messigung.

WA auch von vnsern Ober(-) oder Hoffrichtern in Appellationsachen endtlichen gesprochen / vnnd dann erkennt / übel geurthelt vnnd wol appellirt sein / Sollen sie allwegen da bei in der Hauptsach / auch Endturthel sprechen / damit vnsere Vnderthonen klärlichen verstanden / was sie gewunnen oder verloren haben / Vn(d) in disem fall sollen beide theil jren erlitnen kosten vnd schaden für sich selbs tragen / vn(d) selbige compensiert oder verglichen werden / in ansehung das der Appellat die erst Vrthel für sich / vnd wider den Appellanten gehabt.

Wa aber erkennt / wol geurthelt vnd übel Appelliert sein /


CXI (= 141) Vom Gerichtlichen Proceß.

sollen vnsere Ober(-) vnd Hoffrichter sich auff erste Vrthel in Actis begriffen / referieren vnd ziehen / also das es in der Hauptsach bei gesprochner Vrthel bleiben soll / darzů dieselbige / zů besserm bericht vnd verstandt der Partheien / jnen widerumb verlesen lassen / Vnd in solchem fall soll der Appellant dem Appellaten in auffgelauffen / auch erlitten kosten vnd schaden / nach richterlicher messigung / fellig erken(n)t werden.

Vnd wiewol / vermög der Rechten / wa die erst Vrthel vom obern Richter Confirmiert oder bestätigt / jr Execution sampt der taxation kosten vnd schäden / damals vnnd in erster Instantz erkennt / widerumb für den ersten Richter remittiert vnd gewisen werden solte: so wöllen wir doch / zů fürkommung ferrer mühe / arbeit vnd kosten / das vnsere Ober(-) vnd Hoffrichter nit allein in der Appellationsach / sonder auch in erster Instantz auffgelauffen vnd erkannten kosten vnd schäden taxiern vnd messigen solen. Es trüge sich dann zů / das vnser Ober(-) vnd Hoffrichter auß sondern bewegenden vrsachen für besser ansehe / die taxation bemelter kosten vnd schäden / von erstem Richter erkennt / zůremittiern sein / mögen sie solchs auch thůn.

Wie aber volgends die Einlag vnd taxation der erken(n)ten kosten vnd schäden fürgenommen vnnd volnzogen werden soll / ist im Proceß hieuor erster Instantz vnder seinen Rubricken von vns gnůgsam außgefürt / dabei wir es auch diß orts bleiben lassen.

(1. T., 2. K., 19) Von Execution vnd volnstreckung der Vrtheln in Appellationsachen.


CXII (= 142) Der erst Theil

Dieweil vergebenlich vnd onfrucht Vrthel gesprochen / wa die nit auch seiner gebür volnstreckt würt / so wöllen vnd befelhen wir demnach vnsern Amptleütten vnd Gerichten / das sie der obsigenden Parthei / die vmb Execution vnd volnziehung erhaltner Vrthel ansůchen würt / Ampts halben verholffen / vn(d) daran sein sollen / darmit dem anrüffenden in beiden / Real vn(d) personlichen Klagen / fürderlich / zůerlangung erhalten rechtens / geholffen werde / vnd dasselbig durch weg vnd maß / wie hieuor oben in erster Instantz vnder gleicher Rubrick vnderschidlich gesetzt worden.

(1. T., 2. K., 20) Vom Angriff / Pfandung vnd Verganttung.

WO sich dan(n) fürnemlich in Personalklagen zůtragen solt / das der anrüffenden / obsigenden Parthei durch die mittel vnd weg bei erster Instantz / vnder der Rubrick / Von Execution oder volnziehung der Vrthel / folio xxxvj. vermeldt / zů billicher volnziehung oder bezalung nit möchte geholffen werden. Setzen vn(d) ordnen wir / das vnsere Amptleüt vnd Gericht zům fürderlichsten / der anrüffenden Parthei / auff des verlustigten Schuldners haab vn(d) gütter / Angriff / Pfandung / Vmbschlag / oder Verganttung volgender massen / weiß vnd ordnung fürnemen vnd gestatten sollen.

(1. T., 2. K., 21) Ordnung der Pfandung oder Angriffs.

ERstlich wann der verlustig theil oder Schuldner ein gewiß ding zůgeben oder zůthůn / mit Vrthel vnd recht


CXIII (= 143) Vom Gerichtlichen Proceß.

fellig erkennt were / so soll er / mit erstattung desselben / der Execution Volg vnnd gnügen zůthůn schuldig sein / wie in actione reali: auch vom Amptman vnnd Gericht darzů gehalten werden / aller massen wie hieuor von Realklagen / vnder gemelter Rubrick / Von Execution oder Volnstreckung der Vrthel / im versickel / In volnziehung aber (et)c. / folio xxxvj. außgefürt worden.

Am andern / were aber der Schuldner nit dermassen ein bestimpt vnnd gewiß ding zůerstatten fellig gesprochen / also das die volnstreckung / nach gestalt vnnd gelegenheit der sachen / in andern seinen güttern beschehen müßte / Als dann soll zům ersten zůr farnus geschritten werden / vnd so bar gelt vorhanden / so soll dasselbig von der farenden haab zůforderst angegriffen / vnd dem Schuldtherrn on einichen verzug oder solennitet / auß beuelch vnserer Amptleüt vnd Gericht / bezalt vnd zůgestelt werden.

Da aber kein Barschafft vorhanden / so soll der angriff an der andern farenden haab beschehen / als da seien / Silbergeschirr / Kleider / Kleinater / Bettgewandt / vnnd ander Haußrath / auch Schwein / Khü / Kölber / Roß / Ochsen / vnd dergleichen vihe.

Doch soll hierinn gefreiet vnnd außgenommen sein / einem jeden sein Werckzeüg vnnd Instrumenta, deren er zůr notturfft seiner kunst vnnd handtwercks / darmit er sich / sein Weib vnnd Kind erneren můß / bedarffe / vnd nit gerathen kan / also auch dem Paurn sein Pflůg vnnd was darzů gehört / dem Weingartner sein Haw / Bickel vnnd Karst / vnnd andern dergleichen / alles nach erkanntnus des Richters.


CXIIII (= 144) Der erst Theil

Es soll auch keinem sein selbs / seins Weibs vnd Kinder tägliche vnd notwendige kleidung vnd Bettgewandt abgezogen vnnd außgetragen / deßgleichen keinem sein Gewehr vnd Harnasch angegriffen vnd außgerůffen werden. Vnd solchs auch in beiden fällen / nach Richterlicher erkanntnus.

Zům andern / wann der obsigend Schuldtglaubiger von der farenden haab nit mag bezalt werden / als dann soll jme des Condemnierten Schuldners ligende gütter / auch andere / so denen nach recht vnd gewonheit verglichen werden / anzůgreiffen gestattet werden.

Zům dritten / im fall / da weder ligende noch farende haab vnnd gütter zů bezalung der schuld gereichen mögen / da mag der Schultherr des Condemnierten oder verlustigten theils Schuldner / die jrer schuldt bekanntlich vnd gestendig seien / angreiffen / wie recht ist.

Letstlich so der Schuldner nichts überigs oder beuor hat / da mag er / auff anhalten des obsigenden theils / personlich gefangen / vnd in Thurn gelegt / vnd darinn / auff des begerenden kosten / so lang erhalten werden / biß er die obsigend Parthei zůfriden stelt / oder sonst von güttern obtrit.

Es soll aber in der Pfändung vnd Angriff die bescheidenheit gehalten werden / das solche gütter / so dem Schuldner am wenigsten schaden bringen / vnd doch dem Schuldtgleübiger zů volnziehung der Vrthel / vnd vnuerhinderter bezalung gnůgsam seien / angegriffen vnd genommen werden.


CXV (= 145) Vom Gerichtlichen Proceß.

Wie aber / vnd mit was Solennitet / maß vn(d) gestalt in obbestimpten Puncten ferner procediert vnd fürgefarn werden soll / das würdt hernacher in volgenden Titteln ferner deduciert vnd vnderschidlich außgefürt.

(1. T., 2. K., 22) Von Verpfändung / Verganttung / vnd Vmschlag der seümigen Schuldner haab vnd gütter.

DIeweil aber nit allein zů Recht gesprochner / vnd in jr krefft ergangner Vrthel Execution / sonder auch viler anderer Versprechunge(n) / Obligationen / oder Verschreibungen halber / der Angriff / Pfandung oder Ganttung / farender auch ligender haab vnnd gütter fürgenommen werden / darzů in solchem aller handt jrrungen vnnd zwiträcht sich begeben vnd zůtragen. Fürnämlich in dem / das sollich angegriffne haab vnd gütter / von andern auch angesprochen / darüber dann in solchen vnd dergleichen mehr weg super iure pignoris, hipothecæ, prælationis (et)c. / strit inwerendem Angriff / Pfandung oder Ganttung / oder auch hernach vor Gericht erweckt vnd gerechtet / auch deßhalber gezweiffelt vnd gefragt würdt. Weß sich als dann zůhalten / vnd wie solche stritt zůentscheiden / damit dann vnsere Vnderthone / Amptleüt vnnd Gericht auch hierinn etwas information vnnd bericht empfahen möchten / Haben wir nachgesetzte ordnung vnnd satzung disem vnserm Landtrechten ferner vnderschidenlichen einuerleiben vnd vermelden lassen wöllen / vnd dasselbig auff meinung vnd ordnung wie hernach volgt.

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CXVI (= 146) Der erst Theil

Erstlich wie den jenigen / so jrer vnuerneinlicher Forderung halben / als die mit Vrthel zů Recht / oder mit eigner bekanntnus / oder mit vnwidersprechenlicher verschreibung überwisen ist / bestimpte oder verschribne Vnderpfandt haben / mit der Gantt soll vnd mög geholffen werden.

Fürs ander / wie die / so kein Vnderpfandt haben / vnnd doch jre schuld auch bekannt vnnd güchtig / erstlich zůr Pfandung / vnd dann zům Vergantten kommen mögen.

Vnd dann zům dritten / was vnderscheid vnd Vorzug / da sich vil Gleübiger angeben / gehalten werden soll.

(1. T., 2. K., 23) Wie / vnd mit ordnung vnd maß die Verganttung bestimpter vnd verschribner Pfanden geschehen soll.

DAmit dann niemands sich eines geschwindens / vnuersehenen übereilens der fürgenomnen Ganttung halben zůbeklagen habe / Wöllen vnd ordnen wir / das Angriff vnd Vergantten eingesetzter vnd bestimpter Pfanden / sie seien ligend oder farend / zwey wesenliche stuck haben soll.

Das erst ist die Thädigung / vnd wa der selben nit nachgesetzt / darauff erlangter Angriff.

Das ander das offenlich Außrüffen / Vmbtragen oder


CXVII (= 147) Vom Gerichtlichen Proceß.

Vmbschlagen / vnnd da es verkaufft / oder dem Gleübiger heimgesprochen würdt / volgends fertigen vnd außbietten.

Wa deren zweien stuck eins vnderlassen würde / soll der Angriff / Pfandung vnd Ganttung von vnsern Amptleütten vn(d) Gerichten / auff anrüffen des Schuldners / nit allein für vnkrefftig gehalten / sonder auch der Gleübiger von wegen seines übereilens / dem Schuldner in kosten vnd schäden condemniert vnd fellig erken(n)t / vnd ferner in vier Monaten zůuergantten nit zůgelassen werden.

(1. T., 2. K., 24) Von der Thädigung.

WAn(n) der Schuldner die bezalung der Gült oder schuld über angesetzten vnd bestimpten Termin / biß in die acht tag verziehen würt / vn(d) der Glaubiger auff die zalung tringen / vnd die Gantt fürnemen wolt / soll er darumb den Amptman anrüffen / vnd vmb vnuerzugliche vertagung des Schuldners bitten. Wölchs der Amptman dem Glaubiger one ehafft vrsachen nit versagen / sonder durch den Statt(-) oder Dorffsknecht dem Schuldner verkünden vnd sagen lassen soll / das er von wegen der außstehnden Gült oder schuld / die er dem N. schuldig / vnd aber die selbig / wie jme mit Vrthel aufferlegt oder selbs versprochen / auff diß N. zil nit bezalt / morgens zů siben oder acht vr (wie das jeder ort vnd zeit gelegenheit ist) vor dem Amptman erscheine / vnd seiner Tädung gewarten wölle.

So dann der Schuldner anheimisch / soll jm das / wie jetz erzölt / von dem Statt(-) oder Dorffsknecht vnder augen / oder da er nit zůfinden vnnd sich verhielt / zů hauß vnnd Hoff verkündt vnd gesagt werden.

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CXVIII (= 148) Der erst Theil

Da aber der Schuldner an andern orten haußhäblich sesse / soll jm fürgeschribne Verkündung / darzů zil vnnd tagsatzung zůbezalen nach gelegenheit der ferne oder nähin seiner wonung / mit des Amptmans Verkündtbrieff / durch einen geschwornen Statt(-) oder Dorffsbotten an selbigem ort / da er seßhafft / zů Hauß vn(d) zů Hoff verkündt werden / alles auff des Schuldners kosten vnd schaden.

Begebe sich aber / das der Schuldner auß ehafften vrsachen verraiset / oder seines gewerbs vn(d) handtierung halben abwesend were / soll der Glaubiger mitler zeit in Fürbot oder Angriff nit gehört werden / Es were dann / das der Glaubiger / von wegen des verharrlichen außbleiben des Schuldners ein anders zůbesorgen / vnd den Angriff zůbegern verursacht würde / als dann soll es nach erkanntnus des Gerichts / in disem fall / wie in nachuolgenden gehalten werden.

Da aber der Schuldner mit flucht oder vngewonlicher verenderung seines gůts / sich argwönig erzeigte / vnnd deßhalb vnser Amptleüt jeder orts vmb hilff vn(d) einsehens angelangt würden / sollen sie als bald jemandt in sein hauß verordnen / vnnd alles so darinn / beschlossens oder onbeschlossens eröffnen vnd herfür thůn / dasselbig auffschreiben / verwarn / das hauß beschliessen / vnnd dann dem Schuldner vnder augen / wa er zůgegen / oder zůfinden were / oder wa er sich verhielte / per edictum verkünden lassen.

Wa also der Amptman / in fällen wie erzölt / vmb vergönden des Angriffs angelangt / vnd der Schuldner auff eruolgte verkündung erscheinen würde / soll er thädings weiß jm dem Schuldner vierzehen tag ongeuärlich


CXIX (= 149) Vom Gerichtlichen Proceß.

zůbezalen setzen vnd ernennen / mit anhang / wa er in bestimpter zeit nit bezale / werd er dem Gleübiger den Angriff / so er darumben angerůffen / vergonnen vnd zůlassen.

(1. T., 2. K., 25) Vom Angriff / vnd wie der geschehen soll.

WA dan(n) der Schuldner in obbestimpter zeit der vierzehen tag mit bezalung sich noch gesaumpt / vnd der Gleübiger ferner nit warten / sonder vmb den Angriff seines bestimpten oder verschribnen Vnderpfands bei dem Amptman weitter anhalten würde / soll jme der Amptman / on ferrern auffzug / er hette dann dessen ehaffte vrsach / den Angriff vergonnen vnd zůlassen / vnd jm durch sein geschwornen Statt(-) oder Dorffsknecht darzů verhelffen / nach ordnung vnd maß diser vnser volgenden Satzung.

(1. T., 2. K., 26) Wie farende Haab angriffen soll werden.

WAnn dem Glaubiger benannte Farnus / wie die namen hatt / eingesetzt / so soll dieselbig durch den zůgegebnen geschwornen Knecht / von dem Schuldner erfordert / vnd dem Glaubiger / mit sich außzůtragen / überantwurtet werden. Vnnd soll der geschworn Knecht dem Schuldner als bald vnder augen / oder so er nit zůfinden / zů Hauß vnnd Hoff verkünden / das angegriffen Vnderpfandt in vierzehen tagen zůlösen / wa nit / so werde die Gantt fürgehn.

N iij


CXX (= 150) Der erst Theil

Da aber dem Glaubiger nichts benanntlichs / sonder die Farnus in gmein verpfendt vnnd eingesetzt were / soll der Angriff vnnd Außtrag geschehen nach maß vnd ordnung / wie oben bei der Execution / folio lxxxvj. angezeigt / Nämlich das zů forderst die Barschafft / volgends Silber geschirr / dann auch kleider vnd anders außgetragen werd / vnd nämlich in solcher anzal vnd werth / das dem Gleübiger völlige bezalung daruon geschehen möge / vnd des drittheils besser sei / dann die verfallen schuld ist.

Begebe sich aber / das die Farnus nit einem / sonder vilen verschriben were / vnd einer oder mehr vmb den Angriff ordenlicher maß anlangten / solle der Amptman verordnen / das selbige Farnus von stuck zů stuck / verschlossens oder vnuerschlossens ordenlich auffgeschriben / vnnd dann bewart werde / mit anzeigung / die angegriffen Vnderpfand zůlösen / wa nit / so werde die Gant fürgehn.

(1. T., 2. K., 27) Wie ligendt gůt angriffen werden soll.

SO einem ein ligend gůt / als Hauß / Acker / Wisen / oder Weingart zů Vnderpfandt eingesetzt vnd verschriben were / lassen wir den Angriff des selben Pfands geschehen vnd fürgehn / wie auß vraltem gebrauch vnnd herkommen vnsers Fürstenthumbs gewonlich / der gestalt / das der Amptman seinem Statt(-) oder Dorffknecht beuelhe / mit dem Gleübiger in oder auff das Vnderpfandt zůgehn / auch dem Schuldner darzů zůuerkünden. Vnd so das Vnderpfandt ein Hauß were / das der Statt(-) oder Dorffknecht darauß schneid ein Spon /


CXXI (= 151) Vom Gerichtlichen Proceß.

were es ein Weingart / darauß schneid ein Reb / wer es ein Acker / darauß hawe ein Schollen / Wer es ein Wise / darauß hawe ein Wasen / vnnd das gebe dem Glaubiger. Volgends der Stattknecht als bald dem Schuldner vnder augen / oder da er nit zůgegen / zů hauß vnnd hoff jedes orts verkünde / das angriffen gůtt innerhalb vierzehen tagen zůlösen / Wa er das nit thäte / so werde die Gant fürgehn.

(1. T., 2. K., 28) Von offentlichem außrüffen / vmbtragen oder vmbschlahen.

SO dann der Schuldner auch in disen vierzehen tagen bei dem Angriff / jm zůr bezalung bestimpt / dem Gleübiger noch kein vergnügen gethon / mag der Gleübiger ferner vnsern Amptman / vmb das offentlich außrüffen vnd vmbtragen anlangen / der jme dann von wegen des verharrlichen / vnbillichen auffzugs der bezalung ongeweigert (außgenommen ehaffter vrsachen) zů solchem verholffen sein soll / vnd dasselbig volgender gestalt.

(1. T., 2. K., 29) Wie / vnnd wann farendt verpfendt Hab vnnd gůt offentlich verrüfft werden soll.

N iiij


CXXII (= 152) Der erst Theil

WA der Schuldner sein Verpfändt angriffen gůtt / jnnerhalb ermelter zeit nit lößt / so soll das selb farendt / verpfändt gůtt / es sei von dem Schuldner selbs zů Vnderpfandt ernennt / oder in gmein von jm außtragen / oder auß verordnen des Amptmans auffgeschriben / zům ersten für die geschwornen Statt(-) oder Dorffkeüffer einen / gelegt vnd fail gethon werden / dasselbig bei jrem geschwornen Aid / zů rechtem / gůttem / billichem werth / auffs höchst zůuerkauffen / Vn(d) so es in vierzehen tagen nit verkaufft / am nächsten Donnerstag oder Sambstag nach den vierzehen tagen an offnem Marckt / mit offnem růff vnnd Gantt / durch ein Statt(-) oder Dorffsknecht / vmb bar gelt / dem so am meisten darauff biettet / hingegeben / vnd kein geuerd darin(n) fürgenommen / Was auch darauß gelößt / auffs fleissigst auffgeschriben / vn(d) dem Amptman oder Gericht als bald überantwurt werden / darmit die Schulden one verziehung zůbezalen.

Vnd so der Gleübiger vil vmb den Angriff vnd Verganttung angehalten / sollen die alle vor dem Amptman oder Gericht / so bald es gesein mag / in beysein deren / so die Pfand verkaufft haben / erfordert werden / vnd jr jedem / nachdem er gefreiet / oder vorthel hat / daruon hernach würdt volgen / sein schuld bezalen / vnd so weit das langen mag / außtheilen / Vnd ob ichtzit überblibe / dem Schuldner oder seine(n) Erben / nach abzalung der Gantkosten / trewlich behalten vnnd gegeben werden. Were auch das die Gleübiger jrer schuld auff den Pfanden nit bezalt würden / so ist jnen jr Anspruch an den Schuldner weitter vorbehalten.

Begeb sich aber / das die failgebotne farende Pfandung keinen Kauffman finden würd / so sollen vnnd mögen die Richter


CXXIII (= 153) Vom Gerichtlichen Proceß.

mit jrer erkanntnus sollich haab vnnd gůt den Glaubigern / so angriffen hetten / jr jedem nachdem er gefreiet ist / nach billichem werth / zůeignen vnd einantwurten.

(1. T., 2. K., 30) Wölche Personen durch Pfandung oder Verganttung / angegriffne haab vnd gütter nit kauffen sollen.

ALlerlei gefahr vnnd verdacht hierinn zůfürkommen / Ordnen vnnd wöllen wir / das weder vnsere Amptleüt / Richtere / Gebüttel / Statt(-) oder Dorffknecht / noch auch ander mängiklichen / so mit der Gant vmbgehn vnd zůschaffen haben / weder durch sich selbs / noch andere von jrt wegen / heimlich noch offentlich / kleins oder groß / so durch Pfandung oder Verganttung fail gethon oder verkaufft würt / nichtzit kauffen / oder zů jrn handen bringen sollen oder mögen. Wa es aber darüber beschehe / wöllen wir das solcher kauff nichtig vnd krafftloß / sie auch darzů in vnser straff gefallen sein sollen.

(1. T., 2. K., 31) So jemandt die außgetragne pfandung für eigen anspräch.

OB auch jemandt / wer der were / dieweil die Vergant werete / die außgetragne farende haab für sein eigen oder jme behafft anspreche / Also das er dem Schuldner


CXXIIII (= 154) Der erst Theil

dasselbig gelihen / zůbehalten geben / oder in ander weg zůgestelt hette / was namen das gehaben möcht / So soll die selbig hab bleiben ligen / vnd nit verkaufft / sonder der handel für das Gericht gewisen werden / Vnd wann dann das offentlich für Gericht bewisen / vnnd glaublich angezeigt würde / so soll man dem selben / gerürte sein zůstendig haab vnd gůtt / frei vnbeschwerdt zůhanden geben.

(1. T., 2. K., 32) Wie ligende Pfandt verrüfft vnd vmbgeschlagen / der Ganttkeüffer darein gesetzt / vnd dem Schuldner darauß gebotten werden soll.

WAnn die Pfandtnus ligendt / vnnd in maß / wie oben geordnet / angriffen / auch der Schuldner in verkünter zeit der vierzehen tag / das mit bezalung der schuld nit gelößt / soll er auff anhalten des Gleübigers für Gericht geheischen werden / vnd volgends soll der Statt(-) oder Dorffsknecht / oder der Statt(-) oder Dorffsbott / wölcher die verkündung des Angriffs gethon hette / auff beger des Gleübigers / offentlich vor Gericht / bei geschwornem Aid anzeigen / ob vnd wie er dem Schuldner den Angriff / vnd die bestimpte zeit der Lösung verkündt habe.

So das geschehen / soll der Gleübiger dem darzů verordneten Statt(-) oder Dorffsknecht oder Ganttperson geben den Spon / Schollen / Reben oder Wasen / wie er das durch den Angriff bekommen / Vnd dann das Gericht beuelhen /


CXXV (= 155) Vom Gerichtlichen Proceß.

drey Don(n)erstag nach einander / sollich ligendt Pfandt auff den Marckt oder Dorffplatz vmbtragen / mit klaren worten außrüffen / wen das berüre / warumb / vnd vmb wieuil das zůthůn seie / Vnd am letsten Donnerstag zů abendt / am Marckt / da der gewonlich blatz darzů geordnet ist / biß zů beleüttung der Abendtglocken / das mit einem auffschlag / wer am meisten darumb anbietten vn(d) geben wölt / verkauffen / Vnd mornens vor offnem Gericht den kauff fertigen / der gestalt / das der Schuldner als bald darauß vnd der Keüffer darein gesetzt werde / dasselb zůbesitzen / zůniessen / vnd innzůhaben / doch andern an jren verschribnen Rechten oder Zinsen / souer sie sich nit saumen / on schaden / wie wir dann von denen hernacher ordnen vnd setzen werden.

Souer aber niemandts were / der das Vergantt ligendt gůtt kauffen wolt / vnd dem Gleübiger sein Vnderpfandt heimgesprochen / vnd dem Schuldner daruon müßte gebotten werden / als dann mag der Amptman Ampts halben / ein wochen / zwo oder drey / oder auff das meist vier wochen / vnd nit darüber / nach gestalt der sachen / noch ferner dem Schuldner zůr bezalung verstrecken / Vnd wa er sich / auch in disem geseüm(m)t / soll er / auff wider anrüffen des Gleübigers / als bald dem Schuldner ein Stattknecht schicken / vnd jme bei einem kleinem Freuel gebieten / vom gůtt / so verganttet / abzůtretten / darinn oder darmit nichtzit weitter zůhandlen / vnd den Gleübiger ferner darinn vngeirret zůlassen / vnd darauff solle vom Amptman / der Gleübiger in würckliche possession vnd niessung eingesetzt werden.

Vnd soll sollich Vergantten vnd außbüt / wie vn(d) auff wölchen tag das beschehen / von dem Statt(-) oder Dorffschreiber in ein sonder darzů verordnet Bůch mit fleiß beschriben / vnd jme zů lon ein schilling heller gegeben werden.


CXXVI (= 156) Der erst Theil

(1. T., 2. K., 33) In was zeit vnd jarn ein ligend gůtt so einer durch Verganttung erkaufft oder an sich bracht / prescribiert werd.

IN eingang diser Rubrick / wöllen wir den / so ein gůtt an der Gantt kaufft oder an sich gebracht / ermant haben / das er in der ersten jars frist / one des Gerichts wissen vnnd erlauben / nichts an solch gůtt legen oder verbawen / es seie dann von nöten / wölchs zů eins Gerichts erkanntnus stehn soll.

(1. T., 2. K., 34) Wie wider den Schuldner / dem das / gůtt vergangen / prescribiert werde.

WAnn dem Schuldner sein gůtt also durch Vergantt vergangen / vnd aber er innerhalb jarsfrist / von dem tag der Insatzung zůrechnen / käme / dasselbig wider an sich zůlösen / soll er darinn gehört werden / der gestalt / das er die Hauptsumma / darumb sein gůtt vergangen / sampt dem gewonlichen eintrag oder Interesse / vom hundertfünff zůrechnen / deßgleichen allen Ganttkosten  vnnd was solchs gůtts halben / mit Steür / Zinß / oder anderm dergleichen ferner het müssen außgeben werden / vnnd dann auch nach erkanntnus des Gerichts / alle überbesserung vnd Bawkosten / also bar erleg vnd bezale. Wa dann solchs von jme volnstreckt / vnd anderst nit / soll jme sein vergangen gůtt /


CXXVII (= 157) Vom Gerichtlichen Proceß.

sampt auffgehabner nutzung / wa die vorhanden / oder in abgang der selben / billiche gebreüchige werschafft / auch nach erkanntnus des Gerichts / widerumb veruolgt vnd zůgestelt werden.

Wann aber der Schuldner in jarsfristen nit lößte / vnd aber ein anderer käme innerhalb vierzehen tagen / den nechsten nach dem verschinen jar / der über die Hauptsumma / Interesse / Gantkosten / vnd alles anders wie oben erzölt / noch weitters darumb geben wolt / dem soll dasselbig gůt veruolgen vnd zůgestelt werden. Es were dann das der Innhaber sich zů gleicher überzalung erbiete / als dann soll jme das gůt bleiben / vnd soll in beiden disen fällen dem Schuldner / so es vergangen / oder seinen Erben dasselbig / so weitter darauff gschlagen / hinauß gegeben werden.

Wa aber nach verscheinung des jars vnnd vierzehen tagen niemandt käme / der obgesetzter maß lösen würde / soll keinem weittere lösung gestattet werden / sonder dem Innhaber dasselbig gůt lediglich bleiben. Doch so es über alles / wie obgezölt / als Hauptsumma / Interesse / vnd anderm / über das vierthel besser were / soll der Innhaber dem Schuldner oder seinen Erben / auff der selbigen beger / dasselbig weitter / innerhalb einem jar / bezalen vnd hinauß geben / nach erkanntnus des Gerichts.

(1. T., 2. K., 35) Wie prescribiert werde wider die / so auff dem Vergantten ligenden gůt / auch Verschreibung vmb schuld oder Gült haben.

O


CXXVIII (= 158) Der erst Theil

WA einer verschriben Zinß oder verpfendt Schuld / oder ander dergleichen gerechtigkeiten auff einem ligenden gůt het / das einer / als jme auch verschriben / mit der Gant an sich gebracht / so mag er in jarsfrist den nechsten nach der Gant / so er zůgegen / vnd dessen wissens hette / das rechtfertigen vnd eruolgen. Ist dann seine Verschreibung vnd Vnderpfandung / es sei vmb Zinß oder Schuld / älter dann des jenen / der das gůt an der Gant an sich gebracht hat / so soll jme der selbig abtretten / oder vmb sein Zinß / Hauptgůtt oder Schuld gnůg thůn / Vnd ist diser dem jenigen / der das gůt durch die Gant behalten / nit mehr zůgeben schuldig / dann zimlichen kosten / so auff die Gant gangen ist / zůsampt dem Bawgelt / wa das auß erkanntnus eins Gerichts / oder sonst notwendig vnd nutzlich auffgewendt. Wer aber dessen Verschreibung jünger / dan(n) deß / der das gůt an der Gant behalten het / will er dann sein gerechtigkeit eruolgen / so soll er dem Gantzieher vmb sein außstendig Zins / Schuld oder anders / darumb er das gůt behalten hat / mit sampt dem Interesse / vnd allem vnkosten wie hieuor gemelt / so darauff gangen / vergnügen thůn / vnd so das geschicht / als dann erst der Gantzieher vom gůt abzůtretten / vnd jm sein gerechtigkeit / der behaltnen Gant / zůzustellen schuldig sein. Es were dann / das der so das gůt mit der Gant innhat / wölte dem / so die junger Verschreibung hat / sein sum(m)a hinauß geben vnd bezaln / soll es zů seinem willen stehn. Da aber der selbig / dem die Vergantte gütter auch verschriben oder versprochen weren / das jar verscheinen ließ / über das er zůgegen / vnd der Verganttung wissens gehabt / so soll er auff dem selben Vergantten gůt sein gerechtigkeit versaumpt vnd verloren haben / Doch ist jme nit dest minder sein Ansprach an Hauptschuldner vorbehalten. Im fall aber da der / so auch Anspruch an die Vergantten gütter hette / redliche vrsachen seins vnwissens der Verganttung darthůn möchte / so soll jm oben angesetzt jar erst nach bekomner erfarung angehn vnd lauffen.


CXXIX (= 159) Vom Gerichtlichen Proceß.

(1. T., 2. K., 36) Wie prescribiert werde wider den Aigenthumbs Herrn.

BEgebe sich aber / das jemandt sollich durch die Gant erkaufft oder an sich gebracht gůt / für sein recht eigenthumb ansprechen wolte / das mag vnd soll geschehen in zehen jarn / den nechsten nach der Gant / von den Abwesenden / vnd in acht jarn von den Gegenwertigen / Vnd soll als dann von dem Gericht desselben Klag vnd Beweisung gehört / vnd darauff nach billicheit erkennt werden vnd geschehen was recht ist.

Wa dann in zehen jarn / gegen den Abwesenden / vnnd acht jarn gegen den Gegenwertigen / den nechsten nach der Gant / niemandt were / der sollich Vergant gůt / wie obstaht / anspreche / so hat der Gantkeüffer das gůt in gewehr vnd ersitzung gebracht vnd prescribiert / das er fürthin aller ansprach sicher ist.

(1. T., 2. K., 37) Wie bekannt vnd angichtig Schulden / darumb kein Pfandt bestimpt vnd verschriben / Verpfendt werden sollen.

WA Schulden mit Vrthel / eigner bekanntnus / rechtmessiger / Brieflicher Vrkundt / oder in ander weg

O ij


CXXX (= 160) Der erst Theil

bekanntlich vnnd angichtig / darumb aber kein Vnderpfandt eingesetzt oder verschriben were / vnd der bezalung tag vnnd zil gestelt / der Schuldner aber an bezalung seümig erfunden were / vnd der Glaubiger auf die bezalung drünge / soll er nach verscheinung der vierzehen tag / den Amptman vmb Pfandung vnd Verganttung anrüffen / wie hieoben bei Verganttung verschribner vnd bestimpter Vnderpfandt von vns geordnet vnnd gesetzt worden.

Vnd so der Angriff je zůgestatten vnd zůzůlassen (wie wir dann den selben / vmb des Schuldners sträflichen Auffzugs halben / hiemit zůlassen) soll der also geschehen / das der Gleübiger auß erlaubnus des Amptmans ein Statt(-) oder Dorffsknecht zů jm nehmen / mit dem in des Schuldners hauß gehn / vnd jm gelt oder Pfandt heischen / Laßt sich dann der Schuldner finden / vnd kein Einred hat / so fert der Gleübiger mit der Verpfendung / vnd volgends mit der Vergantung / laut obgegebner ordnung für / Die Pfandung aber soll geschehen nach ordnung / wie oben bei der Execution gemeldt.

(1. T., 2. K., 38) Wa ein Schuldner sich Rechtens erbeüt / wie sich zůhalten.

BEgeb sich aber / das der Schuldner der Schuld nit bekanntlich were / sonder Rechts begerte / Wann er dann dem Statt(-) oder Dorffsknecht bei sein handtgegeben trewen / an eines geschwornen Aids statt / gelobt / das


CXXXI (= 161) Vom Gerichtlichen Proceß.

er solchs nit auß geuarlichem verzug / sonder allein auß notturfft vnd darumb thüe / das er vermaine / er seie dem Kläger gar nichts / oder nit souil schuldig / so solle die Verpfandung still stehn / Vnd mag der Kläger den Schuldner mit Recht fürnemen / vnnd handlen nach ordnung Rechtens / wie obsteht. Es were dann das der Schuldner ein vnnutz / vnglaubhafftig Mann were / der sich vor offt diser geuarlicheit gebraucht hette / so solle der Statt(-) oder Dorffsknecht / wa jne bedunckt / das solche geuarlicheit wölle gebraucht werden / die Glübdt nit annemen / sonder dem Amptman den handel widerumb anbringen / vnd desselben beuelchs darinn erwarten / der mag als dan mit der Pfandung heissen fürfarn oder still stehn / wie sich gebürt.

Im fall aber da der Schuldner argwöniger weiß außtrette / oder in ander weg sich verdächtig erzeigte / weß sich gegen jm zůhalten / ist oben bei der Verthädigung vnd Angriff gesetzt vnd außgefürt.

(1. T., 2. K., 39) Wann vil Gleübiger sich anzeigten / mit was Ordnung sie bezalt werden / vnd einander vorgehn sollen.

NAchdem sich offtermals begibt / das einer mit schulden dermassen beladen vnd versteckt würdt / das sie all sein haab vnnd gůt weit übertreffen / vnd derhalben allen Gleübigern vnmüglich völlige bezalung vnnd


CXXXII (= 162) Der erst Theil

vergnügen zůthůn. So dann einer oder mehr zům Angriff oder Verpfändung eilen / vnd vermeinen wolten / darmit vor andern / so doch ältere vnd bessere Verschreibung oder vrsachen jrer forderung haben / aber die selbige auß mitleiden gegen dem Schuldner eingestelt / zůr bezalung zůkommen / Vnd aber im Keiserlichen vnnd gmeinen Rechten bescheid vnd ordnung gegeben / wie es in allweg des orts gehalten werden soll. So setzen vnd ordnen auch wir des weitter / das keinem sein behendigkeit vnd fürlauff gegen anderm / der seiner forderung besser vnd erheblichere vrsach hat / fürstendig sein soll / sonder wöllen nachuolgende ordnung gesetzt vnd gehalten haben.

(1. T., 2. K., 40) Begräbde vnd Pfleglon soll vor allen dingen außgericht werden.

WAnn zůbesorgen / das des Schuldners verlassen haab vnd gůt zůr bezalung nit gnůg / so soll von aller erst auß dem selben gemeinen verlaßnen gůt / ob der Schuldner mit todt abgescheiden were / sein Begräbde vnd Leibfall / seinem stand gemeß / außgericht / darnach die / so jme in solcher krankheit / oder auch sonst gedient vnd geschafft hetten / jres verdienten lidlons bezalt / vnd dann mit andern fällen gehalten werden / wie nach bestimpt ist.

(1. T., 2. K., 41) Wann der gmein nutz oder Herrschafft in der Ganttung vorgehe.


CXXXIII (= 163) Vom Gerichtlichen Proceß.

NAch den jetz gemelten Gleübigern wöllen wir / das der gmein nutz vnd herrschafft den vorgang habe / also das / wo der abgestorben oder gewichen Schuldner bar Gelt / Steür / Schatzung / Freuel oder anders schuldig were bliben / das soll dem gmeinen gůt oder nutz / vor andern allen bezalt vnd verricht werden.

(1. T., 2. K., 42) Der eingesetzte vnnd verschribne Vnderpfand hat / geht andern allen vor.

SO dem Schuldner bei leben oder nach absterben / sein gůt auff der Gant verkaufft / so soll der / wölcher eingesetzt / verschriben vnd benannt Vnderpfandt hat / als ein Hauß oder ein Weingart oder anders / vor mänigklichem vorgehn / also das sollich eingesetzt vnd verschriben Vnderpfand auffs höchst zům auffschlag verkaufft / vn(d) gemelter Pfandtherr am fordersten darauß bezalt werde / vnd was überbleibt / soll zů des Gerichts handen / wie ander gelößt gelt / gelegt / vnd von jme vnder andere Schuldner getheilt werden. Begeb sich aber / das auch ein anderer oder mehr jre Verschreibung auff dasselbig Vnderpfandt fürlegten / so geht der vor / des Verschreibung am dato älter / vnd so die data gleich / sollen sie auch gleiche bezalung empfahen. So aber einer käme / der zů notwendigem Baw vnd vnderhaltung desselben gůts gelihen / vnnd deßhalb zů außtruckenlichem / versprochnen / oder verschribnen Vnderpfandt / dasselb gůt angenommen / soll der / vngeacht des dati / allen andern / mit bezalung den vorgang haben.

O iiij


CXXXIIII (= 164) Der erst Theil

(1. T., 2. K., 43) Wölchen tacitè, das ist / stillschweigend auß sonder gůtthat der Recht / on jr eigen bedingen / alle des Schuldners haab vnd gůt verpfendt sein / wie es mit jnen gehalten werden soll.

WIe vnd auß was vrsachen einem Gleübiger seines Schuldners haab vnd gůt tacitè, stillschweigendt / auß sonderer gůtthat der Recht verpfendt werde / ist vnden bei den Contracten nachlengs gnůgsam angezeigt vnd außgefürt. Begeb sich aber / das des Schuldners haab vnd gůt mehr dann einem / der gestalt verhafft vnd verunderpfandt were / sollen die jenigen / deren gerechtigkiet älter / den andern gleicher maß / wie hieoben bei denen so außtruckenliche Verpfandung haben / vorgehn / vnd vor den andern jre bezalung erlangen.

Doch soll die Fraw / deren für jre Ehesteür / vermög der Rechten / alle jres Manns haab vnd gütter stillschweigend verpfendt / allen andern Schuldtgleubigern / so auch stillschweigende Pfand haben / vorgehn / deßgleichen auch jre Kinder von dem selbigen Mann erborn.

(1. T., 2. K., 44) Von gmeinen Gleübigern / wölche gar kein Vnderpfand haben.


CXXXV (= 165) Vom Gerichtlichen Proceß.

WA dann allen oberzölten Gleübigern gnůg geschehen / vnd dannocht etwas überigs / wölches gleich wol die anzal vnd Sum(m) anderer gmeinen Schulden nit erreichen mag / als dann soll angedingter gesind(-) vnd lidlon des nechsten jars vnd haußzinß zůforderst / volgends einem jeden andern Gleübigern / nach gebür / vnd nach seiner Schulden anzal vnd grösse bezalt werden.

(1. T., 2. K., 45) Wann vnd wie einer von sein güttern abtretten mög.

Als auch die gmeinen geschriben Recht den jenigen / so mit Schulden überladen / das Beneficium cessionis, das ist Abtrettung von jren haab vnd güttern zůlassen / Haben wir solches vnsern Vnderthonen vnd Zůgewandten auch nit nemen oder abstricken wöllen.

Wann nun einer vnsers Fürstenthumbs Vnderthon oder zůgehöriger zů abgang seiner narung käme / vnd dermassen mit bekanntlichen / offenbaren vnd vnwidersprechenlichen Schulden besteckt / das er jnen allen mit seinem vermögen nit bezalung thůn möcht / vnd dannocht nichts destweniger seine Gleübiger stracks von jme bezalt sein wölten / oder auch etwan auß mangel der bezalung jne in gefengnus zůbringen / vnderstünden / So mag als dann in einem oder dem andern fall / derselbig von seinen haab vnd güttern wol abtretten / vnd die seinen Gleübigern übergeben / Doch das darinn nachuolgend ordnung vnnd maß gehalten werde.

Erstlich das solche Cession vnd abtrettung / von dem


CXXXVI (= 166) Der erst Theil

Schuldner / vor seinem ordenlichen geseßnen Gericht beschehe / Er sich auch derhalben seinem Amptman mit benennung seiner Gleübiger anzeige / vnd sich darzů zůlassen begere.

Als dann vnnd für das ander / sollend dieselbigen seine Gleübiger / so spruch vnd forderung zů jme haben / auff einen geraumpten Termin durch Verkündung zů hauß / wieuil man deren weißt / vnd die überigen durch ein offnen Růff oder Brieff / an dem Rathauß oder Kirchenthür angeschlagen / darzů Citiert werden.

Zům dritten / das er alsdann auff dem angesetzten Termin vor Gericht / in gegenwertigkeit der Gleübiger einen Aidt zů Gott schwöre / das er in anzeigung aller vnd jeder seiner haab vnd gütter / auch schulden die er hette / vnnd sonst allem andern gesůchten vnd vngesůchten / nichts gefahrlichen verschweigen / noch vnangezeigt lassen / sonder wahrhafftig anzeigen wölle / auch hieuor in fraudem Creditorum zů nachtheil vnd abbruch seiner Gleübiger nichts daruon verschlahen / vereüssert / oder in einichen weg Alieniert vnd hingeben habe / mit der angehenckten betrawung / da man über kurtz oder lang einiche gefahrliche handlung von jme erfarn würde / das er von allem behelff vnd gůtthaten der abtrettung gefallen / vnd neben gewarttung der straff Meinaids / von seinen Gleübigern / mit allem ernst widerumb gegen jme fürgefarn werden möge. Vnd auff solche gnůgsame erinnerung / soll die anzeigung seiner haab vnd gütter von jme gerichtlich eingenommen vnd angehört / fleissig beschriben oder nach notturfft Inuentiert werden.

So dann das alles beschehen / soll er all solcher sein haab


CXXXVII (= 167) Vom Gerichtlichen Proceß.

vnd gütter sampt deren beschreibung / den Gleübigern abtretten / vnd das Gericht die in verwarung nemen. Vn(d) sollen solche abgetretne gütter / hernacher zů ehester gelegenheit / offentlichen auff der Gant außgerüfft / vnd zům auffschlag verkaufft / vnd das erlößt gelt vnder die Gleübiger (jedoch einem jeden sein bessere gerechtsame vnd prærogatiuam, auff oben / an seinem ort / vnderschidlich gethone anzeigung / vorbehalten) nach marck oder anzal / pro rato, als weit es raichen mag / außgetheilt werden.

Es soll auch das erlößt gelt vnderschidlich / vnd dabei verzeichnet werden / was die Gleübiger / wieuil man jedem schuldig / was auch jedem daran bezalt / vnd noch außstande / Darmit man jeder zeit aller handlung gůtten bericht habe / auch in bedacht / das der überig rest vnd außstand / auch noch hernacher jeder zeit / von dem Abgetretnen Schuldner / wann er etws weitters überkommen vnd acquiriern würde / biß zů völliger bezalung / auff Richterliche vorgehnde erkanntnus / vnnd nach außweisung der Rechten erfordert werden mag.

Vnd wiewol solche Abtrettung gar vnd gentzlich auff alle des Schuldners haab vnd gütter / so gar auch seine kleider selbs verstanden würt / So wöllen wir doch / das in solchem fall dem Abtrettenden auß Erbärmbde / nit allein ein zimlich kleid an seinem leib / sonder auch / so er ein Handtwercks(-) / oder Paursmann were / ein notwendiger schaff oder werckzeüg / nach gestalt vnd gelegenheit der Person / seines Handtwercks oder wesens / auff vnser Gerichten erkanntnus / gelassen werde / Darmit er dannocht auch sein narung haben / auch sich vnd sein Weib vnd Kinder hinbringen / vnd hoffnung sein möge / etwas weitters künfftiglich durch jne zůüberkommen.


CXXXVIII (= 168) Der erst Theil

Es sollen auch hierinn von solcher Cession oder Abtrettung außgenommen vnnd gefreiet sein / des Abtrettenden Schuldners Haußfrawen Kleider / Kleinater / vnd was zů jrem leib gehört / auch jr zůgebracht Heüratgůt / Morgengab / vnd was sonst mehr von jr daher kommen / souer sie das Weib / an solchem des Mans verderben vnschuldig / deß wir zů vnserer Amptleüt vnd Gericht erkantnus stellen. Deßgleichen der Kinder Verfangenschafft / oder in ander weg verhaffte gütter / die dann hierinn des Vatters verderben billich nit entgelten sollen.

Neben dem aber sollen vnsere Amptleüt vnd Gericht dan(n)ocht auch gebürlichs einsehens haen / wa solche Gesellen also jrer gütter abtretten wolten / die das jr durch den müssiggang / auch mit übermessigem zeren / spilen / vnd anderm vnheüßlichen wesen üppiglich verschwendt / vnd jre Gleübiger also můtwilliglich angesetzt / vnnd vmb das jr zůbringen vnderstünden / Das den selbigen solcher behelff der Abtrettung nit so leichtlich / vnd on entgelt gestattet / sonder sie daneben nach verdienst jrs můttwilligen verschwendens / vnd gefahrlichen betrügens der Gleübiger / andern zů einem exempel vnd warnung zů besserer haußhaltung / auff vnserer Gerichten erkantnus gestrafft werden.

End des ersten Theils.


CXXXIX (= 169) Der ander Theil /

(2. T., 1. K., pr.) Von Contracten vnd Handtierungen.

WIewol vnder disem Theil / andere vnd mehr Rubrick oder Materien hetten gesetzt oder tractiert mögen werden / Haben wir vns doch dise gemeiniste vnd gebreüchige Conträct vnd Handtierungen zůsamen getragen / oder erklärte rechtliche Satzung / gnädiglich gefallen / vnd der selbigen also von vnser Landtschafft adprobierte Begriff in truck bringen / vnd publiciern wöllen lassen / Auff das zů vorderst vnsere Amptleüt vnd Gericht / durch die selbigen bericht vnnd Information / deßgleichen vnsere Vnderthonen wegweisung vnd anleittung hetten / sich der gebür hierinn mit gůttem glauben auffrichtig zůbeweisen / vnd dermassen zůschicken / damit ein jeder nit allein bei dem seinen bleiben / sonder auch / des jme von recht vnd billicheit wegen zůgehörig / fürderlich erhalten vnd behalten möchte.

(2. T., 1. K.) Vom Leihen.

NAch dem das wort Leihen in Teütscher sprach auff dreyerlei weiß gebraucht vnd verstanden würt / Darmit dann bei dem gmeinen Mann mißuerstandt verhüt / so ist / zů besserm vnderricht im eingang diser tractation / der vnderscheidt wie nachuolgt / zůuermercken.

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CXL (= 170) Der ander Theil

Am ersten / so würdt Gelt / Wein / Korn / Eisin / vnd anders das dargewegen / gezölt oder gemessen / vnd mit eim gleichen werth wider bezalt werden mag / von handen gelauhen / Der gestalt / das des Entlehners aigen würt / vnd er das als sein aigen gůt nutzen / niessen / verbrauchen oder sonst hingeben vnd onwerden mag. Vnd das heißt zů latein Mutuum, von wölchem in nechstuolgendem Tittel gehandelt würdt.

Am andern begibt sich /das einer dem andern etwas ligendts oder farendts vergebenlich hinleihet ein zeit zůgebrauchen / also das eben dasselbig gelihen gůt onuerandert wider geantwurt werden soll / Wölchs Commodatum genannt würdt / daruon im andern volgenden Tittel.

Zům dritten so beschicht mehrmals / das einer dem andern ein ligendt oder farendt gůt / vmb ein Gelt oder Zinß verleicht / Auch der gestalt / das das verlihen gůt / nach außgang der Leihenung / dem Leiher wider zůgestelt werden soll / Das würt Locatio benamset / von dem würt vnden im Tittel / Von bestentnussen / meldung geschehen.

(2. T., 1. K.) Von leihen Gelt / Wein / Korns / oder der gleichen / so Mutuum genannt.

(2. T., 1. K., 1) Bezalung des gelauhenen soll mit gleichem werth beschehen.


CXLI (= 171) Von Contracten.

WAnn einer Gelt / Wein / Korn / oder anders entlehnet / der selbig soll mit gleichem werth / beide an der Substantz vnd güte / bezalung thůn. An der Substantz / als Gelt mit Gelt / Wein mit Wein / Korn mit Korn / vnd nit eins fürs ander / An der gütte / als gůtten alten Wein / mit gleich gůttem altem Wein / vnd nit mit newem / Gůt Korn / mit gleich gůttem / vnd nit mit brand oder schwecherm Korn / vnd dergleichen erstatten.

Vnd da einer Wein / Korn / oder anders mit gelt bezalen wolt / das mag er anderst / dann mit bewilligung des Leihers / nit thůn.

Gleicher gestalt / mag auch der Leiher für sein gelihen haab oder gůt / wider des Entlehners willen / nit gelt fordern / ob er sich gleich in der bezalung etwas gesaumpt het.

(2. T., 1. K., 2) Wann der Entlehner in der bezalung seumig / vnd mitler zeit der werth der gelihenen Haab vnd Gütter auff(-) oder abgestigen wer.

NAch dem sich mehrmals zůtregt / das der Entlehner / an der widerstattung der entlehneten haab vnd gütter seümig / vnd mitler zeit der werth der selben verendert / vnd dem Leiher sein gůtthat zů nachtheil vnd schaden

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CXLII (= 172) Der ander Theil

verkert würt / darzů die mainungen der Außleger der Rechten hierüber spältig. Darmit dann solchs verhüt / vnd vnsere Vnderthonen verwarnt / auch die Richter vnsers Fürstenthumbs / was sie auff anrüffen der Partheien erkennen vnd sprechen sollen / ein gewisse erklärung haben. So erklären / setzen vnd ordnen wir / Erstlich / wa der Leiher dem Entlehner ein gewiß zil gemacht / vnd der Entlehner würde seümig / vnd verzüge die bezalung ein Monat nach dem zil / oder lenger / da soll die Estimation / das ist / der Anschlag des werths der gestalt beschehen / das / was die gelihenen früchten oder haab zůr zeit des zils gemeinlich mehr gegolten / dann zůr zeit der bezalung / dasselbig der Entlehner neben widergebung ermelter stuck an gelt erstatten vnd bezalen soll.

Wa aber kein gewiß zil der bezalung bestimpt wer / vnd das gelihen gůt käm in abschlag / da soll die Werdung geschetzt werden à tempore moræ, das ist / von der zeit des verzugs / wölcher verzug sich in zwen weg begeben mag / Dan(n) wa der Leiher die Schuld erstlich ausserhalb Rechtens gütlich heischt oder fordert / so würt der verzug von gethoner forderung an( )gerechnet / Da er sie aber gleich anfangs rechtlich erfordert / da würt der verzug gezölt von beschehener Kriegs(-)befestigung / vnd nit der rechtlichen forderung.

Da aber das gelihen gůt im werth auffgestigen / würt die Werdung von der zeit des verzugs / biß zůr Endurtheil / die zů krefften kommen / zůnemen / vnd da sie am höchsten gewesen / geschetzt vnd angeschlagen. Dann da von einer Vrthel geappelliert / vnd der werth in schwebender Appellation noch mehr erhöcht / würde auch der selbig dem Leiher zů gůttem wachsen / vnd in der endtlichen Vrthel auff begern des Gleübigers bedacht werden.


CXLIII (= 173) Von Contracten.

Herwiderumb / wann der Schuldtherr zů seiner zeit / an gebürenden orten vnd enden die bezalung nit annemen thete / vnd demnach der werth auffstige / der selbig übernutz mag von dem Entlehner nit abgezogen werden. Wann aber der werth abstige / dasselbig mag dem Schuldtgleübiger zů keinem vortheil gereichen / dann in disem fall ist es gnůg / das der Schuldner vor schaden behüt werde / vnd soll von seins Gleübigers verzug oder hinderung kein gewin haben.

Sonst / da vor dem verzug / oder nach der bekrefftigten Endurthel der werth der gelihenen gütter auff(-) oder abstig / das mag oder soll keinem theil / weder zů genieß / noch entgeltnus gerechnet werden.

Vnd soll obuermelter vnderschid im werth der Müntzen / sie seien Goldt oder Silber / auch bedacht vnd gehalten werden.

Doch was hieoben von verzug vermeldt / das soll zů vnser oder vnserer Gerichten billicher moderation vnd messigung stehn / Dan(n) es möchte der Entlehner durch vnglücks oder andere vnuersehene fäll vnd hinderungen / daran er kein schuld het / dermassen wider seinen willen verhindert werden / das er / vermög diser satzung / entschuldigt / vnnd derhalben kein entgeltnus tragen solt.

(2. T., 1. K., 3) Von gelihenem gelt oder gůt soll kein genieß empfangen werden.

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CXLIIII (= 174) Der ander Theil

WIr setzen vnd ordnen auch / das derjenig / der Gelt / Wein / Korn / oder anders hinleihet / nicht mehr oder weitters zůbezaln / dann die Hauptsumma / andingen / noch deßhalben fordern vnd nemen / also das er gentzlich kein gewin / übernutz / noch vorthel dauon empfahen soll / Wer das nit helt / der selbig soll der übertrettung vnd gebür nach gestrafft werden. Dann solch Leihen soll on einichen gesůch / vnd gantz vergebens beschehen

Vnd dieweil mehrmals bei den Leihungen / wůcherliche vnd von Recht verbotne Contract / gefahrlicher vnd betruglicher weiß fürgenommen werden / Wölcher massen dann die vnnd andere vom Recht verworffne Contract / in vnserm Fürstenthumb gentzlich abgeschafft vnnd gestrafft werden sollen / daruon ist in vnser außgegangnen Landtsordnung statliche fürsehung zůbefinden / vnderm Tittel Von Wůcherlichen vnd bösen Fürkeüffen / vnnd andern verbotnen Contracten vnd Handtierungen.

(2. T., 1. K., 4) Wie gelihen Gelt oder Gůt gefordert vnnd bezalt werden soll.

WElcher dem andern Gelt / Wein / Korn oder anders / wie oblaut / on ernennte zil vnd tag zů eim gewissen gebrauch hinleihet / der mag sein schuld nit erfordern / es sei dann der gebrauch geendet / oder souil zeit verschinen / das dem gebrauch gnůgsam. Da aber im entlehenen keins gewissen gebrauchs gedacht / soll es zům Richter stehn / wann solche schuld erstattet werde. So aber gewisse zil vnd tag gesetzt / soll der Leiher vor dem zil nit


CXLV (= 175) Von Contracten.

fordern / Aber der Schuldner mag vor dem zil wol zaln / wann er will / wölches auch der Leiher anzůnemen schuldig.

(2. T., 1. K., 5) Wölcher sein aigen gelt in eins andern namen / oder frembd gelt in des Herrn / oder in seinem aignem namen leihet / wer das erfordern möge.

SO einer sein aige(n) Gelt / Wein / Korn oder dergleichen / in eins andern namen / er sei zůgegen vnd hab des wissen oder nit / außleihet / da mag der jenig / in des namen die Leihenung beschehen / solch Schuld erfordern. Wann aber einer frembd Gelt / Wein oder anders / in seinem aignen namen außleihet / ist dann die gelihen haab vorhanden / die mag der Aigenherr fordern / wa sie aber verthon / so hat der Herr kein Ansprach an den Entlehner / aber der Leiher ist dem Herrn deßhalb pflichtig gnůg zůthůn. Es were dann / das der aigenthumbs Herr des seinigen an dem Leiher nit einkommen möcht / in wölchem fall er eben die ansprach / die dem Leiher gebürt / an Entlehner haben soll. Wölcher auch frembd Gelt oder anders in des rechten Herrn namen außleihet / so mag derselbig Herr sollich Schuldt fordern / ob es gleich wol jm vnwissend / oder on beuelch geschehen ist.

(2. T., 1. K., 6, 1) Wie der seümig Schuldner kosten bezalen soll.

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CXLVI (= 176) Der ander Theil

OB aber der Schuldner auff geschehene erforderung / oder auff gesetzte zil vnd tag nit bezalung thet / so ist er die Schuld / mit sampt zimlichem kosten / es sei verschriben oder nit / zůbezalen schuldig / doch des Richters messigung vorbehalten. Aber vmb Interesse vnd schadfall / so jemands forderte / soll allweg vor Gericht geschehen / vnd ergehn was recht ist.

(2. T., 1. K., 6, 2) Von leihen / so vergebens beschicht / genannt Commodatum.

(2. T., 1. K., 7) Wie einer gelihene haab bewaren soll.

WIr setzen vnd ordnen / wölcher von dem andern jchtz vergebens on gelt entlehnet zům gebrauch / es seiend Roß / Vich / Silbergeschirr / Kleider oder anders / der soll das mit allem besten fleiß bewaren / vnd würde es auß dem minsten vnfleiß geschwechert / das müßt er abtragen. Aber vmb vnfall ist er nichts verbunden / Es were dann / das der Entlehner / durch sein schuldt in solchen vnfall geraten / Als wann einer ein Pferdt entlehnet gehn Straßburg zů reitten / vnd er reit in ein Veldtläger / oder an ein ander gefahrlich ort / vnd das Pferdt würdt jme genommen / Oder wann einer die entlehnet haab verhielt / vnd die nit zů gebürlicher zeit wider gebe / vnd würde jm demnach entwältigt oder geschedigt / sollichs würde des außzugs vnnd seümnus halben dem Entlehner auffgeladen / Oder wann einer die schäden vnglücklicher zůfäll / etlicher


CXLVII (= 177) Von Contracten.

in sonderheit / oder aller in gmein / außtruckenlich auff sich genommen / vnd versprochen het / was für schaden der entlehneten haab von vnglück zůstünde / das er dasselbig widerkern vnd erstatten wölt / Oder sonst die Estimation vnd Anschlag solcher haab oder gütter zůerstatten / auff sich genommen het / wie dann solchs von Rechtsgelerten / nach lengs ferner außgefürt würt.

(2. T., 1. K., 8) Wölcher gelehnte Haab mißbraucht.

WElcher Roß / Vich / Silbergeschirr / Haußrath oder anders zům gebrauch entlehnet / wa er das verwarloset / oder an andere ort / in anderer gestalt / lengere zeit / oder weitter dann gedingt ist / wider des Herren willen / oder on sein wissen gebrauchte / oder sonst in einichen weg schwecherte / der ist dem Herrn des gůts allen abgang / schwecherung / nachtheil vnnd Interesse / nach eins Gerichts erkanntnus / abzůtragen schuldig.

Wann aber die gelihene haab in dem gebrauch / darzů sie gelihen worden / on schuldt des Entlehners geschwechert würde oder gar vergieng / so ist er dem Leiher darumb zůthůn nichts verbunden.

(2. T., 1. K., 9) Wann einer schadhaffte geschirr verleihet.


CXLVIII (= 178) Der ander Theil

SO einer dem andern wissentlich schadhaffte faß oder geschirr vnuerwarnet leihet / vnd der Wein oder anders / so der Entlehner darein gethon / lüffe jm auß / oder verdürbe jm darinnen / da ist der Leiher solchen schaden zůbessern vnd abzůtragen pflichtig.

(2. T., 1. K., 10) Wann gelauhene Haab bei Dienern gereicht oder heimgesandt würdt.

WElcher die gelehnet haab bei seinem Diener heim sendet / würt die haab vnderwegen entwendet oder verloren / so ist der Entlehner schuldig. Wer aber / das der Leiher bei seinem Diener die haab reichen ließ / was dann vnderwegen hierinn schaden geschicht / geht den Entlehner nichts an / er het dann schuld daran.

(2. T., 1. K., 11) Gelihene haab zům gebrauch soll nit vnzeitlich gefordert werden.

ES soll auch der Herr / der zům gebrauch hinleihet / die haab nit erfordern / dann so die bestimpte zeit verloffen / oder der gebrauch geendet / oder biß souil zeit verschinen / das der Entlehner / so er gewölt / brauchen mögen. Wann auch der Leiher dem Entlehner verhinderung oder Eintrag thet / das er das entlehnet gůt nit brauchen möcht / darzů es jm gelihen / so mag er darumb in Recht beklagt / vnd zů bezalung des Interesse fellig erkennt werden.


CXLIX (= 179) Von Contracten.

(2. T., 1. K., 12) Das gelihene Haab gegen einer schuldt nit mög innbehalten oder abgezogen werden.

WAnn aber der Leiher sein Haab zů gebürender zeit erfordert / so ist jme der Entlehner die zů antwurten pflichtig / vnd mag nit fürwenden / der Leiher sei jme schuldig. Es were dann die Lehenung in gelt beschehen / vnnd die Schuldt bekannt oder sonst lautter / In wölchem fall die entlehnet haab gegen der Schuld verglichen vnnd abgezogen werden mag. Wann auch der Entlehner auff die entlehnet haab notwendigen vnd namhafften kosten auffgewendt / so mag er dieselbig biß zů erstattung des kostens wol innbehalten.

(2. T., 1. K., 13) Der gelihen Haab heimzůreichen schuldig / mag kein aigenthumb fürwenden.

GLeicher gestalt / mag auch keiner fürwenden / das gelihen gůt sei nit dessen aigen / der es gelihen hat / Dann es mag auch frembd gůt / so es zům gebrauch verlihen / auch durch den Leiher wider erfordert / vnd solcher Einred vnuerhindert / erholt werden.


CL (= 180) Der ander Theil

(2. T., 1. K., 14) Von Haab vnd Güttern / so zů getrewen handen hinderlegt seien. De deposito.

Wie die hinderlegt Haab behüt oder verwart soll werden.

WIr setzen vnd ordnen / Wölcher haab vnd gůt / es sei was es wöll / zů seinen getrewen handen zůbehalten annimpt / oder wann etwas von der Oberkeit hinder jemandts zůbehalten gelegt würdt / der soll das trewlich / vnd als sein eigen gůt versehen vnd bewaren. Dann wa er einich vntrew / betrug / oder scheltbare hinlessigkeit damit fürneme / vnd des mit Vrthel überwunden würde / so ist er abtrag zůthůn schuldig / vnd steht darzů in vnser straff.

Aber im fall einer gelt nimpt / das er die hinderlegt haab verwarn thüe / oder sonst die hinderlegung von seinet wegen gleich so wol geschicht / als des jenigen ders hinderlegt hat / so ist es nit gnůg / das ers wie sein eigen gůt verhütte / sonder ist verbunden / das er ein solchen fleiß anwende / den ein jeder fleissiger Haußuatter an seinen eigen händeln bewise.

Wann auch einer für sich selbs seins nutz halben sich hette angeworffen / das etwas hinder jn erlegt würde / oder er het solche hinderlegung allein von sein selbs wegen angenommen / so ist es nit gnůg / das er ein gmeinen fleiß ankere / sonder ist zům höchsten fleiß verbunden / also das / wann


CLI (= 181) Von Contracten.

er auß dem minsten vnfleiß verwarloßt oder geschwechert / desselben abtrag vnd erstattung thůn müßt.

Zů zeitten ist er auch zůfallende vnfäll zůwiderlegen schuldig / als wann er die hinderlegt haab biß nach befestigung des Kriegs verzuglich hinderhalten / oder an gefahrliche ort getragen het / Oder hinderlegt gelt mit dem geding empfangen / das er dasselbig brauchen / vnd mit souil anderm erstatten möchte / Oder was jme für vnglück zůstünde / sich dasselbig zůbessern verbunden het. (et)c.

(2. T., 1. K., 15) Hinderlegt gůt soll nit gebraucht werden.

ES soll auch der / hinder den etwas hinderlegt ist / sich desselben nit gebrauchen / nutzen oder niessen / thet er aber solchs / vnd gebrauchte sich der hinderlegten haab / vnd würdt deß bewisen / so mag der Hinderleger jn vmb kosten vnd schaden / Interesse genannt / fürnemen / in die er auch nach erkanntnus des Richters Condemniert vnd fellig erkennt werden soll.

(2. T., 1. K., 16) Wann vil sind / die zů gmeinen handen hinderlegen.

VNd ob die haab / so zů getrewen handen behalten würdt / vil personen anrürte / so ist der Behalter nit schuldig / einer person on die andern ichtz herauß zůgeben / Es wer dann zů der zeit der Erlegung sonderlich beredt / das solch haab oder gůt jr jedem solt geuolgt werden / oder

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CLII (= 182) Der ander Theil

das jm mit gnůgsamer Bürgschafft oder Pfanden / oder sonst nach seinem willen sicherheit beschehe / dardurch er schadloß gehalten würde. Ob es aber Gelt / Wein oder Korn ist / wann dann der jenig / der sein theil begert / ein wissentlicher Erb wer / oder sonst kuntliche gerechtigkeit het / dem soll man in beisein dero / so von eim Gericht darzů verordnet würden / sein theil geben / vnd darnach in gegenwertigkeit der selben wider beschliessen / was zůbeschliessen ist.

(2. T., 1. K., 17) Wann der / so gůt zů getrewen handen empfangen / verstorben / vnd vil Erben verlassen het.

WEre das der jenig / hinder den etwas behalten wer / mit todt abgieng / vnd vil Erben verließ / Wölcher dann das gůt bei handen hat / er sei Erb oder nit / der ist das schuldig herauß zůgeben / Vnd mag sich kein Erb auff den andern außziehen. Doch ist not / das der Ansprecher mit gůtter Kundtschafft darthüe / das er oder sein Fordern solch gůt zů trewen handen gelegt haben.

(2. T., 1. K., 18) Das hinderlegte haab jeder zeit wider gefordert / vnd kein vergleichung oder aigenthumb darwider mög fürgezogen werden.


CLIII (= 183) Von Contracten.

EIn jeder der haab oder gůt zů getrewen handen hinderlegt / mag die selbig nach seinem gefallen / wann er will / wider erfordern / ob gleich anfangs ein gewisse zeit / wie lang es behalten werden solt / bestimpt wer. Vnd soll der Innhaber darzů gehalten werden / das er on alles verziehen / Einred oder Außzug / die erlegte haab widergebe / Vnd mag nicht fürwenden einich Compensation vnd vergleichung zůthůn / oder das hinderlegt gůt wer nit des aige(n) / der das zůbehalten geben / dann er soll gůtten glauben halten / vnd steht jm nit zů fürwitz zůbrauchen / wem das Aigenthumb zůgehöre.

(2. T., 1. K., 19) So die hinderlegt haab schwecher wider geben würde.

WElcher hinderlegte haab vn(d) gůt erger oder schwecher wider geben het / der soll dem Herrn des gůts alle schwecherung vnd schaden zůentrichten vnnd zůbezalen schuldig sein. Es wer dan(n) solchs von natur / oder eigen mangel oder bresten erger worden oder gar vergangen / Also das / wann es gleich dem Herrn wider geantwurt / bei jm gleicher gestalt auch geschwechert oder verlorn worde(n) wer.

(2. T., 1. K., 20) Wann ein verschlossen Faß / Kist / Fällis / Bulg oder dergleichen / hinderlegt oder zůuerwarn geben wer.

SO aber in eim versigelten Faß / Kisten / oder anderm / etwas hinder einen gelegt / vnd der Erleger die

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CLIIII (= 184) Der ander Theil

hinderlegte stuck nit sonderlich dem / hinder den ers legt / zeigte oder darzölte / so ist der selb nit schuldig / vmb jedes stuck besonder red oder antwurt zůgeben / wann er solch faß oder kist beschlossen vnnd verzeichnet / wie jm das worden / wider antwurtet. Es were dann / das etwas geferde oder betrug dabei gebraucht vnnd bewisen würde. So aber das faß / kist oder anders auffgethon wer worden / vnd etwas darauß verendert / Ob dann der Hinderleger nit beweisen möcht / was darinnen geweßt / vnd bewise / das solch faß / kist oder anders / gefahrlicher oder betruglicher weiß bei dem / der solchs hinder jm gehabt / vnd verwart solt haben / auffgethon / vnd die Sigel oder zeichen abgerissen oder verruckt wern / so mag er behalten mit seinem Aid / was in dem faß oder kisten gewesen seie. Mag er aber den betrug oder geferd nit beweisen / ist dann der / hinder den das ding hinderlegt / ein redlich Mann / der gůts namens vnd leümats / vnnd entschuldigt sich mit seinem Aid / das er solch faß oder kist nit auffgethon / vnd daruon gar kein wissen / auch des nit schuldt vnd fleiß gethon habe / solchs zůuerwarn / vnd on sein willen auffgethon sei worden / so soll er erledigt werden. Doch sollen in jetztgemelten fällen / die offne Gastgeben oder Würt mehr dann andere / vnd zům höchsten fleiß also vnd der gestalt verbunden sein / das sie nichts dann allein vnuersehene / zůgestandne vnglücks(-)Fäll / nach außweisung der Recht / entschuldigen mag.

(2. T., 1. K., 21) Wann in Feüers oder dergleichen nöten etwas hinderlegt / vnd darnach verneint würde.


CLV (= 185) Von Contracten.

Wann einer auß vnuersehenem / gälingem schrecken eins Feindtlichen auflauffs / Feüers oder Wassers nöten / einfallender Gebew /etwas flehnet (!) vnd zůbehalten gibt / vnnd der jenig / der es auffgenommen / oder sein Erb / der dessen wissens hat / wölts hernacher nit gestehn noch wider geben / Wölcher dann dessen / wie recht / überwisen / der soll / auff anrüffen des der geflehnet / jme zůsampt den geflehneten güttern noch souil sie werth seien / wider zůgeben vnd zůerstatten Condemniert vnnd gehalten / darzů auch nach gestalt vnd gelegenheit der sachen ernstlich gestrafft werden.

(2. T., 1. K., 22) Von Kauffen vnd Verkauffen.

Alle Contract / Keüff vnd Verkeüff / so über ligende gütter beschehen / sollen vor Gericht gefertigt werden.

WIr setzen / ordnen vnd wöllen / das alle Keüff vnd Verkeüff / auch in gmein all andere dergleichen Contract vnd Beredungen / sie seien wölcher gestalt sie wöllen

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CLVI (= 186) Der ander Theil

 / so vnsers Fürstenthumbs Einwoner / Burger / zů(-) vnnd angehörige / vnder vnser Jurisdiction vnd Gerichtszwang seien / über ligende gütter / oder die in solchem namen begriffen vnnd verstanden mögen werden / in vnsern gebietten / Landtsfürstlichen Ober(-) vnd Herrligkeit gelegen / je zů zeiten abreden vnnd beschliessen / Es sei das die gütter gentzlich von handen geben / oder Zinß vnd Gült darauff geschlagen / die sollen vor vnsern Gerichten / in beisein beider Theil Contrahenten / des Keüffers vnd Verkeüffers / mit erkanntnus gefertigt / vnd in das Gerichtsbůch eingeschriben werden. Wa das nit beschehe / so soll der selb Contract / Kauff oder Verkauff nichtig vnd von onwürden sein.

Vnd mögen die Partheien beide oder jr jede solchs Contracts / Kauffs oder Verkauffs wider abtretten,

Vnd ob sich gleich einer diser vnser Ordnung verzeihen vnd begeben würde / so soll doch solcher Verzig gantz nichtig vnd krafftloß sein.

Doch so Weinkauff getruncken / oder Arra, das ist / ein Hafftpfenning auff den Kauff gegeben wer / so dann der Keüffer abtretten wölt / soll er den Weinkauff oder Hafftpfenning verloren haben. Wa aber der Verkeüffer begert vom Verkauff zůstehn / so soll er dem Keüffer den Weinkauff oder Hafftpfenning doppel herauß zůgeben vnd zůerstatten schuldig sein / vnnd auß Richterlichem Ampt darzů gehalten werden.


CLVII (= 187) Von Contracten.

Vnnd dieweil etliche Dörffer kein Gerichtsbůch noch Schreiber haben / in selbigen sollen ermelte Keüff vnnd Conträct für jre Gericht / oberzelter gestalt / gebracht / vnd dann zwen vom Gericht verordnet werden / die solchen Contract jrem Obergericht anzeigen / vnd vmb Sigel bitten sollen. In disem fall / so der Contract von dem Gericht angenommen / soll er als bald kräfftig sein / vnd dauon nit mehr abgetretten werden mögen / ob gleich der selbig noch nit verschriben / oder vmb das Sigel gebetten worden wer.

Der Kauff soll beschehen vmb ein benannte Summa gelts.

WAnn man Kauffen vnd Verkauffen will / so gebürt sich das die Haab mit gelt / das in gewisser summa benennt / vnd sonst mit keiner andern werung / kaufft vnnd verkaufft werde / sonst mag es nit ein kräfftiger Kauff sein. Es mag aber die selb Conuention wol sonst ein bestandt haben / wie ein Tausch / oder sonst wie andere gmeine überkomnus / von denen hienach geredt würt. Wer aber / das die Partheien den Kauff vmb Gelt beschlüssen / so mag die Zalung mit bewilligung des Verkeüffers wol mit anderm werth beschehen / Als wann ein gůt vmb hundert Guldin kaufft were / so mag der Keüffer Wein / Korn / Silbergeschirr oder anders an der Kauffsumma bezalen.

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CLVIII (= 188) Der ander Theil

Wan(n) die verkaufft haab übergeben werden / vnnd die bezalung beschehen soll.

ALs bald ein Kauff zwischen zweien verwilligt / beschlossen / vnd wie obuermeldt / verfertigt ist / so ist der Verkeüffer schuldig dem Keüffer das gekaufft gůt zůübergeben / wa er das in seiner macht / Hat er aber solchs nit in seinem gewalt / vnd mag das nit übergeben / so ist der Keüffer die bezalung für solch gůt nit schuldig / noch einich Interesse / von wegen des verzugs der selbigen.

Gleicher gestalt / so der Verkeüffer die verkaufft Haab oder gůt überantwurt hat / ist der Keüffer schuldig bezalung zůthůn / Es wer dann sonder gedings gemacht / vnd der bezalung tag vnd zil bestimpt worden.

So ligendt oder farendt gůt verkaufft ist / vnd schaden empfacht ehe es überlifert würt.

WElcher farendt Haab verkaufft / so bald der Kauff beschehen ist / Was dann dem erkaufften gůt schadens zůfiele / den tregt der Keüffer / vnd nit der Verkeüffer. Es were dann / das im Kauff anderst bedingt vnd abgeredt / oder das der Verkeüffer die überliferung


CLIX (= 189) Von Contracten.

gehindert / gesaumpt oder einich schuldt daran / oder betrug begangen het.

Aber in ligenden güttern / soll diß Satzung nit ehe fürgehn / dann so die Fertigung beschehen ist / oder sich der Keüffer der Possession vnderzogen het.

Ein jeder mag sein Besitz / Brauch oder Niessung wol verkauffen.

DEr ein Besitz / Gebrauch oder Niessung hat etlicher gütter / mag die einem andern ein zeitlang wol verkauffen / Vnnd der Aigenthumbsherr ist schuldig dem Keüffer solchen brauch oder niessung zůlassen / so lang die selbige dem Verkeüffer gebürt vnd zůsteht.

Harnasch vnd Gewehr mögen die Vnderthonen vnsers Fürstenthumbs nit verkauffen.

ITem alle die / so vnser Burger vnnd Einwoner sein / mögen jr Harnasch vnd Gewehr / so jnen von Oberkeit wegen aufferlegt / nach vnser Ordnung vnd Satzung / nit verkauffen noch verpfenden / on vnser Ober(-) auch Vnderuögt vnnd Gerichten jedes orts vorgehnde erkanntnus / Dann theten sie das / so soll es krafftloß sein / vnd sie beide der Annemer vnd Anbietter in vnser


CLX (= 190) Der ander Theil

straff stehn. Vnd wölcher Keüfler oder Keüflerin vnsern Burgern / Einwonern vnd Hindersessen / also on vnserer Vögt vnd Gericht erlaubnus / Harnasch oder Gewehr / heimlich oder offentlich verkaufften / Die oder der sollen jr Keüflerampt zůstund an verloren haben / vnd vns zů peen zehen guldin verfallen sein.

Doch wöllen wir / das vnsere Ober(-) auch Vnderuögt vnd Gericht / solche verenderung oder Verkauffung der Gewehr / solche verenderung oder Verkauffung der Gewehr vnnd Harnasch anderer gestalt nit vergunden noch zůlassen sollen / dann da solche person / so die verkauffen oder hingeben wolt / dieselbigen alters oder anderer vntauglicheit halben selbs zů gebrauchen nit mehr vermüglich were.

(2. T., 1. K., 23) Wie gestolne / geraubte oder abgetragne haab / so verkaufft ist / widerumb zůantworten sei.

WElcher etwas kaufft / der soll sich versehen vnd aigentlich warnemen / was oder von wem er kauff / Dann were es ein gestolne / geraubte / oder abtragne haab / vnd käme der recht Herr desselben gůts / der beweisen oder sonst glaublich anzeig thůn möcht / das solch gůt sein were / Der mag darauff in Recht klagen / vnd das frei on entgeltnus / auch on bezalung des außgebnen Kauffschillings / mit eins Gerichts erkanntnus zů seinen handen nemen.


CLXI (= 191) Von Contracten.

(2. T., 1. K., 24) Die zůgehörden der Heüser soll man abgesöndert nit verkauffen / noch die Heüser mit einicher newen dienstbarkeit oder zinsen beschweren.

ITem nachdem wir erfarn vnd erfunden / das etlich jre Keller / Kornschüttin / Ställ / Gärten / Hoffreitin oder andere zůgehörden / die von alter her bei jren Heüsern gewesen sind / daruon verkauffen vnd verendern / dadurch nachgehndts die Haußgeseß in abgang kommen / vnd zů nichten werden / Haben wir / damit solchs fürkommen werd / gesetzt vnnd geordnet / das vnser Burger / Einwoner vnnd Hindersessen / sie seien in was standt sie wöllen / die eingeschloßnen / angehenckten / angefaßten / billichen zůgehörden der Heüser / wie die zům theil obbenennt seind / vnd was dem Hauß angehefft oder eingeleibt ist / nit verkauffen noch hingeben. Sie sollen auch die Heüser mit keinen newen Dienstbarkeiten / die von alter her nit gewesen seind / beschwern / on vnser oder des Gerichts erkantnus.

Es soll auch durch ein Gericht wider diß Statut kein Fertigung zůgelassen werden / Wer aber solchs darüber thet / der steht in vnser straff / vnd ist dannoch der kauff nichtig. Es soll auch nun hinfüro keiner ein newen Zinß auff Heüsern vnd andern ligenden güttern verkauffen / oder die Heüser weitter / dann vorhin / beschwern / Es werd dann vor Gericht geferttigt vnd darüber erkennt. Doch wann der Verkeüffer im Verkauff jme oder seinen Erben


CLXII (= 192) Der ander Theil

einich dienstbarkeit / järliche Zinß oder Gülten / auff dem verkaufften gůt bedingte vnd auflegte / Sollich pact vnd geding / souer es vor Gericht gefertigt / soll krefftig sein / vnd in allweg gehalten werden.

(2. T., 1. K., 25) Wann ein Erb verkaufft würt / was das auff jm trage.

WAnn einer ein gefallen Erbschafft verkaufft / der soll alles das jenig / so er im Erb funden het / oder nochmaln finden oder erfarn mag / es sei ligends / farends / schulden / gerechtigkeiten / forderungen / ansprachen / nichts außgenommen / überlüfern. Er soll sich auch nach geschehenem kauff des Erbs nit meh beladen / oder icht einziehen oder einnemen / Nem er aber etwas ein / das soll er stracks dem Keüffer antwurten. Doch so ist diser Kauff den Schuldtherrn onuergriffen / dann sie mögen den Erben nicht destminder vmb jr ansprach fürnemen vnd rechtfertigen ob sie wöllen. Sie mögen sich auch am Keüffer benügen lassen / Was aber der Verkeüffer / als Erb des Endts / zalen müst / das ist jm der Keüffer nach billicheit abzůtragen schuldig.

(2. T., 1. K., 26) Wann einer mit dem geding verkaufft / so das gelt auff zil nit zalt würde / das der kauff nichts sei. De pacto legis commissoriæ.


CLXIII (= 193) Von Contracten.

Welcher sein gůt verkaufft mit geding / ob das Kauffgelt auff ernennte zil nit bezalt würde / das der kauff nichts sein soll / Were das der Keüffer das selbig Kauffgelt auff das zil nit zalte / so hat der Verkeüffer gewalt / ob er will / jn mit Recht zůzwingen sollich Kauffgelt zůbezalen / vnd den Kauff zůhalten / Dann es steht nit in des Keüffers macht abzůstehn. Wolt aber der Verkeüffer den Kauff nit erstatten lassen / so mag er das gůt wider an sich ziehen / vnd ist der Keüffer schuldig sich des gůts zůentschlahen / vnd dem Verkeüffer das / mit sampt allen auffgehabten früchten / zůüberantwurten / auch alle schwecherung vnnd nachtheil / der dem gůt durch jn zůgestanden / abzůtragen.

Vnd ist der Keüffer nit entschuldigt / wann jm der Verkeüffer die Schuldt nit gefordert / sonder er ist schuldig / die dem Verkeüffer vnerfordert zůzestellen / oder anzůbietten / Vnd wa er das nit thete / so steht es zům Verkeüffer / wie gemelt / beim Kauff zůbleiben oder daruon abzůweichen.

Dargegen / wann der Verkeüffer nach verschinem zil die Schuldt fordern thet / so würt er geacht / er sei von obgemeltem geding abgetretten / vnd mag nit mehr nach seinem gefallen vom Kauff abstehn / sonder soll vnd můß / ob der Keüffer will / bei dem selben verbleiben. Dann so bald das zil verschinen / so můß der Verkeüffer den ein weg erwölen / Nämlich ob er wöll den Kauff nichts lassen sein / oder ob er das Kauffgelt fordern wöll / vnd wölchen weg er erkießt / von dem mag er hernacher nit abtretten.

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CLXIIII (= 194) Der ander Theil

(2. T., 1. K., 27) Wann einer verkaufft mit vorbehalt / mehr auffschlags auff ein benannte zeit / (et)c. De in diem addictione.

NAch dem die Verkeüffer je zů zeiten im verkauffen geding vnd pacten einbinden / dardurch sie in einer benannten zeit / den Kauff eim andern / der jn mehr vmb das verkaufft gůt geben will / versprechen vnnd zůstellen mögen / So ist zůmercken / das solche geding gemeinlich auff zwen weg beschehen / wölche in grossen vnd treffenlichen vnderscheidt / auch mehrmals widerwertige effect vnd würckung haben.

Dann erstlich begibt sich / das der Verkeüffer eim den Kauff zůsagt / mit dem geding / wann in einer benannten zeit ein anderer kom / der mehr darumb geben wöll / das er vom Kauff abstehn / vnd dann dem andern / der mehr darumb geben will / geben vnd zůstellen möge / Als wann der Verkeüffer spricht / ich sag dir den Kauff zů / doch wann innerhalb  eins Monats zwen oder mehr ein anderer kompt / der mehr darumb geben wolt / so soll der Kauff nichts sein / oder / so soll der Kauff nichts mehr gelten. Wa nun die Abrhed (!) des Kauffs mit dem geding beschehe(n) / so ist es gleich anfangs ein rechter Kauff / hat auch als bald eins rechten Kauffs würckung / one das er von wegen des gedings wider auffgelößt / vnd daruon abgetretten werden mag. Derhalben auch der Verkeüffer / das verkaufft gůt / dem Keüffer zůbesitzen übergeben vnnd einraumen soll. Wann dann hernacher keiner kompt in benannter


CLXV (= 195) Von Contracten.

zeit / der mehr darumb geben will / so facht der Keüffer gleich vor ernannter zeit an das gůt zů ersitzen oder zů prescribiern / Vnd gehören jm die früchten vnnd andere nutzbarkeit des selbigen zů. Dargegen was dem gůt für gefahr / schaden oder verderbnus zůsteht / das widerfert vnd verdürbt dem Keüffer. Da aber einer innerhalb bestimpter zeit oder zils kompt / der mehr darumb verspricht / vnd der Verkeüffer verendert vnnd gibt dem selben den Kauff / so ist der erst Keüffer schuldig die auffgehebten früchten dem Verkeüffer zůzůstellen / Dargegen soll er jme sein Kauffgelt / sampt gebürlichem Interesse / auch den Bawkosten / so etwas notwendigs daran verbawen / widergeben.

Am andern / tregt es sich beweiln zů / das einer dem andern ein gůt verkaufft / mit geding / Wann innerhalb eins Monats / zweier oder mehr / keiner kompt der mehr darumb geben will / so soll das gůt vmb hundert guldin dein sein. Oder souer innerhalb eins Monats keiner mehr darumb gibt / so soll der Kauff als dann krefftig sein / wölches anfangs kein volkomner Kauff ist / sonder berůhet auff geding vnd Condition.

Vnd ob gleich das erkaufft gůt dem Keüffer zůgestelt wer / so facht er doch vor bestimpter zeit das erkaufft gůt nit an zů prescribiern oder zůersitzen / gehörn jm auch die früchten nit zů / vnd geht jne die gefahr / so dem kaufften gůt zůsteht / nichts an / sonder trifft den Verkeüffer an.

Doch in obgesetzten Abreden / da einer kompt / der mehr darumb geben will / ist der Verkeüffer vnuerbunden / den Kauff dem selben zůzůstellen / sonder mag bei dem ersten

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CLXVI (= 196) Der ander Theil

Verkauff bleiben / ob gleich der erst Keüffer vnderstünde daruon abzůstehn. Es were dan(n) anfangs des Contracts sonderlich beredt / da einer käm / der mehr geben wölt / das als dann auch der Keüffer vom Kauff abtretten möcht. Dann wa solches bedingt / vnnd sich der fall begebe / da wer der erst Kauff auffgelößt / vnnd möchte der erst Keüffer abspringen / oder des Kauffs hindersich gehen / ob gleich der Verkeüffer den Kauff dem andern / oder volgendem Keüffer nit zůstellen wolte.

Entgegen / wann ein anderer innerhalb der ernannten zeit vorhanden / der mehr geben wolte / so ist der Verkeüffer schuldig / solchs dem ersten Keüffer zůuerkünden / darmit so er mehr / oder souil als der ander geben wolte / jme der Kauff verplibe.

Es würt aber nit allein mehr geacht darumb gegeben / so einer mehr gelts gibt / sonder auch wann die Kauffsumma gleich / aber die Bezalung fertiger oder zeitlicher / oder ein gelegner ort der Bezalung bestimpt wer / oder so der ander Keüffer seiner person halben taugenlicher / oder newe Pacta oder geding eingienge / die dem Verkeüffer leidlicher / oder kein Bürgschafft vmb den Kauff erfordert. Wölches auch statt hat / wann der ander Keüffer weniger gelt darumb geben will / ist aber berait andere ding nachzůgeben / die im ersten Kauff dem Verkeüffer beschwerlich gewesen seien. Dann was dem Verkeüffer zů besserm nutzen raicht / das soll für bessern Kauff vnd Bezalung gehalten werden.

Doch sollen solch Keüff / da sie vmb ligende gütter beschehen / zů gleich wie ander Contract vnnd Keüff für


CLXVII (= 197) Von Contracten.

Gericht gebracht / vnnd daselbst gefertigt werden / vnnd als dann erst jre obuermelte würckung angehn / vnd sonst kein krafft haben.

(2. T., 1. K., 28) So verkaufft würde mit geding der widerlosung / vmb ein gleiche Kauffsumma. De pacto de retrovendendo.

WAnn in eim Kauff beredt vnd bedingt würt / so der Verkeüffer in einer benannten zeit / oder wann er will / die Kauffsumma wider erlege / das jm das Kauffgůt vmb die selbig widerverkaufft vnd geantwurt werden soll / Solch pact vnd geding / souer es warhafftiglich / vnd nit zů einem schein eins andern gemacht würt / soll krafft haben / So dann der Verkeüffer oder seine erben / über kurtz oder lang / solchen Widerkauff thůn wolten / vnd deßhalben den Keüffer seine Erben oder Innhaber der gütter mit anbiettung des Kauffgelts ersůchten / vnd sie spörten sich dessen one rechtmessige vnd redliche vrsachen / sollen sie mit Recht angehalten vnd gezwungen werden / die gütter der Widerlosung zůgehörig / mit sampt aller nutzung / so nach erlegtem gelt von güttern entstanden oder entstehn mögen / auch kosten vnd schaden volgen zůlassen.

So aber in ermeltem fall der Verkeüffer / die samentlich verkaufft / vil wern / oder eins Verkeüffers mehr dann ein Erb wer / vnnd der ein wolte stucks weiß wider kauffen oder lösen / der ander nit / da ist der Verkeüffer nit schuldig den Kauff zůtheiln / doch da vil / ein jeder in sonderheit

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CLXVIII (= 198) Der ander Theil

verkauffen / da mag auch ein jeder sein theil wider lösen.

Wann auch der Verkeüffer einer die gütter / so also samentlich verkaufft / vnzertheilt wider zůkauffen allein vnderstünde / souer dann seine Mituerkeüffer oder Miterben solches bewilligten / da mag er das wol thůn / im fall aber seine Mituerkeüffer oder Miterben / darein nit wolten gehellen / so ist der Keüffer den Widerkauff zůgestatten nit schuldig / Es were dann der Widerkauff auff ein benannte zeit bedingt / wölche dermassen zů end gelauffen / das wa der Widerkauff lenger verzogen / die zeit gentzlich verfliessen / vnd die gerechtigkeit des widerkauffens auffhören thäte.

Vnd wa solche geding auff Widerlosung beschehen / die werden anfangs im Kauff bethädingt / oder hernacher durch ein sonder Beredung vnnd Conuention angenommen / das soll anderst nit / dann mit Einschreibung vor Gericht beschehen / wie oben von ligenden güttern vnderm Tittel / Vom kauffen vnd verkauffen ferner angeregt.

(2. T., 1. K., 29) Wie die Burger oder Einwoner einer jeden Statt oder Dorffs die Losung haben sollen.

WIr setzen / ordnen vnd wöllen auch / wann einer Burger oder Einwoner einer Statt oder Dorffs eim Außgeseßnen ein ligendt gůt / so in der selben Statt oder Dorffs bännen vnd bezirck gelegen / verkaufft / oder in ander


CLXIX (= 199) Von Contracten.

weg verendert / das ein jeder Burger oder Einwoner derselben Statt oder Dorffs / wa nit andere / die ein bedingte oder ältere Losung darzů hetten / vorhanden / ein jar vnd tag die Losung haben soll. Vnd damit hierinn kein gefahr gebraucht / so soll der Contract gleich nach verfertigung an gewonlichem ort vnd blatz offentlich außgerůffen vnd angeschlagen werden / vnd dann von solchem Außrůff oder Anschlag das jar anfahen zůlauffen.

(2. T., 1. K., 30) So Keüffer oder Verkeüffer über den dritten theil des rechten werths übernommen oder verkürtzt wer.

WAnn einer in Kauffen / Verkauffen / Teüschen vnnd andern dergleichen Contracten sich übersehen / vnnd über den dritten theil des rechten werths übernommen oder verkürtzt wer / In disem fall soll in krafft dises vnsers Landtrechtens derselbig Contract auffgehaben / vnd von vnwürden erkennt werden.

Doch wann der jenig theil / der den vortheil het / vrbüttig wer / dem Verkürtzten den mangel des rechten werths zůerstatten / da mag er bei beschehenem Contract gehandthabt vnd dauon nit getrungen werden.

Vnd soll das der recht werth geachtet sein / darumb ein ding zůr zeit des Contracts dem gmeinen werth nach / wol vertriben oder bekommen werden mögen / vnangesehen / dz es daruor oder hernacher mehr oder weniger gegolten het.

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CLXX (= 200) Der ander Theil

(2. T., 1. K., 31) Von Fertigung oder Schadloßhaltung. De evictione.

Wann ein verkaufft gůt dem Keüffer mit Recht abgewonnen / ob jme gleich im Kauff kein Fertigung versprochen oder angedingt worden / so soll der Verkeüffer nichts destweniger dem Keüffer Fertigung zůthůn pflichtig sein.

So auch der Verkeüffer anfangs im Verkauff andingte / das er zůr Fertigung vnuerbunden sein wolte / so dann dem Keüffer hernacher das erkaufft gůt mit Recht abgewonnen würde / vnd jme etwas nachtheil vnnd schaden darauß entstünde / in disem fall ist der Verkeüffer nit schuldig / dem Keüffer solchen schaden oder Interesse abzůtragen / Er soll jm aber das empfangen Kauffgelt wider geben vnd zůstellen. Es were dann / das der Verkeüffer in sonderheit außtruckenlich bedingt / das er auch zůr widerlegung des Kauffgelts vnuerbunden sein wolte / Dann in disem fall / mag der Verkeüffer / weder vmb den schaden vnnd Interesse / noch vmb das Kauffgelt fürgenommen oder beklagt werden.

Vnd ist hierinn von nöten / so der Keüffer gerechtfertigt würde / das er dem Verkeüffer die anforderung vnnd krieg Rechtens / mit des Gerichts offenbaren Briefen / die jm auff sein bit vnd begern geuolgt sollen werden / verkünde / das der Verkeüffer kom vnd erscheine am Gericht / den Keüffer zůuerthädingen / vnd den Kauff beschirme / dann so der Keüffer die verkündung vnderliesse / soll der


CLXXI (= 201) Von Contracten.

Verkeüffer ferner nit schuldig sein / den Keüffer schadloß zůhalten / dessen so jme mit Recht abgewonnen were.

Doch wann der Keüffer in erster Instantz dem Verkeüffer zům Rechten nicht verkündt / vnd von der Vrthel geappelliert het / so soll jm solch Denunciation vnd Verkündung / souer dem Verkeüffer durch solchen verzug an seinem Rechten nichts abgangen / in zweitter Instantz bei der Appellation zůthůn / vnbenommen vnd zůgelassen sein.

Es soll auch nach beschehener Verkündung der Verkeüffer schuldig sein / den Keüffer am Gericht zůuertretten vnd zůbeschirmen / vnd allen Gerichtskosten zůthůn / Wa er aber nit erschine / noch die sach verthädingte / so mag der Keüffer die sach außfüren / vnd er gewinn oder verliere / allen kosten vnd schaden von dem Verkeüffer fordern vnd behalten.

In was fällen aber die Werschafft nit statt habe / die mögen von kürtz wegen allhie nit gesetzt / sonder sollen von Rechtsgelerten erkundigt vnd erfragt werden.

(2. T., 1. K., 32) Von Bestänntnus der Gütter.

Wie bestandne gütter bewart sollen werden.


CLXXII (= 202) Der ander Theil

WElche Heüser oder andere gütter in vnserm Fürstenthumb järlich bestehn vmb järlich Zinß vnd Pension / Was dann durch jren vnfleiß verwarloßt würt oder abgeht / das seind sie schuldig zůbezaln / Doch ist es gnůg / das sie ein gůtten fleiß fürwenden / den ein jeder fleissiger Haußuatter in seinen aigen händeln thet vn(d) gebrauchte. Würde aber über solchen fleiß etwas geschwechert / vnd sie darumb angesprochen / so steht dasselbig zů vnser Amptleüt vnd Gericht erkanntnus.

(2. T., 1. K., 33) Wölcher über die gedingte zeit das bestelt gůt behalt.

WElcher über die zeit der Bestentnus / so ernempt ist / es sei gleich vier / fünff oder sechs jar / bei dem Hauß oder gůt bleibt / vnd kein weitter Beredung beschicht / so soll es darfür gehalten werden / als ob sie beide von newem vmb die alt Pension auff ein jar lang gedingt hetten / vnd was Fürwort sie vorhin beredt haben / die sollen wider Repetiert sein. Vnnd so auch nach dises jars verscheinung nichts anders oder widerigs gehandelt würde / so soll die Bestentnus widerumb auff ein jar stillschweigend ernewert vnd bekrefftigt sein / vnd also fürt an eins jeden jars gehalten werden.

(2. T., 1. K., 34) Auß was vrsachen der Besteller mög vor dem Zil auß dem bestelten Hauß getriben werden.


CLXXIII (= 203) Von Contracten.

DOch begibt sich zů zeiten / souil die Leihenung der behausungen belangt / das der Leiher oder sein Erb / den Besteller oder sein Erben / vor außgang der Bestentnus außtreiben mögen. Nämlich wann der Besteller oder sein Erb den Zinß / eintweders gar nit / oder zům theil / aber nit gentzlich / gerichtet het / oder zůraichen nit vrbittig ist / Wann er dem Hauß zům nachtheil vnd verderbung / oder sonst üppiglich / schandtlich / oder ergerlich darinnen haußhielte / Wann der Haußherr beweißt / das er dessen zů seinem / seiner Kind oder Eltern aignen gebrauch / nach beschehener Leihenung / vnuersehenlich / vnd on sein schuldt / notturfftig worden / Oder letstlich / wann er das Hauß newer vrsachen halben / die zůr zeit der Bestentnus nit zůuersichtig gewesen / bessern müßte. Es were dann das anfangs fürsehen / vnd gedingt worden / das der Besteller nit außgetriben werden solt / Wölches geding doch den Leiher allein in zweien letsten fällen binden thůt.

Es ist auch im ersten vnd beiden letsten fällen der Besteller ferner zů zinsen nit schuldig / dann nach anzal der zeit darinn er gewonet / Aber im andern fall / soll er den gantzen Zinß verfallen sein.

(2. T., 1. K., 35) Auß was vrsachen der Besteller vor dem zil außziehen / oder von der bestentnus abtretten mög.

ES begibt sich auch entgegen zů zeiten / das der Besteller vor dem zil außziehen mag. Als wann er besorgen


CLXXIIII (= 204) Der ander Theil

můß / das Hauß fall ein / oder tragen sich andere dergleichen vrsachen zů / die dem Besteller anfengklichs nit bewußt gewesen / Wölche doch dem Richter zůerkennen stehn sollen.

(2. T., 1. K., 36) Ob der Nachkommen schuldig sei / die Lehenung seins Vorfarn steet zůhalten.

WElcher sein Hauß oder Gůt vmb järlich Pension etlich Jarzil verleihet / wer sach / das er abstürbe / so ist der Erb schuldig / das er den Besteller / die Jarzil auß / im bestandt laß bleiben / vnd mag jn nicht außtreiben / Wer aber / das der Verleiher sollich gůt verkaufft / vergabt oder sonst hingeben het / so seind die jenigen / den solch gůt verkaufft / vergabt / oder sonst zůgestelt worden / nit schuldig sollich bestentnus zůhalten / sonder mögen jn außtreiben. Es were dann / das der Leiher anfangs solchs gegen jnen durch geding vnd fürwort fürsehen vnd fürkommen het / wölches er zůthůn schuldig ist. Dann wa er es nit thete / vnd der Besteller würde vom Keüffer oder andern Nachkommen verhindert oder außtriben / so mag er den Leiher oder seine Erben des Interesse vnd schadens halb / so jm darauß eruolgt / fürnemen.

Entgegen / wann der Besteller abstirbt / so seien seine Erben den Contract dem Leiher oder seinen Erben zůhalten gleicher gestalt schuldig / vnd mögen daruon nit abtretten.

So aber der Leiher oder seine Erben das verlihen hauß oder gůt verkaufft / vergabt / oder sonst hingeben hetten / so


CLXXV (= 205) Von Contracten.

mag der Besteller oder seine Erben von der Bestänntnus auch abtretten / vnnd mögen die selbig zůhalten mit Recht nit gezwungen werden.

Vnd soll solch obuermeldt Satzung / von Bestentnussen / sie seien auff ein kurtze oder lange zeit abgeredt / verstanden werden / onangesehen / das die gmeine geschribne Recht hierinn ein vnderscheid gemacht haben.

(2. T., 1. K., 37) Von Ehalten / Dienstleüten vnnd gedingten Arbaitern / die nit glauben halten.

WIr wöllen vnd ordnen / wölcher Taglöner / Knecht oder Mägt dingt / vnd jme die on vrsach auß dem zil giengen / vnd sich das warlich erfünde / so mag er sie durch vnsere Amptleüt handthaben vnd behefften / so lang / biß sie jme den dienst außdienen / oder jme den schaden abtragen / Wer aber einem nit gelegen sie also zůbehefften vnnd in dienst ferrer anzůnemen / so soll er jnen doch vmb vergangnen lon zůgeben nicht schuldig sein / vnd dannocht die selben vntrewen Diener in vnser Amptleüt straff stehn.

(2. T., 1. K., 38) Werckmeister so sie werck verdingen / wie es gehalten soll werden.

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CLXXVI (= 206) Der ander Theil

WElcher Werckmeister ein Werck verdingt in einem ernennten zil außzůmachen / thůt er das nit / oder ist auß seiner farlessigkeit oder saumnus souil zeits verschinen / das er das in dem zil nit mehr thůn mag / so ist er dem Gegentheil allen schadfall / Interesse vnnd nachtheil abzůtragen schuldig / Vnd ob er sich gleich wol erbütte / das werck nachmaln zůuolfiern / so mag doch das der Gegentheil seines willens annemen oder nit.

(2. T., 1. K., 39) Wann der Werckmeister am werck gehindert würdt.

WVrde aber der Werckmeister gehindert / also / das jme nichts abgieng / sonder er wer berait zůwercken / Ist dann die hindernus an dem Besteller / so ist er jm nicht dester minder das verdingt gelt zůbezalen schuldig / Were aber die hinderung bei einem andern / oder rürte von einem Glückfall her / so ist der Werckmeister entschuldigt / das er kein Interesse zalt / Er mag aber das verdingt gelt von dem Besteller / der nit schuld hat / nit fordern / sonder ist jme sein Ansprach an den jenen / der hinderung gethon het / vorbehalten.

(2. T., 1. K., 40) Wann zwen / drey oder mehr ein werck verdingen.

BEgeb sich auch / das zwen / drei oder mehr ein werck samentlich / oder ein jeder in sonderheit auß zůmache(n) verdingten / so mag ein jeder für sich selbs mit recht bezwungen werden das verdingt werck zůberaitten / Vnd hilfft die


CLXXVII (= 207) Von Contracten.

selben Werckleüt nit / dz sich einer auff den andern wolt entschuldigen / Doch so ist dem / der das Werck volziehen můß / sein Ansprach gegen seinen Mitgesellen vorbehalten. Wann aber jren vil das Werck stuckweiß zůmachen / oder (das dem gleich) schlechtlich / on ein zůsamen verbindung / verdingten / so mag keiner für den andern / oder weitter dann für sein stuck / fürgenommen oder bekümmert werden.

(2. T., 1. K., 41) Leütterung wie der Werckmeister zůzwingen ist.

IN dem allen wöllen wir aigentlich geleüttert haben / were / das der Werckmeister den schaden vnd Interesse dem Gegentheil zůzalen berait were / vnd bezalte / das ist die Parthei anzůnemen schuldig / vnd mag demnach der Werckmeister zůwercken nit weitter gezwungen werden / Es wer dann / das auß sondern fällen die notturfft anderst erhiesche / das steht zů vnser Gericht erkanntnus.

(2. T., 1. K., 42) Von vnbenannten Contracten vnd Gedingen.

Erklärung was vnbenannte Contract seien.

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CLXXVIII (= 208) Der ander Theil

DIe vnbenannten Contract beschehen gemeinlich auff vier weg / Wan(n) einer dem andern etwas verheißt zůgeben / das er dargegen auch etwas gebe / Oder einer dem andern etwas verheißt zůgeben / dz er jm darfür etwas thüe oder mache / Oder wann einer dem andern etwas verheißt zůthůn oder zůmachen / das er jme entgegen etwas gebe / Oder etwas verheißt zůthůon oder zůmachen / das jm der ander auch etwas thüe oder mache. Vnd in summa / vnder den vnbenannten Contracten seind alle die Contract begriffen, da ein Parthei der andern verheißt etwas zůtůn oder zůgeben / wann die nit mit sondern namen vergwißt seind / Als da seien Teüsch / Verträg oder gütliche Richtungen / vnd andere dergleichen Conuentiones vnd geding.

(2. T., 1. K., 43) Von vertauschen / vnd wan(n) der Teüscher den Tausch zůhalten mit Recht gezwungen mög werden oder nit.

WAnn einer mit dem andern ein Tausch trifft / all dieweil einer dem andern die getauscht haab nit hat zůhanden geben / oder sonst bestendiglich versprochen vnnd zůgesagt / so mag jr jeder von dem Tausch abstehn / Dann es ist ein solcher Contract / der nit anders dann durch Handtraichung des getauschten dings / oder ein Stipulation vnd bestendigen Verspruch volkommenlich gefestnet vnd bekrefftiget würt.

Wann aber jr einer den Contract seins theils volnzüg /


CLXXIX (= 209) Von Contracten.

der ander nit / so mag der Volnzieher / ober er will / den Gegentheil mit recht zwingen / den Contract auch zůuolnstrecken / oder er mag von dem Contract stehn / vnd sein haab / die er dem andern geben hat / wider fordern.

(2. T., 1. K., 44) Vnbenannte Contract wann sie bündig oder nit.

VNd das jetz gesetzt / würt gemeinlich gehalten in den vnbenannten Pacten / die nit sonder namen haben / dann in solchen Contracten / all dieweil der Volnzug / wie obsteht / nit beschehen / ist kein pflicht vorhanden / vnd mag keiner den andern zů volnstreckung mit Recht ersůchen / sonder allein der jenig der den Contract zů seinem theil erfült hat.

(2. T., 1. K., 45) Wann gütliche Richtungen oder Verträg krefftig seien oder nit.

OB sich begebe / das in spännigen händeln / die in rechtfertigung hangen / oder die sonst ein zanck auff jn trügen / gütlich Verträg oder Richtungen gemacht / vnd mit gelt oder anderm gericht würden / Wöllen wir das der selb Contract gütlicher richtung alsbald krefftig seie / vnd ein Parthei die andern vmb volnstreckung desselben anlangen mög / Ob joch die Beredung mit blossen worten beschehen wer: Dann wie man zanck vnd hader abstellen mag das ist löblich.

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CLXXX (= 210) Der ander Theil

(2. T., 1. K., 46) Gütlich Richtungen oder Verträg sollen nit weitter würcken dann die sach ist.

WIr wöllen aber hiebei nämlich geleüttert haben / wann die gütlich Richtung von einer sondern sach wegen abgeredt ist / die soll sich auff kein ander händel strecken / dann darüber die Abred beschehen / ob gleich wol die wort des Vertrags fast weitleüffig weren in der Verschreibung.

(2. T., 1. K., 47) Ob in gütlicher Richtung vmb das spännig gůt werschafft zůthůn sei.

SO einem in gütlicher Richtung das gůt bleibt / darumb der zanck gewesen / vnd das er vor inngehabt hat / ist der Gegentheil jm kein werschafft schuldig / ob jm ein anderer hienach das selb gůt abgewinnet / Wann aber einer dem andern das inngehabt gůt auß seinen in des andern hand in gütlicher Richtung antwurtet / der ist im selben fall werschafft schuldig.

(2. T., 1. K., 48) Ob Wetten krefftig seie.

WIr haben auch gesetzt / wölche mit einandern bedächtlich wetten / die selb Wettung soll jren bestandt


CLXXXI (= 211) Von Contracten.

haben / vnd mag der überwinder sein Recht sůchen vnd erlangen. Es were dann die sach des wettens vnehrlich / schandtbar vnd lösterlich / oder sonst die erstattung der Wettung dem verlustigten theil zůuil hoch / nachtheilig vnd beschwerlich / wölchs dann zů erkanntnus des Richters stehn soll.

(2. T., 1. K., 49) Wölcher bedächtlich zůsagt / der soll es halten.

WElcher dem andern etwas mit bedachtlicheit zůsagt / es sei mit blossen worten oder andern zůsagungen / die wort seien wie sie wöllen / so soll der jenig / der zůgesagt hat / sein zůsagen halten / vnd mag mit Recht darzů gezwungen werden / Dann es gebürt sich menschlicher Erbarkeit / das man glauben halte / Es wer dann das zůsagen vmb vnehrlich sachen.

(2. T., 1. K., 50) Von Gaaben vnnd Schenckungen.

Wie Freigaben beschehen mögen.

WElcher dem andern ein Gaab von freien handen übergibt / oder sonst mit bedachtlichen worten verspricht oder verheißt / der ist pflichtig die selbig steht. vnnd

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CLXXXII (= 212) Der ander Theil

vest zůhalten / vnd wo er das waigert / mag er mit Recht darzů gehalten werden.

(2. T., 1. K., 51) Wölche Gaaben vnnd Schenckungen vor Gericht beschehen sollen.

WElche Person an gelt oder farender haab / über zweihundert guldin werth frei von der hand vergabt oder sonst verspricht oder verheißt / das hat nit krafft / es geschehe dann vor Gericht / vnd werd in das Gerichtsbůch eingeschriben / Wann dann solches beschicht / so soll solch Gaab nit verhindert oder abgestelt werden. Es wern dann grosse vnd notwendige vrsachen vorhanden / deren ermessung allwegen bei eins Gerichts erkanntnus stehn. Doch soll diß Satzung also gemessigt vnnd verstanden werden / wann die Gaab zwei hundert guldin übertrifft / vnd nit vor Gericht beschehen / das allein der theil / der übertrifft / nichtig vnd vnuerbündtlich / aber die zweihundert guldin nicht dest weniger krefftig vnd bestendig sein sollen.

Wann aber die Gaab an vnbewöglichen ligenden güttern / in was werth die seien / beschicht / so soll die für Gericht gebracht vnd eingeschriben werden / vnnd sonst nit krafft haben / Zů gleich wie von Contracten vnd andern Beredungen oben vnder der Rubrick / von kauffen vnnd verkauffen / gesetzt ist.

Es sollen aber hiemit sondere fäll / darinn vermög der geschribnen Keiserlichen Rechten / die Gaaben on den


CLXXXIII (= 213) Von Contracten.

Richter beschehen mögen / nit auffgehaben sein / sonder sie beschehen gleich in bewöglichen oder vnbewöglichen güttern / in jrem werth vnuerändert bestehn vnd bleiben / Als wann einer dem andern vergabt / darmit er sein eingefallen oder verbrunnen Hauß wider auffrichten vnd bawen möge / Item da einer vmb den andern wol verdient wer / vnd der ander schenckt jm dargegen / das solchem verdienst gemeß / vnd dergleichen / (et)c.

(2. T., 1. K., 52) Wann ein Vatter seinem Kind schencken mög.

Wir wöllen vnd setzen auch / das ein Vatter seinem kind / es sei noch in vätterlichem gewalt oder dessen entledigt / einem fürter dann dem andern vergabung seins zeitlichen gůts wenig oder vil / auß rechtmessigen vrsachen thůn mög. Doch so das Kind noch in des Vatters gewalt / so hat er macht solch Vergabung zůwiderrüffen wann er will. Es were dann / das nach der Vergabung das Kind auß Vätterlichem gewalt kommen wer. Ist aber sach / das er das bei seinem leben nit widerrüfft vnd also abstirbt / so ist dasselb Kind / zůgleich wie das / das zůr zeit der Vergabung nit in Vätterlichem gewalt gewesen / nit schuldig das vergabt gůt wider einzůwerffen / sonder mag es das zům vorauß behalten / vnd dannocht mit den andern geschwisterigten zů gleichem theil gehn. Es were dann / das die Vergabung so groß wer / das auß dem überigen gůt den andern Kindern / an jrem Erbtheil zůuil vnd mercklich zů nachtheil diente / vnd jnen nit möchte jr natürlicher Pflichtheil / legitima gena(n)t / jrs rechten Erbfals veruolgen / Dannzůumal ist das Kind / dem solch Gaab geschehe(n) / schuldig souil einzůwerffen / darmit den andern


CLXXXIIII (= 214) Der ander Theil

geschwisterigten der selb jr theil werden mög. Doch / so der Vatter also einem Kind fürther dann dem andern / gelt oder farende haab / die zwei hundert guldin übertreffe / oder ein vnbewöglich vnd ligendt gůt / in was werth vnd Estimation das gleich were / vergaben wolte / das soll mit erzölung redlicher vrsachen vor Gericht vnd desselben erkanntnus beschehen vnnd eingeschriben werden / sonst nit krafft haben.

(2. T., 1. K., 53) Wann der so ein Gaab gethon / oder zůschencken zůgesagt / in armůt gerieth.

BEgeb sich auch das einer ein Sum(m) gelts / oder sonst ein ander ligendt oder farendt gůt hinschenckte oder zůuerschencken zůsagte vor Gericht oder in ander weg / vnd nachmaln zů armůt käme ehe er die gegeben hette / so ist er die Gaab weitter zůuolnstrecken nit schuldig / dann das er souil daran abziehen oder gantz innbehalten mag / darmit er narung habe. Wann aber die Gaab zůuor übergeben / so soll der Begabt bei verlierung der Gaab schuldig sein / dem Gaaber / der durch vnglück vnd on sein grosse schuld zů armůt kommen / billiche narung mitzůtheiln. Es were dann / das die Gaab gering vnd der narung nit gemeß were / wölches jeder zeit zů der Gerichtlichen erkanntnus stehn soll.

(2. T., 1. K., 54) Wie man Gaaben widerrüffen mög.


CLXXXV (= 215) Von Contracten.

WElcher dem andern etwas schenckt oder vergabt / der mag es nit widerrüffen / außgenom(m)en die nachgehnde fäll / Nämlich / wann die begabt Person den Vergaber mit hoher schmach / an seinen ehren angetastet.

Oder vnbillicher weiß an seinem leib verlötzt.

Oder an der substantz seiner haab vnd gütter mercklichen schaden hinderlüstiglich zůfügte.

Oder in gefahr leibs vnd lebens / oder seiner ämpter gebracht.

Oder das / so jm in der schenck eingebunden worden / nit verrichtet het.

Oder wann der Vergaber auß vnfall / on sein grosse schuld / zů armůt kommen / das er sich nit mehr ernören kündte / vnd die begabt Person wolt jm nit nach maß der Gaab notturfftige narung raichen.

Oder die Gaab wer nit nach diser vnser ordnung beschehen.

(2. T., 1. K., 55) Wann den Vergaber Kind anfallen / so ist die Gaab nichtig.


CLXXXVI (= 216) Der ander Theil

ITem wölcher etwas mercklichs hingibt oder vergabt / ist sach / das jn nachmaln Eheliche Kind anfallen / deren er sich zů zeiten der Gaab nit versehen gehabt / so hat er macht die Gaab abzůthůn vnd zůuernichten / Vnd ob er solchs bei seinem leben nit thůt / so soll doch die selb vergabung / auß diser vnser Satzung für sich selbs krafftloß vnd absein / vnnd die Eltern mögen sich des nit verzeihen noch begeben.

(2. T., 1. K., 56) Ligendt vnd farendt / gegenwertig vnd künfftig gůt / mag in gmein nit vergabt werden.

WElcher alles sein gůt / ligends vnd farends / gegenwürtigs vnd künfftigs / das er noch überkommen möcht / hin vnd übergibt / die selb Gaab ist nit krefftig. Es wer dann / das der Gaaber jm etwas vorbehalten / darinn er testieren möcht. Dann diß / oder auch wann einer allein sein gegenwertig gůt hingeben wolt / das mag auß redlichen vrsachen mit erkanntnus vnser Gerichten wol geschehen.

(2. T., 1. K., 57) Von Gaaben so todts halben beschehen.

ES begibt sich offt / wann einer etwann kranck ist / oder ein ferne raiß thůn / in krieg ziehen / oder sonst wandlen will / das er einem andern etwas vergabt / mit fürworten / sterb er in diser kranckheit / oder kom nit wider zůlandt / so


CLXXXVII (= 217) Von Contracten.

soll die vergabt haab sein aigen sein / das mag einer wol thůn / Doch nit weitter noch anders dann in den fällen / darinn einer Testament machen / oder frei von handen geben möcht. Wölcher auch ein solche Gaab auß gemelten oder andern vrsachen tods halb / oder sonst mit fürworten gethon hette / der mag die selben Gaab gleich von handen geben / oder bei seinen handen behalten / Ist dann sach / das die fürwort nit zů fällen kommen / so ist die Gaab ab vnd nichtig / vnd mag der Gaaber die Gaab jeder zeit / als sein aigen gůt / widerumb von dem jenigen / dem er sie zů handen geben het / erfordern vnd nehmen / Doch werden zů solchen Vergabungen fünff Zeügen erfordert / Es were dann / das ein Vatter seinen Kindern dermassen vergaben wolt / in wölchem fall zwen Zeügen gnůg seien.

(2. T., 1. K., 58) Von Pfandungen / vnd was denen anhengig.

Pfandungen farender Haab soll jeder in sein gewaltsame nemen.

WElchen farende Pfand / als Silbergeschirr / Kleinater / Betgewandt / Haußrath / Wein / Korn vnd der gleichen / sonderlich eingesetzt werden / die soll vnd mag ein jeder in sein gewaltsam nemen / Dann thůt er es nit vnd laßts hinder dem Schuldner ligen / ob dann ander Gleübiger

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CLXXXVIII (= 218) Der ander Theil

einfielen / vnd solche Vnderpfandt auch pfändten / so mag der erst Pfandtherr / der kein Verschreibung hat / sich solcher einsatzung halb nit behelffen / sonder soll der Angriff vnser Ordnung nach hieoben vnder der Rubrick sein fürgang haben.

(2. T., 1. K., 59) Gegebne farende Pfand soll der Schuldther nit brauchen.

ES soll auch kein Schuldther / dem also Pfandt in seinen gewalt gegeben werden / die selben Pfandt einicher maß brauchen / oder vor andern leütten on notturfft herfür zaigen / Wer das thet / vnd geklagt würde / der stünd in vnser billichen straff / vnnd wer nicht dest minder dem Schuldner allen schadfall oder abgang / wie er den beweisen möcht / abzůtragen schuldig.

(2. T., 1. K., 60) Wölcher ligende verpfändte gütter nutzet / der soll die Nutzung an der Hauptsumma abziehen.

WEr auch das einer dem andern ligende gütter zů Pfand einsatzte / vnd jm die zůhanden stelte / mit zůlaß die zůnutzen / biß die gelößt würden / Setzen vnd wöllen wir / alle die nutz vnd frucht / so der Schultherr dauon / nach abgerechnetem kosten / empfangen het / die soll er dem Schuldner an die Hauptsum(m) rechnen / vnd jm souil dagegen


CLXXXIX (= 219) Von Contracten.

an der Hauptsum(m) abziehen / souil sich die selben nutz vnd frücht betreffen.

(2. T., 1. K., 61) Verpfandung ligender gütter vm(b) schulden oder zinß / wie die beschehen soll.

WElcher ein ligend gůt vmb Schulden einsetzt / vnnd verunderpfandet / der soll das selb zům wenigsten in das Gerichtsbůch einschreiben lassen / Will er aber ein Zinß auff ein gůt schlahen / so soll er es offentlich vor einem Gericht fertigen / vnd des / vermög vnser Landtsordnung / zůuor erlaubnus vnd vergöndung außbringen / Sonst wann anderst gehandelt würt / soll die Verpfandung oder Zinßuerschreibung kein krafft haben.

(2. T., 1. K., 62) Wie Pfand bewart werden sollen.

ES soll auch ein jeder / der ein Pfand / es sei ligendt oder farendt / in sein gewalt nimpt / das selb Pfandt ehrlich vnd fleissig besorgen / versehen / behütten vnd nit schwöchern lassen / wie sein aigen gůt / in massen oben / Von Behaltung zů getrewen handen / auch gesetzt ist / wa er das nit thet / so ist er dem Schuldner des abgangs oder hinlessigkeit halb abtrag zůthůn schuldig / nach vnser oder eins Gerichts erkanntnus.

(2. T., 1. K., 63) Wann das pfand auß vnfall abgeht.

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CXC (= 220) Der ander Theil

WA aber das pfandt on hinlessigkeit vnnd on schuld des Schuldthern abgieng / zůnicht oder sonst verloren / vnd das kundtlich gemacht würde / Dieser vnfall ist dem Schuldner beschehen / vnnd bringt dem Gleübiger kein nachtheil / besonder mag er sein Schuld nicht destminder eruolgen.

(2. T., 1. K., 64) Wölcher verpfendte gütter weitter verpfendet.

WEitter setzen wir / Wölcher dem andern etwas zů Pfandt verschreibt / es sei vmb Schulden / Gülten oder in andern sachen / der mag sein besserung wol weitter verpfenden / Doch das er die ersten Verpfandung melde. Wa aber einer die ersten Versatzung verschwige / der selb soll / vermög vnser hieuor außgekündten Landtsordnung / an leib / ehr oder gůt / nach gestalt der sachen / gestrafft werden.

(2. T., 1. K., 65) Wann vil Versatzungen ein Datum haben.

WEre aber / das einer zweien / dreien oder mehr / ein gůt eins tags versetzte / also das jr jedes Pfandtbrieff oder Kundtschafft ein Datum hetten / vnd auch jedem des andern Versatzung verschwigen wer / vnd keiner möcht beweisen / das sein Versatzung vorgangen. Dieweil man dann nit weißt / wölcher vor oder nach geht / so soll das gůt nach vnser Ordnung verkaufft / vnd jr jedem / so weit sich das gelt streckt / souil an seiner schuldt bezalt


CXCI (= 221) Von Contracten.

werden / darmit die andern auch Zalung empfahen mögen / einem mehr dann dem andern / nach můtmassung vnnd Marzal der Schulden.

(2. T., 1. K., 66) Losung des Pfands soll nit gespört werden.

WAnn der Schuldner berait ist / sein Hauptsumma zů billicher zeit / vnd an kommenlicher statt zůbezalen / so soll jme der Pfandtherr / nach dem er volkomne Bezalung empfangen hat / die Pfandt von handen zůgeben vnd zůantwurten schuldig sein / Wa er das nit thet / was dann dem Pfandt schadens oder abgangs zůstünd / es sei auß vnfleiß / oder sonst auß vnuersehenem zůfall / Das alles ist der Pfandtherr mit sampt allem kosten vnnd schaden / nach vnser oder eins Gerichts erkanntnus / abzůtragen pflichtig.

(2. T., 1. K., 67) Wann der Pfandtschilling nit volkommenlich erlegt / oder sonst kosten am Pfandt gehabt ist.

DOch wann der Schuldner nit volkomne Bezalung thet / so ist der Pfandtherr das Pfandt hinauß zůgeben nit verbunden. Deßgleichen were / das ein Schuldner dem Gleübiger oder Schuldtherrn / Roß / Kůh oder ander essende Pfand einsatzte / vnd in sein gewalt gebe / so

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CXCII (= 222) Der ander Theil

soll der Schuldner mit sampt der Hauptsumma zimblichen kosten für die Veretzung / nach vnser oder eins Gerichts můtmassung / damit bezalen / sonst ist der Pfandtherr abermaln nit schuldig das Pfandt hinauß zůgeben.

(2. T., 1. K., 68) Wie notwendiger Bawkost der Pfandt bezalt werden soll.

WEre auch / das der Schuldner dem Gleübiger ligende gütter zů Pfandt einsatzte / vnnd zůhanden stelte / das die selben gütter notwendigen kosten erhaischen würden / der nit möcht vermitten werden / den selben kosten soll der Schuldner / so er das Pfandt erlösen will / sampt der Hauptsumma abrichten / Dann sonst der Schuldther jm das Pfandt zůantwurten nit schuldig.

(2. T., 1. K., 69) Das Mann vnnd Weib / Vatter vnnd Sön / keins dem andern seine gütter verpfenden soll.

SO es sich begebe / das der Mann seins Weibs / oder der Son seins Vatters / oder hinwider / das das Weib jrs Manns / oder der Vatter seines Sones gůt on jren willen versatzten / solch Verpfendung ist nit krefftig.


CXCIII (= 223) Von Contracten.

(2. T., 1. K., 70) In Verpfandungen sollen vnzimblich Pact vnd geding nichtig sein.

NAch dem wir auch in erfarung kommen / das bißher in Versatzung der Pfanden mancherlei vnzimlich Pact angedingt worden / Nemlich das man die Pfand in einer ernennten zeit nit lösen soll / on des Schuldherrn willen / Oder das gedingt würdt / wann der Schuldner nach geschehener erforderung / oder auff das versprochen Zil nit bezale / das das Pfandt des Schuldtherrn aigen / oder ein Kauff sein solte. Hierumb setzen vnnd wöllen wir / das solliche vnnd andere vnzimbliche Pact / die durch arglistig vnnd vnzimblich gesůch erfunden werden / nichtig vnd vnbündig sein sollen / Besonder mag der Schuldner sein Pfandt erlösen wann er will. Er mag es auch dem Gleübiger zůkauffen geben / doch das es durch Erbare / Erfarne leüt geschätzt / vnnd die übermaß dem Schuldner nach billicheit herauß bezalt werde. Wann aber der Kauff nit statt hette / soll der Gleübiger oder Schuldtherr das Pfandt jme selbs nit behalten / sonder dem Schuldner gegen gebürlicher Bezalung / wie obsteht / volgen vnd widerfarn lassen. Gleicher weiß soll auch der Gleübiger mit aignem gewalt / vneruolgt Rechtens / das Vnderpfandt nit angreiffen noch verkauffen / ob jm gleich wol in dem Schuldtbrieff nachgelassen wer / das der Angriff on Recht beschehen möchte / Dann der selb Zůlaß soll nichts gelten / Insonderheit wann der Schuldner nit lenger warten will / mag vnnd soll er das auff offner Gant / nach obgesetzter vnser Gantordnung / verkauffen lassen.

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CXCIIII (= 224) Der ander Theil

(2. T., 1. K., 71) Von Pfandungen / so stillschweigend / vermög der Recht / beschehen.

De tacitis hypothecis.

Eingefürte haab in ein bestanden hauß / ist stillschweigendt verpfendt.

WElcher ein Hauß / Kasten / Keller / Laden oder Scheüren vmb ein järlichen Zinß bestelt / was er für Haußrat oder ander farende haab darein fürt / das ist dem jenigen / der das verlihen hat / vmb den Zinß vnd allen schadfall vnnd abgang stillschweigend verpfendt vnd zů Vnderpfandt verpflicht / Also / das der Bestender solch haab auß dem Hauß / Kasten / Keller / Laden oder Scheüren / on bewilligung des Leihers nit verwenden soll / es sei dann zůuor der Zinß vnnd ander abgang bezalt / Es mags auch der Verleiher nach verschinem Zil / zů eruolgung seines außstehnden Zinß / wol darumb Rechtlich angreiffen.

(2. T., 1. K., 72) Gelihen gelt auff Baw der Heüser.


CXCV (= 225) Von Contracten.

WElcher einem andern gelt leihet / das er ein Hauß bawe oder sein alt hauß bessere / dem ist dasselb Hauß vmb die Schuldt verpfendt / vnd gilt gleich / das gelt werd bar bezalt / oder den Werckleütten oder in ander weg von des Bauß wegen außgegeben / Doch soll diß Verpfandung in des Gerichts bůch zů gedächtnus eingeschriben werden.

(2. T., 1. K., 73) Wie Frücht auff ligenden güttern vmb die järlich pension verpfendt sein sollen.

WElcher ein ligendt gůt / ein Hoff / Acker / Wisen oder anders verleihet / so seind die frücht / so darauff wachsen / als Wein / Korn oder anders / deßgleichen andere Haab / so in dasselb gůt bleiblich eingebracht / dem Verleiher stillschweigendt vmb die Pension verpfendet.

(2. T., 1. K., 74) Wie vnd in was fällen den Kinden jrer Vatter vnd Můtter gütter verpfendt sein sollen.

SO auch Vatter vnd Můtter gütter / die jren Kinden aigenthumblich zůgehörten / jn jr verwaltung vnd niessung hetten / dafür soll den Kinden alle jrs Vatters vnd Můtter haab vnnd gütter stillschweigendt verpfendt sein.


CXCVI (= 226) Der ander Theil

(2. T., 1. K., 75) Der Vormünder oder Pfleger gütter seind den verpflegten Personen verpfendet.

DEr Vormünder oder Pfleger gütter / ligende vnd farende / seind den Pflegkinden oder andern Personen / dern gütter durch die Pfleger verwaltet werden / verschwigenlich verpfendt. Wie dann solchs auch hieuor in vnser Landtsordnung gesetzt / vnd daselbst in der Vormünder vnd Pfleger Aid außtruckenlich einuerleibt befunden würt.

(2. T., 1. K., 76) Was auß gelihenem oder frembden gelt erkaufft / wann es stillschweigendt verpfendt oder nit.

DIe haab vnd gütter / so auß gelihenem gelt erkaufft oder überkommen worden / seind dem Leiher nit verpfendt / es wer dann angedingt. Wer aber / das einer auß frembden gelt / das jm nit gelihen ist / etwas kauffte oder an sich brächte / es sei ligends oder farends / so ist die selbig erkaufft oder erlangt haab dem jenigen / der des gelts ein Herr ist / nach diser vnser satzung stillschweigendt verpfendt.

(2. T., 1. K., 77) Verkauffte haab oder gütter sein stillschweigendt verpfendt biß sie bezalt werden.


CXCVII (= 227) Von Contracten.

WAnn auch in kauffen vnd verkauffen kein Vnderpfandt verschriben oder bestimpt wer / so soll das verkaufft gůt oder haab / ligendts oder farendts dem Verkeüffer / biß es bei einem heller bezalt würt / nach disem vnserm Landtrechten / stillschweigendt verpfändt sein / Es were dann / das des / so farendt ist / von dem Schuldner verkaufft oder sonst verendert (doch nit betruglicher oder gefahrlicher weiß) Dann in disem fall wer die selbig farendt haab gegen dem ersten Verkeüffer vmb den außstand nit hafft.

(2. T., 1. K., 78) Von Verpfandung / so vns als dem Landsfürsten / auch vnsers Furstenthumbs Communen stillschweigend geburt.

WAs einer vns / als dem Landtfürsten von Oberkeit wegen / auch vnsers Fürstenthumbs armen Kasten vnd Spitäln / vnd dann vnsern Stetten / Dörffern vnnd Flecken / von gmeines nutzes wegen schuldig würt / es sei Steür / Zinß / Freuel oder anders / darumb ist alles sein ligendt vnd farendt gůt stillschweigendt verunderpfändet.

(2. T., 1. K., 79) In wölchen fällen die Conträct vnkrefftig sein sollen.

NAch dem wir vnd vnsere Altfordern nit on sondern nachtheil vnd schaden vnserer Vnderthonen vil zeit


CXCIX (= 228) Der ander Theil

her gnůgsam vnd wol erfarn / das die selben mehrmaln auß jugendt vnd vnuerstandt oder von wegen jrer einfalt vnd vnfürsichtiger haußhaltung von andern arglistigen auffsetzlicher weiß vnd boßhafftig hinderfürt vnd beredt werden / jr zeitlich haab vnd gůt / darauff jnen vnd jren Nachkommen jr narung vnd hinkommen steet / liederlichen hinzůgeben / vnd in ander / auch etwan vil ehe frembder / dann vnser Vnderthonen vnd Verwandten händ zůuerändern / Dardurch dem gmeinen nutz vnd güttern vnser Fürstenthumbs Stetten / Dörffern vnd Communen mörcklicher abgang vnd minderung zůgefügt würt. Solchs zůuerhüten / vns / vnserm Fürtenthumb / Vnderthonen / Angehörigen vnd Zůgewandten zů ehr / wolfart vnd nutz / haben wir nit lenger gestatten noch zůsehen wöllen / dz die Conträct Geding / Conuention vn(d) Vberkomnus / so dem gmeinen nutz zů schaden vnd nachtheil raichen möchten / bestandt vnd krafft haben. Setzen vnd ordnen derhalben / das / wiewol der menschen Erbarkeit wol ansteht / Pacta, Geding vnnd zůsagung zůhalten / soll doch das selbig / vermög vnd innhalt der gmeinen geschribnen Rechten / in gmein verstanden werden in fällen / darinn die zůsagung nit vnerbar / auch dem gmeinen nutz nit zů schaden vnd nachtheil raichen vnd dienen mögen.

(2. T., 1. K., 80) Vogtbare oder verpflegte Personen sollen für sich selbs nicht Contrahiern oder etwas verendern.

DIeweil dann hieuor auc in vnser außgegangner verkündten Landtsordnung / vnder der Rubrick / Der


CXCIX (= 229) Von Contracten.

Pupillen Ordnung / folio 35. Von der minderjärigen vnd anderer dürfftigen Personen Beuögtung / Verpflegung / vnd Veruormündung / sonder fürsehen gethon / dem wir mit fleiß vnd getrewlich nachzůkommen / hiemit auch wöllen beuolhen haben / Setzen vnd ordnen wir ferner / das die Personen / so vns zůgehörig / vnd vnder Vögten oder Vormunden seien / sie seien Manns oder Weibs namen / alt oder jung / kein gewalt noch macht haben sollen einich ligendt noch farendt gůt abzůhanden / verkauffen / hinzůleihen / verschencken / vertauschen oder einicher maß / Contracts oder Vberkoms weiß zůuerendern / on wissen vnd willen jrer Vögt vnd Vormunden. Was aber ein Vogtbare Person darüber verenderte / soll der selbig Contract vnd Handlung / wie fern es der Vogtbaren Personen zů schaden vnd nachtheil raichte / zů vnkrefften sein vnd heissen. Doch so den beuögten Pesonen etwas versprochen oder nachgelassen were / soll dasselbig / ob sie wöllen / krafft vnd bestandt haben / onuerhindert / das kein Vogt oder Vormunder darbei gewesen.

(2. T., 1. K., 81) Was Minderjärige / denen jrer geschicklicheit halb die Verwaltung jrer haab vnd gütter zůgelassen / verendern vnd contrahiern mögen oder nit.

WEren junge leüt / so das zweintzigst jar erraicht / vnd jrer geschicklicheit halben der Pflegschafft vor vnsern Amptleüten oder Gerichten gefreiet / Also das jnen jrer haab vnd gütter freie Verwaltung zůgelassen were / all

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CC (= 230) Der ander Theil

dieweil sie jr fünff vnd zweintzig jar nit erlebt vnd volendt / sollen sie ligende gütter / Zinß vnd Gült / mit einichem Contract nit verendern. Also mögen sie auch jre ligende gütter mit Zinsen nit beschwern / on vnser / auch vnserer Amptleüt vnd Gerichts erkanntnus / innhalt eines sondern Tittels in vnser Landtsordnung / Das niemandt kein Gült auffnemen soll / (et)c. / folio 26. begriffen / Das soll auch also gehalten werden / so sie etwas kostlichs vnd ansehenlichs an Haußrath / als dann ist Silbergeschirr / Bethgewandt / vnd dergleichen verendern wöllen / vnnd was darüber gehandelt würdt / so ist dasselbig vnkrefftig vnd vnbündig.

(2. T., 1. K., 82) Kinder vnder Vatters gewalt mögen nichts verendern.

WIr setzen vnd wölen auch / alldieweil Kinder / es seien Knaben oder Töchter / vnder jres Vatters gewalt seind / so haben sie nit macht noch gewalt mit spiln / ludern / oder in andern vnfertigen sachen / ichts zůuerthůn vnd zůuerendern / sie mögen auch gentzlich nichts hingeben noch verschencken / on des Vatters wissen vnd willen. Da sie aber etwas / wie das wer / verspilten / verzerten / verthäten / hingeben oder verenderten wider des Vatters wissen vnd willen / das soll dem Vatter auff sein beger on entgeltnus vnd on allen abgang widerkert werden. Vnd soll dannocht der jenig / der jen solch gůt erzölter massen abgenommen het / durch vnserer Amptleüt vnd Gericht vorgehnde erkanntnus / an Gelt / als grosser oder kleinen Freuel / mit dem Thurn / oder am leib / alles nach gelegenheit der übertrettung vnnd Personen ernstlich gestrafft werden.


CCI (= 231) Von Contracten.

(2. T., 1. K., 83) Kindern / die vnder des Vatters gewalt seind / soll nichts gelihen noch zůkauffen geben werden.

DArzů ordnen vnnd wöllen wir auch sonderlich / das keiner vnserer Burger oder Einsäß den selben jungen / so lang sie vnder jres Vatters gewalt seind / kein Gelt /Wein / Korn oder anders dergleichen mehr auff Widerbezalung hinleihen / jnen auch nichts farendts / als Thůch / Wein / Korn / Roß / Kleider / Harnasch oder anders auf Borg zůkauffen geben solle. Wann das darüber geschehe / vnd der Gleübiger den Vatter vmb Bezalung anmante / so ist er jm nichts zůbezalen schuldig / vnnd würde der Glaubiger dannocht in vnser gebürlichen straff stehn / Es hette dann der Vatter darein bewilligt / oder wer jme ein sonderer nutz darauß entstanden.

Wurden aber dergleichen Gleübiger jre Schuldtforderung anstellen / so lang biß der Son aigen Haußhaltung / Feür vnnd Rauch bei des Vatters leben / oder nach seinem todt überkäme / so soll er des jenen / so jme / als oblaut / gelihen oder zůkauffen gegeben / zůbezalen gleich so wenig schuldig sein. Es were dann / das der Gleübiger vor vnsern Amptleütten vnnd Gerichten mit gůtter Kundtschafft darthůn vnnd außfüren möchte / das sollich leihen oder verkauffen auß notwendiger vnnd ehrlicher vnrsach beschehen were / Als dann soll nicht allein der Son / sonder auch der Vatter / so er noch bei leben / darumb verbunden sein.

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CCII (= 232) Der ander Theil

(2. T., 1. K., 84) Wann der Son ein gewerb fürte / wie mit jme contrahiert vnnd gehandelt mög werden.

WO auch der Son ein offen gewerb / mit wissen vnd willen seines Vatters fürte / vnd jemandts jme etwas desselben gewerbs halben lihe oder zůkauffen gebe / vnd aber vor Bezalung desselben stürbe / so ist der Vatter / so lang der Son in seinem gewalt / vnd nach jme seine Erben / zůbezalen schuldig / so weit sich das gewerb erstreckte / vnd nicht weitter. Wa aber der Son / der den Contract gethon hat / beileben blibe / vnd ausser des Vatters gewalt käme / so ist er dannzůmal die gantz volle Hauptsumma / on abgang zůbezalen schuldig / ob sich gleich woll das gewerb nit so weit erstreckt vnd erraichte.

(2. T., 1. K., 85) Vatter vnnd Sön mögen vnder jnen selbs nit Contract noch Handtierung fürnemen

WIr setzen / ordnen vnnd wöllen auch / das der Vatter mit seinem Son / den er in seinem gewalt hat / deßgleichen auch ein Brůder mit dem andern / so sie noch beide in des Vatters gewalt seind / kein pflicht / zůsagen oder Obligation mit vnd gegen einander beschliessen / thůn noch abreden mögen / das geschehe dann mit vnser Amptleüt vnd Richter vorgehnder erkanntnus.


CCIII (= 233) Von Contracten.

(2. T., 1. K., 86) Die Frawen mögen sich für jre Ehemann nit verschreiben.

Wir setzen vnd ordnen auch weitter / das kein Weibsbild / so vns angehörig / in vnserm Fürstenthumb vnd Oberkeit seßhafft / vn(d) in der Ehe ist / sich für jren Ehemann / das geschehe auß desselben geheiß oder auß freiem willen / in kein weiß noch gestalt vmb Schulden oder in andern Contracten vnd Handlungen / verpflichten oder verbinden / Da aber sollichs wider dise vnsere Satzung geschehe / soll dasselbig nit krafft noch würckung haben. Es wer dann / das der Schuldtherr beweisen vnd darthůn möchte / das der Contract oder Handlung / vmb der wegen sie sich verbunden / an jren oder jrer Kinder scheinbaren nutz kommen vnd bewendt wer worden.

(2. T., 1. K., 87) Weiber mögen ligende gütter nit verendern.

WIr ordnen vnd setzen auch weitter in gmein / dz Weibsbildt jre ligende gütter / vnd was mercklichs oder ansehenlichs ist von farender haab / nit verendern noch abhanden / noch auch dieselben gütter mit Zinsen vnd Gülten beschweren / oder einichen andern Contract vn(d) Handtierung on jren Vogt / souer sie einen hat / thůn mögen / Oder hette sie kein Vogt / so solte jr einer / durch vnser Amptleüt vnd Gericht erkanntnus / nach gelegenheit der Personen vnd sachen gegeben werden / Vnd ob sie in der Ehe vermehlet / so wer es in dem fall nit gnůg / das jr Ehewirt sollichs jr

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CCIIII (= 234) Der ander Theil

verwilligte / sonder ist not / das jr ein Vogt darinn gegeben werde. Vnd wann die Sum(m) vnd Handlung groß / als nemlich über ein hundert guldin were / möchte der Vogt auch on erstgemelte vnser oder vnserer verordneten beilauffende erkanntnus auch nit bewilligen / noch die Handlung krefftig machen.

(2. T., 1. K., 88) Von den vnnutzen Haußhaltern / Prodigis / Verschwendern vnnd Geüdern jrer Haab vnd Gütter.

DIeweil wir hieuor in vnser außgekündten Landtsordnung / vnder gleicher Rubrick anregung gethon / das wir in disem vnserm Landtrechten / wölcher massen in Recht wider die Verschwender vnnd Prodigos zů procediern / ferner außfürung thůn wolten / Demnach so setzen vnd erklären wir hiemit / das sollichs auff zwen weg fürgenommen vnd gehandelt werden mög vnd soll / Erstlichs auff Klag vnd anrüffen der Freündt vnd Verwandten des Verschwenders / oder seiner Haußfrawen / oder auch anderer / die solch Verschwendung zů verlust berüren möchte / Am andern / wa niemandt von der Freündtschafft erschine / der sich der sachen beladen vnnd annemen wolte / von vnsern Amptleütten vnd Gerichten in krafft der Oberkeit jres Ampts.

Da nun jemandts den andern als ein Prodigum oder Verthoner angeben vnd in Recht beklagen / auch souil beweißlich darthůn würde / das zů erweisung eins


CCV (= 235) Von Contracten.

Verschwenders gnůgsam / so solle von vnsern Amptleütten vnd Richtern / on verzug vnd fernere warnung / darüber erkennt / vnd jme die Administration vnd Verwaltung seiner haab vnd gütter genommen / vnd Pfleger gesetzt / auch damit dessen mänigklich bericht vnnd verwarnet / offentlich angeschlagen oder außgerůffen oder verkündt werden.

So aber von den Freünden oder andern Verwandten niemandt erschine / der sich solcher Klag vndernemen thete / wie dann biß anher in vnserm Fürstenthumb gemeinlich beschehen / Als dann vnd nichts destweniger sollen vnsere Amptleüt vnd Gericht gůt fleissigs auffsehens haben / vnd das sie hörn vnd erfarn / das einer das sein dermassen üppiglich vnnd vnnutzlich zůuerschwenden anhiebe / denselben sollen sie schuldig sein on verzug für sich zůbeschicken / vnd jne erstlichs mit worten freündtlich vnnd treülich zůwarnen vnd zůerinnern / was jme / seinem Weib / Kindern vnd Freündtschafft für nachtheil vnnd schaden / auch verachtung / schimpff vnd spot eruolgen mög / Vnnd da dasselbig nit fruchtbar / jne zům andern mal beschicken / vnnd neben hörter wortstraff vnd bescheltung etlich zeit / nach gestalt vnd gelegenheit der verschuldung / zůr straff in Thurn legen / Wie solchs hieuor in vnser außgekündten Landtsordnung ferner erklärt vnd außgefürt worden.

Vnd da sollich warnung vnd straff auch nit erschiessen / sonder der Verthoner in seinem üppigen thůn vnnd verschwenden fürfarn würde / Als dann soll jne vnser Amptman zů Recht fürheischen vnnd laden / vnd nach darthůung seiner Prodigalitet von Gerichten als ein Geüder erkennt / jme Pfleger oder Vögt gesetzt / vnd also offentlich angeschlagen oder außgerůffen werden / darmit sich mänigklich darnach wiß zůhalten.

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CCVI (= 236) Der ander Theil

Wölcher dann durch erkanntnus des Richters / es geschehe gleich auß Richterlichem Ampt / oder auff Klag vnd anrüffen der Verwandten / als ein Verthoner vn(d) Geüder erklärt vnd außgerůffen / Der selbig soll gentzlich kein gewalt noch macht haben / jchtzit zůuerendern oder sich zůuerbinden vnd zů obligiern / in keinerlei weiß noch weg / on vorwissen vnd willen seiner Vögt vnd Pfleger / Da aber einer hiewider etwas klein oder groß fürnemen thet / dasselbig soll krafftloß / nichtig vnd von onwürden sein vnd gehalten / auch also darfür im Rechten erkennt werden.

Darzů wann er etwas von der ersten Warnung oder Anklag anzůrechnen / von seiner Haußfrawen oder Kinder haab vnnd güttern / vil oder lützel verendert oder beschwert het / dasselbig sollen sie oder jre Erben gůt fůg / recht vnd macht haben zů Reiuendiciern vn(d) zůwiderrüffen / auch von Gerichten also erkennt vnd volnstreckt werden / Wie solches ferner in vnser Landtsordnung außgefürt ist.

Wann einer ein Kundtlicher offenbarer Geüder vnnd Verschwender seiner haab vnd gütter ist / so er dann mit eim andern ein Contract vnd Handlung trifft vnd eingeht / darinn ein offenbare Verschwendung scheinbarlich gesehen würt / derselbig Contract ist vnbündig / nichtig vnd krafftloß / ob gleich solchem Geüder die Verwaltung seiner gütter durch ein erkanntnus noch nit benommen oder abgestrickt.

Wann auch ein solcher kundtlicher Geüder sonst in ander weg / ein oder mehr gütter / mit hohem schaden vnnutzlich vereüssert / Ob er dann hernacher beuögtet oder verpflegt würde / dieselbige Vögt vnnd Pfleger mögen auch vorgehnder schädlicher vereüsserung vnd Alienation halben


CCVII (= 237) Von Contracten.

Restitutionem in integrum, das ist / das der Geüder wider solch Alienation vnd vereüsserung / wider in sein vorigen standt gesetzt werde / begern vnd erhalten. Wa solchs beschicht / so soll die Alienation vnd verenderung auffgelößt vnd widerrüfft / vnd der Geüder in sein vorig Recht vnd standt dermassen gesetzt vnd gebracht werden / als ob er die Alienation nit gethon hette.

(2. T., 1. K., 89) Ligende gütter vnsers Fürstenthumbs Würtemberg sollen keinem Außländischen verkaufft oder in ander weg zůgewendt werden.

WIr setzen vnd ordnen auch zů weitterung / auffgang vnnd wolfarth des gmeinen nutzs / vnser / vnsers Fürstenthumbs / auch vnser Vnderthonen / Zůgewandten vnd angehörigen / Das alle vnd jede vnsere Vnderthonen / Hindersessen vnd zůgewandten / jre ligende gütter / die in vnser Oberkeit / Fürstenthumb / Stetten / Flecken / Dörffern / Höfen oder Weilern gelegen vnd begriffen seind / oder in künfftigem begriffen werden / mit Verkauffen / Tauschen / oder in ander weg / das ein verenderung des Aigenthumbs auff jm trüge / keins wegs von handen geben / den jenen Personen / die vns mit Erbhuldigung nit zůgethon. Wa aber über solche ordnung von vnsern Vnderthonen vnd Zůgewandten / wie obsteht / ligende gütter vnder die vnverwandten Personen / wie vorgemelt / Aigenthumbs weiß von handen geben vnd verendert würden / die Contract / Vberkomnus oder ander Conuention seien geschaffen wie sie wöllen / so sollen die selbigen nichts gelten / vnbündig


CCVIII (= 238) Der ander Theil

dig vnd vnkrefftig sein / Vnd sollen nicht destminder die jenigen / so sollich gůt verendert hetten / in vnser straff stehn / laut vnserer hieuor außgegangner Landtsordnung.

(2. T., 1. K., 90) Wann den frembden oder Außsässen ligende gütter zůfallen / wie es gehalten werden soll.

DA aber den jenen / die nit in vnserm Gezwang / Aidtspflichten / Oberkeit vnd Fürstenthumb wonlich vnd haußhäblich gesessen / ligende gütter / so in vnsern Gebietten / Fürstenthumb vnnd Oberkeit gelegen / in Erbfals weiß verfangen vnd behafft seind / oder in künfftig zeit verfangen vnd behafft gemacht werden / oder durch Testament / Ehesteür / Vergabungen zůstünden / oder mit der Gant zůfielen / deren mögen sie nit genoß noch vähig sein die zůbehalten / sonder sollen die an andere vnser Vnderthonen vnd Verwandten innerhalb zwei jarn zůuerendern schuldig sein / innhalt eins Artickuls in vnser hieuor außgegangnen Landsordnung einuerleibt. Wa sie aber die selben gütter in den zweien jarn nit also an vnsere Angehörigen vnnd Vnderthonen verendern vnnd verwenden würden / So haben jeder vnser Stett / Dörffer vnnd Flecken vnsers Fürstenthumbs Amptleüt vnnd Gericht gewalt / solche gütter offentlich fail zůbietten vnnd zůuerkauffen / Der gestalt / das sie das erlößt gelt / den selben Außgeseßnen / Vnuerwandten Personen trewlichen bezaln / Alles vermög vnserer Landtsordnung / vnder der Rubrick / Das niemandt keinen / so nit vnder vnsers Fürstenthumbs Oberkeit gesessen / (et)c. / folio 24. Wa aber die selben Personen hinder vns haußhäblich ziehen / vnd wie andere vnsere Vnderthonen / Zůgehörigen vnd Verwandten / in


CCIX (= 239) Von Contracten.

vnserm Fürstenthumb wonen wolten / da sie dann zů Hindersessen auff vnnd angenommen würden / so mögen sie sich deren gütter vähig / theilhafftig vnnd genoß machen / sonst sollen vnd mögen dieselbigen ligende gütter vor vnsern Statt(-) oder Dorffgerichten in der Einsatzung / noch auch in der Gant / oder in ander weg den frembden / die nit in vnserm Gezwang / Fürstenthumb vnd Oberkeit wonhafft seind / beharrlich nit zůgelassen / gefertigt / noch jnen zůgestelt werden / anderst dann mit bescheidenheit vnd vorbehalt / wie oben gemeldt.

(2. T., 1. K., 91) Wie einer sein Ansprechen einem andern übergeben mög.

WIr wöllen auch / das keiner vnser Vnderthon vnd Zůgehörigen keinem frembden oder heimischen einiche sein Ansprach / Forderung oder zůspruch / zů aigen übergebe vnd zůstelle / mit Cession oder in ander weg / das geschehe dann jeder ort mit vnser Amptleüt vnnd Gericht verwilligung / Was aber darwider fürgenommen würdet / das soll nichtig auch vnkrefftig sein vnnd gehalten werden.

(2. T., 1. K., 92) Wölche zů nachtheil vnnd schaden dem gmeinen nutz oder den Schuldtherrn jr gütter verenderten.


CCX (= 240) Der ander Theil

WEitter setzen vnd ordnen wir auch / ob sach were / das etlich vnser Vnderthonen vnd Fürstenthumbs Einwoner / gegen vns / als der ordenlichen Oberkeit / in sorgen stünden / das jr zeitlich gůt berürte / das were vmb Schulden / übelthat / Freuel / oder vmb ander sachen / gelobt oder geschworn jr leib vnd gůt nit zůuerendern / Oder das einer mit mehr Schulden beladen vnd beschwerdt / dann er bezalen möchte / gegen wem auch das were / Die selben / ob sie jre ligende oder farende gütter ichtz verkaufften / mit Zinsen oder sonst Beschwertten / hingeben / verschenckten / übergeben / oder sonst / in was gestalt das sein möchte / verenderten / vnd dasselbig vns oder vnsern Amptleütten / auch dem gmeinen nutz / oder andern Schuldtherrn zů schaden dient vnd raichte / so sollen die selben Conträct vnd überkomnus alle nichtig vnd vnkrefftig sein / sonder sollen vnd mögen vnsere Amptleüt / Stett / Flecken / arme Kasten / Spitäl oder auch ander Schuldtherrn / solche verenderte gütter nicht dest weniger angreiffen / vnd nach diser vnser gesetzten Ordnung verkauffen.

(2. T., 1. K., 93) Ligende gütter sollen mit ewigen Zinsen nit beschwerdt werden.

VNsere Vnderthonen / Angehörigen vnnd Fürstenthumbs Einwoner sollen hinfüro jre Heüser vnnd ander ligende gütter / in vnsern Gebütten vnd Oberkeiten gelegen / keine außgenommen / mit ewigen / onwiderlösigen Zinsen nit beschwären / Wölcher das übertrette / der soll vns zů straff vnd peen zehen guldin verfallen / vnd dannocht der selb Contract vnd Handlung nichtig vnd von vnwürden sein. Aber Zinß vnd Gülten / mit dem Widerkauff


CCXI (= 241) Von Contracten.

 / ist einem jeden wie zimblich vnd landtleüffig (doch vermög des Artickuls in vnser Landtsordnung gemelt / vnder der Rubrick / Das niemandt kein gelt auffnemen soll) auff sein Vnderpfandt auffzůnemen onuerbotten.

(2. T., 1. K., 94) Von Eheberedung vnd Eheleüten.

DIe Ehesteür vnnd Widerlegung sollen mit lauttern zůsagungen vnd worten / vnd mit bestimpten güttern oder summa beschehen / vnd nit auff künfftig Erbfall gesetzt werden / Vnd was darüber gehandelt / würde dieselb Ehesteürberedung niemandt zů nutz erschiessen. Doch wöllen wir hierinn außgenommen haben / wann die jenen / so zů der Ehe greiffen / zůuor angefallen Aigenthumb jres vätterlichen vnnd mütterlichen Erbtheils hetten / da die Niessung bei den Eltern were / das solch Aigenthumb (ob gleich dieselbig Niessung in anderer händ stünde) wol in Ehesteür oder Widerlegung benennt mag werden / Vnd wann die Niessung auffhört / soll dieselbig als bald dem Aigenthumb Consolidiert / volgen vnd zůkommen.

(2. T., 1. K., 95) Von Erbfallen / so in Eheberedungen abgeredt werden.

WIr setzen vnd wöllen auch / was beide Eheleüt in Eheberedungen von Erbfällen / in erbarer leüt vnd der nechst gesipten Freünd beisein abgeredt / das sollichs gehalten werden soll. Doch so sie dessen hernacher Enderung


CCXII (= 242) Der ander Theil

rung / minderung oder mehrung wolten fürnemen / soll das selbig vor vnsern Amptleütten vnd Gerichten geschehen.

(2. T., 1. K., 96) Wie sich Ehegemecht mit verenderung jrer haab vnd gütter gegen einander halten sollen.

WIr setzen / ordnen vnd wöllen auch / das durch Eheleüt / weder samptlich noch sonderlich / nit allein jre ligende gütter / on angebracht vnd erkanntnus vnserer Gerichten / nicht verkaufft / noch sonst verendert werden sollen / wie wir hieoben bei allen vn(d) jeden verkauffen vn(d) Verendern der ligenden gütter gesetzt / Besonder das sie auch zů erhaltung ehelichs / fridlichs vnd nutzlichs wesens vnd haußhaltens / die Verkeüff vnd Verenderung der farenden haaben vnd gütter / souer dieselben etwas ansehlich / darauß auch jnen den Eheleütten / oder jrn Kindern besonder Nachtheil vnd schaden erwachssen möchte / für vnser Gericht bringen / vnd darüber gebürend erkanntnus gehen lassen / vnd was hiewider gehandlet / das soll von onwürd vnd zůnichten sein.

(2. T., 1. K., 97) Wann ein Ehegemecht von dem andern hinweg laufft / wie es mit desselben haab vnd güttern gehalten werden soll.

OB ein Ehegemecht von dem andern on redliche vrsach / můtwilliger weiß hinweg lauffen / oder an dem


CCXIII (= 243) Von Contracten.

andern ehebrüchig / vnnd darüber die Eheschidung mit Vrthel erkennt würde / soll nicht allein sein zůgebracht Zůgelt oder Heüratgůt / dotem uel donationem propter nuptias, sonder auch was eines ferner von des andern vnschuldigen haab vnd gůt / nach außweisung jrer gemachten Heürats abred / oder sonst nach vnserm Erbrechten / zůgewarten het / gantz vnd gar verwirckt vnd verloren haben / vnd des Abgestorben Vnschuldigen verlassen haab vnnd gůt / andern seinen nächsten Erben werden vnd zůgehörn. Es were dann / das das Hingeloffen oder Ehebrüchig / sich mit dem andern / vor seinem absterben / widerumb Reconciliiert vnd versönet hette.

(2. T., 1. K., 98) Von Dienstbarkeiten der Gütter.

Die Dienstbarkeiten der gütter volgen denselben nach / vnd seind jnen anhengig.

WAnn Heüser oder andere gütter verendert würden / vnnd Dienstbarkeiten hetten / ob gleich wol in dem Kauff oder Verenderung daruon kein meldung geschehen were / wöllen vnd setzen wir doch / das solch Dienstbarkeiten / wie die seind / es sei mit Balcken einlegen / nit höher zůbawen / Trauffrecht / Canal / Fenster / Lufft / Liecht / Wasserflüsse / Ein(-) oder Außgeng / Krackstein / nichts außgenommen / wie solches steht oder funden würdt / also stehn

X ij


CCXIIII (= 244) Der ander Theil

bleiben vnd gehalten werden sollen / ob schon daruon nichts gesagt oder zůerkennen geben wer worden.

(2. T., 1. K., 99) Von Dienstbarkeiten der weg(-) vnd fůßpfäd.

SO einer hette Dienstbarkeit einer zůfart / wegs oder fůßpfads zů dem seinen über eins andern grund / der soll vnd mag sich desselben vnd der Dienstbarkeit zim(m)lich vnnd gebürlich gebrauchen / in gewonlicher notturfftiger weiß / maß vnd gestalt / als sich solcher Dienstbarkeit fügt / vnnd seinem Nachbaurn in seinem grund nit sonder beschwerlich oder schädlich seie mit fürsatz oder gefahrlicher weiß: sonder er soll desselben seines Nachbaurn vnd grunds schaden verhütten vnd warnen / seines bösten vermögens / vngeuärlich. Herwiderumb soll auch der Herr des grunds / darauff die Dienstbarkeit steht / dem die Dienstbarkeit gebürt / nit vorhalten / wören oder verhindern / an seiner dienstbarkeit / sonder jne deren gebrauchen vnnd geniessen lassen / als gebürlich / billich vnd recht ist. Der Herr des grunds soll oder mag auch nit bawen oder etwas machen in seinem grund vnd gůtt / dardurch ehegemelt Dienstbarkeit einicher weiß verhindert wurde.

Ende des andern Theils.


CCXV (= 245) Der dritt Theil /

(3. T., 1. K., pr.) Von Testamenten / letsten Willen / vnd dergleichen Geschäfften von todes wegen.

NAch dem in den gemeinen geschriben Rechten / nit allein vil vnd mancherlei weg oder weiß Testamenten vnd letsten Willen auffzůrichten gesetzt / sonder auch bei jedem derselbigen solche zůgehörige wesenliche stuck vnd zierlicheiten vermeldet vnd angehenckt werden / das / wa die gar oder zům theil eben nit fürgeschribner massen gehalten / selbige Testament vnd letsten willen / sonderlich auff fürgefallen einred vnd strit / für vnuolkommen / mangelhafft / nichtig vnd von onwürden gehalten oder erkennt werden / Vnd aber vnsere Vnderthonen der mehrer theil schlechte / einfeltige / fürnemlich solcher Rechten vnd zierlicheiten vnerfarne leüt seien / Zů dem / menschlicher / natürlicher bilicheit / begünstigung vnnd gůttem glauben nach / sich gezimpt / der absterbenden letst verordnung vnd verschaffung / wie sie die außgeret oder gewölt / nit allein mit allem gunst zůbefürdern / sonder auch würcklich zůhalten vnd zůuolstrecken / So haben wir demnach in betrachtung desselbigen / nach gelegenheit vnsers Fürstenthumbs Vnderthonen vnd angehörigen / disen Tractat des dritten Theils vnserm Landtrechten einuerleiben / vnnd im truck publicieren lassen wöllen / auff das ein jeder vnserer Vnderthonen vnderricht vnd verstand gehaben möchte / auff ein oder den andern weg fürgeschribner Ordnung nach sein letsten willen vnd geschefft der massen auffrichten vnd


CCXVI (= 246) Der dritt Theil

verfertigen zůlassen / das der selbig nach seinem tödtlichen abgang / von menigklichem / auch zů Recht / vor allen vnsern Ober(-) vnd Nidergerichten bestandt vnd krafft haben / vnd wie sich gebürt / würcklich vnd vestiglich gehalten vnd volsterckt / auch darauff also erkennt werden soll.

(3. T., 1. K., 1) Das einem jeden Testament vnnd letsten Willen zů ordnen zůgelassen.

DIeweil je vnd allwegen bei allen Völckern / vnd sonderlich in dem heiligen Römischen Reich / einem jeden vergondt vnd zůgelassen / seiner zeitlichen haab vnnd gütter halb Testament vnd letsten Willen auffzurichten / Vnd menschlichem wesen nichtzit baß gebürt vnd ansteht / dann das einem jeden seines letsten Willens freie vnd ongehinderte verordnung zůgelassen / ut supremæ uoluntatis liber sit stilus, So lassen wir vnsere Vnderthonen billich auch darbei bleiben / Es weren dann sonder vrsachen vnd mängel verhanden / dardurch einem auch nach außweisung gmeiner beschribner Rechten / zů testieren abgestrickt vnd verbotten.

(3. T., 1. K., 2) Wölchen Personen zů testieren vnnd jren letsten Willen zůordnen vnd setzen nit zůgelassen.

ANfangs / da ein Person noch nit zů solchem alter kommen / das sie zů testieren verstendig vnnd taugenlich


CCXVII (= 247) Von Testamenten

geachtet würde. Wölches alter wir hiemit auß bewögenden vrsachen vnsern Vnderthonen auff sechzehen jar gesetzt vnnd erklärt haben wöllen / Also das kein Manns(-) oder Frawen(-)person (ehe vnnd sie sechzehen jar jres alters volkommenlich erlebt / vnd das sibenzehend angetretten) Testament vnd letsten willen auffrichten möge.

Doch wöllen wir vns in krafft Landtsfürstlicher Oberkeit / hiemit vorbehalten haben / wa sich der fall begeb / das einer Person zwischen den vierzehen vnd sechzehen volkommenlich erlangten jarn / auß ehehafften / erhöblich vnd hochbewögenden vrsachen zů testiern angelegen vnd von nöten sein würde / solches auff selbiger anhalten vnd suppliciern / nach gestalt der sachen / gnediglich zůgestatten vnd zůgelassen.

Dergleichen auch Vnbesindte / Tobsichtige vnd Torechte leüt / so jrer vernunfft vnd gmeines verstandts beraubt / so lang sie nit widerumb zů jnen selbs vnd gůttem verstand oder vernunfft kommen / mögen auch nit testiern.

Also auch Stummen / so nit schreiben / Item Blinden / so nit reden / auch die Tauben / so deren keins weder schreiben noch reden köndten.

Item Geüder vnd Verschwender / wölchen jres übelhausens vnnd vergeüdens halben / nach außweisung vnsers Landtrechten vnd Ordnungen / durch vnsere Amptleüt vnd Gericht / verwaltung jres aigen gůts genommen oder verbotten / vnd mit Pflegern / Vögten oder Vormündern versehen worden weren.

X iiij


CCXVIII (= 248) Der dritt Theil

Item die jenigen / so in die Acht erklärt / so lang sie derselbigen nit widerumb entladen vnd daruon ledig werend.

Item wölcher haab vnd gütter / nach innhalt der Rechten Confisciert / derowegen sie dann derselbigen nit mehr gewältig oder mächtig / biß das sie volkommenlich widerumb restituiert seind.

Vnd wiewol Kinder / vngeachtet jres volkomnen Alters / alldieweil sie in vätterlichem gewalt seind / nach innhalt gemeiner beschribnen Rechten auch nit testieren mögen / So wöllen wir doch solches nachuolgender massen bei vnsern Vnderthonen erklärt vnnd gemessigt haben / Nämlich das solche Kinder / ob sie gleich wol noch jre Elteren hetten / vnd bei oder von jnen weren / dannocht in jrem aigen gůt / so sie ererbt / oder durch Verheüratung / oder jre geschicklicheit oder dienst / oder sonst in ander weg errungen / gewunnen oder überkommen hetten / souer sonst an jrem alter oder verstandt nit mangel were / wol testieren mögen / Jedoch mit solcher bescheidenheit das sie jren selbs aignen ehelichen Leibserben / so sie einiche hetten / oder da keine vorhanden / jrem Vatter / Můtter vnd anderen Eltern in auffsteigender Linien / jren von natur schuldigen Pflichtheil / zů latein legitima genannt / nit entziehen / wie deßhalben hernacher an seinem ort auch soll weitter meldung beschehen.

Doch wöllen / setzen vnd ordnen wir / das in solchen fällen / da die Kinder jrer haab vnd gütter halb / Testament vnd letsten willen gemacht / dem Vatter oder Můtter in denen haab vnd güttern / in wölchen jnen (vermög diß vnsers Landtrechtens) die Niessung zůgehörig / solche Niessung oder Vsufructus nit entzogen / sonder jr lebenlang nicht weniger


CCXIX (= 249) Von Testamenten.

veruolgt oder gelassen / vn(d) erst nach desselbigen Vatters oder Můtter absterben / der Kinder Testierung oder Verschaffung nach / mit dem Vsufructu Consolidiert / den benannten Erben oder Legatarijs zůfallen sollen.

Als auch gezweifelt werden möcht / ob vnd wölcher massen Eheleüt in werender Ehe / samptlich oder aber eins allein / vnd one des andern wissen oder willen Testament oder letsten willen fürzůnemen oder auffzůrichten macht haben solten / In bedenckung / das es bei vnsern Vnderthonen also hergebracht / als ob kein Ehegemecht (wa man in vnuerdingter Ehe bei einander ist) on des andern vorwissen oder bewilligen / für sich selbs / allein zů testiern hette.

Vnd aber solcher bißanher gehaltner brauch / nit allein dem Rechten stracks entgegen / sonder auch vnsern Vnderthonen / Frawen(-) vnd Manspersonen / in vil weg beschwerlich were / wa eines on des andern wissen vnd willen / lediglich / gar nit testiern möchte / So haben wir demnach hierinn volgend satzung / ordnung vnd maß gegeben.

Erstlichs wann zwei Ehegemecht mit auffgerichten / verbriefften oder vnuerbriefften / doch beweißlichen Gedingen zůsamen in die Ehe kommen / so sollend dieselbigen Geding / Abred vnd Pactionen steiff gehalten / vnd hernacher darwider kein Ehegemecht / on des andern wissen vnd willen / dem andern zů nachtheil / einiche Ordnung oder Testament auffzůrichten macht haben / Was auch von einichem darwider fürgenommen würt / soll an im selbs nichtig vnd von onwürden sein.

Da aber Eheleüt / wie oben gesetzt / one sonder Paction /


CCXX (= 250) Der dritt Theil

Bedingung oder Versehung in die Ehe zůsamen kom(m)en / sollend allein werender Ehe errungne vnnd gewunne gütter für gemein / vnd also jr jedem zům halben theil zůgehörig / geachtet werden. Was dann über solchen bei einander errungner vnd gewunner gütter halben theil / ein jedes Ehegemecht sonst in die Ehe gebracht / oder von seiner Linien her durch Testament oder sonst ererbt / vnd überkummen hette / in dem allem / sampt obuermeltem seinem errungen vnd gewunnen halben theil / lassen wir einem jeden Ehegemecht zů / für sich selbs / vnd on des andern verwilligen / sein letsten willen oder Testament freies willens zů machen / Jedoch das dasselbig testierend Ehegemecht hiemit schuldig sei / dem andern von Ehelicher trew vnnd pflicht wegen / wa es auß vorgehnder Ehe nit Kinder hette / den dritten theil / oder da das testierend Ehegemecht vorgehnder Ehe Kinder hette / den vierdten theil seines jetz bestimpten gůts zůuerschaffen vnd zůuerlassen / Vnd da es gleich nit geschehen were / die eingesetzten Erben nichts dest weniger hiemit / vnnd in krafft diß vnser Landtrechtens / dem außgeschloßnen Ehegemecht solchen dritten oder vierdten theil / erst vermelten vnderschids zůzestellen schuldig sein. Wölches also gehalten werden soll / wann die Eheleüt nit Kinder beieinander ehelichen erzeügt vnnd in leben verlassen / auch sonst sich gegen einander / wie Christenlichen frommen Eheleüten gezimpt / in gebürlicher lieb vnd trew gehalten hetten.

Wo aber ein Ehegemecht gegen dem andern solch vrsachen hette / dero wegen es vermeinte / jme nit schuldig sein / etwas von dem seinigen zůuerschaffen oder zůuerlassen / dasselbig soll solche vrsachen darmit außtruckenlich in seinem letsten willen vermelden / Vnd da das enterbt Ehegemecht derselbigen nit bekanntlich wer / soll es durch die


CCXXI (= 251) Von Testamenten.

eingesetzte Erben gründtlich erwisen / vn(d) darüber / souil vnd recht / erkennt werden. Was aber solche rechtmessige vrsachen seiend / derwegen ein Ehegemecht das ander zůenterben befügt / die findet man hernacher vnder der Rubrick / Auß was vrsachen Ehegemecht einander enterben mögen / (et)c. folio cclij. ordenlichen gesetzet.

Da aber die Ehegemecht eheliche Kinder / eines oder mehr bei einander gezilt / vnd noch in leben hetten / vnd kein rhedlich vrsach vorhanden / darumben sie einander außschliessen / vnd enterben möchten / so soll ein jedes Ehegemecht in seinem vorhabenden Testament oder letsten willen / dem andern auffs wenigst souil / als auch einem seiner Eheleiblichen Kinder / das ist / einen natürlichen Pflichttheil (daruon hernacher soll meldung beschehen) von obengesetzten seinen aigen haab vn(d) güttern (on einigen abgang der Kinder legitimæ) zůuerlassen schuldig sein. Do es aber gar oder zům theil nit beschehe / soll solch Pflichttheil dem andern Ehegemecht auff sein begeren / von anderer verlassenschafft völlig erstattet vnd zůgestelt werden / vnd darneben nicht destweniger solch Testament vnd letster will bestendig sein vnd bleiben.

Doch wöllen wir dis alles allein auff disen faall zwischen Eheleütten geordnet vnd erklärt haben / da sie sich jres Testierens einhelliglich vnnd samentlich nit vergleichen würden / köndten oder wölten / Sonst lassen wir jhnen frey / das sie samptlich mit gmeinem Rhat / wissen vnnd willen / jres gefallens (doch sonst disem vnserm Landtrechten in ander weg nit zůwider) Testament vnnd letsten willen mit einander machen vnnd auffrichten / dem auch gelept vnd getrewlich nachgesetzt soll werden.


CCXXII (= 252) Der dritt Theil

Was dann weitters über jetz erzölte Personen für vntauglich zů testieren sein möchten / in vnd mit denselbigen lassen wirs bei gmeinen geschribnen Rechten vnd derselbigen erklärung bleiben / Darauß sich dann jeder leichtlich berichten mag / das die überigen alle (so nit sonderlich gar oder zům theil außgenommen) von gmeinen / vnd diß vnsers Landtrechtens wegen zů testieren tauglich seind / vnd desse gůt fůg vnd macht haben.

(3. T., 1. K., 3) Wie vnnd in was form Testament oder letste willen auffgericht werden mögen.

OB dann wol die gmeinen geschribnen Recht allerlei Solenniteten vn(d) zierlicheit zů bestendigen Testamenten vnd letsten willen erfordern / so haben wir vns doch / vnsern Vnderthonen vnnd dem gmeinen Laien zů sondern gnaden vnd gůttem / in disem vnserm Landtrechten derselbigen nit sonders beladen / sonder vil mehr auff andere richtige / schlechte weg oder formen / diß vnser Landtrecht ordnen lassen / wie die selbigen kurtzlich hernach volgen.

(3. T., 1. K., 4) Die erst Form.

ERstlich mag einer on zierlicheit der Rechten vor Gericht erscheinen / vnd daselbst mit verstentlichen worten sein gemiet vnd letsten willen eröffnen / Nämlich wen er zů seinem Erben haben / auch wem vnd was er von seiner verlassen haab vnd güttern verschaffen / vnd endtlich / wie ers in allweg nach seinem tödtlichen abgang mit denselben


CCXXIII (= 253) Von Testamenten

gehalten haben wöll / mit angehencktem Begeren an vnser Vögt vnnd Gericht selbigen orts / sollichen seinen letsten willen in das Gerichtbůch einzůschreiben / vnd hinder dem Gericht biß zůr zeit seines absterbens zůbehalten / vnd als dann seinen eingesetzten Erben / auch andern / denen etwas verschafft / zůeröffnen / (et)c. Wölches als bald durch den geschwornen Schreiber in seiner vnd des Gerichts gegenwertigkeit ordenlich eingeschriben / vnnd dem Testierer widerumb vorgelesen soll werden / mit erinnerung / ob es also recht / vnd seines gefallens eingeschriben oder nit / damit kein mangel daran sei. Vnd sollend die Schreiber vnserer Gerichten allweg zů eingang jres auffschreibens des Testierers Namen / Zůnamen vnd von wan(n)en er sei / auch auff wölchen tag / Monat vnd jar er also vor Gericht kommen / vnd volgenden sein letsten Willen zůerkennen geben habe.

Darbei aber vnsere Amptleüt vnd Gericht die Testierendt Person / nach gelegenheit derselbigen / fleißig befragen vnd erinnern sollen / ob sie zů solchem jren letsten Willen oder Testament von niemandts bezwungen / überredt oder hinderfürt / sonder das jr aigner / freier / wolbedachtlicher vnd endtlicher will vnd meinung sei. Wölche frag vnnd des Testierers darauff geuolgte antwurt auch soll darzů eingeschriben werden / vn(d) darmit die sachen verricht sein. Wann auch der Testierer Copei oder abschrifft solches seines letsten willens / oder den jme sonst wider vorgelesen zůwerden begerte / soll es jme vngewaigert eruolgen. Wer es auch / das der Testierer solch sein Testament biß nach seinem todt in gehaim vnd vertrawen zůhalten begerte / das soll durch vnsere Amptleüt / Gericht / vnnd derselbigen Schreiber / wie andere gehaime sachen / bei jren Aiden auch verschwigen werden.

(3. T., 1. K., 5) Die ander Form.

Y


CCXXIIII (= 254) Der dritt Theil

Wann aber dem Testierer bedencklich vnd vngelegen were / sein fürhabenden letsten Willen jemandts andern / auch seiner Oberkeit nit zůeröffnen / der mag sein Testament vnd letsten Willen / jedoch mit lautterer vermeldung seiner Erben / vnnd was allenthalben sein gemüt / will vnd meinung sei / selbs schreiben vnd stellen / oder da er selbs nit schreiben kündte / ein andern schreiben lassen / als dann mit seinem aigen oder eins andern Bidermanns Sigel verschliessen / vnnd also verschlossen für ein gesessen Gericht bringen / vnd darbei vermelden / wie das er sein Testament oder letsten willen / in disem verschloßnen Brieff / durch sich selbs oder ein andern geschriben vnnd besigelt hab / mit angehencktem bitt / denselben hinder ein Gericht biß nach seinem todt zůuerwaren / vnnd als dann seinen eingesetzten Erben / auch andern die es belangen möchte / zůuerkünden / anzůzeigen vnd zůeröffnen / auch nach innhalt desselbigen zůuolnziehen / Darauff sollen vnsere Amptleüt vnnd Gericht / mit gleicher frag vnnd erinnerung / wie nechst hieoben vermeldt / handlen / vnd als bald die Antwurt mit des Testierers Namen / Zůnamen / Jar / Monat vnd tag / durch den geschwornen Schreiber / auff den verschloßnen Brieff verzeichnet werden / wie oben zů endt der ersten Form vermeldt worden.

Köndte man aber sollichs alles nit füglich darauff schreiben / so soll man ein aigen Vrkundt darneben machen / darinn diß alles ordenlich gesetzt / vnd als dann der verschlossen letst Will in dasselbig Vkrundt auch geschlossen / vnnd mit desselbigen Gerichts Sigel verwart / vnnd darauff geschriben werden des Testierers Nam / vnd das solches sein Testament sei nach seinem todt gerichtlich zůeröffnen.


CCXXV (= 255) Von Testamenten

(3. T., 1. K., 6) Die dritte Form.

DA aber ein Manns(-) oder Weibsperson / ehehaffter verhinderung / als kranckheit / alters / oder anderer vrsachen halb / für Gericht nit persönlich kommen köndte / so mag dieselbig Manns(-) oder Frawen(-)person / vier Gerichtsmänner / vnnd nit darunder sampt dem geschwornen Statt(-) oder Dorffsschreiber zů sich berüffen / vnd vor denselbigen / auff beide hieuor gesetzte weg / eintweders mit mündtlicher verstentlicher erzölung / oder aber schrifftlicher / offner oder verschloßner verzeichnus / sein Testament vnnd letsten Willen anzeigen oder übergeben / mit angehefftem bitt / solches durch den geschwornen / gmeinen / gegenwürtigen Schreiber auffzuschreiben / oder / da des vorhin verschlossen oder nit verschlossen geschriben were / auff(-) vnd anzůnemen / vnd dasselbig vor ein gantz Gericht zůbringen / in des Statt oder Dorffs gmein Bůch einzůschreiben oder zůuerwahrn / auch hernacher zů gebürender zeit / mit eröffnung vnd anderm zů handlen / wie vorgehnde Formen außweisen.

Darauff vnd wann solche vier Gerichts(-)personen / sampt dem Schreiber / solchen letsten Willen angehört / sollen sie abermals / als hieuor gesetzt / die testierend Person mit sonderm fleiß / ob des jr endtlicher will vnd meinung / vnd ob sie nit hierzů getrungen / hinderfürt / oder sonst vngebürlich beredt sei worden / befragen.

Deßgleichen auch des testierenden wesens / verstandts oder vernunfft halb / gůt auffsehens haben / (et)c. Da sie dan(n) der testierenden Person antwurt seiner bestendigen meinung

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CCXXVI (= 256) Der dritt Theil

nochmals also geschaffen / darzů seiner vernunfft vnnd verstentnus halb die sach richtig befunden / so sollen sie den geschwornen Statt(-) oder Dorffschreiber / solch Testament oder letsten Willen mit fleiß auffschreiben / vnd der testierenden Person widerumb verstentlich vorlesen vnnd befragen lassen / Volgendts dasselbig durch den Schreiber verzeichnet / oder aber jhnen offen oder verschlossen überraicht Schrifft / der testierenden Person letsten Willens / vnd wie die sach vor jnen ergangen / an den Amptman vnd Gericht bringen / Darauff als dann mit Einschreibung / Verwarnus vnd anderm aller massen zůhandlen / wie oben in den zweien ersten Formen vnderschidlich angezeigt.

Vnnd da solchs auff den ein oder andern weg beschehen / auffgeschriben vnnd angenommen würdt / soll es nit weniger für krefftig gehalten vnd volnzogen werden / als ob es vor Gericht / vermög der zweien ersten Form / verhandlet were.

(3. T., 1. K., 7) Die vierdt Form.

ES möchte sich auch etwa zůtragen / das vnsere Vnderthonen vnd Hindersessen vorgehnder gestalt der ersten / andern oder dritten Form zůgebrauchen verhindert / oder das sie villeicht sonst lieber vor andern Personen vnd erforderten Gezeügen / jr Testament vnd letsten Willen zůerkennen geben vnnd auffrichten lassen wolten / Darmit dann hierinn allenthalb diß fürnemen vnd werck gefürdert / auch einem jeden vnserer Vnderthonen oder Hindersessen / souil müglich / fürgefallne verhinderung auffgehebt / vnd der Billicheit nach / zů auffrichtung seines


CCXXVII (= 257) Von Testamenten

nes letsten Willens geholffen werden möge.

So setzen vnd ordnen wir ferners / das einer jeden vnserer Vnderthonen / Manns(-) oder Frawen(-)personen frei stehn / erlaubt vnnd zůgelassen sein soll / desselbigen orts Statt oder Dorff / da sie heüßlich gesessen / geschwornen / gmeinen Stattschreibern / sampt sechs / oder zům wenigsten fünff vnuerleümbdten / jme gefälligen Männern zů sich berüffen / oder auch in desselbigen Stattschreibers oder anderer behausung zůerscheinen / vor denselbigen sein vorhaben vnnd letsten Willen / wie es nach seinem absterben / mit seiner verlassenschafft / haab vnd güttern gehalten / Vnd wölchen / als Erben oder Legatarien / solche haab vnnd gütter zůfallen sollen / sampt anderm mündtlich eröffnen vnnd anzeigen / oder aber solchs in schrifftlicher verzeichnus zůuerlesen übergeben / vnd darauff bitten möge / dises eröffneten seines letsten Willens Gezeügen zůsein / vnnd durch den geschwornen Stattschreiber in ein oder mehr Schrifft zůbringen. Auff solch eröffnung oder Verlesung übergebner schrifftlicher verzeichnus / soll derselbig geschworn Stattschreiber / neben den berüfften fünff Männern die testierend Person / wie bei der nächst vorgehnden dritten Form gesetzt / befragen / vnd da abermals die sach richtig befunden / als dan(n) solchen mundtlichen angezeigten letsten Willen / in gegenwürtigkeit der Gezeügen / mit fleiß vnderschidlich auffschreiben / Volgendts denselbigen der testierenden Person verstendtlich vorlesen / auch lautter vnnd richtig machen / Item die fünff berüffte Männer ansprechen / mit erinnerung solchen Actum oder Handlung / als hierzů sonders berüffte Gezeügen / eingedenck zůsein / Vnnd nachgehnds das alles in ein papeirin oder pergamenin Brieff / in gestalt eines Instruments / vnder seinem aigen Namen / auch Handtzeichen vnd Sigel / mit gebürlichem vnnd breüchigem eingang der

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CCXXVIII (= 258) Der dritt Theil

testierenden Person vnd berüfften Gezeügen Namen vnd Zůnamen / auch des orts / der zeit / tags / stund / monat vnd jars / darinn das alles beschehen / ordenlich bringen / darzů die Gezeügen alle (wa sie anderst schreibens bericht) oder da deren etlich nit schreiben köndten / die andern in jr selbs vnnd anderer Mitgezeügen Namen vnderschreiben lassen.

Wa dann diser Actus also durch den geschwornen Stattschreiber / in gegenwürtigkeit fünff Berüffter Gezeügen verricht / Wöllen / setzen vnd ordnen wir / das solche verfertigte Brieff / Testament / Geschefft oder letster Will bei vnd vor allen vnsern Vndern / Obern vnd Hoffgerichten / nit weniger glaubwürdig vnd krefftig gehalten / auch darauff mit Vrthel erkennt vnd volnzogen werden sollen / als ob es von einem gmeinen offnen Publico Notario beschehen vnd auffgericht worden were.

(3. T., 1. K., 8) Die fünfft Form.

NAch dem es auch zů zeitten vnsern Vnderthonen / auß aller handt bewögenden vrsachen / bedencklich oder beschwärlich fallen möchte / jres letsten willens halb / obgehörter massen / mündtliche oder schrifftliche eröffnung zůthůn / oder gleich also offen oder beschlossen für(-) vnnd einzůlegen oder zůübergeben / Demnach ordnen vnd setzen wir ferners für das fünfft / das ein jeder vnser Vnderthon / Manns(-) oder Frawen(-)person / nit allein vermög der ersten / andern / dritten vnnd vierdten vorgeschribnen Form seinen letsten Willen / mit angeheffter vermeldung oder übergebung seiner haab vnnd gütter /


CCXXIX (= 259) Von Testamenten.

gegenwürtiger / mündtlicher oder schrifftlicher bestimpter Erbschafften oder Geschefften / Sonder auch auff denselbigen nachuolgender gestalt allein ziehen / vnnd also eintweder / vermög der ersten vnnd andern Form / vor Gericht erscheinen / oder aber etliche derselbigen sampt dem Stattschreiber / innhalt der dritten Form / zů sich in sein Behausung berůffen / oder / nach außweisung der vierdten Form / vor dem gmeinen geschwornen Stattschreiber vnnd fünff oder sechs Berüfften vnnd erbetnen Bidermännern erscheinen oder fürkommen / vnnd vor denselbigen aller vier benannter vorgesetzten Form / mündtlich oder schrifftlich selbs eröffnen vnnd anzeigen / oder aber den Stattschreiber auffzeichnen lassen mag / mit ongeuährlicher vermeldung / das diß sein Testament / letster Will oder Codicill seie / oder darfür angenommen / gehalten / vnnd mit allen eingesetzten Erbschafften vnnd Geschäfften / gegen oder von den Erben vnnd Legatarien / nach seinem tödtlichen abgang exequiert vnnd volnzogen werden solle / Wie dasselbig alles mit seiner hand hinder jme auffgeschriben vnd verzeichnet / besigelt oder onbesigelt / befunden werde.

Oder es mag einer auff ein ander weiß sagen / das seie oder soll für seinen letsten Willen / Testament vnnd Geschäfft nach seinem todt angenommen / gehalten vnnd volnstreckt werden / wie er solchs / in Schrifften verfaßt oder versigelt / hinder die oder jre Statt / Flecken / oder sonder Person (die er bedeütlich mit namen bestimmen soll) zů getrewes handen gelegt / vnd zůuerwahren gegeben hab / oder des noch vor seinem absterben / also in Schrifften verzeichnet vnnd besiglet / zůuerwahrn übergeben oder hinderlegen wölle (et)c. / Mit angehefftem bit vn(d) erfordern solchs eingedenck zůsein / vnd in des Gerichtsbůch einzůschreiben /


CCXXX (= 260) Der dritt Theil

oder wa des nit vor Gericht oder etlichen desselbigen Berüfften / sonder vor dem Stattschreiber vnd andern Berüfften fünff oder sechs Männern oder Gezeügen beschehen / jme brieflich schein / ein oder mehr Instrument hierüber auffrichten. Wa dann von dem Testierer solcher sein letster Will / Testament vnnd Ordnung angezeigt oder eröffnet / soll darüber mit befragen / anbringen / auch ein(-) oder auffschreiben / sampt anderm mutatis mutandis, aller massen procediert / Deßgleichen auff sein Testierers beger / solches seines für(-) vnd angebrachten letsten Willens oder Verordnung / jme brieflich besigelt schein gegeben vnd mitgetheilt / auch sonst hierinn gehalten werden / wie es hieuor bei der ersten / andern / dritten vnd vierdten Form gnůgsam vermeldet. Was dann hernacher auff solches Testierers absterben / hinder jme / mit seiner selbs handt / oder so es mit eines andern handt geschriben / mit sein des Testierers aigen handt vnderzeichnet vnnd besiglet / seiner verlassen haab vnnd gütter / Erb vnd geschefft halb / oder sonst an dem vermeldten ort oder Person / hinderlegt befunden / Das soll abermals bestandt vnnd krafft haben / auch im fall zůgetragen strits / von allen vnsern Nidern / Obern vnnd Hoffrichtern darauff erkennt / vnnd dann mit Publicierung / Execution vnnd anderm fürgeschritten werden / wie auch in obuermelten Formen angezeigt worden.

Es mag auch solche testierendt Manns(-) oder Frawenperson / ehe dann solche sechs oder fünff Zeügen oder Männer berüfft / zů befürderung der sach / zůuor durch den Stattschreiber / oder einen andern / seinen vorhabenden letsten Willen oder Testament schrifftlich verzeichnen / vnnd dann erst die obuermeldte Personen zůsamen erfordern oder berüffen / Vnd als dann in deren zůsamen(-)kunfft dasselbig verstentlich eröffnen oder verlesen / vnd volgends


CCXXXI (= 261) Von Testamenten

mit allem fleiß vnd dapfferkeit darüber procediern lassen / wie sich gebürt / vnd hieruor gesetzt worden.

Dieweil wir auch in solchen fällen vnserer Stett vnnd Empter geschwornen Stattschreibern / gehörter gestalt Testament vnnd letsten Willen auffzurichten / gewalt gegeben vnnd zůgelassen / So ordnen / setzen vnnd beuelhen wir hiemit ernstlich / das alle vnsere Amptleüt vnnd Gericht / geschickte / fromme vnnd erbare Männer zů Stattschreibern auffnemen vnd verordnen /

Sonderlich aber dieselbigen fürthin vor jrem anstandt zů vnser Cantzlei zůr Examinierung vnnd Approbation schicken / vnnd volgendts in antrettung oder vnderfahung jres Ampts / disen nachuolgenden Aid schwörn vnd erstatten lassen wöllen.

(3. T., 1. K., 9) Aid der Stattschreiber / wölchen in krafft diß Landtrechtens / Testament vnd letsten Willen auffzůrichten vnd zůuerfertigen gegundt.

ICh N. glob vnd schwör zů Gott dem Allmechtigen / das ich in verzeichnus vnd auffrichtung der Testamenten / Codicill / vn(d) letsten Willen / darzů ich vor oder ausserhalb Gerichts erfordert würdt / rhedlich / erbarlich vnd auffrecht / on allen auffsatz / geuerd oder List handlen /


CCXXXII (= 262) Der dritt Theil

sonderlich aber vermög meines gnädigen Fürsten vnnd Herrn publicierten Landtrechtens vorgeschribner Formen / dieselbigen trewlich beschreiben vnd verfertigen / auch deßhalben meine sondere Prothocolla / wie sich gebürt / halten wölle / alles trewlich vnd vngeuärlich.

Wa sich dann hierüber befinden solt / das ein Statt(-) oder Amptschreiber hierinn vnserm Landtrechten / auch seinem Ampt vnnd disem Aid zůwider gehandlet hette / wöllen wir jne nit allein seines Ampts vrlauben oder entsetzen / sonder auch / nach gestalt gebrauchter geuärd oder überfarung / an ehrn / leib oder gůt straffen lassen.

Nach dem sich auch fäll begeben / darinn sich einer der hieuor erzölten Form vnd weiß zů testieren nit gebrauchen mögen / als in sterbenden leüffen / vnd da jemandt an enden vnd orten / da wenig leüt seien / mit vnuersehener kranckheit überfallen / in wölchen fällen weder die Gericht noch Gerichtspersonen / darzů weder Notarien / noch sonst andere geschworne Schreiber / noch auch gebürlich anzal der Gezeügen vorhanden / vnd ob die gleich vorhanden / dannocht ausser gefahr der erschröcklichen / erblichen sucht oder pest / nit zůbekommen seien.

Wiewol nun einem jeden fürsichtigen Menschen / so zů testiern fürhabens ist / wol gebürte  zeitlichen darzů zůthůn / vnd sich nicht also in erzölte ausserste gefahr vnd not stecken zůlassen / Jedoch vnd damit dannoch auch in gemelten fällen vnser arme leüt vnnd Vnderthonen ein weg haben / jrn letsten Willen krefftiglich vnd bestendiglich zůbezeügen vnd auffzurichten / So setzen / ordnen vnd wöllen wir / wann je einer in obgedachter vnd anderer dergleichen


CCXXXIII (= 263) Von Testamenten

beschwerlichen notfäll einen geraten würde / vn(d) testieren wolte. Souer dann derselbig sonst zů testieren als vorgemelt qualificiert vnd geschickt / vnd sein Testament vnd letsten Willen vor einem Pfarrher oder Predicanten / sampt zweien Männern / oder ob kein Pfarrher oder Predicant zůgegen / vor vier Männern / die alle fromme / erbare vnd Biderleüt vnd darzů berůfft vnd erbetten seien / anzeigt / bezeügt vnd eröffnet / darzů auff Befragung der beweisenden Gezeügen bekennt / das solchs sein freier vnbezwungner / auch vnberedter vnd onhinderfürter Will seie: so soll diser sein letster Will nit minder sein würde / krafft vnd bestandt haben / dann als ob derselbig in einer der oberzölten Formen / oder auch nach außweisung der gmeinen geschribnen Rechten auffgericht / gefertigt were.

Ob auch neben obgesetzten Formen zwischen Eheleütten / jrer selbs auch deren Kinder / Freünden oder anderer succession halben / in jrer zůsamen Verheüratung oder hernacher in werender Ehe / Paction vnnd Abredung beschehen / Dieselbigen / wa sie nit mit vereinbarten / erbarn vnnd rechtmessigen beider Eheleüt willen geendert / sollen nit weniger krafft vnd würckung haben / dann als wann ein rechtmessig Testament darüber begriffen vnd zierlich auffgericht worden.

Wann sich auch einer der zierlicheit vnd Solenniteten der gmeinen Rechten gebrauchen wolt / dasselbig soll jme durch obuermelte formen mit nichten benommen sein / sonder zů eins jeden wal vnd wolgefallen stehn / sich oberzölter formen einer / oder der gmeinen Rechten zůgebrauchen / Dann wir hiemit den gmeinen geschribnen Rechten nichts abgebrochen / sonder allein vnsern Vnderthonen / als den


CCXXXIIII (= 264) Der dritt Theil

einfaltigen / zů gůttem bericht geben wöllen / darmit jr letster Will durch vnuerstandt der scherpffin vnd subtiligkeit der gmeinen Rechten nit vnwürcksam gemacht / oder gar verhindert würde.

(3. T., 1. K., 10) Wer in Testamenten Gezeüg sein / oder nit sein möge.

VNd als dann von den gmeinen geschriben Rechten auch jr etlichen von vns hieuor gegeben formen / ein bestimpte anzal der Gezeügen requiriert vnnd erfordert / vnnd aber der gmeinen Regel Rechtens nach / in Testamenten ein jeder Gezeüg sein mag / jme thůn dann die Recht sollichs außtruckenlich verbietten / Demnach vnd souil die testamentliche Gezeügen / Testes testamentarios belangt / so geben wir vnsern Vnderthonen disen kurtzen bericht / Das alle vnd jede / wölchen (als oben weitter außgefürt) Testament vnd letsten Willen auffzůrichten verbotten / auch in Testamenten nit glaubliche Zeügen sein mögen.

Es seien auch weitter in Testamenten zů Gezeügen vntauglich.

Item Weibspersonen.

Item die jenigen so zů Erben eingesetzt / Hæredes nuncupati aut scripti.

Item die des jenigen / so jnen im Testament verschafft


CCXXXV (= 265) Von Testamenten

oder geordnet / nicht fähig seien / als des Testators oneheliche vnd vnehrliche Sön / zů latein Spurij.

Item Ketzer / Widerteüffer vnd andere mehr / denen in Testamenten Zeügen zůsein die Recht außtruckenlich verbietten.

Derenhalben aber / denen in Testamenten ichtzit legiert oder verschafft / zů latein Legatarij genannt / ob dieselben in Testamenten Gezeügen sein mögen oder nit / soll nachuolgender vnderschid kurtzlich vermerckt werden.

Nämlich / wann sich zwischen dem eingesetzten Erben / vnd dem Legatarien / von wegen des / so dem Legatarien verschafft / gezänck vnd irrung erhieb / so würdt der Legatarius zů zeügen nit zůgelassen.

Ob dann zwischen den gesetzten Erben / vnd zwischen einem andern / Extraneo, sachen halb ausser dem Testament fliessend / sich mißuerstandt vnd irrung begeben / darinn mag der Legatarius wol Gezeüg sein / vnd nit abgetriben werden.

(3. T., 1. K., 11) Von einsetzung der Erben.

DIeweil von wegen der Erben die Testament fürnemlicher erfunden / vn(d) derohalben / vermög der Rechten / das wesenlich stuck vnd hauptgrundt eines jeden Testaments ist / das im selben ein Erb eingesetzt oder benannt

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CCXXXVI (= 266) Der dritt Theil

werde / Demnach so setzen / ordnen vnd wöllen wir / das ein jeder der ein Testament auffzůrichten vorhabens / die jenigen / so er zů Erben haben will / außtruckenlich vnd verstentlich einsetz vnd benenne / Dann wa er die Erbsatzung vnderlassen würde / da soll das Testament kein krafft noch bestandt haben / sonder krafftloß / nichtig vnd von onwürden sein / auch darfür geacht vnd in Recht erkennt werden.

Jedoch / weil vnsere Vnderthonen einfaltige vnnd der Rechten vnerfarne leüt seien / vnnd villeicht die wort der Erbsatzung nit allwegen setzen oder außsprechen / wie es die Recht erfordern möchten / So wöllen wir hiemit erklärt haben / wann auß den worten des Testierers lautter verstanden werden mag / das er ein Erbsatzung gemeint vnd thůn wöllen / das dieselbig für gnůgsam angenommen / auch in Recht darfür erkennt werden soll.

Wann auch einer den Erben mit seinem aignen Namen nit benennen köndte / sonder zeigte vnnd beschribe die Person mit solchen vmbstenden vnd anzeigungen / das darauß wol verstanden / wen er gemeint / da soll auch sollich Einsatzung gelten vnd krafft haben.

Doch seien etlich / die vermög der gmeinen geschriben Rechten zů Erben nit mögen eingesetzt oder benennt werden / als da seien die jhenige / denen ewiglich das Landt verbotten / Dann dise mögen in vnserm Fürstenthumb zů Erben nit gesetzt werden.

Deßgleichen die in ewige gefengknus gesprochen.


CCXXXVII (= 267) Von Testamenten

Die zům todt verurthelt.

Die auß dem Ehebruch geborn / oder sonst von anderer verdampter geburt herkommen / mögen von jren Vättern auch nit zů Erben gemacht werden / vnd andere dergleichen mehr in recht bestimpt.

Wölcher Personen Einsatzung aber in Recht nit außtruckenlich verbotten / die mögen alle zůerben eingesetzt oder benennt werden / lützel oder vil / nach des Testierers wolgefallen / sie seien frembd oder haimsch / bekannt oder vnbekannt / auch die nit macht haben Testamenta auffzůrichten / als da seien Stummen / Tauben / Vnsinnigen / junge vnmundige Kinder / auch Kind so noch in můtter leib seien.

So dann einer zwen oder mehr Erben eingesetzt vnd benennt / vnd nit aigentlich außgetruckt wieuil derselben ein jeder erben soll / da würt verstanden / das die Erbschafft gleich vnder sie vertheilt werden soll.

Vnd sollen in allen obuermelten vnd andern rechmessigen Testamenten vnd letsten Willen / da man Erben einsetzt / auff alle Verlassenschafft / vn(d) nit nun auff etliche theil vnd auff etliche nit / angestelt werden / in bedenckung / das es wider alle vernunfft vnd Recht were / das einer nun zům theil testierte / vnd zům theil vntestiert abstürbe.

Darumb wir auch hiemit / nach außweisung der geschribnen Rechten / ordnen vnd wöllen / das / ob gleich einer

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CCXXXVIII (= 268) Der dritt Theil

in seinem Testament nun in etliche stuck oder theil seiner haab vnd gütter einen oder mehr Erben gesetzt / vnd in überigen theilen nichts verordnet / noch derselbigen gedacht hette / dannocht auch solliche überige theil oder stuck sein des Testierers Verlassenschafft / auch den eingesetzten Erben / einem jeden nach seiner angebür / zůgehörn sollen / alles ferners innhalts gmeiner beschribner Rechten.

Dergleichen wöllen wir auch / da etliche der eingesetzten Erben vor dem Testierer abstürben / vnd also den fall nit erlebten (wa der Testierer nit sonder versehung in seinem Testament gehton hette / wie es in disen fällen zůhalten) das dann der Abgestorbnen Erben gebürende theil vnd Erbgerechtigkeiten / den überigen eingesetzten Erben / so den fall erlebt / einem oder mehrn / alwegen nach eines jeden gebürnus / zůfallen / gehören vnd bleiben sollen / Vnd sich in jetz erzölten beiden Puncten / die andern Verwandten / so sonst ab intestato (das ist / da kein letster Will vorhanden) Erben werend / solcher erledigten oder gefallnen Erbtheilen nit anmassen mögen / Wie sie dann auch zů Recht nit ehe zůgelassen werden / es entstande oder falle dann das Testament oder letster Will gar / vnd seie gar kein gesetzter Erb mehr vorhanden.

(3. T., 1. K., 12) Wie svbstitvtiones oder Nacherbsatzungen geschehen mögen.

WIr setzen vnd ordnen auch / das nit allein einer oder mehr Erben im ersten grad zů gleichen oder vngleichen theilen in Testamenten vnd letsten willen eingesetzt / sonder


CCXXXIX (= 269) Von Testamenten

auch jm andern vn(d) noch weittern grad / wie es dem Testierer gefellig ist / nachgesetzt werden mögen / als da einer auff dise oder gleiche meinung in seinem letsten willen sagte / Ich ordne / setz oder benenn zů meinem Erben / Hansen / Petern vnd Bernharten / (et)c. Dise drey werden nun des Testierers gleiche Erben im ersten grad verstanden / so ers darbei laßt bleiben / Wann er aber weitter gieng vnd sagte / so aber einer oder mehr von ernennten meinen Erben meinen todt nit erlebten / oder sonst meine Erben nit sein köndten oder wolten / so substituier / oder setz ich dem oder denselbigen nach den Vlrichen / (et)c. wölcher Vlrich sein nachgesetzter Erb im andern grad ist / Wann dann der Testierer noch weitter gieng vnd sagte / so auch der Vlrich also mein Erb nit sein köndt oder wolte / so soll als dann der Ludwig zů meinem Erben gesetzt vnd geordnet sein / vnd also mag einer noch weitter grad seiner Erben einander nachsetzen.

Dergleichen mag auch einer die eingesetzten Erben selbs einander uulgariter substituiern oder nachsetzen / oder aber andere von newem benennen / vnnd dasselbig in mancherlei weiß vnd weg / etwa vil oder wenig einem allein / etwa vilen einen allein / oder aber etwa einem jeden eingesetzten Erben seinen aignen nachgesetzten Erben / alles zů des Testierers freien willen / zů gleichen oder vngleichen Theilen substituiern vn(d) ordnen / Vnd hat so lang kein nachgesetzter Erb stat oder gerechtsame / biß dz sein vorgehnder grad / dem er nachgesetzt / entstanden vnd erloschen ist.

Wann aber die eingesetzten einmal den fall erlebten / vnd auch die Erbschafft angenommen haben / so acht man der nachgesetzten gar nit mehr / haben auch nimmermehr keines zůgangs zů der Erbschafft zůgewarten / Es wer jnen dann ein sondere versehung vom Testierer in seinem letsten Willen beschehen.

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CCXL (= 270) Der dritt Theil

Neben sollicher gmeinen Substitution oder Nachsetzung / die ein jeder Testierer Manns(-) oder Frawen(-)person / vnd auch gegen allen vnd jeden eingesetzten Erben fürnemen mag / wöllen wir auch / das in sonderheit die Eltern von vätterlicher Lini / als Pater, Auus, uel Proauus Paternus, vnd also über sich zůrechnen / jren Kindern oder Encklin / Knaben oder Töchterlin (alldieweil sie noch nit über sechzehen jar alt / oder wir jnen vor den sechzehen jarn zů testieren / obgesetzter gestalt / in sonderheit nit zůgelassen / vnnd also noch selbs zů testieren vntauglich sein) andere Erben nachsetzen mögen / Wölche Nachsetzung die Recht Pupillarem Substitutionem nennen. Die hat nun vil ein andere würckung vnnd krafft / dann oben gemeldte gmeine Substitution / Nemlichen dise / Es sterbe solch vnmündig Kind wann es immer wölle vnder sechzehen völligen jaren seines alters / vor oder nach des Testierers todt / so mag sein nachgesetzter Erb an seiner statt ansehn vnd erben / darumb dann gemeinglich in solchen Erbsetzungen / die Testierer dasselbig außtruckenlich vermelden / vngeuarlich auff ein solche meinung / Ich benenn meinen Son Hansen zů meinem Erben / Wann er aber mein Erb nit würde / oder in seinem vnmündigen Alter (wölches wir dann hieoben bei Knaben vnnd Töchtern auff sechzehen volkomnen jarn zůgleich erklärt) nach bekomner meiner Erbschafft absterben würde / so setz ich jm nach zů Erben meinen Vetter Hainrich / (et)c. Der hat nun sein Wart vnd Expectantz auch nach des Testierers todt / so lang biß das Kind das sechzehend jar seines alters überlebt / Ja wann schon solches so außtruckenlich im Testament oder letsten Willen nit vermeldt / sonder mit schlechten gmeinen worten / einem vnmündigen Kind ein anderer Erb nachgesetzt würde / Als vngeuärlich auff solche weiß / Ich setz vnd benenn zů meinem Erben mein vnmündigen Son Hansen / vnd vndersetz oder substituier jme mein Vettern Hainrichen / (et)c. So soll dan(n)ocht solliche gmeine Substitution


CCXLI (= 271) Von Testamenten.

stillschweigend / tacitè, dise würckung haben / als wer es außtruckenlich auff die sechzehen jar seines alters geordnet vnnd gesetzt worden / Wie dann auch sollichs die gmeine beschribne Recht also in disem fall versehen haben / Quòd expressa Vulgaris contineat tacitam Pupillarem, & (et) è conuerso.

Es mag sich aber solcher jetzgedachten Nachsatzung niemands anderer gegen seinen Erben / dann allein die Eltern von Vatters Lini gegen jren Kindern oder Kindskindern / vnd also gegen jren Erben in absteigender Linien gebrauchen. Vnd soll doch solche Pupillaris Substitutio nit mögen über die sechzehen jar der Kinder oder Kindskinder alter noch lenger erstreckt werden / sonder so bald sie das sibenzehend jar antretten / jr Endtschafft gentzlich erraicht / vnd kein krafft mehr haben.

Es wer dann das einer etwan solche Kinder oder Kindskinder hette / die jrer vernunfft vnd sinnen beraubt weren / Als da seind Vnsin(n)ige oder Vnrichtige / Item Tauben vnd Stum(m)en / auch Thoren / Solchen Kindern mögen jre Eltern wol über die sechzehen jar jres alters ander Erben substituiern vnd verordnen / Nämlich alldieweil sie nit zů solchen jren sinnen vnd verstandt kommen / das sie selbs zůtestieren tauglich geacht werden möchten / Wann sie nun über kurtz oder lang solcher jrer mängel erledigt werden / so ist die Substitution allerdings gefallen vnd erloschen.

Solten sie aber in solchen jren gebrechen vnnd mängeln ersterben / es geschehe über kurtz oder lang / so solle(n) jre nachgeordnete oder substituierte Erben zůgelassen werden / vnd

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CCXLII (= 272) Der dritt Theil

also die Substitution / so die Recht Exemplarem nennen / krefftig bestehn vnd bleiben.

Vnd wiewol die gmeinen Recht obengesetzte Pupillarem Substitutionem, auß besondern vrsachen allein den Eltern von Vatters Lini zůlassen / So wöllen vnnd ordnen wir dannocht vnsern Vnderthonen zů gůttem / das auch die Můtter vnd andere Eltern von der Můtter her / jren vnmündigen Kinern oder Encklin (die sie zů Erben instituiern) in dem jenigen das sie jnen verlassen vnd nit weitters / auch wol / wie hieoben vermeldt / pupillariter substituiern vnd Erben nachsetzen mögen.

(3. T., 1. K., 13) Wie ein Testator seinem eingesetzten Erben befelhen möge / die Erbschafft einem andern zůzůstellen.

OB dann wol obenuermeldte affter(-)Erbsatzungen gehörter gestalt jr endtschafft erraichen vn(d) auffhören / auch den eingesetzten Erben gestracks / directè, nit anderst mag substituiert werden / dann wie gehört / so sie nit Erben sein köndten oder wolten / oder so es Kinder in jrem vnmündigen alter oder auch vnbesindt abstürben / (et)c. Noch dannocht so ordnen vnd setzen wir / das ein Testator wol seiner gelegenheit nach sein Erben beschwären vnd jme beuelhe(n) mög / sein Erb oder Verlassenschafft gar / halb oder auch zů andern theilen eim andern / wem er dann will / zůzůstellen / vnd zůübergeben / Was dann der Testator für maß / zeit vnd andere Conditionen darinnen bestimpt / die sollend getrewlich durch den Erben (wa er anderst Erb sein will) gehalten vnd volnzogen werden.


CCXLIII (= 273) Von Testamenten.

Nach dem aber einem jeden der gestalt Beschwerdten vngelegen sein möchte / sich der Erbschafft also mit grosser mühe vnd arbeit anzůnemen / vnd kein genieß oder nutz daruon zůhaben / Damit dann das Testament / auß mangel des Erben / nit zů nichten werde / so wöllen wir / das in sollichen fällen der eingesetzt Erb den vierdten theil der gantzen Erbschafft (zůuerstehn nach bezalung aller Schulden) dannocht behalten vnnd empfahen möge / Vnd also durch den Testierer nit könne oder mög mit der gleichen geschefften vnnd beuelch weitters beschwärt werden / dann das jme Erben der vierdt theil gebüren vnnd bleiben solle. Was dan(n) disem / auch vorgehnden Puncten mit Substituierung der Erben directè oder per fidei commissum weitters belangt vnd anhangt / in vnd mit denselbigen soll es allenthalben / im fall der notturfft / nach außweisung der gmeinen beschribnen Rechten / gehalten vnd verhandelt werden.

(3. T., 1. K., 14) Wölcher massen testierende Eltern jre Kinder zů Erben einzůsetzen schuldig / vnd also von der Kinder Pflichtheil oder Legitima.

WIewol Vatter / Můtter vnnd andere Eltern von Natur eingepflantzter naigung nach / jr haab vnd gütter vor ander mäniglichem jren Kindern oder Kindskindern gönnen vnd auch verschaffen vnd verlassen sollen / So beweisen sich doch je weilundt die Kinder gegen jren Eltern der gestalt unfreüntlich / Oder es fallen sonst bei den Eltern sollich vrsachen für / derhalben jnen nit gemeint / alle vnd jede jre verlaschenschafft / on ainich verminderung vn(d) abzug / auff eins oder mehr jre Kinder fallen zůlassen. Demnach so wöllen wir hiemit Vatter / Můtter vnd alle andre


CCXLIIII (= 274) Der dritt Theil

Eltern in auffsteigender Linien / allein zů einem Pflichttheil (der sonst Legitima genennt würt) verbunden haben / den sie von jrem aigen gůt jren Kindern / oder da die nit mehr vorhanden / den Kindskindern / vnd also fürter hinab zůrechnen / zůuerschaffen / vnd sie darinnen zů Erben einzůsetzen schuldig vnd pflichtig sein / Darneben aber dannocht jrer vätterlichen trew gegen den Kindern nit vergessen / vnnd one besondern vngehorsam oder vndanckbarkeit der Kinder / sich nit bald solcher freiheit gebrauchen sollen. Wann aber die Eltern jren Kindern auch solchen Pflichttheil nit verschafften / sonder sie übergiengen vnd preterierten / oder on rechtmessig vrsach gar außschliessen würden / jr Testament vn(d) letster Will kein krafft noch bestandt haben / sonder hiemit von onwürden sein solte.

Vnd soll diser Pflichttheil / nach disem vnserm Landtrechten / also verstanden vnd computiert werden / Nemlichen / so ein Vatter oder Můtter / eins / zwey / drey oder vier Kinder nach jme in leben verliesse / soll der testierendt Vatter oder Můtter solchen sein Kindern den dritten theil / da aber der Kinder fünff / sechs oder mehr weren / den halben theil aller seiner Verlassenschafft / für jr Legitima vnd angebür zůuerschaffen oder zůkommen zůlassen schuldig sein.

Vnd so dem Testierer / es sei Vatter oder Můtter / Eni oder Ana / (et)c. etliche Kinder vor abgestorben / dieselbigen aber eheliche Kinder nach jnen verlassen hetten / sollen allwegen eins abgestorben Kindskinder / es seien vil oder wenig / nun für ein Person / vnd also an statt jres gestorbnen Vatters oder Můtter in obuermelte anzal der Kinder gerechnet werden.

Wir setzen vnnd ordnen auch hiemit / das solchen der


CCXLV (= 275) Von Testamenten.

Kinder / von natur vnnd disem vnserm Landtrechten schuldigen Pflichttheil / Vatter / Můtter vnd andere Eltern / nit allein durch Testament vnnd letsten Willen / sonder auch bei leben durch übermessige Schenckungen oder Heürathsgeding nit entziehen noch verhindern mögen. Wa das aber geschehe / vnnd sich zů zeitten des falls jrer Eltern absterbens / die Kinder hierinnen vernachtheilt befönden / sollen sie hiemit gůt fůg vnnd rechthaben / solche übermessige Schenckungen vnnd übergebungen / oder auch Heürathsgeding / biß zů volkomner erlangung jres Pflichttheils zů widertreiben vnd rescindiern.

Darmit auch vnsere Vnderthonen / Amptleüt vnd Gericht solchen Pflichttheil der Kinder jeder zeit berechnen vnnd messigen können / sollen sie hiemit auch wissen / das der Anschlag oder Rechnung desselbigen allerst zůr zeit des Testierers absterben fürzůnemen / Computatio enim legitimæ tempore mortis Testatoris initur, (et)c. / vngeachtet / ob solche testierendt Person bei jren Lebzeitten reicher oder ärmer gewesen were / Jedoch / das zůuorderst alle redliche Schulden bezalt / vnd allererst vom überschutz / nach Bezalung aller Schulden / solliche Legitima angerechnet / vnnd den Kindern lediglichen on alle beschwernus / nach innhalt gmeiner geschribner Rechten / veruolgt werde.

(3. T., 1. K., 15) Wölcher massen testierende Kinder oder Kindskinder jre Eltern zů Erben einzůsetzen schuldig / vnd also von der Eltern Pflichttheil.


CCXLVI (= 276) Der dritt Theil

ENtgegen auch erfordert die natürlich Billicheit / das die Kinder oder Enckel in jren Testamenten vnd letsten Willen (so sie selbs nit eheliche Leibserben verliessen) jres Vatters / Můtter oder anderer Eltern auch nit vergessen / oder gar außschliessen / sonder jnen auch ein Pflichttheil zůuerlassen schuldig seien / den wir nachuolgender massen hiemit erklärn / Das ein Kind so testiert / seinem Vatter oder Můtter samptlich / oder jr einem in sonderheit / den dritten theil alles seines gůts zůuerlassen schuldig / Dergleichen auch so kein Vatter oder Můtter mehr vorhanden / aber Eni oder Ana / das als dann das testierend Encklin /seinem Eni oder Ana/ oder wieuil derselbigen in gleichem grad noch beuor in leben weren / jnen allen samptlich / oder jedem allein auch den dritten theil. Ob dann wol Eltern in vngleichem grad vorhanden weren / als Vatter vnd Můtter / oder deren eins / oder aber Eni oder Ana / vnd dann Vreni oder Vrana / so achtet man doch des eüssern grads nit / hat auch kein Erbgerechtigkeit oder Legitimam zůbegeren / dieweil ein neherer grad in auffsteigender Linien vorhanden / es sei gleich Testament vorhanden oder nit.

(3. T., 1. K., 16) Was Eheleüt / die Kinder beieinander erzeugt / einandern für jr angebür zůuerlassen schuldig.

NAch dem wir auch hieoben der Eheleüt halben anregung gethon / das ein Ehegemecht dem andern / so sie eheliche Kinder bei vnd mit einander erzeugt / in seinem Testament nit weniger / als einem Kind zů seinem Pflichttheil gebürt / zůuerlassen schuldig sei / So ordnen vnd erklären wir dasselbig ferners also / Das im selbigen fall das


CCXLVII (= 277) Von Testamenten.

überbliben Ehegemecht / Fraw oder Mann / nit vnder die zal der Kinder gerechnet / sonder nach anzal des Testierenden Ehegemechts verlassenen Kinder / nach oben gesetztem vnderschid / solliche Legitima oder Pflichttheil gerechnet werden / Vnd als vil also einem Kind gebürt / souil vnd nit weniger auch ein Ehegemecht dem andern von seinem gůt zůuerlassen schuldig sein soll / Dahin doch die Eheleüt one besonder bewögend vrsachen nit bald kommen / sonder zů Pflantzung vnd erhaltung ehelicher lieb vnd trew / einander / dem jenigen / so sie sonst on Testament von einander erben möchten / zům gleichmessigsten bedencken vnd halten sollen.

Vnd soll aber dise vnser Ordnung von disen der Kinder vnd Eltern Pflichtheiln also verstanden werden / das dieselbigen von den Testierenden Personen jren Kindern oder Kindskindern / deßgleichen dem Vatter / Můtter vnd andern Eltern zůuerlassen sein sollen / souer nit rechtmessige oder gnůgsame vrsachen vorhanden weren / darumb solche Personen einander von Rechts wegen außschliessen vnnd enterben möchten / Derowegen dann die testierendt Person / wa sie sollich vrsachen gegen jren Kindern oder Eltern zůhaben vermeinte / dieselbigen vrsachen jrer art vnnd gelegenheit nach / in jrem letsten Willen benanntlich soll vermelden / sonst würde die Enterbung von vnwürden sein.

Vnnd darmit mäniglich vnser Vnderthonen sollicher vrsachen wissens hetten / Haben wir dieselbigen vnderschidlich setzen vnnd erzölen lassen wöllen / wie hernach volgt.

a


CCXLVIII (= 278) Der dritt Theil

(3. T., 1. K., 17) Vrsachen derwegen Vatter / Můtter vnnd andere Eltern / jre Kinder oder Kindskinder zůenterben befügt seind.

WAnn ein Kind oder Enckel sein Vatter / Můtter / Großuatter oder Großmůtter / (et)c. fürsetzlich geschlagen / vnd freuenlich handt an sie gelegt hette.

Wann ein Kind oder Enckel / (et)c. seiner Eltern einem ein schwere vnehrliche schmach zůgemessen / vn(d) also Iniurijert hette.

Wann ein Kind oder Enckel / (et)c. seine Eltern peinlichen beklagte / Es were dann ein sollich übelthat oder laster / so wider vns den Landtsfürsten vnd vnser Fürstenthumb fürgenommen wer worden.

Wann ein Kind oder Enckel mit Zauberei oder Hexenwerck vmbgieng.

Wann ein Kind oder Enckel / (et)c. seiner Eltern einem nach dem leben stelte / vnd dieselbig mit gifft / oder in ander weg vmbzůbringen vnderstiende.

Wann ein Kind oder Enckel / (et)c. sich zů seiner Stieffmůtter oder Stieffuatter gelegt / vnnd mit jme die Werck der Vnkeüschheit getriben hette.


CCXLIX (= 279) Von Testamenten

So ein Kind oder Enckel seine Eltern verrhaten vnd angeben / vnd dardurch sie zů schwären schaden vnd nachtheil gebracht het.

Wann die Eltern einer Schulden oder ander sachen halben in hafftung vnd gefengknus kommen / vnnd ein Kind oder Enckel / so es darumb angesůcht worden / seinem vermögen nach / seine Eltern nit wider außbürgen wolte / auch sonst sich nit bestes vermögens beflisse / darmit sie der gefengknus geledigt werden möchten.

Wann Kinder oder Enckeln jre Eltern an auffrichtung jrer fürhabenden Testament vnnd letsten Willen zůuerhindern / vnd jnen ein solchs zůwehren fürsetzlich vnd verharrlich vnderstienden / Da auch die Eltern durch solch jrer Kinder oder Enckel sperrung an auffrichtung jres letsten willens verhindert bliben / vnd also darunder ontestiert abstürben / vnd solches hernacher durch die / so die Eltern in jrem vorhanden letsten Willen / mit verschaffung oder in ander weg bedencken wöllen / fürgebracht / Als dann sollen selbige Kinder oder Enckel auff beklagung vnd grundtliche beweisung der selbigen / von vnsern Amptleüten vnd Gerichten nit weniger aller jrer angemaßten Erbgerechtigkeit entsetzt / vnnd denen geuolgt werden / wölchen es der Abgestorben verschaffen wöllen.

Wann ein Kind oder Enckel sich wider seiner Eltern willen in ein leichtfertigs / üppigs leben vnd wesen begebe / Als da seind Frawenwürt oder Würtin / Nachrichter / Scholderer / Platzmeister / Gauckler vnd dergleichen / Es were dann / das sein Vatter der jn enterben wolte / selbs in gleichem üppigen wesen geweßt.

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CCL (= 280) Der dritt Theil

Wann ein Tochter sich nit wolte von jren Eltern zůn ehren versehen vnd gebürlich außsteüren lassen / sonder zů üppigem vnd ergerlichem wesen vnd leben sich begebe.

Wann die Eltern an leibsnarung vnd gebürlicher pflag oder versehung mangel hetten / Es were dann von wegen zůgestandner armůt / kranckheit / oder auch das sie von jren sinnen oder vernunfft kämen / vnd jre Kinder oder Enckelin sich jrem vermögen nach / derselben nit annemen / vnnd nach notturfft versehen / die sollen hiemit / vnd in krafft dises vnsers Landtrechtens / also bar enterbt sein vnd bleiben / ob gleich solch Vatter / Můtter / Eni oder Ana kein Testament mehr machen würden. Vnd sollend die jenigen derselbigen Erben sein / die sie in jr pflag vnd versehung genommen hetten / sie seien Kinder / Verwandte oder Vnuerwandte.

Wann die Eltern Wahr / Christgleübig / entgegen aber die Kinder eines verdampten vnchristlichen glaubens weren / vnd darinn verharten.

Bei disen in gmeinen geschribnen Rechten außgetruckten vrsachen / dardurch die Kinder enterbt werden mögen / wirs allhie auch bleiben lassen.

Ob dann wol ein jede oberzölter vrsachen zů Enterbung der Kinder oder Kindskinder für sich selbs gnůgsam vnd erhöblich / so miessen(= müssen) sie doch nit allein in dem letsten Willen außgetruckt vnd gesetzt / sonder auch / da die enterbte Person der selbigen nit gestendig / durch die andern eingesetzten Erben oder andere / so solchs belangen möchte / gnůgsamlich erwisen werden.


CCLI (= 281) Von Testamenten.

Solte aber die einuerleibt / oder sonst nach jrer gelegenheit angezogen vrsach vnerwisen bleiben / ist nit allein die Enterbung / sonder auch die gantz Erbsatzung / tota Institutio Hæredum in Testamento facta, vndüchtig vnd nichtig / also das die enterbte Person mit andern jren Miterben (so sonst im fall / da kein Testament vorhanden gewesen / geerbt hetten) zůgelassen würdet / Allein was ausserhalb der Erbsatzung / extra Institutionem Hæredum in solchem Testament geordnet wer worden / als Legata vnd anders / das soll noch sein würckung haben / vnd von den Erben nichts dester weniger volnzogen vnd erstattet werden.

(3. T., 1. K., 18) Vrsachen derwegen entgegen die Kinder oder Enckel jre Eltern enterben mögen.

WAnn Vatter / Můtter oder andere Eltern jr Kind oder Enckeln durch jr anklag oder angeben in todt zůbringen vnderstünden / wie auch hieoben bei der Kinder Enterbung vermelt.

Wann die Eltern jre Kinder mit Zauberei / Gifft oder in ander weg zůertödten vnderstünden.

Wann der Eltern eines mit seines Kinds Ehegemahel vnkeüscher Werck gepflegen hette.

Wann der Eltern eines sein Kind oder Kindskind an fürhabendem Testament verharlich zůuerhindern vnderstiende (= vnderstünde).

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CCLII (= 282) Der dritt Theil

Wann ein Vatter des testierenden Kinds Můtter / oder entgegen die Můtter den Vatter vmbzůbringen vnderstanden hette.

Wann die Eltern jre Kinder in armůt / ellendt vnnd kranckheit / oder so sie jrer vernunfft beraubt weren / nit mit gebürlicher vnderhaltung vnd pflag versehen / Oder auch / so die Kinder in fengknus kommen / sie nit zůerledigen verhelffen wolten / Ob dann gleich ein solch Kind in solcher seiner not ontestiert erstürbe / vnd die Eltern jme wissentlich nit hilff gethon hetten / noch thůn wöllen / sollen sie hiemit dannocht von seiner Verlassenschafft außgeschlossen sein.

Wann das testierend Kind Wahr / Christgleübig / entgegen aber die Eltern eines verdampten vnchristlichen glaubens weren / vnd darinn verharten.

Vnd lassens auch solcher vrsachen der Eltern Enterbung halber bei gmeinen geschribnen Rechten bleiben vnd berůhen / Darbei zůgleich / wie bei der Kinder Enterbung / abermals die beweisung derselbigen den geordneten Erben / oder die es sonst belangt / zůsteht / Vnd im fall / da es an der beweisung manglete / zůgleich wie oben bei der Kinder Enterbung gesetzt / gehalten werden solle.

(3. T., 1. K., 19) Auß was vrsachen Ehegemecht einander enterben mögen.


CCLIII (= 283) Von Testamenten.

NAch dem wir dann hieoben auch geordnet / das Ehegemecht einander on gnůgsam vrsachen nit enterben sollen / (et)c. vnnd aber bei solchen vrsachen auch gezweiffelt möcht werden / Erklären wir dieselbigen hiemit also / vnd ordnen / Wann ein Ehegemecht gegen dem andern ein sollich vrsach begienge / die auch vermög vnser Eheordnung / zůr Schidung gnůgsam weren / die sollen auch allhie zůr Enterbung desselben erhöblich oder bestendig sein.

Dergleichen auch alle andere zwischen der Eltern vnd Kinder Enterbung hieoben erzölte vrsachen / sollen Mutatis mutandis gegen den Ehegemechten auch gnůgsam vnd erhöblich sein / Jedoch das sie im Testament oder letsten Willen / durch den Testierer außtruckenlich vermeldt vnd gesetzt / Auch im fall / da das enterbt Ehegemecht solcher vrsach nit gestendig were / durch die andern eingesetzten Erben bewisen werden.

(3. T., 1. K., 20) Wie vnd auß was vrsachen auffrichte Testament vnkrefftig werden.

ES werden auch auffgerichte Testament vnnd letste Willen auß mancherlei vrsachen vnkrefftig / Damit dann vnsere Vnderthonen / Amptleüt vnd Gericht desselbigen auch wissenhafft seien / haben wir die fürnemsten selbiger vrsachen hiemit auch in vnser Landtrecht setzen vnd vermelden lassen.

Vnd erstlichs / so ordnen vnd setzen wir / das einem jeden /

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CCLIIII (= 284) Der dritt Theil

so sein Testament vnd letsten Willen auffgericht het / hiemit in allweg frei vnd zůgelassen sein soll / dasselbig / wann er immer will / widerumb zůuerendern / zůmindern / zůmehrn / gar oder zům theil abzůthůn / vnd zůwiderrüffen / auch seiner gelegenheit nach ein anders zůmachen / daran jn auch niemandts verhindern kan noch soll / Ja wann schon einer sich darwider verpflicht / versprochen oder verschriben hette / sein auffgericht Testament nimmer mehr zůuerendern / sonder darbei zůbleiben / soll solche Verpflichtung / wie hoch sie immer geschehen / dannocht nichts gelten noch verhindern / Wie dann solches je vn(d) allwegen in gmeinen geschribnen Rechten versehen / vnd also auch bei vnsern Vnderthonen gehalten werden soll / damit einem jeden sein letster Will biß in sein letsten seüfftzen frei vnnd vnuerstrickt oder vnuerbunden bleibe. So dann einer sein auffgericht vnd gemacht Testament kundtlich widerrüfft hette / soll es ja hernacher kein krafft noch würckung mehr haben / es komme wa hin es wölle

Item so einer sein Testament / in willen vnnd meinung dasselbig abzůthůn / zerschnitte / das Sigel herab risse oder sonst verlötzte / soll es auch nicht mehr gelten / Da aber ein solchs etwan ongeuerd oder vnwissend geschehe / ausserhalb solches willens vnd fürsatzes dasselbig abzůthůn / bleibt es dannocht bei krefften.

Item so einer ein ander Testament machte / vnnd das selbig on mangel verfertigte / so ist das vorgehnd (wa nit deßhalben im nachgehnden sondere versehung beschehe) auch schon gefallen vnnd vnkrefftig / Solte aber das nachgehndt Testament mangelhafftig oder vnuolkommen sein / thůt es dem ersten keinen abbruch. Darbei vnsere


CCLV (= 285) Von Testamenten

Vnderthonen vnnd Zůgewandten wissen sollen / das sie in verenderung / minderung oder mehrung vorgehnder jrer Testamenten / oder auch in auffrichtung anderer von newem / sich eben der form vnnd zierlicheiten zůgebrauchen schuldig / wie hieoben dieselbigen von auffrichtung der Testamenten geordnet vnnd gesetzt / sonst würde solch jr fürhabend Verenderung von onwürden sein.

Item es ist auch ein Testament oder letster Will vnkrefftig / so der Testierer zůtestieren vntauglich were / wie dann dieselbigen vntauglichen Personen hieoben nach lengs erzölt seind.

Dergleichen auch / wann ein solcher zů Erben gemacht oder instituiert were / so von Rechts wegen nit Erb sein köndte oder solte / wie auch hieoben vermeldt.

Item so ein Testament nit in gebürender form / bei / mit vnnd vor den jenigen / so darzů erfordert worden / fürgenommen vnd gemacht were / ist es auch krafftloß. Dann oben geordnete formen / wie sie auch an jnen selbs nit schwer / stracks gehalten werden sollen.

Item wann der Testierer eines oder mehr seiner Kinder oder Kindskinder / also auch entgegen / seinen Vatter / Můtter oder andere Eltern (im fall da kein Leibserben vorhanden) in seinem Testament übergangen vnnd preteriert / oder aber on rechtmessig gnůgsam vrsach enterbt hette.


CCLVI (= 286) Der dritt Theil

Item wann dem Testierer nach auffgerichtem Testament / eheliche Kinder geboren würden / die er im Testament nit gebürlicher weiß zů Erben eingesetzt hette / ist das Testament auch gefallen.

Item wann einer in ledigem standt sein letsten Willen auffgericht / vnd darnach in die Ehe trette / soll das Testament gleich wol bestehn / aber doch seinem Ehegemecht an dem jenigen / so ein Ehegemecht dem andern zůuerlassen schuldig / vnuergriflich oder vnnachtheilig sein.

Item so die eingesetzten Erben nach absterben des Testierers nit Erben sein wolten oder auch nit köndten / mag das Testament / auß mangel der Erben / auch nit krafft haben / Es wer dann darinnen sondere Versehung beschehen / wie es in disem fall gehalten werden solt.

(3. T., 1. K., 21) Von annemung der Erbschafften / auch derhalben verfertigten Inuentarien.

DIeweil den Erben uel ex Testamento uel ab Intestato bei annemung vnnd antrettung jrer zůgefallenen Erbschafften / etwa treffenlich vnnd onwiderbringliche nachtheil vnnd schaden begegnen / in erwegung / das / wer sich eins Erbs annimpt / der ist als bald verbunden alle vnd jede Schulden / darzů alles / so der jhen / den er erben will / andern verschafft oder legiert hette / zůbezalen / Ob gleich wol der Schulden vnnd Legaten vil mehr weren / dann die Erbschafft erzeügen vnd ertragen mag.


CCLVII (= 287) Von Testamenten.

Demnach so sollen sich vnsere Vnderthonen vnd Zůgewandten wol erinnern vnd bedencken / ob sie jemandt erben wöllen oder nicht / Dann man mag niemandt zwingen / das er sich Erbs vnderziehen oder annemen thüe.

Damit aber die Erbschafften sicherlich / vnd on sonder gefahr vnd schaden adiert vnd angenommen werden mögen / So setzen / ordnen vnd wöllen wir / als auch das die geschriben Recht innhalten.

Wann einer ein Erbschafft der Schulden halb verdacht het / also das er besorgte / der Schulden möchten mehr dann des Erbs sein / Souer dann derselbig / ehe vnnd er sich des Erbs vnderzeücht / vor Gericht protestiert ein Inuentari / das ist / ein geschrifft / die da begreifft alles so in der Erbschafft ist / zůmachen / vnd dasselbig in gebürender zeit vnd form / als hernach declariert vnd geleüttert würdt / verfertigt / In disem fall / ob gleich wol der Schulden mehr seien dann die Erbschafft vermag / so ist doch der Erb ichtzit von dem seinen an solch Schuld zůraichen nit schuldig / sonder sollen jme auch die expens vn(d) kosten / so er auff die Verfertigung des Inuentarij gewendt / nach erkanntnus eins Gerichts widerlegt vnd erstattet werden. Vnd ob über entrichtung der Schulden ichtzit überigs beuor / das soll jme als dem rechten Erben gehörn vnd zůgefallen sein.

Vnd als die geschriben gmeinen Recht / zů bestendiger form eins solche(n) Inuentarij / vil wesenliche stuck requiriern vnd erfordern / die sie auch gestracks vnd ad unguem gehalten haben wöllen / Als nemlichen / das einer das Inuentarium in dreissig tagen nach angetretner Erbschafft / post aditam Hæeditatem anfahe / vnd inner dreien Monaten absoluier vnd verrichte.


CCLVIII (= 288) Der dritt Theil

Item das den Legatarien vnd Gleübigern darzů verkündt.

Item das alle stuck vnd gütter / so in der gelassen Erbschafft befunden / auch die angelehnete haab vnd gütter aigentlich vnd vnderschidenlichen beschriben werden.

Item das solch Beschreibung durch eins offnen vnd geschwornen Notarij handt geschehe.

Item das der Erb sich mit seiner selbst handt vnderschreib / oder da er nit schreiben köndte / oder gleich wol schreiben köndte / aber solchs zůthůn gehindert würde / solch Vnderschreibung durch ein andern offen vnd approbierten Notarien geschehen lasse.

Item vnnd was die gmeinen geschriben Recht / vermög derselben / weitter darzů requiriern vnd erfordern.

Vnd vns aber / ausser vil treffenlichen vrsachen / nit gemeint / das vnsere Vnderthonen / so schlechte / schaffende / vnd der Rechten vnerfarne Leüt seien / zů solcher subtil(-) vnd zierlicheit der Rechten anzůhalten / vnd wa die nicht obseruiert / dardurch in hohen nachtheil vnd schaden gefürt werden solten / Demnach setzen vnd ordnen wir weitter / das zů verfertigung eines solchen Inuentarij gnůg seie / das der jenig / so anderst nit dann mit einem Inuentario sich des Erbs annemen oder vnderziehen will / sich dessen gleich zů anfang vor Gericht protestier / vnd dann an vnsern Amptman beger / das er jme zwen des Gerichts


CCLIX (= 289) Von Testamenten.

zůgebe / vor denen als Gezeügen der geschworn Stattschreiber alle vnd jede der gelassen Erbschafft haab / stuck vnd gütter ligend vnd farende / auch alle Recht vnd Gerechtigkeit / Schuld vnd Gegenschulden / nichtzit hindan gesetzt / beschreibe / Vnd desselbigen Inuentarij ein gleichhaltendt Abschrifft hinder ein Gericht (geuerde zůermeiden) deponier vnd lege.

Wann dann solch Inuentarium nach antrettung der Erbschafft / post aditam Hæreditatem, inner einem vierthel jars / ongeuärlich / oder ob die stuck der Erbschafft mehr dann an einem / vnd also entlegnen orten vorhanden / auff erkanntnus vnserer Gerichten / auch in ferrerer zeit geschicht / so soll solch Inuenuentari (!) nit minder noch geringere Effectus vnd würckung haben / dann ob dasselbig (vermög der gmeinen gschribnen Recht) auffgericht vnd verfertigt were.

Vnd soll also vor außgang vnnd verfliessung des vierthel jars / oder auff erkanntnus des Gerichts / auch einer lengeren zeit / zů volnziehung des Inuentarij gegeben / der Erb von niemandt ersůcht noch angefochten werden.

Doch ob der Erb / in beschreibung der Erblichen stuck vnd gütter / etwas gefahrlich enthielte / vnnd nit in das Inuentarium brächte / vnnd sich dasselbig kundtlich befende / so soll er verfallen sein / alle des Abgestorben / den er erbt / Legata vnd Schulden außzůrichten / vnd jme das gemacht Inuentarium darwider nicht zů hilff noch statten kommen.

Vnnd ist demnach ein besonder versehung vnd Cautel /

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CCLX (= 290) Der dritt Theil

das sich der Erb bei Auffrichtung des Inuentarij protestier vnd bezeüg / ob er ichtzit in das Inuentarium gesetzt / das darein nit gehört / das er dasselbig für nicht gesetzt haben / Vnd dagegen ob er ichtzit nit darein gesetzt / das doch darein gehört / das er dasselbig / so bald es jme zůwissen komme / darein bei gůtten glauben auch stellen vnd setzen lassen wöll.

(3. T., 1. K., 22) Von Legaten / Begabungen / oder Geschäfften der Testamenten vnnd letsten Willen.

Wölche Personen Legata verschaffen vnd wölche selbige empfahen mögen.

WIr setzen vnnd wöllen auch / das diejenigen Legata jrer haab vnd gütter nach jrem todt verlassen vnd verschaffen mögen / die von gmeinem Keiserlichem / auch vnserm Landtrechten / Ius testandi, recht vnd gewalt haben zů testiern / Testament oder letsten Willen auffzůrichten / Wölche dann vnder der Rubrick / Wölchen Personen zůtestieren / (et)c. hieuor vermeldt vnd zůerkennen geben seien. Vnd mögen selbige Personen Legata verlassen den jenigen / so zů Erben als taugenlich in Testamenten vnnd letsten Willen benennt vnd gesetzt mögen werden / Als da seien alle die Personen / die im Rechten zů erben nit verbotten.


CCLXI (= 291) Von Testamenten.

(3. T., 1. K., 23) Wie Legata verschafft werden mögen.

ES sollen auch Legata mit allerlei worten / die doch hierzů taugenlich / vnd dardurch / was einer dem andern verschaffen vnd vermachen wöll / verstanden werd / beschehen mögen / Es sei in einem Testament oder in einem Codicill / schrifftlich oder mündtlich / doch auff maß / wie hieuor oben gesetzt. Es sei auch / das der Testator oder Verschaffer / wölle dieselbigen von seinen Erben im Testament gesetzt / oder ab Intestato kommend / das ist / so on Testament erben / geraicht werden / Solche Legata sollen bestendig vnd krefftig sein.

(3. T., 1. K., 24) Wann vilen mit einander ein ding legiert würdt.

DA der Testator zweien / dreien oder mehrn mit einander ein Sum(m) gelts / oder ein ligendt gůt vermacht / sollen sie zů gleichen theilen an selbigem Legat anstehn / vnd einer als vil als der ander empfahen / Es hab der Testator solches außtruckenlich gesagt / oder gleich wol nit gesagt / vnnd keinen theil benannt. Doch ist das zůuerstehn / so die obernannte alle / denen ermelt Legat vermacht / des Testators todt vnd fall des Legats erlebt hetten / dann wa jr einer den fall nit erlebt / so soll desselbigen theil vnd gerechtsame / an die anderen vn(d) überigen sein Mitgenossen fallen / vnd vnder sie zů gleich kommen oder getheilt werden. Es were dann das der Testator anderst mit außgetruckten worten versehen hette / dem soll als dann in allweg

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CCLXII (= 292) Der dritt Theil

weg gelebt werden. Vnnd wa das Legatum purum / das ist / on allen zůsatz der zeit oder gedings / würdt der fall des Legats / von der zeit an des todts des Testators gerechnet / vnd als dann das Legat erlebt sein eracht / Ob gleich wol der Erb des Erbfals sich nit vnderzogen hat / Vnd derhalb wa der Legatarius, das ist / der dem solch Legat vermacht / innerhalb vnnd ehe der zeit / das der Erbfall vom Erben angenommen würdt / mit todt abgeht / transmittiert vnnd sendet er seinen theil des Legats auff sein nechsten Erben. Wa aber das Legat nit purum, sonder auff ein zeit oder Condition erscheint vnd volnfiert / würdt als dann erst der fall des Legats erlebt geachtet / vnd kompt also auff den Legatarium, oder wa der Erbfall vom Erben noch nit angenommen / felt es auff sein des Legatarij nechsten Erben / so er der weil mit todt abgangen.

(3. T., 1 K., 25) Legata sollen nit aiges gewalts / sonder von den Erben erfordert vnd empfangen werden.

VNd dieweil Legata seien Begabungen vom Testator verlassen / vnd durch die Erben / dem / so sie vermacht / zů raichen / Wöllen vnd setzen wir / das keiner / dem ein Legat vermacht / sich desselben aigens gewalts / zůuor vnd ehe der Erbfal vom Erben angenommen / vnderstand zůunderziehen oder zůbehändigen. Do aber er das thet / soll er dasselbig Legat widerumb mit auffgehabter nutzung / costen vnnd schaden / dem Erben des Testators zůzestellen schuldig sein. Wo dann er sich des Legats nach annemung des Erbfals / aigens fürnemens vnderzüge vnd zůhanden


CCLXIII (= 293) Von Testamenten

neme / der soll damit sein gerechtsame vnd anspruch an das Legat verloren haben.

(3. T., 1. K., 26) Wann Legata sollen geraicht werden.

WIr setzen vnd wöllen auch / das nach absterben des Testators die Legata, souer dieselbige rechtmessig / durch die Erben / so bald sie sich des Erbfals vnderzogen / fürderlich vnd vnuerzogenlich / nach willen vnd ordnung des Testators / geraicht / doch das zůforderst die Funeralia, kosten des Leibfalls vnd Bestetigung zů der erden / vnd die Schulden des Testators oder Verschaffers gentzlich außgericht vnd bezalt werden.

(3. T., 1. K., 27) In was fall der Erb einen theil von Legaten abziehen mag.

DIeweil sich auch je zů zeiten zůtregt / das die Legata, so der Testator verlassen / etwa den Erbfall bei nahend gar erschöpffen / oder das doch nit der vierdt theil des Erbfalls bei den Erben bleibe / wa er die Legata alle / sampt den Schulden des Testators bezalen müßt / vnd also der Erb keinen genieß des Erbfals vnd seiner mühe auch arbeit haben möcht / Solchs zůuerhietten (= zůuerhütten) / wöllen vnd ordnen wir / das in solchem fall / da der Erbfall mit Legaten so beschwerlich beladen were / das dem oder den Erben der vierdt theil selbiges Erbfalls / auff bezalung der Legaten / nit bleiben möcht / der Erb oder die Erben von

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CCLXIIII (= 294) Der dritt Theil

jedem Legat in selbiges bezalung / nach seiner angebür / souil abziehen vnnd innbehalten mög / das jme oder jnen Erben der vierdte theil des Erbfals / wie hoch selbiger zů der zeit als der Testator todts verschiden vnd den hinder jm verlassen / eracht vnd werth gewesen / bleibe. Hierzů vnd in disen vierdten theil auch gerechnet das jenig / so dem Erben nach bezalung aller Schulden vnd Legaten beuor bleiben / alles vermög vnd nach innhalt gmeiner Keiserlichen Rechten.

(3. T., 1. K., 28) Von veränderung oder auffhebung der Legaten.

WIr wöllen auch / wie ein jeder sein Testament oder letsten Willen / so er auffgericht / nachmals wann er will / so lang er lebt / wol endern / mindern / mehrn oder gantz abthůn mag / Dann der letst Will des Menschen jme soll frei gelassen werden / Das auch also die Legata, so er in seinem Testament oder Codicill verlassen / wol widerumb endern / auff ein andern wenden / oder gar auffheben möge durch Testament oder Codicill / auff maß vnd weg / wie solch auffzůrichten oder verschaffen jm zůgelassen / vnnd oben gesetzt ist.

(3. T., 1. K., 29) Von Codicillen.

WAnn einer ein Testament auffgericht / vnd etwas enderung darinn / fürnemlich der Legaten halber / fürnemen wolt / oder aber / wann einer gar kein Testament gemacht / noch zůmachen vorhabens were / sonder begerte sein Erbschafft auff seine nechst Verwandte / wie es die Recht geordnet / fallen zůlassen / Wolte aber darneben andern


CCLXV (= 295) Von Testamenten.

gůtten Freünden von seinen haab vn(d) güttern etwas verschaffen / Dasselbig mag ein jeder / der zůtestiern macht hat / neben einem vor(-) oder nachgehnden Testament / oder on einich Testament vor fünff tauglichen darzů erbetnen oder onerbetnen Zeügen / Manns(-) oder Frawen(-)personen / schrifftlich oder mündtlich / wol thůn / vn(d) dasselbig on Sollenniteten vnd zierlicheit der Rechten. Vnd wa einer dermassen vor fünff Zeügen sein Willen eröffnet / vn(d) von seiner Verlassenschafft eim oder dem andern etwas vermacht / Dasselbig geschefft seien die nechsten Freünd oder Erben / nach antrettung der Erbschafft / außzůrichten vnd zůuolziehen schuldig.

Vnd wiewol in Codicillen kein Erb eingesetzt / substituiert / oder auch enterbt werden mag / so mag doch der jenig / der ein Codicill verordnet / seinem Erben auflegen / das er sein Erbschafft gar oder zům theil eim andern zůstellen vnd geben soll.

Er mag auch souil Codicill machen als jme geliebt / die auch alle / souer sie einander nit widerlauffen / krefftig sein vnd volnstreckt werden sollen.

(3. T., 1. K., 30) Von Testamentarijs oder Executorn /so zů volnziehung vnd verrichtung des Verstorben letsten Willens erwölt vnd ernennt sein.

NAch dem ein fleissiger Testierer auch dise sondere fürsorg trögt / darmit sein letster Will / Ordnen vn(d)

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CCLXVI (= 296) Der dritt Theil

schaffen / auffs fleissigst mit ernst / vnnd on verzug volnstreckt vnnd verricht werde / Deren wegen er auch sondere / glaubwürdige vnnd erbare Männer / einen / zwen oder mehr darzů / in seinem letsten Willen / mündtlich oder schrifftlich / vor oder hernacher benennt vnd anzeigt. Damit dann solliche Testamentarij sich hierinn wissen zůhalten / Setzen vnd ordnen wir fürs erst / Da einer zům Testamentario ernennt were / vnnd dann der Testierer verschieden / so soll er der Testamentarius, souer er dessen wissens hat / oder von den Erben oder andern darumb angemant würdt / vor vnserm Amptman oder Gericht jedes orts erscheinen / vnnd auff begeren den Erben in jrem beisein angeloben / das er des Testierers letsten Willen in allen christenlichen / erbarn / billichen vnnd landtsbreüchigen sachen / so jme aufferlegt / trewlich vnd mit fleiß verrichten wölle / on einichen vorthel oder argen list. Da aber einer oder mehr auß vrsachen sich des Testamentarij Ampts wegerte / soll er darzů nit getrungen / sonder desselben erlassen werden / Jedoch mit verlust des jenigen / so jm von dem testierenden deßhalb verschafft vnnd vermacht wer worden / Vnd soll dasselbig dem gmeinen im Testament ernennten Erben zů gůttem geraichen vnd anfallen.

Vnnd dann zům andern / zů ordenlicher verrichtung sollichs seines Ampts / soll er anfengklichs vnnd als bald durch den gewonlichen Statt(-) oder Dorffschreiber / in beisein eines vom Gericht oder andern zweien erbarn Männern / auch der Erben vnnd aller des Testierers Gleübiger vnnd Schuldner / alle Verlassenschafft / farendt vnnd ligendt / aigentlich vnd mit namen lassen Inuentieren vnnd auffschreiben / aller maß vnd gestalt / wie oben bei der Erben Inuentario versehen vnnd geordnet. Vnd


CCLXVII (= 297) Von Testamenten.

wa von den Erben ein rechtmessig vnd ordenlich Inuentarium schon verordnet were / sollen (zůuerhietten überflüssig kosten vnnd arbeit) auch die Testamentarij / so jnen dessen von den Erben Copien zůgestelt würde / daran häbig vnnd benügig sein. Vnd da der Testamentarien mehr dann einer / sollen sie diß vnd anders / jnen von dem Testierer obgehörter gestalt aufferlegt / mit einhölligem rhat vnnd bedencken außrichten. Es were dann vom Testierer anders außtruckenlich versehen / Oder das sach were / das einer durch kranckheit / oder durch vnuermeidenlich Verraisen verhindert würde / als dann mögen die andern / deren sei einer oder mehr / des Testierenden Willen vnd Ordnung wol verrichten / aller maß vnd gestalt / wie er jnen dasselbig beuolhen vnnd aufferlegt hat / Darwider jenen etwas fürzůnemen oder zůhandlen mit nichten gebüren will / souer solches der erbarkeit vnd Christlichem Glauben nit entgegen sei.

Vnd im fall da jnen vom Testierer kein zeit / seinen letsten Willen zůuerrichten / bestimpt were / Lassen wir jnen die zeit / so von gmeinen Rechten darzů verordnet ist / nemlich ein jar / wölchs anfang gezölt würdt von der zeit an / da der Testamentarius des Testierers letsten Willens vnd beuelchs / auch seines todts verstendigt worden.

Da sich dann einer oder mehr solchs Ampts jetz gesetzter maß vnderwunden / oder sich darzů bewilligt hette / soll jme on ehaffte vrsachen / daruon abzůtretten / oder farlessig darinn zůuolfarn / von vnsern Amptleüten oder Gerichten mit nichten gestattet werden. Es were dann von dem Testierer in seinem letsten Willen anderst geordnet vnd versehen /


CCLXVIII (= 298) Der dritt Theil

als der gestalt / Ich benenne zů meinem Testamentario Hansen N. vnd im fall / da er sich dessen widerte / oder seümig darin(n) erzeigte / ordne ich an sein stat Conradum N. Da dann bei dem andern Testamentario auch mangel erscheinen würd / wöllen wir das solch Ampt der Execution von vnsern Amptleütten vnnd Gerichten angenommen vnnd volnstreckt werde. Da aber die Execution von den Testamentarien allerdings / wie jenen gebürt / verhandelt / soll alles von jnen ordenlich auffgeschriben / vnd vsnern Amptleütten oder Gerichten erbare / auffrechte vn(d) völlige Rechnung / sampt barer Bezalung alles des / so bei jnen beuor sein möcht / fürgelegt werden / Dagegen jnen auch alle billiche kosten / von jnen Ampts halben auffgewendt / verrichtet / vnnd damit jres Ampts gentzlich vnd in allweg entladen werden sollen.

Vnd im fall / da von dem Testierer keine Testamentarien erkießt vnd ernennt weren / Die Erben aber sich in verrichtung jres Vorfarens letsten Willens farlessig erzeigen würden / Wöllen wir (in ansehung / das menschlicher Erbarkeit in sonderheit gezimpt / der Verstorbnen erbare verschaffung oder verordnung / steet vnd vnuerbrichlich zůhalten) vnsern Amptleütten vnd Gerichten hiemit aufferlegt vnd beuolhen haben / durch sich selbs / zwen oder mehr erbare Männer ausser jnen oder der Burgerschafft zůerwölen / vnnd jnen die Execution des Testierers letsten Willens / jetzerzölter maß vnd ordnung / auff der Erben zimblichen kosten zůuerrichten / vnd jrer Verrichtung auffrechte Rechnung darzůthůn.

End des dritten Theils


CCLXIX (= 299) Der vierdt vnd letst Theil /

(4. T., 1. K., 1) Von der Erb oder Verlassenschafft deren so on Testament oder sonder gemecht abgestorben / wie es darinn zůhalten.

NAch dem wir in vnsers Fürstenthumbs Stett / Dörffer vnd Flecken hin vnd her / gantz vngleiche / widerige / vnd zům theil auch vnrechtmessige vnd vnbilliche Gebreüch dergestalt befunden / das nit allein in allen vnsern Emptern / sonder auch schier in jeder Statt / Dorff / Weyler vnd Flecken bißher ein aigne / sondere gewonheit oder Ordnung der one Testament oder gemecht vorstender Succession vnnd Erbschafften halben / fürnemlich zwischen den Ehegemechten / da eines von dem andern mit oder one Kinder todts verschiden / also vngleich vnnd mancherlei weiß gebraucht / vnd gehalten worden / darab auch (wie wir befinden) vnsere Voreltern seliger gedechtnuß mißfallen gehabt / vnd mehrmals beratschlahen oder versůchen lassen / ob vnd wie doch die zů einer gleichen einhelligen Succession zůbringen / Wölches aber / damals fürgefallner verhinderung halben / nit statt haben / noch verglichen mögen werden.

Dieweil dan(n) / vns als diser zeit regierendem Landtsfürsten


CCLXX (= 300) Der vierdt Theil

 / nit allein beschwärlich gewesen / solche vilfeltige vngleicheit lenger zůgedulden / Sonder wir auch fürnämlich hierinn betrachtet / was für vnrůw / vmbtrib / vnnd vnkosten / mit täglichem zancken vnd Rechten / vnsern Vnderthonen herauß erwachssen thüe / Zů dem in merern theiln solcher berümpten bißher gehalten Erbrechten oder Gewonheiten / aller hand vnbilliche vernachtheilungen / vortheil vnd verkürtzung (alles dem billichen gleichmessigen Rechten zů wider) eruolgt / vnd also an disem strittigen werck / treffenlichs vil gelegen sein wöllen / wie des zů leidenlicher / erbarer vnd billicher gleichmessiger vergleichung zůbringen sein möchte.

So haben wir demnach auch disen Artickul auff gemeinem haltnen Landtag / an vnser getrew Landtschafft bringen lassen / jren vnderthenigen getrewen Rath hierinn zůuernemen / vnd darbei gnediglich anzůhörn / wie sie doch gedächten / diser beschwernus / vnrůw vnd vnbillicheit abzůhelffen / vnd ein erbars / billichs / gemein / gleichförmigs Erbrecht in vnserm Fürstenthumb durchauß zůmachen vnd anzůrichten sein. Darauff sie nun vnder jnen etliche verstendige vnd erfarne von Prelaten vnd Landtschafft zů einem Außschutz erkießt / neben vnsern hierzů sonders Verordneten / vnd von jnen benannten gůthertzigen gelerten Räthen / aller Empter / Stett / Dörffer vnd Flecken bißher gehalten vnd in Schrifften überschickte Erbrechten oder gebreüch zůersehen / eintweder über dieselbige / oder aber in ander billich weg einer meinung sich zůentschliessen.

Wölchs dann von jnen mit stattlicher hin vnd her gehabter fleissiger vnd getrewer beratschlagung vnnd erwegung beschehen / Vnd letstlichs solch jr hierüber begriffen


CCLXXI (= 301) Von Erbschafften on Test.

oder fürgeschriben Bedencken mit vnserer Juristen Facultet verbesserung / adprobation vnd gůt ansehen / dermassen im bůchstaben gestelt / verfertigt / gemeiner versamleten vnsern Prelaten vnd Landtschafft vnderschidlich vnnd mündtlich widerumb fürgehalten / auch im bůchstaben ordenlich / verstendiglich vorgelesen worden / das sie jnen durchauß / gemeinlich vnd sonderlich / mit einhelliger stim(m) / solch bedacht vnnd jnen fürgehalten / auch verlesen Erbrecht / wol gefallen lassen / vnd vns darauff mit überraichung desselbigen / vnderthenig vnnd einmüttiglich gebetten / in vnser vorhabendt Landtrecht sollichs auch stellen vnd bringen zůlassen.

Wölches wir dann / als der Landsfürst / hieuor vermelter vrsach vnd bewögnus halber / zů befürderung gemeines vnserer von Gott dem Herrn befolhnen Vnderthonen nutz vnd wolfart / hiemit thůn / dasselbig alles disem vnserm Landtrechten (wie hernach volgt) abgetruckt / einuerleiben lassen wöllen / (et)c.

(4. T., 1. K., 2) Das dise Erbordnung allein von ledigen Erbfällen zůuerstehn.

DAmit gleich zů eingang allerlei zweiffels vnd mißuerstand fürkommen / Nach dem dise vnser fürgenomne Erbordnung allein von ledigen Erbfällen / das ist von deren Personen Verlassenschafft / so on einich Testament / Geschäfft / letsten Willen oder Ordnung von todes wegen / wie das namen haben vnnd geheissen werden möcht / absterben / vnnd wie man im Rechten zů latein sagt De Successionibus

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CCLXXII (= 302) Der vierdt Theil von

ab Intestato, zůuerstehn vn(d) zůhalten / So soll mäniglichem vnsers Fürstenthumbs Vnderthonen vnd Zůgehörigen / so sein selbs vnd seiner haab vnd gütter mächtig ist / hiemit an seinem freien willen nichtzit benommen / sonder einem jeden derselbig beuor vnd frei stehn / das seinig wem er will / durch jeden billichen / den gemeinen Keiserlichen / oder vnsern sondern Landtrechten gemessen letsten Willen zůuerschaffen vnd ordnung zůgeben / wie es nach seinem absterben mit seiner Verlassenschafft gehalten werden soll. Demselbigen als dann vor allen dingen / allenthalben gelebt vnd nachgesetzt / Vnd allerst im fall / da gar kein solch Ordnung noch letster Will vorhanden / oder da gleich ein solches vorhanden / jedoch auß rechtmessigen vrsachen vnkrefftig wer / die sachen volgender vnser Erbordnung nach vnd dasselbig allein in künfftigen fällen verhandlet werden sollen.

Darumb dann auch nit allein alle die jenigen / so hieuor durch Heürats(-)Abreden / andere Pacta vnd Geding vnder jnen selbs oder jren Nachkommen versehung gethon / oder sich derenhalben auff ein sonders biß anher gehalten Statut / Gewonheit oder brauch einichs orts in vnserm Fürstenthumb gezogen vnd verainbart hetten / Sonder auch die solche sondere Gemächt vnd Versehung / noch hinfüro künfftiglich jrer gelegenheit nach thůn vnnd auffrichten würden / dabei gelassen vnd gehandthabt werden sollen. Jedoch das solche sondere Geschäfft vnd Gemecht / nit mit gmeinen worten fürthin beschehen / Als da man sich wolte auff diß oder jens Verfangenschafft oder Theilrecht / oder auff ein andern geweßnen Gebrauch referiern vnd ziehen / sonder das sie jren willen / meinung vnd ordnung / wie sie es mit jrer Verlassenschafft gehalten haben wöllen / mit außgetruckten worten / gnůgsamlich vnderschidlich vnd wol verstentlich / on vermeldung einichs / vor disem vnserm neüwen


CCLXXIII (= 303) Erbschafften on Testament.

Landtrechten geweßnen brauchs / anzeigen vnd zůerkennen geben.

Vnd dieweil diß vnser Landtrecht allein auff künfftige fäll gestelt / vnd was hieuor zů fällen kommen / dasselbig bei den geweßnen vnd auffgehabnen Rechten vnd Gebreüchen / auch den hieuor gethonen vnnd auffgerichten Abreden / Gedingen vnnd Gemechten bleiben sollen / darunder sich sollich fäll zůgetragen / Darmit man dann gewiß seie / was für fäll nach disem vnserm newgeordneten Landtrechten decidiert vnd erörtert / was auch für fäll durch die geweßnen vnd auffgehabnen Recht vnd Landsgebreüch / auch die hieuor abgeredte Pact / Verträg vnnd Geding entschiden werden sollen / vnnd also aller handt zweiffel / mißuerstand vnd Rechtfertigung / so derhalben sich begeben mögen / verhütet vnd fürkommen werden / So wöllen / setzen vnnd ordnen wir / das alle vnd jede vnsere Vnderthonen / Manns(-) vnnd Weibs(-)person / derenhalb sich fäll gefügten / die nicht vnder die Decision diß vnsers Landtrechtens gehören / solliche fäll / souer darüber nicht glaubwürdig Schrifften vnnd Vrkundt gefertigt / innerhalb zweien Monaten / nach gmeiner Eröffnung vnd Publicierung dises vnsers Landtrechten / vor Amptman vnd Gerichten / darunder sie gesessen / zůerkennen geben / vnnd vnderschidlichen / wie es selbiger fällen halben geschaffen / anzeigen. Das sollen auch vnsere Amptman vnd Gericht in ein besonder darzů verordnet Bůch ordenlich verzeichnen / vnd bei dem Gericht verwaren lassen / darmit zůr Probation / Erweisung vnd Vnderschidung angeregter fäll / alle vnd jede vnrichtigkeit / souil menschlich vnnd müglich / abgeschaffet / verbleiben / vnd überflüssiger kosten / vmbtrib vnnd versaumnus vnser Vnderhonen verhütet werden.

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CCLXXIIII (= 304) Der vierdt Theil von

(4. T., 1. K., 3) Wie vnd was die Eheleüt / so eines vor dem andern on erzeügte eheliche Kinder mit todt abgeht / von einandern erben sollen.

ERstlichs so sich nach dem Willen Gottis gefügte / das der Mann vor seinem Weib / on einiche von jnen beiden erzeügte eheliche Kinder / mit todt abgieng / vnd gedachter Mann sonst auch auß vorgehnder Ehe einich Kind nit verließ / so soll als dann auff gnůgsame beschehene Beschreibung vnd Inuentierung aller haab vnd gütter / auch nach bezalung aller Schulden / so in werender Ehe durch beide Eheleüt gemacht (wölche dann in disen vnd nachgesetzten fällen / auß samenthaffter vnzertheilter Erbschafft / allenthalben am ersten bezalt vnd abgericht sollen werden) sein nachgelaßne Haußfraw alle jre Kleider / Kleinat / vnnd was ongeuerlich zů jrem leib gehört / Deßgleichen alles jr zůgebracht Heüratgůt / sampt dem jenigen / so sie neben dem Heüratgůt sonst gehabt / oder von jrer Lini her ererbt vnd überkommen hette / Also auch jr Morgengaab / so jr einiche von jrem verstorbnen Mann versprochen oder vermacht worden wer / das alles soll sie zůuorderst frei lediglichen empfahen vnd haben. Ob aber an dem jetzgemelten des Weibs vorauß ichtzit in werender Ehe verkaufft / oder sonst in ander weg verendert worden / vnd nicht mehr vorhanden / Darfür soll jr von des Manns gelassen gůt / gebürliche Estimation oder Werth entricht vnd bezalt werden / Vnd dann von aller überigen des abgestorben Manns zůgebrachten / vnd im standt der Ehe ererbten


CCLXXV (= 305) Erbschafften on Testament.

 / oder in ander weg errungen vnd gewunnen / ligenden vnd farenden haab vnd güttern / gar nichts daruon außgenommen / soll die in leben verbliben Ehefraw / durchauß den halben theil aigenthumblich erben vnd hinnemen / damit als mit jrem ledigen / freien aigen gůt allenthalben zůschalten vnd walten haben.

Aber der überig halbtheil solcher des Manns Verlassenschafft / soll seinen nechsten blůtsuerwandten Freünden / wie sich nach ordnung Rechtens gebürt / erblich vnd aigenthumblich / mit nachgesetzter bescheidenheit / gehören vnd zůfallen / Nemlich / das sein nachgelaßne Haußfraw nichts dester weniger auch desselbigen Beisitz / Nutzung vnd Niessung / zů latein Vsumfructum genannt / onuerendert auch ongeschwecht des Hauptgůts / jr lebenlang behalten mög / vnd allerst nach jrem absterben / oben gedachte Freünd solchen halben theil zů jren handen / niessung vnd verwaltung empfahen.

Da es sich aber begebe / das das Weib vor dem Mannn (!) oneheliche von jnen geborne Kinder mit todt abgieng / vnd gedachte Fraw auß vorgehnder Ehe sonst auch einich Kind nit hinder jr verließ / so soll dann der in leben bliben Mann / nach gleicher hieuor gesetzter gnůgsamer Beschreibung oder Inuentierung / erstlichs seine Kleider / Kleinat / vnd was ongeuerlich zů seinem leib gehört / deßgleichen auch nach gelegenheit der Personen / seine Bücher / Raisige oder Leibpferd / Gewehr vnd Harnasch / Werckzeüg / vnd was dero gleichen stuck seind / zů des Manns standt / wesen oder handtierung fürnemlichen gehörig / Also auch sein zůgebracht Heüratgůt / auch was jme sonst von seiner Lini her erblich oder sonst zůgefallen were / das alles / oder ob dessen nicht mehr vorhanden / den billichen werth darfür

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CCLXXVI (= 306) Der vierdt Theil von

für / in massen des Weibs halben hieuor fürsehung geschehen / soll vnd mag er zůforderst / als das seinig / vnuerhindert hinnemen vnd behalten.

Aber in des verstorbnen Weibs zůgebrachten / auch ererbten vnd in werender Ehe von jnen beiden errungen vnd gewunnen / oder sonst in ander weg zůgefallen vnd überkommen ligenden vnd farenden haab vnd güttern / nichts außgenommen / soll er der Mann den halben theil durchauß frei ledig vnd aigenthumblich erben vnd empfahen.

Vnd der überig halb theil solcher des Weibs Verlassenschafft / jren nechsten blůtsverwandten Freünden / wie sich nach ordnung Rechtens gebürt / erblich vnd aigenthumblich (mit gleicher bescheidenheit / wie oben bei des Manns todt gesetzt) gehören vnd zůfallen / Das nemlichen der Mann nichts dester weniger auch desselbigen halben theils Beisitz / nutzung vnd niessung onuerendert / auch ongeschwecht des Hauptgůts / sein lebenlang behalten mög / Vnnd allerst nach seinem todt oben gedachte der Frawen Freünd sollichen jren halben theil zů jren handen / niessung vnd verwaltung volkommenlich empfahen.

Es soll auch das überbleibend Ehegemecht / so in oben gesetzten zweien Fällen die niessung Vsumfructum hat / bei verlierung der selbigen / die ligende gütter in zimblichem wesenlichen Baw vnd gůtten ehren halten / die nit in verderben noch abgang kommen lassen / vil weniger ichtzit daruon verendern noch vereüssern / Darzů auch alle beschwerden gegen der Herschafft vnnd sonst daruon raichen vnd tragen / on der Freünd ferrern abgang oder nachtheil.


CCLXXVII (= 307) Erbschafften on Testament.

Aber der Farnus / vnd fürnemlichen solcher stuck vn(d) gütter halben / so hinderfellig / vn(d) durch den brauch täglichs vernossen / geschwecht / vnd letstlich gar verzert mögen werden / als da ist die Barschafft / Wein / Frucht / Kleider / Viehe / allerhandt Haußrath / vnd dergleichen / Das alles soll nach gůtter verzeichnus / auff ein zimblich gelt / nach rechtem zimblichen werth angeschlagen vnd geschätzt / auch also eingeschriben werden / Damit so zů zeiten desselbigen niessenden Ehegemechts absterben etwas daran vermindert / verzert vnnd abgenossen were / solcher abgang als dann nach gehaltner abschätzung / auß vorgehnder verzeichnus den jenigen / so sie zů hinderfall ligen / der billicheit nach erstattet werden.

(4. T., 1. K., 4) Von Erbschafften zwischen Eheleütten die gleich wol beieinander nit Kinder erborn / eins aber derselben Ehegemecht ausser vorgehnder Ehe Kinder gezilt.

DA der zůuor abgestorben Mann auß vorgehnder einer oder mehr Ehen / eines oder mehr erzeügte Kinder hinder jhme verliesse / so soll das letst überbliben Eheweib / über den vorbenannten jren Vorauß von aller vnd jeder des gestorben Manns aigner verlassenschafft / auch in stehender Ehe errungen vnd gewonnen gütern / allein den dritten theil aigenthůmblich vnd nießlich erben vnd behalten / vnd die überige zwen theil / sein des Manns vorgeender Ehe hinderlaßnen Kindern / einem oder mehrem / auch mit aigenthumb vnd niessung / vn(d) also volkommenlich / pleno Iure, als bald angeerbt vnd zůgefallen sein.

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CCLXXVIII (= 308) Der vierdt Theil von

Volgt obgesetzten Fals ein Exempel.

 

                 Erst weib                                   Abgestorben                                  Ander

                 verstorben                                 Man(n) der                                     weib

                                                                 zůerben.

                                                                         

 

 

                       Philips                           Anna

 

Hieoben erbt das ander letst lebend Eheweib an des Abgestorbnen Manns Verlassenschafft den dritten theil / vnnd die zwei Kinder erster Ehe / Philips vnd Anna / ob deren auch mehr oder minder weren / erben die zwen theil.

Also helt es sich auch herweiderumb in nechstuolgendem Fall / so das verstorben Weib auß vorgehnder Ehe Kinder / vnd den andern Mann in leben verließ.

 

Im Fall aber da das vorabgestorben Weib von vorgehnder Ehe gezeügte Kinder / eins oder mehr hinder jr in leben verlassen hette / als dann soll der letst überbliben Mann / über sein hieuor benannten Vorauß / von aller vnd jeder des Weibs aigner Verlassenschafft / auch in werender


CCLXXIX (= 309) Erbschafften on Testament.

Ehe errungen vnd gewunnen güttern / auch allein den dritten theil frei lediglichen vnd aigenthumblichen erben vnd behalten / vnd die überigen zwen theil solchen der Frawen gelaßnen Kindern / einem oder mehren / auch mit niessung vnd aigenthumb / vnd also volkommenlich / pleno iure, angeerbt vnd zůgefallen sein.

(4. T., 1. K., 5) Wie Eheleüt in vorgemelten Fällen verstanden werden sollen.

VNd seind aber all solche obermelte Erbfäll allein zwischen denen Eheleüten zůuerstehn / so allbereit nach altem gebrauch vnd herkommen / nach gehaltenem Kirchgang / zů ehelicher beiwonung kommen / vnd sie die decke beschlagen. So sich aber der Fall / wie etwan geschicht / allein nach verlobter Ehe / auch vor vnnd ehe sie die decke beschlagen hetten / begebe / das der verlobten vnd versprochen Ehegemechten oder Gesponsen eines / wölches das were / vor dem andern abstürbe / soll keines vom andern / on sonder Verschaffung oder Gemecht / nichtzit erben.

(4. T., 1. K., 6) Wie nach absterben des einen Ehegemechts / vor Abtheilung der gelassen gütter / Inuentaria gemacht vnd verfertigt werden sollen


CCLXXX (= 310) Der vierdt Theil von

VNd damit in jetzgesetzten vnnd dergleichen fällen / da man mit einander abtheilen / auch die gütter zům Widerfall nießlich besitzen soll / niemandt verontrewt oder vernachtheilt werde / so soll als bald nach des einen Ehegemechts absterben vnd erden bestetigung / oder nach gestalt der sachen vnd ansehen der Personen / auffs lengst in Monats(-)frist alle Verlassenschafft / ligendts vnnd farendts / nichts außgenommen / durch zwen verstendige Gerichts(-) / oder andere vom Amptman darzů verordnete Männer / vnd den geschwornen Schreiber / in beisein deren / so Theil vnd Interesse daran haben / vnd die solche Erbschafft belangt / ordenlich beschriben vnd inuentiert / mit gantz fleissigem vnd ernstlichem auffsehen / das in obuermelten / vnd auch nachgesetzten Erbfällen / da Inuentierens vonnöten / durch die überbliben Ehegemcht / vermittelst gegebner trew an Aidts statt / nichtzit vnderschlagen / verschwigen oder sonst entzogen / sonder das es alles auffrichtig / redlich vnd getrewlich in die Beschreibung gebracht werde. Ob aber das in leben bliben Ehegemecht die Inuentierung gefahrlichen oder mit betrug über angesetzte zeit des Monats verzüge / oder sonst mit geuärden etwas daruon hinderhielte oder vnderschliege (!) / vnd sich ein solches über kurtz oder lang befünde / das solle die Niessung der gütter / so des Abgestorben Kindern oder nechsten Freünden zům Widerfall ligen / als bald verwürckt haben / Darauff die Niessung demselben Ehegemecht genommen / vnd durch vnsere Amptleüt vnd Gericht den Kindern oder Nechstgesipten zůerkennt werden. Vnd sollen nicht destminder gemelt vnsere Amptleüt vnd Gericht gegen den Vberfarern (über das sie zůr Restitution vnd erstattung der / als obsteht / gefahrlich vorgehaltnen vnd nit angezeigten Gütter verbunden) nach gestalt der sachen / mit verdienter burgerlicher oder gestrenger straff volnfarn / wie sich gebürt.


CCLXXXI (= 311) Erbschafften on Testament.

(4. T., 1. K., 7) Wie vnd was die Eheleüt / so im Stand der Ehe Kinder bei vnd miteinander erzeügt / vnnd sonst auß vorgehnder Ehe kein Kinder vorhanden / von einander erben sollen.

WAnn zwei Ehegemecht Kinder miteinander erzeügten / vnd eins vom andern mit todt abgieng / so soll zůforderst / vnd auffs lengst in Monats(-)frist darnach / in beisein zweier erbarer / verstendiger Gerichts(-) / Raths(-) oder anderer hierzů verordneten Männer / vnnd des abgestorben Ehegemechts nechsten Freünden / durch den geschwornen Schreiber alle vnd jede ligende vnd farende haab vnd gütter / gar nichts außgenommen noch hindan gesetzt / in gestalt / als obsteht / beschriben vnd inuentiert / vnd als dann zůforderst von samentlicher Verlassenschafft / am ersten alle in werender Ehe gemachte gmeine Schulden bezalt vnd abgericht werden. Nach demselbigen soll das überbliben Ehegemecht / so es der Mann oder Vatter / sein Kleider / Kleinater / Gewehr / Harnasch / Leibpferd / auch Bücher oder Werckzeüg / vnd was vngeuerlich zů seinem Leib vnd Stand oder Handthierung gehört / Oder so es die Fraw oder Můtter were / auch jre Kleider / Kleinater vnd was vngeuerlich zů jrem leib gehört / Deßgleichen auch jr Morgengab / so jr einiche versprochen / zů einem ledigen freien Vorauß hinnemben vnd behalten.

Nach solchem sollen dann alle überige ligende vnnd farende


CCLXXXII (= 312) Der vierdt Theil von

rende haab vnd gütter / gesůchts vnd vngesůchts / wie man spricht / gar nichts außgenommen / dergestalt vnder dem überblibnen Vatter oder Můtter / vnd den erzeügten Ehelichen Kindern vertheilt werden / Nämlich / wann der Kinder vier oder minder weren / jnen den Kindern der halb theil durchauß / vnd der ander halb theil dem Vatter oder Můtter / Da aber der Kinder fünff oder mehr vorhanden weren / als dann den Kindern die zwen theil / dem überblibnen Vatter oder Můtter der dritt theil zůstehn vnd gehören soll.

 

Exempel.

 

                                                Vatter                         Můtter

                                                                                   stirbt vor

                                                                                       

                                                                                                         Erbschafft

 

 

 

 

 

 

 

Barbla      Agnes       Margret       Hester       Christoff        Kingath        Anna       Hans Caspar

 


CCLXXXIII (= 313) Erbschafften on Testament.

In disem zůgetragen Fall / nach dem beschehen Abzug der Schulden / vnd des Vatters in der Satzung benannten Vorauß / würdt alle ligendt vnd farendt inuentiert gůt / an dreytausent guldin angeschlagen. Demnach erben die acht Kinder miteinander zwen / vnd der Vatter den dritten Theil / also / das der Vatter ein / vnd die acht Kinder zweitausent guldin entpfahen.

Da aber der Kinder nur eins / zwey / drei oder vier allein vorhanden / würden dieselbige den halben / vnd der Vatter den andern halb theil zůgleich / vnd also an disen dreytausent / ein jeder theil fünffzehenhundert guldin entpfahen. Gleiches Recht vnd Abtheilung würdt auch gehalten / da der Vatter vor gestorben / vnd die Můtter in leben bliben were.

 

Jedoch mit solcher bescheidenheit / das der Kinder zůgestandner Antheil zůuorderst beschriben oder inuentiert / vnd die Beschreibung biß zů seiner zeit hinder dem Gericht verwart bleiben soll. Nachmals der vnuersehnen / vnuerheüraten oder vnaußgesteürten Kinder Antheil / sampt jnen den Kindern / dem überblibnen Vatter oder Můtter (souer es anderst darzů tauglich) in gebürlicher zucht / Vnderhaltung vnd Verwaltung oder Administration gelassen werde. Es soll auch der Vatter oder Můtter in allweg schuldig sein / jre Kinder / biß sie vngeuärlich zůn ehrn beraten vnd außgesteürt werden mögen / in zucht vnd vnderhaltung zů sich zůnemen. Dargegen sollen sie Vatter oder Můtter / von solchem der Kinder Antheil / alle nutzung vnd niessung / wie vnder der nechstgesetzten Rubrick vnderschiden / haben vnd behalten / Vnd darneben sie die Eltern / auch entgegen die Kinder / jrem von Gott vnd den Rechten empfangnen Gebott vnd Ampt getrewlich vnd fleissig nachtrachten vnd auch nachkommen / damit die Kinder zů der forcht vnd wort Gottes / auch aller anderer Christenlicher vnd Burgerlicher zucht vnd erbarkeit mit bestem / auch ernstem fleiß gewisen / auch sonst zů andern ehrlichen Künsten / Handtwercken / leer vnd Handtierungen / vnd also vom müssiggang zů ehrlicher übung

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CCLXXXIIII (= 314) Der vierdt Theil von

vnnd arbeit dermassen gezogen vnnd gehalten werden / damit sie künfftiglich Gott / jnen selbs vnnd dem nechsten nutz dienstlich vnd wolstendig sein mögen. Die Kinder auch hierinn sich gegen den Eltern in aller kindtlichen trew vnnd liebe gefölgig / geflissen / willfärig vnnd gehorsam halten vnnd erzeigen. Darzů dann sie beide / die Eltern vnnd auch die Kinder jeder zeit / da sich der Fall zůtragen / vnser Amptleüt notturfftiglich vnd gantz ernstlich vermanen vnnd erinnern sollen / was schwerer rechenschafft sie hierinn Gott dem Allmechtigen geben müssen / so dem nit gelebt / vnnd wir selbs auch von Oberkeit wegen mit gebürlicher straff einsehens haben lassen würden.

Wann es sich auch begebe / das nach solcher / zwischen dem überblibnen Vatter oder Můtter vnnd den Kindern gehaltner Abtheilung / den Kindern / weil sie noch vnuerheürath also vnderhalten vnnd erzogen werden / noch etwas weitters von des abgestorbnen Vatters oder Můtter Linien her / erblich oder in ander weg zůstünde / dasselbig soll zůgleich / wie anderer jr oben gemelter Antheil / nach vorgehnder Inuentierung / demselben überblibnen Vatter oder Můtter zůuerwalten vnnd auch zůniessen vndergeben vnd zůgestelt werden / so lang biß die Kinder zů jrem mannbaren oder volkomnen alter erwachsen / vnd berathen oder außgesteürt werden / wie hernacher deßhalben weitter anzeigung beschehen soll.

Vnnd dieweil vnder solchen der Kinder zůgetheilten oder hernacher ererbten vnnd angefalnen haab vnnd güttern / auch solche stuck sein / die durch täglichen brauch


CCLXXXV (= 315) Erbschafften on Testament.

abgenutzt / gar oder zům theil verbraucht mögen werden / So soll derhalben ein zimblicher Anschlag sollicher stucken gemacht / vnnd demselbigen nach / zů zeit da solches den Kindern wider zůzestellen / erstattung beschehen / wie hieoben in gleichen dingen / vnder der Rubrick / Wie vnd was die Eheleüt / so eines vor dem andern on erzeügte eheliche Kinder / (et)c. im Artickul / Aber der Farnus / (et)c. folio cclxxvij. auch fürsehung beschehen.

Darneben sollen aber vnsere Amptleüt vnnd Gericht von Oberkeit wegen darob sein / das nit allein die Kinder der gebür nach / wie obuermeldt / wol erzogen / sonder auch jr haab vnnd gütter nutzlich vnnd on abgang verwalten werden / vnd so daran mangel erschine / nach aller notturfft ernstlichs / getrewlichs vnnd zeittigs einsehens haben. Wie auch hiemit / zů mehrer versicherung solcher Kinder / alle vnnd jede der Eltern gegenwertige vnnd künfftige haab vnd gütter / nichts außgenommen / jnen den Kindern hiemit stillschweigendt verhafft vnd verpfendt sein sollen.

Da sich auch begeben solte / das der Vatter oder Můtter solcher jrer stillschweigendt verpfendten gütter onwürden / vnnd sich die Kinder an jnen in ander weg nit erholn möchten / so sollen vnnd mögen sie auch solche verenderte haab vnd gütter / als jr Vnderpfand / anlangen vnnd mit Recht veruolgen / Darumb auch obuermeldte Inuentaria vnnd Beschreibung der Kinder gütter / hinder den Gerichten verwart bleiben / vnd innhalts derselbigen jeder zeit Restitution begert / vnnd auch bekommen werden solle.

d ij


CCLXXXVI (= 316) Der vierdt Theil von

Da sich dann hernacher gefügte / das das letst überbliben Ehegemecht / der Kinder Vatter oder Můtter / vor Verheüratung vnnd Außsteürung der Kinder abstürbe / vnnd aber jr der Kinder Großuatter oder Eni vom Vatter oder Můtter noch bei leben vnd sonst darzů tauglich were / als dann sollend solche noch vnerzogne Kinder jrem Eni oder Großuatter / sampt der Verwaltung jres gůts / vndergeben vnd beuolhen werden.

So dann der Eni oder Großuatter sich also seiner Encklin vnnd dero gütter Administration vnderneme / nachdem jme die niessung nit wie Vatter oder Můtter zůgehört / so soll jme für solliche seiner Encklin vnderhaltung / auß jrem gůt ein zimblich widerlegung (souer er dessen begeren würde) nach der Freünden vnd vnser Amptleütten oder Gerichten gůtbeduncken / gegeben werden / vnnd die überig järlich nutzung den Kindern fürschlagen / vnd sonst mit Inuentierung der gütter vnnd versicherung / die sachen allenthalben gleich gehalten werden / als hieoben vom Vatter oder Můtter selbs geordnet vnd versehen ist.

Wann aber ein Eni oder Großuatter von wegen seines betagten Alters / leibs oder gůts vnuermöglicheit / oder anderer ehehaffter vrsachen halber / solche seine Encklin zů sich zůnemen sich beschwerdte / sollen sie auff vnserer Amptleüt vnd Gerichten erkanntnus desse erlassen / vnnd als dann die Kinder sonst / vnser Landtsordnung nach / zům besten verpflegt vnd versehen werden.


CCLXXXVII (= 317) Erbschafften on Testament.

(4. T., 1. K., 8) Wann die niessung der Kinder zů getheilten gütter bei Vatter oder Můtter auffhören / wie sich auch Vatter oder Můtter mit versehung vnd außsteürung jrer Kinder halten sollen.

WIewol nun nach absterben des einen Ehegemchts / das ander überbliben / es sei der Vatter oder die Můtter / in allweg schuldig sein soll die Kinder zůerziehen vnd zůerhalten / dagegen auch / wie hieoben geordnet / den beisitz vnd niessung der Kinder gütter behalten mag / Noch dannocht / so solch überbliben Ehegemecht anfangs oder hernacher / seines übelhausens / oder sonst leichtfertigen / vnerbaren vnnd vnnutzen / liderlichen lebens / wesens vnnd wandels / auch dergleichen mehr vrsachen halb hierzů vntauglich würden / Also das nit allein den Kindern nachtheil vnd schaden / sonder auch versaumnus jrer gebürlichen zucht / darzů spott vnd böß Exempel darauß zůbefarn were / so sollen vermittelst vnser Amptleüt vnnd Gerichten gůt ansehen vnnd verordnung / nit allein die Kinder noch jr gůt / anfangs jhnen nit vndergeben / sonder auch hernacher jeder zeit / wider von jhnen genommen / vnnd den Freünden oder andern / nach laut vnser Landtsordnung / zů bestem der Kinder nutz vnd fürstandt vndergeben vnnd beuolhen werden / vnd derwegen Vatter oder Můtter / an solchem der Kinder gůt kein niessung mehr haben.

d iij


CCLXXXVIII (= 318) Der vierdt Theil von

So aber kein solch vrsach oder mangel vorhanden / sonder vom überbliben Ehegemecht die Kinder vnnd jr gůt in gebürlicher gůtter zucht vnd verwaltung gehalten würden / Daneben auch solch überbliben Vatter oder Můtter / sein Kindern zů ehren vnnd nutzen / in erbarem Witwen(-)standt verharten / so soll demselbigen die nutzung vnnd niessung seiner Kinder haab vnnd gütter / zů billicher belonung vnd ergötzlicheit solches getrewen vnd erbaren gemüts / sein lebenlang gelassen werden. Vnnd soll in disem Fall Vatter vnnd Můtter allein schuldig sein / jre Kinder / wann sie zů jren mannbaren jaren vnd volkomnen alter kommen / mit ehrlichen Heüraten / jrem standt vnnd vermögen gemeß / getrewlich zůuersehen / vnnd so sie mit jrem rath / wissen vnnd willen verheürat werden / mit einem gebürlichen Zůgelt oder Heüratgůt / nach gmeiner Freündtschafft / oder im Fall der notturfft / vnserer Amptleüt vnnd Gerichten messigung / außzůsteüren. Wölches empfangen Zůgelt oder Heüratgůt jme künfftiglich an der Theilung abgezogen / vnd gegen andern Geschwisterigen oder Miterben verglichen werden soll.

Solches wie jetzo vermeldt / soll auch also gehalten werden / Wann das überbliben Ehegemecht sich / mit gůt ansehen vnnd vorgehabter vergleichung der Kinder vom verstorben Vatter oder Můtter nechsten Freünden / sich anderwerts verheüraten würde.

Da aber das überblibendt Ehegemecht / Vatter oder Můtter / on seiner Kinder vnnd des Abgestorben nechsten Freünden gůt ansehung vnd vergleichung / sich widerumb in die ander Ehe begeben würde / so soll die niessung


CCLXXXIX (= 319) Erbschafften on Testament.

sung der Kinder zůgetheilten haab vnd gütter / Vatter oder Můtter / nit lenger gegondt oder zůgelassen sein / dann biß zů der Kinder Verheüratung / Also / das solchs Vatter oder Můtter / zů der zeit da sich die Kinder mit rath vnd vermög vnser Eheordnung / zůn ehrn gebürlich in ehlichen standt begeben / alle den Kindern zůgehörige haab vnnd gütter / zů jr der Kinder selbs niessung gentzlich frei vnd lediglich übergeben / verfolgen vnd zůstehn lassen sollen.

Wir wöllen auch hiemit die Weiber vnd Witfrauwen / fürnemlich aber die / so Kinds schwanger gangen / ermant vnd gewarnet haben / das sie jren Staat vnd Erbarkeit wol bedencken / vnd sich nit also bald / oder vnbedachtlich widerumb in die andern Ehe begeben / Sonder gebürlicher zeit oder genesung des Kinds erwarten / auch hierinn jrer von dem abgestorben Mann erzeügter Kinder vnnd nächst verwandten rhat vnnd gůt ansehen / vorhin vernemen vnd volgen wöllen. Dann da solches nit beschehen / vnnd eine auß leichtferttigem gemüt / also bald auff jres Manns absterben / oder aber mit schwangerem Leib / darzů auch on gůt ansehen vnd Rhat der Kinder vnnd verwandten / sich widerumb zů anderer Ehelicher beiwonung begeben würden / So wöllen wir hiemit des vorabgestorbnen Manns oder Vatters Kinder vnd derselbigen nächstuerwandten Blůtsfreünden / die Option vnd wahl gegeben / erlaubt vnd zůgelassen haben / aller jnen zůgehörigen aigenthumblichen haab vnd gütter freie verwaltung vnd niessung / sampt den vnerzognen oder vnuerheüraten Kindern / von solcher Můtter gleich zůerfordern / vnd anzůfallen / Wölchs auch vnsere Amptleüt vnnd Gerichte / auff fürkommen vnd beger also erkennen / vnd da die Kinder minderjärig / mit anderer Pfleg oder Vormundtschafft versehen vnd verwalten lassen sollen.

d iiij


CCXC (= 320) Der vierdt Theil von

Solch anforderung vnd erlangung der niessung / wöllen wir nit allein in jetzuermeltem Fall / der Můtter halb gegen jren Kindern / sonder auch allen andern / des abgestorben Manns nechstuerwandten Blůtsfreünden (denen bestimpte haab vnnd gütter hinderfellig seind / daruon oben vnder der Rubrick / Wie vnnd was die Eheleüt / so eins vor dem andern on erzeügte / (et)c. in dem Artickel / Aber der überig halb theil / (et)c. meldung beschicht) gegondt / verordnet / vnnd gesetzt haben / Also das auch auff gleichen jetzbestimpten Fall / dieselbig nechstuerwandten Erben Anforderung thůn vnd begern mögen / jr hinderfellige aigenthumbliche haab vnd gütter / sampt der niessung / jenen frei zůzestellen vnd verfolgen zůlassen. Darauff auch von vnsern Amptleütten vnd Gerichten solchs nit weniger erkennt vnd volnstreckt werden soll.

Nach dem wir auch hieoben anregung gethon / das die Eltern jre gehorsamen gefölgige Kinder mit gebürlichem Zůgelt oder Heüratgůt versehen sollen / Also setzen vnnd ordnen wir auch hiemit / da sich ein Kind aigens můtwillens / on rath / vorwissen vnnd willen der Eltern / Pflegern oder Freünden (vnser hieuor publicierten Eheordnung zůwider) verheüraten würde / Das solchem vngehorsamen Kind / der Vatter oder die Můtter kein Heüratgůt oder Zůgelt zůgeben schuldig sei / sonder mag desselbigen vngefölgigen Kinds Antheils niessung zů wol verdienter straaff seins vngehorsams / sein lebenlang wol behalten / Souer anderst die Eltern nach innhalt gedachter vnser Eheordnung / an jrem vatterlichen Ampt / gegen den Kindern nit farlessig gewesen / vnnd geuarlicher oder aigennutziger weiß / solche jre Kinder


CCXCI (= 321) Erbschafften on Testament.

an gebürlicher Verheüratung vnd versehung nit auffgehalten hetten.

Wann aber Vatter oder Můtter von alter / schwacheit / armůt oder auß anderm vnglück vnnd vnfall / daran sie kein schuldt hetten / sich an jrem zůgetheilten Antheil / zů notturfftiger narung vnd vnderhaltung nit betragen noch behelffen möchten / vnd die Kinder weigerten sich jnen milte handtreichung zůthůn / die sie jnen von allen Götlichen / Natürlichen / Keiserlichen Rechten / auch aller erbar vnd billicheit schuldig / Als dann soll es zů vnsern Amptleütten vnnd Gerichten stehn / solchem Vatter oder Můtter von jrer Kinder haab vnnd güttern ein notturfftige vnnd gebürliche vnderhaltung zůschöpffen / oder aber zůerlauben / solche gütter zů notturfftiger narung anzůgreiffen / alles nach gestalt vnd gelegenheit der sachen vnd vermögens.

(4. T., 1. K., 9) Wie es gehalten soll werden / wann der abgestorben Vatter oder Můtter von letster auch vorgehnder Ehe Kinder verliesse.

WAnn sich dann der Fall also begebe / das ein Mann vor seinem Weib / oder das Weib vor jrem Mann todts abgienge / vnd solch abgestorben Ehegemecht auß vorgehnder auch letster Ehe Kinder nach jme in leben


CCXCII (= 322) Der vierdt Theil von

verliesse / vnnd vermög obgesetzter Ordnung vnder der Rubrick / Wie vnd was die Eheleüt / so im stand der Ehe Kinder bei(-) vnd miteinander erzeügt / (et)c. folio cclxxxj. aller Verlassenschafft vergleichung vnd abtheilung beschehen / so sollen die Kinder selbiger andern Ehe / jren halben oder zwen zůgefallen oder empfangen theil / inuentierter farender auch ligender haab vnnd gütter / mit jres verstorben Vatter oder Můtter halb rechten Geschwisterigen / von vorgehnder Ehe erzeügt / zů gleich abtheiln / vnd erblichen veruolgen lassen / in ansehung / das solch abgestorben Ehegemecht / aller solcher vor(-) oder nachgehnder gmeiner Vatter oder Můtter zůgleich gewesen / Wölches auch also zůhalten ist / da das absterbend Ehegemecht / mehr dann von einer vorgehnden Ehe Kinder verliesse.

 

Exempel.

 

            Erst Weib                            Vatter verstorben                                   Ander

            verstorben.                          der zůerben ist.                                       Weib.

                                                                

 

                            Peter              Agnes                   Carle           Jörg             Friderich

 


CCXCIII (= 323) Erbschafften on Testament.

Hie sollen die drey Kinder Carle / Jörg vnd Friderich anderer Ehe / ob gleich deren weniger / oder auch vier weren / den halben theil / Im Fall aber deren fünff oder mehr weren / die zwen theil jres Vatters zůgefalner Verlassenschafft / mit Petern vnd Agnesen / jren Vatterhalb geschwisterigten vorgehnder Ehe zůgleich in die Heüpter erben vnd abtheilen / eichel weiß / als vil mund / als vil pfund.

 

Vnnd haben sich in disen Fällen / die Kinder auß letster Ehe geborn / eines solchen / das sie jr vorgehnde Vatter oder Můtter halb geschwisterige / also in jren zůgetheilten theil / mit jnen anstehn lassen / dester weniger zůbeschweren / nach dem jnen künfftiglichen jr mütterliche oder vätterliche Succession vnnd Erbschafft beuor steht / daran dann die andern jre eintheil geschwisterige / ferners kein theil noch gerechtsame haben. Vnd ob gleich wol hiedurch in solchen Fällen etwas von des letsten Ehegemechts gůt / desselbigen Stieffkindern zůkommet / so ist doch entgegen auch war / das solch abgestorben Ehegemecht dem letsten auch gůt zůgebracht / so es auß vorgehnder Ehe vnd gehaltner Theilung überkommen / vnd also von besserer richtigkeit wegen / eins gegen dem andern nach gelegenheit zůgetragner Fällen / vngeuerlichen vergleicht werden mög. Es wer dann / das sich der Fall mit den vorgehnden Kindern / noch bei altem Verfangenschafft / Theil / oder anderm bißanher gebreüchigen Rechten zůgetragen oder sonst durch Paction / Geding vnd Abreden anderst fürsehen wer / Also das die ersten Kinder mit jrem angefalnen oder vermachten theil ein mal gar abgefertigt vnd hindan gewisen / dabei es als dann bleiben soll / wie hieoben auch vermeldt worden.

Doch ist allhie in bestimpten vnd dergleichen Fällen (da die einthalb geschwisterige / mit ein einander von gmeinem jrem Vatter oder Můtter zůgestandnem halben oder


CCXCIIII (= 324) Der vierdt Theil von

zweitten theil / haab vnd güttern gleich erben vnd anstehn sollen) fürnemlich zůwissen / das selbige der Geschwisterigen gleiche Erbtheilung / erst nach des andern oder letsten Ehegemechts auffgehörter oder geenderter niessung fürgenommen / vnd also demselbigen Ehegemecht sein gebürliche niessung / vermög diß vnsers Landtrechten / nit genommen / sonder gelassen werden soll.

(4. T., 1. K., 10) Wie es mit des Vatters oder Můtter obgesetzten empfangnen theilen bei jrem leben vnd nach derselbigen absterben gehalten werden soll.

WAnn nun ein Vatter oder Můtter so nach des einen Ehegemechts absterben in leben / nach gelegenheit des Fals / mit seinen Kindern obgehörter massen / theilung gehalten / vnd darauß nach anzal der beuorstehnden ehelichen Kinder / den halben oder dritten theil empfangen / soll derselbig jme zůgestandner vnd empfangner theil / sein frei aigen gůt sein / heissen vnd bleiben / der gestalt / das solcher Vatter oder Můtter sein freie Administration oder Verwaltung zů gewin oder verlust / on seiner Kinder verhindern / darinnen gehaben / auch seines gefallens / es sei durch Testament oder nachgehnde Verheüratung / damit verordnung thůn mög / Allein seiner Kinder Legitima, (das ist den Pflichttheil / so ein Vatter oder Můtter seinen Kindern von natur zůuerlassen schuldig / daruon hernacher an seinem ort / auch in disem vnserm Landtrechten geordnet würdt) außgenommen. Wölcher Pflichttheil oder Legitima


CCXCV (= 325) Erbschafften on Testament.

an solchem des Vatters oder Můtter empfangnem theil / auch an dem jenigen / so ein Vatter oder Můtter noch weitters ererben / erringen / gewinnen oder sonst überkommen würde / in allweg hiemit den Kindern beuor bleiben / vnd onbenommen sein solle.

In dem sich aber die Eltern solcher jnen zůgelaßnen freiheit nit mißbrauchen / sonder natürlicher naigung nach / jr Kinder zůuorderst bedencken / Daneben auch / ob wol jnen den Eltern nit verbotten / in solchem ein Kind vor dem andern zůbedencken vnd zůbegaben / So sollen sie sich doch / zů verhütung allerlei neid / haß vnnd vneinigkeit / so auß vngleicheit vnder den Geschwisterigen entstehn möcht (souil müglich) billicher gleicheit befleissen.

Sonst so ein Vatter oder Můtter mit seinem empfangnen theil / oder hernacher weitters überkommen hab vnd güttern / kein ander verordnung thůt / Auch also in ledigem Witwenstand abstirbt / sollen alle seine eheliche Kinder / von einer oder mehr Ehen geborn / alle sein verlassenschafft zů gleich miteinander erben / vnd wie man spricht / Aicheln weiß vnder sich vertheilen.

Da aber ein Vatter oder Můtter / nach einer oder mehr gehaltnen Theilungen / mit seinen Kindern sich noch weitter verheüraten würde / on besondern Pact oder Gemecht / vnd als dann vor seinem letsten Ehegemecht / on weitter erzeügte eheliche Kinder / abgieng / In dem Fall ist hieoben vnderm Tittel / Von Erbschafften zwischen Eheleüten / die gleich wol nit Kinder beieinander erborn / (et)c. folio cclxxvij. geordnet / das dem überbleibenden Ehegemecht / zů verordnetem seinem Vorauß / allein der drittheil von

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CCXCVI (= 326) Der vierdt Theil von

solches abgestorbnen Ehegemechts haab vnd güttern ledig vnd aigenthumblich zůgehören / vnd die überigen zwen theil des gestorbnen Manns oder Frawen vorgehnder Ehe hinderlaßnen Kindern / einem oder mehrn / auß einer oder mehr vorgehnden Ehen erborn / zů gleichen theilen / auch mit aigenthumb vnd niessung / vnd also volkommenlich / pleno Iure, angeerbt vnd zůgefallen sein vnnd bleiben soll.

(4. T., 1. K., 11) Wie es gehalten werden soll / da in obgesetzten Fällen (nach beschehener zwischen den Kindern vnd jrem Vatter oder Můtter abtheilung) eins oder mehr Kinder in ledigem stand abstürben.

SO es sich auch begebe / das nach obgeordneter abtheilung zwischen Kindern / Vatter oder Můtter / der Kinder eins oder mehr vnuerheürat in ledigem stand mit todt abgienge / soll desselbigen Kinds Antheil / sampt dem jenigen / das es hernacher ererbt oder überkommen het / seinen andern von Vatter vnd Můtter / vnd also von beiden banden Geschwisterigen / sampt seinem Vatter oder Můtter / so noch in leben / allen zů gleichen theilen zůstehn / Also das der Vatter oder Můtter als vil / als des abgestorbnen Geschwisterig eines durchauß gleich erben vnnd behalten sollen. Damit also natürlicher billicheit nach / in solchem Fall die Eltern als wol jrer Kinder Succession vnd Erbschafften fähig vnnd gewerttig seien / als die Kinder von den Eltern / Vnd dardurch vätterliche lieb vn(d)


CCXCVII (= 327) Erbschafften on Testament.

trew gegen den Kindern / auch herwiderumb bei den Kindern schuldiger gehorsam vnnd Reuerentz gegen den Eltern gemehrt vnd erhalten werde.

 

Exempel.

 

            Vatter verstorben.                                      Můtter

                      

 

              Růdolff der                       Florian                         Helena

              zůerben ist.

                      

 

Hie soll des Růdolffs verlassen Antheil / seinen zweien Geschwisterigen dem Florian vnd Helenen / sampt seiner Můtter / allen zů gleichen theilen / vnd also einem souil als dem andern / zůstehn.

e ij


CCXCVIII (= 328) Der vierdt Theil von

(4. T., 1. K., 12) Von Erbschafften absteigender Lini. De Linea Descendentium.

Wie Kinder / Enckel / vnd fürtan zůrechnen andere Personen in absteigender Linien jre Vatter / Můtter / Eni / Ana / vnd ander jre Eltern erben sollen.

Biß anher haben wir vngeuerlichen in den Fällen / so sich zwischen Eheleüten / da eines von dem andern mit oder on Kinder / auß erster oder auch vorgehnder Ehe erborn / todts abgeht / zůtragen mögen / Verordnung gethon. Dieweil aber auß Götlichem / Menschlichem / vnd allem Rechten / den Kindern jrer Eltern Verlassenschafft zůuorderst erblich zůgehörig / Demnach wöllen wir erstlichs / das des Abgestorben Vatters oder Můtter nachgelassen eheleibliche Kinder in erstem grad / Sön vnd Töchter alle / solches Abgestorben Vatters oder Můtter Verlassenschafft / ligendts vnd farendts / zůgleich vnder sie aicheln weiß vertheiln / vnd erblich empfahen sollen.

Jedoch nach dem sich auch mehrmals begibt vnnd zůtregt / das nach absterben des letsten Ehegemechts / Vatter oder Můtter / die Kinder gar zů Waisen werden / vnd deren etliche erwachsen vnnd erzogen / etlich aber noch


CCXCIX (= 329) Erbschafften on Testament.

vnmündig vnd vnerzogen / dannen her / da die Theilung aichel weiß beschehen soll / zwischen Geschwisterigen etwas vngleicheit entstehn můß / auß wölcher den armen vnmündigen Kindern / beuorab / wa nit vil zůerben / grosser nachtheil vnd abbruch eruolgt / Damit dann auch solchs / souil müglich / zůr gleicheit gebracht / vnd die armen Kinder nit mit zwifachem vnglück beschwerdt werden / So setzen / ordnen vnd wöllen wir / das vnser Amptleüt vnd Gericht den jüngern / vnmündigen vnnd vnerzognen Kindern / nach gestalt vnd gelegenheit der sachen / ein zimblichen / billichen Vorauß zů vergleichung schöpffen mögen / Dardurch sie auch / wie man sagt auß der Aschen / vnd zů gleichem alter erzogen vnd gebracht werden mögen.

Da aber fürs ander / mit den Kindern in erstem grad / auch Kindskinder von einem vorgestorbnen Son oder Tochter vorhanden weren / sollen dieselbigen nit außgeschlossen / sonder mit jnen in die Stäm(m) zůerben zůgelassen werden / Also das alle solche Kindskinder / als vil als jr Vatter oder Můtter selbs / so das noch in leben wer / erblich empfahen.

Wölches auch mit allen nachgehnden Kindskindern / als Vrenckeln / vnd fürab durchauß zůrechnen / gehalten werden soll / Also das in disen der Eltern Verlassenschafft / die Kinder / als nähere im grad / die Kindskinder / Enckle / Vrenckle / oder noch weitters / ob sie gleich eins oder mehr grads weitter seind / nit außschliessen mögen / sonder allwegen in solcher absteigenden Linien an jres verstorbnen Vatters oder Můtter statt kommen / vnd anstehn zůlassen schuldig sein sollen.

e iij


CCC (= 330) Der vierdt Theil von

Exempel beider nechst obgesetzten Fäll.

 

                                Abraham

                                Vatter der

                                zůerben ist.

                                       

 

 


Oßwald                 Isaac verstorben.                  Simon verstorben.

                                                                                     

 

 

                                     Jacob                            Dorothea verstorben.

                                                                                       

 

 

                                                                 Albrecht                     Susanna

 


CCCI (= 331) Erbschafften on Testament.

Hie werden Jacob der Enckel / an statt Isaacs seins Vatters / auch Albrecht vnd Susanna / an statt Simons jres Enis / mit Oßwalden / des verstorben Abrahams Son / vnd an desselbigen Abrahams Verlassenschafft / in die stäm zů Erben zůgelassen.

 

Neben dem aber ordnen vnd wöllen wir auch / das es sich begeb / das die abgestorben Person kein ehelich Kind im ersten grad / sonder allein Kindskinder / Encklin / auß zweien oder mehren seinen Kindern ehelichen erborn / nach jme verliesse / ob gleich wol von einem Kind mehr dann vom andern selbiger Encklin vorhanden weren / als von dem einen Kind zwei / vnd von dem andern vier / Dannoch in solchem Fall die Encklin nit zůgleich in die Heüpter / sonder in die Stäm(m) zůerben zůgelassen werden sollen / Also das die zwei Encklin von dem einen Kind erborn / den halben theil / vnd die vier vom andern / auch den halben theil erblich empfahen / Vnnd also fürtan in andern weittern Fällen in absteigender Linien zůrechnen vnd zůhalten.

e iiij


CCCII (= 332) Der vierdt Theil von

Exempel.

 

                                                                    Christoff der

                                                                    zůerben ist.

                                                                            

 

 


                                               Margret                                      Sebold

                                             verstorben.                                verstorben.

                                                                                                    

 

 

                                      Vlrich         Ludwig            Sabina     Alexander     Leonhart

 

Hie sollen Vlrich vnd Ludwig die zwen Enckle ein halben theil / vnnd dann Sabina / Alexander vnd Leonhart die drey Enckle / den andern halben theil Christoffs jres Enis Verlassenschafft erblich empfahen.


CCCIII (= 333) Erbschafften on Testament.

(4. T., 1. K., 13) Von Erbschafften auffsteigender Linien. De Linea Ascendentium.

Wie entgegen Vatter / Můtter / Eni / Ana / Vreni / Vrana / vnd also fürtan hinauff zůrechnen / jre abgestorben Kinder Encklin oder Vrencklin erben sollen.

IN disen Fällen ist zů eingang zůwissen / das die Eltern vor vnd ehe nit zů jrer Kinder / Encklin oder Vrencklin Erbschafften zůzelassen / Sie weren dann on aigen eheliche Leibserben abgestorben / Also das natürlicher naigung nach / die erst Erbgerechtigkeit den Personen in absteigender Linien zůgehört / vnd allerst im Fall da die nit vorhanden / am nechsten darnach die Eltern zůgelassen werden.

So es sich dann zůtrüge / das die Kinder vor den Eltern abstürben / vnd erstlichs also / das die abgestorben Person kein eheliche Kinder oder Kinds(-)Kinder / auch kein Geschwisterig / noch derselben Kinder / aber doch ehelich Vatter vnd Můtter nach jr in leben verließ / soll derselben verlassenschafft (do sie etwas aigens gehabt) sollichen jrem Vatter vnnd Můtter zůgleich miteinander / oder


CCCIIII (= 334) Der vierdt Theil von

wölches vnder jnen in leben wer / allein erblich zůfallen.

Da aber das abgestorben in disem Fall nit Vatter oder Můtter / sonder Eni vnd Ana / Vatter vnd Můtter halb / verliesse / sollend solche vier Eni vnd Ana auch zůgleich in die Heüpter erben. So aber Eni vnd Ana in vngleicher zal / als von der ein seiten der Eni vnd die Ana / aber von der andern seiten allein der Eni oder die Ana allein vorhanden weren / in disen vnd gleichen Fällen / soll die Erbschafft in zwen gleiche theil fallen / vnd dem Eni vnd Ana von einer seiten der ein / vnd der überig halb theil / dem einigen Eni oder Ana von der andern seiten zůgetheilt werden.

 

Exempel.

 

Eni            Ana                            Eni             Ana

 

 


      Vatter                                         Můtter

   verstorben.                                 verstorben.

                                                          

 

 

                                Joachim

                              verstorben

                             der zůerbe(n)

                                    ist.

                                    

 


CCCV (= 335) Erbschafften on Testament.

Hie würdt die Verlassenschafft des verstorben Joachims dem Eni vnd Anen auff seins Vatters seiten zům halben / vnd der ander halb theil dem Eni vnd Anen von der Můtter seiten her / ob auch deren nur eins in leben were / zůgetheilt.

 

Wölchs auch fürauff gleicher gestalt also gerechnet vnd gehalten werden soll / Jedoch das allwegen das nehr im grad / den weittern gar außschließ / also wann Vatter oder Můtter vorhanden / der Eni oder Ana nit zůgelassen / oder da Eni oder Ana beuor seind / Vreni oder Vrana gleicher gestalt nit erben mögen.

So aber die abgestorben Person neben Vatter vnnd Můtter / oder einem derselbigen allein / auch eheleibliche Geschwisterig von beiden banden eines oder mehr in leben verließ / so sollen solches des abgestorben Geschwisterige neben dem Vatter oder Můtter zůgleich anstehn vnd erben. So aber die abgestorben Person neben seinem Vatter oder Můtter / vnd neben seinen Geschwisterigen vo(n) beiden banden / auch seines verstorbnen brůders oder schwester Kinder nach jm verließ / in disem Fall sollen abermal eines vorgestorbnen Brůders oder Schwester Kinder / an statt jres Vatters oder Můtter in den stammen zů Miterben zůgelassen werden.

Wölches auch gegen Eni oder Ana / darzů Vreni vnd Vrana / vnd also fürtan statt haben soll. Ob dann wol das Abgestorben darneben auch von Vatter oder Můtter her einthalb Geschwisterig verlassen / so werden doch dieselbigen nit zůgelassen / alldieweil Geschwisterig von beiden banden / oder derselbigen Kinder / oder auch / wie jetzo gesagt / des Gestorbnen Eltern in auffsteigender Linien beuor seind.


CCCVI (= 336) Der vierdt Theil von

Exempel.

 

                Clara, erst Weib                       Vlrich                          Rosina, ander Weib

                   verstorben.                            Vatter.                         verstorben.

                                                                                                               

 

 

          Michael             Sebastian          Dauid               Sigmund

        verstorben            Brůder           verstorben.

       der zůerben                                       

             ist.

             

 

 

                                                         Joseph        Maria

 

Hie sollen an des verstorbnen Michaels Verlassenschafft Vlrich sein Vatter ein theil / Sebastian sein Brůder den andern theil / vnnd an statt Dauids seins verstorbnen Brůders / desselbigen Kinder Joseph vnnd Maria den dritten theil erben / Vnd schliessen auß Sigmunden des verstorben Brůder von einem band.


CCCVII (= 337) Erbschafften on Testament.

(4. T., 1. K., 14) Von der zwerchlini. De Linea Collateralium.

WAnn aber die abgestorben Person kein Verwandten in auff(-) oder absteigender Lini verliesse / sonder allein Geschwisterige von beiden banden / das ist / von Vatter vnd Můtter her / eins oder mehr / auch etliche seiner vorgestorbnen Geschwisterigen von beiden banden Kinder / Als dann sollen neben den Geschwisterigen / auch zůgelassen werden / der vorgestorbnen Geschwisterigen kinder / doch allein in die Stäm(m) / also / das sie an statt jres gestorbnen Vatters oder Můtter anstanden / vnd als vil als so sie selbs den Fall erlebt hetten / daruon erben vnd empfahen sollen.

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CCCVIII (= 338) Der vierdt Theil von

Exempel.

 

                                                         Hans

                                                      gestorben.

                                                             

 

 


                    Martin                      Eberhart                      Regina

                  verstorben                  Brůder                       verstorben.

                 der zůerben                                                          

                        ist.

                        

 

 

                                                                           Maximilian          Catharina

 

Hie erben an Martins Verlassenschafft Eberhart sein Brůder ein theil / vnd dann Maximilian vnd Catharin seiner verstorben Schwester kinder den andern theil.

 

Ferners ordnen vnd setzen wir / wann das Abgestorben kein Geschwisterig von beiden banden / sonder allein derselben eheliche Kinder nach jm in leben verließ / dieselbigen Brůder oder Schwester kinder / es seien deren vil oder wenig / sollen an solcher Verlassenschafft in die Heüpter zůgleich anstehn / vnd daran einem souil als dem andern werden / in bedenckung das sie alle in gleichem grad dem Verstorbnen verwandt / vnd sonst kein ander Person vorhanden / so ein vngleichen grad geberen möcht.


CCCIX (= 339) Erbschafften on Testament.

Exempel.

 

                                                        Melchior tod

 

 


  Engelhart                                       Sabina                                          Cornelius

der zůerben                                  verstorben.                                      verstorben.

      ist.                                                                                                        

      

 

                                         Caspar       Heinrich                 Balthasar       Emerich      Sibilla

 

Dise Geschwisterige kinder sollen an Engelharts Verlassenschafft alle zůgleich in die Heüpter anstehn / vnd eins souil als das ander erben.

 

Wa aber der Abgestorben / weder in ab(-) noch auffsteigender Linien / auch kein recht Geschwisterig von beiden banden / noch derselbigen Kinder verlassen / als dann sollen zů

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CCCX (= 340) Der vierdt Theil von

seinen nechsten Erben zůgelassen werden seine andere von einem bandt / das ist / Vatter oder Můtter halb Geschwisterigte / vnd mit den selbigen auch jrer einthalben Geschwisterigte Kinder / aller maß vnd gestalt / wie von den rechten Geschwisterigen vnd jren Kindern nechst hieoben gesetzt vnd geordnet ist worden.

 

Exempel.

 

           Erst Weib                       Mann                             Ander Weib

           verstorben.                   verstorben.                        verstorben.

                                                                                            

 

 

                                 Jost                        Mathis            Bernhart

                        verstorben der                                            

                           zůerben ist.

                                  

 

                                                                                   Vrsula         Sixt

 

Hie erbt Mathis des verstorbnen Josten Brůder Vatterhalb / ein theil / vnd dann Vrsula vnd Sixt auch einthalb Brůders Kidner / den andern theil.


CCCXI (= 341) Erbschafften on Testament.

Wann aber der Abgestorben ein Brůder oder Schwester von eim band / vnd dann eins vorgestorbnen Brůders oder Schwesters Enckel von beiden banden verließ / in disem Fall setzen / ordnen vnd wöllen wir / das kein theil den andern außschliessen / sonder der gestalt mit einander zůerb kommen / das der Brůder oder Schwester ein theil / vnd dann die Enckel / es seien deren vil oder wenig / den andern theil nemen vnnd empfahen sollen / ob gleich die geschribne Keiserliche Recht ein anders innhalten.

 

Exempel.

 

Erst Weib                          Mann                               Ander Weib

verstorben.                      verstorben.                         verstorben.

                                                                                       

 

 

     Julius                         Thomas                   Arnoldt

verstorben der               verstorben

  zůerben ist.                   Brůder.

                                          

 

 

                      Arbogast                 Wilhelm

                                                        

 

 

            Caspar            Kilian

 

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CCCXII (= 342) Der vierdt Theil von

Hie erben Caspar vnd Kilian des verstorbnen Julij Brůders Enckel von beiden banden einen / vnd mit jnen Arnoldt sein einthalb oder Stieffbrůder den andern theil.

 

Ferners wa die abgestorben Person keinen Erben / weder in ab(-) noch auffsteigender Linien / noch einich Geschwisterig von beiden oder einem bandt allein / noch derselben Kinder hinder jme verlaßt / sollen als dann die jenigen / so dem Gestorbnen von Vatter oder Můtter her / rechter Blůtuerwandtnus oder Sipschafft nach / in gleichem Grad vnnd Lini zům nechsten gefreündt / für seine rechte Erben zůgelassen werden / Also das in disem Fall allenthalben die nächsten im grad / die ferrern außschliessen / vnd die Heüpter zů gleichem Erb kommen vnnd zůgelassen werden.

Hiemit wir nun die fürnembsten vnnd gemeinsten ledigen Erbfäll / so sich bei vnsers Fürstenthumbs Vnderthonen vnnd Zůgewanten / zwischen Eheleüten / Kindern / Eltern vnnd Blůtsuerwanten on Geschefft (ab Intestato) begeben mögen / wie es damit zůhalten / vnderschidlich entscheiden / gesetzt vnnd erklärt haben. Da sich aber über die selbigen noch andere mehr zůtragen würden / in denselbigen allen vnd jeden ordnen vnnd wöllen wir / das die gemeinen geschribnen / Keiserlichen / vnnd des heiligen Römischen Reichs Recht gehalten / vnnd nach außweisung der selbigen / alle überige ledige Erbfäll verhandelt vnnd berechtigt werden. In dem vnsere Vnderthonen / wa sie sich selbs in zůgetragnen Fällen nit zůberichten / jrrung vnd kosten zůuerkommen / bei vnsern Gerichten / oder den Rechtsgelerten wol wissen werden raths zůpflegen.


CCCXIII (= 343) Erbschafften on Testament.

(4. T., 1. K., 15) Von vergleichung vilerlei Kinder / so man ein Einkindtschafft zůnennen pflegt.

OB sich gefügt / das die Ehegemecht zwey(-) oder dreyerlei Kinder zůsamen brächten / vnnd dieselbigen in der Eheberedung vnder jnen selbst / oder auch mit den Kindern / die durch die Ehegemecht leiblich geborn / vergleichen / vnnd also ein Einkindtschafft machen wöllen. Hierinn ordnen vnd setzen wir / das solchs für vnserm Amptman vnd Gerichten / in beisein vnd mit rhat vnd bewilligung der Kinder Vormünder oder Pfleger / auch derselben abgestorben Vatter oder Můtter halb nechsten Freünden beschehe / die sollen mit ernstem vnd böstem fleiß sich aller vnd jeder der Kinder haab vnd gütter erfarn / vnd die gleich(-) oder ongleicheit des vermögens stattlichen erwegen.

Wann sie dan befenden / das Vatter vnd Můtter solch vergleichung mehr ausser Vätterlicher vnd Mütterlicher trew / dann ausser anreitzung des zeitlichen gůts fürnemen / vnd darmit kein gefahr noch vortheil gesůcht / das auch solch gleichmachung der Kinder weger vnd nutzlicher gethon dann vnderlassen / darzů auch zů zeiten / nach gestalt vnd gelegenheit der Reichthumb vnnd Personen / den Kindern ein Vorauß gemacht / vnd darüber vnserer Gericht gebürlich erkanntnus eruolgt / als dann vnd sonst nit sollen solch Einkindtschafften statt / krafft vnd bestendigkeit haben.

Es soll auch solch Einkindtschafft sich weitter nit

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CCCXIIII (= 344) Der vierdt Theil von

strecken / dann allein auff vnnd an Vätter vnd Mütterliche Erb / Also das / wann Vatter oder Můtter / so gerürt Einkindtschafft gemacht / abgestorben / vnd darauff die Theilung jrer Verlassenschafft / vermög diß vnsers Landtrechtens / verfallen / die Kinder auff vnnd vnder einander fürter nit Erbfähig / besonder ein jedes bei seinem Rechten / als ob kein Einkindtschafft zwischen jhn gemacht / gelassen vnnd dabei gehandthabt werden / ongeuerlich.

(4. T., 1. K., 16) Beschluß.

GEbieten hierauff mit ernst / allen vnsern Räthen / Hoffrichtern / Beisitzern vnnd Amptleüten / Deßgleichen auch aller vnser Stett vnnd Flecken Vnderthonen vnnd Angehörigen / Obern vnd Nidern Gerichten / das sie in allen künfftigen Handlungen vnd Fällen (so an sie gelangt) vermög vnnd jnnhalt diser vnser Ordnung vnnd Satzungen / erkennen / sprechen / vrtheiln / oder sonst Ampts halben verschaffen vnnd verfiegen (!) / vnnd deren in allweg gehorsamlich nachkommen vnd geleben wöllen vnd sollen / vnser ernstlich straff zůuermeiden.

Vnnd nach dem auch ettlich Stett vnnd Flecken vnser Vnderthonen vnnd Angehörigen sein möchten / die für sich selbst / oder mit zůlassen oder bekrefftigung vnserer Voreltern seligen gedechtnuß / aigen / vnnd villeicht disem vnserm Landtrechten einuerleibten Satzung vnnd Ordnungen widerige Gebreüch / Statuta, Stett(-) / Dorffrecht oder Gewonheiten / mit oder on brieflich Vrkund erlangt / oder sonst deren bißher sich gebraucht hetten /


CCCXV (= 345) Beschluß.

Darmit dann auch derselbigen halber weitter frag vnd vnrůw verhütet / vnnd also von vnd bei allen vnnd jeden vnsers Fürstenthumbs Vnderthonen vnd Angehörigen zů gleich / vnnd also an einem ort wie am andern hierinn diß vnser Landtrecht angericht vnd gehalten werde.

So cassieren / vernichten vnnd auffheben wir hiemit / vnd in krafft Landtsfürstlicher habender hohen Oberkeit vnnd Regalien / aller vnd jeder vnserer Stett / Flecken oder Märckten sonderbare Satzung / Ordnung oder Gewonheiten / durch vnserer Voreltern / seligen gedechtnus / bestetigung / oder in ander weg außgangen / gemacht vnnd bißanher gehalten / Alles mit zeittiger vorbetrachtung vnnd gehabtem rath vnserer Räth / Juristen Facultet vnnd gemeiner Landtschafft mit rechter wissenschafft / in krafft diser Ordnung vnd offentlicher Verkündung / Darnach sich mäniglich wiß zůrichten / vnd derselbigen zůgeleben vnd nachzůkommen.

Doch vns als dem Landtsfürsten / auch vnsern Erben / hierinn vnser Fürstlich Ober(-) vnd Herrligkeit / auch jeder zeit enderung vnd ander notturfft vorbehalten.

Vnd damit auch der gmein Mann neben Gericht vnd Rath / diß vnsers Landtrechtens vermelter Satzung vnd Ordnungen dest besser bericht oder verstandt überkommen / vnd sich keiner der vnwissenheit entschuldigen oder beschwern möge / Sollen vnsere Amptleüt durch die Statt(-) oder Amptschreiber auff dem Rathauß oder anderm bequemen Blatz solch vnser Landtrecht offentlich vnd verstentlich / auff ein oder mehr tag / verlesen lassen.


CCCXVI (= 346)

Geschehen vnnd geben in vnser Statt Stůtgarten / den sechsten tag / Monats Maij. Als man zalt nach Christi vnsers lieben Herrn vnnd Seligmachers geburt / fünffzehen hundert fünff vnnd fünfftzig Jar.

End des vierdten vnd letsten Theils.


Errata vnd mängel so in disem Landtrecht befunden.

In der gemeinen Vorrede / gleich im eingang / linea x. soll gelesen werden Räthen für Rath.

Im Register vnd desselbigen ersten theil / soll stehn.

Von ersetzung der Gericht fol. iij. für eodem.

Der Stattschreiber Aide / zů förttigung der Testament fol. ccxxxj. für ccxxx.

Wie die Zeügen / so einem frembden Gerichtszwang vnderworffen / verhört werden sollen / fol. xvij. für eod.

Im andern Theil.

Wie hinderlegt haab behüt / oder verwart soll werden / fol. cl. für eod.

Alle Conträct / Keüff vnd Verkeüff über ligende gütter / sollen vor Gericht gefertigt werden / fol. clv. für eod.

Im viertten Theil.

Wann der abgestorben allein einthalb geschwisterige (et)c. cccix. für cccx.

Im ersten Theil des Landtrechtens soll stehn / (= bereits eingearbeitet)


Folio v.          linea xxx.               werden / für worden.

Fol.   liij.        linea xvij.               zů Reproduciern / für zů produciern.

Fol.   lvij.       linea xij.                 ist des wertlins / werden / zůuil.

Fol.   lxiiij.     linea xix.                ein / für eim.

Fol.   lxix.       linea xix.               anzeigung / für vnzeigung.

Fol.   lxx.        linea xv.                erwachssen / für wachssen.

Fol.   lxxxiij.   linea xvj.               solcher für socher.

Fol.   lxxxvij.  linea xvj.               weren / für were.

Fol.   lxxxvij.  linea xxiiij.            cxij. für cxj.

Fol.   lxxxviij  linea xiiij.              Excipient für excipiert.

Fol.   c.            linea vij.                zů procediern für zů produciern.

Im andern Theil.

Fol.   cl.           linea xix.               bewise für beweise.

Fol.   clj.          linea xxiij.             schuldig für schudlig.

Linea eadem /                                on für an.

Fol.   clxvj.      linea xiiij.              verplibe für verpleibe.

Fol.   clxxix.    linea xxij.              desselben für derselben.

Fol.   ccij.        linea iiij.                mit wissen vnd willen /

Fol.   cciiij.      linea ij.                  werde für würde.

Fol.   ccvij.      linea xxvij.            verendert für verandern.

Fol.   ccxij.      linea x.                   verkauffen für Verkauffern.

Im dritten Theil.

Fol.   ccxv.      linea xx.                  außgeret / für außgereckt.

Fol.   ccxviij.   linea xv.                  geschicklicheit für geschick.

Fol.   ccxxj.     obenauff                  von Testamenten / für von Contracten

Fol.   ccxxij.    oben auff /              der dritt heil / für ander theil.

Fol.   ccxxix.    linea ultima /          vnd in des Gerichtsbůch.


Fol.   ccxxxij.   linea xx.                  erschröcklichen / für erschöcklichen.

Fol.   cclviij.     linea viij.                Item vnnd was / für Item was vnd.

Fol.   cclix.       linea xxiij.               brächte / für rechte.

Fol.   cclxj        linea xx.                  keinen für keinem.

Fol.   cclxvj.     linea vj.                   zůhalten / für zůhaltes

Fol.   cclxviij.   linea xxviij.             auffrechte für auffrechter.

Im viertten Theil.

Fol.   cclxxvj.   linea xxj.                 überbleibend für überblibend.

Fol.   ccxxvij.   linea vj.                   geschätzt für angeschätzt.

Fol.   ccxcv.     linea xxviij.             überbleibenden für verblibende.

Fol.   ccxcvj.    linea xxvij.              gewerttig / für gegenwerttig.

Fol.   cccv.       linea xxj.                  den / für dem.

Fol.   cccxij.     linea xij.                   nächsten / für nächstem.