Heise, Arnold,

Grundriss eines Systems des gemeinen Civilrechts zum Behuf von Pandecten-Vorlesungen

(von

Arnold Heise,

Professor zu Heidelberg.)

Heidelberg

bey Mohr und Zimmer.

1807.

 

(III) Die tabellarische Uebersicht, welche die folgenden Bogen enthalten, macht auf wissenschaftlichen Verdienst überall keinen Anspruch, sondern ist einzig durch das Bedürfnis meiner Vorlesungen veranlasst. Der iedem Lehrer, welcher sich selbst zu denken bemüht, natürliche Wunsch, lieber nach eigenem Plane als nach fremden Compendien zu lesen, wurde bey mir noch durch individuelle Gründe erhöht: mit einem ausführlichen Lehrbuche über eine so weitläuftige und schwierige Wissenschaft, mochte ich aber nicht eher hervorzutreten wagen, als bis ich durch fortgesetztes Studium noch besser dazu vorbereitet seyn würde, und so blieb mir, wenn ich meine Zuhörer nicht ohne allen Leitfaden lassen wollte, kein anderer Ausweg, als diese Skizze dem Druck zu übergeben, was ich sonst gern vermieden hätte, da eine Arbeit (IV) der Art ihren Verfasser leicht in Verdacht bringt, dass er die Form höher als die Sache halte, und der Wissenschaft ein neues Kleid anzuziehen, gemächlicher finde, als sie gründlich zu studiren.

Auf diese Bestimmung für den Gebrauch meiner Vorlesungen bezieht sich denn auch die ganze Einrichtung dieses Entwurfes, und ohne sie würde ich weder die einzelnen Lehren so weit in das kleinste, für ieden andern Zweck völlig überflüssige, Detail verfolgt, noch hin und wieder dieses Detail gerade so geordnet, oder die Titel des Corpus iuris so dabey citirt haben, wie es jetzt geschehen ist. Wenn daher iemand diese Blätter einer nähern Beurtheilung werth halten sollte, so muss ich ihn bitten, sie nur aus diesem Gesichtspunkte und nicht als eine hauptsächlich für das Publicum bestimmte Arbeit anzusehen.

Eben diese Bestimmung zu sogenannten Pandecten-Vorlesungen bringt es dann schon von selbst mit sich, dass dieser Grundriss sich lediglich auf das gemeine Civilrecht beschränkt, und alle die Theile des Privatrechts ausschliesst, welchen die besonderen Vorlesungen über Lehnrecht, Kirchenrecht, Theorie des Processes und deutsches Privatrecht gewidmet sind. In Ansehung (V) der Trennung von letzterem habe ich mich nach Hufeland's Vorgange genau an das Princip gehalten, Alles was wahrhaft gemeines Recht ist, auch wenn es blos aus deutscher Quelle stammt, hier aufzunehmen und hingegen alles, was nur auf particularen Quellen oder angeblich allgemeinen Gewohnheiten beruht, dorthin zu. verweisen; weshalb denn der Erbverträge, Assecuranzen, pacta dotalia: mixta- und ähnlicher Lehren, die ohnehin kein Lehrbuch des deutschen Privatrechts übergeht, gar keine Erwähnung geschehen - ist~ Schwieriger schon ist eine genaue Scheidung des Civilrechts vom Kirchenrecht und vorzüglich von der Theorie des Processes, und hier habe ich nicht geglaubt., alles das übergehen zu dürfen,. was die Lehrbücher und Vorlesungen über diese Wissenschaften gewöhnlich mitzunehmen pflegen, sondern nur das ausgeschlossen, was mir aus überwiegenden Gründen dort zweckmässiger seinen Platz zu finden schien. Daher habe ich z. B. in Ansehung des Concurses zwar die zusammenhängende Erörterung des Concurs-Verfahrens und der sich unmittelbar aus diesem ergebenden Rechtsverhältnisse der Theorie des Processes überlassen: hingegen der Actio Pauliana, dem privilegium exigendi, und (VI) dergleichen das processualische Verfahren nur sehr entfernt betreffenden Lehren, die sich in der Theorie des Processes meistens kurz abfertigen lassen müssen, ihren Platz hier angewiesen. Eben das ist mit der Lehre vom Eyde geschehen, die man zwar auch im Kirchenrechte abzuhandeln pflegt, die aber wegen ihres grossen Einflusses auf so manche Lehren des Civilrechts hier gar nicht entbehrt werden kann.

Da ich übrigens mehr etwas Gutes als etwas neues zu liefern gesucht habe, so wird es niemand tadeln, dass ich hin und wieder fremde Systeme älterer und neuerer Juristen stark benutzt, und gern von Andern aufgenommen habe, was ich nicht besser zu machen wusste. Meine eigenen Ansichten habe ich vorzüglich durch die beygefügten Noten zu rechtfertigen gesucht, nur fürchte ich beynahe, bald hier zu viel und bald dort zu wenig gethan zu haben.

(1) Einleitung.

I. Begriff und Umfang des gemeinen Civilrechts. §. 1.

II. Dessen Quellen:

1. Iustinianische Sammlung, - 2.

2. Corpus juris canonici clausum, - 3.

3. Deutsche Reichsgesetze *). – 4.

*) Nemlich die wenigen darin enthaltenen Vorschriften, welche das Privatrecht betreffen. Zwar lassen sich auch bey diesen bedeutende Zweifel gegen ihre fortdauernde Gültigkeit erregen: sowohl aus dem zweiten Artikel der rheinischen Bundesacte, als überhaupt schon daraus, weil die Staatsgewalt, welche sie sanctionirte, ganz erloschen ist. Allein aus dem letzten Umstande folgt wohl nur, dass die nunmehrigen Suveräne jetzt alle Reichsgesetze nach Belieben aufheben können, schwerlich aber auch, dass ihre Gültigkeit schon von selbst erloschen sey, noch ehe andere Gesetze an ihre Stelle getreten sind. Wenigstens hat man es bisher immer so gehalten, dass wenn auch eine Provinz von dem Lande, wozu sie sonst gehörte, getrennt worden ist, doch die bis dahin darin eingeführt gewesenen Landesgesetze ihre Gültigkeit vorläufig behalten haben; und diese Praxis ist wohl um so weniger (2) zu tadeln, da die Begründung eines festen Privatrechts, welche zu den ersten Zwecken des Staats gehört, nicht erreicht werden kann, wenn die bisherigen Gesetze aufhören sollen, ehe man neue an ihre Stelle zu setzen im Stande ist. Die Vorschrift der Rheinischen Bundesacte hingegen kann nach dem ganzen Zwecke dieses Staatsvertrages nur von den Reichsgesetzen verstanden werden, wodurch bisher Landesherrn und Unterthanen aller Territorien an das Reich gebunden, und diesem verpflichtet waren, und es würde ganz gegen die Absicht der Paciscenten laufen, wenn man eine Aufhebung des bisherigen Privatrechts daraus ableiten wollte. S. Brauer’s Beyträge zum allgemeinen Staatsrecht der Rhein(ischen) Bundes-Staaten, Kap. 3. – Die Art ihrer Gültigkeit haben aber freylich die Reichsgesetze in so fern geändert, dass die Prohibitivkraft gegen Landesgesetze, welche manche Stellen, z. B. die K. G. O. von 1500. tit(ulus) 19. wenigstens der Theorie nach, bisher hatten, aufgehört hat, und ihnen blos eine subsidiäre Anwendung geblieben ist.

(2) B. Von der Anwendung der fremden Rechte. §. 5.

C. Verhältniss der einzelnen Quellen zu einander – 6.

III. Litteratur:

A. Exegetische. – 7.

B. Dogmatische. – 8.

(4) Erstes Buch.

Allgemeine Lehren.

Erstes Kapitel.

Von den Quellen des Rechts.

I. Vom Einfluss des Naturrechts und der Moral auf das positive Recht. §. 9.

II. Von posit(iven) Gesetzen: (Dig. I, 3. Cod. I, 14.)

A. Begriff und verschiedene Arten, - 10.

B. Vom Jus scriptum insbesondere:

1. Eigentliche Gesetze (leges edictales) – 11.

2. Privilegien *) (Constitut[iones] personal[es]) – 12.

* Privilegium nennen wir theils die Verfügung des Landesherrn zum Besten eines Individuums, theils die für dieses daraus entstehenden Rechte. Die erste Bedeutung liegt hier, die zweite § 36. 37. zum Grunde. S. Hufeland Praecognita juris Pandectar(um) §. 28. 83.

3. Von der Interpretation der Gesetze:

a. Begriff und Arten, - 13.

b. Von der legalen Interpretation, - 14.

c. Von der doctrinalen:

a. Kritik, - 15.

b. Grammattische Interpretation, - 16.

c. Logische Interpretation. - 17.

C. Vom Jus non scriptum:

1. Eigentl(iche) Gewohnheit: (Cod. VIII, 53.)

a. Grund und Arten, §. 18.

b. Verbindende Kraft, - 19.

c. Erfordernisse, - 20.

d. Beweis. – 21.

2. Gerichtsgebrauch. – 22.

D. Von der Anwendung der Gesetze:

1. Einzelner Gesetze an sich:

a. In Ansehung der darunter stehenden Personen und Sachen,

b. In Ansehung der darnach zu beurtheilenden Fälle *). – 24.

*Hieher bringe ich auch die Lehre von der Analogie und der Beschränkung eines Gesetzes durch seinen Grund, oder die sogenannte Interpretatio ex ratione legis, welche man meines Bedünkens nicht passend zu den Arten der Interpretation rechnet. Denn sie hat es nicht mit der Entwickelung dessen zu thun, was sich der Gesetzgeber dachte, und durch die Worte des Gesetzes sagen wollte, (und das heisst doch nur interpretiren); sondern besteht in der Anwendung oder Nichtanwendung des Gesetzes auf solche Fälle, an deren Einschliessung oder Ausschliessung der Gesetzgeber nicht dachte, ja zuweilen gar nicht denken konnte: daher denn sie auch beym Gewohnheitsrechte möglich ist, wobey von eigentlicher Interpretation nicht die Rede seyn kann. – Freylich nennt das Römische Recht auch die Analogie nicht selten Interpretation (z. B. Inst. I. 17.) allein wohl nur darum, weil es dieselbe von der Interpretation nach der Absicht des Gesetzgebers nicht gehörig unterscheidet. Macht man diesen Unterschied, so gewinnt die Deutlichkeit der Darstellung sehr, wenn man beyde ganz voneinander trennt.

(5) 2. Mehrerer in Collision kommender Gesetze

a. Desselben Districtes, §. 25.

b. Verschiedener Districte

a. Allgemeine Grundsätze, - 26.

b. Deren nähere Anwendung. - 27.

Zweytes Kapitel.

Von den Rechten im Allgemeinen.

I. Allgemeine Natur der Rechte

A. Von den Rechten an sich, - 28.

B. Von der Ausübung der Rechte

1. Ueberhaupt, - 29.

2. Von der Ausübung durch Andere (Administratoren). - 30.

II. Verbindung der Rechte mit bestimmten Subjecten

A. Erwerbung der Rechte (hier auch Delation und Acquisition), - 31.

B. Verlust der Rechte. - 32.

III. Einzelne Arten der Rechte

A. Gegenwärtige und künftige Rechte,-. 33.

B. Allgemeine und singuläre Rechte. - 34.

Arten von diesen

1. Beneficia legis (Privilegien im weitern Sinne), - 35.

2. Eigentliche Privilegien

(6) a. Deren Arten und Wirkungen. §. 36.

b. Erwerbung und Verlust. - 37.

C. Eintheilung in Jura status, in rem, obligationis, und potestatis. - 38.

IV. Von der Concurrenz und Collision mehrerer Rechte

A. Begriffe, - 39.

B. Nähere Regeln. - 40.

Drittes Kapitel.

Von Verfolgung und Schützung der Rechte.

I. Von der Selbsthülfe *). - 41.

*) Die Grundsätze über die Zulässigkeit der Selbsthülfe dürfen im Civilrechte nicht ganz übergangen werden, da sich aus ihrem erlaubten und unerlaubten Gebrauche auch mehrere rein privatrechtliche Folgen ergeben, wie z. B. L. 17. D. de vi.

II. Von den Klagen (Just. IV, 6. Dig. XLIV, 7.)

A. Begriff und Arten, - 42.

B. Zweck der Klagen, - 43.

C. Bedingungen zu Entstehung eines Klagrechtes, - 44.

D. Von dessen Aufhebung

1. Durch richterliches Erkenntniss (Dig. XLIV, 2). - 45.

2. Durch den Concurs mehrerer Klagen

(7) a. Begriff und Arten, §. 46

b. Regeln für die einzelnen Fälle. - 47.

3. Durch den Tod der Partheyen, - 48.

4. Durch Extinctiv-Verjährung *) (Cod. VII, 39)

*) Die Lehre von der Verjährung der Klagen muss, meiner Überzeugung nach, wenn man Verwirrung und Irrthümer vermeiden will, sowohl von der Acquisitiv-Verjährung, als vom Verluste eines ganzen Rechts durch Nichtgebrauch völlig getrennt werden. Dann muss sie aber der Acquisitiv-Verjährung voran gehen, weil eine Art von dieser, die praescriptio longissimi temporis, ganz auf die Extinctiv-Verjährung gebaut ist.

a. Allgemeine Einleitung, - 49.

b. Zeit der Verjährung, - 50.

c. Uebrige Erfordernisse, - 51.

d. Wirkungen. - 52.

III. Von Einreden ([Just.=]Inst. IV, 13. Dig. XLIV, 1, Cod. VIII, 36.)

A. Begriff und Arten, - 53.

B. Zweck und Wirkungen, - 54.

C. Bedingungen zu Begründung einer Einrede, - 55.

D. Verlust der Einreden. - 56.

IV. Von Kautionen (Dig. II, 8.)

A. Allgemeine Grundsätze, - 57.

B. Einzelne Arten. - 58.

V. Von ausserordentl(ichen) Sicherungs-Mitteln

(8) A. Missio in possessionem *) (Dig. XLII, 4.)

*) Da einzelne Arten der Missio in possessionem nothwendig im Civilrecht mitgenommen werden müssen, so dürfen auch die allgemeinen Grundsätze darüber nicht fehlen: obgleich freylich nicht alles was das Römische Recht davon enthält, noch practisch genannt werden kann.

1. Deren allgemeine Natur, §. 59.

2. Einzelne Gründe derselben, - 60.

3. Daraus entstehende Rechte. - 61.

B. Arrest. **), - 62.

**) Die Lehre von der Zulässigkeit eines Arrestes, scheint mir nicht sowohl in die Theorie des processualischen Verfahrens, als vielmehr hierher zu gehören.

C. Sequestration. - 63.

Viertes Kapitel.

Von den Subjecten und Objecten der Rechte.

I. Von den Subjecten, oder den Personen. §. 64.

A. Von den physischen Personen, den Menschen: (Dig. I, 5)

1. Bedingungen ihrer Rechtsfähigkeit (Status), - 65.

2. Anfang und Ende derselben (Nascituri, Tod, Rechtlosigkeit). - 66.

3. Verschiedenheiten der Menschen

(9) a. Nach dem Geschlecht, §. 67.

b. Nach der Geburt (Legitimität), - 68.

c. Nach der Gesundheit, - 69.

d. Nach dem Alter, - 70.

e. Nach der Verwandtschaft:

a. Blutsverwandtschaft, - 71.

b. Schwägerschaft. - 72.

f. Nach der Unabhängigkeit, ([Just.=]Inst. I, 8. Dig. I, 6.) - 73

g. Nach dem bürgerlichen Stande und Gewerbe *) - 74

*) Freylich gehört hievon nur äusserst wenig dem gemeinen Privatrecht an: dieses Wenige darf aber doch nicht ganz übergangen werden.

h. Nach der bürgerlichen Ehre **):

**) Unterscheidet man deutsche Ehrlosigkeit und Römische Infamia gehörig von einander, so wird man bald zugeben müssen, dass letztere nicht nur noch jetzt gültig sey, sondern auch eher dem Civilrecht als dem Criminalrecht angehöre.

a. Allgemeine Einleitung, -75

b. Von der Infamia juris: (Dig. III, 2. Cod. II, 12)

A. Deren Natur und Wirkungen, - 76.

B. Entstehung:

a. Infamia immediata, - 77

b. Infamia mediata. – 78.

C. Aufhebung. – 79.

c. Von der Infamia facti, - 80.

d. Von der levis notæ macula. – 81.

(10) B. Von den juristischen Personen:

1. Aus der Succession mehrerer physischer Personen *), §. 82.

*) S. Hugo’s Lehrbuch der Pandecten, dritte Aufl(age) §. 15.

2. Aus deren gleichzeitiger Vereinigung, Corporationen: (Dig. III, 4.)

a. Allgemeine Natur derselben, - 83.

b. Besondere Verhältnisse:

a. Innere, - 84.

b. Aeussere, - 85.

c. Vom Verhältniss der Vorsteher insbesondere. – 86.

c. Entstehung und Aufhebung, - 87.

d. Wichtigste Arten (Collegia, respublicæ, pia corpora).

C. Von der Verbindung mehrerer Personen:

1. Durch gemeinschaftliche Rechtsverhältnisse – Communio jurium, - 89.

2. Durch Zusammentreffen in demselben Individuum. – 90.

II. Von den Objecten der Rechte:

A. Von den Handlungen **), - 91.

**) Die menschlichen Handlungen kommen in der Rechtswissenschaft theils als Object von Rechten, theils Grund von Rechtsveränderungen in Betracht. Die erste Beziehung findet hier, die zweyte im folgenden Kapitel ihren Platz.

B. Von den Sachen und deren Arten: (Instit. II, 1. Dig. I, 8.)

(11) 1. Von den rebus extra commercium: §. 92.

a. Res communes, - 93.

b. Res publicæ, - 94.

c. Res divini juris, - 95.

2. Körperliche und unkörperliche Sachen, (Inst. II, 2) – 96.

Arten jener:

a. Bewegliche und unbewegliche Sachen, - 97.

b. Res fungibiles et non fungibiles. – 98.

3. Haupt- und Neben-Sachen, - 99.

Arten dieser:

a. Pertinenzen, - 100.

b. Früchte, (Dig. XXII, 1.) – 101.

c. Impensæ und expensæ, (Dig. XXV, 1.) – 102.

d. Schaden. – 103.

4. Einzelne Sachen und universitates rerum, - 104.

5. Theilbare und untheilbare Sachen. – 105.

Fünftes Kapitel.

Von den Handlungen.

I. Von den Handlungen im Allgemeinen:

A. Begriff und verschiedene Arten, §. 106.

B. Von der nöthigen Willensbestimmung:

(12) 1. Im Allgemeinen, §. 107.

2. Insbesondere Einfluss:

a. Des Betrugs, (Dig. IV, 3. Cod. II, 21.) – 108.

b. Des Zwangs und der Furcht, (Dig. IV, 2. Cod. II, 20.) – 109.

c. Des Irrthums, (Dig. XXII, 6. Cod. I, 18.) – 110.

C. Von der Willenserklärung. – 111.

II. Von Rechtsgeschäften insbesondere:

A. Allgemeine Lehre von den Rechtsgeschäften:

1. Begriff und Eintheilungen, - 112.

2. Erfordernisse der Eingehung:

a. In Ansehung des Subjects und Objects, - 113.

b. In Ansehung der Form (Schrift, Zeugen, richterliche Bestätigung). – 114.

3. Nebenbestimmungen des Inhalts (Dig. XXXV, 1.)

a. Bedingungen:

a. Begriff und Arten, - 15.

b. Zulässigkeit e(iner) Bedingung, - 116

c. Erfordernisse der Erfüllung, - 117.

d. Wirkungen. – 18.

b. Dies, 119.

c. Modus, - 120.

4. Mängel der Rechtsgeschäfte:

a. Nullität, - 121.

b. Infirmation und Rescission, - 122.

(13) c. Convalescenz, §. 123.

d. Conversion. – 124.

B. Einige einzelne Arten*):

*) Nemlich diejenigen, welchen wegen ihrer Allgemeinheit kein bestimmter Platz im speciellen Theil angewiesen werden kann.

1. Protestation und Reservation, - 126.

2. Ratihabition, - 127.

3. Renunciation:

a. Erfordernisse, - 128

b. Wirkungen. – 129.

4. Eyd: (Dig. XII, 2. Cod. IV, 1.)

a. Begriff und Arten, - 130.

b. Erfordernisse:

a. In Ansehung der Person des Schwörenden, - 131.

b. Des Gegenstandes, - 132.

c. Der Willensbestimmung, - 133.

d. Der Form. – 134.

c. Wirkungen des Eydes. – 135.

5. Einwilligung in fremde Rechtsgeschäfte. – 136.

III. Von unerlaubten Handlungen:

A. Allgemeine Grundsätze, - 137.

B. Von der Imputation:

1. Begriff der Imputation, - 138.

Deren verschiedene Stufen (dolus, culpa, casus), - 139.

3. Von den Arten der culpa insbesondere:

(14) a. Gattungen der culpa, §. 140.

b. Grade der culpa, - 141.

c. Regeln über deren Prästation. – 142.

C. Von der Wirkung unerlaubter Handlungen:

1. Im Allgemeinen, - 143.

2. Vom Schadensersatze insbesondere *):

*) Die Verbindlichkeit zum Schadensersatze ist freylich an sich selbst immer ein Obligations-Verhältniss: da sie aber auch häufig aus der Verletzung dinglicher Rechte entsteht, so müssen die Hauptgrundsätze darüber in den allgemeinen Theil gebracht werden.

a. Bedingungen desselben, - 144.

b. Umfang des Ersatzes (Lehre vom Interesse), -145.

c. Vom juramentum in litem **). – 146.

**) Das eigentliche juramentum in litem, (das gewöhnlich sogenannte Jur[amentum] i[n] l[item] affectionis) ist meiner Ueberzeugung nach nicht sowohl ein Beweis-Mittel, als vielmehr ein ganz eigenes Bestimmungs-Mittel des Schadens-Ersatzes, und gehört deswegen eher hieher als in den Process.

Sechstes Kapitel.

Raum- und Zeit-Verhältnisse.

I. Raum-Verhältnisse:

A. Anwesenheit und Abwesenheit, - 147.

B. Habitatio und Domicilium, (Dig. L, 1.) – 148.

C. Vom Besitze *): (Dig. XLI, 2. Cod. VII, 32.)

*) Diese Stellung ist auf den ersten Anblick auffallend. – Allein da eine genaue Kenntniss der Lehre vom Besitz für mehrere andere Doctrinen unentbehrlich ist, die in ganz verschiedene Haupttheile des Systems gehören; so lässt sich die Aufnahme dieser Lehre in den allgemeinen Theil, wenn man überhaupt einen solchen nöthig findet, leicht rechtfertigen. Hier scheint mir aber diese Stelle ganz passend, weil der Besitz seiner ersten und ursprünglichen Beschaffenheit nach, (die man bey allen juristischen Modificationen, welche sie erlitten hat, doch nie vergessen darf, wenn nicht der richtige Gesichtspunkt verrückt werden soll), in einem eigentlich räumlichen Verhältnisse eines Menschen zu einer Sache, dem des Innehabens oder der unmittelbaren Gegenwart, besteht. – Dabey versteht sich übrigens von selbst, dass hier nur vom Besitze im eigentlichen Sinne die Rede sey. In dem allgemeineren Sinne, wo man jede factische Ausübung irgend eines Rechts mit diesem Namen bezeichnet, ist sein Platz oben §. 29.

1. Begriff des Besitzes, §. 149.

2. Verschiedene Arten desselben, - 150.

3. Rechte des Besitzes:

a. Im Allgemeinen, - 151.

b. Vom Retentionsrechte insbesondere **). – 152.

**) Dieses gehört zwar nicht zu den Rechten des juristischen Besitzes: allein auch die possessio naturalis hat nach meiner Ueberzeugung ihre eigenen Rechte, welche nicht mit Stillschweigen übergangen werden dürfen. – Besonders aufgeführt ist es deswegen, weil es das einzige Recht des Besitzes ist, dessen ausführliche Entwickelung schon hier einen schicklichen Platz findet.

(16) 4. Von den Subjecten und Objecten des Besitzes, §. 153.

5. Erwerbung des Besitzes:

a. Allgemeine Einleitung, - 154.

b. Factum possessionis, - 155.

c. Animus possidendi, - 156.

d. Erwerb des Besitzes durch Mittelspersonen. – 157.

6. Verlust des Besitzes:

a. Allgemeine Einleitung, - 158.

b. Verlust durch animus non possidendi, - 159.

c. durch Factum contrarium, - 160.

d. Durch Mittelspersonen. – 161.

II. Zeit-Verhältnisse:

A. Von der Zeitrechung:

1. Im Allgemeinen, - 162.

2. Tempus continuum et utile, - 163.

3. Von der Civil-Computation, - 164.

4. Vom Schalttage. – 165.

B. Von der unvordenklichen Zeit, der præscriptio immemorialis *):

*) Dass dieses Institut mit der eigentlichen Verjährung ausser dem Namen, fast nichts gemein habe, ist jetzt anerkannt genug, um eine Rechtfertigung ihrer Trennung davon überflüssig zu machen. Hier hat sie ihren Platz bekommen, weil sie blos auf dem Verlauf der Zeit beruht, und ein ganz allgemeines Institut ist, welches sich nicht, wie die übrigen Verjährungen blos, auf einzelne Rechtsverhältnisse bezieht.

(17) 1. Deren allgemeine Natur, §. 166.

2. Einzelne Erfordernisse, - 167.

3. Beweis, -168.

4. Wirkungen derselben. – 169.

 

(18) Zweytes Buch.

Dingliche Rechte.

Erstes Kapitel.

Von den dinglichen Rechten überhaupt *).

*) Ein solches Kapitel scheint mir, obgleich nicht gewöhnlich, doch nöthig, da alle dinglichen Rechte mehrere wichtige Punkte miteinander gemein haben, welche man ohne ein solches, entweder bey jedem wiederholen, oder einseitig darstellen muss. Freylich aber muss es, eben weil nur solche Punkte hieher gehören, nothwendig äusserst rhapsodisch ausfallen.

I. Von den dinglichen Rechten an sich:

A. Von der Anzahl der dinglichen Rechte, §. 1.

B. Von deren Collision, - 2.

C. Von den dinglichen Klagen:

1. Vom Kläger, - 3.

2. Vom Beklagten, -4.

3. Vom Zweck der Klage. – 5.

II. Von Erwerbung dinglicher Rechte, - 6.

(19) III. Von deren Verlust:

A. Durch Veräusserung, (Cod. IV, 51.) §. 7.

B. Durch Eintritt eines End-Termins oder einer Resolutiv-Bedingung, - 8.

C. Durch Aufhebung des Rechts des Ertheilers. – 9.

Zweytes Kapitel.

Vom Eigenthume.

I. Vom Eigenthum an sich:

A. Begriff des Eigenthums, - 10.

B. Rechte des Eigenthums:

1. Im Allgemeinen, - 11.

2. Bey Grundstücken insbesondere. – 12.

C. Rechtsmittel:

1. Rei vindicatio: (Dig. VI, 1. Cod. III, 32.)

a. Deren Gegenstand, - 13.

b. Beweis des Klägers, - 14.

c. Leistungen des Beklagten:

a. In Ansehung der Hauptsache, - 15.

b. In Ansehung der Accessionen. – 16.

d. Gegenforderungen des Beklagten, - 17.

e. Exceptio rei venditæ et traditæ *) – 18.

*) Diese Einrede gehört eher hierher als zur Lehre von der Eviction, da die gewöhnliche Regel: Quem de evictione (20) tenet actio, &c. offenbar ganz falsch ist. – Vom Kläger und Beklagten ist übrigens bey der R(ei) V(indicatio) ausser den allgemeinen Grundsätzen, die von den dinglichen Klagen überhaupt gelten, nichts besonders zu sagen.

2. Actio Publiciana: (Dig. VI, 2.)

a. Vom Kläger und dessen Beweise, §. 19.

b. Vom Beklagten *). – 20

*) Alles übrige hat die Act(io) Publ(iciana) mit der Rei vindicat(io) gemein. L. 7. §. 8. D. h(uius) t(ituli).

3. Actio Negatoria **). (Dig. VIII, 5.) – 21.

**) Das Römische Recht handelt zwar diese Klage bey den Servituten ab: da sie aber ihrem Grunde nach eine wahre Eigenthumsklage ist, (Hugo Lehrbuch der Pandecten, 3te Aufl[age] §. 195.) und ihr Zweck nicht blos auf die Bestreitung angemaaster Servituten, sondern auch anderer Störungen des Eigenthums geht, (L. 13. L. 14. §. 1. L. 17. pr. §. 2. D. h. t.) so scheint sie richtiger hier zu stehen.

II. Vom Subject des Eigenthums ***): (Inst. II, 1. Dig. XLI, 1).

***) Hier sowohl als allenthalben in der Folge ist der Erwerb durch Erbschaft und Vermächtnisse übergangen, weil diese allgemeinen Erwerbungs-Arten, die der Regel nach bey allen Rechten eintreten, im fünften Buche im Zusammenhange dargestellt sind.

A. Durch das Eigenthum anderer Sachen, Accessio +):

+) Diese treffliche Anordnung der Lehre von der Accession, deren gewöhnliche Eintheilung in naturalis, industrialis und mixta, offenbar nichts taugt, habe ich dem Herrn von Savigny abgeborgt.

(21) 1. Erzeugung aus unserm Eigenthum, §. 23.

2. Verbindung mit unserm Eigenthum:

a. Zweyer unbeweglicher Sachen, - 24.

b. Einer beweglichen mit unserer unbeweglichen, - 25.

c. Zweyer beweglicher Sachen:

a. Zu einem Ganzen:

A. Der Form nach (Adjunctio), - 26.

B. Dem Stoffe nach (Confusio.) – 27.

b. Ohne ein Ganzes zu bilden, (Commixtio). – 28.

B. Ohne anderes Eigenthum:

1. Durch ein zweyseitiges Geschäft:

a. Tradition:

a. Von den Personen, - 29.

b. Von der justa causa præcedens, - 30.

c. Von der Besitzübertragung. – 31.

b. Fruchterwerb des Pachters u. s. w., - 32.

c. Adjudication. – 33.

2. Durch einseitige Handlungen des Erwerbenden:

a. Occupation:

a. Ueberhaupt, - 34.

b. Insbesondere:

A. Von Jagd und Fischerey, - 35.

B. Vom Finden, - 36.

V. Cultur verlassenen Landes (L. 8. C. XI, 59.) – 37.

D. Von der Beute. – 38.

b. Specification, - 39.

(22) c. Eigenthums-Verjährung: (Inst. II, 6. Dig. XLI, 3)

a. Allgemeine Einleitung, §. 40.

b. Erfordernisse der ordentlichen Verjährung:

A. Fähigkeit des Objects:

a. An sich selbst, - 41.

b. In Rücksicht des Eigenthümers. – 42.

B. Rechtmässiger Erwerb:

a. Im Allgemeinen, - 43.

b. Einzelne Titel. – 44.

C. Guter Glaube, - 45.

D. Fortgesetzter Besitz:

a. Ueberhaupt, - 46.

b. Accessio possesionis(!). -47.

E. Ablauf der Zeit. – 48.

c. Ausserordentliche Verjährung:

A. Fälle, wo sie eintritt, - 49.

B. Erfordernisse derselben. – 50.

d. Unterbrechung der Verjähr(ung), - 51.

e. Wirkung der Verjährung. – 52.

d. Fruchterwerb des bonæ fidei possessoris *). 53.

*) Dieser geschieht zwar durch blosse Separation: kann indessen doch in so fern hieher gestellt werden, als er von Seiten des Erwerbers Besitzhandlungen voraussetzt.

3. Durch einseitige Handlungen des Verlierenden:

(23) a. Versäumte Zoll-Entrichtung, §. 54.

b. Versäumte Erstattung der Reparatur-Kosten, (L. 4. Cod. VIII, 10.) – 55.

c. Zweyte Ehe, - 56

d. Unerlaubte Ehescheidung. – 57.

IV. Verlust des Eigenthums:

A. Durch den Erwerb eines Andern, - 58.

B. Ohne diesen:

1. Dereliktion, (Dig. XLI, 7) – 59.

2. Untergang des Objects *), - 60.

*) Der Untergang des Objects hebt zwar alle dingliche Rechte auf: indessen sind doch die genaueren Bestimmungen bey den einzelnen Rechten sehr verschieden, und daher ist es nothwendig, bey jedem besonders davon zu reden.

3. Wiedererlangung der Freyheit bei Thieren. – 61.

Drittes Kapitel.

Von den Servituten.

I. Von den Servituten an sich:

A. Allgemeine Grundsätze:

1. Begriff und Eintheilungen, - 62.

2. Von den Rechten aus einer Servitut:

a. Für den Inhaber, - 63.

b. Für den Eigenthümer, - 64.

(24) Vom Besitz der Servituten:

a. Natur der quasi possessio, §. 65.

b. Deren Erwerb, - 66.

c. Verlust derselben. – 67.

B. Von den Real-Servituten:

1. Allgemeine Grundsätze, (Dig. VIII, 1. Cod. III, 34.) – 68.

2. Einzelne Arten:

a. Servitutes urbanæ, (Dig. VIII, 2.) – 69.

b. Servitutes rusticæ. (Dig. VIII, 3.) – 70.

C. Von den Personal-Servituten:

1. Usus-Fructus: (Dig. VII, 1. Cod. III, 33.)

a. Rechte des Niessbrauches:

a. In Ansehung des Genusses, - 71.

b. In Anseh(ung) der Disposition. – 72.

b. Verbindlichkeiten des Niessbrauchers:

a. Während des Niessbrauchs, - 73.

b. Nach dessen Beendigung. – 74.

c. Vom Quasi-Ususfructus insbesondere (Dig. VII, 5) – 75.

2. Usus,

                        (Inst. II, 5. Dig. VII, 8.)

3. Habitatio. – 77.

D. Rechtsmittel: *)

*) Die Interdicte, welche sich auf die Servituten beziehen, finden ihren Platz mit allen possessorischen Interdicten am besten bey den Obligationen.

1. Actio confessoria, (Dig. VIII, 5.) – 78.

(25) 2. Actio negatoria, (S. oben §. 21.)

3. Caution bey den Personal-Servituten. (Dig. VII, 9.) §. 79.

II. Errichtung der Servituten:

A. Gemeinschaftliche Arten:

1. Durch Vertrag und Tradition, - 80.

2. Durch Adjudication, - 81.

3. Durch Verjährung:

a. Allgemeine Grundsätze, - 82.

b. Von der Zeit und dem Titel. – 83.

B. Besondere Fälle beym Ususfructus. – 84.

III. Aufhebung der Servituten: (Dig. VIII, 6.)

A. Durch Entsagung, - 85.

B. Durch Nichtgebrauch:

1. Zeit des Nichtgebrauchs, - 86.

2. Uebrige Erfordernisse. – 87.

C. Confusion und Consolidation, - 88.

D. Untergang des Objects, - 89.

E. Untergang des Subjects:

1. Bey Real-Servituten, - 90.

2. Bey Personal-Servituten (Tod). – 91.

Viertes Kapitel.

Von der Emphytheusis und Superficies *). (Dig. XLIII, 18. Cod. IV. 66.)

*) Dass die Emphytheusis nach dem neuern Römischen Rechte ein wahres, nur einer leichteren Beendigung unterworfenes Eigenthum sey, scheint mir mit der ganzen Art ihrer Behandlung in den Gesetzen nicht vereinbar. Sie ist daher hier als ein eignes dingliches Recht dargestellt, und wegen der grossen Uebereinstimmung beyder Institute die Superficies damit verbunden.

I. Begriff und Verschiedenheit, - 92.

(26) II. Rechte beyder Institute:

A. Gemeinschaftliche Rechte:

1. Für den Inhaber, §. 93.

2. Für den Eigenthümer, - 94.

B. Besondere Rechte der Emphytheusis:

1. In Ansehung des Canons, - 95.

2. Der Cultur und Früchte, - 96.

3. Der Veräusserung. – 97.

III. Rechtsmittel. – 98.

IV. Errichtung:

A. Durch Vertrag und Tradition, - 99.

B. Durch Verjährung. – 1000.

V. Erlöschung:

A. Gemeinschaftliche Arten:

1. Durch Entsagung, - 101.

2. Verjährung:

a. Von Seiten des Inhabers, - 102.

b. Von Seiten des Eigenthümers. – 103.

3. Confusion, - 104.

4. Untergang des Objects. – 105.

B. Privation bey der Emphytheusis:

1. Einzelne Privations-Fälle, - 106.

2. Gemeinschaftliche Grundsätze. – 107.

(27) Fünftes Kapitel.

Vom Pfandrechte.

I. Allgemeine Natur des Pfandrechts: (Dig. XX, 1. Cod. VIII, 14.)

A. Begriff und Eintheilungen, §. 108.

B. Bedingungen jedes Pfandrechts:

1. Eine Forderung, - 109.

2. Eine fähige Sache. (Dig. XX, 3. Cod. VIII, 17.) – 110.

C. Umfang des Pfandrechtes:

1. In Anseh(ung) der verhafteten Sachen, - 111

2. In Ansehung der Forderung, wofür es haftet. – 112.

II. Erwerbung des Pfandrechtes:

A. Errichtung eines neuen Pfandrechtes:

1. Durch Privatwillkühr:

a. Erfordernisse, -113.

b. Zeitpunkt des Anfangs, - 114.

2. Durch richterliche Verfügung, - 115.

3. Durch gesetzliche Vorschrift: (Dig. XX, 2. Cod. VIII, 15.)

a. Generelle Pfandrechte:

a. Des Fiscus, - 116.

b. Der Pupillen und Curanden, - 117.

c. Der Kinder am Vermögen der Eltern, - 118.

d. Der Kirche, -119.

e. Beym Brautschatze, - 120.

(28) f. Bey der Donatio p(ropter) nupt(ias) und den Paraphernalien, §. 121.

g. Bey der conditio viduitatis *). – 122.

*) Es ist auffallend, dass so viele Schriftsteller dieses gesetzliche Pfandrecht übergehen, da doch das Gesetz, worinn es vorkömmt, (Nov. 22. c. 44. §. 2) bey andern Gelegenheiten häufig angeführt wird.

b. Specielle Pfandrechte:

a. Des Vermiethers, - 123.

b. Des Pupillen, - 124.

c. Des crediti in restitut. æd. – 125.

c. Vermischtes Pfandrecht der Legatarien. – 126.

B. Uebertragung eines schon vorhandenen Pfandrechts. (Cod. VIII, 19.) – 127.

III. Rechtsverhältnisse des Pfandgläubigers:

A. Im Allgemeinen, - 128.

B. Mit dem Verpfänder:

1. Veräusserungs-Recht, (Dig. XX, 5. Cod. VIII, 28.) – 129.

2. Von der lex commissoria, - 130.

3. Rechte des Verpfänders. – 131.

C. Mit andern Pfandgläubigern: (Dig. XX, 4. Cod. VIII, 18)

1. Von der Priorität:

a. Privilegirte Hypotheken:

a. Einzelne Privilegien, - 132.

b. Deren gegenseit(ige) Verhältniss(e) - 133.

b. Vorzug des pignus publicum, - 134.

c. Vorzug der Zeit, §. 135.

d. Allgemeine Bemerkungen. – 136.

2. Jus offerendi et succedendi. – 137.

D. Rechtsmittel:

1. Petitorische:

a. Actio hypothecaria, - 138.

b. Actio utilis bey Forderungen, - 139.

c. Einrede der Excussion:

a. Des Hauptschuldners, - 140.

b. des Special-Pfandes. – 141.

2. Possessorische. (Dig. XX, 6)

A. Aus allgemeinen Gründen:

1. Erlassung des Gläubigers, (Cod. VIII, 26.) – 143.

2. Verjährung, (Cod. VII, 36) – 144.

3. Confusion, - 145.

4. Untergang des Objects. – 146.

B. Durch die eigenthümliche Natur des Pfandes:

1. Tilgung der Hauptschuld (Cod. VIII, 31) – 147.

2. Verkauf des Gläubigers. (Cod. VIII, 20.) – 148.

(30) Drittes Buch.

Obligationen-Recht *)

*) Um die allzugrosse Häufung der Unterabtheilungen zu vermeiden, ist auch dieses Buch bloss in Kapitel eingetheilt, die in Einer Reihe fortlaufen. Die tabellarische Uebersicht des Ganzen ist folgend:

I. Allgemeine Uebersicht der Obligationen:

A. Inhalt, Kap. 1.

B. Subjecte, - 2.

C. Entstehung, - 3

D. Aufhebung. – 4.

II. Einzelne Obligationen:

A. Principale:

1. Zweyseitige, - 5.

2. Einseitige:

a. Auf ein Geben, - 6.

b. Auf ein Zurückgeben, - 7.

c. Auf ein Thun, - 8.

d. Auf ein Thun, - 8.

d. Auf ein Unterlassen, - 9.

e. auf Schadens-Ersatz und Strafe. – 10.

B. Accessorische. – 11.

(31) A. Im Allgemeinen, - 2.

B. Insbesondere:

1. Von der obligatio alternativa, - 3.

2. Von Geldschulden, - 4.

Von Privat-Strafen. -5

III. Verbindlichkeiten des Schuldners:

A. In der Hauptsache:

1. Genaue Erfüllung, - 6.

2. Ausnahmen dagegen:

a. Datio in solutum, - 7.

b. Leistung der Aestimation, - 8.

c. Beneficium competentiæ: (Dig. XLII, 1.)

a. Dessen allgemeine Natur, - 9.

b. Einzelne Fälle. – 10.

3. Ort der Erfüllung:

a. Allgemeine Regeln, - 11.

b. Von besondern Verabredungen darüber (Dig. XIII, 4. Cod. III, 18.) – 12.

4. Zeit der Erfüllung:

a. Im Allgemeinen, - 13.

b. Von der Mora: (Dig. XXII, 1.)

a. Begriff, - 14.

b. Bedingungen: A. der Mora solvendi, - 15.

B. Der Mora accipiendi, - 16.

c. Wirkungen:

A. Gemeinschaftliche, - 17.

B. Besond(ere) der Mora solvendi. – 18.

d. Purgatio moræ. – 19.

(32) B. Nebenverbindlichkeiten:

1. In Anseh(ung) der Gefahr und Vortheile: (Dig. XVIII, 6. Cod. IV, 48.)

a. Vom periculum:

a. Im Allgemeinen, §. 20.

b. Bey Obligationen auf ein Geben, - 21.

c. Auf ein Thun oder Leisten. – 22.

b. Vom commodum. – 23.

2. Von den Zinsen: (Dig. XXII, 1. Cod. IV, 32.)

a. Allgemeine Natur derselben, - 24.

b. Entstehung der Zinsverbindlichk(eit), - 25.

c. Aufhebung derselben, - 26.

d. Zins-Beschränkungen:

a. Verbotene Procente, - 27.

b. Zinsen über das doppelte, - 28.

c. Anatocismus, - 29.

d. Wirk(ung) verbot(ener) Zinszahlungen. – 30.

3. Vom Interusurium, - 31.

4. Vom Schadens-Ersatze. – 32.

IV. Rechtsmittel aus einer Obligation, - 33.

V. Von der Collision mehrerer Obligationen:

A. Allgemeine Grundsätze, - 24.

B. Vom Privilegium exigendi: *) (Dig. XLII, 5)

*) Der gewöhnliche Platz dieser Lehre im Concurs-Processe ist eigentlich nur ein Nothbehelf. Auf das processualische Verfahren hat sie eben so wenig Einfluss, wie die Lehre von der Priorität der Pfandrechte, und kann daher so gut wie diese auf einen Platz in der Theorie des Civilrechts Anspruch machen.

1. Allgemeine Natur, -35.

2. Einzelne Fälle derselben. – 36.

(33) Zweites Kapitel.

Von den Subjekten einer Obligation.

I. Allgemeine Grundsätze. §. 37.

II. Besondere Bestimmungen:

A. Von Correal-Obligationen: (Dig. XLV, 2. Cod. VIII, 40.)

1. Begriff, - 38.

2. Gründe ihrer Entstehung, - 39.

3. Wirkungen:

a. Der activen, - 40.

b. Der passiven. – 41.

4. Vom beneficio divisionis. – 42.

B. Vom Uebergang einer Obligation auf Andere:

1. Durch Vererbung, - 43.

2. Durch Cession: (Dig. XVIII, 4. Cod. IV, 39.)

a. Allgemeine Bedingungen, - 44.

b. Besondere Einschränkungen:

a. Subjective, - 45.

b. Objective, - 46.

c. Wirkungen:

a. Für den Cedenten, - 47.

(34) b. Für den Cessionarius. §. 48.

Für den Debitor cessus. – 49.

C. Von den Rechten und Pflichten dritter Personen aus Obligat(ionen) die e(in) Anderer contrahirt hat:

1. Wegen ertheilten Auftrags:

a. Im Allgemeinen:

a. Auf Seiten des Gläubigers. – 50.

b. Auf Seiten des Schuldners. – 51.

b. Besondere Fälle:

a. Actio exercitoria, (Dig. XIV, 1.) – 52.

b. Actio institoria, (Dig. XIV, 3. Cod. IV. 25.) - 53

c. Actio quod jussu. (Dig. XV, 4) – 54.

2. Wegen eingetretener versio in rem: (Dig. XV, 3.)

a. Begriff der versio in rem, - 55.

b. Verbindlichkeit daraus. – 56.

3. Wegen väterlicher Gewalt: *) (Inst. IV, 7. Dig. XIV, 5. Cod. IV, 25.)

*) Die Lehre von der väterlichen Gewalt und der Vormundschaft kömmt zwar erst unten im Zusammenhange vor, allein der Einfluss den diese Verhältnisse auf Obligationen mit dritten Personen haben, scheint mir eben so gut schon hier zweckmässig erörtert zu werden, als z. B. ihr Einfluss auf die Erwerbung des Besitzes bei diesem, da diese Erörterung zu ihrer Verständlichkeit keine detaillirte Kenntniss jener Lehren fordert, und bey einzelnen Obligationen zuweilen gebraucht werden muss.

(35) a. Bey erworbenen Forderungen, §. 57.

b. Bey contrahirten Verbindlichk(eiten)

a. Verpflichtung des Kindes, - 58.

b. Verpflichtung des Vaters:

A. Actio de peculio, (Dig. XV, 1). – 59.

B. Actio tributoria *) (Dig. XIV, 4.) – 60.

*) Der Vater kann zwar auch noch durch ertheilten Auftrag oder eingetretene Version verpflichtet werden, allein diese Gründe der Verpflichtung gehören nicht ausschliessend der väterlichen Gewalt an, und sind daher schon oben angeführt.

4. Wegen vormundschaftlichen Verhältnisses: (Dig. XXVI, 9. Cod. V, 39.)

a. Bey erworbenen Forderungen, - 61.

b. Bey contrahirten Verbindlichk(eiten) – 62.

D. Von der Concurrenz mehrerer Obligationen. – 63.

Drittes Kapitel.

Von Entstehung der Obligationen. **)

**) In diesem Kapitel habe ich gesucht, eine allgemeine Uebersicht aller Gründe zu liefern, aus welchen eine Obligation entstehen kann, sowohl derer, welche, wie Verträge und Beschädigungen, eine ganze Reihe, als derjenigen, die nur einzelne bestimmte Obligationen bewirken. Aber nur die ersteren können hier vollständig abgehandelt werden; die nähere Erörterung der letzteren gehört zu den einzelnen daraus entstehenden Obligationen.

I. Von den Verträgen: (Dig. II, 14. Cod. II. 3.)

A. Begriff und Arten, §. 64.

B. Eingehung derselben:

1. Vom Gegenstande eines Vertrages, - 65.

2. Von den paciscirenden Personen, - 66.

3. Von der Einwilligung:

a. Ueberhaupt, - 67.

b. Insbesondere Einfluss von:

a. Furcht und Zwang, (Dig. IV, 2. Cod. II, 20.) – 68.

b. Betrug, (Dig. IV, 3. Cod. II, 21.)

c. Irrthum:

A. Allgemeine Grundsätze, - 70.

B. Wesentlicher Irrthum, - 71.

c. Zufälliger. – 72.

d. Simulation. -73.

4. Von der Willens-Erklärung:

a. Deren Form, - 74.

b. Deren Interpretation. – 75.

C. Wirkungen der Verträge:

1. Klagbarkeit derselben:

a. Römisches System, - 76.

b. Heutige Grundsätze. – 77.

2. Einfluss auf dritte:

a. Allgemeine Regeln, §. 78.

b. Einzelne Ausnahmen. – 79.

3. Von den bedingten Verträgen, - 80.

4. Von unerlaubten Verträgen. – 81.

D. Bestärkungsmittel:

1. Arrha, - 82.

2. Conventional-Strafe:

a. Deren Zulässigkeit, - 83.

b. Würkungen. – 84.

3. Versprechungs-Eyd. – 85.

II. Von einseitigen Handlungen:

A. Des Verpflichteten:

1. Erlaubte Handlungen:

a. Versprechungen, (Dig. L, 12.) – 86.

b. Andere Handlungen. – 87.

2. Unerlaubte Handlungen:

a. Widerrechtliche Beschädigung.

(Inst. IV, 3. Dig. IX, 2.)

a. Erfordernisse derselben, - 88.

b. Verbindlichkeit daraus, - 89.

b. Dolose Verletzungen insbesondere. *) (Dig. IV, 3. Cod. II, 21.) – 90.

*) Die actio de dolo kömmt zwar auch bey der restit(utio) in integr(um) zur Anwendung, allein ihr Umfang beschränkt sich darauf keineswegs, sondern begreift noch eine Menge sehr verschiedner Fälle in sich. Daher habe ich geglaubt, sie hier nicht übergehen zu dürfen.

(38) B. Dritter Personen.

III. Von zufälligen Gründen einer Obligation. *) – 92.

*) D. h. von den Fällen, wo die Entstehung einer Obligation von den Gesetzen nicht sowohl an eine bestimmte Handlung, als vielmehr an die blosse Existenz eines factischen Verhältnisses geknüpft ist, dasselbe sey entstanden, wie es wolle. Der Ausdruck ist freylich nicht sehr passend, ich weiss aber keinen andern: der Begriff der sogen(annten) unmittelbaren Verbindlichkeit ist weiter.

Viertes Kapitel.

Von Aufhebung der Obligationen. **)

**) Hier gilt dasselbe wie beym vorigen Kapitel. Auch hier sollen alle Gründe, wodurch eine Forderung aufgehoben werden kann, vollständig aufgezählt, aber nur diejenigen umständlich abgehandelt werden, welche sich nicht bloss auf einzelne Obligationen beziehen.

I. Gänzliche Aufhebung einer Obligation. (Inst. III, 30.)

A. Durch einseitige Handlungen:

1. Des Schuldners:

a. Wirkliche Erfüllung. ***) (Dig. XLVI, 3. Cod. VIII, 43.)

***) Diese steht nur a potiori hier. Denn in einigen Fällen, z. B. bey der eigentlichen Zahlung ist allerdings auch die Concurrenz des Gläubigers dazu erforderlich.

(39.) a. Deren Erfordernisse, §. 93.

b. Wirkungen, - 94.

c. Beweis. – 95.

b. Anbietung und Deposition, - 96.

c. Aufkündigung (hier von d[er] clausula rebus sic stantibus). – 97.

2. Des Gläubigers (z. B. zur Strafe), - 98.

3. Dritter Personen. -99.

B. Durch ein zweyseitiges Geschäft:

1. Remissorische Verträge:

a. Im Allgemeinen, - 100.

b. Vom mutuus dissensus, (Cod. IV, 45.)

c. Vom erzwungenen Nachlasse:

a. Erfordernisse, - 102.

b. Wirkungen. *) – 103.

*) Von der Acceptilation braucht im Systeme des heutigen Rechts eben so wenig besonders geredet zu werden, als von der Stipulation.

2. Novation: (Dig. XLVI, 2. Cod. VIII. 42.)

a. Begriff und Arten, - 104.

b. Erfordernisse, - 105.

c. Wirkungen. – 106.

C. Durch zufällige Umstände:

1. Eintritt e(iner) Resolutiv-Bedingung oder e(ines) End-Termin’s – 107.

2. Unmöglichkeit der Erfüllung:

a. Deren Einfluss auf die Leistung, - 108

(40) b. Auf die Gegenleistung. – 109.

3. Confusion, - 110.

4. Concurrenz und Collision, (S. §. 34. u[nd] 63.)

5. Compensation *) (Dig. XVI, 2. Cod. IV, 31.)

*) Diese könnte freylich auch unter A. 1. ihren Platz finden, da sie nur durch das Berufen des Schuldners auf seine Gegenforderung in Wirksamkeit tritt.

a. Erfordernisse:

a. In Ansehung der Personen, - 111.

b. In Anseh(ung) der Forderungen. – 112.

b. Wirkungen. – 113.

6. Erlöschen der Haupt-Verbindlichkeit, - 114.

7. Aufhebung alles Interesse, - 115.

8. Tod eines Theils. – 116.

II. Temporäre Suspension einer Obligat(ion):

A. Durch Stundungs-Verträge, - 117.

B. Durch Moratorien:

1. Erfordernisse, - 118.

2. Wirkungen. – 119.

C. Durch Cessio bonorum. – 120.

(41) Fünftes Kapitel. *)

* Bey der Anordnung der einzelnen Obligationen habe ich geglaubt, die gewöhnliche Zusammenstellung nach den Entstehungsgründen ganz verlassen zu müssen. Sie hat schon an sich den Fehler, Rechtsverhältnisse von einander zu trennen, die wegen ihrer grossen Uebereinstimmung offenbar besser zusammen stehen, wie z. B. das Mandat und die Negotior(um) gestio, die Societät und die sog. communio incidens; und sie wird noch fehlerhafter dadurch, dass man bey Zusammenstellung der einzelnen Verträge noch den Römischen Unterschied zwischen pacta und contractus, und zwischen den einzelnen Arten dieser, zum Grunde legt, da doch unser heutiges Recht diesen ganzen Unterschied verwirft, und folglich die Beybehaltung der darauf gebauten Classification nothwendig eine Menge von Irrthümern veranlassen muss. Ich habe daher die einzelnen Obligationen vielmehr nach ihrem Inhalte zusammen zu stellen versucht: wiewohl freylich auch diese Anordnung noch grosse Mängel und Unbequemlichkeiten hat.- Aehnliche Versuche, doch nur in Ansehung der Verträge, finden sich in Pütters jurist(ischer) Encyclop(ädie) §. 144, in Habernickel Institut(iones) jur(is) Rom(ani) Lib(er) 4. tit. 7-13. und in Wittich System des Civilrechts T. 1. §. 125ff.

Zweyseitige Obligationen.

I. Wobey die Verbindlichkeiten der Partheyen verschiedener Art sind:

A. Kauf-Contract: (Inst. III, 24.)

(42) 1. Begriff u(nd) Eingehung, (Dig. XVIII, 1. Cod. IV, 38) §. 121.

2. Verbindlichkeiten: (Dig. XIX, 1. Cod. IV, 49.)

a. Des Verkäufers, - 122.

b. Des Käufers, - 123.

3. Wiederaufhebung wegen laesio enormis: *) (Cod. IV, 44)

*) Da meine Ueberzeugung in Ansehung der laesio enormis dem Cujacius beypflichtet, so habe ich diese Lehre nur hieher stellen können.

a. Erfordernisse dazu, - 124.

b. Wirkungen. – 125.

4. Einzelne Arten des Kaufs:

a. Kauf einer Forderung, (Lex Anastasiana) – 126.

b. Gültenkauf **)

**) Der Gültenkauf gehört einzig hieher, da er eine eigenthümliche Natur durch die Reichsgesetze erhalten hat, und von diesen, bey aller Aehnlichkeit mit einem zinsbaren Darlehn, durchaus als Kauf behandelt wird, auch das Gültrecht als ein eignes dingliches Recht keineswegs angesehen werden kann.

a. Begriff, - 127

b. Rechte daraus. – 28

c. Subhastation – 129-

B. Mieth-Contract: (Inst. III, 25. Dig. XIX, 2. Cod. IV, 65.)

1. Begriff und Arten, - 130.

2. Eingehung, - 131.

(43) 3. Verbindlichkeiten:

a. Des Vermiethers:

a. Bey vermietheten Sachen, §. 132.

b. Bey vermietheten Diensten. – 133.

b. Des Miethers:

a. Ueberhaupt, - 134.

b. Bey der locat(io) rerum insbes(ondere) – 135.

c. Von Tragung des Zufalls und der Remission. – 136.

4. Beendigung der Miethe:

a. Gründe derselben, - 137.

b. Von der Relocation. – 138.

5. Von der locatio irregularis. – 139.

C. Commodatum: *) (Dig. XIII, 6. Cod. IV, 23.)

*) Das Römische Commodatum war freylich nur ein einseitiger Contract, weil das Geschäft erst durch die Ablieferung klagbar wurde, und folglich erst von da diesen Contracts-Namen führen konnte, während das blosse Versprechen, zu leihen, das sogenannte pactum de commodando, welches ohne Stipulation nicht wirksam verpflichtete gar kein contractum war. Allein da bey uns schon aus der blossen Verabredung geklagt werden kann, und der Verleiher dadurch eben so wirksam verpflichtet wird, als der Empfänger durch die Ablieferung, so können wir jetzt das ganze Geschäft (das pactum de commodando und das Römische Commodatum) unter der Benennung commodatum begreifen. Dann ist aber das commodatum eben so gut wie die Miethe, ein zweiseitiger Consensual-Contract, und muss, wenn man es unter den, nach heutigem Rechte richtigen Gesichtspunkt setzen, und grobe Irrthümer vermeiden will, mit dieser zusammengestellt werden. Freylich entsteht die Verbindlichkeit des Empfängers auch jetzt erst durch die Ablieferung, und ist in so fern noch immer eine Verpflichtung, quae re contrahitur. Allein eben das ist bei der Miethe auch der Fall, ohne dass die Römer darum nöthig gehalten hätten, diesen neuen Abschnitt des ganzen Geschäfts als einen eignen Real-Contract unter besonderm Namen aufzuführen. Wäre das Versprechen zu leihen so klagbar gewesen, wie das Versprechen zu vermiethen, so hätten sie es sicher beym commodatum eben so gemacht, und wir verfahren daher ganz im Geiste des Römischen Rechts, wenn wir es jetzt so machen. Vergl(eiche) Hugo’s Civilist(isches) Magaz(in) Th(eil) I, pag(ina) 434, 471. – Eben dasselbe gilt auch vom Darlehn und den ungenannten Contracten, die also gleichfalls hieher gestellt sind.

1. Begriff und Eingehung, §. 140.

2. Verbindlichkeiten:

a. Des Verleihers, - 141.

b. Des Empfängers. - § 142.

D. Darlehn:

(Dig. XII, 1. Cod. IV, 2.)

1. Begriff und Eingehung, - 143.

2. Verbindlichkeiten:

a. Des Darleihers, - 144.

b. Des Empfängers. – 145.

3. Vom foenus nauticum, (Dig. XXII, 2. Cod. IV. 33.) – 146.

4. Vom S(enatus)C(onsultum) Macedonianum: (Dig. XIV, 6. Cod. IV, 28.)

a. Dessen allgemeine Natur, - 147.

b. Ausnahmen die es leidet:

(45) a. Für Vater und Sohn, - 148.

b. Für den Sohn allein. – 149.

E. Ungenannte Contracte: (Dig. XIX, 5. Cod. IV, 64.)

1. Allgemeine Grundsätze – 150.

2. Vom Recht der Reue:

a. Römisches Recht, - 151.

b. Heutige Anwendung. – 152.

3. Besondere Arten:

a. Tausch, (Dig. XIX, 4.) – 153.

b. Contract. aestimat. (Dig. XIX, 3) – 154.

c. Suffragium (Cod. IV, 3.). – 155.

II. Wobey das Verhältniss der Partheyen gleich ist :

A. Societäts-Contract: (Inst. III, 26. Dig. XVII, 2. Cod. IV, 37)

1. Begriff und Gattungen, - 156.

2. Eingehung, - 157.

3. Rechte und Verbindlichkeiten:

a. Der Socii unter sich

a. Im Allgemeinen, - 158

b. Bey der societas univers(alis) – 159.

c. Bey der societas particul(aris) – 160.

b. Zu dritten Personen. – 161.

4. Aufhebung der Societät:

a. Von den Gründen derselben, - 162.

b. Von der Theilung, 163.

B. Communio incidens:

1. Verbindlichkeiten daraus:

a. Zur Theilung, - 164.

(46) b. zu gegenseitigen Leistungen, §. 165.

2. Von den Theilungsklagen:

a. Allgemeine Grundsätze: (Inst. IV, 17. Cod. III, 38.) – 166.

b. Einzelne Klagen:

a. Finium regundorum, (Dig. X, 1. Cod. III, 39) – 167.

b. Communi dividundo, (Dig. X, 2. Cod. III, 37.) – 168.

c. Familiae herciscundae. S. B. V.

3. Von Rescission e(iner) Theilung, - 169.

C. Vergleich: *) (Dig. II, 15. Cod. II, 4)

*) Bey dem äusserst mannigfaltigen Inhalte, den ein Vergleich haben kann, ist freylich sein Platz ziemlich willkührlich, und einzelne Arten desselben können bald hiehin, bald dorthin gehören. Da aber doch das eigentlich Karacteristische eines Vergleichs darinn liegt, dass beyde Theile sich verpflichten, etwas zu geben oder aufzugeben, so scheint hier der schicklichste Platz für denselben zu seyn. – Ihn zu den ungenannten Contracten zu rechnen, ist in mehr als einer Hinsicht unpassend.

1. Begriff und Eingehung, - 170.

2. Gegenstände eines Vergleichs, - 171.

3. Dessen Wirkungen, - 172.

4. Aufhebung, - 173.

5. Besondere Arten:

a. Das Compromiss: (Dig. IV, 8. Cod. II, 56)

(47) a. Begriff und Eingehung, §. 174.

b. Verbindlichkeiten:

A. Vor dem Spruche, - 175.

B. Aus dem Spruche. – 176.

c. Aufhebung des Compromisses. – 177.

b. Der aussergerichtl(iche) Eyd: (Dig. XII, 2. Cod. IV, 1.)

a. Begriff und Erfordernisse, - 178.

b. Wirkungen:

A. Der Delation, - 179.

B. Der Ableistung. – 180.

D. Spiele, (Dig. XI, 5. Cod. III, 43.) – 181.

E. Wetten. – 182.

Sechstes Kapitel.

Obligationen auf ein Geben oder Leisten.

I. Schenkung: (Inst. II, 7. Dig. XXXIX, 5. Cod. VIII, 54.)

A. Begriff und Eintheilungen, - 183.

B. Eingehung:

1. Im Allgemeinen, - 184.

2. Von der Insinuation insbes(ondere) – 185.

C. Wirkungen, - 186.

D. Wiederaufhebung, (Cod. VIII, 56.) – 187.

E. Einzelne Arten:

1. Donatio omnium bonorum, - 188.

(48). 2. Donatio remuneratoria, § 189.

3. Donatio sub modo *). (Cod. VIII, 55.) – 190.

*) Die Donat(io) mortis causa wird, nachdem Justinian sie den letzten Willens-Ordnungen ganz gleich gesetzt hat, wohl zweckmässiger bey diesen abgehandelt, obgleich er in seiner Compilation ihr noch den alten Platz gelassen hat.

II. Gesetzliche Verbindlichkeiten:

A. Zur Remuneration geleisteter Dienste, (Dig. L, 13) – 191.

B. Zur Bestellung einer Servitut, **) – 192.

**) Gewöhnlich pflegt man die Fälle, wo jemand gesetzlich zur Bestellung einer Dienstbarkeit verpflichtet ist, bey deren Entstehung durch Adjudication abzuhandeln. Dies ist aber ganz falsch, da das dingliche Recht hier keineswegs durch diese, sondern wie gewöhnlich durch Tradition entsteht. Das Eigne dieser Fälle liegt also blos darin, dass die Tradition nicht aus freyer Uebereinkunft, sondern kraft einer obligatio ex lege geschieht, und deshalb habe ich sie hieher gestellt.

C. Zu Leistung der cautio damni infecti ***): (Dig. XXXIX, 2).

***) Die übrigen Fälle, wo eine Verpflichtung zur Cautionsleistung eintritt, würden gleichfalls hieher gehören, wenn sie nicht des Zusammenhangs wegen bey den einzelnen Verhältnissen, worauf sie sich beziehen, abzuhandeln wären.

1. Bedingungen:

a. In Ansehung des Objects, - 193.

b. In Ansehung der Partheyen. – 194.

(49) 2. Art der Leistung, §. 195.

3. Wirkungen:

a. Der Leistung, - 196.

b. Der Weigerung. – 197.

D. Zur Alimentation: *) (Dig. XXV, 3. Cod. V, 25.)

*) Diese Schuldigkeit ist freylich meistens gegenseitig: allein da die Verpflichtung jedes Einzelnen, von der gleichen Verpflichtung des andern unabhängig, für sich besteht, so ist es dennoch keine zweyseitige obligatio.

1. Gründe der Verbindlichkeit:

a. Verwandtschaft, - 198.

b. Andere Gründe. – 199.

2. Umfang der Verpflichtung, - 200.

3. Wiederaufhebung. – 201.

E. Zur Beerdigung, (Dig. XI, 7) – 202.

F. Zur Dotation S. B. IV.

Siebentes Kapitel.

Obligationen auf ein Zurückgeben.

I. Aus unerlaubten Handlungen:

A. Condictio furtiva:

1. Begriff des furtum, (Inst. IV, 1. Dig. XLVII, 2.) – 203.

2. Natur der Condiction. (Dig. XIII, 1. Cod. IV, 8.) – 204.

(50). B. Actio quod metus causa *), (Dig. IV, 2. Cod. II, 20.) §. 205.

*) Die A(ctio) q(uod) m(etus) c(ausa) steht zwar, wie die Actio de dolo (§. 90.) mit der Restitutio in integrum in Verbindung. Da sie aber zur Zurückforderung einer abgezwungenen Sache auch in solchen Fällen gebraucht werden kann, wo eine eigentl(iche) Restitution nicht eintritt, und ihre Natur sich auch von jener Lehre getrennt deutlich machen lässt, so scheint sie hier nicht übergangen zu werden dürfen.

C. Restitution des abgezwungenen Besitzes:

1. Interdictum unde vi (Dig. XLIII, 16. Cod. VIII, 4.)

a. Bedingungen desselben, - 206.

b. Verbindlichkeiten daraus. – 207.

2. Von der Spolien-Klage. (X. II, 13.) – 208.

D. Condictio ob turpem causa, (Dig. XII, 5. Cod. IV, 7.) – 209.

II. Aus erlaubten Geschäften:

A. Condictio ob causam datorum, (Dig. XII, 4. Cod. IV, 6.) – 210.

B. Condictio indebiti: (Dig. XII, 6. Cod. IV, 5.)

1. Deren Bedingungen, - 211.

2. Verbindlichkeiten daraus. – 212.

C. Condictio sine causa: (Dig. XII, 7. Cod. IV, 9.)

1. Im Allgemeinen, - 213.

2. Insbes(ondere) von Zurückforderung des

(51) aus nichtigen Rechtsgeschäften Gezahlten. *)

*) Diese wichtige Frage sollte freylich schon einen früheren Platz haben: allein sie kann unmöglich gründlich erörtert werden, ehe die dahin einschlagenden Condictionen abgehandelt sind.

D. Verbindlichkeit aus Empfangscheinen bey Darlehn und Brautschatz, **) (Cod. IV, 30.) – 216.

**) Nimmt man den Grundsatz an, dass nach Verlauf der vorgeschriebenen Zeit der Aussteller unbedingt zahlen müsse, und mit keinem Gegenbeweise gegen die Urkunde gehört werde, (den denn Nov. 100. cap. 1. § 1. ganz klar beweist) so ist hier offenbar eine einseitige Verpflichtung vorhanden, Etwas zurückzugeben, was man zwar nicht empfangen hat, was aber doch für empfangen gilt.

E. Precarium ***). (Dig. XLIII, 26. Cod. VIII, 9.) – 216.

***) Da das Versprechen eine Sache precario hinzugeben, wegen des dem Geber jeden Augenblick freystehenden Rücktritts, auch nach unsern Grundsätzen über Klagbarkeit der Verträge, gar keine Verbindlichkeit erzeugen kann, so gehört das Precarium offenbar zu den einseitigen Verbindlichkeiten zum Zurückgeben.

Achtes Kapitel.

Obligationen auf ein Handeln.

I. Vom Uebernehmen fremder Geschäfte:

A. Mandats-Contract: (Inst. III, 27. Dig. XVII, 1. Cod. IV, 35.)

(52) 1. Begriff und Arten, §. 217.

2. Verbindlichkeiten:

a. Des Mandatars, - 218.

b. Des Mandanten. – 219.

3. Beendigung, - 220.

4. Besondere Arten *):

*) Das sogen. Mandatum qualificatum steht besser bey den Intercessionen. S. Kap. 11. § 322.

a. Depositum **): (Dig. XVI, 3. Cod. IV, 34.)

**) Das Depositum könnte freylich auch den Obligationen auf ein Zurückgeben beygezählt werden. Da es indessen principaliter auf die Aufbewahrung einer Sache geht, und folglich wie man jetzt allgemein anerkennt, nur eine besondre Art des Mandats ist, wobey die Gründe, welche den Römern eine Trennung davon nöthig machten, jetzt hinwegfallen, so scheint es richtiger hier zu stehen.

a. Begriff und Eingehung, - 221.

b. Verbindlichkeiten:

A. Des Depositars, - 222.

B. Des Deponenten, - 223.

c. Vom Depositum miserabile – 224.

d. Vom Depositum irregulare. – 225.

b. Assignation. – 226.

B. Negotiorum gestio: (Dig. III, 5. Cod. II, 19.)

1. Begriff und Erfordernisse, - 227.

2. Verbindlichkeiten:

a. Des Geschäftführers, - 228.

(53) b. Des Dominus. §. 229.

3. Von der actio funeraria. (DIg. XI, 7.) – 230.

C. Von der Verbindlichkeit eines Sequester. – 231.

II. Von der Verbindlichkeit zu exhibiren:

A. Actio ad exhibendum: (Dig. X, 4. Cod. III, 42.)

1. Ursprüngliche Beschaffenheit, - 232.

2. Ausdehnungen derselben. – 233.

B. Interdictum de libero homine exhibendo. (Dig. LXIII, 29.) – 234.

C. Interdictum de tabulis exhibendis (Dig. XLIII, 5. Cod. VIII, 7.) – 235.

D. Von der Urkunden-Edition *). – 236.

* Das Interd(ictum) de liberis exhib(dendis) s. B. IV. K. 2.

III. Von der Verbindlichkeit einen Contract abzuschliessen:

A. Im Allgemeinen **) – 237.

**) Hieher gehören auch die pacta de contrahendo, worunter man, wenn sie auch jetzt, bey der allgemeinen Klagbarkeit aller Verträge, noch etwas von den Haupt-Contracten Verschiedenes seyn sollen, nur ein einseitiges Versprechen, auf Verlangen des Andern einen bestimmten Contract mit ihm einzugehen, verstehen kann.

B. Insbesondere:

1. Vom jus protimiseos:

a. Gründe desselben, - 238.

b. Rechte daraus. – 238.

(54) 2. Vom pactum de retrovendendo et retroemendo: *)

* Da diese Verträge nicht sowohl den ersten Kauf aufheben, sondern einen zweyten ganz neuen veranlassen, so gehören sie eher hieher, als zu Kap(itel) XI.

a. Verbindlichkeiten des Wiederverkäufers, §. 240.

b. Des Wiederkäufers. – 241.

IV. Von der Schuldigkeit ein Zeugniss abzulegen. (Dig. XXII, 5. Cod. IV, 20) **) – 242.

**) Auch das Receptum arbitrorum würde hieher gehören, wenn es nicht des Zusammenhanges wegen beym Compromiss mitgenommen werden müsste.

Neuntes Kapitel.

Obligationen auf ein Unterlassen und Wiederherstellen.

I. Actio aquae pluviae arcendae: (Dig. XXXIX, 3.)

A. Bedingungen derselben, - 243.

B. Verbindlichkeiten daraus. – 244.

II. Novi operis nunciatio: (Dig. XXXIX, 1. Cod. VIII, 11.)

A. Im eigentlichen Sinne:

1. Erfordernisse, - 245.

2. Wirkungen, - 246.

(55)

3. Aufhebung. (Dig. XLIII, 25.l) §. 247.

B. Von der N(ovi) O(peris) N(unciatio) realis u(nd) publica. – 248.

III. Interdictum quod vi aut clam: *) (Dig. XLIII, 24.)

* Dies ist von der folgenden Klasse getrennt, weil es ein reines Interdictum restitutorium ist.

A. Bedingungen desselben, - 249.

B. Verbindlichkeiten daraus. – 250.

IV. Interdicta prohibitoria:

A. Bey rebus divini juris:

1. Int(erdictum) ne quid in loco sacro fiat, (Dig. XLIII, 6) – 251.

2. Int(erdictum) de mortuo inferendo, (Dig. XI, 8) – 252.

3. Int(erdictum) de sepulchro aedificando. (Dig. XI, 8.) – 253.

B. Bey locis publicis:

1. Int(erdictum) ne quid in loco publico fiat, (Dig. XLIII, 8) – 254.

2. Int(erdictum) de loco publico fruendo. (Dig. XLIII, 9.) – 255.

C. Bey öffentlichen Wegen:

1. Zum Schutz des gehörigen Gebrauchs, **) (Dig. XLIII, 8.) – 256.

**) Dies Interdict steht zwar mit dem Int(erdictum) ne quid in loco publ(ico) fiat, (§. 254.) in einem Pandecten-Titel: muss aber doch wohl davon unterschieden werden, da jenes bloss prohibitorisch, dieses aber auch ein Int(erdictum) restitutorium ist.

2. Zum Schutz der Reparatur. (Dig. XLIII, 11.) – 257.

(56) D. Bey öffentlichen Flüssen:

1. Gegen Anlagen, die die Schiffarth erschweren, (Dig. XLIII, 12.) §. 256.

2. Gegen Anlagen, die den Wasserlauf ändern, (Dig. XLIII, 13.) – 259.

3. Zum Schutz der Uferbesserung. (Dig. XLIII, 15.) – 264.

E. Gegen die Nachbarn:

1. Int(erdictum) de arborib(us) caedendis, (Dig. XLIII, 27.I

2. Int(erdictum) de glande legenda. (Dig. XLIII, 28.) – 263.

F. Zum Schutz der Missio in possess(ionem) (Dig. XLIII, 4.) – 264.

G. Zum Schutz der aqua ex castello, *) (Dig. XLIII, 20) – 265.

*) Da dieses Interdict gar kein possessorisches ist, so muss es von dem Int(erdictum) de aqua quotid. ganz getrennt werden.

H. Int(erdictum) de migrando **). (Dig. XLIII, 32.) – 266.

**) Da dies Interdict nicht bloss dem Miethsmann zusteht, scheint es seinen Platz besser hier als beym Miethcontract zu finden.

V. Interdicta retinendae possessionis:

A. Allgemeine:

1. Int(erdictum) uti possidetis, (Dig. XLIII, 17. Cod. VIII, 6.) – 267.

2. Int(erdictum) utrubi. (Dig. XLIII, 31.) – 278.

(57) B. Besondere:

1. Für die Superficies, (Dig. XLIII, 18.) §. 269.

2. Für die Wegegerechtigkeiten, (Dig. XLIII, 19.) – 270.

3. Für die Servitus aquae ducendae:

a. Int(erdictum) de aqua quotid. et aestiva, (DIg. XLIII, 20.) – 271.

b. Int(erdictum de rivis. (Dig. XLIII, 21.) – 272.

4. Für die Servitus aquaehaustus, (Dig. XLIII, 22.) – 273.

5. Int(erdictum) de cloacis. (Dig. XLIII, 23.) – 274.

Zehntes Kapitel.

Obligationen auf Schadens-Ersatz und Strafe.

I. Bloss auf Schadensersatz:

A. Aus unerlaubten Handlungen:

1. Des Richters:

a. Syndicats-Klage, - 275.

b. Versehen bey Handl(ungen) d(er) freywill(igen) Gerichtsbarkeit. – 276.

2. Der Mensoren, (Dig. XI, 6)- 277

3. Verhinderte Beerdigung, (Dig. XI, 7.) – 278.

4. Verhinderte Erscheinung vor Gericht, (Dig. II, 10) – 279

(58) 5. Alienatio judicii mutandi causa *) (Dig. IV, /. Cod. II, 55.) – 280.

*) Das hiebey eintretende Rechtsmittel nennen die Gesetze (L. 3 § 4. D. h. t. L. in. C. eod.) zwar eine restitut(io) in integrum; allein da die Veräusserung dadurch nicht rescindirt, sondern nur Schadensersatz für den daraus entstandenen Nachtheil gefordert wird, lässt sich die Trennung von der Restitution leicht rechtfertigen.

6. Dolose Rathsertheilung. – 281.

B. Aus andern Gründen:

1. Wegen unsers, zum Vortheil Anderer, verlornen Eigenthums:

a. Durch Accession und Specification **):

**) Die in diesen Fällen zu leistende Entschädigung scheint von den dabey geltenden Grundsätzen über den Uebergang des Eigenthums ganz getrennt werden zu müssen, indem es bey ihr auf Unterschiede ankömmt, die auf den Uebergang des Eigenthums keinen Einfluss haben, und bey diesem wieder auf Umstände Rücksicht zu nehmen ist, die für die Entschädigung gleichgültig sind.

a. Allgemeine Regeln, - 282.

b. Von der actio de tigno juncto (Dig. XLVII, 3.) – 283.

b. Durch Veräusserung des Fiscus, (Cod. VII, 37.) – 284.

c. Durch Beerdigung auf unsern Grundstücken – 285.

d. Lex Rhodia de jactu: (Dig. XIV, 2.)

(59) a. Erfordernisse, - 286.

b. Verbindlichk(eiten) daraus, - 287.

c. Ausdehnung auf ähnliche Fälle. – 288.

2. Wegen Bereicherung durch untergegang(ene) Sachen e(ines) Andern, * - 289.

*) L. 23. D. de rebus creditis.

3. Wegen Beschädigung durch fremde Thiere:

a. Actio de pauperie, (Inst. IV, 9. Dig. IX, 1.) – 290.

b. Actio de pastu. – 291

4. Actio in factum de receptis: (Dig. IV, 9)

a. Personen die ex recepto haften, - 292.

b. Umfang der Verbindlichkeit. – 293.

II. Bloss auf Strafe:

A. Aus wahren Delicten:

1. Actio furti **), (Inst. IV, 1. Dig. XLVII, 2. Cod. VI, 2.) – 294.

**) Wenn man die heutige Anwendbarkeit der Römischen Privatstrafen im Allgemeinen zugiebt, (ohne welche Voraussetzung freylich alles Folgende überflüssig wird) so darf auch, selbst bey ihrer Beschränkung auf solche Fälle, wofür deutsche Gesetze keine Criminal-Strafe vorschreiben, die actio furti nicht übergangen werden. Denn das Römische furtum geht weiter als der Deutsche Begriff des Diebstahls, und umfasst viele solcher Fälle.

2. Actio injuriarum, ***) (Inst. IV, 3. Dig. XLVII, 10. Cod. IX, 34.) – 295.

***) Auch die actio injuriarum darf keineswegs ganz dem Criminalrechte überlassen werden, da sie ausser den eigentlichen Injurien, welche dort einzig mitgenommen werden, noch auf manche andre Fälle geht, die damit nur in sehr entferntem Zusammenhange stehen.

(60) 3. Actio de albo corrupto, (Dig. II, 1.) – 296.

4. Gewaltsame Befreyung eines vor Gericht Geladenen (Dig. II, 7.) – 297.

B. Aus andern Gründen:

1. Actio de positis et suspensis, (Dig. IX, 3.) – 298.

2. Wegen gefährlicher Haltung wilder Thiere *) (Inst. IV, ). Dig. XXI, 1.)

* Nach § 1. J. h. t. kann die aus dem Ed. Aedit. hier eintretende Klage nur für eine reine Pönal-Klage gehalten werden.

III. Auf beydes zusammen:

A. Actio in factum de calumnia, (Dig. III, 6.). – 300.

B. A(ctio) de dejectis et effusis, (Inst. IV, 5. Dig. IX, 3.)

C. A(ctio) furti adversus nautas etc. (Dig. XLVII, 5.) – 302.

D. A(ctio) arborum furtim caesarum, (Dig. XLVII, 7.) – 303.

E. A(ctio) vi bonorum raptorum, (Inst. IV, 2. Dig. XLVII, 8. Cod. IX, 33. - 304.

F. Damnum in turba raptorum, (Dig. XLVII, 8.) – 305.

G. Raub und Diebstahl zur Zeit der Noth (Dig. XLVII, 9) – 306.

H. A(ctio) adversus publicanos. (Dig. XXXIX, 4.) – 307.

Eilftes Kapitel.

Accessorische Obligationen.

I. Vom Pfand-Contracte. (Dig. XIII, 7. Cod. IV, 24.)

A. Begriff und Eingehung, - 308.

B. Verbindlichkeiten:

1. Des Verpfänders, - 309.

2. Des Gläubigers. – 310.

C. Von der Antichresis. – 311,

II. Constitutum debiti proprii: (Dig. XIII, 5. Cod. IV, 18.)

A. Beschaffenheit bey den Römern, - 312.

B. Heutige Anwendung. – 313.

III. Von den Intercessionen: *

*) Diese Zusammenstellung der Intercessionen ist fast ganz aus Thibaut’s System Th(eil) 2. §. 939. ff. entlehnt.

A. Im Allgemeinen:

1. Begriff und Arten, - 314.

2. Rechtliche Wirkungen, - 315.

3. Von d(en) Intercess(ionen) d(er) Frauenzimmer: (Dig. XVI, 1. Cod. IV, 29)

a. Allgemeine Darstellung, - 316.

b. Vom S(enatus)C(onsultum) Vellejan(um) insbes(ondere)

(62) a. Dessen rechtl(iche) Natur, §. 317.

b. Ausnahmen die es leidet. – 318.

B. Einzelne Arten: *

*) Ausser den hier genannten sind auch noch die freywillige Uebernahme einer Correal-Verpflichtung, die Pfandbestellung für fremde Schulden, und der Auftritt als Defensor, Arten der Intercession. Allein über die zwey ersten giebt es keine besondere Regeln, und die dritte gehört in den Process.

1. Bürgschaft: (Inst. III, 21. Dig. XLVI, 1. Cod. VIII, 41.)

a) Begriff und Erfordernisse, - 319.

b. Verbindlichk(eiten) des Bürgen, -320.

Rechte desselben. – 321.

2. Mandatum qualificatum, - 322.

3. Constitutum debiti alieni: (Dig. XIII, 5. Cod. IV, 18.)

a. Begriff, - 323.

b. Wirkungen, - 324.

4. Expromission, - 325.

5. Delegation: (Dig. XLVI, 2. Cod. VIII, 42.)

a. Begriff und Erfordernisse, - 326.

b. Wirkungen:

a. Für den Deleganten, - 327.

b. Für den Delegatarius. – 328.

IV. Von der Gewähr für die Eviction und Fehler e(iner) veräusserten Sache: **)

**) Die Evictionsleistung und das Edict(um) Aedilit. haben ungeachtet ihrer grossen Verschiedenheit, dennoch viele Grundsätze völlig miteinander gemein: daher sind sie hier, nach Hugo’s Beyspiel (im Lehrbuch der Pandect[en] dritte Aufl[age] §. 184) mit einander verbunden worden.

(63). A. Gemeinschaftliche Grundsätze:

1. Allgemeine Einleitung, - 329.

2. Veräusserungen wobey die Gewähr eintritt:

a. Nach der Art des Vertrages, - 330.

b. Nach dem Gegenstande. – 331.

3. Personen die dafür haften. (Cod. VIII, 46.)

B. Von der Evictions-Leistung: (Dig. XXI, 2. Cod. VIII, 45.)

1. Bedingungen derselben:

a. Ueberhaupt. – 333.

b. Von der Litis denunt(iatio) insbes(ondere) – 334.

2. Umfang der Leistung. – 335-

C. Vom Aedilit. Edictum (Dig. XXI, 1. Cod. IV, 58.)

1. Verbindlichkeit des Auctor:

a. In Ansehung der Mängel, - 336.

b. Der versprochenen Vorzüge. – 337.

2. Rechtsmittel:

a. Im Allgemeinen, - 338.

b. Von der Actio redhibitoria:

a. Leistungen des Beklagten, - 339.

b. Gegenleistungen des Klägers. – 340.

D. Aufhebung der Verbindlichkeit zur Gewähr. – 341.

(64) V. Nebenverträge auf Wiederaufhebung einer obligatio:

A. Pactum displicentiae, - 342.

B. Addictio in diem, (Dig. XVIII, 2) – 343.

C. Lex commissoria. (Dig. XVIII, 3. Cod. IV, 54.) – 314.

(65) Viertes Buch.

Jura potestatis *I.

*) Die hier unter dieser, schon von mehreren Rechtslehrern (V[e]rgl[eiche] Hufeland Instit[utionen] d[es] posit[iven] Rechts, 2. Aufl[age] §. 107. u[nd] Hummel Encykl[opädie] d[es] ges[amten] posit[iven] Rechts B[and] I. Abth[eilung] II. p[agina] 294 f[olgende] 345 f[olgende]) gebrauchten Benennung zusammengestellten Rechte stimmen mit den Obligationen zwar darin überein, dass sie auf ein besonderes Verhältniss zwischen zwey bestimmten Personen gehen: unterscheiden sich aber wesentlich durch ihren Umfang und den bedeutenden Einfluss auf Dritte, worin sie mit den dinglichen Rechten verwandt sind, und in so fern ganz passend dinglich-persönliche Rechte heissen können. V[e]rgl[eiche] Kant Rechtslehre §. 22. – Sie werden daher zweckmässig als eine eigene dritte Classe den dinglichen Rechten und den Obligationen an die Seite gestellt werden können, wodurch man gegen die von Andern versuchten Methoden den Vortheil erreicht, dass man weder die Entstehung und Aufhebung dieser Rechte von ihrem Einfluss auf das Sachenrecht zu trennen, noch diesen letzteren vor dem Sachenrecht selbst abzuhandeln braucht. Uebrigens sind die Rechte des Hausherrn über Sclaven und Gesinde hier weggelassen, weil jene nicht zum heutigen, und diese nicht zum gemeinen Rechte gehören.

Erstes Kapitel.

Von den Rechten der Ehe **).

**) Da nach den oben angegebenen Grundsätzen hier all diejenigen Lehren des Privatrechts ausgeschlossen bleiben sollen, welche man schon mit gutem Grunde in andere Vorlesungen aufgenommen hat; so musste auch die ganze Lehre von der Eingehung und Trennung der Ehe völlig übergangen werden. Denn bekanntlich wird diese in jeder Vorlesung über das Kirchenrecht ausführlich abgehandelt, und das ist, wenn gleich nicht sehr systematisch, doch gewiss sehr zweckmässig, weil, ohne den Gewinn an Zeit für die Pandecten und an Interesse für das Kirchenrecht in Anschlag zu bringen, bey dieser Lehre so sehr viel von der Religions-Verschiedenheit, und von solchen Quellen abhängt, die dem Lehrling des Civilrechts noch ganz fremd sind, und ihm hier unmöglich näher bekannt gemacht werden können.

I. Persönliches Verhältniss der Eheleute:

A. Gemeinschaftliche Rechte, §. 1.

(66) B. Besondere:

1. Des Mannes, §. 2.

2. Der Frau. – 3.

II. Gegenseitige Rechte in Ansehung der Kinder:

A. Bey der Anzeige und Untersuchung der Schwangerschaft, (Dig. XXV, 4.) – 4.

B. Actio de partu agnoscendo, (Dig. XXV, 3.) – 5.

C. Bey Erziehung der Kinder. (Cod. V, 24.) – 6.

III. Rechte in Ansehung des Vermögens:

A. Allgemeine Uebersicht,

B. Vom Brautschatze: (Dig. XXIII, 3. Cod. V. 12.)

1. Begriff und Arten, - 8.

2. Bestellung des Brautschatzes:

a. Verbindlichkeiten dazu: (Cod. V, 11.)

a. Gründe derselben:

(67) A. Gesetzliche Vorschrift, §. 9.

B. Privatwillkühr, - 10.

C. Begangenes Stuprum. * - 11.

*) Die gewöhnliche Meynung will zwar die hiebey eintretende Leistung nicht für eine wahre Dotation gelten lassen: die Gründe gehen aber am Ende auf lauter petit[iones] princip[ii] hinaus.

b. Umfang der Verbindlichkeit. – 12.

b. Gegenstand des Brautschatzes, - 13.

c. Art der Bestellung. – 14.

3. Rechte am Brautschatz:

a. Rechte des Mannes:

a. Im Allgemeinen, - 15.

b. Beym fundus dotalis insbes[ondere] (Dig. XXIII, 5. Cod. V, 23.) – 16.

b. Rechte der Frau. – 17.

4. Von der Zurückforderung des Brautschatzes: (Dig. XXIV, 3 Cod. V, 18.)

a. Zeit der Zurückforderung, - 18.

b. Dazu berechtigte Personen, - 19.

c. Rechtsmittel:

a. Actio ex stipulato. (Cod. V, 13.)

A. Vom Beklagten, - 20.

B. Vom Beweise, (Cod. V, 15.) – 21.

C. Leistungen des Beklagten:

a. In Ans[ehung] der Hauptsache, - 22.

b. In Ans[ehung] d[er] Accessionen. – 23.

D. Gegenforderungen des Beklagten. (Dig. XXV, 1.) – 24.

(68) b. Rei vindicatio, §. 25.

c. Actio hypothecaria. – 26.

C. Von der Donatio propter nuptias: (Cod. V, 3.)

1. Verbindlichkeit sie zu bestellen, - 27.

2. Rechte daran. – 28.

D. Von den Paraphernalien: (Cod. V, 14.)

1. Begriff derselben, - 29.

2. Rechte daran. – 30.

E. Von den pactis dotalibus: (Dig. XXIII, 4. Cod. V, 14.)

1. Allgemeine Grundsätze, - 31.

2. Beschränkungen ihres Inhalts. – 32.

F. Von den Schenkungen zwischen Eheleuten: (Dig. XXIV, 1. Cod. V, 16.)

1. Allgemeine Grundsätze, - 33.

2. Wirkung verbotener Schenkungen, - 34.

3. Besondere Ausnahmen:

a. Wo die Schenkung gleich anfangs gültig ist, - 35.

b. Wo sie convalescirt. – 36.

4. Von den Brautgeschenken. (Cod. V, 3.) – 37.

G. Von den Nachtheilen der Ehescheidung: (Cod. V, 17.)

1. Aufhebung der Ansprüche am Vermögen des Andern, - 38.

2. Privations-Strafen:

a. Worin bestehen sie? – 39.

b. Wann treten sie ein? – 40.

H. Von den Nachtheilen der zweyten Ehe: (Cod. V, 9.)

(69) 1. Für beyde Eheleute:

a. Verlust am Vermögen, §. 41.

b. Beschränkung der Dispositions-Freyheit. – 42.

2. Besondere Nachtheile für die Frau:

a. Bey jeder zweyten Ehe, - 43.

b. Bey Verletzung des Trauerjahrs. – 44.

I. Von der actio rer(um) amotar(um) (Dig. XXV, 2. Cod. V, 21.)

1. Bedingungen derselben, - 45.

2. Natur der Klage *). – 46.

*) Das Erbrecht der Eheleute muss bis zum folgenden Buche ausgesetzt bleiben.

Zweytes Kapitel.

Von der väterlichen Gewalt.

I. Vom allgemeinen Verhältniss der Eltern zu den Kindern: **) (Dig. XXXVII, 15.)

**) Da die eigentliche patria potestas nur die Rechte des Vaters begreift, welche nicht schon den Eltern blos als solchen zustehen, so muss man, um jene richtig zu bestimmen, nothwendig von diesen ausgehen; daher diese Einleitung.

A. Zu leiblichen Kindern, - 47.

(70) B. Zu Pflegekindern. §. 48

II. Von der eigentlichen väterlichen Gewalt:

A. Begriff derselben, - 49.

B. Rechte daraus:

1. Ueber die Person der Kinder, - 50.

2. Ueber ihr peculium: (Inst. II. 9.)

a. Begriff und Arten des peculii, - 51.

b. Vom pecul[ium] adventitium: (Cod. VI. 61.)

a. Pecul[ium] adventit[ium] regulare:

A. Rechte des Vaters, - 52.

B. Rechte des Sohns. – 53.

b. Pecul[ium] adventit[ium] irregulare:

A. Einzelne dahin gehörige Fälle, - 54.

B. Natur desselben. – 55.

c. Vom pecul[ium] profectitium:

a. Begriff desselben, - 56.

b. Rechte daran. – 57.

d. Vom pecul[ium] militare: (Dig. XLIX, 17. Cod. XII, 37.)

a. Begriff desselben:

A. Pecul[ium] castrense, - 58.

B. Pecul[ium] quasi castrense. – 59.

b. Rechte daran. – 60.

3. Von Rechtsgeschäften zwischen Vater und Sohn, - 61.

4. Von den Rechtsmitteln in Ansehung der väterlichen Gewalt:

a. Im Allgemeinen, - 62.

(71) Interd(ictum de liberis exhibendis. (Dig.) XLIII, 30. Cod. VIII, 8.) §. 63.

C. Entstehung der väterl(ichen) Gewalt:

1. Durch Geburt aus rechter Ehe, - 64.

2. Durch Legitimation: * (Cod. V, 27.)

*) Legitimation und Adoption gehören zwar beyde nicht in ihrem ganzen Umfange hieher, da sie noch so manche andere Wirkungen ausser der väterlichen Gewalt nach sich ziehen, und letztere nicht einmal immer zur Folge haben, wie z. B. bey der sogenannten legitimatio per testamentum und der Adoptio minus plena. Um indessen den Zusammenhang nicht zu zerreissen, sind diese Lehren hier in ihrem ganzen Umfange mitgenommen, mit alleinigem Ausschluss dessen, was sich auf das Erbrecht bezieht.

a. Begriff und Arten, - 65.

b. Erfordernisse derselben:

a. Allgemeine, - 66.

b. Besondere:

A. Der Legitim(atio) per subsequ(ens) matrimon(ium) – 67.

B. Der Legitim(atio) per rescript(um) principis. – 68.

c. Wirkungen. – 69.

3. Durch Adoption: (Inst. I, 11. Dig. I, 7. Cod. VIII, 48.)

a. Begriff und Arten, - 70.

b. Erfordernisse:

a. In Ansehung des Adoptanten, - 71.

b. In Anseh(ung) des Kindes, - 72.

(72) c. In Anseh(ung) der Form. § 73.

c. Wirkungen:

a. In Anseh(ung) der famil(ia) adopt. – 74.

b. In Anseh(ung) der famil(ia) natural(is) – 75

d. Besondere Bestimmungen:

a. Bey der Arrogation eines Unmündigen, - 76.

b. Bey der adoptio minus plena, - 77.

c. Bey der Adoption von einem Frauenzimmer. – 78.

4. Durch andere Gründe *). – 79.

*) Z. B. L. 5. D. de his qui sui l. alieni juris.

D. Aufhebung d(er) väterl(ichen) Gewalt: (Inst. I, 12.)

1. Gänzliche Beendigung:

a. Durch Emancipation: (Dig. I, 7. Cod. VIII, 49.)

a. Erfordernisse derselben, - 80.

b. Wirkungen, (Dig. IV, 5.) – 81.

c. Wiederaufhebung. (Cod. VIII, 50.) – 82.

b. Durch natürl(ichen) oder bürgerl(ichen) Tod, - 83.

c. Durch hohe Würden, - 84.

d. Durch Vergehen des Vaters. – 85.

2. Uebergang auf einen Andern **)-. – 86.

**) Die wenigen Fälle, wo eine aufgehobene väterliche Gewalt wieder hergestellt wird, können am besten bey den einzelnen Gründen der Aufhebung beyläufig angeführt werden.

(73) Drittes Kapitel.

Von der Vormundschaft.

I. Allgemeine Einleitung: (Dig. XXVI, 1.)

A. Begriff der Vormundschaft und Ober-Vormundschaft, § 87.

B. Vom Unterschied zwischen tutela und cura, - 88.

C. Von den einzelnen Arten der Curatel. (Inst. I, 23. Dig. XXVII, 10.) – 89.

II. Rechtsverhältnisse aus der Vormundschaft:

A. Beym einzelnen wirklichen Vormunde:

1. Vom Amt des Vormunds: (Dig. XXVI, 7. Cod. V, 37.)

a. Allgemeine Grundsätze:

a. Ueber seine Rechte und Pflichten, - 90.

b. Ueber die Art der Ausübung, (Inst. I, 21. Dig. XXVI, 8. Cod. V, 59.) – 91.

b. Ueber die Person des Pfleglings:

a. Bey der Tutel, (Dig. XXVII, 2. Cod. V. 50.) – 92.

b. Bey der Curatel. – 93.

c. Ueber sein Vermögen:

a. In Anseh(ung) der Erhaltung, - 94.

(74) b. In Anseh(ung) der Veräusserungen; (Dig. XXVII, 9. Cod. V. 71.)

A. Befugniss dazu, §. 95.

B. Wirkung verbotener Veräusserungen, - 96.

C. Convalescenz derselben. (Cod. V, 74.) – 97.

c. In Anseh(ung) der Vermehrung. – 98.

2. Von den Rechtsmitteln des Pfleglings: (Dig. XXVII, 3. Cod. V, 51.)

a. Actio tutelae directa:

a. Recht sie anzustellen, - 99.

b. Zweck der Klage. – 100.

b. Actio de rationibus distrahendis. – 101.

3. Von den Ansprüchen des Vormunds gegen den Pflegling, (Dig. XXVII, 4. Cod. V, 58.) – 102.

4. Von Rechtsgeschäften zwischen beyden. – 103.

B. Bey der Concurrenz mehrerer Vormünder *): (Cod. V, 52.)

* Durch diese besondere Zusammenstellung aller Modificationen, welche die Concurrenz mehrerer Vormünder in den allgemeinen Regeln über die Rechte und Verbindlichkeiten des Vormunds veranlasst, gewinnt, meines Erachtens, das Ganze ausserordentlich an Deutlichkeit und leichterer Uebersicht.

1. Von Theilung der Geschäfte zwischen denselben, - 104.

(75) 2. Von ihrem Einfluss auf die Administration, §. 105.

3. Von ihrem Einfluss auf das periculum. – 106.

C. Bey Protutoren: (Cod. V, 45.

1. Verhältniss zum Pflegling, (Dig. XXVII, 5.) – 107.

2. Einfluss auf Dritte. (Dig. XXVII, 6. – 108.

III. Von Bestellung der Vormünder:

A. Delation der Vormundschaft:

1. Von der Fähigkeit Vormund zu seyn: (Dig. XXVI, 1. Cod. V, 34.)

a. Allgemeine Unfähigkeit, - 109.

b. Respective. – 110.

2. Von den Gründen der Delation:

a. Bey der Tutel:

a. Einzelne Gründe:

A. Tutelatestamentar. (Inst. I, 13. Dig. XXVI, 2. Cod. V, 28.) – 111.

B. Tutela legitima, (Dig. XXVI, 4. Cod. V, 30.) – 112.

C. Tutela dativa. – 113.

b. Verhältniss derselben zu einander. (Dig. XXVI, 5) – 114.

b. Bey der Curatel: (Dig. XXVII, 10. Cod. V, 70.)

a. Bey der Cura personalis, - 115.

b. Bey der Cura realis. – 116.

3. Von Erbittung der Vormünder: (Dig. XXVI, 6. Cod. V, 31.)

(76) a. Pflicht dazu, §. 117.

b. Strafe der Versäumung. (Dig. XXXVIII, 17.) – 118.

B. Antritt der Vormundschaft:

1. Von der Schuldigkeit sie zu übernehmen: (Inst. I, 25. Dig. XXVII, 1. Cod. V, 62.)

a. Allgemeine Regeln, - 119.

b. Einzelne Excusationen:

a. Gegen jede Vormundschaft, - 120.

b. Gegen Bestimmte. – 121.

c. Verfahren dabey. – 122.

2. Von der wirklichen Anstellung. (Inst. I, 24. Cod. V, 60.)

A. der ganzen Vormundschaft überhaupt, - 124.

B. Der Amtsführung des zeitigen Vormundes:

1. Durch Tod und capitis diminutio, - 125.

2. Durch eintretende Unfähigkeit, - 126.

3. Durch Niederlegung, - 1127.

4. Durch Absetzung: (Inst. I, 22. Dig. XXVI, 10. Cod. V, 43.)

a. Wann findet sie Statt? – 128.

b. Verfahren dabey. – 129.

V. Von der Obervormundschaft: *)

*) Eine solche abgesonderte Darstellung der ganzen Lehre von der Ober-Vormundschaft, ist freylich sehr ungewöhnlich, und scheint darum unzweckmässig weil Vormund und Ober-Vormund in so manchen Fällen gemeinschaftlich handeln müssen. Allein die gewöhnliche Methode giebt durchaus keine gehörige Uebersicht über das so wichtige Amt des Ober-Vormundes, und auch da, wo er mit dem Vormunde gemeinschaftlich verfährt, wie z. B. bey Veräusserungen, lässt sich doch das, was er zu thun hat, sehr gut getrennt darstellen.

(77) A. Subject derselben, (Inst. I, 20. Cod. V. 32.) § 130.

B. Amt des Obervormunds:

1. Bey Bestellung des Vormunds, (Dig. XXVI, 3. Cod. V, 29.) – 121.

2. Bey Verwaltung der Vormundschaft:

a. Allgem(eine) Aufsicht über d(ie) Vorm(undschaft), - 132.

b. Entscheidung über Aufenthalt und Unterhalt des Pupillen, (Dig. XXVII, 2. Cod. V, 49.) – 133

c. Erkenntniss über Veräusserungen, (Dig. XXVII, 9. Cod. V, 71.) – 134

d. Sorge für eingehende Zahlungen. – 135.

3. Bey Beendigung d(er) Vormundschaft. – 136.

C. Verantwortlichkeit desselben (Dig. XXVII, 8. Cod. V, 75.) – 137.

VI. Von der Verpflichtung Dritter aus einer Vormundschaft:

A. Des Vaters, - 138.

B. Der Bürgen, (Dig. XXVII, 7. Cod. V, 57.) – 139.

C. Der Nominatoren und Affirmatoren. – 140.

 

(78) Fünftes Buch.

Das gesamte Erbrecht *).

*) Auf die Behandlung der einzelnen Rechtsverhältnisse, folgt jetzt das gesamte Erbrecht als eine allgemeine Erwerbungs-Art beynahe aller möglichen dinglichen und Obligationen-Rechte, und zwar als die einzige, welche uns von den vielen, sonst bey den Römern vorkommenden, noch übrig ist. (Brunquell Opuscul. T. I. ex. 13. §. 3-11.) Dieser Gesichtspunkt scheint mir vor allen übrigen, unter welche das Erbrecht in Systeme gestellt werden kann, deswegen einen entschiedenen Vorzug zu verdienen, weil 1) auf diese Weise das Ganze seinen Platz hinter den Obligationen erhält, welches in mehr als einer Hinsicht grosse Vortheile gewährt; 2) auch die Vermächtnisse, die man sonst häufig nur Anhangsweise mitnimmt, unter diesen Gesichtspunkt passen, da sie, wenn auch kein modus acquirendi per universitatem, doch in so fern eine allgemeine Erwerbsart sind, als auch durch sie dingliche Rechte und Forderungen aller Art erworben werden können; und 3) das Eigenthümliche sowohl der Erbschaft als der Vermächtnisse, weit weniger in dem Inhalt der dadurch erworbenen Rechte, als in der Art ihrer Erwerbung liegt. Aber die nähere Entwickelung dieser und anderer Gründe würde für eine Note zu weit führen. Uebrigens ist der tabellarische Zusammenhang der einzelnen Kapitel folgender:

I. Allgemeine Einleitung, Kap. 1

II. Delation der Erbsch(aften) und Vermächtn(isse).:

A. Ab intestato, - 2.

B. Durch letzten Willen:

1. Allgemeine Grundsätze, - 3.

2. Einzelne Arten:

a. Testamente, - 4

b. Codicillar-Dispositionen. – 5.

II. Erwerbung der deferirten E(rbschaften) und V(ermächtnisse):

A. Der Erbschaft, - 6.

B. Der Vermächtnisse.

1. Allgemeine Grundsätze. – 7.

2. Einzelne Grundsätze. – 9.

IV. Verlust der deferirten E(rbschaften) u(nd) V(ermächtnisse) – 9.

Erstes Kapitel.

Allgemeine Einleitung.

I. Erörterung der nöthigen Begriffe:

A. Von Erbschaft und Erben, §. 1.

(79) B. Von Universal-Fideicommissen, §. 2.

C. Von Legaten und Particular-Fideic(ommissen) – 3.

II. Allgemeine Grundsätze von Erwerbung der Erbschaften und Vermächtnisse:

A. Vom Unterschied zwischen Delation und Acquisition, - 4.

B. Von der Delation insbes(ondere):

1. Der Erbschaften:

a. Einzelne Gründe derselben, - 5.

b. Verhältnisse zu einander. – 6.

2. Der Vermächtnisse. – 7.

(80) C. Bedingungen jeder Succession:

1. Daseyn eines Nachlasses, §. 8.

2. Fähigkeit des Succedenten. – 9.

III. Von d(er) Bonorum Possessio: *) (Inst. III, 10.)

*) Von der Delation der B(onorum) P(ossessio) edictalis gehören eigentlich nur noch einzelne, in das Civil-Erbrecht hie und da eingreifende Bruchstücke zum heutigen Rechte. Zum Verstehen dieser Bruchstücke ist indessen eine zusammenhängende Darstellung des ganzen Systemes der B(onorum) P(ossessio) unentbehrlich, und daher ist diese nach Thibaut’s (System des Pand[decten]-)R[echts] Th[eil] 2. §. 674) Beyspiel in die Einleitung aufgenommen.

B.(=A.) Begriffe und Eintheilungen, - 10.

B. Einzelne Classen der B(onorum) P(ossessio):

1. B(onorum) P(ossessio) testamentaria:

a. Contra tabulas, (Dig. XXXVII, 4) – 11.

b. Secundum tabulas. (Dig. XXXVII, 11.) – 12.

2. B(onorum) P(ossessio) ab intestato. – 13.

C. V. Successor. Edict. (Dig. XXXVIII, 9.) – 14.

D. Verhältn(iss) der B(onorum) P(ossessio) zum Civil-Erbrechte. – 15.

Zweites Kapitel.

Von der Intestat-Erbfolge.

I. Einleitung, - 16.

II. Von der Successions-Fähigkeit: **)

**) Die Trennung der Grundsätze über Successionsfähigkeit und Successions-Ordnung, welche bekanntlich bey Lehn und Stammgütern längst üblich ist, sollte man, meines Erachtens, auch im Civilrechte nicht vernachlässigen. Denn auch hier kommen die zwey ganz verschiedenen Fragen: Welche Personen können überhaupt einem bestimmten Erblasser ab intestato succediren? und: Wie succediren dieselben in jedem concreten Falle mit oder nach einander? in Betracht, und durch ihre getrennte Erörterung erspart man die unerträglichen Wiederholungen, die sich z. B. in Koch’s Success(io) ab intest(ato) finden, ohne der Genauigkeit etwas zu vergeben.

(81) A. Durch Verwandtschaft:

1. Allgemeine Grundsätze, §. 17.

2. Insbesondere:

a. Von legitimirten Verwandten, - 18.

b. Von unehelicher Verwandtschaft:

a. durch uneheliche Zeugung, - 19.

b. durch uneheliche Geburt. – 20.

c. Von Adoptiv-Verwandten. – 21.

B. Durch Ehe. – 22.

III. Von der Successionsordnung:

A. Einzelne Classen: *

*Die jetzt bey’m Vortrage der Intestat-Erbfolge übliche Methode, die Verwandten in vier Classen zu bringen, gewährt allerdings den Vortheil einer leichteren Uebersicht des Resultats, und verdient daher für den ersten Unterricht freylich den Vorzug. Allein wo es darauf ankömmt, die einzelnen Grundsätze aus dem, nur drey Haupt-Classen unterscheidenden Gesetze zu deduciren, ist sie sehr unbequem, und veranlasst wenigstens manche seichte Gründe, wie z. B. wenn man den Vorzug allein stehender Geschwisterkinder vor dem Oheime daher beweisen will, weil sie in einer früheren Classe stünden.

1. Descendenten, - 23.

2. Ascendenten, - 24.

(82) 3. Seiten-Verwandte:

a. Vollbürtige Geschwister und deren Kinder, §. 25.

b. Halbbürtige Geschwister und deren Kinder, - 26.

c. Uebrige Seiten-Verwandte. – 27

4. B(onorum) P(ossessio) unde vir et uxor, (Dig. XXXVIII, 11. Cod. VI, 18.) – 28.

5. Ausserordentliche Succession: *)

*) Der Socius liberalitatis imperialis und der Verpfleger eines Blödsinnigen sind hier deswegen übergangen, weil der Erste nur gesetzlicher Legatarius ist, und der Zweyte, welcher ohnehin ja nicht bloss die Intestat-Erben ausschliesst, seinen Platz bey der Lehre von der Indignität finden muss. (S. Thibaut System d[es] P[rivat)]-R[echts)] Th[eil] 2. §. 689. a[m] E[nde)] §. 842. n. 3.)

a. Der Concubinen-Kinder, - 29.

b. Der armen Ehefrau. – 30.

B. Allgemeine Bemerkungen:

1. Ueber Aufhebung des Unterschieds zwischen Agnaten und Cognaten, - 31.

2. Ueber die mehrfache Verwandschaft(!), - 32.

3. Ueber die Vertheilung der Erbschaft, - 33.

4. Ueber die Succession in ein peculium. – 34.

C. Von der Successio ordinum et graduum: **)

**) Genau genommen gehörte diese Materie in das neunte Capitel, allein wegen ihres genauen Zusammenhanges mit dem Detail der Intestat-Succession ist es zweckmässiger, sie hier gleich mitzunehmen, da schon die allgemeine Idee vom jus accrescendi zu ihrer Erläuterung hinreicht..

1. Im Allgemeinen, - 35.

(83) 2. In der Collision mit dem jus accrescendi. §. 36.

IV. Von bonis vacantibus: (Cod. X. 10.)

A. Wer erhält sie? – 37.

B. Mit welchem Rechte? – 38.

Drittes Kapitel.

Von letzten Willens-Ordnungen überhaupt.

I. Begriff und Arten, *) – 39

*) Hier sind auch die verschiedenen Arten von gemeinschaftlichen W(illens-)O(rdnungen) anzuführen. Ihre besonderen Rechte gehören zu §. 60 und 77.

II. Von den Subjecten e(ines) letzten Willens:

A. Wer kann ihn errichten? (Inst. II, 12. Dig. XXVIII, 1. Cod. VI, 22.) – 40.

B. Wer kann darinn bedacht werden?

1. Einzelne Fälle der Unfähigkeit, - 41.

2. Allgemeine Regeln. – 42.

III. Vom Inhalt eines letzten Willens:

A. Von d(er) Willens-Erklärung überhaupt:

1. Allgemeine Grundsätze, - 43.

2. Von den Mängeln derselben:

a. Irrthum, - 44.

b. Betrug, - 45.

c. Zwang und Ueberredungen. – 46.

3. Interpretation. (Dig. XXXIV, 5. Cod. VI, 38.)

B. Vom Gegenstande e(ines) letzten Willens, - 48.

(84) C. Von den Nebenbestimmungen: (Dig. XXXV, 1.)

1. Modus, * (Cod. VI, 45.) §. 49.

* Der Modus steht voran, weil man dessen Grundsätze braucht, um die Zulässigkeit e(iner) condit(io) resolut(iva) zu erklären.

2. Bedingungen: (Cod. VI, 46.I)

a. Allgemeine Regeln, - 50.

b. Zulässigkeit der Bedingungen, - 51.

c. Erfordernisse der Erfüllung, - 52.

d. Wirkungen:

a. Im Allgemeinen, - 53.

b. Von der Cautio Muciana. – 54.

e. Einzelne Arten:

a. Substitutio vulgaris: **) (Inst. II, 15. Dig. XXVIII, 6. Cod. VI, 26.)

**) Da die Vulgar-Substitution ihrem Wesen nach nichts als eine bedingte Einsetzung ist, welche sich nur durch die Art der Bedingung auszeichnet, und der ihr bisher bey der Erbens-Einsetzung gegebene Platz nach L. 50, pr. D. de legat. II. L. un. §. 7. in f. C. de caduc. toll. und vielen andern Gesetzen offenbar nicht gut gewählt ist, so wird sich diese neue Stellung leicht rechtfertigen.

A. Begriff und Recht dazu, - 55.

B. Wirkungen:

a. Wann tritt der Substitut ein? – 56.

b. Mit welchem Rechte? – 57.

C. Erlöschen der Substitution, - 58.

D. Von der substitut(io) reciproca. – 59

(85) b. Captatorische Dispositionen, §. 60.

c. Legata poena nomine rel. *) (Dig. XXXIV, 6. Cod. VI, 41.) – 61.

*) Da ungeachtet dieser beschränkteren Benennung nach §. 36. I. de legat. auch ein Erbe poenae nomine ernannt werden kann, so gehört diese Lehre keineswegs bloss zu den Vermächtnissen.

3. Dies, - 62.

4. Causa, - 63.

5. Demonstrationen. – 64.

IV. Von der Form e(ines) letzten Willens:

A. Allgemeine Regeln, - 65.

B. Von letzten W(illens-)Ordnungen die der Staat beglaubigt: **)

**) Diese gehören allerdings in dies allgemeine Kapitel, da Testamente und Codicille, welche öffentlich errichtet werden, beyde ganz an dieselbe Form gebunden sind.

1. Gerichtlich errichtet, - 66.

2. Dem Regenten überreichte. – 67.

C. Vom S(enatus)C(onsulto) Liboniano. (Dig. XLVIII, 10. Cod. IX, 23.) – 68.

V. Von der Realisierung eines letzten Willens:

A. Dessen Eröffnung, (Dig. XXIX, 3. Cod. VI, 32.)

B. Dessen Beweis:

1. Bey mündlich errichteten L(etzten) W(illen) – 70.

2. Bey schriftlichen. – 71.

C. Von Executoren e(ines) letzten Willens:

1. Verschiedene Arten derselben, - 72.

2. Rechte und Verbindlichkeiten. – 73.

(86) VI. Von der Ungültigkeit eines letzten Willens:

A. Allgemeine Regeln, (Dig. XXXIV, 7.) §. 74.

B. Einzelne Gründe:

1. Der anfänglichen Nichtigkeit, - 75.

2. Der nachträglichen Aufhebung: (Inst. II, 17.)

a. Veränderter Status eines Disponenten, - 76.

b. Widerruf desselben:

a. Recht dazu, - 77.

b. Form des Widerrufs. (Dig. XXVIII, 4.) – 78.

c. Wegfallen des Honorirten. – 79.

Viertes Kapitel.

Von Testamenten insbesondere.

I. Vom Recht für einen Andern zu testiren: (Inst. II, 16. Dig. XXVIII, 6. Cod. VI, 26.)

A. Bey unmündigen Kindern: (Substitut[io] pupillaris.)

1. Begriff und Recht dazu, - 80.

2. Form der Substitution, - 81.

3. Wirkungen, - 82.

4. Erlöschen derselben. – 83.

B. Bey blödsinnigen Kindern: (S[usbstitutio] quasi pupillaris)

1. Recht dazu, - 84

2. Wirkungen. – 85.

(87) C. Bey taubstummen Kindern. § 86.

II. Von der Erbenseinsetzung: (Inst. II, 14. Dig. XXVIII, 5. Cod. VI, 24.)

A. Form derselben, - 87.

B. Von der Vertheilung der Erbschaft. – 88.

III. Von der Successio necessaria: *

*Die beyden Arten der Successio necessaria, nemlich das Recht einen Pflichttheil, und das Recht Erbeinsetzung zu verlangen, sind zwar auch noch nach Justinians Gesetzgebung zwey wesentlich verschiedene Rechte geblieben, deren Vernachlässigung ganz verschiedene Folgen nach sich zieht. Sie müssen daher noch immer sorgfältig von einander getrennt werden, und manche juristische Controverse würde erspart worden seyn, wenn man dies stets gehörig beobachtet hätte.. Seit der Nov(elle) 115. stimmen indessen beyde Rechte sowohl in Ansehung der Personen welchen sie zukommen, als vorzüglich in Ansehung der Gründe wodurch sie verloren gehen, genau genug überein, um sie bey diesen Punkten zweckmässig mit einander verbinden zu können. Daher habe ich die obige Anordnung gewählt, deren vollständige Rechtfertigung sich aber freylich nur aus einer ausführlichen Abhandlung der ganzen Lehre nach den Begriffen die ich mir davon gebildet habe, ergeben kann.

A. Historische Einleitung:

1. Aelteres Recht, - 89.

2. Justinianische Gesetzgebung. – 90.

B. Personen, die zur Succ(essio) necess(aria) berechtigt sind:

1. In Abstracto:

a. Allgemeine Regeln, - 91.

b. Aufzählung der einzelnen Personen. – 92.

(88) 2. In concreto. §. 93

C. Pflichten des Testirers gegen die Succ(edentes) necessarios:

1. In Ansehung des Pflichttheils: (Dig. V, 2. Cod. III, 28.)

a. Belauf desselben, - 94.

b. Berechnung des Belaufs, - 95.

c. Art der Hinterlassung. – 96.

2. In Ansehung der Erbeinsetzung. (Dig. XXVIII, 7) – 97.

D. Von der Ausschließung der Succ(edentes) necess(arios).

1. Zur Strafe:

a. Gründe die dazu berechtigen:

a. Einzelne Gründe, - 98.

b. Allgemeine Regeln. – 99.

b. Form der Ausschliessung:

a. Von der Erbeinsetzung, (Inst. II, 13. Dig. XXVIII, 2.) – 100.

b. Vom Pflichttheile. – 101.

2. Exheredatio bona mente facta. – 102.

E. Folgen einer widerrechtlichen Ausschliessung:

1. Der Ausschliessung vom Pflichttheil:

a. Allgemeine Uebersicht, - 103.

b. Von der querela inoff(iciosi) testam(enti) (Inst. II, 18. Dig. V, 2. Cod. III, 28.)

a. Deren allgemeine Natur, - 104.

b. Wirkungen, - 105.

c. Gründe ihres Wegfallens, - 106.

(89) d. Von der Successio in querel. §. 107.

c. Von der querela inoff(iciosi) donationis (Cod. III, 29.)

a. Begriff einer Donatio inoff(iciosa) 108.

b. Natur der Klage. – 109.

d. Von der actio ad supplementum. – 110.

2. Der Enterbung:

a. Wenn gegen das ältere Recht, - 111.

b. Wenn gegen Nov(elle) 115 gefehlt ist:

a. Welches Rechtsmittel ist zu brauchen? – 12.

b. Wie weit wird das Testament ungültig? – 113.

3. Gegenseitiges Verhältniss der verschiedenen Rechtsmittel. – 114.

IV. Von der äussern Form der Testamente: (Inst. II, 10. Dig. XXVIII, 1. Cod. VI, 23.)

A. Gemeinschaftliche Erfordernisse:

1. Sieben Zeugen, - 115.

2. Unitas actus. 116.

B. Besondere:

1. Des mündlichen, - 117.

2. Des schriftlichen Testaments. – 118.

V. Von Wiederaufhebung des Testaments: (Inst. II, 17. Dig. XXVIII, 3.)

A. Durch Errichtung eines neuen, - 119.

B. Durch Widerruf, - 120.

C. Durch Destitution. – 121.

VI. Privilegirte Testamente: (Cod. VI, 23.)

A. Testamentum militis: (Dig. XXIX, 1. Cod. VI, 21.)

(90) 1. Befugniss zu seiner Errichtung,  §. 122.

2. Privilegien desselben:

a. Im Inhalt, - 123.

b. In der Form. – 124.

3. Dauer seiner Gültigkeit. – 125.

B. Testamentum ad pias causas, - 126.

C. Testam(entum) parentum inter liberos:

1. Befugniss dazu, - 127.

2. Form desselben. – 128.

D. Testamentum rusticum, - 129.

E. Testam(entum) tempore pestis conditum. – 130.

F. Testament eines Blinden. – 131.

Fünftes Kapitel.

Von Codicillar-Dispositionen. *)

*) D. h. von allen letzten Willen, die keine Testamente sind, und allen Dispositionen die nicht nothwendig in diesen getroffen werden.

I. Von den dabey vorkommenden Subjecten:

A. Vom Oneratus:

1. Wer kann onerirt werden? – 132.

2. Wer ist im Zweifel für onerirt zu halten? – 133.

B. Vom Honoratus:

1. Im Allgemeinen, - 134.

2. Insbesondere:

(91) a. Von Prälegaten, §. 135.

b. Von Familien-Vermächtnissen: *)

*) Gewöhnlich redet man von diesen nur bey den Universal-Fideicommissen. Allein da ein Familien-Vermächtniss eben so gut wie eine ganze Erbschaft, auch bestimmte einzelne Güter zum Gegenstande haben kann, und häufig würklich hat, und ihre eigenthümliche Natur bloss darauf beruht, dass die honorirte Person eine ganze Familie ist, so scheint dieser Platz zweckmässiger.

a. Wer nimmt daran Theil? – 136.

b. Wie wird darinn succedirt? – 137.

II. Vom Inhalt der Codicillar-Dispositionen:

A. Gegenstand der Disposition, - 138.

B. Art derselben. – 139.

III. Aeussere Form der Cod(icillar-)Disp(osition)

A. Eigentliche Codicille: (Inst. II, 25. Dig. XXIX, 7. Cod. VI, 36.)

1. Begriff und Arten, -140.

2. Deren Solennien:

a. Nach gemeinem Rechte, - 141.

b. Bey eintretenden Privilegien. – 142.

B. Fideicomm(issum) heredi praesenti injunctum, - 143.

C. Divisio parentum inter liberos, - 144.

D. Donatio mortis causa: (Dig. XXXIX, 6. Cod. VIII, 57.)

1. Erfordernisse, - 145.

2. Wirkungen. – 146.

IV. Wieder-Aufhebung der Codicillar-)Disposit(ion)

A. Wegfallen des Oneratus. – 147.

(92) B. Wiederruf des Testirers: (Inst. II, 21. Dig. XXXIV, 4.)

1. Im Allgemeinen, §. 148.

2. Von der Translation insbesondere. – 149.

C. Untergang des Objects, - 150.

D. Nichtigkeit des Testaments:

1. Allgemeine Regeln, - 151.

2. Ausnahmen:

a. Clausula codicillaris: *) (Dig. XXIX, 7. Cod. VI, 36.)

*) Da die Codicillar-Clausel ihrem Wesen nach bloss eine Ausnahme gegen die Regel enthält, dass durch die Ungültigkeit eines Testamentes auch sogar die Dispositionen desselben fallen, die an sich noch sehr wohl bestehen könnten; so ist dieser Platz wohl passender als der gewöhnliche bey den Codicillen.

a. Begriff und Erfordernisse, - 154.

b. Wirkungen. – 155.

c. Andere Fälle. **)

**) Z. B. L. 92. D. de heredi(bus) instit. u. L. 77. § 23. D. de legat. II.

(93) Sechstes Kapitel.

Von der Erwerbung der Erbschaft.

I. Von der Erwerbung selbst: (Inst. II, 19. Dig. XXIX, 2. Cod. VI, 30.)

A. Verschiedene Arten der Erwerbung, §. 157.

B. Erfordernisse derselben:

1. Fähigkeit der Person, - 158.

2. Gehörige Willensbestimmung. – 159.

3. Willens-Erklärung:

a. Form derselben:

a. Nach dem Civilrechte, - 160.

b. Bey der Bonorum Possessio. – 161.

b. Zeit derselben:

a. Nach dem Civilrechte:

A. Im Allgemeinen, - 162.

B. Von der Deliberations-Frist insbes(ondere) * (Dig. XXVIII, 8.) – 163.

*) Diese ist eigentlich nur für den Civil-Erben bestimmt: Bey der Bonor(um) Possess(io) ist durch die ein für allemal vorgeschriebenen Zeitfristen schon hinreichend für die Gläubiger und nachfolgenden Erben gesorgt, L. 1. pr. D. de success. edicto.

b. Bey der Bonorum Possessio. (Dig. XXXVIII, 15. C. VI, 9.) – 164.

C. Besondere Regeln beym suus heres. – 165-

II. Wirkungen der Erwerbung:

A. Repräsentation des Verstorbenen:

(94) 1. Deren Natur und Folgen, §. 166.

2. Besondere Modificationen:

a. Durch die nicht transmissiblen Rechte und Verbindlichkeiten, - 167.

b. Durch das Beneficium inventarii: (Cod. VI, 30.)

a. Begriff und Erfordernisse, - 168.

b. Wirkungen der Errichtung, - 169.

c. Wirkungen der Versäumung. – 170.

c. Durch das Benefic(ium) separationis: (DIg. XLII, 6.)

a. Begriff und Erfordernisse, - 171.

b. Wirkungen. – 172.

B. Verbindlichkeit zu Erfüllung des letzten Willens:

1. Wie weit geht sie? – 173.

2. Folgen der Versäumung. – 174.

C. Verbindlichkeiten gegen die Mit-Erben:

1. Zur Collation: (Dig. XXXVII, 6. Cod. VI, 20.)

a. Allgemeine Einleitung, - 175.

b. Subjecte, .- 176.

c. Objecte:

a. Allgemeine Regeln, - 177.

b. Besondere Ausnahmen. – 178,

d. Art der Collation, - 179.

e. Aufhebung der Collations-Verbindlichkeit . 189.

2. Aus der Commision der Erbschaft: (Dig. X, 2. Cod. III, 36.)

(95) a. Zur Administration und Entschädigung, § 181.

b. Zur Theilung

a. Deren Bedingungen, - 182.

b. Verschiedene Arten, - 183.

c. Von Anfechtung der Theilung. – 184.

D. Jus accrescendi: *) (Dig. XXIX, 1. Cod. VI, 51.)

*) Das jus accrescendi bey Erbschaften und das bey Vermächtnissen beruhen auf so wesentlich verschiedenen Grundsätzen, dass es zweckmässiger scheint, beyde zu trennen, als in Verbindung abzuhandeln.

1. Begriff und Bedingungen, - 185.

2. Wem accrescirt der vacante Theil? – 186.

2. Mit welchem Rechte? – 187.

E. Von Veräusserung der Erbschaft: (Dig. XVIII, 4. Cod. IV, 39.)

1. Wirkungen unter den Partheyen, - 188.

2. Wirkungen für Dritte. – 189.

F. Rechtsmittel der Erben:

1. Petitorische:

a. Hereditatis petitio: (Dig. V, 3. Cod. III, 31.)

a. Begriff und Arten, - 190.

b. Von den Partheyen, - 191.

c. Beweis des Klägers, - 192.

d. Leistungen des Beklagten:

A. In der Hauptsache, - 193.

B. In Ans(ehung) der Accessionen. – 194.

e. Gegenforderungen d(es) Beklagten – 195.

(96) b. Actio familiae herciscundae: (Dig. X, 2. Cod. III, 36.)

a. Deren Bedingungen, §. 196.

b. Zweck der Klage, - 197.

2. Possessorische:

a. Interd(ictum) quorum bonorum, (Dig. XLIII, 2. Cod. VIII, 2.) - 198.

b. Remed(ium) ex L(ege) ult(ima) C. de E. D. H. t. – 199.

c. Bonorum Possessiones decretales:

a. Ex Ed(icto) Carboniano: (Dig. XXXVII, 10. Cod. VI, 17).

A. Begriff und Erfordernisse, - 200.

B. Wirkungen. – 201.

b. Vent. nom. : (Dig. XXXVII, 9)

A. Allgemeine Grundsätze, - 202.

B. Besondere Rechtsmittel dabey. – 203.

c. Furiosi nomine. (Cod. V, 70.) – 204.

Siebentes Kapitel.

Von Erwerbung der Vermächtnisse im Allgemeinen. *)

*) Der Ausdruck Vermächtnisse bezeichnet hier beständig auch die Universal-Fideicommisse.

I. Von der Erwerbung selbst:

A. Deren Erfordernisse:

1. Antretung des Oneratus, - 205.

2. Annahme des Honoratus. – 206.

(97) B. Zeitpunkt der Erwerbung: (Dig. XXXVI, 2. Cod. VI, 52.)

1. Im Allgemeinen, §. 207.

2. Quando dies cedit. *) – 208.

*) Eigentlich gehört dieser Zeitpunkt noch zur Delation: aber des Zusammenhanges wegen musste er hieher gestellt werden.

3. Quando dies venit. – 209.

II. Wirkungen der Erwerbung:

A. Rechte des Honorirten:

1. Gegen den Onerirten:

a. Leistung der Hauptsache, - 210.

b. Leistung der Accessionen (Cod. VI, 47.) – 211.

c. Rechtsmittel:

a. Actio personalis ex testam(ento); - 212.

b. Actio hypothecaria, **) – 213

**) Die Rei vindicatio, die man gewöhnlich als die dritte Klage des Legatars nennt, gehört nicht hieher, weil sie nur auf eine einzelne besondere Art von Vermächtnissen geht.

c. Cautio legator. servand. causa (Dig. XXXVI, 3. Cod. VI, 54.)

A. Deren Natur und Bedingungen, - 214.

B. Fälle wo sie wegfällt, - 215

C. Folgen ihrer Weigerung. (DIg. XXXVI, 4) – 216.

2. Jus accrescendi: (Cod. VI, 51.)

a. Dessen Natur und Bedingungen, - 217.

b. Wem accrescirt der vacante Theil? – 218

(98) c. Mit welchem Rechte? §. 219.

B. Rechte der Onerirten:

1. Auf Schadloshaltung, - 220.

2. Abzug der Quarta Falcidia: (Inst. II, 22. Dig. XXXV, 2. Cod. VI, 50.)

a. Einleitung, - 221.

b. Wem gebührt die Quarta? – 222.

c. Berechnung derselben:

a. Anschlag der Masse, - 223.

b. Anschlag der Vermächtnisse, - 224.

c. Was wird eingerechnet? – 225.

d. Von der Concurrenz mehrerer Erbschafts-Theile. – 226.

d. Wegfallen derselben. – 227.

e. Rechtsmittel des Erben, - 228.

f. Von der sogenannten Quarta Trebellianica. *) – 229

*) Wenn man auch annimmt, dass die Q(uarta) Trebellianica nach andern Grundsätzen berechnet werde, als die Q(uarta) Falcidia, (wogegen bekanntlich noch grosse Zweifel Statt finden) so stimmen doch beyde im Uebrigen so vollkommen überein, dass es gewiss nicht zweckmässig ist, von beiden besonders zu reden. Daher ist dieser §. nur für die Untersuchung der angeblichen Unterschiede bestimmt.

3. Interd(ictum quod legatorum, (Dig. XLIII, 3. Cod. VIII, 3.)

4. Cautionsleistung. (Dig. XXXV, 3.) – 231.

C. Rechte dritter Personen. – 232.

(99) Achtes Kapitel.

Von den verschiedenen Arten der Vermächtnisse. *)

*) Gewöhnlich pflegt man von den verschiedenen Arten der Vermächtnisse gleich Anfangs bey den Gegenständen des Legats zu reden. Allein darin muss man entweder die besonderen Grundsätze, die über Erwerbung und Verlust der einzelnen Arten gelten, noch für die Folge aufsparen und den allgemeinen Regeln jedesmal anhängen: oder auch vom Einzelnen reden, ehe man das Allgemeine erörtert hat. Beydes aber scheint mir der Deutlichkeit und leichten Uebersicht gleich nachtheilig, und daher habe ich den Ausweg gewählt, von den einzelnen Vermächtnissen erst am Ende der allgemeinen Theorie zu reden.

I. Particular-Vermächtnisse: (Inst. II, 20.)

A. Woraus dingl(iche) Rechte entstehen: **)

**) Diese Classification ist nach dem gemacht, was der Legatar unmittelbar durch die Erbschafts-Antretung erlangt. Ganz genau ist sie freylich nicht, indem z. B. auch bey, legat(um) quantitatis oder dotis sich Fälle denken lassen, wo gleich durch die Erbschafts-Antretung dingliche Rechte entstehen: eine völlig genaue wird sich aber schwerlich geben lassen.

1. Eigenthum des Testirers:

a. An einzelnen Sachen, §. 233.

b. An universitat(es) facti. – 234.

2. Servituten:

a. Real-Servitut(en), (Dig. XXXIII, 3.) – 235.

b. Personal-Servit(uten): (Dig. XXXIII, 2.)

a. Ueberhaupt, - 236.

b. Vom ususfructus omn(ium) bonor(um) insbesondere. – 237.

(100) 3. Pfandrechte. §. 238.

B. Woraus Forderungen entstehen:

1. Vermächtniss fremder Sachen und Rechte, - 239.

2. Vermächtniss von Quantitäten, (Dig. XXXIII, 6.) – 240.

3. Legatum generis:

a. Im Allgemeinen, - 241.

b. Legatum optionis insbesondere (Dig. XXXIII, 5.)- 242.

4. Legatum dotis, - 243.

5. Legatum alimentorum insbesondere. (Dig. XXXIV, 1.) – 245.

6. Legatum nominis, - 246.

7. Legatum debiti:

a. Im Allgemeinen, - 247.

b. Prälegatum dotis insbesondere. (Dig. XXXIII, 4.) – 248.

8. Vom Vermächtniss e(iner) zu leistenden Handlung. – 249.

C. Woraus Befreyung entsteht. (Dig. XXXIV, 3.) – 250.

II. Universal-Vermächtnisse:

A. Hereditas fideicommissaria: (Inst. II. 23. Dig. XXXVI, 1. Cod. VI,  49.)

1. Von deren Errichtung, - 251.

2. Verbindlichkeiten des Fiduciars:

a. Von der Restitution, - 252.

b. Zur Restitution:

(101) a. An wen? §. 253.

b. Object der Restitution, - 254.

c. Art derselben. – 255.

3. Wirkungen der Restitution:

a. Für den Fiduciar, - 256.

b. Für den Fideicommissar:

a. Rechte desselben, - 257.

b. Verbindlichkeiten. – 258.

B. Legatum partitionis. – 259.

Neuntes Kapitel.

Vom Verlust deferirter Erbschaften und Vermächtnisse.

I. Durch Repudiation: (Dig. XXIX, 2. Cod. VI, 31.)

A. Im Allgemeinen:

1. Erfordernisse, - 260.

2. Wirkungen. – 261.

B. Insbesondere:

1. Von Ausschlagung der Bonor(um) Possessio, (Cod. VI, 19.) – 262.

2. Vom Beneficio abstinendi:

a. Erfordernisse, - 263.

b. Wirkungen. – 264.

3. Von der Restitution gegen die Antretung. *) – 265.

*) Dass dieser schon hier Erwähnung geschieht, ist freylich nicht ganz systematisch: indessen lassen sich die besondern Wirkungen dieser Restitution am besten hier auseinander setzen.

(102) II. Durch den Tod des Erben:

A. Allgemeine Grundsätze. §. 266.

B. Von den Transmissions-Fällen:

1. Transmissio Theodosiana, (Cod. VI, 52.) – 267.

2. Transmissio Justinianea, - 268.

3. Transmissio ex capite infantiae, - 269.

4. Transm(issio) ex cap(ite) restit. in integrum. – 270.

III. Durch eintretende Incapacität, - 271.

IV. Durch Rescission des Testaments, - 272.

V. Durch die clausula privatoria, - 273.

VI. Durch Entreissung wegen Indignität: (Dig. XXXIV, 9. Cod. VI, 35.)

A. Allgemeine Grundsätze:

1. Begriff und Bedingungen, - 274.

2. Wirkungen. – 275.

B. Einzelne Fälle:

1. Gemeinschaftliche für Erbschaften und Vermächtnisse, - 276.

2. Besondere für Erbschaften, - 277.

3. Besondere für Vermächtnisse. – 278.

 

Sechstes Buch.

Die Restitutio in integrum. *)

*) Auf das Erbrecht als allgemeine Erwerbungs-Art folgt jetzt zum Schlusse des Ganzen die Restitution, als ein Institut, wodurch umgekehrt fast alle rechtlichen Verhältnisse, mit wenigen Ausnahmen, wieder aufgehoben werden können. Aus diesem Gesichtspunkte angesehen, steht sie ganz schicklich am Ende des Systems, wohin sie zu stellen aus mehr als einem Grunde rathsam ist. Ausser ihr giebt es freylich noch ein paar allgemeine Aufhebungs-Arten, die fast allen Rechten gemeinschaftlich sind, wie die Renunciation und die unerlaubte Selbsthülfe: von diesen musste aber nothwendig schon früher geredet werden.

I. Allgemeine Grundsätze: (Dig. IV, 1.)

A. Vom Begriff und den Arten der Restit(utio) §. 1.

B. Erfordernisse derselben:

1. Eine justa causa, - 2.

2. Eine Läsion,  - 3.

3. Das Ansuchen des Verletzten, - 4.

4. Ein der Restitut(io) unterworfenes Verhältniss. – 5.

c. Dabey vorkommende Subjecte:

1. Wer kann sie begehren? – 6.

(104) 2. Gegen wen? §. 7.

3. Bey welchem Gerichte? (Cod. II, 47.) – 8.

D. Verfahren bey der Restitution:

1. Allgemeine Grundsätze, - 9.

2. Von der Verjährung insbesondere. (Cod. II, 53.) – 10.

E. Wirkungen der Restitution:

1. Der ertheilten:

a. Für den Restituirten, - 11.

b. Für den Gegner, - 12.

c. Für dritte Personen. – 13.

2. Der gesuchten oder abgeschlagenen. (Cod. II, 44.) – 14.

II. Einzelne Arten der Restitution:

A. Wegen Minderjährigkeit: (Dig. IV, 4. Cod. II, 22.)

1. Bey Minderjährigen selbst:

a. Bedingungen, - 15.

b. Wirkungen, - 16.

c. Fälle wo sie wegfällt. – 17.

2. Von der analogen Restitution der Städte und Kirchen. – 18.

B. Wegen Abwesenheit: (Dig. IV, 6. Cod. II, 51.)

1. Deren Gründe:

a. Eigne Abwesenheit, - 19.

b. Abwesenheit des Gegners. – 20.

2. Wirkungen. – 21.

C. Wegen eines Zwanges, (Dig. IV, 2. Cod. II, 20) – 22.