New Landtrecht des Fürstenthumbs Würtemberg / in vier Theil
verfaßt 1554
(Ex electorali
bibliotheca sereniss. vtrivsq[ue] Bavariae ducum 2° J. germ. 45)
(1) New Landtrecht des Fürstenthumbs Würtemberg / jn vier
Theil verfaßt.
(Der) Erst (Theil
von) dem Gerichtlichen Proceß vnd was (dem selbigen anhangt.)
(Der) Ander (Theil von)
Conträcten vnd Handtierungen (vnd was) dem sel(bigen anhangt.)
Der Dritt Theil von Testamenten vnd letsten willen (vnd was dem sel)bigen an(hangt.)
(Der) Viert (Theil
von) Erbschafften on Testament (vnd was dem selbigen an)hangt.
(Wappenabbild des Fürstenthumbs Würtemberg)
M. D. LIIII.
(2)
Bayrische Staats-Bibliothek München.
(3) VOn Gottes gnaden / Wir Christoff Hertzog zů
Würtemberg vnd zů Theck / Graue zů Mümpelgart / (et)c. Embieten allen
vnd jeden vnsern Räthen / Ober(-) vnd Vnderuögten / Amptleüten Pflegern /
Verwaltern / Schultheissen / Burgermeistern / Gerichten vnd Räthen / auch allen
andern vnsern Vnderthonen / Zůgehörigen vnnd Verwandten vnsers
Fürstenthumbs Würtemberg / vnsern grůß / gnad vnd alles gůts
zůuor / vnd geben eüch hiemit gnediglich zů erkennen.
Nach dem wir hieuor in vnser angehnden Regierung / Gott dem
allmechtigen zů lob vnd befürderung seines heiligen seligmachenden worts /
versehung thůn lassen / das anfengklichs nit allein vnsers Fürstenthumbs
Pfarhen / Predicatur vnd ander hierzů gehörige Dienst oder Empter mit
Frommen / Gelerten vnnd Gotsförchtigen Männern besetzt / sonder auch die
Kirchendienst / mit Predigen / einhelligem gebrauch der heiligen Sacramenten /
auch Christlichen / lateinischen vnnd deütschen Gesangen / sampt den Letanijs
vnd Gebetten / Deßgleichen der Recht vrsprung / pflantzung vnd erhaltung der
Kirchen / auch burgerlichen Regiments oder wesens / Namlich / die lateinischen
vnnd deütschen Schůlen zům getrewlichsten widerumb ernewert /
angericht vnd in ordnung gebracht. Darzů fürnemlich die Armen in jren
Spitäln vnd Kästen / vnd dann die Waisen / auch andere notturfftige / mit getrewlicher
Pfläg / Vormundtschafft / oder Verwaltung zům fleissigsten vnd besten
zůuorderst versehen wurden.
A ij
(4) Volgendts in allen andern politischen gemein vnd
sondern Sachen / was zů gemeinem nutz vnd wolfart vnserer von Gott dem
Herrn beuolhnen Vnderthonen vnd Angehörigen fürstendig oder dienstlich geachtet
/ mit zeittiger wolbedächtlicher vnser selbs / auch vnserer Räth vnd etlichen
von vnser Landtschafft erfarnen / verstendigen Beratschlagung /
vnderschidlichen zůsamen in Schrifften verfassen / in truck bringen vnd
publiciern lassen / Wie des / die darüber im truck außgegangen / vnser
Kirchen(-) / Ehe(-) / Landts(-) / Pollicei(-) / Waisen(-) / Kasten(-) /
Vorsts(-) / Visch(-) vnd Metzger(-)ordnungen außweisen.
Vber das alles wir auch hernacher / mit Beratschlagung vnd
gůt ansehen des von gemeiner vnserer Landtschafft verordnetem Außschutz /
einerlei oder gleiche El / Gewicht / Meß / Eich / auch Maß durch vnser gantz
Fürstenthumb allenthalben / an einem ort wie am andern / anrichten vnd ordnen /
Damit die alte vil vnd mancherlei vngleicheit auffheben / dieselbig zů
einem gleichen billichen / auch richtigen Kauff / Verkauff oder Handtierung
bringen lassen / dardurch (souil müglich) die vernachtheilung / abgang oder
gefahr / so auß derselbigen vngleicheit (sonderlich dem armen gemeinen
vnuerstendigen Mann) eruolgen mögen / abgestelt vnd verhiet (!) wurden.
Vnd wir dann auch in vnser Regierung / von tag zů tag
/ je lenger je mehr / fürnemlich in dem ferner trefliche mengel / vnd
vnrichtigkeiten gesehen vnd erfarn / das von wegen mancherlei vnserer Stett vnd
Flecken widerwertigen / beriempten vnnd den mehrertheil vnbillichen Satzungen /
Gebreüchen vnd herkommen / darzů auch viler vnrüwigen / zům zanck vnd
rechten geneigten vnserer Vnderthonen vnd Außlendischen anstifftung / treibens
/ vnd in einander hetzens halb / bei allen vnsers Fürstenthumbs Nider(-) vnnd
(5) Obergerichten aller hand Sachen vnd Handlungen / ein
sollichs stäts / täglichs / vnrüwigs rechtens vnd Gerichts zanckens / Das es
nit allein den strittigen Partheien zů mercklichem vnkosten / vmbtrib /
widerwillen vnnd verderben / Deßgleichen den Richtern zů beschwärlicher
vnrůw / versaumnus des jren / vnd verwirrung oder verblendung jres
richterlichen Spruchs: sonder auch zů verhinderung gleichmessigen Rechtens
/ auch Gerecht(-) vnd Billicheit geraichen thůt.
So haben wir deßhalben (alß der Landsfürst vnnd ordenlich
Oberkeit) auch disen sachen nachgedacht / vnnd hierüber mit vnsern Prelaten vnd
Landtschafft in etlichen vnsern gehalten Landtägen beratschlahen vnnd erwegen
lassen / ob vnd wie doch mit gnaden des Allmächtigen ein gemein / erbars /
billichs vnd gleichmessigs Recht / bei allen vnsers Fürstenthumbs Vnderthonen
vnd Angehörigen gemacht vn(d) angericht / dardurch obuermelte beschwerliche
gebrechen / zänck vnd vmbtrib (souil müglich) wa nit gentzlich gewendt / doch
zům wenigsten dieselbige zůr richtigen besserung / vud einhelligen
gůtten Ordnung gebracht möchten werden.
Darauff nun vnsere Prelaten vnnd Landtschafft auß jnen
einen Außschutz erkießt / neben etlichen benannten vnsern gelerten hierzů
verordneten Räthen / dise sach vnder hand zůnemen / vnd auff besichtigung
aller Stett vnnd Flecken sonder habend / überschickt / bißanher gebraucht /
Statt(-) oder Dorffrecht / solches alles bests fleiß zůerwegen vnnd
zůberatschlagen. Wölchs sie gehorsamlich gethon / vnd nach langer
wolbedachtlicher Beratschlagung über die gemeinsten vnd gebreüchlichsten Fäll
oder Handlungen sich einer meinung verglichen / vnd darauff ferner der massen
entschlossen / Das solch vorhabend gleichmessig
A iij
(6) Landtrecht / in vier Hauptstuck oder Theil gestelt /
vnd zům ersten von Gerichten / auch seinen Processen / vnd was demselbigen
mit appellieren / exequiern / Einsatzung / Pfand vnd Ganttungen durchauß
anhengig.
Volgendts von Contracten / auch Heüratgüttern /
Pflegschafften / vnd der gleichen aller hand hierunder begriffen Handlungen.
Fürs drit von Testamenten / letsten Willen / Geschäfften
vnd was weitter hierzů gehörig.
Vnd dann zům vierdten / von gemeinen Erbschafften oder
Succession (wie die in auff[-] vnd absteigender / auch zwerch(-) Lini / vnd
dann der Ehegemecht halb / allenthalben gleich gehalten) in solchem
Landtrechten gehandelt / fürsehung beschehen / vnd in dem allem ein billich /
gleichmessigs Recht / Satzung vnd Ordnung durch etliche vnser verordnete
gelerte Räth vnd Juristen(-)Facultet zů Tüwingen begriffen vnnd
zůsamen getragen werden solt / des dann auch von jnen bests vnnd getrews
fleiß verricht vnnd in Bůchstaben begriffen / gemeiner versamleten
Prelaten vnd Landtschafft fürgelegt / gelesen / erwegen / vnd letstlich vns mit
jrer einhelligen adprobation / annemen vnd wolgefallen überraicht / darbei
vndertheniglich gebetten worden / solches also in Truck bringen / vnd zů
gemeinem Landtrechten zů publiciern vnd halten zůlassen.
Diesweil wir dann solch zůsamen getragen Ordnungen vnd
Begriff / auff fleissigs ersehen / vnd erwegen / nach gelegenheit vnsers
Fürstenthumbs Vnderthonen für billich /
(7) erbar / recht vnd gleichmessig / auch dem gemeinen
geschriben Rechten im mehrertheil nit vngleichformig befunden. So haben wir
demnach solch von gemeiner vnserer getrewen Landtschafft entschlossen / vnd
wolgefellig Landtrecht jrem vnderthenigen bitten nach / in Truck bringen / vnnd
hiemit in krafft vnser habenden Landtsfürstlichen Regalien vnd Freiheiten /
publiciern lassen wöllen / wie dieselbigen vnderschidlich in vier Theil
abgesöndert / hernach volgen.
A iiij
(8) Register über das Landtrecht vnd desselbigen ersten
Theil /
Vom Gerichtlichen Proceß / Erster Instantz.
Das disem Proceß nit in allen sachen / sonderlich vor den
Dorffgerichten / nachgesetzt werden soll
fol. ij
Von Bestellung der Gerichten / vnd wie die besetzt werden
sollen. eod. (= ij)
Von ersetzung der Gerichten. (fol.) iij.
Der Richter Aid.
iij
Aid des Gerichtschreibers / vnd von desselbigen Substituten
/ iiij
Der Stattschreiber Aidt / zů fertigung der Testamenten
/ vnden im dritten Theil. ccxxxj
Von Tax vnd Ordnung der Statt oder Gerichtschreiber
belonung. vj
Vom Gerichtsbůch in Stetten. xj
Von Stattknechten oder Gebütteln / vnnd derselbigen
Aidt. xij
Von theilung des Gerichts / Namlich was sachen vor eim
Amptman vnd gantzen Gericht / oder vor eim Amptman vnnd allein vier Richtern
berechtet oder entscheiden werden sollen.
xiij
Wie die Amptleüt / so vmb Tagsatzung angesůcht / die
Partheien gütlich zůuergleichen vnderstehn sollen. xiiij
Wie die můtwillig kriegenden Partheien gestrafft
werden sollen eod. (= xiiij)
Wie den Richtern zům Gericht zůerkünden vnnd
fürzůbietten. xv
(9) Register.
Von straff der Amptleüt vnd Richter / so langsam zů
Gericht kommen / oder gar außbleiben.
eod. (= xv)
Von Citation vnd Fürbot der Partheien. xvj
Wann vnd zů wölcher zeit etlichen Personen nit
fürgebotten werden / vnnd ob das geschehe / das Fürbietten nit würckung haben
soll. xviij
Von vngehorsame / de contumacia, vnnd wie die gestrafft werden
soll / vnd erstlich von des Klägers vngehorsame. xix
Von vngehorsame des Antwurters. xxj
Wie dem Kläger sein Recht auff des Antwurters vngehorsam
ergehn soll. xxij
Von erster vnnd zweitter Einsatzung / de primo & (et)
secundo decreto. eod. (= xxij)
Von entschuldigung der vngehorsame / vnd der selbigen
Restitution. xxv
Von Sportuln / Leg / oder dem Gerichtgelt / in erster vnd
andern Instantz. xxvj
Von Anwälden vnd Anwaldtschafften. xxviij
Das die Vrthel gegen dem Principal / vnd nit gegen dem
Anwaldt exequiert werden soll. xxx
Wer nit Anwaldt sein mög.
eod. (= xxx)
Von Personen / die jemandt on gewalt in Recht vertretten
mögen. eod. (= xxx)
Was sachen sondern beuelch / speciale mandatum haben
müssen. xxxj
Von Fürsprechen vnd Rednern eod. (= xxxj)
Die Entenmeier sollen an Gerichten nit geduldet noch gehört
werden. xxxij
Die Aduocaten vnd Redner sollen die Partheien auff kein
offentlich můtwillig gezenck weisen oder leiten. xxxiij
Item das sie ein jede Handlung nit mehr dan(n) mit dreien
Gegen(-) vnd Widerreden oder Schrifften begreiffen. eod. (= xxxiij)
Item das sie sich der geschöpfften Tax benügen lassen. eod. (= xxxiij)
(10) Register.
Item das sie sich überflüssiger / schmelicher wort
enthalten. xxxiiij
Das der Fürsprech wider die Parthei / deren sachen
heimlicheit er erfarn / in der selben sach nit dienen soll eod. (= xxxiiij)
Das die Fürsprechen kein Pact noch Geding pro quota litis,
vmb ein theil der strittigen sach machen sollen xxxv
Vom Aidt der gmeinen bestelten / auch anderer
Fürsprechen. eod. (= xxxv)
Von Personen / die als vntauglich im Rechten zůstehn
nit zůgelassen. xxxvj
Wenn ein Ehefraw on jren Mann rechten mög. xxxvij
Das die Amptleüt einsehens haben sollen / wa von nöten
Curatores ad litem zůgeben xxxviij
Das niemandts verpfendt oder entsetzt zům Rechten
kommen / oder zůantwurten schuldig sein.
eod. (= xxxviij)
Von Einbringung der Klag / vnd wie die geschaffen sein /
auch geendert / gemindert / gemehrt werden / vnnd wenn das beschehen soll. xxxviij.
xxxix
Wie die schrifftlich Klag vnd antwurt verwahrt vnd
verzeichnet werden soll. xxxix
Wie vnnd wenn die mündtlichen Handlungen beschriben werden
sollen vnd mögen. eod. (= xxxix)
Das die Klagen manigerlei vnderschidlicher natur / vnd zů
förmlicher stellung der selbigen bei den Rechtsgelerten raths gepflegt werden
mög. eod. (= xxxix)
Wie Caution / sicherheit oder tröstung zům Rechten
geschehen soll / beid der Principal vnd Anwäldt xl
Wie Dilation / Schub vnnd Tag in den Gerichtlichen
handlungen geben werden oder nit. xlij
Wem luramentum malitiæ, der Aidt der Boßheit aufferlegt vnd
erstattet werden soll. xliij
Von Ferien / vnnd zů was zeitten nit gerechtet werden
soll. eod. (= xlij)
Von Exception / Einreden oder Außzügen / wölcherlei art die
seien / vnd wann sie fürgebracht werden mögen
lxiiij
(11) Register.
Das alle Exceptiones allein mit zweien Schrifften oder
Reden außgefürt vnd erörtert werden sollen.
xlvij
Von Gegenklagen / vnnd in was fällen die nit statt
haben. xlvij. xlviij
Von befestigung oder verfahung des kriegs / vnd derselbigen
würckung / auch wie die beschehen soll.
xlviij. xlix
Vom Aid für geuärde / durch wen vnd wann der geschworen
soll werden. xlix. l.
Form des Aids für geuärd.
l.
Vom Aid boßheit zůuermeiden / de Iuramento malitiæ,
vnd desselbigen form / wenn der Principal selbs zůgegen / oder durch ein
Anwalt das Recht fürte. lj. lij
Von übergebung der Position vnd Artickuln / vnd wie darauff
zůantworten / auch der peen der jehn / so darauff zůantwurten sich
waigern würden / auch mit was worten der Kläger vnd Antwurtter oder dero Anwäld
den Aid erstatten sollen. liiij
Das die Anwäld gnůgsamen gewalt zů solchem Aid
haben solle. lv
Von Probation / Beybringung oder Beweisungen / vnd
erstlichs von der Partheyen selbst bekanntnussen. eod. (= lv)
Von schrifftlichen Vrkunden vnd Beweisungen. lvj
Von besigelten Brieffen.
lvij
Von Handtschrifften.
eod. (= lvij)
Von Beweisung der Rödel / Vrbar / Zinß(-) / Steür(-) vnd
Rechenbücher. eod. (= lvij)
Von der Kaufleüt vnd Handtwercker Schuldbüchern. lviij
Von fürbringung gmeiner brieff vnd Vrkunden. lix
Von Kerffzetteln oder Höltzern. eod. (= lix)
Von Persönlicher Kundtschafft. lx
Wölche Personen nit Zeugnussen geben mögen. eod. (= lx)
Von Ordnung der Zeugen verhör. lxij
Ob einer wider die Zeugen in dero Verhör Excipieren
mög. eod. (= lxij)
(12) Register.
Der Zeügen Aide.
lxiij
Das die Zeügen jeder in sonderheit verhört werden. lxiiij
Das dem Gerichtschreiber oder Commissarien jemandts mög
adiungiert werden. eod. (= lxiiij)
Das die Verhör über feld bekannten / frommen / redlichen /
geschickten Schreibern oder Commissarien befolhen werde. eod. (= lxiiij)
Von besonder Fragstucken.
lxv
Von gmeinen Fragstucken.
eod. (= lxv)
Wie die Zeügen / so einem frembden Gerichtszwang
vnderworffen / verhört werden sollen / vnd also von Bit(-) oder
Compaßbrieffen. (fol.) lxvij
Von Dilation oder Schub / so zů fürung der Zeügen
geben werden sollen. lxviij
Von verhörung etlicher sonderer Personen / als
Stattknechten / Feldtschützen / Artzet vnd Handtwercksleüten / vnd erstlich /
Von Stattknechten. lxix
Von der Feldtschützen Kundtschafft. lxx
Von verhörung der Artzet vnd Handtwercksleüt. eod. (= lxx)
Von Kuntschafften so vor befestigung des Kriegs / ad
perpetuam rei memoriam eingenom(m)en werden mögen. lxxj
Item wie lang solch Kundtschafft gelten soll. lxxij
Von eröffnung der Zeügen sagen / vnd eingelegter
brieflicher Vrkundt. lxxiij
Von Abschriffften der Gezeügen sag / vnd wie darauff ferrer
zůprocediern. eod. (= lxxiij)
Von Einreden wider der Zeügen Person. lxxiiij
Von Einreden wider der Zeügen sag / auch eingelegter
Instrument vnd brieflicher Vrkundt.
lxxv
Ob nach eröffneter Zeügen sag / weitter Zeügen gefürt /
oder Instrument eingebracht werden mögen.
lxxvj
Wie zůbeschliessen vnd der Rechtsatz
zůthůn. lxxviij
Ob den Partheien nach beschluß der sachen ichtzit weitters
einzůbringen zůgelassen. eod.
(= lxxviij)
Von Beweisung durch Augenschein. lxxix
(13) Register.
Von Aiden / so zů ergentzung vorgeleister
Kundtschafften volnfiert werden. lxxix
Von Bei(-) vnd Endurtheln / vnd wie dieselben eröffnet
werden sollen. lxxx
Wie die Richter vmb kosten vnnd schäden sprechen
mögen. lxxxj
Von erkannten kosten vnnd schäden / wie die eingelegt vnnd
vom Richter taxiert oder gemessigt werden sollen. lxxxij
Tax(-)Ordnung.
lxxxiiij
Von Execution oder Volnziehung der Vrthel. lxxxvj
Von nichtigkeit der Vrtheln / vnd da die angezogen / wie
sich darinn zůhalten. lxxxviij
Vom Proceß anderer Instantz.
Von Appellationen.
xcj
Wie die Appellation geschehen mög. eod. (= xcj)
Wahin appelliert / vnd wie hoch die Hauptsach sein müß /
darinn appelliert werden mög. xcij
Wa von der Vrthel nit appelliert / soll selbiger
Volnstreckung geschehen. xciij
Wann an frembde oder außlendische Gericht mög appelliert
werden. eod. (= xciij)
Wann vnd wie der Appellant Apostel vnd Gerichts(-)Acta
begeren / vnd die gethone Appellation dem Richter verkünden soll. xciiij
Wie die Statt(-) oder Gerichtsschreiber die Acta fertigen /
dem Appellanten verkünden / vnd von Gerichten darzů gehalten werden
sollen. xcv
In wölcher zeit vnnd wie die Appellation bei dem Ober(-)
vnnd Hoffgericht angebracht / vnnd eingelegt werden soll. xcvj
B
(14) Register.
Die Amptleüt vnd Richter sollen den Appellanten warnen vnd
erinnern / das er die Apostel vnd Gerichts(-)Acta in gebürender zeit beger vnd
einleg xcvj
Von außbleiben vnd vngehorsame der Partheien. xcvij
Wie in Appellation sachen procediert vnd fürgangen werden
soll / vnd erstlich der Formalien halb.
c
Zům andern / der Materialien halb. cj
Von Jurament calumniæ.
cij
Das abermals jeder Parthei mit dem Beschluß nun drey Reden
oder Schrifften zůgelassen werden.
eod. (= ciij)
Wenn vnd wie ferner Beweisung oder Kundtschafft
zůgelassen werden soll. eod. (=
cij)
Wann der Appellant in erster Instantz etwas vnderlassen /
wie es in ander Instantz wider erholt vnd eingebracht mög werden. ciiij
Remission vnd weisung für das Obergericht sollen bleiben /
wie von alter herkommen. eod. (= ciiij)
Wa von Beiurtheln appelliert würde / wie solchs beschehen
soll. cv
In was sachen nit mag appelliert werden. eod. (= cv)
Von Zwangnusbriefen / Compulsorial genannt. cviij
Wa in anhangender Appellation von der Parthei attentiert /
vnd newerung fürgenommen / wie gehandelt werden mög. cix
Von außsprechung der Endurthel / kosten vnd schäden / sampt
selbiger Taxation oder messigung. cx
Von Execution vnd Volnstreckung der Vrtheln in
Appellation(-)sachen. cxj
Vom Angriff / Pfandung vnd Verganttung. cxij
Ordnung der Pfandung oder Angriffs. eod. (= cxij)
Von Verpfendung / Verganttung vnnd Vmbschlag der seümigen
Schuldner haab vnd gütter. cxv
Wie vnd mit was ordnung vnd maß die Verganttung bestimpter
vnd verschribner Pfanden geschehen soll.
cxvj
Von der Thädigung / wie der Schuldner auff anhalten
(15) Register.
des Gleübigers vor den Amptman betagt / vnd jme die zeit
der Bezalung erstreckt werden soll.
cxvij
Vom Angriff vnd wie der beschehen soll. cxix
Wie farend haab angriffen soll werden. eod. (= cxix)
Wie ligend gůt angriffen werden soll. cxx
Von offentlichem außrüffen / vmbtragen oder
vmschlahen. cxxj
Wie vnd wann farend verpfendt haab vnd gůt offentlich
verrüfft werden soll. cxxj
Wölche Personen durch Pfandung oder Verganttung angegriffne
haab vnd güter nit kauffen sollen.
cxxiij
So jemandt die außgetragne Pfandung für aigen
ansprech. eod. (= cxxiij)
Wie ligende Pfand verrüfft vnnd vmbgeschlagen / der
Gantkeüffer darein gesetzt / vnnd dem Schuldner darauß gebotten werden
soll. cxxiiij
In was zeit vnd jarn ein ligendt gůt / so einer durch
Verganttung erkaufft / oder an sich bracht / prescribiert werde. cxxvj
Wie wider den Schuldner / dem das gůt vergangen /
prescribiert werde. eod. (= cxxvj)
Wie prescribiert werde wider die / so auff dem vergantten
ligenden gůt / auch Verschreibung vmb Schuld oder Gült haben. cxxvij
Wie prescribiert werde wider den Aigenthumbs Herrn. cxxix
Wie bekannt vnnd angüchtig Schulden / darumb kein Pfandt
bestimpt vnnd verschriben / verpfendt werden sollen. eod. (= cxxix)
Wa ein Schuldner sich Rechtens erbeüt / wie sich
zůhalten. cxxx
Wann vil Gleübiger sich anzeigten / mit was ordnung sie
bezalt werden / vnd einander vorgehn sollen.
cxxxj
Begräbde vnd Pfleglon soll vor allen dingen außgericht
werden. cxxxij
B ij
(16) Wann der gmein nutz oder Herschafft in der Verganttung
vorghe. cxxxij
Der eingesetzte vnd verschribne Vnderpfand hat / geht
andern allen vor. cxxxiij
Wölchen tacitè, das ist stillschweigend auß sonder
gůtthat der Recht / on jr aigen bedingen / alle des Schuldners haab vnd
gůt verpfendt sein / wie es mit jnen gehalten werden soll. cxxxiiij
Von gmeinen Gleübigern / wölche gar kein Vnderpfand
haben. eod. (= cxxxiiij)
Wann vn(d) wie einer von sein güttern abtretten mög. cxxxv
Wie das Gericht des Abgetretnen gütter in verwarung /
volgends auff der Gant verkauffen / das erlößt gelt vnder die Gleübiger theilen
/ vnd das alles auffgeschriben vnd verzeichnet werden soll. cxxxvj
Das der Abgetretten / wann er hernacher etwas weitters
überkompt / zů völliger bezalung wider erfordert werden mög. cxxxvij
Das dem Abgetretnen ein zimblich Kleid am leib / auch sein
schaff oder werckzeüg gelassen wird.
eod. (= cxxxvij)
Was in abtrettung gefreiet sein soll. cxxxviij
Wölchen der behelff der Abtrettung nit so leichtlich
gestattet werden soll. eod. (=
cxxxviij)
(17) Register über das ander Theil des Landtrechtens.
Von Contracten vnd Handtierungen.
Von Contracten vnd Handtierungen / vnnd erstlich vom
Leihen. cxxxix
Von leihen Gelt / Wein / Korns / vnd dergleichen so mutuum
genannt / vnd wie dessen bezalung mit gleichem werth beschehen soll. cxl
Wann der Entlehner in der Bezalung seümig / vnd mitler zeit
der Werth der gelihnen haab vnnd gütter auff(-) oder abgestiegen wer. cxlj
Von gelihnem gelt oder gůt / soll kein genieß
empfangen werden. cxliij
Wie gelihen Gelt oder Gůt gefordert vnnd bezalt werden
soll. cxliiij
Wölcher sein aigen gelt in eins andern namen / oder frembd
gelt in des Herrn oder seinem aignen namen leihet / wer das erfordern mög. cxlv
Wie der seümig Schuldner kosten bezalen soll. eod. (= cxlv)
Von Leihen so vergebens beschicht / genannt
Commodatum. cxlvj
Wie einer gelihene haab bewaren soll. eod. (= cxlvj)
Wölcher gelehnete haab mißbraucht. cxlvij
Wann einer schadhaffte geschirr verleihet. eod. (= cxlvij)
Wann gelihne haab bei Dienern gereicht oder heimgesandt
würdt. cxlviij
Gelihne haab zům gebrauch soll nit vnzeitlich
gefordert werden. eod. (= cxlviij)
B iij
(18) Register.
Das gelihne haab gegen einer Schuld nit mög innbehalten
oder abgezogen werden. cxlix
Der gelihen haab heimzůreichen schuldig / mag kein
Aigenthumb fürwenden. eod. (= cxlix)
Von haab vnd güttern / so zů getrewen handen
hinderlegt seien.
Wie die hinderlegt Haab behüt oder verwart soll
werden. (fol.) cl.
Hinderlegt gůt soll nit gebraucht werden. clj
Wann vil sein die zů gmeinen handen hinderlegen. eod. (= clj)
Wann der / so gůt zů getrewen handen empfangen /
verstorben vnd vil Erben verlassen het. clij
Das hinderlegte haab jeder zeit wider gefordert / vnd kein
vergleichung oder Aigenthumb darwider mög fürgezogen werden. eod. (= clij)
So die hinderlegt haab schwecher widergeben würde. cliij
Wann ein verschlossen Vaß / Kist / Fällis / Bulg / oder
dergleichen hinderlegt oder zůuerwarn geben wer. eod. (= cliij)
Wann in fewers oder dergleichen nöten etwas hinderlegt /
vnd darnach verneint würde. cliiij
Von kauffen vnd verkauffen.
Alle Conträct / Keüff vnd Verkeüff / so über ligende gütter
beschehen / sollen vor Gericht gefertigt werden. (fol.) clv
Wölcher gestalt vom Kauff abgetretten mög werden. clvj
Der Kauff soll beschehen vmb ein benannte Summa Gelts. clvij
(19) Register.
Wann die verkaufft haab übergeben werden / vnd die Bezalung
beschehen soll. clviij
So ligend oder farend gůt verkaufft ist / vnd schaden
empfacht / ehe es überlieffert würdt.
eod. (= clviij)
Ein jeder mag sein Besitz / Brauch oder Niessung wol
verkauffen. clix
Harnasch vnd Gewehr ob die verkaufft mögen werden. eod. (= clix)
Wie gestolne / geraubte oder abgetragne haab / so verkaufft
ist / widerumb zůantwurten sei.
clx
Die Zůgehörden der Heüser soll man abgesöndert nit
verkauffen / noch die Heüser mit einicher newen Dienstbarkeit oder Zinsen
beschweren. clxj
Wan(n) ein Erb verkaufft würt / was das auff im trag. clxij
Wann einer mit dem geding verkaufft / so das gelt auff Zil
nit zalt würde / das der Kauff nichts sei / De pacto legis commissoriæ. eod. (= clxij)
Wann einer verkaufft mit vorbehalt mehr auffschlags auff
ein benannte zeit / De in diem addictione.
clviiij
Auff was weg solch geding vnd vorbehalt beschehen / vnd was
deren effect vnd würckung seie. eod. (=
clviiij)
Was mehr vnd für ein höhere bezalung geachtet vnd geheissen
werde. clxvj
So verkaufft würde mit geding der Widerlosung vmb ein
gleiche Kauffsum(m) / De pacto de retrouendendo. clxvij
Wie die Burger oder Einwoner einer jeden Statt oder Dorffs
die Losung haben sollen. clxviij
So Keüffer oder Verkeüffer über den dritten theil es
rechten werths übernom(m)en oder verkürtzt were. clxix
Von fertigung oder schadloß(-)haltung / De euictione. clxx
So der Keüffer gerechtferttigt würde / soll er dem
Verkeüffer zům Rechten verkünden.
eod. (= clxx)
Das in fällen die Werschafft nit statt habe. clxxj
Von bestentnus der gütttr (!).
B iiij
(20) Register.
Wie bestandne gütter bewart sollen werden. clxxl
Wölcher über die gedingten zeit das bestelt gůt
behalt. clxxij
Auß was vrsachen der Besteller mög vor dem zil auß dem
bestelten Hauß getriben werden. eod. (=
clxxij)
Auß was vrsachen der Besteller vor dem Zil außziehen / oder
von der Bestentnus abtretten mög.
clxxiij
Ob der Nachkommen schuldig seie / die Lehnung seins Vorfarn
steet zůhalten. clxxiiij
Von Ehehalten / Dienstleütten vnd gedingten Arbeitern / die
nit glauben halten. clxxv
Werckmeister / so sie Werck verdingen / wie es gehalten
soll werden. eod. (= clxxv)
Wann der Werckmeister am werck gehindert würt. clxxvj
Wann zwen / drey oder mehr ein werck verdingen. eod. (= clxxvj)
Leütterung wie der Werckmeister zůzwingen ist. clxxvij
Von vnbenannten Contracten vnd Gedingen.
Erklärung was vnbenannte Contract seien. clxxvij
Von vertauschen / vnd wann der Teüscher den Tausch
zůhalten mit Recht gezwungen mög werden / oder nit. clxxviij
Vnbenannte Contract / wann sie bündig oder nit. clxxix
Wann gütliche Richtungen oder Verträg krefftig seien oder
nit. eod. (= clxxix)
Gütlich Richtungen oder Verträg sollen nit weiter würcken
dann die sach ist. clxxx
Ob in gütlicher Richtung vmb das spännig gůt /
werschafft zůthůn seie. eod.
(= clxxx)
Ob wetten krefftig seie.
eod. (= clxxx)
Wölcher bedächtlich zůsagt der soll es halten. clxxxj
Von Gaaben vnd Schenckungen.
(21) Register.
Wie Freigaben beschehen mögen. clxxxj
Wölche Gaaben vnd Schenckungen vor Gericht beschehen
sollen. clxxxij
Wann ein Vatter seinem Kind schencken mög. clxxxiij
Wann der so ein Gaab gethon / oder zůschencken
zůgesagt / in armůt geriedt.
clxxxiiij
Wie man Gaaben widerrüffen mög. eod. (= clxxxiiij)
Wann den Vergaber Kind anfallen / so ist die Gaab
nichtig. clxxxv
Ligend vnd farend / gegenwartig vnd künfftig gůt mag
in gmein nit vergabt werden. clxxxvj
Von Gaaben so todts halben beschehen. eod. (= clxxxvj)
Von Pfandungen vnd was denen anhengig.
Pfandungen farender haab / soll jeder in sein gewaltsam
nehmen. clxxxvij
Gegebne farende Pfand soll der Schuldtherr nit
brauchen. clxxxviij
Wölcher ligende verpfendte gütter nutzet / der soll die
nutzung an der Hauptsum(m) abziehen.
eod. (= clxxxviij)
Verpfandung ligender gütter vmb Schulden oder Zinß / wie
die beschehen soll. clxxxix
Wie Pfand bewart werden sollen. eod. (= clxxxix)
Wann das Pfand auß vnfal abgeht. eod. (= clxxxix)
Wölcher verpfendte gütter weitter verpfendet. cxc
Wann vil Versatzungen ein Datum haben. eod. (= cxc)
Losung des Pfands soll nit gespert werden. cxcj
Wann der Pfandtschilling nit volkommenlich erlegt / oder
sonst kosten am Pfandt gehabt ist. eod.
(= cxcj)
Wie notwendiger Bawkost der Pfandt bezalt werden soll. excij
(22) Register.
Das Mann vnd Weib / Vatter vnd Son / keins dem andern seine
gütter verpfenden soll. cxcij
In Verpfandungen sollen vnzimblich Pact vnd Geding nichtig
sein. cxciij
Von Pfandungen so stillschweigendt / vermög der Recht
beschehen.
De tacitis Hypothecis.
Eingefürte haab in ein bestanden Hauß / ist stillschweigend
verpfendt. cxciiij
Gelihen Gelt auff Baw der Heüser. eod. (= cxciiij)
Frucht auff ligenden güttern / wie die vmb die järlich
Pension verpfendt sein solle. cxcv
Wie vnnd in was fällen den Kindern jrer Vatter vnnd Můtter
gütter verpfendt sein sollen. eod. (=
cxcv)
Der Vormünder oder Pfleger gütter seind den verpflegten
Personen verpfendet. cxcvj
Was auß gelihenem oder frembden gelt erkaufft / wann es
stillschweigend verpfendt oder nit.
eod. (= cxcvj)
Verkaufft Haab oder Gütter seien stillschweigendt verpfendt
/ biß sie bezalt werden. eod. (= cxcvj)
Von Verpfandung so vns als dem Landsfürsten / auch vnsers
Fürstenthumbs Communen stillschweigendt gebürt. cxcvij
In wölchen fällen die Contract vnkrefftig sein sollen. eod. (= cxcvij)
Vogtbare oder verpflegte Personen sollen für sich selbs nit
contrahiern oder etwas verendern.
cxcviij
Was minderjärige / denen jrer geschicklicheit halb die
Verwaltung jrer haab vnd gütter zůgelassen / verendern vnd contrahiern
mögen oder nit. cxcix
Kinder vnder Vatters gewalt mögen nichts verendern. cc
Kindern / die vnder des Vatters gewalt seind / soll nichts
gelihen noch zůkauffen geben werden.
ccj
(23) Register.
Wann der Son ein Gewerb fürte / wie mit jme contrahiert vnd
gehandelt mög werden. ccij
Vatter vnd Söne mögen vnder jnen selbs nit Conträct noch
handtierung fürnemen. eod. (= ccij)
Die Frawen mögen sich für jhre Ehemann nit
verschreiben. cciij
Weiber mögen ligende gütter nit verendern. eod. (= cciij)
Von den vnnützen Haußhaltern / Prodigis, Verschwendern vnd
Geüdern jrer haab vnd gütter / vnd wölcher massen wider sie in Recht zů
procediern seie. cciiij
Wie haab vnd gütter durch solche Personen verendert oder
beschwerdt reiuendiciert vnd widerrüfft werden. ccvj
Ligende gütter vnsers Fürstenthumbs Würtemberg sollen
keinem Außlendischen verkaufft oder in ander weg zůgewandt werden. ccvij
Wann den Frembden oder Außsessen ligende gütter
zůfallen / wie es gehalten werden soll.
ccviij
Wie einer sein ansprechen einem andern übergeben mög. ccix
Wölche zů nachtheil vnd schaden dem gmeinen nutz /
oder den Schuldtherrn jre gütter verenderten.
eod. (= ccix)
Ligende gütter sollen mit ewigen Zinsen nit beschwert
werden. ccx
Von Eheberedung vnd Eheleüten. ccxj
Von Erbfällen so in Eheberedungen abgeredt werden. eod. (= ccxj)
Wie sich Ehegemecht mit verenderung jrer haab vnd gütter
gegen einander halten sollen. ccxij
Wann einer Ehegemecht von dem andern hinweg laufft / wie es
mit desselben haab vnnd güttern gehalten werden soll. eod.
Von Dienstbarkeiten der gütter.
Die Dienstbarkeiten der gütter volgen denselben nach / vnd
seind jnen anhengig. ccxiij
Von Dienstbarkeiten der weg vnd fůßpfäd. ccxiiij
(24) Register.
Register über den dritten Theil des Landtrechtens.
Von Testamenten vnd letsten Willen.
Von Testamenten / letsten Willen vnd dergleichen
geschäfften von Todes wegen. ccxv
Das einem jeden Testament vnd letsten Willen
zůgelassen. ccxvj
Wölchen Personen zů testieren nit
zůgelassen. eod. (= ccxvj)
Kinder in jres Vatter gewalt mögen in jrem aigen gůt
wol testieren. ccxviij
Das der Kinder verschafften aigen gůts niessung / den
Eltern jr lebenlang nit entzogen werde.
eod. (= ccxviij)
Ob Eheleüt samptlich oder eins on das ander testieren
sollen vnd mögen / auch wenn vnd das statt habe. ccxix
Wie vnd in was Form Testament oder letste Willen
auffgericht werden mögen. ccxxij
Die erst Form. eod.
(= ccxxij)
Die ander Form.
ccxxiij
Die drit Form.
ccxxv
Die vierdt Form.
ccxxvj
Stattschreiber haben gewalt Testamenta zůfertigen /
gleich den offnen Notarien. ccxxviij
Die fünfft Form.
eod. (= ccxxviij)
Stattschreiber sollen zůr Cantzley geschickt /
daselbst examiniert vnd approbiert werden.
ccxxxj
Stattschreiber Aidt zů Beschreibung vnd Auffrichtung
der Testamenten. eod. (= ccxxxj)
Wenn einer in sterbenden leüffen / vnd auß mangel der leüt
(25) Register.
sich obgeschribner Formen zů testieren keiner
gebrauchen möcht. ccxxxij
Das Paction vnd Geding zwischen Eheleüten auch deren Kinder
/ in jrer zůsamen(-)Verheüratung beschehen / krafft der Testamenten
haben. ccxxxiij
Das einem jeden / sich in Auffrichtung eins Testaments der
zierlicheit gmeiner Recht zůgebrauchen / onbenommen sein soll. eod. (= ccxxxiij)
Wer in Testamenten Gezeüg sein mög oder nit. ccxxxiiij
Von einsatzung vnd benemung der Erben. ccxxxv
Wölche zů Erben nit mögen eingesetzt werden. ccxxxvj
Wenn vilen eingesetzten Erben kein theil der Erbschafft
benennt ist. ccxxxvij
Das ein Testament auff alle Verlassenschafft / vnd nit nun
auff ein oder etliche theil verstanden werde.
eod. (= ccxxxvij)
Dz eines Abgestorbnen eingesetzten Erben gebürend theil /
den überigen / so noch in leben / zůfallen soll. ccxxxviij
Wie Substitutiones oder Nacherbsatzungen geschehen
mögen. eod. (= ccxxxviij)
Das auch die Můtter jren Kindern vnd Enckeln
substituiern mög. ccxlij
Wie ein Testator seinem eingesetzten Erben befelhen mög /
die Erbschafft eim andern zůzustellen.
eod. (= ccxlij)
Wölcher massen testierende Eltern jre Kinder zů Erben
einzůsetzen schuldig / vnd also von der Kinder Pflichtheil oder Legitima /
auch wie vnd wenn der selbig angeschlagen vnd gerechnet werden soll. ccxliij.
ccxliiij
Wölcher massen testierende Kinder oder Enckel jre Eltern
zů Erben einzůsetzen schuldig / vnnd also von der Eltern
Pflichttheil. ccxlv
Was Eheleüt / die Kinder bei einander erzeügt / einander
für jr angebür zůuerlassen schuldig.
ccxlvj
Das gnůgsame vrsachen der Enterbung im Testament
vermeldt sollen werden. ccxlvij
C
(26) Register.
Vrsachen derwegen die Eltern jre Kinder oder Enckel
zůenterben befugt seind. ccxviij
Das solche vrsachen der Enterbung auch bewisen werden
müssen. ccl
Vrsachen derwegen entgegen die Kinder oder Enckel jre
Eltern enterben mögen. cclj
Auß was vrsachen Ehegemecht einander enterben mögen. cclij
Wie vnnd auß was vrsachen auffgerichte Testament vnkrefftig
werden. ccliij
Von annemung der Erbschafften / auch derhalben gefertigten
Inuentarien / wie / vor wem vnnd in was zeit die verfertigt werden sollen. cclvj.
cclviij
Wa der Erb in beschreibung des Inuentarij etwas
verhielt. cclix
Von Legaten vnd Begabungen.
Wölche Personen Legaten verschaffen / vnd wölche selbige
empfahen mögen. cclx
Wie Legata verschafft mögen werden. cclxj
Wann vilen ein ding legiert würdt. eod. (= cclxj)
Von wölcher zeit an / der fall des Legats gerechnet
werde. cclxij
Legata sollen nit aigens gewalts / sonder von den Erben
erfordert vnd empfangen werden. eod. (=
cclxij)
Wann Legata sollen geraicht werden. ccviij
In was fall der Erb einen theil von Legaten abziehen
mög. eod. (= ccviij)
Von verenderung oder auffhebung der Legaten. ccviiij
Von Codicillen.
eod. (= ccviiij)
Von Testamentarijs oder Executorn / so zů volnziehung
vnd verrichtung des verstorben letsten Willens erwölt vnd ernennt seind / wie
vn(d) wes sie sich darinn halten sollen.
cclxv
Von zeit der verrichtung des Testaments. cclxvij
Wenn die Amptleüt Testamentarien zůgeben schuldig
seien. cclxviij
(27) Register.
Register über den vierdten vnd letsten theil des
Landtrechtens.
Von Erbschafften on Testament.
Von Erb(-) oder Verlassenschafft / deren so on Testament
abgestorben / wie es darinn zůhalten.
cclxix
Das diß Erbordnung allein von ledigen Erbfällen
zůuerstehn. ccxxj
Das diß Landtrecht allein auff künfftige Fäll gestelt sei /
vnd was hieuor zů Fällen kommen / soll innerhalb zweier Monat vor den
Amptleütten vnd Gerichten angezeigt vnd ordenlich verzeichnet werden. cclxxiij
Wie vnd was die Eheleüt so eins vor dem andern on erzeügte
eheliche Kinder mit todt abgeht / von einander erben sollen. cclxxiiij
Das überblibend Ehegemecht / so die niessung hat / soll die
ligende gütter in baw vnd ehrn halten / vnd die Farnus nach zimblichen werth
angeschlagen werden. ccxxvj
Von Erbschafften zwischen Eheleüten / die gleich wol
beieinander nit Kinder erborn / eins aber derselben Ehegemecht ausser
vorgehnder Ehe Kinder gezilt. ccxxvij
Wie Eheleüt in vorgemelten Fällen verstanden werden
sollen. ccxxix
Wie nach absterben des einen Ehegemechts / vor abtheilung
der gelassen gütter / Inuentaria gemacht vnd gefertigt werden sollen. eod. (= ccxxix)
Wie vnnd was die Eheleüt / so im stand der Ehe Kinder
C ij
(28) Register.
bei vnnd miteinander erzeügt / vnd sonst auß vorgehnder Ehe
kein Kinder vorhanden / von einander erben sollen. ccxxxj
Von beschreibung der Kinder Antheil / auch desselbigen
sampt der Kindern Verwaltung vnd Administration / wem dieselbig gebür vnd
zůgehör / vnd wes sich die Eltern gegen jrn Kindern mit der zucht vnd
vnderhaltung / auch hinwider die Kinder sich gegen den Eltern beweisen
sollen. cclxxxiij
Wenn nach beschehener abtheilung den Kindern etwas weiter
zůfiele. cclxxxiiij
Das abermals ein zimblicher anschlag der Kinder Antheil
farender haab gemacht wird. eod. (=
cclxxxiiij)
Der Eltern haab vnnd gütter seind den Kindern für jr
Antheil stillschweigendt verpfendt.
cclxxxv
Wie die Kinder jr verenderte haab vnd gütter eruolgen / vnd
restituiert werden mögen. eod. (=
cclxxxv)
Wenn das letstlebend Vatter oder Můtter / so die
Administration der Kinder vnd jrer haab vnd gütter gehabt / abstürbe / wer sich
deren fürter vnderneme(n) soll.
cclxxxvj
Wenn die niessung der Kinder zůgetheilten güter bei
Vatter oder Můtter auffhören / wie sich auch Vatter oder Můtter mit
versehung vnnd außsteürung jrer Kinder halten sollen. cclxxxvij
Die Witfrawen sollen jren staat vnnd erbarkeit wol
bedencken / vns sich nit also bald oder vnbedachtlich in die ander Ehe
begeben. cclxxxix
Wan(n) die niessung aller widerfälligen gütter auffhören
soll. ccxc
Da sich ein Kind aigens můtwillens / on rath / wissen
vnd willen der Eltern / (et)c. verheüraten würde. eod. (= ccxc)
Wenn sich die Kinder jren Eltern / im fall der not / milte
handtreichung zůthůn weigerten.
ccxcj
Wie es gehalten soll werden / wenn der Abgestorben Vatter
oder Můtter von letster auch vorgehnder Ehe Kinder verließ. eod. (= ccxcj)
(29) Register.
Wie es mit des Vatters oder Můtter obgesetzten
empfangnen theilen bei jrem leben / vnd nach derselbigen absterben gehalten
werden soll / vnnd daselbst von der Kinder Pflichttheil oder Legitima. ccxciiij
Wie es gehalten werden soll / da in obgesetzten Fällen
(nach beschehener zwischen den Kindern / vnd jrem Vatter oder Můtter
abtheilung) eins oder mehr Kinder in ledigem stand abstürben. ccxcvj
Von Erbschafften absteigender Lini.
De Linea Descendentium.
Wie Kinder / Enckle / vnd fürtan zůrechnen / andere
Personen in absteigender Lini / jre Vatter / Můtter / Eni / Ana / vnd
ander jre Eltern erben sollen. ccxcviij
Von Erbschafften auffsteigender Lini.
De Linea Ascendentium.
Wie entgegen Vatter / Můtter / Eni / Ana / vnd also
fürtan hinauff zůrechnen / jre abgestorbnen Kinder / Enckelin oder
Vrencklin erben sollen. ccciij
Von der zwerch Lini.
De Linea Collateralium.
Wenn der Abgestorben Geschwisterige von beiden banden
C iij
(30) Register.
vnd derselbigen Kinder verlaßt. cccvij
Wenn der Abgestorben allein Brůder(-) vnd
Schwesterkinder verlaßt. cccviij
Wann der Abgestorben allein einthalb Geschwisterige / vnd
derselbigen Kinder verlaßt. cccix
So der Abgestorben ein Brůder oder Schwester von eim
band / vnnd dann eins vorgestorbnen Brůders oder Schwester Enckel von
beiden banden verließ. cccxj
Wa deren keins vorhanden / werden als dann je die nähern im
grad zůgelassen. cccvij
So sich über diß hierinn geordnete Fäll andere mehr
zůtragen / sollen darinn die gmeinen geschribnen vnd des Reichs Recht
gehalten werden. eod. (= cccvij)
Von vergleichung vilerlei Kinder / so man ein Einkindtschafft
nennt. cccxiij
I (= 31) Der erst Theil /
(1. T., 1. K.) Von dem Gerichtlichen Proceß in Burgerlichen
sachen / Erster Instantz.
(1. T., 1. K., pr.) DIeweil vnser meinung vnd vorhaben in
vorgehndem Prologo dermassen angezeigt / das wir in den zů Gericht
fürkommen Handlungen / allein fürderlichen sum(m)arischen außtrag / mit
abkürtzung langen Proceß / vnd abstellung aller vnrichtigkeit oder verhinderung
/ sůchen vn(d) anrichten zůlassen begürlich / Darzů in
verfassung / auch Presentierung dises vnsers Landtrechten ersten theils /
vnserer Räth vnd Juristen(-)Facultet / fürnemlich aber vnserer getrewen
Landtschafft meinung / gůt ansehen vnd bit gewesen / Disem Gerichtlichen
Proceß nit in allen sachen nachzůgon / oder wie der gestelt / allenthalben
/ sonder denselbigen mehr zůr Information dem einfeltigen / ongelerten
Richter / in zůgetragnen Fällen zůgebrauchen / So haben wir deßhalben
sollichs zů einer kurtzen Prefation hiemit vermelden / erinnern / befelhen
/ gebieten / setzen vnd ordnen wöllen / Namlich.
Das bei allen vnsern Hoff(-) / Ampt(-) / Vogt(-) / Stett(-)
vnnd Dorff(-) / Obern(-) vnnd Nidergerichten / solchem vnserer
C iiij
II (= 32) Der erst Theil
Landtschafft vnderthänigem vnd wolbedechtlichem gůt
ansehen nach / diser Gerichtlich gestelter Proceß / fürnämlich zur Information
bei den Gerichten behalten / vnnd allein in wichtigen Handlungen (als da vmb
ehr vnd gefier / in dapffern / hohen Schmachsachen / Erb vnd Aigin / Ehehafften
/ Dienstbarkeiten oder ander dergleichen gerechtet) von den Partheien diser
Proceß oder Schrifften gebraucht / Sonst aber in allen schlechten / gemeinen
vnd geringfügen Sachen / kurtz / summarisch / schlecht vnnd schleünig
procediert vnnd gehandelt / sonderlich aber in Dorffgerichten alle
schrifftliche Proceß / vermitten / vnnd jnen allein kurtze verzeichnussen oder
Protocolla zůhalten (die sie durch jre Dorff(-) oder ander Stett(-) oder
Amptsschreiber / da es den Richter von nöten bedunckt / oder von alter her
aigne Schreiber gebraucht / verzeichnen lassen mögen) gestattet oder
zůgelassen werden soll.
(1. T., 1. K., 1) Von bestellung der Gerichten.
ANfangs so sollen alle vnnd jede vnsers Fürstenthumbs
Würtemberg Gericht / mit Frommen / Gottförchtigen / Verstendigen / Ehelichen
vnnd onuerleümbdten Personen / die jr zeittig vnd volkommen alter erraicht /
die auch nit in der Acht / darzů einander biß in dritten der
Blůtsfreündtschafft / der biß in andern grad der Schwagerschafft nit
verwandt seien / besetzt / vnd mit volgendem Aid zům Gericht verpflichtet werden.
III (= 33) Vom Gerichtlichen Proceß.
Von Ersetzung der Gericht.
(1. T., 1. K., 2) NAch dem sich auch mehrmals zůtregt
/ das der Blůtsuerwandtnus oder Schwagerschafft / auch sonst anderer
vrsach halben wider die Richter excipiert / vnd also die Gericht von andern Flecken
vnd Dörffern ersetzt müssen werden / So wir dann vilfeltiglich befunden / das
in solcher Ersetzung der Gericht mit der zerung überschwencklicher /
beschwerlicher kosten zů der Partheien verderblichen nachtheil vnd schaden
/ etwan bißanher auffgetriben worden / Damit dann solchem begegnet / Setzen vnd
ordnen wir / das hinfüro / wann die Gericht von andern Flecken vnnd Dörffern
dermassen ersetzt werden / Das einem jeden Richter für ein mal drey schilling
heller zůr zerung / vnd weitters nit gegeben / auch in Taxierung der
kosten ferner nicht erkennt werden soll.
(1. Tit., 1. K., 3) Der Richter Aid.
ICH N. gelob vnd schwöre zů Gott dem Herren / das ich
dem Gericht / des Durchleüchtigen / Hochgebornen Fürsten vnd Herren / Herrn
Christoffen / Hertzogen zů Wirtemberg vnd zů Teckh / Grauen zů
Mümpelgart (et)c. meins gnädigen Fürsten vnd Herrn / allhie zů N.
getrewlich vnd mit allem fleiß obsein / der Partheien vnd mäniglichs / so an
dem Gericht zůschaffen hat / Fürbringen hörn vnd vernemen / rechtmessig
vrthel vnd beschaide / nach hoch ermelts meins gnädigen Fürsten vn(d) Herren
gmeinen Satzungen / Landsordnungen vn(d) Rechten / auch sondern /
IIII (= 34) Der erst Theil
redlichen / erbarn Statuten vnnd Gewonheiten / so die für
mich gebracht vnd bewisen werden / oder wo die nit vorhanden / nach des
heiligen Reichs Rechten / nach meinem besten verstendtnus sprechen / gleich dem
Hohen vnd Nidern / Reichen vnnd Armen / vnd das nit vnderlassen vmb lieb oder
leid / Freündtschafft / Feündtschafft / Sipschafft / Magschafft / Gonst /
Forcht / Gelt oder Geltswerth / oder vmb ichtzit / das sich enichem nutz
vergleichen / wie des Menschen sinn erdencken möchte. Auch in Gericht kein
sonder Parth / oder in Vrthel ein anhang oder zůfall sůchen oder
machen. Deßgleichen keiner Parthei rathen / oder selbige warnen / oder wa ich
jr hieuor gerathen / oder mir die ein Parthei biß in vierten grad der
Blůtsfreüntdschafft oder Schwagerschafft verwandt / oder einich der sach
gemeinschafft / nutz / theil oder schaden haben möchte / Als dann in selbiger
sachen auffstehn / außtretten / vnd in der Vrthel nit sitzen. Darzů die
heimlicheit des Gerichts mit nichten jemandts offenbaren / vnd alles anders
thůn vnd lassen soll vnd will / das einem frommen / redlichen vnd
onpartheilichen Richter vnd Vrtheiler wol gebürt / on all geuerde.
Daneben so solle ein jedes vnser Fürstenthumbs Stattgericht
mit einem erbarn / frommen / erfarnen / verstendigen vnd verschwignen
Gerichtschreiber versehen werden / vnd der selbig auff nachuolgende weiß dem
Gericht gelobt vnd geschworn sein.
(1. T., 1. Kap., 4) Aid des Gericht(-) oder
Stattschreibers.
V (= 35) Vom Gerichtlichen Proceß.
ICh N. gelob vnd schwöre zů Gott dem Herrn / das ich
alles / so gerichtlich gehandelt / mündtlich oder schrifftlich fürgetragen würt
/ zům fleissigsten vnd getrewlichsten auffschreiben vnd verwaren will /
Brieff oder Gerichts(-)Acta one des Gerichts beuelhe niemandt mittheilen / oder
Abschrifften daruon geben / die heimlicheit des Gerichts vnnd der sachen
niemandts offenbaren. Zů dem den Partheien so barait vor Gericht handlen /
oder zůuersichtiglich an das Gericht erwachsen möchten / in jren sachen
weder rathen noch beistandt beweisen. Vnnd dann des Schreiberlons / ob
deßhalben irrung fürfallen würden / mich nach des Gerichts erkanntnus vnnd
messigung benügen lassen / darüber niemandt beschwären / Vnd alles anders
thůn / das einem fleissigen / getrewen Schreiber zůuerrichten
zůsteht / on alle arge list vnd geuerde.
Als dann auch zůn zeitten vor vnsern Dorffgerichten /
so nit aigen Schreiber haben / sachen fürfallen / darinn man nit allein in
erster vnd prima Instantia, sonder auch in Appellationen vnnd Weisungen für die
Obergericht geschickter vnnd erfarner Schreiber bedarff / darzů sollen die
Statt(-) oder Gerichtschreiber der Stett vnd Empter / darein solche Dörffer
gehörn / auff selbiger Gerichten oder Partheien begern / gebraucht werden. Vnd
ob aber die Statt(-) oder Gerichtsschreiber / geschefft vnd anderer ehehaffter
vrsach halb / das aigner Person nit thůn noch verrichten köndten oder
möchten / sollen sie an jre statt geschickte vertrawte Substituten / die durch
vnsere Amptleüt zůuor als darzů tüglich approbiert / auch mit
Pflichten vnnd Aiden / wie die Stattschreiber verbunden werden / verordnen /
damit vnsern Vnderthonen an jren sachen vnnd Rechten nichtzit versaumpt noch
verlaßt werde.
VI (= 36) Der erst Theil
(1. T., 1. K., 5) Von Tax vnd ordnung der Statt(-) oder
Gerichtsschreiber belonung.
DArmit auch vnsere Vnderthonen durch vnsere Stattschreiber
nit allein in gerichtlichen / sonder allen andern jrer stattschreiberei
Geschäfften vnnd Handlungen nit übersetzt / So haben wir demnach / auff
notturfftige deßhalben von allen vnd jeden vnsers Fürstenthumbs Würtemberg
Stetten vnd Emptern empfangne bericht / vns auff jungst gehaltenem Landtag mit
vnser Landtschafft Gesandten gnediglich / vnd sie sich mit vns vndertheniglich
einer erbarn / billichen vnd leidenlichen Tax vnnd Ordnung des Schreiberlons
verglichen / wie nachuolgt.
Erstlich / wann ein Statschreiber auff des Amptmans /
Richters oder der Partheien begern / Klag / Antwurt / Red / Widerred / vnd alle
rechtliche Fürträg beschribe / oder vom Aduocaten vnd Fürsprechen in die feder
geredt würde / soll von einem jeden blat / souer es nit appelliert würdt /
gegeben werden / zwen creützer.
Im fall es aber geappelliert / soll nichts gegeben / sonder
bei nachuolgender Ordnung der Appellationen gehalten werden.
Item von eim Compaßbrieff / vermög dis vnsers newen
Landtrechtens verfertigt / vier creützer.
VII (= 37) Vom Gerichtlichen Proceß.
Item von eim zeügen / so vor Gericht oder sunst de plano
verhört / vnd die sag beschriben würt / drey creützer.
Vnd dann von eim zeügen / so auff artickel vnd fragstuck
examiniert / acht / neün / zehen / oder eilff creützer / nach gelegenheit vnd
vile der artickel vnd fragstück / Volgends in beiden obgemelten fällen / so es
lautter ingrossiert / die gebürend belonung / Nämlich von jedem blat drey
creützer.
Wo aber ein Stattschreiber über feld raisen / vnd zeügen
verhörn müßte / soll jme zů der obgesetzten tax auch die zerung vn(d)
Roßmiedt oder lon / von Producenten bezalt vnd gegeben werden.
Item von abschrifft einer vrthel dem bůchstaben nach /
drey creützer.
Von eim gmeinen Permentin Vrthelbrieff / dem Stattschreiber
sechzehen creützer / vnd von eim Bappeiren zehen creützer / vnd dann für die
besiglung drey creützer. So aber Clag / Antwurt / Replick / Duplick /
kuntschafften / vn(d) andere rechtliche fürbringen / inseriert / Das alles soll
zů erkantnus Vogt vnd Gerichts stehn.
In Appellation(-)sachen / soll ein Stattschreiber / so er
die acta von des Richters oder Aduocaten mund beschreiben vnd Concipiern / Es
were vor oder nach der Vrthel / vnnd dan(n) wider lautter ingrossiern müßte /
für zehen blat ein guldin.
D
VIII (= 38) Der erst Theil
So aber die Acta / schrifftlich eingelegt / also fürgangen
/ vnd volgends geappelliert würt / als dann von jedem Blat vier creützer.
Darzů so ein Stattschreiber in ein Amptsflecken
zů dem Gericht reitten / so offt er dann also gefordert / jedes tags für
Roß / Schreiber vn(d) Taglon / neben der liferung zwentzig creützer / so er
aber geht / fünfftzehen creützer bezalt werden.
Item von eim Gewalt langer form / zům Rechten oder
sonst / doch papeire / zehen creützer / kurtzer form / sechs creützer.
Item von allen gemeinen Abschrifften / es seie von klag /
antwurt / red / widerreden / auch sunst von allen schrifften / was zůr
schreiberei gehörig / in was gestalt sich das begeben würde / soll ferner vn(d)
mehr nit / dan(n) von jedem blat drei creützer belonet / auch mit dem
extendiern / brechen der bletter / vn(d) anzal der linien / an grossem oder
kleinem Papeyer kein gefar gebraucht / Wo auch solches geschehe / soll es zur Tax
vnd erkan(n)tnuß der Amptleüt vn(d) Gerichts jedes orts stehn.
Kauff(-) vnd Schuldbrieff.
ITem so vnd wenn die Partheien / vermög diß vnsers neüwen
Landrechtens / für die Gerichten / Burgermeister / oder von jnen darzů
andern verordneten sondern personen komen / den kauff / wie der ergangen vnd
abgeredt / in der Statt bůch einzůschreiben / wie geordnet / bericht
thůn / Als dann soll jede parthei dem Stattschreiber / von solchs
einschreibens wegen zwen creützer zůgeben schuldig sein.
IX (= 39) Vom Gerichtlichen Proceß.
Von eim papyrin kauff(-) vnd schuldbrieff / kurtzer form /
sechs creützer / langer form / acht creützer. So die aber permente weren /
zwölff / biß in fünffzehen creützer. Es were dann / das die kauff(-)summa so
hoch vnd groß / soll auch mehr nach erkantnus gegeben werden.
Gültbrieff.
ITem von zehen biß auff viertzig guldin hauptgůts
fünffzehen creützer.
Von fünffzig biß in neüntzig guldin hauptgůts
fünffzehen creützer.
Von fünfftzig biß in neüntzig guldin hauptgůts
dreissig creützer / doch alles gmeiner landtleüffiger form.
Von hundert guldin viertzig creützer.
Was dann ferner vnd weiter auffgenommen / so mag allwegen
auff fünffzig guldin / zehen creützer / auff das hundert / zwentzig creützer /
biß auff fünffhundert guldin hauptgůts zů belonung genommen. Von
fünffhundert aber biß in achthundert / tausent / vnd mehr guldin hauptgůts
/ mag von jedem hundert / dreissig creützer genommen werden.
Gleichfals soll es auch in Heirats(-)Notteln vnd verträgen
/ zwischen Ehegemächten / gehalen werden.
Kundtschafft Ehelicher geburt.
PErgamene / fünffzehen creützer / papyren / zehen creützer.
D ij
X (= 40) Der erst Theil
Testament.
VNd nach dem manigerlei Testament / langer oder kurtzer
form gemacht / das deßhalber nit wol müglich / den Stattschreibern hierinn
ordnung vnd satzungen der belonungen zůgeben / So soll sich ein jeder
selbs aller erbar(-) vnd billicheit befleissen / vnd niemands übernemen. Im
fall aber sich zwischen dem Schreiber vnd dem Testierer spenn der belonung
zůtrügen / sollen sie sich Vogt vnd Gericht deßhalber entscheiden lassen.
Deßgleichen soll es auch in Ehgemechts(-) vereinigung(-) /
vnd dann übergab(-)brieffen gehalten werden.
Vrphed.
ITem von eim permentin Vrphed dreissig creützer / von eim
papyren fünffzehen creützer.
Quittantz / Missiuen vnd Supplicationes.
Dieweil Quittantzen / Missiuen vnd Supplicationes / (et)c.
/ langer vnd kurtzer form gebraucht / auch etwan sondere clauslen erfordern /
So mag hierinn auß selbiger vrsach nit vnderschidliche ordnung gegeben / sonder
soll sich ein jeder Schreiber selbs / den bogen oder blettern / vnd selbiger
geordneten tax nach / der billicheit befleissen / damit niemands übernommen
werde.
XI (= 41) Vom Gerichtlichen Proceß.
Gleichsfals soll es auch in allen Conträcten / verträgen
vnd handlungen / auch sonst in allen andern zůfallenden sachen (so
hierinnen von wegen der Landsart also lautter vnd vnderschidlichen nit benennt
/ vnd sich doch zůr schreiberey dienstlich zůtragen mögen) gehalten
werden.
Beuelhen vnd gebieten hierauff den Stattschreibern vnd jrn
Substituten ernstlich / das sie sich an solcher geschöpfften tax vnd ordnung
settigen lassen / vnd weitter nit fordern / Es were dann / das sachen fürfielen
/ darinn die Stattschreiber vermeinten / ein höhere belonung / dann in dieser
gmeinen tax begriffen / verdient zůhaben / vnd sich derhalben mit den
partheien des schreiberlons nit vergleichen / vnd mit einander vereinigen
möchten / Als dann es zů vnserer Amptleüt vnd Gerichten erkanntnus vnd
entschid stehn / was dem Stattschreiber über die gmeinen tax gegeben werden /
darbei auch der Stattschreiber ongewaigert bleiben solle.
(1. T., 1. K., 6) Vom Gerichtsbůch in Stetten.
VNd dieweil sich der Gerichtlichen Processen vnd handlungen
halb / allerhand gezenck vnd hader begeben / ob / vnd wie dem in recht oder
sonst ländtlicher ordnung gegebnem gerichtlichen Proceß gelebt oder nit / was
vnd wie geurthelt / ob formlich appelliert oder nit / (et)c. / dardurch dan(n)
die partheien in nicht geringen kosten vnd schaden gefürt / So ordnen vnd
wöllen wir / das bei jedem vnsers Fürstenthumbs Statt / deßgleichen den
fürnem(m)en Dorffgerichten / so on das eigne Gerichtschreiber pflegen zůhaben
/ ein
D iij
XII (= 42) Der erst Theil
Gerichtsbůch gemacht / zům besten verwart / vnd
darinnen die Gerichtshandlungen / Bei(-) vnd Endvrthel / Appellation /
Apostel(-)begerung vnd (-)gebung / darzů durch wen vnd auff wölchen tag
jedes eingebracht vnd geschehen seie / durch den Gerichtschreiber ordenlich
verzeichnet vnd geschriben / darmit gerürte jrrungen / vnd darauß erwachsender
kosten verhütet werden.
(1. T., 1. Kap., 7) Von Stattknechten oder Gepütteln.
ES sollen auch vnsere Gerichte mit erbaren / vertrauten vnd
außrichtigen Stattknechten oder Gepütteln versorgt / vnd auff volnziehung des
nachgesetzten Aids auffgenommen werden.
(1. T., 1. Kap., 8)Der Gepüttel Aide.
ICh N. gelob vnd schwere zů Gott dem Herrn die
Ladungen vnd fürgebott / vnd was mir von dem Gericht beuolhen würdt / mit allem
fleiß vnd trewen zůuerkünden / außzůrichten / vnd wo von nöten /
meiner außrichtungen gepürend vnd warhaffte relation vnd anzeige
zůthůn / Vnd ob ich des Gerichts heimlicheit hören oder erlernen
würde / die selben zůuerschweigen vnd heimlich zůhalten / dem Gericht
gewertig sein / vnd alles anders zůthůn / das einem redlichen Püttel
aiget vnd gebüret / ongeuärlich.
XIII (= 43) Vom Gerichtlichen Proceß.
(1. T., 1. K., 9) Von Theilung des Gerichts.
(1. T., 1. K., 9, 1) ALs dann je lenger je mehr sich spenn
vnd jrrungen heüffen / vnd zů recht wachsen / dardurch die Gericht in vil
mühe vnd arbeit gefürt / Damit dann der Gerichten / souil müglich / geschonet /
jre last gemindert / vnd daneben die sachen dest ehe zům end gefürdert /
So wöllen vnd schaffen wir / das hinfürter nachuolgend ordnung gehalten werd
Nämlich das der Gerichtzwang vnserer Gerichten / vnd die
sachen / darumb gerichtlich erkanntnus begert würdt / also vnd wie hernach
begriffen / getheilt werden sollen.
Das vor einem vnserm Amptman vnd gantzen Gericht berechtet
werden sollen / alle peinlich / sträfflich vnd fräuenliche händel / vnd
darzů alle burgerliche sachen / Erb / Aigen / kauff vnd anders über fünff
pfund heller / vnsers Fürstenthumbs Würtemberg werunge / berürend.
Was aber fünff pfund heller berürt vnd darunder / das soll
von einem vnserm Amptman vnd vier Richtern / von jme dem Amptman vnd einem
gantzen Gericht darzů sonderlich erwölt / verhört / vnd wie sich gebürt /
entschaiden werden.
Doch wöllen wir / das vorgerürt abtheilund (= abtheilung)
der
D iiij
XIIII (= 44) Der erst Theil
Gericht vnd des gerichtzwangs allein in vnsern Stetten /
vnd nit den Dörffern geordnet vnd gehalten werde.
(1. T., 1. K., 9, 2) Vnd nachdem vns vilfeltig angelangt /
das vnsere vnderthonen je zůzeiten sich gegen vnd wider einander vil
vmbtribs vnd můtwillens geprauchen / vnd derhalben zů überflüssigem
rechten wachsen / dardurch dann vnsere Gericht onnötiger weiß beunrüwigt / auch
die partheien zů verderplichem kosten vnd schaden gefürt. Sollichs
zůfürkommen / wöllen vnd befelhen wir vnsern Amptleüten / wann sie in
dergleichen sachen vmb tagsatzung angesůcht / das sie sich neben zweien
schidlichen zů jnen gezognen Richtern / gleich anfangs mit bestem fleiß
vnderstanden / nach verhör der partheien sie gütlich nach billichen dingen
zůuergleichen / vnd also von vnnöttigem rechten / vmbtrib vnd vnkosten
zůweisen.
Da aber sich vnsere vnderthonen an solche gütliche vnderhandlung
nit keren / sonder das Recht haben wolten / vnd sich in außfürung der sach /
diser oder jener parthei offenbarer můtwill befende / sollen vnsere
Gericht die selbig můtwillig parthei / nit allein der andern obsigenden
zů ablegung alles notwendigen kostens vnd schadens / fellig erkennen /
sonder auch andern zů warnung / jr ein benannte geltstraff / multam / von
fünff biß auff zwentzig schilling heller / nach gelegenheit vnd gestalt der
sachen vnd parthei / zůbezalen aufferlegen / Welche multa oder geltstraff
auch vnsern Gerichten / zů ergötzlicheit jrer mühe vnd versaumnus /
zůgehörn vnd bleiben solle.
Es möcht auch der můtwill so offenbar vnd groß sein /
das er ferner vnd höhere straff bedörffen würde / die wir
XV (= 45) Vom Gerichtlichen Proceß.
dann vns / vnsern Amptleüten / vnd gerichten jeder zeit
hiemit vorbehalten haben wöllen.
(1. T., 1. K., 10) Wie den Richtern zum Gericht
zůuerkünden vnd fürzůbieten.
WAnn man nun hinfürter Gericht halten will / so soll an
jedem ort vnser Amptman abendts daruor / allen vnd jeden Richtern / mornens des
Gerichts zůgewarten / durch den Büttel oder Gerichtsknecht / wie biß anher
breüchig geweßt / sagen oder bieten lassen.
Vnd auff wölche stund vnd zeit also gebotten würt / darmit
durch langsam der Richter kommen oder abwesen / die sachen nit verhindert / so
soll als dann ein viertel einer sandtvhr auffgesetzt werden / vnd ehe das gar
außlaufft / soll der Amptman sich schicken zů gericht nider zesitzen / vnd
wölcher Richter / den das gebott begriffen / als dann nit in der Gerichtsstuben
erscheint / vor vnd ehe das viertel der stund außgeloffen / der solle (er hab
dann dessen sonder erlaubung oder ehafftig erheblich vrsachen / vom Amptman vnd
Gericht für gnůgsam erkent) ein schilling heller / vnd so er gar aussen
bleibt / oder on erlaubnus von dem Gericht abgeht / siben schilling heller
onablässig zů peen geben. Es möchte sich aber einer so gar vngehorsam /
vnd geferlicher weiß mit seim außbleiben erzeigen / als dann soll fernere
straff jme auffzůlegen / bei erkantnus Vogt vnd Gerichts stehn.
XVI (= 46)
Der erst Theil
Wann aber
vnsere Amptleüt den Richtern bei dem Aid fürgebieten liessen (das doch on
besonder treffenliche vrsachen nit geschehen) so solle die obgemelt peen daruon
nit entschuldigen / noch dar für genůg / besonder die also gemanten in
allweg zů erscheinen schuldig sein / vnd ob einer darüber außblib / der
selbig soll auff vnser Amptleüt vnd Gerichten erkantnus nach gestalt der sach
ferrer gestrafft werden / Er hette dann seines abwesens / auff erscheinung
redlicher vnd erheblicher vrsachen / von vnsern Amptleüten erlaubnus erlangt.
Dieweil auch
vnsere Amptleüt vnsern Gerichten vnd vnderthonen zů allem fleiß vnd
befürderung des gmeinen nutzes ein besonder exempel vnd spügel vortragen /
Ordnen vnd wöllen wir / das sie schuldig sein sollen / auff die angesetzte
Gerichts(-)stund / nit minder dann vnsere Richter / zeitlich bei dem Gericht
zůerscheinen / vnd ob sie daran seümig / sollen sie als bald obgesetzte
straff / gleich vnsern Richtern zůerlegen vnd zůbezalen schuldig
sein. Es were dann / das sie vnser obligender befolhner geschäfft / oder sonst
anderer ehaffter / beweißlichen vrsach halben daran gehindert. Welcher vrsachen
sie vnsere Gericht zů angeender Gerichtsstund berichten / vnd an jre statt
einem ausser den eltern des Gerichts den staab befelhen sollen / darmit weder
vnsere Gericht noch arme vnderthonen vergeblich auffgehalten / vnd an andern
jren geschäfften verhindert werden.
(1. T., 1. K., 11) Von Citation vnd Fürbott der Partheien.
XVII (= 47)
Vom Gerichtlichen Proceß.
Nach dem ein
jegklich Fürgebot vnd ladung anders nit / dan(n) ausser beuelhe des Richters /
beschehen / denselbigen auch der Kläger vmb gerichtlich ladung anrüffen soll /
so ordnen vn(d) setzen wir / das ein jeder / so an vnsers Fürstenthumbs
Gerichten gegen einem andern gerichtlich zůhandlen vorhat / seinem
Widersächer / ausser erlaupnus vnd beuelch vnserer Amptleüt / zů
gebürender zeit fürbieten / vnd den selbigen fürheischen lasse.
Vnd wo der
fürbetagt auff die erst ladung nit erschine / soll jm zum andern / vnd wa er
abermals nit erschine / darnach zum dritten mal endtlich vn(d) peremptorie
fürgebotten. Wiewol auch nach ermessung des Gerichts vnd gestalt der sachen /
jeweilundt ein einige ladung an stat der dreyen / & ita edictum unum pro
omnibus peremptoriè, Nämlich das sollich einig peremptorisch ladung / souil
zeit in sich halte / als vil die drey ladungen / an dero stat sie außgangen /
begreiffen sollen / gegeben werden mag.
Vnd soll das
erst Fürgebott / dem sächer oder seinem anwaldt personlich vnd vnder augen /
die andern zwey zů hauß vnd hofe verkündt werden.
Vnd ob sich
der beklagt gefärlich geeüssert vnd von dannen thet / oder sich sonst verschlüg
/ vnd sein gegenwertigkeit verhielte / so mag das Fürgebott gleich anfangs
zů seiner gewonlichen herberg vnd wonung geschehen.
Wo man aber
desselbigen wonung vnnd herberg kein eigentlich wissen hett / So soll alßdann
das Fürgebott oder ladung an das Rahthauß oder Pfarrkirch
XVIII (= 48)
Der erst Theil
geschlagen
werden / vnd damit kräfftig vnd bindig sein.
(1. T., 1. K., 12) Wann vnd zů wölcher zeit etlichen
personen nit fürgebotten werden / vnd ob das geschehe / das fürbieten nit
würckung haben soll.
ITem einer
Raths(-) oder Gerichts(-)personen / zur zeit / als die in Rath oder Gericht ist
/ oder darauß gehet / solle nit fürgebotten werden.
Item den jhen
/ so zur Ehe gegriffen vnd hochzeit halten wöllen / auff den tag der hochzeit /
vn(d) in disem faal auch jren Vättern vnd Müttern.
Item den jhen
/ so jrer abgestorbnen / Vatter / Můtter / oder Ehelichen haußfrawen
leibfaal halten / vnnd die zur erdt Christenlich bestäten lassen.
Item vnd
denen / so mit schwerer kranckheit / zů Latein morbo sontico beladen seien
/ also das sie nit außwandlen vn(d) geben mögen / so lang biß die wider
vermöglich werden. Doch ob sich die kranckheit zůuil lang verziehen /
vn(d) jre widersächer vmb befürderung des Rechten anhalten würden / solle
zů eines Gerichts erkantnus stehn / wie es hierin(n) gehalten werden soll.
XIX (= 49)
Vom Gerichtlichen Proceß.
Es seien auch
etlich personen / denen zům Rechten nie fürgebotten werden soll / es habe
dann der jhen / so vmb ladung anhaltet / dessen zůuor von vnsern
Amptleüten vnnd Gerichten sonder erlaubnuß vnd ueniam erlangt / Als da einer
seinen Vatter / Můtter / Enin oder Ana / vnd also fürauß in Recht beklagen
wolt. Dann solche personen / vnnd andere dergleichen / denen man / nach besag
der Recht / besonder ehrerbietung zůbeweisen schuldig / quibus reuerentia
præstanda est, one vnser Amptleüt vnd Gerichten sonder gehaiß vnd erlaubnuß /
nit fürgebotten werden soll. Ob aber jemandt darwider handlen würde / der solle
darumben nach erkanntnuß vnserer Gericht gestrafft werden.
(1. T., 1.
K., 13, 14) Von der vngehorsame / De contumacia, vnd wie die gestrafft werden
soll.
VMb des
willen das die Gericht jren rechten vnnd ordenlichen gang gewinnen / den
vngehorsamen jr gepürende straff aufferlegt / vnd die so Rechts begeren /
darzů gefürdert werden / So haben wir wider die vngehorsamen gesetzt vnd
geordnet / ordnen vnd setzen auch hiemit also vnd wie hernach volgt.
(1. T., 1.
K., 15) Von des Clägers vngehorsame.
WAnn der
Cläger / so Rechts begert / vnnd dem Antwurter fürbieten hat lassen / vor
Gericht auff die
E
XX (= 50) Der
erst Theil
angesetzte
Gerichtszeit / als so der Amptman vnd die Richtere versamlet nidersitzen / nit
erscheint / so solle der selb Kläger zů peen geben acht Pfenning.
Were aber der
Kläger zům andern Gericht aber der gestalt / wie vorgelaut hat / seümig
vnd vngehorsam / so soll er zů peen geben sechtzehen Pfenning.
Vnd zům
dritten Gericht / wo er alsdann aber vngehorsam were / soll er zů peen
geben vier vnd zweintzig Pfenning.
Bliebe aber
der Kläger gar auß / vn(d) käme nit / weder im anfang des Rechten / so der
Amptman vnd das Gericht nidersitzen / noch darnach ehe das Gericht auff
denselben tag auffstünde / so soll er zů peen geben / den ersten tag zwen
Schilling / den andern fünff Schilling / vnd den dritten zehen Schilling heller
/ vnd darzů auff begeren der gehorsamen parthei / als vngehorsam erkennt /
vnd jr für versaumnus / auch erbare zerung vnnd schaden / nach erkanntnus
vnsers Amptmans vnd Gerichts / wölche die gestalt vnnd gelegenheit der sachen /
frembder vnd haimscher ermessen sollen / abtrag zůthůn schuldig vnd
verbunden sein.
Vnd nicht
destminder / ob die sach mit klag vnd antwurt noch nit verfaßt / oder das recht
noch nit verfangen / der antwurter auff sein begeren ab instantia iuditij, das
ist / von der ladung vnd dem Gerichts(-)standt absoluiert vnd entledigt werden.
Vnd soll
durch sollich erkanntnus dem Kläger onbenommen
XXI (= 51)
Vom Gerichtlichen Proceß.
sein / nach
entrichtung des obuermelten kostens / sein sachen widerumb rechtlich
fürzůnemen / doch das er dem Antwurter darumb von neüwem fürbieten lasse.
Wo aber die
sach mit Klag vnd Antwurt verfaßt / vn(d) also Lis contestiert / Kläger aber
als vngehorsam außbliben wer / so mag auff ansůchen des Antwurters das
Gericht auff das / so fürgebracht würdet / rechtlichen volnfarn vnd vrtheilen
für den Kläger oder Antwurter / nach gestalt des Gerichthandels. Doch soll der
gehorsam theil / als in gegenwürtigem faal der Antwurter / ob der selbig gleich
wol die Vrthel verloren het / den Gerichts(-)kosten zůkeren nit schuldig
sein.
(1. T., 1.
K., 15) Von vngehorsame des Antwurters.
SO aber der
Kläger gehorsamlich erscheint / vnd der Antwurter nit gegenwertig ist / so
vnser Amptman vnd das Gericht nidersitzen / So soll der Antwurter den ersten
tag geben zů peen ein Schilling / den andern zwen Schilling / vnd den
dritten drey Schilling heller.
Blibe aber
der Antwurter gar auß / vnd käme nit dieweil das Gericht noch sässe / so soll
er geben die hieuor geschriben grössere peen / wie der Kläger / nämlich den
ersten tag zwen Schilling / den andern fünff Schilling / vnd den dritten zehen
Schilling heller / vnnd seinem Widertheil
E ij
XXII (= 52)
Der erst Theil
saumnuß /
zerung vnd schaden / allweg wie hieuor begriffen / abthon.
Es solle auch
dem Kläger / als dem gehorsamen / onangesehen des Antwurters vngehorsamen
außbleibens / nicht destweniger sein ferrer recht ergehn vnd volstreckt werden.
Vnd nämlich /
da der krieg rechtens noch nit befestigt / mag der Kläger / über des Beklagten
vngehorsame / des Gerichts erkanntnus ergehn lassen / vn(d) die einsatzung
durch die erst vnd ander erkanntnus / ex primo & secundo decreto begern /
wie nachuolgt.
(1. T., 1.
K., 16) Von erster vnd zwaitter Einsatzung / De primo & secundo decreto.
ZUm ersten ob
die Klag realis, als wann die auff haab vnd gütter / die der Kläger als sein
eigenthumb ansprechen thät / gestelt / so mag der Kläger begern / sich in die
selbige angesprochne vnnd beklagte gütter / ausser erster erkanntnus / ex primo
decreto, einzůsetzen.
Zum andern /
wann aber die Klag personlich / alß da einer dem andern vmb schulden oder
anders / ausser vorgendem Contract / jchtzit zůthon oder zůgeben
obligiert vnd verbunden ist / mag der Kläger in des Antwurters gütter in gmein
einsatzung begeren / nach maß vnd grösse seiner erklärten vnd liquidierten
schuld. Vnd bedarff aber sollich
XXIII (= 53)
Vom Gerichtlichen Proceß.
einsatzung
nit eben vnd gestracks in souil gütter vnd nit mehr / als die begert Hauptsumma
ist / sonder mag die in mehr geschehen / von wegen des auffgelauffnen / vnd
weitter aufflauffenden kostens / Dann wie die Rechtsgelerten sagen / Fit missio
illa non in tantum, sed in plus, Also wo (Exempels weiß) die forderung hundert
guldin were / möchte die Einsatzung in anderhalb hundert / oder auch zwey
hundert guldin wert gütter geschehen / Vt ita fiat missio illa in tantum &
(et) dimidium uel duplum etiam.
Vnd hat der
Kläger dises ersten Einsatz halben kein andern genüß / dann das er die gütter /
darein er gesetzt / allein causa rei seruandæ, vnnd zů mehrer versicherung
seiner schuld / innen hat.
Doch sollen
in baiden obuermelten begerungen / dem Antwurter zůuor verkündt werden /
solche einsatzung zůbeschehen / zůsehen vnd hören / oder aber
redliche vrsachen anzeigen / warumb die Einsatzung nit verkundt werden / noch
stat haben soll.
So nun die
Einsatzung auß erster erkanntnus geschehen were / käm dann der Vngehorsam
innerhalb jars frist den nächsten nach solcher ersten Einsatzung / vnnd
entrichte dem Kläger kosten vnd schaden / vnd thät jme versicherung / die sach
/ wie recht / außzůfüren / so solle die erkannt Einsatzung abgethon / vnnd
in der Hauptsach volnfarn werden.
Wo aber
solches nit beschehe / mag als dann nach
E iij
XXIIII (= 54)
Der erst Theil
verlauffung
eines jars / von dero vorigen Einsatzung anzůrechnen / der ausser
rechtmessiger vrsach vnnd erkanntnus des Gerichts / auch vor außgang des jars /
zů der Einsatzung auß dem zwaitten decret / sonderlich in personalibus,
procediert vnd geschritten werden werden / wie dann solchs die Recht
zůgeben vnd außweisen.
Vnd würdt der
Kläger ausser diser zwaitten Einsatzung ein volkomner Besitzer / uerus
possessor, vnnd gehört die abnutzung der gütter / darein er ex secundo decreto
gesetzt / jhme zů / Ita ut hoch casu Actor fructus suos faciat.
Wann aber der
Antwurter nach befestigung des kriegs / sich / als hieuor gemelt / contumacem
vnd vngehorsam bewise / Souer es dann Actio realis, vnnd so weit procediert vnd
volnfarn were / das man jedes theils grundt vnd recht darauß erlernen möcht /
So mag auff ansůchen des Klägers / in sachen den rechten gemäß / endtlich
erkanntnus gehn / von von solcher erkanntnus durch den Vngehorsamen keins wegs
Appelliert werden.
Vnd ob man
zů entlicher erkanntnus nit gnůgsam bericht haben möchte / soll der
gehorsam Kläger in die beklagten gütter gesetzt werden / vnnd er also
warhafftige besitzung derselben gütter erlangt haben / Doch dem außbleibenden
Antwurter die Klag vmb das aigenthumb derselben gütter / so er wider kompt /
vorbehalten sein.
Wann es aber
ein persönliche Klag / als vmb schulden /
XXV (= 55)
Vom Gerichtlichen Proceß.
were / Soll
man dem Schuldner noch ein mal fürbüten / vnd ob er dannocht nit erschine /
soll der Kläger / zů volnfürung seiner fürbrachten Klag / zůgelassen
/ vnd jme / ob er gnůgsam kundtschafft / die Vrthel gegeben vnd darüber
angriff über des Schuldners gütter / in massen als hernach von angriff der
gütter ordnung gegeben / erlaupt vnd gestattet werden.
Brächte er
aber nichts für / so soll der beklagt mit oder one den Aidt ledig erkennt
werden / nach erkanntnus des Gerichts / vnd nit destminder der vngehorsame halb
gestrafft werden / als sich gebürt.
(1. T., 1.
K., 17) Von Entschuldigung der vngehorsame.
WElcher
Parthei aber / sie seie Kläger oder Antwurter / etwas redlicher vnd
ansehenlicher vrsachen zůstünde / darumb sie vor Gericht / wie oblaut /
nit erscheinen mögen / die soll sollich vrsachen vor Gericht darthon / vnd
souer die von dem Gericht für gnůgsam geacht vnd geurtheilt werden / soll
sie als dann vmb jr außbleiben kein peen oder Geltstraff dem Richter
zůgeben schuldig sein.
Es mag auch
die Parthei auff darthüung solcher
E iiij
XXVI (= 56)
Der erst Theil
vrsachen
begern / sich widerumb in vorigen stand zůsetzen vnd Restituiern. Doch wo
die gehorsam Parthei / so auff anrüffen der andern Citiert vnd fürgeladen
worden / mit jrem erscheinen zů kosten kommen / das jr der selbig / der
gebür vnd nach erkanntnus des Richters / abgelegt vnd erstattet werde.
Vnd seien
aber ehehaffte not vnd vrsachen / die jemandt von der vngehorsame entheben
vn(d) entschuldigen / Abwesigkeit von gemeines nutzes wegen / Siechtag oder
kranckheit / derhalben einer weder zů kirchen noch zů strassen gehn
kann / Gefängknus / Des Landtherrn oder der Oberkeit gebotener dienst /
Vngewitter / vnd geuärliche vnd vngestümme gewässer / Oder so einer durch
gewalt oder haimliche anstifftung von einem andern wider seinen willen
auffgehalten würde / Oder ander dergleichen redliche vnnd in recht bewerliche verhinderungen.
(1. T., 1.
K., 18) Von Sportuln / Leg / oder Gerichtgelt.
Als auch bei
vnsern Gerichten biß anher gebreüchig gewesen / das die Partheien zů
eingang jres fürhabenden Rechtens / ein zim(m)lich Leg oder Gerichtgelt
einlegen sollen / Haben wir vns dasselbig auß bewegenden vrsachen auch nit
mißfallen lassen. Ordnen demnach / das fürohin ein jeder / der an vnsers
Fürstenthumbs Gerichten in
XXVII (= 57)
Vom Gerichtlichen Proceß.
erster
Instantz rechten will / Er seie Kläger oder Antwurter / gleich im anfang vnd
eingang des Rechten / vor vnnd ehe jchtzit von seinetwegen geredt oder
fürgebracht würdt / in das Gericht legen soll.
Nämlich vor
dem gantzen Gericht ein Burger oder Innwoner vnsers Fürstenthumbs drey
Schilling / vnd ein Frembder oder Außlendischer fünff Schilling / oder da die
sach allein vor dem Amptman / vnd den vier zů den mindern sachen
verordneten Richtern gehandelt würde / zwen Schilling heller.
Vnd solle die
Parthei / so im Rechten verlustigt würdt / nit allein das Gerichtgelt von jr
eingelegt / verlorn haben / besonder auch den obsigenden theil / ob er des
begern würde / seins eingelegten Gerichtsgelts halben zůentheben schuldig
sein.
Damit auch
souil dester mehr vnnotwendig stritt vnd gezänck im Rechten verhüt werden / So
soll / so offt sich also zwischen den Partheien stritt zůtragen / die
durch Beyurthelen entscheiden werden müssen / ein jede Parthei / jnhaimsch vnd
frembd / vor eröffnung einer jeden Beiurthel / neün pfenning in das Gericht
legen / vnnd wölche Parthei die Beyurthel erhelt vnd darinn obsiget / derselben
jre eingelegte neün pfenning wider hinauß gegeben werden.
Ob aber von
vnsern Vndergerichten an jre Obergericht
XXVIII (= 58)
Der erst Theil
Appelliert /
oder aber die sachen daselbsthin remittiert oder gewisen würden / in disen
fällen soll es mit dem Leggelt oder Gerichtgelt also gehalten werden / Nämlich
/ das den Gerichten in Stetten vnd Dörffern / so sie die Acten in
Appellation(-)sachen angeben / vom Appellanten ein halber guldin / vnd dann an
das Obergericht (ausserhalb vnsers Hoffgerichts) zů Einleggelt ein guldin
/ vnnd in weisungen / dem Vnderrichter ein halber guldin / vnnd dann dem
Oberrichter auch ein halber guldin gegeben werde.
Vnd solle
solch beider Partheien in das Recht Eingelegtgelt / deßgleichen die Bůssen
der vngehorsame hieoben vermeldt / vnsern Gerichten zů etwas ergötzlicheit
jrer mühe vnd saumnus zůgehörn vnd bleiben.
(1. T., 1.
K., 19) Von Anwälden vnd Anwaldschafften.
NAch dem auch
der gebrauch der Procuratorn vnd Anwäldten / als die Recht sagen / sehr von
nöten / Also das wölcher sein sach in eigner person nit handlen oder vertretten
kündt oder möcht / derselbig / er seie Kläger oder Antwurter / in allen gmeinen
Burgerlichen sachen vnnd fällen / ein Anwaldt oder Gewalthaber setzen mag. Doch
außgenommen / Ob das Gericht ausser gůten bewegungen / so es von nöten /
oder grösse der sachen solches erfordern thät / die Partheien in eigner person
/ für sich zůkommen / bescheiden würde.
XXIX (= 59)
Vom Gerichtlichen Proceß.
Wölcher dann
seinen Gewalt vor dem Amptman vnnd Gericht einem andern mit dem Gerichtsstab
auffgibt / oder aber ausserhalb Gerichts vor vnserm Amptman / oder zweien des
Gerichts / sampt dem Gerichtschreiber / derselbig Gewalt solle für gnůgsam
erkennt werden / doch das durch den ermelten Gerichtsschreiber eigentlichen
zů den Acten geschriben wird / wer / vor wem / wann vnd in was sachen /
wider wen / vnd wie solcher Gewalt gegeben seie worden.
Wölcher aber
anderstwoher / vnd ausserhalb des Gerichtszwangs / vor dem die sach zů
Recht fürkompt / von andern enden ein Gewalt fürbringt / vnd als Anwalt
zůklagen / oder zů antwurten vermeint / solcher Gewalt / der solle
vnder eins Herren / Gaistlichs oder Weltlichs stands / oder mit einer Statt
oder Edelmans / oder sunst mit eines erbarn / redlichen / bekannten Mannes /
oder des Principals selbst eignem jnsigel besigelt / oder durch glaubwürdig
eines offen approbierten Notarien Instrument gefertigt sein / mit bestimmung
der sachen / Partheien / vnd des Richters / auch mit dem verspruch an Aidsstat
/ was auff solchen Gewalt erkennt werd / das war vnd steet zůhalten / souil
vnd recht sei.
Doch soll
einem jeden theil wider den Gewalt seiner Widerparthei / sein notturfft
fürzůbringen vorbehalten sein.
Vnd ob des
Anwalts Gewalt angefochten vnd für vngenůgsam angesehen vnd erkennt würdt
/ mag er mit seiner
XXX (= 60)
Der erst Theil
gelübt an den
Gerichtstab bestandt thon / einen volkomnen vnd gnůgsamen gewalt / vor
aller weiterer handlung / oder auf ein zeit / durch das Gericht bestimpt /
einzůbringen.
Wer auch ein
Gewalt an sich nimpt / der soll dem selben gnůg thůn / durch sich
selbst / oder seinen / wie recht ist / Substituierten Affter(-)anwalt / Wölt er
sich aber der rechtfertigung gentzlichen entschlahen / das mag er (zůuor
ab / wann das recht verfangen / vnd er also dominus litis worden ist) dem
Gegentheil / oder der sachen zů nachtheil / nit thon / er hette dann
dessen in rechten erhebliche vrsachen fürzůbringen.
Doch was in
der hauptsachen geurtheilt / das soll gegen dem Principal / vnd nit gegen dem
Anwalt Exequiert vnd erstattet werden.
(1. T., 1.
K., 20) Wer nit Anwalt sein möge.
ITem
Weibs(-)personen / deßgleichen Minderjärige / die nit fünff vnd zweintzig jar
alt seien. Item die so von wegen begangner übelthat / peinlich angeklagt / ehe
vnd sie jre vnschult purgiert vnd außgefürt haben / die mögen in Gerichtlichen
sachen nit Anwält sein.
(1. T., 1.
K., 21) Von personen die jemandt one Gewalt in Recht vertretten mögen.
XXXI (= 61)
Vom Gerichtlichen Proceß.
Item die jhen
/ so dem Kläger oder Antwurter / des geblüts halben nahendt / versipt vnd
verwandt seien / Deßgleichen der Tochterman von seines Schwähers / vnd
herwiderumb der Schwäher von seins Tochtermans oder Sons weibs / vnd der Eewürt
von seiner Haußfrawen wegen. Die alle mögen one Gewalt im Rechten erscheinen /
Klag vnd Antwurt geben / vnd anders gerichtlich handlen / doch das sollich
versipt oder verwandt personen / ob die on Gewalt vnd beuelch handelten /
gnůgsame Caution vnd sicherheit thůn de rato, das ist / von
genäm(-)habung vnd (-)haltung des jhen / von wölchs wegen sie handlen.
Doch in
sachen vnd fällen / darinnen ein gmeiner Gewalt nit gnůgsam / vnd
darzů man sonderlichen beuelch / speciale mandatum haben můß / als in
Beschliessung ehelicher pflicht / Schwörung des Aids für geuärd / Auffrichtung
eines Compromiss oder Anlaß / vn(d) andern dergleichen in recht bestimpten
fällen / die sondern beuelch vnd Gewalt erfordern / da werden oberzelte coniunctæ
personæ, one Gewalt ein andern zůuertretten / nit zůgelassen.
Ob auch
jemandt von des Antwurters wegen one einichen Gewalt erschine / vnd gleich wol
dem Antwurter nit versipt noch zůgewandt were / thäte doch gnůgsam
bestandt vnd sicherheit der sachen außzůwarten / den beklagten
zůbeschirmen / vnnd dem erlangten rechten gnůg zůthon / der
solle / onangesehen mangels des Gewalts / gehört werden.
(1. T., 1.
K., 22) Von Fürsprechen vnd Rednern.
F
XXXII (= 62)
Der erst Theil
EIn jeder /
er seie Kläger oder Antwurter / mag jme selbst / auff des Gerichts
zůlassen vnd vergünnen / zů Recht reden / Wölt oder köndte aber einer
solchs selbst nit thůn / souer es dann an orten / da vnsere Gericht gmeine
bestelte Fürsprechen halben würden / sollen dieselben darzů gebraucht / An
orten aber / da nit bestelte Fürsprechen seien / mögen die Partheien ausser dem
Ring des Gerichts jre Fürsprechen nemen / doch das der Fürsprech / so ausser
dem Gericht genommen / hinfürter keinen seiner Mitrichter an den Rhat seiner
Parthei ziehe / wie bißher an vilen vnsers Fürstenthumbs Gerichten der gebrauch
gewesen / wölchen gebrauch auch wir ausser etlichen ansehenlichen vns
bewegenden vrsachen hiemit auffheben vnd abthůn.
Es möchten
auch die sachen so wichtig / dapffer / vnnd den Partheien souil daran gelegen
sein / jn solte zůgelassen werden / sich ausserhalb des Rings oder der
gmeinen bestelten Redner / auch der Rechtgelerten Aduocaten oder Fürsprechen
zůgebrauchen.
Die
Entenmaier aber / so sich viler erfarung der Rechten rhümen / vnnd doch im
grundt nicht anders künden oder wissen / dann das sie zů jrem gesůch
vnd vorthel vnsere Vnderthonen verfüren / vnnd zů langen verzüglichen vnd
verderplichen rechtferttigungen vrsach geben / Die sollen vnsern Vnderthonen
vor Gericht weder rhaten / reden / noch beistandt thůn / vnd demnach an
vnsern Gerichten weder gehört noch geduldet / sonder gentzlich abgeschafft /
vnnd wo die hiewider jchtzit handlen oder fürnemen / vnnd darbei betretten /
sollen dieselbigen der gebür nach durch vnsere Amptleüt gestrafft werden.
XXXIII (= 63)
Vom Gerichtlichen Proceß.
Vnd damit
allerhandt mängel vnd gebrechen / so sich der Aduocaten vnnd Fürsprechen halb
jeweilund begeben / fürkommen vnd abgestelt werden / vnnd sie jrem berůff
vnd Ampt desto mehr redlich / vnnd / wie sich gebürt / vorseien / So setzen /
wöllen vnnd gebieten wir ernstlich / Das an vnsern Gerichten die Aduocaten vnd
Fürsprechen die Leüt auff kein offentlich / můtwillig / vnnd ongegründte
gezenck vnd Rechtferttigung füren oder laiten / besonder jre Partheien von
sollichem můtwillen vnd sachen / darinnen sie sich einiges Siges
verhoffenlich nit zůgetrösten haben / abzůstehn / mit allem fleiß
vermanen vnd anhalten.
Item das sie
die sachen / darinnen sie zů Aduoacten gebraucht / zů schleünigster
erörtterung befürdern / vnd demnach ein jede handlung mit dreyen Reden oder
Schrifften / vnd nit mehr begreifen / Es were dann / das vnsere Gericht jhnen
das auff erscheinung der Partheien notturfft zůliessen. Vnnd soll also der
Kläger sein Klag / der Antwurter sein Antwurt / darnach der Kläger sein Replick
/ der Antwurter sein Duplick / Zůletst der Kläger / vn(d) darnach der
Antwurter / jeder sein beschluß / nach gestalt der sach / schrifftlich oder
mündtlich thůn. Were aber / das der Kläger oder Antwurter kuntschaft einlegten
/ es weren gezeügen / Schrifften / Brieff oder anders / darüber sollen sie mit
ferrern Reden oder schrifften procediern vnd volnfaren / wie dessen hieniden
bei der Rubrick / von abschrifft der gezeügen sag / (et)c. / vnderschidlicher
bericht vnd versehung geschicht.
Item wa von
den Gerichten gmeine bestelte Redner vorhanden / Das sich dieselben der
belonung / wie die jhnen
F ij
XXXIIII (=
64) Der erst Theil
von vnsern
Amptleüten vnd Gerichten in einem besondern Taxzettel geschöpfft vnd
zůgestelt werden / benügen lassen / darüber nichtzit fordern. Es were dann
/ das grösse vnd schwere der sachen ein höhere belonung / dann in der gmeinen
tax geordnet / erfordern theten / In wölchem Faal zů vnserer Gericht
erkanntnus stehn soll / was dem Fürsprechen oder Redner zůgeben seie / in
massen wie hieuor von vnserer Stattschreiber belonung auch gesetzt.
Aber die
Rechtgelerten Aduocaten vnd Fürsprechen belangend / das dieselben die Partheien
mit der besoldung nit übersetzen / sonder für jre müh vnd arbeit nemen / das
zim(m)lich / gleich vnnd billich ist. Vnd ob die mit jrn Partheien der
besoldung halb strittig / was dann vnsere Gericht derhalben erkennen vnnd
bescheiden werden / dabei sollen beide die Partheien vnnd Fürsprechen
ongeweigert bleiben.
Wir wöllen
vnnd ordnen auch / das sich alle vnnd jede Fürsprechen oder Aduocaten / in jren
Schrifften ode rmündtlichen Fürträgen der kürtz souil müglich / auch züchtiger
/ verstendtigen vnnd ersamen wortten befleissen / ondienstlicher aber
überflüssiger / schmälicher vnd verdrieslicher worte in allweg müssigen vnd
enthalten.
Item das der
Fürsprech / so der einen Parthei grund vnd heimlicheit erfaren hat / sich wider
die selb in solcher sach zůdienen / nicht bestellen noch annemen lassen.
XXXV (= 65)
Vom Gerichtlichen Proceß.
Das auch die
Fürsprechen mit jren Partheien vmb ein theil / pro quota litis, der sach oder
des strittigen gůts / einich pact oder geding nit machen / Vnd ob sollichs
geschehe / soll doch sollich pact vnd geding krafftloß vnd von onwürden sein.
Vnd das dem
allem dest getrewlicher gelebt vnd nachkommen wer / Wöllen vnd ordnen wir / wa
vnd an wölchen enden vnsere Gericht gmeine bestelte Redner vnd Fürsprechen jetzo
haben / oder künfftigklich haben würden / das dieselben zů eingang jres
Ampts nachuolgenden Aid schwören / vnd dessen nit erlassen werden sollen.
Es möchten
sich auch der andern / als der gelerten Aduocaten halb / so nit ausser dem Ring
genommen / noch vom Gericht bestelt seien / die sachen also fügen / jnen würde
/ auff beger der Partheien oder vnserer Gerichten selbst gůt ansehen /
solcher Aid auch ertheilt / den sollen sie auch schwören / oder in der sachen /
darinnen jn sollicher Aid aufferlegt / sich ferrers Aduocierens / mit rhaten
vn(d) reden / gentzlich enthalten.
(1. T., 1.
K., 23) Der Fürsprechen Aide.
IR werden
schwören ein Aid leiblich zů Gott / das jr die Partheien / so zů eüch
kommen / den Armen als den Reichen gleichlich mit fleiß beuolhen haben / jr
keinem sein recht vnd anligen weder durch Gaab / Miedt / Freüntschafft /
F iij
XXXVI (= 66)
Der erst Theil
Feindtschafft
/ oder durch einichen vnrechten weg / verschweigen noch hingehn lassen / des
Gegentheils Fürtrag / souil das Recht vermag / mit trewen abstellen / auch den
gehaim / so jr von ewer Partheien in den sachen empfahen / dem Gegentheil nit
endtecken / kein verstentnuß / pact oder bescheid mit jm haben / besonder alles
das zů beschirm ewer Parthei gehört / getrewlich vnnd mit gebürender
bescheidenheit / nach ewerm vermögen eröffnen vnd fürwenden / den handel /
souil an eüch ist / fürdern / kein gefarlichen verzug oder verlengerung
gebrauchen / auch ewer Parthei über die bestimpt vnd gemacht besoldung nit
staigern / vnd eüch gemeinlich in allem dem / so zů einem Ersamen /
Ehrlichen Redner gehört / ehrlich vnd auffrechtlich halten wölt / erbarlich vnd
ongeuärlich.
(1. T., 1.
K., 24) Von personen / die als vntauglich im Rechten zůstehn nit
zůgelassen werden.
EIn jeder der
in der Acht ist / vnd des bekennet / oder in gebürlicher zeit des beweißt würdt
/ wöllen wir das der selbig durch sich oder seinen Anwaldt / in seiner Klag nit
gehört werde / alldieweil er in der Acht ist / Doch soll vnd mag er sich im
rechten verantwurten / Er mag auch Appellieren / vnd darzů die
Appellationsach mit Klag vnd anderm eruolgen.
Wir wöllen
auch das kein Ehefraw Klagen oder
XXXVII (= 67)
Vom Gerichtlichen Proceß.
Antwurten
möge (nach vnsers Fürstenthumbs Recht) one jres Ehemans wissen vnnd willen /
sonder soll das der Mann thůn / der dann jr rechter Vogt ist / Doch mit
disem vnderscheide / ob die Fraw eigen gütter hette / darinnen der Mann von
Rechts wegen / one besonder der Frawen Mandat / nichtzit zůthůn oder
zůlassen het / Als dann möchte die Fraw mit dem jren / vnd vmb das jr / on
den Mann woll rechten / auch kauffen / verkauffen / handtieren vnnd gewerb
treiben / doch mit der bescheidenheit / wie hernacher im Theil von den
Conträcten / weitter geordnet vnd außgefürt würt.
Darzů ob
der Mann nit einlendisch / vnnd were die sach also geschaffen / das die nit
verzug leiden möcht / also das mit Recht erkennt würde / das sie solch sach
sollte verstehn mit einem Fürmünder / oder sie hette dann Vrkundt oder Vrlaub
jres Ehemans / oder das sie beklagt würde vmb übelthat / schmählicher vnnd
schandtlicher wort oder werck halben / Als dann / ob der Ehemann gleichwol
zůgegen oder einländisch were / doch nit bei jr stehn wölt / so soll vnd
mag die Fraw nicht destminder antwurten / vnd das Recht vertretten.
Es seien auch
Minderjärige / Thoren vnnd Sinnlosen / oder denen die Verwaltung jrer gütter
verbotten / vnnd andere dergleichen personen in Rechten zůstehn nit
geschickt / Ob dann der gegentheil solchen gebrechen gegen jn Außzugs weiß
fürbringen vnd darthůn würde / sollen die nit gehört / sie werden dann mit
Fürmündern oder sonst nach außweisung der Rechten darzů Legittimiert vnd
geschickt gemacht.
F iiij
XXXVIII (=
68) Der erst Theil
Vnd ob wol
der Gegentheil sollich vntüchtigkeit nit fürwendte / so sollen nicht dest weniger
vnsere Amptleüt vnd Gericht (so bald das jnen kundig würt) gebürlichs einsehens
thůn / vnd solche vnd dergleichen personen mit Curatorn ad litem, das ist
mit Fürmündern oder Vögten zům Rechten versehen werden.
Ob auch einer
seinem gegentheil mit gewalt vorhielt das jhen / so dem selben gegentheil
zůgehört / vnd sich des erscheinte / Ob dan(n) der gewaltig Thäter Klag
füren würde / ist jme der Antwurter nit schuldig in das Recht Antwurt
zůgeben / Er seie dann seiner gewalttiglich entwerten besitzung zůuor
widerumb eingesetzt. Dann wie gemeinlich dauon geredt / so solle niemandts
verpfendt zům Rechten kommen.
(1. T., 1.
K., 25) Von Einbringung der Klag.
AUff den
bestimpt vnd angesetzten Gerichtstag / soll der Kläger sein Klag vnd forderung
nach gestalt der sachen / mündtlich oder schrifftlich / lautter vnd
verstentlich fürbringen / mit bene(n)nung des Richters / des Klägers vnd
Beklagten / Er soll auch die geschicht / warumben vnd auß was vrsachen er klage
/ geschicklich / klärlich vnd warhafftiglich narriern vnd erzölen / vnd
endtlich sein Bitt thůn / wes er vermeint / das der Beklagt jme auff sein
forderung zůgeben oder zůthůn schuldig seie.
Vn(d) mag der
Kläger sein Klag wol endern / verwandlen /
XXXIX (= 69)
Vom Gerichtlichen Proceß.
mindern oder
mehrn / doch das sollichs vor befestigung des kriegs beschehe / darzů dem
beklagten der vnkosten / sollicher enderung vnd verwandlung halb erlitten / wie
sich gebürt / bekert vnnd abgelegt werde / Aber nach befestigung des kriegs /
mag der Kläger sein Klag nit weitter endern / Er wolt dann dem Antwurter allen
auffgewendten kosten abtragen / vnd von newem fürbieten lassen / vnd klagen.
Die Klag soll
auch / wa die in schrifften eingebracht / bei den Actis verwart / vnd darauff
gezeichnet werden / durch wen vnd auff wölchen tag sie eingebracht worden seie.
Deßgleichen soll es auch mit der Antwurt des Beklagten / vn(d) allem andern
beider Partheien schrifftlichen fürbringen gehalten werden.
Würden aber
die Partheien mündtlich procediern vnd handlen wöllen / so soll jhnen das
gestatt werden / Doch wa einicher oder beid theil begerten / Klag / Antwurt vnd
Fürträg / so mündtlich fürgebracht werden / zůbeschreiben / das durch den
Gerichtsschreiber beschehen / Wa aber die sachen wichtig / vnd die
zůuersichtlich Appelliert werden möchten / Sollen vnsere Amptleüt vnnd
Gericht für sich selbs Ordnung geben / das die Fürträg / vnnd sonderlich alle
gefürte Kundtschafft durch den Gerichtschreiber eigentlich auffgeschriben
werden.
Vnd nach dem
das gantz Fundament vnd der Hauptgrund einer jegklichen sach mehrerteils auff
der förmlichheit der Klag steet / die Action vn(d) Klagen aber vilerlei / vn(d)
nit einer / besonder manigerlei / vnderschidlicher Natur seien / vnnd dann
zů förmlicher stellung der Klagen eines
XL (= 70) Der
erst Theil
sehr
geschickten vnd erfarnen Schreibers vnd Concipisten von nöten / So mögen vnsere
Vnderthonen / in sachen daran in mercklichs gelegen / derhalben bei den
Rechtsgelerten vnd der Pratick erfarnen / wol vnderrichts vnd rhats pflegen /
Dann es sich zůuer (= zůuor)einreissen würde / die weitleüffig vnd
wichtig materiam actionum, disem kurtzen Gerichtlichen Proceß
einzůuerleiben. Vnd het sich dannocht der gmein Mann / on sondern
vnderricht vnd Instruction der erfarnen vnd Rechtsgelerten / darauß keins sondern
behelffs zůerholen.
(1. T., 1.
K., 26) Wie Caution / Sicherheit oder tröstung zům Rechten geschehen soll.
WAnn nun der
Kläger vnd Antwurter vor Gericht für sich selbs erscheinen / vnnd der Antwurter
vom Kläger begerte / das er dem rechtlichen streit außwarten / vnd ob er der
sachen niderligen würde / jme Antwurtern allen kosten vnd schaden entrichten /
vnd deßhalben gebürende Caution vnd bestandt thůn wolt / so soll der
Kläger das mit Bürgen oder güttern zůthůn schuldig sein.
Souer aber
der Kläger mit seinem Aid betheüren würde / das er nach müglichem angekertem
fleiß / sollich Bürgschafft nit thon köndte / soll er Cautionem iuratoriam,
XLI (= 71)
Vom Gerichtlichen Proceß.
das ist / mit
seinem Aid bestandt vnd sicherheit zůthůn zůgelassen werden.
Deßgleichen
soll auch der Antwurter / auff beger des Klägers / sich in recht zůstellen
/ vnd der sachen rechtlichen außzůwarten / Caution vnd sicherheit
zůthůn schuldig sein.
Ob aber der
Kläger oder Antwurter vnder dem Gerichtszwang / des Gerichts do die sach hanget
/ mit ligenden güttern gnůgsamlich versehen weren / soll er gedachts
Caution zůthůn nit schuldig sein.
So sich dann
fügte / das der Kläger sein sach nit durch sich selbst / sonder durch ein
Anwalt volnfüren wolt / vnd seins gewalts halben / ob derselb gnůgsam were
/ zweiffel fürfule (= fürfiele?) / so soll der Anwalt eintweder den Gewalt /
den er von seinem Principal empfangen / gnůgsam beibringen vnd erstatten /
oder die bestattung vnnd Caution de rato, das ist / der genämhabung / thůn
/ vnd das sein Principal / was durch jhne gehandelt werd / genäm haben soll
vnnd wöll / Vnd steht zů des Anwalts / vnd nit zů des Antwurters
willkure / gerürt beibringen des zweiffeligen gewalts / oder Caution vnd
sicherheit zůthůn.
Vnd so aber
der Antwurter sein Recht durch ein Anwalt außfüren wolt / soll derselbig Anwalt
auff des Klägers begern / die Caution Iudicatum solui, das ist / den beklagten
zůbeschirmen / betrug zůuermeiden / vnnd dem erlangten Rechten
gnůg vnnd volnziehung zůthůn / schuldig sein.
XLII (= 72) Der
erst Theil
(1. T., 1.
K., 27) Wie Dilation / schub vnd tag in den Gerichtlichen handlungen geben
werden oder nit.
WAnn nun die
Klage geschehen / vnd der Antwurter sich darauff zůuerfassen / vnd dann
der Kläger zů weiterer handlung ad replicandum, vnd also fürbaß je ein
Parthei der andern fürbringens halb / sich darauff bedacht vnd gefaßt
zůmachen / Dilation / schub vnd tag begern würde / so soll es jedes mals
zů vnserer Amptleüt vnd Gericht erkanntnus vnnd entscheid stehn /
dieselbig nach ringfüge / mittelmessigkeit / vnd auch schwäre der sachen /
Dilation vnd auffschube / biß zů dem nächsten Gerichtstag / oder ob sie
not sein beduncken würde / acht / vierzehen oder mehr tag zůgeben.
Wölcher aber
sein erlangten Termin / das jme jchtzit in Recht / es seie Klag / Antwurt /
Replick / Duplick / oder anders einzůbringen gegeben worden / verscheinen
lasset / dem soll ferrer kein erstreckung vergünnet / sonder in dem Rechten
fürgeschritten werden / Es were dann das Kläger oder Antwurter notwendig vnd
redlich vrsachen jrer verhinderung dartheten.
Doch in schub
vnnd tagen / so zů laistung der kundtschafft geben / soll es so streng nit
gehalten werden. Vnnd das allwegen zů vnserer Amptleüt vnd Gericht
erkanntnus stehn.
XLIII (= 73)
Vom Gerichtlichen Proceß.
Wo auch der
Richter ausser etlichen vrsachen vnd vmbstenden erachten möcht / oder
zweiffelte / das die begert Dilation oder Schub nit auß notturfft / sonder
zů vmbtrib vnd verzug der sachen begert würde / mag oder soll er /
selbigem můtwillen vnd vmbtrib zůbegegnen / der begerenden Parthei
Iuramentum malitiæ, den Aidt der boßheit / selbige zůuermeiden /
aufferlegen vnd für gůt ansicht / thůn / insonder wa solchs auch die
Widerparthei bittet.
(1. T., 1.
K., 28) Von Ferien / vnd zů was zeitten nit soll gerechtet werden.
DIeweil dann
etliche tag vnd zeit / zů ehr vnd lob Gottes / sein heiliges wort daran
zůhören / Gottes sachen vnd diensten obzůligen / angesetzt vnd
fürgenommen / Darzů auch etlich zeit vnd tag den geschäfften der menschen
jnen zů notturfftigem nutz vnd gůttem insonder verordnet / an wölchen
die Rechtsübung vnnd handlungen sollen billich eingestelt vnd vnderlassen /
wöllen wir das nachuolgende Ferien gehalten werden.
Von dem vier
vnd zweintzigsten Decembris des heiligen Christags abendt / biß zů der
heiligen drey Künig tag / den sechsten Januarij / beides einschließlich.
Item von dem
Sontag der Herrn Faßnacht / biß Inuocauit, den weissen Sontag.
G
XLIIII (= 74)
Der erst Theil
Item von dem
Palmtag biß Quasimodo geniti, acht tag nach Ostern.
Item die
gantz Pfingstwochen / von dem Pfingstabendt an / biß auff nechsten Sontag der
heiligen Trifaltigkeit hernach.
Item an allen
Son(-) / Heiligen(-) vnnd Feiertagen / so zů heiligung Gottes namen vnd
wort eingesetzt / wie die in vnsers Fürstenthumbs Kirchenordnung verleibt /
durch das gantz jar / (et)c. sollen alle rechtliche Proceß vnd Gericht
eingestelt sein / vnd daran Gerichtlich nit gehandelt noch procediert würt.
Deßgleichen
zů Erndt(-) vnd Herbst zeitten / so lang die an jedem ort weren (die
Partheien wolten sich dann deren selber gůtwillig verzeihen) mag auch in
rechten nit gehandelt werden.
(1. T., 1.
K., 29) Von Exception / Einreden oder Ausszügen.
SO dann der
Kläger sein Klag fürgebracht / hett dann der Antwurter darwider gebürende
Exception oder Einreden / soll er darinnen / als seiner rechtmessigen defension
vnnd ordenlicher gegenwehr / billich gehört werden.
XLV (= 75)
Vom Gerichtlichen Proceß.
Vnd seien
aber fürnemlich zweierlei Exception oder Einreden / nämlich Dilatoriæ, das ist
verzügige / wölche die Hauptsach nit abstellen / sonder ein zeit lang
verhindern vnd auffhalten / Vnd dan Peremptoriæ, das ist / endtlich vnd
außleschliche Einreden / so die Hauptsachen gentzlichen abschneiden.
Dilatoriæ
Exceptiones.
ALs da wider
den Gerichtszwang einrede geschicht / vnd der Antwurter vermeint vor dem
Richter / für den er gefordert / zůrechten nit schuldig zůsein /
zů latein declinatoria fori genannt.
Item so wider
eines oder mehr Richter personen Argwons vnd Partheyigkeit / oder sonst anderer
vrsach halben excipiert würde / wölche Exception die recht Exceptionem
recusationis nennen.
Item der
Außzug wider des Klägers person / als ob der im Rechten zůstehn nit
tüglich / von dem wir dann hieoben in einer andern Rubrick ferrer meldung
gethon.
Item die
Exception litis pendentiæ, da die Partheien anderswo im Rechten verfaßt / vnd
dannocht der Kläger den Antwurter eben der selben sach halber an einem andern
Gericht fürnemen wölt.
Item so die
Klag oder libellus, als ineptus, vngeschickt vnd vnformlich angefochten würt.
G ij
XLVI (= 76)
Der erst Theil
Sollich vnd
dergleichen Auffzüge / Exceptiones vnnd Einreden / die sollen vor befestigung
des kriegs fürgewendt / Vnd damit in darthůung solcher Exception kein
verzug der sachen bößlich vnd gefarlich gesůcht / ne malitiose causarum
terminatio prorogetur, sollen die auch nit nach vnd nach / sonder auff
erkanntnus vnserer Gerichten alle mit einander auff den Termin / dem Antwurter
derhalben angesetzt / fürgebracht werden.
Peremptoriæ
Exceptiones.
ALs da seien
der Außzüge einer geurtheilten oder vertragenen sachen / Rei iudicatæ,
Transactionis. Item die Exception eines gedings / das jenig nit zůfordern
/ darumben dann einer klagt / Pactum de non petendo genannt / Außzug wider
betrug / Doli, (et)c.
Dise vnd
dergleichen Exceptiones Peremptoriæ, die werden nach befestigung des Kriegs
fürgewendt. Doch mag nichts destminder von den selben vor befestigung des
kriegs Protestation geschehen.
Vnd werden
vnder disen Peremptorischen Exceptionen etlich gefunden / die man litis finitæ
nennt / Die haben nun diese art vnd freiheit / das sie vor befestigung des
Kriegs in uim dilatoriarum, das ist / als ander verzugliche Außzüge vnd Einred
/ oder nach verfahung des Rechten / in uim peremptoriarum, das ist / wie andere
außlöschliche Exceptionen / ad merita causæ, die Hauptsach damit gentzlich
abzůstellen / fürgewendt werden. Als da einer über geurtheilte /
XLVII (= 77)
Vom Gerichtlichen Proceß.
vertragne / vnd
vorhin geendte sachen von newem beklagt würde.
Vnd sollen
sollich Peremptorisch oder außlöschliche Exception / damit die sachen nit
zů lang auffgeschürtzt / vnd in die harr gespilet / auch zůmal in
massen / wie hieuor von den Dilatorijs vermeldet / fürgewendet werden.
Zů
erörterung vnd außfürung aber beiderlei Dilatorischer vnd Peremptorischer
Exceptionen / soll jeder theil sein notturfft allein mit zweien Schrifften oder
Reden fürbringen / Es würde dann auff erscheinung ehaffter vrsachen / durch
Vnsere Amptleüt vnd Gerichten erkanntnus / ferrer fürbringen zůgelassen.
(1. T., 1.
K., 30) Von Gegenklagen.
WAnn nun des
Antwurters Exception oder Außzüge / die vor befestigung des Kriegs statt haben
/ außgeörtert / oder das er deren keine fürbracht hett / also das der Krieg
befestigt werden soll / Will dann der Antwurter auch sein Gegenklag fürbringen
/ das soll er vor / oder als bald nach befestigung des Kriegs / vermög der
Recht / zůthůn fůg haben / vnd ist jme Kläger darauff
zůantwurten schuldig / ob jme gleichwol deßhalben nit fürgebotten were.
Vnd sollen
beide sachen / des Vor(-) vnnd Nachrechtens /
G iij
XLVIII (= 78)
Der erst Theil
solcher
eingebrachten Klag vnnd Gegenklagen / gleichs Proceß / miteinander gehen /
gehandelt / zů ort gebracht / vnd einsmals mit endtlicher Vrthel
entscheiden werden.
Ob aber der
Kläger / oder desselben Anwaldt das Gegenrecht nit annemen wolt / soll er im
Vorrechten mit seiner Klag auch nit gehört werden / Es were dann in fällen / da
die Gegenklag in Rechten nit statt hett / Als da die Klag auff ein spolium,
oder entsetzung der Possession gestelt / vnd der Antwurter darüber wider den
Kläger / von wegen des Aigenthumbs / oder sonst anderer sachen halb Gegenklag
füren / oder ob der Appellat den Appellanten in der Appellation(-)sach
Reconueniern wolt / Dann in disen beiden / vnd sonst andern mehr im Rechten
außgetruckten fällen / die Reconuention oder Gegenklag nit raum noch statt hat.
(1. T., 1.
K., 31) Von befestigung oder verfahung des Kriegs.
DIe
befestigung des Kriegs / zů Latein Litis contestatio, ist ein wesenlich
stuck des Gerichtlichen Proceß / vnd einer sehr treffenlichen würckung / Dann
wann das Recht verfangen / mag der Richter ferrer nit Recusiert / noch einich
weitter Exception wider den Gerichtszwang gehört werden. Es würdt auch vor
beschehener Litis Contestation / niemandt in der Hauptsachen zůr beweisung
zůgelassen / dann in etlichen sondern fällen / von denen
XLIX (= 79)
Vom Gerichtlichen Proceß.
hieniden an
seinem ort vermeldung vnnd anzeig geschicht. Darumb vnnd in bedenckung erzölter
vnnd anderer effect vnnd würckungen der Litis Contestation / so sollen vnsere
Gericht / damit nit nichtigklich gehandelt / darob vnnd daran sein / das die
fürderlich beschehe. Es were dann / das die Recht verfahung durch fürgebrachte
Exception vnd Außzüge verhindert vnd auffgehalten würde.
Es heißt vnd
würdt aber der Krieg Rechtens dannmals verfangen / vnnd für befestigt gehalten
/ wann nach eingebrachter vnd übergebner Klag der Beklagt darauff mit gestehn
oder widersprechen derselbigen (wölches dann mit gůtten lauttern worten /
mit ja oder nein / gestehn oder nit gestehn / geschehen solle) antwurt geben
hat.
Ob sich aber
der Beklagt offentlich vor Gericht protestiert hett / das er mit seinem
fürbringen den Krieg Rechtens nit verfahen / noch verfangen haben wolt / So ist
die Litis Contestation / ob gleich die erzölte geschicht des handels / gar oder
zům theil widersprochen oder gestanden würdt / damit nit beschehen.
(1. T., 1.
K., 32) Vom Aid für geuärde.
OB sich
gefügte / das der Kläger an den Antwurter
G iiij
L (= 80) Der
erst Theil
/ oder
herwider der Antwurter an den Kläger den Aid für geuärde / Iuramentum calumniæ
forderte / vnd sich auch erbüte den zů schwören / So mag sich der jhen /
so also angefordert würt / des nit waigern / sonder ist schuldig den selben
sampt dem Gegentheil zůschwören.
Vnd wiewol /
nach vermög der Keiserlichen Rechten / der Aid für geuärde / bei der
befestigung des Kriegs / oder als bald vnd in continenti, darauff geschworen
werden soll / So wöllen wir doch ausser sondern bewegnussen / dz sollicher Aid
nit allein bei oder als bald auff die litis Contestation / sonder auch darnach
/ in wölchem standt des Gerichts derselbig gefordert würdt / biß an den
beschluß der sachen / volnzogen werden möge.
(1. T., 1.
K., 33) Form des Aids für geuärd.
DEr Aid für
geuärd soll den Partheien in nachuolgender form fürgelesen werden.
Ir werdet
schwören ein Aid zů Gott dem Heren / das jr nit anderst wissen noch wenen
/ dann das ewer sach auffrecht vnd gůt seie. Das jr auch keinen verzug
begeren wöllen zů gefärlicher verlengerung der sach / sonder die selbig /
souil an eüch ist / getrewlich zům außtrag fürdern. Item das jr kein
falsche beweisung oder kuntschafft fürbringen / noch einlegen. Darzů die
warheit im handel / so offt jr im
LI (= 81) Vom
Gerichtlichen Proceß.
Rechten
gefragt werden / erbarlich vnd auffrichtigklich anzeigen vnd sagen / Auch
niemands gefarlicher weiß / mit gaben oder schenckin bewögen wöllen / Alles
getrewlich vnd vngeuärlich.
Vnd ob ein
Procurator oder Anwaldt den gerürten Aid schwören würde / solle der nit allein
in sein selbst eigen / sonder auch seins Principals Seele volnzogen werden.
Diser Aid für
geuärd / mag stillschweigent wol vmgangen vnd vnderlassen werden / vnnd würdt
der Proceß darauff nit zů nichten. Wann aber der selbig begert würdt / ist
jeder theil den selben zůschwören schuldig.
Vnd ob sich
der Kläger des Aids waigerte / so ist er damit von seiner Klag gefallen / vnd
sollen vnsere Gericht den Antwurter stracks mit der vrtheil absoluieren vnd
ledig erkennen / mit abtrag kosten vnd schaden.
Were aber die
verwiderung diß Aids bei dem Beklagten / so solle er dermassen geachtet sein /
als ob er sich der Klag bekennet hette.
Es mögen auch
vnsere Gericht / was sie beduncken wollte / das die Partheien geuarlich außzug
zůsůchen / oder sonst einander vnbillich vmbzůtreiben sich
vnderstehn würden / einer oder beiden Partheien den Aid / boßheit
zůuermeiden / Iuramentum malitiæ genannt / ausser Richterlichem Ampt
LII (= 82)
Der erst Theil
wol aufflegen
/ ob gleich wol die Partheien einander diß Aids halben nit angefordert hetten.
Vnd solle
aber der gedacht Aid Iuramentum malitiæ in nachuolgender form gegeben vnd
geschworen werden.
(1. T., 1.
K., 34) Der Aid boßheit zůuermeiden / wann der Principal selbs
zůgegen.
IR werdet ein
Aid zů Gott dem Allmechtigen schwören / ob jr das in ewer gewissenheit
thůn mögen / das jr das jenig / das jr fürbringet vnd begert / nit auß
geuärden oder böser meinung / noch zůuerlengerung der sachen / sonder
allein zůr notturfft thüet.
(1. T., 1.
K., 35) Wann der Principal nit selbs zůgegen / sonder durch einen Anwaldt
das Recht fürte.
IR werdet in
ewer Partheien vnd ewer eigen Seel schwören / ein Aid zů Gott dem
Allmechtigen / ob jr das in ewer gewissenheit thůn mögen / das jr das
jenig das jr fürbringendt vnd begerendt / nit auß geuärden oder
LIII (= 83)
Vom Gerichtlichen Proceß.
böser meinung
/ noch verlengerung der sachen / sonder allein zůr notturfft thüet / vnnd
dz jr das also zůthůn von ewer Partheien vnderrichtung vnnd gewalt
empfangen habt.
(1. T., 1.
K., 36) Von übergebung der Position vnd Artickuln / vnnd wie darauff
zůantwurten / auch der peen der jhen / so darauff zůantwurten sich
waigern wurden.
NAch
befestigung des Kriegs / so der Antwurter der Klag nit bestendig / mag der
Kläger begern / sich zů der beweisung seiner Klag zůzůlassen /
das jme dann vergonnet werden soll. Darauff steht es zů des Klägers willen
/ sein Klag zů Artickuliern / oder ob er die Klag hieuor Artickuliert
übergeben hette / die selbigen Artickulierte Klag / an statt der Position vnd
Artickuln / vermittelst seines Aids / zů Reproduciern.
Vnd solle des
Klägers Aid / ob er selbst im Gericht zůgegen / also gestelt sein / das er
zů Gott dem Herrn schwöre / das die Artickuln von seinet wegen in dieser
sachen eingebracht / souil die sein eigen geschicht betreffend / waar sein /
vn(d) souil die frembde geschicht belangend / das er die glaub waar vnd
bewerlich sein / on alle geuärd.
LIIII (= 84)
Der erst Theil
Ob aber der
Kläger durch ein Anwaldt seine Artickul mittel seins Aids übergäbe / soll
Anwaldt also schwören.
Das die
Artickul von jme in diser sach übergeben vnnd überantwurt / souil die selben
seiner Parthei eigen geschicht vn(d) that berüren / waar seien / Souer aber die
selben frembd vnnd andere that oder geschicht betreffend / das er glaub die
waar vnd bewärlich sein / ongeuärd.
Wann dann der
Kläger durch sich selbst oder seinen Anwaldt / seine Artickul / also
vermittelst des Aids / übergeben hat / So solle der Antwurter auff des Klägers
beger angehalten werden / auff jeden Artickul die warheit seinem Aid
zůantwurten / Es weren dann Artickul / die dermassen geschaffen / das er
darauff im Rechten zůantwurten nit schuldig.
Vnd soll
diser des Antwurters Aid / so der selbst zůgegen ist / jme nachuolgender
gestalt fürgehalten werden.
Ir werden
schwören ein Aid zů Gott / das jr auff ewers widertheils eingebrachte vnd
zůgelaßne Position vnd Artickul / vnd jeden besonder / die warheit
antwurten wölt / ob jr die glaubt oder nit glaubt war sein / on alle geuärd.
Ob aber
Antwurter das Recht durch ein Anwalt vertrette / soll dem Anwalt / auff des
Klägers Artickul Antwurt zůgeben / der Aid in nachuolgender form
auffgeladen werden.
LV (= 85) Vom
Gerichtlichen Proceß.
Ir als
Anwaldt / sollen bei ewerm Aid / den ir jetzt thůn werden / zů den
Artickuln / durch ewern widertheil in diser sach eingebracht vn(d) euch
übergeben / vermittelst diser wort / das jr glaubt die selben waar oder nit
waar sein / antwurten / alle geuärd außgeschlossen.
Ehe aber vnd
die Anwäld beider des Klägers oder Antwurters / ehegemelte Aid schwören /
sollen sie darzů sondern gnůgsamen gewalt / auch eigentliche vnnd
notturfftige vnderrichtung von jrn Principaln haben.
Daneben
zůwissen / das wölcher sich auff die eingegebne / vnd durch vnsers
Gerichts zůgelaßne Artickul / als obsteht / zů antwurten verwiderte /
vnd sich darinn vngehorsam erzeigte / der würt anderst nit / dann als ob er
sollich Artickul bekennt hette / geachtet.
Doch sollen
vnsere Gericht den Vngehorsamen daruor warnen / vnnd jhme deßhalben mit
besonderer ladung tag ansetzen / mit vermeldung / wa er auff den angesetzten
Termin nit erscheinen / das man als dann die Artickul / so wider jhne gestelt /
in contumaciam, für Gerichtlich bekennt annemen werd.
(1. T., 1.
K., 37) Von Probation / Beibringung / oder Beweisungen. Von der Partheien
selbst Bekanntnussen.
H
LVI (= 86)
Der erst Theil
SO der
Beklagt vor sitzendem Gericht einer schuld oder anders / dardurch er dem Kläger
Obligiert vnd verpflicht / bekanntlich sein würde / solle es darfür gehalten
werden / als ob es gegen jme mit vrthel erkennt were / vnd jeme zim(m)lich zeit
vnd zil gegeben werden / vnserer Gericht erkanntnuß nach / den Kläger
zůentrichten.
Es sollen
auch die Bekantnussen / so ausserhalb Rechtens / vor Notarien vnd gezeügen /
oder sonst vor Erbarn leütten / mit erzölung der vrsachen / warumb oder auß was
grund / vnd in beisein der Partheien oder Gegentheils sollichs annemende
geschehen / krefftig sein / ein gnůgsame beweisung einzůfüren /
vermög der Recht.
Wan(n) aber
dem Kläger seiner Klagen oder eingebrachten Artickul / oder dem Antwurter
seiner fürgewendten gegenwehr nit gestanden würdt / so solle dem Kläger oder
Antwurter auff jr ansůchen / durch das Gericht beweisunge zůthůn
/ zůgelassen werden.
(1. T., 1.
K., 38) Von Schrifftlichen Vrkunden vnd Beweisungen.
SO dann der
Kläger sein Klag / oder der Antwurter sein gegenwehr durch Instrument / Brieff
vnnd Sigel / Handtschrifft / Salbücher / Register oder andere Schrifftliche
Vrkundt beibringen wolt / das mag er thůn.
Vnd sollen
aber Schrifftliche Vrkund bei den Gerichten
LVII (= 87)
Vom Gerichtlichen Proceß.
vnsers
Fürstenthumbs Kundtschafft geben / in gestalt / vnderschidlichen hernach
angezeigt würdt.
(1. T., 1.
K., 39) Besigelte Brieff.
WElcher
versigelte Brieff / die vor der Oberkeit formlich vnd ordenlich auffgericht in
Recht einlegt / die sollen gůtte Kundtschafft sein / Es were dann das
einiche außzüge darwider beschehen / die sie vndienstlich oder krafftloß machen
/ Das steht zů vnserer Gericht erkanntnus.
(1. T., 1.
K., 40) Handtschrifften.
ES sollen
auch kundtliche Handtschrifften / darinnen vrsachen derselben außgetruckt /
wider den / so die geschriben / beweisung thůn.
Ob aber einer
seiner Handtschrifft leügnet / vnd in abred stünde / souer er dann / das es
sein Handtschrifft seie / überwisen würde / so soll solch Handtschrifft nit
allein jr in Recht versehene beweisung thůn / sonder ob sich befünde / das
einer vnser Vnderthonen sollich leügnen bößlich vnd geuärlich gethon / der
selbig auch auff erkanntnus vnserer Gerichten / seinem verschulden nach
gestrafft werden.
(1. T., 1.
K., 41) Rhödel / Vrbar / Zinß(-) / Steür(-) / vnd Rechenbücher.
H ij
LVIII (= 88)
Der erst Theil
ITem Rhödel /
Vrbar vnd andere alten Schrifften / die in vnserer Stetten gewölben vnnd Rästen
verwart seien / Deßgleichen Zinß(-) / Steür(-) vnd Rechenbücher / so in vnserer
Stetten Ratheüsern ligen / die alle sollen vor vnsern Gerichten / gůtte
Kundtschafft geben / doch vnsern Gerichten / fürnemlich wa Einred beschehe / jr
erkanntnus darüber vorbehalten.
(1. T., 1.
K., 42) Der Kauffleüt vnd Handtwercker Schuldbücher.
ITem
Schuldbücher / so zůzeitten durch vnsers Fürstenthumbs Kauffleüt vnnd
Handtwercker / gegen den jhen gemacht werden / die waren von jnen kauffen oder
arbeit nemen / wa die on argwönig vnnd ordenlich gemacht / auch die
Schultherren jr gewerb vnnd handtwerck auffrecht vnd erbarlich füren / vnd eins
gůtten leümbdens vnd wesens seind / die sollen vnd mögen auch / nach vnserer
Gerichten můtmassen vnd erkanntnus / jr beweisung thůn / Also das
vnsere Gericht / was die vorerzölten vrsachen vnd vmbstende samptlich vorhanden
/ dem Schuldtherren zů den fürgebrachten Schuldtbüchern oder Registern /
den Aid in supplementum ertheilen. Wa aber zů den angeregten vmbstenden /
andere mehr adminicula, das ist / behelff kommen / möchte den gemelten
Schuldtbüchern / mit souil vmbstenden / vrsachen vnd behelff gesterckt / one
ertheilung des Aids geglaubt / In gebrechen aber vnnd mangel der obgerürten
vmbstend vnd adminiculen / solle den fürgebrachten Schuldtbüchern oder
Registern nit geglaubt / noch ichtzit darauff erkennt werden.
LIX (= 89)
Vom Gerichtlichen Proceß.
(1. T., 1.
K., 43) Von fürbringung gmeiner Brieff vnd Vrkunden.
SO auch ein
Parthei im Rechten anzeücht / das bei seiner Widerparthei / Vrkund / Brieff /
Bücher / Register oder Schrifften seien / vnd begert die in Gericht
zůbringen vnd zůuerhören / Wa dann solliche Vrkund / Brieff / Bücher
oder Register jr beider gmein seien / so ist die Widerparthei pflichtig / die
in Gericht zůbringen vnd verhören zůlassen / Doch mit diser
bescheidenheit / so die Bücher / Brieff oder dergleichen weitleüffig Schrifften
weren / die auch anders vnd geheime ding inhielten / so sollen mit gebürlichem
fleiß die Artickul / so gmein seind / von Erbaren personen darzů gegeben /
ausserdem Original gezogen oder gehört / vnd als dann solchem Extract / souil
vnd recht ist / wie auch dem Original selbs glauben gegeben werden.
(1. T., 1.
K., 44) Von Kerffzetteln oder Höltzern.
ALs auch
zů zeiten vnser Vnderthonen sich gegeneinander / schlecht gemachter
Kerffzetteln oder (-)höltzer benügen vnd settigen lassen / Souer dann jemandt
zů beweisung seiner schulden einich Kerffholtz oder (-)zettel in Recht
fürbringen / Daneben von dem andern theil die gegenzettel oder (-)höltzer /
auch fürgezeigt vnd gleichstendig gefunden würden / solle denselben glauben
geben / vnd darauff
H iij
LX (= 90) Der
erst Theil
durch vnser
Gericht erkennt werden. Da aber der ander theil keins gegenkerffzettels oder
(-)holtzes gestendig / dieselbigen auch nit fürgezeigt / In disem fall sollen
vnsere Gericht auff alles gethon fürbringen / vnnd sonderlich mit fleiß erwegen
/ in was wesen / herkommen / erbarkeit / vnnd glaubens ein jede Parthei seie /
wölcher theil auch seines darthůns bessern behelff hab / Vnnd also nach
fleissigster ermessung gemelter vnnd anderer vmbstend / zů jrer erkanntnus
stehn / ob einichem oder wölchem theil / dem Kläger oder Antwurter / zů
endtlichem entschide der sach / der Aid zůertheiln seie.
(1. T., 1.
K., 45) Von personlicher Kundtschafft.
ES mögen auch
die partheien jre Beweisunge wol durch Zeügen thůn / vnd werden alle vnd
jede personen zů Zeügen zůgelassen / vnd für tüglich geacht / jnen
seie dann solchs in Rechten sonderlich abgestrickt vnd verbotten / wie dann
dero etlich hernach erzölt werden.
(1. T., 1.
K., 46) Wölche personen nit Zeügnus geben mögen.
ITem die
vnder vierzehen jaren seien / ongeuärlich.
Item Thoren /
Mönig vnd Vnsinnig.
LXI (= 91)
Vom Gerichtlichen Proceß
Item die
offene ächter seien / doch das solliche Acht / in acht tagen / die nächsten
darnach / nach erkanntnus des Rechten beweißt werde.
Item Ehrlose
leüt / als Maineidig / oder ander dergleichen offenbarlich verleümbte personen.
Item die
Frawen werden in Testamenten / darinn man Erben setzt / zů Zeügen nit
zůgelassen / noch auch in Peinlichen sachen / Man möchte dann durch andere
Gezeügen die warheit nit gehaben / dann in disem faal die Weiber / auch in
Peinlichen sachen / in subsidium, Gezeügen sein mögen.
Item Vatter
vnd můtter mögen nit Kundtschafft sagen weder für jre Kinder / noch wider
sie. Deßgleichen die Kind hinwider.
Item Brüder
vnd Schwestern mögen auch weder für noch wider einander Kundtschafft leisten /
Es würde dann von dem Widertheil mit willen nachgegeben / oder das ausserhalb
deren / sonst kein andere Zeügen oder Beweisungen vorhanden werend / oder die
Recht sollichs auch in andern fällen zůliessen.
Item seind /
wa die feindtschafft mercklich vnnd offenbar were.
Item wölcher
den Aid / darauff die Zeügen als
H iiij
LXII (= 92)
Der erst Theil
nachuolgt /
schwören sollen / sich zů volnfüren widersetzt.
Vnd ob mehr
vrsachen dann obbegriffen / in Recht von einiger Parthei angezogen würden /
darumb einer zů Gezeügen ontüglich sein möchte / in den selben fällen
solle allewegen vnsern Gerichten jr Rechtlich erkanntnus vorbehalten sein.
(1. T., 1.
K., 47) Von Ordnung der Zeügen(-)verhöre.
DIe Zeügen
sollen / wie recht ist / fürgeheischen / vnnd dem Widertheil darzů
verkündet werden / die Zeügen zůsehen vnnd zůhören /
fürzůstellen / anzůnemen / vnd zůschwören.
Vnd ob
sollich an(-) vnd auffnemender Zeügen / vor Gericht oder vor einem darzů
verordneten Commissarien geschehe / vnd der / wider den die Zeügen gefürt oder
sein Anwaldt zůgegen / vnd sich Protestiern würde / das er jme vorbehalten
haben wölt / nach der verhöre vnd eröffnung der Kundtschafften / sein Einred
wider der Zeügen person gebürlichen fürzůwenden / dardurch sollen jme
seine Exceptiones, Zů(-) vnd Einreden nach der Publication fürzůbringen
vorbehalten / vnd solch sein Protestation zů den Acten verzeichnet vnd
auffgeschriben werden.
Wa aber einer
ermelter Protestation nit gesettigt / sonder
LXIII (= 93)
Vom Gerichtlichen Proceß.
vor Gericht
sein Exception fürbrächt / vnnd vor der verhör begerte außzůfüren /
dasselbig / damit das Recht nit verlengt / soll jme nit gestattet werden / Es
were dann das er gedacht sein Exception als bald in specie vnderschidlich
benannte / vnd sich darbei dieselbig in acht tagen auffs lengst endtlich außzůfüren
erbieten thet / oder das er glaublich fürwendte / seine Zeügen darmit er sein
Einred wider der Zeügen person / so wider jnen gestelt / beweisen wolt /
möchten jme hohen alters / oder sorglicher schwacheit halben absterben / oder
sonst in die ferne verraisen / in wölchen fällen jme solchs vergondet / vnd in
continenti außgefürt werden soll. Wa aber sollich sorg vnnd gefahr nit
vorhanden / Da wöllen wir / das mit der verhör fürgefaren / vnnd dem Widertheil
sein zů(-) vnd Einred / biß nach eröffnung der Kundtschafft / vorbehalten
werde.
Ob auch der
jhen / wider wölchen der Zeügen verhör fürgenommen / auff das fürheischen / als
nechst hieuor begriffen / vngehorsamlich außbleiben würde / mögen die Zeügen
nicht dest weniger angenommen / beaidigt vnnd gehört werden.
Wann dann die
Zeügen angenommen vnnd zůgelassen sind / sollen die den nachuolgenden Aid
schwören / vnnd keiner des erlassen werden / Es were dann das beide Partheien
den Zeügen den Aid mit freiem willen nachliessen.
(1. T., 1.
K., 48) Der Zeügen Aide.
LXIIII (= 94)
Der erst Theil
DIe Zeügen
sollen schwören ein Aid zů Gott dem Herren / das sie in der gantzen sachen
zwischen N. vnd N. die warheit jnen wissentlich wöllen sagen / für beide
Partheien / keiner zů lieb noch zů leid / vnd das nit vnderlassen /
weder vmb Gaab / Schenck / Nutz / Haß / Freündtschafft / Feindtschafft / Forcht
oder anders / wie das Menschenhertz erdencken möcht / alles getrewlich vnd
vngeuärlich.
Vnnd so die
Zeügen also geschworen haben / soll ein jeder / in sonderheit in abwesen der Partheien
vnd anderer / durch das Gericht vnd den Gerichs(-) oder Stattschreiber verhört
/ vnd sein sag ausser seinem mundt durch den Gerichts(-) oder Stattschreiber
fleissigklich vnd getrewlich auffgeschriben / vnd bei den Acten behalten
werden.
Man mag auch
einem Redlichen / Geschickten / vnd Geschwornen Gerichts(-) oder
Stattschreibern Committiern vnnd beuelhen Zeügen zůuerhörn / vnd die
auffzůschreiben / Doch ob die Partheien dem Gerichsschreiber (!) oder
Commissarien jemandt Zůadiungiern begern würden / Souer es dann ein
Gericht / nach gestalt der sachen / not bedeüchte / solle das den Partheien
auff jren kosten auch gestatt vnd zůgelassen werden.
Dieweil auch
die gantz Hauptsach aller Gerichtlichen handlungen an vnnd auff der Beweisung
oder Kundtschafft steht / Sollen deßhalben vnsere Amptleüt vnd Gericht / wa sie
fürnemlich Amts halben / ex officio, die verhör der Zeügen über feldt einem
andern Committiern würden / fleiß vnd auffsehens haben / jnen bekannte /
frommen / redlichen / vn diser sachen geschickte Schreiber oder Commissarios
fürzůnemen vnd zůerkenen / damit die verhör
LXV (= 95)
Vom Gerichtlichen Proceß.
ordenlich /
gebürlich / vnnd mit böstem fleiß verricht / auch keiner Parthei hierinn ichtz
versaumpt werde.
Vnd sollen
die verhörer dem Zeügen / so sie für sich nemen / die Klag oder Artickul / so
einiche übergeben / vnd darauff der Zeüg gestelt / von Artickul zů
Artickul / verstentlich / vnd einen nach dem andern fürlesen / vnd auff die
selben eigentlich / souil jm wissend / sagen lassen.
So auch der /
wider wölchen die Zeügen gefürt / Fragstück übergeben hette / souer dann
dieselben zům handel dienstlich / sollen die Zeügen darauff auch gehört
werden / vnd erstlich auff die gmein Fragstuck / demnach auff jeden Artickul /
vnd dabei sonderlich übergebne Fragstuck.
Vnd ob gleich
kein Fragstuck übergeben würden / so sollen doch nit destweniger die Zeügen /
fürnämlich in fällen oder handlungen / dar an den Partheien sonders gelegen /
auff nachuolgende gmeine Fragstuck / befragt vnnd verhört werden.
(1. T., 1.
K., 49) Volgen gmeine Fragstuck.
DAs ein jeder
Zeüg nach fleissiger erinnerung seins gethonen Aids / vnnd warnung vor dem
Mainaid gefragt werde.
Wie alt er
sei.
LXVI (= 96)
Der erst Theil
Ob er in
Keiserlicher Acht seie.
Ob er dem /
so jnen zů Zeügen gestelt / mit Sippschafft / Schwagerschafft / oder sonst
verwandt seie / vnd wie.
Ob jhme
nichtzit verheissen oder gegeben seie worden / kuntschafft zůgeben.
Vnd ob er
etwas nutz oder schaden ausser dem sig des fürenden theils zůhoffen oder zůförchten
hab.
Item oder
einem theil mehr günstig seie dann dem andern / vnd wölchem.
Vnd ob er von
jemanden vnderricht seie / oder sich mit seinen Mitzeügen besprochen hab / wie
er kundtschafft geben soll.
Darnach so
zů den Artickuln geschritten würt / soll Zeüg bei jedem / den er warsagt /
vmb vrsach seins wissens / auch zeit / Malstatt / vnnd andere vmbständ /
eigentlich befragt werden.
Vnd
letstlichen einem jeden Zeügen / er wird auff oder on Artickul / vor Gericht /
oder vom Commissarien verhört / allwegen nach seiner verhörung sein
auffgeschribne sage / ob er der also gestendig / fürgelesen / vnnd volgends
gebotten werden / dieselben in gehaim zůhalten / biß nach eröffnung der
Kuntschafft.
LXVII (= 97)
Vom Gerichtlichen Proceß.
(1. T., 1.
K., 50) Wie die Zeügen / so einem frembden Gerichtszwang vnderworffen verhört
werden sollen.
WA auch
jemandt Zeügen zůfüren hett / die dem Gerichtszwang / da die sach hanget /
nit vnderworffen weren / mag er dem Gericht sollichs anzeigen / vnd Bitt(-)
oder Compaß(-)brieffe jme zůerkennen begern / an die Richter / vnder denen
die Zeügen gesessen sindt / dieselben auff ein gebrachte Artickul
zůuerhörn.
Vnd sollen
als dann vnsere Gericht solch Bittbrieff erkennen / vnd die selben / sampt den
Artickuln vnd Fragstucken / so einiche übergeben / oder sonst mit vermeldung
der bewerenden materi / den Richtern der angezeigten Zeügen verschlossen
zůschicken / mit beger / sie wöllen zů befürderung des Rechten vnd
der warheit die Zeügen / so jrm Gerichtszwang vnderworffen / für sich rechtlich
erfordern / die selben beaidigen / vnd volgends einem jeden Gezeügen / in
abwesen der Partheien vnd anderer Mitgezeügen / auff eingeschloßne Artickul vnd
Fragstuck der bewerenden materi angekertes fleiß (wie recht ist) befragen /
verhörn / jre Kundtschafft auffschreiben lassen / vnd mit aller verhandlung /
so vor jnen ergangen / dem Gericht / vor wölchem die sachen onentscheiden
schwebt / verschlossen zůschicken / wie dann das alles die gmein form vnnd
stilus der Bittbriefe oder Imploratorien ferrer mit sich bringen.
Nach dem wir
aber bericht werden / das vnsere Gericht
I
LXVIII (= 98)
Der erst Theil
sich
hierinnen bißanher einer schlechten form gebraucht / als das sie allein den
Partheien ein Vrkundt erkennter Kundtschafft mitgetheilt / vnd damit
abgeferttigt haben / Lassen wir vns solchs auch nit gar mißfallen / in dem fall
da ein Parthei eines gemeinen Compaß(-)brieffs / nit auff ein benannt Gericht
oder Oberkeit / sonder allein in gmein begerte. Jedoch das allwegen in solchem
Vrkundt ein beschluß vnnd begern vermeldt werd / ongeuärlich auff ein solch
meinung / Das derwegen alle vnnd jede Gericht oder Oberkeiten / solcher Parthei
jr begerte Kundtschafft / wie bei jnen gebreüchig vnd recht ist /
zůuerhörn vnd einzůnemen onbeschwerdt sein wöll / das begeren sie in
gleichem der gebür nach gegen jedem zůbeschulden.
(1. T., 1.
K., 51) Von Dilation oder Schub / so zů fürung der Zeügen geben werden
sollen.
VNd mögen
vnsere Gericht / zů fürung der Gezeügen oder anderer beweisung / nit
allein die erste / sonder auch die ander vnd dritt Dilation / doch auß
bewegenden vrsachen / mit vorgender erkanntnus zůlassen.
Aber die
vierdt Dilation / soll on hierzů sonderlich erforderter solennitet vnnd
ansehenliche / treffenliche vrsachen / vnnd darauff geuolgter erkanntnus / nit
gegeben werden.
Die
solennitet aber / so zů erhalttung der vierdten Dilation gehörig / ist der
gestalt geschaffen / das der jhen so dise
LXIX (= 99)
Vom Gerichtlichen Proceß
vierdte
Dilation begert / ein Aid zů Gott schwören soll / das er weder für sich
selbst / noch durch andere der vorgehörten Zeügen sage erlernet hab / das er
auch solche vierdte Production durch keinen betrug / list oder geuärde / sonder
allein zů fürstandt vnd notturfft seins Rechtens begere / Vnnd das er die
jhene / so er von newem zůuerhörn bittet / hieuor nit gewißt oder gehaben
mögen.
(1. T., 1.
K., 52) Von verhörung etlicher sonderer personen / als Stattknechten /
Feldtschützen / Artzet vnd Handtwercksleütten. Von den Stattknechten.
WAs den
geschwornen Stattknechten oder Bütteln vom Gericht jres Ampts halben aufferlegt
/ als fürheischungen oder ladungen für Gericht zůthůn / gebott oder
verbott anzůlegen / vn(d) dergleichen sachen zůuerrichten vnd
zůexequieren / So sie dann solcher jrer verrichtung bei jren Aiden Relation
vnd anzeigung thůnd / demselben soll geglaubt werden / Es were dann / das
das widerspil dem Richter dargethon vnnd erwisen würde. Was aber ein
Stattknecht oder Büttel sonst ausserhalb seins Ampts / als hieoben vermeldet /
Kundtschafft gibt / das soll nit weitter krafft haben / dann eines ander
einigen Mannes sage.
I ij
LXX (= 100)
Der erst Theil
(1. T., 1.
K., 53) Von der Feldtschützen Kundtschafft.
ES ist ein
jeder geschworner Feldtschütz oder Knecht / dem zů rügen befolhen / in der
sach die jm zů rügen befolhen / einig zů recht gnůgsam / einen
oder mehr zůbesagen vmb einrügung / wann solche rügung nit berürt oder
antrifft glimpff oder ehr / Wa aber solche sach berürt glimpff oder ehr / so
steht die besagung zů erkan(n)tnus eines Gerichts / vnd soll doch in dem
allem dem Gerůgten onabgeschlagen sein / ob er das begerte / sich
zůentschuldigen / vnd das jme vnrecht beschehen / darzůthůn.
(1. T., 1.
K., 54) Von verhörung der Artzet vnd Handtwercksleüt.
SO die
Partheien leibs(-)verletzungen oder beschedigungen halben mit einander zů
recht erwachssen / so sollen auff der Partheien begeren / oder des Richters
gůtbeduncken die geschwornen / doch der sachen vnuerwandte vnd
vnpartheyische leib(-) vnd wund(-)Artzet darumb verhört / vnd mit fleiß von
jnen befragt vnd erlernt werden / wie die verletzung geschaffen / ob sie wol
oder übel geheilet / was dem verletzten für schad / nachtheil oder verhinderung
seiner handtierung darauff stande / ob er nit durch sich selbs / den Artzet /
oder andere versaumpt oder verwarloßt worden / (et)c. Als dan(n) nach
eingenomenem gůttem bericht der sachen / sonderlich aber auff glaubwürdige
Deposition der Artzet / auch jrer geschicklicheit / vnd anderer notturfftigen
vmbstenden /
LXXI (= 101)
Vom Gerichtlichen Proceß.
darauff
erkennen vnd sprechen / was recht vnd billich sein würdt.
Gleicher
gestalt / so zwischen dem Artzet selber vnd dem Verletzten sich spänn
zůtrügen des Artzetlons halben / vnd derwegen zů Recht fürkemen /
werden sich vnsere Richter / auff verhör anderer vnpartheyischen Wundärtzet /
nach erzölten hierzů gehörigen vmbstenden / mit Taxierung des Artzetlons /
zůhalten wol wissen.
So aber
jrrungen Macherlon vnd Arbeit halb / allerlei Handtwerck berürend / fürfülen /
so sollen allwegen die Geschwornen Meister eines jeden Handtwercks / vmb das /
so jr Handtwerck antrifft / verhört werden. Wa aber die Geschwornen nit weren /
oder die sach sie selbs antreffe / sollen andere glaubwirdige Meister desselben
Handtwercks darumb gehört / vnnd als dann nach gelegenheit darauff von vnsern
Richtern erkennt werden / was recht vnd billich ist.
(1. T., 1.
K., 55) Von Kundtschafften / so vor Befestigung des Kriegs / ad perpetuam rei
memoriam eingenommen werden mögen.
VNd wiewol
Zeügen oder Kundtschafften in Recht nit zůgelassen noch auffgenommen / ehe
vnnd das Recht verfangen / vnd die zůstellen mit Recht erkennt werden /
als hieoben vnder der Rubrick / Von befestigung des
I iij
LXXII (= 102)
Der erst Theil
Kriegs angeregt
/ Jedoch ob sach were / das die zeügen mit sorglicher kranckheit oder hohem
alter beladen.
Item an ein
ander entlegen ort zůziehen / oder sonst fer zůr aisen wegferttig /
oder in schweren sterbenden leüffen weren / also das besorgt würde / man möchte
die nit allweg gehaben / Derselben personen Kundtschafften mögen auch / vor
verfahung des Rechten oder litis Contestation / im Rechten / auff des einen
theils begern / eingenommen / doch das dem Gegentheil darzů verkündt / vnd
die vrsach in den Kundtschafft(-)brieff geschriben vnd gemeldet werde. Vnd soll
derselb Kundtschafft(-)brieff verschlossen bleiben biß das er im Rechten
zů gebürlicher zeit geöffnet würdt.
Doch ist bei
verhörung der zeügen / ad perpetuam rei memoriam, diser vnderscheid
zůuermercken / Ob der jhen / so die Zeügen / als vorsteht / verhören
lassen thůt / die klagende Parthei were / vnd sie sich solcher
Kundtschafft jnnerhalb jarsfrist nit gebraucht / oder die verhör dem Gegentheil
nit denunciert vnd zůwissen fügt / so verlischet die kundtschafft vnd würt
von vnwürden. Vnd fahet das ermelt jar von der zeit an zůlauffen / da der
Antwurter füglich mit Recht fürgenommen werden mag.
Wann aber der
Antwurter die Kundtschafft also auffheben het lassen / dise Kuntschafft
verlischt nit in jarsfrist / besonder bleibt für vnd für perpetuo in krefften /
Vnd das auß volgender vrsachen / dieweil in des Klägers freier macht vnd
willkure steht / siner gelegenheit nach / vnd wann er will / sein Widerparthei
den Antwurtern zůbeklagen / Der Antwurter aber hat solche macht vnnd
willkure nit / vnd můsse des Klägers warten / wann vnd zů wölcher
zeit er von jme conueniert vnd beklagt werde.
LXXIII (=
103) Vom Gerichtlichen Proceß.
(1. T., 1.
K., 56) Von eröffnung der Zeügen sagen / vnd eingelegter briefflicher Vrkundt.
WAnn nun die
Kundtschafften gentzlichen volnfürt / sollen / zů eröffnung derselben /
vnsere Gericht beiden Partheien ein Gerichtstag benennen / vnd dann auff den
angesetzten Termin die eröffnung oder Publication in gegenwerttigkeit / vnnd
auff beger beider theilen / volgender massen beschehen. Das der Richter die
Kundtschafften offentlich verlesen lasse / oder ob die Kundtschafften lang /
vnnd nit wol in gedechtnus zůfassen weren / das er beiden Partheien
gerichtlichen anzeige / das die Kundtschafften für Publiciert vnd eröffnet
gehalten werden sollen.
(1. T., 1.
K., 57) Von Abschrifften der Gezeügen sag / vnnd wie darauff ferrer
zůprocediern.
VNd mögen die
Partheien vom Richter / wie sich gebürt / der eröffneten Kundtschafften
abschrifften begeren / die jn auch zůgelassen / deßgleichen zug vnnd tag /
nach gelegenheit vnnd grösse der handlung / gegeben werden sollen / jr
notturfft dargegen fürzůwenden. Vnnd darmit das Recht / souil müglich /
gefürdert / solle nach Publicierung der Kundtschafften / jedem theil ferrer nit
/ dann zwo Schrifften / oder zwo Reden zůthůn vnd einzůbringen
I iiij
LXXIIII (=
104) Der erst Theil
erlaubt sein
/ vnd darauff von beiden theilen allein mundtlich beschlossen werden.
(1. T., 1.
K., 58) Von Einreden wider der Zeügen person.
OB sich dann
einer vor der verhör / oder auch vor eröffnung der Zeügen sag Protestiert hett
/ wider der Zeügen person zů Excipiern oder Einred zůthůn / Oder
ob einer gleich wol nit Protestiert / aber kundtlichen anzeigen möchte / das er
die anfechtung der Zeügen person / allererst nach eröffneter Kundtschafft
erfarn hette / der solle zů solcher seiner Exception oder Einred
zůgelassen werden.
Ob sich aber
jemandt vor eröffnung der Gezeügen sag / in massen obsteht / nit Protestiert
hett / oder nit gnůgsam anzeigen kündte / das er die anfechtung wider der
Zeügen person allererst nach Publicierung der Zeügen(-)sagen / erfarn / der
solle mit seiner exception / contra personas Testium, nit mehr zůgelassen
werden / Erschwöre dann zůuor einen leiblichen Aid / das er dieselbig
Exception nit arger / gefahrlicher oder boßhafftiger weiß fürgenommen.
Ausser was
vrsachen aber wider der Zeügen person Einreden geschehen mögen / das würdt oben
bei der Rubrick / Wölche personen nit Gezeügnus geben mögen / ferner angezeigt.
Was auch
hieuor von Einreden wider der Zeügen Person vermeldet / das solle nit von denen
Zeügen / die
LXXV (= 105)
Vom Gerichtlichen Proceß.
einer selbst
gestelt / verstanden werden / Dann den Producenten oder Zeügen(-)fürer / seiner
selbst gefürter Zeügen personen anzůfechten / von den Rechten nit
zůgelassen.
(1. T., 1.
K., 59) Von Einreden wider der Zeügen Sag / auch eingelegter Instrument vnd
Briefflicher Vrkundt.
ES hab sich
aber einer dessen Protestiert oder nit / so mag er nit allein wider seines Gegentheils
/ sonder auch seiner selbst Gezeügen sag / gebürend Exception vnd Einred
thůn.
Vnd nämlichen
/ das der Gezeügen sage gar vnlautter vnnd zweiffenlich / also das darauß kein
gewisser verstand zůnemen.
Item das der
Zeüg jme selbst / in seiner sage widerwerttig seie.
Item das die
sag von frembden hörsagen herfliesse.
Item das der
Gezeüg bei gethoner seiner sag / kein vrsachen seines wissens angezeigt. Vnd
der gleichen mehr gebrechen vnd mängel / so von Rechts wegen wider der Gezeügen
sagen fürgebracht werden mögen / (et)c.
Wider die
Instrumenten aber vnd Brieffliche Vrkundt /
LXXVI (= 106)
Der erst Theil
das die
selbigen ein offentlichen mangel oder falsch haben.
Item das die
sachen anderst gehandelt / dann darinn begriffen.
Item das die
Brieff radiert / geschaben / die Sigel zerbrochen / oder sonst argwönig / oder
das die in Recht einkommen Brieff vnser selbs Satzungen / deßgleichen vnsers
Fürstenthumbs Landtsordnungen vnnd Rechten / oder auch sonst den gemeinen
geschribnen Rechten zůwider / oder da die in ander weg / durch
gefährlichen betrug oder hinderfürung auffgericht vn(d) zůwegen gebracht /
oder auch mit verschweigung der warheit / vnnd angebung der vnwarheit / vnnd
sonst verdächtlicher / gefahrlicher weiß außgebracht oder erlangt worden weren.
(1. T., 1.
K., 60) Ob nach eröffneter Zeügen(-)sage weitter Zeügen gefürt / oder
Instrument eingebracht werden mögen.
WAnn auch die
eröffnung der Gezeügen sag geschehen / sollen vmb verhüttung willen der
Subornation / das ist gefahrlicher vnderrichtung der Zeügen / weitter
persönliche Kundtschafften / auff die vorigen weiß Artickul / oder auff
Artickul / die den selben stracks zůgelassen werden.
Doch ob einer
wider die Zeugen jrer person halben
LXXVII (=
107) Vom Gerichtlichen Proceß.
Einred hett /
vnnd die anfechten wölt / der mag derhalben zů außfürung derselben Einred
wol weitter Zeügen stellen / die im Rechten genannt weren Reprobatorij
probatoriorum. Vnnd solle in disem fall dem Gegentheil / wider solche
Reprobatorios, auch Zeügen zůstellen erlaubt sein / Vnnd werden solche
Gezeügen Reprobatorij reprobatoriorum geheissen. Weitter werden zů
widerfechtung der Zeügen(-)person / in Recht kein Zeügen mehr zůgelassen.
Es mögen auch
jeweilundt die hieuor verhörten Zeügen / von wegen jrer vnlauttern vnnd zweiffelhafftigen
sagen vnnd Kundtschafften / so das den Richter für notwendig ansehe / ex
officio, widerumb Examiniert vnnd gefragt werden / Jedoch das vnsere Richter
alsdann ernstlichen gůtten fleiß fürwenden / darmit kein verdächtliche
anstifftung oder vnderrichtung mit denselben Gezeügen gebraucht / sonder alle
gefahrlicheit vermitten bleib vnnd fürkommen werde. Deßgleichen wa die
Kundtschafften bei dem Gericht verlegt / oder verloren würden / mag man auch in
solchem fall / wie oben vermeldt / die vorgehörten Zeügen widerumb Examiniern.
Vnnd soll in disem letsten fall der Richter den Partheien den kosten
abzůlegen schuldig sein.
Instrument
aber vnd Brieffliche Vrkundt die mögen vor vnd nach eröffnung der Zeügen sag
wol fürgebracht vnnd eingelegt werden. Doch das sollich einlag geschehe / eh
vnd in der sach beschlossen werde. Außgenommen der fäll / in wölchen auch nach
beschluß der sachen / vermög der gmeinen Rechten / Instrumenta fürgebracht
werden mögen / wölches jeder zeit zů vnser gerichten erkanntnus stehn
solle / wie in andern nachuolgenden Titteln weitter meldung beschicht.
LXXVIII (=
108) Der erst Theil
(1. T., 1.
K., 61) Wie zůbeschliessen / vnd der Rechtsatz zůthůn.
Wann nun die
Partheien jre notturfft fürgebracht / jre beweisung vnd anders gethon haben /
wes sie in der sachen zůgeniessen verhoffen / sollen sie zů recht
beschliessen. Wa auch einicher Theil ausserhalb gegrundter vrsachen zů
Recht nit beschliessen wolt / sollen vnsere Gericht mit der andern Parthei oder
jrem Anwaldt ausser Richterlichem Ampt beschliessen / vnd also die sach /
vnangesehen der Gegenparthei Einred / für beschlossen annemen vn(d) halten.
(1. T., 1.
K., 62) Ob den Partheien nach beschluß der sachen ichtzit weitters
einzůbringen zůgelassen.
NAch
beschehenem bschluß sollen vnsere Richter den Partheien ferners
einzůbringen nit zůlassen. Es were dann / das die Partheien / oder
eine der selben / mit jrem aid betheüren möchte / das sie sollich newe
beweisung vnd ferner einbringen nit gefarlicher oder verzuglicher weiß begerten
/ sonder erst nach dem beschluß erfaren / vnd daruor kein wissens daruon gehabt
hetten. Dann in disem fall mag der Richter auff jr begeren vnd erstattung des
Aids / jnen / nach gestalt der sachen vnnd in erwegung derselben vmbstende /
den Beschluß eröffnen / vnd ferners einzůbringen wol zůlassen.
LXXIX (= 109)
Vom Gerichtlichen Proceß.
Doch so ist
dem Richter in allweg onbenom(m)en / nit allein nach eröffnung der Kundtschafft
/ sonder auch nach beschluß der sachen / weitter erfarung vnd erkundigung von
Ampt wegen / ex officio, zůpflegen.
(1. T., 1.
K., 63) Von Beweisung durch Augenschein.
BEweisung
durch augenscheinliche ersichtigung sollen vnd mögen auch nach beschluß der
sachen / wa solches vor gethonem Beschluß begert / oder da es von den Partheien
gleich nit begert / von vnsern Gerichten auß Richterlichem Ampt / so es die
notturfft erforderte / vnd dem Widertheil / wie recht ist / darzů verkündt
/ zůgelassen oder eingenommen werden.
(1. T., 1.
K., 64) Von Aiden / so zů ergentzung vorgeleister Kundtschafften volnfürt
werden.
VNd im fall /
da jemand sein fürbringen gleich wol zům theil semiplene, vnd also nit
gnůgsamlich erwisen hett / würdt der Aid in supplementum, das ist /
zů erfüllung der vnuolkomnen Beweisung / den Partheien ertheilt. Ob aber
vnnd wie / auch wölcher Partheien solcher Aid auffzůlegen / das steht
zů vnserer Gericht ermessigung vnd bescheidenheit / die sollen die sachen
mit allen vmbstenden / anzeigungen vnnd vermůttungen sonders fleiß erwegen
vnd ermessen / in was ansehen / erbar vnd dapfferkeit
K
LXXX (= 110)
Der erst Theil
jede Parthei
/ wölche auch der sachen am basten wissenhafft sei / vnd was jeder theil für
den andern erwisen / auch derhalben bessere vermůttung für sich habe / dem
selben als dann / vnd auß andern dergleichen bewegnussen / nach vnserer
Gerichten erkanntnus / solcher Aid zůerstatten / aufferlegt werden mag.
(1. T., 1.
K., 65) Von Bei(-) vnnd Endvrtheln / vnnd wie dieselben eröffnet werden sollen.
WAnn dann in
der sachen endtlich beschlossen ist / sollen vnsere Richter alle eingebrachte
Acta, zům fleissigsten vnd nach jrem besten verstandt stattlichen erwegen
/ vnd darüber (wie sie dann dessen / vermög jrer Gerichtspflicht /
zůthůn schuldig) Vrthel fassen. Wa aber der handel so wichtig /
dapffer oder auch irrig / das sich vnsere Vndergericht der Vrthel nit
entschliessen kündten / mögen sie bei jren Obergerichten / wie von alter
herkommen / oder aber / da der handel so gar im Rechten vn(d) desselben
apicibus vnd scherpffinstiende (!) / bei den Rechtsgelerten rhat sůchen /
in massen wir hieuor mehrmals befelch geben.
Vnd so das
Gericht der Vrthel endtschlossen / souer dann diselbig definitiua, die den
handel endtlich entscheidte / sein würde / soll dieselbig mit klaren worten
(darauß man wol verstehn möge / das der beklagt eintweders fellig / oder
entgegen ledig erkennt sei) in Schrifften verfasset / vn(d) an sitzendem
Gericht vnnd gewonlicher Gerichtsstatt offentlich verlesen vnd außgesprochen
werden. Wa aber Interlocutori
LXXXI (= 111)
Vom Gerichtlichen Proceß.
tori oder
Beiurthel / die nit krafft einer Endurthel auff jnen tragen / zůgeben /
die mögen schrifftlich oder mündtlich eröffnet / vnnd allwegen in beiden
obgemelten fällen der End(-) vnd Beiurtheln / zů eröffnung derselbigen /
ad sententiam audiendam, beide Partheien oder derselben Anwäldt Citiert vnd
fürbetagt werden. Doch soll es in Dorffgerichten / da nit Schreiber sind /
hierinn wie von alter herkommen / gehalten werden.
Ob auch
jemand sein recht durch ein Anwaldt gefürt / oder das etwan die
Principalparthei / etwan der Anwaldt gehandelt hetten / so mögen vnsere Gericht
die Vrthel auff den Anwaldt / oder auff die Principalparthei / oder auff sie
beide stellen vnd setzen.
(1. T., 1.
K., 66) Wie die Richter vmb kosten vnd schäden sprechen mögen
VNsere
Richter sollen auch den / der die Endurtheln verloren / mit außsprechung der
selbigen der obsigenden Parthei (so solches begert / oder ob es gleich nit
begert / die sach aber also geschaffen / das der Richter das ex officio
thůn mag) in kosten vnd schaden Condemnieren vnd fellig erkennen / Es were
dann / das der verlustig theil billiche vnnd ansehenliche vrsachen
zůrechten gehabt / Dann wa sich die also befenden / soll der Richter in
dem ein billichs einsehen haben. Doch mögen vnsere Richter jnen die Tax vnd
messigung derselbigen / auff des obsigenden vnderschidlich darthůn / vnd
des verlustigten theils zů(-) vnnd
K ij
LXXXII (=
112) Der erst Theil
Einred wol
Reseruieren vnd vorbehalten / vnd auff selbigen / oder zů andern
Gerichtstagen außsprechen.
Dergleichen
mögen auch vnsere Richter / in außsprechung der Beiurtheln / den verlierenden
theil in kosten vnnd schaden / desselbigen streits halben auffgangen / fellig
erkennen / oder sollich kosten biß zům Endurthel vorbehalten.
(1. T., 1.
K., 67) Von erkandten Kosten vnd schäden / wie die eingelegt / vnd vom Richter
taxiert oder gemessigt werden sollen.
ERstlichs
wann ein Vrthel außgesprochen / darinnen ein Parthei der andern / on ein
bestimpte Summa / in kosten vnd schäden (als obuermeldet / auff vnderschidlich
darthůn vnd messigung des Richters [et]c.) fellig erkennt worden / soll
die ander obsigend Parthei / deren solche Zůerkanntnus beschehen / was sie
in volnfürter rechtferttigung für expens / kosten vnd schaden / mit Biet(-) vnd
Leggelt / auch Aduocaten(-) / Procurator(-) vnnd Schreiberlon / deßgleichen in
ander weg auffgewendt / sampt gebürlichem gebreüchigem Anschlag jrer versaumnus
/ lautter / vnderschidlich / mündtlich oder schrifftlich nach einander benennen
vnd darthůn.
Dargegen soll
die Condemniert vnd verlustig Parthei / mit gleicher Ordnung in gmein vnd
sonder / jr gebürlich
LXXXIII (=
113) Vom Gerichtlichen Proceß.
Einred /
warumb solche Expens / kosten / schäden vnd versaumnus / benannter oder
verzeichneter Posten / eintweder gar oder zům theil / oder doch nit also verzeichneter
oder bestimpter massen so hoch (et)c. / erkennt oder gemessigt werden möchten /
vnderschidlich vnd verstentlich für(-) vnd einbringen.
Wa dann
darauff von beiden theilen jr gebürlich zů(-) vnd Einred gegen einander
gehört / vnnd diser stritt zů erkanntnus gebetner Tax gestelt / sollen
nach fleissiger erwegung der sach vnnd allerlei vmbstenden / ein Gericht sich
einer billichen / gewissen vnnd bestimpten Tax oder Summa vergleichen / vnd
volgends / nach gelegenheit der personen oder grösse der taxierten Summa gelts
/ dem / der die Expens / kost vnd schäden fürgebracht / glübdt oder Aid
aufferlegen / darmit zůbetheüren oder zůbehalten / das er vnder solcher
taxierten Summa diser Rechtferttigung halb nit erlitten vnd außgeben / vnd dann
nach erstattung der selbigen gelübt oder Aids erkennen / das der Condemniert
Gegentheil solche Taxierte Summa bar / oder in einer benannten zeit / dem
obsigenden zůbezalen schuldig sein soll.
Vnd wiewol in
solcher Taxation vnd messigung ermelter eingebrachter kosten vnnd schäden kein
gewisse Regel füglich mag geben werden / von wegen vngleicheit der personen /
sachen vnnd ortten / sonder solchs fürnemlich zů ermessung vnd
bescheidenheit des Richters stehn soll. Jedoch darmit er etlicher massen ein
Information haben mög / dieselbige Taxation nach gelegen vnd billicheit der
sachen / auch vmbstenden zů moderiern vnd zů messigen / so haben wir
nachuolgend weg vnd ordnung in gmein hierinn geben vnd anzeigen wöllen.
K iij
LXXXIIII (=
114) Der erst Theil
(1. T., 1.
K., 68) Tax(-)Ordnung.
ERstlich
sollen alle Fürbiett(-) / Leg(-) oder Gerichtgelt / deßgleichen des Statt(-)
oder Gerichtschreibers breüchiger taxierter lon vmb Verhörung der Zeügen / auch
vmb Briefflicher Vrkundt / oder anderer notwendiger Producten vnnd Acten / Copien
/ vnd was dergleichen anderer vnuermeidenlicher / auffgewendter expens weren /
erkennt vnd Taxiert werden.
Am andern /
so die sachen dermassen geschaffen / das die Partheien / Fürsprechen oder
Aduocaten brauchen müßten / vnnd deren nit gerathen möchten / so soll derselbig
kost auch der billicheit nach gemessigt werden. Nemlich / wa ein Gericht gmeine
bestelte Fürsprechen hette / vnd die Partheien sich deren gebrauchen würden /
da soll es / souil jr belonung belangt / bei gewonlicher vnnd gesetzter Tax
bleiben. So aber ein Gericht kein bestelte Fürsprechen hette / vnnd die
Partheien wolten auch keinen auß dem Ring nemen / oder wa gleich bestelte
Fürsprechen weren / die Partheien wolten aber von grösse vnnd wichtigkeit der
sachen wegen gelert Aduocaten haben / so dann mündtlich gehandelt / soll einem
für ein Gerichtsstandt / der ein halben tag weret / sibenschilling / oder so er
ein gantzen tag mit zůbringen müßte / zehen schilling heller für sein
belonung taxiert. Wa aber schrifftlich Procediert / da soll von einer jeden
gmeinen schrifft neün schilling heller erkennt vnd taxiert werden. Es were
dan(n) das der Richter von Ampts wegen oder auff anrüffen der Aduoacten oder
Partheien / nach gelegenheit der sachen / auch der mühe vnd arbeit
LXXXV (= 115)
Vom Gerichtlichen Proceß.
billichs
einsehens haben / vnd minder oder mehr sprechen. Würde auch der Richter
befinden / das sich eine oder die ander Parthei vndienstlicher oder
überflüssiger Fürträg oder Schrifften gebraucht hette / als dann solle es
zů seinem bedencken stehn / nichts oder etwas für die selbige
zůerkennen.
Für das dritt
/ wa der obsigend theil / dem die kosten zůerkennt / in solchem Rechten
über feldt von Hauß ziehen / vnnd deßhalb zeren müssen / soll jme für jedes
hierzů gebrauchten tags zerung / fünff / oder auff das wenigst vier
schilling heller taxiert werden. Es were dann das sollich obsigend Parthei /
nit ein gmeiner Baurß(-) oder Handtwercks(-)mann / oder Burger der zů
fůß gieng / sonder in sein selbs handlungen vn(d) eigen geschefften
zů reitten im gebrauch hette / als dann mag der Richter nach ansehen der
person / vnd gestalt der sachen / wol ein höhere Tax schöpffen / vnd auff ein
Mann vnd Pferdt tags von fünff biß auff acht batzen vngeuarlich sprechen vnd
messigen.
Zům
vierdten / souil auch den zůerkennten abtrag der obsigenden Parthei / so
jr auß versaumnus in werendem Rechten endtstanden / belangt / soll selbiger
nach Condition / handtierung oder wesender obsigenden Parthei / auch erwegung
aller anderer vmbstenden / die wir dem Richter diß orts mit allem fleiß
zůbedencken heimstellen / auff das aller bilichst gemessigt vnd taxiert
werden.
Letstlich
wöllen / setzen vnd ordnen wir auch hiemit / das alle vnsere Amptleüt vnnd
Gericht / in verfassug der Vrtheln / gůtt fleiß vnnd auffmerckens haben /
mit was vrsachen vnnd fügen die Partheien die sachen fürgenommen. Vnd wa sie
würden befinden / das einiche Parthei ein
K iiij
LXXXVI (=
116) Der erst Theil
freuenliche
vnd můttwillige rechtferttigung erweckt vnd fürgefürt / dieselbigen nit
allein in die kosten vn(d) schäden / sonder auch in ein Geltstraff Condemnieren
vnd fellig erkennen / in massen hieoben vnderm Tittel / Von Theilung des
Gerichts / (et)c. / zůend auch gesetzt vnnd ferner erklärt worden ist
(1. T., 1.
K., 69) Von Execution oder volnziehung der Vrtheln.
WAnn dann ein
Vrthel an vnsern Statt oder andern Nidergerichten ergangen / vnnd daruon nit
Appelliert / oder ob gleich wol Appelliert / aber die selbig Appellation ausser
offenbaren vrsachen in recht nit statt hette / oder die Appellierend Parthei
hett sich der Appellation verzigen / oder die sonst verlassen / vnnd also die
Appellation verlassen were / so solle der obligenden Parthei / auff jr anrüffen
/ gebürlich Execution vnd volnstreckung der Vrthel geschehen. Doch das der Widertheil
darzů Citiert vnd gefordert: vnnd ob er rechtmessig vrsachen / zů
verhinderung der Execution / fürbringen wolt / soll er darinn / nach ordnung
der Recht / gehört werden.
In
volnziehung aber der Vrtheln / souer dieselbig in actione reali (auff haab vnnd
gütter / die der Kläger als sein eigenthumb angesprochen / gestelt) ergangen /
als da vmb ein Hauß / Acker / Weingarten / Wisen / Pferdt / Ochsen / oder
dergleichen gůtt oder ding geklagt were / so soll zůuor vnd ehe die
volnstreckung geschicht / dem verlustigten theil gebotten werden / solch
gůtt oder ding in gewisser / vnd von
LXXXVII (=
117) Vom Gerichtlichen Proceß.
dem Richter
bestimpter / doch vnuerlengter zeit / dem Kläger einzůraumen / oder
zůzůstellen. Vnnd da er in sollicher angesetzter zeit vnnd Termin das
nit thette / soll als dann durch die Amptleüt vnd Gericht die Volnstreckung
würcklich beschehen / also / das das gůtt oder ding von dem Beklagten mit
der that genommen / vnd dem Kläger zůgestelt werde.
Wa aber die
Vrthel in actionibus personalibus, das ist in Personlichen Klagen / als vmb
schulden vnd dergleichen (da einer dem andern ausser eim Contract etwas
zůgeben oder zůthůn Obligiert vnnd verbunden) gesprochen: wiewol
nun die gmeinen Recht hierinnen vier Monat benennen / so wöllen wir doch auß
sondern vns darzů bewegenden vrsachen / das vnsere Amptleüt vnnd Gericht
in solchen fällen / die zeit der Execution über ein Monat nit geben. Es weren
dann / nach wichtig(-) vnd gelegenheit der sachen / sondere vrsachen vnnd
bewegnussen vorhanden / darumb solcher Termin zůerstrecken / wölches
zů vnser Gerichten erkanntnus stehen solle. Vnd wa solche bestimpte zeit
der Execution von dem Condemnierten oder verlustigten theil nit gehalten / so
solle als dann zům angriff vnd Pfandung geschritten werden / Alles mit maß
vnnd ordnung / wie derhalben hernacher vnder der Rubrick / Von Angriff /
Pfandung vnnd Verganttung (et)c. / Folio cxij. lautter vnd klärlich
zůuernemen geben würdt.
Vnd soll das
/ so von Execution der Vrthel erst oben geredt / wann die Vrthel in jr krefft
kommen vnnd rechtmessig ergangen / auch on all Einred der Widerparthei im
Rechten bestehn / vnd jren Volg erlangen mag / verstanden werden. Da aber die
Vrthel für nichtig / auch vnrechtmessig / vnnd sonderlich dermassen von dem
verlustigten
LXXXVIII (=
118) Der erst Theil
theil
angefochten / als ob die dem Rechten vnnd billicheit nach nit solte volnzogen
werden / soll als dann solche Exception oder Einred nullitatis sententiæ,
nichtigkeit der Vrtheln gehört / vnd darinn / wie vnder der nechstuolgenden
Rubrick vnderschidlich gesetzt vnnd angezeigt / gehandelt werden.
(1. T., 1.
K., 70) Von nichtigkeit der Vrtheln / vnd da die angezogen / wie sich darinn
zůhalten.
SO dan(n)
zůr zeit der Execution / von dem Condemnierten oder verlustigten theil die
nichtigkeit der Vrthel angezogen / vnd also de nullitate sententiæ Excipiert
vnnd vermeint würde / Solche Vrthel dem rechten vnd billicheit nach nit
zůuolnstrecken sein / soll der Excipient gleich vor Gericht / in
gegenwerttigkeit des obligenden Widertheils / vnd desselbigen zů(-) vnd
Einred gehört / Vnd da sich der embieten thet / in continenti, also bald / oder
inner vierzehen tagen / oder auffs lengst in Monatsfrist / sein Exception
zůerweisen vnnd endtlich außzůfüren / soll jme solchs gestattet / vnd
hiezwischen die Execution eingestelt werden. Da aber solch Exception / nit
dermassen begründt oder geschaffen / das sie in continenti, jetzbestimpter
kurtzen zeit möchte bewisen vnd außgefürt werden / sonder lengern Proceß
altiorem indaginem, erfordert / soll als dann nicht destweniger mit
volnstreckung der Vrthel fürgefarn / vnd doch dem Excipienten sein Exception /
auch nach beschehener volnstreckung der Vrtheln / außzůfüren vorbehalten /
vnd darüber erkennt werden souil recht ist.
Vnd wiewol
die gmeine Recht vil vnnd mancherlei fäll
LXXXIX (=
119) Vom Gerichtlichen Proceß.
auch weg
erzölen / in den sich nichtigkeit der Vrthel zůtregt / darauß dann
Exceptio nullitatis eruolgt / so haben wir doch zů einer kurtzen
Information / allein etliche derselbigen allher setzen / vnnd der überigen halb
zům gmeinen Rechten Remittiern vnd ziehen wöllen.
Vnd erstlich
entsteht Nullitas, nichtigkeit der Vrthel / wann von einem vntauglichen oder
vnbequemlichen Richter / a non suo uel incompetenti Iudice, die Vrthel gefelt
vnnd außgesprochen.
Oder zům
andern / so die Vrthel auff ein anders gestelt / dann in der Klag begert
worden.
Oder zům
dritten / da die Substantial / wesenlich Ordnung vnd Proceß des Rechten nicht
gehalten / Als da einer zům Rechten nit Citiert oder fürgeheischt / Lis
nit Contestiert / das Recht nit verfangen / oder die Vrthel / wann die
definitiua, ein Endurthel were / nit in Schrifften außgesprochen würde. Wölches
letst wir allein auff solch vnsers Fürstenthumbs Gericht / die jr bestelte
Gerichtschreiber bißanher gehabt oder noch hetten / verstanden haben wöllen.
Oder zům
vierdten / da die Vrthel an einem Son(-) oder Feiertag / dauon hieoben vnder
seiner Rubrick meldung geschehen / außgesprochen.
Oder zům
fünfften / da der Richter in einer sach / die ein ringer oder höher Sum(m)
betreff dann sein Jurisdiction vnd gewalt sich erstreckt / daruon hernacher
anregung beschicht / geurthelt.
XC (= 120)
Der erst Theil
Oder zům
sechsten / da die Vrthel weder ledigzölung noch verföllung / nec absolutionem,
nec condemnationem, noch derselbigen gleichemessigs æquipollens, in sich hielte
/ vnd also an jr selbs vngewiß / zweiffelig vnd vnuerstendig wer.
Oder zům
sibenden / da ein Vrthel in gleicher sach / wider ein vorgende Vrthel / so in
jr krefft vnnd würckung kommen / außgesprochen.
Oder zům
achtenden / da die Vrthel ein offenbaren irthumb Rechtens / expressum Iuris
errorem, in jr hette / vnnd also offenbarlich / vnbillich vnd wider die recht
were.
Oder zům
neündten / wa die Vrthel auß falscher Kundtschafft oder Instrumenten / darauff
sich der Richter gegründt / ergangen vnd außgesprochen.
Oder zům
zehenden / wa die Vrthel von einem Richter / der mit gelt / schenckin / gaben
oder andern dergleichen corrumpiert vnd bestochen / geben wer.
Wie dann dise
vnd ander dergleichen mehr fäll im Rechten begriffen / vnd daselbst jr weitter außlegung
/ auch verstandt zůfinden / dahin wir vns referieren vnd ziehen thůn.
XCI (= 121)
Vom Gerichtlichen Proceß.
(1. T., 2.
K., pr) Von Appellationen vnd Proceß / der andern Instantz.
DIeweil die
Recht die gůtthat der Appellation / Beneficium appellationis heilsamlich
erfunden / eingefürt vnd gegeben haben / darmit der / so von dem ersten Richter
mit der Vrthel oder sonst vnbillich beschwert / desselbigen sich in anderer
Instantz / bei den obern vnd höhern Richtern widerumb erholen vnd zů billichem
Rechten kommen möge: so haben wir deßhalben auch vnsern Gerichten vnd
Vnderthonen / sich hierinn der gebür wissen zůhalten / nachgesetzte maß
vnd ordnung zůgeben nit vnderlassen wöllen.
(1. T., 2.
K., 1) Wie die Appellation geschehen mög.
WA nun
zwischen den Partheien an vnsern Vndergerichten entlich geurtheilt / vnnd sich
ein theil mit der Vrthel beschwert zů sein vermeinen oder befinden würde /
so mag die selb beschwert Parthei durch sich selbs / oder jren volkomnen
Anwaldt / zů stund nach eröffnung der Vrthel / in gegenwertigkeit der
Richter vnd Widerparthei / mündtlich vnd on schrifft von ermelter Vrthel
Appellieren / Vrthelbrieff vnd Apostel begeren / Vnd so solchs geschehen / soll
selbige Appellation in massen / vnd wann / vnd wie die beschehen / in den Vrthelbrieff
oder Acten gesetzt werden.
L
XCII (= 122)
Der erst Theil
Wann aber
einer nit von stund an / nach eröffneter Vrthel Appellieren / sonder deren ein
bedacht nemen wolt / oder in ander weg fürsorg / das er nit formlich Appelliert
hette / der mag dan nocht innerhalb zehen tagen / den nechsten stracks nach
ergangner Vrthel anzůrechnen / in schrifften oder on schrifften /
mündtlich Appelliern vor einem Gericht / da die Vrthel ergangen / oder vor dem
Amptman / so bei der Vrthel gesessen / oder zweien Richtern / oder da er die
nit gehaben möcht / sonst vor zweien erbaren vnd redlichen Mennern / oder vor
einem glaubwirdigen Notarien vnnd Gezeügen (et)c.
Vnd ist dem
Appellanten / so Appellieren will / gnůgsam das er sag / Ich Appellier
oder berůff mich der Vrthel / oder / Ich bin mit diser Vrthel beschwerdt /
oder zeüch selbige an mein Obergericht / oder an das Hoffgericht (et)c.
(1. T., 2.
K., 2) Wa hin Appelliert / vnd wie hoch die Hauptsach sein müß / darinn
Appelliert werden möge.
WAnn dann ein
Vrthel in einer sach / die allein fünff pfundt heller oder darunder betrifft /
ergangen / soll es allenthalben onappelliert dabei bleiben.
Betreffe aber
die sach über fünff / biß auff zehen pfundt / so mag von Dorffgerichten / an
das nechst oder Stattgericht wol Appelliert werden / dabei es auch bleiben
soll.
CXIII (= 123)
Vom Gerichtlichen Proceß.
Da aber ein
Vrthel an einem Statt(-) oder Dorffgericht ergienge in einer sach / die mehr
dann zehen vnd nit zweintzig pfundt betreffe / dauon mag an sein gebürend Obergericht
auch wol Appelliert werden / dabei es auch gleichsfals bleiben. Vnd soll das in
allen jetz erzölten fällen also gehalten werden: die sachen betreffen dann die
Ehr / Ehehafftinen (!) / Dienstbarkeitten / vnd dergleichen / daruon mag wol
Appelliert werden.
Würde aber
die Ansprach zweintzig pfundt oder darob / an schuldt oder wird / antreffen /
so ist dem Appellierenden theil zůgelassen / von dem Statt(-) oder auch
Dorffgericht an das nechst Ober(-) Statt(-) oder vnser Hoffgericht / seinem
willen vnd gefallen nach / die Appellation fürzůnemen vnd
zůuolnfüren.
(1. T., 2.
K., 3) Wa von der Vrthel nit Appelliert / soll selbiger volnstreckung
geschehen.
DOch so der
massen / wie ob bestimpt / in zehen tagen von Endurtheln nit Appelliert / so
ist dieselb Vrthel als dann in krefften gangen / darüber auch / in massen
oblaut vnd hernach volget / gebürlich Execution soll geschehen.
(1. T., 2.
K., 4) Wann an frembde oder außländtsche Gericht möge Appelliert werden.
L ij
XCIIII (=
124) Der erst Theil
WA die
Rechtferttigung vnd handlung vnder vnsern Vnderthonen sich haltet / soll keinem
theil gestattet werden / an außländische Gericht zů Appellieren / sonder
sollen sie mit der Appellation bei jrem nechsten Obergericht oder vnserm
Hoffgericht / wölches vnder den dem Appellierenden theil gefellig / wie oben
angezeigt / vermög vnsers Fürstenthumbs freiheit vnd Landtsordnung / bleiben.
Wa aber ein
Außman oder frembder / der vnserm Fürstenthumb nit zůgehörig / vnserer
vnderthonen einen vor seinem ordenlichen Gericht fürnemen / vnd vom selben
Appellieren würde / soll jme die Appellation an vnser Hoffgericht anderst nit /
dann wie vnsern Vnderthonen / vnd hieoben vermeldt / gestattet werden. Vnd wo
der selbig vor vnserm Hoffgericht sich ferner für das Keyserlich Chammergericht
zů appellieren nit verzeihen wolte / in disem fall soll vnsern vnderthonen
gleicher gestalt an das Keyserlich Chammergericht zů appellieren auch
zůgelassen sein.
(1. T., 2.
K., 5) Wann vnd wie der Appellant Apostel vnd Gerichts(-)Acta begern / vnd die
gethonen Appellation dem Richter verkünden soll.
WElcher dann
/ als obuermeldt / innerhalb zehen tagen von einer Vrthel geappelliert hatt /
der soll fürderlichst bei dem Richter ansůchen vnd bitten / jme Apostolos
vnd Gerichts(-)Acta mitzůtheiln. Dann wa solchs vom Appellanten
vnderlassen / vnd innerhalb dreissig tagen / von gesprochner Vrthel
anzůrechnen / nit beschehe / so soll die Appellation / als verlassen /
gentzlich gefallen / vnd verloschen sein.
XCV (= 125)
Vom Gerichtlichen Proceß.
Darzů
wölcher vor zweien erbarn Mennern / oder vor eim Notarien vnd Gezeügen / wie
obgesetzt / Appelliert hette / derselbig soll auch die Appellation dem Richter
/ von dem sie geht / in zehen tagen / den nechsten nach dem sie beschehen /
Insinuiern vn(d) verkünden. Dan solte das vnderlassen / vnd von dem
Vnderrichter darüber auff anrüffen der obsigenden Parthei / mit volnstreckung
der Vrthel fürgefarn werden / dasselbig / das also durch jn gehandlet / soll
nit für Attentata oder Newerungen geachtet / noch der Appellant darüber / als
über Attentaten gehört / sonder biß zů erörterung der Hauptsach behalten
vnd eingestelt werden.
(1. T., 2.
K., 6) Wie die Statt(-) oder Gerichtsschreiber die Acta ferttigen / dem
Appellanten verkünden / vnd von Gericht darzů gehalten werden sollen.
DIeweil auch zů
zeitten die Partheien von vnsern Statt(-) vnd Gerichtschreibern mit langsamer
ferttigung der Acten verhindert / Damit dann auch dißfals menigklich zů
vnuerzognem Rechten gefürdert werde / so setzen vnd ordnen wir auch hiemit /
sobald der Appellant die Gerichts(-)Acta begert / das vnsere Amptleüt vnd
Gericht / vnsern Statt(-) oder Gerichtschreibern zůhandt ein benannte zeit
die Acta darinn vnuerhindert zůferttigen / nach gestalt vnd gelegenheit
der handlung / bestimmen / auch darmit sie inbestimpter zeit geferttigt werden
/ ernstlich darob halten sollen.
L iij
XCVI (= 126)
Der erst Theil
Es sollen
auch vnsere Statt(-) vnd Gerichtsschreiber / wann die Acta geferttigt /
sollichs als bald dem Appellanten verkünden / vnd den tag / darauff dem
Appellanten die verkündung zůkommen / auff die Acten verzeichnen.
(1. T., 2.
K., 7) In wölcher zeit / vnd wie die Appellation bei dem Ober(-) vnd
Hoffgericht angebracht vnd eingelegt werden soll.
SO dann die
Gerichts(-)Acta geferttigt / vnnd erzölter massen dem Appellanten verkündet /
da soll der Appellant die selbige innerhalb zweintzig tagen / gleich von
zůkommener verkündung anzůrechnen / bei dem Obern oder Hoffgericht /
dahin sie geappelliert / mit gebürlichem Leggelt einlegen. Dann wa er das nit
thäte / vnd seümig erschine / dessen Appellation soll hernacher als desert /
gefallen / vnd deßhalben vom Ober(-) oder Hoffrichter nit angenommen werden.
(1. T., 2.
K., 8) Warnung.
VNd dieweil
obgesetzt Fatal / inner wölcher zeit die Gerichts(-)Acta begert / vnd volgends
eingelegt werden sollen / wa sie übergangen / nachtheilig. Darmit dan(n)
mäniglich gewarnet / vnd sich niemandt der vnwissenheit zůbeklagen vnd
zůentschuldigen habe / auch dise vnser Ordnung in gang vnd übung gebracht
werde. So setzen vnd ordnen wir / hiemit ernstlich gebietend / das vnsere
Amptleüt vnd Richter / vor denne sampt oder sonderlich / als obuermeldt /
XCVII (= 127)
Vom Gerichtlichen Proceß.
geappelliert
würdt / als bald den Appellierenden Theil erinnern sollen. Nemlich das er mit
gethoner Appellation der sachen noch nit genůg gethon / sonder wa er
seiner Appellation zůgeniessen verhoffe / das er auch schuldig /
fürderlichst vnd auffs lengst in dreissig tagen / von gesprochner Vrthel
anzůrechnen / die Apostel vnd Gerichts(-)Acta zůbegern: vnd wa jme die
geferttigt / vnnd vom Gerichtsschreiber verkündt / die selbig auch inner
zweintzig tagen von zůkomner verkündung zůzöln / beim Ober(-) oder
Hoffrichter / mit gebürlichem Leggelt einzůlegen / Dann wa er deren eins
vnderliesse / das hernacher sein Appellation gentzlich gefallen sein / vnd nit
mehr angenommen würdt.
(1. T., 2.
K., 9) Von außbleiben vnd vngehorsame der Partheien.
NAch dem dann
die Appellation ob angezeigter massen eingelegt / vnd darauff tagsatzung
eruolgt ist / sollen auff angesetzten Rechtstag die Partheien vorm Oberrichter
erscheinen / die Appellation Prosequiern / vnnd mit selbiger in Recht / wie
sich zůthůn gebürt / fürfarn.
Wa sich aber
zůtrüg / das der Appellant auff den angesetzten Rechtstag nit erschin /
vnd kein redlich entschuldigung von seinet wegen für Gericht selbiger zeit
würde eingebracht / so soll er auff des Appellaten / so zůgegen ist / vnd
als der gehorsam erscheint / beklagen vnd anzug / contumax oder vngehorsam /
vnd jme Appellaten kosten vnd schaden selbiger tagsatzung halb auffgeloffen /
abzůlegen schuldig erkennt / vnd ferrer nit / er hab dann zůuor
solchs erlegt / mit
L iiij
XCVIII (=
128) Der erst Theil
seiner
Appellation gehört / darzů auff ansůchen des Appellaten / ein anderer
Rechtstag zů Prosecution vnd volnfürung der Appellation weitter
peremptorie fürgenommen vnd anesetzt / auch beiden theilen gewißlich vnder
augen oder zů hauß verkundtlich in schrifften verkündt / vnnd derselbigen
verkündung neben anderm außtruckenlich einuerleibt werden / Nemlich das er
Appellant zů solchem tag durch sich selbs / oder sein volmächtigen Anwaldt
/ wie sichs gebürt / nit erschinen / sodner abermals vngehorsam außbliben / das
als dann auff seins Gegentheils des Appellaten gehorsamlich erscheinen vnd
anrüffen / die Appellation für desert / gefallen vnd erloschen / vnd nicht
destweniger er / wie hieuor dargethon / in expens fellig erken(n)t werden soll.
Begeb sich dann ferrer / das der Appellant / auch auff den andern angesetzten
Rechtstag abermals vngehorsamlich außblibe / vnnd weder durch sich selbs / noch
durch ein volkomnen Anwaldt erschine / Vnd aber der Appellat als gehorsam
zůgegen were / soll auff des Appellaten begern vnd anrüffen von vnsern
Obern oder Hoffrichtern die Appellation / wie obuermeldt / für desert / vnd darzů
der Apellant dem Appellaten auffgelauffen kosten vnd schaden selbigs tags
abzůlegen / schuldig gesprochen werden. Es were dann / das der Appellat
der Appellation ferner in principali zůgeniessen hoffet / vnd deßhalben /
mit volnfarung der selbigen / fürzůfarn begern würde / Soll er /
fürnemlich / so er zůuor sich erklärt / solcher Appellation / als gmein /
auch zůgebrauchen vnd zůgeniessen / oder sonst deßhalb erhebliche
vrsach fürbrächte / hierinn gehört / vnnd als dann / wie sich in Recht gebürt /
weitter procediert vnd erkennt werden / was recht sein würdt.
Wa aber der
Appellant auff den andern angesetzten tag erschine / vnd dem Appellaten kosten
vnnd schaden seines ersten außbleibens ablegte / soll er auff sein beger in
volnfürung
XCIX (= 129)
Vom Gerichtlichen Proceß.
rung der
Appellation gehört / vn(d) / wie sich gebürt / in selbiger zů procediern
zůgelassen werden: fürnemlich / wa er seines ersten außbleibens erbar vnnd
rechtmessig vrsach fürbrechte. Wa er aber seins außbleibens nit gnůgsam
vrsach darthet / es möchte dann als dann die vngehorsame als groß erscheinen /
vnsere Ober(-) vnnd Hoffrichter solten jme von Ampts wegen / nach gestalt vnd
gelegenheit der person vnd sachen / auch ferner eingeltstraff aufferlegen /
wölchs dann zů jrer trkanntnus (!) stehn soll.
Wa sich dann
fügt vnd begeb / das der Appellat auff den ersten tag / on ehehafft vnd redlich
vrsach außblib / vnd der Appellant als der gehorsam erschine / soll auff des
Appellanten beger / gleicher gestalt wie oben / der abwesend Appellat als
contumax oder vngehorsam / dem gehorsamen Appellanten in kosten vn(d) schaden /
auff selbige tagsatzung auffgelauffen / fällig vnd dan(n) ein anderer Rechtstag
peremptorie angesetzt / vnd beiden theilen darzů verkündet werden.
Wa auch
weitter auff den andern angesetzten Rechtstag der Appellat vngehorsamlich vnnd
onrechtmessig vrsach außblib / vnd der Appellant gehorsamlich erschine / mit
beger in der Appellation(-)sach für zůgehn / soll er auff solch sein beger
gehört vnd zůgelassen / vnd in der Appellation(-)sach / mit Justificierung
der Formalien / vnd sonst in der Hauptsach / wie sich nach ordnung Rechtens
gebürt / vnd hernach volgt / als ob der Appellat zůgegen / in contumaciam
Procediert vnd fürgangen werden.
(1. T., 2.
K., 10) Wie in Appellation(-)sachen procediert vnd fürgangen werden soll.
C (= 130) Der
erst Theil
(1. T., 2.
K., 11) Der Formalien halb.
Wann die
Partheien in Appellation(-)sachen vor vnserm Ober(-) oder Hoffgericht auff
außgangen ladung fürkommen / sollen sie sich mit ermeldung empfangner
tagsatzung / als die gehorsamen / vnnd durch sich selbs oder jre Anwäld
zům Rechten geschickt / anzeigen vnd erbieten / in der Appellation(-)sach
wie sich gebürt / zů procediern vnnd fürzůgehn / Vnd als dann
erstlich die Formalia der Appellation / zů gründung der Jurisdiction vnd
Gerichtszwang vnserer Ober(-) vnnd Hoffgerichts / Justificiern vnd fürbringen.
Nemlich der Appellant / das er rechtmessig / vnd innerhalb zehen tagen
Appelliert / Apostel vnd Gerichts(-)Acta in bestimpten dreissig tagen erfordert
/ selbige nach überantwurttung / in rechter zeit der zweintzig tag / mit
gebürlichem Leggelt eingelegt / vnnd dergleichen / dauon oben gehört / Oder das
der Appellant in genere, mit gmeinen worten sag / das die Formalia von jme
gehalten / vnd hiemit sölliche wöll Justificiert haben / mit beger / jne in der
Hauptsach anzůhören. Entgegen der Appellat sein Einred thůn / wa er
anderst eine oder mehr hett / vnd mit warheit anzeigen kan / als das nit in
gebürlicher zeit der zehen tag / sonder nach verscheinung der selbigen Appelliert
/
Das die
Apostel vnd Gerichts(-)Acta nit nach ordnung diß Landtrechten eingelegt / vnd
die Appellation desert oder verlassen seie.
Das die sach
ringfüger / dann die an Ober(-) oder Hoffgericht / laut diß vnser Ordnung / mög
Appelliert werden.
Das der
Appellant uerus & (et) notorius contumax, ein warer vnd kundtbarer
vngehorsamer seie / der im Rechten nit Appellieren mög.
CI (= 131)
Vom Gerichtlichen Proceß.
Das von einer
Interlocutori oder Beiurthel geappelliert / darinn Appellatio nit statt hab.
Das von
Freuel oder Malefitz Appelliert sei.
Vnd
dergleichen mengel / so oben vnd nachher der leng nach erzölt / darauß sich ein
jeder leichtlich ferrer zůberichten hat.
Wa dann die
Partheien einander jrer fürträg diser Formalien nit gestendig / mögen vnd
sollen sie zů beweisung selbiger / durch besichtigung der Acten oder sonst
in ander weg / zůgelassen werden. Vnnd so sich da befende / das nit
formaliter vnd rechtmessig Appelliert / soll die Appellation nit angenommen /
sonder von vnsern Ober(-) vnd Hoffrichtern aberkennt / vn(d) der Appellant dem
Appellaten in kosten vnd schaden / nach messigung des Richters / Condemniert
werden. Wa sich aber erscheint / oder der Appellat bekennt / recht vnd wol
Appelliert sein / sollen vnser Ober(-) oder Hoffrichter die Appellation annemen
/ vnd darinn / wie sich gebürt / procediern vnd fürgehn lassen.
(1. T., 2.
K., 11) Der Materialien halb.
SO dann die
formalia der Appellation Justificiert vnd gerecht erfunden / vnnd die
materialia, oder hauptsach für handen zůnemen / mag der Appellant das
factum oder die geschicht / darauß die rechtfertigung der Appellation
entstanden / vnd die Hauptsach mit kurtzen vnd wenig worten lautter vnd
verstentlich vermelden vnnd anzeigen / darmit die Gerichts(-)Acta vnnd handlung
dest baß mögen
CII (= 132)
Der erst Theil
verstanden
werden / vn(d) darauff die Acta lesen lassen. Nach verlesung selbiger / soll
der Appellant sein Appellation / Klag oder beschwerden / damit er vermeint
durch erste Vrthel sich beschwerdt zůsein / klar vnd lautter /
geschicktlich / verstendtlich vnd ordenlich / auch mit gůtter zucht vnd
bescheidenheit einbringen vnd darthůn / die vnbillicheit der Vrthel durch
warhafftige / rechtmessige vnnd gůtte gründ widerfechten / mit beger /
selbige Vrthel als nichtig oder vnbillich / vnd laut oder innhalt seiner bitt /
erkennt vnd gründ des Appellanten / hieuor in erster Instantz eingebracht / in
Actis begriffen / mag er sich mit kurtzen wortten darauff referieren vnd
ziehen.
Hergegen mag
vnnd soll der Appellat sein Exceptiones, so die verfahung des Rechtens möchten
hindern / wa er die hett / vnd als dann auff einmal / vnd nit nach vn(d) nach /
oder wa er deren nit hett / sein Antwurt vnd Litis Contestation / klar vnd
verstentlich / auch mit gleicher zucht vnnd bescheidenheit fürbringen / die
billicheit der Vrthel mit waren / satten vnd rechtmessigen vrsachen oder
gründen beschirmen / vnd darauff begern erkennt zůwerden / vom ersten
Richter wolgesprochen / vnd übel Appelliert / vnnd das es bei gesprochner Vrthel
soll bleiben / oder wa sein beger anders stünde / sollichs fürwenden.
Volgends
mögend die Partheien oder jr eine / das Juramentum calumniæ, den Aid für gefahr
fordern / als dann soll selbiger von beiden theiln geleist werden / onangesehen
/ Wa gleich solcher Aid hieuor auch in erster Instantz were gethon. Darauff
nachmals / wa die Partheien wöllen / mögen Positiones oder Satzstuck
beiderseits / dem Rechten gemeß / Responsiones oder Antwurttungen / vnd dann
CIII (= 133)
Vom Gerichtlichen Proceß.
Artickel auß
den nit bekannten positionibus, die zůerweisen gezogen / gestelt vnd
fürgenommen werden.
Wa aber das
Juramentum calumniæ von Partheien nit erfordert / auch von dem Richter jnen nit
aufferlegt / mag vnnd soll der Appellant sein Replick oder Gegenred / auff des
Appellaten Antwurt vnnd litis Contestation / herwider der Appellat sein Duplick
/ mit lautter / verstendigen / kurtzen vnd zůr sach dienstlichen fürträgen
thůn / vnd als dann jeder theil in der sach Concludiern oder beschliessen.
Das also
jeder Parthei drei Reden / wa mündtlich gehandelt / oder drei Schrifften / wa
nach gelegenheit der sach schrifftlich procediert / vnd nit mehr / Darinn
kurtzlich vnd verstentlich / was zůr sach dienstlich / vnnd nichts vnnutzs
oder überflüssigs fürtragen / solle zůgelassen / vnd also mit obermeltem
dritten mündtlichem oder schrifftlichem fürbringen / von beiden Partheien
endtlich beschlossen werden. So dann die Partheien ferrer beweisung oder
kuntschafft newer fürbringen oder Artickel / zůr sach dienstlich / so sie hieuor
in erster Instantz oder Gerichtsübung nit eingebracht / begern würden / soll
jnen solchs / wa es vnser Ober(-) oder Hoffrichter vonnöten vnd fürstendig
bedunckt / vergondt / vnd dann mit übergebung der Artickul vnnd Fragstucken /
Fürstellung vnd Examinierung der Gezeügen / Eröffnung der Kundtschafft /
Exception wider der Zeügen person vnd sag / vnd anderm Proceß vnd beschluß der
sachen / auch mit verfassung / außsprechung vnd Execution der Vrthel gleicher
gestalt / wie in erster Instantz / vnd oben in selbigem Proceß angezeigt / auch
hernacher der Execution halb weitter bemeldet / gehalten vnd procediert werden.
M
CIIII (= 134)
Der erst Theil
(1. T., 2.
K., 12) Wann der Appellant in erster Instantz etwas vnderlassen / wie es in
anderer Instantz wider erholt vnd eingebracht mög werden.
WA auch der
Appellant / so von einer Endurthel Appelliert / in erster Instantz etwas / so
zůr sach vnd erstattung seiner Intention oder vorhabens dienstlich /
vnderlassen het / als da seien newe fürbringen oder Artickul zům handel
dienent / oder den vorigen Artickuln anhengig / vnnd der selbigen beweisunge
oder Brieff vnd Instrumenta, oder auch Exceptiones peremptoriæ, (et)c. / so
hieuor nit einbracht seien: mag er solchs in anderer Instantz vor dem Ober(-)
oder Hoffgericht wol widerumb erholen / vnd ferrer einbringen / Wölchs dann
gleicher gestalt dem Appellaten auch zůgelassen. Wa aber die Klag in
erster Instantz vnformlich / vngeschickt / oder nichtig eingebracht worden were
/ mag solches in anderer Instantz nit mehr gebessert oder geendert werden.
(1. T., 2.
K., 13) Remission vnnd weisung für das Obergericht sollen bleiben wie von alter
herkommen.
NAch dem auch
von alterher in vnserm Fürstenthum(b) gebraucht / wann sich die Richter der
Vnderngericht in sachen vnd handlungen / sie seien groß oder klein / der Vrthel
CV (= 135)
Vom Gerichtlichen Proceß.
nit verstehn
/ noch zů entschliessen wissen / das sie als dan(n) die selb sach / mit
Klag / Antwurt / vnd allem fürwenden / für jr Obergericht ziehen vnd weisen
mögen / Bei dem selbigen gebrauch vnd altem herkommen wir es auch nochmals
bleiben lassen. Doch das Beneficium appellationis vnnd macht zů
appellieren für das Ober(-) oder Hoffgericht / wie recht ist / mänigklichem
vorbehalten vnd vnbenommen sei.
(1. T., 2.
K., 14) Wa von Beiurtheln Appelliert würde / wie solchs beschehen soll.
WIewol sonst
in gmeinen geschribnen Rechten versehen / das in fällen (da von Beiurtheln
Appelliert werden mag) solchs anderst nit dann schrifftlich / vnd dasselbig
auch mit vermeldung der vrsachen / warumb sich einer beschwerdt zůsein
vermeinte / beschehen soll. Nach dem aber solches vnsern Vnderthonen /
sonderlich dem gmeinen Laien / etwas beschwerlich vnnd vergriflich fallen
möchte / darzů auch bißanher in vnserm Fürstenthumb anderst gebraucht vnd
herkommen / Wöllen wir deßhalben vnd auß andern bewegenden vrsachen / jnen hiemit
frei lassen / von solchen Beivrtheln im fall der notturfft / vnd da das gesein
mag / mündtlich oder schrifftlich zůappellieren / vnd darzů auch die
vrsachen jrer bechwerungen bei vnd mit zůuermelden / oder aber bei dem
Oberrichter / hernacher allererst / wie sich gebürt / darzů thůn vnd
außzůfüren.
(1. T., 2.
K., 15) In was sachen nit mag Appelliert werden.
M ij
CVI (= 136)
Der erst Theil
OB dann wol
gemeingklich der behelff vnd wolthat der Appellation mänigklichem / so sich
durch Vrtheln beschwert zůsein vermeinen / gegonnet vnd zůgelassen /
so sind doch etliche fäll von den Rechten außgenom(m)en / darinn die
Appellation abgestrickt vnd nit zůgelassen würdt / die wir auch in disem
vnserm Landtrechten hiemit außgescheiden / vnnd vnsern Gerichten darob zůhalten
/ aufferlegt haben wöllen.
Als da einer
auß fürgesetztem kuntlichem můttwillen / mehr zů gefahrlichem verzug
der Execution / auch nachtheil vnd vmbtrib des obsigenden theils / dann auß
habendem fůg vnd rechten zů appellieren vnderstünde / Wölches dann
auß dem abzůnemen / so der můttwillig Appellant / der Klag vnd
forderung im Rechten fürgebracht / offentlich gestendig vnd bekanntlich / oder
sonst derselben mit vnuersprochner / rechtmessiger kundtschafft / oder andern
glaubwürdigen brieflichen schein vnd vrkunden vnuerneinlich überwisen were.
Item so drey
gleiche Endurtheilen wider einen ergangen / also das er schon zwei mal
Appelliert het / so soll es darbei bleiben / vnd jme zům dritten mal
zůappellieren nit vergundt noch zůgelassen werden.
Item wann
einer in erster Instantz / zů gantzer handlung oder zůr Endurthel
Citiert vnd gefordert / vnd aber wissentlich vngehorsam / uerè & (et)
notoriè contumaciter, on darthůung einicher redlichen vnd erheblichen
vrsachen außbliben were.
Item so einer
allererst von gesprochner Vrthel nach erscheinung zehen tagen
zůappellieren vnderstünde.
CVII (= 137)
Vom Gerichtlichen Proceß.
Item so einer
von einer Bei(-) oder Vorurthel sich zůberůffen anmaßte / Sie were
dann solcher art / gelegenheit vnnd würckung / das sie auch die Endurthel auff
jr trüge / vnd hierinn einer Endurthel gleich were / oder dz sie solche
beschwerden innhielte / denen hernacher durch die Appellation von der Endurthel
nit mehr abgeholffen / widerbracht / noch erholt werden möcht / als dann vnnd in
disen fällen die Appellation von solchen Beiurtheln zůgelassen vnd
angenommen werden soll.
Item von
Freueln / Bůssen vnd Malefitzsachen / würde auch keinem zůappellieren
zůgelassen.
Item so die
hauptsach erster instantz / die oben vnder der Rubrick / Wahin appelliert
(et)c. Folio xcij. bestimpte Sum(m)a nit erraichte / es belangte dann eines Ehr
vnd geführ / auch Ehafftnen / Dienstbarkeiten / vnd ander dergleichen sachen /
darinnen dann dem Beschwerdten theil / wie sich gebürt / zůappelliren nit
abgestrickt.
Nachdem sich
auch der Vndergäng halben bißanher bei vnsern vnderthonen zweiffel vnnd
mißuerstandt erhalten / ob vnd wie daruon appelliert oder nit mög werden /
ordnen vnd declarieren wir dasselbig wie hernach volgt.
Das erstlichs
von keinem Vndergang / one mittel an vnser Hofgericht appelliert werden mög /
sonder so sich einicher durch der Vndergänger spruch beschwert zů sein
vermeinte / soll derselbig sich desse für sein ordenlich Ober(-) oder
Stattgericht / wie sich gebürt / berůffen / vom selbigen als dann aller
erst weitter für vnser Hoffgericht wol appellirt werden mag.
M iij
CVIII (= 138)
Der erst Theil
Was dann
sunst mehr für fäll / in gmeinen geschribnen Rechten versehen / darin(n)en die
Appellationes nit zůgelassen / wöllen wir auch von kürtze wegen / hiemit
für inseriert / vnd allein die gmeinsten vnsern Gerichten zů einer
angedechtnuß erzölet haben.
Da auch in
disen erzelten fällen vnsere Vnderthonen zů appellieren vnderstünden /
auch der Appellation schlechts nachsetzen / vnd sich nit abweisen lassen / vnnd
aber vnsere Gericht / vermög dises vnsers Landtrechtens / jnen die Appellation
nit gestatten noch deferieren wölten / soll darinnen diese maß gehalten werden
/ Das auff solcher vermeinten Appellierer anhalten / jnen vnsere Gericht die
Apostel vnd Gerichts(-)Acta dannocht ferttigen vnd zůstellen lassend /
jedoch mit angehengten Refutatorien / oder vermeldung / auß was vrsachen dem
Appellanten der angemaßten Appellation nit gestattet noch deferiert sei worden
/ damit vnsere Ober(-) vnd Hoffrichter / für die solche Appellation kom(m)et /
sich der notturfft vnd gebür nach dester baß zůhalten wissend.
Vnnd werden
vnsere Vnderrichter die vrsachen / warumb sie der Appellation nit statt gegeben
/ auß hieoben erzelten vnnd andern dergleichen fällen leichtlich vernemmen /
vnd / wie angezeigt / den Gerichts(-)Acten einuerleiben vnd anhencken künnen.
(1. T., 2.
K., 16) Von Zwangnußbrieffen / compulsorial genant.
CIX (= 139)
Vom Gerichtlichen Proceß.
Wann sich
auch begebe / das die Partheien die Gerichts Acta jrer notturfft nach / vnnd
zů rechter zeit / von vnsern Vnderrichtern / oder der selbigen Schreibern
/ auff jr fleissig anhalten / nit bekommen möchten / oder sonst jnen
dieselbigen vnuolkommen oder mangelhafftig mitgetheilt / vnnd sich eines solchen
vor vnsern Ober(-) oder Hoffgericht beschweren / vnd deßhalben vmb Zwangsbrieff
an die selbige Vnderrichter / oder deren Gerichtsschreiber ansůchen würden
/ sollen die jenen erkennt vnd mitgetheilt werden.
(1. T., 2.
K., 17) Wa in anhangender Appellation von der Parthei attentiert vnd neuwerung
fürgenommen / wie gehandelt werden möge.
WA einiche
Parthei in anhangender oder werender Appellation / Attentierung vnd Newerung
fürnem / So mag der jenig / dem zůwider solch Newerung fürgenommen würdt /
vor dem Obern Richter / da sich die Appellation halt / selbig Attentierung oder
Newerung in gegenwertigkeit seins gegentheils dem er darzů verkünden
lassen / fürbringen / vnd sein gegentheil / so die Newerung vnderstanden / auff
ermeldte Klag sein einred oder Antwurt hergegen geben / Vnnd soll dann auff
beger oder anrüffen des / wider den Attentirt / in causa attentatorum, das ist
/ in Attentierter sach / schleunig / den nechste(n) / mit einstellung der
hauptsach fürgangen / vnd selbige / wie sich gebürt / zůforderst erörtert
M iiij
CX (= 140)
Der erst Theil
werden / vnd
wa dann durch bekanntnuß des / so die Attentierung fürgenommen / oder aber
durch kundtschafft vn(d) beweisung sonst sich gnůgsamlich befündet / das
vom Atte(n)tatorn / nach gethoner Appellation / in anhangender vn(d) were(n)den
Appellation / Attentierung oder Newerung beschehen / Sollen solche attentata,
als bald durch den Obernrichter mit seiner Vrthel auffgehaben vnd Cassiert vnnd
der wider den die Attentierung fürgenommen / in alten / vnd sein vorigen stand
/ mit bekerung kostens vnd schadens gesetzt / vn(d) volgens erst zů der
Hauptsach der Appellation widerumb geschritten / vnd dieselbige / wie sich
gebürt / fürgefiert vnd vollendt werden.
(1. T., 2.
K., 18) Von außsprechung der Endurtheiln / kosten vnd schaden / sampt selbiger
Taxation oder messigung.
WA auch von
vnsern Ober(-) oder Hoffrichtern in Appellationsachen endtlichen gesprochen /
vnnd dann erkennt / übel geurthelt vnnd wol appellirt sein / Sollen sie
allwegen da bei in der Hauptsach / auch Endturthel sprechen / damit vnsere
Vnderthonen klärlichen verstanden / was sie gewunnen oder verloren haben /
Vn(d) in disem fall sollen beide theil jren erlitnen kosten vnd schaden für
sich selbs tragen / vn(d) selbige compensiert oder verglichen werden / in
ansehung das der Appellat die erst Vrthel für sich / vnd wider den Appellanten
gehabt.
Wa aber
erkennt / wol geurthelt vnd übel Appelliert sein /
CXI (= 141)
Vom Gerichtlichen Proceß.
sollen vnsere
Ober(-) vnd Hoffrichter sich auff erste Vrthel in Actis begriffen / referieren
vnd ziehen / also das es in der Hauptsach bei gesprochner Vrthel bleiben soll /
darzů dieselbige / zů besserm bericht vnd verstandt der Partheien /
jnen widerumb verlesen lassen / Vnd in solchem fall soll der Appellant dem
Appellaten in auffgelauffen / auch erlitten kosten vnd schaden / nach
richterlicher messigung / fellig erken(n)t werden.
Vnd wiewol /
vermög der Rechten / wa die erst Vrthel vom obern Richter Confirmiert oder
bestätigt / jr Execution sampt der taxation kosten vnd schäden / damals vnnd in
erster Instantz erkennt / widerumb für den ersten Richter remittiert vnd
gewisen werden solte: so wöllen wir doch / zů fürkommung ferrer mühe /
arbeit vnd kosten / das vnsere Ober(-) vnd Hoffrichter nit allein in der Appellationsach
/ sonder auch in erster Instantz auffgelauffen vnd erkannten kosten vnd schäden
taxiern vnd messigen solen. Es trüge sich dann zů / das vnser Ober(-) vnd
Hoffrichter auß sondern bewegenden vrsachen für besser ansehe / die taxation
bemelter kosten vnd schäden / von erstem Richter erkennt / zůremittiern
sein / mögen sie solchs auch thůn.
Wie aber
volgends die Einlag vnd taxation der erken(n)ten kosten vnd schäden fürgenommen
vnnd volnzogen werden soll / ist im Proceß hieuor erster Instantz vnder seinen
Rubricken von vns gnůgsam außgefürt / dabei wir es auch diß orts bleiben
lassen.
(1. T., 2.
K., 19) Von Execution vnd volnstreckung der Vrtheln in Appellationsachen.
CXII (= 142)
Der erst Theil
Dieweil
vergebenlich vnd onfrucht Vrthel gesprochen / wa die nit auch seiner gebür
volnstreckt würt / so wöllen vnd befelhen wir demnach vnsern Amptleütten vnd
Gerichten / das sie der obsigenden Parthei / die vmb Execution vnd volnziehung
erhaltner Vrthel ansůchen würt / Ampts halben verholffen / vn(d) daran sein
sollen / darmit dem anrüffenden in beiden / Real vn(d) personlichen Klagen /
fürderlich / zůerlangung erhalten rechtens / geholffen werde / vnd
dasselbig durch weg vnd maß / wie hieuor oben in erster Instantz vnder gleicher
Rubrick vnderschidlich gesetzt worden.
(1. T., 2.
K., 20) Vom Angriff / Pfandung vnd Verganttung.
WO sich
dan(n) fürnemlich in Personalklagen zůtragen solt / das der anrüffenden /
obsigenden Parthei durch die mittel vnd weg bei erster Instantz / vnder der
Rubrick / Von Execution oder volnziehung der Vrthel / folio xxxvj. vermeldt /
zů billicher volnziehung oder bezalung nit möchte geholffen werden. Setzen
vn(d) ordnen wir / das vnsere Amptleüt vnd Gericht zům fürderlichsten /
der anrüffenden Parthei / auff des verlustigten Schuldners haab vn(d) gütter /
Angriff / Pfandung / Vmbschlag / oder Verganttung volgender massen / weiß vnd
ordnung fürnemen vnd gestatten sollen.
(1. T., 2.
K., 21) Ordnung der Pfandung oder Angriffs.
ERstlich wann
der verlustig theil oder Schuldner ein gewiß ding zůgeben oder
zůthůn / mit Vrthel vnd recht
CXIII (= 143)
Vom Gerichtlichen Proceß.
fellig
erkennt were / so soll er / mit erstattung desselben / der Execution Volg vnnd
gnügen zůthůn schuldig sein / wie in actione reali: auch vom Amptman
vnnd Gericht darzů gehalten werden / aller massen wie hieuor von
Realklagen / vnder gemelter Rubrick / Von Execution oder Volnstreckung der
Vrthel / im versickel / In volnziehung aber (et)c. / folio xxxvj. außgefürt
worden.
Am andern /
were aber der Schuldner nit dermassen ein bestimpt vnnd gewiß ding
zůerstatten fellig gesprochen / also das die volnstreckung / nach gestalt
vnnd gelegenheit der sachen / in andern seinen güttern beschehen müßte / Als
dann soll zům ersten zůr farnus geschritten werden / vnd so bar gelt
vorhanden / so soll dasselbig von der farenden haab zůforderst angegriffen
/ vnd dem Schuldtherrn on einichen verzug oder solennitet / auß beuelch vnserer
Amptleüt vnd Gericht / bezalt vnd zůgestelt werden.
Da aber kein
Barschafft vorhanden / so soll der angriff an der andern farenden haab
beschehen / als da seien / Silbergeschirr / Kleider / Kleinater / Bettgewandt /
vnnd ander Haußrath / auch Schwein / Khü / Kölber / Roß / Ochsen / vnd
dergleichen vihe.
Doch soll
hierinn gefreiet vnnd außgenommen sein / einem jeden sein Werckzeüg vnnd
Instrumenta, deren er zůr notturfft seiner kunst vnnd handtwercks / darmit
er sich / sein Weib vnnd Kind erneren můß / bedarffe / vnd nit gerathen
kan / also auch dem Paurn sein Pflůg vnnd was darzů gehört / dem
Weingartner sein Haw / Bickel vnnd Karst / vnnd andern dergleichen / alles nach
erkanntnus des Richters.
CXIIII (=
144) Der erst Theil
Es soll auch
keinem sein selbs / seins Weibs vnd Kinder tägliche vnd notwendige kleidung vnd
Bettgewandt abgezogen vnnd außgetragen / deßgleichen keinem sein Gewehr vnd
Harnasch angegriffen vnd außgerůffen werden. Vnd solchs auch in beiden
fällen / nach Richterlicher erkanntnus.
Zům
andern / wann der obsigend Schuldtglaubiger von der farenden haab nit mag
bezalt werden / als dann soll jme des Condemnierten Schuldners ligende gütter /
auch andere / so denen nach recht vnd gewonheit verglichen werden /
anzůgreiffen gestattet werden.
Zům
dritten / im fall / da weder ligende noch farende haab vnnd gütter zů
bezalung der schuld gereichen mögen / da mag der Schultherr des Condemnierten
oder verlustigten theils Schuldner / die jrer schuldt bekanntlich vnd gestendig
seien / angreiffen / wie recht ist.
Letstlich so
der Schuldner nichts überigs oder beuor hat / da mag er / auff anhalten des
obsigenden theils / personlich gefangen / vnd in Thurn gelegt / vnd darinn /
auff des begerenden kosten / so lang erhalten werden / biß er die obsigend
Parthei zůfriden stelt / oder sonst von güttern obtrit.
Es soll aber
in der Pfändung vnd Angriff die bescheidenheit gehalten werden / das solche
gütter / so dem Schuldner am wenigsten schaden bringen / vnd doch dem
Schuldtgleübiger zů volnziehung der Vrthel / vnd vnuerhinderter bezalung
gnůgsam seien / angegriffen vnd genommen werden.
CXV (= 145)
Vom Gerichtlichen Proceß.
Wie aber /
vnd mit was Solennitet / maß vn(d) gestalt in obbestimpten Puncten ferner
procediert vnd fürgefarn werden soll / das würdt hernacher in volgenden Titteln
ferner deduciert vnd vnderschidlich außgefürt.
(1. T., 2.
K., 22) Von Verpfändung / Verganttung / vnd Vmschlag der seümigen Schuldner
haab vnd gütter.
DIeweil aber
nit allein zů Recht gesprochner / vnd in jr krefft ergangner Vrthel
Execution / sonder auch viler anderer Versprechunge(n) / Obligationen / oder
Verschreibungen halber / der Angriff / Pfandung oder Ganttung / farender auch
ligender haab vnnd gütter fürgenommen werden / darzů in solchem aller
handt jrrungen vnnd zwiträcht sich begeben vnd zůtragen. Fürnämlich in dem
/ das sollich angegriffne haab vnd gütter / von andern auch angesprochen /
darüber dann in solchen vnd dergleichen mehr weg super iure pignoris,
hipothecæ, prælationis (et)c. / strit inwerendem Angriff / Pfandung oder
Ganttung / oder auch hernach vor Gericht erweckt vnd gerechtet / auch deßhalber
gezweiffelt vnd gefragt würdt. Weß sich als dann zůhalten / vnd wie solche
stritt zůentscheiden / damit dann vnsere Vnderthone / Amptleüt vnnd
Gericht auch hierinn etwas information vnnd bericht empfahen möchten / Haben
wir nachgesetzte ordnung vnnd satzung disem vnserm Landtrechten ferner
vnderschidenlichen einuerleiben vnd vermelden lassen wöllen / vnd dasselbig
auff meinung vnd ordnung wie hernach volgt.
N
CXVI (= 146)
Der erst Theil
Erstlich wie
den jenigen / so jrer vnuerneinlicher Forderung halben / als die mit Vrthel
zů Recht / oder mit eigner bekanntnus / oder mit vnwidersprechenlicher
verschreibung überwisen ist / bestimpte oder verschribne Vnderpfandt haben /
mit der Gantt soll vnd mög geholffen werden.
Fürs ander /
wie die / so kein Vnderpfandt haben / vnnd doch jre schuld auch bekannt vnnd
güchtig / erstlich zůr Pfandung / vnd dann zům Vergantten kommen
mögen.
Vnd dann
zům dritten / was vnderscheid vnd Vorzug / da sich vil Gleübiger angeben /
gehalten werden soll.
(1. T., 2.
K., 23) Wie / vnd mit ordnung vnd maß die Verganttung bestimpter vnd
verschribner Pfanden geschehen soll.
DAmit dann
niemands sich eines geschwindens / vnuersehenen übereilens der fürgenomnen
Ganttung halben zůbeklagen habe / Wöllen vnd ordnen wir / das Angriff vnd
Vergantten eingesetzter vnd bestimpter Pfanden / sie seien ligend oder farend /
zwey wesenliche stuck haben soll.
Das erst ist
die Thädigung / vnd wa der selben nit nachgesetzt / darauff erlangter Angriff.
Das ander das
offenlich Außrüffen / Vmbtragen oder
CXVII (= 147)
Vom Gerichtlichen Proceß.
Vmbschlagen /
vnnd da es verkaufft / oder dem Gleübiger heimgesprochen würdt / volgends
fertigen vnd außbietten.
Wa deren
zweien stuck eins vnderlassen würde / soll der Angriff / Pfandung vnd Ganttung
von vnsern Amptleütten vn(d) Gerichten / auff anrüffen des Schuldners / nit
allein für vnkrefftig gehalten / sonder auch der Gleübiger von wegen seines
übereilens / dem Schuldner in kosten vnd schäden condemniert vnd fellig
erken(n)t / vnd ferner in vier Monaten zůuergantten nit zůgelassen
werden.
(1. T., 2.
K., 24) Von der Thädigung.
WAn(n) der
Schuldner die bezalung der Gült oder schuld über angesetzten vnd bestimpten
Termin / biß in die acht tag verziehen würt / vn(d) der Glaubiger auff die
zalung tringen / vnd die Gantt fürnemen wolt / soll er darumb den Amptman
anrüffen / vnd vmb vnuerzugliche vertagung des Schuldners bitten. Wölchs der
Amptman dem Glaubiger one ehafft vrsachen nit versagen / sonder durch den
Statt(-) oder Dorffsknecht dem Schuldner verkünden vnd sagen lassen soll / das
er von wegen der außstehnden Gült oder schuld / die er dem N. schuldig / vnd
aber die selbig / wie jme mit Vrthel aufferlegt oder selbs versprochen / auff
diß N. zil nit bezalt / morgens zů siben oder acht vr (wie das jeder ort
vnd zeit gelegenheit ist) vor dem Amptman erscheine / vnd seiner Tädung
gewarten wölle.
So dann der
Schuldner anheimisch / soll jm das / wie jetz erzölt / von dem Statt(-) oder
Dorffsknecht vnder augen / oder da er nit zůfinden vnnd sich verhielt /
zů hauß vnnd Hoff verkündt vnd gesagt werden.
N ij
CXVIII (=
148) Der erst Theil
Da aber der
Schuldner an andern orten haußhäblich sesse / soll jm fürgeschribne Verkündung
/ darzů zil vnnd tagsatzung zůbezalen nach gelegenheit der ferne oder
nähin seiner wonung / mit des Amptmans Verkündtbrieff / durch einen geschwornen
Statt(-) oder Dorffsbotten an selbigem ort / da er seßhafft / zů Hauß
vn(d) zů Hoff verkündt werden / alles auff des Schuldners kosten vnd schaden.
Begebe sich
aber / das der Schuldner auß ehafften vrsachen verraiset / oder seines gewerbs
vn(d) handtierung halben abwesend were / soll der Glaubiger mitler zeit in
Fürbot oder Angriff nit gehört werden / Es were dann / das der Glaubiger / von
wegen des verharrlichen außbleiben des Schuldners ein anders zůbesorgen /
vnd den Angriff zůbegern verursacht würde / als dann soll es nach
erkanntnus des Gerichts / in disem fall / wie in nachuolgenden gehalten werden.
Da aber der
Schuldner mit flucht oder vngewonlicher verenderung seines gůts / sich
argwönig erzeigte / vnnd deßhalb vnser Amptleüt jeder orts vmb hilff vn(d)
einsehens angelangt würden / sollen sie als bald jemandt in sein hauß verordnen
/ vnnd alles so darinn / beschlossens oder onbeschlossens eröffnen vnd herfür
thůn / dasselbig auffschreiben / verwarn / das hauß beschliessen / vnnd
dann dem Schuldner vnder augen / wa er zůgegen / oder zůfinden were /
oder wa er sich verhielte / per edictum verkünden lassen.
Wa also der
Amptman / in fällen wie erzölt / vmb vergönden des Angriffs angelangt / vnd der
Schuldner auff eruolgte verkündung erscheinen würde / soll er thädings weiß jm
dem Schuldner vierzehen tag ongeuärlich
CXIX (= 149)
Vom Gerichtlichen Proceß.
zůbezalen
setzen vnd ernennen / mit anhang / wa er in bestimpter zeit nit bezale / werd
er dem Gleübiger den Angriff / so er darumben angerůffen / vergonnen vnd
zůlassen.
(1. T., 2.
K., 25) Vom Angriff / vnd wie der geschehen soll.
WA dan(n) der
Schuldner in obbestimpter zeit der vierzehen tag mit bezalung sich noch
gesaumpt / vnd der Gleübiger ferner nit warten / sonder vmb den Angriff seines
bestimpten oder verschribnen Vnderpfands bei dem Amptman weitter anhalten würde
/ soll jme der Amptman / on ferrern auffzug / er hette dann dessen ehaffte vrsach
/ den Angriff vergonnen vnd zůlassen / vnd jm durch sein geschwornen
Statt(-) oder Dorffsknecht darzů verhelffen / nach ordnung vnd maß diser
vnser volgenden Satzung.
(1. T., 2.
K., 26) Wie farende Haab angriffen soll werden.
WAnn dem
Glaubiger benannte Farnus / wie die namen hatt / eingesetzt / so soll dieselbig
durch den zůgegebnen geschwornen Knecht / von dem Schuldner erfordert /
vnd dem Glaubiger / mit sich außzůtragen / überantwurtet werden. Vnnd soll
der geschworn Knecht dem Schuldner als bald vnder augen / oder so er nit zůfinden
/ zů Hauß vnnd Hoff verkünden / das angegriffen Vnderpfandt in vierzehen
tagen zůlösen / wa nit / so werde die Gantt fürgehn.
N iij
CXX (= 150)
Der erst Theil
Da aber dem
Glaubiger nichts benanntlichs / sonder die Farnus in gmein verpfendt vnnd eingesetzt
were / soll der Angriff vnnd Außtrag geschehen nach maß vnd ordnung / wie oben
bei der Execution / folio lxxxvj. angezeigt / Nämlich das zů forderst die
Barschafft / volgends Silber geschirr / dann auch kleider vnd anders
außgetragen werd / vnd nämlich in solcher anzal vnd werth / das dem Gleübiger
völlige bezalung daruon geschehen möge / vnd des drittheils besser sei / dann
die verfallen schuld ist.
Begebe sich
aber / das die Farnus nit einem / sonder vilen verschriben were / vnd einer
oder mehr vmb den Angriff ordenlicher maß anlangten / solle der Amptman
verordnen / das selbige Farnus von stuck zů stuck / verschlossens oder
vnuerschlossens ordenlich auffgeschriben / vnnd dann bewart werde / mit
anzeigung / die angegriffen Vnderpfand zůlösen / wa nit / so werde die
Gant fürgehn.
(1. T., 2.
K., 27) Wie ligendt gůt angriffen werden soll.
SO einem ein
ligend gůt / als Hauß / Acker / Wisen / oder Weingart zů Vnderpfandt
eingesetzt vnd verschriben were / lassen wir den Angriff des selben Pfands
geschehen vnd fürgehn / wie auß vraltem gebrauch vnnd herkommen vnsers
Fürstenthumbs gewonlich / der gestalt / das der Amptman seinem Statt(-) oder
Dorffknecht beuelhe / mit dem Gleübiger in oder auff das Vnderpfandt
zůgehn / auch dem Schuldner darzů zůuerkünden. Vnd so das
Vnderpfandt ein Hauß were / das der Statt(-) oder Dorffknecht darauß schneid
ein Spon /
CXXI (= 151)
Vom Gerichtlichen Proceß.
were es ein
Weingart / darauß schneid ein Reb / wer es ein Acker / darauß hawe ein Schollen
/ Wer es ein Wise / darauß hawe ein Wasen / vnnd das gebe dem Glaubiger.
Volgends der Stattknecht als bald dem Schuldner vnder augen / oder da er nit
zůgegen / zů hauß vnnd hoff jedes orts verkünde / das angriffen
gůtt innerhalb vierzehen tagen zůlösen / Wa er das nit thäte / so werde
die Gant fürgehn.
(1. T., 2.
K., 28) Von offentlichem außrüffen / vmbtragen oder vmbschlahen.
SO dann der
Schuldner auch in disen vierzehen tagen bei dem Angriff / jm zůr bezalung
bestimpt / dem Gleübiger noch kein vergnügen gethon / mag der Gleübiger ferner
vnsern Amptman / vmb das offentlich außrüffen vnd vmbtragen anlangen / der jme
dann von wegen des verharrlichen / vnbillichen auffzugs der bezalung
ongeweigert (außgenommen ehaffter vrsachen) zů solchem verholffen sein
soll / vnd dasselbig volgender gestalt.
(1. T., 2.
K., 29) Wie / vnnd wann farendt verpfendt Hab vnnd gůt offentlich verrüfft
werden soll.
N iiij
CXXII (= 152)
Der erst Theil
WA der
Schuldner sein Verpfändt angriffen gůtt / jnnerhalb ermelter zeit nit lößt
/ so soll das selb farendt / verpfändt gůtt / es sei von dem Schuldner
selbs zů Vnderpfandt ernennt / oder in gmein von jm außtragen / oder auß
verordnen des Amptmans auffgeschriben / zům ersten für die geschwornen
Statt(-) oder Dorffkeüffer einen / gelegt vnd fail gethon werden / dasselbig
bei jrem geschwornen Aid / zů rechtem / gůttem / billichem werth /
auffs höchst zůuerkauffen / Vn(d) so es in vierzehen tagen nit verkaufft /
am nächsten Donnerstag oder Sambstag nach den vierzehen tagen an offnem Marckt
/ mit offnem růff vnnd Gantt / durch ein Statt(-) oder Dorffsknecht / vmb
bar gelt / dem so am meisten darauff biettet / hingegeben / vnd kein geuerd
darin(n) fürgenommen / Was auch darauß gelößt / auffs fleissigst auffgeschriben
/ vn(d) dem Amptman oder Gericht als bald überantwurt werden / darmit die
Schulden one verziehung zůbezalen.
Vnd so der
Gleübiger vil vmb den Angriff vnd Verganttung angehalten / sollen die alle vor
dem Amptman oder Gericht / so bald es gesein mag / in beysein deren / so die
Pfand verkaufft haben / erfordert werden / vnd jr jedem / nachdem er gefreiet /
oder vorthel hat / daruon hernach würdt volgen / sein schuld bezalen / vnd so
weit das langen mag / außtheilen / Vnd ob ichtzit überblibe / dem Schuldner
oder seine(n) Erben / nach abzalung der Gantkosten / trewlich behalten vnnd
gegeben werden. Were auch das die Gleübiger jrer schuld auff den Pfanden nit
bezalt würden / so ist jnen jr Anspruch an den Schuldner weitter vorbehalten.
Begeb sich
aber / das die failgebotne farende Pfandung keinen Kauffman finden würd / so
sollen vnnd mögen die Richter
CXXIII (=
153) Vom Gerichtlichen Proceß.
mit jrer
erkanntnus sollich haab vnnd gůt den Glaubigern / so angriffen hetten / jr
jedem nachdem er gefreiet ist / nach billichem werth / zůeignen vnd
einantwurten.
(1. T., 2.
K., 30) Wölche Personen durch Pfandung oder Verganttung / angegriffne haab vnd
gütter nit kauffen sollen.
ALlerlei
gefahr vnnd verdacht hierinn zůfürkommen / Ordnen vnnd wöllen wir / das
weder vnsere Amptleüt / Richtere / Gebüttel / Statt(-) oder Dorffknecht / noch
auch ander mängiklichen / so mit der Gant vmbgehn vnd zůschaffen haben /
weder durch sich selbs / noch andere von jrt wegen / heimlich noch offentlich /
kleins oder groß / so durch Pfandung oder Verganttung fail gethon oder
verkaufft würt / nichtzit kauffen / oder zů jrn handen bringen sollen oder
mögen. Wa es aber darüber beschehe / wöllen wir das solcher kauff nichtig vnd
krafftloß / sie auch darzů in vnser straff gefallen sein sollen.
(1. T., 2.
K., 31) So jemandt die außgetragne pfandung für eigen anspräch.
OB auch
jemandt / wer der were / dieweil die Vergant werete / die außgetragne farende
haab für sein eigen oder jme behafft anspreche / Also das er dem Schuldner
CXXIIII (=
154) Der erst Theil
dasselbig
gelihen / zůbehalten geben / oder in ander weg zůgestelt hette / was
namen das gehaben möcht / So soll die selbig hab bleiben ligen / vnd nit
verkaufft / sonder der handel für das Gericht gewisen werden / Vnd wann dann
das offentlich für Gericht bewisen / vnnd glaublich angezeigt würde / so soll
man dem selben / gerürte sein zůstendig haab vnd gůtt / frei
vnbeschwerdt zůhanden geben.
(1. T., 2.
K., 32) Wie ligende Pfandt verrüfft vnd vmbgeschlagen / der Ganttkeüffer darein
gesetzt / vnd dem Schuldner darauß gebotten werden soll.
WAnn die Pfandtnus
ligendt / vnnd in maß / wie oben geordnet / angriffen / auch der Schuldner in
verkünter zeit der vierzehen tag / das mit bezalung der schuld nit gelößt /
soll er auff anhalten des Gleübigers für Gericht geheischen werden / vnd
volgends soll der Statt(-) oder Dorffsknecht / oder der Statt(-) oder
Dorffsbott / wölcher die verkündung des Angriffs gethon hette / auff beger des
Gleübigers / offentlich vor Gericht / bei geschwornem Aid anzeigen / ob vnd wie
er dem Schuldner den Angriff / vnd die bestimpte zeit der Lösung verkündt habe.
So das
geschehen / soll der Gleübiger dem darzů verordneten Statt(-) oder
Dorffsknecht oder Ganttperson geben den Spon / Schollen / Reben oder Wasen /
wie er das durch den Angriff bekommen / Vnd dann das Gericht beuelhen /
CXXV (= 155)
Vom Gerichtlichen Proceß.
drey
Don(n)erstag nach einander / sollich ligendt Pfandt auff den Marckt oder
Dorffplatz vmbtragen / mit klaren worten außrüffen / wen das berüre / warumb /
vnd vmb wieuil das zůthůn seie / Vnd am letsten Donnerstag zů
abendt / am Marckt / da der gewonlich blatz darzů geordnet ist / biß
zů beleüttung der Abendtglocken / das mit einem auffschlag / wer am
meisten darumb anbietten vn(d) geben wölt / verkauffen / Vnd mornens vor offnem
Gericht den kauff fertigen / der gestalt / das der Schuldner als bald darauß
vnd der Keüffer darein gesetzt werde / dasselb zůbesitzen / zůniessen
/ vnd innzůhaben / doch andern an jren verschribnen Rechten oder Zinsen /
souer sie sich nit saumen / on schaden / wie wir dann von denen hernacher
ordnen vnd setzen werden.
Souer aber
niemandts were / der das Vergantt ligendt gůtt kauffen wolt / vnd dem
Gleübiger sein Vnderpfandt heimgesprochen / vnd dem Schuldner daruon müßte
gebotten werden / als dann mag der Amptman Ampts halben / ein wochen / zwo oder
drey / oder auff das meist vier wochen / vnd nit darüber / nach gestalt der
sachen / noch ferner dem Schuldner zůr bezalung verstrecken / Vnd wa er
sich / auch in disem geseüm(m)t / soll er / auff wider anrüffen des Gleübigers
/ als bald dem Schuldner ein Stattknecht schicken / vnd jme bei einem kleinem
Freuel gebieten / vom gůtt / so verganttet / abzůtretten / darinn
oder darmit nichtzit weitter zůhandlen / vnd den Gleübiger ferner darinn
vngeirret zůlassen / vnd darauff solle vom Amptman / der Gleübiger in
würckliche possession vnd niessung eingesetzt werden.
Vnd soll
sollich Vergantten vnd außbüt / wie vn(d) auff wölchen tag das beschehen / von
dem Statt(-) oder Dorffschreiber in ein sonder darzů verordnet Bůch
mit fleiß beschriben / vnd jme zů lon ein schilling heller gegeben werden.
CXXVI (= 156)
Der erst Theil
(1. T., 2.
K., 33) In was zeit vnd jarn ein ligend gůtt so einer durch Verganttung
erkaufft oder an sich bracht / prescribiert werd.
IN eingang
diser Rubrick / wöllen wir den / so ein gůtt an der Gantt kaufft oder an
sich gebracht / ermant haben / das er in der ersten jars frist / one des
Gerichts wissen vnnd erlauben / nichts an solch gůtt legen oder verbawen /
es seie dann von nöten / wölchs zů eins Gerichts erkanntnus stehn soll.
(1. T., 2.
K., 34) Wie wider den Schuldner / dem das / gůtt vergangen / prescribiert
werde.
WAnn dem
Schuldner sein gůtt also durch Vergantt vergangen / vnd aber er innerhalb
jarsfrist / von dem tag der Insatzung zůrechnen / käme / dasselbig wider
an sich zůlösen / soll er darinn gehört werden / der gestalt / das er die
Hauptsumma / darumb sein gůtt vergangen / sampt dem gewonlichen eintrag
oder Interesse / vom hundertfünff zůrechnen / deßgleichen allen
Ganttkosten vnnd was solchs gůtts
halben / mit Steür / Zinß / oder anderm dergleichen ferner het müssen außgeben
werden / vnnd dann auch nach erkanntnus des Gerichts / alle überbesserung vnd
Bawkosten / also bar erleg vnd bezale. Wa dann solchs von jme volnstreckt / vnd
anderst nit / soll jme sein vergangen gůtt /
CXXVII (=
157) Vom Gerichtlichen Proceß.
sampt
auffgehabner nutzung / wa die vorhanden / oder in abgang der selben / billiche
gebreüchige werschafft / auch nach erkanntnus des Gerichts / widerumb veruolgt
vnd zůgestelt werden.
Wann aber der
Schuldner in jarsfristen nit lößte / vnd aber ein anderer käme innerhalb
vierzehen tagen / den nechsten nach dem verschinen jar / der über die
Hauptsumma / Interesse / Gantkosten / vnd alles anders wie oben erzölt / noch
weitters darumb geben wolt / dem soll dasselbig gůt veruolgen vnd
zůgestelt werden. Es were dann das der Innhaber sich zů gleicher
überzalung erbiete / als dann soll jme das gůt bleiben / vnd soll in
beiden disen fällen dem Schuldner / so es vergangen / oder seinen Erben
dasselbig / so weitter darauff gschlagen / hinauß gegeben werden.
Wa aber nach
verscheinung des jars vnnd vierzehen tagen niemandt käme / der obgesetzter maß
lösen würde / soll keinem weittere lösung gestattet werden / sonder dem
Innhaber dasselbig gůt lediglich bleiben. Doch so es über alles / wie
obgezölt / als Hauptsumma / Interesse / vnd anderm / über das vierthel besser
were / soll der Innhaber dem Schuldner oder seinen Erben / auff der selbigen
beger / dasselbig weitter / innerhalb einem jar / bezalen vnd hinauß geben /
nach erkanntnus des Gerichts.
(1. T., 2.
K., 35) Wie prescribiert werde wider die / so auff dem Vergantten ligenden
gůt / auch Verschreibung vmb schuld oder Gült haben.
O
CXXVIII (=
158) Der erst Theil
WA einer
verschriben Zinß oder verpfendt Schuld / oder ander dergleichen gerechtigkeiten
auff einem ligenden gůt het / das einer / als jme auch verschriben / mit
der Gant an sich gebracht / so mag er in jarsfrist den nechsten nach der Gant /
so er zůgegen / vnd dessen wissens hette / das rechtfertigen vnd eruolgen.
Ist dann seine Verschreibung vnd Vnderpfandung / es sei vmb Zinß oder Schuld /
älter dann des jenen / der das gůt an der Gant an sich gebracht hat / so
soll jme der selbig abtretten / oder vmb sein Zinß / Hauptgůtt oder Schuld
gnůg thůn / Vnd ist diser dem jenigen / der das gůt durch die
Gant behalten / nit mehr zůgeben schuldig / dann zimlichen kosten / so
auff die Gant gangen ist / zůsampt dem Bawgelt / wa das auß erkanntnus
eins Gerichts / oder sonst notwendig vnd nutzlich auffgewendt. Wer aber dessen
Verschreibung jünger / dan(n) deß / der das gůt an der Gant behalten het /
will er dann sein gerechtigkeit eruolgen / so soll er dem Gantzieher vmb sein
außstendig Zins / Schuld oder anders / darumb er das gůt behalten hat /
mit sampt dem Interesse / vnd allem vnkosten wie hieuor gemelt / so darauff
gangen / vergnügen thůn / vnd so das geschicht / als dann erst der
Gantzieher vom gůt abzůtretten / vnd jm sein gerechtigkeit / der
behaltnen Gant / zůzustellen schuldig sein. Es were dann / das der so das
gůt mit der Gant innhat / wölte dem / so die junger Verschreibung hat /
sein sum(m)a hinauß geben vnd bezaln / soll es zů seinem willen stehn. Da
aber der selbig / dem die Vergantte gütter auch verschriben oder versprochen
weren / das jar verscheinen ließ / über das er zůgegen / vnd der
Verganttung wissens gehabt / so soll er auff dem selben Vergantten gůt
sein gerechtigkeit versaumpt vnd verloren haben / Doch ist jme nit dest minder
sein Ansprach an Hauptschuldner vorbehalten. Im fall aber da der / so auch
Anspruch an die Vergantten gütter hette / redliche vrsachen seins vnwissens der
Verganttung darthůn möchte / so soll jm oben angesetzt jar erst nach
bekomner erfarung angehn vnd lauffen.
CXXIX (= 159)
Vom Gerichtlichen Proceß.
(1. T., 2.
K., 36) Wie prescribiert werde wider den Aigenthumbs Herrn.
BEgebe sich
aber / das jemandt sollich durch die Gant erkaufft oder an sich gebracht
gůt / für sein recht eigenthumb ansprechen wolte / das mag vnd soll
geschehen in zehen jarn / den nechsten nach der Gant / von den Abwesenden / vnd
in acht jarn von den Gegenwertigen / Vnd soll als dann von dem Gericht
desselben Klag vnd Beweisung gehört / vnd darauff nach billicheit erkennt
werden vnd geschehen was recht ist.
Wa dann in
zehen jarn / gegen den Abwesenden / vnnd acht jarn gegen den Gegenwertigen /
den nechsten nach der Gant / niemandt were / der sollich Vergant gůt / wie
obstaht / anspreche / so hat der Gantkeüffer das gůt in gewehr vnd
ersitzung gebracht vnd prescribiert / das er fürthin aller ansprach sicher ist.
(1. T., 2.
K., 37) Wie bekannt vnd angichtig Schulden / darumb kein Pfandt bestimpt vnd
verschriben / Verpfendt werden sollen.
WA Schulden
mit Vrthel / eigner bekanntnus / rechtmessiger / Brieflicher Vrkundt / oder in
ander weg
O ij
CXXX (= 160)
Der erst Theil
bekanntlich
vnnd angichtig / darumb aber kein Vnderpfandt eingesetzt oder verschriben were
/ vnd der bezalung tag vnnd zil gestelt / der Schuldner aber an bezalung seümig
erfunden were / vnd der Glaubiger auf die bezalung drünge / soll er nach
verscheinung der vierzehen tag / den Amptman vmb Pfandung vnd Verganttung
anrüffen / wie hieoben bei Verganttung verschribner vnd bestimpter Vnderpfandt
von vns geordnet vnnd gesetzt worden.
Vnd so der
Angriff je zůgestatten vnd zůzůlassen (wie wir dann den selben /
vmb des Schuldners sträflichen Auffzugs halben / hiemit zůlassen) soll der
also geschehen / das der Gleübiger auß erlaubnus des Amptmans ein Statt(-) oder
Dorffsknecht zů jm nehmen / mit dem in des Schuldners hauß gehn / vnd jm
gelt oder Pfandt heischen / Laßt sich dann der Schuldner finden / vnd kein
Einred hat / so fert der Gleübiger mit der Verpfendung / vnd volgends mit der
Vergantung / laut obgegebner ordnung für / Die Pfandung aber soll geschehen
nach ordnung / wie oben bei der Execution gemeldt.
(1. T., 2.
K., 38) Wa ein Schuldner sich Rechtens erbeüt / wie sich zůhalten.
BEgeb sich
aber / das der Schuldner der Schuld nit bekanntlich were / sonder Rechts
begerte / Wann er dann dem Statt(-) oder Dorffsknecht bei sein handtgegeben
trewen / an eines geschwornen Aids statt / gelobt / das
CXXXI (= 161)
Vom Gerichtlichen Proceß.
er solchs nit
auß geuarlichem verzug / sonder allein auß notturfft vnd darumb thüe / das er
vermaine / er seie dem Kläger gar nichts / oder nit souil schuldig / so solle
die Verpfandung still stehn / Vnd mag der Kläger den Schuldner mit Recht
fürnemen / vnnd handlen nach ordnung Rechtens / wie obsteht. Es were dann das
der Schuldner ein vnnutz / vnglaubhafftig Mann were / der sich vor offt diser
geuarlicheit gebraucht hette / so solle der Statt(-) oder Dorffsknecht / wa jne
bedunckt / das solche geuarlicheit wölle gebraucht werden / die Glübdt nit
annemen / sonder dem Amptman den handel widerumb anbringen / vnd desselben
beuelchs darinn erwarten / der mag als dan mit der Pfandung heissen fürfarn
oder still stehn / wie sich gebürt.
Im fall aber
da der Schuldner argwöniger weiß außtrette / oder in ander weg sich verdächtig
erzeigte / weß sich gegen jm zůhalten / ist oben bei der Verthädigung vnd
Angriff gesetzt vnd außgefürt.
(1. T., 2.
K., 39) Wann vil Gleübiger sich anzeigten / mit was Ordnung sie bezalt werden /
vnd einander vorgehn sollen.
NAchdem sich
offtermals begibt / das einer mit schulden dermassen beladen vnd versteckt
würdt / das sie all sein haab vnnd gůt weit übertreffen / vnd derhalben
allen Gleübigern vnmüglich völlige bezalung vnnd
CXXXII (=
162) Der erst Theil
vergnügen
zůthůn. So dann einer oder mehr zům Angriff oder Verpfändung
eilen / vnd vermeinen wolten / darmit vor andern / so doch ältere vnd bessere
Verschreibung oder vrsachen jrer forderung haben / aber die selbige auß
mitleiden gegen dem Schuldner eingestelt / zůr bezalung zůkommen /
Vnd aber im Keiserlichen vnnd gmeinen Rechten bescheid vnd ordnung gegeben /
wie es in allweg des orts gehalten werden soll. So setzen vnd ordnen auch wir
des weitter / das keinem sein behendigkeit vnd fürlauff gegen anderm / der
seiner forderung besser vnd erheblichere vrsach hat / fürstendig sein soll /
sonder wöllen nachuolgende ordnung gesetzt vnd gehalten haben.
(1. T., 2.
K., 40) Begräbde vnd Pfleglon soll vor allen dingen außgericht werden.
WAnn
zůbesorgen / das des Schuldners verlassen haab vnd gůt zůr
bezalung nit gnůg / so soll von aller erst auß dem selben gemeinen
verlaßnen gůt / ob der Schuldner mit todt abgescheiden were / sein
Begräbde vnd Leibfall / seinem stand gemeß / außgericht / darnach die / so jme
in solcher krankheit / oder auch sonst gedient vnd geschafft hetten / jres
verdienten lidlons bezalt / vnd dann mit andern fällen gehalten werden / wie
nach bestimpt ist.
(1. T., 2.
K., 41) Wann der gmein nutz oder Herrschafft in der Ganttung vorgehe.
CXXXIII (=
163) Vom Gerichtlichen Proceß.
NAch den jetz
gemelten Gleübigern wöllen wir / das der gmein nutz vnd herrschafft den vorgang
habe / also das / wo der abgestorben oder gewichen Schuldner bar Gelt / Steür /
Schatzung / Freuel oder anders schuldig were bliben / das soll dem gmeinen
gůt oder nutz / vor andern allen bezalt vnd verricht werden.
(1. T., 2.
K., 42) Der eingesetzte vnnd verschribne Vnderpfand hat / geht andern allen
vor.
SO dem
Schuldner bei leben oder nach absterben / sein gůt auff der Gant verkaufft
/ so soll der / wölcher eingesetzt / verschriben vnd benannt Vnderpfandt hat /
als ein Hauß oder ein Weingart oder anders / vor mänigklichem vorgehn / also
das sollich eingesetzt vnd verschriben Vnderpfand auffs höchst zům auffschlag
verkaufft / vn(d) gemelter Pfandtherr am fordersten darauß bezalt werde / vnd
was überbleibt / soll zů des Gerichts handen / wie ander gelößt gelt /
gelegt / vnd von jme vnder andere Schuldner getheilt werden. Begeb sich aber /
das auch ein anderer oder mehr jre Verschreibung auff dasselbig Vnderpfandt
fürlegten / so geht der vor / des Verschreibung am dato älter / vnd so die data
gleich / sollen sie auch gleiche bezalung empfahen. So aber einer käme / der
zů notwendigem Baw vnd vnderhaltung desselben gůts gelihen / vnnd
deßhalb zů außtruckenlichem / versprochnen / oder verschribnen Vnderpfandt
/ dasselb gůt angenommen / soll der / vngeacht des dati / allen andern /
mit bezalung den vorgang haben.
O iiij
CXXXIIII (=
164) Der erst Theil
(1. T., 2. K.,
43) Wölchen tacitè, das ist / stillschweigend auß sonder gůtthat der Recht
/ on jr eigen bedingen / alle des Schuldners haab vnd gůt verpfendt sein /
wie es mit jnen gehalten werden soll.
WIe vnd auß
was vrsachen einem Gleübiger seines Schuldners haab vnd gůt tacitè,
stillschweigendt / auß sonderer gůtthat der Recht verpfendt werde / ist
vnden bei den Contracten nachlengs gnůgsam angezeigt vnd außgefürt. Begeb
sich aber / das des Schuldners haab vnd gůt mehr dann einem / der gestalt
verhafft vnd verunderpfandt were / sollen die jenigen / deren gerechtigkiet
älter / den andern gleicher maß / wie hieoben bei denen so außtruckenliche
Verpfandung haben / vorgehn / vnd vor den andern jre bezalung erlangen.
Doch soll die
Fraw / deren für jre Ehesteür / vermög der Rechten / alle jres Manns haab vnd
gütter stillschweigend verpfendt / allen andern Schuldtgleubigern / so auch
stillschweigende Pfand haben / vorgehn / deßgleichen auch jre Kinder von dem
selbigen Mann erborn.
(1. T., 2.
K., 44) Von gmeinen Gleübigern / wölche gar kein Vnderpfand haben.
CXXXV (= 165)
Vom Gerichtlichen Proceß.
WA dann allen
oberzölten Gleübigern gnůg geschehen / vnd dannocht etwas überigs /
wölches gleich wol die anzal vnd Sum(m) anderer gmeinen Schulden nit erreichen
mag / als dann soll angedingter gesind(-) vnd lidlon des nechsten jars vnd
haußzinß zůforderst / volgends einem jeden andern Gleübigern / nach gebür
/ vnd nach seiner Schulden anzal vnd grösse bezalt werden.
(1. T., 2.
K., 45) Wann vnd wie einer von sein güttern abtretten mög.
Als auch die
gmeinen geschriben Recht den jenigen / so mit Schulden überladen / das
Beneficium cessionis, das ist Abtrettung von jren haab vnd güttern
zůlassen / Haben wir solches vnsern Vnderthonen vnd Zůgewandten auch
nit nemen oder abstricken wöllen.
Wann nun
einer vnsers Fürstenthumbs Vnderthon oder zůgehöriger zů abgang
seiner narung käme / vnd dermassen mit bekanntlichen / offenbaren vnd
vnwidersprechenlichen Schulden besteckt / das er jnen allen mit seinem vermögen
nit bezalung thůn möcht / vnd dannocht nichts destweniger seine Gleübiger
stracks von jme bezalt sein wölten / oder auch etwan auß mangel der bezalung
jne in gefengnus zůbringen / vnderstünden / So mag als dann in einem oder
dem andern fall / derselbig von seinen haab vnd güttern wol abtretten / vnd die
seinen Gleübigern übergeben / Doch das darinn nachuolgend ordnung vnnd maß
gehalten werde.
Erstlich das
solche Cession vnd abtrettung / von dem
CXXXVI (=
166) Der erst Theil
Schuldner /
vor seinem ordenlichen geseßnen Gericht beschehe / Er sich auch derhalben
seinem Amptman mit benennung seiner Gleübiger anzeige / vnd sich darzů
zůlassen begere.
Als dann vnnd
für das ander / sollend dieselbigen seine Gleübiger / so spruch vnd forderung
zů jme haben / auff einen geraumpten Termin durch Verkündung zů hauß
/ wieuil man deren weißt / vnd die überigen durch ein offnen Růff oder
Brieff / an dem Rathauß oder Kirchenthür angeschlagen / darzů Citiert
werden.
Zům
dritten / das er alsdann auff dem angesetzten Termin vor Gericht / in
gegenwertigkeit der Gleübiger einen Aidt zů Gott schwöre / das er in
anzeigung aller vnd jeder seiner haab vnd gütter / auch schulden die er hette /
vnnd sonst allem andern gesůchten vnd vngesůchten / nichts
gefahrlichen verschweigen / noch vnangezeigt lassen / sonder wahrhafftig
anzeigen wölle / auch hieuor in fraudem Creditorum zů nachtheil vnd
abbruch seiner Gleübiger nichts daruon verschlahen / vereüssert / oder in
einichen weg Alieniert vnd hingeben habe / mit der angehenckten betrawung / da
man über kurtz oder lang einiche gefahrliche handlung von jme erfarn würde /
das er von allem behelff vnd gůtthaten der abtrettung gefallen / vnd neben
gewarttung der straff Meinaids / von seinen Gleübigern / mit allem ernst
widerumb gegen jme fürgefarn werden möge. Vnd auff solche gnůgsame
erinnerung / soll die anzeigung seiner haab vnd gütter von jme gerichtlich
eingenommen vnd angehört / fleissig beschriben oder nach notturfft Inuentiert
werden.
So dann das
alles beschehen / soll er all solcher sein haab
CXXXVII (=
167) Vom Gerichtlichen Proceß.
vnd gütter
sampt deren beschreibung / den Gleübigern abtretten / vnd das Gericht die in
verwarung nemen. Vn(d) sollen solche abgetretne gütter / hernacher zů
ehester gelegenheit / offentlichen auff der Gant außgerüfft / vnd zům
auffschlag verkaufft / vnd das erlößt gelt vnder die Gleübiger (jedoch einem
jeden sein bessere gerechtsame vnd prærogatiuam, auff oben / an seinem ort /
vnderschidlich gethone anzeigung / vorbehalten) nach marck oder anzal / pro
rato, als weit es raichen mag / außgetheilt werden.
Es soll auch
das erlößt gelt vnderschidlich / vnd dabei verzeichnet werden / was die
Gleübiger / wieuil man jedem schuldig / was auch jedem daran bezalt / vnd noch
außstande / Darmit man jeder zeit aller handlung gůtten bericht habe /
auch in bedacht / das der überig rest vnd außstand / auch noch hernacher jeder
zeit / von dem Abgetretnen Schuldner / wann er etws weitters überkommen vnd
acquiriern würde / biß zů völliger bezalung / auff Richterliche vorgehnde
erkanntnus / vnnd nach außweisung der Rechten erfordert werden mag.
Vnd wiewol
solche Abtrettung gar vnd gentzlich auff alle des Schuldners haab vnd gütter /
so gar auch seine kleider selbs verstanden würt / So wöllen wir doch / das in
solchem fall dem Abtrettenden auß Erbärmbde / nit allein ein zimlich kleid an
seinem leib / sonder auch / so er ein Handtwercks(-) / oder Paursmann were /
ein notwendiger schaff oder werckzeüg / nach gestalt vnd gelegenheit der Person
/ seines Handtwercks oder wesens / auff vnser Gerichten erkanntnus / gelassen
werde / Darmit er dannocht auch sein narung haben / auch sich vnd sein Weib vnd
Kinder hinbringen / vnd hoffnung sein möge / etwas weitters künfftiglich durch
jne zůüberkommen.
CXXXVIII (=
168) Der erst Theil
Es sollen
auch hierinn von solcher Cession oder Abtrettung außgenommen vnnd gefreiet sein
/ des Abtrettenden Schuldners Haußfrawen Kleider / Kleinater / vnd was zů
jrem leib gehört / auch jr zůgebracht Heüratgůt / Morgengab / vnd was
sonst mehr von jr daher kommen / souer sie das Weib / an solchem des Mans
verderben vnschuldig / deß wir zů vnserer Amptleüt vnd Gericht erkantnus
stellen. Deßgleichen der Kinder Verfangenschafft / oder in ander weg verhaffte
gütter / die dann hierinn des Vatters verderben billich nit entgelten sollen.
Neben dem
aber sollen vnsere Amptleüt vnd Gericht dan(n)ocht auch gebürlichs einsehens
haen / wa solche Gesellen also jrer gütter abtretten wolten / die das jr durch
den müssiggang / auch mit übermessigem zeren / spilen / vnd anderm vnheüßlichen
wesen üppiglich verschwendt / vnd jre Gleübiger also můtwilliglich
angesetzt / vnnd vmb das jr zůbringen vnderstünden / Das den selbigen
solcher behelff der Abtrettung nit so leichtlich / vnd on entgelt gestattet /
sonder sie daneben nach verdienst jrs můttwilligen verschwendens / vnd
gefahrlichen betrügens der Gleübiger / andern zů einem exempel vnd warnung
zů besserer haußhaltung / auff vnserer Gerichten erkantnus gestrafft
werden.
End des
ersten Theils.
CXXXIX (=
169) Der ander Theil /
(2. T., 1.
K., pr.) Von Contracten vnd Handtierungen.
WIewol vnder
disem Theil / andere vnd mehr Rubrick oder Materien hetten gesetzt oder
tractiert mögen werden / Haben wir vns doch dise gemeiniste vnd gebreüchige
Conträct vnd Handtierungen zůsamen getragen / oder erklärte rechtliche
Satzung / gnädiglich gefallen / vnd der selbigen also von vnser Landtschafft
adprobierte Begriff in truck bringen / vnd publiciern wöllen lassen / Auff das
zů vorderst vnsere Amptleüt vnd Gericht / durch die selbigen bericht vnnd
Information / deßgleichen vnsere Vnderthonen wegweisung vnd anleittung hetten /
sich der gebür hierinn mit gůttem glauben auffrichtig zůbeweisen /
vnd dermassen zůschicken / damit ein jeder nit allein bei dem seinen
bleiben / sonder auch / des jme von recht vnd billicheit wegen zůgehörig /
fürderlich erhalten vnd behalten möchte.
(2. T., 1.
K.) Vom Leihen.
NAch dem das
wort Leihen in Teütscher sprach auff dreyerlei weiß gebraucht vnd verstanden
würt / Darmit dann bei dem gmeinen Mann mißuerstandt verhüt / so ist / zů
besserm vnderricht im eingang diser tractation / der vnderscheidt wie nachuolgt
/ zůuermercken.
P
CXL (= 170)
Der ander Theil
Am ersten /
so würdt Gelt / Wein / Korn / Eisin / vnd anders das dargewegen / gezölt oder
gemessen / vnd mit eim gleichen werth wider bezalt werden mag / von handen
gelauhen / Der gestalt / das des Entlehners aigen würt / vnd er das als sein
aigen gůt nutzen / niessen / verbrauchen oder sonst hingeben vnd onwerden
mag. Vnd das heißt zů latein Mutuum, von wölchem in nechstuolgendem Tittel
gehandelt würdt.
Am andern
begibt sich /das einer dem andern etwas ligendts oder farendts vergebenlich
hinleihet ein zeit zůgebrauchen / also das eben dasselbig gelihen gůt
onuerandert wider geantwurt werden soll / Wölchs Commodatum genannt würdt /
daruon im andern volgenden Tittel.
Zům
dritten so beschicht mehrmals / das einer dem andern ein ligendt oder farendt
gůt / vmb ein Gelt oder Zinß verleicht / Auch der gestalt / das das
verlihen gůt / nach außgang der Leihenung / dem Leiher wider
zůgestelt werden soll / Das würt Locatio benamset / von dem würt vnden im
Tittel / Von bestentnussen / meldung geschehen.
(2. T., 1.
K.) Von leihen Gelt / Wein / Korns / oder der gleichen / so Mutuum genannt.
(2. T., 1.
K., 1) Bezalung des gelauhenen soll mit gleichem werth beschehen.
CXLI (= 171)
Von Contracten.
WAnn einer
Gelt / Wein / Korn / oder anders entlehnet / der selbig soll mit gleichem werth
/ beide an der Substantz vnd güte / bezalung thůn. An der Substantz / als
Gelt mit Gelt / Wein mit Wein / Korn mit Korn / vnd nit eins fürs ander / An
der gütte / als gůtten alten Wein / mit gleich gůttem altem Wein / vnd
nit mit newem / Gůt Korn / mit gleich gůttem / vnd nit mit brand oder
schwecherm Korn / vnd dergleichen erstatten.
Vnd da einer
Wein / Korn / oder anders mit gelt bezalen wolt / das mag er anderst / dann mit
bewilligung des Leihers / nit thůn.
Gleicher gestalt
/ mag auch der Leiher für sein gelihen haab oder gůt / wider des
Entlehners willen / nit gelt fordern / ob er sich gleich in der bezalung etwas
gesaumpt het.
(2. T., 1.
K., 2) Wann der Entlehner in der bezalung seumig / vnd mitler zeit der werth
der gelihenen Haab vnd Gütter auff(-) oder abgestigen wer.
NAch dem sich
mehrmals zůtregt / das der Entlehner / an der widerstattung der
entlehneten haab vnd gütter seümig / vnd mitler zeit der werth der selben
verendert / vnd dem Leiher sein gůtthat zů nachtheil vnd schaden
P ij
CXLII (= 172)
Der ander Theil
verkert würt
/ darzů die mainungen der Außleger der Rechten hierüber spältig. Darmit
dann solchs verhüt / vnd vnsere Vnderthonen verwarnt / auch die Richter vnsers
Fürstenthumbs / was sie auff anrüffen der Partheien erkennen vnd sprechen
sollen / ein gewisse erklärung haben. So erklären / setzen vnd ordnen wir /
Erstlich / wa der Leiher dem Entlehner ein gewiß zil gemacht / vnd der
Entlehner würde seümig / vnd verzüge die bezalung ein Monat nach dem zil / oder
lenger / da soll die Estimation / das ist / der Anschlag des werths der gestalt
beschehen / das / was die gelihenen früchten oder haab zůr zeit des zils
gemeinlich mehr gegolten / dann zůr zeit der bezalung / dasselbig der
Entlehner neben widergebung ermelter stuck an gelt erstatten vnd bezalen soll.
Wa aber kein
gewiß zil der bezalung bestimpt wer / vnd das gelihen gůt käm in abschlag
/ da soll die Werdung geschetzt werden à tempore moræ, das ist / von der zeit
des verzugs / wölcher verzug sich in zwen weg begeben mag / Dan(n) wa der
Leiher die Schuld erstlich ausserhalb Rechtens gütlich heischt oder fordert /
so würt der verzug von gethoner forderung an( )gerechnet / Da er sie aber
gleich anfangs rechtlich erfordert / da würt der verzug gezölt von beschehener
Kriegs(-)befestigung / vnd nit der rechtlichen forderung.
Da aber das
gelihen gůt im werth auffgestigen / würt die Werdung von der zeit des
verzugs / biß zůr Endurtheil / die zů krefften kommen / zůnemen
/ vnd da sie am höchsten gewesen / geschetzt vnd angeschlagen. Dann da von
einer Vrthel geappelliert / vnd der werth in schwebender Appellation noch mehr
erhöcht / würde auch der selbig dem Leiher zů gůttem wachsen / vnd in
der endtlichen Vrthel auff begern des Gleübigers bedacht werden.
CXLIII (=
173) Von Contracten.
Herwiderumb /
wann der Schuldtherr zů seiner zeit / an gebürenden orten vnd enden die
bezalung nit annemen thete / vnd demnach der werth auffstige / der selbig
übernutz mag von dem Entlehner nit abgezogen werden. Wann aber der werth
abstige / dasselbig mag dem Schuldtgleübiger zů keinem vortheil gereichen
/ dann in disem fall ist es gnůg / das der Schuldner vor schaden behüt
werde / vnd soll von seins Gleübigers verzug oder hinderung kein gewin haben.
Sonst / da
vor dem verzug / oder nach der bekrefftigten Endurthel der werth der gelihenen
gütter auff(-) oder abstig / das mag oder soll keinem theil / weder zů
genieß / noch entgeltnus gerechnet werden.
Vnd soll
obuermelter vnderschid im werth der Müntzen / sie seien Goldt oder Silber /
auch bedacht vnd gehalten werden.
Doch was
hieoben von verzug vermeldt / das soll zů vnser oder vnserer Gerichten
billicher moderation vnd messigung stehn / Dan(n) es möchte der Entlehner durch
vnglücks oder andere vnuersehene fäll vnd hinderungen / daran er kein schuld
het / dermassen wider seinen willen verhindert werden / das er / vermög diser
satzung / entschuldigt / vnnd derhalben kein entgeltnus tragen solt.
(2. T., 1.
K., 3) Von gelihenem gelt oder gůt soll kein genieß empfangen werden.
P iij
CXLIIII (=
174) Der ander Theil
WIr setzen
vnd ordnen auch / das derjenig / der Gelt / Wein / Korn / oder anders hinleihet
/ nicht mehr oder weitters zůbezaln / dann die Hauptsumma / andingen /
noch deßhalben fordern vnd nemen / also das er gentzlich kein gewin / übernutz
/ noch vorthel dauon empfahen soll / Wer das nit helt / der selbig soll der
übertrettung vnd gebür nach gestrafft werden. Dann solch Leihen soll on einichen
gesůch / vnd gantz vergebens beschehen
Vnd dieweil
mehrmals bei den Leihungen / wůcherliche vnd von Recht verbotne Contract /
gefahrlicher vnd betruglicher weiß fürgenommen werden / Wölcher massen dann die
vnnd andere vom Recht verworffne Contract / in vnserm Fürstenthumb gentzlich
abgeschafft vnnd gestrafft werden sollen / daruon ist in vnser außgegangnen
Landtsordnung statliche fürsehung zůbefinden / vnderm Tittel Von
Wůcherlichen vnd bösen Fürkeüffen / vnnd andern verbotnen Contracten vnd
Handtierungen.
(2. T., 1.
K., 4) Wie gelihen Gelt oder Gůt gefordert vnnd bezalt werden soll.
WElcher dem
andern Gelt / Wein / Korn oder anders / wie oblaut / on ernennte zil vnd tag
zů eim gewissen gebrauch hinleihet / der mag sein schuld nit erfordern /
es sei dann der gebrauch geendet / oder souil zeit verschinen / das dem
gebrauch gnůgsam. Da aber im entlehenen keins gewissen gebrauchs gedacht /
soll es zům Richter stehn / wann solche schuld erstattet werde. So aber
gewisse zil vnd tag gesetzt / soll der Leiher vor dem zil nit
CXLV (= 175)
Von Contracten.
fordern /
Aber der Schuldner mag vor dem zil wol zaln / wann er will / wölches auch der
Leiher anzůnemen schuldig.
(2. T., 1.
K., 5) Wölcher sein aigen gelt in eins andern namen / oder frembd gelt in des
Herrn / oder in seinem aignem namen leihet / wer das erfordern möge.
SO einer sein
aige(n) Gelt / Wein / Korn oder dergleichen / in eins andern namen / er sei
zůgegen vnd hab des wissen oder nit / außleihet / da mag der jenig / in
des namen die Leihenung beschehen / solch Schuld erfordern. Wann aber einer
frembd Gelt / Wein oder anders / in seinem aignen namen außleihet / ist dann
die gelihen haab vorhanden / die mag der Aigenherr fordern / wa sie aber
verthon / so hat der Herr kein Ansprach an den Entlehner / aber der Leiher ist
dem Herrn deßhalb pflichtig gnůg zůthůn. Es were dann / das der
aigenthumbs Herr des seinigen an dem Leiher nit einkommen möcht / in wölchem
fall er eben die ansprach / die dem Leiher gebürt / an Entlehner haben soll.
Wölcher auch frembd Gelt oder anders in des rechten Herrn namen außleihet / so
mag derselbig Herr sollich Schuldt fordern / ob es gleich wol jm vnwissend /
oder on beuelch geschehen ist.
(2. T., 1.
K., 6, 1) Wie der seümig Schuldner kosten bezalen soll.
P iiij
CXLVI (= 176)
Der ander Theil
OB aber der
Schuldner auff geschehene erforderung / oder auff gesetzte zil vnd tag nit
bezalung thet / so ist er die Schuld / mit sampt zimlichem kosten / es sei
verschriben oder nit / zůbezalen schuldig / doch des Richters messigung
vorbehalten. Aber vmb Interesse vnd schadfall / so jemands forderte / soll
allweg vor Gericht geschehen / vnd ergehn was recht ist.
(2. T., 1.
K., 6, 2) Von leihen / so vergebens beschicht / genannt Commodatum.
(2. T., 1.
K., 7) Wie einer gelihene haab bewaren soll.
WIr setzen vnd
ordnen / wölcher von dem andern jchtz vergebens on gelt entlehnet zům
gebrauch / es seiend Roß / Vich / Silbergeschirr / Kleider oder anders / der
soll das mit allem besten fleiß bewaren / vnd würde es auß dem minsten vnfleiß
geschwechert / das müßt er abtragen. Aber vmb vnfall ist er nichts verbunden /
Es were dann / das der Entlehner / durch sein schuldt in solchen vnfall geraten
/ Als wann einer ein Pferdt entlehnet gehn Straßburg zů reitten / vnd er
reit in ein Veldtläger / oder an ein ander gefahrlich ort / vnd das Pferdt
würdt jme genommen / Oder wann einer die entlehnet haab verhielt / vnd die nit
zů gebürlicher zeit wider gebe / vnd würde jm demnach entwältigt oder
geschedigt / sollichs würde des außzugs vnnd seümnus halben dem Entlehner auffgeladen
/ Oder wann einer die schäden vnglücklicher zůfäll / etlicher
CXLVII (=
177) Von Contracten.
in sonderheit
/ oder aller in gmein / außtruckenlich auff sich genommen / vnd versprochen het
/ was für schaden der entlehneten haab von vnglück zůstünde / das er
dasselbig widerkern vnd erstatten wölt / Oder sonst die Estimation vnd Anschlag
solcher haab oder gütter zůerstatten / auff sich genommen het / wie dann
solchs von Rechtsgelerten / nach lengs ferner außgefürt würt.
(2. T., 1.
K., 8) Wölcher gelehnte Haab mißbraucht.
WElcher Roß /
Vich / Silbergeschirr / Haußrath oder anders zům gebrauch entlehnet / wa
er das verwarloset / oder an andere ort / in anderer gestalt / lengere zeit /
oder weitter dann gedingt ist / wider des Herren willen / oder on sein wissen
gebrauchte / oder sonst in einichen weg schwecherte / der ist dem Herrn des
gůts allen abgang / schwecherung / nachtheil vnnd Interesse / nach eins
Gerichts erkanntnus / abzůtragen schuldig.
Wann aber die
gelihene haab in dem gebrauch / darzů sie gelihen worden / on schuldt des
Entlehners geschwechert würde oder gar vergieng / so ist er dem Leiher darumb
zůthůn nichts verbunden.
(2. T., 1.
K., 9) Wann einer schadhaffte geschirr verleihet.
CXLVIII (=
178) Der ander Theil
SO einer dem
andern wissentlich schadhaffte faß oder geschirr vnuerwarnet leihet / vnd der
Wein oder anders / so der Entlehner darein gethon / lüffe jm auß / oder
verdürbe jm darinnen / da ist der Leiher solchen schaden zůbessern vnd
abzůtragen pflichtig.
(2. T., 1.
K., 10) Wann gelauhene Haab bei Dienern gereicht oder heimgesandt würdt.
WElcher die
gelehnet haab bei seinem Diener heim sendet / würt die haab vnderwegen
entwendet oder verloren / so ist der Entlehner schuldig. Wer aber / das der
Leiher bei seinem Diener die haab reichen ließ / was dann vnderwegen hierinn
schaden geschicht / geht den Entlehner nichts an / er het dann schuld daran.
(2. T., 1.
K., 11) Gelihene haab zům gebrauch soll nit vnzeitlich gefordert werden.
ES soll auch
der Herr / der zům gebrauch hinleihet / die haab nit erfordern / dann so
die bestimpte zeit verloffen / oder der gebrauch geendet / oder biß souil zeit
verschinen / das der Entlehner / so er gewölt / brauchen mögen. Wann auch der
Leiher dem Entlehner verhinderung oder Eintrag thet / das er das entlehnet
gůt nit brauchen möcht / darzů es jm gelihen / so mag er darumb in
Recht beklagt / vnd zů bezalung des Interesse fellig erkennt werden.
CXLIX (= 179)
Von Contracten.
(2. T., 1.
K., 12) Das gelihene Haab gegen einer schuldt nit mög innbehalten oder
abgezogen werden.
WAnn aber der
Leiher sein Haab zů gebürender zeit erfordert / so ist jme der Entlehner
die zů antwurten pflichtig / vnd mag nit fürwenden / der Leiher sei jme
schuldig. Es were dann die Lehenung in gelt beschehen / vnnd die Schuldt
bekannt oder sonst lautter / In wölchem fall die entlehnet haab gegen der
Schuld verglichen vnnd abgezogen werden mag. Wann auch der Entlehner auff die
entlehnet haab notwendigen vnd namhafften kosten auffgewendt / so mag er
dieselbig biß zů erstattung des kostens wol innbehalten.
(2. T., 1.
K., 13) Der gelihen Haab heimzůreichen schuldig / mag kein aigenthumb
fürwenden.
GLeicher
gestalt / mag auch keiner fürwenden / das gelihen gůt sei nit dessen aigen
/ der es gelihen hat / Dann es mag auch frembd gůt / so es zům
gebrauch verlihen / auch durch den Leiher wider erfordert / vnd solcher Einred
vnuerhindert / erholt werden.
CL (= 180)
Der ander Theil
(2. T., 1.
K., 14) Von Haab vnd Güttern / so zů getrewen handen hinderlegt seien. De
deposito.
Wie die
hinderlegt Haab behüt oder verwart soll werden.
WIr setzen
vnd ordnen / Wölcher haab vnd gůt / es sei was es wöll / zů seinen
getrewen handen zůbehalten annimpt / oder wann etwas von der Oberkeit
hinder jemandts zůbehalten gelegt würdt / der soll das trewlich / vnd als
sein eigen gůt versehen vnd bewaren. Dann wa er einich vntrew / betrug /
oder scheltbare hinlessigkeit damit fürneme / vnd des mit Vrthel überwunden
würde / so ist er abtrag zůthůn schuldig / vnd steht darzů in
vnser straff.
Aber im fall
einer gelt nimpt / das er die hinderlegt haab verwarn thüe / oder sonst die
hinderlegung von seinet wegen gleich so wol geschicht / als des jenigen ders
hinderlegt hat / so ist es nit gnůg / das ers wie sein eigen gůt
verhütte / sonder ist verbunden / das er ein solchen fleiß anwende / den ein
jeder fleissiger Haußuatter an seinen eigen händeln bewise.
Wann auch
einer für sich selbs seins nutz halben sich hette angeworffen / das etwas
hinder jn erlegt würde / oder er het solche hinderlegung allein von sein selbs
wegen angenommen / so ist es nit gnůg / das er ein gmeinen fleiß ankere /
sonder ist zům höchsten fleiß verbunden / also das / wann
CLI (= 181)
Von Contracten.
er auß dem
minsten vnfleiß verwarloßt oder geschwechert / desselben abtrag vnd erstattung
thůn müßt.
Zů
zeitten ist er auch zůfallende vnfäll zůwiderlegen schuldig / als
wann er die hinderlegt haab biß nach befestigung des Kriegs verzuglich
hinderhalten / oder an gefahrliche ort getragen het / Oder hinderlegt gelt mit
dem geding empfangen / das er dasselbig brauchen / vnd mit souil anderm
erstatten möchte / Oder was jme für vnglück zůstünde / sich dasselbig
zůbessern verbunden het. (et)c.
(2. T., 1.
K., 15) Hinderlegt gůt soll nit gebraucht werden.
ES soll auch
der / hinder den etwas hinderlegt ist / sich desselben nit gebrauchen / nutzen
oder niessen / thet er aber solchs / vnd gebrauchte sich der hinderlegten haab
/ vnd würdt deß bewisen / so mag der Hinderleger jn vmb kosten vnd schaden /
Interesse genannt / fürnemen / in die er auch nach erkanntnus des Richters
Condemniert vnd fellig erkennt werden soll.
(2. T., 1.
K., 16) Wann vil sind / die zů gmeinen handen hinderlegen.
VNd ob die
haab / so zů getrewen handen behalten würdt / vil personen anrürte / so
ist der Behalter nit schuldig / einer person on die andern ichtz herauß
zůgeben / Es wer dann zů der zeit der Erlegung sonderlich beredt /
das solch haab oder gůt jr jedem solt geuolgt werden / oder
Q
CLII (= 182)
Der ander Theil
das jm mit
gnůgsamer Bürgschafft oder Pfanden / oder sonst nach seinem willen
sicherheit beschehe / dardurch er schadloß gehalten würde. Ob es aber Gelt /
Wein oder Korn ist / wann dann der jenig / der sein theil begert / ein
wissentlicher Erb wer / oder sonst kuntliche gerechtigkeit het / dem soll man
in beisein dero / so von eim Gericht darzů verordnet würden / sein theil
geben / vnd darnach in gegenwertigkeit der selben wider beschliessen / was zůbeschliessen
ist.
(2. T., 1.
K., 17) Wann der / so gůt zů getrewen handen empfangen / verstorben /
vnd vil Erben verlassen het.
WEre das der
jenig / hinder den etwas behalten wer / mit todt abgieng / vnd vil Erben
verließ / Wölcher dann das gůt bei handen hat / er sei Erb oder nit / der
ist das schuldig herauß zůgeben / Vnd mag sich kein Erb auff den andern
außziehen. Doch ist not / das der Ansprecher mit gůtter Kundtschafft
darthüe / das er oder sein Fordern solch gůt zů trewen handen gelegt
haben.
(2. T., 1.
K., 18) Das hinderlegte haab jeder zeit wider gefordert / vnd kein vergleichung
oder aigenthumb darwider mög fürgezogen werden.
CLIII (= 183)
Von Contracten.
EIn jeder der
haab oder gůt zů getrewen handen hinderlegt / mag die selbig nach
seinem gefallen / wann er will / wider erfordern / ob gleich anfangs ein
gewisse zeit / wie lang es behalten werden solt / bestimpt wer. Vnd soll der
Innhaber darzů gehalten werden / das er on alles verziehen / Einred oder
Außzug / die erlegte haab widergebe / Vnd mag nicht fürwenden einich
Compensation vnd vergleichung zůthůn / oder das hinderlegt gůt
wer nit des aige(n) / der das zůbehalten geben / dann er soll gůtten
glauben halten / vnd steht jm nit zů fürwitz zůbrauchen / wem das
Aigenthumb zůgehöre.
(2. T., 1. K.,
19) So die hinderlegt haab schwecher wider geben würde.
WElcher
hinderlegte haab vn(d) gůt erger oder schwecher wider geben het / der soll
dem Herrn des gůts alle schwecherung vnd schaden zůentrichten vnnd
zůbezalen schuldig sein. Es wer dan(n) solchs von natur / oder eigen
mangel oder bresten erger worden oder gar vergangen / Also das / wann es gleich
dem Herrn wider geantwurt / bei jm gleicher gestalt auch geschwechert oder
verlorn worde(n) wer.
(2. T., 1.
K., 20) Wann ein verschlossen Faß / Kist / Fällis / Bulg oder dergleichen /
hinderlegt oder zůuerwarn geben wer.
SO aber in
eim versigelten Faß / Kisten / oder anderm / etwas hinder einen gelegt / vnd
der Erleger die
Q ij
CLIIII (=
184) Der ander Theil
hinderlegte
stuck nit sonderlich dem / hinder den ers legt / zeigte oder darzölte / so ist
der selb nit schuldig / vmb jedes stuck besonder red oder antwurt zůgeben
/ wann er solch faß oder kist beschlossen vnnd verzeichnet / wie jm das worden
/ wider antwurtet. Es were dann / das etwas geferde oder betrug dabei gebraucht
vnnd bewisen würde. So aber das faß / kist oder anders auffgethon wer worden /
vnd etwas darauß verendert / Ob dann der Hinderleger nit beweisen möcht / was
darinnen geweßt / vnd bewise / das solch faß / kist oder anders / gefahrlicher
oder betruglicher weiß bei dem / der solchs hinder jm gehabt / vnd verwart solt
haben / auffgethon / vnd die Sigel oder zeichen abgerissen oder verruckt wern /
so mag er behalten mit seinem Aid / was in dem faß oder kisten gewesen seie.
Mag er aber den betrug oder geferd nit beweisen / ist dann der / hinder den das
ding hinderlegt / ein redlich Mann / der gůts namens vnd leümats / vnnd
entschuldigt sich mit seinem Aid / das er solch faß oder kist nit auffgethon /
vnd daruon gar kein wissen / auch des nit schuldt vnd fleiß gethon habe /
solchs zůuerwarn / vnd on sein willen auffgethon sei worden / so soll er
erledigt werden. Doch sollen in jetztgemelten fällen / die offne Gastgeben oder
Würt mehr dann andere / vnd zům höchsten fleiß also vnd der gestalt verbunden
sein / das sie nichts dann allein vnuersehene / zůgestandne
vnglücks(-)Fäll / nach außweisung der Recht / entschuldigen mag.
(2. T., 1.
K., 21) Wann in Feüers oder dergleichen nöten etwas hinderlegt / vnd darnach
verneint würde.
CLV (= 185)
Von Contracten.
Wann einer
auß vnuersehenem / gälingem schrecken eins Feindtlichen auflauffs / Feüers oder
Wassers nöten / einfallender Gebew /etwas flehnet (!) vnd zůbehalten gibt
/ vnnd der jenig / der es auffgenommen / oder sein Erb / der dessen wissens hat
/ wölts hernacher nit gestehn noch wider geben / Wölcher dann dessen / wie
recht / überwisen / der soll / auff anrüffen des der geflehnet / jme
zůsampt den geflehneten güttern noch souil sie werth seien / wider
zůgeben vnd zůerstatten Condemniert vnnd gehalten / darzů auch
nach gestalt vnd gelegenheit der sachen ernstlich gestrafft werden.
(2. T., 1.
K., 22) Von Kauffen vnd Verkauffen.
Alle Contract
/ Keüff vnd Verkeüff / so über ligende gütter beschehen / sollen vor Gericht
gefertigt werden.
WIr setzen /
ordnen vnd wöllen / das alle Keüff vnd Verkeüff / auch in gmein all andere
dergleichen Contract vnd Beredungen / sie seien wölcher gestalt sie wöllen
Q iij
CLVI (= 186)
Der ander Theil
/ so vnsers Fürstenthumbs Einwoner / Burger /
zů(-) vnnd angehörige / vnder vnser Jurisdiction vnd Gerichtszwang seien /
über ligende gütter / oder die in solchem namen begriffen vnnd verstanden mögen
werden / in vnsern gebietten / Landtsfürstlichen Ober(-) vnd Herrligkeit
gelegen / je zů zeiten abreden vnnd beschliessen / Es sei das die gütter
gentzlich von handen geben / oder Zinß vnd Gült darauff geschlagen / die sollen
vor vnsern Gerichten / in beisein beider Theil Contrahenten / des Keüffers vnd
Verkeüffers / mit erkanntnus gefertigt / vnd in das Gerichtsbůch eingeschriben
werden. Wa das nit beschehe / so soll der selb Contract / Kauff oder Verkauff
nichtig vnd von onwürden sein.
Vnd mögen die
Partheien beide oder jr jede solchs Contracts / Kauffs oder Verkauffs wider
abtretten,
Vnd ob sich
gleich einer diser vnser Ordnung verzeihen vnd begeben würde / so soll doch
solcher Verzig gantz nichtig vnd krafftloß sein.
Doch so
Weinkauff getruncken / oder Arra, das ist / ein Hafftpfenning auff den Kauff
gegeben wer / so dann der Keüffer abtretten wölt / soll er den Weinkauff oder
Hafftpfenning verloren haben. Wa aber der Verkeüffer begert vom Verkauff
zůstehn / so soll er dem Keüffer den Weinkauff oder Hafftpfenning doppel
herauß zůgeben vnd zůerstatten schuldig sein / vnnd auß Richterlichem
Ampt darzů gehalten werden.
CLVII (= 187)
Von Contracten.
Vnnd dieweil
etliche Dörffer kein Gerichtsbůch noch Schreiber haben / in selbigen
sollen ermelte Keüff vnnd Conträct für jre Gericht / oberzelter gestalt /
gebracht / vnd dann zwen vom Gericht verordnet werden / die solchen Contract
jrem Obergericht anzeigen / vnd vmb Sigel bitten sollen. In disem fall / so der
Contract von dem Gericht angenommen / soll er als bald kräfftig sein / vnd
dauon nit mehr abgetretten werden mögen / ob gleich der selbig noch nit
verschriben / oder vmb das Sigel gebetten worden wer.
Der Kauff
soll beschehen vmb ein benannte Summa gelts.
WAnn man
Kauffen vnd Verkauffen will / so gebürt sich das die Haab mit gelt / das in
gewisser summa benennt / vnd sonst mit keiner andern werung / kaufft vnnd
verkaufft werde / sonst mag es nit ein kräfftiger Kauff sein. Es mag aber die
selb Conuention wol sonst ein bestandt haben / wie ein Tausch / oder sonst wie
andere gmeine überkomnus / von denen hienach geredt würt. Wer aber / das die
Partheien den Kauff vmb Gelt beschlüssen / so mag die Zalung mit bewilligung
des Verkeüffers wol mit anderm werth beschehen / Als wann ein gůt vmb
hundert Guldin kaufft were / so mag der Keüffer Wein / Korn / Silbergeschirr
oder anders an der Kauffsumma bezalen.
Q iiij
CLVIII (=
188) Der ander Theil
Wan(n) die
verkaufft haab übergeben werden / vnnd die bezalung beschehen soll.
ALs bald ein
Kauff zwischen zweien verwilligt / beschlossen / vnd wie obuermeldt /
verfertigt ist / so ist der Verkeüffer schuldig dem Keüffer das gekaufft
gůt zůübergeben / wa er das in seiner macht / Hat er aber solchs nit
in seinem gewalt / vnd mag das nit übergeben / so ist der Keüffer die bezalung
für solch gůt nit schuldig / noch einich Interesse / von wegen des verzugs
der selbigen.
Gleicher
gestalt / so der Verkeüffer die verkaufft Haab oder gůt überantwurt hat /
ist der Keüffer schuldig bezalung zůthůn / Es wer dann sonder gedings
gemacht / vnd der bezalung tag vnd zil bestimpt worden.
So ligendt
oder farendt gůt verkaufft ist / vnd schaden empfacht ehe es überlifert
würt.
WElcher
farendt Haab verkaufft / so bald der Kauff beschehen ist / Was dann dem
erkaufften gůt schadens zůfiele / den tregt der Keüffer / vnd nit der
Verkeüffer. Es were dann / das im Kauff anderst bedingt vnd abgeredt / oder das
der Verkeüffer die überliferung
CLIX (= 189)
Von Contracten.
gehindert /
gesaumpt oder einich schuldt daran / oder betrug begangen het.
Aber in
ligenden güttern / soll diß Satzung nit ehe fürgehn / dann so die Fertigung
beschehen ist / oder sich der Keüffer der Possession vnderzogen het.
Ein jeder mag
sein Besitz / Brauch oder Niessung wol verkauffen.
DEr ein
Besitz / Gebrauch oder Niessung hat etlicher gütter / mag die einem andern ein
zeitlang wol verkauffen / Vnnd der Aigenthumbsherr ist schuldig dem Keüffer
solchen brauch oder niessung zůlassen / so lang die selbige dem Verkeüffer
gebürt vnd zůsteht.
Harnasch vnd
Gewehr mögen die Vnderthonen vnsers Fürstenthumbs nit verkauffen.
ITem alle die
/ so vnser Burger vnnd Einwoner sein / mögen jr Harnasch vnd Gewehr / so jnen
von Oberkeit wegen aufferlegt / nach vnser Ordnung vnd Satzung / nit verkauffen
noch verpfenden / on vnser Ober(-) auch Vnderuögt vnnd Gerichten jedes orts
vorgehnde erkanntnus / Dann theten sie das / so soll es krafftloß sein / vnd
sie beide der Annemer vnd Anbietter in vnser
CLX (= 190)
Der ander Theil
straff stehn.
Vnd wölcher Keüfler oder Keüflerin vnsern Burgern / Einwonern vnd Hindersessen
/ also on vnserer Vögt vnd Gericht erlaubnus / Harnasch oder Gewehr / heimlich
oder offentlich verkaufften / Die oder der sollen jr Keüflerampt zůstund
an verloren haben / vnd vns zů peen zehen guldin verfallen sein.
Doch wöllen
wir / das vnsere Ober(-) auch Vnderuögt vnd Gericht / solche verenderung oder
Verkauffung der Gewehr / solche verenderung oder Verkauffung der Gewehr vnnd
Harnasch anderer gestalt nit vergunden noch zůlassen sollen / dann da
solche person / so die verkauffen oder hingeben wolt / dieselbigen alters oder
anderer vntauglicheit halben selbs zů gebrauchen nit mehr vermüglich were.
(2. T., 1.
K., 23) Wie gestolne / geraubte oder abgetragne haab / so verkaufft ist /
widerumb zůantworten sei.
WElcher etwas
kaufft / der soll sich versehen vnd aigentlich warnemen / was oder von wem er
kauff / Dann were es ein gestolne / geraubte / oder abtragne haab / vnd käme
der recht Herr desselben gůts / der beweisen oder sonst glaublich anzeig
thůn möcht / das solch gůt sein were / Der mag darauff in Recht
klagen / vnd das frei on entgeltnus / auch on bezalung des außgebnen
Kauffschillings / mit eins Gerichts erkanntnus zů seinen handen nemen.
CLXI (= 191)
Von Contracten.
(2. T., 1.
K., 24) Die zůgehörden der Heüser soll man abgesöndert nit verkauffen /
noch die Heüser mit einicher newen dienstbarkeit oder zinsen beschweren.
ITem nachdem
wir erfarn vnd erfunden / das etlich jre Keller / Kornschüttin / Ställ / Gärten
/ Hoffreitin oder andere zůgehörden / die von alter her bei jren Heüsern
gewesen sind / daruon verkauffen vnd verendern / dadurch nachgehndts die
Haußgeseß in abgang kommen / vnd zů nichten werden / Haben wir / damit
solchs fürkommen werd / gesetzt vnnd geordnet / das vnser Burger / Einwoner
vnnd Hindersessen / sie seien in was standt sie wöllen / die eingeschloßnen /
angehenckten / angefaßten / billichen zůgehörden der Heüser / wie die
zům theil obbenennt seind / vnd was dem Hauß angehefft oder eingeleibt ist
/ nit verkauffen noch hingeben. Sie sollen auch die Heüser mit keinen newen
Dienstbarkeiten / die von alter her nit gewesen seind / beschwern / on vnser
oder des Gerichts erkantnus.
Es soll auch
durch ein Gericht wider diß Statut kein Fertigung zůgelassen werden / Wer
aber solchs darüber thet / der steht in vnser straff / vnd ist dannoch der
kauff nichtig. Es soll auch nun hinfüro keiner ein newen Zinß auff Heüsern vnd
andern ligenden güttern verkauffen / oder die Heüser weitter / dann vorhin /
beschwern / Es werd dann vor Gericht geferttigt vnd darüber erkennt. Doch wann
der Verkeüffer im Verkauff jme oder seinen Erben
CLXII (= 192)
Der ander Theil
einich
dienstbarkeit / järliche Zinß oder Gülten / auff dem verkaufften gůt
bedingte vnd auflegte / Sollich pact vnd geding / souer es vor Gericht
gefertigt / soll krefftig sein / vnd in allweg gehalten werden.
(2. T., 1.
K., 25) Wann ein Erb verkaufft würt / was das auff jm trage.
WAnn einer
ein gefallen Erbschafft verkaufft / der soll alles das jenig / so er im Erb
funden het / oder nochmaln finden oder erfarn mag / es sei ligends / farends /
schulden / gerechtigkeiten / forderungen / ansprachen / nichts außgenommen /
überlüfern. Er soll sich auch nach geschehenem kauff des Erbs nit meh beladen /
oder icht einziehen oder einnemen / Nem er aber etwas ein / das soll er stracks
dem Keüffer antwurten. Doch so ist diser Kauff den Schuldtherrn onuergriffen /
dann sie mögen den Erben nicht destminder vmb jr ansprach fürnemen vnd
rechtfertigen ob sie wöllen. Sie mögen sich auch am Keüffer benügen lassen /
Was aber der Verkeüffer / als Erb des Endts / zalen müst / das ist jm der
Keüffer nach billicheit abzůtragen schuldig.
(2. T., 1.
K., 26) Wann einer mit dem geding verkaufft / so das gelt auff zil nit zalt
würde / das der kauff nichts sei. De pacto legis commissoriæ.
CLXIII (=
193) Von Contracten.
Welcher sein
gůt verkaufft mit geding / ob das Kauffgelt auff ernennte zil nit bezalt
würde / das der kauff nichts sein soll / Were das der Keüffer das selbig
Kauffgelt auff das zil nit zalte / so hat der Verkeüffer gewalt / ob er will /
jn mit Recht zůzwingen sollich Kauffgelt zůbezalen / vnd den Kauff zůhalten
/ Dann es steht nit in des Keüffers macht abzůstehn. Wolt aber der
Verkeüffer den Kauff nit erstatten lassen / so mag er das gůt wider an
sich ziehen / vnd ist der Keüffer schuldig sich des gůts
zůentschlahen / vnd dem Verkeüffer das / mit sampt allen auffgehabten früchten
/ zůüberantwurten / auch alle schwecherung vnnd nachtheil / der dem
gůt durch jn zůgestanden / abzůtragen.
Vnd ist der
Keüffer nit entschuldigt / wann jm der Verkeüffer die Schuldt nit gefordert /
sonder er ist schuldig / die dem Verkeüffer vnerfordert zůzestellen / oder
anzůbietten / Vnd wa er das nit thete / so steht es zům Verkeüffer /
wie gemelt / beim Kauff zůbleiben oder daruon abzůweichen.
Dargegen /
wann der Verkeüffer nach verschinem zil die Schuldt fordern thet / so würt er
geacht / er sei von obgemeltem geding abgetretten / vnd mag nit mehr nach
seinem gefallen vom Kauff abstehn / sonder soll vnd můß / ob der Keüffer
will / bei dem selben verbleiben. Dann so bald das zil verschinen / so můß
der Verkeüffer den ein weg erwölen / Nämlich ob er wöll den Kauff nichts lassen
sein / oder ob er das Kauffgelt fordern wöll / vnd wölchen weg er erkießt / von
dem mag er hernacher nit abtretten.
R
CLXIIII (=
194) Der ander Theil
(2. T., 1.
K., 27) Wann einer verkaufft mit vorbehalt / mehr auffschlags auff ein benannte
zeit / (et)c. De in diem addictione.
NAch dem die
Verkeüffer je zů zeiten im verkauffen geding vnd pacten einbinden /
dardurch sie in einer benannten zeit / den Kauff eim andern / der jn mehr vmb
das verkaufft gůt geben will / versprechen vnnd zůstellen mögen / So
ist zůmercken / das solche geding gemeinlich auff zwen weg beschehen /
wölche in grossen vnd treffenlichen vnderscheidt / auch mehrmals widerwertige
effect vnd würckung haben.
Dann erstlich
begibt sich / das der Verkeüffer eim den Kauff zůsagt / mit dem geding /
wann in einer benannten zeit ein anderer kom / der mehr darumb geben wöll / das
er vom Kauff abstehn / vnd dann dem andern / der mehr darumb geben will / geben
vnd zůstellen möge / Als wann der Verkeüffer spricht / ich sag dir den
Kauff zů / doch wann innerhalb eins
Monats zwen oder mehr ein anderer kompt / der mehr darumb geben wolt / so soll
der Kauff nichts sein / oder / so soll der Kauff nichts mehr gelten. Wa nun die
Abrhed (!) des Kauffs mit dem geding beschehe(n) / so ist es gleich anfangs ein
rechter Kauff / hat auch als bald eins rechten Kauffs würckung / one das er von
wegen des gedings wider auffgelößt / vnd daruon abgetretten werden mag.
Derhalben auch der Verkeüffer / das verkaufft gůt / dem Keüffer
zůbesitzen übergeben vnnd einraumen soll. Wann dann hernacher keiner kompt
in benannter
CLXV (= 195)
Von Contracten.
zeit / der
mehr darumb geben will / so facht der Keüffer gleich vor ernannter zeit an das
gůt zů ersitzen oder zů prescribiern / Vnd gehören jm die
früchten vnnd andere nutzbarkeit des selbigen zů. Dargegen was dem
gůt für gefahr / schaden oder verderbnus zůsteht / das widerfert vnd
verdürbt dem Keüffer. Da aber einer innerhalb bestimpter zeit oder zils kompt /
der mehr darumb verspricht / vnd der Verkeüffer verendert vnnd gibt dem selben
den Kauff / so ist der erst Keüffer schuldig die auffgehebten früchten dem
Verkeüffer zůzůstellen / Dargegen soll er jme sein Kauffgelt / sampt
gebürlichem Interesse / auch den Bawkosten / so etwas notwendigs daran verbawen
/ widergeben.
Am andern /
tregt es sich beweiln zů / das einer dem andern ein gůt verkaufft /
mit geding / Wann innerhalb eins Monats / zweier oder mehr / keiner kompt der
mehr darumb geben will / so soll das gůt vmb hundert guldin dein sein.
Oder souer innerhalb eins Monats keiner mehr darumb gibt / so soll der Kauff
als dann krefftig sein / wölches anfangs kein volkomner Kauff ist / sonder
berůhet auff geding vnd Condition.
Vnd ob gleich
das erkaufft gůt dem Keüffer zůgestelt wer / so facht er doch vor
bestimpter zeit das erkaufft gůt nit an zů prescribiern oder
zůersitzen / gehörn jm auch die früchten nit zů / vnd geht jne die gefahr
/ so dem kaufften gůt zůsteht / nichts an / sonder trifft den
Verkeüffer an.
Doch in
obgesetzten Abreden / da einer kompt / der mehr darumb geben will / ist der
Verkeüffer vnuerbunden / den Kauff dem selben zůzůstellen / sonder
mag bei dem ersten
R ij
CLXVI (= 196)
Der ander Theil
Verkauff
bleiben / ob gleich der erst Keüffer vnderstünde daruon abzůstehn. Es were
dan(n) anfangs des Contracts sonderlich beredt / da einer käm / der mehr geben
wölt / das als dann auch der Keüffer vom Kauff abtretten möcht. Dann wa solches
bedingt / vnnd sich der fall begebe / da wer der erst Kauff auffgelößt / vnnd
möchte der erst Keüffer abspringen / oder des Kauffs hindersich gehen / ob
gleich der Verkeüffer den Kauff dem andern / oder volgendem Keüffer nit
zůstellen wolte.
Entgegen /
wann ein anderer innerhalb der ernannten zeit vorhanden / der mehr geben wolte
/ so ist der Verkeüffer schuldig / solchs dem ersten Keüffer zůuerkünden /
darmit so er mehr / oder souil als der ander geben wolte / jme der Kauff verplibe.
Es würt aber
nit allein mehr geacht darumb gegeben / so einer mehr gelts gibt / sonder auch
wann die Kauffsumma gleich / aber die Bezalung fertiger oder zeitlicher / oder
ein gelegner ort der Bezalung bestimpt wer / oder so der ander Keüffer seiner
person halben taugenlicher / oder newe Pacta oder geding eingienge / die dem
Verkeüffer leidlicher / oder kein Bürgschafft vmb den Kauff erfordert. Wölches
auch statt hat / wann der ander Keüffer weniger gelt darumb geben will / ist
aber berait andere ding nachzůgeben / die im ersten Kauff dem Verkeüffer
beschwerlich gewesen seien. Dann was dem Verkeüffer zů besserm nutzen
raicht / das soll für bessern Kauff vnd Bezalung gehalten werden.
Doch sollen
solch Keüff / da sie vmb ligende gütter beschehen / zů gleich wie ander
Contract vnnd Keüff für
CLXVII (=
197) Von Contracten.
Gericht
gebracht / vnnd daselbst gefertigt werden / vnnd als dann erst jre obuermelte
würckung angehn / vnd sonst kein krafft haben.
(2. T., 1.
K., 28) So verkaufft würde mit geding der widerlosung / vmb ein gleiche
Kauffsumma. De pacto de retrovendendo.
WAnn in eim
Kauff beredt vnd bedingt würt / so der Verkeüffer in einer benannten zeit /
oder wann er will / die Kauffsumma wider erlege / das jm das Kauffgůt vmb
die selbig widerverkaufft vnd geantwurt werden soll / Solch pact vnd geding /
souer es warhafftiglich / vnd nit zů einem schein eins andern gemacht würt
/ soll krafft haben / So dann der Verkeüffer oder seine erben / über kurtz oder
lang / solchen Widerkauff thůn wolten / vnd deßhalben den Keüffer seine
Erben oder Innhaber der gütter mit anbiettung des Kauffgelts ersůchten /
vnd sie spörten sich dessen one rechtmessige vnd redliche vrsachen / sollen sie
mit Recht angehalten vnd gezwungen werden / die gütter der Widerlosung
zůgehörig / mit sampt aller nutzung / so nach erlegtem gelt von güttern
entstanden oder entstehn mögen / auch kosten vnd schaden volgen zůlassen.
So aber in
ermeltem fall der Verkeüffer / die samentlich verkaufft / vil wern / oder eins
Verkeüffers mehr dann ein Erb wer / vnnd der ein wolte stucks weiß wider
kauffen oder lösen / der ander nit / da ist der Verkeüffer nit schuldig den
Kauff zůtheiln / doch da vil / ein jeder in sonderheit
R iij
CLXVIII (=
198) Der ander Theil
verkauffen /
da mag auch ein jeder sein theil wider lösen.
Wann auch der
Verkeüffer einer die gütter / so also samentlich verkaufft / vnzertheilt wider
zůkauffen allein vnderstünde / souer dann seine Mituerkeüffer oder
Miterben solches bewilligten / da mag er das wol thůn / im fall aber seine
Mituerkeüffer oder Miterben / darein nit wolten gehellen / so ist der Keüffer
den Widerkauff zůgestatten nit schuldig / Es were dann der Widerkauff auff
ein benannte zeit bedingt / wölche dermassen zů end gelauffen / das wa der
Widerkauff lenger verzogen / die zeit gentzlich verfliessen / vnd die
gerechtigkeit des widerkauffens auffhören thäte.
Vnd wa solche
geding auff Widerlosung beschehen / die werden anfangs im Kauff bethädingt /
oder hernacher durch ein sonder Beredung vnnd Conuention angenommen / das soll
anderst nit / dann mit Einschreibung vor Gericht beschehen / wie oben von
ligenden güttern vnderm Tittel / Vom kauffen vnd verkauffen ferner angeregt.
(2. T., 1.
K., 29) Wie die Burger oder Einwoner einer jeden Statt oder Dorffs die Losung
haben sollen.
WIr setzen /
ordnen vnd wöllen auch / wann einer Burger oder Einwoner einer Statt oder
Dorffs eim Außgeseßnen ein ligendt gůt / so in der selben Statt oder
Dorffs bännen vnd bezirck gelegen / verkaufft / oder in ander
CLXIX (= 199)
Von Contracten.
weg verendert
/ das ein jeder Burger oder Einwoner derselben Statt oder Dorffs / wa nit
andere / die ein bedingte oder ältere Losung darzů hetten / vorhanden /
ein jar vnd tag die Losung haben soll. Vnd damit hierinn kein gefahr gebraucht
/ so soll der Contract gleich nach verfertigung an gewonlichem ort vnd blatz
offentlich außgerůffen vnd angeschlagen werden / vnd dann von solchem
Außrůff oder Anschlag das jar anfahen zůlauffen.
(2. T., 1.
K., 30) So Keüffer oder Verkeüffer über den dritten theil des rechten werths
übernommen oder verkürtzt wer.
WAnn einer in
Kauffen / Verkauffen / Teüschen vnnd andern dergleichen Contracten sich
übersehen / vnnd über den dritten theil des rechten werths übernommen oder
verkürtzt wer / In disem fall soll in krafft dises vnsers Landtrechtens
derselbig Contract auffgehaben / vnd von vnwürden erkennt werden.
Doch wann der
jenig theil / der den vortheil het / vrbüttig wer / dem Verkürtzten den mangel
des rechten werths zůerstatten / da mag er bei beschehenem Contract
gehandthabt vnd dauon nit getrungen werden.
Vnd soll das
der recht werth geachtet sein / darumb ein ding zůr zeit des Contracts dem
gmeinen werth nach / wol vertriben oder bekommen werden mögen / vnangesehen /
dz es daruor oder hernacher mehr oder weniger gegolten het.
R iiij
CLXX (= 200)
Der ander Theil
(2. T., 1.
K., 31) Von Fertigung oder Schadloßhaltung. De evictione.
Wann ein
verkaufft gůt dem Keüffer mit Recht abgewonnen / ob jme gleich im Kauff
kein Fertigung versprochen oder angedingt worden / so soll der Verkeüffer
nichts destweniger dem Keüffer Fertigung zůthůn pflichtig sein.
So auch der
Verkeüffer anfangs im Verkauff andingte / das er zůr Fertigung vnuerbunden
sein wolte / so dann dem Keüffer hernacher das erkaufft gůt mit Recht
abgewonnen würde / vnd jme etwas nachtheil vnnd schaden darauß entstünde / in
disem fall ist der Verkeüffer nit schuldig / dem Keüffer solchen schaden oder
Interesse abzůtragen / Er soll jm aber das empfangen Kauffgelt wider geben
vnd zůstellen. Es were dann / das der Verkeüffer in sonderheit außtruckenlich
bedingt / das er auch zůr widerlegung des Kauffgelts vnuerbunden sein
wolte / Dann in disem fall / mag der Verkeüffer / weder vmb den schaden vnnd
Interesse / noch vmb das Kauffgelt fürgenommen oder beklagt werden.
Vnd ist
hierinn von nöten / so der Keüffer gerechtfertigt würde / das er dem Verkeüffer
die anforderung vnnd krieg Rechtens / mit des Gerichts offenbaren Briefen / die
jm auff sein bit vnd begern geuolgt sollen werden / verkünde / das der
Verkeüffer kom vnd erscheine am Gericht / den Keüffer zůuerthädingen / vnd
den Kauff beschirme / dann so der Keüffer die verkündung vnderliesse / soll der
CLXXI (= 201)
Von Contracten.
Verkeüffer
ferner nit schuldig sein / den Keüffer schadloß zůhalten / dessen so jme
mit Recht abgewonnen were.
Doch wann der
Keüffer in erster Instantz dem Verkeüffer zům Rechten nicht verkündt / vnd
von der Vrthel geappelliert het / so soll jm solch Denunciation vnd Verkündung
/ souer dem Verkeüffer durch solchen verzug an seinem Rechten nichts abgangen /
in zweitter Instantz bei der Appellation zůthůn / vnbenommen vnd
zůgelassen sein.
Es soll auch
nach beschehener Verkündung der Verkeüffer schuldig sein / den Keüffer am
Gericht zůuertretten vnd zůbeschirmen / vnd allen Gerichtskosten
zůthůn / Wa er aber nit erschine / noch die sach verthädingte / so
mag der Keüffer die sach außfüren / vnd er gewinn oder verliere / allen kosten
vnd schaden von dem Verkeüffer fordern vnd behalten.
In was fällen
aber die Werschafft nit statt habe / die mögen von kürtz wegen allhie nit gesetzt
/ sonder sollen von Rechtsgelerten erkundigt vnd erfragt werden.
(2. T., 1.
K., 32) Von Bestänntnus der Gütter.
Wie bestandne
gütter bewart sollen werden.
CLXXII (=
202) Der ander Theil
WElche Heüser
oder andere gütter in vnserm Fürstenthumb järlich bestehn vmb järlich Zinß vnd
Pension / Was dann durch jren vnfleiß verwarloßt würt oder abgeht / das seind
sie schuldig zůbezaln / Doch ist es gnůg / das sie ein gůtten
fleiß fürwenden / den ein jeder fleissiger Haußuatter in seinen aigen händeln
thet vn(d) gebrauchte. Würde aber über solchen fleiß etwas geschwechert / vnd
sie darumb angesprochen / so steht dasselbig zů vnser Amptleüt vnd Gericht
erkanntnus.
(2. T., 1.
K., 33) Wölcher über die gedingte zeit das bestelt gůt behalt.
WElcher über
die zeit der Bestentnus / so ernempt ist / es sei gleich vier / fünff oder
sechs jar / bei dem Hauß oder gůt bleibt / vnd kein weitter Beredung
beschicht / so soll es darfür gehalten werden / als ob sie beide von newem vmb
die alt Pension auff ein jar lang gedingt hetten / vnd was Fürwort sie vorhin
beredt haben / die sollen wider Repetiert sein. Vnnd so auch nach dises jars
verscheinung nichts anders oder widerigs gehandelt würde / so soll die
Bestentnus widerumb auff ein jar stillschweigend ernewert vnd bekrefftigt sein
/ vnd also fürt an eins jeden jars gehalten werden.
(2. T., 1.
K., 34) Auß was vrsachen der Besteller mög vor dem Zil auß dem bestelten Hauß
getriben werden.
CLXXIII (=
203) Von Contracten.
DOch begibt
sich zů zeiten / souil die Leihenung der behausungen belangt / das der
Leiher oder sein Erb / den Besteller oder sein Erben / vor außgang der
Bestentnus außtreiben mögen. Nämlich wann der Besteller oder sein Erb den Zinß
/ eintweders gar nit / oder zům theil / aber nit gentzlich / gerichtet het
/ oder zůraichen nit vrbittig ist / Wann er dem Hauß zům nachtheil
vnd verderbung / oder sonst üppiglich / schandtlich / oder ergerlich darinnen
haußhielte / Wann der Haußherr beweißt / das er dessen zů seinem / seiner
Kind oder Eltern aignen gebrauch / nach beschehener Leihenung / vnuersehenlich
/ vnd on sein schuldt / notturfftig worden / Oder letstlich / wann er das Hauß
newer vrsachen halben / die zůr zeit der Bestentnus nit zůuersichtig
gewesen / bessern müßte. Es were dann das anfangs fürsehen / vnd gedingt worden
/ das der Besteller nit außgetriben werden solt / Wölches geding doch den
Leiher allein in zweien letsten fällen binden thůt.
Es ist auch
im ersten vnd beiden letsten fällen der Besteller ferner zů zinsen nit
schuldig / dann nach anzal der zeit darinn er gewonet / Aber im andern fall /
soll er den gantzen Zinß verfallen sein.
(2. T., 1.
K., 35) Auß was vrsachen der Besteller vor dem zil außziehen / oder von der
bestentnus abtretten mög.
ES begibt
sich auch entgegen zů zeiten / das der Besteller vor dem zil außziehen
mag. Als wann er besorgen
CLXXIIII (=
204) Der ander Theil
můß /
das Hauß fall ein / oder tragen sich andere dergleichen vrsachen zů / die
dem Besteller anfengklichs nit bewußt gewesen / Wölche doch dem Richter
zůerkennen stehn sollen.
(2. T., 1.
K., 36) Ob der Nachkommen schuldig sei / die Lehenung seins Vorfarn steet
zůhalten.
WElcher sein
Hauß oder Gůt vmb järlich Pension etlich Jarzil verleihet / wer sach / das
er abstürbe / so ist der Erb schuldig / das er den Besteller / die Jarzil auß /
im bestandt laß bleiben / vnd mag jn nicht außtreiben / Wer aber / das der
Verleiher sollich gůt verkaufft / vergabt oder sonst hingeben het / so
seind die jenigen / den solch gůt verkaufft / vergabt / oder sonst
zůgestelt worden / nit schuldig sollich bestentnus zůhalten / sonder
mögen jn außtreiben. Es were dann / das der Leiher anfangs solchs gegen jnen
durch geding vnd fürwort fürsehen vnd fürkommen het / wölches er
zůthůn schuldig ist. Dann wa er es nit thete / vnd der Besteller
würde vom Keüffer oder andern Nachkommen verhindert oder außtriben / so mag er
den Leiher oder seine Erben des Interesse vnd schadens halb / so jm darauß
eruolgt / fürnemen.
Entgegen /
wann der Besteller abstirbt / so seien seine Erben den Contract dem Leiher oder
seinen Erben zůhalten gleicher gestalt schuldig / vnd mögen daruon nit
abtretten.
So aber der
Leiher oder seine Erben das verlihen hauß oder gůt verkaufft / vergabt /
oder sonst hingeben hetten / so
CLXXV (= 205)
Von Contracten.
mag der
Besteller oder seine Erben von der Bestänntnus auch abtretten / vnnd mögen die
selbig zůhalten mit Recht nit gezwungen werden.
Vnd soll
solch obuermeldt Satzung / von Bestentnussen / sie seien auff ein kurtze oder
lange zeit abgeredt / verstanden werden / onangesehen / das die gmeine geschribne
Recht hierinn ein vnderscheid gemacht haben.
(2. T., 1.
K., 37) Von Ehalten / Dienstleüten vnnd gedingten Arbaitern / die nit glauben
halten.
WIr wöllen
vnd ordnen / wölcher Taglöner / Knecht oder Mägt dingt / vnd jme die on vrsach
auß dem zil giengen / vnd sich das warlich erfünde / so mag er sie durch vnsere
Amptleüt handthaben vnd behefften / so lang / biß sie jme den dienst außdienen
/ oder jme den schaden abtragen / Wer aber einem nit gelegen sie also
zůbehefften vnnd in dienst ferrer anzůnemen / so soll er jnen doch
vmb vergangnen lon zůgeben nicht schuldig sein / vnd dannocht die selben
vntrewen Diener in vnser Amptleüt straff stehn.
(2. T., 1.
K., 38) Werckmeister so sie werck verdingen / wie es gehalten soll werden.
S
CLXXVI (=
206) Der ander Theil
WElcher
Werckmeister ein Werck verdingt in einem ernennten zil außzůmachen /
thůt er das nit / oder ist auß seiner farlessigkeit oder saumnus souil
zeits verschinen / das er das in dem zil nit mehr thůn mag / so ist er dem
Gegentheil allen schadfall / Interesse vnnd nachtheil abzůtragen schuldig
/ Vnd ob er sich gleich wol erbütte / das werck nachmaln zůuolfiern / so
mag doch das der Gegentheil seines willens annemen oder nit.
(2. T., 1.
K., 39) Wann der Werckmeister am werck gehindert würdt.
WVrde aber
der Werckmeister gehindert / also / das jme nichts abgieng / sonder er wer
berait zůwercken / Ist dann die hindernus an dem Besteller / so ist er jm
nicht dester minder das verdingt gelt zůbezalen schuldig / Were aber die
hinderung bei einem andern / oder rürte von einem Glückfall her / so ist der
Werckmeister entschuldigt / das er kein Interesse zalt / Er mag aber das
verdingt gelt von dem Besteller / der nit schuld hat / nit fordern / sonder ist
jme sein Ansprach an den jenen / der hinderung gethon het / vorbehalten.
(2. T., 1.
K., 40) Wann zwen / drey oder mehr ein werck verdingen.
BEgeb sich
auch / das zwen / drei oder mehr ein werck samentlich / oder ein jeder in
sonderheit auß zůmache(n) verdingten / so mag ein jeder für sich selbs mit
recht bezwungen werden das verdingt werck zůberaitten / Vnd hilfft die
CLXXVII (=
207) Von Contracten.
selben
Werckleüt nit / dz sich einer auff den andern wolt entschuldigen / Doch so ist
dem / der das Werck volziehen můß / sein Ansprach gegen seinen Mitgesellen
vorbehalten. Wann aber jren vil das Werck stuckweiß zůmachen / oder (das
dem gleich) schlechtlich / on ein zůsamen verbindung / verdingten / so mag
keiner für den andern / oder weitter dann für sein stuck / fürgenommen oder
bekümmert werden.
(2. T., 1.
K., 41) Leütterung wie der Werckmeister zůzwingen ist.
IN dem allen
wöllen wir aigentlich geleüttert haben / were / das der Werckmeister den
schaden vnd Interesse dem Gegentheil zůzalen berait were / vnd bezalte /
das ist die Parthei anzůnemen schuldig / vnd mag demnach der Werckmeister
zůwercken nit weitter gezwungen werden / Es wer dann / das auß sondern
fällen die notturfft anderst erhiesche / das steht zů vnser Gericht
erkanntnus.
(2. T., 1.
K., 42) Von vnbenannten Contracten vnd Gedingen.
Erklärung was
vnbenannte Contract seien.
S ij
CLXXVIII (=
208) Der ander Theil
DIe
vnbenannten Contract beschehen gemeinlich auff vier weg / Wan(n) einer dem
andern etwas verheißt zůgeben / das er dargegen auch etwas gebe / Oder
einer dem andern etwas verheißt zůgeben / dz er jm darfür etwas thüe oder
mache / Oder wann einer dem andern etwas verheißt zůthůn oder
zůmachen / das er jme entgegen etwas gebe / Oder etwas verheißt
zůthůon oder zůmachen / das jm der ander auch etwas thüe oder
mache. Vnd in summa / vnder den vnbenannten Contracten seind alle die Contract
begriffen, da ein Parthei der andern verheißt etwas zůtůn oder
zůgeben / wann die nit mit sondern namen vergwißt seind / Als da seien
Teüsch / Verträg oder gütliche Richtungen / vnd andere dergleichen Conuentiones
vnd geding.
(2. T., 1.
K., 43) Von vertauschen / vnd wan(n) der Teüscher den Tausch zůhalten mit
Recht gezwungen mög werden oder nit.
WAnn einer
mit dem andern ein Tausch trifft / all dieweil einer dem andern die getauscht
haab nit hat zůhanden geben / oder sonst bestendiglich versprochen vnnd
zůgesagt / so mag jr jeder von dem Tausch abstehn / Dann es ist ein
solcher Contract / der nit anders dann durch Handtraichung des getauschten
dings / oder ein Stipulation vnd bestendigen Verspruch volkommenlich gefestnet
vnd bekrefftiget würt.
Wann aber jr
einer den Contract seins theils volnzüg /
CLXXIX (=
209) Von Contracten.
der ander nit
/ so mag der Volnzieher / ober er will / den Gegentheil mit recht zwingen / den
Contract auch zůuolnstrecken / oder er mag von dem Contract stehn / vnd
sein haab / die er dem andern geben hat / wider fordern.
(2. T., 1.
K., 44) Vnbenannte Contract wann sie bündig oder nit.
VNd das jetz
gesetzt / würt gemeinlich gehalten in den vnbenannten Pacten / die nit sonder
namen haben / dann in solchen Contracten / all dieweil der Volnzug / wie
obsteht / nit beschehen / ist kein pflicht vorhanden / vnd mag keiner den
andern zů volnstreckung mit Recht ersůchen / sonder allein der jenig
der den Contract zů seinem theil erfült hat.
(2. T., 1. K.,
45) Wann gütliche Richtungen oder Verträg krefftig seien oder nit.
OB sich
begebe / das in spännigen händeln / die in rechtfertigung hangen / oder die
sonst ein zanck auff jn trügen / gütlich Verträg oder Richtungen gemacht / vnd
mit gelt oder anderm gericht würden / Wöllen wir das der selb Contract
gütlicher richtung alsbald krefftig seie / vnd ein Parthei die andern vmb
volnstreckung desselben anlangen mög / Ob joch die Beredung mit blossen worten
beschehen wer: Dann wie man zanck vnd hader abstellen mag das ist löblich.
S iij
CLXXX (= 210)
Der ander Theil
(2. T., 1.
K., 46) Gütlich Richtungen oder Verträg sollen nit weitter würcken dann die
sach ist.
WIr wöllen
aber hiebei nämlich geleüttert haben / wann die gütlich Richtung von einer
sondern sach wegen abgeredt ist / die soll sich auff kein ander händel strecken
/ dann darüber die Abred beschehen / ob gleich wol die wort des Vertrags fast
weitleüffig weren in der Verschreibung.
(2. T., 1.
K., 47) Ob in gütlicher Richtung vmb das spännig gůt werschafft
zůthůn sei.
SO einem in
gütlicher Richtung das gůt bleibt / darumb der zanck gewesen / vnd das er
vor inngehabt hat / ist der Gegentheil jm kein werschafft schuldig / ob jm ein
anderer hienach das selb gůt abgewinnet / Wann aber einer dem andern das
inngehabt gůt auß seinen in des andern hand in gütlicher Richtung
antwurtet / der ist im selben fall werschafft schuldig.
(2. T., 1.
K., 48) Ob Wetten krefftig seie.
WIr haben
auch gesetzt / wölche mit einandern bedächtlich wetten / die selb Wettung soll
jren bestandt
CLXXXI (=
211) Von Contracten.
haben / vnd
mag der überwinder sein Recht sůchen vnd erlangen. Es were dann die sach
des wettens vnehrlich / schandtbar vnd lösterlich / oder sonst die erstattung
der Wettung dem verlustigten theil zůuil hoch / nachtheilig vnd
beschwerlich / wölchs dann zů erkanntnus des Richters stehn soll.
(2. T., 1.
K., 49) Wölcher bedächtlich zůsagt / der soll es halten.
WElcher dem
andern etwas mit bedachtlicheit zůsagt / es sei mit blossen worten oder
andern zůsagungen / die wort seien wie sie wöllen / so soll der jenig /
der zůgesagt hat / sein zůsagen halten / vnd mag mit Recht darzů
gezwungen werden / Dann es gebürt sich menschlicher Erbarkeit / das man glauben
halte / Es wer dann das zůsagen vmb vnehrlich sachen.
(2. T., 1. K.,
50) Von Gaaben vnnd Schenckungen.
Wie Freigaben
beschehen mögen.
WElcher dem
andern ein Gaab von freien handen übergibt / oder sonst mit bedachtlichen
worten verspricht oder verheißt / der ist pflichtig die selbig steht. vnnd
S iiij
CLXXXII (=
212) Der ander Theil
vest
zůhalten / vnd wo er das waigert / mag er mit Recht darzů gehalten
werden.
(2. T., 1.
K., 51) Wölche Gaaben vnnd Schenckungen vor Gericht beschehen sollen.
WElche Person
an gelt oder farender haab / über zweihundert guldin werth frei von der hand
vergabt oder sonst verspricht oder verheißt / das hat nit krafft / es geschehe
dann vor Gericht / vnd werd in das Gerichtsbůch eingeschriben / Wann dann
solches beschicht / so soll solch Gaab nit verhindert oder abgestelt werden. Es
wern dann grosse vnd notwendige vrsachen vorhanden / deren ermessung allwegen
bei eins Gerichts erkanntnus stehn. Doch soll diß Satzung also gemessigt vnnd
verstanden werden / wann die Gaab zwei hundert guldin übertrifft / vnd nit vor
Gericht beschehen / das allein der theil / der übertrifft / nichtig vnd
vnuerbündtlich / aber die zweihundert guldin nicht dest weniger krefftig vnd
bestendig sein sollen.
Wann aber die
Gaab an vnbewöglichen ligenden güttern / in was werth die seien / beschicht /
so soll die für Gericht gebracht vnd eingeschriben werden / vnnd sonst nit
krafft haben / Zů gleich wie von Contracten vnd andern Beredungen oben
vnder der Rubrick / von kauffen vnnd verkauffen / gesetzt ist.
Es sollen
aber hiemit sondere fäll / darinn vermög der geschribnen Keiserlichen Rechten /
die Gaaben on den
CLXXXIII (=
213) Von Contracten.
Richter
beschehen mögen / nit auffgehaben sein / sonder sie beschehen gleich in
bewöglichen oder vnbewöglichen güttern / in jrem werth vnuerändert bestehn vnd
bleiben / Als wann einer dem andern vergabt / darmit er sein eingefallen oder
verbrunnen Hauß wider auffrichten vnd bawen möge / Item da einer vmb den andern
wol verdient wer / vnd der ander schenckt jm dargegen / das solchem verdienst
gemeß / vnd dergleichen / (et)c.
(2. T., 1.
K., 52) Wann ein Vatter seinem Kind schencken mög.
Wir wöllen
vnd setzen auch / das ein Vatter seinem kind / es sei noch in vätterlichem
gewalt oder dessen entledigt / einem fürter dann dem andern vergabung seins
zeitlichen gůts wenig oder vil / auß rechtmessigen vrsachen thůn mög.
Doch so das Kind noch in des Vatters gewalt / so hat er macht solch Vergabung
zůwiderrüffen wann er will. Es were dann / das nach der Vergabung das Kind
auß Vätterlichem gewalt kommen wer. Ist aber sach / das er das bei seinem leben
nit widerrüfft vnd also abstirbt / so ist dasselb Kind / zůgleich wie das
/ das zůr zeit der Vergabung nit in Vätterlichem gewalt gewesen / nit
schuldig das vergabt gůt wider einzůwerffen / sonder mag es das
zům vorauß behalten / vnd dannocht mit den andern geschwisterigten zů
gleichem theil gehn. Es were dann / das die Vergabung so groß wer / das auß dem
überigen gůt den andern Kindern / an jrem Erbtheil zůuil vnd
mercklich zů nachtheil diente / vnd jnen nit möchte jr natürlicher Pflichtheil
/ legitima gena(n)t / jrs rechten Erbfals veruolgen / Dannzůumal ist das
Kind / dem solch Gaab geschehe(n) / schuldig souil einzůwerffen / darmit
den andern
CLXXXIIII (=
214) Der ander Theil
geschwisterigten
der selb jr theil werden mög. Doch / so der Vatter also einem Kind fürther dann
dem andern / gelt oder farende haab / die zwei hundert guldin übertreffe / oder
ein vnbewöglich vnd ligendt gůt / in was werth vnd Estimation das gleich
were / vergaben wolte / das soll mit erzölung redlicher vrsachen vor Gericht vnd
desselben erkanntnus beschehen vnnd eingeschriben werden / sonst nit krafft
haben.
(2. T., 1.
K., 53) Wann der so ein Gaab gethon / oder zůschencken zůgesagt / in
armůt gerieth.
BEgeb sich
auch das einer ein Sum(m) gelts / oder sonst ein ander ligendt oder farendt
gůt hinschenckte oder zůuerschencken zůsagte vor Gericht oder in
ander weg / vnd nachmaln zů armůt käme ehe er die gegeben hette / so
ist er die Gaab weitter zůuolnstrecken nit schuldig / dann das er souil
daran abziehen oder gantz innbehalten mag / darmit er narung habe. Wann aber
die Gaab zůuor übergeben / so soll der Begabt bei verlierung der Gaab
schuldig sein / dem Gaaber / der durch vnglück vnd on sein grosse schuld
zů armůt kommen / billiche narung mitzůtheiln. Es were dann /
das die Gaab gering vnd der narung nit gemeß were / wölches jeder zeit zů
der Gerichtlichen erkanntnus stehn soll.
(2. T., 1.
K., 54) Wie man Gaaben widerrüffen mög.
CLXXXV (=
215) Von Contracten.
WElcher dem
andern etwas schenckt oder vergabt / der mag es nit widerrüffen / außgenom(m)en
die nachgehnde fäll / Nämlich / wann die begabt Person den Vergaber mit hoher
schmach / an seinen ehren angetastet.
Oder
vnbillicher weiß an seinem leib verlötzt.
Oder an der
substantz seiner haab vnd gütter mercklichen schaden hinderlüstiglich
zůfügte.
Oder in
gefahr leibs vnd lebens / oder seiner ämpter gebracht.
Oder das / so
jm in der schenck eingebunden worden / nit verrichtet het.
Oder wann der
Vergaber auß vnfall / on sein grosse schuld / zů armůt kommen / das
er sich nit mehr ernören kündte / vnd die begabt Person wolt jm nit nach maß
der Gaab notturfftige narung raichen.
Oder die Gaab
wer nit nach diser vnser ordnung beschehen.
(2. T., 1.
K., 55) Wann den Vergaber Kind anfallen / so ist die Gaab nichtig.
CLXXXVI (=
216) Der ander Theil
ITem wölcher
etwas mercklichs hingibt oder vergabt / ist sach / das jn nachmaln Eheliche
Kind anfallen / deren er sich zů zeiten der Gaab nit versehen gehabt / so
hat er macht die Gaab abzůthůn vnd zůuernichten / Vnd ob er
solchs bei seinem leben nit thůt / so soll doch die selb vergabung / auß
diser vnser Satzung für sich selbs krafftloß vnd absein / vnnd die Eltern mögen
sich des nit verzeihen noch begeben.
(2. T., 1.
K., 56) Ligendt vnd farendt / gegenwertig vnd künfftig gůt / mag in gmein
nit vergabt werden.
WElcher alles
sein gůt / ligends vnd farends / gegenwürtigs vnd künfftigs / das er noch
überkommen möcht / hin vnd übergibt / die selb Gaab ist nit krefftig. Es wer
dann / das der Gaaber jm etwas vorbehalten / darinn er testieren möcht. Dann
diß / oder auch wann einer allein sein gegenwertig gůt hingeben wolt / das
mag auß redlichen vrsachen mit erkanntnus vnser Gerichten wol geschehen.
(2. T., 1.
K., 57) Von Gaaben so todts halben beschehen.
ES begibt
sich offt / wann einer etwann kranck ist / oder ein ferne raiß thůn / in
krieg ziehen / oder sonst wandlen will / das er einem andern etwas vergabt /
mit fürworten / sterb er in diser kranckheit / oder kom nit wider zůlandt
/ so
CLXXXVII (=
217) Von Contracten.
soll die
vergabt haab sein aigen sein / das mag einer wol thůn / Doch nit weitter
noch anders dann in den fällen / darinn einer Testament machen / oder frei von
handen geben möcht. Wölcher auch ein solche Gaab auß gemelten oder andern
vrsachen tods halb / oder sonst mit fürworten gethon hette / der mag die selben
Gaab gleich von handen geben / oder bei seinen handen behalten / Ist dann sach
/ das die fürwort nit zů fällen kommen / so ist die Gaab ab vnd nichtig /
vnd mag der Gaaber die Gaab jeder zeit / als sein aigen gůt / widerumb von
dem jenigen / dem er sie zů handen geben het / erfordern vnd nehmen / Doch
werden zů solchen Vergabungen fünff Zeügen erfordert / Es were dann / das
ein Vatter seinen Kindern dermassen vergaben wolt / in wölchem fall zwen Zeügen
gnůg seien.
(2. T., 1.
K., 58) Von Pfandungen / vnd was denen anhengig.
Pfandungen
farender Haab soll jeder in sein gewaltsame nemen.
WElchen
farende Pfand / als Silbergeschirr / Kleinater / Betgewandt / Haußrath / Wein /
Korn vnd der gleichen / sonderlich eingesetzt werden / die soll vnd mag ein
jeder in sein gewaltsam nemen / Dann thůt er es nit vnd laßts hinder dem
Schuldner ligen / ob dann ander Gleübiger
T
CLXXXVIII (=
218) Der ander Theil
einfielen /
vnd solche Vnderpfandt auch pfändten / so mag der erst Pfandtherr / der kein
Verschreibung hat / sich solcher einsatzung halb nit behelffen / sonder soll
der Angriff vnser Ordnung nach hieoben vnder der Rubrick sein fürgang haben.
(2. T., 1.
K., 59) Gegebne farende Pfand soll der Schuldther nit brauchen.
ES soll auch
kein Schuldther / dem also Pfandt in seinen gewalt gegeben werden / die selben
Pfandt einicher maß brauchen / oder vor andern leütten on notturfft herfür
zaigen / Wer das thet / vnd geklagt würde / der stünd in vnser billichen straff
/ vnnd wer nicht dest minder dem Schuldner allen schadfall oder abgang / wie er
den beweisen möcht / abzůtragen schuldig.
(2. T., 1.
K., 60) Wölcher ligende verpfändte gütter nutzet / der soll die Nutzung an der
Hauptsumma abziehen.
WEr auch das
einer dem andern ligende gütter zů Pfand einsatzte / vnd jm die
zůhanden stelte / mit zůlaß die zůnutzen / biß die gelößt würden
/ Setzen vnd wöllen wir / alle die nutz vnd frucht / so der Schultherr dauon /
nach abgerechnetem kosten / empfangen het / die soll er dem Schuldner an die
Hauptsum(m) rechnen / vnd jm souil dagegen
CLXXXIX (=
219) Von Contracten.
an der
Hauptsum(m) abziehen / souil sich die selben nutz vnd frücht betreffen.
(2. T., 1.
K., 61) Verpfandung ligender gütter vm(b) schulden oder zinß / wie die
beschehen soll.
WElcher ein
ligend gůt vmb Schulden einsetzt / vnnd verunderpfandet / der soll das
selb zům wenigsten in das Gerichtsbůch einschreiben lassen / Will er
aber ein Zinß auff ein gůt schlahen / so soll er es offentlich vor einem
Gericht fertigen / vnd des / vermög vnser Landtsordnung / zůuor erlaubnus
vnd vergöndung außbringen / Sonst wann anderst gehandelt würt / soll die
Verpfandung oder Zinßuerschreibung kein krafft haben.
(2. T., 1.
K., 62) Wie Pfand bewart werden sollen.
ES soll auch
ein jeder / der ein Pfand / es sei ligendt oder farendt / in sein gewalt nimpt
/ das selb Pfandt ehrlich vnd fleissig besorgen / versehen / behütten vnd nit
schwöchern lassen / wie sein aigen gůt / in massen oben / Von Behaltung
zů getrewen handen / auch gesetzt ist / wa er das nit thet / so ist er dem
Schuldner des abgangs oder hinlessigkeit halb abtrag zůthůn schuldig
/ nach vnser oder eins Gerichts erkanntnus.
(2. T., 1.
K., 63) Wann das pfand auß vnfall abgeht.
T ij
CXC (= 220)
Der ander Theil
WA aber das
pfandt on hinlessigkeit vnnd on schuld des Schuldthern abgieng / zůnicht
oder sonst verloren / vnd das kundtlich gemacht würde / Dieser vnfall ist dem
Schuldner beschehen / vnnd bringt dem Gleübiger kein nachtheil / besonder mag
er sein Schuld nicht destminder eruolgen.
(2. T., 1.
K., 64) Wölcher verpfendte gütter weitter verpfendet.
WEitter
setzen wir / Wölcher dem andern etwas zů Pfandt verschreibt / es sei vmb
Schulden / Gülten oder in andern sachen / der mag sein besserung wol weitter
verpfenden / Doch das er die ersten Verpfandung melde. Wa aber einer die ersten
Versatzung verschwige / der selb soll / vermög vnser hieuor außgekündten
Landtsordnung / an leib / ehr oder gůt / nach gestalt der sachen /
gestrafft werden.
(2. T., 1.
K., 65) Wann vil Versatzungen ein Datum haben.
WEre aber /
das einer zweien / dreien oder mehr / ein gůt eins tags versetzte / also
das jr jedes Pfandtbrieff oder Kundtschafft ein Datum hetten / vnd auch jedem
des andern Versatzung verschwigen wer / vnd keiner möcht beweisen / das sein
Versatzung vorgangen. Dieweil man dann nit weißt / wölcher vor oder nach geht /
so soll das gůt nach vnser Ordnung verkaufft / vnd jr jedem / so weit sich
das gelt streckt / souil an seiner schuldt bezalt
CXCI (= 221)
Von Contracten.
werden /
darmit die andern auch Zalung empfahen mögen / einem mehr dann dem andern /
nach můtmassung vnnd Marzal der Schulden.
(2. T., 1.
K., 66) Losung des Pfands soll nit gespört werden.
WAnn der
Schuldner berait ist / sein Hauptsumma zů billicher zeit / vnd an
kommenlicher statt zůbezalen / so soll jme der Pfandtherr / nach dem er
volkomne Bezalung empfangen hat / die Pfandt von handen zůgeben vnd
zůantwurten schuldig sein / Wa er das nit thet / was dann dem Pfandt
schadens oder abgangs zůstünd / es sei auß vnfleiß / oder sonst auß
vnuersehenem zůfall / Das alles ist der Pfandtherr mit sampt allem kosten
vnnd schaden / nach vnser oder eins Gerichts erkanntnus / abzůtragen
pflichtig.
(2. T., 1.
K., 67) Wann der Pfandtschilling nit volkommenlich erlegt / oder sonst kosten
am Pfandt gehabt ist.
DOch wann der
Schuldner nit volkomne Bezalung thet / so ist der Pfandtherr das Pfandt hinauß
zůgeben nit verbunden. Deßgleichen were / das ein Schuldner dem Gleübiger
oder Schuldtherrn / Roß / Kůh oder ander essende Pfand einsatzte / vnd in
sein gewalt gebe / so
T iij
CXCII (= 222)
Der ander Theil
soll der
Schuldner mit sampt der Hauptsumma zimblichen kosten für die Veretzung / nach
vnser oder eins Gerichts můtmassung / damit bezalen / sonst ist der
Pfandtherr abermaln nit schuldig das Pfandt hinauß zůgeben.
(2. T., 1.
K., 68) Wie notwendiger Bawkost der Pfandt bezalt werden soll.
WEre auch /
das der Schuldner dem Gleübiger ligende gütter zů Pfandt einsatzte / vnnd
zůhanden stelte / das die selben gütter notwendigen kosten erhaischen
würden / der nit möcht vermitten werden / den selben kosten soll der Schuldner
/ so er das Pfandt erlösen will / sampt der Hauptsumma abrichten / Dann sonst
der Schuldther jm das Pfandt zůantwurten nit schuldig.
(2. T., 1.
K., 69) Das Mann vnnd Weib / Vatter vnnd Sön / keins dem andern seine gütter verpfenden
soll.
SO es sich
begebe / das der Mann seins Weibs / oder der Son seins Vatters / oder hinwider
/ das das Weib jrs Manns / oder der Vatter seines Sones gůt on jren willen
versatzten / solch Verpfendung ist nit krefftig.
CXCIII (=
223) Von Contracten.
(2. T., 1.
K., 70) In Verpfandungen sollen vnzimblich Pact vnd geding nichtig sein.
NAch dem wir
auch in erfarung kommen / das bißher in Versatzung der Pfanden mancherlei
vnzimlich Pact angedingt worden / Nemlich das man die Pfand in einer ernennten
zeit nit lösen soll / on des Schuldherrn willen / Oder das gedingt würdt / wann
der Schuldner nach geschehener erforderung / oder auff das versprochen Zil nit
bezale / das das Pfandt des Schuldtherrn aigen / oder ein Kauff sein solte.
Hierumb setzen vnnd wöllen wir / das solliche vnnd andere vnzimbliche Pact /
die durch arglistig vnnd vnzimblich gesůch erfunden werden / nichtig vnd
vnbündig sein sollen / Besonder mag der Schuldner sein Pfandt erlösen wann er
will. Er mag es auch dem Gleübiger zůkauffen geben / doch das es durch
Erbare / Erfarne leüt geschätzt / vnnd die übermaß dem Schuldner nach
billicheit herauß bezalt werde. Wann aber der Kauff nit statt hette / soll der
Gleübiger oder Schuldtherr das Pfandt jme selbs nit behalten / sonder dem
Schuldner gegen gebürlicher Bezalung / wie obsteht / volgen vnd widerfarn
lassen. Gleicher weiß soll auch der Gleübiger mit aignem gewalt / vneruolgt
Rechtens / das Vnderpfandt nit angreiffen noch verkauffen / ob jm gleich wol in
dem Schuldtbrieff nachgelassen wer / das der Angriff on Recht beschehen möchte
/ Dann der selb Zůlaß soll nichts gelten / Insonderheit wann der Schuldner
nit lenger warten will / mag vnnd soll er das auff offner Gant / nach
obgesetzter vnser Gantordnung / verkauffen lassen.
T iiij
CXCIIII (= 224)
Der ander Theil
(2. T., 1.
K., 71) Von Pfandungen / so stillschweigend / vermög der Recht / beschehen.
De tacitis
hypothecis.
Eingefürte
haab in ein bestanden hauß / ist stillschweigendt verpfendt.
WElcher ein
Hauß / Kasten / Keller / Laden oder Scheüren vmb ein järlichen Zinß bestelt /
was er für Haußrat oder ander farende haab darein fürt / das ist dem jenigen /
der das verlihen hat / vmb den Zinß vnd allen schadfall vnnd abgang
stillschweigend verpfendt vnd zů Vnderpfandt verpflicht / Also / das der
Bestender solch haab auß dem Hauß / Kasten / Keller / Laden oder Scheüren / on
bewilligung des Leihers nit verwenden soll / es sei dann zůuor der Zinß
vnnd ander abgang bezalt / Es mags auch der Verleiher nach verschinem Zil /
zů eruolgung seines außstehnden Zinß / wol darumb Rechtlich angreiffen.
(2. T., 1.
K., 72) Gelihen gelt auff Baw der Heüser.
CXCV (= 225)
Von Contracten.
WElcher einem
andern gelt leihet / das er ein Hauß bawe oder sein alt hauß bessere / dem ist
dasselb Hauß vmb die Schuldt verpfendt / vnd gilt gleich / das gelt werd bar
bezalt / oder den Werckleütten oder in ander weg von des Bauß wegen außgegeben
/ Doch soll diß Verpfandung in des Gerichts bůch zů gedächtnus
eingeschriben werden.
(2. T., 1.
K., 73) Wie Frücht auff ligenden güttern vmb die järlich pension verpfendt sein
sollen.
WElcher ein
ligendt gůt / ein Hoff / Acker / Wisen oder anders verleihet / so seind
die frücht / so darauff wachsen / als Wein / Korn oder anders / deßgleichen
andere Haab / so in dasselb gůt bleiblich eingebracht / dem Verleiher
stillschweigendt vmb die Pension verpfendet.
(2. T., 1.
K., 74) Wie vnd in was fällen den Kinden jrer Vatter vnd Můtter gütter
verpfendt sein sollen.
SO auch
Vatter vnd Můtter gütter / die jren Kinden aigenthumblich zůgehörten
/ jn jr verwaltung vnd niessung hetten / dafür soll den Kinden alle jrs Vatters
vnd Můtter haab vnnd gütter stillschweigendt verpfendt sein.
CXCVI (= 226)
Der ander Theil
(2. T., 1.
K., 75) Der Vormünder oder Pfleger gütter seind den verpflegten Personen
verpfendet.
DEr Vormünder
oder Pfleger gütter / ligende vnd farende / seind den Pflegkinden oder andern
Personen / dern gütter durch die Pfleger verwaltet werden / verschwigenlich
verpfendt. Wie dann solchs auch hieuor in vnser Landtsordnung gesetzt / vnd
daselbst in der Vormünder vnd Pfleger Aid außtruckenlich einuerleibt befunden
würt.
(2. T., 1.
K., 76) Was auß gelihenem oder frembden gelt erkaufft / wann es
stillschweigendt verpfendt oder nit.
DIe haab vnd
gütter / so auß gelihenem gelt erkaufft oder überkommen worden / seind dem
Leiher nit verpfendt / es wer dann angedingt. Wer aber / das einer auß frembden
gelt / das jm nit gelihen ist / etwas kauffte oder an sich brächte / es sei
ligends oder farends / so ist die selbig erkaufft oder erlangt haab dem jenigen
/ der des gelts ein Herr ist / nach diser vnser satzung stillschweigendt
verpfendt.
(2. T., 1.
K., 77) Verkauffte haab oder gütter sein stillschweigendt verpfendt biß sie
bezalt werden.
CXCVII (=
227) Von Contracten.
WAnn auch in
kauffen vnd verkauffen kein Vnderpfandt verschriben oder bestimpt wer / so soll
das verkaufft gůt oder haab / ligendts oder farendts dem Verkeüffer / biß
es bei einem heller bezalt würt / nach disem vnserm Landtrechten /
stillschweigendt verpfändt sein / Es were dann / das des / so farendt ist / von
dem Schuldner verkaufft oder sonst verendert (doch nit betruglicher oder
gefahrlicher weiß) Dann in disem fall wer die selbig farendt haab gegen dem
ersten Verkeüffer vmb den außstand nit hafft.
(2. T., 1.
K., 78) Von Verpfandung / so vns als dem Landsfürsten / auch vnsers
Furstenthumbs Communen stillschweigend geburt.
WAs einer vns
/ als dem Landtfürsten von Oberkeit wegen / auch vnsers Fürstenthumbs armen
Kasten vnd Spitäln / vnd dann vnsern Stetten / Dörffern vnnd Flecken / von
gmeines nutzes wegen schuldig würt / es sei Steür / Zinß / Freuel oder anders /
darumb ist alles sein ligendt vnd farendt gůt stillschweigendt
verunderpfändet.
(2. T., 1.
K., 79) In wölchen fällen die Conträct vnkrefftig sein sollen.
NAch dem wir
vnd vnsere Altfordern nit on sondern nachtheil vnd schaden vnserer Vnderthonen
vil zeit
CXCIX (= 228)
Der ander Theil
her
gnůgsam vnd wol erfarn / das die selben mehrmaln auß jugendt vnd
vnuerstandt oder von wegen jrer einfalt vnd vnfürsichtiger haußhaltung von
andern arglistigen auffsetzlicher weiß vnd boßhafftig hinderfürt vnd beredt
werden / jr zeitlich haab vnd gůt / darauff jnen vnd jren Nachkommen jr
narung vnd hinkommen steet / liederlichen hinzůgeben / vnd in ander / auch
etwan vil ehe frembder / dann vnser Vnderthonen vnd Verwandten händ
zůuerändern / Dardurch dem gmeinen nutz vnd güttern vnser Fürstenthumbs
Stetten / Dörffern vnd Communen mörcklicher abgang vnd minderung zůgefügt
würt. Solchs zůuerhüten / vns / vnserm Fürtenthumb / Vnderthonen /
Angehörigen vnd Zůgewandten zů ehr / wolfart vnd nutz / haben wir nit
lenger gestatten noch zůsehen wöllen / dz die Conträct Geding / Conuention
vn(d) Vberkomnus / so dem gmeinen nutz zů schaden vnd nachtheil raichen
möchten / bestandt vnd krafft haben. Setzen vnd ordnen derhalben / das / wiewol
der menschen Erbarkeit wol ansteht / Pacta, Geding vnnd zůsagung
zůhalten / soll doch das selbig / vermög vnd innhalt der gmeinen
geschribnen Rechten / in gmein verstanden werden in fällen / darinn die
zůsagung nit vnerbar / auch dem gmeinen nutz nit zů schaden vnd
nachtheil raichen vnd dienen mögen.
(2. T., 1.
K., 80) Vogtbare oder verpflegte Personen sollen für sich selbs nicht
Contrahiern oder etwas verendern.
DIeweil dann
hieuor auc in vnser außgegangner verkündten Landtsordnung / vnder der Rubrick /
Der
CXCIX (= 229)
Von Contracten.
Pupillen
Ordnung / folio 35. Von der minderjärigen vnd anderer dürfftigen Personen
Beuögtung / Verpflegung / vnd Veruormündung / sonder fürsehen gethon / dem wir
mit fleiß vnd getrewlich nachzůkommen / hiemit auch wöllen beuolhen haben
/ Setzen vnd ordnen wir ferner / das die Personen / so vns zůgehörig / vnd
vnder Vögten oder Vormunden seien / sie seien Manns oder Weibs namen / alt oder
jung / kein gewalt noch macht haben sollen einich ligendt noch farendt gůt
abzůhanden / verkauffen / hinzůleihen / verschencken / vertauschen
oder einicher maß / Contracts oder Vberkoms weiß zůuerendern / on wissen
vnd willen jrer Vögt vnd Vormunden. Was aber ein Vogtbare Person darüber
verenderte / soll der selbig Contract vnd Handlung / wie fern es der Vogtbaren
Personen zů schaden vnd nachtheil raichte / zů vnkrefften sein vnd
heissen. Doch so den beuögten Pesonen etwas versprochen oder nachgelassen were
/ soll dasselbig / ob sie wöllen / krafft vnd bestandt haben / onuerhindert /
das kein Vogt oder Vormunder darbei gewesen.
(2. T., 1.
K., 81) Was Minderjärige / denen jrer geschicklicheit halb die Verwaltung jrer
haab vnd gütter zůgelassen / verendern vnd contrahiern mögen oder nit.
WEren junge
leüt / so das zweintzigst jar erraicht / vnd jrer geschicklicheit halben der
Pflegschafft vor vnsern Amptleüten oder Gerichten gefreiet / Also das jnen jrer
haab vnd gütter freie Verwaltung zůgelassen were / all
V
CC (= 230)
Der ander Theil
dieweil sie
jr fünff vnd zweintzig jar nit erlebt vnd volendt / sollen sie ligende gütter /
Zinß vnd Gült / mit einichem Contract nit verendern. Also mögen sie auch jre
ligende gütter mit Zinsen nit beschwern / on vnser / auch vnserer Amptleüt vnd
Gerichts erkanntnus / innhalt eines sondern Tittels in vnser Landtsordnung /
Das niemandt kein Gült auffnemen soll / (et)c. / folio 26. begriffen / Das soll
auch also gehalten werden / so sie etwas kostlichs vnd ansehenlichs an Haußrath
/ als dann ist Silbergeschirr / Bethgewandt / vnd dergleichen verendern wöllen
/ vnnd was darüber gehandelt würdt / so ist dasselbig vnkrefftig vnd vnbündig.
(2. T., 1.
K., 82) Kinder vnder Vatters gewalt mögen nichts verendern.
WIr setzen
vnd wölen auch / alldieweil Kinder / es seien Knaben oder Töchter / vnder jres
Vatters gewalt seind / so haben sie nit macht noch gewalt mit spiln / ludern /
oder in andern vnfertigen sachen / ichts zůuerthůn vnd
zůuerendern / sie mögen auch gentzlich nichts hingeben noch verschencken /
on des Vatters wissen vnd willen. Da sie aber etwas / wie das wer / verspilten
/ verzerten / verthäten / hingeben oder verenderten wider des Vatters wissen
vnd willen / das soll dem Vatter auff sein beger on entgeltnus vnd on allen
abgang widerkert werden. Vnd soll dannocht der jenig / der jen solch gůt
erzölter massen abgenommen het / durch vnserer Amptleüt vnd Gericht vorgehnde
erkanntnus / an Gelt / als grosser oder kleinen Freuel / mit dem Thurn / oder
am leib / alles nach gelegenheit der übertrettung vnnd Personen ernstlich
gestrafft werden.
CCI (= 231)
Von Contracten.
(2. T., 1.
K., 83) Kindern / die vnder des Vatters gewalt seind / soll nichts gelihen noch
zůkauffen geben werden.
DArzů
ordnen vnnd wöllen wir auch sonderlich / das keiner vnserer Burger oder Einsäß
den selben jungen / so lang sie vnder jres Vatters gewalt seind / kein Gelt
/Wein / Korn oder anders dergleichen mehr auff Widerbezalung hinleihen / jnen
auch nichts farendts / als Thůch / Wein / Korn / Roß / Kleider / Harnasch
oder anders auf Borg zůkauffen geben solle. Wann das darüber geschehe /
vnd der Gleübiger den Vatter vmb Bezalung anmante / so ist er jm nichts
zůbezalen schuldig / vnnd würde der Glaubiger dannocht in vnser
gebürlichen straff stehn / Es hette dann der Vatter darein bewilligt / oder wer
jme ein sonderer nutz darauß entstanden.
Wurden aber
dergleichen Gleübiger jre Schuldtforderung anstellen / so lang biß der Son
aigen Haußhaltung / Feür vnnd Rauch bei des Vatters leben / oder nach seinem
todt überkäme / so soll er des jenen / so jme / als oblaut / gelihen oder
zůkauffen gegeben / zůbezalen gleich so wenig schuldig sein. Es were
dann / das der Gleübiger vor vnsern Amptleütten vnnd Gerichten mit gůtter
Kundtschafft darthůn vnnd außfüren möchte / das sollich leihen oder
verkauffen auß notwendiger vnnd ehrlicher vnrsach beschehen were / Als dann
soll nicht allein der Son / sonder auch der Vatter / so er noch bei leben /
darumb verbunden sein.
V ij
CCII (= 232)
Der ander Theil
(2. T., 1.
K., 84) Wann der Son ein gewerb fürte / wie mit jme contrahiert vnnd gehandelt
mög werden.
WO auch der
Son ein offen gewerb / mit wissen vnd willen seines Vatters fürte / vnd
jemandts jme etwas desselben gewerbs halben lihe oder zůkauffen gebe / vnd
aber vor Bezalung desselben stürbe / so ist der Vatter / so lang der Son in
seinem gewalt / vnd nach jme seine Erben / zůbezalen schuldig / so weit
sich das gewerb erstreckte / vnd nicht weitter. Wa aber der Son / der den
Contract gethon hat / beileben blibe / vnd ausser des Vatters gewalt käme / so
ist er dannzůmal die gantz volle Hauptsumma / on abgang zůbezalen
schuldig / ob sich gleich woll das gewerb nit so weit erstreckt vnd erraichte.
(2. T., 1.
K., 85) Vatter vnnd Sön mögen vnder jnen selbs nit Contract noch Handtierung
fürnemen
WIr setzen /
ordnen vnnd wöllen auch / das der Vatter mit seinem Son / den er in seinem
gewalt hat / deßgleichen auch ein Brůder mit dem andern / so sie noch
beide in des Vatters gewalt seind / kein pflicht / zůsagen oder Obligation
mit vnd gegen einander beschliessen / thůn noch abreden mögen / das
geschehe dann mit vnser Amptleüt vnd Richter vorgehnder erkanntnus.
CCIII (= 233)
Von Contracten.
(2. T., 1.
K., 86) Die Frawen mögen sich für jre Ehemann nit verschreiben.
Wir setzen
vnd ordnen auch weitter / das kein Weibsbild / so vns angehörig / in vnserm
Fürstenthumb vnd Oberkeit seßhafft / vn(d) in der Ehe ist / sich für jren
Ehemann / das geschehe auß desselben geheiß oder auß freiem willen / in kein
weiß noch gestalt vmb Schulden oder in andern Contracten vnd Handlungen /
verpflichten oder verbinden / Da aber sollichs wider dise vnsere Satzung
geschehe / soll dasselbig nit krafft noch würckung haben. Es wer dann / das der
Schuldtherr beweisen vnd darthůn möchte / das der Contract oder Handlung /
vmb der wegen sie sich verbunden / an jren oder jrer Kinder scheinbaren nutz
kommen vnd bewendt wer worden.
(2. T., 1.
K., 87) Weiber mögen ligende gütter nit verendern.
WIr ordnen
vnd setzen auch weitter in gmein / dz Weibsbildt jre ligende gütter / vnd was
mercklichs oder ansehenlichs ist von farender haab / nit verendern noch
abhanden / noch auch dieselben gütter mit Zinsen vnd Gülten beschweren / oder
einichen andern Contract vn(d) Handtierung on jren Vogt / souer sie einen hat /
thůn mögen / Oder hette sie kein Vogt / so solte jr einer / durch vnser
Amptleüt vnd Gericht erkanntnus / nach gelegenheit der Personen vnd sachen
gegeben werden / Vnd ob sie in der Ehe vermehlet / so wer es in dem fall nit
gnůg / das jr Ehewirt sollichs jr
V iij
CCIIII (=
234) Der ander Theil
verwilligte /
sonder ist not / das jr ein Vogt darinn gegeben werde. Vnd wann die Sum(m) vnd
Handlung groß / als nemlich über ein hundert guldin were / möchte der Vogt auch
on erstgemelte vnser oder vnserer verordneten beilauffende erkanntnus auch nit
bewilligen / noch die Handlung krefftig machen.
(2. T., 1.
K., 88) Von den vnnutzen Haußhaltern / Prodigis / Verschwendern vnnd Geüdern
jrer Haab vnd Gütter.
DIeweil wir
hieuor in vnser außgekündten Landtsordnung / vnder gleicher Rubrick anregung
gethon / das wir in disem vnserm Landtrechten / wölcher massen in Recht wider
die Verschwender vnnd Prodigos zů procediern / ferner außfürung thůn
wolten / Demnach so setzen vnd erklären wir hiemit / das sollichs auff zwen weg
fürgenommen vnd gehandelt werden mög vnd soll / Erstlichs auff Klag vnd
anrüffen der Freündt vnd Verwandten des Verschwenders / oder seiner Haußfrawen
/ oder auch anderer / die solch Verschwendung zů verlust berüren möchte /
Am andern / wa niemandt von der Freündtschafft erschine / der sich der sachen
beladen vnnd annemen wolte / von vnsern Amptleütten vnd Gerichten in krafft der
Oberkeit jres Ampts.
Da nun
jemandts den andern als ein Prodigum oder Verthoner angeben vnd in Recht
beklagen / auch souil beweißlich darthůn würde / das zů erweisung
eins
CCV (= 235)
Von Contracten.
Verschwenders
gnůgsam / so solle von vnsern Amptleütten vnd Richtern / on verzug vnd
fernere warnung / darüber erkennt / vnd jme die Administration vnd Verwaltung
seiner haab vnd gütter genommen / vnd Pfleger gesetzt / auch damit dessen
mänigklich bericht vnnd verwarnet / offentlich angeschlagen oder
außgerůffen oder verkündt werden.
So aber von
den Freünden oder andern Verwandten niemandt erschine / der sich solcher Klag
vndernemen thete / wie dann biß anher in vnserm Fürstenthumb gemeinlich
beschehen / Als dann vnd nichts destweniger sollen vnsere Amptleüt vnd Gericht
gůt fleissigs auffsehens haben / vnd das sie hörn vnd erfarn / das einer
das sein dermassen üppiglich vnnd vnnutzlich zůuerschwenden anhiebe /
denselben sollen sie schuldig sein on verzug für sich zůbeschicken / vnd
jne erstlichs mit worten freündtlich vnnd treülich zůwarnen vnd
zůerinnern / was jme / seinem Weib / Kindern vnd Freündtschafft für
nachtheil vnnd schaden / auch verachtung / schimpff vnd spot eruolgen mög /
Vnnd da dasselbig nit fruchtbar / jne zům andern mal beschicken / vnnd
neben hörter wortstraff vnd bescheltung etlich zeit / nach gestalt vnd
gelegenheit der verschuldung / zůr straff in Thurn legen / Wie solchs
hieuor in vnser außgekündten Landtsordnung ferner erklärt vnd außgefürt worden.
Vnd da sollich
warnung vnd straff auch nit erschiessen / sonder der Verthoner in seinem
üppigen thůn vnnd verschwenden fürfarn würde / Als dann soll jne vnser
Amptman zů Recht fürheischen vnnd laden / vnd nach darthůung seiner
Prodigalitet von Gerichten als ein Geüder erkennt / jme Pfleger oder Vögt
gesetzt / vnd also offentlich angeschlagen oder außgerůffen werden /
darmit sich mänigklich darnach wiß zůhalten.
V iiij
CCVI (= 236)
Der ander Theil
Wölcher dann
durch erkanntnus des Richters / es geschehe gleich auß Richterlichem Ampt /
oder auff Klag vnd anrüffen der Verwandten / als ein Verthoner vn(d) Geüder
erklärt vnd außgerůffen / Der selbig soll gentzlich kein gewalt noch macht
haben / jchtzit zůuerendern oder sich zůuerbinden vnd zů obligiern
/ in keinerlei weiß noch weg / on vorwissen vnd willen seiner Vögt vnd Pfleger
/ Da aber einer hiewider etwas klein oder groß fürnemen thet / dasselbig soll
krafftloß / nichtig vnd von onwürden sein vnd gehalten / auch also darfür im
Rechten erkennt werden.
Darzů
wann er etwas von der ersten Warnung oder Anklag anzůrechnen / von seiner
Haußfrawen oder Kinder haab vnnd güttern / vil oder lützel verendert oder
beschwert het / dasselbig sollen sie oder jre Erben gůt fůg / recht
vnd macht haben zů Reiuendiciern vn(d) zůwiderrüffen / auch von
Gerichten also erkennt vnd volnstreckt werden / Wie solches ferner in vnser
Landtsordnung außgefürt ist.
Wann einer
ein Kundtlicher offenbarer Geüder vnnd Verschwender seiner haab vnd gütter ist
/ so er dann mit eim andern ein Contract vnd Handlung trifft vnd eingeht /
darinn ein offenbare Verschwendung scheinbarlich gesehen würt / derselbig
Contract ist vnbündig / nichtig vnd krafftloß / ob gleich solchem Geüder die
Verwaltung seiner gütter durch ein erkanntnus noch nit benommen oder abgestrickt.
Wann auch ein
solcher kundtlicher Geüder sonst in ander weg / ein oder mehr gütter / mit
hohem schaden vnnutzlich vereüssert / Ob er dann hernacher beuögtet oder
verpflegt würde / dieselbige Vögt vnnd Pfleger mögen auch vorgehnder
schädlicher vereüsserung vnd Alienation halben
CCVII (= 237)
Von Contracten.
Restitutionem
in integrum, das ist / das der Geüder wider solch Alienation vnd vereüsserung /
wider in sein vorigen standt gesetzt werde / begern vnd erhalten. Wa solchs
beschicht / so soll die Alienation vnd verenderung auffgelößt vnd widerrüfft /
vnd der Geüder in sein vorig Recht vnd standt dermassen gesetzt vnd gebracht
werden / als ob er die Alienation nit gethon hette.
(2. T., 1.
K., 89) Ligende gütter vnsers Fürstenthumbs Würtemberg sollen keinem
Außländischen verkaufft oder in ander weg zůgewendt werden.
WIr setzen
vnd ordnen auch zů weitterung / auffgang vnnd wolfarth des gmeinen nutzs /
vnser / vnsers Fürstenthumbs / auch vnser Vnderthonen / Zůgewandten vnd
angehörigen / Das alle vnd jede vnsere Vnderthonen / Hindersessen vnd
zůgewandten / jre ligende gütter / die in vnser Oberkeit / Fürstenthumb /
Stetten / Flecken / Dörffern / Höfen oder Weilern gelegen vnd begriffen seind /
oder in künfftigem begriffen werden / mit Verkauffen / Tauschen / oder in ander
weg / das ein verenderung des Aigenthumbs auff jm trüge / keins wegs von handen
geben / den jenen Personen / die vns mit Erbhuldigung nit zůgethon. Wa
aber über solche ordnung von vnsern Vnderthonen vnd Zůgewandten / wie
obsteht / ligende gütter vnder die vnverwandten Personen / wie vorgemelt /
Aigenthumbs weiß von handen geben vnd verendert würden / die Contract /
Vberkomnus oder ander Conuention seien geschaffen wie sie wöllen / so sollen
die selbigen nichts gelten / vnbündig
CCVIII (= 238)
Der ander Theil
dig vnd
vnkrefftig sein / Vnd sollen nicht destminder die jenigen / so sollich gůt
verendert hetten / in vnser straff stehn / laut vnserer hieuor außgegangner
Landtsordnung.
(2. T., 1.
K., 90) Wann den frembden oder Außsässen ligende gütter zůfallen / wie es
gehalten werden soll.
DA aber den
jenen / die nit in vnserm Gezwang / Aidtspflichten / Oberkeit vnd Fürstenthumb
wonlich vnd haußhäblich gesessen / ligende gütter / so in vnsern Gebietten /
Fürstenthumb vnnd Oberkeit gelegen / in Erbfals weiß verfangen vnd behafft
seind / oder in künfftig zeit verfangen vnd behafft gemacht werden / oder durch
Testament / Ehesteür / Vergabungen zůstünden / oder mit der Gant
zůfielen / deren mögen sie nit genoß noch vähig sein die zůbehalten /
sonder sollen die an andere vnser Vnderthonen vnd Verwandten innerhalb zwei
jarn zůuerendern schuldig sein / innhalt eins Artickuls in vnser hieuor
außgegangnen Landsordnung einuerleibt. Wa sie aber die selben gütter in den
zweien jarn nit also an vnsere Angehörigen vnnd Vnderthonen verendern vnnd
verwenden würden / So haben jeder vnser Stett / Dörffer vnnd Flecken vnsers
Fürstenthumbs Amptleüt vnnd Gericht gewalt / solche gütter offentlich fail
zůbietten vnnd zůuerkauffen / Der gestalt / das sie das erlößt gelt /
den selben Außgeseßnen / Vnuerwandten Personen trewlichen bezaln / Alles vermög
vnserer Landtsordnung / vnder der Rubrick / Das niemandt keinen / so nit vnder
vnsers Fürstenthumbs Oberkeit gesessen / (et)c. / folio 24. Wa aber die selben
Personen hinder vns haußhäblich ziehen / vnd wie andere vnsere Vnderthonen /
Zůgehörigen vnd Verwandten / in
CCIX (= 239)
Von Contracten.
vnserm
Fürstenthumb wonen wolten / da sie dann zů Hindersessen auff vnnd
angenommen würden / so mögen sie sich deren gütter vähig / theilhafftig vnnd
genoß machen / sonst sollen vnd mögen dieselbigen ligende gütter vor vnsern
Statt(-) oder Dorffgerichten in der Einsatzung / noch auch in der Gant / oder
in ander weg den frembden / die nit in vnserm Gezwang / Fürstenthumb vnd
Oberkeit wonhafft seind / beharrlich nit zůgelassen / gefertigt / noch
jnen zůgestelt werden / anderst dann mit bescheidenheit vnd vorbehalt /
wie oben gemeldt.
(2. T., 1.
K., 91) Wie einer sein Ansprechen einem andern übergeben mög.
WIr wöllen
auch / das keiner vnser Vnderthon vnd Zůgehörigen keinem frembden oder
heimischen einiche sein Ansprach / Forderung oder zůspruch / zů aigen
übergebe vnd zůstelle / mit Cession oder in ander weg / das geschehe dann
jeder ort mit vnser Amptleüt vnnd Gericht verwilligung / Was aber darwider
fürgenommen würdet / das soll nichtig auch vnkrefftig sein vnnd gehalten
werden.
(2. T., 1.
K., 92) Wölche zů nachtheil vnnd schaden dem gmeinen nutz oder den
Schuldtherrn jr gütter verenderten.
CCX (= 240)
Der ander Theil
WEitter
setzen vnd ordnen wir auch / ob sach were / das etlich vnser Vnderthonen vnd
Fürstenthumbs Einwoner / gegen vns / als der ordenlichen Oberkeit / in sorgen
stünden / das jr zeitlich gůt berürte / das were vmb Schulden / übelthat /
Freuel / oder vmb ander sachen / gelobt oder geschworn jr leib vnd gůt nit
zůuerendern / Oder das einer mit mehr Schulden beladen vnd beschwerdt /
dann er bezalen möchte / gegen wem auch das were / Die selben / ob sie jre
ligende oder farende gütter ichtz verkaufften / mit Zinsen oder sonst Beschwertten
/ hingeben / verschenckten / übergeben / oder sonst / in was gestalt das sein
möchte / verenderten / vnd dasselbig vns oder vnsern Amptleütten / auch dem
gmeinen nutz / oder andern Schuldtherrn zů schaden dient vnd raichte / so
sollen die selben Conträct vnd überkomnus alle nichtig vnd vnkrefftig sein /
sonder sollen vnd mögen vnsere Amptleüt / Stett / Flecken / arme Kasten /
Spitäl oder auch ander Schuldtherrn / solche verenderte gütter nicht dest
weniger angreiffen / vnd nach diser vnser gesetzten Ordnung verkauffen.
(2. T., 1.
K., 93) Ligende gütter sollen mit ewigen Zinsen nit beschwerdt werden.
VNsere
Vnderthonen / Angehörigen vnnd Fürstenthumbs Einwoner sollen hinfüro jre Heüser
vnnd ander ligende gütter / in vnsern Gebütten vnd Oberkeiten gelegen / keine
außgenommen / mit ewigen / onwiderlösigen Zinsen nit beschwären / Wölcher das
übertrette / der soll vns zů straff vnd peen zehen guldin verfallen / vnd
dannocht der selb Contract vnd Handlung nichtig vnd von vnwürden sein. Aber
Zinß vnd Gülten / mit dem Widerkauff
CCXI (= 241)
Von Contracten.
/ ist einem jeden wie zimblich vnd
landtleüffig (doch vermög des Artickuls in vnser Landtsordnung gemelt / vnder
der Rubrick / Das niemandt kein gelt auffnemen soll) auff sein Vnderpfandt
auffzůnemen onuerbotten.
(2. T., 1.
K., 94) Von Eheberedung vnd Eheleüten.
DIe Ehesteür
vnnd Widerlegung sollen mit lauttern zůsagungen vnd worten / vnd mit
bestimpten güttern oder summa beschehen / vnd nit auff künfftig Erbfall gesetzt
werden / Vnd was darüber gehandelt / würde dieselb Ehesteürberedung niemandt
zů nutz erschiessen. Doch wöllen wir hierinn außgenommen haben / wann die
jenen / so zů der Ehe greiffen / zůuor angefallen Aigenthumb jres
vätterlichen vnnd mütterlichen Erbtheils hetten / da die Niessung bei den Eltern
were / das solch Aigenthumb (ob gleich dieselbig Niessung in anderer händ
stünde) wol in Ehesteür oder Widerlegung benennt mag werden / Vnd wann die
Niessung auffhört / soll dieselbig als bald dem Aigenthumb Consolidiert /
volgen vnd zůkommen.
(2. T., 1.
K., 95) Von Erbfallen / so in Eheberedungen abgeredt werden.
WIr setzen
vnd wöllen auch / was beide Eheleüt in Eheberedungen von Erbfällen / in erbarer
leüt vnd der nechst gesipten Freünd beisein abgeredt / das sollichs gehalten
werden soll. Doch so sie dessen hernacher Enderung
CCXII (= 242)
Der ander Theil
rung /
minderung oder mehrung wolten fürnemen / soll das selbig vor vnsern Amptleütten
vnd Gerichten geschehen.
(2. T., 1.
K., 96) Wie sich Ehegemecht mit verenderung jrer haab vnd gütter gegen einander
halten sollen.
WIr setzen /
ordnen vnd wöllen auch / das durch Eheleüt / weder samptlich noch sonderlich /
nit allein jre ligende gütter / on angebracht vnd erkanntnus vnserer Gerichten
/ nicht verkaufft / noch sonst verendert werden sollen / wie wir hieoben bei
allen vn(d) jeden verkauffen vn(d) Verendern der ligenden gütter gesetzt /
Besonder das sie auch zů erhaltung ehelichs / fridlichs vnd nutzlichs
wesens vnd haußhaltens / die Verkeüff vnd Verenderung der farenden haaben vnd
gütter / souer dieselben etwas ansehlich / darauß auch jnen den Eheleütten /
oder jrn Kindern besonder Nachtheil vnd schaden erwachssen möchte / für vnser
Gericht bringen / vnd darüber gebürend erkanntnus gehen lassen / vnd was
hiewider gehandlet / das soll von onwürd vnd zůnichten sein.
(2. T., 1.
K., 97) Wann ein Ehegemecht von dem andern hinweg laufft / wie es mit desselben
haab vnd güttern gehalten werden soll.
OB ein
Ehegemecht von dem andern on redliche vrsach / můtwilliger weiß hinweg
lauffen / oder an dem
CCXIII (= 243)
Von Contracten.
andern
ehebrüchig / vnnd darüber die Eheschidung mit Vrthel erkennt würde / soll nicht
allein sein zůgebracht Zůgelt oder Heüratgůt / dotem uel
donationem propter nuptias, sonder auch was eines ferner von des andern
vnschuldigen haab vnd gůt / nach außweisung jrer gemachten Heürats abred /
oder sonst nach vnserm Erbrechten / zůgewarten het / gantz vnd gar
verwirckt vnd verloren haben / vnd des Abgestorben Vnschuldigen verlassen haab
vnnd gůt / andern seinen nächsten Erben werden vnd zůgehörn. Es were
dann / das das Hingeloffen oder Ehebrüchig / sich mit dem andern / vor seinem
absterben / widerumb Reconciliiert vnd versönet hette.
(2. T., 1.
K., 98) Von Dienstbarkeiten der Gütter.
Die
Dienstbarkeiten der gütter volgen denselben nach / vnd seind jnen anhengig.
WAnn Heüser
oder andere gütter verendert würden / vnnd Dienstbarkeiten hetten / ob gleich
wol in dem Kauff oder Verenderung daruon kein meldung geschehen were / wöllen
vnd setzen wir doch / das solch Dienstbarkeiten / wie die seind / es sei mit
Balcken einlegen / nit höher zůbawen / Trauffrecht / Canal / Fenster /
Lufft / Liecht / Wasserflüsse / Ein(-) oder Außgeng / Krackstein / nichts
außgenommen / wie solches steht oder funden würdt / also stehn
X ij
CCXIIII (=
244) Der ander Theil
bleiben vnd
gehalten werden sollen / ob schon daruon nichts gesagt oder zůerkennen
geben wer worden.
(2. T., 1.
K., 99) Von Dienstbarkeiten der weg(-) vnd fůßpfäd.
SO einer
hette Dienstbarkeit einer zůfart / wegs oder fůßpfads zů dem
seinen über eins andern grund / der soll vnd mag sich desselben vnd der
Dienstbarkeit zim(m)lich vnnd gebürlich gebrauchen / in gewonlicher
notturfftiger weiß / maß vnd gestalt / als sich solcher Dienstbarkeit fügt /
vnnd seinem Nachbaurn in seinem grund nit sonder beschwerlich oder schädlich
seie mit fürsatz oder gefahrlicher weiß: sonder er soll desselben seines
Nachbaurn vnd grunds schaden verhütten vnd warnen / seines bösten vermögens /
vngeuärlich. Herwiderumb soll auch der Herr des grunds / darauff die
Dienstbarkeit steht / dem die Dienstbarkeit gebürt / nit vorhalten / wören oder
verhindern / an seiner dienstbarkeit / sonder jne deren gebrauchen vnnd
geniessen lassen / als gebürlich / billich vnd recht ist. Der Herr des grunds
soll oder mag auch nit bawen oder etwas machen in seinem grund vnd gůtt /
dardurch ehegemelt Dienstbarkeit einicher weiß verhindert wurde.
Ende des
andern Theils.
CCXV (= 245)
Der dritt Theil /
(3. T., 1.
K., pr.) Von Testamenten / letsten Willen / vnd dergleichen Geschäfften von
todes wegen.
NAch dem in
den gemeinen geschriben Rechten / nit allein vil vnd mancherlei weg oder weiß
Testamenten vnd letsten Willen auffzůrichten gesetzt / sonder auch bei
jedem derselbigen solche zůgehörige wesenliche stuck vnd zierlicheiten
vermeldet vnd angehenckt werden / das / wa die gar oder zům theil eben nit
fürgeschribner massen gehalten / selbige Testament vnd letsten willen /
sonderlich auff fürgefallen einred vnd strit / für vnuolkommen / mangelhafft /
nichtig vnd von onwürden gehalten oder erkennt werden / Vnd aber vnsere
Vnderthonen der mehrer theil schlechte / einfeltige / fürnemlich solcher
Rechten vnd zierlicheiten vnerfarne leüt seien / Zů dem / menschlicher /
natürlicher bilicheit / begünstigung vnnd gůttem glauben nach / sich
gezimpt / der absterbenden letst verordnung vnd verschaffung / wie sie die
außgeret oder gewölt / nit allein mit allem gunst zůbefürdern / sonder
auch würcklich zůhalten vnd zůuolstrecken / So haben wir demnach in
betrachtung desselbigen / nach gelegenheit vnsers Fürstenthumbs Vnderthonen vnd
angehörigen / disen Tractat des dritten Theils vnserm Landtrechten einuerleiben
/ vnnd im truck publicieren lassen wöllen / auff das ein jeder vnserer
Vnderthonen vnderricht vnd verstand gehaben möchte / auff ein oder den andern
weg fürgeschribner Ordnung nach sein letsten willen vnd geschefft der massen
auffrichten vnd
CCXVI (= 246)
Der dritt Theil
verfertigen
zůlassen / das der selbig nach seinem tödtlichen abgang / von menigklichem
/ auch zů Recht / vor allen vnsern Ober(-) vnd Nidergerichten bestandt vnd
krafft haben / vnd wie sich gebürt / würcklich vnd vestiglich gehalten vnd
volsterckt / auch darauff also erkennt werden soll.
(3. T., 1.
K., 1) Das einem jeden Testament vnnd letsten Willen zů ordnen
zůgelassen.
DIeweil je
vnd allwegen bei allen Völckern / vnd sonderlich in dem heiligen Römischen
Reich / einem jeden vergondt vnd zůgelassen / seiner zeitlichen haab vnnd
gütter halb Testament vnd letsten Willen auffzurichten / Vnd menschlichem wesen
nichtzit baß gebürt vnd ansteht / dann das einem jeden seines letsten Willens
freie vnd ongehinderte verordnung zůgelassen / ut supremæ uoluntatis liber
sit stilus, So lassen wir vnsere Vnderthonen billich auch darbei bleiben / Es
weren dann sonder vrsachen vnd mängel verhanden / dardurch einem auch nach
außweisung gmeiner beschribner Rechten / zů testieren abgestrickt vnd
verbotten.
(3. T., 1.
K., 2) Wölchen Personen zů testieren vnnd jren letsten Willen
zůordnen vnd setzen nit zůgelassen.
ANfangs / da
ein Person noch nit zů solchem alter kommen / das sie zů testieren
verstendig vnnd taugenlich
CCXVII (=
247) Von Testamenten
geachtet
würde. Wölches alter wir hiemit auß bewögenden vrsachen vnsern Vnderthonen auff
sechzehen jar gesetzt vnnd erklärt haben wöllen / Also das kein Manns(-) oder
Frawen(-)person (ehe vnnd sie sechzehen jar jres alters volkommenlich erlebt /
vnd das sibenzehend angetretten) Testament vnd letsten willen auffrichten möge.
Doch wöllen
wir vns in krafft Landtsfürstlicher Oberkeit / hiemit vorbehalten haben / wa
sich der fall begeb / das einer Person zwischen den vierzehen vnd sechzehen
volkommenlich erlangten jarn / auß ehehafften / erhöblich vnd hochbewögenden
vrsachen zů testiern angelegen vnd von nöten sein würde / solches auff
selbiger anhalten vnd suppliciern / nach gestalt der sachen / gnediglich
zůgestatten vnd zůgelassen.
Dergleichen
auch Vnbesindte / Tobsichtige vnd Torechte leüt / so jrer vernunfft vnd gmeines
verstandts beraubt / so lang sie nit widerumb zů jnen selbs vnd
gůttem verstand oder vernunfft kommen / mögen auch nit testiern.
Also auch
Stummen / so nit schreiben / Item Blinden / so nit reden / auch die Tauben / so
deren keins weder schreiben noch reden köndten.
Item Geüder
vnd Verschwender / wölchen jres übelhausens vnnd vergeüdens halben / nach
außweisung vnsers Landtrechten vnd Ordnungen / durch vnsere Amptleüt vnd
Gericht / verwaltung jres aigen gůts genommen oder verbotten / vnd mit
Pflegern / Vögten oder Vormündern versehen worden weren.
X iiij
CCXVIII (=
248) Der dritt Theil
Item die
jenigen / so in die Acht erklärt / so lang sie derselbigen nit widerumb
entladen vnd daruon ledig werend.
Item wölcher
haab vnd gütter / nach innhalt der Rechten Confisciert / derowegen sie dann
derselbigen nit mehr gewältig oder mächtig / biß das sie volkommenlich widerumb
restituiert seind.
Vnd wiewol
Kinder / vngeachtet jres volkomnen Alters / alldieweil sie in vätterlichem
gewalt seind / nach innhalt gemeiner beschribnen Rechten auch nit testieren
mögen / So wöllen wir doch solches nachuolgender massen bei vnsern Vnderthonen
erklärt vnnd gemessigt haben / Nämlich das solche Kinder / ob sie gleich wol
noch jre Elteren hetten / vnd bei oder von jnen weren / dannocht in jrem aigen
gůt / so sie ererbt / oder durch Verheüratung / oder jre geschicklicheit
oder dienst / oder sonst in ander weg errungen / gewunnen oder überkommen
hetten / souer sonst an jrem alter oder verstandt nit mangel were / wol
testieren mögen / Jedoch mit solcher bescheidenheit das sie jren selbs aignen
ehelichen Leibserben / so sie einiche hetten / oder da keine vorhanden / jrem
Vatter / Můtter vnd anderen Eltern in auffsteigender Linien / jren von
natur schuldigen Pflichtheil / zů latein legitima genannt / nit entziehen
/ wie deßhalben hernacher an seinem ort auch soll weitter meldung beschehen.
Doch wöllen /
setzen vnd ordnen wir / das in solchen fällen / da die Kinder jrer haab vnd
gütter halb / Testament vnd letsten willen gemacht / dem Vatter oder
Můtter in denen haab vnd güttern / in wölchen jnen (vermög diß vnsers
Landtrechtens) die Niessung zůgehörig / solche Niessung oder Vsufructus
nit entzogen / sonder jr lebenlang nicht weniger
CCXIX (= 249)
Von Testamenten.
veruolgt oder
gelassen / vn(d) erst nach desselbigen Vatters oder Můtter absterben / der
Kinder Testierung oder Verschaffung nach / mit dem Vsufructu Consolidiert / den
benannten Erben oder Legatarijs zůfallen sollen.
Als auch
gezweifelt werden möcht / ob vnd wölcher massen Eheleüt in werender Ehe /
samptlich oder aber eins allein / vnd one des andern wissen oder willen
Testament oder letsten willen fürzůnemen oder auffzůrichten macht
haben solten / In bedenckung / das es bei vnsern Vnderthonen also hergebracht /
als ob kein Ehegemecht (wa man in vnuerdingter Ehe bei einander ist) on des
andern vorwissen oder bewilligen / für sich selbs / allein zů testiern
hette.
Vnd aber
solcher bißanher gehaltner brauch / nit allein dem Rechten stracks entgegen /
sonder auch vnsern Vnderthonen / Frawen(-) vnd Manspersonen / in vil weg
beschwerlich were / wa eines on des andern wissen vnd willen / lediglich / gar
nit testiern möchte / So haben wir demnach hierinn volgend satzung / ordnung
vnd maß gegeben.
Erstlichs
wann zwei Ehegemecht mit auffgerichten / verbriefften oder vnuerbriefften /
doch beweißlichen Gedingen zůsamen in die Ehe kommen / so sollend
dieselbigen Geding / Abred vnd Pactionen steiff gehalten / vnd hernacher
darwider kein Ehegemecht / on des andern wissen vnd willen / dem andern zů
nachtheil / einiche Ordnung oder Testament auffzůrichten macht haben / Was
auch von einichem darwider fürgenommen würt / soll an im selbs nichtig vnd von
onwürden sein.
Da aber
Eheleüt / wie oben gesetzt / one sonder Paction /
CCXX (= 250)
Der dritt Theil
Bedingung
oder Versehung in die Ehe zůsamen kom(m)en / sollend allein werender Ehe
errungne vnnd gewunne gütter für gemein / vnd also jr jedem zům halben
theil zůgehörig / geachtet werden. Was dann über solchen bei einander
errungner vnd gewunner gütter halben theil / ein jedes Ehegemecht sonst in die
Ehe gebracht / oder von seiner Linien her durch Testament oder sonst ererbt /
vnd überkummen hette / in dem allem / sampt obuermeltem seinem errungen vnd
gewunnen halben theil / lassen wir einem jeden Ehegemecht zů / für sich
selbs / vnd on des andern verwilligen / sein letsten willen oder Testament
freies willens zů machen / Jedoch das dasselbig testierend Ehegemecht
hiemit schuldig sei / dem andern von Ehelicher trew vnnd pflicht wegen / wa es
auß vorgehnder Ehe nit Kinder hette / den dritten theil / oder da das
testierend Ehegemecht vorgehnder Ehe Kinder hette / den vierdten theil seines
jetz bestimpten gůts zůuerschaffen vnd zůuerlassen / Vnd da es
gleich nit geschehen were / die eingesetzten Erben nichts dest weniger hiemit /
vnnd in krafft diß vnser Landtrechtens / dem außgeschloßnen Ehegemecht solchen
dritten oder vierdten theil / erst vermelten vnderschids zůzestellen
schuldig sein. Wölches also gehalten werden soll / wann die Eheleüt nit Kinder
beieinander ehelichen erzeügt vnnd in leben verlassen / auch sonst sich gegen
einander / wie Christenlichen frommen Eheleüten gezimpt / in gebürlicher lieb
vnd trew gehalten hetten.
Wo aber ein
Ehegemecht gegen dem andern solch vrsachen hette / dero wegen es vermeinte /
jme nit schuldig sein / etwas von dem seinigen zůuerschaffen oder
zůuerlassen / dasselbig soll solche vrsachen darmit außtruckenlich in
seinem letsten willen vermelden / Vnd da das enterbt Ehegemecht derselbigen nit
bekanntlich wer / soll es durch die
CCXXI (= 251)
Von Testamenten.
eingesetzte
Erben gründtlich erwisen / vn(d) darüber / souil vnd recht / erkennt werden.
Was aber solche rechtmessige vrsachen seiend / derwegen ein Ehegemecht das
ander zůenterben befügt / die findet man hernacher vnder der Rubrick / Auß
was vrsachen Ehegemecht einander enterben mögen / (et)c. folio cclij.
ordenlichen gesetzet.
Da aber die
Ehegemecht eheliche Kinder / eines oder mehr bei einander gezilt / vnd noch in
leben hetten / vnd kein rhedlich vrsach vorhanden / darumben sie einander
außschliessen / vnd enterben möchten / so soll ein jedes Ehegemecht in seinem
vorhabenden Testament oder letsten willen / dem andern auffs wenigst souil /
als auch einem seiner Eheleiblichen Kinder / das ist / einen natürlichen
Pflichttheil (daruon hernacher soll meldung beschehen) von obengesetzten seinen
aigen haab vn(d) güttern (on einigen abgang der Kinder legitimæ)
zůuerlassen schuldig sein. Do es aber gar oder zům theil nit beschehe
/ soll solch Pflichttheil dem andern Ehegemecht auff sein begeren / von anderer
verlassenschafft völlig erstattet vnd zůgestelt werden / vnd darneben nicht
destweniger solch Testament vnd letster will bestendig sein vnd bleiben.
Doch wöllen
wir dis alles allein auff disen faall zwischen Eheleütten geordnet vnd erklärt
haben / da sie sich jres Testierens einhelliglich vnnd samentlich nit
vergleichen würden / köndten oder wölten / Sonst lassen wir jhnen frey / das
sie samptlich mit gmeinem Rhat / wissen vnnd willen / jres gefallens (doch
sonst disem vnserm Landtrechten in ander weg nit zůwider) Testament vnnd
letsten willen mit einander machen vnnd auffrichten / dem auch gelept vnd
getrewlich nachgesetzt soll werden.
CCXXII (=
252) Der dritt Theil
Was dann
weitters über jetz erzölte Personen für vntauglich zů testieren sein
möchten / in vnd mit denselbigen lassen wirs bei gmeinen geschribnen Rechten
vnd derselbigen erklärung bleiben / Darauß sich dann jeder leichtlich berichten
mag / das die überigen alle (so nit sonderlich gar oder zům theil
außgenommen) von gmeinen / vnd diß vnsers Landtrechtens wegen zů testieren
tauglich seind / vnd desse gůt fůg vnd macht haben.
(3. T., 1.
K., 3) Wie vnnd in was form Testament oder letste willen auffgericht werden
mögen.
OB dann wol
die gmeinen geschribnen Recht allerlei Solenniteten vn(d) zierlicheit zů
bestendigen Testamenten vnd letsten willen erfordern / so haben wir vns doch /
vnsern Vnderthonen vnnd dem gmeinen Laien zů sondern gnaden vnd
gůttem / in disem vnserm Landtrechten derselbigen nit sonders beladen /
sonder vil mehr auff andere richtige / schlechte weg oder formen / diß vnser
Landtrecht ordnen lassen / wie die selbigen kurtzlich hernach volgen.
(3. T., 1.
K., 4) Die erst Form.
ERstlich mag
einer on zierlicheit der Rechten vor Gericht erscheinen / vnd daselbst mit
verstentlichen worten sein gemiet vnd letsten willen eröffnen / Nämlich wen er
zů seinem Erben haben / auch wem vnd was er von seiner verlassen haab vnd
güttern verschaffen / vnd endtlich / wie ers in allweg nach seinem tödtlichen
abgang mit denselben
CCXXIII (=
253) Von Testamenten
gehalten
haben wöll / mit angehencktem Begeren an vnser Vögt vnnd Gericht selbigen orts
/ sollichen seinen letsten willen in das Gerichtbůch einzůschreiben /
vnd hinder dem Gericht biß zůr zeit seines absterbens zůbehalten /
vnd als dann seinen eingesetzten Erben / auch andern / denen etwas verschafft /
zůeröffnen / (et)c. Wölches als bald durch den geschwornen Schreiber in
seiner vnd des Gerichts gegenwertigkeit ordenlich eingeschriben / vnnd dem
Testierer widerumb vorgelesen soll werden / mit erinnerung / ob es also recht /
vnd seines gefallens eingeschriben oder nit / damit kein mangel daran sei. Vnd
sollend die Schreiber vnserer Gerichten allweg zů eingang jres
auffschreibens des Testierers Namen / Zůnamen vnd von wan(n)en er sei /
auch auff wölchen tag / Monat vnd jar er also vor Gericht kommen / vnd
volgenden sein letsten Willen zůerkennen geben habe.
Darbei aber
vnsere Amptleüt vnd Gericht die Testierendt Person / nach gelegenheit
derselbigen / fleißig befragen vnd erinnern sollen / ob sie zů solchem
jren letsten Willen oder Testament von niemandts bezwungen / überredt oder
hinderfürt / sonder das jr aigner / freier / wolbedachtlicher vnd endtlicher
will vnd meinung sei. Wölche frag vnnd des Testierers darauff geuolgte antwurt
auch soll darzů eingeschriben werden / vn(d) darmit die sachen verricht
sein. Wann auch der Testierer Copei oder abschrifft solches seines letsten
willens / oder den jme sonst wider vorgelesen zůwerden begerte / soll es
jme vngewaigert eruolgen. Wer es auch / das der Testierer solch sein Testament
biß nach seinem todt in gehaim vnd vertrawen zůhalten begerte / das soll
durch vnsere Amptleüt / Gericht / vnnd derselbigen Schreiber / wie andere
gehaime sachen / bei jren Aiden auch verschwigen werden.
(3. T., 1.
K., 5) Die ander Form.
Y
CCXXIIII (=
254) Der dritt Theil
Wann aber dem
Testierer bedencklich vnd vngelegen were / sein fürhabenden letsten Willen
jemandts andern / auch seiner Oberkeit nit zůeröffnen / der mag sein
Testament vnd letsten Willen / jedoch mit lautterer vermeldung seiner Erben /
vnnd was allenthalben sein gemüt / will vnd meinung sei / selbs schreiben vnd
stellen / oder da er selbs nit schreiben kündte / ein andern schreiben lassen /
als dann mit seinem aigen oder eins andern Bidermanns Sigel verschliessen /
vnnd also verschlossen für ein gesessen Gericht bringen / vnd darbei vermelden
/ wie das er sein Testament oder letsten willen / in disem verschloßnen Brieff
/ durch sich selbs oder ein andern geschriben vnnd besigelt hab / mit
angehencktem bitt / denselben hinder ein Gericht biß nach seinem todt
zůuerwaren / vnnd als dann seinen eingesetzten Erben / auch andern die es
belangen möchte / zůuerkünden / anzůzeigen vnd zůeröffnen / auch
nach innhalt desselbigen zůuolnziehen / Darauff sollen vnsere Amptleüt
vnnd Gericht / mit gleicher frag vnnd erinnerung / wie nechst hieoben vermeldt
/ handlen / vnd als bald die Antwurt mit des Testierers Namen / Zůnamen /
Jar / Monat vnd tag / durch den geschwornen Schreiber / auff den verschloßnen
Brieff verzeichnet werden / wie oben zů endt der ersten Form vermeldt
worden.
Köndte man
aber sollichs alles nit füglich darauff schreiben / so soll man ein aigen
Vrkundt darneben machen / darinn diß alles ordenlich gesetzt / vnd als dann der
verschlossen letst Will in dasselbig Vkrundt auch geschlossen / vnnd mit
desselbigen Gerichts Sigel verwart / vnnd darauff geschriben werden des
Testierers Nam / vnd das solches sein Testament sei nach seinem todt
gerichtlich zůeröffnen.
CCXXV (= 255)
Von Testamenten
(3. T., 1.
K., 6) Die dritte Form.
DA aber ein
Manns(-) oder Weibsperson / ehehaffter verhinderung / als kranckheit / alters /
oder anderer vrsachen halb / für Gericht nit persönlich kommen köndte / so mag
dieselbig Manns(-) oder Frawen(-)person / vier Gerichtsmänner / vnnd nit
darunder sampt dem geschwornen Statt(-) oder Dorffsschreiber zů sich
berüffen / vnd vor denselbigen / auff beide hieuor gesetzte weg / eintweders
mit mündtlicher verstentlicher erzölung / oder aber schrifftlicher / offner
oder verschloßner verzeichnus / sein Testament vnnd letsten Willen anzeigen
oder übergeben / mit angehefftem bitt / solches durch den geschwornen / gmeinen
/ gegenwürtigen Schreiber auffzuschreiben / oder / da des vorhin verschlossen
oder nit verschlossen geschriben were / auff(-) vnd anzůnemen / vnd
dasselbig vor ein gantz Gericht zůbringen / in des Statt oder Dorffs gmein
Bůch einzůschreiben oder zůuerwahrn / auch hernacher zů
gebürender zeit / mit eröffnung vnd anderm zů handlen / wie vorgehnde
Formen außweisen.
Darauff vnd
wann solche vier Gerichts(-)personen / sampt dem Schreiber / solchen letsten
Willen angehört / sollen sie abermals / als hieuor gesetzt / die testierend
Person mit sonderm fleiß / ob des jr endtlicher will vnd meinung / vnd ob sie
nit hierzů getrungen / hinderfürt / oder sonst vngebürlich beredt sei
worden / befragen.
Deßgleichen
auch des testierenden wesens / verstandts oder vernunfft halb / gůt
auffsehens haben / (et)c. Da sie dan(n) der testierenden Person antwurt seiner
bestendigen meinung
Y ij
CCXXVI (=
256) Der dritt Theil
nochmals also
geschaffen / darzů seiner vernunfft vnnd verstentnus halb die sach richtig
befunden / so sollen sie den geschwornen Statt(-) oder Dorffschreiber / solch
Testament oder letsten Willen mit fleiß auffschreiben / vnd der testierenden
Person widerumb verstentlich vorlesen vnnd befragen lassen / Volgendts
dasselbig durch den Schreiber verzeichnet / oder aber jhnen offen oder
verschlossen überraicht Schrifft / der testierenden Person letsten Willens /
vnd wie die sach vor jnen ergangen / an den Amptman vnd Gericht bringen /
Darauff als dann mit Einschreibung / Verwarnus vnd anderm aller massen
zůhandlen / wie oben in den zweien ersten Formen vnderschidlich angezeigt.
Vnnd da
solchs auff den ein oder andern weg beschehen / auffgeschriben vnnd angenommen
würdt / soll es nit weniger für krefftig gehalten vnd volnzogen werden / als ob
es vor Gericht / vermög der zweien ersten Form / verhandlet were.
(3. T., 1.
K., 7) Die vierdt Form.
ES möchte
sich auch etwa zůtragen / das vnsere Vnderthonen vnd Hindersessen
vorgehnder gestalt der ersten / andern oder dritten Form zůgebrauchen
verhindert / oder das sie villeicht sonst lieber vor andern Personen vnd
erforderten Gezeügen / jr Testament vnd letsten Willen zůerkennen geben
vnnd auffrichten lassen wolten / Darmit dann hierinn allenthalb diß fürnemen
vnd werck gefürdert / auch einem jeden vnserer Vnderthonen oder Hindersessen /
souil müglich / fürgefallne verhinderung auffgehebt / vnd der Billicheit nach /
zů auffrichtung seines
CCXXVII (=
257) Von Testamenten
nes letsten
Willens geholffen werden möge.
So setzen vnd
ordnen wir ferners / das einer jeden vnserer Vnderthonen / Manns(-) oder
Frawen(-)personen frei stehn / erlaubt vnnd zůgelassen sein soll /
desselbigen orts Statt oder Dorff / da sie heüßlich gesessen / geschwornen /
gmeinen Stattschreibern / sampt sechs / oder zům wenigsten fünff vnuerleümbdten
/ jme gefälligen Männern zů sich berüffen / oder auch in desselbigen
Stattschreibers oder anderer behausung zůerscheinen / vor denselbigen sein
vorhaben vnnd letsten Willen / wie es nach seinem absterben / mit seiner
verlassenschafft / haab vnd güttern gehalten / Vnd wölchen / als Erben oder
Legatarien / solche haab vnnd gütter zůfallen sollen / sampt anderm
mündtlich eröffnen vnnd anzeigen / oder aber solchs in schrifftlicher
verzeichnus zůuerlesen übergeben / vnd darauff bitten möge / dises eröffneten
seines letsten Willens Gezeügen zůsein / vnnd durch den geschwornen
Stattschreiber in ein oder mehr Schrifft zůbringen. Auff solch eröffnung
oder Verlesung übergebner schrifftlicher verzeichnus / soll derselbig geschworn
Stattschreiber / neben den berüfften fünff Männern die testierend Person / wie
bei der nächst vorgehnden dritten Form gesetzt / befragen / vnd da abermals die
sach richtig befunden / als dan(n) solchen mundtlichen angezeigten letsten
Willen / in gegenwürtigkeit der Gezeügen / mit fleiß vnderschidlich
auffschreiben / Volgendts denselbigen der testierenden Person verstendtlich
vorlesen / auch lautter vnnd richtig machen / Item die fünff berüffte Männer
ansprechen / mit erinnerung solchen Actum oder Handlung / als hierzů
sonders berüffte Gezeügen / eingedenck zůsein / Vnnd nachgehnds das alles
in ein papeirin oder pergamenin Brieff / in gestalt eines Instruments / vnder
seinem aigen Namen / auch Handtzeichen vnd Sigel / mit gebürlichem vnnd
breüchigem eingang der
Y iij
CCXXVIII (=
258) Der dritt Theil
testierenden
Person vnd berüfften Gezeügen Namen vnd Zůnamen / auch des orts / der zeit
/ tags / stund / monat vnd jars / darinn das alles beschehen / ordenlich
bringen / darzů die Gezeügen alle (wa sie anderst schreibens bericht) oder
da deren etlich nit schreiben köndten / die andern in jr selbs vnnd anderer
Mitgezeügen Namen vnderschreiben lassen.
Wa dann diser
Actus also durch den geschwornen Stattschreiber / in gegenwürtigkeit fünff
Berüffter Gezeügen verricht / Wöllen / setzen vnd ordnen wir / das solche
verfertigte Brieff / Testament / Geschefft oder letster Will bei vnd vor allen
vnsern Vndern / Obern vnd Hoffgerichten / nit weniger glaubwürdig vnd krefftig
gehalten / auch darauff mit Vrthel erkennt vnd volnzogen werden sollen / als ob
es von einem gmeinen offnen Publico Notario beschehen vnd auffgericht worden
were.
(3. T., 1.
K., 8) Die fünfft Form.
NAch dem es
auch zů zeitten vnsern Vnderthonen / auß aller handt bewögenden vrsachen /
bedencklich oder beschwärlich fallen möchte / jres letsten willens halb /
obgehörter massen / mündtliche oder schrifftliche eröffnung zůthůn /
oder gleich also offen oder beschlossen für(-) vnnd einzůlegen oder
zůübergeben / Demnach ordnen vnd setzen wir ferners für das fünfft / das
ein jeder vnser Vnderthon / Manns(-) oder Frawen(-)person / nit allein vermög
der ersten / andern / dritten vnnd vierdten vorgeschribnen Form seinen letsten
Willen / mit angeheffter vermeldung oder übergebung seiner haab vnnd gütter /
CCXXIX (=
259) Von Testamenten.
gegenwürtiger
/ mündtlicher oder schrifftlicher bestimpter Erbschafften oder Geschefften /
Sonder auch auff denselbigen nachuolgender gestalt allein ziehen / vnnd also
eintweder / vermög der ersten vnnd andern Form / vor Gericht erscheinen / oder
aber etliche derselbigen sampt dem Stattschreiber / innhalt der dritten Form /
zů sich in sein Behausung berůffen / oder / nach außweisung der
vierdten Form / vor dem gmeinen geschwornen Stattschreiber vnnd fünff oder
sechs Berüfften vnnd erbetnen Bidermännern erscheinen oder fürkommen / vnnd vor
denselbigen aller vier benannter vorgesetzten Form / mündtlich oder
schrifftlich selbs eröffnen vnnd anzeigen / oder aber den Stattschreiber
auffzeichnen lassen mag / mit ongeuährlicher vermeldung / das diß sein
Testament / letster Will oder Codicill seie / oder darfür angenommen / gehalten
/ vnnd mit allen eingesetzten Erbschafften vnnd Geschäfften / gegen oder von
den Erben vnnd Legatarien / nach seinem tödtlichen abgang exequiert vnnd
volnzogen werden solle / Wie dasselbig alles mit seiner hand hinder jme
auffgeschriben vnd verzeichnet / besigelt oder onbesigelt / befunden werde.
Oder es mag
einer auff ein ander weiß sagen / das seie oder soll für seinen letsten Willen
/ Testament vnnd Geschäfft nach seinem todt angenommen / gehalten vnnd
volnstreckt werden / wie er solchs / in Schrifften verfaßt oder versigelt /
hinder die oder jre Statt / Flecken / oder sonder Person (die er bedeütlich mit
namen bestimmen soll) zů getrewes handen gelegt / vnd zůuerwahren
gegeben hab / oder des noch vor seinem absterben / also in Schrifften
verzeichnet vnnd besiglet / zůuerwahrn übergeben oder hinderlegen wölle
(et)c. / Mit angehefftem bit vn(d) erfordern solchs eingedenck zůsein /
vnd in des Gerichtsbůch einzůschreiben /
CCXXX (= 260)
Der dritt Theil
oder wa des
nit vor Gericht oder etlichen desselbigen Berüfften / sonder vor dem
Stattschreiber vnd andern Berüfften fünff oder sechs Männern oder Gezeügen
beschehen / jme brieflich schein / ein oder mehr Instrument hierüber
auffrichten. Wa dann von dem Testierer solcher sein letster Will / Testament
vnnd Ordnung angezeigt oder eröffnet / soll darüber mit befragen / anbringen /
auch ein(-) oder auffschreiben / sampt anderm mutatis mutandis, aller massen
procediert / Deßgleichen auff sein Testierers beger / solches seines für(-) vnd
angebrachten letsten Willens oder Verordnung / jme brieflich besigelt schein
gegeben vnd mitgetheilt / auch sonst hierinn gehalten werden / wie es hieuor
bei der ersten / andern / dritten vnd vierdten Form gnůgsam vermeldet. Was
dann hernacher auff solches Testierers absterben / hinder jme / mit seiner
selbs handt / oder so es mit eines andern handt geschriben / mit sein des
Testierers aigen handt vnderzeichnet vnnd besiglet / seiner verlassen haab vnnd
gütter / Erb vnd geschefft halb / oder sonst an dem vermeldten ort oder Person
/ hinderlegt befunden / Das soll abermals bestandt vnnd krafft haben / auch im
fall zůgetragen strits / von allen vnsern Nidern / Obern vnnd Hoffrichtern
darauff erkennt / vnnd dann mit Publicierung / Execution vnnd anderm
fürgeschritten werden / wie auch in obuermelten Formen angezeigt worden.
Es mag auch
solche testierendt Manns(-) oder Frawenperson / ehe dann solche sechs oder
fünff Zeügen oder Männer berüfft / zů befürderung der sach / zůuor
durch den Stattschreiber / oder einen andern / seinen vorhabenden letsten
Willen oder Testament schrifftlich verzeichnen / vnnd dann erst die obuermeldte
Personen zůsamen erfordern oder berüffen / Vnd als dann in deren
zůsamen(-)kunfft dasselbig verstentlich eröffnen oder verlesen / vnd
volgends
CCXXXI (=
261) Von Testamenten
mit allem
fleiß vnd dapfferkeit darüber procediern lassen / wie sich gebürt / vnd hieruor
gesetzt worden.
Dieweil wir
auch in solchen fällen vnserer Stett vnnd Empter geschwornen Stattschreibern /
gehörter gestalt Testament vnnd letsten Willen auffzurichten / gewalt gegeben
vnnd zůgelassen / So ordnen / setzen vnnd beuelhen wir hiemit ernstlich /
das alle vnsere Amptleüt vnnd Gericht / geschickte / fromme vnnd erbare Männer
zů Stattschreibern auffnemen vnd verordnen /
Sonderlich
aber dieselbigen fürthin vor jrem anstandt zů vnser Cantzlei zůr
Examinierung vnnd Approbation schicken / vnnd volgendts in antrettung oder
vnderfahung jres Ampts / disen nachuolgenden Aid schwörn vnd erstatten lassen wöllen.
(3. T., 1.
K., 9) Aid der Stattschreiber / wölchen in krafft diß Landtrechtens / Testament
vnd letsten Willen auffzůrichten vnd zůuerfertigen gegundt.
ICh N. glob
vnd schwör zů Gott dem Allmechtigen / das ich in verzeichnus vnd
auffrichtung der Testamenten / Codicill / vn(d) letsten Willen / darzů ich
vor oder ausserhalb Gerichts erfordert würdt / rhedlich / erbarlich vnd
auffrecht / on allen auffsatz / geuerd oder List handlen /
CCXXXII (=
262) Der dritt Theil
sonderlich
aber vermög meines gnädigen Fürsten vnnd Herrn publicierten Landtrechtens
vorgeschribner Formen / dieselbigen trewlich beschreiben vnd verfertigen / auch
deßhalben meine sondere Prothocolla / wie sich gebürt / halten wölle / alles
trewlich vnd vngeuärlich.
Wa sich dann
hierüber befinden solt / das ein Statt(-) oder Amptschreiber hierinn vnserm
Landtrechten / auch seinem Ampt vnnd disem Aid zůwider gehandlet hette /
wöllen wir jne nit allein seines Ampts vrlauben oder entsetzen / sonder auch /
nach gestalt gebrauchter geuärd oder überfarung / an ehrn / leib oder gůt
straffen lassen.
Nach dem sich
auch fäll begeben / darinn sich einer der hieuor erzölten Form vnd weiß zů
testieren nit gebrauchen mögen / als in sterbenden leüffen / vnd da jemandt an
enden vnd orten / da wenig leüt seien / mit vnuersehener kranckheit überfallen
/ in wölchen fällen weder die Gericht noch Gerichtspersonen / darzů weder
Notarien / noch sonst andere geschworne Schreiber / noch auch gebürlich anzal
der Gezeügen vorhanden / vnd ob die gleich vorhanden / dannocht ausser gefahr
der erschröcklichen / erblichen sucht oder pest / nit zůbekommen seien.
Wiewol nun
einem jeden fürsichtigen Menschen / so zů testiern fürhabens ist / wol
gebürte zeitlichen darzů
zůthůn / vnd sich nicht also in erzölte ausserste gefahr vnd not
stecken zůlassen / Jedoch vnd damit dannoch auch in gemelten fällen vnser
arme leüt vnnd Vnderthonen ein weg haben / jrn letsten Willen krefftiglich vnd
bestendiglich zůbezeügen vnd auffzurichten / So setzen / ordnen vnd wöllen
wir / wann je einer in obgedachter vnd anderer dergleichen
CCXXXIII (=
263) Von Testamenten
beschwerlichen
notfäll einen geraten würde / vn(d) testieren wolte. Souer dann derselbig sonst
zů testieren als vorgemelt qualificiert vnd geschickt / vnd sein Testament
vnd letsten Willen vor einem Pfarrher oder Predicanten / sampt zweien Männern /
oder ob kein Pfarrher oder Predicant zůgegen / vor vier Männern / die alle
fromme / erbare vnd Biderleüt vnd darzů berůfft vnd erbetten seien /
anzeigt / bezeügt vnd eröffnet / darzů auff Befragung der beweisenden
Gezeügen bekennt / das solchs sein freier vnbezwungner / auch vnberedter vnd
onhinderfürter Will seie: so soll diser sein letster Will nit minder sein würde
/ krafft vnd bestandt haben / dann als ob derselbig in einer der oberzölten Formen
/ oder auch nach außweisung der gmeinen geschribnen Rechten auffgericht /
gefertigt were.
Ob auch neben
obgesetzten Formen zwischen Eheleütten / jrer selbs auch deren Kinder /
Freünden oder anderer succession halben / in jrer zůsamen Verheüratung oder
hernacher in werender Ehe / Paction vnnd Abredung beschehen / Dieselbigen / wa
sie nit mit vereinbarten / erbarn vnnd rechtmessigen beider Eheleüt willen
geendert / sollen nit weniger krafft vnd würckung haben / dann als wann ein
rechtmessig Testament darüber begriffen vnd zierlich auffgericht worden.
Wann sich
auch einer der zierlicheit vnd Solenniteten der gmeinen Rechten gebrauchen wolt
/ dasselbig soll jme durch obuermelte formen mit nichten benommen sein / sonder
zů eins jeden wal vnd wolgefallen stehn / sich oberzölter formen einer /
oder der gmeinen Rechten zůgebrauchen / Dann wir hiemit den gmeinen
geschribnen Rechten nichts abgebrochen / sonder allein vnsern Vnderthonen / als
den
CCXXXIIII (=
264) Der dritt Theil
einfaltigen /
zů gůttem bericht geben wöllen / darmit jr letster Will durch
vnuerstandt der scherpffin vnd subtiligkeit der gmeinen Rechten nit vnwürcksam
gemacht / oder gar verhindert würde.
(3. T., 1.
K., 10) Wer in Testamenten Gezeüg sein / oder nit sein möge.
VNd als dann
von den gmeinen geschriben Rechten auch jr etlichen von vns hieuor gegeben
formen / ein bestimpte anzal der Gezeügen requiriert vnnd erfordert / vnnd aber
der gmeinen Regel Rechtens nach / in Testamenten ein jeder Gezeüg sein mag /
jme thůn dann die Recht sollichs außtruckenlich verbietten / Demnach vnd
souil die testamentliche Gezeügen / Testes testamentarios belangt / so geben
wir vnsern Vnderthonen disen kurtzen bericht / Das alle vnd jede / wölchen (als
oben weitter außgefürt) Testament vnd letsten Willen auffzůrichten
verbotten / auch in Testamenten nit glaubliche Zeügen sein mögen.
Es seien auch
weitter in Testamenten zů Gezeügen vntauglich.
Item
Weibspersonen.
Item die
jenigen so zů Erben eingesetzt / Hæredes nuncupati aut scripti.
Item die des
jenigen / so jnen im Testament verschafft
CCXXXV (=
265) Von Testamenten
oder geordnet
/ nicht fähig seien / als des Testators oneheliche vnd vnehrliche Sön / zů
latein Spurij.
Item Ketzer /
Widerteüffer vnd andere mehr / denen in Testamenten Zeügen zůsein die
Recht außtruckenlich verbietten.
Derenhalben
aber / denen in Testamenten ichtzit legiert oder verschafft / zů latein
Legatarij genannt / ob dieselben in Testamenten Gezeügen sein mögen oder nit /
soll nachuolgender vnderschid kurtzlich vermerckt werden.
Nämlich /
wann sich zwischen dem eingesetzten Erben / vnd dem Legatarien / von wegen des
/ so dem Legatarien verschafft / gezänck vnd irrung erhieb / so würdt der
Legatarius zů zeügen nit zůgelassen.
Ob dann
zwischen den gesetzten Erben / vnd zwischen einem andern / Extraneo, sachen
halb ausser dem Testament fliessend / sich mißuerstandt vnd irrung begeben /
darinn mag der Legatarius wol Gezeüg sein / vnd nit abgetriben werden.
(3. T., 1.
K., 11) Von einsetzung der Erben.
DIeweil von
wegen der Erben die Testament fürnemlicher erfunden / vn(d) derohalben / vermög
der Rechten / das wesenlich stuck vnd hauptgrundt eines jeden Testaments ist /
das im selben ein Erb eingesetzt oder benannt
Z
CCXXXVI (=
266) Der dritt Theil
werde /
Demnach so setzen / ordnen vnd wöllen wir / das ein jeder der ein Testament
auffzůrichten vorhabens / die jenigen / so er zů Erben haben will /
außtruckenlich vnd verstentlich einsetz vnd benenne / Dann wa er die Erbsatzung
vnderlassen würde / da soll das Testament kein krafft noch bestandt haben / sonder
krafftloß / nichtig vnd von onwürden sein / auch darfür geacht vnd in Recht
erkennt werden.
Jedoch / weil
vnsere Vnderthonen einfaltige vnnd der Rechten vnerfarne leüt seien / vnnd
villeicht die wort der Erbsatzung nit allwegen setzen oder außsprechen / wie es
die Recht erfordern möchten / So wöllen wir hiemit erklärt haben / wann auß den
worten des Testierers lautter verstanden werden mag / das er ein Erbsatzung
gemeint vnd thůn wöllen / das dieselbig für gnůgsam angenommen / auch
in Recht darfür erkennt werden soll.
Wann auch
einer den Erben mit seinem aignen Namen nit benennen köndte / sonder zeigte
vnnd beschribe die Person mit solchen vmbstenden vnd anzeigungen / das darauß
wol verstanden / wen er gemeint / da soll auch sollich Einsatzung gelten vnd
krafft haben.
Doch seien
etlich / die vermög der gmeinen geschriben Rechten zů Erben nit mögen
eingesetzt oder benennt werden / als da seien die jhenige / denen ewiglich das
Landt verbotten / Dann dise mögen in vnserm Fürstenthumb zů Erben nit
gesetzt werden.
Deßgleichen
die in ewige gefengknus gesprochen.
CCXXXVII (=
267) Von Testamenten
Die zům
todt verurthelt.
Die auß dem
Ehebruch geborn / oder sonst von anderer verdampter geburt herkommen / mögen
von jren Vättern auch nit zů Erben gemacht werden / vnd andere dergleichen
mehr in recht bestimpt.
Wölcher
Personen Einsatzung aber in Recht nit außtruckenlich verbotten / die mögen alle
zůerben eingesetzt oder benennt werden / lützel oder vil / nach des
Testierers wolgefallen / sie seien frembd oder haimsch / bekannt oder vnbekannt
/ auch die nit macht haben Testamenta auffzůrichten / als da seien Stummen
/ Tauben / Vnsinnigen / junge vnmundige Kinder / auch Kind so noch in
můtter leib seien.
So dann einer
zwen oder mehr Erben eingesetzt vnd benennt / vnd nit aigentlich außgetruckt
wieuil derselben ein jeder erben soll / da würt verstanden / das die Erbschafft
gleich vnder sie vertheilt werden soll.
Vnd sollen in
allen obuermelten vnd andern rechmessigen Testamenten vnd letsten Willen / da
man Erben einsetzt / auff alle Verlassenschafft / vn(d) nit nun auff etliche
theil vnd auff etliche nit / angestelt werden / in bedenckung / das es wider
alle vernunfft vnd Recht were / das einer nun zům theil testierte / vnd
zům theil vntestiert abstürbe.
Darumb wir
auch hiemit / nach außweisung der geschribnen Rechten / ordnen vnd wöllen / das
/ ob gleich einer
Z ij
CCXXXVIII (=
268) Der dritt Theil
in seinem
Testament nun in etliche stuck oder theil seiner haab vnd gütter einen oder
mehr Erben gesetzt / vnd in überigen theilen nichts verordnet / noch
derselbigen gedacht hette / dannocht auch solliche überige theil oder stuck
sein des Testierers Verlassenschafft / auch den eingesetzten Erben / einem
jeden nach seiner angebür / zůgehörn sollen / alles ferners innhalts
gmeiner beschribner Rechten.
Dergleichen
wöllen wir auch / da etliche der eingesetzten Erben vor dem Testierer abstürben
/ vnd also den fall nit erlebten (wa der Testierer nit sonder versehung in
seinem Testament gehton hette / wie es in disen fällen zůhalten) das dann
der Abgestorbnen Erben gebürende theil vnd Erbgerechtigkeiten / den überigen
eingesetzten Erben / so den fall erlebt / einem oder mehrn / alwegen nach eines
jeden gebürnus / zůfallen / gehören vnd bleiben sollen / Vnd sich in jetz
erzölten beiden Puncten / die andern Verwandten / so sonst ab intestato (das
ist / da kein letster Will vorhanden) Erben werend / solcher erledigten oder
gefallnen Erbtheilen nit anmassen mögen / Wie sie dann auch zů Recht nit
ehe zůgelassen werden / es entstande oder falle dann das Testament oder
letster Will gar / vnd seie gar kein gesetzter Erb mehr vorhanden.
(3. T., 1.
K., 12) Wie svbstitvtiones oder Nacherbsatzungen geschehen mögen.
WIr setzen
vnd ordnen auch / das nit allein einer oder mehr Erben im ersten grad zů
gleichen oder vngleichen theilen in Testamenten vnd letsten willen eingesetzt /
sonder
CCXXXIX (=
269) Von Testamenten
auch jm
andern vn(d) noch weittern grad / wie es dem Testierer gefellig ist /
nachgesetzt werden mögen / als da einer auff dise oder gleiche meinung in
seinem letsten willen sagte / Ich ordne / setz oder benenn zů meinem Erben
/ Hansen / Petern vnd Bernharten / (et)c. Dise drey werden nun des Testierers
gleiche Erben im ersten grad verstanden / so ers darbei laßt bleiben / Wann er
aber weitter gieng vnd sagte / so aber einer oder mehr von ernennten meinen
Erben meinen todt nit erlebten / oder sonst meine Erben nit sein köndten oder
wolten / so substituier / oder setz ich dem oder denselbigen nach den Vlrichen
/ (et)c. wölcher Vlrich sein nachgesetzter Erb im andern grad ist / Wann dann
der Testierer noch weitter gieng vnd sagte / so auch der Vlrich also mein Erb
nit sein köndt oder wolte / so soll als dann der Ludwig zů meinem Erben
gesetzt vnd geordnet sein / vnd also mag einer noch weitter grad seiner Erben
einander nachsetzen.
Dergleichen
mag auch einer die eingesetzten Erben selbs einander uulgariter substituiern
oder nachsetzen / oder aber andere von newem benennen / vnnd dasselbig in
mancherlei weiß vnd weg / etwa vil oder wenig einem allein / etwa vilen einen
allein / oder aber etwa einem jeden eingesetzten Erben seinen aignen
nachgesetzten Erben / alles zů des Testierers freien willen / zů
gleichen oder vngleichen Theilen substituiern vn(d) ordnen / Vnd hat so lang
kein nachgesetzter Erb stat oder gerechtsame / biß dz sein vorgehnder grad /
dem er nachgesetzt / entstanden vnd erloschen ist.
Wann aber die
eingesetzten einmal den fall erlebten / vnd auch die Erbschafft angenommen
haben / so acht man der nachgesetzten gar nit mehr / haben auch nimmermehr
keines zůgangs zů der Erbschafft zůgewarten / Es wer jnen dann
ein sondere versehung vom Testierer in seinem letsten Willen beschehen.
Z iij
CCXL (= 270)
Der dritt Theil
Neben
sollicher gmeinen Substitution oder Nachsetzung / die ein jeder Testierer
Manns(-) oder Frawen(-)person / vnd auch gegen allen vnd jeden eingesetzten
Erben fürnemen mag / wöllen wir auch / das in sonderheit die Eltern von
vätterlicher Lini / als Pater, Auus, uel Proauus Paternus, vnd also über sich
zůrechnen / jren Kindern oder Encklin / Knaben oder Töchterlin (alldieweil
sie noch nit über sechzehen jar alt / oder wir jnen vor den sechzehen jarn
zů testieren / obgesetzter gestalt / in sonderheit nit zůgelassen /
vnnd also noch selbs zů testieren vntauglich sein) andere Erben nachsetzen
mögen / Wölche Nachsetzung die Recht Pupillarem Substitutionem nennen. Die hat
nun vil ein andere würckung vnnd krafft / dann oben gemeldte gmeine
Substitution / Nemlichen dise / Es sterbe solch vnmündig Kind wann es immer
wölle vnder sechzehen völligen jaren seines alters / vor oder nach des
Testierers todt / so mag sein nachgesetzter Erb an seiner statt ansehn vnd
erben / darumb dann gemeinglich in solchen Erbsetzungen / die Testierer
dasselbig außtruckenlich vermelden / vngeuarlich auff ein solche meinung / Ich
benenn meinen Son Hansen zů meinem Erben / Wann er aber mein Erb nit würde
/ oder in seinem vnmündigen Alter (wölches wir dann hieoben bei Knaben vnnd
Töchtern auff sechzehen volkomnen jarn zůgleich erklärt) nach bekomner
meiner Erbschafft absterben würde / so setz ich jm nach zů Erben meinen
Vetter Hainrich / (et)c. Der hat nun sein Wart vnd Expectantz auch nach des
Testierers todt / so lang biß das Kind das sechzehend jar seines alters
überlebt / Ja wann schon solches so außtruckenlich im Testament oder letsten
Willen nit vermeldt / sonder mit schlechten gmeinen worten / einem vnmündigen
Kind ein anderer Erb nachgesetzt würde / Als vngeuärlich auff solche weiß / Ich
setz vnd benenn zů meinem Erben mein vnmündigen Son Hansen / vnd vndersetz
oder substituier jme mein Vettern Hainrichen / (et)c. So soll dan(n)ocht
solliche gmeine Substitution
CCXLI (= 271)
Von Testamenten.
stillschweigend
/ tacitè, dise würckung haben / als wer es außtruckenlich auff die sechzehen
jar seines alters geordnet vnnd gesetzt worden / Wie dann auch sollichs die
gmeine beschribne Recht also in disem fall versehen haben / Quòd expressa
Vulgaris contineat tacitam Pupillarem, & (et) è conuerso.
Es mag sich
aber solcher jetzgedachten Nachsatzung niemands anderer gegen seinen Erben /
dann allein die Eltern von Vatters Lini gegen jren Kindern oder Kindskindern /
vnd also gegen jren Erben in absteigender Linien gebrauchen. Vnd soll doch
solche Pupillaris Substitutio nit mögen über die sechzehen jar der Kinder oder
Kindskinder alter noch lenger erstreckt werden / sonder so bald sie das
sibenzehend jar antretten / jr Endtschafft gentzlich erraicht / vnd kein krafft
mehr haben.
Es wer dann
das einer etwan solche Kinder oder Kindskinder hette / die jrer vernunfft vnd
sinnen beraubt weren / Als da seind Vnsin(n)ige oder Vnrichtige / Item Tauben
vnd Stum(m)en / auch Thoren / Solchen Kindern mögen jre Eltern wol über die
sechzehen jar jres alters ander Erben substituiern vnd verordnen / Nämlich
alldieweil sie nit zů solchen jren sinnen vnd verstandt kommen / das sie
selbs zůtestieren tauglich geacht werden möchten / Wann sie nun über kurtz
oder lang solcher jrer mängel erledigt werden / so ist die Substitution
allerdings gefallen vnd erloschen.
Solten sie
aber in solchen jren gebrechen vnnd mängeln ersterben / es geschehe über kurtz
oder lang / so solle(n) jre nachgeordnete oder substituierte Erben
zůgelassen werden / vnd
Z iiij
CCXLII (=
272) Der dritt Theil
also die
Substitution / so die Recht Exemplarem nennen / krefftig bestehn vnd bleiben.
Vnd wiewol
die gmeinen Recht obengesetzte Pupillarem Substitutionem, auß besondern
vrsachen allein den Eltern von Vatters Lini zůlassen / So wöllen vnnd
ordnen wir dannocht vnsern Vnderthonen zů gůttem / das auch die
Můtter vnd andere Eltern von der Můtter her / jren vnmündigen Kinern
oder Encklin (die sie zů Erben instituiern) in dem jenigen das sie jnen
verlassen vnd nit weitters / auch wol / wie hieoben vermeldt / pupillariter
substituiern vnd Erben nachsetzen mögen.
(3. T., 1.
K., 13) Wie ein Testator seinem eingesetzten Erben befelhen möge / die
Erbschafft einem andern zůzůstellen.
OB dann wol
obenuermeldte affter(-)Erbsatzungen gehörter gestalt jr endtschafft erraichen
vn(d) auffhören / auch den eingesetzten Erben gestracks / directè, nit anderst
mag substituiert werden / dann wie gehört / so sie nit Erben sein köndten oder
wolten / oder so es Kinder in jrem vnmündigen alter oder auch vnbesindt
abstürben / (et)c. Noch dannocht so ordnen vnd setzen wir / das ein Testator
wol seiner gelegenheit nach sein Erben beschwären vnd jme beuelhe(n) mög / sein
Erb oder Verlassenschafft gar / halb oder auch zů andern theilen eim
andern / wem er dann will / zůzůstellen / vnd zůübergeben / Was
dann der Testator für maß / zeit vnd andere Conditionen darinnen bestimpt / die
sollend getrewlich durch den Erben (wa er anderst Erb sein will) gehalten vnd
volnzogen werden.
CCXLIII (=
273) Von Testamenten.
Nach dem aber
einem jeden der gestalt Beschwerdten vngelegen sein möchte / sich der
Erbschafft also mit grosser mühe vnd arbeit anzůnemen / vnd kein genieß
oder nutz daruon zůhaben / Damit dann das Testament / auß mangel des Erben
/ nit zů nichten werde / so wöllen wir / das in sollichen fällen der
eingesetzt Erb den vierdten theil der gantzen Erbschafft (zůuerstehn nach
bezalung aller Schulden) dannocht behalten vnnd empfahen möge / Vnd also durch
den Testierer nit könne oder mög mit der gleichen geschefften vnnd beuelch
weitters beschwärt werden / dann das jme Erben der vierdt theil gebüren vnnd
bleiben solle. Was dan(n) disem / auch vorgehnden Puncten mit Substituierung
der Erben directè oder per fidei commissum weitters belangt vnd anhangt / in
vnd mit denselbigen soll es allenthalben / im fall der notturfft / nach
außweisung der gmeinen beschribnen Rechten / gehalten vnd verhandelt werden.
(3. T., 1.
K., 14) Wölcher massen testierende Eltern jre Kinder zů Erben
einzůsetzen schuldig / vnd also von der Kinder Pflichtheil oder Legitima.
WIewol Vatter
/ Můtter vnnd andere Eltern von Natur eingepflantzter naigung nach / jr
haab vnd gütter vor ander mäniglichem jren Kindern oder Kindskindern gönnen vnd
auch verschaffen vnd verlassen sollen / So beweisen sich doch je weilundt die
Kinder gegen jren Eltern der gestalt unfreüntlich / Oder es fallen sonst bei
den Eltern sollich vrsachen für / derhalben jnen nit gemeint / alle vnd jede
jre verlaschenschafft / on ainich verminderung vn(d) abzug / auff eins oder
mehr jre Kinder fallen zůlassen. Demnach so wöllen wir hiemit Vatter /
Můtter vnd alle andre
CCXLIIII (=
274) Der dritt Theil
Eltern in
auffsteigender Linien / allein zů einem Pflichttheil (der sonst Legitima
genennt würt) verbunden haben / den sie von jrem aigen gůt jren Kindern /
oder da die nit mehr vorhanden / den Kindskindern / vnd also fürter hinab
zůrechnen / zůuerschaffen / vnd sie darinnen zů Erben
einzůsetzen schuldig vnd pflichtig sein / Darneben aber dannocht jrer
vätterlichen trew gegen den Kindern nit vergessen / vnnd one besondern
vngehorsam oder vndanckbarkeit der Kinder / sich nit bald solcher freiheit
gebrauchen sollen. Wann aber die Eltern jren Kindern auch solchen Pflichttheil
nit verschafften / sonder sie übergiengen vnd preterierten / oder on
rechtmessig vrsach gar außschliessen würden / jr Testament vn(d) letster Will
kein krafft noch bestandt haben / sonder hiemit von onwürden sein solte.
Vnd soll
diser Pflichttheil / nach disem vnserm Landtrechten / also verstanden vnd
computiert werden / Nemlichen / so ein Vatter oder Můtter / eins / zwey /
drey oder vier Kinder nach jme in leben verliesse / soll der testierendt Vatter
oder Můtter solchen sein Kindern den dritten theil / da aber der Kinder
fünff / sechs oder mehr weren / den halben theil aller seiner Verlassenschafft
/ für jr Legitima vnd angebür zůuerschaffen oder zůkommen zůlassen
schuldig sein.
Vnd so dem
Testierer / es sei Vatter oder Můtter / Eni oder Ana / (et)c. etliche
Kinder vor abgestorben / dieselbigen aber eheliche Kinder nach jnen verlassen
hetten / sollen allwegen eins abgestorben Kindskinder / es seien vil oder wenig
/ nun für ein Person / vnd also an statt jres gestorbnen Vatters oder
Můtter in obuermelte anzal der Kinder gerechnet werden.
Wir setzen
vnnd ordnen auch hiemit / das solchen der
CCXLV (= 275)
Von Testamenten.
Kinder / von
natur vnnd disem vnserm Landtrechten schuldigen Pflichttheil / Vatter /
Můtter vnd andere Eltern / nit allein durch Testament vnnd letsten Willen
/ sonder auch bei leben durch übermessige Schenckungen oder Heürathsgeding nit
entziehen noch verhindern mögen. Wa das aber geschehe / vnnd sich zů zeitten
des falls jrer Eltern absterbens / die Kinder hierinnen vernachtheilt befönden
/ sollen sie hiemit gůt fůg vnnd rechthaben / solche übermessige
Schenckungen vnnd übergebungen / oder auch Heürathsgeding / biß zů
volkomner erlangung jres Pflichttheils zů widertreiben vnd rescindiern.
Darmit auch
vnsere Vnderthonen / Amptleüt vnd Gericht solchen Pflichttheil der Kinder jeder
zeit berechnen vnnd messigen können / sollen sie hiemit auch wissen / das der
Anschlag oder Rechnung desselbigen allerst zůr zeit des Testierers
absterben fürzůnemen / Computatio enim legitimæ tempore mortis Testatoris
initur, (et)c. / vngeachtet / ob solche testierendt Person bei jren Lebzeitten
reicher oder ärmer gewesen were / Jedoch / das zůuorderst alle redliche
Schulden bezalt / vnd allererst vom überschutz / nach Bezalung aller Schulden /
solliche Legitima angerechnet / vnnd den Kindern lediglichen on alle
beschwernus / nach innhalt gmeiner geschribner Rechten / veruolgt werde.
(3. T., 1.
K., 15) Wölcher massen testierende Kinder oder Kindskinder jre Eltern zů
Erben einzůsetzen schuldig / vnd also von der Eltern Pflichttheil.
CCXLVI (=
276) Der dritt Theil
ENtgegen auch
erfordert die natürlich Billicheit / das die Kinder oder Enckel in jren
Testamenten vnd letsten Willen (so sie selbs nit eheliche Leibserben
verliessen) jres Vatters / Můtter oder anderer Eltern auch nit vergessen /
oder gar außschliessen / sonder jnen auch ein Pflichttheil zůuerlassen
schuldig seien / den wir nachuolgender massen hiemit erklärn / Das ein Kind so
testiert / seinem Vatter oder Můtter samptlich / oder jr einem in
sonderheit / den dritten theil alles seines gůts zůuerlassen schuldig
/ Dergleichen auch so kein Vatter oder Můtter mehr vorhanden / aber Eni
oder Ana / das als dann das testierend Encklin /seinem Eni oder Ana/ oder
wieuil derselbigen in gleichem grad noch beuor in leben weren / jnen allen
samptlich / oder jedem allein auch den dritten theil. Ob dann wol Eltern in
vngleichem grad vorhanden weren / als Vatter vnd Můtter / oder deren eins
/ oder aber Eni oder Ana / vnd dann Vreni oder Vrana / so achtet man doch des
eüssern grads nit / hat auch kein Erbgerechtigkeit oder Legitimam
zůbegeren / dieweil ein neherer grad in auffsteigender Linien vorhanden /
es sei gleich Testament vorhanden oder nit.
(3. T., 1.
K., 16) Was Eheleüt / die Kinder beieinander erzeugt / einandern für jr angebür
zůuerlassen schuldig.
NAch dem wir
auch hieoben der Eheleüt halben anregung gethon / das ein Ehegemecht dem andern
/ so sie eheliche Kinder bei vnd mit einander erzeugt / in seinem Testament nit
weniger / als einem Kind zů seinem Pflichttheil gebürt / zůuerlassen
schuldig sei / So ordnen vnd erklären wir dasselbig ferners also / Das im
selbigen fall das
CCXLVII (=
277) Von Testamenten.
überbliben
Ehegemecht / Fraw oder Mann / nit vnder die zal der Kinder gerechnet / sonder
nach anzal des Testierenden Ehegemechts verlassenen Kinder / nach oben
gesetztem vnderschid / solliche Legitima oder Pflichttheil gerechnet werden /
Vnd als vil also einem Kind gebürt / souil vnd nit weniger auch ein Ehegemecht
dem andern von seinem gůt zůuerlassen schuldig sein soll / Dahin doch
die Eheleüt one besonder bewögend vrsachen nit bald kommen / sonder zů
Pflantzung vnd erhaltung ehelicher lieb vnd trew / einander / dem jenigen / so
sie sonst on Testament von einander erben möchten / zům gleichmessigsten
bedencken vnd halten sollen.
Vnd soll aber
dise vnser Ordnung von disen der Kinder vnd Eltern Pflichtheiln also verstanden
werden / das dieselbigen von den Testierenden Personen jren Kindern oder
Kindskindern / deßgleichen dem Vatter / Můtter vnd andern Eltern
zůuerlassen sein sollen / souer nit rechtmessige oder gnůgsame
vrsachen vorhanden weren / darumb solche Personen einander von Rechts wegen
außschliessen vnnd enterben möchten / Derowegen dann die testierendt Person /
wa sie sollich vrsachen gegen jren Kindern oder Eltern zůhaben vermeinte /
dieselbigen vrsachen jrer art vnnd gelegenheit nach / in jrem letsten Willen
benanntlich soll vermelden / sonst würde die Enterbung von vnwürden sein.
Vnnd darmit
mäniglich vnser Vnderthonen sollicher vrsachen wissens hetten / Haben wir
dieselbigen vnderschidlich setzen vnnd erzölen lassen wöllen / wie hernach
volgt.
a
CCXLVIII (=
278) Der dritt Theil
(3. T., 1.
K., 17) Vrsachen derwegen Vatter / Můtter vnnd andere Eltern / jre Kinder
oder Kindskinder zůenterben befügt seind.
WAnn ein Kind
oder Enckel sein Vatter / Můtter / Großuatter oder Großmůtter /
(et)c. fürsetzlich geschlagen / vnd freuenlich handt an sie gelegt hette.
Wann ein Kind
oder Enckel / (et)c. seiner Eltern einem ein schwere vnehrliche schmach
zůgemessen / vn(d) also Iniurijert hette.
Wann ein Kind
oder Enckel / (et)c. seine Eltern peinlichen beklagte / Es were dann ein
sollich übelthat oder laster / so wider vns den Landtsfürsten vnd vnser
Fürstenthumb fürgenommen wer worden.
Wann ein Kind
oder Enckel mit Zauberei oder Hexenwerck vmbgieng.
Wann ein Kind
oder Enckel / (et)c. seiner Eltern einem nach dem leben stelte / vnd dieselbig
mit gifft / oder in ander weg vmbzůbringen vnderstiende.
Wann ein Kind
oder Enckel / (et)c. sich zů seiner Stieffmůtter oder Stieffuatter
gelegt / vnnd mit jme die Werck der Vnkeüschheit getriben hette.
CCXLIX (=
279) Von Testamenten
So ein Kind
oder Enckel seine Eltern verrhaten vnd angeben / vnd dardurch sie zů
schwären schaden vnd nachtheil gebracht het.
Wann die
Eltern einer Schulden oder ander sachen halben in hafftung vnd gefengknus
kommen / vnnd ein Kind oder Enckel / so es darumb angesůcht worden /
seinem vermögen nach / seine Eltern nit wider außbürgen wolte / auch sonst sich
nit bestes vermögens beflisse / darmit sie der gefengknus geledigt werden
möchten.
Wann Kinder
oder Enckeln jre Eltern an auffrichtung jrer fürhabenden Testament vnnd letsten
Willen zůuerhindern / vnd jnen ein solchs zůwehren fürsetzlich vnd
verharrlich vnderstienden / Da auch die Eltern durch solch jrer Kinder oder
Enckel sperrung an auffrichtung jres letsten willens verhindert bliben / vnd
also darunder ontestiert abstürben / vnd solches hernacher durch die / so die
Eltern in jrem vorhanden letsten Willen / mit verschaffung oder in ander weg
bedencken wöllen / fürgebracht / Als dann sollen selbige Kinder oder Enckel
auff beklagung vnd grundtliche beweisung der selbigen / von vnsern Amptleüten
vnd Gerichten nit weniger aller jrer angemaßten Erbgerechtigkeit entsetzt /
vnnd denen geuolgt werden / wölchen es der Abgestorben verschaffen wöllen.
Wann ein Kind
oder Enckel sich wider seiner Eltern willen in ein leichtfertigs / üppigs leben
vnd wesen begebe / Als da seind Frawenwürt oder Würtin / Nachrichter /
Scholderer / Platzmeister / Gauckler vnd dergleichen / Es were dann / das sein
Vatter der jn enterben wolte / selbs in gleichem üppigen wesen geweßt.
a ij
CCL (= 280)
Der dritt Theil
Wann ein
Tochter sich nit wolte von jren Eltern zůn ehren versehen vnd gebürlich
außsteüren lassen / sonder zů üppigem vnd ergerlichem wesen vnd leben sich
begebe.
Wann die
Eltern an leibsnarung vnd gebürlicher pflag oder versehung mangel hetten / Es
were dann von wegen zůgestandner armůt / kranckheit / oder auch das
sie von jren sinnen oder vernunfft kämen / vnd jre Kinder oder Enckelin sich
jrem vermögen nach / derselben nit annemen / vnnd nach notturfft versehen / die
sollen hiemit / vnd in krafft dises vnsers Landtrechtens / also bar enterbt
sein vnd bleiben / ob gleich solch Vatter / Můtter / Eni oder Ana kein
Testament mehr machen würden. Vnd sollend die jenigen derselbigen Erben sein /
die sie in jr pflag vnd versehung genommen hetten / sie seien Kinder /
Verwandte oder Vnuerwandte.
Wann die
Eltern Wahr / Christgleübig / entgegen aber die Kinder eines verdampten
vnchristlichen glaubens weren / vnd darinn verharten.
Bei disen in
gmeinen geschribnen Rechten außgetruckten vrsachen / dardurch die Kinder
enterbt werden mögen / wirs allhie auch bleiben lassen.
Ob dann wol
ein jede oberzölter vrsachen zů Enterbung der Kinder oder Kindskinder für
sich selbs gnůgsam vnd erhöblich / so miessen(= müssen) sie doch nit
allein in dem letsten Willen außgetruckt vnd gesetzt / sonder auch / da die
enterbte Person der selbigen nit gestendig / durch die andern eingesetzten
Erben oder andere / so solchs belangen möchte / gnůgsamlich erwisen
werden.
CCLI (= 281)
Von Testamenten.
Solte aber
die einuerleibt / oder sonst nach jrer gelegenheit angezogen vrsach vnerwisen
bleiben / ist nit allein die Enterbung / sonder auch die gantz Erbsatzung /
tota Institutio Hæredum in Testamento facta, vndüchtig vnd nichtig / also das
die enterbte Person mit andern jren Miterben (so sonst im fall / da kein
Testament vorhanden gewesen / geerbt hetten) zůgelassen würdet / Allein
was ausserhalb der Erbsatzung / extra Institutionem Hæredum in solchem
Testament geordnet wer worden / als Legata vnd anders / das soll noch sein
würckung haben / vnd von den Erben nichts dester weniger volnzogen vnd erstattet
werden.
(3. T., 1.
K., 18) Vrsachen derwegen entgegen die Kinder oder Enckel jre Eltern enterben
mögen.
WAnn Vatter /
Můtter oder andere Eltern jr Kind oder Enckeln durch jr anklag oder
angeben in todt zůbringen vnderstünden / wie auch hieoben bei der Kinder
Enterbung vermelt.
Wann die
Eltern jre Kinder mit Zauberei / Gifft oder in ander weg zůertödten
vnderstünden.
Wann der
Eltern eines mit seines Kinds Ehegemahel vnkeüscher Werck gepflegen hette.
Wann der
Eltern eines sein Kind oder Kindskind an fürhabendem Testament verharlich
zůuerhindern vnderstiende (= vnderstünde).
a iij
CCLII (= 282)
Der dritt Theil
Wann ein
Vatter des testierenden Kinds Můtter / oder entgegen die Můtter den
Vatter vmbzůbringen vnderstanden hette.
Wann die
Eltern jre Kinder in armůt / ellendt vnnd kranckheit / oder so sie jrer
vernunfft beraubt weren / nit mit gebürlicher vnderhaltung vnd pflag versehen /
Oder auch / so die Kinder in fengknus kommen / sie nit zůerledigen
verhelffen wolten / Ob dann gleich ein solch Kind in solcher seiner not
ontestiert erstürbe / vnd die Eltern jme wissentlich nit hilff gethon hetten /
noch thůn wöllen / sollen sie hiemit dannocht von seiner Verlassenschafft
außgeschlossen sein.
Wann das
testierend Kind Wahr / Christgleübig / entgegen aber die Eltern eines
verdampten vnchristlichen glaubens weren / vnd darinn verharten.
Vnd lassens
auch solcher vrsachen der Eltern Enterbung halber bei gmeinen geschribnen
Rechten bleiben vnd berůhen / Darbei zůgleich / wie bei der Kinder
Enterbung / abermals die beweisung derselbigen den geordneten Erben / oder die
es sonst belangt / zůsteht / Vnd im fall / da es an der beweisung manglete
/ zůgleich wie oben bei der Kinder Enterbung gesetzt / gehalten werden
solle.
(3. T., 1.
K., 19) Auß was vrsachen Ehegemecht einander enterben mögen.
CCLIII (=
283) Von Testamenten.
NAch dem wir
dann hieoben auch geordnet / das Ehegemecht einander on gnůgsam vrsachen
nit enterben sollen / (et)c. vnnd aber bei solchen vrsachen auch gezweiffelt
möcht werden / Erklären wir dieselbigen hiemit also / vnd ordnen / Wann ein
Ehegemecht gegen dem andern ein sollich vrsach begienge / die auch vermög vnser
Eheordnung / zůr Schidung gnůgsam weren / die sollen auch allhie
zůr Enterbung desselben erhöblich oder bestendig sein.
Dergleichen
auch alle andere zwischen der Eltern vnd Kinder Enterbung hieoben erzölte
vrsachen / sollen Mutatis mutandis gegen den Ehegemechten auch gnůgsam vnd
erhöblich sein / Jedoch das sie im Testament oder letsten Willen / durch den
Testierer außtruckenlich vermeldt vnd gesetzt / Auch im fall / da das enterbt
Ehegemecht solcher vrsach nit gestendig were / durch die andern eingesetzten
Erben bewisen werden.
(3. T., 1.
K., 20) Wie vnd auß was vrsachen auffrichte Testament vnkrefftig werden.
ES werden
auch auffgerichte Testament vnnd letste Willen auß mancherlei vrsachen
vnkrefftig / Damit dann vnsere Vnderthonen / Amptleüt vnd Gericht desselbigen
auch wissenhafft seien / haben wir die fürnemsten selbiger vrsachen hiemit auch
in vnser Landtrecht setzen vnd vermelden lassen.
Vnd erstlichs
/ so ordnen vnd setzen wir / das einem jeden /
a iiij
CCLIIII (=
284) Der dritt Theil
so sein
Testament vnd letsten Willen auffgericht het / hiemit in allweg frei vnd
zůgelassen sein soll / dasselbig / wann er immer will / widerumb
zůuerendern / zůmindern / zůmehrn / gar oder zům theil
abzůthůn / vnd zůwiderrüffen / auch seiner gelegenheit nach ein
anders zůmachen / daran jn auch niemandts verhindern kan noch soll / Ja
wann schon einer sich darwider verpflicht / versprochen oder verschriben hette
/ sein auffgericht Testament nimmer mehr zůuerendern / sonder darbei
zůbleiben / soll solche Verpflichtung / wie hoch sie immer geschehen /
dannocht nichts gelten noch verhindern / Wie dann solches je vn(d) allwegen in
gmeinen geschribnen Rechten versehen / vnd also auch bei vnsern Vnderthonen
gehalten werden soll / damit einem jeden sein letster Will biß in sein letsten
seüfftzen frei vnnd vnuerstrickt oder vnuerbunden bleibe. So dann einer sein
auffgericht vnd gemacht Testament kundtlich widerrüfft hette / soll es ja
hernacher kein krafft noch würckung mehr haben / es komme wa hin es wölle
Item so einer
sein Testament / in willen vnnd meinung dasselbig abzůthůn /
zerschnitte / das Sigel herab risse oder sonst verlötzte / soll es auch nicht
mehr gelten / Da aber ein solchs etwan ongeuerd oder vnwissend geschehe /
ausserhalb solches willens vnd fürsatzes dasselbig abzůthůn / bleibt
es dannocht bei krefften.
Item so einer
ein ander Testament machte / vnnd das selbig on mangel verfertigte / so ist das
vorgehnd (wa nit deßhalben im nachgehnden sondere versehung beschehe) auch
schon gefallen vnnd vnkrefftig / Solte aber das nachgehndt Testament
mangelhafftig oder vnuolkommen sein / thůt es dem ersten keinen abbruch.
Darbei vnsere
CCLV (= 285)
Von Testamenten
Vnderthonen
vnnd Zůgewandten wissen sollen / das sie in verenderung / minderung oder
mehrung vorgehnder jrer Testamenten / oder auch in auffrichtung anderer von
newem / sich eben der form vnnd zierlicheiten zůgebrauchen schuldig / wie
hieoben dieselbigen von auffrichtung der Testamenten geordnet vnnd gesetzt /
sonst würde solch jr fürhabend Verenderung von onwürden sein.
Item es ist
auch ein Testament oder letster Will vnkrefftig / so der Testierer
zůtestieren vntauglich were / wie dann dieselbigen vntauglichen Personen
hieoben nach lengs erzölt seind.
Dergleichen
auch / wann ein solcher zů Erben gemacht oder instituiert were / so von
Rechts wegen nit Erb sein köndte oder solte / wie auch hieoben vermeldt.
Item so ein
Testament nit in gebürender form / bei / mit vnnd vor den jenigen / so
darzů erfordert worden / fürgenommen vnd gemacht were / ist es auch
krafftloß. Dann oben geordnete formen / wie sie auch an jnen selbs nit schwer /
stracks gehalten werden sollen.
Item wann der
Testierer eines oder mehr seiner Kinder oder Kindskinder / also auch entgegen /
seinen Vatter / Můtter oder andere Eltern (im fall da kein Leibserben
vorhanden) in seinem Testament übergangen vnnd preteriert / oder aber on
rechtmessig gnůgsam vrsach enterbt hette.
CCLVI (= 286)
Der dritt Theil
Item wann dem
Testierer nach auffgerichtem Testament / eheliche Kinder geboren würden / die
er im Testament nit gebürlicher weiß zů Erben eingesetzt hette / ist das
Testament auch gefallen.
Item wann
einer in ledigem standt sein letsten Willen auffgericht / vnd darnach in die
Ehe trette / soll das Testament gleich wol bestehn / aber doch seinem
Ehegemecht an dem jenigen / so ein Ehegemecht dem andern zůuerlassen
schuldig / vnuergriflich oder vnnachtheilig sein.
Item so die
eingesetzten Erben nach absterben des Testierers nit Erben sein wolten oder
auch nit köndten / mag das Testament / auß mangel der Erben / auch nit krafft
haben / Es wer dann darinnen sondere Versehung beschehen / wie es in disem fall
gehalten werden solt.
(3. T., 1.
K., 21) Von annemung der Erbschafften / auch derhalben verfertigten
Inuentarien.
DIeweil den
Erben uel ex Testamento uel ab Intestato bei annemung vnnd antrettung jrer
zůgefallenen Erbschafften / etwa treffenlich vnnd onwiderbringliche
nachtheil vnnd schaden begegnen / in erwegung / das / wer sich eins Erbs
annimpt / der ist als bald verbunden alle vnd jede Schulden / darzů alles
/ so der jhen / den er erben will / andern verschafft oder legiert hette /
zůbezalen / Ob gleich wol der Schulden vnnd Legaten vil mehr weren / dann
die Erbschafft erzeügen vnd ertragen mag.
CCLVII (=
287) Von Testamenten.
Demnach so
sollen sich vnsere Vnderthonen vnd Zůgewandten wol erinnern vnd bedencken
/ ob sie jemandt erben wöllen oder nicht / Dann man mag niemandt zwingen / das
er sich Erbs vnderziehen oder annemen thüe.
Damit aber
die Erbschafften sicherlich / vnd on sonder gefahr vnd schaden adiert vnd
angenommen werden mögen / So setzen / ordnen vnd wöllen wir / als auch das die
geschriben Recht innhalten.
Wann einer
ein Erbschafft der Schulden halb verdacht het / also das er besorgte / der
Schulden möchten mehr dann des Erbs sein / Souer dann derselbig / ehe vnnd er
sich des Erbs vnderzeücht / vor Gericht protestiert ein Inuentari / das ist /
ein geschrifft / die da begreifft alles so in der Erbschafft ist /
zůmachen / vnd dasselbig in gebürender zeit vnd form / als hernach
declariert vnd geleüttert würdt / verfertigt / In disem fall / ob gleich wol
der Schulden mehr seien dann die Erbschafft vermag / so ist doch der Erb
ichtzit von dem seinen an solch Schuld zůraichen nit schuldig / sonder
sollen jme auch die expens vn(d) kosten / so er auff die Verfertigung des
Inuentarij gewendt / nach erkanntnus eins Gerichts widerlegt vnd erstattet
werden. Vnd ob über entrichtung der Schulden ichtzit überigs beuor / das soll
jme als dem rechten Erben gehörn vnd zůgefallen sein.
Vnd als die
geschriben gmeinen Recht / zů bestendiger form eins solche(n) Inuentarij /
vil wesenliche stuck requiriern vnd erfordern / die sie auch gestracks vnd ad
unguem gehalten haben wöllen / Als nemlichen / das einer das Inuentarium in
dreissig tagen nach angetretner Erbschafft / post aditam Hæeditatem anfahe /
vnd inner dreien Monaten absoluier vnd verrichte.
CCLVIII (=
288) Der dritt Theil
Item das den
Legatarien vnd Gleübigern darzů verkündt.
Item das alle
stuck vnd gütter / so in der gelassen Erbschafft befunden / auch die
angelehnete haab vnd gütter aigentlich vnd vnderschidenlichen beschriben
werden.
Item das
solch Beschreibung durch eins offnen vnd geschwornen Notarij handt geschehe.
Item das der
Erb sich mit seiner selbst handt vnderschreib / oder da er nit schreiben köndte
/ oder gleich wol schreiben köndte / aber solchs zůthůn gehindert
würde / solch Vnderschreibung durch ein andern offen vnd approbierten Notarien
geschehen lasse.
Item vnnd was
die gmeinen geschriben Recht / vermög derselben / weitter darzů requiriern
vnd erfordern.
Vnd vns aber
/ ausser vil treffenlichen vrsachen / nit gemeint / das vnsere Vnderthonen / so
schlechte / schaffende / vnd der Rechten vnerfarne Leüt seien / zů solcher
subtil(-) vnd zierlicheit der Rechten anzůhalten / vnd wa die nicht
obseruiert / dardurch in hohen nachtheil vnd schaden gefürt werden solten /
Demnach setzen vnd ordnen wir weitter / das zů verfertigung eines solchen
Inuentarij gnůg seie / das der jenig / so anderst nit dann mit einem
Inuentario sich des Erbs annemen oder vnderziehen will / sich dessen gleich
zů anfang vor Gericht protestier / vnd dann an vnsern Amptman beger / das
er jme zwen des Gerichts
CCLIX (= 289)
Von Testamenten.
zůgebe /
vor denen als Gezeügen der geschworn Stattschreiber alle vnd jede der gelassen
Erbschafft haab / stuck vnd gütter ligend vnd farende / auch alle Recht vnd
Gerechtigkeit / Schuld vnd Gegenschulden / nichtzit hindan gesetzt / beschreibe
/ Vnd desselbigen Inuentarij ein gleichhaltendt Abschrifft hinder ein Gericht
(geuerde zůermeiden) deponier vnd lege.
Wann dann
solch Inuentarium nach antrettung der Erbschafft / post aditam Hæreditatem,
inner einem vierthel jars / ongeuärlich / oder ob die stuck der Erbschafft mehr
dann an einem / vnd also entlegnen orten vorhanden / auff erkanntnus vnserer
Gerichten / auch in ferrerer zeit geschicht / so soll solch Inuenuentari (!)
nit minder noch geringere Effectus vnd würckung haben / dann ob dasselbig
(vermög der gmeinen gschribnen Recht) auffgericht vnd verfertigt were.
Vnd soll also
vor außgang vnnd verfliessung des vierthel jars / oder auff erkanntnus des
Gerichts / auch einer lengeren zeit / zů volnziehung des Inuentarij
gegeben / der Erb von niemandt ersůcht noch angefochten werden.
Doch ob der
Erb / in beschreibung der Erblichen stuck vnd gütter / etwas gefahrlich
enthielte / vnnd nit in das Inuentarium brächte / vnnd sich dasselbig kundtlich
befende / so soll er verfallen sein / alle des Abgestorben / den er erbt /
Legata vnd Schulden außzůrichten / vnd jme das gemacht Inuentarium
darwider nicht zů hilff noch statten kommen.
Vnnd ist
demnach ein besonder versehung vnd Cautel /
b
CCLX (= 290)
Der dritt Theil
das sich der
Erb bei Auffrichtung des Inuentarij protestier vnd bezeüg / ob er ichtzit in
das Inuentarium gesetzt / das darein nit gehört / das er dasselbig für nicht
gesetzt haben / Vnd dagegen ob er ichtzit nit darein gesetzt / das doch darein
gehört / das er dasselbig / so bald es jme zůwissen komme / darein bei
gůtten glauben auch stellen vnd setzen lassen wöll.
(3. T., 1.
K., 22) Von Legaten / Begabungen / oder Geschäfften der Testamenten vnnd
letsten Willen.
Wölche
Personen Legata verschaffen vnd wölche selbige empfahen mögen.
WIr setzen
vnnd wöllen auch / das diejenigen Legata jrer haab vnd gütter nach jrem todt
verlassen vnd verschaffen mögen / die von gmeinem Keiserlichem / auch vnserm
Landtrechten / Ius testandi, recht vnd gewalt haben zů testiern /
Testament oder letsten Willen auffzůrichten / Wölche dann vnder der
Rubrick / Wölchen Personen zůtestieren / (et)c. hieuor vermeldt vnd
zůerkennen geben seien. Vnd mögen selbige Personen Legata verlassen den
jenigen / so zů Erben als taugenlich in Testamenten vnnd letsten Willen
benennt vnd gesetzt mögen werden / Als da seien alle die Personen / die im
Rechten zů erben nit verbotten.
CCLXI (= 291)
Von Testamenten.
(3. T., 1.
K., 23) Wie Legata verschafft werden mögen.
ES sollen
auch Legata mit allerlei worten / die doch hierzů taugenlich / vnd
dardurch / was einer dem andern verschaffen vnd vermachen wöll / verstanden
werd / beschehen mögen / Es sei in einem Testament oder in einem Codicill /
schrifftlich oder mündtlich / doch auff maß / wie hieuor oben gesetzt. Es sei
auch / das der Testator oder Verschaffer / wölle dieselbigen von seinen Erben
im Testament gesetzt / oder ab Intestato kommend / das ist / so on Testament
erben / geraicht werden / Solche Legata sollen bestendig vnd krefftig sein.
(3. T., 1.
K., 24) Wann vilen mit einander ein ding legiert würdt.
DA der
Testator zweien / dreien oder mehrn mit einander ein Sum(m) gelts / oder ein
ligendt gůt vermacht / sollen sie zů gleichen theilen an selbigem
Legat anstehn / vnd einer als vil als der ander empfahen / Es hab der Testator
solches außtruckenlich gesagt / oder gleich wol nit gesagt / vnnd keinen theil
benannt. Doch ist das zůuerstehn / so die obernannte alle / denen ermelt
Legat vermacht / des Testators todt vnd fall des Legats erlebt hetten / dann wa
jr einer den fall nit erlebt / so soll desselbigen theil vnd gerechtsame / an
die anderen vn(d) überigen sein Mitgenossen fallen / vnd vnder sie zů
gleich kommen oder getheilt werden. Es were dann das der Testator anderst mit
außgetruckten worten versehen hette / dem soll als dann in allweg
b ij
CCLXII (=
292) Der dritt Theil
weg gelebt
werden. Vnnd wa das Legatum purum / das ist / on allen zůsatz der zeit
oder gedings / würdt der fall des Legats / von der zeit an des todts des
Testators gerechnet / vnd als dann das Legat erlebt sein eracht / Ob gleich wol
der Erb des Erbfals sich nit vnderzogen hat / Vnd derhalb wa der Legatarius,
das ist / der dem solch Legat vermacht / innerhalb vnnd ehe der zeit / das der
Erbfall vom Erben angenommen würdt / mit todt abgeht / transmittiert vnnd sendet
er seinen theil des Legats auff sein nechsten Erben. Wa aber das Legat nit
purum, sonder auff ein zeit oder Condition erscheint vnd volnfiert / würdt als
dann erst der fall des Legats erlebt geachtet / vnd kompt also auff den
Legatarium, oder wa der Erbfall vom Erben noch nit angenommen / felt es auff
sein des Legatarij nechsten Erben / so er der weil mit todt abgangen.
(3. T., 1 K.,
25) Legata sollen nit aiges gewalts / sonder von den Erben erfordert vnd
empfangen werden.
VNd dieweil
Legata seien Begabungen vom Testator verlassen / vnd durch die Erben / dem / so
sie vermacht / zů raichen / Wöllen vnd setzen wir / das keiner / dem ein
Legat vermacht / sich desselben aigens gewalts / zůuor vnd ehe der Erbfal
vom Erben angenommen / vnderstand zůunderziehen oder zůbehändigen. Do
aber er das thet / soll er dasselbig Legat widerumb mit auffgehabter nutzung /
costen vnnd schaden / dem Erben des Testators zůzestellen schuldig sein.
Wo dann er sich des Legats nach annemung des Erbfals / aigens fürnemens
vnderzüge vnd zůhanden
CCLXIII (=
293) Von Testamenten
neme / der
soll damit sein gerechtsame vnd anspruch an das Legat verloren haben.
(3. T., 1.
K., 26) Wann Legata sollen geraicht werden.
WIr setzen
vnd wöllen auch / das nach absterben des Testators die Legata, souer dieselbige
rechtmessig / durch die Erben / so bald sie sich des Erbfals vnderzogen /
fürderlich vnd vnuerzogenlich / nach willen vnd ordnung des Testators /
geraicht / doch das zůforderst die Funeralia, kosten des Leibfalls vnd
Bestetigung zů der erden / vnd die Schulden des Testators oder
Verschaffers gentzlich außgericht vnd bezalt werden.
(3. T., 1.
K., 27) In was fall der Erb einen theil von Legaten abziehen mag.
DIeweil sich
auch je zů zeiten zůtregt / das die Legata, so der Testator verlassen
/ etwa den Erbfall bei nahend gar erschöpffen / oder das doch nit der vierdt
theil des Erbfalls bei den Erben bleibe / wa er die Legata alle / sampt den
Schulden des Testators bezalen müßt / vnd also der Erb keinen genieß des
Erbfals vnd seiner mühe auch arbeit haben möcht / Solchs zůuerhietten (=
zůuerhütten) / wöllen vnd ordnen wir / das in solchem fall / da der
Erbfall mit Legaten so beschwerlich beladen were / das dem oder den Erben der
vierdt theil selbiges Erbfalls / auff bezalung der Legaten / nit bleiben möcht
/ der Erb oder die Erben von
b iij
CCLXIIII (=
294) Der dritt Theil
jedem Legat
in selbiges bezalung / nach seiner angebür / souil abziehen vnnd innbehalten
mög / das jme oder jnen Erben der vierdte theil des Erbfals / wie hoch selbiger
zů der zeit als der Testator todts verschiden vnd den hinder jm verlassen
/ eracht vnd werth gewesen / bleibe. Hierzů vnd in disen vierdten theil
auch gerechnet das jenig / so dem Erben nach bezalung aller Schulden vnd
Legaten beuor bleiben / alles vermög vnd nach innhalt gmeiner Keiserlichen
Rechten.
(3. T., 1.
K., 28) Von veränderung oder auffhebung der Legaten.
WIr wöllen
auch / wie ein jeder sein Testament oder letsten Willen / so er auffgericht /
nachmals wann er will / so lang er lebt / wol endern / mindern / mehrn oder
gantz abthůn mag / Dann der letst Will des Menschen jme soll frei gelassen
werden / Das auch also die Legata, so er in seinem Testament oder Codicill
verlassen / wol widerumb endern / auff ein andern wenden / oder gar auffheben
möge durch Testament oder Codicill / auff maß vnd weg / wie solch
auffzůrichten oder verschaffen jm zůgelassen / vnnd oben gesetzt ist.
(3. T., 1.
K., 29) Von Codicillen.
WAnn einer
ein Testament auffgericht / vnd etwas enderung darinn / fürnemlich der Legaten
halber / fürnemen wolt / oder aber / wann einer gar kein Testament gemacht /
noch zůmachen vorhabens were / sonder begerte sein Erbschafft auff seine
nechst Verwandte / wie es die Recht geordnet / fallen zůlassen / Wolte
aber darneben andern
CCLXV (= 295)
Von Testamenten.
gůtten
Freünden von seinen haab vn(d) güttern etwas verschaffen / Dasselbig mag ein
jeder / der zůtestiern macht hat / neben einem vor(-) oder nachgehnden
Testament / oder on einich Testament vor fünff tauglichen darzů erbetnen
oder onerbetnen Zeügen / Manns(-) oder Frawen(-)personen / schrifftlich oder
mündtlich / wol thůn / vn(d) dasselbig on Sollenniteten vnd zierlicheit
der Rechten. Vnd wa einer dermassen vor fünff Zeügen sein Willen eröffnet /
vn(d) von seiner Verlassenschafft eim oder dem andern etwas vermacht /
Dasselbig geschefft seien die nechsten Freünd oder Erben / nach antrettung der
Erbschafft / außzůrichten vnd zůuolziehen schuldig.
Vnd wiewol in
Codicillen kein Erb eingesetzt / substituiert / oder auch enterbt werden mag /
so mag doch der jenig / der ein Codicill verordnet / seinem Erben auflegen /
das er sein Erbschafft gar oder zům theil eim andern zůstellen vnd
geben soll.
Er mag auch
souil Codicill machen als jme geliebt / die auch alle / souer sie einander nit
widerlauffen / krefftig sein vnd volnstreckt werden sollen.
(3. T., 1.
K., 30) Von Testamentarijs oder Executorn /so zů volnziehung vnd
verrichtung des Verstorben letsten Willens erwölt vnd ernennt sein.
NAch dem ein
fleissiger Testierer auch dise sondere fürsorg trögt / darmit sein letster Will
/ Ordnen vn(d)
b iiij
CCLXVI (=
296) Der dritt Theil
schaffen /
auffs fleissigst mit ernst / vnnd on verzug volnstreckt vnnd verricht werde /
Deren wegen er auch sondere / glaubwürdige vnnd erbare Männer / einen / zwen
oder mehr darzů / in seinem letsten Willen / mündtlich oder schrifftlich /
vor oder hernacher benennt vnd anzeigt. Damit dann solliche Testamentarij sich
hierinn wissen zůhalten / Setzen vnd ordnen wir fürs erst / Da einer
zům Testamentario ernennt were / vnnd dann der Testierer verschieden / so
soll er der Testamentarius, souer er dessen wissens hat / oder von den Erben
oder andern darumb angemant würdt / vor vnserm Amptman oder Gericht jedes orts
erscheinen / vnnd auff begeren den Erben in jrem beisein angeloben / das er des
Testierers letsten Willen in allen christenlichen / erbarn / billichen vnnd
landtsbreüchigen sachen / so jme aufferlegt / trewlich vnd mit fleiß verrichten
wölle / on einichen vorthel oder argen list. Da aber einer oder mehr auß
vrsachen sich des Testamentarij Ampts wegerte / soll er darzů nit
getrungen / sonder desselben erlassen werden / Jedoch mit verlust des jenigen /
so jm von dem testierenden deßhalb verschafft vnnd vermacht wer worden / Vnd
soll dasselbig dem gmeinen im Testament ernennten Erben zů gůttem
geraichen vnd anfallen.
Vnnd dann
zům andern / zů ordenlicher verrichtung sollichs seines Ampts / soll
er anfengklichs vnnd als bald durch den gewonlichen Statt(-) oder
Dorffschreiber / in beisein eines vom Gericht oder andern zweien erbarn Männern
/ auch der Erben vnnd aller des Testierers Gleübiger vnnd Schuldner / alle
Verlassenschafft / farendt vnnd ligendt / aigentlich vnd mit namen lassen
Inuentieren vnnd auffschreiben / aller maß vnd gestalt / wie oben bei der Erben
Inuentario versehen vnnd geordnet. Vnd
CCLXVII (=
297) Von Testamenten.
wa von den
Erben ein rechtmessig vnd ordenlich Inuentarium schon verordnet were / sollen
(zůuerhietten überflüssig kosten vnnd arbeit) auch die Testamentarij / so
jnen dessen von den Erben Copien zůgestelt würde / daran häbig vnnd
benügig sein. Vnd da der Testamentarien mehr dann einer / sollen sie diß vnd
anders / jnen von dem Testierer obgehörter gestalt aufferlegt / mit einhölligem
rhat vnnd bedencken außrichten. Es were dann vom Testierer anders außtruckenlich
versehen / Oder das sach were / das einer durch kranckheit / oder durch
vnuermeidenlich Verraisen verhindert würde / als dann mögen die andern / deren
sei einer oder mehr / des Testierenden Willen vnd Ordnung wol verrichten /
aller maß vnd gestalt / wie er jnen dasselbig beuolhen vnnd aufferlegt hat /
Darwider jenen etwas fürzůnemen oder zůhandlen mit nichten gebüren
will / souer solches der erbarkeit vnd Christlichem Glauben nit entgegen sei.
Vnd im fall
da jnen vom Testierer kein zeit / seinen letsten Willen zůuerrichten /
bestimpt were / Lassen wir jnen die zeit / so von gmeinen Rechten darzů
verordnet ist / nemlich ein jar / wölchs anfang gezölt würdt von der zeit an /
da der Testamentarius des Testierers letsten Willens vnd beuelchs / auch seines
todts verstendigt worden.
Da sich dann
einer oder mehr solchs Ampts jetz gesetzter maß vnderwunden / oder sich
darzů bewilligt hette / soll jme on ehaffte vrsachen / daruon
abzůtretten / oder farlessig darinn zůuolfarn / von vnsern Amptleüten
oder Gerichten mit nichten gestattet werden. Es were dann von dem Testierer in
seinem letsten Willen anderst geordnet vnd versehen /
CCLXVIII (=
298) Der dritt Theil
als der
gestalt / Ich benenne zů meinem Testamentario Hansen N. vnd im fall / da
er sich dessen widerte / oder seümig darin(n) erzeigte / ordne ich an sein stat
Conradum N. Da dann bei dem andern Testamentario auch mangel erscheinen würd /
wöllen wir das solch Ampt der Execution von vnsern Amptleütten vnnd Gerichten
angenommen vnnd volnstreckt werde. Da aber die Execution von den Testamentarien
allerdings / wie jenen gebürt / verhandelt / soll alles von jnen ordenlich
auffgeschriben / vnd vsnern Amptleütten oder Gerichten erbare / auffrechte
vn(d) völlige Rechnung / sampt barer Bezalung alles des / so bei jnen beuor
sein möcht / fürgelegt werden / Dagegen jnen auch alle billiche kosten / von
jnen Ampts halben auffgewendt / verrichtet / vnnd damit jres Ampts gentzlich
vnd in allweg entladen werden sollen.
Vnd im fall /
da von dem Testierer keine Testamentarien erkießt vnd ernennt weren / Die Erben
aber sich in verrichtung jres Vorfarens letsten Willens farlessig erzeigen
würden / Wöllen wir (in ansehung / das menschlicher Erbarkeit in sonderheit
gezimpt / der Verstorbnen erbare verschaffung oder verordnung / steet vnd
vnuerbrichlich zůhalten) vnsern Amptleütten vnd Gerichten hiemit
aufferlegt vnd beuolhen haben / durch sich selbs / zwen oder mehr erbare Männer
ausser jnen oder der Burgerschafft zůerwölen / vnnd jnen die Execution des
Testierers letsten Willens / jetzerzölter maß vnd ordnung / auff der Erben
zimblichen kosten zůuerrichten / vnd jrer Verrichtung auffrechte Rechnung
darzůthůn.
End des
dritten Theils
CCLXIX (=
299) Der vierdt vnd letst Theil /
(4. T., 1.
K., 1) Von der Erb oder Verlassenschafft deren so on Testament oder sonder
gemecht abgestorben / wie es darinn zůhalten.
NAch dem wir
in vnsers Fürstenthumbs Stett / Dörffer vnd Flecken hin vnd her / gantz
vngleiche / widerige / vnd zům theil auch vnrechtmessige vnd vnbilliche
Gebreüch dergestalt befunden / das nit allein in allen vnsern Emptern / sonder
auch schier in jeder Statt / Dorff / Weyler vnd Flecken bißher ein aigne /
sondere gewonheit oder Ordnung der one Testament oder gemecht vorstender
Succession vnnd Erbschafften halben / fürnemlich zwischen den Ehegemechten / da
eines von dem andern mit oder one Kinder todts verschiden / also vngleich vnnd
mancherlei weiß gebraucht / vnd gehalten worden / darab auch (wie wir befinden)
vnsere Voreltern seliger gedechtnuß mißfallen gehabt / vnd mehrmals
beratschlahen oder versůchen lassen / ob vnd wie doch die zů einer
gleichen einhelligen Succession zůbringen / Wölches aber / damals
fürgefallner verhinderung halben / nit statt haben / noch verglichen mögen
werden.
Dieweil
dan(n) / vns als diser zeit regierendem Landtsfürsten
CCLXX (= 300)
Der vierdt Theil
/ nit allein beschwärlich gewesen / solche
vilfeltige vngleicheit lenger zůgedulden / Sonder wir auch fürnämlich
hierinn betrachtet / was für vnrůw / vmbtrib / vnnd vnkosten / mit
täglichem zancken vnd Rechten / vnsern Vnderthonen herauß erwachssen thüe /
Zů dem in merern theiln solcher berümpten bißher gehalten Erbrechten oder
Gewonheiten / aller hand vnbilliche vernachtheilungen / vortheil vnd
verkürtzung (alles dem billichen gleichmessigen Rechten zů wider) eruolgt
/ vnd also an disem strittigen werck / treffenlichs vil gelegen sein wöllen /
wie des zů leidenlicher / erbarer vnd billicher gleichmessiger
vergleichung zůbringen sein möchte.
So haben wir
demnach auch disen Artickul auff gemeinem haltnen Landtag / an vnser getrew
Landtschafft bringen lassen / jren vnderthenigen getrewen Rath hierinn
zůuernemen / vnd darbei gnediglich anzůhörn / wie sie doch gedächten
/ diser beschwernus / vnrůw vnd vnbillicheit abzůhelffen / vnd ein
erbars / billichs / gemein / gleichförmigs Erbrecht in vnserm Fürstenthumb
durchauß zůmachen vnd anzůrichten sein. Darauff sie nun vnder jnen
etliche verstendige vnd erfarne von Prelaten vnd Landtschafft zů einem
Außschutz erkießt / neben vnsern hierzů sonders Verordneten / vnd von jnen
benannten gůthertzigen gelerten Räthen / aller Empter / Stett / Dörffer
vnd Flecken bißher gehalten vnd in Schrifften überschickte Erbrechten oder
gebreüch zůersehen / eintweder über dieselbige / oder aber in ander
billich weg einer meinung sich zůentschliessen.
Wölchs dann
von jnen mit stattlicher hin vnd her gehabter fleissiger vnd getrewer
beratschlagung vnnd erwegung beschehen / Vnd letstlichs solch jr hierüber
begriffen
CCLXXI (=
301) Von Erbschafften on Test.
oder
fürgeschriben Bedencken mit vnserer Juristen Facultet verbesserung /
adprobation vnd gůt ansehen / dermassen im bůchstaben gestelt /
verfertigt / gemeiner versamleten vnsern Prelaten vnd Landtschafft
vnderschidlich vnnd mündtlich widerumb fürgehalten / auch im bůchstaben
ordenlich / verstendiglich vorgelesen worden / das sie jnen durchauß /
gemeinlich vnd sonderlich / mit einhelliger stim(m) / solch bedacht vnnd jnen
fürgehalten / auch verlesen Erbrecht / wol gefallen lassen / vnd vns darauff
mit überraichung desselbigen / vnderthenig vnnd einmüttiglich gebetten / in
vnser vorhabendt Landtrecht sollichs auch stellen vnd bringen zůlassen.
Wölches wir
dann / als der Landsfürst / hieuor vermelter vrsach vnd bewögnus halber /
zů befürderung gemeines vnserer von Gott dem Herrn befolhnen Vnderthonen
nutz vnd wolfart / hiemit thůn / dasselbig alles disem vnserm Landtrechten
(wie hernach volgt) abgetruckt / einuerleiben lassen wöllen / (et)c.
(4. T., 1.
K., 2) Das dise Erbordnung allein von ledigen Erbfällen zůuerstehn.
DAmit gleich
zů eingang allerlei zweiffels vnd mißuerstand fürkommen / Nach dem dise
vnser fürgenomne Erbordnung allein von ledigen Erbfällen / das ist von deren
Personen Verlassenschafft / so on einich Testament / Geschäfft / letsten Willen
oder Ordnung von todes wegen / wie das namen haben vnnd geheissen werden möcht
/ absterben / vnnd wie man im Rechten zů latein sagt De Successionibus
c
CCLXXII (=
302) Der vierdt Theil von
ab Intestato,
zůuerstehn vn(d) zůhalten / So soll mäniglichem vnsers Fürstenthumbs
Vnderthonen vnd Zůgehörigen / so sein selbs vnd seiner haab vnd gütter
mächtig ist / hiemit an seinem freien willen nichtzit benommen / sonder einem
jeden derselbig beuor vnd frei stehn / das seinig wem er will / durch jeden
billichen / den gemeinen Keiserlichen / oder vnsern sondern Landtrechten
gemessen letsten Willen zůuerschaffen vnd ordnung zůgeben / wie es
nach seinem absterben mit seiner Verlassenschafft gehalten werden soll.
Demselbigen als dann vor allen dingen / allenthalben gelebt vnd nachgesetzt /
Vnd allerst im fall / da gar kein solch Ordnung noch letster Will vorhanden /
oder da gleich ein solches vorhanden / jedoch auß rechtmessigen vrsachen
vnkrefftig wer / die sachen volgender vnser Erbordnung nach vnd dasselbig
allein in künfftigen fällen verhandlet werden sollen.
Darumb dann
auch nit allein alle die jenigen / so hieuor durch Heürats(-)Abreden / andere
Pacta vnd Geding vnder jnen selbs oder jren Nachkommen versehung gethon / oder
sich derenhalben auff ein sonders biß anher gehalten Statut / Gewonheit oder brauch
einichs orts in vnserm Fürstenthumb gezogen vnd verainbart hetten / Sonder auch
die solche sondere Gemächt vnd Versehung / noch hinfüro künfftiglich jrer
gelegenheit nach thůn vnnd auffrichten würden / dabei gelassen vnd
gehandthabt werden sollen. Jedoch das solche sondere Geschäfft vnd Gemecht /
nit mit gmeinen worten fürthin beschehen / Als da man sich wolte auff diß oder
jens Verfangenschafft oder Theilrecht / oder auff ein andern geweßnen Gebrauch
referiern vnd ziehen / sonder das sie jren willen / meinung vnd ordnung / wie
sie es mit jrer Verlassenschafft gehalten haben wöllen / mit außgetruckten
worten / gnůgsamlich vnderschidlich vnd wol verstentlich / on vermeldung
einichs / vor disem vnserm neüwen
CCLXXIII (=
303) Erbschafften on Testament.
Landtrechten
geweßnen brauchs / anzeigen vnd zůerkennen geben.
Vnd dieweil
diß vnser Landtrecht allein auff künfftige fäll gestelt / vnd was hieuor
zů fällen kommen / dasselbig bei den geweßnen vnd auffgehabnen Rechten vnd
Gebreüchen / auch den hieuor gethonen vnnd auffgerichten Abreden / Gedingen
vnnd Gemechten bleiben sollen / darunder sich sollich fäll zůgetragen /
Darmit man dann gewiß seie / was für fäll nach disem vnserm newgeordneten
Landtrechten decidiert vnd erörtert / was auch für fäll durch die geweßnen vnd
auffgehabnen Recht vnd Landsgebreüch / auch die hieuor abgeredte Pact / Verträg
vnnd Geding entschiden werden sollen / vnnd also aller handt zweiffel /
mißuerstand vnd Rechtfertigung / so derhalben sich begeben mögen / verhütet vnd
fürkommen werden / So wöllen / setzen vnnd ordnen wir / das alle vnd jede
vnsere Vnderthonen / Manns(-) vnnd Weibs(-)person / derenhalb sich fäll
gefügten / die nicht vnder die Decision diß vnsers Landtrechtens gehören /
solliche fäll / souer darüber nicht glaubwürdig Schrifften vnnd Vrkundt
gefertigt / innerhalb zweien Monaten / nach gmeiner Eröffnung vnd Publicierung
dises vnsers Landtrechten / vor Amptman vnd Gerichten / darunder sie gesessen /
zůerkennen geben / vnnd vnderschidlichen / wie es selbiger fällen halben geschaffen
/ anzeigen. Das sollen auch vnsere Amptman vnd Gericht in ein besonder
darzů verordnet Bůch ordenlich verzeichnen / vnd bei dem Gericht
verwaren lassen / darmit zůr Probation / Erweisung vnd Vnderschidung
angeregter fäll / alle vnd jede vnrichtigkeit / souil menschlich vnnd müglich /
abgeschaffet / verbleiben / vnd überflüssiger kosten / vmbtrib vnnd versaumnus
vnser Vnderhonen verhütet werden.
c ij
CCLXXIIII (=
304) Der vierdt Theil von
(4. T., 1.
K., 3) Wie vnd was die Eheleüt / so eines vor dem andern on erzeügte eheliche
Kinder mit todt abgeht / von einandern erben sollen.
ERstlichs so
sich nach dem Willen Gottis gefügte / das der Mann vor seinem Weib / on einiche
von jnen beiden erzeügte eheliche Kinder / mit todt abgieng / vnd gedachter Mann
sonst auch auß vorgehnder Ehe einich Kind nit verließ / so soll als dann auff
gnůgsame beschehene Beschreibung vnd Inuentierung aller haab vnd gütter /
auch nach bezalung aller Schulden / so in werender Ehe durch beide Eheleüt
gemacht (wölche dann in disen vnd nachgesetzten fällen / auß samenthaffter
vnzertheilter Erbschafft / allenthalben am ersten bezalt vnd abgericht sollen
werden) sein nachgelaßne Haußfraw alle jre Kleider / Kleinat / vnnd was
ongeuerlich zů jrem leib gehört / Deßgleichen alles jr zůgebracht
Heüratgůt / sampt dem jenigen / so sie neben dem Heüratgůt sonst
gehabt / oder von jrer Lini her ererbt vnd überkommen hette / Also auch jr
Morgengaab / so jr einiche von jrem verstorbnen Mann versprochen oder vermacht
worden wer / das alles soll sie zůuorderst frei lediglichen empfahen vnd
haben. Ob aber an dem jetzgemelten des Weibs vorauß ichtzit in werender Ehe
verkaufft / oder sonst in ander weg verendert worden / vnd nicht mehr vorhanden
/ Darfür soll jr von des Manns gelassen gůt / gebürliche Estimation oder
Werth entricht vnd bezalt werden / Vnd dann von aller überigen des abgestorben
Manns zůgebrachten / vnd im standt der Ehe ererbten
CCLXXV (=
305) Erbschafften on Testament.
/ oder in ander weg errungen vnd gewunnen /
ligenden vnd farenden haab vnd güttern / gar nichts daruon außgenommen / soll
die in leben verbliben Ehefraw / durchauß den halben theil aigenthumblich erben
vnd hinnemen / damit als mit jrem ledigen / freien aigen gůt allenthalben
zůschalten vnd walten haben.
Aber der
überig halbtheil solcher des Manns Verlassenschafft / soll seinen nechsten
blůtsuerwandten Freünden / wie sich nach ordnung Rechtens gebürt / erblich
vnd aigenthumblich / mit nachgesetzter bescheidenheit / gehören vnd
zůfallen / Nemlich / das sein nachgelaßne Haußfraw nichts dester weniger
auch desselbigen Beisitz / Nutzung vnd Niessung / zů latein Vsumfructum
genannt / onuerendert auch ongeschwecht des Hauptgůts / jr lebenlang
behalten mög / vnd allerst nach jrem absterben / oben gedachte Freünd solchen
halben theil zů jren handen / niessung vnd verwaltung empfahen.
Da es sich
aber begebe / das das Weib vor dem Mannn (!) oneheliche von jnen geborne Kinder
mit todt abgieng / vnd gedachte Fraw auß vorgehnder Ehe sonst auch einich Kind
nit hinder jr verließ / so soll dann der in leben bliben Mann / nach gleicher
hieuor gesetzter gnůgsamer Beschreibung oder Inuentierung / erstlichs
seine Kleider / Kleinat / vnd was ongeuerlich zů seinem leib gehört /
deßgleichen auch nach gelegenheit der Personen / seine Bücher / Raisige oder
Leibpferd / Gewehr vnd Harnasch / Werckzeüg / vnd was dero gleichen stuck seind
/ zů des Manns standt / wesen oder handtierung fürnemlichen gehörig / Also
auch sein zůgebracht Heüratgůt / auch was jme sonst von seiner Lini
her erblich oder sonst zůgefallen were / das alles / oder ob dessen nicht
mehr vorhanden / den billichen werth darfür
c iij
CCLXXVI (=
306) Der vierdt Theil von
für / in
massen des Weibs halben hieuor fürsehung geschehen / soll vnd mag er
zůforderst / als das seinig / vnuerhindert hinnemen vnd behalten.
Aber in des
verstorbnen Weibs zůgebrachten / auch ererbten vnd in werender Ehe von
jnen beiden errungen vnd gewunnen / oder sonst in ander weg zůgefallen vnd
überkommen ligenden vnd farenden haab vnd güttern / nichts außgenommen / soll
er der Mann den halben theil durchauß frei ledig vnd aigenthumblich erben vnd
empfahen.
Vnd der
überig halb theil solcher des Weibs Verlassenschafft / jren nechsten
blůtsverwandten Freünden / wie sich nach ordnung Rechtens gebürt / erblich
vnd aigenthumblich (mit gleicher bescheidenheit / wie oben bei des Manns todt
gesetzt) gehören vnd zůfallen / Das nemlichen der Mann nichts dester
weniger auch desselbigen halben theils Beisitz / nutzung vnd niessung
onuerendert / auch ongeschwecht des Hauptgůts / sein lebenlang behalten
mög / Vnnd allerst nach seinem todt oben gedachte der Frawen Freünd sollichen
jren halben theil zů jren handen / niessung vnd verwaltung volkommenlich
empfahen.
Es soll auch
das überbleibend Ehegemecht / so in oben gesetzten zweien Fällen die niessung
Vsumfructum hat / bei verlierung der selbigen / die ligende gütter in
zimblichem wesenlichen Baw vnd gůtten ehren halten / die nit in verderben
noch abgang kommen lassen / vil weniger ichtzit daruon verendern noch
vereüssern / Darzů auch alle beschwerden gegen der Herschafft vnnd sonst
daruon raichen vnd tragen / on der Freünd ferrern abgang oder nachtheil.
CCLXXVII (=
307) Erbschafften on Testament.
Aber der
Farnus / vnd fürnemlichen solcher stuck vn(d) gütter halben / so hinderfellig /
vn(d) durch den brauch täglichs vernossen / geschwecht / vnd letstlich gar
verzert mögen werden / als da ist die Barschafft / Wein / Frucht / Kleider /
Viehe / allerhandt Haußrath / vnd dergleichen / Das alles soll nach gůtter
verzeichnus / auff ein zimblich gelt / nach rechtem zimblichen werth
angeschlagen vnd geschätzt / auch also eingeschriben werden / Damit so zů
zeiten desselbigen niessenden Ehegemechts absterben etwas daran vermindert /
verzert vnnd abgenossen were / solcher abgang als dann nach gehaltner
abschätzung / auß vorgehnder verzeichnus den jenigen / so sie zů
hinderfall ligen / der billicheit nach erstattet werden.
(4. T., 1.
K., 4) Von Erbschafften zwischen Eheleütten die gleich wol beieinander nit
Kinder erborn / eins aber derselben Ehegemecht ausser vorgehnder Ehe Kinder
gezilt.
DA der
zůuor abgestorben Mann auß vorgehnder einer oder mehr Ehen / eines oder
mehr erzeügte Kinder hinder jhme verliesse / so soll das letst überbliben
Eheweib / über den vorbenannten jren Vorauß von aller vnd jeder des gestorben
Manns aigner verlassenschafft / auch in stehender Ehe errungen vnd gewonnen
gütern / allein den dritten theil aigenthůmblich vnd nießlich erben vnd
behalten / vnd die überige zwen theil / sein des Manns vorgeender Ehe
hinderlaßnen Kindern / einem oder mehrem / auch mit aigenthumb vnd niessung /
vn(d) also volkommenlich / pleno Iure, als bald angeerbt vnd zůgefallen
sein.
c iiij
CCLXXVIII (=
308) Der vierdt Theil von
Volgt
obgesetzten Fals ein Exempel.
Erst weib Abgestorben Ander
verstorben Man(n)
der
weib
†
zůerben.
†
Philips Anna
Hieoben erbt
das ander letst lebend Eheweib an des Abgestorbnen Manns Verlassenschafft den
dritten theil / vnnd die zwei Kinder erster Ehe / Philips vnd Anna / ob deren
auch mehr oder minder weren / erben die zwen theil.
Also helt es
sich auch herweiderumb in nechstuolgendem Fall / so das verstorben Weib auß
vorgehnder Ehe Kinder / vnd den andern Mann in leben verließ.
Im Fall aber
da das vorabgestorben Weib von vorgehnder Ehe gezeügte Kinder / eins oder mehr
hinder jr in leben verlassen hette / als dann soll der letst überbliben Mann /
über sein hieuor benannten Vorauß / von aller vnd jeder des Weibs aigner Verlassenschafft
/ auch in werender
CCLXXIX (=
309) Erbschafften on Testament.
Ehe errungen
vnd gewunnen güttern / auch allein den dritten theil frei lediglichen vnd
aigenthumblichen erben vnd behalten / vnd die überigen zwen theil solchen der
Frawen gelaßnen Kindern / einem oder mehren / auch mit niessung vnd aigenthumb
/ vnd also volkommenlich / pleno iure, angeerbt vnd zůgefallen sein.
(4. T., 1.
K., 5) Wie Eheleüt in vorgemelten Fällen verstanden werden sollen.
VNd seind
aber all solche obermelte Erbfäll allein zwischen denen Eheleüten
zůuerstehn / so allbereit nach altem gebrauch vnd herkommen / nach
gehaltenem Kirchgang / zů ehelicher beiwonung kommen / vnd sie die decke
beschlagen. So sich aber der Fall / wie etwan geschicht / allein nach verlobter
Ehe / auch vor vnnd ehe sie die decke beschlagen hetten / begebe / das der
verlobten vnd versprochen Ehegemechten oder Gesponsen eines / wölches das were
/ vor dem andern abstürbe / soll keines vom andern / on sonder Verschaffung
oder Gemecht / nichtzit erben.
(4. T., 1.
K., 6) Wie nach absterben des einen Ehegemechts / vor Abtheilung der gelassen
gütter / Inuentaria gemacht vnd verfertigt werden sollen
CCLXXX (=
310) Der vierdt Theil von
VNd damit in
jetzgesetzten vnnd dergleichen fällen / da man mit einander abtheilen / auch
die gütter zům Widerfall nießlich besitzen soll / niemandt verontrewt oder
vernachtheilt werde / so soll als bald nach des einen Ehegemechts absterben vnd
erden bestetigung / oder nach gestalt der sachen vnd ansehen der Personen / auffs
lengst in Monats(-)frist alle Verlassenschafft / ligendts vnnd farendts /
nichts außgenommen / durch zwen verstendige Gerichts(-) / oder andere vom
Amptman darzů verordnete Männer / vnd den geschwornen Schreiber / in
beisein deren / so Theil vnd Interesse daran haben / vnd die solche Erbschafft
belangt / ordenlich beschriben vnd inuentiert / mit gantz fleissigem vnd
ernstlichem auffsehen / das in obuermelten / vnd auch nachgesetzten Erbfällen /
da Inuentierens vonnöten / durch die überbliben Ehegemcht / vermittelst
gegebner trew an Aidts statt / nichtzit vnderschlagen / verschwigen oder sonst
entzogen / sonder das es alles auffrichtig / redlich vnd getrewlich in die
Beschreibung gebracht werde. Ob aber das in leben bliben Ehegemecht die
Inuentierung gefahrlichen oder mit betrug über angesetzte zeit des Monats
verzüge / oder sonst mit geuärden etwas daruon hinderhielte oder vnderschliege
(!) / vnd sich ein solches über kurtz oder lang befünde / das solle die
Niessung der gütter / so des Abgestorben Kindern oder nechsten Freünden
zům Widerfall ligen / als bald verwürckt haben / Darauff die Niessung
demselben Ehegemecht genommen / vnd durch vnsere Amptleüt vnd Gericht den
Kindern oder Nechstgesipten zůerkennt werden. Vnd sollen nicht destminder
gemelt vnsere Amptleüt vnd Gericht gegen den Vberfarern (über das sie zůr
Restitution vnd erstattung der / als obsteht / gefahrlich vorgehaltnen vnd nit
angezeigten Gütter verbunden) nach gestalt der sachen / mit verdienter
burgerlicher oder gestrenger straff volnfarn / wie sich gebürt.
CCLXXXI (=
311) Erbschafften on Testament.
(4. T., 1.
K., 7) Wie vnd was die Eheleüt / so im Stand der Ehe Kinder bei vnd miteinander
erzeügt / vnnd sonst auß vorgehnder Ehe kein Kinder vorhanden / von einander
erben sollen.
WAnn zwei
Ehegemecht Kinder miteinander erzeügten / vnd eins vom andern mit todt abgieng
/ so soll zůforderst / vnd auffs lengst in Monats(-)frist darnach / in
beisein zweier erbarer / verstendiger Gerichts(-) / Raths(-) oder anderer
hierzů verordneten Männer / vnnd des abgestorben Ehegemechts nechsten
Freünden / durch den geschwornen Schreiber alle vnd jede ligende vnd farende
haab vnd gütter / gar nichts außgenommen noch hindan gesetzt / in gestalt / als
obsteht / beschriben vnd inuentiert / vnd als dann zůforderst von samentlicher
Verlassenschafft / am ersten alle in werender Ehe gemachte gmeine Schulden
bezalt vnd abgericht werden. Nach demselbigen soll das überbliben Ehegemecht /
so es der Mann oder Vatter / sein Kleider / Kleinater / Gewehr / Harnasch /
Leibpferd / auch Bücher oder Werckzeüg / vnd was vngeuerlich zů seinem
Leib vnd Stand oder Handthierung gehört / Oder so es die Fraw oder Můtter
were / auch jre Kleider / Kleinater vnd was vngeuerlich zů jrem leib
gehört / Deßgleichen auch jr Morgengab / so jr einiche versprochen / zů
einem ledigen freien Vorauß hinnemben vnd behalten.
Nach solchem
sollen dann alle überige ligende vnnd farende
CCLXXXII (=
312) Der vierdt Theil von
rende haab
vnd gütter / gesůchts vnd vngesůchts / wie man spricht / gar nichts
außgenommen / dergestalt vnder dem überblibnen Vatter oder Můtter / vnd
den erzeügten Ehelichen Kindern vertheilt werden / Nämlich / wann der Kinder
vier oder minder weren / jnen den Kindern der halb theil durchauß / vnd der
ander halb theil dem Vatter oder Můtter / Da aber der Kinder fünff oder
mehr vorhanden weren / als dann den Kindern die zwen theil / dem überblibnen
Vatter oder Můtter der dritt theil zůstehn vnd gehören soll.
Exempel.
Vatter Můtter
stirbt vor
†
Erbschafft
Barbla Agnes Margret Hester Christoff Kingath Anna Hans Caspar
CCLXXXIII (=
313) Erbschafften on Testament.
In disem
zůgetragen Fall / nach dem beschehen Abzug der Schulden / vnd des Vatters
in der Satzung benannten Vorauß / würdt alle ligendt vnd farendt inuentiert
gůt / an dreytausent guldin angeschlagen. Demnach erben die acht Kinder
miteinander zwen / vnd der Vatter den dritten Theil / also / das der Vatter ein
/ vnd die acht Kinder zweitausent guldin entpfahen.
Da aber der
Kinder nur eins / zwey / drei oder vier allein vorhanden / würden dieselbige
den halben / vnd der Vatter den andern halb theil zůgleich / vnd also an
disen dreytausent / ein jeder theil fünffzehenhundert guldin entpfahen.
Gleiches Recht vnd Abtheilung würdt auch gehalten / da der Vatter vor gestorben
/ vnd die Můtter in leben bliben were.
Jedoch mit
solcher bescheidenheit / das der Kinder zůgestandner Antheil
zůuorderst beschriben oder inuentiert / vnd die Beschreibung biß zů
seiner zeit hinder dem Gericht verwart bleiben soll. Nachmals der vnuersehnen /
vnuerheüraten oder vnaußgesteürten Kinder Antheil / sampt jnen den Kindern /
dem überblibnen Vatter oder Můtter (souer es anderst darzů tauglich)
in gebürlicher zucht / Vnderhaltung vnd Verwaltung oder Administration gelassen
werde. Es soll auch der Vatter oder Můtter in allweg schuldig sein / jre
Kinder / biß sie vngeuärlich zůn ehrn beraten vnd außgesteürt werden mögen
/ in zucht vnd vnderhaltung zů sich zůnemen. Dargegen sollen sie
Vatter oder Můtter / von solchem der Kinder Antheil / alle nutzung vnd
niessung / wie vnder der nechstgesetzten Rubrick vnderschiden / haben vnd
behalten / Vnd darneben sie die Eltern / auch entgegen die Kinder / jrem von
Gott vnd den Rechten empfangnen Gebott vnd Ampt getrewlich vnd fleissig
nachtrachten vnd auch nachkommen / damit die Kinder zů der forcht vnd wort
Gottes / auch aller anderer Christenlicher vnd Burgerlicher zucht vnd erbarkeit
mit bestem / auch ernstem fleiß gewisen / auch sonst zů andern ehrlichen
Künsten / Handtwercken / leer vnd Handtierungen / vnd also vom müssiggang
zů ehrlicher übung
d
CCLXXXIIII (=
314) Der vierdt Theil von
vnnd arbeit
dermassen gezogen vnnd gehalten werden / damit sie künfftiglich Gott / jnen
selbs vnnd dem nechsten nutz dienstlich vnd wolstendig sein mögen. Die Kinder
auch hierinn sich gegen den Eltern in aller kindtlichen trew vnnd liebe
gefölgig / geflissen / willfärig vnnd gehorsam halten vnnd erzeigen. Darzů
dann sie beide / die Eltern vnnd auch die Kinder jeder zeit / da sich der Fall
zůtragen / vnser Amptleüt notturfftiglich vnd gantz ernstlich vermanen
vnnd erinnern sollen / was schwerer rechenschafft sie hierinn Gott dem
Allmechtigen geben müssen / so dem nit gelebt / vnnd wir selbs auch von
Oberkeit wegen mit gebürlicher straff einsehens haben lassen würden.
Wann es sich
auch begebe / das nach solcher / zwischen dem überblibnen Vatter oder
Můtter vnnd den Kindern gehaltner Abtheilung / den Kindern / weil sie noch
vnuerheürath also vnderhalten vnnd erzogen werden / noch etwas weitters von des
abgestorbnen Vatters oder Můtter Linien her / erblich oder in ander weg
zůstünde / dasselbig soll zůgleich / wie anderer jr oben gemelter
Antheil / nach vorgehnder Inuentierung / demselben überblibnen Vatter oder
Můtter zůuerwalten vnnd auch zůniessen vndergeben vnd
zůgestelt werden / so lang biß die Kinder zů jrem mannbaren oder
volkomnen alter erwachsen / vnd berathen oder außgesteürt werden / wie
hernacher deßhalben weitter anzeigung beschehen soll.
Vnnd dieweil
vnder solchen der Kinder zůgetheilten oder hernacher ererbten vnnd
angefalnen haab vnnd güttern / auch solche stuck sein / die durch täglichen
brauch
CCLXXXV (=
315) Erbschafften on Testament.
abgenutzt /
gar oder zům theil verbraucht mögen werden / So soll derhalben ein
zimblicher Anschlag sollicher stucken gemacht / vnnd demselbigen nach / zů
zeit da solches den Kindern wider zůzestellen / erstattung beschehen / wie
hieoben in gleichen dingen / vnder der Rubrick / Wie vnd was die Eheleüt / so
eines vor dem andern on erzeügte eheliche Kinder / (et)c. im Artickul / Aber
der Farnus / (et)c. folio cclxxvij. auch fürsehung beschehen.
Darneben
sollen aber vnsere Amptleüt vnnd Gericht von Oberkeit wegen darob sein / das
nit allein die Kinder der gebür nach / wie obuermeldt / wol erzogen / sonder
auch jr haab vnnd gütter nutzlich vnnd on abgang verwalten werden / vnd so
daran mangel erschine / nach aller notturfft ernstlichs / getrewlichs vnnd
zeittigs einsehens haben. Wie auch hiemit / zů mehrer versicherung solcher
Kinder / alle vnnd jede der Eltern gegenwertige vnnd künfftige haab vnd gütter
/ nichts außgenommen / jnen den Kindern hiemit stillschweigendt verhafft vnd
verpfendt sein sollen.
Da sich auch
begeben solte / das der Vatter oder Můtter solcher jrer stillschweigendt
verpfendten gütter onwürden / vnnd sich die Kinder an jnen in ander weg nit
erholn möchten / so sollen vnnd mögen sie auch solche verenderte haab vnd
gütter / als jr Vnderpfand / anlangen vnnd mit Recht veruolgen / Darumb auch
obuermeldte Inuentaria vnnd Beschreibung der Kinder gütter / hinder den
Gerichten verwart bleiben / vnd innhalts derselbigen jeder zeit Restitution
begert / vnnd auch bekommen werden solle.
d ij
CCLXXXVI (=
316) Der vierdt Theil von
Da sich dann
hernacher gefügte / das das letst überbliben Ehegemecht / der Kinder Vatter
oder Můtter / vor Verheüratung vnnd Außsteürung der Kinder abstürbe / vnnd
aber jr der Kinder Großuatter oder Eni vom Vatter oder Můtter noch bei
leben vnd sonst darzů tauglich were / als dann sollend solche noch
vnerzogne Kinder jrem Eni oder Großuatter / sampt der Verwaltung jres gůts
/ vndergeben vnd beuolhen werden.
So dann der
Eni oder Großuatter sich also seiner Encklin vnnd dero gütter Administration
vnderneme / nachdem jme die niessung nit wie Vatter oder Můtter
zůgehört / so soll jme für solliche seiner Encklin vnderhaltung / auß jrem
gůt ein zimblich widerlegung (souer er dessen begeren würde) nach der
Freünden vnd vnser Amptleütten oder Gerichten gůtbeduncken / gegeben
werden / vnnd die überig järlich nutzung den Kindern fürschlagen / vnd sonst
mit Inuentierung der gütter vnnd versicherung / die sachen allenthalben gleich
gehalten werden / als hieoben vom Vatter oder Můtter selbs geordnet vnd
versehen ist.
Wann aber ein
Eni oder Großuatter von wegen seines betagten Alters / leibs oder gůts
vnuermöglicheit / oder anderer ehehaffter vrsachen halber / solche seine
Encklin zů sich zůnemen sich beschwerdte / sollen sie auff vnserer
Amptleüt vnd Gerichten erkanntnus desse erlassen / vnnd als dann die Kinder
sonst / vnser Landtsordnung nach / zům besten verpflegt vnd versehen
werden.
CCLXXXVII (=
317) Erbschafften on Testament.
(4. T., 1.
K., 8) Wann die niessung der Kinder zů getheilten gütter bei Vatter oder Můtter
auffhören / wie sich auch Vatter oder Můtter mit versehung vnd außsteürung
jrer Kinder halten sollen.
WIewol nun
nach absterben des einen Ehegemchts / das ander überbliben / es sei der Vatter
oder die Můtter / in allweg schuldig sein soll die Kinder zůerziehen
vnd zůerhalten / dagegen auch / wie hieoben geordnet / den beisitz vnd
niessung der Kinder gütter behalten mag / Noch dannocht / so solch überbliben
Ehegemecht anfangs oder hernacher / seines übelhausens / oder sonst
leichtfertigen / vnerbaren vnnd vnnutzen / liderlichen lebens / wesens vnnd
wandels / auch dergleichen mehr vrsachen halb hierzů vntauglich würden /
Also das nit allein den Kindern nachtheil vnd schaden / sonder auch versaumnus
jrer gebürlichen zucht / darzů spott vnd böß Exempel darauß zůbefarn
were / so sollen vermittelst vnser Amptleüt vnnd Gerichten gůt ansehen
vnnd verordnung / nit allein die Kinder noch jr gůt / anfangs jhnen nit
vndergeben / sonder auch hernacher jeder zeit / wider von jhnen genommen / vnnd
den Freünden oder andern / nach laut vnser Landtsordnung / zů bestem der
Kinder nutz vnd fürstandt vndergeben vnnd beuolhen werden / vnd derwegen Vatter
oder Můtter / an solchem der Kinder gůt kein niessung mehr haben.
d iij
CCLXXXVIII (=
318) Der vierdt Theil von
So aber kein
solch vrsach oder mangel vorhanden / sonder vom überbliben Ehegemecht die
Kinder vnnd jr gůt in gebürlicher gůtter zucht vnd verwaltung
gehalten würden / Daneben auch solch überbliben Vatter oder Můtter / sein
Kindern zů ehren vnnd nutzen / in erbarem Witwen(-)standt verharten / so
soll demselbigen die nutzung vnnd niessung seiner Kinder haab vnnd gütter /
zů billicher belonung vnd ergötzlicheit solches getrewen vnd erbaren
gemüts / sein lebenlang gelassen werden. Vnnd soll in disem Fall Vatter vnnd
Můtter allein schuldig sein / jre Kinder / wann sie zů jren mannbaren
jaren vnd volkomnen alter kommen / mit ehrlichen Heüraten / jrem standt vnnd
vermögen gemeß / getrewlich zůuersehen / vnnd so sie mit jrem rath /
wissen vnnd willen verheürat werden / mit einem gebürlichen Zůgelt oder
Heüratgůt / nach gmeiner Freündtschafft / oder im Fall der notturfft /
vnserer Amptleüt vnnd Gerichten messigung / außzůsteüren. Wölches
empfangen Zůgelt oder Heüratgůt jme künfftiglich an der Theilung
abgezogen / vnd gegen andern Geschwisterigen oder Miterben verglichen werden
soll.
Solches wie
jetzo vermeldt / soll auch also gehalten werden / Wann das überbliben
Ehegemecht sich / mit gůt ansehen vnnd vorgehabter vergleichung der Kinder
vom verstorben Vatter oder Můtter nechsten Freünden / sich anderwerts
verheüraten würde.
Da aber das
überblibendt Ehegemecht / Vatter oder Můtter / on seiner Kinder vnnd des
Abgestorben nechsten Freünden gůt ansehung vnd vergleichung / sich
widerumb in die ander Ehe begeben würde / so soll die niessung
CCLXXXIX (=
319) Erbschafften on Testament.
sung der
Kinder zůgetheilten haab vnd gütter / Vatter oder Můtter / nit lenger
gegondt oder zůgelassen sein / dann biß zů der Kinder Verheüratung /
Also / das solchs Vatter oder Můtter / zů der zeit da sich die Kinder
mit rath vnd vermög vnser Eheordnung / zůn ehrn gebürlich in ehlichen
standt begeben / alle den Kindern zůgehörige haab vnnd gütter / zů jr
der Kinder selbs niessung gentzlich frei vnd lediglich übergeben / verfolgen
vnd zůstehn lassen sollen.
Wir wöllen
auch hiemit die Weiber vnd Witfrauwen / fürnemlich aber die / so Kinds
schwanger gangen / ermant vnd gewarnet haben / das sie jren Staat vnd Erbarkeit
wol bedencken / vnd sich nit also bald / oder vnbedachtlich widerumb in die
andern Ehe begeben / Sonder gebürlicher zeit oder genesung des Kinds erwarten /
auch hierinn jrer von dem abgestorben Mann erzeügter Kinder vnnd nächst
verwandten rhat vnnd gůt ansehen / vorhin vernemen vnd volgen wöllen. Dann
da solches nit beschehen / vnnd eine auß leichtferttigem gemüt / also bald auff
jres Manns absterben / oder aber mit schwangerem Leib / darzů auch on
gůt ansehen vnd Rhat der Kinder vnnd verwandten / sich widerumb zů
anderer Ehelicher beiwonung begeben würden / So wöllen wir hiemit des
vorabgestorbnen Manns oder Vatters Kinder vnd derselbigen nächstuerwandten
Blůtsfreünden / die Option vnd wahl gegeben / erlaubt vnd zůgelassen
haben / aller jnen zůgehörigen aigenthumblichen haab vnd gütter freie
verwaltung vnd niessung / sampt den vnerzognen oder vnuerheüraten Kindern / von
solcher Můtter gleich zůerfordern / vnd anzůfallen / Wölchs auch
vnsere Amptleüt vnnd Gerichte / auff fürkommen vnd beger also erkennen / vnd da
die Kinder minderjärig / mit anderer Pfleg oder Vormundtschafft versehen vnd
verwalten lassen sollen.
d iiij
CCXC (= 320)
Der vierdt Theil von
Solch
anforderung vnd erlangung der niessung / wöllen wir nit allein in jetzuermeltem
Fall / der Můtter halb gegen jren Kindern / sonder auch allen andern / des
abgestorben Manns nechstuerwandten Blůtsfreünden (denen bestimpte haab
vnnd gütter hinderfellig seind / daruon oben vnder der Rubrick / Wie vnnd was
die Eheleüt / so eins vor dem andern on erzeügte / (et)c. in dem Artickel /
Aber der überig halb theil / (et)c. meldung beschicht) gegondt / verordnet /
vnnd gesetzt haben / Also das auch auff gleichen jetzbestimpten Fall /
dieselbig nechstuerwandten Erben Anforderung thůn vnd begern mögen / jr
hinderfellige aigenthumbliche haab vnd gütter / sampt der niessung / jenen frei
zůzestellen vnd verfolgen zůlassen. Darauff auch von vnsern
Amptleütten vnd Gerichten solchs nit weniger erkennt vnd volnstreckt werden
soll.
Nach dem wir
auch hieoben anregung gethon / das die Eltern jre gehorsamen gefölgige Kinder
mit gebürlichem Zůgelt oder Heüratgůt versehen sollen / Also setzen
vnnd ordnen wir auch hiemit / da sich ein Kind aigens můtwillens / on rath
/ vorwissen vnnd willen der Eltern / Pflegern oder Freünden (vnser hieuor
publicierten Eheordnung zůwider) verheüraten würde / Das solchem
vngehorsamen Kind / der Vatter oder die Můtter kein Heüratgůt oder
Zůgelt zůgeben schuldig sei / sonder mag desselbigen vngefölgigen
Kinds Antheils niessung zů wol verdienter straaff seins vngehorsams / sein
lebenlang wol behalten / Souer anderst die Eltern nach innhalt gedachter vnser
Eheordnung / an jrem vatterlichen Ampt / gegen den Kindern nit farlessig
gewesen / vnnd geuarlicher oder aigennutziger weiß / solche jre Kinder
CCXCI (= 321)
Erbschafften on Testament.
an
gebürlicher Verheüratung vnd versehung nit auffgehalten hetten.
Wann aber
Vatter oder Můtter von alter / schwacheit / armůt oder auß anderm
vnglück vnnd vnfall / daran sie kein schuldt hetten / sich an jrem
zůgetheilten Antheil / zů notturfftiger narung vnd vnderhaltung nit
betragen noch behelffen möchten / vnd die Kinder weigerten sich jnen milte
handtreichung zůthůn / die sie jnen von allen Götlichen / Natürlichen
/ Keiserlichen Rechten / auch aller erbar vnd billicheit schuldig / Als dann
soll es zů vnsern Amptleütten vnnd Gerichten stehn / solchem Vatter oder Můtter
von jrer Kinder haab vnnd güttern ein notturfftige vnnd gebürliche vnderhaltung
zůschöpffen / oder aber zůerlauben / solche gütter zů
notturfftiger narung anzůgreiffen / alles nach gestalt vnd gelegenheit der
sachen vnd vermögens.
(4. T., 1.
K., 9) Wie es gehalten soll werden / wann der abgestorben Vatter oder
Můtter von letster auch vorgehnder Ehe Kinder verliesse.
WAnn sich
dann der Fall also begebe / das ein Mann vor seinem Weib / oder das Weib vor
jrem Mann todts abgienge / vnd solch abgestorben Ehegemecht auß vorgehnder auch
letster Ehe Kinder nach jme in leben
CCXCII (=
322) Der vierdt Theil von
verliesse /
vnnd vermög obgesetzter Ordnung vnder der Rubrick / Wie vnd was die Eheleüt /
so im stand der Ehe Kinder bei(-) vnd miteinander erzeügt / (et)c. folio
cclxxxj. aller Verlassenschafft vergleichung vnd abtheilung beschehen / so
sollen die Kinder selbiger andern Ehe / jren halben oder zwen zůgefallen
oder empfangen theil / inuentierter farender auch ligender haab vnnd gütter /
mit jres verstorben Vatter oder Můtter halb rechten Geschwisterigen / von
vorgehnder Ehe erzeügt / zů gleich abtheiln / vnd erblichen veruolgen
lassen / in ansehung / das solch abgestorben Ehegemecht / aller solcher vor(-)
oder nachgehnder gmeiner Vatter oder Můtter zůgleich gewesen /
Wölches auch also zůhalten ist / da das absterbend Ehegemecht / mehr dann
von einer vorgehnden Ehe Kinder verliesse.
Exempel.
Erst Weib Vatter
verstorben
Ander
verstorben. der zůerben
ist.
Weib.
† †
Peter Agnes Carle Jörg Friderich
CCXCIII (=
323) Erbschafften on Testament.
Hie sollen
die drey Kinder Carle / Jörg vnd Friderich anderer Ehe / ob gleich deren
weniger / oder auch vier weren / den halben theil / Im Fall aber deren fünff
oder mehr weren / die zwen theil jres Vatters zůgefalner Verlassenschafft
/ mit Petern vnd Agnesen / jren Vatterhalb geschwisterigten vorgehnder Ehe
zůgleich in die Heüpter erben vnd abtheilen / eichel weiß / als vil mund /
als vil pfund.
Vnnd haben
sich in disen Fällen / die Kinder auß letster Ehe geborn / eines solchen / das
sie jr vorgehnde Vatter oder Můtter halb geschwisterige / also in jren
zůgetheilten theil / mit jnen anstehn lassen / dester weniger
zůbeschweren / nach dem jnen künfftiglichen jr mütterliche oder vätterliche
Succession vnnd Erbschafft beuor steht / daran dann die andern jre eintheil
geschwisterige / ferners kein theil noch gerechtsame haben. Vnd ob gleich wol
hiedurch in solchen Fällen etwas von des letsten Ehegemechts gůt /
desselbigen Stieffkindern zůkommet / so ist doch entgegen auch war / das
solch abgestorben Ehegemecht dem letsten auch gůt zůgebracht / so es
auß vorgehnder Ehe vnd gehaltner Theilung überkommen / vnd also von besserer
richtigkeit wegen / eins gegen dem andern nach gelegenheit zůgetragner
Fällen / vngeuerlichen vergleicht werden mög. Es wer dann / das sich der Fall
mit den vorgehnden Kindern / noch bei altem Verfangenschafft / Theil / oder
anderm bißanher gebreüchigen Rechten zůgetragen oder sonst durch Paction /
Geding vnd Abreden anderst fürsehen wer / Also das die ersten Kinder mit jrem
angefalnen oder vermachten theil ein mal gar abgefertigt vnd hindan gewisen /
dabei es als dann bleiben soll / wie hieoben auch vermeldt worden.
Doch ist
allhie in bestimpten vnd dergleichen Fällen (da die einthalb geschwisterige /
mit ein einander von gmeinem jrem Vatter oder Můtter zůgestandnem
halben oder
CCXCIIII (=
324) Der vierdt Theil von
zweitten
theil / haab vnd güttern gleich erben vnd anstehn sollen) fürnemlich
zůwissen / das selbige der Geschwisterigen gleiche Erbtheilung / erst nach
des andern oder letsten Ehegemechts auffgehörter oder geenderter niessung
fürgenommen / vnd also demselbigen Ehegemecht sein gebürliche niessung / vermög
diß vnsers Landtrechten / nit genommen / sonder gelassen werden soll.
(4. T., 1.
K., 10) Wie es mit des Vatters oder Můtter obgesetzten empfangnen theilen
bei jrem leben vnd nach derselbigen absterben gehalten werden soll.
WAnn nun ein
Vatter oder Můtter so nach des einen Ehegemechts absterben in leben / nach
gelegenheit des Fals / mit seinen Kindern obgehörter massen / theilung gehalten
/ vnd darauß nach anzal der beuorstehnden ehelichen Kinder / den halben oder
dritten theil empfangen / soll derselbig jme zůgestandner vnd empfangner
theil / sein frei aigen gůt sein / heissen vnd bleiben / der gestalt / das
solcher Vatter oder Můtter sein freie Administration oder Verwaltung
zů gewin oder verlust / on seiner Kinder verhindern / darinnen gehaben /
auch seines gefallens / es sei durch Testament oder nachgehnde Verheüratung /
damit verordnung thůn mög / Allein seiner Kinder Legitima, (das ist den
Pflichttheil / so ein Vatter oder Můtter seinen Kindern von natur
zůuerlassen schuldig / daruon hernacher an seinem ort / auch in disem
vnserm Landtrechten geordnet würdt) außgenommen. Wölcher Pflichttheil oder
Legitima
CCXCV (= 325)
Erbschafften on Testament.
an solchem
des Vatters oder Můtter empfangnem theil / auch an dem jenigen / so ein
Vatter oder Můtter noch weitters ererben / erringen / gewinnen oder sonst
überkommen würde / in allweg hiemit den Kindern beuor bleiben / vnd onbenommen
sein solle.
In dem sich
aber die Eltern solcher jnen zůgelaßnen freiheit nit mißbrauchen / sonder
natürlicher naigung nach / jr Kinder zůuorderst bedencken / Daneben auch /
ob wol jnen den Eltern nit verbotten / in solchem ein Kind vor dem andern
zůbedencken vnd zůbegaben / So sollen sie sich doch / zů
verhütung allerlei neid / haß vnnd vneinigkeit / so auß vngleicheit vnder den
Geschwisterigen entstehn möcht (souil müglich) billicher gleicheit befleissen.
Sonst so ein
Vatter oder Můtter mit seinem empfangnen theil / oder hernacher weitters
überkommen hab vnd güttern / kein ander verordnung thůt / Auch also in
ledigem Witwenstand abstirbt / sollen alle seine eheliche Kinder / von einer oder
mehr Ehen geborn / alle sein verlassenschafft zů gleich miteinander erben
/ vnd wie man spricht / Aicheln weiß vnder sich vertheilen.
Da aber ein
Vatter oder Můtter / nach einer oder mehr gehaltnen Theilungen / mit
seinen Kindern sich noch weitter verheüraten würde / on besondern Pact oder
Gemecht / vnd als dann vor seinem letsten Ehegemecht / on weitter erzeügte
eheliche Kinder / abgieng / In dem Fall ist hieoben vnderm Tittel / Von
Erbschafften zwischen Eheleüten / die gleich wol nit Kinder beieinander erborn
/ (et)c. folio cclxxvij. geordnet / das dem überbleibenden Ehegemecht / zů
verordnetem seinem Vorauß / allein der drittheil von
e
CCXCVI (=
326) Der vierdt Theil von
solches
abgestorbnen Ehegemechts haab vnd güttern ledig vnd aigenthumblich zůgehören
/ vnd die überigen zwen theil des gestorbnen Manns oder Frawen vorgehnder Ehe
hinderlaßnen Kindern / einem oder mehrn / auß einer oder mehr vorgehnden Ehen
erborn / zů gleichen theilen / auch mit aigenthumb vnd niessung / vnd also
volkommenlich / pleno Iure, angeerbt vnd zůgefallen sein vnnd bleiben
soll.
(4. T., 1.
K., 11) Wie es gehalten werden soll / da in obgesetzten Fällen (nach
beschehener zwischen den Kindern vnd jrem Vatter oder Můtter abtheilung)
eins oder mehr Kinder in ledigem stand abstürben.
SO es sich
auch begebe / das nach obgeordneter abtheilung zwischen Kindern / Vatter oder
Můtter / der Kinder eins oder mehr vnuerheürat in ledigem stand mit todt
abgienge / soll desselbigen Kinds Antheil / sampt dem jenigen / das es
hernacher ererbt oder überkommen het / seinen andern von Vatter vnd Můtter
/ vnd also von beiden banden Geschwisterigen / sampt seinem Vatter oder
Můtter / so noch in leben / allen zů gleichen theilen zůstehn /
Also das der Vatter oder Můtter als vil / als des abgestorbnen Geschwisterig
eines durchauß gleich erben vnnd behalten sollen. Damit also natürlicher
billicheit nach / in solchem Fall die Eltern als wol jrer Kinder Succession vnd
Erbschafften fähig vnnd gewerttig seien / als die Kinder von den Eltern / Vnd
dardurch vätterliche lieb vn(d)
CCXCVII (=
327) Erbschafften on Testament.
trew gegen
den Kindern / auch herwiderumb bei den Kindern schuldiger gehorsam vnnd
Reuerentz gegen den Eltern gemehrt vnd erhalten werde.
Exempel.
Vatter verstorben. Můtter
†
Růdolff der Florian Helena
zůerben ist.
†
Hie soll des
Růdolffs verlassen Antheil / seinen zweien Geschwisterigen dem Florian vnd
Helenen / sampt seiner Můtter / allen zů gleichen theilen / vnd also
einem souil als dem andern / zůstehn.
e ij
CCXCVIII (=
328) Der vierdt Theil von
(4. T., 1.
K., 12) Von Erbschafften absteigender Lini. De Linea Descendentium.
Wie Kinder /
Enckel / vnd fürtan zůrechnen andere Personen in absteigender Linien jre
Vatter / Můtter / Eni / Ana / vnd ander jre Eltern erben sollen.
Biß anher
haben wir vngeuerlichen in den Fällen / so sich zwischen Eheleüten / da eines
von dem andern mit oder on Kinder / auß erster oder auch vorgehnder Ehe erborn
/ todts abgeht / zůtragen mögen / Verordnung gethon. Dieweil aber auß
Götlichem / Menschlichem / vnd allem Rechten / den Kindern jrer Eltern
Verlassenschafft zůuorderst erblich zůgehörig / Demnach wöllen wir
erstlichs / das des Abgestorben Vatters oder Můtter nachgelassen
eheleibliche Kinder in erstem grad / Sön vnd Töchter alle / solches Abgestorben
Vatters oder Můtter Verlassenschafft / ligendts vnd farendts /
zůgleich vnder sie aicheln weiß vertheiln / vnd erblich empfahen sollen.
Jedoch nach
dem sich auch mehrmals begibt vnnd zůtregt / das nach absterben des
letsten Ehegemechts / Vatter oder Můtter / die Kinder gar zů Waisen
werden / vnd deren etliche erwachsen vnnd erzogen / etlich aber noch
CCXCIX (=
329) Erbschafften on Testament.
vnmündig vnd
vnerzogen / dannen her / da die Theilung aichel weiß beschehen soll / zwischen
Geschwisterigen etwas vngleicheit entstehn můß / auß wölcher den armen
vnmündigen Kindern / beuorab / wa nit vil zůerben / grosser nachtheil vnd
abbruch eruolgt / Damit dann auch solchs / souil müglich / zůr gleicheit
gebracht / vnd die armen Kinder nit mit zwifachem vnglück beschwerdt werden /
So setzen / ordnen vnd wöllen wir / das vnser Amptleüt vnd Gericht den jüngern
/ vnmündigen vnnd vnerzognen Kindern / nach gestalt vnd gelegenheit der sachen
/ ein zimblichen / billichen Vorauß zů vergleichung schöpffen mögen /
Dardurch sie auch / wie man sagt auß der Aschen / vnd zů gleichem alter
erzogen vnd gebracht werden mögen.
Da aber fürs
ander / mit den Kindern in erstem grad / auch Kindskinder von einem
vorgestorbnen Son oder Tochter vorhanden weren / sollen dieselbigen nit
außgeschlossen / sonder mit jnen in die Stäm(m) zůerben zůgelassen
werden / Also das alle solche Kindskinder / als vil als jr Vatter oder
Můtter selbs / so das noch in leben wer / erblich empfahen.
Wölches auch
mit allen nachgehnden Kindskindern / als Vrenckeln / vnd fürab durchauß
zůrechnen / gehalten werden soll / Also das in disen der Eltern
Verlassenschafft / die Kinder / als nähere im grad / die Kindskinder / Enckle /
Vrenckle / oder noch weitters / ob sie gleich eins oder mehr grads weitter
seind / nit außschliessen mögen / sonder allwegen in solcher absteigenden
Linien an jres verstorbnen Vatters oder Můtter statt kommen / vnd anstehn
zůlassen schuldig sein sollen.
e iij
CCC (= 330)
Der vierdt Theil von
Exempel
beider nechst obgesetzten Fäll.
Abraham
Vatter der
zůerben ist.
†
Oßwald Isaac verstorben. Simon verstorben.
† †
Jacob Dorothea
verstorben.
†
Albrecht Susanna
CCCI (= 331)
Erbschafften on Testament.
Hie werden
Jacob der Enckel / an statt Isaacs seins Vatters / auch Albrecht vnd Susanna /
an statt Simons jres Enis / mit Oßwalden / des verstorben Abrahams Son / vnd an
desselbigen Abrahams Verlassenschafft / in die stäm zů Erben
zůgelassen.
Neben dem
aber ordnen vnd wöllen wir auch / das es sich begeb / das die abgestorben
Person kein ehelich Kind im ersten grad / sonder allein Kindskinder / Encklin /
auß zweien oder mehren seinen Kindern ehelichen erborn / nach jme verliesse /
ob gleich wol von einem Kind mehr dann vom andern selbiger Encklin vorhanden
weren / als von dem einen Kind zwei / vnd von dem andern vier / Dannoch in
solchem Fall die Encklin nit zůgleich in die Heüpter / sonder in die
Stäm(m) zůerben zůgelassen werden sollen / Also das die zwei Encklin
von dem einen Kind erborn / den halben theil / vnd die vier vom andern / auch
den halben theil erblich empfahen / Vnnd also fürtan in andern weittern Fällen
in absteigender Linien zůrechnen vnd zůhalten.
e iiij
CCCII (= 332)
Der vierdt Theil von
Exempel.
Christoff der
zůerben ist.
†
Margret Sebold
verstorben. verstorben.
†
†
Vlrich Ludwig Sabina Alexander Leonhart
Hie sollen
Vlrich vnd Ludwig die zwen Enckle ein halben theil / vnnd dann Sabina /
Alexander vnd Leonhart die drey Enckle / den andern halben theil Christoffs
jres Enis Verlassenschafft erblich empfahen.
CCCIII (=
333) Erbschafften on Testament.
(4. T., 1.
K., 13) Von Erbschafften auffsteigender Linien. De Linea Ascendentium.
Wie entgegen
Vatter / Můtter / Eni / Ana / Vreni / Vrana / vnd also fürtan hinauff
zůrechnen / jre abgestorben Kinder Encklin oder Vrencklin erben sollen.
IN disen
Fällen ist zů eingang zůwissen / das die Eltern vor vnd ehe nit
zů jrer Kinder / Encklin oder Vrencklin Erbschafften zůzelassen / Sie
weren dann on aigen eheliche Leibserben abgestorben / Also das natürlicher
naigung nach / die erst Erbgerechtigkeit den Personen in absteigender Linien
zůgehört / vnd allerst im Fall da die nit vorhanden / am nechsten darnach
die Eltern zůgelassen werden.
So es sich
dann zůtrüge / das die Kinder vor den Eltern abstürben / vnd erstlichs
also / das die abgestorben Person kein eheliche Kinder oder Kinds(-)Kinder /
auch kein Geschwisterig / noch derselben Kinder / aber doch ehelich Vatter vnd
Můtter nach jr in leben verließ / soll derselben verlassenschafft (do sie
etwas aigens gehabt) sollichen jrem Vatter vnnd Můtter zůgleich
miteinander / oder
CCCIIII (=
334) Der vierdt Theil von
wölches vnder
jnen in leben wer / allein erblich zůfallen.
Da aber das
abgestorben in disem Fall nit Vatter oder Můtter / sonder Eni vnd Ana /
Vatter vnd Můtter halb / verliesse / sollend solche vier Eni vnd Ana auch
zůgleich in die Heüpter erben. So aber Eni vnd Ana in vngleicher zal / als
von der ein seiten der Eni vnd die Ana / aber von der andern seiten allein der
Eni oder die Ana allein vorhanden weren / in disen vnd gleichen Fällen / soll
die Erbschafft in zwen gleiche theil fallen / vnd dem Eni vnd Ana von einer
seiten der ein / vnd der überig halb theil / dem einigen Eni oder Ana von der
andern seiten zůgetheilt werden.
Exempel.
Eni Ana Eni Ana
Vatter
Můtter
verstorben. verstorben.
†
†
Joachim
verstorben
der zůerbe(n)
ist.
†
CCCV (= 335)
Erbschafften on Testament.
Hie würdt die
Verlassenschafft des verstorben Joachims dem Eni vnd Anen auff seins Vatters
seiten zům halben / vnd der ander halb theil dem Eni vnd Anen von der
Můtter seiten her / ob auch deren nur eins in leben were /
zůgetheilt.
Wölchs auch
fürauff gleicher gestalt also gerechnet vnd gehalten werden soll / Jedoch das
allwegen das nehr im grad / den weittern gar außschließ / also wann Vatter oder
Můtter vorhanden / der Eni oder Ana nit zůgelassen / oder da Eni oder
Ana beuor seind / Vreni oder Vrana gleicher gestalt nit erben mögen.
So aber die
abgestorben Person neben Vatter vnnd Můtter / oder einem derselbigen
allein / auch eheleibliche Geschwisterig von beiden banden eines oder mehr in
leben verließ / so sollen solches des abgestorben Geschwisterige neben dem
Vatter oder Můtter zůgleich anstehn vnd erben. So aber die
abgestorben Person neben seinem Vatter oder Můtter / vnd neben seinen Geschwisterigen
vo(n) beiden banden / auch seines verstorbnen brůders oder schwester
Kinder nach jm verließ / in disem Fall sollen abermal eines vorgestorbnen
Brůders oder Schwester Kinder / an statt jres Vatters oder Můtter in
den stammen zů Miterben zůgelassen werden.
Wölches auch
gegen Eni oder Ana / darzů Vreni vnd Vrana / vnd also fürtan statt haben
soll. Ob dann wol das Abgestorben darneben auch von Vatter oder Můtter her
einthalb Geschwisterig verlassen / so werden doch dieselbigen nit
zůgelassen / alldieweil Geschwisterig von beiden banden / oder derselbigen
Kinder / oder auch / wie jetzo gesagt / des Gestorbnen Eltern in auffsteigender
Linien beuor seind.
CCCVI (= 336)
Der vierdt Theil von
Exempel.
Clara, erst Weib Vlrich Rosina, ander Weib
verstorben. Vatter. verstorben.
†
†
Michael Sebastian Dauid Sigmund
verstorben Brůder verstorben.
der zůerben †
ist.
†
Joseph Maria
Hie sollen an
des verstorbnen Michaels Verlassenschafft Vlrich sein Vatter ein theil /
Sebastian sein Brůder den andern theil / vnnd an statt Dauids seins
verstorbnen Brůders / desselbigen Kinder Joseph vnnd Maria den dritten
theil erben / Vnd schliessen auß Sigmunden des verstorben Brůder von einem
band.
CCCVII (=
337) Erbschafften on Testament.
(4. T., 1.
K., 14) Von der zwerchlini. De Linea Collateralium.
WAnn aber die
abgestorben Person kein Verwandten in auff(-) oder absteigender Lini verliesse
/ sonder allein Geschwisterige von beiden banden / das ist / von Vatter vnd
Můtter her / eins oder mehr / auch etliche seiner vorgestorbnen
Geschwisterigen von beiden banden Kinder / Als dann sollen neben den
Geschwisterigen / auch zůgelassen werden / der vorgestorbnen
Geschwisterigen kinder / doch allein in die Stäm(m) / also / das sie an statt
jres gestorbnen Vatters oder Můtter anstanden / vnd als vil als so sie
selbs den Fall erlebt hetten / daruon erben vnd empfahen sollen.
F
CCCVIII (=
338) Der vierdt Theil von
Exempel.
Hans
gestorben.
†
Martin Eberhart Regina
verstorben Brůder verstorben.
der zůerben †
ist.
†
Maximilian Catharina
Hie erben an
Martins Verlassenschafft Eberhart sein Brůder ein theil / vnd dann
Maximilian vnd Catharin seiner verstorben Schwester kinder den andern theil.
Ferners
ordnen vnd setzen wir / wann das Abgestorben kein Geschwisterig von beiden
banden / sonder allein derselben eheliche Kinder nach jm in leben verließ /
dieselbigen Brůder oder Schwester kinder / es seien deren vil oder wenig /
sollen an solcher Verlassenschafft in die Heüpter zůgleich anstehn / vnd
daran einem souil als dem andern werden / in bedenckung das sie alle in
gleichem grad dem Verstorbnen verwandt / vnd sonst kein ander Person vorhanden
/ so ein vngleichen grad geberen möcht.
CCCIX (= 339)
Erbschafften on Testament.
Exempel.
Melchior tod
Engelhart
Sabina Cornelius
der
zůerben
verstorben.
verstorben.
ist.
† †
†
Caspar Heinrich Balthasar Emerich Sibilla
Dise
Geschwisterige kinder sollen an Engelharts Verlassenschafft alle zůgleich
in die Heüpter anstehn / vnd eins souil als das ander erben.
Wa aber der
Abgestorben / weder in ab(-) noch auffsteigender Linien / auch kein recht
Geschwisterig von beiden banden / noch derselbigen Kinder verlassen / als dann
sollen zů
f ij
CCCX (= 340)
Der vierdt Theil von
seinen
nechsten Erben zůgelassen werden seine andere von einem bandt / das ist /
Vatter oder Můtter halb Geschwisterigte / vnd mit den selbigen auch jrer
einthalben Geschwisterigte Kinder / aller maß vnd gestalt / wie von den rechten
Geschwisterigen vnd jren Kindern nechst hieoben gesetzt vnd geordnet ist
worden.
Exempel.
Erst Weib Mann Ander Weib
verstorben. verstorben. verstorben.
† † †
Jost Mathis Bernhart
verstorben der †
zůerben ist.
†
Vrsula Sixt
Hie erbt
Mathis des verstorbnen Josten Brůder Vatterhalb / ein theil / vnd dann
Vrsula vnd Sixt auch einthalb Brůders Kidner / den andern theil.
CCCXI (= 341)
Erbschafften on Testament.
Wann aber der
Abgestorben ein Brůder oder Schwester von eim band / vnd dann eins
vorgestorbnen Brůders oder Schwesters Enckel von beiden banden verließ / in
disem Fall setzen / ordnen vnd wöllen wir / das kein theil den andern
außschliessen / sonder der gestalt mit einander zůerb kommen / das der
Brůder oder Schwester ein theil / vnd dann die Enckel / es seien deren vil
oder wenig / den andern theil nemen vnnd empfahen sollen / ob gleich die
geschribne Keiserliche Recht ein anders innhalten.
Exempel.
Erst
Weib Mann Ander Weib
verstorben. verstorben. verstorben.
† † †
Julius Thomas Arnoldt
verstorben
der verstorben
zůerben ist. Brůder.
† †
Arbogast Wilhelm
† †
Caspar Kilian
f iij
CCCXII (=
342) Der vierdt Theil von
Hie erben
Caspar vnd Kilian des verstorbnen Julij Brůders Enckel von beiden banden
einen / vnd mit jnen Arnoldt sein einthalb oder Stieffbrůder den andern
theil.
Ferners wa
die abgestorben Person keinen Erben / weder in ab(-) noch auffsteigender Linien
/ noch einich Geschwisterig von beiden oder einem bandt allein / noch derselben
Kinder hinder jme verlaßt / sollen als dann die jenigen / so dem Gestorbnen von
Vatter oder Můtter her / rechter Blůtuerwandtnus oder Sipschafft nach
/ in gleichem Grad vnnd Lini zům nechsten gefreündt / für seine rechte
Erben zůgelassen werden / Also das in disem Fall allenthalben die nächsten
im grad / die ferrern außschliessen / vnd die Heüpter zů gleichem Erb
kommen vnnd zůgelassen werden.
Hiemit wir
nun die fürnembsten vnnd gemeinsten ledigen Erbfäll / so sich bei vnsers
Fürstenthumbs Vnderthonen vnnd Zůgewanten / zwischen Eheleüten / Kindern /
Eltern vnnd Blůtsuerwanten on Geschefft (ab Intestato) begeben mögen / wie
es damit zůhalten / vnderschidlich entscheiden / gesetzt vnnd erklärt
haben. Da sich aber über die selbigen noch andere mehr zůtragen würden /
in denselbigen allen vnd jeden ordnen vnnd wöllen wir / das die gemeinen
geschribnen / Keiserlichen / vnnd des heiligen Römischen Reichs Recht gehalten
/ vnnd nach außweisung der selbigen / alle überige ledige Erbfäll verhandelt
vnnd berechtigt werden. In dem vnsere Vnderthonen / wa sie sich selbs in
zůgetragnen Fällen nit zůberichten / jrrung vnd kosten
zůuerkommen / bei vnsern Gerichten / oder den Rechtsgelerten wol wissen
werden raths zůpflegen.
CCCXIII (=
343) Erbschafften on Testament.
(4. T., 1.
K., 15) Von vergleichung vilerlei Kinder / so man ein Einkindtschafft
zůnennen pflegt.
OB sich
gefügt / das die Ehegemecht zwey(-) oder dreyerlei Kinder zůsamen brächten
/ vnnd dieselbigen in der Eheberedung vnder jnen selbst / oder auch mit den
Kindern / die durch die Ehegemecht leiblich geborn / vergleichen / vnnd also
ein Einkindtschafft machen wöllen. Hierinn ordnen vnd setzen wir / das solchs
für vnserm Amptman vnd Gerichten / in beisein vnd mit rhat vnd bewilligung der
Kinder Vormünder oder Pfleger / auch derselben abgestorben Vatter oder
Můtter halb nechsten Freünden beschehe / die sollen mit ernstem vnd böstem
fleiß sich aller vnd jeder der Kinder haab vnd gütter erfarn / vnd die gleich(-)
oder ongleicheit des vermögens stattlichen erwegen.
Wann sie dan
befenden / das Vatter vnd Můtter solch vergleichung mehr ausser
Vätterlicher vnd Mütterlicher trew / dann ausser anreitzung des zeitlichen
gůts fürnemen / vnd darmit kein gefahr noch vortheil gesůcht / das
auch solch gleichmachung der Kinder weger vnd nutzlicher gethon dann
vnderlassen / darzů auch zů zeiten / nach gestalt vnd gelegenheit der
Reichthumb vnnd Personen / den Kindern ein Vorauß gemacht / vnd darüber vnserer
Gericht gebürlich erkanntnus eruolgt / als dann vnd sonst nit sollen solch
Einkindtschafften statt / krafft vnd bestendigkeit haben.
Es soll auch
solch Einkindtschafft sich weitter nit
f iiij
CCCXIIII (=
344) Der vierdt Theil von
strecken /
dann allein auff vnnd an Vätter vnd Mütterliche Erb / Also das / wann Vatter
oder Můtter / so gerürt Einkindtschafft gemacht / abgestorben / vnd
darauff die Theilung jrer Verlassenschafft / vermög diß vnsers Landtrechtens /
verfallen / die Kinder auff vnnd vnder einander fürter nit Erbfähig / besonder
ein jedes bei seinem Rechten / als ob kein Einkindtschafft zwischen jhn gemacht
/ gelassen vnnd dabei gehandthabt werden / ongeuerlich.
(4. T., 1.
K., 16) Beschluß.
GEbieten
hierauff mit ernst / allen vnsern Räthen / Hoffrichtern / Beisitzern vnnd
Amptleüten / Deßgleichen auch aller vnser Stett vnnd Flecken Vnderthonen vnnd
Angehörigen / Obern vnd Nidern Gerichten / das sie in allen künfftigen
Handlungen vnd Fällen (so an sie gelangt) vermög vnnd jnnhalt diser vnser
Ordnung vnnd Satzungen / erkennen / sprechen / vrtheiln / oder sonst Ampts
halben verschaffen vnnd verfiegen (!) / vnnd deren in allweg gehorsamlich
nachkommen vnd geleben wöllen vnd sollen / vnser ernstlich straff
zůuermeiden.
Vnnd nach dem
auch ettlich Stett vnnd Flecken vnser Vnderthonen vnnd Angehörigen sein möchten
/ die für sich selbst / oder mit zůlassen oder bekrefftigung vnserer
Voreltern seligen gedechtnuß / aigen / vnnd villeicht disem vnserm Landtrechten
einuerleibten Satzung vnnd Ordnungen widerige Gebreüch / Statuta, Stett(-) /
Dorffrecht oder Gewonheiten / mit oder on brieflich Vrkund erlangt / oder sonst
deren bißher sich gebraucht hetten /
CCCXV (= 345)
Beschluß.
Darmit dann
auch derselbigen halber weitter frag vnd vnrůw verhütet / vnnd also von
vnd bei allen vnnd jeden vnsers Fürstenthumbs Vnderthonen vnd Angehörigen
zů gleich / vnnd also an einem ort wie am andern hierinn diß vnser
Landtrecht angericht vnd gehalten werde.
So cassieren
/ vernichten vnnd auffheben wir hiemit / vnd in krafft Landtsfürstlicher
habender hohen Oberkeit vnnd Regalien / aller vnd jeder vnserer Stett / Flecken
oder Märckten sonderbare Satzung / Ordnung oder Gewonheiten / durch vnserer
Voreltern / seligen gedechtnus / bestetigung / oder in ander weg außgangen /
gemacht vnnd bißanher gehalten / Alles mit zeittiger vorbetrachtung vnnd
gehabtem rath vnserer Räth / Juristen Facultet vnnd gemeiner Landtschafft mit
rechter wissenschafft / in krafft diser Ordnung vnd offentlicher Verkündung /
Darnach sich mäniglich wiß zůrichten / vnd derselbigen zůgeleben vnd
nachzůkommen.
Doch vns als
dem Landtsfürsten / auch vnsern Erben / hierinn vnser Fürstlich Ober(-) vnd
Herrligkeit / auch jeder zeit enderung vnd ander notturfft vorbehalten.
Vnd damit
auch der gmein Mann neben Gericht vnd Rath / diß vnsers Landtrechtens vermelter
Satzung vnd Ordnungen dest besser bericht oder verstandt überkommen / vnd sich
keiner der vnwissenheit entschuldigen oder beschwern möge / Sollen vnsere
Amptleüt durch die Statt(-) oder Amptschreiber auff dem Rathauß oder anderm
bequemen Blatz solch vnser Landtrecht offentlich vnd verstentlich / auff ein
oder mehr tag / verlesen lassen.
CCCXVI (=
346)
Geschehen
vnnd geben in vnser Statt Stůtgarten / den sechsten tag / Monats Maij. Als
man zalt nach Christi vnsers lieben Herrn vnnd Seligmachers geburt / fünffzehen
hundert fünff vnnd fünfftzig Jar.
End des
vierdten vnd letsten Theils.
Errata vnd
mängel so in disem Landtrecht befunden.
In der
gemeinen Vorrede / gleich im eingang / linea x. soll gelesen werden Räthen für
Rath.
Im Register
vnd desselbigen ersten theil / soll stehn.
Von ersetzung
der Gericht fol. iij. für eodem.
Der
Stattschreiber Aide / zů förttigung der Testament fol. ccxxxj. für ccxxx.
Wie die
Zeügen / so einem frembden Gerichtszwang vnderworffen / verhört werden sollen /
fol. xvij. für eod.
Im andern
Theil.
Wie
hinderlegt haab behüt / oder verwart soll werden / fol. cl. für eod.
Alle Conträct
/ Keüff vnd Verkeüff über ligende gütter / sollen vor Gericht gefertigt werden
/ fol. clv. für eod.
Im viertten
Theil.
Wann der
abgestorben allein einthalb geschwisterige (et)c. cccix. für cccx.
Im ersten
Theil des Landtrechtens soll stehn / (= bereits eingearbeitet)
Folio v. linea xxx. werden / für worden.
Fol. liij.
linea xvij. zů
Reproduciern / für zů produciern.
Fol. lvij.
linea xij. ist des
wertlins / werden / zůuil.
Fol. lxiiij.
linea xix. ein /
für eim.
Fol. lxix.
linea xix. anzeigung
/ für vnzeigung.
Fol. lxx.
linea xv. erwachssen / für wachssen.
Fol. lxxxiij.
linea xvj. solcher
für socher.
Fol. lxxxvij.
linea xvj. weren /
für were.
Fol. lxxxvij.
linea xxiiij. cxij. für
cxj.
Fol. lxxxviij
linea xiiij. Excipient
für excipiert.
Fol. c.
linea vij. zů
procediern für zů produciern.
Im andern
Theil.
Fol. cl.
linea xix. bewise
für beweise.
Fol. clj.
linea xxiij. schuldig
für schudlig.
Linea eadem
/ on für
an.
Fol. clxvj.
linea xiiij. verplibe
für verpleibe.
Fol. clxxix.
linea xxij. desselben
für derselben.
Fol. ccij.
linea iiij. mit
wissen vnd willen /
Fol. cciiij.
linea ij. werde
für würde.
Fol. ccvij.
linea xxvij. verendert
für verandern.
Fol. ccxij.
linea x.
verkauffen für Verkauffern.
Im dritten
Theil.
Fol. ccxv.
linea xx.
außgeret / für außgereckt.
Fol. ccxviij.
linea xv.
geschicklicheit für geschick.
Fol. ccxxj.
obenauff von
Testamenten / für von Contracten
Fol. ccxxij.
oben auff / der dritt
heil / für ander theil.
Fol. ccxxix.
linea ultima / vnd in des
Gerichtsbůch.
Fol. ccxxxij.
linea xx.
erschröcklichen / für erschöcklichen.
Fol. cclviij.
linea viij. Item
vnnd was / für Item was vnd.
Fol. cclix.
linea xxiij.
brächte / für rechte.
Fol. cclxj
linea xx. keinen
für keinem.
Fol. cclxvj.
linea vj.
zůhalten / für zůhaltes
Fol. cclxviij.
linea xxviij. auffrechte
für auffrechter.
Im viertten
Theil.
Fol. cclxxvj.
linea xxj.
überbleibend für überblibend.
Fol. ccxxvij.
linea vj.
geschätzt für angeschätzt.
Fol. ccxcv.
linea xxviij.
überbleibenden für verblibende.
Fol. ccxcvj.
linea xxvij.
gewerttig / für gegenwerttig.
Fol. cccv.
linea xxj. den /
für dem.
Fol. cccxij. linea xij. nächsten / für nächstem.