Einführungsgesetz
zum Bürgerlichen Gesetzbuche
Vom 18. August
1896.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher
Kaiser, König von Preußen u.
verordnen im Namen des Reichs, nach
erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:
Erster Abschnitt.
Allgemeine Vorschriften.
Artikel 1. Das Bürgerliche Gesetzbuch tritt
am 1. Januar 1900 gleichzeitig mit einem Gesetze, betreffend Aenderungen des
Gerichtsverfassungsgesetzes, der Zivilprozeßordnung und der Konkursordnung,
einem Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung, einer
Grundbuchordnung und einem Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit in Kraft.
Artikel 2. Gesetz im Sinne des Bürgerlichen
Gesetzbuchs und dieses Gesetzes ist jede Rechtsnorm.
Artikel 3. Soweit in dem Bürgerlichen
Gesetzbuch oder in diesem Gesetze die Regelung den Landesgesetzen vorbehalten
oder bestimmt ist, daß landesgesetzliche Vorschriften unberührt bleiben oder
erlassen werden können, bleiben die bestehenden landesgesetzlichen Vorschriften
in Kraft und können neue landesgesetzliche Vorschriften erlassen werden.
Artikel 4. Soweit in Reichsgesetzen oder in
Landesgesetzen auf Vorschriften verwiesen ist, welche durch das Bürgerliche
Gesetzbuch oder durch dieses Gesetz außer Kraft gesetzt werden, treten an deren
Stelle die entsprechenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder dieses
Gesetzes.
Artikel 5. Als Bundesstaat im Sinne des
Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Gesetzes gilt auch das Reichsland
Elsaß-Lothringen.
Artikel 6. In bürgerlichen
Rechtsstreitigkeiten, in welchen durch Klage oder Widerklage ein Anspruch auf
Grund des Bürgerlichen Gesetzbuchs geltend gemacht ist, wird die Verhandlung
und Entscheidung letzter Instanz im Sinne des § 8 des Einführungsgesetzes zum
Gerichtsverfassungsgesetze dem Reichsgerichte zugewiesen.
Artikel 7. Die Geschäftsfähigkeit einer
Person wird nach den Gesetzen des Staates beurtheilt, dem die Person angehört.
Erwirbt ein Ausländer, der volljährig ist
oder die rechtliche Stellung eines Volljährigen hat, die Reichsangehörigkeit,
so behält er die rechtliche Stellung eines Volljährigen, auch wenn er nach den
deutschen Gesetzen nicht volljährig ist.
Nimmt ein Ausländer im Inland ein
Rechtsgeschäft vor, für das er geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit
beschränkt ist, so gilt er für dieses Rechtsgeschäft insoweit als
geschäftsfähig, als er nach den deutschen Gesetzen geschäftsfähig sein würde.
Auf familienrechtliche und erbrechtliche Rechtsgeschäfte sowie auf
Rechtsgeschäfte, durch die über ein ausländisches Grundstück verfügt wird,
findet diese Vorschrift keine Anwendung.
Artikel 8. Ein Ausländer kann im Inlande
nach den deutschen Gesetzen entmündigt werden, wenn er seinen Wohnsitz oder,
falls er keinen Wohnsitz hat, seinen Aufenthalt im Inlande hat.
Artikel 9. Ein Verschollener kann im
Inlande nach den deutschen Gesetzen für todt erklärt werden, wenn er bei dem
Beginne der Verschollenheit ein Deutscher war.
Gehörte der Verschollene bei dem Beginne
der Verschollenheit einem fremden Staate an, so kann er im Inlande nach den
deutschen Gesetzen mit Wirkung für diejenigen Rechtsverhältnisse, welche sich
nach den deutschen Gesetzen bestimmen, sowie mit Wirkung für das im Inlande
befindliche Vermögen für todt erklärt werden; die Vorschriften des § 2369 Abs.
2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs finden entsprechende Anwendung.
Hatte ein verschollener ausländischer
Ehemann seinen letzten Wohnsitz im Inland und ist die im Inlande
zurückgebliebene oder dahin zurückgekehrte Ehefrau Deutsche oder bis zu ihrer
Verheirathung mit dem Verschollenen Deutsche gewesen, so kann auf ihren Antrag
der Verschollene im Inlande nach den deutschen Gesetzen ohne die im Abs. 2
bestimmte Beschränkung für todt erklärt werden.
Artikel 10. Ein einem fremden Staate
angehörender und nach dessen Gesetzen rechtsfähiger Verein, der die
Rechtsfähigkeit im Inlande nur nach den Vorschriften der §§ 21, 22 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs erlangen könnte, gilt als rechtsfähig, wenn seine
Rechtsfähigkeit durch Beschluß des Bundesraths anerkannt ist. Auf nicht
anerkannte ausländische Vereine der bezeichneten Art finden die Vorschriften
über die Gesellschaft sowie die Vorschrift des § 54 Satz 2 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs Anwendung.
Artikel 11. Die Form eines Rechtsgeschäfts
bestimmt sich nach den Gesetzen, welche für das den Gegenstand des
Rechtsgeschäfts bildende Rechtsverhältniß maßgebend sind. Es genügt jedoch die
Beobachtung der Gesetze des Ortes, an dem das Rechtsgeschäft vorgenommen wird.
Die Vorschrift des Abs. 1 Satz 2 findet
keine Anwendung auf ein Rechtsgeschäft, durch das ein Recht an einer Sache
begründet oder über ein solches Recht verfügt wird.
Artikel 12. Aus einer im Auslande
begangenen unerlaubten Handlung können gegen einen Deutschen nicht
weitergehende Ansprüche geltend gemacht werden, als nach den deutschen Gesetzen
begründet sind.
Artikel 13. Die Eingehung der Ehe wird,
sofern auch nur einer der Verlobten ein Deutscher ist, in Ansehung eines jeden
der Verlobten nach den Gesetzen des Staates beurtheilt, dem er angehört. Das
Gleiche gilt für Ausländer, die im Inland eine Ehe eingehen.
In Ansehung der Ehefrau eines nach Artikel
9 Abs. 3 für todt erklärten Ausländers wird die Eingehung der Ehe nach den
deutschen Gesetzen beurtheilt.
Die Form einer Ehe, die im Inlande
geschlossen wird, bestimmt sich ausschließlich nach den deutschen Gesetzen.
Artikel 14. Die persönlichen
Rechtsbeziehungen deutscher Ehegatten zu einander werden nach den deutschen
Gesetzen beurtheilt, auch wenn die Ehegatten ihren Wohnsitz im Auslande haben.
Die deutschen Gesetze finden auch Anwendung,
wenn der Mann die Reichsangehörigkeit verloren, die Frau sie aber behalten hat.
Artikel 15. Das eheliche Güterrecht wird
nach den deutschen Gesetzen beurtheilt, wenn der Ehemann zur Zeit der
Eheschließung ein Deutscher war.
Erwirbt der Ehemann nach der Eingehung der
Ehe die Reichsangehörigkeit oder haben ausländische Ehegatten ihren Wohnsitz im
Inlande, so sind für das eheliche Güterrecht die Gesetze des Staates maßgebend,
dem der Mann zur Zeit der Eingehung der Ehe angehörte; die Ehegatten können
jedoch einen Ehevertrag schließen, auch wenn er nach diesen Gesetzen unzulässig
sein würde.
Artikel 16. Haben ausländische Ehegatten
oder Ehegatten, die nach der Eingehung der Ehe die Reichsangehörigkeit
erwerben, den Wohnsitz im Inlande, so finden die Vorschriften des § 1435 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung; der ausländische gesetzliche
Güterstand steht einem vertragsmäßigen gleich.
Die Vorschriften der §§ 1357, 1362, 1405
des Bürgerlichen Gesetzbuchs finden Anwendung, soweit sie Dritten günstiger
sind als die ausländischen Gesetze.
Artikel 17. Für die Scheidung der Ehe sind
die Gesetze des Staates maßgebend, dem der Ehemann zur Zeit der Erhebung der
Klage angehört.
Eine Thatsache, die sich ereignet hat,
während der Mann einem anderen Staate angehörte, kann als Scheidungsgrund nur
geltend gemacht werden, wenn die Thatsache auch nach den Gesetzen dieses
Staates ein Scheidungsgrund oder ein Trennungsgrund ist.
Ist zur Zeit der Erhebung der Klage die
Reichsangehörigkeit des Mannes erloschen, die Frau aber Deutsche, so finden die
deutschen Gesetze Anwendung.
Auf Scheidung sowie auf Aufhebung der
ehelichen Gemeinschaft kann auf Grund eines ausländischen Gesetzes im Inlande
nur erkannt werden, wenn sowohl nach dem ausländischen Gesetze als nach den
deutschen Gesetzen die Scheidung zulässig sein würde.
Artikel 18. Die eheliche Abstammung eines
Kindes wird nach den deutschen Gesetzen beurtheilt, wenn der Ehemann der Mutter
zur Zeit der Geburt des Kindes Deutscher ist oder, falls er vor der Geburt des
Kindes gestorben ist, zuletzt Deutscher war.
Artikel 19. Das Rechtsverhältniß zwischen
den Eltern und einem ehelichen Kinde wird nach den deutschen Gesetzen
beurtheilt, wenn der Vater und, falls der Vater gestorben ist, die Mutter die
Reichsangehörigkeit besitzt. Das Gleiche gilt, wenn die Reichsangehörigkeit des
Vaters oder der Mutter erloschen, die Reichsangehörigkeit des Kindes aber
bestehen geblieben ist.
Artikel 20. Das Rechtsverhältniß zwischen
einem unehelichen Kinde und dessen Mutter wird nach den deutschen Gesetzen
beurtheilt, wenn die Mutter eine Deutsche ist. Das Gleiche gilt, wenn die
Reichsangehörigkeit der Mutter erloschen, die Reichsangehörigkeit des Kindes
aber bestehen geblieben ist.
Artikel 21. Die Unterhaltspflicht des
Vaters gegenüber dem unehelichen Kinde und seine Verpflichtung, der Mutter die
Kosten der Schwangerschaft, der Entbindung und des Unterhalts zu ersetzen, wird
nach den Gesetzen des Staates beurtheilt, dem die Mutter zur Zeit der Geburt
des Kindes angehört; es können jedoch nicht weitergehende Ansprüche geltend
gemacht werden, als nach den deutschen Gesetzen begründet sind.
Artikel 22. Die Legitimation eines
unehelichen Kindes sowie die Annahme an Kindesstatt bestimmt sich, wenn der
Vater zur Zeit der Legitimation oder der Annehmende zur Zeit der Annahme die
Reichsangehörigkeit besitzt, nach den deutschen Gesetzen.
Gehört der Vater oder der Annehmende einem
fremden Staate an, während das Kind die Reichsangehörigkeit besitzt, so ist die
Legitimation oder die Annahme unwirksam, wenn die nach den deutschen Gesetzen
erforderliche Einwilligung des Kindes oder eines Dritten, zu dem das Kind in
einem familienrechtlichen Verhältnisse steht, nicht erfolgt ist.
Artikel 23. Eine Vormundschaft oder eine
Pflegschaft kann im Inland auch über einen Ausländer, sofern der Staat, dem er
angehört, die Fürsorge nicht übernimmt, angeordnet werden, wenn der Ausländer
nach den Gesetzen dieses Staates der Fürsorge bedarf oder im Inland entmündigt
ist.
Das deutsche Vormundschaftsgericht kann
vorläufige Maßregeln treffen, solange eine Vormundschaft oder Pflegschaft nicht
angeordnet ist.
Artikel 24. Ein Deutscher wird, auch wenn
er seinen Wohnsitz im Auslande hatte, nach den deutschen Gesetzen beerbt.
Hat ein Deutscher zur Zeit seines Todes
seinen Wohnsitz im Auslande gehabt, so können die Erben sich in Ansehung der
Haftung für die Nachlaßverbindlichkeiten auch auf die an dem Wohnsitze des
Erblassers geltenden Gesetze berufen.
Erwirbt ein Ausländer, der eine Verfügung
von Todeswegen errichtet oder aufgehoben hat, die Reichsangehörigkeit, so wird
die Gültigkeit der Errichtung oder der Aufhebung nach den Gesetzen des Staates
beurtheilt, dem er zur Zeit der Errichtung oder der Aufhebung angehörte; auch
behält er die Fähigkeit zur Errichtung einer Verfügung von Todeswegen, selbst
wenn er das nach den deutschen Gesetzen erforderliche Alter noch nicht erreicht
hat. Die Vorschrift des Artikel 11 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Artikel 25. Ein Ausländer, der zur Zeit
seines Todes seinen Wohnsitz im Inlande hatte, wird nach den Gesetzen des
Staates beerbt, dem er zur Zeit seines Todes angehörte. Ein Deutscher kann
jedoch erbrechtliche Ansprüche auch dann geltend machen, wenn sie nur nach den
deutschen Gesetzen begründet sind, es sei denn, daß nach dem Rechte des
Staates, dem der Erblasser angehörte, für die Beerbung eines Deutschen, welcher
seinen Wohnsitz in diesem Staate hatte, die deutschen Gesetze ausschließlich
maßgebend sind.
Artikel 26. Gelangt aus einem im Ausland
eröffneten Nachlasse für die nach den dortigen Gesetzen berechtigten Erben oder
Vermächtnißnehmer durch Vermittelung deutscher Behörden Vermögen ins Inland, so
kann ein Anderer der Herausgabe nicht aus dem Grunde widersprechen, daß er als
Erbe oder Vermächtnißnehmer einen Anspruch auf das Vermögen habe.
Artikel 27. Sind nach dem Rechte eines
fremden Staates, dessen Gesetze in dem Artikel 7 Abs. 1, dem Artikel 13 Abs. 1,
dem Artikel 15 Abs. 2, dem Artikel 17 Abs. 1 und dem Artikel 25 für maßgebend
erklärt sind, die deutschen Gesetze anzuwenden, so finden diese Gesetze
Anwendung.
Artikel 28. Die Vorschriften der Artikel
15, 19, des Artikel 24 Abs. 1 und der Artikel 25, 27 finden keine Anwendung auf
Gegenstände, die sich nicht in dem Gebiete des Staates befinden, dessen Gesetze
nach jenen Vorschriften maßgebend sind, und die nach den Gesetzen des Staates,
in dessen Gebiete sie sich befinden, besonderen Vorschriften unterliegen.
Artikel 29. Gehört eine Person keinem
Staate an, so werden ihre Rechtsverhältnisse, soweit die Gesetze des Staates,
dem eine Person angehört, für maßgebend erklärt sind, nach den Gesetzen des
Staates beurtheilt, dem die Person zuletzt angehört hat, und, wenn sie auch
früher einem Staate nicht angehört hat, nach den Gesetzen des Staates, in
welchem sie ihren Wohnsitz und in Ermangelung eines Wohnsitzes ihren Aufenthalt
hat oder zu der maßgebenden Zeit gehabt hat.
Artikel 30. Die Anwendung eines
ausländischen Gesetzes ist ausgeschlossen, wenn die Anwendung gegen die guten
Sitten oder gegen den Zweck eines deutschen Gesetzes verstoßen würde.
Artikel 31. Unter Zustimmung des
Bundesraths kann durch Anordnung des Reichskanzlers bestimmt werden, daß gegen
einen ausländischen Staat sowie dessen Angehörige und ihre Rechtsnachfolger ein
Vergeltungsrecht zur Anwendung gebracht wird.
Zweiter Abschnitt.
Verhältniß des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu
den Reichsgesetzen.
Artikel 32. Die Vorschriften der
Reichsgesetze bleiben in Kraft. Sie treten jedoch insoweit außer Kraft, als
sich aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch oder aus diesem Gesetze die Aufhebung
ergiebt.
Artikel 33. Soweit in dem
Gerichtsverfassungsgesetze, der Zivilprozeßordnung, der Strafprozeßordnung, der
Konkursordnung und in dem Gesetze, betreffend die Anfechtung von
Rechtshandlungen eines Schuldners außerhalb des Konkursverfahrens, vom 21. Juli
1879 (Reichs-Gesetzbl. S. 277) an die Verwandtschaft oder die Schwägerschaft
rechtliche Folgen geknüpft sind, finden die Vorschriften des Bürgerlichen
Gesetzbuchs über Verwandtschaft oder Schwägerschaft Anwendung.
Artikel 34. Das Strafgesetzbuch wird dahin
geändert:
I. Im § 34 Nr. 6 werden die Worte:
„Vormund, Nebenvormund, Kurator, gerichtlicher Beistand oder Mitglied eines
Familienraths“ ersetzt durch die Worte:
„Vormund, Gegenvormund, Pfleger, Beistand
der Mutter, Mitglied eines Familienraths oder Kurator“.
II. An die Stelle des § 55 treten folgende
Vorschriften:
Wer bei Begehung der Handlung das zwölfte
Lebensjahr nicht vollendet hat, kann wegen derselben nicht strafrechtlich
verfolgt werden. Gegen denselben können jedoch nach Maßgabe der
landesgesetzlichen Vorschriften die zur Besserung und Beaufsichtigung
geeigneten Maßregeln getroffen werden. Die Unterbringung in eine Familie,
Erziehungsanstalt oder Besserungsanstalt kann nur erfolgen, nachdem durch
Beschluß des Vormundschaftsgerichtes die Begehung der Handlung festgestellt und
die Unterbringung für zulässig erklärt ist.
III. An die Stelle des § 65 treten folgende
Vorschriften:
Der Verletzte, welcher das achtzehnte
Lebensjahr vollendet hat, ist selbständig zu dem Antrage auf Bestrafung
berechtigt. Solange er minderjährig ist, hat unabhängig von seiner eigenen
Befugniß auch sein gesetzlicher Vertreter das Recht, den Antrag zu stellen.
Ist der Verletzte geschäftsunfähig oder hat
er das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet, so ist sein gesetzlicher
Vertreter der zur Stellung des Antrages Berechtigte.
IV. Als § 145a wird folgende Vorschrift
eingestellt:
Wer im Inlande Schuldverschreibungen auf
den Inhaber, in denen die Zahlung einer bestimmten Geldsumme versprochen wird,
ohne die erforderliche staatliche Genehmigung ausstellt und in den Verkehr
bringt, wird mit einer Geldstrafe bestraft, die dem fünften Theile des
Nennwerths der ausgegebenen Schuldverschreibungen gleichkommen kann, mindestens
aber dreihundert Mark beträgt.
V. Im § 171 Abs. 1 und Abs. 3 werden die
Worte: „aufgelöst, für ungültig oder nichtig erklärt worden ist“, ersetzt durch
die Worte:
„aufgelöst oder für nichtig erklärt worden
ist“.
VI. An die Stelle des § 195 tritt folgende
Vorschrift:
Ist eine Ehefrau beleidigt worden, so hat
sowohl sie als ihr Ehemann das Recht, auf Bestrafung anzutragen.
VII. Im § 235 werden die Worte: „ihren
Eltern oder ihrem Vormunde“ ersetzt durch die Worte:
„ihren Eltern, ihrem Vormunde oder ihrem
Pfleger“.
VIII. Im § 237 werden die Worte: „ihrer
Eltern oder ihres Vormundes“ ersetzt durch die Worte:
„ihrer Eltern, ihres Vormundes oder ihres
Pflegers“
IX. Im § 238 werden die Worte: „für
ungültig erklärt worden ist“ ersetzt durch die Worte:
„für nichtig erklärt worden ist“.
Artikel 35. Die Strafprozeßordnung wird
dahin geändert:
I. Im § 11 Abs. 1 treten an die Stelle der
Sätze 2, 3 folgende Vorschriften:
In Ermangelung eines solchen Wohnsitzes
gilt die Hauptstadt des Heimatstaats als ihr Wohnsitz; ist die Hauptstadt in
mehrere Gerichtsbezirke getheilt, so wird der als Wohnsitz geltende Bezirk von
der Landesjustizverwaltung durch allgemeine Anordnung bestimmt. Gehört ein
Deutscher einem Bundesstaate nicht an, so gilt als sein Wohnsitz die Stadt
Berlin; ist die Stadt Berlin in mehrere Gerichtsbezirke getheilt, so wird der
als Wohnsitz geltende Bezirk von dem Reichskanzler durch allgemeine Anordnung
bestimmt.
II. An die Stelle des § 149 Abs. 2 tritt
folgende Vorschrift:
Dasselbe gilt von dem gesetzlichen
Vertreter eines Angeklagten.
Artikel 36. Die Gewerbeordnung wird dahin
geändert:
I. Der § 11 Abs. 2 fällt weg; als § 11a
werden folgende Vorschriften eingestellt:
Betreibt eine Ehefrau, für deren
güterrechtliche Verhältnisse ausländische Gesetze maßgebend sind, im Inlande
selbständig ein Gewerbe, so ist es auf ihre Geschäftsfähigkeit in Angelegenheit
des Gewerbes ohne Einfluß, daß sie Ehefrau ist.
Soweit die Frau in Folge des Güterstandes
in der Verfügung über ihr Vermögen beschränkt ist, finden die Vorschriften des
§ 1405 des Bürgerlichen Gesetzbuchs Anwendung. Hat die Frau ihren Wohnsitz
nicht im Inlande, so ist der Einspruch des Mannes gegen den Betrieb des
Gewerbes und der Widerruf der ertheilten Einwilligung in das
Güterrechtsregister des Bezirks einzutragen, in welchem das Gewerbe betrieben
wird.
Betreibt die Frau das Gewerbe mit
Einwilligung des Mannes oder gilt die Einwilligung nach § 1405 Abs. 2 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs als ertheilt, so haftet für die Verbindlichkeiten der
Frau aus dem Gewerbebetriebe ihr Vermögen ohne Rücksicht auf die dem Manne
kraft des Güterstandes zustehenden Rechte; im Falle des Bestehens einer
ehelichen Gütergemeinschaft haftet auch das gemeinschaftliche Vermögen.
II. Im § 107 Abs. 1 werden
1. im Satz 4 die
Worte: „an den Vater oder Vormund, sofern diese es verlangen“, ersetzt durch
die Worte:
„an den gesetzlichen Vertreter, sofern
dieser es verlangt“,
2. im Satz 5 die
Worte: „an die Mutter“ ersetzt durch die Worte:
„an die zur gesetzlichen Vertretung nicht
berechtigte Mutter“.
III. Im § 108 treten an die Stelle des Satz
2 folgende Vorschriften:
Die Ausstellung erfolgt auf Antrag oder mit
Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Ist die Erklärung des gesetzlichen
Vertreters nicht zu beschaffen oder verweigert dieser die Zustimmung ohne
genügenden Grund und zum Nachtheile des Arbeiters, so kann die Gemeindebehörde
die Zustimmung ergänzen.
IV. Im § 110 Abs. 1 werden die Worte:
„seines Vaters oder Vormunds“ ersetzt durch die Worte:
„seines gesetzlichen Vertreters“.
V. Im § 113 tritt an die Stelle des Abs. 4
folgende Vorschrift:
Ist der Arbeiter minderjährig, so kann das
Zeugniß von dem gesetzlichen Vertreter gefordert werden. Dieser kann verlangen,
daß das Zeugniß an ihn, nicht an den Minderjährigen ausgehändigt werde. Mit
Genehmigung der Gemeindebehörde des im § 108 bezeichneten Ortes kann auch gegen
den Willen des gesetzlichen Vertreters die Aushändigung unmittelbar an den
Arbeiter erfolgen.
VI. Im § 131 Abs. 1 Satz 1 werden die
Worte: „von dem Vater oder Vormunde ersetzt durch die Worte:
„von dem gesetzlichen Vertreter“.
VII. Im § 133 Abs. 2 Satz 1 werden die
Worte: „der Vater des Lehrlings“ ersetzt durch die Worte:
„der Vater des Lehrlings, sofern er die
Sorge für die Person des Lehrlings hat,“.
Artikel 37. Der § 2 des Gesetzes über die
Freizügigkeit vom 1. November 1867 (Bundes-Gesetzbl. S. 55) wird dahin
geändert:
Wer die aus der Reichsangehörigkeit
folgenden Befugnisse in Anspruch nimmt, hat auf Verlangen den Nachweis seiner
Reichsangehörigkeit und, sofern er unter elterlicher Gewalt oder unter
Vormundschaft steht, den Nachweis der Genehmigung des gesetzlichen Vertreters
zu erbringen.
Eine Ehefrau bedarf der Genehmigung des
Ehemanns.
Artikel 38. Das Gesetz, betreffend die
Organisation der Bundeskonsulate, sowie die Amtsrechte und Pflichten der
Bundeskonsuln, vom 8. November 1867 (Bundes-Gesetzbl. S. 137) wird dahin
ergänzt:
I. Der § 16 erhält folgenden Abs. 2:
Einem Wahlkonsul steht in Ansehung der
Errichtung einer Verfügung von Todeswegen das im Abs.1 bezeichnete Recht der
Notare nur dann zu, wenn das Recht ihm von dem Reichskanzler besonderes
beigelegt ist.
II. Als § 17a wird folgende Vorschrift
eingestellt:
Auf die Errichtung einer Verfügung von
Todeswegen finden nicht die Vorschriften des § 17, sondern die Vorschriften des
Bürgerlichen Gesetzbuchs Anwendung.
Artikel 39. Das Gesetz, betreffend die
vertragsmäßigen Zinsen, vom 14. November 1867 (Bundes-Gesetzbl. S. 159) wird
aufgehoben.
Artikel 40. Das Gesetz, betreffend die
Eheschließung und die Beurkundung des Personenstandes von Bundesangehörigen im
Auslande, vom 4. Mai 1870 (Bundes-Gesetzbl. S. 599) wird dahin geändert:
I. In dem § 3 Abs. 1 Satz 1, dem § 9, dem §
11 Abs. 2 und dem § 12 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort: „muß“ ersetzt durch das
Wort:
„soll“.
II. An die Stelle der §§ 7, 8 treten
folgende Vorschriften:
§ 7. Die Ehe wird dadurch geschlossen, daß
die Verlobten vor dem Beamten persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit
erklären, die Ehe mit einander eingehen zu wollen. Der Beamte muß zur
Entgegennahme der Erklärungen bereit sein.
Die Erklärungen können nicht unter einer
Bedingung oder einer Zeitbestimmung abgegeben werden.
§ 7a. Der Beamte soll bei der Eheschließung
in Gegenwart von zwei Zeugen an die Verlobten einzeln und nach einander die
Frage richten, ob sie die Ehe mit einander eingehen wollen, und, nachdem die
Verlobten die Frage bejaht haben, aussprechen, daß sie kraft dieses Gesetzes
nunmehr rechtmäßig verbundene Eheleute seien.
Als Zeugen sollen Personen, die der
bürgerlichen Ehrenrechte für verlustig erklärt sind, während der Zeit, für
welche die Aberkennung der Ehrenrechte erfolgt ist, sowie Minderjährige nicht
zugezogen werden. Personen, die mit einem der Verlobten, mit dem Beamten oder
miteinander verwandt oder verschwägert sind, dürfen als Zeugen zugezogen
werden.
§ 8. Als zur Eheschließung ermächtigter
Beamter (§ 1) gilt auch derjenige, welcher, ohne ein solcher Beamter zu sein,
das Amt eines solchen öffentlich ausübt, es sei denn, daß die Verlobten den
Mangel der amtlichen Befugniß bei der Eheschließung kennen.
§ 8a. Eine Ehe, die vor einem zur
Eheschließung ermächtigten Beamten (§ 1) oder vor einer im § 8 einem solchen
Beamten gleichgestellten Person geschlossen wird, ist wegen Formmangels nur
dann nichtig, wenn bei der Eheschließung die im § 7 vorgeschriebene Form nicht
beobachtet worden ist.
Ist die Ehe in das Heirathsregister
eingetragen worden und haben die Ehegatten nach der Eheschließung zehn Jahre
oder, falls einer von ihnen vorher gestorben ist, bis zu dessen Tode, jedoch
einer von ihnen vorher gestorben ist, bis zu dessen Tode, jedoch mindestens
drei Jahre als Ehegatten mit einander gelebt, so ist die Ehe als von Anfang an
gültig anzusehen. Diese Vorschrift findet keine Anwendung, wenn bei dem Ablaufe
der zehn Jahre oder zur Zeit des Todes des einen Ehegatten die
Nichtigkeitsklage erhoben ist.
Artikel 41. Das Gesetz über die Erwerbung
und den Verlust der Bundes- und Staatsangehörigkeit vom 1. Juni 1870
(Bundes-Gesetzbl. S. 355) wird dahin geändert:
I. An die Stelle des § 11 treten folgende
Vorschriften:
Die Verleihung der Staatsangehörigkeit
erstreckt sich, insofern nicht dabei eine Ausnahme gemacht wird, zugleich auf
die Ehefrau und auf diejenigen minderjährigen Kinder, deren gesetzliche
Vertretung dem Aufgenommenen oder Naturalisten kraft elterlicher Gewalt
zusteht. Ausgenommen sind Töchter, die verheirathet sind oder verheirathet
gewesen sind.
II. Als § 14a werden folgende Vorschriften
eingestellt:
Die Entlassung eines Staatsangehörigen, der
unter elterlicher Gewalt oder Vormundschaft steht, kann von dem gesetzlichen
Vertreter nur mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts beantragt werden.
Die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts
ist nicht erforderlich, wenn der Vater oder die Mutter die Entlassung für sich
und zugleich kraft elterlicher Gewalt für ein Kind beantragt. Erstreckt sich
der Wirkungskreis eines der Mutter bestellten Beistandes auf die Sorge für die
Person des Kindes, so bedarf die Mutter in einem solchen Falle der Genehmigung
des Beistandes zu dem Antrag auf Entlassung des Kindes.
III. An die Stelle des § 19 treten folgende
Vorschriften:
Die Entlassung erstreckt sich, insofern
nicht dabei eine Ausnahme gemacht wird, zugleich auf die Ehefrau und auf
diejenigen Kinder, deren gesetzliche Vertretung dem Entlassenen kraft
elterlicher Gewalt zusteht.
Diese Vorschrift findet keine Anwendung auf
Töchter, die verheirathet sind oder verheirathet gewesen sind, sowie auf
Kinder, die unter elterlicher Gewalt der Mutter stehen, falls die Mutter zu dem
Antrage auf Entlassung der Kinder nach § 14a Abs. 2 Satz 2 der Genehmigung des
Beistandes bedarf.
IV. An die Stelle des § 21 Abs. 2 treten
auch folgende Vorschriften:
Der hiernach eingetretene Verlust der
Staatsangehörigkeit erstreckt sich zugleich auf die Ehefrau und auf diejenigen
Kinder, deren gesetzliche Vertretung dem Ausgetretenen kraft elterlicher Gewalt
zusteht, soweit sich die Ehefrau oder die Kinder bei dem Ausgetretenen
befinden. Ausgenommen sind Töchter, die verheirathet sind oder verheirathet
gewesen sind.
Artikel 42. Das Gesetz, betreffend die
Verbindlichkeit zum Schadensersatze für die bei dem Betriebe von Eisenbahnen,
Bergwerken u. s. w. herbeigeführten Tödtungen und Körperverletzungen, vom 7.
Juni 1871 (Reichs-Gesetzbl. S. 207) wird dahin geändert:
I. An die Stelle des § 3 treten folgende
Vorschriften:
§ 3. Im Falle der Tödtung ist der Schadensersatz
(§§ 1 und 2) durch Ersatz der Kosten einer versuchten Heilung sowie des
Vermögensnachtheils zu leisten, den der Getödtete dadurch erlitten hat, daß
während der Krankheit seine Erwerbsfähigkeit aufgehoben oder gemindert oder
eine Vermehrung seiner Bedürfnisse eingetreten war. Der Ersatzpflichtige hat
außerdem die Kosten der Beerdigung demjenigen zu ersetzen, dem die
Verpflichtung obliegt, diese Kosten zu tragen.
Stand der Getödtete zur Zeit der Verletzung
zu einem Dritten in einem Verhältnisse, vermöge dessen er diesem gegenüber
kraft Gesetzes unterhaltspflichtig war oder unterhaltspflichtig werden konnte,
und ist dem Dritten in Folge der Tödtung das Recht auf den Unterhalt entzogen,
so hat der Ersatzpflichtige dem Dritten insoweit Schadensersatz zu leisten, als
der Getödtete während der muthmaßlichen Dauer seines Lebens zur Gewährung des
Unterhalts verpflichtet gewesen sein würde. Die Ersatzpflicht tritt auch dann
ein, wenn der Dritte zur Zeit der Verletzung erzeugt, aber noch nicht geboren
war.
§ 3a. Im Falle einer Körperverletzung ist
der Schadensersatz (§§ 1 und 2) durch Ersatz der Kosten der Heilung sowie des
Vermögensnachtheils zu leisten, den der Verletzte dadurch erleidet, daß in
Folge der Verletzung zeitweise oder dauernd seine Erwerbsfähigkeit aufgehoben
oder gemindert oder eine Vermehrung seiner Bedürfnisse eingetreten ist.
II. Im § 5 werden die Worte: „der in den §§
1 bis 3 enthaltenen Bestimmungen“ ersetzt durch die Worte:
„der in den §§ 1 bis 3a enthaltenen
Bestimmungen“.
III. An die Stelle der §§ 7, 8, 9 treten
folgende Vorschriften:
§ 7. Der Schadensersatz wegen Aufhebung
oder Minderung der Erwerbsfähigkeit und wegen Vermehrung der Bedürfnisse des
Verletzten sowie der nach § 3 Abs. 2 einem Dritten zu gewährende Schadensersatz
ist für die Zukunft durch Entrichtung einer Geldrente zu leisten.
Die Vorschriften des § 843 Abs. 2 bis 4 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs und des § 648 Nr. 6 der Zivilprozeßordnung finden
entsprechende Anwendung. Das Gleiche gilt für die dem Verletzten zu
entrichtende Geldrente von der Vorschrift des § 749 Abs. 3 und für die dem
Dritten zu entrichtende Geldrente von der Vorschrift des § 749 Abs. 1 Nr. 2 der
Zivilprozeßordnung.
Ist bei der Verurtheilung des
Verpflichteten zur Entrichtung einer Geldrente nicht auf Sicherheitsleistung
erkannt worden, so kann der Berechtigte gleichwohl Sicherheitsleistung
verlangen, wenn die Vermögensverhältnisse des Verpflichteten sich erheblich
verschlechtert haben; unter der gleichen Voraussetzung kann er eine Erhöhung
der in dem Urtheile bestimmten Sicherheit verlangen.
§ 8. Die Forderungen auf Schadensersatz (§§
1 bis 3a) verjähren in zwei Jahren von dem Unfall an. Gegen denjenigen, welchem
der Getödtete Unterhalt zu gewähren hatte (§ 3 Abs. 2), beginnt die Verjährung
mit dem Tode. Im Uebrigen finden die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs
über die Verjährung Anwendung.
§ 9. Die gesetzlichen Vorschriften, nach
welchen außer den in diesem Gesetze vorgesehenen Fällen der Unternehmer einer
in den §§ 1, 2 bezeichneten Anlage oder eine andere Person, insbesondere wegen
eines eigenen Verschuldens, für den bei dem Betriebe der Anlage durch Tödtung
oder Körperverletzung eines Menschen entstandenen Schaden haftet, bleiben
unberührt.
Artikel 43. Der § 6 Abs. 2 des Gesetzes,
betreffend die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten, vom 31. März 1873
(Reichs-Gesetzbl. S. 61) wird aufgehoben.
Artikel 44. Die Vorschriften des § 44 des Reichs-Militärgesetzes
vom 2. Mai 1874 (Reichs-Gesetzbl. S. 45) finden entsprechende Anwendung auf
Personen, die zur Besatzung eines in Dienst gestellten Schiffes der
Kaiserlichen Marine gehören, solange das Schiff sich außerhalb eines
inländischen Hafens befindet oder die Personen als Kriegsgefangene oder Geißeln
in der Gewalt des Feindes sind, ingleichen auf andere an Bord eines solchen
Schiffes genommene Personen, solange das Schiff sich außerhalb eines
inländischen Hafens befindet und die Personen an Bord sind. Die Frist, mit
deren Ablaufe die letztwillige Verfügung ihre Gültigkeit verliert, beginnt mit
dem Zeitpunkt, in welchem das Schiff in einen inländischen Hafen zurückkehrt
oder der Verfügende aufhört, zu dem Schiffe zu gehören, oder als
Kriegsgefangener oder Geißel aus der Gewalt des Feindes entlassen wird. Den
Schiffen stehen die sonstigen Fahrzeuge der Kaiserlichen Marine gleich.
Artikel 45. Der § 45 Abs. 2 Satz 2 des
Reichs-Militärgesetzes vom 2. Mai 1874 (Reichs-Gesetzbl. S. 45) wird
aufgehoben.
Artikel 46. Das Gesetz über die Beurkundung
des Personenstandes und die Eheschließung vom 6. Februar 1875 (Reichs-Gesetzbl.
S. 23) wird dahin geändert:
I. Die §§ 28 bis 40, 42, 43, 51 bis 53
werden aufgehoben.
II. An die Stelle der §§ 41, 44, 50, 55
treten folgende Vorschriften:
§ 41. Für die Eheschließung sind die
Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs maßgebend.
§ 44. Für die Anordnung des vor der
Eheschließung zu erlassenden Aufgebots ist jeder Standesbeamte zuständig, vor
dem nach § 1320 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Ehe geschlossen werden darf.
§ 50. Der Standesbeamte soll ohne Aufgebot
die Eheschließung nur vornehmen, wenn ihm ärztlich bescheinigt wird, daß die
lebensgefährliche Erkrankung eines der Verlobten den Aufschub der Eheschließung
nicht gestattet.
§ 55. Ist eine Ehe für nichtig erklärt, ist
in einem Rechtsstreite, der die Feststellung des Bestehens oder des
Nichtbestehens einer Ehe zwischen den Parteien zum Gegenstande hat, das
Nichtbestehen der Ehe festgestellt, ist eine Ehe vor dem Tode eines der
Ehegatten aufgelöst oder ist nach § 1575 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die
eheliche Gemeinschaft aufgehoben, so ist dies am Rande der über die
Eheschließung bewirkten Eintragung zu vermerken.
Wird die eheliche Gemeinschaft nach der
Aufhebung wiederhergestellt, so ist dies auf Antrag am Rande zu vermerken.
III. Der § 67 erhält folgenden Absatz 2:
Eine strafbare Handlung ist nicht
vorhanden, wenn der Geistliche oder der Religionsdiener im Falle einer
lebensgefährlichen, einen Aufschub nicht gestattenden Erkrankung eines der
Verlobten zu den religiösen Feierlichkeiten der Eheschließung schreitet.
IV. Im § 69 werden die Worte: „in diesem
Gesetze“ ersetzt durch die Worte:
„in diesem Gesetze und in dem Bürgerlichen
Gesetzbuche“.
V. Im § 75 Abs. 1 werden die Worte: „nach
den Vorschriften dieses Gesetzes“ ersetzt durch die Worte:
„nach den Vorschriften des Bürgerlichen
Gesetzbuchs“.
Artikel 47. Der Artikel 3 des Gesetzes,
betreffend den Wucher, vom 24. Mai 1880 (Reichs-Gesetzbl. S. 109) in der
Fassung des Artikel II des Gesetzes, betreffend Ergänzung der Bestimmungen über
den Wucher, vom 19. Juni 1893 (Reichs-Gesetzbl. S. 197) wird aufgehoben.
Artikel 48. Der § 16 Abs. 2 des Gesetzes,
betreffend die Fürsorge für die Wittwen und Waisen der Reichsbeamten der
Zivilverwaltung, vom 20. April 1881 (Reichs-Gesetzbl. S. 85) wird aufgehoben.
Artikel 49. Der § 18 Abs. 2 des Gesetzes,
betreffend die Fürsorge für die Wittwen und Waisen von Angehörigen des
Reichsheeres und der Kaiserlichen Marine, vom 17. Juni 1887 (Reichs-Gesetzbl.
S. 237) wird aufgehoben.
Artikel 50. Der § 9 des Gesetzes,
betreffend das Reichsschuldbuch, vom 31. Mai 1891 (Reichs-Gesetzbl. S. 321)
wird dahin geändert:
Eine Ehefrau wird zu Anträgen ohne
Zustimmung des Ehemannes zugelassen.
Die Ehefrau bedarf der Zustimmung des
Ehemannes, wenn ein Vermerk zu dessen Gunsten eingetragen ist. Ein solcher
Vermerk ist einzutragen, wenn die Ehefrau oder mit ihrer Zustimmung der Ehemann
die Eintragung beantragt. Die Ehefrau ist dem Ehemanne gegenüber zur Ertheilung
der Zustimmung verpflichtet, wenn sie nach dem unter ihnen bestehenden
Güterstande über die Buchforderung nur mit Zustimmung des Ehemannes verfügen
kann.
Artikel 51. Der § 8 Abs. 2 des Gesetzes,
betreffend die Fürsorge für die Wittwen und Waisen der Personen des
Soldatenstandes des Reichsheeres und der Kaiserlichen Marine vom Feldwebel
abwärts, vom 13. Juni 1895 (Reichs-Gesetzbl. S. 261) wird aufgehoben.
Artikel 52. Ist auf Grund eines
Reichsgesetzes dem Eigenthümer einer Sache wegen der im öffentlichen Interesse
erfolgenden Entziehung, Beschädigung oder Benutzung der Sache oder wegen
Beschränkung des Eigenthums eine Entschädigung zu gewähren und steht einem
Dritten ein Recht an der Sache zu, für welches nicht eine besondere
Entschädigung gewährt wird, so hat der Dritte, soweit sein Recht beeinträchtigt
wird, an dem Entschädigungsanspruche dieselben Rechte, die ihm im Falle des
Erlöschens seines Rechtes durch Zwangsversteigerung an dem Erlöse zustehen.
Artikel 53. Ist in einem Falle des Artikel
52 die Entschädigung dem Eigenthümer eines Grundstücks zu gewähren, so finden
auf den Entschädigungsanspruch die Vorschriften des § 1128 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs entsprechende Anwendung. Erhebt ein Berechtigter innerhalb der im §
1128 bestimmten Frist Widerspruch gegen die Zahlung der Entschädigung an den
Eigenthümer, so kann der Eigenthümer und jeder Berechtigte die Eröffnung eines
Vertheilungsverfahrens nach den für die Vertheilung des Erlöses im Falle der
Zwangsversteigerung geltenden Vorschriften beantragen. Die Zahlung hat in
diesem Falle an das für das Vertheilungsverfahren zuständige Gericht zu
erfolgen.
Ist das Recht des Dritten eine Reallast,
eine Hypothek, eine Grundschuld oder eine Rentenschuld, so erlischt die Haftung
des Entschädigungsanspruchs, wenn der beschädigte Gegenstand wiederhergestellt
oder für die entzogene bewegliche Sache Ersatz beschafft ist. Ist die
Entschädigung wegen Benutzung des Grundstücks oder wegen Entziehung oder
Beschädigung von Früchten oder von Zubehörstücken zu gewähren, so finden die
Vorschriften des § 1123 Abs. 2 Satz 1 und des § 1124 Abs. 1, 3 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.
Artikel 54. Die Vorschrift des § 36 Abs. 4
des Gesetzes, betreffend die Beschränkungen des Grundeigenthums in der Umgebung
von Festungen, vom 21. Dezember 1871 (Reichs-Gesetzbl. S. 459) wird durch die
Vorschriften der Artikel 52, 53 nicht berührt. Findet nach diesen Vorschriften
ein Vertheilungsverfahren statt, so ist die Entschädigung auf Ersuchen des für
das Verfahren zuständigen Gerichts an dieses zu leisten, soweit sie zur Zeit
der Stellung des Ersuchens noch aussteht.
Die Vorschrift des § 37 desselben Gesetzes
wird dahin geändert:
Ist das Grundstück mit einem Rechte
belastet, welches durch die Beschränkung des Eigenthums beeinträchtigt wird, so
kann der Berechtigte bis zum Ablauf eines Monats, nachdem ihm der Eigenthümer
die Beschränkung des Eigenthums mitgetheilt hat, die Eröffnung des
Vertheilungsverfahrens beantragen.
Dritter Abschnitt.
Verhältniß des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu
den Landesgesetzen.
Artikel 55. Die privatrechtlichen
Vorschriften der Landesgesetze treten außer Kraft, soweit nicht in dem
Bürgerlichen Gesetzbuch oder in diesem Gesetz ein Anderes bestimmt ist.
Artikel 56. Unberührt bleiben die
Bestimmungen der Staatsverträge, die ein Bundesstaat mit einem ausländischen
Staate vor dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs geschlossen hat.
Artikel 57. In Ansehung der Landesherren
und der Mitglieder der landesherrlichen Familien sowie der Mitglieder der
Fürstlichen Familie Hohenzollern finden die Vorschriften des Bürgerlichen
Gesetzbuchs nur insoweit Anwendung, als nicht besondere Vorschriften der
Hausverfassungen oder der Landesgesetze abweichende Bestimmungen enthalten.
Das Gleiche gilt in Ansehung der Mitglieder
des vormaligen Hannoverschen Königshauses, des vormaligen Kurhessischen und des
vormaligen Herzoglich Nassauischen Fürstenhauses.
Artikel 58. In Ansehung der
Familienverhältnisse und der Güter derjenigen Häuser, welche vormals reichsständisch
gewesen und seit 1806 mittelbar geworden sind oder welche diesen Häusern
bezüglich der Familienverhältnisse und der Güter durch Beschluß der vormaligen
deutschen Bundesversammlung oder vor dem Inkrafttreten des Bürgerlichen
Gesetzbuchs durch Landesgesetz gleichgestellt worden sind, bleiben die
Vorschriften der Landesgesetze und nach Maßgabe der Landesgesetze die
Vorschriften der Hausverfassungen unberührt.
Das Gleiche gilt zu Gunsten des vormaligen
Reichsadels und derjenigen Familien des landsässigen Adels, welche vor dem
Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs dem vormaligen Reichsadel durch
Landesgesetz gleichgestellt worden sind.
Artikel 59. Unberührt bleiben die
landesgesetzlichen Vorschriften über Familienfideikommisse und Lehen, mit
Einschluß der allodifizirten Lehen, sowie über Stammgüter.
Artikel 60. Unberührt bleiben die
landesgesetzlichen Vorschriften, welche die Bestellung einer Hypothek,
Grundschuld oder Rentenschuld an einem Grundstücke, dessen Belastung nach den
in den Artikel 57 bis 59 bezeichneten Vorschriften nur beschränkt zulässig ist,
dahin gestatten, daß der Gläubiger Befriedigung aus dem Grundstücke lediglich
im Wege der Zwangsverwaltung suchen kann.
Artikel 61. Ist die Veräußerung oder
Belastung eines Gegenstandes nach den in den Artikeln 57 bis 59 bezeichneten
Vorschriften unzulässig oder nur beschränkt zulässig, so finden auf einen
Erwerb, dem diese Vorschriften entgegenstehen, die Vorschriften des
Bürgerlichen Gesetzbuchs zu Gunsten derjenigen, welche Rechte von einem
Nichtberechtigten herleiten, entsprechende Anwendung.
Artikel 62. Unberührt bleiben die
landesgesetzlichen Vorschriften über Rentengüter.
Artikel 63. Unberührt bleiben die
landesgesetzlichen Vorschriften über das Erbpachtrecht, mit Einschluß des
Büdnerrechts und des Häuslerrechts, in denjenigen Bundesstaaten, in welchen
solche Rechte bestehen. Die Vorschriften des § 1017 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs finden auf diese Rechte entsprechende Anwendung.
Artikel 64. Unberührt bleiben die
landesgesetzlichen Vorschriften über das Anerbenrecht in Ansehung
landwirthschaftlicher und forstwirthschaftlicher Grundstücke nebst deren
Zubehör.
Die Landesgesetze können das Recht des
Erblassers, über das dem Anerbenrecht unterliegende Grundstück von Todeswegen
zu verfügen, nicht beschränken.
Artikel 65. Unberührt bleiben die
landesgesetzlichen Vorschriften, welche dem Wasserrecht angehören, mit
Einschluß des Mühlenrechts, des Flötzrechts und des Flößereirechts sowie der
Vorschriften zur Beförderung der Bewässerung und Entwässerung der Grundstücke
und der Vorschriften über Anlandungen, entstehende Inseln und verlassene
Flußbetten.
Artikel 66. Unberührt bleiben die
landesgesetzlichen Vorschriften, welche dem Deich- und Sielrecht angehören.
Artikel 67. Unberührt bleiben die
landesgesetzlichen Vorschriften, welche dem Bergrecht angehören.
Ist nach landesgesetzlicher Vorschrift
wegen Beschädigung eines Grundstücks durch Bergbau eine Entschädigung zu
gewähren, so finden die Vorschriften der Artikel 52, 53 Anwendung, soweit nicht
die Landesgesetze ein Anderes bestimmen.
Artikel 68. Unberührt bleiben die
landesgesetzlichen Vorschriften, welche die Belastung eines Grundstücks mit dem
vererblichen und veräußerlichen Rechte zur Gewinnung eines den bergrechtlichen
Vorschriften nicht unterliegenden Minerals gestatten und den Inhalt dieses
Rechts näher bestimmen. Die Vorschriften der §§ 874, 875, 876, 1015, 1017 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs finden entsprechende Anwendung.
Artikel 69. Unberührt bleiben die
landesgesetzlichen Vorschriften über Jagd und Fischerei, unbeschadet der
Vorschrift des § 958 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und der Vorschriften
des Bürgerlichen Gesetzbuchs über den Ersatz des Wildschadens.
Artikel 70. Unberührt bleiben die
landesgesetzlichen Vorschriften über die Grundsätze, nach welchen der
Wildschaden festzustellen ist, sowie die landesgesetzlichen Vorschriften, nach
welchen der Anspruch auf Ersatz des Wildschadens innerhalb einer bestimmten
Frist bei der zuständigen Behörde geltend gemacht werden muß.
Artikel 71. Unberührt bleiben die
landesgesetzlichen Vorschriften, nach welchen
1. die
Verpflichtung zum Ersatze des Wildschadens auch dann eintritt, wenn der Schaden
durch jagdbare Thiere anderer als der im § 835 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
bezeichneten Gattungen angerichtet wird;
2. für den
Wildschaden, der durch ein aus einem Gehege ausgetretenes jagdbares Thier
angerichtet wird, der Eigenthümer oder der Besitzer des Geheges verantwortlich
ist;
3. der Eigenthümer
eines Grundstücks, wenn das Jagdrecht auf einem anderen Grundstücke nur
gemeinschaftlich mit dem Jagdrecht auf seinem Grundstück ausgeübt werden darf,
für den auf dem anderen Grundstück angerichteten Wildschaden auch dann haftet,
wenn er die ihm angebotene Pachtung der Jagd abgelehnt hat;
4. der Wildschaden,
der an Gärten, Obstgärten, Weinbergen, Baumschulen und einzelstehenden Bäumen
angerichtet wird, dann nicht zu ersetzen ist, wenn die Herstellung von Schutzvorrichtungen
unterblieben ist, die unter gewöhnlichen Umständen zur Abwendung des Schadens
ausreichen;
5. die
Verpflichtung zum Schadensersatz im Falle des § 835 Abs. 3 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs abweichend bestimmt wird;
6. die Gemeinde an
Stelle der Eigenthümer der zu einem Jagdbezirke vereinigten Grundstücke zum
Ersatze des Wildschadens verpflichtet und zum Rückgriff auf die Eigenthümer
berechtigt ist oder an Stelle der Eigenthümer oder des Verbandes der
Eigenthümer oder der Gemeinde oder neben ihnen der Jagdpächter zum Ersatze des
Schadens verpflichtet ist;
7. der zum Ersatze
des Wildschadens Verpflichtete Erstattung des geleisteten Ersatzes von
demjenigen verlangen kann, welcher in einem anderen Bezirke zur Ausübung der
Jagd berechtigt ist.
Artikel 72. Besteht in Ansehung eines
Grundstücks ein zeitlich nicht begrenztes Nutzungsrecht, so finden die
Vorschriften des § 835 des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Verpflichtung zum
Ersatze des Wildschadens mit der Maßgabe Anwendung, daß an die Stelle des Eigenthümers
der Nutzungsberechtigte tritt.
Artikel 73. Unberührt bleiben die
landesgesetzlichen Vorschriften über Regalien.
Artikel 74. Unberührt bleiben die
landesgesetzlichen Vorschriften über Zwangsrechte, Bannrechte und
Realgewerbeberechtigungen.
Artikel 75. Unberührt bleiben die
landesgesetzlichen Vorschriften, welche dem Versicherungsrecht angehören,
soweit nicht in dem Bürgerlichen Gesetzbuche besondere Bestimmungen getroffen
sind.
Artikel 76. Unberührt bleiben die
landesgesetzlichen Vorschriften, welche dem Verlagsrecht angehören.
Artikel 77. Unberührt bleiben die
landesgesetzlichen Vorschriften über die Haftung des Staates, der Gemeinden und
anderer Kommunalverbände (Provinzial-, Kreis-, Amtsverbände) für den von ihren
Beamten in Ausübung der diesen anvertrauten öffentlichen Gewalt zugefügten
Schaden sowie die landesgesetzlichen Vorschriften, welche das Recht des
Beschädigten, von dem Beamten den Ersatz eines solchen Schadens zu verlangen,
insoweit ausschließen, als der Staat oder der Kommunalverband haftet.
Artikel 78. Unberührt bleiben die
landesgesetzlichen Vorschriften, nach welchen die Beamten für die von ihnen
angenommenen Stellvertreter und Gehülfen in weiterem Umfange als nach dem
Bürgerlichen Gesetzbuche haften.
Artikel 79. Unberührt bleiben die
landesgesetzlichen Vorschriften, nach welchen die zur amtlichen Feststellung
des Werthes von Grundstücken bestellten Sachverständigen für den aus einer
Verletzung ihrer Berufspflicht entstandenen Schaden in weiterem Umfange als
nach dem Bürgerlichen Gesetzbuche haften.
Artikel 80. Unberührt bleiben, soweit nicht
in dem Bürgerlichen Gesetzbuch eine besondere Bestimmung getroffen ist, die
landesgesetzlichen Vorschriften über die vermögensrechtlichen Ansprüche und
Verbindlichkeiten der Beamten, der Geistlichen und der Lehrer an öffentlichen
Unterrichtsanstalten aus dem Amts- oder Dienstverhältnisse, mit Einschluß der
Ansprüche der Hinterbliebenen.
Unberührt bleiben die landesgesetzlichen
Vorschriften über das Pfründenrecht.
Artikel 81. Unberührt bleiben die landesgesetzlichen
Vorschriften, welche die Uebertragbarkeit der Ansprüche der im Artikel 80 Abs.
1 bezeichneten Personen auf Besoldung, Wartegeld, Ruhegehalt, Wittwen- und
Waisengeld beschränken, sowie die landesgesetzlichen Vorschriften, welche die
Aufrechnung gegen solche Ansprüche abweichend von der Vorschrift des § 394 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs zulassen.
Artikel 82. Unberührt bleiben die
Vorschriften der Landesgesetze über die Verfassung solcher Vereine, deren
Rechtsfähigkeit auf staatlicher Verleihung beruht.
Artikel 83. Unberührt bleiben die landesgesetzlichen
Vorschriften über Waldgenossenschaften.
Artikel 84. Unberührt bleiben die
landesgesetzlichen Vorschriften, nach welchen eine Religionsgesellschaft oder
eine geistliche Gesellschaft Rechtsfähigkeit nur im Wege der Gesetzgebung
erlangen kann.
Artikel 85. Unberührt bleiben die
landesgesetzlichen Vorschriften, nach welchen im Falle des § 45 Abs. 3 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs das Vermögen des aufgelösten Vereins an Stelle des
Fiskus einer Körperschaft, Stiftung oder Anstalt des öffentlichen Rechtes
anfällt.
Artikel 86. Unberührt bleiben die
landesgesetzlichen Vorschriften, welche den Erwerb von Rechten durch
juristische Personen beschränken oder von staatlicher Genehmigung abhängig
machen, soweit diese Vorschriften Gegenstände im Werthe von mehr als
fünftausend Mark betreffen. Wird die nach dem Landesgesetze zu einem Erwerbe
von Todeswegen erforderliche Genehmigung ertheilt, so gilt sie als vor dem
Erbfall ertheilt; wird sie verweigert, so gilt die juristische Person in
Ansehung des Anfalls als nicht vorhanden; die Vorschrift des § 2043 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs findet entsprechende Anwendung.
Artikel 87. Unberührt bleiben die
landesgesetzlichen Vorschriften, welche die Wirksamkeit von Schenkungen an
Mitglieder religiöser Orden oder ordensähnlicher Kongregationen von staatlicher
Genehmigung abhängig machen.
Unberührt bleiben die landesgesetzlichen
Vorschriften, nach welchen Mitglieder religiöser Orden oder ordensähnlicher
Kongregationen nur mit staatlicher Genehmigung von Todeswegen erwerben können.
Die Vorschriften des Artikel 86 Satz 2 finden entsprechende Anwendung.
Mitglieder solcher religiöser Orden oder
ordensähnlicher Kongregationen, bei denen Gelübde auf Lebenszeit oder auf
unbestimmte Zeit nicht abgelegt werden, unterliegen nicht den in den Abs. 1, 2
bezeichneten Vorschriften.
Artikel 88. Unberührt bleiben die
landesgesetzlichen Vorschriften, welche den Erwerb von Grundstücken durch
Ausländer von staatlicher Genehmigung abhängig machen.
Artikel 89. Unberührt bleiben die
landesgesetzlichen Vorschriften über die zum Schutze der Grundstücke und der
Erzeugnisse von Grundstücken gestattete Pfändung von Sachen, mit Einschluß der
Vorschriften über die Entrichtung von Pfandgeld oder Ersatzgeld.
Artikel 90. Unberührt bleiben die
landesgesetzlichen Vorschriften über die Rechtsverhältnisse, welche sich aus
einer auf Grund des öffentlichen Rechtes wegen der Führung eines Amtes oder
wegen eines Gewerbebetriebs erfolgten Sicherheitsleistung ergeben.
Artikel 91. Unberührt bleiben die
landesgesetzlichen Vorschriften, nach welchen der Fiskus, eine Körperschaft,
Stiftung oder Anstalt des öffentlichen Rechtes oder eine unter der Verwaltung
einer öffentlichen Behörde stehende Stiftung berechtigt ist, zur Sicherung gewisser
Forderungen die Eintragung einer Hypothek an Grundstücken des Schuldners zu
verlangen, und nach welchen die Eintragung der Hypothek auf Ersuchen einer
bestimmten Behörde zu erfolgen hat. Die Hypothek kann nur als
Sicherungshypothek eingetragen werden; sie entsteht mit der Eintragung.
Artikel 92. Unberührt bleiben die
landesgesetzlichen Vorschriften, nach welchen Zahlungen aus öffentlichen Kassen
an der Kasse in Empfang zu nehmen sind.
Artikel 93. Unberührt bleiben die
landesgesetzlichen Vorschriften über die Fristen, bis zu deren Ablaufe
gemiethete Räume bei Beendigung des Miethverhältnisses zu räumen sind.
Artikel 94. Unberührt bleiben die
landesgesetzlichen Vorschriften, welche den Geschäftsbetrieb der gewerblichen
Pfandleiher und der Pfandleihanstalten betreffen.
Unberührt bleiben die landesgesetzlichen
Vorschriften, welche den Geschäftsbetrieb der gewerblichen Pfandleiher und der
Pfandleihanstalten betreffen.
Unberührt bleiben die landesgesetzlichen
Vorschriften, nach welchen öffentlichen Pfandleihanstalten das Recht zusteht,
die ihnen verpfändeten Sachen dem Berechtigten nur gegen Bezahlung des auf die
Sache gewährten Darlehens herauszugeben.
Artikel 95. Unberührt bleiben die
landesgesetzlichen Vorschriften, welche dem Gesinderecht angehören. Dies gilt
insbesondere auch von den Vorschriften über die Schadensersatzpflicht
desjenigen, welcher Gesinde zum widerrechtlichen Verlassen des Dienstes
verleitet oder in Kenntniß eines noch bestehenden Gesindeverhältnisses in
Dienst nimmt oder ein unrichtiges Dienstzeugniß ertheilt.
Die Vorschriften der §§ 104 bis 115, 131,
278, 617 bis 619, 624, 831, des § 840 Abs. 2 und des § 1358 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs finden Anwendung, die Vorschriften des § 617 jedoch nur insoweit,
als die Landesgesetze dem Gesinde nicht weitergehende Ansprüche gewähren.
Ein Züchtigungsrecht steht dem
Dienstberechtigten dem Gesinde gegenüber nicht zu.
Artikel 96. Unberührt bleiben die
landesgesetzlichen Vorschriften über einen mit der Ueberlassung eines
Grundstücks in Verbindung stehenden Leibgedings-, Leibzuchts-, Altentheils-
oder Auszugsvertrag, soweit sie das sich aus dem Vertrag ergebende
Schuldverhältniß für den Fall regeln, daß nicht besondere Vereinbarungen
getroffen werden.
Artikel 97. Unberührt bleiben die
landesgesetzlichen Vorschriften, welche die Eintragung von Gläubigern des
Bundesstaats in ein Staatsschuldbuch und die aus der Eintragung sich ergebenden
Rechtsverhältnisse, insbesondere die Uebertragung und Belastung einer
Buchforderung, regeln.
Soweit nach diesen Vorschriften eine
Ehefrau berechtigt ist, selbständig Anträge zu stellen, ist dieses Recht
ausgeschlossen, wenn ein Vermerk zu Gunsten des Ehemanns im Schuldbuch
eingetragen ist. Ein solcher Vermerk ist einzutragen, wenn die Ehefrau oder mit
ihrer Zustimmung der Ehemann die Eintragung beantragt. Die Ehefrau ist dem
Ehemanne gegenüber zur Ertheilung der Zustimmung verpflichtet, wenn sie nach
dem unter ihnen bestehenden Güterstand über die Buchforderung nur mit
Zustimmung des Ehemanns verfügen kann.
Artikel 98. Unberührt bleiben die
landesgesetzlichen Vorschriften über die Rückzahlung oder Umwandlung
verzinslicher Staatsschulden, für die Inhaberpapiere ausgegeben oder die im
Staatsschuldbuch eingetragen sind.
Artikel 99. Unberührt bleiben die
landesgesetzlichen Vorschriften über die öffentlichen Sparkassen, unbeschadet
der Vorschriften des § 808 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und der Vorschriften
des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Anlegung von Mündelgeld.
Artikel 100. Unberührt bleiben die
landesgesetzlichen Vorschriften, nach welchen bei Schuldverschreibungen auf den
Inhaber, die der Bundesstaat oder eine ihm angehörende Körperschaft, Stiftung
oder Anstalt des öffentlichen Rechtes ausstellt:
1. die Gültigkeit
der Unterzeichnung von der Beobachtung einer besonderen Form abhängt, auch wenn
eine solche Bestimmung in die Urkunde nicht aufgenommen ist;
2. der im § 804
Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichnete Anspruch ausgeschlossen ist,
auch wenn die Ausschließung in dem Zins- oder Rentenscheine nicht bestimmt ist.
Artikel 101. Unberührt bleiben die
landesgesetzlichen Vorschriften, welche den Bundesstaat oder ihm angehörende
Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechtes abweichend
von der Vorschrift des § 806 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verpflichten,
die von ihnen ausgestellten, auf den Inhaber lautenden Schuldverschreibungen
auf den Namen eines bestimmten Berechtigten umzuschreiben, sowie die
landesgesetzlichen Vorschriften, welche die sich aus der Umschreibung einer
solchen Schuldverschreibung ergebenden Rechtsverhältnisse, mit Einschluß der
Kraftloserklärung, regeln.
Artikel 102. Unberührt bleiben die
landesgesetzlichen Vorschriften über die Kraftloserklärung und die
Zahlungssperre in Ansehung der im § 807 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten
Urkunden.
Unberührt bleiben die landesgesetzlichen
Vorschriften, welche für die Kraftloserklärung der im § 808 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs bezeichneten Urkunden ein anderes Verfahren als das
Aufgebotsverfahren bestimmen.
Artikel 103. Unberührt bleiben die
landesgesetzlichen Vorschriften, nach welchen der Staat sowie Verbände und
Anstalten, die auf Grund des öffentlichen Rechtes zur Gewährung von Unterhalt
verpflichtet sind, Ersatz der für den Unterhalt gemachten Aufwendungen von der
Person, welcher sie den Unterhalt gewährt haben, sowie von denjenigen verlangen
können, welche nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs
unterhaltspflichtig waren.
Artikel 104. Unberührt bleiben die
landesgesetzlichen Vorschriften über den Anspruch auf Rückerstattung mit
Unrecht erhobener öffentlicher Abgaben oder Kosten eines Verfahrens.
Artikel 105. Unberührt bleiben die
landesgesetzlichen Vorschriften, nach welchen der Unternehmer eines
Eisenbahnbetriebs oder eines anderen mit gemeiner Gefahr verbundenen Betriebs
für den aus dem Betrieb entstehenden Schaden in weiterem Umfang als nach den
Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs verantwortlich ist.
Artikel 106. Unberührt bleiben die
landesgesetzlichen Vorschriften, nach welchen, wenn ein dem öffentlichen Gebrauche
dienendes Grundstück zu einer Anlage oder zu einem Betriebe benutzt werden
darf, der Unternehmer der Anlage oder des Betriebs für den Schaden
verantwortlich ist, der bei dem öffentlichen Gebrauche des Grundstücks durch
die Anlage oder den Betrieb verursacht wird.
Artikel 107. Unberührt bleiben die
landesgesetzlichen Vorschriften über die Verpflichtung zum Ersatze des
Schadens, der durch das Zuwiderhandeln gegen ein zum Schutze von Grundstücken
erlassenes Strafgesetz verursacht wird.
Artikel 108. Unberührt bleiben die
landesgesetzlichen Vorschriften über die Verpflichtung zum Ersatze des
Schadens, der bei einer Zusammenrottung, einem Auflauf oder einem Aufruhr
entsteht.
Artikel 109. Unberührt bleiben die
landesgesetzlichen Vorschriften über die im öffentlichen Interesse erfolgende
Entziehung, Beschädigung oder Benutzung einer Sache, Beschränkung des
Eigenthums und Entziehung oder Beschränkung von Rechten. Auf die nach
landesgesetzlicher Vorschrift wegen eines solchen Eingriffs zu gewährende
Entschädigung finden die Vorschriften der Artikel 52, 53 Anwendung, soweit
nicht die Landesgesetze ein Anderes bestimmen.
Artikel 110. Unberührt bleiben die
landesgesetzlichen Vorschriften, welche für den Fall, daß zerstörte Gebäude in
anderer Lage wiederhergestellt werden, die Rechte an den betheiligten Grundstücken
regeln.
Artikel 111. Unberührt bleiben die
landesgesetzlichen Vorschriften, welche im öffentlichen Interesse das Eigenthum
in Ansehung thatsächlicher Verfügungen beschränken.
Artikel 112. Unberührt bleiben die
landesgesetzlichen Vorschriften über die Behandlung der einem Eisenbahn- oder
Kleinbahnunternehmen gewidmeten Grundstücke und sonstiger Vermögensgegenstände
als Einheit (Bahneinheit), über die Veräußerung und Belastung einer solchen
Bahneinheit oder ihrer Bestandtheile, insbesondere die Belastung im Falle der
Ausstellung von Theilschuldverschreibungen auf den Inhaber, und die sich dabei
ergebenden Rechtsverhältnisse sowie über die Liquidation zum Zwecke der
Befriedigung der Gläubiger, denen ein Recht auf abgesonderte Befriedigung aus
den Bestandtheilen der Bahneinheit zusteht.
Artikel 113. Unberührt bleiben die
landesgesetzlichen Vorschriften über die Zusammenlegung von Grundstücken, über
die Gemeinheitstheilung, die Regulierung der Wege, die Ordnung der gutsherrlich-bäuerlichen
Verhältnisse sowie über die Ablösung, Umwandlung oder Einschränkung von
Dienstbarkeiten und Reallasten. Dies gilt insbesondere auch von den
Vorschriften, welche die durch ein Verfahren dieser Art begründeten
gemeinschaftlichen Angelegenheiten zum Gegenstande haben oder welche sich auf
den Erwerb des Eigenthums, auf die Begründung, Aenderung und Aufhebung von
anderen Rechten an Grundstücken und auf die Berichtigung des Grundbuchs
beziehen.
Artikel 114. Unberührt bleiben die
landesgesetzlichen Vorschriften, nach welchen die dem Staate oder einer
öffentlichen Anstalt in Folge der Ordnung der gutsherrlich-bäuerlichen
Verhältnisse oder der Ablösung von Dienstbarkeiten, Reallasten oder der
Oberlehnsherrlichkeit zustehenden Ablösungsrenten und sonstigen Reallasten zu
ihrer Begründung und zur Wirksamkeit gegenüber dem öffentlichen Glauben des
Grundbuchs nicht der Eintragung bedürfen.
Artikel 115. Unberührt bleiben die
landesgesetzlichen Vorschriften, welche die Belastung eines Grundstücks mit
gewissen Grunddienstbarkeiten oder beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten
oder mit Reallasten untersagen oder beschränken, sowie die landesgesetzlichen
Vorschriften, welche den Inhalt und das Maß solcher Rechte näher bestimmen.
Artikel 116. Die in den Artikeln 113 bis
115 bezeichneten landesgesetzlichen Vorschriften finden keine Anwendung auf die
nach den §§ 912, 916, 917 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu entrichtenden
Geldrenten und auf die in den §§ 1021, 1022 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
bestimmten Unterhaltungspflichten.
Artikel 117. Unberührt bleiben die
landesgesetzlichen Vorschriften, welche die Belastung eines Grundstücks über
eine bestimmte Werthgrenze hinaus untersagen.
Unberührt bleiben die landesgesetzlichen
Vorschriften, welche die Belastung eines Grundstücks mit einer unkündbaren
Hypothek oder Grundschuld untersagen oder die Ausschließung des
Kündigungsrechts des Eigenthümers bei Hypothekenforderungen und Grundschulden
zeitlich beschränken und bei Rentenschulden nur für eine kürzere als die im §
1202 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestimmte Zeit zulassen.
Artikel 118. Unberührt bleiben die
landesgesetzlichen Vorschriften, welche einer Geldrente, Hypothek, Grundschuld
oder Rentenschuld, die dem Staate oder einer öffentlichen Anstalt wegen eines
zur Verbesserung des belasteten Grundstücks gewährten Darlehens zusteht, den
Vorrang vor anderen Belastungen des Grundstücks einräumen. Zu Gunsten eines
Dritten finden die Vorschriften der §§ 892, 893 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Anwendung.
Artikel 119. Unberührt bleiben die
landesgesetzlichen Vorschriften, welche
1. die Veräußerung eines Grundstücks
beschränken;
2. die Theilung
eines Grundstücks oder die getrennte Veräußerung von Grundstücken, die bisher
zusammen bewirthschaftet worden sind, untersagen oder beschränken;
3. die nach § 890
Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zulässige Vereinigung mehrerer Grundstücke
oder die nach § 890 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zulässige Zuschreibung
eines Grundstücks zu einem anderen Grundstück untersagen oder beschränken.
Artikel 120. Unberührt bleiben die
landesgesetzlichen Vorschriften, nach welchen im Falle der Veräußerung eines
Theiles eines Grundstücks dieser Theil von den Belastungen des Grundstücks
befreit wird, wenn von der zuständigen Behörde festgestellt wird, daß die
Rechtsänderung für die Berechtigten unschädlich ist.
Unberührt bleiben die landesgesetzlichen
Vorschriften, nach welchen unter der gleichen Voraussetzung:
1. im Falle der
Theilung eines mit der Reallast belasteten Grundstücks die Reallast auf die
einzelnen Theile des Grundstücks vertheilt wird;
2. im Falle der
Aufhebung eines dem jeweiligen Eigenthümer eines Grundstücks an einem anderen
Grundstücke zustehenden Rechtes die Zustimmung derjenigen nicht erforderlich
ist, zu deren Gunsten das Grundstück des Berechtigten belastet ist;
3. in den Fällen
des § 1128 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und des Artikel 52 dieses Gesetzes der
dem Eigenthümer zustehende Entschädigungsanspruch von dem einem Dritten an dem
Anspruche zustehenden Rechte befreit wird.
Artikel 121. Unberührt bleiben die
landesgesetzlichen Vorschriften, nach welchen im Falle der Theilung eines für
den Staat oder eine öffentliche Anstalt mit einer Reallast belasteten
Grundstücks nur ein Theil des Grundstücks mit der Reallast belastet bleibt und
dafür zu Gunsten des jeweiligen Eigenthümers dieses Theiles die übrigen Theile
mit gleichartigen Reallasten belastet werden.
Artikel 122. Unberührt bleiben die
landesgesetzlichen Vorschriften, welche die Rechte des Eigenthümers eines
Grundstücks in Ansehung der auf der Grenze oder auf dem Nachbargrundstücke
stehenden Obstbäume abweichend von den Vorschriften des § 910 und des § 923
Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestimmen.
Artikel 123. Unberührt bleiben die
landesgesetzlichen Vorschriften, welche das Recht des Nothwegs zum Zwecke der
Verbindung eines Grundstücks mit einer Wasserstraße oder einer Eisenbahn
gewähren.
Artikel 124. Unberührt bleiben die
landesgesetzlichen Vorschriften, welche das Eigenthum an Grundstücken zu
Gunsten der Nachbarn noch anderen als den im Bürgerlichen Gesetzbuche
bestimmten Beschränkungen unterwerfen. Dies gilt insbesondere auch von den
Vorschriften, nach welchen Anlagen sowie Bäume und Sträucher nur in einem
bestimmten Abstande von der Grenze gehalten werden dürfen.
Artikel 125. Unberührt bleiben die
landesgesetzlichen Vorschriften, welche die Vorschrift des § 26 der
Gewerbeordnung auf Eisenbahn-, Dampfschiffahrts- und ähnliche
Verkehrsunternehmungen erstrecken.
Artikel 126. Durch Landesgesetz kann das
dem Staate an einem Grundstücke zustehende Eigenthum auf einen Kommunalverband
und das einem Kommunalverband an einem Grundstücke zustehende Eigenthum auf
einen anderen Kommunalverband oder auf den Staat übertragen werden.
Artikel 127. Unberührt bleiben die
landesgesetzlichen Vorschriften über die Uebertragung des Eigenthums an einem
Grundstücke, das im Grundbuche nicht eingetragen ist und nach den Vorschriften
der Grundbuchordnung auch nach der Uebertragung nicht eingetragen zu werden
braucht.
Artikel 128. Unberührt bleiben die
landesgesetzlichen Vorschriften über die Begründung und Aufhebung einer
Dienstbarkeit an einem Grundstücke, das im Grundbuche nicht eingetragen ist und
nach den Vorschriften der Grundbuchordnung nicht eingetragen zu werden braucht.
Artikel 129. Unberührt bleiben die
landesgesetzlichen Vorschriften, nach welchen das Recht zur Aneignung eines
nach § 928 des Bürgerlichen Gesetzbuchs aufgenommenen Grundstücks an Stelle des
Fiskus einer bestimmten anderen Person zusteht.
Artikel 130. Unberührt bleiben die
landesgesetzlichen Vorschriften über das Recht zur Aneignung der einem Anderen
gehörenden, im Freien betroffenen Tauben.
Artikel 131. Unberührt bleiben die
landesgesetzlichen Vorschriften, welche für den Fall, daß jedem der
Miteigenthümer eines mit einem Gebäude versehenen Grundstücks die
ausschließliche Benutzung eines Theiles des Gebäudes eingeräumt ist, das
Gemeinschaftsverhältniß näher bestimmen, die Anwendung der §§ 749 bis 751 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs ausschließen und für den Fall des Konkurses über das
Vermögen eines Miteigenthümers dem Konkursverwalter das Recht, die Aufhebung
der Gemeinschaft zu verlangen, versagen.
Artikel 132. Unberührt bleiben die
landesgesetzlichen Vorschriften über die Kirchenbaulast und die Schulbaulast.
Artikel 133. Unberührt bleiben die
landesgesetzlichen Vorschriften über das Recht zur Benutzung eines Platzes in
einem dem öffentlichen Gottesdienste gewidmeten Gebäude oder auf einer
öffentlichen Begräbnißstätte.
Artikel 134. Unberührt bleiben die
landesgesetzlichen Vorschriften über die religiöse Erziehung der Kinder.
Artikel 135. Unberührt bleiben die
landesgesetzlichen Vorschriften über die Zwangserziehung Minderjähriger. Die
Zwangserziehung ist jedoch, unbeschadet der Vorschriften der §§ 55, 56 des
Strafgesetzbuchs nur zulässig, wenn sie von dem Vormundschaftsgericht
angeordnet wird. Die Anordnung kann außer den Fällen der §§ 1666, 1838 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs nur erfolgen, wenn die Zwangserziehung zur Verhütung
des völligen sittlichen Verderbens nothwendig ist.
Die Landesgesetze können die Entscheidung
darüber, ob der Minderjährige, dessen Zwangserziehung angeordnet ist, in einer
Familie oder in einer Erziehungs- oder Besserungsanstalt unterzubringen sei,
einer Verwaltungsbehörde übertragen, wenn die Unterbringung auf öffentliche
Kosten zu erfolgen hat.
Artikel 136. Unberührt bleiben die
landesgesetzlichen Vorschriften, nach welchen
1. der Vorstand
einer unter staatlicher Verwaltung oder Aufsicht stehenden Erziehungs- oder
Verpflegungsanstalt oder ein Beamter alle oder einzelne Rechte und Pflichten
eines Vormundes für diejenigen Minderjährigen hat, welche in der Anstalt oder
unter der Aufsicht des Vorstandes oder des Beamten in einer von ihm
ausgewählten Familie oder Anstalt erzogen oder verpflegt werden, und der Vorstand
der Anstalt erzogen oder verpflegt werden, und der Vorstand der Anstalt oder
der Beamte auch nach der Beendigung der Erziehung oder der Verpflegung bis zur
Volljährigkeit des Mündels diese Rechte und Pflichten behält, unbeschadet der
Befugniß des Vormundschaftsgerichts, einen anderen Vormund zu bestellen;
2. die Vorschriften
der Nr. 1 bei unehelichen Minderjährigen auch dann gelten, wenn diese unter der
Aufsicht des Vorstandes oder des Beamten in der mütterlichen Familie erzogen
oder verpflegt werden;
3. der Vorstand
einer unter staatlicher Verwaltung oder Aufsicht stehenden Erziehungs- oder
Verpflegungsanstalt oder ein von ihm bezeichneter Angestellter der Anstalt oder
ein Beamter vor den nach § 1776 des Bürgerlichen Gesetzbuchs als Vormünder
berufenen Personen zum Vormunde der in Nr. 1, 2 bezeichneten Minderjährigen
bestellt werden kann;
4. im Falle einer
nach den Vorschriften der Nr. 1 bis 3 stattfindenden Bevormundung ein
Gegenvormund nicht zu bestellen ist und dem Vormunde die nach § 1852 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs zulässigen Befreiungen zustehen.
Artikel 137. Unberührt bleiben die
landesgesetzlichen Vorschriften über die Grundsätze, nach denen in den Fällen
des § 1515 Abs. 2, 3 und der §§ 2049, 2312 des Bürgerlichen Gesetzbuchs der
Ertragswerth eines Landguts festzustellen ist.
Artikel 138. Unberührt bleiben die
landesgesetzlichen Vorschriften, nach welchen im Falle des § 1936 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs an Stelle des Fiskus eine Körperschaft, Stiftung oder
Anstalt des öffentlichen Rechtes gesetzlicher Erbe ist.
Artikel 139. Unberührt bleiben die
landesgesetzlichen Vorschriften, nach welchen dem Fiskus oder einer anderen
juristischen Person in Ansehung des Nachlasses einer verpflegten oder
unterstützten Person ein Erbrecht, ein Pflichttheilsanspruch oder ein Recht auf
bestimmte Sachen zusteht.
Artikel 140. Unberührt bleiben die
landesgesetzlichen Vorschriften, nach welchen das Nachlaßgericht auch unter
anderen als den im § 1960 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten
Voraussetzungen die Anfertigung eines Nachlaßverzeichnisses sowie bis zu dessen
Vollendung die erforderlichen Sicherungsmaßregeln, insbesondere die Anlegung
von Siegeln, von Amtswegen anordnen kann oder soll.
Artikel 141. Die Landesgesetze können
bestimmten, daß für die Beurkundung von Rechtsgeschäften, die nach den
Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs gerichtlicher oder notarieller
Beurkundung bedürfen, entweder nur die Gerichte oder nur die Notare zuständig
sind.
Artikel 142. Unberührt bleiben die
landesgesetzlichen Vorschriften, welche in Ansehung der in dem Gebiete des
Bundesstaats liegenden Grundstücke bestimmen, daß für die Beurkundung des im §
313 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Vertrags sowie für die nach § 873
Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Bindung der Betheiligten erforderliche
Beurkundung der Erklärungen außer den Gerichten und Notaren auch andere
Behörden und Beamte zuständig sind.
Artikel 143. Unberührt bleiben die
landesgesetzlichen Vorschriften, welche in Ansehung der in dem Gebiete des Bundesstaats
liegenden Grundstücke bestimmen, daß die Einigung der Parteien in den Fällen
der §§ 925, 1015 des Bürgerlichen Gesetzbuchs außer vor dem Grundbuchamt auch
vor Gericht, vor einem Notar, vor einer anderen Behörde oder vor einem anderen
Beamten erklärt werden kann.
Unberührt bleiben die landesgesetzlichen
Vorschriften, nach welchen es bei der Auflassung eines Grundstücks der
gleichzeitigen Anwesenheit beider Theile nicht bedarf, wenn das Grundstück
durch ein Gericht oder einen Notar versteigert worden ist und die Auflassung
noch in dem Versteigerungstermine stattfindet.
Artikel 144. Unberührt bleiben die
landesgesetzlichen Vorschriften über die sachliche und örtliche Zuständigkeit
der Hinterlegungsstellen. Die Landesgesetze können bestimmen, daß die Anlegung
von Mündelgeld nach § 1808 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bei den
Hinterlegungsstellen des Bundesstaats nicht stattfindet.
Artikel 145. Die Landesgesetze können über
die Hinterlegung nähere Bestimmungen treffen, insbesondere den Nachweis der
Empfangsberechtigung regeln und vorschreiben, daß die hinterlegten Gelder und
Werthpapiere gegen die Verpflichtung zur Rückerstattung in das Eigenthum des
Fiskus oder der als Hinterlegungsstelle bestimmten Anstalt übergehen, daß der
Verkauf der hinterlegten Sachen von Amtswegen angeordnet werden kann sowie daß
der Anspruch auf Rückerstattung mit dem Ablauf einer gewissen Zeit oder unter
sonstigen Voraussetzungen zu Gunsten des Fiskus oder der Hinterlegungsanstalt
erlischt. In den Fällen des § 382, des § 1171 Abs. 3 und des § 1269 Satz 3 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs muß dem Hinterleger die Rücknahme des hinterlegten
Betrags mindestens während eines Jahres von dem Zeitpunkt an gestattet werden,
mit welchem das Recht des Gläubigers auf den hinterlegten Betrag erlischt.
Von einer gerichtlichen Anordnung kann die
Hinterlegung nicht abhängig gemacht werden.
Artikel 146. Ist durch Landesgesetz
bestimmt, daß die Hinterlegungsstellen auch andere Sachen als Geld,
Werthpapiere und sonstige Urkunden sowie Kostbarkeiten anzunehmen haben, so finden
auf Schuldverhältnisse, die auf Leistung derartiger Sachen gerichtet sind, die
Vorschriften der §§ 372 bis 382 des Bürgerlichen Gesetzbuchs Anwendung.
Artikel 147. Unberührt bleiben die
landesgesetzlichen Vorschriften, nach welchen für die dem Vormundschaftsgericht
oder dem Nachlaßgericht obliegenden Verrichtungen andere als gerichtliche
Behörden zuständig sind.
Sind durch Landesgesetz die Verrichtungen
des Nachlaßgerichts einer anderen Behörde als einem Gericht übertragen, so ist
für die Abnahme des im § 206 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorgeschriebenen
Offenbarungseids das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirke die
Nachlaßbehörde ihren Sitz hat.
Artikel 148. Die Landesgesetze können die
Zuständigkeit des Nachlaßgerichts zur Aufnahme des Inventars ausschließen.
Artikel 149. Unberührt bleiben die
landesgesetzlichen Vorschriften, nach welchen bei der Errichtung einer
Verfügung von Todeswegen der Richter an Stelle des Gerichtsschreibers oder der
zwei Zeugen eine besonders dazu bestellte Urkundsperson zuziehen kann.
Auf die Urkundsperson finden die
Vorschriften der §§ 2234 bis 2236 des Bürgerlichen Gesetzbuchs Anwendung.
Artikel 150. Unberührt bleiben die
landesgesetzlichen Vorschriften, nach welchen im Falle des § 2249 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs an Stelle des Vorstehers oder neben dem Vorsteher eine
andere amtlich bestellte Person zuständig ist.
Artikel 151. Durch die Vorschriften der §§
2234 bis 2245, 2276 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und des Artikel 149 dieses
Gesetzes werden die allgemeinen Vorschriften der Landesgesetze über die
Errichtung gerichtlicher oder notarieller Urkunden nicht berührt. Ein Verstoß
gegen eine solche Vorschrift ist, unbeschadet der Vorschriften über die Folgen
des Mangels der sachlichen Zuständigkeit, ohne Einfluß auf die Gültigkeit der
Verfügung von Todeswegen.
Artikel 152. Unberührt bleiben die
landesgesetzlichen Vorschriften, welche für die nicht nach den Vorschriften der
Zivilprozeßordnung zu erledigenden Rechtsstreitigkeiten die Vorgänge bestimmen,
mit denen die nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs an die
Klagerhebung und an die Rechtshängigkeit geknüpften Wirkungen eintreten. Soweit
solche Vorschriften fehlen, finden die Vorschriften der Zivilprozeßordnung
entsprechende Anwendung.
Vierter Abschnitt.
Uebergangsvorschriften.
Artikel 153. Wer zur Zeit des
Inkrafttretens des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht das einundzwanzigste
Lebensjahr vollendet hat, aber für volljährig erklärt ist oder sonst die
rechtliche Stellung eines Volljährigen erlangt hat, steht von dieser Zeit an
einem Volljährigen gleich.
Artikel 154. Wer nach den französischen
oder den badischen Gesetzen emanzipiert oder aus der Gewalt entlassen ist,
steht von dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs an, wenn er zu dieser
Zeit das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat, einem Volljährigen, anderenfalls
einem Minderjährigen gleich.
Artikel 155. Wer zur Zeit des
Inkrafttretens des Bürgerlichen Gesetzbuchs wegen Geisteskrankheit entmündigt
ist, steht von dieser Zeit an einem nach den Vorschriften des Bürgerlichen
Gesetzbuchs wegen Geisteskrankheit Entmündigten gleich.
Artikel 156. Wer zur Zeit des
Inkrafttretens des Bürgerlichen Gesetzbuchs wegen Verschwendung entmündigt ist,
steht von dieser Zeit an einem nach den Vorschriften des Bürgerlichen
Gesetzbuchs wegen Verschwendung Entmündigten gleich.
Dasselbe gilt von demjenigen, für welchen
nach den französischen oder den badischen Gesetzen wegen Verschwendung die
Bestellung eines Beistandes angeordnet ist.
Artikel 157. Die Vorschriften der französischen
und der badischen Gesetze über den erwählten Wohnsitz bleiben für
Rechtsverhältnisse, die sich nach diesen Gesetzen bestimmen, in Kraft, sofern
der Wohnsitz vor dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs erwählt worden
ist.
Artikel 158. Die Wirkungen einer vor dem
Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs erfolgten Todeserklärung bestimmen
sich nach den bisherigen Gesetzen, soweit sich nicht aus den Artikeln 159, 160
ein Anderes ergiebt.
Artikel 159. Der Ehegatte einer vor dem
Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs für todt erklärten Person kann nach
dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs eine neue Ehe eingehen, auch
wenn die Wiederverheirathung nach den bisherigen Gesetzen nicht zulässig sein
würde. Die Vorschriften der §§ 1348 bis 1352 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
finden entsprechende Anwendung.
Artikel 160. Soweit nach den Vorschriften
des Bürgerlichen Gesetzbuchs in Folge einer Todeserklärung die elterliche
Gewalt des Verschollenen, die Vormundschaft, die Pflegschaft sowie das Amt als
Vormund, Gegenvormund, Pfleger, Beistand oder Mitglied eines Familienraths
endigt, gelten diese Vorschriften von dem Inkrafttreten des Bürgerlichen
Gesetzbuchs an auch für eine vorher erfolgte Todeserklärung.
Artikel 161. Ein zur Zeit des Inkrafttretens
des Bürgerlichen Gesetzbuchs anhängiges Verfahren, das eine Todeserklärung,
eine Verschollenheitserklärung oder die Einweisung des muthmaßlichen Erben in
den Besitz oder Genuß des Vermögens eines Verschollenen zum Gegenstande hat,
ist nach den bisherigen Gesetzen zu erledigen.
Ist vor dem Inkrafttreten des Bürgerlichen
Gesetzbuchs eine Verschollenheitserklärung oder die vorläufige Einweisung des
muthmaßlichen Erben in den Besitz oder Genuß des Vermögens eines Verschollenen
erfolgt, so sind die bisherigen Gesetze auch für die Todeserklärung sowie für
die endgültige Einweisung maßgebend.
Nach den bisherigen Gesetzen bestimmen sich
auch die Wirkungen der nach Abs. 1, 2 ergehenden Entscheidungen. Im Falle der
Todeserklärung finden die Vorschriften der Artikel 159, 160 Anwendung.
Artikel 162. Soweit eine nach den
bisherigen Gesetzen erfolgte oder nach Artikel 161 Abs. 2 zulässige endgültige
Einweisung des muthmaßlichen Erben in den Besitz oder Genuß des Vermögens des
Verschollenen ohne Einfluß auf Rechtsverhältnisse ist, auf die sich die
Wirkungen der Todeserklärung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch erstrecken, ist
nach dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs eine Todeserklärung nach
dessen Vorschriften zulässig; die Wirkungen beschränken sich auf diese Rechtsverhältnisse.
Artikel 163. Auf die zur Zeit des Inkrafttretens
des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestehenden juristischen Personen finden von
dieser Zeit an die Vorschriften der §§ 25 bis 53, 85 bis 89 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs Anwendung, soweit sich nicht aus den Artikeln 164 bis 166 ein
Anderes ergiebt.
Artikel 164. In Kraft bleiben die
landesgesetzlichen Vorschriften über die zur Zeit des Inkrafttretens des
Bürgerlichen Gesetzbuchs bestehenden Realgemeinden und ähnlichen Verbände,
deren Mitglieder als solche zu Nutzungen an land- und forstwirthschaftlichen
Grundstücken, an Mühlen, Brauhäusern und ähnlichen Anlagen berechtigt sind. Es
macht keinen Unterschied, ob die Realgemeinden oder sonstigen Verbände
juristische Personen sind oder nicht und ob die Berechtigung der Mitglieder an
Grundbesitz geknüpft ist oder nicht.
Artikel 165. In Kraft bleiben die
Vorschriften der bayerischen Gesetze, betreffend die privatrechtliche Stellung
der Vereine sowie der Erwerbs- und Wirthschaftsgesellschaften, vom 29. April
1869 in Ansehung derjenigen Vereine und registrierten Gesellschaften, welche
auf Grund dieser Gesetze zur Zeit des Inkrafttretens des Bürgerlichen
Gesetzbuchs bestehen.
Artikel 166. In Kraft bleiben die
Vorschriften des sächsischen Gesetzes vom 15. Juni 1868, betreffend die
juristischen Personen, in Ansehung derjenigen Personenvereine, welche zur Zeit
des Inkrafttretens des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Rechtsfähigkeit durch
Eintragung in das Genossenschaftsregister erlangt haben.
Artikel 167. In Kraft bleiben die
landesgesetzlichen Vorschriften, welche die zur Zeit des Inkrafttretens des
Bürgerlichen Gesetzbuchs bestehenden landschaftlichen oder ritterschaftlichen
Kreditanstalten betreffen.
Artikel 168. Eine zur Zeit des
Inkrafttretens des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestehende Verfügungsbeschränkung
bleibt wirksam, unbeschadet der Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu
Gunsten derjenigen, welche Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten.
Artikel 169. Die Vorschriften des
Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Verjährung finden auf die vor dem
Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs entstandenen, noch nicht verjährten
Ansprüche Anwendung. Der Beginn sowie die Hemmung und Unterbrechung der
Verjährung bestimmen sich jedoch für die Zeit vor dem Inkrafttreten des
Bürgerlichen Gesetzbuchs nach den bisherigen Gesetzen.
Ist die Verjährungsfrist nach dem
Bürgerlichen Gesetzbuche kürzer als nach den bisherigen Gesetzen, so wird die
kürzere Frist von dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs an berechnet.
Läuft jedoch die in den bisherigen Gesetzen bestimmte längere Frist früher als
die im Bürgerlichen Gesetzbuche bestimmte kürzere Frist ab, so ist die
Verjährung mit dem Ablaufe der längeren Frist vollendet.
Artikel 170. Für ein Schuldverhältniß, das
vor dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs entstanden ist, bleiben die
bisherigen Gesetze maßgebend.
Artikel 171. Ein zur Zeit des
Inkrafttretens des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestehendes Mieth-, Pacht- oder
Dienstverhältniß bestimmt sich, wenn nicht die Kündigung nach dem Inkrafttreten
des Bürgerlichen Gesetzbuchs für den ersten Termin erfolgt, für den sie nach
den bisherigen Gesetzen zulässig ist, von diesem Termin an nach den
Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
Artikel 172. Wird eine Sache, die zur Zeit
des Inkrafttretens des Bürgerlichen Gesetzbuchs vermiethet oder verpachtet war,
nach dieser Zeit veräußert oder mit einem Rechte belastet, so hat der Miether
oder Pächter dem Erwerber der Sache oder des Rechtes gegenüber die im
Bürgerlichen Gesetzbuche bestimmten Rechte. Weitergehende Rechte des Miethers
oder Pächters, die sich aus den bisherigen Gesetzen ergeben, bleiben unberührt,
unbeschadet der Vorschrift des Artikel 171.
Artikel 173. Auf eine zur Zeit des
Inkrafttretens des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestehende Gemeinschaft nach
Bruchtheilen finden von dieser Zeit an die Vorschriften des Bürgerlichen
Gesetzbuchs Anwendung.
Artikel 174. Von dem Inkrafttreten des
Bürgerlichen Gesetzbuchs an gelten für die vorher ausgestellten
Schuldverschreibungen auf den Inhaber die Vorschriften der §§ 798 bis 800, 802
804 und des § 806 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Bei den auf Sicht
zahlbaren unverzinslichen Schuldverschreibungen sowie bei Zins-, Renten- und
Gewinnantheilscheinen bleiben jedoch für die Kraftloserklärung und die
Zahlungssperre die bisherigen Gesetze maßgebend.
Die Verjährung der Ansprüche aus den vor
dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs ausgestellten
Schuldverschreibungen auf den Inhaber bestimmt sich, unbeschadet der
Vorschriften des § 802 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, nach den bisherigen
Gesetzen.
Artikel 175. Für Zins-, Renten- und
Gewinnantheilscheine, die nach dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs
für ein vor dieser Zeit ausgestelltes Inhaberpapier ausgegeben werden, sind die
Gesetze maßgebend, welche für die vor dem Inkrafttreten des Bürgerlichen
Gesetzbuchs ausgegebenen Scheine gleicher Art gelten.
Artikel 176. Die Außerkurssetzung von
Schuldverschreibungen auf den Inhaber findet nach dem Inkrafttreten des
Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht mehr statt. Eine vorher erfolgte
Außerkurssetzung verliert mit dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs
ihre Wirkung.
Artikel 177. Von dem Inkrafttreten des
Bürgerlichen Gesetzbuchs an gelten für vorher ausgegebene Urkunden der im § 808
des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Art, sofern der Schuldner nur gegen
Aushändigung der Urkunde zur Leistung verpflichtet ist, die Vorschriften des §
808 Abs. 2 Satz 2, 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und des Artikel 102 Abs. 2
dieses Gesetzes.
Artikel 178. Ein zur Zeit des
Inkrafttretens des Bürgerlichen Gesetzbuchs anhängiges Verfahren, das die
Kraftloserklärung einer Schuldverschreibung auf den Inhaber oder einer Urkunde
der im § 808 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Art oder die Zahlungssperre
für ein solches Papier zum Gegenstande hat, ist nach den bisherigen Gesetzen zu
erledigen. Nach diesen Gesetzen bestimmen sich auch die Wirkungen des
Verfahrens und der Entscheidung.
Artikel 179. Hat ein Anspruch aus einem
Schuldverhältnisse nach den bisherigen Gesetzen durch Eintragung in ein
öffentliches Buch Wirksamkeit gegen Dritte erlangt, so behält er diese
Wirksamkeit auch nach dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
Artikel 180. Auf ein zur Zeit des
Inkrafttretens des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestehendes Besitzverhältniß finden
von dieser Zeit an, unbeschadet des Artikel 191, die Vorschriften des
Bürgerlichen Gesetzbuchs Anwendung.
Artikel 181. Auf das zur Zeit des
Inkrafttretens des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestehende Eigenthum finden von
dieser Zeit an die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs Anwendung.
Steht zur Zeit des Inkrafttretens des
Bürgerlichen Gesetzbuchs das Eigenthum an einer Sache Mehreren nicht nach
Bruchtheilen zu oder ist zu dieser Zeit ein Sondereigenthum an stehenden
Erzeugnissen eines Grundstücks, insbesondere an Bäumen, begründet, so bleiben
diese Rechte bestehen.
Artikel 182. Das zur Zeit des
Inkrafttretens des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestehende Stockwerkseigenthum
bleibt bestehen. Das Rechtsverhältniß der Betheiligten unter einander bestimmt
sich nach den bisherigen Gesetzen.
Artikel 183. Zu Gunsten eines Grundstücks,
das zur Zeit des Inkrafttretens des Bürgerlichen Gesetzbuchs mit Wald bestanden
ist, bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, welche die Rechte des
Eigenthümers eines Nachbargrundstücks in Ansehung der auf der Grenze oder auf
dem Waldgrundstücke stehenden Bäume und Sträucher abweichend von den
Vorschriften des § 910 und des § 923 Abs. 2, 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
bestimmen, bis zur nächsten Verjüngung des Waldes in Kraft.
Artikel 184. Rechte, mit denen eine Sache
oder ein Recht zur Zeit des Inkrafttretens des Bürgerlichen Gesetzbuchs
belastet ist, bleiben mit dem sich aus den bisherigen Gesetzen ergebenden
Inhalt und Range bestehen, soweit sich nicht aus den Artikeln 192 bis 195 ein
Anderes ergiebt. Von dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs an gelten
jedoch für ein Erbbaurecht die Vorschriften des § 1017, für eine
Grunddienstbarkeit die Vorschriften der §§ 1020 bis 1028 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs.
Artikel 185. Ist zur Zeit des
Inkrafttretens des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Ersitzung des Eigenthums oder
Nießbrauchs an einer beweglichen Sache noch nicht vollendet, so finden auf die
Ersitzung die Vorschriften des Artikel 169 entsprechende Anwendung.
Artikel 186. Das Verfahren, in welchem die
Anlegung der Grundbücher erfolgt, sowie der Zeitpunkt, in welchem das Grundbuch
für einen Bezirk als angelegt anzusehen ist, werden für jeden Bundesstaat durch
landesherrliche Verordnung bestimmt.
Ist das Grundbuch für einen Bezirk als
angelegt anzusehen, so ist die Anlegung auch für solche zu dem Bezirke
gehörende Grundstücke, die noch kein Blatt im Grundbuche haben, als erfolgt
anzusehen, soweit nicht bestimmte Grundstücke durch besondere Anordnung
ausgenommen sind.
Artikel 187. Eine Grunddienstbarkeit, die
zu der Zeit besteht, zu welcher das Grundbuch als angelegt anzusehen ist,
bedarf zur Erhaltung der Wirksamkeit gegenüber dem öffentlichen Glauben des
Grundbuchs nicht der Eintragung. Die Eintragung hat jedoch zu erfolgen, wenn
sie von dem Berechtigten oder von dem Eigenthümer des belasteten Grundstücks
verlangt wird; die Kosten sind von demjenigen zu tragen und vorzuschießen,
welcher die Eintragung verlangt.
Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, daß
die bestehenden Grunddienstbarkeiten oder einzelne Arten zur Erhaltung der
Wirksamkeit gegenüber dem öffentlichen Glauben des Grundbuchs bei der Anlegung
des Grundbuchs oder später in das Grundbuch eingetragen werden müssen. Die
Bestimmung kann auf einzelne Grundbuchbezirke beschränkt werden.
Artikel 188. Durch landesherrliche
Verordnung kann bestimmt werden, daß gesetzliche Pfandrechte, die zu der Zeit
bestehen, zu welcher das Grundbuch als angelegt anzusehen ist, zur Erhaltung
der Wirksamkeit gegenüber dem öffentlichen Glauben des Grundbuchs während einer
zehn Jahre nicht übersteigenden, von dem Inkrafttreten des Bürgerlichen
Gesetzbuchs an zu berechnenden Frist nicht der Eintragung bedürfen.
Durch landesherrliche Verordnung kann
bestimmt werden, daß Miethrechte und Pachtrechte, welche zu der im Abs. 1
bezeichneten Zeit als Rechte an einem Grundstücke bestehen, zur Erhaltung der
Wirksamkeit gegenüber dem öffentlichen Glauben des Grundbuchs nicht der
Eintragung bedürfen.
Artikel 189. Der Erwerb und Verlust des
Eigenthums sowie die Begründung, Uebertragung, Belastung und Aufhebung eines
anderen Rechtes an einem Grundstück oder eines Rechtes an einem solchen Rechte
erfolgen auch nach dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach den
bisherigen Gesetzen, bis das Grundbuch als angelegt anzusehen ist. Das Gleiche
gilt von der Aenderung des Inhalts und des Ranges der Rechte. Ein nach den
Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs unzulässiges Recht kann nach dem
Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht mehr begründet werden.
Ist zu der Zeit, zu welcher das Grundbuch
als angelegt anzusehen ist, der Besitzer als der Berechtigte im Grundbuch
eingetragen, so finden auf eine zu dieser Zeit noch nicht vollendete, nach §
900 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zulässige Ersitzung die Vorschriften des
Artikel 169 entsprechende Anwendung.
Die Aufhebung eines Rechtes, mit dem ein
Grundstück oder ein Recht an einem Grundstücke zu der Zeit belastet ist, zu
welcher das Grundbuch als angelegt anzusehen ist, erfolgt auch nach dieser Zeit
nach den bisherigen Gesetzen, bis das Recht in das Grundbuch eingetragen wird.
Artikel 190. Das nach § 928 Abs. 2 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs dem Fiskus zustehende Aneignungsrecht erstreckt sich
auf alle Grundstücke, die zu der Zeit herrenlos sind, zu welcher das Grundbuch
als angelegt anzusehen ist. Die Vorschrift des Artikel 129 findet entsprechende
Anwendung.
Artikel 191. Die bisherigen Gesetze über
den Schutz im Besitz einer Grunddienstbarkeit oder einer beschränkten
persönlichen Dienstbarkeit finden auch nach dem Inkrafttreten des Bürgerlichen
Gesetzbuchs Anwendung, bis das Grundbuch für das belastete Grundstück als
angelegt anzusehen ist.
Von der Zeit an, zu welcher das Grundbuch
als angelegt anzusehen ist, finden zum Schutze der Ausübung einer
Grunddienstbarkeit, mit welcher das Halten einer dauernden Anlage verbunden
ist, die für den Besitzschutz geltenden Vorschriften des Bürgerlichen
Gesetzbuchs entsprechende Anwendung, solange Dienstbarkeiten dieser Art nach
Artikel 128 oder Artikel 187 zur Erhaltung der Wirksamkeit gegenüber dem
öffentlichen Glauben des Grundbuchs nicht der Eintragung bedürfen. Das Gleiche
gilt für Grunddienstbarkeiten anderer Art mit der Maßgabe, daß der Besitzschutz
nur gewährt wird, wenn die Dienstbarkeit in jedem der drei letzten Jahre vor
der Störung mindestens einmal ausgeübt worden ist.
Artikel 192. Ein zu der Zeit, zu welcher
das Grundbuch als angelegt anzusehen ist, an einem Grundstücke bestehendes
Pfandrecht gilt von dieser Zeit an als eine Hypothek, für welche die Ertheilung
des Hypothekenbriefs ausgeschlossen ist. Ist der Betrag der Forderung, für die
das Pfandrecht besteht, nicht bestimmt, so gilt das Pfandrecht als
Sicherungshypothek.
Ist das Pfandrecht dahin beschränkt, daß
der Gläubiger Befriedigung aus dem Grundstücke nur im Wege der Zwangsverwaltung
suchen kann, so bleibt diese Beschränkung bestehen.
Artikel 193. Durch Landesgesetz kann
bestimmt werden, daß ein Pfandrecht, welches nach Artikel 192 nicht als
Sicherungshypothek gilt, als Sicherungshypothek oder als eine Hypothek gelten
soll, für welche die Ertheilung des Hypothekenbriefs nicht ausgeschlossen ist,
und daß eine über das Pfandrecht ertheilte Urkunde als Hypothekenbrief gelten
soll.
Artikel 194. Durch Landesgesetz kann
bestimmt werden, daß ein Gläubiger, dessen Pfandrecht zu der im Artikel 192
bezeichneten Zeit besteht, die Löschung eines im Range vorgehenden oder
gleichstehenden Pfandrechts, falls dieses sich mit dem Eigenthum in einer
Person vereinigt, in gleicher Weise zu verlangen berechtigt ist, wie wenn zur
Sicherung des Rechtes auf Löschung eine Vormerkung im Grundbuch eingetragen
wäre.
Artikel 195. Eine zu der Zeit, zu welcher
das Grundbuch als angelegt anzusehen ist, bestehende Grundschuld gilt von
dieser Zeit an als Grundschuld im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs und eine
über die Grundschuld ertheilte Urkunde als Grundschuldbrief. Die Vorschrift des
Artikel 192 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.
Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, daß
eine zu der im Abs. 1 bezeichneten Zeit bestehende Grundschuld als eine
Hypothek, für welche die Ertheilung des Hypothekenbriefs nicht ausgeschlossen
ist, oder als Sicherungshypothek gelten soll und daß eine über die Grundschuld
ertheilte Urkunde als Hypothekenbrief gelten soll.
Artikel 196. Durch Landesgesetz kann
bestimmt werden, daß auf ein an einem Grundstücke bestehendes vererbliches und
übertragbares Nutzungsrecht die sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften
und auf den Erwerbe eines solchen Rechtes die für den Erwerb des Eigenthums an
einem Grundstücke geltenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs Anwendung
finden.
Artikel 197. In Kraft bleiben die
landesgesetzlichen Vorschriften, nach welchen in Ansehung solcher Grundstücke,
bezüglich deren zur Zeit des Inkrafttretens des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein
nicht unter den Artikel 63 fallendes bäuerliches Nutzungsrecht besteht, nach
der Beendigung des Nutzungsrechts ein Recht gleicher Art neu begründet werden
kann und der Gutsherr zu der Begründung verpflichtet ist.
Artikel 198. Die Gültigkeit einer vor dem
Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs geschlossenen Ehe bestimmt sich nach
den bisherigen Gesetzen.
Eine nach den bisherigen Gesetzen nichtige
oder ungültige Ehe ist als von Anfang an gültig anzusehen, wenn die Ehegatten zur
Zeit des Inkrafttretens des Bürgerlichen Gesetzbuchs noch als Ehegatten mit
einander leben und der Grund, auf dem die Nichtigkeit oder Ungültigkeit beruht,
nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Nichtigkeit oder die
Anfechtbarkeit der Ehe nicht zur Folge haben oder diese Wirkung verloren haben
würde. Die für die Anfechtung im Bürgerlichen Gesetzbuche bestimmte Frist
beginnt nicht vor dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
Die nach den bisherigen Gesetzen erfolgte
Ungültigkeitserklärung einer Ehe steht der Nichtigkeitserklärung nach dem
Bürgerlichen Gesetzbuche gleich.
Artikel 199. Die persönlichen
Rechtsbeziehungen der Ehegatten zueinander, insbesondere die gegenseitige
Unterhaltspflicht, bestimmen sich auch für die zur Zeit des Inkrafttretens des
Bürgerlichen Gesetzbuchs bestehenden Ehen nach dessen Vorschriften.
Artikel 200. Für den Güterstand einer zur
Zeit des Inkrafttretens des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestehenden Ehe bleiben
die bisherigen Gesetze maßgebend. Dies gilt insbesondere auch von den
Vorschriften über die erbrechtlichen Wirkungen des Güterstandes und von den
Vorschriften der französischen und der badischen Gesetze über das Verfahren bei
Vermögensabsonderungen unter Ehegatten.
Eine nach den Vorschriften des Bürgerlichen
Gesetzbuchs zulässige Regelung des Güterstandes kann durch Ehevertrag auch dann
getroffen werden, wenn nach den bisherigen Gesetzen ein Ehevertrag unzulässig
sein würde.
Soweit die Ehefrau nach den für den
bisherigen Güterstand maßgebenden Gesetzen in Folge des Güterstandes oder der
Ehe in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, bleibt diese Beschränkung in
Kraft, solange der bisherige Güterstand besteht.
Artikel 201. Die Scheidung und die
Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft erfolgen von dem Inkrafttreten des
Bürgerlichen Gesetzbuchs an nach dessen Vorschriften.
Hat sich ein Ehegatte vor dem Inkrafttreten
des Bürgerlichen Gesetzbuchs einer Verfehlung der in den §§ 1565 bis 1568 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Art schuldig gemacht, so kann auf Scheidung
oder auf Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft nur erkannt werden, wenn die
Verfehlung auch nach den bisherigen Gesetzen ein Scheidungsgrund oder ein
Trennungsgrund war.
Artikel 202. Für die Wirkungen einer
beständigen oder zeitweiligen Trennung von Tisch und Bett, auf welche vor dem
Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs erkannt worden ist, bleiben die
bisherigen Gesetze maßgebend. Dies gilt insbesondere auch von den Vorschriften,
nach denen eine bis zu dem Tode eines der Ehegatten fortbestehende Trennung in
allen oder einzelnen Beziehungen der Auflösung der Ehe gleichsteht.
Artikel 203. Das Rechtsverhältniß zwischen
den Eltern und einem vor dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs
geborenen ehelichen Kinde bestimmt sich von dem Inkrafttreten des Bürgerlichen
Gesetzbuchs an nach dessen Vorschriften. Dies gilt insbesondere auch in
Ansehung des Vermögens, welches das Kind vorher erworben hat.
Artikel 204. Ist der Vater oder die Mutter
zur Zeit des Inkrafttretens des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der Sorge für die
Person oder für das Vermögen des Kindes durch eine Anordnung der zuständigen
Behörde beschränkt, so bleibt die Beschränkung in Kraft. Das
Vormundschaftsgericht kann die Anordnung nach § 1671 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs aufheben.
Ist dem Vater oder der Mutter die
Nutznießung an dem Vermögen des Kindes durch Anordnung der zuständigen Behörde
entzogen, so hat das Vormundschaftsgericht die Anordnung auf Antrag aufzuheben,
es sei denn, daß die Entziehung der Nutznießung nach § 1666 Abs. 2 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs gerechtfertigt ist.
Artikel 205. Hat der Vater vor dem
Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Grund der bisherigen Gesetze die
Mutter von der Vormundschaft über das Kind ausgeschlossen oder der Mutter einen
Beistand zugeordnet, so gilt die Anordnung des Vaters von dem Inkrafttreten des
Bürgerlichen Gesetzbuchs an als Anordnung der Bestellung eines Beistandes für
die Mutter im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
Artikel 206. Ist auf Grund der bisherigen
Gesetze eine Ehe geschieden oder in Folge der Todeserklärung eines der
Ehegatten aufgelöst oder ist auf Trennung der Ehegatten von Tisch und Bett
erkannt worden, so bestimmen sich das Recht und die Pflicht der Eltern, für die
Person der gemeinschaftlichen Kinder zu sorgen, nach den bisherigen Gesetzen;
die Vorschriften des § 1635 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und des § 1636 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs finden jedoch Anwendung.
Artikel 207. Inwieweit die Kinder aus einer
vor dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs geschlossenen nichtigen oder
ungültigen Ehe als eheliche Kinder anzusehen sind und inwieweit der Vater und
die Mutter die Pflichten und Rechte ehelicher Eltern haben, bestimmt sich nach
den bisherigen Gesetzen.
Artikel 208. Die rechtliche Stellung eines
vor dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs geborenen unehelichen Kindes
bestimmt sich von dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs an nach dessen
Vorschriften; für die Erforschung der Vaterschaft, für das Recht des Kindes,
den Familiennamen des Vaters zu führen, sowie für die Unterhaltspflicht des
Vaters bleiben jedoch die bisherigen Gesetze maßgebend.
Inwieweit einem vor dem Inkrafttreten des
Bürgerlichen Gesetzbuchs außerehelich erzeugten Kinde aus einem besonderen
Grunde, insbesondere wegen Erzeugung im Brautstande, die rechtliche Stellung
eines ehelichen Kindes zukommt und inwieweit der Vater und die Mutter eines
solchen Kindes die Pflichten und Rechte ehelicher Eltern haben, bestimmt sich
nach den bisherigen Gesetzen.
Die Vorschriften des Abs. 1 gelten auch für
ein nach den französischen oder den badischen Gesetzen anerkanntes Kind.
Artikel 209. Inwieweit ein vor dem
Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs legitimirtes oder an Kindesstatt
angenommenes Kind die rechtliche Stellung eines ehelichen Kindes hat und
inwieweit der Vater und die Mutter die Pflichten und Rechte ehelicher Eltern
haben, bestimmt sich nach den bisherigen Gesetzen.
Artikel 210. Auf eine zur Zeit des
Inkrafttretens des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestehende Vormundschaft oder
Pflegschaft finden von dieser Zeit an die Vorschriften des Bürgerlichen
Gesetzbuchs Anwendung. Ist die Vormundschaft wegen eines körperlichen
Gebrechens angeordnet, so gilt sie als eine nach § 1910 Abs. 1 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs angeordnete Pflegschaft. Ist die Vormundschaft wegen
Geistesschwäche angeordnet, ohne daß eine Entmündigung erfolgt ist, so gilt sie
als eine nach § 1910 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs für die
Vermögensangelegenheiten des Geistesschwachen angeordnete Pflegschaft.
Die bisherigen Vormünder und Pfleger
bleiben im Amte. Das Gleiche gilt im Geltungsbereiche der preußischen
Vormundschaftsordnung vom 5. Juli 1875 für den Familienrath und dessen
Mitglieder. Ein Gegenvormund ist zu entlassen, wenn nach den Vorschriften des
Bürgerlichen Gesetzbuchs ein Gegenvormund nicht zu bestellen sein würde.
Artikel 211. Die nach den französischen
oder den badischen Gesetzen für einen Geistesschwachen angeordnete Bestellung
eines Beistandes verliert mit dem Ablaufe von sechs Monaten nach dem
Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs ihre Wirkung.
Artikel 212. In Kraft bleiben die
landesgesetzlichen Vorschriften, nach welchen gewisse Werthpapiere zur Anlegung
von Mündelgeld für geeignet erklärt sind.
Artikel 213. Für die erbrechtlichen
Verhältnisse bleiben, wenn der Erblasser vor dem Inkrafttreten des Bürgerlichen
Gesetzbuchs gestorben ist, die bisherigen Gesetze maßgebend. Dies gilt
insbesondere auch von den Vorschriften über das erbschaftliche
Liquidationsverfahren.
Artikel 214. Die vor dem Inkrafttreten des Bürgerlichen
Gesetzbuchs erfolgte Errichtung oder Aufhebung einer Verfügung von Todeswegen
wird nach den bisherigen Gesetzen beurtheilt, auch wenn der Erblasser nach dem
Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs stirbt.
Das Gleiche gilt für die Bindung des
Erblassers bei einem Erbvertrag oder einem gemeinschaftlichen Testamente,
sofern der Erbvertrag oder das Testament vor dem Inkrafttreten des Bürgerlichen
Gesetzbuchs errichtet worden ist.
Artikel 215. Wer vor dem Inkrafttreten des
Bürgerlichen Gesetzbuchs die Fähigkeit zur Errichtung einer Verfügung von
Todeswegen erlangt und eine solche Verfügung errichtet hat, behält die
Fähigkeit, auch wenn er das nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch erforderliche
Alter noch nicht erreicht hat.
Die Vorschriften des § 2230 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs finden auf ein Testament Anwendung, das ein nach dem
Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs gestorbener Erblasser vor diesem
Zeitpunkt errichtet hat.
Artikel 216. Die landesgesetzlichen
Vorschriften, nach welchen Mitglieder gewisser ritterschaftlicher Familien bei
der Ordnung der Erbfolge in ihren Nachlaß durch das Pflichttheilsrecht nicht
beschränkt sind, bleiben in Ansehung derjenigen Familien in Kraft, welchen
dieses Recht zur Zeit des Inkrafttretens des Bürgerlichen Gesetzbuchs zusteht.
Artikel 217. Die vor dem Inkrafttreten des
Bürgerlichen Gesetzbuchs erfolgte Errichtung eines Erbverzichtsvertrags sowie
die Wirkungen eines solchen Vertrags bestimmen sich nach den bisherigen
Gesetzen.
Das Gleiche gilt von einem vor dem Inkrafttreten
des Bürgerlichen Gesetzbuchs geschlossenen Vertrage, durch den ein
Erbverzichtsvertrag aufgehoben worden ist.
Artikel 218. Soweit nach den Vorschriften
dieses Abschnitts die bisherigen Landesgesetze maßgebend bleiben, können sie
nach dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs durch Landesgesetz auch
geändert werden.
Urkundlich unter Unserer
Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Neues Palais, den 18. August 1896.
Wilhelm.
Fürst zu Hohenlohe.