Landfriede Karls V. – 1548, Juni
30.
NS. d. RA. II, 574-587.
Wir Carl der fünffte von Gottes
Gnaden Römischer Kayser, zu allen Zeiten Mehrer des Reichs, König in Germanien,
zu Castilien, Arragon, Leon, beyder Sicilien, Hierusalem, Hungarn, Dalmatien,
Croatien, Navarra, Granaten, Tolleten, Valentz, Gallicien, Majorica, Hispalis,
Sardinien, Corduba, Corsica, Murcien, Giennis, Algarbien, Algeziren, Gibraltar,
der Canarischen und Indianischen Insulen und der Terrae firmae des Oceanischen
Meers etc. Ertz-Hertzog zu Oesterreich, Hertzog zu Burgundi, zu Lotterich, zu
Braband, zu Steyer, zu Kerndten, zu Krain, zu Limburg, zu Lützenburg, zu
Geldern, zu Calabrien, zu Athen, zu Neopatrien und Würtenberg etc. Graf zu
Habspurg, zu Flandern, zu Tyrol, zu Görtz, zu Barcinon, zu Arthoys, zu Burgund,
Pfaltzgraff zu Hänigau, zu Holland, zu Seeland, zu Pfierdt, zu Kyburg, zu
Namur, zu Rußilion, zu Ceritan und zu Zütphen, Landgraf in Elsaß, Marggraf zu
Burgau, zu Oristani, zu Gotiani, und des Heiligen Römischen Reichs Fürst zu
Schwaben, Catalonia, Asturia etc. Herr in Frießland, auf der Windischen Marck,
zu Portenau, zu Biscaja, zu Molin, zu Salins, zu Tripoli und zu Mecheln etc.
Entbieten allen und jeglichen Unsern und des H. Reichs Churfürsten, Fürsten,
geistlichen und weltlichen, Prälaten, Graffen, freyen Herren, Rittern,
Knechten, Hauptleuten, Schultheissen, Burgermeistern, Richtern, Räthen, Bürgern
und Gemeinden und sonst allen andern Unsern und des Reichs Unterthanen und
Getreuen, in was Würden, Stand oder Wesen die seyen, denen dieser Unser Kayserlicher
Brieff oder Abschrifft darvon zu sehen oder zu lesen fürkommt oder angezeigt
wird, Unser Gnad und alles Guts.
§ 1. Als weyland Kayser
Maximilian, unser lieber Anherr hochlöblicher Gedächtnuß, aus mercklichen,
grossen, tapffern und trefflichen Ursachen und Bewegnüssen dem Heiligen Reich
und desselben Unterthanen zu Ehr und Wolfahrt, auch zu Fürstand gemeines
Nutzens sich mit Churfürsten, Fürsten und Ständen des Heiligen Reichs eines
gemeinen Land-Friedens vereiniget, verpflicht und verbunden, und Wir dann
gleich im Eingang Unserer Regierung gespührt und befunden, daß sich allerley
Empörung und Widerwärtigkeit zwischen fremden Gewälten auff des Reichs Glieder
und Verwandten ereuget, daraus nicht allein gemeinen Ständen, sondern auch der
gantzen Christenheit schwere Minderung, Verwüstung und Verlust der Seelen,
Ehren und Würde erwachsen möchten, wo nicht mit stattlichem Rath dagegen
gedacht, Fried und Recht im Heiligen Reich aufgericht, beständiglich erhalten
und gehandhabt würde; davon Wir verursacht, den Fußstapfen desselben Unsers
Anherrn nachzufolgen. Und haben darum damals auf Unserm erstgehaltenen
Reichs-Tag zu Wormbs Uns mit gemeinen Ständen des Heil. Reichs eines gemeinen
Friedens verglichen, inmassen der durch Unsern Anherrn erstlich zu Wormbs
auffgericht und zu andern Reichs-Tägen weiter erkläret worden ist. Welchen
gemeinen Frieden Wir jetzo dem Heiligen Reich zu Wohlfahrt und Gutem und zu
Erhaltung beständiger Einigkeit und Friedens, auch das andern mehr beweglichen,
redlichen und gegründten Ursachen mit Rath der ehrwürdigen und hochgebohrnen
Unserer lieben Neven, Oheymen, Churfürsten und Fürsten, geistlicher und
weltlicher, Prälaten, Graffen, Herrn und Ständ des Heil. Reichs, so auff diesem
Reichs-Tag allhie bey Uns erschienen sind, wiederum erneuert, auffgericht und
nach Gelegenheit und Nothdurfft der Zeit und Sachen gebessert, gemehret und
erklärt haben: Erneueren, auffrichten, bessern, mehren und erklären denselben
hiemit wissentlich und in Krafft dieses Brieffs also, daß von Zeit dieser
Verkündigung niemands, weß Würden, Stands oder Wesens der sey, um keinerley
Ursachen willen, wie die Namen haben möchten, auch in was gesuchtem Schein das
geschehe, den andern bevehden, bekriegen, berauben, fahen, überziehen,
belägern, noch einige verbottene Conspiration oder Bündnuß wider den andern
aufrichten oder machen; daß auch keiner den andern seiner Posseßion, Inhabens
oder Gewehr, es wären Schloß, Städt, Dörffer, Kirchen, Klöster, Clausen, Zinß,
Gülten, Zehenden, liegend und fahrend Haab und Güter, Regalia, Jurisdiction,
Gericht, Hoch- und Obrigkeiten, geistlicher und weltlicher, Zöll, Wasser, Weyde
und aller anderer Gerechtigkeiten, nichts ausgenommen, mit gewehrter Hand und
gewaltiger That freventlich entsetzen, noch seine Unterthanen abziehen oder zum
Ungehorsam wider ihre Obrigkeit bewegen oder dieselben ohn gemeldter ihrer
Obrigkeit Wissen und Willen, anders dann, wie es jederzeit bey Unsern Vorfahren
Röm. Kaysern und Königen löblicher Gedächtnuß und Unser herkommen ist, in Schutz
und Schirm annehmen, sondern soll ein jeder den andern bey dem seinen
geruhiglich und unverhindert bleiben, darzu deß andern Unterthanen, geistlich
und weltlich, durch seine Fürstenthum, Landschafften, Graffschafften,
Herrschafften, Obrigkeit und Gebiet frey, sicher und unverhindert wandern,
ziehen und wäbern lassen und den Seinen keineswegs gestatten, dieselben an
ihren Ehren und Freyheiten wider Recht mit gewaltiger That anzugreiffen, zu
vergewältigen, zu beleydigen oder zu beschweren in keine Weiß.
§ 2. Es soll auch dem, durch den
solche friedbrüchige Thaten beschehen, keiner durch sich selbst oder jemands
anders von seinetwegen nicht dienen, rathen oder helfen noch einig Schloß,
Städt, Märckt, Befestigung, Dörffer, Höf oder Weyler absteigen oder ohn des
andern Willen mit gewaltiger That freventlich einnehmen oder gefährlich mit
Brand oder in andere Wege dermassen beschädigen, noch Hülf, Beystand und
Fürschub thun, darzu auch wissentlich oder gefährlich nicht beherbergen,
haufen, etzen, träncken, enthalten oder gedulten, sondern wer zu dem andern zu
sprechen vermeynt, der soll solches thun an den Enden und Gerichten, da die
Sachen hiervor oder jetzt in der Ordnung Unsers Kayserlichen Cammer-Gerichts zu
Außtrag vertheidingt sind oder künfftiglich würden oder ordentlich hingehören.
I. Und darauff haben Wir alle
offene Vehd und Verwahrung durch das ganze Reich auffgehebt und abgethan, heben
die auch hiemit auff und thun die ab von Römisch-Kaiserlichen Macht
Vollkommenheit in Krafft dieses Brieffs.
II. Wir befehlen auch allen und
jeden Churfürsten, Fürsten, geistlichen und weltlichen, Prälaten, Graffen,
Herren, Ritterschaft und Städten und allen andern Unsern und des Reichs
Unterthanen und lieben Getreuen, ernstlich gebietend bey den Pflichten, Eyden
und Gehorsam, so sie Uns und dem Heil. Reich gethan haben und zu thun schuldig
sind, und darzu einer Pön, nemlich zwey tausend Marck feines Golds, halb in
Unser Kayserliche Cammer und den andern halben Theil dem Beschädigten
unabläßlich zu bezahlen, und darzu bey Verlierung aller und jeglicher Freyheit
und Recht, so ihr jeder von Uns dem Heil. Reich hat, daß sie solchen Frieden
mit Ernst und treuem Fleiß halten, wie hievor geschrieben steht, handhaben,
auch ihren Haupt- und Amptleuten, Befelchhabern und Unterthanen zu thun auf ihr
Eyd befehlen und dieser Vereinigung und Verpflichtung solches Land-Friedens,
wie obsteht, stracks ohne Einred nachkommen, als lieb ihnen und ihr jedem sey
Unser und des Reichs schwere Ungnad, auch die vorgemeldte Pön zu vermeyden.
III. § 1. Und ob jemands hohen
oder niedern weltlichen Stands, wer der oder die wären, wider der eins oder
mehr, so vorgemeldt ist, handeln oder zu handeln unterstehen würden, die sollen
mit der That von Recht zu sammt andern Pönen in Unser und des Heil. Reichs Acht
gefallen seyn, auch allermänniglich und einem jeden gegen denselben Thätern und
Friedbrechern, so bald die durch Uns oder in Unserm Abwesen aus dem Heil. Reich
Unsern freundlichen, lieben Bruder den Römischen König oder an Unserm
Kayserlichen Cammer-Gericht mit vorgehender Citation oder Vorheischung also in
die gemeldte Acht gefallen zu seyn, declarirt und erklärt werden, ihr Leib und Gut
erlaubt seyn, und niemands daran freveln oder verhandlen soll oder mag; darzu
auch alle Verschreibung, Pflicht oder Bündnüß ihnen zustehend, darauf sie
Forderung oder Zuspruch haben möchten, gegen denjenigen, die ihnen verhafft
wären, ab und todt, auch die Lehen, so viel die Uberfahrer dero gebraucht, den
Lehen-Herren verfallen seyn, und sie dieselben Lehen oder derselbigen Theil, so
lang der Friedbrecher lebt, ihm oder andern Lehens-Erben nicht leyhen, noch
seinen Theil oder Abnutzung folgen lassen. Doch soll der Lehen-Herr die
Abnutzung derselben Lehen-Güter, so viel deren über nothdürftige Versehung und
Bestellung jährlich überbleiben, dem Kläger oder Beschädigten auf Mäßigung
Unser und in Unserm Abwesen Unsers freundlichen, lieben Bruders des Röm. Königs
oder Unsers Kayserlichen Cammer-Gerichts zu geben und zu antworten schuldig
seyn, so lang der Friedbrecher lebt, oder biß jetzt gemeldter Friedbrecher mit
dem Beschädigten sich vereinigt und vertragen hat, und er der Acht erledigt
ist.
§ 2. Und wann nun die Sachen
zwischen dem Aechter und dem Beschädigten vertragen und verglichen ist, so soll
der Lehen-Herr dem gewesenen Aechter oder Friedbrecher die Lehen-Güter wiederum
zustellen. Dergleichen wo der Aechter in der Acht stirbt, und seine
Leibs-lehenfähige Erben sich mit dem Beschädigten verglichen, und die Lehen
darauff ihnen zu verleyhen begehren, dem soll der Lehen-Herr Statt thun und die
Lehen, wie an einem jeden Ort gebräuchlich ist, zu leyhen und zuzustellen
schuldig seyn; doch soll in solchem Fall den Agnaten an ihren Lehens-Rechten
und Gerechtigkeiten hierinn nichts benommen seyn. Wo aber der Friedbruch wider den
Lehen-Herrn beschehen wär, so soll derhalben, was hierin das Lehen-Recht vermag
und gebräuchlich ist, gehalten werden, aber dem Beschädigten sampt seinen
Verwandten und Helffern soll in mittler Zeit vor solcher Vergleichung, auch vor
und ehe die Declaration folgt, gegen denselben Thätern und Friedbrechern, auch
den Ihren und deren Mithelffern und Enthaltern sein Gegenwehr und Verfolgung zu
thun zu frischer That, oder wann er sein Freund und Helffer haben mag, solches
auch allenthalben an Churfürsten, Fürsten und Ständ des Reichs, des Wissens zu
haben, auszuschreiben und zu verkündigen unbenommen, nicht verbotten, sondern
gäntzlich vorbehalten seyn. Es sollen auch dieselbe Beschädigten, ihre
Verwandten und Helffer durch solch ihr beschenen Gegenwehr, Verfolgung und
Handlung (wo die Beschädigung oder Friedbruch kundbar und offenbar oder sich
nachmals erfind) in kein Pön gefallen, nicht gefrevelt, noch alsdann ichts
verwirckt haben.
IV. Und nachdem zu Erhaltung und
Handhabung Unsers Kayserlichen Land-Friedens vonnöthen, gegen den
Land-Friedbrechern und Ueberfahrern dieser Ordnung die Kayserliche Acht und
andere Pön und Straff, so sie ordentlicher Weiß darin gefallen zu seyn mit
Recht erkennt und erklärt werden, zu exequiren, so haben Wir Uns mit
Churfürsten, Fürsten und Ständen einer Maß und Wege, wie gegen den Land-Friedbrechern
gebührliche Execution fürgenommen und sie zu verschuldter Straff mögen gebracht
werden, verglichen und in gemeine Unser Cammer-Gerichts-Ordnung unter seine
Rubric stellen lassen.
V. Und nachdem sich aber gemeiner
schlechten Spolien und Entsetzung halben, so nicht mit gewaltiger That und doch
wider Recht geschehen, (welche also diesem Kayserlichen Land-Frieden und
desselben Straff und Pön nicht unterworffen) allerley Irrung in dem Reich künfftiglich
zutragen möchten, und aber zu Erhaltung beständigen Friedens, auch
gleichmäßiges Rechtens vonnöthen seyn will, den Entsetzten dißfalls fürderlich
zur Restitution und dem Ihrigen zu verhelffen, so haben Wir Uns aus billigem
Mitleyden, so mit den Entsetzten getragen werden soll, mit Churfürsten, Fürsten
und gemeinen Ständen eines Austrags angezogener Entsetzung verglichen, wie dann
in gemeiner Cammer-Gerichts-Ordnung allhie auffgericht, solches unter seinem
Titul gefunden wird.
VI. § 1. Ferner haben Wir Uns mit
gemeldten Ständen, so allhie jetzo erschienen sind, vertragen, vereiniget und
bey den Pflichten, damit Wir und Unser jeder dem Heil. Reich verwandt ist, zu
halten und zu vollziehen verwilligt und verpflicht und thun das hie mit diesem
Brieff, daß hinführo Unser keiner dem andern noch den Seinen gefährlich
zuschieben, zusehen, noch deß andern Beschädigern wider diesen Land-Frieden
kein Unter- oder Durchschleiff, Fürschub, noch andere Vergünstigungen, wie
obgemelt, geben, thun oder gestatten, sondern wo Unser einer des andern
friedbrüchigen Beschädigern innen oder gewahr oder zu frischer That ermahnet
wird oder die ankommen oder betretten mag, gegen ihnen unverzüglich und mit Ernst
und Fleiß nacheylen, handelen und fürnehmen soll, als wäre es sein selbst Sach.
§ 2. Deßgleichen sollen Wir und
Unser jeder, wie obgemeldt, bey Unsern Amtleuten, Unterthanen und Verwandten
ernstlich verfügen und verschaffen, auch ihnen das in ihre Pflicht binden,
solchs, wie obgemeldt, auch getreulich zu halten und zu vollziehen und deß in
ihren Aemptern und Befehlen fleißigs Auffsehens zu haben, damit dem
Land-Frieden gelebet und nachkommen, und solch gefährlich Zuschub, Durch- und
Unterschleiff, auch anderer Fürschub durch Vergünstigung fürkommen, nicht
gethan noch gestattet werden in keine Weiß, sonder Gefährde.
§ 3. Und ob jemand dem Heil.
Reich unterworffen, Uns, Churfürsten, Fürsten oder andere Stände, so dem
Heiligen Reich auch unterworffen und in deß Reichs Hülffe auch gezogen seynd,
wider den auffgerichten Land-Frieden vergwältigen, bevehden, abklagen,
bekriegen oder das Ihre mit Gewalt ohn Recht nehmen würden, in demselben, so
das zu frischer That beschehe, sollen alle die, so deß ermanet, oder für sich
selbst innen werden, nacheylen, helffen, retten und behalten und nichts anders
handeln, als wäre es ihr selbst oder der Ihren eigen Sach. Ob aber zu frischer
That nichts gehandelt worden wär oder hätt werden mögen, und die Thäter, ihre
Helffer, Anhänger und Fürschieber von Uns und Unsers Abwesens aus dem Heiligen Reich
Unserm freundlichen, lieben Bruder dem Römischen König oder Unserm
Cammer-Gericht in die Acht, alles nach Laut des Heiligen Reichs auffgerichter
Ordnung denunciirt worden wären, und dann solche Denunciation, auch der
Geistliche Bann, so nach laut Unser und des Reichs Ordnung zu Hülff der
Denunciation erlangt werden mag, so fern der Kläger oder Anruffer des begehrt,
in deß Willen es allezeit stehen soll, kein Hülff oder Fürstand in Sachen
bringen oder gebehren wolt, alsdann soll der Fürst, unter welchem der Thäter
gesessen, auf Ansuchen Unser und Unsers Abwesens aus dem Heil. Reich Unsers
freundlichen, lieben Bruders des Römischen Königs oder Unsers Kayserlichen
Cammer-Gerichts, oder so er deß aus erheblichen Ursachen von Uns oder jetztgemeldtem
Unserm freundlichen, lieben Bruder in Unserm Abwesen oder demselben
Cammer-Gericht erlassen würde, alsdann der Kreyß, in welchem der Thäter
gesessen, auf gleichmäßig Ansuchen Unser und Unsers Abwesens aus dem Heiligen
Reich Unsers freundlichen, lieben Bruders des Römischen Königs oder gemelts
Unsers Cammer-Gerichts die erklärte Acht gegen denselben Thäter ungeweigert
exequiren und vollstrecken, in allermassen Wir Uns mit gemeinen Ständen allhie
von wegen der Execution erklärter Acht und gesprochener Urtheil verglichen und
in Unser gemeine Cammer-Gerichts-Ordnung auf diesem allhie gehaltenen
Reichs-Tag aufgericht und hiervor davon Meldung geschehen, lauter versehen und
geordnet haben, damit der Land-Fried stattlich gehandhabt und die Beschädiger
ernstlich gestrafft werden, doch dem obgemeldten Articul, daß der Thäter mit
der That in die Acht gefallen seyn soll, unabbrüchlich.
VII. Und welcher diese Unser
Ordnung und Verpflichten verachten und der nicht Folge thun und verschaffen
oder läßig oder säumig darin erschiene, und dasselbig kündlich und unläugbar
seyn würde, den oder dieselbe erkennen, erklären Wir hiemit durch solche
Verachtung in die Pön des Friedbruchs gefallen, und daß alsdann gegen denselben
mit Denunciation, Erklärung, Execution und Einbringung solcher Pön und anderer
Straff durch Uns und Unsers Abwesens aus dem Heil. Reich Unsern freundlichen,
lieben Bruder den Römischen König oder Unser Kayserlich Cammer-Gericht
strenglich und unabläßlich procedirt, fürgenommen und gehandelt werden soll und
mög, wie sich nach Laut und Außweisung Unsers Land-Friedens und sonst gebührt.
VIII. § 1. Und ob sich zutrüge,
daß jemand diesem Unserm Land-Frieden zuwider den andern mit Heers-Kraft oder
sonst gewaltiglich überziehen würde, soll alsdann Unser Kayserlich Cammer-Gericht
auff Ansuchen des, der sich Uberzugs besorgt und sich gebürlich Rechtens
erbeut, oder aber Unsers Kayserlichen Fiscals völligen Befelch, Gewalt und
Macht haben, denen, so in Werbung und Rüstung stünden, bey der Pön und Straff
der Acht zu gebieten, von solchen gewaltigen, thätlichen Fürnehmen und Uberzug
abzustehen und sich gebührlichs Rechtens begnügen zu lassen.
§ 2. Wo aber der oder die, denen
also gebotten, ungehorsam seyn würden, soll alsdann Unser Kayserlicher Fiscal
gegen den oder denselbigen Ungehorsamen zu der Declaration auff obgemelt Mandat
unverzüglich und zum förderlichsten procediren und vollnfahren, auch
dieselbigen Ungehorsamen durch Unser Cammer-Gericht in die Acht und andere Pön
des Land-Friedens, wie sich gebührt, erkennt und erklärt werden. Und soll neben
solchen nichts desto minder Unser Cammer-Gericht gegen allen und jeden, deß
oder derjenigen, so, wie obgemeldt, in Rüstung und Fürnehmen des gewaltigen
Uberzugs stünden, ein gemein Abforderung bey Pön der Acht, auch zum
förderlichsten ausgehen lassen, dergleichen die andere anstossende zu
Handhabung, als wie obsteht, erfordern und ermahnen, dem oder denjenigen, so
also überzogen und vergewältigt werden wolten, mit thätlicher Hülf abzuziehen
und Rettung zu thun.
IX. Und ob jemands zu Handhaben
und Vollnziehung Friedens und Rechtens dem andern vermög Unsers Land-Friedens
zugezogen oder Hülff gethan und derhalben einigen Kosten und Schaden aufgewendt
und erlitten, soll ihm der Thäter oder Vergewältiger dieselben abzutragen und
zu erstatten schuldig seyn und in desselben Helffers Willen stehen, den
Vergewaltiger alsbald mit der That zu Ablegung des Kostens und Schadens zu
vermögen oder auff Mäßigung Unsers Cammer-Gerichts mit Pön der Acht solches von
ihm zu bringen, darzu ihm auch Unser Cammer-Gericht also förderlich und
ungeweigert verholffen seyn soll.
X. Wir wollen auch, daß im Fall,
da einer geistlichs oder weltlichs Stand, wer der wäre, Land-Friedbrüchiger
Weiß beschädigt, vergewaltigt oder des Seinen, wie das Namen haben möcht,
nichts ausgenommen, dem Landfrieden zuwider entsetzt würde, daß alsdann zu
desselben Vergewältigten, Beschädigten oder Entsetzten Willen und Gefallen
stehen soll, den Thäter und Land-Friedbrecher auf die Pön der Rechten und
Unsers Land-Friedens, samtlich oder deren eine insonderheit, darzu um die
zugefügte Vergwältigung, Beschädigung oder Entsetzung mit und neben obgemelten
Pönen oder aber allein principaliter und insonderheit an Unserm Kayserl.
Cammergericht fürzunehmen und zu beklagen, darauff ihm auch durch Unsern
Cammer-Richter und Beysitzer förderlichen Rechtens, wie sich gebührt,
verholffen und gestattet werden soll, doch in allweg Unserm Kayserl. Fisco
seiner Gerechtigkeit der verwirckten Pön halben unvergreifflich.
XI. Und so also Unserm
Cammer-Gericht angeregter Gestalt der Beschädigung oder Entsetzung halben neben
verwirckter Pön oder für sich selbs allein ohne die verwirckt Pön geklagt
würde, und der Beklagt bey anhangender und ohnvollendter Rechtfertigung vor und
nach der Kriegs-Befestigung mit Tod abgehen würde, alsdann soll die Instantz
und Rechtfertigung berührter Beschädigung oder Entsetzung halben auf deß
Beklagten nachgelassene Erben kommen und fallen und die Erben schuldig seyn,
dieselbig Rechtfertigung und Instantz in dem Stand, wie sie die befunden, zu
continuiren und was derhalben mit Recht erkennt wird, zu vollnziehen oder sich
sonst in andere Weg mit dem Kläger zu vertragen.
XII. Wo aber Sach wäre, daß vor
dieser Zeit jemands entsetzt und noch nicht wiederum restituirt oder vermög
Unser Kayserl. Resolution diß Reichs-Tags zu Vergleichung nicht gebracht würde,
es wäre in Land-Friedbrüchigen oder gemeinen schlechten Entsetzungen, dem oder
denselben soll ihr Forderung und Restitution vermög deß hievor aufgerichten und
jetzt erklärten Land-Friedens oder sonst, wie Recht ist, zu suchen und zu
Außtrag zu bringen hiemit unbenommen, sondern jederzeit vorbehalten seyn, doch
dem Antworter seine Einred und Exception unbegeben.
XIII. Und nachdem sich auch zu
Zeiten mit den Thätern und Friedbrechern die Gelegenheit dermassen zuträgt, daß
gegen ihnen die Straf des Friedbruchs ohn gefährliche Weiterung und grössern
Unrath nicht kan fürgenommen und gebraucht werden, und aber doch recht und
billig ist, daß ein jeder, der mißhandelt, der Gebühr nach gestrafft und dieselbige
Straff nach Gestalt und Gelegenheit seiner Verhandlung und derselben Umständen
gesetzt und gemäßiget werde, so wollen Wir Uns oder in Unserm Abwesen auß dem
Heil. Reich Unserm freundlichen, lieben Bruder dem Römischen König vorbehalten,
auch Unserm Cammer-Gericht heimgestelt und Gewalt gegeben haben, ex officio
oder auff Begehren der Partheyen die bestimmte Pön des Land-Friedbruchs in eine
Geld-Pön zu verändern und die Geld-Pön, in Unserm Land-Frieden bestimmt, zu
moderiren und zu mäßigen oder aber an Statt derselben die Pön der gemeinen
Rechten, doch in allweg Unserm Fisco unabbrüchig, fürzunehmen, wie sie solches
jederzeit vermög Unser und deß Reichs gemeinen Rechten für nutz, ehrbar und
billich ansehen werden.
XIV. § 1. Und ob jemand von
Churfürsten, Fürsten, Prälaten, Graffen, Herrn, Ritterschafft, Städt oder
andern, weß Würden oder Wesens der wäre, Geistlich oder Weltlich, oder die
Ihren wider diesen Land-Frieden angegriffen, heimlich hinweg geführt,
gefänglich enthalten, andern verkaufft, übergeben, seine Schloß, Städt und
Häuser heimlich abgestiegen, mit unrechtmäßigen, fürsätzlichen Todtschlägen,
Mord, Brand oder in andere Weg an seinem Leib und Gütern wider Recht und Unsern
Land-Frieden beschädigt oder vergwältigt würde, in was Wege das beschehe, und
die Thäter nicht offenbahr, auch der Kläger sie deß nicht beweisen wolt oder
könt, und dieselbige doch aus redlichen, erheblichen, gnugsamen Anzeigungen in
Verdacht stünden oder davon ein offentlich Gericht und Geschrey wäre, oder aber
so auß dergleichen Anzeigungen jemand in Verdacht stünde, daß er solchen
Thätern oder Beschädigern wider gemelten Land-Frieden Hülff, Beystand,
Fürschub, Unter- oder Durchschleiff, Essen, Trincken und andere Vergünstigung
gegeben oder gethan, dieselbige gehauset, geherberget oder enthalten hätt, und
doch solches nicht offenbar wäre, wollen Wir, damit in solchen und dergleichen
Fällen der Beschuldiger seiner Klag und der Beschuldigt zu Außführung seiner
Schuld oder Unschuld desto förderlicher und mit wenigerm Kosten kommen möge,
daß der Beschädigt gut Fug und Macht haben soll, den, der also der That oder
des Zuschiebens oder Zusehens verdacht, vor seinem, deß Verdachten,
ordentlichen Richter oder aber vor Uns oder Unsers Abwesens auß dem Heil. Reich
Unserm lieben Bruder dem Römischen König oder Unserm Kayserl. Cammer-Gericht
Entschuldigung mit dem Eyd zu thun, fürzunehmen: doch daß er dem Richter, den
er erwählen würde, zuvor Articuls Weise zu erkennen gebe, auß was Ursachen er
den Beschädiger in Verdacht, und so der Richter die Ursachen und Anzeig deß
Verdachts für erheblich und der Sachen fürständig und zuläßlich ansehen wird,
soll er Ladung erkennen und derselben die Articul deß Verdachts einverleiben
und also den Verdachten auf ein genannten Tag citiren und fürheischen, wo er
kein Churfürst oder Fürst, persönlich zu erscheinen, auf die Articul des
Verdachts im Rechten Antwort zu geben und sich darauff selbst persönlich mit
dem Eyd zu purgiren und also seine Unschuld darzuthun, auch mit und neben
solcher Ladung dem Verdachten an Statt Unser und deß Heiligen Reichs ein
ungefährlich Geleyt für ihn und alle diejenigen, so er mit ihm zu solchem Tag
bringen würde, ungefährlich zu, bey und von solchem Tag biß wieder an ihr jedes
Gewahrsam zuschreiben, welche Ladung auch im Fall, daß dieselbige dem Citirten
nicht unter Augen oder in seine gewöhnliche Behausung verkündt werden möcht, an
zweyen oder dreyen Enden, da sie dem Citirten zuversehentlich zu wissen kommen
möcht, angeschlagen werden soll, darauff auch der Citirt, wo er kein Churfürst
oder Fürst, persönlich, wo er aber ein Churfürst oder Fürst, durch seinen
vollmächtigen Anwald zu erscheinen und auff die Articul zu antworten schuldig
seyn soll. Und so er die verneinen würde, so fern dann die klagende Parthey den
Verdacht durch gnugsame Anzeig oder ein Gerücht, Leymuth oder aber durch einen
glaubwürdigen Zeugen, der von der That, Fürschub, Beystand oder Zusehen
Kundschafft gebe, anzeigt oder aber wo der Verdacht geringes Stands und der
Kläger eine hohe, ehrliche Person und ihres Glaubens, Stands, Herkommens und
Haltens bekannt wäre und darauff seine eingegebene Articul, daß er die wahr
glaubet, mit dem Eyd erhalten und bestättigen würde, so soll alsdann der
Verdacht schuldig seyn und ihm mit Urtheil auferlegt werden, sich persönlich
mit dem Eyd derhalben zu purgiren; es es wäre dann, daß der Richter aus
redlichen, ehehafften Ursachen, die ihm in Recht dargethan, bewegt würde,
jemands zu Commissarien zu geben, vor welchen der Verdacht in seiner Behausung
oder sonst an gelegenen Orten den Eyd seiner Purgation persönlich thät, welches
ihm hiemit zugelassen seyn soll. Würde aber ein Commun, sie wäre geistlich oder
weltlich, dermassen fürgenommen, soll der zweyte Theil deß Raths derselben
Commun vor den Commissarien, so derhalben verordnet werden, persönlich zu
schweren schuldig seyn. Und wo darunter etliche besondere verdächtige Personen
deß Raths durch den Kläger benennt würden, die sollen unter gemelten zweyen
Theilen auch zu schweren eingezogen werden. Wo aber etliche derselben Stadt
oder Gemein Verwandte als sondere Personen, sie seyen in- oder ausserhalb
Raths, also verdacht würden, soll es derhalben, wie mit andern sondern Personen
obgemelter Massen gehalten werden, und ob der Beschuldigt also größlich
verdacht, daß der Mitpurgation vonnöthen, so soll zu Bescheidenheit deß
Richters stehen, ihm die auffzulegen oder nicht, die dann schweren sollen, daß
sie glauben, daß der oder die, so sich mit dem Eyd entschuldiget, recht
geschworen haben; und so er solch Purgation gethan hat, soll er des Verdachts
ledig seyn, und alsdann beyde Eyd für recht geschwohren gehalten werden, so
lang biß der Beschuldigt im Recht der That überwunden wird, aldann soll und mag
gegen dem Uberwundenen als der That schuldig und einem Meineydigen mit der
Straff und sonst, wie sie gebührt, procedirt und gehandelt werden.
§ 2. Würde sich aber der
Beschuldigt der Purgation oder Entschuldigung in einigen Weg wideren oder aber
auff die Fürheischung und Vertagung persönlich ohn glaubliche Anzeig ehehaffter
Verhinderung nicht erscheinen, so soll er alsdann deß, so er verdacht oder
beschuldiget worden, schuldig gehalten und erkennt, auch darauf dem Kläger oder
Unserm Kayserl. Fiscal, Ladung zu sehen und zu hören, sich solcher That halben
in die Acht und Pön deß Land-Friedens gefallen seyn, zu erklären und
denunciiren, mitgetheilt, auch darauff ohn weitere Beweisung der beschuldigten
That (es wäre dann, daß der Beklagt sein Unschuld darzuthun gefast wäre, in
welchem er dann gehört werden soll) in die Pön Unsers Land-Friedens erklärt,
denunciirt und sonst in solchem, wie sich gebührt, procedirt und gehandelt
werden.
§ 3. Und wo er deßhalben also in
die Acht declarirt, so sollen Wir, auch einiger Churfürst, Fürst, Graff, Herr,
Oberkeit oder jemands anders ihn wissentlich in seinem Hoff, Hauß oder sonst
nicht enthalten, hausen, herbergen, etzen oder träncken, heimlich noch
öffentlich, sondern ihn die Zeit, er in der Acht ist, scheuen, für unredlich
achten und halten und von männiglichen gegen ihm gehandelt werden mögen, wie
sich nach Laut und Vermög deß auffgerichten Land-Friedens gebührt.
§ 4. Wo aber derjenig, so also,
wie obgemelt, citirt, seines Leibs Gelegenheit halben oder sonst auß kündlichen
Ehehafften selbst persönlich nicht erscheinen könnt, soll er derhalben von
seiner oder aber von der nechst neben ihm gesessenen Herrschafft oder Oberkeit
ein glaublich Urkund unter derselben Oberkeit Insiegel dem Richter überschicken
und also seines Nicht-Erscheinens Ursachen und Entschuldigung fürbringen
lassen, darauff der Richter ihm weitere Dilation (wo anders verhoffentlich, daß
die Verhinderung in Kürtz auffhören oder nachlassen werde) zulassen und ansetzen,
wo nicht, mit Verordnung der Commissarien obgemeldter Massen in Sachen fürgehen
und handeln.
§ 5. Wäre aber der Verdacht ein Churfürst
oder Fürst, der möcht solchen Eyd vor dem Richter, durch deßhalben seinen
vollmächtigen Anwald, der zum wenigsten einer vom Adel seyn soll, in seine Seel
schweren lassen und soll in solchen Sachen summarie, wie dann des Reichs
Ordnung, Friedbruchs halben gemacht, vermag, allzeit procedirt werden.
§ 6. Es sollen und mögen Wir oder
in Unserm Abwesen aus dem Heil. Reich Unser lieber Bruder der Römisch König
oder Unser Kayserlich Cammer-Gericht nicht allein auff Anruffen der Partheyen
oder Unsers Kayserlichen Fiskals, sondern auch aus eigner Bewegnuß und von Amts
wegen solche Purgation und Entschuldigung fürnehmen und dieselbig denjenigen,
so obgemelter Massen in Verdacht stünden, zu thun aufflegen.
§ 7. Und soll auch einem jeden,
der den andern nicht allein, daß er der That oder Fürschubs, wie obgemeldt,
verdächtig, sondern auch daß er derselben schuldig wäre, beklagen und ihnen des
weisen wolt, vorbehalten seyn, solches für Uns und Unsers Abwesens, wie vielgemeldt,
Unserm freundlichen, lieben Bruder dem Römischen König oder Unserm Kayserlichen
Cammer-Gericht oder andern ordentlichen Gerichten, dahin solche Sachen gehören,
zu thun und fürzunehmen, daselbst ihm auch förderlich verholffen werden soll.
§ 8. Wo aber jemands den andern
ohn rechtmäßige Ursach verdächtig machen und verleumbden und denselben Verdacht
im Rechten nicht ausführen wolt, so soll der, wie jetzt gemeldt, verdächtig zu
machen unterstanden wäre, Macht haben, den, so ihn dermassen verdächtig zu
machen unterstanden hätt, an Unserm Kayserlichen Cammer-Gericht oder seinem
ordentlichen Gericht deßhalben fürzunehmen, daselbst ihm auch Recht förderlich
verholffen und gestatt werden soll. Und wollen hiemit aller Obrigkeit
unentzogen, so deß Macht haben wieder die, so in Malefiz-Händeln verdacht seynd,
daß dieselbe Obrigkeiten mögen handeln, wie an einem jeden Ort Herkommen und
Recht ist.
XV. Jtem declariren, ordnen, setzen
und wollen Wir zu Handhabung und Vollnziehung Unsers Land-Friedens, ob jemand,
von was Würden, Stands oder Wesens der wäre, aus redlichen Anzeigungen in
Verdacht stünde, daß er sein Schloß, Städt, Bevestigung, Haab oder Güter
gefährlicher Meynung, ihm zum Vortheil verkaufft, veräusert, verändert oder
jemands in Schirms- oder anderer Weiß zugestellt und eingegeben, in was Schein
oder Gestalt das beschehen wäre, und den Land-Frieden darauff überfahren und
gebrochen hätt, daß alsdann Wir und in Unserm Abwesen aus dem Heil. Reich Unser
lieber Bruder der Römisch König oder Unser Cammer-Gericht von Amts wegen oder
auff Anruffen der beschädigten Partheyen oder Unsers Kayserlichen Fiscals Macht
und Gewalt haben soll, dem Verkauffer und Kauffer, Veränderer, Eingeber und
Annehmer oder Schirmherrn, so angezeigter Gefährlichkeit und Betriegens, wie
ober berührt, verdacht wären, für sich in aller Maß, wie im nechsten Articul
gesetzt, zu citiren, zu fordern und beschreiben, sich solcher gedachten
Gefährlichkeit zu expurgiren, und wo er oder sie, so solcher Massen beschrieben
wären, persönlich nicht erscheinen oder die Purgation nicht thun würden, soll
alsdann um solcher ihrer Ungehorsam willen vermög obberührtes Articuls gegen
ihnen gehandelt und procedirt werden.
XVI. § 1. Es soll auch solche
Thäter und Friedbrecher niemand hausen, herbergen, ätzen, träncken, enthalten
oder Fürschub thun in seiner Obrigkeit, Eigenthum und Gebieten, sondern
dieselben annehmen und zu ihnen mit dem Ernst von Amts wegen richten und auch
auff männiglichs Klag Rechts ungesaumt gegen ihnen verhelffen, darwieder sie
nicht schützen, schirmen oder fürtragen soll einige Tröstung, Sicherheit,
Freyheit oder Geleyt, wann sie deß alles ausserhalb Verwilligung des
Wiedertheils unentfänglich seyn und nicht geniessen sollen in keinen Weg, wann
Wir in allen Tröstungen, Sicherheiten, Fürworten und Geleyten, von dem die
gegeben werden, solchen Friedbruch wollen ausgenommen und darinn nicht
begriffen haben, und soll der Kläger in diesen Fällen nicht schuldig seyn, in
der Rechtfertigung zu gleicher Gefängnuß oder poenam talionis sich zu begeben,
sondern allein Caution zum Rechten, wie sich das gebührt, zu thun. Welcher aber
dieselbige nicht zu thun vermöcht oder sonst ein verleumbdte oder unbekandte
Person wäre, soll dieselbige biß zu Ende des Recht nach Gestalt der Person
züchtiglich verwahrt werden, es wäre dann, daß der Thäter mit der Nahm
betretten oder sonst die That so offenbahr, daß keiner Beweisung vonnöthen,
oder die alsbald thun möchte, alsdann soll der habhafftige Kläger der Caution
und der ander, so unbekannt oder verleumbdt, der Verwahrung ledig stehen.
§ 2. Wir wollen auch, daß alle
Churfürsten, Fürsten und andere Ständ des Reichs in allen und jeden ihren
Tröstungen, Sicherheiten, Fürworten und Geleyten erklärte Aechter, auch
denunciirte und verkündte Friedbrecher mit nähmlichen ausgedruckten Worten
ausnehmen und ausschliessen, ausgescheiden, so sie Entschuldigung, wie
obberührt, oder zu gütlicher Handlung oder Theydigung solcher Sachen halben mit
Verwilligung des Wiedertheils beschrieben oder erfordert werden, soll ihnen
durch die, so sie zu angezeigter Handlung beschreiben oder erfordern, Gleyt und
Sicherheit nothdürftiglich zugeschrieben werden mögen, und sie auch desselben
in solchen Sachen empfänglich und fähig seyn und des in aller Massen mögen
geniessen, als wären sie in die Acht nicht erklärt oder denunciirt. Und wo der
Friedbrecher mehr dann einen Wiedertheil hätt, daß alsdann dieselbigen
Wiedertheil um Bewilligung gleicher Vergeltung angesucht werden, die auch ihm
das Geleit zuzuschreiben schuldig seyn sollen. Und wo derselbig Wiedertheil
sich deß wiedern oder verziehen würde, so soll der Friedbrecher zu solchem Tag
und wieder von dannen vergleytet werden.
§ 3. Und nachdem sich
mannigfaltiglich im Reich begiebt, daß etliche leichtfertige Unterthanen um
verschuldte Sachen von ihrer Herrschafft abtretten und räumig werden, dem
Rechten zu entfliehen, oder sich sonst unbilliger Weiß wider ihre Herrschafft
oder Nachbauren empören und Unwillens fleißigen, ihre Herrschafft oder
derselbigen Unterthanen betrauen und um ihre vermeinte Forderung nicht
ordentlich, billig Recht nehmen wollen, haben Wir denselbigen zu begegnen
geordnet und gesetzt, daß hinführo niemands dieselben wissentlich enthalten,
hausen, herbergen oder geleyten, sondern sollen dieselben die Obrigkeiten,
darunter sich solche Ausgetretene hielten, so sie solche Draue vernommen oder
verstanden hätten, zu Pflichten annehmen, sich ordentlichs Rechtens von ihrer
Herrschafft benügen zu lassen und thätliche Handlung zu vermeyden, darfür
solche Ausgetretene Drauer keine Freyheit schützen oder schirmen; doch soll
ihnen die Herrschaft nothdürfftig Geleyt für Gewalt zu Recht geben, auch
förderlichs, gebührlichs Rechtens gestatten und verhelffen.
§ 4. Welche Obrigkeit aber
hiewieder jemands enthielte, vergleytete oder nicht, wie obsteht, zu Pflichten
annehme, so sie deß ermahnet wurde, die soll mit samt dem Enthaltenen und
Vergleiteten für einen Friedbrecher gehalten und mit gebührlichen Pönen gegen
ihme procedirt und fürgefahren werden.
XVII. Und ob die Thäter und
Uberfahrer dieses Friedens Enthalt, Bevestigung oder sonst dermassen Fürschub
oder Gunst hätten, also daß stattlicher Hülff oder Feldzugs Noth wäre, so soll
gegen dem Thäter und seinen Enthaltern, nachdem sie in Unser und des Reichs
Acht ordentlicher Weiß erklärt seynd, mit ernstlicher Vollnstreckung erlangter
Urteil, Acht und Pön gehandelt und vollfahren werden, wie in Execution, der Wir
Uns jetzo allhie mit gemeinen Ständen, wie vorgemeldt, verglichen haben, lauter
versehen und geordnet ist. Ob aber jemand in diesem Land-Frieden begriffen, von
was Stand, Würden oder Wesen der wäre, geistlich oder weltlich, von jemand, den
dieser Land-Fried nicht begreiffen würde, beredt, beklagt oder sonst beschädigt
oder die Thäter und Beschädiger hausen, enthalten oder denen Hülff oder
Beylegung thun würde, dasselb soll durch die Beschädigten oder auch Unsern
Cammer-Richter an Uns oder in Unserm Abwesen an Unsern freundlichen, lieben
Bruder den Römischen König bracht werden, in Sachen der Gebühr Einsehens zu
thun wissen.
XVIII. § 1. Wo sich auch die
Execution-Sachen wieder die erklärten Friedbrecher oder derselben Enthalter und
Fürschieber so beschwerlich und sorglich zutragen würden, daß derwegen ein
Versammlung gemeiner Ständ vonnöthen seyn möcht, so sollen Cammer-Richter und
Beysizer solches an Uns, wo Wir im Reich Teutscher Nation wären, oder in Unserm
Abwesen an Unsern freundlichen, lieben Bruder den Römischen König förderlich
gelangen, in solchem die Nothdurfft zu bedencken und fürzunehmen.
§ 2. Doch mag und soll nicht
desto minder Unser Cammer-Richter und Cammer-Gericht allezeit auff Anurffen der
Beschädigten oder Bekriegten oder auch von Amts wegen wieder die Ueberfahrer
und Friedbrecher, wie Recht, procediren.
XIX. Und ob der Aechter einige
Schloß oder Bevestigung hätt, die der Churfürst oder Stand, unter dem der Aechter
gesessen, dem Kläger, wie obsteht, nicht einantworten möcht, so soll ihm, dem Kläger,
in solchem Fall verholffen werden, wie der Execution halben der Acht und
Urtheil in Unser Cammer-Gerichts Ordnung, auff diesem allhie gehaltenem
Reichs-Tag auffgericht, verordnet und versehen ist.
XX. Nachdem Wir auch hiervor und
jetzo merckliche Klag vernommen, wie aus und in den gemeinen Gan-Erben-Schlossen
mannigfaltige Beschädigung, Fahens, Raub, Nam und Brand wider Unsern
Land-Frieden geschehen und geübt werden, so haben Wir mit Rath und Verwilligung
gemeiner Stände gesetzt und geordnet und thun das hiemit genwärtiglich, ob die
erklärten Aechter oder Friedbrecher in denselben gemeinen Schlossen einigen
Theil, gemein Enthalt oder Gerechtigkeit hätten, daß sie der verlustig seyn und
darzu oder darein nicht mehr gelassen werden sollen, sie haben sich dann mit
Uns, dem Reich und der Widerparthey umb ihre Verhandlung vertragen. Solch Unser
Declaration und Satzung soll auch allen gemeinen Gan-Erben und Schlossen durch
diesen Unsern Kayserlichen Land-Frieden eröffnet, verkündt und zu wissen gethan
seyn. Und ob die gemeine Gan-Erben über solche Verkündigung die Aechter oder
Friedbrecher ihres Theils, gemeines Enthalts oder Gerechtigkeit niessen oder
gebrauchen liessen und hierin ungehorsam erschienen, declariren, ordnen, setzen
und wollen Wir, daß sie durch solche ihre Ungehorsam in die Pön, in diesem
Unserm Land-Frieden Handhabung und Declaration begriffen, gefallen seyn und
darauff in die Acht verkündt und denunciirt werden sollen.
XXI. Deßgleichen setzen, ordnen
und wollen Wir hiemit ernstlich gebietend, ob ein erklärter Aechter oder
Friedbrecher sein Haab und Gut einigem Fürsten, Obrigkeiten, Communen oder
andern in Schirms oder andere Weiß zustellen oder eingeben wolt oder würde, daß
solche Haab und Güter durch solche Fürsten, Obrigkeit, Commun oder andere nicht
angenommen oder von ihnen selbst den Aechtern oder Friedbrechern zu gut nicht
eingenommen werden sollen. Wo es aber darüber beschähe, so declariren,
erkennen, ordnen und wollen Wir, daß solch Zustellen, Eingeben oder solch
Einnehmen den erklärten Aechtern oder Friedbrechern unfürträglich, unsteuerlich
seyn, auch deß nicht geniessen noch freuen, und dieselbe Fürsten, Obrigkeiten
oder Communen durch solches mit der That in die Acht und andere Pön, wider die
Fridbrecher gesetzt, gefallen seyn und darauff also denunciirt und verkündt
werden sollen.
XXII. Ob auch geistliche
Personen, deß Wir Uns je nicht versehen, wider diesen Unsern Fried und Gebott
handeln würden, so sollen die Prälaten, die ohne Mittel ordentlichen
Gerichts-Zwang gegen ihnen haben, sie auff Ansuchen der Beschädigten ungesäumt
daran halten, Kehrung und Wandel der Schäden zu thun, so fern ihr Vermögen
reicht, und sie härtiglich umb die Uberfahrung straffen. Und ob dieselbe säumig
und die Thäter nicht gestrafft würden, so setzen Wir sie, auch die Thäter
hiemit auß Unser und deß Reichs Gnad und Schirm, wollen sie auch als Irrer und
Verhinderer deß Friedens in ihrer Widerwärtigkeit nicht versprechen oder
vertheydigen in keine Weg, doch soll ihnen die Entschuldigung, ob sie verdacht
wären, wie von den Weltlichen obsteht, auch zugelassen werden. Es sollen auch
wider diesen Fried niemand mit Verschreibung, Pflicht oder in einige andere
Wege verbunden seyn oder werden, wann Wir solches alles auß Krafft Unser
Kayserl. Obrigkeit krafftloß und unbündig erkennen und erklären, doch in andern
Stücken, Puncten und Articuln denselbigen Verschreibungen, Pflichten oder
Verbündnissen ihres Inhalts unverlezlich und unschädlich, und soll dieser
Land-Fried niemand an seiner auffrichtigen Schuld-Verschreibung nehmen oder
geben, geben oder nehmen.
XXIII. Und als viel Reysige und
Fußknecht sind, der eines Theils keine Herrschaft haben, auch etliche mit
Diensten verpflicht, darinn sie sich wesentlich doch nicht halten, oder die
Herrschafften, darauff sie sich versprechen, ihrer zu Recht und Billigkeit
nicht mächtig sind, sondern in Landen ihrem Vortheil und Reuterey nachreiten: ordnen,
setzen und wollen Wir, daß hinführo solche Reisige und Fußknecht in dem Heil.
Reich nicht sollen geduldt oder auffenthalten werden, sondern wo man die
betretten mag, so sollen sie angenommen, härtiglich gefragt und umb ihre
Mißhandlung mit Ernst gestrafft und auff das wenigst ihr Haab und Gut
angenommen, gebeut und sie mit Eyden und Bürgschafften nach Nothdurfft
verbunden werden.
XXIV. § 1. Wo sich auch künfftiglich
zutrüge, daß sich in einiger Unser Churfürsten oder anderer Ständ, geistlicher
oder weltlicher, Fürstenthum, Land, Städten oder Gebieten frembd Kriegsvolck zu
Roß und Fuß, es wäre eintzelig, rottenweiß oder sonsten in grosser Anzahl,
ausser der Churfürsten, Fürsten oder der Herrschafft eines jeden Orts Willen
und Zugeben, zu legen und garden unterstehen würden, so soll der Churfürst,
Fürst oder Stand, in deß Fürstenthum, Land oder Gebiet solch Kriegsvolck sich
versamlet, sie besprechen lassen, welchem Herrn zu gut sie geführet werden. Und
so fern sie sich auf Uns oder Unsern freundlichen, lieben Bruder den Römischen
König ansagen und desselben eine guten Schein und Urkund haben würden, so soll
man sie gehorsamlich auff ihren Kosten paßiren lassen. Wo sie aber keinen Herrn
oder Versprecher hätten anzuzeigen oder sich auch mit Grund auff einen Herrn
ansagten, aber daß derselb solch Kriegs-Volck, es sey wem es wolle, zu gutem,
aus Unserm Zugeben oder Erlaubnuß oder wissenden und bedrangten, redlichen
Ursachen einen Fug zu führen hab, kein Anzeig zu thun wüsten, alsdann soll der
Churfürst, Fürst oder Stand, in deß Fürstenthum, Land oder Gebiet sie liegen,
allen möglichen Fleiß fürwenden, die Versammlung, Vergaderung und Lauff, die
geschehen eintzig oder Rottenweiß, abzuwenden und zu fürkommen. So fern ihm
aber solches für sich selbst nicht möglich wäre, alsdann soll er die
nechtsgesessene Churfürsten, Fürsten oder Stände alsbald ersuchen, ihme nach
Gelegenheit der Zahl und Macht deß versammleten herrnlosen und andern
Kriegs-Volcks zu Roß und Fuß, auch, wo vonnöthen, mit etlichen Geschütz zum
eylendsten zuzuziehen und solch versamlete herrnloß oder zweiflichs Kriegsvolcks,
wie vorsteht, mit Gut oder der That zu trennen und ohn männigliches Nachtheil
und Schaden ausser Lands, so viel möglich, zu bringen und die Haupt- und andere
Befelchsleut und Führer, so fern sie vorhanden, oder wo die hernachmahls an
andern Orten betretten, anzuhalten, nicht allein den armen Unterthanen ihren
Schaden zu kehren, treulich, behülfflich und beyständig zu seyn, sondern auch
solche Haupt- und Befelchsleut, auch Redlinsführer und Auffwickler zu
gebührlicher Straff anzunehmen; welches auch der Churfürst, Fürst oder Stand
auff Ersuchen, wie obgemelt, auff sein selbst Kosten also zu thun schuldig und
pflichtig seyn soll, bey Vermeydung Unser und des Reichs schweren Ungnad und
darzu einer Pön, nemlich vierzig Marck lötigs Golds, Uns unabläßlich zu
bezahlen, welche Pön auch Unser Kayserlicher Fiscal von den Ungehorsamen, wie
sich gebührt, einzubringen hiemit Befelch haben. Und soll nichts destoweniger
der Churfürst, Fürst oder Stand, so also um Hülff und Rettung angesucht hätte,
Fug und Macht haben, den Ungehorsamen seiner selbst und seiner Unterthanen
Beschädigung halben, ob er einige erlitten hätte, vor Unserm Kayserlichen
Cammer-Gericht mit Recht fürzunehmen, daran ihm auch der Ungehorsam zu
antworten schuldig und solche Beschädigung nach Erkänntnuß und Mäßigung
gemeldts Unsers Cammer-Gerichts abzulegen und zu erstatten pflichtig seyn soll.
§ 2. Und wann auch gleichwohl
Kriegs-Volck aus oberzehlten zugelassenen Ursachen geduldet wird, so sollen die
Obersten, Haupt- und Befelchs-Leut um die Bezahlung und Proviant gut seyn, zu
solchem auch bey Pflichten und Eyden an- und darzu gehalten werden.
XXV. Ferner ordnen, setzen,
meynen und wollen Wir, daß ein jeglicher, weß Würden, Wesens oder Stands der
sey, der Jahr und Tag freventlich in der Acht verharren und bieben ist, durch
den Ertz-Bischoff oder Bischoff oder ihre Vicarien und Officialn deß Bißthums,
darinnen er gesessen oder gehörig ist, durch Compaß und ferner Handlung, wie
sich gebührt, in den Bann declarirt und aggravirt werden soll.
XXVI. Und welcher und welche also
durch Verwirckung, wie vor und nach steht, in die Acht kommen, die sollen auch
von Uns oder in Unserm Abwesen aus dem Reich durch Unsern freundlichen, lieben
Bruder den Röm. König davon nicht absolvirt werden dann mit Willen des Beschädigten,
der oder die brächten sich dann mit Recht darauß.
XXVII. Wir setzen auch hindan
alle und jegliche Gnad, Privilegia, Freyheit, Herkommen, Bündnuß und Pflicht,
von Uns oder Unsern Vorfahren am Reich oder andern hievor ausgangen und
verfasset, in den und die in einige Weiß wider diesen Unsern Frieden geseyn
oder gethun möchten, mit was Worten, Clausuln, Meynungen die gesetzt und
verpflicht wären, die Wir auch aus Röm. Kayserlicher Macht Vollkommenheit
hiemit hindan setzen, und wollen, daß sich niemand, von was Würden, Stands oder
Wesens der sey, wider diesen Fried und Gebott durch solche Gnad, Freyheit,
Herkommen oder Verbündnüß schützen, schirmen oder verantworten soll oder mag,
in keine Weiß.
XXVIII. Und sollen diese Gebott,
den Land-Frieden und desselben Pön betreffend, gemeinen Unsern und des Reichs
Rechten und andern Ordnungen und Gebotten, derhalben vormahls ausgangen, so
viel das durch die vorige Articul nicht aufgehaben oder geändert, nicht
abbrechen, sondern das mehren und auf Stund jederman nach dieser Urkundung den
zu halten schuldig seyn.
XXIX. § 1. Wann aber alle
Ordnung, Gebott und Rechtfertigung unverfänglich, wo die mit standhaffter
Handhabung nicht bekräfftigt und vollführet werden, darum und damit das Heil.
Reich und seine Stände und Unterthanen sich solches Friedens, Rechtens und
Handhabung desto frölicher versehen und freuen mögen, haben Wir Uns als
Römischer Kayser von deß Heil. Reichs, auch Unserer Erbland wegen mit
Churfürsten, Fürsten und Ständen deß Reichs, so jetzo allhie versammlet sind,
und sie herwiederum mit Uns verglichen, vereiniget, bewilligt und verpflicht,
den gemeldten Frieden und Recht mit Ernst zu förderst zu handhaben, zu
verhelffen und zu verschaffen, auch sonderlich in Unsern Landen und Gebieten
allen Unsern Amptleuten und Unterthanen auff ihr Eyde zu befehlen, und in
Unsern offenen Brieffen zu gebieten, solche Handhabung zu thun, so offt der
Noth würde.
§ 2. Und ob sich begebe, daß die
Verächter und Uberfahrer Unsers ausgeschriebene Friedens oder auch die sich der
erkannten Urtheilen und Gebotten Unsers Cammer-Gerichts der gewillkührten
Austräge freventlich und ungehorsamlich widersezen, Schloß, Befestigung,
Fürschub oder Hülff zu ihren freventlichen Händeln hätten oder gebrauchten,
auch ob jemands in diesem Fried begriffen, von was Stands oder Wesens der wäre,
Geistlich oder Weltlich, von jemands, den dieser Fried nicht begreifft, bevehd
oder beschädigt oder die Beschädiger gefährlich hausen, enthalten, Hülff oder
Fürschub thun würde, also, daß wider solche Thäter und ihr Enthalter und
Fürschieber durch Churfürsten, Fürsten und Stände oder die verordnete Kreyß
würckliche Execution, wie in obgemeldter Unser Kayserlichen
Cammer-Gerichts-Ordnung auff diesem Reichs-Tag allhie versehen ist, auß
erheblichen, gnugsamen Ursachen nicht beschehen möchte, so sollen Unsere
Cammer-Richter und Beysitzer oder der Beschädigt solches an Uns, so Wir im
Heil. Reich wären, oder in Unserm Abwesen an Unsern freundlichen, lieben Bruder
den Röm. König gelangen; alsdann, wo vonnöthen, sollen und wollen Wir oder jetzt
genannter Unser freundlicher, lieber Bruder Churfürsten, Fürsten, Prälaten,
Graffen, Freyherrn und des Reichs Stände förderlich erfordern, in eigener
Person oder aus ehehafften Ursachen durch ihre vollmächtige Anwälde zu
erscheinen, neben Uns zu rathschlagen, zu handeln und endlich zu beschliessen
auff Weg und Weiß, dardurch der Beschwert erstlich restituirt, die Friedbrecher
zu Straf und Kehrung der Schäden bracht werden, auch erkannten Urtheilen, ob
jemand den Folg zu thun sich freventlich widersetzt hätt, Genüge geschehe und
sonst, was die Christenheit, das Heil. Reich, gemeinen Nutz, Handhabung dieses
Unsers Friedens und anders belangt, das anbracht würde, zum besten fürzunehmen.
§ 3. Wir sollen und wollen auch
solchen Unsern und des Heiligen Römischen Reichs gesatzten und verkündeten
Land-Frieden, auch Ordnung und Satzung des Rechtens und Vollnziehung und
Execution derselben gegen und mit einander getreulich halten und handhaben; und
ob jemand, wer der oder die wären, niemands ausgenommen, der darwider zu
handeln oder zu thun fürnehme in einigen Weg, wider den oder dieselben wollen
Wir einander getreulich Hülff, Rath und Beystand thun und einander nicht
verlassen.
§ 4. Und gebieten darauff allen
und jeden Churfürsten, Fürsten, Geistlichen und Weltlichen, Prälaten, Grafen,
freyen Herrn, Rittern, Knechten, Bürgermeistern, Richtern, Räthen, Bürgern,
Gemeinden und sonst allen andern Unsern und des Heiligen Reichs Unterthanen und
Getreuen, in was Würden, Stands oder Wesens die seyen, ernstlich und
festiglich, euch aus Römisch-Kayserlicher Macht bey den Eyden und Pflichten,
damit ihr Uns von des Reichs wegen insonderheit zugethan, auch der Gehorsam,
die ihr Uns als Römischer Kayser schuldig seyd, darzu bey Verlust aller Gnaden,
Privilegien und Rechten, so ihr von Uns und dem Heiligen Reich oder andern
habt, hiemit befehlend, daß ihr diesen obgeschrieben Frieden und Unser Gebott
mit allen Puncten, Articuln und Inhalt stet und vest halten, auch durch euer
Fürstenthum, Graffschafft, Herrschafft, Gebiet, und was jeglicher in Regierung
und Befelch hat, mit euren Statthaltern, Vizthumen, Amptleuten, Pflegern, wie
die Namen haben, auch euren Unterthanen zu halten und zu vollnziehen ernstlich
schaffet und bestellet, daran nicht säumet, noch darwider trachtet oder thut
heimlich oder offentlich in keine Weiß, alle vorgemeldte zusamt andern Pönen
der gemeinen Reichs Recht, der Königlichen Reformation und Unsere schwere
Ungnad zu vermeyden. Und soll dieser Fried und Gebott, den gemeinen Unsern und
deß Reichs Rechten und andern Ordnungen und Gebotten, vormahls ausgangen, nicht
abbrechen, sondern das mehren und auff Stund nach dieser Verkündigung solchen
Unsern gemeinen Frieden männiglich zu halten schuldig seyn.
§ 5. Hiebey sind gewesen Unsere
liebe Neven, Oheymen, andächtige und getreue Churfürsten, Fürsten und Ständ in
trefflicher Zahl und der Abwesenden Bottschafften und Gewalthaber, auch der
Ständ Gesandten, wie die alle auf diesem jetzo allhie zu Augspurg gehaltenem
Reichs-Tag erschienen und im Abschied desselben unterschiedlich mit Namen
bestimmt und benennt sind. Zu Urkund dieses Brieffs besiegelt mit Unserm
Kayserlichen anhangenden Insiegel.
§ 6. Und Wir Churfürsten,
Fürsten, Prälaten, Graffen und Herren, auch der Abwesenden Fürsten, Prälaten,
Graffen und Herrn und der Frey- und Reichs Städt Bottschaftten, Gewalthaber und
Gesandten, wie Wir alle auff diesem allhie zu Augspurg gehaltenem Reichs-Tag
erschienen und in desselben Abschied zu End mit Namen benennt seynd, bekennen
für Uns, Unsere Nachkommen und Erben, auch für Unsere Herrn und Obern, von
denen Wir Gewalt haben oder zu diesem Reichs-Tage geschickt sind, auch
derselben Nachkommen und Erben, daß obgeschriebene Unsers allergnädigsten Herrn
des Römischen Kaysers verpflichte Ordnung Ihrer Majestät und deß Heiligen
Reichs Land-Frieden und desselben Handhabung belangend, mit Unserm Rath, Zuthun
und Verwilligung fürgenommen, erneuert, erklärt, auffgericht und gemacht worden
ist, die Wir auch umb Beförderung willen deß gemeinen Nutzens und zu beständiger
Erhaltung Friedens und Rechtens im Heiligen Reich unterthäniglich angenommen
und mit seiner Kayserlichen Majestät Uns darzu gegen einander selbst verpflicht
und verbunden, auch bey Unsern Fürstlichen Glauben und guten Treuen geredet,
zugesagt und versprochen haben. Und thun solches hiemit wissentlich und in
Krafft dieses Brieffs für Uns, Unsere Nachkommen und Erben, auch Unsere Herrn
und Obern, von denen Wir Gewalt haben oder außgesandt seynd, und derselben
Erben und Nachkommen, gemeldte Ordnung und Land-Frieden gehorsamlich zu halten,
dieselbe treulich helffen zu handhaben, zu schützen und zu schirmen, auch
solches Unsern Amptleuten und Unterthanen nach Ausweisung dieses Kayserlichen
Land-Friedens in Unsern Brieffen auff ihr Eyd ungesäumt zu thun, zu befehlen
und sonst alle und jede Puncten und Articuln in dieser Ordnung und Kayserlichen
Land-Frieden begriffen, so viel Uns die belangen, treulich zu vollnziehen,
denen zu geleben, nachzukommen und Folge zu thun, ohn alle Gefährde.
Deß zu Urkund haben Wir von
Gottes Gnaden Sebastian Erz-Bischoff zu Maynz etc. und Friederich Pfalzgraff
bey Rhein etc., beyde Churfürsten, von Unser selbst und der andern Unserer
Mit-Churfürsten wegen; Wir Ernst Bestettigter des Stiffts Salzburg und Wilhelm
Pfalzgraff bey Rhein, Herzog in Ober- und Nieder Bayern, von Unser und der
geistlichen und weltlichen Fürsten wegen; Gerwig Abbt zu Weingarten und
Ochsenhausen, von Unser selbst und der Prälaten, Friederich Graff zu
Fürstenberg, Heiligenberg und Werdenberg etc., von Unser und der Graffen und
Herrn wegen, und Wir Burgermeister und Rath zu Augspurg, von Unser und der
Frey- und Reichs-Städt wegen Unsere Insiegel an diesen Land-Frieden thun
hencken.
Geben in Unser Kayser Carls und
des Heiligen Reichs Stadt Augspurg, auff den letzten Tag des Monats Iunii, nach
Christi Unsers lieben Herrn Geburth fünffzehen hundert und im acht und
vierzigsten, Unsers Kayserthums im acht und zwanzigsten und Unserer Reich im
drey und dreyßigsten Jahren.
CAROLUS.
Sebastianus Archiepiscopus
Moguntinus per Germaniam Archicancellarius etc. subscripsit.
Quellensammlung zur Geschichte der deutschen Reichsverfassung in
Mittelalter und Neuzeit, hg. v. Zeumer, K., 2. A. 1913, Neudruck 1987, 161, Nr.
187 (1548, Juni 30)