Heise, Arnold,
Grundriss
eines Systems des gemeinen Civilrechts zum Behuf von Pandecten-Vorlesungen
(von
Arnold
Heise,
Professor
zu Heidelberg.)
Heidelberg
bey
Mohr und Zimmer.
1807.
(III)
Die tabellarische Uebersicht, welche die folgenden Bogen enthalten, macht auf
wissenschaftlichen Verdienst überall keinen Anspruch, sondern ist einzig durch
das Bedürfnis meiner Vorlesungen veranlasst. Der iedem Lehrer, welcher sich
selbst zu denken bemüht, natürliche Wunsch, lieber nach eigenem Plane als nach
fremden Compendien zu lesen, wurde bey mir noch durch individuelle Gründe
erhöht: mit einem ausführlichen Lehrbuche über eine so weitläuftige und
schwierige Wissenschaft, mochte ich aber nicht eher hervorzutreten wagen, als
bis ich durch fortgesetztes Studium noch besser dazu vorbereitet seyn würde,
und so blieb mir, wenn ich meine Zuhörer nicht ohne allen Leitfaden lassen
wollte, kein anderer Ausweg, als diese Skizze dem Druck zu übergeben, was ich
sonst gern vermieden hätte, da eine Arbeit (IV) der Art ihren Verfasser leicht
in Verdacht bringt, dass er die Form höher als die Sache halte, und der
Wissenschaft ein neues Kleid anzuziehen, gemächlicher finde, als sie gründlich
zu studiren.
Auf
diese Bestimmung für den Gebrauch meiner Vorlesungen bezieht sich denn auch die
ganze Einrichtung dieses Entwurfes, und ohne sie würde ich weder die einzelnen
Lehren so weit in das kleinste, für ieden andern Zweck völlig überflüssige,
Detail verfolgt, noch hin und wieder dieses Detail gerade so geordnet, oder die
Titel des Corpus iuris so dabey citirt haben, wie es jetzt geschehen ist. Wenn
daher iemand diese Blätter einer nähern Beurtheilung werth halten sollte, so
muss ich ihn bitten, sie nur
aus diesem Gesichtspunkte und nicht als eine hauptsächlich für das Publicum
bestimmte Arbeit anzusehen.
Eben
diese Bestimmung zu sogenannten Pandecten-Vorlesungen bringt es dann schon von
selbst mit sich, dass dieser Grundriss sich lediglich auf das gemeine
Civilrecht beschränkt, und alle die Theile des Privatrechts ausschliesst,
welchen die besonderen Vorlesungen über Lehnrecht, Kirchenrecht, Theorie des
Processes und deutsches Privatrecht gewidmet sind. In Ansehung (V) der Trennung
von letzterem habe ich mich nach Hufeland's Vorgange genau an das Princip
gehalten, Alles was wahrhaft gemeines Recht ist, auch wenn es blos aus
deutscher Quelle stammt, hier aufzunehmen und hingegen alles, was nur auf
particularen Quellen oder angeblich allgemeinen Gewohnheiten beruht, dorthin
zu. verweisen; weshalb denn der Erbverträge, Assecuranzen, pacta dotalia:
mixta- und ähnlicher Lehren, die ohnehin kein Lehrbuch des deutschen
Privatrechts übergeht, gar keine Erwähnung geschehen - ist~ Schwieriger schon
ist eine genaue Scheidung des Civilrechts vom Kirchenrecht und vorzüglich von
der Theorie des Processes,
und hier habe ich nicht geglaubt., alles das übergehen zu dürfen,. was die
Lehrbücher und Vorlesungen über diese Wissenschaften gewöhnlich mitzunehmen
pflegen, sondern nur das ausgeschlossen, was mir aus überwiegenden Gründen dort
zweckmässiger seinen Platz zu finden schien. Daher habe ich z. B. in Ansehung
des Concurses zwar die zusammenhängende Erörterung des Concurs-Verfahrens und
der sich unmittelbar aus diesem ergebenden Rechtsverhältnisse der Theorie des
Processes überlassen: hingegen der Actio Pauliana, dem privilegium exigendi,
und (VI) dergleichen das processualische Verfahren nur sehr entfernt
betreffenden Lehren, die sich in der Theorie des Processes meistens kurz
abfertigen lassen müssen, ihren Platz hier angewiesen. Eben das ist mit der
Lehre vom Eyde geschehen, die man zwar auch im Kirchenrechte abzuhandeln
pflegt, die aber wegen ihres grossen Einflusses auf so manche Lehren des
Civilrechts hier gar nicht entbehrt werden kann.
Da ich übrigens mehr etwas
Gutes als etwas neues zu liefern gesucht habe, so wird es niemand tadeln, dass
ich hin und wieder fremde Systeme älterer und neuerer Juristen stark benutzt,
und gern von Andern aufgenommen habe, was ich nicht besser zu machen wusste.
Meine eigenen Ansichten habe ich vorzüglich durch die beygefügten Noten zu
rechtfertigen gesucht, nur fürchte ich beynahe, bald hier zu viel und bald dort
zu wenig gethan zu haben.
(1)
Einleitung.
I.
Begriff und Umfang des gemeinen Civilrechts. §. 1.
II. Dessen Quellen:
1. Iustinianische Sammlung, - 2.
2. Corpus juris canonici clausum, - 3.
3.
Deutsche Reichsgesetze *). – 4.
*)
Nemlich die wenigen darin enthaltenen Vorschriften, welche das Privatrecht
betreffen. Zwar lassen sich auch bey diesen bedeutende Zweifel gegen ihre
fortdauernde Gültigkeit erregen: sowohl aus dem zweiten Artikel der rheinischen
Bundesacte, als überhaupt schon daraus, weil die Staatsgewalt, welche sie
sanctionirte, ganz erloschen ist. Allein aus dem letzten Umstande folgt wohl
nur, dass die nunmehrigen Suveräne jetzt alle Reichsgesetze nach Belieben
aufheben können, schwerlich aber auch, dass ihre Gültigkeit schon von selbst
erloschen sey, noch ehe
andere Gesetze an ihre Stelle getreten sind. Wenigstens hat man es bisher immer
so gehalten, dass wenn auch eine Provinz von dem Lande, wozu sie sonst gehörte,
getrennt worden ist, doch die bis dahin darin eingeführt gewesenen
Landesgesetze ihre Gültigkeit vorläufig behalten haben; und diese Praxis ist
wohl um so weniger (2) zu tadeln, da die Begründung eines festen Privatrechts,
welche zu den ersten Zwecken des Staats gehört, nicht erreicht werden kann,
wenn die bisherigen Gesetze aufhören sollen, ehe man neue an ihre Stelle zu
setzen im Stande ist. Die Vorschrift der Rheinischen Bundesacte hingegen kann
nach dem ganzen Zwecke dieses Staatsvertrages nur von den Reichsgesetzen
verstanden werden, wodurch bisher Landesherrn und Unterthanen aller Territorien
an das Reich gebunden, und diesem verpflichtet waren, und es würde ganz gegen
die Absicht der Paciscenten laufen, wenn man eine Aufhebung des bisherigen Privatrechts
daraus ableiten wollte. S. Brauer’s Beyträge zum allgemeinen Staatsrecht der
Rhein(ischen) Bundes-Staaten, Kap. 3. – Die Art ihrer Gültigkeit haben aber
freylich die Reichsgesetze in so fern geändert, dass die Prohibitivkraft gegen
Landesgesetze, welche manche Stellen, z. B. die K. G. O. von 1500. tit(ulus)
19. wenigstens der Theorie nach, bisher hatten, aufgehört hat, und ihnen blos
eine subsidiäre Anwendung geblieben ist.
(2)
B. Von der Anwendung der fremden Rechte. §. 5.
C.
Verhältniss der einzelnen Quellen zu einander – 6.
III.
Litteratur:
A.
Exegetische. – 7.
B.
Dogmatische. – 8.
(4)
Erstes Buch.
Allgemeine
Lehren.
Erstes
Kapitel.
Von
den Quellen des Rechts.
I.
Vom Einfluss des Naturrechts und der Moral auf das positive Recht. §. 9.
II.
Von posit(iven) Gesetzen: (Dig. I, 3. Cod. I, 14.)
A.
Begriff und verschiedene Arten, - 10.
B.
Vom Jus scriptum insbesondere:
1.
Eigentliche Gesetze (leges edictales) – 11.
2.
Privilegien *) (Constitut[iones] personal[es]) – 12.
*
Privilegium nennen wir theils die Verfügung des Landesherrn zum Besten eines
Individuums, theils die für dieses daraus entstehenden Rechte. Die erste
Bedeutung liegt hier, die zweite § 36. 37. zum Grunde. S. Hufeland Praecognita
juris Pandectar(um) §. 28. 83.
3.
Von der Interpretation der Gesetze:
a.
Begriff und Arten, - 13.
b.
Von der legalen Interpretation, - 14.
c.
Von der doctrinalen:
a.
Kritik, - 15.
b.
Grammattische Interpretation, - 16.
c.
Logische Interpretation. - 17.
C.
Vom Jus non scriptum:
1.
Eigentl(iche) Gewohnheit: (Cod. VIII, 53.)
a.
Grund und Arten, §. 18.
b.
Verbindende Kraft, - 19.
c.
Erfordernisse, - 20.
d.
Beweis. – 21.
2.
Gerichtsgebrauch. – 22.
D.
Von der Anwendung der Gesetze:
1.
Einzelner Gesetze an sich:
a.
In Ansehung der darunter stehenden Personen und Sachen,
b.
In Ansehung der darnach zu beurtheilenden Fälle *). – 24.
*Hieher
bringe ich auch die Lehre von der Analogie und der Beschränkung eines Gesetzes
durch seinen Grund, oder die sogenannte Interpretatio ex ratione legis, welche
man meines Bedünkens nicht passend zu den Arten der Interpretation rechnet.
Denn sie hat es nicht mit der Entwickelung dessen zu thun, was sich der
Gesetzgeber dachte, und durch die Worte des Gesetzes sagen wollte, (und das
heisst doch nur interpretiren); sondern besteht in der Anwendung oder
Nichtanwendung des Gesetzes auf solche Fälle, an deren Einschliessung oder
Ausschliessung der Gesetzgeber nicht dachte, ja zuweilen gar nicht denken
konnte: daher denn sie auch beym Gewohnheitsrechte möglich ist, wobey von
eigentlicher Interpretation nicht die Rede seyn kann. – Freylich nennt das
Römische Recht auch die Analogie nicht selten Interpretation (z. B. Inst. I.
17.) allein wohl nur darum, weil es dieselbe von der Interpretation nach der
Absicht des Gesetzgebers nicht gehörig unterscheidet. Macht man diesen
Unterschied, so gewinnt die Deutlichkeit der Darstellung sehr, wenn man beyde
ganz voneinander trennt.
(5)
2. Mehrerer in Collision kommender Gesetze
a.
Desselben Districtes, §. 25.
b.
Verschiedener Districte
a.
Allgemeine Grundsätze, - 26.
b.
Deren nähere Anwendung. - 27.
Zweytes
Kapitel.
Von
den Rechten im Allgemeinen.
I.
Allgemeine Natur der Rechte
A.
Von den Rechten an sich, - 28.
B.
Von der Ausübung der Rechte
1.
Ueberhaupt, - 29.
2.
Von der Ausübung durch Andere (Administratoren). - 30.
II.
Verbindung der Rechte mit bestimmten Subjecten
A.
Erwerbung der Rechte (hier auch Delation und Acquisition), - 31.
B.
Verlust der Rechte. - 32.
III.
Einzelne Arten der Rechte
A.
Gegenwärtige und künftige Rechte,-. 33.
B.
Allgemeine und singuläre Rechte. - 34.
Arten
von diesen
1.
Beneficia legis (Privilegien im weitern Sinne), - 35.
2.
Eigentliche Privilegien
(6)
a. Deren Arten und Wirkungen. §. 36.
b.
Erwerbung und Verlust. - 37.
C.
Eintheilung in Jura status, in rem, obligationis, und potestatis. - 38.
IV.
Von der Concurrenz und Collision mehrerer Rechte
A.
Begriffe, - 39.
B.
Nähere Regeln. - 40.
Drittes
Kapitel.
Von
Verfolgung und Schützung der Rechte.
I.
Von der Selbsthülfe *). - 41.
*)
Die Grundsätze über die Zulässigkeit der Selbsthülfe dürfen im Civilrechte
nicht ganz übergangen werden, da sich aus ihrem erlaubten und unerlaubten
Gebrauche auch mehrere rein privatrechtliche Folgen ergeben, wie z. B. L. 17. D. de vi.
II. Von den Klagen (Just. IV, 6. Dig. XLIV, 7.)
A.
Begriff und Arten, - 42.
B.
Zweck der Klagen, - 43.
C.
Bedingungen zu Entstehung eines Klagrechtes, - 44.
D.
Von dessen Aufhebung
1.
Durch richterliches Erkenntniss (Dig. XLIV, 2). - 45.
2.
Durch den Concurs mehrerer Klagen
(7)
a. Begriff und Arten, §. 46
b.
Regeln für die einzelnen Fälle. - 47.
3.
Durch den Tod der Partheyen, - 48.
4.
Durch Extinctiv-Verjährung *) (Cod. VII, 39)
*)
Die Lehre von der Verjährung der Klagen muss, meiner Überzeugung nach, wenn man
Verwirrung und Irrthümer vermeiden will, sowohl von der Acquisitiv-Verjährung,
als vom Verluste eines ganzen Rechts durch Nichtgebrauch völlig getrennt
werden. Dann muss sie aber der Acquisitiv-Verjährung voran gehen, weil eine Art
von dieser, die praescriptio longissimi temporis, ganz auf die
Extinctiv-Verjährung gebaut ist.
a.
Allgemeine Einleitung, - 49.
b.
Zeit der Verjährung, - 50.
c.
Uebrige Erfordernisse, - 51.
d.
Wirkungen. - 52.
III.
Von Einreden ([Just.=]Inst. IV, 13. Dig. XLIV, 1, Cod. VIII, 36.)
A.
Begriff und Arten, - 53.
B.
Zweck und Wirkungen, - 54.
C.
Bedingungen zu Begründung einer Einrede, - 55.
D.
Verlust der Einreden. - 56.
IV.
Von Kautionen (Dig. II, 8.)
A.
Allgemeine Grundsätze, - 57.
B.
Einzelne Arten. - 58.
V.
Von ausserordentl(ichen) Sicherungs-Mitteln
(8) A. Missio in possessionem *) (Dig. XLII, 4.)
*) Da
einzelne Arten der Missio in possessionem nothwendig im Civilrecht mitgenommen
werden müssen, so dürfen auch die allgemeinen Grundsätze darüber nicht fehlen:
obgleich freylich nicht alles was das Römische Recht davon enthält, noch
practisch genannt werden kann.
1.
Deren allgemeine Natur, §. 59.
2.
Einzelne Gründe derselben, - 60.
3.
Daraus entstehende Rechte. - 61.
B.
Arrest. **), - 62.
**)
Die Lehre von der Zulässigkeit eines Arrestes, scheint mir nicht sowohl in die
Theorie des processualischen Verfahrens, als vielmehr hierher zu gehören.
C.
Sequestration. - 63.
Viertes
Kapitel.
Von
den Subjecten und Objecten der Rechte.
I.
Von den Subjecten, oder den Personen. §. 64.
A.
Von den physischen Personen, den Menschen: (Dig. I, 5)
1.
Bedingungen ihrer Rechtsfähigkeit (Status), - 65.
2.
Anfang und Ende derselben (Nascituri, Tod, Rechtlosigkeit). - 66.
3.
Verschiedenheiten der Menschen
(9)
a. Nach dem Geschlecht, §. 67.
b.
Nach der Geburt (Legitimität), - 68.
c.
Nach der Gesundheit, - 69.
d.
Nach dem Alter, - 70.
e.
Nach der Verwandtschaft:
a.
Blutsverwandtschaft, - 71.
b.
Schwägerschaft. - 72.
f.
Nach der Unabhängigkeit, ([Just.=]Inst. I, 8. Dig. I, 6.) - 73
g.
Nach dem bürgerlichen Stande und Gewerbe *) - 74
*)
Freylich gehört hievon nur äusserst wenig dem gemeinen Privatrecht an: dieses
Wenige darf aber doch nicht ganz übergangen werden.
h.
Nach der bürgerlichen Ehre **):
**)
Unterscheidet man deutsche Ehrlosigkeit und Römische Infamia gehörig von
einander, so wird man bald zugeben müssen, dass letztere nicht nur noch jetzt
gültig sey, sondern auch eher dem Civilrecht als dem Criminalrecht angehöre.
a.
Allgemeine Einleitung, -75
b.
Von der Infamia juris: (Dig. III, 2. Cod. II, 12)
A.
Deren Natur und Wirkungen, - 76.
B.
Entstehung:
a.
Infamia immediata, - 77
b. Infamia mediata. – 78.
C. Aufhebung. – 79.
c.
Von der Infamia facti, - 80.
d.
Von der levis notæ macula. – 81.
(10)
B. Von den juristischen Personen:
1.
Aus der Succession mehrerer physischer Personen *), §. 82.
*)
S. Hugo’s Lehrbuch der Pandecten, dritte Aufl(age) §. 15.
2.
Aus deren gleichzeitiger Vereinigung, Corporationen: (Dig. III, 4.)
a.
Allgemeine Natur derselben, - 83.
b.
Besondere Verhältnisse:
a.
Innere, - 84.
b.
Aeussere, - 85.
c.
Vom Verhältniss der Vorsteher insbesondere. – 86.
c.
Entstehung und Aufhebung, - 87.
d.
Wichtigste Arten (Collegia, respublicæ, pia corpora).
C.
Von der Verbindung mehrerer Personen:
1.
Durch gemeinschaftliche Rechtsverhältnisse – Communio jurium, - 89.
2.
Durch Zusammentreffen in demselben Individuum. – 90.
II.
Von den Objecten der Rechte:
A.
Von den Handlungen **), - 91.
**)
Die menschlichen Handlungen kommen in der Rechtswissenschaft theils als Object
von Rechten, theils Grund von Rechtsveränderungen in Betracht. Die erste
Beziehung findet hier, die zweyte im folgenden Kapitel ihren Platz.
B.
Von den Sachen und deren Arten: (Instit. II, 1. Dig. I, 8.)
(11) 1. Von den rebus extra commercium: §. 92.
a. Res communes, - 93.
b. Res publicæ, - 94.
c.
Res divini juris, - 95.
2.
Körperliche und unkörperliche Sachen, (Inst. II, 2) – 96.
Arten
jener:
a.
Bewegliche und unbewegliche Sachen, - 97.
b. Res fungibiles et non fungibiles. – 98.
3.
Haupt- und Neben-Sachen, - 99.
Arten
dieser:
a.
Pertinenzen, - 100.
b.
Früchte, (Dig. XXII, 1.) – 101.
c.
Impensæ und expensæ, (Dig. XXV, 1.) – 102.
d.
Schaden. – 103.
4.
Einzelne Sachen und universitates rerum, - 104.
5.
Theilbare und untheilbare Sachen. – 105.
Fünftes
Kapitel.
Von
den Handlungen.
I.
Von den Handlungen im Allgemeinen:
A.
Begriff und verschiedene Arten, §. 106.
B.
Von der nöthigen Willensbestimmung:
(12)
1. Im Allgemeinen, §. 107.
2.
Insbesondere Einfluss:
a.
Des Betrugs, (Dig. IV, 3. Cod. II, 21.) – 108.
b.
Des Zwangs und der Furcht, (Dig. IV, 2. Cod. II, 20.) – 109.
c.
Des Irrthums, (Dig. XXII, 6. Cod. I, 18.) – 110.
C.
Von der Willenserklärung. – 111.
II.
Von Rechtsgeschäften insbesondere:
A.
Allgemeine Lehre von den Rechtsgeschäften:
1.
Begriff und Eintheilungen, - 112.
2.
Erfordernisse der Eingehung:
a.
In Ansehung des Subjects und Objects, - 113.
b.
In Ansehung der Form (Schrift, Zeugen, richterliche Bestätigung). – 114.
3.
Nebenbestimmungen des Inhalts (Dig. XXXV, 1.)
a.
Bedingungen:
a.
Begriff und Arten, - 15.
b.
Zulässigkeit e(iner) Bedingung, - 116
c.
Erfordernisse der Erfüllung, - 117.
d.
Wirkungen. – 18.
b.
Dies, 119.
c. Modus,
- 120.
4.
Mängel der Rechtsgeschäfte:
a.
Nullität, - 121.
b.
Infirmation und Rescission, - 122.
(13)
c. Convalescenz, §. 123.
d.
Conversion. – 124.
B.
Einige einzelne Arten*):
*)
Nemlich diejenigen, welchen wegen ihrer Allgemeinheit kein bestimmter Platz im
speciellen Theil angewiesen werden kann.
1.
Protestation und Reservation, - 126.
2.
Ratihabition, - 127.
3.
Renunciation:
a.
Erfordernisse, - 128
b.
Wirkungen. – 129.
4.
Eyd: (Dig. XII, 2. Cod. IV, 1.)
a.
Begriff und Arten, - 130.
b.
Erfordernisse:
a.
In Ansehung der Person des Schwörenden, - 131.
b.
Des Gegenstandes, - 132.
c.
Der Willensbestimmung, - 133.
d.
Der Form. – 134.
c.
Wirkungen des Eydes. – 135.
5.
Einwilligung in fremde Rechtsgeschäfte. – 136.
III.
Von unerlaubten Handlungen:
A.
Allgemeine Grundsätze, - 137.
B.
Von der Imputation:
1.
Begriff der Imputation, - 138.
Deren
verschiedene Stufen (dolus, culpa, casus), - 139.
3.
Von den Arten der culpa insbesondere:
(14)
a. Gattungen der culpa, §. 140.
b.
Grade der culpa, - 141.
c.
Regeln über deren Prästation. – 142.
C.
Von der Wirkung unerlaubter Handlungen:
1.
Im Allgemeinen, - 143.
2.
Vom Schadensersatze insbesondere *):
*)
Die Verbindlichkeit zum Schadensersatze ist freylich an sich selbst immer ein
Obligations-Verhältniss: da sie aber auch häufig aus der Verletzung dinglicher
Rechte entsteht, so müssen die Hauptgrundsätze darüber in den allgemeinen Theil
gebracht werden.
a.
Bedingungen desselben, - 144.
b.
Umfang des Ersatzes (Lehre vom Interesse), -145.
c.
Vom juramentum in litem **). – 146.
**)
Das eigentliche juramentum in litem, (das gewöhnlich sogenannte Jur[amentum]
i[n] l[item] affectionis) ist meiner Ueberzeugung nach nicht sowohl ein
Beweis-Mittel, als vielmehr ein ganz eigenes Bestimmungs-Mittel des
Schadens-Ersatzes, und gehört deswegen eher hieher als in den Process.
Sechstes
Kapitel.
Raum-
und Zeit-Verhältnisse.
I.
Raum-Verhältnisse:
A.
Anwesenheit und Abwesenheit, - 147.
B. Habitatio und Domicilium, (Dig. L, 1.) – 148.
C.
Vom Besitze *): (Dig. XLI, 2. Cod. VII, 32.)
*)
Diese Stellung ist auf den ersten Anblick auffallend. – Allein da eine genaue
Kenntniss der Lehre vom Besitz für mehrere andere Doctrinen unentbehrlich ist,
die in ganz verschiedene Haupttheile des Systems gehören; so lässt sich die
Aufnahme dieser Lehre in den allgemeinen Theil, wenn man überhaupt einen
solchen nöthig findet, leicht rechtfertigen. Hier scheint mir aber diese Stelle
ganz passend, weil der Besitz seiner ersten und ursprünglichen Beschaffenheit
nach, (die man bey allen juristischen Modificationen, welche sie erlitten hat,
doch nie vergessen darf, wenn nicht der richtige Gesichtspunkt verrückt werden
soll), in einem eigentlich räumlichen Verhältnisse eines Menschen zu einer
Sache, dem des Innehabens oder der unmittelbaren Gegenwart, besteht. – Dabey versteht
sich übrigens von selbst, dass hier nur vom Besitze im eigentlichen Sinne die
Rede sey. In dem allgemeineren Sinne, wo man jede factische Ausübung irgend
eines Rechts mit diesem Namen bezeichnet, ist sein Platz oben §. 29.
1.
Begriff des Besitzes, §. 149.
2.
Verschiedene Arten desselben, - 150.
3.
Rechte des Besitzes:
a.
Im Allgemeinen, - 151.
b.
Vom Retentionsrechte insbesondere **). – 152.
**)
Dieses gehört zwar nicht zu den Rechten des juristischen Besitzes: allein auch
die possessio naturalis hat nach meiner Ueberzeugung ihre eigenen Rechte,
welche nicht mit Stillschweigen übergangen werden dürfen. – Besonders
aufgeführt ist es deswegen, weil es das einzige Recht des Besitzes ist, dessen
ausführliche Entwickelung schon hier einen schicklichen Platz findet.
(16)
4. Von den Subjecten und Objecten des Besitzes, §. 153.
5.
Erwerbung des Besitzes:
a.
Allgemeine Einleitung, - 154.
b. Factum possessionis, - 155.
c. Animus possidendi, - 156.
d.
Erwerb des Besitzes durch Mittelspersonen. – 157.
6.
Verlust des Besitzes:
a.
Allgemeine Einleitung, - 158.
b.
Verlust durch animus non possidendi, - 159.
c.
durch Factum contrarium, - 160.
d.
Durch Mittelspersonen. – 161.
II.
Zeit-Verhältnisse:
A.
Von der Zeitrechung:
1.
Im Allgemeinen, - 162.
2.
Tempus continuum et utile, - 163.
3.
Von der Civil-Computation, - 164.
4.
Vom Schalttage. – 165.
B.
Von der unvordenklichen Zeit, der præscriptio immemorialis *):
*)
Dass dieses Institut mit der eigentlichen Verjährung ausser dem Namen, fast
nichts gemein habe, ist jetzt anerkannt genug, um eine Rechtfertigung ihrer
Trennung davon überflüssig zu machen. Hier hat sie ihren Platz bekommen, weil
sie blos auf dem Verlauf der Zeit beruht, und ein ganz allgemeines Institut
ist, welches sich nicht, wie die übrigen Verjährungen blos, auf einzelne
Rechtsverhältnisse bezieht.
(17)
1. Deren allgemeine Natur, §. 166.
2.
Einzelne Erfordernisse, - 167.
3.
Beweis, -168.
4.
Wirkungen derselben. – 169.
(18)
Zweytes Buch.
Dingliche
Rechte.
Erstes
Kapitel.
Von
den dinglichen Rechten überhaupt *).
*)
Ein solches Kapitel scheint mir, obgleich nicht gewöhnlich, doch nöthig, da
alle dinglichen Rechte mehrere wichtige Punkte miteinander gemein haben, welche
man ohne ein solches, entweder bey jedem wiederholen, oder einseitig darstellen
muss. Freylich aber muss es, eben weil nur solche Punkte hieher gehören,
nothwendig äusserst rhapsodisch ausfallen.
I.
Von den dinglichen Rechten an sich:
A.
Von der Anzahl der dinglichen Rechte, §. 1.
B.
Von deren Collision, - 2.
C.
Von den dinglichen Klagen:
1.
Vom Kläger, - 3.
2.
Vom Beklagten, -4.
3.
Vom Zweck der Klage. – 5.
II.
Von Erwerbung dinglicher Rechte, - 6.
(19)
III. Von deren Verlust:
A.
Durch Veräusserung, (Cod. IV, 51.) §. 7.
B.
Durch Eintritt eines End-Termins oder einer Resolutiv-Bedingung, - 8.
C.
Durch Aufhebung des Rechts des Ertheilers. – 9.
Zweytes
Kapitel.
Vom
Eigenthume.
I.
Vom Eigenthum an sich:
A.
Begriff des Eigenthums, - 10.
B.
Rechte des Eigenthums:
1.
Im Allgemeinen, - 11.
2. Bey Grundstücken
insbesondere. – 12.
C. Rechtsmittel:
1. Rei vindicatio: (Dig. VI,
1. Cod. III, 32.)
a. Deren Gegenstand, - 13.
b. Beweis des Klägers, - 14.
c. Leistungen des Beklagten:
a. In Ansehung der
Hauptsache, - 15.
b. In Ansehung der
Accessionen. – 16.
d. Gegenforderungen des
Beklagten, - 17.
e. Exceptio rei venditæ et
traditæ *) – 18.
*) Diese Einrede gehört eher
hierher als zur Lehre von der Eviction, da die gewöhnliche Regel: Quem de
evictione (20) tenet actio, &c. offenbar ganz falsch ist. – Vom Kläger und
Beklagten ist übrigens bey der R(ei) V(indicatio) ausser den allgemeinen
Grundsätzen, die von den dinglichen Klagen überhaupt gelten, nichts besonders
zu sagen.
2. Actio Publiciana: (Dig.
VI, 2.)
a. Vom Kläger und dessen
Beweise, §. 19.
b. Vom Beklagten *). – 20
*) Alles übrige hat die
Act(io) Publ(iciana) mit der Rei vindicat(io) gemein. L. 7. §.
8. D. h(uius) t(ituli).
3. Actio Negatoria **). (Dig. VIII, 5.) – 21.
**) Das Römische Recht
handelt zwar diese Klage bey den Servituten ab: da sie aber ihrem Grunde nach
eine wahre Eigenthumsklage ist, (Hugo Lehrbuch der Pandecten, 3te Aufl[age] §.
195.) und ihr Zweck nicht blos auf die Bestreitung angemaaster Servituten,
sondern auch anderer Störungen des Eigenthums geht, (L. 13. L. 14. §. 1. L. 17.
pr. §. 2. D. h. t.) so scheint sie richtiger hier zu stehen.
II. Vom Subject des
Eigenthums ***): (Inst. II, 1. Dig. XLI, 1).
***) Hier sowohl als
allenthalben in der Folge ist der Erwerb durch Erbschaft und Vermächtnisse
übergangen, weil diese allgemeinen Erwerbungs-Arten, die der Regel nach bey
allen Rechten eintreten, im fünften Buche im Zusammenhange dargestellt sind.
A. Durch das Eigenthum
anderer Sachen, Accessio +):
+) Diese treffliche Anordnung
der Lehre von der Accession, deren gewöhnliche Eintheilung in naturalis,
industrialis und mixta, offenbar nichts taugt, habe ich dem Herrn von Savigny
abgeborgt.
(21) 1. Erzeugung aus unserm
Eigenthum, §. 23.
2. Verbindung mit unserm
Eigenthum:
a. Zweyer unbeweglicher
Sachen, - 24.
b. Einer beweglichen mit
unserer unbeweglichen, - 25.
c. Zweyer beweglicher Sachen:
a. Zu einem Ganzen:
A. Der Form nach (Adjunctio),
- 26.
B. Dem Stoffe nach
(Confusio.) – 27.
b. Ohne ein Ganzes zu bilden,
(Commixtio). – 28.
B. Ohne anderes Eigenthum:
1. Durch ein zweyseitiges
Geschäft:
a. Tradition:
a. Von den Personen, - 29.
b. Von der justa causa
præcedens, - 30.
c. Von der Besitzübertragung.
– 31.
b. Fruchterwerb des Pachters
u. s. w., - 32.
c. Adjudication. – 33.
2. Durch einseitige
Handlungen des Erwerbenden:
a. Occupation:
a. Ueberhaupt, - 34.
b. Insbesondere:
A. Von Jagd und Fischerey, -
35.
B. Vom Finden, - 36.
V. Cultur verlassenen Landes
(L. 8. C. XI, 59.) – 37.
D. Von der Beute. – 38.
b. Specification, - 39.
(22) c.
Eigenthums-Verjährung: (Inst. II, 6. Dig. XLI, 3)
a. Allgemeine Einleitung, §.
40.
b. Erfordernisse der
ordentlichen Verjährung:
A. Fähigkeit des Objects:
a. An sich selbst, - 41.
b. In Rücksicht des
Eigenthümers. – 42.
B. Rechtmässiger Erwerb:
a. Im Allgemeinen, - 43.
b. Einzelne Titel. – 44.
C. Guter Glaube, - 45.
D. Fortgesetzter Besitz:
a. Ueberhaupt, - 46.
b. Accessio possesionis(!).
-47.
E. Ablauf der Zeit. – 48.
c. Ausserordentliche
Verjährung:
A. Fälle, wo sie eintritt, -
49.
B. Erfordernisse derselben. –
50.
d. Unterbrechung der
Verjähr(ung), - 51.
e. Wirkung der Verjährung. –
52.
d. Fruchterwerb des bonæ
fidei possessoris *). 53.
*) Dieser geschieht zwar
durch blosse Separation: kann indessen doch in so fern hieher gestellt werden,
als er von Seiten des Erwerbers Besitzhandlungen voraussetzt.
3. Durch einseitige
Handlungen des Verlierenden:
(23) a. Versäumte Zoll-Entrichtung,
§. 54.
b. Versäumte Erstattung der
Reparatur-Kosten, (L. 4. Cod. VIII, 10.) – 55.
c. Zweyte Ehe, - 56
d. Unerlaubte Ehescheidung. –
57.
IV. Verlust des Eigenthums:
A. Durch den Erwerb eines
Andern, - 58.
B. Ohne diesen:
1. Dereliktion, (Dig. XLI, 7)
– 59.
2. Untergang des Objects *),
- 60.
*) Der Untergang des Objects
hebt zwar alle dingliche Rechte auf: indessen sind doch die genaueren
Bestimmungen bey den einzelnen Rechten sehr verschieden, und daher ist es
nothwendig, bey jedem besonders davon zu reden.
3. Wiedererlangung der
Freyheit bei Thieren. – 61.
Drittes Kapitel.
Von den Servituten.
I. Von den Servituten an
sich:
A. Allgemeine Grundsätze:
1. Begriff und Eintheilungen,
- 62.
2. Von den Rechten aus einer
Servitut:
a. Für den Inhaber, - 63.
b. Für den Eigenthümer, - 64.
(24) Vom Besitz der
Servituten:
a. Natur der quasi possessio,
§. 65.
b. Deren Erwerb, - 66.
c. Verlust derselben. – 67.
B. Von den Real-Servituten:
1. Allgemeine Grundsätze,
(Dig. VIII, 1. Cod. III, 34.) – 68.
2. Einzelne Arten:
a. Servitutes urbanæ, (Dig. VIII, 2.) – 69.
b. Servitutes rusticæ. (Dig. VIII, 3.) – 70.
C. Von den
Personal-Servituten:
1. Usus-Fructus: (Dig. VII,
1. Cod. III, 33.)
a. Rechte des Niessbrauches:
a. In Ansehung des Genusses,
- 71.
b. In Anseh(ung) der Disposition.
– 72.
b. Verbindlichkeiten des
Niessbrauchers:
a. Während des Niessbrauchs,
- 73.
b. Nach dessen Beendigung. –
74.
c. Vom Quasi-Ususfructus
insbesondere (Dig. VII, 5) – 75.
2. Usus,
(Inst. II, 5.
Dig. VII, 8.)
3. Habitatio. – 77.
D. Rechtsmittel: *)
*) Die Interdicte, welche
sich auf die Servituten beziehen, finden ihren Platz mit allen possessorischen
Interdicten am besten bey den Obligationen.
1. Actio confessoria, (Dig. VIII, 5.) – 78.
(25) 2. Actio negatoria, (S. oben §. 21.)
3. Caution bey den Personal-Servituten. (Dig. VII, 9.) §. 79.
II. Errichtung der
Servituten:
A. Gemeinschaftliche Arten:
1. Durch Vertrag und
Tradition, - 80.
2. Durch Adjudication, - 81.
3. Durch Verjährung:
a. Allgemeine Grundsätze, -
82.
b. Von der Zeit und dem Titel.
– 83.
B. Besondere Fälle beym
Ususfructus. – 84.
III. Aufhebung der
Servituten: (Dig. VIII, 6.)
A. Durch Entsagung, - 85.
B. Durch Nichtgebrauch:
1. Zeit des Nichtgebrauchs, -
86.
2. Uebrige Erfordernisse. –
87.
C. Confusion und Consolidation, - 88.
D. Untergang des Objects, - 89.
E. Untergang des Subjects:
1. Bey Real-Servituten, - 90.
2. Bey Personal-Servituten
(Tod). – 91.
Viertes Kapitel.
Von der Emphytheusis und
Superficies *). (Dig. XLIII, 18. Cod. IV. 66.)
*) Dass die Emphytheusis nach
dem neuern Römischen Rechte ein wahres, nur einer leichteren Beendigung
unterworfenes Eigenthum sey, scheint mir mit der ganzen Art ihrer Behandlung in
den Gesetzen nicht vereinbar. Sie ist daher hier als ein eignes dingliches
Recht dargestellt, und wegen der grossen Uebereinstimmung beyder Institute die
Superficies damit verbunden.
I. Begriff und
Verschiedenheit, - 92.
(26) II. Rechte beyder
Institute:
A. Gemeinschaftliche Rechte:
1. Für den Inhaber, §. 93.
2. Für den Eigenthümer, - 94.
B. Besondere Rechte der
Emphytheusis:
1. In Ansehung des Canons, -
95.
2. Der Cultur und Früchte, -
96.
3. Der Veräusserung. – 97.
III. Rechtsmittel. – 98.
IV. Errichtung:
A. Durch Vertrag und
Tradition, - 99.
B. Durch Verjährung. – 1000.
V. Erlöschung:
A. Gemeinschaftliche Arten:
1. Durch Entsagung, - 101.
2. Verjährung:
a. Von Seiten des Inhabers, -
102.
b. Von Seiten des
Eigenthümers. – 103.
3. Confusion, - 104.
4. Untergang des Objects. –
105.
B. Privation bey der
Emphytheusis:
1. Einzelne Privations-Fälle,
- 106.
2. Gemeinschaftliche
Grundsätze. – 107.
(27) Fünftes Kapitel.
Vom Pfandrechte.
I. Allgemeine Natur des
Pfandrechts: (Dig. XX, 1. Cod. VIII, 14.)
A. Begriff und Eintheilungen,
§. 108.
B. Bedingungen jedes
Pfandrechts:
1. Eine Forderung, - 109.
2. Eine fähige Sache. (Dig.
XX, 3. Cod. VIII, 17.) – 110.
C. Umfang des Pfandrechtes:
1. In Anseh(ung) der
verhafteten Sachen, - 111
2. In Ansehung der Forderung,
wofür es haftet. – 112.
II. Erwerbung des
Pfandrechtes:
A. Errichtung eines neuen
Pfandrechtes:
1. Durch Privatwillkühr:
a. Erfordernisse, -113.
b. Zeitpunkt des Anfangs, -
114.
2. Durch richterliche
Verfügung, - 115.
3. Durch gesetzliche
Vorschrift: (Dig. XX, 2. Cod. VIII, 15.)
a. Generelle Pfandrechte:
a. Des Fiscus, - 116.
b. Der Pupillen und Curanden,
- 117.
c. Der Kinder am Vermögen der
Eltern, - 118.
d. Der Kirche, -119.
e. Beym Brautschatze, - 120.
(28) f. Bey der Donatio
p(ropter) nupt(ias) und den Paraphernalien, §. 121.
g. Bey der conditio
viduitatis *). – 122.
*) Es ist auffallend, dass so
viele Schriftsteller dieses gesetzliche Pfandrecht übergehen, da doch das
Gesetz, worinn es vorkömmt, (Nov. 22. c. 44. §. 2) bey andern Gelegenheiten
häufig angeführt wird.
b. Specielle Pfandrechte:
a. Des Vermiethers, - 123.
b. Des Pupillen, - 124.
c. Des crediti in restitut. æd. – 125.
c. Vermischtes Pfandrecht der
Legatarien. – 126.
B. Uebertragung eines schon
vorhandenen Pfandrechts. (Cod. VIII, 19.) – 127.
III. Rechtsverhältnisse des
Pfandgläubigers:
A. Im Allgemeinen, - 128.
B. Mit dem Verpfänder:
1. Veräusserungs-Recht, (Dig.
XX, 5. Cod. VIII, 28.) – 129.
2. Von der lex commissoria, -
130.
3. Rechte des Verpfänders. –
131.
C. Mit andern
Pfandgläubigern: (Dig. XX, 4. Cod. VIII, 18)
1. Von der Priorität:
a. Privilegirte Hypotheken:
a. Einzelne Privilegien, -
132.
b. Deren gegenseit(ige)
Verhältniss(e) - 133.
b. Vorzug des pignus publicum, - 134.
c. Vorzug der Zeit, §. 135.
d. Allgemeine Bemerkungen. –
136.
2. Jus offerendi et succedendi. – 137.
D. Rechtsmittel:
1. Petitorische:
a. Actio hypothecaria, - 138.
b. Actio utilis bey Forderungen, - 139.
c. Einrede der Excussion:
a. Des Hauptschuldners, -
140.
b. des Special-Pfandes. –
141.
2. Possessorische. (Dig. XX,
6)
A. Aus allgemeinen Gründen:
1. Erlassung des Gläubigers,
(Cod. VIII, 26.) – 143.
2. Verjährung, (Cod. VII, 36)
– 144.
3. Confusion, - 145.
4. Untergang des Objects. –
146.
B. Durch die eigenthümliche
Natur des Pfandes:
1. Tilgung der Hauptschuld
(Cod. VIII, 31) – 147.
2. Verkauf des Gläubigers.
(Cod. VIII, 20.) – 148.
(30) Drittes Buch.
Obligationen-Recht *)
*) Um die allzugrosse Häufung
der Unterabtheilungen zu vermeiden, ist auch dieses Buch bloss in Kapitel
eingetheilt, die in Einer Reihe fortlaufen. Die tabellarische Uebersicht des
Ganzen ist folgend:
I. Allgemeine Uebersicht der
Obligationen:
A. Inhalt, Kap. 1.
B. Subjecte, - 2.
C. Entstehung, - 3
D. Aufhebung. – 4.
II. Einzelne Obligationen:
A. Principale:
1. Zweyseitige, - 5.
2. Einseitige:
a. Auf ein Geben, - 6.
b. Auf ein Zurückgeben, - 7.
c. Auf ein Thun, - 8.
d. Auf ein Thun, - 8.
d. Auf ein Unterlassen, - 9.
e. auf Schadens-Ersatz und
Strafe. – 10.
B. Accessorische. – 11.
(31) A. Im Allgemeinen, - 2.
B. Insbesondere:
1. Von der obligatio
alternativa, - 3.
2. Von Geldschulden, - 4.
Von Privat-Strafen. -5
III. Verbindlichkeiten des
Schuldners:
A. In der Hauptsache:
1. Genaue Erfüllung, - 6.
2. Ausnahmen dagegen:
a. Datio in solutum, - 7.
b. Leistung der Aestimation,
- 8.
c. Beneficium competentiæ:
(Dig. XLII, 1.)
a. Dessen allgemeine Natur, -
9.
b. Einzelne Fälle. – 10.
3. Ort der Erfüllung:
a. Allgemeine Regeln, - 11.
b. Von besondern
Verabredungen darüber (Dig. XIII, 4. Cod. III, 18.) – 12.
4. Zeit der Erfüllung:
a. Im Allgemeinen, - 13.
b. Von der Mora: (Dig. XXII,
1.)
a. Begriff, - 14.
b. Bedingungen: A. der Mora
solvendi, - 15.
B. Der Mora accipiendi, - 16.
c. Wirkungen:
A. Gemeinschaftliche, - 17.
B. Besond(ere) der Mora
solvendi. – 18.
d. Purgatio moræ. – 19.
(32) B.
Nebenverbindlichkeiten:
1. In Anseh(ung) der Gefahr
und Vortheile: (Dig. XVIII, 6. Cod. IV, 48.)
a. Vom periculum:
a. Im Allgemeinen, §. 20.
b. Bey Obligationen auf ein
Geben, - 21.
c. Auf ein Thun oder Leisten.
– 22.
b. Vom commodum. – 23.
2. Von den Zinsen: (Dig.
XXII, 1. Cod. IV, 32.)
a. Allgemeine Natur
derselben, - 24.
b. Entstehung der
Zinsverbindlichk(eit), - 25.
c. Aufhebung derselben, - 26.
d. Zins-Beschränkungen:
a. Verbotene Procente, - 27.
b. Zinsen über das doppelte,
- 28.
c. Anatocismus, - 29.
d. Wirk(ung) verbot(ener)
Zinszahlungen. – 30.
3. Vom Interusurium, - 31.
4. Vom Schadens-Ersatze. –
32.
IV. Rechtsmittel aus einer
Obligation, - 33.
V. Von der Collision mehrerer
Obligationen:
A. Allgemeine Grundsätze, -
24.
B. Vom Privilegium exigendi:
*) (Dig. XLII, 5)
*) Der gewöhnliche Platz
dieser Lehre im Concurs-Processe ist eigentlich nur ein Nothbehelf. Auf das
processualische Verfahren hat sie eben so wenig Einfluss, wie die Lehre von der
Priorität der Pfandrechte, und kann daher so gut wie diese auf einen Platz in
der Theorie des Civilrechts Anspruch machen.
1. Allgemeine Natur, -35.
2. Einzelne Fälle derselben.
– 36.
(33) Zweites Kapitel.
Von den Subjekten einer
Obligation.
I. Allgemeine Grundsätze. §.
37.
II. Besondere Bestimmungen:
A. Von Correal-Obligationen: (Dig. XLV, 2. Cod. VIII, 40.)
1. Begriff, - 38.
2. Gründe ihrer Entstehung, -
39.
3. Wirkungen:
a. Der activen, - 40.
b. Der passiven. – 41.
4. Vom beneficio divisionis.
– 42.
B. Vom Uebergang einer
Obligation auf Andere:
1. Durch Vererbung, - 43.
2. Durch Cession: (Dig.
XVIII, 4. Cod. IV, 39.)
a. Allgemeine Bedingungen, -
44.
b. Besondere Einschränkungen:
a. Subjective, - 45.
b. Objective, - 46.
c. Wirkungen:
a. Für den Cedenten, - 47.
(34) b. Für den Cessionarius.
§. 48.
Für den Debitor cessus. – 49.
C. Von den Rechten und
Pflichten dritter Personen aus Obligat(ionen) die e(in) Anderer contrahirt hat:
1. Wegen ertheilten Auftrags:
a. Im Allgemeinen:
a. Auf Seiten des Gläubigers.
– 50.
b. Auf Seiten des Schuldners.
– 51.
b. Besondere Fälle:
a. Actio exercitoria, (Dig. XIV, 1.) – 52.
b. Actio institoria, (Dig. XIV, 3. Cod. IV. 25.) - 53
c. Actio quod jussu. (Dig.
XV, 4) – 54.
2. Wegen eingetretener versio
in rem: (Dig. XV, 3.)
a. Begriff der versio in rem,
- 55.
b. Verbindlichkeit daraus. –
56.
3. Wegen väterlicher Gewalt:
*) (Inst. IV, 7. Dig. XIV, 5. Cod. IV, 25.)
*) Die Lehre von der
väterlichen Gewalt und der Vormundschaft kömmt zwar erst unten im Zusammenhange
vor, allein der Einfluss den diese Verhältnisse auf Obligationen mit dritten
Personen haben, scheint mir eben so gut schon hier zweckmässig erörtert zu
werden, als z. B. ihr Einfluss auf die Erwerbung des Besitzes bei diesem, da
diese Erörterung zu ihrer Verständlichkeit keine detaillirte Kenntniss jener
Lehren fordert, und bey einzelnen Obligationen zuweilen gebraucht werden muss.
(35) a. Bey erworbenen
Forderungen, §. 57.
b. Bey contrahirten
Verbindlichk(eiten)
a. Verpflichtung des Kindes,
- 58.
b. Verpflichtung des Vaters:
A. Actio de peculio, (Dig. XV, 1). – 59.
B. Actio tributoria *) (Dig. XIV, 4.) – 60.
*) Der Vater kann zwar auch
noch durch ertheilten Auftrag oder eingetretene Version verpflichtet werden,
allein diese Gründe der Verpflichtung gehören nicht ausschliessend der
väterlichen Gewalt an, und sind daher schon oben angeführt.
4. Wegen vormundschaftlichen
Verhältnisses: (Dig. XXVI, 9. Cod. V, 39.)
a. Bey erworbenen
Forderungen, - 61.
b. Bey contrahirten
Verbindlichk(eiten) – 62.
D. Von der Concurrenz
mehrerer Obligationen. – 63.
Drittes Kapitel.
Von Entstehung der
Obligationen. **)
**) In diesem Kapitel habe
ich gesucht, eine allgemeine Uebersicht aller Gründe zu liefern, aus welchen
eine Obligation entstehen kann, sowohl derer, welche, wie Verträge und
Beschädigungen, eine ganze Reihe, als derjenigen, die nur einzelne bestimmte
Obligationen bewirken. Aber nur die ersteren können hier vollständig
abgehandelt werden; die nähere Erörterung der letzteren gehört zu den einzelnen
daraus entstehenden Obligationen.
I. Von den Verträgen: (Dig.
II, 14. Cod. II. 3.)
A. Begriff und Arten, §. 64.
B. Eingehung derselben:
1. Vom Gegenstande eines
Vertrages, - 65.
2. Von den paciscirenden
Personen, - 66.
3. Von der Einwilligung:
a. Ueberhaupt, - 67.
b. Insbesondere Einfluss von:
a. Furcht und Zwang, (Dig. IV, 2. Cod. II, 20.) – 68.
b. Betrug, (Dig. IV, 3. Cod. II, 21.)
c. Irrthum:
A. Allgemeine Grundsätze, -
70.
B. Wesentlicher Irrthum, -
71.
c. Zufälliger. – 72.
d. Simulation. -73.
4. Von der Willens-Erklärung:
a. Deren Form, - 74.
b. Deren Interpretation. –
75.
C. Wirkungen der Verträge:
1. Klagbarkeit derselben:
a. Römisches System, - 76.
b. Heutige Grundsätze. – 77.
2. Einfluss auf dritte:
a. Allgemeine Regeln, §. 78.
b. Einzelne Ausnahmen. – 79.
3. Von den bedingten
Verträgen, - 80.
4. Von unerlaubten Verträgen.
– 81.
D. Bestärkungsmittel:
1. Arrha, - 82.
2. Conventional-Strafe:
a. Deren Zulässigkeit, - 83.
b. Würkungen. – 84.
3. Versprechungs-Eyd. – 85.
II. Von einseitigen Handlungen:
A. Des Verpflichteten:
1. Erlaubte Handlungen:
a. Versprechungen, (Dig. L,
12.) – 86.
b. Andere Handlungen. – 87.
2. Unerlaubte Handlungen:
a. Widerrechtliche
Beschädigung.
(Inst. IV, 3. Dig. IX, 2.)
a. Erfordernisse derselben, -
88.
b. Verbindlichkeit daraus, -
89.
b. Dolose Verletzungen
insbesondere. *) (Dig. IV, 3. Cod. II, 21.) – 90.
*) Die actio de dolo kömmt
zwar auch bey der restit(utio) in integr(um) zur Anwendung, allein ihr Umfang
beschränkt sich darauf keineswegs, sondern begreift noch eine Menge sehr
verschiedner Fälle in sich. Daher habe ich geglaubt, sie hier nicht übergehen
zu dürfen.
(38) B. Dritter Personen.
III. Von zufälligen Gründen
einer Obligation. *) – 92.
*) D. h. von den Fällen, wo
die Entstehung einer Obligation von den Gesetzen nicht sowohl an eine bestimmte
Handlung, als vielmehr an die blosse Existenz eines factischen Verhältnisses
geknüpft ist, dasselbe sey entstanden, wie es wolle. Der Ausdruck ist freylich
nicht sehr passend, ich weiss aber keinen andern: der Begriff der sogen(annten)
unmittelbaren Verbindlichkeit ist weiter.
Viertes Kapitel.
Von Aufhebung der
Obligationen. **)
**) Hier gilt dasselbe wie
beym vorigen Kapitel. Auch hier sollen alle Gründe, wodurch eine Forderung
aufgehoben werden kann, vollständig aufgezählt, aber nur diejenigen umständlich
abgehandelt werden, welche sich nicht bloss auf einzelne Obligationen beziehen.
I. Gänzliche Aufhebung einer
Obligation. (Inst. III, 30.)
A. Durch einseitige
Handlungen:
1. Des Schuldners:
a. Wirkliche Erfüllung. ***)
(Dig. XLVI, 3. Cod. VIII, 43.)
***) Diese steht nur a
potiori hier. Denn in einigen Fällen, z. B. bey der eigentlichen Zahlung ist
allerdings auch die Concurrenz des Gläubigers dazu erforderlich.
(39.) a. Deren Erfordernisse,
§. 93.
b. Wirkungen, - 94.
c. Beweis. – 95.
b. Anbietung und Deposition,
- 96.
c. Aufkündigung (hier von
d[er] clausula rebus sic stantibus). – 97.
2. Des Gläubigers (z. B. zur
Strafe), - 98.
3. Dritter Personen. -99.
B. Durch ein zweyseitiges
Geschäft:
1. Remissorische Verträge:
a. Im Allgemeinen, - 100.
b. Vom mutuus dissensus,
(Cod. IV, 45.)
c. Vom erzwungenen Nachlasse:
a. Erfordernisse, - 102.
b. Wirkungen. *) – 103.
*) Von der Acceptilation
braucht im Systeme des heutigen Rechts eben so wenig besonders geredet zu
werden, als von der Stipulation.
2. Novation: (Dig. XLVI, 2. Cod. VIII. 42.)
a. Begriff und Arten, - 104.
b. Erfordernisse, - 105.
c. Wirkungen. – 106.
C. Durch zufällige Umstände:
1. Eintritt e(iner)
Resolutiv-Bedingung oder e(ines) End-Termin’s – 107.
2. Unmöglichkeit der Erfüllung:
a. Deren Einfluss auf die
Leistung, - 108
(40) b. Auf die
Gegenleistung. – 109.
3. Confusion, - 110.
4. Concurrenz und Collision, (S. §. 34. u[nd] 63.)
5. Compensation *) (Dig. XVI, 2. Cod. IV, 31.)
*) Diese könnte freylich auch
unter A. 1. ihren Platz finden, da sie nur durch das Berufen des Schuldners auf
seine Gegenforderung in Wirksamkeit tritt.
a. Erfordernisse:
a. In Ansehung der Personen,
- 111.
b. In Anseh(ung) der
Forderungen. – 112.
b. Wirkungen. – 113.
6. Erlöschen der
Haupt-Verbindlichkeit, - 114.
7. Aufhebung alles Interesse,
- 115.
8. Tod eines Theils. – 116.
II. Temporäre Suspension einer Obligat(ion):
A. Durch Stundungs-Verträge,
- 117.
B. Durch Moratorien:
1. Erfordernisse, - 118.
2. Wirkungen. – 119.
C. Durch Cessio bonorum. –
120.
(41) Fünftes Kapitel. *)
* Bey der Anordnung der
einzelnen Obligationen habe ich geglaubt, die gewöhnliche Zusammenstellung nach
den Entstehungsgründen ganz verlassen zu müssen. Sie hat schon an sich den
Fehler, Rechtsverhältnisse von einander zu trennen, die wegen ihrer grossen
Uebereinstimmung offenbar besser zusammen stehen, wie z. B. das Mandat und die
Negotior(um) gestio, die Societät und die sog. communio incidens; und sie wird
noch fehlerhafter dadurch, dass man bey Zusammenstellung der einzelnen Verträge
noch den Römischen Unterschied zwischen pacta und contractus, und zwischen den
einzelnen Arten dieser, zum Grunde legt, da doch unser heutiges Recht diesen
ganzen Unterschied verwirft, und folglich die Beybehaltung der darauf gebauten
Classification nothwendig eine Menge von Irrthümern veranlassen muss. Ich habe
daher die einzelnen Obligationen vielmehr nach ihrem Inhalte zusammen zu
stellen versucht: wiewohl freylich auch diese Anordnung noch grosse Mängel und
Unbequemlichkeiten hat.- Aehnliche Versuche, doch nur in Ansehung der Verträge,
finden sich in Pütters jurist(ischer) Encyclop(ädie) §. 144, in Habernickel
Institut(iones) jur(is) Rom(ani) Lib(er) 4. tit. 7-13. und in Wittich System
des Civilrechts T. 1. §. 125ff.
Zweyseitige Obligationen.
I. Wobey die
Verbindlichkeiten der Partheyen verschiedener Art sind:
A. Kauf-Contract: (Inst. III, 24.)
(42) 1. Begriff u(nd)
Eingehung, (Dig. XVIII, 1. Cod. IV, 38) §. 121.
2. Verbindlichkeiten: (Dig.
XIX, 1. Cod. IV, 49.)
a. Des Verkäufers, - 122.
b. Des Käufers, - 123.
3. Wiederaufhebung wegen
laesio enormis: *) (Cod. IV, 44)
*) Da meine Ueberzeugung in
Ansehung der laesio enormis dem Cujacius beypflichtet, so habe ich diese Lehre
nur hieher stellen können.
a. Erfordernisse dazu, - 124.
b. Wirkungen. – 125.
4. Einzelne Arten des Kaufs:
a. Kauf einer Forderung, (Lex
Anastasiana) – 126.
b. Gültenkauf **)
**) Der Gültenkauf gehört
einzig hieher, da er eine eigenthümliche Natur durch die Reichsgesetze erhalten
hat, und von diesen, bey aller Aehnlichkeit mit einem zinsbaren Darlehn,
durchaus als Kauf behandelt wird, auch das Gültrecht als ein eignes dingliches
Recht keineswegs angesehen werden kann.
a. Begriff, - 127
b. Rechte daraus. – 28
c. Subhastation – 129-
B. Mieth-Contract: (Inst. III, 25. Dig. XIX, 2. Cod. IV, 65.)
1. Begriff und Arten, - 130.
2. Eingehung, - 131.
(43) 3. Verbindlichkeiten:
a. Des Vermiethers:
a. Bey vermietheten Sachen,
§. 132.
b. Bey vermietheten Diensten.
– 133.
b. Des Miethers:
a. Ueberhaupt, - 134.
b. Bey der locat(io) rerum
insbes(ondere) – 135.
c. Von Tragung des Zufalls
und der Remission. – 136.
4. Beendigung der Miethe:
a. Gründe derselben, - 137.
b. Von der Relocation. – 138.
5. Von der locatio
irregularis. – 139.
C. Commodatum: *) (Dig. XIII,
6. Cod. IV, 23.)
*) Das Römische Commodatum
war freylich nur ein einseitiger Contract, weil das Geschäft erst durch die
Ablieferung klagbar wurde, und folglich erst von da diesen Contracts-Namen
führen konnte, während das blosse Versprechen, zu leihen, das sogenannte pactum
de commodando, welches ohne Stipulation nicht wirksam verpflichtete gar kein
contractum war. Allein da bey uns schon aus der blossen Verabredung geklagt
werden kann, und der Verleiher dadurch eben so wirksam verpflichtet wird, als
der Empfänger durch die Ablieferung, so können wir jetzt das ganze Geschäft
(das pactum de commodando und das Römische Commodatum) unter der Benennung
commodatum begreifen. Dann ist aber das commodatum eben so gut wie die Miethe,
ein zweiseitiger Consensual-Contract, und muss, wenn man es unter den, nach
heutigem Rechte richtigen Gesichtspunkt setzen, und grobe Irrthümer vermeiden
will, mit dieser zusammengestellt werden. Freylich entsteht die Verbindlichkeit
des Empfängers auch jetzt erst durch die Ablieferung, und ist in so fern noch
immer eine Verpflichtung, quae re contrahitur. Allein eben das ist bei der
Miethe auch der Fall, ohne dass die Römer darum nöthig gehalten hätten, diesen
neuen Abschnitt des ganzen Geschäfts als einen eignen Real-Contract unter
besonderm Namen aufzuführen. Wäre das Versprechen zu leihen so klagbar gewesen,
wie das Versprechen zu vermiethen, so hätten sie es sicher beym commodatum eben
so gemacht, und wir verfahren daher ganz im Geiste des Römischen Rechts, wenn
wir es jetzt so machen. Vergl(eiche) Hugo’s Civilist(isches) Magaz(in) Th(eil)
I, pag(ina) 434, 471. – Eben dasselbe gilt auch vom Darlehn und den ungenannten
Contracten, die also gleichfalls hieher gestellt sind.
1. Begriff und Eingehung, §.
140.
2. Verbindlichkeiten:
a. Des Verleihers, - 141.
b. Des Empfängers. - § 142.
D. Darlehn:
(Dig. XII, 1. Cod. IV, 2.)
1. Begriff und Eingehung, -
143.
2. Verbindlichkeiten:
a. Des Darleihers, - 144.
b. Des Empfängers. – 145.
3. Vom foenus nauticum, (Dig.
XXII, 2. Cod. IV. 33.) – 146.
4. Vom S(enatus)C(onsultum)
Macedonianum: (Dig. XIV, 6. Cod. IV, 28.)
a. Dessen allgemeine Natur, -
147.
b. Ausnahmen die es leidet:
(45) a. Für Vater und Sohn, -
148.
b. Für den Sohn allein. –
149.
E. Ungenannte Contracte:
(Dig. XIX, 5. Cod. IV, 64.)
1. Allgemeine Grundsätze –
150.
2. Vom Recht der Reue:
a. Römisches Recht, - 151.
b. Heutige Anwendung. – 152.
3. Besondere Arten:
a. Tausch, (Dig. XIX, 4.) –
153.
b. Contract. aestimat. (Dig. XIX, 3) – 154.
c. Suffragium (Cod. IV,
3.). – 155.
II. Wobey das Verhältniss der
Partheyen gleich ist :
A. Societäts-Contract: (Inst. III, 26. Dig. XVII, 2. Cod. IV, 37)
1. Begriff und Gattungen, -
156.
2. Eingehung, - 157.
3. Rechte und
Verbindlichkeiten:
a. Der Socii unter sich
a. Im Allgemeinen, - 158
b. Bey der societas
univers(alis) – 159.
c. Bey der societas particul(aris) – 160.
b. Zu dritten Personen. –
161.
4. Aufhebung der Societät:
a. Von den Gründen derselben,
- 162.
b. Von der Theilung, 163.
B. Communio incidens:
1. Verbindlichkeiten daraus:
a. Zur Theilung, - 164.
(46) b. zu gegenseitigen
Leistungen, §. 165.
2. Von den Theilungsklagen:
a. Allgemeine Grundsätze:
(Inst. IV, 17. Cod. III, 38.) – 166.
b. Einzelne Klagen:
a. Finium regundorum, (Dig.
X, 1. Cod. III, 39) – 167.
b. Communi dividundo, (Dig. X, 2. Cod. III, 37.) – 168.
c. Familiae herciscundae. S. B. V.
3. Von Rescission e(iner)
Theilung, - 169.
C. Vergleich: *) (Dig. II,
15. Cod. II, 4)
*) Bey dem äusserst
mannigfaltigen Inhalte, den ein Vergleich haben kann, ist freylich sein Platz
ziemlich willkührlich, und einzelne Arten desselben können bald hiehin, bald
dorthin gehören. Da aber doch das eigentlich Karacteristische eines Vergleichs
darinn liegt, dass beyde Theile sich verpflichten, etwas zu geben oder
aufzugeben, so scheint hier der schicklichste Platz für denselben zu seyn. –
Ihn zu den ungenannten Contracten zu rechnen, ist in mehr als einer Hinsicht
unpassend.
1. Begriff und Eingehung, -
170.
2. Gegenstände eines
Vergleichs, - 171.
3. Dessen Wirkungen, - 172.
4. Aufhebung, - 173.
5. Besondere Arten:
a. Das Compromiss: (Dig. IV, 8. Cod. II, 56)
(47) a. Begriff und
Eingehung, §. 174.
b. Verbindlichkeiten:
A. Vor dem Spruche, - 175.
B. Aus dem Spruche. – 176.
c. Aufhebung des
Compromisses. – 177.
b. Der aussergerichtl(iche)
Eyd: (Dig. XII, 2. Cod. IV, 1.)
a. Begriff und Erfordernisse,
- 178.
b. Wirkungen:
A. Der Delation, - 179.
B. Der Ableistung. – 180.
D. Spiele, (Dig. XI, 5. Cod.
III, 43.) – 181.
E. Wetten. – 182.
Sechstes Kapitel.
Obligationen auf ein Geben
oder Leisten.
I. Schenkung: (Inst. II, 7.
Dig. XXXIX, 5. Cod. VIII, 54.)
A. Begriff und Eintheilungen,
- 183.
B. Eingehung:
1. Im Allgemeinen, - 184.
2. Von der Insinuation
insbes(ondere) – 185.
C. Wirkungen, - 186.
D. Wiederaufhebung, (Cod.
VIII, 56.) – 187.
E. Einzelne Arten:
1. Donatio omnium bonorum, -
188.
(48). 2. Donatio remuneratoria, § 189.
3. Donatio sub modo *). (Cod.
VIII, 55.) – 190.
*) Die Donat(io) mortis causa
wird, nachdem Justinian sie den letzten Willens-Ordnungen ganz gleich gesetzt
hat, wohl zweckmässiger bey diesen abgehandelt, obgleich er in seiner
Compilation ihr noch den alten Platz gelassen hat.
II. Gesetzliche
Verbindlichkeiten:
A. Zur Remuneration
geleisteter Dienste, (Dig. L, 13) – 191.
B. Zur Bestellung einer
Servitut, **) – 192.
**) Gewöhnlich pflegt man die
Fälle, wo jemand gesetzlich zur Bestellung einer Dienstbarkeit verpflichtet
ist, bey deren Entstehung durch Adjudication abzuhandeln. Dies ist aber ganz
falsch, da das dingliche Recht hier keineswegs durch diese, sondern wie
gewöhnlich durch Tradition entsteht. Das Eigne dieser Fälle liegt also blos
darin, dass die Tradition nicht aus freyer Uebereinkunft, sondern kraft einer
obligatio ex lege geschieht, und deshalb habe ich sie hieher gestellt.
C. Zu Leistung der cautio
damni infecti ***): (Dig. XXXIX, 2).
***) Die übrigen Fälle, wo
eine Verpflichtung zur Cautionsleistung eintritt, würden gleichfalls hieher
gehören, wenn sie nicht des Zusammenhangs wegen bey den einzelnen
Verhältnissen, worauf sie sich beziehen, abzuhandeln wären.
1. Bedingungen:
a. In Ansehung des Objects, -
193.
b. In Ansehung der Partheyen.
– 194.
(49) 2. Art der Leistung, §.
195.
3. Wirkungen:
a. Der Leistung, - 196.
b. Der Weigerung. – 197.
D. Zur Alimentation: *) (Dig.
XXV, 3. Cod. V, 25.)
*) Diese Schuldigkeit ist
freylich meistens gegenseitig: allein da die Verpflichtung jedes Einzelnen, von
der gleichen Verpflichtung des andern unabhängig, für sich besteht, so ist es
dennoch keine zweyseitige obligatio.
1. Gründe der
Verbindlichkeit:
a. Verwandtschaft, - 198.
b. Andere Gründe. – 199.
2. Umfang der Verpflichtung,
- 200.
3. Wiederaufhebung. – 201.
E. Zur Beerdigung, (Dig. XI,
7) – 202.
F. Zur Dotation S. B. IV.
Siebentes Kapitel.
Obligationen auf ein
Zurückgeben.
I. Aus unerlaubten
Handlungen:
A. Condictio furtiva:
1. Begriff des furtum, (Inst.
IV, 1. Dig. XLVII, 2.) – 203.
2. Natur der Condiction.
(Dig. XIII, 1. Cod. IV, 8.) – 204.
(50). B. Actio quod metus causa *), (Dig. IV, 2. Cod. II, 20.) §. 205.
*) Die A(ctio) q(uod) m(etus)
c(ausa) steht zwar, wie die Actio de dolo (§. 90.) mit der Restitutio in
integrum in Verbindung. Da sie aber zur Zurückforderung einer abgezwungenen
Sache auch in solchen Fällen gebraucht werden kann, wo eine eigentl(iche)
Restitution nicht eintritt, und ihre Natur sich auch von jener Lehre getrennt
deutlich machen lässt, so scheint sie hier nicht übergangen zu werden dürfen.
C. Restitution des
abgezwungenen Besitzes:
1. Interdictum unde vi (Dig. XLIII, 16. Cod. VIII, 4.)
a. Bedingungen desselben, -
206.
b. Verbindlichkeiten daraus.
– 207.
2. Von der Spolien-Klage. (X. II, 13.) – 208.
D. Condictio ob turpem causa, (Dig. XII, 5. Cod. IV, 7.) – 209.
II. Aus erlaubten Geschäften:
A. Condictio ob causam datorum, (Dig. XII, 4.
Cod. IV, 6.) – 210.
B. Condictio indebiti: (Dig. XII, 6. Cod. IV, 5.)
1. Deren Bedingungen, - 211.
2. Verbindlichkeiten daraus.
– 212.
C. Condictio sine causa:
(Dig. XII, 7. Cod. IV, 9.)
1. Im Allgemeinen, - 213.
2. Insbes(ondere) von
Zurückforderung des
(51) aus nichtigen
Rechtsgeschäften Gezahlten. *)
*) Diese wichtige Frage
sollte freylich schon einen früheren Platz haben: allein sie kann unmöglich
gründlich erörtert werden, ehe die dahin einschlagenden Condictionen
abgehandelt sind.
D. Verbindlichkeit aus
Empfangscheinen bey Darlehn und Brautschatz, **) (Cod. IV, 30.) – 216.
**) Nimmt man den Grundsatz
an, dass nach Verlauf der vorgeschriebenen Zeit der Aussteller unbedingt zahlen
müsse, und mit keinem Gegenbeweise gegen die Urkunde gehört werde, (den denn
Nov. 100. cap. 1. § 1. ganz klar beweist) so ist hier offenbar eine einseitige
Verpflichtung vorhanden, Etwas zurückzugeben, was man zwar nicht empfangen hat,
was aber doch für empfangen gilt.
E. Precarium ***). (Dig. XLIII, 26. Cod. VIII, 9.) – 216.
***) Da das Versprechen eine
Sache precario hinzugeben, wegen des dem Geber jeden Augenblick freystehenden
Rücktritts, auch nach unsern Grundsätzen über Klagbarkeit der Verträge, gar
keine Verbindlichkeit erzeugen kann, so gehört das Precarium offenbar zu den
einseitigen Verbindlichkeiten zum Zurückgeben.
Achtes Kapitel.
Obligationen auf ein Handeln.
I. Vom Uebernehmen fremder
Geschäfte:
A. Mandats-Contract: (Inst. III, 27. Dig. XVII, 1. Cod. IV, 35.)
(52) 1. Begriff und Arten, §.
217.
2. Verbindlichkeiten:
a. Des Mandatars, - 218.
b. Des Mandanten. – 219.
3. Beendigung, - 220.
4. Besondere Arten *):
*) Das sogen. Mandatum
qualificatum steht besser bey den Intercessionen. S. Kap. 11. § 322.
a. Depositum **): (Dig. XVI,
3. Cod. IV, 34.)
**) Das Depositum könnte
freylich auch den Obligationen auf ein Zurückgeben beygezählt werden. Da es
indessen principaliter auf die Aufbewahrung einer Sache geht, und folglich wie
man jetzt allgemein anerkennt, nur eine besondre Art des Mandats ist, wobey die
Gründe, welche den Römern eine Trennung davon nöthig machten, jetzt
hinwegfallen, so scheint es richtiger hier zu stehen.
a. Begriff und Eingehung, -
221.
b. Verbindlichkeiten:
A. Des Depositars, - 222.
B. Des Deponenten, - 223.
c. Vom Depositum miserabile –
224.
d. Vom Depositum irregulare. – 225.
b. Assignation. – 226.
B. Negotiorum gestio: (Dig.
III, 5. Cod. II, 19.)
1. Begriff und Erfordernisse,
- 227.
2. Verbindlichkeiten:
a. Des Geschäftführers, -
228.
(53) b. Des Dominus. §. 229.
3. Von der actio funeraria.
(DIg. XI, 7.) – 230.
C. Von der Verbindlichkeit
eines Sequester. – 231.
II. Von der Verbindlichkeit
zu exhibiren:
A. Actio ad exhibendum: (Dig.
X, 4. Cod. III, 42.)
1. Ursprüngliche
Beschaffenheit, - 232.
2. Ausdehnungen derselben. –
233.
B. Interdictum de libero
homine exhibendo. (Dig. LXIII, 29.) – 234.
C. Interdictum de tabulis exhibendis (Dig. XLIII, 5. Cod. VIII, 7.) – 235.
D. Von der Urkunden-Edition
*). – 236.
* Das Interd(ictum) de
liberis exhib(dendis) s. B. IV. K. 2.
III. Von der Verbindlichkeit
einen Contract abzuschliessen:
A. Im Allgemeinen **) – 237.
**) Hieher gehören auch die
pacta de contrahendo, worunter man, wenn sie auch jetzt, bey der allgemeinen
Klagbarkeit aller Verträge, noch etwas von den Haupt-Contracten Verschiedenes
seyn sollen, nur ein einseitiges Versprechen, auf Verlangen des Andern einen
bestimmten Contract mit ihm einzugehen, verstehen kann.
B. Insbesondere:
1. Vom jus protimiseos:
a. Gründe desselben, - 238.
b. Rechte daraus. – 238.
(54) 2. Vom pactum de retrovendendo et retroemendo: *)
* Da diese Verträge nicht
sowohl den ersten Kauf aufheben, sondern einen zweyten ganz neuen veranlassen,
so gehören sie eher hieher, als zu Kap(itel) XI.
a. Verbindlichkeiten des
Wiederverkäufers, §. 240.
b. Des Wiederkäufers. – 241.
IV. Von der Schuldigkeit ein
Zeugniss abzulegen. (Dig. XXII, 5. Cod. IV, 20) **) – 242.
**) Auch das Receptum
arbitrorum würde hieher gehören, wenn es nicht des Zusammenhanges wegen beym
Compromiss mitgenommen werden müsste.
Neuntes Kapitel.
Obligationen auf ein
Unterlassen und Wiederherstellen.
I. Actio aquae pluviae arcendae: (Dig. XXXIX, 3.)
A. Bedingungen derselben, -
243.
B. Verbindlichkeiten daraus.
– 244.
II. Novi operis nunciatio: (Dig. XXXIX, 1. Cod. VIII, 11.)
A. Im eigentlichen Sinne:
1. Erfordernisse, - 245.
2. Wirkungen, - 246.
(55)
3. Aufhebung. (Dig. XLIII,
25.l) §. 247.
B. Von der N(ovi) O(peris) N(unciatio) realis u(nd) publica. – 248.
III. Interdictum quod vi aut clam: *) (Dig. XLIII, 24.)
* Dies ist von der folgenden
Klasse getrennt, weil es ein reines Interdictum restitutorium ist.
A. Bedingungen desselben, -
249.
B. Verbindlichkeiten daraus.
– 250.
IV. Interdicta prohibitoria:
A. Bey rebus divini juris:
1. Int(erdictum) ne quid in
loco sacro fiat, (Dig. XLIII, 6) – 251.
2. Int(erdictum) de mortuo inferendo, (Dig. XI, 8) –
252.
3. Int(erdictum) de sepulchro aedificando. (Dig. XI, 8.) – 253.
B. Bey locis publicis:
1. Int(erdictum) ne quid in loco publico fiat, (Dig. XLIII, 8) – 254.
2. Int(erdictum) de loco publico fruendo. (Dig. XLIII, 9.) – 255.
C. Bey öffentlichen Wegen:
1. Zum Schutz des gehörigen
Gebrauchs, **) (Dig. XLIII, 8.) – 256.
**) Dies Interdict steht zwar
mit dem Int(erdictum) ne quid in loco publ(ico) fiat, (§. 254.) in einem
Pandecten-Titel: muss aber doch wohl davon unterschieden werden, da jenes bloss
prohibitorisch, dieses aber auch ein Int(erdictum) restitutorium ist.
2. Zum Schutz der Reparatur.
(Dig. XLIII, 11.) – 257.
(56) D. Bey öffentlichen
Flüssen:
1. Gegen Anlagen, die die
Schiffarth erschweren, (Dig. XLIII, 12.) §. 256.
2. Gegen Anlagen, die den
Wasserlauf ändern, (Dig. XLIII, 13.) – 259.
3. Zum Schutz der
Uferbesserung. (Dig. XLIII, 15.) – 264.
E. Gegen die Nachbarn:
1. Int(erdictum) de arborib(us) caedendis, (Dig. XLIII, 27.I
2. Int(erdictum) de glande legenda. (Dig. XLIII, 28.) – 263.
F. Zum Schutz der Missio in
possess(ionem) (Dig. XLIII, 4.) – 264.
G. Zum Schutz der aqua ex
castello, *) (Dig. XLIII, 20) – 265.
*) Da dieses Interdict gar
kein possessorisches ist, so muss es von dem Int(erdictum) de aqua quotid. ganz
getrennt werden.
H. Int(erdictum) de migrando **). (Dig. XLIII, 32.) – 266.
**) Da dies Interdict nicht
bloss dem Miethsmann zusteht, scheint es seinen Platz besser hier als beym
Miethcontract zu finden.
V. Interdicta retinendae
possessionis:
A. Allgemeine:
1. Int(erdictum) uti
possidetis, (Dig. XLIII, 17. Cod. VIII, 6.) – 267.
2. Int(erdictum) utrubi.
(Dig. XLIII, 31.) – 278.
(57) B. Besondere:
1. Für die Superficies, (Dig.
XLIII, 18.) §. 269.
2. Für die
Wegegerechtigkeiten, (Dig. XLIII, 19.) – 270.
3. Für die Servitus aquae
ducendae:
a. Int(erdictum) de aqua quotid. et aestiva, (DIg. XLIII, 20.) – 271.
b. Int(erdictum de rivis. (Dig.
XLIII, 21.) – 272.
4. Für die Servitus
aquaehaustus, (Dig. XLIII, 22.) – 273.
5. Int(erdictum) de cloacis. (Dig. XLIII, 23.) – 274.
Zehntes Kapitel.
Obligationen auf
Schadens-Ersatz und Strafe.
I. Bloss auf Schadensersatz:
A. Aus unerlaubten
Handlungen:
1. Des Richters:
a. Syndicats-Klage, - 275.
b. Versehen bey Handl(ungen)
d(er) freywill(igen) Gerichtsbarkeit. – 276.
2. Der Mensoren, (Dig. XI,
6)- 277
3. Verhinderte Beerdigung,
(Dig. XI, 7.) – 278.
4. Verhinderte Erscheinung
vor Gericht, (Dig. II, 10) – 279
(58) 5. Alienatio judicii mutandi causa *) (Dig. IV, /. Cod. II, 55.) – 280.
*) Das hiebey eintretende
Rechtsmittel nennen die Gesetze (L. 3 § 4. D. h. t. L. in. C. eod.) zwar eine
restitut(io) in integrum; allein da die Veräusserung dadurch nicht rescindirt,
sondern nur Schadensersatz für den daraus entstandenen Nachtheil gefordert
wird, lässt sich die Trennung von der Restitution leicht rechtfertigen.
6. Dolose Rathsertheilung. –
281.
B. Aus andern Gründen:
1. Wegen unsers, zum Vortheil
Anderer, verlornen Eigenthums:
a. Durch Accession und Specification **):
**) Die in diesen Fällen zu
leistende Entschädigung scheint von den dabey geltenden Grundsätzen über den
Uebergang des Eigenthums ganz getrennt werden zu müssen, indem es bey ihr auf
Unterschiede ankömmt, die auf den Uebergang des Eigenthums keinen Einfluss
haben, und bey diesem wieder auf Umstände Rücksicht zu nehmen ist, die für die
Entschädigung gleichgültig sind.
a. Allgemeine Regeln, - 282.
b. Von der actio de tigno
juncto (Dig. XLVII, 3.) – 283.
b. Durch Veräusserung des Fiscus,
(Cod. VII, 37.) – 284.
c. Durch Beerdigung auf
unsern Grundstücken – 285.
d. Lex Rhodia de jactu: (Dig. XIV, 2.)
(59) a. Erfordernisse, - 286.
b. Verbindlichk(eiten)
daraus, - 287.
c. Ausdehnung auf ähnliche
Fälle. – 288.
2. Wegen Bereicherung durch untergegang(ene)
Sachen e(ines) Andern, * - 289.
*) L. 23. D. de rebus creditis.
3. Wegen Beschädigung durch
fremde Thiere:
a. Actio de pauperie, (Inst. IV, 9. Dig. IX, 1.) – 290.
b. Actio de pastu. – 291
4. Actio in factum de receptis: (Dig. IV, 9)
a. Personen die ex recepto
haften, - 292.
b. Umfang der
Verbindlichkeit. – 293.
II. Bloss auf Strafe:
A. Aus wahren Delicten:
1. Actio furti **), (Inst. IV, 1. Dig. XLVII, 2. Cod. VI, 2.) – 294.
**) Wenn man die heutige
Anwendbarkeit der Römischen Privatstrafen im Allgemeinen zugiebt, (ohne welche
Voraussetzung freylich alles Folgende überflüssig wird) so darf auch, selbst
bey ihrer Beschränkung auf solche Fälle, wofür deutsche Gesetze keine
Criminal-Strafe vorschreiben, die actio furti nicht übergangen werden. Denn das
Römische furtum geht weiter als der Deutsche Begriff des Diebstahls, und
umfasst viele solcher Fälle.
2. Actio injuriarum, ***)
(Inst. IV, 3. Dig. XLVII, 10. Cod. IX, 34.) – 295.
***) Auch die actio
injuriarum darf keineswegs ganz dem Criminalrechte überlassen werden, da sie
ausser den eigentlichen Injurien, welche dort einzig mitgenommen werden, noch
auf manche andre Fälle geht, die damit nur in sehr entferntem Zusammenhange
stehen.
(60) 3. Actio de albo corrupto, (Dig. II, 1.) – 296.
4. Gewaltsame Befreyung eines
vor Gericht Geladenen (Dig. II, 7.) – 297.
B. Aus andern Gründen:
1. Actio de positis et suspensis, (Dig. IX, 3.) – 298.
2. Wegen gefährlicher Haltung
wilder Thiere *) (Inst. IV, ). Dig. XXI, 1.)
* Nach § 1. J. h. t. kann die
aus dem Ed. Aedit. hier eintretende Klage nur für eine reine Pönal-Klage
gehalten werden.
III. Auf beydes zusammen:
A. Actio in factum de
calumnia, (Dig. III, 6.). – 300.
B. A(ctio) de dejectis et effusis, (Inst. IV, 5. Dig. IX, 3.)
C. A(ctio) furti adversus nautas etc. (Dig.
XLVII, 5.) – 302.
D. A(ctio) arborum furtim caesarum, (Dig. XLVII,
7.) – 303.
E. A(ctio) vi bonorum raptorum, (Inst. IV, 2. Dig. XLVII, 8. Cod. IX, 33. -
304.
F. Damnum in turba raptorum, (Dig. XLVII, 8.) – 305.
G. Raub und Diebstahl zur
Zeit der Noth (Dig. XLVII, 9) – 306.
H. A(ctio) adversus publicanos. (Dig. XXXIX, 4.) – 307.
Eilftes Kapitel.
Accessorische Obligationen.
I. Vom Pfand-Contracte. (Dig.
XIII, 7. Cod. IV, 24.)
A. Begriff und Eingehung, -
308.
B. Verbindlichkeiten:
1. Des Verpfänders, - 309.
2. Des Gläubigers. – 310.
C. Von der Antichresis. –
311,
II. Constitutum debiti proprii: (Dig. XIII, 5. Cod. IV, 18.)
A. Beschaffenheit bey den
Römern, - 312.
B. Heutige Anwendung. – 313.
III. Von den Intercessionen:
*
*) Diese Zusammenstellung der
Intercessionen ist fast ganz aus Thibaut’s System Th(eil) 2. §. 939. ff.
entlehnt.
A. Im Allgemeinen:
1. Begriff und Arten, - 314.
2. Rechtliche Wirkungen, -
315.
3. Von d(en) Intercess(ionen)
d(er) Frauenzimmer: (Dig. XVI, 1. Cod. IV, 29)
a. Allgemeine Darstellung, -
316.
b. Vom S(enatus)C(onsultum)
Vellejan(um) insbes(ondere)
(62) a. Dessen rechtl(iche)
Natur, §. 317.
b. Ausnahmen die es leidet. –
318.
B. Einzelne Arten: *
*) Ausser den hier genannten
sind auch noch die freywillige Uebernahme einer Correal-Verpflichtung, die
Pfandbestellung für fremde Schulden, und der Auftritt als Defensor, Arten der
Intercession. Allein über die zwey ersten giebt es keine besondere Regeln, und
die dritte gehört in den Process.
1. Bürgschaft: (Inst. III,
21. Dig. XLVI, 1. Cod. VIII, 41.)
a) Begriff und Erfordernisse,
- 319.
b. Verbindlichk(eiten) des
Bürgen, -320.
Rechte desselben. – 321.
2. Mandatum qualificatum, -
322.
3. Constitutum debiti alieni:
(Dig. XIII, 5. Cod. IV, 18.)
a. Begriff, - 323.
b. Wirkungen, - 324.
4. Expromission, - 325.
5. Delegation: (Dig. XLVI, 2.
Cod. VIII, 42.)
a. Begriff und Erfordernisse,
- 326.
b. Wirkungen:
a. Für den Deleganten, - 327.
b. Für den Delegatarius. –
328.
IV. Von der Gewähr für die
Eviction und Fehler e(iner) veräusserten Sache: **)
**) Die Evictionsleistung und
das Edict(um) Aedilit. haben ungeachtet ihrer grossen Verschiedenheit, dennoch
viele Grundsätze völlig miteinander gemein: daher sind sie hier, nach Hugo’s
Beyspiel (im Lehrbuch der Pandect[en] dritte Aufl[age] §. 184) mit einander
verbunden worden.
(63). A. Gemeinschaftliche
Grundsätze:
1. Allgemeine Einleitung, -
329.
2. Veräusserungen wobey die
Gewähr eintritt:
a. Nach der Art des
Vertrages, - 330.
b. Nach dem Gegenstande. –
331.
3. Personen die dafür haften.
(Cod. VIII, 46.)
B. Von der
Evictions-Leistung: (Dig. XXI, 2. Cod. VIII, 45.)
1. Bedingungen derselben:
a. Ueberhaupt. – 333.
b. Von der Litis
denunt(iatio) insbes(ondere) – 334.
2. Umfang der Leistung. –
335-
C. Vom Aedilit. Edictum (Dig. XXI, 1. Cod. IV, 58.)
1. Verbindlichkeit des
Auctor:
a. In Ansehung der Mängel, -
336.
b. Der versprochenen Vorzüge.
– 337.
2. Rechtsmittel:
a. Im Allgemeinen, - 338.
b. Von der Actio
redhibitoria:
a. Leistungen des Beklagten,
- 339.
b. Gegenleistungen des
Klägers. – 340.
D. Aufhebung der
Verbindlichkeit zur Gewähr. – 341.
(64) V. Nebenverträge auf
Wiederaufhebung einer obligatio:
A. Pactum displicentiae, - 342.
B. Addictio in diem, (Dig. XVIII, 2) – 343.
C. Lex commissoria. (Dig. XVIII, 3. Cod. IV, 54.) – 314.
(65) Viertes Buch.
Jura potestatis *I.
*) Die hier unter dieser,
schon von mehreren Rechtslehrern (V[e]rgl[eiche] Hufeland Instit[utionen] d[es]
posit[iven] Rechts, 2. Aufl[age] §. 107. u[nd] Hummel Encykl[opädie] d[es]
ges[amten] posit[iven] Rechts B[and] I. Abth[eilung] II. p[agina] 294
f[olgende] 345 f[olgende]) gebrauchten Benennung zusammengestellten Rechte
stimmen mit den Obligationen zwar darin überein, dass sie auf ein besonderes
Verhältniss zwischen zwey bestimmten Personen gehen: unterscheiden sich aber
wesentlich durch ihren Umfang und den bedeutenden Einfluss auf Dritte, worin
sie mit den dinglichen Rechten verwandt sind, und in so fern ganz passend
dinglich-persönliche Rechte heissen können. V[e]rgl[eiche] Kant Rechtslehre §.
22. – Sie werden daher zweckmässig als eine eigene dritte Classe den dinglichen
Rechten und den Obligationen an die Seite gestellt werden können, wodurch man
gegen die von Andern versuchten Methoden den Vortheil erreicht, dass man weder
die Entstehung und Aufhebung dieser Rechte von ihrem Einfluss auf das
Sachenrecht zu trennen, noch diesen letzteren vor dem Sachenrecht selbst
abzuhandeln braucht. Uebrigens sind die Rechte des Hausherrn über Sclaven und
Gesinde hier weggelassen, weil jene nicht zum heutigen, und diese nicht zum
gemeinen Rechte gehören.
Erstes Kapitel.
Von den Rechten der Ehe **).
**) Da nach den oben
angegebenen Grundsätzen hier all diejenigen Lehren des Privatrechts
ausgeschlossen bleiben sollen, welche man schon mit gutem Grunde in andere
Vorlesungen aufgenommen hat; so musste auch die ganze Lehre von der Eingehung
und Trennung der Ehe völlig übergangen werden. Denn bekanntlich wird diese in
jeder Vorlesung über das Kirchenrecht ausführlich abgehandelt, und das ist,
wenn gleich nicht sehr systematisch, doch gewiss sehr zweckmässig, weil, ohne
den Gewinn an Zeit für die Pandecten und an Interesse für das Kirchenrecht in
Anschlag zu bringen, bey dieser Lehre so sehr viel von der
Religions-Verschiedenheit, und von solchen Quellen abhängt, die dem Lehrling
des Civilrechts noch ganz fremd sind, und ihm hier unmöglich näher bekannt
gemacht werden können.
I. Persönliches Verhältniss
der Eheleute:
A. Gemeinschaftliche Rechte,
§. 1.
(66) B. Besondere:
1. Des Mannes, §. 2.
2. Der Frau. – 3.
II. Gegenseitige Rechte in
Ansehung der Kinder:
A. Bey der Anzeige und
Untersuchung der Schwangerschaft, (Dig. XXV, 4.) – 4.
B. Actio de partu agnoscendo, (Dig. XXV, 3.) – 5.
C. Bey Erziehung der Kinder.
(Cod. V, 24.) – 6.
III. Rechte in Ansehung des
Vermögens:
A. Allgemeine Uebersicht,
B. Vom Brautschatze: (Dig.
XXIII, 3. Cod. V. 12.)
1. Begriff und Arten, - 8.
2. Bestellung des
Brautschatzes:
a. Verbindlichkeiten dazu:
(Cod. V, 11.)
a. Gründe derselben:
(67) A. Gesetzliche
Vorschrift, §. 9.
B. Privatwillkühr, - 10.
C. Begangenes Stuprum. * -
11.
*) Die gewöhnliche Meynung
will zwar die hiebey eintretende Leistung nicht für eine wahre Dotation gelten
lassen: die Gründe gehen aber am Ende auf lauter petit[iones] princip[ii]
hinaus.
b. Umfang der
Verbindlichkeit. – 12.
b. Gegenstand des
Brautschatzes, - 13.
c. Art der Bestellung. – 14.
3. Rechte am Brautschatz:
a. Rechte des Mannes:
a. Im Allgemeinen, - 15.
b. Beym fundus dotalis
insbes[ondere] (Dig. XXIII, 5. Cod. V, 23.) – 16.
b. Rechte der Frau. – 17.
4. Von der Zurückforderung
des Brautschatzes: (Dig. XXIV, 3 Cod. V, 18.)
a. Zeit der Zurückforderung,
- 18.
b. Dazu berechtigte Personen,
- 19.
c. Rechtsmittel:
a. Actio ex stipulato. (Cod. V, 13.)
A. Vom Beklagten, - 20.
B. Vom Beweise, (Cod. V, 15.)
– 21.
C. Leistungen des Beklagten:
a. In Ans[ehung] der Hauptsache,
- 22.
b. In Ans[ehung] d[er]
Accessionen. – 23.
D. Gegenforderungen des
Beklagten. (Dig. XXV, 1.) – 24.
(68) b. Rei vindicatio, §. 25.
c. Actio hypothecaria. – 26.
C. Von der Donatio propter
nuptias: (Cod. V, 3.)
1. Verbindlichkeit sie zu
bestellen, - 27.
2. Rechte daran. – 28.
D. Von den Paraphernalien:
(Cod. V, 14.)
1. Begriff derselben, - 29.
2. Rechte daran. – 30.
E. Von den pactis dotalibus:
(Dig. XXIII, 4. Cod. V, 14.)
1. Allgemeine Grundsätze, -
31.
2. Beschränkungen ihres
Inhalts. – 32.
F. Von den Schenkungen
zwischen Eheleuten: (Dig. XXIV, 1. Cod. V, 16.)
1. Allgemeine Grundsätze, -
33.
2. Wirkung verbotener
Schenkungen, - 34.
3. Besondere Ausnahmen:
a. Wo die Schenkung gleich
anfangs gültig ist, - 35.
b. Wo sie convalescirt. – 36.
4. Von den Brautgeschenken.
(Cod. V, 3.) – 37.
G. Von den Nachtheilen der
Ehescheidung: (Cod. V, 17.)
1. Aufhebung der Ansprüche am
Vermögen des Andern, - 38.
2. Privations-Strafen:
a. Worin bestehen sie? – 39.
b. Wann treten sie ein? – 40.
H. Von den Nachtheilen der zweyten
Ehe: (Cod. V, 9.)
(69) 1. Für beyde Eheleute:
a. Verlust am Vermögen, §.
41.
b. Beschränkung der
Dispositions-Freyheit. – 42.
2. Besondere Nachtheile für
die Frau:
a. Bey jeder zweyten Ehe, -
43.
b. Bey Verletzung des
Trauerjahrs. – 44.
I. Von der actio rer(um)
amotar(um) (Dig. XXV, 2. Cod. V, 21.)
1. Bedingungen derselben, -
45.
2. Natur der Klage *). – 46.
*) Das Erbrecht der Eheleute
muss bis zum folgenden Buche ausgesetzt bleiben.
Zweytes Kapitel.
Von der väterlichen Gewalt.
I. Vom allgemeinen Verhältniss
der Eltern zu den Kindern: **) (Dig. XXXVII, 15.)
**) Da die eigentliche patria
potestas nur die Rechte des Vaters begreift, welche nicht schon den Eltern blos
als solchen zustehen, so muss man, um jene richtig zu bestimmen, nothwendig von
diesen ausgehen; daher diese Einleitung.
A. Zu leiblichen Kindern, -
47.
(70) B. Zu Pflegekindern. §.
48
II. Von der eigentlichen
väterlichen Gewalt:
A. Begriff derselben, - 49.
B. Rechte daraus:
1. Ueber die Person der
Kinder, - 50.
2. Ueber ihr peculium: (Inst.
II. 9.)
a. Begriff und Arten des
peculii, - 51.
b. Vom pecul[ium] adventitium: (Cod. VI. 61.)
a. Pecul[ium] adventit[ium] regulare:
A. Rechte des Vaters, - 52.
B. Rechte des Sohns. – 53.
b. Pecul[ium] adventit[ium] irregulare:
A. Einzelne dahin gehörige
Fälle, - 54.
B. Natur desselben. – 55.
c. Vom pecul[ium]
profectitium:
a. Begriff desselben, - 56.
b. Rechte daran. – 57.
d. Vom pecul[ium] militare: (Dig. XLIX, 17. Cod. XII, 37.)
a. Begriff desselben:
A. Pecul[ium] castrense, - 58.
B. Pecul[ium] quasi castrense. – 59.
b. Rechte daran. – 60.
3. Von Rechtsgeschäften
zwischen Vater und Sohn, - 61.
4. Von den Rechtsmitteln in
Ansehung der väterlichen Gewalt:
a. Im Allgemeinen, - 62.
(71) Interd(ictum de liberis
exhibendis. (Dig.) XLIII, 30. Cod. VIII, 8.) §. 63.
C. Entstehung der
väterl(ichen) Gewalt:
1. Durch Geburt aus rechter
Ehe, - 64.
2. Durch Legitimation: *
(Cod. V, 27.)
*) Legitimation und Adoption
gehören zwar beyde nicht in ihrem ganzen Umfange hieher, da sie noch so manche
andere Wirkungen ausser der väterlichen Gewalt nach sich ziehen, und letztere
nicht einmal immer zur Folge haben, wie z. B. bey der sogenannten legitimatio
per testamentum und der Adoptio minus plena. Um indessen den Zusammenhang nicht
zu zerreissen, sind diese Lehren hier in ihrem ganzen Umfange mitgenommen, mit
alleinigem Ausschluss dessen, was sich auf das Erbrecht bezieht.
a. Begriff und Arten, - 65.
b. Erfordernisse derselben:
a. Allgemeine, - 66.
b. Besondere:
A. Der Legitim(atio) per
subsequ(ens) matrimon(ium) – 67.
B. Der Legitim(atio) per rescript(um) principis. – 68.
c. Wirkungen. – 69.
3. Durch Adoption: (Inst. I, 11. Dig. I, 7. Cod.
VIII, 48.)
a. Begriff und Arten, - 70.
b. Erfordernisse:
a. In Ansehung des
Adoptanten, - 71.
b. In Anseh(ung) des Kindes,
- 72.
(72) c. In Anseh(ung) der
Form. § 73.
c. Wirkungen:
a. In Anseh(ung) der
famil(ia) adopt. – 74.
b. In Anseh(ung) der
famil(ia) natural(is) – 75
d. Besondere Bestimmungen:
a. Bey der Arrogation eines
Unmündigen, - 76.
b. Bey der adoptio minus plena, - 77.
c. Bey der Adoption von einem
Frauenzimmer. – 78.
4. Durch andere Gründe *). –
79.
*) Z. B. L. 5. D. de his qui sui l. alieni juris.
D. Aufhebung d(er)
väterl(ichen) Gewalt: (Inst. I, 12.)
1. Gänzliche Beendigung:
a. Durch Emancipation: (Dig.
I, 7. Cod. VIII, 49.)
a. Erfordernisse derselben, -
80.
b. Wirkungen, (Dig. IV, 5.) –
81.
c. Wiederaufhebung. (Cod.
VIII, 50.) – 82.
b. Durch natürl(ichen) oder
bürgerl(ichen) Tod, - 83.
c. Durch hohe Würden, - 84.
d. Durch Vergehen des Vaters.
– 85.
2. Uebergang auf einen Andern
**)-. – 86.
**) Die wenigen Fälle, wo
eine aufgehobene väterliche Gewalt wieder hergestellt wird, können am besten
bey den einzelnen Gründen der Aufhebung beyläufig angeführt werden.
(73) Drittes Kapitel.
Von der Vormundschaft.
I. Allgemeine Einleitung: (Dig.
XXVI, 1.)
A. Begriff der Vormundschaft
und Ober-Vormundschaft, § 87.
B. Vom Unterschied zwischen
tutela und cura, - 88.
C. Von den einzelnen Arten
der Curatel. (Inst. I, 23. Dig. XXVII, 10.) – 89.
II. Rechtsverhältnisse aus
der Vormundschaft:
A. Beym einzelnen wirklichen
Vormunde:
1. Vom Amt des Vormunds:
(Dig. XXVI, 7. Cod. V, 37.)
a. Allgemeine Grundsätze:
a. Ueber seine Rechte und
Pflichten, - 90.
b. Ueber die Art der
Ausübung, (Inst. I, 21. Dig. XXVI, 8. Cod. V, 59.) – 91.
b. Ueber die Person des Pfleglings:
a. Bey der Tutel, (Dig. XXVII, 2. Cod. V. 50.) – 92.
b. Bey der Curatel. – 93.
c. Ueber sein Vermögen:
a. In Anseh(ung) der
Erhaltung, - 94.
(74) b. In Anseh(ung) der
Veräusserungen; (Dig. XXVII, 9. Cod. V. 71.)
A. Befugniss dazu, §. 95.
B. Wirkung verbotener
Veräusserungen, - 96.
C. Convalescenz derselben.
(Cod. V, 74.) – 97.
c. In Anseh(ung) der
Vermehrung. – 98.
2. Von den Rechtsmitteln des
Pfleglings: (Dig. XXVII, 3. Cod. V, 51.)
a. Actio tutelae directa:
a. Recht sie anzustellen, -
99.
b. Zweck der Klage. – 100.
b. Actio de rationibus distrahendis. – 101.
3. Von den Ansprüchen des
Vormunds gegen den Pflegling, (Dig. XXVII, 4. Cod. V, 58.) – 102.
4. Von Rechtsgeschäften
zwischen beyden. – 103.
B. Bey der Concurrenz
mehrerer Vormünder *): (Cod. V, 52.)
* Durch diese besondere
Zusammenstellung aller Modificationen, welche die Concurrenz mehrerer Vormünder
in den allgemeinen Regeln über die Rechte und Verbindlichkeiten des Vormunds
veranlasst, gewinnt, meines Erachtens, das Ganze ausserordentlich an
Deutlichkeit und leichterer Uebersicht.
1. Von Theilung der Geschäfte
zwischen denselben, - 104.
(75) 2. Von ihrem Einfluss
auf die Administration, §. 105.
3. Von ihrem Einfluss auf das
periculum. – 106.
C. Bey Protutoren: (Cod. V,
45.
1. Verhältniss zum Pflegling,
(Dig. XXVII, 5.) – 107.
2. Einfluss auf Dritte. (Dig.
XXVII, 6. – 108.
III. Von Bestellung der
Vormünder:
A. Delation der
Vormundschaft:
1. Von der Fähigkeit Vormund
zu seyn: (Dig. XXVI, 1. Cod. V, 34.)
a. Allgemeine Unfähigkeit, -
109.
b. Respective. – 110.
2. Von den Gründen der
Delation:
a. Bey der Tutel:
a. Einzelne Gründe:
A. Tutelatestamentar. (Inst. I, 13. Dig. XXVI, 2. Cod. V, 28.) – 111.
B. Tutela legitima, (Dig. XXVI, 4. Cod. V, 30.) – 112.
C. Tutela dativa. – 113.
b. Verhältniss derselben zu
einander. (Dig. XXVI, 5) – 114.
b. Bey der Curatel: (Dig. XXVII, 10. Cod. V, 70.)
a. Bey der Cura personalis, - 115.
b. Bey der Cura realis. – 116.
3. Von Erbittung der
Vormünder: (Dig. XXVI, 6. Cod. V, 31.)
(76) a. Pflicht dazu, §. 117.
b. Strafe der Versäumung.
(Dig. XXXVIII, 17.) – 118.
B. Antritt der Vormundschaft:
1. Von der Schuldigkeit sie
zu übernehmen: (Inst. I, 25. Dig. XXVII, 1. Cod. V, 62.)
a. Allgemeine Regeln, - 119.
b. Einzelne Excusationen:
a. Gegen jede Vormundschaft,
- 120.
b. Gegen Bestimmte. – 121.
c. Verfahren dabey. – 122.
2. Von der wirklichen
Anstellung. (Inst. I, 24. Cod. V, 60.)
A. der ganzen Vormundschaft
überhaupt, - 124.
B. Der Amtsführung des
zeitigen Vormundes:
1. Durch Tod und capitis
diminutio, - 125.
2. Durch eintretende
Unfähigkeit, - 126.
3. Durch Niederlegung, -
1127.
4. Durch Absetzung: (Inst. I,
22. Dig. XXVI, 10. Cod. V, 43.)
a. Wann findet sie Statt? –
128.
b. Verfahren dabey. – 129.
V. Von der Obervormundschaft:
*)
*) Eine solche abgesonderte
Darstellung der ganzen Lehre von der Ober-Vormundschaft, ist freylich sehr
ungewöhnlich, und scheint darum unzweckmässig weil Vormund und Ober-Vormund in
so manchen Fällen gemeinschaftlich handeln müssen. Allein die gewöhnliche
Methode giebt durchaus keine gehörige Uebersicht über das so wichtige Amt des
Ober-Vormundes, und auch da, wo er mit dem Vormunde gemeinschaftlich verfährt,
wie z. B. bey Veräusserungen, lässt sich doch das, was er zu thun hat, sehr gut
getrennt darstellen.
(77) A. Subject derselben, (Inst. I, 20. Cod. V. 32.) § 130.
B. Amt des Obervormunds:
1. Bey Bestellung des
Vormunds, (Dig. XXVI, 3. Cod. V, 29.) – 121.
2. Bey Verwaltung der
Vormundschaft:
a. Allgem(eine) Aufsicht über
d(ie) Vorm(undschaft), - 132.
b. Entscheidung über
Aufenthalt und Unterhalt des Pupillen, (Dig. XXVII, 2. Cod. V, 49.) – 133
c. Erkenntniss über
Veräusserungen, (Dig. XXVII, 9. Cod. V, 71.) – 134
d. Sorge für eingehende
Zahlungen. – 135.
3. Bey Beendigung d(er)
Vormundschaft. – 136.
C. Verantwortlichkeit
desselben (Dig. XXVII, 8. Cod. V, 75.) – 137.
VI. Von der Verpflichtung
Dritter aus einer Vormundschaft:
A. Des Vaters, - 138.
B. Der Bürgen, (Dig. XXVII,
7. Cod. V, 57.) – 139.
C. Der Nominatoren und
Affirmatoren. – 140.
(78) Fünftes Buch.
Das gesamte Erbrecht *).
*) Auf die Behandlung der
einzelnen Rechtsverhältnisse, folgt jetzt das gesamte Erbrecht als eine
allgemeine Erwerbungs-Art beynahe aller möglichen dinglichen und
Obligationen-Rechte, und zwar als die einzige, welche uns von den vielen, sonst
bey den Römern vorkommenden, noch übrig ist. (Brunquell Opuscul. T. I. ex. 13.
§. 3-11.) Dieser Gesichtspunkt scheint mir vor allen übrigen, unter welche das
Erbrecht in Systeme gestellt werden kann, deswegen einen entschiedenen Vorzug
zu verdienen, weil 1) auf diese Weise das Ganze seinen Platz hinter den
Obligationen erhält, welches in mehr als einer Hinsicht grosse Vortheile
gewährt; 2) auch die Vermächtnisse, die man sonst häufig nur Anhangsweise
mitnimmt, unter diesen Gesichtspunkt passen, da sie, wenn auch kein modus
acquirendi per universitatem, doch in so fern eine allgemeine Erwerbsart sind,
als auch durch sie dingliche Rechte und Forderungen aller Art erworben werden
können; und 3) das Eigenthümliche sowohl der Erbschaft als der Vermächtnisse,
weit weniger in dem Inhalt der dadurch erworbenen Rechte, als in der Art ihrer
Erwerbung liegt. Aber die nähere Entwickelung dieser und anderer Gründe würde
für eine Note zu weit führen. Uebrigens ist der tabellarische Zusammenhang der
einzelnen Kapitel folgender:
I. Allgemeine Einleitung, Kap.
1
II. Delation der
Erbsch(aften) und Vermächtn(isse).:
A. Ab intestato, - 2.
B. Durch letzten Willen:
1. Allgemeine Grundsätze, -
3.
2. Einzelne Arten:
a. Testamente, - 4
b. Codicillar-Dispositionen.
– 5.
II. Erwerbung der deferirten
E(rbschaften) und V(ermächtnisse):
A. Der Erbschaft, - 6.
B. Der Vermächtnisse.
1. Allgemeine Grundsätze. –
7.
2. Einzelne Grundsätze. – 9.
IV. Verlust der deferirten
E(rbschaften) u(nd) V(ermächtnisse) – 9.
Erstes Kapitel.
Allgemeine Einleitung.
I. Erörterung der nöthigen
Begriffe:
A. Von Erbschaft und Erben,
§. 1.
(79) B. Von
Universal-Fideicommissen, §. 2.
C. Von Legaten und
Particular-Fideic(ommissen) – 3.
II. Allgemeine Grundsätze von
Erwerbung der Erbschaften und Vermächtnisse:
A. Vom Unterschied zwischen
Delation und Acquisition, - 4.
B. Von der Delation
insbes(ondere):
1. Der Erbschaften:
a. Einzelne Gründe derselben,
- 5.
b. Verhältnisse zu einander.
– 6.
2. Der Vermächtnisse. – 7.
(80) C. Bedingungen jeder
Succession:
1. Daseyn eines Nachlasses,
§. 8.
2. Fähigkeit des Succedenten.
– 9.
III. Von d(er) Bonorum
Possessio: *) (Inst. III, 10.)
*) Von der Delation der
B(onorum) P(ossessio) edictalis gehören eigentlich nur noch einzelne, in das
Civil-Erbrecht hie und da eingreifende Bruchstücke zum heutigen Rechte. Zum Verstehen
dieser Bruchstücke ist indessen eine zusammenhängende Darstellung des ganzen
Systemes der B(onorum) P(ossessio) unentbehrlich, und daher ist diese nach
Thibaut’s (System des Pand[decten]-)R[echts] Th[eil] 2. §. 674) Beyspiel in die
Einleitung aufgenommen.
B.(=A.) Begriffe und
Eintheilungen, - 10.
B. Einzelne Classen der
B(onorum) P(ossessio):
1. B(onorum) P(ossessio) testamentaria:
a. Contra tabulas, (Dig. XXXVII, 4) – 11.
b. Secundum tabulas. (Dig. XXXVII, 11.) – 12.
2. B(onorum) P(ossessio) ab intestato. – 13.
C. V. Successor. Edict.
(Dig. XXXVIII, 9.) – 14.
D. Verhältn(iss) der
B(onorum) P(ossessio) zum Civil-Erbrechte. – 15.
Zweites Kapitel.
Von der Intestat-Erbfolge.
I. Einleitung, - 16.
II. Von der
Successions-Fähigkeit: **)
**) Die Trennung der
Grundsätze über Successionsfähigkeit und Successions-Ordnung, welche
bekanntlich bey Lehn und Stammgütern längst üblich ist, sollte man, meines
Erachtens, auch im Civilrechte nicht vernachlässigen. Denn auch hier kommen die
zwey ganz verschiedenen Fragen: Welche Personen können überhaupt einem
bestimmten Erblasser ab intestato succediren? und: Wie succediren dieselben in
jedem concreten Falle mit oder nach einander? in Betracht, und durch ihre
getrennte Erörterung erspart man die unerträglichen Wiederholungen, die sich z.
B. in Koch’s Success(io) ab intest(ato) finden, ohne der Genauigkeit etwas zu
vergeben.
(81) A. Durch Verwandtschaft:
1. Allgemeine Grundsätze, §.
17.
2. Insbesondere:
a. Von legitimirten
Verwandten, - 18.
b. Von unehelicher
Verwandtschaft:
a. durch uneheliche Zeugung,
- 19.
b. durch uneheliche Geburt. –
20.
c. Von Adoptiv-Verwandten. –
21.
B. Durch Ehe. – 22.
III. Von der
Successionsordnung:
A. Einzelne Classen: *
*Die jetzt bey’m Vortrage der
Intestat-Erbfolge übliche Methode, die Verwandten in vier Classen zu bringen,
gewährt allerdings den Vortheil einer leichteren Uebersicht des Resultats, und
verdient daher für den ersten Unterricht freylich den Vorzug. Allein wo es
darauf ankömmt, die einzelnen Grundsätze aus dem, nur drey Haupt-Classen
unterscheidenden Gesetze zu deduciren, ist sie sehr unbequem, und veranlasst
wenigstens manche seichte Gründe, wie z. B. wenn man den Vorzug allein
stehender Geschwisterkinder vor dem Oheime daher beweisen will, weil sie in
einer früheren Classe stünden.
1. Descendenten, - 23.
2. Ascendenten, - 24.
(82) 3. Seiten-Verwandte:
a. Vollbürtige Geschwister
und deren Kinder, §. 25.
b. Halbbürtige Geschwister
und deren Kinder, - 26.
c. Uebrige Seiten-Verwandte.
– 27
4. B(onorum) P(ossessio) unde
vir et uxor, (Dig. XXXVIII, 11. Cod. VI, 18.) – 28.
5. Ausserordentliche
Succession: *)
*) Der Socius liberalitatis
imperialis und der Verpfleger eines Blödsinnigen sind hier deswegen übergangen,
weil der Erste nur gesetzlicher Legatarius ist, und der Zweyte, welcher ohnehin
ja nicht bloss die Intestat-Erben ausschliesst, seinen Platz bey der Lehre von
der Indignität finden muss. (S. Thibaut System d[es] P[rivat)]-R[echts)]
Th[eil] 2. §. 689. a[m] E[nde)] §. 842. n. 3.)
a. Der Concubinen-Kinder, -
29.
b. Der armen Ehefrau. – 30.
B. Allgemeine Bemerkungen:
1. Ueber Aufhebung des
Unterschieds zwischen Agnaten und Cognaten, - 31.
2. Ueber die mehrfache
Verwandschaft(!), - 32.
3. Ueber die Vertheilung der
Erbschaft, - 33.
4. Ueber die Succession in
ein peculium. – 34.
C. Von der Successio ordinum
et graduum: **)
**) Genau genommen gehörte
diese Materie in das neunte Capitel, allein wegen ihres genauen Zusammenhanges
mit dem Detail der Intestat-Succession ist es zweckmässiger, sie hier gleich
mitzunehmen, da schon die allgemeine Idee vom jus accrescendi zu ihrer
Erläuterung hinreicht..
1. Im Allgemeinen, - 35.
(83) 2. In der Collision mit
dem jus accrescendi. §. 36.
IV. Von bonis vacantibus:
(Cod. X. 10.)
A. Wer erhält sie? – 37.
B. Mit welchem Rechte? – 38.
Drittes Kapitel.
Von letzten Willens-Ordnungen
überhaupt.
I. Begriff und Arten, *) – 39
*) Hier sind auch die
verschiedenen Arten von gemeinschaftlichen W(illens-)O(rdnungen) anzuführen.
Ihre besonderen Rechte gehören zu §. 60 und 77.
II. Von den Subjecten e(ines)
letzten Willens:
A. Wer kann ihn errichten? (Inst. II, 12. Dig. XXVIII, 1. Cod. VI, 22.) – 40.
B. Wer kann darinn bedacht
werden?
1. Einzelne Fälle der
Unfähigkeit, - 41.
2. Allgemeine Regeln. – 42.
III. Vom Inhalt eines letzten
Willens:
A. Von d(er)
Willens-Erklärung überhaupt:
1. Allgemeine Grundsätze, -
43.
2. Von den Mängeln derselben:
a. Irrthum, - 44.
b. Betrug, - 45.
c. Zwang und Ueberredungen. –
46.
3. Interpretation. (Dig. XXXIV, 5. Cod. VI, 38.)
B. Vom Gegenstande e(ines)
letzten Willens, - 48.
(84) C. Von den
Nebenbestimmungen: (Dig. XXXV, 1.)
1. Modus, * (Cod. VI, 45.) §.
49.
* Der Modus steht voran, weil
man dessen Grundsätze braucht, um die Zulässigkeit e(iner) condit(io)
resolut(iva) zu erklären.
2. Bedingungen: (Cod. VI,
46.I)
a. Allgemeine Regeln, - 50.
b. Zulässigkeit der
Bedingungen, - 51.
c. Erfordernisse der
Erfüllung, - 52.
d. Wirkungen:
a. Im Allgemeinen, - 53.
b. Von der Cautio Muciana. – 54.
e. Einzelne Arten:
a. Substitutio vulgaris: **) (Inst. II, 15. Dig. XXVIII, 6. Cod. VI, 26.)
**) Da die Vulgar-Substitution
ihrem Wesen nach nichts als eine bedingte Einsetzung ist, welche sich nur durch
die Art der Bedingung auszeichnet, und der ihr bisher bey der Erbens-Einsetzung
gegebene Platz nach L. 50, pr. D. de legat. II. L. un. §. 7. in f. C. de caduc.
toll. und vielen andern Gesetzen offenbar nicht gut gewählt ist, so wird sich
diese neue Stellung leicht rechtfertigen.
A. Begriff und Recht dazu, -
55.
B. Wirkungen:
a. Wann tritt der Substitut
ein? – 56.
b. Mit welchem Rechte? – 57.
C. Erlöschen der Substitution,
- 58.
D. Von der substitut(io) reciproca. – 59
(85) b. Captatorische Dispositionen, §. 60.
c. Legata poena nomine rel. *) (Dig. XXXIV, 6. Cod. VI, 41.) – 61.
*) Da ungeachtet dieser
beschränkteren Benennung nach §. 36. I. de legat. auch ein Erbe poenae nomine
ernannt werden kann, so gehört diese Lehre keineswegs bloss zu den
Vermächtnissen.
3. Dies, - 62.
4. Causa, - 63.
5. Demonstrationen. – 64.
IV. Von der Form e(ines)
letzten Willens:
A. Allgemeine Regeln, - 65.
B. Von letzten
W(illens-)Ordnungen die der Staat beglaubigt: **)
**) Diese gehören allerdings
in dies allgemeine Kapitel, da Testamente und Codicille, welche öffentlich
errichtet werden, beyde ganz an dieselbe Form gebunden sind.
1. Gerichtlich errichtet, -
66.
2. Dem Regenten überreichte.
– 67.
C. Vom S(enatus)C(onsulto) Liboniano. (Dig. XLVIII, 10. Cod. IX, 23.) – 68.
V. Von der Realisierung eines
letzten Willens:
A. Dessen Eröffnung, (Dig.
XXIX, 3. Cod. VI, 32.)
B. Dessen Beweis:
1. Bey mündlich errichteten
L(etzten) W(illen) – 70.
2. Bey schriftlichen. – 71.
C. Von Executoren e(ines)
letzten Willens:
1. Verschiedene Arten
derselben, - 72.
2. Rechte und
Verbindlichkeiten. – 73.
(86) VI. Von der Ungültigkeit
eines letzten Willens:
A. Allgemeine Regeln, (Dig.
XXXIV, 7.) §. 74.
B. Einzelne Gründe:
1. Der anfänglichen
Nichtigkeit, - 75.
2. Der nachträglichen
Aufhebung: (Inst. II, 17.)
a. Veränderter Status eines
Disponenten, - 76.
b. Widerruf desselben:
a. Recht dazu, - 77.
b. Form des Widerrufs. (Dig.
XXVIII, 4.) – 78.
c. Wegfallen des Honorirten.
– 79.
Viertes Kapitel.
Von Testamenten insbesondere.
I. Vom Recht für einen Andern
zu testiren: (Inst. II, 16. Dig. XXVIII, 6. Cod. VI, 26.)
A. Bey unmündigen Kindern:
(Substitut[io] pupillaris.)
1. Begriff und Recht dazu, -
80.
2. Form der Substitution, -
81.
3. Wirkungen, - 82.
4. Erlöschen derselben. – 83.
B. Bey blödsinnigen Kindern: (S[usbstitutio] quasi pupillaris)
1. Recht dazu, - 84
2. Wirkungen. – 85.
(87) C. Bey taubstummen
Kindern. § 86.
II. Von der Erbenseinsetzung:
(Inst. II, 14. Dig. XXVIII, 5. Cod. VI, 24.)
A. Form derselben, - 87.
B. Von der Vertheilung der
Erbschaft. – 88.
III. Von der Successio necessaria: *
*Die beyden Arten der
Successio necessaria, nemlich das Recht einen Pflichttheil, und das Recht
Erbeinsetzung zu verlangen, sind zwar auch noch nach Justinians Gesetzgebung
zwey wesentlich verschiedene Rechte geblieben, deren Vernachlässigung ganz
verschiedene Folgen nach sich zieht. Sie müssen daher noch immer sorgfältig von
einander getrennt werden, und manche juristische Controverse würde erspart
worden seyn, wenn man dies stets gehörig beobachtet hätte.. Seit der Nov(elle)
115. stimmen indessen beyde Rechte sowohl in Ansehung der Personen welchen sie
zukommen, als vorzüglich in Ansehung der Gründe wodurch sie verloren gehen, genau
genug überein, um sie bey diesen Punkten zweckmässig mit einander verbinden zu
können. Daher habe ich die obige Anordnung gewählt, deren vollständige
Rechtfertigung sich aber freylich nur aus einer ausführlichen Abhandlung der
ganzen Lehre nach den Begriffen die ich mir davon gebildet habe, ergeben kann.
A. Historische Einleitung:
1. Aelteres Recht, - 89.
2. Justinianische
Gesetzgebung. – 90.
B. Personen, die zur
Succ(essio) necess(aria) berechtigt sind:
1. In Abstracto:
a. Allgemeine Regeln, - 91.
b. Aufzählung der einzelnen
Personen. – 92.
(88) 2. In concreto. §. 93
C. Pflichten des Testirers
gegen die Succ(edentes) necessarios:
1. In Ansehung des
Pflichttheils: (Dig. V, 2. Cod. III, 28.)
a. Belauf desselben, - 94.
b. Berechnung des Belaufs, -
95.
c. Art der Hinterlassung. –
96.
2. In Ansehung der
Erbeinsetzung. (Dig. XXVIII, 7) – 97.
D. Von der Ausschließung der
Succ(edentes) necess(arios).
1. Zur Strafe:
a. Gründe die dazu
berechtigen:
a. Einzelne Gründe, - 98.
b. Allgemeine Regeln. – 99.
b. Form der Ausschliessung:
a. Von der Erbeinsetzung,
(Inst. II, 13. Dig. XXVIII, 2.) – 100.
b. Vom Pflichttheile. – 101.
2. Exheredatio bona mente
facta. – 102.
E. Folgen einer
widerrechtlichen Ausschliessung:
1. Der Ausschliessung vom
Pflichttheil:
a. Allgemeine Uebersicht, -
103.
b. Von der querela
inoff(iciosi) testam(enti) (Inst. II, 18. Dig. V, 2. Cod. III, 28.)
a. Deren allgemeine Natur, -
104.
b. Wirkungen, - 105.
c. Gründe ihres Wegfallens, -
106.
(89) d. Von der Successio in
querel. §. 107.
c. Von der querela
inoff(iciosi) donationis (Cod. III, 29.)
a. Begriff einer Donatio
inoff(iciosa) 108.
b. Natur der Klage. – 109.
d. Von der actio ad
supplementum. – 110.
2. Der Enterbung:
a. Wenn gegen das ältere
Recht, - 111.
b. Wenn gegen Nov(elle) 115
gefehlt ist:
a. Welches Rechtsmittel ist
zu brauchen? – 12.
b. Wie weit wird das
Testament ungültig? – 113.
3. Gegenseitiges Verhältniss
der verschiedenen Rechtsmittel. – 114.
IV. Von der äussern Form der
Testamente: (Inst. II, 10. Dig. XXVIII, 1. Cod. VI, 23.)
A. Gemeinschaftliche
Erfordernisse:
1. Sieben Zeugen, - 115.
2. Unitas actus. 116.
B. Besondere:
1. Des mündlichen, - 117.
2. Des schriftlichen
Testaments. – 118.
V. Von Wiederaufhebung des
Testaments: (Inst. II, 17. Dig. XXVIII, 3.)
A. Durch Errichtung eines
neuen, - 119.
B. Durch Widerruf, - 120.
C. Durch Destitution. – 121.
VI. Privilegirte Testamente: (Cod. VI, 23.)
A. Testamentum militis: (Dig. XXIX, 1. Cod. VI, 21.)
(90) 1. Befugniss zu seiner
Errichtung, §. 122.
2. Privilegien desselben:
a. Im Inhalt, - 123.
b. In der Form. – 124.
3. Dauer seiner Gültigkeit. –
125.
B. Testamentum ad pias causas, - 126.
C. Testam(entum) parentum
inter liberos:
1. Befugniss dazu, - 127.
2. Form desselben. – 128.
D. Testamentum rusticum, - 129.
E. Testam(entum) tempore pestis conditum. – 130.
F. Testament eines Blinden. –
131.
Fünftes Kapitel.
Von Codicillar-Dispositionen.
*)
*) D. h. von allen letzten
Willen, die keine Testamente sind, und allen Dispositionen die nicht nothwendig
in diesen getroffen werden.
I. Von den dabey vorkommenden
Subjecten:
A. Vom Oneratus:
1. Wer kann onerirt werden? –
132.
2. Wer ist im Zweifel für
onerirt zu halten? – 133.
B. Vom Honoratus:
1. Im Allgemeinen, - 134.
2. Insbesondere:
(91) a. Von Prälegaten, §.
135.
b. Von
Familien-Vermächtnissen: *)
*) Gewöhnlich redet man von
diesen nur bey den Universal-Fideicommissen. Allein da ein
Familien-Vermächtniss eben so gut wie eine ganze Erbschaft, auch bestimmte
einzelne Güter zum Gegenstande haben kann, und häufig würklich hat, und ihre
eigenthümliche Natur bloss darauf beruht, dass die honorirte Person eine ganze
Familie ist, so scheint dieser Platz zweckmässiger.
a. Wer nimmt daran Theil? –
136.
b. Wie wird darinn succedirt?
– 137.
II. Vom Inhalt der
Codicillar-Dispositionen:
A. Gegenstand der
Disposition, - 138.
B. Art derselben. – 139.
III. Aeussere Form der
Cod(icillar-)Disp(osition)
A. Eigentliche Codicille:
(Inst. II, 25. Dig. XXIX, 7. Cod. VI, 36.)
1. Begriff und Arten, -140.
2. Deren Solennien:
a. Nach gemeinem Rechte, -
141.
b. Bey eintretenden Privilegien.
– 142.
B. Fideicomm(issum) heredi praesenti injunctum, - 143.
C. Divisio parentum inter liberos, - 144.
D. Donatio mortis causa: (Dig. XXXIX, 6. Cod. VIII, 57.)
1. Erfordernisse, - 145.
2. Wirkungen. – 146.
IV. Wieder-Aufhebung der
Codicillar-)Disposit(ion)
A. Wegfallen des Oneratus. –
147.
(92) B. Wiederruf des
Testirers: (Inst. II, 21. Dig. XXXIV, 4.)
1. Im Allgemeinen, §. 148.
2. Von der Translation
insbesondere. – 149.
C. Untergang des Objects, -
150.
D. Nichtigkeit des
Testaments:
1. Allgemeine Regeln, - 151.
2. Ausnahmen:
a. Clausula codicillaris: *) (Dig. XXIX, 7. Cod. VI, 36.)
*) Da die Codicillar-Clausel
ihrem Wesen nach bloss eine Ausnahme gegen die Regel enthält, dass durch die
Ungültigkeit eines Testamentes auch sogar die Dispositionen desselben fallen,
die an sich noch sehr wohl bestehen könnten; so ist dieser Platz wohl passender
als der gewöhnliche bey den Codicillen.
a. Begriff und Erfordernisse,
- 154.
b. Wirkungen. – 155.
c. Andere Fälle. **)
**) Z. B. L. 92. D. de heredi(bus) instit. u. L. 77. § 23. D.
de legat. II.
(93) Sechstes Kapitel.
Von der Erwerbung der
Erbschaft.
I. Von der Erwerbung selbst:
(Inst. II, 19. Dig. XXIX, 2. Cod. VI, 30.)
A. Verschiedene Arten der
Erwerbung, §. 157.
B. Erfordernisse derselben:
1. Fähigkeit der Person, -
158.
2. Gehörige
Willensbestimmung. – 159.
3. Willens-Erklärung:
a. Form derselben:
a. Nach dem Civilrechte, -
160.
b. Bey der Bonorum Possessio.
– 161.
b. Zeit derselben:
a. Nach dem Civilrechte:
A. Im Allgemeinen, - 162.
B. Von der Deliberations-Frist
insbes(ondere) * (Dig. XXVIII, 8.) – 163.
*) Diese ist eigentlich nur
für den Civil-Erben bestimmt: Bey der Bonor(um) Possess(io) ist durch die ein
für allemal vorgeschriebenen Zeitfristen schon hinreichend für die Gläubiger
und nachfolgenden Erben gesorgt, L. 1. pr. D. de
success. edicto.
b. Bey der Bonorum Possessio. (Dig. XXXVIII, 15. C. VI, 9.) – 164.
C. Besondere Regeln beym suus
heres. – 165-
II. Wirkungen der Erwerbung:
A. Repräsentation des
Verstorbenen:
(94) 1. Deren Natur und
Folgen, §. 166.
2. Besondere Modificationen:
a. Durch die nicht
transmissiblen Rechte und Verbindlichkeiten, - 167.
b. Durch das Beneficium
inventarii: (Cod. VI, 30.)
a. Begriff und Erfordernisse,
- 168.
b. Wirkungen der Errichtung,
- 169.
c. Wirkungen der Versäumung.
– 170.
c. Durch das Benefic(ium)
separationis: (DIg. XLII, 6.)
a. Begriff und Erfordernisse,
- 171.
b. Wirkungen. – 172.
B. Verbindlichkeit zu
Erfüllung des letzten Willens:
1. Wie weit geht sie? – 173.
2. Folgen der Versäumung. –
174.
C. Verbindlichkeiten gegen
die Mit-Erben:
1. Zur Collation: (Dig. XXXVII, 6. Cod. VI, 20.)
a. Allgemeine Einleitung, -
175.
b. Subjecte, .- 176.
c. Objecte:
a. Allgemeine Regeln, - 177.
b. Besondere Ausnahmen. –
178,
d. Art der Collation, - 179.
e. Aufhebung der
Collations-Verbindlichkeit . 189.
2. Aus der Commision der
Erbschaft: (Dig. X, 2. Cod. III, 36.)
(95) a. Zur Administration
und Entschädigung, § 181.
b. Zur Theilung
a. Deren Bedingungen, - 182.
b. Verschiedene Arten, - 183.
c. Von Anfechtung der
Theilung. – 184.
D. Jus accrescendi: *) (Dig. XXIX, 1. Cod. VI, 51.)
*) Das jus accrescendi bey
Erbschaften und das bey Vermächtnissen beruhen auf so wesentlich verschiedenen
Grundsätzen, dass es zweckmässiger scheint, beyde zu trennen, als in Verbindung
abzuhandeln.
1. Begriff und Bedingungen, -
185.
2. Wem accrescirt der vacante
Theil? – 186.
2. Mit welchem Rechte? – 187.
E. Von Veräusserung der
Erbschaft: (Dig. XVIII, 4. Cod. IV, 39.)
1. Wirkungen unter den
Partheyen, - 188.
2. Wirkungen für Dritte. –
189.
F. Rechtsmittel der Erben:
1. Petitorische:
a. Hereditatis petitio: (Dig. V, 3. Cod. III, 31.)
a. Begriff und Arten, - 190.
b. Von den Partheyen, - 191.
c. Beweis des Klägers, - 192.
d. Leistungen des Beklagten:
A. In der Hauptsache, - 193.
B. In Ans(ehung) der
Accessionen. – 194.
e. Gegenforderungen d(es)
Beklagten – 195.
(96) b. Actio familiae herciscundae: (Dig. X, 2. Cod. III, 36.)
a. Deren Bedingungen, §. 196.
b. Zweck der Klage, - 197.
2. Possessorische:
a. Interd(ictum) quorum
bonorum, (Dig. XLIII, 2. Cod. VIII, 2.) - 198.
b. Remed(ium) ex L(ege) ult(ima) C. de E. D. H. t. – 199.
c. Bonorum Possessiones decretales:
a. Ex Ed(icto) Carboniano: (Dig. XXXVII, 10. Cod. VI, 17).
A. Begriff und Erfordernisse,
- 200.
B. Wirkungen. – 201.
b. Vent. nom. : (Dig. XXXVII,
9)
A. Allgemeine Grundsätze, -
202.
B. Besondere Rechtsmittel
dabey. – 203.
c. Furiosi nomine. (Cod. V, 70.) – 204.
Siebentes Kapitel.
Von Erwerbung der
Vermächtnisse im Allgemeinen. *)
*) Der Ausdruck Vermächtnisse
bezeichnet hier beständig auch die Universal-Fideicommisse.
I. Von der Erwerbung selbst:
A. Deren Erfordernisse:
1. Antretung des Oneratus, -
205.
2. Annahme des Honoratus. –
206.
(97) B. Zeitpunkt der
Erwerbung: (Dig. XXXVI, 2. Cod. VI, 52.)
1. Im Allgemeinen, §. 207.
2. Quando dies cedit. *) –
208.
*) Eigentlich gehört dieser
Zeitpunkt noch zur Delation: aber des Zusammenhanges wegen musste er hieher
gestellt werden.
3. Quando dies venit. – 209.
II. Wirkungen der Erwerbung:
A. Rechte des Honorirten:
1. Gegen den Onerirten:
a. Leistung der Hauptsache, -
210.
b. Leistung der Accessionen
(Cod. VI, 47.) – 211.
c. Rechtsmittel:
a. Actio personalis ex testam(ento); - 212.
b. Actio hypothecaria, **) –
213
**) Die Rei vindicatio, die
man gewöhnlich als die dritte Klage des Legatars nennt, gehört nicht hieher,
weil sie nur auf eine einzelne besondere Art von Vermächtnissen geht.
c. Cautio legator. servand. causa (Dig. XXXVI,
3. Cod. VI, 54.)
A. Deren Natur und
Bedingungen, - 214.
B. Fälle wo sie wegfällt, -
215
C. Folgen ihrer Weigerung.
(DIg. XXXVI, 4) – 216.
2. Jus accrescendi: (Cod. VI,
51.)
a. Dessen Natur und
Bedingungen, - 217.
b. Wem accrescirt der vacante Theil? – 218
(98) c. Mit welchem Rechte?
§. 219.
B. Rechte der Onerirten:
1. Auf Schadloshaltung, -
220.
2. Abzug der Quarta Falcidia: (Inst. II, 22. Dig. XXXV, 2. Cod. VI, 50.)
a. Einleitung, - 221.
b. Wem gebührt die Quarta? –
222.
c. Berechnung derselben:
a. Anschlag der Masse, - 223.
b. Anschlag der
Vermächtnisse, - 224.
c. Was wird eingerechnet? –
225.
d. Von der Concurrenz
mehrerer Erbschafts-Theile. – 226.
d. Wegfallen derselben. –
227.
e. Rechtsmittel des Erben, -
228.
f. Von der sogenannten Quarta
Trebellianica. *) – 229
*) Wenn man auch annimmt,
dass die Q(uarta) Trebellianica nach andern Grundsätzen berechnet werde, als
die Q(uarta) Falcidia, (wogegen bekanntlich noch grosse Zweifel Statt finden)
so stimmen doch beyde im Uebrigen so vollkommen überein, dass es gewiss nicht
zweckmässig ist, von beiden besonders zu reden. Daher ist dieser §. nur für die
Untersuchung der angeblichen Unterschiede bestimmt.
3. Interd(ictum quod legatorum, (Dig. XLIII, 3. Cod. VIII, 3.)
4. Cautionsleistung. (Dig.
XXXV, 3.) – 231.
C. Rechte dritter Personen. –
232.
(99) Achtes Kapitel.
Von den verschiedenen Arten
der Vermächtnisse. *)
*) Gewöhnlich pflegt man von
den verschiedenen Arten der Vermächtnisse gleich Anfangs bey den Gegenständen
des Legats zu reden. Allein darin muss man entweder die besonderen Grundsätze,
die über Erwerbung und Verlust der einzelnen Arten gelten, noch für die Folge
aufsparen und den allgemeinen Regeln jedesmal anhängen: oder auch vom Einzelnen
reden, ehe man das Allgemeine erörtert hat. Beydes aber scheint mir der
Deutlichkeit und leichten Uebersicht gleich nachtheilig, und daher habe ich den
Ausweg gewählt, von den einzelnen Vermächtnissen erst am Ende der allgemeinen
Theorie zu reden.
I. Particular-Vermächtnisse:
(Inst. II, 20.)
A. Woraus dingl(iche) Rechte
entstehen: **)
**) Diese Classification ist
nach dem gemacht, was der Legatar unmittelbar durch die Erbschafts-Antretung
erlangt. Ganz genau ist sie freylich nicht, indem z. B. auch bey, legat(um)
quantitatis oder dotis sich Fälle denken lassen, wo gleich durch die
Erbschafts-Antretung dingliche Rechte entstehen: eine völlig genaue wird sich
aber schwerlich geben lassen.
1. Eigenthum des Testirers:
a. An einzelnen Sachen, §.
233.
b. An universitat(es) facti.
– 234.
2. Servituten:
a. Real-Servitut(en), (Dig. XXXIII, 3.) – 235.
b. Personal-Servit(uten): (Dig. XXXIII, 2.)
a. Ueberhaupt, - 236.
b. Vom ususfructus omn(ium)
bonor(um) insbesondere. – 237.
(100) 3. Pfandrechte. §. 238.
B. Woraus Forderungen
entstehen:
1. Vermächtniss fremder
Sachen und Rechte, - 239.
2. Vermächtniss von
Quantitäten, (Dig. XXXIII, 6.) – 240.
3. Legatum generis:
a. Im Allgemeinen, - 241.
b. Legatum optionis
insbesondere (Dig. XXXIII, 5.)- 242.
4. Legatum dotis, - 243.
5. Legatum alimentorum
insbesondere. (Dig. XXXIV, 1.) – 245.
6. Legatum nominis, - 246.
7. Legatum debiti:
a. Im Allgemeinen, - 247.
b. Prälegatum dotis
insbesondere. (Dig. XXXIII, 4.) – 248.
8. Vom Vermächtniss e(iner)
zu leistenden Handlung. – 249.
C. Woraus Befreyung entsteht.
(Dig. XXXIV, 3.) – 250.
II. Universal-Vermächtnisse:
A. Hereditas fideicommissaria: (Inst. II. 23. Dig. XXXVI, 1. Cod. VI, 49.)
1. Von deren Errichtung, -
251.
2. Verbindlichkeiten des Fiduciars:
a. Von der Restitution, -
252.
b. Zur Restitution:
(101) a. An wen? §. 253.
b. Object der Restitution, -
254.
c. Art derselben. – 255.
3. Wirkungen der Restitution:
a. Für den Fiduciar, - 256.
b. Für den Fideicommissar:
a. Rechte desselben, - 257.
b. Verbindlichkeiten. – 258.
B. Legatum partitionis. –
259.
Neuntes Kapitel.
Vom Verlust deferirter
Erbschaften und Vermächtnisse.
I. Durch Repudiation: (Dig. XXIX, 2. Cod. VI, 31.)
A. Im Allgemeinen:
1. Erfordernisse, - 260.
2. Wirkungen. – 261.
B. Insbesondere:
1. Von Ausschlagung der
Bonor(um) Possessio, (Cod. VI, 19.) – 262.
2. Vom Beneficio abstinendi:
a. Erfordernisse, - 263.
b. Wirkungen. – 264.
3. Von der Restitution gegen
die Antretung. *) – 265.
*) Dass dieser schon hier
Erwähnung geschieht, ist freylich nicht ganz systematisch: indessen lassen sich
die besondern Wirkungen dieser Restitution am besten hier auseinander setzen.
(102) II. Durch den Tod des
Erben:
A. Allgemeine Grundsätze. §.
266.
B. Von den
Transmissions-Fällen:
1. Transmissio Theodosiana, (Cod. VI, 52.) – 267.
2. Transmissio Justinianea, - 268.
3. Transmissio ex capite infantiae, - 269.
4. Transm(issio) ex cap(ite) restit. in integrum. – 270.
III. Durch eintretende
Incapacität, - 271.
IV. Durch Rescission des
Testaments, - 272.
V. Durch die clausula
privatoria, - 273.
VI. Durch Entreissung wegen
Indignität: (Dig. XXXIV, 9. Cod. VI, 35.)
A. Allgemeine Grundsätze:
1. Begriff und Bedingungen, -
274.
2. Wirkungen. – 275.
B. Einzelne Fälle:
1. Gemeinschaftliche für
Erbschaften und Vermächtnisse, - 276.
2. Besondere für Erbschaften,
- 277.
3. Besondere für
Vermächtnisse. – 278.
Sechstes Buch.
Die Restitutio in integrum.
*)
*) Auf das Erbrecht als
allgemeine Erwerbungs-Art folgt jetzt zum Schlusse des Ganzen die Restitution,
als ein Institut, wodurch umgekehrt fast alle rechtlichen Verhältnisse, mit
wenigen Ausnahmen, wieder aufgehoben werden können. Aus diesem Gesichtspunkte
angesehen, steht sie ganz schicklich am Ende des Systems, wohin sie zu stellen
aus mehr als einem Grunde rathsam ist. Ausser ihr giebt es freylich noch ein
paar allgemeine Aufhebungs-Arten, die fast allen Rechten gemeinschaftlich sind,
wie die Renunciation und die unerlaubte Selbsthülfe: von diesen musste aber
nothwendig schon früher geredet werden.
I. Allgemeine Grundsätze:
(Dig. IV, 1.)
A. Vom Begriff und den Arten
der Restit(utio) §. 1.
B. Erfordernisse derselben:
1. Eine justa causa, - 2.
2. Eine Läsion, - 3.
3. Das Ansuchen des
Verletzten, - 4.
4. Ein der Restitut(io)
unterworfenes Verhältniss. – 5.
c. Dabey vorkommende
Subjecte:
1. Wer kann sie begehren? –
6.
(104) 2. Gegen wen? §. 7.
3. Bey welchem Gerichte?
(Cod. II, 47.) – 8.
D. Verfahren bey der
Restitution:
1. Allgemeine Grundsätze, -
9.
2. Von der Verjährung
insbesondere. (Cod. II, 53.) – 10.
E. Wirkungen der Restitution:
1. Der ertheilten:
a. Für den Restituirten, -
11.
b. Für den Gegner, - 12.
c. Für dritte Personen. – 13.
2. Der gesuchten oder
abgeschlagenen. (Cod. II, 44.) – 14.
II. Einzelne Arten der
Restitution:
A. Wegen Minderjährigkeit:
(Dig. IV, 4. Cod. II, 22.)
1. Bey Minderjährigen selbst:
a. Bedingungen, - 15.
b. Wirkungen, - 16.
c. Fälle wo sie wegfällt. –
17.
2. Von der analogen
Restitution der Städte und Kirchen. – 18.
B. Wegen Abwesenheit: (Dig.
IV, 6. Cod. II, 51.)
1. Deren Gründe:
a. Eigne Abwesenheit, - 19.
b. Abwesenheit des Gegners. –
20.
2. Wirkungen. – 21.
C. Wegen eines Zwanges, (Dig.
IV, 2. Cod. II, 20) – 22.