Landfriede Karls V. – 1548, Juni 30.

NS. d. RA. II, 574-587.

 

Wir Carl der fünffte von Gottes Gnaden Römischer Kayser, zu allen Zeiten Mehrer des Reichs, König in Germanien, zu Castilien, Arragon, Leon, beyder Sicilien, Hierusalem, Hungarn, Dalmatien, Croatien, Navarra, Granaten, Tolleten, Valentz, Gallicien, Majorica, Hispalis, Sardinien, Corduba, Corsica, Murcien, Giennis, Algarbien, Algeziren, Gibraltar, der Canarischen und Indianischen Insulen und der Terrae firmae des Oceanischen Meers etc. Ertz-Hertzog zu Oesterreich, Hertzog zu Burgundi, zu Lotterich, zu Braband, zu Steyer, zu Kerndten, zu Krain, zu Limburg, zu Lützenburg, zu Geldern, zu Calabrien, zu Athen, zu Neopatrien und Würtenberg etc. Graf zu Habspurg, zu Flandern, zu Tyrol, zu Görtz, zu Barcinon, zu Arthoys, zu Burgund, Pfaltzgraff zu Hänigau, zu Holland, zu Seeland, zu Pfierdt, zu Kyburg, zu Namur, zu Rußilion, zu Ceritan und zu Zütphen, Landgraf in Elsaß, Marggraf zu Burgau, zu Oristani, zu Gotiani, und des Heiligen Römischen Reichs Fürst zu Schwaben, Catalonia, Asturia etc. Herr in Frießland, auf der Windischen Marck, zu Portenau, zu Biscaja, zu Molin, zu Salins, zu Tripoli und zu Mecheln etc. Entbieten allen und jeglichen Unsern und des H. Reichs Churfürsten, Fürsten, geistlichen und weltlichen, Prälaten, Graffen, freyen Herren, Rittern, Knechten, Hauptleuten, Schultheissen, Burgermeistern, Richtern, Räthen, Bürgern und Gemeinden und sonst allen andern Unsern und des Reichs Unterthanen und Getreuen, in was Würden, Stand oder Wesen die seyen, denen dieser Unser Kayserlicher Brieff oder Abschrifft darvon zu sehen oder zu lesen fürkommt oder angezeigt wird, Unser Gnad und alles Guts.

§ 1. Als weyland Kayser Maximilian, unser lieber Anherr hochlöblicher Gedächtnuß, aus mercklichen, grossen, tapffern und trefflichen Ursachen und Bewegnüssen dem Heiligen Reich und desselben Unterthanen zu Ehr und Wolfahrt, auch zu Fürstand gemeines Nutzens sich mit Churfürsten, Fürsten und Ständen des Heiligen Reichs eines gemeinen Land-Friedens vereiniget, verpflicht und verbunden, und Wir dann gleich im Eingang Unserer Regierung gespührt und befunden, daß sich allerley Empörung und Widerwärtigkeit zwischen fremden Gewälten auff des Reichs Glieder und Verwandten ereuget, daraus nicht allein gemeinen Ständen, sondern auch der gantzen Christenheit schwere Minderung, Verwüstung und Verlust der Seelen, Ehren und Würde erwachsen möchten, wo nicht mit stattlichem Rath dagegen gedacht, Fried und Recht im Heiligen Reich aufgericht, beständiglich erhalten und gehandhabt würde; davon Wir verursacht, den Fußstapfen desselben Unsers Anherrn nachzufolgen. Und haben darum damals auf Unserm erstgehaltenen Reichs-Tag zu Wormbs Uns mit gemeinen Ständen des Heil. Reichs eines gemeinen Friedens verglichen, inmassen der durch Unsern Anherrn erstlich zu Wormbs auffgericht und zu andern Reichs-Tägen weiter erkläret worden ist. Welchen gemeinen Frieden Wir jetzo dem Heiligen Reich zu Wohlfahrt und Gutem und zu Erhaltung beständiger Einigkeit und Friedens, auch das andern mehr beweglichen, redlichen und gegründten Ursachen mit Rath der ehrwürdigen und hochgebohrnen Unserer lieben Neven, Oheymen, Churfürsten und Fürsten, geistlicher und weltlicher, Prälaten, Graffen, Herrn und Ständ des Heil. Reichs, so auff diesem Reichs-Tag allhie bey Uns erschienen sind, wiederum erneuert, auffgericht und nach Gelegenheit und Nothdurfft der Zeit und Sachen gebessert, gemehret und erklärt haben: Erneueren, auffrichten, bessern, mehren und erklären denselben hiemit wissentlich und in Krafft dieses Brieffs also, daß von Zeit dieser Verkündigung niemands, weß Würden, Stands oder Wesens der sey, um keinerley Ursachen willen, wie die Namen haben möchten, auch in was gesuchtem Schein das geschehe, den andern bevehden, bekriegen, berauben, fahen, überziehen, belägern, noch einige verbottene Conspiration oder Bündnuß wider den andern aufrichten oder machen; daß auch keiner den andern seiner Posseßion, Inhabens oder Gewehr, es wären Schloß, Städt, Dörffer, Kirchen, Klöster, Clausen, Zinß, Gülten, Zehenden, liegend und fahrend Haab und Güter, Regalia, Jurisdiction, Gericht, Hoch- und Obrigkeiten, geistlicher und weltlicher, Zöll, Wasser, Weyde und aller anderer Gerechtigkeiten, nichts ausgenommen, mit gewehrter Hand und gewaltiger That freventlich entsetzen, noch seine Unterthanen abziehen oder zum Ungehorsam wider ihre Obrigkeit bewegen oder dieselben ohn gemeldter ihrer Obrigkeit Wissen und Willen, anders dann, wie es jederzeit bey Unsern Vorfahren Röm. Kaysern und Königen löblicher Gedächtnuß und Unser herkommen ist, in Schutz und Schirm annehmen, sondern soll ein jeder den andern bey dem seinen geruhiglich und unverhindert bleiben, darzu deß andern Unterthanen, geistlich und weltlich, durch seine Fürstenthum, Landschafften, Graffschafften, Herrschafften, Obrigkeit und Gebiet frey, sicher und unverhindert wandern, ziehen und wäbern lassen und den Seinen keineswegs gestatten, dieselben an ihren Ehren und Freyheiten wider Recht mit gewaltiger That anzugreiffen, zu vergewältigen, zu beleydigen oder zu beschweren in keine Weiß.

§ 2. Es soll auch dem, durch den solche friedbrüchige Thaten beschehen, keiner durch sich selbst oder jemands anders von seinetwegen nicht dienen, rathen oder helfen noch einig Schloß, Städt, Märckt, Befestigung, Dörffer, Höf oder Weyler absteigen oder ohn des andern Willen mit gewaltiger That freventlich einnehmen oder gefährlich mit Brand oder in andere Wege dermassen beschädigen, noch Hülf, Beystand und Fürschub thun, darzu auch wissentlich oder gefährlich nicht beherbergen, haufen, etzen, träncken, enthalten oder gedulten, sondern wer zu dem andern zu sprechen vermeynt, der soll solches thun an den Enden und Gerichten, da die Sachen hiervor oder jetzt in der Ordnung Unsers Kayserlichen Cammer-Gerichts zu Außtrag vertheidingt sind oder künfftiglich würden oder ordentlich hingehören.

I. Und darauff haben Wir alle offene Vehd und Verwahrung durch das ganze Reich auffgehebt und abgethan, heben die auch hiemit auff und thun die ab von Römisch-Kaiserlichen Macht Vollkommenheit in Krafft dieses Brieffs.

II. Wir befehlen auch allen und jeden Churfürsten, Fürsten, geistlichen und weltlichen, Prälaten, Graffen, Herren, Ritterschaft und Städten und allen andern Unsern und des Reichs Unterthanen und lieben Getreuen, ernstlich gebietend bey den Pflichten, Eyden und Gehorsam, so sie Uns und dem Heil. Reich gethan haben und zu thun schuldig sind, und darzu einer Pön, nemlich zwey tausend Marck feines Golds, halb in Unser Kayserliche Cammer und den andern halben Theil dem Beschädigten unabläßlich zu bezahlen, und darzu bey Verlierung aller und jeglicher Freyheit und Recht, so ihr jeder von Uns dem Heil. Reich hat, daß sie solchen Frieden mit Ernst und treuem Fleiß halten, wie hievor geschrieben steht, handhaben, auch ihren Haupt- und Amptleuten, Befelchhabern und Unterthanen zu thun auf ihr Eyd befehlen und dieser Vereinigung und Verpflichtung solches Land-Friedens, wie obsteht, stracks ohne Einred nachkommen, als lieb ihnen und ihr jedem sey Unser und des Reichs schwere Ungnad, auch die vorgemeldte Pön zu vermeyden.

III. § 1. Und ob jemands hohen oder niedern weltlichen Stands, wer der oder die wären, wider der eins oder mehr, so vorgemeldt ist, handeln oder zu handeln unterstehen würden, die sollen mit der That von Recht zu sammt andern Pönen in Unser und des Heil. Reichs Acht gefallen seyn, auch allermänniglich und einem jeden gegen denselben Thätern und Friedbrechern, so bald die durch Uns oder in Unserm Abwesen aus dem Heil. Reich Unsern freundlichen, lieben Bruder den Römischen König oder an Unserm Kayserlichen Cammer-Gericht mit vorgehender Citation oder Vorheischung also in die gemeldte Acht gefallen zu seyn, declarirt und erklärt werden, ihr Leib und Gut erlaubt seyn, und niemands daran freveln oder verhandlen soll oder mag; darzu auch alle Verschreibung, Pflicht oder Bündnüß ihnen zustehend, darauf sie Forderung oder Zuspruch haben möchten, gegen denjenigen, die ihnen verhafft wären, ab und todt, auch die Lehen, so viel die Uberfahrer dero gebraucht, den Lehen-Herren verfallen seyn, und sie dieselben Lehen oder derselbigen Theil, so lang der Friedbrecher lebt, ihm oder andern Lehens-Erben nicht leyhen, noch seinen Theil oder Abnutzung folgen lassen. Doch soll der Lehen-Herr die Abnutzung derselben Lehen-Güter, so viel deren über nothdürftige Versehung und Bestellung jährlich überbleiben, dem Kläger oder Beschädigten auf Mäßigung Unser und in Unserm Abwesen Unsers freundlichen, lieben Bruders des Röm. Königs oder Unsers Kayserlichen Cammer-Gerichts zu geben und zu antworten schuldig seyn, so lang der Friedbrecher lebt, oder biß jetzt gemeldter Friedbrecher mit dem Beschädigten sich vereinigt und vertragen hat, und er der Acht erledigt ist.

§ 2. Und wann nun die Sachen zwischen dem Aechter und dem Beschädigten vertragen und verglichen ist, so soll der Lehen-Herr dem gewesenen Aechter oder Friedbrecher die Lehen-Güter wiederum zustellen. Dergleichen wo der Aechter in der Acht stirbt, und seine Leibs-lehenfähige Erben sich mit dem Beschädigten verglichen, und die Lehen darauff ihnen zu verleyhen begehren, dem soll der Lehen-Herr Statt thun und die Lehen, wie an einem jeden Ort gebräuchlich ist, zu leyhen und zuzustellen schuldig seyn; doch soll in solchem Fall den Agnaten an ihren Lehens-Rechten und Gerechtigkeiten hierinn nichts benommen seyn. Wo aber der Friedbruch wider den Lehen-Herrn beschehen wär, so soll derhalben, was hierin das Lehen-Recht vermag und gebräuchlich ist, gehalten werden, aber dem Beschädigten sampt seinen Verwandten und Helffern soll in mittler Zeit vor solcher Vergleichung, auch vor und ehe die Declaration folgt, gegen denselben Thätern und Friedbrechern, auch den Ihren und deren Mithelffern und Enthaltern sein Gegenwehr und Verfolgung zu thun zu frischer That, oder wann er sein Freund und Helffer haben mag, solches auch allenthalben an Churfürsten, Fürsten und Ständ des Reichs, des Wissens zu haben, auszuschreiben und zu verkündigen unbenommen, nicht verbotten, sondern gäntzlich vorbehalten seyn. Es sollen auch dieselbe Beschädigten, ihre Verwandten und Helffer durch solch ihr beschenen Gegenwehr, Verfolgung und Handlung (wo die Beschädigung oder Friedbruch kundbar und offenbar oder sich nachmals erfind) in kein Pön gefallen, nicht gefrevelt, noch alsdann ichts verwirckt haben.

IV. Und nachdem zu Erhaltung und Handhabung Unsers Kayserlichen Land-Friedens vonnöthen, gegen den Land-Friedbrechern und Ueberfahrern dieser Ordnung die Kayserliche Acht und andere Pön und Straff, so sie ordentlicher Weiß darin gefallen zu seyn mit Recht erkennt und erklärt werden, zu exequiren, so haben Wir Uns mit Churfürsten, Fürsten und Ständen einer Maß und Wege, wie gegen den Land-Friedbrechern gebührliche Execution fürgenommen und sie zu verschuldter Straff mögen gebracht werden, verglichen und in gemeine Unser Cammer-Gerichts-Ordnung unter seine Rubric stellen lassen.

V. Und nachdem sich aber gemeiner schlechten Spolien und Entsetzung halben, so nicht mit gewaltiger That und doch wider Recht geschehen, (welche also diesem Kayserlichen Land-Frieden und desselben Straff und Pön nicht unterworffen) allerley Irrung in dem Reich künfftiglich zutragen möchten, und aber zu Erhaltung beständigen Friedens, auch gleichmäßiges Rechtens vonnöthen seyn will, den Entsetzten dißfalls fürderlich zur Restitution und dem Ihrigen zu verhelffen, so haben Wir Uns aus billigem Mitleyden, so mit den Entsetzten getragen werden soll, mit Churfürsten, Fürsten und gemeinen Ständen eines Austrags angezogener Entsetzung verglichen, wie dann in gemeiner Cammer-Gerichts-Ordnung allhie auffgericht, solches unter seinem Titul gefunden wird.

VI. § 1. Ferner haben Wir Uns mit gemeldten Ständen, so allhie jetzo erschienen sind, vertragen, vereiniget und bey den Pflichten, damit Wir und Unser jeder dem Heil. Reich verwandt ist, zu halten und zu vollziehen verwilligt und verpflicht und thun das hie mit diesem Brieff, daß hinführo Unser keiner dem andern noch den Seinen gefährlich zuschieben, zusehen, noch deß andern Beschädigern wider diesen Land-Frieden kein Unter- oder Durchschleiff, Fürschub, noch andere Vergünstigungen, wie obgemelt, geben, thun oder gestatten, sondern wo Unser einer des andern friedbrüchigen Beschädigern innen oder gewahr oder zu frischer That ermahnet wird oder die ankommen oder betretten mag, gegen ihnen unverzüglich und mit Ernst und Fleiß nacheylen, handelen und fürnehmen soll, als wäre es sein selbst Sach.

§ 2. Deßgleichen sollen Wir und Unser jeder, wie obgemeldt, bey Unsern Amtleuten, Unterthanen und Verwandten ernstlich verfügen und verschaffen, auch ihnen das in ihre Pflicht binden, solchs, wie obgemeldt, auch getreulich zu halten und zu vollziehen und deß in ihren Aemptern und Befehlen fleißigs Auffsehens zu haben, damit dem Land-Frieden gelebet und nachkommen, und solch gefährlich Zuschub, Durch- und Unterschleiff, auch anderer Fürschub durch Vergünstigung fürkommen, nicht gethan noch gestattet werden in keine Weiß, sonder Gefährde.

§ 3. Und ob jemand dem Heil. Reich unterworffen, Uns, Churfürsten, Fürsten oder andere Stände, so dem Heiligen Reich auch unterworffen und in deß Reichs Hülffe auch gezogen seynd, wider den auffgerichten Land-Frieden vergwältigen, bevehden, abklagen, bekriegen oder das Ihre mit Gewalt ohn Recht nehmen würden, in demselben, so das zu frischer That beschehe, sollen alle die, so deß ermanet, oder für sich selbst innen werden, nacheylen, helffen, retten und behalten und nichts anders handeln, als wäre es ihr selbst oder der Ihren eigen Sach. Ob aber zu frischer That nichts gehandelt worden wär oder hätt werden mögen, und die Thäter, ihre Helffer, Anhänger und Fürschieber von Uns und Unsers Abwesens aus dem Heiligen Reich Unserm freundlichen, lieben Bruder dem Römischen König oder Unserm Cammer-Gericht in die Acht, alles nach Laut des Heiligen Reichs auffgerichter Ordnung denunciirt worden wären, und dann solche Denunciation, auch der Geistliche Bann, so nach laut Unser und des Reichs Ordnung zu Hülff der Denunciation erlangt werden mag, so fern der Kläger oder Anruffer des begehrt, in deß Willen es allezeit stehen soll, kein Hülff oder Fürstand in Sachen bringen oder gebehren wolt, alsdann soll der Fürst, unter welchem der Thäter gesessen, auf Ansuchen Unser und Unsers Abwesens aus dem Heil. Reich Unsers freundlichen, lieben Bruders des Römischen Königs oder Unsers Kayserlichen Cammer-Gerichts, oder so er deß aus erheblichen Ursachen von Uns oder jetztgemeldtem Unserm freundlichen, lieben Bruder in Unserm Abwesen oder demselben Cammer-Gericht erlassen würde, alsdann der Kreyß, in welchem der Thäter gesessen, auf gleichmäßig Ansuchen Unser und Unsers Abwesens aus dem Heiligen Reich Unsers freundlichen, lieben Bruders des Römischen Königs oder gemelts Unsers Cammer-Gerichts die erklärte Acht gegen denselben Thäter ungeweigert exequiren und vollstrecken, in allermassen Wir Uns mit gemeinen Ständen allhie von wegen der Execution erklärter Acht und gesprochener Urtheil verglichen und in Unser gemeine Cammer-Gerichts-Ordnung auf diesem allhie gehaltenen Reichs-Tag aufgericht und hiervor davon Meldung geschehen, lauter versehen und geordnet haben, damit der Land-Fried stattlich gehandhabt und die Beschädiger ernstlich gestrafft werden, doch dem obgemeldten Articul, daß der Thäter mit der That in die Acht gefallen seyn soll, unabbrüchlich.

VII. Und welcher diese Unser Ordnung und Verpflichten verachten und der nicht Folge thun und verschaffen oder läßig oder säumig darin erschiene, und dasselbig kündlich und unläugbar seyn würde, den oder dieselbe erkennen, erklären Wir hiemit durch solche Verachtung in die Pön des Friedbruchs gefallen, und daß alsdann gegen denselben mit Denunciation, Erklärung, Execution und Einbringung solcher Pön und anderer Straff durch Uns und Unsers Abwesens aus dem Heil. Reich Unsern freundlichen, lieben Bruder den Römischen König oder Unser Kayserlich Cammer-Gericht strenglich und unabläßlich procedirt, fürgenommen und gehandelt werden soll und mög, wie sich nach Laut und Außweisung Unsers Land-Friedens und sonst gebührt.

VIII. § 1. Und ob sich zutrüge, daß jemand diesem Unserm Land-Frieden zuwider den andern mit Heers-Kraft oder sonst gewaltiglich überziehen würde, soll alsdann Unser Kayserlich Cammer-Gericht auff Ansuchen des, der sich Uberzugs besorgt und sich gebürlich Rechtens erbeut, oder aber Unsers Kayserlichen Fiscals völligen Befelch, Gewalt und Macht haben, denen, so in Werbung und Rüstung stünden, bey der Pön und Straff der Acht zu gebieten, von solchen gewaltigen, thätlichen Fürnehmen und Uberzug abzustehen und sich gebührlichs Rechtens begnügen zu lassen.

§ 2. Wo aber der oder die, denen also gebotten, ungehorsam seyn würden, soll alsdann Unser Kayserlicher Fiscal gegen den oder denselbigen Ungehorsamen zu der Declaration auff obgemelt Mandat unverzüglich und zum förderlichsten procediren und vollnfahren, auch dieselbigen Ungehorsamen durch Unser Cammer-Gericht in die Acht und andere Pön des Land-Friedens, wie sich gebührt, erkennt und erklärt werden. Und soll neben solchen nichts desto minder Unser Cammer-Gericht gegen allen und jeden, deß oder derjenigen, so, wie obgemeldt, in Rüstung und Fürnehmen des gewaltigen Uberzugs stünden, ein gemein Abforderung bey Pön der Acht, auch zum förderlichsten ausgehen lassen, dergleichen die andere anstossende zu Handhabung, als wie obsteht, erfordern und ermahnen, dem oder denjenigen, so also überzogen und vergewältigt werden wolten, mit thätlicher Hülf abzuziehen und Rettung zu thun.

IX. Und ob jemands zu Handhaben und Vollnziehung Friedens und Rechtens dem andern vermög Unsers Land-Friedens zugezogen oder Hülff gethan und derhalben einigen Kosten und Schaden aufgewendt und erlitten, soll ihm der Thäter oder Vergewältiger dieselben abzutragen und zu erstatten schuldig seyn und in desselben Helffers Willen stehen, den Vergewaltiger alsbald mit der That zu Ablegung des Kostens und Schadens zu vermögen oder auff Mäßigung Unsers Cammer-Gerichts mit Pön der Acht solches von ihm zu bringen, darzu ihm auch Unser Cammer-Gericht also förderlich und ungeweigert verholffen seyn soll.

X. Wir wollen auch, daß im Fall, da einer geistlichs oder weltlichs Stand, wer der wäre, Land-Friedbrüchiger Weiß beschädigt, vergewaltigt oder des Seinen, wie das Namen haben möcht, nichts ausgenommen, dem Landfrieden zuwider entsetzt würde, daß alsdann zu desselben Vergewältigten, Beschädigten oder Entsetzten Willen und Gefallen stehen soll, den Thäter und Land-Friedbrecher auf die Pön der Rechten und Unsers Land-Friedens, samtlich oder deren eine insonderheit, darzu um die zugefügte Vergwältigung, Beschädigung oder Entsetzung mit und neben obgemelten Pönen oder aber allein principaliter und insonderheit an Unserm Kayserl. Cammergericht fürzunehmen und zu beklagen, darauff ihm auch durch Unsern Cammer-Richter und Beysitzer förderlichen Rechtens, wie sich gebührt, verholffen und gestattet werden soll, doch in allweg Unserm Kayserl. Fisco seiner Gerechtigkeit der verwirckten Pön halben unvergreifflich.

XI. Und so also Unserm Cammer-Gericht angeregter Gestalt der Beschädigung oder Entsetzung halben neben verwirckter Pön oder für sich selbs allein ohne die verwirckt Pön geklagt würde, und der Beklagt bey anhangender und ohnvollendter Rechtfertigung vor und nach der Kriegs-Befestigung mit Tod abgehen würde, alsdann soll die Instantz und Rechtfertigung berührter Beschädigung oder Entsetzung halben auf deß Beklagten nachgelassene Erben kommen und fallen und die Erben schuldig seyn, dieselbig Rechtfertigung und Instantz in dem Stand, wie sie die befunden, zu continuiren und was derhalben mit Recht erkennt wird, zu vollnziehen oder sich sonst in andere Weg mit dem Kläger zu vertragen.

XII. Wo aber Sach wäre, daß vor dieser Zeit jemands entsetzt und noch nicht wiederum restituirt oder vermög Unser Kayserl. Resolution diß Reichs-Tags zu Vergleichung nicht gebracht würde, es wäre in Land-Friedbrüchigen oder gemeinen schlechten Entsetzungen, dem oder denselben soll ihr Forderung und Restitution vermög deß hievor aufgerichten und jetzt erklärten Land-Friedens oder sonst, wie Recht ist, zu suchen und zu Außtrag zu bringen hiemit unbenommen, sondern jederzeit vorbehalten seyn, doch dem Antworter seine Einred und Exception unbegeben.

XIII. Und nachdem sich auch zu Zeiten mit den Thätern und Friedbrechern die Gelegenheit dermassen zuträgt, daß gegen ihnen die Straf des Friedbruchs ohn gefährliche Weiterung und grössern Unrath nicht kan fürgenommen und gebraucht werden, und aber doch recht und billig ist, daß ein jeder, der mißhandelt, der Gebühr nach gestrafft und dieselbige Straff nach Gestalt und Gelegenheit seiner Verhandlung und derselben Umständen gesetzt und gemäßiget werde, so wollen Wir Uns oder in Unserm Abwesen auß dem Heil. Reich Unserm freundlichen, lieben Bruder dem Römischen König vorbehalten, auch Unserm Cammer-Gericht heimgestelt und Gewalt gegeben haben, ex officio oder auff Begehren der Partheyen die bestimmte Pön des Land-Friedbruchs in eine Geld-Pön zu verändern und die Geld-Pön, in Unserm Land-Frieden bestimmt, zu moderiren und zu mäßigen oder aber an Statt derselben die Pön der gemeinen Rechten, doch in allweg Unserm Fisco unabbrüchig, fürzunehmen, wie sie solches jederzeit vermög Unser und deß Reichs gemeinen Rechten für nutz, ehrbar und billich ansehen werden.

XIV. § 1. Und ob jemand von Churfürsten, Fürsten, Prälaten, Graffen, Herrn, Ritterschafft, Städt oder andern, weß Würden oder Wesens der wäre, Geistlich oder Weltlich, oder die Ihren wider diesen Land-Frieden angegriffen, heimlich hinweg geführt, gefänglich enthalten, andern verkaufft, übergeben, seine Schloß, Städt und Häuser heimlich abgestiegen, mit unrechtmäßigen, fürsätzlichen Todtschlägen, Mord, Brand oder in andere Weg an seinem Leib und Gütern wider Recht und Unsern Land-Frieden beschädigt oder vergwältigt würde, in was Wege das beschehe, und die Thäter nicht offenbahr, auch der Kläger sie deß nicht beweisen wolt oder könt, und dieselbige doch aus redlichen, erheblichen, gnugsamen Anzeigungen in Verdacht stünden oder davon ein offentlich Gericht und Geschrey wäre, oder aber so auß dergleichen Anzeigungen jemand in Verdacht stünde, daß er solchen Thätern oder Beschädigern wider gemelten Land-Frieden Hülff, Beystand, Fürschub, Unter- oder Durchschleiff, Essen, Trincken und andere Vergünstigung gegeben oder gethan, dieselbige gehauset, geherberget oder enthalten hätt, und doch solches nicht offenbar wäre, wollen Wir, damit in solchen und dergleichen Fällen der Beschuldiger seiner Klag und der Beschuldigt zu Außführung seiner Schuld oder Unschuld desto förderlicher und mit wenigerm Kosten kommen möge, daß der Beschädigt gut Fug und Macht haben soll, den, der also der That oder des Zuschiebens oder Zusehens verdacht, vor seinem, deß Verdachten, ordentlichen Richter oder aber vor Uns oder Unsers Abwesens auß dem Heil. Reich Unserm lieben Bruder dem Römischen König oder Unserm Kayserl. Cammer-Gericht Entschuldigung mit dem Eyd zu thun, fürzunehmen: doch daß er dem Richter, den er erwählen würde, zuvor Articuls Weise zu erkennen gebe, auß was Ursachen er den Beschädiger in Verdacht, und so der Richter die Ursachen und Anzeig deß Verdachts für erheblich und der Sachen fürständig und zuläßlich ansehen wird, soll er Ladung erkennen und derselben die Articul deß Verdachts einverleiben und also den Verdachten auf ein genannten Tag citiren und fürheischen, wo er kein Churfürst oder Fürst, persönlich zu erscheinen, auf die Articul des Verdachts im Rechten Antwort zu geben und sich darauff selbst persönlich mit dem Eyd zu purgiren und also seine Unschuld darzuthun, auch mit und neben solcher Ladung dem Verdachten an Statt Unser und deß Heiligen Reichs ein ungefährlich Geleyt für ihn und alle diejenigen, so er mit ihm zu solchem Tag bringen würde, ungefährlich zu, bey und von solchem Tag biß wieder an ihr jedes Gewahrsam zuschreiben, welche Ladung auch im Fall, daß dieselbige dem Citirten nicht unter Augen oder in seine gewöhnliche Behausung verkündt werden möcht, an zweyen oder dreyen Enden, da sie dem Citirten zuversehentlich zu wissen kommen möcht, angeschlagen werden soll, darauff auch der Citirt, wo er kein Churfürst oder Fürst, persönlich, wo er aber ein Churfürst oder Fürst, durch seinen vollmächtigen Anwald zu erscheinen und auff die Articul zu antworten schuldig seyn soll. Und so er die verneinen würde, so fern dann die klagende Parthey den Verdacht durch gnugsame Anzeig oder ein Gerücht, Leymuth oder aber durch einen glaubwürdigen Zeugen, der von der That, Fürschub, Beystand oder Zusehen Kundschafft gebe, anzeigt oder aber wo der Verdacht geringes Stands und der Kläger eine hohe, ehrliche Person und ihres Glaubens, Stands, Herkommens und Haltens bekannt wäre und darauff seine eingegebene Articul, daß er die wahr glaubet, mit dem Eyd erhalten und bestättigen würde, so soll alsdann der Verdacht schuldig seyn und ihm mit Urtheil auferlegt werden, sich persönlich mit dem Eyd derhalben zu purgiren; es es wäre dann, daß der Richter aus redlichen, ehehafften Ursachen, die ihm in Recht dargethan, bewegt würde, jemands zu Commissarien zu geben, vor welchen der Verdacht in seiner Behausung oder sonst an gelegenen Orten den Eyd seiner Purgation persönlich thät, welches ihm hiemit zugelassen seyn soll. Würde aber ein Commun, sie wäre geistlich oder weltlich, dermassen fürgenommen, soll der zweyte Theil deß Raths derselben Commun vor den Commissarien, so derhalben verordnet werden, persönlich zu schweren schuldig seyn. Und wo darunter etliche besondere verdächtige Personen deß Raths durch den Kläger benennt würden, die sollen unter gemelten zweyen Theilen auch zu schweren eingezogen werden. Wo aber etliche derselben Stadt oder Gemein Verwandte als sondere Personen, sie seyen in- oder ausserhalb Raths, also verdacht würden, soll es derhalben, wie mit andern sondern Personen obgemelter Massen gehalten werden, und ob der Beschuldigt also größlich verdacht, daß der Mitpurgation vonnöthen, so soll zu Bescheidenheit deß Richters stehen, ihm die auffzulegen oder nicht, die dann schweren sollen, daß sie glauben, daß der oder die, so sich mit dem Eyd entschuldiget, recht geschworen haben; und so er solch Purgation gethan hat, soll er des Verdachts ledig seyn, und alsdann beyde Eyd für recht geschwohren gehalten werden, so lang biß der Beschuldigt im Recht der That überwunden wird, aldann soll und mag gegen dem Uberwundenen als der That schuldig und einem Meineydigen mit der Straff und sonst, wie sie gebührt, procedirt und gehandelt werden.

§ 2. Würde sich aber der Beschuldigt der Purgation oder Entschuldigung in einigen Weg wideren oder aber auff die Fürheischung und Vertagung persönlich ohn glaubliche Anzeig ehehaffter Verhinderung nicht erscheinen, so soll er alsdann deß, so er verdacht oder beschuldiget worden, schuldig gehalten und erkennt, auch darauf dem Kläger oder Unserm Kayserl. Fiscal, Ladung zu sehen und zu hören, sich solcher That halben in die Acht und Pön deß Land-Friedens gefallen seyn, zu erklären und denunciiren, mitgetheilt, auch darauff ohn weitere Beweisung der beschuldigten That (es wäre dann, daß der Beklagt sein Unschuld darzuthun gefast wäre, in welchem er dann gehört werden soll) in die Pön Unsers Land-Friedens erklärt, denunciirt und sonst in solchem, wie sich gebührt, procedirt und gehandelt werden.

§ 3. Und wo er deßhalben also in die Acht declarirt, so sollen Wir, auch einiger Churfürst, Fürst, Graff, Herr, Oberkeit oder jemands anders ihn wissentlich in seinem Hoff, Hauß oder sonst nicht enthalten, hausen, herbergen, etzen oder träncken, heimlich noch öffentlich, sondern ihn die Zeit, er in der Acht ist, scheuen, für unredlich achten und halten und von männiglichen gegen ihm gehandelt werden mögen, wie sich nach Laut und Vermög deß auffgerichten Land-Friedens gebührt.

§ 4. Wo aber derjenig, so also, wie obgemelt, citirt, seines Leibs Gelegenheit halben oder sonst auß kündlichen Ehehafften selbst persönlich nicht erscheinen könnt, soll er derhalben von seiner oder aber von der nechst neben ihm gesessenen Herrschafft oder Oberkeit ein glaublich Urkund unter derselben Oberkeit Insiegel dem Richter überschicken und also seines Nicht-Erscheinens Ursachen und Entschuldigung fürbringen lassen, darauff der Richter ihm weitere Dilation (wo anders verhoffentlich, daß die Verhinderung in Kürtz auffhören oder nachlassen werde) zulassen und ansetzen, wo nicht, mit Verordnung der Commissarien obgemeldter Massen in Sachen fürgehen und handeln.

§ 5. Wäre aber der Verdacht ein Churfürst oder Fürst, der möcht solchen Eyd vor dem Richter, durch deßhalben seinen vollmächtigen Anwald, der zum wenigsten einer vom Adel seyn soll, in seine Seel schweren lassen und soll in solchen Sachen summarie, wie dann des Reichs Ordnung, Friedbruchs halben gemacht, vermag, allzeit procedirt werden.

§ 6. Es sollen und mögen Wir oder in Unserm Abwesen aus dem Heil. Reich Unser lieber Bruder der Römisch König oder Unser Kayserlich Cammer-Gericht nicht allein auff Anruffen der Partheyen oder Unsers Kayserlichen Fiskals, sondern auch aus eigner Bewegnuß und von Amts wegen solche Purgation und Entschuldigung fürnehmen und dieselbig denjenigen, so obgemelter Massen in Verdacht stünden, zu thun aufflegen.

§ 7. Und soll auch einem jeden, der den andern nicht allein, daß er der That oder Fürschubs, wie obgemeldt, verdächtig, sondern auch daß er derselben schuldig wäre, beklagen und ihnen des weisen wolt, vorbehalten seyn, solches für Uns und Unsers Abwesens, wie vielgemeldt, Unserm freundlichen, lieben Bruder dem Römischen König oder Unserm Kayserlichen Cammer-Gericht oder andern ordentlichen Gerichten, dahin solche Sachen gehören, zu thun und fürzunehmen, daselbst ihm auch förderlich verholffen werden soll.

§ 8. Wo aber jemands den andern ohn rechtmäßige Ursach verdächtig machen und verleumbden und denselben Verdacht im Rechten nicht ausführen wolt, so soll der, wie jetzt gemeldt, verdächtig zu machen unterstanden wäre, Macht haben, den, so ihn dermassen verdächtig zu machen unterstanden hätt, an Unserm Kayserlichen Cammer-Gericht oder seinem ordentlichen Gericht deßhalben fürzunehmen, daselbst ihm auch Recht förderlich verholffen und gestatt werden soll. Und wollen hiemit aller Obrigkeit unentzogen, so deß Macht haben wieder die, so in Malefiz-Händeln verdacht seynd, daß dieselbe Obrigkeiten mögen handeln, wie an einem jeden Ort Herkommen und Recht ist.

XV. Jtem declariren, ordnen, setzen und wollen Wir zu Handhabung und Vollnziehung Unsers Land-Friedens, ob jemand, von was Würden, Stands oder Wesens der wäre, aus redlichen Anzeigungen in Verdacht stünde, daß er sein Schloß, Städt, Bevestigung, Haab oder Güter gefährlicher Meynung, ihm zum Vortheil verkaufft, veräusert, verändert oder jemands in Schirms- oder anderer Weiß zugestellt und eingegeben, in was Schein oder Gestalt das beschehen wäre, und den Land-Frieden darauff überfahren und gebrochen hätt, daß alsdann Wir und in Unserm Abwesen aus dem Heil. Reich Unser lieber Bruder der Römisch König oder Unser Cammer-Gericht von Amts wegen oder auff Anruffen der beschädigten Partheyen oder Unsers Kayserlichen Fiscals Macht und Gewalt haben soll, dem Verkauffer und Kauffer, Veränderer, Eingeber und Annehmer oder Schirmherrn, so angezeigter Gefährlichkeit und Betriegens, wie ober berührt, verdacht wären, für sich in aller Maß, wie im nechsten Articul gesetzt, zu citiren, zu fordern und beschreiben, sich solcher gedachten Gefährlichkeit zu expurgiren, und wo er oder sie, so solcher Massen beschrieben wären, persönlich nicht erscheinen oder die Purgation nicht thun würden, soll alsdann um solcher ihrer Ungehorsam willen vermög obberührtes Articuls gegen ihnen gehandelt und procedirt werden.

XVI. § 1. Es soll auch solche Thäter und Friedbrecher niemand hausen, herbergen, ätzen, träncken, enthalten oder Fürschub thun in seiner Obrigkeit, Eigenthum und Gebieten, sondern dieselben annehmen und zu ihnen mit dem Ernst von Amts wegen richten und auch auff männiglichs Klag Rechts ungesaumt gegen ihnen verhelffen, darwieder sie nicht schützen, schirmen oder fürtragen soll einige Tröstung, Sicherheit, Freyheit oder Geleyt, wann sie deß alles ausserhalb Verwilligung des Wiedertheils unentfänglich seyn und nicht geniessen sollen in keinen Weg, wann Wir in allen Tröstungen, Sicherheiten, Fürworten und Geleyten, von dem die gegeben werden, solchen Friedbruch wollen ausgenommen und darinn nicht begriffen haben, und soll der Kläger in diesen Fällen nicht schuldig seyn, in der Rechtfertigung zu gleicher Gefängnuß oder poenam talionis sich zu begeben, sondern allein Caution zum Rechten, wie sich das gebührt, zu thun. Welcher aber dieselbige nicht zu thun vermöcht oder sonst ein verleumbdte oder unbekandte Person wäre, soll dieselbige biß zu Ende des Recht nach Gestalt der Person züchtiglich verwahrt werden, es wäre dann, daß der Thäter mit der Nahm betretten oder sonst die That so offenbahr, daß keiner Beweisung vonnöthen, oder die alsbald thun möchte, alsdann soll der habhafftige Kläger der Caution und der ander, so unbekannt oder verleumbdt, der Verwahrung ledig stehen.

§ 2. Wir wollen auch, daß alle Churfürsten, Fürsten und andere Ständ des Reichs in allen und jeden ihren Tröstungen, Sicherheiten, Fürworten und Geleyten erklärte Aechter, auch denunciirte und verkündte Friedbrecher mit nähmlichen ausgedruckten Worten ausnehmen und ausschliessen, ausgescheiden, so sie Entschuldigung, wie obberührt, oder zu gütlicher Handlung oder Theydigung solcher Sachen halben mit Verwilligung des Wiedertheils beschrieben oder erfordert werden, soll ihnen durch die, so sie zu angezeigter Handlung beschreiben oder erfordern, Gleyt und Sicherheit nothdürftiglich zugeschrieben werden mögen, und sie auch desselben in solchen Sachen empfänglich und fähig seyn und des in aller Massen mögen geniessen, als wären sie in die Acht nicht erklärt oder denunciirt. Und wo der Friedbrecher mehr dann einen Wiedertheil hätt, daß alsdann dieselbigen Wiedertheil um Bewilligung gleicher Vergeltung angesucht werden, die auch ihm das Geleit zuzuschreiben schuldig seyn sollen. Und wo derselbig Wiedertheil sich deß wiedern oder verziehen würde, so soll der Friedbrecher zu solchem Tag und wieder von dannen vergleytet werden.

§ 3. Und nachdem sich mannigfaltiglich im Reich begiebt, daß etliche leichtfertige Unterthanen um verschuldte Sachen von ihrer Herrschafft abtretten und räumig werden, dem Rechten zu entfliehen, oder sich sonst unbilliger Weiß wider ihre Herrschafft oder Nachbauren empören und Unwillens fleißigen, ihre Herrschafft oder derselbigen Unterthanen betrauen und um ihre vermeinte Forderung nicht ordentlich, billig Recht nehmen wollen, haben Wir denselbigen zu begegnen geordnet und gesetzt, daß hinführo niemands dieselben wissentlich enthalten, hausen, herbergen oder geleyten, sondern sollen dieselben die Obrigkeiten, darunter sich solche Ausgetretene hielten, so sie solche Draue vernommen oder verstanden hätten, zu Pflichten annehmen, sich ordentlichs Rechtens von ihrer Herrschafft benügen zu lassen und thätliche Handlung zu vermeyden, darfür solche Ausgetretene Drauer keine Freyheit schützen oder schirmen; doch soll ihnen die Herrschaft nothdürfftig Geleyt für Gewalt zu Recht geben, auch förderlichs, gebührlichs Rechtens gestatten und verhelffen.

§ 4. Welche Obrigkeit aber hiewieder jemands enthielte, vergleytete oder nicht, wie obsteht, zu Pflichten annehme, so sie deß ermahnet wurde, die soll mit samt dem Enthaltenen und Vergleiteten für einen Friedbrecher gehalten und mit gebührlichen Pönen gegen ihme procedirt und fürgefahren werden.

XVII. Und ob die Thäter und Uberfahrer dieses Friedens Enthalt, Bevestigung oder sonst dermassen Fürschub oder Gunst hätten, also daß stattlicher Hülff oder Feldzugs Noth wäre, so soll gegen dem Thäter und seinen Enthaltern, nachdem sie in Unser und des Reichs Acht ordentlicher Weiß erklärt seynd, mit ernstlicher Vollnstreckung erlangter Urteil, Acht und Pön gehandelt und vollfahren werden, wie in Execution, der Wir Uns jetzo allhie mit gemeinen Ständen, wie vorgemeldt, verglichen haben, lauter versehen und geordnet ist. Ob aber jemand in diesem Land-Frieden begriffen, von was Stand, Würden oder Wesen der wäre, geistlich oder weltlich, von jemand, den dieser Land-Fried nicht begreiffen würde, beredt, beklagt oder sonst beschädigt oder die Thäter und Beschädiger hausen, enthalten oder denen Hülff oder Beylegung thun würde, dasselb soll durch die Beschädigten oder auch Unsern Cammer-Richter an Uns oder in Unserm Abwesen an Unsern freundlichen, lieben Bruder den Römischen König bracht werden, in Sachen der Gebühr Einsehens zu thun wissen.

XVIII. § 1. Wo sich auch die Execution-Sachen wieder die erklärten Friedbrecher oder derselben Enthalter und Fürschieber so beschwerlich und sorglich zutragen würden, daß derwegen ein Versammlung gemeiner Ständ vonnöthen seyn möcht, so sollen Cammer-Richter und Beysizer solches an Uns, wo Wir im Reich Teutscher Nation wären, oder in Unserm Abwesen an Unsern freundlichen, lieben Bruder den Römischen König förderlich gelangen, in solchem die Nothdurfft zu bedencken und fürzunehmen.

§ 2. Doch mag und soll nicht desto minder Unser Cammer-Richter und Cammer-Gericht allezeit auff Anurffen der Beschädigten oder Bekriegten oder auch von Amts wegen wieder die Ueberfahrer und Friedbrecher, wie Recht, procediren.

XIX. Und ob der Aechter einige Schloß oder Bevestigung hätt, die der Churfürst oder Stand, unter dem der Aechter gesessen, dem Kläger, wie obsteht, nicht einantworten möcht, so soll ihm, dem Kläger, in solchem Fall verholffen werden, wie der Execution halben der Acht und Urtheil in Unser Cammer-Gerichts Ordnung, auff diesem allhie gehaltenem Reichs-Tag auffgericht, verordnet und versehen ist.

XX. Nachdem Wir auch hiervor und jetzo merckliche Klag vernommen, wie aus und in den gemeinen Gan-Erben-Schlossen mannigfaltige Beschädigung, Fahens, Raub, Nam und Brand wider Unsern Land-Frieden geschehen und geübt werden, so haben Wir mit Rath und Verwilligung gemeiner Stände gesetzt und geordnet und thun das hiemit genwärtiglich, ob die erklärten Aechter oder Friedbrecher in denselben gemeinen Schlossen einigen Theil, gemein Enthalt oder Gerechtigkeit hätten, daß sie der verlustig seyn und darzu oder darein nicht mehr gelassen werden sollen, sie haben sich dann mit Uns, dem Reich und der Widerparthey umb ihre Verhandlung vertragen. Solch Unser Declaration und Satzung soll auch allen gemeinen Gan-Erben und Schlossen durch diesen Unsern Kayserlichen Land-Frieden eröffnet, verkündt und zu wissen gethan seyn. Und ob die gemeine Gan-Erben über solche Verkündigung die Aechter oder Friedbrecher ihres Theils, gemeines Enthalts oder Gerechtigkeit niessen oder gebrauchen liessen und hierin ungehorsam erschienen, declariren, ordnen, setzen und wollen Wir, daß sie durch solche ihre Ungehorsam in die Pön, in diesem Unserm Land-Frieden Handhabung und Declaration begriffen, gefallen seyn und darauff in die Acht verkündt und denunciirt werden sollen.

XXI. Deßgleichen setzen, ordnen und wollen Wir hiemit ernstlich gebietend, ob ein erklärter Aechter oder Friedbrecher sein Haab und Gut einigem Fürsten, Obrigkeiten, Communen oder andern in Schirms oder andere Weiß zustellen oder eingeben wolt oder würde, daß solche Haab und Güter durch solche Fürsten, Obrigkeit, Commun oder andere nicht angenommen oder von ihnen selbst den Aechtern oder Friedbrechern zu gut nicht eingenommen werden sollen. Wo es aber darüber beschähe, so declariren, erkennen, ordnen und wollen Wir, daß solch Zustellen, Eingeben oder solch Einnehmen den erklärten Aechtern oder Friedbrechern unfürträglich, unsteuerlich seyn, auch deß nicht geniessen noch freuen, und dieselbe Fürsten, Obrigkeiten oder Communen durch solches mit der That in die Acht und andere Pön, wider die Fridbrecher gesetzt, gefallen seyn und darauff also denunciirt und verkündt werden sollen.

XXII. Ob auch geistliche Personen, deß Wir Uns je nicht versehen, wider diesen Unsern Fried und Gebott handeln würden, so sollen die Prälaten, die ohne Mittel ordentlichen Gerichts-Zwang gegen ihnen haben, sie auff Ansuchen der Beschädigten ungesäumt daran halten, Kehrung und Wandel der Schäden zu thun, so fern ihr Vermögen reicht, und sie härtiglich umb die Uberfahrung straffen. Und ob dieselbe säumig und die Thäter nicht gestrafft würden, so setzen Wir sie, auch die Thäter hiemit auß Unser und deß Reichs Gnad und Schirm, wollen sie auch als Irrer und Verhinderer deß Friedens in ihrer Widerwärtigkeit nicht versprechen oder vertheydigen in keine Weg, doch soll ihnen die Entschuldigung, ob sie verdacht wären, wie von den Weltlichen obsteht, auch zugelassen werden. Es sollen auch wider diesen Fried niemand mit Verschreibung, Pflicht oder in einige andere Wege verbunden seyn oder werden, wann Wir solches alles auß Krafft Unser Kayserl. Obrigkeit krafftloß und unbündig erkennen und erklären, doch in andern Stücken, Puncten und Articuln denselbigen Verschreibungen, Pflichten oder Verbündnissen ihres Inhalts unverlezlich und unschädlich, und soll dieser Land-Fried niemand an seiner auffrichtigen Schuld-Verschreibung nehmen oder geben, geben oder nehmen.

XXIII. Und als viel Reysige und Fußknecht sind, der eines Theils keine Herrschaft haben, auch etliche mit Diensten verpflicht, darinn sie sich wesentlich doch nicht halten, oder die Herrschafften, darauff sie sich versprechen, ihrer zu Recht und Billigkeit nicht mächtig sind, sondern in Landen ihrem Vortheil und Reuterey nachreiten: ordnen, setzen und wollen Wir, daß hinführo solche Reisige und Fußknecht in dem Heil. Reich nicht sollen geduldt oder auffenthalten werden, sondern wo man die betretten mag, so sollen sie angenommen, härtiglich gefragt und umb ihre Mißhandlung mit Ernst gestrafft und auff das wenigst ihr Haab und Gut angenommen, gebeut und sie mit Eyden und Bürgschafften nach Nothdurfft verbunden werden.

XXIV. § 1. Wo sich auch künfftiglich zutrüge, daß sich in einiger Unser Churfürsten oder anderer Ständ, geistlicher oder weltlicher, Fürstenthum, Land, Städten oder Gebieten frembd Kriegsvolck zu Roß und Fuß, es wäre eintzelig, rottenweiß oder sonsten in grosser Anzahl, ausser der Churfürsten, Fürsten oder der Herrschafft eines jeden Orts Willen und Zugeben, zu legen und garden unterstehen würden, so soll der Churfürst, Fürst oder Stand, in deß Fürstenthum, Land oder Gebiet solch Kriegsvolck sich versamlet, sie besprechen lassen, welchem Herrn zu gut sie geführet werden. Und so fern sie sich auf Uns oder Unsern freundlichen, lieben Bruder den Römischen König ansagen und desselben eine guten Schein und Urkund haben würden, so soll man sie gehorsamlich auff ihren Kosten paßiren lassen. Wo sie aber keinen Herrn oder Versprecher hätten anzuzeigen oder sich auch mit Grund auff einen Herrn ansagten, aber daß derselb solch Kriegs-Volck, es sey wem es wolle, zu gutem, aus Unserm Zugeben oder Erlaubnuß oder wissenden und bedrangten, redlichen Ursachen einen Fug zu führen hab, kein Anzeig zu thun wüsten, alsdann soll der Churfürst, Fürst oder Stand, in deß Fürstenthum, Land oder Gebiet sie liegen, allen möglichen Fleiß fürwenden, die Versammlung, Vergaderung und Lauff, die geschehen eintzig oder Rottenweiß, abzuwenden und zu fürkommen. So fern ihm aber solches für sich selbst nicht möglich wäre, alsdann soll er die nechtsgesessene Churfürsten, Fürsten oder Stände alsbald ersuchen, ihme nach Gelegenheit der Zahl und Macht deß versammleten herrnlosen und andern Kriegs-Volcks zu Roß und Fuß, auch, wo vonnöthen, mit etlichen Geschütz zum eylendsten zuzuziehen und solch versamlete herrnloß oder zweiflichs Kriegsvolcks, wie vorsteht, mit Gut oder der That zu trennen und ohn männigliches Nachtheil und Schaden ausser Lands, so viel möglich, zu bringen und die Haupt- und andere Befelchsleut und Führer, so fern sie vorhanden, oder wo die hernachmahls an andern Orten betretten, anzuhalten, nicht allein den armen Unterthanen ihren Schaden zu kehren, treulich, behülfflich und beyständig zu seyn, sondern auch solche Haupt- und Befelchsleut, auch Redlinsführer und Auffwickler zu gebührlicher Straff anzunehmen; welches auch der Churfürst, Fürst oder Stand auff Ersuchen, wie obgemelt, auff sein selbst Kosten also zu thun schuldig und pflichtig seyn soll, bey Vermeydung Unser und des Reichs schweren Ungnad und darzu einer Pön, nemlich vierzig Marck lötigs Golds, Uns unabläßlich zu bezahlen, welche Pön auch Unser Kayserlicher Fiscal von den Ungehorsamen, wie sich gebührt, einzubringen hiemit Befelch haben. Und soll nichts destoweniger der Churfürst, Fürst oder Stand, so also um Hülff und Rettung angesucht hätte, Fug und Macht haben, den Ungehorsamen seiner selbst und seiner Unterthanen Beschädigung halben, ob er einige erlitten hätte, vor Unserm Kayserlichen Cammer-Gericht mit Recht fürzunehmen, daran ihm auch der Ungehorsam zu antworten schuldig und solche Beschädigung nach Erkänntnuß und Mäßigung gemeldts Unsers Cammer-Gerichts abzulegen und zu erstatten pflichtig seyn soll.

§ 2. Und wann auch gleichwohl Kriegs-Volck aus oberzehlten zugelassenen Ursachen geduldet wird, so sollen die Obersten, Haupt- und Befelchs-Leut um die Bezahlung und Proviant gut seyn, zu solchem auch bey Pflichten und Eyden an- und darzu gehalten werden.

XXV. Ferner ordnen, setzen, meynen und wollen Wir, daß ein jeglicher, weß Würden, Wesens oder Stands der sey, der Jahr und Tag freventlich in der Acht verharren und bieben ist, durch den Ertz-Bischoff oder Bischoff oder ihre Vicarien und Officialn deß Bißthums, darinnen er gesessen oder gehörig ist, durch Compaß und ferner Handlung, wie sich gebührt, in den Bann declarirt und aggravirt werden soll.

XXVI. Und welcher und welche also durch Verwirckung, wie vor und nach steht, in die Acht kommen, die sollen auch von Uns oder in Unserm Abwesen aus dem Reich durch Unsern freundlichen, lieben Bruder den Röm. König davon nicht absolvirt werden dann mit Willen des Beschädigten, der oder die brächten sich dann mit Recht darauß.

XXVII. Wir setzen auch hindan alle und jegliche Gnad, Privilegia, Freyheit, Herkommen, Bündnuß und Pflicht, von Uns oder Unsern Vorfahren am Reich oder andern hievor ausgangen und verfasset, in den und die in einige Weiß wider diesen Unsern Frieden geseyn oder gethun möchten, mit was Worten, Clausuln, Meynungen die gesetzt und verpflicht wären, die Wir auch aus Röm. Kayserlicher Macht Vollkommenheit hiemit hindan setzen, und wollen, daß sich niemand, von was Würden, Stands oder Wesens der sey, wider diesen Fried und Gebott durch solche Gnad, Freyheit, Herkommen oder Verbündnüß schützen, schirmen oder verantworten soll oder mag, in keine Weiß.

XXVIII. Und sollen diese Gebott, den Land-Frieden und desselben Pön betreffend, gemeinen Unsern und des Reichs Rechten und andern Ordnungen und Gebotten, derhalben vormahls ausgangen, so viel das durch die vorige Articul nicht aufgehaben oder geändert, nicht abbrechen, sondern das mehren und auf Stund jederman nach dieser Urkundung den zu halten schuldig seyn.

XXIX. § 1. Wann aber alle Ordnung, Gebott und Rechtfertigung unverfänglich, wo die mit standhaffter Handhabung nicht bekräfftigt und vollführet werden, darum und damit das Heil. Reich und seine Stände und Unterthanen sich solches Friedens, Rechtens und Handhabung desto frölicher versehen und freuen mögen, haben Wir Uns als Römischer Kayser von deß Heil. Reichs, auch Unserer Erbland wegen mit Churfürsten, Fürsten und Ständen deß Reichs, so jetzo allhie versammlet sind, und sie herwiederum mit Uns verglichen, vereiniget, bewilligt und verpflicht, den gemeldten Frieden und Recht mit Ernst zu förderst zu handhaben, zu verhelffen und zu verschaffen, auch sonderlich in Unsern Landen und Gebieten allen Unsern Amptleuten und Unterthanen auff ihr Eyde zu befehlen, und in Unsern offenen Brieffen zu gebieten, solche Handhabung zu thun, so offt der Noth würde.

§ 2. Und ob sich begebe, daß die Verächter und Uberfahrer Unsers ausgeschriebene Friedens oder auch die sich der erkannten Urtheilen und Gebotten Unsers Cammer-Gerichts der gewillkührten Austräge freventlich und ungehorsamlich widersezen, Schloß, Befestigung, Fürschub oder Hülff zu ihren freventlichen Händeln hätten oder gebrauchten, auch ob jemands in diesem Fried begriffen, von was Stands oder Wesens der wäre, Geistlich oder Weltlich, von jemands, den dieser Fried nicht begreifft, bevehd oder beschädigt oder die Beschädiger gefährlich hausen, enthalten, Hülff oder Fürschub thun würde, also, daß wider solche Thäter und ihr Enthalter und Fürschieber durch Churfürsten, Fürsten und Stände oder die verordnete Kreyß würckliche Execution, wie in obgemeldter Unser Kayserlichen Cammer-Gerichts-Ordnung auff diesem Reichs-Tag allhie versehen ist, auß erheblichen, gnugsamen Ursachen nicht beschehen möchte, so sollen Unsere Cammer-Richter und Beysitzer oder der Beschädigt solches an Uns, so Wir im Heil. Reich wären, oder in Unserm Abwesen an Unsern freundlichen, lieben Bruder den Röm. König gelangen; alsdann, wo vonnöthen, sollen und wollen Wir oder jetzt genannter Unser freundlicher, lieber Bruder Churfürsten, Fürsten, Prälaten, Graffen, Freyherrn und des Reichs Stände förderlich erfordern, in eigener Person oder aus ehehafften Ursachen durch ihre vollmächtige Anwälde zu erscheinen, neben Uns zu rathschlagen, zu handeln und endlich zu beschliessen auff Weg und Weiß, dardurch der Beschwert erstlich restituirt, die Friedbrecher zu Straf und Kehrung der Schäden bracht werden, auch erkannten Urtheilen, ob jemand den Folg zu thun sich freventlich widersetzt hätt, Genüge geschehe und sonst, was die Christenheit, das Heil. Reich, gemeinen Nutz, Handhabung dieses Unsers Friedens und anders belangt, das anbracht würde, zum besten fürzunehmen.

§ 3. Wir sollen und wollen auch solchen Unsern und des Heiligen Römischen Reichs gesatzten und verkündeten Land-Frieden, auch Ordnung und Satzung des Rechtens und Vollnziehung und Execution derselben gegen und mit einander getreulich halten und handhaben; und ob jemand, wer der oder die wären, niemands ausgenommen, der darwider zu handeln oder zu thun fürnehme in einigen Weg, wider den oder dieselben wollen Wir einander getreulich Hülff, Rath und Beystand thun und einander nicht verlassen.

§ 4. Und gebieten darauff allen und jeden Churfürsten, Fürsten, Geistlichen und Weltlichen, Prälaten, Grafen, freyen Herrn, Rittern, Knechten, Bürgermeistern, Richtern, Räthen, Bürgern, Gemeinden und sonst allen andern Unsern und des Heiligen Reichs Unterthanen und Getreuen, in was Würden, Stands oder Wesens die seyen, ernstlich und festiglich, euch aus Römisch-Kayserlicher Macht bey den Eyden und Pflichten, damit ihr Uns von des Reichs wegen insonderheit zugethan, auch der Gehorsam, die ihr Uns als Römischer Kayser schuldig seyd, darzu bey Verlust aller Gnaden, Privilegien und Rechten, so ihr von Uns und dem Heiligen Reich oder andern habt, hiemit befehlend, daß ihr diesen obgeschrieben Frieden und Unser Gebott mit allen Puncten, Articuln und Inhalt stet und vest halten, auch durch euer Fürstenthum, Graffschafft, Herrschafft, Gebiet, und was jeglicher in Regierung und Befelch hat, mit euren Statthaltern, Vizthumen, Amptleuten, Pflegern, wie die Namen haben, auch euren Unterthanen zu halten und zu vollnziehen ernstlich schaffet und bestellet, daran nicht säumet, noch darwider trachtet oder thut heimlich oder offentlich in keine Weiß, alle vorgemeldte zusamt andern Pönen der gemeinen Reichs Recht, der Königlichen Reformation und Unsere schwere Ungnad zu vermeyden. Und soll dieser Fried und Gebott, den gemeinen Unsern und deß Reichs Rechten und andern Ordnungen und Gebotten, vormahls ausgangen, nicht abbrechen, sondern das mehren und auff Stund nach dieser Verkündigung solchen Unsern gemeinen Frieden männiglich zu halten schuldig seyn.

§ 5. Hiebey sind gewesen Unsere liebe Neven, Oheymen, andächtige und getreue Churfürsten, Fürsten und Ständ in trefflicher Zahl und der Abwesenden Bottschafften und Gewalthaber, auch der Ständ Gesandten, wie die alle auf diesem jetzo allhie zu Augspurg gehaltenem Reichs-Tag erschienen und im Abschied desselben unterschiedlich mit Namen bestimmt und benennt sind. Zu Urkund dieses Brieffs besiegelt mit Unserm Kayserlichen anhangenden Insiegel.

§ 6. Und Wir Churfürsten, Fürsten, Prälaten, Graffen und Herren, auch der Abwesenden Fürsten, Prälaten, Graffen und Herrn und der Frey- und Reichs Städt Bottschaftten, Gewalthaber und Gesandten, wie Wir alle auff diesem allhie zu Augspurg gehaltenem Reichs-Tag erschienen und in desselben Abschied zu End mit Namen benennt seynd, bekennen für Uns, Unsere Nachkommen und Erben, auch für Unsere Herrn und Obern, von denen Wir Gewalt haben oder zu diesem Reichs-Tage geschickt sind, auch derselben Nachkommen und Erben, daß obgeschriebene Unsers allergnädigsten Herrn des Römischen Kaysers verpflichte Ordnung Ihrer Majestät und deß Heiligen Reichs Land-Frieden und desselben Handhabung belangend, mit Unserm Rath, Zuthun und Verwilligung fürgenommen, erneuert, erklärt, auffgericht und gemacht worden ist, die Wir auch umb Beförderung willen deß gemeinen Nutzens und zu beständiger Erhaltung Friedens und Rechtens im Heiligen Reich unterthäniglich angenommen und mit seiner Kayserlichen Majestät Uns darzu gegen einander selbst verpflicht und verbunden, auch bey Unsern Fürstlichen Glauben und guten Treuen geredet, zugesagt und versprochen haben. Und thun solches hiemit wissentlich und in Krafft dieses Brieffs für Uns, Unsere Nachkommen und Erben, auch Unsere Herrn und Obern, von denen Wir Gewalt haben oder außgesandt seynd, und derselben Erben und Nachkommen, gemeldte Ordnung und Land-Frieden gehorsamlich zu halten, dieselbe treulich helffen zu handhaben, zu schützen und zu schirmen, auch solches Unsern Amptleuten und Unterthanen nach Ausweisung dieses Kayserlichen Land-Friedens in Unsern Brieffen auff ihr Eyd ungesäumt zu thun, zu befehlen und sonst alle und jede Puncten und Articuln in dieser Ordnung und Kayserlichen Land-Frieden begriffen, so viel Uns die belangen, treulich zu vollnziehen, denen zu geleben, nachzukommen und Folge zu thun, ohn alle Gefährde.

Deß zu Urkund haben Wir von Gottes Gnaden Sebastian Erz-Bischoff zu Maynz etc. und Friederich Pfalzgraff bey Rhein etc., beyde Churfürsten, von Unser selbst und der andern Unserer Mit-Churfürsten wegen; Wir Ernst Bestettigter des Stiffts Salzburg und Wilhelm Pfalzgraff bey Rhein, Herzog in Ober- und Nieder Bayern, von Unser und der geistlichen und weltlichen Fürsten wegen; Gerwig Abbt zu Weingarten und Ochsenhausen, von Unser selbst und der Prälaten, Friederich Graff zu Fürstenberg, Heiligenberg und Werdenberg etc., von Unser und der Graffen und Herrn wegen, und Wir Burgermeister und Rath zu Augspurg, von Unser und der Frey- und Reichs-Städt wegen Unsere Insiegel an diesen Land-Frieden thun hencken.

Geben in Unser Kayser Carls und des Heiligen Reichs Stadt Augspurg, auff den letzten Tag des Monats Iunii, nach Christi Unsers lieben Herrn Geburth fünffzehen hundert und im acht und vierzigsten, Unsers Kayserthums im acht und zwanzigsten und Unserer Reich im drey und dreyßigsten Jahren.

CAROLUS.

Sebastianus Archiepiscopus Moguntinus per Germaniam Archicancellarius etc. subscripsit.

Quellensammlung zur Geschichte der deutschen Reichsverfassung in Mittelalter und Neuzeit, hg. v. Zeumer, K., 2. A. 1913, Neudruck 1987, 161, Nr. 187 (1548, Juni 30)