Gesetz
zur
Behebung
der
Not
von
Volk
und
Reich
Der
Reichstag
hat
das
folgende
Gesetz
beschlossen
das
mit
Zustimmung
des
Reichsrats
hiermit
verkündet
wird
nachdem
festgestellt
ist
daß
die
Erfordernisse
verfassungsändernder
Gesetzgebung
erfüllt
sind
Artikel
1
Reichsgesetze
können
außer
in
dem
in
der
Reichsverfassung
vorgesehenen
Verfahren
auch
durch
die
Reichsregierung
beschlossen
werden
Dies
gilt
auch
für
die
in
den
Artikeln
85
Abs
2
und
87
der
Reichsverfassung
bezeichneten
Gesetze
Artikel
2
Die
von
der
Reichsregierung
beschlossenen
Reichsgesetze
können
von
der
Reichsverfassung
abweichen
soweit
sie
nicht
die
Einrichtung
des
Reichstags
und
des
Reichsrats
als
solche
zum
Gegenstand
haben
Die
Rechte
des
Reichspräsidenten
bleiben
unberührt
Artikel
3
Die
von
der
Reichsregierung
beschlossenen
Reichsgesetze
werden
vom
Reichskanzler
ausgefertigt
und
im
Reichsgesetzblatt
verkündet
Sie
treten
soweit
sie
nichts
anderes
bestimmen
mit
dem
auf
die
Verkündung
folgenden
Tage
in
Kraft
Die
Artikel
68
bis
77
der
Reichsverfassung
finden
auf
die
von
der
Reichsregierung
beschlossenen
Gesetze
keine
Anwendung
Artikel
4
Verträge
des
Reiches
mit
fremden
Staaten
die
sich
auf
Gegenstände
der
Reichsgesetzgebung
beziehen
bedürfen
nicht
der
Zustimmung
der
an
der
Gesetzgebung
beteiligten
Körperschaften
Die
Reichsregierung
erläßt
die
zur
Durchführung
dieser
Verträge
erforderlichen
Vorschriften
Artikel
5
Dieses
Gesetz
tritt
mit
dem
Tage
seiner
Verkündung
in
Kraft
Es
tritt
mit
dem
1
April
1937
außer
Kraft
es
tritt
ferner
außer
Kraft
wenn
die
gegenwärtige
Reichsregierung
durch
eine
andere
abgelöst
wird
Berlin
den
24
März
1933
Der
Reichspräsident
von
Hindenburg
Der
Reichskanzler
Adolf
Hitler
Der
Reichsminister
des
Innern
Frick
Der
Reichsminister
des
Auswärtigen
Freiherr
von
Neurath
Der
Reichsminister
der
Finanzen
Graf
Schwerin
von
Krosigk