(1) Des Durchlauchtigsten Hochgeborne(n) Fürsten vnd Herrn Herrn Augusten Hertzogen zu Sachsen / des Heiligen Römischen Reichs Ertzmarschalhen vnd Churfürsten / Landgraffen in Düringen / Marggraffen zu Meissen / vnd Burggraffen zu Magdeburg:

Verordenungen vnd Constitutionen des Rechtlichen Proces, auch waser (!) massen etzlicher zweiffelhafftiger vnd streitiger fell halben / durch die bestalte vnd geordente Hoffgerichte / Juristen(-)Faculteten / Schöppenstüle / auch andere Gerichte / in seiner Churfürstlichen Gnaden Landen / zu recht erkand vnd gesprochen werden sol.

(Wappenabbild)

Cum Gratia & (= et) Priuilegio.

Dreßden / 1572.

(Vorlage Bayerische Staatsbibliothek München, Verordnungen 4° J. germ. 178)


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(3) VOn Gottes Gnaden wir Augustus Hertzog zu Sachsen / des heiligen Römischen Reichs Ertzmarschalh vnd Churfürst / Landgraff in Düringen / Marggraff zu Meissen / vnd Burggraff zu Magdeburg / Bekennen / Thun kund / vnd fügen menniglich zu wissen / Nachdem vnsere getrewe Landschafft vnd Vnderthanen / auff etzlichen gehaltenen Landtägen / vns bericht vn(d) fürbracht / Das vnsere bestalte vnd geordente Hoffgericht / Iuristen(-)Faculteten vnd Schöppenstüle / etzlicher zweiffelhafftiger vnd streitiger fell halben / vngleich auff die Rechts (-)Fragen vnd Acten erkennen solten / vnd vns derwegen vndertheniglich ersucht vnd gebeten / das wir derentwegen zu erhaltung vnd fortsetzung der Iustitien vnd gleichförmiges Rechtens / in vnsern Landen gebürlich einsehen fürnemen / anstellen / vnd die ding zu rechter richtigkeit vn(d) gewißheit bringen lassen wolten.


(4) ALs haben wir demnach solche jre billiche vnd vnderthenige bit angesehen / vnd derentwegen anfenglich vnsern Iuristen(-)Faculteten, vnd Schöppenstülen beuelh geben / die streitigen vnd zu Recht disputirlichen felle / so viel müglich / in ein gewis verzeichnus zubringen / vnd vns dasselbige sampt jrem angehengten bedencken zu vberschicken / Hernach vnd da solches geschehen / haben wir etzliche fůrneme Rechts(-) vnd andere vorstendige vnd geübte Personen / aus vnsern Hoff(-) vnd Land(-)Räthen / sambt den Iuristen(-)Faculteten, vnd Schöppenstülen / zuhauffe geordenet / vnd jnen aufferlegt / diese Iustitien(-)sachen / wol vnd gründlich zu erwegen / zuberathschlagen vnd zufassen.

DIeweil dann solche zuhauff geordente Personen / berürtes wergk vorrichtet / die Iuristen(-)Faculteten vnd Schöppenstüle / die streitigen / zweiffelhafftigen vnd disputirlichen felle vorglichen / vnd solche jre vergleichunge / vnd wie es in allen vorzeichneten fellen zu sprechen / schrifftlich gefast / Auch dorüber in etzlichen sonderlichen fellen / do es vnsers Landes / nach gelegenheit des Sachssen(-)Rechts / notturfft


(5) erfordert / aus vnserm befelh / vnd mit vnserm vorwissen vnd bewilligung / Constitutionen gestalt vnd auffgerichtet / vnd zu noch mehrer fortsetzung guter Iustitien, den Proces des Sachssen(-)Rechts / vnd dieser vnserer Lande / so viel müglich vnd thunlich gewesen / auffs engst vnd schleunigst verfasset vnd geordent / Vnd wir demnach solchen jren beschlus (als wir desselbigen ausfürlich / vnd mit allen vmbstenden sampt deren vrsachen berichtet / vnd denen beliebet / ratificiret, angenomen / bewilligt vnd authorisiret) andern mehren fürnemen vom Adel in grosser anzal aus vnserer Landtschafft / fürhalten / vnd mit jnen berathschlagen lassen / Welchen es auch durchaus also vndertheniglich vnd wolgefallen.

SO haben wir dorauff befehl vnd vorordenung gethan / solches nützlich gut vnd notwendig Iustitien(-)wergk in vier theil ordentlich zu stellen vnd zufassen / Haben auch solches nicht allein / vnsern Hoffgerichten / Iuristen(-)Faculteten vnd Schöppenstülen zuschicken / sondern auch offentlich in Druck außgehen / vnd publicieren lassen wöllen.


(6) BEfehlen dorauff gedachten vnsern Hoffgerichten / Iuristen(-)Faculteten / vnd Schöppenstülen / auch allen vnsern Gerichten / das sie dergestalt / wie allenthalben hierinnen verzeichnet / gefast vnd begriffen / sprechen vnd vrteilen / Auch auff die Newen Constitutionen, von dato dieser vnserer publication, innerhalb zweyer Monaten zuerkennen anfangen / vnd sich sonsten mit anstellung des Proces vnd allen andern / dieser vnserer Ordenung / Satzungen vnd Constitutionen / gemes vnd gehorsamblich erzeigen sollen / So wollen wir vns auch daneben versehen / vnsere Vnderthanen werden sich doraus selbst allerley zuberichten / vnd jres fugs vnd vnfugs / desto eher vnd leichter zu weisen / Auch in allen fürfallenden handlungen / sich desto richtiger vnd schiedlicher zuuerhalten haben / An dem allen volnbringet menniglich / vnsere gnedige vnd wolgefellige meinung.


(7) V. G. G. Avgvstvs Hertzog zu Sachsen vnd Chvrfvrst etc.


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(9) (f. 1a = 1. T.) Pars Prima Ivdicialia.

Der Erste Theil.

Constitvtiones Vnd Ordenungen den Rechtlichen Proces, vnd was den Gerichten mehr anhengig ist / belangende.

(1. T.) I.

Vom Gerichtlichen Einbringen.

WIr setzen vnd ordenen / das fortan mit den producten vnd einbringen / der proces, in allen vnserer Lande Gerichten sol gehalten werden / wie es an vnserm Ober(-) vnd Vnder(-) Hoffgerichten / auch zum teil an vnserm Hoffe breuchlich / Nemlich / das vor des Kriegs befestigung vom munde in die Feder vorfaren / vnd mit dreyen setzen beiderseits wechsels weise zum vrteil beschlossen / vnd im letzten satz keine newerung

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(10) (f. 1b = 1. T., I) einbracht / oder in stellung der Vrtell vbergangen werden sol.

(1. T.) II.

Von Articulirter Klage / Libello articulato genant.

DAmit der Proces des Sächsischen Rechten in vnsern Landen erhalten / So wollen wir das Libellus articulatus nicht zuleßlich sein / vnd wann derselbige gleich nicht vom Parth gefochten / jedoch officio iudicis verworffen werden soll.

(1. T.) III.

Von den Exceptionen.

ES sol der beklagte / welcher auff drey viertzehen tage peremptoriè, wie auff Sächsischem boden breuchlich / citiret worden / schuldig sein / alle seine Exceptionen, sie seind declinatoriæ oder dilatoriæ, vorstand / gewehr / oder was sein mag / so der antwort vorgehet / alle auff ein mahl in berürten ersten Termin für(-) vnd einbringen / vnd alsbald doran die Litis contestation


(11) (f. 2a = 1. T., 3) mit einer Condition vnd in euentum, anhengen / Es were dann das allein vber einer gantz zweiffelhafftigen declinatorien disputirt, auff welchen fall vnd sonsten nicht / solche Condicionirte oder euentualis litis contestatio vorbleiben mag.

 (1. T.) IIII.

Von der Gewehr.

DIe gewehr soll wircklich actu corporali angelobet werden / vnd sol nicht gnugsam sein / dieselbige in Actis wörtlich anzugeloben.

(1. T.) V.

Vom Vorstand.

DEr so vnder vns Güter hat / vnd gnugsam in vnsern Landen besessen / sol den Vorstand vor die Expens vnd zur widerklage / zubestellen nicht schuldig sein / ob er gleich vnder dem Gerichte / darfür er beklagt / sonsten nicht seßhafftig / So soll er auch nicht gedrungen werden / einige gunst vber de güter / von den Gerichten

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(12) (f. 2b = 1. T., 5) dorunter sie gelegen / zum Vorstandt auszubringen / Vnd dergleichen sol auch dessen / so gnugsam vnder vns besessen / Constituirter anwaldt / ferner caution vnd Vorstandt zubestellen vnd auffzurichten / nicht pflichtig sein / Aber der so vnder einer frembden Herrschafft / eines andern Oberherrn ist / vnd in vnsern Landen klagen würd / soll wie in Gerichten vnserer Lande zusprechen gebreuchlichen bis anhero gewesen / den Vorstandt bestellen / vnd dessen nicht erlassen werden.

WIr wollen aber auch solches Vorstands halben / vnserer Hoffgerichts(-)ordenung nicht vffgehoben haben / Sondern lassen dieselbige dieses Puncts wegen / bey krefften vnd wirden bleiben.

 (1. T.) R. VI.

Von der Exception spolij.

Wann die Exception spolij vor der Kriegs(-)befestigung fürgewand / so derhalben nach ordenung gemeiner Recht dieselbige innerhalb funfftzehen tagen zubeweisen gesprochen / vnd der Sächsische terminus probatorius der sechs wochen vnd drey tage / zu diesem Priuilegirtem fall nicht gezogen werden.


(13) (f. 3a = 1. T., 7)

(1. T.) VII.

Constitvtio.

In welchen fellen die Wiederklage vff Sächsischen Bodem nicht stad habe.

VNs gelanget an / Welchergestalt von etzlichen mutwillige Klagen / allein zu dem ende erhaben / domit die beklagten an jren Rechtmessigen forderungen / wider die kleger verhindert / vnd vnder dem schein auffgehalten werden / Als solte zu Sachssen(-) Recht / one vnderschiedt verordenet sein / Wann ein Mann auff einen klaget / vnd jener wider auff jn / das der so von erst geklaget / dem andern nicht antworten dürffe / er sey dann erst ledig von jme.

DIeweil wir aber gemeinet sein / einem jeden zu seinem Rechten one des gegenparts sonderliche gesuchte vortheilhafftige verschleiffung vnd ausflucht zuhelffen / vnd die mißbreuche vnd mißuerstende / so durch die Partheyen in den Gerichten vnder dem schein des Rechtens eingefüret / so viel müglich / abzuschaffen.

SO ordenen / setzen vnd wollen wir / wann die sache derowegen die klage erhoben / der andern

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(14) (f. 3b = 1. T., 7) / dorumb der beklagte seine wider(-)klage anzustellen vermeint / anhengig / vnd eine aus der andern herfleust / das in solchen fellen / die wider(-)klage inn vnsern Landen nicht stad haben / vnd solchs auch dohin verstanden werden sol / ob gleich der beklagte ein sonderlich Libel vbergeben / vnd seine widerklage vnderschiedlich / neben der klage ausüben wolte / Sondern es sol der kleger vermöge der Sächsischen Recht / dißfals auff die wider klage zuantworten nicht schuldig sein / Es habe sich dann zuuorn der beklagte von jme gebrochen / vnd sey die klage der Conuention gentzlich geendet / vnd erörtert / Alsdann sol der beklagte mit seiner widerklage gehöret werden.

Wann aber die sache / dorumb die klage erhoben / von den hendeln derwegen der beklagte eine andere klage wider den ersten kleger anzustellen hat / abgesondert / vnd die sachen also einander nicht anhengig seind / noch eine aus der andern fleust / Auff den fall / weil es vnderschiedene hendel / auch beiderseits Conuention vnd forderung / für klage vnd widerklage dißfals nicht zu achten / sollen dieselbigen beider theil Conuention klagen / eine jede / vor jrem ordentlichen Richter zugelassen werden / vnd eine die ander nicht


(15) (f. 4a 1. T., 7) jrren noch hindern / vnd nach dieser vnser Constitution vnd erklerung / in den Schöppenstülen vnd Gerichten vnserer Lande hinfüro gesprochen / erkant vnd geurteilet werden.

(1. T.) VIII.

Constitvtio:

Ob die Exception Compensationis, zu Sachssen(-)Recht stad habe.

OB es gleich dauor gehalten wird / das die Exception Compensationis zu Sachsen(-)Recht so wenig als die Reconuention stad sol haben / Dieweil aber die Sächsischen Recht solches ausdrücklich nicht vormelden / vnd die Compensation keine Reconuention sein kan / Sondern eine Exceptio vnd species solutionis ist / So lassen wir vns gefallen / das die Compensation auff Sächsischem boden vnserer Lande / als in krafft einer solution sol zugelassen werden / Jedoch das dieselbige ex confeßione partis, productis instrumentis, oder sonst ex actis conuentionis dermassen liquida vn(d) kund sey / domit es ferner vnd sonderlicher probation vnd ausfürung derhalben nicht bedürffe.


(16) (f. 4b = 1. T., 8) IN welchem fall vnsere Hoffgerichte / Faculteten, vnd Schöppenstüle / dorauff sprechen vnd erkennen sollen.

(1. T.) IX.

Von den Rechtlichen einbringen in vnd nach der Litis contestation.

WVrden sich in oder nach der Litis contestation vnder den Parteyen solche Disputationes zutragen / so nicht auff den deferirten Eiden oder beweisungen stunden / Sondern belangten etwan Exceptiones peremtorias, oder eingelegte vnd producirte Instrumenta, Brieff / handschrifften / oder in actis albereit geschehene Confeßiones, vnd es würden die Partheyen bey den Richtern ansuchen / das jhnen mehr zeit zum einbringen vn(d) gründlicher deduction gelassen würde / So sol jnen der Richter darzu zwene Setze oder product, wechselweise von vier wochen zu vier wochen einzulegen / vnd domit zum Vrteil zubeschliessen / vergönnen vnd frey lassen / sonsten aber sol in vnd nach der Litis contestation, so wol als für derselbigen / vom munde in die feder gesatzt / vnd obgesagter meinung zum Vrteil beschlossen werden.


(17 (f. 5a = 1. T., 10)

(1. T.) X.

Von der Litis contestation.

DOmit der General(-) vnd vngewissen Litis contestation halben die sachen nicht verlengert / auch allerhand gefehr so darunter gesucht / verhütet werde.

So ordenen vnd Constituiren wir / das in den rechtfertigungen / der beklagte auff alle vnd jede punct vnd stück / vnd derselbigen narration vnd conclusion ausdrücklich klerlich in specie / vnd in sonderheit antworten / vnnd den krieg also durch specification befestigen / Vnd do solches vom beklagten verbliebe / das wider jnen / als einen contumacem, so den krieg gantz nicht / oder jhe nicht volkömlich contestiret, erkant vnd gesprochen werden sol.

(1. T.) XI.

Wann Lis contestirt, vnd doch die gewehr der klagen nicht angelobet / Ob alsdan nach Sachssen(-)Recht der Kleger seine Klage mutiren vnd vorändern / auch den Eid deferiren könne.

WIewol wir berichtet / das disfals weitleufftige Disputationen vnd zweiffelhafftige

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(18) (f. 5b = 1. T., 11) meinung / so zum theil auff Distinctionen gerichtet / sein sollen / Dieweil aber vnser gemüth vnd meinung ist / die Rechtliche Proces in vnsern Landen zubefördern / vnd dieselbige so viel müglich in schleunige richtigkeit zubringen / domit menniglich desto ehr sein recht erlangen möge / So ordenen vnd wollen wir / das inn beiden fellen / wan die gewehr angelobet / oder der Krieg one fürbehalt / der gefordeten gewehr purè bestetiget / der Kleger nicht mehr macht haben sol / die klage zu andern oder den grund der klagen dem beklagten / wie auff Sechsichschem boden gebreuchlich zu deferiren, vnd ins gewissen zu stellen.

(1. T.) XII.

Wann ein auffgelegter Eyd sol geleistet werden.

SO einem Part ein deferirter oder ander Eyd iuramentum purgatorium oder suppletorium zu leisten aufferlegt vnnd zuerkant / so sol er in acht tagen von der zeit an / als solchs Vrteil sein krafft erreichet / den gegenteil / welcher den Eyd vor gefehrde für hero schweren sol citiren zulassen / vnd berürten haubt(-)Eyd jnnerhalb sechs wochen vnd dreyen


(19) (f. 6a = 1. T., 12) tagen zuleisten / oder do er sein gewissen mit beweisung / zuuertreten vorhabens / die beweis(-)Artickel / jnnerhalb benanter zeit / einzulegen schuldig sein.

Geschehe solches von jme nicht / so sol gesprochen werden / das er sich mit dem Eyde verseumet / vnd damit ferner nicht zuzulassen / auch was des verseumeten Eydes halben mehr recht ist / vnd der sachen vnd Acten notturfft erfordert.

Wann aber der so einen deferirten Eyd schweren sol / den andern / welcher den fürgehenden Eyd für gefehrde zuleisten schuldig / citiren liesse / vnd derselbige würde vngehorsamlich nicht erscheinen / oder thete sich des Eydes vor gefehrde weigern / so sol der deferirte Eyd für geschworen vnd geleistet geachtet / auch darauff also erkant vnd gesprochen werden.

(1. T.) XIII.

Durch wen vnd wie ein Collegium oder Commun die deferirte Eyde schweren soll.

VOn wegen einer Commun oder Collegij, sollen drey oder vier der Eltisten / vnd welche vmb die sachen am besten wissenschafft haben

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(20) (f. 6b = 1. T., 13) möchten / die deferirten Eyde leisten / vnd sonsten darzu kein Syndicus zugelassen werden.

Do aber etzlichen Personen allein des Collegij vnd nicht dem gantzen Collegio der Eyde deferiret, so sol derselbige / weil die delation der klagen / welche auff das gantze Collegium gericht / nicht gemes / mit dermassen particular(-)delation nicht zugelassen werden / Es weren dann solche Personen insonderheit ex suo facto in der klagen mit beklaget.

 (1. T.) XIIII.

Wann der Kleger dem beklagten den grund der klagen in das gewissen stellet / vnd beklagter wil dasselbige mit beweisung vertreten / Ob dann der Kleger zu der kegenbeweisung (!) auff sein bit zuzulassen.

DIeweil dem Kleger gebüret / dem jenigen / so er einmals selbst erwehlet vnd beliebet / nachzusetzen / auch disfals dem beklagten / der Rechten wolthat nicht zunemen ist / Sintemal derselbige / do er gleich zu vertretung seines gewissens keine gnugsame beweisunge vorfüret / gleichwol der gemeinen practiken nach den Eyd nochmals schweren kan / So sol auch


(21) (f. 7a = 1. T., 14) disfals der Kleger mit keiner gegenbeweisung zugelassen / sondern dieselbige jme stracks one mittel aberkant vnd abgeschlagen werden.

Desgleichen sol es auch gehalten werden / wann klegern der Haupteyde / von dem beklageten referirt wird / Nemlichen das er auch in solchem fal gantz keine beweisung zuuertretunge seines gewissens / oder zu ergründung seiner klagen füren müge / Sondern den Referirten Eyde stracks zuleisten schuldig sey.

(1. T.) XV.

 Was nach geleistem Eyde geschehen soll.

Wann der beklagte den referirten Eyd geschworen / so sol stracks inhalts der Acten was dorauff recht ist / erkand / vnd do sich gleich kleger erbieten würde / zubeweisen / das der beklagte vnrecht geschworen / sol er doch damit nicht zugelassen werden.

(1. T.) XVI.

Von der beweisung vnd gegenbeweisung.

EIn jtzlicher Part dem beweisunge aufferlegt / sol jnnerhalb des rechtlichen termins

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(22) (f. 7b = 1. T., 16) in sechs wochen vnd dreyen tagen / nicht allein die beweis(-)Artickel einbringen / sondern auch an jme mit fleissigem anhalten beim Richter oder Commissarien / nichts erwinden lassen.

Wann auch das gegentheil in den fellen / da die gegenbeweisung zuleslich / dieselbige vorfüren wolte / so sol es jnnerhalb sechs wochen vnd drey tagen von der zeit an / als jme die citation zu der publication der beweisung zukommen / sich nicht allein dieselbige für(-)zunehmen / erkleren / sondern auch in benanter zeit der gegenweisung Artickel vbergeben / vnd müglichen fleis anwenden / domit das zeugnis / darinnen vollendet vnd vorfüret werden müge / do solches von jme nicht geschehe / sol der terminus probatorius verflossen / vnd die gegenbeweisung gleich der beweisung ferner nicht zugelassen werden.

So sol auch nach der publication vnd eröffenung der beweisung / keinem teil / es hette von der zeugen aussage abschrifft bekommen oder nicht / ferner beweisung zufüren / oder mehr zeugen verhören zu lassen / gestattet werden.


(23 (f. 8a = 1. T., 17, 18)

XVII.

Von Briefflichen vrkunden.

HEtte zeugfürer intra terminum copien briefflicher vrkunden vbergeben vnd eingelegt / vnd würde dieselbige post terminum folgends mit den Originalien stercken / so sol er domit zugelassen / vnd solches zur beweisunge erheblich / vnd releuant gesprochen / vnd erkant werden.

(1. T.) XVIII.

Von gesetzen vnd Producten / so nach der publication der beweisung vnd gegen(-)beweisung einzubringen.

WAnn die beweisung vnd gegenbeweisung eröffenet / sollen die Parteyen dorauff one weiter verfassunge / krafft dieser vnser Constitution schuldig sein / von zeit an der erlangten abschrifft / so jnen aus dem Gericht förderlich / vnd zum lengsten jnnerhalb zweyen Monaten geuolget werden sol / von sechs wochen zu sechs wochen / jre Exception, duplica, replica vnd triplica einzubringen / vnd also mit zweyen setzen wechselsweise zum end(-)Vrteil zubeschliessen / vn(d) mit keinen fernern setzen zugelassen werden / Es sol aber auch


(24) (f. 8b = 1. T., 18) ein jtzliche Part seine Exception vnd replica auff die beweisung vnd gegenbeweisung in einem satz mit einander zugleich einbringen / damit vielheit der setze verhütet / vnd desto schleuniger zum vrteil geschlossen werde.

 (1. T.)

XIX.

Von den Leutterungen.

ES sol forthin auff alle vnd jede ergangene Vrtheil sie seind interlocutoriæ oder definitiuæ, nit mehr dann eine leutterung / so doch von beyden teilen zugleich fürgenomen werden mag / welche auch nicht weniger als die Appellationen beiden theilen gemein sein sollen / in allen vnsern Landen vnd Gerichten / auch in vnserm Hoffgericht selbst fůrgenommen werden / vnd gantz keine Oberleuterung stad haben / Allein wollen wir dieselbige in denen fellen / wie es bis anhero breuchlich gewesen / vnd vnsere Landsordnung vermag / an vnserm Hoff zu(-)lassen / sonste(n) aber vn(d) ausserhalb solcher oberleutterung / sol es im Hoffgericht bey dem Proces bleiben / so wir in der Hoffgerichts(-)ordnung verfasset vnd auffgerichtet.

Ein jtzlicher Leutterant sol schuldig sein / innerhalb sechs wochen vnd dreyen tagen / bey dem


(25) (f. 9a = 1. T., 19) Richter / so das vrteil publicirt, vmb citation zur prosecution vnd volnfürung der leutterung anzusuchen / Vnd do solches von jme vorbliebe / sol die leutterung erloschen sein / vnd das gesprochene Vrteil sein krafft erreichet haben.

Es sol auch ein jtzlicher Richter schuldig sein / zu solcher volnfürung einen förderlichen termin / vnd zum lengsten nach beschehenem ansuchen / jnnerhalb drey Monat zuernennen vnd anzusetzen / auch sich darauff schleunig des belernungs(-)vrteil erholen / vnd dasselbige eröffenen.

In der prosecution vnd volnfürung aller vnd jder (!) leutterung / wie vnd auff was vrteil dieselbige eingewant / sol anders nicht dann mit vorsetzung vom munde in die feder / vn(d) mit beschliessung zum vrteil / durch drey vnd drey setze / wechselsweise procedirt vnd verfaren werden.

Es sollen auch forthin in leutterungs(-)sachen / wann dieselbige freuentlich eingewant / die expens retardati processus erkant. Do aber die leutterung erheblich befunden / vnd das vorige Vrteil etwas erkleret / der leutterant mit der condemnation expensarum verschonet werden.

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(26) (f. 9b = 1. T., 20)

 (1. T.) XX.

Ob die Appellation so vor Notarien vnd Zeugen geschehen / anzunemen.

WIewol es nicht an / das in gemeinen rechten die Appellation vor Notarien vnd zeugen / one vnderscheid nicht gestattet / sondern allein angenomen werden sol / wann der Appellant den Richter nicht haben kan / oder aber er hette sich von jme zubefaren / so halten doch etzliche / das sie auch dieser örter sol zuleßlich sein / Domit nun derowegen auch gewisheit sey / so wollen wir das diese letzte meinung gehalten / vnd den Appellationen so gleich auch für Notarien allein geschehen / deferirt werden solle.

 (1. T.) XXI.)

Von der beweisung in der andern Instantz.

ES ist bishero in vnsern Landen in vbung gehalten / das anderweit beweisung durch zeugen vber die vorigen Artickel / derwegen


(27) (f. 10a = 1. T., 21) in prima instantia gezeugnis gefüret / oder auch super articulis directò contrarijs nicht zugelassen worden.

Dieweil dann solcher gebrauch dem gemeinen vnd Sächsischen rechten gemes / So wollen wir das derselbige auch nochmals gehalten / vnd also gesprochen werden sol.

(1. T.) XXII.

Ob das Iuramentum purgationis in causis ciuilibus ex officio dem beklagten könne aufferlegt werden.

OB wol das Iuramentum purgationis fürnemlich in peinlichen vnd in Ehesachen / aus Richterlichem Ampt / do es gleich nicht gebeten / dem beklagten / wo eine Rechtliche verdacht wider jnen ausgefüret / kan aufferlegt werden / So hat es doch zweiffel / ob solches aus beweglichen vrsachen / auch in causis ciuilibus geschehen könne / Man hat sich aber verglichen / das iusta ex causa in ciuilibus solches iuramentum ex officio ein Richter befugt

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(28) (f. 10b = 1. T., 22) sein sol zu erkennen / Als wann der Kleger hette eine grosse verdacht bewiesen / vnd es weren grössere vrsachen / das Iuramentum purgatorium dan(n) suppletorium zusprechen / So solte dem beklagten dieser Eid in solchen vnd dergleichen fellen zuerkant werden / Dabey wir es auch bleiben lassen.

(1. T.) XXIII.

 Ob Iuramentum suppletorium in Acten sol gebeten werden / Oder ob es ex officio zuerkennen.

HIrinne ist auch widerwertig gesprochen / dann etzliche seind der meinung bishero gewesen / Der Richter könne diesen Eid / domit einer die halbe beweisung ersetzet / oder supplirt, do es gleich in den Acten nicht gebeten / erkennen /

Etzliche aber haben das widerspiel gehalten / vnd nemlichen / das es nicht zusprechen / Es were dann von den Parteyen gesucht vnd gebeten.


(29) (fo. 11a = 1. T., 23) Wir lassen vns disfals die erste meinung gefallen / vnd wollen / das in des Richters macht stehen sol / solches necessarium iuramentum suppletorium, wann er aus den acten befinden wird / das es geschehen möge / dem part auff(-)zuerlegen vnd zuerkennen / solches sey in actis gebeten oder nicht.

Darnach sich vnsere Hoffgerichte / Iuristen(-)Faculteten vnd Schöppenstüle / in vrteiln / richten vnd halten sollen.

 (1. T.) XXIIII.) Ob vnd wie die Eidesleistung der Erben halben / zuerkennen sey.

HIrinnen haben vnsere Schöppenstüle / wider einander gesprochen / Etzliche haben in dem fall / wann der / so einen Eid schweren sollen / für der leistung gestorben / Als dann die sache auff ordentliche beweisung richten wollen.

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(30) (f. 11b = 1. T., 24) Etzliche haben geachtet / Ob wol die Erben mit dem Eyde super veritate zuuerschonen / das sie dennoch / domit der vorige proces vnd vrteil nicht gantz caßirt, de credulitate zu schweren zuleßlich sein solten.

Wir lassen vns solche letzte meinung gefallen / Nemlichen / wenn das vrteil des Eydes halben bey leben des parts gesprochen / er den terminum bey seinem leben nicht vorfliessen lassen / vnd sich des Eydes expreßè sine causa in actis, oder sonsten nicht geweigert / Das alsdann Iuramentum credulitatis in hæredibus stad haben / vnd auch also dorauff gesprochen werden sol.

(1. T.) XXV.

Ob die Richter vber die præscription so ex actis dargethan / können ex officio erkennen.

HIrinnen ist man auch einig / vngeachtet / das diese quæstion weitleufftig disputirt wird / das die præscriptio, da sie manifestè


(31) (f. 12a = 1. T., 25) bewiesen / oder der Richter dessen aus den Acten gewis sein könte / erkant / vnd ex officio supplirt werde / wann gleich die parteyen sich in den Acten dorauff nicht gezogen / Dabey wir es bleiben lassen.

(1. T.) XXVI.

 Wann die Vrteil in einem frembden namen publiciret / Ob sie in rem iudicatam gehen.

WIr werden berichtet / das der mehrer teil Vrteil in vnsern Landen / wie sie von den Iuristen(-)Faculteten oder Schöppenstülen gefast / one voranderung vnd einuerleibung des Richters namen / dorunter die sachen schweben / eröffnet vnd publicirt werden / Do nun solcher gebrauch auffgehaben / so würden viel proces dodurch genichtiget vnd zurrüttet / Derhalben ordenen vnd constituiren wir / das solcher gebrauch nochmals bestendig / vnd die also publicirte vrteil krefftig sein / auch in rem iudicatam gehen sollen / vngeachtet / was von etzlichen


(32) (f. 12b = 1. T., 26) de sententia nomine consultoris lata, weitleufftig disfals disputirt / vnd angezogen wird.

XXVII. (1. T., 12, R. XXVII.) Ob der proces in Lehensachen / so zwischen dem Lehenhern vnd Lehnman gehalten / nach Sachsen(-) oder gemeinen Keyser(-)Rechten zu richten.

OB wol die Sächsischen Lehnrecht in denen fellen / wann der Lehenherr seinen Lehnman / sonderlich aber auff die priuation beschüldigen wil / ein sonderliche art haben / wie das Lehnrecht zubestellen / vnd sich der Lehnher vnd Lehnman allenthalben verhalten sol / So haltens doch vnsere Verordente dauor / das solcher proces nach den gemeinen Rechten / dißfals in diesen vnsern Landen anzuordenen sein sol / welches wir vns gnedigst gefallen lassen / Vnd wollen hiemit die disposition der Sachsen(-)Recht / disfals auffgehoben / vnd denselben derogirt haben / Ordenen vnd setzen / das in solchen fellen der proces des gemeinen Rechtens / fort(-)an in vnsern Landen angestelt / vnd gehalten werden sol.


(33) (f. 13a = 1. T., 28)

(1. T.) XXVIII. Wie eine schuld vor der andern bezalt werden sol.

Wann zwischen den gleubigern der Erstigkeit halben streit vorfellet / So constituiren, ordenen vnd wollen wir / das vor allen andern schulden / erstlichen bezalet werden sollen / das Liedlon / was auff des verstorbenen schuldeners begrebnis / vnd in seiner kranckheit der Artzney halben auffgewandt / auch schos / stewer vnd Erbgeld / Vnd nach diesem sol des schuldeners Eheweib / mit jrem eingebrachten gut / so viel sie des erweisen kan / allen andern glaubigern / so nicht eltere ausdrückliche vorpfandung haben / vorgezogen werden.

In dem gegenuermechnus aber / hat sie sich dißfals der prioritet / den glaubigern zu nachteil / nicht anzumassen / jdoch (!) was der Leibgeding halben vorordenet / bleibet in wirden vnd krefften.

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(34) (f. 13b = 1. T., 28) Nach jtzt berürten schulden / volgen alle die / so auff des schuldeners gütern ausdrückliche / oder vormüge der Recht stillschweigende pfand haben / vnter welchen die Eltisten von zeit der erlangten vorpfandung anzurechnen / je einer dem andern vorgezogen werden.

Vnd do zwo vorpfendung auff einen tag geschehen / vnd nicht erwiesen werden könte / welche vor oder nachgangen / auff den fall sollen die gleubiger zugleich / nach anzal eines jden (!) schuld / zugelassen werden.

Dergleichen haben auch die solchen vorzug / welche auff vorgehenden ordentlichen proces vnd recht / die wirckliche einweisung vnd immißion erlangt haben.

Were aber einem gleubiger ein termin zur hülff angesatzt / oder auff ausgebrachten befehl / one proces vnd vrteil / verholffen worden / So sol er derowegen / mehr dann er sonst zu recht befugt / sich der erstigkeit nicht anzumassen haben.


(35 (f. 14a = 1. T., 28) Ferner sollen nach denen bezalt werden die schuld wegen eines zu trewen henden hinterlegten guts / welches der schůldener vorendert vnd verthan hat / auch alles was zu milden sachen / vnd zu alimenten gehörig / vnd dan(n) negst diesen / sollen die Arestanten / welche keine rechtliche immißion erlangt / zugelassen werden / denen wir auch hiemit eine dingliche gerechtigkeit / der prioritet halben / von der stund anzufangen / do der erste kommer geschehen vnd gebürlichen vorfolgt / geben vnd gestatten.

Volgends vnd wann niemands von den obgesatzten glaubigern mehr vorhanden / sollen die andere so sonsten in rechten personaliter priuilegirt, die prioritet haben / Vnd letzlichen die Chirographarij, welche allein Brieff vnd Siegel / oder andere nachrichtung jrer schulden halben vorzulegen haben / one vnderscheid der zeit / pro rata eines jdern (!) schuld / nach vorordenung gemeiner recht / zugleich bezalt werden.

D ij


(36) (f. 14b = 1. T., 29)

(1. T.) XXIX.

Welcher gestald ein Kommer / bestendiger vnd krefftiger weise geschehen sol.

WIr befinden das mit den Kommern vnd arestiren viel mißbreuch / vnrichtigkeit vnd vngleicheit in den Gerichten bis anhero vorgefallen / Derowegen ordenen / setzen vnd wollen wir / das ein jder (!) / so sich der kommergerechtigkeit brauchen wil / schůldig sein sol / als bald wann jme der erste Kommer vorstattet / demselbigen von viertzehen tagen / zu viertzehen tagen / gebürliche volge zuthun / vnd zugleich mit dem letzten kommer / die klage mit ausdrücklicher angebung vnd specification seiner schulden dergestalt einzubringen / das man daraus eigentlich zu finden habe / wie er dieselbige zuerweisen vermeinet / dabey er dann auch citation vnd ladunge an den schuldener suchen / vnd bitten sol / Vnd sol als dann mit fernerm Kommer zuuorfaren / nicht schuldig sein.


(37) (f. 15a = 1. T., 29)

Vnd wo diese form von einem Arestanten vberschritten / so sol der gesuchte Kommer nichtig sein / vngeacht / Ob gleich der arestant von viertzehen tagen / zu viertzehen tagen / mehr dann dreymahl denselbigen vernewert hette.

Begebe es sich auch / das einer einen Kommer erlanget / vnd ein ander volgte deme nach / vnd brechte also bald mit dem ersten Kommer seine klage ein / so sol doch der letzte / hirdurch vor dem ersten / Wo ferne derselbige auff den dritten kommertag seine klage / wie obstehet / vbergibt / vnd citation ausbringet / hirdurch kein vorteil erlangt haben.

Wir vorbieten auch hiemit alle heimliche kommer / vnd wollen / das dieselbige hinfüro in den Gerichten vnserer Lande nicht vorstattet werden / Vnd do solchs gleich beschehe / so sollen sie doch an sich selbst nichtig vnd vnkrefftig sein.

D iij


(38) (f. 15b = 1. T., 15, 30)

(1. T.) XXX..

 Wie weit / vnd in welchen Personen die Kommer / sonderlich in werenden Märckten / zugestatten.

DIeweil wir berichtet / das mancherley opiniones in diesem fall sein / Vnd vnsere Schöppenstüle auch selbst dorinnen vngleich gesprochen / So haben wir eine notturfft geachtet / die dinge durch eine Constitution in richtigkeit zubringen / Ordenen / setzen vnd wollen demnach / das allein die Personen / so an einem gewissen ort contrahirt, sich vorpflichtet / vnd die solution am selbigen ort zuthun vorsprochen / so lange bis sie gewisse vorsicherung gemacht / daselbst arestirt vnd vorkümmert werden mügen / Aber alle andere / welche entweder selbst / nicht contrahiret, oder jre bewilligung bestendig vnd freywillig nicht geben / wann sie gleich der obligirten personen vnderthan oder diener / sollen mit keinem arest belegt werden.

Wir wollen aber sonderlich / das in allen fellen / innerhalb der offentlichen Merckte / der hendel vnd werbung halben / die Freyheit


(39) (f. 16a = 1. T., 30) gehalten / kein arest stad haben / auch Bürglicher sachen vnd obligation wegen / niemands angehalten werden sol.

(1. T.) XXXI.

Wann die Gerichts(-)kosten / one oder mit dem Eyde angegeben werden / wie sich der Richter in der taxation zuuerhalten.

DIe Schöppenstüle haben bishero / wann die Gerichts(-)expensen, so jmandes (!) zuerkand worden / one Eyd angegeben / allein die gesprochen / welche auff das Gericht gangen / vnd also wegen des proces, notwendig auffgewandt worden / Als citation, Vrteil(-)geldt / Botenlon / vnd dergleichen.

Do aber andere expens mit eingemengt / die extraiudiciales gewesen / als was auff furlon / die reysen / zerung / in den herbergen / Advocaten(-)lohn (et)c. ausgeben / die hat man gentzlich disfals vbergangen.


(40) (f. 16b = 1. T., 31) Wann aber die expens mit dem Eyde angegeben worden / so hat man dieselbige taxiret vnd zu schweren erkant / das zum wenigsten / so viel als moderirt auffgewant.

Es haben aber vnsere Vorordente / dohin geschlossen / weil in expens(-)sachen mancher den Eyd zu thun bedencken hat / vnd dennoch dieselbige pœnæ temerè litigantium sein sollen.

Das auch auff diesen fall / so die gerichts(-)kosten one Eyd angegeben / etliche extraiudicial(-)expens, derer man vngefehrlichen gewis sein möchte / jdoch (!) zimliche vnd billiche taxation zu erkennen sein sollen / welchs wir vns auch also gefallen lassen / Setzen vnd Ordenen / das denselbigen in Gerichten / auch in stellung vnd fassung der vrteil / also nachgegangen werden soll.


(41) (f. 17a = 1. T., 32)

(1. T.) XXXII.

Von der hülff auff erklagte vnd gestandene richtige schuld.

WAn(n) auff vorgehende proces vnd vrteil / oder gestandene richtige schuld / dem schůldener die zalung aufferlegt / oder in verbleibung dessen die hülff ernant vnd angesatzt worden / darzu jme dann Sächsische frist gegeben werden sol / vnd es thut mitler zeit / der schůldener seinen glaubigern keine bezalung / So soll der Richter nach beschehener hülff / das vorholffene gut in der Gemein / vnd auff dem Marckt / durch den Fronboten feil(-)bieten / vnd subhastiren lassen.

Gibt sich dann ein kauffman an / vnd setzte ein geld darauff / so sol dasselbige widerumb ausgeruffen / vnd das verholffene gut deme / so am meisten dauor geben wil / gelassen werden.

Findet sich aber nach beschehner feil(-)bietunge kein kauffman / so sol das vorholffene

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(42) (f. 17b = 1. T., 32) gut / nach vorlauffunge dreyer viertzehen tage / durch die Gerichte / vmb bar geld / vnd auff tagezeit / beides dem rechten vnd gemeinen werth nach / wie des orts die güter auff die zeit güldig / gewirdert vnd geschatzt / vnd mit vormeldung solcher tax / ferner zu feilem kauff / drey viertzehen tage nacheinander / offentlich vorkündiget werden / Vnd do ausgangs der zeit / solch verholffenes gut nicht vorkaufft würde / als dann sollen die gleubiger dasselbige in dem werth / wie es taxiret, jedoch vnbeschadet eines jedern rechtens vnd prioritet anzunemen schuldig sein / vnd jnen frey stehen / ob sie es der schatzung nach / vmb bar geld / oder auff tagzeit annemen wollen.

Würde sich aber der schůldener oder auch die glaubiger solches tax / aus erheblichen vrsachen beschweren / so soll jnen nach gelassen werden / das vorholffene gut anderweit durch die Land(-)Schöppen vmb bar geld / vnd auff tage(-)zeit / abermals wirdern zulassen / vnd wie es durch dieselbige geschatzt / dabey sol es bleiben / vnd solches in personlichen klagen.


(43) (f. 18a = 1. T., 32) Wann aber auff klagen so dinglich sind / die hülff gesucht würde / So sol der Richter dem gleubiger zu dem erklagten gut in viertzehen tagen / nach deme das vrteil sein krafft erreichet / vorhelffen.

Ende des Ersten Teils.


(44)


(45 (f. 19a = 2. T., 1) Pars secvnda de contractibvs vel qvasi.

Der Ander Theil.

Von der Parteyen vnder jnen selbst bewilligten vnd auffgerichten conträcten / vnd was denen anhengig / oder sonsten gleichförmig ist.

 (2. T.) I.

Ob vnderpfand vnd widerkeuff / præscribirt vnd veriaret werden mügen.

ES seind in dieser fragen / bey den Rechtslerern zweyerley meinungen / Denn etzliche halten / das die veriarung stad haben solle / die andern aber schliessen darauff / das

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(46) (f. 19b = 2. T., 1) keine præscription dorinnen zuleslich sey / Dieweil dan(n) vnsere-Iuristen-faculteten vnd Schöppenstül derenthalben auch vngleich gesprochen / So haben wir jnen durch vnsere verordente Räthe auff(-)erlegen / vnd sie miteinander vergleichen lassen / nach dieser opinion so an dem Keyserlichen Cammergericht vnd vnserm Obernhoffgericht zum theil gehalten / zu erkennen / Nemlichen / das in beiden fellen des pfandes vnd widerkauffs halben / einige veriarung oder præscription durchaus / auch hundert(-) vnd mehr (-)jerige nicht stat habe / sondern zu jederzeit ein vorpfand / oder widerkeufflich vorkaufft gut / krafft vnd inhalts des auffgerichten erwiesenen contracts gelöset / oder wider erkaufft werden müge.

(2. T.) II.

Ob jerliche zinse vnd Pechte / gantz vnd gar können præscribirt oder veriaret werden.

WIewol eine schwere disputation im Rechten ist / An annuæ præstationi in totum poßit præscribi, Dannoch so haben vnsere verordente dohin geschlossen / das die jerlichen zinse


(47 (f. 20a = 2. T., 2) vnd præstationes, welche aus einer zusage oder contract jren vrsprung haben / so sie vber Rechts vorwerte zeit nicht erleget / können veriaret werden / nicht allein / das die vorsessene zinse nicht zu zalen / sondern das auch die zukünfftigen nicht dürffen erlegt werden / welches auch in Testamenten vnd letzten willen / one vnderschiedt / als krafft vnserer Constitution, dieweil im Rechten derowegen zweiffel gewesen / stat haben / vnd die zinse præscribiret werden sollen / darauff dann vnsere Gericht zuerkennen haben.

(2. T.) III.

Wann jerliche zinse oder pechte in guter müntz oder getreide / anfangs hetten sollen gegeben werden / vnd es ist die bezalunge vber Rechts vorwerte zeit / in geringer müntze oder pechten geschehen / ob disfals die veriarung stat habe.

VNsere verordente haben sich vereinigt / one vnderschied zusprechen / das die veriarunge disfals stad habe / Es were dann das mala fides wider den so

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(48 (f. 20b = 2. T., 3) den zins zu reichen schuldig / nicht allein vor gewant / sondern auch erwiesen würde / welchs wir vns auch gefallen lassen.

(2. T.) IIII.

 Ob die Bauren so vber dreissig jar / jar vnd tag / ein gleichförmig dienstgelt gegeben / vnd nicht gedienet / solches præscribirt haben.

VNsere verordente seind dessen einig / wann die Bauern durch rechtliche veriarung vber dreyssig jar / jar vnd tag / an stad jrer dienste / ein dienstgelt oder anders gleichförmig / one vermerung oder verminderung gegebe(n) / vnd man die dienste von jnen haben wolte / sie aber solches zu thun sich wegerten / das sie bey dem dienstgelde vnnd præscribirter gerechtigkeit / wo sonste(n) keine andere vortrege vorhanden / bleiben vnd gelassen werden sollen.

Also auch dagegen / da die Bauren nach solcher zeit das dienstgelt nicht mehr geben / sondern die dienste viel lieber thun wolten / so sey jre Herrschafft auch solches anzunemen nicht schuldig.


(49 (f. 21a = 2. T., 4) Hetten aber in solcher zeit die Bauren neben dem dienstgelt / etzliche dienste vber dreissig jar / jar vnd tag / gethan / so were(n) sie dieselbige hinfüro gleichsfals neben dem gelde zuthun pflichtig / Welches wir vns dan auch gefallen lassen.

Wann aber das dienstgelt jnnerhalb dreissig jaren / jares vnd tages / nicht vniformiter gegeben / sondern bisweilen vormindert vnd vormeret / vnd auff etliche jar gerichtet / So wollen wir / das in einem solchen fall / auff die interruption gesprochen / vnnd die Bauren dadurch der dienste nicht entledigt oder gefreyet sein sollen.

(2. T.) V.

Ob die Præscription der Sechsischen Recht als dreissig jar / jar vnnd tages / auch wider Kirchen / Vniuersiteten, Hospital vnd pia loca stat habe.

VNsere verordente seint dessen einig / das die præscription der dreissig jar / jar vnnd tages / dauon der Sachse redet / nicht

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(50) (f. 21b = 2. T., 5) stat habe / wider Kirchen / Vniuersiteten, Schulen vnd andere pia loca.

Vnd weil dann die gemeine Recht verordenen / das nach verlauffung viertzig jar / wider Kirchen könne præscribirt werden / das sie auch jnnerhalb vier jar / vnd nach vier jaren / Iusta ex causa zu restituiren. Derwegen sey billich / das man sich im sprechen disfals nach dem gemeinen Rechten halte / solches priuilegium aber die Clerici professorn der Vniuersiteten oder entzele Personen / in jren selbst priuat(-)sachen nicht haben sollen / So lassen wir es auch dabey bleiben / vnd sollen sich vnsere Gerichte in rechtlichem erkentnus dessen also halten.

(2. T.) VI.

Ob wider eine Stad die præscription der Sechsischen Recht stat habe.

ES halten gleicher gestalt etliche dauor / das die veriarunge der Sechsischen Recht / wider eine Stad oder rem publicam nicht stat habe.


(51) (f. 22 = 2. T., 6) Dieweil aber vnsere Schöppenstül aus guten erheblichen vrsachen / bis anhero nach Sachssen(-)Recht / auff die veriarung der einvnd(-)dreissig jar sechs wochen vnd drey tage / in diesen Landen disfals gesprochen / So lassen wir es auch dabey bleiben / vnd wollen das hinfüro dermassen auch also erkant werden sol.

(2. T.) VII.

Ob die pfandung die præscription interrumpirt.

ES wollen etliche der meinunge sein / wann in sachen trifft vnd hüttung belangend / oder dergleichen / von dem grundherrn gepfendet / vnnd der so gepfendet ist / sich de facto nicht doran keret / sondern seines hüttens vnd treibens helt / oder pfendet wider / das hiedurch die quasi posseßion præscriptionis nicht sol interrumpirt sein / sintemal der so gepfendet dieselbige behelt vnd continuirt. Vnsere Verordente aber haben dohin geschlossen / das die pfandung


(52) (f. 22b = 2. T., 7) von der zeit an / als sie geschehen / die præscription seruitutis iuris pascendi, oder dergleichen interrumpire, Es wer dan(n) das nach solcher pfandung der ander theil / widerumb geruiglich vber dreissig jar / jar vnd tag getrieben.

Vnd ob wol wahr / wann einer in solcher seruitut, ein quasi posseßion erlangt / das er so lang dabey gelassen werden sol / bis er ordentlicher weise daraus entsatzt / so habe(n) doch nichts desto weniger auch die pfandung jre wirckung / als nemlich den effectum interrumpendi. Dabey wir es auch bleiben lassen / Es sol aber gleichwol mit der pfandung gebürlich vnd wie Landbreuchlich gebaret / vnd die pfande in das gericht / darin der grund gelegen / vberantwort / oder da sie daselbst nicht angenommen / in das negste Ampt dabey / gewendet vnd eingestellet werden.


(53) (f. 23a = 2. T., 8)

VIII.

Wann die pfande in ein ander Gericht gefüret werden.

WAnn die pfande in ein ander Gericht von dem so nicht vnderthan ist / entfüret sein / so sprechen vnsere Schöppenstüle zu abtrag die gesatzte bus der Sechsischen Recht / als dreissig schilling pfennig / vnd das er das pfand in die Gerichte / daraus es genommen / einstellen vnd sich solches hinfüro zu enthalten cauiren sol.

Do aber ein vnderthan die pfande aus seines Herren Gericht entfüret / vnd desselben Iurisdiction eximirte, derselbige so er es in meinunge transferendi iurisdictionem gethan / sol mit zimlicher geltbuß oder gefencknus gestrafft werden.

Es möchte auch der freuel / vnd die verbrechung disfals so gros sein / das der Gerichtsherr macht hette / dem vorbrecher auffzuerlegen / zuuerkauffen / vnd sich aus seinen Gerichten / die er jme entzihen wollen / zuwenden /

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(54) (f. 23b = 2. T., 8) Welches auch also nach gelegenheit der vmbstende erkant werden sol.

(2. T.) IX.

Das die restitution in integrum wider die veriarung / aus fürwendung der vnwissenheit ex capite Ignorantiæ, nicht stat habe.

DIeser punct wird sehr weitleufftig vnd zweiffelhafftig von den Rechtsgelarten disputirt, vnd von etzlichen dauor gehalten / Quod ex capite iustæ ignorantiæ detur restitutio, mit erklerung was iusta ignorantia sey.

Dieweil aber / da dieser opinion zuuolgen / viel præscriptiones auffgehoben / vnd also die Hauptursachen / darumb die veriarung eingefüret / Als nemlich / das der güter eigenthümliche gerechtigkeit nicht ewig vngewis / vnd des zancks vn(d) haders ein ende sey / zurüttet würden / daraus eine grosse voranderung volgen wolt / So haben sich vnsere verordente verglichen / das die Restitution etiam ob iustam ignorantiam, Wann es vber dreissig jar / jar vnd tag ist / nicht


(55) (f. 24a = 2. T., 9) stat haben / noch darauff gesprochen werden sol / Welchs wir vns auch also gefallen lassen.

(2. T.) X.

Ob die Veterliche gewalt Patria potestas, nach Sechsischen Rechten auffgehaben.

WEil in den Sechsischen Rechten nirgend zubefinden / das die Veterliche gewalt / insonderheit auffgehaben / so bleibet auch dieselbige nochmals nicht vnbillich bestehen.

Nachdem aber allein derohalben zweiffel fürgefallen / durch was mittel vnd wege / die Kinder auff Sechsischem Boden emancipiret, vnd der Veterlichen gewalt entnommen werden / so seind wir erinnert / wie es bishero in gebrauch gehalten / Nemlich / das die Kinder / so jre mündige jar erreichet / dadurch aus der Veterlichen gewalt kommen sein / wenn sie von jnen geschieden.

Bey diesem gebrauch lassen wir es auch nochmals bleiben / vnd wollen das solcher gewonheit

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(56) (f. 24b = 2. T., 10) nach / auch krafft dieser constitution in vnsern Gerichten erkant werden sol / Nemlich / do sich Kinder / so zu jren mündigen jaren komen / von dem Vater mit anstellung jrer eigenen haushaltung vnd narung scheiden / das als dan solches für ein emancipation zu achten / vnd derselbigen wirckung haben sol / vngeachtet / ob gleich solche emancipation anderer gestalt / vnd für Gericht nicht geschehen vnd fürgenommen würde.

(2. T.) XI.

Constitvtio.

Ob die verordenunge der Sechsischen Rechte / das die vormünden jrer mündlein negsten Erben jerlich Rechnung thun sollen / nicht allein in legitimis, sondern auch in testamentarijs vel datiuis tutoribus stat haben sol.

ES ist nach Sachsen(-)Recht ein zweiffel gewesen / ob die tutores testamentarij & (= et) datiui, nicht weniger als die legitimi, jerlich


(57) (f. 25a = 2. T., 11) rechnung zuthun schuldig / vnd ob nun wol diesem also / dieweil aber dannoch bis anhero obberürts Sachsenrecht / auff alle Vormünden one vnderschied / durch einen brauch aus gleichen vrsachen extendiret vnd erstrecket worden / vnnd domit dorinnen fortan desto mehr gewisheit gehalten / So ordnen vnd setzen wir solches hiemit vnd krafft dieser constitution, vnd wollen das alle Vormünden / one vnderschied / jerlich jrer verwaltung halben / rede vnd antwort geben / auch gebürliche Rechnung thun sollen.

(2. T.) XII.

Das der zwey vnd funfftzigst Artickel im ersten buch des Landrechtens / von vorgebunge der Stamgüter / so one der Erben laub nicht geschehen soll / allein auff die schlechten Donationes zuuorstehen.

WEil dieser Text saget / das one der Erben laub / keiner sein eigen (das ist wie es gemeiniglich vorstanden wird / Erbstam[-]güter) vorgebe(n) könne / So ist zuwissen / das stamgüter /

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(58) (f. 25b = 2. T., 12) solche güter seind / welche der Donator nicht selbst acquirirt oder erlanget / sondern die von seinen vorfaren / als Grosuater vnd dergleichen gewonnen / vnd von denselbigen jren vrsprung haben.

Zum andern / ist ferner darauff wol achtung zu haben / das der Text redet von vergebung der güter.

Derowegen sol vnserer Verordenten bedencken nach / auch das wort Erben / nicht auff alle Erben / sondern allein auff die descendentes zu restringiren sein.

Wie dann eben aus diesen vrsachen / das Sachsen(-)Recht / so von vnbeweglichen gütern redet / auff die beweglichen / nicht zuerstrecken.

Es sol aber gleichwol auch in denen fellen / do die verenderung der stamgüter nicht verbotten / dieselbige billich in fraudem legitimæ nicht zuleslich sein.

So sol gleicher gestalt / auch die vbergabe der stamgüter / wann gleich dieselben mit der Erben


(59) (f. 26a = 2. T., 12) laub / vnd also licitè geschehen / zu recht nicht bestehen / in dem fal / do sie vbermessig vnd sich vber fünff hundert gülden vngerisch erstreckte / sie were dann von erst gebürlichen insinuiret.

Vnd alle abgesatzte felle / sollen allein stat haben / in donatione simplici inter uiuos.

Vnd das jnen frey stehe / sonsten solcher güter halben testamenta vnd andere bestendige letzte willen auffzurichten / Welchen auch stracks nachzusetzen.

Item vnd sonderlich / das ein jeder macht habe / solche güter einem seiner Kinder für dem andern etiam donatione inter uiuos, iedoch salua legitima, zu zuwenden / Darbey wir es auch allenthalben bleiben lassen / vnd sollen vnsere Iuristen(-)Facultete vnd Schöppenstüle darnach also sprechen vnd erkennen.


(60) (f. 26b = 2. T., 13)

(2. T.) XIII.

Ob ein Weib jrem Ehemanne die gerade / vnder den lebendigen vbergeben könne.

HIerinnen seind vnsere vorordente auch einig / ob wol ein Weib jre gerade donatione inter uiuos verandern vnd vbergeben kan / so sey sie doch nicht befugt / jrem Ehemanne dieselbige obgesatzter massen zu zuwenden.

Diese donation ist auch so ferne vnd weit vnkrefftig / das sie durch volgendes absterben der Frawen nicht bekrefftiget wirt.

Wann aber die donation antidoralis (!) oder remuneratoria ist / das sie ipso iure vnter den Eheleuten / alsbalt von anfang zuleslich / So kan auch dieselbige disfals zu Recht vor bestendig gesprochen werden / dorauff auch vnsere Gerichte zuerkennen haben.

(2. T.) XIIII.

Wie die Gerade der negsten Nifftel zu nachteil kan vorgeben werden.

DVrch Testament oder andern letzten willen / kan die Gerade der Nifftel zu nachteil


(61) (f. 27a = 2. T., 14) nicht vorandert werden / Aber durch die vbergabe vnter den lebendigen et sic inter uiuos (so nicht durch die Fraw jrem Eheman geschicht) kan die Gerade der Nifftel entzogen werden / also vnd dergestalt / das die Fraw durch jren krigischen Vormünden / vor Gerichte in jrem beisein dem donatario ein vorzeichnus mit vberantwortunge der schlüssel sol vbergeben lassen / welches hernach dem Gerichtsbuch einzuuorleiben / vnd ob gleich die donirten stück nicht gegenwertig sein würden / dennoch aber weil solche vbergabe gerichtlich vnd in loco Iudicij, iudice sedente pro tribunali geschehen / sol sie krefftig erkant vnd gehalten werden.

Da auch von Gerichtswegen etzliche Personen erbeten vnd abgeschickt / vor welchen solche donatio geschehe / so sol sie gleiche wirckunge haben / vnd dauor geachtet sein / als ob sie gerichtlich fürgenommen.

So aber eine jre Gerade ausserhalb Gerichts donatione inter uiuos vorgeben wolte / vnd die stücke vber fünffhundert vngerische gülden nicht theten austragen / so könne es in beysein

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(62) (f. 27b = 2. T., 14) zweyer oder dreyer zeugen / oder aber auch vor Notarien vnd zeugen geschehen / Jedoch so müssen die schlüssel alsdann in gegenwart der kasten vnd truhen / dorinnen solche stück vorwaret / dem Donatario, auch daneben die donirten stücke / zugestalt vnd vbergeben werden.

Vnd in allen diesen fellen mag die donatrix jr den vsum vnd gebrauch / auff jr leben fürbehalten / Welches also geschehen kan / das nach der tradition der donatarius jr die donirten stücke oder die schlüssel darzu wider zustelle.

(2. T.) XV.

Constitvtio.

Ob vnd wie die Weibspersonen bestendiglich contrahiren können / mit oder one der Vormünden zuthun vnd bewilligunge.

ES haben die gemeine Keyserliche vnd Landübliche Sechsische Recht / in etzlichen gewissen fellen der Weibspersonen halben / vorsehunge gethan / domit sie aus mangel


(63) (f. 28a = 2. T., 15) gutes rats vnd bedachts / nicht vbereilet vnd hindergangen werden möchten / Wann wir dann solches aus erheblichen bedencken vnd vrsachen / auch weiter zuerstrecken notwendig erachten / So constituiren vnd ordnen wir / das hinfüro Witwen vnd Jungfrawen / one vnderscheid des alters / in allen Rechtlichen processen, sie halten gleich klegerin oder beclater stad / one Vormünden nichts bestendiges handeln mügen.

Derowegen dann die Gerichtshalter eines jeden orts / vngeacht / ob solchs gleich von keiner part gesucht würde / einer jeden vnbeuormündeten Weibspersonen zu jrer klage vnd antwort / amptshalben einen krigischen Vormünden geben vnd zuordnen sollen / Wie dann auch die Ehemenner / wann sie jrer Eheweiber halben klagen / oder dieselbigen vortreten / jre Personen durch volmacht oder caution de rato, disfals legitimiren sollen.

Gleicher gestalt sol auch den Weibspersonen das jenige / was sie one vorwissen vnd autoritet, jrer Ehelichen vnd andern vorordenten Vormünden / in vnnd ausserhalb Gerichts

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(64) (f. 28b = 2. T., 15) schliessen vnd handlen / domit sie sich kegen jemant vorpflichten / vnschedlich vnd vnnachteilig sein / jedoch mögen Ehefrawen / Witwen / vnd jungfrawen / wo sie jre mündige jar erreicht haben / vor sich selbst von jren hab vnd gütern / beweglichen vnd vnbeweglichen / ausserhalb der gerade / wol Testament machen / vnd was sie also testamentsweise dem Rechten gemes vorordenen / das sol bestendig vnd krefftig sein / vngeacht / ob gleich dasselbige one Vormünden geschehen / Wie dann auch den Witwen vnd Jungfrawen so mündig (ausgeschlossen die vnbeweglichen güter) mit jrer farenden hab zu thun / dieselbige so weit die Recht nachlassen zuuorgeben / vnd insonderheit den Weibspersonen so zu handtieren pflegen / mit kauffen vnd vorkauffen / in den kramen vnnd andern dergleichen wahren / one Vormünden bestendig vnd vorbindlich zu schliessen vnd zu handeln / hiermit vnbenommen sein sol.


(65) (f. 29a = 2. T., 16)

(2. T.) XVI.

Constitvtio.

Ob die vorpflichtung Intercession oder renunciation der Weiber / welche mit zuthun jrer Ehelichen oder anderer hirzu erbetener vnd bestendiger Vormünden geschehen / krefftig sein sollen / wann sie gleich nicht eydlich ergangen.

HIerinnen ist ein vnderschied zu machen / vnder des Mannes vnd frembder leute schulden / dann do sich ein Weib für jren Eheman / mit einsetzung des / so jr zu gehöret / vorpflichtet / so wird sie darzu in Rechten nicht verbunden / es were dann solche schuld gantz oder zum teil in jren nutz gewant / oder sie hette dem Beneficio S. cons. Velleiani mit dem Eyd renunciret.

Aber in frembder leute schulden / wann sich für dieselbige ein Weibsperson eingelassen / so wird die nach zweyen jaren widerholte renunciation, vnd ob sie sich Eydlich vorzihen / bewogen.

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(66) (f. 29b = 2. T., 16) Dergleichen ist auch der Persönlichen obligationen halben / ein vnderschied / wann sich ein Weib für jren Eheman / oder von wegen eines frembden vorpflichtet.

Ob nun wol solches in gemeinen beschriebenen Rechten / also verordnet / So haben dannoch vnsere deputirte, hinwider bedacht / das in den Gerichten dieser Landart / hin vnd wider solche vnd dergleichen interceßiones vnd renunciationes, one einige Eydesleistung / de consuetudine zu geschehen pflegen / vnd zugelassen werden / vnd das dem nach eine grosse zerrüttung gar viel vnd fast vnzehlicher hendel eruolgen würde / do dieselbigen vor vnkrefftig geachtet werden solten / Auch vns heimgestellet / vnd vor rathsam erachtet / das disfals / jedoch extra res dotales & (= et) in donationem propter nuptias, vel dotalicium constitutas, so sie dem Manne zubracht oder erlanget / vnd also allein im vorzicht eines vnderpfandes / darauff ein Weib / von wegen der mitgifft / oder sonsten gerechtigkeit haben möcht / obgedachte gewonheit zu bestetigen sein solt / mit angehangter restriction, das es nicht simpliciter, oder durchaus / sondern nur in den


(67) (f. 30a = 2. T., 16) fellen / wann solche vnd dergleichen interceßiones autoritate curatorum von den Eheweibern / auch Jungfrawen vnd Widwen / so natu maiores seind / vnd in Iudicio ergingen vnd fürgenommen würden / stat habe.

Nachdem wir vns dann solches gnedigst gefallen lassen / So wollen wir auch berürte gewonheit / hirmit nicht allein bestetigt haben / sondern ordenen vnd setzen auch / das also krafft dieser vnser constitution, in vnsern Hoffgerichten / Faculteten vnd Schöpppenstül / dorauff gesprochen vnd erkand werden sol.

(2. T.) XVII.

Wann der Bürgen vorzicht vnd renunciationen general sein / ob sie dadurch aller Rechtlichen wolthaten vorlustig werden.

ES haben die Bürgen im rechten etliche wolthaten / als excußionis, diuisionis, cædendarum actionum &c. (= etc.) derer sie sich gebrauchen mügen / wo ferne sie denen nicht renunciret.


(68) (f. 30b = 2. T., 17) Nun ist zweiffel gewesen / ob durch eine algemeine General(-)vorzicht / die Bürgen von diesen wolthaten werden ausgeschlossen / oder aber ob in specie vnd ausdrücklichen solche wolthaten müssen angezeigt / vnd denen also wissentlich vorzicht geschehen.

In diesen haben die Schöppenstül wider einander gesprochen / etzliche seind der meinung / das durch die General(-)verzicht den Bürgen solche wolthaten benommen werden / vnd das nicht nötig sey deren in specie vnd ausdrücklich zu gedencken.

Etzliche aber seind der andern opinion, das vngeachtet solcher distinction notwendig sey / das die Bürgen in specie sich derselbigen begeben / vnd das sie durch ein general vnd algemeine renunciation nicht sollen geferet werden.

Domit aber diese dinge zur gewisheit gelangen / so lassen wir vns die letzte meinung gefallen / Nemlich / das in solchen fellen / eine ausdrückliche vnd specificirte renunciation erfordert werde / vnd zu diesem ende kein general renunciation, wann gleich dieselbige auff die wolthaten /


(69) (f. 31a = 2. T., 17) so den Bürgen im Rechten gebüren / in gemein gerichtet / nicht stat haben sol / Jedoch mit dieser restriction, wan(n) einem oder mehr beneficien in specie renunciret, vnd solcher specification als dann ein generalis renunciatio angehenget würde / das als dann auch dadurch andere mehr special wolthaten begriffen / Vnd sich der renunciant aller beneficien zugleich begeben vnd vorzihen haben sol. Dorauff also vnsere Hoffgericht / Faculteten vnd Schöppenstül erkennen sollen.

(2. T.) XVIII.

Wann sich ein Bürge als der selbstschůldige / & (= et) tanquam principalis vorschrieben / ob er sich der Rechtlichen wolthat der excussion zugebrauchen habe.

OB es wol etzliche dauor halten / das ein Bürge / wann er sich als der principalis vnd selbstschuldener obligirt, das beneficium excußionis, im fal do gleich dem nicht renunciret, nicht vorwenden noch haben könne / So seind doch vnsere Verordente hierinne

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(70) (f. 31b = 2. T., 18) einig / Wo dem Bürgen die specificirte vnd ausdrückliche renunciation seiner wolthaten nicht hinderlich / das er sich des beneficij excußionis, wann der Sachwalter zubezalen hat / gebrauchen müge.

Aber in fellen / derer von den Rechtslerern etzliche erzelet werden / da der Bürge das beneficium excußionis, nicht vorwenden kan / da mus er als selbstschuldiger hafften / wann er sich gleich nicht als selbstschuldiger vorpflicht / Darbey wir es auch also bleiben lassen.

(2. T.) XIX.

Ob die Bürgen / wan der hauptschuldiger von dem glaubiger lenger frist erlanget / jrer Bürgschafft erledigt werden.

IN diesem punct seind vnsere Vorordente auch einig / Nemlich / das der Bürge / welcher der bezalung halben gelobet / oder sich vorschrieben / nicht entfreyet sein sol / ob gleich nach verlauffung der zeit / da die zalung gefallen


(71) (f. 32a = 2. T., 19) solte / der glaubiger auff vnderhandlung dem schuldener weiter frist / one des Bürgen wissen geben.

Do aber ein Bürge vor einen contract, der allein auff eine zeit gerichtet / gelobet / so ist als dann nach vorlauffung der zeit / der Bürge ledig / Also auch / do der Bürge ausdrucklich in der vorschreibung bedinget / das ausgangs der gewissen zeit / er ferner nicht hafften noch Bürge sein wolte / vnd die bezalung auff solche zeit nicht volgete / Es hette auch der gleubiger den selbstschuldigen / oder den Bürgen / jnnerhalb drey Monaten hernach nicht gemanet / oder hetter der gleubiger dem schuldener / one wissen vnd willen des Bürgens / den termin prorogiret vnd erstreckt.

So sol auff solchen fal / als krafft dieser constitution (nach dem es sonsten im Rechten zweiffelhafftig sein möchte) der Bürge auch ledig vnd frey sein / Darauff also vnsere Hoffgerichte / Faculteten vnd Schöppenstüle erkennen sollen.

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(72) (f. 32b = 2. T., 20)

(2. T.) XX.

Wann Bürgschafften die Erben vorstorbenen Bürgen nicht vorbinden.

DIe Bürgschafft vorbindet ipso iure der Bürgen Erben / ob gleich derer in der vorschreibung nicht gedacht / jedoch sol in solchem fall die gewonheit sonderlich in achtung gehabt / vnd nach derselbigen gesprochen werden.

Wann aber in einer vorschreibunge ausdrücklich abgehandelt / das an stat des Bürgen so vorstürbe / der schuldman dem glaubiger einen andern bürgen setzen solte / Disfals ist die obligation fideiussoris allein personalis, vnd bindet des absterbenden bürgen erben nicht.

(2. T.) XXI.

Ob das pactum, oder die vereinigunge / dadurch sich der schuldman vorbindet / seine Person auffzuhalten / zu arestiren, in gehorsam oder hafft zu legen / in Man(-) oder Weibs(-)person bestendig.


(73) (f. 33a = 2. T., 21) VNgeachtet aller disputation, so wird solches pactum vor bestendig vnd krefftig geachtet / jedoch also / das dem Glaubiger das anhalten oder gehorsam legen / nicht vor sich allein gestatet / es were sonsten priuatus carcer: Sondern das der gleubiger vormittels des Richters oder der Obrigkeit hülff auff die vorgehende voreinigung / die execution suchen sol.

Aber wann der schuldener auff flüchtigen füssen ist / so mag jnen der Glaubiger annemen / vnd in die Gerichte / dorinnen er angetroffen / einantworten.

Ob dann auch wol ein Weibsperson in causa ciuili nicht zu incarceriren, Dannoch so sie dieses certioriret, vnd gleichwol hierüber sich wissentlich zu Personlichem arest oder gehorsam vorschrieben / oder bestendig zugesaget / so were sie es auch zu halten schuldig / wann es wegen jrer eigenen selbstschulde geschehen.

Sonsten aber / do sie jres Mannes oder anderer freunde schulden halben / solche vorpfandung von sich hette gegeben / So were sie Beneficio

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(74) (f. 33b = 2. T., 21) S. C. Velleicani hirzu nicht vorhafft / sie hetten dann auch solchem beneficio bestendiglich renunciret, darbey wir es bleiben lassen.

(2. T.) XXII.

Constitvtio.

Schuld(-)Thurn.

WVrde jemand der in vnsern Landen gesessen / oder sich dorinnen enthielte / wer der auch were / so viel auffborgen / die Leute vorsetzen / oder in andere wege schuldig werden / das alle seine hab vnd güter / nach ergangener hülff execution vnd excußion zur bezalung nicht zureicheten / vnd gnug weren / oder vber vormügen sich in Bürgschafft einlassen / vnd er möchte bey seinen glaubigern keine nachlassung erlangen / berürte glaubiger weren auch auff andere wege nicht zubehandeln / So sol er auff beger vnd ansuchen eines oder mehr der glaubiger / in den Schuld(-)thurn / so wir in vnsern Landen sonderlich darzu verordenen wollen / geleget / vnd also lang dorinnen vorwarlich enthalten werden / bis das er die Glaubiger befriedige /


(75) (f. 34a = 2. T., 22) oder sich sonsten mit jren guten wissen vnd willen vortrage vnd abfinde.

Vnd es sol jn daruon keine abtretung seiner güter vnd ceßion bonorum, so er one bewilligunge seiner glaubiger thete oder fürneme / noch ichtes anders entledigen / oder zu befreyen haben.

Es sol aber das Gefencknus / dorein er gelegt / zimlichen vnd leidlich sein / vnd er dermassen dorinnen enthalten werden / domit jme dardurch am leben oder leib / keine sonderliche vnd hohe beschwerunge zugefügt werde / Wann aber von den Glaubigern / seiner alimenten vnd vnderhaltung halben / in der execution vnd excußion seiner güter / keine verordenung oder aussetzunge gemacht / so wird er selbst dorauff zu dencken wissen / wie vnd wassergestalt er seine vnderhaltunge haben müge.

Vnd nachdem wir den Glaubigern zum besten / auch zu abschew vieler leichtfertiger Personen / so one nachdencken sich in schuld


(76) (f. 34b = 2. T., 22) einzulassen / vnd viel wolhabende Leute vmb jr gut / vnd in eusserste vorderb zu bringen pflegen / diese harte straff des Gefencknus dermassen wie obstehet / geordenet. So wollen wir auch derwegen die versehung vnd disposition der Sächsischen Rechte / Nemlichen / das der Schuldener dem Glaubiger an die hand oder halffter gegeben werden sol / gentzlich abgethan / abrogirt vnd auffgehoben haben.

Wir wollen auch das einreiten vnd leisten in den herbergen / dardurch dann nichts ander dann mehr schaden vnd schulde / vnd sonsten viel vnrats verursachet / vnd dem Glaubiger derentwegen desto weniger bezalung volget / gentzlichen vorboten haben / Vnd der scheden zerung vnd vnkosten halben / so aus den leistungen vnd einreitungen künfftiger vorschreibungen entstehen / keine execution vnd hülffe thun vnd leisten lassen.

Hiergegen aber sol in des selbstschuldigen vnd Bürgen güter / gebürliche schleunige vnd


(77) (f. 35a = 2. T., 22) förderliche hülff ergehen / vnd fürgenommen werden.

Wir behalten vns aber darneben sonderlich vor / Wann wir befinden würden / das einer oder mehr / von wegen erlittenen Brandschadens / Schiffbruchs / oder durch andere vnuorsehenliche / vnd one seine verwarlosung beschehene felle / in schulde vnd eusserste vorterb geraten / Das wir derentwegen auch / nach gelegenheit der Personen vnd anderer vmbstende / linderung vnd milderung der straff verordenen / vnd sonsten die ding nach billigkeit / entweder entscheiden / oder gebürlich weisen lassen wollen.

(2. T.) XXIII.

Ob die vorpfandunge vnbeweglicher Erbgüter / für der Obrigkeit / dorunter sie gelegen / nach Sachsen(-)Recht geschehen müssen.

WIewol nach gemeinem Rechten / ein jeder seine güter one gerichtliche insinuation

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(78) (f. 35b = 2. T., 23) oppignoriren vnd vorpfenden kan / so ist doch solches der örter do Sechsisch Recht gehalten / durch langwirigen gebrauch anders eingefürt / Nemlich das die special(-)vorpfandung vnbeweglicher güter / oder aber auch / wann sie gleich general vnd allgemeine auff alle güter gerichtet / für der Obrigkeit / vnder welcher sie gelegen / oder auch den Lehenherrn mus insinusirt werden / sonsten aber vnkrefftig sey.

Vnd dieses hat vornünfftige vrsachen / domit ein Gut nicht vielen vorsatzt / vnd also die Leute betrogen werden / Jedoch wo einer ein gut absq(ue) insinuatione vorpfendet / vnd es wollens seine Erben wider haben / vnd den pfandschilling nicht wider erstadten / derer vrsachen / das die oppignoratio nichtiger weise geschehen / so seind sie nicht zuhören / sondern den pfandschilling gegen einreumunge des guts zuersetzen schuldig.

Wann auch ein Glaubiger für zwen oder drey zeugen / oder durch auffrichtung eines vortrags / so mit etzlicher hendeler sigel bekrefftiget / hypothecam generalem oder specialem constituiren


(79) (f. 36a = 2. T., 23) würde / So sol es auch für ein hypothecam geachtet / vnd allen chirographarijs creditoribus fürgezogen werden.

Es sollen aber die Gerichtliche vorpfandung allen andern hypothecis, so nicht coram iudice geschehen / fürgehen / vngeachtet / ob die andern der zeit halben elter weren.

Wann auch bona emphiteutica oder censitica Erblehen oder Erbzinsgüter / darüber ein vnderthan einen Lehenherrn erkennen mus / oder die er sonsten in lehen zu empfahen pflegt / vorsetzet vnd vorpfendet / Sollen dieselbige anderer gestalt nicht / dann mit gunst oder bewilligung des Erb(-) oder Lehenherrns hypothecirt werden / vnd one das die vorpfendung gantz nicht stat haben.

Farnus vnd bewegliche güter / der einer mechtig / mag einer auch auff Sechsischen boden / one dermassen insinuation, jemands zum vnderpfande wol vorschreiben / Darnach sich vnsere Iuristenfaculteten vnd Schöppenstüle / in verfassung der Vrteil zurichten haben.

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(80) (f. 36b = 2. T., 24)

(2. T.) XXIIII.

Von welcher zeit der Weiber Priuilegium tacitæ hypothecæ, so jnen von wegen jrer mitgiefft gebüret / anfangen sol.

OB wol in Rechten zweiffelhafftig fürfellet / von welcher zeit an das priuilegium tacitæ hipothecæ, so ein Eheweib / wegen jrer zugebrachten mitgifft in jres Mannes gütern hat / anfangen solle.

So haben sich doch vnsere Verordente verglichen / das von zeit der volnzogenen Ehe / vnd also / wann der Kirchgang geschehen / solches priuilegium dotis (jedoch wann die mitgiefft volgends oder zuuor wircklich einbracht / vnd dasselbige beweiset wird) seinen anfang haben vnd gewinnen sol / Darnach vnsere Gerichte hinfüro zusprechen haben.


(81) (f. 37a = 2. T., 25)

(2. T.) XXV.

Ob die vnderpfande / so one ausdrückliche bewilligung / vnd allein vom Rechten in gewissen fellen geordnet / tacitæ hypothecæ genant / in Lehengütern / stat habe.

VNsere Räthe / Iuristen(-)Faculteten, vnd Schöppenstül seind des einig / das tacita hypotheca auff vnd in Lehengütern nicht stat habe / Wann dann ein Lehengut mit consens des Lehenherrn / vnd der mitbelehnten darzu vorordnet / das es den Glaubigern zum besten sol vorkaufft werden.

Auff den fal werden auch die Glaubiger / welchen das Lehengut bestendiger weise / ausdrücklich vorpfendet / der prioritet halben / nach ordnung jres erlangten Rechtens / allen andern billich vorgezogen / Do aber volgents von dem kauffgeld etwas vbrig / oder es seind keine Gleubiger / die ausdruckliche vorpfandung haben / vorhanden / So sollen die jenigen / so tacitam hypothecam auff den Erbgütern haben / vnd ferner die andern gleubiger / nach gelegenheit

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(82) (f. 37b = 2. T., 25) jres Rechtens / von der vmbermas des kauffgeldes vorgnügt werden.

Souiel dann die abnützung des Lehenguts belanget / wann in das Lehengut / bey leben des schuldeners verholffen wird / vnd dauon die schulden bezalet werden / sol den Glaubigern das ius tacitæ hypothecæ auch gebüren / jedoch mit dem vnderschied vnd erklerung der expreßæ hypothecæ, so wol der nutzung als des Lehenguts halben / wie obstehet / Nemlich das die / so ausdruckliche vorpfendung auff den Lehengütern haben / auch in den früchten desselbigen vorholffenen guts / den andern Glaubigern vorgehen vnd vorgezogen werden / Allein wo sichs begebe / das des Schuldeners Weib von den Erbgütern / oder hinderstand des kauffgelds nicht könte vorgnüget werden / sie auch zuuorn nicht beleibdinget / so sol jr alsdann / vor allen andern glaubigern / die keine eldere ausdruckliche vorpfandung erlanget / jre mitgiefft / so viel sie der zu beweisen / wider erstat verden / Wie dann auch die Frawe / so lange das ius retentionis in den Lehengütern / vnd jre vnderhaltung haben sol / bis sie des jren vorgnügt / Welches alles


(83) (f. 38a = 2. T., 25) vnsere Hoffgericht / Iuristen(-)Faculteten vnd Schöppenstül / auch also sprechen vnd erkennen sollen.

(2. T.) XXVI.

Wann ein pfand beim Glaubiger / one desselbigen vorwarlosunge / vorloren wird / wer den vorlust vnd schaden tragen sol.

IN gemeinen Keyserlichen Rechten hat es nicht zweiffel / das solches vorlornen pfandes schaden der Schuldener / als des pfands eigenthümlicher Herr / tragen mus.

Aber nach Sechsischem Recht / ist solche frage nicht fast richtig / Dann ob wol daselbst vorsehen / das der Glaubiger den vorlust des pfandes nicht gelten dörffe / wann das pfand one seine schuld vmb vnd weg kombt / So ist dannoch darneben auch vorordnet / das er gleichwol sein geld verloren haben sol.


(84) (f. 38b = 2. T., 26) Weil aber solche ordenung nicht allein den gemeinen beschriebenen Keyserlichen / sondern auch den natürlichen Rechten / etwas zuwider leufft / So wollen wir auff vnderthenig erinnerung vnserer Verordenten / die disposition des Sachsen(-)Rechts / in diesem fal hirmit auffgehoben / denselbigen derogiret, vnd daneben geordnet haben / Das fortan nach gemeinem Keyserlichen Rechten / disfals gesprochen vnd erkant werden sol.

(2. T.) XXVII.

Von vbernächtigen vnd vorstandenen Pfanden.

ES tregt sich offtmals zu / das aus zuleslichen vnd Rechtmessigen vrsachen wirt gepfendet / der aber so gepfendet ist / will keinen abtrag thun / sondern lest das pfand mutwilliger weise stehen.

Ob wol nun vnsere Schöppenstül / vber dem vorstand des Sechsischen Recht / vnd ob disfals nach gemeinem Rechten zu sprechen /


(85) (f. 39a = 2. T., 27) nicht einig gewesen / So werden wir doch berichtet / das es bis anhero in vnsern Landen gebreuchlich gewesen / das vbernechtige pfand mit drey schilling pfen: zuuorbüssen / Wollen derowegen das solchem gebrauch nach / auch nochmals gesprochen / vnd neben dem gewönlichen pfandschilling / vnd des schadens abtrag / dem Gerichtsherrn von jeder nacht / so lange das pfand vngelöst stehen blieben / drey schilling pfen: bis das pfand gantz vorsteht / sollen zuerkant werden.

(2. T.) XXVIII.

Wann die Müntz vorandert / in welchem werd die bezalung als dann geschehen sol.

DA der valor vnd der werd / vnd also bonitas extrinseca, vorandert / dardurch die müntz gesteigert oder fellet / oder gantz abkommet / sol der werd / wie er zur zeit des contracts gewesen / bezalet vnd erlegt werden.

Wo aber der Schuldener in mora gewesen / vnd dem Glaubiger mit der bezalung auff

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(86) (f. 39b = 2. T., 28) bestimbte zeit nicht zuugehalten / vnd es entstünde dem Glaubiger hieraus einiger schade oder abbruch an der müntze / denselbigen sol jme der schuldman auch ersetzen.

Also auch wann schrot vnd korn / vnd also bonitas intrinseca, an der müntz vorandert / so sol die bezalung derer müntz / die tempore contractus ganghafftig gewesen / oder do man die nicht haben kan / nach derselbigen werd vnd æstimation geschehen.

Welches sich vnsere Vorordente / also zuerkennen vorglichen / Darbey wir es auch wenden lassen.

(2. T.) XXIX.

Die wörter Reinische gülden / Item / gute gülden / ob sie in den vorschreibungen auff gold / oder auff müntze zuuorstehen.

IN vielen / sonderlich aber in den alten vorschreibungen / stehen die wörter Reinische gülden absolutè, vnd wirt nicht


(87) (f. 40a = 2. T., 29) ausgedruckt / ob es gold oder müntze gewesen / Dieweil aber vor alters der goldgülden auff einen gülden müntz geschlagen / So ist man hirinnen einig / das solche wörter Reinische gülden / do sie blos allein / vnd one das wort gold gesatzt / vor einen gülden müntz / wie derselbig damals wirdig gewesen / zuuorstehen / Dabey es dann billich bleibet / Es geben dann die vmbstende / oder etzliche zugesatzte wörter ein anders / Als so da stünde / volwichtige Reinische gülden / In diesem vnd dergleichen fellen / wird es vor Gold / vnd nicht vor müntz vorstanden / Also auch die wörter / gute gülden / sollen nicht auff gold sondern müntz gezogen werden.

Wann aber beide wörter zusammen gesatzt sein / Nemlich / gute Reinische gülden / so vorstehet man sie zu dieser zeit in newen vorschreibungen / nach itziger art zu reden / vor keine müntz / sondern vor Reinisch gold / es theten dann die vmbstende der zeit / vnd andere souiel mit bringen / das sie auff müntze vnd nicht auff gold müsten vorstanden werden / Dorbey wir es auch wenden lassen.

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(88) (f. 40b = 2. T., 30)

(2. T.) XXX.

Wie vnd auff was meinung das interesse post moram zuerkennen.

DIe Schöppenstüle haben bisanhero auff diese frage vngleich gesprochen / Dann etliche seind der meinung gewesen / wann ein Kauffman des ausgeliehenen geldes oder waren auff bestimbte zeit nicht bezalet / das disfals ob solam moram fünff gülden interesse lucri cessantis, von hundert gülden hauptsumma / auff ein jar zuerkennen / dieweil gemeiniglich ein Kauffman zum wenigsten so viel erwerben könne / der Richter sonsten auch ex coniecturis das interesse zu moderiren befugt / Vnd das disfals / wann ein Kauffman ob moram allein fünff gülden / von hundert gülden fordert / gantz keiner liquidation nötig sey / do er aber vber fünff gülden fordern thete / das er alsdann das interesse liquidiren müsse.

Etliche aber seind der opinion, das ob wol ob moram Kauffleute / vnd also personæ consuetæ negociari der anforderung nicht allein des


(89) (f. 41a = 2. T., 30) interesse damni emergentis, Sondern auch interesse lucri cessantis, zu Recht befugt / So solte doch zuuorn ehe fünff oder mehr gülden moderirt, eine liquidation geschehen / doraus zubefinden / das der Kauffman fünff oder mehr gülden gewinnen mögen / cum lucrum semper non sit certum, er auch so wol vorlieren als gewinnen könne / Vnd wan solche liquidation geschehen / das nach gelegenheit derselben / das interesse auff fünff oder mehr gülden / zu moderiren.

Damit nun solches auch zur gewisheit in vnsern Landen gereiche / So haben wir jnen aufferlegen lassen / forthin in vnsern Hoffgerichten / Iuristen(-)Faculteten vnd Schöppenstüln zu sprechen / das in allen fellen vnd Personen / Kauffleuten vnd andern / one vnderschied / das interesse selbst / vnd zum wenigsten per circumstantias vel coniecturas probiret vnd liquidiret, auch alsdann erst dorauff die moderation erkant werden sol.

Wann aber einer ein Gut erkaufft / vnd jme ist dasselbige tradiret, vnd er hat das kauffgeld nicht bezalet / sondern beide das gut vnd

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(90) (f. 41b = 2. T., 30) geld behalten / Dieweil vnsere Vorordente disfals dafür geacht / das solch interesse precij non soluti, welches sonsten von der nützung des vorkaufften guts zu nehmen / nach gelegenheit aus Richterlichem ampt in diesem vnd dergleichen fellen / auff fünff gülden von eim hundert gülden moderirt werden könne / So lassen wir vns auch gefallen / das in einem solchen fal dorauff erkant werde / sonderlich wann gnugsam bericht vnd anleitung vorhanden / das das vorkauffte gut an nützung jerlich souiel ertragen mügen.

(2. T.) XXXI.

Ob zu Sachsen(-)Recht in einem Stam(-)Erbgut die Nehergeltung / den Blutsfreunden oder den Kindern gebüre.

WIewol etzliche der meinung seind / das in Stamgütern / welche von den ascendentibus herkommen / der vorkauff vnd die nehergeltung / den negsten Blutsuorwanten nach Sachsen(-)Recht gebüre / so seind doch


(91) (f. 42a = 2. T., 31) vnsere Vorordente dessen einig / das solches die Sachsen(-)Recht ausdrücklich nicht beweren / vnd derowegen souiel die Blutfreundschafft betrifft nach gemeinen Rechten zu Vrteilen sey.

Souiel aber die Kinder belanget / denen sol in Stamgütern die freyheit gelassen sein / in die käuffe / ehe die güter tradirt vnd auffgelassen / zu treten / vnd dieselbigen bey dem geschlechte zu erhalten.

Welches wir vns auch gnedigst gefallen lassen / jedoch das vnter den Stamgütern diese vorstanden werden / die nicht von Eltern alleine / sondern von Groseltern herkommen / vnd das andere Blutsfreunde / collaterales genant / solches Recht nicht haben / vnd darzu gar nicht gelassen werden sollen / Dorauff auch vnsere Hoffgericht / Faculteten vnd Schöppenstüle erkennen vnd sprechen sollen.


(92) (f. 42b = 2. T., 32)

(2. T.) XXXII.

In welcher zeit der so den vohrkauff oder die Nehergeltung hat / sich solches Rechtens gebrauchen müge.

DIsfals seind allerley opinionen, man hat sich aber dessen vorglichen / wo aus statuten oder vorwerter gewonheit herbracht / das Freunden oder jemands anders der vohrkauff zustehet / vnd der / so das gut vorkauffen wil / lest es demselbigen ankündigen / er thut sich aber dessen vorzeihen / so mag dann das gut einem andern vorkaufft werden.

Wo aber solche denunciation nicht geschicht / oder der / so die nehergeltung hat / den kauff gentzlich nicht abschlegt / sondern bedenckzeit nimmet / ob er geld könte auffbringen oder dergleichen / So sol er jnnerhalb jares(-)frist / nochmals zuleslich sein / ob gleich das gut vorkaufft / vnd einem andern tradirt, den kauff zuhinderziehen / auch das kauffgeld vnd die besserunge / da die auffgewand / zuerstaten.


(93) (f. 43a = 2. T., 32) Wann aber ex pacto oder auff eine vorgehende vor einigung der vohrkauff oder die nehergeltung jemandes gebüret / die wird / wann das gut nicht vorkaufft / durch voriarung oder præscription nicht auffgehoben.

Aber da disfals contra pactum, die Nehergeltung nicht gehalten / sondern das gut einem andern vorkaufft würde / So ist solcher kauff bestendig / vnd kan ratione conuentionis & (= et) pacti regulariter nicht rescindirt werden.

Derowegen ist auch der Kauffer nicht anzusprechen / Aber der vorkauffer welcher die conuention nicht gehalten / ist ad interesse obligirt.

Do aber das Gut vor die Nehergeltung gebürlich hypothecirt, in diesem vnd dergleichen fellen / kan der Kauffer angesprochen werden / Disfals aber hette stat / das die Nehergeltung / die da conuentionalis ist / jnnerhalb dreyssig jar / jar vnd tag præscribirt werden könte.

Nach dieser distinction sollen auch vnsere Gerichte sprechen vnd erkennen.

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(94) (f. 43b = 2. T., 33)

(2. T.) XXXIII.

Was der so den vohrkauff hat / vor ein kauffgeld geben sol.

WIewol auch diese frage disputirt worden / ob es genung (!) sey / disfals das kauffgeld nach dem rechten werd des guts zu zalen / oder ob so viel dorumb erlegt werden sol / als von einem andern licitatore auff solch gut gesetzt wird.

So haben doch vnsere Verordente dorauff geschlossen / das der / welchem der vohrkauff gebüret / nicht allein iustum precium, Sondern so viel als der Vorkauffer von einem andern dorumb haben kan / zalen vnd erlegen sol.

Es were dann sache / das betrieglicher weise einen vmbzufüren / oder von dem vohrkauff / mit grossem auffsatz abzuschrecken / gehandelt / oder were durch vorgehende pacta vorglichen / wasergestalt es auff solchen fal erkaufft werden solt / Dabey wir es auch wenden lassen.


(95) (f. 44a = 2. T., 34)

(2. T.) XXXIIII.

Ob vorträge von wegen hoher vorletzung zu Recht / vltra dimidium genant / genichtiget vnd hinterzogen werden mügen.

VNsere Schöppenstüle seind bishero dessen einig gewesen / das die dispositio L. 2. C. de resc. Vend: auch in transactione stat haben sol / vngeachtet / was etliche der Doctoren weitleufftig hieruon disputiren, Aber dis ist etwan bedencklich gewesen / Ob iuxta distincitionem Bart: zu sprechen / qui facit respectum ad euentum litis.

Wann aber der beweis disfals sehr schwer / vnd auch fast vnmüglich ist / So haben sich vnsere Verordente hierinnen vorglichen / auff die læsion, vor sich selbst / vnd nicht ad litis euentum zusprechen / vngeuehr in dieser oder dergleichen form / Sprechen wir vor Recht / da jr wie Recht erwiesen würdet / das euch zur zeit des auffgerichten vortrags / mehr dann noch so viel / als euch dorinnen zugehandelt / gebüret hette / vnd das jr also vber die helffte ewer gebürnus

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(96) (f. 44b = 2. T., 34) vorkürtzt worden / so weret jr auch befůgt zusuchen / das solcher vortrag auffgehoben / oder aber der mangel nochmals erfüllet würde / Es were dann / das auch super læsione ipsa wissentlich transigiret, In welchem fall solchs remedium nicht stat haben sol / Welches wir vns auch also gefallen lassen.

(2. T.) XXXV.

Ob Eidliche vorzicht oder vortrege / dorin die Part enormißimé, vnd weit vber den halben werd verkürtzet / wegen solcher grossen Læsion vnd vorletzunge zu hinderziehen sein.

WIewol vortreffliche Rechtslerer / derer meinung sein / Wann eine Tochter Eidlich vorzicht gethan / oder do vorträge oder handelung eidlich befestiget worden / dorinnen der oder die so geschworen / enormißimé, vnd weit vber die helffte vornachteilet / das solcher beschwerter teil / von dem Eide zu absoluiren, vnd jme alsdann der abgang auff angestalte Rechtliche forderung zu ersetzen sey.


(97) (f. 45a = 2. T., 35) So haben doch des Eides vnd des gewissens halben / vnsere Räthe / Iuristen(-)Faculteten vnd Schöppenstül dohin geschlossen / sollen auch also sprechen vnd erkennen / Das disfals die geschworene vorzicht / vorträge oder handelung gehalten / vnd wegen obgedachter læsion nicht hinterzogen werden sollen / Es were dann wegen der jugent / vorsetzlichs betrugs / oder anderer wichtigen vmbstende / die absolutio iuramenti zu zulassen / welches in guter vornünfftiger bescheidenheit stehet.

Vnd wiewol etzliche darzu ein limitation oder exception zu setzen pflegen / Nemlich wann ein Vater eine Tochter ausgesteuret / die gegen jrer mitgifft Eidlich vorzicht gethan / vnd der Vater were darnach reicher worden / dann er zur zeit der austeurung gewesen / das die Tochter / vnangesehen der Eidlichen vorzicht / als dann ex augmento ferner anforderung haben solte.

Dieweil aber aus vieler bewerter Rechts(-)uorstendiger meinung dawider geschlossen wird / welche den Eid der læsion vorziehen / So

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(98) (f. 45b = 2. T., 35) sollen sich vnsere Hoffgerichte / Iuristen(-)Faculteten vnd Schöppenstül / dessen auch also halten.

(2. T.) XXXVI.

Wann aus beweglichen vrsachen ein Eid zu relaxiren, wie vns waser gestalt derwegen erkant werden / vnd solche relaxation oder erlassung des Eids geschehen sol.

DIeweil die Rechtslerer in gemein dohin schliessen / das keine Weltliche Obrigkeit macht habe / vber geschworenen Eid zuerkennen / Sondern das solche erkentnus der Kirchen(-)gewalt zustehe / So haben es auch vnsere Räthe / Iuristen(-)Faculteten, vnd Schöppenstül dafür geachtet / das in den Faculteten vnd Schöppenstülen erstlich erkant werden sol / in was fellen / vnd wie weit die relaxation des Eides stat habe / vnd das alsdann die vorordenung der relaxation, auch wasermassen solche vorzunemen vns heim(-)gestellt / vnd zugewiesen / Wann auch dieselbige erfolget / für dem Richter erster instantz in der hauptsache procedirt vnd vorfaren werden sol / Dabey wir es bleiben lassen.


(99) (f. 46a = 2. T., 37)

(2. T.) XXXVII.

Ob die Miet auff die Erben komme.

ES ist gemeines vnd gewissen Rechtens / das im zweiffel die contract, auch die Erben binden.

Ob nun gleich der Text des Sächsischen Rechten sich bey etzlichen daruor ansehen lest / als solten des locatoris Erben / die von jrem vorfahren beschehene location zu halten / nicht schuldig sein / So wird dannoch hinwider solcher Text gemeiniglich nicht vond es locatoris eigenen / Sondern von andern als des Weibes gütern vorstanden.

Vnd demnach haben vnsere Vorordente geschlossen / das solches alles beides also in hæredibus locatoris & (= et) conductoris in fellen / wie es die gemeinen Keyserlichen Recht vorordenet / zu sprechen / vnd zu erkennen sey / Darbey wir es auch bleiben lassen.


(100) (f. 46b = 2. T., 38)

(2. T.) XXXVIII.

Ob ein Erbzinsman auff blose erklerung des Lehen(-) oder Erbherrn / seiner güter vorlustig werde / wann er dauon die zins gebürlich nicht entrichtet.

WIewol fast vieler Rechtslerer beschlus dohin gehet / das ein Erbzinsman in denen fellen / da man gewis ist / das sein Gut ein emphyteusis oder Erbzinsgut ist / sich dessen / wann er in dreyen jaren seinen canonem oder zins einem prinato (= priuato), vnd der Kirchen in zweyen jaren nicht vorreicht ipso iure, wann sich der Herr allein dessen erkleret / vorlustig macht / Jedoch haben vnsere Vorordente dohin geschlossen / das disfals ein processus ordinarius, vnd ordentlicher sententz gehalten werden vnd folgen sol / Dann es mus von erst ausfündig gemacht werden / das es Erbzinsgüter sein / So könte auch der besitzer sonsten allerley einrede haben / Damit er nun nicht vbereilet / sondern zur notturfft gehöret / Als ist derohalben ordentliche


(101) (f. 47a = 2. T., 38) erkentnus nötig / Dobey wir es auch wenden lassen.

(2. T.) XXXIX.

Erbzins(-) vnd schlechte zinsgüter / wie eins vom andern zu erkennen vnd zu vnderscheiden / vnd was vor ein centract (= Contract), im zweiffel præsumiret wird.

NAch gemeinem Keyserlichen Recht / ist ein vnderschied zwischen Erb(-) vnd schlechten zinsen / Dann von wegen schlechter zins bona censitica genant / machet sich der Zinsman des guts nicht vorlustig / wann er gleich die zins dauon gebürlich nicht entrichtet / welches in den Erbzinsgütern geschicht / Zu dem so wird allein die Erbliche nutzbarkeit des guts vtile dominium, in den Erbzinsman emphyteutam gewant / vnd behelt der Lehenherr dorauff den grund(-)eigentumb directum dominium, Aber solchs beides / Nemlich directum et vtile dominium hat ein jtzlicher schlechter Zinsman / in allen solchen seinen gütern.

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(102) (f. 47b = 2. T., 39) Etliche machen auch diesen vnderschied / das die Erbzinsgüter / so offt der fall sich an dem Lehenherrn / oder auch besitzer / durch absterben begibt / oder wann sie alienirt, in die Lehen widerumb genommen / vnd der Lehenherr erkant werden mus / Welches in den zinsgütern nicht geschicht / Also auch pflegen offtmals Lehenbrieff vorhanden zu sein / doraus zuersehen / das der Herr jme das directum dominium vorbehalten.

All dieweil aber itziger zeit auch die schlechten zinsgüter / an vielen enden müssen in die Lehen genommen werden / ist es schwer einen gewissen vnderschied zu treffen / Es sey dann ein Lehenbrieff vorhanden / doraus man der sachen gewis sein könte.

Dann wann das Gut im Lehenbrieff vor ein Erbzinsgut vorliehen / vnd der Herr jme das directum dominium vorbehalten / so were es vor ein Erbzinsgut zu achten / Oder aber do einem aus raucher wurtzel / ein gub vmb einen zins / zu einem Erbzinsgut eingethan / vnd ein Lehenbrieff darüber gemacht / So were es auch pro emphyteusi zu halten / Sonsten ist aus empfahung


(103) (f. 48a = 2. T., 39) der blossen Lehen dorinnen nichts gewisses zuschliessen / sintemals auch die zinsgüter / wie gemeld / in die Lehen empfangen werden.

Souiel nun betrifft / ob im zweiffel / sonderlich wann der Lehenherr dem Zinsman / ob non solutum canonem priuiren wil, das gut pro emphyteusi oder vor ein schlecht zinsgut zu achten / haben vnsere Vorordente das billigste zu sein vormeinet / vnd dohin geschlossen / das in dubio die güter censitica bona zu halten / vnd das der besitzer ob non solutum censum derselben nicht zu priuiren, sondern den vorsessenen zins zu erlegen / vnd die Gerichtskosten / die dem Hern auff(-)gangen / auff ermessigung zuerstadten schuldig / Vnd das disfals gleichwol auch ein wirckliche straff erkant werden möchte wider die / so mutwillig vnd vorsetzlich solche zins / auff ermanung vnd erinnerung nicht erlegt hetten / Welches wir vns auch also gefallen lassen / vnd sol als krafft vnser Constitution zu Recht also gesprochen vnd erkant werden.

N ij


(104) (f. 48b = 2. T., 40)

(2. T.) XL.

Wann güter dreissig oder viertzig jar / vmb einen järlichen gleichförmigen zins besessen / vnd vor Lasgüter werden ausgegeben / der besitzer aber solches nicht gestehet / wie es zu halten.

OFtmals tregt es sich zu / das etliche güter von dem besitzer / als Lasgüter / die sie ex titulo locati & (= et) conducti haben / gefordert werden / beklagter gestehet solches nicht / sondern wendet für / Er vnd seine Vorfaren hetten die güter pro vniformi canone vnd vmb einen gleichförmigen zins vber dreissig jar / jar vnd tag / oder lenger gebraucht vnd innen8-)gehabt / In diesem vall (!) ist im zweiffel / da der Kleger sonst nichts gewissers beweiset / vor den beklagten zu sprechen / Wann aber der Kleger souiel dargethan vnd bewiesen / das solche güter / die er vor Lasgüter angibt / anfenglich von jme oder seinen vorfaren / dem besitzer oder dessen vorfaren / vmb einen gewissen zins / auff etzliche jar


(105) (f. 49a = 2. T., 40) allein mietweise / vnd also als ein Lasgut eingethan / vnd das auff solchen anfang vnd contract der besitzer vor vnd vor / dreissig oder mehr jar darbey gelassen / So haben in einem solchen fall / vnsere Vorordente geschlossen / das der Besitzer das gut dem Herrn abzutreten schuldig sey / vnd könne sich mit der voriarung nicht behelffen.

Do aber solche güter einem dritten zukommen / vnd derselbige nicht anders gewust / dann sie weren des vorigen besitzers eigen gewesen / vnd er hette dorauff in solchen gütern / mit guttem glauben / vber rechts vorwerte zeit / den zins dem Herren geben / Derselbige hette sie / vngeachtet / do es gleich anfenglich Lasgüter gewesen / voriaret / Auff welches alles vnsere Hoffgericht / Faculteten vnd Schöppenstül / die Vrteil richten vnd stellen sollen.

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(106) (f. 49b = 2. T., 41)

(2. T.) XLI.

Der Grundherr kan zu nachteil / dem so das ius pascendi seruitutis erlanget / den grund vnd die leiten nicht vmbreissen oder zu acker machen.

HIerinnen seind vnsere Vorordente auch einig / vnd wo solches vmbreissen geschehen / So mus der Grundherr die vmbgerissene Felder / wider zu der weide ligen lassen / Es wehre dann an deme / das sonsten der örter genug weide vorhanden / das durch solches vmbreissen dem jenigen / welcher die seruitut hat / dieselbige nicht geschmelert noch eingezogen / Darbey wir es auch wenden lassen.


(107) (f. 50a = 2. T., 42)

(2. T.) XLII. Von der Frawen mitgiefft vnd einbringen.

VNsere Räthe / Faculteten vnd Schöppenstül halten es richtig / vnd vnzweiffelhafftig sein / Wann einer Frawen ein Leibgeding auffgerichtet vnd bestetiget worden / welches sie auch beliebet vnd angenommen / das dargegen jre Mitgiefft vnd einbringen vorlesche vnd abgehe / Do aber derowegen wie es zu halten / gewisse pacta vnd voreinigunge auffgericht / dieselbige müssen zu fördest in acht genommen / vnd dorauff gesprochen werden.


(108) (f. 50b = 2. T., 43)

(2. T.) XLIII.

Wieuil zeugen die Ehestifftunge vnd pacta dotalitia haben sollen / vnd wie sie in vim vltimæ voluntatis zu erhalten.

NAchdem die Ehestifftunge contract seind / so ist es auch gnug / wann zwene Zeugen oder drey dobey gewesen.

Do es aber mit den Ehestifftungen die gelegenheit hette / das sie in vim contractus nicht können erhalten noch beschützt werden / Als do die Erbschafft auff den Todes(-)fal dorinnen vormacht / vnd es seind fünff oder mehr Zeugen dorbey gewesen / So sollen solche Ehestifftungen in vim vltimæ voluntatis, krefftig erkant werden.

Also auch wan(n) die Ehestifftungen in gleichen fellen als pacta, nicht können stat haben / vnd sie würden in beysein beider teil gebürlich insinuiret / vnd gerichtlich eingeschrieben / so sollen sie auch krefftig erkant werden.


(109) (f. 51a = 2. T., 43) Solchen allen nach / sollen sich vnsere Hoffgericht / Faculteten vnd Schöppenstüle / in vorfassung der Vrteil halten.

(2. T.) XLIIII.

Wann die Fraw nach jres Ehemannes absterben / jr eingebracht Ehegeld wider haben / die Lehensuolger aber / solches bey dem gut behalten / vnd sie wie Landgewönlich / dargegen beleibgedingen wollen / wie es disfals zu halten.

DA die Fraw bey jres Mannes leben kegen (!) jr einbringen / welches sie darthun kan / nicht beleibgedinget / vnd nochmals von den Lehensuolgern will beleibgedinget sein / So sol jr dasselbige volgen / wie dann hierinnen eintrechtiglich gesprochen wird.

Wann es sich aber begebe / das die Fraw von jrem Manne / kegen (!) jr einbringen nicht beleibgedinget / vnd sie wil nach seinem absterben / kein Leibgedinge haben / Sondern fodert (!) jr eingebracht Ehegeld / die Lehensuolger

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(110) (f. 51b = 2. T., 44) wollen sie beleibgedingen / vnd das Ehegeld nicht geben / In diesem fall / haben vnsere Räthe / Faculteten vnd Schöppenstül / beschlossen / Es solte in der Frawen wilkür stehen / jr eingebracht Ehegeld wider zu fordern / oder aber das Leibgedinge anzunemen / Welches wir vns auch gefallen lassen / vnd sol demnach also gesprochen werden.

(2. T.) XLV.

Vom gedinge vnd gesambter hand / vnd wie derselbigen sol volge geschehen.

WIewol etzliche vormöge Sächsischer Lehen(-)Recht (die besagen das am gedinge keine volge sein sol) derer meinung sein wollen / Das so ein Lehenherr ein geding oder anwartunge an einem Lehengut jemandes gegeben / solches mit des Herrn Person / wann er es vor sich allein vorschrieben / vorleschen sol.


(111) (f. 52a = 2. T., 45) Alldieweil aber die Sächsische Recht hierinne etwas vnklar / vnd souiel müglich / nach gemeinem Rechten sollen interpretirt werden / So haben sich vnsere Räthe / Faculteten vnd Schöppenstül dohin vorglichen / das dieses fals / nach gemeinen beschriebenen Lehen(-)Rechten hinfüro sol gesprochen werden / Vnd nemlich / wann ein Lehenherr weltliches stands / jemands ein angefell vorschreibet / ob gleich seiner Erben dorinnen nicht gedacht / das dannoch dieselbigen / wo sich der fall volgends zu(-) trüge / solche vorschreibunge / so weit als die vorgleichunge geschehen / inhalts des buchstabens zu halten schuldig sein.

Souiel aber die volge des gedings vnd der gesambten hand betrifft / Sol dieser vnderschied gehalten werden / das dem geding nicht eher sol volge geschehen / dann wann sich der fal zugetragen / vnd der / welchem es vorschrieben / den wircklichen besitz des Lehenguts erlangt / Vnd von solcher zeit an / sol er / innerhalb jares vnd tages / die belehnung zu suchen schuldig sein.

Der gesambten hand aber / sol ein jeder dem sie vorschrieben / wann dieselbige durch

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(112) (f. 52b = 2. T., 45) absterben des Lehenherrn / oder des Lehenmannes vnd besitzers gebrochen / vngeachtet / ob er gleich das gut in wircklichen besitz nicht hat / jnnerhalb jar vnd tag / von zeit der wissenschafft an / volge zuthun pflichtig sein.

Gleicher gestalt so wird die gesambte hand vnd anwartung / durch teilung der Lehengüter / vormüge Sechsischer Recht / gebrochen / vnd derowegen sollen die / so sich geteilet vnd hiebeuor die gesambte hand gehabt / alsdann anderweit vornewerung des gesambtnus in gebürlicher frist erlangen / die jnen auch vnwegerlich geliehen werden sol.

Wann dann jemandes sein Lehengut / doran ein ander die gesambte hand hat / vorkaufft oder vorandert / So sol durch solche alienation die gesambte hand nicht gebrochen sein / Es hette dann der / so sie hat / in solche voranderunge / krafft eines vorgehenden pacts / vorschreibung / reuers oder sonsten hernach gewilliget / oder whre anch vorordenunge der Rechte wider jnen præscribirt / Darnach sich vnsere Hoffgerichte / Faculteten vnd Schöppenstül / in erkennen vnd sprechen zu halten haben.


(113) (f. 53a = 2. T., 46)

(2. T.) XLVI.

Wie die Lehensuolgere / als die Söne / agnaten oder mitbelehenten / aus vnd von dem Lehen die schuld zu bezalen pflichtig.

OB wol gemeiniglich von den Lehengütern / die Lehensuolgere / des vorstorbenen besitzers hinterlassene schuld / abzutragen nicht schuldig seind.

Wann aber mit jrer bewilligung solche schuld gemacht / vnd auff die Lehe vorschrieben / oder do die schuld wegen aussteurung der Töchter / oder Schwestern / oder zu ablegung der leibgedinge auffgenommen / oder es weren dieselbigen schulde in nützliche besserung des Lehenguts gewendet / In solchen vnd dergleichen fellen / sollen solche schulde durch die Lehensuolgere / aus dem Lehen vorgnügt / vnd die Landerben domit vorschonet werden.

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(114) (f. 53b = 2. T., 46) Also auch do es sich zu(-)trüge / das einer zu erkauffunge etlicher Lehengüter geld auffgenommen / vnd hette dasselbige / so er zu nichts anders / dann allein zu bezalung des Lehenguts angewand / gantz oder zum teil / bey seinem leben nicht abgeleget / So sol diese schuld durch die Lehensuolgere / welche solche Lehengüter bekommen / bezalet werden.

Ausserhalb solcher vnd der gleichen fellen / sollen die Söne agnaten oder mitbelehenten der vorstorbenen schuld / von dem Lehen / oder aber auch aus desselbigen abnützung zu bezalen nicht pflichtig sein.

(2. T.) XLVII.

Ob nach Sachsenrecht der Son sich des Vatern Erbschafft eussern / vnd die Lehengüter annemen könne.

NAch gemeinen Rechten mus der Son zugleich des Vatern Erbe mit sein / do er die Lehengüter von jme ererben wil / vnd


(115) (f. 54a = 2. T., 47) kan sich der Erbschafft nicht eussern / vnd die Lehen behalten / es sey dann feudum ex pacto / vnd er thue sich der Erbschafft vormittelst eines gebürlichen inuentarien vnderfangen / disfals kan er das Lehen behalten.

Aber nach Sachsenrecht / wollens etzliche dauor achten / das dem Sone indistinctè frey sey / sich des Vatern Erb zu eussern / vnd das Lehengut zubehalten.

Vnd dann etzliche haltens dafür / das das gemeine Recht / durch den Sachssen nicht auffgehoben / vnd das auch auff Sächsischem Boden der Son sich eines one das andere nicht anmassen müge.

Wir lassen vns diese letzte meinung gefallen / Nemlich / Das in vnsern Landen / der Son zugleich des Vatern Erbe sein sol / wann er im Lehen jm volgen will / oder müsse sich beides zugleich vorzeihen.

Wollen auch das alle andere distinction de confectione inuentarij disfals zu vbergehen sein.


(116) (f. 54b = 2. T., 47) Darnach sich vnsere Hoffgericht Faculteten vnd Schöppenstül / krafft dieser vnser Constitution im sententijren vnd Vrteilen richten sollen.

(2. T.) XLVIII.

Wann vnd wie die Vettern oder mitbelehnten die voranderten Lehen reuociren / vnd wider erlangen können.

DA die Vettern vnd agnaten die gesambte hand in einem newen Lehen erlanget / So hetten sie dasselbige zu reuociren fug vnd macht.

Wann aber / vnd zu welcher zeit diese reuocation geschehen sol / hierinne ist dieser vnderschied zuhalten / Wo illicité, vnd also one des Lehenherrn consens die alienatio geschehen / So wird der agnat oder gesambt belehnete alsbald noch bey leben des alienatorn zu(-)gelassen.

Do aber die alienation mit des Lehenherrn consens geschehen / So mus er so lange warten /


(117) (f. 55a = 2. T., 48) bis das der alienator vnd seine Söne vorstorben / Alsdann wo er nicht Erbe ist / kan er es one erstattung des Kauffgelds fodern (!) / Do er aber auch bey leben des Vorkauffers / das kauffgeld dem Kauffer offerirt vnd erlegen wil / so wird er auch zugelassen.

Dieweil dann vnsere Vorordente dessen also einig / So lassen wir es auch darbey bleiben / vnd sie werden also zusprechen vnd zu erkennen wissen.

(2. T.) XLIX. Wann Vettern oder mitbelehnten die voranderte Lehen reuociren / wie es mit erstattung des Kauffgeldes / oder des interesse / gegen dem besitzer zuhalten.

WAnn das Lehengut illicitè / vnd one des Lehenherrn consens alienirt / vnd also die alienatio bey leben des alienatoris durch den agnat oder mitbelehnten kan reuocirt werden

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(118) (f. 55b = 2. T., 49) / So ist er disfals das kauffgeld dem malæ fidei emptori regulariter zu erstadten nicht schuldig / Sondern der Kauffer mag sich derowegen an seinem vorkauffer erholen / Sonsten wo das Lehengut licitè vorkaufft / so ist der agnat oder Mitbelehnte / welcher dasselbige bey leben des Vorkäuffers / nach ordnung der Recht / wider(-)erlangen wil / das kauffgeld vnd kein interesse zu erstadten pflichtig.

Nach absterben aber des Vorkeuffers / vnd seiner Mennlichen leibs(-)Lehens(-)Erben / kan der agnat vnd mitbelehente / wann er des alienatorn Erbe nicht worden / das Lehengut wider an sich bringen / vnd ist das kauffgeld wider(-)zugeben nicht schuldig / Welches dann wir auch also bey vnserer vorordenten einhelligen beschlus bleiben lassen.


(119) (f. 56a = 2. T., 50)

(2. T.) L.

In welcher zeit ein vorandert Lehen sol reuocirt vnd angesprochen werden.

HIerinne halten vnsere Vorordente diese distinction / So das Lehen in einen agnaten oder mitbelehnten vorandert / sol dasselbige innerhalb jares / von zeit der wissenschafft reuocirt oder angesprochen werden. Do aber das Lehen / einem extraneo vorkaufft / so kan es innerhalb dreyssig jar / nach Keyser(-)Recht / nach Sachsen(-)Recht aber / innerhalb dreyssig jar / jar vnd tag hinterzogen werden / Darbey es dann bleiben / vnd darnach gesprochen werden sol.

(2. T.) LI.

Ob die Bawren vnd vnderthanen / jrer Herrn Rittersitz zu bewachen schuldig.

OB wol die Leute / vber jre gesatzte dienste / solche bürden jnen auffdringen zu

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(120) (f. 56b = 2. T., 51) lassen / vormöge beschriebener Recht nicht pflichtig / Do aber dannoch derowegen eine vorwerte gewonheit / oder aber sonderliche pacta vnd voreinigungen könten dargethan werden / oder es were in gemeinen Kriegsleufften / oder das Mordbrenner schaden tehten / oder die Lehenherrn hetten abgesagte Feinde / Auff solcher fell einen / sollen die Leute / vber jre gesatzte dienste / den Rittersitz zu bewachen schuldig sein / Jedoch das in diesen fellen / wann sie vber jre gesatzte dienste dienen müssen / vnd an denen örtern / do es anders nicht herkommen / jnen Kese vnd Brod gegeben werde.

Es kan aber auch zur zeit der Vehden / den Leuten aufferleget werden / das sich jedes  Dorff selbst bewache / Darbey wir es bleiben lassen / Vnd sollen vnsere Gerichte dorauff auch also in fürfallenden fellen erkennen vnd sprechen.


(121) (f. 57a = 2. T., 52)

(2. T.) LII.

Von Bawfronen.

WAnn der Bawfronen halben / fragen oder rechtfertigunge in vnsern Schöppenstülen einkommen / So sollen sie auff die felle / so auff gewonheiten / vorträgen / abschieden vnd dergleichen stehen / Rechtlich vnd denselbigen gemes erkennen / Aber in den fellen / derowegen moderation / vorordnung der lieferung / vnd zu was gebewen dieselbige zu gebrauchen / erklerung von nöten ist / Sollen sie solche sachen / an vnsere Regierung remittiren / domit wir inhalts der Landsordnung dorüber selbst weisung thun lassen.

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(122) (f. 57b = 2. T., 53)

(2. T.) LIII.

Von Schetzen da die gefunden / weme dieselbige gehörig sein sollen.

DIeweil der Text Sächsischer Recht / alle Schetze so vnter der Erden begraben tieffer dann ein pflug gehet / der Königlichen gewalt / vnd also den regalien zu(-)eigenet / So haben etzliche gemeinet / das alles was an Schetzen vnter der erden gefunden / tieffer dan(n) ein pflug gehet / solle one vnderschied der Obrigkeit / so die regalien hette zustehen / vnd die distinction der gemeinen Rechten / durch die Sachsen(-)Recht auffgehoben sein.

Dieweil aber vnsere vorordente dohin geschlossen / das solche correction der gemeinen Recht nicht zu zugeben / beuor weil der Text in den worten / von allen Schetzen so vnter der Erden etc. nicht von den thesauris reconditis / Sondern von dem Berkwerg (!) vnd Ertz


(123) (f. 58a = 2. T., 53) zuuorstehen / Vnd derowegen / do einer auff frembdem grund one vorsatz aus glück vnd zufal / oder in seinen eigenen gütern einen Schatz finde / Das alsdann hierinne nach ordenung gemeiner Recht zusprechen sey / So lassen wir vns solches auch also gefallen / vnd werden vnsere Gericht die Vrteil dorauff zurichten vnd zu stellen wissen.


(124) (f. 58b = 2. T.)


(125) (f. 59a = 3. T., 1) Tertia pars. De svccessionibvs vltimis volvntatibus, & (= et) inuestitura feudali.

Der Dritte Teil.

Von Vbergaben auff den todes(-)fal / Testamenten, Erbfellen / vnd Lehnsvolgen.

(3. T.) I.

Constitvtio: Von den vbergaben / so auff den todsfall geschehen.

ES haben vor dieser zeit aus dem Text des Sächsischen Recht / im dreissigsten Artickel des andern buchs / etzliche gehalten / das krafft desselbigen / vnd derer dorauff

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(126) (f. 59b = 3. T., 1) eingefürter gewonheit / in vnsern Landen ein Erb / so ab intestato succedirt, nicht macht habe / in dem fall / wann sein Vorfar alle seine güter auff den todesfall / donatione causa mortis, vorgeben / den vierdten teil dauon abzuziehen / vnd sich der wolthat ex lege falcidia von gemeinen Keyserlichen Rechten geordenet / zugebrauchen / dawider aber ist in vnsern Schöppenstülen von etzlichen anhero gesprochen worden.

Damit nun dorinnen auch ein gewisheit sey / vnd vngleicheit in den vrteiln vorbleibe / So ordenen / constituiren vnd setzen wir / das allen vnd jeden vbergaben / so vor Gericht geschehen / dorinnen alle güter auff den todes(-)fall vorgeben / welches die recht Donationes omnium bonorum causa mortis nennen / stracks nachgegangen / vnd solche güter alle / dem / welchen sie auff den todsfall geschenckt / volgen vnd geeignet werden sollen / der Erbe ab intestato auch nicht macht habe / den vierdten teil dauon abzuziehen / vnd das also die falcidia in vnsern Landen in diesen vnd andern donationen / so auff den todsfall geschehen / nicht stad haben sol.


(127) (f. 60a = 3. T., 1) Wir ordenen aber auch doneben / das solche vbergaben aller güter vnd donationes omnium bonorum causa mortis, darinnen gantz kein reseruat oder fürbehalt begriffen / in vnsern Landen anderer gestald nicht dann gerichtlich geschehen / vnd sonst / do sie vor Gericht nicht auffgericht / vnkrefftig vnd vnbündig sein / auch dieselbige also nichtig vnd krafftlos in vnsern Hoffgerichten / Faculteten vnd Schöppenstülen / erkand vnd gesprochen werden sollen.

Wir wollen aber damit vnd darunter die Verordenung der Testament nicht gemeinet haben / Sondern lassen es der Testament halben bey dem bleiben / was derowegen in gemeinen rechten vorsehen / vnd wie bisanhero vnsere Schöppenstüle zu sprechen gebraucht vnd gepflogen.

(3. T.) II.

Weme das Reseruatum vnd der auszug welcher bey den vbergaben auff den tods fall geschicht / vnd andern nicht vermacht worden / volgen sol.

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(128) (f. 60b = 3. T., 2) VNsere Vorordente seind in dem einig / wann ein vbergab / auff ein todsfal geschicht / vnd der donator behelt jme etwas vor / darüber seinen letzten willen zu machen / vnd solches erfolget nicht / das dieses reseruat den blutsfreunden vnd negsten Erben des donatoris, folgen / vnd deme so die andern güter auff den todsfal vermachet worden / nicht accresciren noch zuwachsen sol / Dabey wir es auch lassen / vnd wollen das in vnsern Landen darauff also erkand vnd gesprochen werde.

(3. T.) III.

Wann ein Testament vor Gericht oder vor Personen / so von Gerichtswegen darzu beruffen / auff(-)gericht / Ob zu demselbigen auch andere Zeugen erfordert werden müssen.

VNgeachtet das etzliche bey den Testamenten / so gerichtlich geschehen / Zeugen erfordern / So seind doch vnsere Vorordente dessen einig / das dieselbige zu recht


(129) (f. 61a = 3. T., 3) bestendig / ob gleich keine andere zeugen darinnen benant / oder dazu gebeten worden.

Wo auch Gerichtspersonen von Gerichtswegen zu einem der do kranck ist / in seine behausunge auff sein erforderunge geschickt / vnd er vor jnen sein Testament macht / so wird es dauor gehalten / als were es coram actis, vnd vor Gerichte geschehen.

Also auch / wo einer ein Testament doheim schreibet / oder schreiben lesset / vnd leget das selbige hinder das Gerichte / so ist es krefftig / da gleich keine Zeugen dabey sein. Darnach sich vnsere Hoffgerichte / Iuristen(-)Faculteten, vnd Schöppenstüle in Rechtssprechen zu richten haben sollen.

(3. T.) IIII.

Vor wieuiel Zeugen ein Testament so zur zeit der Pestilentz / oder in sterbens(-)leufften gemacht worden / krefftig sein kan.

DIeweil vnsere Vorordente aus erheblichen vnd rechtmessigen vrsachen vor

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(130) (f. 61b = 3. T., 4) billich erachten / wann einer so an der Pestilentz ligt / oder in dessen behausunge solche seuche regiret / ein Testament vor drey oder zweien glaubwirdigen Zeugen gemacht / das solch Testament / so viel die solemnitet der zeugen anlanget / zu recht vor bestendig zuerkennen / So lassen wir es auch dabey bleiben / vnd sol in vnsern Landen / darnach also erkand vnd gesprochen werden.

(3. T.) V.

Welcher gestald ein Testament / so auff dem todbette / von einem der sehr schwach ist / gemacht worden / vor bestendig vnd krefftig zuerkennen sey / (et)c.

WAnn ein solch Testament bestendiger weise geschehen sol / so ist es nicht gnug / das es seiner solemnitet vnd herrligkeit halben bestehe / Sondern es müssen auch dreyerley stück dabey sein.

Erstlich / das der Testator articulatè vnd vorstendiglich reden könne.


(131) (f. 62a = 3. T., 5) Zum andern / das er des willens vnd der meinung sey / das er sein Testament machen wölle / welches daraus abzunemen / wann er den Notarium, oder einen andern derowegen zu sich gefordert vnd gebeten / das derselbige solches sein vornemen / den Zeugen vortragen vnd anzeigen sol.

Zum dritten / das keine præsumption vnd vermutung vorhanden / doraus abzunemen / das der Testator schwacheit halben sein Testament nicht freywillig / sondern denen zugefallen vorordenet / so bey jme seind / durch welche er mit harten worten oder vngestümmen anhalten / zu testiren gebracht worden.

Darauff dann in vnsern Landen geurteilt vnd gesprochen werden sol.


(132) (f. 62b = 3. T., 6)

(3. T.) VI.

Constitvtio. Ob eines Mißtheters Testament / so er zuuor / oder nach dem er zum tode vorurteilt / auffgericht / bestehen / Oder aber von wegen der erfolgten condemnation, genichtiget werden sol.

WIr werden berichtet / das diese frage im rechten etwas zweiffelhafftig sey / vnd vnsere Schöppenstüle dorinnen vngleich bisanhero gesprochen haben sollen.

Damit nun derowegen auch gewisheit gehalten / So constituiren / ordenen vnd setzen wir / das die jenige / so auch gleich zur todes(-)straff verdammet vnd vorurtheilet / jrer güter halben vn(d) von allem deme / so sie nach jrem tode vorlassen werden / Testament machen / vnd in ander wege durch bestendige letzte willen krefftige vorordenunge auffrichten mügen / jedoch wöllen wir damit nicht gemeinet / sondern ausgeschlossen haben / wann die Vbeltheter nicht allein zum tode / sonder auch zur confiscation aller jrer güter verdammet werden.


(133) (f. 63a = 3. T., 7)

(3. T.) VII.

Ob der Man dem Weibe / oder das Weib dem Man / durch auffrichtunge eines Testaments / das jenige was dem vberlebenden Ehegaten / aus des vorstorbenen gütern gebüret / entwenden vnd vormindern könne.

ES wird von den Rechts(-)Lehrern in gemein gehalten / das der Man nicht befugt sey / dem Weibe den dritten oder vierdten teil / oder anders / so jr nach seinem absterben / vormüge einer wilkür / oder wol hergebrachten gewonheit / aus des Mannes gütern gebüret / gar oder zum teil zu entwenden / Wie dann auch gleicher gestalt / hinwiderumb dem Weibe nicht nachgelassen wird / das jenige / was dem vberlebenden Ehemanne aus jren gütern zu stehet / durch ein Testament oder andern letzten willen zuuormindern.

Derowegen wollen wir / wann sich solche felle zutragen / das hierauff also in vnsern Landen zu Recht erkant vnd gesprochen werde.

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(134) (f. 63b = 3. T., 8)

(3. T.) VIII.

Constitvtio.

Ob die Mutter von jrer Kinder succeßion, durch des Vaters ausdrückliche vorordenunge / oder auch sonsten / ex natura substitutionis, gantz vnd gar könne ausgeschlossen werden.

Dieweil die Rechts(-)Lehrer allerley distinction vnd vnderscheid machen / in fellen / do ein Vater seine kinder in einem Testament zu Erben eingesetzt / vnd doneben auff den fall / wenn eines vnder denselben vorstürbe / das andere / oder auch jemand frembdes / mit oder one ausdrückliche ausschliessunge der Mutter / in des kindes teil / zu einem Erben vndersetzet vnd substituiret, Ob durch solche substitution vnd ausdrückliche vorordenung / oder auch sonsten aus natur vnd eigenschafft der substitution, die Mutter / wann sie den fall erlebet / gantz vnd gar von jres kindes Erbschafft könne ausgeschlossen werden / Vnd dann vnsere Vorordente vor vnbillich erachtet / das der Mutter disfals die legitima benommen werden solte / So constituiren vnd setzen wir / das in allen fellen der substitution /


(135) (f. 64a = 3. T., 8) der Mutter / der dritte teil aller güter / zu recht legitima genant / ausdrücklich gelassen werden / Oder do solches gleich vbergangen / jr nichts desto weniger dieselbige / one vnderscheidt wie die substitution geschaffen sein möchte / volgen vnd zukommen sol.

Vnd auff diese vnsere Constitution sol in vnsern Landen gesprochen vnd erkant werden.

(3. T.) IX.

Ob ein Testament / dorinnen Kinder oder Eltern præterirt vnd vbergangen / oder zum wenigsten in der legitima nicht gebürlich instituiret, vnd zu Erben eingesatzt / nichtig sey.

ES haben sich vnsere Vorordente disfals nach dem gemeinen schlus der Rechts(-)Lehrer dohin vorglichen / Wann den kindern oder eltern in Testamenten / die gebürliche legitima / oder sonsten ein teil güter / titulo honorabili nicht vorlassen / noch sie dorinnen als Erben eingesatzt worden / das ein solch Testament nichtig sey / vnd doch nichts desto

R ij


(136) (f. 64b = 3. T., 9) weniger / die Legata denen / welchen sie vormacht seind / volgen vnd gegeben werden sollen / Jedoch wann der testator in seinem letzten willen / verba communia, vnd solche wort gebrauchte / die sich zu einsetzung eines Erben ziehen möchten / So sol es so viel sein / als weren die Kinder / oder Eltern domit directè zu Erben vorordenet vnd eingesatzt.

Vnd ob wol die Rechts(-)Lehrer weitleufftig dauon handeln / welche wort solcher krafft vnd wirckung sein möchten / Dannoch aber seind vnsere Vorordente dessen einig / das im zweiffel die verba communia pro institutione directa gehalten werden sollen / damit die Testament so an sich selbst fauorabilia seind / bey krefften erhalten werden.

Also auch / wann der Vater etwas von seinen Gütern mit ausdrücklicher vormeldung des worts legitima vorlassen hette / so bliebe solches Testament / so viel die Institution der kinder anlanget / bestendig.

Gleicher gestalt vnd letzlich / wann der Vater der Tochter etwas mit ausdrücklicher vormeldung der mitgifft / vnd also nomine


(137) (f. 65a = 3. T., 9) dotis vorlassen hette / So bliebe disfals solch Testament auch bey wirden / Auff welches alles vnsere Hoffgericht / Iuristen(-)Faculteten, vnd Schöppenstüle / also zu recht erkennen vnd sprechen sollen.

(3. T.) X.

Ob ein Testament dorinnen die Kinder præterirt vnd vbergangen / noch bey leben des Vaters / durch die Kinder selbst könne ratificirt, vnd bekrefftiget werden.

WAn(n) der Vater ein Testament gemacht / die ausgesteuerte Tochter / oder andere seine Kinder / so etwas empfangen / also vbergangen vnd præterirt / das er sie titulo honorabili zu Erben nicht eingesatzt / vnd solches ist mit jrer bewilligung vnd vorwissen geschehen / so ist solches Testament / saltem iure prætorio, krefftig / vnd weil wir diese meinung der billigkeit gemes erachten / So wollen wir / das hinfüro in solchen fellen / also geurteilt vnd gesprochen werde.

R iij


(138) (f. 65b = 3. T., 11)

(3. T.) XI.

Gerade wird den Töchtern in jre legitimam gerechnet.

Dieweil nach vorordenung der Recht / alles das / was die Kinder / vormüge einer wilkür oder sonsten / aus jrer Eltern güter bekomen vnd entpfangen / mit in die legitimam gezogen wird / So sol auch gleicher gestalt die gerade in der Töchter legitimam eingerechnet / vnd demnach also erkand vnd gesprochen werden.

(3. T.) XII.

Ob die Legitima oder der dritte teil / welcher den Eltern aus der Kinder Erbschafft gebürt / durch eine gewonheit oder wilkür könne vormindert / oder gantz abgethan vnd auffgehoben werden.

ES seind an vielen orten statut vnd gebreuche / wann Man oder Weib vorstorben / das als dann der vberlebend


(139) (f. 66a = 3. T., 12) Ehegat des vorstorbenen vorlassenschafft behelt / vnd alle desselbigen blutsfreunde dauon ausschleust / Derowegen haben vnsere Vorordente sich vorglichen / Wann der verstorbene Ehegat nach sich Vater oder Mutter am leben vorliesse / vnd die gewonheit oder statut des orts were general vnd gemein / also / das darinnen von der legitima nichts gemeldet würde / So solle auff den fall die legitima, oder der dritte theil des vorstorbenen kindes vorlassenschafft / den Eltern volgen vnd zuerkant werden.

Desgleichen wann in dem statut solche legitima ausdrücklich vormindert / so solle es damit auch also gehalten / vnd dawider nicht erkant vnd gesprochen werden.

Do aber dieselbige durch ein statut specificè gantz vnd gar auffgehoben were / das solle von vnkrefften sein / vnd den Eltern / vngeachtet solches statuts, die gebürende legitima gegeben vnd zu(-)erkant werden / Darbey wir es auch wenden vnd bleiben lassen.


(140) (f. 66b = 3. T., 13)

(3. T.) XIII.

Ob die Früchte von einem gute / so jemand in einem Testament legirt vnd bescheiden / des vorstorbenen testatorn Erben / oder deme / welchem er solch gut vormacht hat / volgen sollen.

OFtmals begibt es sich / das im Testament ligende gründe / ecker / weinberge / vnd dergleichen legirt vnd vormacht / vnd wann diese früchte zur zeit des testatorn absterben / noch darauff stehen / wird in zweiffel gezogen / ob sie in das Erbe / oder dem legatorio (!)gehörig.

Ob es dann wol das ansehen bey etzlichen haben möchte / das solche früchte / weil sie bey des vorstorbenen leben durch jnen vordienet / den Erben bleiben solten.

Dannoch aber lassen wir vns gefallen / vnd wöllen das vnserer Vorordenten vorgleichunge nach / disfals die früchte mit dem grunde vnd bescheidenen gut / dem Legatario zuerkant werden sollen.


(141) (f. 67a = 3. T., 14)

(3. T.) XIIII.

Ob in den Erbfellen eine distinction vnd vnderschied der güter zu machen / wohero sie kommen.

WAnn einer stirbt / vnd lest nach sich halbe geschwister vom Vater an einem / vnd halbe geschwister von der Mutter am andern teil / so wird nach gemeinem Keyserlichen Recht ein vnderschiedt gemacht zwischen den gütern / welche der Verstorbene von dem Vater oder desselbigen blutsfreunden ererbet / vnd denen / so jme von der Mutter oder derselbigen bluts(-)vorwandten / zukommen seind.

Dieweil aber solcher vnderschied zu Sachssen(-)Recht nicht gehalten wird / So wollen wir es dabey bleiben lassen / vnd sollen vnsere Hoffgerichte / Iuristen(-)Faculteten / vnd Schöppenstüle / disfals in vnsern Landen nach Sächsischen Rechten / erkennen vnd sprechen.

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(142) (f. 67b = 3. T., 15)

(3. T.) XV.

Constitvtio.

Von der Kür so dem jüngsten gebürt / wenn zwene Man ein Erbe teilen sollen.

NAchdem im Landübelichen Sächsischen Rechten geordenet / wo zwene Manne ein Erbe nemen / das der Eltiste teilen / vnd der jüngste kiesen sol / Als wollen wir / das es auff die zeit / do sie die Erbschafft miteinander teilen / vorstanden werde / vnd sol solches recht der kür / mit der Person vorleschen / vnd auff die Erben nicht komen.

Wann auch ein Mann vnd Weibsperson zu einem Erbe gehören / so sol der Man / one vnderschied des alters / die kür haben / vnd die Weibs(-)Person mit einem Vormünden teilen.

Wo aber sonsten diese dinge / durch eine wilkür / bestendige gewonheit / oder auffgerichte vortrege gewis / Oder aber es hette ein Vater im Testament dem jüngsten Sone die kür


(143) (f. 68a = 3. T., 15) genomen / Darnach sol disfals erkant vnd geurteilet werden.

(3. T.) XVI.

Wie weit Erbzinse in Leibgedingen vnd dergleichen / den Erben der vorstorbenen Personen volgen sollen / wan(n) sie mit tode vor verfliessunge der järlichen oder bestimbten zeit abgangen.

OBwol so viel diese frage anlanget / die Schöppenstüle im sprechen auch nicht einerley meinung gewesen / Dan(n) etzliche es dauor gehalten / das die Zinse / so auff eine gewisse zeit zufallen pflegen / der Personen / welcher sie gereicht werden sollen / nachgelassenen Erben nicht volgen solten / Es hette dann dieselbige Person die Zinszeit selbst erlebet.

Die andern aber seind der meinung gewesen / das die Zinse in solchen vnd dergleichen fellen nicht vor vol / sondern pro rata illius temporis, vnd also der zeit nach zurechnen / welche die Personen / denen die Zins gebüret / erlebet / den Erben gereicht werden solten.

S ij


(144) (f. 68b = 3. T., 16) Dieweil aber die letzte meinung die billichste / So thun wir auch dieselbige hirmit bestetigen / vnd wöllen / das hinfüro dorauff in vnsern Hoffgerichten / Iuristen(-)Faculteten, vn(d) Schoppenstülen / als krafft vnserer Constitution, gesprochen vnd erkant werden sol.

(3. T.) XVII.

Ob der Vater nach Sächsischen Rechten / die Mutter von der Kinder Erbschafft ausschliesse.

OB wol der text des siebentzehenden Artickels im andern buch des Landrechten das ansehen hat / das der Vater / wann ein kind vorstirbet / allein succediren / vnd die Mutter ausschliessen sol / Dieweil aber solcher text mehr dann auff einen vorstand vnd meinung gedeutet vnd gezogen wird / So seind vnsere vorordente hirinne einig / das nach gemeinen Keyserlichen rechten vnd gebrauch dieser Lande / Vater vnd Mutter zugleich in der Erbschafft jrer kinder zugelassen werden sollen / Welchs wir vns auch also gefallen lassen.


(145) (f. 69a = 3. T., 18)

(3. T.) XVIII.

Constitvtio.

Von succession der halben Brüder vnd Schwester / volbürtiger gebrüder oder Schwester kinder / vnd Vaters oder Mutters brüder vnd Schwester.

ES haben bis anhero vnsere Schöppenstüle der halb(-)geschwister / auch Vaters vnd Mutters Brüder vnd Schwester succeßion halben vngleich gesprochen / So ist auch des Vaters Bruder vnd voller geschwister kinder halben / keine gewisheit gehalten / Damit dann solches alles zu rechter richtigkeit gelange / So ordenen / constituiren vnd setzen wir / Würde ein Man oder Weibs(-)person vorsterben / vnd hinder sich einen Bruder oder Schwester von halber geburt / vnd des Vaters oder Mutter geschwister von voller geburt vorlassen / So sol das Erbe auff den halben Bruder oder Schwester allein vorfallen / vnd des Vatern oder der Mutter geschwister dauon ausgeschlossen werden.

S iij


(146) (f. 69b = 3. T., 18) Stürbe dann ein Mann(-) oder Weibes(-)Person / vnd vorlies hinter sich seiner volbürtigen geschwister kinder / vnd des Vaters vnd der Mutter volbürtigen bruder vnd schwester / So sollen brüder vnd schwester kinder / des vaters Bruder vnd Schwester in der succeßion vorgezogen / vnd das Erbe auff der geschwister kinder allein vorfellet werden.

Wann aber ein halber Bruder vnd schwester / vnd volbürtiger geschwister kinder vorblieben / So sollen dieselbige zugleich zugelassen werden / vnd das Erbe nach personen anzal in capita nehmen vnd teilen / vnd also semptlich des Vaters oder Mutter Brüdere vnd schwestere daruon ausschliessen.

Des Vaters volbürtiger bruder vnd schwester / sollen auch hinwider der halben brüder kinder / vnd der volbürtigen geschwister Kinder kind ausschliessen / vnd denselbigen vorgezogen werden.

Wir wollen aber mit diesem vnserm Gesetze vnd constitution / das Ius repræsentationis auff Sächsischem boden vnserer Lande nicht


(147) (f. 70a = 3. T., 18) eingefüret haben / Sondern vnsere meinung vnd gemüt ist / das es solches iuris repræsentandi / auch anderer Personen vnd felle succeßion halben auff gleicheit oder ordenunge der graden, allenthalben gehalten / gesprochen vnd erkant werden sol / Wie es nach Sächsischen Rechten vorsehen / vnd in vnsern Landen gebreuchlich vnd herkommen ist.

(3. T.) XIX.

Wann die Braut oder der Breutigam vor der Hochzeit / oder auff dem Hochzeit(-)tage stirbt / Ob dann das vberbleibende in des vorstorbenen gütern das haben sol / was aus der Ehestifftung / statut, recht oder gewonheit jme sonsten / da der Ehestand volnkömlich volnzogen were / gebüret.

DIese frage ist auch sehr weitleufftig / vnsere Vorordente aber haltens dafür / das der örter / da Sachssen(-)Recht gehalten / das beylager oder das bette beschreiten eruolgen mus.


(148) (f. 70b = 3. T., 19) Wann dasselbige gescheen / vnd eines stirbet / So sol als dann dem vberbleibenden das volgen / was die Ehestifftunge / statut, gewonheit / oder das Recht jme gibt.

Vnd ob wol etzliche der meinunge seind / da die Braut am Hochzeit(-)tage stürbe / wann gleich das bette nicht beschritten / das auch zu Sachssen(-)Recht / solches gnug sein sol.

Dieweil aber dannoch die Vorordenung der Sächsischen Recht disfals klar / vnd denselbigen billich nachgegangen wird / So haben vnsere Vorordente geschlossen / das in diesem fall der ersten meinung / im sprechen vnd erkennen zuuolgen sein solt / Darbey wir es auch bleiben / vnd vns dasselbige also gefallen lassen.


(149) (f. 71a = 3. T., 20)

(3. T.) XX.

Constitvtio.

Was dem Weib aus jres vorstorbenen Mans gütern volgen sol.

DIeweil bis anhero an vielen örtern in Stedten vnd Dörffern vnserer Lande vngewis / was dem Weibe / nach absterben jres Mannes / aus den vorlassenen gütern gebüre / So ordenen / setzen vnd wollen wir / Wann zwischen Eheleuten Ehestifftungen beredet vnd auffgericht / oder sonsten des orts / da der vorstorbene Man wonhafftig / wie es disfals gehalten werden sol / eine wilkür oder bestendige gewonheit vorhanden vnd eingefürt / das denselben nachgelebt / vnd die Witwe / aus jres vorstorbenen Mans gütern / vermüge der Ehestifftung wilkür / oder gewonheit / gebürlich abgefunden werden sol.

Wo aber diese ding vngewis / vnd es stirbt der Man vor seinem Weibe / vnd lest

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(150) (f. 71b = 3. T., 20) nach sich kinder von der ersten vnd andern Ehe / eines oder mehr / So sol sein Weib one vnderschied / ob sie reich oder arm / nach bezalung der schulden / aus allen jres vorstorbenen Mannes vbrigen gütern / einen vierdten teil nemen vnd haben.

Lies aber der vorstorbene Man keine kinder / so sol seinem vberlebenden Eheweib / aus seiner vorlassenschafft / nach ablegung der schulden / ein drit teil volgen / vnd die Fraw in beiden fellen / alle jre eingebrachte / anererbte vnd andere güter / zu sampt der gerade / in die gemeine teilung zu bringen schuldig sein / Jedoch soll der Frawen in allewege frey stehen / ob sie zu jrem eingebrachten gut / oder aber nach gelegenheit der felle / zu dem vierdten oder dritten teil greiffen wil / Vnd jr solche wahl one vnderschied / es hette der verstorbene Man kinder oder nicht / in einem oder dem andern fall / wie obstehet / gelassen werden.


(151) (f. 72a = 3. T., 21)

(3. T.) XXI.

Ob das Erbegeld von dem Weibe auff den Man vorfalle.

WAnn einer ein Weib hat / welche aus jres Vaters / Mutters oder anderer angestorbenen gütern jerlichen zu jrer abfindung Erbegelt auffzunehmen / So seind vnsere Vorordente hirinnen einig / das das vnuortagte Erbegeld / weil es aus vnbeweglichen gütern bezalet vnd abgelegt wird / vnd noch dorinne stehet / als ein vnbeweglich gut / auff des vorstorbenen Weibs Erben / das betagte aber auff den Man / fallen vnd kommen sol.

Do aber die Fraw von jrem Vater oder sonsten farnus oder geld ererbet / vnd sie würde aus vnbeweglichen gütern durch Erbgeld nicht abgelegt / oder jr Vater hette etliche schulde auff gewisse Termin zubezalen aussen stehen / Solches / wann die Fraw vorstürbe / fiele auserhalb der gerade / auff den Man / Sintemal dasselbige kein Erbgeld ist / vnd

T ij


(152) (f. 72b = 3. T., 21) von vnbeweglichen gütern nicht abgeleget wird / Darauff dann auch in vnsern Landen erkand vnd gesprochen werden sol.

(3. T.) XXII.

Constitvtio.

Wie es mit dem geschenck / so auff der Hochtzeit (!) gegeben wird / zu halten.

MIt dem geschencke so auff der Hochzeit dem Breutigam vnd der Braut geschencket wird / sol es der gestald gehalten werden.

Wo es sich zutrüge / das die fraw vor dem Man mit tode abgienge / so sol solches geschencke / weil dem Manne nach Sachssen(-)Recht die farnus gebüret / demselbigen allein bleiben.

Weren aber stücke darunter / so zu der gerade gehörig / vnd die Fraw bey jrem leben


(153) (f. 73a = 3. T., 22) gebraucht / oder in jrer vorwarunge gehabt / als Ketten / Ring / Armbender vnd der gleichen / dieselbigen sollen den töchtern / da die vorhanden / oder da die nicht vorhanden / der negsten Nifftel / vnder Adels(-)Personen vnd vnder Bürgern / so ferne nach Statut oder gewonheit solche stücke zur gerade vorordenet / von dem Manne vorrichtet werden.

Wann aber nach des Mannes absterben sich ein fall begebe vnd zutrüge / das der Frawen jr eingebracht gut widerumb volgen solte / Alsdann sol der Frawen allein in diesem fall der halbe teil solches geschencks / so viel dauon vorhanden / vorreicht werden.

Do aber in den Ehestifftungen / statuten oder gewonheiten / hieuon gewisse vorordenunge weren / denselbigen wird zuforderst billich nachgesatzt / Vnd dorauff sol von vnseren Gerichten also erkand werden.

T iij


(154) (f. 73b = 3. T., 23)

(3. T.) XXIII.

Ob der Man das ausgeliehene geld der Frawen / nach jrem tode behalte.

WIewol es das ansehen haben möchte / das in dem ausgelihenen gelde / welches der frawen zugestanden / ein vnderscheid zu machen sein solt / Nemlich wann es zur zeit der frawen absterben manhafftig vnd betaget gewesen / das es alsdann dem Manne bleiben / sonsten aber do es damals noch nicht betaget / den Erben volgen solle.

Dannoch aber so seind vnsere Vorordente hierinne einig / ob gleich die Fraw stürbe / da das geld so aus gelihen / noch nicht abzumanen gewesen / das es dem Manne bleiben sol / Welches wir vns auch also gefallen lassen.


(155) (f. 74a = 3. T., 24)

(3. T.) XXIIII.

Ob jerliche einkommen / widerkaufflich Geld vnd Zinse / vor beweglich oder vnbeweglich gut zuachten / vnd was dauon dem Manne / nach absterben des Weibs / zu Sachsen(-)Recht gebüre.

VNsere Vorordente seind dessen einig / Wann geld auff einen rechten bestendigen widerkauff / also das die hauptsumma vnabforderlich ist / auff ligende gründe ausgethan / oder do järliche zinse widerkeufflich aus vnbeweglichen gütern gekaufft werden / das solches geld / Nemlichen / sors ipsa vnd die heuptsumma vor sich selbst / soll vor vnbeweglich gut gehalten werden.

Da nun ein Weib stürbe / die solche widerkeuffliche hauptsumma nach sich liesse / So könte die zu Sachsen(-)Recht auff den Eheman nicht vorfallen.

Wann aber ein widerkauff / dorinne die hauptsum(m)a vnabforderlich / nicht auff gewisse


(156) (f. 74b = 3. T., 24) liegende gründe geschehen / vnd die jerlichen renten / aus vnbeweglichen gütern nicht erkaufft / also / das es allein ein personalis præstatio, vnd der widerkauff auff eine personliche obligation gerichtet ist / In diesem fall seind vnsere Schöppenstüle nicht einig gewesen / Dann etzliche gehalten / das disfals die hauptsumma / vnd also sors ipsa, vor beweglich gut zu achten / vnd derowegen von dem Weibe auff den Man / zu Sachsen Recht / könne vorfellet werden.

Etliche andere aber haben auch disfals indistincte der meinung gefolget / das / ob wol der widerkauff auff ligende gründe nicht gerichtet / sondern allein personalis obligatio ist / Dannoch aber / weil das geld / vnabforderlich / vnd also kein mutuum, sondern schlecht ausgethan geld sein kan / So bleibe es ein widerkauff / vnd habe desselbigen art vnd eigenschafft / Derowegen so könte auch solche hauptsumma nach Sachsen(-)Recht / auff den Man von der Frawen nicht gebracht werden.

Domit nun solches in vnsern Landen auch seine gewisheit erlange / So haben wir


(157) (f. 75a = 3. T., 24) vnsern Hoffgerichten / Iuristen(-)Faculteten, vnd Schöppenstülen aufferlegen lassen / das sie die hauptsumma der widerkaufflichen Zinse in beiden obgesatzten fellen / vor vnbewegliche güter erkennen sollen / Darüber aber seind auch vnsere Vorordente in beiden fellen dessen einig worden / Was zur zeit der Frawen absterben betagt vnd fellig gewesen / das solches dem Manne bleiben / Die vnbetagten Zinse vnd Renten aber den Erben volgen sollen / Welchs wir vns auch also gefallen lassen.

(3. T.) XXV.

Ob Bergkteil / vor bewegliche oder vnbewegliche güter zuachten / vnd wie es domit zuhalten / wann der Vater oder der Man / oder jemandt anders doran den vsumfructum, vnd den gebrauch hat.

Vnsere Vorordente haben sich dessen vorglichen / das Bergkteil / vnd also die partes metallicæ, vnder vnbewegliche güter zurechnen / vnd derowegen / wann ein Fraw

V


(158) (f. 75b = 3. T., 25) Bergkteil vorliesse / so werden dieselbige auff den Man nicht vorfellet.

Wann aber bey leben des Weibes / so dem Manne etzliche Bergkteil vnd Kuckus zubracht / der Man in stehender ehe ausbeut genomen / so sollen dieselbige nicht vor fructus renascentes vnd wachsenden früchten gleich / welche von vnbeweglichen gütern jerlich zugefallen pflegen / Sondern vor solche bewegliche güter / so dem Weib sonsten in der Ehe zukommen / geachtet werden / Vnd wann dan(n) dorauff das Weib für dem Manne vorstürbe / so vorfallen dieselbige auff den Man / nach Sechsischen Rechten billich.

Wo dan(n) das Weib nach dem Mann im leben bliebe / So sol von solcher ausbeut / alles was vbrig vnd noch vorhanden / dem Weibe bleiben vnd volgen.

Wann aber der Vater / so allein die vorwaltung vnd abnutzunge in der kinder mütterlichen gütern administrationem & (= et) vsumfructum hat / von den Bergkteilen den Kindern zustendig / ausbeut nemen vnd empfangen würd / So


(159) (f. 76a = 3. T., 25) sollen dieselbigen nicht des Vaters eigenthümlich sein / sondern er sol allein die abnutzung dauon / bis zur scheidung / zugebrauchen haben / vnd mit der hauptsumma also gebaren / auff das dieselbige zur zeit der scheidung / oder nach seinem tod / den kindern vnuormindert zukome.

Wann wir dann diese vnserer zusammen geordenten vorgleichung vor billich achten / So wollen wir auch das in vnsern Landen darnach also erkand vnd gesprochen werde.

(3. T.) XXVI.

Wann Man vnd Weib einander böslich vorlassen / Ob das schuldige teil / nach absterben des andern / etwas ererben / oder aus des vorstorbenen gütern erlangen könne.

DA der Man die Fraw / oder die Fraw den Man böslich vorlest / von jme weg(-)leufft / oder in grosser leibs(-)schwacheit darinne er oder sie gestorben / deserirt, vnd

V ij


(160) (f. 76b = 3. T., 26) solche vrsachen zu recht erheblich vnd gnugsam erkand worde(n) / So sol dem schüldigen vnd vorbrechenden teil das jenige / so jme aus der Ehestifftung / statut / gewonheit oder Recht / von des vorstorbenen gütern gebürt / auff den fall / da des vorstorbenen Erben solches widerfechten / nicht volgen / sondern den Erben zuerkant werden / Es were dann die Ehescheidung zwischen Man vnd Weib zu recht erkant / oder der vorstorbene Ehegatte hette dem schuldigen teil bey seinem leben vorziehen / oder in seinem Testament nachuolgends etwas vormacht / Dabey wir es auch bleiben lassen.

(3. T.) XXVII.

Ob ein Altuäterlich Stamlehen / so durch des Lehenmans mishandlung vorwircket / dem Lehnherrn eröffenet / oder den Mitbelehnten volgen vnd eingereumt werden sol.

ES gibt sich zu zeiten / wann drey oder mehr Brüder seind / das einer den


(161) (f. 77a = 3. T., 27) andern vbel vnd böslich vom leben zum tode bringet / vnd wirdt als dann in zweiffel gezogen / ob des Mishändelers lehen dardurch den andern Brüdern / vnd derselbigen Sönen heimfallen / oder aber dem Lehnherrn eröffenet werden / Nun sind etzliche der meinung / Es solte solch Altuäterlich vorwirckt Stamlehen dem Lehnherrn / vnd nicht dem mitbelehnten oder Vettern / bis auff den vierdten grad / zukomen / Dagegen aber schliessen die andern / das durch solche frembde mißhandlung die mitbelehnten vnd Vettern / bis zu dem vierdten grad / jres Rechtens nicht zuentsetzen sein sollen.

Wann dann vnsere zusammen geordente Räte / Iuristen(-)Faculteten, vnd Schöppenstüle / sich auff die letzt opinion, als die billichste / vorglichen / Nemlich / das der Agnat vnd mitbelehnte / auch des theters Son / des lehens in diesem fall nicht zu priuiren / So lassen wir es dabey wenden / vnd sie sollen demnach also zu recht sprechen vnd erkennen.

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(162) (f. 77b = 3. T., 28)

(3. T.) XXVIII.

Ob Geistliche Personen / Ordens(-)Herrn vnd Münche / in Lehen(-)gütern succediren können.

DAs die Geistlichen personen aus der Lehengüter succeßion nicht können noch sollen ausgeschlossen werden / Sintemal sie jre Lehen / durch andere substituirte, kegen (!) dem Lehenherrn vordienen können / Dessen seind vnsere Vorordente einig.

Hieraus volget auch / das viel weniger die Ordensherrn vnd milites Hierosolymitani in succeßion der Lehen(-)güter können ausgeschlossen werden.

So viel aber die Münche betrifft / wo die das Closter(-)leben vorlassen / vnd sich desselbigen gantz vnd gar begeben / So sollen sie künfftig vnd hinfüro in succeßion der Lehen(-)güter auch zugelassen / Vnd dorauff allenthalben in vnsern Landen also erkand vnd gesprochen werden.


(163) (f. 78a = 3. T., 29)

(3. T.) XXIX.

Ob Brüder vnd Brüders Kinder in Lehen(-)gütern zugleich zugelassen werden sollen / Vnd ob in der Lehens(-)volge das Ius repræsentationis auff Sächsischem Boden stat habe.

ES seind bis anhero vnsere Schöppenstüle streitig gewesen / Wie das Sechsische Recht / von dem Iure repræsentationis zuuorstehen sey / vnd ob dasselbige allein von Erben oder auch von Lehens(-)volgern disponire, Dieweil aber in vnsern Landen gewonlichen gehalten / das Brüders kinder mit dem Bruder in stirpem, vnd also an stad jres vorstorbenen Vaters vor einen teil / zu dem Lehen zugelassen werden.

So thun wir auch solche gewonheit hiemit bestetigen / Ordenen / setzen vnd wollen / das bemeldes Ius repræsentationis auff Sechsischem boden vnserer Lande / disfals in der Lehens(-)volge / vngeachtet / wann auch die Clausel / Nach rechter Sipzal / im Lehenbrieff gesatzt worden / stad haben sol.


(164) (f. 78b = 3. T., 30)

(3. T.) XXX.

Ob das geld / welches von Lehen herkompt / vnd vormüge einer vorgleichunge / wider zu Lehen gemacht werden sol / in vorbleibung dessen / nach des Lehnmannes absterben / auff seine Lands(-)Erben vorfellet werde.

VNsere Vorordente seind disfals einig / Wann einer ex pacto zusagt / Sein geld / das er von dem Lehngut bekompt / wider an Lehn zu wenden / vnd seine Brüder oder Vettern in die gesambte hand zubringen / vnd er vorstirbet ehe solches geschicht / das als dann dieses geld auff seine Erben vorfellet werde.

Es seind aber dieselbigen widerumb ad interesse vorhafft / vnd müssen des vorstorbenen zusage / als Erben halten / vnd wann das geld durch den Lehnherrn zu Lehen gemacht / so sol es vor Lehen gesprochen werden.

Welches alles wir vns / im Rechten also zuerkennen vnd zu vrteilen / gefallen lassen.


(165) (f. 79a = 3. T., 31)

(3. T.) XXXI.

Ob die nützliche besserung vnd gebeude / so in Lehengütern gescheen / mit dem grunde dem Lehens(-)volger zukomen vnd bleiben.

IN diesem fall ist auch nach gemeinen beschriebenen gebreuchen vnd Lehn Rechten vorsehen / Wann ein Lehnman / so das Lehengut erbauet vnd gebessert hat / vorstirbet / So mus der Lehnher gescheen lassen / das des vorstorbenen Erben solche gebeude vnd beschehene besserung widerumb abtragen vnd zu sich nemen / Oder aber sich derowegen mit den Erben gebürlich abfinden vnd vorgleichen.

Dieweil aber dagegen die Sechsischen Lehen(-)Recht klar vorordenen / das die gebeude so auff den Lehengrund gesatzt / dem Lehnherrn oder dem Lehens(-)volger auff den fall one einige erstattung mit dem Lehengrund bleiben vnd zukomen sollen / vnd wir vns diese meinunge also gefallen lassen / So sollen

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(166) (f. 79b = 3. T., 31) auch vnsere Hoffgerichte / Iuristen(-)Faculteten, vnd Schöppenstüle / nach dem Landüblichen Sechsischen Rechten in solchen fellen erkennen vnd sprechen.

(3. T.) XXXII.

Ob die früchte / desgleichen Zehende / Pechte vnd gewisse einkomen / aus den vorledigten Leibgedingen vnd Lehen gütern / den Land(-) oder Lehens(-)Erben volgen sollen.

NAch gemeinem beschriebenem Lehnrecht / wird disfals ein vnderschied gemacht / Ob der Lehnman vor dem ersten tag des Mertzens / oder nach dem August(-)monat vorstorben sey / Nach Sechsischem Lehn(-)Recht aber / was die Eigde(!) bestrichen hat / vnd vnderbracht ist / bey leben des vorstorbenen / Solches / weil es des vorstorbenen erworben gut / auch bey seinem leben beschickt worden / volget vnd bleibet den Erben / vnd nicht den Lehens(-)volgern / Welches auch stad hat / do gleich die Lehengüter


(167) (f. 80a = 3. T., 32) der Frawen zum Leibgedinge vormacht.

Also auch do ein Garte bey des vorstorbenen leben gerodet / gesehet / geharcket / volgen die Garten(-)frücht den Erben.

Gleichsfals da ein Weib ligende gründe hat / vnd vorstirbet nach der Saatzeit / so behelt der Man die früchte.

Do aber die Witfraw nach absterben des Lehnmannes / ehe sie jres Musteils vorgnügt / die Ecker wider besehen lest / von dem so zu Musteil gehört / Solches müssen jr die Lehens(-)volgere vor den halben teil des Samens wider erstatten.

Was aber keine feld(-)früchte / sondern gewisse Zehend / Pechte vnd einkomen auff vnd aus den Lehengütern seind / wann die zur zeit des vorstorbenen Lehen(-)Mannes betagt gewesen / so volgen sie den Erben.

Das jenige so an Zinsen oder Korn Pechten / innerhalb dem dreissigsten fellig / oder betaget wird / gehört auch den Erben.

X ij


(168) (f. 80b = 3. T., 32) Die früchte aber so naturales genand werden / Als wiesewachs / allerley Obst vnd dergleichen / bleiben den Lehensuolgern vnd grund(-)herrn / vnd nicht den Erben.

Welchem allem nach vnsere Hoffgericht / Iuristen(-)Faculteten vnd Schöppenstüle / zu recht also sprechen vnd erkennen sollen.

(3. T.) XXXIII.

Ob die Wittfraw nach absterben jres Mannes / Gerade / Musteil / Morgengab vnd Leibgedinge vor sich selbst behalten / oder zu sich nemen könne / oder ob sie solche stücke von den Erben fordern vnd empfangen mus.

DIeweil die Witwe mit dem Manne bey seinem leben in gleicher gewehr gesessen / auch nach seinem tode das Ius retentionis hat / also das sie aus den Lehngütern / vor entrichtung jrer weiblichen gerechtigkeit / zuweichen nicht schuldig / vnd das Recht jr one


(169) (f. 81a = 3. T., 33) das in der Gerade / Morgengab vnd dem Leibgedinge / die Succeßion gibt / das sie also diese stück iure proprio erlanget / So möchte wol dafür gehalten werden / das auch die Witwe also bald nach absterben jres Mannes / die stücke zur Gerade vnd Morgengabe gehörig / zusampt jrem Leibgedinge / selbst einzunemen befugt.

Damit aber disfals zwischen der Witwen vnd den Erben allerley misuorstand verhütet / So wollen wir / das die Witwe allererst nach dem dreissigsten / obbenante stück vor sich selbst zunemen macht haben sol / Jedoch wo solches one der Erben wissen geschehe / vnd sie hette mehr dann jr zur Gerade vnd Morgengabe gebürt / genomen / So müste sie auff der Erben erfordern derowegen ein Inuentarium vorlegen / oder in mangel des / vormittelst eines Eydes / was vnd wie viel sie zu sich genomen / aussagen / vnd nach gelegenheit erstattung thun.

So viel aber das Musteil betrifft / dieweil jr solches vor die helffte nach dem dreissigsten sol zugeteilt werden / vnd das

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(170) (f. 81b = 3. T., 33) andere halbe teil den Erben zustendig / so ist sie auch nach dem dreissigsten / one vorwissen der Erben / sich desselbigen anzumassen nicht befugt / Darnach sich vnsere Hoffgericht / Iuristen(-)Faculteten, vnd Schöppenstüle in sprechen vnd erkennen / richten vnd achten sollen.

(3. T.) XXXIIII.

Ob die Witwe an deme / was zur zeit des Mannes absterben noch nicht einbracht / vnd vor dem dreissigsten einkommet / das Musteil haben sol.

WIewol zum Musteil alle gehöffte speis / so nach dem dreissigsten vbrig / gehöret / vnd die Witfraw / so von Ritters art ist / doran den halben teil haben sol / dannoch aber so gebürt der frawen solches allein von dem / welches zur zeit des Mannes absterben in seinem Hoff oder behaussung gewesen / vnd darumb / wann Wein / Korn / oder anders / so zu Musteil gehört / bey des Mannes leben noch auff dem felde gestanden / vnd doch volgends jnnerhalb dem dreissigsten


(171) (f. 82a = 3. T., 34) einkomen / solches gehört den Erben allein / vnd hat sich die fraw doran keines Musteils anzumassen.

(3. T.) XXXV.

Ob Gersten / Hopffen vnd Heydekorn / zu Musteil gehöre.

HIrinne haben vnsere Schöppenstüle widerich gesprochen / dann etzliche seind der meinung gewesen / Es sollen diese drey stücke zum Musteil gehören / dieweil man sie zum essen vnd trincken gebraucht / Etzliche aber haben sie vor Erbe gehalten / aus vrsachen / das man alle Gersten / Heydekorn vnd Hopffen / nicht pflegt zu essen / vnd zuuorbrawen / Sondern etzliches dauon zuuorkauffen / etzliches für die Schweine vnd Vihe zugebrauchen.

Den Hopffen aber setzen etzliche zu Musteil / wann er / da der Man starb / auffgeschüttet gewesen / Etzliche setzen jnen one vnderscheid zum Erbe.


(172) (f. 82b = 3. T., 35) Damit nun disfals eine gewisheit gemachet / So haben wir vnsern Hoffgerichten / Iuristen(-)Faculteten, vnd Schöppenstülen / an stad vnd in krafft einer constitution aufferlegen lassen / Das sie Gerste / Hopffe vnd Heydekorn / den Landerben allein / one vnderscheid / als Erbe / zusprechen sollen.

(3. T.) XXXVI.

Wie hoch sich das Musteil erstreckt / vnd ob one vnderscheid alle gehoffte speise der Frawen / vor den halben teil / zum Musteil volgen sol.

ETzliche wollen das Musteil oder die cibaria domestica, also moderiren vnd einziehen / das darzu nicht mehr gehören sol / dann so viel derer auff ein Jar zu des vorstorbenen Mannes notturfft / vnd seiner Haushaltung nötig gewesen / vnd das dauon der frawen die helffte / vnd die vbermas den Erben volgen sol.


(173) (f. 83a = 3. T., 36) Aber vnsere Schöppenstüle sprechen der frawen one vnterschid zu / alles was vor den halben theil zu Musteil gehörig / vnd nach dem dreissigsten vorhanden vnd vbrig ist / Dabey wir es auch bleiben lassen.

(3. T.) XXXVII.

Wann eine Fraw von Ritters art nach gewonheit Erbe nimbt / ob sie dan(n) auch jre andere Freuliche gerechtigkeit / so sie sonsten zu Sachssen(-)Recht hat / fordern könne.

DO irgent aus gewonheit oder aber aus des Mannes Testament / eine fraw von Ritters(-)art / etwas von Erbe nimbt / So kan sie Gerade / Mustheil / Morgengab / vnd Leibgedinge nicht haben / Jedoch stehet jr frey sich des Erbes zubegeben / vnd jrer freulichen gerechtigkeit zugebrauchen / Es were dan(n) in der Ehestifftung oder sonsten anders abgeredet vnd vorglichen / Aber die Töchter ob sie gleich Erbe nemen / so können sie doch auch jre gerade fordern / Welches wir vns

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(174) (f. 83b = 3. T., 37) darnach Rechtlich zu sprechen vnd zuerkennen gefallen lassen.

(3. T.) XXXVIII.

Ob vnd wie weit das Ius retortionis stad haben sol / in denen fellen / da man etwan die Erbschafft legata, fideicommissa, oder vbergaben auff den todesfall nicht one abzug / oder keine gerade oder heergewette aus einem ort an den andern volgen lest.

OB wol das Ius retortionis vel talionis simpliciter & (= et) absolutè, nicht stad haben kan / So ist doch dasselbige nicht allein gut / sonder auch billich / wan(n) es zu besserung des gemeinen nutzes dahin gericht wird / das in Bürgerlichen sachen vnd handlungen rechte proportion gehalten werde.

Vnd ist demnach nicht vnbillich / das man wieder die örtter / von dannen man die Erbschafft / Gerade / Heergewette vnd dergleichen gar nicht / oder allein eins teils folgen


(175) (f. 84a = 3. T., 38) lest / solches Ius retortionis oder talionis hinwieder auch gebrauche / vnd der ende solche stücke mehr vnd weitter dan(n) sie gegeben / nicht volgen lasse.

Wann aber eine Stad solch vnbillich recht in gebrauch / vnd doch gleichwol dasselbe wider eine oder mehr gewisse Stedte / niemals ins werck gericht hette / So könten solche Stedte vnd örter sich hinwieder des iuris retortionis, gegen dieselbige Stad auch nicht gebrauchen.

Dieweil sich aber gemeiniglich zutregt / das nicht die priuat(-)personen / sondern die Obrigkeit selbst hiran schüldig / So ist auch in den Schöppenstülen bisanhero nicht vnbillich erkand worden / das nicht die priuat(-)personen / Sondern hinwieder auch die Obrigkeit solches Ius retortionis zu exerciren vnd vorzuwenden haben sol / Jedoch nicht dergestalt das die erbschafft, Legitima / Gerade / heergewette vnd dergleichen der Obrigkeit bleiben / Sondern das sie den jenigen / welchen sie one das nach Erbgangs recht oder sonst des vorstorbenen vorordenung nach gebüren / volgen sollen / Es seind gleich dieselbigen des orts da

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(176) (f. 84b = 3. T., 38) sich der fall zugetragen oder anderswo / Jedoch gleichwol der ende da man sich solches iniqui iuris nicht gebraucht / gesessen.

Do aber keine Erben vorhanden / oder aber die Erben / oder dergleichen personen / welchen die Erbschafft oder andere vorfelte stück one das gebüren / weren alle der ende säßhafftig / von dannen man solche güter oder stücke nicht will volgen lassen / Auff den fall solten dieselbige güter der Obrigkeit des orts / da sich der fall begeben / bleiben / Damit wir dann auch gnediglich zufrieden / Vnd sollen also vnsere Hoffgericht Iuristen(-)Faculteten vnd Schöppenstüle sprechen vnd erkennen.


(177) (f. 85a = 4. T., 1) Qvarta pars criminalia.

Der Vierdte teil.

Von Peinlichen fellen.

(4. T.) I.

Waser gestalt die Gotteslesterung zu straffen.

DIe Gotteslesterung sol derogestalt wie in des heyligen Reichs Policey vnd dann auch in vnserer Landsordenung vorsehen / gestrafft werden / Jedoch mit dieser erklerung / das die wörter (oder benemunge etzlicher glieder) auff die Zunge / damit solches lesterung vorwirckt / zuuorstehen sein.

Wir wollen auch das die jenigen / so bey vnsers Herren vnd Heylands Christi Wunden / Marter / Leiden / Sacrament / vnd

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(178) (f. 85b = 4. T., 1) dergleichen (et)c. fluchen / nicht allein / vormöge obgedachter vnserer Landsordenung / vor die Kirchen / Ratsheuser oder Schencksted / offentlich sollen gestellet / Sondern auch an gelde / oder mit gefengnus / Vnd wo sie folgends von jrem fluchen vnd Gotteslesterungen nicht abstehen / vnd sich bessern würden / mit vorweisung vnserer Lande gestrafft werden.

Beuelhen auch vnsern Schöppenstülen vnd Gerichten / derogestalt zusprechen vnd zuerkennen.

(4. T.) II.

Von straff derer / so mit Zauberey vnd Warsagen vmbgehen.

ALdieweil die Zauberey hin vnd wider hefftig einreist / vnd nicht allein in gemeinen beschriebenen Kayserlichen Rechten / sondern auch in Göttlicher schrifft zum höchsten vorbotten ist.

Demnach constituiren vnd ordenen wir / So jemands in vorgessunge seines Christliche(n)


(179) (f. 86a = 4. T., 2) glaubens mit dem Teuffel vorbündnüs auffrichtet / vmbgehet / oder zuschaffen hat / das dieselbige Person / ob sie gleich mit Zeuberey (!) niemands schaden zugefügt / mit dem Fewer vom leben zum tode gericht / vnd gestrafft werden sol.

Do aber ausserhalb solcher vorbündnussen jemands mit Zauberery schaden thut / derselbige sey gros oder geringe / So sol der Zauberer / Man oder Weibs(-)Person / mit dem Schwerd gestrafft werden.

Desgleichen ordnen / setzen vnd constituiren wir / das auch die / so sich vnderstehen aus des teuffels kunft war zusagen / oder mit dem teuffel durch Cristallen / oder in andere wege gesprech / oder dergleichen gemeinschafft zu halten / vnd sich von jm beschehener / oder zukünfftiger ding bericht vnd erforschung zuerholen / mit dem Schwerd vom leben sollen gericht vnd gestraffet werden.


(180) (f. 86b = 4. T., 3)

(4. T.) III.

Straff des Todschlages / so an kindern / Eltern oder nehesten freunden begangen.

DIeweil vnsere Schöppenstüle wider die jenigen / so an jren Kindern / Eltern / oder andern nehesten freunden / einen freuentlichen böslichen mord begangen / vngleiche straffen bis anhero gesprochen / So constituiren vnd wollen wir / da es sich hinfüro begebe / das die Eltern jre Kinder / oder die kinder jre Eltern / oder aber auch die Eheleute eins das ander böslich thete ermorden / oder vmbringen / es geschehe mit gifft oder in ander wege / So sol der theter (da die gelegenheit des wassers der örter vorhanden) in einen Sack / sampt einem hunde vnd affen / oder an stad desselbigen einer Katzen / Hanen / auch einer Schlangen / gestecket / ins wasser geworffen / vnd ertrenckt werden.

Würde aber die gelegenheit des wassers der örter nicht vorhanden sein / So sol solcher Mistheter mit dem Rade vom leben zum tode gericht vnd gestrafft werden.


(181) (f. 87a = 4. T., 3) Vnd wo ferne das kinder vmbringen mehr dann ein mahl von der vorbrechenden person geschehen / So sollen derselbigen so viel Zangen(-)ries / als viel sie Kinder vmbbracht / neben obgedachter straff zuerkant werden.

Wann aber an Brüdern / Schwestern / oder auch andern nahen Blutsfreunden / oder nahen vorwandten Schwegern / vnder welchen / vormüge Göttlicher Schrifft / wegen der Blutsfreundschafft oder Schwegerschafft / keine Ehe kan volnzogen werden / solcher mordt fürsetzlich geschehen / So sol der Theter zu der feymstad geschleifft / vnd volgends mit dem schwerd vom leben zum tode / wegen solcher seiner mishandlunge gerichtet werden.

(4. T.) IIII.

Wann Kinder oder Leibsfrucht abgetrieben / wie es zustraffen.

WAnn vorsetzlich durch Getrenck oder sonsten Leibesfrüchte / die da in Mutterleibe lebendig gewesen / abgetrieben / So sol die Mistheterin am leben / vnd die / so

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(182) (f. 87b = 4. T., 4) darzu mit trencken / oder in andere gestalt geholffen / mit dem Schwert gestrafft werden.

Do aber die frucht nicht gelebet / vnd solchs noch vnter der helffte nach der empfengnus geschehen / Oder aber das / was zum abtreiben genomen / keine wirckunge gehabt / oder das abgetrieben kein kind gewesen / Sol sie wilkürlich mit staupen(-)schlegen / vorweisung oder gefengnus / nach gestalt der vorbrechung / gestrafft werden.

(4. T.) V.

Straff derer / so zur zeit der Pestilentz die Krancken vmbbringen / vnd sie bestelen / oder jnen keinen nottürfftigen vnderhalt geben.

IN sterbens(-)zeiten bringen offt die todtengreber oder andere / die jenigen so am tode liegen vmb / darnach stelen sie was sie finden / Solche sollen als Reuber / mit dem Rade gestrafft werden.


(183) (f. 88a = 4. T., 5) Da sie aber die Leute allein vmbbracht vnd nicht bestolen / sollen sie mit dem schwerd gerichtet werden.

Die jenigen aber / welche vorordenet die Krancken zu speisen / vnd derselbigen nicht warten / sondern sie vorschmachten / vnd hungers sterben lassen / Sollen wilkürlich mit gefengnus oder vorweisung / nach gelegenheit der vorbrechung / gestrafft werden.

(4. T.) VI.

Ob ein Theter mit dem Schwerd zustraffen / Wann im Todschlag ein irthum an der Person begangen.

WIewol etzlichen Rechtsgelarten zweiuel fürfellet / Ob einer / so jme fürgesetzt / auff denen zuschlagen / mit welchem er in zwietracht geraten / vnd in solchem fürhaben einen andern erschlecht / erscheust vnd ermordet / am leben zustraffen sey.

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(184) (f. 88b = 4. T., 6) Dieweil aber darinnen wider Gottes gebot auch one zweiuel gehandelt / vnd nicht vorneinet werden mag / das es ein todschlag sey / Wir auch berichtet / das vnsere Schöppenstüle bis anhero das schwerd in solchem fahl erkand / So lassen wir es dabey bleiben / Setzen vnd wollen / das solches hinfurt auch gehalten / vnd ein solcher Vorbrecher mit dem Schwerd / vom leben zum tode gerichtet werden sol.

(4. T.) VII.

Wan(n) jr viel einen im auff(-)lauff vnd hader zu tod schlagen / wie es mit der straff zuhalten.

WAnn jr viel auff einen zu / vnd denselbigen zu tod geschlagen / vnd man nicht wissen kan / aus welches vorwundung der vorstorbene vmbkomen / So sol disfals fleissige erkündigunge des theters halben genomen / vnd do wider einen indicia / die zur scharffen frage gnugsam / vorhanden / auff denselbigen die tortur gesprochen werden.


(185) (f. 89a = 4. T., 7) Do es aber an dem entstünde / so sollen sie alle im zweiuel / mit der tortur nicht belegt / noch auch am leben gestraffet / Sondern in wilkürliche geldbus / gefengnus / oder vorweisung / neben erlegung des wehrgeldes / vnd erstattunge der Gerichtskosten / vorteilet werden / Jedoch wo es sich befünde / das etzliche nicht mit zugeschlagen / sondern vnschüldig weren / die geniessen jrer vnschuld billich.

(4. T.) VIII.

Wann einer den todschlag bekennet vnd vorwendet / er habe es zu seiner errettunge vnd defension thun müssen / Er kan aber solche Notwehr nicht beweisen / wie es zu halten.

OB gleich disfals von etzlichen geschlossen / das der Theter im zweiuel allein aus vormutung der Recht / nicht am leben / sondern wilkürlich zu straffen / Dannoch aber so seind vnsere Vorordente dessen einig / das zu erkündigunge der warheit

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(186) (f. 89b = 4. T., 8) disfals / dem / der sich zur that bekennet / vnd doch der defension halben nichtes beweisen kan / die scharffe Frage zuerkennen sein sol / Jedoch wann derselbige etwas / als mit einem Zeugen beweisete / oder das der erschlagene feindschafft vnd grossen widerwillen wider jnen gehabt / oder dergleichen ausfürete / oder aber vormutunge der Recht vor sich hette / Das er als dann wilkürlich / one tortur / als mit faust abhauwen / staupen schlagen / vorweisunge / gefengnus / oder einer Geldbus möchte gestrafft vnd vorurteilet werden / Darbey wir es dann auch bleiben lassen.

(4. T.) IX.

Waser gestalt die jenigen so andere prouociren vnd ausfordern / zu straffen.

NAch deme durch das ausfordern offtmals todschlag vnd anderer vnrath sich zutregt / So ordenen vnd setzen wir / das der jenige / so einen mit ehrenrürigen vnd beschwerlichen worten ausfordert / do auch gleich kein schade daraus entstanden /


(187) (f. 90a = 4. T., 9) sol mit einer zimlichen geldbus / gefengnus oder aber auch nach gelegenheit der sachen vnd Personen / mit Landes vorweisung gestrafft werden / Demnach sollen auch vnsere Schöppenstüle vnd Gerichte / in solchen fellen zu Recht sprechen vnd erkennen.

(4. T.) X.

Welcher gestalt der zu straffen / so auff vorgehende ehren vorletzliche ausforderung vorbrochen.

SO einer mit Ehrenrüigen (!) worten / durch jemandes vnserm Vorbot zu wider / zum kampff gefordert worden / vnd denen / welcher in jetzgedachter gestalt prouocirt, vorletzt oder vorwundet / So sol der / so prouocirt worden / einigen abtrag zugeben nicht schuldig sein.

Würde sichs aber zutragen / das der / so durch ehren vorletzliche wort gefordert / den prouocanten entleibete / So sol er in erwegung der Personen vmbstende / mit ordentlicher straff der Todschleger nicht beleget / sondern wilkürlich / Als mit Landesvorweisung /


(188) (f. 90b = 4. T., 10) vnd dergleichen gestrafft werden / Vnd hirnach sich die Schöppenstüle vnd Gerichte in vnsern Landen zu richten haben.

(4. T.) XI.

Ob der / welcher vmb todschlages willen / als das er einen exces bey der defension begangen / des Landes vorwiesen wird / des toden freunden zu gleich ein wehrgeld der örter / da Sächsisch Recht gehalten / zugeben schuldig.

DIeweil diese frage etwas zweiffelhafftig gewesen / haben sich vnsere vorordente dessen vorglichen / do einem ob excessum magnum & (= et) dolosum, in fellen den Todschlag belangende / staupenschlege oder abhawung der hand / vnd also leibesstraffe zugesprochen worden / das derselbige disfals neben der Leibesstraff mit keinem wehrgeld zubelegen sein sol.


(189) (f. 91a = 4. T., 11) Da jme aber allein die vorweisunge zuerkant / das alsdann das wehrgeld den freunden auch mit zugesprochen werden müge / Welches wir vns dann also gefallen lassen.

(4. T.) XII.

Ob in sachen des Todschlages die eruolgte Straff andere zusprüch / so auff Gerichtskosten vnd abtrag gerichtet / auffhebe.

WAnn jemandes / wegen eines begangenen Todschlages / auff peinliche beschüldigunge / am leben oder aber auch nach gelegenheit / mit abhawunge der hand oder staupenschlagen gestrafft vnd vorwiesen / Derselbige sol des vmbgebrachten Sönen / oder negsten freunden / die Gerichtskosten / oder andern abtrag zu geben nicht schuldig sein.

Würde aber der Thetter mit obgedachten lebens(-) oder leibs(-)straffen vorschonet / vnd doch sonsten vnserer Lande / wegen seiner vorbrechunge / vorwiesen / auff solchen fal sol er

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(190) (f. 91b = 4. T., 12) des vorstorbenen Sönen / oder den schweremagen / welche jnen beklaget / die auffgawante (!) Gerichtskosten / jedoch auff vorgehende rechtliche ermessigunge / zuersetzen pflichtig sein / Vnd sol also in vnsern Landen hinfüro erkant vnd gesprochen werden.

(4. T.) XIII.

Wie das wegelagern oder vorwarten / zustraffen.

IN sachen die Reuberey / auch vheden vn(d) dergleichen betreffend / wird die wegelagerunge / vormöge des Landfriedens / mit dem schwert gestrafft.

Dieweil aber ander vorwartung in gassen / auff dorff vnd dergleichen fussteigen / welche nicht in gemüt vnd meinung zu rauben / sondern zubeschedigen / oder sich zurechnen / geschehen / vnd dorauff vorwundunge oder beschedigung / so nicht tödlichen eruolgen / dem Reuberischen fürnemen nicht zuuorgleichen / vnd doch an sich selbst straffwirdig / Vnd aber


(191) (f. 92a = 4. T., 13) wie dieselbigen zustraffen sein solten / zweiuel fürgefallen / So ordenen vnd setzen wir / das solche Vorwarter / do die vorwundung oder beschedigung geringe / mit gefengnus / oder mit zeitlicher vorweisung gestraffet. Wann aber die vorwundung vnd der schade gros / mit abhawunge der hand / oder staupenschlagen / des Landes ewig vorwiesen werden sollen.

(4. T.) XIIII.

Ob die Landes(-)constitution / so die Vheder mit dem Schwert strafft / auch auff den Schreiber des Vhedebrieffs / desgleichen auff die so Brandzeichen stecken / zuuorstehen.

DIeweil vnsere Schöppenstüle bis anhero gesprochen / das der jenige / welcher einen Vhedesbrieff schreibet / nicht mit dem schwert / sondern allein mit staupen schlagen zustraffen / Er hette dann mit der

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(192) (f. 92b = 4. T., 14) that zur vhede zu helffen angefangen / So lassen wir es auch dabey bleiben. So viel aber die belanget / welche Brandzeichen stecken vnd anhengen / Wiewol wir es dafür geachtet / das sie one das vnter obgemelder vnser Landes constitution begriffen / Nach dem wir aber vormercken / das derwegen zweiuel fürgefallen / Als ordenen / setzen vnd wollen wir / das auch dieselbige / vngeachtet / ob gleich von jnen nichts mehr eruolgt / mit dem schwert vom leben zum tode sollen gestrafft werden.

(4. T.) XV.

Was vor vnderschied zwischen dreuworten / vnd absage oder Vheden zuhalten / vnd ob sich die Landes(-)constitution auff mündliche absage erstrecke.

WIr werden berichtet / das etzliche aus vnsern Schöppenstüle(n) / ein vnderschied vnter draw(-) vnd vhede(-)wörter zumachen pflegen / vnd die jenigen / welche mit einer condition, so ferne man sich mit jenen nicht


(193) (f. 93a = 4. T., 15) vortragen würde / absagen / vor rechte beuheder (!) nicht erachten wöllen.

Nach dem wir vns dann zu erinnern wissen / waser gestalt durch vnsern vorfarn Hertzog Georgen zu Sachsen / (et)c. milder gedechtnis / die vhedes(-)constitution Anno acht vnd zwantzig auffgericht / vnd auff was meinung Anno vier vnd dreissig / die Chur vnd Fürsten der Erbeinigung sich derhalben vorglichen / daruon in vnserer Landsordnung ausdrückliche erholunge gethan / So lassen wir es auch dabey bleiben. Setzen vnd wollen / das alle die / so das jenige vorwircken / thun vnd fürnemen werden / dauon in solcher constitution meldung geschicht / vngeachtet / oberwendter angehengten condition, mit dem schwert / als abgesagte feinde vnd vheder / vom leben zum tode gericht vnd gestrafft werden sollen.

(4. T.) XVI.

Ob der / so vhedes(-)Brieffe gestackt vnd pœnitirt, gelinder zu straffen.

VNsere Vorordente halten es dafür / wan(n) einer Vhedes(-)brieffe vberantwort / vnd

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(194) (f. 93b = 4. T., 16) ehe er sie ins werck gesatzt / oder schaden eruolget / in eine raw fellet vnd pœnitirt, vnd den vhede(-)brieff wider fordert / Das demselbigen die ordentliche straffe erlassen / vnd er doch nach gelegenheit / mit oder one staupen schlagen / zuuorweisen sein sol / Dabey wir es dann auch wenden vnd bleiben lassen.

(4. T.) XVII.

Von den Mordbrennern / so die that nicht vorbracht.

WIr vormercken das etzliche in zweiuel setzen / ob die jenigen / welche feuer angelegt / wan(n) dasselbige nicht angangen were / oder schaden gethan hette / für Mordbrenner zuachten / vnd mit dem feur gestrafft werden möchten.

Nachdem dann solche missethat vnder die grösten vnd atrocißima delicta gerechnet / auch solch grausam vnd vnmenschlich fürnemen / etzliche Jar sehr gemein worden / vnd dann an der Mishandler willen disfals nicht gemangelt / So ordenen / setzen vnd wollen wir / das obgesatzte vorbrechere / nicht


(195) (f. 94a = 4. T., 17) weniger als andere Mordbrenner / mit dem Feur vom leben zum tode gericht vnd gestrafft werden sollen.

Dergleichen constituiren vnd setzen wir auch / das die jenigen / welche sich mit geld / oder in andere wege / zu mord oder brennen bestellen vnd annemen lassen / mit dem schwert sollen gerichtet werden / wann auch gleich darauff nichts ferners eruolget.

(4. T.) XVIII.

Wie die vorgifftunge der Weyde zu straffen.

DIe jenige so die Weyde vorgifften / sollen nach Sächsischen Rechten mit dem feuer gestrafft werden / Welches vorstanden werden sol / wann schade darauff eruolget / Do aber kein schade geschehen / sol disfals eine wilkürliche straff / als zeittige vnd ewige vorweisunge / mit staupen schlagen / erkand vnd gesprochen werden.


(196) (f. 94b = 4. T., 18)

(4. T.) XIX.

Constitvtio.

Straff des Ehebruchs.

VNser Bruder / weiland der Hochgeborne Fürst / Moritz Hertzog zu Sachsen Churfürst (et)c. seliger vnd milder gedechtnis / hat anno (et)c. zwey vnd viertzig ein constitution auffrichten / publiciren vnd ausgehen lassen / des inhalts / Wiewol die Keyserliche Rechte / in diesem laster den Mannen(-) vnd Weibes(-)personen / die straffen vngleich geordnet / Wo aber hinfüro in vnsern Landen ein Eheweib vorsetzlich mit einem andern Manne Ehebruch treibet / So sol sie mit der straff / die dem Ehemanne geordnet / dergleichen der Man / ob er wol eine ledige person / nemlich / mit dem schwert gestrafft werden.

Dieweil wir dann nicht weniger gemeinet / diesen allgemeinen vnd noch teglich wider Gottes gebot / wachsendem laster / mit rechtem eyfer vnd ernst zu weren / So wollen wir das berürte constitution in wirden bleiben /


(197) (f. 95a = 4. T., 19) vnd in vnsern Schöppenstülen vnd Gerichten darnach gesprochen vnd erkand werden sol.

Darüber aber ordenen / constituiren vnd setzen wir auch / das nicht allein die Ehefraw / so mit einem ehelichen Manne ehebruch getrieben / sondern auch der Ehemann / so mit einer ledigen dirn / oder vnuorehelichten Weib / seine Ehe brechen / vnd vnzucht treiben würde / mit dem schwert vom leben zum tode sol gerichtet vnd gestrafft werden. Die ledige dirn aber / oder das vnuorehelichte Weib / sol in einem solchen fal / mit staupenschlagen / vnsers Landes ewig vorwiesen werden.

Jedoch wollen wir beide / vnsers Bruder vnd diese vnsere constitution, dohin gnedigst erleutert vnd erkleret haben / Wann der Ehegatten einer / als der Man für das ehebrecherische Weib / oder das Weib für den ehebrecherischen Man / selbst bitten vnd sich erbieten würden / demselbigen / vngeachtet gebrochener trew vnd glaubens / lenger ehelich bey(-)zu(-)wonen / Das als dann dem Ehestand zu ehren / die straff etwas gemildert werden / der schuldige theil des Landes ewig vorwiesen / vnd der vnschuldige aus vnsern Landen

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(198) (f. 95b = 4. T., 19) seinem Ehegatten volgen / dorinnen ferner nicht wonen oder sich wesentlichen auffenthalten sollen.

Es sol aber der ledige Man / so wie obstehet / sich mit einer Ehefrawen vormischet / vngeachtet / was die Ehepersonen einander remittiret vnd erlassen / nichts desto weniger vom leben zum tode mit dem schwert gestrafft / desgleichen die ledige Weibesperson / so mit einem Ehemanne vnzucht getrieben / in solchen fall auch des Landes mit staupenschlagen ewig vorwiesen werden.

Wann aber ein Eheman mit eines andern Eheweib die Ehe gebrochen / So lassen wir es bey der straff / so bis anhero in vnsern Schöppenstülen gesprochen / Nemlichen / das sie beide mit dem schwert gerichtet werden sollen / bleiben.

Wollen auch / das in diesem fall / gantz keine der Eheleute remißion oder erlassung stat haben / noch dieselbige in etwas angesehen / viel weniger in vrteilen durch die Schöppenstüle dorauff erkant / sondern berürte lebens(-)straff / one einige gnad oder nachlassunge /


(199) (f. 96a = 4. T., 19) volstrecket werden / auch die voriarung der fünff jar / dorauff vnsere Schöppenstüle in dem laster des ehebruchs gesprochen / forthin nicht stat haben sol.

(4. T.) XX.

Von dem laster der zwiefachen Ehe.

Nach dem in der peinlichen Reichshalsgerichts(-)ordenunge / die straff des schwerts auff den oder die / so bey leben des Ehegattens / wissentlich das derselbige noch am leben / ein andern zur ehe nimbt / vorordnet / vnd dann vnsere Schöppenstüle bishero auff solche constitution gesprochen / So lassen wir es auch bey solcher straff bleiben / Ordenen vnd setzen / das dieselbige wieder die vorbrecher / in dem laster der zwiefachen ehe / vnnachleslich in vnsern Landen exequiret vnd volnstrecket werden sol.

Wir wollen auch obberürte straff des schwerts / dahin gemeinet vnd erstreckt

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(200) (f. 96b = 4. T., 20) haben / das sie wider die / welche bey leben jres Ehegattens / mit andern offentlich ehegelübd gehalten / vnd sich dorauff fleischlich erkant / fürgenommen werden sol / vngeachtet / ob gleich kein Kirchgang gehalten / noch die zusammengebung durch den Priester geschehen were.

Do aber das beischlaffen in diesem fal nicht eruolget / sol das teil / welches an seinem lebendigen Ehegemal vorgeslich gehandelt / vor ehrlos gehalten / vnd darüber mit gefencknus / oder zeitlicher vorweisunge / nach gelegenheit / gestrafft / vnd der vnschuldige teil / so sich mit einem andern Ehegatten verlobet / vnder diese straff nicht gezogen / oder damit belegt werden.

Wann aber dasselbige teil wissenschafft gehabt / das der vorbrechende in der Ehe / bey zeit des vorlobens gewesen / so sol es auch wilkürlich / mit Gefencknus / vnd dergleichen gestrafft werden.


(201) (f. 97a = 4. T., 21)

(4. T.) XXI.

Da eine Witfraw bey jres Ehemannes leben ehebruch getrieben / ob seine Erben jr derowegen / jr einbringen / vnd was jr sonsten gebüret / vorzuhalten.

VNsere Vorordente seind dessen einig / da der Man bey seinem leben des Weibes ehebruch gewust / das geeiffert / das Weib ausgetrieben / oder sich dessen beklaget / jedoch mit dem Tod vbereilet worden / Das die Erben volgends in dem fal / in des vorstorbenen Recht treten / Dabey wir es auch bleiben lassen.

(4. T.) XXII.

Von straff des incestus vnd Blutschande / wann beide Personen nicht ehelich sein.

NAch dem bishero wegen der straffen des incestus vnd Blutschande / in vnsern

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(202) (f. 97b = 4. T., 22) Schöppenstülen (sintemal die Rechtslehrer hirinne widerwertige meinung haben) vngleich gesprochen / So setzen vnd ordenen wir / Wann vnder rechten natürlichen Eltern vnd kindern / vnd also vnder denen Personen / so in auff(-) vnd niedersteigenden linien / einander blutshalben vorwand / eine blutschande begangen wird / das auff den fall beide personen / Man vnd auch Weib / am leben mit dem Schwert sollen gestrafft werden.

Da aber wegen der jugend / oder anderer wichtigen vmbstende / linderunge solcher straff fürzunemen / So sol dieselbige person / mit staupen schlagen vnserer Lande vorwiesen werden.

Aber die andere personen / so einander seitwarts / im ersten oder andern glied / vngleicher Linien vorwand / oder die / so im Moyse Leuit. 18. genennet werden / Wann dieselbigen allerseits nicht in der Ehe seind / vnd blutschande mit einander begehen / Sollen beide mit staupen(-)schlegen vnserer Lande ewig vorwiesen werden.


(203) (f. 98a = 4. T., 23)

(4. T.) XXIII.

Von straff des Ehebruchs vnd Blutschande / wann die laster zugleich begangen werden.

Würde eine eheliche person mit einer andern / die jr mit vorbottenem Grad der blutfreundschafft vorwand / ehebruch vnd blutschande treiben / vnd solches were vnder Eltern vnd kindern / oder andern Personen der auffsteigenden vnd nidersteigenden linien / So sollen sie beide mit dem schwert vom leben zum tode gerichtet werden / Wo sonsten die jugend / oder andere vmbstende / der ledigen Person halben / keine linderung mit sich brechten.


(204) (f. 98b = 4. T., 24)

(4. T.) XXIIII.

Von straff vnordentlicher vormischung derer Personen / so einander mit naher Schwegerschafft / vorwand.

DIe Personen / so mit naher Schwegerschafft einander im ersten oder anderm glied / vngleicher linien / vorwandt / vnd vormüge Göttlicher Schrifft / mit einander die Ehe nicht volnziehen können / als Stieffuater / Stiefftochter / Stieffmutter vn(d) Stieffson / des Sons weib / vnd dergleichen / da die allerseits sonsten nicht ehelich seind / vnd sich miteinander vormischen / Desgleichen der / so zwo schwestern / oder Mutter vnd tochter / wissentlich beschlaffen hat / Sollen mit staupen(-)schlagen vnserer Lande ewiglich vorwiesen werden / Darnach vnsere Schöppenstüle sollen sprechen.


(205) (f. 99a = 4. T., 25)

(4. T.) XXV.

Wann der / so auff die Gefengnus bestellet / eine gefangene Weibes(-)Person beschlefft.

WAnn der jenige / welchem ein Weibes(-)person in seine custodien vnd gewarsam befolhen / dieselbige gefangene beschlefft / So sol er / do beide Personen ledig / mit staupen(-)schlagen / des Landes vorwiesen werden.

(4. T.) XXVI.

So eine Wahnwitzige oder Sinnlose person beschlaffen wird.

WAnn eine ledige Mannes(-)Person / eine Wanwitzige sinnlose ledige weibes(-)person beschlefft / Sol er derselbigen nicht allein nach billicher ermessigung / einen vnderhalt machen / sondern sol auch darüber mit staupenschlagen / vorwiesen werden.

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(206) (f. 99b = 4. T., 27)

(4. T.) XXVII.

Von straff der Jungfrawen(-)schender.

DA eine ledige Mannes(-)person eine jungfraw / oder vnberüchtigte Witwe beschlefft / vnd er (wie dann billich geschicht) dieselbige zur Ehe nicht nemen wil / So sol er sie jres standes vnd herkomens nach dotiren, vnd da sie von jme leibes(-)frucht hat / dieselbige auff Gerichtliche ermessigunge alimentiren, vnd darüber mit zeitlichem gefengnus gestrafft werden / Wie dann solches in vnsers Brudern Churfürst Moritzen (et)c. seliger gedechtnus Landsordnung vorsehen / vnd sonsten dem Rechten gemes ist.

Do aber auch darüber die vorbrechung dermassen geschaffen / das sie nach gelegenheit der Personen / vnd anderer vmbstende / grössere vnd hertere straffe erforderte / So sollen die Schöppenstüle vnd Gerichte in vnsern Landen dieselbige als krafft dieser vnserer constitution zuerhöhen / vnd disfals auch auff staupen(-)schlagen / zu( )sprechen vnd zu( )erkennen haben.


(207) (f. 100a = 4. T., 28)

(4. T.) XXVIII.

Von straff der schlechten Hurerey / vnd simplicis fornicationis.

WAn(n) mit gemeinen weibes(-)persone(n) durch die / so ledig vnd nicht ehelich seind / vnzucht getrieben wird / Ob wol die gemeine Recht hirinne keine straff vorordent / Dannoch weil in Gottes Wort solche vnordentlich vormischunge hart vorboten / So ordenen vnd setzen wir / Das das gemeine Weib offentlich vorwiesen / vnd der Man / so mit jr zuthun gehabt / mit gefengnus / oder mit geldes straff belegt werden sol.

Aber andere ledige Weibes(-)personen / welche nicht offentlicher hurischer weise / vnd doch gleichwol in vnkeuscheit heimlich leben / Sollen gleichsfals mit zeitliche(n) gefengnus / oder aus nach gelegenen vmbstenden vnd vielheit der geübten vnzucht / mit vorweisunge gestrafft werden.

Do aber obgedachte gemeine Weiber / oder die Personen / so heimlich hurerey treiben / jemands mit Frantzosen oder andern kranckheiten / wissentlich vnd one vorgehende

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(208) (f. 100b = 4. T., 28) vorwarnunge vorgifftet / So sollen sie disfals mit staupen(-)schlagen vorwiesen werden.

(4. T.) XXIX.

Von straff des Lenocinij prostitution vnd kuplerey / ehelicher vnd lediger Personen.

DA ein Eheman sein Eheweib / oder die Eltern jre kinder vmb geld oder schendlichen geniesses willen / jemands zu Ehebruch oder vnzucht prostituiren würden / So sol der / so sich solches gewins oder nutzes gebraucht / wegen dieses Lenocinij vnd mishandelung / mit dem schwert gestrafft werden.

Wo aber solches nicht vmb geld oder genies willen geschehen / Sol er mit staupen(-)schlagen des Landes vorwiesen werden / vnd die Person / so sich zu solcher schand vorkuppeln lest / wo sie ehelich / sol wie oben von dem Ehebruch gesatzt / gestrafft werden.

Wo aber beide Personen ledig / sollen sie nach gelegenheit / wilkürlich mit gefengnus / oder mit vorweisung belegt werden.


(209) (f. 101a = 4. T., 29) Würden auch andere Personen ausserhalb der Eheleute vnd Eltern / jres nutzes oder geldes halben / eine eheliche oder ledige person vorkuppeln / Die sollen wilkürlich / als mit staupen(-)schlagen / gestrafft werden.

Da sie es aber nicht geldes oder gewins halben gethan / sollen sie mit gefengnus oder Landes(-)vorweisung / Jedoch one staupen(-)schlagen / gestrafft vnd belegt werden.

(4. T.) XXX.

Von der Notzucht.

DIe gewaltsame Notzucht / so einer an Ehelichen / oder auch ledigen Weibes(-)Personen begehet / wird vormüge gemeiner vnd Landüblichen Sechsischen Rechten / mit dem schwert gestrafft / Wie dann auch die Sachsen(-)Recht / da an einem gemeinem oder freyen weibe notzucht begangen / dieselbige gewalt mit solcher scherffe straffen / Darbey wir es auch bleiben lassen / vnd wollen das vnsere Schöppenstüle vnd Gerichte / sich dessen / wie bisanhero / in sprechen vnd erkennen / halten.

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(210) (f. 101b = 4. T., 31)

(4. T.) XXXI.

So ein Megdlein / welches vnder zwelff jar ist / genötzöget / oder geschendet wird.

WAnn ein junges Megdlein / so vnder zwelff jar ist / mit gewalt genötzöget / vnd das werck mit jr vorbracht würde / vnd solches ist durch erkündigunge vnd sonsten befindlich / So sol der Theter mit dem schwert gestrafft / Da aber einer one nothzucht oder zugethane gewalt / ein solch kind fleischlich erkand / Derselbige sol mit staupen(-)schlagen / vnsers Lands ewig vorwiesen werden.

(4. T.) XXXII.

Von dem Diebstal vnd desselbigen straffe.

DAmit die Vrteilsfassere in vnsern Landen in teglichen sprechen vnd erkennen / der diebsstraff vnd pœnen halben / desto mehr gewisheit haben mügen / So halten wir eine notturfft / dieselbige vnderschiedlich / in


(211) (f. 102a = 4. T., 32) diese vnsere constitution zusetzen vnd einzuuorleiben / Vnd nemlich:

Wann einer vber fünff der besten Vngerischen gülden wert stilt / derselbige wird / da es gleich sein erster diebstal ist / nach ordenung der Recht / vnd gehaltenem gebrauch / mit dem strange gestrafft / inmassen auch darauff vnsere Schöppenstüle die vrteil bis anhero gerichtet / Darbey wir es dann bleiben lassen.

Vnd sol in diesem fall kein vnderschied gehalten werden / Ob der diebstal mit einbrechen oder one dasselbige geschehen / Jedoch sol gleichwol den Schöppenstülen vnd Gerichten vnserer Lande hirmit vnbenomen sein / aus vmbstenden die im Rechten gegründet / vnd derer es in teils in der peinlichen des Reichs Halsgerichts(-)ordenung erzelet / solche straff disfals zu lindern vnd zu miltern.

Ferner / do der erste oder andere diebstal vnter fünff guter Vngerischer gülden / vnd doch vber den halben teil derselbigen wirdig / So sol vnd mag der Dieb mit staupen(-)schlagen vorwiesen werden.


(212) (f. 102b = 4. T., 32) Ist aber der erste vnd andere diebstal geringschetzig / vnd vnter drithalben Vngerischen gülden / So mag vnd sol derselbige mit gefengnus oder zeitlicher vorweisunge / nach gelegenheit der Personen / gestrafft werden.

Wann dann einer zum dritten / oder auch mehr mal / auff vnderschiedliche zeit vnd örter / so viel gestolen / das es alles zusammen gerechnet / Fünff der Vngerischen besten gülden wert / oder darüber austrüge / So sol derselbige als ein vorleumbder dieb / mit dem strange gericht werden.

Da aber einer zum drittenmahl oder öffter gestolen / vnd alle deuben / wann sie zusamen gerechnet / trügen nicht vber fünff Vngerische gülden / sondern wehren darunter / So sol ein solcher dieb mit staupen(-)schlagen vorwiesen werden.

Weren dann auch solche diebstäle alle / oder eins teils / mit einbrechen geschehen / So sol der dieb mit dem strange / in massen in der peinlichen Reichsordenung sanciret vnd vorsehen / gestrafft werden.


(213) (f. 103a = 4. T., 32) Vnd wo jr viel zu gleich stelen / vnd der diebstal vber den wert der besten fünff Vngerischen gülden austrüge / Es thete aber doch gleichwol so viel nicht machen / das jeder dieb fünff Vngerische gülden wert / oder darüber hette bekomen können / So sol auff solchen fall / ein jeder derselbigen diebe / mit staupen(-)schlagen des Landes vorwiesen werden / Jedoch wann ein solcher diebstal mit einbrechung geschehen / So mügen vnd sollen sie auch nach des Reichs constitution in der peinlichen Halsgerichtsordnung begriffen / am leben mit dem strange gestraffet werden.

Vnd nachdem den Rechten gemes ist / das derer diebe halben / so jres begangen lasters zeitlichen rew tragen / vnd das jenige / so sie gestolen / ehe sie zu gefengnus gezogen / oder beklagt werden / wider geben / oder derowegen sonst erstattunge thun / die ordentliche straff etwas gelindert / So lassen wir auch geschehen / das es in vnsern Landen also erkant werden müge / Jedoch das dieselbige vorbrechere gleichwol mit gefengsnus / zeitlicher vorweisunge / oder nach gelegenheit der vmbstende mit staupen(-)schlagen belegt / vnd gestrafft werden.

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(214) (f. 103b = 4. T., 33)

(4. T.) XXXIII.

Ob ein dieb / welcher mit einem grossen diebstal betroffen / denen bekennet / ort / personen / wo / vnd wem er gestolen / anzeigt / vnd doch in der nachforschung solches nicht zubefinden ist / möge am leben gestrafft werden.

VNsere Vorordente / seind auff diese frage einig gewesen / Wan(n) gleich der diebstal gros / vnd vber fünff Vngerische gülden austrüge / vnd ob jr auch gleich viel weren / die sich zu solchem diebstal theten bekennen / das sie doch mit staupen(-)schlägen allein ewig zuuorweisen / vnd am leben nicht zustraffen sein / Dabey wir es auch bleiben lassen / Es sol aber disfals der diebstal von den Gerichten / ob sich volgends jemands dazu finden möchte / eingezogen / vnd inhalts Sächsischer Recht vorwaret werden.


(215) (f. 104a = 4. T., 34)

(4. T.) XXXIIII.

Von straff derer / welche die todten auffgraben / oder sie an dem Galgen bestelen / oder von den Gerichten nemen.

WAnn die Todengreber oder andere / die todten widerumb auffgraben / dieselbige berauben / vnd darnach wider einscharren / So ist die straff wilkürlich / als das sie mit Ruten gesteupt werden / Es weren dann andere vmbstende vorhanden / derowegen die straffe zuscherffen / Als do sie die todten Leichnam vnbegraben liegen lassen / Oder offtmals solche missethat begangen / Oder aber mit gewerter hand vorbracht hetten / In diesen vnd dergleichen fellen sollen die Theter mit dem schwert gestrafft werden.

Die aber / welche den dieben oder gerechtfertigten misthetern / an dem Galgen oder auff dem Radt die kleider ausziehen / sollen mit staupen(-)schlägen gestrafft werden.

Die jenigen / so die todten cörper vom Galgen oder Gerichten weg(-)nemen / So es vorwandte freunde theten / sollen etwas gelinder

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(216) (f. 104b = 4. T., 34) / an gelde oder mit gefengnus / vnd nicht am leibe gestrafft werden.

Do es aber andere Leute theten / Zeuberey (!) zugebrauchen / Oder aus anderem bösen fürsatz / dieselben sollen gesteupet oder vorwiesen / oder sonst nach gelegenheit der personen / wilkürlich gestrafft werden.

(4. T.) XXXV.

Straff des / so den Pflug bestilt oder beraubet.

OB wol die Sächsische Recht vormelden / das der / so einen Pflug beraubet / mit dem Radt sol gestrafft werden / Aldieweil aber hirinne allerley weitleufftiger vorstand gesucht wird / Demnach so setzen vnd wollen wir / Da jemands ein pflug / der im felde ist / heimlicher weise bestilt / oder aber denselbigen aus fürsatz wegfüret / das derselbige wilkürlich / als am Gelde / oder mit gefengnus / oder aber nach gelegenheit / mit zeitlicher vorweisung gestrafft werden sol.


(217) (f. 105a = 4. T., 35) Hette er aber solches mehrmals begangen / oder mehr dann einen pflug gestolen / vnd solche diebstäle alle trügen nicht fünff Vngerische gülden aus / So sol er mit staupen(-)schlägen ewig vorwiesen werden.

Do aber einer die pferde / so vor dem pflug gehen / gewaltsamer weise entreiten oder entwenden würde / derselbige sol als ein Reuber mit dem schwert / vnd wo zu solchem Raub an jemands eine Mordthat mit begangen / als dann mit dem Rade gestrafft vnd gerichtet werden.

(4. T.) XXXVI.

Von Bienen stelen.

DEr diebstal so an Bienen vnd Honig begangen / sol in vnseren Landen höher nicht / dan(n) wie andere deuben gestrafft / vnd die scherffe der Sächsischen Recht hirinne nicht gehalten werden.

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(218) (f. 105b = 4. T., 37)

(4. T.) XXXVII.

Straff derer so fruchtbare oder gesatzte beume abhawen oder vorderben / desgleichen Würtzgärten / Kretzerey vnd anders aus den Gärten / oder sonsten dieblich entwenden.

DIe jenigen / so tragende oder fruchtbare beume / als Eichen / Buchen / Opffel(-) vnd Birnbeume / Weinstöcke / Weiden / gepfropffte junge beume / hopffen vnd dergleichen abhawen / mit schelen oder auch in andere wege vorderben / sollen den werth solcher beume bezalen / vnd darzu vor jeden abgehawen oder vorderbten fruchtbaren baum / dem jenigen so er zugestanden / dreissig schillinge pfenninge / thut zwey alte Schock / nach inhalt Sächsischer Recht vorbüssen / Oder da sie solchen schaden nicht erstatten / noch die straff erlegen möchten / Sonsten wilkürlich mit gefengnus vnd dergleichen gestrafft werden.

Da aber der zugefügte schade / so mutwilliger weise geschehen / gantz wichtig vnd gros were / So sol der Thetter mit gefengnus / vorweisunge / oder aber nach gelegenheit mit staupen(-)schlägen / derowegen gestrafft werden.


(219) (f. 106a = 4. T., 37) Vnd diejenigen / welche jres geniesses halben / Beume oder gesatzt holtz / one vorwissen des grundherrens abhawen vnd entwenden / sollen mit der straff des diebstals belegt werde(n).

Aber die / welche andern aus jren gärten oder sonsten kretzerey / als Neglein / Roßmarien / Maioran vnd dergleichen blumen oder streucher stelen / mügen mit einer geldbus / zeitlichem gefengnus / oder nach gelegenheit der vorbrechung / mit vorweisung gestrafft werden.

Hirnach sollen vnsere Schöppenstüle vnd Gerichte / in vorfassung der vrteil sich auch vorhalten.

(4. T.) XXXVIII.

Von dem diebstal der Hausgenossen.

DIe Hausgenossen vnd das Hausgesind / Knecht / Megde / Diener / Taglöner vnd dergleichen / sollen wie andere diebe / wan(n) von jnen eine deube begangen / gestrafft / vnd zwischen jnen vnd andern dieben kein vnderschied gehalten werden.


(220) (f. 106b = 4. T., 39)

(4. T.) XXXIX.

Von denen welche die wache halten / vnd gestolen gut mit empfangen / vnd participiren.

WVrde einer oder mehr zu der zeit / wann ein diebstal begangen / seinen gesellen / so sich solches dergestalt mit einander vorglichen / die wache halten / vnd hernach von den gestolen stücken so viel empfangen vnd participiren, darumb er sonsten eines diebstals halben / möchte am leben gestrafft werden / So sol er gleich den andern dieben / mit dem strange zum tode gerichtet werden / vngeachtet / das er nicht am diebstal mit angegriffen / vnd die gestolen stück selbst entwenden helffen.


(221) (f. 107a = 4. T., 40)

(4. T.) XL.

Wie die / so durch kundschafft anweisung zum diebstal geben / zu straffen.

DIe jenigen so mit kundschafften oder anweisungen zum diebstal geholffen / sollen mit Staupen(-)schlägen vnserer Lande vorwiesen werden.

(4. T.) XLI.

Von vortrawtem Gut.

WVrde ein Schösser / Vorwalter / Voigt / Vorsteher / Gleitsman / Baumeister / Bauschreiber / Zölner / Förster / oder ein jtzlicher ander / so zu einem Ambt vorordnet / vnd von vnser / oder eines andern wegen Geld / Korn / Holtz / Getreide vnd anders auffzuheben vnd einzunemen hat / von den Leuten mehr an Zinsen / schulden / Lehenwahr vnd dergleichen einnemen / dann er berechnet / in vorkeuffen vnd keuffen / vorleihen vnd ausmessen / vnrechten vnd falschen Scheffel vnd Mas gebrauchen / Holtz / Getreide vnd dergleichen vorkeuffen / vnd in rechnung nicht

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(222) (f. 107b = 4. T., 41) einbringen / oder anders mehre vnterschlagen / vnd solches alles in seinen eigen nutz anwenden / oder dergleichen voruntrawung vnd betrug gebrauchen / so vns / oder vnsern vnderthanen / oder andern Leuten zu nachteil vnd schaden gereichte / So sollen der(-) oder dieselbigen / vnderschiedlich mit volgenden pœnen belegt vnd gestrafft werden.

Wann die Summa solches voruntraweten vnderschlagenen / vnd in jren eigenen nutz betrieglicher weise angewendeten guts / vnder Funfftzig gülden Müntz sein würde / Sollen sie mit gefengnus oder mit zeitlicher vorweisung des Landes gestrafft werden.

Da sich aber solche summa vber funfftzig gülden müntz erstreckete / sollen sie mit staupen(-)schlägen des Landes ewig vorwiesen werden.

Würde dann bemelde summa auff hundert gülden Müntz oder darüber lauffen / So sollen sie mit dem Strange vom leben zum tode gestrafft werden.

Es sol aber auch ein jtzlicher Schösser / Ambts(-)beuehlichs(-)haber vnd Vorwalter / in seiner administration, krafft dieser vnserer constitution schuldig sein / aller einname / vnd von allem dem / so sie zu empfangen / es sey Erblich


(223) (f. 108a = 4. T., 41) / widerkeufflich / steigent oder fallent / an Lehnwar / Gerichts(-)straffen / Zinsen / Holtzkeuffen / vnd allen andern nichts ausgeschlossen / Zettel / vorzeichnus vnd bekentnus / den Zinsleuten vnd andern zu geben vnd zuzustellen / darinnen vorleibet / was sie an summen vnd stücken / vnd wo für / empfangen vnd eingenomen / vnd wann dieselbige fellig vnd betagt worden / Vnd da solches von jnen vorbliebe / so sol ein jtzlicher nach gelegenheit seiner Rechnung vnd befindung des vordachts / auch derwegen wilkürlich gestrafft werden.

Wann auch ein Bote / deme geld vber Land zutragen / vorsiegelt oder vnuorsiegelt vortrawet / dasselbige stelen / damit entlauffen oder es in andere wege betrieglich entfrembden würde / So sol derselbige / wann sich die summa auff zwantzig gülden müntz erstreckete / mit dem strange vom leben zum tode gerichtet / vnd do es vnder zwantzig gülden sein würde / mit Staupen(-)schlägen des Landes ewig vorwiesen / Oder aber / do es gar wenig / mit Gefengnus oder zeitlicher vorweisung gestrafft werden.

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(224) (f. 108b = 4. T., 42)

(4. T.) XLII.

Constitvtio.

Von Iniurien.

ES haben Erbare Leute alwege das leben vnd die Ehre gleich geachtet / vnd die vorletzung oder die vorleumbdung an ehren höher vnd beschwerlicher dann leibes beschedigung gehalten.

Nach dem wir dann erinnert / das in Sächsischen Rechten / ein gantz geringe straff / als nicht mehr dann dreissig Schilling auff die Ehrenschender geordent / vnd mancher ehrlicher Man vnserer Lande bis anhero abschew getragen / sich ehren(-)sachen halben in rechtfertigung einzulassen / Wir gleichwol auch bey vns erwogen / das der ordentlichen Obrigkeit gebüret / Ehrlibenden Leuten / durch geordente straff jrer ehren / ergetzunge zuthun / vnd diesem allgemeinem eingerissenen laster / des schmehens / schendens / vn(d) iniurijrens zu weren / Als wollen wir demnach die vorordenung vnd Satzung des Sächsischen Rechten in


(225) (f. 109a = 4. T., 42) iniurien(-)sachen auffgehaben / abrogiret, vnd abgethan haben / Abrogiren vnd heben dieselbe hiemit vnd in krafft dieser constitution / aus Fürstlicher macht vnd Obrigkeit gentzlich vnd gar auff. Setzen / wollen vnd ordenen / Das ein jtzlicher / wer der auch were / so freuentlicher / vorsetzlicher vnd mutwilliger weise / den andern / Man oder Weibes(-)personen / an ehren schmehen / lestern / schenden vnd iniurijren, vnd derhalben Rechtlich beklagt würde / dem beschwerten vnd iniurijrten teil / nach befindung der vnschuld / einen offentlichen widerruff für Gericht zu thun / schüldig sein sol.

Darüber aber vnd daneben sol auch solcher mutwilliger schender vnd iniuriant wilkürlich mit einer hohen geldbus / mit eingefengnus / oder mit zeitlicher vorweisunge gestrafft / Oder auch nach gelegenheit der person / der zeit oder örtter / vnd anderer vmbstende / mit staupen(-)schlägen des Landes ewig vorwiesen werden.

Wir wollen auch diese vnsere constitution auff die real(-)iniurien, als do einer one wortliche iniurien am leibe beschediget / erstrecket haben / Setzen vnd ordenen / das auch in

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(226) (f. 109b = 4. T., 42) denselbigen die Sachsen(-)Recht nicht mehr stad haben / Sondern die wilkürliche straff in vnsern Schöppenstülen erkand werden sol / jedoch das gleichwol die gebreuch vnd herkomen / der Ober(-) vnd Erbgerichte / vnd was denen der straff halben / gewönlich anhengig / auch gehalten / vnd in vnsern Schöppenstülen / darnach gesprochen werde.

(4. T.) XLIII.

Wann die Obrigkeit oder Gerichts(-)personen vber gebotenen fried / oder sonsten geschlagen / vorwundet / oder wörtlichen iniurijrt.

WAnn jemands im Lerm (!) vnd Aufflauff vber gebottenen friede / oder auch sonsten seine Obrigkeit / oder die Gerichtspersonen / so einen in hafft nemen wollen / wissentlich schlecht oder vorwundet / der sol der vorwundeten person abtrag / artzlon / zerunge / vnkosten vnd vorseumnus zuentrichten / vnd auch darüber aus Richterlichem Ambt wilkürlich / mit vorweisunge / abhawung der hand / staupen(-)schlägen / vnd


(227) (f. 110a = 4. T., 43) auch wol nach gelegenheit der Personen vnd andern vmbstenden / mit dem Schwert vom leben zum tode gestrafft vnd gerichtet werden.

Wann aber einer ein schlecht friedgebot gegen die Gerichts(-)personen mit worten vbertrit / So sol er nach gelegenheit der vorbrechung wilkürlich / als in iniurien(-)sachen gestrafft werden.

(4. T.) XLIIII.

Vond schand(-) vnd famos(-)Schrifften.

WIe die schand(-) vnd famos(-)schrifften zu straffen / ist in gemeinen Rechten / vnd in der peinlichen ordenung vorsehen / vnd ist solches in der Reichs(-)Policey(-)ordnung auff die schand(-)gemelde vnd gemechte erweitert / vnd im jünstgen (!) Speyerischen Abschied / Anno (et)c. Sibentzig publiciret / widerumb ernewert / auch die pœnen zum teil erhöhet worden.

Bey diesen algemeinen Rechten / Reichs(-)constitutionen vnd sanctionen lassen wir es bleiben


(228) (f. 110b = 4. T., 44) / Wollen auch das denselbigen nach in vnsern Schöppenstülen gesprochen / vnd die straffen in vnsern Landen / vnnachleslich volstrecket werden sollen.

Ordenen vnd setzen auch darüber / wann einer jemandes durch Schrifften diffamiren, vnd seinen namen nicht bekennen würde / da er gleich solches volgends könte ausführen / das derselbige gleichwol auch wilkürlich / entweder mit staupen(-)schlägen / vorweisung oder gefengnus / nach gelegenheit der vorbrechung gestrafft werden sol.

(4. T.) XLV.

So sich einer rhümet / er oder ein ander habe eine Ehefraw / Jungfraw oder Witwe beschlaffen / vnd sich dasselbige nicht befindet.

ES begibt sich offtmals / das leichtfertige Personen / sich in(-) vnd ausserhalb Gericht rhümen / das sie oder ein ander bey Ehefrawen / Jungfrawen oder witfrauen geschlaffen / vnd können doch derowegen keine gewisse nachrichtunge thun.


(229) (f. 111a = 4. T., 45) Dieweil dann solches ein gantz beschwerliche diffamation ist / dadurch frawen vnd jungfrawen an ehren böslich vorletzt werden / So ordenen vnd setzen wir / das ein solcher vorbrecher oder vorleumbder / neben dem widerruff / so er dem part thun sol / mit wilkürlichen straffen / als gefengnus / zeitlicher oder ewiger Landes(-)vorweisung / sampt staupen schlägen / nach gelegenheit der vmbstende belegt vnd gestrafft werden sol.

(4. T.) XLVI.

Wann wider die Iniurien(-)Klage / vnd auch wider die Famos(-)schriefften / vorjaret werde.

DIeweil die Recht ordenen vnd setzen / das die wörtlichen iniurien, in Jares(-)frist præscribiret werden / So lassen wir es auch dabey bleiben / Jedoch wollen wir / das die vorjarungen von der zeit an / als der iniuriatus solche iniurien erfaren vnd zu wissen bekomen hat / gerechnet / vnd zu lauffen angefangen werde.

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(230) (f. 111b = 4. T., 46) Also auch / das die real iniurien, als maulschellen / blutrunst / braun(-) vnd blawstossen / vnd dergleichen so in die Erbgericht gehören / vnserer Vorordenten bedencken nach / in Jares(-)frist præscribiret werden sollen / lassen wir vns gefallen.

So viel aber die klagen der höhern real(-)iniurien, als kampffer oder beinschrötige wunden / lemnus vnd dergleichen betrifft / dieweil dieselbige jrer art vnd natur nach / krafft der gemeinen Recht perpetuæ seind / So wollen wir das sie auch auff Sächsischem Boden vnserer Lande für vnd innerhalb dreissig jar / vnd jar tag nicht præscribiret, vnd vorjaret werden mügen.

Dergleichen ist es auch also mit den famos(-)schrifften zuhalten / Aber die andern schrifftliche iniurien, sollen den Wortlichen gleich / durch vorflissung eines jares præscribiret sein / Vnd die Gerichte vnd Schöppenstüle vnserer Lande / wan(n) sich solche felle zu(-)tragen / deme allem nach / zu Recht also sprechen vnd erkennen.


(231) (f. 112a = 4. T., 47)

(4. T.) XLVII.

Wie es mit der Landesvorweisung zuhalten.

WAnn jemandes derer vrsachen / das er in vnsern Embtern oder Gerichten / so vns one mittel zustehen / so viel vorbrochen / das jme mit / oder one staupen(-)schlagen / die ewige oder zeitliche Landes(-)vorweisunge durch vnsere Schöppenstüle zugesproche(n) wird / derselbige sol aller vnserer Lande vorwiesen / vnd auch seine Vhrphed darauff begrieffen (!) vnd geschworen werden / Solches sol auch dergestalt gehalten werden / wann einer wegen seiner missethat / aus vnserer vnderthanen Gerichten vorwiesen werden solte.

Vnd sol allwege ein Gericht dem andern die vorweisunge zuerkennen geben / Hirnach sich vnsere Schöppenstüle richten / vnd also erkennen sollen.

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(232) (f. 112b = 4. T., 48)

(4. T.) XLVIII.

Wie die jenigen zustraffen / so auff einen Vruhed (= Vrphed) vorweiset / vnd doch ein oder mehrmals widerkomen.

DIe so auff einen geschwornen Eyd vorweiset / vnd doch wissentlich widerkomen / Sollen mit abhawung der zwey förder finger / damit sie geschworen / anderweit vorweiset werden.

Wan aber der vorwiesene zum andern mahl widerkeme / sol jme nachmals ewige vorweisung / mit staupen(-)schlägen zuerkand werden.

Würde er aber zum drittenmahl in das Landt komen / So sol er seiner widersetzlichen contumacien, auch des reiterirten meineyds halben / mit dem Schwert vom leben zum tode gestrafft werden.


(233) (f. 113a = 4. T., 48) Vnd sol eine jtzliche Stad / Ambt vnd Gerichts(-)herr / dem andern zuerkennen geben / vnd darauff achtung haben / damit der vorwiesene in der zeit / so jm aufferlegt / gewislich reume vnd aus dem Lande kome / vnd do solches nicht geschehe / sol der vorwiesene von einem jtzlichen Gericht eingezogen / vnd zu ordentlicher straff gebracht werden.

ZV Vrkund haben wir diese vnsere Vorordenungen vnd Constitutionen mit vnserem Secret besiegeln vn(d) bekrefftigen lassen / Datum Dreßden den Ein vnd zwantzigste(n) Monats(-)tag Aprilis / Im Jar nach Christi vnsers lieben Herrn vnd Seligmachers geburt / Tausent / fünffhundert vnd zwey vnd siebentzigsten.


(234) (f. 113b = 4. T.)

Register.

Vber alle vorgehende constitutionen vnd Ordenungen / darinne die foderste Zaal das blat / die hinderste die Constitution vnd Ordenunge zeiget.

 

A

Abnutzung des Lehenguts / wie dauon die gleubiger zubezalen /                                   37. 25.

Abnutzung so der Vater / oder jemand anders an Bergkteilen hat /                                75. 25.

Absage vnd drauwort / wie die zu vnterscheide(n) /                                                       92. 15.

Abschriefft der Rechtssetze jnnerhalb welcher zeit die dem

part folgen sollen /                                                                                                         8. 18.

Abtrag / ob der durch straff des todschlages auffgehoben /                                           91. 12.

Abtreibung der leybesfrucht / wie die zu straffen                                                          87. 4.

Abtrettung der güter / freyet den Schüldener nicht /                                                      34. 22.

Alimenta / such Vnderhaltung /

Altuäterlich vorwircktes stamlehen / weme das eröffnet werde /                                   76. 27.

Amptleute so vntreulich handeln /                                                                                 107. 41.

Amptsvorwalter sollen den Zinsleuten Zeddel geben /                                                 107. 41.

Angefel such Geding /


(235) (f. 114a = 4. T.)

Anhalten der personen / ob das auch zuleslich /                                                              15. 30.

     und                                                                                                                              32. 21.

Anhalten / such Auffhalten /

Anwald dessen / so seßhafftig / ob der weitern vorstand

     zu bestellen schůldig.                                                                                                     2.  5.

Anwartung an einem Lehen / such Geding /

Antwort des beklagten / wann vnd wie die geschehen sol /                                               1.  3.

     und                                                                                                                                 5. 10.

Appellation vor Notarien vnd zeugen / ob die zuleslich /                                                  9. 20.

Arestanten / wie die vnder vielen gleubigern bezalt werden sollen                                 14. 28.

Arest der personen / ob die auch stad haben /                                                                  15. 30.

Arest durch ein part / auff seine person gewilligt / ob das stad habe /                             32. 21.

Arest / wie die bestendig geschehen mögen /                                                                   14. 29.

Articul des beweis vnd gegenbeweis / wann vnd wie

     die vbergeben werden sollen /                                                                                       7. 16.

Articulirte klage /                                                                                                                1.  2.

Auffhalten / so jemand auff seine person williget / ob das

     stad habe /                                                                                                                    32. 21.

Ausbeut von Bergkteilen / wie der Vater oder andere

     doran den vsum(-)fructum haben.                                                                                  75. 25.

Ausfoderer / wie die zustraffen /                                                                                      89.   9.

     vnd                                                                                                                               90. 10.

Ausgelihen geld des weibes / ob das der Man nach

     jrem tode behalte /                                                                                                       72. 21.

     vnd                                                                                                                               73. 23.

Austreten such Vheder /

Auszug bey den vbergaben auff den todes(-)fal / wem

     der volge /                                                                                                                    60.  2.

 

B


(236) (f. 114b = 4. T.)

Baufrone / wie darüber zuerkennen /                                                                               57. 52.

Bäume / wer die abhawet oder schelet / wie der zu straffen /                                       105. 37.

Bawmeister vnd Schreiber so vntrewlich handeln /                                                      107. 41.

Bawern ob die des Erbherrn Rittersitz zubewachen schuldig /                                       56. 51.

Befehder / suche vheder /

Beleibdingung des schuldeners Eheweib belangende /                                                   37. 25.

Bercktheil ob die vor beweglich gut zu achten /                                                              75. 25.

Bescheiden gut in Testamenten dorin die Kinder vbergangen /

     mus entricht werden /                                                                                                   64.  9.

Bescheidener güter früchte / weme die volgen /                                                               66. 13.

Beschlaffung der Widwen vnd Jungfrawen / wie

     die zu straffen /                                                                                                           99. 27.

Beschlaffung gefangener vnd wanwitziger Weibs(-)personen /                                         99. 25.

     vnd                                                                                                                              99. 26.

Besserung der Lehengüter / wem die volgen sol /                                                           79. 31.

Bestelunge der dieb am galgen / vnd der todten cörper /                                              104. 34.

Betrug der amptspersonen /                                                                                           107. 41.

Bewachung der Rittersitz vnd Dörffer / so die Bauren

     zu thun schuldig /                                                                                                        56. 51.

Beweisung der exception spolij, vor der Krieges(-)befestigung /                                         2.   6.

Beweisung wan(n) vnd wie die volfürt werden sol /                                                         7. 16.

Beweisung zu vortrettu(n)g des gewissens / jnnerhalb

     welcher zeit die volfüret werden sol /                                                                           5. 12.

Beweisung wider einen geschwornen eid / ob die zuleslich /                                            7. 15.


(237) (f. 115a = 4. T.)

Beweisung in der andern instantz /                                                                                    9. 21.

Bezalung / suche zalung /

Bienen(-)diebe / wie die zu straffen /                                                                                105. 36.

Blutschande vnehlicher person / wie die zu straffen /                                                     97. 22.

Blutschande vnd Ehebruch zu(-)gleich / wie die zu straffen /                                            98. 23.

Boten so den Leuten vortrawt geld entfrembden /                                                        108. 41.

Brandzeichen wer die steckt / wie der zustraffen /                                                          92. 14.

Braut vnd Breutigam / so der eins auff dem hochzeittag stürbe /                                    70. 19.

Briefflicher vrkunden abschrifft zur beweisung /                                                               8. 17.

Brüder vnd Schwester volbürtig vnd halbbürtig / vn(d)

     derselbigen Kinder / wie die Erben sollen /                                                                69. 18.

Bruder vnd Bruderssohn / ob die in Lehengütern zugleich

     zugelassen werden /                                                                                                     78. 29.

Bruder(-)mörders straff /                                                                                                     87.   3.

Bürge der sich als der selbschuldiger vorschrieben /                                                       31. 18.

Bürgen ob die durch erstreckung der zalungs(-)frist erledigt /                                           31. 19.

Bürgen so allein auff gewisse zeit gelobet /                                                                     32. 19.

Bürgen so sich vber vormögen vorpflichten /                                                                  33. 22.

Bürgen vorzicht one special renunciation,                                                                       30. 17.

Bürgschafft / ob die auch die Erben vorbinde /                                                               32. 20.

Bürgschafft vnd vorzicht der Weibesperson one eid

      mit vormünden /                                                                                                         29. 16.

Bus vnd caution des / so ein pfand in frembde Gericht

      wendet.                                                                                                                      23.   8.

G g


(238) (f. 115b = 4. T.)

 

C

Cessio bonorum, such abtrettung /

Citation sol der arestant bitten /                                                                                       14. 29.

Citation sol der ausbringen / der ein Haupt(-)Eid

     schweren sol /                                                                                                                5. 12.

Citation sol der leuterant innerhalb gebürlicher zeit

     ausbringen /                                                                                                                   9. 19.

Clausel, Nach rechter Sipzal / zwischen Bruder vnd

     Bruders söhnen.                                                                                                           78. 29.

Collatio bonorum / such einbringen /

Collegium wie das schweren sol /                                                                                      6. 13.

Commun wie die schweren sol                                                                                           6.13

Compensations exceptio / wan(n) die zuleslich /                                                               4.   8.

Copien briefflicher vrkund zur beweisung /                                                                       8. 17.

 

D

Declinatoriæ & (= et) dilatoriæ exceptiones,                                                                         1.   3.

Delatio iuramenti nach der litis contestation / oder

      bestalten gewehr /                                                                                                         5. 11.

Desertio suche Man vnd Weib.

Dieb / so der den diebstal bekannt / vnd nicht erkundet

      werden mag / weme der geschehen.                                                                         103. 33.

Diebe so holtz stelen /                                                                                                    106. 37.

Diebe so den Pflug berauben /                                                                                       104. 35.

Diebe so die bienen stelen /                                                                                           105. 36.

Diebe / so die Gärten bestelen /                                                                                     105. 37.

Diebes gehülffen wie die zu straffen /                                                                           106. 39.

     vnd                                                                                                                            107. 40.

Diebstals straffe /                                                                                                           101. 32.

Diebstal an toden Leuten begangen /                                                                             104. 34.


(239) (f. 116a = 4. T.)

Diebstal der Boten vnd Amptspersonen /                                                                      108. 41.

Diebstal der Hausgenossen /                                                                                          106. 38.

Diebstal so in zeit der Pestilentz geschicht /                                                                    87.   5.

Diebstal von jr vielen zu(-)gleich begangen /                                                                    103. 32.

Diebstal oder gestolen gut / sol von den Gerichten

      vorwaret werden /                                                                                                     103. 33.

Diffamation ehrlicher Weibes(-)person /                                                                           110. 45.

Diffamation so in Schrifften geschicht /                                                                         110. 44.

Dinstgeld / so vber ein vnd dreissig Jar / gleichförmig

      gegeben worden /                                                                                                        20.   4.

Donatio such Vorgebung vnd vbergab /

Dorffwache in Vhedes zeiten /                                                                                         56. 51.

Drauwort vnd Vhede / wie die zu vnderscheiden /                                                          92. 15.

 

E

Ehebruchs straffe /                                                                                                            94. 19.

Ehebruch so die Witwe bey leben jres Mannes getrieben /                                              97. 21.

Ehebruch vnd blutschande zugleich / wie die zu straffen /                                              98. 23.

Ehegeld / wann das vnder viel glaubigern bezalt werden sol /                                         13. 28.

Ehegeld oder Leibgeding aus dem Lehen zu fordern / ob

      der Witwen frey stehe /                                                                                              51. 44.

Ehegelt such Mitgifft.

Ehefraw such Weib.

Ehegelübd / so jemand bey leben seines Ehegattens / mit

      einer andern wissentlich gehalten /                                                                             90. 20.

Eheleute so einander böslich verlassen /                                                                          76. 26.

Ehestifftung wie viel Zeugen die haben sol.                                                                    50. 43.

G g ij


(240) (f. 116b = 4. T.)

Ehestifftungen sol nachgelebt werden /                                                                           71. 20.

      vnd                                                                                                                             73. 22.

      vnd                                                                                                                             83. 37.

Eheweib mit vnwarheit berüchtiget /                                                                             110. 45.

Ehren(-)verleumbdung vnd iniurien(-)straff /                                                                      108. 42.

Eid das Suppletorium genand wird / Ob das der

      Richter ex officio erkennen möge /                                                                            10. 23.

Eid damit sich einer purgiret / ob das auch in bürglichen

      sachen ex officio auffzulegen /                                                                                   10. 22.

Eid in der Heuptsach / wann der geschworen zuachten /                                                   5. 12.

Eid kan geleist werden von dem Kleger / nach dem er mit

      dem beweis zu vortrettung seines gewissens fellig /                                                    6. 14.

Eid / ob das nach der Krieges(-)befestigung / vor angelobung

      der gewehr / dem beklagten heimgeschoben werden kan /                                          5. 11.

Eid so einem aufferlegt / wann der geleistet werden sol /                                                  5. 12.

Eid / so einer sonderbaren person aus einem Collegio deferirt /                                        6. 13.

Eid wan(n) das des vorstorbenen Erben zuerkant werden sol.                                         11. 24.

Eid wie das durch ein Commun geschworen werden soll /                                                6. 13.

Eides(-)aufflassung vnd relaxation / wie die zuerkennen /                                                  45. 36.

Eidliche vorzicht oder vorträge / ob die / wegen grosser

      vorletzung / zuhinder(-)ziehen /                                                                                     44. 35.

Eigen stamgut / wie das vorgeben werden mag /                                                             25. 12.

Einbrechen im diebstal / wie das zustraffen /                                                                 102. 32.

Einbringen vnd Rechts(-)gesetze vor der Kriegsbefestigung /                                              1.   1.


(241) (f. 117a = 4. T.)

Einbringen vnd rechtsgesetze nach der Kriegsbefestigung /                                              4.   9.

Einbringen vnd rechtsgesetze nach eröffneter beweisung.                                                8. 18.

Einbringen vnd rechtssetze auff Leutterung /                                                                    9. 19.

Einbringen sol die witwe / wann sie einen theil aus des

      mannes güttern nimbt /                                                                                               71. 20.

Eingebracht gut des weibes / wan(n) das vnter vielen glaubigern

      bezalt werden sol /                                                                                                     13. 28.

Eingebracht gut des weibes / Ob das vorlesche durch

      auffrichtunge eines leibgedinges /                                                                             50. 42.

Einkommen vnd wiederkauffliche Zinse / ob die vor

      beweglich gut zuachten /                                                                                            74. 24.

Einkommen von vorledigten leibgedingen vnd Lehen(-)güttern

      / wem die volgen /                                                                                                     79. 32.

Einreiten in Leistunge vorbotten /                                                                                   34. 22.

Einweisung vnd hülff / wann die ein Recht der

      erstigkeit gibt /                                                                                                           13. 28.

Emancipatio / wie die auff Sächsichem boden zuuorstehen /                                          24. 10.

Emphyteusis / such Erbzinsgut /

Erben(-)einsetzung geschicht per verba communia in

      des Vatern Testament /                                                                                              64.   9.

Erben der Bürgen / ob die auch in der Bürgschafft hafften.                                           32. 20.

Erben müssen an stad des vorstorbenen / das geld so von Lehen

      kompt / zu Lehen machen / wann es gewilligt /                                                         78. 30.

Erben / ob denen die falcidia von vbergaben auff den

      todesfal / bleiben sol.                                                                                                  59.   1.

Erben / ob die auch die miet zuhalten schuldig /                                                              46. 37.

G g iij


(242) (f. 117b = 4. T.)

Erben / so ein vorpfand gut wider(-)fordern /                                                                     35. 23.

Erben / ob vnd wie denen an stad des verstorbenen / der

      Eyd auffzulegen /                                                                                                       11. 24.

Erben des Lehensherrn sollen das vorschriebene angefell halten /                                  52. 45.

Erben / wie weit die des vorstorbenen Leibzinse / vnd

      dergleichen / zu fordern haben /                                                                                 68. 16.

Erbe / so ein Fraw von Rittersart nimpt / ob sie auch

      andere freuliche gerechtigkeit habe /                                                                         83. 37.

Erbe / woher das nicht gegeben wird / ob es dahin volge /                                              83. 38.

Erbfelle / ob die nach der güter ankunfft zu vnterscheiden /                                           67. 14.

Erbgeld / ob das vom weib auff den Man falle /                                                              72. 21.

Erbgeld / wann das vnder vielen glaubigern bezalt werden sol /                                     13. 28.

Erbschafft des Kindes / felt auff Vater vnd Mutter zugleich /                                        68. 17.

Erbschafft des Vatern / ob der Son fahren lassen / vnd

      allein die Lehen behalten könne /                                                                               53. 47.

Erbschafft / so man von einem ort nicht volgen lest /

      weme die bleibe /                                                                                                        84. 38.

Erbstamgut / wer daran die neher geltung habe /                                                             41. 31.

Erbteilunge dazu zwo personen gehören /                                                                       67. 15.

Erbuolge zwischen volbürtiger geschwister kinder / vnd

      halben geschwistern / vn(d) den vettern /                                                                  69. 18.

Erbzinse in Leibgedingen / vnd sonst / wie weit die den

      Erben volgen /                                                                                                            68. 16.

Erbzinsgut wie das vorpfand werden kan /                                                                     36. 33.

Erbzins vnd schlechter zinsgütter vnterschied /                                                               47. 39.

Erbzinßman ob der auff blosse erklerung des Erbherrn


(243) (f. 118a = 4. T.)

      der gütter / dauon er den zinß nicht bezalet /

      verlustig werde /                                                                                                         46. 38.

Erstigkeit wie die ein gleubiger vor dem andern habe /                                                   13. 28.

Erstigkeit der glaubiger / auff vorkaufften Lehen(-)gütern /                                              37. 25.

Exceptio compensationis, ob die stad habe /                                                                      4.   8.

Exceptio spolij, vor der Kriegsbefestigung /                                                                      2.   6.

Exceptiones declinatoriæ & (et) dilatoriæ,                                                                         1.   3.

Exceptiones vnd andere gesetze nach eroffnetem beweiß /                                              8. 18.

Execution auff die güter / wie die geschehen sol /                                                          17. 32.

Expensæ retardati processus wegen der leuterung /                                                          9. 19.

Expensæ / wie die mit / oder one Eyd zu taxiren.                                                           16. 31.

 

F

Falcidia / Ob die in vbergaben auff den todesfahl stad habe /                                         59.   1.

Famos(-)schrifften /                                                                                                           110. 44.

Famos(-)schrifften / wie die vorjaret werden /                                                                  111. 46.

Feind / suche Vehder /

Feur so angelegt / vnd nicht auffgangen /                                                                        93. 17.

Fleischliche vnzucht mit einer gefangenen / oder

       wanwitzigen person /                                                                                                99. 25.

       vnd                                                                                                                            99. 26.

Fleischliche vnzucht mit jungfrawen /                                                                             99. 27.

Fleischliche vnzucht mit nahe geschwegerten Personen /

       wie die zustraffen /                                                                                                   98. 24.

Fluchen bey marter / wunden Sacramenten / etc. wie

       das zustraffen /                                                                                                          85.   1.


(244) (f. 118b = 4. T.)

Förster so vntreulich handeln /                                                                                       107. 41.

Frantzosen / so die freien oder andere weiber / den

       Mannes(-)personen anhengen /                                                                                  100. 28.

Fraw / so bey des Mannes leben nicht beleibdingt worden /                                           51. 44.

Fraw von Ritters art / so Erbe nimpt / ob sie auch andere

       freuliche gerechtigkeit habe /                                                                                    83. 37.

Früchte von des vorstorbenen Weibes vnbeweglichen

       gütern / ob die der Man behalte /                                                                              80. 32.

Früchte von testirten gütern / weme die volgen /                                                             66. 13.

Früchte von vorledigten Leibgedingen vnd Lehengüttern /

        weme die volgen /                                                                                                    79. 32.

 

G

Gartendiebe wie die zustraffen /                                                                                    105. 37.

Gebeude auff dem Lehen / weme die volgen /                                                                79. 31.

Gebreuch / der Ober(-) vnd Erbgericht / seind nicht auffgehaben /                               109. 42.

Gedinge am Lehen / wie dem volge geschehe(n) sol /                                                     52. 45.

Gedinge so vom Lehenherrn vorgeschrieben / sol desselben

      Erbe halten /                                                                                                                52. 45.

Gefangene Weibes(-)person beschlaffen /                                                                           99. 25.

Gefengnis der schuldener /                                                                                               34. 22.

Gegenbeweisung / wann vnd wie die geschehen sol /                                                       7. 16.

Gege(n)beweisung des klegers / ob die wider die beweisung /

      so zu vortrettung des gewissens geschicht / oder nach

      referirten Eidt zuleslich /                                                                                              6. 14.

Gegenuormechtnus der Weiber hat kein Recht der erstigkeit /                                       13. 28.


(245) (f. 119a = 4. T.)

Gehorsam / so jemands auff sein person willigt / ob das

      stat habe /                                                                                                                   32. 21.

Geistliche Personen / ob die im Lehen succediren /                                                        77. 28.

Geld des Weibes / so vorlihen / ob das der Mann behalte /                                             72. 21.

      vnd                                                                                                                             73. 23.

Geld vom Lehen / so nicht zu Lehen gemacht / vormöge

     einer vorgleichung / ob das Erbe sey /                                                                        78. 30.

Gemeinde / wie die schweren sol /                                                                                    6. 13.

Gerade ob auch die Fraw habe / so aus jres Mannes

     Testament oder sonst Erbe nimbt /                                                                              83. 37.

Gerichte sol eins dem andern / die vorweisung der

     mistheter zuerkennen geben /                                                                                    112. 47.

Gerade / ob die Witwe vor sich selbst zunemen befůgt /                                                 80. 33.

Gerade / ob das Weib dem Manne vnter den lebendigen

     vbergeben könne /                                                                                                       26. 13.

Gerade wie die der negsten nifftel zu nachteil kan

      vorgeben werden /                                                                                                      26. 14.

Gerade / woher die nicht gegeben wird / ob sie

      dohin volge /                                                                                                               83. 38.

Gerade wird in der Tochter legitimá gerechnet /                                                              65. 11.

Gerichtskosten / ob die durch straff des todschlags /

      auffgehoben werden /                                                                                                 91. 12.

Gerichtskosten vnd wehrgeld / do jr viel einen

      todschlagen /                                                                                                               89.   7.

Gerichtskosten wegen freuentlicher Leuterung /                                                                9. 19.

Gerichtskosten / wie die mit / oder one eid / zu

      taxiren,                                                                                                                        16. 31.

Gerichtlich einbringen vor / vnd nach der

      Krigsbefestigunge /                                                                                                       1.   1.

      vnd                                                                                                                                4.   9.

H h


(246) (f. 119b = 4. T.)

Gerichtlich einbringen nach eroffnetem beweis /                                                             8. 18.

Gerichtlich einbringen auff leuterung /                                                                             9. 19.

Gerichtspersonen / so vorwundet oder iniurijret

      werden /                                                                                                                  109. 43.

Gerichtspersonen so zu einem testatorn gehen /                                                             61.   3.

Gerste / ob die zu Musteil gehöre /                                                                                 82. 35.

Gesambte hand am Lehen wird durch teilung

      gebrochen /                                                                                                                52. 45.

Gesambte hand am Lehen / wie der volge geschehen

      sol /                                                                                                                            52. 45.

Geschencke auff der Hochtzeit / wie das zwischen

      Eheleuten verfellet werde /                                                                                       27. 22.

Geschwister von voller / vnd halber geburt / ob die

      mit den Vettern Erben /                                                                                            69. 18.

Geschworne vorträg vnd vorzicht / dorin einer

     enormssime (!) lædirt /                                                                                                   44. 35.

Gesinde diestal (!) / wie der zu straffen /                                                                          106. 38.

Gestolen gut sollen die Gerichte vorwaren /                                                                 103. 32.

Gestolen gut / so der dieb selbst wider bringt /                                                            103. 32.

Gestolen gut / wer dauon teil nimbt / wie er zu

      straffen /                                                                                                                  106. 39.

Gewehr / wann vnd wie die gefodert vnd angelobet

      werden sol /                                                                                                                 1.  3.

      vnd                                                                                                                              2.  4.

Gleitsman so vntrewlich handelt /                                                                                107. 41.

Gleubiger / so der das pfand vorloren hat /                                                                    38. 26.

Gleubiger wie einer vor dem andern zubezalen /                                                           13. 28.

Gottslesterung wie die zu straffen /                                                                               85.   1.

Gülden gute Reinische / wie die in schuld vorschreibungen

       zuuorstehen /                                                                                                           39. 28.

Gut so vortrawet / vnd böslich entwant wird /                                                             107. 41.


(247) (f. 120a = 4. T.)

Güter beweglich vnd vnbeweglich / wie die bestendiglich

      vorpfandet werden mügen /                                                                                    35. 23.

Güter so vmb einen gleichförmigen zins vber vorwerte

      zeit besessen /                                                                                                          48. 40.

Güter / doran jemand den vhorkauff hat / wie die bezalet

      werden sollen.                                                                                                          43. 33.

 

H.

Hausgenossen diebstal / wie der zu straffen /                                                              106. 38.

Heergerete woher das nicht gegeben wird / ob es

      dohin volge /                                                                                                             83. 38.

Heidekorn / ob das zu musteil gehöre /                                                                          82. 35.

Heuptsumma der ausbeut / so der Vater von der

      Kinder Berckteil einnimbt /                                                                                      75. 25.

Heuptsumma widerkeufflicher zinse / ob die vor

      vnbeweglich gut zu achten /                                                                                     75. 24.

Helffer der diebe wie die zu straffen /                                                                         106. 39.

      vnd                                                                                                                          107. 40.

Hinderlegt gut so vorandert / wann das vnter vielen

      gleubigern bezalet werden sol /                                                                                14. 28.

Hochtzeit(-)geschenck / wie das zwische(n) Man vnd

      Weib vorfellet werde /                                                                                              72. 22.

Holtzdiebe / wie die zu straffen /                                                                                 106. 37.

Hopffe ob der zu Musteil gehöre /                                                                                 82. 35.

Hospital(-)güter wie die voriaret werden /                                                                        21.   5.

Hypotheca such vorpfandung vnd vnderpfand /

Hülff vnd einweisung wann die ein Recht der

       erstigkeit geben /                                                                                                      13. 28.

Hülff auff güter / wie die geschehen sol /                                                                      17. 32.

H h ij


(248) (f. 120b = 4. T.)

Hülff in der Bürgen güter / so auff einreiten

       vorschrieben /                                                                                                          34. 22.

Hurerei so die schlecht ist / wie sie gestrafft

       werden sol /                                                                                                           100. 28.

Hurerey / suche fleischliche vnzucht.

Hütung sol durch vmbreissen der Leiten nicht

       geringert werden /                                                                                                   49. 41.

Hütung so man dorüber gepfandet / wird nicht

       voriaret.                                                                                                                   22.   7.

 

I. / J.

Jerliche einkommen / ob die vor beweglich gut zu

      achten /                                                                                                                     74. 24.

Jerliche pechte vnd zinse / ob die voriaret werden /                                                       19.   2.

Jerliche pechte oder zinse / wann die anders gegeben

      worden / dann sie vorschrieben /                                                                              20.   3.

Iniurien,                                                                                                                         108. 42.

Iniurien / domit die Weibespersonen mit vnwarheit

      berüchtiget werden /                                                                                               110. 43.

Iniurien so der Obrigkeit vnd den Gerichts(-)personen

      zugefügt wird /                                                                                                       109. 43.

Iniurien / wie die voriaret werden /                                                                              111. 46.

Instrumenten(-)abschrifft zur beweisung                                                                            8. 17.

Interesse wie es damit zuhalten / wann ein vorandert

      Lehen reuocirt wird /                                                                                                55. 49.

Interesse / suche schaden /

Inuentarium so die Witwe machen sol / welche sich der

      Weiblichen gerechtigkeit selbst anmasset /                                                             81. 33.

Jungfraw mit vnwarheit berüchtiget /                                                                          110. 45.


(249) (f. 121a = 4. T.)

Jungfrawschender straff /                                                                                              99. 27.

Jungfrawen vorzicht vnd Bürgschafft /                                                                         30. 16.

Jungfrawen / wie die in(-) oder ausserhalb gerichts /

      handlen vnd testiren können.                                                                                   27. 45.

Iuramentum purgationis, ob der Richter / in bürglichen

      sachen / dem part / ampts halben auffzulegen habe.                                                10. 27.

Iuramentum suppletorium, ob das der Richter ex officio

      auffzulegen habe                                                                                                      10. 23.

Ius repræsentationis, such Repræsentationis ius.

Ius retentionis, such Retentionis ius.

Ius retortionis, suche Retortionis ius.

 

K

Kauffgeld welchs der zalen sol / so den vhorkauff

      hat /                                                                                                                          43. 33.

Kauffgeld wie es damit zuhalten / wann ein vorandert

      Lehen reuocirt wird /                                                                                               55. 49.

Kauffer so gut vnd geld / zugleichbehelt / wie der das

      interesse zalen sol /                                                                                                  41. 30.

Kauffleute so interesse fodern / wie das zuerkennen /                                                  40. 30.

Kinder abtreiben / wie das zu straffen /                                                                         87.   4.

Kinder(-)mörder straff /                                                                                                    86.   3.

Kinder werden zu Erben / per verba communia eingesetzt /                                          64.   9.

Kirchen(-)güter wie die voriharet (!) werden /                                                                       21.   5.

Klage / ob die vor angelobu(n)g der gewehr / nach der kriegs(-)befestigung

 / vorandert werden könne /                                                                                              5. 11.

Klage / so articuls weise vbergeben /                                                                               1.   2.

Kommer wie der bestendig geschehen mag /                                                                 14. 29.

H h iij


(250) (f. 121b = 4. T.)

Kommer so auff die personen geschicht / ob der auch

      zuleslich /                                                                                                                  15. 30.

Kommer so jemand auff sein person willigt / ob das

      stad habe.                                                                                                                  32. 21.

Krancken durch die vorordente Werter bestolen vnd

      vmbbracht /                                                                                                               88.   5.

Krancker Leute Testament /                                                                                            61.   5.

Kriegsbefestigung / wann vnd wie die beschehen sol /                                                     1.  2.

       vnd                                                                                                                             5. 10.

Kukus / ob die vor vnbeweglich gut zu halten /                                                             75. 25.

Kundschaffter der diebe / so zu(m) diebstal helffen /                                                  107. 40.

Kupplerey vnd prostituion Ehelicher vnd lediger person /

      wie die zu straffen /                                                                                                100. 29.

Kur / so dem jüngsten gebüret / wann jr zween ein Erb

      theilen /                                                                                                                     67. 15.

Kur der Erbteilunge / kan der Vater / dem jüngsten

      Sone im testament benemen /                                                                                  67. 15.

 

L

Ladung sol der ausbringen / der ein Haupteyd schweren wil /                                        5. 12.

Ladung sol der Leuterant ausbringen /                                                                            9. 19.

Land(-) vnd Lehens(-)Erben / wie die der vorledigten leibgedinge /

      vnd lehengütter früchte nemen /                                                                              79. 32.

Landes vorweisung / wie die geschehen sol /                                                               112. 47.

Lasgütter / ob die in einem gleichformigen zinß voriaret

       werden /                                                                                                                   48. 40.

Laster der zwifachen Ehe / wie das zustraffen /                                                            96. 20.

Legata such bescheiden gut /

Legitima / darein wird auch der tochter gerade gerechnet /                                           65. 11.


(251) (f. 122a = 4. T.)

Legitima kan durch vorgebung der stamgütter / nicht

      vormindert werden /                                                                                                 26. 12.

Legitima / so den eltern gebüret / ob die durch statut kan

      auffgehaben / oder vormindert werden /                                                                  65. 12.

Legitima / so der Mutter vom kinde gebüret / kan in des

      Vatern Testament / durch eine substitution nicht

       auffgehoben werden /                                                                                              63.  8.

Lehenbrieffe / darin die clausel / Nach rechter Sipzal zwischen

       bruder vnd bruders(-)söhnen /                                                                                    78. 29.

Lehenbrieff vber ein Erb(-)zinsgut /                                                                                  47. 39.

Lehen altuäterlich so vorwircket / wem das eröffnet werde /                                        76. 27.

Lehengüter / ob auff denen tacita hypotheca stad habe /                                               37. 25.

Lehengütter / ob die auch auff geistliche personen kommen /                                       77. 28.

Lehengütter / so schulden halben vorkaufft / wer daran die

      erstigkeit habe /                                                                                                         37. 25.

Lehen ob der Sohn / one des vatern Erbschafft annemen konne /                                 53. 47.

Lehensrecht wie das zwischen dem Lehenherrn vnd manne

      zubestellen /                                                                                                              12. 27.

Lehen so die vorkaufft / ob dardurch die gesampte hand

      gebrochen werde /                                                                                                     52. 45.

Lehen so vorandert / wann die durch die mitbelehnten

      reuocirt werden /                                                                                                       54. 48.

      vnd                                                                                                                            55. 49.

      vnd                                                                                                                            56. 50.

Lehen so vorandert wann das reuocirt / wie es mit dem

      interesse vnd kauffgeld zu halten sey /                                                                     55. 49.


(252) (f. 122b = 4. T.)

Lehen(-) vnd Landerben / wie die der vorledigten Leibgeding

      vnd Lehengüter früchte nemen /                                                                              79. 32.

Lehen vorkaufft / so das geld / wie abgered / nicht wider

      zu Lehen gemacht wird /                                                                                          78. 30.

Lehens(-)besserung weme die volge /                                                                               79. 31.

Lehens(-)geding vnd der gesambten hand / wie der

      volge geschehen sol /                                                                                                52. 45.

Lehensherren Erbe sol das vorschriebene angefelle halten.                                           52. 45.

Lehensschuld welche die sey /                                                                                        53. 46.

Lehens volge zwischen Brüdern / vnd Bruders(-)söhnen /                                                78. 29.

Lehensuolgere ob die der Witwen das ehegeld / oder

      Leibgeding müssen volgen lassen /                                                                           51. 44.

Leibgeding / ob auch ein Fraw hab / so aus jres Mannes

      Testament oder sonst Erbe nimbt /                                                                            83. 37.

Leibgeding / ob die Witwe selbst einzunemen / befügt.                                                 80. 33.

Leibgeding oder Ehegeld aus dem Lehen zu fodern / ob

      der Witwen frey stehe /                                                                                             51. 44.

Leibgeding so einer Frawen gemacht / ob dadurch die

      mitgiefft vorlesche /                                                                                                  50. 42.

Leibesfrucht abtreiben wie das zu straffen /                                                                   87.   4.

Leibzinse wie weit die des vorstorbenen Erben volgen /                                                68. 16.

Leichtfertige leute / so Weibes(-)personen mit vnwarheit

      iniurijren,                                                                                                                 110. 45.

Leistung in herrbergen vorbotten /                                                                                  34. 22.

Leiten können zu nachteil der hütung vnd trifft / nicht

      geriessen werden /                                                                                                     49. 41.

Letzter wille / suche Testament


(253) (f. 123a = 4. T.)

Leuterant was der zu thun schuldig /                                                                                9. 19.

Leuterung auff bey(-) vnd end(-)vrteil /                                                                          8. 19.

Leuterung beiden teilen gemein /                                                                                     8. 19.

Libellus articulatus,                                                                                                          1.   2.

Libelli mutatio nach der Kriegs(-)befestigung / oder bestalten

      gewehr /                                                                                                                      5. 11.

Liedlon / wie das vnder vielen glaubigern bezalet werden

      sol /                                                                                                                            13. 28.

Litis contestatio, wann vnd wie die geschehen sol /                                                         1.   3.

      vnd                                                                                                                              5. 10.

 

M.

Mägde so die Herrn vnd Frawen bestelen /                                                                  106. 38.

Man der behelt die früchte von des vorstorbenen

      Weibs vnbeweglichen gütern /                                                                                 80. 32.

Man kan dem Weibe jr gebürnus / durch ein Testament

       nicht entwenden /                                                                                                    63.   7.

Man / ob der des vorstorbenen weibes Erbgeld behalte /                                               72. 21.

Man / so der wegen seines Weibes zu Recht klagt / oder

      antwort /                                                                                                                    28. 15.

Man / so das Weib ermordet / wie der zu straffen /                                                        86.   3.

Man vnd Weib so einander böslich vorlassen /                                                              76. 26.

Märckte wo die gehalten / do selbst sollen die Personen

       nicht gekommert werden /                                                                                       15. 30.

Messigung der Gerichtskosten / so mit / oder one Eid

       angeben werden /                                                                                                     16. 31.

Miet ob die auff die Erben komme /                                                                               46. 37.

I i


(254) (f. 123b = 4. T.)

Mistheters / so zum tode vorteilet / Testament /                                                             62.   6.

Mitbelehnte wie dieselbigen die voranderte Lehen

       reuociren,                                                                                                                 54. 48.

       vnd                                                                                                                           55. 49.

       vnd                                                                                                                           56. 50.

Mitgiefft das die wircklich einbracht sey / sol erwiesen

       werden /                                                                                                                   36. 24.

Mitgiefft der Weiber ob die vorlesche / gegen auffrichtung

       des Leibgedings /                                                                                                     50. 42.

Mitgiefft der Weiber / wie die vnder viel glaubigern bezalet wereen (!) sol                 13. 28

Mitgiefft / ob die durch Ehebruch des Weibes vorloren werde /                                   97. 21.

Moderation der Gerichtskosten mit / oder one Eid /                                                      16. 31.

Mönche ob die im Lehen sucediren,                                                                               77. 28.

Mord an krancken Personen begangen /                                                                         87.   5.

Mord / so aus irtumb geschicht /                                                                                     88.   6.

Mord von jr vielen begangen /                                                                                        88.   7.

Mörder so ein notwehre anzeugt / vnd nicht erweisen kan /                                          89.   8.

Mörder straff / derer / so Vater / Mutter / Kinder / oder

       nahe Freunde vmbbringen /                                                                                     86.   3.

Mordbrenner so die that nicht vorbracht /                                                                      93. 17.

Morgengab / ob auch die Fraw habe / so aus des Mannes

       testament / oder sonst Erbe nimbt /                                                                         83. 37.

Morgengabe / ob die Witwe vor sich selbst zunehmen

       befugt /                                                                                                                    80. 33.

Müntz / wann die vorandert / wie die zalung geschehen sol /                                        39. 28.

Musteil ob auch die Frawe / so aus jres Mannes Testament /

       oder sonst Erbe nimbt / haben sol /                                                                         83. 37.


(255) (f. 124a = 4. T.)

Musteil / ob das auch von deme genommen werde / so

        nach dem dreissigsten einkombt /                                                                           81. 34.

Musteil / ob darzu gerste / hopffe / vnd heidekorn / gehöre /                                         82. 35.

Musteil / ob die Witwe vor( )sich selbst zunehmen befůgt /                                              80. 33.

Musteil / wie hoch sich das erstrecke /                                                                           82. 36.

Mutter wird durch den Vater / von des Kindes

        Erbschafft nicht ausgeschlossen /                                                                           68. 17.

Mutter wird durch des Vatern Testament vnd substiution / von

        des Kindes legitima nicht ausgeschlossen /                                                            63.   8.

Mutter(-)morder straff.                                                                                                      86.   3.

 

N.

Nach rechter Sipzal in Lehenbrieffen / zwischen Brůder

        vnd Bruders(-)sohn /                                                                                                 78. 29.

Nehergeltung im Stamerbgut / wem die gebüre /                                                           41. 31.

Nehergeltung / in welcher zeit die geschehen sol /                                                         42. 32.

Notwehre / dorinne die rechte mas vberschritten /                                                         90. 11.

Notwehr / so die von dem Morder angezogen wird / vnd

         nicht erwiesen werden kan /                                                                                  89.   8.

Notzucht / wie die zu straffen /                                                                                    101. 30.

Notzucht an jungen megdlein /                                                                                     101. 31.

 

O

Oberleuterung /                                                                                                                 8. 19.

Ober(-) vnd der Erbgerichte gebreuche / werden nicht

        auff(-)gehoben                                                                                                         109. 42.

Obrigkeit so vorwundet oder iniurijrt wird                                                                   109. 43.

Ordens(-)herren ob die im Lehen succediren,                                                                    77. 28.

I i ij


(256) (f. 124b = 4. T.)

 

P

Patria potestas, ob die auff gehoben /                                                                            24. 10.

Pechte / so jerlich zugeben vorschrieben / ob die vorjaret

       werden /                                                                                                                  19.   2.

Pechte vnd Zinße / so anders vorschrieben dan gegeben

       worden /                                                                                                                  20.   3.

Pechte von vorledigten leibgedingen vnd Lehengüttern /

       weme die volgen /                                                                                                   79. 32.

Personliche priuilegirte gleubiger / wie die vnder jr vielen

       bezalet werden /                                                                                                      14. 28.

Pfande / ob die vorjaret werden /                                                                                   19.   1.

Pfande / so bey dem gleubiger vorloren seind /                                                             38. 26.

Pfande so in frembde gerichte gefürt /                                                                           23.   8.

Pfande so vbernächtig werden vnd vorstehen /                                                             38. 27.

Pfande / wohin man die antwortten sol /                                                                        22.   7.

Pfandung / ob dieselbige die vorjarung zerstöre /                                                          22.   7.

Pflugberauber / wie die zustraffen /                                                                             104. 36.

Præscription, such vorjarunge /

Priuilegia such wolthat /

Proces auff die Leutterung /                                                                                            9. 19.

Proces, nach geleistem Eid /                                                                                            7. 15.

Proces nach eroffneten beweis /                                                                                       8. 18.

Proces in Lehenssachen / zwischen dem Lehenherrn

       vnd manne /                                                                                                             12. 27.

Product, in Rechtssachen vor der Kriegs(-)befestigung /                                                   1.   1.

Product in rechts(-)sachen nach der Kriegs(-)befestigung /                                                   4.   9.

Product in rechtssachen nach eröffneten Zeugnus                                                           8. 18.


(257) (f. 125a = 4. T.)

Product in rechtssachen auff Leutterung /                                                                       9. 19.

Prostitution vnd vorkuplung / wie die zustraffen /                                                      100. 29.

 

R

Rauberey an pflügen begangen / wie die zustraffen /                                                  105. 35.

Rawe / so von den dieben geschicht.                                                                           103. 32.

Rechnung der Ampt(-)personen.                                                                                     108. 41.

Rechtliche setze vor Kriegs(-)befestigung.                                                                          1.   1.

Rechtliche setze nach der Kriegs(-)befestigung.                                                                 4.   9.

Rechtliche setze / nach eroffnetem beweis.                                                                      8. 18.

Rechtliche setze / auff Leutterung.                                                                                   9. 19.

Reconuentio wan die zuleßlich.                                                                                        3.   7.

Reinische gülden in schuld(-)vorschreibunge / wie die

      zuuorstehen.                                                                                                              39. 28.

Relaxation des Eides / wie die zu erkennen.                                                                  45. 36.

Renunciatio, suche verzicht.

Repræsentationis ius, in der Lehens(-)volge.                                                                    78. 29.

Repræsentationis ius, ob das auff Sächssischen boden

       stad habe.                                                                                                                69. 18.

Reseruat, bey den vbergaben auff den todes(-)fall / weme

       der volgen sol.                                                                                                         60.   2.

Respublica, suche stad.

Restitutio in integrum wegen der vnwissenheit / hebt

       die vorjarung nicht auff /                                                                                         23.   9.

Retentionis ius hat die fraw nach tode des mannes

       in seinen güttern.                                                                                                     37. 25.

       vnd                                                                                                                          40. 33.

I i iij


(258) (f. 125b = 4. T.)

Retortionis ius, wie weit das stad habe.                                                                         83. 38.

Reuocation der voranderten Lehen / wie die von

       dem mitbelehnten geschicht.                                                                                   54. 48.

       vnd.                                                                                                                          55. 49.

Rittersitz des Erbherrn / ob die Bawern zubewachen

       schůldig.                                                                                                                  56. 51.

 

S

Samen so vom Musteil / zubesehung der Ecker

       gebraucht.                                                                                                                80. 32.

Schaden vnd vnkost / so durch leistung vorursacht.                                                      34. 22.

Schaden / so der Müntz halben durch nicht(-)Zalung

       vorursacht.                                                                                                               39. 28.

Schaden vnd interesse wie das post moram zuerkennen.                                               40. 30.

Schandgemeld vnd Famos schrifft.                                                                              110. 44.

Scharffe frag im fall der angozogenen (!) Notwehre.                                                         89.   8.

Schatzung der vorholffenen gůtter.                                                                               17. 32.

Schätze so die funden werde(n) / weme sie gehören.                                                    57. 53.

Schmach(-) vnd iniurien(-)sachen.                                                                                      108. 42.

Schoß / wie der vnter vielen glaubigern bezalet

       werden sol.                                                                                                               13. 28.

Schösser / so vntrewlich handlen.                                                                                 107. 41.

Schreiber eines Vhede(-)brieffs / wie der zustraffen.                                                        92. 14.

Schuld so nicht Erbgeld ist / ob die vom weib auff

        den man falle.                                                                                                          72. 21.

        vnd                                                                                                                          73. 23.


(259) (f. 126a = 4. T.)

Schuld welche vor / oder nach bezalet werden sol.                                                        13. 28.

Schuld / wie die vom lehen bezalet werden sol.                                                             53. 46.

Schuldener sol Sächßische frist haben zur zahlung.                                                       17. 32.

Schuldener so auff flüchtigen füssen ist.                                                                        33. 21.

Schuldener / ob der dem gleubiger an die hand

      gegeben werden sol.                                                                                                 34. 22.

Schuldthurm.                                                                                                                  33. 22.

Schulduorschreibung dorin die wörtter / Reinische

      gute gülden stehen.                                                                                                   39. 28.

Schuelgütter / wie die vorjaret werden                                                                           21.   5.

Selbschůldiger bürge / ob der sich der wolthat

      excussionis zugebrauchen habe.                                                                               31. 18.

Son / ob der one des vaters Erbschafft sich der Lehen

       anzumassen habe /                                                                                                   53. 47.

Spolij exceptio, vor der Kriegs(-)befestigung.                                                                    2.   6.

Schwester(-)morder wie der zustraffen.                                                                           87.   3.

Schwertmagen des entleibten / ob denen die

       gerichtskost erstat werden.                                                                                     91. 12.

Stad / so nichts vom Erbe volgen lest / ob man dahin

       auch Erbe gebe.                                                                                                       84. 38.

Stad(-)gütter wie die vorjaret werden.                                                                              21.   6.

Stam Erbgut / wer daran die nehergeltunge hab.                                                           41. 31.

Stamgütter welche die sein.                                                                                           25. 12.

       vnd                                                                                                                          42. 31.

Stamgütter / wie die vorgeben werden.                                                                         25. 12.

Stamlehen so vorwircket ist / weme das eröffnet werde.                                              76. 27.

Statut, such Wilkur.


(260) (f. 126b = 4. T.)

Steuer / wie die vnder viel gleubigern bezalt

       werden sol.                                                                                                              13. 29.

Stieffeltern / vnd der Stieff(-)kinder fleischliche

       vormischung / wie die zustraffen.                                                                           98. 24.

Straff des todschlages / Ob dadurch die andere

        zusprůch auffgehoben werden.                                                                            191. 12.

Straff derer / so pfandung in frembde gerichte wenden.                                               23.   8.

Subhastation der vorholffenen gütter.                                                                           17. 32.

Substitution so der vater dem Kinde macht / benimbt

        der mutter die legitimam nicht.                                                                              63.   8.

Succession suche Erbuolge.

Syndicus sol vor eine gemeinde zuschweren nicht

         zuleßlich sein.                                                                                                          6. 13.

 

T

Taglöhner so die jemand bestelen.                                                                               106. 38.

Taxation der gerichts(-)kosten / so mit / oder one

         Eid angegeben werden.                                                                                         16. 31.

Taxation der vorholffenen güter /                                                                                   17. 32.

Termin der beweisung vnd gegenbeweisung /                                                                  7. 16.

Termin / jnnerhalb welchem der Leuterant citation

         ausbringen sol.                                                                                                         9. 19.


(261) (f. 127a = 4. T.)

Termin zu vorfarung auff Leuterung /                                                                              9. 19.

Testament des Vaters / dorin die Kinder vbergangen / ob

        das durch sie ratificiret werden könne /                                                                  64. 10.

Testament der Frawen vnd Jungfrawen /                                                                        25. 15.

Testament dorin Kinder vbergangen / ob das

        nichtig /                                                                                                                   64.   9.

Testament eines Mistheters / so zum tode vorteilet /                                                      62.   6.

Testament, so auff dem todbet gemacht worden /                                                         61.   5.

Testament, so hinder die Gericht geleget worden /                                                        61.   3.

Testament vor Gericht / oder gerichtspersonen auffgericht /

       ob darzu andere Zeugen nötig /                                                                               60.   3.

Testament, so zur zeit der pestilentz gemacht worden /                                                 61.   4.

Testament vber Stamgüter /                                                                                            26. 12.

Testaments weise kan die Gerade nicht vorgeben werden /                                           26. 14.

Testaments weise kan Man vnd Weib / eins dem andern

        sein gebürnus nicht entwenden /                                                                            63.   7.

Testaments weise / so ein Fraw von Ritters art Erbe

       von jrem Manne nimbt / ob sie auch jre andere

       Frewliche gerechtigkeit haben könne /                                                                   83. 37.

Teuffelskünstler straff /                                                                                                  86.   2.

Theilung bricht die gesambte hand am Leben /                                                             52. 45.

Tochter so eidlich vorzicht gethan / vnd dadurch sehr

       vorletzt ist /                                                                                                             44. 35.

Töchter nemen Erbe vnd Gerade /                                                                                 83. 37.

K


(262) (f. 127b = 4. T.)

Todschlag aus jrtumb geschehen /                                                                                 88.   6.

Todschlag durch ausforderung vorursacht /                                                                   90. 10.

Todschlag von jr vielen begangen /                                                                               88.   7.

Togschlags(-)straff (!) / so an Kindern / Eltern / vnd

       nahenfreunden geschicht /                                                                                       86.   3.

Todschlags(-)straff /ob dadurch die andere zusprüch

       auffgehoben werden.                                                                                               91. 12.

Todschleger / so eine vnerweisliche notwehr anzeucht /

       wie es damit zuhalten /                                                                                            89.   8.

Todschleger so vorweist wird / ob der ein wehrgeld

       gebe /                                                                                                                       90. 11.

Tortura suche scharffe frage /

Triefftgerechtigkeit sol durch vmbreissen der Leiten /

       nicht vorschmelert werden /                                                                                    49. 41.

Trieffgerechtigkeit wird durch pfandung vorhindert /

       das sie nicht voriaret werde /                                                                                   22.   7.

 

V.

Vater kan der Mutter die legitimam, so jr von

      Kindern gebůrt / durch subsitution nicht entwenden /                                             63.   8.

Vater / ob der die Mutter von des Kidnes vorlassenschafft

      ausschliesse /                                                                                                            68. 17.

Vates vnd Mutters Brüder / wie die mit den halbgeschwistern

      des vorstorbenen Erben /                                                                                          69. 18.

Vater(-)mörder / wie der zu straffen /                                                                               86.   3.

Veterliche gewalt / ob die auffgehoben /                                                                       24. 10.

Vbeltheters / so zum tode vorteilt / Testament /                                                            62.   6.


(263) (f. 128a = 4. T.)

Vbergaben auff den todes(-)fal / wie die geschehen

       sollen /                                                                                                                      60.   1.

Vbergaben auff den todes(-)fall / dorin ein reseruat

       geschicht / weme das volge /                                                                                   60.   2.

Vbergabe der Gerade vnter den lebendigen /                                                                 26. 14.

Vbergab der Stamgüter / vnter den lebendigen /                                                            25. 12.

Vbernechtige pfand / wie die verbüst werden /                                                              39. 27.

Vhedebrieffs tichters / vnd schreibers straff /                                                                 92. 14.

Vhede vnd draw(-)word / wie die zu vnderscheiden /                                                      92. 15.

Vheder so penitirt vnd rauet /                                                                                         93. 16.

Vmb(-)reissen der Leiten / dadurch einem andern die

      triefftgerechtigkeit geschmelert wird /                                                                      49. 41.

Vnderhaltung des gefangenen schuldeners /                                                                  34. 22.

Vnderhaltung des Weibes / vor entpfahung des

      Leibgedings /                                                                                                            37. 25.

Vnderhaltung des Kindes / so in der vnehe gezeugt /                                                    99. 27.

Vnderpfand / ob die voriaret werden /                                                                           19.   1.

Vnderpfand so das Weib wegen jrer mitgiefft hat /

      von welcher zeit das anfahe /                                                                                    36. 24.

Vnderpfand so gerichtlich geschehen / gehen den

      andern vor /                                                                                                               36. 23.

Vnderpfand / so im Rechten tacitæ hypotecæ

      genand / ob die in Lehengütern stat haben.                                                              37. 25.

Vnderschied der güter / ob in Erbfellen zu machen sey /                                               67. 14.

Vnderschied zwischen Erbzins vnd schlechten zinsgütern /                                          47. 39.

K ij


(264) (f. 128b = 4. T.)

Vnderschied zwischen Vhede vn(d) drauworten /                                                         92. 15.

Vnderthan so die pfande in frembde Gerichte

      wenden /                                                                                                                   23.   8.

Vngehorsam des beklagten in seiner antwort /                                                                5. 10.

Vngehorsam des / so den Eid vor geferde schweren

      sol /                                                                                                                             5. 12.

Vntrew der Ampts(-)personen /                                                                                      107. 41.

Vnzucht / such fleischliche vnzucht /

Voigt so vntrewlich handelt /                                                                                       107. 41.

Volwichtige Reinische gülden / wie diese wort in

      vorschreibungen zuuorstehen /                                                                                 40. 25.

Vorbrechunge / so auff eine ausforderung geschicht /                                                   90. 10.

Voreinigung des schuldeners person auffzuhalten /

      ob die stat habe /                                                                                                       32. 21.

Vorfassung der Parteyen einbringens halben / nach

      eröffneten beweis /                                                                                                     8. 18.

Vorgebung der Stamgüter wie die geschehen mag /                                                      25. 12.

Vorgifftung der weide / wie die zu straffen /                                                                94. 18.

Vorgleichung / das geld vom Lehen / wider zu Lehen zu machen /                              78. 30.

Vorholffene güter wie die zu subhastiren vnd

       taxiren,                                                                                                                     17. 32.

Voriarung der iniurien vnd famos(-)schrifften /                                                              111. 46.

Voriarung des dienstgeldes / so die Bawren vber 31 jar

      gleichförmig geben haben /                                                                                      20.   4.

Voriarung eines Lasguts /                                                                                               49. 40.

Voriarung jerlicher zinse vnd pechte /                                                                           19.   2.


(265) (f. 129a = 4. T.)

Voriarung / ob die im wiederkauff vnd pfanden stat habe /                                          19.   1.

Voriarunge / ob die stat habe in pechten vnd zinsen /

      so anders vorschrieben / dann gegeben worden /                                                     20.   3.

Voriarunge / ob die durch pfandung zerstöret werde /                                                  22.   7.

Voriarung / wann die in acten dargethan / dorauff

      mag der Richter sprechen / ob es gleich vom part

      nicht gesucht würd /                                                                                                 11. 25.

Voriarung wieder den Ehebruch /                                                                                  96. 19.

Voriarung wieder Kirchen / Schulen / Hospital,

       Vniuersitet, vnd pia loca,                                                                                        21.   5.

Voriarung wieder eine Stad /                                                                                         21.   6.

Voriarung wird durch die restitution ex capite

       ignorantiæ nicht auffgehoben /                                                                               23.   9.

Vohrkauff der Stamgüter / in welcher zeit der

       geschehen sol /                                                                                                        42. 32.

Vohrkauff wem der an Stamgütern gebüre                                                                   41. 31.

Vohrkauff wer den hat / was er vor ein kauffgeld zu

      geben schuldig /                                                                                                       43. 33.

Vorkauffung der Lehen / ob dadurch die gesambte

      hand gebrochen werde /                                                                                           52. 45.

Vorkömmerung der Personen / ob vnd wie die stat

      habe /                                                                                                                        15. 30.

Vorkuppelung vnd prostitution Ehelicher vnd

      lediger Personen /                                                                                                   100. 29.

Vorleumbdung / vnd iniurien(-)sachen /                                                                       108. 42.

Vorleumbdung Ehrlicher Weibes(-)personen /                                                               110. 45.

Vorletzung vber den halben wert /                                                                                 44. 34.

K iij


(266) (f. 129b = 4. T.)

Vorlöbnus so einer wissentlich / bey leben des

      Ehegattens / mit einer andern helt /                                                                          96. 20.

Vormünden sollen jerlich rechnung thun /                                                                     24. 11.

Vormünden sollen Weibes(-)personen / zu

      Rechtlicher klag vnd antwort gegeben werden /                                                      28. 15.

Vorpfendung der ligenden Erbgüter / wie die

      bestendig geschehen könne /                                                                                    35. 23.

Vorpfendung beweglicher güter /                                                                                  36. 23.

Vorpfendung / wann de zwo zu gleich auff

      einen tag geschehen /                                                                                               13. 28.

Vorpfendunge / wie eine der andern vorgehet /                                                             13. 28.

Vorschreibung / suche schuldvorschreibung /

Vorstand wan vnd wie der gefodert vnd bestalt

     werden sol /                                                                                                                 1.   3.

     vnd                                                                                                                              2.   5.

Vorsteher so vntrewlich handelen /                                                                              107. 41.

Vorträge / dorin einer vber den halben wert

      vorkürtzt /                                                                                                                 44. 34.

Vorträge so geschworen seind / ob die wegen grosser

       vorkürtzung zu hinderziehen /                                                                                 44. 35.

Vortrawtes gut so das entwant wird /                                                                          107. 41.

Vorwalter so vntrewlich handelt /                                                                                107. 41.

Vorwarten wie das zu straffen /                                                                                     91. 13.

Vorweisung des Landes wie es damit zu halten /                                                        112. 47.

Vorwiesene Mistheter / wann die wieder(-)kommen                                                   112. 48

Vorwundung der Obrigkeit vnd Gerichts

(-)personen /                                                   109. 43.

Vorwundung durch ausfodern vorursacht /                                                                   90. 10.


(267) (f. 130a = 4. T.)

Vorwundung / so mit wegelagerung geschehen /                                                          91. 13.

Vorzicht der Bürgen one special renunciation,                                                              30. 17.

Vorzicht so geschworen / ob die wegen grosser

      vorletzung zu hinderziehen sey /                                                                              44. 35.

Vorzicht vnd Bürgschafft der Weibes(-)person / so

      one eid mit vormünden geschehen /                                                                         29. 16.

Vrphed so von den vorwiesenen personen gebrochen

       würd /                                                                                                                     112. 48.

Vrteil so in einem frembden namen eroffnet werden /                                                   12. 26.

Vsusfructus such abnützung /

 

W.

Wanwitzige personen / so die beschlaffen werden /                                                      99. 26.

Warsager wie die zu straffen /                                                                                        85.   2.

Wegelagerunge / wie die zu straffen /                                                                            91. 13.

Weib das hat wegen jres Leibgedings ius retentionis,                                                    37. 25.

Weib kan dem Man sein gebürnus / durch ein

      Testament nicht entwenden /                                                                                    63.   7.

Weib / ob die jrem Manne die Gerade inter viuos

      geben könne /                                                                                                            26. 13.

Weib / ob der frey stehe / jr eingebracht gut / oder ein

      Leibgeding aus dem Lehen zu fodern /                                                                    51. 44.

Weib so den Mann ermort / wie die zu straffen /                                                           86.   3.

Weib vnd Man so einander böslich vorlassen /                                                              76. 26.

Weib von Ritters art / so Erb nimbt / ob sie auch

      andere Frewliche gerechtigkeit habe /                                                                      83. 37.


(268) (f. 130b = 4. T.)

Weib / was dem nach absterben des Mannes / aus

      seinen güttern gebüre /                                                                                              71. 20.

Weibes Bergkteil fallen nicht auff den Man /                                                                75. 25.

Weiber Bürgschafft vnd vorzicht / one Eid / mit

      Vormünden /                                                                                                             29. 16.

Weibes(-)Person / gefangen oder wanwitzigk / so die

      beschlaffen würd /                                                                                                    99. 25.

      vnd                                                                                                                            99. 26.

Weibes(-)Personen / ob / vnd was die / in(-) oder

      ausserhalb Gerichts / bestendig handeln können /                                                    27. 15.

Weibes(-)Person / so sich auff Arest vnd gehorsam

      vorschrieben hat.                                                                                                      33. 21.

Weide(-)vorgifftung / wie die zu straffen /                                                                       94. 18.

Wehrgeld / wegen eines Todschlages.                                                                            90. 11.

Wehrgeld vnd Gerichtskosten / do jr viel einen

      todt schlagen /                                                                                                          89.   7.

Widerklage / wann die stadt habe /                                                                                  3.   7.

Widerkeufliche Zinse / ob die vor beweglich Gut

      zu achten /                                                                                                                74. 24.

Widerkauff / ob der voriaret werde /                                                                             19.   1.

Widerruff / sol der Iniuriant dem Iniuriato thun /                                                        109. 42.

Wilkür hat das Weib / ob sie ein teil aus des Mannes

      Güttern / oder jr eingebracht Gutt nemen wil /                                                        71. 20.

Wilkür hat die Witwe / ob sie jr eingebracht Gut neme /

      oder sich beleibdingen lasse /                                                                                   51. 44.

Wilkür vnd gewonheit / ob die auch die Legitimam / so

      den Eltern gebüret / vormindern oder auffheben

      könne /                                                                                                                      65. 12.


(269) (f. 131a = 4. T.)

Witwe mit vnwarheit berüchtiget /                                                                               110. 45.

Witwe / ob die das Musteil / Gerade vnd Morgengab /

       vor sich selbst zu nemen befügt /                                                                            80. 33.

Witwe ob der frey stehe / das Ehegeld oder Leibgeding

       aus dem Lehen zu fodern /                                                                                      51. 44.

Witwe / ob vnd was die bestendig / in(-) oder

      ausserhalb Gerichts / handlen könne /                                                                     27. 15.

Witwe / so bey leben jres Ehemannes die Ehe

      gebrochen.                                                                                                                97. 21.

Witwe so nach absterben des Mannes vom musteil

      die Ecker besehen lassen /                                                                                        80. 32.

Witwe sol einbringen / wann sie ein teil aus des Mannes

      gütern nimbt /                                                                                                           71. 20.

Witwe / was die aus jres Mannes gütern haben sol /                                                      71. 20.

Witwen beschlaffen wie das zu straffen /                                                                      99. 27.

Witwen vorzicht vnd intercession,                                                                                 30. 16.

Wirderung der vorholffenen güter /                                                                               17. 32.

Wache der Bawren / bey des Erbherrn Rittersitz /                                                         56. 51.

Wolthat vnd Priuilgia der Bürgen /                                                                                30. 17.

Wort so die einsetzung eines Erben wircken /                                                               64.   9.

 

Z.

Zalung der schuld / so vom Lehen geschehen sol /                                                        53. 46.

Zalung eines guts doran jemand den vohrkauff hat /                                                     43. 33.

Zalung nach voranderter müntz / wie die geschehen sol /                                              39. 28.

L l


(270) (f. 131b = 4. T.)

Zalung sol dem schuldener in Sächsischer frist

      aufferleget werden /                                                                                                  17. 32.

Zalungs(-)frist erstreckt / ob die den Bürgen erledige /                                                     31. 19.

Zauberer wie die zu straffen /                                                                                         85.   2.

Zehende von vorledigten Leibgedingen / vnd

      Lehengütern / weme die volgen /                                                                             79. 32.

Zeit in welcher die nehergeltung geschehen sol /                                                          42. 32.

Zeuberey (!) halben / so jemand todte Cörper

      bestolen hette /                                                                                                       104. 34.

Zeugen ob die auch nötig zu einem Testament / so

      vor Gericht gemacht würd.                                                                                      60.   3.

Zeugen wie viel der zu einer Ehestifftung von

      nöten.                                                                                                                       50. 43.

Zeugen wie viel ein Testament haben sol / so in einem

      hause dorinnen die Pestilentz regirt gemacht wird /                                                61.   4.

Zeugen werden nach eröffnetem zeugnus nicht weiter

      zugelassen /                                                                                                                7. 16.

Zeit / in welcher ein vorandert Lehen reuocirt werden sol /                                          56. 50.

Zinß / wann der von einem gutt gleichförmig / vber

       vorwerte zeit / gegeben worden /                                                                            48. 40.

Zinß in leibgedingen vnd dergleichen / wie weit die den

       Erben volgen /                                                                                                         68. 16.

Zinsse so Jerlich gefallen solten / ob die vorjaret

       werden /                                                                                                                  19.   2.

Zinsse vnd jerlich einkommen / ob die vor beweglich

       gut zuachten /                                                                                                          74. 24.

Zinsse vnd Pechte so anderer gestald gegeben worden /

       dann sie vorschrieben seind /                                                                                  20.   3.


(271) (f. 132a = 4. T.)

Zinßgütter schlecht / vnd Erbzinßgütter / wie die

       zu vnderscheiden.                                                                                                   47. 39.

Zölner so vntreulich handelen /                                                                                    107. 41.

Zwiefache Ehe / wie die zu straffen /                                                                            96. 20.

 

Ende des Registers.


(272) (f. 132b = 4. T.) VOn Gottes Gnaden / Wir Avgvstvs Hertzog zu Sachsen / des Heyligen Römischen Reichs Ertzmarschalh vnd Churfürst / Landgraff in Düringen / Marggraff zu Meissen / vnd Burggraff zu Magdeburg / Thun kund hirmit offentlich vnd jedermenniglich / Nach dem wir auff vndertheniges ansuchen vnserer getrewen Landschafft / vnsere Vorordenung vnd Consitutionen den Rechtlichen proces belangende / auch welchermassen etlicher zweiffelhafftiger vnd streitiger fell halben / durch die bestelte vnd geordente Hoffgerichte / Iuristen(-)Faculteten / Schöppenstüle / vnd andere Gerichte / in vnserm Churfürstenthumb vnd Landen / zu Recht erkand vnd gesprochen werden sol / offentlich ausgehen vnd publiciren zu lassen / entschlossen / Vnd daruff von vnsern lieben getrewen Matthes Stöckel vnd Simel Bergen / in vnderthenigkeit ersucht worden / das wir jnen solch Buch in Druck zufertigen gnedigst nachlassen / auch jnen zu ergetzung jrer auffgewandten kosten / vnser Priuilegium vnd Freyheit hirzu geben vnd mitteilen wolten / Als haben wir jre vnderthenige bitte angesehen / vnd jnen dis vnser Priuilegium gegeben vnd mitgeteilet / Geben jnen auch dasselbe hirmit in krafft dis vnsers offenen brieffs / also vnd dergestalt / das kein Buchdrucker vnd Buchhändeler in vnsern Landen / Chur vnd Fürstenthumen / inwendig den negst volgenden zehen jaren / von dato anzufahen / solche vnsere Constitutionen vnd Ordenungen nachdrucken / oder auch / do die an andern örttern gedruckt / in vnsern Landen feil


(273) (f. 133a = 4. T.) haben oder vorkeuffen sol / ausserhalb derer / welchen sie solche Constitutionen vnd Ordenungen zu drucken / oder zuuorkauffen vndergeben werden / bey Peen vnd straff Fünff hunder gülden groschen / vnd vorlust der nachgedruckten exemplar / die ein jeder / so hirwider thuen würde / so offt das geschicht / halb in vnser Cammer / vnd die ander helffte gedachten Matthes Stöckeln vnd Simel Bergen / vnnachlessig zugeben vorfallen vnd vorpflicht sein sol. Befehlen vnd gebieten derhalben allen vnsern Oberhaupt vnd Amptleuten / Vorwaltern / Schössern / Vögten / Bürgermeistern vnd Räthen der Städte / Richtern / Schultheissen / Gemeinden / vnd allen andern vnsern Vnderthanen vnd Schutzvorwandten / das sie vber diesem vnserm Priuilegio halten / vnd mehrgemelte Stöckeln vnd Gimeln / bis an vns darbey schützen vnd handhaben / auch von den vbertretern / die dorauff gesatzte straff / so offt es sich zutregt / vnd sie darumb ersucht werden / vnsaumlich einbringen / Darnach ein jeder sich hab zurichten / Vnd geschicht hiran vnsere gentzliche vnd zuuorlessige meinunge / Zu vrkund mit vnserm zu ende auffgedrucktem Secret besigelt / vnd eignen handen vnderschrieben / Geschehen vnd geben zu Dreßden / den Zehenden Maij / Anno (et)c. im Zwey vnd siebentzigsten.

 

Augustus Churfürst.


(274) (f. 133b = 4. T.)

Dreßden.

Gedruckt durch Matthes Stöckel vn(d) Simel Bergen.

Im jar nach Christi geburt /

1572.