Magna Carta (König Johanns ohne Land vom 15. Juni 1215)

(McKedinie, W., Magna Carta, 2. A. 1914, 185ff., englische Übersetzung Jennings, I., Magna Carta and its influence in the world today, 1965, 44ff., deutsche Übersetzungen durch Cramer, Fritz 1937, Wagner, Hans 1951, Kyriazis-Gouvelis, D., Magna Carta, 1984)

 

Johann, von Gottes Gnaden König Englands, Herr Irlands, Herzog der Normandie und Aquitaniens und Graf von Anjou den Erzbischöfen, Bischöfen, Äbten, Grafen, Baronen, Justitiaren, Forstverwaltern, Vizegrafen, Pröpsten, Bediensteten und allen Amtsträgern und seinen Getreuen Heil. Wisset, dass wir im Angesicht Gottes und für unser und aller unserer Vorgänger und Erben Seelenheil zur Ehre Gottes und zur Erhöhung der heiligen Kirche und zur Besserung unseres Reiches, durch den Rat unserer ehrwürdigen Väter, Stephans, Erzbischofs von Canterbury, Primas ganz Englands und Kardinal der heiligen römischen Kirche, Heinrichs, Erzbischofs von Dublin, der Bischöfe Wilhelm von London, Peter von Winchester, Jocelyn von Bath und Glastonbury, Hugo von Lincoln, Walter von Worcester, Wilhelm von Coventry, und Benedikt von Rochester, des Magisters Pandulf, Subdiakons des Herrn Papsts und Angehörigen des päpstlichen Hofes, des Bruders Aymeric, Meisters des Templerordens in England, und der edlen Männer Wilhelm Marshall, Graf von Pembroke, Wilhelm, Graf von Salisbury, Wilhelm, Graf von Warenne, Wilhelm, Graf von Arundel, Alan von Galoway, Konstabler Schottlands, Waren Sohn Gerolds, Peter Sohn Herberts, Hubert von Burgh, Seneschall von Poitou, Hugo von Neville, MatthäusSohn Herberts, Thomas Basset, Alan Basset, Philipp von Aubigny, Robert von Roppesley, Johann Marshall, Johann Sohn Hugos und anderer unserer Getreuen.

(1) Vor allem haben wir für Gott zugestanden und durch diese vorliegende Urkunde für uns und unsere Erben auf ewig bestätigt, dass die englische Kirche frei sei und ihre Rechte unvermindert und ihre Freiheiten unangetastet habe; und so wollen wir, dass dies gehalten wird; es wird dadurch offenbar, dass wir die Freiheit der Wahlen, die als sehr bedeutsam und besonders nötig für die englische Kirche angesehen wird, aus reinem und freiem Willen, vor dem Streit zwischen uns und unseren Baronen, zugestanden und durch unsere Urkunde bestätigt haben und deren Bestätigung vom Papst Innozenz III. erlangt haben: diese wollen wir von uns und von unseren Erben auf Dauer in guter Treue eingehalten wissen. Auch haben wir allen freien Männern unseres Reiches, für uns und unsere Erben auf Dauer, alle nachstehenden Freiheiten gewährt, die sie und ihre Erben, von uns und unseren Erben haben und halten sollen.

(2) Wenn einer unserer Grafen oder Barone oder einer der anderen, die selbst von uns gegen Kriegsdienst etwas haben, stirbt, und sein Erbe zur Zeit seines Todes volljährig und eine Abgabe (Relevium) schuldet, so soll er sein Erbe zur alten Abgabe haben; das heißt der Erbe oder die Erben eines Grafen für hundert Pfund pro ganze Baronie des Grafen; der Erbe oder die Erben eines Barons für hundert Pfund pro Baronie; der Erbe oder die Erben eines Ritters für höchstens hundert Schillinge pro ganzes Lehen des Ritters; und wer weniger schuldet, soll gemäß der alten Gewohnheit weniger geben.

(3) Wenn aber der Erbe irgendeines solchen minderjährig und unter Vormundschaft war, so soll er, wenn er volljährig wird, sein Erbe haben ohne Abgabe (relevium) und ohne Gebühr (fine).

(4) Der Vormund des Landes eines solchen minderjährigen Erben soll vom Lande des Erben nur angemessene Erträge und angemessene Abgaben und angemessene Dienste nehmen, und das ohne Zerstörung und Vergeudung von Menschen oder Sachen; und wenn wir die Vormundschaft irgendeines solchen Landes einem Vizegrafen oder irgendeinem anderen übertragen haben, der uns für die Erträge jenes (Landes) Rechenschaft schuldet und jener in der Vormundschaft Zerstörung oder Vergeudung verübt, dann werden wir von ihm Buße nehmen, und das Land soll zwei rechtschaffenen und besonnenen Männern desselben Lehens gegeben werden, die uns für die Erträge verantwortlich sein sollen oder dem, dem wir sie zugewiesen haben; und wenn wir jemandem die Vormundschaft irgend eines solchen Landes gegeben oder verkauft haben, und jener hat darin Zerstörung oder Vergeudung angerichtet, so soll er diese Vormundschaft verlieren und sie soll zwei rechtschaffenen und besonnenen Männern aus jenem Lehen übergeben werden, die uns in entsprechender Weise verantwortlich sein sollen, wie es oben gesagt ist.

(5) Der Vormund aber soll, solange er die Vormundschaft des Landes innehat, die Häuser, Gehölze, Weiher, Teiche, Mühlen und das übrige zu jenem Land Gehörende aus den Erträgen dieses Landes unterhalten; und er soll dem Erben, wenn er volljährig geworden ist, sein ganzes Land mit Pflügen und allem zur Feldbestellung Erforderlichen gemäß dem, was die Jahreszeit an Nötigem zur Feldbestellung erfordert und was mit den Erträgen des Landes angemessen erbracht werden kann, zurückgeben.

(6) Erben können verheiratet werden ohne Nichtebenburt, aber so, dass, ehe die Ehe geschlossen wird, dies den Blutsverwandten dieses Erben kundgetan wird.

(7) Die Witwe soll nach dem Tode ihres Mannes auf der Stelle und ohne Schwierigkeit ihre Morgengabe und ihr Erbe haben und nichts geben für ihre Mitgift oder ihre Morgengabe oder ihr Erbe, das ihr Ehemann und sie selbst am Todestag dieses Ehemanns haben, und sie kann im Hause ihres Ehemannes vierzig Tage nach dessen Tode bleiben; binnen deren ihr ihre Mitgift  zugewiesen werden soll.

(8) Keine Witwe soll zur Heirat gezwungen werden, solange sie ohne Ehemann leben will; jedoch so, dass sie Sicherheit gibt, dass sie nicht ohne unsere Zustimmung heiraten wird, wenn sie von uns (etwas) hat, oder ohne Zustimmung des Herrn, von dem sie etwas hat, wenn sie von einem anderen etwas erhalten hat.

(9) Weder wir noch unsere Amtsträger werden irgendein Land oder irgendeine Einkunft für irgendeine Schuld besetzen, solange das Gut des Schuldners zur Rückzahlung der Schuld ausreicht; noch sollen die Bürgen dieses Schuldners in Anspruch genommen werden, solange der Hauptschuldner zur Einlösung der Schuld genügt; aber wenn der Hauptschuldner in der Einlösung der Schuld ausfällt, weil er nichts hat, wovon er einlösen kann, dann sollen die Bürgen für die Schuld einstehen; und falls sie wollen, können sie die Länder und Einkünfte des Schuldners haben, bis ihnen Befriedigung zuteil wird wegen der Schuld, die sie zuvor für ihn bezahlt haben, es sei denn, dass der Hauptschuldner beweist, dass er diesen Bürgen gegenüber frei ist.

(10) Wenn jemand etwas von den Juden durch Darlehen genommen hat, mehr oder weniger, und stirbt, ehe jene Schuld bezahlt wird, so soll die Schuld nicht verzinst werden, solange der Erbe minderjährig ist, vom wem er auch immer etwas hält; und wenn jene Schuld in unsere Hände fällt, so werden wir nur den in der Urkunde enthaltenen Betrag nehmen.

(11) Und wenn einer stirbt und den Juden etwas schuldet, so soll seine Ehefrau ihre Mitgift behalten und nichts von jener Schuld zurückgeben; und wenn minderjährige Kinder des Verstorbenen hinterbleiben, so sollen sie gemäß dem Stand des Verstorbenen mit dem Erforderlichen ausgestattet werden, und von dem Rest soll die Schuld getilgt werden, vorbehaltlich des Herrendiensts; in ähnlicher Weise soll es mit den Schulden geschehen, die anderen als Juden geschuldet werden.

(12) Kein Schildgeld (scutagium) oder Hilfsgeld (auxilium) soll in unserem Reich gesetzt werden außer durch den gemeinen Rat unseres Reiches und außer zur Auslösung unseres Leibes, zum Ritterschlag unseres ältesten Sohnes und zur ersten Eheschließung unserer ältesten Tochter; und für diese Anlässe auch nur ein angemessenes Hilfsgeld; in entsprechender Weise soll es mit den Hilfsgeldern der Stadt London geschehen.

(13) Und die Stadt London soll alle ihre alten Freiheiten und freien Gewohnheiten haben, sowohl zu Lande wie auch zu Wasser. Außerdem wollen wir und gestehen zu, dass alle anderen Städte und festen Orte (burgi) und Dörfer und Häfen alle ihre Freiheiten und freien Gewohnheiten haben sollen.

(14) Und um den gemeinen Rat des Reiches über die Erhebung eines Hilfsgeldes in anderen als den drei oben genannten Fällen oder eines Schildgeldes einzuholen, werden wir die Erzbischöfe, Bischöfe, Äbte, Grafen und größeren Barone durch unsere gesiegelten Briefe laden lassen; und außerdem werden wir durch unsere Vizegrafen und Amtsträger alle jene, welche unmittelbar von uns etwas haben, allgemein laden lassen auf einen bestimmten Tag, nämlich nach Ablauf von mindestens vierzig Tagen, und an einen bestimmten Ort; und in allen Briefen jener Ladung werden wir den Grund der Ladung angeben; und nach so geschehener Ladung soll die Verhandlung am genannten Tage erfolgen gemäß dem Rat jener, die anwesend sind, auch wenn nicht alle Geladenen gekommen sind.

(15) Wir werden im Übrigen niemandem gestatten, dass er von seinen freien Männern Hilfsgeld nimmt, außer zur Auslösung seines Leibes, zum Ritterschlag seines ältesten Sohnes und zur ersten Eheschließung seiner ältesten Tochter; und bei diesen soll nur ein angemessenes Hilfsgeld erhoben werden.

(16) Niemand soll gezwungen werden, mehr Dienst von einem Ritterlehen oder einem anderen Freilehen (libero tenemento) zu leisten, als von dort geschuldet wird.

(17) Die gemeinen Gerichte sollen unserem Hof nicht folgen, sondern an einem festen Orte stattfinden.

(18) Gerichtliche Feststellungen über kürzlich erfolgte Besitzenthebung (disseisina), über den Tod des Vorgängers und über die letzte Präsentation sollen nur in den jeweiligen Grafschaften vorgenommen werden, und zwar in dieser Art: wir oder, wenn wir außer dem Reich sind, unser Hauptjustitiar werden vier Mal jährlich zwei Justitiare durch jede Grafschaft senden, die zusammen mit vier ausgewählten Rittern der jeweiligen Grafschaft in der Grafschaft am Tag und Ort des Grafschaftsgerichtes die vorgenannten Gerichte (assisas) abhalten sollen.

(19) Und wenn am Gerichtstag in der Grafschaft die vorgenannten Gerichte (assise) nicht abgehalten werden können, so sollen so viele Ritter und frei Landhabende aus den an jenem Gerichtstag Anwesenden zurückbleiben, dass durch sie Urteile in genügender Weise gefällt werden können, gemäß dem größeren oder kleineren Anfall.

(20) Kein freier Mann soll für ein geringeres Delikt anders als der Art des Delikts gemäß mit einer Buße belegt werden (amercietur); und für ein schweres Delikt soll er entsprechend der Schwere des Deliktes belegt werden unter Wahrung des zu seinem Lebensunterhalt Erforderlichen; und der Kaufmann in gleicher Weise, unter Wahrung seiner Ware; und der Hörige soll in gleicher Weise belegt werden, unter Wahrung seiner Gerätschaften (waynagio), wenn sie unserer Gnade anheimfallen; und keine der oben genannten Bußen soll festgesetzt werden ohne den Eid rechtschaffener Männer aus der Nachbarschaft.

(21) Grafen und Barone sollen nur durch Standesgenossen und nur nach Art ihres Deliktes mit einer Buße belegt werden.

(22) Kein Geistlicher soll an seinem weltlichen Lehen mit einer Buße belegt werden, außer nach der Art der anderen vorgenannten und nicht nach der Größe seines geistlichen Benefiziums.

(23) Weder ein Dorf noch ein Mann soll gezwungen werden, Brücken zu Ufern zu bauen, wenn sie nicht von Alters her und von Rechts wegen müssen.

(24) Kein Vizegraf, Konstabler, Kronbeauftragter oder anderer Amtsträger von Uns soll Gerichte unserer Krone halten.

(25) Alle Grafschafte, Hundertschaften, Wapentaken und Dreihundertschaften (Drittelschaften) sollen bei den alten Abgaben (firmas) bleiben ohne irgendeinen Zuschlag mit Ausnahme unserer Herrengüter.

(26) Wenn irgendeiner, der von uns ein Laienlehen hat, stirbt, und unser Vizegraf oder Amtsträger unseren offenen Briefe über unsere Ladung wegen einer Schuld vorweist, die der Verstorbene uns geschuldet hat, soll es unserem Vizegraf oder Amtsträger erlaubt sein, die im Laienlehen gefundene bewegliche Habe des Verstorbenen zu beschlagnahmen und aufzuschreiben bis zum Werte jener Schuld, unter Aufsicht rechtschaffener Männer, aber so, dass nichts davon entfernt wird, bis uns die klare Schuld geleistet wird; und der Rest soll den Vollstreckern überlassen werden zur Ausführung des Testaments; und, wenn uns von demselben nichts geschuldet wird, so soll die ganze bewegliche Habe dem Toten zustehen ausgenommen die angemessenen Teile für Ehefrau und Kinder.

(27) Wenn irgendein freier Mann ohne Testament gestorben ist, soll seine Habe durch die Hände seiner nahen Verwandten und Freunde unter Aufsicht der Kirche verteilt werden, abzüglich der Schulden für jeden, die der Verstorbene ihm schuldete.

(28) Kein Konstabler oder anderer unserer Amtsträger soll irgendjemandes Getreide oder andere bewegliche Habe nehmen, wenn er nicht sofort Schillinge bezahlt oder deretwegen Zahlungsaufschub mit Willen des Verkäufers haben kann.

(29) Kein Konstabler soll irgendeinen Ritter zwingen, Geld zu zahlen anstelle von Burgwachtdienst, wenn er jenen Wachtdienst in eigener Person leisten will, oder durch einen anderen wackeren Mann, wenn er selbst ihn aus gutem Grunde nicht leisten kann; und wenn wir ihn in das Heer geführt oder gesandt haben, so soll er vom Wachtdienst befreit sein entsprechend der Länge der Zeit, die er durch uns im Heer gewesen ist.

(30) Kein Vizegraf oder Amtsträger von Uns oder irgendein anderer soll Pferde oder Wagen irgendeines freien Mannes zu Transportzwecken nehmen, es sei denn mit dem Willen dieses freien Mannes.

(31) Weder wir noch unsere Amtsträger werden fremden Wald für Burgen oder andere unserer Zwecke wegnehmen, wenn nicht mit dem Willen dessen, dem jener Wald gehört.

(32) Wir werden die Länder jener, die der Felonie überführt sind, nicht behalten, ausgenommen ein Jahr und einen Tag, und dann sollen die Länder den Herren der Lehen zurückgegeben werden.

(33) Alle Fischwehre sollen im Übrigen ganz beseitigt werden von der Themse und vom Medway, und in ganz England, ausgenommen  an der Küste des Meeres.

(34) Ein gerichtlicher Befehl (breve), Praecipe genannt, soll im Übrigen nicht für irgendjemanden über irgendein Lehen geschehen, wodurch ein freier Mann sein Gericht (curiam) verlieren könnte.

(35) Ein Maß des Weins soll in unserem ganzen Reich sein, und ein Maß des Biers, und ein Maß des Getreides, nämlich das Londoner Viertel (quarterium), und eine Breite gefärbter, rauher und glatter (?) Tuche, nämlich zwei Ellen zwischen den Enden; mit den Gewichten aber sei es wie mit den Maßen.

(36) Nichts soll in Zukunft gegeben oder genommen werden für einen Gerichtsbefehl (breve) zur Untersuchung über Leben und Glieder, sondern er soll unentgeltlich gewährt und nicht verweigert werden.

(37) Wenn einer von uns gegen Abgabe (per feodofirmam), gegen Frondienst (sokagium) oder gegen Burgdienst (per burgagium) ein Lehen hat und von einem anderen Land gegen Kriegsdienst hat, so werden wir eine Vormundschaft (custodiam) weder über den Erben noch über sein Land, das aus dem Lehen eines anderen ist, beanspruchen unter Berufung auf jenes Abgabenverhältnis (feodifime), Frondienstverhältnis (sokagii) oder Burgdienstverhältnis (burgagii); auch die Vormundschaft über jenes Abgabenverhältnis (feodifirme), Frondienstverhältnis (sokagii) oder Burgdienstverhältnis (burgagii) werden wir nicht haben, es sei denn, das Abgabenverhältnis (feodifirma) schuldet Kriegsdienst. Wir werden nicht haben die Vormundschaft (custodiam) eines Erben oder Landes irgendjemandes, das er von einem anderen gegen Ritterdienst hat, wegen eines kleinen Gutes, das er von uns gegen Leistung von Messern oder Pfeilen oder derartigem hat.

(38) Kein Amtsträger soll im Übrigen irgendjemanden vor Gericht bringen, einfach durch seine Aussage, ohne glaubwürdige dazu gezogene Zeugen.

(39) Kein freier Mann darf gefangengenommen oder gefangengehalten oder seiner Güter entsetzt oder für gesetzlos erklärt oder verbannt oder auf irgendeine Art zerstört werden, noch werden wir gegen ihn vorgehen oder (Leute) gegen ihn aussenden, es sei denn auf Grund gesetzlichen Urteils von Seinesgleichen oder auf Grund des Rechtes des Landes.

(40) Niemandem werden wir Recht oder Gerechtigkeit verkaufen, verweigern oder verzögern.

(41) Alle Kaufleute dürfen heil und sicher aus England gehen und nach England kommen und weilen und reisen durch England, sowohl zu Lande wie auch zu Wasser, um zu kaufen und zu verkaufen, ohne alle üblen Zölle (toltis), gemäß den alten und rechten Gewohnheiten, außer in der Zeit des Kriegs und wenn sie aus dem gegen uns im Krieg befindlichen Lande sind; und wenn solche  bei Kriegsbeginn in unserem Lande gefunden werden, sollen sie festgehalten werden ohne Schaden der Körper und Sachen, bis von uns oder unserem Oberjustitiar gewusst wird, in welcher Weise die Kaufleute unseres Landes behandelt werden, die zu dieser Zeit in dem mit uns im Kriege befindlichen Lande angetroffen werden; und wenn unsere dort sicher sind, sollen die anderen in unserem Land sicher sein.

(42) Es soll im Übrigen jedem erlaubt sein, unser Reich zu verlassen und zurückzukehren, heil und sicher, über Land und über Wasser, vorbehaltlich der Treue gegen uns, ausgenommen während kurzer Zeit in Kriegszeit, wegen des allgemeinen Wohls des Reiches, ausgenommen die Gefangenen und die Gesetzlosen nach dem Recht des Reiches und Leute eines gegen uns im Krieg befindlichen Landes, sowie Kaufleute, mit denen geschehen soll wie oben gesagt ist.

(43) Wenn jemand irgendein an seinen Herrn zurückgefallenes Lehen (eskaeta) hat, so wie die von Wallingford, Nottingham, Boulogne, Lancaster oder von anderen heimgefallenen Lehen (escata), die in unserer Hand sind und Baronien sind, und er stirbt, so soll sein Erbe keine andere Abgabe geben, noch uns einen anderen Dienst leisten, als er dem Baron leisten würde, wenn jene Baronie in der Hand des Barons wäre; und wir werden es in derselben Weise halten, in der es der Baron gehalten hat.

(44) Die Leute, die außerhalb des Forstes leben, sollen im Übrigen nicht auf allgemeine Ladungen vor unsere Forstjustitiare kommen, außer sie sind im Gericht oder Bürgen eines oder mehrerer, die wegen Forstfrevels belangt werden.

(45) Wir werden zu Richtern, Konstablern, Vizegrafen oder Amtsträgern nur  Leute machen, die das Recht des Landes kennen und es gut einhalten wollen.

(46) Alle Barone, die Abteien gegründet haben und darüber Urkunden der Könige Englands oder alten Lehensbesitz haben, sollen die Vormundschaft (custodiam) über diese bei Sedisvakanz haben, wie sie sie haben sollen.

(47) Alle Forste, die in unserer Zeit eingeforstet worden sind, sollen sofort entforstet werden; und so soll mit den Flussufern verfahren werden, die durch uns während unserer Zeit zur Abwehr gerüstet  worden sind.

(48) Alle schlechten Gewohnheiten betreffend Forste und Wildgehege, Förster und Wildheger, Vizegrafen und ihren Bediensteten, Flussufer und ihre Wächter sollen sofort in jeder Grafschaft durch zwölf geschworene Ritter derselben Grafschaft untersucht werden, die durch rechtschaffene Männer derselben Grafschaft ausgewählt werden sollen, und sollen binnen vierzig Tagen nach stattgefundener Untersuchung gründlich, so dass sie niemals widerrufen werden können, von diesen beseitigt werden, jedoch so, dass wir dies vorher wissen, oder, falls wir nicht in England sind, unser Justitiar.

(49) Alle Geiseln und Urkunden werden wir sofort zurückgeben, die uns von Engländern als Sicherheit für Frieden und treuen Dienst ausgeliefert worden sind.

(50) Wir werden die Verwandten Gerards von Athée gänzlich ihrer Amtsträgerschaften entheben, dass sie fortan kein Amt in England haben; Engelhard von Cicogné, Peter, Guy und Andreas von Chanceaux, Guy von Cicogné, Geoffrey von Martigny und seine Brüder, Philipp Mark und seine Brüder, seinen Neffen Geoffrey und den ganzen Anhang derselben.

(51) Und sofort nach Wiederherstellung des Friedens werden wir alle ausländischen Krieger, Bogenschützen, Dienstleute und Söldner aus dem Reiche entfernen, die mit Pferden und Waffen zum Schaden des Reiches gekommen sind.

(52) Wenn jemand durch uns ohne rechtmäßiges Urteil von Standesgenossen seiner Länder, Burgen, Freiheiten oder Rechte entsetzt oder entfernt worden ist, werden wir ihm diese sofort wiederherstellen; und wenn ein Streit darüber entsteht, dann soll darüber durch Urteil der fünfundzwanzig Barone entschieden werden, von denen weiter unten bei der Sicherung des Friedens Erwähnung getan ist. In allem Jenem, was irgendjemandem durch unseren Vater, König Heinrich oder durch unseren Bruder, König Richard, ohne rechtmäßiges Urteil von Standesgenossen entzogen wurde oder entfernt worden ist, was wir in unserer Hand haben, oder was andere haben, denen wir sie gewährleisten müssen, sollen wir Aufschub haben bis zur allgemeinen Frist der Kreuzfahrer; ausgenommen sind jene Fälle, in denen ein Gericht vor unserer Kreuznahme begonnen worden ist oder durch unseren Befehl eine Untersuchung gemacht worden ist; sobald wir aber von unserer Pilgerfahrt zurück sind oder wenn wir vielleicht von unserer Fahrt abstehen, werden wir sofort volle Gerechtigkeit darin walten lassen.

(53) Denselben Aufschub aber werden wir haben und in derselben Weise in der Gewährung der Gerechtigkeit über die zu entforstenden oder beizubehaltenden Forste, die unser Vater Heinrich oder unser Bruder Richard eingeforstet haben, und in Bezug auf die Vormundschaft über Länder, die von einem anderen Lehen sind und über die wir bisher die Vormundschaft auf Grund eines Lehens gehabt haben, das irgendjemand von uns gegen Kriegsdienst zu Lehen hatte, und in Bezug auf Abteien, die in eines anderen Lehen als dem unseren gegründet worden sind, auf die der Herr des Lehens Anspruch zu haben behauptet hat; und wir werden, sobald wir zurückgekehrt sind oder wenn wir von unserer Pilgerfahrt abstehen, allen, die sich über diese Dinge beschweren, sofort volle Gerechtigkeit gewähren.

(54) Niemand soll gefangengenommen oder gefangengehalten werden auf Grund der Anzeige einer Frau wegen des Todes eines anderen als ihres Mannes.

(55) Alle Gebühren (fines), die unrecht und gegen das Recht des Landes von uns erhoben worden sind und alle Bußen, die unrecht und gegen das Recht des Landes auferlegt wurden, sollen völlig erlassen werden, oder es soll nach dem Urteil der fünfundzwanzig Barone verfahren werden, von denen weiter unten bei der Sicherung des Friedens Erwähnung getan ist, oder nach dem Urteil der Mehrheit derselben zusammen mit dem oben genannten Stephan, Erzbischof von Canterbury, wenn er zugegen sein kann, und anderen, die er dafür hinzuziehen will. Und wenn er nicht zugegen sein kann, soll nichtsdestoweniger die Verhandlung ohne ihn stattfinden, so, dass, wenn einer oder mehrere der oben erwähnten fünfundzwanzig Barone in ähnlichem Streit Partei sind, sie sich von diesem Urteil enthalten sollen und andere durch die übrigen derselben fünfundzwanzig Barone zu diesem Streit Gewählte und Geschworene an deren Stelle treten sollen.

(56) Wenn wir Walisern Länder, Freiheiten oder andere Sachen ohne rechtmäßiges Urteil von Standesgenossen in England oder Wales genommen oder entfernt haben, sollen sie ihnen sofort wiedergegeben werden. Und wenn ein Streit darüber entsteht, dann soll in der Mark nach dem Spruch von Standesgenossen entschieden werden, über Lehen Englands gemäß dem Recht Englands, über Lehen von Wales gemäß dem Recht von Wales, über Lehen der Marken  gemäß dem Recht der Marken. Ebenso werden die Waliser mit uns und den Unseren verfahren.

(57) In Bezug auf alles das aber, was irgend einem Waliser genommen oder entfernt wurde ohne rechtmäßiges Urteil von Standesgenossen durch unseren Vater, König Heinrich oder durch unseren Bruder, König Richard, was wir in unserer Hand haben, oder was andere haben, denen wir es gewährleisten müssen, werden wir einen Aufschub erhalten während der üblichen Zeit für die Kreuzfahrer mit Ausnahme der Fälle, in denen vor unserer Kreuznahme ein Gericht begonnen hat oder auf unseren Befehl eine Untersuchung stattgefunden hat. Wenn wir aber zurückkehren oder wenn wir vielleicht von unserer Kreuzfahrt abstehen, so werden wir ihnen darin sofort volle Gerechtigkeit gewähren, gemäß den Rechten von Wales und den vorgenannten Gebieten.

(58) Wir werden sofort den Sohn Llewelyns und alle Geiseln von Wales und alle Urkunden zurückgeben, die uns zur Sicherung des Friedens ausgehändigt worden sind.

(59) Wir werden mit Alexander, dem König der Schotten, hinsichtlich der Rückgabe seiner Schwestern und der Geiseln, seiner Freiheiten und seiner Rechte in derselben Weise verfahren, in der wir mit unseren anderen Baronen Englands verfahren werden, es sei denn, es sollte anders gehandhabt werden gemäß den Urkunden, die wir von seinem Vater Wilhelm, dem früheren König der Schotten, haben; und das wird durch Urteil von Standesgenossen von unserem Gericht geschehen.

(60) Alle diese oben genannten Gewohnheiten und Freiheiten, die wir gewährt haben, damit sie in unserem Reich eingehalten werden, soweit es uns gegenüber den Unseren anbelangt, sollen von allen in unserem Reich, Geistlichen wie Laien, beachtet werden, soweit es sie gegenüber den Ihrigen betrifft.

(61) Da wir vor Gott und zur Verbesserung unseres Reiches und zur besseren Beilegung des zwischen uns und unseren Baronen entstandenen Streites all dies Obengenannte zugestanden haben mit dem Willen, dass sie dies in vollständiger und fester Sicherheit für immer genießen, geben und gewähren wir ihnen folgende Sicherung; es sollen nämlich die Barone fünfundzwanzig Barone aus dem Reiche wählen, die sie wollen, und diese sollen mit all ihren Kräften den Frieden und die Freiheit, die wir ihnen zugestanden und durch diese unsere vorliegende Urkunde bestätigt haben, beachten, einhalten und die Einhaltung erzwingen, derart nämlich, dass, wenn wir oder unser Justitiar oder unsere Amtsträger oder irgendeiner unserer Bediensteten in irgendetwas gegen irgendjemanden gefehlt haben oder gegen irgendeinen der Artikel des Friedens oder der Sicherheit verstoßen haben, und das Delikt vier von den fünfundzwanzig vorgenannten Baronen angezeigt wird, jene vier Barone zu uns oder, wenn wir außer Landes sind, zu unserem Justitiar kommen und uns die Übertretung vortragen und verlangen sollen, dass wir jene Übertretung sofort wiedergutmachen. Und wenn wir die Übertretung nicht wiedergutmachen oder wenn unser Justitiar, falls wir außer Landes sind, sie nicht wiedergutmacht binnen einer Frist von vierzig Tagen, zu zählen von der Zeit an, zu der sie uns oder, wenn wir außer Landes sind, unserem Justitiar gemeldet wurde, sollen die oben genannten vier Barone jenen Fall den übrigen von den fünfundzwanzig Baronen mitteilen, und jene fünfundzwanzig Barone zusammen mit der Gemeinschaft des ganzen Landes uns zwingen und zusetzen auf alle Weisen, wie sie können, und zwar durch Besetzung unserer Burgen, Länder, Besitzungen und durch andere ihnen mögliche Arten, bis die Wiedergutmachung gemäß ihrem Urteil erfolgt, wobei unsere Person sowie die unserer Kinder unantastbar bleiben; und sobald die Wiedergutmachung stattgefunden hat, werden sie uns gegenüber sich wieder so verhalten wie früher. Und wer immer im Lande will, mag schwören, dass er zur Durchführung von allem oben Gesagten, den Befehlen der besagten fünfundzwanzig Barone gehorchen und uns zusammen mit denselben nach Kräften zusetzen wird; und wir geben öffentlich und frei jedem, der schwören will, die Erlaubnis zum Schwören und werden niemals jemandem zu schwören verbieten. Allen jenen im Land aber, die nicht von selbst und nach eigenem Belieben den fünfundzwanzig Baronen den Eid leisten wollen, gemeinsam mit ihnen uns zu zwingen und zuzusetzen, werden wir selbst befehlen, den besagten Eid zu leisten. Und wenn einer der fünfundzwanzig Barone stirbt, oder das Land verlässt, oder auf irgendeine andere Weise verhindert ist, dann sollen die, welche von den besagten fünfundzwanzig Baronen übrig sind, damit sie das oben Gesagte nichtsdestoweniger ausführen können, einen anderen nach ihrem Ermessen anstelle desselben wählen, der in ähnlicher Weise vereidigt wird wie die übrigen. In allem aber, dessen Durchführung diesen fünfundzwanzig Baronen übertragen ist, soll, wenn zufällig dieselben fünfundzwanzig zugegen sind und unter sich in irgend einer Sache uneinig sind, oder wenn einige von ihnen geladen sind, aber nicht kommen wollen oder können, für gültig und fest angesehen werden, was die Mehrheit der Anwesenden anordnet oder vorschreibt, so als ob alle fünfundzwanzig zugestimmt hätten; und besagte fünfundzwanzig sollen schwören, dass sie alles vorher Gesagte treulich beobachten werden und mit ganzer Kraft seine Einhaltung bewirken werden. Und wir werden nichts von irgend jemandem verlangen, weder persönlich noch durch irgend einen anderen, wodurch irgendeines dieser Zugeständnisse und irgendeine dieser Freiheiten widerrufen oder verringert wird; und wenn irgendetwas Derartiges verlangt wird, soll es ungültig und nichtig sein, und niemals werden wir persönlich oder durch einen anderen davon Gebrauch machen.

(62) Und alle Böswilligkeiten, Unwürdigkeiten und Ränke, die zwischen uns und unseren Männern, Geistlichen und Laien, seit der Zeit des Streites entstanden sind, haben wir allen völlig vergeben und verziehen. Außerdem haben wir alle Ausschreitungen, die anlässlich desselben Streites seit Ostern unseres sechzehnten Regierungsjahres bis zur Wiederherstellung des Friedens geschehen sind allen, Geistlichen und Laien, völlig verziehen und, soweit es uns betrifft, völlig vergeben. Und darüber haben wir ihnen Bestätigungsbriefe ausfertigen lassen von Herrn Erzbischof Stephan von Canterbury, von Herrn Erzbischof Heinrich von Dublin und von den oben genannten Bischöfen und von Magister Pandulf über jene Sicherheit und die vorher erwähnten Zugeständnisse.

(63) Daher wollen wir und ordnen nachdrücklich an, dass die englische Kirche frei sein soll und dass die Männer in unserem Reiche alle oben erwähnten Freiheiten, Rechte, und Zugeständnisse haben und behalten sollen, gut und in Frieden, frei und ruhig, vollständig und unangetastet für sich und ihre Erben von uns und unseren Erben in allen Hinsichten und an allen Orten, für immer, wie es oben gesagt ist. Beschworen aber ist sowohl von unserer Seite wie auch von Seiten der Barone, dass all dies Obengesagte in guter Treue und ohne bösen Hintergedanken eingehalten werden wird. Mit den oben erwähnten Zeugen und vielen anderen. Gegeben durch unsere Hand auf einer Wiese, die Runnymede heißt, zwischen Windsor und Staines, am fünfzehnten Juni in unserem 17. Regierungsjahr.