Capitulare de villis, 795
Kapitel 1 (Nutznießung)
Erträge der Hofgüter dienen uneingeschränkt dem eigenen Bedarf.
Kapitel 2 (Sorge für Untertanen)
Auskömmliche Versorgung der Untertanen (familia nostra) auf den Hofgütern.
Kapitel 3 (Bestechung)
Verwalter sollen Gutsleute nicht zu eigenen Arbeiten (Feldfrohn, Holzhacken oder andere Arbeiten) verpflichten und von ihnen keine Geschenke annehmen:
Pferd (caballum), Ochse (bovem), Kuh (vaccam), Läuferschwein (porcum), Hammel (berbicem), Ferkel (porcellum), Lamm (agnellum), irgendeinen Gegenstand (aliam causam),
ausgenommen: buticulas (kleine Gaben von Wein), ortum (Gemüse), poma (Obst), pullos (junge Hühner) ova (Eier).
Kapitel 4 (Schadensersatz)
Gutsuntertanen werden bei Beschädigung des Eigentums (Diebstahl, Nachlässigkeit) zu vollem Schadensersatz herangezogen und körperlich gezüchtigt. Andere Dienstleute und Freie werden von den zuständigen Gerichten zu Schadensersatz herangezogen.
Kapitel 5 (Aufsicht und Delegation)
Im Auftrag vergebene Arbeiten (seminare Säen, arare Pflügen, messes colligere Korn- und fenum secare aut vindeminare Traubenernte) soll der Verwalter beaufsichtigen oder bei Verhinderung einen Vertrauten zur Aufsicht bestellen.
Kapitel 6 (Zehnt)
Ungeschmälerte Entrichtung des Zehnten aller Erträge an die Kirchen des Untertanenverbandes (familia) und der eigenen Hofkirche (capella).
Kapitel 7 (Überstunden)
Ausübung des Palastdienstes im angesagten Umfang und für den Fall höherer Anforderungen durch Ausdehnung der Dienstzeit unter Heranziehung der Nacht.
Kapitel 8 (Weinernte)
Annahme der Traubenernte der Weinberge des Sprengels durch den Amtmann und sorgfältige Aufbereitung des Lesegutes. Ankauf von Wein zur Versorgung von Hofgütern ohne eigene Weinberge. Meldung von Übermengen. Annahme des Zinses der Weinbauern in den eigenen Kellereien.
Kapitel 9 (Maße)
Jeder Amtmann besitze folgende Maße: Modius (Scheffel = 8,74 Liter); Sixtula (= 4;4 Liter); Setarius [0,55 Liter = 1/16 Congius (Kanne) zu 8,8 Liter]; Corbus ???
Kapitel 10 (Dienstverpflichtungen)
Leistung von Spanndienst und Abgabe von Ferkel (sogales) der Hufenbesitzer (maiores Vorarbeiter; forestarii Förster; polldrarii Pferdewächter; cellerarii Kellermeister; decanii Vögte; telonarii Zöllner; ceteri ministeriales sonstige Unterbeamte). Befreiung von Handdiensten bei guter Leistung. Unterbeamten mit Amtslehen können sich bei Hand- und sonstigen Diensten vertreten lassen.
Kapitel 11 (Verfügungsgewalt)
Keine Verfügung der Amtmänner über Untertanen. Amtmänner haben kein Recht auf Verpflegung durch Untertanen der Hofgüter und Waldhufen oder Fütterung seiner Hunde (canes).
Kapitel 12 (Geiseln)
Keine Verpflegung von Geiseln auf Hofgütern.
Kapitel 13 (Pferdezucht)
Hengste (equos = waraniones) sollen aufs Land geschickt werden und ihre Arbeit als Beschäler tun. Rechtzeitige Meldung über eingegangene oder fehlende Hengste vor der Zeit der Stutenbelegung.
Kapitel 14 (Pferdezucht)
Sorgfältige Pflege der Mutterstuten (iumenta). Rechtzeitige Absonderung von Hengst- (poledros) und Stutenfohlen (putrellas).
Kapitel 15 (Pferdezucht)
Abführen der Hengstfohlen an die Pfalz bis zum Martinstag (11.Nov.)
Kapitel 16 (Befehlsbefugnisse und -verweigerung)
Ausführung königl. Befehle oder Anweisungen der Hofbeamten durch Amtmänner. Bei Unterlassung Verantwortung in nüchternem Zustand. Bei Befehlsverweigerung in Abwesenheit des Amtmannes (wg. Kriegsdienst, öffentl. Angelegenheiten, Dienst als Königsbote) kommt Gesinde zu Fuß und nüchtern zur Pfalz und erhält dort die Bestrafung.
Kapitel 17 (Imkerei)
Ordentliche Besorgung der Bienenzucht (apes) auf jedem Hofgut.
Kapitel 18 (Mehlmühlen)
Haltung von Hühnern (pullos) und Gänsen (aucas) in hohem Besatz an Mehlmühlen (farinarii).
Kapitel 19 (Besatzregelung für Kleinvieh)
Scheunen großer Hofgüter (scuras nostras in villis capitaneis) 100 Hühner, 30 Gänse; Hufenbauer (mansioniles) mindestens 50 Hühner und 12 Gänse.
Kapitel 20 (Besatzkontrolle)
Amtmänner müssen für genügend Eier und ausreichenden Hühnerbesatz Sorge tragen.
Kapitel 21 (Fischweiher)
Pflege der vorhandenen und Anlage neuer Weiher (vivarios).
Kapitel 22 (Rebkultur)
Zucht von 3 bis 4 Büglingen (coronas de racemis) pro Rebstock.
Kapitel 23 (Besatzregelung für Großvieh auf den Hofgütern)
Haltung gleichbleibender Bestände an Kühen (vaccaritias), Schweinen (porcaritias), Schafen (berbicaritias), Geisen (capraritias) und Böcken (hircaritias). Sie alle dürfen nirgends fehlen. Zusätzliche Haltung von Kühen (vaccas) und Arbeitstieren (carrucas) für Hand- und Spanndienste. Zur Zeit des Palastdienstes zusätzliches Vieh zur Fütterung der Hunde: verschnittene Stiere (boves cloppos), Kühe, Pferde (caballos), oder anderes Vieh (alia pecora).
Kapitel 24 (Qualität und Quantität der Verpflegung)
Sorgfältige Verwahrung und Zubereitung der für den Palastdienst zu liefernden Speisen, Bevorratung dieser für die Dauer des Aufenthaltes in doppelten Portionen.
Kapitel 25 (Meldefrist der Waldweide)
Bis 1. September melden, ob Waldweide für die Schweinemast (de pastione) zu erwarten ist oder nicht.
Kapitel 26 (Gebietsgröße zur Aufsicht)
Gebiet nicht größer als was ein Aufseher an einem Tag umwandern kann.
Kapitel 27 (Gebäudeschutz, Versorgung der Königsboten)
Zum Schutz der Gebäude darf das Herdfeuer nie erlöschen und sind nächtliche Wachen zu bestellen. Königsboten oder Gesandschaften dürfen auf Hofgütern nicht beherbergt werden. Deren Verpflegung und Ausrüstung (de parveridis = mit Reisepferden) ist Aufgabe der Gaugrafen (comes).
Kapitel 28 (Zahlfrist für Bargeldeinkünfte)
Amtmänner sollen alljährlich in der Fastenzeit bis Palmsonntag nach Festsetzung das Bargeld aus allen Einkünften an den königl. Hof abführen.
Kapitel 29 (Vermittlung in Streitfällen)
Amtmänner sollen Streitigkeiten unter den eigenen Leuten durch Vermittlung schlichten. Rechtsansprüche außerhalb des Amtssprengels sollen nachdrücklich vom Vorgesetzten vertreten werden. Wird kein Recht erlangt, ist dies persönlich oder durch Boten dem König zu melden.
Kapitel 30 (Proviant und Ausrüstung)
Bereitstellung (Aussonderung) der Waren zur Hofhaltung und gemäß Vorgabe der Ausrüstung für Kriegskarren aus Werkstätten und von den Viehwärtern (pastores).
Kapitel 31 (Deputat und Bedarf für Tuchmachereien)
Rechtzeitige und ausreichende Bereitstellung der Güter für Deputalisten (Handwerker ohne Grundbesitz, die vom Deputat leben) und Tuchmachereien (genicia). Rechenschaftsbericht über Herkunft und Verbleib.
Kapitel 32 (Saatgut)
Sorge der Amtmänner für gutes und bestes Saatgut (semens) durch Ankauf oder auf anderem Weg.
Kapitel 33 (Vorratshaltung und Verkauf)
Nach Bereitstellung aller Güter und erfolgter Aussaat Bevorratung des Restes oder Verkauf nach Weisung.
Kapitel 34 (Hygienevorschrift)
Strengste Sauberkeit bei Zubereitungen von Hand für:
Speck (lardum), Rauchfleisch (siccamen), Würste (sulcia), frisches Salzfleisch (niusaltus), Wein (vinum), Essig (acetum), moratum (roter Beerenwein), Branntwein (vinum coctum), Most (garum), Senf (sinape), Käse (formaticum), Butter (butirum), Malz (bracios), Bier (cervisas), Meth (medum), Honig (mel), Wachs (ceram), Mehl (farinam).
Kapitel 35 (Mast)
Fettgewinnung durch fette Hammel (de bericibus crassis) und Schweine (de porcis). Mast von mindestens zwei Ochsen (boves saginatos) zur Fettgewinnung oder Abgabe an Hof.
Kapitel 36 (Waldwirtschaft)
Aufsicht über Forsten. Rodung zur Gewinnung guter Böden. Regulierte Ausholzung in Waldgebieten. Hege des Wildbestandes. Abrichtung von Falken (acceptores) und Sperbern (spervarios) zur Jagd. Erhebung der Waldzinsen. Amtmänner, Unterbeamte und Untergebene sollen bei Ianspruchnahme der Schweinemast den Waldzins als erste entrichten und allen Übrigen zur Zahlung des Zehnt ein gutes Beispiel geben.
Kapitel 37 (Acker- und Weidewirtschaft)
Bestellung der Feldsaaten (campos et culturas nostras) und zur rechten Zeit Überwachung der Weiden (prata).
Kapitel 38 (Geflügelmast)
Haltung von fetten Gänsen und Hühnern (aucas pastas et pullos pastos) in ausreichender Menge für Hofhaltung, Palastdienst und zur Abgabe.
Kapitel 39 (Hühnerzins)
Eintreiben der Zinshühner und Zinseier von Bediensteten und Hufenbauern und Verkauf, was über Bedarf geht.
Kapitel 40 (Ziergeflügel)
Zum Schmuck der Hofgüter halte jeder Amtmann: Pfauen (pavones), Fasane (fasianos), Enten (enecas), Tauben (columbas), Rebhühner (perdices), Turteltauben (turtures).
Kapitel 41 (Instandhaltung)
Instandhaltung von Gebäuden, Einzäunungen und zweckmäßige Einrichtung der Ställe (stabulae), Schlachtküchen (coquinae), Bäckereien (pistrina) und Mostkeller (torcularia).
Kapitel 42 (Magazine)
Inventar der Lagerräume: Bettdecken (lectariam), Matrazen (culcitas), Federkissen (plumatias), Betttücher (batlinias), Tischtücher (drappos ad discum), Bankkissen (bancales), eherne (aereas), bleierne (plumbeas), eiserne (ferreas) und hölzerne (ligneas) Gefäße (vasa), Feuerböcke (andelos), Ketten (catenas), Kesselhaken (caramaculos), (?dolaturas) Beile (secures), kelförmige (cuniadas), Bohrer (terebros), Tretbohrer (taradros), Hobel (scalpros) und alles Handwerkzeug (omnia utensilia) auf Vorrat, damit es bei Gebrauch nicht gesucht, erfragt oder angefertigt werden muss. Instandhaltung und Verwahrung der eisernen Kriegsgeräte (ferramentas), die nach Gebrauch dort wieder eingelagert werden.
Kapitel 43 (Tuchmacherei, Spinnhäuser)
Beschaffung des nötigen Bedarfs für die Tuchmachereien: Flachs (linum), Wolle (lanam), Waid (waisdo), Scharlach (vermiculo), Krapp (warentiam), Wollkämme (pectinos laninas), Kratzdisteln (cardones), Seife (saponem), Fett (unctum), Weberschiffchen (vasculas) sonstige Kleinigkeiten (reliquia minuta).
Kapitel 44 (Fasten- und andere Speisen)
Jährlich sollen zwei Drittel der Fastenspeisen: Hülsenfrüchte (leguminibus), Fisch (de piscato), Käse (de formatico) und darüberhinaus: Butter (butirum), Honig (mel), Senf (sinape), Essig (acetum), Kolbenhirse (milium), Fenchelhirse (panicium), trockenes Küchengewürz (herbulas siccas), frische Kochpflanzen (herbulas virides), Radieschen (radices), Frühkohl (napos insuper), Wachs (ceram), Seife (saponem) und andere Kleinigkeiten (cetera minutia) an den Hof geschickt werden. Das letzte verbleibende Drittel muss in einer Aufstellung dem Hof schriftlich mitgeteilt werden.
Kapitel 45 (Ausbildung von Handwerkern)
Jeder Amtmann ziehe in seinem Sprengel geschickte Handwerker (fabros) heran:
Grobschmiede (ferrarios), Gold- (aurifices) und Silberarbeiter (argentarios), Schuster (sutores), Drechsler (tornatores), Stellmacher (carpentarios), Schildmacher (scutarios), Fischer (piscatores), Vogelsteller (aucipites), Seifensieder (saponarios), Brauer (siceratores), überhaupt Leute, die Bier (cerevisam), Apfel- (pomatium) und Birnenwein (piratium)und andere feine Getränke (aliud quodcunque liquamen ad bibendum aptum) zu bereiten verstehen. Feinbäcker (pistores), Netzstricker (retiatores) für Jagd (ad venandum), Fisch- (ad piscandum) und Vogelfang (ad aves capiendum) und andere, deren Aufzählung zu umständlich wäre.
Kapitel 46 (Tiergehege)
Tiergehege (brogilos= Brühle) instandhalten und ausbessern auch bei kleinen Schäden ebenso wie die Gebäude.
Kapitel 47 (Leibeigene)
Leibjäger, Falkner und sonstige Hofbedienstete werden auf bereitwilliges Entgegenkommen bei königlichen oder Befehlen des Haushofmeisters oder des Mundschenks verpflichtet.
Kapitel 48 (Mostkeller und Weinbereitung)
Zweckmäßige Einrichtung der Mostkeller; und dass sich keiner unterstehe, unsere Traubenernte (vindemia) mit Füßen auszustampfen, sondern dass alles reinlich und ehrbar geschehe.
Kapitel 49 (Tuchmacherei, Spinnhäuser)
Tuchmachereien (genitia) in Ordnung halten: Gebäude, heizbare Gelasse, Schränke, Bretterverschläge, Zäune und feste Türen für den ungestörten Fortgang des Betriebs.
Kapitel 50 (Führung des Hofgestüts)
Entscheidung der Amtmänner über Anzahl der Hengsfohlen und Pferdeknechte. Freie und Hufenbauer finanzieren ihren Unterhalt selbst, übrige Pferdeknechte werden als Deputalisten vom Hofgut versorgt.
Kapitel 51 (Schutz des Saatgutes)
Amtmann ist verpflichtet, Saatgut vor Diebstahl und sonstigem Frevel zu schützen.
Kapitel 52 (Rechtssicherheit)
Amtmänner sorgen dafür, dass Gutsleuten, Hufenbauern und anderen Personen verschiedenen Standes das ihnen zustehende Recht zukommt.
Kapitel 53 (Verbrechensvorbeugung)
Amtmänner sorgen dafür, dass in ihrem Sprengel unter unseren Leuten Diebe und gottlose Personen nicht aufkommen.
Kapitel 54 (Fleiß)
Jeder Amtmann sorge dafür, dass jeder fleißig für das Hauswesen (familia nostra) arbeite und nicht auf Märkten herumlungere.
Kapitel 55 (Doppelte Buchführung)
Amtmänner legen schriftlich nieder, was sie für die königl. Hofhaltung und den Palastdienst lieferten; in einem zweiten Buch, was zur Bewirtschaftung des Hofgutes Verwendung fand und berichten über den Verbleib des Restes.
Kapitel 56 (Gerichtstage)
Häufiges Abhalten von Gerichtstagen und Erledigung der Rechtsfälle. Sorge für ordentliches Leben der Untergebenen.
Kapitel 57 (Dienstaufsichtsbeschwerde)
Klagen über Vorgesetzte sollen unbehindert an den König herangetragen werden. Der Amtmann nimmt zur Klage der Untergebenen Stellung. Der Hof prüft so die Berechtigung der Klage.
Kapitel 58 (Aufzucht und Pflege junger Hunde)
Wenn den Amtmännern junge Hunde (catelli) zur Aufzucht übergeben werden, haben sie diese aus eigenen Mitteln zu füttern oder können sie unter der Voraussetzung, dass sie gut gefüttert werden, ihren Unterbeamten zur Pflege übergeben. Wenn König oder Königin anordnen, können die Hunde auch auf Kosten des Hofgutes verpflegt werden. Hierzu stellt dann der Amtmann jemanden ab, der diese Aufgabe wahrnimmt und dem er das benötigte Futter zuweist.
Kapitel 59 (Abgabe von Wachs und Seife)
Für die Dauer des Palastdienstes Abgabe von 3 Pfund Wachs und 8 Setarien Seife täglich. Zusätzliche Abgabe von je 6 Pfund Wachs zum Andreastag (30. Nov. ) und zu Mittfasten ans Hoflager, egal wo es sich gerade befindet.
Kapitel 60 (Mittelstandsförderung)
Als Unterbeamten sollen keine Personen des höheren Standes, sondern solche aus dem Mittelstand, die treu und ergeben sind, angestellt werden.
Kapitel 61 (Bierversorgung)
Amtmänner senden zum Palastdienst Malz (bracios) und kundige Braumeister zur Bereitung guten Bieres (cervisam bonam).
Kapitel 62 (Jährlicher Rechenschaftsbericht)
Amtmänner verfassen jährlich einen Rechenschaftsbericht über alle Erträge:
Ertrag unseres Hofacker, den Knechte mit Ochsen( bubulci nostri) bestellen,
Ertrag der Hufenbauern (mansis), die zur Pflugarbeit verpflichtet sind,
Einkünfte durch Ferkel (sogalibus), Zins (censis), Friedensgelder (quid de fide facta vel freda), Entschädigungen aus widerrechtlicher Jagd (de feraminibus in forestis nostris sine nostro permisso captis), diverse Abgaben aus Mehlmühlen (de molinis), aus Forsten (de forestibus) aus Kulturland (de campis), aus Brücken und Schiffszöllen (de pontibus vel navibus), von Freien und Verbänden (de liberis hominibus et centenis qui partibus fisci nostris deserviunt) für Pacht unserer Besitzungen, an Marktgebühren (de mercatis), von den Weingütern (de vineis), Weinkäufern??? (qui vinum solvunt), von Heu (de feno), Werkholz (de lignariis), Fackelholz (de faculis), Schindeln (de axilis), anderem Nutzholz (aliud materiamen), von Ödländereien (de proterariis), von Hülsenfrüchten (de leguminibus), Kolben- (de milio), Fenchelhirse (de pangio), Wolle (de lana), Flachs (lino), Hanf (canava), Obst (de frugibus arborum), Wal- und Haselnüssen (de nucibus maioribus vel minoribus), Spalierobst verschiedener Art (insitis ex diversis arboribus), Gärten (de hortis), Kohlfeldern (de napibus), Fischteichen (de wiwariis), Häuten (de coriis), Fellen (de pellibus), Hörnern (de cornibus), Honig und Wachs (de melle et cera), Fett (de uncto), Schmierseife und feiner Seife (siu vel sapone), rotem Beerenwein (de morato), Branntwein (vino cocto), Meth (medo), Essig (aceto), Bier (de cervisa), neuem und altem Wein (de vino novo et vetere), heutiger und vorjähriger Kornernte( de annona nova et vetere) an Hühnern und Eiern (de pullis et ovis), Enten und Gänsen??? (anseribus id est aucas),
von Fischern (de piscatoribus), Schmieden (de fabris), Schildmachern (de scutariis), Schuhmachern (sutoribus), Korbflechtern, Werkschreinern ??? (de huticis et cofinis id est sciriniis), Drechslern und Sattlern (de tornatoribus vel sellariis), aus Eisenhütten und Gruben, Eisen- und anderen Bergwerken (de farrariis et scrobis, id est fossis ferrariciis vel aliis fossis), aus Bleischmelzen (de plumbariciis), von Abgabenpflichtigen (de tributariis),
an Hengst- und Stutenfohlen (de poledris et putrellis),
alles einzeln aufgeführt, in Gruppen verzeichnet bis Weihnachten einzureichen, um zu wissen über was und wieviele Erträge der Hof verfügt.
Kapitel 63 (Gleichbehandlungsgrundsatz)
Alles Vorgenannte sollen die Amtmänner nicht als harte Zumutung auffassen. Sie sollen bemüht sein, dies in gleicher Weise, nicht um sie zu ärgern, von ihren Untergebenen zu verlangen. Denn alles, was jeder Mensch in seinem Haus oder auf seinen Gütern haben muss, das benötigen auch unsere Amtmänner für die Bewirtschaftung unserer Hofgüter.
Kapitel 64 (Bauweise und Bewaffnung der Kriegskarren)
Kriegskarren sollen festgefügt, aus wasserdichten Behältern bestehen, Verschlüsse mit Leder bezogen, dass kein Wasser eindringt und sie notfalls schwimmend Flüsse überqueren können ohne Beschädigung des Inhalts. Proviantkarren für den königl. Bedarf laden 12 Scheffel Mehl (farina) oder 12 Scheffel Wein (vinum). Jeder Karren führt einen Schild (scutum), eine Lanze (lanceam), einein Köcher (cucurum) einen Bogen (arcum) mit.
Kapitel 65 (Fischbesatz)
Verkauf der Fische aus den Weihern unter Vorhaltung einer ausreichenden Anzahl vor Ort für die Versorung des Hofes mit Frischfisch. Erfolgt kein königl Besuch der Hofgüter, ist auch der Rest zu verkaufen und der Erlös unter den Einnahmen zu verbuchen.
Kapitel 66 (Meldung über Ziegen und Böcke)
Jährliche Rechnungslegung über den Verbleib von Ziegen (de capris) und Böcken (et hircis), deren Fellen und Hörnern. Abführung für die Hofhaltung des aus ihnen hergestellten fetten Salzfleisches (niusaltos crassos).
Kapitel 67 (Meldung freier Hufen und Bauern)
Meldung über unbesetzte Hufen und angenomme Bauern, die überzählig sind.
Kapitel 68 (Transportvorschriften für wertvolle Flüssigkeiten)
Bereithaltung guter, mit Eisenringen beschlagener Fässer (bonos barriclos ferro ligatos), die sich für Weinsendungen ins Feldlager oder an die Pfalz eigenen. Keine Anfertigung lederner Weinschläuche (buttes ex coriis).
Kapitel 69 (Wolfsjagd)
Jederzeitige Berichterstattung über Vorkommen und Häufigkeit von Wölfen (de lupis) und Nennung der Strecke eines jeden Jägers unter Einsendung der Felle als Beleg. Im Mai sollen die jungen Wölfe (lupellos) durch Gift (pulvero), Fangeisen (hamis), mittels Wolfsgruben (fossis) gejagt und mit Hunden (canibus) gehetzt werden.
Kapitel 70 (Pflanzenliste des CV)
Volumus quod in horto omnes herbas habeant, id est lilium, rosas, fenigrecum, costum, salviam, rutam, abrotanum, cucumeres, pepones, cucurbitas, fasiolum, ciminum, ros marinum, careium, cicerum italicum, squillam, gladiolum, dragantea, anesum, coloquentidas, solsequiam, ameum, silum, lactucas, git, eruca alba, nasturtium, parduna, puledium, olisatum, petresilinum, apium, levisticum, savinam, anetum, fenicolum, intubas, diptamnum, sinape, satureiam, sisimbrium, mentam, mentastrum, tanazitam, neptam, febrefugiam, papaver, betas, vulgigina, mismalvas, id est althaea, malvas, carvitas, pastenacas, adripias, blidas, ravacaulos, caulos, uniones, britlas, porros, radices, ascalonicas, cepas, alia, warentiam, cardones, fabas maiores, pisos mauriscos, coriandrum, cerfolium, lacteridas, sclareiam. Et ille hortulanus habeat super domum suam Iovis barbam.
De arboribus volumus quod habeant pomarios diversi generis, prunarios diversi generis, sorbarios, mespilarios, castanearios, persicarios diversi generis, cotoniarios, avellanarios, amandalarios, morarios, lauros, pinos, ficus, nucarios, ceresarios diversi generis. Malorum nomina: Gozmaringa, Geroldinga, Crevedella, Sperauca, dulcia, acriores, omnia servatoria; et subito comessura; primitiva. Perariciis servatoria trium et quartum genus, dulciores et cocciores et serotina.