Die deutsche Bundes-Akte. – 1815, Juni 8.
Im Nahmen der allerheiligsten und untheilbaren Dreyeinigkeit.
Die 1) souverainen Fürsten und freien Städte Deutschlands den gemeinsamen Wunsch hegend den 6ten Artikel des Pariser Friedens von 30. May 1814 in Erfüllung zu setzen 2), und von den Vortheilen überzeugt, welche aus ihrer festen und dauerhaften Verbindung für die Sicherheit und Unabhängigkeit Deutschlands, und die Ruhe und das Gleichgewicht Europas hervorgehen würden, sind übereingekommen, sich zu einem beständigen Bunde zu vereinigen, und haben zu diesem Behuf ihre Gesandten und Abgeordneten am Congresse in Wien mit Vollmachten versehen, nämlich:
(Es folgenden die Namen und Titel der Bevollmächtigten.)
I. Allgemeine Bestimmungen.
Art. I. die souverainen Fürsten und freien Städte Deutschlands mit Einschluß Ihrer Majestäten des Kaisers von Oesterreich und der Könige von Preußen, von Dänemark und der Niederlande, und zwar
Der Kaiser von Oesterreich, der König von Preußen, beyde für ihre gesamten vormals zum deutschen Reich gehörigen Besitzungen,
der König von Dänemark für Holstein, der König der Niederlande für das Großherzogthum Luxemburg,
vereinigen sich zu einem beständigen Bunde, welcher der deutsche Bund heißen soll.
Art. II. Der Zweck desselben ist Erhaltung der äusseren und inneren Sicherheit Deutschlands und der Unabhängigkeit und Unverletzbarkeit der einzelnen deutschen Staaten.
Art. III. Alle Bundes-Glieder haben als solche gleiche Rechte; sie verpflichten sich alle gleichmäßig die Bundes-Akte unverbrüchlich zu halten.
Art. IV. Die Angelegenheiten des Bundes werden durch eine Bundesversammlung besorgt, in welche alle Glieder desselben durch ihre Bevollmächtigten theils einzelne, theils Gesammtstimmen folgendermassen, jedoch unbeschadet ihres Ranges führen:
1) Oesterreich |
1 Stimme. |
2) Preußen |
1 " |
3) Bayern |
1 " |
4) Sachsen |
1 " |
5) Hannover |
1 " |
6) Würtemberg |
1 " |
7) Baden |
1 " |
8) Churhessen |
1 " |
9) Großherzogthum Hessen |
1 " |
10) Dänemark wegen Holstein |
1 " |
11) Niederlande wegen des Großherzogthums Luxemburg |
1 " |
12) Die Großherzoglich und Herzoglich Sächsischen Häuser |
1 " |
13) Braunschweig und Nassau |
1 " |
14) Meklenburg Schwerin und Meklenburg Strelitz |
1 " |
15) Holstein-Oldenburg, Anhalt und Schwarzburg |
1 " |
16) Hohenzollern, Lichtenstein, Reuß, Schaumburg Lippe, Lippe und Waldeck |
1 " |
17) Die freien Städte Lübeck, Frankfurth, Bremen und Hamburg |
1 " |
Totale |
17 Stimmen. |
Art. V. Oesterreich hat bey der Bundesversammlung den Vorsitz, jedes Bundes-Glied ist befugt, Vorschläge zu machen und in Vortrag zu bringen, und der Vorsitzende ist verpflichtet, solche in einer zu bestimmenden Zeitfrist der Berathung zu übergeben.
Art. VI. Wo es auf Abfassung und Abänderung von Grundgesetzen des Bundes, auf Beschlüsse, welche die Bundes-Akte selbst betreffen, auf organische Bundes-Einrichtungen und auf gemeinnützige Anordnungen sonstiger Art ankömmt, bildet sich die Versammlung zu einem Plenum, wobey jedoch mit Rücksicht auf die Verschiedenheit der Größe der einzelnen Bundesstaaten folgende Berechnung und Vertheilung der Stimmen verabredet ist:
1) Oesterreich erhält |
4 Stimmen. |
2) Preußen |
4 " |
3) Sachsen |
4 " |
4) Bayern |
4 " |
5) Hannover |
4 " |
6) Würtemberg |
4 " |
7) Baaden |
3 Stimmen |
8) Churhessen |
3 " |
9) Großherzogthum Hessen |
3 " |
10) Holstein |
3 " |
11) Luxemburg |
3 " |
12) Braunschweig |
2 " |
13) Meklenburg Schwerin |
2 " |
14) Nassau |
2 " |
15) Sachsen-Weimar |
1 " |
16) do. Gotha |
1 " |
17) do. Coburg |
1 " |
18) do. Meinungen |
1 " |
19) do. Hildburgshausen |
1 " |
20) Meklenburg Strelitz |
1 " |
21) Holstein Oldenburg |
1 " |
22) Anhalt Dessau |
1 " |
23) do. Bernburg |
1 " |
24) do. Köthen |
1 " |
25) Schwarzburg Sondershausen |
1 " |
26) do. Rudolstadt |
1 " |
27) Hohenzollern Hechingen |
1 " |
28) Lichtenstein |
1 " |
29) Hohenzollern Siegmaringen |
1 " |
30) Waldeck |
1 " |
31) Reuß ältere Linie |
1 " |
32) do. jüngere Linie |
1 " |
33) Schaumburg Lippe |
1 " |
34) Lippe |
1 " |
35) Die freye Stadt Lübeck |
1 " |
36) " " " Frankfurth |
1 " |
37) " " " Bremen |
1 " |
38) " " " Hamburg |
1 " |
Totale |
69 Stimmen. |
Ob den mediatisirten vormaligen Reichsständen auch einige Curiatstimmen in Pleno zugestanden werden sollen, wird die Bundes-Versammlung bey der Berathung der organischen Bundes-Gesetze in Erwägung nehmen.
Art. VII. In wie fern ein Gegenstand nach obiger Bestimmung für das Plenum geeignet sey, wird in der engern Versammlung durch Stimmen-Mehrheit entschieden.
Die der Entscheidung des Pleni zu unterziehenden Beschluß-Entwürfe werden in der engern Versammlung vorbereitet und bis zur Annahme oder Verwerfung zur Reife gebracht; sowohl in der engern Versammlung, als in Pleno werden die Beschlüsse nach der Mehrheit der Stimmen gefaßt, jedoch in der Art, daß in der erstern die absolute, in letzterer aber nur eine auf 2/3 der Abstimmung beruhende Mehrheit entscheidet.
Bey Stimmen-Gleichheit in der engeren Versammlung stehet dem Vorsitzenden die Entscheidung zu.
Wo es aber auf Annahme oder Abänderung der Grundgesetze, auf organische Bundes Einrichtungen, auf jura singulorum oder Religions-Angelegenheiten ankommt, kann weder in der engeren Versammlung, noch in Pleno ein Beschluß durch Stimmenmehrheit gefaßt werden.
Die Bundesversammlung ist beständig, hat aber die Befugniß, wenn die ihrer Berathung unterzogenen Gegenstände erlediget sind, auf eine bestimmte Zeit, jedoch nicht auf länger als vier Monathe, sich zu vertagen. Alle nähern die Vertagung und die Besorgung der etwa während derselben vorkommenden dringenden Geschäfte betreffenden Bestimmungen weden der Bundesversammlung bey Abfassung der organischen Gesetze vorbehalten.
Art. VIII. Die Abstimmung-Ordnung der Bundesglieder betreffend, wird festgesetzt, daß so lange die Bundesversammlung mit Abfassung der organischen Gesetze beschäftiget ist, hierüber keinerley Bestimmung gelte, und die zufällig sich fügende Ordnung keinem der Mitglieder zum Nachtheil gereichen, noch eine Regel begründen soll. Nach Abfassung der organischen Gesetze wird die Bundesversammlung die künftige als beständige Folge einzuführende Stimmenordnung in Berathung nehmen und sich darin so wenig als möglich von der ehemals auf dem Reichstage und nahmentlich in Gemäßheit des Reichsdeputationsschlusses von 1803 beobachteten entfernen. Auch diese Ordnung kann aber auf den Rang der Bundes-Glieder überhaupt, und ihren Vortritt außer den Verhältnissen der Bundes-Versammlung keinen Einfluß ausüben.
Art. IX. Die Bundes-Versammlung hat ihren Sitz zu Frankfurth am Main, die Eröffnung derselben ist auf den 1ten September 1815 festgesetzt.
Art. X. Das erste Geschäft der Bundesversammlung nach ihrer Eröffnung wird die Abfassung der Grundgesetze des Bundes und dessen organische Einrichtung in Rücksicht auf seine auswärtigen, militärischen und inneren Verhältnisse seyn.
Art. XI. Alle Mitglieder des Bundes versprechen sowohl ganz Deutschland als jeden einzelnen Bundesstaat gegen jeden Angriff in Schutz zu nehmen und garantiren sich gegenseitig ihre sämmtlichen unter dem Bunde begriffenen Besitzungen.
Bey einmal erklärtem Bundeskrieg darf kein Mitglied einseitige Unterhandlungen mit dem Feinde eingehen, noch einseitig Waffenstillstand oder Frieden schließen.
Die Bundes-Glieder behalten zwar das Recht der Bündnisse aller Art; verpflichten sich jedoch, in keine Verbindungen einzugehen, welche gegen die Sicherheit des Bundes oder einzelner Bundesstaaten gerichtet wären.
Die Bundesglieder machen sich ebenfalls verbindlich, einander unter keinerley Vorwand zu bekriegen, noch ihre Streitigkeiten mit Gewalt zu verfolgen, sondern sie bey der Bundesversammlung anzubringen. Dieser liegt alsdann ob, die Vermittlung durch einen Ausschuß zu versuchen; falls dieser Versuch fehlschlagen sollte, und demnach eine richterliche Entscheidung nothwendig würde, solche durch eine wohlgeordnete Austrägal Instanz zu bewirken, deren Ausspruch die streitenden Theile sich sofort zu unterwerfen haben.
II. Besondere Bestimmungen.
Außer den in den vorhergehenden Artikeln bestimmten auf die Feststellung des Bundes gerichteten Punkten sind die verbündeten Mitglieder übereingekommen, hiemit über folgende Gegenstände die in den nachstehenden Artikeln enthaltenen Bestimmungen zu treffen, welche mit jenen Artikeln gleiche Kraft haben sollen.
Art. XII. Diejenigen Bundesglieder, deren Besitzungen nicht eine Volkszahl von 300,000 Seelen erreichen, werden sich mit den ihnen verwandten Häusern oder andern Bundes-Gliedern, mit welchen sie wenigstens eine solche Volkszahl ausmachen, zu Bildung eines gemeinschaftlichen Obersten-Gerichts vereinigen.
In den Staaten von solcher Volksmenge, wo schon jetzt dergleiche Gerichte dritter Instanz vorhanden sind, werden jedoch diese in ihrer bisherigen Eigenschaft erhalten, wofern nur die Volkszahl, über welche sie sich erstrecken, nicht unter 150,000 Seelen ist.
Den vier freyen Städten steht das Recht zu, sich untereinander über die Errichtung eines gemeinsamen obersten Gerichts zu vereinigen.
Bei den solcher gestalt errichteten gemeinschaftlichen obersten Gerichten soll jeder der Partheyen gestattet seyn, auf die Verschickung der Akten auf eine deutsche Fakultät oder an einen Schöppenstuhl zu Abfassung des Endurtheils anzutragen.
Art. XIII. In allen Bundesstaaten wird eine Landständische Verfassung statt finden.
Art. XIV. Um den im Jahr 1806 und seitdem mittelbar gewordenen ehemaligen Reichsständen und Reichs-Angehörigen in Gemäßheit der gegenwärtigen Verhältnisse in allen Bundesstaaten einen gleichförmig bleibenden Rechts-Zustand zu verschaffen, so vereinigen die Bundestaaten sich dahin:
a) Daß diese Fürstlichen und gräflichen Häuser fortan nichts destoweniger zu dem hohen Adel in Deutschland gerechnet werden, und ihnen das Recht der Ebenbürtigkeit, in dem bisher damit verbundenen Begriff verbleibt;
b) sind die Häupter dieser Häuser die ersten Standesherrn in dem Staate, zu dem sie gehören; - Sie und ihre Familien bilden die privilegirteste Klasse in demselben, insbesondere in Ansehung der Besteurung;
c) es sollen ihnen überhaupt in Rücksicht ihrer Personen, Familien und Besitzungen alle diejenigen Rechte und Vorzüge zugesichert werden oder bleiben, welche aus ihrem Eigenthum und dessen ungestörten Genusse herrühren, und nicht zu der Staatsgewalt und den höheren Regierungsrechten gehören.
Unter vorerwähnten Rechten sind insbesondere und namentlich begriffen:
1) die unbeschränkte Freyheit, ihren Aufenthalt in jedem zu dem Bunde gehörenden, oder mit demselben im Frieden lebenden Staat zu nehmen;
2) werden nach den Grundsätzen der früheren deutschen Verfassung die noch bestehenden Familien Verträge aufrecht erhalten, und ihnen die Befugnis zugesichert, über ihre Güter und Familien-Verhältnisse verbindliche Verfügungen zu treffen, welche jedoch dem Souverain vorgelegt und bey den höchsten Landesstellen zur allgemeinen Kenntniß und Nachachtung gebracht werden müssen. Alle bisher dagegen erlassenen Verordnungen sollen für künftige Fälle nicht weiter anwendbar seyn;
3) privilegirter Gerichtsstand und Befreyung von aller Militairpflichtigkeit für sich und ihre Familien;
4) die Ausübung der bürgerlichen und peinlichen Gerechtigkeitspflege in erster, und wo die Besitzung groß genug ist, in zweyter Instanz, der Forstgerichtbarkeit, Orts-Polizei und Aufsicht in Kirchen und Schulsachen, auch über milde Stiftungen, jedoch nach Vorschrift der Landesgesetze, welchen sie so, wie der Militärverfassung und der Oberaufsicht der Regierungen über jene Zuständigkeiten unterworfen bleiben.
Bey der näheren Bestimmung der angeführten Befugnisse sowohl, wie überhaupt und in allen übrigen Punkten wird zur weitern Begründung und Feststellung eines in allen deutschen Bundes-Staaten übereinstimmenden Rechtszustandes der mittelbar gewordenen Fürsten, Grafen und Herren die in dem Betreff erlassene Königliche Bayrische Verordnung vom Jahr 1807 als Basis und Norm unterlegt werden.
Dem ehemaligen Reichsadel werden die Sub N. 1 und 2 angeführten Rechte, Antheil der Begüterten an Landstandschaft, Patrimonial und Forst-Gerichtsbakeit, Orts-Polizey, Kirchen-Patronat und der privilegirte Gerichtsstand zugesichert. Diese Rechte werden jedoch nur nach der Vorschrift der Landesgesetze ausgeübt.
In den durch den Frieden von Lunneville vom 9ten Februar 1801 von Deutschland abgetretenen und jetzt wieder damit vereinigten Provinzen werden bey Anwendung der obigen Grundsätze auf den ehemaligen unmittelbaren Reichsadel diejenigen Beschränkungen stattfinden, welche die dort bestehenden besondern Verhältnisse nothwendig machen.
Art. XV. Die Fortdauer der auf die Rhein-Schiffahrts-Octroi angewiesenen directen und subsidiarischen Renten, die durch den Reichsdeputationsschluß vom 25ten Februar 1803 getroffenen Verfügungen, in Betreff des Schuldenwesens und festgesetze Pensionen an Geist- und weltliche Individuen, werden von dem Bunde garantirt.
Die Mitglieder der ehemaligen Dohm und freyen Reichsstifter haben die Befugniß, ihre durch den erwähnten Reichsdeputationsschluß festgesetzten Pensionen ohne Abzug in jedem mit dem deutschen Bunde im Frieden stehenden Staate verzehren zu dürfen.
Die Mitglieder des deutschen Ordens werden ebenfalls nach den in dem Reichsdeputations-Hauptschluß von 1803 für die Dohmstifter festgesetzten Grundsätzen Pensionen erhalten, in so fern sie ihnen noch nicht hinreichend bewilligt worden, und diejenigen Fürsten, welche eingezogene Besitzungen des deutschen Ordens erhalten haben, werden diese Pensionen nach Verhältniß ihres Antheils an den ehemaligen Besitzungen bezahlen.
Die Berathung über die Regulirung der Sustentations Kassa und der Pensionen für die überrheinischen Bischöfe und Geistliche, welche Pensionen auf die Besitzer des linken Rhein Ufers übertragen werden, ist der Bundes-Versammlung vorbehalten. Diese Regulirung ist binnen Jahresfrist zu beendigen, bis dahin wird die Bezahlung der erwähnten Pensionen auf die bisherige Art fortgesetzt.
Art. XVI. Die Verschiedenheit der christlichen Religions-Partheyen kann in den Ländern und Gebiethen des deutschen Bundes keinen Unterschied in dem Genusse der bürgerlichen und politischen Rechte begründen.
Die Bundesversammlung wird in Berathung ziehen, wie auf eine möglichst übereinstimmende Weise die bürgerliche Verbesserung der Bekenner des jüdischen Glaubens in Deutschland zu bewirken sey, und wie insonderheit denselben der Genuß der bürgerlichen Rechte gegen die Uebernahme aller Bürgerpflichten in den Bundesstaaten verschafft und gesichert werden könne; jedoch werden den Bekennern dieses Glaubens bis dahin die denselben von den einzelnen Bundesstaaten bereits eingeräumten Rechte erhalten.
Art. XVII. Das Fürstliche Haus Thurn und Taxis bleibt in dem durch den Reichsdeputationsschluß vom 25. Februar 1803 oder spätere Verträge bestättigten Besitz und Genuß der Posten in den verschiedenen Bundes-Staaten, so lange als nicht etwa durch freye Uebereinkunft anderweitige Verträge abgeschlossen werden sollten.
In jedem Falle werden demselben, in Folge des Artikels 13 des erwähnten Reichsdeputationshauptschlusses, seine auf Belassung der Posten, oder auf eine angemessene Entschädigung gegründeten Rechte und Ansprüche versichert.
Dieses soll auch da Statt finden, wo die Aufhebung der Posten seit 1803 gegen den Innhalt des Reichsdeputationshauptschlusses bereits geschehen wäre, in sofern diese Entschädigung durch Verträge nicht schon definitiv festgesetzt ist.
Art. XVIII. Die verbündeten Fürsten und freyen Städte kommen überein, den Unterthanen der deutschen Bundesstaaten folgende Rechte zuzusichern: |
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a) Grundeigenthum ausserhalb des Staates, den sie bewohnen, zu erwerben und zu besitzen, ohne deshalb in dem fremden Staate mehreren Abgaben und Lasten unterworfen zu seyn, als dessen eigene Unterthanen. b) Die Befugniß 1tens des freyen Wegziehens aus einem deutschen Bundesstaat in den andern, der erweißlich sie zu Unterthanen annehmen will, auch 2tens in Civil und Militärdienste desselben zu treten, beydes jedoch nur in so fern keine Verbindlichkeit zu Militärdiensten gegen das bisherige Vaterland im Wege stehe; und damit wegen der dermalen vorwaltenden Verschiedenheit der gesetzlichen Vorschriften über Militärpflichtigkeit hierunter nicht ein ungleichartiges für einzelne Bundes-Staaten nachtheiliges Verhältniß entstehen möge, so wird bey der Bundesversammlung die Einführung möglichst gleichförmiger Grundsätze über diesen Gegenstand in Berathung genommen werden. c) die Freyheit von aller Nachsteuer (jus detractus, gabella emigrationis), in sofern das Vermögen in einen andern deutschen Bundesstaat übergeht und mit diesem nicht besondere Verhältnisse durch Freyzügigkeits Verträge bestehen. d) Die Bundesversammlung wird sich bey ihrer ersten Zusammenkunft mit Abfassung gleichförmiger Verfügungen über die Preßfreyheit und die Sicherstellung der Rechte der Schriftsteller und Verleger gegen den Nachdruck beschäftigen. |
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Art. XIX. Die Bundesglieder behalten sich vor, bey der ersten Zusammenkunft der Bundesversammlung in Frankfurth wegen des Handels und Verkehrs zwischen den verschiedenen Bundesstaaten, so wie wegen der Schifffahrt nach Anleitung der auf dem Kongreß zu Wien angenommenen Grundsätze in Berathung zu treten.
Art. XX. Der gegenwärtige Vertrag wird von allen kontrahierenden Theilen ratifizirt werden und die Ratifikazionen sollen binner der Zeit von sechs Wochen, oder wo möglich noch früher nach Wien an die Kaiserlich Oesterreichische Hof- und Staatskanzley eingesandt und bey Eröffnung des Bundes in das Archiv desselben niedergelegt werden.
Zur Urkunde dessen haben sämmtliche Bevollmächtigte den gegenwärtigen Vertrag unterzeichnet und mit ihren Wappen besiegelt.
So geschehen Wien den achten Juny im Jahr eintausend achthundert und fünfzehn.
(Folgen die Unterschriften.)
Quelle: K. Binding, Deutsche Staatsgrundgesetze III, S. 19-34.
1) Nach Art. CXVIII der Wiener Kongreß-Akte v. 9. Juni
1815 sollte die deutsche Bundes-Akte neben anderen auf dem Kongreß
abgeschlossenen Verträgen als integrierender Bestandtheil der Abmachungen des
Kongresses gelten, ebenso, als wäre sie Wort für Wort in die Kongreß-Akte
aufgenommen. Dasselbe wird für die besonderen Bestimmungen Art. XII-XX der
Bundes-Akte außerdem bereits in Art. LXIII der Kongreß-Akte ausgesprochen,
während die allgemeinen Bestimmungen Art. I-XI vollständig in französischer
Fassung in die Kongreß-Akte als Art. LIII-LXIII aufgenommen sind.
2) Pariser Friede v. 30. Mai 1814, Art. VI Abf. 2: Les
États de l’Allemagne seront ndépendans et unis par un lien fédératif.