(0008 : [II])
Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft.
Unter Mitwirkung der Professoren Dr. H. Brunner in Berlin, Dr. E. Brunnenmeister in Wien, Dr. O. Bülow in Leipzig, Dr. V. Ehrenberg in Göttingen, Dr. O. Gierke in Berlin, des General-Procurators Dr. J. Glaser in Wien, der Professoren Dr. C. S. Grünhut in Wien, Dr. A. Haenel in Kiel, Dr. A. Heusler in Basel, Dr. R. v. Jhering in Göttingen, Dr. P. Krüger in Bonn, Dr. F. v. Martitz in Tübingen, Dr. O. Mayer in Strassburg, Dr. Th. Mommsen in Berlin, Dr. F. Oetker in Rostock, Dr. M. Pappenheim in Kiel, Dr. F. Regelsberger in Göttingen, Dr. W. v. Rohland in Dorpat, Dr. A. Schmidt in Leipzig, Dr. R. Sohm in Leipzig, Dr. A. Wach in Leipzig, Dr. R. Wagner in Leipzig, Dr. B. Windscheid in Leipzig herausgegeben von Dr. Karl Binding, Professor in Leipzig.
Zweite Abtheilung, erster Theil, zweiter Band: Brunner, Deutsche Rechtsgeschichte. Band II.
[Abbildung]
Leipzig, Verlag von Duncker & Humblot. 1892.
(0009 : [III])
Von Heinrich Brunner.
Zweiter Band.
Mit Register zu Band I und II.
[Abbildung]
Leipzig, Verlag von Duncker & Humblot. 1892.
(0010 : [IV])
Das Recht der Übersetzung bleibt vorbehalten.
Pierer’sche Hofbuchdruckerei. Stephan Geibel & Co. in Altenburg.
(0011 : [V])
Inhaltsverzeichnis.
Zweites Buch.
Die fränkische Zeit.
Zweiter Abschnitt.
Die besondere Rechtsgeschichte.
Seite
Erster Teil: Das Staatsrecht des fränkischen Reiches.
§ 59. Einleitung 1
I. Das Königtum.
§ 60. Die königliche Gewalt 7
§ 61. Titel, Ehrenzeichen und Regierungsantritt 14
§ 62. Die Thronfolge 23
§ 63. Der unmündige König 31
§ 64. Der Königsbann 34
§ 65. Königsfriede 42
§ 66. Königsschutz 48
§ 67. Königstreue und Huldigung 57
§ 68. Königshort und Königsgut 67
§ 69. Die Amtshoheit 77
§ 70. Der fränkische König als Patricius Romanorum und als römischer Kaiser 83
II. Der Hof des Königs und die Reichsverwaltung.
§ 71. Hof und Hofstaat 95
§ 72. Der Hausmeier 104
§ 73. Die Pfalzgrafen 108
§ 74. Die königliche Kanzlei 113
§ 75. Die Beamten der Domänenverwaltung 117
§ 76. Volksversammlungen und Hoftage 125
§ 77. Das Königsgericht 133
(0012 : VI)
Inhaltsverzeichnis.
Seite
III. Die Verwaltungsbezirke und ihr Ämterwesen.
§ 78. Die Verwaltungsbezirke 141
§ 79. Das Ämterwesen der Lex Salica 149
§ 80. Das Herzogtum 154
§ 81. Die Grafen 161
§ 82. Centenar und Vikar 174
§ 83. Tribunus und Schultheiſs 180
§ 84. Der Gerichtschreiber. Das Amtsgesinde 185
§ 85. Die königlichen Missi 189
§ 86. Reste der römischen Städteverfassung 197
IV. Die Leistungen der Unterthanen und die einzelnen Teile der Verwaltung.
§ 87. Wehrpflicht und Heerwesen 202
§ 88. Dingpflicht und Gerichtswesen 216
§ 89. Polizeidienst und öffentliche Fronden 226
§ 90. Das Finanzwesen 233
V. Die Anfänge des Lehnwesens.
§ 91. Das Benefizialwesen 242
§ 92. Gefolgschaft und Vassallität 258
§ 93. Die Grundherrlichkeit 275
§ 94. Die Immunität 287
§ 95. Die Vögte 302
§ 96. Die Kirche 311
Zweiter Teil: Der Rechtsgang.
§ 97. Einleitung 327
I. Das ordentliche Gerichtsverfahren.
1. Das einleitende Verfahren.
§ 98. Ladung und Streitgedinge 332
2. Das Verfahren im Ding.
§ 99. Klage und Antwort 342
§ 100. Vorsprecher und Anwälte 349
§ 101. Urteil und Urteilschelte 355
§ 102. Die Wette im Rechtsgang 365
3. Das Beweisrecht.
§ 103. Die allgemeinen Grundsätze, insbesondere die Beweisrolle 369
§ 104. Parteieid und Eideshilfe 377
§ 105. Der Zeugeneid 391
§ 106. Die Gottesurteile 399
§ 107. Die Urkunde 420
§ 108. Das Beweisverfahren 426
1. Der Eidgang 427
2. Das Zeugenverfahren 435
3. Das Ordalverfahren 437
4. Verfahren bei dem Urkundenbeweise 441
4. Das Befriedigungs-, Zwangs- und Vollstreckungsverfahren.
§ 109. Die gutwillige Befriedigung 441
§ 110. Die auſsergerichtliche Pfandnahme 445
(0013 : VII)
Inhaltsverzeichnis.
Seite
§ 111. Die gerichtliche Auspfändung 452
§ 112. Die Fronung 457
§ 113. Ungehorsamsverfahren, Acht und Vorbann 461
§ 114. Acht- und Strafvollzug 467
§ 115. Preisgabe und Verknechtung 477
II. Besondere Arten des Verfahrens.
§ 116. Das Verfahren um handhafte That 481
§ 117. Vorgehen von Amtswegen. Insbesondere das Rügeverfahren 488
§ 118. Spurfolge und Anefang 495
§ 119. Der Rechtsgang um Liegenschaften 511
§ 120. Das Betreibungsverfahren 519
§ 121. Das königsgerichtliche Verfahren 522
III. Die Selbsthilfe.
§ 122. Die Fehde 527
§ 123. Die Schüttung 531
Dritter Teil: Das Strafrecht der fränkischen Zeit.
I. Die Missethat.
§ 124. Begriff und Arten der Missethat 536
§ 125. Absicht und Ungefähr 543
§ 126. Missethaten der Knechte, Haftung für Haustiere und leblose Gegenstände 551
§ 127. Der Versuch und die Versuchsverbrechen 558
§ 128. Mitthäterschaft und Teilnahme 565
§ 129. Die Begünstigung 575
§ 130. Die Sonderfrieden 580
II. Die Rechtsfolgen der Missethat.
§ 131. Das Strafensystem 585
§ 132. Die Acht, ihre Spielarten und Abspaltungen 590
§ 133. Die Lebensstrafen 598
§ 134. Die Leibesstrafen 603
§ 135. Die Stellung der Kirche zu den peinlichen Strafen 607
§ 136. Die Buſsen 612
§ 137. Die Wirdira (dilatura) 624
III. Einzelne Missethaten.
§ 138. Mord, Todschlag und Körperverletzung 627
§ 139. Diebstahl, Raub und Unterschlagung 637
§ 140. Die Heimsuchung 651
§ 141. Brandstiftung und Feuerverwahrlosung 654
§ 142. Unzucht, Ehebruch und Blutschande 658
§ 143. Notzucht und Frauenraub 666
§ 144. Ehrenkränkung und falsche Anklage 671
§ 145. Zauberei, Meineid und Walraub 678
§ 146. Landes- und Hochverrat 685
Wort- und Sachregister zu Band I und II von Victor Krause 691
(0014 : [VIII])
Erläuterung der Abkürzungen.
AA. SS = Acta Sanctorum Bollandistarum, Bruxellis 1643 ff. nach Monat, Band und Seite citiert.
Annales Bertiniani recensuit G. Waitz, 1883.
Annales Fuldenses sive annales regni Francorum orientalis recognovit Frid. Kurze, 1891.
Apollinaris Sidonii epistulae et carmina recensuit Christ. Luetjohann 1887 (Auctores antiquissimi VIII).
Arbeos Vita Corbiniani in der ursprünglichen Fassung herausgegeben von Sigmund Riezler 1888, aus den Abhandl. der königl. bayer. Akad. der Wissensch., 3. Cl. XVIII. Bd., 1. Abteilung.
Bergh = van den Bergh, Oorkondenboek van Holland en Zeeland, 2 Bde. 1866 ff.
Birch = De Gray Birch, Cartularium Saxonicum I, II (bis 947), 1885. 1887.
Britton, the french text revised … by Francis Morgan Nichols 1865.
Brunetti, Codice diplomatico Toscano, Firenze 1806 ff.
Cartulaire de Beaulieu publ. par Deloche in der Collection des documents inédits, 1849.
Cartulaire de S. Bertin publ. par Guérard, 1850.
Cartulaire de Redon en Bretagne publ. par Aurélien de Courson, 1863.
Cartulaire de l’Yonne publ. par Quantin, 1854 ff.
Cassiodori Senatoris Variae recensuit Th. Mommsen 1891 (Auctores antiquissimi X).
Codex Laureshamensis diplomaticus. Mannhemii 1768.
Concilia (LL oder MG) = Concilia aevi Merovingici in den Monumenta Germaniae historica. Die Ausgabe war mir nur zum Teile in den Aushängebogen zugänglich.
Constantinus Porphyrogenitus, De cerimoniis aulae Byzantinae e rec. J. J. Reiskii, 1829 ff. (Corpus scriptorum hist. Byz.).
Coutume du Franc de Bruges, par Gilliodts van Severen, 3 Bde. 1879 ff.
Coutumes des petites villes et seigneuries enclavées (du quartier de Bruges), par Gilliodts van Severen, 4 Bde. 1890 ff.
Dronke, Codex diplomaticus Fuldensis, 1850.
Eriks Sællandske Lov udgivet af det nordiske Litteratursamfund ved P. G. Thorsen, 1852.
Fantuzzi, Monumenti Ravennati, Venezia 1801.
Germer Durand, Cartulaire de l’église de Notre-Dame de Nimes, 1874.
(0015 : IX)
Abkürzungen.
Grágás I = Grágás, Islændernes Lovbog i fristatens tid, udgivet efter det kongelige Bibliotheks Haandskrift … af Vilhjálmur Finsen, 1852. Ia = förste Del, Text I. Ib = Anden Del, Text II.
Grágás II = Grágás efter det Arnamagnæanske Haandskrift Nr. 334 fol., Stadarhólsbók, udgivet af Komissionen for det Arnamagnæanske Legat, 1879.
Grandidier, Histoire de l’église … de Strasbourg, 1776 ff.
Hincmari Opp. = Hincmari Opera edidit Sirmond, Paris 1645. An einzelnen Stellen nach Migne, Patrologia lat. to. CXXV. CXXVI citiert.
Hincmar, De ordine palatii, texte latin traduit et annoté par Maurice Prou, 1885. Bibliothèque de l’école des hautes études, fasc. 58.
H. = Gerichtsurkunden der fränkischen Zeit, verzeichnet von Rudolf Hübner. Erste Abteilung: Die Gerichtsurkunden aus Deutschland und Frankreich bis zum Jahre 1000. Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte, Bd. XII, germanistische Abtheilung.
Hundt = Graf Hundt: Über die bayrischen Urkunden aus der Zeit der Agilolfinger, Abhandl. der histor. Klasse der königl. bayer. Akad. der Wissenschaften, XII, 1. Abt., S. 145 ff. Derselbe, Die Urkunden des Bistums Freising aus der Zeit der Karolinger, Nachträge, Erörterungen, Berichtigungen, in den genannten Abhandl. XIII, 1. Abt., S. 1 ff.
Jaffé, Bibliotheca rerum Germanicarum, 6 Bde., 1864 ff.
Jaffé, Regesta pontificum Romanorum ed. 2. cur. S. Loewenfeld, F. Kaltenbrunner, P. Ewald, 1885 ff.
Jydske Lov, Valdemar den andens Jydske Lov … udgiv. … ved P.G. Thorsen, 1853.
Leges Henrici primi bei Schmid, Gesetze der Angelsachsen, Appendix XXI, S. 432 ff.
Liber diurnus romanorum pontificum edid. Th. e. ab Sickel, 1889.
Liber pontificalis ed. L. Duchesne in der Bibliothèque des écoles françaises d’Athène et de Rome, 2ème série, 1886.
Mabillon A A = Acta Sanctorum ordinis S. Benedicti, 1668 ff.
Magnin, Geschiedkundig overzigt van de besturen … in Drenthe, 1838 ff.
Marca = Marca Hispanica sive Limes Hispanicus auctore Petro de Marca, 1688.
Martène et Durand, Veterum scriptorum et monumentorum amplissima collectio, 1724 ff.
Memorie e documenti per servire all’ istoria del ducato di Lucca, 1813.
Monumenta Boica, 1763 ff.
Mühlbacher = Die Regesten des Kaiserreichs unter den Karolingern 751—918. Nach J. Fr. Böhmer neu bearbeitet von Engelbert Mühlbacher. Erster Band, 1889. Die Zahl bedeutet die Nummer des Urkundenregestes.
NA = Neues Archiv der Gesellschaft für ältere deutsche Geschichtskunde.
Pérard, Recueil de plusieurs pièces curieuses servant à l’histoire de Bourgogne Paris 1664.
Pertz, Dipl. = Monum. Germ. hist. Diplomatum tom. I ed. G. H. Pertz, 1872. Die Urkunden der Merowinger sind mit M, die der Arnulfinger mit A und mit der Nummer der Urkunde citiert.
Pufendorf, Observationes iuris universi … Adiecta est appendix variorum statutorum et jurium. Ed. altera revisa, 1757 ff., 4 Bde.
Reginonis abbatis Prumiensis Chronicon recogn. Frid. Kurze, 1890.
Regino, Libri duo de synodalibus causis et disciplinis ecclesiasticis recens. Waſserschleben, 1840.
(0016 : X)
Abkürzungen. — Berichtigungen und Nachträge.
Reinaert = Willems Gedicht van den vos Reinaerde und die Umarbeitung und Fortsetzung Reinaerts Historie, herausgeg. von E. Martin, 1874.
Salvioli, Annali Bolognesi, vol. I, 1784.
Schmitz, Die Buſsbücher und die Buſsdisziplin der Kirche, 1883.
Schöpflin, Alsatia … diplomatica, 1772 ff.
Skånelagen, Codex iuris scanici, … utgifven af Schlyter in dessen Corpus iuris Sueo-Gotorum antiqui, IX (1859) 1 ff.
Spangenberg, Juris romani tabulae negotiorum sollemnium, 1822.
Stallaert, Glossarium van verouderde rechtstermen, kunstwoorden en andere uitdrukkingen, 1890 ff.
Thévenin, Textes rélatifs aux institutions privées et publiques aux époques mérovingienne et carolingienne. Institutions privées, 1887.
UBOE = Urkundenbuch des Landes ob der Enns, 1852 ff.
Valdemars Sællandske Lov … udgiv. af det nordiske Litteratursamfund ved P. G. Thorsen, 1852.
Verslagen en Mededeelingen der Vereeniging tot uitgave der bronnen van het oude vaderlandsche recht, ’s Gravenhage, 1885 ff.
Waſserschleben, Die Buſsordnungen der abendländischen Kirche, 1851. Im übrigen siehe Band I, S. VII ff.
Berichtigungen und Nachträge.
Zu Band I.
S. 45, Z. 7 v. u. lies: des „westlichen“ statt des „östlichen Schleswig“.
S. 89, Z. 16 v. o. „Mündelgut“ statt „Mündesgut“.
S. 117, Anm. 18, Z. 2 ist der Satz: „Seltener ist die Bezeichnung nach Flüssen wie in Eitrahuntal“ zu streichen. Siehe II 146 Anm. 26.
S. 168, Anm. 13, Z. 3: Scamara ist als Spion zu deuten. Siehe II 580, Anm. 30.
S. 206, Z. 5 v. o. lies: „Eigenleuten“ statt „Eigentum“.
S. 219, Anm. 14. Über die delatura in Lex Sal. Herold 79 siehe II 624 f.
S. 227, Z. 4 v. u. Was von der Zurücksetzung des freien Römers hinsichtlich des Wergeldes gesagt ist, wird in II 614, Anm. 7 berichtigt.
S. 244, Z. 5 v. o. Aus Greg. Tur. Hist. Franc. X 9 (S. 417) ergiebt sich, daſs die Wachskerze als Form der Freilassung zum cerarius rechtliche Bedeutung hatte. Vermutlich reichte der Herr dem freizulassenden Knechte eine Wachskerze und bot sie dieser der Kirche dar, welcher er durch die Freilassung wachszinsig werden sollte.
S. 252, Z. 11 v. o. „Königsdienst“ statt „Kriegsdienst“.
S. 260, Z. 13. 14 v. o. lies: „zwischen Burgundern und Römern“ statt „zwischen Langobarden und Römern“.
S. 364, Zeile 9 v. o. streiche den Satz: Ehen sind nur mit homines des Bischofs gestattet, und die dazu gehörige Anm. 11.
S. 377, Z. 15 v. o. lies: „Capitulum“ statt „Capitulare“.
S. 380, Z. 15 v. o. „volksrechtliche“ statt „volkstümliche“.
S. 405, Z. 13 v. o. lies: „des achten“ statt „des siebenten Jahrhunderts“.
S. 411, Z. 16 v. o. lies: „Freising“ statt „Freiburg“.
(0017 : XI)
Berichtigungen und Nachträge.
Zu Band II.
S. 35, Anm. 10 lies: „I 305. 306, Anm. 11“ statt „Anm. 1“.
S. 61, Anm. 23. Das bei Pertz, LL I 518 mit den Worten: generale omnium fidelium überschriebene Stück gehört zu den Eiden von Pavia und Ponthion v. J. 876, wie V. Krause in der Fortsetzung des zweiten Kapitularienbandes ausführen wird.
S. 63, Z. 11 v. o. lies: „Landes- und Hochverrat“ statt „Landesverrat“.
S. 163, Anm. 12, Z. 3 v. o. lies: „Apollinaris“ statt „Appollinaris“.
S. 177, Anm. 20 hätten auch die S. 309, Anm. 45 erwähnten praepositi in Lex Burg. 49, 1; 89, 6 angeführt werden sollen.
S. 188, Z. 1 des Textes v. u. lies: „poto, boto“ statt „pôto, bôte“ und eine Zeile tiefer in der Anm. 15: „wîzinari“ statt wizinari.
S. 218, Z. 5 des Textes v. u. ist unter dem laufenden Jahre das Jahr 1890 verstanden.
S. 285, Anm. 45, Z. 3 v. u. lies: „occidentalischen“ statt „occidentlischen“.
S. 316, Anm. 14. Über die Verwandtschaft des Clotharschen Ediktes mit oströmischen Kirchengesetzen handelt ein aus dem Nachlasse Niſsls veröffentlichter Aufsatz: Zur Geschichte des Clotharschen Edikts von 614 in den Mitth. des Instit. für österr. Geschichtsforschung, 3. Ergänzungsband (1892) S. 365 ff.
S. 331, Z. 2 v. o. Zu den Worten ‘heidnische Formen des Kesselfangs’ siehe S. 676, Anm. 28.
S. 406, Anm. 28. Siehe noch V. Krause im NA XVII 325.
S. 407, Z. 6 v. o. ff. Siehe S. 676, Anm. 28.
S. 421, Anm. 5 lies: „S. 394“ statt „§ 394“.
S. 426, Z. 5 v. o. lies: „zwischen der Anfechtung“ statt „die Anfechtung“.
S. 429, Anm. 31 lies: „H. 374“ statt „H. 375“.
S. 450, Anm. 28: „Jydske Lov II 59“ statt „II 58“.
S. 470, Anm. 15 lies: „I 91, Anm. 46“ und statt „Anm. 15“ „Anm. 12“.
S. 546, Anm. 10 lies: Ed. Chilp. c. 6.
S. 552, Anm. 9 lies: Ed. Chilp. c. 6.
S. 576, Z. 11 und Z. 20 lies: „Begünstiger“ statt „Begünstigten“.
S. 588, Anm. 5, Z. 7 v. o. Die aus Cap. Carisiac. v. J. 873 c. 7 angeführte Stelle findet sich schon in Synodus Mettensis v. J. 859, c. 8, Pertz, LL 1 460 und geht auf Cyprian, Tractat. de XII abusionibus saeculi c. 9 zurück. Siehe Cap. II.
Der gröſsere Teil des Manuskriptes für Band II ging zu Anfang des Jahres 1891 in die Druckerei. Das Wort- und Sachregister hat Herr Dr. Victor Krause in Berlin ausgearbeitet. Ihm sowie Herrn Dr. Erich Liesegang und Herrn Professor Dr. Karl Zeumer habe ich für freundliche Unterstützung aufrichtigen Dank zu sagen.
(0018|
(0019 : [1])
Erster Teil. Das Staatsrecht des fränkischen Reiches.
§ 59. Einleitung.
Waitz, Deutsche Verfassungsgeschichte II, III, IV. Derselbe, Das alte Recht der salischen Franken, 1846. Paul Roth, Feudalität und Unterthanverband, 1863. Sohm, Die Fränkische Reichs- und Gerichtsverfassung, 1871. Dahn, Urgeschichte der germanischen und romanischen Völker IV (1889). Derselbe, Deutsche Geschichte II 418 ff. Wilhelm Sickel, Entstehung der fränkischen Monarchie, Westdeutsche Z f. Gesch. und Kunst IV 231, 313 ff. Derselbe, Zum Ursprung des mittelalterlichen Staates, Mittheil. des Instituts für österr. Geschichtsforschung, 2. Ergänzungsband S. 198 ff. R. Schröder, Deutsche Rechtsgeschichte S. 105 ff. — Lehuërou, Histoire des institutions Mérovingiennes, 1842. Derselbe, Histoire des institutions Carolingiennes, 1843. Jules Tardif, Études sur les institutions politiques de l’ancienne France, 1881. Glasson, Histoire du droit et des institutions de la France, tome II (1888). Fustel de Coulanges, Histoire des institutions politiques de l’ancienne France. La monarchie franque, 1888. Wilhelm Sickel in den Göttingischen gel. Anzeigen 1888, S. 433 ff. 1890, S. 209 ff. 563 ff. Vanderkindere, Introduction à l’histoire des institutions de la Belgique au moyen âge, 1890. Viollet, Histoire des institutions politiques et administratives de la France I (1890).
Die Bevölkerung des fränkischen Reiches war zu ungefähr gleichen Hälften eine germanische und eine romanische. Beide umfing ein gemeinsames Staatsrecht. Unrichtig wäre es, wenn man etwa glaubte, dass Franken und Römer nach durchaus verschiedenen Rechtssätzen regiert worden seien, daſs etwa die Merowinger über die einen als germanische Volkskönige, über die anderen nach Art der römischen Imperatoren geherrscht hätten. Dennoch war das fränkische Staatsrecht, insbesondere das Verwaltungsrecht, nicht frei von erheblichen örtlichen Verschiedenheiten. Längere Zeit hindurch erhielten sich auf gallo-römischem Boden verkümmernde Reste der römischen Staatsordnung; so z. B. die Überbleibsel des römischen Steuerwesens, vereinzelte Trümmer der römischen Munizipalverfassung. Den Gegenden
Binding, Handbuch. II. 1. II: Brunner, Deutsche Rechtsgesch. II. 1
(0020 : 2)
§ 59. Einleitung.
mit deutscher Bevölkerung blieben diese Einrichtungen fremd, wogegen hinwiederum die fränkische Hundertschaft in manchen Strichen Galliens erst spät oder gar nicht Wurzel faſste. Verschieden gestaltete sich auch das Ämterwesen in den verschiedenen Teilen des Reiches 1. Stellung und Kompetenz des merowingischen Grafen, mochte er nun ein Franke oder ein Römer sein, war eine andere, je nachdem er z. B. den pagus Turonicus oder den Gau der Bataver zu verwalten hatte.
Sehen wir von solchen örtlichen Verschiedenheiten ab, die man nicht unterschätzen darf, weil sie im Lauf der Entwicklung mehr und mehr ausgeglichen wurden, fassen wir also nur das einheitliche fränkische Staatsrecht ins Auge, so stellt es sich als das Ergebnis einer Mischung von Rechtssätzen germanischer und römischer Herkunft dar. Darüber herrscht so ziemlich allgemeine Übereinstimmung 2, und in der That kann man im Ernste nicht daran zweifeln, daſs etwa das fränkische Zoll-, Münz- und Kanzleiwesen römische Einflüsse aufweist, daſs andererseits z. B. Heerwesen und Gerichtsdienst auf germanischer Grundlage beruhen. Bestritten ist aber der verhältnismäſsige Anteil, der jedem der beiden geschichtlichen Elemente des fränkischen Staatsrechts zuzumessen sei. Denn die einen betrachten das germanische 3, die anderen das römische Recht als den Hauptfaktor 4; manche unterlassen es, die Bilanz zu ziehen, oder finden gleiches Gewicht der verglichenen Gröſsen 5, wogegen eine in jüngster Zeit einseitig verfochtene Ansicht das Problem durch die Behauptung zu lösen glaubt, das fränkische Staatsrecht stelle im Verhältnis zu seinen geschichtlichen Vorläufern
1 Schon von Eichhorn in ihren Grundzügen richtig angedeutet, ist diese Unterscheidung von seinen Nachfolgern mehr als billig übersehen worden.
2 Eine Ausnahme macht Fustel de Coulanges, dem alles römisch ist. Ein schätzbares, aber eigenartig beschränktes Talent, zimmert sich Fustel de Coulanges eine Methode zurecht, die grundsätzlich nur ein räumlich und zeitlich enge begrenztes Quellengebiet durchsucht, alles andere absichtlich ignoriert, daher die Quellen vielfach miſsversteht und vor gewaltsamen Auslegungen nicht zurückschreckt, um das vermeintliche Durchschnittsergebnis des Untersuchungsfeldes zu retten. Es scheint nicht überflüssig, dies zu bemerken; denn es ist Grund zur Besorgnis vorhanden, dass Fustel de Coulanges auch in Deutschland anfängt Schule zu machen für ein wissenschaftliches Programm, welches zwar mit Recht gegen den babylonischen Turmbau geistreicher Einfälle opponiert, aber von vornherein jedes Verständnis für den Zusammenhang rechtsgeschichtlicher Entwicklung ausschlieſst, weil es schon den Versuch, zu einem solchen sich durchzuringen, als unmethodisch verurteilt.
3 Waitz, der VG II 1, S. 81 die Litteratur der Streitfrage bespricht. Dahn, Deutsche Geschichte II 522. Schröder, RG. S. 108.
4 Z. B. von Sybel und Tardif.
5 So in der Hauptsache Arnold, Fränkische Zeit (1881 S. 113 f.
(0021 : 3)
§ 59. Einleitung.
etwas vollständig Neues dar, sei von den merowingischen Königen gewissermaſsen aus flacher Hand geschaffen worden 6.
Vergleichen wir die fränkische Verfassung und Verwaltung mit den spätrömischen Ordnungen, so fällt eine Anzahl erheblicher Gegensätze zu Ungunsten der römischen Wagschale ins Gewicht. Das städtische Verwaltungsprincip, welches das Wesen der antiken Staatsverfassungen bildete, ist durch die Gau- und Grafschaftsverfassung beseitigt 7. Die der spätrömischen Administration eigentümliche Trennung der Civil- und Militärgewalt, wie sie uns noch als römisches Erbstück im ostgotischen Staatswesen begegnet, wird von den Franken grundsätzlich ignoriert. Das eigentliche Rückgrat des römischen Verwaltungskörpers war sein zahlreiches und geschultes Subalternbeamtentum, das die bureaukratische Technik und Routine bewahrte. Im fränkischen Reiche ist das römische officium so gut wie spurlos verschwunden. Das höhere Beamtentum weist zwar zum Teil römische Titel und römische Züge auf; allein seine Stellung zum König deutet auf den Ursprung aus der königlichen Gefolgschaft hin, wie es denn auch schlieſslich im Lehnwesen mündet. Das spätrömische Reich ist undenkbar ohne jenes ausgebildete System von kaum erschwinglichen Steuern und Abgaben, welche die Mittel lieferten, um ein gewaltiges Heer und ein zahlreiches Beamtentum zu besolden. Dagegen zehrt die fränkische Verwaltung von dem germanischen Grundsatz, daſs die freien Leute dem Gemeinwesen unmittelbar und unentgeltlich zu leisten haben, was es bedarf. Der wunde Punkt des fränkischen Staatsrechtes war eben der Mangel einer geordneten Finanzverfassung; denn was örtlich von römischen Steuern überblieb, hat früh genug den Charakter staatsrechtlicher Leistungen verloren und den von privatrechtlichen Lasten angenommen. Nicht römisch, sondern deutsch ist die Heerverfassung und ist die Gerichtsverfassung, soweit sie im Laufe der Zeit eine einheitliche wurde. Deutscher Herkunft ist vor allem der Mittelpunkt des fränkischen Staatsrechtes, das Königtum, ein der römischen Reichsverfassung völlig fremder Begriff. So sehr und so rasch auch der fränkische Herrscher über die dem germanischen Volkskönig gezogenen Schranken hinauswuchs, so viel er auch von Befugnissen der römischen Staatsgewalt in sich aufsog, die germanische Auffassung der zwischen Königtum und Volkstum bestehenden rechtlichen Einheit, den Gedanken, daſs der König Repräsentant des Volkes sei, haben die Franken niemals verloren. Einer der Grundzüge des
6 So Pontus Fahlbeck, La royauté et le droit royal francs, 1883.
7 Siehe oben I 70.
1*
(0022 : 4)
§ 59. Einleitung.
älteren deutschen Rechtes, jener Formalismus, wie er sich namentlich in der Geschichte des Rechtsganges und des Strafrechtes äuſsert, tritt uns in keiner der staatsrechtlichen Institutionen so merklich entgegen, wie in der des Königtums. Es ist ein durchaus unrömischer Zug, daſs die Franken ein Königtum, welches weder die Macht noch den Inhalt, sondern nur noch die Form des Königtums bewahrt hatte, etwa ein Jahrhundert hindurch trugen und ertrugen, bis ihnen der römische Pontifex sagte, daſs es besser sei, wenn der König heiſse, der die Macht besitzt.
Auch wenn der unmittelbare Einfluſs der römischen Ordnungen noch erheblich weiter gegangen sein sollte, als er bisher im einzelnen nachgewiesen werden kann, selbst wenn wir absehen von der Möglichkeit, daſs in den spätrömischen Zuständen schon manches germanisch sein dürfte, was römisch aussieht 8, werden wir den Grundtypus des fränkischen Staatsrechtes als deutsch bezeichnen müssen. Er ist es, durch den das fränkische Reich sich in voller Schärfe abhebt von den Zwitterstaaten, welche die Ostgermanen auf römischer Erde gegründet hatten. Damit soll nicht geleugnet werden, daſs die spätrömischen Zustände eine tiefgreifende und nachhaltige Einwirkung auf die Entwicklung des fränkischen Staatsrechtes ausübten. Allein der Schwerpunkt dieser Einwirkung ist nicht dort zu suchen, wo man ihn in der Regel sucht, nicht unter den Faktoren, welche Staaten bilden und erhalten, sondern unter den zersetzenden und auflösenden Kräften. Die Behauptung klingt paradox. Um sie zu begründen, gilt es, von einer rückwärts schauenden Betrachtung auszugehen.
Die Erscheinungen, die dem allgemeinen historischen Bewuſstsein der Gegenwart das deutsche Mittelalter hauptsächlich kennzeichnen, ein kirchlich gefärbtes Kaisertum, dessen Macht seinen universalen Aufgaben nicht gewachsen ist, eine Kirche, welche die Staatsgewalt fast ohne Unterbrechung bekämpft oder untergräbt, endlich das Gemenge jener Einrichtungen, die man unter dem Schlagworte Feudalismus zusammenfaſst, stellen sich als die verhängnisvolle Erbschaft dar, die das heilige römische Reich deutscher Nation aus dem Nachlaſs der fränkischen Monarchie übernommen hatte.
Die abendländische Kaiserkrone war Karl dem Groſsen zu teil geworden als der staatsrechtliche Ausdruck jener Verquickung von Kirche und Staat, welche sich seit den Anfängen der karolingischen Zeit vollzogen hatte und nachmals unablässige Reibungen zwischen beiden Gewalten herbeiführte. Jene Verquickung geht aber zurück
8 Vergleiche oben I 32 ff. und unten S. 5 Anm. 9.
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auf Maſsregeln, durch welche die Karolinger die Restauration der in Auflösung begriffenen Staatsgewalt und die Sicherung des Reiches gegen äuſsere Feinde bewerkstelligten. Die Mittel dazu gewährte das Aufgebot von Kräften, über die das merowingische Königtum noch nicht oder doch nicht in diesem Umfange verfügt hatte, die Heranziehung des Kirchengutes und der Kirche zu den unmittelbaren Staatsaufgaben und die ausgedehnte politische Verwertung der Keime des Lehnwesens, der Vassallität und der Benefizienverleihung, umwälzende Ereignisse, die, wie die folgende Darstellung ergeben wird, in ihrem Beginn und in ihrer Entwicklung aufs innigste zusammenhängen.
Die geschichtliche Betrachtung darf sich nicht damit begnügen, die Anfänge des mittelalterlichen Lehnsstaates bis in die karolingische Zeit zurückzuverfolgen und etwa die karolingischen Hausmeier verantwortlich zu machen für Siechtum und Ohnmacht des römischen Reiches deutscher Nation. Forscht man nach den Ursachen der politischen Lage, welche die kräftigen Karolinger veranlaſste jene Geister zu Hülfe zu rufen, die ihre schwächeren Nachfolger nicht mehr zu bändigen vermochten, so ist man zurückzudringen genötigt bis zu den staatsrechtlichen, sozialen und wirtschaftlichen Zuständen des spätrömischen Kaiserreiches.
Die Weltgeschichte arbeitet mit alten Gedanken und prägt sie in neue Form. Das mittelalterliche Kaisertum war bekanntlich eine Nachahmung des spätrömischen Kaisertums, eine Kopie, die freilich minder genau ausfiel, als sein Begründer, Karl der Groſse, gewollt hatte. Die mittelalterliche Auffassung betrachtete es gewissermaſsen als ein vom Papste restituiertes Fideikommiſs des römischen Weltreiches. Daſs diesem die Organisation der römischkatholischen Kirche entstammt, ist allbekannt und sagt schon ihr Name. Aber auch einzelne charakteristische Züge des Lehnsstaates und des sogenannten Feudalismus finden in den spätrömischen Zuständen ein auffallendes Seitenstück oder Vorbild. Das römische Kaiserreich hat eine mächtige Beamtenaristokratie, nicht frei von Anwandlungen des Strebens nach territorialer Selbständigkeit. Es kennt die neuerdings wissenschaftlich aufgehellte Institution berittener Privatsoldaten, die ihrem Herrn einen Treueid schwören 9. Angesiedelte Grenztruppen, die sogenannten milites castellani, besitzen unveräuſserliche Grundstücke, die mit der
9 Mommsen, Das römische Militärwesen seit Diocletian, Hermes XXIV 233. Auf das römische Privatsoldatentum scheint das germanische Gefolgswesen eingewirkt zu haben. Unbedingt darf das von den westgotischen bucellarii behauptet werden. Siehe unten § 92.
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§ 59. Einleitung.
Dienstpflicht auf die Söhne übergehen 10 und den davon völlig unabhängigen Benefizien der fränkischen Vassallen fast so ähnlich sehen, wie diese den spätrömischen Privatsoldaten. Das römische Gallien zeigt zur Zeit der fränkischen Eroberung ausgebildete Patronats- oder Schutzverhältnisse und eine mit Patrimonialgerichtsbarkeit verbundene Grundherrschaft der groſsen Grundbesitzer, der sogenannten potentes, die über zahlreiche Hintersassen gebieten. Nimmt man zu alledem die oben I 229 besprochene Erscheinung erblich gebundener Berufsstände hinzu, so darf man die Behauptung wagen, daſs nahezu alles, was am deutschen Mittelalter unser heutiges Empfinden als fremdartig abstöſst, in spätrömischen Verhältnissen entweder seinen geschichtlichen Anknüpfungspunkt oder doch sein geschichtliches Analogon finde. Die skandinavischen Gemeinwesen, die den Einwirkungen der römischen Kultur nicht, oder doch nur sehr spät und nur mittelbar ausgesetzt waren, haben ein Mittelalter im eigentlichen Sinne nicht aufzuweisen, und fast ohne Übergang haben sich in ihnen Altertum und Neuzeit abgelöst.
Jene reichlich vorhandenen Elemente politischer Zersetzung und Auflösung, die das römische Reich in sich barg, wurden niedergehalten durch einen kunstvollen Verwaltungsapparat und ein zum gröſsten Teile aus Ausländern gebildetes Heer. Denken wir uns diesen Druck hinweg, so würde sich ein Wirrwarr und eine Anarchie ergeben haben, gegen welche die schlimmsten Zeiten des Mittelalters sich als ein Zustand von Zucht und Ordnung abheben müssten.
Der merowingische Staat wurde begründet und erhalten ohne das volksfremde Militärwesen und ohne die komplizierte römische Verwaltungsmaschine und lieſs die römische Finanz- und Steuerverfassung verfallen, aus deren Erträgnissen Heer und Bureaukratie bezahlt worden waren. Was diese geleistet hatten, leisteten reichlich so gut eine vereinfachte Verwaltung und die unentgeltliche Dienstpflicht der Unterthanen. Aber so wenig wie die römische Bevölkerung wurden die in deren Lebensverhältnissen liegenden Keime politischer Zersetzung und Auflösung ausgerottet. Die Ungleichartigkeit der Besitzverhältnisse blieb bestehen und griff weiter um sich, ebenso die Abhängigkeit zahlreicher kleiner Leute von Grundherren, Schutzherren und Dienstherren. Noch waren nicht zwei Jahrhunderte seit der Gründung des Reiches verflossen, so war die geistliche und weltliche Aristokratie der Staatsgewalt über den Kopf gewachsen. Als der Islam die Pyrenäen überschritt, schien das fränkische Reich das Schicksal des westgotischen
10 Mommsen, a. a. O. S. 200. Vgl. Fustel de Coulanges, Les Origines du système féodal, 1890 S. 7 f.
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§ 60. Die königliche Gewalt.
teilen zu sollen. Da zur Wiederherstellung des Reichs und zum Kampf gegen die inneren und äuſseren Feinde die Kräfte nicht ausreichten, welche der allgemeine Unterthanenverband damals noch zur Verfügung stellen konnte, haben die Karolinger die groſsen Grundherren und ihren Anhang durch Rechtsformen, die im wesentlichen germanischen Ursprungs waren, nämlich durch Vassallität und Benefizialwesen, in persönliche Abhängigkeit gebracht und zu gesteigertem Dienste gewonnen. In diesem Lichte betrachtet, stellt sich die Entstehung und Ausbreitung des Lehnwesens als ein Prozeſs der Germanisierung und politischen Anpassung dar, durch welchen die in den sozialen Zuständen vorhandenen Elemente der Auflösung zu leistungsfähigen Werkzeugen der Staatsgewalt umgestaltet wurden. Daſs es sich bei dieser Assimilierung um Verhältnisse handelt, die auf den Nachlaſs des römischen Reiches zurückgehen, weil sie darin ihren fruchtbarsten Nährboden fanden, zeigt schon der Umstand, dass das Lehnwesen gerade in den westlichen und südlichen Teilen des Reiches sich am raschesten und wirksamsten entwickelte. Eine ähnliche Funktion wie das Lehnwesen erfüllte hinsichtlich der Patrimonialgerichtsbarkeit gallo-römischer Herkunft die Immunität und erfüllte hinsichtlich der katholischen Hierarchie das Staatskirchentum der Karolinger.
Aber schon früh und zwar zuerst in Westfrancien lockerte sich das Band, welches die neuen oder neu organisierten politischen Mächte in Abhängigkeit vom Königtum erhielt. Gegen Ende der karolingischen Zeit ist das fränkische Reich schwächer als unter den Merowingern. Den Untergang des merowingischen Königsgeschlechtes hatte es zu überdauern vermocht. Unter den Karolingern ging es in Trümmer, obwohl die Dynastie das Reich überlebte.
I. Das Königtum.
§ 60. Die königliche Gewalt.
Siehe die Litteratur zu § 59. v. Sybel, Entstehung des deutschen Königthums, 2. Aufl. 1881. v. Amira, Abschnitt: Recht in Pauls Grundriss der germanischen Philologie II 2, S. 125 ff. W. Sickel, Die Reiche der Völkerwanderung, Westdeutsche Z. f. Gesch. und Kunst IX 245 ff. Pontus Fahlbeck, La royauté et le droit royal francs, 1883, Übersetzung und Umarbeitung seines älteren schwedisch geschriebenen Werkes: Kritiska studier öfver det Frankiska rikets äldsta sumfundsskik, 1880. Siehe hierüber Sohm in der Berliner Litteraturzeitung vom 19. Juni 1884 und Zeumer in den Gött. gel. Anzeigen 1885, S. 97 ff.
Das Kleinkönigtum, das die Salfranken vor der Reichsgründung
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hatten 1, war vermutlich ein durch die Landesgemeinde beschränktes Völkerschaftskönigtum mit einer in der Dauer der Kriegswirren und unter römischen Einflüssen etwas gesteigerten Machtfülle.
Eine tiefgreifende Umwandlung erfuhr das salische Königtum durch die Gründung des fränkischen Reiches. Im wesentlichen das Werk seines Impulses, erhob sie den merowingischen Kleinkönig zum König über den gesamten Stamm der Franken und schuf in den gallischen Eroberungen eine territoriale Herrschaft, die über den Rahmen eines fränkischen Stammeskönigtums weit hinausgriff. In Folge der Reichsgründung trat denn auch eine erheblich gröſsere Steigerung der königlichen Gewalt ein, als sie durchschnittlich mit der Entstehung des germanischen Groſskönigtums verbunden war. Der fränkische König gewann in der gallo-römischen Bevölkerung eine Klasse von Unterthanen, welche den Druck der römischen Verwaltung und ein unbeschränktes Imperium gewohnt waren. Das wirkte auf die Stellung der Franken nicht bloſs in den neuen Erwerbungen, sondern auch in den fränkischen Stammlanden zurück; denn die königliche Gewalt gestaltete sich mehr und mehr als eine einheitliche über sämtliche Unterthanen. Mit politischem Takte verstanden es Chlodovech und seine nächsten Nachfolger sich den gallischen Klerus fügsam zu machen und zu erhalten und eine dem Königtum untergeordnete fränkische Reichskirche zu organisieren. Vertrug sich mit dem Christentum nicht mehr der heidnische Mythus von der sakralen Bedeutung des Königsgeschlechtes, so machte dafür die Kirche die alttestamentlichen Anschauungen über die Heiligkeit des von Gott eingesetzten Königtums geltend. Aus dem römischen Steuerwesen herstammende Abgaben, welche in Gallien erhoben wurden, füllten den königlichen Schatz. Die gewaltige Vermehrung des Krongutes, insbesondere der ausgedehnte Grundbesitz, den der König in Folge der Eroberungen erwarb 2, setzte ihn in die Lage, Gefolgschaft und Beamtentum zu vermehren und umfassende Landschenkungen vorzunehmen. Erheblich fällt auch der Machtzuwachs ins Gewicht, den das Königtum erlangte, indem es einzelne in Gallien bestehende römische Einrichtungen übernahm und mehr oder minder umgestaltet und den neuen Verhältnissen angepaſst zur allgemeinen Anwendung brachte. Auf solcher Entlehnung und Anpassung beruhen die königliche Kanzlei, Zoll- und Münzwesen, die Sonderstellung der königlichen Domänen und ihrer
1 Zur Zeit Chlodovechs bestanden mindestens drei salische civitates, deren jede einen König hatte (Chlodovech, Chararich, Ragnachar).
2 Siehe oben I 203.
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Hintersassen, eine Anzahl öffentlicher Frondienste der Unterthanen, die Anwendung des königlichen Ehebefehls, die Ausdehnung, die der Begriff des Hochverrats durch das römische crimen laesae maiestatis erfuhr und wohl auch die allgemeine Huldigung der Unterthanen und die kräftigere Ausgestaltung der königlichen Billigkeitsjustiz.
Trotz der gewaltigen Steigerung der Königsmacht ist es eine arge Übertreibung, zu behaupten, daſs die Verfassungsform des fränkischen Reiches ein königlicher Absolutismus gewesen sei, der nicht nur das öffentliche Recht, sondern auch Leben, Freiheit und Privatrechte der Unterthanen dem Willen des Königs schrankenlos preisgab 3. Allerdings ergiebt sich aus den historischen Quellen, namentlich aus Gregor von Tours, daſs das Königtum in der Zeit der Söhne Chlothars I., als seine Gewalt am straffsten gespannt war, sich Akte despotischer Willkür erlaubte. Das war aber nicht sein verfassungsmäſsiges Recht, sondern Rechtsbruch, nicht Anwendung, sondern Miſsbrauch der königlichen Gewalt. Zudem beruht manches, was Gregor erzählt, auf persönlichem Hasse gegen König Chilperich; anderes bringt er in schiefem Lichte, weil ihm genügendes Verständnis des fränkischen Rechtes fehlte, wie ihm denn überhaupt die Anschauungen über Sünde und göttliche Strafe und über die Empfindlichkeit und den mächtigen Zorn seiner Heiligen den Begriff des Rechtes verdunkelten 4. Nicht selten mag, wo wir bei Gregor Gewaltthat und grausame Willkür sehen, in Wahrheit nur ein Akt erlaubter Rache oder Vollstreckung der Friedlosigkeit an handhaften, geständigen oder flüchtigen Verbrechern vorgelegen haben. Rechtswidrigkeiten werden vom Volke als solche empfunden; es reagiert dagegen, oder der Nachfolger schafft Remedur, wie denn z. B. Eingriffe Chilperichs und seiner Anhänger
3 Das ist der Standpunkt Fahlbecks, nach welchem die ganze fränkische Verfassung in dem Grundsatz aufging, daſs der König unbeschränkter Herr seiner Unterthanen sei. Siehe dagegen Zeumer, Sohm a. O., W. Sickel, Göttinger gel. Anzeigen 1890, S. 239, und vgl. Schröder, RG S. 115 f. 119.
4 Ein Beispiel für viele. Nach Greg. Tur. De virtutibus S. Juliani c. 16, MG SS rer. Merov. I 571, lieſs Graf Becco einen Unfreien des heiligen Julian verhaften, der im Besitz eines dem Grafen abhanden gekommenen Falken betroffen wurde, und dachte ihn wegen Diebstahls aufhängen zu lassen. Die Kirche des Heiligen will ihn auslösen und bietet zehn Goldsolidi an; der Graf verlangt dreiſsig, wird aber für seine ‘avaritia’, für die bewiesene ‘cupiditas auri’ dadurch bestraft, daſs ihn plötzlicher Wahnsinn ergreift. Offenbar kannte der heilige Julian die Lex Salica nicht. Jener Unfreie war Schenke. Als vassus ad ministerium war er nach Lex Salica 10, 3 allerdings auf dreiſsig Solidi anzuschlagen. Zehn Solidi waren der Preis des gewöhnlichen Knechtes.
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in Privatrechte der Unterthanen nach dessen Tode von König Guntchram im Rechtswege gesühnt wurden 5.
Auch in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts war die Gewalt des Königs keine rechtlich unbeschränkte. Den Bann sollte der König nur im Rahmen des geltenden Rechtes (legibus) ausüben 6. Der Unterthan war ihm nur gemäſs dem bestehenden Rechte Gehorsam schuldig. Wo die Rechtsprechung der Volksgerichte durch die Gerichtsgemeinden erfolgte, stand es dem König nicht zu, darauf unmittelbaren Einfluſs zu üben, noch vermochte er im Wege einseitiger Gesetzgebung neues Volksrecht zu schaffen 7. In den Tagen seiner höchsten Machtfülle war das Königtum nicht imstande, in Fragen der Besteuerung den Widerstand auch nur der römischen Bevölkerung zu brechen. Sogar in Sachen der Heergewalt muſste es nicht selten seinen Willen vor dem des versammelten Heeres beugen.
Der übermäſsigen Spannung folgte als Rückschlag eine dauernde Schwächung der königlichen Gewalt. Den Wendepunkt bezeichnet das Edikt Chlothars II. vom Jahre 614. Unter dem Drucke der Amtsaristokratie, die im Königsdienste groſsgeworden war, sah sich der König damals veranlaſst, eine Reihe von Konzessionen zu gewährleisten und die Abschaffung von Miſsbräuchen zu versprechen. Nicht mit Unrecht hat man das Edikt Chlothars als die fränkische Magna Charta Libertatum bezeichnet, mit der es auch in sachlichen Einzelheiten zufällig übereinstimmt 8. Vier bis fünf Generationen waren vergangen nach einer vom Herrscher des erobernden Volkes eingeleiteten Eroberung, als das Königtum in der englischen Magna Charta wie im fränkischen Edikt von 614 eine Beschränkung der als Frucht der Eroberung gewonnenen Machtfülle zugestehen muſste, weil die von ihm groſsgezogene Amtsaristokratie es inzwischen gelernt hatte, sich als selbständige Gewalt im Staate zu fühlen.
Die Reihe der Thatsachen und Vorgänge, durch welche die Hausmeier zuerst als Führer, dann als Gegner und endlich als Herren der Aristokratie die Befugnisse des Königtums an sich zogen, bedeutete in ihrem schlieſslichen Ergebnis nicht die Aufhebung, sondern die Wiederherstellung der königlichen Gewalt. Unter den Karolingern haben die Heranziehung der Kirche zu den unmittelbaren Staatsaufgaben und die Ausdehnung des Benifizialwesens und der Vassallität zunächst eine fortschreitende Stärkung der königlichen Gewalt in die
5 Greg. Tur. Hist. Franc. VII 7.
6 Lex Rib. 65, 1.
7 Siehe oben I 278, 375.
8 Siehe unten § 66.
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§ 60. Die königliche Gewalt.
Wege geleitet. Die Stärkung hielt aber nur solange vor, als die neuen Kräfte, die das Königtum in seinen Dienst stellte, noch konkurrierten mit denjenigen, über die einst die Merowinger geboten hatten, nämlich mit den Leistungen des Unterthanenverbands und eines nicht feudalisierten Beamtentums. Es liegt in der Natur des Lehnsbandes, daſs es auf die Dauer desto mehr zerschlissen und verbraucht wird, je mehr das Lehnwesen sich ausbreitet. Wo jedes Grundeigentum sich in Lehn verwandelt, wird das Lehn, wie die Entwicklung des englischen Rechtes zeigt, schlieſslich zum Begriff des Grundeigentums. Je mehr die Zahl der Vassallen wächst, desto mehr hört ihre Treue auf, eine besondere Treue, ihr Dienst, ein Sonderdienst zu sein. In der zweiten Hälfte des neunten Jahrhunderts ist der politische Nachlaſs der merowingischen Zeit in Westfrancien fast völlig aufgezehrt, die Lehnstreue verflacht, die Unterordnung der Kirche unter das Königtum in Frage gestellt, dagegen das durch Kirche und Vassallen beschränkte Lehnskönigtum in rascher Ausbildung begriffen, während es im ostfränkischen Reiche, wo das Lehnwesen in bedeutend langsamerem Tempo um sich griff, erst in der nachfränkischen Zeit zur Entfaltung gelangt.
Trotz des Aufschwungs und des Niedergangs der königlichen Gewalt, wie sie zuerst in merowingischer, dann in karolingischer Zeit stattfanden, blieb der theoretische Inhalt der königlichen Rechte im wesentlichen derselbe, nur daſs sich im Laufe der Entwicklung eine Differenzierung und insofern eine Vermehrung der königlichen Rechte bemerkbar macht.
Der König hat gegen alle Unterthanen die Banngewalt, das Recht, bei Strafe zu gebieten und zu verbieten. Auf der Banngewalt fuſsen zum guten Teile die königliche Verordnungsgewalt und die Ausbildung des dem Volksrecht zur Seite tretenden Königsrechtes 9.
Der König ist oberstes Organ der Friedensbewahrung und hat als solches die höchste Polizeigewalt. Der allgemeine Friede erscheint als Königsfriede. Alle, die diesen Frieden genieſsen, stehen im Schutze des Königs. Neben dem gemeinen Frieden giebt es einen Sonderfrieden, neben dem gemeinen Königsschutz einen besonderen mit rechtlich höheren Wirkungen.
Wie das Reich das Reich des Königs ist, sind die Unterthanen Leute des Königs, seine leudes 10, homines; sie schulden ihm Treue,
9 Siehe oben I 277 ff.
10 Das Wort leudes bedeutet in weiterer Anwendung alle Unterthanen des Königs. Über leód, leuda siehe oben I 121 Anm. 13, über leudes in der Lex Burg. oben I 250 Anm. 17. In engerem Sinne sind leudes Unterthanen, die in
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§ 60. Die königliche Gewalt.
heiſsen daher auch seine fideles und bekräftigen ihre Treupflicht durch einen Treueid.
Der König ist Eigentümer des gesamten Fiskalgutes, von welchem sein persönliches Vermögen nicht geschieden wird. Vielfach bevorrechtet, trägt das Königsgut die finanziellen Lasten der Staatsverwaltung, soweit sich solche neben den unmittelbaren Leistungen der Unterthanen ergeben.
Der König vertritt das Reich nach auſsen hin, empfängt und sendet Gesandte, schlieſst Bündnisse ab und entscheidet über Krieg und Frieden 11. Er hat die Heergewalt, hält Heerschau ab und bestimmt, in welchem Maſse die Heerpflichtigen zum Heerdienst herangezogen werden sollen. Er besitzt die oberste Gerichtsbarkeit, verwaltet sie in Person am Königsgericht und hat das Recht der Billigkeitsjustiz. Der König empfängt herkömmlich jährliche Geschenke der Unterthanen, kann gewisse öffentliche Frondienste in Anspruch nehmen, läſst Zölle und Verkehrsabgaben erheben, übt das Münzrecht und hat ein örtlich beschränktes Recht auf herkömmliche Steuern und Zinse. Dagegen fehlt ihm ein allgemeines Besteuerungsrecht.
Der König hat die Amtshoheit. Die Geschichte der königlichen Amtshoheit ist im wesentlichen die Geschichte des fränkischen Königtums, dessen jeweilige Machtstellung von dem Maſse der Herrschaft abhing, die es über das Beamtentum ausübte. Die strenge Abhängigkeit, in der sich die königlichen Beamten anfänglich befanden, hat sich seit dem siebenten Jahrhundert mehr und mehr gelockert. Seit dieser Zeit geriet das Königtum in Abhängigkeit von seinen Beamten, und schlieſslich ist es einem ursprünglichen Hofbeamten gelungen, die Ausübung der königlichen Befugnisse an sich zu ziehen, das merowingische Königsgeschlecht zu entthronen und sich selbst zum König zu erheben. Das von den Karolingern wieder in seine Schranken zurückgewiesene Beamtentum hat eine ähnliche Entwicklung durchgemacht, wie das merowingische. Nur ist es nicht das Hofbeamten-
besonderem Dienstverhältnis zum Könige stehen, Leute des Gefolges und Beamte. In engerer Bedeutung braucht das Wort leód auch das Angelsächsische (Schmid, Ges. der Ags. S. 623, vgl. Scherer, Z. f. österr. Gymn. 1869, S. 101), das Wort leudes auch die Lex Wisig. IV, 5, 5. Die Doppelbedeutung von leudes gewinnen auch die Ausdrücke homines und fideles, wenn sie im Verhältnis zum König angewendet werden. In karolingischer Zeit beginnt das Wort leudes seltener zu werden und verschwindet. Roth, BW S. 276 ff. Braumann, De leudibus in regno Merowingorum, 1865. Waitz, VG II 1 S. 348 f.IV 243, Anm. 3. Deloche, La Trustis, 1873, S. 135.
11 Über den Anteil, den zeitweilig Volk und Groſse an der Entscheidung nehmen, siehe unten § 76.
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tum, sondern ausschlieſslich das Provinzialbeamtentum, von welchem die sich vollziehende Einschränkung der königlichen Gewalt ausgeht. Gewitzigt durch die Erfolge ihres eigenen Geschlechtes, lieſsen die ersten Karolinger keines von den Ämtern der Centralverwaltung zu hervorragender Macht gelangen, eine Politik, deren Kehrseite war, daſs das Beamtentum der Provinzialverwaltung nicht wie in merowingischer Zeit in dem des Hofes ein wirksames Gegengewicht fand. Vereinzelte Ansätze, ein solches auszubilden, blieben ohne Erfolg. Bernhard von Septimanien, der als Kämmerer unter Ludwig I., Liutward, der als Kanzler unter Karl III. zur Macht gelangte, wurden von der Amtsaristokratie gestürzt. So kam es denn auch, daſs es das territoriale Beamtentum war, welches die Einheit des Reiches zertrümmerte. Aus ihm waren die Gewalten hervorgegangen, welchen bei der Auflösung der fränkischen Monarchie in Burgund, Italien und Westfrancien das Königtum zur Beute ward.
Der König übt Regierungsrechte in kirchlichen Angelegenheiten aus, insbesondere das Recht der Berufung von Synoden und der Besetzung der Bistümer. Ein eingreifendes Kirchenregiment handhabten die ersten Karolinger. Damals traten die Bischöfe in die Reihe der königlichen Beamten ein, was denn freilich zur Folge hatte, daſs die seit Ludwig I. wachsende Selbständigkeit der Bischöfe auf das weltliche Beamtentum zurückwirkte.
Der König hat ein unbeschränktes Recht, Privilegien zu verleihen und von der Erfüllung öffentlicher Pflichten zu dispensieren. Besondere Befugnisse des Königs ergaben sich aus den Verhältnissen der königlichen Gefolgschaft, des höheren Königsschutzes, der königlichen Benefizien und der Vassallität.
Das fränkische Recht hatte den Grundsatz: der König lügt nicht. Sein Wort besaſs erhöhte Glaubwürdigkeit 12. Sein schriftliches und sein mündliches Zeugnis durfte im Rechtsgang bei Verwirkung des Lebens nicht angefochten werden 13. Wird im Namen des Königs Klage erhoben, so ist sein Vertreter in Fällen, in welchen sonst der Kläger seine Klage durch einen Voreid zu bekräftigen hat, vom Voreide befreit 14.
12 Im kentischen Rechte galt der Rechtssatz, daſs des Königs eidloses Wort unwiderlegbar sei. Wihträd 16. Vgl. v. Amira, Recht S. 127.
13 Siehe unten § 107.
14 Siehe unten § 99.
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§ 61. Titel, Ehrenzeichen und Regierungsantritt.
§ 61. Titel, Ehrenzeichen und Regierungsantritt.
Havet, Questions Mérovingiennes, 1885. Th. Sickel, Lehre von den Urkunden der ersten Karolinger, 1867, S. 208 ff. Grimm, Rechtsalterthümer, S. 239 ff. Waitz, VG II 1, S. 174; III 64, 249 ff. W. Sickel, Göttinger gel. Anzeigen 1889, S. 963 ff. v. Amira, Abschnitt: Recht in Pauls Grundriſs der germ. Philologie II 2, S. 126. Martène, De antiquis ecclesiae ritibus ed. 2. 1736, II 563 ff. Maskell, Monumenta ritualia ecclesiae anglicanae, 1882, vol. II. preliminary dissertation. Waitz, Die Formeln der deutschen Königs- und der römischen Kaiserkrönung vom 10. bis zum 12. Jahrhundert, 1873 (Abh. der Götting. Ges. der Wiss.).
Der merowingische König führte den Titel rex Francorum 1 und zwar auch dann, wenn er nur über ein Teilreich regierte und dieses etwa überwiegend romanische Bevölkerung hatte. Das Reich war eben ein regnum Francorum trotz seiner verschiedenartig zusammengesetzten Bevölkerung, und durch sein Königsgeschlecht herrschte der Stamm der Franken in allen Teilen des Reiches.
Die Kanzlei der Karolinger 2 fügte jenem Titel das Prädikat vir inluster 3 hinzu, bis es Karl der Groſse 776 endgiltig aufgab. Seit der Unterwerfung der Langobarden (774) nannte sich Karl rex Francorum et Langobardorum. Der 774 gleichfalls aufgenommene Zusatz: ac patricius Romanorum, weicht nach der Kaiserkrönung dem Kaisertitel. Dieser lautet unter Karl: serenissimus augustus a Deo coronatus magnus pacificus imperator, Romanum gubernans imperium, qui et per misericordiam Dei rex Francorum et Langobardorum. Ludwig I. führte den kürzeren Titel imperator augustus ein.
1 Die in den merowingischen Diplomen übliche Formel v. inl. ist nach Havet, Quest. Mér. I: La formule N. rex Francorum v. inl., nicht auf den König, sondern auf die Adressaten, die königlichen Beamten zu beziehen, und nicht als vir inluster, sondern als viris inlustribus aufzulösen. Zustimmend Zeumer, Götting. gel. Anz. 1887, S. 361 ff.; dagegen Pirenne im Compte-rendu de la commission royale d’histoire XIII, Nr. 2, 4e série, Bruxelles 1886, und Harry Breſslau, Neues Archiv XII, 353 ff. Der merowingische König heiſst praecelsus, die Königin praecelsa, ohne dieses Prädikat im Titel zu führen. So werden auch im älteren Prolog zur Lex Salica die Könige Chlodovech, Childebert und Chlothar genannt. Statt per proconsules regis ist in Cod. 6 u. a. per praecelsos regis zu lesen, wie schon Mommsen, NA XV 184, vermerkt. Vier Handschriften haben praecelsos oder precelso, vier andere perculsus oder ähnlich. Sehr mit Unrecht hat man aus jenem Schreibfehler einen Proconsul Chlodovech abgeleitet. Chlodovech hatte von Ostrom nur den Titel Konsul erhalten. Greg. Tur. Hist. Franc. II 38.
2 Über die Titel der Karolinger bis 840 siehe Th. Sickel a. O. S. 238 ff. Über die der Könige aus der lothringischen und aus der deutschen Linie der Karolinger Mühlbacher p. LXXIV.
3 Die karolingischen Hausmeier hatten sich regelmäſsig inluster vir maior domus genannt, wobei inl. vir dem Namen vorausging.
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§ 61. Titel, Ehrenzeichen und Regierungsantritt.
Eine Neuerung Karls des Groſsen war es, daſs er, höchst wahrscheinlich nach angelsächsischem Vorbilde 4, seit 768 die Demutsformel gratia Dei gebrauchte 5, welche in der Folge auch durch synonyme Wendungen ersetzt wurde 6. Sie entspricht der seit Pippin aufgekommenen Salbung und führt die Würde des gottgesalbten Königs auf göttliche Fügung zurück. Übrigens war die Formel nicht auf das Königtum beschränkt; vielmehr wurde sie schon früher gelegentlich von geistlichen, nachmals auch von weltlichen Beamten gebraucht 7.
Von den Söhnen Karls des Groſsen nannte sich bei Lebzeiten des Vaters Pippin rex Langobardorum oder gentis Langobardorum, Ludwig rex Aquitanorum. Bernhard, der Neffe Ludwigs I., urkundet als rex Langobardorum, Ludwig der Deutsche 830 —833 als rex Baioariorum,
4 So auch Viollet, Histoire S. 273. Bei den Angelsachsen läſst sich der Gebrauch der Demutsformel mit Sicherheit bis in den Ausgang des siebenten Jahrhunderts verfolgen. Am häufigsten tritt sie zuerst bei den Königen von Mercien auf. Birch, Cartularium Saxonicum Nr. 75: Christo donante rex Mercensium; Nr. 137: ex divina dispensatione Merc. rex; Nr. 139: divina dispensante gratia Merc. rex; Nr. 201: divina gubernante gratia rex Merciorum. Den Grundgedanken der Formel entwickelt Nr. 230: Ego Offa deo cuncta pie dispensante, in cuius manu sunt omnia regnorum, absque ullo antecidente merito rex Merciorum. Doch taucht auch bei den Westsachsen die Formel frühzeitig auf. Ine nennt sich in seinen Gesetzen, Schmid, Ges. der Ags. S. 21: Ic Ine mid Godes gife Westseaxena kyning. Vgl. die von Kemble, Cod. dipl. I, Introduction p. XXVII, zusammengestellten Formeln. Von den Urkunden, die Viollet S. 274, Anm. 1 citiert, hat schon Kemble viele als verdächtig besternt. Daſs die Formel so vielfach variiert wird und häufig fehlt, hängt mit der angelsächsischen Sitte zusammen, den Text der Urkunde vom Destinatär im Namen des Ausstellers niederschreiben zu lassen. Siehe H. Brunner, Rechtsgeschichte der Urkunde S. 162.
5 Nicht schon Pippin. Th. Sickel, Beiträge zur Diplomatik III 182 ff. Mühlbacher p. LXXIV.
6 Z. B. per misericordiam Dei in Karls Kaisertitel, divina ordinante providentia unter Ludwig I., divina favente gratia unter Ludwig dem Deutschen, divina favente clementia unter Karl III.
7 Von Bischöfen Marculf II 40, Form. Bitur. 8, von Äbten Form. Bignon. 26, Form. Merkel. 54, von Grafen Vaissete II 65. 79 aus d. J. 804, 813. Weitere Beispiele bei Viollet, S. 274, Anm. 2. 3, und insbesondere bei W. Sickel, Gött. gel. Anzeigen 1890, S. 571 ff. Bei den Angelsachsen kommt es seit dem achten Jahrhundert vor. Birch, Cart. Sax. Nr. 203. 204 v. J. 770: Uhtredus deo donante regulus Huicciorum. Nr. 217 v. J. 774: Milredus Christi tribuente gratia humilis Huicciorum episcopus. Nr. 220 von 757—775: abbas dono Dei. Nr. 271 von 786—796: abbas gratia Dei. Aus dem neunten Jahrhundert führt Kemble a. O. p. XXVIII an: aldormon mid godes gæfe, dei gratia presbyter, mid godes gifa ancilla Dei. Auf die staatsrechtliche Stellung der Beamten dürfen aus dem Gebrauch der Formel keine Schlüsse gezogen werden.
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§ 61. Titel, Ehrenzeichen und Regierungsantritt.
später nur noch als rex, womit sich auch seine Nachfolger begnügen, soweit sie nicht den Kaisertitel führen.
Wie man sieht, erscheinen nur Volks-, nicht Ländernamen im Königstitel. Eine nähere Bezeichnung des Königtums durch das beherrschte Landgebiet ist dem amtlichen Sprachgebrauche der fränkischen Zeit fremd.
Wahrzeichen der königlichen Gewalt war in der Zeit der Merowinger der königliche Speer. Mittelst des Speeres übertrug König Guntchram sein Reich seinem Neffen Childebert 8. Den germanischen Charakter dieser Symbolik bezeugt die langobardische Rechtssitte, dem neuen König bei der Erhebung den Speer zu überreichen 9. Sinnbild des Königtums ist ferner der königliche Hochsitz, cathedra, solium regni 10. Auf seinen Hochsitz setzt Guntchram seinen Neffen Childebert, als er ihm sein Reich von Todes wegen vergabt 11. Wallendes Haupthaar bildete ein Kennzeichen nicht nur des Königs, sondern des ganzen königlichen Geschlechtes. Als reges criniti führt Gregor von Tours die ältesten Merowinger in die Geschichte ein. Comatus et pulcher et inclytus heiſst Chlodovech in einem der Texte des älteren Prologs zur Lex Salica. Soll ein Merowinger unfähig gemacht werden zur Herrschaft, so wird ihm das Haupthaar geschoren. Das war auch das Schicksal des letzten Merowingers, Childerichs III., als Pippin die Dynastie entsetzte. Aus dem Heidentum stammte der altertümliche Brauch, daſs der merowingische König bei feierlichen Gelegenheiten
8 Greg. Tur. Hist. Franc. VII 33: Post haec rex Gunthramnus data in manu regis Childeberti hasta ait: hoc est indicium, quod tibi omne regnum meum tradedi. Vgl. III 24, wo Childebert I. dem Theudebert, den er adoptieren will, de ornamentis, quod regem habere decet, terna paria condonavit.
9 Paulus, Hist. Lang. 6, 55. Schröder, Z.2 f. RG VII 58. Sie hängt mit der stärkeren Geltendmachung des Wahlprincips zusammen und darf nicht auf die regelmäſsige, durch Erbrecht bestimmte Thronfolge der mündigen Merowinger ausgedehnt werden. Die symbolische Bedeutung des königlichen Speers kennzeichnet die hübsche Sage, welche Paulus, Hist. Lang. 1, 15, erzählt und auf welche mich vor Jahren K. Lehmann aufmerksam gemacht hat. Als Lamisso mit seinen Brüdern von der Mutter ins Wasser geworfen worden war, ergreift er die hasta regia des Königs Agelmund. Rex … eum magnum futurum pronuntiat. Agelmund rettet ihn, läſst ihn erziehen, und Lamisso wird nachmals König. Das Erfassen des Speeres war das Omen der Thronbesteigung.
10 Im Beowulf wird bregostól bildlich für Herrschaft gebraucht. In v. 2370 f.: þær him Hygd gebeád hord and rîce, beágas and bregostôl, entsprechen sich einerseits Hort und Ringe, andererseits Reich und Herrscherstuhl. Über den Thron der Merowinger siehe W. Sickel, Gött. gel. Anzeigen 1889 S. 963 ff.
11 Greg. Tur. Hist. Franc. V 17: et inponens eum super cathedram suam, cunctum ei regnum tradedit.
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§ 61. Titel, Ehrenzeichen und Regierungsantritt.
auf rinderbespanntem Wagen fuhr. Als die Fülle der königlichen Gewalt auf die Hausmeier übergegangen war, blieben den Merowingern nur die königlichen Ehrenzeichen und die äuſserliche Vertretung der königlichen Gewalt 12.
Als Insignien der karolingischen Könige 13 erscheinen in den Quellen Krone und Scepter 14 (mit einem Kreuz an der Spitze), daneben das Schwert, damals noch Sinnbild der Heergewalt 15, der Stab 16, das gemein-germanische Symbol der Gerichtsgewalt, und wie bei den Merowingern der Königsstuhl oder Thron 17. Daſs die Lanze ihre die Königsherrschaft symbolisierende Bedeutung nicht verloren hatte 18, daſs das uralte Wahrzeichen der Heergewalt, die dem König vorangetragene Heerfahne (gundfano 19), in fränkischer Zeit nicht in Vergessenheit gerathen war, wird durch jüngere Quellen sichergestellt. Das Kreuz ist vermutlich erst in karolingischer Zeit königliches Wahrzeichen geworden 20.
Mit der Bedeutung der königlichen Ehrenzeichen hängen die Förmlichkeiten zusammen, unter welchen der Antritt der Regierung erfolgte. Entsprechend der germanischen Sitte, nach welcher der Erbe von der Erbschaft feierlich Besitz ergreift, indem er sich auf den
12 Einhard, Vita Karoli c. 1. Chron. Lauriss. min. MG SS I 116.
13 Waitz, VG III 249 ff. Schröder, RG S. 109.
14 Accipe sceptrum regiae potestatis insigne heiſst es in dem Krönungsritual von 877, Pertz, LL I 544.
15 Schon in spätkarolingischer Zeit wird das Schwert in biblischer Auffassung auf die Gerichtsgewalt bezogen. Siehe die Stellen aus Hinkmar bei Waitz, VG III 252, Anm. 5. Placitum spadae ist nachmals Bezeichnung der höheren Gerichtsbarkeit. H. Brunner, Entstehung der Schwurgerichte S. 157.
16 Über Scepter und Stab siehe Maskell, Monumenta ritualia ecclesiae anglicanae 1882, II 34.
17 Siehe Waitz, VG III 253, Anm. 4. Dazu Ludwigslied, Vers 5 f., wo es heiſst: Gab her imo dugidî Fronisc githigini, Stual hier in Vrankôn. Ein Zeugnis für die karolingische Zeit liefern auch die im neunten Jahrhundert entstandenen Gesta Dagoberti c. 39: Cumque, ut Francorum regibus moris erat, super solium aureum coronatus resideret…
18 Über die Lanze der burgundischen und der deutschen Könige Waitz, VG VI 233 ff. Eine im Auftrage Karls des Kahlen angefertigte Bibel enthält eine Abbildung, die ihn auf dem Throne sitzend darstellt, neben ihm zur Rechten einen Speerträger und einen Schwertträger.
19 Von gund, ags. gûđ, nord. gunnr bellum und fano Fahne, ags. gûđfana. Graff, Sprachsch. IV 219. Im Ludwigslied heiſst es von Ludwig, als er gegen die Normannen aufbricht: Huob her gundfanon ûf. Vgl. Grimm, RA. S. 241. Schröder, Weichbild in den historischen Aufsätzen für Waitz; S. 318 f.
20 Schröder, Weichbild a. O. Über das Marktkreuz in fränkischer Zeit siehe Schröder, Die Rolande Deutschlands, 1890, S. 10.
Binding, Handbuch. II. 1. II: Brunner, Deutsche Rechtsgesch. II. 2
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Hochsitz seines Vorgängers setzt 21, im Geiste der Rechtssätze, welche bei der Übereignung von Grundstücken unter Umständen sogar ein dreitägiges Besitzen verlangten, fand unter den Merowingern eine feierliche Thronbesteigung statt 22, durch welche der König den Antritt der Herrschaft zu förmlichem Ausdruck brachte Die Handlung hatte ursprünglich nicht die staatsrechtliche Bedeutung, daſs etwa erst durch sie die königliche Gewalt auf den neuen König übergegangen wäre, sondern sollte nur, wie etwa nachmals die karolingische Königskrönung, den Übergang der Herrschaft in sichtlicher Weise constatieren. Wie unter den privatrechtlichen Formen des Erwerbs von Grundstücken eine feierliche Grenzbegehung vorkommt, so pflegte der merowingische König zum Zeichen förmlicher Besitzergreifung eine Umfahrt im Reiche zu halten 23. Für das ältere merowingische Königtum ist es sicherlich bezeichnend, daſs es eine Form des Regierungsantrittes kennt, welche sich mit der Apprehensionssymbolik begnügt und die Traditionssymbolik vermissen kann.
War der Thronerbe unmündig, so erfolgte eine feierliche Thronerhebung sublimare, sollemniter sublimare, elevare, stabilire in regnum, regem instituere, statuere 24. Ursprünglich hielten sich die Oheime für berufen, den unmündigen Neffen in die Herrschaft einzusetzen.
21 Homeyer, Der Dreiſsigste, S. 120. 242 ff.
22 Darauf hat W. Sickel a. O. 963 mit Zusammenstellung der Belege aufmerksam gemacht.
23 Greg. Tur. Hist. Franc. IV 14. 16. VII 10. Fredegar IV 59: cum Auster regio cultu circuerit. Grimm, RA. S. 237 ff.
24 Greg. Tur. Hist. Franc. III 18. Als Childebert I. und Chlothar I. die Söhne Chlodomirs ihres Reiches berauben wollen, sprengt Childebert zunächst das Gerücht aus: ob hoc hos coniungi regis quasi parvolus (illos) elevaturus in regno Sie verlangen von Chrodihildis, daſs sie die Knaben zu diesem Zwecke herausgebe. „Dirige parvulos ad nos, ut sublimentur in regno.“ — Greg Tur. l. c. V 1: Gundovaldus dux adpraehensum Childeberthum .. parvolum f[ – 1 Zeichen fehlt]tim abstulit ereptumque ab immenente morte, collectisque gentibus, super qua[unleserliches Material – 1 Zeichen fehlt] pater eius regnum tenuerat, regem instituit. Greg. Tur. l. c. X 28: p[unleserliches Material – 3 Zeichen fehlen]um istum in urbis Parisiacae cathedram regem statues. Fredegar IV 79: omnes leudis de Neuster et Burgundia (Chlodoveum) Masaloco villa sublimant in regno. Vita Sigiberti c. 15, Bouquet II 602: rex .. (filium suum Dagobertum) nutriendum commisit m. d. Grimoaldo, ut eius potentia contra omnes tutus sublimaretur in Austrasierum regno. Liber hist. Franc. c. 43: Grimoaldus .. filium suum in regno constituens. Vita Leodegarii c. 8: cum Hebroinus .. Theudericum convocatis optimatibus sollemniter, ut mos est, debuisset sublimare in regnum, .. eos noluit deinde convocare .. Ideo .. regem, quem publice debuerat sublimare. Ursinus I 6: Hildericum in toto sublimaverunt regno. Liber. hist. Franc. c. 44: Franci vero Chlotharium seniorem puerum ex tribus regem sibi statuunt; a. O. c. 45: Theu-
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Aber schon früh begannen die Groſsen des erledigten Reiches, den unmündigen Thronerben auf den Thron zu erheben. Wahrscheinlich stets mit einer Huldigung und mit der Übergabe der königlichen Insignien verbunden 25, erscheint die Thronerhebung als eine Handlung, bei welcher die aktive Hauptrolle nicht vom König, sondern von denjenigen gespielt wird, die ihn erheben. Seit der zweiten Hälfte des siebenten Jahrhunderts wird die feierliche elevatio die Form, in welcher die Groſsen das von ihnen erkorene Mitglied des merowingischen Hauses zum König bestellen. Sie bleibt nicht auf unmündige Könige beschränkt und ist geradezu staatsrechtlicher Akt der Thronbesetzung. Die elevatio fand in der hergebrachten Weise auch 751 bei Pippin und 768 bei dessen Söhnen ihre Anwendung 26. Doch trat sie seitdem regelmäſsig mit neuen Formen in Verbindung, welche die karolingische Zeit für die feierliche Einsetzung in das Königtum zur Ausbildung brachte.
Unter den Karolingern ist nämlich zuerst die kirchliche Salbung, dann auch die Krönung des neuen Königs üblich geworden. Den Merowingern waren beide Förmlichkeiten fremd. Die Salbung, auf altjüdisches Vorbild zurückgehend 27, ist von Hause aus ein Monopol der Geistlichkeit. Im fränkischen Reiche ist sie vermutlich nach angelsächsischem Muster 28 eingebürgert worden. Zuerst wurde Pippin
dericus frater eius elevatus est rex Francorum; c. 49: Childebertus in regno statutus est; c. 52: Franci .. Danielem .. in regnum stabiliunt; c. 53: Franci Theudericum … regem super se statuunt.
25 Fredeg. Cont. c. 54 (137): Carlus et Carlomannus .. a proceribus eorum … sublimati sunt in regno. Ann. Lauriss. z. J. 768: Carolus et Carlomannus elevati sunt in regnum. Ann. Einhardi z. J. 768: Karlus et Karlomannus consensu omnium Francorum reges creati .. insignia regni susceperunt.
26 Siehe unten S. 29, Anm. 31.
27 Ludwig II. schreibt MG SS III 521 an den oströmischen Kaiser Basilius, wenn dieser d[unleserliches Material – 2 Zeichen fehlen] Salbung des römischen Bischofs nicht anerkenne, so müsse er auch Samuel [unleserliches Material – 3 Zeichen fehlen]erfen, der mit Hintansetzung Sauls den David zum König gesalbt habe. In dem Krönungsakt von 877, Pertz, LL I 544, lautet das Gebet bei der Salbung: oleo gratiae spiritus sancti tui perunge, unde unxisti sacerdotes reges prophetas et martyres …
28 Die Salbung war allerdings im siebenten Jahrhundert bei den Westgoten üblich. Sie ist zuerst in Bezug auf Wamba 672 sicher bezeugt. Daſs aber das Vorbild des längst untergegangenen Westgotenreiches auf die Erhebung Pippins einen Einfluſs ausgeübt hätte, ist, wie bereits Waitz III 66, Anm. 1 bemerkt, wenig wahrscheinlich. Älter als die westgotischen Zeugnisse ist das Zeugnis des Gildas c. 21 über die Salbung der Könige der Briten. Von Columba sagt dessen Vita, daſs er (574) Aedan mac Gabrain „in regem ordinavit“. Nach britischem Vorbilde mag sich der Brauch bei den Angelsachsen eingebürgert haben. Aller-
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751 und zwar mit Zustimmung des Papstes von den Bischöfen, dann 754 samt seinen Söhnen Karlmann und Karl vom Papste gesalbt 29. Bei Antritt ihrer Regierung (768) haben diese die Salbung aufs neue empfangen. Als Karl 771 das Reich Karlmanns in Besitz nahm, lieſs er sich abermals salben. Der Gesalbte galt für von Gott gesalbt 30. Die Salbung wird auch Konsekration genannt 31. Als Karl der Kahle 869 in Metz durch Hinkmar von Reims gesalbt wurde, wagte es dieser, sein Auftreten in Metz u. a. durch die Erfindung zu begründen, daſs schon Chlodovech durch den heiligen Remigius gesalbt und geweiht worden sei mit einem vom Himmel gekommenen Salböl, von welchem die Reimser Kirche annoch besitze 32.
Erst im neunten Jahrhundert trat der Salbung eine Krönung des Königs zur Seite 33. Zuerst fand die Krönung ihre Anwendung bei der Erhebung Karls des Groſsen zur Kaiserwürde. Sie entstammt dem Brauche des byzantinischen Kaiserhofes, wo sie seit langer Zeit bekannt war, während eine kirchliche Salbung der oströmischen Kaiser nicht erfolgte 34. Wie im oströmischen Reiche, so findet sich auch bei
dings gehen die sicher bezeugten Beispiele nicht über die letzten Decennien des achten Jahrhunderts zurück. Doch lassen sie die Quellen als hergebrachte Sitte erscheinen. Auch dürfte das Aufkommen der Formel Christo donante, ex divina dispensatione oben S. 15 Anm. 4 damit zusammenhängen. Birch, Cart. Saxon. Nr. 370 v. J. 822: consecrationis meae, quam .. per gratiam Dei accepi. Siehe Stubbs, Constit. History I, ch. 6, 60, wo aber Salbung und Krönung, Krone und angelsächsischer Königshelm confundiert werden. Daſs Pippin von dem Angelsachsen Bonifatius gesalbst worden sei, berichten die Ann. Lauriss. Mühlbacher, 62 a. Derselbe, Deutsche Geschichte unter den Karolingern S. 56. Über die Salbung Maskell, Monum. ritualia II p. III f.
29 De unctione Pippini nota monachi Sancti Dionysii, MG SS XV 1.
30 Cod. Carolinus ep. 7: ideo vos dominus unxit in reges … Siehe oben Anm. 27 a. E.
31 Fredegarii Cont. 33 (117): cum consecratione episcoporum … sublimatur in regno. Annales Einhardi z. J. 754: Stephanus papa .. ipsum (Pippinum) sacra unctione ad regiae dignitatis honorem consecravit.
32 Hludowici regis Francorum inclyti per beati Remigii .. praedicationem .. conversi … et coelitus sumpto chrismate, unde adhuc habemus, peruncti et in regem sacrati. Pertz, LL I 514. Vgl. Dümmler, Geschichte des ostfränkischen Reiches 2. A. II 282 f.
33 Von einer Krönung Pippins wissen die Quellen nichts. Was von Krönungen der Söhne Karls des Groſsen aus dem Jahre 781 berichtet wird, stammt aus Nachrichten des neunten Jahrhunderts, welche die Krönung als selbstverständliches Beiwerk der Salbung betrachten.
34 Döllinger, Münchener histor. Jahrb. VI 363. Maskell, Monum. ritualia II p. IV Anm. 6. H. Brunner, Die Constantinische Schenkungsurkunde S. 26. Aus der Unbekanntschaft der Griechen mit der Salbung erklärt sich, daſs Theophanes,
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den karolingischen Kaisern die Krönung entweder in der Form eines weltlichen oder in der Form eines kirchlichen Aktes 35. Nach dem Vorbilde der abendländischen Kaiserkrönung entwickelte sich eine fränkische Königskrönung. Auch diese konnte, und zwar unabhängig von der Salbung, als ein weltlicher Akt vollzogen werden 36. So wurde Karl der Kahle 838 aus Anlaſs der Wehrhaftmachung von seinem Vater gekrönt 37. Aber in der Regel gestaltete sich die Königskrönung als ein kirchlicher Akt und wurde sie derart mit der Salbung verbunden, daſs diese vorausging. So lieſs sich Karl der Kahle 848 zu Orléans, 869 zu Metz zuerst salben, dann von bischöflicher Hand die Krone reichen 38. Die Förmlichkeiten der Salbung und Krönung sind uns durch Aktenstücke der Jahre 869 und 877 überliefert 39. Sie lassen ersehen, daſs dafür im westfränkischen Reich bereits ein festes Rituale bestand. Der Krönung folgte die förmliche Übergabe des Scepters. Wahrscheinlich ist es, daſs die Feierlichkeit stets mit der Thronerhebung abschloſs.
Weder die Salbung noch die Krönung haben staatsrechtliche Bedeutung. Die Führung des Königstitels, die Erlangung königlicher Gewalt sind davon unabhängig 40. Allerdings wird gemäſs dem Sprachgebrauche des alten Testamentes die priesterliche Salbung in den Quellen als ein konstitutiver Akt bezeichnet, als ein solcher, der die Königswürde begründet 41. Wer die Salbung empfängt, wird in regem,
Chronographia S. 733, übertreibend berichten konnte, Karl der Groſse sei i. J. 800 vom Kopf bis zu den Füſsen gesalbt worden.
35 Siehe unten § 70.
36 Von Arechis von Benevent erzählt Leo Marsicanus: ab episcopis ungi se fecit et coronam sibi imposuit. Waitz, VG III 66, Anm. 2.
37 Vita Hludowici c. 59, SS II 643: dominus imperator filium suum Karolum armis virilibus i. e. ense cinxit, corona regali caput insignivit. Nithard I 6: Karolo arma et coronam necnon et quandam portionem regni .. dedit.
38 Daſs 848 der Salbung eine Krönung folgte, ergiebt sich aus den Akten der Synode von Savonnières v. J. 859, c. 3, Pertz, LL I 462, wo über Wenilo von Sens berichtet wird: apud Aurelianis civitatem .. me (Karolum) secundum traditionem ecclesiasticam regem consecravit et in regni regimine chrismate sacro perunxit et diademate atque regni sceptro in regio solio sublimavit…
39 Krönung Karls des Kahlen in Metz 869, Pertz, LL I 512. Krönung seines Sohnes, Ludwigs des Stammlers, zu Compiègne 877, Pertz, LL I 542.
40 Hinschius, Kirchenrecht IV 1 S. 158 Anm. 1.
41 Ann. Einh. z. J. 754 oben Anm. 31. Die oben Anm. 38 angeführte Stelle fährt fort: a qua consecratione vel regni sublimitate supplantari vel proici non debueram, saltem sine audientia et iudicio episcoporum, quorum ministerio in regem sum consecratus.
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ad regem gesalbt, zum König konsekriert 42. Für das fränkische Staatsrecht blieb diese biblische Ausdrucksweise ohne Bedeutung. Auch hütete sich die Kirche zunächst, die Konsequenzen des Sprachgebrauchs zu ziehen, wie schon die wiederholte Salbung Pippins beweist. Mehr als eine kirchliche Anerkennung und Heiligung des Königtums ist die Salbung in fränkischer Zeit nicht geworden 43. Die Krönung durch die Geistlichkeit stellt sich in ihrer Symbolik als eine Tradition der Krone dar, die der Gesalbte nach der Auffassung der Zeit und nach dem Wortlaut der Krönungsgebete von Gott empfängt 44. Trotzdem hat sie den ihrer Form entsprechenden rechtlichen Charakter in fränkischer Zeit nicht erlangt. Um die Mitte des neunten Jahrhunderts gilt sie gewissermaſsen für ein Beiwerk der Salbung, auf welche das höhere Gewicht gelegt wird 45.
Daſs die Erlangung der Königswürde von Salbung und Krönung unabhängig geblieben, zeigt sich in der Thatsache, dass im neunten Jahrhundert durchaus nicht jeder karolingische König gesalbt und gekrönt worden ist. Von einer Salbung und Krönung Bernhards von Italien ist uns nichts berichtet. Ludwig der Deutsche und seine Söhne empfingen sie nicht. Das westfränkische Reich ist mit der festen Einbürgerung jener Sitte dem ostfränkischen vorausgeeilt, zumal Karl der Kahle auf derlei Förmlichkeiten übermäſsigen Wert legte. Noch Arnulf wurde 887 König in der Form einer Thronerhebung, bei welcher weder eine Salbung noch eine Krönung erwähnt wird 46. Erst bei Ludwig dem Kinde taucht die Königskrönung in der ostfränkischen Linie der Karolinger auf 47.
Die Thronerhebung, elevatio, wie sie die merowingische Zeit der karolingischen überliefert hatte, besaſs noch unter den ersten Karolingern staatsrechtliche Bedeutung. Sowohl Pippin als Karl und wahr-
42 De unctione Pipp. nota a. O.: sacro chrismate in reges consecrati sunt … in regem .. unctus et benedictus est. Annal. Amandi et Petav. z. J. 768, MG SS I 12. 13: ad reges uncti sunt. Oben Anm. 30. Regin. Chron. z. J. 879.
43 Vgl. Hinschius a. O. Gelegentliche Äuſserungen Karls II., die allerdings weiter gingen, erlangten damals noch keine praktische Bedeutung.
44 Das zeigen die Krönungsformeln. Siehe oben S. 21 Anm. 39.
45 Den Tag, an welchem Karl der Kahle 848 zu Orléans gesalbt und gekrönt worden war, feierte er nachmals als dies inunctionis. Vgl. Dümmler, Gesch. des ostfränk. Reiches I 127 Anm. 1, II 338. Auch Karl der Einfältige lieſs die anniversaria inunctionis feiern (Böhmer 1953).
46 Die Quellen sagen: elegerunt, sine mora statuerunt ad regem extolli; in regem elevatur; in regni solio ponunt. Mühlbacher 1717 l.
47 Regin. Chron. z. J. 900: Ludowicum .. regem super se creant et coronatum regiisque ornamentis indutum in fastigio regni sublimant.
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§ 62. Die Thronfolge.
scheinlich auch Karlmann datieren die Regierungsjahre seit der Thronerhebung 48. Im neunten Jahrhundert hat sie den staatsrechtlichen Charakter vorübergehend eingebüſst, ohne daſs dieser auf die Salbung oder auf die Krönung übergegangen wäre.
§ 62. Die Thronfolge.
Waitz, VG II 1 S. 140 ff. III 273 ff. Viollet, Histoire I 239. Fustel de Coulanges, Monarchie franque S. 33 ff. v. Amira, Recht in Pauls Grundriſs S. 128 ff. Phillips, Über Erb- und Wahlrecht mit bes. Beziehung auf das Königtum der germ. Völker, 1824. Hermann Schulze, Gesch. Entwicklung der fürstlichen Hausverfassung im deutschen Mittelalter. Thronfolge und Familienrecht der ältesten germ. Königsgeschlechter, Z. f. RG VII 323 ff. Derselbe, De testamenti Genserici Comment., 1859. Kemble, Saxons II 215 ff. Stubbs, Constitutional History of England, 1874, I 135. v. Pflugk-Harttung, Die Thronfolge im Langobardenreich, Z.2 f. RG VIII 66 ff. Derselbe, Die Thronfolge im Reiche der Ostgoten, Z.2 f. RG X 203 ff. Derselbe, Zur Thronfolge in den germanischen Stammesstaaten, Z.2 f. RG XI 177 ff. Hubrich, Fränkisches Wahl- und Erbkönigtum zur Merowingerzeit, 1889. Dazu W. Sickel in den Götting. gel. Anzeigen 1889, S. 944 ff. Mommsen, Ostgotische Studien, Neues Archiv XIV 540.
Die eigentümliche Verbindung von Wahl und Erbgang, welche die Nachfolge in das germanische Volkskönigtum bestimmte, hat nach der Völkerwanderung bei manchen Stämmen dem entschiedenen Übergewichte des Wahlprinzips, bei anderen dem Siege des Erbprinzips Platz gemacht. Erhebliche Schwankungen blieben in dieser Entwicklung nicht aus. Die Wahl diente als kaum entbehrliche Ergänzung des Erbrechts, wenn bei dem Vorhandensein mehrerer Geschlechtsfolger die Teilung des Reiches und der Reichsverwaltung vermieden werden sollte, oder wenn kein oder doch kein tauglicher Geschlechtsfolger vorhanden war. Eine feste Successionsordnung, welche im ersteren Falle die Nachfolge eines Einzigen gesichert hätte, ist in keinem der germanischen Staaten Rechtens geworden, ausgenommen im vandalischen Reiche, wo König Genserich die Nachfolge nach dem sogen. Senioratsprinzip ordnete, das den jeweils ältesten Agnaten des verstorbenen Königs zur Herrschaft beruft 1. Ein anderes Auskunftsmittel hätte die Nachahmung des römischen Brauches geboten, nach welchem der Imperator seinen Nachfolger designierte oder bei
48 Pippin starb 24. September 768. Allein Karls Regierungsepoche ist der 9. Oktober, der Tag der Thronerhebung. Karlmann hatte wahrscheinlich dieselbe Epoche. Mühlbacher p. LXXIX. Relevatur in throno sagt die Vita Walae II 10 von dem 830 seiner Macht entkleideten Ludwig l.
1 Nach einer Vermutung Dahns, Urgeschichte I 206, hat Genserich seine Successionsordnung den Mauren entlehnt.
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§ 62. Die Thronfolge.
Lebzeiten einen Mitregenten bestellte. Die Berufung zur Mitherrschaft haben gelegentlich auch germanische, namentlich westgotische Könige 2 angewendet, um Thronstreitigkeiten vorzubeugen 3. Aber feste Praxis wurde sie nicht, sondern blieb Ausnahme von der Regel. Als solche behauptete sich im allgemeinen die Wahl von Seite des Volkes, welche in den Reichen, die den Grundsatz der Teilbarkeit nicht aufkommen lieſsen, schlieſslich über das Erbrecht siegte. Am entschiedensten war das im Reiche der Westgoten der Fall, wo Konzilienschlüsse des siebenten Jahrhunderts (seit 633) ein völlig unbeschränktes Wahlrecht voraussetzen, das im wesentlichen durch die hohe Geistlichkeit und den gotischen Adel ausgeübt wird 4. Ähnlich war die Entwicklung bei den Langobarden nach vorübergehenden Ansätzen zur Erblichkeit, die 661 zu einem völlig vereinzelten Falle einer Erbteilung geführt hatten 5. Auch das Königtum der Ostgoten ist zuletzt ein reines Wahlkönigtum geworden.
Bei verschiedenen Stämmen hat sich die Teilbarkeit der Herrschergewalt durchgesetzt. Die Teilung schloſs zwar die Wahl oder Anerkennung durch das Volk nicht grundsätzlich aus, konnte sie aber entbehrlich machen und lieſs daher eine soweit gehende Steigerung des Erbprinzips zu, daſs die Volkswahl nur noch ausnahmsweise, insbesondere bei dem Aussterben des Herrschergeschlechtes, praktisch wurde. Die Teilbarkeit findet sich bei den Burgundern bis auf Gundobad 6, bei den Thüringern 7, im alemannischen 8 und im bairischen Herzogsgeschlechte 9, insbesondere aber bei den Franken.
Die Salier standen vor der Reichsgründung unter einer Mehrheit
2 Pflugk-Harttung, Z.2 f. RG XI 189. 198. Die Bestellung zum Mitregenten ist selbstverständlich von der auf germanischer Sitte beruhenden Bestellung zum Unterkönig über einen Teil des Reiches zu unterscheiden.
3 Über die Rolle, welche die Nachahmung der römisch-byzantinischen Sitte in den Anfängen des karolingischen Kaisertums spielt, siehe unten § 70.
4 Dahn, Könige VI 521 Anm. 4. 524.
5 Nach dem Tode Ariperts war das Reich unter seine beiden Söhne, Perhtarit und Godepert, geteilt worden. Paulus, Hist. Langob. 4, 51.
6 Siehe oben I 332 Anm. 1.
7 Greg. Tur. Hist. Franc. III 4: tunc apud Thuringos tres fratres regnum gentis illius retinebant. Nach einer Vermutung Seelmanns sind unter den Königen der Heruler, Warnen und Thüringer, an welche König Theoderich schreibt (oben I 46), die drei Söhne Bisinos, Baderich, Hermanfrid und Berthachar zu verstehen, die das Reich ihres Vaters geteilt hatten. Weiland, Die Angeln 1889, S. 25.
8 Lex Alam. 35, 2.
9 Lex Baiuw. II 9. Vgl. II 1: si quis contra ducem suum, quem rex ordinavit .. aut populus sibi elegerit ducem .. Über Teilungen im Hause der Agilolfinger siehe Riezler, Gesch. Baierns I 79.
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§ 62. Die Thronfolge.
von Königen, die aus dem Geschlechte der Merowinger gewählt wurden. Indem er sich zum König wählen lieſs, dehnte Chlodovech seine Herrschaft auf die Ribuarier aus, nachdem er das ribuarische Königsgeschlecht ausgerottet hatte. Es war auf längere Zeit hinaus der letzte Fall einer Königswahl. Denn seit Chlodovech nimmt das fränkische Reich den Charakter eines reinen Erbreiches an und verschwindet das Wahlrecht des Volkes. Erbberechtigt ist nur der Mannesstamm des Königshauses. Dem verstorbenen König folgen zunächst seine Söhne ohne Unterscheidung ehelicher und unehelicher Geburt 10. In Ermangelung von Söhnen erben die Brüder und wahrscheinlich von Rechtswegen erst nach diesen die Neffen 11. Für die entferntere Verwandtschaft läſst sich eine feste Successionsordnung schlechterdings nicht herstellen. Mehrere gleich nahe Erben succedierten gemeinschaftlich, indem sie die erledigte Herrschaft vertragsmäſsig teilten, sofern nicht bereits der Erblasser die Teile bestimmt hatte. Starb ein Teilkönig, so gelang es nicht selten seinen regierenden Brüdern, die minderjährigen Söhne des Verstorbenen von der Nachfolge auszuschlieſsen. Mitunter kam es vor, daſs der Vater schon bei Lebzeiten einem Sohne die Regierung eines Reichsteiles übertrug, indem er ihn als Unterkönig bestellte. Der kinderlose König hatte die Befugnis, ein Mitglied des Königsgeschlechtes durch Vergabung von Todeswegen zum Erben seines Reiches zu machen. Die fränkische Vergabung von Todeswegen war Adoption. Mehrmals sind Neffen von ihren Oheimen zum Zweck solcher Vergabung adoptiert worden 12.
Die merowingischen Erbteilungen waren grundsätzlich Teilungen zu gleichen Teilen 13, wobei denn freilich nicht nur Umfang und Be-
10 Theuderich war Sohn einer Kebse Chlodovechs. Weitere Beispiele bei W. Sickel, Götting. gel. Anzeigen 1889, S. 952. Der uneheliche Sohn muſste vom Vater anerkannt sein. Unter den Karolingern ist eheliche Geburt Voraussetzung des vollen Successionsrechtes.
11 Über die scheinbar entgegenstehenden Stellen Greg. Tur. Hist. Frarc. V 17; VI 3; VII 33 siehe die folgende Anm.
12 So machte Guntchram seinen Neffen Childebert II. zum Erben mit Ausschlieſsung seines Bruders Chilperich. Greg. Tur. Hist. Franc. V 17; cf. VII 33. Als Vergabung mit Vorbehalt lebenslänglicher Regierung ist wohl auch Greg. Tur. Hist. Franc. VI 3 aufzufassen, wenn es nicht etwa damals bei dem bloſsen Versprechen der Vergabung blieb. Chilperich erklärt: in omnibus, quae laborare potuero, hic (Childebertus) heres existat; tantum dum advixero, liceat mihi sine scrupulo aut disceptatione cuncta tenere. Theudebert, den Childebert I. adoptiert hatte (Greg. Tur. l. c. III 24), starb vor seinem Oheim. W. Sickel a. O. S. 959.
13 Aequa lance teilen nach Greg. Tur. Hist. Franc. III 1 die Söhne Chlodovechs das Reich ihres Vaters; aequa lance teilen a. O. III 18 Childebert und Chlothar den Anteil Chlodomirs.
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völkerungszahl, sondern auch politische Bedeutung, Ertragsfähigkeit und geschichtliche Zusammengehörigkeit der Teilgebiete ins Gewicht fielen. Sie waren ferner Teilungen zu gleichem Rechte, indem keiner der Teilkönige eine Oberhoheit über die anderen erhielt. Die Teilungen waren endlich genau genommen nicht Teilungen des Reiches, sondern Teilungen der Reichsverwaltung, so daſs theoretisch eine Gesamtherrschaft bestand und der Gedanke der Reichseinheit lebendig blieb. Begrifflich war und blieb das Königtum ein Recht des merowingischen Königsgeschlechtes, gewissermaſsen ein Familiengut, insofern den Ganerbschaften des jüngeren deutschen Rechtes vergleichbar, bei welchen zwar eine Teilung der Nutzungen, eine sogen. Mutschierung, nicht aber eine Teilung des Eigentums, eine sogen. Totteilung, also keine völlige Aufhebung der Gemeinschaft zulässig war. Jeder der Teilkönige war rex Francorum. Jeder datierte seine Urkunden schlechtweg „anno regni nostri“, ohne die Bezeichnung des Teilreiches hinzuzufügen. Succedierte ein Teilkönig in das Reich eines anderen, so zählte man in dem neu erworbenen Gebiete die Regierungsjahre nicht seit der Zeit, da er in diesem, sondern seit der Zeit, da er in seinem ursprünglichen Anteil König geworden war 14. Der Anteil des Einzelnen hieſs sors oder pars und bildete nicht immer einen zusammenhängenden Komplex. Einzelne Städte oder Gebiete blieben mitunter in gemeinschaftlichem Besitze 15. Gemeinsam traten die Teilregenten nach auſsen hin auf, gemeinsam führten sie Kriege und nahmen Unterwerfungen entgegen 16. Kämpfe, die unter ihnen stattfanden, hieſsen Bürgerkriege 17. Der Unterthan eines Teilreiches galt in einem anderen rechtlich nicht als ein Fremder, der auf den Königsschutz angewiesen war; sein Personalrecht blieb anerkannt. Die Teilungen schloſsen gemeinsame Satzungen nicht aus. Auch konnten gemeinschaftliche Versammlungen von den Groſsen und gemeinschaftliche Synoden von den Bischöfen der Teilreiche abgehalten werden 18.
Seit dem siebenten Jahrhundert, seit dem Siege, welchen die fränkische Aristokratie durch die Erhebung Chlothars II. zur Alleinherrschaft über Brunhilde errungen hatte, geriet die Thronfolge
14 Havet, Questions Mérov. III 4 f. Zeumer, NA XI 329 f.
15 Waitz, VG II 1 S. 149.
16 Greg. Tur. Hist. Franc. IV 42, IX 18.
17 Greg. Tur. Hist. Franc. V prolog.
18 Waitz, VG II 1 S. 157 Anm. 1. 3; II 2 S. 195 ff. Die gemeinsamen fränkischen Nationalkonzilien, welche trotz der Reichsteilungen zusammentreten, fallen erst seit der zweiten Hälfte des siebenten Jahrhunderts aus. E. Loening, Kirchenrecht II 131 ff.
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unter den steigenden Einfluſs der Groſsen des Reiches 19. Sie üben die Befugnis, den neuen König durch feierliche Thronerhebung (elevatio) in die Herrschaft einzusetzen, und gewinnen, indem sie die hergebrachte Sitte der Erbteilungen auſser Acht lassen, das Recht, den erledigten Thron durch das von ihnen ausgewählte Mitglied des Königsgeschlechtes zu besetzen 20. Sache des Hausmeiers war es, bei Unmündigkeit des Königs die Groſsen zur Thronerhebung einzuberufen 21. Ein rechtlich erheblicher Wahlakt scheint nicht stattgefunden zu haben. Die formlos verabredete Wahl fand ihren Ausdruck in der elevatio. Schlieſslich wich das Recht der Groſsen dem Rechte der Hausmeier, den König nach Gutdünken aus dem Geschlechte der Merowinger zu ernennen und zu erheben 22. Da der eigentliche Gegenstand der Teilungen von je die Reichsverwaltung war, so wurde in der Zeit der Hausmeier nicht mehr das dekorative Königtum, sondern die erblich gewordene Hausmeierwürde geteilt 23.
Die Erhebung Pippins zum König war zugleich die Erhebung seines Hauses zum fränkischen Königsgeschlechte 24. Um die Ausschlieſsung der Söhne seines Bruders Karlmann von der Thronfolge sicherzustellen 25, lieſs Pippin die fränkischen Groſsen vom Papste 754 ausdrücklich verpflichten, daſs sie sich niemals aus der Nachkommenschaft eines anderen einen König setzen würden. In dem neuen Königshause wurde die Reichsverwaltung zunächst ebenfalls zu gleichen Teilen und zu gleichem Rechte geteilt. In dieser Weise teilte sie Pippin 768 zwischen seinen Söhnen Karl und Karlmann.
Die Erneuerung des abendländischen Kaisertums führte zu Konsequenzen, mit welchen sich das hergebrachte Teilungsprinzip nicht vertrug. Denn die Universalmonarchie, wie sie das Kaisertum darstellen sollte, verlangte die Individualsuccession. Karl der Groſse hatte, solange er mehrere Söhne besaſs, nicht die Absicht, mit dem Teilungsgrundsatze zu brechen. Er verfügte 806 eine Teilung zwar zu un-
19 Waitz, VG II 1 S. 160. 167 ff.
20 Siehe oben S. 19.
21 Siehe die oben S. 18 Anm. 24 citierte Stelle der Vita Leodegarii.
22 Liber Hist. Franc. c. 53 von Karl Martell: regemque sibi statuit Chlotharium nomine. Childerich III. sagt in einer Urkunde, Pertz, Dipl. M. 97, von Karl Martell: qui nobis in solium regis instituit. Auf die trübe Nachricht der späten Vita Dagoberti III c. 2, SS rer. Mer. II 512: Pippinus princeps omnisque exercitus Francorum Hildebertum elegit in regem, ist kein Gewicht zu legen.
23 Siehe unten § 72.
24 Nach Fredegarii Cont. 33 (117) wurde Pippin una cum regina Bertradane erhoben (sublimatur in regno).
25 Mühlbacher, Deutsche Geschichte unter den Karolingern S. 65.
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gleichen Teilen, aber zu gleichem Rechte, indem er seinem ältesten Sohne Karl den gröſsten Anteil zuwies 26. Falls dieser stürbe, sollten seine zwei jüngeren Söhne, Pippin und Ludwig, das Reich in derselben Weise teilen, wie es 768 geteilt worden war. Von einer Oberhoheit des Ältesten, von der Kaiserwürde, war damals nicht die Rede. Erst als er seine zwei älteren Söhne verloren und 812 die Anerkennung seiner Kaiserwürde vom byzantinischen Hofe erwirkt hatte, zog Karl der Groſse die Konsequenz des Kaisertums, indem er 813, sachlich und formell byzantinisches Vorbild nachahmend, Ludwig zum Mitkaiser krönte und zum Nachfolger im Reiche bestimmte, während Pippins auſserehelicher Sohn, Bernhard, Italien als Unterkönigtum erhielt 27, wie es sein Vater besessen hatte. Auf denselben staatsrechtlichen Gedanken beruhte die ordinatio imperii 28, durch welche Ludwig I. im Jahre 817 die Thronfolge ordnete. Er erhob und krönte seinen ältesten Sohn Lothar zum Mitkaiser und Mitregenten und bestellte ihn als Nachfolger im ganzen Reiche. Die jüngeren Söhne wurden auf die Stellung von Unterkönigen beschränkt. Pippin sollte Aquitanien, Ludwig Baiern mit königlichem Namen verwalten. Jährlich sollen sie sich bei Lothar einfinden und mit ihm Regierungsangelegenheiten beraten. Sie bedürfen der Zustimmung Lothars, um sich zu verheiraten, um Kriege zu führen, Frieden zu schlieſsen und mit Gesandten auswärtiger Mächte zu verhandeln. Hatte im Jahre 813 nur das Bedürfnis vorgelegen, dem Gedanken der ungeteilten Reichsverwaltung die Rücksichtnahme auf einen Enkel unterzuordnen, der nicht aus echter Ehe stammte, so galt es 817, zu Gunsten der kaiserlichen Stellung Lothars das Recht der zwei jüngeren Söhne Ludwigs I. abzuschwächen. Der Sachlage hätte das Vorbild des Jahres 806 entsprochen. Allein die ordinatio von 817 ahmte die Entscheidung des Jahres 813 nach. Die Kaiseridee hatte inzwischen unter kirchlichem Einfluſs festeren Boden gewonnen. Damit die Kirche nicht Schaden leide, sagt die Ordnung von 817, dürfe die Einheit des Reiches nicht aus Familienrücksichten durch Teilung zerrissen werden 29. Das Kom-
26 Pippin wurde Italien, ein Teil von Schwaben und Baiern, Ludwig Aquitanien und das südliche Gallien mit dem gröſseren Teile Burgunds zugedacht. Vgl. Mühlbacher, Deutsche Gesch. unter den Karolingern S. 223.
27 Ludwig I. lieſs sich 814 von Bernhard Hulde und Mannschaft leisten.
28 So bezeichnet von Boretius, Cap. I 270, der sich mit Recht gegen die Bezeichnung divisio imperii erklärt, da sie ausdrücklich sagt, daſs sie keine divisio sein wolle.
29 … nequaquam nobis nec his, qui sanum sapiunt, visum fuit, ut amore filiorum aut gratia unitas imperii a Deo nobis conservati divisione humana scinderetur, ne forte hac occasione scandalum in sancta ecclesia oriretur.
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promiſs zwischen dem Erfordernis der Reichseinheit und dem Hausrechte des fränkischen Königtums wurde in der Institution des Unterkönigtums gefunden, nur daſs Pippin und Ludwig hinsichtlich des Umfangs und der Bedeutung ihrer Gebiete schlechter gestellt wurden als Bernhard im Jahre 813. Die Thronfolgeordnung vom Jahre 817 gelangte bekanntlich nicht zur Ausführung. Das Kriegsgeschick und der Vertrag von Verdun entschieden für die fränkische Teilungssitte.
Die Teilung von Verdun, die man ohne durchschlagenden Grund als den Akt der Auflösung des fränkischen Reiches betrachtet, schloſs ebensowenig wie die älteren Teilungen eine gemeinsame Behandlung gemeinsamer Angelegenheiten aus. Mehrfach fanden zu diesem Zwecke Zusammenkünfte der Teilregenten statt; so z. B. 847 und 851 zu Meersen bei Maastricht, wo sie gegenseitige Unterstützung, gemeinsame Verfolgung und Bestrafung der Friedensbrecher und den Schutz der Kirchen verabredeten. Trotz der Teilungen galt das fränkische Reich nach wie vor als gemeinschaftliches Besitztum des karolingischen Hauses 30.
Mit dem Erbrechte der Karolinger konkurrierte von Anfang an die Teilnahme des Volkes, insbesondere der Groſsen, an der Besetzung des Thrones und an den Reichsteilungen. Durch die Wahl der Franken wurde Pippin 751 zum König erhoben 31. Als 754 der Papst den
30 Ludwig II. antwortet (MG SS III 521) dem oströmischen Kaiser Basilius, er sei im ganzen Francien Kaiser, weil er ohne Zweifel besitze, was diejenigen besäſsen, mit welchen er ein Fleisch und ein Blut und ein Geist sei durch Gott.
31 De unctione Pippini nota monachi Sancti Dionysii, MG SS XV 1: Pippinus .. per … electionem omnium Francorum … in regni solio sublimatus est. Fredegarii Contin. 33 (117): Pippinus electione totius Francorum in sedem regni cum consecratione episcoporum et subiectione principum una cum regina Bertradane, ut antiquitus ordo deposcit, sublimatur in regno. Ann. Lauriss. z. J. 750: Pippinus secundum morem Francorum electus est ad regem et unctus per manus s. m. Bonifacii archiepiscopi et elevatus a Francis in regno. Daſs die Wahl in der altgermanischen Form der Schilderhebung erfolgte, darf bezweifelt werden. Neuerdings ist Zeumer, Z2 f. RG IX 50, dafür eingetreten, indem er den Ausdruck elevatio regis in Lex Rom. Cur. VIII 4 darauf bezieht. Allein von elevare sprechen, wie Zeumer selbst bemerkt, die Annales Lauriss. noch z. J. 768 bei der Erhebung Karls und Karlmanns; in reges levati sunt sagt noch Hincmar, Migne Patr. lat. CXXV 985; in regnum elevatur heiſst es in Ann. Alam. cont. z. J. 887 und bei Regino z. J. 892. Wir müſsten sonach eine Schilderhebung auch in diesen Fällen annehmen. Das würde aber dem auch von Zeumer betonten auſserordentlichen Charakter der Schilderhebung (siehe Waitz, VG II 1 S. 166 und oben I 122) widersprechen. Die Elevatio Pippins kann füglich nichts anderes bedeuten, als die feierliche Erhebung auf den Thron (vgl. oben S. 19. 22, Anm. 46 u. Widukind II 1: duces ac principes .. collocarunt [Ottonem] in solio ibidem constructo). Auch Waitz, VG III 64, bezweifelt die Schilderhebung bei Pippin. Doch scheint mir
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§ 62. Die Thronfolge.
Franken bei Kirchenbann verbot, sich aus einem anderen als aus Pippins Geschlecht einen König zu wählen, setzte er damit ihr Wahlrecht als gegeben voraus. Mit Zustimmung der Franken teilte Pippin die Herrschaft unter seine Söhne Karl und Karlmann, die nach seinem Tode von den Groſsen der Teilreiche feierlich anerkannt und auf den Thron erhoben wurden, indem sie die königlichen Insignien empfingen 32. Als Karlmann 771 starb, erlangte Karl consensu omnium Francorum die Nachfolge in dessen Reichsteil mit Ausschlieſsung der unmündigen Söhne Karlmanns 33. Die divisio von 806 lieſs Karl von den Groſsen des Reiches eidlich bekräftigen. Sie bestimmte u. a., daſs, wenn einer der Teilkönige einen Sohn hinterlasse, welchen das Volk zum Nachfolger wählen wolle, die Oheime es nicht verhindern sollen, eine Vorschrift, die es einerseits von der Wahl des Volkes abhängig machte, ob ein Sohn des verstorbenen Teilkönigs oder seine Brüder succedieren sollen, und andererseits der Volkswahl anheimstellte, weitere Teilung zu vermeiden 34. Noch kräftiger wird das Wahlprinzip in der Thronfolgeordnung von 817 betont. Lothar sei, so sagt sie, durch des Kaisers und des ganzen Volkes Wahl erhoben worden. Verstürbe er, ohne echte Kinder zu hinterlassen, so solle das Volk einen seiner Brüder zum Nachfolger wählen in der Weise, wie Lothar gewählt worden sei. Jeder der Anteile, die den drei Söhnen Ludwigs I. damals zugewiesen wurden, solle nicht weiter geteilt werden, sondern die Wahl des Volkes unter den Söhnen des verstorbenen Herrschers den Nachfolger bestimmen.
Der Vertrag von Verdun kam unter wesentlicher Teilnahme der
sein Grund, daſs die Salbung später recht eigentlich die Stelle dieser vertrat, nicht zuzutreffen. Maſsgebend dürfte sein, daſs unter den Merowingern seit Chlodovech die Schilderhebung nur dreimal erwähnt wird, bei Chlodovech, als ihn die Ribuarier wählen, bei Sigibert I., als ihn 575 die Groſsen Chilperichs zu ihrem König erheben, und bei der Empörung Gundovalds (584). Allein Fredegars Fortsetzer hebt bei Pippins Erhöhung den alten Brauch, die Ann. Laur. heben den mos Francorum hervor. Man wird Hubrich S. 59 Anm. 16 Recht geben müssen, daſs unter diesem mos nicht die längst verschollene Schilderhebung verstanden werden könne. Die Schilderhebung war übrigens Wahlform. Der Bericht der Annales Lauriss. läſst auf die electio die unctio, dann erst die elevatio folgen.
32 Mühlbacher 112 d.
33 Mühlbacher 139 a.
34 Cap. I 128, c. 5: quod si talis filius cuilibet istorum trium fratrum natus fuerit, quem populus eligere velit, ut patri suo in regni hereditate succedat, volumus ut hoc consentiant patrui ipsius pueri .. Die Fassung ist mit Bedacht so gewählt, daſs auf Karls des Groſsen eigenes Vorgehen gegen die Söhne Karlmanns kein Tadel fällt. Denn das Volk wollte nach Karlmanns Tode nicht seine Söhne, sondern deren Oheim Karl.
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§ 63. Der unmündige König.
Groſsen zustande und wurde von ihnen beschworen 35. Als Karl III. das gesamte Reich wieder vereinigte, verdankte er dies dem Entschluſs der westfränkischen Groſsen, die ihn mit Umgehung eines unmündigen Thronerben zur Herrschaft in Westfranken beriefen. Andererseits war ein Wahlakt, die Erhebung Arnulfs durch die ostrheinischen Stämme, der Anlaſs zur Auflösung der fränkischen Monarchie.
So ist der Sieg, welchen das Erbrecht seit Chlodovech über das Wahlprinzip errungen und lange Zeit hindurch behauptet hatte, im Verlauf der fränkischen Geschichte wiederum gründlich abgeschwächt worden. Erbrecht und Wahlrecht ergänzen sich in spätkarolingischer etwa wie in germanischer Zeit, nur daſs die Wahl zwar formell dem Volke, aber thatsächlich den Groſsen zusteht. Die Geschichte der fränkischen Thronfolge endigt ohne reine Lösung der Gegensätze. Es blieb der folgenden Periode vorbehalten, im deutschen Reiche das Wahlprinzip, im westfränkischen das Erbrecht, und hier wie dort die Unteilbarkeit des Reiches zur vollen Geltung zu bringen.
§ 63. Der unmündige König.
Waitz, VG II 1, S. 172. Pardessus, Loi Salique S. 452. Kraut, Die Vormundschaft nach den Grundsätzen des deutschen Rechts III (1859) 113 f. Hermann Schulze, Z. f. RG VII 368. Schröder, Z2 f. RG II 41 f. Derselbe, RG S. 112. W. Sickel in den Götting. gel. Anzeigen 1889, S. 996.
Mündigkeit oder Waffenfähigkeit war keine rechtliche Voraussetzung der Thronfolge. Auch der unmündige, der noch nicht wehrhafte Sprosse des Königsgeschlechtes succedierte in die Herrschaft. Doch war das Alter maſsgebend für die Übernahme der selbständigen Regierung.
Die Merowinger lebten nach salischem Rechte. Der Mündigkeitstermin des salischen Rechtes war das zwölfte Lebensjahr. Allein es finden sich Anhaltspunkte, daſs im Hause der Merowinger ein von dem privatrechtlichen abweichender staatsrechtlicher Mündigkeitstermin bestand, welcher durch die Wehrhaftmachung bestimmt wurde, und daſs diese erst nach vollendetem fünfzehnten Lebensjahre stattzufinden pflegte. So war Childebert II. fünfzehn Jahre alt, als sein Oheim Guntchram ihn feierlich für regierungsfähig erklärte und ihm das Symbol
35 Ep. Hincm. ad Ludow. Balbum c. 4 bei Migne, Patrol. lat. CXXV 986: donec, vellent nollent, et seniores et regni primores in tres partes regnum diviserunt et per sacramenta ipsam divisionem stabilem esse debere confirmaverunt.
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§ 63. Der unmündige König.
der Herrschaft, den Speer, tradierte 1. Ebenso ergiebt ein Diplom Sigiberts II., welches mit Bezug auf das Erfordernis der legitima aetas nur die seit dem vierzehnten Regierungsjahre vollzogenen Veräuſserungen von Fiskalgut für rechtsbeständig gelten läſst, daſs er erst nach Vollendung des fünfzehnten Lebensjahres zur Mündigkeit und zur Selbstregierung gelangte 2. Bei der Bedeutung, welche gerade die Heergewalt für das Königtum hatte, kann es nicht Wunder nehmen, daſs die staatsrechtliche Mündigkeit nicht schlechtweg mit der privatrechtlichen zusammenfiel. Freilich war die Wehrhaftmachung nicht an die Vollendung des fünfzehnten Lebensjahres gebunden. Allein für die Wahl dieses Termins muſste es ins Gewicht fallen, daſs sowohl nach ribuarischem als nach burgundischem Rechte die privatrechtliche Mündigkeit mit dem vollendeten fünfzehnten Jahre eintrat 3. Die Wehrhaftmachung war mit einer Thronbesteigung, als dem feierlichen Antritt der Selbstregierung, verbunden 4.
1 Siehe oben S. 16. Vgl. Waitz, VG II 1, S. 173.
2 Pertz, Dipl. M. 23. König Sigibert gewährt dem Kloster Stablo Zoll- und Hafengerechtsame. Si ante superiores annos, quando adhuc sub tenera videbamur aetate consistere, aliquis ex hoc cessionem instrumenti accepit, nullus mancipetur effectus, sed vacua et inanis permaneat, dum et aliter cum pluribus fidelibus nostris noscitur esse conventum, ut dummodo auxiliante Domino in regni solium ad legitimam provenimus aetatem, cessiones illius, quae de originario fisco aliquid serenitas nostra concesserit, deinceps inantea, hoc est de anno quarto decimo regni nostri, debeant in Dei nomine esse stabiles. Nach Fredegar IV c. 59 nahm Dagobert I. im achten Jahre seiner Regierung eine Beischläferin an, de qua eo anno habuit filium nomen Sigybertum. Laut Fredegar IV c. 75 wurde Sigibert im elften Regierungsjahre Dagoberts König von Austrasien. Er wird also zu Beginn seines vierzehnten Regierungsjahres in seinem sechzehnten Lebensjahre gestanden haben, nachdem er es wahrscheinlich kurz vorher erreicht hatte. Daſs man als Anfangstermin den Beginn des vierzehnten Regierungsjahres und nicht den sechzehnten Geburtstag oder den Tag der Wehrhaftmachung wählte, erklärt sich daraus, daſs die Vergabungsurkunden, deren Rechtsbeständigkeit in Frage stand, nach Regierungsjahren, nicht nach Geburtsjahren datiert waren. In das dreizehnte Regierungsjahr fiel jedenfalls noch eine Zeit der Unmündigkeit des Königs. Die Vergabungen aus dem vierzehnten Regierungsjahre werden für gültig erklärt. Damit ist noch nicht gesagt, daſs etwa diejenigen ungültig seien, die etwa im dreizehnten Regierungsjahr, aber nach erreichter Mündigkeit, erfolgt waren. Die positive Fassung ist mit Absicht gewählt. Die Rechtsbeständigkeit der Vergabungen wird deutlich genug durch die legitima aetas begründet. W. Sickels Skepsis a. O. S. 969 ist überflüssig. Über die Unveräuſserlichkeit von Erbgütern des Mündels siehe Cap. legi Sal. add. c. 5, I 293; Cap. Worm. pro lege ten. c. 4, II 19.
3 Lex Rib. 81. Lex Burg. 87.
4 Dipl. M. 23: in regni solium ad legitimam provenimus aetatem. Dipl. M. 57: dum et nobis divina pietas ad legitema aetate fecit pervenire et in solium rigni parentum nostrorum succidire.
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§ 63. Der unmündige König.
Im Hause der Karolinger, welches nach ribuarischem Rechte lebte, fiel der staatsrechtliche Mündigkeitstermin mit dem privatrechtlichen zusammen. Unter ausdrücklicher Bezugnahme auf das ribuarische Volksrecht bestimmte die Thronfolgeordnung von 817, daſs der Thronerbe bis zur erreichten Mündigkeit unter Vormundschaft gehalten werden solle 5. War wie bei Ludwig I. die Wehrhaftmachung schon vor der Mündigkeit erfolgt, so kam jene nicht weiter in Frage. Dagegen empfing Karl der Kahle erst nach seinem sechzehnten Geburtstage von seinem Vater die Wehrhaftmachung und die Herrschaft über einen Teil von Neustrien 6.
Unter den Merowingern fehlte es an festen Rechtssätzen über die vormundschaftliche Regierung. Länger als die übrigen Stammesrechte hielt das salische Recht an der Gesamtvormundschaft der Sippe fest. Da diese für eine interimistische Verwaltung des Königtums durchaus unbrauchbar war, ein Anspruch eines geborenen Vormunds aber nicht bestand, so muſste in anderer Weise Fürsorge getroffen werden. Die Regierungshandlungen erfolgten im Namen des Unmündigen; auch die Königsurkunden wurden auf seinen Namen ausgestellt. Thatsächlich führten aber die Groſsen des Reiches die interimistische Regierung, etwa nach Art eines Familienrats. Mitunter räumten sie der Mutter des unmündigen Königs einen Anteil an der Verwaltung ein oder beriefen sie wohl auch zur formellen Mitregierung 7. Von der inter-
5 Ord. imp. c. 16, Cap. I 273: si vero alicui illorum contigerit, nobis decedentibus, ad annos legitimos iuxta Ribuariam legem nondum pervenisse, volumus ut, donec ad praefinitum annorum terminum veniat, quemadmodum modo a nobis sic a seniore fratre et ipse et regnum eius procuretur atque gubernetur. Et cum ad legitimos annos pervenerit, iuxta taxatum modum sua potestate in omnibus potiatur.
6 Karl der Kahle war am 13. Juni 823 geboren. Erst im September 838 wurde er zu Kiersy wehrhaft gemacht und in die Regierung eines Teiles von Neustrien eingesetzt. Vita Hlud. c. 59, MG SS II 643: d. imperator filium suum Karolum armis virilibus, id est ense, cinxit — partemque regni — id est Niustriam attribuit . . Nithard I 6: Karolo arma et coronam et quandam portionem regni . . dedit. Dagegen hat Karl der Einfältige, geboren im September 879 (Richter, Annalen II 2, S. 457 Anm. d), sich schon am 28. Januar 893, also vor dem fünfzehnten Lebensjahre, zu Reims erheben lassen. Damit stimmt es freilich nicht, wenn Richer von Saint-Remi, welchen Schröder, Z2 f. RG II 41, Anm. 2, heranzieht, Karl den Einfältigen zur Zeit der Salbung als quindennis bezeichnet. Hist. I 12, MG SS III 573. Allein Richer ist bekanntlich nur mit gröſster Vorsicht zu benutzen (vgl. Wattenbach, Geschichtsquellen I5 383 f.) und in seinen chronologischen Angaben konfus. Nach I 4 wäre Karl, der nachgeborene Sohn Ludwigs des Stammlers, als sein Vater starb (879), schon biennis gewesen.
7 So Balthilde, die Mutter Chlothars III., von der es im Liber hist. Franc. c. 44 heiſst: Franci vero Chlotharium … regem sibi statuunt cum ipsa regina
Binding, Handbuch. II. 1. II: Brunner, Deutsche Rechtsgesch. II. 3
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§ 64. Der Königsbann.
imistischen Reichsverwaltung ist das persönliche Schutzverhältnis zu unterscheiden, in welches der unmündige König von dem nächsten männlichen Verwandten aufgenommen werden konnte 8, und ebenso die Pflegschaft, in welche der Mündel seiner Mutter oder einem besonderen Erzieher übergeben war 9.
Als die Hausmeier die Führung der fränkischen Aristokratie gewonnen hatten, waren sie es, welche während der Unmündigkeit des Königs das Reich verwalteten. Schlieſslich wurde die Verwaltung des Reiches durch den Hausmeier auch auf die Zeit der Mündigkeit des Königs ausgedehnt. Der Ausgang der merowingischen Periode kennzeichnet sich dadurch, daſs der König thatsächlich niemals mündig wird, das Königtum als solches ein unmündiges bleibt. Denn der König ist auf jene Funktionen beschränkt, wie sie der Unmündige leistet, auf die äuſserliche Repräsentation des Königtums, während die Regierung ohne Rücksicht auf das Alter des Königs vom Hausmeier geführt wird 10.
Im Hause der Karolinger stand die interimistische Reichsverwaltung und die Vormundschaft über die Person des Mündels dem nächsten Schwertmagen zu.
§ 64. Der Königsbann.
Waitz, VG II 1, S. 210. 286; III 113. Sohm, Reichs- und Gerichtsverfassung S. 103. v. Amira, Recht in Pauls Grundriss II 2, S. 180. v. Woringen, Beiträge zur Geschichte des deutsch. Strafrechts S. 124 ff. Wilda, Strafrecht S. 469. Derselbe, Artikel Bann in Weiske’s Rechtslexicon. W. Sickel, Zur Geschichte des Bannes, Marburg 1886. Ficker, Forschungen I 62.
Bann, bannus, in seiner Grundbedeutung feierliches Wort 1, ist der obrigkeitliche Befehl 2. Bann heiſst zweitens die Buſse 3, welche
matre regnaturum. Ihr Name steht neben dem ihres unmündigen Sohnes in dessen Urkunden, Pertz, Dipl. M. 33. 38. 39. 40. In ähnlicher Stellung erscheint bereits Nantehilde, die Mutter Chlodovaeus’ II. Dipl. M. 18. Gesta abb. Fontanell. ed. S. Loewenfeld I 8, S. 16: edita est (auctoritas) iussu regis et reginae.
8 So stand Childebert II. im Schutze Guntchrams, seines Oheims, während in Austrasien die Groſsen das Regiment führten. Greg. Tur. Hist. Franc. VII 8. 13. V 17. VI 24. Im Reiche Chlothars II., den er gleichfalls in seinen Schutz aufgenommen hatte, lieſs Guntchram sich den Treueid leisten. Greg. Tur. Hist. Franc. VII 7. W. Sickel a. O. S. 974 ff.
9 Waitz, VG II 1, S. 171. II 2, S. 107.
10 W. Sickel a. O. S. 981.
1 Siehe oben I 147.
2 Belege aus den Rechtsquellen sind entbehrlich. Im Heliand heiſst es Vers 339 f.: thuo warth fan Rumuburg . . Oktaviânes ban endi bodscepi kuman.
3 Schon Gregor von Tours (Hist. Franc. V 26) kennt diese Anwendung des
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§ 64. Der Königsbann.
auf den Bannbruch, d. h. auf die Übertretung des Befehles, gesetzt ist 4. Bann vermag aber drittens auch einen Rechtszustand zu bezeichnen, welcher durch den Befehl herbeigeführt werden soll; so einerseits den durch Friedensbann gewirkten Frieden 5, andererseits den Unfrieden, in welchen der Friedlose gebannt wird 6. Jünger und erst in der folgenden Periode nachweisbar ist das Wort Bann im Sinne der Banngewalt, als des Rechtes, bei Strafe zu gebieten und zu verbieten.
Die Banngewalt, „das imperium der deutschen Verfassung“ 7, erscheint als das Merkmal der Obrigkeit. Sie ist eine verschiedene, je nach der Höhe der Strafe, die sie auf den Ungehorsam zu setzen vermag. Die höchste Banngewalt hat der König. Aber auch sie ist keine schrankenlose. Soweit nicht königliches Amt oder Gefolgsgenossenschaft ein näheres Verhältnis zum König begründen oder die militärische Strafgewalt eingreift 8, trifft den Übertreter des königlichen Befehls nur eine Vermögensstrafe. Schon früh müssen sich für bestimmte Bannfälle feste Bannbuſsen ausgebildet haben. Denn bereits in der Lex Salica ist die Buſse für Miſsachtung gewisser königlicher Befehle rechtlich fixiert 9. Noch im sechsten Jahrhundert begegnet uns zunächst in Austrasien die Sechzigschillingbuſse als königliche Bannbuſse. Sie erscheint zuerst in dem zweiten Teile der Lex Ribuaria 10, bald darauf in einem Gesetze Childeberts II. von 596 11.
Wortes: Chilpericus rex de pauperibus et iunioribus ecclesiae . . bannos iussit exigi, pro eo quod in exercitu non ambulassent.
4 Ein Analogon bietet ags. mund, einerseits Schutz, Friede, andererseits die durch dessen Verletzung verwirkte Buſse. Schmid, Ges. d. Ags. S. 634. Das seit Edward I. vorkommende oferhýrnes (wörtlich Überhören) drückt nicht nur die Miſsachtung des königlichen Befehles aus, sondern auch die Buſse, die dafür zu zahlen ist. Dem ags. oferhýrnes entspricht das sächsische overhöre, uberhore im Stadtrecht von Goslar und anderen ostfälischen Stadtrechten, ein Wort, das den Ungehorsam und den über die Person des Ungehorsamen oder dessen Gut ausgesprochenen Bann bezeichnet. Planck, Gerichtsverfahren II 275.
5 Vgl. oben I 147 Anm. 22 über Furbann, Vorbann, ferner W. Sickel, Zur Geschichte des Bannes S. 28, Nr. 11. Cartul. Langob. Nr. 20. 25.
6 Cap. v. J. 801 — 813 c. 13, I 172. Cap. v. J. 809 c. 4, I 148. Sohm, Reichs- und Gerichtsverfassung S. 162 Anm. 76. Vgl. unten § 113.
7 Sohm a. O. S. 103.
8 Greg. Tur. Hist. Franc. II 37. VIII 30.
9 Lex Sal. 56 i. f. setzt eine Buſse von 15 Solidi, wenn jemand den Friedlosen gegen das durch die Friedloslegung ausgesprochene Verbot des Königs haust oder hoft. Ebenso Lex Sal. 106.
10 Lex Rib. 35, 3; 60, 3. Siehe oben I 305. 306 Anm. 1. 307.
11 Cap. I 17, c. 9: si quis centenario aut cuilibet iudici noluerit ad male-
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Ganz allgemein bestimmt dann ein jüngerer Teil der Lex Ribuaria, welcher wahrscheinlich der Zeit Dagoberts angehört, daſs der Vollfreie 60, der Halbfreie 30 Schillinge für Übertretung des königlichen Befehles zu zahlen habe 12. Karolingische Kapitularien gaben der Sechzigschillingbuſse ausgedehnte Anwendung 13 und führten sie in den verschiedenen Gebieten des Reiches als die normale königliche Bannbuſse (bannus dominicus) ein. Bei Unfreien wurde die Bannbuſse durch körperliche Züchtigung ersetzt 14, sofern nicht der Herr für jene haftete.
Die fränkische Verfassung schlieſst eine Erhöhung des normalen 15 Königsbannes nicht aus. Doch muſs sie besonders angedroht werden. Und solche Androhung ist in karolingischer Zeit an die Voraussetzungen der Capitula legibus addenda gebunden. So finden wir gelegentlich eine Verdopplung 16 und eine Verdreifachung 17 des einfachen Bannes. In einem Kapitular für Sachsen behielt sich Karl der Groſse ausdrücklich vor, im Bedürfnisfalle mit Zustimmung des Volkes einen höheren Bann zu setzen, die Bannbuſse zu verdoppeln, sie auf 100, ja bis auf 1000 Schillinge zu erhöhen 18. Ludwig I. lieſs sich ermächtigen, wegen Miſsachtung seines schriftlichen Befehles im einzelnen Falle eine arbiträre Strafe zu verhängen 19.
factorem adiuvare, 60 sol. omnis modis condempnetur. Da die Stelle den Centenar für das Aufgebot zur Verfolgung des Verbrechers mit dem Königsbann ausstattet, läſst sie auf hohes Alter der Sechzigschillingbuſse im ribuarischen Rechte zurückschlieſsen.
12 Lex Rib. 65, 1: si quis legibus in utilitatem regis sive in hoste seu in reliquam utilitatem bannitus fuerit et minime adimpleverit, si egritudo eum non detenuerit, 60 solidos multetur. Rib. 87 spricht für den Fall, in welchem Lex Sal. 56 eine Buſse von 15 Solidi setzt (oben Anm. 9), die Buſse von 60 Solidi aus. Vgl. 58, 2. 13.
13 Sie tritt sofort im Kapitular Pippins von 754/5 auf. Cap. I 31, c. 1. 3. 4.
14 Ansegisus III 66: servus … pro banno disciplinae corporali subiaceat.
15 Cap. miss. v. J. 802 c. 57, I 104: ut bannus, quem per semet ipsum domnus imperator bannivit, 60 sol. solvatur.
16 Pipp. Cap. 800—810 c. 2. 4, I 207 f. Synod. Pist. v. J. 862 LL I 480, c. 3. In Italien wurde bei Rechtsänderungen das Volk nicht gefragt. Siehe oben I 375. 388.
17 Cap. legg. add. v. J. 818/9 c. 4. 5, I 281. Über die Buſse wegen Immunitätsbruchs, die nicht als Bannbuſse aufzufassen ist, siehe unten § 94.
18 Cap. Saxon. c. 9, I 72: Item placuit, ut quandoquidem voluit domnus rex propter pacem et propter faidam et propter maiores causas bannum fortiorem statuere unacum consensu Francorum et fidelium Saxonum, secundum quod ei placuerit, iuxta quod causa exigit et oportunitas fuerit, solidos sexaginta multiplicare in duplum et solidos centum sive usque ad mille conponere faciat, qui eius mandatum transgressus fuerit.
19 Cap. legg. add. v. J. 818/9 c. 16, I 284.
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Die Banngewalt des Königs war in ihrer Anwendung an bestimmte Schranken gebunden, und es stand nicht in der Willkür des Königs, jeden beliebigen Inhalt in seinen Befehl aufzunehmen. Die Lex Ribuaria macht die Verwirkung der Bannbuſse davon abhängig, daſs der Übertreter des königlichen Befehles vom König rechtmäſsig „legibus“ und zum Nutzen des Gemeinwesens gebannt worden sei. Die Grenzen der Banngewalt wurden also bestimmt durch das Herkommen und durch die allgemeine Rechtsanschauung, die in Bezug auf die Bedürfnisse des Gemeinwesens, wie sie der König zu bestimmen hatte, obwaltete. Allerdings sind diese Grenzen dehnbar; allein das ist bei Handhabung obrigkeitlicher Gewalt allenthalben und zu allen Zeiten nicht anders gewesen.
Die in ihrer Mannigfaltigkeit fast unerschöpflichen Bannfälle lassen sich in drei Hauptgruppen bringen, nämlich in die des Friedensbannes, des Verwaltungsbannes und des Verordnungsbannes.
Der Friedensbann dient dazu, um Personen oder Sachen einen höheren Frieden zu wirken. Er stellt wohl die älteste Anwendung des Bannes dar; denn auf ihm beruht der Dingfriede. Auf den höheren Frieden, den der König einzelnen Personen oder ganzen Klassen von Unterthanen bannt, geht der besondere Königsschutz des fränkischen Rechtes zurück. Schon Chlodovech hat während des westgotischen Krieges die katholischen Kirchen, den Klerus und ihre Angehörigen durch Friedensbann in seinen Schutz (pax) aufgenommen 20. Der Friedensbann scheint auch der älteste nachweisbare Ausgangspunkt der Sechzigschillingbuſse zu sein 21. In karolingischer Zeit stehen
20 Das Schreiben Chlodovechs an die Bischöfe in Cap. I 1 f. unterscheidet Personen, die in pace nostra, und solche, die extra pace gefangen genommen wurden. In pace sind die zu Eingang des Briefes aufgezählten Personen. Ist eine dieser befriedeten Personen während des westgotischen Krieges in Gefangenschaft geraten, so soll sie auf königlichen Befehl freigegeben werden. Doch muſs durch Brief des Bischofs konstatiert werden, daſs der Gefangene zu den befriedeten Personen gehöre. Wurde eine Person gefangen, die extra pace stand, so steht es dem Bischof frei, durch Empfehlungsbrief (per apostolia) für ihn zu intervenieren, ohne daſs aber der König hinsichtlich des Erfolges sich im voraus bindet. Daſs in dem Satze: Nam de his, qui in pace nostra tam clerici quam laici subrepti fuissent, si veraciter agnoscitis, vestras epitolas (vestrae epistolae) . . ad nos dirigantur, hinter agnoscitis zu interpungieren sei, verdanke ich einer freundlichen Bemerkung Zeumers.
21 Die Lex Salica schützt die im Sonderfrieden des Königs (furban, siehe oben I 147, Anm. 22) befindliche Frau gegen Frauenraub durch die Brüche von 62½ Solidi. In Lex Ribuaria 35, 3 ist dieser Betrag auf 60 Schillinge abgerundet. Auf den königlichen Friedensbann führt es auch zurück, wenn auf Verletzung des durch einen Königsbrief übertragenen Grundbesitzes in Lex Rib. 60, 3
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Kirchen, Witwen, Waisen und „homines minus potentes“ allgemein unter dem Sonderfrieden des Königs 22 und ist auf jeden an ihnen begangenen Friedensbruch die königliche Bannbuſse gesetzt. Unabhängig von dem Königsfrieden, welcher einer Person und damit auch ihrem Vermögen durch den Königsbann gewirkt ist, kann durch ihn einzelnen Vermögensobjekten, insbesondere Grundstücken, ein höherer Friede zu teil werden. In rein dinglicher Anwendung findet sich der Königsbann auch bei der Fronung unbeweglichen Gutes 23, bei dem Rechtsstreit um Liegenschaften 24 und in nachfränkischer Zeit bei der Übereignung von Grundstücken im Wege gerichtlicher Auflassung. Unter den Gesichtspunkt des dinglichen Friedensbannes fällt ferner der Wildbann, die Einforstung von Wäldern und Gewässern, die sie in Bannwälder und Bannwässer verwandelt, in welchen zu jagen oder zu fischen dritten bei Bannbuſse verboten ist 25. Ebenso gehört in gewissem Sinne der höhere Friede hierher, durch den in karolingischer Zeit die kirchliche Immunität gegen Verletzungen geschützt wird 26.
Der Verwaltungsbann ist der Durchführung der Rechtsordnung, sowie der Aufrechthaltung und Förderung des Gemeinwohls gewidmet; insbesondere hat er die Verbindlichkeit der Unterthanen zur Erfüllung öffentlicher Pflichten im Einzelfalle festzustellen, aufzuerlegen und die Pflichterfüllung zu erzwingen, das Versäumnis zu bestrafen. Dabei fällt ins Gewicht, daſs die öffentliche Pflicht durch den Bann im Einzelfalle nicht erst geschaffen wird, sondern bereits durch allgemeinen Rechtssatz gegeben ist. So bestand z. B. nach Volksrecht die allgemeine Heerpflicht, während das Banngebot des Königs bestimmte, ob und wann der einzelne Unterthan sie zu erfüllen habe. Nach den drei Hauptgebieten der Verwaltung: Heerwesen, Gerichts-
und auf den Versuch, der Kirche einen Schutzhörigen zu entziehen, in Lex Rib. 58, 2. 13 eine Buſse von 60 Solidi gesetzt ist: quia inlicitum ducimus, quod ecclesiis concessimus, iterum ab ecclesiis revocare.
22 Cap. v. J. 801—813 c. 2, I 171: ut ecclesiae, viduae, pupilli per bannum regis pacem habeant. Eine Folge dieses Friedens ist die in Lex Alam. I 2, B. Cod. 19—37 enthaltene Bestimmung: et si aliqua persona res malo ordine de ecclesia subtraxerit … 60 solidos pro fredo. Damit erledigen sich die Zweifel W. Sickels a. O. S. 23. Der höhere Friede der Kirche schlieſst auch das Kirchengut in sich.
23 Siehe unten § 112.
24 Form. Aug. Coll. B. nr. 40, Zeumer, Formulae S. 362. Cartul. Langob. form. 20, LL IV 601 (vgl. die Schluſsworte von form. 21).
25 Über den fränkischen Wildbann siehe W. Sickel a. O. S. 41 ff.
26 Siehe unten § 94.
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§ 64. Der Königsbann.
wesen und Polizei, lassen sich als die drei Hauptarten des Verwaltungsbannes der Heerbann, der Gerichtsbann und der Polizeibann unterscheiden. Sie werden unten bei Darstellung der Unterthanenpflichten zur Erörterung gelangen 27.
Den Verordnungsbann handhabt der König, um allgemein verbindliche Gebote und Verbote zu erlassen 28, deren Übertretung die Verwirkung der Bannbuſse nach sich zieht. Die Stellung des Verordnungsbannes zum Volksrechte ist eine zweifache. Bei Bannstrafe werden Handlungen und Unterlassungen verboten, die nach Volksrecht erlaubt oder doch straflos sind. So verfällt der Bannbuſse, wer Unfreie in das Ausland verkauft 29, ferner in Sachsen und in Italien, wer auſsergerichtlich pfändet 30, in Sachsen, wer es versäumt, seine Kinder vor Ablauf eines Jahres taufen zu lassen 31. Während nach Volksrecht die Teilnahme am Verbrechen und der Versuch als solcher im allgemeinen straflos sind, bietet der Königsbann eine Handhabe, um den Teilnehmer und die Versuchshandlung zu treffen. Andrerseits wird aber der Verordnungsbann auch verwendet, um dieselben rechtlichen Thatbestände unter Strafe zu stellen, die bereits das Volksrecht verpönt. So hat Karl der Groſse den Frauenraub, die Brandstiftung und die Heimsuchung als besonders gefährliche Friedensbrüche unter die Bannbuſse gestellt, auch soweit sie bereits nach Volksrecht strafbar waren. So bedrohte Karl der Kahle u. a. Raub, Hausbruch und vermessentlichen Todschlag mit der Bannstrafe 32. In solchen Fällen trat der bannus in Konkurrenz mit dem fredus, der nach Volksrecht an die öffentliche Gewalt zu zahlen war. Da aber bannus und fredus von der Obrigkeit nicht wegen desselben Thatbestandes erhoben werden konnten, so schloſs der bannus den fredus aus 33. Den fredus durch
27 Siehe unten § 87 ff.
28 Vgl. oben I 277 ff. 380 f. Sohm a. O. S. 103 ff.
29 Cap. Mant. c. 7, I 190. Cap. Harist. c. 19, I 51.
30 Cap. de part. Sax. c. 25, I 70. Pipp. Cap. Pap. c. 14, I 200.
31 Cap. de part. Sax. c. 19, I 69.
32 Conv. Carisiac. v. J. 857, Cap. miss. c. 3, Pertz, LL I 455.
33 Einen Beleg bietet die Vergleichung von Lex Rib. 64 mit Lex Angl. et Werin. 57. Nach jener verwirkten bei der Heimsuchung die tres priores 90 Schillinge (von welchen 60 an den Verletzten, 30 als fredus zu zahlen waren), die übrigen Teilnehmer dagegen 15 Solidi (davon 10 als Buſse, 5 als fredus). Die Lex Angl. et Werin. ist der Lex Rib. nachgebildet, trägt aber der Thatsache Rechnung, daſs die Heimsuchung unter die Bannfälle aufgenommen worden war. Sie läſst jeden der drei priores 60 Solidi an den Verletzten und 60 Solidi als Königsbann, jeden der übrigen Teilnehmer 10 Solidi an den Verletzten und 60 Solidi in bannum regis bezahlen. Die Buſsen, welche dem Verletzten zu teil werden, stimmen im ribuarischen und im anglowarnischen Volksrechte überein. Die Friedens-
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§ 64. Der Königsbann.
den bannus zu ersetzen, hatte den praktischen Wert, daſs damit die dem Fiskus zufallende Strafsumme erhöht wurde 34. Drohte bereits nach Volksrecht ein Friedensgeld, welches erheblich 35 höher war, als der bannus, so lieſs man im Interesse des Fiskus die volksrechtliche Satzung in Kraft bleiben, indem es vermieden wurde, den betreffenden Thatbestand unter die Bannfälle aufzunehmen 36.
Die Kapitularien Karls des Groſsen heben aus der Masse der Bannfälle acht heraus, welche als die octo banni oder octo capitula zusammengefaſst und nicht nur in den capitula missorum mehrfach eingeschärft, sondern nachweislich bei den Sachsen und Baiern, teilweise auch bei den Langobarden und Thüringern in das Volksrecht eingefügt wurden 37, wie dies vermutlich schon früher bei den Franken geschehen war 38. Es sind vier Fälle des Friedensbannes, nämlich der Friedensbruch an Kirchen, Witwen, Waisen und homines minus
gelder von 30, bezw. 5 Schillingen sind dagegen in der karolingischen Lex Angl. et Werin. durch den bannus dominicus von 60 Schillingen ersetzt. Siehe auſserdem die Stellen bei Sohm a. O. S. 110 Anm. 24.
34 In den Stammesrechten, welche feste Friedensgelder hatten, stand auch der höchste Betrag des einfachen fredus unter der Bannsumme.
35 Lex Chamav. c. 47 rundet bei einer compositio von 200 Solidi den entsprechenden fredus (66⅔ sol.) auf die Bannsumme ab. Vgl. Sohm a. O. und oben Anm. 21.
36 Daraus dürfte es sich erklären, daſs das Capitulare italicum v. J. 801 c. 2, I 205 unter den daselbst eingeführten Bannfällen Frauenraub, Heimsuchung und Brandstiftung vermissen läſst. Nur Handschrift 10 (Cod. Cav.) hat sie aufgenommen. Nach Roth. 187 nahm der Fiskus bei Frauenraub 450 Solidi, die Hälfte der langobardischen Hochbuſse von 900 Solidi, ebensoviel bei haritraib, dem langobardischen Analogon der fränkischen Heimsuchung nach Roth. 19. 379 (vgl. Osenbrüggen, Strafrecht der Langob. S. 140). Was die Brandstiftung eines bewohnten Hauses betrifft, so lassen Liu. 72 und Roth. 146 ein Friedensgeld vermuten, welches regelmäſsig die fränkische Bannsumme überstieg. Wie die Lombardakommentare I 4. 19 ergeben, folgerte die langobardische Jurisprudenz aus Liu. 72 und Roth. 146 ein Wahlrecht des Beschädigten, entweder 300 Solidi oder den dreifachen Ersatz vom Brandstifter einzuklagen. Allerdings erscheinen jene drei fränkischen Bannfälle im Liber legis Lang. Karl 79. Allein die Lombardakommentare zeigen, daſs die langobardische Jurisprudenz Bedenken trug, sie dem langobardischen Rechtssystem einzufügen.
37 Alle acht Bannfälle nennen Cap. Saxon. v. J. 797 c. 1, I 71; Cap. ad leg. Baiuw. add. 801—813 c. 1. 2. 3, I 157 f. und die Summula de bannis I 224. Brandstiftung und Heimsuchung fehlen in Cap. miss. v. J. 802 c. 40, I 98; Cap. miss. v. J. 802 c. 18, I 101; Cap. a misso cognita facta 803—813 c. 1, I 146; diese und der raptus in Cap. ital. c. 2, I 205. Die Lex Angl. et Werin. hat die Bannbuſse bei Brandstiftung (c. 43) und bei Heimsuchung (c. 57). Auf Frauenraub steht nach c. 46 das Wergeld, dem ein fredus von 40 Solidi entspricht.
38 Argum. Lex Chamav. c. 2 vgl. mit c. 47.
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§ 64. Der Königsbann.
potentes 39, drei Fälle des Verordnungsbannes, nämlich Frauenraub, Heimsuchung und Brandstiftung, und ein Fall des Verwaltungsbannes, nämlich das Versäumnis des Heerdienstes. In diesem Vorgehen Karls des Groſsen lag nicht etwa ein Verzicht des Königtums, die Banngewalt auch in anderen Fällen geltend zu machen; vielmehr behielt Karl sich in einem Kapitular für Baiern ausdrücklich vor, noch sonstige Fälle zu bezeichnen, in welchen die Bannsumme zu bezahlen sei 40.
Für die Geltendmachung des Bannbruchs war die öffentliche Gewalt im Allgemeinen nicht auf die Formen des Gerichtsverfahrens und auf den ordentlichen Rechtsgang angewiesen. Die Bannbuſse konnte im Verwaltungswege beigetrieben werden, wie uns dies von der Heerbannbuſse ausdrücklich bezeugt ist 41. Gegen den Säumigen stand dem Fiskus eine administrative Auspfändung und die Fronung des Vermögens zu Gebote. War der Bannbruch zugleich Friedensbruch, so muſste die Missethat, wenn sie geleugnet wurde und nicht handhaft war, sicherlich im Wege gerichtlichen Beweisverfahrens konstatiert werden, ehe die Bannbuſse beigetrieben werden durfte. Diesfalls konnte der Fiskus die Bannbuſse durch gerichtliches Urteil aussprechen lassen 42, vorausgesetzt, daſs der betreffende Bannfall in das Volksrecht aufgenommen war.
Die Bedeutung, welche die Banngewalt des Königs für die Ausbildung des Königsrechtes besaſs, ist schon erörtert worden 43. Die Banngewalt der königlichen Beamten wird bei Darstellung des Ämterwesens zur Sprache kommen.
39 D. h. an Schwachen, Armen, Hilfsbedürftigen. Die Summula de bannis nennt statt der homines minus potentes: pauperinus, qui se ipsus defendere non possunt, qui dicuntur unvermagon (unvermögende), das Cap. miss. v. J. 802 c. 5, I 93 dagegen die peregrini, Pilger. Vgl. Cap. miss. Aquisgr. v. J. 810 c. 20. I 154: ut pauperes, orfani et viduae et ecclesiae Dei pacem habeant.
40 Haec octo capitula in assiduitate; reliqua autem reservata sunt regibus, ut ipsi potestatem habeant nominative demandare, unde exire debent.
41 Cap. de rebus exercitalibus v. J. 811, c. 6, I 165. Greg. Tur. Hist. Franc. V 26, vgl. X 7. Sohm a. O. S. 118. v. Bethmann-Hollweg, Civilprozeſs V 181. Siehe unten § 87. 111. 112.
42 In Meichelbeck Nr. 116 v. J. 802 wird dem Beklagten neben der compositio immunitatis das debitum regale erlassen.
43 Oben I 277. 380.
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§ 65. Königsfriede.
§ 65. Königsfriede.
Wilda, Strafrecht S. 253 ff. Schmid, Gesetze der Angelsachsen S. 584. Karl Lehmann, Der Königsfriede der Nordgermanen 1886. Sohm, Die Entstehung des deutschen Städtewesens 1890, S. 34 ff.
Die Auffassung, daſs der gemeine Friede Königsfriede sei, reicht bei den Franken in hohes Altertum zurück 1. Schon die Lex Salica bezeichnet die Friedloslegung, welche im Ungehorsamsverfahren durch den König erfolgt, als extra sermonem regis, extra sermonem dominicum ponere 2, eine Wendung, in welcher das Wort sermo Frieden bedeutet 3. Die Stellung des Königs zum Landfrieden beruht auf Volksrecht, nicht auf Königsrecht. Das heiſst, der gemeine Friede ist Königsfriede nicht etwa in dem Sinne als ob er durch ein vom Volksrechte sich abhebendes besonderes Königsrecht geschützt würde, sondern der König handelt in Bewahrung des Friedens und bei der Friedloslegung nur als volksrechtliches Organ der Friedens- und Rechtsgenossenschaft. Als solches bezieht er auch die Friedensgelder und hat er den Anspruch auf das eingezogene Gut des Friedlosen.
Nicht bei allen Stämmen des fränkischen Reiches war der Landfriede Königsfriede in der gedachten Bedeutung. In Schwaben und Baiern war zur Zeit des Stammesherzogtums nicht der König, sondern der Herzog Träger des gemeinen Friedens. Die Gerichtsverfassung der unterworfenen Sachsen kannte zur Zeit Karls des Groſsen eine Erledigung der Rechtshändel durch die Gerichtsgemeinden, von
1 Sie findet sich auch bei den Angelsachsen, bei welchen die königliche Gewalt thatsächlich bedeutend schwächer ist als bei den Franken. Schmid, Ges. der Ags. 584. v. Amira, Recht S. 129. Vgl. Gierke, RG der deutschen Genossenschaft I 109 f. Anm. 46. 51.
2 Lex Sal. 56, 5: (rex) extra sermonem suum ponat eum (Cod. 3: extra sermonem dominicam, Herold und Emend. extra sermonem suum esse diiudicet). Lex Sal. 78, 9: et ipsum mittemus foras nostro sermone; 106, 9: rex eum extra sermonem suum ponat. Nach Frensdorff, Recht und Rede in den historischen Aufsätzen für Waitz S. 476 ff., läge hier nur eine Übersetzung des später begegnenden Ausdruckes farzalan, verzellen (verrufen) vor. Allein das suum, dominicam, nostro enthält eine bestimmte Beziehung zum König, die sich aus der abstrakten Bedeutung von verzellen nicht gewinnen läſst. Es bleibt immer des Königs sermo, also des Königs Friede, der entzogen wird. Die von Zöpfl, RG II 190 Anm. 3, Heusler, Instit. I 111, citierte Stelle der Leges Edwardi Confess. c. 6, § 1: utlagabit eum rex de verbo oris sui, kann nicht mit Sicherheit herangezogen werden; denn sie lautet bei Schmid, Ges. der Ags. S. 494 nach Cod. Harleianus: ore suo utlagabit eum rex, nach dem Text des Roger von Hoveden: utlagabit eum rex verbo oris sui.
3 Siehe oben I 147.
(0061 : 43)
§ 65. Königsfriede.
welcher nicht der König, sondern die Gerichtsgemeinde das Friedensgeld bezog. Ferner durften die sächsischen Volksgerichte gegen die Ungehorsamen mit der Ausübung des Brandrechtes einschreiten 4, ohne daſs eine Friedloslegung von Seite des Königs oder des königlichen Beamten vorausgegangen wäre. Besondere Verhältnisse scheinen zu Anfang des neunten Jahrhunderts auch im Gebiete des Bischofs von Chur bestanden zu haben, und überhaupt mögen sich Reste eines vom Königtum unabhängigen Volksfriedens in verschiedenen Teilen des Reiches erhalten haben, ohne daſs wir Kunde davon besitzen.
Im allgemeinen wurde die Handhabung des Landfriedens mehr und mehr in den Händen des Königs und seines Beamtentums concentriert, indem sie zum Zwecke der Friedensbewahrung Funktionen an sich zogen, die früher dem Verletzten und seiner Sippe oder den Volksgemeinden und ihren Beamten überlassen waren. Diese Entwicklung äuſsert sich einerseits in der Beschränkung der Selbsthilfe und des Rechtes der Fehde und Rache, andrerseits bei der Verhängung und Geltendmachung der Acht, ihrer Spielarten und Abspaltungen, insbesondere der Todesstrafen 5. War es z. B. einstens Recht und Pflicht der Volksgenossen gewesen, den Verbrecher bei handhafter That zu verfolgen und zu töten, so haben sie jetzt nur noch die Pflicht und das Recht, ihn zu binden und vor den Richter zu bringen, dem es obliegt, den Missethäter zu justificieren 6. Friede und Friedlosigkeit werden so sehr auf die Person des Königs bezogen, daſs die Verhängung der eigentlichen Acht sich bei den Franken zu einem Sonderrechte des Königs gestaltete und daſs die Verwirkung des Friedens unter den Gesichtspunkt der Infidelität gebracht wurde 7. Weil der Friede Königsfriede ist, hat der König die Befugnis, im einzelnen Falle die Konsequenzen der Friedlosigkeit zu bestimmen, ihren Inhalt abzuschwächen, auf eine der in ihr enthaltenen Straffolgen zu erkennen. Darum vermag der König dem Missethäter das Leben zu schenken, das er verwirkt hat, die Todesstrafe in Verlust des Vermögens, in Verbannung, in eine Leibes- oder Vermögensstrafe umzuwandeln 8. Darum vermag der König die Bestrafung von Personen
4 Siehe oben I 169.
5 Im einzelnen ist diese Entwicklung in der Geschichte des Rechtsgangs und des Strafrechts nachzuweisen.
6 Siehe unten § 116 und Z2. f. RG XI 76.
7 Siehe unten § 67.
8 In diesem Sinne ist es wohl zu verstehen, wenn der Monachus Sangall. II 11 S. 754 von Karl d. Gr. sagt: nullo unquam compelli potuit, ut quempiam condempnaret ad mortem.
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§ 65. Königsfriede.
höheren Standes oder von bestimmten Verbrechen sich vorzubehalten oder vor sein Forum zu ziehen 9. Eine Sonderstellung hatten auch in dieser Beziehung die Sachsen. Wer bei ihnen das Leben verwirkt hatte, konnte vom König nur mit ihrer Zustimmung und nur in der Weise begnadigt werden, daſs er ihn mit Weib und Kind auſserhalb der Heimat internierte, während er in Sachsen als rechtlich tot zu betrachten war 10.
Neben dem gemeinen Königsfrieden giebt es einen höheren Sonderfrieden, welcher entweder im Volksrechte oder in der königlichen Banngewalt seine Grundlage hat.
Das Volksrecht selbst kennt einen höheren Sonderfrieden, in welchem die Person des Königs und sein Vermögen steht. Die Unthat gegen die Person des fränkischen Königs ist ein politisches und todeswürdiges Verbrechen und fällt unter den Begriff des Hochverrats 11. Das Gut des Königs wird durch eine höhere Buſse geschützt, deren Verhältnis zur normalen Buſse in den verschiedenen Zeiten ein verschiedenes war. Im älteren salischen Rechte betrug sie wie bei den Langobarden 12 nur das Doppelte der gewöhnlichen Buſse, soweit Stücke des beweglichen Vermögens in Frage kamen 13. Sie wurde aber, wie es scheint noch im sechsten Jahrhundert, derart erhöht, daſs sie auf das Dreifache stieg 14. Vorsätzliche und bewuſste Ein-
9 Decretio Childeb. II. v. J. 596 c. 8, wo es heiſst, daſs der Dieb, wenn er eine debilior persona, in loco gehängt, der Francus homo dagegen vor den König gebracht werden solle. Pipp. Cap. 754/5 c. 7, I 32: si maior persona fuerit, in regis arbitrium erit. Kar. Cap. miss. v. J. 802 c. 3, I 97: bannum dominicum solvat vel si maioris debiti reus sit, ad sua praesentia perduci iussum est. Cap. Aquisgr. 801—813 c. 12, I 171: ut homines boni generis, qui infra comitatum inique vel iniuste agunt, in praesentia regis ducantur; et rex super eos districtionem faciat carcerandi, exiliandi usque ad emendationem illorum. Cap. de missis instruendis v. J. 829 II 9: quae personae vel quibus causis culpabiles ad praesentiam nostram venire debent, discernendum est . . . . isti veniant, si talibus culpis et criminibus deprehensi fuerint, quales inferius adnotatae sunt.
10 Cap. Saxon. v. J. 797 c. 10, I 72.
11 Siehe unten § 67.
12 Aistulf 17, Lombarda-Comment. I 2.
13 Lex Sal. 25, 4: si quis vero cum rege ancilla mechatus fuerit . . 30 sol. culp. iud., während dasselbe Vergehen nach 25, 3 sonst nur mit 15 Sol. gebüſst wird. Für den Hengst des Königs setzt Lex Sal. 38, 2, Cod. 5. 6 eine Buſse von 90 Solidi, während der Hengst des homo Francus nur eine Buſse von 45 Solidi hat. Der Stier des Königs hat in Lex Sal. 3, 5, Cod. 5. 6, Herold und Emend. die Buſse von 90 Schillingen gegen 45 des Gemeindestiers.
14 Lex Sal. Herold 79, Hessels Extrav. A. 6, col. 420: causae vero dominicae in triplo componuntur. Dasselbe folgt aus Lex Rib. 11, 3: si quis regio aut ecclesiastico homini de quacumlibet rem forcium fecerit et per vim tollerit, in triplo
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§ 65. Königsfriede.
griffe in das unbewegliche Gut des Königs stellte Karl der Groſse unter den Gesichtspunkt des Treubruchs15, eine Auffassung, deren Keime wohl schon in die merowingische Zeit zurückreichen16. Im übrigen ist der königliche Grundbesitz im neunten Jahrhundert durch die königliche Bannbuſse gefriedet17.
Ein volksrechtlicher Sonderfriede ist bei den meisten germanischen Stämmen der höhere Friede, welcher in der Pfalz und in der Umgebung des Königs herrscht. Er mag mit der priesterlichen und religiösen Bedeutung zusammenhängen, die das Königtum einst in heidnischer Zeit besessen hatte. Nach den Rechten der Langobarden18, der Angelsachsen19 und nach nordischen Rechten20 gilt derjenige, der in Gegenwart oder in der Burg des Königs durch gewisse Unthaten21 den Frieden bricht, für friedlos und steht es im Ermessen des Königs, ob er ihm gestatten wolle, daſs er Leben und Frieden erkaufe.
sicut reliquo Ribuario conponatur. Ein Argument bildet auch die dreifache Buſse des Kirchenguts in Lex Rib. 60, 8. Auf fränkischen Einfluſs geht es zurück, wenn L. Alam. 31 bestimmt: si quis de rebus, quae ad ducem pertinent, aliquid furatus fuerit, ter novigildos conponat; et ibi fredum non reddat, quia res dominicae sunt et tripliciter conponuntur. Vgl. L. Alam. 7. Der erhöhte Buſsschutz des Kirchenguts und des herzoglichen Gutes ist eine Nachbildung des Schutzes, den das Königsgut genoſs, und läſst voraussetzen, daſs dieses nicht minder hoch geschützt war.
15 Cap. miss. gener. v. J. 802 c. 4, I 92. Vgl. Cap. legg. add. 818/9 c. 20, I 285.
16 In Gregor. Tur. Gloria Confess. c. 70, S. 789: episcopum, quod res fisci ditionibus debitis iniquo ordine reteneret …, tricentis aureis condemnavit, scheint es sich um das Wergeld des Bischofs zu handeln.
17 In Hincmar, Opp. II 610, muſs der invasor einer königlichen Villa diese restituieren und die Bannbuſse geloben, bannum rewadiare.
18 Roth. 36: Si quis intra palatium regis, ubi rex praesens est, scandalum penetrare praesumpserit, animae suae incurrat periculum aut redimat anima sua, si optenere potuerit a rege.
19 Ine c. 6. Anhang IV 15 bei Schmid, Ges. der Ags. S. 385: Wenn jemand in des Königs Burg oder in seiner Nähe ficht oder stiehlt, habe er sein Leben verwirkt, wenn ihm nicht der König gestatten will, daſs man ihn mit seinem Wergelde auslöse. Leges Henr. primi 13, 7: qui in domo regis pugnabit, vitae suae culpabilis sit; l. c. 12, 3: qui .. in familia regis pacem fregerit .. si ad emendandum venire poterit. Das altkentische Recht (Aethelb. 5) läſst nur eine Brüche von 50 Schill. verfallen.
20 Gulaþíngslög 170. Landslög IV 4. Skånelagen 89. 90. Sunesen V 19 (61). Jydske Lov III 22. Wilda, Strafrecht. S. 259. Lehmann, Königsfriede der Nordgermanen S. 215.
21 Scandalum (fechten) nach langobardischem, fechten und stehlen nach angelsächsischem, Todschlag und ursprünglich wohl auch Verwundung nach nord. Recht.
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§ 65. Königsfriede.
Nach einer angelsächsischen Rechtsaufzeichnung erstreckt sich der örtliche Sonderfriede des Königs von der Burg, wo er sitzt, auf drei Meilen und drei Ackerlängen und drei Ackerbreiten und neun Fuſs und neun Handbreiten und neun Gerstenkörner22. Auch bei den Langobarden wirkt der Friede, den die Person des Königs ausstrahlt, in die Ferne, aber mit schwächerer Wirkung. Wer nämlich in der Stadt, wo der König sich aufhält, aber auſserhalb seiner Pfalz, den Frieden bricht, hat nur ein bestimmtes Friedensgeld zu bezahlen23. Ebenso dehnte das jüngere norwegische Recht den Königsfrieden auf die Stadt, das jütische auf die Hundertschaft, das schonische auf das Land aus, wo der König sich aufhält.
Es fällt auf, daſs die fränkischen Volksrechte von jenem örtlichen Königsfrieden schweigen. Nichtsdestoweniger muſs er vorhanden gewesen sein. Denn wir finden als Abglanz solchen Königsfriedens einen Herzogsfrieden im alemannischen, baierischen und friesischen Volksrechte, einen Bischofsfrieden im Rechte von Churrätien. Das dreifache Wergeld verwirkt nach alemannischem Rechte24, das neunfache Wergeldsimplum und neunfaches Friedensgeld nach friesischem Rechte25, wer am Hofe des Herzogs einen Todschlag begeht. Auf Erregung von Streit im Hause des Herzogs setzt die Lex Alamannorum und die Lex Baiuwariorum den fredus von 40 Solidi, auſserdem die erstere auf jede dort zugefügte Verletzung dreifache Buſse26. Diebstahl in curte ducis wird nach dem schwäbischen Volksrechte mit der doppelten Buſse gesühnt27, nach baierischem28 Rechte mit der dreifachen, quia
22 Anhang XII bei Schmid, Ges. der Ags. S. 411.
23 Roth. 37.
24 Lex Alam. 28.
25 Lex Fris. 17, 2. Vgl. oben I 343.
26 [Spaltenumbruch] Lex Alam. 33. Si quis in curte ducis pugna comiserit et ibi clamor orta fuerit .. quidquid ibi factum fuerit per concursum eius, qualiscumque homo neglexerit et aliquid contra legem fecerit, tripliciter conponat. Ille autem, per cuius voce vel opere haec contentio orta fuerit, 60 (al. 40) sol. in publico conponat. [Spaltenumbruch] Lex Baiuw. II 10: Si quis in curte ducis scandalum commiserit, ut ibi pugna fiat … quicquid ibi factum fuerit, omnia secundum legem conponat et propter stultitiam suam in publico conponat sol. 40. Nach beiden Leges zahlt der Urheber des Streites 40 Solidi. Wer in dem Streite einen anderen verletzt, mag es nun der Urheber des Streites oder ein anderer gewesen sein, büſst nach der Lex Alam. seine That mit der dreifachen Buſse (vgl. Lex Alam. 28). Dagegen wird nach der Lex Baiuw. die Verletzung vom Urheber des Streites (nur einfach) gebüſst, auch wenn sie ein anderer beging. Offenbar hat sie darin ihre Vorlage miſsverständlich wiedergegeben (vgl. Lex Baiuw. II 4), ein Beleg für die oben I 314 vertretene Auffassung.
27 Lex Alam. 30.
28 Lex Baiuw. II 12.
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§ 65. Königsfriede.
domus ducis domus publica est. Höheren Frieden genieſsen in Churrätien die Stadt, die Burg und das Haus, wo der Bischof sich gerade aufhält. Wer daselbst einen Todschlag verübt, hat neben dem Wergeld eine Brüche von 60 Solidi zu zahlen. Wer in Gegenwart des Bischofs das Schwert zückt, verliert die Hand; wer es thut in der Stadt oder in dem Hause, wo der Bischof sich aufhält, aber nicht in dessen Gegenwart, wird ausgestäupt29.
Das alemannische Recht dehnt den Frieden der herzoglichen Pfalz und die dreifache compositio auf den Herzogsweg aus, ut unusquisque homo pacem habeat ad dominum suum veniendo et de illum revertendo30. Daſs auch der Weg zum fränkischen König und von ihm zurück durch dreifache Buſse geschützt war, bezeugt uns eine Vorschrift des sächsischen Volksrechtes, welche selbstverständlich nur unter fränkischem Einfluſs entstanden sein kann31. Der Sonderfriede des Königsweges läſst auf einen analogen Sonderfrieden des fränkischen Königshofes zurückschlieſsen.
Deutlich wird der fränkische Pfalzfriede in einem Kapitular Karlmanns von 884 vorausgesetzt, nach welchem alle, die in der Pfalz des Königs wohnen oder von auswärts dahin gelangen, in Frieden leben sollen. Bricht jemand den Frieden durch Raub, so hat er seine Missethat dreifach zu büſsen und den Königsbann zu bezahlen32. Wohl eine Nachbildung des fränkischen Pfalzfriedens war der örtliche Kirchenfriede, welcher sich nach einem Kapitular Ludwigs I. darin äuſserte, daſs der in der Kirche begangene Todschlag mit dem Leben, unter Umständen mit 600 Solidi und dem Königsbanne, die in der Kirche an Klerikern verübte Verwundung mit dreifacher compositio und der Bannbuſse gesühnt werden muſste33. Wahrscheinlich hatte nach älterem fränkischen Rechte auf Todschlag im Hause oder in der Nähe des Königs Friedlosigkeit, also Verwirkung des Lebens, gestanden, während leichtere Missethaten mit mehrfacher Buſse und mit dem Königsbanne gebüſst wurden.
29 Cap. Remedii c. 3. Über die staatsrechtliche Stellung des Bischofs von Chur siehe oben I 364.
30 Lex Alam. 28. Ähnlich das langobardische Recht gemäſs Roth. 17, 18.
31 Lex Sax. c. 37. Vgl. Cap. Harist. v. J. 779 c. 17, I 51.
32 Karlomanni Cap. apud Vernis palatium v. J. 884, c. 2 Pertz, LL I 551: ut omnes in palatio nostro commanentes et illud undique adeuntes pacifice vivant. Quod si aliquis corrupta pace rapinam exercuerit … ad palatinam adducatur audientiam, ut, secundum quod in capitulis antecessorum continetur, legali multetur iudicio, tripla compositione peracta cum banno dominico. Die Stelle bezieht sich auf Benedictus VI 97. 383.
33 Cap. legg. add. 818/9 c. 1. 2, I 281.
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§ 66. Königsschutz.
Nicht auf dem Volksrechte, sondern auf speziellem königlichen Friedensbanne beruht der höhere Friede, welcher mit dem besonderen Königsschutze verbunden ist.
§ 66. Königsschutz.
Theodor Sickel, Beiträge zur Diplomatik III: Die Mundbriefe, Immunitäten und Privilegien der ersten Karolinger bis zum Jahre 840, 1864 und in Wiener SB XLVII 175 ff. Mühlbacher, Die Urkunden Karls III., Wiener SB XCII 443 ff. Waitz, VG II 1, S. 330 ff.; III 323 ff.; IV 234 ff. Roth, Feudalität und Unterthanverband S. 266 ff. H. Brunner, Zeugen- und Inquisitionsbeweis der karoling. Zeit, 1866, S. 51 ff. Derselbe, Mithio und Sperantes, Festgabe für Beseler, 1885, S. 6 ff. Ehrenberg, Commendation und Huldigung nach fränkischem Recht, 1877, S. 68—85. E. Loening, Kirchenrecht II 386. Heusler, Institutionen I 109 ff. Jacques Flach, Les origines de l’ancienne France I (1886) S. 79 ff.
Dem gemeinen Königsfrieden entspricht der Gedanke eines allgemeinen Königsschutzes, welcher sämtliche Unterthanen des fränkischen Reiches1 umfaſst und sich auch auf die Fremden erstreckt, die keinen besonderen Schutzherrn haben2. Allerdings ist in den fränkischen Quellen nicht von einer Munt, einem mundiburdium des Königs über alle Unterthanen die Rede.3 Allein schon die Lex Salica bietet in einer Anzahl von Rechtssätzen logische Konsequenzen des allgemeinen Königsschutzes dar, die sich geltend machen, wo es an dem Schutze der Sippe gebricht4, ohne daſs eine Aufnahme in den besonderen Schutz des Königs vorausgegangen wäre.
Neben dem allgemeinen Königsschutze, der sich über alle Unterthanen erstreckte, gab es im fränkischen Reiche einen besonderen Königsschutz, durch welchen der König den Schützling aus dem Kreise der Rechtsgenossen heraushob, um ihn gewisser Vorrechte, insbesondere eines höheren Friedens, teilhaftig werden zu lassen. Die dem Verhältnis zu Grunde liegende Idee ist germanisch; doch weist es formell
1 Waitz, VG II 2, S. 213 ff.; III 327; IV 235. Zu beachten ist auch, daſs im Heliand der Herrscher schlechtweg als mundboro bezeichnet wird. Heusler, Instit. I 112. Uebrigens war dieser Gedanke auch den Römern von Hause aus geläufig. Vgl. Cassiodori Var. II 29. VII 39.
2 Siehe oben I 273.
3 Wie bei den Angelsachsen. Vgl. Schmid, Ges. der Ags. S. 551.
4 So der Rechtssatz, daſs der König das volle Wergeld des sippelosen Mannes, daſs er die entsprechende Quote der Magsühne nimmt, wenn es an Vatermagen, bezw. an Muttermagen des Getödteten gebricht. Auch der Anspruch auf den reipus, den der König in Ermangelung empfangsberechtigter Verwandten bei Wiederverheiratung einer Witwe geltend macht, und das Recht auf Erbe und Wergeld der cartularii (siehe oben I 243 f.) können dafür angeführt werden.
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§ 66. Königsschutz.
und sachlich Anklänge an die besondere tuitio des spätrömischen und des ostgotischen Reiches auf. Es sind einzelne Kirchen, Geistliche, freie wehrhafte Männer, Frauen, Unmündige, Kaufleute, Juden, die des Königs Sonderschutz erlangen können. Die Wirkungen des Schutzes sind teils dieselben, wie sie nach Volksrecht jedes zwischen Unterthanen eingegangene Schutzverhältnis herbeiführt, teils solche, welche dem Königsschutze eigentümlich sind. Im allgemeinen gilt jeder Schutzherr für berufen, Vergeltung zu suchen für die Verletzung des Schützlings, sein Wergeld, wenn er getötet wird, einzuklagen und zu empfangen5. Für den Schutz, den er genieſst, hat der Schützling dem Herrn regelmäſsig Dienste zu leisten oder Abgaben zu zahlen, welche bei Eingehung des Verhältnisses vertragsmäſsig bestimmt werden. Frauen dürfen ohne Zustimmung ihres Schutzherrn nicht verheiratet werden, weil die Ehe sie der Schutzgewalt entzieht6. All dies findet sich auch bei dem Sonderschutze des Königs. Die an den König zu leistenden Dienste und Abgaben waren, wie es scheint, bei gewissen Arten von Schutzverhältnissen, so bei denen der Kaufleute und Juden7, durch festes Herkommen bestimmt.
Eigentümlichkeiten bietet der Sonderschutz des Königs nach zwei Richtungen dar. Schutzverhältnisse setzen den Schützling in die Lage, sich vor Gericht von seinem Herrn vertreten zu lassen8. Waltet der König als Schutzherr, so tritt eine Abweichung ein. Der König wird niemals in Person als Prozeſsvertreter thätig. Wohl aber vermag er für die Rechtshändel, die sein Schützling im Volksgerichte auszufechten hat, diesem einen besonderen Vertreter zu bestellen9. Und
5 H. Brunner, Mithio und Sperantes S. 9 f.
6 Arg. Lex Rib. 35, 3 und oben I 102, Anm. 44.
7 In der Mundbriefformel für Kaufleute, Formula imperialis 37, Zeumer S. 315, heiſst es von diesen: mense Maio ad nostrum veniant palatium atque ad cameram nostram fideliter unusquisque ex suo negotio ac nostro deservire studeat. Conv. Carisiac. v. J. 877 c. 31. LL I 540: ut Judaei dent decimam et negotiatores christiani undecimam. Über die Schutzjuden siehe oben I 277. Hinsichtlich der Kirchen unten § 68.
8 Pertz, Dipl. M. 66: nec ipso mundeborone suo .. nullatinus praesentassit .. Vgl. Lex Chamav. c. 46. 48.
9 In Marculf I 24 überweist der König die Rechtssachen des Schützlings einem ständigen Vertreter: ut .. inlustris vir ille causas .. prosequere deberet. Vgl. Pertz, Dipl. M. 50 (siehe unten Anm. 12). Die formula Bitur. Nr. 14, Zeumer S. 174, ist das Schreiben einer im besonderen Königsschutze befindlichen Frau an Karl den Groſsen, worin sie sich beschwert, daſs man ihr widerrechtlich ihr Besitztum entrissen und den von ihr vorgewiesenen Schutzbrief nicht beachtet habe. Sie bittet daher, der König möge ihr einen missus bestellen, der sie an Stelle des Königs verteidige und schütze, auf daſs sie wieder zu dem Ihrigen ge-
Binding, Handbuch. II. 1. II: Brunner, Deutsche Rechtsgesch. II. 4
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§ 66. Königsschutz.
im Bedürfnisfalle darf der Schützling oder sein Vertreter die Streitsache vor die Person des Königs bringen. Dann befaſst sich der König damit nicht als Stellvertreter, sondern als oberster Richter10. Sie wird im Königsgerichte verhandelt, wo sie im Gegensatz zum strengen Volksrechte nach Grundsätzen der Billigkeit erledigt werden kann. Dieses Recht des Schützlings seine Rechtshändel an den Hof des Königs zu dingen11 ist das ‘ius reclamandi ad regis definitivam sententiam’. Um es auf eine kurze Formel zu bringen, darf man es als Reklamationsrecht bezeichnen. Sein praktischer Wert lag hauptsächlich darin, daſs es dem, der es genoſs, den Weg zur königlichen Billigkeitsjustiz eröffnete.
Der Sonderschutz des Königs gewährt dem Schützling ferner einen höheren Sonderfrieden. Der König wirkt ihm diesen Frieden bei der Aufnahme in den Sonderschutz vermittelst des Bannes, indem er Verletzungen des Schützlings und seiner Rechtssphäre verbietet. Der Friede schlieſst nicht bloſs die Person, sondern auch das Vermögen des Befriedeten in sich und auſserdem die von ihm abhängigen Leute, für die er Haftung oder Vertretung schuldet.
In älterer Zeit scheint der Königsschutz regelmäſsig in der Weise verliehen worden zu sein, daſs der König den Schützling zwar durch Friedensbann in seinen Sonderschutz aufnahm, ihm aber gleichzeitig für Handhabung des Schutzes einen besonderen Mundwalt ernannte. So stellte nach einer Marculfschen Formel12 und nach einer Urkunde
lange: peto .. ut exinde revestita fuissem, per misericordia vestra talem missum habuissem, qui mihi exinde in locum protectionis vestrae defensare et munburire fecisset, qualiter pietati vestrae interveniente exinde recuperata fuissem. In dem Schutzbrief Ludwigs I. für S. Croix de Poitiers, Mühlbacher Nr. 737 (Cap. I 302), wird diesem Nonnenkloster für den Bedürfnisfall ein Vertreter bestimmt: quando necesse fuerit, per iussionem domni Pippini regis Ramnulfum specialiter missum habeant. Quando vero necesse non fuerit, advocatus earum per se iusticiam faciat et accipiat.
10 In Schutzbriefen schwedischer Könige findet sich, daſs der König sich das Urteil in Sachen des Schützlings vorbehält. Lehmann, Königsfriede S. 93.
11 Den Ausdruck ‘gegen Hof dingen’ kennen die oberbairischen Quellen des vierzehnten Jahrhunderts für ein Rechtsmittel, welches mit der fränkischen Reklamation im wesentlichen zusammenfällt. Siehe Wehner, Die Gerichtsverfassung der Stadt München, 1876, S. 85 ff. Rosenthal, Geschichte des Gerichtswesens Baierns I (1889) S. 124.
12 Marculf I 24. Aehnlich in der verunechteten oder mit Benutzung einer alten Vorlage gefälschten Urkunde: Pertz, Dipl. M. 50. Vgl. darüber H. Brunner, Mithio S. 7, Anm. 3. Havet, Questions Mérovingiennes IV: Les chartes de Saint-Calais (1887), S. 27.
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§ 66. Königsschutz.
Pippins von 76013 der König ein Kloster in seinen Friedensschutz, sub sermone tuitionis nostrae, wogegen er die Beschützung der Kirche, mundeburdis, defensio, im ersteren Falle dem Majordomus, im zweiten seinem Sohne Karl übertrug. Diese Art der Verleihung des Königsschutzes, die unter Pippin verschwindet, darf wohl für die ursprüngliche gelten14; denn ihr steht die ostgotische Form der Schutzverleihung am nächsten. Wer sich in seiner Sicherheit gefährdet fühlte, konnte im ostgotischen Reiche sich vom König besonderen Schutz, tuitionem, erbitten. Der König gewährte ihm diesen und bestellte ihm in der Regel einen seiner Sajonen als Defensor, als Schutzmann, oder wohl auch zwei Defensores, einen gegen die Goten, den anderen gegen die Römer15. Der Defensor16 empfing für den gewährten Beistand Sporteln von dem Schützling17. Das ostgotische Verhältnis hat seinerseits einen Anknüpfungspunkt in den Zuständen des römischen Reiches, wo man sich im Bedürfnisfalle vom Gerichte besonderen Schutz, tuitionis praesidium, auxilium, erbitten konnte und von ihm einen der apparitores als Beistand zugewiesen erhielt18.
Für die Eingehung von Schutzverhältnissen verlangte das fränkische Volksrecht eine rechtsförmliche Handlung, Kommendation genannt. Sie bestand in dem symbolischen Akte der Handreichung und wird als manibus oder in manus se commendare, tradere bezeichnet, findet sich übrigens auch in anderer Anwendung als ein Zeichen der Hingabe in die Gewalt desjenigen, in dessen Hände man die eigenen Hände legt. In den karolingischen Schutzbriefen wird bis auf Ludwig I. die Kommendation regelmäſsig erwähnt, dagegen unter den Merowingern nicht. Ob sie trotzdem zur Anwendung kam19, ist nicht völlig sicher. Jedenfalls stand es in der Macht des Königs, einen Unterthan auch ohne Kommendation in seinen Schutz aufzunehmen20.
13 Mühlbacher, Nr. 89.
14 Die oben Anm. 9 erwähnte Bestellung eines Prozeſsvertreters scheint darin ihren Ausgangspunkt zu haben, daſs ursprünglich der bestellte Mundwalt als solcher fungierte. In Marculf I 24 steht der Vertreter unter dem Mundwalt.
15 Cassiodor, Var. VII 39 (formula tuitionis). II 29. Mommsen, Ostgotische Studien, NA XIV 531 f.
16 Die Quellen haben diesen Ausdruck nicht. Aber für die Thätigkeit des Schutzmanns werden u. a. die Ausdrücke defensio, tuitio, auxilium gebraucht.
17 In Cassiodors Var. IV 27 muſs ein Sajo, der den Schützling vergewaltigte, doppelt ersetzen, quicquid commodi nomine de causis memorati supplicantis accepit.
18 Nach Mommsen, Ostgotische Studien, NA XIV 531.
19 Etwa dem zum Mundwalt bestellten Majordomus gegenüber in Marc. I 24.
20 Vgl. Ehrenberg a. O. S. 77. 80 f.
4*
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§ 66. Königsschutz.
Über die Aufnahme in den Königsschutz kann der Schützling sich eine Königsurkunde geben lassen, carta de mundeburde21, carta mundburalis22. Entsprechend den Wirkungen des königlichen Mundiums enthält das Formular des Schutzbriefs drei Klauseln, nämlich 1. die Schutzklausel, worin der König erklärt, daſs er den Schutzsuchenden in seinen Schutz aufgenommen habe, 2. die Friedensbannklausel, welche jede Verletzung des Schützlings verbietet, und 3. die Reklamationsklausel, die dem Schützling das Recht gewährt, seine Streitsachen an den Königshof zu dingen.
Eine bedeutsame Rolle spielt die Verleihung von Mundbriefen an Klöster23. Von Hause aus hatten den besonderen Königsschutz die Klöster, die sich im Eigentum des Königs (in dominio regis) befanden24, das heiſst jene, die aus Krongut gestiftet oder dem König, um der Kirche die rechtliche Stellung des Königsgutes zu verschaffen, übereignet worden waren25. Der ihnen gebührende Königsschutz wurde mitunter durch Mundbriefe besonders bestätigt. Nichtkönigliche Klöster konnten den besonderen Königsschutz durch königliche Verleihung erlangen. Sofern sie von der Kommendation abhing, muſste der Abt des Klosters sie vornehmen und muſste die Kommendation bei Thronfall, und wenn der Abt wechselte, wiederholt werden.
Da das Schutzverhältnis eine persönliche Abhängigkeit des Schützlings vom Schutzherrn herbeiführte, drohte der Eintritt von Kirchen und von Klerikern in Schutzverhältnisse zu Laien dem festen Gefüge der fränkischen Kirchenverfassung gefährlich zu werden. Darum findet
21 Marculf I 24, Zeumer S. 58. Marc. Add. 2, Zeumer S. 111, Form. Flavin. Nr. 69, Zeumer S. 484. Form. imper. Nr. 48, Zeumer S. 323. Vgl. Carta Senon. Nr. 28, Zeumer S. 197. Form. imper. Nr. 32. 41. 55, Zeumer S. 311. 318. 326.
22 Form. Bitur. Nr. 14, Zeumer S. 174.
23 Der älteste königliche Schutzbrief der karolingischen Zeit ist Pippin für Anisola v. J. 752, Mühlbacher Nr. 64. Drei merowingische Schutzbriefe für Anisola, Pertz, Dipl. M. 4. 9. 50, sind mindestens verunechtet. Havet, Questions Mérovingiennes IV erklärt sie für falsch.
24 Karl der Kahle für das Marienkloster in der Pfalz zu Compiègne v. J. 877, Bouquet VIII 661, Nr. 272: et quia praefatas res omnes ex fiscis nostris fuisse constat, volumus … ut sub ea lege qua res fisci nostri iugiter maneant atque sub eo mundeburde et defensione tueantur ac defendantur et sub ea tuitione imperiali consistant, qua coenobia Prumia scilicet, quod atavus noster construxit, et monasterium sanctimonialium Lauduno … constructum consistere noscuntur. Vgl. Bouquet VIII 555, Nr. 150 v. J. 859 für Beaulieu: sic in nostra protectione sub immunitatis titulo suscipimus, sicut ea monasteria, quae sive praedecessores nostri de suo aedificaverint sive a bonis nostris aedificata sibi conservanda susceperint.
25 Karolingische Eigenklöster waren z. B. Prüm und Epternach, tradierte Klöster z. B. Aniane, Hersfeld, Onolzbach. Vgl. Th. Sickel, Beiträge III 35. 98.
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§ 66. Königsschutz.
sich nicht nur kein Beispiel, daſs ein Bischof sich kommendiert hätte, um für sich und sein Bistum den Sonderschutz des Königs zu erlangen, sondern der Episkopat bekämpfte auch die Kommendation von Klerikern schlechtweg als dem kirchlichen Interesse zuwiderlaufend. Auch die Aufnahme von Klöstern in den besonderen Königsschutz sahen die fränkischen Bischöfe mit scheelen Augen an, weil sie die Unterordnung der Klöster unter die bischöfliche Gewalt erschwerte. Fränkische Konzilien des siebenten Jahrhunderts verboten den Eintritt eines Klerikers in ein Schutzverhältnis, sofern nicht sein Bischof einwillige. Äbten und Mönchen, Priestern und anderen Klerikern26 wurde insbesondere untersagt, sich eigenmächtig zum König oder zu einem Mächtigen zu begeben, um sich in dessen Schutz aufnehmen zu lassen27. Chlothar II. sanktionierte dieses kirchliche Verbot in seinem Edikte von 614, aber nur mit dem Zusatz, daſs der Kleriker, der mit des Königs Brief zum Bischof zurückkehre, für entschuldigt gelten solle28.
Andererseits suchte die Kirche die Eingehung von Schutzverhältnissen entbehrlich zu machen und die Vorteile des besonderen Königsschutzes auf anderem Wege zu erlangen. Ihr Ziel war die volle rechtliche Gleichstellung des Kirchengutes mit dem Königsgute. Wenn sie es auch nicht erreichte, weil ihre Bemühungen an dem Widerstande der Laienaristokratie scheiterten29, so ist es ihr doch gelungen, eine Reihe von erheblichen Konzessionen einzuheimsen.
26 Sie dürfen nach kanonischer Satzung das Bistum nicht ohne Reisepaſs des Bischofs verlassen. Löning, Kirchenrecht II 327.
27 Concil. Paris. v. J. 614 c. 5 bei Friedrich, Drei unedierte Concilien der Merowingerzeit S. 9: ut si quis clericus, quolibet honore monitus contemto episcopo suo ad principem vel ad potentiores homines vel ubi et ubi ambularit vel sibi patronum elegerit, non recipiatur praeter ut veniam debeat promereri. Konzil von Chalons (644—650), Mansi X 1189, c. 15: ut abbates et monachi aut agentes monasteriorum patrocinio saeculari penitus non utantur, nec ad principis praesentiam sine episcopi sui permissu ambulare audeant. Synode von Bordeaux (660 bis 673) c. 2 bei Maaſsen, Zwei Synoden unter König Childerich II. (1867): similiter presbyteri, diaconi aut quicumque ex clero seculare mundeburdum nisi cum convenientia episcopi … ausus fuerit ordine temerario habere … (canonica feriantur sententia). Vgl. die Synode des Aspasius von Elusa (Eauze in der Gascogne) v. J. 551, c. 4: .. si quis spreto suo pontifice ad laici patrocinia fortasse confugerit, cum fuerit a suo episcopo repetitus et laicus eum defensare voluerit, .. eos excommunicationis poena percellat. Friedrich a. O. S. 70.
28 Chloth. Edict. c. 3, Cap. I 21.
29 In dem Cap. miss. v. J. 829, c. 1, II 9, setzte die Kirche eine provisorische Gleichstellung bis zur Entscheidung des nächsten Reichstages durch. Vgl. die petitio der Bischöfe in der relatio episcoporum von 829, c. 34, Cap. II 39. Allein
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§ 66. Königsschutz.
Schon das ribuarische und das alamannische Volksrecht setzen auf Raub und Diebstahl an Sachen der Kirche die dreifache Buſse, wie sie um diese Zeit der Fahrnis des Königs gebührte30. Allgemeines Reichsrecht ist dieser Satz nicht geworden. In Italien blieb die doppelte Buſse des Fiskalgutes auf die königlichen Eigenklöster beschränkt31. Dagegen gab Karl der Groſse vermittelst des Königsbannes allen Kirchen höheren Frieden32. Verletzungen desselben sollten, wenn möglich, vor dem Kaiser selbst zur gerichtlichen Sühne gelangen, nötigenfalls von den kaiserlichen Missi untersucht werden33, eine Bestimmung, die, solange sie beachtet wurde, in derartigen Rechtssachen das Reklamationsrecht einigermaſsen ersetzte.
Die Kirche erwirkte unter Ludwig I., daſs die Kirchengebäude einen örtlichen Sonderfrieden nach Art des Pfalzfriedens erhielten34. Sie setzte es ferner durch, daſs mit der Immunität35, einem Vorrechte, welches schlieſslich fast allen gröſseren Kirchen zu teil ward, der Gedanke eines Sonderfriedens verbunden wurde, sodaſs auf jede Verletzung des Kirchengutes oder doch wenigstens der räumlich eingefriedeten Besitzungen die hohe Buſse von 600 Solidi stand.
Im Anschluſs an diese Errungenschaft macht sich seit Ludwig I. eine zweifache Neuerung bemerkbar. Mit Rücksicht auf den allgemeinen Schutz des Besitzstandes, den nunmehr die Immunität gewährte, wurde in der königlichen Kanzlei das Formular der Immunitätsbriefe neu redigiert und in dasselbe die Klausel aufgenommen, daſs der König die Kirche sub sua protectione et immunitatis defensione
der Wormser Reichstag von 829 brachte nur eine vereinzelte und beschränkte Konzession, Cap. Worm. v. J. 829, c. 8, II 13. Auf den Mainzer Synoden von 847, c. 6, Cap. II 177, und von 852, c. 4, Cap. II 186, ermahnen die Bischöfe Ludwig den Deutschen: assensum non praebeat improvide affirmantibus non debere esse res dominicas id est domino dominantium traditas ita sub defensione regis sicut propriae suae hereditates. Vgl. H. Brunner, Zeugen- und Inquisitionsbeweis S. 101 ff.
30 Lex Rib. 60, 8. Lex Alam. 7. Syn. Tribur. v. J. 895, c. 7.
31 Aistulf 17 versagt sie den monasteria in defensione palatii. Daſs dies Rechtens blieb, zeigen die Lombarda-Kommentare II 1.
32 Siehe oben S. 38. 40 und unten S. 57.
33 Cap. Aquisgr. 801—813, c. 2, 1 171: ut ecclesiae .. per bannum regis pacem habeant. Sin aliter, in praesentia nostra hoc veniat, si fieri potest. Sin autem, missi nostri investigent illud, quomodo gestum sit.
34 Siehe oben S. 47.
35 Über Charakter und Bedeutung der Immunität wird unten § 94 gehandelt werden. Vorläufig sei bemerkt, daſs die Immunität zunächst nur ein privilegiertes Verhältnis der einzelnen Kirchen und ihrer Hintersassen zur öffentlichen Gewalt und ihren Beamten, nicht aber einen Schutz gegen beliebige dritte begründete.
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§ 66. Königsschutz.
oder sub sua defensione et immunitatis tuitione gestellt habe, daſs der Kirchenvorstand die Güter der Kirche quieto ordine oder sub tuitionis atque immunitatis suae defensione quieto ordine besitzen solle. Solchen Schutz des Besitztums, der keinerlei persönliche Abhängigkeit in sich schloſs, lieſsen sich auch die Bischöfe für ihre Kirchen und für ihren Privatbesitz gefallen36. Er wird von nun ab bei Verleihungen und Bestätigungen der Immunität regelmäſsig ausgesprochen und, weil durch allgemeinen Rechtssatz mit der Immunität verbunden, als selbstverständliche Konsequenz früher verliehener Immunität angesehen37.
Auſserdem werden für Kirchen seit Ludwig I. Mundbriefe, in welchen der Schutz des Besitzstandes Ausfluſs des die Person und ihre Rechtssphäre befriedenden Mundiums ist, nur noch sehr selten ausgestellt38. Die unter Ludwig I. verfaſste Sammlung der formulae imperiales enthält kein einziges Beispiel eines Mundbriefes für eine Kirche, eine Thatsache, welche auf die starke Abneigung der kirchlichen Kreise gegen die Gewährung derartiger Schutzbriefe helles Licht wirft. Unrichtig ist es dagegen, daſs der besondere Königsschutz, den die Mundbriefe gewährt hatten, in die Immunität aufgegangen oder constant mit ihr vereinigt worden sei39. Vielmehr ist an Stelle des dem Episkopat unwillkommenen persönlichen Schutzverhältnisses ein davon unabhängiger Schutz des Besitzstandes, ein dinglicher Schutz getreten, welcher mit der Immunität als solcher verbunden war40. Gelegentlich wird solcher Schutz des Besitzstandes selbständig ohne
36 Bistumsgut konnte sogar unter dem Schutz eines Grafen stehen. Flodoard, Hist. Rem. III 26, MG SS XIII 540, Waitz, VG IV 239, Anm. 6.
37 Ludwig I. sagt in den Bestätigungen älterer Immunitätsbriefe von den Urkunden seiner Vorgänger, daſs sie defensio gewährten. Th. Sickel, Beiträge III 58 (232) ff.
38 Th. Sickel, Beiträge III 83 (257), 90 (264). Mühlbacher, Urkunden Karls III. S. 443: Die Mundbriefe werden seit Ludwig dem Frommen immer seltener und beschränken sich vornehmlich auf Italien.
39 Waitz, VG IV 290 ff.
40 Gegen Th. Sickel, der unter der defensio der Immunitätsbriefe den allgemeinen Kirchenfrieden verstehen zu können glaubt, siehe Waitz, VG IV 291, Anm. 1. Andererseits ist aber im Gegensatz zu Waitz der Schutz, den der eigentliche Mundbrief gewährt, von der defensio des Immunitätsbriefes zu unterscheiden. Der Mundbrief sagt, daſs der Abt una cum monasterio u. s. w. in Schutz genommen werde. Das seit Ludwig I. übliche Immunitätsformular bezieht die defensio nicht auf die Person, sondern auf die Güter der Kirche, indem es bestimmt, daſs das monasterium, seine Güter und Hintersassen (res, homines) die defensio genieſsen, der Abt die Kirchengüter sub immunitatis tuitione besitzen solle. Vgl. die oben S. 52, Anm. 21 ff. angeführten Mundbriefformeln mit form. imper. 4. 11. 12. 28.
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§ 66. Königsschutz.
die übrigen Wirkungen der Immunität verliehen41, während es andererseits vorkommt, daſs das Reklamationsrecht ohne die Voraussetzungen und sonstigen Wirkungen des besonderen Königsschutzes gewährt wird.
Daſs einzelne Kleriker sich persönlich in den Schutz des Königs begeben oder von ihren Kirchenoberen dem König kommendiert werden42, findet sich in karolingischer Zeit vor und nach Ludwig I. Seit die Vassallität begonnen hatte das Ämterwesen zu durchdringen, wurde es Brauch, daſs Geistliche, die im Dienste des Königs standen, ja sogar Bischöfe sich dem König unter Treueid kommendierten43, wogegen die Kirche einen nachhaltigen Kampf eröffnete, der sich in die nachfränkische Periode hineinzieht.
Frauen, die im Sonderschutze des Königs standen, durften nur mit seiner Einwilligung in die Ehe gegeben werden44. Mit dieser in germanischen Rechtsanschauungen begründeten Beschränkung konkurrierte eine schändliche Unsitte, die aus den Zuständen des sinkenden römischen Reiches stammte, wo nicht selten der Princeps und höhere Beamte einen miſsbräuchlichen Heiratszwang ausübten und freie Mädchen und Witwen nach Gutdünken in die Ehe gaben, indem das von dem Freier erwirkte Ehepräcept die Zustimmung der Braut und ihrer Eltern ersetzte45. Wie von den Westgotenkönigen46 wurde der römische Heiratszwang auch von den Merowingern geübt47. Allein die Willkürlichkeiten, die sich das Königtum dabei erlaubte, führten
41 In dieser Isolierung wird er sogar als Immunität bezeichnet und in freier Anlehnung an das Formular der Mundbriefe erteilt. So ist m. E. die Urkunde Lothars I. für Erzbischof Agilmar von Vienne v. J. 843, Mühlbacher, Nr. 1077, aufzufassen. Vgl. Th. Sickel, Beiträge III 86. Agilmar erhält für seine Eigengüter ein ‘praeceptum immunitatis’, per quod omnes res suas illi sancimus .., ut .. quieto eas ipse ac pacifico iure possideat … Liceat ei cum ipsis rebus vel hominibus .. sub nostrae immunitatis tuitione ac mundeburdo quiete vivere ac pacifice residere. Dann folgt das Reklamationsprivileg und schlieſslich die Androhung der Immunitätsbuſse.
42 Waitz, VG IV 262, Anm. 4. 263, Anm. 3.
43 Waitz, VG IV 248.
44 Lex Rib. 35, 3. cf. 58, 12. Eine Eigentümlichkeit des westgotischen Rechtes ist es, daſs der Herr das Recht hat, die Erbtochter seines verstorbenen Privatsoldaten, des bucellarius, zu verheiraten. Die Tochter des bucellarius, des Gefolgsmannes, befindet sich ‘in patroni potestate’. Geht sie gegen den Willen des Herrn eine Ehe ein, so verliert sie alles, was der Herr oder dessen Vorfahren ihrem Vater geschenkt haben. Leges antiquae (Eurici) fr. 310. Lex Wisig. V 3, 1. Ficker, Erbenfolge, 1891, I 161.
45 Arg. Lex Rom. Wisigoth. C. Th. III 6, 1; 10, 1; 11, 1.
46 Dahn, Könige VI 499.
47 Waitz, VG II 1, S. 213, Anm. 1. Grimm, RA S. 436. Loening, Kirchenrecht S. 604 f.
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§ 67. Königstreue und Huldigung.
zu einer Reaktion gegen jenen privilegierten Frauenraub. Chlothar II. muſste 614 ausdrücklich verbieten, daſs irgend jemand eine Witwe oder ein Mädchen per auctoritatem regiam zur Ehe begehre48.
Zwischen dem allgemeinen Königsschutze, den sämtliche Unterthanen kraft Volksrechts genieſsen, und dem besonderen Königsschutz, wie er durch Kommendation und Mundbrief erworben wurde, steht der Königsschutz, welchen Kirchen, Witwen, Waisen und Arme (oder Pilger) kraft allgemeinen königlichen Friedensbannes49 beanspruchen durften50. Von dem Anteile, den der Sonderschutz des Königs an dem Rechtsinstitut der Vassallität hatte, wird noch unten die Rede sein.
§ 67. Königstreue und Huldigung.
P. Roth, Beneficialwesen S. 109 ff. 128 ff. 388 ff. Waitz, VG II 1, S. 206, III 290 ff. Ehrenberg, Commendation und Huldigung S. 105 ff. Derselbe, Die Treue als Rechtspflicht in der Deutschen Rundschau X, 7. Gierke, Die deutsche Genossenschaft I (1868) S. 111. Sohm in der Jenaer Litteraturzeitung 1879, Sp. 299. W. Sickel in den Götting. gel. Anzeigen vom 15. März 1890, S. 212 ff. Dippe, Gefolgschaft und Huldigung im Reiche der Merowinger, 1889, S. 27. Dahn, Deutsche Geschichte II 538. Derselbe, Könige der Germanen VI 527. Köpke, Anfänge des Königthums bei den Gothen S. 194. Stubbs, Constitutional History of England I, ch. 6, § 62; ch. 7, § 71.
Untreue gegen das Gemeinwesen straft schon das germanische Recht als unsühnbare That mit Friedlosigkeit und Opfertod. Im fränkischen Reiche erscheint die Treue zum Gemeinwesen als Treue zum Träger der Reichsgewalt, als Königstreue. Wer sie bricht, hat
48 Praec. Chloth. c. 7, Cap. I 19. Ed. Chloth. c. 18, I 23. Nach der Synode von Tours von 567, can. 20, Mansi IX 800, ist schon unter Childebert I. und Chlothar I. ein derartiges Verbot ergangen. Die Konzilien des sechsten Jahrhunderts kämpften vergeblich gegen den Miſsbrauch an. Weyl, Staatskirchenrecht zur Zeit der Merowinger, 1888 (in Gierkes Untersuchungen 27), S. 70 f. Daſs er auch nach Chlothars II. Edict nicht völlig erlosch, läſst sich aus Lex Rom. Cur. I 3, 1 erschlieſsen. Nachmals übten insbesondere die anglonormannischen Könige den Heiratszwang, indem sie Erbtöchter und Witwen der Lehnsleute geradezu an den Meistbietenden verkauften. Man vergleiche c. 8 der Magna Charta Johanns von England mit c. 7 der Praec. Chloth. II. Siehe oben Anm. 44.
49 Karl betrachtet die Beachtung dieses Sonderfriedens als Konsequenz der durch den Unterthaneneid übernommenen Treupflicht, quia ipse domnus imperator post Domini et sanctis eius eorum et protector et defensor esse constitutus est. Cap. miss. generale v. J. 802, c. 5, I 93. Vgl. unten S. 63.
50 Er heiſst auch mundeburdis. Vgl. Conv. apud Confluentes v. J. 860, Cap. II 157, c. 4.
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§ 67. Königstreue und Huldigung.
nach Volksrecht wegen Infidelität Leben und Gut verwirkt 1. Die fränkischen Rechtsquellen der merowingischen Zeit unterlassen es die ‘infidelitas’ näher zu bestimmen. Jedenfalls fügen sich Angriffe und Anschläge gegen die Person des Königs und sein Haus, Empörung, Landesverrat, Heerflucht und Landesflucht unter diesen etwas dehnbaren Begriff 2.
Von der durch das Volksrecht gebotenen Treue ist die besondere Diensttreue zu unterscheiden, wie sie die Gefolgsgenossen, später die Vassallen kraft freiwillig eingegangener Verpflichtung auf Grundlage eines dem König abgelegten Treueides schuldeten. Sie verlangte volle Hingebung der eigenen Persönlichkeit an den König und allseitige Wahrnehmung seiner Interessen.
Neben dem Treueid bei Dienstverhältnissen kennt das fränkische Staatsrecht einen Treueid, den die Unterthanen als solche dem König zu leisten haben. Dieser allgemeine Unterthaneneid findet sich auch bei den Ostgoten 3 und Westgoten 4, bei den Langobarden 5 und Angelsachsen 6; er soll der Treupflicht eine festere Unterlage geben und ist namentlich dort von praktischer Bedeutung, wo staatsrechtlich der Grundsatz der Absetzbarkeit des Königs besteht, gegen welche jener eine Sicherstellung gewähren soll 7. Im Reiche der Merowinger erscheint die Huldigung der Unterthanen seit dem sechsten Jahrhundert als festes Herkommen 8. Der König pflegte sie aus Anlaſs des Regierungsantrittes entgegenzunehmen und zwar von den Groſsen, die bei der Erhebung am Hofe anwesend waren, indem sie bei diesem Akte persönlich huldigten, von den übrigen Unterthanen, indem er seine Umfahrt durch das Reich machte oder von seinen Missi das durch die
1 Lex Rib. 69, 1: si quis regi infidelis exteterit, de vita componat et omnes res suas fisco censeantur. Cap. de part. Sax. c. 11: si quis domino regi infidelis apparuerit, capitali sententia puniatur.
2 Über Begriff und strafrechtliche Behandlung des Treubruchs wird unten in der Geschichte des Strafrechts des näheren gehandelt werden.
3 Cassiodor, Var. VIII 2—7.
4 Conc. Tolet. IV (633) c. 75. Lex Wisig. V 7, 19. Vgl. Dahn a. O. VI 527 f.
5 Fredegar IV 70.
6 Edmund III 1. Vgl. Stubbs, Constitut. Hist. I, ch. 6, 62.
7 v. Amira, Recht S. 126 a. E.
8 Siehe die Belege bei Roth, Benefizialwesen S. 109 ff. Zuerst begegnet sie i. J. 532, Greg. Tur. Hist. Franc. III 14, wo der Prätendent Munderich erklärt: egrediar et collegam populum meum atque exegam sacramentum ab eis, ut sciat Theudoricus, quia rex sum sicut et ille. Demnach haben bereits Chlodovechs Söhne sich huldigen lassen.
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§ 67. Königstreue und Huldigung.
Grafen aufgebotene Volk vereidigen lieſs 9. Der Eid wurde auch verlangt, wenn der König seine Herrschaft auf ein Gebiet ausdehnte, dessen Bewohner sich ihm noch nicht eidlich verpflichtet hatten.
Unter den letzten Merowingern scheint die allgemeine Huldigung auſser Gebrauch gekommen zu sein, zumal die Hausmeier kein Interesse hatten, die Unterthanen für den König in Eid und Pflicht zu nehmen. Auch von einem Treueid, den Pippin sich nach seiner Erhebung hätte leisten lassen, wird in den Quellen nichts erwähnt. Und Karl der Groſse hatte bereits geraume Zeit regiert, als er die Abnahme des Unterthaneneides wieder einführte. Sie wurde im Jahre 789, und zwar wahrscheinlich damals zuerst, von ihm angeordnet 10. Eine abermalige Beeidigung aller Unterthanen befahl er aus Anlaſs der Erwerbung der Kaiserwürde im Jahre 802 11, dann wieder 806 mit Rücksicht auf die damals beschlossene Reichsteilung 12 und schlieſslich gegen Ende seiner Regierung 812 oder 813 vermutlich, weil nach dem Ableben seiner Söhne Pippin und Karl († 4. Dez. 811) die Thronfolgeordnung von 806 hinfällig geworden war 13.
9 Marculf I 40. Die höheren Beamten mögen den Eid in der Regel persönlich geleistet haben. Vgl. W. Sickel, Gött. gel. Anzeigen 1890, S. 214.
10 Das Edictum legationis von 789, Cap. I 62, schreibt in c. 18 die Eidesformel vor. Von einer angeordneten Huldigung spricht auch die Überschrift der Instruktion für die nach Aquitanien gesendeten Missi von 789, Cap. I 65. Auf die Ausführung dieser Maſsregel ist wohl auch das Cap. miss. I 66 zu beziehen, wo Karl in c. 1 die Notwendigkeit allgemeiner Beeidigung damit begründet, daſs kürzlich eine Empörung versucht worden sei, deren Teilnehmer, als sie zur Rechenschaft gezogen wurden, sich darauf beriefen, sie hätten dem König keine Treue geschworen. Manche denken dabei an die Empörung der Thüringer unter Leitung des Grafen Hardrad im Jahre 786, andere an die des Bastards Pippin im Jahre 792. Demgemäſs setzen jene das Cap. I 66 in das Jahr 786: so Abel, Jahrb. I 435, Mühlbacher, Nr. 264, Waitz, VG III 291, Anm. 2, diese in das Jahr 792: so Boretius, Capitularienkritik S. 133, Th. Sickel, Acta II 272. Vgl. noch Richter, Annalen II 120, Anm. 1 (wo ein Versuch, die korrumpierte Überschrift zu retten). Das Jahr 786 ist nicht zu halten. Denn es ist undenkbar, daſs für eine 786 angeordnete Huldigung erst 789 die Eidesformel festgestellt worden sei. Ebensowenig läſst sich annehmen, daſs 786 eine erste, 789 eine zweite allgemeine Beeidigung befohlen worden sei. Cap. I 66 kann daher nicht älter sein als Cap. I 62. Dafür spricht auch die Einreihung von Cap. I 66 in der einzigen Handschrift, die es überliefert. Deshalb muſs es aber nicht von 792 stammen. Der Eingang kann immerhin auf die Verschwörung Hardrads deuten. Die Prozessierung einzelner seiner Anhänger zog sich durch etliche Jahre hin (vgl. Cap. Franconof. v. J. 794, c. 9, I 75), sodaſs jenes Ereignis in frischer Erinnerung blieb. Die Ausflucht der Empörer erklärt sich aus der Nichtleistung eines Diensteides.
11 Cap. miss. gen. c. 2, I 92.
12 Cap. miss. Niumag. c. 2, I 131. Vgl. Waitz, VG III 278, Anm. 3.
13 Cap. de iustitiis faciendis c. 13, I 177. Waitz, VG III 299.
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§ 67. Königstreue und Huldigung.
Bei diesen Huldigungen schwuren die geistlichen und weltlichen Beamten, alle freien Leute, die das zwölfte Lebensjahr vollendet hatten, die Hintersassen des Fiskus, der Kirchen und der weltlichen Groſsen, ja auch die Unfreien, welche Benefizien oder Ämter besaſsen oder als Vassallen dienten und zum Reiterdienste fähig waren. Zur Ergänzung der allgemeinen Huldigung wurde der Treueid gelegentlich der eben herangewachsenen Jugend abgenommen, die den Eid bis dahin noch nicht hatte leisten können 14.
Die Nachfolger Karls des Groſsen verloren in der Häufung der Vereidigungen nicht nur das politische, sondern auch das sittliche Maſs. Im Jahre 833 muſste Ludwig I. bei seiner Absetzung den Vorwurf erdulden, daſs er durch die Forderung widersprechender Treueide Anlaſs zu Meineiden gegeben habe 15. Die verschiedenen Reichsteilungen und Teilungsprojekte, die zahlreichen Gebietsveränderungen der Teilreiche dienten als Vorwand, den Eid immer aufs neue zu verlangen. Natürlich konnte der Erfolg kein anderer sein, als daſs das Staatsgefühl geschwächt und die Treue, je öfter beschworen, um so weniger gehalten wurde.
Eine Formel des Treueides hat uns die merowingische Zeit nicht überliefert. Doch ist sicher bezeugt, daſs die Merowinger sich von den Unterthanen Treue und Mannschaft ‚fidelitatem et leudesamio’ versprechen lieſsen 16. Aus karolingischer Zeit sind uns die Eidesformeln von 789, 802 17, 854, 858 und 872 überliefert. Die von 789 lautet: ich verspreche dem König Karl und seinen Söhnen, daſs ich treu bin und sein werde Zeit meines Lebens ohne Trug und Hinterhalt 18. Nach dem etwas ausführlicheren Formular von 802 verspricht der Schwörende so treu zu sein, als von Rechts wegen der Mann dem Herrn sein soll 19. Karl dem Kahlen wurde 854 geschworen: fidelis
14 Cap. Theod. II. v. J. 805, c. 9, I 124.
15 Episcoporum relatio Compendiensis c. 5, Cap. II 54.
16 Marculf I 40. Dem fränkischen Ausdrucke leudesamio würde ein im Althochdeutschen nicht nachweisbares liutsamî entsprechen, ein Abstraktum abgeleitet von einem gleichfalls nicht bezeugten Adjektivum liutsam (vgl. Grimm, Grammatik II 573), wie gehôrsamî, leidsamî, arbeitsamî von gehôrsam, leidsam, arbeitsam. Eine freundliche Mitteilung des verewigten W. Scherer.
17 Vgl. Mühlbacher, Nr. 457 a. E.
18 Legationis edictum v. J. 789, c. 18, Cap. I 62: sic promitto ego ille partibus domini mei Caroli regis et filiorum eius, quia fidelis sum et ero diebus vitae meae sine fraude et malo ingenio.
19 Cap. miss. spec. v. J. 802, I 101 i. f.: quod ab isto die inantea fidelis sum … sicut per drictum debet esse homo domino suo .. Ein zweites Formular, Cap. I 102, fügt hinzu: ad suum regnum et ad suum rectum, in Bezug auf seine Herrschaft und sein Recht.
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§ 67. Königstreue und Huldigung.
ero secundum meum savirum 20, sicut Francus homo per rectum esse debet regi suo 21. Die Eide, welche Karl der Kahle 858 und 872 von den Groſsen verlangte, gingen in der Hauptsache dahin, dem König in Rat und That ein treuer Helfer zu sein zur Aufrechterhaltung und Verteidigung seiner Herrschaft 22, ihm treu und gehorsam zu sein und nichts gegen die Ruhe und den Bestand seiner Herrschaft zu unternehmen 23.
Ein ursprüngliches Recht des germanischen Königtums ist der allgemeine Unterthaneneid sicherlich nicht gewesen. Er scheint vielmehr bei den Franken ebenso wie bei den Goten und Langobarden 24 auf römisches Vorbild zurückzugehen 25. Ein Treueid, den nicht bloſs Soldaten und Beamte, sondern auch die übrigen Unterthanen dem Princeps leisteten 26, ist uns als römische Sitte bezeugt 27. Wurde
20 Nach meinem Wissen, savoir.
21 Karoli II. Conventus Attiniacensis, c. 13, Pertz, LL I 430.
22 Pertz, LL I 457: quantum sciero et potuero .. et consilio et auxilio .. fidelis vobis adiutor ero, ut illam potestatem, quam in regio nomine et in regno vobis Deus concessit .., tenere et gubernare possitis.
23 Karoli II. Conventus apud Gundulfi villam, Pertz, LL I 518.
24 Bei den Angelsachsen begegnet der Treueid der Unterthanen nicht vor dem zehnten Jahrhundert und dürfte er aus westfränkischem Einfluſs zu erklären sein.
25 So Waitz VG in der ersten Auflage II 117, wogegen er nunmehr I 335, II 1, S. 208 nach dem Vorgange Roths die römische Analogie ablehnt.
26 Roth bemerkt a. O. S. 111, daſs die Römer nur einen Diensteid der Legionen gekannt hätten. Aber ganz abgesehen davon, daſs der Eid des Militärs in einem Gemeinwesen, welches nicht zwischen Volk und Heer unterscheidet, zum allgemeinen Unterthaneneide werden muſste, der ja Weibern und Kindern selbstverständlich nicht abgenommen wurde, ist Roths Einwurf thatsächlich unbegründet. Nach Mommsen, Staatsrecht II 768, schwören dem Princeps nicht nur sämtliche Soldaten, sondern ‘es schlieſsen sich die Beamten und die sämtlichen Bürger und Unterthanen dem Treueid an, sodaſs er wenigstens den letzteren wohl regelmäſsig von den Statthaltern geradezu abgefordert wurde’. Ein Beleg aus der Zeit Trajans a. O. S. 768, Anm. 4. In Herodian II 9, 5, einer Stelle, auf welche Herr Kollege Hirschfeld mich freundlichst aufmerksam machte, ist von einem Eide für Pertinax die Rede und scheint eine allgemeine Beeidigung vorzuliegen, bei welcher Severus als Statthalter für Pannonien vorangeht. Daſs sich Athalarich nicht bloſs von den Ostgoten, sondern auch von den Römern huldigen lieſs, bliebe unerklärlich, wenn die römische Sitte den Eid auf die Soldaten beschränkt hätte. Fustel de Coulanges, Monarchie S. 62, verweist auf Liber pontificalis, Duchesne I 408, betreffend einen allgemeinen Eid, den sich der Usurpator Tiberius leisten lieſs.
27 Der Gegensatz deutscher Treue und römischen Gehorsams darf nicht zu sehr gepreſst werden. Der römische Eid verlangte mitunter mehr als die germanische Huldigung. Als Gaius seine Regierung antrat, wurde im ganzen Reiche der
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§ 67. Königstreue und Huldigung.
diese von den Franken übernommen, so dürfte dagegen die Form der fränkischen Huldigung eine Nachbildung des Diensteides gewesen sein, den bei den Franken die Gefolgsleute und Beamten, später die Vassallen zu schwören pflegten 28. Schon das Wort leudesamio im merowingischen Unterthaneneid, welches sich nur mit hominium, Mannschaft, übersetzen läſst, deutet auf Verhältnisse zurück, wie sie bei engeren persönlichen Beziehungen zum König obwalteten 29. Von den karolingischen Formeln sind die von 802 und 854 schlechtweg mit einem Vassalleneide identisch 30. In der Formel von 789 fehlt allerdings der Zusatz, der auf die Treue hinweist, welche der Mann seinem Herrn schuldet. Doch darf kein entscheidendes Gewicht darauf gelegt werden 31, da er mitunter auch in den jüngeren Lehnseiden vermiſst wird 32 und ebenso in den Eiden, die sich Karl der Kahle 858 und 872 zu Kiersy und Gondreville von den Groſsen leisten lieſs, und von welchen der erstere so wenig von einem wahren Unterthaneneide an sich hatte, daſs er mit geringfügigen Änderungen ebensogut bei Abschluſs eines völkerrechtlichen Bündnisses hätte gebraucht werden können 33. Der angelsächsische Unterthaneneid enthält einen merklichen Anklang an die fränkischen Eide von 802 und 854 und ist im übrigen ein Abklatsch des angelsächsischen Gefolgseides 34.
Schwur geleistet, daſs der Schwörende den Princeps teuerer halten solle, als seine eigenen Kinder. Mommsen, a. O. S. 768, Anm. 3.
28 So mit Recht Gierke, Genossenschaft I 111. Dippe a. O. S. 27 f.
29 Man vergleiche mit dem fidelitatem et leudesamio promittere bei Marculf I 40 etwa den Eid, den nachmals die Vassallen des Grafen von Flandern leisten: me fidelem fore comiti et sibi hominium integraliter contra omnes observaturum. Waitz, VG VI 51, Anm. 2.
30 Von dem Vassalleneide, den Tassilo 757 dem König Pippin und dessen Söhnen schwur, heiſst es in den Annales Laur. maiores: fidelitatem promisit sicut vassus recta mente et firma devotione per iusticiam, sicut vassus dominos suos esse deberet. Nach Libri feudorum II 5 schwört der Vassall: quod ero fidelis sicut debet esse vasallus domino, nach dem Vetus auctor de beneficiis I 8: sicut homo est domino suo debitus.
31 Nach Flach, Origines de l’ancienne France S. 121, Anm. 1, hätte Karl den Zusatz von 802 gemacht aus Eifersucht auf die Treue, welche sich die Senioren von ihren Vassallen versprechen lieſsen. Zu solcher Eifersucht hätte er wohl schon 789 Anlaſs gehabt.
32 Vgl. oben Anm. 29.
33 Von jüngeren Lehnseiden vgl. u. a. die bei Waitz VG VI 49, Anm. 6 angeführte Stelle: et sibi .. pius et fidelis adiutor existeret in omnibus ius suum obtinere .. Siehe noch Homeyer, Ssp. II 2, S. 374.
34 Edmund III 1, Schmid S. 180: ut omnes iurent .. fidelitatem Edmundo regi, sicut homo debet fidelis esse domino suo .. in amando, quod amabit, nolendo, quod nolet. In dem Huldeid, Schmid, Anhang X, S. 405, welcher ver-
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§ 67. Königstreue und Huldigung.
Bei der Forderung des allgemeinen Treueides war es den fränkischen Königen darum zu thun, die nach Volksrecht bestehende Treupflicht nicht nur eidlich bekräftigen zu lassen, sondern auch zu erweitern und zu steigern. Dies zeigt schon die Verwandtschaft der Eidesformeln mit dem dienstlichen Treueid. Besonders deutlich geht aber jene Absicht aus der ausführlichen Belehrung hervor, welche Karl der Groſse 802 über die durch den Treueid auferlegten Pflichten gab 35. Irrig sei die von vielen behauptete Meinung, daſs der Eid nur für die Lebenszeit des Kaisers verbinde (eine Auffassung, die allerdings für den vassallitischen Eid berechtigt war). Irrig ebenso die Ansicht, daſs der Treueid nur zur Vermeidung von Landesverrat verpflichte. Er schlieſse vielmehr in sich die Erfüllung der religiösen Pflichten, die Beachtung des besonderen Friedens, in welchem Kirchen, Witwen, Waisen und Pilger stehen, die Pflicht, das Recht nicht zu verkehren und die Gerechtigkeit zu fördern, die Vermeidung von Eingriffen in das Fiskalgut und die Pflicht, kaiserliche Benefizien nicht in Eigengut zu verwandeln, endlich den Gehorsam gegen den Bann des Königs, insbesondere die Erfüllung des Heerbannes.
Die aus dem Treueid abgeleiteten Pflichten blieben nicht beschränkt auf solche, über die das Volk vor der Huldigung belehrt worden war. Die Unterthanen muſsten auch nachträglich noch einzelne Pflichten auf den früher geleisteten Treueid übernehmen. Ein Kapitular von 853 verpflichtet die Unterthanen bei ihrem Treueide, Diebe und Räuber anzuzeigen und bei ihrer Verfolgung zu helfen 36. Im Rügeverfahren und bei Aufnahme eines Inquisitionsbeweises, namentlich in Fiskalsachen, werden die aufgebotenen Zeugen nicht selten bei ihrem Treueide verpflichtet, die Wahrheit auszusagen 37.
Ein staatsmännischer Gedanke war die ungemessene Ausdehnung der Treupflicht sicherlich nicht, weil sie dem Unterthanenverbande durch die Hereinziehung religiöser und sittlicher Pflichten jede juristische Grundlage entzog. Die Verletzung einer derartig verflachten
mutlich in der ersten Hälfte des zehnten Jahrhunderts aufgezeichnet wurde, schwört der Mann: volo esse domino meo N. fidelis et credibilis et amare, quae amet, absoniare (áscúnian, meiden), quae absoniet … Vgl. die von Waitz VG VI 49, Anm. 5 aus den Annales Altahenses zu 1041 angeführte Formel eines Lehnseides: ut tam fidelis illi maneret, quam miles seniori esse deberet, omnibus amicis eius fore se amicum, inimicis inimicum. Der Eid, den Wilhelm der Eroberer verlangte (Schmid S. 354), ist den westfränkischen Eiden von 858 und 872 verwandt.
35 Cap. missorum generale v. J. 802, c. 2—9, I 92 f.
36 Karoli II. Conv. Silvacensis c. 4, Pertz, LL I 424.
37 H. Brunner, Zeugen- und Inquisitionsbeweis S. 151 ff. Derselbe, Entstehung der Schwurgerichte S. 116. Siehe unten § 117. 121.
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§ 67. Königstreue und Huldigung.
Treupflicht mit den Strafen zu belegen, welche das Volksrecht auf Infidelität setzte, war in Theorie und Praxis unmöglich. Ungehorsam gegen den Bann des Königs wurde nach wie vor zunächst mit der Bannbuſse bestraft. Und nur wenn sich in fortgesetztem und hartnäckigem Widerstreben gegen den Willen des Königs eine feindselige Absicht äuſserte, mochte der Gesichtspunkt der Infidelität in Frage kommen 38. Soweit der Treubruch als solcher faſsbar war — wobei natürlich von den religiösen und sittlichen Pflichten abzusehen ist —, begründete er eine arbiträre Strafgewalt des Königs, deren äuſserste Grenze durch die Friedlosigkeit gegeben war. Die vollen Konsequenzen der Friedlosigkeit, nämlich Tötung und Einziehung des ganzen Vermögens, kamen nur in den schwereren Fällen der Infidelität zur Anwendung 39, falls nicht der König die Verwirkung des Lebens in eine verstümmelnde Leibesstrafe, etwa in Blendung, verwandelte 40. In minder schweren Fällen begnügte sich der König, Verbannung und Fronung des Vermögens oder nur jene zu verhängen 41. Noch häufiger greift nur die Fronung Platz, sodaſs es scheint, alles habe sich in dieser Beziehung eine feste Praxis gebildet 42. Die leichtesten Fälle wurden wohl mit einer den Umständen angepaſsten Geldbuſse geahndet.
Aus einzelnen Anlässen hat das fränkische Königtum ausdrücklich seine Befugnis betont, wegen Infidelität secundum suam voluntatem et potestatem zu strafen. So wird in einem Kapitular von 818/9 der Eingriff in das Königsgut als Infidelität mit arbiträrer Strafe bedroht 43.
38 So heiſst es in dem bei Waitz, VG III 308, Anm. 2 citierten Erlaſs Lothars an die Beamten Istriens: Et si .. inter vos rixas et contentiones aut oppressiones pauperorum feceritis et mandatum nostrum transgressi fueritis aut fidelitatem nobis repromissam .. non conservaveritis, sciatis pro certo vestram esse culpam; et si non emendaveritis, legalem et capitalem super vos manere sententiam. Trotz allen Bemühungen ist es mir bisher nicht gelungen, jenen Erlaſs in den Papieren der Monumenta Germaniae historica aufzufinden, auf die Waitz verweist.
39 Vgl. Waitz, VG IV 506.
40 So Ludwig I. bei Bernhard, Mühlbacher S. 209.
41 Form. imper. 8, Zeumer S. 293, von Anhängern Bernhards: nonnulli in exilium missi et res eorum, quibus secundum legum sanctionem privati fuerant, fisco nostro sociatae sunt. Einhard, Vita Karoli c. 20, von Anhängern der Verschwörung Hardrads: cuius auctores partim luminibus orbati, partim membris incolumes, omnes tamen exilio deportati sunt. Die Annal. Nazar. bemerken noch (z. J. 786): possessiones vero vel agros eorum omnes infiscati esse noscuntur. Pactum Tusiacense c. 4, Pertz, LL I 501: ut nullus infidelium nostrorum, qui liberi homines sunt, in nostro regno immorari vel proprietatem habere permittatur.
42 Siehe die Beispiele bei Waitz, VG III 307, Anm. 3.
43 Cap. legg. add. 818/9, c. 20, I 285: et quicumque illud (proprium nostrum) scienter per malum ingenium adquirere temptaverit, pro infidele teneatur, quia sacra-
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§ 67. Königstreue und Huldigung.
So sagt Karl der Kahle in einem Privileg für S. Vedast von 876, wer es verletze, solle wegen Infidelität nach dem Ermessen des Königs bestraft werden. Denn zu seinem Seelenheile habe Karl die Kirche begnadet. Es könne aber keine gröſsere Untreue geben, als wenn jemand, indem er jener Verfügung zuwiderhandele, das gegenwärtige und das zukünftige Heil des Königs beeinträchtige 44. Auf den Gesichtspunkt der Infidelität geht es wohl auch zurück, wenn in einzelnen Fällen von Ungehorsam gegen einen königlichen Befehl die feste Bannbuſse durch eine arbiträre Strafe ersetzt wird. So, wenn Ludwig I. die Miſsachtung des Königsbriefs nach seinem Belieben zu ahnden droht 45 und wegen Verweigerung der anbefohlenen Gastung eine Einquartierung verhängen will, die solange dauern soll, bis der Verächter des königlichen Befehls animo nostro satisfactum habeat 46.
Da die Friedlosigkeit begrifflich Feindschaft des Königs und allen Volkes war und der König sich als Vertreter des Volkes betrachtete, lag es nahe, daſs einzelne Fälle der alten Friedlosigkeit, Friedensbrüche, die an sich nichts mit der Königstreue zu thun hatten, unter den Rahmen der Infidelität gespannt wurden. Der Verbrecher war Feind des Königs und darum infidelis. So nannte schon Karl der Groſse den Dieb infidelis noster et Francorum. Feind des Königs und infidelis war aber auch, wer den Verbrecher beherbergte oder begünstigte 47. Das Verbot, den Friedlosen zu hausen und zu hofen, kleidete sich daher in das Verbot, einem infidelis Obdach und Unterstützung zu gewähren 48. So sehen wir im fränkischen Reiche die Anfänge einer Entwicklung ähnlich derjenigen, die nachmals in England den Begriff
mentum fidelitatis, quod nobis promisit, irritum fecit. Et ideo secundum nostram voluntatem et potestatem diiudicandus est.
44 Bouquet VIII 652: quia infidelis esse cognoscitur (neque enim infidelior quisquam nobis potest esse quam ille, qui nostrae saluti et praesenti et futurae contrarius extiterit), secundum voluntatem et potestatem nostram diiudicetur.
45 Cap. legg. add. 818/9, c. 16, I 284: iussu nostro ad palatium veniat et iuxta voluntatem nostram congruam stulticiae suae castigationem accipiet.
46 Cap. citat. c. 16, I 284.
47 Wenn jemand wissentlich einen latro beherbergt, soll er nach Cap. per missos cognita facienda 803—813, c. 2, I 156 quasi latro et infidelis verurteilt werden, quia qui latro est, infidelis est noster et Francorum et qui illum suscipit, similis est illi. Infidelis hat hier dieselbe Tragweite, wie inimicus in Cap. I 217, c. 7, wo es heiſst, daſs, wer wegen Tötung eines Friedlosen Fehde erhebt, nobis et populo nostro inimicus annotetur. Vgl. damit Edmund II 1, § 3; III 2: sit inimicus regis et omnium amicorum eius.
48 Karoli II Cap. Pap. v. J. 876, c. 15, II 102: ut nemo fidelium nostrorum quodammodo aliquem celet, quem nostrum scierit infidelem esse, neque ei sustentationem quamcumque praestare pertentet.
Binding, Handbuch. II. 1. II: Brunner, Deutsche Rechtsgesch. II. 5
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§ 67. Königstreue und Huldigung.
der Felonie, der gebrochenen Lehnstreue, zum Grundpfeiler des peinlichen Rechtes gestaltete.
Dem Schuldigen, der sich der Verantwortung nicht entzieht und die Schuld bekennt, sichern westfränkische Kapitularien die Gewährung einer rationabilis indulgentia, die Anwendung einer rationabilis misericordia zu 49. Nachmals haben fränkische Tochterrechte diesen Begriff in eigenartiger Ausgestaltung weiter entwickelt. Die flandrischen, französischen, normannischen und anglo-normannischen Quellen sagen von dem, dessen Bestrafung im Ermessen des obersten Gerichtsherrn steht, er befinde sich in potestate, misericordia regis, ducis, en merci du roi. Den Schuldigen traf in der Regel eine Vermögensstrafe, deren höchstes Ausmaſs in dem Verlust des beweglichen oder des ganzen Vermögens bestand. Das anglo-normannische Recht bezeichnete solche Strafen als amerciamenta. Allmählich bildete die Praxis für bestimmte Arten von Straffällen einen festen Tarif abgestufter Buſsen aus 50. Sie waren ursprünglich nichts anderes gewesen, als der Preis, um den die königliche misericordia im Einzelfalle erkauft werden muſste.
Mit der arbiträren Strafgewalt, die der König in Sachen der Infidelität ausübte, vermengte sich noch in fränkischer Zeit der Begriff der königlichen Unhuld oder Ungnade. Rechtliche Bedeutung hatte der Verlust der königlichen Huld oder Gnade zunächst nur im Verhältnis des Königs zu den Gefolgsleuten und Beamten 51. Aber in karolingischer Zeit wurde er auch auf Fälle von infidelitas angewendet 52. Unhold bedeutete auch feindlich. Und die Unhuld des Königs durfte für die Folge der Infidelität gelten, wenn man nicht sowohl die Feindschaft des infidelis gegen den König, als die des Königs gegen den infidelis betonen wollte. Nachmals wurde der Begriff der königlichen Ungnade auf verschiedenartige Fälle arbiträrer Strafgewalt ausgedehnt, deren Strenge durch Zahlung von Buſsen abgewendet werden konnte, mit welchen man die Huld des Herrn erkaufte 53.
49 Conventus apud Confluentes v. J. 860, Cap. II 156, c. 7. 157, c. 5. Karoli II Capit. Carisiac. v. J. 856, c. 3, Pertz, LL I 445. Schon in einer Urkunde Ludwigs I. v. J. 816, Mühlbacher Nr. 602, heiſst es von Karl: Haioni comiti .. de Avaria reverso et ad misericordiam eius venienti .. (res quascunque, die durch die Landesflucht verwirkten Güter) reddere iussit.
50 Reeves, History of the English Law, ed. Finlason I 280 ff.
51 Siehe unten S. 79.
52 Capit. Franconof. v. J. 794, c. 9, I 75.
53 Waitz, VG VI 464. Vgl. Ficker, Forschungen I 79 ff.
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§ 68. Königshort und Königsgut.
§ 68. Königshort und Königsgut.
Waitz, VG II 1, S. 182. II 2, S. 246 ff. IV 3 ff. v. Sybel, Entstehung des deutschen Königtums S. 409 ff. v. Daniels, Handbuch I 526 ff. Sohm, Reichsund Gerichtsverfassung S. 27 ff. L. v. Maurer, Geschichte der Frohnhöfe I (1862) 121 ff. 212 f. 229 ff. v. Inama Sternegg, Deutsche Wirtschaftsgeschichte I 321 ff. Heusler, Institutionen I 308 ff. R. Schröder, RG S. 181. Viollet, Histoire des institutions politiques I 318 ff. Fustel de Coulanges, Monarchie franque, ch. 11. Pückert, Die sogen. Notitia (Constitutio Hludovici Pii) de servitio monasteriorum, Berichte der königl. sächs. Gesellsch. der Wiss. vom 19. Juli 1890.
Macht und Ansehen des germanischen Volkskönigs beruhten einst vornehmlich auf dem persönlichen Einflusse, den er auf seine Umgebung und auf sein Volk auszuüben verstand. Dieser Einfluſs hing aber zum guten Teile von dem Reichtum ab, über den der König verfügte. Der Königshort 1 ist darum von dem Begriff des germanischen Königtums geradezu untrennbar. Geschichte und Sage legen auf ihn das gröſste Gewicht. Er liefert die Mittel, ein stattliches und ansehnliches Gefolge zu unterhalten; er birgt nicht bloſs gemünztes Gold, sondern auch die Ringe und Spangen, die Ehrenwaffen und Kleider, mit welchen der König treue Dienste und wackere Thaten belohnt. Auch in merowingischer Zeit üben die schimmernden Schätze des königlichen Hortes noch ihre zauberhafte Macht. ‘Fast nicht weniger als das Reich gilt der Schatz’ 2. Hort und Reich gewinnen heiſst die Herrschaft ergreifen. Bei den Reichsteilungen wird wie das Reich auch der Hort geteilt. In kritischen Momenten werden die Schätze des königlichen Hortes geflüchtet oder verteilt, um in der Not des Augenblicks festen Anhang zu gewinnen. Als Lothar 842 vor seinen Brüdern von Aachen fliehen muſste, raffte er die Kostbarkeiten des Hortes zusammen; einen kunstvoll gearbeiteten silbernen Tisch aus dem Erbe Karls des Groſsen lieſs er in Stücke zerschlagen und verteilen, um die schwankend gewordene Treue seiner Anhänger zu befestigen 3.
Mit Tresekammer (Schatzkammer) übersetzen alte Glossen das Wort fiscus 4. Zum Fiskus gehörte aber nicht bloſs der eigentliche Hort, sondern das ganze Vermögen, insbesondere auch der Grund-
1 Got. huzd, alts. und ags. hord. Schatz bedeutete ein einzelnes Geldstück. Aus dem lateinischen thesaurus bildete die altdeutsche Sprache trëso, triso, trësur, trisur. Vgl. das französische trésor.
2 Waitz, VG II 1, S. 182.
3 Dümmler, Geschichte des ostfränk. Reiches I2 175.
4 Diefenbach, Glossarium latino-germ. S. 236.
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§ 68. Königshort und Königsgut.
besitz des Königs 5. Schon die Lex Salica kennt den fiscus als einen der wenigen Begriffe und Ausdrücke, die sie dem römischen Rechtsleben entlehnte.
Es bildet einen der bezeichnendsten Züge der fränkischen Reichsverfassung, daſs in vermögensrechtlicher Beziehung König, Königshaus und Reich nicht getrennte Rechtssubjekte sind, Privatgut des Königs, Hausgut des Geschlechtes, Krongut und Staatsgut nicht gesondert werden, weder im Erbgang, noch hinsichtlich der Verfügungsgewalt, noch in der Verwendung, sondern in dem Begriffe eines ungeteilten Fiskus zusammenflieſsen, dessen Eigentümer der König ist. Bei der festen Vererblichkeit des Thrones fehlte der Anlaſs zu Unterscheidungen, wie sie für den königlichen Nachlaſs seit der Mitte des siebenten Jahrhunderts im westgotischen Wahlreiche zur Ausbildung gelangten 6. Der Frankenkönig verfügte einseitig über alle Bestandteile des Fiskus, über die Einkünfte wie über die Einkommensquellen, ohne daſs er der Zustimmung des Volkes oder der Groſsen bedurft hätte, wie der angelsächsische König bei der Verfügung über das Volkland 7, oder der Mitwirkung von Erben, wie sie bei Veräuſserung von Grundbesitz in deutschen Stammesgebieten rechtlich notwendig oder herkömmlich war. Da die Einkünfte des Reiches Einkünfte des königlichen Fiskus waren, trug dieser nicht nur die Kosten der königlichen Hausverwaltung, sondern auch die der Reichsverwaltung, so daſs z. B. aus dem Königsgute einerseits die Aussteuer der Königstochter, andererseits der Unterhalt und die Dotierung der öffentlichen Beamten bestritten wurden.
Die Einkünfte des fränkischen Königs knüpfen zum Teil an die Rechte des germanischen Volkskönigs an; zum Teil flieſsen sie aus Quellen, welche erst nach der Reichsgründung eröffnet wurden.
Aus germanischer Zeit stammte die Sitte, dem König alljährlich Geschenke, dona annualia, darzubringen. Die passende Gelegenheit, sie abzuliefern, boten unter den Merowingern das Märzfeld 8, unter den Karolingern zuerst das Maifeld, dann namentlich die im Frühjahr
5 Über die Anwendung des Wortes Waitz, VG II 2, S. 319. Fiskus heiſst auch und zwar schon in merowingischer Zeit die einzelne Domäne.
6 Das achte Konzil von Toledo (653) unterscheidet zwischen Krongut und Privatgut des Königs; ersteres ist das von dem verstorbenen König durch den Regierungsantritt erworbene Vermögen, welches ausschlieſslich auf den Thronfolger, nicht auf die Erben des verstorbenen Königs übergehen soll. Die Unterscheidung beruht auf kirchlichem Einfluſs und ahmt, wie Dahn, Könige VI 256 mit Recht bemerkt, die Teilung des Nachlasses bei dem Tode eines Bischofs nach.
7 Siehe oben I 203.
8 Chron. Lauriss. min. MG SS I 116: in die autem Martis campo secundum antiquam consuetudinem dona illis regibus a populo offerebantur.
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§ 68. Königshort und Königsgut.
abgehaltenen Reichsversammlungen 9, wo sie der König persönlich entgegennahm. Im Laufe der Zeit änderten die ursprünglich freiwilligen Gaben ihren rechtlichen Charakter. Sie wurden unter amtliche Kontrolle gestellt, und es wurden Vorschriften erlassen, um die Kontrolle zu erleichtern 10. Unter Karl dem Groſsen galten die Jahresabgaben der Kirchen und wohl auch aller derjenigen, die zum Besuch der Reichstage verpflichtet waren, bereits für pflichtmäſsige Leistungen 11. Die Kirchen muſsten sie in fixierter Höhe nach Herkommen 12 an den Königshof abliefern. Sie hieſsen geradezu vectigalia 13 und zählten als Gegenleistung für den königlichen Sonderschutz, den die Kirchen insgemein genossen. Eine bei den italienischen Kirchen eingetretene Erhöhung der Jahresgaben machte Karl wieder rückgängig, indem er diese auf das früher herkömmliche Maſs beschränkte 14. Daſs die kirchlichen dona annualia nicht mehr freiwillige Geschenke, sondern eine fühlbare Last waren, zeigen die Befreiungen, die einzelne Kirchen durch königliche Privilegien erwirkten 15. Unter Ludwig I. wurde
9 Fredeg. Cont. 48 (131) z. J. 766 von Pippin: ibi placitum suum campo Madio … tenens multa munera a Francis vel proceris suis ditatus est. Hincmar, De ordine palatii, c. 29 i. f.: in quo placito generalitas universorum maiorum .. conveniebat .. caeterum propter dona generaliter danda (vgl. Waitz, VG III 555, Anm. 1). A. O. c. 35: ipse princeps .. in suscipiendis muneribus .. occupatus erat. Conventus Carisiac. v. J. 877 i. f. LL I 542: post haec lecta capitula dedit omnibus licentiam … redeundi ad propria exceptis his, quos specialiter pro specialibus causis considerandis vel pro dona liberanda secum aliquantis diebus manere praecepit.
10 Cap. I 144, c. 5: ut quicumque in dona regia caballos praesentaverit, in unumquemque suum nomen scriptum habeat. Das Pferd soll den Namen des Schenkers in Buchstaben, nicht etwa die eingebrannte Hausmarke desselben an sich tragen, weil den königlichen Kontrollbeamten die Kenntnis der einzelnen Hausmarken nicht zuzumuten war.
11 Karls Schreiben an Abt Fulrad von St. Quentin 804—811, Cap. I 168: dona vero tua, quae ad placitum nostrum nobis praesentare debes, nobis medio mense Maio transmitte. Dagegen noch Conc. Vern. v. J. 755, c. 6, Cap. I 34 von den Äbtissinnen: et quale munera ad palatium dare voluerint, per missos suos hoc dirigant.
12 Mühlbacher Nr. 1369: ut annuatim inde (von Skt. Gallen) dona nostrae serenitati veniant sicut de ceteris monasteriis, id est caballi duo cum scutis et lanceis. Vgl. unten § 87.
13 Hincmar, Opera II 325: causa suae defensionis regi ac rei publicae vectigalia, quae nobiscum annua dona vocantur, praestat ecclesia. Siehe oben § 66.
14 Cap. Mantuanum I c. 10, I 195: Exenia vero, quae aecclesiis noviter inposita sunt, amputanda et non maiora, quam consuetudo fuerat, accipienda censimus.
15 So wurde z. B. Kempten 834, Mühlbacher Nr. 900, von den dona annualia, Hermoutier 830, Mühlbacher Nr. 846, a cunctis publicis obsequiis ad nos pertinentibus, donis seu cunctis operibus publicis ac palatinis befreit.
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(wahrscheinlich im J. 818) das servitium der Klöster geregelt, so daſs Jahresabgabe und Kriegsdienst oder letzterer allein zu Gunsten der ärmeren ermäſsigt oder erlassen wurden. Ein im Anschluſs an diese Maſsregel entstandenes, aber nur in verfälschter Form vorliegendes Verzeichnis von Klöstern unterscheidet solche, die Kriegsdienst und Gaben, solche, die nur Gaben, und solche, die keines von beiden zu leisten haben 16.
Abgesehen von den Jahresgaben wurden dem König auch bei gewissen auſserordentlichen Gelegenheiten Geschenke dargebracht. Als Chilperich I. seine Tochter Rigunthis vermählte, trug von den Franken jeder zur Aussteuer bei 17. Die aus solchem Anlaſs üblich gewordenen Geschenke sind der geschichtliche Ausgangspunkt für die später sogen. Prinzessinnensteuer, die bekanntlich in einzelnen deutschen Staaten noch heute theoretisch zu Recht besteht. Auch die Steuer, welche nachmals bei der Wehrhaftmachung des Herrschersohnes erhoben wird, scheint auf eine schon der fränkischen Zeit nicht unbekannte Sitte 18 freiwilliger Gaben zurückzugehen 19.
In den Schatz des Königs flieſsen, wie schon in germanischer Zeit, die Friedensgelder, und zwar mit Ausnahme des Anteils, den der königliche Beamte bezieht. Dazu kommen die Bannbuſsen, die Be-
16 Notitia de servitio monasteriorum, Cap. I 349. Dazu Pückert a. O., der aber darin zu weit geht, daſs er annimmt, die Notitia widerspreche der Reichsverfassung. Denn jene faſst nur die regelmäſsigen Leistungen ins Auge, sodaſs die Pflicht der Gastung, des Brückenbaues und ähnliche Lasten nicht ausgeschlossen werden.
17 Greg. Tur. Hist. Fr. VI 45: Franci vero multa munera obtulerunt, alii aurum, alii argentum, nonnulli equites (equos), plerique vestimenta et unusquisque ut potuit donativum dedit.
18 Das darf aus der Vergleichung von L. Rom. Cur. VIII 4 mit ihrer Vorlage erschlossen werden. Die Stelle der Curiensis lautet: quando aliqua publica gaudia nunciantur hoc est aut elevatio regis aut nuptias (vgl. oben Anm. 17) aut barbatoria aut aliqua alia gaudia, quod ad iudices pertinet, nihil invitum ad populum nec dona nec nulla expendia exsequantur. Die Aufzählung der Anlässe, bei welchen die Eintreibung von dona und expendia verboten wird, ist der Lex Curiensis eigentümlich. Es müssen also bei solchen Anlässen freiwillige dona üblich gewesen sein. Unter den barbatoriae ist die mit der Wehrhaftmachung zusammenfallende oder sie ersetzende Haarschur zu verstehen. Siehe oben I 78, Grimm RA S. 146 und die in Mon. Germ. LL V 361, Anm. 2 citierte Litteratur.
19 Wie leicht freiwillige Leistungen durch die Praxis der Fiskalbeamten in pflichtmäſsige umgewandelt wurden, zeigt u. a. die Urk., Mühlbacher Nr. 821: Das Kloster S. Denis hatte auf Ansuchen eines Königs bei augenblicklichem Bedarf 200 Faſs Wein nach der Pfalz gesendet; die Beamten forderten sie dann als schuldigen Zins, von welchem Ludwig I. die Kirche 828 befreien muſste.
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träge, durch welche öffentliche Strafen geledigt werden, der Friedlose des Königs Frieden, der in Ungnade Gefallene des Königs Huld erkauft, und die Anteile, die bei Rechtsgeschäften dem Fiskus für den Fall des Vertragsbruches an der vereinbarten Strafsumme zugesichert worden waren 20. Als Erbteilungsgebühr bezieht der König einen Erbschaftszehnten, wenn die Erbteilung auf Wunsch der Erben, die sich untereinander nicht einigen können, durch den König oder durch seinen Missus erledigt wird 21.
Eigen des Königs wird das Gut des Friedlosen, das Vermögen des zum Tod verurteilten Verbrechers sowie dasjenige, welches aus sonstigen rechtlichen Gründen der Fronung verfällt. Der König nimmt erbloses Gut 22, das Wergeld sippeloser und aus ihrer Sippe ausgeschiedener Personen 23; er nimmt nach salischem Rechte in Ermangelung empfangsberechtigter Magen gewisse Gebühren, die bei Verheiratung einer Witwe zu zahlen sind 24. Er empfängt Erbe und Wergeld der Fremden 25 und der Freigelassenen, welche durch Schatzwurf die Freiheit erlangt hatten, sowie der cartularii, die keinen anderen Schutzherrn besaſsen 26. Ebenso werden ihm die Schutzzinse und Leistungen zu teil, die für den besonderen Königsschutz bezahlt werden müssen 27, seit karolingischer Zeit die servitia der Schutzjuden 28.
Die erheblichsten Einkünfte zog der Fiskus aus dem königlichen Grundbesitz. Schon oben ist ausgeführt worden, wie der Umfang des Krongutes infolge der Eroberungen anschwoll 29. Die Landschenkungen an Kirchen und Groſse haben dann zwar den Bestand des merowingischen Krongutes arg geschmälert. Allein der Übergang der Königswürde auf die Karolinger brachte der Krone das reiche Besitztum dieses Hauses ein, welches nunmehr als Königsgut erscheint. Dazu kamen das Amts- und Hausgut der beseitigten Stammesherzoge, das
20 Z2 f. RG V 72 f.
21 In Marculf I 20 soll der Missus, den der König abordnet, die Erbteilungsgebühr für sich behalten. Cap. Aquisgr. 801—813, c. 7, I 171: de hereditate inter heredes, si contentiose egerint et rex missum suum ad illam divisionem transmiserit, decimum mancipium et decimam virgam hereditatis fisco regis detur.
22 Lex Sal. 60, 3. Dabei ist natürlich von dem Grundbesitz abzusehen, der in Ermangelung von Söhnen an die Gemeinde zurückfällt.
23 Lex Sal. 62, 2. Siehe oben S. 48, Anm. 4.
24 Lex Sal. 44, 10; 72 (Hessels).
25 Oben I 274 f.
26 Oben I 244, Anm. 38, und I 246.
27 Siehe oben S. 49.
28 Siehe oben I 277.
29 Siehe oben I 203.
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§ 68. Königshort und Königsgut.
den Charakter herzoglichen Fiskalgutes angenommen hatte, das langobardische Krongut, der ausgedehnte Grundbesitz, der in Sachsen durch Konfiskationen, vielleicht auch als ehemaliges Volkland, und derjenige, der durch die Errichtung neuer Reichsmarken gewonnen wurde.
Karl der Groſse verlegte den Schwerpunkt des ganzen Finanzwesens in die Verwaltung der königlichen Domänen 30. In hausväterlicher Weise kümmerte er sich um die Einzelheiten der Bewirtschaftung; er selbst wollte entscheiden, ob ein altgewordener Hengst unter das Zugvieh einzustellen sei, ob die Gutsfrüchte, die nicht an die Pfalzen abgeliefert oder verbraucht worden waren, aufbewahrt oder verkauft werden sollen; er verlangte jährlichen Bericht über die Zahl der erlegten Wölfe. Ein umfangreiches Kapitular Karls des Groſsen, das Capitulare de villis 31, regelt die Details der Domänenverwaltung und bietet uns einen in rechtsgeschichtlicher wie in kulturgeschichtlicher Beziehung lehrreichen Einblick in den Wirtschaftsbetrieb der königlichen Güter.
Nicht alles im Eigentum des Königs stehende Land befand sich in königlicher Verwaltung. Abgesehen von dem nicht occupierten Lande, welches zur Verfügung des Königs stand, wurden die königlichen Ländereien unterschieden in solche, die ad opus regis habentur, und in solche, die zwar nicht ad opus, aber ad partem regis habentur. Erstere sind das in königlicher Verwaltung befindliche Gut mit Einschluſs der königlichen Forste 32. Zu letzteren gehören die fiskalischen Amtsgüter 33, seit der Entstehung des Benefizialwesens die königlichen Benefizien, die Güter der im Eigentum des Königs befindlichen Kirchen sowie die Höfe, die an Hintersassen zu selbständiger Bewirtschaftung ausgethan sind 34.
Der fiskalische Grundbesitz hatte eine rechtliche Sonderstellung. Seine Behandlung bildete in administrativer Hinsicht eine Ausnahme von der sonst hervortretenden Tendenz, König und Staat zu identificieren. Wie nämlich schon im römischen Reiche die kaiserlichen Domänen nicht unter den ordentlichen Provinzialbeamten standen,
30 Nitzsch, Gesch. des deutschen Volkes I 214 f.
31 Cap. I 82. Commentiert von Guérard, Explication du Capitulaire de villis 1853, Bibliothèque de l’école des chartes, 3ème série, IV 201 ff. 313 ff. 546 ff.
32 Auch von diesen heiſst es, daſs sie ad opus regis habentur. Mühlbacher Nr. 344: salvas forestes nostras, quas ad opus nostrum constitutas habemus. Vgl. Mühlbacher Nr. 702.
33 Siehe oben I 203.
34 Im Gegensatz zu den res beneficiatae und colonicatae heiſsen die in königlicher Verwaltung befindlichen Fiskalgüter gelegentlich auch res dominicatae, indominicatae. Siehe die Stellen bei Waitz, VG IV 140, Anm. 3. 141, Anm. 1 a. E.
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§ 68. Königshort und Königsgut.
sondern ihren besonderen Verwaltungsapparat besaſsen, so war auch im fränkischen Reiche die Verwaltung der Krongüter von der öffentlichen Verwaltung getrennt. Als der fränkische König in die Rechte des römischen Domänenfiskus succedierte, lag es in seinem Interesse, das römische Vorbild beizubehalten, zumal es die Freiheit des Krongutes und seiner Hintersassen von fiskalischen Hebungen und Lasten, welche die ordentliche Grafschaftsverwaltung von den Unterthanen in Anspruch nahm, am einfachsten sicherstellte.
Auch in proceſsrechtlicher und privatrechtlicher Beziehung war das Krongut mit gewissen Vorrechten ausgestattet. Allerdings erweist sich die Behauptung, daſs der fränkische Fiskus nicht gerichtlich belangt werden konnte, sondern der Unterthan bei Ansprüchen an den Fiskus auf den Weg der Petition und der königlichen Gnade angewiesen war 35, nach Lage der Quellen als ein Irrtum. Vielmehr beruhte gerade darauf, daſs der Rechtsweg nicht ausgeschlossen war, der Fiskus vor Gericht klagen und beklagt werden konnte, jene prozeſsrechtliche Sonderstellung des Königsgutes, welche in der Geschichte des Rechtsgangs den Anstoſs gab zur Ausbildung bedeutsamer königsrechtlicher Proceſsinstitutionen: so der gerichtlichen Stellvertretung, des Reklamationsrechtes, des Inquisitionsbeweises.
Der König hatte in Fiskalsachen die Befugnis, sich in unbeschränkter Weise vertreten zu lassen 36, während sonst die processualische Stellvertretung im allgemeinen unstatthaft war. Wurde die Sache im Volksgerichte anhängig, so konnte der Vertreter des Fiskus sie jederzeit an den Hof des Königs dingen, das Reklamationsrecht ausüben 37. In jedem Gerichte, in welchem eine Fiskalsache verhandelt wurde, war der Fiskus in beweisrechtlicher Beziehung begünstigt, indem er das ius inquisitionis, das Vorrecht des Inquisitionsbeweises geltend machen konnte 38.
Mitunter kam es vor, daſs der König anordnete, es sollten Fiskalprozesse von vorneherein vor dem Königsgerichte angebracht werden. Doch ist das nicht immer geschehen; vielmehr war die Praxis in dieser Beziehung eine verschiedene 39. So weit es geschah, lag darin nichts
35 Vertreten durch Roth, Beneficialwesen S. 222, Anm. 95, Feudalität S. 225, Sohm, Reichs- und Gerichtsverfassung S. 26, Schröder, RG S. 114. Siehe dagegen H. Brunner, Zeugen- und Inquisitionsbeweis S. 58—62, Entstehung der Schwurgerichte S. 71, E. Loening, Kirchenrecht II 755.
36 Beispiele bei H. Brunner, Zeugen- und Inquisitionsbeweis S. 58 f. 78 Anm. 2. 3. 4, bei E. Loening, a. O. Siehe unten § 95.
37 Siehe oben S. 50.
38 Siehe unten § 121.
39 H. Brunner a. O. S. 61 ff.
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§ 68. Königshort und Königsgut.
besonderes; denn der König war befugt, jeden Rechtsstreit vor das Königsgericht zu ziehen, mochte er daran beteiligt sein oder nicht.
Das Urteil konnte sowohl im Königsgerichte als auch in jedem anderen Gerichte gegen den Fiskus ausfallen. Siegte der Prozeſsgegner des Königs, so trat eine Besonderheit ein. Der König erklärte sich nicht für sachfällig, wie eine andere unterliegende Prozeſspartei, sondern erlieſs einen Restitutionsbefehl zu Gunsten des Siegers, sofern nicht etwa schon der Vertreter des Fiskus zur eventuellen Restitution ermächtigt war 40. Dagegen war eine gerichtliche Zwangsvollstreckung in das fiskalische Besitztum ebensowenig denkbar, als die Verhängung der Friedlosigkeit gegen den König. Wie der König sich nicht selbst friedlos legen konnte, so gab es auch keine Execution in das Königsgut; denn die Zwangsvollstreckung in Liegenschaften erfolgte als missio in bannum regis, hätte also das aberkannte Gut dem König aufs neue zugeführt.
Im neunten Jahrhundert begegnet uns der Rechtssatz, daſs fiskalische Grundstücke nur durch schriftliches praeceptum des Königs restituiert und übereignet werden können 41. Die Königsurkunde galt für ein unerläſsliches Erfordernis der vollen Entäuſserung. Übergabe des Besitzes oder rechtsförmliche Auflassung hätten nicht genügt.
Zu den genannten Vorrechten des Königsgutes kommt hinzu der erhöhte strafrechtliche Schutz, den es vermöge seines Sonderfriedens genoſs 42, und die verfassungsgeschichtlich hochwichtige Immunität,
40 In dem Cap. legibus add. 818/9, c. 20, I 285 untersagt Ludwig I., daſs kirchliches Eigentum, welches sich in der Gewere Karls des Groſsen befunden habe, von den kirchlichen Beamten sine nostra iussione an den Kläger herausgegeben werde. Dagegen gestattet er in Cap. per se scrib. 818/9, c. 6, I 288 die Restitution flüchtiger Knechte trotz der vestitura domni Karoli.
41 Urkunde Karls des Kahlen von 871 bei Bernard, Chartes de Cluny I 20, Nr. 16. Hevrardus hatte durch Infidelität sein Gut an den Fiskus verwirkt. Im Gnadenwege gab es ihm Karl der Kahle zurück. Hevrard tradierte es dann seinem Neffen Adalard. Allein ab eodem Adalardo Oddo comes easdem res ad nostrum fiscum recepit, quia Hevrardus .., cui ipsas res reddi(di)mus, praeceptum nostrae magnificentiae non exinde obtinuerit. Urkunde Karls des Kahlen von 877 bei Quantin, Cartulaire de l’Yonne I 101, Nr. 52: et quia praefato coenobio non aliter legitime, postquam in fiscum nostrum deciderat, reddi poterat, nisi per praeceptum nostrae auctoritatis. Vgl. noch Bernard, a. O. I 87, Nr. 78 v. J. 902: quod fieri legaliter potest per praeceptum nostrae auctoritatis. Schon nach Cap. legg. add. 818/9, c. 11, I 283 muſs der Übergang der Güter, die im Wege der Zwangsvollstreckung gefront werden, auf den siegreichen Kläger per praeceptum regis geschehen.
42 Oben S. 44.
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§ 68. Königshort und Königsgut.
deren Bedeutung und Entwicklung weiter unten zur zusammenhängenden Darstellung gelangen soll 43.
An all dem Lande, welches keinen Herrn hatte, besaſs der König das Aneignungsrecht. Die wüstliegenden Strecken und die ausgedehnten Wälder, die nicht Sondereigentum waren und nicht nachweislich zu einer gemeinen Mark gehörten, standen daher zur Verfügung des Königs 44. Solches Land konnte zu königlichen Domänen gezogen oder in solche umgewandelt oder an Unterthanen zur Rodung überlassen werden, die davon ein servitium regale bezahlten, wenn es ihnen nicht etwa zinsfrei verliehen worden war 45. An königlichen Waldungen und Weideländereien erhielten die Anwohner häufig entgeltliche Nutzungsrechte, indem ihnen gegen Entrichtung eines Zehnten 46 gestattet wurde, ihr Vieh auf die Weide, ihre Schweine zur Mast in den Wald zu treiben.
Waldungen, welche im Eigentum des Königs standen, und solche, an denen er sich das Aneignungsrecht beilegte, konnten mittelst des Königsbannes eingeforstet, zu Forsten (forestae, forestes) erklärt werden 47, indem der König sich die Nutzung, insbesondere die Jagd, ausschlieſslich vorbehielt und jeden Eingriff in sein Recht bei Strafe des Königsbannes untersagte. Auch Gewässer wurden hinsichtlich der Fischerei und sonstiger Wassernutzungen eingeforstet und dadurch zu Bannwässern umgewandelt 48. Den Frieden, welchen der Forstbann wirkte, konnte der König auch solchen Waldungen zu teil werden lassen, die sich im Privateigentum befanden.
Das Berg- und Salzregal, wie es in Deutschland seit dem elften
43 Unten § 94.
44 In den ostrheinischen Gegenden wurden die vollen Konsequenzen aus dem Rechte des Königs an herrenlosem Lande wohl erst in karolingischer Zeit gezogen, als die Verwaltung eine straffere zu werden begann.
45 Siehe oben I 205.
46 Ein solcher Zehnt sind die pascuaria und decimae porcorum in der praeceptio Chlothars II. c. 11, Cap. I 19. Im Edikt Chlothars II. begegnet c. 23, Cap. I 23 für einen Schweinezehnt der Ausdruck cellariensis. Vgl. cellarius in Pertz, Dipl. M. Nr. 86 v. J. 716. Unter cellarium, species cellariensis faſste man in spätrömischer Zeit die auf Speise und Trank bezüglichen Naturallieferungen zusammen. Marquardt, Röm. Staatsverwaltung II2 232. Die in der praeceptio Chlothars genannten agraria sind wohl als ein Rottlandzehnt zu erklären.
47 Waitz, VG II 2, S. 316. IV 128.
48 Man sprach von foresta piscationis et venationis, von foresta piscium in aqua. Du Cange (Henschel) III 352. Das Wort Forst stammt wahrscheinlich von dem lateinischem foris, foras. Diez, WB I s. v. foresta. A. A. Grimm, WB IV 1, sp. 3, der es von foraha, Föhre ableitet.
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§ 68. Königshort und Königsgut.
Jahrhundert auftaucht 49, läſst sich für die fränkische Zeit nicht mit Sicherheit nachweisen. Doch dürften die Bergwerke und Solquellen ähnlich behandelt worden sein wie die Waldungen. Der König handhabte vermutlich das Aneignungsrecht an Metallen und das Recht der Salzgewinnung, soweit Bergwerke, Wäschereien und Solquellen nicht in hergebrachter Gewere von Unterthanen standen und soweit sie nicht auf gemeinem Markboden zum Nutzen der Markgenossen gehörten. Der Ausbildung des nachmaligen Bergregals mag bereits damals die Anwendung des Königbanns vorgearbeitet haben. Wie schon in römischer Zeit, standen wohl auch im fränkischen Reiche alle wichtigeren Bergwerke und ergiebigeren Solquellen im Eigentum des Königs. Denn ohne Zweifel hatte sich die Succession des Königs in das römische Fiskalgut auch auf die ärarischen Bergwerke erstreckt 50. In Baiern übten die agilolfingischen Herzoge in der Zeit ihrer relativen Selbständigkeit die fiskalischen Rechte aus. Blei- und Salzzehnten werden schon in fränkischer Zeit erwähnt. Neben den fiskalischen Werken finden sich solche, die im Besitze von Unterthanen, insbesondere von Kirchen waren, zum Teil aus königlicher Schenkung oder Verleihung herrührten. Der Betrieb geschah durch Arbeiter, operatores, welche unter maiores und magistri standen, auf Leihegütern in der Nähe des Werkes angesiedelt waren und einen Teil der gewonnenen Produkte entweder als Lohn empfingen oder an den Herrn abliefern muſsten, der sie im übrigen für ihre eigene Rechnung arbeiten lieſs 51.
Als Eigentum des Königs wurde das an den Reichsgrenzen den Feinden abgenommene Gebiet angesehen. Vielleicht ist so die Entstehung des groſsen Grundbesitzes zu erklären, welchen der fränkische König in der den Alemannen entrissenen Wetterau besaſs 52. Sicher steht, daſs die den Arabern, Avaren und Slaven abgewonnenen Marken als Königseigen behandelt wurden. Die alte Bevölkerung ist hier, soweit sie nicht auswanderte, in fiskalische Hörigkeit und Zinspflicht versetzt worden 53.
49 Waitz II 2, S. 315. IV 127. Arndt, Zur Gesch. und Theorie des Bergregals 1879. Schröder, Franken und ihr Recht S. 80. v. Inama Sternegg, Zur Verfassungsgeschichte der deutschen Salinen, Wiener SB CXI 569. Derselbe, Wirtschaftsgesch. I 426. II 355 ff., und besonders Schmoller, in dessen Jahrbuch XV 652. 674 ff.
50 Nachmals führt der Bergbau meistens auf fränkische Kolonisation zurück.
51 Lehrreich ist für den Salinenbetrieb besonders Registrum Prum. c. 41, Beyer, Mrh. UB I 164, wo statt des unverständlichen ócinas officinas zu lesen ist.
52 Arnold, Ansiedlungen S. 210.
53 Waitz, VG IV 136. Büdinger, Oesterr. Gesch. I 162 ff.
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§ 69. Die Amtshoheit.
Der König hatte einen Anteil an der Kriegsbeute, der ihm auch dann zustand, wenn er an dem Kriege nicht persönlich Teil genommen hatte. Die Befugnis, die Verteilung der Kriegsbeute zu bestimmen, besaſs der König ursprünglich nicht; doch hat er sie in karolingischer Zeit ausgeübt 54.
Ungeteilt flossen dem königlichen Fiskus die Tribute fremder Staaten und abhängiger Völkerschaften zu. Tributpflichtig waren eine Zeit lang die Könige der Burgunder und die der Langobarden. Ein Teil der Sachsen zahlte in merowingischer Zeit eine Abgabe von 500 Kühen (vaccae inferendales). König Pippin belastete sie mit einem Zins von 300 Pferden 55. Als tributpflichtig erscheinen auch slavische Völkerschaften. Selbst innerhalb des fränkischen Reiches sind einzelne Landschaften und Stämme zu Leistungen oder Zahlungen verpflichtet, die nicht durch direkte Umlage von den Einzelnen erhoben, sondern als Tribut von der Gesamtheit dargebracht wurden. Ohne Zweifel gehören hierher die Abgaben, welche vorübergehend das Herzogtum Aquitanien und welche das Herzogtum Benevent zu zahlen hatte. Aber auch der Königszins (census regis), den die Bretonen schuldeten 56, scheint diesen Charakter gehabt zu haben und ebenso der Schweinezins der Thüringer, von welchem jüngere Quellen erzählen, daſs er ihnen von König Theuderich auferlegt worden sei 57.
Dem römischen Rechte entstammen die Einkünfte des Königs aus dem Münzrechte, aus den Zöllen und Verkehrsabgaben und aus den Steuern, die sich aus der römischen Zeit her in Gallien erhalten hatten. Von ihnen sowie von einigen Abgaben zweifelhafter Bedeutung, die sich in deutschen Gegenden vorfinden, wird in § 90 die Rede sein.
§ 69. Die Amtshoheit.
Waitz, VG II I, S. 197. III 326. II 2, S. 119 ff. III 408 f. Fustel de Coulanges, Monarchie franque S. 210 ff.
Das Beamtentum des fränkischen Reiches war teils öffentliches, teils Privatbeamtentum, das öffentliche entweder Volks- oder königliches Beamtentum. Auch der Volksbeamte war dem König untergeordnet; seine Unterordnung wurde aber nicht durch die Grundsätze des Königsdienstes, sondern durch das Volksrecht bestimmt. Darum
54 Waitz, VG II 2, S. 294. IV 102.
55 Waitz, VG II 2, S. 250 ff. IV 547, Anm. 2.
56 Waitz, VG IV 104, Anm. 4. 113, Anm. 2.
57 Waitz, VG II 2, S. 253, Anm. 3.
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§ 69. Die Amtshoheit.
entbehrte er gewisse Vorrechte der königlichen Beamten, insbesondere das höhere Wergeld, durch das diese geschützt waren. Im Laufe der fränkischen Zeit wurde das Volksbeamtentum, wie die Darstellung der Ämterverfassung ergeben wird, zuerst in seinen oberen, dann in einem groſsen Teile des Reiches auch in seinen unteren Schichten von dem königlichen Beamtentum aufgesogen 1.
Die königlichen Beamten befanden sich ursprünglich in strengster Unterordnung unter den König. Königliche Eigenleute bildeten einen wesentlichen Bestandteil selbst des höheren Beamtentums. Dieses ergänzte sich hauptsächlich aus den freien und unfreien Kreisen des königlichen Gefolges. Gleich dem Gefolgsmann war der königliche Beamte dem Könige zu besonderer Treue und besonderem Gehorsam verpflichtet. Ungehorsam gegen königliche Befehle wurde als Bruch der Diensttreue und als Auflehnung mit Tod oder Verstümmlung und Einziehung des Vermögens bestraft. Doch konnte die Strafe wenigstens in bestimmten Fällen durch Zahlung des Wergeldes abgekauft werden. Wie schon die Lex Salica wegen verweigerter oder unrechtmäſsiger Pfändung dem Grafen Verwirkung oder Lösung des Lebens androhte 2, so pflegten die Merowinger Befehle, auf deren prompte Ausführung sie Gewicht legten, den Beamten in der Weise einzuschärfen, daſs sie ihnen für den Fall der Übertretung Friedlosigkeit oder Todesstrafe in Aussicht stellten 3. Es war nicht besondere Grausamkeit, sondern nur eine Milderung jener Strenge, wenn Chilperich seinen Befehlen die Klausel hinzufügte, daſs der sie miſsachtende Beamte mit Blendung bestraft werden solle 4. Noch der Karolinger Lothar I. bedrohte die Beamten Istriens für den Fall hartnäckigen Ungehorsams
1 Die Privatbeamten werden unten in § 95 im Anschluſs an Grundherrlichkeit und Immunität besprochen werden.
2 Lex Sal. 50, 4; 51, 2; 78, 7.
3 Pactus Childeberti I. et Chloth. I. c. 18, Cap. I 7: si quis ex iudicibus hunc decretum violare praesumpserit, vitae periculum se subiacere cognoscat. Chloth. II. ed. c. 24, I 23: quicumque vero haec deliberationem .. temerare praesumpserit .., capitali sententia iudicetur. König Guntchram sagt bei Gregor von Tours VIII 30 zu seinen duces: certe si vos regalia iussa contempnetis et ea quae praecipio implere differtis, iam debet securis capiti vestro submergi .. Si quis legem mandatumque nostrum respuit, iam pereat. Vgl. die Urkunde angeblich Chilperichs I. bei Pertz Dipl. M. 8: possessionem legibus amittat et insuper exul et profugus a potestate totius regni nostri fugiens recedat.
4 Greg. Tur. Hist. Franc. VI 46: et in praeceptionibus, quas ad iudices pro suis utilitatibus dirigebat, haec addebat: si quis praecepta nostra contempserit, oculorum avulsione multetur. In der Sache wie in der Form noch immer minder barbarisch als das publice vivus concremetur in Cod. Just. III 26, 9. Die Ablösung der Blendung kostete weniger als die der Todesstrafe.
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§ 69. Die Amtshoheit.
mit Todesstrafe 5. Eine gelindere Art der Ahndung war der Verlust der königlichen Huld oder Gnade, wie er in merowingischer und in karolingischer Zeit durch die Formel: si gratia nostra optatis (desideratis) habere, angedroht wurde 6. Ursprünglich wohl innerhalb der königlichen Gefolgschaft ausgebildet, hatte die königliche Ungnade die Entfernung aus der Gefolgsgenossenschaft, Verbannung vom Hofe und aus der Umgebung des Königs und den Verlust der vom König verliehenen Ämter und Güter zur Folge. Der Verlust der Königshuld, der etwa wie eine abgeschwächte Friedlosigkeit wirkte, wurde auf die königlichen Beamten und selbst auf die Bischöfe ausgedehnt. Ihr wesentlich praktischer Inhalt ist bei den weltlichen Beamten Verwirkung des Amtes und des vom König stammenden Gutes 7. In karolingischer Zeit schärft auch der Graf seinem Vikar ein, die Amtspflichten zu beachten, sofern seine Huld ihm lieb sei 8.
Das Amt 9 heiſst accio (so auch der Amtsbezirk), officium, militia, honor, dignitas, in karolingischer Zeit wohl auch actus, ministerium. Die Beamten werden als agentes, actores, unter den Karolingern auch als actionarii, ministeriales zusammengefaſst. Seit dem Ende des siebenten Jahrhunderts bestand ein vorübergehender Sprachgebrauch, der die höheren Beamten als principes bezeichnete 10.
Die höheren Beamten der merowingischen Provinzialverwaltung wurden in den neustrisch-romanischen Gebieten durch königlichen Bestallungsbrief ernannt. Markulfs Formelsammlung überliefert uns das Formular des Patentes, durch welches patricius, dux und comes bestellt wurden 11. Auf die austrasischen Beamten hat sich die Sitte
5 Siehe oben S. 64, Anm. 38.
6 Pertz, Dipl. M. 61, S. 55; 82, S. 73. Greg. Tur. Hist. Franc. X 5. Marculf I 11. Form. imp. 21. Cap. miss. gen. v. J. 802, c. 21, I 95, c. 28, I 96, Cap. incerta I 257, c. 2. Vgl. Liber pontificalis ed. Duchesne I 404 (184).
7 So verstehe ich Greg. Tur. Hist. Franc. VIII 6: restituit eos graciae suae reddens, quae illis ablata fuerunt. — Wie das Leben und der Friede, konnte auch die Gnade des Königs erkauft und damit der Amtsverlust abgewendet werden.
8 Form. Merkel. 51. Vgl. Coll. Sangall. 36, Zeumer S. 419, wo ein Bischof seinen Gutsbeamten den Verlust seiner Huld androht.
9 Das Wort Amt, ahd. ambaht, gallolat. ambactus, ist keltischen Ursprungs. Das keltische ambactos bedeutete Diener. D’Arbois de Jubainville, Nouv. Revue historique de droit français, 1890, S. 709.
10 Vita Balthildis c. 4, SS rer. Merov. II 485. Fredegarii Cont. 33 (subiectione principum). Lex Alam. 23: principes populi. 82: vadat ad principem, quem ille habet. Vgl. Waitz, VG II 1, S. 365.
11 Marculf I 8. Unentwegte Treue gegen den König, rechtmäſsige Verwaltung und Regierung des Amtsbezirkes, Schutz der Witwen und Waisen, Unterdrückung der Missethäter und jährliche Abführung der dem Fiskus zukommenden
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§ 69. Die Amtshoheit.
schriftlicher Bestallung schwerlich erstreckt. Jedenfalls ist sie im neunten Jahrhundert nicht mehr Brauch. Die Sammlung der kaiserlichen Kanzleiformeln aus der Zeit Ludwigs I. hat kein Formular eines derartigen Ernennungspatentes.
Die Dauer des Königsamtes hing ursprünglich vom Belieben des Königs ab. Er konnte nach Gutdünken den Beamten des Amtes entheben, ihm einen anderen Amtssprengel, einen anders gearteten Wirkungskreis anweisen. Übrigens erfolgte im sechsten Jahrhundert die Ernennung wenigstens zu gewissen Ämtern innerhalb eines Teiles von Neustrien nur auf bestimmte Frist, nämlich in der Art, daſs der Beamte das Amt abgeben muſste, wenn nicht eine Verlängerung der Amtszeit erfolgte. Die befristete Ernennung stammt ebenso wie die schriftliche Bestallung aus den Ordnungen des römischen Reichs 12. Feststeht, daſs neustrische comites nur auf Zeit ernannt waren 13. Wir lesen bei Gregor von Tours, daſs ein comes abgeht officio completo 14, daſs ein Graf, um die Verlängerung der Amtszeit zu erwirken (ad renovandam actionem), dem Könige durch seinen Sohn Geschenke übersendet, die dieser dazu miſsbraucht, um sich selbst zum Grafen ernennen zu lassen 15. Wir sehen, wie in Tours ein Graf auf Wunsch des Volkes eingesetzt wird, ohne daſs sein Vorgänger vorher abgesetzt worden war 16. Auf römische Sitte führt es auch zurück, daſs der Beamte, der nach vollendeter Amtszeit abging, Rang und Titel beibehielt, indem er als ex comite 17, ex domestico, ex vicario, ex referen-
Einkünfte werden dem Beamten zur besonderen Pflicht gemacht. Das Formular ist so allgemein gehalten, daſs es ebensowohl für den Grafen als für den dux und patricius verwendbar ist. Ein Beispiel schriftlicher Bestallung bietet Greg. Tur. Hist. Franc. VIII 18, S. 337, 21.
12 Cassiodor, Var. VII 2 und die zahlreichen Formeln bei Cassiodor, nach welchen die Ernennung nur auf eine indictio, ein Steuerjahr erfolgte. Siehe Bethmann-Hollweg, Civilprozeſs III 36. Über jährlichen Amtswechsel im byzantinischen Ämterwesen Kap-herr, D. Z. f. Gesch. Wiss. 1891, S. 35. 39.
13 Die Dauer der Amtszeit muſs dahingestellt bleiben.
14 Greg. Tur. Hist. Franc. V 36: M. diu in ipsa urbe usus est comitatum. Quo officio completo ecclesiae sociatur; clericusque factus ordinatur episcopus.
15 Greg. Tur. Hist. Franc. IV 42.
16 Greg. Tur. Hist. Franc. V 47. Chilperich sendet den Ansovald nach Tours, wo Leudastes Graf ist. Qui veniens ad festivitatem S. Martini data nobis populo optionem, Eunomius in comitatum erigitur. Denique Leudastes cernens se remotum ad Chilpericum diregit. Erst durch die Ernennung des Eunomius wird dem Leudastes klar, daſs er enthoben sei.
17 Dagegen hat es offenbar andere Bedeutung, wenn es bei Greg. Tur. Hist. Franc. VIII 30 heiſst: Terenciolus comes quondam urbis Lemovicinae .. occubuit.
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§ 69. Die Amtshoheit.
dario bezeichnet wurde 18. Ihm verblieben diesfalls, wie nach den römischen Ordnungen, die äuſserlichen Ehrenzeichen des Amtes 19.
Im siebenten Jahrhundert ist die befristete Ernennung verschwunden 20 und beginnt die hohe Amtsaristokratie sich gegen die Absetzbarkeit sicherzustellen. Schon 613 lieſs sich ein Hausmeier vom König die Unabsetzbarkeit geloben 21. Im Jahre 642 erwirkten die Herzoge und Bischöfe Burgunds von dem damaligen Machthaber, dem Hausmeier Flachoad, das schriftliche und eidliche Versprechen, daſs er jedem von ihnen Amt und Würde auf die Dauer belassen werde 22. Gegen Ausgang des siebenten und zu Anfang des achten Jahrhunderts war einerseits das wichtigste Amt der Centralverwaltung, das Hausmeiertum, andererseits in verschiedenen Teilen des Reiches das höchste Amt der Provinzialverwaltung, das Herzogtum, zu staatsrechtlich anerkannter Erblichkeit gelangt.
Die Karolinger bewerkstelligten eine Reform des unter den Merowingern völlig verwilderten Beamtentums. Als eines der Mittel strengerer Unterordnung diente ihnen die Maſsregel, daſs sie die höheren Ämter zum Teil mit ihren Vassallen besetzten und den Eintritt von höheren Beamten in die Vassallität beförderten oder veranlaſsten. Schon Karl Martell suchte seine Herrschaft in Burgund dadurch zu befestigen, daſs er Vassallen als Beamte einsetzte 23. Tassilo hat als Herzog von Baiern mehrfach den Vassalleneid geleistet 24. Im neunten Jahrhundert griff die Feudalisierung des Ämterwesens zunächst in Westfrancien rasch um sich 25. Auſserdem haben es die ersten Karolinger verstanden, das Beamtentum unter scharfe Kontrolle zu stellen. Namentlich wirksam war in dieser Beziehung das missatische Institut. Doch ist die Zucht, in der Karl der Groſse seine Beamten hielt, schon in
18 Fredegar kennt diesen Sprachgebrauch nicht mehr, wie ihn Gregor von Tours hat.
19 Vom exdomesticus Leonardus erzählt Gregor von Tours, Hist. Franc. VII 15, daſs Fredegunde, furore commota, ihn nudatum vestimentis ac balteo, quod ex munere Chilperici regis habebat, discedere a sua (iussit) praesentia. Leonardus hatte als exdomesticus die Amtsinsignien beibehalten. Über den entsprechenden römischen Brauch siehe Karlowa, Römische Rechtsgeschichte I 870.
20 Das Ernennungspatent bei Marculf I 8 enthält keine Beschränkung der Amtsdauer.
21 Siehe unten § 72.
22 Fredegar IV 89.
23 Fredegarii Cont. 14. 18. Siehe Waitz, VG III 17. Z2 f. RG VIII 31 ff.
24 Annal. Lauriss. maiores z. J. 757 (oben S. 62, Anm. 30). 781. 787. Ein hard, Vita Karoli c. 11.
25 Siehe unten § 91. Über den Centenar § 82.
Binding, Handbuch. II. 1. II: Brunner, Deutsche Rechtsgesch. II. 6
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§ 70. Der fränkische König als Patricius Romanorum
seinen letzten Regierungsjahren eine schlaffere geworden 26. Unter Ludwig I. begann dann das Provinzialbeamtentum üppig auszuwuchern. In einem öffentlichen Aktenstücke anerkannte Ludwig I., daſs die öffentliche Gewalt zwischen Königtum und Beamtentum, und zwar kraft göttlichen und weltlichen Rechtes, geteilt sei 27. Dem ursprünglichen Charakter des vom König verliehenen Amtes widersprechend, kennzeichnet diese Auffassung die im Zuge begriffene Umwandlung des Amtes in ein Lehen, welche die Amtsbefugnisse zu einem Eigenrechte des Beamten gestaltete. Den Anstoſs zu dieser Entwicklung gab die Ausdehnung der Vassallität auf das höhere Beamtentum, eine Maſsregel, die zwar anfänglich ihren ursprünglichen Zweck, nämlich eine gröſsere Abhängigkeit des Beamten herbeizuführen, erfüllte, aber in ihrem schlieſslichen Ergebnisse das Gegenteil bewirkte.
Die Verleihung des Amtes erfolgte in karolingischer Zeit für Lebenszeit des Verleihers und des Beamten, wodurch nicht ausgeschlossen war, daſs der Beamte sein Amt durch die Art der Amtsführung verwirkte. Andererseits kam es häufig vor, daſs das Amt bei Thronwechsel dem Inhaber verblieb, und nach dem Tode des Inhabers einem seiner Nachkommen zu teil wurde, eine Praxis, welche zunächst in Westfrancien eine thatsächliche Vererbung gewisser höherer Ämter der Provinzialverwaltung zur Folge hatte.
Neben den ordentlichen Beamten gab es von je auſserordentliche, die nicht mit einem ständigen Amte, sondern nur mit einem vorübergehenden Kommissorium betraut waren. Solche auſserordentliche Beamte faſst der Name der königlichen Missi zusammen. Als das Hausmeieramt mit Anbruch, das Herzogsamt im Laufe der karolingischen Zeit verschwunden war, diente die von Karl dem Groſsen organisierte Einrichtung der Missi als wesentliches Mittel die Verwaltung im Sinne des Königs zu lenken und den Miſsbräuchen und Übergriffen der ordentlichen Beamten zu steuern. Unter Ludwig I. und seinen Nachfolgern verfiel die segensreiche Neuerung und haben nicht selten
26 Mühlbacher, Deutsche Geschichte unter den Karolingern S. 214.
27 Die Admonitio ad omnes regni ordines von 823—825, Cap. I 303, c. 2 erklärt es für die Aufgabe der Reichsverwaltung, daſs die Kirche geschützt und erhöht, der Friede bewahrt und das Recht gehandhabt werde. Sed quamquam, fährt Ludwig in c. 3 fort, summa huius ministerii in nostra persona consistere videatur, tamen et divina auctoritate et humana ordinatione ita per partes divisum esse cognoscitur, ut unusquisque vestrum in suo loco et ordine partem nostri ministerii habere cognoscatur … Nec enim ignoramus, quid unicuique vestrum in sibi commissa portione conveniat .. A. O. c. 14: et quoniam, sicut diximus, unusquisque vestrum partem ministerii nostri per partes habere dinoscitur …
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und als römischer Kaiser.
mächtige Beamte der Provinzialverwaltung die Stellung ständiger Missi erlangt. Da ein kräftig ausgestaltetes Hofamt fehlte, das vom Centrum des Reiches aus hätte wirksam eingreifen können, blieb von nun ab der König darauf angewiesen, in unmittelbarem Ringen mit dem aufstrebenden Provinzialbeamtentum seine Macht zu behaupten, eine verhängnisvolle Nachwirkung der eindringlichen Lehre, die das Königtum aus der Geschichte des merowingischen Hausmeieramtes empfangen hatte 28.
§ 70. Der fränkische König als Patricius Romanorum und als römischer Kaiser.
Veltmann, De Karoli Martelli patriciatu qui vocatur sive consulatu romano, Monasterii 1863. L. v. Heinemann, Der Patriciat der deutschen Könige, Wolfenbüttel (o. J.). Döllinger, Das Kaiserthum Karls des Groſsen und seiner Nachfolger, Münchener hist. Jahrbuch 1865, S. 299 ff. Waitz, VG III 83. 180. 218 ff. Ficker, Forschungen II 329 ff. III 447 ff. Martens, Neue Erörterungen über die römische Frage unter Pippin und Karl dem Groſsen, 1882. v. Sybel, Die Schenkungen der Karolinger an die Päpste in dessen histor. Z. N. F. VIII 47 ff. Th. Sickel, Das Privilegium Otto I. für die römische Kirche, 1883. Scheffer-Boichorst, Mitth. des Instit. f. österr. Gf. V 193. Richter u. Kohl, Annalen der d. Gesch. II 3. 12. 556. 674. Dahn, Urgeschichte III 819. 865. 1047. 1071 ff. Mühlbacher, Deutsche Geschichte unter den Karolingern (Bibl. deutscher Geschichte) S. 58 ff. Hauck, Kirchengeschichte Deutschlands II (1890) 14 ff. 67 ff. 435 ff. Weiland, Die Constantinische Schenkung in Doves Z. für KR XXII 200 ff. H. Brunner, Das Constitutum Constantini in H. Brunner und K. Zeumer, Die Constantinische Schenkungsurkunde, 1888, S. 26 ff. Charles Diehl, Etudes sur l’administration byzantine dans l’exarchat de Ravenne (568—751), 1888. Ludo Hartmann, Untersuchungen zur Geschichte der byzantinischen Verwaltung in Italien (540—750), 1889. Hugo Cohn, Die Stellung der byzantinischen Statthalter in Ober- und Mittelitalien (540—751), 1889.
Das Wesen des fränkischen Königtums, wie es sich diesseits der Alpen ausgebildet hatte, erfuhr eine Abwandlung durch die Beziehungen, in welche die Karolinger zu Italien und zum römischen Bischof traten. Sie hatten zur Folge, daſs mit dem fränkischen das langobardische Königtum und auſserdem zuerst der römische Patriciat und dann das Kaisertum verbunden wurden.
Nach dem Sturze der ostgotischen Herrschaft war der Papst unmittelbarer Unterthan des oströmischen Kaisers. Dieser wurde in Italien durch einen zu Ravenna residierenden Exarchen vertreten, welcher den Titel eines Patricius 1 führte und spätestens seit 686 das
28 Vgl. oben S. 13.
1 In der späteren römischen Zeit war der Patriciat ein auf Lebenszeit ver-
6*
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§ 70. Der fränkische König als Patricius Romanorum
Recht übte, die Papstwahlen zu prüfen und zu genehmigen2. Vom letzten Viertel des sechsten Jahrhunderts ab zerfiel das byzantinische Italien in Verwaltungssprengel, an deren Spitze ein dux stand. Der dux besaſs Militär- und Civilgewalt. Er hatte regelmäſsig den Konsultitel und im Laufe der Zeit wurde es herkömmlich, ihn als Konsul zu bezeichnen3. Unter einem solchen dux stand auch das Gebiet von Rom und Umgebung, seit dem achten Jahrhundert ducatus Romanus genannt4.
Da dem oströmischen Kaisertum und seinen Organen die Macht fehlte, die byzantinischen Gebiete Mittelitaliens gegen die vordringenden Langobarden auf die Dauer mit Erfolg zu verteidigen, da zudem der Hof von Konstantinopel durch den Kampf gegen die Bilderverehrung sich in Widerspruch setzte zu den religiösen Gefühlen der italischen Unterthanen, gelang es den Päpsten die thatsächliche Leitung und Vertretung der römischen Bevölkerung zu gewinnen.
Vom Langobardenkönig Liutprand bedrängt, wandte sich Papst Gregor III. im J. 739 um Hülfe an den fränkischen Hausmeier Karl Martell, übersendete ihm die Schlüssel vom Grabe des heiligen Petrus und bot ihm an, vom oströmischen Kaiser abzufallen und sich samt dem römischen Volke durch Übertragung des römischen Konsulats (des Dukats) der Herrschaft Karl Martells zu unterwerfen5. Der
liehener Ehrentitel. Mommsen, Ostgoth. Studien, NA XIV 483. Mitunter diente er als Verlegenheitstitel für eine amtlich anerkannte Stellung, der man einen anderen Namen nicht geben wollte oder konnte.
2 Vorübergehend war das Bestätigungsrecht schon früher, zuerst wahrscheinlich 625, dem Exarchen übertragen worden. Th. v. Sickel, Prolegomena zum Liber diurnus II 52—72 (Wiener SB CXVII). Vgl. Diehl S. 180.
3 Diehl S. 147. Ludo Hartmann S. 57. 154. 161. Hugo Cohn S. 117.
4 Ludo Hartmann S. 135. Die Vita Zachariae spricht in c. 2 zum Jahre 739, Duchesne, Liber pontif. I 426, von einem Stephano quondam patricio et duce. Dieser römische dux erscheint noch i. J. 743, Vita Zachariae c. 12: Der Papst geht nach Ravenna relicta Romana urbe Stephano patricio et duci ad gubernandum. Eine bei Duchesne S. 436 erwähnte Bleibulle zeigt die Aufschrift: Στεφάνῳ πατϱικίῳ καὶ δούκι Ῥώμης. Er war dux mit dem Titel Patricius. Daraus folgt nicht, daſs er, wie Hartmann meint, vom Exarchen unabhängig gewesen sei. Übrigens wäre es nicht schlechthin widersinnig, den Ausdruck quondam patricius auf einen Lebenden zu beziehen. Patricius und expatricius unterscheidet Cod. Iust. III 24, 3 (von Zeno) und das Konzil von Kalchedon v. J. 451, nach Mommsen S. 484, Anm. 1: ‘ein seltsames Rätsel’, aber doch m. E. ein Beleg, daſs man den Titel Patricius mitunter nach Art eines Amtstitels behandelte, indem man etwa unter Expatricius einen Patricius verstand, der das Amt nicht mehr führte, mit dem er den Titel erhalten hatte.
5 Fredeg. Cont. 22 (110): eo pacto peracto, ut a partibus imperatoris recederet et romano consulto (consulato) praefato principe Carlo sanciret. Dazu die Beleg-
(0103 : 85)
und als römischer Kaiser.
fränkische Hausmeier scheint die Versuchung standhaft abgelehnt zu haben. Jedenfalls unterlieſs er es, die gegen die Langobarden erbetene Hülfe zu leisten. Besseren Erfolg hatte vierzehn Jahre darnach Papst Stefan II. bei Pippin. Als Aistulf den Exarchat6 erobert hatte und Rom bedrohte, ging Stefan II. über die Alpen und erlangte im Januar 754 zu Ponthion von Pippin das Versprechen, daſs der Exarchat sowie die Rechte und Ortschaften der ‘res publica’ herausgegeben werden sollten7. Im April desselben Jahres wurde zu Kiersy eine Verabredung getroffen, deren letzter Zweck wohl zunächst geheim gehalten wurde, um die Byzantiner nicht in das Lager der Langobarden zu treiben. Pippin und seine Söhne unterzeichneten damals eine Urkunde, auf welche sich seitdem das Papstum berief, um die von ihm erhobenen und im Laufe der Zeit gesteigerten Herrschaftsansprüche geltend zu machen8. Sie scheint das Versprechen enthalten zu haben, daſs der Exarchat und der Dukat nicht der unmittelbaren Herrschaft des rechtmäſsigen Herrn, des oströmischen Kaisers, sondern der römischen Kirche zugewendet werden sollten. Nachdem Aistulf, durch zwei Feldzüge Pippins gezwungen, seine Eroberungen herausgegeben hatte, überwies sie dieser
stellen bei Mühlbacher Nr. 41 d. Unter dem Konsulat kann nur die Stellung des römischen dux verstanden werden, mit welcher der Konsultitel verbunden war. A. A. Breysig, Karl Martell S. 97, Anm. 4, welcher consulatus im Begriff des Altertums nehmen will. Consulatus braucht für das Amt des dux von Neapel eine jüngere von Cohn S. 119, Anm. 1 citierte Stelle, nämlich die Gesta ep. Neap. SS rer. Langob. S. 427 zu den Jahren 799—800. Das Chron. Moiss. MG SS I 291 hat die Nachricht: epistolam quoque et decreta Romanorum principum praedictus papa Gregorius cum legatione etiam munera misit. Unter den decreta sind wohl die Wahlschreiben zu verstehen. Über frühere Wahlen von duces vgl. Liber pontif. I 404 (184).
6 Exarchat bedeutete in engerer Anwendung die provincia Ravennatium, nämlich das byzantinische Mittelitalien mit Ausnahme des römischen Dukats. Ludo Hartmann, S. 135.
7 Mühlbacher Nr. 71 f. Respublica, Romanorum respublica bezeichnete den Gegensatz des byzantinischen zum langobardischen Italien. In Liber diurnus Nr. 76 verspricht ein unter langobardischer Herrschaft stehender Bischof, dahin zu wirken, ut semper pax inter rem publicam et nos hoc est gentem Langobardorum conservetur. Im Lauf der Zeit gewann das Wort eine engere Anwendung auf jene Gebiete, die der römische Bischof nach auſsen hin vertrat oder zu vertreten prätendierte. Romana respublica noch in Liber diurnus Nr. 85 und Regesto di Farfa Nr. 90, II 84 v. J. 772: sive ex civitate Romana seu de diversis ceteris locis et civitatibus istius nostrae Romanae reipublicae. Vgl. Waitz, VG III 88 f. Döllinger, a. O. S. 316. Hauck, Kirchengeschichte II 24, Anm. 1. SchefferBoichorst a. O. S. 200.
8 Mühlbacher Nr. 72.
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§ 70. Der fränkische König als Patricius Romanorum
durch eine Vergabungsurkunde der römischen Kirche9, das heiſst jenem politischen Embryo, dessen staatsrechtlicher Begriff und Umfang unter dem Namen res publica beati Petri oder Romanorum wohl nicht ohne Absicht im Unklaren gehalten wurde10. Das Versprechen von Kiersy hat dann Karl der Groſse 774 auf seinem ersten italienischen Feldzuge bestätigt und erneuert11. Von Ludwig I. erhielt die römische Kirche 817 eine Bestätigung ihres Besitzstandes durch das sogenannte pactum Hludowici, das nur in Abschriften vorliegt, in welchen der Text der echten Vorlage verfälscht ist12.
Um König Pippin als Schirmherrn der römischen Kirche zu gewinnen, machte ihn Stefan II. 754 zum Patricius Romanorum. Der neue Patriciat war nicht als bloſser Excellenztitel gemeint, wie ihn die byzantinischen Kaiser zu verleihen pflegten13, sondern sollte seinem Inhaber eine Stellung übertragen, für welche die des früheren Exarchen von Ravenna als Vorbild gedacht war. Er war nicht Rang-, sondern Amtstitel. Der Patriciat verhält sich zum Kaisertum, dem er als Vorstufe diente, etwa so wie das Hausmeiertum zum Königtum des karo-
9 Ann. Lauriss. 756: Ravennam cum Pentapoli et omni Exarcatu conquisivit et s. Petro tradidit. Vita Steph. c. 46: emisit in scriptis donationem, quae hactenus in archivo nostrae ecclesiae recondita tenetur. Der Passus ist, wie die Fortsetzung ergiebt, auf Pippin nicht auf Aistulf zu beziehen. A. A. Kohl bei Richter, Annalen II 677, Anm. 2. Die Schenkung des Exarchats steigerte an sich das Recht des Papstes in dem früher de iure von Ravenna abhängigen Dukat.
10 Nach Diehl S. 222 wäre Zacharias nur im Auftrag des oströmischen Kaisers über die Alpen gegangen, hätte dort nur als dessen Bevollmächtigter abgeschlossen; aber Pippin habe 754 ‘en vrai barbare’ mit Miſsachtung der kaiserlichen Rechte den Exarchat dem Papste angeboten, der sich von Pippin verführen lieſs und das Angebot annahm. Zu dieser Auffassung, welche den wirklichen Hergang auf den Kopf stellt, gelangt Diehl dadurch, daſs er den Ausdruck res publica auf den oströmischen Kaiser bezieht.
11 Da uns die Urkunden Pippins und Karls nicht überliefert sind, so bleibt es streitig und unsicher, welches die Bedingungen, die Vorbehalte und der Umfang ihrer sogen. Schenkungen waren. Die Nachrichten der Vita Hadriani entsprechen den nachmals gesteigerten Ansprüchen der Kurie und sind hinsichtlich der Grenzbestimmung unglaubwürdig.
12 Cap. I 352. Nach Th. Sickel, Privilegium Otto I., S. 52, geht die Überlieferung des Ludowicianum auf eine einzige Kopie oder Redaktion des elften Jahrhunderts zurück. Ein Pactum, welches Johann VIII. i. J. 875 von Karl II. erhielt, ist uns nicht überliefert. Richter, Annalen II 435. Abgesehen von den Gebieten, in welchen sie Hoheitsrechte erwarben, lieſsen sich die Päpste von den Karolingern eine Anzahl von Patrimonien restituieren, schenken und bestätigen, d. h. von Gütern, die Eigentum der römischen Kirche waren oder wurden.
13 Das zeigt schon der Zusatz ‘Romanorum’. Die Clausula S. Dionysii bezieht die Salbung auch auf den Patricius. Ebenso das Chron. Moiss. MG SS I 293.
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und als römischer Kaiser.
lingischen Hauses. Allerdings scheint Pippin eigentliche Regierungsrechte im römischen Gebiete nicht ausgeübt zu haben, wie er sich denn auch amtlich nie als Patricius bezeichnete14. Praktische staatsrechtliche Bedeutung konnte der Patriciat erst erlangen, nachdem die Unterwerfung des Langobardenreiches eine unmittelbare dauernde Einwirkung des fränkischen Königs auf innere Verhältnisse des römischen Gebietes ermöglicht hatte. Schon als Karl im Frühjahr 774 nach Rom kam, lieſs er sich vom Papste mit den Ehren empfangen, welche bei Empfang eines Exarchen oder Patricius herkömmlich waren15. Im Juli 774 nahm er den Patricius Romanorum in seinen Titel auf. Als solcher behandelte er das römische Gebiet wie einen Teil seines Reiches, lieſs sich von den Römern und im Exarchat den Treueid schwören und übte Akte der Gerichtsbarkeit. Die Abhängigkeit Roms vom griechischen Kaiser, wie sie bis dahin wenigstens in Formalien festgehalten worden war, verschwand nunmehr in ihren letzten Resten, ebenso der Begriff der respublica Romanorum. Seit Leo III. (795 bis 816) datierte die Kurie ihre Aktenstücke nach den Regierungsjahren Karls des Groſsen16. Als Leo III. seine Wahl dem fränkischen König anzeigte, gelobte er ihm Treue17, sendete ihm die Schlüssel vom Grabe des heiligen Petrus und das Banner der Stadt Rom und bat ihn um Absendung eines Missus, der dem römischen Volke den Eid der Treue und Unterthanschaft abnehme18. Karl erklärte vom Papste zu erwarten, daſs er thue, was zur Festigung des Patriciates erforderlich sei. Er nahm Anklagen gegen den Papst entgegen und waltete als Richter in Sachen des Papstes. Verfassungsmäſsig stellte sich das päpstliche Gebiet als eine mit umfassenden Hoheits- und Immunitäts-
14 Eine angebliche Urkunde Pippins, worin er sich und seinen Nachfolgern für die dem Papste versprochenen Gebiete nur das Recht vorbehält, daſs man für ihn bete und ihn Patricius Romanorum nenne, ist eine ungeschickte Fälschung. Mühlbacher Nr. 73.
15 sicut mos est ad exarchum aut patricium suscipiendum. Vita Hadriani c. 36, Duchesne, Liber pontif. I 497.
16 Hadrian I. hatte 772 noch nach den Regierungsjahren der griechischen Kaiser gerechnet.
17 Perlectis excellentiae vestrae litteris et audita decretali cartula (den Wahlacten) valde .. gavisi sumus, schreibt Karl an Leo, .. in humilitatis vestrae obedientia et in promissionis ad nos fidelitate. Mühlbacher, Nr. 321. Unter promissio ist nach Th. Sickel, Privilegium S. 159, das von Leo eingesendete Treugelöbnis zu verstehen.
18 qui populum Romanum ad suam (regis) fidem et subiectionem per sacramenta firmaret. Annales Einhardi zu 796.
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rechten ausgestattete geistliche Herrschaft dar, welche innerhalb des fränkischen Reiches lag19.
An Stelle des Patriciats trat im Jahre 800 die höhere Würde des römischen Kaisers. Schon an Karls Hofe, in dessen gelehrter Umgebung, war die Auffassung entstanden, daſs Karl eine kaiserliche Herrschaft ausübe und zur Kaiserwürde berufen sei. Dem selbständigen Ausreifen dieses Gedankens kam der Papst zuvor. Zu Weihnachten 800, als Karl in der Peterskirche sein Gebet verrichtete, setzte ihm Leo III. die Kaiserkrone auf. Die anwesenden Römer acclamierten ihn als Augustus a Deo coronatus magnus et pacificus imperator Romanorum20. Daraufhin begrüſste ihn der Papst als Kaiser und huldigte ihm seinerseits als Unterthan, indem er ihn adorierte, wie die Imperatoren adoriert zu werden pflegten. Wenn eine Salbung stattfand, so ist sie jedenfalls erst nach dem Krönungsakte vollzogen worden21.
Karl war durch die Übertragung der Kaiserwürde überrascht worden. Nach einem durchaus glaubwürdigen Berichte äuſserte er sich, er wäre trotz des hohen Festtages nicht zur Kirche gegangen, wenn er um den Plan gewuſst hätte22. Wahrscheinlich wäre es seine Absicht gewesen, die Kaiserwürde auf dem Wege der Verhandlung mit Byzanz und in anderer Form zu erwerben.
Anfangs scheint Karl das Kaisertum nur als eine persönliche Würde angesehen zu haben, wie er es denn in der divisio von 806 auffällig ignorierte23. Erst nachdem seine Kaiserwürde die Anerkennung des griechischen Kaisers gefunden hatte24, ging Karl ans Werk, das Kaisertum für die Zukunft mit seinem Reiche und mit
19 In Karls Testament wird Rom an der Spitze der 21 Metropolitankirchen des fränkischen Reiches genannt. Einhard, Vita Karoli c. 33.
20 Dieser Formel entspricht der von Karl geführte Kaisertitel. Siehe oben S. 14. A deo coronatus heiſst schon Konstantin im Liber diurnus Nr. 73. Vgl. Nr. 103 i. f.
21 Mühlbacher Nr. 361 c, S. 148. Derselbe, Deutsche Geschichte S. 201, Anm. 1.
22 Einhard, Vita Karoli c. 28: Quo tempore imperatoris et augusti nomen accepit. Quod primo in tantum aversatus est, ut adfirmaret se eo die, quamvis praecipua festivitas esset, ecclesiam non intraturum, si pontificis consilium praescire potuisset. Dahn, Urgeschichte III 1080. Ranke, Weltgeschichte V 2, S. 186 f. Mühlbacher, Deutsche Geschichte S. 201 ff.
23 Am auffälligsten in c. 15, wo er den Schutz der römischen Kirche seinen drei Söhnen gemeinschaftlich überträgt, wie er von Karl Martell, Pippin und ihm selbst übernommen worden sei. Es war wohl Absicht, daſs dabei bis auf Karl Martell zurückgegangen wurde, der weder Patricius noch Kaiser war.
24 Mühlbacher Nr. 456 b.
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und als römischer Kaiser.
seinem Geschlechte zu verbinden. Dabei schwebte ihm nicht etwa jenes Pfaffenkaisertum vor Augen, wie es nachmals die Kurie auszugestalten versuchte, sondern, weit davon entfernt, den Papst als Konferenten der Kaiserkrone zu betrachten, nahm er für die Bestimmung der Nachfolge in das Kaisertum die weltliche Kaiserkrönung des byzantinischen Hofes zum Muster25. Mit Zustimmung der fränkischen Groſsen erhob er 813 seinen Sohn Ludwig I. zum Mitkaiser, indem er ihm befahl, die auf dem Altar liegende Kaiserkrone zu ergreifen und sich auf das Haupt zu setzen26. Ebenso empfing Lothar I. die Kaiserkrone von der Hand seines Vaters, Ludwigs I., als dieser ihn zum Mitregenten ernannte27. Das Kaisertum galt als Annex, oder wenn man will als Potenzierung des fränkischen Königtums. Weil die Krönung für dieses nur formelle, nicht staatsrechtliche Bedeutung hatte, datieren weder Ludwig I. noch Lothar I. ihre Regierungsjahre nach dem Tage der Kaiserkrönung28.
So war es trotz des Vorgangs vom Jahre 800 unzweifelhafter Rechtssatz geworden, daſs das Kaisertum sich aus sich selbst heraus, ohne Mitwirkung des Papstes, erneuern könne. Die Päpste selbst haben ihn nicht nur nicht bestritten, sondern anerkannt29. Nichtsdestoweniger verfolgten sie unentwegt das Ziel, die Erhebung des Kaisers zu einem päpstlichen Monopol zu gestalten. Zunächst muſsten sie sich darauf beschränken, der väterlichen Krönung eine päpstliche folgen zu lassen. Stefan IV. ging 816 über die Alpen, um Ludwig I. in Reims zu salben und zu krönen. Es war die erste Kaiserkrönung, der die Salbung vorausging. Die Krönung geschah mit einer vom Papste mitgebrachten Krone, und zwar nach der Nachricht eines Zeitgenossen
25 Das byzantinische Staatsrecht kennt eine kirchliche und eine weltliche Krönung. Jene vollzieht der Patriarch von Konstantinopel, diese der Kaiser, der seinen designierten Nachfolger zum Mitregenten erhebt. Constantinus Porphyrogenitus, De cerimon. I 94; II 27.
26 Mühlbacher Nr. 466 b. Per coronam auream tradidit ei imperium populi sagt das Chron. Moiss.
27 Mühlbacher Nr. 627 a.
28 Ludwig I. datiert vom Todestage des Vaters. Th. Sickel, Urkundenlehre I 265 ff. Lothar entweder vom Jahre seiner Mündigkeit (820) oder seit der Ankunft in Italien (822). Mühlbacher, Wiener SB LXXXV 467 f.
29 Papst Paschalis I. rechnet das Kaisertum Ludwigs I., wie dieser selbst, seit dem Tode Karls des Groſsen, nicht wie Scheffer-Boichorst, Mittheil. des Inst. f. österr. Gf. X 308 behauptet und wie seine Polemik, wenn sie schlüssig sein will, voraussetzt, seit der Krönung von 813. Der Kritiker hätte sich über den richtigen Sachverhalt bei Simson, Ludwig d. Fr. I 74, oder bei Hinschius, Kirchenrecht IV 1, S. 159, Anm., orientieren können.
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§ 70. Der fränkische König als Patricius Romanorum
mit der angeblichen Krone Konstantins30, das heiſst mit jener Krone, welche nach einer berüchtigten Fälschung, nach dem sogen. Constitutum Constantini, Kaiser Konstantin dem Papste Silvester geschenkt haben soll, als er ihm und seinen Nachfolgern die kaiserliche Würde und die Herrschaft über das Abendland übertrug31. Wahrscheinlich war es von päpstlicher Seite darauf abgesehen, die wiederholte Krönung zu motivieren und wurde zu diesem Zwecke die Fabel des Constitutum Constantini verwertet. Wie Ludwig I., ist auch sein Sohn Lothar nachträglich, nämlich 823, von Papst Paschalis I. gekrönt worden. Auch diesmal ging die Initiative vom Papste aus. Der Papst war es, der Lothar I. gebeten hatte, nach Rom zu kommen32.
Erst um die Mitte des neunten Jahrhunderts macht sich die bezeichnende Wendung geltend, welche die Kreation des Kaisers in den päpstlichen Weiheakt verlegt. Als die konstitutive Handlung gilt aber vorerst nicht die Krönung, sondern die Salbung, bei welcher der Papst keine Konkurrenz der kaiserlichen Väter zu besorgen hatte. Ludwig II., den sein Vater Lothar I. zum Kaiser ernannt hatte, wurde
30 Ermoldus Nigellus II 425: coronam, quae Constantini caesaris ante fuit. H. Brunner, Constitutum Constantini S. 28. Wenn Scheffer-Boichorst meine Ausführungen dahin ergänzt, daſs nach meiner Auffassung Ludwigs Kaisertum für den Papst erst 816 beginne, so ist dies Willkür. Für den, der zwischen formeller und staatsrechtlicher Bedeutung der Krönung zu unterscheiden weiſs, ergiebt sich jene Konsequenz mit nichten, ganz abgesehen davon, daſs die Kurie sich von je nur dann auf Logik steifte, wenn ihren Interessen die Macht zur Seite stand. Damit fällt die ganze Polemik in sich zusammen, in welcher SchefferBoichorst mit dem Ausdruck ‘wahre Kaiserkrone’ Fangball spielt, der von mir in dem unterlegten Sinne nicht gebraucht worden ist. Auf ein Miſsverständnis meiner Ausführungen geht es zurück, wenn Scheffer-Boichorst gegen meine angebliche Behauptung polemisiert, daſs Stephan IV. im Besitz der Kaiserkrone geblieben sei. Die Bemerkung, daſs Rom im weiteren Verlauf des neunten Jahrhunderts keinen dringenden Anlaſs gehabt habe, den Besitz der konstantinischen Kaiserkrone zu betonen, ist, wie der Schluſs des Absatzes und das Vorausgehende ergeben, als ein Argument gegen die Entstehung des Constitutum nach 816 gemeint.
31 Über die Entstehungszeit des Constitutum habe ich die Vermutung ausgesprochen, daſs es 813 bis 816 gefälscht oder interpoliert worden sei. Die Litteratur der Streitfrage ist seitdem erheblich gewachsen. Ein gründliches Referat giebt E. Loening in v. Sybels hist. Zeitschr. N. F XXIX 193, in dem er seinerseits für die Abfassung in den Jahren 772—781 eintritt. Die Schwierigkeiten, welche die überlieferte Form des Constitutum der Annahme so früher Entstehungszeit entgegensetzt, scheinen mir auch durch Loening nicht oder doch nicht völlig behoben zu sein.
32 Lothar ging nach Rom rogante Paschale. Daſs der Papst ihn einlud, sagt Lothar I. selbst in Mühlbacher Nr. 1043. Siehe Richter, Annalen d. fränk. Reichs II 240 f.
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und als römischer Kaiser.
850 als solcher vom Papste gesalbt33. In einem Schreiben an den oströmischen Kaiser Basilius führt Ludwig II. seine Kaiserwürde auf die päpstliche Salbung zurück. Kaiser würden, so schreibt er, diejenigen genannt, die vom römischen Pontifex mit dem heiligen Öle gesalbt worden seien34. Nach dem Tode Ludwigs II. gelangte durch einen Rechtsbruch Johanns VIII. nicht die berechtigte Linie Ludwigs des Deutschen, sondern Karl II. zur Kaiserwürde, indem er 875 vom Papste gesalbt und gekrönt wurde. Auch damals sah man auf kaiserlicher und päpstlicher Seite in der Salbung den die Kaiserwürde konstituierenden Akt35. Als Karl III. (881), Wido (891), Lambert (892) und Arnulf (896) das Kaisertum erlangten, empfingen sie es gleichfalls aus der Hand des Papstes. Daſs auch in diesen Fällen nach der officiellen Auffassung der kirchlichen Kreise die Salbung als maſsgebend angesehen wurde, zeigen die Akten eines römischen Konzils von 898, welches die vom Papst Formosus vollzogene Salbung Lamberts für ewige Zeiten bestätigt, dagegen die Salbung Arnulfs verwirft36. Doch hat allerdings in den Augen von Zeitgenossen die Krönung bereits eine der Salbung mindestens ebenbürtige Bedeutung37.
So war es in der zweiten Hälfte des neunten Jahrhunderts Dank den im karolingischen Hause eingetretenen Spaltungen der römischen Kurie gelungen, die Prätension, daſs die Kaiserwürde nur durch die Hand des Papstes erworben werden könne38, zur Anerkennung zu
33 Eine Krönung von Seite des Papstes fand 872 statt. Annales Bertiniani z. J. 872. Schon 844 war Ludwig vom Papst zum König der Langobarden gesalbt und gekrönt worden. Diese Krönung und die Salbung zum Kaiser unterscheidet deutlich Jaffé Nr. 2774 (2104) v. J. 864.
34 Mühlbacher Nr. 1213.
35 Synod. Pontigon. LL I 533: sicut domnus Johannes .. sacra unctione constituit. Johann VIII., Dümmler, Gesch. des ostfränk. Reichs II 398, Anm.: dignitatem imperialem per impositionem manuum nostrarum adeptus est.
36 Mansi XVIII 224 (c. 6): unctionem sacri chrismatis in spiritalem filium nostrum .. Lambertum .. actam firmam et in aeternum stabilitam esse .. decernimus. Illam vero barbaricam, quae per subreptionem extorta est, omnimodis abdicamus. Dümmler III 429.
37 Erchamberti Cont. MG SS II 330 über Karl III.: a pontifice Romano de thesauro S. Petri apostoli corona capiti imposita ad imperium consecratus. Reginon. Chron. z. J. 894 über Lambert: Romam veniens diadema imperii a presule sedis apostolicae sibi imponi fecit. Von Arnulf a. O. z. J. 896: a Formoso .. ante confessionem sancti Petri coronatus imperator creatur. Nachmals fällt der Schwerpunkt des Weiheaktes entschieden in die Krönung durch die Hand des Papstes, während die ihr vorausgehende Salbung durch einen Kardinal geschieht. Waitz, Formeln der .. Kaiserkrönung S. 63.
38 ‘Eugenius Vulgarius führt … an, daſs niemand nisi perfectus pontifex
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§ 70. Der fränkische König als Patricius Romanorum
bringen39. Eine andere Neuerung knüpfte sich an die Erhebung Karls II. an. Nach dem Herkommen hätte damals das Kaisertum der älteren karolingischen Linie gebührt. Zudem hatte Ludwig II. selbst seinen Vetter Karlmann, den ältesten Sohn Ludwigs des Deutschen, zum Nachfolger auserkoren40. Indem Johann VIII. trotzdem Karl II. erhob, maſste er sich die Befugnis an, den Kaiser nach freier Wahl zu bestimmen, wie denn auch von beiden Seiten betont wurde, daſs Karl durch die Wahl des Papstes Kaiser geworden sei41. Das Papsttum fühlte sich nicht einmal an das karolingische Geschlecht gebunden. Auf Karl III., der die Kaiserwürde als sein Recht in Anspruch genommen und erlangt hatte, folgten Wido und Lambert von Spoleto, welche dem karolingischen Hause nicht angehörten.
Die Rechte, die das Kaisertum dem fränkischen König ursprünglich gewährte, decken sich im wesentlichen mit den Rechten, welche Karl der Groſse als Patricius ausgeübt hatte, indem er es gleich seinen Vorfahren, den Hausmeiern, verstand, Machtbefugnisse ohne den entsprechenden Titel geltend zu machen. Das Kaisertum gab das Recht und die Pflicht, die römische Kirche zu schützen; es gewährte die Oberhoheit in dem römischen Gebiete. Kaiserliche Regierungsrechte haben daselbst Karl der Groſse, Ludwig I., Lothar I. und Ludwig II. teils in Person teils durch ihre Missi ausgeübt42. Herrschaftsrechte des Kaisers in Rom ergeben sich aus dem Zusatz in
habe Lantbertum et Arnulfum tantae maiestatis homines zur kaiserlichen Würde erhöhen können.’ Dümmler III 430, Anm.
39 Es war die Zeit, in welcher die unheimliche Minierarbeit jener systematischen Fälschungen zu wirken begonnen hatte, welche die weltliche Gewalt der geistlichen unterzuordnen suchten. In die pseudoisidorischen Dekretalen war auch das Constitutum Constantini aufgenommen worden.
40 Dümmler II 340. 388, Anm. 1.
41 Kar. II electio, Cap. II 99: quia divina pietas vos per Johannem summum pontificem .. ad imperiale culmen provexit. Synodus Pontigon. LL I 533: sicut domnus Johannes .. primo Romae elegit. Johann selbst sagt: eligimus hunc merito et approbavimus una cum annisu et voto omnium fratrum et coepiscoporum nostrorum … amplique senatus totiusque Romani populi gentisque togatae. Dümmler II 398, Anm. Nicht ohne Absicht wurde die Krönung Karls II. auf das Weihnachtsfest verschoben; denn es galt die Krönung Karls des Groſsen als Präjudiz zu verwerten. Karls II. schwächliche Ehrsucht hatte die Früchte der Politik geopfert, durch welche Karl der Groſse den Folgen des Coups von 800 vorzubeugen gewuſst hatte.
42 Die Bestimmung des Pactum Ludowicianum, daſs der Kaiser im päpstlichen Gebiete keinerlei Regierungshandlung ausüben werde, wenn ihn nicht der Papst darum gebeten habe, ist wahrscheinlich interpoliert. Jedenfalls wurde das Verhältnis zwischen Kaiser und Papst 824 mit Zustimmung des letzteren auf einer davon völlig abweichenden Grundlage normiert.
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und als römischer Kaiser.
Karls Kaisertitel: romanum gubernans imperium. Noch Ludwig II. schreibt 871 an Basilius, er nenne sich imperator Romanorum, weil sein Kaisertum die Herrschaft über Rom in sich begreife. In wirksamster Weise machte Lothar innerhalb des römischen Gebietes die kaiserlichen Rechte geltend, indem er 824 in seiner Constitutio Romana die römischen Verhältnisse durch Satzungen regelte, die ihm unter anderem die Kontrolle über die ordentlichen Beamten Roms vorbehielten43, und indem er mit Eugen II. ein Paktum abschloſs44, das die kaiserlichen Hoheitsrechte feststellte. Allerdings gab Karl II. anläſslich der Erwerbung des Kaisertums wesentliche Rechte desselben preis45. Doch haben nach ihm noch Wido und insbesondere Lambert die kaiserliche Autorität in Rom kräftig zur Geltung gebracht, wie denn überhaupt nach Lage der Dinge der kaiserliche Einfluſs daselbst mehr von den jeweiligen Machtverhältnissen der konkurrierenden Gewalten als von Rechtssätzen abhing.
Der neu gewählte Papst muſste, wie früher dem Patricius, so nunmehr dem Kaiser die Anzeige seiner ordnungsmäſsig erfolgten Wahl erstatten46. Seit 824 durfte die Konsekration des Gewählten nicht stattfinden, ehe er nicht vor einem kaiserlichen Missus einen Eid geschworen hatte47. Der kaiserliche Missus war befugt zu untersuchen, ob die Wahl eine rechtmäſsige gewesen sei48.
Die universale Bedeutung des Kaisertums ging über den Rahmen des Patriciats weit hinaus. Es gehörte zu den idealen Aufgaben des Kaisertums, die katholische Christenheit und den rechten Glauben allüberall zu beschützen und zur Geltung zu bringen. Das Kaisertum sollte nicht nur den Vorrang, sondern auch eine Art von Oberhoheit
43 Cap. I 323, c. 4.
44 Nicht überliefert, aber in dem Privilegium Ottos I. von 962 allegiert und zum Teil wiederholt. Th. Sickel, Privilegium S. 162 ff.
45 Libellus de imperatoria potestate in urbe Roma, SS III 722: Qui veniens Romam renovavit pactum cum Romanis, perdonans illis iura regni et consuetudines illius … removit etiam ab eis regias legationes, assiduitatem vel praesentiam apostolicae electionis. Die Nachricht der vermutlich um die Mitte des zehnten Jahrhunderts entstandenen Quelle scheint einen richtigen Kern zu haben. Vgl. Waitz, VG V 84, Anm. 1.
46 Vgl. Hinschius, Kirchenrecht I 231. Ein Recht die Wahl vor der Weihe zu genehmigen läſst sich für die karolingische Zeit, wie a. O. dargethan wird, nicht nachweisen.
47 Einen Eid gleich dem, den Eugen II. geschworen, heiſst es in der Const. Rom. Cap. I 324. Den Inhalt des Eides kennen wir nicht.
48 Einhardi Annales z. J. 827: Gregorius electus, sed non prius ordinatus est, quam legatus imperatoris Romam venit et electionem populi, qualis esset, examinavit.
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§ 70. Der fränkische König als Patricius Romanorum etc.
über andere Herrscher gewähren. Mit Erfolg hat Karl in die inneren kirchlichen Angelegenheiten fremder Reiche eingegriffen49. Totius orbis domini nennt einer der Päpste die Kaiser; alle Königreiche seien ihnen unterthan50. Ob und wie weit diese Prätensionen, die sich mit der zunehmenden Schwäche des Kaisertums steigerten, verwirklicht werden konnten, blieb eine Machtfrage. Sie war zu Ungunsten des Kaisertums entschieden, seit die Kaiseridee im Vertrage von Verdun ihre entscheidende Niederlage erlitten hatte. Was von dem groſsartigen Inhalt, den Karl der Groſse dem Kaisertum gegeben hatte, noch etwa zu retten war, hat das Vorgehen Karls des Kahlen gründlich vergeudet. War das Kaisertum Karls des Groſsen nur der Ausdruck für seine thatsächliche Herrschaft über das Abendland gewesen, so wurde es noch vor Ablauf eines Jahrhunderts der Zankapfel und die Beute des italienischen Kleinfürstentums.
Das Kaisertum wirkte auf das fränkische Königtum ein, aus dem es hervorgegangen war, indem es insbesondere eine Steigerung des theokratischen Charakters herbeiführte, den die Karolinger in das Königtum hineingetragen hatten. Ein Kapitular Karls des Groſsen von 802, welches gewissermaſsen als Programm des kaiserlichen Königtums gelten darf, ist unter dem Impuls der jüngst erworbenen Kaiserwürde entstanden und läſst die Absicht einer erhöhten Regierungsthätigkeit deutlich erkennen. Die kaiserliche Gewalt wurde nicht als eine von der königlichen verschiedene gedacht. Die königlichen Rechte waren kaiserliche geworden. Der Treueid, wie er früher dem König geleistet wurde, heiſst jetzt imperiale sacramentum. Das Kaisertum ist gewissermaſsen nur das potenzierte Königtum. Dies zeigt sich unter anderem darin, daſs neben der Erhebung Ludwigs und Lothars zur Kaiserwürde eine besondere Erhebung zum König nicht stattfindet. Der Erwerb des Kaisertums erschien in beiden Fällen zugleich als der Erwerb des Königtums, welches jenes in sich schloſs51.
Das Kaisertum war begrifflich das römische Kaisertum. Die oben erwähnte Fälschung, das Constitutum Constantini, bot die Handhabe dar, durch das Mittelglied des Papsttums eine Rechtskontinuität zwischen dem Reiche der römischen Imperatoren und dem neuen Kaisertum herzustellen, eine Auffassung, die nachmals für die Reception des römischen Rechtes maſsgebende Bedeutung erlangte. In fränkischer Zeit hat man die Konsequenz vom römischen Kaisertum
49 Dahn, Urgesch. III 1053.
50 Joh. VIII epist. 73. 197 bei Mansi XVII 61. 134.
51 Vgl. oben Anm. 28 über eine Rückwirkung, welche andererseits das Königtum auf das Kaisertum ausübte.
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auf die Anwendung des römischen Rechtes noch nicht gezogen. Doch findet sich in der zweiten Hälfte des neunten Jahrhunderts in kirchlichen Kreisen bereits die Ansicht, die später der mächtigste Hebel für die Aufnahme des römischen Rechtes werden sollte, daſs die Lex Romana ein Gesetz sei, welches die Vorgänger der Karolinger, die römischen Imperatoren, gegeben hätten52 und welches daher für die Nachfolger verbindliche Kraft besitze.
II. Der Hof des Königs und die Reichsverwaltung.
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Waitz, VG II 2, S. 69 ff. III 493. Hüllmann, Geschichte des Ursprungs der Stände in Deutschland, 1830, S. 77 ff. Phillips, Deutsche Geschichte I 479. Maurer, Fronhöfe I 189. Schröder, RG S. 135 ff. Dahn, Urgeschichte IV 63 ff. Digot, Histoire d’Austrasie II 186 ff. Guérard, Polyptique d’Irminon I 436 ff. Viollet, Histoire S. 228. Glasson II 297. Fustel de Coulanges, Monarchie franque S. 135. Deloche, La Trustis et l’Antrustion royal sous les deux premières races 1873. H. Brunner, Zur Geschichte des Gefolgswesens, Z2 f. RG IX 210 ff. Vgl. unten die Litteratur zu § 92.
Eine ständige Residenz hatte weder der merowingische noch der karolingische König. Ebensowenig gab es eine eigentliche Hauptstadt des Reiches. Ein dauernder städtischer Mittelpunkt hätte dem ganzen Zuschnitt der fränkischen Reichsverwaltung widersprochen. Ihren gewöhnlichen Aufenthalt nahmen die Könige auf den Pfalzen, die sich in verschiedenen Gebieten des Reiches auf königlichen Besitzungen befanden. In merowingischer Zeit hatten zwar Paris und Soissons, bei den austrasischen Königen Reims und Metz als Königssitze besondere Bedeutung. Allein die Mehrzahl der merowingischen Königsurkunden ist in kleineren königlichen Pfalzen ausgestellt. Karl der Groſse verweilte mit Vorliebe in den Pfalzen zu Heristal, Worms, Ingelheim und zu Aachen, welches in seinen späteren Regierungsjahren und unter Ludwig I. als Hauptsitz des fränkischen Reiches galt.
Der Hof des Königs heiſst domus, palatium, aula regis. Gegen Ende der karolingischen Zeit findet sich vereinzelt auch schon curia
52 Sie findet sich bei Hinkmar von Reims, der das Constitutum gekannt hat (De ordine palatii c. 13). In Opera I 636 (Migne CXXV 700) begründet er, daſs der Nachfolger im Königtum an Verfügungen des Vorgängers gebunden sei, da ja auch der Erbe die von dem Erblasser erhobene Klage durchzuführen (?) habe: secundum legem Romanam, quam praedecessores eorum (principum nostrorum) imperatores et reges condiderunt et servaverunt. Vgl. Savigny II 280, Anm. a.
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regis1. Da die Fäden der Reichsverwaltung in der Hand des Königs zusammenlaufen, ist sein Hof der Brennpunkt der Reichsregierung und konnte es kommen, daſs ursprüngliche Beamte der Hofverwaltung die wichtigsten Organe der Reichsverwaltung wurden.
Über die Ordnung der Hofverwaltung haben wir aus merowingischer Zeit nur ziemlich spärliche Nachrichten. Dagegen wurde sie unter den Karolingern Gegenstand einer bedeutsamen litterarischen Arbeit. Einer der Räte Karls des Groſsen, ein Verwandter des karolingischen Hauses, Adalhard, Abt von Corbie2, schrieb einen libellus de ordine palatii. Diese Schrift, welche uns leider nicht überliefert ist, hat Erzbischof Hinkmar von Reims einer epistola de ordine palatii zu Grunde gelegt, die er 882 verfaſste, um Karlmann, dem Sohne Ludwigs des Stammlers, und seinen Räten ein Bild der Hofverwaltung aus der glänzendsten Zeit des fränkischen Reiches vor Augen zu führen3. Nicht ohne Tendenz geschrieben wie fast alles, was aus der Feder dieses ehrgeizigen und wenig gewissenhaften Prälaten stammt, trug Hinkmars Darstellung in die von ihm verarbeitete Schrift4 fremdartige Züge hinein, indem sie den Einfluſs einzelner Hofämter und die Stellung der geistlichen Hofleute wahrheitswidrig erhöhte und wohl auch von Adalhards Ausführungen manches unterdrückte, was zu Hinkmars hierarchischen Bestrebungen und zu der Haltung nicht zu passen schien, die er zu den damaligen Verhältnissen des westfränkischen Hofes einnahm5.
Für den Hofstaat, d. h. die Gesamtheit der im Hofdienst befindlichen und in die domus regia aufgenommenen Personen, finden sich die Bezeichnungen aulici6, palatini und wohl auch domestici7.
1 In dem bei Waitz, VG III 255, Anm. 1 angeführten lateinischen Gedichte. In Annales Fuldenses zu 873, MG SS I 385 für den Hoftag. Vita Desiderii Vienn. § 9, AA SS Mai V 256: congregata optimatum suorum curia.
2 Geboren 753, gestorben 826. Eine Vita Adalhardi in den Acta SS Juni I, S. 96—111 und auszugsweise in Mon. Germ. SS II 524 ff. Vgl. über Adalhard, Wattenbach, Deutschlands Geschichtsquellen I5 235 ff. Prou, Hincmar de ordine Palatii S. 32, Anm. 1. S. 98.
3 Neueste Ausgabe mit Erläuterungen von Prou (1885) in der Bibliothèque de l’école des hautes études, fasc. 58. Auſserdem in Walters Corpus iur. germ. III 761 ff. und bei Migne, Patrologia lat. CXXV 993. Ausgewählte Kapitel mit Kommentar bei Gengler, Rechtsdenkmäler S. 692 ff. Die Mon. Germ. werden Hinkmars Schrift als Anhang zum 2. Bande der Kapitularien bringen.
4 Cap. I—XI und XXXVII sind ausschlieſslich aus Hinkmars Feder.
5 A. Pernice, De comitibus palatii commentatio 1863, S. 47 ff.
6 Siehe die Stellen bei Waitz, VG II 2, Anm. 3, S. 112; III 497, Anm. 3.
7 Wie schon bei den Römern domesticus in allgemeiner Anwendung für den Hausgenossen gebraucht wird, Mommsen, Observationes epigraphicae Nr. 35, Ephem.
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In karolingischen Quellen wird der Hofstaat comitatus genannt, ein Ausdruck, der auf das königliche Hoflager als solches angewendet wird 8. Dem lateinischen comitatus entsprechend können wir die Personen des Hofstaates als Gefolge des Königs zusammenfassen, wobei denn freilich nicht etwa ausschlieſslich an germanische Gefolgsgenossen im Sinne des Tacitus gedacht werden darf. Vielmehr gehören zum königlichen Gefolge nicht nur weltliche, sondern auch geistliche Personen, Deutsche und Romanen, Freie, Liten und Knechte. Nur einzelne von ihnen haben ein bestimmtes Amt, welches entweder dem inneren Hofdienste gewidmet ist oder aber in die Reichsverwaltung hineinragt. Die übrigen stehen zur Disposition des Königs. Die Vornehmsten unter den Hofleuten werden als proceres, principes, optimates, seniores, priores palatii hervorgehoben 9. Einzelne Hofleute, die nicht ein bestimmtes Amt versehen, scheinen den Titel comes als Rangtitel geführt zu haben. So dürften sich zum Teil die comites erklären, die uns am Königshofe genannt werden 10.
Eine hervorragende Klasse des königlichen Gefolges bilden in merowingischer Zeit die Antrustionen des Königs, antrustiones dominici 11. Das Wort kommt von trustis, protectio, adiutorium 12, auch
epigr. V 140, so sprechen auch karolingische Quellen in diesem Sinne von domestici palatii. Hincmar, De ordine pal. c. 34. Conventus Sparnac. v. J. 846, c. 20, Pertz, LL I 389: domestica domus vestra aliter obsequiis domesticorum repleri non poterit . . Walahfrid Strabo, Walter, Corpus iur. germ. III 527. Einhard heiſst palatii regalis domesticus in Mabillon, Acta SS saec. IV 1, S. 411. Vgl. die Stellen bei Waitz, VG III 539. Aber auch schon der merowingischen Zeit war jener Sprachgebrauch nicht fremd. Waitz, VG II 2, S. 45, Anm. 1. So ist z. B. domesticus bei Fortunat, Vita Radegundis I c. 2. 10, zu verstehen.
8 Waitz, VG III 496. Comitatus für aula principis ist römisch. Gothofred zu Cod. Theod. I 10, 1 und XII 12, 6. Nov. Majoriani III 1 i. f. und öfter.
9 Waitz, VG II 2, S. 101, Anm. 1; S. 112, Anm. 2. IV 327, Anm. 1.
10 Es ist nicht wahrscheinlich, daſs die comites, die in merowingischen Königsplacita genannt werden, durchweg als Gaugrafen zu nehmen seien, die sich vorübergehend am Hofe aufhielten. Die Placita: Pertz, Dipl. M. 66 v. J. 693 und M. 70 v. J. 697, liegen um vier Jahre auseinander. Jenes wurde zu Valenciennes, dieses zu Compiègne abgehalten. Nichtsdestoweniger werden die comites Adalricus und Jonathan, die 697 als Beisitzer fungieren, schon in M. 66 als comites erwähnt. Einen Hofgrafen (comes in aula Karoli) erwähnt Mühlbacher Nr. 498 v. J. 807. Siehe unten S. 108, Anm. 1.
11 Neben antrustio findet sich in Handschriften der Lex Salica die Form andruscio. Index bei Hessels s. v. trustis. Ebenso bei Marculf I 18.
12 Siehe Grimm, RA S. 275, Müllenhoff bei Waitz, Altes Recht S. 294. Deloche S. 32 ff. und oben I 142, Anm. 34. Die Glosse LL V 277 giebt trustis mit adiutorium. Das altsächsische helmgistrôstëo läſst ein ahd. trôstjo erschlieſsen. In der allgemeinen Bedeutung von adiutores, Gehilfen, steht antrutiones im Ed.
Binding, Handbuch. II. 1. II: Brunner, Deutsche Rechtsgesch. II. 7
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Gefolgschaft, Schar. Der Antrustio schwört dem König, wenn er in den Dienst aufgenommen wird, trustem et fidelitatem 13. Hat er sonach seinen Namen nicht sowohl von der trustis, die er vom König empfängt, als von der trustis, die er ihm zu leisten verpflichtet ist, so ist protector, adiutor die Grundbedeutung des Wortes. Die Antrustionen bildeten eben ursprünglich die königliche Garde, eine berittene, militärisch organisierte Gefolgschaft, welche der Person des Königs und seinem Hause zum Schutze diente 14. In Anlehnung an römisch-byzantinischen Sprachgebrauch fassen merowingische Quellen sie als schola, scholares zusammen 15. Die Bezeichnung antrustio scheint im Volksmunde nicht üblich gewesen zu sein, da sie bei den Schriftstellern und in den Urkunden der merowingischen Zeit nicht gebraucht wird 16. Im gewöhnlichen Sprachgebrauch hat man die Antrustionen
Chilperici c. 8. Daſs antrutio eine Nebenform von antrustio, zeigt Lex Sal. 41, 4, Cod. F; 42, 2, Cod. 7.
13 Marculf I 18: veniens ibi in palatio nostro una cum arma sua in manu nostra trustem et fidelitatem nobis visus est coniurasse. Die Fassung des Eides ist aus der Eidesform zu erklären. Die Waffe spielt eine Rolle bei dem Eide. Der Schwörende schwört für sich und seine Waffe (daher coniurasse); er schwört seine Waffe in den Dienst des Königs. Der Eid wird in die Hand des Königs, d. h. mit Berührung derselben, geleistet. Vgl. Pseudo-Egbert c. 34, Wasserschleben, Buſsordnungen S. 314: qui periuraverit in manu episcopi … vel in cruce consecrata … Den Eid des Antrustio erwähnt Lex Salica 42, Cod. 6. 5, § 2, Hessels col. 266: si in truste dominica est iuratus.
14 Vgl. den Eid der germanischen Gefolgsgenossen in Tacitus Germ. I 14, oben I 139, Anm. 22 und die Formel: fidelis adiutor ero in den oben S. 61 f. Anm. 22. 33 angeführten Treueiden.
15 So Fortunat VII 4, Auct. antiquissimi S. 156, wo es von dem Majordomus Gogo heiſst: cui schola congrediens plaudit amore sequax, so die älteste Vita Aldegundis, Mabillon, Acta SS ord. Bened. saec. II, S. 807: duorum quoque avunculorum eius Gundelandi et Landrici nomina praefiximus, qui primatum pugnae istius legionis (so ist statt regionis zu lesen) tenuisse memorantur, quos Graeci scholares, nos quoque bellatores vocamus. Z2 f. RG IX 210 ff. Über die römischen scholae, Truppenkörper, die wie die Antrustionen sämtlich beritten waren, siehe Mommsen, Das römische Militärwesen seit Diocletian, Hermes XXIV 221 ff.
16 Die älteste Textform der Lex Salica umschreibt den Antrustio durch die Wendung: qui in truste dominica est. Wo Cod. 2 und die Handschriften der dritten Familie antrustio haben (42, 2; 41, 3), kehrt die Emendata zur alten Umschreibung zurück. In 63, 2 sagt sie ex statt in truste (dominica). In Recapitulatio A. 30 haben zwei Handschriften in curte domini statt in truste dominica. Wohl eine Anspielung auf die Lex Salica ist es, wenn es Conventus Carisiac. v. J. 877, c. 20, Pertz, LL I 540, heiſst: in triplo componat sicut ille qui in truste dominica committit. Die allgemeine Bedeutung Gefolge, Schar hat trustis z. B. in Lex Salica 66. In den lateinisch geschriebenen Quellen begreift das Wort leudes im engeren Sinne auch die Antrustionen in sich. Siehe oben S. 11, Anm. 10.
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wahrscheinlich des Königs degane, Degen, genannt. Denn ein merowingisches Heiligenleben erzählt uns, daſs die scholares der Griechen bei den Franken bellatores hieſsen, was füglich für Übersetzung von degane gelten darf 17. Vielleicht ist der Ausdruck Antrustionen in Anlehnung an die Bezeichnung der Nobelgarde des römischen Kaisers entstanden, welche corpus, schola protectorum hieſs und ihrerseits auf Einflüsse des germanischen Gefolgswesen zurückgehen dürfte 18.
Die Antrustionen stehen im siebenten Jahrhundert unter der Führung des Hausmeiers 19. Für Rechtsstreitigkeiten zwischen ihnen gelten besondere Grundsätze des Rechtsganges 20. Der unter ihnen waltende Korpsgeist kommt u. a. in dem Rechtssatze zum Ausdruck, daſs der Antrustio buſsfällig wird, der gegen einen Genossen als Zeuge schwört 21.
Antrustionen konnten nicht nur Freie, sondern auch Liten und Knechte sein 22. Sie hatten das dreifache Wergeld ihrer Geburt. Während die Lex Salica den freien Römer, den der König zu seinem Tischgenossen erhob, noch von der königlichen trustis ausscheidet 23, kennen jüngere Quellen des salischen Rechtes auch den Romanus in truste
17 Siehe die oben Anm. 15 citierte Stelle der Vita Aldegundis. Mit degan werden miles, defensor glossiert. Wie im Beowulf und in den angelsächsischen Gesetzen die Gefolgsleute thegnas genannt werden, so sind auch im Hildebrandsliede die Gefolgsgenossen gemeint, wenn es daselbst Vers 19 heiſst: forn er ôstar giuueit . . hina mit Theotrîhhe enti sînero degano filu.
18 Die protectores werden in domestici oder protectores domestici und in protectores schlechtweg eingeteilt. Die domestici waren wohl solche protectores im weiteren Sinne, welche im kaiserlichen Palaste wohnten, während bei den übrigen Protektoren das Merkmal der Hausgenossenschaft mit dem Cäsar fehlte. Wie antrustio zu protector, verhält sich der vandalische und westgotische gardingus zu domesticus (vgl. Dahn, Könige I 187, VI 108, Helfferich, Entstehung u. Gesch. des Westgotenrechts S. 150). Stammt gardingus von gards, domus, so ist es genau domesticus. Auch bei den Angelsachsen werden die höheren Dienstmannen, die Thane, als domestici (hírédmen) bezeichnet. Schmid, Ges. der Ags. S. 665. An die byzantinischen protectores scheint sich der arabische Ausdruck für Prätorianer ʾa ʿwân, adiutores, anzuschlieſsen. Reiske zu Constant. Porphyrogen. II 56. Über die römischen protectores siehe Mommsen, Ephemeris epigraph. V 121. Camille Jullian, De protectoribus et domesticis Augustorum, Parisiis 1883. Z2 f. RG IX 217. — Lydus, De magistratibus I 46: primoscutarii, qui nunc protectores dicuntur.
19 Siehe unten S. 105.
20 Lex Sal. 106 (Hessels).
21 H. Brunner, Zeugen- und Inquisitionsbeweis S. 46 f.
22 Siehe oben I 236.
23 Siehe oben I 302.
7*
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dominica 24. Zur Zeit, da der älteste Bestandteil der Lex Ribuaria entstand, hatte die Stellung der Antrustionen sich so sehr gehoben, daſs Liten und Knechte nicht mehr unter ihnen vertreten sind, da sie sämtlich das dreifache Wergeld und die dreifache Buſse des vollfreien Franken genieſsen 25.
Die Antrustionen spielen eine bedeutsame Rolle im Rate des Königs, nehmen insbesondere an der Beratung von Satzungen teil 26. Sie werden zu wichtigen Reichsgeschäften, namentlich zu Gesandtschaften, verwendet 27. Es gab verheiratete Antrustionen 28 und solche, die sich im Besitz von Haus und Hof befanden 29. Diese waren wenigstens für die Regel aus dem königlichen Hofstaat ausgeschieden, um während der Friedenszeit auf ihren Besitzungen zu leben.
Wie der König, hatte auch die Königin eine eingeschworene trustis 30.
Im achten Jahrhundert hören wir nichts mehr von Antrustionen. Auf den dürftigen Meierhöfen, auf welchen die letzten Merowinger hausten, war kein Raum für eine Gefolgschaft von der Bedeutung des alten Antrustionats. An Stelle der Antrustionen, die schon in merowingischer Zeit wohl zum gröſsten Teile vom Hofe abgeschichtet worden waren, erscheint unter den Karolingern eine jüngere Schichtung der königlichen Gefolgschaft. Für den Hofstaat kommen davon hauptsächlich die am Hofe lebenden Vassallen in Betracht. Da die Bedeutung der Vassallität weit über die des Hofstaates hinausreicht, wird sie unten § 92 im Zusammenhange erörtert werden. Hier ist zunächst nur von Belang, daſs für jeden Vassallen die Pflicht der Hoffolge bestand, d. h. die Pflicht, an den Hof zu kommen, sobald der Herr es gebot, und daſs es zahlreiche königliche Vassallen gab, die am Hofe ihren ständigen Aufenthalt hatten und zu Hofdienst verbunden waren 31. In italienischen Kapitularien erscheinen letztere
24 Recapitulatio legis Salicae A. 30.
25 Lex Rib. 11, 1. Vgl. Marculf I 18.
26 Ed. Chilp. Cap. I 8: pertractantes in Dei nomine cum viris magnificentissimis obtimatibus vel antrustionibus et omni populo nostro convenit …
27 Septem causae VIII 7.
28 Lex Salica (Hessels) 106, § 7: qui eum paverit (den friedlosen Antrustio) et hospitium illi dederit, si fuerit uxor sua propria …
29 Der Antrustio kann in domo sua überfallen werden. Lex Salica 42, 1. Auch der Gerichtsstand ante judice ad mallobergo in Lex Sal. 106 (2. Cap. c. 8) weist auf selbständigen Wohnsitz hin.
30 Fortunat VI 5.
31 Cap. Bonon. v. J. 811, c. 7, I 167: de vassis dominicis, qui adhuc intra casam serviunt et tamen beneficia habere noscuntur . . quicumque ex eis cum
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unter dem Namen austaldi 32. Die eigentlichen Leibwächter des Königs werden in der Zeit Karls des Groſsen als satellites zusammengefaſst 33 oder heiſsen wohl auch milites 34, viri militares 35. Sie scheinen aus Vassallen, zum Teil wohl auch aus unfreien Ministerialen bestanden zu haben.
Die vier germanischen Hausämter des Truchseſs, des Marschalls, des Schenken und des Kämmerers 36 finden sich auch am Hofe des fränkischen Königs. Der Truchseſs wird in merowingischer Zeit nicht genannt. Vermutlich war mit seinem Amte die Oberaufsicht über den Hofhalt verbunden, und erscheint er deshalb als Seneschalk 37, vorübergehend auch als maior domus. In karolingischer Zeit wird er gelegentlich als regiae mensae praepositus, als infertor oder als princeps coquorum, seit dem letzten Viertel des neunten Jahrhunderts auch als dapifer bezeichnet 38. Der merowingische Kämmerer heiſst thesaurarius oder cubicularius. Er hat die Aufsicht über den Hort des Königs. Durch seine Hand gehen Geschenke, die der König daraus spendet. Er hat Unterbeamte, camararii genannt 39. Im karolingischen Sprachgebrauch ist umgekehrt der camerarius der oberste Schatzbeamte 40, während cubicularii, saccelarii und dispensatores 41 seine Unterbeamten sind. Der Marschall tritt am Hofe des Königs unter dem römischen Titel comes stabuli, constabulus auf, wogegen marescalcus für die niederen Stalldiener gebraucht wird 42. Gelegentlich wird er als Heerführer verwendet. Doch reicht seine Bedeutung nicht
domno imperatore domi remanserint . . Annales Lauresham. z. J. 802, SS I 38: noluit de infra palatio pauperiores vassos suos transmittere. Cap. miss. v. J. 819, c. 27, I 291. Cap. de exped. Corsic. v. J. 825, c. 1, I 325. Cap. Papiense v. J. 876, c. 13, II 103.
32 Siehe darüber unten § 92.
33 Satelles für vassallus in den Stellen bei Waitz, VG III 546, Anm. 2 ff. Satellitium für vassalitium bei Waitz, VG VI 40.
34 Hincmar, De ordine palatii c. 22. 27.
35 Monachus S. Galli I 11, MG SS II 736: militares viri vel scholares aulae. Vgl. Z2 f. RG IX 212.
36 Vgl. oben I 235.
37 Ahd. *siniscalh von scalc, Knecht, und dem selbständig nicht nachweisbaren got. Adjectivum sins, alt, das uns nur in dem Superlativ sinista (oben I 125, Anm. 33) vorliegt. Grimm, Gesch. d. deutsch. Spr. S. 706. Graff, Sprachschatz VI 25.
38 Waitz, VG III 500, Anm. 2.
39 Waitz, VG II 2, S. 73 f.
40 In Mon. S. Galli II 6, MG SS II 750 ist unter dem magister der cubicularii der camerarius gemeint.
41 Hincmar, De ordine pal. c. 17.
42 Cap. Aquigr. 801—813, c. 10, I 171.
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§ 71. Hof und Hofstaat.
an die des Seneschalls und des Kämmerers hinan. Zu eigentlichen Staatsgeschäften wird er nicht zugezogen. Ebensowenig der oberste Schenke, der princeps pincernarum, in karolingischer Zeit auch buticularius, dem mehrere pincernae untergeben sind. Die genannten vier Hausämter waren häufig mehrfach besetzt. Die Karolinger nahmen bei der Besetzung darauf Rücksicht, daſs in den einzelnen Hofämtern verschiedene Reichsteile vertreten seien, auf daſs deren Bewohner, wenn sie bei Hofe zu thun hätten, leichtere Anknüpfung fänden 43.
Am karolingischen Hofe gab es einen summus ostiarius oder magister ostiariorum, einen obersten Thürwart, der als Ceremonienmeister fungierte 44, und einen mansionarius, einen Quartiermeister, der den Empfang und Unterhalt des Königs und seines Gefolges vorzubereiten hatte, so oft er die Pfalz wechselte oder sich sonst auf Reisen begab 45.
Auſserdem findet sich am fränkischen Hofe das Amt eines Schwertträgers, spatarius 46. Als Hofdiener untergeordneter Bedeutung sind dann noch zu nennen die Jäger und Falkner, die Köche, die Thürsteher, ostiarii, die Läufer, cursores, der Leibarzt und der karolingische bibliothecarius 47.
Einer besonderen Erörterung bedürfen jene Beamten des Königshofes, deren Bedeutung vorwiegend auf dem Gebiete der Reichsverwaltung liegt, der major domus, der Pfalzgraf und die Beamten der königlichen Kanzlei. Ebenso soll den königlichen Domänenbeamten eine gesonderte Darstellung gewidmet werden. Von der Hofgeistlichkeit wird im Anschluſs an das Kanzleiwesen die Rede sein.
Vorzugsweise mit den Spitzen des Hofstaates pflegte sich der König über Angelegenheiten der Reichs- und Hofverwaltung zu beraten 48. In dieser Funktion heiſsen sie consiliarii, einmal auch con-
43 Hincmar, De ordine pal. c. 18.
44 Waitz, VG III 505.
45 Hincmar, De ordine pal. c. 23. Waitz, VG III 507.
46 Über den ostgotischen und römischen spatharius Mommsen, NA XIV 513. Das Hofamt ist germanisch trotz des entlehnten Namens.
47 Die creditarii bei Fredegar II 57, III 11 und bei Fortunat, Vita Radegundis I 8, sind Diener, welche das besondere Vertrauen ihres Herrn genieſsen und daher zu Geschäften verwendet werden, die Vertrauen erfordern. Ein besonderes Amt ist damit nicht gemeint. In gleichem Sinne bringt das Wort noch Vita Hludowici, c. 23 MG SS II 619: fideles ac creditarios a latere suo misit. A. A. Waitz, VG II 2, S. 75, Anm. 6; III 538, Anm. 1.
48 Waitz, VG II 2, S. 104; III 532 f.
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§ 71. Hof und Hofstaat.
sistorium principis 49, ohne daſs dabei ein besonderes Amt oder ein geschlossener Beamtenkörper gemeint wäre. Der König fragte vielmehr, wen er wollte oder nicht umgehen zu dürfen glaubte. Doch gab es schon am merowingischen Hofe berufsmäſsige Räte des Königs, welche den Amtstitel consiliarii führten und auf die Dauer bestellt waren 50. Der Amtstitel entstammt der römischen Ämterverfassung 51 und begegnet uns auch im Reiche der Burgunder 52. Ständige consiliarii finden sich ebenso unter den Karolingern, unter welchen sie noch deutlicher hervortreten 53. Sie heiſsen wohl auch consules, senatores 54, consiliarii a secretis 55. Der König wählt sie entweder aus seiner ständigen Umgebung oder zieht sie von auswärts an seinen Hof. Manchmal ist das Amt des consiliarius mit irgend einem der bedeutenderen Hofämter verbunden 56. Seit Ludwig I. kommt es vor, daſs einer der kaiserlichen Räte am Hofe überragenden Einfluſs gewinnt. In solcher Stellung heiſst er wohl summus consiliarius, maximus consiliator 57. Als erster Berater Karls II. nennt sich Herzog Boso i. J. 876 sacri palatii archiminister.
Zur feineren Erziehung und höheren Ausbildung pflegten junge Männer, namentlich Söhne der Groſsen, an den Hof gebracht zu werden 58. Nicht selten wurden sie vom Vater dem Könige förmlich commendiert und dadurch in ein dauerndes Schutz- und Dienstverhältnis gestellt. Zur Zeit Karls des Groſsen entstand eine besondere Hofschule für den Unterricht der pueri palatini. Da der König aus den Kreisen der am Hof erzogenen Jugend mit Vorliebe die geistlichen und weltlichen Ämter besetzte, wurde der Hof die Pflanzschule für den kirchlichen und politischen Beruf. In der guten karolingischen Zeit war er dauernder Brennpunkt der Reformideen, durch welche das Königtum die Einheit und Gröſse des Reiches zu fördern und zu festigen suchte.
49 In der Vita Wandregiseli c. 9, AA SS Juli V 266.
50 Vita Arnulfi c. 7, SS rer. Mer. II 434: domesticum atque consiliarium regis. Vita Agili c. 1, AA SS Aug. VI 575: regis conviva et consiliarius. Vita Geremari c. 6, AA SS Sept. VI 699: (Dagobertus) praefecit eum consiliis suis.
51 Mommsen, NA XIV 477 f.
52 Lex Burg. prima constit. § 4; 107, 13.
53 Cap. Ital. c. 2, I 208: qui vero (consiliarii) de propriis potius quam de communis considerare solent, reiciantur de loco consiliariorum.
54 Waitz, VG III 531.
55 Annales Bertiniani z. J. 868 recens. Waitz 1883, S. 97.
56 Siehe Anm. 50. 55.
57 Waitz, VG III 536.
58 Waitz, VG II 2, S. 108; III 544.
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§ 72. Der Hausmeier.
§ 72. Der Hausmeier.
Pertz, Geschichte der merowingischen Hausmeier 1819. Zinkeisen, Comm. de Francorum maiore domus 1826. Schoene, Die Amtsgewalt der fränkischen maiores domus 1856. Bonnell, De dignitate maioris domus Francorum a Romano sacri cubiculi praeposito ducenda 1858. E. Hermann, Das Hausmeieramt ein echt germanisches Amt 1880 in Gierke’s Untersuchungen IX. Waitz, VG II 2, S. 83 ff. v. Daniels, Handbuch I 487. Fustel de Coulanges, Monarchie franque, S. 166 ff. W. Sickel in den Gött. gel. Anzeigen 1890, 15. März, S. 232. Viollet, Histoire S. 232 f. Schröder, RG S. 137. Dahn, Urgeschichte IV 67 f.
Maior, maior domus hieſs ursprünglich der Oberste des unfreien Hausgesindes, der Seneschalk oder Altknecht. In diesem Sinne kennt ihn noch ein Text der Lex Salica, der ihm eine maiorissa in dem Kreise des weiblichen Gesindes zur Seite stellt 1. Am Hofe des Königs, wo die Hausämter von freien und häufig von vornehmen Leuten des Gefolges versehen wurden, war der maior domus der oberste Hausbeamte, der die Aufsicht über das ganze Hauswesen und über den Hofstaat des Königs führte. Er heiſst wohl auch princeps, rector, praefectus palatii. Maiores domus regiae finden sich nicht nur bei den Franken, sondern auch bei den Ostgoten 2, Burgundern 3, Vandalen 4, Langobarden 5 und Angelsachsen 6. Wenn gleichzeitig eine Mehrzahl von königlichen maiores domus genannt wird 7, so ist dies wohl so zu erklären, daſs die Inhaber verschiedener Hausämter im Range amtlich gleichgestellt waren, wie vermutlich bei den Burgundern und
1 Lex Salica, Herold 11, 6. 7, Hessels col. 61.
2 Mommsen, Ostgoth. Studien, NA XIV 514 f., der in den ostgotischen maiores domus nur eine Kategorie von höheren Hofleuten sieht.
3 Lex Burg. prima const. c. 4; 107, 13.
4 Gennadius, Catalogus ill. virorum c. 97, Hermann a. O. S. 78.
5 Troya, Cod. dipl. Nr. 352. 400. 408. 791. 897, III 12. 159. 228, V 195. 481. Hegel, Geschichte der Städteverfassung I 465. Schupfer, Istituzioni polit. Langob. S. 255. Identisch ist mit dem maior domus bei den Langobarden der dem truhtsâzo entsprechende stolesaz, Rothari c. 150, Troya Nr. 641. 669. 708. 780, IV 371. 444. 632, V 171. Über ahd. stuolsâzo Graff, Sprachschatz VI 305.
6 Schmid, Ges. der Ags. S. 665. Princeps domus bei Beda übersetzt Alfred mit oferælderman, was etwa auf Oberseneschall hinausläuft.
7 Waitz, VG II 2, S. 87, meint, daſs es vielleicht in jeder Pfalz einen eigenen Meier gab. Andere glauben, das Wort bezeichne höhere Hofbeamte überhaupt oder angesehene Diener. Näher läge es zu vermuten, daſs dasselbe Amt, das des Seneschalls, mehrfach besetzt war. Doch fällt auf, daſs neben der Mehrzahl von maiores domus die übrigen germanischen Hausämter nicht genannt werden.
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Ostgoten 8, oder daſs sie gelegentlich, wie in fränkischen Quellen, von den übrigen Dienern der domus regia als die maiores hervorgehoben werden sollten 9.
Am merowingischen Königshofe ist der Hausmeier zuerst unter den Enkeln Chlodovechs bezeugt 10. Nicht nur der König, auch die Königin, königliche Prinzen und Prinzessinnen hatten Hausmeier. Seit das Amt am Hofe des Königs politische Bedeutung gewonnen hatte, wird der Hausmeiertitel auf dieses beschränkt. War das Reich unter mehrere Könige geteilt, so hatte jedes Teilreich seinen Majordomus, so daſs es einen neustrischen, einen austrasischen, einen burgundischen und etwa auch einen aquitanischen Hausmeier gab.
Von vornherein griff die Amtsthätigkeit des königlichen Hausmeiers über das rein hauswirtschaftliche Gebiet hinaus. Wahrscheinlich von Anfang an, jedenfalls seit der Wende des sechsten und siebenten Jahrhunderts, sind die Hausmeier die Anführer der königlichen Antrustionen 11. Als solche nennt ein merowingisches Heiligenleben die Hausmeier Landerich und Gundeland aus der Zeit Chlothars II. und Dagoberts I. 12. Von dieser Stellung aus muſste es dem Majordomus ein Leichtes werden, sich zum Vertreter und Leiter der fränkischen Aristokratie aufzuschwingen, deren kriegerischen Kern die Antrustionen bildeten. Sicherlich war er bei der Vergabung von Krongütern an Antrustionen beteiligt, dann wohl überhaupt bei Verfügungen des Königs über seine Domänen 13, während er schlieſslich die Oberaufsicht über das gesamte Domänenwesen gewann 14. Einzelne Königsurkunden, die über Königsgut oder fiskalische Rechte verfügen, heben in tironischen Noten die Mitwirkung des Hausmeiers hervor 15. Seit dem Ausgange des siebenten Jahrhunderts erscheint
8 In der Lex Burg. wird schlechtweg eine Mehrzahl von maiores domus genannt, bei den Ostgoten zwei oder drei.
9 So ist Greg. Tur. Hist. Franc. IX 36 und Vita Audoeni, Acta SS Aug. IV 809, c. 3, § 18, vielleicht auch Sichelmi epist. Pardessus II, Nr. 348, S. 131 zu erklären.
10 Badegiselus bei Gregor von Tours Hist. Franc. VI 9.
11 So schon Eichhorn I 179 ohne quellenmäſsigen Beweis, den ich Z2 f. RG IX 210 f. geführt zu haben glaube.
12 Vita Aldegundis oben S. 98, Anm. 15. Vgl. Fortunat VII 4, wo man sich den Gogo nicht mit Digot II 202 als Präceptor von Schulknaben, sondern als Führer königlicher Gefolgsleute zu denken hat.
13 Vgl. Lex Burg. 107, 13, wo die maiores domus im Namen des Königs Anweisungen auf Landverleihung ausstellen. Fiscum nimium stringens sagt Fredegar IV 27 vom Majordomus Protadius.
14 Siehe unten § 75.
15 Pertz, Dipl. M. Nr. 57. 67. 77, S. 249. Waitz, VG II 2, S. 95, Anm. 1.
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§ 72. Der Hausmeier.
der Hausmeier als erster weltlicher Beisitzer im Königsgericht 16. Während der Minderjährigkeit des Königs gewinnt er die Leitung der interimistischen Regierung 17.
Solange das Königtum die Kraft besaſs, die fränkische Aristokratie im Zaume zu halten, wuſste es auch die Hausmeier als gefügsame Diener zu lenken. Der Wendepunkt in der Entwicklung des Amtes liegt in den Ereignissen, welche den Sturz der Königin Brunhildis und die Vereinigung Austrasiens und Burgunds mit dem Reiche Chlothars II. herbeiführten. Die Wirkungen des Sieges, durch den die austrasischen und burgundischen Groſsen dem Regiment Brunhildens ein Ende machten, bezeichnen eine neue Epoche nicht nur in der Geschichte des merowingischen Königtums, sondern auch in der des Hausmeiertums, welches die Interessen der Aristokratie gegen den König vertrat. Als Chlothar II. im Jahre 613 in Burgund den Majordomus Warnachar einsetzte, muſste er ihm eidlich versprechen, daſs er ihn niemals seines Amtes entheben werde 18. Ein unabsetzbarer Hausmeier war eine politische Macht, über welche der König nicht mehr gebieten, mit welcher er nur verhandeln und paktieren konnte.
Aus einem ursprünglichen Hofamte war das Hausmeiertum (gegen Ausgang der merowingischen Zeit maiorum domatus genannt) ein Staatsamt geworden 19. Die Veränderung zeigt sich darin, daſs Neustrien, Austrasien und Burgund besondere Hausmeier hatten, obzwar durch die Vereinigung der Teilreiche die Zahl der Hofhaltungen 613 auf eine beschränkt worden war. Während der Majordomus zuerst nur ein Seneschalk gewesen war, sind seit der Veränderung, die den Schwerpunkt des Amtes in die Reichsverwaltung legte, die hauswirtschaftlichen Funktionen davon abgezweigt und besonderen Seneschalken übertragen 20.
Anfänglich wurde der Hausmeier gleich den übrigen Hofbeamten vom Könige bestellt. Seit der König auf den Willen der Groſsen Rücksicht nehmen muſste, gewannen diese entscheidenden Einfluſs auf
16 In Marculf I 25, in Pertz, Dipl. M. Nr. 70 v. J. 697. Vgl. Zeumer, NA VI 30 f. XI 348 f.
17 Siehe oben S. 34.
18 Fredegar IV, c. 42: ne umquam vitae suae temporibus degradaretur.
19 Lex Rib. 88 nennt den maior domus an der Spitze der daselbst aufgezählten Beamten, was um so kennzeichnender ist, als die Stelle auf einer Nachbildung von Lex Burg. prima const. § 4 beruht, wie die Aufzählung der Beamten und die angedrohte Strafe ergeben. In der Lex Burg. stehen die maiores domus nostrae erst in dritter Reihe. — Den Ausdruck maiorum domatus haben die Fortsetzer des sog. Fredegar und der Liber hist. Franc. MG SS rerum Merow. II 566.
20 Waitz, VG II 2, S. 86, Anm. 3.
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die Ernennung des Hausmeiers und haben ihn wohl geradezu gewählt 21. Gegen Ende der merowingischen Zeit treten an die Stelle der früher unter den Teilkönigen ausgefochtenen Thronstreitigkeiten die Kämpfe um die Hausmeierwürde. Nach dem Siege von Tertri, durch den Pippin, der Herzog von Austrasien, im Jahre 687 den neustrischen Hausmeier Berchar überwand, behandelten die Arnulfinger das Hausmeieramt als Erbgut ihres Geschlechtes. So ernannte Pippin nach dem Tode seines Sohnes, des Hausmeiers Grimoald (714), einen unmündigen und unehelichen Sohn desselben zum Nachfolger in Neustrien. Karl Martell teilte 741 mit Zustimmung der Groſsen die Hausmeierwürde über das Reich und damit die Reichsverwaltung unter seine beiden ehelichen Söhne, indem Karlmann, der ältere, Austrasien, Schwaben und Thüringen, Pippin, der jüngere, Neustrien, Burgund und die Provence erhielt 22.
Die weltgeschichtliche Bedeutung, die das Hausmeiertum erlangte, erwuchs aus seiner Verbindung mit dem austrasischen Dukat der Arnulfinger. Wie die Geschichte der burgundischen und der neustrischen Hausmeier zeigt, wären die Hausmeier mit den Machtmitteln ihres Amtes kaum imstande gewesen, sich die fränkischen Groſsen völlig zu unterwerfen, während hinwiederum das austrasische Herzogtum als eine bloſs territoriale Gewalt seinen Inhabern keinen Rechtstitel gewährt hätte, sich über die anderen territorialen Gewalten des Reiches emporzuheben. Erst als die Arnulfinger mit dem Dukat das Hausmeiertum vereinigten, hatten sie einerseits die Macht, andererseits das Recht, die Reichseinheit und die Staatsgewalt wiederherzustellen.
Das Hausmeiertum ist in seiner letzten Zeit nicht mehr ein Amt, sondern die Form der Reichsregierung. Es heiſst von den Hausmeiern, daſs sie den Hof und das Reich regieren. Als principes Francorum, als subreguli werden sie bezeichnet 23. Vom achten Jahrhundert ab führen sie an Stelle des Königs den Vorsitz im Hofgerichte 24. Sie schenken und verleihen Fiskalgut, stellen Schutzund Immunitätsbriefe aus und üben das Recht der Ämterbesetzung 25.
21 Nach dem Tode Warnachars wurde auf Wunsch der burgundischen Groſsen kein Hausmeier bestellt. Fredegar IV, c. 54. Erst während der Minderjährigkeit des Königs Chlodovaeus II. kam es zur Wahl Flachoads. Fredegar IV, c. 89.
22 Fredegarii Cont. 7 (104). 23 (110). Liber hist. Franc. 50. Siehe oben S. 27.
23 Digot III 284.
24 Pertz, Dipl. M. Nr. 78 v. J. 710. Mühlbacher, Nr. 35. 49. 55.
25 Das folgt u. a. aus der Nachricht des sogen. Fredegar IV, c. 89, daſs Flachoad den Groſsen schriftlich und eidlich versprochen habe, sie in ihren Ämtern und Würden zu belassen.
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§ 73. Die Pfalzgrafen.
Hatte früher der König den Hausmeier ernannt, so setzt jetzt der Hausmeier den König ein. In einer Urkunde von 744 nennt Childerich III. seinen Hausmeier Karlmann rector palatio nostro, qui nobis in solium regni instituit 26. Karl Martell und seine Söhne regierten eine Zeitlang ohne jeden König. Sie übten die Verordnungsgewalt 27, sprachen von Bischöfen und Groſsen als von ihren fideles; Pippin und Karlmann stellten ihre Diplome in der Form der Königsurkunden aus 28.
Mit der Erhebung Pippins zum König der Franken erlosch die Würde des Hausmeiers und kehrten die königlichen Rechte, die sie aufgesogen hatte, wieder an das Königtum zurück.
§ 73. Die Pfalzgrafen.
Alfred Pernice, De comitibus palatii commentatio 1863. Th. Sickel, Acta regum et imperatorum Karolinorum I 360 ff. 1867. H. Brunner, Das Gerichtszeugniss und die fränkische Königsurkunde in den Festgaben für Heffter 1873, S. 166 ff. Barchewitz, Das Königsgericht zur Zeit der Merowinger und Karolinger 1882, S. 37 ff. Waitz, VG II 2, S. 76 ff., 191; III 510; IV 485 ff. Ficker, Forschungen zur Reichs- und Rechtsgeschichte Italiens I 312 ff.
Die Pfalzgrafen, comites palatii 1, waren Hofbeamte, welche den König in seiner richterlichen Thätigkeit unterstützten oder vertraten. Wurden sie auch, wie die übrigen Hofbeamten, zu den verschiedenartigsten Geschäften verwendet, so beruhten doch ihre kennzeichnenden Funktionen in der Wirksamkeit, die sie im Königsgerichte und im Anschluſs an die Rechtspflege des Königsgerichtes ausübten.
Unter den Merowingern erscheint der Pfalzgraf als notwendiger
26 Pertz, Dipl. M. Nr. 97.
27 Siehe oben I 377.
28 Sie urkunden ohne Zeugen. Zuerst Pippin i. J. 743, Mühlbacher Nr. 52, wogegen Karl Martell 741, Mühlbacher Nr. 43, noch mit Zeugen urkundet. H. Brunner, Das Gerichtszeugniss und die fränkische Königsurkunde, in den Festgaben für Heffter S. 157. In der königlosen Zeit datiert Karl Martell nach anni post defunctum Theudericum regem, Pippin nach anni principatus. Pippin wendet den bis dahin der Königsurkunde vorbehaltenen pluralis maiestatis an, den Karl Martell noch nicht gebrauchte. Mühlbacher, Nr. 51 g, S. 26.
1 Auch comites palatini vielleicht schon in merowingischer Zeit (Pernice S. 4, Anm. 9; dagegen Waitz II 2, S. 76, Anm. 2), sicher in karolingischer. Cap. de disciplina palatii, c. 6, I 298. Fr. comes palatinus in der Freisinger Urk. Hundt, Abh. der bayr. Ak. XIII 1, p. 18, Nr. 46, v. J. 870. Form. Turon. App. 4, Zeumer S. 165: seu ante comitibus palatiis, wohl statt palatinis. Mitunter bezeichnet comites palatini Hofgrafen, d. h. solche comites, die ohne festes Amt am Hofe des Königs leben. Waitz, VG III 511 und oben S. 97, Anm. 10.
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§ 73. Die Pfalzgrafen.
Beisitzer im Königsgericht. Seine Anwesenheit ist erforderlich, weil er Zeugnis abzustatten hat über die am Königshofe vorgenommenen gerichtlichen Handlungen. Er bezeugt die Ableistung eines Parteieides 2, die Durchführung eines Zeugenbeweises 3, das konstatierte Ausbleiben (die Solsadierung) einer Prozeſspartei 4, das Ergebnis einer Gerichtsverhandlung 5. Sache des Pfalzgrafen ist es insbesondere, durch sein Zeugnis die Ausstellung der königlichen Placita zu vermitteln 6. Diese lag in merowingischer Zeit nicht dem Pfalzgrafen ob, sondern dem königlichen Kanzleibeamten, dem Referendar. Er fertigte die Placita aus auf Grund eines mündlichen, vom Pfalzgrafen erstatteten Referats. Da der Pfalzgraf und nicht der Kanzleibeamte für die Richtigkeit der in der Urkunde berichteten Thatsachen verantwortlich war, so wird in den Placita auf sein Zeugnis ausdrücklich Bezug genommen durch die typische Klausel: in quantum comes palatii nostri testimoniavit 7. An das bezeugte Ergebnis des prozessualischen Vorgangs schlieſst sich dann mit dem Worte iubemus oder decrevimus das Rechtsgebot des Königs an 8.
2 Pertz, Dipl. M. Nr. 49: Amalgarius . . ipso sacramento . . in quantum inluster vir Dructoaldus comes palati nostri testimuniavit, ligibus visus fuit adimplisset . . Propteria iobimus . .
3 Pertz, Dipl. M. Nr. 78.
4 Pertz, Dipl. M. Nr. 60. Marculf I 37.
5 Ein pfalzgräfliches Zeugnis über eine frühere Gerichtsverhandlung scheint vorzuliegen in Pertz, Dipl. M. Nr. 35: sed in quantum i. v. Chadoloaldus comis palati nostri nobis re[tulit ve]l teste[moniavit quod] . .
6 Siehe oben I 394.
7 In der Urkunde Sigiberts II. v. J. 648, NA XIII 157, Hübner Nr. 23 fehlt sie. Die Urkunde ist wahrscheinlich verstümmelt und der Passus, der das testimonium comitis palatii enthielt, ausgefallen, wie die Vergleichung mit Marculf I 37 ergiebt. Statt supa una nostis ist natürlich supra (40) noctes zu lesen.
8 Dieses testimonium comitis palatii bildet nicht etwa einen Bestandteil des Verfahrens im Königsgerichte; es wird vielmehr nach Abschluſs der Gerichtsverhandlung auſserhalb des Königsgerichtes abgegeben. Pertz, Dipl. M. Nr. 41: proinde nos taliter una cum nostris proceribus, in quantum inluster vir A. comes palatii nostri testimoniavit, constitit decrevisse. Pertz, Dipl. M. Nr. 70: sic ei a superscriptis viris, domnis episcopis vel optematibus nostris, in quantum ipse i. v. H. comis palacii noster testimuniavit, nuscitur iudecasse vel definisse. Das Zeugnis bezieht sich auf das bereits zustande gekommene Urteil und setzt dieses als in sich vollendet voraus. In Marculf I 37 bezeugt der Pfalzgraf die erfolgte solsadia. Daran schlieſst sich nicht ein Erkenntnis, sondern des Königs Befehl an den ordentlichen Richter, zu thun, was die lex loci gebietet. In Marculf I 38 vermittelt das testimonium des Pfalzgrafen nur die Ausstellung der notitiae pariclae. Zu einem königlichen Rechtsgebot ist hier kein Anlaſs. Nach dem Wortlaut der Urkunden wird nicht die gerichtliche Entscheidung, sondern nur das schriftliche
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§ 73. Die Pfalzgrafen.
Aus dieser referierenden Thätigkeit können wir schlieſsen, daſs der Pfalzgraf auch an der Verhandlung im Königsgerichte hervorragenden Anteil nahm. Ob er etwa den Urteilsvorschlag machte, ob er das gefundene Urteil einbrachte, bleibt nach Lage der Quellen unsicher. Wahrscheinlicher ist, daſs er bei Verkündigung des Rechtsgebotes und sonst als Vorsprecher des Königs fungierte. Wenigstens würde sich so am ehesten erklären, daſs in merowingischen Urkunden Könige als Vorsitzende im Königsgerichte genannt werden, welche noch unmündig waren und wohl nur passive Gegenwart leisten konnten9. Auch würde in solcher Thätigkeit die richterliche Stellung, die der karolingische Pfalzgraf besitzt, einen sehr viel näher liegenden Ausgangspunkt haben, als in einer dem merowingischen Pfalzgrafen eigentümlichen Urteilerfunktion.
War der Pfalzgraf verhindert, so konnte er vertreten werden entweder in der Teilnahme an der königsgerichtlichen Verhandlung10 oder in der testimoniatio11 oder in beiden Beziehungen12. Das Amt des Pfalzgrafen war schon in merowingischer Zeit öfter mehrfach besetzt. Im Jahre 710 erscheinen zum Beispiel drei Pfalzgrafen auf einmal13.
In der Zeit der Karolinger ist die Stellung der Pfalzgrafen in folgenden Punkten eine andere.
Erstens sind nunmehr die gerichtlichen Kanzleigeschäfte dem Pfalzgrafen zugewiesen. Die Ausfertigung aller auf die gerichtliche Thätigkeit des Königshofes bezüglichen Schriftstücke fällt nicht mehr der königlichen Kanzlei zu, sondern es besteht dafür unter der Leitung des Pfalzgrafen eine besondere Gerichtsschreiberei14. Für den
Rechtsgebot des Königs durch das testimonium motiviert. Dieses testimonium wurde aber nach dem regelmäſsigen Geschäftsgang sicherlich nicht vor der Person des Königs, sondern vor dem Referendar abgegeben, der die Urkunde im Namen des Königs ausfertigte.
9 Von Chlodovaeus III. haben wir vier Placita, Pertz, Dipl. M. Nr. 59. 60. 64. 66. Er starb als puer. Liber hist. Franc. c. 49.
10 Pertz, Dipl. A. Nr. 22 v. J. 750: proinde nos taliter una cum fidelibus nostris … et Wineram, qui in vice comete palate nostro adistare videbatur vel relicus quam pluris visi fuemus iudicasse. Ein Vertreter des Pfalzgrafen in Doublet S. 716, v. J. 868, Hübner Nr. 372.
11 So dürfte Pertz, Dipl. M. Nr. 78 v. J. 710, zu verstehen sein, wo Pfalzgraf Bero an Stelle des Pfalzgrafen Grimbercthus referierte.
12 Pertz, Dipl. M. Nr. 68 v. J. 695: ut dum i. v. Ermenricus optimatis noster testimoniavit, wohl derselbe, der in M. Nr. 66 domesticus genannt wird.
13 Pertz, Dipl. M. Nr. 78, Grimbercthus, Bero, Sigofredus. Dipl. A. Nr. 23: sicut proceres nostri seu comites palacii nostri … iudicaverunt.
14 Vgl. oben I 395 zu Anm. 15 und unten § 74. Über das besondere sigil-
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§ 73. Die Pfalzgrafen.
Inhalt der von pfalzgräflichen Notaren geschriebenen Placita trägt der Pfalzgraf als Vorgesetzter die selbstverständliche Verantwortung. Die Klausel über das testimonium comitis palatii ist daher zwecklos geworden. Sie verschwindet schon in den Placita der merowingischen Hausmeier und findet sich in keiner Gerichtsurkunde oder Formel der karolingischen Zeit.
Zweitens gelangt der Pfalzgraf in Vertretung des Königs zu selbständigem richterlichem Vorsitz15. Sachen geringerer Leute sind ihm ein für allemal zugewiesen; dagegen soll er Angelegenheiten der Groſsen nicht ohne besonderen Auftrag des Königs erledigen16. So zweigt sich von dem Königsgerichte, das unter dem Vorsitz des Königs und nach wie vor unter dem Beisitz des Pfalzgrafen gehalten wird, ein besonderes Gericht des Pfalzgrafen ab, welches er ex auctoritate regia und mit den auſserordentlichen Machtmitteln der königlichen Gerichtsgewalt, insbesondere mit dem Rechte der königlichen Billigkeitsjustiz leitet17. Rechtsfälle, für die es an einer Entscheidungsnorm fehlte, und neu auftauchende Anlässe einer Kollision zwischen strengem Volksrechte und den Grundsätzen der Billigkeit hatte der Pfalzgraf an den König zu bringen, unter dessen Vorsitz dann die Sache entschieden wurde. Soweit ein Herkommen oder auch nur ein Präjudiz des Königsgerichtes vorlag, konnte der Pfalzgraf ohne Befragung des Königs die Sache ex aequitate erledigen lassen.
Drittens erhält der Pfalzgraf bei dem Könige die Stellung eines
lum palatii der Gerichtsurkunden siehe Th. Sickel, Acta I 364. Mit der Trennung der Gerichtsschreiberei von der königlichen Kanzlei hängt der Unterschied zusammen, der sich unter den Karolingern zwischen der barbarischen Latinität der Gerichtsurkunden und der glätteren Sprache der Diplome bemerkbar macht. H. Brunner, Gerichtszeugnis S. 169, Anm. 2.
15 Als die ältesten Urkunden über Gerichtsverhandlungen, in welchen der Pfalzgraf Gericht hielt, kenne ich Registrum Farfense Nr. 161 und 165 aus dem Jahre 801. Beispiele aus der zweiten Hälfte des neunten Jahrhunderts bei Barchewitz, Königsgericht S. 90. Dazu Thévenin Nr. 71 v. J. 834: comis eum (Johannem) mallavit … in Aquis palatii ante Vuarangande comiti palatii vel ante … comites .. seu etiam iudices .... qui erant ad tunc iudices dominici …; et a tunc Johannes in supradictorum iudicio sua dedit testimonia ..
16 Cap. de iustitiis faciendis 811—813, c. 2, I 176.
17 Siehe unten § 77. Hincmar, De ordine palatii c. 21: comitis palatii .. in hoc maxime sollicitudo erat, ut omnes contentiones legales, quae alibi ortae propter aequitatis iudicium palatium aggrediebantur, iuste ac rationabiliter determinaret seu perverse iudicata ad aequitatis tramitem reduceret. In Schutzbriefen dieser Zeit wird die Erledigung der reclamatio ad regis sententiam mitunter ausdrücklich auch der Entscheidung des Pfalzgrafen vorbehalten. Bouquet VI 674. 678. H. Brunner, Entstehung der Schwurgerichte S. 75.
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§ 73. Die Pfalzgrafen.
vortragenden Ministers. Seine Aufgabe ist es, jede weltliche Angelegenheit, welche ein Unterthan vor den König bringen will, daraufhin zu prüfen, ob es nötig sei den König damit zu behelligen. Ebenso hat er in Geheimsachen Audienzen vor dem Könige zu vermitteln18.
Der König verwendet die Pfalzgrafen auſserdem zu verschiedenartigen Geschäften, z. B. als Gesandte, als Heerführer, zur Kundmachung königlicher Anordnungen, wie es eben das momentane Bedürfnis verlangt19. Wegen seiner Rechtskunde wurde der Pfalzgraf mitunter auch um die Entscheidung von Rechtshändeln angegangen, die nicht vor das königliche oder pfalzgräfliche Gericht gehörten20.
Bei der Fülle der pfalzgräflichen Geschäfte ergab sich die Notwendigkeit, mehrere Pfalzgrafen zu bestellen. Es scheint dabei auf die Verschiedenheit der Stämme und der Stammesrechte in der Weise Rücksicht genommen worden zu sein, daſs die wichtigsten Reichsteile am Hofe durch besondere Pfalzgrafen vertreten waren21. Wie sich das gegenseitige Verhältnis der verschiedenen gleichzeitigen Pfalzgrafen gestaltete, ist nicht ganz klar. Wahrscheinlich hat unter ihnen eine Rangordnung bestanden und der siegelführende Pfalzgraf den höchsten Rang eingenommen22. Als Pippin, der Sohn Karls des Groſsen, Italien verwaltete, hatte er einen besonderen Pfalzgrafen23. Ebenso Pippin, der Sohn Ludwigs I., als Unterkönig von Aquitanien24. Einen italienischen Pfalzgrafen gab es auch unter Bernhard, Lothar I., Ludwig II. und Karl III. 25 und zwar vermutlich selbst dann, wenn eine besondere Hofhaltung in Italien fehlte, so daſs sich hier das Amt während längerer Abwesenheit des Königs erhielt und die Hofpfalzgrafschaft allmählich zur Landespfalzgrafschaft wurde, ein Vorbild der Stammespfalzgrafschaften, welche uns in der deutschen Reichsverfassung der Ottonenzeit begegnen werden.
18 Hincmar l. c. c. 19.
19 Waitz, VG III 511, Anm. 2. 3.
20 Form. Marculfi aevi Karolini, Zeumer S. 122.
21 Arg. Hincmar a. O. c. 18.
22 Th. Sickel, Acta I 365.
23 Siehe oben Anm. 15.
24 Ludwig I. für S. Croix de Poitiers, Mühlbacher Nr. 737: ante domnum Pippinum aut ante comitem palatii illius ..
25 Ficker, Forschungen I 312 ff.
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§ 74. Die königliche Kanzlei.
§ 74. Die königliche Kanzlei.
Waitz, VG II 2, S. 80 f. III 512 ff. Th. Sickel, Acta regum et imperatorum Karol. I 72. 215. 320. Derselbe, Beiträge zur Diplomatik I, II, VII (Wiener Sitzungsberichte XXXVI, XXXIX, XCIII). Mühlbacher, Die Regesten des Kaiserreichs unter den Karolingern I (1889), Vorbemerkungen p. LXXXV ff. Derselbe, Die Urkunden Karls III. (Wiener Sitzungsberichte XCII). Stumpf, Historische Zeitschr. XXIX 343 ff. Harry Breſslau, Handbuch der Urkundenlehre für Deutschland und Italien I (1889), S. 259 ff. Gerhard Seeliger, Erzkanzler und Reichskanzleien 1889. Mommsen, Ostgothische Studien, Neues Archiv XIV 478 f. 482. Schupfer, Istituzioni politiche Langob. 1863, S. 258 ff. Chroust, Untersuchungen über die langobardischen Königs- und Herzogsurkunden 1888.
Das königliche Kanzleiwesen stand in merowingischer Zeit unter Hofbeamten, welche Referendare hieſsen. Titel und Amt, auch den Ostgoten1 und Langobarden bekannt, stammen aus den Ordnungen des römischen Reiches, wo der Referendar zuerst 427 genannt wird2 und die Funktion hat, dem Kaiser über die einlaufenden Bittgesuche zu referieren und dessen Bescheide mitzuteilen3.
Der fränkische Referendar hatte für die Ausfertigung der Königsurkunden zu sorgen. Doch pflegte er die Urkunde nicht selbst niederzuschreiben, sondern höchstens den Wortlaut zu diktieren. Vor der Ausfertigung hatte er das Schriftstück zu prüfen und dann unter Beifügung seines Namens mit einem Vermerk zu versehen, durch den er konstatierte, daſs er die Verantwortlichkeit für den Wortlaut der Urkunde übernehme und für deren Echtheit einstehe, die er, wenn bestritten, erhärten muſste. Urkunden, welche der König unterzeichnete, legte ihm jener zur Unterzeichnung vor, indem er sie mit der Formel ‘obtulit’ kontrasignierte. Der Vermerk ‘obtulit’ wurde aber schlieſslich durch den Vermerk ‘recognovit’ verdrängt4, der anfänglich nur bei den vom König nicht unterzeichneten Urkunden zur Anwendung gekommen war5.
Der Referendar bewahrte den königlichen Siegelring und hatte
1 Cassiodori Var. VI 17.
2 In der Inscriptio einer Constitution des Theodosius, Cod. Just. I 50, 2.
3 Nach Mommsen, Ostgoth. Studien S. 482, sind die referendarii, zuerst in der Umgangssprache so genannt, identisch mit den magistri scriniorum.
4 Th. Sickel, Acta I 216.
5 So trägt Childeberts II. Decretio v. J. 596, Cap. I 17, vom König nicht unterschrieben, den Vermerk: Asclipiodus recognovit. In dem Edicte Chlothars II. von 614, welches Chlothars Unterschrift trägt, ist hinter Hamingus, dem Namen des Referendars, obtulit zu ergänzen.
Binding, Handbuch. II. 1. II: Brunner, Deutsche Rechtsgesch. II. 8
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§ 74. Die königliche Kanzlei.
damit die königlichen Urkunden zu siegeln oder siegeln zu lassen6. Die Übergabe des Siegels erscheint schon in merowingischer Zeit als Form der Übertragung des Amtes7.
Den Referendaren war für die Schreiberarbeiten und andere Kanzleigeschäfte eine Anzahl von Kanzleibeamten untergeordnet, welche unter den römischen Titulaturen cancellarii, notarii, commentarienses erscheinen, ohne daſs sich ihr Wirkungskreis mit dem der entsprechenden römischen Ämter deckt. Gegen Ausgang der merowingischen Zeit kommt es vor, daſs sich der Referendar als Rekognoscent von einem Unterbeamten vertreten läſst8.
Regelmäſsig gab es am Hofe des Königs eine Mehrzahl von Referendaren9. Unter ihnen scheint der siegelbewahrende den anderen übergeordnet gewesen zu sein. Auch die Königinnen hatten Referendare10.
Das Amt war Laienamt. Dem Range nach standen die Referendare wahrscheinlich über den Inhabern der germanischen Hausämter. In ihrer Eigenschaft vornehmer Hofdiener fungierten sie als Beisitzer im Königsgerichte. Auch zu Geschäften, die ihrem Wirkungskreise sehr ferne lagen, wurden sie verwendet. Unter Dagobert I. trat ein Referendar als Heerführer auf. Nicht selten geschah es, daſs die Referendare nach längerem Dienst ihr Amt niederlegten, um durch Übertritt in den Klerus eine höhere Kirchenwürde zu erlangen.
Unter den Karolingern bildet die königliche Kanzlei das Spiegelbild der damals eintretenden Verquickung von Staat und Kirche. Sie ist nicht mehr wie in merowingischer Zeit Laienkanzlei, sondern trotz des weltlichen Geschäftskreises mit Geistlichen besetzt. Entspricht diese Neuerung einem Grundzuge der karolingischen Verwaltung, so bot sie zugleich die Möglichkeit, die Kanzleibeamten noch während ihrer amtlichen Zugehörigkeit zur Kanzlei mit geistlichen Pfründen zu versorgen und so die Kosten der Kanzleiverwaltung zu vermindern. Übrigens pflegten die Arnulfinger bereits als austrasische Her-
6 Die Merowinger führten Porträtsiegel, die Karolinger benutzten antike oder antiken Mustern nachgeschnittene Gemmen.
7 Nach der aus der Vita Boniti bei Waitz, VG II 2, 80, Anm. 3 angeführten Stelle: anulo ex manu regis accepto referendarii officium adeptus est. Breſslau, Urkundenlehre I 265. Nachmals dient die Übergabe des Ringes als Investitur des Kanzlers. Karl v. Amira, Investitur des Kanzlers, Mittheilungen des Instituts für österr. Geschichtsforschung XI 521.
8 Breſslau, Urkundenlehre I 267.
9 Als höchste Zahl erscheinen fünf Referendare in Pertz, Dipl. M. Nr. 66. Breſslau a. O. S. 266.
10 Greg. Tur. Hist. Franc. V 42; VIII 32.
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§ 74. Die königliche Kanzlei.
zoge gleich den alamannischen und bairischen Herzogen Geistliche als Kanzleibeamte zu verwenden11. Auch war das karolingische Königtum wenigstens in seinen Anfängen vorzugsweise auf Geistliche angewiesen, wenn es die Vertrauensposten der Kanzlei nicht mit Romanen, sondern mit unverwälschten Deutschen besetzen wollte12. Mit jener Änderung geht eine andere Hand in Hand, welche der königlichen Kanzlei die Ausstellung der Gerichtsurkunden entzieht und einer besonderen Gerichtsschreiberei überweist13. Diese steht unter der Leitung des Pfalzgrafen14 und wird wenigstens teilweise mit Laien besetzt15.
Die von der Gerichtsschreiberei entlastete Verwaltungskanzlei erhielt unter Pippin eine einheitliche Organisation. Während in merowingischer Zeit jeder einzelne Referendar berechtigt war, Königsurkunden im eigenen Namen zu rekognoscieren, und auch in Pippins erster Königszeit mehrere selbständige Rekognoscenten nebeneinander thätig waren, fungiert seit 760 einer der Kanzleibeamten als Kanzleivorstand, welcher ausschlieſslich ermächtigt ist, im eigenen Namen zu rekognoscieren. Die übrigen haben nur Vertretungsvollmacht und rekognoscieren ad vicem, an Stelle ihres Vorgesetzten, der im Verhältnis zu ihnen magister heiſst.
Der Titel Referendar ist in karolingischer Zeit verschwunden. Der Kanzleivorstand wird amtlich cancellarius16, unter den ersten
11 Th. Sickel, Acta I 74. Graf Hundt in den Abhandl. der bayr. Akademie XII 1, S. 34 ff.
12 Breſslau, Urkundenlehre I 276.
13 Th. Sickel, Acta I 359. Ficker, Forschungen I 20. Breſslau, Urkundenlehre I 282.
14 Siehe oben S. 110. Auch diese Einrichtung hat schon in der Hausmeierzeit Pippins ihr Vorbild. Die Gerichtsurkunden, Mühlbacher Nr. 56. 57, sind von Wineramn recognosciert, der in Nr. 57 den Pfalzgrafen vertritt. Nachmals scheint er in die Verwaltungskanzlei eingetreten zu sein. Mühlbacher Nr. 69. Den Recognoscenten Eius in Nr. 71. 76. 87 möchte ich mit Rücksicht auf den Inhalt dieser drei Urkunden für einen pfalzgräflichen Notar halten.
15 Denn der Pfalzgraf brauchte Kanzleibeamte, die der Gerichtssitzung als Gerichtsschreiber beiwohnen konnten, wenn er nicht jedesmal selbst Verlauf und Ausgang der Verhandlung einem seiner Notare sollte referieren müssen. Die Urkunde Thévenin Nr. 71 v. J. 834 führt in dem Gerichte, das der Pfalzgraf zu Aachen abhält, neben ihm und den Urteilfindern auch den notarius Archibaldus als gegenwärtig an.
16 Der römische cancellarius war der Subalternbeamte, der an den Gittern (cancelli) des secretum stand, d. h. des Raumes, in welchem der amtierende Magistrat sich befand, und den Parteien, die das secretum nicht betreten durften, die dargereichten Schriftstücke abnahm, um sie dem Beamten vorzulegen. Mommsen,
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Karolingern gelegentlich auch notarius genannt. Unter Ludwig I. beschränkt sich die offizielle Anwendung des Wortes Notar auf jene Kanzleibeamten, die unter dem Kanzler stehen und befugt sind, ihn als Rekognoscenten zu vertreten. Daneben giebt es Schreiber, welche diese Vollmacht nicht besitzen.
Seit 819 wird die Stellung des Kanzlers eine vornehmere. Damals erhielt Fridugis, ein adliger Angelsachse, das Kanzleramt, und seitdem sind es nur noch angesehene Männer, denen es verliehen wird. Früher hatte der Kanzler regelmäſsig im eigenen Namen rekognosciert, nur im Bedürfnisfalle sich vertreten lassen und wohl auch selbst den Kontext einer Urkunde geschrieben. Seit 819 begnügt sich der Kanzler mit der Oberleitung der Kanzlei, giebt den Befehl zur Ausfertigung der Urkunde17 und läſst sich in der Rekognoscierung, die in seinem Namen erfolgt, stets von einem der untergeordneten Notare vertreten. Mit der Entlastung des Kanzlers von den eigentlichen Kanzleigeschäften hängt es zusammen, daſs er noch unter Ludwig I. die auszeichnenden Titel summus cancellarius, archinotarius, summus notarius erhält.
Unter Ludwig dem Deutschen wurde 856 die Oberleitung der Kanzlei mit dem Amte des obersten Hofkaplans, des archicapellanus, vereinigt. Dieser war Vorsteher der Hofkapelle, übte die Aufsicht und geistliche Zucht über die am Hofe lebenden Geistlichen mit Einschluſs des Kanzleipersonals und hatte dem König in kirchlichen Angelegenheiten Vortrag zu halten18. Solange das Amt des Kanzlers auf die Kanzlei beschränkt war, vermochte er keinen nennenswerten Einfluſs auf die politischen Angelegenheiten des Reiches zu gewinnen, während andererseits das Kanzleipersonal auch in Zeiten politischen Umschwungs stabil blieb. Das änderte sich, seit der Leiter der Kanzlei zugleich Haupt der Hofklerisei und geistlicher Minister geworden war.
Im Jahre 870 wurde Erzbischof Liutbert von Mainz Erzkanzler. Unter Karl III. schwang sich dessen Günstling Liutward zum Leiter der Kanzlei und zum Erzkaplan auf. Unter ihm bürgerte sich der Titel archicancellarius, Erzkanzler, ein. Der des Erzkaplans tritt da-
Ostgothische Studien S. 478. Aber schon in der Interpretatio zu Cod. Theod. IX 19, 1 heiſst es: tabellio vero, qui ammanuensis nunc vel cancellarius dicitur.
17 Früher ging der Urkundungsbefehl regelmäſsig vom Könige selbst aus.
18 Hinkmar von Reims, der ihn mit tendenziöser Vorliebe behandelt, nennt ihn, De ordine palatii c. 13 ff., apocrisiarius. Doch folgt schon aus Hinkmars eigenen Worten in c. 16: apocrisiarius autem, quem nostrates capellanum vel palatii custodem appellant, daſs jener Titel von ihm erfunden und im fränkischen Reiche nicht gebräuchlich war. Prou, Hincmar, De ordine pal. S. 34, Anm. 2.
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neben zurück. Als Liutwards unheilvolles Regiment 887 zum Sturze kam, ging das Amt des Erzkanzlers und Erzkaplans wieder auf Liutbert von Mainz über. Damit war die Verbindung des Erzkanzleramtes mit dem Erzbistum Mainz angebahnt, wie sie sich endgiltig in der folgenden Periode unter den Ottonen vollzog.
Da der Arbeitsanteil des Kanzleivorstehers immer geringer wurde, je mehr das Amt sich zur Reichswürde ausbildete, so ergab sich die Notwendigkeit für die eigentliche Geschäftsführung neben dem nominellen einen wirklichen Leiter zu bestellen, der nunmehr den Titel Kanzler führt und die Urkunden im Namen des Erzkanzlers, ausnahmsweise auch im eigenen Namen, rekognosciert oder rekognoscieren läſst19.
Für ihre Privatkorrespondenz haben die Karolinger die Kanzlei in der Regel nicht benutzt. Vielmehr verwendeten sie dafür gewöhnlich besondere Sekretäre, welche sie aus Personen des Hofstaates auswählten, die ihr besonderes Vertrauen genossen.
Zur Aufbewahrung von Urkunden und Aktenstücken diente in der merowingischen Zeit die königliche Schatzkammer. Unter den Karolingern gab es ein besonderes Pfalzarchiv, welches dem Kanzler untergeordnet war. Da aber eine ständige Residenz fehlte und einzelne Archivbestände füglich dem wandernden König von Pfalz zu Pfalz folgen muſsten, so fehlte viel an einer ordentlichen Archivverwaltung und sind zahlreiche Urkunden und Aktenstücke verschleudert worden und in Verlust geraten20.
§ 75. Die Beamten der Domänenverwaltung.
Du Cange (Henschel), Gloss. II 902 ff. s. v. domesticus. Wachter, Artikel ‘Domesticus’ in Ersch u. Gruber, Encyklopädie der Wissenschaften, Erste Section, XXVI 404 ff. Sohm, Reichs- und Gerichtsverf. I 13. Waitz, VG II 2, S. 45; IV 141 ff. Loebell, Gregor von Tours, 2. A., S. 141. v. Sybel, Entstehung des deutschen Königthums S. 484 ff. Hermann, Das Hausmeieramt 1880, Anhang 2: Über die fränkischen domestici S. 103 ff. Alfred Pernice, Artikel ‘Graf’ in Ersch und Gruber, Encykl. der Wissensch. Erste Sect. LXXVIII 136. Fahlbeck, Royauté S. 317, Annexe V: le domesticus. Maurer, Fronhöfe I 229 ff. v. Inama-Sternegg, Wirtschaftsgeschichte I 321. Derselbe, Die Ausbildung der groſsen Grundherrschaften 1878, S. 26. Lamprecht, Wirtschaftsleben I 719. 804. Guérard, Explication du Capit. de villis 1853. Nitzsch, Geschichte des deutschen Volkes I 214. R. Schröder, RG S. 190. Glasson, Histoire II 353 ff.
19 Mühlbacher, p. XC f.
20 Th. Sickel, Das Privilegium Otto I. S. 168 f. Breſslau, Urkundenlehre I 133.
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Das Wort domesticus verwenden die fränkischen Quellen in zweifacher Bedeutung. Entweder bezeichnet es wie im römischen Sprachgebrauch den Hausgenossen im allgemeinen1, oder es wird als Amtstitel gebraucht für einen bestimmten Beamten mit bestimmten Funktionen2, dessen rechtliche Stellung nach Lage der Quellen noch manche Zweifel offen läſst.
Der fränkische domesticus war Domänenbeamter3. An alle domestici ergeht der Befehl, zur Feier der Geburt eines Königssohnes in jeder königlichen Villa drei Knechte freizulassen4. In dem Formular des Freibriefs, den der domesticus daraufhin ausstellt, nennt er sich domesticus super villas illas5. Gelegentlich wird einem domesticus aufgetragen, mit dem königlichen Förster einen Forst auszumessen und abzugrenzen, den der König einem Kloster zuwendet6. Ein andermal erscheint ein domesticus als custos saltuum villarumque regalium7. Die domestici ziehen Schätze und Güter ein, die dem König anheimfallen8; an sie richtet sich die Anweisung des Königs, eine Verfügung über eingezogenes oder heimgefallenes Gut zur Ausführung zu bringen. Ein domesticus läſst das Gold, das als öffentliche Abgabe eingelaufen ist, in einer königlichen Villa einschmelzen9.
Neben den domestici, die wir uns als Beamte der Provinzialdomänenverwaltung zu denken haben, gab es in merowingischer Zeit
1 Siehe oben S. 96, Anm. 7.
2 Es geht nicht an, die domestici allerwege als Hofleute oder Hofbeamte schlechtweg zu betrachten, wie Eichhorn, RG I5 184, Maurer, Fronhöfe I 164, oder sie für eine bestimmte Klasse von Hofleuten zu erklären, wie Hermann, a. O. S. 108 f. Diese Ansichten widerlegt schon der Ausdruck ex domestico bei Greg. Tur. Hist. Franc. IV 3, VI 11, VII 15. Siehe oben S. 80.
3 Es ist Sohms Verdienst, diese Bedeutung des domesticus völlig klargestellt zu haben.
4 Marculf I 39.
5 Marculf II 52.
6 Pertz, Dipl. M. Nr. 29.
7 Gesta abbatum Fontanell. ed. Loewenthal S. 16, eine Schenkungsurkunde directa Teutgislo domestico et custodi saltuum villarumque regalium.
8 Fredegar IV 4: Mummolus iusso Guntchramni interficitur. Uxorem eius .. una cum omnes thinsauris eius Domnolus domesticus et Wandalmarus camararius Gundramno praesentant. Damit dürfte wohl auch auf die etwas dunkle Erzählung bei Greg. Tur. Hist. Franc. X 5 einiges Licht fallen, wo es von dem zur Verantwortung gezogenen Vikar Animodus heiſst: repertumque Flavianum domesticum, causatus cum socio, .. redire ad propria iussus est, datis tamen domestico illi munera prius. Es kam dem Beschuldigten darauf an den domesticus zu gewinnen, der wegen der Konfiskation, die den Überführten treffen muſste, ein amtliches Interesse an der Überführung gehabt hätte. Vgl. Lex Rib. 88.
9 Audoenus, Vita S. Eligii I, c. 15.
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einen domesticus oder mehrere am Hofe des Königs. Es waren zum Teil sehr angesehene Männer, die dieses Amt verwalteten: so der von Fortunat besungene Conda10, so Arnulf, der Ahnherr des karolingischen Hauses11, so seine Söhne Chlodulf und Ansegisel, der Vater Pippins12. Als Childebert II. seinen Sohn Theudebert absendet, um eine Provinz zu regieren, werden ihm domestici mitgegeben nebst anderen Dienern, die nötig sind, um den Königsdienst zu versehen13.
Domestici erscheinen als Beisitzer im merowingischen Königsgerichte.
Der domesticus des Königshofes hatte die Oberaufsicht über die Verwaltung der königlichen Domänen. Gab es am Hofe mehrere domestici, so war vermutlich jedem eine Anzahl von Domestikatssprengeln unterstellt. Zudem hatte der Hofdomestikus oder einer von mehreren über gewisse, etwa über die zu einer Pfalz gehörigen Güter die direkte Verwaltung gleich dem Provinzialdomestikus. An einen solchen höheren domesticus richtet der König in einer Marculfschen Formel den Befehl, daſs in jeder Villa drei Knechte freizulassen seien und zwar sowohl in den Villen, die in dem unmittelbaren Amtsgebiete des Adressaten, als auch in denen, die in den Amtsgebieten aller übrigen domestici des ganzen Reiches gelegen sind. Der Befehl geht in dieser allgemeinen Fassung an den Adressaten, weil er den übrigen domestici übergeordnet ist14. Sache des Adressaten, des Hofdomestikus, ist es dann, die Freilassungen in seinem unmittelbaren
10 Fortunat VII 16: Theudebercthus enim comitivae praemia cessit .. Mox voluit meritos amplificare gradus, Instituit cupiens, ut deinde domesticus esses. Crevisti subito, crevit et aula simul, Florebant pariter veneranda palatia tecum, Plaudebat vigili dispositore domus.
11 Vita Arnulfi c. 7: tunc una vox populorum Arnulfum domesticum adque consiliarium regis dignum esse episcopum adclamavit .. sicque deinceps episcopales gestans infulas, ut etiam domesticatus sollicitudine adque primatum palacii hacsi nollens teneret (als consiliarius).
12 Pertz, Dipl. M. Nr. 22, wo fälschlich Flodulfus; M. Nr. 29. Vgl. Bonnell, Anfänge des karol. Hauses S. 102. Krusch in SS rer. Merow. II 579.
13 Greg. Tur. Hist. Franc. IX 36: comitibus, domesticis, maioribus atque nutriciis vel omnibus, qui ad exercendum servicium regale erant necessarii, delegatis.
14 Marculf I 39: ut per omnes villas nostras, qui in vestras vel in cuncto regno nostro aliorum domesticorum sunt accionibus …, per vestras epistolas ingenuos relaxare faciatis. Die ordinatio des Königs war, wie aus Marculf II 52 folgt, eine generalis ordinatio. Sie erging nicht vom König speziell an jeden einzelnen domesticus, sondern an den Hofdomestikus. Hätte der König den Befehl an jeden einzelnen domesticus adressiert, so hätte er sich darauf beschränkt, ihm die Freilassung für seinen Sprengel anzubefehlen.
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Amtssprengel vorzunehmen und den Befehl des Königs den übrigen domestici kundzugeben.
Der domesticus der Provinzialverwaltung steht in unverkennbaren Beziehungen zum dux. Verfügungen über Königsgut sind mitunter gleichzeitig an einen dux und an einen domesticus adressiert15 oder erfolgen nach dem Rate von duces und domestici16. Die Urkunde eines dux ist von einem domesticus unterzeichnet17. Duces und domestici werden in auffälligem Zusammenhange erwähnt18. Bei Konfiskation der Schätze des Rebellen Mummolus nennt Gregor von Tours einen dux, Fredegar einen domesticus als ausführendes Organ19. Eine Nachricht aus dem Leben des heiligen Arnulf spricht von sechs Provinzen, in welchen ebensoviel domestici walteten20. Provincia bedeutete aber gewöhnlich den Amtssprengel des dux. Nach alledem ist es wahrscheinlich, daſs dem dux ein domesticus zur Wahrnehmung der Interessen der Domänenverwaltung an die Seite gestellt war, etwa in ähnlicher Weise wie nachmals im deutschen Reiche neben dem Stammesherzog ein Pfalzgraf stand. Da der Dukat keine durchgreifende Einrichtung des Reiches war, kann es keine gleichmäſsige Einteilung desselben in Domestikatssprengel gegeben haben. In den zahlreichen Grafschaften, die nicht unter Herzogen standen, mögen die Verwaltungssprengel der einzelnen domestici mit Rücksicht auf den vorhandenen Bestand von Domänen einen verschiedenartigen Umfang besessen haben.
Der Rang, welchen die domestici in den Aufzählungen verschiedener Beamtenkategorieen einnehmen, ist ein wechselnder. Meistens
15 Pertz, Dipl. M. Nr. 14. 29.
16 Pertz, Dipl. M. Nr. 29.
17 Pardessus, Dipl. II 338, Nr. 525.
18 In der Vita Eligii I, c. 17 sagt Dagobert I.: duces mihi et domestici spatiosas subripiunt villas. Vita Salvii, Bouquet III 646: magistratus et duces necnon et omnes domesticos suos, qui gubernabant sub ipso regnum et imperium. Vita Desiderii Cadurcensis c. 3: multi quoque episcoporum, ducum ac domesticorum sub ala tuitionis eius (des Desiderius) degebant. …
19 Nach Greg. Tur. Hist. Franc. VII 40 ist es Landeghiselus dux, der die Schätze des Mummolus zum König bringt, nach Fredegar, oben Anm. 8, ein domesticus mit einem camararius. Wahrscheinlich war sowohl der dux als der domesticus beteiligt.
20 Vita Arnulfi c. 4: quapropter effectus est … omnium primus .. ita ut sex provinciae, quas ex tunc et nunc totidem agunt domestici, sub illius ministratione solius regerentur arbitrio. Das agere der domestici bezieht sich nicht auf die gesamte Verwaltung der Provinz, sondern nur auf die speziellen Funktionen der domestici.
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stehen sie nach den comites21, manchmal auch nach den grafiones22, oft zwischen comites und grafiones23. Dagegen führt die Lex Ribuaria in Titel 88 den domesticus vor comes und gravio an. Sie scheint dabei den Oberdomestikus am Hofe des Königs im Auge zu haben24. Einmal rückt ein Referendar zum domesticus25, ein andermal ein ex domestico zum dux auf26. Von Conda erzählt uns Fortunat, daſs er zuerst comes, dann domesticus und zwar Hofdomestikus geworden sei. Und aus Marculf I 39 ersehen wir, daſs ein Hofdomestikus als comes bezeichnet wurde27. Sicherlich hat Conda als domesticus den Comestitel weiter geführt, da er den Titel domesticus mit dem im Rang unter dem comes stehenden Provinzialdomestikus teilte. An einen solchen zum Hofdomestikus ernannten comes ist wohl auch in der Marculfschen Formel zu denken. Daraus, daſs es domestici gab, welche den Comestitel führten, mag sich die Ausbildung des Formulars erklären, welches die domestici zwischen comites und grafiones einschob.
Wie die Stellung des fränkischen Königsgutes sich überhaupt eng an die römische Ordnung des Domänenwesens anschlieſst, so dürften auch Amt und Titel des domesticus aus den römischen Verhältnissen herzuleiten sein28.
An der Spitze der kaiserlichen Domänen stand im römischen Reiche, als die Franken Gallien eroberten, der comes rerum privatarum, der vormals rationalis privatae29 oder magister rei summae privatae hieſs. Die Domänen der einzelnen Provinzen hatten Provinzialprokuratoren, welche als rationales, procuratores und praepositi rei privatae erscheinen und dem comes rerum privatarum untergeordnet waren30. Sache der rationales in singulis quibusque provin-
21 Pertz, Dipl. M. Nr. 70, A. Nr. 20. Carta Senon. 36. Cap. Niumag. v. J. 806, c. 18, I 132. Dazu die Belege in Anm. 22 und 23.
22 Pertz, Dipl. M. Nr. 66. Mühlbacher, Nr. 71 v. J. 753.
23 Pertz, Dipl. A. Nr. 23 v. J. 750. Mühlbacher, Nr. 241 v. J. 782, Nr. 349 v. J. 800, Nr. 609 v. J. 816. Form. imp. 29.
24 Es kann auch eine Einwirkung der nachgebildeten Stelle in Lex Burg. prima const. § 4 vorliegen, wo die domestici den comites civitatum vorangehen.
25 Breſslau, Urkundenlehre I 264.
26 Greg. Tur. VI 11.
27 Die Adresse lautet: Ille rex Francorum viro inlustre, illo comitae.
28 Auſser Betracht bleiben dabei selbstverständlicherweise die protectores domestici, welche auch domestici schlechtweg heissen. Siehe oben S. 99, Anm. 18.
29 Über diesen siehe Mommsen, De C. Caelii Saturnini titulo in den Memorie dell’ instituto di corrispondenza archeologica II (1865) S. 318 f.
30 Notitia dignitatum occid. c. 11.
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§ 75. Die Beamten der Domänenverwaltung.
ciis conmorantes war es u. a., die dem Krongut anheimfallenden Güter zu incorporieren31. Der comes rerum privatarum besaſs ein officium, ein Bureau von Subalternbeamten, dessen Chef primicerius hieſs32. Officia hatten auch die Provinzialdomänenverwalter33.
Der princeps officii oder primicerius erhielt in spätrömischer Zeit bei verschiedenen Magistraturen die Bezeichnung domesticus34. Seine Stellung wurde ministerium, officium domestici oder domesticatus genannt. Domesticus hieſs nicht nur der Bureauchef des höheren Offiziers und des princeps der agentes in rebus, sondern auch, wenigstens in der für die vorliegende Frage maſsgebenden Zeit, der princeps officii des Provinzialstatthalters35. Es ist nicht unwahrscheinlich, daſs auch bei Beamten der Domänenverwaltung der Bureauchef als domesticus bezeichnet wurde.
Die Stellung des domesticus oder primicerius ist bei einzelnen Ämtern im Laufe der Zeit sehr gestiegen. Einige Primiceriate verwandelten sich in hohe Hofämter. Unter dem Ostgoten Theodahat ist ein Patrizier domesticus. Auch die burgundischen domestici, deren Bedeutung im übrigen unbekannt bleibt, hatten hohen Rang.
Der fränkische Hofdomestikus entspricht ungefähr dem römischen comes rerum privatarum. Die fränkischen Provinzialdomestici haben etwa die Stellung der in den römischen Provinzen angestellten rationales, nur daſs die Verwaltungsbezirke, wie das im fränkischen Ämterwesen durchweg der Fall ist, kleiner sind als im römischen. Der domesticus am fränkischen Königshofe entlehnte seinen Namen wahr-
31 Cod. Theod. X 9, 1.
32 Cod. Theod. VI 30, 24.
33 Cod. Theod. X 1, 2; VI 30, 4. Adiutores und tabularii der kaiserlichen Domänenverwalter sind uns vielfach bezeugt.
34 Das hat Mommsen NA XIV 507 f. auf Grund von Cassiod. Var. X 11. 12 ausgeführt, wo es heiſst: primiceriatus, qui et domesticatus nominatur. Vgl. a. O. S. 505. Eine deutliche Bestätigung bietet Cod. Just. I 42, 2, vermutlich von 512, wo der domesticus an der Spitze eines Offiziums steht: μόνος ὁ τϱιβοῦνος ἢ ὁ .. βικάϱιος μετὰ τοῦ δομεστίκου καὶ τοῦ ἀκτουαϱίου καὶ τῶν ὀπτιώνων καὶ τοῦ νουμεϱαϱίου ἤτοι τοῦ βοηϑοῦ … In Istrien stehen im achten Jahrhundert unter dem Tribun, der bereits Militär und Civilgewalt vereinigt, domestici, vicarii und locoservatores. Placitum von Riziano v. J. 802 bei Waitz, VG III 490.
35 Nach Interpr. zu Brev. Al. Cod. Th. I 11, 2 soll der domesticus dem iudex durch Wahl der Bürger beigesellt werden. Nach den epitomae soll sich der iudex den domesticus nicht de alia provincia oder regione nehmen. Auch in Cod. Just. I 51 (de adsessoribus et domesticis et cancellariis iudicum) c. 3, 4, 9 scheinen mir die domestici nicht Hausleute, sondern Subalterne des judex zu sein, wogegen die domestici des comes Gothorum bei Cassiodor, Var. V 14, weil es mehrere sind, m. E. als dessen Hausleute genommen werden müssen.
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§ 75. Die Beamten der Domänenverwaltung.
scheinlich dem einstigen Bureauvorsteher des rationalis, und ebenso ist dessen vermutlicher Titel auf die Domänenbeamten der fränkischen Provinzialverwaltung übergegangen.
Das Amt des Hofdomestikus fehlt dem karolingischen Ämterwesen. Noch in merowingischer Zeit hatte die steigende Gewalt des maior domus die Funktionen des Hofdomestikus an sich gezogen 36. Vom Hofe aus sind unter den Karolingern, soweit nicht der König oder die Königin direkt eingreift, besonders der Seneschall und der Schenke an der Domänenverwaltung beteiligt 37. Die Domestici der Dukate scheinen mit den Herzogtümern beseitigt worden zu sein. Wie die karolingische Verfassung die Herzoge in gewissem Sinne durch die Missi ersetzt, so steht auch die Domänenverwaltung unter der Aufsicht und Kontrolle der Missi. Der Name domestici wird zwar bei Aufzählungen der Beamtenklassen noch fortgeführt; aber im allgemeinen werden die Domänenbeamten unter den Karolingern actores dominici genannt oder auch actores schlechtweg. Als actores begegnen schon in merowingischer Zeit 38 königliche Gutsverwalter, die, wie es scheint, über einen einzelnen Fiskus, d. h. über einen königlichen Gutskomplex mit selbständigem und einheitlichem Wirtschaftsbetrieb, gesetzt waren. Die actores dominici oder actores finden sich auch bei den Westgoten 39, Burgundern 40 und Langobarden 41 und entstammen der römischen Terminologie, welche so u. a. auch die rationales bezeichnete 42.
Der karolingische actor dominicus heiſst auch iudex (fisci), pro-
36 In der an den Hofdomesticus gerichteten Formel Marculf I 39 hat die Handschrift A 3 statt illo comitae: ill. maiorem domus. Über das Hinübergreifen der Stellung des maior domus in die Angelegenheiten des Domänenwesens siehe oben S. 105.
37 Cap. de villis c. 16, I 84. Vgl. Hincmar, De ordine palatii c. 23, wonach auch der Stallgraf und der Quartiermeister den actores regis Anweisungen gaben.
38 Lex Rib. 58, 20; 65, 2. 3 (auctores für actores, vgl. Aistulf 7). Chloth. praec. c. 11, Cap. I 19. Ein actor einer königlichen Villa in Greg. Tur. Hist. Franc. IX 38 i. f. Ein actor Tassilos III. in Keinz, Indiculus Arn. S. 64. Actor bedeutet auch wie agens den Beamten schlechtweg. Siehe oben S. 79.
39 Auch actores fisci. Dahn, Könige VI 343.
40 Lex Burg. 50, 1.
41 Notitia de actoribus regis v. J. 733, Roth. 375 und an verschiedenen Stellen des Ediktes.
42 Cod. Theod. II 1, 11; XI 19, 4. Brev. Al. Cod. Th. X 1 nennt rationales et magistri privatae rei atque officiales; die Interpretatio sagt dafür ordinatores domorum dominicarum, die Epitome Aegidii actores.
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§ 75. Die Beamten der Domänenverwaltung.
curator regis 43, villicus 44. Ein oberdeutscher Ausdruck für den Gutsverwalter ist uns in der latinisierten Form castaldus, castaldius erhalten. Sie taucht gelegentlich in alamannischen und bairischen Urkunden auf 45 und deckt sich sprachlich mit dem langobardischen gastaldio, der als Domänenbeamter des Königs dem dux zur Seite steht. Unter den actores wurden wohl verschiedenartige Domänenbeamte zusammengefaſst, solche, die gleich den merowingischen domestici einen gröſseren Domänenbezirk unter sich hatten, solche, die einen einzelnen Fiskus oder eine einzelne Villa verwalteten.
Es konnte vorkommen, daſs der Graf die Verwaltung des in seiner Grafschaft befindlichen Krongutes hatte 46. Die Regel war dies aber durchaus nicht 47. Dagegen wurde selbstverständlicherweise das Königsgut, welches Amtsgut, Dotation der Grafschaft war und in
43 Waitz, VG IV 143, Anm. 3. Auch dieser Sprachgebrauch ist römisch und westgotisch.
44 Waitz, VG IV 142, Anm. 4.
45 Mon. Boica XXVIII 1, S. 23, Nr. 25 (785—797), H 138. Meichelbeck, Nr. 715. Wartmann I 276, Nr. 297 v. J. 826, II 393, Anhang Nr. 15. J. Grimm verweist in einem Nachtrag zu RA S. 754 auf den nordfriesischen Staller.
46 Waitz, VG IV 168, Anm. 1.
47 Von den Belegen, die Sohm S. 16, Anm. 21 anführt, spricht keiner für eine solche Regel. Die Stelle des Cap. de disciplina palatii c. 2, I 298: et comitum, qui actores non sunt, kann keinesfalls herangezogen werden; denn unter den actores sind Hof- und Pfalzbeamte zu verstehen. Die Verordnung hat den Zweck, die Pfalz zu Aachen von lüderlichem und verdächtigem Gesindel zu reinigen. Zu diesem Zwecke sollen die Wohnungen (mansiones) in und um Aachen untersucht werden. Küchenmeister und Marschall führen die Untersuchung in den mansiones actorum nostrorum. Der Quartiermeister führt sie in den Wohnungen der Bischöfe, Äbte, jener comites, qui actores non sunt, und der königlichen Vassallen zur Zeit, da sie nicht in ihren Wohnungen sind. Es mag zweifelhaft sein, ob unter den actores Pfalzbeamte der Domänenverwaltung gemeint sind oder, was ich für wahrscheinlicher halte, Hof- und Pfalzbeamte überhaupt. Unter den comites, qui actores non sunt, sind sicherlich comites inbegriffen, die, ohne ein Hof- oder Pfalzamt zu haben, sich vorübergehend am Hofe aufhalten und daselbst einlogiert sind. Es ist aber durchaus nicht abzusehen, warum es für jene comites bei der Untersuchung ihrer mansiones nach Dirnen und schlechten Leuten einen Unterschied begründen soll, ob sie zu Hause in ihrer Grafschaft nebenbei noch die daselbst befindlichen Domänen verwalten oder nicht. Der Quartiermeister, der die Besucher der Pfalz, die zum König kommen, einzuquartieren hat, ist nach Lage der Sache berufen, die Wohnungen derjenigen zu untersuchen, die keinerlei Hof- oder Pfalzamt haben. In Cap. Worm. v. J. 829, c. 10, II 14 sind die agri dominicati zehntpflichtiges Salland, welches im Privatbesitz steht. Der Graf oder missus hat nicht die Aufsicht darüber, sondern soll einschreiten, wenn der Besitzer das Gut brach liegen läſst, um der Zehntpflicht zu entgehen.
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§ 76. Volksversammlungen und Hoftage.
spätkarolingischer Zeit als Lehen des Grafen behandelt wurde, nicht von einem königlichen actor, sondern vom Grafen selbst verwaltet.
Der einzelne Fiskus ist je nach seiner Gröſse in eine Anzahl ministeria eingeteilt, deren jedes einem Unterbeamten des actor, Namens maior, zugewiesen ist. Der Umfang des Meieramtes soll nach den karolingischen Ordnungen nur so groſs sein, daſs es der Meier im Laufe eines Tages inspicieren kann. Die einzelnen Höfe werden als Haupt- und Nebenhöfe, villae capitaneae und villae mansioniles 48, unterschieden. Letztere verwaltet entweder ein fiskalischer Unterbeamter, oder sie sind mit Zinsbauern besetzt. Sämtliche Unterbeamte des actor werden als dessen iuniores oder ministeriales zusammengefaſst. Zu ihnen gehören auch die decani, welche einen als decania bezeichneten Komplex von Höfen unter sich haben 49.
§ 76. Volksversammlungen und Hoftage.
Eichhorn, D. Staats- und Rechtsgeschichte §§ 121 f. 133. 161. 162. Daniels, Handbuch I 578 ff. Waitz, VG II 2, S. 213. 225 ff.; III 554 ff. R. Schröder, RG S. 143 ff. Dahn, Deutsche Geschichte II 563 ff. Viollet, Historie I 199 ff. Glasson, Historie II 324 ff. Fustel de Coulanges, Monarchie franque S. 63 ff. 598 ff. Joachim, Geschichte der teutschen Reichstäge 1762. Runde, Abhandlung vom Ursprung der Reichsstandschaft der Bischöfe und Äbte 1775. F. W. Unger, Geschichte d. deutschen Landstände 1844. Ahrens, Über Namen und Zeit des campus Martius der alten Franken 1872. Waitz, Der fränkische campus Martius, Forschungen XIII 489 ff. Prou, Hincmar de ordine palatii 1885, S. 71 ff. Wilhelm Sickel, Zur Geschichte des deutschen Reichstags, Mitth. des Instituts für österr. Geschichtsforschung, 1. Ergänzungsband 1885, S. 220 f. Derselbe, Die merowingische Volksversammlung, a. O. 2. Ergänzungsband 1888, S. 295. Derselbe, in den Götting. gel. Anzeigen vom 15. März 1890, S. 214 ff. Adelb. Prenzel, Beiträge zur Geschichte der Kriegsverfassung unter den Karolingern 1887, S. 93 f. (die Heerversammlung).
Neben der in der Person und am Hofe des Königs concentrierten Reichsregierung bot die fränkische Reichsverfassung keinen Raum für Volksversammlungen des Reiches von der selbständigen politischen Bedeutung, wie sie die altgermanische Landesversammlung besaſs. Allerdings lassen sich allgemeine Versammlungen bis in die karolingische Zeit hinein verfolgen; allein sie treten nicht aus eigenem Rechte zusammen, sind in den Dienst des Königs gestellt, der sie
48 Cap. de villis c. 19, I 84. Brevium exempla ad describendas res … fiscales circa 810, c. 26, Cap. I 254: item de mansionilibus, quae ad suprascriptum mansum aspiciunt. Du Cange (Henschel) IV 239.
49 Cap. de villis c. 10, I 84; c. 88, I 58. Waitz, VG I 486.
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§ 76. Volksversammlungen und Hoftage.
beruft, und sinken allmählich zur Bedeutungslosigkeit herab. Auch beruht es meistens auf einer Fiktion, wenn bei solchen Versammlungen von dem gesamten Volke des Reiches oder Stammes die Rede ist. Denn selbst wenn die Versammlung Heeresversammlung war, bestand sie eben nur aus dem Aufgebote des betreffenden Jahres. Nicht selten lieſs man das Volk als beteiligt erscheinen, wenn auſser den Groſsen des Reiches oder Stammes noch eine Anzahl von Freien zugegen war, die nicht zu jenen gerechnet wurden. Die Mitregierung, die einst die Landesgemeinde ausgeübt hatte, beginnen unter veränderten Verhältnissen die Hoftage zu erwerben, kleinere Versammlungen, zu welchen der König die Groſsen berief, um ihren Rat zu hören. Doch macht sich diese Entwickelung nicht plötzlich und nicht allenthalben in gleicher Stärke geltend. Es ist kein Zufall, daſs sie zuerst in den Reichsteilen mit überwiegend romanischer Bevölkerung einsetzt, wo die Franken verhältnismäſsig am meisten als Aristokratie vertreten waren, also ihren Einfluſs weit mehr auf Optimatentagen als auf allgemeinen Versammlungen ausüben konnten.
An Stelle der alten Völkerschaftskonzilien müssen bei den Franken ebenso wie bei den Oberdeutschen zunächst umfassendere Versammlungen, Landes- oder Stammesversammlungen getreten sein. Ehe Chlodovech sämtliche Franken unter seiner Herrschaft vereinigte, hatte vermutlich jedes der salischen Königreiche und hatte der Stamm der Ribuarier ein allgemeines Volksding. Auf solche Versammlungen weisen die Nachrichten über die ältesten Königswahlen bei den Saliern und über die Abfassung der Lex Salica zurück. In einer Stammesversammlung der Ribuarier wurde Chlodovech von ihnen zum König erhoben.
Die alte Landesgemeinde war Heerversammlung gewesen und hatte als Heerschau gedient. Als bald nach der Reichsgründung die Romanen zum Heerdienst herangezogen wurden, verlor das Heer die nationale Geschlossenheit und damit die Fähigkeit, nationales Wollen geltend zu machen. Unter Chlodovech lebt die alte Volksversammlung formell noch als Heerversammlung fort. Das Heer faſst Beschlüsse, die eine Versammlung voraussetzen, in der es seinen Willen kundgiebt. Sache des Heeres ist die Verteilung der Kriegsbeute 1. Ein überliefertes Schreiben Chlodovechs nimmt Bezug auf eine Forderung, die sein Heer hinsichtlich der Freilassung von Gefangenen stellt 2.
1 Greg. Tur. Hist. Franc. II 27. Siehe oben S. 77.
2 Cap. I 1 f.: enunciante fama, quod actum fuerit vel praeceptum omni exercitui nostro, priusquam in patria Gotorum ingrederemur .. sic tamen populus noster
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Noch sucht der König für auſserordentliche Entschlüsse die Zustimmung des Heeres zu gewinnen: so damals, als er es zum Kampfe gegen die Westgoten aufruft 3. Noch kennt die fränkische Reichsverfassung eine ordentliche Heerversammlung, die als Heerschau dient und, weil sie im Monat März zusammentritt, wie vermutlich einst die entsprechende Landesgemeinde der Franken, Märzfeld, campus Martius heiſst 4. Unter Chlodovechs Nachfolgern liegen die Verhältnisse verschieden in den südwestlichen und in den nordöstlichen Reichsteilen. Wo die Heere ausschlieſslich oder fast ausschlieſslich aus Deutschen bestehen, regen sich populare Strömungen, auf die das Königtum Rücksicht nehmen muſs. So ruft Theuderich seine Franken zusammen, um sie zum Kriege gegen die Thüringer zu bewegen 5. Als er die Teilnahme an dem Feldzuge gegen Burgund ablehnt, drohen die Franken von ihm abzufallen. Erst als der König ihnen einen Beutezug in die Auvergne verheiſst, versprechen sie seinen Willen zu erfüllen 6. Chlothar I. fordert an der sächsischen Grenze sein Heer mehrmals auf, sich auf den von den Sachsen angebotenen Frieden einzulassen, wird aber gegen seinen Willen zum Kampfe gezwungen 7. Als die Arnulfinger von Austrasien aus die Reichsgewalt wiederhergestellt hatten, zogen sie das Volk bei wichtigen Anlässen zur Entscheidung über Krieg und Frieden heran. Die Antwort, die Karl Martell auf den Hilferuf des Papstes gab, war von ihm und dem Volke beschlossen 8. Nach Beratung des Volkes begann Pippin den Kampf gegen Waifar von Aquitanien. Nach dem Rate der Franken und seiner Groſsen wies er 764 Waifars Friedensantrag zurück 9. In den Jahren 754 und 773 erfolgten die Unternehmungen gegen die Langobarden nach Befragung des Volkes.
petit .. Vgl. oben S. 37, Anm. 20. W. Sickel geht in der Anwendung privatrechtlicher Gesichtspunkte viel zu weit, wenn er das Heer in dieser Thätigkeit nur als eine Erwerbsgesellschaft auffaſst, die über Verteilung des erworbenen Miteigentums beschlieſst (Die merow. Volksversammlung S. 300 f.).
3 Greg. Tur. Hist. Franc. II 37: cumque placuisset omnibus hic sermo, commoto exercitu Pectavus dirigit.
4 Greg. Tur. Hist. Franc. II 27. Vgl. Gregor Tur. a. O. II 8 und dazu W. Sickel, Die merow. Volksversammlung, S. 338, Anm. 1.
5 Greg. Tur. Hist. Franc. III 7: convocatis Francis dicit ad eos … quod illi audientes .. uno animo eademque sententia Thoringiam petierunt.
6 Greg. Tur. Hist. Franc. III 11.
7 Greg. Tur. Hist. Franc. IV 14.
8 Er antwortet quae sibi et populo Francorum visa fuerunt. Chron. Moiss. MG SS I 192.
9 Ann. Lauriss. zu 760, MG SS I 142. Fredeg. Cont. c. 47 (130).
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Das Märzfeld fiel in Neustrien und Burgund nach dem Tode Chlodovechs hinweg 10. Dagegen lebte es in Austrasien fort. Es nahm hier teil an der Satzung des Rechtes, wie die Märzfeldbeschlüsse beweisen, aus welchen 596 die decretio Childeberti II. entstand 11. Auf dem Märzfeld wurden dem König die üblichen Jahresgeschenke dargebracht 12. Gegen Ende des siebenten Jahrhunderts haben die Arnulfinger das Märzfeld von Austrasien aus, wo es als hergebrachter Brauch erscheint, auf das ganze Reich ausgedehnt 13. König Pippin verlegte im Jahre 755 die Heerschau in den Mai 14. Diese Verlegung geschah aus militärischen Gründen. Mit Rücksicht auf die eingetretene Vermehrung der Reiterei muſsten die Heerfahrten etliche Monate später beginnen, weil erst um diese Zeit das für den Pferdebestand erforderliche Gras auf den Wiesen und Weiden zu finden war, während es andererseits füglich nicht anging, das im März zur Heerschau versammelte Heer auseinandergehen zu lassen, um es binnen kurzer Zeit aufs neue zur Heerfahrt einzuberufen. Seit jener Maſsregel heiſst die Versammlung Maifeld, campus Madius, Magiscampus. Sie behält diesen Namen, obwohl sie unter Karl dem Groſsen nicht selten in den Hochsommer fällt. Verhandlungen oder Beschluſsfassungen kommen in den karolingischen Heerversammlungen höchstens bei auſserordentlichen Gelegenheiten vor 15. Doch werden sie auſser zur Heer-
10 Die Gesta abb. Fontanell. sagen I, c. 8 (Loewenfeld S. 17) von einer Urkunde des Königs Chlodovaeus, daſs sie zu Compiègne ausgestellt worden sei: die Kalendarum Martiarum congregatis Francorum populis in campo Martio, ubi omnibus annis conveniebant veluti omnibus notum est. Der Zusatz ist jedenfalls eine Bemerkung des Verfassers, der zwischen 834 und 845 schrieb und die ihm bekannte Einrichtung der älteren karolingischen Zeit in die merowingische hineintrug.
11 Siehe oben I 376. Das pertractare, die Beratung, geschah allerdings nach dem Wortlaut der decretio nur mit den optimates. Allein das convenire, die Annahme, erfolgte auf dem Märzfeld una cum leodos nostros, omnibus nobis adunatis, worunter nicht bloſs die Optimaten zu verstehen sind, welchen bei der Beratung ein maſsgebendes Recht der Annahme nicht zustand.
12 Siehe oben S. 68 f..
13 Nach Arbeo, Vita Corbiniani c. 4, Riezler S. 249, einer Stelle, auf welche W. Sickel in den Gött. gel. Anzeigen a. O. S. 219 aufmerksam macht, schenkte Pippin der Mittlere dem Corbinian pretiosissimum indumentum .. quem ad campum, antiquorum mos ut fuerat Martius, utebatur. Ann. Mettenses z. J. 692, MG SS I 320: singulis vero annis in Kalendis Martii generale cum omnibus Francis secundum priscorum consuetudinem concilium agebat. Fredegarii Cont. c. 37 (120). Chron. Lauriss. min. oben S. 68, Anm. 8.
14 Die Annales Mosellani MG SS XVI 495 und die verwandten Annalen berichten die Maſsregel z. J. 755. Vgl. Fredegarii Cont. c. 48 (131).
15 Siehe oben Anm. 8. 9.
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schau noch benutzt, um dem Heere Beschlüsse des Königs und seiner Groſsen zu verkündigen und etwa akklamieren zu lassen. Seit Ludwig I. verschwindet das Maifeld, eine Thatsache, die wohl mit der fortschreitenden Feudalisierung des Heeres zusammenhängt. Die Heeres- und Volksversammlungen, von welchen noch die Rede ist, erscheinen nunmehr als ein Anhängsel, als eine gelegentliche Erweiterung des vom König mit den Groſsen des Reiches abgehaltenen Hoftages.
Von dem Anteil, welcher den fränkischen Stämmen grundsätzlich bei der Änderung des Volksrechtes gebührte, und von den Versammlungen, auf welchen das Volk seine Zustimmung gewährte, ist schon oben die Rede gewesen 16. Ebenso von dem Einfluſs, den das Volk seit der Erhebung Pippins auf die Thronfolge und auf die Reichsteilungen gewann und eine Zeit lang behauptete 17. Sowohl in merowingischer als in karolingischer Zeit kam es vor, daſs das Königsgericht sich zu einer allgemeineren Versammlung erweiterte, um einer gerichtlichen Entscheidung das Vollwort des Heeres oder des anwesenden Volkes zu verschaffen 18.
Alamannen, Baiern und Thüringer hatten in der Zeit, da sie unter Stammesherzogen standen, selbständige Stammesversammlungen 19. Auf einer alamannischen Stammesversammlung kam die Satzung der Lex Alamannorum, wahrscheinlich auf einer bairischen die des bairischen Volksrechtes zustande. Übrigens scheint die alamannische Stammesversammlung ein Märzfeld gewesen zu sein 20 gleich der fränkischen Heeresversammlung und gleich der Volksversammlung der Langobarden 21, eine Übereinstimmung, die für den Ursprung des Märzfeldes ein hohes, in die germanische Zeit hinaufreichendes Alter-
16 Oben I 376. 378.
17 Oben S. 29.
18 Greg. Tur. Hist. Franc. V 25, wo das Heer die erkannte Todesstrafe in altgermanischer Weise sofort mit gesamter Hand vollstreckt. Liber Hist. Franc. c. 40. Vita Salvii, Bouquet III 647, wo auf dem Märzfeld (campus magnus) ein Erbstreit verhandelt wird. Annales Lauresham. z. J. 792, MG SS I 35 (Mühlbacher, Nr. 311 a), Ann. Bertiniani z. J. 831. 846. 864. Regino z. J. 906.
19 Waitz, VG II 2, S. 178 ff.
20 Arg. Lex Alam. 17, 2 (nec in poplico mallo transactis tres Kalendas Marcias). A. A. Sohm, a. O. S. 59 f. Über die alamannische Freilassung im Heer, die eine Heeresversammlung voraussetzt, siehe oben I 85, Anm. 19; I 101, Anm. 27.
21 Die Zusätze zum Edikt sind vom 1. März datiert. Hegel, Geschichte der ital. Städteverfassung I 449. Schröder, RG S. 145, Anm. 11. Aus dem März stammt noch das Edikt des Adelchis v. J. 866.
Binding, Handbuch. II. 1. II: Brunner, Deutsche Rechtsgesch. II. 9
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tum erschlieſsen läſst 22. Mit der Beseitigung der Stammesherzogtümer sind die Stammesversammlungen, mit dem Sturz des nationalen Königtums die Volksversammlungen der Langobarden verschwunden. Den unterworfenen Sachsen wurde von Karl dem Groſsen ausdrücklich verboten, allgemeine Versammlungen abzuhalten 23.
Öffentliche Angelegenheiten pflegte der König mit den Groſsen des Reiches und des Hofes zu beraten, solchen, die sich dauernd am Hofe aufhielten, und solchen, die dazu an den Hof entboten wurden. Wir können diese Versammlungen, welche den rechtsgeschichtlichen Keim der ständischen und parlamentarischen Vertretungskörper in sich schlieſsen, als Hof- oder Reichstage bezeichnen, als Reichstage dann, wenn sie zahlreicher besucht waren, so daſs die verschiedenen Teile des Reiches und die verschiedenen Gruppen der Amtsaristokratie angemessen vertreten waren. Aus Gründen der Zweckmäſsigkeit empfahl es sich, die Versammlung im Anschluſs an die vom König berufenen Landeskonzilien der Geistlichkeit abzuhalten 24, welche die Gelegenheit boten, die Bischöfe mit den weltlichen Groſsen zusammentreten zu lassen 25. In Neustrien und Burgund ersetzten solche Reichstage gewissermaſsen das daselbst fehlende Märzfeld und konnten sich zu Volksversammlungen erweitern, wenn die Berufung nicht bloſs an die Groſsen erging 26. Die Arnulfinger hielten den Reichstag in Verbindung mit dem Märzfelde ab 27, indem sie hierin wohl einem Vorbilde der austrasischen Merowinger folgten, wie ja auch der germanischen Landesgemeinde eine Vorberatung in engerem Kreise vorausging 28. Unter König Pippin bestimmte eine kirchliche Synode von 755, daſs jährlich zwei Synoden stattfinden sollten 29, die eine im März 30 in
22 Vielleicht besteht ein Zusammenhang mit einem heidnischen Frühlingsopferfest. Vgl. Jahn, Die deutschen Opfergebräuche bei Ackerbau und Viehzucht 1884, S. 120 f. Über den ersten März als Jahresanfang Sohm, a. O. S. 59.
23 Siehe oben I 132.
24 Greg. Tur. Hist. Franc. VI 1 z. J. 581: Apud Lugdunum sinodus episcoporum coniungitur … Sinodus ad regem revertitur multa de fuga Mummoli ducis, nonnulla de discordiis tractant. Nachdem die Bischöfe kirchliche Geschäfte erledigt hatten, gingen sie zum König, um über Staatsgeschäfte zu beraten.
25 Fredegar IV 55: cum pontificis et universi proceres regni sui .. Clippiaco ad Clotharium pro utilitate regia et salute patriae coniuncxissent.
26 So dürften sich die oben I 376 zu Anm. 2 und 4 erwähnten Versammlungen erklären.
27 Die Versammlungen von Estinnes und Soissons, Cap. I 27. 28, fanden zu Anfang des Monats März statt.
28 Siehe oben I 127.
29 Conc. Vernense c. 4, Cap. I 34.
30 Es ist bezeichnend, daſs die Bischöfe die kurz vorher erfolgte Umwand-
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Gegenwart des Königs dort, wohin er sie beruft, die zweite Anfang Oktober an dem Orte, den die Bischöfe im März vereinbaren. Vermutlich in Anlehnung an die damals vorgeschriebenen beiden Synoden bildete sich der Brauch aus, alljährlich zwei Hoftage abzuhalten. Hoftage, auf welchen sich die geistlichen und weltlichen Groſsen des Landes zusammenfanden, haben nachweislich auch bei den Herzogen der Baiern stattgefunden.
Näheren Einblick haben wir in die Formen, in denen die Hoftage der glänzendsten karolingischen Zeit sich bewegten. Nach der Darstellung, welche uns Hinkmar von Reims im Anschluſs an Adalhard von der karolingischen Hofordnung giebt, fanden zur Beratung der Reichsangelegenheiten jährlich zwei Versammlungen statt, eine gröſsere und eine kleinere. Die gröſsere, placitum generale, conventus generalis, synodus, concilium 31, fiel in das Frühjahr, war ein Reichstag, da sie aus der Gesamtheit der geistlichen und weltlichen Groſsen bestand, und diente zur Beratung und Ordnung der Sachen des laufenden Jahres. Die kleinere, zu welcher nur die angesehensten und vertrautesten Räte zugezogen wurden, trat im Herbste zusammen, um dringende Sachen zu erledigen und unter dem Siegel des Geheimnisses über die Vorlagen zu beraten, die vor die Frühlingsversammlung des nächsten Jahres gebracht werden sollen 32.
Die Frühlingsversammlung fiel mit dem Maifelde zusammen, wenn und solange ein solches stattfand. In den Quellen ist sie unter dem Maifelde inbegriffen und wird sie geradezu Maifeld genannt. Die Groſsen werden nicht zum Reichstag und auſserdem zum Maifeld, sondern nur ad campum Madium oder ad placitum generale geladen,
lung des Märzfeldes in ein Maifeld ignorierten. Vom kirchlichen Standpunkte aus konnten und muſsten sie so verfahren, da nach diesem die Synode weder mit dem Reichstage noch mit dem Märzfelde zusammenfiel und die Änderung nur für letzteres beschlossen worden war. Dadurch war natürlich nicht ausgeschlossen, daſs der König auch die Synode in den Mai berief.
31 Seltener colloquium oder curia (siehe oben S. 96, Anm. 1).
32 Nach dem Text von Hinkmars De ordine palatii, wie er in den älteren Ausgaben vorliegt, hätte in der kleineren Versammlung die Darbringung der Jahresgeschenke stattgefunden, nämlich in derjenigen, von der in c. 30 die Rede ist: caeterum propter dona generaliter danda aliud placitum cum senioribus tantum et praecipuis consiliariis habebatur. v. Daniels, a. O. I 582, Anm. 22, will emendieren: praeter placitum ad dona generaliter danda. Allein viel einfacher erledigt sich die Schwierigkeit, wenn man c. 30 mit den Worten: Aliud placitum, beginnt und das vorausgehende als Schluſsworte von c. 29 giebt, wo von der gröſseren, im Frühjahr stattfindenden Versammlung die Rede ist. So jetzt Prou in seiner Ausgabe. Vgl. Waitz, VG III 555, Anm. 1, und S. 557, Anm. 1.
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weil man eben beides als zusammengehörig betrachtete 33. Trotzdem fallen Reichstag und Maifeld begrifflich auseinander 34, weil der Beratungskörper des Reichstages nur aus den Groſsen bestand, weil die Verhandlungen des Reichstages nur einen Teil der aus Anlaſs des Maifeldes pro utilitate regni entwickelten Thätigkeit bildeten, und weil ein Reichstag ohne Heerversammlung stattfinden konnte.
Die Teilnahme an den Reichstagen galt nicht sowohl für ein Recht, als für eine Pflicht. Der Reichstagsdienst war Königsdienst und zwar Hofdienst. In merowingischer Zeit erschienen auſser den höheren Hofbeamten und den Antrustionen Bischöfe, Herzoge, Grafen und domestici. Zu ihnen traten unter den Karolingern die Äbte hinzu, während die domestici ausfielen und die Antrustionen durch die königlichen Vassallen ersetzt wurden, für welche, soweit sie nicht am Hofe des Königs lebten, die Pflicht der Hoffahrt bestand. Nach der Darstellung Hinkmars von Reims teilte sich der Reichstag in zwei Kurien, in eine geistliche und in eine weltliche, welche gesondert berieten, aber, wenn es passend schien, zu gemeinschaftlicher Beratung zusammentraten. Mitunter trennte sich die geistliche Kurie mit Rücksicht auf die Verschiedenheit der Beratungsgegenstände in zwei Abteilungen, die der Bischöfe und die der Äbte 35. Die Grundlage der Verhandlungen bildeten die vom König vorgelegten Fragen. Ein Recht, aus eigener Initiative Verhandlungspunkte anzuregen, besaſs der Reichstag nicht. Waren die Beratungen zu Ende und die Geschäfte des Reichstages erledigt, so wurden die versammelten Groſsen vom König durch Verabschiedung des Reichstages entlassen. Die Verkündigung von Reichstagsbeschlüssen, welche zur allgemeinen Kenntnis gelangen sollten, erfolgte öffentlich, häufig so, daſs der Eintritt in den Versammlungsraum allem am Orte des Reichstages anwesenden Volke gestattet wurde 36, so weit es Platz fand.
33 Siehe Waitz, VG III 563, Anm. 1 gegen Eichhorn § 161. Vgl. Prenzel, a. O. S. 93 f.
34 Wie ja begrifflich auch die kirchliche Synode von dem Reichstage zu scheiden ist, obwohl sie äuſserlich als ein Teil des placitum generale erscheint.
35 So zu Mainz in den Jahren 813 und 847. Mansi XIV col. 64; Cap. II 174.
36 Siehe oben I 382, Anm. 27: cum universis generaliter data fuit licentia eundi palatio. Besonders bezeichnend ist ein Zusatz zu den Akten des Convents von Savonnières v. J. 862, Cap. II 165. Damals lehnten Ludwig der Deutsche und Lothar II. mit ihren Getreuen die im Reichstag verlesenen adnuntiationes schlechtweg ab, weil sie nicht wollten, daſs sie vor dem Volke verlesen würden und so Lothars II. Ehehandel der Öffentlichkeit preisgegeben würde .. istas, quae praecedunt, adnuntiationes … coram omnibus, qui adfuerunt, trium regum consiliariis fere ducentis .. relectas penitus reiecerunt, ne populo legerentur, ut causa Hlo-
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§ 77. Das Königsgericht.
Verfassungsmäſsig war der König nicht verpflichtet, die Groſsen auf den Reichstagen um ihren Rat zu fragen. Er mochte ohne, er mochte gegen ihren Rat seine Entscheidung treffen. Doch war es feststehende Sitte, sie zur Beratung heranzuziehen. Selbst Karl der Groſse wich davon nicht ab. Ludwig I. ging bereits soweit, daſs er den Groſsen versprach, nichts ohne ihren Rat thun zu wollen 37. Auf dem Tage zu Meersen von 851 versicherten die Söhne Ludwigs I., daſs sie dem gemeinsamen Rate ihrer Getreuen ihre Zustimmung nicht vorenthalten würden 38. Ludwig der Deutsche und Karl der Kahle bekannten sich 865 zu dem Grundsatz, daſs der König Kirche und Reich mit dem Rate und mit der Hülfe seiner Getreuen zu regieren habe 39. In den Verhandlungen des Wormser Reichstages vom Jahre 829 muſste der König davon abstehen, eine Konzession zu Gunsten der Kirchen durchzusetzen, die er kurz vorher bereits provisorisch bewilligt hatte 40. So mehren sich seit Ludwig I. die Anzeichen, daſs die Sitte, die Groſsen zum Beirate zu versammeln, bereits angefangen hatte, sich zu einer rechtlichen Beschränkung des Königtums zu verdichten.
§ 77. Das Königsgericht.
Waitz, VG II 2, S. 183 ff. IV 472 ff. Sohm, Reichs- und Gerichtsverfassung I 166 f. v. Bethmann-Hollweg, Civilprozess IV 435 ff. V 18. 28. H. Brunner, Zeugen- und Inquisitionsbeweis S. 49 f. Derselbe, Entstehung der Schwurgerichte S. 70 ff. Derselbe, Die absichtslose Missethat im altdeutschen Strafrechte, Berliner Sitzungsberichte 1890, XXXV 819 ff. Barchewitz, Das Königsgericht zur Zeit der Merowinger und Karolinger 1882. Beauchet, Historie de l’organisation judiciaire en France, époque franque 1886, S. 47. 327 ff. Esmein, La chose jugée dans le droit de la monarchie franque, Nouvelle Revue histor. de droit français XI 545 ff. (1887).
Waren von den militärischen und politischen Funktionen der germanischen Landesgemeinde wenigstens einzelne Reste auf das frän-
tharii penitus taceretur. Dagegen verkündigte Karl II. eine kürzere Erklärung in ipsa casa, ubi relectae sunt praecedentes adnuntiationes, in quam pauci alii intraverunt, quam qui antea fuerunt, quoniam fere plena de ipsis erat. Vgl. Dümmler, Gesch. des ostfränk. Reichs II2 44.
37 Vita Walae II 10, MG SS II 555: porro deinceps nihil tale, nihil sine vestro consilio me acturum ulterius profiteor.
38 Cap. II 73, c. 6.
39 Pactum Tusiacense c. 5, Cap. II 166: ut communes fideles nostri, quorum consilio et auxilio sanctam Dei ecclesiam et regnum nobis commissum gubernare debemus, debitum honorem et salvamentum habeant.
40 Vgl. oben S. 53, Anm. 29.
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§ 77. Das Königsgericht.
kische Märzfeld übergegangen, so ist dagegen die Gerichtsbarkeit, die einst das Volk in der Landesgemeinde ausübte, schlechtweg verschwunden und erscheint als deren Ersatz vom Anbeginn der fränkischen Zeit das Königsgericht.
Das Königsgericht, in merowingischer Zeit mallus 1, stappulum regis 2 genannt, tagt unter dem Vorsitz des Königs. Darum begegnen dafür auch die Wendungen ante regem, ante regis praesentiam, ad palatium. Gegen Ausgang der merowingischen Zeit führt an Stelle des Königs der Hausmeier den Vorsitz. Notwendig ist dem Königsgerichte die Anwesenheit des Pfalzgrafen oder seines Vertreters 3. Im übrigen fehlt ein ständiges Personal von Beisitzern oder Urteilfindern. Als solche fungieren die kraft ihres Amtes oder aus Anlaſs eines Hoftages oder zufällig bei Hof anwesenden Groſsen, insbesondere die Hofbeamten. Urkunden und Formeln der merowingischen Zeit 4 nennen Bischöfe, Herzoge und Patrizier, den Majordomus, Referendare, Seneschalke, Schatzmeister, comites, domestici und grafiones, auſserdem allgemein optimates und fideles. Im karolingischen Königsgerichte werden regelmäſsig nur comites und Vassallen als Beisitzer erwähnt, gelegentlich aber auch Bischöfe 5, mitunter für den besonderen Fall zugezogene Schöffen 6. Neben den namentlich angeführten Urteilern bildete die übrige am Hof anwesende Menge 7, zur Zeit einer Heeresversammlung wohl auch die Masse des Heeres, den Umstand. Eine rein persönliche Rechtsprechung, wie sie von manchen miſsverständlich behauptet wird, hat der König nicht ausgeübt; eine solche widerstreitet den Grundsätzen der fränkischen Gerichtsverfassung 8.
1 Arg. Lex Sal. 46, Lex Rib. 50, 1.
2 Lex Ribuaria 33, 1; 67, 5; 75. Vgl. Grimm, RA S. 804. Schroeder, Z2 f. RG VII 24 f.
3 Siehe oben S. 109. 111.
4 Von den merowingischen Königen haben wir zwanzig Placita, NA XIII 157, Pertz, Dipl. M. Nr. 34. 35. 36. 37. 41. 49. 59. 60. 64. 66. 68. 70. 73. 76. 77. 78. 79. 83. 94. Von den Hausmeiern sechs, nämlich Pertz, Dipl. A. Nr. 10. 16. 18. 21. 22. 23. Dazu kommen die Formeln Marculf I 25. 37. 38; Suppl. Marc. 2; Form. Tur. 33.
5 Z. B. in Beyer, Mrh. UB I 32, Nr. 27, H. 130.
6 Waitz, VG IV 493, Anm. 4.
7 In den Urkunden reliqui quam plurimi. Regalis multitudo in Meichelbeck Nr. 702. Bescholtene Personen sind ausgeschlossen. Cap. Francica (aus Ansegis) c. 8, I 334.
8 Unbegründet ist die von Barchewitz entwickelte Ansicht, daſs der merowingische König bis auf Chlothar II. persönliche Gerichtsbarkeit (Kabinettsjustiz) geübt habe und erst seit Chlothar II. zunächst Civilsachen, dann auch Kriminalsachen unter Beisitz der Groſsen entschieden worden seien. Siehe dagegen Greg.
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§ 77. Das Königsgericht.
Ständigen Sitz hatte das Königsgericht nicht. Es tagte an dem Orte, wo der König sich gerade aufhielt. Da dieser, schon aus Rücksicht auf die Naturalverpflegung des Hofstaates, von einer Pfalz zur anderen wandern muſste, war das Königsgericht von Hause aus ein wanderndes Gericht.
Die Sitzungen des Königsgerichtes wurden in merowingischer Zeit mit dreitägiger Dauer zu Anfang jedes Monats abgehalten 9. Unter den Karolingern tagte das Königsgericht nach Bedürfnis und Lage der Sache, ohne sich an jenen ständigen Sitzungstermin zu binden 10. Ludwig I. und Lothar I. versprachen, allwöchentlich Gericht zu halten.
Der König ist als Richter mit auſserordentlicher Gerichtsgewalt ausgerüstet. Das Königsgericht ist in seinen Entscheidungen nicht an die strengen Grundsätze des Volksrechtes gebunden. Denn der König kann Billigkeit walten und die Streitsache ex aequitate entscheiden lassen. Als Billigkeitsgerichtshof wird uns schon das merowingische Königsgericht durch die oben besprochene Reklamationsklausel der Mundbriefe bezeugt 11. Für die karolingische Zeit haben wir in Hinkmars Schrift über die Hofordnung die bestimmte Nachricht, daſs Streitsachen propter aequitatis iudicium an den Hof gelangten und daſs Rechtsfälle, für welche das Volksrecht zu strenge war, zur Milderung (moderatio) vor den König gebracht wurden 12.
Tur. Hist. Franc. VII 23, VIII 12, IX 19. Ebensowenig läſst sich aufrechthalten, daſs Ludwig I. im Anschluſs an eine schon von seinem Vater eingeschlagene Richtung in Civilsachen aus eigener Machtvollkommenheit entschied, ohne ein förmliches Königsgericht heranzuziehen. In den Urkunden, die zu solcher Schluſsfolgerung Anlaſs geben könnten, handelt es sich um Verzichte auf fiskalische Ansprüche und um Übergriffe weltlicher oder geistlicher Beamten, über die es der König zu einem eigentlichen Rechtsstreite nicht kommen lieſs, indem er die betreffende Angelegenheit im Verwaltungswege ordnete oder ordnen lieſs. Aus derartigen Verfügungen und etwa aus Gnadensachen erklärt sich wohl auch die befremdende Bemerkung Einhards, Vita Karoli c. 24, daſs Karl der Groſse während des Ankleidens Rechtssachen entschieden habe.
9 Die Ladungen lauten in den indiculi der merowingischen Formelsammlungen auf die Kalenden. Marculf I 28. 29. 37 und noch Form. Tur. 33. Vgl. Pertz, Dipl. M. Nr. 60. Waitz, VG II 2, S. 194.
10 Die Stelle in Marculf I 29: Kalendas illas proximas, ändert die karolingische Bearbeitung des Marculf (I 18) in ‘die mensis illius illo’. Statt Kalendas in Marculf I 28 heiſst es in der verwandten Carta Senon. 18: super noctes tantas.
11 Siehe oben S. 50. 52.
12 Hincmar, De ordine pal. c. 21: comitis palatii .. in hoc maxime sollicitudo erat, ut omnes contentiones legales, quae alibi ortae propter aequitatis iudicium palatium aggrediebantur, iuste ac rationabiliter determinaret seu perverse iudicata ad aequitatis tramitem reduceret … Si quid vero tale esset, quod … secun-
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§ 77. Das Königsgericht.
Aus einem Kapitular Karls des Groſsen ergiebt sich, daſs die königliche Billigkeitsjustiz als Auskunftsmittel diente, um die Haftung des Herrn für Missethaten seines Knechtes zu ermäſsigen, sofern sie das Wergeld des freien Mannes überschreiten sollte 13. Und aus den Quellen der fränkischen Tochterrechte können wir mit Sicherheit zurückschlieſsen 14, daſs die strafrechtliche Behandlung absichtsloser Missethaten auf königliche Milderung des strengen Rechtes zugeschnitten war 15. Endlich hat sich hinsichtlich des Rechtsganges im Königsgerichte eine Anzahl von Prozeſsinstitutionen ausgebildet, welche im Verhältnis zum volksgerichtlichen Verfahren den Charakter eines ius aequum an sich tragen 16. Auf die Billigkeitsjustiz des fränkischen Königsgerichtes mag der Umstand eingewirkt haben, daſs das spätrömische Recht die Anwendung der aequitas dem consistorium principis vorbehielt 17. Nichtsdestoweniger geht sie auf germanische Grundlagen zurück; denn die Milderung des strengen Rechtes begegnet uns als ein Vorrecht des Königs auch bei den Angelsachsen, die dafür die Bezeichnung líhting (moderatio) haben 18, und auch die nordischen Rechte zeigen verwandte Erscheinungen 19.
dum gentilium consuetudinem crudelius sancitum esset, quam christianitatis rectitudo vel sancta auctoritas merito non consentiret, hoc ad regis moderationem perduceretur …
13 Cap. 803—813, c. 1, I 143.
14 H. Brunner in den Berliner Sitzungsberichten 1890, XXXV 819 ff. Herr O. W. Holmes, Justice of the Supreme Court, Massachusetts, ist so freundlich, mich noch auf Year Books 2 Hen. IV 18 fol. 8 aufmerksam zu machen.
15 Ein Argument für die Geltung dieses Grundsatzes ergiebt die Anweisung in Cap. miss. v. J. 819, c. 15, I 290, daſs die um absichtslose Missethat im Volksgerichte gewettete Brüche nicht vollständig eingetrieben werden solle. Dazu Lombarda-Commentare, Ariprand I 2: compositio regalis integra ab eo non exigitur, qui ignoranter deliquit, set ab eo, qui voluntarie.
16 Näheres unten § 121.
17 Cod. Theod. I 2, 3. Vgl. Cod. Iust. I 14, 9.
18 Edgar (959—975) III 2 bei Schmid, Ges. der Ags. S. 190: Gif þæt riht tô hefig sŷ, sêce siđđan þâ lîhtinge tô þâm cynge. Wenn das Recht zu strenge ist, dann suche man die Milderung bei dem König. Líhting zu ahd. lîhtan, leicht machen. Bekannt ist die hohe rechtsgeschichtliche Bedeutung, welche die equitable iurisdiction in England besitzt. Fuſst sie zunächst auf der fränkisch-normannischen Praxis des anglo-normannischen Königtums, so fand sie doch, wie Edgar III 2 ergiebt, schon im angelsächsischen Rechte einen Anknüpfungspunkt.
19 Am isländischen Althing hat die lögrètta das Recht der sýknoleyfi, das heiſst der Strafmilderungen. Konrad Maurer, Die Rechtsrichtung des älteren isländischen Rechts S. 127. In Schweden und Dänemark ist es seit dem 13. Jahrhundert Aufgabe des Königs, alle überstrengen Urteile zu brechen. v. Amira in Pauls Grundriſs der germ. Philol. II 2, S. 188. Am schwedischen Königsgerichte
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§ 77. Das Königsgericht.
Das Königsgericht übt eine mit den Volksgerichten konkurrierende Gerichtsbarkeit aus. Der König konnte nämlich jede Streitsache mit Umgehung des Volksgerichtes an seinen Hof ziehen, so daſs das nachmals sogenannte ius evocandi der deutschen Reichsgerichte zwar nicht dem Namen, aber der Sache nach schon in der fränkischen Zeit vorhanden war. Als juristischer Hebel der Evocation dient ein bedingter königlicher Befehl. Ist über eine Rechtsverletzung vor dem Könige Klage oder Beschwerde erhoben worden, so kann der König dem Petenten in der Weise willfahren, daſs er ihm einen sogenannten indiculus commonitorius 20 aushändigen läſst 21. Dieser enthält den an den Beklagten gerichteten Befehl des Königs, den vom Kläger erhobenen Anspruch zu erfüllen. Falls er sich nicht dazu verstände, solle er sich an einem bestimmten Tage vor dem König einfinden, um sich in der Sache zu verantworten 22. Die Vorladung wird also durch die Nichtbeachtung des königlichen Befehls begründet. Der Befehl, den Kläger zu befriedigen, ist aber nur ein hypothetischer. Kann der Beklagte die Nichterfüllung des klägerischen Anspruchs verantworten, weil dieser sich als unbegründet erweist, so bleibt er unbehelligt. Der fränkische indiculus commonitorius schlieſst sich sachlich, teilweise auch in der Fassung, an spätrömische Vorbilder an 23.
entwickelte sich ein besonderes Verfahren, welches als Verfahren ex aequo im Gegensatze steht zum Formalismus des volksgerichtlichen Rechtsgangs. K. Lehmann, Königsfriede bei den Nordgermanen S. 42, 93. Daher der oben Seite 50, Anm. 10 erwähnte Vorbehalt in den Schutzbriefen der schwedischen Könige.
20 Den Ausdruck commonitorium kennen in allgemeinerer Anwendung die römischen Quellen. Spangenberg, Tabulae negotiorum S. 370. Gothofred zu Cod. Theod. I 3, 1; II 29, 2; VII 4, 27.
21 Dieselbe Wirkung hatte sicherlich auch ein mündlicher, durch des Königs Siegel beglaubigter Befehl. Argum. Cap. Aquisgr. v. J. 809, c. 14, I 149. Über die Aushändigung der indiculi durch den karolingischen Pfalzgrafen siehe oben I 395.
22 Marc. I 29: .. iobemus, ut si taliter agitur, de presente hoc contra iam dicto illo legibus studeatis emendare. Certe si nolueretis et aliquid contra hoc habueretis quod opponere, non aliter fiat nisi vosmet ipsi per hunc indecolum commoneti Kalendas illas proximas ad nostram veniatis presentiam eidem ob hoc integrum et legalem dare responso. Marc. I 26 an einen Bischof: vosmet ipsi … aut missus in persona vestra instructus nunc ad nostram veniatis presentiam ipsius .. dando responsum. Memorie di Lucca V 3, Nr. 1768, v. J. 901.
23 Cassiodor, Var. IV 39: occupata … supplicanti faciatis sine aliqua dilatione restitui. Et si quid partibus vestris de legibus creditis posse competere, instructam personam ad nostrum comitatum destinare vos convenit, ut intentionibus partium sub aequitate discussis feratur sententia. L. c. IV 44: (casam) .. restituite supplicanti .. Verumtamen si partibus vestris .. iustitiam adesse cognoscitis .. instructam legibus ad comitatum nostrum destinate personam, ubi qualitas negotii agnosci debeat et finiri. Vgl. l. c. IV 40: ut si non nihil est, quod pro suis parti-
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§ 77. Das Königsgericht.
Statt den Beklagten in bedingter Weise vorzuladen, mag der König die Sache auch an den zunächst kompetenten Richter verweisen, indem er ihn mittelst indiculus 24 auffordert, dem Kläger zu seinem Rechte zu verhelfen oder aber, wenn er die Sache nicht erledigen könne, den Beklagten vor das Königsgericht bringen zu lassen 25.
Das Königsgericht konnte ferner im Wege der reclamatio angegangen werden. Personen und Kirchen, die im besonderen Schutze des Königs standen 26, insbesondere auch die Vassallen des Königs 27, durften ihre Rechtssachen durch Ausübung des Reklamationsrechtes an den König dingen; ebenso die Vertreter des Fiskus und die Inhaber königlicher Benefizien 28 den das Königsgut betreffenden Prozeſs. Die reclamatio konnte in jedem Stadium des Rechtsstreites angebracht werden. Hatte der Reklamant die Rolle des Angeschuldigten, so muſste er anläſslich der Reklamation sein Erscheinen im Königsgerichte angeloben, wadiare 29. Wurde die reclamatio erst geltend gemacht, nachdem das Volksgericht das Urteil gefällt hatte, so sollte nach einer Anordnung Karls des Groſsen der Richter den Verurteilten unter Gewahrsam an den Hof des Königs bringen lassen 30.
Das Königsgericht urteilt in gewissen Fällen als Zuggericht. Chilperichs Edikt und die Lex Ribuaria kennen einen Rechtszug an das Königsgericht gegen die Durchführung einer exekutiven Pfändung, deren Rechtmäſsigkeit bestritten wird 31. Kapitularien Pippins und
bus possit opponere … responsurus occurrat, seu ad comitatum (zum Hof) venire seu in competenti foro iurgare maluerit. Die merowingischen indiculi zeichnen sich vor den ostgotischen durch knappere juristische Fassung aus.
24 Marculf I 27: indecolum pro alio distringendum; I 28: carta audientiale. Carta Senon. 18.
25 Über den Zusammenhang des anglo-normannischen Writprozesses mit den fränkischen indiculi siehe H. Brunner, Schwurgerichte S. 82. 405. 409.
26 Siehe oben § 65.
27 Cap. von 884, c. 11, Pertz, LL I 553: quod si proclamaverint se ante praesentiam nostram velle distringi potius quam ante comitem .., ante nos venire permittatur, ut ibi talis ratio finem accipiat.
28 Muratori, Antiquit. V 923, v. J. 833: (si) se beneficii auctoritate reclamaverit.
29 H. Brunner, Zeugen- und Inquisitionsbeweis S. 57.
30 Cap. miss. Theod. II. v. J. 805, c. 8, I 123: et si ad palatium pro hac re reclamaverint et litteras detullerint, non quidem eis credatur .. sed cum custodia et cum ipsis litteris pariter ad palatium nostrum remittantur. Das ‘non eis credatur’ ist nicht mit Esmein auf die Echtheit der Urkunde zu beziehen. Vielmehr soll dem Reklamanten nicht ohne weiteres geglaubt werden, wenn er verspricht, die Sache an das Königsgericht zu leiten. Erschiene er trotzdem nicht vor dem Könige, so würde die Sache verzögert oder die Erledigung der Sache unmöglich gemacht werden.
31 Ed. Chilp. c. 8, Cap. I 9. Lex Rib. 32, 4. Siehe unten § 111.
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§ 77. Das Königsgericht.
Karls des Groſsen gestatten im Fall der Urteilschelte das gescholtene Urteil an den König zu ziehen, vor welchem durch ein neues Urteil über die Frage entschieden wird, ob die Schelte begründet war 32. Rechtssachen gelangen ferner an den König in Fällen der Justizverweigerung und Justizverzögerung 33, wenn die Rachimburgen es nicht wagen ein Urteil zu finden 34, oder wenn die Sache aus irgend einem Grunde in den ordentlichen Gerichten oder in den Gerichten der königlichen Missi nicht erledigt werden kann 35.
Das Königsgericht ist endlich in bestimmten Fällen Spezialgerichtshof. Gewisse Strafen kann nur der König verhängen; so die Acht im Ungehorsamsverfahren der fränkischen Volksrechte, die Todesstrafe über Personen höheren Standes. Dazu kommen die in karolingischer Zeit immer zahlreicher werdenden Fälle, in welchen die Strafe dem Ermessen des Königs anheimgestellt ist 36. Gewisse Rechtsgeschäfte fordern die Gegenwart des Königs; so die Freilassung durch Schatzwurf. Gewisse Missethaten werden durch Kapitularien Karls des Groſsen und Ludwigs I. der Ahndung im Königsgerichte vorbehalten; so Heeresflucht, Verweigerung des Treueides, parteiliche Rechtspflege der Schöffen, wissentliche Vorführung meineidiger Zeugen, wiederholter Friedensbruch 37. Endlich sollten die Rechtssachen gewisser
32 Cap. Pipp. 754/5, c. 7, I 32. Cap. Baiw. c. 7, I 159. Cap. Saxon. v. J. 797, c. 4, I 71: nam si fuerit aliquis, qui in patria iuxta quod sui convicini iudicaverint seque pacificare noluerit et ad palatium pro huius rei causa venerit et ibi ei fuerit iudicatum, quod iustum iudicium iudicassent …
33 Cap. Mant. v. J. 781?, c. 2, I 190. Cap. Worm. miss. v. J. 829, c. 14, II 17.
34 Ed. Chilperici c. 10, Cap. I 10 ist von einem mallare ante regem zu verstehen. Vgl. R. Loening, Reinigungseid S. 303. Dann muſs aber auch der Satz et si ipsi (rachimburgi) hoc dubitant, ut malletur causam, so aufgefaſst werden, daſs die Sache vor den König gebracht werden dürfe, si .. dubitant. Dubitare im Sinne von timere. Du Cange II 945. Vgl. franz. douter, redouter, ital. dottare. Hinter causam ist ante nos oder coram nobis zu ergänzen.
35 Vgl. die oben Anm. 24 citierten indiculi. Cap. miss. c. 19, I 101. Cap. de miss. officiis v. J. 810, c. 5, I 155.
36 Siehe oben S. 44. 64.
37 Cap. miss. Aquisgr. v. J. 810, c. 13, I 153. Cap. miss. I 67, c. 4. Cap. Worm. miss. v. J. 829, c. 4. 6. 7, II 15. Cap. Caris. v. J. 873, c. 10, Pertz, LL I 521. Vgl. u. a. noch Cap. Worm. v. J. 829, c. 1. 7. 10, II 12 f. Cap. de missis instruendis v. J. 829, II 9: quae personae vel quibus causis culpabiles ad praesentiam nostram venire debent, discernendum est — exceptis episcopis, abbatibus, comitibus, qui ad placita nostra semper venire debent — isti veniant, si talibus culpis et criminibus deprehensi fuerint, quales inferius adnotatae sunt. Siehe die Aufzählung der dem Königsgerichte vorbehaltenen Straffälle bei Heinze, Z. f. RG X 455.
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§ 77. Das Königsgericht.
Personenklassen vor das Königsgericht gelangen. Einen eigentlichen privilegierten Gerichtsstand vor dem Könige kennt zwar das fränkische Reichsrecht nicht. Auch die geistlichen und weltlichen Groſsen waren den ordentlichen Gerichten unterworfen 38, ausgenommen eigentliche Kriminalsachen der Bischöfe, in welchen das Strafurteil vom Königsgerichte ausgesprochen wurde 39. Doch sollten nach einer Instruktion Karls des Groſsen Rechtshändel, welche Bischöfe, Äbte, Grafen und Groſse untereinander haben, an das Königsgericht verwiesen werden, damit die Wirksamkeit der ordentlichen Gerichte nicht zum Nachteil der kleinen Leute durch die Streitigkeiten der Groſsen zu sehr in Anspruch genommen werde 40. Auſserdem verordnete Karl ganz allgemein, daſs homines boni generis wegen Verbrechen oder Vergehen vor den König gebracht werden sollen, um durch ihn ihre Strafe zu empfangen 41. Unter Ludwig I. finden sich dann bereits die deutlichen Anfänge eines privilegierten Gerichtsstandes. Es wird der Grundsatz ausgesprochen, daſs Bischöfe, Äbte und Grafen um Strafsachen im weiteren Sinne des Wortes stets vor dem Könige gerichtet werden müssen 42. Einzelne Kirchen oder Personen erhalten vom Könige das Privilegium, daſs sie in Sachen ihres Grundbesitzes 43 oder schlechtweg nur im Königsgerichte verurteilt werden dürfen 44.
So zeigen uns die Quellen der fränkischen Zeit das Königsgericht in weitreichender und einschneidender Thätigkeit. Es bildet den Schluſsstein der ganzen Gerichtsverwaltung des Reiches, die es regu-
38 Memoria Olonn. v. J. 822/3, c. 7, Cap. I 319. Cap. Mantuanum von 781 (?) c. 13, I 191. Pipp. Cap. ital. 801—810, c. 10, I 210. Cap. v. J. 884, c. 11, Pertz, LL I 553.
39 Siehe unten § 96.
40 Cap. de iustitiis faciendis 811—813, c. 2, I 176.
41 Cap. Aquisgran. 801—813, c. 12, I 171.
42 Cap. de missis instruendis v. J. 829, II 9, oben Anm. 37. Über Vassallen des Königs siehe unten § 92.
43 Ludwig I. für S. Martin in Tours, Mühlbacher Nr. 610: unde ipsa casa dei in vestris ministeriis legibus vestita esse dinoscatur .. rem nostro examini iustoque libramini dirimendum relinquatis. Ludwig I. für S. Croix de Poitiers, Mühlbacher Nr. 737: res monasterii .. non prius ab ullo auferantur quam aut ante domnum Pippinum aut ante comitem palatii illius praefata ratio reddatur. Pippin für S. Julien de Brioude v. J. 836, Bouquet VI 674: sed nostro coram comite palatii ecclesiam … liceat inquirere. Ludwig der Deutsche für Altaich, Mühlbacher Nr. 1382: liceat res .. remota totius iudiciariae potestatis inquietudine et vulgari appellatione (mit Ausschluſs der Klage im ordentlichen Gerichte) .. possidere.
44 Urk. Karls des Kahlen bei Bouquet VIII 558: nec in placitum distringere faciat nisi ante nos aut posteritate nostra.
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§ 78. Die Verwaltungsbezirke.
liert und ergänzt. Durch die Entfaltung der Billigkeitsjustiz vermittelt es die zeitgemäſse praktische Fortbildung des Rechtes. Wie die Geschichte des Rechtsgangs darlegen wird, ist das fränkische Königsgericht der Ausgangspunkt für eine Anzahl wichtiger Prozeſsrechtsinstitute, die zum Teil in ihrer weiteren Entwickelung universale rechtsgeschichtliche Bedeutung erlangten.
Der ausgedehnte Wirkungskreis des Königsgerichtes drängte zu Maſsregeln, die einer Überbürdung vorbeugen sollten. Es war verboten, das Königsgericht anzugehen, ehe man den ordentlichen Rechtsweg beschritten hatte 45. Schon Chilperich I. setzte den Verlust der Streitsache auf Umgehung des Volksgerichtes 46. Pippin bedrohte sie mit arbiträrer Strafe bei maiores personae, bei anderen mit Prügelstrafe 47, ein italienisches Kapitular mit Verwirkung des Wergeldes 48. Der Pfalzgraf soll Sorge tragen, daſs die Beschwerdeführer, von welchen es bei Hofe wimmelte, die Pfalz verlassen, nachdem sie die erbetenen Indiculi empfangen haben 49. Zur Entlastung des Königs wurde in karolingischer Zeit vom Königsgericht das besondere Gericht des Pfalzgrafen abgezweigt, welchem minder wichtige Angelegenheiten einfür allemal zugewiesen waren 50.
III. Die Verwaltungsbezirke und ihr Ämterwesen.
§ 78. Die Verwaltungsbezirke.
Waitz, VG II 1, S. 384 ff. III 341. V 120. Sohm, Reichs- und Gerichtsverfassung I 181 ff. Arnold, Deutsche Geschichte II 2, S. 175. Schröder, RG S. 120 ff. Dahn, Deutsche Geschichte II 418 ff. v. Amira, Recht in Pauls Grundriſs II 2, S. 104 ff. Glasson, Histoire II 331 ff. Fustel de Coulanges, Monarchie franque S. 183. Eichhorn, Über die ursprüngliche Einrichtung der Provinzialverwaltung im fränk. Reich, Z. f. gesch. RW VIII (1835). Wachter, Gau in Ersch und Grubers Encykl. d. Wiss. Erste Section LIV 405. Thudichum, Gauund Markverfassung 1860. Schröder in der Z2 f. RG IV 87 f. Guérard, Essai sur le système des divisions territoriales de la Gaule 1837. Jacobs, Géographie de Grégoire de Tours, de Frédégaire et de leurs continuateurs 2. ed. 1862. Longnon, Géographie de la Gaule, VIe siècle, 1878, S. 1 ff. 24 ff. 190. Derselbe, Études sur les pagi de la Gaule in der Bibl. de l’école des hautes études, 2e. 11e. fasc. Wersebe, Beschreibung der Gaue zwischen Elbe, Saale und Un-
45 Cap. Baiw. c. 7, I 159.
46 Ed. Chilp. c. 9. Siehe oben Anm. 34.
47 Cap. Pipp. 754/5, c. 7, I 32.
48 Cap. Mant. 781 (?) c. 2, I 190.
49 Cap. de disciplina palatii von c. 820, c. 6, I 298.
50 Siehe oben S. 111.
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§ 78. Die Verwaltungsbezirke.
strut, Weser und Werra 1829. G. Landau, Beschreibung der deutschen Gaue 2 Bde. 1855. 1857. Gaukarten in Spruner und Menke, Hist.-geograph. Handatlas, 3. Aufl. 1880.
Das gesamte fränkische Reich heiſst regnum Francorum, gelegentlich auch Francia, ein Ausdruck, der aber auch in engerer, vielfach schwankender Anwendung gebraucht wird.
Da die Reichsteilungen begrifflich nur Teilungen der Reichsverwaltung waren, so bedeutete in den Zeiten der Teilherrschaft, die nach dem Tode Clodovechs fast Regel wurde, das einzelne Teilreich staatsrechtlich einen groſsen Verwaltungsbezirk. In der Geschichte der Teilungen stehen sich in erster Linie Austrasien (Auster, Austria, Austrasia), der germanische Osten, und Neustrien (Neuster, dann auch Neustria 1), der überwiegend romanische Westen, als gegensätzliche Reichshälften gegenüber 2. Ihnen gesellt sich als ein dritter Hauptteil Burgund hinzu. Die administrative Absonderung dieser drei Reichsteile steigert sich in merowingischer Zeit so weit, daſs sie ihre besonderen Hausmeier haben, auch wenn das Gesamtreich unter einem Könige steht. Nachdem die Arnulfinger von Austrasien aus die Selbständigkeit Neustriens gebrochen hatten, tritt der Gegensatz von Ost und West auf längere Zeit zurück, um unter Ludwigs Söhnen wiederum kräftiger aufzuleben, bis er in dem Zerfall des fränkischen Reiches seine Lösung findet. Für das Herrschaftsgebiet Ludwigs des Deutschen bürgerte sich die Bezeichnung Ostfranken, Francia orientalis, ein. Seit 833 datierte Ludwig der Deutsche seine Urkunden nach den Jahren seiner Regierung in orientali Francia. Bei der Auflösung der fränkischen Monarchie trat das deutsche Reich zunächst als ostfränkisches Reich in die Geschichte ein.
Als besondere Verwaltungsbezirke dürfen auch die Unterkönigreiche angesehen werden, welche Mitgliedern des Königshauses, namentlich Söhnen des regierenden Königs, mit gröſserer oder geringerer Selbständigkeit zugewiesen wurden. In dieser Form kommt unter den Karolingern namentlich die durch die geschichtlichen Verhältnisse hergebrachte Sonderstellung Italiens, Aquitaniens und Baierns zum Ausdruck.
Von den eigentlichen Amtssprengeln waren die gröſsten in merowingischer Zeit die Herzogtümer oder Dukate, auch Provinzen ge-
1 Westland nach Zeuſs S. 349, oder eigentlich Neuwestland, Niuwestria, Niwestria nach Grimm, Gesch. der deutschen Sprache S. 370, Anm. *. Nach Bonnell, Anfänge des karol. Hauses S. 223, dem Sohm a. O. S. 10 folgt, Neuland.
2 Ebenso unterschieden die Langobarden Austria und Neustria. So Liutprand im Prolog zu seinen Gesetzen v. J. 713.
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§ 78. Die Verwaltungsbezirke.
nannt 3. Doch wurde niemals das gesamte Reich in Dukate durchgeteilt. Auch war der Umfang der Dukate ein sehr verschiedener. Es gab solche, die nur aus zwei oder drei Gauen oder Grafschaften bestanden 4, wogegen nach einer Notiz des achten Jahrhunderts zwölf Grafschaften ein Herzogtum gebildet hätten 5. In Austrasien fielen die Herzogtümer im groſsen und ganzen mit den Stammesgebieten zusammen, die gleich den neustrischen Dukaten als provinciae bezeichnet werden 6. So erscheinen als Herzogtümer Baiern und Alamannien mit dem davon abgezweigten elsässischen Dukat, Thüringen und Ribuarien, welches in weiterem Sinne auch den chamavischen Dukat in sich schlieſst. Für Gebiete, die durch längere Zeit als ein Herzogtum miteinander verbunden waren, hat sich nicht selten die Bezeichnung Dukat erhalten, auch nachdem jene Verbindung sich gelöst hatte 7. Die einstige Zusammengehörigkeit lebte dann nicht bloſs als geographischer Begriff, sondern mitunter auch in Rechtssätzen fort, die sich auf den Umfang des alten Dukats bezogen 8. Die Karolinger haben das Herzogtum als besonderen Verwaltungsbezirk beseitigt 9.
3 Lex Rib. 31, 5; 88: provincia Ribuaria, wofür ducatus in 30, 2; 33, 1; 72, 2. Lex Baiuw. II 1: ducem, quem rex ordinavit in provincia illa, II 4: dux de provincia illa, II 8: duci suo, qui illam provinciam in potestate habet. Vgl. I 10. 11; II 5; IV 30; IX 13. Lex Alam. 7. 24. 29. 34. 35. 37. 45. 47. Greg. Tur. Hist. Franc. VI 31: D. vero et B. (duces) cum omni exercitu provinciae sibi commissae. Vgl. Lex Wisig. II 1, 17: ad provinciae ducem. Der provincia des römischen Rechtes substituiert die Decretio Childeberts II, c. 3 für den Begriff der Ersitzung inter praesentes den Umfang des Dukats. Im kirchlichen Sprachgebrauch ist provincia der Bezirk des Metropoliten. Du Cange (Henschel) V 493. Hinschius, Kirchenrecht II 6, Anm. 12. Longnon S. 188. Cap. eccl. 818/9, c. 6, I 277. Formulae ed. Zeumer S. 552, 31. Walahfrid Strabo, De exordiis bei Walter C. J. Germ. III 526, vergleicht die duces mit den Metropoliten: metropolitanos autem ducibus comparemus, quia sicut duces singularum sunt provinciarum, ita et in singulis provinciis illi singuli ponuntur. Als Beispiele der Verwendung von provincia für einzelne Länder führe ich an: Aquitania provincia in Fredegarii Cont. 46 (vgl. Cap. Aquit. v. J. 768, c. 10, I 43). Galliae Lugdunensis provincia, Fredegarii Cont. 18. Septimania provincia in Greg. Tur. Hist. Franc. VIII 30. Taso dux, cum ageret Tuscana provincia, in Fredegar IV 50.
4 Ein Herzog über die Gaue von Tours und Poitiers bei Greg. Tur. Hist. Franc. VIII 26, vgl. IV 18 (dazu die Anmerkung des Herausgebers). Drei Grafschaften sind nach Lex Chamavorum c. 44 die Grundlage des chamavischen Dukats.
5 Einhardi Annales z. J. 748, MG SS I 137: (Pippinus) Griphonem more ducum duodecim comitatibus donavit. Vgl. Waitz, VG I 506.
6 Siehe oben Anm. 3.
7 v. Daniels, Handbuch I 575.
8 Lex Rib. 30, 2; 33, 1; 72, 2. Lex Chamav. 44.
9 Nur die Britten und Basken behielten ihre einheimischen Fürsten, die als Herzoge bezeichnet werden. Waitz, VG III 364, Anm. 2.
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§ 78. Die Verwaltungsbezirke.
Die einzige durchgreifende politische Gliederung des fränkischen Reiches war die in Grafschaften oder Gaue, genauer Grafschaftsgaue. Der Bezirk der Grafschaft heiſst pagus 10, Gau, in Neustrien insbesondere civitas, auch terminus, territorium, mitunter auch regio 11 oder provincia 12. Nach jüngerem Sprachgebrauch, aber noch in merowingischer Zeit, wird der Grafschaftsgau, wie das Amt des Grafen comitatus 13, grafia genannt. Eine Kapitularienübersetzung verdeutscht ihn als grafsceffi. In Gallien schloſs sich der pagus, der Grafschaftsgau, mittelbar an die alte keltische civitas an, die unter der römischen Herrschaft meistens den Charakter des Stadtbezirkes angenommen hatte. Die Stadt bildete den politischen Mittelpunkt des gallo-fränkischen Gaues, der regelmäſsig nach ihr benannt war. Auch in den deutschen Gegenden läſst sich vielfach ein Zusammenhang der Gaueinteilung mit alten politischen Gliederungen nachweisen. Manche Gaue stellen sich durch ihre Bezeichnung nach Weltgegenden als uralte Grenzgaue eines Stammes oder einer Völkerschaft dar. So finden wir bei den Baiern einen Nordgau, einen Westergau und einen Sunder-(Süd-)gau, von welchen dieser seinen Namen erhalten haben muſs, ehe der Stamm der Baiern nach Süden hin die Alpen überschritten hatte 14. In Mittelfriesland liegen nebeneinander ein Wester-, Oster- und Suthergo 15. Nord- und Sundgau erscheinen im Elsaſs, Wester- und Ostergau in Thüringen 16. In zahlreichen Gaunamen tauchen alte germanische Völkerschaftsnamen auf. So begegnen uns die Bataver in dem pagus Batua, die Chattuarier in dem pagus Hattuaria, die Chamaven im Hamalande, die friesischen Tuihanti in dem Gau Tuihanti oder Twente. Die Erinnerung an die Langobarden hält der Bardengau, an die Brukterer der pagus Boroctra, an die Charudes der Hardagau fest. Der Name der Angeln kehrt in dem pagus Engili, der Warnen im Werinofeld, der Alamanni Lentienses im Linz-
10 Regelmäſsig bedeutet pagus das Amtsgebiet des Grafen. Longnon S. 26. So spricht auch die Lex Burgundionum, prima const. § 4 von civitatum aut pagorum comites.
11 Waitz, II 1, S. 407, Anm. 1.
12 Chlotharii II. ed. v. J. 614, c. 19 (cf. c. 12), Cap. I 22 f. Lex Baiuw. II 5: in provincia sua (comitis). Form. Tur. 24, Zeumer S. 148: iudex provinciae.
13 Lex Baiuw. II 5, 1 und die Belege bei Waitz, VG II 2, S. 40, Anm. 3. Comitatus bezeichnet in den älteren Quellen ebenso wie comitia, comitiva die Amtsgewalt oder die Würde des comes. Longnon S. 29. Esmein, Mélanges d’histoire de droit, 1886, S. 392, Anm. 1.
14 Riezler, Geschichte Bayerns I 52.
15 v. Richthofen, Untersuchungen zur friesischen Rechtsgesch. II 116 f.
16 Vgl. etwa noch Ostrobant an der Schelde.
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§ 78. Die Verwaltungsbezirke.
gau wieder. Dabei ist zu beachten, daſs der Name des Stammes oder der Völkerschaft regelmäſsig nur an einem einzelnen Gaue haften blieb. So gab es einen Hassegau, einen pagus Westfala und Ostfala, einen pagus Thuringorum (Nordthuringgo). Sehr viele Gaunamen sind nach Flüssen, Gebirgen oder Wäldern gebildet. In Gegenden, wo in römischer Zeit namhafte Städte entstanden waren, haben diese den Gaunamen abgegeben 17.
An Stelle des Wortes Gau treten hie und da andere gleichwertige Ausdrücke auf; so Bant 18 und Land 19 bei Niederfranken und Friesen, so Para 20, Bar bei den Alamannen 21, Eiba 22 und Feld 23 bei Franken und Thüringern.
Nur im allgemeinen trifft es zu, daſs Gau und Grafschaft sich decken, Gau oder pagus einen Grafschaftsgau bezeichnet und die Grafschaft Gaugrafschaft ist. Mag es schon von Anfang an vorgekommen sein, daſs die Grafschaft nicht an den alten Gau angeschlossen wurde, so ist die ursprünglich vorhandene Identität im Laufe der Zeit vielfach hinweggefallen. Gröſsere Gaue wurden unter mehrere Grafen verteilt; Abteilungen des Gaues, etwa gröſsere Hundertschaften, erhoben sich zu Grafschaften und wurden nunmehr selbst als Gaue bezeichnet. Auch geschah es, daſs ein Graf über mehrere Gaue gesetzt wurde 24. In solchen Fällen erhielt sich der Gauname, um einen geographischen, nicht einen politischen Bezirk zu bezeichnen. Andererseits wurde das Wort pagus auch in umfassenderem Sinne, so in dem von provincia, ducatus, gebraucht, während es auch auf kleinere Bezirke innerhalb der Grafschaft Anwendung fand. Dasselbe gilt von der Bezeichnung Gau.
17 Wormsgau, Speiergau, Zurichgau, Augustgau, Salzburggau.
18 Ostrobant, Bracbant, Testerbant, Bursibant. Grimm, Gesch. der deutschen Spr. S. 412 f. Förstemann, Namenbuch II 179.
19 Hamaland, Masaland, Salland.
20 Para, die Schranke, urverwandt mit lat. forum. Schade, WB S. 40. Die Bedeutung Landschaft, Gau, stammt wahrscheinlich von der Einfriedung der Gerichtsstätte, von der Schranne des Grafen. Vgl. Baumann, Die Gaugrafschaften im würtembergischen Schwaben 1879, S. 122. Der Ausdruck Para ist sonach mit dem angelsächsischen rape, dem südholländischen reep (oben I 145, Anm. 8), mit dem friesischen bifang, Gericht und Gerichtssprengel, ursprünglich septum, ambitus (Richthofen, WB S. 633, Graff III 413), zusammenzustellen.
21 Albunespara, Adalhartespara, Bertoltisbara, Folcholtespara.
22 Wetereiba, Winegarteiba.
23 Sualafeld, Grapfeld, Tullifeld, Eichsfeld, Werinofeld, Frisonefeld.
24 Waitz, VG III 381, Anm. 4. Sohm, Reichs- und Gerichtsverfassung S. 201 ff.
Binding, Handbuch. II. 1. II: Brunner, Deutsche Rechtsgesch. II. 10
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§ 78. Die Verwaltungsbezirke.
In karolingischer Zeit bildeten einige Grenzgrafschaften mit der ihnen vorgelagerten Militärgrenze einen gröſseren, den Umfang einer normalen Grafschaft überschreitenden Verwaltungsbezirk, der unter einem Markgrafen stand.
Der Grafschaftsgau zerfiel in räumliche Unterabteilungen. Bei den Franken sind dies die Hundertschaften, Centenen, welche sich aus persönlichen Verbänden zu Verwaltungsbezirken umgewandelt hatten 25. Als Hundertschaftsbezirk findet sich in dieser Zeit die centena oder huntari auch bei den Alamannen 26. Dagegen fehlt sie bei den Langobarden, Friesen, Sachsen und Baiern. Die Unterbezirke, die bei diesen Stämmen nachmals oder schon in fränkischer Zeit erscheinen, haben andere Namen und andere Bedeutung 27.
Was Gallien anbelangt, so tritt uns erst in karolingischer Zeit eine durchgreifende Einteilung der Grafschaftsgaue in kleinere Amtsbezirke entgegen, welche im südwestlichen Gallien als vicariae 28, sonst als vicariae oder centenae bezeichnet werden. Dagegen scheinen in merowingischer Zeit die Verhältnisse in den verschiedenen Teilen Neustriens verschieden gewesen zu sein. Gregor von Tours braucht pagus 29 häufig für eine Unterabteilung der civitas, des Grafschaftsgaues. Im westlichen und nordwestlichen Gallien begegnet uns seit dem siebenten Jahrhundert der Ausdruck condita 30. Er ist vermutlich keltischer Herkunft, scheint sich sprachlich als Hundertschaft zu
25 Siehe oben I 117 ff.
26 Oben I 117, Anm. 18. Eitrahuntal ist nicht, wie ich das im Anschluſs an Waitz, II 1, 403, Anm. 1, gethan habe, als Hundertschaft aufzufassen, sondern als das Thal der Eitrach, Eitrahun-tal zu erklären, eine Korrektur, die ich einer freundlichen Mitteilung Wartmanns verdanke.
27 Bei den Langobarden entspricht der fränkischen Grafschaft der Dukat, der Verwaltungsbezirk des langobardischen dux. Unterbezirk des Dukats ist die sculdasia, der Amtssprengel des Schultheiſs. In Friesland zerfällt nachmals die Landschaft, der Gau, in ‘Dele’, Teile. Bei den Sachsen finden wir später den Go als einen Unterbezirk der Grafschaft. Unklar liegen die Dinge bei den Baiern. Der Unterbezirk des Gaues mag etwa, wie vielleicht ursprünglich auch bei den Alamannen, als genealogia oder mit einem auf die agnatische Sippe zurückführenden Worte (vgl. plebs in Lex Baiuw. II 10, 2) oder auch als Gau oder Feld bezeichnet worden sein. Vgl. Dahn, Urgeschichte IV 152. Derselbe, Deutsche Geschichte II 431. Riezler, Geschichte Bayerns I 126. 841.
28 Waitz, VG III 395.
29 Digot, Histoire d’Austrasie II 223. Fustel de Coulanges, Monarchie franque S. 187.
30 Sohm a. O. S. 192; Schröder, Z2 f. RG IV 90. In den Gebieten von Tours, Poitou, Anjou, Blois, Maine, Bourges, in der Normandie und namentlich in der Bretagne. Vgl. Form. Andeg. 28, Turon. 1. 4. 5. 6. 7. Form. Flavin. Add. 3, Zeumer S. 490.
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§ 78. Die Verwaltungsbezirke.
erklären 31 und wird in karolingischer Zeit als gleichbedeutend mit centena und vicaria gebraucht 32. In Burgund bezeichnen ager und finis, in der Auvergne, Rovergue und in Septimanien bedeutet das Wort aicis 33 einen Unterbezirk des Gaues.
Nichts ist unwahrscheinlicher, als daſs die fränkische Staatsgewalt in ganz Gallien sofort nach der Eroberung die fränkische Hundertschaftsverfassung eingeführt habe. Im Südwesten des Landes ist sie auch später nicht heimisch geworden. Das Friedensgesetz Chlothars I. und Childeberts I. von 511—558 läſst ersehen, daſs damals den romanischen Gebieten beider Könige die Hundertschaftsverfassung fremd war 34. Denn das Gesetz ordnet die Errichtung von Centenen 35 und die Wahl von Centenaren 36 als Vorstehern dieser Verbände an, welchen die Verfolgung von Dieben und die Haftung für Diebstähle auferlegt wird 37. Ob die Polizei- und Haftungsbezirke, die das Gesetz ebenso wie den persönlichen Verband der Haftenden als Centenen
31 Vom Stamme kntó, kymr. cant, breton. kant. Vgl. candetum, cantredus, condis bei Du Cange (Henschel) II 89. 114. 520.
32 Sohm a. O. S. 192.
33 Longnon S. 28 f. Waitz, VG II 1, S. 402, Anm. 1. Sohm a. O. S. 211. Schröder, Z2 f. RG IV 86 ff.
34 Über die vielbestrittene Auslegung von Pactus Childeb. I. et Chloth. I. c. 8, c. 16 siehe Waitz, VG I 493 ff.; II 1, S. 399. 405. Sohm S. 183 ff. Geppert, Beiträge zur Lehre von der Gerichtsverfassung der Lex Sal. 1878, S. 17 f. H. Brunner, Z2 f. RG XI 65.
35 Pactus c. 8: ut .. centenas fierent. Die centena ist dabei nicht als örtlicher Bezirk gemeint. Die Vorschrift enthält aber eine Neuerung, mag man das Wort wie Sohm als die trustis, die Centschar, oder als die für den Polizeidienst geschaffene Hundertschaftsgemeinde auffassen. Denn hätte der Hundertschaftsverband schon existiert, so wäre es nicht nötig gewesen, die Bildung von trustes anzuordnen. Die trustis besteht aus der aufgebotsfähigen Mannschaft der Centene; jeder, der dem Aufgebot nicht folgt, verwirkt 5 Solidi; die trustis wird selbst centena genannt (c. 9 vgl. mit c. 16). Sie war also mit der Centene bereits gegeben. Die Behauptung Sohms, daſs die Centschar nur aus zehn Mann bestanden hätte, die aus den Centgemeindeleuten ausgehoben wurden, schwebt in der Luft.
36 Unter den electi centenarii die Mitglieder der trustis zu verstehen, geht schlechterdings nicht an. Centenarius wird niemals in diesem Sinne genommen. Auch würde dann c. 16 dasselbe sagen wie c. 8.
37 Die Verfolgung von Verbrechern war nach germanischen Rechten von je allgemeine Pflicht. Um die Ausführung dieser Pflicht sicherzustellen, wird bestimmt, daſs die Centene, in deren Gebiet der Diebstal verübt worden, beziehungsweise diejenige, in welche der Dieb sich nachweislich geflüchtet hat, für den Diebstal dem Beschädigten Ersatz leisten müsse, sich aber, wenn sie den Dieb fängt, an diesem schadlos halten und auſserdem die Hälfte der Diebstalsbuſse beanspruchen könne. Über verwandte Haftungsverhältnisse in schwedischen Rechten siehe Wilda, Strafrecht S. 217. Über die englische Friedensbürgschaft Waitz, VG I 458 ff.
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§ 78. Die Verwaltungsbezirke.
bezeichnet, damals neugebildet oder an bereits vorhandene Gliederungen angelehnt wurden, bleibt zweifelhaft. Vermutlich waren dafür die örtlichen Verhältnisse entscheidend. Wo Centenen im fränkischen Sinne bereits bestanden, hätte es genügt, die Ersatzpflicht der Centene auszusprechen und das Versäumnis des Aufgebotes zur Verfolgung unter Strafe zu stellen 38, wie dies im Jahre 596 für Austrasien in der decretio Childeberti II. geschah 39. Soweit das Friedensgesetz Chlothars I. und Childeberts I. die Bildung neuer Centenen veranlaſste, hatten diese nur den Charakter von Polizeibezirken, nicht auch die übrigen Funktionen der Hundertschaft.
Schon im Laufe der fränkischen Periode macht sich eine mehr und mehr zunehmende Verkleinerung der Verwaltungsbezirke geltend 40. Gröſsere Grafschaften und Gaue spalten sich in mehrere kleinere; gröſsere Hundertschaften und Vikarien zerfallen in eine Anzahl von Unterbezirken, die nunmehr centenae oder vicariae heiſsen, während der gröſsere Bezirk zum comitatus aufrückt.
Von den Markgenossenschaften, Dorfschaften und Bauerschaften ist hier abzusehen. Sie waren wirtschaftliche Verbände und sind als solche schon oben besprochen worden. Dagegen fehlte ihnen der Charakter politischer Verwaltungsbezirke. Als solche sind im Sinne der fränkischen Reichsverfassung auch die Städte nicht anzusehen; denn sie waren den Gauen und ihren Unterbezirken eingegliedert. Doch haben sich in den Städten der romanischen Gebiete desorganisierte Reste des römischen Städtewesens erhalten, durch welche sich jene ein beschränktes Maſs von Selbstverwaltung bewahrten 41.
38 Schon Waitz, VG II 1, S. 399, Anm. 2, bemerkt: Und möglich scheint mir immer, daſs das Gesetz die Absicht hat, die fränkische Organisation der Hunderten nun für den Zweck der Rechtssicherung allgemeiner durchzuführen, namentlich auch da, wo es keine Centenarien gab, solche wählen zu lassen.
39 Decretio Childeb. II. c. 11: si furtus factus fuerit, capitale de praesente centena restituat et causa centenarius cum centena requirat. L. c. c. 12. c. 9. Als Organ der Verfolgung von Dieben wird die trustis schon in c. 1 des ältesten Capitulars zur Lex Salica, Hessels 66, genannt.
40 Entsprechend einer Entwicklung, die wir bereits im römischen Reiche wahrnehmen können.
41 Siehe unten § 86.
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§ 79. Das Ämterwesen der Lex Salica.
§ 79. Das Ämterwesen der Lex Salica.
Waitz, Das alte Recht der salischen Franken 1846, S. 134 ff. Derselbe, VG I 265. 360. II 1, S. 97. II 2, S. 12. 131. 165. Sohm, Reichs- und Gerichtsverfassung I 67 ff. Geppert, Beiträge zur Lehre von der Gerichtsverfassung der Lex Salica 1878. Hermann, Über die Entwicklung des altdeutschen Schöffengerichts 1881, S. 135 ff. H. O. Lehmann, Der Rechtsschutz gegenüber Eingriffen von Staatsbeamten nach altfränkischem Recht 1883. Wilhelm Sickel in den Mitth. des Instituts für österr. Geschichtsforschung IV 624. Thonissen, L’organisation judiciaire .. de la loi Salique 1881, S. 32 ff. Beauchet, Histoire de l’organisation judiciaire en France, époque franque 1886, S. 9 ff. Platon, Le mallus ante theoda vel thunginum et le mallus legitimus, 1889. H. Brunner in Z2 f. RG XI 206. Kögel, Sagibaro, in der Z. f. DA 1889, XXXIII 13 ff.
Die Lex Salica zeigt uns ein Ämterwesen, das sich in wesentlichen Zügen von demjenigen abhebt, welches uns seit dem sechsten Jahrhundert im fränkischen Reiche vor Augen tritt. Sie kennt als Volksbeamte den Thungin und den Centenar, als königliche Beamte den Sacebaro und den Grafen. Von ihnen sind zwei, der Thungin und der Sacebaro, nachmals verschwunden. Der Graf, später der ordentliche Richter der fränkischen Gerichtsverfassung, entbehrt in der Lex Salica noch der eigentlich richterlichen Funktionen. Er ist nur Verwaltungsbeamter; die richterliche Stellung, die er später hat, nimmt noch der Thungin ein. Der Centenar der Lex, dessen deutsche Benennung vermutlich hunno lautete 1, ist der vom Volke bestellte Hundertschaftsbeamte, dessen richterliche Thätigkeit sich zu der des Thungins in ähnlicher Weise verhält wie später zu der des Grafen.
Das Amt des Grafen und das des Centenars sollen unten im Zusammenhange ihrer geschichtlichen Entwickelung besprochen werden 2. Hier haben wir es zunächst mit den der Lex Salica eigentümlichen Beamten, mit dem Thungin und dem Sacebaro, zu thun.
Den Thungin, thunginus, thunzinus, thuncginus, tunchinus, nennt die Lex Salica an vier Stellen als Richter 3. Die vielfach gesuchte Grundbedeutung 4 des Wortes ist wahrscheinlich placitator im Sinne
1 Hunno für centurio in Glossen und in Notkers Psalmenübersetzung. Graff, Sprachsch. IV 976. Siehe oben I 118, Anm. 30 und Waitz, VG I 218, Anm. 2.
2 Siehe unten §§ 81, 82.
3 Lex Sal. 44, 1 bei Zahlung des reipus, 46, 1. 4. 6 bei der Affatomie, 50, 2 bei dem Verfahren aus fides facta, 60, 1 bei der Entsippung. Sonst wird der Thungin nur noch in einer Formel des Cartul. Langob. IV 599 erwähnt, die auf Grundlage von Lex Sal. 44, 1 ausgearbeitet und für die Stellung des Thungins wertlos ist.
4 Nach Müllenhoff bei Waitz, Altes Recht, venerabilis, ehrwürdig mit Be-
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§ 79. Das Ämterwesen der Lex Salica.
von iudex, Abhalter des placitum, thunchinium 5, *thunc, mhd. dunk 6, so daſs die alte Form eigentlich Thunkino oder Thunkina wäre. Der Thungin sagt den Mallus an, ist Vorsitzender desselben, stellt die Hegungsfragen und spricht auf Verlangen des Gläubigers die Pfändbarkeit des Schuldners, die in jüngeren fränkischen Rechtsquellen sogenannte Anpfändung, aus 7. Ein erhöhtes Wergeld, wie es den königlichen Beamten kennzeichnet, hat er nicht. Er muſs daher ein Volksbeamter gewesen sein.
Die herrschende Ansicht betrachtet den Thungin als Vorsteher der Hundertschaft. Allerdings sagt die Lex Salica an Stellen, wo vom gebotenen Ding die Rede ist: thunginus aut centenarius 8. Doch ist es unstatthaft, das ‘aut’ hier anders als disjunctiv zu nehmen 9 und beide Bezeichnungen auf denselben Beamten zu beziehen. In einer anderen Stelle wird dort, wo das echte Ding, der mallus legitimus, in Frage kommt, nur des Thungins, nicht auch des Centenars gedacht 10. Ebenso
zug auf ags. þingan, venerari, Participium geþungen, honoratus. Grimm erklärt den Thungin im Hinblick auf den angelsächsischen túngeréfa als Dorfvorsteher. Graff, Sprachschatz V 433. 436, denkt an tangannare (siehe oben I 180, Anm. 7). Kern bei Hessels, Lex Sal. § 228, stellt das Wort mit ags. þengel, Fürst, Herr, ahd. dwengil, exactor zusammen und gelangt zur Bedeutung Schultheiſs.
5 So hat Lex Sal. Herold. 63 (Hessels 60) für placitum.
6 Diese Ableitung hat v. Amira in Pauls Grundriſs II 2, S. 106 vorgeschlagen. Thunc gehört zum Verbum got. thugkjan, alts. thunkjan, ahd. dunchan, unserem dünken, fries. thinka, thinszia, tinsa. Vgl. Diefenbach, WB II 687, Richthofen, WB S. 1074, Schade, WB S. 115. Dazu dunker bei Grimm, WB II 1551, thunkitha, thungida bei Graff, Sprachsch. V 176.
7 So in den Drenter Rechtsquellen, welche Anpfändung und Auspfändung unterscheiden.
8 In 44, 1 und in 46, 1. 4. Doch ist in diesen Stellen der Plural des Verbums bezeichnend. Es heiſst 44, 1: thunginus aut centenarius mallo indicant .. et tres homines tres causas demandare (die Hegungsfragen) debent. In 46 1: thunginus aut centenarius mallo indicant et scutum in illo mallo habere debent et tres homines tres causas demandare debent. In 46, 4, Cod. 2 ff.: in mallum, quem thunginus aut centenarius indixerunt (dixerunt). Der Plural ist nur angebracht, wenn Thungin und Centenar als verschiedene Personen gedacht sind.
9 Wenn es auch mitunter vorkommt, daſs durch ‘aut’ identische Begriffe verbunden werden, so ist doch das Gegenteil oft genug bezeugt. So heiſst es in Lex Sal. 46: ante regem aut in mallo legitimo, in Lex Sal. 54, Cod. 7—10: sagsbaro aut grafio.
10 Lex Sal. 46. Der erste gerichtliche Akt, welchen die Affatomie erfordert, findet statt in dem Mallus, den der Thungin oder der Centenar ansagten, also im gebotenen Ding, der zweite dagegen ante rege aut in mallo legitimo. Drei Zeugen beschwören den ersten Akt, nämlich quod ibi fuissent in mallo, quem thunginus aut centenarius indixerunt, drei andere Zeugen den zweiten Akt, welcher
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§ 79. Das Ämterwesen der Lex Salica.
bei der Anpfändung 11 und in den älteren Texten der Lex bei der Entsippung 12. Der volksgerichtliche mallus der Lex Salica ist entweder der mallus legitimus, dem der Thungin vorsitzt, oder das gebotene Ding, welches einerseits der Thungin, andererseits der Centenar anzusagen und zu leiten befugt sind. Wäre der Thungin der Hundertschaftsbeamte gewesen, so hätte es zur Zeit der Entstehung der Lex Salica auſser dem Könige nur Richter gegeben, von welchen jeder einzelne in seiner Thätigkeit auf den Bezirk seiner Hundertschaft beschränkt war. Das wäre ein Rechtszustand gewesen, der sich ebenso sehr unterschiede von der Art, wie später die Grafen die Rechtspflege ausübten, indem sie als Richter des ganzen Gaues die einzelnen Hundertschaften bereisten, um daselbst Gericht zu halten, als von der wandernden Rechtspflege der germanischen Gaufürsten 13. Müssen wir nach alledem annehmen, daſs Thungin und Centenar von Hause aus verschiedene Beamte waren, so ergiebt sich als nächstliegende Konsequenz, daſs der Thungin wie später der Graf die Gerichtsbarkeit im ganzen Gau ausübte und nur in den gebotenen Dingen von dem Centenar, dem Vorsteher der Hundertschaft, vertreten werden konnte. In die richterlichen Funktionen des vom Volke wohl meistens aus bestimmten Familien gewählten Thungins sind nachmals die vom König ernannten Grafen getreten, denen es auch im Laufe der Zeit regelmäſsig gelang, den Centenar zu ihrem Unterbeamten herabzudrücken.
Dunkel ist die Stellung des Beamten, den die Lex Salica als sacebaro 14 bezeichnet. Sie sagt, daſs der sacebarones an einem Malberg nicht mehr als drei sein sollen. Der Sacebaro kann puer regis sein und hat das dreifache Wergeld seiner Geburt, eine Bestimmung, die ihn als königlichen Beamten auſser Zweifel setzt. Die Sacebarone haben eine Wirksamkeit, welche mit der des Grafen konkurrieren kann; denn sie nehmen Zahlungen entgegen in Sachen, welche dann der Graf nicht mehr geltend machen darf 15.
ante rege aut in mallo publico legitimo, hoc est in mallobergo: ante theoda aut thunginum, vorgenommen worden ist. Über theoda vgl. oben I 120.
11 Lex Sal. 50, 2, wo die Emendata den Thungin durch iudex ersetzt.
12 Lex Sal. 60, 1, Cod. 1—4, 7—9.
13 Siehe oben I 149.
14 In jüngeren Texten auch sachibaro, sacibaro, saxbaro, sagsbaro, sagibaro, sagbaro. Statt baro auch boro, borro.
15 Lex Sal. 54, 4: et de causas aliquid de quod eis solvuntur factum dixerint, hoc ad grafionem non requiratur, unde ille (illi) securitatem feceri(n)t. Sanum dicere in Cod. 5. 6. 10 ist nicht entscheiden, sondern sachlich dasselbe wie securi-
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§ 79. Das Ämterwesen der Lex Salica.
Die Versuche, den Sacebaro mit unserem sonstigen Wissen über die fränkische Gerichtsverfassung in Einklang zu bringen, sind bislang ohne festes Ergebnis geblieben 16, und nicht viel glücklicher waren die Bemühungen, das Wort etymologisch zu erklären 17. Am nächsten scheinen die salischen Sacebarone den pueri regis der Lex Burgundionum zu stehen, qui multam per pagos exigunt 18, denselben, welche auch als wittiscalci bezeichnet werden und gleichfalls durch dreifache Buſse gegen Verletzungen geschützt sind 19. Wie die Wittiskalke sind die Sacebarone regelmäſsig, ursprünglich wohl immer, pueri regis gewesen 20.
tatem facere (quittieren). Die Emendata sagt: si causa aliqua ante illos secundum legem fuerit definita, ante grafionem removere eam non licet.
16 Manche fassen sie als Rechtsprecher auf nach Art des friesischen Asega, andere als Urteilfinder im gebotenen Gericht oder im Königsgericht, andere als Richter, die den Grafen vertraten, oder als Appellationsrichter oder als Schiedsrichter nach Art der holländischen Segsmannen. Siehe die Litteratur bei Sohm, S. 95 ff. Hermann, Schöffengericht, sieht in ihnen Viertelsrichter, H. O. Lehmann Finanzbeamte, Pfennigmänner, Kern bei Hessels Mitglieder einer Jury nach Art der Vehmschöffen. Sohm hält sie für Schultheiſse, d. h. königliche Hundertschaftsbeamte. Allein dann ist es kaum zu erklären, daſs an einem mallus nicht mehr als drei sein sollen, während die Folgezeit mit einem Hundertschaftsbeamten auskam. Auch müſste es befremden, daſs es von dem Hundertschaftsbeamten abhing, was dem Grafen zu thun übrig bleiben sollte. W. Sickel erblickt in dem Sacebaro den Vorläufer des Tribunus. Nach Schröder, RG S. 126, sind das Amt des Thungins und das des Sacebaros in dem des Schultheiſs (Centenars) verschmolzen.
17 Sace erklärt man als saca, Sache, causa, compositio oder als secchia, Streit. Nach Kögel ist sagibaro die richtige Form und liegt *sagja, sequens, socius zu Grunde, wie im westgotischen sagio. Baro, von anderen aus beran, ferre oder aus *barian, offenbaren, abgeleitet, wird von Kögel mit J. Grimm als baro, vir erklärt. Ist saca, sacha damit verbunden (vgl. Kern zu Hessels § 244), so entspricht sacebaro in der Wortbedeutung dem burgundischen wittiskalk. Zieht man den sagio heran, so ist nicht ein sagio des Grafen, sondern der sajo regis das gotische Analogon.
18 Lex Burg. 49, 4; 76, 1: ut pueros nostros, qui iudicia exsequuntur, quibusque multam iubemus exigere …
19 Lex Burg. 76, 1: .. ut quicumque posthaec pueros nostros ceciderit, et insolenter abstulerit, quod ex ordinatione iudicis docebitur fuisse praesumptum, tripla satisfactione teneatur obnoxius.
20 Denn es ist bezeichnend, daſs die Lex Salica den sacebaro, qui puer regis est, dem sacebaro, qui ingenuus est, voranstellt und daſs verschiedene Texte den Worten qui ingenuus est hinzufügen: et se sacebarone posuit. Offenbar verwendete der König damals vorzugsweise seine pueri als Sacebarone und war es noch auſsergewöhnlich, daſs ein Freier sich in ein solches Dienstverhältnis begab, ‘se sacebarone posuit’.
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§ 79. Das Ämterwesen der Lex Salica.
Halten wir die Analogie der Wittiskalke des burgundischen Königs fest, qui multam per pagos exigunt, so kann der Sacebaro nicht für eine einzelne Hundertschaft, auch nicht für einen einzelnen Gau ernannt worden sein. Im Verhältnis zum Volksgericht war er sicherlich befugt, in jedem beliebigen mallus zu erscheinen. Doch band ihn der Auftrag des Königs, der den Umfang seiner Wirksamkeit bestimmte. Wahrscheinlich ernannte der König eine gröſsere Zahl von Sacebaronen für ein gewisses Gebiet, ohne die räumliche Kompetenz der einzelnen fest zu begrenzen. Sie hatten die Stellung fiskalischer Missi; ihr Amt bestand in der Geltendmachung der königlichen Rechte, insbesondere auf Buſsen und Gerichtsgefälle. Vielleicht hatten sie auch für die Vollstreckung königsgerichtlicher Urteile und königlicher Befehle zu sorgen. Sei es nun, um das Zusammenwirken der königlichen Kommissäre zu regulieren, oder um den einzelnen mallus vor allzu groſsem Andrang derselben sicherzustellen, bestimmte die Lex Salica, daſs ihrer nicht mehr als drei auf derselben Gerichtsstätte auftreten sollen.
Es muſs eine Zeit gegeben haben, da die ordentlichen Beamten der Gau- und Hundertschaftsverwaltung noch sämtlich vom König unabhängig waren und der König, soweit er nicht persönlich eingriff, nur eine kommissarische Verwaltung ausübte, so daſs es auſserhalb des Hofes und der königlichen Domänen nur königliche Beamte mit dem Charakter von missi (agentes in rebus) gab 21. Damals schickte der König zunächst wohl seine pueri, dann auch freie Leute aus seiner Umgebung an die Malstätten der Volksgerichte, um die ihm gebührenden Strafgelder einzutreiben und königliche Rechte geltend zu machen. Neben die Sacebarone, als die älteste Schicht des königlichen Beamtentums, trat dann der Graf, der erste königliche Beamte der örtlichen Verwaltung, der eine nicht bloſs kommissarische Stellung hatte. Solange Sacebarone und Graf nebeneinander wirkten, stellte das Eingreifen jener innerhalb ihrer Kompetenz die Thätigkeit des Grafen still. Als der Graf ordentlicher Richter des Gaues geworden war, konnten die Sacebarone als regelmäſsige Einrichtung hinwegfallen: sie waren neben dem königlichen Richter überflüssig geworden. Im Bedürfnisfalle mochte der König durch einen vom Hof entsendeten Missus eingreifen. Ob und in welcher Bedeutung das Wort sacebaro fortlebte, ist zweifelhaft 22.
21 Als missi mit gerichtlichen Funktionen scheint sie Lex Sal. emendata 56, 4 anzusehen.
22 In einer Urkunde von 648, Cartulaire de S. Bertin ed. Guérard Nr. 3, begegnen die Zeugensigna: sign. Baboni. signum Sacebaronis. Nach diesem Texte
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§ 80. Das Herzogtum.
§ 80. Das Herzogtum.
Waitz, VG II 2, S. 49 ff. 365 ff. III 364. Sohm, Reichs- und Gerichtsverfassung S. 455 ff. v. Daniels, Handbuch I 574. Eichhorn, Zeitschr. f. gesch. RW VIII 302. Alfred Pernice, Art. Graf in Ersch u. Grubers Encyklop. d. Wiss. Erste Sektion LXXVIII 137 ff. Dönniges, Staatsrecht S. 96. Beauchet, Histoire de l’organisation judiciaire en France 1886, S. 43 ff. Glasson, Histoire II 346. Bornhak, Das Stammesherzogtum im fränk. Reich, Forschungen XXIII 167. Wilhelm Sickel, Das Wesen des Volksherzogtums, Hist. Z. NF. XVI 407, und Götting. gel. Anzeigen v. 1. Juni 1888, S. 441. H. Brunner, Alter der Lex Alamannorum, Berliner SB 1885, I 168 ff. Wittmann, Über die Stellung der Agilolf. Herzoge, Abhandl. der bayr. Akad. hist. Kl. VIII 1. Perroud, Les origines du duché d’Aquitaine 1882.
Die Stellung, welche die Herzoge in dem Verwaltungsorganismus des fränkischen Reiches einnahmen 1, war eine verschiedene zu den verschiedenen Zeiten und in den verschiedenen Teilen des Reiches. Will man die Ausgestaltungen, die das Herzogtum im fränkischen Reiche erfuhr, auf bestimmte Typen bringen, so kann man Amtsherzoge, Stammesherzoge und Titularherzoge unterscheiden.
Das Amtsherzogtum, ducatus, accio, potestas ducatus, gehört der merowingischen Zeit an. Der Herzog ist ein vom König nach ört-
ist Sacebaro als Personenname aufzufassen. Allerdings bietet Pardessus, Dipl. II, Nr. 312, aus einem Apographum einen Text der Urkunde von 648, in welchem andere Urkundszeugen als sacebarones erscheinen. Allein dabei scheint es sich nur um eine miſsverständliche Auflösung der Abkürzung sac. für sacerdos zu handeln. Waitz, Altes Recht S. 64, und Götting. gel. Anzeigen 1850, S. 621. Beauchet a. O. S. 230 f. Die vetus versio von Ine 6 bringt sagibaronis als Übersetzung von geþungenes witan. Auf die Bedeutung von honoratus vir scheint es auch hinauszulaufen, wenn eine Glosse (bei Pithou) sagt: sacebarones dicuntur quasi senatores. Vielleicht lag sie dem Verfasser der vetus versio vor.
1 Auſser Betracht bleiben hier die duces, welche, ohne ein bestimmtes Gebiet zu verwalten, für den Kriegsfall als Heerführer oder als Truppenkommandanten bestellt und nur in dieser Eigenschaft duces genannt wurden. So sind die duces supradicti exercitus in Greg. Tur. Hist. Franc. VIII 30, so ist der dux Godeghisilus a. O. IX 12 zu verstehen. Wie in römischer und in karolingischer Zeit die Truppengenerale duces heiſsen, so hat man ihnen in merowingischer Zeit gleichfalls diesen Titel beigelegt, auch wenn sie keinen Dukat hatten. Die Regel war ja allerdings, daſs der Amtsherzog die Truppen seines Herzogtums führte. Es muſs aber, schon weil der Dukat keine durchgreifende Institution war, noch andere duces im Heere gegeben haben. Unsicher bleibt auch, ob die duces, die uns am Königshofe als Beisitzer im Königsgerichte oder im Rate des Königs begegnen, sämtlich als Dukatsvorsteher aufzufassen sind, die sich mit Beibehaltung ihres Dukats vorübergehend am Hofe aufhielten.
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§ 80. Das Herzogtum.
lichem Bedürfnis eingesetzter Beamter, welcher die militärischen Kräfte mehrerer Grafschaftsgaue zum Zweck der Landesverteidigung und der Friedensbewahrung und aus Anlaſs von Reichskriegen unter seinem Befehle vereinigt 2. Trotz des römischen Titels ist das Amt nicht den Ordnungen des römischen Reiches entlehnt. Der Dukat erscheint nicht sofort nach der Erwerbung Galliens. Erst unter Chlodovechs Söhnen sehen wir ihn in einigen Teilen des Reiches und zwar zuerst in der Auvergne aus militärischem Bedürfnis entstehen. Gegen den römischen Ursprung des Amtes spricht auch das Herzogtum der Alamannen und Baiern, welches zunächst mit dem Dukat in Neustrien staatsrechtlich identisch war. Rasch wächst die Zahl der Dukate in der Zeit der Bürgerkriege, als es gilt, die verschiedenen Gebiete der sich befehdenden Teilreiche gegen Landraub militärisch zu sichern 3. Bald ist der gröſsere Teil des fränkischen Reiches unter Herzoge aufgeteilt. Die Zahl derselben muſs namentlich in Neustrien und Burgund zu Zeiten eine recht erhebliche gewesen sein. Ein im burgundischen Reiche 4 aufgebotenes Heer, welches Dagobert I. gegen die aufständischen Waskonier verwendet, hat zehn Herzoge 5. Zwanzig schickt Childebert II. gegen die Langobarden 6. Mehr als dreiſsig erwähnt neben etwa 70 Grafen eine Notiz unsicheren Ursprungs, die in den Prolog der Lex Alamannorum geraten ist 7.
Die einzelnen Gaue, aus welchen sich der Amtssprengel des Herzogs zusammensetzte, hatten regelmäſsig ihre besonderen Grafen. Doch konnte es vorkommen, daſs der Herzog in einem Gau seines Dukats oder in mehreren das Grafenamt selbst versah. Das Herzogtum war nicht wie die Grafschaft eine allgemeine Einrichtung des ganzen
2 Der rätselhafte quasi dux in Greg. Tur. Hist. Franc. VIII 12 dürfte ebenso wie l. c. IX 12 aus dem Sprachgebrauch Gregors sich erklären, bei gewissen Redewendungen quasi als Ausdruck der Zweckbestimmung zu verwenden. Ratharius wird in VIII 12 als dux nach Marseille gesendet. Sohm a. O. S. 478, Anm. In IX 12 hat das Heer den Godegisel als dux. Vgl. X 9 (S. 417): dimissi sunt postea multi … cum cereis et tabulis quasi liberi et ad propria sunt regressi (über die Bedeutung dieser Stelle für die Geschichte der Freilassung siehe die Nachträge zu Band I). Vgl. noch l. c. V 18, S. 209, 15. — Wenn sich Herzog Guntram Boso in V 14 wahrsagen läſst, daſs er unter Merowech durch fünf Jahre ducatum totius regni eius tenebit, so ist dabei nicht an ein bestimmtes Amt, sondern an die führende Stellung im Reiche zu denken.
3 Vgl. Glasson a. O. S. 347.
4 Aquitanien eingeschlossen. Perroud, Origines S. 46 ff.
5 Fredegar IV 78. Der Zusammenhang ergiebt, daſs Amtsherzoge gemeint sind. Siehe unten Anm. 8.
6 Greg. Tur. Hist. Franc. X 3.
7 Siehe oben I 310, Anm. 10.
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§ 80. Das Herzogtum.
Reiches, noch hat es sich zu einem wesentlichen Bestandteil der fränkischen Ämterverfassung ausgelebt. Es gab zahlreiche Grafen, die nicht unter einem Herzog standen 8. Und wo Dukate vorhanden waren, konnte der Organismus der Reichsverwaltung die Wiederbesetzung des erledigten Herzogsamtes entbehren und mochte es der König unterlassen, dem abgehenden Herzog einen Nachfolger zu geben.
Der Herzog hat die Regierung über die Einwohner seines Dukats 9; er hat Gerichtsgewalt und sitzt zu Gericht 10. Doch ist es unklar, wie seine Gerichtsbarkeit sich zu der des Grafen verhält 11. Der Herzog schreitet ein, wo die eigene Macht des Grafen nicht ausreicht. Er ist an der Erhebung fiskalischer Einkünfte beteiligt. Er führt im Kriege den Oberbefehl über die Grafen seines Dukats. In der Zeit, da das Königtum noch Saft und Kraft hat, steht das Herzogtum in strenger Abhängigkeit, und sehr oft übt der König das Recht, den von ihm ernannten dux des Amtes zu entsetzen 12. Das Bestallungsformular war dasselbe für den Herzog wie für den Grafen 13.
Ein Herzog mit auszeichnendem Titel ist der Patricius 14. Er kommt namentlich in Burgund vor und in der Provence, welche von Patriciern ohne untergeordnete Grafen 15 verwaltet wird. Auch das
8 Fredegar sagt IV 78 von dem burgundischen Heere, daſs es zehn duces hatte: exceptis comitibus plurimis, qui ducem super se non habebant. In der Decretio Childeberti II. c. 3, Cap. I 15 wird die Frist der Ersitzung inter praesentes normiert für res ad unum ducem et unum iudicem pertinentes. Da der iudex (Graf) neben dem dux genannt wird, setzt die Stelle iudices voraus, die unter keinem dux standen. Andernfalls wäre die Erwähnung des iudex widersinnig.
9 Marculf I 8: omnis populus … sub tuo regimine et gubernatione degant et moderentur et eos recto tramite … regas. Fredegar IV 21: ducem super ipsos (Wascones) .. instituunt, qui eos feliciter dominavit.
10 Lex Rib. 50, 1: si quis testis ad mallo ante centenario vel comite seu ante duce, patricio vel regi necesse habuerit. Marculf I 8. Sohm a. O. S. 475 ff. Ein Argument für die Jurisdiktion des dux bildet auch Decretio Childeberti II. c. 3, oben Anm. 8, da für die Ersitzungsfrist die Einheit des höheren Gerichtsbezirkes entscheidend ist.
11 Nach Beauchet, Organisation judiciaire S. 44 ff., konkurriert er mit dem Grafen, dessen Gerichtsbarkeit seine Anwesenheit niederlegt. Siehe dagegen Sohm a. O. S. 474 ff. und unten Anm. 15.
12 Greg. Tur. Hist. Franc. IV 24. 43, VIII 30, IX 7. 12. 14. Nach Fredegar IV 8 setzt Childebert II. den Alamannenherzog Liutfrid ab und ernennt Uncilen zum Nachfolger. Dieser wurde 607 wegen Miſsachtung eines königlichen Befehls verstümmelt und seines Vermögens beraubt. Fredegar IV 28. Stälin, Wirtemb. Geschichte I 175.
13 Marculf I 8.
14 Sohm a. O. S. 455, Anm. 1.
15 Darum ist es unzulässig, Zeugnisse, welche die Provence betreffen, für das
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§ 80. Das Herzogtum.
ribuarische Volksrecht kennt den Patricius. Im Range geht er dem Herzoge vor. Der Titel bildet eine Reminiscenz aus römischer und ostgotischer Zeit 16, ist aber nicht Rangtitel geblieben, sondern Amtstitel geworden. Es giebt eine accio patriciatus, wie es eine accio ducatus und comitiae giebt 17.
Seit dem siebenten Jahrhundert lockert sich die straffe Unterordnung des Herzogtums unter die königliche Gewalt. Wo der Absonderungstrieb der Stämme den Unabhängigkeitsgelüsten der Herzoge zu statten kam, vermochten sie eine rechtlich anerkannte Selbständigkeit zu gewinnen, die sie über die Stellung von königlichen Beamten emporhob, ohne die Oberhoheit des Königs völlig zu beseitigen. Man kann die herzogliche Gewalt, welche die Schranken des Amtes gesprengt hat, als Stammesherzogtum bezeichnen.
In der zweiten Hälfte des siebenten und zu Anfang des achten Jahrhunderts finden wir das Stammesherzogtum bei allen austrasischen Stämmen. Zuerst erscheint es bei den Thüringern, welchen König Dagobert I. den Herzog Radulf vorgesetzt hatte. Nach glücklichen Kämpfen gegen die Wenden empörte sich Radulf gegen König Sigibert II., besiegte ihn 641 und herrschte von da ab, als wenn er König wäre, obwohl er die nominelle Oberhoheit des Merowingers noch anerkannte 18. Seine Nachkommen dehnten ihre Herrschaft nach Süden über das Maingebiet aus; sie residierten zu Würzburg im Besitz einer erblichen Gewalt 19. An der Auflehnung Radulfs hatten auch die Baiern sich beteiligt 20. Von dieser Zeit dürfte wohl die gröſsere Unabhängigkeit des bairischen Herzogtums zu datieren sein, das im Geschlechte der Agilolfinger erblich war. Bei den Schwaben begründete Herzog Godofrid in den letzten Jahrzehnten des siebenten Jahrhunderts das erbliche Stammesherzogtum, indem er wie die übrigen
Verhältnis der herzoglichen Gerichtsbarkeit zur gräflichen zu verwerten. Unter dem Patricius stehen in der Provence Beamte, welche priores heiſsen. Den prior civitatis erwähnen die in der Provence entstandenen Fragmente c. 18 (vgl. oben I 325). Er ist wohl ein Nachkomme des ostgotischen Truppenkommandanten, welcher prior hieſs (Mommsen, NA XIV 501) und nachmals insbesondere in Dalmatien fortlebt (Du Cange-Henschel V 449).
16 Siehe oben S. 83, Anm. 1.
17 Marculf I 8. Greg. Tur. Hist. Franc. IV 24: Gunthramnus rex … amoto Agroecola patritio Celsum patriciatus honori donavit.
18 Fredegar IV 87: Radulfus superbia aelatus admodum, regem se in Toringia esse cinsebat … In verbis tamen Sigiberto regimini non denegans, nam in factis fortiter eiusdem resistebat dominacionem.
19 Daniels, Handbuch I 576, Anm. 8. Waitz, VG II 2, S. 413.
20 Breysig, Jahrbücher des fränkischen Reichs (714—741), 1869, S. 51.
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§ 80. Das Herzogtum.
Herzoge zwar die Oberhoheit des fränkischen Königs anerkannte, aber der aufstrebenden Macht der arnulfingischen Hausmeier Widerstand leistete 21. Bei den austrasischen Franken erwuchs der ribuarische Dukat zu einem wahren Stammesherzogtum, welches im Hause der Arnulfinger vererbte 22. Seit sich damit die Hausmeierwürde verband, wirkte die herzogliche Gewalt der austrasischen Franken nicht im Gegensatz, sondern zu Gunsten der Reichseinheit, die sie wiederherstellte.
Den austrasischen Herzogtümern kann in Neustrien das Herzogtum Aquitanien an die Seite gestellt werden, welches nach dem Tode Childerichs II. während der Kämpfe der neustrischen Hausmeier mit Austrasien seine Abhängigkeit lockerte 23 und in der ersten Hälfte des achten Jahrhunderts die Stellung eines tributpflichtigen 24 Nebenlandes mit weitgehender Selbständigkeit genoſs. Ähnlicher Bildungen scheinen in Neustrien und Burgund noch mehrere im Zuge gewesen zu sein, ohne aber zum vollen Stammesherzogtum auszureifen, ehe hier Karl Martell die territorialen Gewalten niederwarf.
Über die Stellung der oberdeutschen Herzoge geben uns das alamannische und das bairische Volksrecht näheren Aufschluſs, von welchen jenes zur Zeit der gröſsten Unabhängigkeit, dieses zu einer Zeit abgefaſst wurde, da das Stammesherzogtum bereits eine Einschränkung seiner Machtfülle erlitten hatte. Das Herzogtum ist ein Recht des Geschlechtes; doch wahrt die Lex Baiuwariorum das formelle Ernennungsrecht des Königs 25. Der Herzog hat das Recht der Kriegführung, schuldet aber dem Könige Heerfolge. Er hält Stammesversammlungen und Landtage ab, übt mit den Groſsen und dem Volke das Recht der Satzung. Die herzogliche Pfalz genieſst einen höheren Sonderfrieden. Das herzogliche Gericht ist oberstes Gericht des Stammes und hat eine ähnliche Stellung wie das fränkische Königsgericht.
21 Breviarium Erchanberti, MG SS II 328: illis namque temporibus (um die Zeit der Schlacht bei Tertri v. J. 687) ac deinceps Cotefredus dux Alamannorum caeterique circumquaque duces noluerunt obtemperare ducibus Franchorum eo quod non potuerint regibus Meroveis servire, sicuti antea soliti erant.
22 Schon Martinus, der Oheim Pippins des Älteren (vgl. Krusch in SS rerum Merow. II 579), wird dux genannt in Fredegarii Cont. 3 (97), Pippin der Ältere im Liber hist. Franc. c. 41. 42 (vgl. Fredegar IV 85), Grimoald in Pertz, Dipl. M. Nr. 29. Pippin der Mittlere nennt sich dux in Pertz, Dipl. A. Nr. 6. Für Drogo, dessen Sohn und für Arnulf, den Sohn Drogos, bezeugen den Titel Dux Dipl. A. Nr. 7 und Dipl. S. 214 (Mühlbacher Nr. 27).
23 Die Details der Entwicklung bis 720 stellt Perroud a. O. zusammen.
24 Arg. Fredegarii Cont. c. 47 (130), S. 190, 10.
25 Siehe oben S. 24, Anm. 9.
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§ 80. Das Herzogtum.
Der Herzog nimmt die Friedensgelder, gefrontes und erbloses Gut; er übt den Fremdenschutz, entscheidet über Verhängung der Todesstrafe und Verbannung und hat die Befugnis der Strafmilderung. Wahrscheinlich ernannte er die Grafen; sicher ist, daſs er in Schwaben die iudices bestellte 26. Das Kirchenregiment, das er früher in Baiern geübt hatte 27, ist zur Zeit der Entstehung der bairischen Lex ein beschränktes; denn die Bischöfe werden vom König eingesetzt, und die Tötung des Bischofs wird dem Könige gebüſst. Es giebt einen herzoglichen Fiskus und herzogliche Domänen. Den Landschenkungen der Merowinger entsprechen herzogliche Landschenkungen, die von den Beschenkten nicht ohne Konsens des Herzogs veräuſsert werden dürfen 28. Die fränkische Freilassung durch Schatzwurf hat in Baiern ein Analogon in einer Freilassung durch die Hand des Herzogs. Stellt sich nach alledem das Stammesherzogtum, welches bei den Oberdeutschen geradezu regnum genannt wird 29, als eine Art von Unterkönigtum dar, so ist es doch ein verhängnisvoller Irrtum, den Ursprung desselben in Gegensatz zu bringen zu dem des Amtsherzogtums, es etwa gar als Überbleibsel eines alten vorfränkischen Volkskönigtums zu erklären. In Schwaben und Baiern, wo es sich am selbständigsten entwickelt hat, zeigt das Herzogtum bis in die Zeit Dagoberts I. Spuren strengster Abhängigkeit 30. Wie anderwärts, ist es auch hier erst seit der Erschlaffung der Centralgewalt zum Stammesherzogtum geworden.
Indem die Arnulfinger zuerst als Hausmeier und austrasische Herzoge, dann als Könige der Franken sich die volle Wiederherstellung der Reichseinheit zum Ziele setzten, sahen sie sich gezwungen, das Stammesherzogtum allenthalben zu zertrümmern. In Schwaben erlosch es mit Herzog Lantfrid, welcher im Jahre 730 von Karl Martell bekriegt wurde und starb. Nach seinem Tode hat es in Schwaben keinen von Reichswegen anerkannten Herzog mehr gegeben. Wie das Herzogtum in Thüringen verschwand, wissen wir nicht. Jedenfalls stand Thüringen bereits 741 unter der unmittelbaren Herr-
26 Lex Alam. 41, 1. Bezüglich der Grafen bestehen Zweifel. Waitz, VG II 2, S. 370. W. Sickel, Volksherzogtum S. 455. Einen Anhaltspunkt für die Amtshoheit des bairischen Herzogs bietet c. 15 der decreta Niuhing. LL III 467, wo auf wiederholten Ungehorsam gegen den Befehl des Herzogs Entfernung aus dem Amte (ambacto vel officio) angedroht wird.
27 LL III 451. Jaffé, Bibl. III 104. Oben I 317.
28 H. Brunner, Die Landschenkungen der Merowinger und der Agilolfinger. Berliner SB 1885, S. 1179 ff.
29 Lex Alam. 35, 1. Lex Baiuw. II 9.
30 H. Brunner, Alter der Lex Alam. Berliner SB 1885, S. 170.
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§ 80. Das Herzogtum.
schaft Karl Martells. Denn er wies es in diesem Jahre aus Anlaſs der Reichsteilung ebenso wie Alamannien seinem Sohne Karlmann zu. Als Pippin sich 751 zum Könige der Franken erheben lieſs, ging die austrasische Herzogsgewalt in das Königtum auf. Das aquitanische Herzogtum fand nach langem und hartnäckigem Widerstande im Jahre 768 sein Ende. Als Karl der Groſse 788 den Baiernherzog Tassilo III. absetzte, beseitigte er das letzte der alten Stammesherzogtümer.
Der Zuschnitt der karolingischen Verfassung, insbesondere die Einrichtung der missatischen Sprengel, war darauf angelegt, für das Emporkommen neuer herzoglicher Gewalten keinen Raum zu lassen 31. Ein Dukat findet sich daher als ein ständiges Amt nicht mehr. Doch ist die Bezeichnung dux üblich geblieben. Duces heiſsen unter Karl dem Groſsen und seinen Nachfolgern bei den Annalisten und Geschichtschreibern die höheren Befehlshaber im Heere 32. Auſserdem wird dux zunächst in nicht amtlichen Schriftstücken als auszeichnender Titel für einzelne Grafen, insbesondere für Markgrafen gebraucht, ohne daſs ihnen eine besondere herzogliche Gewalt zugestanden hätte. Unter Karl dem Groſsen und Ludwig I. wird dieser Sprachgebrauch in amtlichen Aktenstücken noch vermieden 33. Doch dringt er unter den Söhnen Ludwigs I. auch in die Kanzleisprache ein 34. Das karolingische Herzogtum ist ein Titularherzogtum.
Ein neues Herzogtum entstand gegen Ausgang des neunten und zu Anfang des zehnten Jahrhunderts im ostfränkischen Reiche hauptsächlich auf Grund der militärischen Führung, die es bei einzelnen deutschen Stämmen erlangte. Seine Wurzeln reichen zwar in die fränkische Zeit zurück; doch bleibt die Geschichte des deutschen Stammesherzogtums füglich der Darstellung der folgenden Periode vorbehalten.
31 Nur die Stellung, welche die Herzoge von Benevent und zeitweise die Herzoge der Britten und Basken einnehmen, mag mit dem Stammesherzogtum verglichen werden.
32 Siehe die Stellen bei Waitz, VG III 366.
33 Einzelne Personen erhalten den Titel nicht. Allerdings aber verwendet die Kanzlei das Wort duces, um die Gesamtheit der vornehmsten Beamten unter einem ehrenden Kollektivtitel zusammenzufassen. Th. Sickel, Beitr. zur Diplomatik V 72 ff.
34 Mühlbacher Nr. 1401.
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§ 81. Die Grafen.
§ 81. Die Grafen.
Waitz, VG II 2, S. 21 ff. III 378 ff. Sohm, Reichs- und Gerichtsverfassung I 74. 146 ff. Eichhorn, Z. f. gesch. RW VIII 281 ff. Savigny, Gesch. des röm. Rechts I 267 ff. Bethmann-Hollweg, Civilprozeſs IV 412 ff. Schröder, RG S. 128 ff. Dahn, Deutsche Geschichte II 596. Alfred Pernice, Artikel Graf in Ersch und Grubers Encyklopädie der Wiss. 1. Section. LXXVIII 132 ff. W. Sickel, Götting. gel. Anzeigen 1888, S. 440. Digot, Histoire d’Austrasie II 219 ff. Beauchet, Histoire de l’organisation judiciaire en France 1886, S. 9, 160 ff. Fustel de Coulanges, Monarchie franque S. 196. — Über die Markgrafen: Stenzel, De marchionum in Germania origine et officio publico 1824. Dümmler, Über die südöstlichen Marken des fränkischen Reiches unter den Karolingern 1853 (Archiv für österr. Gesch. X). v. Daniels, Handbuch I 545. Waitz, VG III 369 f. — Über den Vicecomes: Waitz, VG III 397, VII 34. Sohm S. 516. v. Daniels I 551. Pernice, Graf S. 140. Eichhorn, Z. f. gesch. RW VIII 315. Beauchet S. 192 ff. Ficker, Forschungen II 35, III 217.
Der ordentliche Beamte der Gauverwaltung hieſs Graf oder comes. Herkunft und Bedeutung des Wortes Graf, grafio, garafio 1 sind streitig und unsicher. Vermutlich gehört es zu ahd. rôva 2, Zahl, und bedeutete Graf ursprünglich den militärischen Befehlshaber 3, den Führer des numerus, d. h. der Mannschaft, welche der dem Begriff der Tausendschaft entwachsene Gau stellte 4. Der Graf hätte dann seinen Namen ebenso von der Schar, die er führte, wie der Hunno oder Centenar von der unter seiner Führung stehenden Hundertschaft. Der Comestitel entstammt den Ordnungen des römischen Reiches. Nach
1 So in Lex Salica 32, 5, Cod. 5 und in Form. Bignon. 9.
2 Grimm, RA S. 752, leitet es von râvo, tignum, tectum, ab und erklärt es als contubernalis, Hausgenosse. Schmid, Ges. der Ags. S. 597, erklärt Graf und ags. geréfa als exactor von reáfian, rauben. Nach Müllenhoff bei Waitz, Altes Recht S. 283, liegt ein Lehnwort ungermanischer Wurzel vor. v. Richthofen, WB S. 786, denkt an die Wurzel graben und an griech. γϱάφειν. Kluge, Etym. WB, führt Graf, indem er das Wort mit Weinhold zu got. gagrêfts stellt, auf eine germanische Wurzel grêf, gebieten, zurück und negiert die Verwandtschaft mit ags. geréfa, das er aus rôf, Zahl, erklärt. Kögel, Z. f. DA 1889, S. 23, will letztgedachte Ableitung auch für Graf geltend machen und stellt Graf und geréfa zu ahd. rôva, ruova, ruaba, numerus. Davon *garêfjo, eine im Wurzelvokal abweichende Umbildung der Vorform *garôfjo, got. *garôfja. Graf wäre nach ihm der Zahlmeister, der Zähler.
3 Vgl. Ahd. Gloss. I 276, 51: comites, princeps milicie, cravo vel kasind.
4 Seit der Gau nicht mehr der Tausendschaft entsprach (siehe oben I 133), mochte man den Heerkörper des Gaues *rôf, numerus, nennen und den Führer desselben garôfjo, garêfjo.
Binding, Handbuch. II. 1. II: Brunner, Deutsche Rechtsgesch. II. 11
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§ 81. Die Grafen.
diesen 5 war er ein Rangtitel, der im Anschluſs an die Gliederung des kaiserlichen Gefolges sich in drei Rangklassen, ordines, abstufte und entweder persönlich verliehen oder dauernd mit bestimmten Ämtern verbunden wurde. Bei gewissen Amtskategorieen diente er als Amtstitel oder genauer gesagt als Bestandteil des Amtstitels 6. Das fränkische Ämterwesen verwendet den Comestitel zur Charakterisierung gewisser Hofämter: so des comes stabuli, der comites palatii; es scheint auſserdem Titulargrafen am Hofe zu kennen 7. Comes schlechtweg bedeutet aber regelmäſsig einen Bezirksbeamten, den Vorsteher des Grafschaftsgaues, einen Grafen.
Die Lex Salica kennt nur den grafio 8, Gregor von Tours nur den comes. Werden nachmals beide Bezeichnungen als gleichwertig gebraucht, so sind sie es doch ursprünglich nicht gewesen. In amtlichen Aktenstücken werden bei Aufzählung verschiedener Beamtenklassen comites und grafiones unterschieden 9 und zwar so, daſs letz-
5 Mommsen, Ostgoth. Studien NA XIV 510 f. Vgl. Tamassia, Alcune osservazioni intorno al comes Gothorum nelle sue attinenze colla constituzione romana, Archivio storico lombardo XI (1884) 225. 463.
6 Comes largitionum, rerum privatarum, rei militaris etc.
7 Siehe oben S. 97. 108, Anm. 1. Bei den Langobarden findet sich comes als Rangtitel für Gastalden. Hegel, Städteverfassung I 461. Schupfer, Istituzioni polit. Lang. S. 319 ff. Glosse zu Roth. 23, LL IV 300: gastaldius id est comes.
8 Die Malbergische Glosse leodo samitem in Lex Sal. 54, 1, Cod. 2 ist vermutlich verderbt und gestattet uns nicht, in samitem eine Bezeichnung des Grafen zu finden.
9 Das Königsplacitum, Pertz, Dipl. M. 66 v. J. 693, zählt als Beisitzer im Königsgerichte neun comites, dann acht grafiones auf. Lex Rib. 88: ut nullus obtimatis, maior domus, domesticus, comes, gravio, cancellarius vel quibuslibet gratibus sublimatus … munera ad iudicio pervertendo non recipiat. Der Passus der Lex Burg. prima const. § 4, auf welchen die Stelle zurückgeht, nennt optimates, consiliarii, domestici et maiores domus nostrae, cancellarii etiam, Burgundiones quoque et Romani civitatum aut pagorum comites vel iudices deputati, omnes etiam militantes. Comes und gravio entsprechen den Burg. et Rom. comites. Mühlbacher Nr. 58: .. comitibus domesticis, grafionibus. Ebenso Nr. 241. 349. 609. Mühlbacher Nr. 241 in der die Immunitätsbuſse androhenden Formel: comes vel domesticus seu gravio. Form. imperialis 29: comitibus, domesticis, gravionibus. Noch weiter rücken comes und grafio auseinander in den Urkunden für Reomé, Pertz, Dipl. S. 113 (unecht), 125 (verunechtet): comitibus, domesticis, vicariis, grafionibus. Bouquet VIII 471 v. J. 845 (verdächtig): comes aut vicecomes aut vicarius aut grafio (S. 473. 474). In anderen zweifellos echten Urkunden werden die graviones unmittelbar nach den comites genannt. So in Mühlbacher Nr. 71. 186, so in Bouquet IX 405 v. J. 878. Auf Entstellung einer entsprechenden Urkundenformel beruht der Passus der erdichteten Vita S. Tygriae, Bouquet III 466, wo es von Guntchram heiſst: concessit autem leudes et graffiones, qui cum comitibus marcam defendebant.
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§ 81. Die Grafen.
tere nachstehen oder wohl auch die domestici vor ihnen eingeschoben werden 10. Auch in den Novellen zur Lex Salica, in welchen der comes zuerst erscheint, wird man die Wendung iudex, hoc est comes aut grafio, so verstehen müssen, daſs ein Beamter gemeint sei, der entweder comes oder aber grafio heiſst 11.
An ein römisches Amt läſst sich das Amt des fränkischen comes nicht unmittelbar anknüpfen. Doch kommt in Betracht, daſs die spätrömische Zeit örtliche Truppenbefehlshaber kannte, die den Comestitel führten und ein Kommando hatten, welches sich über den ganzen Bezirk einer civitas erstreckt zu haben scheint 12. Diese Klasse von römischen comites mag vorbildlich gewesen sein für den Titel der westgotischen 13, burgundischen 14 und fränkischen comites civitatum
10 Siehe oben S. 121, Anm. 23.
11 Lex Sal. Hessels 72. 74.
12 So dürfte der comes Trevirorum Arbogast, an welchen c. 457 Bischof Auspicius von Toul ein in der austrasischen Briefsammlung enthaltenes Schreiben richtet, so dürfte der comes civitatis zu verstehen sein, welchen Appollinaris Sidonius ep. VII 2, § 5 um das Jahr 475 in Marseille erwähnt. Esmein, Mélanges S. 387, Gaudenzi, Un’ antica compilazione 1886, S. 110 f., und insbesondere Fustel de Coulanges, Monarchie S. 197, haben aus diesen Stellen und aus Formeln Cassiodors zu weitgehende Schlüsse gezogen. Über die ostgotischen Truppenkommandanten mit Comesrang siehe Mommsen, NA XIV 499, 502 ff. Schon Eichhorn, Z. f. gesch. RW VIII 284, bemerkt, daſs die ostgotische Verwaltung Militär- und Civilgewalt durchaus trennt. Es finde sich nicht einmal bestätigt, daſs ausnahmsweise die Vereinigung beider in den Händen eines Beamten vorkomme. Was insbesondere den comes von Marseille betrifft (vgl. Cassiodor III 34, IV 12, IV 46, wo er als vom König delegierter Richter fungiert), so fällt es ins Gewicht, daſs wir gerade in der Provence nachmals keine comites finden. Siehe oben S. 157, Anm. 15. Die Gerichtsbarkeit, die der gotische Offizier mit Comesrang ausübt, betrifft Streitigkeiten der Goten untereinander und zwischen Goten und Römern.
13 Über die ursprüngliche Stellung des westgotischen comes civitatis wissen wir wenig. Eine von Zeumer kürzlich in Paris entzifferte Stelle der Leges Eurici (Leges antiquae c. 322) sagt, daſs die Söhne, deren Mutter das in ihrem Nieſsbrauch stehende Vermögen vergeudet, sich wenden sollen ad millenarium vel ad comitem civitatis aut iudicem. Die Aufzählung schreitet vom niederen zum höheren Richter vor. Unter dem iudex ist daher wohl ein iudex provinciae zu verstehen (vgl. Dahn, Könige VI 318). Über den Bezirkscomes der Lex Wisigothorum siehe Eichhorn, Z. f. gesch. RW VIII 290, Bethmann-Hollweg, Civilprozeſs IV 193, Dahn, Könige VI 330, Gaudenzi a. O. S. 106.
14 Bei den Burgundern giebt es burgundische und römische comites civitatum aut pagorum. Sie sind mit den iudices (a rege) deputati nicht identisch (a. A. Jahn, Geschichte der Burgundionen I 86, Anm. 3), sondern gehören zu ihnen. M. a. Worten: iudex deputatus ist der weitere Begriff. Es giebt eben iudices deputati (civitatum aut pagorum), welche nicht comites sind. Bethmann-Hollweg IV 190. Neben den comites civitatum aut pagorum hat es wahrscheinlich noch andere comites gegeben.
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§ 81. Die Grafen.
oder pagorum. Doch haben die germanischen comites Galliens eine andere Stellung und anderen Wirkungskreis als jene römischen, u. a. schon deshalb, weil das Amt als solches Civil- und Militärgewalt vereint. Das Amt des fränkischen comes ist deutschen Ursprungs; es ist das des Grafen, hat aber in Gallien zum Teil durch Anschluſs an römische Einrichtungen Umwandlungen erfahren, die es daselbst als eine Neuschöpfung erscheinen lassen und es notwendig machen, für die merowingische Zeit den neufränkischen und den altfränkischen Grafen auseinanderzuhalten.
Der neufränkische Graf führt ausnahmelos den Comestitel und hat für den Umfang seines Amtssprengels eine richterliche Kompetenz, welche sich mit der des römischen Provinzialstatthalters deckt 15. Wie dieser, mochte er nun consularis, rector oder praeses provinciae sein, als iudex, iudex ordinarius bezeichnet wurde 16, so heiſst auch der fränkische comes sehr häufig iudex, gelegentlich auch praeses oder praefectus 17, und bedeutet iudex schlechtweg in merowingischer Zeit regelmäſsig den Grafen 18. Auch die Form der schriftlichen Bestallung und die befristete Amtsdauer des neufränkischen Grafen hängen mit den Einrichtungen des spätrömischen Ämterwesens zusammen 19.
Der altfränkische Graf hat die Stellung des ordentlichen Richters nicht von Anfang an besessen. Die Lex Salica kennt ihn noch nicht als Vorsitzenden des Mallus. Er fungiert aber als Exekutivbeamter, nimmt die Auspfändung vor, treibt den Ansiedler aus, gegen dessen Niederlassung Widerspruch erhoben wurde. Erst im sechsten Jahrhundert trat der Graf als ordentlicher Richter an die Stelle des Thungins, eine Änderung, die in den ältesten Zusätzen zur Lex Salica und in der Lex Ribuaria als fertiges Ergebnis vorliegt. Damit hängt es zusammen, daſs der Ausdruck iudex oder iudex fiscalis auch auf den altländischen Grafen Anwendung findet. Die ihm vorbehaltene richterliche Kompetenz deckt sich jedoch im Verhältnis zu den Unterrichtern nicht mit der des neufränkischen Grafen. Dieser hat sie eben dem römischen Provinzialstatthalter, jener dem salischen Thungin
Solche mögen zum Teil die comites sein, welche die praefatio der Lex unterschrieben haben. Denn es fällt auf, daſs kaum einer der 31 Comesnamen mit Sicherheit als römischer Name angesehen werden darf, während man doch zahlreiche Romani comites civitatum erwarten müſste.
15 Siehe unten § 82.
16 Karlowa, Röm. RG I 858. Mommsen, NA XIV 461.
17 Belege bei Waitz, VG II 2, S. 26; III 383, Anm. 3.
18 Sohm a. O. S. 146.
19 Siehe oben S. 80.
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§ 81. Die Grafen.
entlehnt. Erst Karl der Groſse beseitigte die Verschiedenheit 20. Den Comestitel haben wohl auch altfränkische Grafen frühzeitig geführt. Vermutlich wurde er in einzelnen Grafschaften dauernd mit dem Grafenamte verbunden. Grundsätzliche Gleichstellung von comes und grafio muſs schon im achten Jahrhundert vorhanden gewesen sein. Denn die oberdeutschen und die karolingischen Volksrechte sprechen nur vom comes. Andererseits wird uns berichtet, daſs die Baiern den comes gravio nannten 21.
Der Graf oder comes hat militärische Gewalt. Vermutlich liegt in ihr der Ausgangspunkt des Amtes 22. Er hebt die Wehrpflichtigen aus, führt sie dem Heere zu und befehligt sie im Kriege. In karolingischer Zeit übt er die Befugnis, eine bestimmte Zahl von Wehrpflichtigen von der Heerpflicht zu dispensieren. Schlieſslich erlangte er auch das Recht, die Beisteuer zu bestimmen und zu erheben, welche nach den karolingischen Ordnungen unter gewissen Voraussetzungen den persönlichen Heerdienst ersetzte 23. Ursprünglich trieb er die durch Versäumnis des Heerdienstes verwirkten Bannbuſsen ein 24. Wohl um den Miſsbräuchen zu steuern, die sich die Grafen dabei zu Schulden kommen lieſsen, entzog ihnen Karl die Eintreibung der Heerbannbuſsen, um sie königlichen Missi zu übertragen 25, eine Neuerung, welche die erste Hälfte des neunten Jahrhunderts sicherlich nicht überlebte.
Der Graf hat die Stellung des Richters im Gau und ist als solcher Vorsitzender des echten Dinges. Doch fehlt ihm die auſserordentliche Gerichtsgewalt des Königs und der königlichen Missi, insbesondere auch das Recht der Billigkeitsjustiz und die arbiträre Strafgewalt. Er entbehrt das Recht der Begnadigung 26. Gefangene Verbrecher freizulassen ist ihm bei schwerer Ahndung untersagt 27.
20 Siehe unten § 82.
21 Paulus, Hist. Lang. V 36: cum comite Baiuwariorum, quem illi gravionem dicunt. In den bairischen Urkunden heiſst er comes.
22 Vgl. Schröder, RG S. 128.
23 Siehe unten § 87.
24 Greg. Tur. Hist. Franc. VII 42, vgl. V 26.
25 Cap. miss. ital. 781—810, c. 13, I 207. Cap. Bonon. v. J. 811, c. 2, I 166. Von den Bannbuſsen, die der Missus eintreibt, soll der Graf sein Drittel (suam tertiam partem) erhalten. Karl belieſs also den Grafen, weil er ihre Einkünfte nicht schmälern wollte oder konnte, das Drittel, welches sie bei Erhebung der Heerbannbuſsen herkömmlich bezogen hatten.
26 Cap. Aquisgr. 801—813, c. 13, I 172: postquam scabini eum (latronem) diiudicaverint, non est licentia comitis vel vicarii ei vitam concedere.
27 Nach Decr. Childeb. II c. 7 hat der iudex in solchem Falle das Leben verwirkt.
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§ 81. Die Grafen.
Wohl schon in merowingischer Zeit gewann der Graf die Befugnis, Verbrecher provisorisch zu ächten, forbannire, und, wenn sie Sühne boten, die Acht wieder aufzuheben. Der Graf ist verpflichtet, wegen gewisser Friedensbrüche von Amtswegen einzuschreiten, und wacht über die Vollstreckung öffentlicher Strafen 28. Er nimmt die gerichtliche Pfändung der Fahrhabe, in karolingischer Zeit die gerichtliche Fronung der Grundstücke vor. Ihm sind Verbrecher aus den Immunitätsbezirken 29, ihm ist der bei handhafter That ertappte Missethäter auszuliefern.
Der Graf hat Polizeigewalt. Er übt die Sicherheitspolizei und verfolgt flüchtige Verbrecher und Geächtete. Er handhabt die Verkehrspolizei, bannt zum Bau von Straſsen, Wegen und Brücken und gewinnt die Aufsicht über das Marktwesen 30. Der Graf soll dafür sorgen, daſs die Unterthanen dem König den schuldigen Treueid leisten, indem er die Gauleute selbst vereidigt 31 oder sie zusammenruft, um vor einem königlichen Missus zu schwören 32. Ein westfränkisches Capitular schärft ihm ein, darauf zu achten, daſs solche Gauleute, die dem König noch nicht die Treue gelobt haben, den Eid ablegen und daſs niemand in der Grafschaft weile oder Grundeigentum besitze, der nicht Treue geschworen hat 33.
Der Graf ist königlicher Finanzbeamter, zieht die Friedensgelder und Bannbuſsen ein, erhebt die Steuern und Abgaben, wo solche herkömmlich sind. Durch seine Hände geht das Erträgnis der Verkehrsabgaben, die er wie die übrigen fiskalischen Einkünfte an die königliche Kammer abliefert 34.
Der Bann, bei welchem der Graf gebietet, ist regelmäſsig niedriger als der normale Königsbann und verschieden bei den verschiedenen Stämmen 35. Die Buſse für Miſsachtung des Grafenbannes be-
28 Waitz, VG II 2, S. 31 f. Siehe unten § 114. 117.
29 Cap. Haristall. v. J. 779, c. 9, I 48. Cap. legg. add. v. J. 803, c. 2, I 113.
30 Rathgen, Entstehung der Märkte in Deutschland 1881, S. 8 f.
31 Greg. Tur. Hist. Franc. VII 12.
32 Marculf I 40.
33 Cap. Caris. v. J. 873, c. 5. 6, Pertz, LL I 520.
34 Marc. I 8: et quicquid de ipsa accione in fisci dicionibus speratur, per vosmet ipsos annis singulis nostris aerariis inferatur.
35 Cap. miss. v. J. 802 (?), c. 57, I 104: ut bannus, quem per semetipsum domnus imperator bannivit, 60 solidos solvatur. Caeteri vero banni, quos comites et iudices faciunt, secundum legem uniuscuiusque componantur. Siehe oben I 264, Anm. 23.
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§ 81. Die Grafen.
trug bei den Franken im allgemeinen fünfzehn Schillinge 36, bei den Chamaven nur vier 37. Nach den Stammesrechten, die nicht bewegliche, sondern feste Friedensgelder hatten, scheint das kleinere Friedensgeld von zwölf Solidi oder eine Quote desselben den Grafenbann gebildet zu haben. So kannten die Schwaben neben einem Herzogsbann von zwölf einen Grafenbann von sechs Solidi 38. Der bairische Grafenbann dürfte ursprünglich zwölf Solidi betragen haben, später aber unter fränkischem Einfluſs auf fünfzehn erhöht worden sein 39. Umgekehrt wurde bei den Sachsen zunächst die fränkische Bannbuſse von fünfzehn Solidi eingeführt 40, griff man aber bald darnach auf das ständisch abgestufte Friedensgeld der Sachsen von 12, 6 und 4 Solidi zurück, welches 797 zum sächsischen Grafenbann erhoben wurde 41. Die Existenz eines besonderen Grafenbannes läſst ersehen, daſs dem Grafen die allgemeine Vollmacht fehlte, den Königsbann zu handhaben. Aber abgesehen von vereinzelten Fällen, in welchen das fränkische Reichsrecht eine Verdoppelung des Grafenbannes eintreten lieſs 42, stand dem Grafen ausnahmsweise auch der Sechzigschillingsbann zu Gebote. Er hatte ihn auf Grund königlichen Spezialmandats 43; auſserdem war er in gewissen Angelegenheiten bevollmächtigt, im Namen des Königs zu gebieten. Er erhielt das Recht, bei Königsbann Frieden zu wirken 44, Grundstücke zu fronen 45, zur Verfolgung von Verbrechern aufzubieten 46, ein Rügeverfahren einzuleiten, fiska-
36 Arg. Cap. legg. add. v. J. 803, c. 2, I 113, und Cap. de partibus Saxoniae c. 31 verglichen mit Cap. Sax. c. 3. 4 und Lex Sax. c. 36.
37 Lex Cham. c. 34 ff.
38 Lex Alam. 27, 1.
39 Arg. Lex Baiuw. II 14. Soviel betrug hier auch der Herzogsbann nach II 13, wogegen Decr. Niuh. c. 15, LL III 467 einen solchen von 40 Solidi voraussetzen.
40 Cap. de part. Sax. c. 31.
41 Cap. Sax. c. 3. Vgl. Lex Sax. 36 und v. Richthofen in LL V 87, Anm. 14.
42 Cap. legg. add. v. J. 803, c. 2, I 113: das erste Gebot des Grafen, daſs der Verbrecher ausgeliefert werde, ergeht bei 15, das zweite bei 30 Solidi, das dritte bei der Drohung, die Unthat des Verbrechers büſsen zu müssen. Vgl. Decr. Niuh. c. 15.
43 Unter diesen Gesichtspunkt fallen die von Sohm a. O. S. 177, Anm. 130 angeführten Citate.
44 So war er schon nach Lex Sal. Hessels 72 ermächtigt, die Witwe in verbum regis aufzunehmen, wodurch er ihr im Namen des Königs einen Sonderfrieden erwirkte. Siehe oben S. 37, Anm. 22.
45 Über die missio in bannum regis siehe unten § 112.
46 Decr. Child. c. 9, wo dies Recht auch der Centenar hat. Conv. Carisiac. v. J. 873, c. 3, Pertz, LL 1 519.
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§ 81. Die Grafen.
lische Interessen wahrzunehmen 47. Weitergehende Befugnis erlangten die sächsischen Grafen. Ihnen wurde allgemeine Vollmacht gewährt, zur Unterdrückung von Fehden und schlechtweg in causae maiores bei sechzig Schillingen zu bannen 48.
Die in der gräflichen Gewalt enthaltenen Rechte vermag der König jederzeit persönlich oder durch Stellvertreter auszuüben. Es steht bei ihm, Eingesessene der Grafschaft von der gräflichen Gewalt zu eximieren, dem Grafen einzelne Amtsbefugnisse zu entziehen und sie auf andere Organe zu übertragen. Doch wird bei allgemeinen Maſsregeln dieser Art schon von Karl dem Groſsen darauf gesehen, daſs dadurch die Einkünfte des Grafen nicht geschmälert werden 49.
Ein festes Amtsgehalt war den Grafen nicht ausgesetzt. Dafür bezogen sie einen Teil der fiskalischen Grafschaftseinkünfte, jedenfalls ein Drittel der Friedensgelder und der Bannbuſsen, die sie für den königlichen Fiskus erhoben hatten 50. Auf ihren Dienstreisen innerhalb der Grafschaft konnten sie von den Gauleuten Beherbergung, Beförderung und Spanndienste beanspruchen. Auſserdem waren den Grafen wohl regelmäſsig Nutzungen von königlichen Gütern zugewiesen, die sich innerhalb der Grafschaft befanden 51. Solches Land wurde bei dem Wechsel der Amtsinhaber nicht selten dem Nachfolger zur Nutzung überlassen, sodaſs es schlieſslich den Charakter eines mit dem Grafschaftsamte als solchem verbundenen Amtsgutes annahm. Die Besitzungen, mit welchen die Grafschaft ausgestattet ist, heiſsen
47 Cap. Aquisgr. 801—813, c. 6, I 171. Edictum Pist. v. J. 864, c. 28, Pertz, LL I 495.
48 Cap. de part. Sax. c. 31, I 70.
49 Daher bezieht der Graf den Anteil an den Heerbannbuſsen, welche die königlichen Missi eintreiben. Dagegen erhält er keine Entschädigung, wenn der König eine verwirkte Bannbuſse aus Gnade erläſst. Cap. miss. gen. v. J. 802, c. 29, I 96.
50 Capit. Pipp. ital. von c. 790, c. 5, I 201: si comites ipsas causas commoverint ad requirendum, illam tertiam partem ad eorum recipiant opus, duas vero ad palatium. Cap. Bonon. v. J. 811, c. 2, I 166 (siehe oben S. 165, Anm. 25). Lombarda-Commentare I 2: plane si compositionem comes exegerit, tertiam sibi partem retinebit. Eine merkwürdige Reminiscenz an das Drittteilsrecht des Grafen kennt das anglo-normannische Recht. Dialogus de scaccario I, c. 17: comes autem est, qui tertiam portionem eorum, quae de placitis proveniunt, in quolibet comitatu percipit … qui ideo sic (comes) dici dicitur, quia fisco socius est et comes in percipiendis. Der ordentliche Grafschaftsbeamte war in England und in der Normandie der vicecomes. Doch wurde der Bezug des Drittels der Gerichtsgefälle vom König teils als Privilegium verliehen, teils wohl als Herkommen geachtet und wird diesfalls der Bezugsberechtigte als Graf bezeichnet.
51 Siehe oben I 203, Anm. 3. Ein in die merowingische Zeit hinaufreichendes Beispiel aus Cod. Lauresham. I 16 citiert Waitz, VG II 2, S. 35, Anm. 4.
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§ 81. Die Grafen.
in karolingischer Zeit res comitatus 52, pertinentia comitatus 53 oder fiscus comitialis 54. Seit der Ausbildung des Benefizialwesens und der Vassallität werden sie nach den Rechtsgrundsätzen des vassallitischen Benefiziums behandelt und bilden sie den Ausgangspunkt für die Umwandlung des Grafenamtes in ein königliches Lehen. Zur Ausstattung des Grafenamtes gehört schon in merowingischer Zeit eine Anzahl fiskalischer Eigenleute, welche dem Grafen zu Zwecken der Grafschaftsverwaltung dienen 55, gewissermaſsen Vorläufer der späteren Grafschaftsministerialen.
Der Graf hat als königlicher Diener das dreifache Wergeld seiner Geburt 56. Vorübergehend war in Sachsen auf Tötung des Grafen Einziehung des ganzen Vermögens gesetzt, eine Vorschrift, die bald wieder auſser Kraft trat 57.
Das Grafenamt (accio comitiae, comitatus) wurde durch königliche Ernennung übertragen. Von der Form der Ernennung und von der ursprünglich befristeten Amtsdauer der gallischen Grafen ist schon oben die Rede gewesen 58. In der Auswahl der Personen hatte der König ursprünglich völlig freie Hand. Franken und Romanen, Freie, Liten und Freigelassene, ja selbst Unfreie wurden von den Merowingern zu Grafen ernannt 59. Bis in das siebente Jahrhundert gingen die Grafen hauptsächlich aus dem königlichen Hofstaate hervor 60. Aber schon Chlothar II. muſste 614 versprechen, es solle fürderhin kein iudex de aliis provinciis aut regionibus eingesetzt werden, damit sich an dem Besitztum des Richters erholen könne, wer durch Amtsmiſsbrauch desselben Schaden erlitten habe 61. Die Ausführung dieses
52 Siehe die Belege bei Waitz, VG IV 165, Anm. 1.
53 Hloth. Cap. miss. v. J. 832, c. 8, II 64: (missi perquirant) similiter comitatus pertinentia, quae comitatus non habent (die ihnen entfremdet worden sind).
54 Cap. Lamberti v. J. 898, c. 8, II 110: quod si novo tempore fiscus comitialis in ius ecclesiasticum conversus est.
55 Sohm a. O. S. 531 f. Näheres unten § 84.
56 Lex Sal. 54, 1. Lex Rib. 53, 1. 2. Lex Cham. c. 7.
57 Cap. de part. Sax. c. 30, I 70. Allein Cap. Sax. c. 7 ignoriert jene Bestimmung und bestraft die Tötung des missus regis mit dem dreifachen Wergeld. Unter den missi regis scheinen hier auch die Grafen inbegriffen zu sein.
58 Siehe oben S. 79 f.
59 Lex Sal. 54, 2, Cod. 4, 7—10 (obgrafionem in Cod. 1 vielleicht = si grafionem, indem durch ein Versehen für si die deutsche Konjunktion ob, oba eingesetzt wurde). Greg. Tur. Hist. Franc. V 48. Lex Rib. 53, 2, wo der ex tabulario einen tabularius darstellt, der aus seiner Abhängigkeit befreit worden war, was damals (vgl. 58, 1) noch möglich war.
60 Fustel de Coulanges, Monarchie franque S. 208.
61 Chloth. II ed. c. 12, Cap. I 22.
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§ 81. Die Grafen.
Versprechens nötigte den König, die Grafen aus den Grundbesitzern des Grafschaftsgaues zu bestellen, und machte es ihm unmöglich, den Grafen aus einer Grafschaft in die andere zu versetzen 62. Damit wurde die Erblichkeit des Grafenamtes angebahnt, für die schon in merowingischer Zeit sich vereinzelte Ansätze finden 63. Karl der Groſse machte zwar sein unbeschränktes Ernennungsrecht geltend; ja, er wagte es sogar, freigelassene Fiskalknechte als Grafen zu bestellen 64. Doch finden wir in deutschen Stammesgebieten alten Stammesadel im Besitze von Grafschaften, so in Schwaben Nachkommen des alten Herzogsgeschlechtes 65, und hat Karl bei Neuordnung der langobardischen und sächsischen Verwaltung in den unterworfenen Gebieten neben Franken auch Einheimische zu Grafen ernannt 66. Unter Ludwig I. und seinen Nachfolgern wurde durch die Schwäche des Königtums der Weg zur Erblichkeit der Grafschaft wieder frei 67. Die Verleihung geschah nach lehnrechtlichen Grundsätzen, sodaſs das Amt für Lebenszeit des Empfängers und Verleihers übertragen wurde. Doch hat man bei Thronwechsel das Amt dem Inhaber regelmäſsig belassen und ging es auſserdem häufig vom Vater auf den Sohn, manchmal auch auf Seitenverwandte und Schwiegersöhne über. In Westfrancien, welches hierin dem ostfränkischen Reiche 68 vorauseilte, setzte sich noch unter Karl dem Kahlen eine thatsächliche Vererbung der Grafschaft auf den Sohn
62 In den Jahren 673—675 lassen sich die fränkischen Groſsen von Childerich II das Versprechen geben: ne de una provincia rectores in aliam introirent. Vita Leodegarii c. 4, Mabillon, Acta saec. II 682. Sohm a. O. S. 22, Anm. 42.
63 Beispiele bei Waitz, VG II 2, S. 38, Anm. 1.
64 Adrevaldi Floriac. Mir. S. Benedicti c. 18, MG SS XV 1, S. 486.
65 Baumann, Die Gaugrafschaften im würtembergischen Schwaben S. 5. Waitz, VG III 387.
66 Ein italienisches Capitular Pippins von 782—786, Cap. I 192, c. 7, unterscheidet comites Francisci und Langobardisci. Von den Sachsen bedachte Karl der Groſse die Vornehmsten mit Grafenämtern, um den sächsischen Adel in sein Interesse zu ziehen. Ann. Lauresham. z. J. 782.
67 Das Vorstadium der Erblichkeit, in welchem sich die bairischen Grafschaften kurz vor dem Tode Karls des Groſsen befanden, veranschaulicht uns die Urkunde Meichelbeck, Hist. Frising. Nr. 299, v. J. 814: Graf Orendil vergabt ein Gut auf den Todesfall der Kirche von Freising mit dem Vorbehalt: si autem aliquis de filiis meis dignus fuerit, ut ad ministerium comitis pervenerit, hoc volo .., ut iam dictam rem cum consilio episcopi in beneficium accipiat. Die Nachfolge eines Sohnes in das Grafenamt wird in Aussicht genommen, aber ein Erbrecht durchaus nicht vorausgesetzt.
68 Hier schalten noch die letzten Karolinger über die Grafschaften ohne Rücksicht auf Erblichkeit. Vgl. Waitz, VG VII 10. Karlmann, der Sohn Ludwigs des Deutschen, setzt 861 plötzlich sämtliche Grenzgrafen der östlichen Marken ab, um seine Anhänger zu erheben. Dümmler, Gesch. des ostfränk. Reiches II 23.
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§ 81. Die Grafen.
des verstorbenen Inhabers durch. In den Akten des Reichstages, welchen Karl II. 877 zu Kiersy abhielt, wird der Übergang der Grafschaft vom Vater auf den Sohn als Regel vorausgesetzt 69. Zur Ausbildung der rechtlichen Erblichkeit ist das Grafenamt erst in nachfränkischer Zeit durchgedrungen.
Die Macht der Grafen entwickelt sich während der fränkischen Periode in merklich aufsteigender Linie. Es ist ein weiter Schritt von dem grafio der Lex Salica, der es mit dem Leben büſst, wenn er die verlangte Auspfändung unterläſst, von dem puer regis der Lex Ribuaria, den die Huld des Königs zum Grafen erhob, von dem comes der Zeiten Gregors von Tours, dessen Ungehorsam der König mit Tod oder Verstümmelung bestraft, bis zu dem westfränkischen Grafen der letzten Karolinger, der sich Dei gratia comes nennt, auf groſsen Grundbesitz und zahlreiche freie und unfreie Vassallen eine wohlbegründete Hausmacht stützt und wie ein angestammter Häuptling des Gaues die von den Vorfahren besessene Amtsgewalt erwirbt, deren Verleihung der König füglich nicht verweigern kann, weil er sich die mächtige Sippe nicht verfeinden darf und die Stimmung des Gauvolkes, sowie das Standesgefühl der Amtsaristokratie schonen muſs. Offenbar ist die von den Karolingern durchgeführte Beseitigung des Herzogtums schlieſslich der Grafengewalt zu statten gekommen, als die einschneidende Wirksamkeit, welche die Missi Karls des Groſsen ausgeübt hatten, unter Ludwig I. und seinen Nachfolgern erlahmte.
Um eine wirksame Verteidigung und Überwachung gefährdeter Reichsgrenzen herzustellen, ergab sich nach Beseitigung des Herzogtums die Notwendigkeit, hier eine gröſsere Macht in die Hand eines einzelnen Grafen zu legen. Die zur Organisierung des Grenzschutzes bestimmten Gebiete bildeten eine Mark in staatsrechtlichem Sinne (marca, limes). Sie war ein den Feinden abgewonnenes, durch Burgen geschütztes und mit Militärposten besetztes Vorland, in welchem die ordentlichen Einrichtungen der fränkischen Verwaltung nicht durchgeführt waren, und wurde daher nicht als ein eigentlicher Bestandteil, sondern als ein Zubehör des Reiches angesehen. Die Mark war regelmäſsig dem Grafen eines benachbarten Grafschaftsgaues unterstellt. Der Grund und Boden der Mark gilt in der folgenden Periode als Eigentum des Königs, soweit dieser nicht zu Gunsten anderer darüber verfügt hat 70, ein Grundsatz, der schon in fränkischer Zeit be-
69 Pertz, LL I 537 ff. Capitula proposita c. 9. Adnuntiatio c. 3. Vgl. Emile Bourgeois, Le Capitulaire de Kiersy-sur-Oise, 1885, S. 127.
70 Waitz, VG VII 88.
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§ 81. Die Grafen.
standen haben muſs, da wir den König in ausgedehntem Maſs zum Zweck der Kolonisation über den Markboden schalten sehen 71. Neben den Grenzgrafschaften mit Marken gab es auch solche, mit welchen keine Mark im angedeuteten Sinne verbunden war. Der über eine Grenzgrafschaft und das eigentliche Markgebiet gesetzte Graf heiſst praefectus, custos limitis, marcae, comes marcae, marchio, marchisus 72, gelegentlich auch dux 73. Der entsprechende deutsche Ausdruck ist Markgraf. In amtlichen Aktenstücken der älteren karolingischen Zeit wird er gewöhnlich schlechtweg comes genannt. Andererseits gebraucht man marchio und marchisus wohl auch für einfache Grenzgrafen 74. Auf die Grenzgrafschaften überhaupt scheint sich die Nachricht zu beziehen, daſs Karl der Groſse mit Rücksicht auf den Schutz der Grenzen von seinem Grundsatz abgewichen sei, einem Grafen nicht mehr als eine Grafschaft zu übertragen 75, einer Vorsichtsmaſsregel, die seine Nachfolger vernachlässigten, wie denn schon Karl auch sonst davon gelegentliche Ausnahmen machte 76.
Überblicken wir die staatsrechtlichen Gewalten, welche die Verfassungsgeschichte des deutschen Volkes von den Tagen Chlodovechs bis zur Gegenwart bestimmten, so drängt sich die Wahrnehmung auf, daſs von allen Einrichtungen des fränkischen Staatsrechtes keine eine zähere Lebenskraft und eine gröſsere Entwicklungsfähigkeit aufzuweisen hat, als die gräfliche Gewalt. Von den Beamten, welche die Lex Salica neben dem grafio kennt, sind Thungin und Sacebaro früh verschwunden und ist der Centenar regelmäſsig Unterbeamter des Grafen geworden. Mit Anbruch der karolingischen Zeit fallen Majordomus und königlicher Referendar hinweg, bald darnach das Herzogtum. Das Amt der Missi verliert noch unter Ludwig I. seine Bedeutung. Den Pfalzgrafen des Königshofes stöſst die nachfränkische Zeit ab. Das Kanzleramt lebt sich im deutschen Reiche aus. Dagegen vermag die gräfliche Gewalt nicht nur den Untergang der
71 Über die avarische Mark siehe u. a. Graf Hundt in den Abh. der Münchener Akademie XIIIb 6. Über die spanische Mark unten § 91.
72 So bei Hincmar, De ordine palatii c. 30. Von marchisus, nicht von marchio stammt das französische marquis, das italienische marchese.
73 Waitz, VG III 371, Anm. 1; 374, Anm. 6.
74 Die Grenzgrafen schlechtweg scheint Cap. miss. ital. 781—810, c. 5, I 206 zu meinen: de illis hominibus non recipiendis a marchionibus nostris, qui seniores suos fugiunt pro damna quae eis facta habent.
75 Monachus Sangall. I 13, MG SS II 736: Providentissimus Karolus nulli comitum nisi his, qui in confinio vel termino barbarorum constituti erant, plus quam unum comitatum aliquando concessit.
76 Waitz, VG III 382.
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§ 81. Die Grafen.
fränkischen Monarchie zu überdauern, sondern durch fortgesetzte Aufsaugung königlicher Rechte das Königtum lahmzulegen und den Kern für die Entstehung der Landeshoheit abzugeben. Von den Adelstiteln, die aus Amtstiteln hervorgegangen sind, führen nicht weniger als drei — Graf, Marquis, Vicomte — auf das Grafschaftsamt zurück.
In Westfrancien und in Italien taucht unter den Karolingern ein Beamter auf, welcher vicecomes genannt wird 77. Derselbe Beamte heiſst in Septimanien und in der spanischen Mark auch vicedominus 78. Er wurde zunächst in einzelnen Grafschaften eingesetzt, in welchen sich das Bedürfnis umfassenderer, ständiger Vertretung des Grafen herausstellte, ein Bedürfnis, welches sich namentlich dann ergeben muſste, wenn ein Graf mehrere Grafschaften in seiner Hand vereinigte. Unter Karl II. ist der Vicecomes im westfränkischen Reiche regelmäſsig vorhanden 79. Er waltet als Vertreter des Grafen für den ganzen Bezirk der Grafschaft oder doch für einen gröſseren Teil derselben 80. Seine Vollmacht erstreckt sich auch auf causae maiores. In beiden Beziehungen unterscheidet er sich von dem später zu erörternden Vikar der karolingischen Zeit, welcher mit beschränkter Kompetenz für die Vikarie, einen der Unterbezirke der Grafschaft, bestellt ist 81. Der Vicecomes konnte ursprünglich wohl nur mit Zustimmung des Königs vom Grafen ernannt werden. Gegen Ausgang der karolingischen Zeit wurde das Amt vermutlich nach lehnrechtlichen Grundsätzen vom Grafen verliehen.
Den deutschen Gebieten des fränkischen Reiches blieb der Vice-
77 Älteste bekannte Fundstelle ist Mühlbacher Nr. 171 v. J. 774 für S. Denis, nach Mühlbacher ganz unverdächtig. Vgl. Wiener Sitzungsberichte XCII 454. Überarbeitet ist Mühlbacher Nr. 309 v. J. 792. In Italien bezeugen den Vicecomes zuerst zwei Gerichtsurkunden des Pfalzgrafen Ebroard für Farfa v. J. 800, Reg. Farf. II 134. 137, Nr. 161. 165.
78 Vaissete II Nr. 10 v. J. 791, H. 128, II Nr. 15 v. J. 802, H. 164. Thévenin Nr. 71 v. J. 834, H. 280. Sohm a. O. I 515.
79 Ed. Pistense v. J. 864, Pertz, LL I 491, c. 14: ut in proximis Kalendis .. habeat … unusquisque comes … vicecomitem suum. Cap. Karlomanni v. J. 884, c. 9, Pertz, LL I 552: ut comes praecipiat suo vicecomiti suisque vicariis atque centenariis ac reliquis ministris reipublicae.
80 Aus den Stellen in Anm. 79 folgt, daſs der Graf in der Grafschaft regelmäſsig nur einen Vicecomes hatte.
81 Aus der Erheblichkeit dieser Unterschiede erklärt es sich, daſs in den romanischen Gebieten des alten Frankenreiches zwar der Amtstitel des vicomte, visconte, aber nicht der des viguier, vicarius zum Adelstitel wurde. Eichhorn, Z. f. gesch. RW VIII 315. Schäffner, Geschichte d. Rechtsverfassung Frankreichs II 155.
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§ 82. Centenar und Vikar.
comes fremd. Auch nachmals ist er hier, mit Ausnahme Lothringens, nicht heimisch geworden. Ein Beamter, der im ostfränkischen Reiche dem vicecomes der westfränkischen Ämterverfassung ungefähr entspricht, fällt daselbst unter die Kategorie der Grafen 82.
§ 82. Centenar und Vikar.
Waitz, VG II 2, S. 13. 41. 131. III 391. Sohm, Reichs- und Gerichtsverfassung I 213 ff. Bethmann-Hollweg, Civilprozeſs IV 414, V 10 ff. Schröder, RG S. 126. Dahn, Deutsche Geschichte II 591. Beauchet, Histoire de l’organisation judiciaire en France 1886, S. 11 ff. 217 ff. Fustel de Coulanges, Recherches sur quelques problèmes d’histoire 1885, S. 404. Derselbe, Monarchie franque S. 220. Wilhelm Sickel, Mittheilungen des Instit. f. österr. Geschichtsforsch. IV 623 ff. Derselbe in den Götting. gel. Anzeigen 1886, S. 559 ff.; 1890, S. 576.
Centenar und Vikar sind anfangs grundsätzlich verschiedene Beamte. Ihre Stellung ist eine andere in merowingischer als in karolingischer Zeit.
Der Centenar 1 oder Hunne stand als Volksbeamter an der Spitze der Hundertschaft. Neben der militärischen Stellung, die er als Führer der Hundertschaft besaſs 2, hatte er richterliche und polizeiliche 3 Funktionen. Der Centenar der Lex Salica vertritt den Thungin im gebotenen Gericht 4. Als Vorsitzenden eines Mallus kennt ihn auch das ribuarische Volksrecht 5. Ein Gesetz Childeberts II. zählt ihn zu den iudices 6. Auch der Centenar oder Centurio der Lex Alamannorum fungiert als Richter 7 und bestimmt als solcher den Ge-
82 Schon der Comes iunior, welcher gegen Ende des neunten Jahrhunderts in einer alamannischen Formel erscheint (Coll. Sangall. Add. 4, Zeumer S. 435 nach einer Urkunde v. J. 894), dürfte als ein dem Vicecomes analoger Untergraf zu erklären sein.
1 Die ältesten urkundlichen Fundstellen bei Waitz, VG II 2, S. 13, Anm. 2.
2 Vgl. Waitz, VG II 2, S. 212. Nur in militärischer Stellung kennt den Centenar die Lex Baiuwariorum II 5.
3 So das Aufgebot und die Führung der Centene bei Verfolgung flüchtiger Verbrecher. Siehe oben S. 148.
4 Siehe oben S. 150 f.
5 Lex Rib. 50.
6 Decr. Childeb. c. 9: centenario aut cuilibet iudice.
7 Lex Alam. 36, 1—3. Sohm a. O. S. 405. 418 folgert aus Lex Alam. 36, 1 (coram comite aut suo misso et coram centenario), der Centenar habe nur den Mitvorsitz neben dem Grafen oder neben dessen Missus gehabt. Daſs aber der alamannische Centenar auch allein präsidieren konnte, ergeben Lex Alam. 36, 3: si quis … semetipsum non praesentaverit aut comite aut centenario aut ad missum comiti in placito, und 36, 2: wadium suum donet .. illo centenario, qui praeest, eine
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§ 82. Centenar und Vikar.
richtstag. Er hat das Recht des richterlichen Zwanges, das ius distringendi und einen Bann von drei Solidi8.
Im Laufe der merowingischen Periode muſs es dem Grafen vielfach gelungen sein, den Centenar in einen gräflichen Unterbeamten, in einen centenarius comitis zu verwandeln. Denn als solcher begegnet er uns in karolingischer Zeit9. Die Änderung mag in der Weise erfolgt sein, daſs der Graf, der bei den Saliern in die Stellung des Thungins eingerückt war, für gerichtliche und administrative Angelegenheiten den Vorsteher der Hundertschaft als seinen missus verwendete. Seit die stellvertretende Thätigkeit des Centenars an Bedeutung gewonnen hatte, seit etwa die Gegenleistungen, die er als Hilfsorgan des Grafen empfing, die mit dem Hunnenamte verbundenen Einkünfte überwogen, gewann der Graf das Recht, den Centenar zu ernennen. Doch hat das Volk nicht allen Anteil an der Bestellung des Centenars verloren. Der Graf soll sein Ernennungsrecht unter Beteiligung des Volkes ausüben10. Andererseits wahrt sich der König das Recht, untaugliche Centenare durch seine Missi abzusetzen. Entsprechend der beginnenden Feudalisierung des Ämterwesens werden seit der Zeit Ludwigs I. die Centenare vielfach zu Vassallen des Grafen11.
Jene Entwicklung ist übrigens nicht allgemein eingetreten. In einigen Gegenden Deutschlands erscheint nachmals der Centenar als Volksbeamter und Richter über kleinere Bezirke und mit etwas eingeschrumpfter Kompetenz. Wir treffen nämlich einen Obmann der Hundertschaften oder Honschaften unter dem Namen Hunne, Hun, Hundt am Niederrhein, an der Mosel und Saar, insbesondere in der Eifel12. Eine Stellung, welche der des altfränkischen Centenars ver-
Stelle, die ich dahin auslege, daſs dem Centenar das wadium als vorsitzendem Richter, nicht als Beisitzer gegeben wird. Vgl. Waitz, VG II 2, S. 146.
8 Lex Alam. 27, 3.
9 Cap. miss. v. J. 819, c. 19, I 290: ut nullus episcopus … centenarium comitis advocatum habeat. Cap. de rebus exercitalibus v. J. 811, c. 2, I 165: et hoc clamant .. super comites et eorum centenarios. Conc. Cabil. c. 21, Mansi XIV 98: ministros (comitis), quos vicarios et centenarios vocant.
10 Cap. Aquisgr. v. J. 809, c. 11, I 149: ut iudices, advocati praepositi, centenarii, scabini … constituantur. Cod. Paris. 4995 fügt hinzu: cum (a) comite et populo elegantur mansueti et boni. Cap. miss. Aquisgr. primum v. J. 809, c. 22, I 151: ut vicedomini, praepositi, advocati boni et veraces et mansueti cum comite et populo eligantur. Zwei Handschriften fügen hinter advocati ein: centenarii, scabinei.
11 Sohm a. O. S. 250. Ried, Cod. dipl. Ratisb. I 25.
12 Siehe die in Schröders Registerband S. 296 unter hun verzeichneten Stellen der Grimmschen Weistümer. Haltaus, Gloss. s. v. heune, honne, Waitz,
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§ 82. Centenar und Vikar.
wandt ist, hat bei den Sachsen in nachfränkischer Zeit ein von der Gemeinde des Gos13 gewählter Richter, der Gograf (gogreve)14. Noch heute bewahren Namen und Amt des Hunnen die aus Niederfranken stammenden Siebenbürger Sachsen15.
In den romanischen Gebieten Galliens ist nach der Eroberung das Amt des Centenars ebensowenig eingeführt worden wie das des Thungins16. Dagegen kennen sie einen Unterbeamten des Grafen, der den Namen vicarius führt17. Er ist der eigentliche minister comitis, ein Hilfsbeamter, den der Graf sich selbst bestellt18. Vom Grafen hing es wohl auch ab, ob er den Vikar für die ganze Grafschaft oder, was wohl die Regel war, nur für einen Unterbezirk derselben ernannte. Der Vikar hatte richterliche Stellung19. Formeln aus dem Beginn der karolingischen Zeit zeigen ihn als vorsitzenden Richter des mallus publicus und zwar u. a. auch in Liegenschaftsund Freiheitsprozessen. Hie und da begegnet uns ein Unterbeamter,
VG VII 319, VIII 75. Lacomblet, Die Hundschaften am Niederrhein, Archiv für die Gesch. des Niederrheins I 210. Zöpfl, RA I 288. Kühne, Das Hundekorn 1879, S. 113 (aus Balt. Studien XXIX). Schröder, RG S. 547. 558.
13 Siehe oben S. 146, Anm. 27.
14 Ssp. Ldr. I 56. Schröder, Gerichtsverfassung des Sachsenspiegels 1885, S. 62 f.
15 Der bäuerliche Gemeindevorsteher heiſst Han (Hon) im Altlande und im Burzenlande, dagegen Grebe (vgl. greve) im Nösner Lande (Bistritzer Gegend), wie mir mündlich mitgeteilt wurde.
16 Die maſsgebenden Quellen kennen es nicht. Waitz, VG II 2, S. 14, Anm. 1. Von den Formeln für Privaturkunden dürfte Form. Lindenbrog. 17, Zeumer S. 278, die älteste Fundstelle des Centenars sein. Von den Formeln für Königsurkunden nennen ihn Add. Marc. 2, Zeumer S. 111, Cartae Senon. 28. 35. 36 und die formulae imperiales. In den Aufzählungen der Beamten, wie sie die promulgatio der Königsurkunden (s. oben I 394, Anm. 12) nicht selten enthält, bringen den Centenar zuerst Urkunden Pippins aus den Jahren 748—751, Pertz, Dipl. A. Nr. 19. 20. 23, Mühlbacher Nr. 61. 60. 58. Jene Centenare, deren Wahl der pactus pro tenore pacis Childeberts I. und Chlothars I. vorschrieb, hatten nur polizeiliche, nicht richterliche Funktionen. Siehe oben S. 147 f.
17 Über den westgotischen Vikar siehe Dahn, Könige VI 335 f.
18 Arg. Ed. Guntchr. v. J. 585, Cap. I 12, eine Stelle, die ich mit Sohm und anderen dahin verstehe, daſs die iudices gerecht richten und auch nicht durch die von ihnen bestellten Vertreter Ungerechtigkeiten begehen sollen (non vicarios aut quoscunque de latere suo … instituere vel destinare praesumant, qui, quod absit, malis operibus consentiendo venalitatem exerceant aut iniqua quibuscumque spolia inferre praesumant). Der iudex ist für die Thätigkeit seiner Vikare und missi verantwortlich. Die Ernennung des Vikars durch den Grafen ergiebt sich für die karolingische Zeit aus dem indiculus comitis ad vicarium in form. Merkel. 51.
19 Greg. Tur. Hist. Franc. X, 5 erwähnt einen Vikar, von dem gesagt wird, daſs er einen pagus iudiciaria regebat potestate.
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§ 82. Centenar und Vikar.
welcher praepositus heiſst, niedere Gerichtsbarkeit ausübt und dem Anscheine nach ein Unterrichter des Grafen ist20.
Unter den Karolingern tritt uns eine durchgreifende Einteilung der westfränkischen Reichsteile in Vikarien entgegen. Jede Grafschaft zerfällt in mehrere Vikarien. Der Vikar ist Unterbeamter des Grafen für den Bezirk der Vikarie und bildet nunmehr, was in merowingischer Zeit noch nicht der Fall war, ein wesentliches Glied der fränkischen Ämterverfassung. Mit dieser Neuerung geht Hand in Hand, daſs die vicaria mit der centena, der Vikar mit dem zum Unterbeamten des Grafen gewordenen Centenar identificiert wird21.
Der Centenar oder Vikar erscheint als Hilfsorgan des Grafen bei Aufbietung des Heeres22, bei der Verwahrung und Hinrichtung von Verbrechern23, bei der Eintreibung von Abgaben und Bannbuſsen24, bei der Einziehung erblosen oder sonst dem Fiskus verfallenden Gutes25, bei den Vorbereitungen für den Empfang der könig-
20 So in den Formeln von Angers, form. Andeg. 16. 24. Daſs er ein kirchlicher Beamter gewesen sei, möchte ich nunmehr bezweifeln. Vielleicht ist auch der praepositus Floritus in der Urkunde Mon. Boica XXVIII b S. 5 als ein weltlicher Beamter aufzufassen. Siehe darüber meine RG der Urkunde I 254 ff., wo ich ihn für einen kirchlichen Propst aufzufassen geneigt war. Er scheint seinen Namen von dem praepositus zu haben, der in spätrömischer Zeit (s. Mommsen, Das römische Militärwesen seit Diocletian, Hermes XXIV 270, Ostgothische Studien, NA XIV 502) als örtlicher Truppenbefehlshaber auftritt. Als solche noch rein militärische Beamte sind wohl auch die praepositi in der von Fustel de Coulanges, Monarchie S. 197, Anm. 3, angeführten Stelle aus Salvian, De gubernatione Dei III 9, aufzufassen. Der praepositus der fränkischen Zeit hat, wo er als öffentlicher Beamter vorkommt, also nicht praepositus ecclesiae oder eines Grundherrn ist, Civilgewalt und ist wohl schlieſslich mit dem vicarius identifiziert worden. Einen praepositus civitatis nennt Lex Wisigoth. V 6, 3. In der Urkunde Cartulaire de Redon S. 148, Nr. 192, H. 312 ist von einer Gerichtsverhandlung die Rede vor einem missus des Fürsten der Bretagne Nominoe et (coram) Tribodu preposito.
21 Sohm a. O. S. 215. Centenarius bezeichnet auch den vicarius und umgekehrt. Waitz, VG III 393. Wo beide nebeneinander genannt werden, steht dieser regelmäſsig voran. In den altfränkischen Gebieten herrscht der Ausdruck centenarius vor. In Südfrankreich wird vicarius gebraucht. Sohm a. O. S. 219.
22 Cap. miss. de exercitu promov. v. J. 808, c. 3, I 137. Cap. de rebus exercit. v. J. 811, c. 2. 3, I 165.
23 Stat. Rhispacensia v. J. 799, 800, c. 15, Cap. I 228. Cap. Aquisgr. 801— 813, c. 11, I 171.
24 Cap. Aquisgr. 801—813, c. 6, I 171. Ed. Pistense v. J. 864, c. 28, Pertz LL I 495.
25 Cap. Aquisgr. 801—813, c. 5. 6, I 171.
Binding, Handbuch. II. 1. II: Brunner, Deutsche Rechtsgesch. II. 12
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§ 82. Centenar und Vikar.
lichen Missi26 und im Mallus27, wo er als Beisitzer des Grafen fungiert28.
Der Centenar oder Vikar ist auſserdem als selbständiger Richter thätig. Und zwar wird seit dem Beginn des neunten Jahrhunderts seine richterliche Kompetenz im Verhältnis zu der des Grafen in fester Weise abgegrenzt. Es wird nämlich bestimmt, daſs in den Gerichten der Centenare oder Vikare keine peinliche Klage, d. h. keine Klage, die an das Leben geht, ferner keine Streitsache über Grundeigentum, Freiheit oder Eigenleute erhoben und entschieden werden, sondern die Kompetenz in solchen Angelegenheiten dem Grafen und den königlichen Missi vorbehalten sein solle29.
Diese Bestimmungen enthielten eine Neuerung gegenüber der richterlichen Kompetenz, die der neufränkische Graf bis zum Ausgang des achten Jahrhunderts hatte. Zwar waren nach wie vor die causae maiores dem Grafen vorbehalten; allein der Umfang dieses Begriffes ist seit dem neunten Jahrhundert für den neufränkischen Grafen ein weiterer, als er vorher war. Wie bereits bemerkt worden, succedierte der Graf in Gallien in die Kompetenz des römischen Provinzialstatthalters. Dieser war ausschlieſslich zuständig in causae maiores, insbesondere in schweren Kriminalsachen, nämlich in solchen, welche nach römischem Rechte eine Inscriptio30 des Klägers erforderten, während andere Angelegenheiten vor die mediocres iudices (defensores und assertores pacis) gelangten31. Zu den causae minores zählte u. a. auch der Streit um ein Grundstück von mäſsigem Umfang und die Vindikation eines Knechtes. Der Kompetenz des römischen Statthalters entspricht es, wenn nach den merowingischen Formelsammlungen der Graf über homicidium richtet32 und über Angelegenheiten,
26 Cap. miss. gener. v. J. 802, c. 28, I 96. Cap. incerta v. J. 829 (?), c. 3, II 11.
27 Form. Sen. rec. 1. 3. 6.
28 Siehe die Belege bei Sohm a. O. S. 406, Anm. 55.
29 Pipp. Cap. ital. 801—810, c. 14, I 210. Cap. miss. Aquisgr. prim. v. J. 810, c. 3, I 153. Cap. Aquisgr. secund. v. J. 810, c. 15, I 154. Cap. de iustitiis faciendis 811—813, c. 4, I 176. Cap. incerta 814—840, c. 3, I 315. Ergänzt und erläutert werden diese Stellen durch die Abgrenzung der gräflichen und der Immunitätsgerichtsbarkeit. Vgl. unten § 94.
30 Eine schriftliche Erklärung, durch welche der Kläger die Rechtsfolgen eventueller Sachfälligkeit auf sich nahm.
31 Interpr. zu Lex Rom. Wisig. Cod. Theod. II 1, 8. Z2 f. RG V 74. Über den defensor civitatis siehe § 86. Über den assertor pacis § 93.
32 Form. Andegav. 12. 50. Form. Turon. 29, Zeumer S. 152, 20. Ebenso noch Form. Bignon. 8. 9. Form. Sal. Merkel. 38. Form. Lindenbrog. 19. Vgl.
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§ 82. Centenar und Vikar.
bei welchen eine Inscription des Klägers erfolgt33, wogegen in causae minores, u. a. in einem Rechtsstreit um ein Grundstück und bei Vindikation eines Knechtes, niedere Richter thätig sind34. Ebenso findet sich in Formelsammlungen aus der zweiten Hälfte des achten Jahrhunderts, daſs Rechtssachen, welche die Kapitularien des neunten Jahrhunderts dem Grafen zuweisen, vor einem Vikar verhandelt werden: so Freiheitsprozesse, Streitigkeiten um Grundstücke und Eigenleute35.
Anders war die Grenzlinie für die Kompetenz des altländischen Grafen gezogen. Als Nachfolger des Thungins hatte der Graf den Vorsitz im echten Dinge und die Gerichtsbarkeit in allen Angelegenheiten, welche das echte Ding erforderten. So muſste über Todschlag36, über die Freiheit37 vor dem Grafen verhandelt werden, die Vergabung von Todeswegen38 vor ihm stattfinden. War nach alledem der altländische Centenar von Anfang an auf Rechtssachen beschränkt, für die bei den Franken das gebotene Ding ausreichte, so sind die Maſsregeln, durch welche die Kompetenz des Vikars normiert wurde, nur für die neufränkischen Grafschaften eine Neuerung gewesen und zwar eine Neuerung, welche die Grenzlinie zwischen causae maiores und causae minores nach dem Vorbilde der altländischen Gerichtsverfassung normierte.
Hand in Hand damit ging eine Reform des Gerichtswesens, welche die allgemeine Dingpflicht für die gebotenen Dinge beseitigte, also für jene Gerichtsversammlungen, die unter dem Vorsitz des Centenars oder Vikars abgehalten werden konnten.
Carta Senon. 17. Auch nach den merowingischen Heiligenleben hat der Graf das peinliche Gericht.
33 Form. Turon. 29. Der Kläger verpflichtet sich, bei einer Klage wegen invasio terrae durch Inscription, wenn er sachfällig würde, vierfachen Kostenersatz zu leisten, bei einer Klage um Todschlag die dem Beklagten drohende Strafe erleiden zu wollen. Form. extravag. I 5, Zeumer S. 536. In beiden Formeln folgt aus der Bezeichnung inluster vir, daſs das Grafengericht gemeint ist.
34 Form. Andeg. 47, ein Abt, wegen Vindikation eines Weinbergs. L. c. 10: Der Kläger vindiziert vor einem Abte als seinen Knecht eine Person, die ihre Freiheit beweist. Daſs aus der Appenniserteilung durch den Grafen nicht mit Sohm a. O. S. 418 auf die ausschlieſsliche Jurisdiktion des Grafen in Liegenschaftsprozessen geschlossen werden darf, bemerkt bereits Zeumer Z2 f. RG I 104.
35 Form. Bignon. 7. — Form. Merkel. 29, Bignon. 13. — Form. Merkel. 30.
36 Arg. Lex Salica Hessels 74 (vgl. 67), Lex Rib. 77.
37 Lex Rib. 58, 18. Lex Alam. 17, 2; 38. Sohm a. O. S. 428.
38 Nach Cap. leg. Rib. add. v. J. 803, c. 8 verlangt die Affatomie mindestens den Vorsitz des Grafen. Der Graf ist hierin an Stelle des Thungins getreten.
12*
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§ 83. Tribunus und Schultheiſs.
Wie der Graf den Vikar oder Centenar zum Unterbeamten hat, so kann dieser seinerseits wieder Unterbeamte haben, die als ministri, missi, vicarii des Centenars oder als subvicarii, als vicarii des Vikars erscheinen39.
§ 83. Tribunus und Schultheiſs.
Waitz, VG II 2, S. 4 ff. III 397. 404. Sohm, Reichs- und Gerichtsverfassung I 230 ff. Bethmann-Hollweg, Civilprozeſs IV 416. Eichhorn in der Z. f. gesch. RW VIII 314 f. Fustel de Coulanges, Monarchie franque S. 222 f. Wilhelm Sickel in den Mittheilungen des Instituts für österr. Geschichtsforschung IV 625. Derselbe in den Götting. gel. Anzeigen 1890, S. 577.
Zu den Beamtennamen des fränkischen Reiches, welche auf römische Militärämter zurückführen, zählt auch der Name des Tribunus1. Tribunus hieſs nach der spätrömischen Militärverfassung der Offizier, welcher die als numerus bezeichnete Truppenabteilung führte2. Einzelnen Beamten wurde die Würde des Tribuns als Rangtitel verliehen3. Im fränkischen Reiche scheint die Stellung der Beamten, an welchen der Name des Tribuns haften blieb, eine örtlich verschiedenartige gewesen zu sein. In rein militärischer Bedeutung findet sich der Tribun noch in Quellen der karolingischen Zeit4. Aus der engen Verwandtschaft der militärischen und polizeilichen Funktionen mag es sich erklären, daſs uns in merowingischen Heiligenleben ein Polizeioffizier begegnet, welcher den Titel Tribunus hat5. Er überwacht die Gefängnisse, leitet die Vollstreckung der Todesstrafe, führt eine bewaffnete Mannschaft6, welche militärisch organisiert ist, und heiſst
39 Sohm a. O. S. 271.
1 Wie prior (siehe oben S. 156, Anm. 15), prepositus (siehe oben S. 177) und mit den oben gemachten Einschränkungen auch dux und comes (siehe oben S. 155. 163).
2 Mommsen, Das römische Militärwesen seit Diocletian S. 215. 254. 268.
3 So gab es tribuni et notarii des Kaisers und des praefectus praetorio. Ein tribunatus provinciarum bei Cassiodor, Var. VII 30, nach Mommsen a. O. S. 496 ein titularer Tribunat.
4 Alcuin ep. 14: regis duces et tribuni. Monachus Sangallensis II 21, MG SS II 762: constitutis ducibus, tribunis et centurionibus eorumque vicariis. Walahfrid Strabo, De exordiis, Walter, C. J. G. III 527: sicut tribuni militibus praeerant.
5 Vita S. Radegundis I, c. 38. Fortunat, Vita Germani c. 61. 66, Auct. antiquiss. IV 2, S. 24 f. Jonas, Vita Columbani c. 34. Vita Dalmatii, Bouquet III 420. Arbeos Vita Corbiniani, in der ursprünglichen Fassung herausgegeben von Riezler 1888, c. 7.
6 Arbeo, Vita Corbiniani c. 7: cum quo tribunus et centenarii, quibus haec
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§ 83. Tribunus und Schultheiſs.
deshalb auch tribunus militum7. Gregor von Tours erwähnt einen tribunus, welcher Abgaben an die Königin abliefert8. Für wahrscheinlich darf es gelten, daſs der König die Würde des Tribunats verlieh9. Gelegentlich werden Tribunen bei Aufzählung verschiedener Amtskategorieen genannt10. Nähere Nachrichten fehlen. Vollständige Klarheit über die Bedeutung des westfränkischen Tribuns ist bei der Dürftigkeit der Quellen kaum zu erwarten11.
In Alamannien, im Elsaſs und in Rhätien erscheint seit dem achten Jahrhundert ein örtlicher Beamter, welcher den Namen tribunus12 oder Schultheiſs13 führt. Beide Ausdrücke bezeichnen dasselbe Amt14. Sicherlich war bei den Alamannen Schultheiſs die technische Bezeichnung des Beamten, der von der römischen Bevölkerung des oberen Rheinthales und am Bodensee tribunus genannt wurde. Vom Centenar wird der Tribun oder Schultheiſs ursprünglich unterschieden15.
credita fuerant (die Hinrichtung eines Verbrechers) … Die centenarii sind die Unterführer der Truppe, die auf königlichen Befehl ausgeschickt worden war.
7 Vita Columbani c. 34.
8 Greg. Tur. Gloria confess. c. 40: Nunnius quidam tribunus ex Averno de Francia post reddita reginae tributa revertens. Daraus folgt nicht, daſs er Fiskalbeamter gewesen sei. Vermutlich wurden die erhobenen Abgaben unter bewaffnetem Geleite an den Königshof abgeführt und hatte der Tribun als Führer des Geleites die Funktion etwa eines preuſsischen Feldjägers. Der tribunus fisci in der Vita S. Radegundis I, c. 38 ist wohl ein Polizeioffizier, der seinen Amtssitz in einem königlichen Fiskus hat.
9 Vgl. Fortunat VII 16, S. 171: Theudericus ovans ornavit honore tribunum.
10 Epist. Desid. Cadurc. Nr. 16: comitibus, tribunis, defensoribus, centen(ari)is. Tribuni und centenarii stehen hier wohl in derselben Bedeutung wie in der Vita Corbiniani. Der Tribun ist, weil im Range höher stehend, vor dem Defensor genannt.
11 Ohne nähere Anhaltspunkte zu liefern, erwähnen einen tribunus Greg. Tur. Hist. Franc. VII 23, X 21; Mir. S. Martini II 11; Pardessus, Dipl. I 82, 208 (ein tribunus Bessorum), 214.
12 Pardessus, Dipl. II 355 v. J. 728 (Straſsburg); Wartmann I, Nr. 42 v. J. 764, Nr. 85 v. J. 779, Nr. 120 v. J. 789; II, Nr. 494 v. J. 863, Nr. 578 v. J. 874; III, Nr. 806 v. J. 957. Über Vita S. Galli c. 21 siehe unten Anm. 34.
13 Wartmann I, Nr. 62 v. J. 771, Nr. 121 v. J. 789. In Nr. 224 v. J. 817 erscheint zu Rankweil ein Folcuinus escultaizo, eine im oberen Rheinthale reichbegüterte Persönlichkeit.
14 In ahd. Glossen wird tribunus durch Schultheiſs wiedergegeben. Graff, Sprachschatz IV 1090. — Steinmeyer u. Sievers, Ahd. Gl. I 88, 16: tribunus, qui mille viros habet: cotinc dero tusunt comanno habet. Vgl. oben I 125, Anm. 35.
15 Eine nach Graff, Sprachschatz I p. LXV, dem siebenten Jahrhundert angehörige Glosse (Sg. 913) erklärt praeses als grave, tribunus als sculthaizeo, centurius als scario, villicus als ampaht. Eine Bibelglosse des achten oder neunten
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§ 83. Tribunus und Schultheiſs.
Der Name tribunus führt hier wohl auf den römischen Militärbeamten dieses Titels zurück, der in diesen Gegenden vermutlich ebenso wie nachmals in Istrien und im byzantinischen Italien mit seiner militärischen Stellung die Civilgewalt vereinigte16.
Hilfsorgane, durch welche der Graf sich vertreten läſst, begegnen uns schon in merowingischer Zeit unter dem Namen missi comitis. Durch seinen missus kann der Graf der Lex Salica die Auspfändung vornehmen lassen17. Der missus comitis der Lex Alamannorum unterstützt18 und vertritt den Grafen in der Gerichtsversammlung. Nach der Lex Chamavorum ergehen Vorladungen in causae maiores durch den Grafen oder seinen missus19. Der Ausdruck missi comitis kann auch Funktionäre des Grafen in sich schlieſsen, welche örtlich zu ständigen Gehilfen und Vertretern des Grafen geworden waren, wohl auch besondere, örtlich verschiedene Amtsnamen führten, während die Reichs- oder Landesverfassung sie nicht als organische Glieder der von ihr anerkannten Beamtenhierarchie behandelte, sodaſs sie offiziell nur als missi comitis bezeichnet wurden. Unter diese missi comitis ist auch der rhätisch-alamannische Tribun oder Schultheiſs zu zählen. Ein Aufsatz des Reichenauer Abtes Walahfrid Strabo20 († 849) vergleicht die missi comitis mit den Chorbischöfen, die Centenare oder Vikare mit den Priestern der einzelnen Taufkirchen. Jene seien für minder wichtige Angelegenheiten21 über die ganze Grafschaft oder
Jahrhunderts übersetzt centurio mit hunno, quinquagenarius mit sculdheizzo. Steinmeyer u. Sievers, Ahd. Gl. I 274, 60; I 289, 28.
16 Ludo Hartmann, Untersuch. zur Geschichte der byzant. Verwaltung in Italien S. 57 ff. 156. Diehl, Études sur l’administration Byzantine dans l’exarchat de Ravenne 1888, S. 112. Oben S. 122, Anm. 34.
17 Lex Salica 50, 4.
18 Dem missus comitis wird die Beweisführung gewettet, wenn nicht der Centenar Vorsitzender ist. Lex Alam. 36, 2. Siehe oben S. 174, Anm. 7.
19 Lex Chamav. c. 43: ingenuus, si per comitem aut per missum suum bannitus fuerit … de maxima causa.
20 De exordiis, Walter C. J. G. III 527: porro sicut comites quidam missos suos praeponunt popularibus, qui minores causas determinent, ipsis maiora reservent, ita quidam episcopi chorepiscopos habent, qui in rebus sibi congruentibus, quae iniunguntur, efficiant. Centenarii, qui et centuriones et vicarii, qui per pagos constituti sunt, presbyteris plebeii, qui baptismales ecclesias tenent et minoribus praesunt presbyteris, conferri queunt.
21 Daſs hier nicht missi mit vorübergehenden Aufträgen, sondern ständige Beamte gemeint sind, folgt daraus, daſs sie popularibus praeponuntur, eine Wendung, die auf Beamte mit streng missatischem Charakter nicht paſst. ‘In den Sangaller Urkunden erscheint der missus ganz, wie sonst der vicarius oder centenarius.’ Waitz, VG III 402, Anm. 2. In Wartmann III, S. 486, Nr. 5 v. J. 850
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einen gröſseren Untergau derselben, diese über die einzelnen Hundertschaften gesetzt22. Wie nicht alle Bischöfe Chorbischöfe haben, so hätten auch nicht alle Grafen missi der gedachten Art.
Einen solchen missus comitis werden wir in Austrasien fast allenthalben vermuten dürfen, wo sich der Centenar als ein ordentlicher Distriktsbeamter nicht vorfand und wo er dem Grafen gegenüber die Stellung des Volksbeamten ungeschmälert behauptete. In Baiern findet sich in diesem Sinne der Schultheiſs23. Als Vertreter des Grafen kann der Schultheiſs oder Tribun auch Vikar genannt werden24. Als der Centenar Unterbeamter des Grafen wurde, ging mindestens ein Teil der Amtsgeschäfte, für welche dem Grafen ursprünglich nur seine Missi zu Gebote standen, auf den Centenar über. Seitdem vermag sich ein Sprachgebrauch zu bilden, der die Ausdrücke Centenar oder Vikar einerseits, Schultheiſs oder Tribun andererseits als gleichwertig behandelt25.
Das Wort Schultheiſs, sculdasius, sculthaisus, wie die spätere Entwicklung darthut, unter den deutschen Beamtennamen derjenige, welcher im Volke die weiteste Verbreitung genoſs, kommt
findet eine Verhandlung statt: coram missis Geroldi comitis, videlicet Ruadberto et Aschario vicariis. Ascharius ist derselbe, der in Wartmann II, Nr. 578 v. J. 868 (oder 874) als tribunus genannt wird.
22 Das ergiebt sich aus dem Gegensatz zu den centenarii, qui per pagos constituti sunt, und aus dem Vergleich mit den Chorbischöfen. Über diese siehe Hinschius, Kirchenrecht II 164 f.
23 Meichelbeck Nr. 130. 189 (v. J. 798—800). Engilp. sculthaisus in Nr. 189 ist wohl identisch mit dem vicarius in Nr. 250. A. O. Nr. 654 v. J. 848. Graf Hundt in den Abhandl. der bair. Akademie XIII 1, S. 14, Nr. 24 v. J. 846; S. 20, Nr. 5 v. J. 875. Nebenbei sei bemerkt, daſs die arramiatores in Meichelbeck Nr. 388. 468, welche Waitz, VG III 405, Anm. 1, zur Frage stellt, nicht Beamte sind, sondern adramitores von adramire, adramiare, in den gedachten Fällen Bürgen. Vgl. unten § 102.
24 In Conc. Mog. v. J. 813 c. 50, Mansi XIV 74 (Liber Papiensis Lud. 56): de iudicibus autem vel centenariis atque tribunis seu vicariis, scheinen vicarius und tribunus denselben Beamten zu bezeichnen. Die Bezeichnung des Schultheiſs als vicarius ergiebt die Vergleichung von Meichelbeck Nr. 189 und 250; siehe oben Anm. 23.
25 Sohm a. O. S. 237 ff. Waitz, VG III 396 f. In Alamannien ist ein solcher Sprachgebrauch jedenfalls nicht vor der zweiten Hälfte des neunten Jahrhunderts nachzuweisen. Eine Überprüfung der bei Sohm angeführten Belege käme bei strenger Scheidung der maſsgebenden Örtlichkeiten wohl zu dem Ergebnis, daſs der Sprachgebrauch örtlich ein verschiedener war. In Mühlbacher Nr. 241 für S. Martin de Tours v. J. 782 entsprechen sich vicarii, centenarii und vicarius vel tribunus. Im Sendrecht der Mainwenden erscheint der centurio als der exactor publicus, als Schultheiſs. Beseler, Z. f. RG IX 250.
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§ 83. Tribunus und Schultheiſs.
in mannigfaltiger Anwendung vor, sodaſs dadurch das Amt nur im allgemeinen als ein Unteramt mit exekutiver Thätigkeit gekennzeichnet wird und im einzelnen Falle nicht selten dunkel bleibt, welcher Beamte damit gemeint sei.
Schultheiſs26 bezeichnet wörtlich den, der die Schuldigkeit zu leisten befiehlt, die Schuld eintreibt, den exactor27, quaestionarius28. Der Schultheiſs ist von Hause aus Vollzugsorgan einer Obrigkeit. Diese Obrigkeit kann aber eine sehr verschiedenartige und der Schultheiſs ein königlicher, ein herzoglicher, ein gräflicher, ein immunitätsherrlicher oder ein grundherrlicher Schultheiſs sein. Am frühesten erscheint der Schultheiſs bei den Langobarden und zwar regelmäſsig als Unterbeamter des Dux29. Er verwaltet den langobardischen Unterbezirk des Dukats, die sculdasia, und hat richterliche, fiskalische, polizeiliche und militärische Funktionen. Nach der Unterwerfung des Langobardenreiches wird er dem fränkischen Centenar gleichgestellt. Ein königlicher Schultheiſs ist der in Baiern30 gelegentlich vorkommende vicarius dominicus31, vicarius regis32, centenarius domini imperatoris33. Als ein herzoglicher Schultheiſs läſst sich im Sinne des deutschen Rechts ein Tribun des Herzogs von Schwaben auffassen, den eine Quelle des achten Jahrhunderts erwähnt34. Den
26 Ahd. scultheizo, nhd. Schulze, aniederd. sculdhêto, nniederd. Schulte, niederl. schout, fries. skeldata, skelta, ags. scyldháta. Graff, Sprachsch. IV 1090. Grimm, RA S. 755. 611. Schmeller, WB II 403. Kluge, WB S. 307.
27 Ahd. Glossen geben exactor mit Schultheiſs.
28 Genaue Übersetzung von Schultheiſs ist quaestionarius in Annales Fuldenses z. J. 852, MG SS I 368: ut nullus praefectus (der Graf) in sua praefectura aut quaestionarius infra quaesturam suam alicuius causam advocati nomine suscipiat agendam. Vgl. Dümmler, Gesch. des ostfr. Reiches I 366 f.
29 Pabst in Forschungen II 498.
30 Beseler, Z. f. RG IX 250, bezieht ihn auf die Erhebung königlicher Abgaben. Vielleicht heiſst er so, weil er den kaiserlichen Missi als Vollzugsorgan diente. Siehe unten Anm. 31. 32.
31 Meichelbeck Nr. 305 v. J. 814 neben einem kaiserlichen Missus (wohl derselbe Deothart, der in Nr. 404 Centenar heiſst).
32 Pez, Thesaurus anecdotorum I 3, S. 244, Anemodus c. 35: Polo vicarius regis führt den Tausch von Gütern zwischen einem Fiskalknechte und dem Knechte einer Kirche aus.
33 Meichelbeck Nr. 121 in einem missatischen Placitum (wohl derselbe Reginhart, der in Nr. 244 Schultheiſs heiſst). Weil er exactor regis war, kann man zur Not schon den salischen Sacebaro als Schultheiſs oder vielmehr, da er kein ständiges Amt hatte, als Vorläufer eines solchen bezeichnen. Nur ist nicht daran zu denken, daſs er etwa so genannt wurde.
34 Vita S. Galli c. 21, S. Galler Mittheil. für vaterländische Geschichte (1870) XII 16: praecipiebatur tamen a duce tribuno Arbonensi, ut ad aedificium cellae cum cunctis pagensibus illis adiuvasset ei.
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§ 84. Der Gerichtschreiber. Das Amtsgesinde.
gräflichen Schultheiſs haben wir bereits kennen gelernt. Soweit er vor Gericht dem Grafen zur Seite stand, scheint es wenigstens in Schwaben seine Sache gewesen zu sein, daſs er die Personen, die vor Gericht zu thun hatten, öffentlich aufrief35. Schultheiſse hat zu Anfang des neunten Jahrhunderts als Immunitätsherr der Bischof von Chur36. Den grundherrlichen Schultheiſs, wie er uns nachmals so häufig begegnet, bezeugt uns eine Evangelienharmonie des neunten Jahrhunderts37. Weil der Schultheiſs Vollzugsbeamter ist und wohl auch, weil er in den höheren Gerichten Funktionen wahrnimmt, die sonst dem Weibel zufielen, vermögen althochdeutsche Glossen praeco (Gerichtsbüttel) und commentariensis (den Namen eines römischen Subalternbeamten) mit Schultheiſs zu übersetzen38.
§ 84. Der Gerichtschreiber. Das Amtsgesinde.
Sohm, Reichs- und Gerichtsverfassung I 525 ff. H. Brunner, Das Gerichtszeugnis, Festgabe für Heffter, S. 171. Derselbe, Zur Rechtsgeschichte der röm. und germ. Urkunde I 235. 240. 251 f. Harry Breſslau, Urkundenbeweis und Urkundenschreiber im älteren deutschen Recht, Forschungen XXVI 29 ff. 56. Derselbe, Handbuch der Urkundenlehre für Deutschland und Italien I (1889) S. 444 ff. R. Schröder, RG I 171.
Das altsalische Recht entbehrte des amtlichen Gerichtschreibers. Wenn man Urkunden über gerichtliche Akte aufnehmen lieſs, so war die Person des Schreibers rechtlich gleichgültig. Die Schreiber, die an salischen Malstätten Urkunden schrieben, waren Privat-, nicht Amtspersonen, auch der Notar, den sich etwa der Graf selbst für seine Amtsgeschäfte hielt. Einen amtlichen Gerichtschreiber kennt dagegen das ribuarische Recht. Die Lex Ribuaria setzt die regelmäſsige Anwesenheit eines cancellarius im Mallus voraus, welcher daselbst die öffentliche Vollziehung von Urkunden besorgt1. Die ribuarische Einrichtung drang auch in das salische und in das alamannische
35 Notker hat in seiner Übersetzung von Martianus Capella, De nuptiis inter Mercurium et Philologiam, Hattemer, Denkmahle III 297, eine darauf hinweisende Glosse. Die Namen derjenigen, die in Jupiters Pfalz eintreten, ruft Fama aus: nominatim uocabat fama praeconans; uuanda sî uueibeles unde scultheizen ambaht habeta. Das Aufrufen muſs Funktion des Schultheiſs im Grafengerichte, sonst auch des Weibels gewesen sein.
36 Cap. Remedii c. 1. 3. Wartmann I 329, Nr. 354.
37 Tatian ed. Sievers I 209, wo vilicaris mit Schultheiſs wiedergegeben wird.
38 Graff, Sprachschatz IV 1090 f.
1 Lex Rib. 59, vgl. 88.
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§ 84. Der Gerichtschreiber. Das Amtsgesinde.
Rechtsgebiet ein, wo nunmehr gleichfalls Gerichtschreiber als notarii, ammanuenses oder cancellarii erscheinen.
Das Amt des Gerichtschreibers war ein ständiges. Es bezieht sich auf alle Malstätten der Grafschaft. Über Grundstücke seines Amtssprengels konnte er auch auſserhalb desselben Urkunden vollziehen2. Bei der Bestellung des Gerichtschreibers, der mitunter ein begüterter und angesehener Mann, häufig ein Geistlicher war, sollte auf die Stimme des Gauvolkes Rücksicht genommen werden3. Karl der Groſse legte die Ernennung der Gerichtschreiber in die Hand der königlichen Missi4 und schärfte ein, daſs jeder Bischof, Abt und Graf einen Schreiber haben solle5.
Die Urkunden, die der Gerichtschreiber herstellt, betreffen entweder Rechtsgeschäfte, die vor Gericht abgeschlossen wurden, oder sie sind Beweisurkunden (notitiae) über Gerichtsverhandlungen. Als Aussteller erscheint bei diesen nicht das Gericht, sondern die Partei, die ein Interesse hatte, eine Urkunde zu erhalten. Das Gericht stellte ihr zu diesem Zwecke den Gerichtschreiber und die Handfestung der Urkunde von seite des Richters und der Urteilfinder zur Verfügung6. Die Gebühr, welche für Herstellung der Notitia entrichtet wurde, teilten Gerichtschreiber, Richter und Schöffen. Ihre Höhe schwankte nach örtlichem Herkommen7.
Der Gerichtschreiber konnte die Herstellung der Urkunde durch einen Vertreter besorgen lassen, indem entweder er selbst oder der Vertreter die Reinschrift unterschrieb, letzterer so, daſs er sich in der Unterschrift der Formel vice cancellarii bedienen mochte8.
Das Amt des Gerichtschreibers fehlte nachweislich in Baiern, wahrscheinlich auch in Thüringen, Sachsen und Friesland9. Aber
2 Breſslau, Forschungen a. O. S. 50.
3 Ansegis III 43: cancellarius tamen talis esse debet, qui pagensibus loci illius notus fuisset et acceptus. Vgl. Lex Rom. Curiens. I 11, 2.
4 Cap. miss. v. J. 803, c. 3, I 115.
5 Cap. miss. Theod. v. J. 805, c. 4, I 121 nach einem handschriftlichen Zusatz.
6 Siehe oben I 398 f.
7 Die responsa misso cuidam data von 801—814, Cap. I 145 enthält in c. 2 die Anfrage: si comes de notitia solidum unum accipere deberet et scabinii sive cancellarius. Der Fragesteller erhält eine Antwort, aus welcher hervorgeht, daſs ein einheitlicher Gebührensatz fehlte. Lex Burg. prima const. § 7 spricht in Sachen über zehn Solidi dem Notar eine Tremisse zu. In Italien setzte Lothar 832 durch Cap. Pap. c. 13, II 60 für scripta maiora die Gebühr von einem halben Pfund Silber als Maximum fest; für scripta minora stellte er sie in das Ermessen des Richters. Waisen und Arme sollten gebührenfrei sein.
8 Breſslau, Forschungen a. O. S. 56.
9 H. Brunner, RG der Urk. I 251 f. Breſslau a. O. S. 62 ff.
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§ 84. Der Gerichtschreiber. Das Amtsgesinde.
auch in Schwaben und in den fränkischen Stammlanden geriet es seit der zweiten Hälfte des neunten Jahrhunderts in Verfall. Die regelmäſsige Ernennung von Gerichtschreibern, wie sie Karl der Groſse den königlichen Missi übertragen hatte, nahm mit der Auflösung des missatischen Institutes ein Ende. Dazu kam der allgemeine Rückgang des deutschen Urkundenwesens10, der auf einer nationalen Reaction gegen das durch die Kirche in Schwung gebrachte Beweismittel der Urkunde beruhte. Die eigenartige Ausgestaltung der kirchlichen Vogtei, wie sie im Laufe des neunten Jahrhunderts eintrat, legte die Verteidigung des kirchlichen Besitzstandes in die Hände weltlicher Vögte, die als Laien die Abneigung gegen das Urkundenwesen teilten und den Urkundenbeweis im Vertrauen auf die rein germanischen Beweismittel geringschätzten.
Anders verlief die Entwicklung in Italien, welches von altersher ein ausgebildetes Notariatswesen besaſs. Die karolingische Verwaltung führte in Italien die Einsetzung amtlicher und ständiger Schreiber der Grafschaftsgerichte durch. Diese erhielt sich hier und beförderte oder veranlaſste11 die Entstehung eines öffentlichen Notariats. Noch im neunten Jahrhundert erlangten in Italien die amtlich bestellten und vereidigten Notare das Monopol, beweiskräftige Urkunden zu schreiben12. Der Gerichtschreiber war als solcher hier nicht für die Partei, sondern für das Gericht vorhanden. Er schrieb und vollzog die Gerichtsurkunden im Auftrage des Gerichtes, das als Aussteller der Gerichtsurkunde erscheint13. Zu den Aufgaben der Gerichtsnotare gehörte es, Verzeichnisse der vor Gericht angebrachten und erledigten Klagen anzulegen14.
Die spätrömische Verwaltung zeichnete sich durch ein festgegliedertes und zahlreiches Subalternbeamtentum aus. Die Subalternen, die dem römischen Beamten als Hilfspersonal dienten, bildeten dessen officium. Dieses faſste bestimmte, für die einzelnen Beamtenkategorieen genau geordnete Subalternämter in sich, deren Bezeichnungen meistens dem Militärwesen entlehnt waren. Das spätrömische officium mit seinen festen Rang- und Gehaltsstufen, mit seinen ausgeklügelten Normen über Dienstalter und Beförderung war der eigentliche Träger der Geschäftsroutine und der Verwaltungstechnik, zugleich aber das Schwergewicht des finanziellen Verwaltungsdruckes, der den Provin-
10 Siehe oben I 399.
11 Breſslau, Urkundenlehre I 460 f.
12 H. Brunner, RG der Urk. I 23.
13 H. Brunner a. O. I 22. 29. 37.
14 Cap. Mant. v. J. 781?, c. 3, I 190.
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§ 84. Der Gerichtschreiber. Das Amtsgesinde.
zialen die römische Herrschaft so unleidlich machte, daſs sie sich nach dem Regimente der Germanen sehnten.
Es ist eine bezeichnende Erscheinung, daſs die römische Organisation des subalternen Ämterwesens der fränkischen Reichsverfassung vollständig fehlt. Beamtennamen, die dem officium entstammen, finden wir in anderer Bedeutung: so den domesticus, wie zuletzt der princeps officii genannt wurde, den cancellarius, den commentariensis. Das fränkische Verwaltungsrecht entbehrt überhaupt ein eigentliches Subalternbeamtentum. In der Grafschaftsverwaltung ist es ersetzt durch das Gesinde des Grafen, welches aus pueri, fiskalischen, zum Teil wohl auch gräflichen Knechten besteht oder aus Freien, die sich in Privatdienst des Grafen begeben haben. Solche pueri sind die custodes, lictores 15, satellites oder milites und apparitores 16, die gelegentlich in den Quellen der merowingischen Zeit erwähnt werden 17.
Das spätrömische Verwaltungssystem sah sich durch den steigenden Einfluſs der Subalternen veranlaſst, die Verantwortlicheit für die Verwaltung der Magistratur mehr und mehr den einfluſsreichsten Offizialen aufzulasten. Das hatte zur Folge, daſs sich deren Stellung zusehends hob und daſs man schlieſslich bei gewissen Ämtern, um einen in Wahrheit selbstverantwortlichen Chef zu haben, ihn mit dem Titel des ursprünglichen Subalternbeamten einsetzte, wie dies in Gallien nach der oben S. 122 f. ausgesprochenen Vermutung bei dem domesticus des rationalis der Fall gewesen sein dürfte. Die gallofränkische Verwaltung zeigt uns in jenem Punkte das strikte Gegenbild der römischen. Sie sucht die Bürgschaften gegen Miſsbräuche nicht in der Haftung von Offizialen, sondern mutet dem Beamten die volle und ungeteilte Verantwortung zu, auch die für sein zum Teil unfreies Amtsgesinde, das seinerseits nur ihm verantwortlich ist.
Unter den Karolingern werden alle Untergebenen des Grafen als dessen iuniores oder ministri zusammengefaſst. Von den deutschen Ausdrücken, die uns für subalterne, im Privatdienst, nachmals auch für öffentlich angestellte Organe des Richters begegnen 18, reichen ahd. putil, butil, ags. bydel 19, der Büttel, und der für die Alamannen bezeugte Weibel 20 (der Läufer) sicherlich in die fränkische Zeit zurück. Missus, pôto, bôte, ags. boda vermag auch einen Diener
15 Wizinari in ahd. Glossen, Graff, Sprachsch. I 1123.
16 Inkneht, dienistman in ahd. Glossen, Graff, Sprachsch. IV 579.
17 Belege bei Waitz, VG II 2, S. 32, Anm. 2; S. 218, Anm. 1, 2.
18 v. Amira, Recht S. 192. Grimm, RA S. 766.
19 Graff III 82; Schmid, Ges. d. Ags. S. 542 zu ahd. piotan, bieten.
20 Siehe oben S. 185, Anm. 35.
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§ 85. Die königlichen Missi.
des Richters zu bezeichnen. Gelegentlich heiſst ein solcher auch scario, Scherge 21. In den Gebieten westgotischen Rechtes erhielt sich unter fränkischer Herrschaft der westgotische sagio 22 oder sajo, ein Büttel, welcher freier Mann ist, aber in einem Privatdienstverhältnis zum Richter steht 23.
§ 85. Die königlichen Missi.
Fr. de Roye, De missis dominicis, eorum officio et potestate 1744. Bürde, De missis dominicis 1853. Dobbert, Über das Wesen und den Geschäftskreis der missi dominici 1861. v. Daniels, Handbuch I 586. Waitz, VG II 2, S. 115 ff. III 441 ff. Victor Krause, Geschichte des Institutes der missi dominici 1890, Abdruck aus den Mitth. d. Inst. für österr. Geschichtsforschung XI 193 ff. Sohm, R u. GV I 479 ff. Ficker, Forschungen zur R u. RG Italiens II 1 ff. 118 ff. Schroeder, RG S. 133. Beauchet, Histoire de l’org. jud. S. 293.
In den Wirkungskreis seiner ordentlichen Beamten konnte der König jederzeit nicht nur persönlich, sondern auch durch Bevollmächtigte eingreifen, welchen er einzelne Geschäfte übertrug, die er jenen nicht überlassen wollte. Personen, die, mit besonderer Vollmacht versehen, vom König in Angelegenheiten der inneren oder äuſseren Verwaltung oder in seinen persönlichen Angelegenheiten verwendet werden, heiſsen missi, in merowingischer Zeit auch legatarii 1. Missus ist allgemeine Bezeichnung des Bevollmächtigten. Einen missus kann auch der Herzog 2, der Graf 3, der Centenar 4 haben. Wandernde missi (missi discursores) verwenden auf ihren Besitzungen die Bischöfe und die Groſsen der merowingischen Zeit 5. Um die missi des Königs von den missi anderer zu unterscheiden, werden sie missi regis, missi dominici, regales, fiscales 6 genannt. Eine ausreichende Zahl geeigneter Kräfte, die der König im Fall des Bedürfnisses als missi bestellen konnte, boten ihm die königliche Gefolgschaft und das
21 Bei den Langobarden. Troya III 289 ff., Nr. 425 v. J. 720, III 482 ff., Nr. 467 v. J. 727. Vgl. Monachus Sangall. I 18, MG SS II 738: ad hostiarium vel scarionem suum. Aistulf 20: (h)ovescario. Graff, Sprachsch. VI 531.
22 Der Sprecher nach v. Amira a. O., dagegen nach Kögel, Z. f. DA XXIII 13 ff. der Diener. Vgl. oben S. 152, Anm. 17.
23 Sohm, R. u. GV S. 536.
1 Marc. I 11. Septem Causae VIII 6, Hessels col. 424. Lex Rib. 65, 3.
2 Lex Alam. 29. Synod. Ashaim. c. 14, LL III 459. Meichelbeck, Hist. Fris. Nr. 93, v. J. 780—784: coram misso Tassiloni. Lex Fris. 17, 3.
3 Siehe oben S. 182.
4 Siehe oben S. 180.
5 Chlotharii II edict. v. J. 614, c. 19, Cap. I 23.
6 Missi fiscales in der Rubrik zu Lex Rib. 89 B. Vgl. LL V 208.
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§ 85. Die königlichen Missi.
Beamtentum dar 7. Werden höhere Hofbeamte, wie z. B. Referendare oder Pfalzgrafen, vom König in Geschäften abgesendet, die nicht zu ihrer Kompetenz gehören, sondern eine besondere Vollmacht voraussetzen, so sind sie sachlich als Missi aufzufassen, wenn auch diese Bezeichnung in den Quellen vermieden wird 8.
Die altdeutsche Übersetzung eines Kapitularienfragments übersetzt missus mit bodo 9. Demgemäſs kann man den missus regis Königsboten 10 nennen; nur muſs man sich vor Augen halten, daſs er im Rechtssinne nicht ein bloſser Bote, sondern ein Bevollmächtigter ist. Will man das Moment der Vollmacht zum Ausdruck bringen, welches in dem Wort Bote an sich nicht enthalten ist, so spricht man besser von königlichen Machtboten oder Gewaltboten 11. Im Gegensatz zu den ordentlichen Missi, welche uns in der karolingischen Zeit begegnen, kann man die merowingischen Machtboten des Königs, deren Vollmacht nur für den Einzelfall bestimmt war, als missi ad hoc oder auſserordentliche Missi bezeichnen.
Der königliche Missus hat dreifaches Wergeld, solange er in seinem Wirkungskreise thätig ist, ein Vorrecht, welches auch die stammesherzoglichen Missi genieſsen 12. Missi, die der König als Gesandte verwendete, wurden, um ihre Unverletzbarkeit zu sichern, in merowingischer Zeit mit Stäben ausgerüstet, die nach ‘fränkischer’, offenbar heidnischer Sitte geweiht worden waren 13.
7 Der Antrustio ist als missus thätig in Septem Causae VIII 7. In der Formel Marculf I 20 erscheint der missus de palatio regis, der eine Erbteilung vornimmt, unter der Bezeichnung suntellites. Das Wort steht wohl für syncellites gleich concellita, Du Cange VI 469; II 408. Syncellita, sicellita wird als gisello glossiert, Diefenbach, Glossar. latino-germ. S. 536, Graff, Sprachsch. VI 178. Vgl. sincellites für concellita in form. Aug. Coll. C. 21, Zeumer S. 374.
8 Siehe oben S. 112. 114.
9 Cap. I 381, 12. Auf kêsures bodo für den Landpfleger im Heliand verweist Schröder, RG S. 133, Anm. 36.
10 So nennt sie Waitz, dem Ficker und Schröder folgen. Siegel gebraucht Fronboten.
11 Missi potentes bei Wartmann II 394, Anhang Nr. 17.
12 Septem Causae VIII 6. 7. Lex Chamav. c. 8. Lex Alam. 29. Lex Fris. 17, 3. Cap. Saxon. c. 7, I 72.
13 Greg. Tur. Hist. Franc. VII 32: Post haec misit iterum Gundovaldus duos legatos ad regem cum virgis consecratis iuxta ritum Francorum, ut scilicet non contingerentur ab ullo, sed exposita legatione cum responso reverterentur, was freilich nicht verhindert, daſs Guntchram die Gesandten des Prätendenten, dessen aktives Gesandtschaftsrecht er nicht anerkennen kann, durchprügeln läſst. Die Weihe des Stabes erfolgte vermutlich in der Weise, daſs jeder, der sich an dem Träger des Stabes vergreifen würde, im voraus verflucht wurde.
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§ 85. Die königlichen Missi.
Die auf Beseitigung des Stammesherzogtums gerichtete Politik der Karolinger konnte auf die Dauer nur durchgeführt werden, wenn als Ersatz des Herzogtums eine andere, zwischen Königtum und Grafschaft stehende Gewalt geschaffen wurde 14. Die Karolinger schufen diesen Ersatz durch eine groſsartig angelegte Weiterbildung des Institutes der Missi, nämlich durch Einführung der ordentlichen Missi, deren umfangreiche Gewalt, solange sie weder eine territoriale, noch eine ständige war, dem Königtum nicht gefährlich werden konnte. Das Wesen der Neuerung, deren Anfänge sich bis auf Karl Martell zurückverfolgen lassen 15, bestand darin, daſs Missi mit allgemeiner Vollmacht ausgesendet wurden, um die Thätigkeit der ordentlichen geistlichen und weltlichen Beamten zu kontrollieren und zu ergänzen. Schon bald nach seinem Regierungsantritt scheint Karl der Groſse mit der regelmäſsig jährlichen Absendung von Missi begonnen zu haben. Bereits das Jahr 789 überliefert uns ein Edictum legationis kirchlichen und weltlichen Inhalts, welches alle Merkmale des Capitulare missorum aufweist. Wie Pippin 768 in das eroberte Aquitanien Missi abgesendet hatte, so verwendete sie auch Karl zur Ordnung der Zustände in Sachsen und Italien. Unter dem Impulse der Kaiserkrönung nahm dann Karl im Jahre 802 eine bessere Organisierung des missatischen Institutes vor, welche ein kräftigeres und gleichmäſsiges Eingreifen desselben in die Verwaltung des gesamten Reiches ermöglichen sollte. War es früher eine Vorsichtsmaſsregel gewesen, minder angesehene Hofvassallen als Missi zu bestellen, so fühlt sich Karl jetzt stark genug, mit dieser Tradition zu brechen und die Missi im Interesse einer durchgreifenderen Wirksamkeit aus den hohen Reichsbeamten, aus den angesehensten Optimaten zu wählen 16. Auſserdem erstreckt sich von nun ab die jährliche Absendung von Missi auf das ganze Reich 17. Dieses wurde in eine gröſsere Anzahl missa-
14 Vgl. Krause, Missi S. 11.
15 Darauf weist der Ausdruck missi discurrentes hin, der unter Karl Martell (Mühlbacher Nr. 36) und unter Pippin (Mühlbacher Nr. 58. 60. 61) vorkommt und einen Missus bezeichnet, welcher ein bestimmtes Gebiet zu bereisen hat. Vgl. Addit. Marc. 2, Zeumer S. 111.
16 Annales Laureshamenses z. J. 802, MG SS I 38: noluit de infra palatio pauperiores vassos suos transmittere ad iustitias faciendum propter munera; sed elegit in regno suo archiepiscopos et reliquos episcopos et abbates cum ducibus et comitibus, qui iam opus non abebant super innocentes munera accipere.
17 Das heben sowohl die Annales Lauresham. a. O. (et ipsos misit per universum regnum), als auch das Cap. v. J. 802, c. 1, I 91 (et direxit in universum regnum suum) so bestimmt hervor, daſs man mit Fug in der Allgemeinheit der Maſsregel eine Neuerung gegenüber der früheren Praxis erblicken darf.
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§ 85. Die königlichen Missi.
tischer Sprengel (missatica, legationes) eingeteilt, deren jeder mehreren Missi zugewiesen wurde. Meistens wurden für jeden Reisebezirk zwei Missi ernannt, ein geistlicher und ein weltlicher. Unter den geistlichen erscheinen am häufigsten Erzbischöfe, Bischöfe und Äbte, unter den weltlichen Grafen und königliche Vassallen. Mitunter treten in einem Sprengel nur geistliche oder nur weltliche Missi auf 18. Zahl und Umfang der Reisebezirke wechselten. Ein Kapitular Ludwigs I. zählt zehn Missatica auf, die sich den Erzdiözesen anschlieſsen 19. Die Stellung der Missi war keine ständige. Meist wurden jährlich für jeden Reisebezirk neue Missi ernannt. Doch war wiederholte Ernennung derselben Persönlichkeiten nicht grundsätzlich ausgeschlossen 20.
Die Vollmacht der Missi wurde bei ihrer Absendung vom Hofe durch mündliche oder schriftliche Instruktion bestimmt. Im allgemeinen lassen sich die zahlreichen Aufgaben der Missi, welche in der Blütezeit des Institutes mehr und mehr erweitert wurden, in zwei Hauptgruppen scheiden, jenachdem sie die Kontrolle oder die Ergänzung der Provinzialverwaltung zum Zweck haben. Die kontrollierende Thätigkeit der Missi bezieht sich einerseits auf das Verhalten der kirchlichen Würdenträger, den Wandel des Klerus, den Zustand der Klöster und Kirchengüter, andererseits auf das Gebahren der weltlichen Beamten, der Grafen und Centenare, der Vögte des Fiskus, der Kirchen und der weltlichen Immunitätsherren. Ludwig I. bestimmte, daſs die Missi in ihrem Reisebezirk Mitte Mai eine allgemeine Versammlung einberufen sollten, welche aus örtlichen Gründen auch in zwei oder mehrere Versammlungen zerlegt werden durfte 21. Hier sollen die Bischöfe und Äbte, die Grafen mit ihren Unterbeamten und etlichen Schöffen, die Vassallen und Vögte des Königs erscheinen 22 und soll Untersuchung geführt werden über etwaige Miſsbräuche, die
18 Siehe das Verzeichnis wandernder und ständiger Missi bei Krause S. 66.
19 Commemoratio missis data v. J. 825, Cap. I 308. Von deutschen Sprengeln werden nur Mainz, Trier und Köln genannt. Baiern, Aquitanien und Italien waren damals Ludwigs Söhnen zur Regierung überwiesen. Wenn in Baiern kaiserliche Missi fungierten, so geschah es mit Zustimmung Ludwigs des Deutschen, wie aus dem Emmeramer Formelfragment Zeumer S. 463 hervorgeht: (cum resedissent) missi domni imperatoris .. ex permisso ipsius domni Hludovici (regis) ad iusticias inquirendas. Schon unter Karl dem Groſsen sitzen in Italien seine Missi zu Gericht per iussionem domnorum nostrorum Karoli imperatoris vel domni regis Pippini.
20 Waitz, VG III 461.
21 Commemoratio missis data v. J. 825, c. 2, Cap. I 308. Legationis Capitulum I 309. Capitula de missis instruendis v. J. 829, II 7 f.
22 Legationis Capitulum I 310.
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§ 85. Die königlichen Missi.
sich die ordentlichen Beamten hatten zu Schulden kommen lassen 23. Höhere Beamte müssen sich wegen der Vergehen, deren man sie bezichtigt, vor dem Könige verantworten. Centenare, Schöffen und Vögte werden, wenn schuldig befunden, von den Missi abgesetzt 24.
Abgesehen von diesen Versammlungen, welche zur Kontrolle der Verwaltung dienen und als Landtage 25 bezeichnet werden können, halten die Missi besondere Gerichtstage ab, um die Rechtspflege der ordentlichen Beamten zu ergänzen. Sie sind bestellt ‘ad iustitias faciendas’. Die missatischen Gerichte stellen sich als Abspaltungen des Königsgerichtes dar 26. Wie das Königsgericht zu seiner Besetzung nicht das Gerichtsvolk eines bestimmten Gerichtsbezirkes verlangte, war auch das missatische Gericht nicht an die ordentliche Dingfolge der Gerichtspflichtigen einer bestimmten Malstätte gebunden. Allenthalben mochten sich die Missi aus den öffentlichen Beamten, aus den königlichen Vassallen, aus den Schöffen oder Rechtsprechern die erforderliche Zahl von Urteilfindern verschaffen. Doch konnten die
23 Die Untersuchung findet als technische Inquisitio in der Form des Rügeverfahrens statt. Siehe unten § 117. Daſs solche Inquisitiones schon unter Karl d. Grossen vorgekommen waren, bezeugt das missatische Placitum von Riziano in Istrien aus dem Jahre 804 bei Carli, Antichità Italiche IV 5 ff., und auszugsweise bei Waitz, VG III 488 ff.
24 Cap. de missis instruendis v. J. 829, II 8. Cap. miss. Theod. II v. J. 805, c. 12, I 124. Cap. omnibus cognita fac. 801—814, c. 3, I 144. Cap. miss. Worm. v. J. 829, c. 2, II 15.
25 Schon Eichhorn I 627 bezeichnet sie als Provinziallandtage. Sie haben in der That einen umfassenderen Charakter als die gewöhnlichen missatischen Placita, die kein so allgemeines Aufgebot der Beamtenschaft erforderten. Doch konnte auch der Landtag sich mit gerichtlicher Thätigkeit befassen und insofern zugleich Gerichtstag sein. Sohm a. O. I 485 unterscheidet die Landtage als Beamtenversammlungen und die missatischen Gerichte als Hundertschaftsversammlungen. Die ersteren sollen jährlich viermal, aber in demselben Monat, die letzteren in vier verschiedenen Monaten, aber ohne Beschränkung der Zahl, abgehalten worden sein. Sohms Ansicht verliert ihre Stütze durch den Text, welchen c. 8 des Cap. de iusticiis faciendis bei Boretius Cap. I 177 erhielt. Vgl. Waitz, VG III 467, Anm. 1. Sie versagt auch bei Betrachtung einzelner Urkunden über missatische Versammlungen. Meichelbeck Nr. 118 soll ein Landtag sein, weil nur Beamte als testes genannt sind, Meichelbeck Nr. 125 ein Gerichtstag wegen der Formel: ad causas diversas audiendas et eas recto iudicio finiendas. Allein auch in M. Nr. 118 heiſst es: ad universorum causas audiendas vel recta iudicia terminanda. Meichelbeck Nr. 122 soll ein Landtag sein wegen der Formel: ad mandatum d. imperatoris audiendum, sicut ipse praecepit imperator. Allein unter den Zeugen finden sich etwa zwanzig, die keinen Amtstitel führen.
26 Es trifft in der Hauptsache zu, was schon Eichhorn I 642 f. sagt, daſs das missatische Gericht eigentlich die Stelle des Königsgerichtes vertrat.
Binding, Handbuch. II. 1. II: Brunner, Deutsche Rechtsgesch. II. 13
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Missi auch an Stelle des Grafen im echten Ding als Richter fungieren und die Gerichtsgemeinden der Volksgerichte in den Dienst des missatischen Gerichtes stellen.
Kompetent waren die missatischen Gerichte in Sachen der Justizverweigerung und Justizverzögerung, in Sachen, welche der ordentliche Richter nicht erledigen konnte 27, in delegierten Streitfällen, die eine reklamationsberechtigte Partei an den Königshof gedungen hatte 28, in Angelegenheiten, welche ihnen durch königliches Spezialmandat zur Entscheidung oder zur Untersuchung überwiesen worden waren. Die Missi hatten das Recht, Streitigkeiten aus dem Volksgerichte zu evocieren. Auſserdem konkurrierten sie mit den Grafen in der Ausübung der ordentlichen Gerichtsbarkeit. Doch sollte auch in dieser Beziehung ihre Wirksamkeit die der Grafen grundsätzlich nur ergänzen. Darum ist ihnen vorgeschrieben, nur dort längere Zeit zu verweilen, wo die ordentliche Rechtspflege eine lässige und unzulängliche ist, dagegen in einer Grafschaft, deren Graf sich als tüchtiger Richter bewährt, nur kurzen Aufenthalt zu nehmen 29. Damit sie die Gerichtsbarkeit der Grafen nicht lahmlegen, sollen sie nach einem Kapitular Karls des Groſsen ihre Gerichtstage nur in vier Monaten des Jahres abhalten, nämlich im Januar, im April, im Juli und im Oktober, während die übrigen Monate für die gräflichen Gerichte frei bleiben sollen 30. In richterlicher Eigenschaft hatten die Missi den Königsbann, allgemeine Inquisitionsvollmacht 31, das Recht der Billigkeitsjustiz 32 und einen Anteil an den Bannbuſsen, die in ihren Gerichten fällig wurden 33.
27 Commemoratio v. J. 825, c. 2, Cap. I 308: et omnis populus sciat ad hoc eos (missos) esse constitutos, ut quicumque per negligentiam aut incuriam vel impossibilitatem comitis iustitiam suam adquirere non potuerit, ad eos primum querelam suam possit deferre et per eorum auxilium iustitiam adquirere.
28 Die Stelle in Anm. 27 fährt fort: et quando aliquis ad nos necessitatis causa reclamaverit, ad eos possimus relatorum querelas ad definiendum remittere. In dem Schutzbriefe, form. imper. 55, Zeumer S. 326, lautet die Reklamationsklausel: quod si aliquae causae adversus eos .. exortae fuerint .., volumus, ut usque in nostram aut missorum nostrorum praesentiam sint suspensae vel conservatae.
29 Cap. miss. v. J. 819, c. 24, I 291.
30 Cap. de iustitiis fac. v. J. 811—813, c. 8, I 177.
31 Siehe unten § 121.
32 Das folgt aus der Zuweisung von Reklamationsfällen. Siehe oben Anm. 28. Responsa missis data v. J. 826, c. 9, Cap. I 315: querelam, quam Helisachar et Heiminus contra Maginarium habent, volumus ut missi nostri secundum iustitiam et aequitatem definiant. Conventus apud Marsnam primus v. J. 847, c. 7, Cap. II 69: ut … missi idonei constituantur, qui querelas pauperum … examinare et secundum legis aequitatem valeant definire.
33 Argum. Cap. miss. gen. v. J. 802, c. 29, I 96.
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§ 85. Die königlichen Missi.
Hinsichtlich der Verwaltung im engeren Sinne geht die Vollmacht der Missi im allgemeinen dahin, zu verbessern, was sie verbesserungsbedürftig fänden 34. Insbesondere liegt ihnen ob, die Kirchen, Witwen, Waisen und die kleinen Leute zu schützen. Die Missi verkünden dem Volke Anordnungen des Königs, nehmen den Unterthanen den Treueid ab. Sie sollen den Bestand des Königsgutes in Evidenz halten, sowohl desjenigen, welches unmittelbar für den König verwaltet wird, als auch desjenigen, welches als Benefizium verliehen ist 35, darüber Inventare nach festem Schema aufnehmen und an den Hof einsenden 36. Überdies ist es ihre Pflicht, den Eingang und die Verrechnung der fiskalischen Einkünfte zu kontrollieren.
Neben den ordentlichen Missi verwendet der König nach wie vor für einzelne Bedürfnisse der Reichsverwaltung auſserordentliche Missi. Sie erledigen Angelegenheiten, die nicht in den Geschäftskreis der ordentlichen Missi fallen, fungieren als politische Gesandte, als Führer von Heeresabteilungen, setzen Grafen ein und ab, vertreten den Fiskus als Prozeſspartei und bei Rechtsgeschäften. Aber auch solche Angelegenheiten, die zur Kompetenz der ordentlichen Missi gehörten, pflegte der König mitunter einem auſserordentlichen Missus zuzuweisen. Zeitweilig wurde die Vollmacht zur Eintreibung der Heerbannbuſsen nicht den ordentlichen Missi eingeräumt, sondern einer besonderen Art auſserordentlicher Missi übertragen, welche als haribannatores bezeichnet werden 37.
Schärfer als jede andere Einrichtung kennzeichnet das missatische Institut den Geist der karolingischen Verfassung. Als des Königs unmittelbare Stellvertreter brachten die Missi in Staat und Kirche die Reformgedanken des Königtums zur Geltung und machten sie eine Centralisation der Verwaltung möglich, wie sie kein germanischer Staat des Mittelalters aufzuweisen hat, mit Ausnahme der normannischen Staatsbildungen, die auf fränkischer Grundlage erwuchsen. Die lange dauernde Nachwirkung, welche die fränkische Rechtsentwicklung nach Auflösung der Monarchie in den daraus hervorgegangenen Reichen hinterlieſs, beruht zum guten Teile auf dem tiefgreifenden Einflusse, den der fränkische König durch seine Missi auf die Provinzialverwaltung ausübte.
34 Cap. miss. spec. v. J. 802, c. 19, I 101.
35 Cap. de iust. fac. 811—813, c. 7, I 177.
36 Formulare in Cap. I 250. Vgl. H. Brunner, Zeugen- und Inquisitionsbeweis S. 120.
37 Cap. miss. v. J. 803, c. 5, I 115. Cap. omnibus cognita facienda 801—814, c. 2, I 144. Krause a. O. S. 62, Anm. 7 und Mitth. d. Inst. XI 664.
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§ 85. Die königlichen Missi.
Seit Ludwig I. begann die Einrichtung zu entarten und zu verfallen. Zunächst gewannen die Reichstage maſsgebenden Einfluſs auf die Absendung und Bestellung der Missi 38. Hatte Karl der Groſse die hohen Reichsbeamten als Missi regelmäſsig nur in Sprengeln verwendet, in welchen sie fremd waren, so wurden seit Ludwig I. nach dem Willen der Groſsen die einzelnen missatischen Bezirke gerade solchen Persönlichkeiten zugewiesen, die darin als hohe Reichsbeamte ihren ständigen Amtssitz hatten 39, sodaſs territoriale Gewalten zu missatischer Stellung gelangten 40. Die herkömmliche Absendung von Missi geschah nur noch für Gebiete, wo besondere örtliche Bedürfnisse vorlagen. Dagegen erschien es bereits als eine auſserordentliche Thatsache, wenn noch Missi in das ganze Reich geschickt wurden. So hörte die Einrichtung auf, das zu sein, was Karl der Groſse aus ihr gemacht hatte, ein organisches Glied der Reichsverwaltung.
In Italien und im westfränkischen Reiche fand die Abordnung von ordentlichen wandernden Missi gelegentlich noch in der zweiten Hälfte des neunten Jahrhunderts als allgemeine Maſsregel statt. Daneben entwickelte sich aus der Übertragung der missatischen Befugnisse an die Ortsgewalten die Einrichtung ständiger Missi 41. In Kapitularien aus den Jahren 853 und 873 setzt sie Karl II. als vorhanden voraus 42; denn er rechnet mit dem Falle, daſs ein Verbrecher, den ein Missus gebannt hat, in ein anderes Missaticum flieht, und befiehlt dem Missus, die Namen der von ihm gebannten Verbrecher den übrigen (den benachbarten) Missi mitzuteilen, damit sie jene ergreifen und einliefern können, Vorschriften, die nur auf ständige Missi passen. Den italienischen Bischöfen machte Karl II. i. J. 876 sogar die Konzession, daſs jeder Bischof in seinem Bistum missatische Gewalt haben solle 43. Ordentliche, wie es scheint, ständige Missi werden in
38 Krause a. O. S. 31 ff.
39 Krause a. O. S. 43 ff. Mühlbacher, D. Gesch. S. 359.
40 Krause a. O. S. 45 ff. Damit hängt es zusammen, daſs statt des Ausdrucks missi directi der Ausdruck missi constituti verwendet wird. Das dirigere paſste nicht mehr für missi, die in ihrem Sprengel ansässig waren. Die Einsetzung eines ständigen Missus ist in dem Worte constituere nicht notwendig enthalten.
41 Ein Kapitular Karls II., Conv. apud Confluentes v. J. 860, Pertz, LL I 473, c. 8 und 475, lin. 50, zeigt wandernde Missi (discurrentes) in Konkurrenz mit missi maiores per ipsum missaticum constituti, unter welchen ständige Missi gemeint sein dürften. Krause a. O. S. 47.
42 Cap. Silvac. c. 7. Cap. Carisiac. c. 1, Pertz, LL I 425. 519.
43 Karoli II Cap. Pap. v. J. 876, c. 12, II 103: ipsi nihilominus episcopi singuli in suo episcopio missatici nostri potestate et auctoritate fungantur. In Italien scheint diese Konzession den Tod Karls II (877) nicht überdauert zu haben.
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§ 86. Reste der römischen Städteverfassung.
Westfrancien noch 884 44, in Italien 923 45 genannt. Missi ad hoc lassen sich in dem gesamten Gebiete des fränkischen Reiches bis zu dessen Auflösung nachweisen. Im ostfränkischen Reiche kommen auſser ihnen nur ständige Missi vor 46. Die ordentlichen wandernden Missi sind hier schon unter Ludwig dem Deutschen für immer in Abgang geraten.
Die Gestaltung, welche das missatische Institut der nachfränkischen Zeit in Italien aufweist, schlieſst sich an die karolingischen Einrichtungen an 47. Daſs diese auch im westfränkischen Reiche nicht auf die Dauer untergingen, sondern einer Wiederbelebung fähig blieben und teilhaftig wurden, bezeugen die reisenden Richter der normannischen und der anglo-normannischen Gerichtsverfassung, die in den fränkischen Missi ihr deutlich erkennbares Vorbild haben 48. Von den spurenhaften Nachwirkungen, welche die Institution der Missi in der Verfassung des deutschen Reiches erkennen läſst, wird in einem folgenden Bande dieses Handbuches zu handeln sein.
§ 86. Reste der römischen Städteverfassung.
Savigny, Geschichte des röm. Rechts I 38. 105. 301 ff., 310 ff. Karlowa, Röm. RG I 896. Mommsen, Ostgoth. Studien NA XIV 494. Raynouard, Hist. du droit municipal en France 1829. Klimrath, Travaux sur l’histoire du droit français 1843, I 443. Glasson, Histoire II 381. Viollet, Histoire I 315. Hegel, Städteverfassung von Italien I 136 ff. Diehl, L’administration byzantine S. 93 ff. Ludo Hartmann, Untersuchungen zur Gesch. der byzant. Verwaltung in Italien 1889, S. 45 f. Dahn, Könige VI 301 ff. H. Brunner, RG der Urkunde I 139 f. und Z2 f. RG V 74. Chénon, Étude historique sur le defensor civitatis, Nouv. Revue histor. de droit français 1889, S. 321 ff. 515 ff.
Die spätrömische Provinzialstadt hatte einen Quasisenat, curia
Daſs sie durch Bestätigung des Papienser Kapitulars in der Synode von Ponthieu, Pertz, LL I 533, auf die westfränkischen Bischöfe ausgedehnt worden sei, muſs bezweifelt werden.
44 Karlomanni Cap. ad Vernis palatium v. J. 884, Pertz, LL I 552, c. 9: ut missi dominici suis in locis ex hoc fideliter adiuvent.
45 Cod. dipl. Lang. I col. 859 f. Ficker, Forschungen II 39. Krause S. 57.
46 Waitz, VG VI 355. In Wartmann II 397, Nr. 21, v. J. 842—872 ein Graf als missus neben einem Abt. An Stelle desselben Grafen in Wartmann III 685, Nr. 4, v. J. 839—845 ein missus comitis in vice eiusdem comitis a parte palacii missus. A. O. II 229, Nr. 620, v. J. 882: R. missum imperatoris in vicem comitis. Faſst man den Grafen hier als Königsboten auf, so kann er nicht ein auſserordentlicher gewesen sein. Denn dann hätte es keinen Sinn gehabt, einen vom Hof gesandten missus als seinen Vertreter zu bezeichnen.
47 Ficker, Forschungen II 119 ff.
48 H. Brunner, Entstehung der Schwurgerichte S. 154 f.
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§ 86. Reste der römischen Städteverfassung.
genannt, dessen Mitglieder curiales hieſsen. Der Oberste der Curialen führte den Titel principalis, eine Bezeichnung, die mitunter auch einer Mehrzahl von Curialen nach dem Vorrang des Dienstalters zukam. Als ursprünglich kaiserliche Beamte walteten in den Städten der Curator, welcher mit der Finanzkontrolle betraut war, und der Defensor, der schlieſslich an die Spitze der Kurie trat und Leiter der Stadtverwaltung wurde. Die eigentlich städtischen Magistrate, die sogenannten duumviri oder quatuorviri, waren nicht in allen Städten Galliens, sondern vornehmlich im Süden vorhanden.
In fränkischer Zeit stehen die Städte wie das flache Land unter der Verwaltung des Grafen und seiner Unterbeamten; die duumviri und quatuorviri sind, wo es solche früher gegeben hatte, verschwunden. Die Kurie wird nur noch erwähnt bei Akten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, nämlich bei Aufnahme von Protokollen (gesta municipalia) über gewisse Rechtsgeschäfte, wie Schenkungen und Testamente, und bei dem Verfahren zum Ersatz verlorener Urkunden. Bei solchen Gelegenheiten lassen fränkische Formelsammlungen und vereinzelte Urkunden 1 den ganzen Pomp des curialen Verwaltungsapparates auftreten, den Defensor, den Curator, einen principalis oder mehrere, die laudabiles curiales oder den ordo curiae, die curia publica, die honorati 2 und den Schreiber der Kurie 3, der als ammanuensis oder auch als professor erscheint. Allein Quellenstellen dieser Art sind keine sicheren Zeugnisse für den dauernden Fortbestand der städtischen Ämterverfassung. Vielmehr dürften den Ausgang der merowingischen Zeit höchstens kümmerliche Reste der römischen Stadtkurien erlebt haben. Für die karolingische Periode liegt der sichere Beweis vor, daſs die Kurie längst aufgehört hatte zu existieren, als sie in den Urkunden über gesta municipalia noch ihr Scheinleben fortfristete. Noch im Jahre 922 tritt zu Anduse im südlichen Frankreich ein Defensor (defensator) nebst honorati auf 4. Allein diese sind das
1 Form. Andeg. 1, Arvern. 1. 2. Marculf II 37. 38. Form. Tur. 2. 3. 28, Add. 4. 5. Bitur. 3. 6. 15. Cart. Senon. 39. 40 und Append. 1. Vgl. Form. Wisig. 25. — Pardessus II 258. 327. Beyer, Mrh. UB I 47, Nr. 42 v. J. 804. GermerDurand, Cartulaire de Notre Dame de Nîmes (1874) Nr. 32 zum Jahre 928 (H. 491).
2 Siehe oben I 229, Anm. 23.
3 Ein Diacon in Form. Andeg. 1. Unus ex notarius in Form. Bitur. 15 c, während vorher neben dem defensor ein diaconus atque professor genannt ist.
4 Germer-Durand a. O. Nr. 32 (Über die Datierung Zeumer, Z2 f. RG I 91, Anm. 1): Fredelo actor vel defensator. Weiter unten heiſst er defensor, vorher auctor curialium.
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§ 86. Reste der römischen Städteverfassung.
Gericht, und der Defensor ist der Missus des Grafen 5. Im Jahre 804 erscheinen zu Angers der Defensor vel cuncta curia 6. Aber in den Unterschriften des Aktes werden der Comes und zwei Centenare genannt und entpuppt sich der Defensor als ein vicedominus 7. Zudem zeigen schon die ältesten fränkischen Formelsammlungen bedenkliche Miſsverständnisse des überlieferten römischen Formulars 8, und bereits eine der formulae Andegavenses verrät die Tendenz, das Gericht als Repräsentanten der Kurie zu betrachten 9. Läſst sich zwar für das sechste und siebente Jahrhundert der örtliche Fortbestand der Kurie nicht bestreiten, so muſs doch damals der Verfall der Einrichtung schon begonnen haben 10. Wie lange sie in wirklicher Existenz fortlebte, bleibt zweifelhaft. Wahrscheinlich war die Entwicklung in den verschiedenen Gegenden des Frankenreiches eine verschiedene. In Churrhätien versteht die Lex Romana Curiensis unter den Curialen entweder Zinsbauern oder Beamte der Hofverfassung 11. Was Gallien betrifft, so war wohl schon die Kurie der Formeln des achten Jahrhunderts mitunter nichts anderes als eine Gerichtsversammlung unter Vorsitz eines Richters, der ad hoc sich defensor nannte 12.
5 Derselbe Fredelo erscheint in Germer-Durand Nr. 33 als missus Raimundo comite, in Nr. 26 (H. 472) als vasso Regemundo comite.
6 Beyer, Mrh. UB I 49, Nr. 42.
7 Es ist nicht sicher, ob darunter ein vicedominus des Grafen, also ein vicecomes, der freilich unter jenem Namen in Angers sonst nicht nachgewiesen werden kann, oder ein vicedominus der Kirche zu verstehen sei.
8 In formula Andeg. 1 wird ein magister militum genannt, vielleicht ein durch den magister census in Cod. Theod. VIII 12, 8 entstandenes Miſsverständnis. Übrigens finden sich in form. Wisig. 25 neben zwei principales und dem curator zwei magistri. Über die vilitas curialium in Marc. II 3, die man aus Cod. Theod. l. c. zu erklären sucht, vgl. meine RG d. Urk. S. 142. Der regalis in form. Arvern. 1 verdankt seine Entstehung wohl einem Miſsverständnis des principalis, bei dem man der Thatsache Rechnung tragen wollte, daſs der fränkische princeps ein rex war.
9 In form. Andeg. 32 heiſst es zu Anfang, daſs der Beschädigte Anzeige erstatten müsse bei den rectores civium seu curialis provinciae. Allein das Forum, vor welchem die Anzeige geschieht, ist eine Versammlung unter Vorsitz des Grafen und des Bischofs. In der entsprechenden form. Turon. 28 wird Eingangs die curia publica mit dem Defensor genannt, aber im weiteren Kontext die nähere Bezeichnung des Forums vermieden, vor welchem die Anzeige des Urkundenverlustes geschah. Siehe Zeumer a. O. S. 103.
10 Die provenzalischen Fragmente (siehe oben I 325) sagen c. 15: donatio ipsa ante curiales deferatur. Quod si in civitate eadem curiales non possunt inveniri, ad aliam civitatem, ubi inveniantur, deferatur. Vgl. Edictum Theoderici c. 52.
11 Siehe Zeumer in Z2 f. RG IX 19.
12 Während ältere Formeln, so Marc. II 38, Andeg. 1, Wisig. 25, die Auf-
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§ 86. Reste der römischen Städteverfassung.
Das Amt des Defensors war im Jahre 364 von Valentinian I. eingeführt worden, um die Plebs gegen die Mächtigen zu schützen. Noch in römischer Zeit machte es Abwandlungen durch, auf welche einzugehen hier nicht der Ort ist. In Gallien hatte der Defensor nicht nur Anteil an der freiwilligen, sondern auch an der streitigen Gerichtsbarkeit; er übte nämlich die Civil- und Kriminaljurisdiktion, soweit sie nicht dem Provinzialstatthalter als dem iudex ordinarius vorbehalten war 13. Bei schweren Verbrechen konnte er den Schuldigen verhaften, muſste ihn aber sofort dem Provinzialstatthalter ausliefern. Im ostgotischen Reiche hatte der Defensor u. a. die Regelung des Marktverkehrs und die Sorge für Einhaltung der Preistaxen 14. Nach kaiserlichen Konstitutionen von 387, 409 und 458 wurden die Defensoren gewählt unter Vorbehalt der Bestätigung von Seite des Präfekten oder des Kaisers 15. Laut eines Erlasses vom Jahre 409 geschah die Wahl durch Bischof, Klerus und Volk 16, ein Wahlmodus, welcher bei dem notorischen Einfluſs der Bischöfe die Bestellung des Defensors thatsächlich in ihre Hände legte und im westgotischen Reiche in nachweislicher Übung blieb 17.
Das Amt des Defensors erhielt sich bei den Westgoten, im bur-
nahme des Verhandlungsprotokolls in die öffentlichen Akten oder in das Archiv ausdrücklich erwähnen, fällt in den jüngeren die betreffende Klausel aus. Die Formeln schlieſsen mit der Aushändigung des über Vorlegung der Urkunde aufgenommenen Protokolls. Die ganze Procedur scheint keinen anderen Zweck gehabt zu haben, als wie die in Italien übliche Inserierung vor Gericht produzierter Urkunden in eine dem Produzenten ausgehändigte Gerichtsurkunde, nur daſs in Neustrien die gesta eine selbständige (vielleicht auf die Rückseite des produzierten Stückes geschriebene) Urkunde bildeten, während in Italien die gerichtliche Notitia die produzierte Urkunde in ihren Kontext aufnahm.
13 Paulus, Dig. L 1, 28. Cod. Theod. I 29, 2; II 1, 8 und interpr. Cod. Iust. I 55. Siehe oben S. 178.
14 Konkurrierend mit dem curator. Cassiod. Var. VII 11. Vgl. VII 12.
15 Cod. Theod. I 29, 6 v. J. 387. Dazu die Interpretatio: hi instituantur civitatum defensores, quos consensus civium et subscriptio universorum elegisse cognoscitur. Cod. Iust. I 55, 8 v. J. 409. Nov. Maioriani III 1 v. J. 458.
16 Cod. Iust. I 55, 8: episcoporum nec non clericorum et honoratorum ac possessorum et curialium decreto constituantur. Wiederholt in Cod. Iust. I 55, 11 v. J. 511. Die Verordnung Majorians fordert die Statthalter auf, zur Wahl des Defensors vorzuladen municipes honoratos plebemque. Chénon huldigt einem übertreibenden Schematismus, wenn er ausführt, daſs der Wahlkörper seit 387 das Volk, seit 409 die städtische Aristokratie, seit 458 wieder das Volk gewesen sei. Vielmehr hatte die Plebs auch nach 409 das Recht der Teilnahme an der Wahl behalten. Doch wurde das Wahldekret, das zur Bestätigung eingesendet werden muſste, wie dies in der Natur der Sache lag, nur von den Angeseheneren und nicht von allen Wählern unterschrieben.
17 Lex Wisig. XII 1, 2: defensor, qui electus ab episcopis vel populis fuerit ..
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§ 86. Reste der römischen Städteverfassung.
gundischen und im fränkischen Gallien. In der westgotischen Interpretatio erscheint er als einer der mediocres iudices18 und gehört er zu den iudices, quibus civitates vel loca commissa sunt19. Im westgotischen und im burgundischen Reiche fungiert er als Richter bei der restitutio in integrum20. Abgesehen von den Formeln und Urkunden über gesta municipalia wird er in den fränkischen Quellen der merowingischen Zeit mehrfach genannt21. Dagegen lassen die karolingischen Quellen eine von den gesta unabhängige Erwähnung des Defensor civitatis vermissen22, während die Lex Romana Curiensis den Defensor civitatis ihrer Vorlage durch iudex ersetzt23.
Die Jurisdiktion, die der Defensor civitatis in Gallien hatte, scheint er zunächst behalten zu haben. Auffallend ist aber, daſs die ihm zukommende Gerichtsbarkeit schon nach den Formeln von Angers Namens einer Kirche durch einen Abt oder kirchlichen agens ausgeübt wurde. Fast scheint es, als ob in manchen Städten der Defensor infolge des Einflusses, welchen Bischof und Klerus auf seine Bestellung ausübten, zum Beamten der Kirche herabgedrückt worden sei, auf welche die gerichtliche Kompetenz des Amtes überging. Sofern das der Fall gewesen sein sollte, fiel sie schlieſslich unter den Rahmen der Immunitätsgerichtsbarkeit und wurde sie in karolingischer Zeit wohl regelmäſsig auf die Kompetenz des Centenars und Vikars beschränkt. Anderwärts muſs es dem Grafen gelungen sein, den Defensor zu seinem Unterbeamten, etwa zum Vikar oder Centenar. umzuwandeln24. Jedenfalls ist ein Teil der Funktionen des Defensors auf ihn übergegangen. Die öffentliche Gewalt in Sachen des Marktwesens fiel dem Grafen zu. Vereinzelt begegnet uns unter Karl dem Kahlen ein iudex fori, ein Richter in Marktstreitigkeiten25.
18 Interpr. zu Brev. Alar. C. Theod. II 1, 8.
19 Interpr. zu Brev. Alar. C. Theod. III 11, 1: si aliquis de his iudicibus, qui provincias administrant, vel etiam his, quibus civitates vel loca commissa sunt …
20 Lex Rom. Burg. 36. Interpr. zu Brev. Alar. Paulus I 7, 2, wo unter den iudices civitatum, wie die Vergleichung mit Lex Rom. Burg. 36 zeigt, der Defensor jedenfalls inbegriffen ist.
21 Greg. Tur. Vitae patrum VI 6. Fortunat X 18. 19. Ep. Desiderii Cadurc. c. 7. Siehe noch die Stellen bei Waitz, VG II 2, S. 12, Anm. 1, und bei Chénon a. O. S. 525.
22 Benedictus Levita V 387 geht auf Juliani Ep. 69, 7 zurück, scheint aber unter dem defensor den kirchlichen Vogt, den defensor ecclesiae, zu verstehen.
23 Lex Rom. Cur. I 10.
24 Schon Klimrath a. O. I 443 sagt: le défenseur était vraisemblablement assimilé au centenier.
25 Auf ihn hat Sohm, Entstehung des deutschen Städtewesens S. 54, Anm. 75, aufmerksam gemacht. Es handelt sich dabei um Adrevaldi Miracula S. Benedicti c. 35, MG SS XV 496.
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§ 87. Wehrpflicht und Heerwesen.
IV. Die Leistungen der Unterthanen und die einzelnen Zweige der Verwaltung.
§ 87. Wehrpflicht und Heerwesen.
Waitz, VG II 2, S. 205 ff. IV 531 ff. Roth, Benefizialwesen S. 169 ff. 392 ff. Derselbe, Feudalität und Unterthanverband S. 322 ff. Schröder, RG S. 148. 381. Alfred Boretius, Beiträge zur Kapitularienkritik 1874, S. 71 ff. Baldamus, Das Heerwesen unter den späteren Karolingern, 1879, in Gierke’s Untersuchungen IV. Baltzer, Zur Geschichte des deutschen Kriegswesens in der Zeit von den letzten Karolingern bis auf Kaiser Friedrich II., 1877. H. Brunner, Der Reiterdienst und die Anfänge des Lehnwesens, Z2 f. RG VIII 1. A. Prenzel, Beiträge zur Gesch. der Kriegsverfassung unter den Karolingern von der Mitte des 8. bis zum Ende des 9. Jahrhunderts 1887. Boutaric, Institutions militaires de la France avant les armées permanentes 1863. Viollet, Histoire I 436 ff. W. Sickel in den Gött. gel. Anzeigen 1890, S. 246. 590 ff.
Der germanische Grundsatz der allgemeinen Wehrpflicht aller freien und wehrhaften Volksgenossen behielt im fränkischen Reiche seine Geltung. Da eine verfassungsmäſsige Aufhebung der allgemeinen Wehrpflicht nicht erfolgte, hat sie theoretisch bis zur Auflösung der fränkischen Monarchie bestanden. Nichtsdestoweniger vollzog sich in den vier Jahrhunderten, welche die Geschichte des fränkischen Reiches ausfüllen, eine folgenschwere Umwandlung des Heerwesens, die man mit dem Schlagworte ‘Feudalisierung’ bezeichnen darf. Mit Volksheeren, die als Fuſstruppen ausgerüstet waren, vollbrachten die Salfranken die Gründung des Reiches. Die letzten Schlachten der Frankenkönige wurden von Heeren geschlagen, deren Kern aus berittenen Vassallen bestand. Die Ursachen des Übergangs vom Volksheer zum Lehnsheer lagen in der zunehmenden Dienstunfähigkeit der Freibauern, in der veränderten Technik der Kriegführung und in dem Bedürfnis, den sogenannten Seniorat für die Zwecke des Heerwesens zu verwerten.
Das fränkische Reichsrecht nahm bei der Geltendmachung der allgemeinen Wehrpflicht keine Rücksicht auf den Unterschied der Nationalität. Die Franken standen den römischen Provinzialen nicht wie die Ostgoten und Vandalen als ein stammfremder Wehrstand gegenüber, sondern die römische Bevölkerung wurde, sobald einigermaſsen geordnete Zustände eingetreten waren, spätestens unter den Söhnen Chlodovechs, in das fränkische Heer eingereiht1.
1 Siehe oben I 302 und W. Sickel in den Götting. gel. Anz. 1890, S. 246 ff. Die in der älteren Litteratur vertretene Ansicht, daſs bei den Franken nur das
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§ 87. Wehrpflicht und Heerwesen.
Die Wehrpflicht war im fränkischen Reiche nicht auf die freien Grundeigentümer beschränkt. Schon in merowingischer Zeit erstreckte sie sich nachweislich auch auf freie Hintersassen und Freigelassene2. Dabei war natürlich nicht ausgeschlossen, daſs das Aufgebot im einzelnen Falle nur den Hofbesitzer und nicht auch seine wehrhaften Haussöhne ins Feld rief3. Für die karolingische Zeit steht es auſser Zweifel, daſs grundbesitzlose Personen, die ein gewisses Vermögen besaſsen, dem Heerdienste genügen muſsten. Auch schloſs der Unterthaneneid nach der Auslegung, die ihm Karl der Groſse gab, das Versprechen in sich, dem Heerbann jederzeit Folge zu leisten4.
Die Grundsätze, nach welchen im Falle des einzelnen Aufgebotes die Wehrpflichtigen heranzuziehen seien, bestimmte der König. Natürlich wurde nicht jedesmal die Gesamtheit der freien und wehrhaften Unterthanen aufgeboten, sondern der Umfang des Aufgebotes richtete sich nach der Stärke des Gegners, den es zu überwinden galt, nach der Lage des voraussichtlichen Kriegsschauplatzes und nach der Leistungsfähigkeit der Unterthanen. Wegen der Kämpfe in Gallien wurden unter Chlodovechs Nachfolgern austrasische Völker nur selten aufgeboten. Zog man solche in dringenden Notfällen heran, so heben es die Quellen als auſserordentliche Maſsregel hervor. Aus den Nachrichten über die Feldzüge Karls des Groſsen ergiebt sich, daſs die Aufgebote sehr oft nur einzelne Volksstämme aufriefen und beispielsweise die Langobarden in der Regel diesseits der Alpen nicht verwendet wurden5. Von den Sachsen verlangt ein karolingisches Kapitular6 für Kriege in Spanien und Avarien nur den sechsten, bei Kriegen in Böhmen nur den dritten Mann, während bei Einfällen der Sorben alle ausrücken sollen.
Dienstgefolge heerpflichtig war, ist seit den Untersuchungen Löbells, Gregor von Tours, und Roths, Benefizialwesen S. 169 ff., ein überwundener Standpunkt.
2 Greg. Tur. Hist. Franc. V 26. Lex Rib. 65, 2. Vgl. Lex Baiuw. II 7. Dafür spricht auch die allgemeine Erwägung, daſs die Heranziehung der Romanen zum Heerdienst nur dann praktischen Erfolg haben konnte, wenn sie nicht auf die verhältnismäſsig geringe Zahl der possessores beschränkt blieb. Gegen den dinglichen Charakter der Wehrpflicht, wie ihn Waitz, VG II 2, S. 210 ff., vertritt, siehe Schröder, RG S. 151, Anm. 15.
3 So erklärt es sich, daſs nach form. Andeg. 37 ein Sohn seinen Vater im Felde vertreten konnte. Der Vater scheint übrigens auf Erbpachtgut gesessen zu haben. Wenigstens hat der mansellus, den er dem Sohne überträgt, diesen Charakter. Vgl. Schröder, RG S. 150.
4 Siehe oben S. 63.
5 Boretius, Beiträge S. 135.
6 Cap. de causis diversis v. J. 807 (?), c. 2, I 136.
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Was die Leistungsfähigkeit der Unterthanen betrifft, so fiel es schwer ins Gewicht, daſs der Kriegsdienst nach wie vor ein unentgeltlicher war und der Wehrpflichtige sich nicht nur selbst ausrüsten, sondern auch für seinen Unterhalt sorgen muſste. Plündern und Beutemachen war innerhalb der Reichsgrenzen grundsätzlich verboten, wenn es auch zu Zeiten kaum möglich war, dieses Verbot durchzuführen. Bei solcher Sachlage wäre es widersinnig gewesen, den Heerdienst von dem Vermögenslosen zu verlangen. Er war als dienstunfähig von dem Aufgebote ebenso selbstverständlich ausgeschlossen, wie der körperlich untaugliche Mann.
Über das Vermögensmaſs, welches der Heerfolge im Einzelfalle zu Grunde gelegt wurde, fehlt es an Nachrichten aus merowingischer Zeit. Vermutlich war, wie in späterer karolingischer Zeit, die Beurteilung der Dienstfähigkeit im wesentlichen den königlichen Beamten überlassen, welche die Wehrpflichtigen aushoben. In jenen Teilen des Reiches, wo die Naturalwirtschaft ausschlieſslich herrschte, also Vermögen ohne Grundeigentum oder Leihegut kaum vorhanden war, fiel der Besitz fahrender Habe als Maſsstab der Leistungsfähigkeit aus. Hier war also der Grundbesitz, sei es nun als Eigen- oder als Leihebesitz, eine Voraussetzung zwar nicht der Dienstpflicht, aber der Dienstfähigkeit.
Genaueren Einblick in die Praxis der fränkischen Mobilmachungen gewähren die Kapitularien Karls des Groſsen. Aus ihnen erhellt, daſs die Masse der Gemeinfreien die Last des Kriegsdienstes als schweren Druck zu empfinden begann. Die Kriegszüge waren häufiger und groſsartiger, die Manneszucht eine strengere7, der Verwaltungsapparat zur Heranziehung der Wehrpflichtigen ein schneidigerer geworden. Darum häuften sich einerseits die Maſsregeln gegen die Versuche, dem Kriegsdienste auszuweichen, und muſste andererseits Fürsorge getroffen werden, um die Wehrpflicht den minder bemittelten Freien
7 Nur Wasser und Feuerung, Futter und Streu dürfen auf dem Marsche unentgeltlich bezogen werden. Cap. Aquit. v. J. 768, c. 6, I 43. Cap. Harist. v. J. 779, c. 17, I 51. Karoli ad Fulradum epist. 804—811, I 168. Cap. Aquisgr. 801—813, c. 10, I 171. Was die Verpflegung betrifft, so bezeichnet es das Boulogner Kapitular v. J. 811, c. 8, I 167, als alte Gewohnheit, daſs der Wehrpflichtige mit Mundvorrat auf drei Monate von der Grenze ab, mit Waffen und Kleidern auf ein halbes Jahr versehen sei. Die Grenze fällt nicht mit der Reichsgrenze zusammen, sondern wird mit Rücksicht auf die Heimat des Wehrpflichtigen verschieden berechnet. Für die Rheinfranken beginnt die ‘marca’ an der Loire, für die Ostrheinischen an der Elbe, für die Leute an der Loire am Rhein, für die Leute jenseits der Loire, die nach Spanien ziehen, an den Pyrennäen. Cap. Bonon. a. O. Karoli ad Fulr. epist. Cap. I 168.
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wirksam zu erleichtern. Die Beurteilung der Dienstfähigkeit blieb in der Regel nicht dem Ermessen der Aushebungsbehörde überlassen, sondern der persönliche Heerdienst wurde unter der Kontrolle der königlichen Missi nur von denjenigen verlangt, deren Vermögen eine bestimmte Vermögensgrenze erreichte, während man die minder Bemittelten sich zu Gruppen vereinigen lieſs, welche einen aus ihrer Mitte zum Felddienste ausrüsten muſsten. Der persönliche Heerdienst der Reicheren sollte also durch genossenschaftlichen Heerdienst der Ärmeren ergänzt werden. Als Maſsstab der Dienstfähigkeit setzte Karl der Groſse eine bestimmte Vermögenseinheit fest, deren Gröſse bei den einzelnen Aufgeboten auf- und niederschwankte. Nach einem Aufgebot v. J. 8078, welches für die Gebiete südlich und westlich der Seine erlassen ward, verpflichtete ein Grundbesitz von drei Hufen Landes zu persönlichem Heerdienst. Von den kleineren Grundeigentümern sollten so viele zu einer Gruppe zusammentreten, daſs ihr Gesamtbesitz mindestens drei Hufen Landes betrug. Bei denjenigen, die nur bewegliches Vermögen hatten, galt der dem Werte von drei Hufen entsprechende Besitz von 600 Solidi für das Einheitsmaſs des Heerdienstes9. Die nur 100 Schillinge hatten, sollten zu sechs eine Genossenschaft bilden, in welcher fünf den sechsten ausrüsteten, indem sie ihm eine Beisteuer von (je) fünf Solidi10 gaben. Die Inhaber von Benefizien wurden damals ohne Beschränkung aufgeboten. Eine Mobilmachung, die vermutlich i. J. 808 durch einen Feldzug gegen Dänen und Slaven veranlaſst wurde, setzte für Eigen- und Leihebesitz die Vermögenseinheit auf vier Hufen fest, ohne die grundbesitzlosen Leute zu erwähnen11. Vor einem Feldzuge gegen Benevent nahm Ludwig II. zum Maſsstab der persönlichen Dienstfähigkeit den Besitz des Wergeldes in beweglichem Vermögen12.
8 Memor. de exercitu in Gallia occ. praeparando v. J. 807, c. 2, Cap. I 134.
9 Siehe oben I 199, Anm. 22.
10 Der Wortlaut des Kapitulars: fiant coniectati solidi quinque a suprascriptis pauperioribus .. läſst es zweifelhaft, ob der einzelne je einen Solidus oder fünf Solidi als Beisteuer bezahlt. Vgl. Boretius a. O. S. 115. Es sei gestattet, hier auf eine verwandte Stelle des unter Wilhelm dem Eroberer in England zusammengestellten Domesdaybook (Stubbs, Select Charters S. 91) aufmerksam zu machen. Darnach galt in Berkshire der Rechtssatz: si rex mittebat alicubi exercitum, de quinque hidis tantum unus miles ibat et ad eius victum vel stipendium de unaquaque hida dabantur ei quatuor solidi ad duos menses. Hos vero denarios regi non mittebantur, sed militibus dabantur.
11 Cap. miss. de exercitu promovendo c. 1, I 137.
12 Const. de exped. Beneventana v. J. 866, c. 1, Cap. II 94 f. Von zweien, deren jeder das halbe Wergeld hat, soll einer ausrücken. Jene, die weniger, aber
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Andere Aufgebote lassen eine von vornherein fixierte Vermögensgrenze vermissen. Schon Karl der Groſse bot gelegentlich bei den Friesen nur diejenigen zu persönlichem Heerdienste auf, die ein Streitroſs hatten, während von den übrigen je sechs einen siebenten ausrüsten sollten13. Ebenso rief Karl II. i. J. 864 von den ‘pagenses Franci’ nur jene ins Feld, die Pferde hatten oder haben konnten14. Ein Aufgebot Lothars v. J. 825 teilte die Gemeinfreien ein in solche, die persönlich zu dienen vermochten, in liberi secundi ordinis, deren zwei, drei, vier oder mehrere einen aus ihrer Mitte ausrüsten, und in solche, die nicht einmal eine Beisteuer zahlen konnten. Dabei wurde die Höhe der Beisteuer in das Ermessen der Grafen gestellt15. Ein Kapitular Ludwigs I. von 829 trug den Missi auf, Stammrollen der dienstfähigen Leute anzulegen und darin jene zu verzeichnen, die persönlich ausziehen, sowie jene, von welchen zwei bis sechs je einen Mann stellen können16. Den Maſsstab der Dienstfähigkeit scheint damals der Besitz eines Kriegspferdes gebildet zu haben17.
Eine endgültige Regelung der Heerfolge war durch keine der einzelnen Mobilisierungsordres beabsichtigt. Das Dauernde im Wechsel blieb die Beschränkung des persönlichen Dienstes auf die Reicheren und die Heranziehung der Minderbemittelten zur Zahlung einer Beisteuer, adiutorium, coniectus. Die Bildung der Gruppen war ursprünglich wohl auf freiwilliges Zusammentreten der Genossen berechnet, die einen aus ihrer Mitte auswählen und durch Zahlung der Beisteuer ausrüsten sollten. Allein von dem genossenschaftlichen Heerdienst blieb schlieſslich nichts übrig, als eine Kriegssteuer derjenigen, die den persönlichen Heerdienst nicht leisten konnten. Das Interesse des Heerwesens verlangte, daſs der Graf prüfe, wer von mehreren der tauglichste sei. Schon Lothar stellte 825 die Auswahl des Wehrmanns schlechtweg der ‘fidelitas’ des Grafen anheim18, der auch die
mehr als zehn Solidi haben, werden nur zu Wachtdienst an den Küsten und Landesgrenzen verwendet. Wer nicht mehr als zehn Solidi hat, ist völlig frei.
13 Cap. de causis diversis c. 3, I 136.
14 Karoli II ed. Pist. v. J. 864, c. 26, Pertz, LL I 494.
15 Cap. de exped. Corsicana v. J. 825, c. 3, I 325. Für die Dienstfähigkeit kam es wohl auf den Besitz eines Pferdes an. Denn bei den Langobarden war schon unter König Ratchis der normale Kriegsdienst Reiterdienst. Z2 f. RG VIII 13.
16 Cap. miss. c. 5, II 10. Vgl. Cap. II 7, c. 7 und II 5 A. l. 10 ff.
17 Vgl. Prenzel a. O. S. 40.
18 Cap. Olonn. c. 1, I 329: de mediocribus quippe liberis, qui non possunt per se hostem facere, comitum fidelitati committimus, ut inter duos aut tres seu qua-
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§ 87. Wehrpflicht und Heerwesen.
Höhe der Beisteuer bestimmen sollte. Der Zug der thatsächlichen Verhältnisse führte dann dahin, daſs der Graf einen tauglichen Mann stellte und ihn mittelst der Beisteuern ausrüstete, welche er den Daheimbleibenden auferlegte. Dabei war es ihm sicherlich nicht verwehrt, den Wehrmann aus seinen abhängigen Leuten zu nehmen.
Während die Heerverwaltung sich genötigt sah, die Last der Heerfahrt zu Gunsten der kleineren Leute zu erleichtern, wurde der Kriegsdienst, den diese noch zu leisten vermochten, durch eine Änderung in der Technik des Heerwesens mehr und mehr entwertet19. Die fränkischen Krieger der merowingischen Zeit kämpften fast ausnahmelos zu Fuſs. Im sechsten Jahrhundert waren bei den Franken nur die Gefolgsleute der Heerführer beritten und mit Lanzen ausgerüstet, während die Fuſstruppen Schwert, Schild und Streitaxt (bipennis, francisca) trugen. Noch pflegte man in jener keilförmigen Schlachtordnung anzugreifen, wie sie von Alters her dem germanischen Fuſsvolk eigentümlich, dagegen für Reiterheere schlechterdings unbrauchbar war. Im achten Jahrhundert verschiebt sich das hergebrachte Verhältnis zwischen Fuſsvolk und Reiterei. Diese gewinnt das Übergewicht. Die Änderung setzt im äuſsersten Südwesten der Monarchie ein. Zuerst läſst sich das Reiterwesen bei den Westgoten und Aquitaniern nachweisen. Langsam rückt es nach Osten vor. Den Anstoſs zur Umwandlung des Kriegsdienstes gaben wahrscheinlich die Einfälle der Araber, die nur durch eine schlagfertige Reiterei auf die Dauer abgewehrt werden konnten. Die Anfänge der Reform reichen bis in das letzte Jahrzehnt Karl Martells zurück und hängen enge mit den Maſsregeln zusammen, durch welche dieser und seine Söhne einen groſsen Teil des Kirchengutes militärischen Zwecken dienstbar machten. Da nämlich die erforderliche Reiterei nicht durch plötzliche Umformung der allgemeinen Wehrpflicht zu schaffen war, wurden zahlreiche Kirchengüter an fränkische Groſse verliehen20, die
tuor vel si necesse fuerit amplius, uni, qui melior esse videtur, adiutorium praebeant ad nostrum servicium faciendum.
19 Über die Ausbildung des Reiterwesens bei den Franken siehe Z2 f. RG VIII 1 ff., wo die Belege aus den Quellen zusammengestellt sind.
20 Die aus dem Kirchengut unmittelbar verliehenen Güter hatten groſsen Umfang. Aus dem Cap. Haristallense v. J. 779, c. 13, I 50, läſst sich erschlieſsen, daſs es Güter von 50, 30 und 20 Hufen waren. Über die Verwendung des Kirchengutes zur Ausrüstung von Reitern siehe die Z2 f. RG VIII 33 ff. angeführten Stellen. Helle Beleuchtung erhält das bei den Secularisationen eingehaltene Verfahren durch eine Urkunde v. J. 890, Gallia christiana XIV, col. 53, Nr. 37 (H. 432): Propst und Vogt der Kirche von Tours klagen zu Tours vor dem Grafen Rotbert, der zugleich
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§ 87. Wehrpflicht und Heerwesen.
dann durch weitere Vergabungen kleine Vassallen in den Stand setzten, sich reitermäſsig auszurüsten.
Den Wendepunkt in der Geschichte des fränkischen Heerwesens bezeichnet die Thatsache, daſs Pippin 755 mit Rücksicht auf die Reiterei das Märzfeld in ein Maifeld verwandelte21. Die Heere Karls des Groſsen waren zum guten Teile Reiterheere. Die Schlachten, in welchen die Söhne und Nachfolger Ludwigs I. ihre Kräfte maſsen, waren im wesentlichen Reiterschlachten. Gegen Ausgang des neunten Jahrhunderts sind die Franken des Fuſskampfes so sehr entwöhnt, daſs es die Zeitgenossen etwas Auſserordentliches dünkt, als Arnulf 891 ein normannisches Lager von seinen Franken, nachdem sie abgesessen, zu Fuſs erstürmen lieſs, weil die feindliche Stellung einen Reiterangriff unmöglich machte. Hat Karl der Groſse sicherlich noch Fuſstruppen in gröſserer Zahl verwendet, so scheint Ludwig I. für einzelne Feldzüge, Karl II. in der Regel nur berittene Mannschaften aufgeboten zu haben. Länger hielten die ostrheinischen Stämme den Fuſsdienst fest. Bei ihnen ist das Reiterwesen erst in der nachfränkischen Zeit völlig durchgedrungen.
Mit der Veränderung der militärischen Technik wurde die Ausrüstung des Wehrmanns eine andere. Sie wurde eine kostspieligere. In karolingischer Zeit hören wir nichts mehr von den altnationalen Waffen der Franken, wie denn auch die keilförmige Schlachtordnung der germanischen Infanterieheere verschwindet22. Die altfränkische Streitaxt, die unter der geringschätzigen Bezeichnung fustis, baculus noch im gerichtlichen Zweikampfe eine Rolle spielte23, durfte, wie es scheint, zur Ausrüstung nicht mehr verwendet werden. Denn sie ist wohl inbegriffen, wenn Karl der Groſse verbietet, mit einem baculus
Abt ist, daſs dessen Vassall, Patericus, Güter des Klosters rechtswidrig inne habe, und drohen, mit einer Reklamation an König Odo zu gehen. Rotbert fragt den Vogt auf seinen Eid, um wie viel Schilde Patericus für die streitigen Güter seinen Dienst erhöht habe. Der Vogt antwortet: nur um drei. Darauf erklärt der Graf und Abt, um drei Schilde wolle er sein Seelenheil nicht gefährden, und revestiert sofort den Vogt der Kirche mittelst eines Messers. Patericus, der Vassall des Grafen Rotbert, hatte die Güter der Kirche von ihm als Benefizium erhalten und zu den Benefizien geschlagen, die er sonst von seinem Senior besaſs. Für die Vergröſserung des Benefiziums rüstet er drei Reiter mehr aus als vorher. Vermutlich hatte er die Kirchengüter an drei Aftervassallen des Grafen vergabt.
21 Siehe oben S. 128.
22 Zum Jahre 892 erwähnt sie noch Richer, Hist. I, c. 8, in einem Falle, da die Landwehr gegen die Normannen aufgeboten war. Im Jahre 1066 verwendeten sie die Angelsachsen in der Schlacht bei Hastings.
23 Siehe unten § 108.
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§ 87. Wehrpflicht und Heerwesen.
ins Feld zu ziehen24. Eine Werttaxe der gebräuchlichen Waffenstücke, welche in karolingischer Zeit der Lex Ribuaria eingefügt wurde, nennt von Angriffswaffen nur das Schwert und die Lanze25. Karl der Groſse regelte die Ausrüstung durch eine Verordnung, die uns leider nicht überliefert ist. Eine Ergänzung dieses verlorenen Kapitulars bestimmt, daſs jeder Besitzer von zwölf Hufen mit einer Brünne — einem Ring- oder Schuppenpanzer, wie er der schwergerüsteten Reiterei eigentümlich war — bewehrt sein solle26. Von den leichten Reitern, caballarii, wird verlangt, daſs sie mit Lanze und Schild, Schwert und Halbschwert, Bogen, Köcher und Pfeilen ausgerüstet seien27. Schild, Lanze, Bogen mit zwei Sehnen und zwölf Pfeile sind das Minimum der Ausrüstung, die jeder Wehrmann haben soll28. Ein Kapitular Ludwigs I. von 828 fordert wie etwas Herkömmliches von den Dienstpflichtigen, daſs sie mit Pferden, Waffen und Kleidern versehen seien29. Auch Karl II. bot 864 nur noch Reiter auf, während die Ärmeren zum Wachtdienste verwendet wurden.
Der Ausfall, welchen das fränkische Heer durch die Abnahme der leistungsfähigen freien Grundeigentümer erlitt, wurde ersetzt durch die militärische Bedeutung, die der sogenannte Seniorat erlangte. Seniorat ist das Verhältnis des Herrn (senior) zu den von ihm abhängigen Leuten, zu seinen homines. Von den Verhältnissen, die zum homo machen, kommen für die Heerverfassung die Anfänge des Lehnwesens und die Grundherrlichkeit in Betracht. An sich hat es keinen Einfluſs auf die allgemeine Wehrpflicht, wenn ein freier Mann Vassall oder Hintersasse eines Grundherrn wird. Er bleibt wehrpflichtig, wie er es früher war. Wenn aber ein freier Mann, der, weil er kein genügendes Vermögen hat, von Hause aus dienstunfähig ist, als Vassall ein Benefizium, als Hintersasse ein Zinsgut erhält, das ihn zum Heerdienst befähigt, so hat das Heer an ihm einen dienstfähigen Streiter gewonnen. Die Verleihung von Zinsgütern verfolgte wirtschaftliche Zwecke und hat daher für das Heerwesen bloſs neben-
24 Cap. Aquisgr. 801—813, c. 17, I 172: quod nullus in hoste baculum habeat, sed arcum.
25 Lex Rib. 36, 11. Siehe oben I 304, Anm. 5.
26 Cap. miss. Theod. sec. v. J. 805, c. 6, I 123.
27 Ad Fulradum epist. 804—811, Cap. I 168. Vgl. Cap. miss. I 67, c. 4 und Aistulfs Verordnung v. J. 750, LL IV 196, c. 2.
28 Cap. Aquisgr. 801—813, c. 9, I 171.
29 Hludow. et Hlotharii ep. gen. v. J. 828, Cap. II 5, forma A: ut omnes homines per totum regnum nostrum, qui exercitalis itineris debitores sunt, bene sint praeparati cum equis, armis, vestimentis, carris et victualibus.
Binding, Handbuch. II. 1. II: Brunner, Deutsche Rechtsgesch. II. 14
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§ 87. Wehrpflicht und Heerwesen.
sächliche Bedeutung, zumal diese wohl nur in selteneren Fällen groſs genug gewesen sein mögen, um zu persönlichem Heerdienst zu befähigen. Dagegen geschieht die Verleihung von Benefizien an Vassallen regelmäſsig in der Tendenz, einen Berufssoldaten zu schaffen oder wirtschaftlich selbständig zu machen30.
Der Vassall ist dem Herrn zu kriegerischem Dienste verpflichtet, wenn ihn und wie ihn der Herr von ihm verlangt. Wird er dazu herangezogen, so erscheint er als Privatsoldat. Mit der Dienstpflicht des Privatsoldaten kann aber die allgemeine Wehrpflicht in Konkurrenz treten.
Für die Vassallen des Königs hält sich die allgemeine Wehrpflicht im Rahmen des vassallitischen Dienstes, da es dort wie hier der König ist, dem sie dienen. Was die Vassallen der geistlichen und weltlichen Groſsen betrifft, so haben sie dem Aufgebot zum Reichsheer nur zu folgen, wenn sie ein Benefizium oder Eigengut oder sonstiges Vermögen haben, welches sie nach dem allgemeinen Maſsstabe der Dienstfähigkeit zum Auszuge verpflichtet31. Das war aber bei den Vassallen wohl meistens der Fall. Denn der entscheidende Aufschwung der Vassallität war aus dem Bedürfnis des Reiterwesens hervorgegangen. Stattete man Vassallen mit Benefizien aus, so geschah es hauptsächlich, um sie zum Reiterdienste zu befähigen. Die vassallitischen Benefizien waren also in aller Regel solche, welche den Inhaber in den Stand setzten, persönlichen Kriegsdienst und zwar Reiterdienst zu leisten. In Kapitularien Karls des Groſsen werden daher die Vassallen, welche Benefizien haben, oder die vassalli casati allgemein als persönlich dienstpflichtig bezeichnet32. Mobilmachungen, welche den Besitz eines Pferdes oder die Fähigkeit, ein solches zu halten, dem persönlichen Dienste zu Grunde legen, riefen die groſse Masse der Vassallen ins Feld, nämlich alle, die reitermäſsig ausgerüstet waren oder Benefizien hatten, von denen sie die Ausrüstung bestreiten konnten. Gröſsere, nämlich vassallitische Benefizien sind gemeint (nicht kleine Prekarien), wenn Karl der Groſse 807 alle
30 Vgl. oben I 209.
31 Cap. miss. de exerc. promov. v. J. 808, c. 1, c. 5, I 137.
32 Cap. de causis diversis v. J. 807 (?), c. 3, I 136: ut comites et vassalli nostri, qui beneficia habere videntur .., omnes … veniant. Cap. de exercitu promov. v. J. 808, c. 5, I 137: de hominibus nostris et episcoporum et abbatum, qui vel beneficia vel talia propria habent .. Vgl. Waitz, Vassallität S. 110. Cap. cit., c. 4, wo die homines casati der Grafen als dienstpflichtig erscheinen. Cap. Bonon. v. J. 811, c. 7, I 167, wo dies der Fall bei den vassalli casati jener vassi dominici, qui beneficia habere noscuntur.
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§ 87. Wehrpflicht und Heerwesen.
Benefizieninhaber aufbietet33, reitermäſsig ausgerüstete oder mit Benefizien ausgestattete Vassallen, wenn schlechtweg von der Dienstpflicht der vassalli oder homines die Rede ist34.
Die Vassallen waren, wie weiter unten dargethan werden soll, teils freie, teils unfreie Leute. Auch unfreie Vassallen erhielten Benefizien und wurden von ihren Herren kriegerisch ausgerüstet. Auf solche dehnte das karolingische Königtum die allgemeine Wehrpflicht aus35 trotz des hergebrachten Grundsatzes, daſs der Unfreie nicht wehrpflichtig sei. Wahrscheinlich nahm der König seine eigenen unfreien Vassallen mit ins Heer und verlangte er zunächst von seinen unmittelbaren groſsen Vassallen auf Grund ihrer Vassallenpflicht, daſs auch sie ihre unfreien Privatsoldaten dem Heere zuführten. Schlieſslich wurde dann das Aufgebot auf alle unfreien, mit Benefizien ausgestatteten Vassallen ausgedehnt.
Der Seniorat erlangte amtliche Funktionen in Sachen der Heeresverwaltung und wurde ein Organ des öffentlichen Heerwesens, indem er für Aufgebot und Führung der Mannschaften verwertet, für Aushebung, Ausrüstung und Manneszucht verantwortlich gemacht wurde.
Das Aufgebot36 war ein Recht des Königs und wurde von ihm nach Lage des Falles durch besondere Boten und Schreiben oder durch missi ad hoc oder durch die ordentlichen Missi verkündigt. Hatte der König das Aufgebot auf einer Reichsversammlung beschlossen, so brauchte es den Anwesenden nicht erst nachträglich mitgeteilt
33 Mem. de exercitu in Gallia occ. praeparando v. J. 807, c. 1, I 134: In primis quicumque beneficia habere videntur, omnes in hostem veniant.
34 Cap. miss. v. J. 819, c. 27, I 291: ut vassi nostri et vassi episcoporum, abbatum, abbatissarum et comitum .. heribannum rewadient. Conventus apud Marsnam primus, Adnunt. Karoli c. 5, Cap. II 71: ut cuiuscumque nostrum homo .. cum seniore suo in hostem pergat. Const. de exped. Benev. v. J. 866, c. 4, Cap. II 96: de episcopis autem cuiuscumque basallus remanserit, et proprium et beneficium perdant.
35 Das Cap. miss. v. J. 792 oder 786, c. 4, I 67 verlangt den Treueid auch von den servi, qui honorati beneficia et ministeria tenent vel in bassallatico honorati sunt. Siehe oben I 236, Anm. 35. In den Kapitularien wird zwischen freien und unfreien Benefizieninhabern und Vassallen nicht unterschieden. In Cap. I 134 werden c. 1 quicumque beneficia habere videntur aufgeboten, während c. 2 mit den Worten: quicumque liber, beginnt. Nach Cap. de exped. Corsicana v. J. 825 müssen die homines der Bischöfe und Äbte, die nicht am Hofe des Herrn leben, ausziehen, ausgenommen zwei, die der Herr dispensiert. Dagegen müssen von den Austaldi der Bischöfe und Äbte (siehe oben S. 100 ff.) nur die liberi mit Ausnahme von vier Dispensierten den Heerdienst leisten. Es sind wohl freie Austalden gemeint, bei welchen die allgemeinen Voraussetzungen der Dienstfähigkeit vorliegen.
36 Siehe Prenzel a. O. S. 16.
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§ 87. Wehrpflicht und Heerwesen.
zu werden. Das königliche Aufgebot richtete sich zunächst an die öffentlichen Beamten, die für seine Ausführung zu sorgen hatten, also an die Herzoge und an die Grafen. Doch tauchte in karolingischer Zeit die Neuerung auf, daſs geistliche und wohl auch weltliche Groſse vom König oder von dem königlichen Missus die Mitteilung direkt erhielten37.
Innerhalb der Grafschaft hat der Graf im Namen des Königs die Wehrpflichtigen zu bannen und das Aufgebot zu mustern38. Vassallen und Hintersassen werden in karolingischer Zeit nicht vom Grafen, sondern in Ausführung des königlichen Befehls von ihren Senioren oder deren Vögten zu den Waffen gerufen.
Für die Ausrüstung und Verpflegung der abhängigen Leute traten die Senioren ein; ebenso die königliche Domänenverwaltung hinsichtlich der auf den Fiskalgütern ausgehobenen Mannschaft. Andererseits erhoben aber der Fiskus und die Senioren von den abhängigen Höfen Leistungen für den Kriegsbedarf, Abgaben, welche als hostilitium, hostilense und carnaticum erscheinen39. Sie beziehen sich auf die Lieferung von Wagen, Zugvieh und Kleinvieh. Als Ersatz der Naturallieferung findet sich mitunter eine Geldabgabe, die als heribannus bezeichnet wird40 und nicht mit der Heerbannbuſse verwechselt werden darf41. Anfangs nur für den Fall der Heerfahrt erhoben, sind jene Abgaben allmählich ständige Grundlasten geworden.
Zieht der Senior ins Feld, so rücken seine Leute mit ihm aus; anderenfalls folgen sie dem Grafen42.
Im Heere steht die Mannschaft des Grafschaftsgaues unter dem Befehle des Grafen. Unter ihm fungieren die Centenare als Führer der Hundertschaften, die Dekane als Führer der Zehntschaften. Die
37 Ein Aufgebotbrief, der an einen Abt gerichtet ist, in Cap. I 168.
38 Cap. Aquisgr. 801—813, c. 9, I 171: De hoste pergendi, ut comiti in suo comitatu per bannum unumquemque hominem per sexaginta solidos in hostem pergere bannire studeat, ut ad placitum denuntiatum ad illum locum ubi iubetur veniant. Et ipse comis praevideat, quomodo sint parati …
39 Siehe Guérard, Polyptyque d’Irminon I 661 ff. Roth, Benefizialwesen S. 409 ff. Waitz, VG IV 622.
40 Verwandte Bedeutung hat vermutlich in Sachsen der in den Werdener Heberollen vorkommende heriscilling oder herimalder.
41 Waitz, VG IV 623, Anm. 1. In der Urkunde Wartmann II 393, Anhang Nr. 15 aus der Zeit Ludwigs I., wird die Äuſserung eines gewissen Odalhart erwähnt, quod nihil ibi habuisset proprietatis pro quo heribannum reddere debuisset. Vermutlich ist hier darunter eine Geldabgabe zu verstehen und nicht die Heerbannbuſse.
42 Siehe die Stellen bei Waitz, VG IV 606, Anm. 1.
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§ 87. Wehrpflicht und Heerwesen.
höheren militärischen Befehlshaber bestimmte der König. Wie die Leute der Senioren der Einteilung des Heeres eingegliedert wurden, hing wohl von der Stärke der Mannschaft ab, die der einzelne Senior stellte. Kleinere Senioren fochten samt ihren Leuten sicherlich unter dem Befehle des Grafen, während gröſsere Senioren, die eine dem gräflichen Aufgebot überlegene oder ebenbürtige Mannschaft lieferten, diese selbständig führten. Aus einem Kapitular Karls II. von 865 ist zu ersehen, daſs die von den Bischöfen und Abteien gestellten Streitkräfte besondere Bannerträger, guntfanonarii, hatten43.
Wer die vom König angeordnete Heerfahrt versäumte, wettete die Bannbuſse von sechzig Schillingen. Karl der Groſse sah sich veranlaſst, die Eintreibung der Heerbannbuſsen wiederholt einzuschärfen; jedoch schwanken seine Vorschriften zwischen dem Bestreben, durch strenge Handhabung des Bannstrafrechtes die Erfüllung der Heerpflicht sicherzustellen, und der Absicht, die Dienstfähigkeit der Heerpflichtigen dadurch nicht vollends zu vernichten. Während er einerseits dem Säumigen, der die Bannbuſse nicht zahlen kann, fiskalische Schuldknechtschaft androht44, wird andererseits den Armen gelegentlich die Bannbuſse völlig erlassen45 und von den Minderbemittelten nur ein Bruchteil erhoben, damit sie im Stande bleiben, sich für den nächsten Feldzug auszurüsten46, und wird der Fall der Insolvenz der persönlichen Entscheidung des Königs vorbehalten47. Ein langobardisches Kapitular Lothars I. v. J. 825 unterscheidet den ersten, zweiten und dritten Fall der Versäumnis48. Das erste Ausbleiben soll nach langobardischem Volksrecht (mit zwanzig Schillingen49), das zweite mit der fränkischen Bannbuſse, das dritte (als Infidelität) mit Verlust des gesamten Vermögens oder Verbannung bestraft werden50.
Die Eintreibung der Heerbannbuſsen wurde von Karl dem Groſsen dem Grafen, welchem sie früher zugestanden hatte, entzogen und den
43 Cap. Tusiac. miss. v. J. 865, c. 13, LL I 502. Über gundfano siehe oben S. 17, Anm. 19. Davon gundfanari, der Bannerträger.
44 Cap. Bonon. v. J. 811, c. 1, I 166.
45 Cap. miss. gen. v. J. 802, c. 29, I 96.
46 Cap. Theod. v. J. 805, c. 19, I 125. Wiederholt 864 von Karl II. im Ed. Pist. c. 27, LL I 495.
47 Cap. Aquisgr. v. J. 810, c. 12, I 153. Die Heerbannschuld geht niemals auf die Erben über. Cap. Bonon. v. J. 811, c. 1, I 166.
48 Cap. Olonn. mundan. c. 1, I 329.
49 Vgl. Rothari 21, Ratchis, Notitia c. 4.
50 Einziehung des Vermögens setzt auf Versäumnis des Aufgebots die Constitutio de exped. Benev. Ludwigs II. v. J. 866, c. 2, Cap. II 95.
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§ 87. Wehrpflicht und Heerwesen.
ordentlichen Missi oder besonderen haribannatores übertragen 51. Der Senior verwirkt ebenso wie der Graf die Heerbannbuſse, wenn er einen Dienstfähigen rechtswidriger Weise vom Aufgebote enthebt 52. Nach einem Kapitular von 811 wetten Senior und Graf den Königsbann für jeden Mann, den sie daheim bleiben lieſsen 53. Die Haftung des Seniors ist, wie man sieht, der Haftung des Grafen völlig gleichgestellt.
Der Senior haftet auch für das Verhalten seiner Leute während der Heerfahrt. Er hat Rechenschaft zu leisten für Friedensbrüche, die seine Leute (qui in suo obsequio pergunt) auf der Heerfahrt begehen 54. Der Senior muſs Buſse zahlen und Strafe leiden, wenn er es versäumt, dafür zu sorgen, daſs Raub und Plünderung gebüſst und geahndet werde, die seine Leute auf der Heerfahrt sich zu Schulden kommen lassen. Demnach hatten die Senioren zur Aufrechthaltung der Manneszucht militärische Strafgewalt, wie sie über die freien Gauleute des Heeres der Graf besaſs 55.
Vom Heerdienst waren die Geistlichen befreit, weil ihnen kanonische Satzung verbot, Waffen zu tragen 56. Dieser Grundsatz fand aber nur auf Priester und Mönche unbeschränkte Anwendung, dagegen nicht auf Bischöfe und Äbte. Schon in merowingischer Zeit nahmen Bischöfe an Feldzügen, ja auch am Schlachtengetümmel teil. Im
51 Siehe oben S. 165.
52 Cap. de exercitu promovendo c. 3, I 137.
53 Cap. Bonon. v. J. 811, c. 9, I 167: .. ipse pro eo eundem bannum persolvat et tot heribanni ab eo exigantur, quot homines domi dimisit.
54 Admonitio 823—825, c. 17, I 305: ut ille de eorum factis rationem se sciat redditurum et quicquid ipsi in pace violanda dereliquerint, ad ipsius debet plivium pervenire. Vgl. Kar. Ep. ad Fulradum, Cap. I 168: qualiter absencia domini locum non det hominibus eius mala faciendi.
55 Conv. Silvacensis v. J. 853, c. 13, LL I 425: in seniore hoc emendamus .. quatenus homines suos in potestate habeat. Const. de exped. Benev. v. J. 866, c. 9, II 96. Vgl. Benedictus VI 382: dignum enim est, ut magistri vel seniores pro sibi commissis reddant rationes, si aliquid praedae egerint aut iniuste fecerint eo quod eos ita correctos non habent, ut talia non audeant perpetrare. Über die entsprechende Haftung des Grafen siehe Lex Baiuw. II 5. Die Vorschrift der Admonitio 823—825, c. 17, I 305: ut cognoscat unusquisque omnes, qui in suo obsequio in tali itinere pergunt, sive sui sint sive alieni, ut ille de eorum factis u. s. w., wie oben Anm. 54, gilt auch für den Grafen. Nur der öffentliche Beamte kommt in Betracht als Führer von Mannschaften, die nicht seine homines (sui) sind.
56 E. Loening, Kirchenrecht II 312. Waitz, VG IV 592, Anm. 1. Freie Leute traten in den geistlichen Stand ein, um sich von der Dienstpflicht zu befreien. Cap. miss. Theod. primum v. J. 805, c. 10, I 122. Der Eintritt in den Klerus war daher an königliche Zustimmung gebunden. Marculf I 19, Cap. miss. Theod. sec. v. J. 805, c. 15, I 125.
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§ 87. Wehrpflicht und Heerwesen.
achten Jahrhundert war es geradezu Regel, daſs die Bischöfe ihre Hintersassen ins Feld führten. Eine Verordnung v. J. 744, die wenigstens die Äbte von der Heerfahrt ausschloſs, wurde nicht auf die Dauer festgehalten. Unter den karolingischen Königen beruhte es auf besonderem königlichem Privilegium, wenn ein Kloster vom Heerdienst befreit war 57, was dann nicht bloſs für den Abt, sondern auch für die Zinsbauern der gefreiten Kirche galt 58. Auch einzelne weltliche Personen erhielten durch Königsbrief die Freiheit vom Heerdienste zugesichert. Wurde ein solcher wegen körperlicher Untauglichkeit gewährt, so befreite er vom Beweise echter Not und schützte gegen Willkürhandlungen des Grafen. Dispensiert waren die Vassallen, deren der König zu seinem persönlichen Dienste bedurfte. Ein beschränktes Dispensationsrecht hatten Senioren und Grafen, welche im Interesse der Hauswirtschaft und des Amtes eine bestimmte Zahl von Wehrpflichtigen des Auszuges entbinden konnten 59.
Zur Verteidigung des Landes gegen feindliche Einfälle waren alle verpflichtet, selbst die Geistlichen nicht ausgenommen 60. In solchem Falle konnte das Heer von einem Missus des Königs oder vom Grafen aufgeboten werden. Das Massenaufgebot hieſs lantwêri, Landwehr. So wird es zuerst in einem Kapitular von 847 genannt. Demjenigen, der sich der Landwehr entzog, drohte der Verlust des Lebens 61.
Auf eigenmächtiges Verlassen des Heeres, herisliz, stand nach
57 Über die notitia de servitio monasteriorum siehe oben S. 70.
58 Die Befreiung erstreckte sich sicherlich nicht auf die Vassallen der Kirche. Kempten erhielt 834 von Ludwig I., Mühlbacher Nr. 900, ein Privilegium, worin der Abt mit den tributarii der Kirche befreit wird. Dagegen heiſst es daselbst: nobiliores quoque personae de rebus memorati monasterii beneficia habentes non excludimus, sed ad ea solvenda sicut et ceteri beneficiati praeparati habeantur.
59 Cap. miss. de exerc. promov. v. J. 808, c. 4, I 137. Cap. Bonon. v. J. 811, c. 9, I 167. Cap. miss. v. J. 819, c. 27, I 291. Cap. de exped. Corsicana v. J. 825, c. 2, I 325, wo die unfreien austaldi schlechtweg als dispensiert erscheinen. Cap. Olonn. primum v. J. 825, c. 4, I 326, wo den Kirchen je zwei dienstfreie Vögte nachgelassen werden.
60 Conv. apud Marsnam I v. J. 847, Adnunt. Karoli c. 5, Cap. II 71. Conv. Silvac. v. J. 853, c. 10, Pertz, LL I 425. Ed. Pist. v. J. 864, c. 27, a. O. S. 495. Conv. Carisiac. v. J. 877, c. 10, a. O. S. 539. Widonis Cap. Pap. v. J. 891, c. 4, II 108.
61 Mem. Olonnae comitibus data 822—823, c. 18, Cap. I 319, wo die Todesstrafe nur für den Fall angedroht wird, wenn der Feind wirklich ins Land eindrang. Ed. Pist. v. J. 864, c. 27, Pertz, LL I 495. Damit stimmt es überein, wenn von Ludwig dem Kinde und Heinrich I. erzählt wird, daſs sie bei Lebensstrafe zur Landesverteidigung aufboten. Waitz, VG VIII 146. Wido a. O. setzt die Strafe des Wergeldes.
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§ 88. Dingpflicht und Gerichtswesen.
altem Volksrecht Friedlosigkeit, die sich im fränkischen Reichsrechte als Verwirkung des Lebens und Konfiskation des Vermögens äuſserte 62.
Der Heerdienst befreite von jedem anderen öffentlichen Dienste, auch von der Pflicht, der Vorladung vor Gericht Folge zu leisten. Er gewährte jedem Heergenossen höheren Sonderfrieden. Kehrte nach beendigtem Kriegszuge die Heeresabteilung heim, so fand die Niederlegung der Waffen, scaftlegi, statt. Damit trat der Heerbann auſser Kraft 63. Aber noch vierzig Nächte darnach dauerte jene Befreiung und wohl auch der höhere Friede 64.
§ 88. Dingpflicht und Gerichtswesen.
L. Maurer, Gesch. des altgerm. Gerichtsverfahrens 1824. W. Unger, Die altdeutsche Gerichtsverfassung 1842. Waitz, VG I 342; II 2, S. 135; IV 367 ff. 526. Thudichum, Gau- und Markverfassung S. 83. Sohm, Reichs- und Gerichtsverfassung, das für diese Materie hauptsächlich in Betracht kommende Werk. Bethmann-Hollweg, Civilprozeſs IV, V. Wetzell, System des ordentl. Civilprozesses, 3. A. 1878. S. 353 ff. Schröder, RG S. 160 ff. Hermann, Über die Entwicklung des altdeutschen Schöffengerichts 1881. W. Sickel, Die Entstehung des Schöffengerichts, Z2 f. RG VI 1 ff. Derselbe in den Götting. gel. Anzeigen 1890, S. 580 ff. H. Brunner, Die Herkunft der Schöffen, Mitth. des Inst. f. österr. Gf. VIII 177 ff. v. Schenk zu Schweinsberg, Die Grafschaftsgerichtsstätten Maden und Rucheslo, ein Beitrag zur Frage, ob die drei generalia placita Gau- oder Hundertschaftsversammlungen waren, Z. f. hessische Gesch. und Landeskunde, Neue Folge V 210. v. Amira, Recht §§ 83. 84. Thonissen, L’organisation judiciaire .. de la Loi Salique 2. éd. 1882. Fustel de Coulanges, Recherches sur quelques problèmes d’histoire 1885, S. 357 ff. Derselbe, Monarchie franque S. 304 ff. L. Beauchet, Histoire de l’organisation judiciaire en France 1886. Ed. Beaudouin, La participation des hommes libres au jugement dans le droit franc, Nouv. Revue historique de droit français 1887, S. 450 ff., 557 ff.
Die allgemeine Dingpflicht 1 zwang die freien Volksgenossen, die Gerichtsversammlungen zu besuchen und daselbst an der öffentlichen
62 Cap. ital. v. J. 801, c. 3, I 205. Cap. Bonon. v. J. 811, c. 4, I 166. Annal. Lauresham. z. J. 788, MG SS I 172 und oben I 30, Anm. 1. Registrum Farfense II 207, Nr. 251 v. J. 821.
63 Bannus resisus sit. Cap. miss. Worm. v. J. 829, c. 13, II 16. Über formula Senon. rec. 2, wo es sich nicht um den Heerbann, sondern um die Enthegung des Dinges handelt, siehe unten S. 218, Anm. 7.
64 Lex Rib. 67, 2. Cap. miss. Worm. v. J. 829, c. 13, II 16. Ed. Pist. v. J. 864, c. 33, Pertz, LL I 496. Sächs. Lehnrecht 4, § 1. Siehe Sohm, Reichsund Gerichtsverfassung I 396 und unten § 130.
1 Sie wird neuestens bestritten von Opet, Geschichte der Prozeſseinleitungs-
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§ 88. Dingpflicht und Gerichtswesen.
Rechtsprechung teil zu nehmen. Hinsichtlich der Gerichtsbezirke, welche den Gerichtsversammlungen zu Grunde lagen und die Dingpflicht der Eingesessenen bestimmten, herrschte eine weitgehende stammesrechtliche und örtliche Verschiedenheit, die auch durch die Gesetzgebung und Verwaltung der Karolinger nicht völlig beseitigt wurde.
Bei den Franken lag der Schwerpunkt der Rechtspflege in den Gerichtsversammlungen der Hundertschaften. Das echte Ding wurde an den Malstätten der einzelnen Hundertschaften vom Richter des Gaues und zwar bei den Saliern mit dreitägiger Dauer abgehalten. Die echten Dinge folgten sich in der Weise, daſs zwischen zweien eine sechswöchentliche Frist verstrich 2, die als Frist von 40 oder 42
formen im ordentl. deutschen Rechtsgang 1891 in zum Teil unkritischen, weil auf bedenklichen Miſsverständnissen der Quellen beruhenden Ausführungen. Wenn Ernst Mayer, Götting. gel. Anzeigen 1891, S. 348 f. u. a. bei den oberdeutschen Stämmen die allgemeine Dingpflicht nicht gelten lassen will, so faſst er ihren Begriff zu enge. Hat der Richter die Befugnis, das Erscheinen einzelner oder schlechtweg aller Freien im Gerichte zu verlangen, so kann man ebensogut von einer allgemeinen Dingpflicht sprechen, wie man von einer allgemeinen Wehrpflicht spricht, obwohl nur der Aufgebotene ihr genügen muſste. Die Dingpflicht ist übrigens nur eine Seite der allgemeinen Pflicht ‘rechtes to helpen’, wie sie sich auch auf dem Gebiete der Rechtspolizei (siehe unten § 89) äuſsert.
2 Der Turnus der salischen Gerichtstage ist streitig. Gewiſs kann man aus den Fristen der auſsergerichtlichen Ladung nicht auf die regelmäſsige Wiederkehr der echten Dinge schlieſsen. Nur soweit ist die Bemerkung Thonissens, Organisation S. 378, zutreffend, welche Beauchet S. 16 und Beaudouin S. 564 mit Behagen nachschreiben. Die Ladungsfristen sind Minimalfristen. Der Geladene soll auf dem Mallus erscheinen, der nach Ablauf der Ladungsfrist stattfindet. Allein die Quellen liefern andere Anhaltspunkte für den Turnus der Gerichtstage. Wenn in Lex Salica 56 die Zeugen schwören, daſs der Beklagte im Mallus solsadiert wurde 40 Nächte, nachdem die Rachineburgen das nicht erfüllte Urteil gefunden haben, so müssen zwischen beiden Gerichtstagen 40 Nächte liegen. In form. Senon. rec. 2 lautet das Urteil, daſs der Beklagte schwöre: in 40 noctes in proximo mallo post banno resiso, d. h. 40 Nächte nach Aufhebung des Gerichtsbannes, nach Enthegung des Dinges (altnord. þínglausn). Genau derselbe Eid wird in form. Sen. rec. 5 auferlegt; doch soll er geschworen werden in proximo mallo, quem ipsi comis ibidem tenit. Die Frist bis zum nächsten mallus ist eben identisch mit der Frist von 40 Nächten. Siehe noch form. Bignon. 13, Pérard S. 34, Nr. 15, S. 147 und die übrigen von Sohm S. 393, Anm. 13 angeführten Belege. In Drente wird nachmals Lotting gehalten den zweiten Montag nach Ostern und den ersten Dienstag nach Pfingsten, also sechs Wochen später. — Die üblichsten Fristen für gerichtliche Prozeſshandlungen freier Leute, zumal die Beweisfristen, sind offenbar dem Turnus der Gerichtstage nachgebildet und dürfen immerhin für diesen verwertet werden.
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§ 88. Dingpflicht und Gerichtswesen.
Nächten 3 bezeichnet wird. Die Ribuarier kannten neben dieser Frist vielleicht auch eine kürzere von 14 Nächten für die Wiederkehr eines echten Dinges 4. Bekanntlich war den Germanen die Mondzeit bestimmend für die Festsetzung der Gerichtstage. Sie hielten ihre Versammlungen, wie schon Tacitus berichtet, bei Vollmond oder Neumond ab. Die Dingzeit hatte religiöse Bedeutung. Ob es Dinges Zeit sei, war eine der stehenden, ursprünglich wohl an die Priester gerichteten Hegungsfragen 5. Die Franken scheinen ihre echten Dinge in der Weise umgelegt zu haben, daſs auf das Vollmondding ein Neumondding, auf dieses wieder ein Vollmondding folgen muſste. Setzte man nun das nächste Ding auf den zweitfolgenden Neumond (bezw. Vollmond), so ergab sich eine Frist von sechs Mondwochen, welche kalendarisch einen mittleren Wert von 44,3 Tagen darstellen 6. Den Anfangspunkt der Frist bestimmte die feierliche Enthegung des dreitägigen echten Dinges; sie lief ‘post banno resiso’, placito levato 7. Ziehen wir die drei Tage von den sechs Mondwochen ab, so schiebt sich zwischen den Schluſspunkt des Vollmonddings und den Anfangspunkt des Neumonddings bei dem Schwanken des Intervalls zwischen Vollmond und Neumond, welches beispielsweise im laufenden Jahre reichlich 1½ Tage beträgt 8, eine Frist von 40 bis 42 Nächten ein 9. Konnte schon die nächste entgegengesetzte Mondphase maſsgebend sein, so kam man zu einer Frist von 14 Nächten. Dagegen waren Fristen von acht Tagen, von drei, vier und fünf Wochen für die Wiederkehr eines echten
3 Vierzig Nächte in Lex Sal. 47, 1; 50, 1; 56. 74. 106. Form. Turon. 30. 31. Senon. rec. 2. Lindenbrog 20. 21. Pertz, Dipl. M. 59. Achtzig Nächte in Lex Sal. 47, 5. Zweiundvierzig Nächte in Lex Sal. 78, 7, in Form. Bign. 13, Carta Senon. 17. Vierundachtzig in Lex Sal. 78, 7. Siehe Sohm S. 393, Anm. 13.
4 Vierzehn, vierzig oder achtzig Nächte in Lex Rib. 30, 2; 33, 2; 59, 4; 67, 2; 72, 2. Vierzehn, zweiundvierzig oder vierundachtzig Nächte in Lex Rib. 31, 1 und in Lex Chamav. 44. Siehe Sohm S. 438, Anm. 142. Die Frist von achtzig oder vierundachtzig Nächten stellt eine Verdoppelung der sechswöchentlichen Prozeſsfrist dar. Die vierzehnnächtige Prozeſsfrist könnte auch den gebotenen Dingen ihre Entstehung verdanken.
5 Siehe oben I 146.
6 Die Neumonde folgen sich in dem mittleren Abstande von 29,53 Tagen.
7 Mit den Worten post banno resiso ist in Form. Senon. rec. 2 die Aufhebung des Dingbanns gemeint, für welche die Urkunden des Cartulaire de Redon S. 37, Nr. 46, S. 106, Nr. 139, S. 110, Nr. 144 den Ausdruck placitum levare haben. Vgl. oben I 145, Anm. 8.
8 Das Intervall schwankt zwischen 13,99 und 15,54 Tagen.
9 Die Frist betrug also in den einzelnen Fällen entweder 40 oder 42 Nächte. Die Erörterung im Ed. Pist. v. J. 864, c. 33, Pertz, LL I 496, beruht auf modernisierender Reflexion.
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§ 88. Dingpflicht und Gerichtswesen.
Dinges durch das Erfordernis der entgegengesetzten Mondphase ausgeschlossen. Als Anfangstag des echten Dinges pflegte man bei den Salfranken den Montag oder den Donnerstag zu wählen 10.
Wenn der Richter des Gaues, ursprünglich der Thungin, dann der Graf alle 6 Wochen sein echtes Ding abhielt, so entfielen auf den ganzen Gau acht bis neun echte Dinge im Jahre 11. Das echte Ding nahm nur die allgemeine Dingpflicht einer Hundertschaft in Anspruch, war aber für Streitigkeiten aus dem ganzen Gau kompetent. Die in dem Mallus einer Hundertschaft begonnene Verhandlung konnte in dem Mallus jeder anderen Hundertschaft desselben Gaues fortgesetzt und erledigt werden.
Neben dem echten Ding gab es bei den Franken gebotene Dinge, die vom Thungin, bezw. vom Grafen oder vom Centenar, berufen werden konnten. Der Besuch des gebotenen Dinges war nur für diejenigen Pflicht, die der Richter dazu bannte. Wahrscheinlich kam es schon in merowingischer Zeit vor, daſs der Richter nicht sämtliche Gerichtspflichtigen, sondern nur eine ausreichende Anzahl in das gebotene Ding berief.
Unbekannt war der Gegensatz der echten und der gebotenen Dinge dem alamannischen und dem bairischen Rechte. Ebenso war ihnen das After- oder Nachding fremd, welches wir nachmals bei Friesen und Sachsen finden. Bei den Saliern ersetzte die dreitägige Dauer des echten Dinges die Ansetzung besonderer Nachdinge.
Nach dem Volksrechte der Alamannen sollte in jeder Hundertschaft gemäſs alter Gewohnheit alle vierzehn Tage, wenn der Friede schwach war im Lande, alle acht Tage, und zwar regelmäſsig Sonn-
10 Ed. Pist. v. J. 864, c. 32. Vgl. die Urkunde H. 279. Durch den Wechsel von Montag und Donnerstag konnte man die sechswöchentliche Frist dem Mondcyklus angleichen. Auf demselben Bestreben scheint die sächsische Frist von sechs Wochen und drei Tagen zu beruhen.
11 Hatte der Gau drei oder vier Hundertschaften, so wurde die einzelne Hundertschaft etwa drei oder zweimal für das echte Ding in Anspruch genommen. Sohm, der den Thungin mit dem Centenar identificiert, nimmt an, daſs zur Zeit der Lex Salica in jeder Hundertschaft alle sechs Wochen echtes Ding abgehalten wurde. In merowingischer Zeit sei dann die jährliche Zahl der Dinge von acht bis neun auf zwei herabgedrückt worden. Die ganze Schwierigkeit fällt hinweg, wenn man Thungin und Centenar auseinanderhält. Der Rechtszustand, den Sohm S. 332 für die Zeit der Lex Salica aus Lex Salica 47: in illo mallo, ubi ille est gemallus …, folgert, müſste jedenfalls noch zur Zeit der Lex Ribuaria gegolten haben (mit Rücksicht auf Lex Rib. 33: ad eum locum, ubi amallus est, vgl. Sohm, LL V 226, Anm. 51), also unter Verhältnissen, da der Graf längst ordentlicher Richter geworden war.
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§ 88. Dingpflicht und Gerichtswesen.
abends, Gericht gehalten werden. Was in einem Dinge nicht zu Ende gebracht wurde, sollte im nächsten seine Erledigung finden 12.
Bei den Baiern waren die Gerichtsversammlungen Grafschaftsdinge. Sie fanden alle Monate, im Bedürfnisfalle alle vierzehn Tage statt. Jeder Freie, der in der Grafschaft wohnte, war verpflichtet zu erscheinen, sofern und wohin der Richter ihn entbot 13.
Als Urteilfinder fungierten bei den Franken die Rachineburgen 14, deren, wie es scheint, gewöhnlich mindestens sieben waren 15. Man nahm sie aus den angesehensten, erfahrensten und kundigsten Männern der Gerichtsgemeinde. Als Rachineburgen bezeichnen die Quellen gelegentlich auch Personen, welche die für den Rachineburgen verlangten Eigenschaften hatten, auch wenn sie im einzelnen Falle nicht als Urteilfinder bestellt waren 16. Was den ständigen Urteilfinder der Oberdeutschen und Friesen betrifft, so genügt es, hier auf die Ausführungen oben Band I, S. 150 f. zu verweisen.
Nicht lange nach dem Regierungsantritte Karls des Groſsen fand eine Regelung der Dingpflicht und die allgemeine Einführung des Instituts der Schöffen statt, Neuerungen, welche zunächst auf das frän-
12 Lex Alam. 36.
13 Lex Baiuw. II 14. Vgl. Dahn, Urgeschichte IV 152, Anm. 3. Ernst Mayer, Gött. gel. Anzeigen 1891, S. 349.
14 Von ragin Rat und purgjo Bürge. Grimm, RA S. 774. 293. Müllenhoff bei Waitz, Altes Recht S. 291. Die Streitfrage über den Begriff der Rachineburgen ist neuerdings von Fustel de Coulanges, Beauchet und Beaudouin wieder aufgenommen worden. Siehe die Litteratur bei Beaudouin S. 26 ff. Von den drei Hauptansichten, daſs nämlich die Rachineburgen die ganze Gerichtsgemeinde, daſs sie die ausschlieſslichen Urteiler, daſs sie die Urteilfinder seien, ist nur die letzte zutreffend. In Lex Salica 56 werden die rachineburgi und die testes unterschieden. Die testes sind freie Leute, Mitglieder der Gerichtsgemeinde, die von der Partei als Zeugen für die gerichtliche Handlung gezogen worden waren. Ebenso unterscheidet Extrav. B. 1 raginburgii et testes und das Edikt Chilperichs c. 10 die vor Gericht anwesenden vicini und die rachymburgii.
15 Lex Sal. 57: septem de illis rachineburgiis. Lex Rib. 32, 3.
16 Lex Salica 50, Lex Rib. 32. Form. Senon. rec. 6 spricht daher von racimburgi, qui resedebant vel adstabant, quorum nomina subter tenentur adnixa. Die resedentes haben als Urteilfinder fungiert, die adstantes sind angesehene Leute des Umstandes, welche die Gerichtsurkunde als Zeugen signieren. Daſs die Rachineburgen auf vier Bänken saſsen, läſst sich nicht nachweisen. Die Stelle der Septem Causae VII 6: si quis franco inter quatuor solia occiserit, ist nicht mit Sohm, Prozeſs S. 155, Waitz II 2, S. 166 auf vier Dingbänke zu deuten, sondern handelt von der Tötung im eigenen Hause des Getöteten, wie schon Hessels durch Verweisung auf Recapitul. B. 31 bemerkte, Fustel de Coulanges, Recherches S. 384 ff. richtig und eingehend ausgeführt hat. Gegen die vier Schöffenbänke siehe die von W. Sickel, Gött. gel. Anzeigen 1888, S. 628, angeführten Stellen.
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§ 88. Dingpflicht und Gerichtswesen.
kische und fränkisch-romanische Rechtsgebiet berechnet waren und wie die meisten Maſsregeln Karls im wesentlichen an bereits bestehende Verhältnisse anknüpften. Diese lassen zwei Kapitularien aus den ersten Jahren seiner Regierungszeit erkennen. Ein Kapitular, welches im Jahre 769 oder bald darnach entstanden ist, bestimmt, daſs niemand es versäume, zweimal zum Mallus zu kommen, das erstemal im Sommer, das zweitemal im Winter. Die übrigen Dinge, die im Bedürfnisfall oder kraft königlichen Gebotes ausgelegt werden, besuche, wer dazu aufgeboten wird 17. Eine andere Verordnung Karls, die noch auf dem Boden der alten Gerichtsverfassung steht, aber bereits die leitenden Gedanken der späteren Reform erkennen läſst, verbietet, die Dingpflicht der Armen öfter als zwei- oder dreimal durch Vollgerichte (placita generalia) in Anspruch zu nehmen, während die übrigen Gerichtstage von den Centenaren nur mit den maiores natu abgehalten werden sollen 18. Wer zu den maiores natu gehöre und wie viele davon erscheinen sollen, blieb dem Ermessen des Richters überlassen.
Karls Reformgesetz ist uns nicht erhalten. Vermutlich entstand es in dem Jahrzehnt von 770 bis 780. Seinen Inhalt können wir aus Kapitularien des neunten Jahrhunderts erschlieſsen, welche die Reform als gegeben voraussetzen. Karl verfolgte dabei die soziale Tendenz, die Dingpflicht der ärmeren Freien zu erleichtern. Grafen und Centenare hatten das Recht besessen, zu den gebotenen Dingen jeden Freien zu bannen. Dies Recht war vielfach miſsbraucht worden. Mitunter verleitete den Richter der Anteil an den Buſsen, die er von den Ausbleibenden erhob, geflissentlich viele Placita anzusagen und dafür die allgemeine Dingpflicht geltend zu machen.
17 Karoli Cap. primum c. 12, I 46: ut ad mallum venire nemo tardet, primum circa aestatem, secundo circa autumnum. Ad alia vero placita, si necessitas fuerit vel denunciatio regis urgeat, vocatus venire nemo tardet.
18 Capitula Francica, c. 4, I 214: et centenarii generalem placitum frequentius non habeant propter pauperes, sed cum illos super quos clamant iniuste patientes et cum maioribus natu et testimoniis frequenter placitum teneant, ut hi pauperes, qui nullam causam ibidem non habeant, non cogantur in placitum venire nisi bis aut ter in anno. Auf die Bedeutung dieses Kapitularienfragments für die Entstehung des Schöffentums habe ich in den Mitth. des Inst. für österr. Gf. aufmerksam gemacht. Schröder, RG S. 166, Anm. 43, sieht darin ein Bruchstück des Gesetzes, durch welches Karl die Gerichtsreform durchführte. Allein maiores natu sind nicht Schöffen, auch nicht Schöffen in unbestimmter Bezeichnung; denn sie fungieren als Urteiler kraft ihrer sozialen Stellung und nicht weil das Urteilen Inhalt eines Amtes ist. Das Kapitularienfragment liegt noch vor der Reform, durch die das Schöffenamt eingeführt und die Zahl der jährlichen Vollgerichte auf drei fixiert wurde.
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§ 88. Dingpflicht und Gerichtswesen.
Karls Reform beschränkte die allgemeine Dingpflicht auf drei jährliche placita generalia. Um diese Beschränkung durchzuführen, bedurfte es keiner Änderung des Volksrechtes, sondern es genügte, daſs der König den Grafen und Centenaren verbot, die allgemeine Dingpflicht öfter als dreimal jährlich in Anspruch zu nehmen. Nur dort, wo der Centenar oder der ihm entsprechende Richter Volksbeamter war, hätte seine Befugnis, zum Ding zu bannen, vom König nicht ohne Änderung des Volksrechtes beschränkt werden können. So erklärt es sich, daſs die Befreiung von der Pflicht, das gebotene Ding zu suchen, bei den Sachsen nicht durchdrang, deren Gograf die Stellung eines Volksbeamten behauptet hatte 19.
Hinsichtlich der drei Vollgerichte, placita generalia, schwebt die Streitfrage, ob sie sämtlich oder nur zum Teil als echte Dinge, ob sie als Versammlungen der Hundertschaft oder der ganzen Grafschaft zu denken seien. Vermutlich beabsichtigte Karl nicht, in diesen Beziehungen eine Neuerung durchzuführen, und hat er vielmehr der bestehenden Verschiedenheit der Verhältnisse und Bedürfnisse Rechnung getragen. Wo die Grafschaft so viele Hundertschaften hatte, daſs der Turnus der echten Dinge die einzelne Hundertschaft nicht öfter als zweimal im Jahre traf, blieb Spielraum vorhanden, daneben noch ein gebotenes Vollgericht, entweder der Hundertschaft oder der ganzen Grafschaft, zu berufen. Allgemeine Grafschafts- oder Gauversammlungen mögen schon vor der Reform Karls des Groſsen nicht bloſs bei den Baiern vorhanden gewesen sein. Quellen des neunten Jahrhunderts setzen die Existenz solcher Versammlungen voraus 20. Nachmals finden sich bei den Franken, wie bei anderen Stämmen Gauoder Landesdinge, die von den Gerichtspflichtigen des ganzen Gauoder Landdistriktes besucht werden muſsten 21.
19 Schröder, Gerichtsverfassung des Sachsenspiegels S. 52.
20 Edictum Pistense v. J. 864, c. 32, Pertz, LL I 496. Cap. Carisiac. v. J. 857, c. 2, Pertz, LL I 452. Waitz, VG IV 526 ff.
21 So finden sich in Drente jährlich drei Lottinge. Seerp Gratama, Rechtsgeschiedenis van Drenthe S. 64 ff. Im Lande der Freien von Brügge soll jährlich ein Gauding abgehalten werden. Keurbrief von circa 1190, § 7, bei Gilliodts van Severen, Coutume du Franc de Bruges II 5. Vom Gauding, goeding erhielt im Niederländischen die Auflassung durch Halmwurf den Namen halmgoedinge. Stallaert, Gloss. van verouderde rechtstermen (1890) I 550. Im Brokmerlande giebt es nachmals zwei Landesversammlungen, mena loge. Unger, Gerichtsverfassung S. 223. Bei den Angelsachsen wurde zweimal im Jahre Schirgemot abgehalten. Weitere Belege bei Grimm, RA S. 821 f. Für Franken Schenk zu Schweinsberg a. O. Über Sachsen Schröder, Gerichtsverfassung des Sachsenspiegels S. 46.
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§ 88. Dingpflicht und Gerichtswesen.
Hand in Hand ging mit der Beschränkung der allgemeinen Dingpflicht die Einführung des Schöffentums. Scabinus, altniederdeutsch scepino, ist ein Wort von fränkischer Herkunft 22. Es begegnet uns zuerst in Formeln, welche dem salischen Rechtsgebiete angehören und aus den Jahren 770—775 stammen 23. Die Schöffen sind ständige Rachineburgen. Thatsächlich mochte sich schon vor Karl dem Groſsen wenigstens in einzelnen Gegenden des fränkischen Rechtsgebietes eine gewisse Stätigkeit der Urteilfinderfunktion ausgebildet haben, indem die Auswahl zum Rachineburgen sich auf einen engen Kreis geeigneter Persönlichkeiten beschränkte. Die Schöffen fungierten als Urteilfinder in den Vollgerichten, wo ihr Urteil durch das Vollwort des Umstandes gestätigt wurde. Sie konnten als ausschlieſsliche Urteiler in den gebotenen Gerichten fungieren, in welchen auſser den Parteien und Zeugen nur der Richter und die Schöffen erscheinen muſsten 24. Auch diese Neuerung Karls konnte ohne Eingriff in das Volksrecht auf dem Wege der Verordnung und Verwaltung durchgeführt werden. War die Besetzung der Urteilfinderbank und die Auswahl der Dingleute für die gebotenen Dinge von jeher ein Recht des Richters, so bedurfte es nur einer Anweisung des Königs an seine Beamten, um an Stelle der ad hoc ausgewählten Urteilfinder und der ad hoc berufenen Dingleute ständige Schöffen zu setzen.
Das Schöffentum war ein ‘ministerium’ 25, ein dauerndes und zwar
22 Von skapjan, schaffen, ordnen, bestimmen. Grimm, RA S. 775. 768. v. Amira, Recht S. 186. Altfränk. *scapin, fries. sceppena, ahd. sceffino, scafino, daneben die Formen scaphio, Schöffe, scefel, Schöffel. Das Wort scapin mag in den Stammsitzen des arnulfingischen Hauses bereits als Bezeichnung der Rachineburgen, vielleicht ständiger Rachineburgen, gedient haben, ehe ihm Karl der Groſse seine allgemeine technische Anwendung verschaffte.
23 Bignon. 7. Merkel. 32. Es folgen Cart. de S. Victor de Marseille I 43 v. J. 780, Urk. Karls v. J. 781, Mühlbacher Nr. 238, Urk. Karls von ungefähr 782, Mühlbacher Nr. 252, Urk. Karls v. J. 797, Mühlbacher Nr. 326, Form. Lindenbrog. 19. 21. Die angeblich älteren Fundstellen gehören unechten Urkunden an, darunter ganz zweifellos auch die von Viollet, Histoire S. 311, Anm. 3, angeführte, oder beruhen auf unrichtiger Auflösung von Abkürzungen, ausgenommen Brunetti, Cod. dipl. Toscano II 1, S. 213, für Pistoja, die aber nicht aus dem Jahre 774, sondern aus dem Jahre 880 stammt. Siehe Mitth. des Inst. für österr. Gf. VIII 178 ff.
24 Cap. miss. v. J. 803, c. 20, I 116. Cap. Aquisgr. v. J. 809, c. 5, I 148. Cap. miss. Aquisgr. v. J. 809, c. 13, I 150. Cap. ital. 781—810, c. 12, I 207. Pipp. Cap. ital. 801—810, c. 14, I 210. Cap. miss. v. J. 819, c. 14, I 290. Concessio gener. v. J. 823 (?), c. 2, I 320. Cap. pro lege tenend. Worm. v. J. 829, c. 5, II 19.
25 Cap. Aquisgr. v. J. 809, c. 11, I 149.
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§ 88. Dingpflicht und Gerichtswesen.
ein lebenslängliches Amt. Die Schöffen wurden von den königlichen Missi unter Mitwirkung des Grafen und des Volkes aus den ‘meliores’, regelmäſsig wohl aus den Grundeigentümern ausgewählt. Die Ernannten schwuren einen Amtseid, worin sie versprachen, gerecht zu urteilen. Wegen schlechter Amtsführung konnten sie von den Missi abgesetzt werden 26. Das Schöffenamt bezog sich auf die gesamte Grafschaft; jeder Schöffe konnte in jedem Gerichte der Grafschaft verwendet werden. Regelmäſsig waren sieben Schöffen als Urteilfinder thätig 27. Sehr viel mehr als zwölf Schöffen scheint die einzelne Grafschaft kaum gehabt zu haben. Denn eine Verordnung Ludwigs I. verlangt, daſs der Graf zu einer missatischen Versammlung zwölf Schöffen mitbringe, wenn er so viele habe 28. Die Schöffen heiſsen auch iudices, auditores, legum latores, legum magistri, legis doctores. Mitunter werden sie auch Rachineburgen genannt, während andererseits der Ausdruck scabini auch für nicht ständige Urteilfinder, z. B. für Urteilfinder des Königsgerichtes, gebraucht wird 29.
Das Schöffengericht blieb nicht auf das fränkische und fränkischromanische Rechtsgebiet beschränkt, ist aber mit nichten eine allgemeine Einrichtung des fränkischen Reiches geworden. Die Friesen lehnten es völlig ab und hielten an ihrem einheimischen Asega fest. Bei den Baiern und Alamannen vermochte es in fränkischer Zeit wahrscheinlich nur in die missatischen Gerichte einzudringen. Da andererseits bei den Oberdeutschen der einheimische Rechtsprecher verschwand, lebte bei ihnen vermutlich wieder das Recht des Richters auf, beliebige Personen der Gerichtsgemeinde um das Urteil zu fragen. Was die Sachsen anbelangt, so treten nachmals die Schöffen nur in den echten Dingen, also in gräflichen Gerichten auf, dagegen nicht in den gebotenen Dingen, in welchen die gesamte Gerichtsgemeinde unter Vorsitz des Gografen thätig ist. In Italien begegnen uns scabini zwar schon gegen Ende des achten Jahrhunderts, aber zunächst als urteilende Richter. Erst im Laufe des neunten Jahrhunderts machte sich hier die dem langobardischen Rechte fremdartige Unterscheidung zwischen Richtern und Urteilern geltend 30. Diese ist auch bei der romanischen Bevölkerung Galliens durchgedrungen, sicherlich nicht sofort nach der Eroberung, sondern erst nach einem län-
26 Cap. miss. Worm. v. J. 829, c. 2—4, II 15. Hlotharii Cap. miss. v. J. 832, c. 5, II, 64.
27 Cap. miss. v. J. 803, c. 20, I 116. Waitz, VG IV 397.
28 Cap. de iusticiis fac. von circa 820, c. 2, I 295.
29 Waitz, VG IV 392, Anm. 1; 494.
30 Siehe Mitth. des Inst. für österr. Gf. a. O. S. 185 ff.
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§ 88. Dingpflicht und Gerichtswesen.
geren Übergangsstadium, in welchem das Urteilen nach römischer Weise ausschlieſslich oder doch noch hauptsächlich dem Richter zufiel, der sich dabei des Rates von weltlichen und geistlichen Beisitzern bediente 31.
Wo die fränkische Gerichtsverfassung zur Herrschaft gelangte, ist die Findung des Urteils nicht Sache des Richters, sondern der Rachineburgen, bezw. der Schöffen. Die Urteilfinder werden nach den fränkischen Volksrechten aufgefordert zu sagen, was Rechtens ist, und verfallen in eine Buſse, wenn sie den Urteilsvorschlag verweigern oder wenn sich infolge einer Urteilschelte ergiebt, daſs sie ein ungerechtes Urteil gefunden 32. Der Richter ist auf das dem Urteil entsprechende Rechtsgebot beschränkt, welches er aber verweigern kann und bei seiner Verantwortlichkeit verweigern muſs, wenn er das Urteil für rechtswidrig hält 33. Soweit die Schöffenverfassung durchgeführt war, gilt daher schon für die fränkische Zeit der Ausspruch einer jüngeren niederländischen Rechtsquelle, die das Gericht definiert als eine Stätte, wo Richter, Schöffentum und Parteien versammelt sind und wo der Richter Gebote thut, die durch Schöffenurteile vorher gefestigt worden waren 34. In den Urkunden und Formeln der
31 W. Sickel, Entstehung des Schöffengerichts, Z2 f. RG VI 28 ff.
32 Näheres darüber unten in § 101.
33 Nur so erklären sich Stellen wie Cap. omnibus cognita fac. 801—814, c. 4, I 144: ut comites et vicarii eorum legem sciant, ut ante eos iniuste neminem quis iudicare possit vel ipsam legem mutare. Deutlich illustriert den Einfluſs des Richters auf das Urteil die Erzählung des Adrevald von Fleury in den Miracula S. Benedicti, MG SS XV 1, S. 490. Die Kirchen von S. Denis und von Fleury streiten um Eigenleute. Die Missi überweisen die Sache dem Gerichte von Orléans, eo quod Salicae legis iudices ecclesiasticas res sub Romana constitutas lege discernere perfecte non possent. Hier wird zunächst auf Zweikampf der Zeugen geurteilt: adiudicatum est, ut ab utraque parte testes exirent … Sed cum id iustum rectumque visum fuisset omnibus, quidam Vastinensis regionis legis doctor .. iudicium protulit: non esse rectum, ut bello propter res ecclesiasticas testes decernerent, immo magis inter se mancipia advocati (die Vertreter der streitenden Kirchen) partirentur. Cuius sententiae Genesius vicecomes favens rectius dixit esse mancipia dividi quam testes bello decernere; in eamque sententiam concilium omne deflexit. Das Urteil auf Zeugenzweikampf war ein Urteilsvorschlag. Einer der Urteiler verweigert die Folge und findet ein anderes Urteil. Der Vicecomes (den ich mit Sohm a. O. S. 501, Anm. 81, als Richter und nicht mit Schröder, Z2 f. RG II 44, als Urteiler auffasse) tritt ihm bei und veranlaſst die ganze Versammlung, sich für diesen Urteilsvorschlag zu erklären.
34 Matthijssen, Het Rechtsboek van den Briel ed. Fruin S. 123: van rechtsweghen heet een vierschair wesen een stede, dair die rechter, scependom ende die recht eysschen off antwoirden willen, vergadert sijn ende aldair die rechter
Binding, Handbuch. II. 1. II: Brunner, Deutsche Rechtsgesch. II. 15
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§ 89. Polizeidienst und öffentliche Fronden.
fränkischen Periode, die sich eines genaueren Sprachgebrauches befleiſsigen, werden Urteil und Rechtsgebot deutlich unterschieden 35. Daneben findet sich allerdings ein laxerer Sprachgebrauch, der die Thätigkeit der Urteiler und des Richters unter dem Ausdruck iudicare zusammenfaſst 36.
§ 89. Polizeidienst und öffentliche Fronden.
Zöpfl, D. RG II 60 f. 200. 208. 234. H. Brunner, Abspaltungen der Friedlosigkeit, Z2 f. RG XI 62 ff. W. Sickel, Zum Ursprung des mittelalterlichen Staats, Mitth. des Inst. f. österr. Gf., Ergänzungsband II 226. Waitz, VG II 2, S. 295 ff., IV 15 ff. v. Inama Sternegg, Deutsche Wirtschaftsgesch. I 441 ff. Lamprecht, Deutsches Wirtschaftsleben I 809 ff. Post, Über das Fodrum, Beitrag zur Gesch. des ital. und des Reichssteuerwesens im Mittelalter 1880. K. Lehmann, Abhandl. zur germanischen, insbes. nordischen Rechtsgesch. 1888, I: die Gastung der germ. Könige. v. Amira in den Götting. gel. Anzeigen 1889, S. 266 ff. Guérard, Poliptyque de l’abbé Irminon I 793 ff.
Wer durch ein Verbrechen oder durch dauernden Ungehorsam gegen das Gericht den allgemeinen Frieden verwirkt hatte, war nach germanischer Rechtsanschauung Feind des gesamten Volkes und seiner Götter. Den Ächter, den Verbrecher zu verfolgen und die Friedlosigkeit an ihm zu vollstrecken, erschien daher als allgemeine Pflicht der Volksgenossen. Wie der Freie zum Heerdienst gegen die äuſseren, so war er zum Polizeidienst gegen die inneren Feinde des Volksfriedens, gegen die Verbrecher, berufen und verpflichtet. Da dem Gemeinwesen eine organisierte Polizeimannschaft fehlte, fungierte jeder einzelne Volksgenosse als Organ der öffentlichen Polizei 1.
Die Pflicht der Verfolgung ging nicht soweit, daſs dem einzelnen zugemutet wurde, den Verbrecher mit augenscheinlicher Gefährdung
gheboden doet, die mit scepenen vonnes ghevesticht worden van aldair te spreken recht te heysschen ende te antwoirden.
35 Form. Senon. rec. 3: per iuditium ad ipsas personas per iussionem illius comite … evindicabat. A. O. Nr. 6: per iussionem inlustri viro illo comite et per iudicium ad ipsas personas. Dronke, Cod. dipl. Fuld. S. 226: praecipiente comite et scabinis iudicantibus. Vaissete II 135: per voluntatem ipsius comitis et arbitrium iudicum. Ein Musterplacitum ist Meichelbeck Nr. 470, wo Urteilfrage, Urteilfindung, Vollwort und richterliches Rechtsgebot deutlich geschieden sind.
36 Form. Senon. 4, Bignon. 9, Lindenbrog 19, Meichelbeck Nr. 122. Germer Durand, Cart. de Nimes S. 22, H. 278.
1 Beaumanoir, ein französischer Jurist des dreizehnten Jahrhunderts, sagt in seinen Coutumes du Beauvoisis 31, 14: c’est li communs porfis, que çascuns soit sergans et ait pooir de penre et d’arrester les malfeteurs.
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§ 89. Polizeidienst und öffentliche Fronden.
des eigenen Lebens anzugreifen, sondern setzte Verhältnisse voraus, unter welchen der Erfolg einigermaſsen sicher war 2. Andernfalls genügte es, die Verfolgung des Missethäters durch Erhebung des Gerüftes einzuleiten. Wer auch das versäumte, machte sich buſsfällig 3.
Die Rechte, welche Haus und Hof des Missethäters der sogen. Wüstung, d. h. der Zerstörung durch Bruch oder Brand, preisgeben, betrachten es als öffentliche Pflicht, an der Wüstung teilzunehmen. In flandrischen Rechten ist es nachmals strafbar, wenn jemand ausbleibt, falls das Haus des Verbrechers niedergerissen werden soll 4.
Wie im Lauf der Zeit die Vollstreckung der Friedlosigkeit und ihrer Abspaltungen, hier früher und dort später, Sache des öffentlichen Beamtentums wurde, soll in der Geschichte des Rechtsgangs und des Strafrechtes dargestellt werden. Abgesehen von bestimmten Ausnahmefällen, schwächte sich der Zweck der allgemeinen Verfolgungspflicht dahin ab, daſs es zunächst nur galt, den Verbrecher dingfest zu machen und dem Richter zu überliefern.
In merowingischer Zeit wurde bei Diebstahlsfällen die allgemeine Verfolgungspflicht zu einer Haftung der Gemeindegenossen erweitert. Die Centene muſste für den Diebstahl Ersatz leisten, konnte sich aber einerseits erholen, wenn sie den Dieb fing, andererseits die Haftung abwälzen, wenn sie nachwies, daſs die Spur des Diebstahls in eine fremde Centene führe 5.
Aus den deutschen Stammesrechten übernahm das fränkische Reichsrecht die allgemeine Pflicht der Gerüftsfolge und der Landfolge.
Gerüfte ist der landesübliche Ruf, der die Nachbarn auffordert, zur Bewältigung oder Verfolgung des Verbrechers herbeizueilen 6. Ihm nachzukommen, ist Pflicht eines jeden, der ihn vernimmt. Buſsfällig wird, wer das Gerüfte versitzt 7.
2 Nach Knut’s Witherlagsrecht soll jeder Witherlagsmann den früheren Genossen, der als Neiding ausgestoſsen worden war, angreifen, si uno saltem comite aut telo superior illi postmodum occurat. Unterläſst er es, so wird er selbst zum Neiding. Kolderup-Rosenvinge, Samling af gamle danske Love V 21, V 4.
3 Lex Chamavorum 31. Nach normannischem Rechte und nach niederländischen Rechten verfiel der Obrigkeit Leib und Gut desjenigen, der es unterlieſs, den Ächter mit Gerüfte zu verfolgen.
4 Siehe oben I 169. Warnkönig, Flandrische RG III 252.
5 Siehe oben S. 147.
6 Siehe unten § 116.
7 Eine Buſse von 4 Solidi setzt Lex Chamavorum 37, den Königsbann (bei Unfreien 60 Hiebe) Conventus Silvac. v. J. 853, c. 5, Pertz, LL I 424. Das Gerüfte versitzen, hréam forsittan, sagen die angelsächsischen Quellen. Knut II 29, § 1. Vgl. Wilhelm I 50. Anschaulich schildert die Pflicht der Gerüftsfolge eine
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§ 89. Polizeidienst und öffentliche Fronden.
Als Pflicht der Landfolge bezeichnen Quellen der nachfränkischen Zeit 8 die allgemeine Pflicht, dem Aufgebote in Sachen der Friedenspolizei Folge zu leisten. Der öffentliche Beamte konnte die Leute seines Amtsbezirkes zur Verfolgung von Verbrechern bannen. Wer die Teilnahme an der Verfolgung verweigerte, verwirkte eine Buſse, die nach dem Friedensgesetz Childeberts I. und Chlothars I. fünf Solidi, aber schon nach einem Gesetze Childeberts II. und ebenso nach spätkarolingischen Kapitularien den Königsbann betrug 9. Ein Kapitular von 853 führt die Pflicht der Hülfeleistung auf den Treueid der Unterthanen zurück 10. Der Richter konnte die Gauleute ferner als Wächter und Geleitsmänner (fideiussores) zur Verwahrung und zum Transporte von Gefangenen und Angeschuldigten aufbieten 11, ebenso zum Wachtdienste 12.
Neben dem öffentlichen Polizeidienst bestand eine Anzahl von Unterthanenpflichten, die sich füglich unter dem Gesichtspunkte öffentlicher Fronden zusammenfassen lassen 13. Sie sind teils deutschen, teils römischen Ursprungs.
Wohl schon aus der Zeit vor der Reichsgründung stammt das Recht des Königs auf Gastung, nämlich das Recht, auf Reisen samt dem Gefolge von den Unterthanen beherbergt und bewirtet zu wer-
dem westerlauwerschen Friesland angehörige Rechtsaufzeichnung, v. Richthofen, Rqu. S. 424, Anm. 1, Jurisprudentia frisica 59, § 18. Wer den Ruf hört, heiſst es da, er sei alt oder jung, er sei durstig oder hungrig, leide an Hitze oder an Kälte, er soll nicht so lange warten, um seine Kleider zu wechseln, sondern soll Gottes Feind verfolgen. Wer ihn zuerst trifft, den Schächer, soll ihn ergreifen. Die Pflicht, dem Gerüfte zu folgen, findet sich auch bei Indern und Slaven. Bernhöft, Staat und Recht der römischen Königszeit 1882, S. 216.
8 Siehe die Stellen bei Haltaus, Gloss. Sp. 1161 f.
9 Decr. Child. II., c. 9, Cap. I 17. Conv. Carisiac. v. J. 873, c. 2, Pertz, LL I 519. Vgl. Widonis Cap. v. J. 891, c. 2, II 107.
10 Conv. Silvacensis c. 4, Pertz, LL I 424.
11 Greg. Tur. Hist. Franc. VII 21. Lex Rib. 73, 4. Heinze, Zur Gesch. der Sicherheitsstellung im german. Strafverfahren in Z. f. RG X 450. Fustel de Coulanges, Étude sur l’immunité Mérovingienne, Revue historique XXII 285. Personen, die denjenigen bewachen sollen, der zum König oder vor Gericht gebracht werden soll, und dafür haften, daſs er zur Stelle sei (daher fideiussores), kann der Richter nötigenfalls zwangsweise unter den Gerichtspflichtigen ausheben.
12 Lex Chamav. 36. Constit. de Hispanis v. J. 815, c. 1, Cap. I 261: iuxta rationabilem … comitis ordinationem atque admonitionem explorationes et excubias, quod usitato vocabulo wactas dicunt, facere non negligant …
13 In den Quellen werden sie gelegentlich nebst anderen Leistungen unter den allgemeinen Begriff der functiones publicae gebracht. Siehe die Citate bei Waitz, VG II 2, S. 271, Anm. 1; S. 281, Anm. 2. IV 288. 294, Anm. 2. Functio publica ist römischer Terminus. Cassiodor, Var. V 14. 39. Lex Wisig. V 4, 19.
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§ 89. Polizeidienst und öffentliche Fronden.
den 14. Wie es in der Natur der Verhältnisse lag, beanspruchte der König die Gastung nur von den geistlichen und weltlichen Groſsen und nicht von kleinen Leuten, denen es ja unmöglich gewesen wäre, den König und sein Gefolge in geziemender Weise aufzunehmen. Die Beherbergung und Bewirtung wurde nicht als Gastfreundschaft, sondern als Unterthanenpflicht gefordert und geleistet. Die daraus entstehenden Kosten wälzten die Groſsen wenigstens zum Teil auf die Hintersassen ab, indem sie ‘in adventu regis’ von ihnen gewisse Naturalabgaben erhoben 15. Einzelne Kirchen — die Fälle sind selten — wurden durch königliches Privilegium von der Gastungspflicht befreit 16. Im Lauf der Zeit scheint sich für die Gastung oder als Ersatz derselben ein bestimmtes herkömmliches Maſs von Leistungen ausgebildet zu haben, die als pastus bezeichnet werden 17. Die Nahrungsmittel, die zu liefern waren, faſst der Ausdruck fodrum zusammen 18. Ohne Zweifel hatte der König auch Anspruch auf Stellung von Pferden (paravereda) zur Weiterbeförderung 19. Doch wurden dafür in erster Linie die Fiskalgüter in Anspruch genommen 20. Zieht man die nordischen und die angelsächsischen Verhältnisse zur Vergleichung heran, so wird es wahrscheinlich, daſs im fränkischen Reiche ein altfränkisches Königsrecht in Verbindung trat mit Unterthanenpflichten, die sich in Gallien als Reste des römischen Postwesens erhalten hatten.
Mit diesen hängen aufs engste die Fronden zusammen, welche die Unterthanen den königlichen Beamten und den vom Könige privilegierten Personen in Bezug auf Einquartierung, Verpflegung und Reisebeförderung zu leisten hatten.
Das römische Postwesen 21 war das Kehrbild des heutigen. Die
14 Ein Beispiel oben I 299, Anm. 39.
15 Solche verzeichnet das Güterverzeichnis der Abtei Prüm v. J. 893, Beyer, Mrh. UB I 148.
16 Ein Beispiel bietet die Urk. Zwentibolds für Trier v. J. 899, Mühlbacher Nr. 1930.
17 Lamberti Cap. Ravennas v. J. 898, c. 8, II 110: ut pastus imperialis ab episcopis et comitibus secundum antiquam consuetudinem solvatur.
18 Von dem fodrum imperiale oder regale ist das fodrum zu unterscheiden, welches als annona militaris geleistet werden muſste.
19 Cap. miss. v. J. 865, c. 8, Pertz, LL I 502. Ed. Pistense v. J. 864, c. 26, Pertz, LL I 494.
20 Eine Urkunde Arnulfs für Worms v. J. 897, Mühlbacher Nr. 1884, kennt eine aus Fiskalinen bestehende societas parafridorum, welche dem König Pferde liefern muſste.
21 Über dasselbe handeln: Hudemann, Geschichte des römischen Postwesens während der Kaiserzeit, 1875. O. Hirschfeld, Untersuchungen auf dem
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§ 89. Polizeidienst und öffentliche Fronden.
Post bestand nicht für den allgemeinen Verkehr, sondern nur für den Princeps, höhere Beamte, Offiziere und für die Zwecke der Militärverwaltung. Die Unterthanen durften sie nicht benutzen, muſsten sie aber durch Frondienste im Betrieb erhalten. Diese zählten zu den lästigsten Bürden, mit welchen das römische Reich seine schwer geplagten Bürger belastete. Man unterschied die Beförderung zu Pferde, cursus publici, und die Beförderung zu Wagen, angariae, ein durch Vermittlung des Griechischen aus dem Persischen entlehntes Wort. Auſser den Pferden (veredi), auf die der Reisende Anspruch hatte, konnte unter Umständen auch ein Beipferd, paraveredus, verlangt werden. Neben den angariae kannte man auſsergewöhnliche Spanndienste, parangariae. In einzelnen Provinzen hatten die Unterthanen die Kosten des Postwesens vollständig zu tragen 22, in anderen nur subsidiär, nämlich nur soweit, als auf den Poststationen die notwendigen Beförderungsmittel nicht vorhanden waren 23. Zur Beherbergung der Reisenden waren regelmäſsig besondere Höfe (mansiones) vorhanden. Das Recht auf Beförderung (evectio) hatten auſser dem Princeps und den Beamten auch diejenigen, die der Princeps rief oder schickte. Privatpersonen konnten die Post benutzen auf Grund eines Diploms, welches evectio hieſs und sich als ein vom Princeps oder von einem der höchsten Staatsbeamten bewilligtes Postbillet darstellt. Von der ‘evectio’ wird die tractoria 24 unterschieden, eine Urkunde, die entweder nur die Art der Beförderung normiert oder als tractoria cum necessariis nicht bloſs den Anspruch auf evectio, sondern auch den auf Verpflegung (humanitas) gewährt 25.
Im fränkischen Reiche hatten die königlichen Missi, fremde Gesandte und alle, die im Dienste des Königs reisten, Anspruch auf
Gebiete der römischen Verwaltungsgeschichte I (1877) S. 98 ff. Marquardt, Röm. Staatsverwaltung I2 (1881), S. 558. Karlowa, Röm. RG I 874. Böcking, Notitia dignit. I, p. XIV f. Siehe insbes. Dig. L 4, 18. Cod. Theod. VIII 5. Über das westgotische Postwesen Dahn, Könige VI 286, über Burgund Gaupp, Ansiedlungen S. 348, Anm.
22 Cod. Theod. VI 29, 5: in his dumtaxat provinciis, in quibus cursus a provincialibus exhibetur …
23 Cod. Theod. VI 29, 5, § 1.
24 Cod. Theod. VIII 6 und dazu Gothofreds Paratitlon.
25 Cod. Theod. VI 29, 5, § 1: ad exhibendam humanitatem. Besonders deutlich Novella Maioriani VII 17, Haenel S. 323: ne vaga interpretatio eorum, quae pro humanitate praebenda sunt, nihilominus praedictos fatiget, quid inferri diurnum debeat .. Vgl. C. Theod. IX 3, 7. L. Wisigoth. IX 1, 4. 5. 6. Cassiodor, Var. VII 33: humanitatem subter annexam. Die Aufzählung der Reichnisse ist in die Formel nicht aufgenommen. Du Cange (Henschel) III 728.
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§ 89. Polizeidienst und öffentliche Fronden.
hospitium 26 und evectio 27. Wer sie verweigerte, verwirkte den Königsbann. Die Leistungen, die der Reisende verlangen konnte, entlehnten ihre Bezeichnungen der Terminologie des römischen Postwesens; so die Beherbergung (mansiones, mansionaticum), die Bewirtung (humanitas 28, auch pastus, paratas facere), die Stellung von Pferden (veredi und paraveredi 29), die Spanndienste (angariae et parangariae). Der Berechtigte erhielt einen Königsbrief, der, wie in römischer Zeit, tractoria heiſst und, ein ‘wahrer Traktierbrief’, die gebührenden Reichnisse im einzelnen aufzählt 30. Ohne tractoria konnte der Graf innerhalb seiner Grafschaft auf Dienstreisen das Recht auf mansionaticum, paravereda und auf Spanndienste geltend machen 31.
Die genaue Fixierung der Reichnisse nahm ihnen den Charakter der Bewirtung und gab ihnen den von Naturalabgaben, die im einzelnen Falle auf eine Mehrheit von Haushaltungen umgelegt werden konnten. Die Abgaben hieſsen in karolingischer Zeit vom Standpunkt des Verpflichteten coniectus 32, vom Standpunkt des Berechtigten stipendia 33. Eine Vorschrift Karls des Groſsen verlangte, daſs die Missi, welche die Heerbannbuſsen einziehen sollten, den coniectus von denjenigen erhöben, die sie verwirkt und damit den Anlaſs zur Absendung der Missi gegeben hätten 34.
Die Beförderung und Verpflegung der übrigen königlichen Missi
26 Lex Rib. 65, 3. Vgl. Lex Burg. 38, 1.
27 Greg. Tur. Hist. Franc. IX 9. Marculf I 11. Pertz, Dipl. S. 76, M. 86 v. J. 716: immoque et evectione ad ipsus missus, qui hoc exigeri ambularent, perpetualiter absque renovata tracturia annis singulis dare praecipemus, hoc est viredus sive paraviredus decem, panis nitedas decem .. vino mod. 1 … etiam ad revertendum carra 12 de loco in loco ad loca consuetudinaria.
28 Marculf I 11: eveccio semul et humanitas ministretur. Cap. monasticum v. J. 817, c. 27, I 345: omnem eis humanitatem manducandi ac bibendi (abbas hospitibus) exhibeat.
29 Gewöhnlich paraferedi schlechtweg. Als Gesamtleistung paravereda. Von paraveredus stammt bekanntlich unser Wort Pferd.
30 Ein Formular aus merowingischer Zeit ist die tracturia ligatariorum Marculf I 11, aus karolingischer die form. imper. 7 (für königliche Vassallen, die als haribannatores ausgeschickt werden). Kapitularien aus der Zeit Ludwigs I., Ansegisus IV 70, Tractoria v. J. 829, Cap. II 11, regeln die Bezüge. Sie sind verschieden nach dem Range der Reisenden. So erhält nach Ansegis der Bischof für sich und sein Gefolge als Trunk drei Eimer täglich, der Abt und der Graf nur zwei, der Heribannator nach form. imp. nur einen.
31 Vgl. Guérard I 793 ff. Waitz, VG II 2, S. 298.
32 Coniectura bei Greg. Tur. Hist. Franc. VI 45, S. 285, 15.
33 Form. imp. 7. Hludow. II. Cap. Papiense v. J. 850, c. 9, II 88.
34 Cap. miss. v. J. 803, c. 5, I 115. Ansegis III 35. Cap. miss. de exercitu promov. v. J. 808, c. 7, I 138.
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§ 89. Polizeidienst und öffentliche Fronden.
war unter den Karolingern in erster Linie Sache der ordentlichen Beamten, insbesondere der Grafen, welche die erforderlichen Leistungen von den Verpflichteten eintrieben 35. Karl der Groſse und Ludwig I. errichteten hie und da besondere Herbergen und Pferdestationen, die unter ständigen Aufsehern standen 36. Früher scheinen an einzelnen Orten bestimmte Hofbesitzer von alters her mit der Sorge für die Missi betraut gewesen zu sein 37, vielleicht so, daſs diese Pflicht die Gegenleistung für ein vom Fiskus erworbenes Leihegut bildete. Wo solche Einrichtungen existierten, wurden die öffentlichen Fronden nur subsidiär in Anspruch genommen.
Die Beherbergung, Verpflegung und Beförderung der Grafen dürfte seit Ludwig I. nicht mehr eine allgemeine Pflicht der Gauleute, sondern eine Reallast einzelner Grundstücke gewesen sein 38. Denselben Charakter haben wenigstens örtlich die Lieferungen von Pferden und Naturalabgaben für die Missi angenommen 39.
In karolingischen Privilegien erscheint unter den Unterthanenpflichten auch das ‘scaram facere’ 40. Wahrscheinlich sind Botendienste damit gemeint, die zu Pferde oder zu Fuſs geleistet werden muſsten. Die Verpflichtung, welche hauptsächlich in Grundherrschaften vorkommt, dürfte ursprünglich eine Ergänzung der die paravereda betreffenden Fronden gewesen sein, indem der Botendienst als Ersatz der Beistellung von Pferden angesehen wurde 41.
35 Cap. de villis c. 27, I 85. Cap. miss. v. J. 802, c. 28, I 96. Cap. miss. v. J. 865, c. 16, Pertz, LL I 503: ut ministri comitum .. dispensam missorum nostrorum, a quibuscumque dari debet, recipiant, sicut in tractoria nostra continetur, et ipsi ministerialibus missorum nostrorum eam reddant. Lex Chamav. 35: si quis cum caballo bannitus fuerit .., beziehe ich nicht auf den Heerbann, sondern auf die Stellung von paraveredi.
36 Admonitio 823—825, c. 19, Cap. I 306: in illis vero locis, ubi modo via et mansionatici a genitore nostro et a nobis per capitulare ordinati sunt, missos ad hoc specialiter constitutos, qui hoc iugiter providere debeant, habeant …
37 Arg. Cap. de villis c. 27, I 85.
38 Die responsa missis data v. J. 826, Cap. I 315, c. 10, ordnet aus Anlaſs der Verweigerung der paravereda eine Untersuchung an, bei der die nichtpflichtigen Gauleute vernommen werden sollen, ob die Grundbesitzer, die sich weigern, zur Stellung von Pferden verpflichtet seien.
39 Hlud. II. Cap. Papiense v. J. 850, c. 9, II 88.
40 Cap. Bonon. v. J. 811, c. 2, I 166: ut non per aliquam occasionem nec de wacta nec de scara nec de warda nec pro heribergare … heribannum comis exactare praesumat. Urk. Karls für Prüm v. J. 775, Mühlbacher Nr. 193: nec (ad) scaras vel mansionaticos seu coniectos … non praesumat ingredere. Form. imper. 37: neque scaram facere …
41 Arg. Lex Baiuw. I 13: parafretos donent aut ipsi vadant, ubi eis iniunctum fuerit.
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§ 90. Das Finanzwesen.
Zu den aus den römischen Ordnungen überkommenen Fronden zählt die Beihülfe, die bei dem Bau von öffentlichen Wegen (stratae publicae 42) und von Brücken zu leisten war. Während der Wegbau sich schon ziemlich früh zu einer Grundlast der Anwohner und Interessenten gestaltete, wird der Brückenbau noch in den Quellen der karolingischen Zeit oft und deutlich als allgemeine Unterthanenpflicht hervorgehoben 43. Wie zum Brückenbau, konnten die Unterthanen auch zum Bau von Schleuſsen bei Bannstrafe aufgefordert werden 44.
An den Seeküsten bestand eine Pflicht der Hülfeleistung, wenn es galt, die Küste gegen die See zu schützen. Wer sie verabsäumte, verwirkte eine Buſse, die zur Hälfte an die Gemeinde, zur Hälfte als Friedensgeld an den Fiskus verfiel 45.
Allenthalben luden die geistlichen und weltlichen Grundherren die öffentlichen Frondienste ihren Hintersassen auf. Als dann zahlreiche Grundherrschaften durch Erwerbung der Immunität davon befreit wurden, behielten sie die früher öffentlichen Frondienste im Interesse der Gutswirtschaft als grundherrliche Fronden bei.
§ 90. Das Finanzwesen.
Roth, Beneficialwesen S. 85 ff. Waitz, VG II 2, S. 254 ff., 299 ff.; IV 52. 101 ff. v. Daniels, Handbuch I 528 ff. Schröder, RG S. 181 ff. Falke, Geschichte des deutschen Zollwesens 1869. Th. Sickel, Beiträge zur Diplomatik V 40 ff. Rathgen, Entstehung der Märkte in Deutschland 1881. W. Sickel, Zum ältesten deutschen Zollstrafrecht, Z. f. d. ges. Strafrechtswissenschaft VII 505 ff. Giraud, Essai sur l’histoire du droit français I 93 ff. Fustel de Coulanges, Monarchie franque S. 243 ff. Viollet, Histoire I 322. Hüllmann, Deutsche
42 Vgl. Waitz, VG IV 29.
43 Lex Chamav. 39. Cap. per se scribenda 818—819, c. 8, I 288. Cap. miss. 819, c. 17, I 290. Admonitio 823—825, c. 22, Cap. I 306. Cap. miss. Worm. v. J. 829, c. 11, II 16. Hludow. II. Cap. v. J. 850, c. 3, II 84. Hludow. Cap. Papiense v. J. 850, c. 8, II 87. In der Immunität ist die Freiheit vom Brückenbau in fränkischer wie schon in römischer Zeit regelmäſsig nicht inbegriffen. Siehe unten § 94, Anm. 41. 42.
44 Lex Chamav. 38.
45 Cap. miss. v. J. 802, c. 13b, 1 100: de liberis hominibus, qui circa maritima loca habitant, si nuntius venerit, ut ad succurendum debeant venire et hoc neglexerint, unusquisque solidos viginti conponat mediaetatem in dominico, medietatem ad populum. Um die Abwehr von Feinden kann es sich da nicht handeln; denn dafür wäre die Buſse zu gering. Ebensowenig um den in c. 13a angeordneten Schiffbau, weil sich daraus der Anteil der Gemeinde an der Buſse nicht erklären lieſse. Am nächsten liegt es, an eine von der Gemeinde angesagte Hülfeleistung zu Deichbauten zu denken.
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§ 90. Das Finanzwesen.
Finanzgeschichte des Mittelalters 1805. Ilse, Geschichte des deutschen Steuerwesens I (1844). Birnbaum, Die rechtl. Natur des Zehnten 1831. Guérard, Des impositions publiques dans les Gaules, Bibliothèque de l’école des chartes I 336. Vuitry, Études sur le régime financier de la France 1878.
Einem Gemeinwesen, das die öffentlichen Bedürfnisse durch die persönlichen Dienstleistungen der Volksgenossen deckt, fehlt der Trieb, eine geordnete Finanzverfassung auszubilden oder, wo es sie vorfindet, festzuhalten. So erklärt es sich, daſs die fränkische Verwaltung auf dem Gebiete des Finanzwesens in Gallien nur Rückschritte zu verzeichnen hat.
Eine allgemeine Steuerpflicht der Unterthanen war der fränkischen Verfassung unbekannt. Als die Franken Gallien eroberten, fanden sie daselbst das römische Steuerwesen vor 1. Die römische Verwaltung erhob von den Grundbesitzern eine Grundsteuer (capitatio terrena, iugatio), von der landlosen Bevölkerung 2 eine Kopfsteuer (capitatio plebeia). Die Grundbesitzer waren auſserdem zu Naturallieferungen (functiones annonariae) verpflichtet, welche in den meisten Provinzen zur Verpflegung des Heeres bestimmt waren 3.
Das fränkische Königtum hatte den besten Willen, die römische Steuerverfassung im Verhältnis zu den Provinzialen beizubehalten. Allein die Technik des römischen Steuerwesens kam den Verwaltungsorganen mehr und mehr abhanden. Man verstand es nicht, die Steuerschraube in Bewegung zu erhalten, sodaſs die überlieferte Steuerverfassung erstarrte und die ihr eigentümlichen Abgaben den Charakter wahrer Steuern verloren 4.
Die Kopfsteuer blieb nicht überall auf die landlose Bevölkerung beschränkt, sondern wurde in einzelnen Gegenden auch auf die Grundbesitzer ausgedehnt 5. Doch scheiterten derartige Neuerungen häufig an dem Widerstande der Bevölkerung und der für sie eintretenden Geistlichkeit. Auch wird uns von einzelnen Beamten berichtet, die es versuchten, sogar freie Franken der Steuer zu unterwerfen. Aber das waren rechtswidrige Übergriffe, für welche die Rache der Opfer nicht auszubleiben pflegte 6.
1 Über dieses siehe Marquardt, Röm. Staatsverwaltung II2 204 ff. 238 ff. Karlowa, Röm. RG I 903.
2 Die Sklaven waren der Kopfsteuer nicht unterworfen.
3 Siehe oben I 65.
4 Was Fustel de Coulanges a. O. ausführt, ist gründlich verfehlt.
5 Roth, Beneficialwesen S. 86 ff.
6 Greg. Tur. Hist. Franc. VII 15. Vgl. III 36. Das Edictum Pistense v. J. 864, c. 28, Pertz, LL I 495, kennt Franci, welche Kopfzins (censum de suo capite), und solche, welche Grundzins (de suis rebus) zahlen.
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§ 90. Das Finanzwesen.
Das Fortleben der Grundsteuer wird uns vielfach bezeugt. Ob freie Franken, die in Gallien Grundbesitz erwarben, dazu herangezogen wurden, ist Gegenstand einer Streitfrage. Sie darf nicht schlechtweg verneint werden. Soweit der Erwerbstitel in königlicher Schenkung beruhte, blieb das Land regelmäſsig steuerfrei. Dagegen hat in einzelnen Teilen Galliens, namentlich im Süden und Westen, die römische Grundsteuer den Charakter einer gemeinen Last des Grundbesitzes beibehalten. Wo und solange dies der Fall war, wurde ihr auch das von Franken erworbene Land unterworfen 7.
Das Steuersoll pflegte die fränkische Verwaltung nicht wie die römische nach Maſsgabe des wechselnden Bedürfnisses auszuschreiben, sondern das Quantum der aufzubringenden Steuer (tributum, census, inferenda) wurde ein unwandelbares. Von Chilperich wird erzählt, daſs er von einer beabsichtigten Erneuerung der Steuerrollen Abstand nahm und sich schlieſslich mit der unter Chlothar I. aufgebrachten Steuer begnügte 8. Den Einwohnern von Tours schwur Charibert, daſs er ihnen keine neuen Lasten auferlegen wolle 9. Allgemein versprach Chlothar II. die Beseitigung neuer Steuern, gegen welche das Volk reklamieren werde 10. Nach den Nachrichten, die uns über die Opposition gegen angeblich unbillige Steuerforderungen erhalten sind, machte die Bevölkerung Galliens im ganzen nicht ohne Erfolg den Standpunkt geltend, daſs die Steuer nur in dem hergebrachten Betrage, nur dort, wo sie nicht auſser Gebrauch gekommen, und nur von Personen und Grundstücken zu zahlen sei, die ihr von alters her unterworfen waren. Da es nicht gelang, den Widerstand der vom Klerus geführten Provinzialen gegen Änderungen des Steuerbetrages und der Steuerpflicht zu überwinden, verwandelte sich die Kopfsteuer in einen auf bestimmte Familien beschränkten erblichen Kopfzins, die Grundsteuer in eine Reallast, die in unveränderlicher Höhe von den belasteten Grundstücken erhoben wurde 11.
7 Waitz, VG II 2, S. 275 ff.
8 Greg. Tur. Hist. Franc. V 34.
9 Greg. Tur. Hist. Franc. IX 30. Roth, Beneficialwesen S. 88.
10 Ed. Chloth. II. c. 8, Cap. I 22.
11 In den Gauen von Le Mans, Angers und Tours bestand eine eigenartige Abgabe (inferenda), welche in Kühen geleistet wurde. Pertz, Dipl. M. 84 v. J. 716. Sie ist vielleicht ein Überrest der römischen functiones annonariae. In karolingischer Zeit wird sie in Geld bezahlt (zwei Solidi statt der Kuh). Cap. miss. Worm. v. J. 829, c. 15, II 17. Vgl. Waitz, VG II 2, S. 251; IV 115, Fustel de Coulanges, Monarchie S. 275, Anm. 1. Daneben findet sich in den Gauen von Le Mans und Tours unter dem Namen aurum pagense eine Geldabgabe,
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§ 90. Das Finanzwesen.
Zweifelhaft sind Ursprung und Bedeutung eigenartiger Abgaben, die uns unter verschiedenen Bezeichnungen in deutschen und slavischen Gebieten begegnen. So erscheint bei den Ostfranken, namentlich in den Maingegenden, eine alljährlich zu Ostern fällige Abgabe unter dem Namen steora (Steuer) oder ostarstuopha 12, welche am Main in Honig und Kleidern, anderwärts in Ferkeln, Hühnern, Eiern, Holz oder Geld (ostergelt 13) entrichtet wird. Als stofa, stuafa begegnet eine Abgabe unbekannten Inhalts im Elsaſs, in Speier, in Lothringen bei Metz und in den Vogesen 14, als stuofkorn ein Getreidezins bei Worms 15. In die karolingische Zeit reicht eine specifisch fränkische Abgabe hinauf, die zuerst i. J. 902 als medema agrorum 16, nachmals als Medem, Meidem in den Moselgegenden, in Hessen und Nassau erwähnt wird 17 und unter diesem Namen noch jetzt den Siebenbürger Sachsen bekannt ist 18. Sie bestand in der siebenten Garbe und wurde hauptsächlich von Rottland bezahlt. Eine ziemlich ausgedehnte Zinspflicht scheint auch bei den Alamannen bestanden zu haben. Bei ihnen findet sich nämlich ein Hufenzins, der dem Fiskus von freien Leuten entrichtet wird 19. Zahlreiche, dem Fiskus zinsende Güter gab es in Churrhätien, wo der betreffende Zins selbst fiscus hieſs 20.
die wohl auf Kontingentierung der römischen Steuer zurückgeht. Pertz, Dipl. M. 74 v. J. 705. Unechte Urkunde a. O. S. 199. Vgl. Waitz, VG II 2, S. 269.
12 Urk. Arnulfs für Würzburg von 889, Mühlbacher Nr. 1788: steora vel ostarstuopha. Cod. Lauresh. III 212, 3672, III 217, 3675: ostarstopha. Zu steora vgl. Haltaus, Gloss. S. 1743.
13 Zeuſs, Trad. Wizzenb. S. 305, Nr. 312.
14 Zeuſs, Trad. Wizzenb. S. 20, Nr. 12. Pertz, Dipl. M. 28 v. J. 664 bis 666 für Speier, Urk. Karls v. J. 782, Mühlbacher Nr. 245, Lothars II. v. J. 856, Mühlbacher Nr. 1246, Form. imper. 43.
15 Arnulf v. J. 898, Mühlbacher Nr. 1894, und in der Fälschung Mühlbacher Nr. 1373. Vgl. stopharius bei Du Cange (Henschel) VI 381.
16 Ludwig IV. (das Kind) für Trier, Mühlbacher Nr. 1950.
17 Schröder, Die Ausbreitung der salischen Franken, Forsch. XIX 151 ff. Derselbe, Die Franken und ihr Recht, Z2 f. RG II 66. Lamprecht, Wirtschaftsleben I 105 ff., 391 ff.
18 Oskar v. Meltzel, Statistik der sächsischen Landbevölkerung Siebenbürgens 1886, sagt darüber S. 26: ‘Die Medemländer sind der Kirche gehörige Grundstücke, welche den Gemeindegenossen gegen eine in natura zu entrichtende Abgabe überlassen sind. In vielen Gemeinden werden die Medemländer periodisch unter die Gemeindebürger im Wege des Looses immer von neuem wieder aufgeteilt.’
19 Waitz, VG II 2, S. 256 ff. IV 116 f.
20 Siehe die von Zeumer in LL V 448 unter fiscus angegebenen Stellen. Solches Gut heiſst wohl auch beneficium; siehe unten S. 246, Anm. 12.
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§ 90. Das Finanzwesen.
Von der Osterstufa vermutet man nicht ohne Grund, daſs sie aus den üblichen Jahresgeschenken hervorgegangen sei. Die übrigen genannten Abgaben dürften meistenteils in den Rechten des Königs über öffentliches und herrenloses Land und über den Markboden 21 ihren Ausgangspunkt haben. Insbesondere der Medem läſst sich daraus erklären, daſs wüstliegende Strecken und Wald Einzelnen oder ganzen Dorf- und Markgemeinden 22 zur Urbarmachung gegen Königszins überlassen worden waren. Ursprünglich eine Abgabe von Rottland, ist der Medem dann auch Bezeichnung eines analogen Zehnten geworden, der in vertragsmäſsigen Leiheverhältnissen begründet war. Unter den Zinsgütern der Lex Romana Curiensis sind zweifelsohne Fiskalländereien gemeint, die zu veräuſserlichem und vererblichem Zinsgut ausgethan waren 23. Aus derartigen Erbpacht- oder Erbzinsgütern rührt wohl auch die Zinspflicht im südlichen Alamannien her und nicht aus der Radicierung ursprünglich römischer Grundsteuern.
Dagegen ist die Ansicht abzulehnen, welche eine allgemeine Steuerpflicht des Grundbesitzes behauptet und diese aus einem Bodenregal oder Obereigentum des Königs an allem Grund und Boden herleitet. Schon die Kennzeichnung zinspflichtigen Landes als terra tributaria 24, zinspflichtiger Eigentümer als tributarii 25, ergiebt, daſs wir es da mit Ausnahmen von der allgemeinen Regel zu thun haben. Schenkungen zinspflichtiger Grundstücke unterlagen rechtlichen Beschränkungen. Nach einem Kapitular Karls des Groſsen soll solches Gut zurückerstattet oder der Königszins von dem Erwerber bezahlt werden 26. Besonderer königlicher Verfügung bedarf es, damit die beschenkte Kirche von der Zinspflicht befreit werde 27. Karl II. be-
21 Siehe oben I 205 und II 75. 171.
22 Im Cap. de villis c. 62, I 89 bestimmt Karl, daſs der fiskalische Judex u. a. berichten soll, was de liberis hominibus et centenis, qui partibus fisci nostri deserviunt, eingehe. Unter den centenae sind Hundertschaften zu verstehen, die fiskalischen Boden ausnutzen und davon eine Abgabe bezahlen.
23 Lex Rom. Cur. III 1, 2: quicumque homo de res puplicas, unde fiscus exit .., conparare voluerit, non potest ipsam facultatem emere sine tributum aut sine censum, quod de ipsa terra exit. Das Rechtsverhältnis ist dasselbe wie bei den Erbpachtgütern der Formeln von Tours und Angers. Siehe Z2 f. RG V 71 f. Demjenigen, der eine res fiscalis fünf Jahre ohne Zins besessen, liceat ipsas res sine fisco possidere. Lex Rom. Cur. IV 12.
24 Cap. 818/9, c. 2, I 287.
25 Siehe unten Anm. 27.
26 Cap. Aquisgr. v. J. 812, c. 11, I 177.
27 Cap. 818/9, c. 2, I 287. Wartmann I 302, Nr. 328 v. J. 829: quidam tributarius .. unam hobam contradidit, sed cum partibus regis ipsum tributum exigeretur, imperator … per suum auctoritatis praeceptum partibus coenobii .. concessit.
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§ 90. Das Finanzwesen.
fiehlt 864 den Grafen und Vikaren, Veräuſserungen zinspflichtigen Landes an die Kirche nicht zu genehmigen und sie bei Bannstrafe zu untersagen 28. Vergleichen wir mit diesen Beschränkungen die zahllosen Traditionsurkunden, in welchen den Kirchen, insbesondere solchen, die für ihr gegenwärtiges und zukünftiges Besitztum die Immunität und damit die Steuerfreiheit erworben hatten, Eigengüter übertragen werden, ohne daſs eine Zustimmung des Königs oder seiner Beamten erwähnt wird, vergleichen wir damit die Bestimmungen der Kapitularien, welche die Vergabungen an Kirchen normieren, ohne jener Vorbehalte zu gedenken 29, so ist die Folgerung nicht abzuweisen, daſs die groſse Masse des freien Besitztums einem Königszinse nicht unterworfen war.
Während das römische Steuerwesen unter der Herrschaft der Franken entartete und abstarb, hat das Zollwesen 30, wie es in Gallien zur Zeit der Eroberung bestand, seine Lebensfähigkeit bewahrt, aber in Einzelheiten eine eigenartige Umwandlung und Fortbildung erfahren. Die Anlegung öffentlicher Zollstätten und die Erhebung öffentlicher Zölle war ein Recht des Königs. Die Zölle waren entweder Durchgangszölle oder Marktzölle. Durchgangszölle, transiturae, trasturae, wurden nicht bloſs an den Reichsgrenzen, sondern auch innerhalb des Reiches an allen bedeutenden Durchgangspunkten des Verkehrs erhoben. Sie finden sich als Wasserzölle und als Landzölle, wurden nach Schiffs- oder Wagenladungen oder nach Saumlasten berechnet und gewöhnlich nicht in Geld, sondern in Waren, meist in einer Quote der verzollbaren Waren, mitunter in fixem Betrage erhoben. Nur Handelswaren galten für zollpflichtig; der eigene Konsum war frei 31. Für die einzelnen Arten von Zöllen begegnet uns eine groſse Mannigfaltigkeit technischer Bezeichnungen, an welchen namentlich die gefälschten oder verunechteten Zollprivilegien reich
28 Ed. Pistense v. J. 864, c. 28, Pertz, LL I 495. Dazu Wartmann I 49, Nr. 49 v. J. 766, wo eine Vergabung mit Zustimmung des Grafen erneuert wird. Eine Veräuſserung mit licentia atque permissu centenarii (imperatoris) in Meichelbeck Nr. 404. Vgl. H. Brunner, Landschenkungen in Berl. SB 1885, S. 1183, und oben S. 184, Anm. 31.
29 Z. B. Ansegisus I 135. 137; II 32; IV 18.
30 Zoll, ahd. zol, alts. und ags. tol, altnord. tollr, scheint, obwohl im Gotischen nicht nachweisbar, ein germanisches Wort zu sein und auf Zählen zurückzugehen. Kluge, Etymol. WB S. 387.
31 Pipp. Cap. 754—755, c. 4, I 32. Cap. Theod. v. J. 805, c. 13, I 124. Cap. de functionibus publicis v. J. 820, c. 1. 2, I 294. Zollordnung von Raffelstetten LL III 480, § 2: si aliquis de Bawaris sal suum ad propriam domum suam transmittere voluerit, gubernatores navis .. nichil solvant, sed securiter transeant.
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§ 90. Das Finanzwesen.
sind. Eine echte Urkunde Theuderichs III. v. J. 681 32 nennt pulveraticus, Straſsengeld, pontaticus, Brückengeld, portaticus, Thorgeld, rotaticus, Radgeld, salutaticus, Anmeldungsgebühr 33, cispitaticus, Rasengeld, eine Abgabe unsicherer Bedeutung 34. Die Fluſszölle erscheinen unter dem Namen ripatici. Sonst werden als Zölle u. a. noch genannt: saumaticus, Saumgeld von jedem Saumtier, passionaticus, Passagegeld, temonaticus, Deichselgeld, volutaticus, Rollgeld. In den Quellen der karolingischen Zeit tritt eine Fülle anderer Ausdrücke hinzu, die zum Teil nicht aufgeklärt sind. In Baiern begegnet uns für die Zollabgabe, die hier vornehmlich in Salz zu leisten ist, das Wort Maut, muta 35.
Märkte haben sich aus römischer Zeit her in Gallien erhalten 36; neue traten hinzu, wo religiöse Festlichkeiten oder Gerichtsversammlungen gröſsere Menschenmassen zu bestimmten Zeiten vereinigten. Die Errichtung neuer, die Verlegung bestehender Märkte war ein Recht des Königs. Soweit nämlich die Abhaltung von Märkten nicht auf nachweisbares Herkommen gestützt werden konnte, setzte sie königliche Bewilligung 37, Verleihung des Marktrechtes voraus. Diese gewährte die Aufrichtung höheren Friedens während der Marktzeit und
32 Pertz, Dipl. S. 46, M. 51.
33 Sonst auch laudaticus.
34 Nach Waitz II 2, S. 304, Anm. 6 ist das Rasengeld ein Zoll, der für das Ziehen von Schiffen auf dem Leinpfad und für Benutzung der Straſsen gezahlt wurde. Vielleicht aber ein Standgeld für das Anlegen von Schiffen.
35 Urk. Ludwigs des Deutschen für Kempten v. J. 837, Mühlbacher Nr. 1325. Meichelbeck Nr. 901 und I 147. UBOE II 27. Zollrolle von Raffelstetten in LL III 480. Daſs das Wort bairischer Herkunft, aber vermutlich ein Lehnwort aus dem Vulgärlatein sei, bemerkt Heyne bei Grimm WB VI 1835. Vgl. Schmeller I 1686, Kluge S. 220. Verwandt mit Maut, muta scheint mutaticus in den bei Du Cange (Henschel) IV 591 und bei Waitz, VG IV 61, Anm. 2, angeführten Stellen.
36 Für die Geschichte des spätrömischen Marktwesens in Gallien kommt insbesondere Apoll. Sidonius, Ep. VI 4, in Betracht, worüber Esmein, Mélanges S. 366 ff. 376, handelt. In jenem Briefe heiſst es von einem gewissen Prudens, der sich für den Verkauf einer Sklavin verbürgt hatte: cuius subscriptio intra formulam nundinarum tamquam idonei adstipulatoris ostenditur. Unter der formula nundinarum ist nicht eine Verkaufsurkunde, sondern vermutlich ein öffentlicher Aushang gemeint. Die Adstipulatoren können nicht im Sinne des älteren römischen Rechtes genommen werden (vgl. Puchta, Institutionen II, § 156), sondern scheinen gewerbmäſsige Geschäftsvermittler und Bürgen gewesen zu sein, die unter städtischer Aufsicht standen und sich in der formula nundinarum dem Publikum empfehlen durften.
37 Ed. Pistense v. J. 864, c. 19, Pertz, LL I 492.
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§ 90. Das Finanzwesen.
die Erlaubnis zur Handhabung des Zollbannrechts 38. Die öffentliche Gewalt übte in Sachen des Marktwesens der Graf, auſser wenn der Markt auf Immunitätsboden abgehalten wurde. Schon in fränkischer Zeit bestand eine besondere Marktgerichtsbarkeit; denn es existierte ein besonderer Marktrichter, iudex fori 39, vermutlich ein Unterbeamter des Grafen, bezw. des Immunitätsherrn. Aus Anlaſs der Märkte wurden Zölle von den marktgängigen Waren erhoben 40, entweder als Quoten oder als feste Marktzölle 41, auſserdem wohl auch wie im römischen Reiche ein Standzoll für Verkaufsplätze 42.
Auf Zolldefraudationen stand Konfiskation der Ware und des Fahrzeuges 43 oder die königliche Bannbuſse von sechzig Schillingen 44. Sie wurden nicht im Wege des Gerichtsverfahrens, sondern im Verwaltungswege geahndet. Rechtswidrige Erhebung von Zöllen wurde gleichfalls mit sechzig Solidi gebüſst 45.
In merowingischer Zeit kämpfte die Amtsaristokratie gegen miſsliebige Neuerungen des Königtums in Zollsachen. Chlothar II. muſste i. J. 614 versprechen, daſs es hinsichtlich der Zollstätten und der zollpflichtigen Waren bei dem älteren Herkommen bleiben solle 46. Die Karolinger sahen sich veranlaſst, wiederholt einzuschärfen, daſs Zölle nur nach alter Gewohnheit erhoben würden, und gegen Miſsbräuche einzuschreiten, welche öffentliche Beamte oder Immunitätsherren sich durch Erhöhung der Zölle oder Anlegung neuer Zollstätten zu Schulden kommen lieſsen 47. Aus Anlaſs zahlreicher Beschwerden
38 Über das Marktkreuz als Zeichen des Marktfriedens siehe Schröder, RG S. 110, Anm. 28. Über den Marktfrieden unten § 130.
39 Adrevaldi Floriacensis Miracula S. Benedicti, c. 35, MG SS XV 496: contentione oborta iudex fori Engilraus vocabulo accurrit. Siehe oben S. 201, Anm. 25.
40 Das spätrömische Recht kennt einen Marktzoll unter dem Namen siliquaticus. Marquardt, Röm. Staatsverwaltung II 279. Er wurde u. a. auch von Getreide, Öl und Wein erhoben. Cassiodor, Var. IV 19. Er erhielt sich in Italien (Troya, Cod. dipl. V, Nr. 985, S. 716) und begegnet noch in der Urkunde Karls des Gr. für Aquileja, Mühlbacher Nr. 393.
41 Rathgen a. O. S. 14. Feste Marktzölle hat die Zollrolle von Raffelstetten.
42 Über das Standgeld, proponenda, siehe Gothofred zu Cod. Theod. VII 20, 2.
43 So nach dem Zollweistum von Raffelstetten.
44 Cap. de functionibus publ. v. J. 820, c. 2, I 294. Siehe Wilh. Sickel a. O. S. 509 ff.
45 Pipp. Cap. 754—755, c. 4, I 32. Cap. omnibus cognita fac. 801—814, c. 7, I 144. Cap. Mantuan. 781 (?), c. 8, I 190. Cap. legg. add. 818/9, c. 17, I 284. Cap. de functionibus publ. v. J. 820, c. 1, I 294.
46 Chloth. ed. c. 9, I 22.
47 Waitz, VG IV 55, Anm. 2.
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§ 90. Das Finanzwesen.
fand unter Ludwig IV. (dem Kinde) um das Jahr 904 eine amtliche Untersuchung über die Zölle des Donauverkehrs statt. Damals wurde zu Raffelstetten, unweit Enns, ein Zollweistum aufgenommen, welches die Durchgangs- und Marktzölle, namentlich des Salz- und Sklavenhandels, feststellte, wie sie an der Donau von den Zeiten Ludwigs des Deutschen bis auf Arnulf erhoben worden waren 48.
Durch königliche Privilegien gelangten zahlreiche Zölle in die Hände von Unterthanen und wurden zahlreiche Befreiungen von der Zollpflicht erteilt. Manche Durchgangszölle durften von vornherein auch Privatpersonen erheben; so die Brückenzölle an Brücken, die jemand auf eigene Kosten hergestellt hatte und in stand hielt, während andererseits diejenigen, deren Dienste für den Bau von öffentlichen Brücken in Anspruch genommen wurden, an ihnen keinen Brückenzoll zu entrichten brauchten 49. Die Zollprivilegien des Königs besaſsen zwiefachen Charakter. Entweder eximierten sie den Privilegierten und seine Leute von der Entrichtung der Zölle an allen oder an gewissen Zollstätten, für eine bestimmte Quantität von Waren oder auch schlechtweg. Solche Befreiungen erhielten nicht bloſs Kirchen, sondern auch Kaufleute und königliche Schutzjuden 50. Oder aber das Zollprivilegium verlieh das Erträgnis einer öffentlichen Zollstätte ganz oder teilweise einer Kirche. Solche Vergünstigung wurde nicht selten mit der Gewährung der Immunität verbunden 51. Die Verleihung des Marktzolles geschah entweder so, daſs die Einkünfte, welche der Zoll eines bereits bestehenden Marktes abwarf, ganz oder teilweise übertragen wurden, oder daſs das Recht der Erhebung von Marktzöllen mit dem Rechte der Anlegung eines neuen Marktes gewährt wurde. In beiden Fällen schloſs das Privilegium die öffentliche Gewalt des Grafen in Sachen des Marktwesens und des Marktzolles nicht aus, falls nicht etwa der Marktort Immunitätsgebiet war.
Den Ordnungen des römischen Reiches entstammt auch das Münzrecht des fränkischen Königs. Die ältesten Merowinger verwendeten
48 LL III 480 ff. UBOE II 54 und bei Gengler, Rechtsdenkmäler S. 385 ff. Vgl. Dümmler, Gesch. des ostfränk. Reiches III 531 f., und Gengler, Beiträge zur RG Baierns (1889) I 96.
49 Cap. de functionibus publicis v. J. 820, c. 3, I 294. Urkunde Bouquet VIII 538, Nr. 130, v. J. 855.
50 Form. imper. 30. 31. 37.
51 Th. Sickel, Beiträge V 40 ff. Auf immunem Gebiete fand die Erhebung der Zölle durch Beamte des Immunitätsherrn statt. In Pertz, Dipl. M. 23, schenkt Sigbert II. der Kirche von Stablo neben den Zolleinkünften auch die Zöllner, offenbar fiskalische Eigenleute, sodaſs also die Erhebung der Zölle auf die Kirche überging.
Binding, Handbuch. II. 1. II: Brunner, Deutsche Rechtsgesch. II. 16
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§ 91. Das Benefizialwesen.
noch die römischen Münzstempel. Auf eigenen Namen lieſs zuerst König Theudebert Münzen schlagen. Übrigens tragen von den Münzen der merowingischen Könige manche nicht den Namen des Königs, sondern des Münzers; etliche lauten auf die schola (der Antrustionen) 52. Die Ausmünzung war nicht auf einzelne feste Prägstätten beschränkt, sondern die Münzer hatten fliegende Münzstätten und zogen umher, um Münzen zu schlagen, wo sich ein Bedürfnis darnach einzustellen versprach, wie auf den Märkten und Malstätten zur Markt- und Gerichtszeit. Mit der Einführung der Silberwährung hört das Schlagen von Münzen ohne den Namen des Königs auf. Die Ausprägung ist unter den Karolingern auf eine geringe Zahl fester Prägstätten beschränkt. Ein Kapitulare Ludwigs I., welches die Ausmünzung regelt 53, aber leider nicht vollständig erhalten ist, verbietet den Münzern, auſserhalb der ihnen zugewiesenen Prägstätte Münzen zu schlagen. Verleihungen des Münzrechtes sind aus merowingischer Zeit nicht nachzuweisen. Doch kam es wenigstens hinsichtlich der Silbermünzen vor, daſs einzelne Groſse das Münzrecht thatsächlich usurpierten. In karolingischer Zeit besaſsen es der Herzog von Benevent und der römische Bischof 54, auſserdem jene, denen es der König ausdrücklich verliehen hatte. Solche Verleihungen, die sich zuerst unter Ludwig I. finden, wurden Kirchen und Klöstern, namentlich im Zusammenhang mit der Verleihung des Marktrechtes, zuteil 55.
V. Die Anfänge des Lehenstaates.
§ 91. Das Benefizialwesen.
P. Roth, Die Krongutsverleihungen unter den Merowingern 1848. Derselbe, Geschichte des Beneficialwesens 1850. Derselbe, Feudalität und Unterthanverband 1863. Derselbe, Die Säkularisation des Kirchengutes unter den Carolingern 1864. Waitz, VG II 1, S. 309, III 13 ff., IV 176 ff. Derselbe, Die Anfänge des Lehnwesens in der histor. Z. 1865. v. Daniels, Handbuch I 499. Breysig, Jahrb. des fränk. Reichs. Die Zeit Karl Martells S. 123. Hahn, Jahrb. d. fränk. Reichs, 742—751, Exkurs II, S. 178. Oelsner, Jahrb. d. fränk. Reichs unter König Pippin S. 478 ff. Kaufmann, Die Säkularisation des Kirchenguts durch die Söhne Karl Martells, Jahrb. für Nationalök. u. Statistik XXII 73 ff. Ribbeck, Die sogen. Divisio des fränk. Kirchengutes 1883. H. Brunner, Die Landschenkungen der Merowinger und der Agilolfinger, Berliner SB 1885, S. 1173 ff. Derselbe, Der Reiterdienst und die Anfänge des Lehnwesens Z2 f.
52 Siehe oben S. 98.
53 Cap. de moneta von circa 820, I 299.
54 Doch müssen sie des Königs Namen auf ihre Münzen setzen.
55 Waitz, VG IV 94 f.
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§ 91. Das Benefizialwesen.
RG VIII 7. 29 ff. Derselbe, Zur Geschichte des Gefolgswesens, Z2 f. RG IX 213 f. Viktor Menzel, Die Entstehung des Lehnwesens 1890. Mühlbacher, Deutsche Geschichte unter den Karolingern S. 45 ff. — Beugnot, Sur la spoliation des biens du clergé attribuée à Charles Martell, Mém. de l’Institut, Acad. des inscriptions XIX 2 ff., 360 ff. Garsonnet, Histoire des locations perpétuelles 1879, S. 225. Fustel de Coulanges, Histoire des institutions politiques de l’ancienne France. Les origines du système féodal. Le Bénéfice et le Patronat pendant l’époque mérovingienne 1890.
Mit der Erörterung des Benefizialwesens treten wir an das bedeutsame Problem der Entstehung des Lehenwesens. Als sicheres Ergebnis der wissenschaftlichen Forschung steht fest, daſs das Lehenwesen aus der Verschmelzung zweier begrifflich zu sondernder Rechtsinstitute hervorging, des Benefizialwesens und der Vassallität. Allein der Ursprung der beiden geschichtlichen Faktoren des Lehens ist streitig und bildet den Gegenstand einer lebhaften, bis heute unerledigten Kontroverse 1. Sie hat ihren Ausgangspunkt in dem rechtlichen Charakter der merowingischen Landschenkungen.
Bekanntlich gelangte ein groſser Teil des Grundbesitzes, den das merowingische Königtum erworben hatte, durch königliche Schenkung in die Hände von Kirchen und Laien. Das Recht, welches die Vergabung gewährte, konnte nach dem Willen des Schenkers ein verschiedenartiges sein. Mitunter erfolgte die Schenkung nach dem Formular der römischen Schenkungsurkunde und mit der ausdrücklich ausgesprochenen Absicht 2, daſs der Beschenkte ein frei veräuſserliches und, wenn er ein Laie war, auch frei vererbliches Eigentum haben solle. Daneben griffen aber auch Vergabungen Platz — sie scheinen die Hauptmasse der Schenkungen an Laien gebildet zu haben —, welche im Einklange mit dem germanischen Schenkungs-
1 Die ältere Litteratur bespricht Roth, BW S. 209 ff. Roth geht seinerseits von der Ansicht aus, daſs es unter den Merowingern nur eine Art der Vergabung von Krongut gegeben habe, nämlich die Vergabung zu frei vererblichem und veräuſserlichem Eigentum. Benefizialwesen und Vassallität führt er auf eine plötzliche, mit bewuſster Absicht vollzogene Veränderung der fränkischen Verfassung zurück, welche die Söhne Karl Martells mit Hülfe einer Säkularisation der Kirchengüter durchgeführt hätten. Waitz bestreitet jede legislative Einführung der Faktoren des Lehnwesens und nimmt an, daſs schon die merowingische Landschenkung ein in gewissem Sinne beschränktes Eigentum gewährte, ohne aber zu einer juristisch faſsbaren Formulierung der nach seiner Ansicht vorhandenen Beschränkungen zu gelangen. Von den Rechtshistorikern haben bis in die jüngste Zeit die meisten Roths Partei ergriffen, ausgenommen v. Daniels, der in seinem Handbuche a. O. eine Reihe beachtenswerter Gegenargumente anführt.
2 In der typischen Clausel: quicquid exinde facere volueris, liberam in omnibus habeas potestatem.
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§ 91. Das Benefizialwesen.
begriffe dem Bedachten nur ein beschränktes Eigentum übertrugen. Das ältere germanische Recht ging nämlich bei der Eigentumsschenkung von dem Gedanken aus, daſs es im Zweifel die Absicht des Schenkers sei, ein geschenktes Grundstück zwar dem Beschenkten, aber nicht einem dritten zukommen zu lassen 3. Hielt man die Voraussetzung fest, daſs das Objekt der Schenkung der Person des Beschenkten gewidmet sei, so muſste jede Veräuſserung ohne Zustimmung des Schenkers als unzulässig erscheinen 4. Der Schenkungswille wurde ferner dahin ausgelegt, daſs sich nur eine beschränkte Vererblichkeit der Schenkung ergab. Starb der Beschenkte ohne Kinder oder ohne Nachkommen, so ging das vergabte Gut nicht auf die Erben des Verstorbenen über, sondern fiel an den Schenker zurück. Wo der Mannsstamm bei der Erbfolge in Grundbesitz bevorzugt war, trat der Heimfall im Zweifel schon bei dem Mangel männlicher Nachkommen ein.
Auch bei den Franken fehlt es nicht an vereinzelten Nachrichten, aus welchen auf die Unveräuſserlichkeit geschenkten Grundbesitzes geschlossen werden darf 5, wie sie im älteren schwedischen, im bur-
3 Den Beweis dieser Rechtsanschauung glaube ich in meiner Abhandlung über die Landschenkungen, Berliner SB 1885, S. 1175 ff., erbracht zu haben. Wenn V. Menzel, Entstehung des Lehnwesens, S. 41 bemerkt, meine Erörterung zeige nur, daſs die Schenkung der germanischen Urzeit (!) überhaupt eine Schenkung im rechtlichen Sinne nicht war, daſs sie überhaupt nichts rechtlich Klares, nur etwas Faktisches gewesen sei, so liegt die Unklarheit nicht sowohl im germanischen Schenkungsbegriffe als in den Gedanken, die der Verfasser der Entstehung des Lehnwesens sich darüber gemacht hat.
4 Im Anschluſs an die Belege, die ich a. O. beigebracht habe, verweise ich noch auf eine Stelle im Paenitentiale Theodori II 14, § 8, Wasserschleben, Buſsordnungen S. 218, die sich in dem Cod. Vindob. iur. can. Nr. 116, 8º, saec. VIII. IX findet. Si quis de seculo ad servitutem Dei conversus speciem quamlibet regalem habeat a rege acceptum, ipsa in potestate regis est illius, sin vero a priore quovis rege defuncto, quam accipiebat, sit ut aliae res eius Deo secum tradere licitum. Tritt ein beschenkter Laie in den geistlichen Stand ein, so fällt das geschenkte Gut an den Schenker zurück, wenn dieser noch lebt. Dagegen erstreckt sich das Recht des Rückfalls nicht auf den Nachfolger des Königs, von dem die Schenkung herrührt.
5 Formeln von Schenkungsurkunden, welche die Veräuſserungsfreiheit ausdrücklich gewähren, lassen sie nicht als Konsequenz der Übereignung erscheinen, sondern führen sie auf besondere Erlaubnis des Königs zurück. Marculf I 14. 15. 16. 17. 30. Pertz, Dipl. M. 3. 25. 35. Mitunter geht aus königlichen Schenkungen an Kirchen die Absicht des Königs hervor, daſs das Gut immerdar bei der beschenkten Kirche (Pertz, Dipl. M. 21. 27. 45. 63. 71. 75. 85. 87), aus solchen an Laien, daſs es bei den Nachkommen des Beschenkten (Marculf I 31, Mühlbacher Nr. 123) verbleiben, also nicht veräuſsert werden solle. Manchmal wird die Zu-
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§ 91. Das Benefizialwesen.
gundischen und bairischen Rechte bezeugt ist 6. Ebenso finden sich deutliche Spuren beschränkter Vererblichkeit königlicher Landschenkungen 7. Da das ältere salische Volksrecht die weiblichen Nachkommen vom Grundbesitz ausschloſs, ist es höchst wahrscheinlich, daſs die merowingische Landschenkung nur auf die männlichen Nachkommen des Beschenkten vererbte 8. Das Eigentum, welches durch die Schenkung übertragen wurde, war nicht nur ein beschränktes, sondern regelmäſsig auch ein bedingtes, bedingt nämlich durch den Vorbehalt besonderer Treue gegen den Schenker 9. Bei Schenkungen, die aus Anlaſs eines Dienst- oder Abhängigkeitsverhältnisses erfolgten, kennen das langobardische, das angelsächsische und das westgotische Recht den Grundsatz, daſs die Gabe, mag sie nun in beweglichen oder unbeweglichen Sachen bestehen, mit der Auflösung jenes Verhältnisses an den Geber zurückfällt 10. Vermutlich war dieser Vorbehalt auch der merowingischen Landschenkung an königliche Gefolgsgenossen und Beamte nicht fremd 11.
stimmung des Königs zu Veräuſserungen erwirkt mit der Begründung, daſs das Gut aus königlicher Schenkung herrühre (Pardessus Dipl. II 12, Nr. 254, v. J. 631, vgl. Pertz, Dipl. M. 15 v. J. 635), oder es wird aus Anlaſs einer Veräuſserung betont, daſs der König schon bei Schenkung des Gutes die Veräuſserungsbefugnis gewährt habe. Greg. Tur. Hist. Franc. X 31, 11. — Greg. Tur. l. c. IX 42, S. 402: de rebus, quas in me … Chlotharius vel … filii sui contulerunt et ego ex eius praeceptiones permisso monasterio tradidi possidendum et per auctoritatem … regum obtenui confirmari. — Vgl. Waitz, VG II 1, S. 318 f.
6 v. Amira, Nordgerm. Obligationenrecht I 510 f. Lex Burg. 1, 3; Decr. Dingolf. c. 8, LL III 460 und Berl. SB 1885, S. 1179 ff.
7 Vergabtes Krongut wird nach dem Tode des Beschenkten vom Fiskus eingezogen. Greg. Tur. Hist. Franc. VIII 22; Pertz, Dipl. M. 57. 67. Der König verfügt über Güter, die früher ein dritter besessen, ohne daſs ein anderer Rechtsgrund abzusehen wäre, als der Heimfall an den König. Marculf I 14. 15. 17. 30.
8 Wie bei den Burgundern (Lex Burg. I 3) und bei den Aprisionsgütern der karolingischen Zeit (siehe unten Anm. 72).
9 Der Vorbehalt begegnet in angelsächsischen Königsurkunden. Schlechtweg setzen ihn voraus die Dingolfinger Dekrete, LL III 460, c. 8, und Lex Burg. I 4. In fränkischen Quellen der merowingischen Zeit wird über Konfiskationen vergabten Krongutes berichtet, die nicht auf Grund gerichtlichen Verfahrens oder einer Ächtung, sondern durch einfachen Verwaltungsakt erfolgen, während das übrige Vermögen des Betroffenen unversehrt bleibt. Sie können nur den Grund haben, daſs das Verhalten des Beschenkten den Bedingungen der Schenkung nicht entsprach. v. Daniels I 501 f. Waitz, VG II 1, S. 317.
10 Rothari 177 (vgl. Aistulf 11). 225. Ine c. 63. Vgl. oben I 139, Anm. 24. Leges Eurici, fragm. 310. Lex Wisigoth. V 3, 1.
11 Aus solchen qualifizierten Schenkungen dürften sich die Nachrichten bei Greg. Tur. Hist. Franc. VIII 22, IX 35 erklären.
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§ 91. Das Benefizialwesen.
Das Recht des Beschenkten wurde nicht als ein Leiherecht, nicht als Nieſsbrauch, sondern als Eigentum, proprietas, aufgefaſst. Der Beschenkte hatte die rechtliche Vertretung des Gutes und nahm, wenn eine vom Schenker erlaubte Veräuſserung vollzogen werden sollte, die Übereignung vor. Im Anschluſs an spätrömischen Sprachgebrauch wurde die Schenkung als munus, munificentia, largitas 12 bezeichnet. Andererseits behielt das vom König vergabte Gut auch in den Händen des Beschenkten die Bezeichnung fiscus bei 13.
Im römischen Reiche war es Sitte, daſs die kaiserlichen Benefizien, welche schlieſslich ein veräuſserliches und vererbliches Recht des Beschenkten begründeten 14, aus Anlaſs des Regierungswechsels vom Princeps bestätigt wurden 15. Als Nachklang dieser römischen Übung dürfte es sich erklären, daſs auch die fränkischen Könige gelegentlich die Schenkungen ihrer Vorgänger allgemein bestätigten und zwar ohne Rücksicht auf die Rechtswirkung der einzelnen Schenkung 16.
Eine politische Maſsregel, zu welcher die Hausmeier, Karl Martell und seine Söhne, sich gedrängt sahen, wurde der Anlaſs, die Landvergabungen unter den rechtlichen Gesichtspunkt der Precarien zu stellen, mit welchen sie in ihrer praktischen Bedeutung von jeher vieles gemein hatten. In der Geschichte des Heerwesens ergab sich, daſs die Schöpfung einer leistungsfähigen Reiterei, wie sie die Kriege jener Zeit verlangten, den Hausmeiern nur möglich wurde, wenn sie sich in die Lage setzten, Landverleihungen in groſsem Stile vorzunehmen. Da die erschöpften Krongüter dazu nicht ausgereicht hätten, hielten sie sich an das Kirchengut, welches ja zum guten Teil auf ursprünglichem Krongute beruhte 17. Karl Martell, unter dem
12 Waitz, VG II 1, S. 310. In Baiern auch als Benefizium. Berliner SB 1885, S. 1185. Über beneficium in Lex Rom. Cur. I 2, 2; VI 1 und X 5 siehe Zeumer, Z2 f. RG IX 42. 44. Unter dem beneficium kann hier auch ein veräuſserliches Erbzinsgut gemeint sein, eine res publica, unde fiscus exit (III 1. 2). Vgl. III 19, 2; XIX 2 und oben S. 237.
13 Waitz, VG II 1, S. 318, Anm. 1.
14 Cod. Theod. XI 20, 4. 5.
15 Mommsen, Röm. Staatsrecht II 1070. Vgl. Cod. Theod. X 10, 6.
16 Vertrag von Andelot v. J. 587, Cap. I 12. Praeceptio Chloth. II. c. 12, Cap. I 19. Ed. Chloth. II. c. 16, I 23. Ähnliche Bestätigungen finden sich bei den Burgundern, Lex Burg. I 3, und in Baiern, Decr. Dingolf. c. 8, LL III 460.
17 Schon die Merowinger hatten gelegentlich Kirchengüter eingezogen, um sie zu Vergabungen an ihre Anhänger zu verwenden. Wiederholt bedrohen fränkische Konzilien mit kirchlichen Strafen Laien und Geistliche, die sich vom König Kirchengüter erbitten. Roth, BW S. 315, Feudal. S. 74 ff. E. Loening, Kirchenrecht II 668 f. Über Chlothar I. berichtet Gregor von Tours Hist. Franc. IV 2, daſs er von den Kirchen den dritten Teil ihrer Einkünfte als Abgabe erhoben
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§ 91. Das Benefizialwesen.
die Staatsnot am gröſsten und Eile am nötigsten war, griff ziemlich rücksichtslos durch und nahm das Kirchengut, wo es zu finden war. Er zog Kirchengüter ein, um sie selbst zu vergaben, besetzte Bistümer und Abteien mit Laien oder willfährigen Klerikern, die dann auf seine Weisung hin Güter der Kirche vergabten; er duldete es, daſs seine Anhänger und Günstlinge Kirchengüter an sich rissen.
Das Verfahren Karl Martells brachte nicht nur einen groſsen Teil des Kirchengutes in weltliche Hände, sondern drohte auch, durch sein System der Besetzung der Kirchenämter die Kirchenzucht vollständig aufzulösen. Aus der Kirche heraus erhob sich daher eine Reaktion, zu deren Trägern Bonifatius gehörte. Als Pippin und Karlmann nach dem Tode ihres Vaters die Reichsregierung übernahmen, kam es zu einer friedlichen Auseinandersetzung zwischen Staatsgewalt und Klerus. Im Gegensatz zu der Methode Karl Martells wurde die Einsetzung rechtmäſsiger, d. h. dem kanonischen Recht entsprechender Bischöfe gewährleistet und allmählich durchgeführt. Hinsichtlich der Kirchengüter war der Weg, den die beiden Brüder einschlugen, nicht genau derselbe. Karlmann anerkannte 742 das Eigentum der Kirchen an den ihnen entfremdeten Gütern 18. Im folgenden Jahre oder bald darnach hielt er zu Estinnes im Hennegau eine Reichsversammlung ab, in der mit Rücksicht auf die bevorstehenden Kriegsläufte unter Zustimmung der Kirche beschlossen wurde, daſs ein Teil des Kirchenvermögens als Precarium in Laienhänden verbleibe. Nur sofern es einer Kirche an dem notwendigen Unterhalte fehle, solle deren Besitztum restituiert werden 19. In dem Reichsteile Pippins, wo für die Staatsgewalt weit mehr auf dem Spiele stand als in Austrasien, wurde auf einer im Jahre 744 zu Soissons abgehaltenen
habe. Solche auſserordentliche Abgaben forderten schon die römischen Imperatoren in Fällen der Staatsnot von den Inhabern verschenkter Fiskalgüter. Cod. Theod. XI 20, 4.
18 Cap. Karlom. v. J. 742, c. 1, I 25: et fraudatas pecunias ecclesiarum ecclesiis restituimus et reddidimus. Dabei ist, wie die nachfolgenden Ereignisse ergeben, nicht an eine Restitution des Besitzes zu denken. In den fränkischen Gerichtsurkunden werden reddere und restituere für die symbolische Investitur gebraucht, die zwar das Recht des Gegners zur Anerkennung bringt, aber, weil vor Gericht vorgenommen, eine thatsächliche Besitzübertragung noch nicht in sich schlieſst.
19 Cap. Liptinense c. 2, I 28: statuimus quoque cum consilio servorum Dei et populi christiani propter imminentia bella et persecutiones ceterarum gentium, quae in circuitu nostro sunt, ut sub precario et censu aliquam partem ecclesialis pecuniae in adiutorium exercitus nostri cum indulgentia Dei aliquanto tempore retineamus ea conditione, ut annis singulis de unaquaque casata solidus, id est duodecim denarii ad ecclesiam vel ad monasterium reddatur …
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§ 91. Das Benefizialwesen.
Versammlung nur versprochen, daſs den Klöstern das Notdürftige zurückerstattet, von dem übrigen Kirchengute ein Leihezins an die Kirche bezahlt werden solle 20.
Die praktische Ausführung jener Versprechungen stieſs auf Schwierigkeiten, da das Bedürfnis der Heeresverwaltung neue Einziehungen von Kirchengut nötig machte, geschweige denn das eingezogene entbehren konnte. War bei den früheren Maſsregeln das Gut mancher Kirchen völlig in Laienhand geraten, während andere verschont blieben, so lief die in Aussicht gestellte Restitution thatsächlich darauf hinaus, daſs das Opfer, welches die Kirche zu bringen gezwungen war, in billiger und gerechter Weise planmäſsig auf die einzelnen Kirchen verteilt wurde. Einige Zeit nachdem Karlmann abdiciert hatte, in den Jahren 750 und 751, lieſs Pippin ein Verzeichnis des kirchlichen Grundbesitzes aufnehmen und führte eine Teilung (divisio 21) desselben in der Weise durch, daſs einzelnen Kirchen ein Teil ihres Gutes restituiert, anderen, was sie entbehren konnten, genommen wurde 22. Die ganze Maſsregel, die sich als eine unter Karl Martell beginnende, unter seinen Söhnen fortdauernde, von Pippin systematisch geregelte Einziehung des Kirchenguts für militärische Zwecke darstellt, traf hauptsächlich die neustrischen Kirchen, in geringerem Grade die Kirchen Austrasiens, wo es zu jener Zeit noch verhältnismäſsig weniges Kirchengut gab, das der Einziehung hätte verfallen können. Zudem war es ja gerade die südwestliche Grenze des Reiches, die es galt durch Vermehrung der Reiterei zu schützen und wiederzugewinnen, sodaſs das Bedürfnis umfassender Landverleihungen sich hauptsächlich in Neustrien geltend machen muſste.
Da nach katholischem Kirchenrecht das Eigentum am Kirchengute unveräuſserlich war, konnte aus Anlaſs der Vergabungen, zu welchen die Kirchengüter dienen muſsten, nur ein Leiherecht des Empfängers, ein ius in re aliena, anerkannt werden, sodaſs der Kirche das Eigentum gewahrt blieb. Damit war es natürlich unvereinbar, dem Beschenkten eine beschränkte proprietas zuzuschreiben wie bei den
20 Cap. Suessionense c. 3, I 29: et de rebus ecclesiasticis subtraditis monachi vel ancillas Dei consolentur, usque ad illorum necessitati satisfaciant; et quod superaverit, census levetur. Den neustrischen Bistümern wurde von ihren Gütern damals nichts zurückgegeben. Ribbeck a. O. S. 60 f.
21 Vgl. die Stellen Waitz, VG III 38, Anm. 1.
22 Annales Alam. z. J. 751, MG SS I 27: Res ecclesiarum descriptas atque divisas. Annales Bertiniani z. J. 750: Pippinus monente sancto Bonifacio quibusdam episcopatibus vel medietates vel tertias rerum (reddidit) promittens in postmodum omnia restituere.
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§ 91. Das Benefizialwesen.
merowingischen Landschenkungen. Das Recht des Besitzers wurde daher nach dem Vorbilde der Precarien, welche die Kirche von alters her freiwillig ausgethan hatte, als precarium oder beneficium bezeichnet.
Für die Nutzung des Gutes hatte der Besitzer an die Kirche einen Zins zu zahlen. Karlmann setzte als solchen zu Estinnes einen Solidus von der Hufe fest 23. Später erfuhr der Zins eine Veränderung. Ein Kapitular Karls des Groſsen v. J. 779 schreibt die Zahlung eines doppelten Zehenten (decima et nona) vor, in dem der allgemeine Kirchenzehent inbegriffen war 24. Auſserdem soll ein Zins bezahlt werden, der bei Gütern, von denen bis dahin noch nicht gezinst wurde, so niedrig gegriffen war, daſs er nur die Bedeutung eines Rekognitionszinses besaſs, bei anderen durch das Herkommen bestimmt wurde 25. Die Entrichtung der nonae et decimae muſs im allgemeinen eine unpünktliche gewesen sein; denn Karl und seine Nachfolger sahen sich wiederholt veranlaſst, sie aufs neue einzuschärfen. Wie jeder, der ein kirchliches Benefizium innehatte, muſste auch der Inhaber eines königlichen Benefiziums aus Kirchengut zu den Kirchenbaulasten beitragen, sofern es sich nicht um den Bau von neuen Kirchen handelte 26.
23 Siehe oben Anm. 19. Papst Zacharias schrieb 751 an Bonifatius: de censu autem aecclesiarum id est solidum de cassata suscipe … Jaffé, Bibl. III 225.
24 Von den neun Zehnteln, die nach Abzug des allgemeinen Kirchenzehenten übrig blieben, muſste der neunte Teil, also ein zweites Zehntel des ganzen Ertrages, gezehntet werden.
25 Cap. Haristall. v. J. 779, c. 13, I 50. Roth, BW S. 364, Feudal. S. 125, Waitz, VG III 38, Anm. 2. Der Zins erscheint neben den nonae et decimae in Form. imper. 21: quicumque ex largitione nostra de rebus praefatae ecclesiae beneficia habetis, nonas et decimas vel census … dare non negligatis. Siehe noch die in Anm. 26 angeführte Stelle aus Benedictus und die darauffolgenden Stellen.
26 Cap. Aquitan. v. J. 768, c. 1, I 42. Cap. miss. v. J. 802, c. 56, I 104: ut ii, qui per beneficium domni imperatoris ecclesiasticas res habent, decimam et nonam dare et ecclesiarum restaurationem facere studeant. Cap. canonibus excerpta v. J. 813, c. 24, I 175. Cap. miss. Aquit. v. J. 789, c. 2, I 65. Synod. Franconof. v. J. 794, c. 26, I 76. Cap. per se scrib. v. J. 818/9, c. 5, I 287. Conv. Sparnac. v. J. 846, c. 63, Pertz, LL I 392. Die oben Anm. 25 citierte Stelle der Form. imper. 21 fährt fort: ad domus ipsius ecclesiae restaurandas unusquisque pro viribus suis adiutorium ferre non differat. Benedictus Levita V 13: ut illi homines, qui res ecclesiasticas per verbum domni regis tenent … ut illas ecclesias unde sunt … iuxta quod de ipsis rebus tenent, emendare debeant et illos census vel illas decimas et nonas ibidem dare pleniter debeant … Vgl. Mühlbacher Nr. 379. Nach den angeblichen Acta epp. Cenom. c. 17, S. 289 gab Karl d. Gr. Güter der Kirche von Le Mans zu Benefizium, de quibus nonas et decimas et census legiti-
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§ 91. Das Benefizialwesen.
Von Rechts wegen sollte nach dem Tode des Beliehenen das Gut der Kirche heimfallen. Aber schon Karlmann machte zu Estinnes den Vorbehalt, das Gut im Notfall aufs neue zu verleihen, und nur selten scheint aus Anlaſs des Heimfalls eine Restitution stattgefunden zu haben 27, sodaſs die Vergabungen der Kirchengüter thatsächlich auf eine Säkularisation hinausliefen 28.
Die aus Kirchengütern erfolgten Landvergabungen der Karolinger werden als precariae verbo dominico, verbo regis bezeichnet. Die Verleihungsurkunde 29 (precaria) sollte im Namen der Kirche von ihrem Vorsteher ausgestellt und bei Wiederverleihung heimfallenden Gutes erneuert werden 30. Ausdrücklich werden die precariae verbo regis von jenen Precarien unterschieden, die eine Kirche freiwillig verliehen hatte.
Auf den Einfluſs der von der Staatsgewalt aus Kirchengut verliehenen Precarien geht es zurück, daſs auch bei den Vergabungen aus Krongut das Recht des Beschenkten nicht mehr als proprietas, sondern als Leiherecht, beneficium, behandelt wird. Die Anfänge derartiger Verleihungen finden sich schon in der Zeit Karl Martells 31.
mos … dare praecepit et restaurationes eiusdem ecclesiae pleniter facere iussit. Nach der Epist. Carisiaca v. J. 858, Walter, Corp. iur. germ. III 86, werden die nonae et decimae als Kirchenbaulast gezahlt: et nonas ac decimas ad restaurationes tectorum et de unaquaque casata duodecim denarios … dari constituit. Vgl. Mühlbacher Nr. 777.
27 Cap. Haristall. v. J. 779, c. 14, forma langob. I 50: de rebus vero aecclesiarum, que usque nunc per verbo domini regis homines seculares in beneficium habuerunt, ut inantea sic habeant, nisi per verbo domni regis ad ipsas ecclesias fuerint revocatas. Die Restitution erscheint hier als Ausnahmefall.
28 In Aquitanien hatten Herzog Eudo und seine Nachfolger gleichfalls Kirchengüter an Laien vergabt. Mabillon, Acta SS ord. Bened. saec. II, p. 100, c. 4. Daſs Waifar sich weigerte, aquitanische Güter neustrischer Kirchen herauszugeben, die in Laienhand gekommen waren, bildete einen der Anlässe des Krieges, der zwischen ihm und Pippin entbrannte. Nach der Unterwerfung Aquitaniens fand auch hier eine Regelung statt, welche einen Teil des Kirchengutes in Laienhänden belieſs. Cap. Pipp. Aquitan. v. J. 768, I 42, c. 1. 3. 4. 5. 11.
29 Siehe oben I 202.
30 Cap. Liptin. c. 2, I 28. Pipp. Cap. Aquit. v. J. 768, c. 11, I 43. Cap. Haristall. v. J. 779, c. 13, I 50. Karoli Epist. 790—800, Cap. I 203.
31 Placitum bei Pérard S. 33 v. J. 756: villa B., quam Karolus Hildebranno beneficiaverat. Mühlbacher Nr. 252: quod avus noster Karolus quondam maiordomus Miloni beneficiaverat et postea domnus et genitor noster Pippinus quondam rex ipsius Miloni benefecisset. Mühlbacher Nr. 74 v. J. 754: gasindus noster Teudbertus per nostrum beneficium ipsam villam T. tenuit. In Baiern wird für die agilolfingischen Landschenkungen das Wort beneficium noch in der alten untechnischen Anwendung gebraucht. Siehe oben S. 246, Anm. 12.
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§ 91. Das Benefizialwesen.
Gleich dem Könige haben auch Kirchen, und zwar aus eigenem Antriebe, Benefizien verliehen. Ebenso erscheinen schon früh weltliche Groſse, Grafen und andere Beamte, ja selbst einfache Freie als Verleiher von Benefizien 32. Der Inhaber eines Benefiziums hatte das Recht, es ganz oder zum Teile in die Afterleihe zu geben. Schon die Einziehung von Kirchengut, wie sie zu militärischen Zwecken unter den Hausmeiern stattfand, war eben darauf berechnet, daſs der unmittelbare Empfänger des Gutes davon seinerseits an kleinere Vassallen abgab, die sich daraus reitermäſsig ausrüsten konnten.
Bei den königlichen Benefizien wurde der Ausdruck precaria vermieden 33. Man unterschied sie von den königlichen Zinsgütern, sowohl solchen, die im Wege der Güterleihe vergeben 34, als auch solchen, die im Wege der ordentlichen Domänenverwaltung mit Hörigen oder Knechten besetzt wurden 35. Dagegen machte man bei verliehenen Kirchengütern zwischen Benefizien und Precarien ursprünglich keinen terminologischen Unterschied. Das Wort precaria wird auſserhalb des Kreises der Krongutsverleihungen in so umfassendem Sinne gebraucht, daſs es auch das eigentliche Benefizium in sich schlieſst, während andererseits der Ausdruck beneficium auch gröſsere, als Precarium verliehene Güter und abhängige Höfe, zinsbares Bauernfeld 36 bezeichnen kann. Dennoch finden sich schon in karolingischer Zeit die Anfänge eines Sprachgebrauchs, der zwischen beneficium und precaria unterscheidet 37, indem das Wort beneficium auf Leihegüter beschränkt wird, welche die Leistung des Heerdienstes, und zwar des Reiterdienstes, gestatteten und keine wirtschaftliche Abhängigkeit des Beliehenen von einem Herrnhofe 38 herbeiführten, während zugleich die
32 Siehe die Beispiele bei Roth, Feudal. S. 130, aus der Zeit Karl Martells. Cap. Compend. v. J. 757, c. 9, I 38. Const. de Hisp. v. J. 815, c. 6, Cap. I 262. Vaissete II, Nr. 85. 150. Pérard S. 33.
33 Siehe oben I 212; über vereinzelte Ausnahmen, die nicht ins Gewicht fallen, Roth, Feudal. S. 175.
34 Cap. per se scrib. 818/9, c. 4, I 287. Vgl. Waitz, VG IV 207.
35 Arg. Cap. de villis c. 67, I 89. Vgl. oben I 209, Anm. 23.
36 Waitz, VG IV 363, VI 82 f.
37 Epistola Bouquet VI 389: praefato possessori vel per praestariam vel per beneficium valet restitui. Beyer, Mrh. UB Nr. 105 v. J. 866: ut nullus praelatus licentiam habeat cuiquam ipsas res beneficiare vel commutare aut in prestariam tribuere. In den Exempla brevium ad describendas res ecclesiasticas et fiscales v. J. 810, Cap. I 252, werden c. 10—16 precariae oblatae und remuneratoriae von den Benefizien unter schieden. Roth, Feudal. S. 142 ff. Waitz, VG IV 180 f.
38 In den Exempla brevium a. O. erscheint unter der Rubrik ‘de beneficiariis’ in c. 17—22 als Beneficium stets eine casa indominicata nebst abhängigen Höfen.
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§ 91. Das Benefizialwesen.
Inhaber von Benefizien als beneficiarii von den zinspflichtigen Hintersassen, homines commanentes oder tributarii, geschieden werden 39. Eine althochdeutsche Glosse bezeichnet das Benefizium als lehan, Lehen 40. Im Gegensatz dazu heiſst der Eigenbesitz Alod 41.
Das Benefizium begründet nur ein zeitlich beschränktes Recht des Beliehenen. Die Verleihung gilt im Gegensatz zur erblichen Landschenkung der merowingischen Zeit nur für die Lebenszeit des Empfängers. Nach seinem Tode fällt das Gut an den Verleiher zurück (Mannfall). Soll es der Sohn oder Erbe des verstorbenen Besitzers erhalten, so muſs es ihm auſs neue verliehen werden 42. Stirbt der Verleiher, so wird das Benefizium dem Nachfolger ledig 43. Man nennt diesen Heimfall Herrenfall oder, wenn der Verleiher der König ist, Thronfall. Der Herrenfall scheint ursprünglich nur bei Benefizien Platz gegriffen zu haben, welche an Vassallen oder Beamte verliehen waren 44. Das Benefizium war bei diesen nur auf die Dauer des Dienst-
Nur in c. 21 fehlt sie. Der dort genannte Benefiziar hat aber sicherlich nicht auf einem der vier mansi serviles oder auf dem mansus absus gehaust, die den Gegenstand seines Benefiziums bilden, sondern anderwärts etwa auf Alod gewohnt. Jeder der angeführten Benefiziare hat mehr als vier Mansi zu Lehen. Über die Unterscheidung von Benefizien und gewöhnlichen Zinsgütern in Güterverzeichnissen siehe Waitz, VG IV 181, Anm. 1.
39 In der Urkunde Mühlbacher Nr. 900 wird bestimmt, daſs die tributarii von der Heerpflicht befreit, dagegen die nobiliores personae beneficia habentes dienstpflichtig sein sollen sicut et ceteri beneficiati. Benefiziare, freie, hörige und unfreie Hintersassen unterscheidet die Urkunde Mühlbacher Nr. 846: homines eiusdem monasterii sive liberi, qui beneficia exinde habere vel super eius terras commanere noscuntur sive coloni vel servi.
40 LL V 277.
41 Pérard S. 33: quod Hildebrando .. habere vidi ad fiscum regis et deinde Heccardo ad allaudum. Cap. de causis diversis, c. 4, I 136: aliqui homines illorum beneficia habent deserta et alodes eorum restauratos. Cap. miss. spec. v. J. 802, c. 10, I 100. Conv. Sparnac. v. J. 846, c. 20, Pertz, LL I 389.
42 Urk. Karls II. v. J. 844, Vaissete II, Nr. 105: Deprecati (sunt) .., ut nos sicut avus noster avis eorum et postmodum genitor noster patribus eorum .. (quasdam res in ius beneficiarium) concessit, ita et nos illis .. concedere dignaremur.
43 Roth, BW S. 416 ff., Feudal. S. 181. Waitz, VG IV 221.
44 Sichere Beispiele des Herrenfalles fehlen bei nicht vassallitischen Benefizien für die ältere Zeit. In dem Falle Einhard Epist. 17, Jaffé IV 455, scheint es sich um ein Benefizium zu handeln, welches ausdrücklich auf Lebenszeit des Verleihers (dum ille in corpore vixit) verliehen war. Dafür spricht, daſs Einhard bittet, das Benefizium dem Besitzer während der Sedisvacanz des Bistums zu belassen, während es doch sonst Befugnis des Nachfolgers ist, das Benefizium einzuziehen oder wiederzuverleihen. Vgl. Roth, Feudal. S. 183, Waitz, VG IV 222. Die bairischen Urkunden, nach welchen der Inhaber des Benefiziums das Gut dem Nachfolger des Verleihers revestiert, um es von ihm als Benefizium zurückzuer-
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§ 91. Das Benefizialwesen.
verhältnisses berechnet. Starb der Verleiher, so erlosch das Dienstverhältnis und damit das Leiherecht des Beliehenen. Schon die von Karlmann versprochene Restitution der Kirchengüter setzte begrifflich die Anwendung des Herrenfalles voraus45. Von den vassallitischen Benefizien dürfte dann der Herrenfall auf andere Benefizien ausgedehnt worden sein in der Weise, daſs er eintrat, wenn nichts anderes verabredet war. Übrigens konnte der Verleihungsvertrag den Herrenfall oder den Mannfall ausschlieſsen. Ersterer galt für ausgeschlossen, wenn das Benefizium für die Lebenszeit des Empfängers, letzterer, wenn es für die Lebenszeit des Verleihers begründet worden war.
Das Benefizium gewährt dem Besitzer nur ein unveräuſserliches Nutzungsrecht. Die merowingische Landschenkung konnte mit eingeholter Zustimmung des Schenkers der Besitzer selbst veräuſsern und übereignen. Dagegen wird das zu Benefizium verliehene Gut niemals46, auch dann nicht, wenn der Verleiher der Veräuſserung zustimmt, vom Beliehenen, sondern stets nur vom Leiheherrn übereignet47. Soll der Erwerber nicht bloſs die nuda proprietas, sondern auch die Nutzung des Gutes erhalten, so darf es der Leiheherr nur mit dem Willen des Besitzers veräuſsern48. Der Übergang des Benefiziums auf einen anderen Benefiziar setzte wohl schon damals voraus, daſs der Leiheherr den neuen Erwerber belieh.
Das Recht des Benefizieninhabers ist an die Bedingung der Treue gegen den Leiheherrn geknüpft49. Wegen Verletzung dieser Treupflicht kann das Benefizium entzogen werden, ebenso wegen Miſswirtschaft des Besitzers, die das Leihegut verschlechtert50.
halten, liefern kein sicheres Zeugnis des Heimfalls. Denn die Revestitur erfolgt auch bei Benefizien, die auf Lebenszeit des Beliehenen verliehen sind; so in Meichelbeck Nr. 596, v. J. 836. Es handelt sich dabei um eine Revestitur zum Zweck der firmatio, die das Eigentum des Verleihers zur Anerkennung bringen soll. Vgl. H. Brunner, RG der Urkunde I 266 ff.
45 Mit Recht bemerkt von Menzel a. O. S. 60.
46 Eine Investitur durch den Benefiziar wird, obwohl auf Grund eines Rechtsstreites vollzogen, als unwirksam behandelt in Meichelbeck Nr. 470 v. J. 822, H. 238.
47 Über die Fälle, welche Waitz, VG IV 210, Anm. 1, anführt, siehe Berl. SB 1885, S. 1186, Anm. 2.
48 Beispiele bei Roth, BW S. 426 f.
49 Waitz, VG IV 206, Anm. 1. 226, Anm. 1. 229, Anm. 3. 233, Anm. 3; Roth, Feudal. S. 50. Vgl. oben S. 245, Anm. 9.
50 Cap. Aquit. v. J. 768, c. 5, I 43. Cap. per se scrib. v. J. 818/9, c. 3, I 287. Cap. miss. Worm. v. J. 829, c. 1, II 14. Cap. Pap. v. J. 865, c. 4, II 92.
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§ 91. Das Benefizialwesen.
Karolingische Kapitularien drohen den Verlust der Benefizien an, um die Erfüllung allgemeiner Unterthanenpflichten und die Beachtung königlicher Befehle zu erzwingen. Wer sich weigert, Diebe und Räuber an die öffentliche Gewalt auszuliefern51, wer sich beharrlicher Rechtsverweigerung schuldig macht52, wer einen schriftlichen Befehl des Königs miſsachtet53, wer seine Brünne nicht zur Heerfahrt mitbringt54, soll zur Strafe sein Benefizium verlieren. Ebenso verwirkt man das Benefizium durch unkriegerisches Verhalten im Felde55 und wenn man den von einem Genossen gegen Widersacher des Königs erbetenen Beistand versagt56. Dagegen haben die Karolinger es grundsätzlich vermieden, auf das Versäumnis der Heerpflicht den Verlust des Benefiziums zu setzen, sondern sich diesfalls mit der allgemeinen Heerbannbuſse begnügt, vermutlich, weil sie sich scheuten, durch Entziehung des Benefiziums einen dienstpflichtigen Reiter auf die Dauer zu verlieren57.
Das königliche Benefizium gewährt, weil Eigentum des Königs, dem Inhaber den Genuſs der Vorrechte, welche das Königsgut genieſst, den höheren Sonderfrieden, das Reklamationsrecht und die Immunität58.
Gegenstand des Benefiziums waren in erster Linie Grundstücke samt Zubehör mit Einschluſs der auf den abhängigen Hufen angesiedelten Knechte und Hörigen. Wurden abhängige Höfe zu Benefizium verliehen, so äuſserte sich dieses in den Zinsen und Diensten, welche deren Besitzer dem Benefiziar zu leisten hatten. Auch Kirchen und Klöster, insbesondere königliche Klöster, gelangten als Benefizien in die Hände geistlicher oder weltlicher Personen. Allmählich nahmen auch Reichsämter den Charakter des Benefiziums an. Vermittelt wurde diese Veränderung dadurch, daſs der König höhere Ämter mit
Karl d. Gr. sieht Cap. miss. gener. v. J. 802, c. 6, I 93 in der Verwüstung des Benefiziums eine Verletzung der Treupflicht.
51 Cap. Harist. v. J. 779, c. 9, I 48.
52 Capp. Pipp. 782—786, c. 7, I 192.
53 Cap. legg. add. v. J. 818/9, c. 16, I 284.
54 Cap. Theod. v. J. 805, c. 6, I 123.
55 Cap. Bonon. v. J. 811, c. 5, I 167. Roth, BW S. 425 f.
56 Cap. Aquisgr. 801—813, c. 20, I 172.
57 Die Const. de exped. Benevent. v. J. 866, c. 4, Cap. II 96, macht eine Ausnahme; sie verhängt aber nicht nur den Verlust des Benefiziums, sondern auch den des Eigenguts.
58 Die servi beneficiarii werden den fiscalini gleichgestellt in Cap. legg. add. 818/9, c. 1, I 281, womit Cap. legi Sal. add. v. J. 819, c. 7, I 293 zu vergleichen ist.
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§ 91. Das Benefizialwesen.
Personen besetzte, die schon vor Übertragung des Amtes seine Vassallen geworden waren59, und daſs andererseits höhere Beamte mehr und mehr in die königliche Vassallität eintraten. Die Folge davon war zunächst, daſs das Amtsgut, insbesondere das des Grafen, als ein dem Amtsinhaber verliehenes Benefizium angesehen wurde. Unter den Nachfolgern Karls des Groſsen gilt das Amt selbst, namentlich die Grafschaft, für ein königliches Benefizium und wird der Ausdruck honor, der ursprünglich das Amt bedeutet, schlechtweg zur Bezeichnung angesehenerer Benefizien verwendet60. In Westfrancien, das bekanntlich in der Feudalisierung des Ämterwesens den übrigen Reichsteilen voranging, sind seit der zweiten Hälfte des neunten Jahrhunderts die Grafschaften bereits in Lehen verwandelt61.
Schon früh zeigen sich Ansätze zur Erblichkeit des Benefiziums oder vielmehr zur Ausbildung eines rechtlichen Leihezwanges bei Herren- und Mannfall62. Die Führung haben auch hier — wie überhaupt bei der technischen Ausgestaltung des Lehnwesens — die vom König verliehenen vassallitischen Benefizien63. Es kam nicht häufig vor, daſs sie bei Thronfall eingezogen wurden. Denn regelmäſsig gebot die Rücksicht auf die Erhaltung der Wehrkraft, sie in den Händen der Inhaber zu belassen. Als Ludwig I. starb, beeilte sich Lothar zu versichern, daſs er jedermann die vom Vater verliehenen Benefizien (honores) belassen werde64. Ähnliche Versprechungen gaben Karl II. i. J. 843 und Ludwig II. i. J. 85565. Auch aus Anlaſs des
59 Siehe oben S. 81 f.
60 Waitz, VG IV 215 f. Roth, BW S. 432. Bourgeois, Capit. de Kiersy S. 129, Dümmler, Gesch. des ostfränk. Reiches III 631.
61 Siehe oben S. 81 f. 170.
62 Roth, BW S. 420. Derselbe, Feudal. S. 184. Waitz, VG IV 226.
63 Eine durch Dienstpflicht bedingte Erblichkeit kennt schon das älteste westgotische Recht hinsichtlich der Schenkungen, die der bucellarius (der Gefolgsmann, sogenannt von der bucella, dem Militärzwieback) von seinem Herrn erhalten hat. Die Söhne folgen in das geschenkte Gut, wenn sie in den Dienst des Herrn eintreten. Leges Eurici, fragm. 310. Über das Recht der Erbtochter siehe oben S. 56, Anm. 44.
64 Nithard II 1.
65 Karoli II. Conv. Colon. c. 3, Pertz, LL I 377: ut omnes fideles nostri certissime teneant, neminem .. deinceps .. promerito honore debere privari. Cap. Pap. pronuntiata v. J. 865, c. 4, II 91: quia .. neminem .. privavimus, sed neque privari absque legali sanctione aliquem nostrorum fidelium volumus beneficio .. Die z. J. 883 in den Annales Fuldenses pars IV erwähnte Einziehung der Lehen Widos von Spoleto und seiner Anhänger, auf welche Roth, BW S. 421, verweist, erfolgte nicht in Anwendung des Thronfalls, sondern wegen Infidelität. Mühlbacher S. 631, Nr. 1619a. Dümmler, Gesch. d. ostfränk. Reiches III 218. Wido hatte sich der drohenden Verurteilung durch Flucht entzogen.
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§ 91. Das Benefizialwesen.
Mannfalls unterblieb nicht selten die Geltendmachung des Heimfallrechtes, indem das Benefizium dem Sohne oder einem sonstigen Erben des Verstorbenen aufs neue verliehen wurde. So war z. B. die Villa Persy bei Autun ein Benefizium, welches seit den Tagen Karl Martells fast hundert Jahre hindurch im Besitz derselben Familie blieb66. Im Jahre 883 zog Karl III. Benefizien ein, welche seit den Urgroſsvätern in den Familien der Besitzer gewesen waren67. Den Nachkommen flüchtiger Spanier, die von Karl dem Groſsen Güter zu Benefizium erhalten hatten, sicherte Karl II. ausdrücklich das Recht zu, sie ihrerseits auf ihre Nachkommen zu vererben68. Karls II. Kapitulare von Kiersy aus dem Jahre 877 setzt den Übergang des Benefiziums vom Vater auf den Sohn als etwas Herkömmliches voraus69. Doch ist der Rechtssatz der Erblichkeit der Benefizien in der fränkischen Zeit noch nicht zur Ausbildung gelangt.
Eine Mittelstellung zwischen der alten Landschenkung und dem königlichen Benefizium nimmt das ius aprisionis ein, welches Karl der Groſse und seine Nachfolger in Septimanien und in der spanischen Mark spanischen Flüchtlingen an urbar gemachtem Ödlande zinsfrei verliehen70. Das Aprisionsgut gilt als Eigentum, proprietas des Königs71. Doch fehlt ihm eines der Merkmale des Benefiziums, nämlich der Mannfall; denn es vererbt wie die Landschenkung und zwar nur auf die männliche Nachkommenschaft des Besitzers72. Wie das
66 Roth, BW S. 422 f.
67 Siehe oben Anm. 65.
68 Siehe oben S. 252, Anm. 42.
69 Cap. Carisiac. v. J. 877, c. 3, Pertz, LL I 542.
70 Vaissete II, Nr. 12 v. J. 795, Mühlbacher Nr. 319. Praeceptum pro Hispanis v. J. 812, Cap. I 169. Constit. de Hispanis v. J. 815, Cap. I 261. Vaissete II, Nr. 34 v. J. 815, Mühlbacher Nr. 547. Constit. de Hispanis v. J. 816, Cap. I 263. Urkunde Ludwigs I. v. J. 814 bei Vaissete II, Nr. 84, Mühlbacher Nr. 539. Placitum v. J. 834 bei Vaissete II, Nr. 85, H. 280. Urkunden Karls II. v. J. 844 bei Vaissete II, Nr. 110. 112. Praeceptum pro Gothis seu Hispanis v. J. 844 bei Vaissete II, Nr. 119. Gerichtsurkunden v. J. 852, 858, 875 bei Vaissete Nr. 139. 150. 187, H. 334. 352. 401.
71 Es heiſst fiscus. Eingriffe Dritter gelten für Eingriffe in die vestitura regis. Cap. I 169. Vaissete II, Nr. 132 v. J. 847, Nr. 135 v. J. 849, Nr. 144 v. J. 854 (res quasdam nostrae proprietatis, quas ipsi hactenus per aprisionis ius habuisse cognoscuntur).
72 Vaissete II, Nr. 12: ille et posteritas sua. Cap. I 264: tam ipsi quam illorum posteritas … suae posteritati derelinquant. Die Beschränkung auf die männliche Nachkommenschaft ergiebt Vaissete II, Nr. 110, wo zunächst das geltende Erbrecht bestätigt wird: sicut a progenitoribus magnisque imperatoribus parentibus eorum constat esse concessum, ita ipsi et filii filiorum suorum .. ipsas
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§ 91. Das Benefizialwesen.
Benefizium, ist die Aprisio an die Bedingung der Treue geknüpft73; wie das Benefizium, kann sie nicht veräuſsert, wohl aber zu Benefizium weiter verliehen und an Hintersassen ausgethan werden74. Der Thronfall griff bei der Aprisio nicht Platz; doch pflegten die Inhaber aus Anlaſs des Thronwechsels die Erneuerung ihrer Privilegien nachzusuchen75. Nicht selten wurde Aprisionsgut durch königliches Privilegium in freies Eigentum des Beliehenen verwandelt, der dadurch das Recht freier Veräuſserung und unbeschränkter Vererbung erlangte76.
Findet sich so im äuſsersten Südwesten des Reiches ein Besitzrecht, das in merowingischer Zeit sicherlich als proprietas des Besitzers bezeichnet worden wäre und sich von der alten Landschenkung nur durch die theoretische Festhaltung des königlichen Eigentums abhebt, so begegnen uns seit der Mitte des neunten Jahrhunderts in den ostfränkischen Reichsteilen, namentlich in Baiern, Vergabungen, in welchen die der merowingischen Landschenkung zu Grunde liegende Rechtsauffassung fortlebt. Es handelt sich dabei um Schenkungen, durch die der König dem Beschenkten das lebenslängliche Eigentum an einem Grundstücke überträgt77. Das Recht des Beschenkten heiſst proprietas. Es ist unvererblich und unveräuſserlich. Für den Todesfall des Beschenkten wird der Heimfall des Gutes an den König ausdrücklich vorbehalten. Gestattet der König die Veräuſserung des Gutes, so erfolgt die Übereignung durch die Hand des Besitzers. Solche lebenslänglichen proprietates werden mitunter auch von Kirchen,
res teneant, dann aber dasselbe für den Fall, si ex ipsis aliquis absque filiis et nepotibus mortuus fuerit, auf den proximior parens ausgedehnt wird. Vgl. die folgende Anm.
73 Cap. I 169: quoad usque illi fideles nobis aut filiis nostris fuerunt .. Vaissete II, Nr. 34: dum ille et filii sui et posteritas illorum ad nos et filios nostros aut ad posteritate illorum fideles extiterint.
74 Vaissete II, Nr. 85: beneficiavit illis ipsum villare .. et ipsi homines tunc sui commenditi erant et illum habebant patronum. Cap. I 262, c. 3. Karl II. gestattete i. J. 844 den auf Aprisionsgut seſshaften Spaniern und ihren Nachkommen, solches unter einander zu verkaufen, zu vertauschen und zu vergaben (Vaissete II, Nr. 110. 119), also Veräuſserungen innerhalb ihres Kreises vorzunehmen, bei welchen der Charakter des Aprisionsgutes gewahrt blieb.
75 Auf Thronfall kann aus den Bestätigungen Ludwigs I. und Karls II. nicht geschlossen werden, da schon Karl d. Gr. die Treue gegen seine Söhne und deren Nachkommen ausbedingt.
76 Vaissete II, Nr. 84. 86. 132. 135. 144. Die Klausel der Treupflicht fehlt in diesen Urkunden.
77 Berl. SB 1885, S. 1198 ff. Roth, Feudal. S. 49. 176 ff. 199.
Binding, Handbuch. II. 1. II: Brunner, Deutsche Rechtsgesch. II. 17
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§ 92. Gefolgschaft und Vassallität.
insbesondere von bairischen Kirchen, vergabt78. Den Unterschied vom Benefizium kennzeichnet die Thatsache, daſs gelegentlich Benefizien in lebenslängliche Proprietät umgewandelt werden79. Andererseits kam es auch vor, daſs eine lebenslängliche proprietas zu unbeschränktem Eigentum erhoben wurde, indem der König Veräuſserungsfreiheit gewährte und sein Heimfallrecht aufgab80.
§ 92. Gefolgschaft und Vassallität.
Siehe die Litteratur zu § 91. Waitz, VG IV 234 ff. Derselbe, Über die Anfänge der Vassallität 1856 (Abhandl. der Gött. Ges. d. Wissensch.). Kaufmann, Die Entstehung der Vassallität in d. Jb. f. Nationalökonomie und Statistik XXIII 105. Ehrenberg, Commendation und Huldigung nach fränkischem Recht 1877. Dazu Sohm in der Jenaer Litteraturzeitung v. 31. Mai 1879. Oskar Dippe, Gefolgschaft und Huldigung im Reiche der Merowinger, ein Beitrag zur Frage über die Entstehung des Lehnwesens 1889. Schröder, RG S. 153. 381. v. Amira, Recht S. 114. 132. 148. 189. Garsonnet, La recommandation et les bénéfices à l’époque franque, Nouv. Revue histor. de droit français II 443. Viollet, Précis de l’historie du droit français S. 533. Boutaric, Des origines du rêgime féodal et particulièrement de l’immunité (Revue des questions historiques) 1875. Beaudouin, Étude sur les origines du régime féodal. La recommandation et la justice seigneuriale 1889 (Annales de l’enseignement supérieur de Grenoble). — Pabst, Gesch. des langob. Herzogthums, Anhang 2: Das langob. Gesinde, Forschungen II 502. — Konrad Maurer, Kr. Ü. II 388 ff.
Auch die Herkunft der Vassallität ist Gegenstand einer wissenschaftlichen Streitfrage. Diese spitzt sich dahin zu, ob und wiefern die Vassallität im germanischen Gefolgswesen oder in davon unabhängigen Schutz- und Dienstverhältnissen gallo-römischen Ursprungs ihre Keime getrieben habe. Die Lösung des Problems wird sich ergeben, wenn wir vor Darstellung der Vassallität die Ausgestaltungen ins Auge fassen, die das Gefolgswesen im fränkischen Reiche aufzuweisen hat.
Als eine berittene Gefolgschaft des merowingischen Königs haben wir bereits oben S. 98 die Antrustionen kennen gelernt. Die dort betonte Thatsache, daſs es Antrustionen gab, die nicht mehr am Königshofe lebten, erklärt sich am einfachsten daraus, daſs sie nach längerem Hofdienst durch Landschenkungen abgeschichtet wurden oder
78 Der Erwerber empfängt die Investitur. Berl. SB a. O. Dazu Fantuzzi I 85: concedisti mihi omnibus diebus vite mee clausuram vinearum .. et dedisti mihi tuo misso, qui me investiat.
79 Mühlbacher Nr. 1576. 1609.
80 Mühlbacher Nr. 1754.
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§ 92. Gefolgschaft und Vassallität.
ihre Erbgüter übernahmen und die Rechte der Antrustionen beibehielten, während man ihre Dienste nur bei auſserordentlichen Anlässen, schlieſslich nur bei Kriegen, in Anspruch nahm. Gegen Ausgang der merowingischen Zeit hatten sich die abgeschichteten Antrustionen wahrscheinlich in einen Stand bevorrechteter Grundbesitzer umgewandelt1, wogegen die Antrustionen am Königshofe völlig verschwunden sind. Eine ähnliche Entwickelung finden wir bei den Angelsachsen. Die älteste Schicht der königlichen Gefolgschaft bilden hier die gesíđas2. Aber schon in den älteren Rechtsquellen erscheint es als Regel, daſs sie Haus und Hof besitzen3. Und frühzeitig muſs sich aus den gesíđas ein erblicher Stand gebildet haben, wie die Bezeichnung gesíđcund und das höhere Wergeld für Personen von ‘gesithkundem Geschlechte’ ergeben4. König Aelfred braucht gesíđas für comites und versteht darunter angesehene Männer mit ausgedehntem Grundbesitz5. Ebenso sind im zehnten Jahrhundert die Thane (ꝥegnas), die am angelsächsischen Königshofe als kriegerisches Gefolge an Stelle der gesíđas getreten waren, zu einem erblichen Stande von Groſsgrundbesitzern geworden. Dieselbe Umwandlung weisen die Witherlagsmänner des dänischen Königtums auf6.
Antrustionen hatte als Gefolgsgenossen im fränkischen Reiche nur der König und die Königin. Daneben gab es noch andere Klassen
1 Oben I 252 ist daraus der Francus homo der Lex Chamavorum erklärt worden. Dagegen hat Dahn, DG II 453, Einsprache erhoben, weil der Antrustionat als solcher nicht vererblich war. Allein ich behaupte nur, daſs er die Grundlage eines erblichen Standes wurde, und kann im übrigen auf die Analogie der angelsächsischen gesíđas und þegnas und der dänischen Witherlagsmänner verweisen.
2 Sie werden in Kent und Wessex und zwar in den Gesetzen Wihträds und Ines genannt. In den späteren Gesetzen kommen sie nicht mehr vor. Schmid, Ges. der Ags. S. 599 f. K. Maurer, Wesen des Adels S. 137 ff.
3 Der Gesith hat hörige und freie Hausgenossen (inhíwan), die er zu Recht anhalten soll. Er zahlt sein Wergeld, wenn er einen Geächteten in sein Haus aufnimmt. An ihm kann Burgbruch begangen werden. Löst er das Verhältnis zum Herrn auf, so muſs er sein Land aufgeben. Versitzt er die Heerfahrt, so verwirkt er sein Land und eine Buſse von 120 Schillingen, wogegen der landlose Gesith (unlandágende) nur eine Buſse von 60 Solidi zu entrichten hat.
4 Anhang VII 2 bei Schmid, eine Rechtsaufzeichnung über das Wergeld der Norderleute, wahrscheinlich dem nördlichen Ostanglien und dem Anfang des zehnten Jahrhunderts angehörig. Über gesíđcund (cund, abstammend) Schmid, S. 601.
5 Schon eine Glosse des achten Jahrhunderts, Wright u. Wülcker I 35, 4 giebt optimates mit gesíđas. Die Glosse a. O. S. 529, 30 hat es für satrapa. Comes gesíđ a. O. S. 253, 2.
6 Kinch, Aarböger for nordisk Oldkyndighed og Historie 1875, S. 298 ff. ein Citat, welches ich Pappenheim, Kr. V. XXXII 37 verdanke.
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königlicher Gefolgsleute, zumal wenn wir das Wort in dem weiteren Sinne nehmen, in dem es nach germanischem Sprachgebrauche Hausdiener in sich schlieſst.7. Auch Unterthanen des Königs konnten ein Gefolge haben. Für Gefolgsleute von solchen begegnet uns in fränkischen Rechtsdenkmälern der Ausdruck gasindus8. Die Gasinden sind homines ihres Herrn. Er haftet für sie und kann sie vor Gericht vertreten. Es giebt Gasinden, die den Herrn begleiten, und solche, die auf ihren Gütern sitzen. Der Herr schenkt ihnen für bewiesene Treue und geleistete Dienste Grundstücke zu lebenslänglichem oder vererblichem Rechte, entweder als Eigentum oder als geliehenes Zinsgut9. Gasinden hatten u. a. die karolingischen Hausmeier und die Herzoge von Aquitanien10. Gasinden waren es, in deren Hände nach einer burgundischen Quelle die unter Karl Martell zu militärischen Zwecken entfremdeten Kirchengüter vergabt wurden11. Als gasindiones, gasindii begegnen uns Gefolgsleute auch bei den Langobarden. So heiſsen hier nicht nur die Gefolgsleute der duces12 und der iudices13 überhaupt, sondern auch die des Königs14 und der Königin15. Das Dienstverhältnis kann von dem Gasind beliebig gelöst werden; doch muſs er diesfalls die von dem Herrn empfangenen Geschenke zurückerstatten16. Er steht unter dem Schutze seines Herrn. Der Gasind des Königs hat höheres Wergeld17 und genieſst gewisse Prozeſsprivi-
7 Oben I 138. Vgl. oben S. 96. Auch der conviva regis romanus kommt hier in Betracht.
8 Pertz, Dipl. M. 4. 9. 50 (vgl. oben S. 52, Anm. 23) und S. 113. Marculf I 23. 24. 32; II 36. Coll. Flavin. Nr. 44, Zeumer S. 481. Miracula S. Austregiseli in AA SS 20 Mai, V 234.
9 Marc. II 36: si aliquis servo aut gasindo suo aliquid concedere voluerit … Cedimus tibi .. locello: ita ut ab hoc die ipso iure proprietario — si ita convenit aut sub reditus terre — in tua revoces potestate … sed ipsum omnibus diebus vitae tuae aut heredes tui emuniter debeatis possedere (vel quicquid exinde facire decreveris liberam habeas potestatem). Der eingeklammerte Satz soll eine von der Verleihung auf Lebenszeit verschiedene Verabredung zum Ausdruck bringen. Er fehlt in Cod. B., dessen Text der Zeit Pippins angehört.
10 Mühlbacher Nr. 74. AA SS a. O.
11 Coll. Flavin. Nr. 44, worüber meine Ausführungen in Z2 f. RG IX 214 zu vergleichen sind.
12 Roth. 225.
13 Ratchis 10.
14 Der gasindius regis bezeichnet sich als königlicher Gasinde zur Unterscheidung von anderen. Schupfer, Degli ordini sociali e del possesso fondario appo i Langob. Wiener SB XXXV 422 ff.
15 Troya V 838, S. 324 v. J. 765.
16 Arg. Roth. 177.
17 Liu. 62. Siehe oben I 140.
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legien18. Es gab verheiratete Gasinden des Königs, die ausgedehnten Grundbesitz hatten19 und freie Leute in ihren Dienst aufnahmen20. Gasinden oder eine höhere Klasse von solchen kann auch der Ausdruck amici21 bezeichnen, welcher, den gallo-römischen Patronatsverhältnissen entstammend, zugleich die Übersetzung eines germanischen Wortes für Gefolgsgenossen darstellt, die auch Freunde, winî, genannt werden22.
Seit dem achten Jahrhundert wird für dieselbe Klasse von Personen, die sonst auch gasindi heiſsen23, im fränkischen Reiche der Ausdruck vassi, vassalli gebraucht, der jenen allmählich vollständig verdrängt. Die Landvergabungen aus Kirchengut erfolgten an vassi oder gasindi, die als Reiter dienen sollten24. Gasinden kennt in Italien noch die fränkische Gesetzgebung, ohne daſs unter ihnen etwas anderes verstanden werden kann als Vassallen25. Offenbar ist die Stellung der Gasinden mit der der Vassallen identisch geworden, sind sie in die Vassallen aufgegangen, nachdem diese eine Spielart der germanischen Gefolgschaft geworden waren. Vassus bezeichnet ur-
18 H. Brunner, Zeugen- und Inquisitionsbeweis S. 47 f.
19 In Cod. dipl. Lang. Nr. 51, col. 97 ff. v. J. 774 (Mai) verfügt ein Gasinde des Königs auf den Todesfall über zahlreiche Güter zu Gunsten von Kirchen und zu Gunsten seiner Frau. Auch ordnet er die Freilassung seiner Knechte und Aldien an.
20 Ratchis 11: liber homo in servitio de gasindio regis.
21 Marculf I 23. 24. 32. Greg. Tur. Hist. Franc. III 35: Siacrius tötet statt des Sirivald einen seiner amici, der aus dem Hause des Sirivald heraustritt. Er ist subditus seines Herrn. Testament des Bertramnus, Pardessus, Dipl. I, Nr. 230, S. 212: amici mei vel fideles servientes. Roth, BW S. 157. Waitz, VG II 1, S. 257. W. Sickel in den Götting. gel. Anz. 1887, S. 823, nach welchem amicus bei Gregor von Tours den freien Dienstmann bezeichnet. Die technische Anwendung des Wortes im spätrömischen Militärwesen (Mommsen, Hermes XXIV 237) dürfte auf den Einfluſs des germanischen Gefolgswesens zurückgehen. Über den amicus der römischen Klientel siehe Fustel de Coulanges, Origines du système féodal S. 209 ff.
22 Siehe oben I 142.
23 In Meichelbeck I 151 v. J. 903, bei Zahn I 188 v. J. 1180 und in salzburgischen Urkunden (Du Cange-Henschel VI 261) werden sindmanni genannt. Es sind Halbfreie oder Unfreie, die neben parscalchi und mancipia verschenkt werden. Sprachlich ist sindman identisch mit dem angelsächsischen gesídman.
24 Vgl. Z2 f. RG IX 216.
25 Cap. miss. v. J. 865, c. 4, II 93 f.: inquirendum .. quae beneficia dominicus gasindius habuit. Vgl. Waitz, VG IV 243, Anm. 2. Die Stelle in Cap. Pipp. 782—786, c. 7, I 192: et si forsitan attenderit ad gasindios, stammt aus Ratchis 10. Eine Cavenser Glosse versteht unter Gasinden: qui palacio regis custodiunt, die Glosse zu Liber Papiensis, Ratchis 6: qui sine benefitio servit. Es sind Vassallen gemeint, die als austaldi, mithin ohne Benefizien dienen.
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§ 92. Gefolgschaft und Vassallität.
sprünglich wie ministerialis einen höheren Knecht, nämlich einen solchen, der im Hause, in der Umgebung des Herrn dient26. Vassi oder pueri pflegten im merowingischen Gallien die Groſsen als kriegerisches Gefolge auszurüsten und zu verwenden. Dieser Rest des gallo-römischen Privatsoldatentums27 ist der germanischen Gefolgschaft angeglichen worden. Seit dem achten Jahrhundert finden sich freie Vassen28 neben den unfreien29 und wird das Wort vassus vorzugsweise auf ein höheres Schutz- und Dienstverhältnis bezogen, welches wir Vassallität nennen. Diese stellt sich als eine Fortbildung der Gefolgschaft dar. In Neustrien entstanden, ist sie nicht vollständig frei von Merkmalen, die, dem germanischen Gefolgswesen fremd, auf gallo-römische Einflüsse zurückführen.
Im Kreise der königlichen Gefolgschaft sind es die Vassallen, durch welche die Antrustionen ersetzt wurden. In den Antrustionen löste sich vom Königshof eine ältere Schicht der Gefolgschaft ab, die für wirklichen Gefolgsdienst zu vornehm geworden und durch Abschichtung und ständische Abschlieſsung ihrem ursprünglichen Beruf entwachsen war. An ihre Stelle trat mit der Vassallität eine Schicht der Gefolgschaft, die aus der eigentlichen Hausdienerschaft hervorgegangen war. Frappante Analogien dieses Vorganges bietet die Entwickelung des angelsächsischen Gefolgswesens dar. Bei den Angelsachsen wird der Gesith durch den Thegn abgelöst. Den Thegn kennzeichnet aber ursprünglich ein bestimmtes Amt, ministerium, im
26 Siehe oben I 234.
27 Wie weit darauf germanische Sitte eingewirkt hatte, läſst sich kaum mit voller Sicherheit bestimmen. Die Stellung des westgotischen bucellarius ist trotz des römischen Namens in wesentlichen Zügen die des germanischen Gefolgsmanns und beruht auf einem kündbaren Dienstverhältnisse.
28 Die älteste sichere Fundstelle für freie Vassen ist Lex Alamannorum 36, 3: qualiscumque persona sit aut vassus duce aut comite aut qualis persona, nemo neglegat ad ipsum placitum venire. Die Dingpflicht kennzeichnet diese Vassen als Freie. Lex Baiuw. II 14 kennt auch bereits den freien vassus regis.
29 Als unfreie Vassen begegnen entweder solche, die im Hause des Herrn leben, oder solche, die als Ersatz des Unterhaltes im Hause des Herren Grundstücke erhalten haben. Zeuſs, Trad. Wizenb. Nr. 17, S. 25 v. J. 739; Nr. 52, S. 54. Pardessus, Dipl. II, Nr. 476, S. 284 v. J. 710. Lex Alam. 74. Ein unfreier Vassallus im Cap. Comp. v. J. 757, c. 9, I 38, worüber Ehrenberg, Commendation S. 16, zu vergleichen ist. Unfreie Vassen setzt voraus das Cap. miss. I 66, c. 4, wo es von servi spricht, qui in bassallatico honorati sunt. Die Capitula Remedii unterscheiden in c. 3 den vassallus dominicus, der ingenuus, und den, der servus ist. — Unfreie Vassen kennt die Normandie noch im elften Jahrhundert. Gallia christiana XI, Nr. 65: Rudolf Taisson schenkt i. J. 1047 bei der Gründung von Fontenay u. a. duos vavassores.
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§ 92. Gefolgschaft und Vassallität.
Hause des Herrn. Seit die gesíđas vom Hofe verschwinden, hört das Amt auf, ein Merkmal des Thegn zu bilden, und sind die Thegnas schlechthin milites und Gefolgsgenossen. Der Thegn oder Than entspricht in der Entwickelungsreihe des angelsächsischen Gefolgswesens dem fränkischen Vassallen, wie er denn auch in Urkunden des zehnten Jahrhunderts gelegentlich vassallus genannt wird30. Als dann auch die Thane ein erblicher Stand von Grundbesitzern geworden31, taucht für die Gefolgsleute des Königs und der Privatherren das Wort cniht, Knecht, auf32. Der Knight ist das Seitenstück zum Ministerialen des deutschen Ständewesens, der bekanntlich in nachfränkischer Zeit am Hofe des Herrn den Vassallen ablöste.
Der rechtsgeschichtliche Zusammenhang zwischen Vassallität und Gefolgschaft ergiebt sich aus der Gemeinsamkeit der wesentlichen Merkmale.
Die Vassallität ist ein Schutzverhältnis. Wie dem Gefolgsmanne, schuldet der Herr dem Vassallen Schutz, defensio33. Der Vassall darf ihn verlassen, wenn jener es daran fehlen läſst34. Wie der Gefolgsmann, genieſst der Vassall des Königs ein höheres Wergeld. Läſst es sich zwar nicht aus direkten Aussprüchen der Quellen erweisen35, so liegt doch ein bisher vermiſster zwingender Beleg in den Capitula des Bischofs Remedius von Chur vor. Nach diesen ist das Wergeld des freien bischöflichen Vassallen um die Hälfte höher als das Wergeld des freien Mannes, das Wergeld des unfreien Vassallen das doppelte von dem des Knechtes. Der Vassall, der ein höheres
30 Kemble, Codex dipl. Nr. 462. 431. 1080.
31 Wie früher die gesíđas, wurden nunmehr die Thegnas im Wege der Landverleihung abgeschichtet. In der Zeit Aethelstans (924—940) ist es bereits eine Ausnahme, wenn ein Than kein Land besitzt. Die meisten Thane sind gröſsere Grundbesitzer. Die Würde des Thans wird durch Geburtsrecht fortgeerbt. Auſserdem kann sie auf Grundlage gröſseren Landbesitzes durch Hof- und Heerdienst erworben werden. Den höchsten Rang haben die Thane des Königs; auch die Königin sowie geistliche und weltliche Groſse, insbesondere die Thane selbst, konnten Thane haben.
32 Turner, History of the Anglosaxons III 73 ff. Konrad Maurer, Kr. Ü. II 413. Schmid, Ges. der Ags. S. 548. Stubbs, Constit. Hist. I 156, Anm. 3.
33 Vgl. oben I 139, Anm. 23. Bei Marculf I 18 sagt der König hinsichtlich der Antrustionen: rectum est, ut, qui nobis fidem pollicentur inlaesam, nostro tueantur auxilio.
34 Capitula Francica c. 8, I 215.
35 Gegen Roth, der sich auf Cap. I 160, c. 1: simili modo domnus imperator de suis vassis iudicavit, beruft, siehe Waitz, VG II 1, S. 251, Anm. 3, und die ungefähr analoge Wendung in Cap. Harist. c. 9, I 48.
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§ 92. Gefolgschaft und Vassallität.
Ministerium hat, wird zweimal so hoch gebüſst als der gewöhnliche Freie36. Wie der bischöfliche, muſs auch der königliche Vassall ein höheres Wergeld gehabt haben. Dafür spricht u. a. die Identifizierung der königlichen Vassallen mit den königlichen Gasinden Italiens, deren höheres Wergeld auſser Zweifel steht. Wahrscheinlich war das Wergeld der fränkischen Königsvassallen, wie einst das der Antrustionen, das dreifache ihres Geburtswergeldes37.
Eine Konsequenz des Schutzverhältnisses ist es, daſs der Herr das Wergeld des getöteten Vassallen einklagt, daſs er im Wege der Fehde Vergeltung übt für die Tötung des Vassallen38, daſs er den Vassallen in Rechtssachen vertreten kann39.
Zu einer besonderen Gerichtsbarkeit des Herrn über den Vassallen hat sich das Schutzverhältnis im allgemeinen nicht ausgebildet. Die Vassallität begründete keinen besonderen Gerichtsstand des Vassallen40, an dessen öffentlichen Pflichten sie überhaupt nichts änderte. Freie Vassallen, auch die des Königs, hatten vor dem Grafen Recht zu nehmen und sich zu verantworten41. Doch genossen königliche Vassallen gewisse Prozeſsvorrechte. Sie waren befugt, sich im Verhinderungsfalle vertreten zu lassen42; sie hatten das Reklamationsrecht43; sie erhielten das Privilegium, daſs sie Eide nicht persönlich auszuschwören brauchten, sondern durch die angesehensten ihrer eigenen
36 Cap. Remedii c. 3. Die Sätze sind 120 Solidi bei Inhabern höherer Ämter, 90 Solidi bei dem vassallus de casa sine ministerio aut iunior in ministerio, si ingenuus fuit, 60 Solidi bei solchem Vassallen, der servus ist. Dagegen hat der ingenuus de patrianos ein Wergeld von 60, der servus, der nicht Vassall ist, von 30 Solidi.
37 Ein solches mag aus dem Rechtsfall bei Muratori SS IIb 942 erschlossen werden, wo ein Franke 600 Solidi als sein Wergeld verwirkt.
38 H. Brunner, Mithio und Sperantes in der Festgabe für Beseler S. 9 f.
39 Nach Ratchis 11 konnte der Herr die Sache des Gasinden führen, wenn dieser vor dem Richter sein Recht nicht erlangte.
40 Roth, Feudal. S. 224. Waitz, VG IV 462. Beaudouin, La recommandation S. 9 ff. Im nordischen Rechte erlangte der Gefolgsherr eine Privatgerichtsbarkeit, und zwar selbst krimineller Art, über die Gefolgsleute. von Amira, Recht § 50.
41 Cap. Mantuanum c. 30, I 191: de vassis nostris, de iustitiis illorum, ut ante comitem suum suscipiant et reddant. Wenn in Cap. Mant. c. 5, I 196 die Lehnsbesitzer in ausdrücklichen Gegensatz zu den Hintersassen gestellt werden, die der Herr stellen oder vertreten muſs, sind unter den ersteren die belehnten Vassallen inbegriffen.
42 Cap. ital. 801—810, c. 10, I 210: ut vassi et austaldi nostri …, si praesentes esse non possunt, suos advocatos habeant, qui eorum res ante comitem defendere possint et quicquid eis queritur iustitiam faciant.
43 Cap. Karlomanni v. J. 884, c. 11, Pertz, LL I 553. Siehe oben S. 138.
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§ 92. Gefolgschaft und Vassallität.
Vassallen ablegen durften44. Wie von vornehmen Personen überhaupt, galt auch von den Königsvassallen, daſs sie in Strafsachen vor den König gebracht45 werden sollten. Zum mindesten muſste der König vor Verhängung des Strafzwangs benachrichtigt werden46. Für unfreie Vassallen haftete der Herr ebenso wie für andere Unfreie. Hinsichtlich der freien Vassallen, die im Hause des Herrn lebten, griffen die Grundsätze ein, welche die Haftung des Herrn für freie Hausgenossen47 und die Zuchtgewalt bestimmten, die er über sie besaſs.
Im westlichen Teile des Frankenreiches wurde es Sitte, daſs man bei Rechtsansprüchen gegen Vassallen zunächst die Vermittelung des Herrn nachsuchte, um auf auſsergerichtlichem Wege zu seinem Rechte zu kommen48. Und es war wohl nur eine Anwendung westfränkischen Herkommens, wenn Lothar I. für Italien in Bezug auf seine Aftervassallen bestimmte, daſs man sich zunächst an ihren Senior zu wenden habe, um gegen sie Recht zu erlangen49. Westfränkische Kapitularien aus der zweiten Hälfte des neunten Jahrhunderts statuieren sogar eine Pflicht des Herrn, den Vassallen, der durch Raub den Landfrieden brach, vor Gericht zu stellen (praesentare) oder für ihn zu büſsen50. Mit jenem Vermittelungsrechte und mit dieser Präsentationspflicht des Herrn, wie sie in Westfrancien bestanden,
44 Cap. Karlomanni v. J. 884, c. 4. 11, Pertz, LL I 552 ff. Nach angelsächsischem Rechte, Schmid, Anhang V, § 3. 4, Knut II 22, III 12, konnte der Than sich durch seinen Than im Voreide vertreten lassen.
45 Siehe oben S. 140. Cap. Worm. v. J. 829, c. 7, II 13: si noster homo fuerit, ad praesentiam nostram venire compellatur. Conv. Silvac. v. J. 853, c. 4, Pertz, LL I 424: si regis homo fuerit, … ad illius praesentiam perducatur.
46 Cap. Olonn. v. J. 825, c. 1, I 326: vassallus noster .. per comitem distringatur; quod si non audierit, nobis innotescatur, antequam in vinculis mittatur.
47 Siehe unten § 93. Die Lex Romana Curiensis II 1, 2 schreibt den principes geradezu eine Gerichtsbarkeit zu über milites, die in ihrem täglichen persönlichen Dienste stehen, also im Hause ihres Herrn leben: … et si forsitan ille privatus homo illum militem (qui cotidie in servicio principis adstat) accusaverit, ille, cui militat, ipse de eo iusticiam faciat.
48 Carta Senon. 27. 30. Vgl. Marculf I 27.
49 Concessio generalis v. J. 823 (?), c. 3, I 321. Vgl. Bethmann-Hollweg, Civilprozeſs V 105.
50 Conv. Silvac. v. J. 853, c. 4, Pertz, LL I 424: si autem alterius homo fuerit, senior cuius homo fuerit, illum regi praesentet. Karlomanni Cap. in broilo Compendii v. J. 883, c. 3, Pertz, LL I 550: is, cuius homo eam (rapinam) fecerit, eum ad legalem emendationem in praesentiam nostram adducat. Quod si eum adducere non potuerit, pro eo secundum statuta legum emendet. Der Vassall aber verfällt der forbannitio. Das übersieht Menzel, Entstehung des Lehnwesens S. 100, sodaſs die Folgerungen, die er aus dieser Stelle zieht, völlig in der Luft schweben. — Vgl. noch Cap. Pap. v. J. 865, c. 6, II 93.
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§ 92. Gefolgschaft und Vassallität.
dürfte die Thatsache zusammenhängen, daſs später in Frankreich der Vassall der Jurisdiktion seines Herrn in allen Rechtssachen unterworfen ist, wenn und soweit dieser überhaupt Jurisdiktion besitzt. In Deutschland und Italien trat eine derartige Entwickelung nachmals nicht ein. Abgesehen von der Strafgewalt im Heere51), war hier die Jurisdiktion des Herrn über die Vassallen auf eigentliche Lehnssachen beschränkt. Für deren Erledigung entstanden die besonderen Lehnsgerichte, die hinwiederum dem altfranzösischen Rechte fremd blieben, weil sie bei der allgemeinen Gerichtsbarkeit der gröſseren Lehnsherren entbehrlich waren52).
Wie dem Gefolgsmann, schuldet der Herr auch dem Vassallen den Unterhalt und die Ausrüstung für den Dienst, den er von ihm begehrt. Dem Gefolgsgenossen gewährte das Haus des Herrn den Lebensunterhalt. Und wenn es auch von alters her abgeschichtete und auf Land angesiedelte Gefolgsleute gab, so pflegte doch der Gefolgsdienst stets im Hause des Herrn zu beginnen. Dagegen umfaſst die Vassallität von vornherein zwei Arten von Vassallen, solche die im Hause des Herrn leben53), und solche, bei denen das nicht der Fall ist. Jene bilden etwa seit der Mitte des achten Jahrhunderts die entschiedene Minderheit. Die meisten Vassallen haben nämlich Benefizien von ihrem Herrn, die ihnen den Unterhalt gewähren und sie befähigen, sich für den Heerdienst auszurüsten. Die Sitte, Vassallen durch Landvergabung zu gewinnen oder abzuschichten, reicht bis in die Zeiten zurück, da wir zum erstenmal von freien Vassallen hören54). Seit den Maſsregeln, durch welche Karl Martell und seine Söhne mit Hilfe der Vassallität und der Benefizienverleihung das fränkische Reiterwesen schufen, bilden die belehnten Vassallen den Kern der Vassallität, die vassallitischen Benefizien den maſsgebenden Typus des Benefizialwesens. Aber trotz der wirtschaftlichen Selbständigkeit der meisten Vassallen haben sich für die Vassallität schlechtweg einzelne Rechtssitten und Rechtsgrundsätze erhalten, die auf den hausgenossenschaftlichen Ursprung des Institutes zurückweisen: so die Strafe des Fastens, welche die Königsvassallen trifft, wenn sie
51) Über diese siehe oben S. 214.
52) Die ‘cours des barons’ waren in der Regel ebensowohl Landgerichte als Lehenhöfe. v. Daniels, System und Geschichte d. franz. und rhein. Civilprozeſsrechtes I 192. Derselbe, Ursprung und Wert der Geschworenenanstalt S. 42, Anm. 1.
53) Siehe oben S. 100.
54) Pardessus II 357, Nr. 544 v. J. 728: vel ad vassos nostros beneficiatum habui. Martène und Durand, Ampliss. Coll. I, col. 41: ad Hinniberto suo vasso
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§ 92. Gefolgschaft und Vassallität.
zu spät zur angesagten Heerfahrt erscheinen55); so die Sitte, daſs der Vassall bei dem Eintritt in die Vassallität Rosse und Waffen vom Herrn empfängt56).
Die Pflichten des Vassallen entsprechen im wesentlichen den Pflichten des Gefolgsmannes. Wie der Gefolgsmann, ist der Vassall dem Herrn Treue schuldig; wie jener, verspricht er sie durch besonderen Treueid. Während die Gefolgsleute, soweit sie nicht etwa beurlaubt oder abgeschichtet waren, im Hause und in der Umgebung des Herrn weilen muſsten, besteht diese Pflicht uneingeschränkt nur für jene Gruppe von Vassallen, die am Hofe des Herrn dient. Für diese begegnet in italienischen Kapitularien57) des neunten Jahrhunderts der Name Austalden58), sprachlich identisch mit dem Hagustalt im altsächsischen Heliand, der darunter den Gefolgsgenossen versteht59). Den Langobarden ursprünglich fremd, scheint das Wort
beneficiavit (bald nach 739). Über Vergabungen an Gasinden (Vassen) siehe form. Flavin. 44 und oben S. 250, Anm. 31. Vgl. noch Marculf II 17: in pauperes dispensare aut ad vassos vestros vel bene meritis nostris.
55) Cap. Bonon. v. J. 811, c. 3, I 166. Schröder, RG S. 157, Anm. 21.
56) Bei der Commendation Thassilos III., Hibernicus exul ad Karolum regem v. 95, Dümmler, Poetae latini II 399, des Dänen Harald, Ermoldus Nigellus IV 607, Dümmler a. O. II 75: Mox quoque Caesar ovans Francisco more veterno Dat sibi equum nec non ut solet arma simul, bei der Unterwerfung Remistans, Fredeg. cont. c. 45 (128). Ein Argument für den Empfang von Roſs und Waffen ist das nach dem Tode des Mannes an den Herrn fallende Heergeräte bei den Angelsachsen. Siehe oben I 139 und Domesdaybook I 56, Stubbs, Select Charters S. 91: tainus vel miles regis dominicus moriens pro relevamento dimittebat regi omnia arma sua et equum unum cum sella, alium sine sella. Ein derartiges Relevium kennt aber auch das langobardische Lehnrecht. Lehnsgesetz Konrads II. im Liber Papiensis, Conr. LL IV 583, Pertz, LL II 39: servato usu maiorum valvasorum in dandis equis et armis suis senioribus.
57) Cap. de exped. Corsicana v. J. 825, c. 1, I 325. Cap. Pipp. ital. 801—810, c. 10, I 210.
58) Genannt werden Austalden des Königs, der Bischöfe und Äbte. Der Austalde kann frei oder unfrei sein. Er kann Vassallen haben. Die Austalden werden denjenigen Vassallen entgegengesetzt, die nicht am Hofe leben und Benefizien haben. Daraus folgt nur, daſs der Vassall, der nicht Austalde ist, ein Benefizium hat. Andererseits kommt es ausnahmsweise vor, daſs Austalden Benefizien erhalten, von welchen sie die Einkünfte ziehen oder die sie an ihre eigenen Vassallen verleihen. Vgl. Cap. Bonon. v. J. 811, c. 7, I 167.
59) Vgl. oben I 142, Anm. 40, wo noch auf das altfranzösische hestaudeau, junger Kapaun (zum Cölibat genötigtes Tier), hätte verwiesen werden können. Diez, Etym. WB II c. s. v. hétaudeau. Nach Grimm, WB IV 2, S. 155, ist die Form hagustalt älter als hagastalt. Bei den Franken bezeichnet haistald einen freien grundbesitzlosen Hofdiener. Caesarius zum Registrum Prumiense definiert
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§ 92. Gefolgschaft und Vassallität.
durch fränkischen Einfluſs in Italien eingedrungen zu sein. Zu den Austalden sind am fränkischen Königshofe diejenigen Vassallen zu rechnen, die als des Königs Leibwächter, als dessen satellites, milites, scholares aulae60) dienen. Für die groſse Masse der Vassallen, die nicht am Hofe lebt, besteht als Überrest der ursprünglichen Pflicht der Hausgenossenschaft die Verpflichtung der Hoffahrt. Jeder Vassall ist nämlich verpflichtet, an den Hof zu kommen, wenn der Herr ihn entbietet. Es ist ein Grund der Entziehung des Benefiziums, wenn der Vassall es hartnäckig verschmäht, den Hof des Herrn zu suchen.
Wie der Gefolgsmann, ist der Vassall dem Herrn zu kriegerischem Dienste verpflichtet61) und zwar zum Reiterdienste, wenn der Herr ihn dazu ausrüstet oder ihm ein Benefizium giebt, von dem er sich als Reiter ausrüsten kann. Da eins von beiden regelmäſsig geschah, sind die meisten Vassallen als Reiter zu denken, die ihren Herrn in Krieg und Fehden begleiten. Sowohl der rechtsgeschichtliche als der politische Schwerpunkt der Vassallität liegt in der kriegerischen Dienstpflicht der Vassallen. Wer sie bestreitet62), bemüht sich vergebens, die Ausbildung und Verbreitung der ganzen Institution zu erklären. Neben dem Privatdienst bestand der allgemeine Heerdienst63) gegenüber der Staatsgewalt und zwar für freie Vassallen, welche Benefizien oder sonstiges dem Maſsstab der Dienstfähigkeit entsprechendes Vermögen besaſsen, auſserdem aber im Gegensatz zu den allgemeinen Rechtsgrundsätzen auch für unfreie Vassallen, bei welchen jene Voraussetzungen zutrafen. Dabei kommt in Betracht, daſs die Aufgebote, welche den Besitz eines Kriegspferdes oder die Fähigkeit, ein solches zu halten, der persönlichen Dienstpflicht zu Grunde legen, speziell darauf berechnet sind, die Vassallen zum Reichswehrdienste heranzuziehen64), und daſs den Senioren oder doch gewissen Klassen von Senioren zur Pflicht gemacht wurde, ihre Vassallen soweit als möglich zum Dienste des schweren Reiters, des Panzerreiters, auszurüsten65).
die Haistalden, Beyer, Mrh. UB I 145, Anm. 3, als jene, qui non tenent a curia hereditatem. Waitz, VG IV 342, Anm. 2. Baldamus, Heerwesen S. 84.
60) Siehe Waitz, VG III 546.
61) Arg. Capit. de rebus exercitalibus v. J. 811, c. 7 f., I 165. Conventus apud Marsnam v. J. 847, Adnuntiatio Karoli c. 5, II 71: et volumus, ut cuiuscumque nostrum homo .. cum seniore suo in hostem vel aliis suis utilitatibus pergat.
62) So Waitz, VG IV 276. Ebenso Beaudouin, La recommandation S. 20 ff.
63) Siehe oben S. 206.
64) Siehe oben S. 210.
65) Cap. Bon. v. J. 811, c. 10, I 167 verlangt von den Bischöfen und Äbten, daſs sie mit den Brünnen, welche die Kirche besitzt, ihre Vassallen bewaffnen sollen.
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§ 92. Gefolgschaft und Vassallität.
Neben Hofdienst und Kriegsdienst bestehen noch andere vassallitische Pflichten. Hat der Herr richterliche Stellung, so müssen seine freien Vassallen seine placita und die seiner richterlichen Beamten besuchen66). Königliche Vassallen erscheinen daher häufig als Urteilfinder im Königsgerichte und in den Gerichten der königlichen Missi. Dazu kommen Dienste, die der Herr innerhalb des Herkommens von Fall zu Fall bestimmt. Häufig werden Vassallen als Missi ihres Herrn verwendet67). Vassallen schwören Eide für ihren Herrn. Der Herr kann dem Vassallen ein bestimmtes Amt, ministerium, übertragen. Die verschiedenen Pflichten des Vassallen fassen die Ausdrücke servitium und obsequium zusammen68). Der freie Vassall schuldet sie kraft des Vassallitätsvertrages, der unfreie kraft seiner Geburt.
Die Dienstpflicht der Vassallen konnte in Konflikt treten mit den öffentlichen Unterthanenpflichten. So, wenn der Herr an der vom König angesagten Heerfahrt nicht teilnahm69), während der Vassall verpflichtet war, seinem Herrn gewärtig zu sein, in utilitatibus eius cum eo pergere. So, wenn der Herr zwar ins Feld zog, aber zum Schutze seines Hauses und seines Besitztums mehrere Vassallen daheim bleiben hieſs. In solchen Kollisionsfällen machte das Königtum die Ansprüche des öffentlichen Dienstes geltend mit der Ausnahme, daſs es den Senioren ein sehr beschränktes Dispensationsrecht einräumte70).
66) Lex Alam. 36, 3, Lex Baiuw. II 14 betonen für die vassi ducis aut comitis, bezw. regis aut ducis, die Pflicht, die öffentlichen Placita zu suchen. Cap. Aquisgr. v. J. 809, c. 5, I 148: ut nullus alius de liberis hominibus ad placitum vel ad mallum venire cogatur exceptis scabinis et vassis comitum. Vgl. Hincmari Opera (Sirm.) II 611.
67) Roth, Feudal. S. 215. 217.
68) Siehe die Stellen bei Waitz, VG IV 272, Anm. 2. Roth, Feudal. S. 212. Unbedingt ist die Dienstpflicht keinesfalls. Const. de Hispanis, Cap. I 262, c. 6: et si beneficium aliquod quisquam eorum ab eo, cui se commendaverit, fuerit consecutus, sciat se de illo tale obsequium seniori suo exhibere debere, quale nostrates homines de simili beneficio senioribus suis exhibere solent.
69) Cap. de exercitu promovendo v. J. 808, c. 9, I 138: volumus, ut homines fidelium nostrorum, quos nobiscum vel ad servitium nostrum domi remanere iussimus, in exercitum ire non compellantur, sed et ipsi domi remaneant vel in servitio dominorum suorum. Cap. de rebus exercitalibus v. J. 811, c. 7, I 165: sunt etiam alii, qui dicunt se esse homines Pippini et Chluduici et tunc profitentur se ire in servitium dominorum suorum, quando alii pagenses in exercitum pergere debent; l. c. c. 8: sunt iterum et alii, qui remanent et dicunt, quod seniores eorum domi resideant et debeant cum eorum senioribus pergere, ubicumque iussio domni imperatoris fuerit. Alii vero sunt, qui ideo se commendant ad aliquos seniores, quos sciunt in hostem non profecturos.
70) Siehe oben S. 215, Anm. 59.
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§ 92. Gefolgschaft und Vassallität.
Die Begründung des Vassallenverhältnisses zeigt wenigstens in einzelnen Punkten nachweisbare Verwandtschaft mit der Begründung des Gefolgsverhältnisses. Freie Personen treten in die Vassallität ein durch Abschluſs eines Vertrages, welchem ein Treueid nachfolgt. Der Vertrag wird von beiden Seiten rechtsförmlich geschlossen. Die Form besteht auf Seite des Vassallen in der Kommendation, auf Seite des Herrn in der Darreichung einer Gabe. Die Kommendation71) ist Handreichung und erfolgt in der Weise, daſs der Vassall seine gefalteten Hände in die Hände des Herrn legt, manibus, manibus iunctis se tradit, in manus (domini) se commendat, manus suas mittit inter manus domini.
Die Handreichung, wie sie die vassallitische Kommendation kennzeichnet, ist ein deutschrechtlicher Formalakt, der die Unterwerfung, die Ergebung in die Gewalt eines anderen zum Ausdruck bringt. Sie findet sich in verschiedenartiger Anwendung.
Angelsächsische Glossen überliefern für deditio, traditio und manus impositio den Ausdruck handgang, handgong72). Sich in die Gewalt eines anderen begeben, heiſst in den angelsächsischen Gesetzen on hand gán, to honda gán73). Das westnordische Recht nennt die Gefolgsleute (Hauskerle) nachmals74) handgengnir menn75). Der Name stammt von der Form des Eintritts in das Gefolge (hird), dem ganga a hönd, ein Ausdruck, der mitunter auch von sonstiger Unterwerfung gebraucht wird76). Im Niederdeutschen ist uns aus dem
71) Siehe darüber Th. Sickel, Beiträge zur Diplomatik III 97, Roth, Feudal. S. 269 ff. Waitz, VG IV 234 ff. Ehrenberg, Commendation und Huldigung S. 22 ff.
72) Deditio handgang schon in einer Glosse des achten Jahrhunderts, Wright und Wülcker 17, 14. Vgl. 188, 26; 221, 1; 384, 38.
73) Ine 62: Der Beklagte kann kein Pfand stellen. Ein Dritter stellt es für ihn unter der Bedingung, daſs jener ihm an die Hand gehe (transeat in manum ei), das heiſst als Geisel, bis er ihm sein Pfand freimachen könne. Aelfred 42, 1 setzt den Fall, daſs der in seiner Wohnung belagerte Feind sich ergeben will, wille on hand gán, in manus ire … (vgl. Aelfred 42, 4). Der Akt, durch welchen der Dieb sich in die Strafknechtschaft ergiebt, heiſst hand on hand syllan, Hand in Hand legen. Edward II 6: Wenn jemand wegen Diebstahls seine Freiheit verwirkt and hys hand on hand sylle .. Die vetus versio hat: manum suam in manum mittat. Vgl. Rothari 32. 33. Die Leges Henrici sagen c. 78, § 2 von dem, der sich in Knechtschaft begiebt: manus in manus domini mittat et caput.
74) Hirdskrá c. 27, Norges gamle Love II 416: In alter Zeit war die Sitte, daſs alle Männer, die des Königs Handgänger oder Schwertnehmer waren [varo handgengnir eda sværdtakar], Hauskerle genannt wurden. Vgl. Möbius, Gl. S. 163.
75) v. Amira, Recht S. 149. Vgl. u. a. Egilssaga 8, 13. Eyrbyggjasaga 25, 38.
76) Heimskringla, Ólafssaga hins helga 38, 246. Vgl. noch Atlamál 99.
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§ 92. Gefolgschaft und Vassallität.
fünfzehnten Jahrhundert die den nordischen handgengnir menn entsprechende Bezeichnung: hantgange mannen, überliefert77).
Im Kreise der fränkisch-italischen Quellen wird die Wendung manibus se tradere gelegentlich für die Ergebung in die Hörigkeit78) und für die Vermönchung79) gebraucht. Manus dare sagen die Geschichtschreiber, um die Unterwerfung unter den Sieger zu bezeichnen80). Manibus oder in manu, in manus se commendare bedeutet den Eintritt in Schutzverhältnisse und Dienstverhältnisse81).
Commendare hat die spätrömische Terminologie für die Ergebung in das patrocinium82). Doch fehlt dem Akte die Handreichung; vielmehr scheint es Sitte gewesen zu sein, daſs der Klient eine Urkunde ausstellte83). Commendare verwendet das älteste westgotische Rechtsdenkmal für den Eintritt in das Dienstverhältnis des bucellarius84), der Edictus Rotharis für die Hingabe in das Mundium85), eine Titelrubrik der Lex Ribuaria für den Akt, durch welchen ein freier Mann sich in das obsequium eines anderen begiebt86). Commendare schlecht-
Auf diese wie auf die in Anm. 74 und 75 genannten Stellen war K. Lehmann vor Jahren so freundlich mich aufmerksam zu machen. Siehe unten Anm. 88.
77) Schiller und Lübben, Mnd. WB s. v. hantgange, die das Wort nicht erklären können und folgende Belegstelle von 1451 aus Styffe, Bidrag till Skandinaviens Historia ur utländiska arkiver, Stockholm 1859 ff. III, Nr. 21 mitteilen: item bidden wy ju dat gy seggen den vrigebornen mannen, hantgangen mannen unde hofflude to, de in den lenen wohnen …
78) Chartes de Cluny I, Nr. 30, v. J. 887.
79) Registrum Farfense Nr. 165, ein Placitum v. J. 801, wo auf eine ältere Urkunde Bezug genommen wird: et iterum ipse P. iunctis manibus Mauroaldi abbatis (manibus oder partibus) .. cum omnibus rebus suis se contradidit. S. Emmeramer Tradition mitgeteilt von Bretholz in Mitth. des Instit. f. österr. Gf. XII 38. G. tempore monachice conversationis quando se commendavit mancipari ..
80) Vita Hludowici c. 30, MG SS II 623: Brittannia victa succubuit et manus dedit. A. O. c. 59, S. 643: et manus dederunt et fidelitatem sacramento obstrinxerunt. A. O. c. 33: quidam Carantanorum .. B. nostro duci manus dederunt, wo Einhard Ann. z. J. 820 sagt: se dediderunt.
81) Siehe u. a. oben S. 51 und S. 270, Anm. 71.
82) Greg. Tur. Hist. Franc. IV 46. Über die römischen Schutzverhältnisse handelt Flach, Origines de l’ancienne France, ein Buch, welches m. E. von der deutschen Kritik bedeutend überschätzt worden ist; denn es enthält mehr Deklamation als greifbare Resultate. Die Untersuchung von Fustel de Coulanges, Origines du système féodal S. 205 ff., konnte, da mir das Werk erst während der Korrekturen zu Gesichte kam, leider nicht mehr genügend verwertet werden.
83) Arg. Form. Turon. 43, Carta patrocinalis in Form. Arvern. 5.
84) Leges Eurici, fragm. 310.
85) Rothari 195—197.
86) Der Index des Codex Gothanus (A. 7) hat für Lex Rib. 31 (37) die Inhalts-
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§ 92. Gefolgschaft und Vassallität.
weg heiſst endlich die Handlung, durch die man in das mundiburdium oder in das vassaticum eintritt.
Nach alledem ist von der vassallitischen Kommendation zwar der Ausdruck commendare römisch, dagegen nicht die Form der Handreichung. Allerdings findet sich diese in weiterer Anwendung u. a. bei Eingehung von Schutzverhältnissen. Allein ein solches war auch die Gefolgschaft. Der Gefolgsmann stand unter dem Schutze des Gefolgsherrn. Und der Eintritt in die Gefolgschaft war mit einem Akte der Unterwerfung unter den Willen des Herrn verbunden87). Wenn es sich auch nicht nachweisen läſst, ist es doch wahrscheinlich, daſs unter ihren Formen von je auch irgend ein Akt der Handreichung eine Rolle spielte88).
Auf die Handreichung folgte bei Begründung der Vassallität das eidliche Treuversprechen89) des Vassallen, ein Akt, den die Vassallität bekanntlich mit der germanischen Gefolgschaft gemein hat.
Bei Abschluſs des Vassallitätsvertrages kommen andererseits die Verpflichtungen, die der Herr übernimmt, zu rechtsförmlichem Ausdruck, die Aufnahme in den Schutz, indem er die Handreichung entgegennimmt90), die Gewährung des Unterhalts und der Ausrüstung, indem er dem Vassallen eine Gabe reicht, z. B. Roſs und Waffen, oder wohl auch eine Wadia, ein Verpflichtungssymbol. Seit und soweit der Unterhalt im Hause des Herrn durch Einräumung eines
angabe: de eis ingenuis hominibus, qui in obsequio se commendant. H. Brunner, Mithio und Sperantes S. 14, Anm. 4. — Einen liber homo commendatus erwähnt Lex Baiuw. IV 28.
87) Anhang X bei Schmid, Ges. der Ags.: þâ ic tô him gebeâh (von gebúgan, sich beugen) and his willan geceâs.
88) Die Handreichung des westnordischen handgenginn ist nicht entscheidend, da sie vermutlich aus dem Süden recipiert wurde.
89) Cap. Theod. v. J. 805, c. 9, I 124: ut nulli alteri per sacramentum fidelitas promittatur nisi nobis et unicuique proprio seniori ad nostram utilitatem et sui senioris. Vgl. die angelsächsische Eidesformel oben I 139, Anm. 22, aus welcher erhellt, daſs dem Eide der Gefolgschaftsvertrag vorausging. Der Treueid, den nach Prokop, b. Vand. 2, 18, die amici (δοϱυφόϱοι) ihrem Herrn schwören, geht wohl auf Einflüsse des germanischen Gefolgswesens zurück. Über jenen Eid, der zugleich dem Kaiser geschworen werden muſste, siehe Mommsen, Militärwesen seit Diocletian, Hermes XXIV 236. 238.
90) Vgl. Bracton II 35, § 8: debet tenens manus suas utrasque ponere inter manus utrasque domini sui, per quod significatur ex parte domini protectio, defensio et warrantia, et ex parte tenentis reverentia et subjectio. Cap. Francica, c. 8, I 215: si senior vassalli sui defensionem facere potest, postquam ipse manus suas in eius commendaverit, et non fecerit, liceat vassallum eum dimittere .. Die Pflicht der defensio wird aus der Entgegennahme der Handreichung abgeleitet.
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§ 92. Gefolgschaft und Vassalität.
Benefiziums ersetzt wurde, gestaltete sich der Akt der Gabe zum Akt der Leihe. Wie es scheint, ist es die alte Wadia, die nunmehr den Charakter des Leihe-, des Investitursymbols hat91).
Ein der germanischen Gefolgschaft fremdartiges Merkmal der Vassallität ist die Unkündbarkeit. Das Dienstverhältnis, wie es einst der Gefolgsmann einging, war kein lebenslängliches. Er konnte es einseitig auflösen; nur durfte dies nicht zur Unzeit geschehen und fiel bei der Auflösung die Gabe, beziehungsweise das empfangene Land, an den Herrn zurück92). Dagegen wird die Vassallität für Lebenszeit des Vassallen und des Herrn eingegangen und ist die einseitige Lösbarkeit eine rechtlich beschränkte. Der Vassall darf den Herrn nicht aus beliebigen, sondern nur aus bestimmten gesetzlichen93) Gründen verlassen94). Die Beschränkung der Kündbarkeit beruht wahrscheinlich auf einer Einwirkung der gallo-römischen Patronatsverhältnisse, die auf Lebenszeit eingegangen wurden95), wie sich denn überhaupt daraus die strengere Ausgestaltung erklären dürfte, die das Lehnwesen in Frankreich erfuhr96). Da die Staatsgewalt aus militärischen Gründen ein Interesse hatte, das Band der Vassallität zu festigen, trat sie zu Gunsten der Unkündbarkeit in die Schranken97). Geringer war jenes Interesse, wenn nur ein Wechsel des Seniors in Frage stand. Wenigstens verlangt ein westfränkisches Kapitular von 856 für diesen
91) Stab, Lanze, Fahne, Schwert und Hut, die später hauptsächlich als Investitursymbole dienen, dürften ursprünglich als Wadia verwendet worden sein.
92) Ine 63. Roth. 177. Leges Eurici, fragm. 310. H. Brunner, Landschenkungen, Berliner SB 1885, S. 1189 f. Auch das obsequium, in das sich nach Lex Rib. 31, 1 der homo ingenuus begiebt, ist löslich; denn er muſs vor Gericht gestellt werden von dem Herrn, qui eum post se eodem tempore retenuit. Darauf hat Beaudouin in seiner beachtenswerten Abhandlung S. 43 aufmerksam gemacht. Der ingenuus in obsequio ist als ein im Hause des Herrn lebender Gasind zu denken.
93) Ein Kapitularienfragment, welches wahrscheinlich der Zeit Karls d. Gr. angehört, Cap. Francica c. 8, I 215, führt als solche an: den Versuch rechtswidriger Verknechtung, Lebensnachstellung, Ehebruch mit der Frau des Vassallen, Bedrohung mit dem Schwerte, Versagung des Schutzes. Das Cap. Aquisgr. 801—813, c. 16, I 172 nennt noch Stockschläge, Entehrung der Tochter, Wegnahme des Alods.
94) Abgesehen von den gesetzlichen Gründen darf der Vassall das Verhältnis nicht einseitig auflösen, postquam ab eo acceperit valente solido uno, d. h. nachdem der Vassallitätsvertrag perfekt geworden. Cap. Aquisgr. 801—813, c. 16, I 172. Ehrenberg a. O. S. 61.
95) Form. Turon. 43.
96) Homeyer, System des Lehnrechts, Ssp. II 2, S. 631. Siehe oben S. 265 f.
97) Siehe die Stellen in Anm. 93. Pipp. Cap. Pap. v. J. 787, c. 5, I 199. Conventus apud Marsnam primus v. J. 847, Adnuntiatio Karoli c. 3, II 71.
Binding, Handbuch. II. 1. II: Brunner, Deutsche Rechtsgesch. II. 18
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§ 92. Gefolgschaft und Vassallität.
Fall nur, daſs der Vassall bei seinem Herrn die Entlassung nachsuche, die ihm dieser nicht verweigern werde98). Nachmals haben das deutsche und das langobardische Lehnrecht die Unkündbarkeit der Vassallität nicht aufzuweisen. Beide Lehnrechte sind in diesem Punkte zu den Grundsätzen des germanischen Gefolgswesens zurückgekehrt. Der Vassall gilt nämlich für befugt, unter Rückgabe des Lehns das Dienstverhältnis aufzusagen, ein Rechtssatz, der dem französischen Lehnrechte in dieser Allgemeinheit fremd blieb99).
Das mittelalterliche Lehnwesen charakterisiert sich durch die Verbindung von Benefizialwesen und Vassallität100). Nennen wir Lehn ein Benefizium, das mit der Verpflichtung vassallitischer Treue und vassallitischer Dienste verliehen ist, so hat es Lehen schon im achten Jahrhundert gegeben, und stellen sich die Vergabungen, welche die Hausmeier zu Zwecken des Reiterwesens vornahmen, als der historische Durchbruchspunkt des Lehnwesens dar. Dem Einfluſs der Vassallität verdankt das Benefizialwesen die Anwendung des Thronfalls, dem Bedürfnis nach Erneuerung der Vassallität die früh auftretende Tendenz zur Erblichkeit. Die Ergebung der Beamten in die Vassallität und die Besetzung der höheren Ämter mit königlichen Vassallen hatte die Umwandlung des Amtsgutes und schlieſslich des Amtes in ein Benefizium zur Folge. So erscheint die Vassallität als der treibende Faktor in der Geschichte des Lehnwesens. Doch ist es zu einer völligen Durchdringung von Vassallität und Benefizialwesen in der fränkischen Zeit noch nicht gekommen. Dafür fällt wenig ins Gewicht, daſs es auch Benefizien giebt, die nicht an Vassallen verliehen sind; denn noch die Zeit des ausgebildeten Lehnwesens kennt Lehen ohne Mannschaft. Allein durchschlagend ist, daſs noch Vassallen ohne Benefizien dienen und daſs uns noch unfreie Vassallen begegnen. Noch erscheinen ministeriales im späteren Sinne des deutschen Rechtes unter den Vassallen. Dienstmann und Lehnsmann, Ministerialität und Vassallität sind in der fränkischen Periode nicht grundsätzlich geschieden.
98) Cap. Carisiac. v. J. 856, c. 13, LL I 446.
99) Schäffner, Rechtsverfassung Frankreichs II 261. Beaumanoir ch. 61, 29. Man kann das Lehen nicht heimsagen, s’il n’i a resnable cause; neporquant, quant on les veut lessier, li segneur les reçoivent volentiers par lor convoitises. Thut man es zur Unzeit, so ist dies Treubruch. Anderer Ansicht Viollet, Précis S. 545.
100) Benefizien auf Lebenszeit kennt das muhammedanische Lehnrecht in dem iktâq elistiġlâl. Allein es fehlt die Vassallität.
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§ 93. Die Grundherrlichkeit.
§ 93. Die Grundherrlichkeit.
L. Maurer, Geschichte der Fronhöfe, der Bauernhöfe und der Hofverfassung in Deutschland 1862 ff. Roth, Feudalität S. 205 ff. Waitz, VG II 2, S. 377 ff., IV 459. Bethmann-Hollweg, Civilprozeſs IV 442, V 40 ff. Wetzell, System des ordentl. Civilprozesses 1878, S. 359 ff. Schröder, RG S. 174 ff. Georg Meyer, Die Gerichtsbarkeit über Unfreie und Hintersassen, Z2 f. RG II 83 ff., III 102 ff. Heinrich Brunner, Mithio and Sperantes in der Festgabe für Beseler 1885. Derselbe, Die Erbpacht der Formelsammlungen von Angers und Tours, Z2 f. RG V 73 ff. E. Hermann, Noch ein Wort über Mithio, eine rechtsgeschichtliche Studie 1890. Wilhelm Sickel, Zum Ursprung des mittelalterlichen Staats, Mitth. des Instit. f. österr. GF, 2. Ergänzungsband, S. 203 ff. Marquardsen, Haft und Bürgschaft bei den Angelsachsen 1852. Konrad Maurer, Kr. Ü. II 56 f. Salvioli, La giurisdizione patrimoniale e la giurisdizione delle chiese in Italia 1884. Flach, Les origines de l’ancienne France I 1886. Beauchet, Histoire de l’organisation judiciaire en France 1886, S. 74 ff. 474 ff. Leseur, Les Conséquences du délit de l’esclave dans les Leges Barbarorum et dans les Capitulaires, Revue histor. de droit français 1888, S. 576. 657 ff. Beaudouin, Etude sur les origines du régime féodal, La recommandation et la justice seigneuriale 1889 (Annales de l’enseignement supérieur de Grenoble).
Der Grundherr übte hinsichtlich gewisser Klassen der auf seinem Grund und Boden ansässigen Leute Befugnisse aus, die im Laufe der Zeit öffentlich rechtliche Bedeutung gewannen. Insofern erscheint die Grundherrlichkeit — wie wir die Summe der dem Grundherrn über die Grundholden zustehenden Rechte bezeichnen dürfen — als einer der Faktoren, welche mitwirkten an der Umbildung der Verfassungszustände, als einer der Grundsteine, auf welchen der Lehnsstaat sich aufbaute. Soweit die Grundherrlichkeit auf Leiheverhältnissen beruht, kommen nur diejenigen in Betracht, die wir oben I 209 als Leiheverhältnisse niederer Ordnung kennen gelernt haben. Sie betreffen Güter, die in wirtschaftlicher Abhängigkeit stehen und sich als Zubehör eines Herrenhofes darstellen. Ausgeschlossen sind die Lehen im engeren Sinne, ausgeschlossen auch gröſsere Zinsgüter, Precarien, die in voller Selbständigkeit bewirtschaftet werden.
Was die Entstehung der Grundherrlichkeit betrifft, so haben wir für das fränkische Reich deutschrechtliche und römischrechtliche Grundherrlichkeit zu unterscheiden. Der Ausgangspunkt der ersteren ist die Haftung des Grundherrn für seine Leute.
Nach germanischem Rechte haftete, wie schon oben I 71 bemerkt wurde, der Hausherr Dritten gegenüber für die Angehörigen des
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§ 93. Die Grundherrlichkeit.
Hauses. Diese Haftung erstreckte sich nicht nur auf die Knechte1), sondern auch auf halbfreie und freie Leute. Hielt ein freier, grundbesitzloser Mann sich durch längere Zeit im Hause eines anderen auf, so trat er damit an sich in ein Abhängigkeitsverhältnis, welches eine Haftung des Hausherrn begründete. Nach angelsächsischem Rechte haftete man für den Gast, den man in seinem Hause drei Nächte beherbergte2). Eine jüngere friesische Rechtsquelle überliefert uns den Rechtssatz, daſs wer einen Ausheimischen haust oder hoft oder auf seinen Werf setzt, einstehen soll für das, was dieser verbricht3). Auch der fränkischen Zeit ist jener Grundsatz nicht unbekannt. Denn es ist nur eine Anwendung desselben, wenn ein karolingisches Kapitular bestimmt4), daſs besitzlose Personen von jenem, bei dem sie wohnen, gestellt oder verantwortet werden sollen, und wenn Ludwig I. vorschreibt5), daſs jeder, der in der Pfalz zu Aachen einen von auswärts kommenden Mann bei sich aufnehme, für ihn zu haften habe6).
Die Haftung äuſsert sich darin, daſs der Herr für die Hausangehörigen Verantwortung schuldet. Die Personen, für die er haftet, werden in der älteren fränkischen Rechtssprache als diejenigen zusammengefaſst, unde mithio redebit7). Mithio bedeutet aber in diesem Zusammenhange soviel wie Erwiderung, Antwort8). Der Haftung des
1) Die Hausgenossenschaft ist auch maſsgebend in Fällen, in welchen der Herr des Hauses nicht Eigentümer des Knechtes ist. Nach Lex Rib. 72, 4 haftet für die That des Knechtes, um den ein Eigentumsprozeſs geführt wird, nicht jene Partei, die das Eigentum erstreitet, sondern derjenige, qui eum eo tempore post se retinuit. Laut Roth. 274 büſst derjenige, der einen fremden Sklaven ohne Wissen des Herrn über neun Nächte beherbergt, den Schaden, den dieser Dritten gegenüber anrichtet.
2) Hlothar u. Eadric c. 15.
3) Richthofen, Rqu. 169, Brokmerbrief § 129.
4) Cap. ital. c. 11, I 218: de illis (qui sine proprietatibus in regno nostro degentes iudicia comitum effugiunt) nobis placuit, ut ipsi, cum quibus manere videntur, aut eos praesentent aut pro eorum malefactis respondeant. Wer Vermögen hat, kann durch den Zugriff auf dasselbe gezwungen werden, zu Recht zu stehen.
5) Cap. de disciplina palatii Aquisgran. von circa 820, c. 5, I 298.
6) Über jüngere Quellen, nach welchen der Hausherr für die Hausangehörigen, für den in das Haus aufgenommenen Gast und Flüchtling haftet, siehe Osenbrüggen, Hausfriede S. 41, Stobbe, Deutsches Privatrecht III 389, Rive, Vormundschaft II 2, S. 56 f., Hertz, Rechtsverhältnisse des freien Gesindes in Gierkes Untersuchungen VI 43 ff. Über die Haftung für den manupastus (domesticus) nach anglo-normannischem Rechte Leges Henrici primi c. 66, § 7 und insbesondere die lehrreiche Stelle bei Bracton fol. 124, III 2, c. 10.
7) Verwandt mit got. missô, sanskrit mithás, gegenseitig, wechselseitig, latein. mutuus, griech. μοὶτος. Redebere heiſst schuldig sein, schulden.
8) In übertragener Bedeutung bezeichnet Mithio auch den Kreis der Per-
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§ 93. Die Grundherrlichkeit.
Herrn entspricht dessen Befugnis, seine Leute bei Geltendmachung von Rechtsansprüchen zu vertreten, für die ihnen zugefügte Rechtsverletzung Vergeltung zu suchen. Die Personen, welche solchen Schutz, solche Vertretung zu erwarten haben, heiſsen im Verhältnis zum Herrn sperantes oder qui per eum sperare videntur9). In den königlichen Schutzbriefen wird der Schutz, den der König dem Schützling zusichert, regelmäſsig auf die sperantes ausgedehnt und auf jene, für die der Schützling Mithio schuldet, wie denn auch das Reklamationsrecht des Schützlings sich auf die Rechtssachen seiner Leute erstreckt10).
Die prozessualische Lage des Herrn ist eine verschiedene im Verhältnis zu Knechten, Halbfreien und Freien. Sein Schutzrecht und seine Haftung blieben nicht beschränkt auf Hausangehörige im eigentlichen Sinne. Die Ausdehnung, die sie erfuhren, war eine verschiedene bei den verschiedenen Klassen der Untergebenen.
Für Unthaten des Knechtes trägt der Herr ursprünglich Dritten gegenüber die volle Verantwortung. Er hat als Prozeſspartei sie zu vertreten und zu sühnen. Diese unbeschränkte Haftung des Herrn wurde aber nur für den Fall der Mitwissenschaft aufrecht erhalten. Im übrigen konnte der Herr sich derart stellen, daſs er die That nur als absichtslose That, als Ungefährwerk zu vertreten brauchte11). Dabei war in gewissen Fällen der Knecht auszuliefern, entweder zum Zweck der Rache oder zur Verhängung von Lebens- oder von Leibes-
sonen, für welche jemand verantwortlich ist, und auſserdem in territorialer Anwendung den Bereich der Verantwortlichkeit, das Gebiet, auf welches sich die Verantwortlichkeit erstreckt. In karolingischer Zeit beginnt das Wort aus der fränkischen Rechtssprache zu verschwinden. Es wird durch homines, homines commanentes, pertinentes ersetzt.
9) Der Ausdruck findet sich noch in den formulae imperiales 32 und 55. Ein im neunten Jahrhundert fabriziertes Diplom, angeblich Theuderichs III., für Ebersmünster, Pertz, Dipl. S. 188, giebt den homines ingenui, die sich in mundeburde der Kirche befinden, das Privilegium: ut … nisi ab actoribus .. monasterii in mundeburde impendant et defensionem .. sperare debeant. Die Wendung: qui per eos sperare videntur, hat noch Heinrichs IV. Privilegium für die Juden von Speier v. J. 1090.
10) Nähere Ausführungen in meiner Abhandlung Mithio und Sperantes a. O.
11) H. Brunner, Über absichtslose Missethat im altd. Strafr. Berl. SB 1890, S. 830 ff. und unten § 125. Einen Rechtsfall, in welchem die Unthat einer Unfreien vom Herrn gesühnt wird, enthält Meichelbeck Nr. 683 v. J. 853: E. venerat denuntians suam filiam veneno percussam per molimina vel machinationes malivole ancille de familia S. Marie, … quod negari vel econtra dici non potuit. Tunc E. episcopus hoc ipsum iniustum factum misericorditer disponens praestitit eidem supradicto E. unam coloniam (statt des Wergelds der Vergifteten, vgl. oben I 198).
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strafen. Mit den Lebens- und Leibesstrafen konkurrierte ein System von Sklavenbuſsen, welche hinter den entsprechenden Freienbuſsen zurückstehen und sich entweder als Lösungsbuſsen oder als Buſsen für Ungefährwerk des Herrn darstellen. Die prozessualische Behandlung von Unthaten der Knechte gestaltete sich nach fränkischem Rechte derart, daſs zwar die Klage im öffentlichen Gerichte gegen den Herrn erhoben wurde, dieser aber die Wahl hatte, die That des Knechtes zu verantworten (pro eo respondere) oder ihn vor das öffentliche Gericht zu bringen. Doch wurde bei gewissen Missethaten im Interesse der öffentlichen Friedensbewahrung das Wahlrecht des Herrn beseitigt und ihm schlechterdings zur Pflicht gemacht, den Knecht vor den öffentlichen Richter zu stellen (praesentare, repraesentare)12). In karolingischer Zeit besteht solche Präsentationspflicht bei Diebstahl, Raub, Infidelität und wohl überhaupt in den Fällen, in welchen öffentliche Strafen von Amtswegen verhängt werden13). Verweigert der Herr die Präsentation des Knechtes, so kann ihn der öffentliche Beamte durch amtliche districtio, z. B. durch Fronung seines Besitztums, dazu zwingen14). Den auf handhafter That betroffenen Knecht, der seiner Jurisdiktion verfallen ist, darf der öffentliche Richter ergreifen und zwar, um in der Sprache der späteren Weistümer zu sprechen, so, wie ihn der Gürtel umfängt15), d. h. so, daſs nur das Gewand, das der Knecht an sich trägt, dem Richter16), das gestohlene Gut dem Bestohlenen zu
12) So wegen Diebstahls nach dem Pactus pro tenore pacis c. 5, Cap. I 5, Cap. de latronibus c. 7, I 180, Cap. leg. add. v. J. 818/9, c. 15, I 284 (dominus .. emendet aut .. eum excuset, nisi tale furtum perpetratum habeat, propter quod ad subplicium tradi debeat). Allgemein heiſst es in Decretio Childeberti II., c. 10, I 17: et quicumque servum criminosum habuerit et ei iudex rogaverit ipsum praesentare et noluerit, suum weregildum omnino componat. Eine allgemeine Präsentationspflicht der possessores statuierte schon das römische Recht in Bezug auf Räuber und andere Verbrecher, qui in possessione degunt seu latitant. Cod. Iust. IX 39, 2, v. J. 451.
13) Siehe oben Anm. 12. Cap. Carisiac. v. J. 873, c. 3, LL I 519 f. in Bezug auf testeia, latrocinium, rapacitas, assaltura und infidelitas. Dazu kommen Münzvergehen. Cap. legibus add. 818/9, c. 18, I 285.
14) Cap. Carisiac. a. O. am Ende mit Bezugnahme auf Ansegisus III 45.
15) Cap. de latronibus c. 7, I 180: et si cum furto conprehensus fuerit, accipiat iudex de rebus ipsius latronis hoc quod super se habet tantummodo sua causa et hoc quod furto consecutus est reddat cui idem latro fraudaverit, aliis vero rebus que habet aliter non se tollendis …
16) Nach norwegischem Recht erhält der Diebsfänger was der Dieb an sich trägt (super se habet), nach fränkischem der Richter, dem Verfolgung und Justifizierung der Diebe in erster Linie obliegen. Nach burgundischem Rechte, Lex Burg. 108, gilt der Satz: res illius (criminosi) ab his, qui eum ceperunt, praesumantur.
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teil wird, aber das sonstige Vermögen des Knechtes der Herrschaft verbleibt, eine Bestimmung, die nachmals bei der Abgrenzung der öffentlichrechtlichen und der hofrechtlichen Kompetenz häufig wiederkehrt.
Die Haftung des Herrn erstreckt sich von je nicht bloſs auf Knechte, die im Hause des Herrn leben, sondern auch auf angesiedelte Knechte, auch auf auswärts befindliche, so lange der Herr sein Eigentum festhält und nicht durch Aufnahme des Knechtes die Haftung eines Dritten begründet wird. Erhebt ein Dritter wegen der Unthat des Knechtes einen Anspruch gegen den Herrn, so kann der Herr die Sache auſsergerichtlich untersuchen oder untersuchen lassen und die Angelegenheit auſsergerichtlich erledigen, indem er dem Dritten Genugthuung verschafft (in gewissen Fällen durch Auslieferung des Knechtes) oder ihn von der Unschuld seines Knechtes überzeugt. Dieser Weg ist ihm abgeschnitten, wenn es sich um Fälle der vom Staate geltend gemachten Präsentationspflicht handelt.
Rechtsverletzungen, welche Dritte an dem Unfreien begingen, machte der Herr ursprünglich aus eigenem Rechte geltend. Erst als sich eine beschränkte Rechtsfähigkeit der Knechte ausgebildet hatte, nahm für deren Bereich die Stellung des Herrn den Charakter der Vertretung an.
Was ein Knecht gegen einen anderen Knecht seines eigenen Herrn verbricht, ist eine gegen letzteren begangene Unthat. Kraft seines Eigentums am Knechte hat der Herr die Befugnis, ihn zu züchtigen, ihn zur Strafe zu töten 17. Für das Vorgehen gegen den angeschuldigten Knecht dürfte sich schon früh ein bestimmtes Verfahren ausgebildet haben, welches seine Formen zum Teil dem öffentlichen Rechtsgang entlehnte. In den Quellen der karolingischen Zeit erscheint das Recht des Herrn, Unthaten seiner Knechte zu ahnden, unter dem Gesichtspunkte der Rechtspflege. Die Handhabung jenes Rechtes wird als iustitiam facere des Leibherrn dem iustitiam facere des öffentlichen Beamten entgegengesetzt 18.
Ziemlich dürftig sind die Nachrichten der Quellen über die Stellung des Herrn hinsichtlich der Liten. Der Herr haftet unbedingt, wenn die Unthat des Liten auf seinen Befehl geschah 19. Den ohne
17 Georg Meyer a. O. II 88.
18 Cap. de latronibus c. 9, I 181: ut si servi invicem inter se furtum fecerint et in una fuerint potestate, domni eorum habeant licentiam faciendi iusticiam; si vero de foris accusat(or) adversus eum surrexerit, quae ad latrocinium pertinent, habeant missi nostri de hoc licentiam faciendi iusticiam.
19 Lex Sax. 18. 50.
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sein Wissen vom Liten begangenen Todschlag hat der Herr nur als Ungefährwerk zu vertreten; doch muſs er diesfalls den Liten ausliefern 20 oder preisgeben 21. Nach chamavischem Rechte mag der Herr wegen des Liten direkt belangt werden und ist er verpflichtet, ihn vor Gericht zu stellen 22. Andererseits hat der Lite personam standi in iudicio: er kann ohne den Herrn vor Gericht auftreten und kann Eide schwören 23. Sicherlich hatten Schutzrecht und Haftung des Herrn hinsichtlich des Liten, mochte er nun im Hause des Herrn leben oder als Hintersasse angesiedelt sein, keinen geringeren Umfang als hinsichtlich des in Schutzhörigkeit befindlichen Freien.
Die Haftung des Herrn für freie Personen erstreckte sich jedenfalls auf diejenigen, welche in seinem Hause lebten 24, Gasinden oder Vassallen nicht ausgeschlossen 25. Zweifelhaft ist es, wie weit sie über den Kreis der eigentlichen Hausgenossen hinausging. Auf freie Vassallen, die auſserhalb des Herrenhofes lebten, war sie jedenfalls nicht ausgedehnt. Auch begründete die Verleihung eines Zinsgutes an sich keine Haftung des Herrn für den Zinsmann. Ein Freier, der neben dem Zinsgut sonstigen Grundbesitz hatte, welcher zur Zwangsvollstreckung dienen und wo er manniert werden konnte, befand sich der öffentlichen Gewalt und Dritten gegenüber in gleicher Lage, wie jeder andere freie Grundbesitzer. Dasselbe darf unbedenklich für den Fall der precaria oblata behauptet werden 26. Überhaupt scheint eine Haftung des Herrn nur eingetreten zu sein, wenn der freie Hintersasse sich in die Schutzgewalt und in das obsequium des Grundherrn begab. Ursprünglich mag dabei Kommendation nötig gewesen sein. Doch ist seit Ausbildung der Hofverfassung die Haftung mit
20 Lex Sal. 35, 5.
21 Lex Sax. 18. Vgl. Berl. SB 1890, S. 832.
22 Lex Chamav. 44.
23 Siehe oben I 239.
24 Ehefrau und Kinder bleiben hier, wo es sich um die Entstehung der Grundherrlichkeit handelt, selbstverständlich auſser Betracht.
25 Nach Formeln und Urkunden besteht die Mithiopflicht auch in Bezug auf gasindi vel amici, also in Bezug auf Gefolgsleute, sei es freier oder unfreier Geburt. Gelegentlich werden daneben noch suscepti genannt; so in den bedenklichen Schutzbriefen für Anisola, Dipl. M. 4. 9. 50, und in Mühlbacher Nr. 89. 118. Susceptus heiſst nach spätrömischem Sprachgebrauch derjenige, der sich prozessualisch vertreten läſst. Interpr. zu Lex Rom. Wisig. C. Theod. II 10, 1 und II 11, 1. Alte Glossen erklären den susceptus als Klienten. — Ausdrücklich normiert Lex Rib. 31, 1 die Haftung des Herrn für den Freien, der sich bei ihm in seinem obsequium befindet.
26 Siehe oben I 211.
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der Ansiedlung auf einem wirtschaftlich abhängigen Hofe gegeben. Solche Höfe galten für Zubehör des Herrenhofes; der Hintersasse konnte daher nach germanischer Rechtsauffassung als zum Hause des Herrn gehörig betrachtet werden: er zählte zu den homines pertinentes, commanentes. Andererseits begründete die wirtschaftliche Abhängigkeit, wie sie die Hofverfassung voraussetzt 27, an sich ein obsequium gegenüber dem Herrn. Allem Anscheine nach ist in karolingischer Zeit die Ausdehnung der Grundherrlichkeit über die freien Hintersassen bereits als vollendete Thatsache zu betrachten 28.
Die Haftung äuſsert sich als Pflicht des Herrn, die Unthat des Freien zu verantworten. Doch kann er sich jeder Verantwortlichkeit entschlagen, indem er den Angeschuldigten vor das öffentliche Gericht stellt. Diesfalls braucht der Herr die Handlung seines homo auch nicht etwa als Ungefährwerk zu büſsen. Das Recht des Herrn, zwischen Übernahme der Verantwortung und Präsentation des Angeschuldigten zu wählen, verschwand in allen Fällen, in welchen die Staatsgewalt eine Präsentationspflicht geltend machte 29. Die Haftung des Herrn und dessen Präsentationspflicht schlossen an sich nicht aus, daſs der homo direkt vorgeladen wurde, und ebensowenig, daſs sich der Richter seiner ohne Vermittlung des Herrn bemächtigte. Doch kam es im Laufe der Zeit dahin, daſs wenigstens hinsichtlich gewisser Klassen von abhängigen Leuten die Umgehung des Herrn verboten wurde. Nach der Lex Romana Curiensis hat zwar der Richter über abhängige Leute unmittelbare Distriktionsgewalt; doch darf er nicht über sie richten, ehe er dem Herrn Anzeige erstattet, offenbar damit dieser in die Lage komme, sein Vertretungsrecht auszuüben 30. Ein italienisches Capitular bestimmt, daſs wegen Unthaten von homines libellarii 31 der Kirchen zunächst der Bischof anzugehen sei 32, der
27 Siehe oben I 212.
28 Aus der Urkunde Thévenin Nr. 89 v. J. 857, S. 122: adjuratus est per Deum et eorum christianitatem atque fidelitatem …, ist zu entnehmen, daſs die Colonen des Abtes von S. Martin de Tours diesem Treue schuldeten. W. Sickel, Götting. gel. Anz. 1887, S. 822.
29 Über eine Ausdehnung der Präsentationspflicht auf Vassallen schlechtweg siehe oben S. 265.
30 Lex Rom. Cur. IX 30, 2.
31 Siehe oben I 200. 202, Anm. 41. Schon nach Liutprand 92 besteht eine Haftung des Herrn für den homo libellarius. Wenn ein solcher einen Todschlag begeht und flüchtig wird, hat der Grundherr die Wahl, ihn auszuliefern oder dem Wergeldberechtigten die Hälfte der Habe des Todschlägers zu überlassen oder ihm das ledig gewordene Land libellarisch zu verleihen. Vgl. G. Meyer, Z2 f. RG III 114, Schupfer, Wiener SB XXXV 491.
32 Cap. Mantuanum II gener. c. 5, I 196: si vero de crimine aliquo accusantur
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dann durch seinen Vogt dafür sorgen lasse, daſs geschehe was Rechtens ist (iustitiam faciat). Allgemein ordnete Ludwig II. i. J. 856 an, daſs freie Hintersassen nur durch Vermittlung ihres Herrn vor das öffentliche Gericht gezogen werden sollen 33.
Mit Rücksicht auf die Haftung des Herrn wurde es Sitte, daſs man sich bei Ansprüchen an Freie in obsequio ebenso an den Herrn wendete, wie man es wegen Handlungen von Unfreien zu thun gewohnt war. Der Herr konnte dann die Untersuchung der Angelegenheit selbst in die Hand nehmen oder durch seinen Vogt durchführen lassen und eventuell seinen homo anhalten, daſs er dem Dritten die rechtmäſsige Genugthuung zu teil werden lasse. Ausgeschlossen war diese interne Erledigung der Streitsache in Fällen, in welchen auf die That des Mannes eine Leibes- oder Lebensstrafe stand, da dem Herrn eine Strafgewalt dieses Inhalts nicht zustand 34. Handelte es sich um eine That, die das Recht der Rache begründete, so konnte der Herr die Auslieferung oder Preisgabe des Thäters nur dadurch vermeiden, daſs er eine Sühne vermittelte, falls er nicht etwa die That selbst vertreten wollte.
Bei Streitigkeiten freier Hintersassen untereinander war eine gerichtliche Kompetenz des Herrn, auch eine schiedsrichterliche, nicht begründet. Causae maiores, die sich unter ihnen ergaben, gehörten vor das echte Ding. In anderen Angelegenheiten konnten die freien Hintersassen auf die schiedsrichterliche Entscheidung des Herrn oder seines Beamten kompromittieren. Über die Hausangehörigen besaſs der Hausherr eine in der Hausgenossenschaft begründete Disciplinargewalt, welche in abgeschwächtem Maſse thatsächlich auch auf Hintersassen Anwendung finden mochte. Denn wie in der Ausstoſsung aus dem Dienste gegen den freien Hausdiener, hatte der Herr in der Ent-
(servi, aldiones, libellarii), episcopus primo compellatur et ipsi per advocatum suum secundum quod lex est iuxta conditionem singularum personarum iustitiam faciant. Bei freien Leuten bestand dieses iustitiam facere darin, daſs der Bischof die Sache entweder durch interne Untersuchung erledigen lieſs oder den Mann vor den öffentlichen Richter stellte. Über die verschiedenen Bedeutungen von iustitiam facere siehe Beaudouin a. O. S. 60 f. Daſs es sich in c. 5 des Cap. Mant. nicht, wie Bethmann-Hollweg a. O. V 41, Anm. 31 behauptet, um Kirchen handelt, deren Immunität vorausgesetzt wird, zeigt das vorhergehende c. 4, wo zweifellos nicht immune Kirchen gemeint sind. Denn das Verbot, in der Kirche und den sie umgebenden Gebäuden kein placitum abzuhalten, hätte für immune Kirchen keinen Sinn gehabt, da die Immunität bereits das allgemeine Verbot des introitus iudicum in sich schloſs.
33 Cap. Papiense pro lege tenendum v. J. 856, c. 4, II 90.
34 Georg Meyer a. O. III 113.
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§ 93. Die Grundherrlichkeit.
ziehung des Landes gegen den ungehorsamen Hintersassen ein äuſserstes Zwangsmittel, um ihn zum Rechte anzuhalten. Überdies scheint es nicht selten geschehen zu sein, daſs bei der Landleihe die Unterwerfung unter die Gerichtsbarkeit des Grundherrn vertragsmäſsig bedungen wurde. Schon eine Precarienformel der westgotischen Formelsammlung enthält eine dahin gehende Klausel 35. In Italien begegnen uns urkundliche Beispiele solcher Verträge seit Ludwig I. 36.
In Verfolgung von Ansprüchen gegen Dritte durften freie Leute in obsequio vor dem öffentlichen Richter von dem Herrn oder seinem Beamten vertreten oder verbeistandet werden. Auch freie Leute waren ‘sperantes’. Selbstverständlich konnte davon keine Rede sein bei Streitigkeiten unter freien sperantes desselben Herrn. Sollte sich der Herr damit befassen, so muſste die Vertretung durch seine Entscheidung ersetzt werden.
Die interne Erledigung von Rechtssachen der Hintersassen ist der Ausgangspunkt der grundherrlichen Gerichtsbarkeit. Da sie sich in den Formen der öffentlichen Rechtspflege bewegte, war mit ihr der Keim eines grundherrlichen Gerichtes gegeben. Öffentlichrechtliche Anerkennung fand die grundherrliche Gerichtsbarkeit erst dadurch, daſs die Staatsgewalt es Dritten zur Pflicht machte, sich zunächst an das Gericht des Grundherrn zu wenden, während die Jurisdiktion der öffentlichen Gerichte auf den Fall der Justizverweigerung und des Rechtszuges beschränkt wurde. Dazu ist es aber während der fränkischen Zeit im allgemeinen nicht gekommen.
Besondere Vorrechte und zwar solche, welche von der Verleihung der Immunität unabhängig waren, erlangten die fränkischen Kirchen in Ansehung aller Schutzhörigen oder doch gewisser Klassen 37. Das Edikt Chlothars II. von 614 bestimmte, daſs Streithändel zwischen homines ecclesiae und dritten Personen vor dem öffentlichen Richter unter richterlicher Mitwirkung des Kirchenbeamten entschieden werden sollen 38. Doch ist die Einrichtung solcher sog. gemischter Gerichte nicht lange in Kraft geblieben; sie wich augenscheinlich der Sitte,
35 Form. Wisig. Nr. 36, Zeumer S. 591: responsum ad defendendum me promitto afferre.
36 E. Loening, Kirchenrecht, führt II 745 eine Anzahl von Beispielen an.
37 Wilhelm Sickel, Mitth. d. Instituts f. österr. Gf. 2. Ergänzungsband, S. 207 ff.
38 Cap. I 21, c. 5: quod si causa inter personam publicam et hominibus eccleciae steterit, pariter ab utraque partem praepositi ecclesiarum et iudex publicus in audientia publica positi eos debeant iudicare. Vgl. Nissl, Gerichtsstand es Klerus im fränkischen Reich 1886, S. 202 f.
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daſs der Dritte zunächst bei der Kirche die interne Erledigung der Angelegenheit nachsuchte und erst, wenn dies vergeblich war, sich an das öffentliche Gericht wendete, in welchem der Kirchenbeamte, weil nunmehr Partei, eine richterliche Funktion füglich nicht ausüben konnte. In einer Formel bei Marculf fordert der König, bei dem ein Dritter über einen homo (oder Kleriker) eines Bischofs Beschwerde geführt hatte, den Bischof durch einen indiculus auf, daſs er seinen Untergebenen anhalte, dem Kläger Genugthuung zu leisten, oder aber jenen vor das Königsgericht bringen lasse 39. Hinsichtlich der tabularii 40 bestimmte das in die Lex Ribuaria eingeschobene Königsgesetz 41, daſs sie bei der Kirche, die ihre Freilassung vermittelte, ihren Mallus, d. h. ihren Gerichtsstand, haben sollen, ein Rechtssatz, der eine Vorladung der tabularii vor den öffentlichen Richter ausschloſs. Das alamannische Volksrecht gewährte dem Bischof im Verhältnis zu den freien Hintersassen der Kirche, den coloni liberi, einen Bann von zwölf, seinem iudex einen solchen von sechs Solidi 42. In Italien erscheint die Sonderstellung der homines libellarii zuerst auf Kirchengütern 43. Hier galt ferner für die Hintersassen der Kirchen der Grundsatz, daſs sie zum Brückenbau und ähnlichen öffentlichen Fronden nur durch Vermittlung des Kirchenvorstandes herangezogen
39 Marculf I 27. Vgl. H. Brunner, Entstehung der Schwurgerichte S. 80 ff.
40 Siehe darüber I 242 ff.
41 Lex Ribuaria 58, 1. Siehe oben I 306.
42 Lex Alam. 22, 2. Dagegen darf Cap. Baiwaricum I 158, c. 1: ut habeant aecclesiae earum iustitias tam in vita illorum qui habitant in ipsis ecclesiis quamque in pecuniis et substantiis eorum, nicht mit Walter, RG § 109, auf eine Kriminaljurisdiction der bairischen Kirchen gedeutet werden. Iustitias habeant bedeutet nur, daſs den Kirchen ihr Recht gewahrt bleiben soll. Vgl. Waitz IV 455, Anm. 1. Schon Houard, Anciennes Loix II 173, wies gegen Montesquieu darauf hin, daſs mit Rücksicht auf die bekannten Bestimmungen des kanonischen Rechtes die Kirchen durch das Cap. Baiw. nicht den Blutbann erhalten haben konnten. Auch der Einwand Beauchets a. O. S. 444, daſs ja der Vogt das Todesurteil aussprechen konnte, versagt, da er im Namen der Kirche richtete, wie denn auch nachmals die Kirchenvögte den Blutbann sich vom König besonders verleihen lassen müssen. Für die iustitia der Kirche in vita illorum qui habitant in ecclesiis kommt das Asylrecht in Betracht. Die Betreffenden dürfen ‘in ecclesiis’ nicht getötet werden, und die Kirche liefert sie nur aus, wenn ihnen das Leben zugesichert wird. Das Asylrecht erstreckte sich auch auf Nebengebäude der eigentlichen Kirche und auf die Wohnungen der Priester. Cap. Carisiac. v. J. 873, c. 12, LL I 521. Das Recht, welches die Kirchen in Bezug auf den Asylschutz ihrer Angehörigen besaſsen, wird nebst den Vermögensrechten der Kirchen im Cap. Baiw. bestätigt.
43 Siehe oben S. 281 f., Anm. 32. 33.
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§ 93. Die Grundherrlichkeit.
werden durften 44. Derartige Sonderrechte der Kirchen hat in karolingischer Zeit die kirchliche Immunität in sich aufgenommen.
Ein völlig anderes Antlitz als die deutschrechtlichen Anfänge der Grundherrlichkeit zeigen uns die eigentümlichen Jurisdiktionsverhältnisse, die sich aus römischer Zeit auf den Gütern einzelner Kirchen und gröſserer Grundherren (homines potentes) erhalten haben. Die auf diesen Gütern (potestates) ansässigen Leute standen nämlich, jedenfalls wenn sie untereinander prozessierten, vor ihrem Grundherrn oder vor einem seiner Beamten, also vor einem iudex privatus, zu Recht, sofern nicht Kapitalstrafen in Frage kamen, welche die Auslieferung des Verbrechers an den öffentlichen Richter nötig machten. Die Entstehung dieser unorganischen Jurisdiktion läſst sich vielleicht daraus erklären, daſs in römischer Zeit gröſsere Grundbesitzer regelmäſsig zu sogenannten assertores pacis bestellt wurden 45. Der asser-
44 Cap. Mantuanum secundum c. 7, I 197.
45 Der Assertor pacis hängt mit dem seit Trajans Zeiten vorkommenden irenarcha zusammen. Über den irenarcha siehe Dig. 50, 4, l. 18, § 7; 48, 3, l. 6; Codex Theod. VIII 7, 21 v. J. 426; X 1, 17 v. J. 420; XI 24, 6, § 7 v. J. 415; XII 14, l. un. v. J. 409. Dazu Gothofreds Kommentar (XII 14), Marquardt, Röm. Staatsverwaltung I2 213, Dahn, Könige VI 351. Eine Dissertation von Chr. Gottl. Schwarz, De irenarchis, in dessen Exercitationes academicae, Nürnberg 1783, ist mir nicht zugänglich gewesen. Der irenarcha, φύλαξ τῆς εἰϱήνης, στϱατηγός, πϱοεστὼς τῆς εἰϱήνης, findet sich als städtischer Friedenskommissär in der östlichen Reichshälfte. Ihm liegt die Friedens- und Sittenpolizei ob. Er soll Räuber einfangen und an den öffentlichen Richter abliefern. Nach Cod. Theod. XII 14, l. un. soll der Friedensschutz den Reicheren übertragen werden. Codex Iust. X 77 sagt, daſs die Irenarchen nach Wahl der Kurialen vom Provinzialstatthalter ernannt werden sollen. Herr O. Hirschfeld ist so freundlich, mich auf folgende wichtige Belegstellen aufmerksam zu machen. Aristides berichtet in einer seiner Reden z. J. 153/4 n. Chr. (in dem vierten ἱεϱὸς λόγος ed. Dindorf I 523 ff.) über den Modus der Wahl des Irenarchen, daſs jede Stadt dem proconsul Asiae jährlich die Namen von zehn der angesehensten Männer einsendete, aus welchen dieser einen auswählte. Eine mysische Stadt nannte u. a. auch den Namen des Aristides. Der Prokonsul bestimmt ihn zum Irenarchen, obgleich er von ihm nur weiſs, daſs er Grundbesitzer (ὅτι κτήματα εἴη μοι πεϱὶ τὸν τόπον τοῦτο[unleserliches Material – 1 Zeichen fehlt]) und zu den angeseheneren Personen gehöre. Der Romanschriftsteller Xenophon Ephesius, Ephesiaca II. c. 13, ed. Locella S. 49 erzählt von einem Irenarchen Perilaos, ἀνὴϱ τὰ πϱῶτα τῶν ἐν Κιλικίᾳ δυναμένων, welcher die Räuber der Gegend aufspürte und tötete, während er einige wenige nach Tarsos in das Gefängnis einlieferte. Mit dem irenarcha stellt schon Gothofred den assertor pacis zusammen, der in der Interpretatio zu Lex Rom. Wisig. C. Theod. II 1, 8 als einer der mediocres iudices erscheint. Die Stellung des assertor pacis muſs sich aus einem occidentlischen Seitenstücke des irenarcha entwickelt haben. Sein Vorgänger ist vermutlich jener praefectus pacis in Cod. Theod. II 30, 1 v. J. 315, den die Interpretatio als curator
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§ 93. Die Grundherrlichkeit.
tor pacis war zuletzt ein Friedensrichter mit der Kompetenz in causae minores, wie sie der defensor civitatis besaſs. Die Stellung des assertor pacis und die ihm zukommende Gerichtsbarkeit scheinen die homines potentes nach der Eroberung Galliens im Verhältnis zu ihren Leuten längere Zeit behauptet zu haben, während für einzelne Kirchen auſserdem noch die Möglichkeit in Betracht kommt, daſs sie den Defensor zu einem kirchlichen Beamten erniedrigten 46. In Angers wird die volle Gerichtsbarkeit, wie sie dem assertor pacis und dem defensor civitatis nach spätrömischem Rechte zustand, zu Anfang des siebenten Jahrhunderts von Beamten der Kirche ausgeübt 47. Auch scheint das Edikt Chlothars II. v. J. 614 eine Gerichtsbarkeit von Kirchen und homines potentes über deren Leute vorauszusetzen in Angelegenheiten, die nicht Kriminalsachen sind 48. Auf spätrömischen Ursprung mag auch die ziemlich ausgedehnte Privatjurisdiktion der Kirche zurückgehen, welche uns in den churrhätischen Quellen, in der Lex Romana Curiensis und in den Capitula Remedii begegnet 49.
Im Verlaufe der fränkischen Zeit ist die grundherrliche Gerichtsbarkeit römischrechtlichen Ursprungs entweder auf das Niveau der deutschrechtlichen herabgedrückt worden oder in die Immunität aufgegangen 50, deren verfassungsgeschichtliche Bedeutung zum Teile darin besteht, daſs sie Reste unorganischer Gerichtsbarkeit notdürftig in den Rahmen der fränkischen Gerichtsverfassung einfügte.
pacis, die Basiliken als irenarchos wiedergeben, und wohl auch der praepositus pacis in Cod. Theod. XII 1, 49, § 2 v. J. 361 (vgl. X 1, 17). In Lex Wisig. II 1, 16; II 1, 26 ist das Amt des assertor pacis ein königliches Kommissorium. (Über die Irenarchen handelt eingehend die kürzlich erschienene Abhandlung O. Hirschfelds: Die Sicherheitspolizei im römischen Kaiserreich, Berliner SB 1891, S. 868 ff.)
46 Vgl. oben S. 201.
47 Siehe Z2 f. RG V 74.
48 Die Stelle, Chloth. Ed. c. 15, Cap. I 22, ist leider so lückenhaft überliefert, daſs sichere Schlüsse nicht gezogen werden können und namentlich zweifelhaft bleibt, ob und von wo ab es sich etwa um Immunitätsverhältnisse handelt. Das Schluſswort proficiat läſst vermuten, daſs in der vorhergehenden Lücke von Immunität die Rede war. Vgl. unten S. 295, Anm. 45.
49 Die Lex Rom. Cur. unterscheidet iudices publici oder fiscales und iudices privati. In II 16, 2 heiſst es: hoc est privatus, qui actor ecclesiarum est.
50 Das Edikt Chlothars spricht in c. 14 (Cap. I 22) von der emunitas praecidentium domnorum, quod ecclesiae aut potentum vel cuicunque visi sunt indulsisse pro pace atque disciplina facienda, eine Wendung, der die Auffassung zu Grunde liegt, daſs der Immunitätsherr (wie einst der assertor pacis) ein von der Staatsgewalt übertragenes Kommissorium der Friedensbewahrung besitze.
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§ 94. Die Immunität.
§ 94. Die Immunität.
Siehe die Litteratur zu § 93. Montag, Geschichte der d. staatsbürgerlichen Freyheit oder der Rechte des gemeinen Freyen, des Adels und der Kirchen Deutschlands 1812. Eichhorn, Über den Ursprung der städtischen Verfassungen in Deutschland, Z. f. gesch. RW I 191 ff. Roth, Beneficialwesen S. 118 f. Waitz, VG II 2, S. 336; IV 287; VII 227. v. Sybel, Entstehung des deutschen Königthums S. 474 ff. v. Bethmann-Hollweg, Civilproceſs IV 438, V 32 ff. Wetzell, System des ordentlichen Civilprocesses, 3. A. 1878, S. 359 ff. Theod. Sickel, Beiträge zur Diplomatik III, V. Edg. Loening, Kirchenrecht II 724 ff. von Wickede, Die Vogtei in den geistlichen Stiftern des fränkischen Reiches 1886. Wilhelm Sickel in den Götting. gel. Anzeigen 1890, S. 584 f. Pardessus, Loi Salique S. 588 ff. Fustel de Coulanges, Étude sur l’immunité mérovingienne, Revue historique XXII 249, XXIII 1 ff. Prost, L’immunité in der Nouv. Revue hist. de droit français 1882, S. 113. 262 ff. Beauchet, Histoire de l’organisation judiciaire S. 418 ff. Viollet, Histoire I 328 ff. 400 ff. Pertile, Storia del diritto italiano I 182. Salvioli, Storia delle immunità .. in Italia 1889. — Konrad Maurer, Kritische Überschau II 58.
Die Immunität des fränkischen Reichsrechtes hat ihren Ausgangspunkt in der rechtlichen Stellung des fränkischen Königsgutes. Diese geht aber ihrerseits auf die Immunität des römischen Rechtes zurück, welche daher zunächst ins Auge zu fassen ist.
Im römischen Reiche bezeichnete das Wort ‘immunitas’ die Freiheit von Steuern und öffentlichen Fronden 1.
Immunität genossen in spätrömischer Zeit die kaiserlichen Domänen. Sie waren befreit von auſserordentlichen Steuern und von den sogenannten munera sordida 2, das heiſst von gewissen Fronden, besonders solchen, die in Hand- und Spanndiensten und in Naturallieferungen bestanden 3, eine Befreiung, welche auch den Pächtern und Kolonen der kaiserlichen Güter zu statten kam. Im fünften Jahrhundert erstreckte sich die Immunität auch auf die ordentlichen Abgaben, onera canonica. Eine Konstitution Valentinians III. v. J. 431 setzt sie in diesem Umfange als herkömmlich voraus 4.
1 Dig. L 4, 18. Cod. Theod. XI 12. Cod. Iust. X 25. Vgl. Mommsen, Staatsrecht III 236 ff. 807 ff. 1234.
2 Cod. Theod. XI 16, 15. 18, Nov. Valent. III. 10, § 3 zählen sie im einzelnen auf.
3 Diese Immunität wurde seit Konstantin zuerst in Afrika, dann auch in Italien geltend gemacht und wurde schlieſslich allgemeines Reichsrecht. Cod. Theod. XI 16, 1. 2. 5. 12. 13. 20. Zwischen fundi rei privatae, patrimoniales und fundi emphyteutici wurde dabei nicht unterschieden.
4 Cod. Theod. XI 1, 36: excepto patrimonio pietatis nostrae, cuius quidem
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Durch kaiserliche Privilegien wurde beschränkte oder unbeschränkte Immunität auf Besitzungen von Unterthanen übertragen. Insbesondere kam es vor, daſs Grundeigentümer ihr Besitztum mit Vorbehalt des Nieſsbrauchs dem princeps oder einem seiner nächsten Angehörigen übereigneten und dadurch der Immunität teilhaftig wurden 5. Grundstücke, die der Kaiser schenkte, behielten mitunter durch besondere Vergünstigung in den Händen des Beschenkten die Immunität des Krongutes.
Die Freiheit von auſserordentlichen Abgaben und munera sordida genossen kraft allgemeinen Rechtssatzes bis 441 sämtliche Kirchengüter 6. Doch wurde sie unter dem Druck des damaligen Notstandes von Valentinian III. auſser Kraft gesetzt 7 und scheint innerhalb des Abendlandes erst unter Justinian im Bereiche seines Herrschaftsgebietes wieder aufgelebt zu sein 8. Vereinzelte Kirchen erlangten durch kaiserliches Privilegium allgemeine Steuerbefreiung: so Thessalonich 9 i. J. 424.
Die auf den kaiserlichen Domänen 10 ansässigen Pächter und Kolonen hatten in Sachen der Gerichtsbarkeit eine Sonderstellung, die zu verschiedenen Zeiten eine verschiedene war. Augenscheinlich bestand in dieser Beziehung ein dauernder Zwiespalt zwischen den Interessen und Organen der ordentlichen Provinzialverwaltung einerseits, der Hof- und Domänenverwaltung andererseits, ein Zwiespalt, der in dem Schwanken der Gesetzgebung zum Ausdrucke gelangte. In Kriminalsachen waren die Domänenbeamten verpflichtet, den Insassen der Domäne vor den Provinzialstatthalter zu stellen 11. Dieser
reditus necessitatibus publicis frequentissime deputamus, universos possessores functiones in canonicis et superindictitiis titulis absque ullius beneficii exceptione agnoscere oportere censemus. Daſs die absolute Immunität noch i. J. 441 bestand, läſst Nov. Valent. III. 10, § 1 und § 3 erschlieſsen. Vgl. Gothofred zu Nov. Theod. XXI, Anm. k.
5 Nov. Valent. III. 10, § 1 und Gothofreds Bemerkungen zu Nov. Theod. XXI unter k.
6 Edg. Loening, Kirchenrecht I 231.
7 Nov. Valent. III. 10.
8 Cod. Iust. I 2, 5 anerkennt durch die Aufnahme von Cod. Theod. XVI 2, 40 a. d. J. 412 die kirchliche Freiheit von munera sordida und vom extraordinarium superindictitiumve. Über die beschränkte kirchliche Immunität im byzantinischen Reiche siehe Zachariae v. Lingenthal, Gesch. d. griechisch-römischen Rechts, 1877, S. 200.
9 Cod. Theod. XI 1, 33. Cod. Iust. I 2, 8.
10 ‘Eine principielle Unterscheidung von Fiskal- und Krongut ist für diese Epoche unmöglich.’ Mommsen, Ostgoth. Studien, NA XIV 465, Anm. 4.
11 Cod. Iust. III 26, 8 v. J. 358. Die Inskription ist eine irrtümliche; das
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konnte die ‘repraesentatio’ des Angeschuldigten verlangen 12. Andererseits hatte der Domänenbeamte das Recht, der Verhandlung beizuwohnen und den Angeschuldigten zu verteidigen 13. Da aber die Domänenbeamten ihre Stellung miſsbrauchten, um Verbrecher dem Arme der Gerechtigkeit zu entziehen, bestimmte Honorius i. J. 398, daſs der Statthalter bei Verfolgung von Verbrechern die Vermittlung des Domänenbeamten nicht abzuwarten habe, sondern von Amtswegen zugreifen dürfe 14. An der Präsentationspflicht der Gutsbeamten wurde dadurch nichts geändert, sondern nur dem Statthalter die Vollmacht gegeben, ihren etwaigen Widerstand zu überwinden. Die Jurisdiktion des Statthalters scheint sich nur auf die, seiner Kompetenz vorbehaltenen schweren oder eigentlichen Kriminalfälle bezogen zu haben 15. Leichtere Unthaten wurden wohl ebenso wie Civilsachen, die zwischen den Domänenbauern anhängig waren, von den Organen der Domänenverwaltung erledigt 16, während Klagen Dritter unter Anwesenheit eines Vertreters der Domänen vor dem öffentlichen Richter zur Verhandlung kamen 17.
Als Freiheit von öffentlichen Abgaben und Leistungen erscheint auch im fränkischen Reiche die Immunität oder, wie der Ausdruck in den älteren Denkmälern lautet, die emunitas. Während aber im römischen Reiche die gerichtliche Sonderstellung der Hintersassen nicht in die Immunität als solche eingeschlossen ist, wird sie im fränkischen Reiche soweit hineingezogen, als die Gerichtsbarkeit einen finanziellen Charakter besitzt, also die von den Hintersassen verwirkten Friedensgelder und Bannbuſsen in Frage kommen.
Allgemein stand die Immunität dem Königsgute zu. Der König
Gesetz rührt nicht von Konstantin, sondern von Konstantius her und kann, weil dem Jahre 358 angehörig, nicht, wie v. Sybel a. O. S. 489 annimmt, durch Cod. Theod. II 1, 1 v. J. 349 aufgehoben worden sein.
12 Cod. Theod. X 4, 3.
13 Cod. Iust. III 26, 8 v. J. 358. Cod. Theod. I 11, 2 v. J. 398 ergiebt, daſs der ausgelieferte Verbrecher vom actor dominicus verteidigt werden konnte. Cod. Theod. X 4, 3 verlangt in Civilsachen die Gegenwart des defensor domus nostrae.
14 Cod. Theod. II 1, 11 und I 11, 2. Vgl. Interpr. zu Cod. Theod. II 1, 11.
15 (scelera, quae) pro sua atrocitate ulcisci potestas nisi ferro accincta non posset, sagt Cod. Theod. I 11, 2.
16 Cod. Iust. III 26, 7 v. J. 349.
17 Die orientalische Konstitution, Cod. Iust. III 26, 11 v. J. 442, wies Kriminal- und Civilsachen von Insassen derjenigen Domänen, die unter dem praepositus sacri cubiculi standen, diesem und dem comes domorum zu. Es muſs bestritten werden, daſs sie für die Verhältnisse Galliens irgendwie in Betracht komme.
Binding, Handbuch. II. 1. II: Brunner, Deutsche Rechtsgesch. II. 19
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zog es eben vor, die ‘finanziellen Beziehungen zu seinen Hintersassen in jeder Hinsicht durch den dem Gutsinteresse dienenden Domänenbeamten’ und nicht durch den öffentlichen Beamten wahrnehmen zu lassen 18. Allerdings fehlen uns für die merowingische Zeit direkte Aussprüche der Quellen über die Immunität des Königsgutes. Allein sie ergiebt sich aus Formeln und Urkunden über Schenkungen königlicher Güter, die der König so, wie sie der Fiskus besessen, ‘cum emunitate nostra’ oder ‘in integra immunitate’ oder ‘sub emunitatis nomine’ 19 oder in einer Wortfassung zu schenken erklärt, die den Erwerb der Immunität als Succession in die Rechte des Fiskus erscheinen läſst 20. Dazu kommt, daſs in karolingischer Zeit die Immunität des Königsgutes auſser allem Zweifel steht 21 und die den Kirchen verliehene Immunität mitunter ausdrücklich als Nachbildung derjenigen bezeichnet wird, die dem Königsgute eigentümlich ist 22.
Die Immunität blieb nicht auf das Königsgut beschränkt. Insbesondere haben sie seit den Tagen Chlodovechs zahlreiche Kirchen zu erwerben gewuſst. Nach fränkischem Reichsrecht waren die Be-
18 Sohm bei Wetzell a. O. S. 361.
19 Pertz, Dipl. M. 21, v. J. 644: hec .. cum emunitate nostra visi fuimus condonasse. M. 71: ipsa silva ad integrum, sicut fiscus noster fuit .. sub aemunetatis nomene vidiat habire concessum .. M. 75: quicquid .. usque nunc ibidem fiscus noster tenuit .. iure proprietario sub emunitatis nomene .. visi fuimus concessisse. In Marculf I 14 schenkt der König eine villa, sicut a fisco nostro fuit possessa. Der Beschenkte soll daher das Gut in integra emunitate .. besitzen. Schon Concilium Aurelian. v. J. 511 spricht in c. 5 de agris, quos domnus noster rex ecclesiis suo munere conferre dignatus est … ipsorum agrorum … inmunitate concessa.
20 In M. 25 v. J. 661 schenkt Childerich II. dem Bischof Amandus eine villa, quam usque nunc fiscus noster tenuit … Ipsam villam .. sicut fiscus noster ibidem tenuit ac possedit .. Amandus ad opus monachorum suorum .. teneat ac possideat. Sic igitur … ut iam dictus pontifex de ipsa villa .. habendi, tenendi, freda exigendi, mansiones faciendi, dandi, commutandi vel quicquid elegerint faciendi, liberam ac firmissimam per nostram auctoritatem habeat potestatem. Aus dem Rechte, die freda zu erheben, folgt die Immunität. Jenes Recht wird unter den übrigen Konsequenzen der Übereignung genannt. Das geschenkte Gut muſs also schon vorher immun gewesen sein. Der Inhalt der Immunität wird hier wie in den Fällen oben Anm. 19 nicht näher bezeichnet, weil sie für das betreffende Gut keine Neuerung war.
21 Waitz, VG IV 289. 293, Anm. 1. v. Bethmann-Hollweg, Civilprozeſs V 54. Immunitas und fiscus werden in karolingischen Kapitularien einander gleichgestellt. Edictum Pistense v. J. 864, c. 18, Pertz, LL I 492: in fiscum nostrum vel in quamcumque immunitatem.
22 Die Immunität wird als verliehen erklärt, wie sie den in dominio regis befindlichen Klöstern zusteht. Siehe die Stellen bei Th. Sickel, Beiträge zur Dipl. V 6, und Waitz, VG IV 292, Anm. 2.
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sitzungen der Kirche und waren die auf ihren Gütern angesiedelten Leute den gewöhnlichen Staatslasten und der öffentlichen Gerichtsbarkeit unterworfen. Ein allgemeiner Rechtssatz, durch den die Kirchen, wie zeitweise im römischen Reiche, sei es auch nur von gewissen Arten öffentlicher Lasten befreit gewesen wären, hat im fränkischen Reiche nicht bestanden 23. Wohl aber konnte jede einzelne Kirche die Immunität dadurch erlangen, daſs sie ihr vom König als besondere Vergünstigung verliehen wurde. Die Verleihung geschah durch ein königliches Diplom. Beschränkte sich sein wesentlicher Inhalt auf die Zuwendung der Immunität, so hieſs es praeceptio, praeceptum immunitatis, oder wohl auch schlechtweg emunitas, immunitas regia, imperialis 24. Nicht selten war aber die Gewährung der Immunität nur eine accessorische, indem sie im Anschluſs an die Schenkung eines einzelnen Gutes — gewöhnlich in kürzerer Fassung — oder in Verbindung mit anderen Privilegien ausgesprochen wurde. Die Immunität wurde an Kirchen so häufig verliehen, daſs sie unter Ludwig I. bereits den meisten gröſseren Kirchen zustand. Einzelne Immunitätsbriefe verweisen geradezu auf die Immunität, wie sie die Kirchen des fränkischen Reiches besäſsen 25, und die geistlichen Herrschaften werden mitunter schlechthin immunitates genannt.
Auch Laien gelangten in den Besitz der Immunität. Schon in merowingischer Zeit kann die immunitas potentum nicht selten gewesen sein 26.
23 Wenn die praeceptio Chlothars II., Cap. I 19, c. 11, den Kirchen die Zahlung von Ackergeldern, Weidegeldern und Schweinezehnten erlieſs, so lag darin nicht eine Befreiung von öffentlichen Abgaben, sondern ein Verzicht auf privatrechtliche Leistungen, die für die Benutzung königlichen Grundes und Bodens entrichtet werden muſsten. Siehe oben S. 75 und vgl. Waitz, VG II 2, S. 279 ff.
24 In einer Glosse zu Lex Rib. 65 wird immunitas durch hantfeste wiedergegeben. Muzzunga in der Kapitularienübersetzung, Cap. I 381, scheint auf einer Verwechslung von immunitas mit immutatio zu beruhen. Im dreizehnten Jahrhundert wird immunitas mit mundat, muntad, munthat, montat verdeutscht. Zeuſs, Tradit. Wizzenb. S. 269. 273. 332. Vgl. Th. Sickel, Beiträge III 74. Das Wort hängt nicht etwa mit mundium zusammen, sondern ist aus munitas (emunitas) gebildet. Lexer, WB I 2228. Am zutreffendsten wird Immunität mit Freiung übersetzt.
25 Karl für Farfa v. J. 775, Mühlbacher Nr. 184: sub integra immunitate .. sicut et cetera monasteria, quae infra regna nostra constructa esse videntur. Ludwig I. für Korvey v. J. 823, Mühlbacher Nr. 755: talem immunitatem frui iubemus, qualem omnes ecclesiae in Francia habent. Vgl. Conc. Mogunt. v. J. 847, c. 6, Cap. II 177: quisquis .. possessiones Dei consecratas atque ob honorem Dei sub regia immunitatis defensione constitutas inhoneste tractaverit …
26 Ed. Chloth. II. v. J. 614, c. 14, Cap. I 22. Marculf I 14. 17. In Mar-
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Die Übereignung von Königsgut, mochte sie nun an Kirchen oder Laien erfolgen, hatte die Zuwendung der Immunität an sich noch nicht zur Folge, sondern nur dann, wenn diese als mitverliehen erklärt wurde27. Dagegen behielt das Königsgut, welches zu Leiherecht, insbesondere zu Benefizium vergabt wurde28, in der Hand des Beliehenen die fiskalischen Immunitätsrechte. Es verblieb ja im Eigentum des Königs, war sonach im Rechtssinne noch Fiskus.
Das Formular der Immunitätsbriefe, wie wir es mit Sicherheit bis in die Zeit Dagoberts I.29 zurückverfolgen können, blieb während der Dauer des fränkischen Reiches in seinen wesentlichen Bestandteilen ziemlich konstant. Zudem läſst die Gesetzgebung Chlothars II. erschlieſsen, daſs die Immunität schon seit seinem Groſsvater Chlothar I.30 in der Hauptsache denselben Inhalt hatte31 wie in der ersten
culf II 1 schenkt ein Laie ein Grundstück, wie er es besessen, sub integra emunitate. Daſs uns Immunitätsbriefe für Weltliche nur aus jüngerer Zeit und nur in sehr geringer Zahl erhalten sind, erklärt sich daraus, daſs sie weit leichter in Verlust gerieten als die in den kirchlichen Archiven geborgenen Urkunden des Klerus. Eines der bekanntesten Beispiele ist die Urkunde Arnulfs für seinen Mundschenk Heimo v. J. 888, Mühlbacher Nr. 1751.
27 Anderenfalls hätte es an dem für die öffentlichen Beamten maſsgebenden Verbote gefehlt.
28 Cap. Harist. v. J. 779, c. 9, I 48: Wer den im Immunitätsgebiete befindlichen Dieb nicht ausliefert, beneficium perdat. Edictum Pistense c. 18, Pertz, LL I 492, setzt den Fall, daſs ein Falschmünzer in immunitatem vel potestatem vel proprietatem alicuius potentis confugerit; wird die Auslieferung verweigert, ipse comes licentiam habeat ipsum hominem infra immunitatem quaerendi. Der Ausdruck infra immunitatem schlieſst da auch die potestas potentis in sich. Conv. Carisiac. v. J. 877 c. 20, Pertz, LL I 540: et eorum, qui nobiscum vadunt, beneficia et villae sub immunitate maneant. Wie die Immunität, steht dem Inhaber des königlichen Benefiziums auch das Reklamations- und das Inquisitionsrecht zu. Benefizien, welche die Kirche verliehen hatte, genossen die Immunität des Kirchengutes. Siehe die Belege bei Waitz, VG IV 295, Anm. 1.
29 Eine Zusammenstellung der Immunitätsverleihungen und Bestätigungen bis 814 bei Th. Sickel, Beiträge III 19. 42. Vgl. Fustel de Coulanges a. O. S. 252 ff. Die ältesten Verleihungen, die nicht dem Verdachte der Fälschung ausgesetzt sind, liegen vor in den Diplomen Dagoberts I. v. J. 635 für Resbach, Pertz, Dipl. M. 15, und für Saint Denis (von Pertz, Dipl. S. 154, Nr. 36, mit Unrecht unter die spuria verwiesen). Von den Formeln kommen als die ältesten die Marculfschen in Betracht.
30 Chloth. praeceptio c. 11, Cap. I 19 vgl. mit Ed. Chloth. c. 14, Cap. I 22.
31 Chloth. edictum c. 14 leider nur lückenhaft überliefert: .. ecclesiarum res .. qui se defensare non possunt a iudicibus publecis usque audientiam per iustitiam defensentur salva emunitate praecidentium domnorum, quod ecclesiae aut potentum vel cuicumque visi sunt indulsisse pro pace atque disciplina facienda. Der lückenhafte Anfang des Kapitels scheint mit Rücksicht auf die während der letzten
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Hälfte des neunten Jahrhunderts. Und die ältesten, bis auf Chlodovech zurückreichenden Nachrichten über Immunitätsverleihungen stellen als deren Wirkung wenigstens die Freiheit von gewissen öffentlichrechtlichen Leistungen auſser Zweifel32.
Der Immunitätsbrief kehrt seine Spitze gegen die öffentlichen Beamten, deren amtliche Wirksamkeit zu Gunsten des Privilegierten beschränkt wird. Der König verbietet ihnen zunächst, die gefreiten Besitzungen zur Vornahme von Amtshandlungen zu betreten33. Das Verbot des ‘introitus’ erscheint so sehr als der Schwerpunkt der Immunität, daſs sie manchmal in der abgekürzten Fassung: ‘absque introitu iudicum’, ohne nähere Ausführung verliehen wird34. Ist die Freiung nicht auf ein bestimmtes Grundstück beschränkt, so erstreckt sich das Verbot des introitus auf den gesamten Besitz des Privilegierten, auch auf den zukünftigen Erwerb. Durch die Verleihung der Immunität beabsichtigt der König nur die Amtsbefugnisse seiner Beamten, dagegen nicht seine eigene, die königliche Gewalt, einzuengen35. Die Immunität schlieſst daher den Zutritt der öffentlichen Beamten aus Anlaſs eines königlichen Spezialbefehles nicht aus, der in einzel-
Bürgerkriege eingetretene Verdunklung der Besitzverhältnisse einen provisorischen Schutz des Besitzstandes vorzusehen. Der Besitzstand der Kirchen, die sich nicht selbst schützen können, soll provisorisch, d. h. bis zur gerichtlichen Entscheidung, welche die audientia (der Gerichtstag) bringt, durch den Richter geschützt werden. All dies unbeschadet der verliehenen Immunitäten. Das Immunitätsgut wird von dem defensare durch den Richter insofern ausgenommen, als er es nicht betreten darf und die Handhabung des Friedens und der Ordnung hier Sache des Immunitätsherrn ist.
32 Conc. Aurel. v. J. 511 oben Anm. 19. Über die Immunitätsverleihungen Chlodovechs Edg. Loening, Kirchenrecht II 724, Anm. 1. Pertz, Dipl. M. 1, ist eine Fälschung Vigniers. Lex Rib. 65 gebietet die Beherbergung königlicher Missi, nisi emunitas regis hoc contradixerit.
33 Eine Aufzählung der verschiedenen Beamtenklassen, an die der Immunitätsbrief gerichtet ist, findet sich häufig in der Adresse, aber nicht in der Verbotsklausel (iubemus …, ut nullus .. praesumat). Erscheint sie an letzterer Stelle, so ist dies — abgesehen von einzelnen Ausnahmefällen, namentlich solchen, in welchen Immunität und andere königliche Verfügungen verbunden sind — für die Urkunden bis gegen den Ausgang des neunten Jahrhunderts ein Verdachtsgrund der Unechtheit. Th. Sickel, Beiträge V 21 ff.
34 Marc. I 14. 17: absque ullius introitus iudicum de quaslibet causas freta exigendum. Pertz, Dipl. S. 154 v. J. 635: quod ex nostra largitate .. absque introitu iudicum fuit .. concessum. Dipl. M. 53 v. J. 681: sub emunitatis nomen absque introitu iudicum ibidem maneat inconvulsum.
35 Die Ausschlieſsung der königlichen Gewalt ist Zeichen der Unechtheit oder der Verunechtung.
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nen Immunitätsbriefen sogar ausdrücklich vorbehalten wird36. Auſserdem nennen die Kapitularien eine Anzahl bestimmter Fälle, in welchen die Immunität dem amtlichen Einschreiten der öffentlichen Beamten ausnahmsweise nicht im Wege stehen soll37.
Die Immunität verwehrt dem öffentlichen Beamten, auf dem gefreiten Gebiete Gerichtstage abzuhalten, Friedensgelder zu erheben und Bürgen zu nehmen. Er soll, so heiſst es, das Gut nicht betreten ad causas audiendas, ad freda exigenda, ad fideiussores tollendos38. Sie verbietet ihm ferner die Geltendmachung öffentlicher Leistungen (exactiones), in deren Aufzählung die Urkunden mehr oder minder ausführlich sind39, wenn es nicht etwa schlechtweg heiſst, daſs es nicht gestattet sei, ullas redhibitiones oder functiones publicas zu verlangen40.
Schlieſslich wird den öffentlichen Beamten untersagt, gegen die auf den gefreiten Gütern seſshaften Leute des Immunitätsherrn eine amtliche Zwangsgewalt geltend zu machen (homines distringere). Das Verbot der districtio schlieſst jede unmittelbare Vorladung, die Zwangsvollstreckung und das richterliche Einlager aus.
Die Immunität befreit nicht von allen öffentlichen Leistungen. Sie giebt nicht die Freiheit vom Brücken- und Wegebau41. Schon
36 Mühlbacher Nr. 95 v. J. 763: absque iussione nostra vel heredum nostrorum .. non praesumat ingredere. Ebenso in der Formel Coll. Sangall. Salom. Nr. 3, die allerdings nicht als echtes Muster gelten darf (vgl. oben I 411). Nach Cap. de villis c. 27 sind die königlichen Höfe von der Herbergepflicht frei, nisi specialiter iussio nostra aut reginae fuerit.
37 Der öffentliche Beamte soll einschreiten non resistente emunitate, wenn ein Verbrecher nicht ausgeliefert wird, wegen Verweigerung der nicht in der Immunität inbegriffenen Leistungen, wegen Justizverweigerung und Verzögerung; er soll einschreiten gegen freie Leute, die ihr Gut, um sich öffentlichen Pflichten zu entziehen, einer Kirche aufgetragen haben.
38 Der öffentliche Beamte kann Bürgen verlangen, wenn jemand sein Erscheinen vor Gericht oder die Zahlung verwirkter Friedensgelder und Bannbuſsen sicherstellen soll. Er kann aber auch fideiussores in der oben S. 228, Anm. 11 angeführten Bedeutung zwangsweise ausheben.
39 Am häufigsten wird die Einquartierungslast genannt, mansiones vel paratas facere (siehe oben S. 231). Gelegentlich sind die tributa und inferendae, paravereda und banni (seit karolingischer Zeit) erwähnt, ferner census, pontaticus, rotaticus, telonea, die auf dem Immunitätsgebiete nicht erhoben werden dürfen. Siehe die Beispiele bei Th. Sickel, Beiträge V 46 f.
40 Nach Fredegarii Cont. 41 verlangte Pippin von Waifar, daſs die Güter der fränkischen Kirchen in Aquitanien sub immunitatis nomine, sicut ab antea fuerant, conservatas esse deberent et iudices hac exactores supra predictas res ecclesiarum, quod a longo tempore factum non fuerat, mittere non deberet.
41 Die Ausnahme tritt am deutlichsten in Italien hervor, wo die Immunitäts-
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das spätrömische Recht zählte Brücken- und Wegebau nicht zu jenen Fronden, sordida munera, von welchen die Immunität eximierte. Vielmehr muſsten sie selbst von den kaiserlichen Domänen aus geleistet werden42. Die übereinstimmende Ausnahme liefert einen schlagenden Beleg für den geschichtlichen Zusammenhang der römischen und der fränkischen Immunität. Die Immunität enthebt die Hintersassen des gefreiten Gutes nicht vom Heer- und Wachtdienst43, sie berührt nicht die Pflicht der Jahresgaben und entlastet nicht von Zöllen, die auſserhalb des immunen Gebietes erhoben werden. Zu den öffentlichen Pflichten, welche die Immunitätsleute trotz der Immunität zu tragen hatten, wurden sie durch Vermittlung des Immunitätsherrn und seiner Beamten herangezogen44.
Die Immunität hat nicht bloſs einen negativen, sondern auch einen positiven Inhalt. Schon nach dem Wortlaut der ältesten Immunitätsbriefe erwirbt die gefreite Kirche das Recht des Fiskus auf Friedensgelder und sonstige Hebungen45. Wie vor der Freiung der
verleihungen seit der fränkischen Eroberung Eingang fanden. Cap. Pipp. ital. von 782—786, c. 4, I 192: ut de restauratione ecclesiarum vel pontes faciendum aut stratas restaurandum omnino generaliter faciant, sicut antiqua fuit consuetudo, et non anteponatur emunitas. In älteren fränkischen Immunitätsbriefen wird die Freiheit vom Brücken- und Wegebau, der als öffentliche Pflicht erscheint (siehe oben S. 233), niemals erwähnt. Erst in vereinzelten späteren Urkunden wird die Freiheit vom Brückenbau ausnahmsweise verliehen. Siehe Waitz, VG IV 35 und die Anm. 2 daselbst angeführten Beispiele.
42 Cod. Theod. XV 3, 6 v. J. 423: absit, ut nos instructionem viae publicae et pontium stratarumque operam .. inter sordida munera numeremus. Igitur ad instructiones reparationesque itinerum pontiumque nullum genus hominum nulliusque dignitatis ac venerationis meritis cessare oportet. Domos etiam divinas ac venerandas ecclesias tam laudabili titulo libenter adscribimus.
43 Memor. Olonn. 822—823, c. 11, I 319. In der Urkunde Karls für Metz v. J. 775, Mühlbacher Nr. 174, werden Heerdienst, Wachtdienst und Brückenbau von der verliehenen Immunität ausdrücklich ausgenommen.
44 Die Vorschrift des Cap. Mant. sec. c. 5. 7, I 197 gilt auch für Immunitäten. Siehe noch oben S. 212. 214.
45 So schon in Pertz, Dipl. M. 15 v. J. 635: sed sub omni emunitate … omnes fredos concessos debeat possidere vel quicquid exinde fiscus forsitan de eorum hominibus .. poterat sperare .. in luminaribus ipsius s. loci vel stipendia servorum Dei .. debeant cuncta proficere. A. O. S. 154 v. J. 635: et quicquid de fredis aut de reliquiis (sic!) exinde fiscus augmentare potuerat, ad ipsos pauperes proficiat in augmentis. Th. Sickel führt, Beiträge V 35 ff., für die karolingische Zeit den Nachweis, daſs der Ertrag der Einkünfte auch in solchen Fällen der Immunitätsherrschaft zukam, in welchen die Urkunde die Übertragung der nutzbaren Rechte verschweigt. Auch auf den fiskalischen Domänen werden die von den Hintersassen verwirkten Friedensgelder, welche die Domänenbeamten einzogen,
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öffentliche Beamte, kann sie nunmehr der Immunitätsherr von den Hintersassen, die sie verwirken, einfordern und beitreiben. Die Einkünfte, auf welche der Fiskus verzichtet, fallen an den Immunitätsherrn46. Die Zuweisung der Friedensgelder setzt, wie sich noch weiter unten ergeben wird, die Anerkennung oder Übertragung der niederen Gerichtsbarkeit über die freien Hintersassen der Immunitätsherrschaft voraus.
Seit dem neunten Jahrhundert nimmt die kirchliche Immunität das Vorrecht eines territorialen Sonderfriedens in sich auf47. An sich ist der Immunität der Begriff eines höheren Friedens fremd. Da die königlichen Verbote, die sie enthält, an die öffentlichen Beamten gerichtet sind, vermag nur ein solcher, nicht ein beliebiger Dritter, die Immunität zu verletzen und auch der Beamte nur durch eine der verbotenen Amtshandlungen, nicht aber durch eine Unthat, die sich als gewöhnlicher Friedensbruch, z. B. als Landraub, darstellt. Gegen derartige Verletzungen schützte nicht die Immunität, sondern der allgemeine Kirchenfriede, die im Sonderschutz des Königs befindlichen Kirchen der höhere Friede, wie ihn der königliche Schutzbrief gewährte. Nun war es aber in den allgemeinen Verhältnissen des fränkischen Reiches begründet, daſs Beeinträchtigungen des kirchlichen Besitzstandes vorzugsweise von königlichen Beamten ausgingen. Sie vor allen hatten die Macht, sich Eingriffe zu erlauben. Vieles Kirchengut stammte aus Krongut, und die königlichen Beamten waren geneigt, solches Gut zum Fiskus oder zum Amtsgute zu ziehen oder zur Gewinnung von Vassallen zu verwenden, etwa unter dem Vorgeben, im Interesse des Königs zu handeln. Darum richtete sich der Schutzbrief, wo er das iniuriare und inquietare zu Gunsten des Schützlings verbietet, in erster Linie an die königlichen Beamten48. Andererseits nahmen aber die Immunitätsbriefe Klauseln auf, die sich auf den Schutz des kirchlichen Besitzstandes beziehen, indem sie einschärfen, daſs keiner der Beamten oder sonst irgend jemand der Kirche etwas
nicht etwa an den öffentlichen Beamten abgeliefert, sondern wie die Zinse und Abgaben der Hintersassen und wie die übrigen Einkünfte der Domänen jährlich verrechnet. Cap. de villis c. 4. 62, I 83. 88.
46 Nach allgemeinen fränkischen Rechtsgrundsätzen hatte der öffentliche Richter den Anspruch auf den fredus auch dann, wenn der zu seinem Gerichtsbezirk gehörige Missethäter nicht von ihm selbst verurteilt worden ist. Pactus pro tenore pacis c. 16, Cap. I 7: fretus tamen iudici, in cuius provincia est latro, reservetur.
47 Siehe oben S. 54 ff.
48 Marculf I 24: et nec vos nec iuniores aut successores vestri vel quislibet eum … iniuriare nec inquietare non praesumatis. Marc. add. 2. Carta Senon. 28.
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§ 94. Die Immunität.
von ihren Gütern entziehe49. Da lag denn die Auffassung nahe, daſs die Immunität als solche einen höheren, weil unmittelbar vom König gewirkten Frieden gewähre50. Er erhielt höhere rechtliche Sanktion, als Karl der Groſse zuerst in vereinzelten Immunitätsbriefen51, dann i. J. 803 durch allgemeinen Rechtssatz52 jedermann, der die Immunität verletzen würde, die Buſse von sechshundert Solidi androhte53. Nur eine Konsequenz dieser Neuerung war es, daſs seit Ludwig I. die Immunitätsurkunden ausdrücklich die königliche defensio des kirchlichen Besitzstandes zusicherten54. Aus dem Umstande, daſs nur
49 Pertz, Dipl. M. 15: ut nulli penitus iudicum vel cuilibet hominum licentia sit de rebus … monasterii aliquid defraudare aut … quidquam exinde suis usibus usurpare, ne .. a fisco grave damnum sustineat. Fast wörtlich so in M. 97. Auch die Wendung, daſs die Kirche ihre Güter sub omni immunitate habere, tenere, possidere soll, mag als indirekte Gewährleistung ihres Besitzstandes aufgefaſst werden.
50 Daraus erklärt es sich, daſs der Ausdruck immunitas in Schutzbriefe eindringt. Mühlbacher Nr. 89 v. J. 760: sub sermone tuitionis nostrae vel immunitatis (Havet, Questions Mérov. IV 74). Ähnlich in den Schutzbriefen der ersten Karolinger für Epternach. Th. Sickel, Beiträge V 82 ff.
51 Urk. Karls v. J. 779, Mühlbacher Nr. 214. Urk. Karls v. J. 782, Mühlbacher Nr. 241.
52 Cap. legg. add. v. J. 803, c. 2, I 113.
53 Die ‘compositio immunitatis’ von 600 Solidi, mitunter selbst immunitas genannt, war ursprünglich wohl nichts anderes als das durch Immunitätsbruch verwirkte Wergeld des Grafen. In den älteren Fundstellen wird sie denn auch nur den Beamten angedroht; so heiſst es z. B. in Mühlbacher Nr. 214: si quis fuerit dux aut comes, domesticus vicarius seu qualiscumque iudiciaria potestate succinctus, ähnlich in Mühlbacher Nr. 241 und 349, dagegen in Mühlbacher Nr. 609 v. J. 817 und in Form. imp. 29 schlechtweg nur: si quis etc. Bannbuſse war jener Betrag von Hause aus nicht, da der Fiskus davon wie von jeder eigentlichen compositio nur ein Drittel (den fredus) bezieht, während zwei Drittel an die Kirche fallen. Neben der Buſse von 600 Solidi ist nach Cap. legg. add. 818/9 c. 1, I 281 in dem verwandten Falle des Asylbruchs noch der Bannus zu zahlen. — In der Praxis lieſs sich die enorme Strafe von 600 Solidi nicht unbeschränkt durchführen. Bei Meichelbeck Nr. 115. 116 wird der ganze Betrag, bei Thévenin S. 135, Nr. 96 werden drei Viertel der verwirkten Buſse erlassen. Nach einer Entscheidung Ludwigs I. (aufgenommen als praeceptum quid sit immunitas unter die formulae imperiales Nr. 15) soll die Buſse von 600 Solidi sich nur auf die eingefriedeten Besitztümer der Kirche beziehen, dagegen alles, was anderwärts durch Verletzung des Immunitätsgebietes verbrochen wird, nach der lex loci gebüſst werden.
54 Siehe oben S. 54 f. Der territoriale Sonderfriede, den die Immunität der Kirche gewährte, wirkt auch darin auf das Formular der Immunitätsbriefe ein, daſs die possessiones und praedia der Kirche schlechtweg als Objekt der defensio immunitatis hervorgehoben werden müssen. Wenn dagegen in den älteren Im-
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die kirchliche Immunität, nicht auch die der Laien die Bedeutung eines territorialen Sonderfriedens erlangte, dürfte sich das Aufkommen eines Sprachgebrauches erklären, der das Wort immunitates auf die geistlichen Herrschaften einschränkte.
Von alters her schloſs die Immunität eine Gerichtsbarkeit des geistlichen oder weltlichen Immunitätsherrn in sich55. Zwar wird sie in den meisten Immunitätsbriefen nicht direkt ausgesprochen. Allein sie ergiebt sich mit genügender Sicherheit aus einer Anzahl vereinzelter Belege. Immunitätsbriefe aus merowingischer und vom Anfang der karolingischen Zeit56 sagen von den Immunitätsleuten, daſs sie dem Immunitätsherrn Mithio schulden, das heiſst, daſs sie verpflichtet sind, sich vor ihm zu verantworten57. Die Immunität war ja, wie Chlothars II. Edikt sich ausdrückt, vom König gegeben pro pace atque disciplina facienda, eine Aufgabe, die ohne Mithiopflicht der Eingesessenen nicht erfüllt werden konnte. Von Karl dem Groſsen erhielten die Kirchen von Trier und von Metz in den Jahren 772 und 775 zwei nahezu gleichlautende Immunitätsprivilegien58, nach welchen die Hintersassen nicht in den mallus der öffentlichen Beamten geladen, sondern vor den Beamten der Kirchen, auf deren privaten Gerichtstagen, gerichtet werden sollten59. Im neunten Jahr-
munitätsbriefen regelmäſsig nur die curtes et villae genannt oder ähnliche Ausdrücke verwendet werden, die auf eingeschlossene Räumlichkeiten zu deuten sind, so erklärt sich dies daraus, daſs gerade solche Örtlichkeiten für die verbotene Ausübung von Amtshandlungen der öffentlichen Beamten in Betracht kamen. Vgl. Th. Sickel, Beiträge V 24, Waitz, VG II 2, S. 344, Anm. 1.
55 Die Existenz der Immunitätsgerichtsbarkeit ist für die fränkische Zeit bestritten worden. So von Heusler, Prost, G. Meyer, Edg. Loening. Dafür Waitz, W. Sickel, Fustel de Coulanges, Beauchet und Sohm, welcher Deutsche Litteraturzeitung 1882, Sp. 793 seinen Widerspruch gegen das Vorhandensein eigentlicher Immunitätsgerichte aufgab.
56 Childerich III. für Stablo v. J. 744, Pertz, Dipl. M. 97, und Pippin für Utrecht v. J. 753, Mühlbacher Nr. 69, eine Bestätigung der damals vorgelegten Immunitätsbriefe Chlothars und Theudeberts, welchen der maſsgebende Passus entlehnt worden sein dürfte.
57 H. Brunner, Mithio und Sperantes S. 16 und oben S. 276.
58 Mühlbacher Nr. 142. 174. Vgl. Th. Sickel, Beiträge III 51 ff.
59 Karl für Trier, Beyer, Mrh. UB I 28 (Text nach Waitz, VG IV 451, Anm. 1; 448, Anm. 3): nec homines eorum per mallobergiis nullus (ex iudicibus publicis) deberet admallare ut (lies aut) per aliqua ingenia praesumerent condempnare … sed in eorum privatas audientias agentes ipsius ecclesie unicuique de reputatis condicionibus directum facerent. Der folgende Satz: et ab aliis simulque percipiant veritatem (agentes), bezieht sich nicht auf die privatae audientiae, in welche Dritte als Beklagte nicht geladen werden können, sondern besagt, daſs die
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hunderte mehren sich die Beispiele von Urkunden, welche die der gefreiten Kirche zustehende Gerichtsbarkeit ausdrücklich erwähnen60. Auf den Fiskalgütern, die ja das Vorbild der durch Verleihung begründeten Immunität abgeben, sind es die Domänenbeamten, welche die Gerichtsbarkeit ausüben und in ihren Amtsbezirken Gerichtstage abhalten61. Unter den Gesichtspunkt der Immunität fällt auch die Jurisdiktion, welche die in Septimanien und in der spanischen Mark angesiedelten Spanier auf Grund königlichen Privilegs über ihre Hintersassen handhabten62.
Sicherlich ist es kein Zufall, daſs die Immunitätsbriefe, die eine Gerichtsbarkeit der Kirche oder ihres Vogtes erwähnen, nicht den gallo-römischen Gegenden, sondern den Gebieten mit germanischer Bevölkerung oder Italien angehören. Die immerhin auffallende Erscheinung, daſs die älteren Immunitätsbriefe von einer eigentlichen Gerichtsbarkeit des Immunitätsherrn schweigen und nur die negative Seite der Immunität oder höchstens die Übertragung der Gefälle hervorkehren, dürfte sich aus den thatsächlichen Verhältnissen erklären, in welchen sich die gröſseren gallischen Kirchen vor den Immunitäts-
Immunitätsbeamten als Vertreter der Hintersassen von Dritten (im öffentlichen Gericht) ihr Recht erhalten sollen (über veritatem recipere siehe H. Brunner, Zeugen- und Inquisitionsbeweis S. 23, Anm. 2). Dem entspricht es, daſs der Text fortfährt: ut ubi fidem (nicht fredum, wie Waitz lesen will) ipsi agentes aut reliqui homines memoratae ecclesiae accipiebant, freti ad ipsa loca sanctorum … deberent proficere. Von den Buſsen, welche den Immunitätsbeamten oder den kirchlichen Hintersassen im öffentlichen Gerichte gelobt werden (mittelst fides facta), soll der fredus der Kirche zufallen, eine Bestimmung, durch die beide Privilegien über den normalen Inhalt der Immunität hinausgehen, nach welchem die Kirche nur die von ihren Leuten, nicht die von Dritten verwirkten freda erhält. Doch findet sich dieselbe Ausnahme in Lothar für Prüm v. J. 855, Mühlbacher, Nr. 1137, Beyer, Mrh. UB I 94.
60 Siehe die Urkunden, welche W. Sickel, Mitth. EB II 212, Waitz, VG IV 452, Anm. 2, anführt, und die von Wickede, Vogtei S. 43, Anm. 2, ausgezogenen Stellen. Mühlbacher Nr. 1088. 1363. 1382. 1444. 1508. 1512. 1529. 1777. 1941. Vgl. 1751.
61 Cap. de villis c. 56, I 88.
62 Const. de Hisp. v. J. 815, c. 3, Cap. I 262. In dem Privileg für Johannes, Vaissete II, Nr. 34, heiſst es, daſs er und seine Nachkommen über ihre Leute richten sollen et quidquid per legem iudicaverunt, stabilis permaneat. Verwandt mit der Immunitätsgerichtsbarkeit ist die, einzelnen Bevölkerungsklassen eingeräumte genossenschaftliche Jurisdiktion. So hatten die erwähnten Spanier das Recht, ihre causae minores unter sich zu erledigen. Const. cit. c. 2, Cap. I 262. Vaissete Nr. 119, c. 3. So gewährte Ludwig I. den fiskalischen Förstern in den Vogesen das Recht, von ihren freigewählten Forstmeistern gerichtet zu werden, auſser in Kriminalsachen. Form. imper. Nr. 43.
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verleihungen befanden. Schon oben S. 285 wurde ausgeführt, wie diese wohl aus römischer Zeit her Privatgerichtsbarkeit besaſsen und wie die Rechte der Kirchen hinsichtlich der Hintersassen vielfach über die normalen Befugnisse der deutschrechtlichen Grundherrlichkeit hinausgingen. Diesen Zuständen gegenüber hatte die Immunität an neuem jurisdiktionellem Inhalte zu wenig zu bieten, als daſs es erforderlich gewesen wäre, die Eigengerichtsbarkeit in das Formular des Immunitätsbriefes aufzunehmen, wie es im fränkischen Reiche zuerst für die Bedürfnisse der gallischen Kirchen zugeschnitten werden muſste. Für sie war die Immunität in Sachen der Gerichtsbarkeit nur der Rahmen, durch den die bestehenden Privatgerichte der fränkischen Reichsverfassung eingegliedert und deren Verhältnis zu den öffentlichen Beamten geregelt wurde.
Die Immunitätsgerichtsbarkeit reicht nur soweit, als die öffentliche Gerichtsbarkeit finanziellen Charakter hat: sie gilt nur für den Bereich der Rechtsfälle, in welchen Friedensgeld oder Bannbuſse bezahlt wird. Sie ist daher ausgeschlossen für das Gebiet der Kriminalsachen. In Fällen, in welchen der Richter von Amtswegen vorgeht, also insbesondere bei handhaften Kriminalfällen, muſs ihm der Immunitätsherr den Missethäter ausliefern63. Will ein Dritter eine Kriminalklage gegen Immunitätsleute erheben, so ist die Ladung an den Herrn zu richten und hat dieser den Angeschuldigten durch seinen Vogt vor das Grafengericht zu stellen64. Ebenso müssen Kriminalfälle, die sich unter freien Immunitätsleuten ereignen, vor das öffentliche Gericht gebracht werden, da nur hier Lebens- und Leibesstrafen gegen sie ausgesprochen werden können. Um Missethaten, welche Knechte gegeneinander begingen, konnte der Immunitätsherr als Leibherr Vergeltung üben. Doch war es diesfalls geistlichen Immunitätsherren aus Gründen des kanonischen Rechtes versagt, Bluturteile vollstrecken zu lassen65.
63 Cap. Haristall. v. J. 779, c. 9, I 48: ut latrones de infra immunitatem illi iudicis ad comitum placita praesentetur. Cap. legg. add. v. J. 803, c. 2, I 113. Ed. Pist. c. 18, Pertz, LL I 492 (betreffend die Auslieferung des Münzfälschers). Cap. Caris. v. J. 873, c. 3, LL I 520.
64 Ludwig I. für Paris v. J. 819, Mühlbacher Nr. 683: in mallo legitimo comitis et ibi una cum advocato ecclesiae venire non differant (liberi homines) et rectam rationem et legalem iusticiam adimplere cogantur.
65 In Urk. Lothars I. für Novalese v. J. 845, Mühlbacher Nr. 1088, erhält der Abt omnem districtionem et iudicium providendum exceptis illis culpis criminalibus, de quibus sacerdotibus et monachis non est licitum iudicare. Die angesiedelten Spanier haben nach Const. de Hispanis v. J. 815, c. 3 die Gerichts-
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§ 94. Die Immunität.
Freiheitsprozesse, durch welche die Freiheit eines Hintersassen, sei es nun vom Immunitätsherrn selbst oder von einem der Immunitätsleute oder von einem Dritten, in Frage gestellt wurde, muſsten im Grafengerichte erledigt werden66, mindestens seit sie der Kompetenz des Unterrichters entzogen worden waren67. Zu Streitigkeiten um echtes Grundeigentum war bei Hintersassen selbstverständlich kein Anlaſs vorhanden.
Causae minores, die unter Immunitätsleuten vorkamen, entschied das Immunitätsgericht. Gegen Dritte muſsten dahin gehörige Ansprüche von den Immunitätsleuten im öffentlichen Gerichte verfolgt werden, wobei sie die Vertretung des herrschaftlichen Vogtes in Anspruch nehmen konnten. Bestritten ist es, wie es bei Klagen Dritter gegen Immunitätsleute gehalten wurde. Manche meinen, daſs der Belangte mit dem Vogte der Immunität vor dem öffentlichen Richter zu Recht stehen muſste68, während nach einer anderen Ansicht der Dritte sich zunächst an den Immunitätsherrn oder dessen Vogt zu wenden hatte, der dann die Sache im Immunitätsgerichte verhandeln lieſs69. Mag erstere Meinung für die ältere Zeit zutreffend sein, so findet sich doch schon in der zweiten Hälfte des achten Jahrhunderts, daſs der Dritte verpflichtet ist, zunächst den Immunitätsherrn oder dessen Vogt anzugehen70. Spätestens seit dem neunten Jahrhundert war dies allgemeiner Grundsatz. Erst wenn der Dritte mit der Erledigung, welche die Sache im Immunitätsgerichte fand, unzufrieden war oder wenn
barkeit über ihre Hintersassen; allein criminales actiones ad examen comitis reserventur.
66 Zahlreiche Beispiele giebt Niſsl, Gerichtsstand des Klerus 1886, S. 178, Anm. 1—9.
67 Vgl. oben S. 179.
68 Nach Waitz, VG IV 451, soll dies bis circa 840 die Regel gewesen sein. Allein Ludwig I. für Paris, Mühlbacher Nr. 683, handelt nur von der Pflicht, im echten Ding des Grafen zu erscheinen, offenbar weil dieses für causae maiores ausschlieſslich kompetent war. Für causae minores hätte das Gericht des Centenars genannt werden müssen. Die Urkunde für S. Croix de Poitiers v. J. 822, Mühlbacher Nr. 737, bezieht sich auf Rechtshändel, welche die Kirche selbst mit Dritten auszufechten hat.
69 Auſser Zweifel steht, daſs dem Dritten dieser Weg freistand; fraglich ist nur, ob er ihn umgehen konnte.
70 Die Urkunden für Metz und Trier schlieſsen ein condempnare durch den öffentlichen Beamten aus. Vaissete Nr. 34 v. J. 815: nec ullus iudex publicus illorum homines .. iudicare praesumat. Unter den Nachfolgern Ludwigs I. sprechen es die Immunitätsbriefe nicht selten direkt aus, daſs die Immunitätsleute nur vor dem Vogte belangt, nicht anderwärts gerichtet werden sollen. Siehe oben S. 299, Anm. 60.
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§ 95. Die Vögte.
die Erledigung verweigert oder verzögert wurde, mochte er sich an das öffentliche Gericht wenden. Doch stand ihm hier als Beklagter nicht der Hintersasse, sondern nur der Immunitätsherr oder dessen Vogt gegenüber, der sich wegen Rechtsverweigerung oder ungerechter Erledigung der Sache zu verantworten hatte71.
Die Gerichtsbarkeit, die dem Immunitätsherrn fehlte, deckte sich im wesentlichen mit derjenigen, die dem Grafen im Verhältnis zum Vikar oder Centenar vorbehalten war. Demnach beschränkte sich die Immunitätsgerichtsbarkeit im ganzen auf den Umfang der dem Vikar oder Centenar zustehenden Kompetenz. Als zu Anfang des neunten Jahrhunderts der Wirkungskreis des Vikars eingeengt wurde72, hat diese Neuerung die bereits bestehenden Immunitätsgerichte wohl nicht überall beeinfluſst, sodaſs Ausnahmen bestehen blieben, welche sich aus dem Fortleben der hergebrachten Kompetenzverhältnisse erklären73.
§ 95. Die Vögte.
Muratori, Dissertatio de advocatis et vicedominis in Antiquitates Italiae vol. V 273. Pfeffinger, Corpus iuris publici (1759) I 1152 (I 15, § 8). Montag, Geschichte der d. staatsbürgerlichen Freyheit 1812, I 244. Waitz, VG II 2, S. 20. 378, IV 463 ff. v. Daniels, Handbuch I 570. v. Bethmann-Hollweg, Civilprozeſs V 48 ff. Sohm, Reichs- und Gerichtsverfassung I 254. Derselbe, Z. f. Kirchenrecht IX 226. Edg. Loening, Kirchenrecht II 534, Anm. 3; 724. Schröder, RG S. 193 ff. v. Wickede, Die Vogtei in den geistlichen Stiftern des fränkischen Reiches 1886. Wilhelm Sickel in den Götting. gel. Anzeigen 1890, S. 589. Ficker, Forschungen II 20. Viollet, Histoire I 372. Beauchet, Histoire de l’organisation judiciaire S. 451 ff.
Grundherren und Immunitätsherren bestellten besondere Privatbeamte, welche die herrschaftlichen Befugnisse gegen Grundholden und
71 Vaissete Nr. 34: quicquid per lege iudicaverint stabilis permaneat et si extra legem fecerint, per legem emendent. Die noch im neunten Jahrhundert gefälschte Urkunde für Le Mans, Mühlbacher Nr. 972, verbietet, daſs die Beamten der Kirche im mallus publicus belangt würden, ehe der Kläger sich an die iudices villarum atque hominum, a quibus laesus est, gewendet habe. Si ab ipso episcopo neque a suis ministris suam iustitiam accipere nequiverit, postmodum licentiam habeat, ut in mallo publico suas querelas iuste et rationabiliter atque legaliter quaerat. Daraus geht jedenfalls mit Sicherheit hervor, daſs in mallo publico nicht der schuldige Hintersasse belangt wurde, da das Verbot sofortiger Ladung nicht auf ihn, sondern auf den Immunitätsbeamten bezogen wird. Dieselbe Urkunde enthält den Ausdruck familiaris iustitia, welchen Bethmann-Hollweg und andere als einen technischen glauben verwerten zu können.
72 Siehe oben S. 178 f.
73 Vgl. Ernst Mayer, Entstehung der Lex Ribuaria S. 168, mit Beziehung auf Polypt. S. Remig. XVII, § 127.
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§ 95. Die Vögte.
Immunitätsleute auszuüben und deren Beziehungen zum öffentlichen Gericht und zur öffentlichen Gewalt zu vermitteln hatten. Diese Beamten, die unter verschiedenen Bezeichnungen erscheinen, lassen sich unter dem Namen Vögte zusammenfassen.
Für die Kirchen hatte die Vogtei noch eine andere bedeutsame Funktion, nämlich die Vertretung der Kirche nach auſsen in weltlichen Händeln. Da in der Geschichte der Vogtei zuerst diese vertretende Thätigkeit der kirchlichen Vögte auftaucht, mag sie im folgenden vorweg erledigt werden.
Die ältesten Nachrichten über die kirchliche Vogtei reichen in die römische Zeit zurück und betreffen die afrikanischen Kirchen. Ein Konzil von Karthago v. J. 407 erbat vom Kaiser die Erlaubnis, defensores der Kirchen aus dem Kollegium der Advokaten1 bestellen zu dürfen, die das Recht des unmittelbaren Zutritts zu den Beamten haben sollten2. Eine Konstitution desselben Jahres gestattete den Kirchen, sich in der erbetenen Weise durch advocati ihrer Wahl vertreten zu lassen3. In Italien begegnen uns seit Ende des fünften Jahrhunderts die Vertreter der Kirchen als defensores ecclesiae4. Mit Rücksicht auf die Aufgaben des Defensors5 durfte nach einem Schreiben des Papstes Pelagius I. ein Mönch dazu nicht ernannt werden6. Gregor I. beschränkte das Amt auf Kleriker und schuf die Einrichtung der defensores regionarii, welche die Stellung von Regionargeistlichen erhielten7. Ihre Aufgabe war der Schutz der Armen, Witwen und Waisen und die Vertretung der kirchlichen Rechte und Güter.
1 Über die advocati der spätrömischen Zeit siehe v. Bethmann-Hollweg, Civilprozeſs III 161.
2 .. ut dent (imperatores) facultatem defensores constituendi scholasticos, qui in actu sunt vel in munere defensionis causarum, ut more sacerdotum provinciae iidem ipsi, qui defensionem ecclesiarum susceperint, habeant facultatem pro negotiis ecclesiarum .. ingredi iudicum secretaria (sie sollen der Vermittlung der Subalternbeamten enthoben sein, vgl. oben S. 115, Anm. 16). Erhalten in den Akten des Konzils von Karthago v. J. 419. Vgl. Maaſsen, Geschichte der Quellen .. des canon. Rechts S. 162. 164 f.
3 Cod. Theod. XVI 2, 38 v. J. 407. Dazu die Emendationen und der Kommentar Gothofreds.
4 Defensores ecclesiae Mediolanensis in Cassiodor, Variae II 30, defensores ecclesiae Romanae l. c. III 45, IX 15. Defensores ecclesiae Ravennatis in Marini, Papiri diplom. Nr. 74. Vgl. Marini Nr. 84 v. J. 491; 87. 88. 110. 119. 122 (filia Felici defensori sanctae ecclesiae Romanae).
5 Als solche werden genannt: causarum cognitio, conventiones, actus, publica litigia et quaecumque vel ecclesiastica instituta vel supplicantium necessitas poscit.
6 Jaffé Nr. 986. Gratiani Decr. C. XVI, qu. 1, c. 20.
7 Hinschius, Kirchenrecht I 377.
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§ 95. Die Vögte.
Auſserdem wurde ihnen die Verwaltung der Patrimonien der römischen Kirche und u. a. auch die Entscheidung von Rechtsstreitigkeiten übertragen.
Im fränkischen Reiche erscheinen die prozessualischen Vertreter der Kirchen unter den Namen agentes8, advocati9, vocati10, defensores11 oder auch als causidici12, mandatarii13, assertores14. Doch sehen wir unter den Merowingern ebenso wie im langobardischen Italien die Kirchenoberen die Angelegenheiten ihrer Kirchen vor Gericht nicht selten persönlich verfechten. Auch stand nicht allen Kirchenoberen ohne weiteres die Befugnis zu, sich in Rechtssachen ihrer Kirche durch einen Vogt vertreten zu lassen. Lebte der Kirchenobere nach römischem Rechte, so war er allerdings, wenigstens in Gegenden mit römischer Bevölkerung, gleich jeder anderen Prozeſspartei befugt, in Civilsachen einen Vertreter der Kirche zu bestellen15. Dagegen bedurfte es nach fränkischen Rechtsgrundsätzen — falls die Bischöfe in dieser Beziehung ein allgemeines Privilegium gehabt haben sollten — mindestens für Äbte der königlichen Erlaubnis, um in Sachen ihrer Kirche durch einen Vertreter zu prozessieren16. Solche
8 Pertz, Dipl. M. 60 v. J. 692, M. 78 v. J. 710.
9 Marculf I 36. Konzil von S. Jean de Losne 670—673, c. 3 (citiert bei Edg. Loening, Kirchenrecht II 534, Anm. 3): ut nullus episcopus causas perferat nisi per advocatum. Formula Pithoei c. 75, Zeumer S. 598: dum et vos et advocatus vester .. ante illum comitem interpellare fecisti …
10 Auch vogati, fogati; davon Vogt.
11 Die Identität von defensor und advocatus ergeben Meichelbeck Nr. 470 (wo Reginbertus bald advocatus, bald defensor heiſst), Meichelbeck Nr. 368, Grandidier S. 305, Mansi, Concil. XIV 74, c. 50. Dagegen ist in Lex Baiuw. I 1 unter dem defensor ecclesiae der Kirchenobere gemeint. Vgl. die typische Formel in Meichelbeck Nr. 6. 8. 35. 44. 194: dono .. ad ecclesiam .. locum, ut .. habeat potestatem defensor atque possessor supradictae ecclesiae. Der defensor Pictavensis ecclesiae Ansoaldus in Gesta Dagoberti 44 ist der Bischof. In Meichelbeck Nr. 372 heiſst der Geschlechtsvormund defensor.
12 Waitz, VG IV 464, Anm. 2.
13 In den Gebieten westgotischen Rechtes.
14 Ebenda. Du Cange (Henschel) I 443.
15 Für Strafklagen hatten die Bischöfe und Priester nach römischem Rechte ein beschränktes, nach Lex Rom. Burg. XI ein unbeschränktes Vertretungsprivilegium. Edg. Loening a. O. S. 533.
16 Im altfranzösischen Königsgerichte entbehren Prälaten und personae ecclesiasticae des Rechtes, durch einen gerichtlichen Vertreter zu klagen. Im Jahre 1290 wurde ihnen infolge einer von Nikolaus IV. geführten Beschwerde ein beschränktes Recht der Vertretung gewährt. Z. f. vergl. Rechtswissenschaft I 336. Meine Abhandlung: Das altfranz. Inhaberpapier S. 9, Anm. 1.
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§ 95. Die Vögte.
Erlaubnis wurde durch königliches Privilegium gewährt 17. Bei Klöstern, die sich in besonderem Königsschutze befanden, vermittelte das Schutzverhältnis die Gewährung eines Vertreters 18.
Unter den Karolingern erfuhr die kirchliche Vogtei eine grundsätzliche Ausdehnung. Im Einklang mit den kirchlichen Bestrebungen, nach welchen die Geistlichen sich von weltlichen Geschäften fernhalten sollten, schrieb ihnen der König vor, — wie es gelegentlich heiſst pro ecclesiastico honore et pro sacerdotum reverentia —, daſs sie Vögte haben sollen 19. Hatte eine Kirche Besitztümer in mehreren Grafschaften, so muſste sie für jede dieser Grafschaften einen besonderen Vogt bestellen 20. Mit dem allgemeinen Vogtzwang war selbstverständlich das allgemeine Recht der Vertretung gegeben. Der gedachten Neuerung entspricht es, daſs seit Karl dem Groſsen die Vögte der Kirche sehr viel häufiger bezeugt sind als zuvor 21.
Die Vertretung der Kirche in Rechtsstreitigkeiten und Rechtsgeschäften bildete noch nicht, wie später, den Gegenstand eines lebenslänglichen oder gar eines vererblichen Amtes 22. Auch war es nicht ausgeschlossen, einen Vertreter ad hoc zu bestellen 23, wozu namentlich der Abschluſs von Rechtsgeschäften häufigen Anlaſs gab. Die Entstehung der ständigen Schirmvogtei, deren Wurzel in der prozessualischen Vertretung beruht, fällt erst in die nachfränkische Zeit.
17 Ein Beispiel bietet die Urkunde Chlothars III. v. J. 667 für Abt Waldalen von Bèze, Pertz, Dipl. M. 43. Man vergleiche damit Marculf I 21.
18 Siehe oben S. 49. 51, Anm. 14.
19 Pipp. Cap. von circa 790, c. 3, I 201: de advocatis sacerdotum volumus, ut pro ecclesiastico honore et pro illorum reverentia advocatos habeant. Cap. miss. v. J. 802, c. 13, I 93: ut episcopi, abbates adque abbatissae advocatos adque vicedomini centenariosque legem scientes et iusticiam diligentes pacificosque et mansuetos habeant .. Cap. Aquisgr. 801—813, c. 14, I 172: ut episcopi et abbates advocatos habeant. Mem. Olonn. comit. data 822—823, c. 7, I 319: volumus, ut episcopi, abbates et abbatissae eorum advocatos habeant.
20 Cap. Pipp. 782—786, c. 6, I 192.
21 Nach v. Wickede S. 17, Anm. 1 erscheinen Vögte in St. Gallen seit 787, in Freising seit 802.
22 Cap. Olonn. v. J. 825, c. 4, I 326: eosque (advocatos) quamdiu advocationem tenuerint ab hoste relaxamus.
23 Erben, Untersuchungen zu dem Codex traditionum Odalberti, Mitth. der Gesellschaft für Salzburger Landeskunde XXIX, S. A. S. 26, kommt hinsichtlich der Salzburger Vögte noch für die Zeit Odalberts (923—935) zu dem Ergebnis, daſs die Vogtei damals kein ständiges, mit Rechten und Einkünften ausgestattetes Amt war, sondern der Erzbischof sich aus der Zahl seiner Begleiter nach Belieben denjenigen wählen konnte, der im einzelnen Rechtsgeschäfte die Stelle des Vogtes auszufüllen hatte.
Binding, Handbuch. II. 1. II: Brunner, Deutsche Rechtsgesch. II. 20
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§ 95. Die Vögte.
Doch kommt es allerdings schon im neunten Jahrhundert vor, daſs die Vertretung einer Kirche vom Stifter als eine erbliche vorbehalten wird 24.
Bei Rechtsstreitigkeiten tritt der Vogt als Vertreter der Kirche entweder allein oder neben dem Kirchenoberen auf. Gerichtliche Auflassungen, die in Erfüllung eines Urteils erfolgen müssen, geschehen zu Handen, bezw. durch die Hand des Vogtes oder des Vogtes und des Kirchenvorstandes. Der Vogt schwört Eide für die Kirche 25 und unterzieht sich dem gerichtlichen Zweikampfe 26. Das Vertretungsprivilegium 27 haben Bischöfe, Äbte, Äbtissinnen nicht bloſs für ihre Kirchen, sondern auch in ihren persönlichen Rechtsbeziehungen, seit Ludwig I. allgemein auch die Priester, in Italien alle Kleriker 28. Der Vogt fungiert ferner als Vertreter oder als Beistand bei gerichtlichen oder auſsergerichtlichen Rechtsgeschäften der Kirche 29.
Der Fiskus wird in seinen Rechtsstreitigkeiten entweder durch den Inhaber des Amtes, in dessen Kompetenz die Vertretung des streitigen Rechtes fällt, oder durch den betreffenden Gutsverwalter oder aber durch besonders bestellte Vögte 30 vertreten 31.
Weltlichen Personen war es im allgemeinen nicht gestattet, sich durch einen bestellten Vogt vertreten zu lassen, ein Punkt, der noch in der Darstellung des Rechtsganges zur Sprache kommen wird. Eine Ausnahme machte der Fall, wenn das römische Personalrecht die
24 Urk. v. J. 862, Vaissete II, Nr. 160: et quamdiu ego vixero, de ipso sancto loco tutor et defensor fiam; post meum quoque discessum Bernardum filium nostrum constituimus non dominatorem, non haeredem, sed defensorem …
25 Cap. Pipp. 782—786, c. 6, I 192, oben I 267, Anm. 40. Cap. miss. Aquisgr. v. J. 809, c. 23, I 151.
26 Urk. v. J. 890, Gallia christ. XIV, col. 53, Nr. 37, H. 432. Vgl. die Formel im Liber Papiensis, Karl 22, LL IV 488.
27 Sohm, Z. f. KR IX 193 ff. v. Wickede a. O. S. 33 f.
28 Cap. legg. add. 818—819 c. 10, I 283. Pipp. Cap. v. J. 790, c. 3, I 201. Cap. Mantuan. II. c. 1 (v. J. 813), I 196.
29 Mühlbacher Nr. 38 v. J. 726: Signum Erkanfredi comitis, qui advocatus fuit episcopi et hanc traditionem manu sua cum domino suo recepit. Einzelne jüngere Beispiele führt v. Wickede a. O. S. 35 f. an.
30 Schon in Cod. Theod. X 4, 3 erscheinen neben den königlichen Domänenbeamten, den rationales, die defensores domus nostrae.
31 Beispiele habe ich Zeugen- und Inquisitionsbeweis S. 75, Anm. 2 angeführt. Die Missi Nidhart und Frehholf, die in Meichelbeck Nr. 434 v. J. 823 für den Fiskus eine Kirche vindicieren wollen, vertreten den Fiskus als Prozeſspartei, erscheinen sonach rechtlich als Vögte. Krauses Widerspruch (Missi S. 96) ist daher nicht zu halten, falls man nicht den prozessualischen Vertretern des Fiskus insgesamt für die fränkische Zeit den Namen Vogt versagen will.
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§ 95. Die Vögte.
Vertretung der Prozeſspartei erlaubte, eine Ausnahme machten die Grafen 32 und die unmittelbaren königlichen Vassallen 33, welchen für den Fall der Verhinderung gestattet war, sich vertreten zu lassen.
Verfassungsgeschichtlich wichtiger ist für die fränkische Zeit der Vogt als grund- und immunitätsherrlicher Beamter. Die Grundherren, sowohl geistliche als weltliche, hatten gleich dem Fiskus auf ihren Gütern von jeher besondere Amtleute, die als iudices, iudices privati 34, agentes 35, actores, vicedomini, prepositi 36 vorkommen. Zu diesen Amtleuten zählen auch die advocati. Den Namen advocati verdanken sie den Beziehungen der Immunitäts- oder Grundherrschaft zum Staate. Als deren Vertreter, als deren advocati im eigentlichen Sinne des Wortes, erscheinen sie nämlich nur im Verhältnis zur öffentlichen Gewalt 37. Für den Herrn sind sie innerhalb des Herrschaftsgebietes die iudices, die er über seine Leute gesetzt hat, und etwa zugleich auch Gutsverwalter oder mit anderen Funktionen 38 betraute Privatbeamte. Die Bezeichnung der gedachten Amtleute als advocati dringt denn auch erst in karolingischer Zeit allgemein durch, Dank der Energie, mit der Karl der Groſse das Verhältnis der öffentlichen Gewalt zu den Immunitäts- und Grundherren regelte. Der offizielle Sprachgebrauch der merowingischen Zeit bezeichnete die Amtleute noch als iudices oder agentes 39; die Stellung zur Staatsgewalt wurde eben noch nicht so accentuiert, daſs sie in dem Namen des herrschaftlichen Beamten ihren Ausdruck gefunden hätte.
32 Muratori Antiquit. I 461, v. J. 820: comes .. commendavit .. advocatori suo. Marca Hisp. App. 796: Signum Sesenandi mandatario domno Mirone comite ad causas fiscales requirendas.
33 Advocati der Grafen und königlichen Vassallen ergeben sich aus Cap. miss. spec. v. J. 802, c. 18 a, I 101. Über die Vassallen siehe noch oben S. 224, Anm. 42.
34 Lex Rom. Cur. II 16, 2: hoc est privatus (iudex), qui actor ecclesiarum est.
35 Ed. Chloth. c. 20 (c. 15?).
36 Siehe unten S. 309.
37 Deshalb wird es in dieser Zeit vermieden, den Ausdruck Vogt auf die fiskalischen Immunitätsbeamten als solche anzuwenden. In Cap. Carisiac. v. J. 873, c. 3: si fiscalinus noster .. in fiscum nostrum confugerit vel colonus de immunitate in immunitatem confugerit, mandet comes iudici nostro vel advocato cuiuscumque casae Dei, ut talem infamem in mallo suo praesentet, wird der iudex fisci dem Kirchenvogte gegenübergestellt. Der Herr der fiskalischen Immunitätsleute ist eben der König, in dessen Namen die öffentliche Gerichtsbarkeit ausgeübt wird.
38 In Mühlbacher Nr. 1226 verleiht Ludwig II. der Kirche von Verona und dem Kloster S. Zeno das Recht, ut sex habeat notarios vel cancellarios … ipsique et advocati et defensores, si pontifex utiles previderit, ecclesiae existant.
39 So das Edikt Chlothars II. v. J. 614.
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§ 95. Die Vögte.
In dem Verhältnis des Vogtes zu den Leuten der Herrschaft ist dessen äuſsere und innere Rolle zu unterscheiden. Nach auſsen hin vermittelt der Vogt die Erfüllung gewisser Pflichten gegenüber der Staatsgewalt. Er muſs die Verbrecher unter den Grundholden und Immunitätsleuten an den öffentlichen Beamten ausliefern; er hat diese auf Klage eines Dritten im öffentlichen Gerichte zu stellen, zu vertreten oder zu verbeistanden, sofern der Rechtsfall über die Kompetenz seiner Herrschaft hinausgeht. Er soll andererseits die Rechte der homines im öffentlichen Gerichte gegen Dritte wahrnehmen. Soweit die Hintersassen zum Heerdienst verpflichtet sind, hat der Vogt sie auszuheben 40. In allen diesen Beziehungen vertritt er den Grund- oder Immunitätsherrn nach auſsen in den Pflichten und Rechten, die dieser hinsichtlich seiner Hintersassen hat.
Innerhalb der Herrschaft ist er iudex, Amtmann mit gerichtlichen und polizeilichen Funktionen. Er verwaltet die dem Herrn über seine Leute zustehende Gerichtsbarkeit, beziehungsweise jene grundherrlichen Befugnisse, die sich zur eigentlichen Gerichtsbarkeit noch nicht verdichtet haben. Insbesondere hat er im Namen seines Herrn, wenn Dritte Ansprüche gegen Hintersassen erheben, dafür zu sorgen, daſs jenen rechtliche Genugthuung zu teil werde. Da die Gerichtsgewalt des Immunitätsherrn auf causae minores beschränkt ist und somit der des Centenars gleichsteht, wird der Vogt, der sie ausübt, gelegentlich auch centenarius 41 genannt.
Mit der Stellung des Vogtes konnte ein Amt von rein wirtschaftlichen Funktionen verbunden sein. Doch war es natürlich nicht ausgeschlossen, daſs keiner der Gutsverwalter oder Wirtschaftsbeamten mit der Vogtei betraut war, diese vielmehr ein selbständiges Amt bildete. Den weltlichen Grund- und Immunitätsherren stand es frei, sowohl die Vertretung ihrer Leute im öffentlichen Gerichte als auch die innere Gerichtsbarkeit persönlich auszuüben 42. Bei den geistlichen Grund- und Immunitätsherren war seit karolingischer Zeit die Vertretung der Leute durch den Vogt vorgeschrieben. Dagegen mochte die innere Jurisdiktion von dem Bischofe 43 oder Abte selbst oder von
40 Cap. de exerc. promov. v. J. 808, c. 3, I 137. Cap. incerti anni c. 5, I 185.
41 Cap. miss. v. J. 802, c. 13, I 93. Cap. de exerc. promov. c. 3, I 137, wo der am Schluſs erwähnte advocatus dem Eingangs genannten centenarius entspricht. Sohm, Reichs- u. GV I 267. Waitz, VG IV 467, VII 319, Anm. 3.
42 Mühlbacher Nr. 1751: Ad publicum iam fati comitis mallum scilicet ipse Heimo seu vicarius eius legem ac iustitiam exigendam vel perpetrandam pergat. Et si forsitan de Maravorum regno aliquis causa justicie supervenerit, si
43 Mühlbacher Nr. 1529 (v. J. 881): coram nulla iudiciaria potestate examinentur nisi coram episcopo aut advocato, quem eiusdem loci episcopus elegerit.
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§ 95. Die Vögte.
einem seiner kirchlichen oder weltlichen Verwaltungsbeamten 44 gehandhabt werden. Diese Funktion hatte in den Klöstern mitunter der praepositus 45. Ebenso konnte der vicedominus, von Hause aus ein Wirtschaftsbeamter, zugleich Gerichtshalter sein 46. Doch kam es auch vor, daſs diesem die volle Stellung des kirchlichen Vogtes, also auch die Vertretung nach auſsen, überwiesen war. Dann war er eben ein Vogt, der vicedominus oder vicedominus et advocatus hieſs 47.
Die Vertretung der Kirche in Rechtsstreitigkeiten und Rechtsgeschäften wurde seit karolingischer Zeit regelmäſsig mit der Handhabung der inneren Jurisdiktion und der Vertretung hinsichtlich der Hintersassen verbunden, sodaſs beide Arten der Vogtei in einer Hand vereinigt waren. Hatte eine Kirche innerhalb derselben Grafschaft mehrere Gerichtsvögte 48, so mochte die prozessualische Vertretung der Kirche nur einem von ihnen übertragen sein, ein Vorbild der später begegnenden Sonderung von Schirmvogtei und Gerichtsvogtei.
Mit dem Amte des Vogtes war häufig ein vom Herrn verliehenes Benefizium als Amtsgut verbunden 49. Auch scheint die später allenthalben auftretende Sitte, daſs der Vogt als Gerichtshalter ein Drittel der Gerichtsgefälle erhielt, in die fränkische Zeit zurückzureichen 50.
Zu kirchlichen Vögten muſsten nicht gerade Laien ernannt werden. Wenigstens setzt ein italienisches Kapitular des achten Jahr-
tale quodlibet est, quod ipse Heimo vel advocatus eius corrigere nequiverit, iudicio eiusdem comitis potenter finiatur. Vicarius ist hier nicht als gleichbedeutend mit centenarius, sondern im Sinne von Stellvertreter zu nehmen.
44 Mühlbacher Nr. 1088 (v. J. 845): reliquae vero causae in ipsis locis per ministros et ordines ipsius monasterii deliberatae et definitae fiant.
45 Siehe Waitz, VG IV 467; VII 313. Über den praepositus der formulae Andegavenses siehe oben S. 177, Anm. 20. Nicht kirchliche oder grundherrliche, sondern öffentliche Beamte sind auch die praepositi (locorum) in Lex Burg. 49, 1 und 89, 6.
46 Walter, RG § 110. Waitz, VG IV 466, VII 314.
47 Flodoardus, Hist. Remensis ecclesiae II 19, MG SS XIII 467: mancipia vel colonos quosdam … per Radulfum vicedominum et ecclesiae advocatum apud iudices publicos legibus evindicatos …
48 Cap. Olonn. v. J. 825, c. 4, I 326: singulis episcopis, abbatibus, abbatissis duos concedimus advocatos. Mühlbacher Nr. 1029. 1226. Montag a. O. I 247.
49 Cap. Aquisgr. v. J. 809, c. 23, I 151. Waitz, VG IV 471, Anm. 2.
50 Waitz, VG VII 351. Warnkönig, Flandrische RG III 393. LombardaCommentare I 2, S. 17: Plane si compositionem comes exegerit, tertiam sibi partem retinebit. Unde obtinet advocatos ecclesiarum quoque tertiam causarum partem lucrari. Dazu Carolus de Tocco ad 1. 10 Lomb. de scandalis et compositionibus (I 2).
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§ 95. Die Vögte.
hunderts noch den Fall, daſs der Vogt ein Kleriker sei 51. Doch waren die Vögte wohl von Anfang an regelmäſsig, schlieſslich durchaus Laien, eine Eigenschaft, die deshalb nötig wurde, weil der Kleriker unfähig gewesen wäre, die Rechte der Kirche in gerichtlichem Zweikampfe geltend zu machen.
Seit Karl dem Groſsen gewinnt die Staatsgewalt maſsgebenden Einfluſs auf die Bestellung der Vögte. Die Ernennung der kirchlichen Vögte gilt an sich für ein Recht des Königs, welches er gelegentlich selbst oder durch seine Missi ausübt 52. Durch königliches Privileg wird einzelnen Klöstern das Recht der freien Vogtwahl eingeräumt 53. Sofern der König sein Ernennungsrecht nicht ausübt, muſs die Bestellung des Vogtes vor dem Grafen stattfinden 54, eine Vorschrift, die auch für weltliche Grund- und Immunitätsherren gilt. Die Vögte der Kirchen sollen in der Grafschaft, in welcher sie die Kirche vertreten, Grundeigentum haben 55; sie können also nicht aus den Hintersassen genommen werden 56. Dem Grafen und dem öffentlichrechtlichen Centenar ist es untersagt, Funktionen eines Vogtes auszuüben 57. Insbesondere wird es verboten, letzteren geradezu als Vogt einzusetzen 58, weil die Pflichten des öffentlichen Richters und die eines Parteivertreters sich nicht mit einander vertragen.
Die Vögte werden in den Kapitularien vielfach den öffentlichen Beamten des Königs zur Seite gestellt. Mit ihnen schwören sie dem
51 Cap. Pipp. 782—786, c. 6, I 192: et talis sit ipse advocatus liber homo et bonae opinionis laicus aut clericus.
52 Cap. miss. v. J. 803, c. 3, I 115. Wenn Ludwig I. in dem Legationis edictum Cap. I 310 von advocati nostri spricht, sind kirchliche Vögte gemeint, die der König ernannte oder ernennen lieſs.
53 Siehe die Stellen bei Waitz IV 469, Anm. 4.
54 Cap. Aquisgr. v. J. 809, c. 22, I 151: .. cum comite et populo eligantur. Pipp. Cap. ital. 801—810, c. 11, I 210: ut advocati in presentia comitis eligantur. Mem. Olonn. 822—823, c. 9, I 319: ut episcopus una cum comite suo advocatum elegat. Eine Formel der Bestellung eines Vogtes bietet Liber Papiensis zu Karl 22, LL IV 488. Der Graf hatte wohl ein Recht des Widerspruches.
55 Cap. Aquisgr. 801—813, c. 14, I 172.
56 v. Wickede a. O. S. 24.
57 Vgl. Annales Fuldenses z. J. 852 oben S. 184, Anm. 28. v. Wickede a. O. S. 46 f. Benedictus sagt VII 157 in einer Stelle, die auf Lex Rom. Wisig. C. Theod. II 10, 2, interpr. zurückgeht: et videat (advocatus), ne iudicis et assertoris personam accipiat.
58 Cap. miss. v. J. 819, c. 19, I 290: ut nullus episcopus nec abbas nec comis nec abbatissa centenarium comitis advocatum habeat.
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§ 96. Die Kirche.
Könige den Treueid 59, mit ihnen erscheinen sie auf den missatischen Versammlungen 60. Die Entfernung untauglicher und schlechter Vögte ist der Fürsorge der Missi empfohlen 61. Andererseits genieſsen die kirchlichen Vögte mitunter Befreiungen von öffentlichen Pflichten. Lothar I. erlieſs i. J. 825 je zwei Vögten der Bischöfe und Äbte den Kriegsdienst. Einzelnen Kirchen wurde die Befreiung der Vögte vom Heerdienst oder auch von allen öffentlichen Pflichten 62 durch königliches Privilegium verliehen 63.
Bei der nachhaltigen Einwirkung, welche das Regierungsprogramm Karls des Groſsen auf die Vogtei in Aussicht nahm und durchführte, wird man die unter ihm erfolgende Ausdehnung der Immunität nicht als eine Einbuſse der königlichen Gewalt auffassen dürfen. Als solche machte sie sich erst geltend, als unter seinen schwächeren Nachfolgern die Staatsverwaltung und damit die stramme Unterordnung der Vogtei unter das Königtum erschlaffte.
§ 96. Die Kirche.
Edg. Loening, Geschichte d. deutschen Kirchenrechts II. Hinschius, Kirchenrecht II 517. 522 ff. III 539. 547. 699. 702. IV 2, S. 849 ff. Rettberg, Kirchengeschichte Deutschlands 1846 ff., 2 Bde. Friedrich, Kirchengeschichte Deutschlands, 1867 ff., 2 Bde. Hauck, Kirchengeschichte Deutschlands I (1887). II (1890). v. Daniels, Handbuch I 392 ff. 399 ff. Waitz, VG II 2, S. 57 ff. 243. III 12. 27. 161. 178. 228 ff. IV 442 ff. Schröder, RG S. 139 ff. Dove, De iurisdictionis ecclesiasticae apud Germanos Gallosque progressu 1855. Sohm, Die geistliche Gerichtsbarkeit im fränkischen Reich Z. f. Kirchenrecht IX 193, 247. Niſsl, Der Gerichtsstand des Clerus im fränkischen Reiche, 1886. Rich. Weyl, Das fränkische Staatskirchenrecht zur Zeit der Merowinger in Gierkes Untersuchungen XXVII, 1888. Glasson, Histoire III 588 ff. Viollet, Histoire I 335 ff. Fustel de Coulanges, Monarchie franque S. 507 ff. Beauchet
59 Cap. miss. I 67, c. 4.
60 Cap. de iustitiis faciendis c. 2, I 295.
61 Cap. miss. Theod. v. J. 805, c. 12, I 124. Cap. incerti anni c. 3, I 185.
62 Mühlbacher Nr. 1029. 1226. 1585.
63 Ein Kapitel, vermutlich italienischen Ursprungs, Cap. II 128, c. 3, statuiert ein höheres Wergeld des defensor ecclesiae. Si quis percusserit subdiaconum et defensorem ecclesiae, det poenam auri libras 5, hoc est solidos 360. Dem Ansatz liegt ein Goldpfund von 72 Solidi zu Grunde. Gaudenzi, Un antica compilazione 1886, S. 33, verficht westgotischen Ursprung des Kapitels. Allein das Wergeld von 10 Pfund, wie es in c. 1 a. O. dem Presbyter und Diacon beigelegt wird, kehrt in dem Fragment Cap. II 63, c. 16 wieder, welches zweifellos langobardischer Herkunft ist. Der defensor ecclesiae ist, wie der Zusammenhang ergiebt, als Kleriker gedacht. Daſs in Italien noch unter den Karolingern Kleriker als Vögte bestellt wurden, zeigt die oben in Anm. 51 citierte Stelle. Ein Goldpfund von 72 Solidi ergiebt sich noch aus Pactum Venetum Hloth. v. J. 840, c. 10, Cap. II 132.
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§ 96. Die Kirche.
Origines de la juridiction ecclésiastique, Nouv. Revue hist. de droit français 1883, S. 387. 503. Derselbe, Hist. de l’organisation judiciaire S. 87. 354 ff. Salvioli, La giurisdizione patrimoniale et la giurisdizione delle chiese in Italia 1884, S. 84 ff.
Der einfluſsreiche Bundesgenosse, den das fränkische Königtum seit Chlodovech an der katholischen Hierarchie gewonnen hatte, blieb fügsam und in seiner Fügsamkeit dem Königtum ungefährlich, so lange er der Hülfe des Staats bedurfte, um die Konkurrenz konfessioneller und religiöser Gegensätze zu bekämpfen und zu überwinden. Als mit dem Absterben des Arianismus der einzige, damals maſsgebende Nebenbuhler beseitigt war, begann die gallische Kirche das Interesse an der Machtfülle des merowingischen Königtums zu verlieren. An den Einschränkungen der Königsgewalt, die Chlothar II. sich abringen lieſs, hatte sich der Episkopat in hervorragender Weise beteiligt.
Im achten Jahrhundert war die Kirche veranlaſst, sich eng an das Haus der Karolinger anzuschlieſsen. Der Kampf, den dieses gegen den Islam führte, wurde nicht nur für das fränkische Reich, sondern auch für den Katholicismus ausgefochten. Seit die Hausmeier, um gegen diesen Feind die Wehrkraft des Reiches zu erhöhen, zahlreiches Kirchengut in Leihe gegeben hatten, welches dazu dienen muſste, das Heer durch eine schlagfertige Reiterei zu verstärken, bildet kirchlicher Grundbesitz die ökonomische Basis des fränkischen Heerwesens. Damit war jene unlösliche Verflechtung von Staat und Kirche angebahnt, welche die karolingische Periode kennzeichnet und in der Wiederherstellung des abendländischen Kaisertums ihre staatsrechtliche Formel fand. Zunächst gehen beide Mächte den Weg der gleichen Interessen. Die ostrheinischen Stämme werden dem Christentum unterworfen. Das gesalbte Königtum rettet den Papst vor den Langobarden und erwirbt die Kaiserwürde. Als aber die Karolinger die Arbeit, die sie zu Gunsten der Kirche ohne eigene Schädigung zu leisten vermochten, im wesentlichen vollbracht hatten, begann das Verhältnis der beiden Gewalten sich zu verändern. Die Kirche verfolgt nunmehr ihre Interessen im Gegensatz zum Königtum und entpuppt sich als eine der zersetzenden Kräfte, welche Staatsgewalt und Reich der Auflösung entgegentreiben.
Unter den Merowingern war die fränkische Kirche im wesentlichen unabhängige Landeskirche. Allerdings wird der Papst als erster Bischof der Christenheit anerkannt und benimmt sich als sein Vikar bis in das siebente Jahrhundert der Bischof von Arles 1. Allerdings
1 Gundlach, Der Streit der Bistümer Arles und Vienne um den Primatus
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§ 96. Die Kirche.
kommt es gelegentlich vor, daſs die fränkischen Könige sich von Rom Reliquien schicken lassen, daſs sie die päpstliche Verleihung des Palliums an einen ihrer Bischöfe gestatten oder erwirken und daſs sie in kirchlichen Fragen den Rat des Papstes hören. Allein dem Papste fehlt jede wirkliche Oberhoheit in kirchlichen Dingen; nicht einmal der päpstliche Vikariat des Bischofs von Arles gelangt zu praktischer Anerkennung. Unstatthaft ist ohne königliche Genehmigung jedes Eingreifen des Papstes in die kirchlichen Verhältnisse des Reiches. Insbesondere ist ihm das Recht der Gesetzgebung und der Jurisdiktion in kirchlichen Angelegenheiten versagt.
Organ der kirchlichen Gesetzgebung sind die Nationalkonzilien, die der König beruft oder nur mit seiner Erlaubnis zusammentreten läſst. Ihre Beschlüsse bedürfen der königlichen Sanktion, um für das weltliche Recht bindend zu werden. Im übrigen hat der König ein Recht des Veto, abgesehen von Glaubenssachen, in welchen die Kirche sich selbst überlassen ist 2. Andererseits übt der König in kirchenpolitischen Angelegenheiten ein einseitiges Gesetzgebungsrecht aus, das von den Beschlüssen des Nationalkonzils unabhängig ist.
Die Besetzung der Bistümer bestimmte der Wille des Königs. Zwar galt der Grundsatz des kanonischen Rechtes, daſs der Bischof durch Klerus und Gemeinde gewählt werden solle; aber der Gewählte bedurfte der königlichen Bestätigung 3 und konnte erst, wenn diese erfolgt war, konsekriert werden. Häufig kam es vor, daſs der König die zu wählende Persönlichkeit designierte und die Wahl nur formelle Bedeutung hatte, oder daſs er den Bischof geradezu einseitig ernannte 4. Das letzte wurde so sehr zur Regel, daſs Karl Martell Bistümer sogar an Laien vergeben konnte.
Die Bischöfe sind dem Könige zur Hoffahrt und zum Gesandtschaftsdienste 5 verpflichtet. Kein Bischof darf ohne königliche Genehmigung das Land verlassen.
Der Eintritt in den geistlichen Stand setzte die Erlaubnis des Königs oder des Grafen voraus 6.
Galliarum NA XIV 253, XV 9. 235. Die Übertragung des Vikariats beruhte auf königlicher Genehmigung. Loening a. O. II 75 ff.
2 Hinschius, Kirchenrecht III 701.
3 Das Schreiben der Gemeinde bei Marculf I 7 bittet den König um Einsetzung des Bischofs (ut institutere dignetis .. illum cathedrae illius successorem).
4 Siehe die Formeln bei Marculf I 5. 6.
5 Siehe die Stellen bei W. Sickel, Götting. gel. Anzeigen 1890, S. 229.
6 Conc. Aurel. v. J. 511, c. 4. Marculf I 19. Loening a. O. II 158 ff., der die dauernde Geltung des Satzes S. 169, Anm. 1 durch zahlreiche Nachrichten der Heiligenleben darthut. Es ist ein Miſsverständnis, wenn Fustel de Coulanges,
(0332 : 314)
§ 96. Die Kirche.
Zu Reibungen mit der Kirche kam schon das merowingische Königtum in Sachen der weltlichen Gerichtsbarkeit über den Klerus, deren Beschränkung sich die kirchlichen Konzilien des fränkischen Reiches seit dem sechsten Jahrhundert zum Ziele setzten. Das Ergebnis der Auseinandersetzung, welche auf diesem Gebiete zwischen Staat und Kirche stattfand, war ein verschiedenes hinsichtlich der Bischöfe und des übrigen Klerus.
Die Bischöfe blieben grundsätzlich der weltlichen Gerichtsbarkeit in vollem Umfange unterworfen, genossen aber eine Sonderstellung in eigentlichen Kriminalsachen, das heiſst in solchen Straffällen, die das weltliche Recht als Verwirkung des Lebens mit der Acht oder einer ihrer Abspaltungen bedrohte. In solchen sollte dem Strafurteil des Königsgerichts, welches diesfalls bei Bischöfen ausschlieſslich kompetent war, ein Verfahren vor einer kirchlichen Synode vorausgehen, durch das der Angeklagte für schuldig erkannt und seiner kirchlichen Würde entsetzt wurde. Über den degradierten Bischof lieſs dann der König, der in dem ganzen Verfahren als Ankläger fungierte, im Königsgerichte das weltliche Strafurteil aussprechen. Der Anklage vor der Synode konnte ein auſserprozessualisches Informationsverfahren vorausgehen, durch das der König sich instruierte, ob genügender Anlaſs zur Erhebung der Anklage vorliege. Der Spruch der Synode war für das weltliche Verfahren insofern maſsgebend, als er die Schuld oder Unschuld des Angeklagten feststellte. Sprach die Synode frei, so war die Sache auch für das weltliche Verfahren erledigt. Eine Ausnahme, welche auf dem vom römischen Rechte abweichenden Standpunkte des germanischen Rechtes beruht, bildet der Fall der handhaften That, dem der des Geständnisses als gleichwertige prozessualische Lage zur Seite tritt. Wie der weltliche Rechtsgang sich dabei mit einem summarischen Verfahren begnügte, das von rechtsförmlicher Klage und Überführung absah, so legte der König sich das Recht bei, gegen den durch handhafte That oder eigenes Geständnis überführten Bischof ohne vorausgehende Absetzung 7, ja sogar ohne Einleitung eines Synodalverfahrens 8 vorzugehen, wogegen die Kirche die
Monarchie S. 141, aus einigen dieser Stellen und anderen folgert, daſs derjenige, der an den Hof des Königs zugelassen worden war, n’en pouvait plus sortir qu’avec la permission du roi. Gab ein Höfling ein festes Dienstverhältnis einseitig auf, um Kleriker zu werden, so lag natürlich auch Vertragsbruch vor.
7 Guntchram verbannte nach Greg. Tur. Hist. Franc. V 18 den Praetaxtatus auf sein Geständnis hin, obwohl die Synode die Absetzung nicht ausgesprochen hatte.
8 So sind wohl Greg. Tur. Hist. Franc. VII 27, V 20 (S. 218, 10 ff.), Vita
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§ 96. Die Kirche.
vollständige Übergehung der Synode als rechtswidrigen Gewaltakt ansah.
Was die übrigen Kleriker anbelangt, so stellten die kirchlichen Synoden die Forderung auf, daſs gegen sie kein weltlicher Richter seine Zwangs- oder Strafgewalt ohne Vorwissen 9 des Bischofs geltend mache. Das Edikt Chlothars II. v. J. 614, welches die darüber entstandenen Streitpunkte erledigte, hebt in einer schwer verständlichen Stelle unter den weltlichen Rechtssachen die Kriminalfälle im Sinne von causae maiores heraus 10. In solchen hielt der Staat seine Strafgewalt fest. Gegen niedere Kleriker blieb nämlich dem weltlichen Richter das Strafverfahren ohne Beschränkung vorbehalten, wenn handhafte That oder eine gleichwertige prozessualische Lage, wie Geständnis des Schuldigen, vorhanden war 11. Abgesehen davon durfte sie der
Leodegarii c. 12, Bouquet II 619, und vielleicht noch einzelne der Fälle zu erklären, die Niſsl S. 59 anführt.
9 Conc. Aurel. v. J. 541, c. 20: praetermisso pontifice seu praeposito ecclesiae. Conc. Matisc. v. J. 585, c. 10: .. neque … iniuriam aliquam inscio episcopo eorum patiantur; sed quidquid quis adversus eos habuerit, in notitiam episcopi proprii perducat. Concil. Paris. v. J. 614, c. 4: ut nullus iudicum neque presbyterum neque diaconum vel clericum aut iuniores ecclesiae sine scientia pontificis per se distringat aut damnare praesumat.
10 Ed. Chloth. c. 4, I 21: ut nullum iudicum de qualebit ordine clerecus de civilibus causis praeter (?) criminale negucia per se distringere aut damnare praesumat, nisi convincitur manefestus, excepto presbytero aut diacono; qui convicti fuerint de crimine capitali, iuxta canones distringantur et cum ponteficibus examinentur. Die causae civiles schlieſsen das criminale negocium in sich; sie sind daher als die den weltlichen Richter betreffenden Sachen gemeint. Siehe darüber unten § 97, Anm. 4. Der verschlungene Satzbau macht den Eindruck, als ob eine ursprüngliche Proposition im Wege des Kompromisses mehrfach emendiert worden wäre. Das Maximum dessen, was das Edikt gewährte, wird durch die oben in Anm. 9 ausgeschriebene Stelle des fünften Pariser Konzils angedeutet, über dessen Forderungen das Edikt sicherlich nicht hinausging. Um das Minimum der gemachten Konzessionen abzuwägen, bietet sich ein Anhaltspunkt in dem Kanon einer örtlich unbestimmten Synode, die bald nach 614 abgehalten wurde, insofern darin anerkannt wird, daſs die Bestimmungen des Ediktes in nullo fidei catholicae vel ecclesiasticae regulae contrariae sunt inventae. Niſsl S. 205, Anm. 2.
11 Die jetzt herrschende Ansicht faſst die Worte: nisi convincitur manifestus, als die Bedingung, daſs die Schuld klar bewiesen sei. Allein diese Voraussetzung ist selbstverständlich; sie gilt auch bei Laien, ganz abgesehen davon, daſs das germanische Beweisrecht einen zweifelhaften Schuldbeweis nicht kennt. Auch würde convincere allein dafür genügen, wie es der Lex Salica an zahllosen Stellen und wie es der Praeceptio Chlothars II. c. 3 (habita discussione fortasse convictus) genügt. Unerfindlich ist, wie Niſsl S. 121 manifestus mit non inauditus zusammenstellen und in dem Vergleich von Praecept. c. 3 und Ed. c. 22 mit Ed.
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§ 96. Die Kirche.
Richter nicht ohne Benehmen mit dem Bischof justifizieren 12. Dem Bischof sollte dadurch die Möglichkeit gegeben sein, disciplinarisch gegen den Kleriker vorzugehen, ihn vor dem öffentlichen Richter zu unterstützen, auf Ledigung der Strafe hinzuwirken. Eine Ausnahme macht das Edikt bei schweren Verbrechen von Priestern und Diakonen. Gegen diese soll in allen Fällen, auch im Fall der handhaften That, nach der Überführung, aber vor Verhängung der weltlichen Strafe, ein kirchliches Disziplinarverfahren platzgreifen, welches dem geistlichen Forum, dem Bischof oder der Synode, die Möglichkeit gewährt, die Absetzung auszusprechen. Doch hatte die kirchliche Entscheidung, auch wenn sie etwa auf Freisprechung lautete, für den weltlichen Richter keine bindende Kraft 13.
In causae minores der Priester, Diakonen und übrigen Kleriker durfte nach dem Wortlaute des Ediktes der öffentliche Richter seine Distriktionsgewalt nicht ohne Benehmen mit dem Bischof geltend machen 14. Damit war die unmittelbare Vorladung des Klerikers vor den öffentlichen Richter ausgeschlossen und dem Bischof die Gelegenheit gegeben, den Streitfall wie der Immunitätsherr durch interne Verhandlung zu erledigen 15. Fehlte ihm die Macht oder der Wille, dem Kläger zu seinem Rechte zu verhelfen, so stand es bei dem öffentlichen Richter, mit unmittelbarem Zwange einzuschreiten.
In Grundbesitzstreitigkeiten und bei Statusprozessen, die sich als causae maiores darstellen, hatten weder Bischöfe noch Kleriker eine rechtliche Sonderstellung, abgesehen von dem bereits oben S. 304 erörterten, ihnen unter gewissen Voraussetzungen zustehenden Rechte, sich im öffentlichen Gerichte vertreten zu lassen.
Die gegenseitige Durchdringung von Staat und Kirche, wie sie unter den Karolingern eintrat, äuſserte sich zunächst in einer Machtsteigerung des Königtums, das mit der Leitung des Staates die Lei-
c. 4 eine Widerlegung der Ansicht finden kann, welche das convincitur manifestus durch den Hinweis auf handhafte That erklären will. Dem manifestus entspricht in Ed. c. 22 das cum furto deprehensus. Vgl. Waitz, VG II 2, S. 243.
12 Niſsl S. 15. 121.
13 So mit Recht Hinschius IV 860 gegen Niſsl, der das Verfahren gegen Priester und Diakonen dem gegen die Bischöfe gleichstellt.
14 Vgl. Niſsl S. 201. Beachtenswert ist die Übereinstimmung des fränkischen Rechts mit Vorschriften Justinians in Nov. 83. 123, c. 21.
15 In Marculf I 27 richtet der König an einen Bischof einen indiculus pro distringendo wegen gewaltsamer Entziehung eines Knechtes, deren sich ein Abt, Kleriker oder homo des Bischofs schuldig gemacht habe. Die Formel setzt voraus, daſs der Bischof in solchem Falle gegen den Beschuldigten eine Distriktionsgewalt besaſs, wie sie nach Marculf I 28 dem Grafen gegen den pagensis zustand.
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§ 96. Die Kirche.
tung der Kirche verband. Auf den Grundlagen, die seine Vorfahren geschaffen hatten, gewann Karl der Groſse eine Herrschaft über die inneren Angelegenheiten der Kirche, wie sie vor ihm kein germanischer König ausgeübt hatte. Während einerseits die Staatsgewalt sich berufen fühlte, die Aufgaben der Kirche durchzuführen, war andererseits die Kirche genötigt, ihre volle Kraft dem Staate darzuleihen, ein Darlehen, das sie sich allerdings später mit Wucherzinsen zurückzahlen lieſs.
Gegen Ausgang der merowingischen Zeit war in der fränkischen Kirche eine Verwilderung eingerissen, die eine Kirchenreform zum dringenden Bedürfnis machte. Diese wurde von den arnulfingischen Hausmeiern mit Hülfe des päpstlichen Legaten Bonifatius durchgeführt und zwar in der Weise, daſs die fränkische Kirche die Unabhängigkeit einbüſste, die sie dem Papste und zum Teil auch dem Könige gegenüber besessen hatte. Der rechtliche Einfluſs, den der Papst gewinnt, ist aber zunächst nur ein mittelbarer. Er reicht nicht weiter, als der König bestimmt oder gestattet. Die Verbindung der fränkischen Kirche mit Rom beruht im wesentlichen nur auf der zuerst thatsächlichen, dann rechtlichen Abhängigkeit, in der sich der Papst gegenüber den Karolingern, den Inhabern des obersten Kirchenregimentes, befindet.
Mit der verhältnismäſsig selbständigen Stellung, welche die fränkischen Nationalkonzilien unter den Merowingern genossen, hatte es nunmehr ein Ende. Die Gesetzgebung in kirchlichen Angelegenheiten hat der König. Die auf der Synode versammelte Geistlichkeit ist ihm nur beratendes Organ 16. Die Synode geht formell im Reichstage auf, wenn ein solcher gleichzeitig stattfindet. Wird sie unabhängig von einem Reichstage berufen 17, so erscheint sie vom Standpunkte des fränkischen Staatsrechtes, falls sie in Gegenwart oder am Hofe des Königs tagt, als ein mit geistlichen Groſsen in Kirchensachen abgehaltener Hoftag. Andererseits wird der Reichstag (vergleiche oben S. 130) zur Synode, sofern er sich mit kirchlichen Angelegenheiten befaſst. Wenn auch die Beratung meist in abgesonderten Versammlungen der geistlichen Mitglieder des Reichstages stattfand,
16 Hinschius, Kirchenrecht III 549.
17 So gelegentlich unter Pippin. Das Konzil von Verneuil v. J. 755 nimmt noch selbständige Synoden in Aussicht. Vgl. oben S. 130 f. Doch hat die Verquickung von Synode und Reichstag schon unter den letzten Hausmeiern begonnen. Sie erreicht ihren Höhepunkt unter Karl dem Groſsen. Hinschius, Kirchenrecht III 550. Waitz, VG III 569. Concilium, synodus heiſst auch der Reichstag. Siehe oben S. 131.
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§ 96. Die Kirche.
so nahmen doch auch die weltlichen Groſsen an der Beschluſsfassung teil. Wie jeder Beschluſs der Reichsversammlungen, bedürfen die Synodalbeschlüsse der königlichen Sanktion. Doch ist der König befugt, ohne Reichstag und Synode kirchliche Normen zu setzen. Die kirchliche Gesetzgebung ist Königsrecht; ihre wichtigste Quelle bilden die capitula ecclesiastica18. Ob und wie weit das kirchliche Recht die weltlichen Kreise binden soll, hängt von der Anordnung des Königs ab. Fehlt eine solche Anordnung, so gilt es nur für den Bereich der Kirche. Vereinzelt sind Vorschriften kirchlichen Inhalts durch die Aufnahme in die capitula legibus addenda Volksrecht geworden.
Das Recht der Besetzung der Bistümer19, wie sie es als Hausmeier geübt und bei Durchführung der Kirchenreform mit Zustimmung der Kirche gehandhabt hatten20, hielten die Karolinger auch als Könige fest, indem sie ihm eine noch schärfere Ausprägung gaben. Die Wahl des Bischofs durch Klerus und Volk bildet die Ausnahme und greift Platz, wenn die betreffende Kirche ein Wahlprivilegium des Königs besitzt oder wenn der König für den Einzelfall eine Wahl gestattet und anordnet. Aber auch diesfalls bestimmt der König die Wahlkommissäre und ist seine Bestätigung erforderlich. Verweigert er sie, so tritt sein einseitiges Ernennungsrecht in Kraft. Schon unter Ludwig dem Deutschen wird es als hergebrachte Übung bezeichnet, daſs der König das Bistum durch Darreichung des Bischofsstabes überträgt21, sodaſs die ersten Anfänge jener Investiturform, die nachmals den bekannten Investiturstreit veranlaſste, bis in die karolingische Zeit zurückreichen.
Bischöfe und Äbte gelten für königliche Beamte22 und sind in
18 Siehe oben I 377. Dem Gesetzgebungsrechte des Königs thut es natürlich keinen Eintrag, daſs Karl gleich seinen Vorfahren bestrebt war, die kirchlichen Verhältnisse auf Grund der älteren Canones und im Einklang mit der römischen Praxis zu regeln. Vgl. Hinschius, Kirchenrecht III 712.
19 Hinschius, Kirchenrecht II 522 ff.
20 Karlmann erklärt in dem Cap. v. J. 742, c. 1, I 25: ordinavimus per civitates episcopos et constituimus super eos archiepiscopum Bonifatium. Ähnlich Pippin im Cap. Suession. v. J. 744, c. 3, I 29: constituimus .. et ordinavimus per civitates legitimos episcopos; idcirco constituemus super eos archiepiscopos Abel et Ardobertum.
21 Nach dem Tode Anskars i. J. 865 erhielt sein Nachfolger Rimbert das Bistum Bremen von Ludwig dem Deutschen cum pontificalis baculi iuxta morem commendatione. Vita Rimberti, MG SS II 770, c. 11. Dümmler, Gesch. des ostfränk. Reiches II 126.
22 Auch das bischöfliche, überhaupt das geistliche Amt heiſst honor. So in Cap. 802, c. 19, I 95.
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§ 96. Die Kirche.
ihrer Amtsthätigkeit gleich den weltlichen Beamten der missatischen Kontrolle unterworfen. Auſserdem gewinnen sie für die weltlichen Angelegenheiten des Reiches steigende Bedeutung, für die Reichsgesetzgebung durch die ständige Teilnahme an den Reichstagen, für Gerichtswesen und Verwaltung als königliche Missi, als Beisitzer des Königsgerichtes und durch die Ausdehnung der Immunität, für das Heerwesen durch den regelmäſsig persönlich geleisteten Kriegsdienst und als Senioren zahlreicher Vassallen und Hintersassen.
Die Strafgewalt des Staates gegen die Bischöfe wird nicht nur festgehalten, sondern es fehlt auch nicht an königlichen Strafsatzungen, welche die Bischöfe wie die übrigen Kleriker wegen kirchlicher Vergehen mit dem Verluste des Amtes oder mit der Bannbuſse bedrohen23. In Kriminalsachen geht, wie in merowingischer Zeit, dem Strafvollzug die Absetzung des Bischofs durch eine Synode voraus. Allein die Änderung in dem Charakter der Synode macht sich auch in ihrer Disciplinargerichtsbarkeit geltend. Sie bildet, namentlich als Bestandteil des Reichstags, gewissermaſsen ein Königsgericht, dessen geistliche Beisitzer den Spruch fällen24. Der Schuldige erscheint, um sich zu verantworten vor König und Synode25. Der Spruch der Synode bedarf der königlichen Bestätigung26.
Bei Kriminalsachen von Priestern und Diakonen hat die karolingische Zeit das Strafverfahren in der Weise der Kirche überwiesen, daſs der Angeschuldigte vor dem Bischof27 processiert und auf Grund
23 Cap. miss. gen. v. J. 802, c. 19, I 95: Bischöfe, Äbte, Priester, Diakonen und sonstige Kleriker sollen nicht Jagdhunde oder Jagdvögel halten. Qui autem praesumpserit, sciat unusquisque honorem suum perdere. Pipp. Cap. 800— 810, c. 1, I 207: Bischöfe u. s. w. sollen gemäſs der Vorschrift des Nicänischen Konzils keine Weiber halten. Et qui hoc facere ausus fuerit, bannum nostrum ad partem nostram componat.
24 Vgl. Eichhorn, RG I 718. Waitz, VG IV 445. Arg. Ann. Bertin. z. J. 853, recens. Waitz 1883, S. 42: Carolus .. duos prebyteros ipse synodo praesidens episcopis iudicantibus degradari fecit …
25 Synodus Franconofurt. v. J. 794, c. 9, I 75: Definitum est etiam ab eodem domno rege sive a sancta synodo, ut Petrus episcopus … iuraret cum duobus aut tribus. Nach den Gesta ep. Virdun. c. 14 z. J. 794, MG SS IV 44, reinigte sich der Bischof coram principe. Vgl. Synod. Franconofurt. c. 10: Definitum a domno rege et a sancta synodo .., ut G. … ab .. gradu episcopatus .. deponeretur a praedicto metropolitano sive a conprovincialibus episcopis. Vgl. Waitz, VG IV 445.
26 Arg. Synodus Franconofurt. c. 9: clementia tamen regis nostri praefato episcopo gratiam suam contulit et pristinis honoribus eum ditavit nec passus eum esse sine honore …
27 Der Bischof kann die Sache, wenn sie nicht klar ist oder seine Macht nicht ausreicht, einer Synode überweisen.
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§ 96. Die Kirche.
des kirchlichen Schuldspruches das weltliche Strafurteil gefällt und vollstreckt wurde28.
Das vor dem kirchlichen Richter in causae minores der Äbte, Priester, Diakonen und Kleriker stattfindende Verfahren wird in karolingischer Zeit schlechtweg als Gerichtsbarkeit der Bischöfe anerkannt29.
In weltlichen Streitsachen nicht krimineller Natur sind nunmehr alle Bischöfe, Äbte und seit Ludwig I. auch die Priester, in Italien sämtliche Kleriker berechtigt und verpflichtet, sich durch Vögte vertreten zu lassen30. Bei Grundbesitzprozessen unter Klerikern soll dem weltlichen Verfahren ein Vermittelungsversuch der kirchlichen Stelle vorausgehen. Wird der Rechtsstreit zwischen Laien und Geistlichen geführt, so steht es dem Bischof frei, an der Gerichtsverhandlung des Grafen teil zu nehmen31.
Unabhängig von einem rechtsförmlichen Gerichtsverfahren, sei es nun vor dem weltlichen oder vor dem kirchlichen Forum, ist die Geltendmachung der von Klerikern verwirkten Bannbuſsen32.
28 Synodus Franconofurt. v. J. 794, c. 39, I 77: si presbyter in criminali opere fuerit deprehensus, ad episcopum suum ducatur et secundum canonicam institutionem constringatur. Mehrfach wird in karolingischen Kapitularien ein älterer kirchlicher Kanon wiederholt in der Fassung: ut clerici (et?) ecclesiastici ordinis, si culpam incurrerint, apud ecclesiasticos iudicentur, non apud seculares. Admonitio generalis v. J. 789, c. 38, I 56. Cap. miss. v. J. 802 (?) c. 17, I 103. Cap. vel miss. vel synodalia I 183, c. 9. Ansegisus I 38. Vgl. Niſsl a. O. S. 127. Cap. miss. Aquisgr. v. J. 809, c. 21, I 150: Der Priester, welcher das chrisma dazu hergiebt, um ein Gottesurteil unschädlich zu machen (vgl. I 149, c. 10), ab episcopo degradetur et postmodum ad iudicem manu perdat. Wenn in Cap. Pipp. 800—810 c. 4, I 208 auch von dem Priester oder Kleriker, der sich aus Anlaſs einer inquisitio des Meineides verdächtig macht, ein Ordal verlangt wird, so bildet dies Verfahren einen Bestandteil der amtlichen Inquisitio; das Ordal erfolgt, ut ipsa veritas vel periurium fiant declarata. Der Ausgang soll das Ergebnis der inquisitio bestimmen, wohl namentlich für den Fall, daſs die Stimmen der Geschworenen sich zweiten. Siehe H. Brunner, Zeugen- und Inquisitionsbeweis S. 69. Fällt der Kleriker bei dem Kreuzordal, so zahlt er den doppelten Königsbann (siehe unten Anm. 32), et postea secundum sanctos canones iudicetur.
29 Cap. Mantuanum II, c. 1, I 196: ut neque abbates et presbiteri neque diaconi et subdiaconi neque quislibet de cleros de personis suis ad publica vel secularia iuditia traantur vel distringantur, sed a suis episcopis adiudicati iustitias faciant. Aus den zwei letzten Worten ergiebt sich, daſs es sich da nicht um Kriminalsachen handeln kann. Vgl. im übrigen Niſsl a. O. S. 205. Lex Rom. Cur. XVI 1, 3: omnes causas privatas, hoc sunt minores, qui inter clericos aguntur, ab episcopo cum aliis presbiteris iudicentur. Nam si criminales causas clerici commiserint, ante provinciales iudices finiantur.
30 Siehe oben S. 306.
31 Niſsl S. 174 f.
32 Siehe oben S. 41.
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§ 96. Die Kirche.
In geistlichen Angelegenheiten übte die Kirche gegen Geistliche und Laien ihre Straf- und Zuchtmittel völlig unabhängig und selbständig aus. Ihr dafür den weltlichen Arm zu leihen, hatte sich der merowingische Staat weder verpflichtet noch berufen gefühlt. Anders das theokratisch gefärbte Königtum der Karolinger. Diesem war es Regierungsprogramm, der Kirche bei Durchführung ihrer Aufgaben mit dem Apparat der weltlichen Zwangsgewalt zur Seite zu stehen. Aus der Fülle der dahin gehörigen Thatsachen genügt es hier nur einzelne Beispiele anzuführen. Der Graf und eventuell der König helfen den Bischöfen u. a. den Gehorsam der Äbte, Priester und übrigen Kleriker erzwingen33. Exkommunizierte, die es verweigern sich zu fügen und Buſse zu thun, werden mit Kerker und Verbannung bedroht34. Wenn der Bischof die Diöcese bereist, um gewisse kirchliche Vergehen zu erforschen und mit geistlichen Strafen zu ahnden35, soll der Graf oder sein Unterbeamter ihn unterstützen36. Der Graf soll als ‘defensor ecclesiae’ dem Bischof zur Seite stehen, um heidnischen Brauch und Aberglauben zu unterdrücken37. In Sachsen wird u. a. die Verschmähung der Taufe, das Übertreten des Fastengebotes, die Leichenverbrennung mit dem Tode bestraft. Königliche Anordnungen regeln die Kirchenbaulast und die Dotierung vermögensloser Kirchen. Die allgemeine Zehntpflicht wird zu Gunsten der Kirche in gröſserem Umfange durchgeführt, wiederholt eingeschärft und für die Eintreibung des Zehnten das weltliche Beamtentum zur Verfügung gestellt38. Im allgemeinen weist der König die kirchlichen Organe und die weltlichen Beamten an, sich in Erfüllung ihrer Aufgaben gegenseitig zu unterstützen und gegenseitig zu kontrollieren39. Durch Königsbann erhalten die Kirchen einen höheren Frieden. Das Wergeld der
33 Arg. Synodus Franconofurt. v. J. 794, c. 6, I 74.
34 Conc. Vern. v. J. 755, c. 9, I 35: quod si aliquis ista omnia contempserit et episcopus hoc minime emendare potuerit, regis iudicio exilio condamnetur. Cap. Olonn. eccles. v. J. 825, c. 1, I 326: si vero excommunicatus corrigi nequiverit, a comite vinculis constringatur, quousque nostrum is contemptor suscipiat iudicium. Synodus Suession. v. J. 853, c. 10, Pertz, LL I 420.
35 Cap. Aquisgr. 801—813, c. 1, I 170.
36 Cap. Mantuanum v. J. 781 (?), c. 6, I 190.
37 Cap. Karlom. v. J. 742, c. 5, I 25. Cap. Karoli v. J. 769 (?), c. 6, I 45.
38 Siehe die Stellen bei Waitz, VG IV 120 f.
39 Eine Unterordnung der Grafen unter die Bischöfe hat nicht bestanden, sondern das Verhältnis zwischen beiden ist als ein ebenbürtiges gedacht. Siehe die bei Hinschius, Kirchenrecht III 710, Anm. 3, angeführten Stellen.
Binding, Handbuch. II. 1. II: Brunner, Deutsche Rechtsgesch. II. 21
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§ 96. Die Kirche.
Geistlichen wird erhöht40. Die kirchliche Immunität erfährt eine fortschreitende Ausdehnung.
Wie einerseits weltlicher Zwang und weltliche Strafe eintraten, um einzelne rein kirchliche Vergehen zu ahnden, wurde andererseits die Kirchengewalt in Anspruch genommen gegen Verbrechen, die das weltliche Recht verpönte. So überlieſsen die Karolinger die Ahndung des Incestes, den die merowingische Zeit in das weltliche Strafrecht aufgenommen hatte, in erster Linie der Kirche, während der weltliche Arm nur subsidiär eingriff41. Das wurde auch auf Fälle von adulterium42 und auf Verwandtenmord43 ausgedehnt. Nachmals nahm Karl II. sogar für Münzfälschung und Anwendung falschen Maſses neben der weltlichen Strafe kirchliche Buſse in Anspruch44. Eine Gerichtsbarkeit in Ehesachen hat die Kirche in fränkischer Zeit noch nicht erworben. Zwar stand die weltliche Ehegesetzgebung unter kirchlichem Einfluſs. Allein die Nichtigkeit der Ehe erkannten, die Trennung der Verbundenen verfügten die weltlichen Richter45.
Als nach dem Tode Karls des Groſsen sein in Aquitanien verwälschter Sohn zur Regierung gelangte, begann das Verhältnis zwischen Staat und Kirche sich allmählich zu verschieben. Weil unter der Schwäche des Königtums die Kirche arg zu leiden hatte, bildete sich eine kirchliche Partei, welche die Heilung der Schäden von der Beseitigung des Einflusses erwartete, den die Staatsgewalt in kirchlichen Angelegenheiten von Rechts wegen und thatsächlich besaſs. Da die Anhänger dieser Richtung die unentbehrliche Stütze und die unermeſslichen Vorteile nicht aufgeben wollten und konnten, die der Staat der Kirche gewährte, lieſs sich das gesteckte Ziel nur durch Unterordnung der weltlichen Gewalt unter die kirchliche erreichen. Die Wirren, welche die Frage der Thronfolge verursachte, die Schwäche Ludwigs I. und die gegenseitige Eifersucht, die zwischen seinen Nachfolgern herrschte, gaben der Hierarchie reichliche Gelegenheit, die Lage des Reiches und der Dynastie in ihrem Sinne auszunutzen.
40 Cap. legg. add. v. J. 803, c. 1, I 113. Karoli Epist. 806—810, I 212. Vgl. Concil. et capit. de eccl. percussoribus (saec. X) I 361.
41 Karlom. Cap. Liptin. c. 3, I 28. Cap. Haristall. v. J. 779, c. 5, I 48. Cap. miss. gener. v. J. 802, c. 33, I 97.
42 Karlom. Cap. Liptin. c. 3, I 28. Vgl. Cap. Aquisgr. 801—813, c. 1, I 170.
43 Cap. miss. gener. v. J. 802, c. 32, I 97. Cap. Wormatiense v. J. 829, c. 2, II 18. Vgl. Cap. Aquisgr. 801—813, c. 1, I 170.
44 Ed. Pistense v. J. 864, c. 13. 20, Pertz, LL I 491. 493.
45 Esmein, La juridiction de l’église sur le mariage en occident, Nouv. Revue historique de droit français 1890, S. 181.
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§ 96. Die Kirche.
Schon 829 sprechen die fränkischen Bischöfe auf der Pariser Synode und in einem Schreiben an Ludwig I., wenn auch in vorsichtiger Form, den Gedanken aus, daſs die geistliche Gewalt den Vorrang vor der weltlichen besitze46. Die groſsen Fälschungen aus der Mitte des neunten Jahrhunderts, Benedictus und Pseudoisidor, arbeiten in dieser Richtung. Zielbewuſst verfolgt sie im Streben nach Erweiterung der päpstlichen Machtfülle Nikolaus I. (858—867). In den politischen Ereignissen des Jahres 833, die Ludwig I. unter den Willen seiner Söhne beugten, erscheint der Papst als die entscheidende Macht47. Die hohe fränkische Geistlichkeit ist es, welche Ludwig I. exauctoriert und ihn 834 wieder formell in die Königswürde einsetzt. Wie schon oben ausgeführt worden ist, gelingt es seit der zweiten Hälfte des neunten Jahrhunderts die Salbung und Krönung durch den Papst zu rechtlich wirksamer Übertragung der Kaiserwürde zu gestalten48. Auch die Symbolik der königlichen Salbung und Krönung dient als Mittel, um die Überordnung der kirchlichen Gewalt zu accentuieren. Karl II. anerkennt 859 theoretisch das Recht der Bischöfe, die ihn zum Könige geweiht hätten, ihn durch ihren Urteilsspruch wieder abzusetzen49.
Das königliche Gesetzgebungsrecht in kirchlichen Angelegenheiten erlitt zunächst im westfränkischen Reiche eine grundsätzliche Beschränkung. Die kirchenrechtlichen Fälschungen verfochten das Prinzip, daſs Gesetze der weltlichen Gewalt nichtig seien, wenn sie den Kanones oder den Dekreten der römischen oder anderen Bischöfe widersprächen. Dementsprechend erklärte Nikolaus I., daſs die kirchlichen Normen den kaiserlichen Gesetzen und Anordnungen vorgehen50. Karl II. sah sich veranlaſst, ein oberstes Gesetzgebungsrecht des
46 Cap. II 29, c. 3: totius sanctae Dei ecclesiae corpus in duas eximias personas in sacerdotalem videlicet et regalem .. divisum esse novimus, de qua re Gelasius .. scribit: Duae sunt .., quibus principaliter mundus regitur, auctoritas sacrata pontificum et regalis potestas, in quibus tanto gravius pondus est sacerdotum, quanto etiam pro ipsis regibus hominum in divino reddituri sunt examine rationem.
47 Ranke, Weltgesch. VI 60 ff.
48 Siehe oben S. 90 f.
49 Conventus apud Saponarias, Libellus proclam. c. 3, Pertz, LL I 462: a qua consecratione vel regni sublimitate supplantari vel proiici a nullo debueram saltem sine audientia et iudicio episcoporum, quorum ministerio in regem sum consecratus et qui throni Dei sunt dicti, in quibus Deus sedet et per quos sua decernit iudicia.
50 Hinschius, Kirchenrecht III 717.
21*
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§ 96. Die Kirche.
Papstes anzuerkennen51, wogegen er allerdings geltend machte, daſs auch der Papst sich über die Gesetze der Kaiser nicht hinwegsetzen dürfe52.
Die Reichssynoden gerieten in Abhängigkeit vom Papste, während sie im Verhältnis zum Könige selbständiger wurden. Unter Ludwig I. machte sich zunächst eine zunehmende Sonderung von Synode und Reichstag geltend. Unter seinen Nachfolgern nahm der Papst das Recht der Einberufung in Anspruch. Nikolaus I. erklärte, daſs die Autorität der Konzilien der Mitwirkung oder der Bestätigung des Papstes bedürfe53.
Das Recht der Besetzung der Bistümer wuſste das Königtum trotz vereinzelter Schwankungen im ganzen mit Erfolg zu wahren. Ein Versprechen Ludwigs I., daſs die Bistümer nach kanonischer Wahl besetzt werden sollen, wollte die königliche Mitwirkung nicht ausschlieſsen54. Das Bestätigungsrecht des Königs wagten selbst die kirchlichen Gewalten nicht zu bestreiten, und das äuſserste, was die kirchliche Reformpartei unter Benutzung günstiger Verhältnisse durchzusetzen sich bemühte, war eine der königlichen Ernennung vorausgehende Bischofswahl55.
In dem Depositionsverfahren gegen angeschuldigte Bischöfe emancipierte sich die kirchliche Synode von dem Einflusse des Königtums, um unter den des Papsttums zu geraten. Dem Papste wurde das Recht zugestanden, den Spruch der Synode zu bestätigen, wogegen jener noch weiter ging und die Befugnis beanspruchte, den angeklagten Bischof allein zu richten und eventuell abzusetzen56.
Die in merowingischer Zeit geltende Vorschrift, daſs der Eintritt in den Klerus die Genehmigung der Staatsgewalt erfordere, war noch
51 In dem Schreiben an Papst Hadrian II., Dümmler, Gesch. des ostfränk. Reiches II 345 ff.: quod ex apostolicae sedis nomine secundum sanctarum scripturarum tramitem praedicationemque maiorum et orthodoxorum decreta scribitur sequendum et tenendum non ignoravimus. Cap. Papiense v. J. 876, c. 2, II 101: et quae secundum sacrum ministerium suum auctoritate apostolica decreverit, cum summa veneratione ab omnibus suscipiantur et debita illa oboedientia in omnibus conservetur.
52 In dem citierten Schreiben: quas etiam leges principali auctoritate promulgatas (ab imperatoribus et regibus) non solum a quibuscumque episcopis, sed etiam ab ipsis apostolicae sedis pontificibus ipsius primae sedis antistites observari debere scripserunt.
53 Hinschius, Kirchenrecht III 554 ff. 717.
54 Capitulare ecclesiasticum 818—819, c. 2, I 276.
55 Hinschius, Kirchenrecht II 527.
56 Vgl. Niſsl a. O. S. 85.
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§ 96. Die Kirche.
von Karl dem Groſsen aufs neue eingeschärft worden, kam aber unter seinen Nachfolgern auſser Gebrauch. Erzbischof Hinkmar von Reims schrieb dreist an Karl den Kahlen i. J. 868, Karl der Groſse habe jenes Verbot aufgehoben57. Ein westfränkisches Kapitular v. J. 877 setzt die Entbehrlichkeit der königlichen Erlaubnis zum Eintritt in den geistlichen Stand voraus58.
Je mehr die Kirche ihre Abhängigkeit vom Königtum lockerte, desto rücksichtsloser nahm sie ihrerseits das brachium seculare für ihre Zwecke in Anspruch. Die Synode von Meaux-Paris v. J. 845/6 verlangte, daſs der König unter Brief und Siegel jedem Bischof eine Vollmacht gebe, welche ihm ganz allgemein auf sein jeweiliges Verlangen das weltliche Beamtentum zur Verfügung stelle59. Dazu hat sich denn freilich selbst Karl der Kahle nicht herbeigelassen, wenn er auch so weit ging, wenigstens in Italien jedem Bischof für seinen Sprengel die Gewalt eines ständigen königlichen Missus zu verleihen60, und die Grafen und Vassallen allgemein anwies, wo sie irgend können, die Bischöfe in ihrer amtlichen Thätigkeit zu unterstützen61. Ein Kapitular unbestimmten Ursprungs, welches wohl der spätkarolingischen Zeit und Westfrancien angehört, läſst die Missi und die Bischöfe dafür sorgen, daſs dem Volke die Kunst, zu beten und das Kreuz zu schlagen, durch Prügel und Fasten beigebracht werde. Darin soll der Graf den Bischof unterstützen, sofern ihm die Huld des Königs lieb sei62.
Extensiv und intensiv entwickelte sich die kirchliche Disziplinarund Gerichtsgewalt über Laien wegen Sünden und kirchlicher Vergehen63. In Anlehnung an das weltliche Rügeverfahren entstand im fränkischen Reiche das eigenartige Verfahren der geistlichen Sendgerichte, wie es uns um die Wende des neunten und zehnten Jahrhunderts in voller Ausbildung quellenmäſsig vorliegt. Um das Erscheinen vor dem geistlichen Richter und die Erfüllung der auferlegten
57 Loening, Kirchenrecht II 171, Anm. 1.
58 Cap. Caris. c. 10, Pertz, LL I 539.
59 Mansi XIV 836, c. 71: auctoritatem sigillo regio roboratam more tractoriae (siehe oben S. 231).
60 Siehe oben S. 196.
61 Cap. Papiense v. J. 876, c. 12, II 103.
62 Cap. incertum I 257, c. 2.
63 Nach Cap. Suession. c. 9, LL I 419 haben die Bischöfe das Recht, Kolonen zur Pönitenz wider ihren Willen zu peitschen oder peitschen zu lassen. Die Senioren, die sie solcher Zucht entziehen wollen, zahlen den Königsbann und erdulden neben der Exkommunikation eine vom König arbiträr bestimmte Strafe (Harmschar).
(0344 : 326)
§ 96. Die Kirche.
Buſsen zu erzwingen, hatte die Kirche die Staatsgewalt und ihre Organe zur Verfügung64.
Die Auswucherung der kirchlichen, insbesondere der päpstlichen Gewalt machte sich zunächst in Westfrancien geltend, also in der Brutstätte der groſsen Fälschungen, die sich die Erhöhung der kirchlichen Macht zum Ziele gesetzt hatten. Erst in zweiter Linie folgt Italien. Verhältnismäſsig am besten wurden die Traditionen der guten karolingischen Zeit im ostfränkischen Reiche gewahrt.
64 Dove, De iurisd. eccles. S. 58. Derselbe, Sendgerichte, Z. f. KR IV 23, Anm. 16. Nach dem Sendrecht der Mainwenden schreitet der Schultheiſs mit Pfändung ein. Den Exkommunicierten trifft die Einziehung seines Vermögens.
(0345 : [327])
Zweiter Teil. Der Rechtsgang.
§ 97. Einleitung.
Die oben I 177 zu § 23 verzeichneten Darstellungen des älteren Gerichtsverfahrens behandeln sämtlich auch das der fränkischen Zeit. Daneben sind hier zu nennen: Die inhaltvolle Übersicht bei v. Amira, Recht in Pauls Grundriſs der germ. Philol. II 2, S. 182 ff. Die Ausführungen bei Waitz, VG II 2, S. 169, IV 365 ff. v. Bethmann-Hollweg, Civilprozeſs V (vom achten bis elften Jahrhundert). Schröder, RG § 13. 37. Glasson, Histoire du droit et des institutions de la France III (1889) S. 391 ff. Pertile, Storia del diritto italiano VI (1887). Laughlin, The Anglo-Saxon Legal Procedure in den Essays in Anglo-Saxon Law S. 183. Brandt, Forelæsninger II 157 ff.
Vornehmlich aus den Quellen der fränkischen Periode wurden die allgemeinen Grundzüge des germanischen Rechtsgangs gewonnen, wie sie oben I 178 ff. geschildert sind. Hier gilt es, auf Grund derselben Rechtsdenkmäler das Gerichtsverfahren der fränkischen Zeit und seine Entwickelung darzustellen, wobei natürlich mehr auf Einzelheiten einzugehen ist, als dies in jener auf Rückschlüssen beruhenden Skizze statthaft war. Soweit uns die gleichzeitigen Quellen näheren Einblick in den Rechtsgang gewähren, zeigen die einzelnen Stammesrechte nicht unerhebliche Verschiedenheiten. Doch reichen die Nachrichten leider nicht aus, für jedes Stammesrecht ein einigermaſsen abgerundetes Bild seines Gerichtsverfahrens zu zeichnen. Verhältnismäſsig am klarsten liegt uns die Gestaltung des fränkischen Prozeſsrechtes vor Augen. Aber auch aus einem anderen Grunde steht dieses im Mittelpunkte der Geschichte des Gerichtsverfahrens. Durch den Einfluſs des Königsgerichtes, der königlichen Missi, der Provinzialbeamten fränkischen Ursprungs und zum Teil auch der christlichen Kirche, die den fränkischen Rechtsgang als den zuerst christianisierten füglich begünstigen muſste, drangen specifisch fränkische Prozeſseinrichtungen und prozessualische Rechtsausdrücke der
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§ 97. Einleitung zu Teil II.
Franken bei den übrigen deutschen Stämmen ein, auch die Langobarden nicht ausgenommen, die Dank ihrem Notariat und ihrer Jurisprudenz die gröſste Zahl von Gerichtsurkunden und Prozeſsformeln aufzuweisen haben.
Die folgende Darstellung unterscheidet das ordentliche Gerichtsverfahren und die besonderen Arten des Rechtsgangs. Mit jenem ist das Verfahren gemeint, das, mit Ladung oder Streitgedinge beginnend, vor Gericht durch Erhebung der Klage eröffnet wird und dem Beklagten die Möglichkeit kontradiktorischer Verhandlung gewährt1. Den direkten Gegensatz zu dem ordentlichen Verfahren bildet das Verfahren bei handhafter That, welches sich aus dem Verfahren gegen einen Friedlosen entwickelt hat und ebenso der rechtsförmlichen Klage, wie der rechtsförmlichen Antwort entbehrt. Eine Zwischenstellung nimmt als ein teilweise auſsergerichtlicher Rechtsgang der sogen. Anefangsprozeſs um Fahrhabe ein. Gewisse Eigentümlichkeiten weist auch der Rechtsstreit um Liegenschaften auf, welchem deshalb, obwohl er sich regelmäſsig im Rahmen des ordentlichen Verfahrens bewegt, eine gesonderte Darstellung gewidmet werden soll. Als selbständige Arten des Rechtsgangs stellen sich endlich das Rügeverfahren und das Betreibungsverfahren dar.
Unzutreffend ist für das ältere Prozeſsrecht die Einteilung der Klagen in Klagen um Schuld, Klagen um Gut oder dingliche Klagen und Klagen um Ungericht oder Deliktsklagen2. Diese Einteilung trägt in das ältere Prozeſsrecht jüngere Rechtsanschauungen hinein, die ihm noch fremd sind. Denn anfänglich war jede Klage eine Deliktsklage, eine Klage um strafbares Unrecht. So wurde das Verfahren um Schuldforderungen bei Säumnis des Schuldners zu einem Verfahren um eine Deliktsbuſse, nämlich um die Buſse wegen Verzugs, der sich als rechtswidrige Vorenthaltung darstellte und z. B. im norwegischen Rechte eine Klage wegen rán (wörtlich Raub) begründete. So war die Anefangsklage um Fahrnis eine Klage um eine gestohlene oder geraubte Sache, die Liegenschaftsklage, wenigstens ursprünglich eine Klage um rechtswidrige Landnahme, um Landraub. Dagegen
1 Indem dieses Verfahren als das ordentliche bezeichnet wird, soll nicht etwa behauptet werden, daſs die Mehrzahl der Streitfälle darin ihre Erledigung fand. Ganz abgesehen davon, daſs es unmöglich ist, eine statistische Berechnung aufzustellen, würde die Statistik für die Gruppierung und Bezeichnung der einzelnen Arten des Rechtsgangs nicht maſsgebend sein.
2 So teilt v. Bethmann-Hollweg die Klagen ein. Sohm unterscheidet für das Prozeſsrecht der Lex Salica das exekutivische Verfahren, die Vindikation von Mobilien und das gerichtliche Verfahren aus dem Delikte.
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§ 97. Einleitung zu Teil II.
läſst sich allerdings innerhalb des Kreises der Deliktsklagen zwischen Buſssachen und Achtsachen unterscheiden, wobei unter diesen ein solches Unrecht zu verstehen ist, welches die Acht oder eine ihrer Abspaltungen mit Einschluſs der Todesstrafen und der verstümmelnden Leibesstrafen zur rechtlichen Folge hatte. Allein dieser Gegensatz erlitt unter dem Einfluſs des Christentums eine wesentliche Abschwächung durch die grundsätzliche Ausdehnung des Buſssystems. Er tritt daher gerade in den Volksrechten der merowingischen Zeit so sehr zurück, daſs wir über das Verfahren in Achtsachen — abgesehen von dem Falle der handhaften That — nur verhältnismäſsig dürftige Kunde haben. Schon darum empfiehlt es sich nicht, jenen Gegensatz, der uns noch in der Geschichte des Strafrechts beschäftigen wird, der Darstellung des Rechtsgangs zu Grunde zu legen. Auſserdem kommt noch in Betracht, daſs im Laufe der fränkischen Zeit sich eine neue Differenzierung der Delikte und der Deliktsklagen geltend macht, u. a. insofern, als gewisse Verbrechen von Amts wegen verfolgt und bestraft werden.
Wenn fränkische Rechtsquellen nicht selten schwere Verbrechen (causae maiores) als crimina schlechtweg3, die deshalb erhobenen Klagen als actiones criminales bezeichnen, so liegt diesen Ausdrücken nicht etwa eine durchgreifende Unterscheidung der Rechtsstreitigkeiten in causae criminales und causae civiles zu Grunde. Vielmehr ist der Begriff der Civilsache und der Civilklage im heutigen Sinne der deutschen Rechtsanschauung der fränkischen Zeit unbekannt geblieben4, auch als sie in einzelnen Fällen sachlich bereits vorhanden waren.
Die Geschichte des Rechtsgangs der fränkischen Zeit soll zunächst und zwar mit vorwiegender Berücksichtigung der fränkischen Quellen den ordentlichen Rechtsgang zur Darstellung bringen. Dann folgen die besonderen Arten des Verfahrens. Im ordentlichen Rechtsgang
3 Siehe unten § 124.
4 Daran darf uns auch Edictum Chlotharii II., c. 4 (de civilibus causis praeter criminale negucia) trotz der neuestens üblich gewordenen Übersetzung nicht irre machen. Denn causa civilis bedeutet hier, wie oben S. 315, Anm. 10 bemerkt wurde, die weltliche, die vor den iudex civilis gehörige Rechtssache im Gegensatz zur causa ecclesiastica. Solcher Sprachgebrauch ist schon den römischen Rechtsquellen bekannt. So sagt Novelle 83 v. J. 539 in der Übersetzung des Authenticum: si vero de criminibus conveniantur, si quidem civilia sunt (πεϱὶ ἐγκλημάτων … εἰ μὲν πολιτικῶν) … sin autem ecclesiasticum sit delictum … Vgl. Juliani Ep. 77 (78), Benedictus Levita V 378. Bereits Cod. Theod. XVI 2, 23 v. J. 376 spricht von caussae civiles im Gegensatz zu den negotia ecclesiastica. — Die Lex Curiensis erklärt XVI 1, 3 causa privata als causa minor.
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§ 97. Einleitung zu Teil II.
unterscheiden wir vier Abschnitte, das einleitende Verfahren, das Verfahren im Ding, das Beweisverfahren, welches eine Erörterung des gesamten Beweisrechtes notwendig macht, und endlich das Befriedigungs-, Zwangs- und Vollstreckungsverfahren.
Die Geschichte der einzelnen Institutionen des Rechtsgangs muſs der Fortbildung gerecht werden, die sie im Laufe der fränkischen Periode erfuhren. Um dafür einen Ausgangspunkt zu gewinnen, ist es nötig, den Rechtszustand ins Auge zu fassen, mit welchem die einzelnen Stammesrechte in die fränkische Periode eintraten. Die Fortbildung geschah zum Teil als eine volksrechtliche auf dem Wege des Gewohnheitsrechtes und der Satzung; zum Teil beruhte sie auf Königsrecht, nämlich auf königlicher Verordnung oder auf der in der Rechtspflege geltend gemachten Banngewalt des Königs und seiner Beamten5. Wichtige Neuerungen nahmen ihren Ursprung im Königsgerichte und wurden von hier aus auf die Volksgerichte ausgedehnt. Doch blieben manche von ihnen auf das königsgerichtliche Verfahren beschränkt, sodaſs eine besondere Ausführung über dessen Eigentümlichkeiten als angemessen erscheint.
Die Änderungen, die in dem Verfahren der Volksgerichte Platz griffen, lassen sich in allgemeinen Grundzügen nach folgenden Gesichtspunkten gruppieren:
1. Der Übertritt der deutschen Stämme zum Christentum hatte die Christianisierung des prozessualischen Formalismus zur Folge. Denn der Rechtsgang war so sehr mit heidnisch-religiösen Vorstellungen und Formen verwachsen, daſs er sich in der hergebrachten Ausgestaltung mit dem Christentum schlechterdings nicht vertragen hätte. Die Umwandlung vollzog sich in der Art, daſs manches Stück Heidentum zum Teil unter ziemlich durchsichtiger christlicher Umhüllung fortlebte, wie z. B. in den Formen des Eides, in den Gottesurteilen und in der Art des Acht- und Strafvollzuges. Von ausdrücklichen Verboten hören wir wenig und verhältnismäſsig spät. Ein Dekret Tassilos III. verbietet den Baiern das Stabsagen als heidnische Reminiszenz6. Heidnischer Brauch — vermutlich der Dinghegung — dürfte gemeint sein, wenn ein Gesetz Childeberts II. eine als farfalius bezeichnete Handlung bei Verwirkung des Wergeldes verbietet und den Richter, der sie ausdrücklich gestattet oder unter seinem
5 Beispiele dieser Entwickelung oben I 279 ff.
6 Decreta Niuh. c. 6, LL III 465: de eo, quod Bawarii stapsaken dicunt, in quibus verbis ex vetusta consuetudine paganorum idolatria reperimus …
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§ 97. Einleitung zu Teil II.
Vorsitze duldet, mit Todesstrafe bedroht7. Eine Novelle der Lex Salica scheint heidnische Formen des Kesselfangs, ein Kapitular Ludwigs I. kirchlich anstöſsige Arten der Wasserprobe zu verbieten8.
2. Die Selbstthätigkeit der Parteien erlitt eine wesentliche Einschränkung, während die richterliche Autorität erhöht und das Gerichtsverfahren auf Fälle und Stadien auſsergerichtlichen Rechtsgangs ausgedehnt wurde. Soweit man die Sühne im Wege der Selbsthilfe suchte, wurde diese in engere Grenzen gewiesen, wie die Fehde zum Zweck der Rache, oder an richterliche Erlaubnis gebunden, wie die Selbstpfändung um gelobte Schuld. Das Verfahren um handhafte Missethat gestaltete sich zu einem Rechtsverfahren, das wenigstens zum Teil des Richters nicht mehr entbehren durfte. Das Beweisverfahren, ursprünglich in Buſssachen ein auſsergerichtliches, wurde in das gerichtliche Verfahren hineingezogen. Auch die Einleitung des Rechtsstreites und das Verfahren im Ding erfuhren eine Änderung, indem der unmittelbare Verkehr der Parteien und indem gewisse Parteihandlungen durch richterliche Befehle ersetzt wurden. Hand in Hand mit der Steigerung der richterlichen Gewalt ging die Abschwächung des prozessualischen Formalismus. Den Zwang, welchen nach älterem Rechte die Form ausgeübt hatte, handhabte nunmehr der Richter mit Hilfe des Bannes. Seitdem der Fortgang des Rechtsstreites auf seinen Bann angewiesen war, erlangte der Richter das Recht der Prozeſsleitung. Ganz allgemein finden wir die Befugnis des Richters, in das Gerichtsverfahren nach Bedarf einzugreifen, durch ein Kapitular Ludwigs I. anerkannt, welches bestimmt: ut comes potestatem habeat, in placito suo facere, quae debet, nemine contradicente9.
3. Eine Gruppe bedeutsamer Neuerungen bezieht sich auf das Beweisverfahren. Die von Alters hergebrachten Beweismittel wurden zum Teile reformiert, um ihnen eine gröſsere Garantie materieller Wahrheit zu geben. Neue Beweismittel kamen in Übung; so der Urkundenbeweis und, wenn auch vorübergehend, ein neues Ordal. Andere, so das Gerichtszeugnis und der Inquisitionsbeweis, erlangten wenigstens eine beschränkte Anwendbarkeit.
4. Während dem älteren Rechte eine gerichtliche Zwangsvollstreckung fremd war10, wird in fränkischer Zeit zunächst bei gelobter
7 Decr. Child. II. c. 6, Cap. I 15. Farfalius steht wohl für frafalius von fravali, Frevel. Vgl. niederfränkisch verdeban für vredeban, fries. ferd für fretho. Siehe noch Sohm, Prozeſs der Lex Salica S. 150.
8 Siehe unten § 106.
9 Cap. de iust. faciendis v. circa 820, c. 5, I 296.
10 Siehe oben I 183.
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§ 98. Ladung und Streitgedinge.
Buſsschuld, dann auch im Ungehorsamsverfahren eine richterliche Pfändung zulässig, die das bewegliche Vermögen des Schuldners erfaſst. Unter den Karolingern erscheinen dann die Anfänge einer das ganze, auch das unbewegliche Vermögen ergreifenden Fronung mit exekutivem Charakter. Die Geltendmachung der Friedlosigkeit war ursprünglich kein Monopol des Richters. Aber im Lauf der fränkischen Periode haben sich von der Acht Strafen an Leib und Leben abgespalten, deren Vollzug nach manchen Rechten wenigstens in gewissen Fällen Sache des Richters und seiner Organe geworden ist.
I. Das ordentliche Gerichtsverfahren.
1. Das einleitende Verfahren.
§ 98. Ladung und Streitgedinge.
Grimm, RA S. 842. Waitz, Das alte Recht der sal. Franken S. 154 ff. Derselbe, VG IV 383 ff. Siegel, Geschichte des deutschen GV S. 63. Sohm, Prozeſs der Lex Salica S. 126. Derselbe, Reichs- und Gerichtsverfassung I 113 ff. v. Bethmann-Hollweg, Civilprozeſs IV 169. 242. 377. 497. V 111. 335. Von Amira, Recht in Pauls Grundriſs II 2, S. 190. Glasson, Histoire III 403. Heinze, Zur Geschichte der Sicherheitsstellung im german. Strafverfahren Z. f. RG X 450 f. Arthur Schmidt, Echte Not 1888. H. O. Lehmann, Der Rechtsschutz gegenüber Eingriffen von Staatsbeamten nach altfränk. Recht 1883, S. 32 ff. Opet, Geschichte der Prozeſseinleitungsformen I: Die Zeit der Volksrechte 1891. Dazu Ernst Mayer in den Götting. gel. Anz. 1891, S. 345 ff. Liebermann in der Deutschen Z. f. GW VI 173. — Laughlin in den Essays in Anglo-Saxon Law S. 192. Marquardsen, Haft und Bürgschaft bei den Ags. 1852, S. 14 ff. — Pertile, Storia del diritto VI 507. — v. Amira, Vollstreckungsverfahren S. 242 ff. Stjernhöök, De iure Sueonum I, c. 6. K. Lehmann, Königsfriede der Nordgermanen S. 14. 93. 111. Vgl. oben I 179. 280. 379.
Die regelmäſsige Einleitung des Gerichtsverfahrens bestand in der Ladung1. Älteste Art der Ladung war die Ladung durch die Partei. In eigener Person muſste sich der Kläger mit Zeugen in die Wohnung2 des Gegners begeben, um sein Recht von ihm zu verlangen und ihn in rechtmäſsiger Form vor Gericht zu laden. Traf er den Gegner nicht daheim, so mochte er die Ladung der Frau oder einem Hausgenossen verkünden. Der Akt der Parteiladung hieſs den Franken
1 Got. laþôn, ahd. ladôn und ladên, altsächs. lathian, lađôian, ags. lađian, fries. lathia, laia, anord. lađa. Grimm, WB VI 45. Ladunga, lathunga vocatio, evocatio bei Graff, Sprachsch. II 166.
2 Wie strenge das fränkische Recht an dem Erforderuis der Ladung ad domum festhielt, ergiebt die oben I 379 f. besprochene Stelle des Edictum Pist. v. J. 864.
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§ 98. Ladung und Streitgedinge.
*manjan, ahd. manôn, latinisiert mannire, mannitio3, gelegentlich auch admallare, admonere, commonere4. Die Parteiladung findet sich nicht nur im salischen und im ribuarischen Volksrechte5, sondern auch in der Lex Burgundionum und in einem sächsischen Kapitulare6. Auch bei den Friesen7 und in den angelsächsischen Gesetzen8 ist sie als die regelmäſsige Form der Einleitung des Rechtsstreites vorausgesetzt. Im Norden heiſst die Handlung, durch die der Gegner vor Gericht berufen wird, stefna, wenn sie in dessen Wohnung erfolgt, heimstefna. Wohl unter dänischem Einfluſs ist jener Ausdruck in der Bedeutung von Vorladung bei den Angelsachsen eingedrungen9. Auch den Nordfriesen ist er bekannt.10
3 Mannita in Lex Sal. 50, 2 (Emend. und Cod. 7—10). Mannina bei Hincmar, Opera II 224.
4 Als deutscher Ausdruck war neben mahnen wohl auch tagen in Gebrauch, das nachmals in den niederfränkischen Quellen so häufig begegnet. Das Capit. in pago Cenoman. datum v. J. 800, I 81, überliefert uns den Ausdruck adiurnare, Übersetzung von tagen. Davon das altfranzösische ajourner. Die Angelsachsen haben geandagian. Edw. I 2. Über adramire, dem Siegel S. 65 auch die Bedeutung vorladen vindiciert, siehe unten Anm. 50.
5 Lex Sal. 1. 56. Septem Causae I 1. 2. Lex Rib. 32.
6 Lex Burg. 17, 4. Cap. Sax. v. J. 797, c. 5, I 72. Über Lex Baiuw. XIII 2 siehe unten Anm. 48.
7 Arg. Lex Fris. 14, 4: dicat ille, qui homicidam eum interpellavit, se in placito publico eum interpellare velle. Die 24 Landrechte, const. 5, Richthofen Rqu. S. 50 bei Klagen um Liegenschaft: thit lond, ther thu mi umbe to tha thinge lathad hest …
8 Die Auslegung der maſsgebenden Stellen Hlothar und Eadric. c. 8, Ine 8. 9, Aelfred 22, Edw. I 2 ist kontrovers. Allein der Rechtssatz, daſs jemand, der dreimal das Gemot versäumt hat, wenn er nicht einen Bürgen stellt, als friedlos behandelt werden darf (Aethelstan II 20, Edgar III 7, Wilhelm I 47, vgl. Knut II 19), setzt m. E. eine vorhergehende Ladung wenigstens des ansässigen Mannes notwendig voraus. Geandagian, oben Anm. 4, ist laden. Deutlich ergiebt das Erfordernis der Ladung Wilhelm I 47, eine Stelle, die auf Knut II 25 zurückgeht und dem kompilatorischen Teile des Rechtsdenkmals angehört (vgl. Holtzendorff, Encyklop. I5 334). Die Leges Henrici primi stehen bereits auf dem Standpunkte der richterlichen Ladung. Siehe insbes. c. 41, 4. 6 und Z2 f. RG II 213.
9 Saxon Chron. z. J. 1048: đa … stefnode man Godwine eorle and Harolde eorle to þon gemote … þa stefnede heom man to gemote. Two of the Saxon Chronicles ed. Earle 1865, S. 180.
10 Richthofen, Rqu. S. 575: do iennich man den andern steffnen wolle, so schal he den steffing vor dem karspel doen. Vgl. Eiderstedtisches Landrecht I 5: Citation oder schrifftliche Stebung … Diese Stebung soll der Kläger dem Beklagten … überantworten lassen … oder auch vor dem Carspel-Rechte verlesen lassen. Die Bedeutung Ladung liegt auch dem Worte stef der Rüstringer Gesetze in ‘nen stef, nen strid’, Rh. Rqu. 123, 27; 540, 31 zu Grunde. Vermutlich ist das Richterzeichen, der Stab, gemeint, mit dem die Ladung erfolgt.
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§ 98. Ladung und Streitgedinge.
Die Mannitio war eine auf den ansässigen Mann berechnete Ladungsform11. Daneben hat schon das salische Recht subsidiäre Ladungsformen entwickelt. Eine solche erscheint als Einleitung des Rechtsstreites zwischen Antrustionen unter dem Namen rogatio. Der Antrustio kann von seinem Genossen durch rogatio vorgeladen werden überall, wo dieser ihn antrifft. Sich gegenseitig zu mannieren, ist den Antrustionen, denen in älterer Zeit regelmäſsig ein eigenes Heim fehlte, bei Buſse verboten12. Auſserdem scheint das salische Recht eine Ladung nicht ansässiger Personen (nuntiare) entwickelt zu haben, welche in der Kirche oder im Ding stattfand. Wenigstens kann eine schwerverständliche Stelle im Edikte Chilperichs dahin ausgelegt werden, daſs sie eine in der Kirche übliche Ladung durch die Ladung im Ding ersetzt13. Auch die nordischen Rechte kannten eine Ladung im Ding14.
Die fränkische Mannitio verkündet dem Gegner den Streit und setzt ihm eine bestimmte Frist, die für seine Pflicht, vor Gericht zu
11 Siehe oben I 198.
12 Lex Sal. 106, 2: si antrustio antrustionem pro qualibet causa manniret aut fideiussores quesierit et eum secundum legem non rogaverit, XV sol. culp. iudicetur, excepto quod legem propter causam illius anno integro nullatenus terminetur. Mannitio oder Verlangen von Bürgschaft ist verboten, nur rogatio erlaubt, ausgenommen, wenn der Kläger binnen Jahresfrist nicht zu seinem Rechte gelangte. In Cod. 1 sind die Worte von legem bis excepto quod legem ausgefallen. Opet findet S. 132, daſs im Tit. 106, 2 dieselbe Handlung, die im Titel 106, 1 als rogare erscheint, ausdrücklich als mannitio bezeichnet werde, eine Bemerkung, welche wohl genügt, um mich hier einer Widerlegung aller einzelnen Irrtümer zu entheben, welche Opets Ausführung über die fränkischen Rechte aufweist.
13 Ed. Chilperici c. 9: Illas et marias, qui nuntiabantur ecclesias, nuntientur consistentes ubi admallat. Marias von mâri adnuntiatio zu mârjan nuntiare. Vgl. Lex Sal. 47, Cod. 10, wo nuntiare der übrigen Texte durch mannire ersetzt wird, und Lex Sal. 84, wo nuntiare für Vorladung einer Dorfgemeinde gebraucht wird. Jene Ladungen, die bisher in der Kirche verkündet wurden, sollen dort erfolgen, wo man die ansässigen Leute (vgl. c. 10: et non habeat ubi consistat) belangt. Admallare steht hier in der Bedeutung klagen. Flandrische Quellen kennen eine Ladung in der Kirche und im Ding. Warnkönig, Flandr. RG III 279. Genter Verordnung von 1178, c. 5: submoneatur ad domum suam, quod si non habeat, submoneatur in placito. Die Delfter Dingtalen S. 34 (Sonderabdruck aus den Nieuwe Bijdr. voor Rechtsgeleerdheit en Wetgeving, N. R. Dl. 4, 1878) gestatten neben der Ladung an der Hausthüre eine Ladung im Ding. Werden die Schöffen (ansässige Leute) vom Richter im Warf auf den nächsten Dingtag vorgeladen, so bittet sie der Richter, sie möchten verwillküren, allhier ebenso getagt zu werden, also ob es vor ihrer Hausthüre wäre. Sagen sie ja, so tagt er sie im Warf und läſst sich das Urteil geben, daſs die daghinghe also standhaft sei, als wäre sie vor ihren Hausthüren geschehen.
14 Lehmann und Schnorr v. Carolsfeld, Die Njálssaga S. 47.
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§ 98. Ladung und Streitgedinge.
erscheinen, maſsgebend ist. Die Fristen sind durch das Volksrecht fixiert. Sie betragen regelmäſsig 7, 14, 40 (42) Nächte15. Gelegentlich finden sich auch Fristen von 21 und von 80 (84) Nächten. Die rechtliche Bedeutung der Ladungsfrist besteht darin, daſs der Vorgeladene auf dem nächsten, nach Ablauf der Frist stattfindenden mallus erscheinen muſs. Nachmals ist es eine Eigentümlichkeit der fränkischen Tochterrechte, insbesondere des nordfranzösischen Rechtes, daſs sie sich vor allen westgermanischen Rechten durch eine strenge und technisch durchgebildete Theorie der Ladungsfristen auszeichnen16. Die Wurzeln des Gegensatzes, in den sie sich dadurch zu den oberdeutschen und zu den übrigen niederdeutschen Stammesrechten stellen, reichen in die Zeit der Volksrechte zurück.
Die rechtliche Wirkung der Parteiladung äuſsert sich darin, daſs der Vorgeladene, wenn er trotz der Ladung nicht vor Gericht erscheint um Rede zu stehen, in eine Buſse verfällt17. Sie beträgt 15 Solidi (mit Einschluſs des fredus) bei den salischen und ribuarischen Franken, 6 bei den Burgundern, noch weniger bei anderen Stämmen18. Die Buſse von 15 Solidi verwirkt nach fränkischem Rechte auch der Kläger, der am festgesetzten Gerichtstage nicht erscheint oder eine rechtswidrige Mannitio vornimmt. Rechtswidrig ist die formwidrige Mannitio, rechtswidrig die Mannitio, die ein Antrustio gegen einen Antrustio anbringt, ebenso die Vorladung eines Gegners, der zur Zeit im Königsdienste beschäftigt ist19.
Das Ausbleiben des Gegners gilt für entschuldigt, wenn er durch echte Not, Sunne20, sunnis, sonia, verhindert ist, vor Gericht zu er-
15 Siehe die Register von Hessels zur Lex Sal. und von Zeumer zur Lex Rib. und zur Lex Chamav. unter noctes. Dazu Cap. legi Rib. add. v. J. 803, c. 6, I 118; Cap. legi Sal. add. v. J. 819, c. 1, I 292. Die altfränkischen Fristen finden sich noch im altfranzösischen Recht. Siehe Ad. Tardif, La Procédure civile et criminelle au XIIIe et XIVe siècles 1886, S. 48. Die Leges Henrici primi erwähnen in c. 41, 2 Fristen von 7, 14, 21, 28, 42 Tagen.
16 Für das altfranz. Recht siehe Tardif a. O. S. 46 ff. Für das normannische H. Brunner, Entstehung der Schwurgerichte S. 164. Für das flandrische etwa Warnkönig, Flandr. RG III 278.
17 Bei Hincmar (unten Anm. 40) mannina genannt, womit zunächst die mannitio selbst bezeichnet wird.
18 Cap. Saxon. c. 5, I 72: 4, 2, 1 Sol. bei Adeligen, resp. Freien und Liten. Vier Solidi nach Lex Chamav. c. 40 bei der bannitio. Dagegen dreiſsig Solidi nach Edw. I 2 bei Klagen am Buchland.
19 Die dominica ambascia ist in Lex Sal. I 4 als ein Hindernis der mannitio, nicht als ein Fall der Sunnis aufgefaſst.
20 Mit sunne giebt die ahd. Übersetzung von Lex Sal. 1 die sunnis des lateinischen Textes wieder.
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§ 98. Ladung und Streitgedinge.
scheinen.21 Doch steht es nicht etwa im Ermessen des Gerichtes, zu entscheiden, ob im einzelnen Falle ein rechtfertigender Hinderungsgrund, eine echte Not vorliege. Vielmehr sind die einzelnen Gründe der Sunnis durch das Volksrecht festgestellt. Das salische Recht kennt als solche Feuersbrunst, Krankheit, Tod eines verwandten Hausgenossen und Königsdienst (zur Zeit des festgesetzten Gerichtstages)22. Die Rechtsfolgen der Dingversäumnis vermeidet der Ausbleibende nur dann, wenn er die echte Not gehörig ankündigt (sonia nuntiare)23. Die Ankündigung geschieht durch Absendung eines Boten24, der uns unter dem Namen sunniboto begegnet25. War die echte Not nicht offenkundig, so muſste sie auf Verlangen des Gegners bewiesen werden, entweder durch den Eid des Sunneboten oder indem der Ausgebliebene nach Behebung der Sunnis nachwies, daſs sie vorhanden gewesen war26.
Wurde eine Sunnis nicht angemeldet, so verlangte der fränkische Rechtsgang, daſs das Ausbleiben des Gegners durch rechtsförmlichen Abwesenheitsprotest konstatiert werde. Die anwesende Partei muſste nämlich, nachdem sie ihren Gegner bis Sonnenuntergang ausgewartet hatte, feststellen, daſs die Sonne untergehe, ohne daſs jener erschienen wäre. Diese Handlung wird in den fränkischen Quellen als solsatire, solsacire27, solsadia, sulsadina, solem collocare bezeichnet28. Um den Beweis der solsadia zu sichern, zog man Zeugen unter den vor Gericht anwesenden Personen29.
21 Nordisch syn, nauđsyn, fries. nêdskine, flandrisch notsinne. Sunnis hängt zusammen mit got. sunja Wahrheit, sunjôn rechtfertigen (vgl. Sunnestab oben I 180, Anm.). In technischer Anwendung gewann das Wort die abgeleitete Bedeutung: legitimum impedimentum. Von sonia stammt das altfranzösische und anglo-normannische essoine, essonium. Agsoniis in Lex Sal. 96, Cod. 11 ist vielleicht mit Kern als achtsonia, echte Sunnis zu erklären. Aclonia in Pérard S. 148 v. J. 868 (H. 370) ist aus acsonia korrumpiert.
22 Lex Sal. 96.
23 Sohm, Prozeſs S. 133. A. Schmidt, Echte Not S. 121, Anm. 339. Nachmals in fränkischen Quellen sinnire.
24 Form. Andeg. 12.
25 Graff, Sprachsch. III 82, VI 241. Auch Sinnebote, in Österreich Scheinbote. Vereinzelt Notbote.
26 A. Schmidt, Echte Not S. 130 ff.
27 Auch sulsatire, saulsadire, solsadire. Von satjan, setzen, und sol, einer fränkischen Nebenform zu sunna, also wörtlich die Sonne setzen. Grimm, RA S. 817. 846. Schade, WB S. 746.
28 Zur Erläuterung diene ein bei Franklin, Reichshofgericht II 233 aus Michelsen, UB II 261 citiertes Urteil, wo es heiſst: Richter und Kläger sollten warten quousque solares radii a nostro hemispherio presenti die inciperent declinare et ipse sol manifeste tenderet ad occasum.
29 Hatte der Ausgebliebene sein Erscheinen rechtsförmlich versprochen oder
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§ 98. Ladung und Streitgedinge.
Der Vorgeladene hat ein Recht auf mehrmalige Frist, das heiſst, er kann nicht sofort, nachdem er auf die Ladung ausgeblieben, in der Sache selbst verurteilt, oder dem Zugriff auf sein Vermögen ausgesetzt oder friedlos gelegt werden, sondern es ist eine wiederholte Ladung erforderlich. Das ältere salische Recht verlangt vier Ladungen30, während das jüngere wie die meisten übrigen Rechte sich mit drei Ladungen begnügt31. Nach ribuarischem Rechte muſste der richterlichen Pfändung sogar eine siebenmalige Ladung vorausgegangen sein32.
Die Parteihandlung der Mannitio wurde bei den Franken im Laufe der fränkischen Zeit ersetzt durch die richterliche Ladung, durch ein richterliches Fürgebot. Den Ausgangspunkt dieser Umwandlung bildete vielleicht das Verfahren des Königsgerichtes, welches, wie schon oben S. 137 bemerkt wurde, eine Ladung durch königlichen Befehl zur Anwendung brachte33. Im Anschluſs an die königliche Ladung mag sich in den Volksgerichten die Ladung durch richterlichen Befehl eingebürgert haben. Weil auf dem Banne des Richters beruhend,
verbürgt, so tritt zum solsadire das abjectire, das Konstatieren des Wortbruches hinzu. Marculf I 37. Form. Tur. 33. Add. Tur. 6. Mühlbacher Nr. 455. (H. 197). Siehe unten § 102.
30 Sohm, Prozeſs S. 161. v. Bethmann-Hollweg IV 519 mit Rücksicht auf Lex Sal. 106.
31 Arg. Cap. legi Salicae add. v. J. 819, c. 1. Für das jüngere fränkische Recht Reinaert 1371. 1338. 1339: dri waerven daghen, also men doet enen vrien man. Dreimalige Tagung verlangen flandrische Rechte. Warnkönig a. O. III 279. 285. Dreimal vierzehn Tage gewährt das kleine Kaiserrecht I 15 bei Prozessen um Eigen und Erbe. Das altfranzösische Recht gestattete dem Vorgeladenen in der Regel drei Contremands, d. h. er konnte dreimalige Fristerstreckung verlangen. Zum vierten Gerichtstage war nur noch eine Essoine zulässig. Tardif a. O. S. 53. Über die drei Gerichtstage, auf die nach sächsischem Rechte der abwesend Verklagte Anspruch hatte, Planck, Gerichtsverfahren I 341. Siehe noch Franklin, Reichshofgericht II 217, Anm. 3 u. A. Schmidt, Echte Not S. 153. Über die drei Termine des angelsächsischen Rechtes oben S. 333, Anm. 8.
32 Lex Rib. 32. Wie es scheint, wurde im vierten Ding ein Urteil gefällt. Siehe unten § 113. Vier Ladungen läſst das Cap. legi Rib. add. v. J. 803, c. 6 der provisorischen missio in bannum vorausgehen. — Erst nach neunmaliger Ladung kann gemäſs dem westerlauwerschen Schulzenrecht, Richthofen, Rq. S. 396, die Verurteilung zu Bruch und Brand erfolgen.
33 Der indiculus commonitorius konnte dem Kläger übergeben werden, der damit zu dem Prozeſsgegner ging, um ihn vorzuweisen. Die Vorweisung wurde mannitio genannt. Argum. Carta Senon. 26, wo es vom Kläger heiſst: quod apud nostro signaculo homine alico .. mannitum habuisset. Unter signaculum ist wohl das Siegel oder das königliche signum, das Handzeichen des Ladungsbriefes, zu verstehen. Vgl. Memorie di Lucca V 3, Nr. 1768 v. J. 901. H. Brunner, Entstehung der Schwurgerichte S. 79. Th. Sickel, Urkundenlehre S. 198, Anm. 3.
Binding, Handbuch. II. 1. II: Brunner, Deutsche Rechtsgesch. II. 22
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§ 98. Ladung und Streitgedinge.
hieſs der Akt bannire, bannitio. Abgesehen von den Fällen, in welchen der Richter von Amtswegen vorging, stand es zunächst im Belieben des Klägers, ob er den Weg der rechtsförmlichen Mannitio beschreiten oder die richterliche Bannitio herbeiführen wollte. Nur in Streitigkeiten um Freiheit und Grundeigentum wurde die volksrechtliche Form der Ladung vor das echte Ding noch als Erfordernis aufrechterhalten34; im übrigen war die Mannitio der überlegenen Konkurrenz der dem Kläger minder gefährlichen und minder beschwerlichen Bannitio preisgegeben, die denn auch jene schlieſslich schlechthin verdrängte35.
Auf die Bannitio sind zum Teile die Rechtssätze übergegangen, welche für die Mannitio galten. Die richterliche Vorladung ansässiger Leute muſste ebenso wie die mannitio in deren Behausung erfolgen36. Sie geschah in der Weise, daſs der Bote des Richters oder der Richter selbst mit Zeugen die Ladung vornahm37. Der Bote lud unter Vorweisung des Richterzeichens oder eines Ladungsbriefes38. Die Ladung nannte den Prozeſsgegner und den Klaggrund; sie setzte wie die Mannitio dem Vorgeladenen die gesetzliche Frist39. Die Buſse, welche der Ausbleibende verwirkte, fiel aber nicht wie aus Anlaſs der vergeblichen Mannitio (mit Abzug des fredus) an den Prozeſsgegner, sondern als bannus an die öffentliche Gewalt40. Ihre Höhe war ver-
34 Cap. legi add. v. J. 816, c. 4, I 268. Item Cap. legi add. v. J. 816, c. 3, I 270. Cap. legibus add. v. J. 818/9, c. 12, I 283.
35 Die Ewa Chamavorum erwähnt nur noch die bannitio. Vgl. oben I 280.
36 Ed. Pist. v. J. 864, c. 6, LL I 489. Vgl. oben I 379 f. Nach friesischem Rechte hat nachmals der Beklagte die Einrede, quod ille bonnerus vel bedellus actionem non indixit in atrio neque in domo. Die 24 Landrechte, const. 1, Richthofen, Rqu. S. 40.
37 Ed. Pist. v. J. 864 a. O. Die Dingtalen von Delft (Sonderabdruck S. 35) überliefern folgendes Formular einer richterlichen Ladung: Soe gaet die scout mitten scepenen ende daghet hem totten huyse, daer hy laest plach te woenen ende hy seyt ende hy clopt mit die roede (mit dem Richterstab) an dat huys: hier daghe ik Pieter Woutersz. van huyden tot opten dach, die gheleyt is — dien noempt hy — ter goeder tijt voermiddach, Dierick Pietersz. te antwoerden van alsulcke claghe, als hy daer op te claghen heeft, als van verlies van Vrancken sijn’s broeders doot. Des neem ick hier tuyghe an schepenen.
38 Arg. Lex Rom. Cur. 27, 9. Lex Alam. 22, 2; 27, 1—3. Lex Baiuw. II 13. Lex Wisig. II 1, c. 18. Über die Ladung mit dem Richterzeichen Homeyer, Richtsteig Landrechts S. 428. Sohm, Reichs- und Gerichtsverfassung S. 115, Anm. 47; Dahn, Studien S. 248. Zeumer in LL V 440. Über die germanischen Ladungszeichen Weinhold, Berliner SB 1891, S. 547 f.
39 Lex Chamav. c. 43.
40 Hincmar sagt Opera II 224: et quia prius per manninas veniebant, excogitaverunt quidam, ut per bannos venirent ad placita, quasi propterea melius essent,
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§ 98. Ladung und Streitgedinge.
schieden je nach der Banngewalt des bannierenden Richters41. Seit dem Aufkommen der richterlichen Ladung muſs die Solsadierung des Abwesenden allmählich auſser Gebrauch gekommen sein. An Stelle der Parteihandlung trat vermutlich mehrmaliges Ausrufen des Ausgebliebenen durch den Weibel oder Büttel des Richters42. Auch die durch Bannitio vorgeladene Partei hatte Anspruch auf wiederholte Tagung. Doch erhielt die Bannitio insofern eine schärfere Wirkung, als Kapitularien Ludwigs I. (in Fällen, in denen es sich nicht um Freiheit oder Grundeigeutum handelte) dem Grafen gestatteten, schon nach der zweiten vergeblichen Ladung gegen den Ausbleibenden die missio in bannum regis zu verhängen, eine provisorische Einziehung des Vermögens, die ihn zwingen sollte, im dritten Termin zu erscheinen43.
Ist die richterliche Bannitio als amtsrechtliche Vorladung von der volksrechtlichen mannitio begrifflich strenge zu scheiden, so wird doch in der Sprache der Rechtsquellen der Ausdruck mannire auch für die Ladung durch richterlichen Befehl gebraucht44.
Die Verdrängung der Parteiladung durch die richterliche Ladung, wie wir sie bei den Franken an der Hand der Quellen verfolgen können, hatte sich bei anderen germanischen Stämmen bereits so früh vollzogen, daſs uns ihre Rechtsquellen nur die jüngere Form der Ladung bezeugen. Das gilt von den Westgoten45 und von den Langobarden46. Die Lex Burgundionum und das bairische Volksrecht kennen eine subsidiäre richterliche Ladung. Sie tritt bei den Burgundern ein, wenn der Kläger den Beklagten zweimal vergeblich vorgeladen47, bei den Baiern, nachdem die Partei ihren Gegner fruchtlos aufgefordert hatte,
ne ipsas manninas alterutrum solverent, haec ideo facientes, ut ipsi bannum acciperent et in tantum inde affligerentur pauperes.
41 Bannte der Graf, so betrug die Bannbuſse 15 Solidi, also ebensoviel als die Mannitionsbuſse.
42 Dies zeigt das jüngere Recht. Het Bouc van tale ende wedertale, Coutume von Ardenburg, bei Gilliodts von Severen, Coutumes du Quartier de Bruges, Petites villes et seigneuries I 266, c. 30: scoutete sal voort heeschen: coomt voort Heinric ende doet recht, eenen waerven, ander waerven, derde waerven.
43 Cap. legi add. v. J. 816, c. 4, I 268. Cap. legib. add. 818/9, c. 12, I 284.
44 So schon im Ed. Chilp. c. 8. Über den Sprachgebrauch der karolingischen Zeit siehe Waitz, VG IV 383 f. Sohm, Reichs- u. GV S. 116. Von den Glossen zu Lex Rib. 32, 1, LL V 277 giebt eine mannire mit bannan, eine andere mit menan wieder. In flämischen Quellen begegnet uns nachmals ein officialis des Grafen als maenre, Mahner. Tautologisch steht banne und manne im Weistum von Perl v. J. 1468, Grimm, Weistümer II 239.
45 Lex Wisig. II 1, 18. Dahn, Studien S. 249.
46 Liu. 25. Bethmann-Hollweg IV 378. Pertile VI 507.
47 Lex Burg. 17, 4.
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§ 98. Ladung und Streitgedinge.
daſs er entweder ihren Anspruch erfülle oder verspreche, vor Gericht zu kommen. Weigert er beides, so geht jene mit den Zeugen zum Richter, der dann dem Beklagten befiehlt, vor Gericht zu erscheinen, wo er verurteilt wird, seine Rechtsverweigerung mit 12 Solidi zu büſsen48. Richterliche Ladung war auch den Alamannen bekannt49.
Neben der Ladung gab es noch andere Arten der Einleitung des Rechtsganges. Allenthalben war es zulässig, daſs beide Teile ein auſsergerichtliches Gedinge abschlossen, durch das sie sich verpflichteten, vor Gericht zu erscheinen und daselbst ihre Sache zum Austrag zu bringen. Wesentlich war solchem Streitgedinge, daſs der Beklagte gelobte, zu Recht zu stehen. Bei den Franken hieſs dieses Versprechen placitum adramire, se ad praesentiam (iudicis), ante iudicem adramire50, gelegentlich auch wadiare51. Das adramire, dessen Bedeutung uns noch unten in § 102 beschäftigen wird, konnte auch im Anschluſs an eine Mannitio erfolgen52. In bestimmten Fällen war nach fränkischem Rechte eine Partei verpflichtet, ihr Erscheinen vor Gericht zu versprechen und zugleich durch Bürgschaft sicherzustellen. Bürgschaft konnte verlangt werden von nicht ansässigen Personen, sofern nicht
48 Lex Baiuw. XIII 2: si quis alicui, liber liberum, qui eum mallet de qualecumque re, non dignaverit iusticiam facere, ille, qui quaerit causam suam, habeat ibi testes 2 vel 3, qui audiant et videant, qualiter ille respondeat, ut possint ante iudicem testes esse. Tunc iudex iubeat eum in praesente venire et iudicet ei et conponat 12 solidos, quare non dignavit iustitiam facere ei, cui debuit. Das iusticiam facere bedeutet hier im allgemeinen thun, was das Recht verlangt. Wer den erhobenen Anspruch nicht sofort erfüllt, verweigert das Recht nicht, falls er sich bereit erklärt, vor Gericht zu erscheinen.
49 Lex Alam. 36, 3: et si talis est persona, quod comis ad placitum vel centenarius vel missus comitis distringere non potest … Vgl. Lex Alam. 22, 2; 27, 1—3.
50 Cap. legg. add. 818/9, c. 15, I 284: in mallo ad praesentiam comitis se adrhamiat. Vgl. Pertz, Dipl. M. 66, v. J. 693: nec ipso mundeborone suo .., quem per ipsas praecepcionis habuit achramitum, nullatinus praesentassit. Carta Senon. 10: quod homine alico nomen illo ante ipso comite aframitum habuisset (wohl ein Bürge, der das Erscheinen des Beklagten adramiert, verbürgt hatte. Vgl. unten S. 368, Anm. 20. Form. Turon. add. 6: placitum, quod ipse ille per sua fistucam ante nos visus fuit adframire.
51 Für das in Reklamationsfällen abgegebene Versprechen, vor dem König zu erscheinen. Mühlbacher Nr. 1179. 1555. Siehe H. Brunner, Zeugen- und Inquisitionsbeweis S. 57.
52 Daſs dies nach fränkischem Rechte nicht etwa erforderlich war, ergiebt sich aus der Form, in welcher die Mannitio des in seinem Hause nicht anwesenden Gegners vorgenommen wurde. Die Frau des Abwesenden oder quicumque de familia, dem die Ladung mitgeteilt wurde, war nicht in der Lage, im Namen des Mannierten ein Streitgedinge abzuschlieſsen.
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§ 98. Ladung und Streitgedinge.
ein Dritter für sie haftete53. Unter gewissen Voraussetzungen muſste ferner das Erscheinen im Königsgerichte verbürgt werden54. Bei Kriminalsachen, die von Amtswegen verfolgt wurden, erlangte der Richter die Befugnis, Bürgen zu begehren, wenn der Verdächtige vermögenslos war und die vorsorgliche Haft vermeiden wollte55, welche im allgemeinen als Ersatz mangelnder Bürgschaft diente56.
Das bairische Volksrecht scheint das Streitgedinge als die regelmäſsige Einleitung des Rechtsganges vorauszusetzen. Wenn das Gedinge verweigert wird, greift Buſsfälligkeit und richterliche Ladung Platz. Nach burgundischem Rechte soll der Vorgeladene aus Anlaſs der admonitio des Klägers sein Erscheinen verbürgen57; aber nur, wenn er weder erscheint noch Bürgen gestellt hat, tritt richterlicher Zwang ein. Streitgedinge mit Verbürgung kannte auch das kentische Recht58.
Von der Mannitio unterscheidet sich das Streitgedinge dadurch, daſs jene als ein einseitiger Akt des Klägers ihre rechtliche Wirksamkeit äuſsert, während dieses ein zweiseitiges Rechtsgeschäft ist. Daher gilt der Beklagte, der trotz des Streitgedinges nicht vor Gericht erscheint, für vertragsbrüchig. Die Mannitio muſs dem Gegner die gesetzliche Minimalfrist gewähren. Bei dem Streitgedinge können die Parteien eine beliebige Frist vereinbaren.
Jüngere Quellen gestatten dem Kläger, ohne vorausgegangene Ladung eine Klage im Ding zu erheben mit der Wirkung, daſs der vor Gericht gegenwärtige Beklagte sofort oder binnen bestimmter Frist zu antworten verpflichtet ist59. Von den Volksrechten des fränkischen Reiches bezeugt uns nur die Lex Alamannorum die unmittelbare Erhebung der Klage gegen den im Ding anwesenden Gegner60.
53 Das darf aus Lex Sal. 106, oben Anm. 12, gefolgert werden, wo den Antrustionen verboten wird, sich gegenseitig zu mannieren oder Bürgen zu verlangen.
54 Z. B. Lex Rib. 32, 4. Marculf I 27. 28. Carta Senon. 18. Cap. ad Vern. pal. v. J. 884, c. 11, Pertz, LL I 553.
55 Cap. legg. add. 818/9, c. 15, I 284.
56 Heinze a. O. Vgl. oben S. 228.
57 Lex Burg. 17, 4; 82, 1.
58 Hloth. u. Eadr. 10.
59 Homeyer, Richtsteig Landrechts S. 450. L. Maurer, Gerichtsverfahren S. 204. Planck, Gerichtsverfahren I 339. Ernst Mayer a. O. S. 345. Das isländische Recht bezeichnet solche Klagverkündigung als lýsa.
60 Lex Alam. 36, 2. Vgl. Schwabenspiegel Landrechts ed. Gengler c. 221, § 2: sihet ein man den andern vor gerihte in der schranne stên, er beklaget in wol âne fürgebot; âne umbe eigen unde umbe lehen.
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§ 99. Klage und Antwort.
Andere Formen der Einleitung eines Rechtsstreites werden uns noch in dem Abschnitte über die besonderen Arten des Rechtsganges begegnen.
2. Das Verfahren im Ding.
§ 99. Klage und Antwort.
Siegel, Gerichtsverfahren S. 109 ff. Sohm, Prozeſs der Lex Salica S. 143 ff. v. Bethmann-Hollweg, Civilprozeſs IV 67. 492. 501; V 118. Schröder, RG S. 81. 353 f. — Köstlin, Wendepunkt des deutschen Strafverfahrens 1849, S. 312. Rich. Loening, Der Reinigungseid bei Ungerichtsklagen 1880, S. 302 ff.: Anhang 4: Der Widereid oder Voreid im deutschen Recht. E. Kannengieſser, Die prozeſshindernde Einrede 1878, S. 39 ff. 64 f. Bennecke, Zur Geschichte des deutschen Strafprozesses, das Strafverfahren nach den holländischen und flandrischen Rechten des 12. und 13. Jahrhunderts, 1886, S. 40. Pertile, Storia VI 549. Ficker, Forschungen I 56, III 377 f. Laughlin, Essays S. 287 ff. v. Amira, Götting. gel. Anzeigen 1885, S. 161 ff. K. Maurer, Kritische Überschau V 348 f.
Vor Gericht bewegen sich die Verhandlungen der Parteien in unmittelbarer gegenseitiger Wechselrede. Kläger und Beklagter wenden sich in ihren Vorträgen nicht etwa zunächst an den Richter, sondern die Partei spricht ihren Widersacher (fränk. gasakjo1) in direkter Rede an. Diese Struktur zeigt das Verfahren im Ding bei allen deutschen Stämmen, über deren Rechtsgang die Quellen in dieser Beziehung Aufschluſs geben, bei den Franken2 sowohl als bei den Baiern3, Alamannen4, Friesen5, Langobarden6 und Angelsachsen7. Dasselbe gilt für die nordischen Rechte.
1 Lex Sal. 50, 2; 51, 1 Cod. 7—9 und Emendata; 57, 1, Cod. 7—9, wo die Emendata statt gasacio, gasacchio causator hat. Dem fränkischen gasakjo entspricht ags. gesaca. Kern bei Hessels § 239.
2 Lex Sal. Hessels 102, 2 Cod. 11: de illas res, unde tu me mallasti, ego de illas .. non redebeo nisi isto idoneo sacramento. Vgl. Form. Andegav. 11b i. f. Extravagante zur Lex Sal. B. c. 2: non recipio istos testes, quia proximiores habes, qui tibi dicant testimonium. Von den Urkunden sei als ein jüngeres Beispiel angeführt Bernard, Chartes de Cluny I 34, Nr. 29 v. J. 887, H. 424: tunc respondebat Aimoinus: de isto molino, quod mihi mallabas … In Lex Rib. 30 und 59, 8 fragt der Kläger den Beklagten, ob er zu Recht stehe, mit den Worten: sta tu?
3 Lex Baiuw. XVII 2: ego in tua opera priore non invasi; XVII 3: non tibi traxi testem de ista causa .. Tassil. Decr. Niuhing. c. 6, LL III 465: haec mihi iniuste abstulisti, quae reddere debes et cum tot solidis conponere.
4 Arg. Lex Alam. 41, 2: non rectum iudicas.
5 Lex Fris. XI 1: aut ego te .. sacramento meo litum faciam vel tu .. te debes excusare; XI 2: non te redemisti, nec ego te libertate donavi … Die directe
6 Den Beweis liefern die zahlreichen Gerichtsformeln des Liber Papiensis.
7 Rechtsformel bei Schmid, Ges. der Ags., Anhang XI, und die Eidformeln Nr. 7. 9 bei Schmid, Anhang X.
(0361 : 343)
§ 99. Klage und Antwort.
Das Verfahren im Ding beginnt mit Erhebung der Klage, in den Volksrechten und Urkunden mallare, admallare, interpellare, appellare, pulsare genannt8. Der heidnische Klagformalismus, nach welchem der Kläger die Klage unter Anrufung der Heidengötter erhob, wurde in fränkischer Zeit durch christliche Klagformen ersetzt. Bei den Baiern verbot eine Satzung Tassilos III. den heidnischen Brauch des Stabsagens; dafür sollten die Parteien zur Beteuerung von Klage und Antwort unter Anrufung Gottes die rechte Hand zum Himmel erheben9. Das ribuarische Volksrecht kennt den Brauch, daſs der Kläger die Klagworte vor dem Altar aufsagt10. Nachmals findet sich als weitverbreitete Sitte, daſs der Kläger seine Klage vor Gott und den Heiligen erhebt11.
An Stelle der heidnischen Klagbeteuerung trat bei manchen Stämmen, namentlich bei Franken, Sachsen, Langobarden und Angelsachsen, ein Voreid des Klägers oder das Anbieten des Voreides12. Der Voreid, bei den Franken Widereid, wedredus, bei den Angel-
Wechselrede zeigt u. a. noch const. 5 der 24 Landrechte, Richthofen, Rqu. S. 50: thit lond, tha thu mi vmbe to tha thinge lathad hest, thet capade ic …
8 Die deutschen Ausdrücke siehe oben I 179. Mallatio in Extrav. B. 1. 2 zur Lex Sal. und z. B. in Meichelbeck Nr. 535 (H. 262), in Form. Sangall. 5, Zeumer S. 382. Remalatio in Form. Bignon. 9. Mallator in Extrav. B. 1, 2 und Du Cange (Henschel) IV 209.
9 Decr. Tassil. Niuh. c. 6, LL III 465. Unter dem iustum iudicium Dei ist hier nicht ein eigentliches Gottesurteil, sondern die göttliche Vergeltung überhaupt gemeint.
10 Lex Rib. 58, 19: non ei, sicut Ribuario, ante altario verba commemoret.
11 Richtsteig Ldr. c. 31, § 3: her richter, so steit hier N unde claget unseme heren gode unde iu in godes stede. Dingtal von Middelburg, Verslagen en Mededeelingen 1885, I 318: dies clagh ick Gode van hemelrijcke, zyner liever gebenedider moeder, alle dat hemelsche geselscap ende den heere van den lande.
12 Lex Sal. 106. Ed. Chilp. c. 10. Pérard. S. 148 v. J. 868, H. 370. Lex Rib. 67, 5 (siehe unten Anm. 20). Synodus Tribur. v. J. 895, c. 21. Auf einen Voreid des Klägers beziehe ich Lex Saxonum c. 39 (siehe unten § 119). Liu. 71. 118. Formel zu Roth. 361. Liber Pap. Karl. 33. Aus dem Voreid des Klägers und dem Reinigungseid des Beklagten erklärt sich wohl die Stelle in Cap. ital. I 217, c. 8: ubi palam apparet, quod aut ille qui crimen ingerit, aut ille qui se defendere vult, periurare se debeat, melius est, ut in campo cum fustibus contendant, quam periurium perpetrent. — Aethelstan II 23, § 2: Und es beginne jedermann seine Klage mit Voreid. Leges Henrici primi c. 64, § 1: omnis tihla tractetur anteiuramento. Dazu die Belegstellen bei Schmid, Ges. der Ags. S. 578. Jüngere Belege aus deutschen Rechtsquellen bei Rich. Loening, Reinigungseid S. 302.
(0362 : 344)
§ 99. Klage und Antwort.
sachsen foreáđ, foráđ, anteiuramentum, praeiuramentum, ostnordisch assvaru eꝥer (schwedisch assöres eꝥer)13, wird entweder als Eineid oder mit Helfern geschworen. Jenen können wir den schlichten, diesen den verstärkten Voreid nennen. Im allgemeinen hat der Voreid den Charakter des Gefährdeeides. Der Kläger schwört, daſs er nicht aus Haſs, Mutwillen oder Gewinnes halber die Klage erhebe, sondern weil er genügende Verdachtsgründe habe14. Der Voreid war nach manchen Rechten nur nötig, wenn der Gegner ihn verlangte, er war nur nötig, wenn es an Beweiszeichen des Thatbestandes und sonstigen sichtlichen Verdachtsmomenten fehlte und die Klage ohne Beweismittel erhoben wurde. Dagegen war er entbehrlich, wenn der Kläger die Spurfolge für sich hatte15, wenn er die eigene Wunde16, wenn er den Leichnam des Erschlagenen vorweisen konnte17, wenn er sich auf Urkunden oder auf Zeugen berief. Der fränkische König genoſs das Vorrecht, daſs er und seine Vertreter als Kläger vom Voreide befreit waren18. Laut der Synode von Tribur v. J. 895, c. 21 wurde es
13 v. Amira, Recht S. 195. K. Maurer, KrÜ. V 348. Stjernhöök S. 84.
14 Nach der ags. Formel, Schmid, Ges. der Ags. S. 407, Anhang X 4, lautete er: Bei Gott, ich bezichtige N. nicht aus Haſs, noch aus Ungunst, noch aus ungerechter Habsucht, und ich weiſs es nicht anders, als es mein Anzeiger sagte und ich selbst wahrhaft erzähle, daſs er der Dieb meines Viehes sei. Das langobardische iuramentum de asto, welches nach Liu. 71 der Kläger bei einer Zweikampfklage zu leisten hatte, lautete: quia non asto animo eum (den Beklagten) per pugna faticare querat, nisi quod certam habeat suspitione. Nach Lex Fris. XIV 3 muſs derjenige, der mehrere Personen wegen homicidium belangen will, den Voreid schwören, se non alium de hac re interpellaturum, nisi eos, qui ei ipsius homicidii suspecti sunt.
15 Aethelstan V 2: Es gelte die Spur für den Voreid [stande þæt spor for þone forâđ].
16 Leges Henr. primi 94, c. 5: si vulnus fit alicui .. accusatus .. iuret sine praeiuramento, quia sanguis et vulnus ipsum forađe praevenerunt. Schmid, Ges. der Ags. S. 579.
17 Das altfranzösische und normannische Recht sieht in solchen Fällen von dem sonst erforderlichen Klagzeugnis ab. Denn li forfez, qui apert, est garanz. H. Brunner, Entstehung der Schwurgerichte S. 200. Das Klagzeugnis jener Rechte dürfte aus einem selbander geschworenen Voreide hervorgegangen sein. Jedenfalls trat es an Stelle des Voreides.
18 Für Italien bezeugen diesen Grundsatz die Formeln zu Rothari 9: sic tamen, ut .. advocatus (de parte publica) non iuret ante, und zu Wido 4: cuius placiti sacramenta sunt ita, ut advocatus non iuret, sed tantum appellatus. Nach normannischem und anglo-normannischem Rechte war der Vertreter des Fiskus als solcher vom Erfordernis des Klagzeugnisses befreit. Der öffentliche Beamte konnte durch die Anklage an sich den Beklagten zum Reinigungseide treiben. Erst dadurch wird Art. 38 der englischen Magna Charta verständlich, welche den könig-
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§ 99. Klage und Antwort.
den Priestern gestattet, den Voreid durch eine auf ihre Weihen abgegebene Aussage zu ersetzen, weil sie ex levi causa nicht schwören sollten. Mit Helfern geschworen, hatte der Voreid die Wirkung, den Beklagten zu einem schwierigeren Beweise seiner Unschuld zu zwingen. In dieser Funktion, durch die er in das Beweisrecht hinüberspielt, kennt ihn eine Novelle der Lex Salica im Antrustionenprozeſs19 und kennt ihn die Lex Ribuaria in Streitigkeiten um Freiheit und Erbe20. Der schlichte Voreid konnte, wo er nicht schlechtweg vom Verlangen des Beklagten abhing oder wenn er freiwillig angeboten worden war, vom Prozeſsgegner erlassen werden21. Das geschah, wie es scheint, ziemlich oft, vielleicht um den Kläger nicht zur Schelte des Reinigungseides zu provocieren22.
Besondere Förmlichkeiten waren zu beobachten, wenn eine Ansprache mit der Aufforderung zum Zweikampf oder zum Kesselfang oder mit dem Anbieten des Zeugenbeweises erhoben wurde.
Läſst sich der Beklagte auf die Klage ein und giebt er den Anspruch des Klägers nicht ohne weiteres zu23, so nimmt das Verfahren seinen rechtsförmlichen Fortgang, indem der Kläger den Beklagten auffordert, die Antwort auf die Klage abzugeben. Diese Aufforderung geschieht nach altfränkischem Rechtsgang in bestimmter Form, nämlich durch das oben I 180 besprochene tanganare. Das Tangano drängt
lichen Baillis dieses Vorrecht entzieht. Siehe H. Brunner, Entstehung der Schwurgerichte S. 199, Thayer, The older modes of trial, Harvard Law Review V 48. Über die höhere Glaubwürdigkeit des Königs vgl. oben S. 13.
19 Lex Sal. 106 bezeugt Voreide mit 6, 9 und 12 Helfern. Sohm, Prozeſs S. 201, will in Ed. Chilp. c. 8: ius sit cum sex videre, das letzte Wort in videredum emendieren. Allein die Stelle entspricht dem Pactus pro tenore pacis Child. et Chloth. c. 10.
20 So ist m. E. Lex Rib. 67, 5 aufzufassen: si quis pro hereditatem vel pro genuitatem certare coeperit, post malo ordine cum sex in ecclesia coniurata, cum duodecim ad stafflo regis .. cum verborum contemplatione coniurare studeat. Wenn der Kläger selbsiebent das malo ordine, den Vorwurf der Rechtswidrigkeit, beschworen hat (vgl. 59, 8: nulla ei malo ordine requiratur), soll der Beklagte einen gestabten und erschwerten Zwölfereid leisten. Jüngere Texte der Lex Rib. haben die Stelle miſsverstanden.
21 Knut II 22, § 2 verbietet das Erlassen des Voreides. Vgl. Leges Henrici primi 64, § 9. Ordalformel bei Zeumer, Formulae S. 628.
22 Aus Ed. Chilp. c. 10 (et si ipsi hoc dubitant) schlieſst man mit Unrecht, daſs das Verlangen des Voreides im Ermessen der Urteilfinder stand. Siehe dagegen oben S. 139, Anm. 34.
23 Nach ribuarischem Rechte richtet der Kläger an den Beklagten die Frage: sta tu? Das heiſst, ob er zu Recht stehe. Wenn der Beklagte nicht etwa Einreden vorbringen kann, folgt das Tangano, das Verlangen, daſs der Beklagte die Klage in rechtmäſsiger Form beantworte.
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§ 99. Klage und Antwort.
den Beklagten zu einer Antwort in technischem Sinne. Als solche erscheint nur eine Erklärung, welche formell und inhaltlich den vollen Wortlaut der Klage zugiebt oder bestreitet. Sie kann sachlich, wie später die friesische Rechtssprache sagt, nur iechtword oder sekword, Bekennen oder Leugnen, sein. Leugnet der Beklagte, so muſs seine Erwiderung die Klage Wort für Wort negieren. Eine Antwort dieser Art scheint die Lex Ribuaria unter dem ihr eigentümlichen Ausdruck alsaccia zu verstehen24, der sprachlich als vollständige Bestreitung25 erklärt werden darf26. Das Erfordernis rechtsförmlicher Antwort schloſs Einreden in eigentlichem Sinne aus, da deren Inhalt sich zur Klage nicht als ein Ja oder Nein, sondern als ein Aber gestellt hätte.
Der Beklagte konnte dem Tangano und damit dem Zwange rechtsförmlicher Antwort zuvorkommen, indem er erklärte, daſs er nicht verpflichtet sei, zu antworten. Unter den Gesichtspunkt rechtmäſsiger Verweigerung der Antwort fallen die Einreden, soweit solche zugelassen sind. Wer die Antwort verwehrt, macht geltend, daſs er auf Grund einer bestimmten Einredethatsache nicht antworten wolle. So bestimmt die Lex Ribuaria, daſs der Beklagte, der eine Urkunde besitze, auf die Klage wegen rechtswidriger Landnahme ohne den Zwang des Tangano erwidern dürfe: non malo ordine, sed per testamentum hoc teneo27. Nach einer langobardischen Formel lautet für solchen Fall die Erwiderung des Beklagten: non tibi respondeo, quia ecce carta, quam tu mihi fecisti aut pater tuus28. Wird Klage erhoben wegen der Missethat eines Knechtes, so mag der Herr ohne den Zwang des Tangano erklären, daſs er nicht wisse, ob sein Knecht schuldig sei, daſs er ihn aber über 14 Nächten zum Ordal des Kesselfanges vorführen werde29. Kann er ihn, weil er flüchtig geworden, nicht
24 Lex Rib. 58, 19: hoc etiam constituemus, ut nullum hominem regium, Romanum vel tabularium interpellatum in iudicio non tanganet et nec alsaccia (al. alsacia, alsatia) requirat.
25 Von al, ganz, voll, und got. sakjô, ahh. sahha, asächs. saka, ags. saku, fries. seke, sake, Streit, zu got. sakan streiten, ags. sacan, ahd. sahhan. Die von Sohm, Prozeſs S. 149, versuchte Erklärung aus alah, Heiligtum, Tempel, scheitert an sprachlichen Schwierigkeiten.
26 Nach ribuarischem Rechte sind homines regii, Romani und tabularii von dem Zwang des Tangano und von der Pflicht der Alsaccia befreit. Das Vorrecht scheint wohl zunächst den Königsleuten erteilt und von diesen auf die tabularii ausgedehnt worden zu sein. Wahrscheinlich hat es, und zwar schon früher, den Vertretern des Fiskus in Rechtsstreitigkeiten zugestanden.
27 Lex Rib. 59, 8.
28 Formel des Liber Papiensis zu Otto I 3.
29 Lex Rib. 30, 1.
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§ 99. Klage und Antwort.
stellen, so muſs der Herr des Knechtes ‘in rem respondere’30. Seit die dreiſsigjährige Ersitzung von Grundstücken anerkannt ist, erklärt der Beklagte, er brauche nicht zu antworten, weil er das Streitobjekt ersessen habe31. Ebenso mag der Beklagte die Antwort wehren, weil er, zum Tode verurteilt, die Gerichtsfähigkeit verloren habe32 oder weil Kläger ein Unfreier33 oder weil Kläger zum Tode verurteilt worden sei34.
Reden und Gegenreden der Parteien sind gemäſs dem Formalismus des Rechtsganges an rechtliche Formen gebunden. Die Erklärungen müssen bestimmte formelhafte Stichworte in sich aufnehmen; sie müssen cum verborum contemplatione35 abgegeben werden. Alles Vorbringen der Parteien wird nach dem Principe strenger Wort-
30 Lex Rib. 30, 2.
31 Formel zu Rothari 231: nolo nec debeo tibi respondere, quia inter me et patrem meum et hunc, cui vendidi, per XXX annos possessam habemus. Formel zu Grimoald 4: non tibi respondeo, quia possessi per XXX annos. In einer 1260 vor dem Pariser Parlamente verhandelten Streitsache (Olim I 502, Nr. 28) erwidert der Beklagte: quod non tenebatur super hoc .. respondere, quia tam ipse quam pater suus .. in pace tenuerunt premissa omnia per XXX annos. Die Dingtalen von Delft (S. A. S. 27 ff.) enthalten folgenden Rechtsfall: Jan Diricxz. klagt gegen Jan Lam um ein Haus (malo ordine invasio). Der Vorsprecher des Beklagten antwortet für diesen: te voeren seyde hy, dat hy des onsculdich was … ende seyt, dat hy dien knaep te recht gheen antwoerde gheven en sal; ic sel u seggen reden waerom ende waerby: alsoe hy dat huys tegens Peter Jansz. mit enen godespenning ghecoft, bewijncoept ende wel betaelt heeft ende jaer en dach een rustelick besit gehadt heeft .. Mit Berufung auf den Rechtssatz der Handfeste über die Wirkung der rechten Gewere .. seyt Jan Lam, dat hy hem ook niet sculdich en is te antwoerden.
32 Cap. Aquisgr. v. J. 809, c. 2, I 148: si alicui post iudicium scabiniorum fuerit vita concessa et ipse in postmodum aliqua mala perpetraverit et iustitiam reddere noluerit dicendo, quod mortuus sit et ideo iustitiam reddere non debeat, statutum est, ut superiorem iuditium sustineat, quod antea sustinere debuit. Die Einrede wird nicht als unzutreffend zurückgewiesen, sondern es wird die Konsequenz der Einrede gezogen und das Todesurteil vollstreckt, auf welches der Beklagte selbst sich berufen hatte. Das Gericht hält sich an das Wort des Beklagten und ignoriert die Begnadigung, wie sie der Beklagte ignoriert hatte.
33 Cap. Hlud. II. Papiensia in legem data v. J. 855, c. 1, II 89: si quis aliquem in aliquo mallaverit negotio et ille, qui mallatus fuerit, dicat ideo ei respondere nolle, quia servus alterius sit ..
34 Formel zu Otto I 3: non tibi respondeo, quia tu fuisti iudicatus ad mortem. Ist der zum Tode Verurteilte begnadigt worden, so soll er nach Cap. Aquisgr. cit. ‘secundum aequitatis ordinem’ befugt sein zu klagen wegen Rechtsverletzungen, die nach dem Todesurteil an ihm begangen worden sind. Über sonstige forideklinatorische Einreden des langob. Rechts siehe Kannengieſser a. O.
35 Cum verborum contemplatione coniurare in Lex Rib. 67, 5.
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§ 99. Klage und Antwort.
interpretation behandelt. Für die Parteireden gilt der Rechtssatz, den nachmals die Sprichwörter: ein Mann, ein Wort, un homme d’honneur n’a que sa parole, zum Ausdruck bringen; d. h. die Partei ist an das gesprochene Wort gebunden. Hat sie eine fehlerhafte Erklärung abgegeben (ahd. missasprechan36, altfranz. mesparler, mesdire, isländ. miskvida, ags. miskenninga37, niederländ. wantale38), so darf sie ihre Rede nicht verbessern39. Der Gegner oder unter Umständen das Gericht konnten sie beim Worte nehmen.
Der Formalismus, der die Parteiverhandlungen im Ding beherrschte, erlitt noch in fränkischer Zeit eine Abschwächung, die sich derart vollzog, daſs der Formenzwang teilweise durch die Steigerung der richterlichen Autorität ersetzt wurde. Das Tangano des Klägers, welches noch der Lex Ribuaria bekannt ist, verschwindet. Dagegen taucht die Neuerung auf, daſs nicht mehr der Kläger den Beklagten zur Erwiderung auffordert, sondern das Gericht ihn fragt, was er auf die Klage zu antworten habe40, und daſs mitunter durch förmliches Urteil auf richterlichen Antwortbefehl erkannt wird41.
Wenn wir von dem Falle der Einrede absehen, sind die Wechselreden der Parteien regelmäſsig mit Klage und Antwort erledigt. Doch kann die Antwort den Anlaſs zu einem Beweisangebot und damit zu weiteren Verhandlungen der Parteien ergeben.
Rechtswidriges Vorenthalten der Antwort, mag sie nun der Kläger oder der Richter begehrt haben, wurde ebenso wie die Miſsachtung der Ladung zunächst mit einer Buſse geahndet, die nach fränkischem
36 Ahd. Glosse für labi (lingua) bei Graff, Sprachsch. VI 381.
37 Leges Henrici primi 2, 8; 22 von mis male und cennan erklären, bei Stubbs, Roger de Hoveden II 242 glossiert als inconstanter loqui in curia vel invariare, change de parole u mesparler en plait.
38 Keure v. Waes v. J. 1241, § 8 (pro verbo erroneo, quod vulgo dicitur wantalen), Warnkönig, Fl. RG UB II 2, Nr. 220, S. 179. Wilhelm V. v. J. 1354 f. Kennemerland, Mieris, Groot Charterboek II 823.
39 Auf demselben Grundsatze beruht das Verbot der tvætala (Doppelsprache) im schwedischen Rechte. Davon wird unterschieden die offtala (Zuvielsprache), deren nachteilige Wirkung darin beruht, daſs wer mehr gesagt oder versprochen, als er wollte, beim Worte genommen wird. Der königliche Beamte ist als Klagvertreter seines Herrn dem Verbote der tvætala und den Folgen der offtala nicht unterworfen. v. Amira in den Götting. gel. Anzeigen 1885, S. 166 ff.
40 Form. Andeg. 50a: interrogatum est sepedicto illo, quid ad hec causa darit in respunsis. Carta Senon. 20: interrogatum fuit ab ipsis viris .. Form. Senon. rec. 3. 5. 6. Pérard S. 33. 34. 35. H. 215. 220. 226. 234. 316 (v. J. 756).
41 Argum. Pérard. S. 150, H. 381: diiudicatum est, ut interrogarentur, si testes ex parte S. Benigni reciperent.
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§ 100. Vorsprecher und Anwälte.
Rechte 15 Solidi betrug42. Bei fortgesetzter Verweigerung kamen die schwereren Rechtsnachteile zur Anwendung, über die das Ungehorsamsverfahren gebot43.
§ 100. Vorsprecher und Anwälte.
Nietzsche, Commentatio de prolocutoribus 1831. Siegel, Die Erholung und Wandelung 1863. H. Brunner, Wort und Form im altfranzösischen Prozeſs 1868 (übersetzt in der Revue critique de législation et de jurisprudence XXI, 1871/2). L. Maurer, Gerichtsverfahren S. 24 f. 73 f. Roth, Zur Geschichte d. bayrischen Volksrechtes (1869) S. 19 ff. Merkel, Z. f. RG I 149 ff. H. Brunner, Die Zulässigkeit der Anwaltschaft im franz., normann. und engl. Rechte des Mittelalters, Z. für vergleichende RW I 321. Laſs, Die Anwaltschaft im Zeitalter der Volksrechte und Kapitularien 1891 (in Gierke’s Untersuchungen XXXIX). Ficker, Forschungen II 23, III 97 ff. Theophil Wolff, Zur Geschichte der Stellvertretung vor Gericht nach nordischem Rechte, Z. für vergleichende RW VI 1. von Amira, Nordgerm. Obligationenrecht I 359 f. II 317. 369 ff. 375.
Der Formalismus des Verfahrens, insbesondere die Unwandelbarkeit des vor Gericht gesprochenen Wortes muſsten frühzeitig bei den Parteien das Bedürfnis erzeugen, sich im Worte vertreten zu lassen. Allerdings erscheinen in den Formeln und Urkunden der fränkischen Zeit die Parteien oder ihre Gewalthaber fast durchgängig als eigene Wortführer. Doch kann daraus ein sicherer Schluſs auf den Mangel der Vertretung im Worte nicht gezogen werden, da es für das Ergebnis des Rechtsstreites und dessen Beurkundung rechtlich gleichgültig war, ob die Partei ihr Wort mit eigenem Munde oder durch den ihres Vorsprechers gesprochen hatte, und somit diesfalls kein Anlaſs vorlag, von dem hergebrachten Beurkundungsformular abzuweichen. Zudem ist uns der Gebrauch der Vorsprecher schon für die fränkische Zeit bezeugt, wenn auch durch Nachrichten, die so dürftig sind, daſs sie erst durch Vergleichurg des Vorsprecherwesens verständlich werden, wie es uns in den Quellen der folgenden Periode entgegentritt1.
Der Vorsprecher2, nachmals prolocutor, narrator, orator, causidicus, ahd. furisprecho3, fries. forspreka, ags. forespeca4, isl. forspracki,
42 Extrav. B. zur Lex Sal. 12: quia retinuit suum responsum .. cum XV sol. emendet.
43 Siehe unten § 113.
1 Siehe darüber die oben angeführten Untersuchungen von Nietzsche, Siegel und H. Brunner.
2 Fürsprecher, Fürsprech, Sprecher, Redner, Vorredner, Fürbringer, Fürleger.
3 Glosse des achten Jahrhunderts bei Graff, Sprachsch. VI 390: furisprecho orator.
4 Edmund II 7; in der vetus versio prolocutor. Forspreca in Anhang VI,
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§ 100. Vorsprecher und Anwälte.
niederl. talman, isl. talsmađr, altfranz. avantparlier, anglo-normannisch conteur, steht als Hilfsperson neben der Partei vor Gericht, um ihr Wort zu sprechen. In Bezug auf seine rechtliche Stellung zeigen die deutschen, die langobardischen und die französisch-normannischen Quellen eine so weit gehende Übereinstimmung, daſs schon daraus eine mindestens in die fränkische Zeit zurückreichende gemeinsame Grundlage erschlossen werden darf. Der Vorsprecher hat nur Vollmacht, das Wort der Partei zu sprechen, wie es ihm aufgetragen worden. Das Wort des Vorsprechers gilt daher als Wort der Partei erst dann, wenn sie es als das ihrige anerkannt hat. Darum wird die Partei nach jeder Rede des Vorsprechers gefragt, ob sie dessen Wort für ihr eigenes Wort gelten lasse. Hat der Vorsprecher missegesprochen, so mag die Partei erklären, daſs sie ihn zu solcher Rede nicht beauftragt habe, und dann eine bessere Erklärung abgeben. So gelangte man mit strenger Festhaltung des Grundsatzes ‘ein Mann ein Wort’ durch Bestellung eines, auf den Auftrag der Partei beschränkten Vorsprechers zum Rechte der Besserung des vor Gericht gesprochenen Wortes (nachmals Recht der Erholung und Wandelung, droit d’amendement). Der von der Partei desavouierte Vorsprecher hatte jedoch weil er nicht das Wort der Partei, sondern sein eigenes Wort gesprochen, eine Buſse zu zahlen, wie nach einem schon in Quellen der merowingischen Zeit bezeugten Rechtssatze jeder, der in fremder Sache ohne das Recht der Rede vor Gericht gesprochen hatte5. Der Vorsprecher muſste sich die Erlaubnis, das Wort der Partei zu sprechen, vom Gerichte erteilen lassen; er muſste sich als Vorsprecher eindingen6. Mit Rücksicht auf die formelle Unselbständigkeit des Vor-
c. 1, Schmid, Ges. d. Ags. S. 390. Wright-Wülcker I 140, 3: causidicus, advocatus forespeca, I 183, 33: advocatus, patronus vel interpellator forspeca vel mundbora.
5 Pertz, Dipl. Nr. 66, S. 59. Amalrich hatte im Königsgerichte der Solsadierung seines abwesenden Vaters widersprochen. Interrogatum fuit Amalrico .. quo ordine in ac causa introire volibat .. Inventum fuit .. quod contra racionis ordinem .. in ac causa introisset. Sic ei fuit iudicatum, ut in exfaido et fredo solidos quindecem pro ac causa fidem facere debirit (zehn dem Gegner, fünf als fredus). Cap. legg. add. v. J. 803, c. 4, I 113: si quis hominem in iudicio iniuste contra alio altercantem adiuvare per malum ingenium praesumpserit atque inde coram iudicibus vel comite increpatus fuerit et negare non potuerit, solidos XV culpabilis iudicetur. Denselben Rechtssatz und dieselbe Buſse von 15 Solidi enthält bereits Lex Sal. Hessels 77: De eum, qui causa aliena dicere praesumpserit, cui nec demandata nec laevespita fuerit et non potuit vindicare, sol. XV culp. iud. De postea ei, cui causa est, liceat legibus causam suam mallare.
6 Die Beschränkung des Vorsprechers auf das von der Partei aufgetragene Wort war nur eine formelle. Die Vollmacht wurde nach auſsen hin in jener Weise
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§ 100. Vorsprecher und Anwälte.
sprechers, der nur gemäſs dem Auftrage der Partei sprechen durfte, war es zulässig, ihn aus der Reihe der Urteilfinder zu nehmen, und blieb einem solchen unverwehrt, sich nach Erledigung seiner Fürsprechthätigkeit an der Findung des Urteils zu beteiligen.
Die regelmäſsige Anwendung von Vorsprechern erhellt am frühesten in den langobardischen Rechtsquellen. Die zahlreichen Gerichtsformeln des Liber Papiensis sind auf den Gebrauch von Vorsprechern zugeschnitten7. Ein Formular eines Rechtsstreites, das im elften Jahrhundert entstanden ist8, läſst ersehen, wie ein langobardischer iudex als Vorsprecher des Klägers, ein anderer als Vorsprecher des Beklagten fungierte und daſs nach der Rede des Vorsprechers die Partei befragt wurde, ob dies ihr Wort sei9. In einer Formel des Cartularium Langobardicum10 heiſst der Vorsprecher orator. Seit dem elften Jahrhundert begegnen uns die langobardischen Vorsprecher als legis doctores, legisperiti, iurisperiti, causidici11. Sie bezeichnen ihre Thätigkeit als orare12. Häufig sind es iudices, die als oratores auftreten. In Baiern sind nachmals die Funktionen des Vorsprechers und die des Urteilfinders sehr oft verbunden13. Ein Bericht über einen Rechtsstreit aus den Jahren 994 bis 1023 nennt einen iudex, der von den Parteien vielfach als Vorsprecher gesucht wurde14.
beschränkt, um das Recht der Besserung der Rede zu gewinnen. Gewöhnlich schloſs wohl die Partei mit dem Vorsprecher dahin ab, daſs er nach bestem Wissen in ihrem Interesse sprechen solle und daſs sie ihm die Buſsen ersetzen werde, die er im Fall des Amendements würde zahlen müssen.
7 Die so häufig wiederkehrende Formel: Petre, te appellat Martinus, spricht nicht Martinus, der ja sagen müſste: Petre, te appello, sondern sie kommt aus dem Munde eines Vorsprechers.
8 Placiti forma glossata LL IV 602. Was vor dem bannire ad placitum gesprochen wird, sind die Worte des Klägers. Die Klagformel spricht ein iudex. Die Frage, wieso ein iudex das Recht habe, das Wort der Partei zu sprechen, beantwortet die Glosse aus Liber Pap. Otto III.: liceat iudicibus causas agere.
9 Nachdem der Vorsprecher des Klägers die Klagformel: Petre, te appellat Johannes quod .. gesprochen, wird der Kläger gefragt: Johannes, appellas sic? Er antwortet appello. Ebenso ergeht an den Beklagten, nachdem dessen Vorsprecher die Antwort gesprochen, die Frage: Petre, dicis sic? Die Glosse sagt hinsichtlich der Zustimmungsfrȧge: Lex non est, sed usus; et quomodo posset sapi, si eum non interrogaret sic?
10 Cart. Langob. Nr. 16 LL IV 599.
11 Ficker, Forschungen III 97.
12 Sie unterzeichnen W. causidicus .. causam cognizionaliter perhorans subscripsi … B. causidicus, qui ad anc rationem orandam interfui.
13 Merkel, Z. f. RG I 141. 150 f. 155. Roth a. O. S. 20.
14 MG SS IV 571: ex adversaria parte inductus .. quidam iudex nomine Otpolt, cuius loquacitati ad tunc temporis multa committebantur a multis.
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§ 100. Vorsprecher und Anwälte.
Legum magistri, legis doctores sind aber auch schon im neunten Jahrhundert als Vorsprecher bezeugt. So in einer Erzählung über einen Rechtsstreit, welcher in der Zeit Ludwigs I. zwischen den Kirchen von Fleury und Saint Denis entbrannt war15. Auf verschiedenen Gerichtstagen brachten damals beide Parteien zahlreiche legum magistri et iudices mit, um ihre Sachen zu führen16. Auf Seite des Vogtes von S. Denis erscheint ein legis doctor, der auch legislator und iudex genannt wird und einen vom Vicecomes und schlieſslich von der ganzen Gerichtsversammlung gebilligten Urteilsvorschlag einbringt17. Es handelt sich da um Vorsprecher, die, weil sie als Dingleute oder Schöffen an der Urteilfindung teil nehmen, u. a. iudices heiſsen.
Ein Kapitular Ludwigs I. von 818/9 weist den Grafen an, Witwen, Mündeln und Armen, die des Rechtes nicht kundig sind, von Amtswegen einen Vorsprecher zu geben18.
Schon Karl der Groſse hatte Anlaſs, gegen Miſsbräuche zu kämpfen, die sich im Vorsprecherwesen eingeschlichen hatten. Er erklärt es für eine Verletzung der Treupflicht, wenn jemand gewohnheitsmäſsig das Wort für andere führt, um das Recht zu verkehren und Parteien, die des gerichtlichen Wortes minder kundig sind, zu unterdrücken19.
15 Adrevaldi Floriacensis miracula S. Benedicti MG SS XV 1, S. 489 ff. Vgl. oben S. 225, Anm. 33.
16 Die Worte der Quellen verbieten es, dabei an Schöffen oder Urteilfinder als solche zu denken. Colliguntur ab utrisque partibus plurimi legum magistri et iudices, qui pro partibus decertarent. Schöffen und Urteilfinder werden bekanntlich nicht von der Partei ausgewählt und haben nicht die Aufgabe, für die Parteien zu streiten. Auch Vertreter im Rechtsstreite können nicht gemeint sein; denn soweit ein solcher Vertreter gestattet ist, kann die Partei nur einen haben. Von dem zweiten, zu Orléans abgehaltenen Gerichtstage heiſst es: venientes itaque ad condictum locum legum magistri et iudices, utraque ex parte acerrime decertabant; aderant namque legum doctores tam ex Aurelianensi quam ex Vastinensi provincia. Auch dies paſst nur auf Vorsprecher.
17 .. quidam Vastinensis regionis legis doctor .. qui .. ex parte advocati S. Dionysii munere corruptus advenerat … iudicium protulit … At vero S. Benedictus nequaquam iudicis illius et legislatoris oblitus est …
18 Cap. legg. add. 818/9, c. 3, I 281: et si .. legem nescierint, comes illos vel illas adiuvet dando eis talem hominem, qui rationem eorum teneat vel pro eis loquatur.
19 Cap. miss. gen. v. J. 802, c. 9, I 93: ut nemo in placito pro alio rationare usum habeat defensionem alterius iniuste sive pro cupiditate aliqua minus rationare valente vel pro ingenio rationis suae iustum iudicium marrire vel rationem suam minus valente opprimendi studio. Die Stelle ist korrumpiert. Das minus rationare valente ist vermutlich oben zu streichen und dafür am Schlusse zu lesen: vel rationem suam minus rationare valente opprimendi studio. Auf einen
(0371 : 353)
§ 100. Vorsprecher und Anwälte.
Schwachen und Unkundigen soll das Gericht aus seiner Mitte einen Wortführer bestellen. Im Bedürfnisfall kann mit Erlaubnis des Gerichtes ein vertrauenswürdiger und sachkundiger Mann als Vorsprecher bestellt werden20.
Für das achte Jahrhundert ist uns der Vorsprecher durch eine ahd. Glosse bezeugt, welche orator mit furisprecho wiedergiebt21. Bis in das sechste Jahrhundert führt uns eine Novelle zur Lex Salica hinauf, die den Rechtssatz enthält, daſs niemand in fremder Sache ohne Auftrag der Partei das Wort führen (causam dicere) solle22.
Nach alledem darf als feststehend betrachtet werden, daſs die Verwendung von Vorsprechern, das Eindingen des Vorsprechers, d. h. seine Bestellung mit Erlaubnis des Gerichtes, die Beschränkung des Vorsprechers auf den Auftrag der Partei und die Buſsfälligkeit des von der Partei desavouierten Vorsprechers in die fränkische Zeit zurückreichen. Ein Stand gewerbmäſsiger Vorsprecher war damals zwar sicherlich noch nicht vorhanden. Doch deutet die Vorschrift Karls des Groſsen von 802 darauf hin, daſs die von ihm bekämpften Anfänge gewohnheitsmäſsiger Fürsprechthätigkeit sich bereits fühlbar zu machen begannen.
Von dem Vorsprecher, der die vor Gericht anwesende Partei im Worte vertritt, ist der Anwalt, muntporo, advocatus, mandatarius, wohl auch missus23 zu unterscheiden, welcher an Stelle der Partei vor Gericht erscheint, um deren Sache zu führen.
Das volksgerichtliche Verfahren schloſs in der fränkischen Zeit die gerichtliche Stellvertretung aus24. Noch galt der germanische Grundsatz: Selbst soll jeder seine Sache verfolgen25. Ohne Zustim-
Vorsprecher ist wohl auch Cap. de iustit. fac. von circa 820, c. 4, zu beziehen, nach welchem der Richter (Pfalzgraf oder Graf) den, der homini cuilibet causam eius iniuste disputando impedierit, bei Königsbann auffordern soll, die Gerichtsversammlung zu verlassen.
20 .. vel si necessitas sit, talis personae largitur in rationem, qui omnibus provabilis sit et qui in ipsa bene noverit causa, quod tamen omnino fiat secundum convenientiam priorum vel missorum, qui praesentem adsunt. Cap. I 93, c. 9.
21 Siehe oben Anm. 3.
22 Lex Salica (Hessels) 77, oben Anm. 5.
23 Nachmals Vogt, Gewalthaber, Klagführer, Klagbote, Vormund, Momper, Anwalt.
24 Siehe Z. f. vergl. RW I 378 f. H. Brunner, Das franz. Inhaberpapier S. 8. Für das langobardische Recht Ratchis 3. 11, Expositio zu Otto I, c. 8 (LL IV 579). Vgl. Troya Cod. dipl. IV, Nr. 671. 721 S. 459. 674, zwei unechte Privilegien, nach welchen die Leute von Nonantola, qui causas suas peragere nesciunt (vgl. Ratchis 11), einen beliebigen Vogt haben dürfen.
25 Gulaþíngslög 47: Sialfr scal hverr sina sokn sökia.
Binding, Handbuch. II. 1. II: Brunner, Deutsche Rechtsgesch. II. 23
(0372 : 354)
§ 100. Vorsprecher und Anwälte.
mung des Gegners war nach Volksrecht eine gerichtliche Stellvertretung nur erreichbar im Wege dauernder Vormundschaft, die bei selbmündigen Personen die Unterwerfung unter die Schutzherrschaft eines Herrn voraussetzte.
Doch war es möglich, durch königliches Privilegium zur Bestellung eines gerichtlichen Stellvertreters zu gelangen26. Die Bestellung des Vertreters geschah vor dem König in rechtsförmlicher Weise, entweder für einen bestimmten Rechtsstreit oder generell für alle Rechtssachen des Privilegierten, indem dieser dem Vertreter die Anwaltschaft durch Zuwerfen oder Darreichen der festuca, eines Stabes oder Halmes übertrug (laisowerpitio27). Über die königliche Erlaubnis und die erfolgte Bestellung des Vertreters (muntporo) wurde ein königliches praeceptum ausgefertigt28. Solche Übertragung der Anwaltschaft begründete nicht etwa ein unwiderrufliches Vertretungsverhältnis, sondern dieses sollte nur dauern, quamdiu amborum decreverit voluntas.
Ueber das Recht und die Pflicht der Kirchen und Geistlichen, sich durch Vögte vertreten zu lassen, und über die Vertretungsprivilegien der Grafen und Königsvassallen ist oben § 95 gehandelt worden. Von der Vertretung im Königsgerichte wird noch unten die Rede sein.
Der Vogt oder Anwalt pflegte sich, als ein in gerichtlicher Rede
26 Beispiele bieten Marculf I 21 und Pertz, Dipl. M. 43, v. J. 667. Königliches Privileg war auch erforderlich, wenn die Partei im Liegenschaftsprozeſs den Gewährsmann vertreten wollte, der von Rechts wegen in den Rechtsstreit eintreten sollte. Ein Formular eines derartigen Privilegiums ist Marculf I 36. Die langobardischen Quellen nennen die Vertretung des Gewährsmanns stare loco auctoris. Formel zu Liu. 51, Wido 5 und Glosse zu Roth. 231 und Liu. 77 (LL IV 441): numquam Langobardus stat loco auctoris. Vgl. Z. f. HR XXII 127, Pertile, Storia di diritto IV 251, und unten § 119.
27 Marculf I 21: quod in praesente per fistuca eas (omnes causas) eidem visus est commendasse. In Lex Salica 77, oben Anm. 5, ist das laisoverpire auf einen Anwalt zu beziehen, der kraft königlichen Privilegs oder durch fiduciarische Übertragung des Rechts (als Salmann) bestellt wurde. Urk. v. J. 1025 bei Fantuzzi IV 195 (angeführt bei Ficker, Forschungen II 24): miserunt (virgam) in manum P. adque dixerunt: nos instituimus te advocatum nostrum que … nobis agenda est adversus Ravennatensem ecclesiam. Nach den jüngeren niederfränkischen Rechtsquellen wurde der Anwalt bestellt mit Halm und Stroh. Dingtalen von Delft (S. A. S. 4): Katrijn bittet durch ihren Vorsprecher (talman) um ein Urteil, wie sie von Rechts wegen zu einem Vogt gelangen solle. Die Schöffen weisen: mit hellem unde mit stro. So soll Katrijn ein Stroh nehmen und ihrem Talman geben und sagen: W. ick kiese u tot mijn voecht.
28 Siehe oben Anm. 26. Pertz, Dipl. M. 66: N. qui causas ipsius orfanolo per nostro verbo et praecepto videtur habire receptas .... Nec venisset .. ipso mundeborone suo E., quem per ipsas praecepcionis habuit achramitum.
(0373 : 355)
§ 101. Urteil und Urteilschelte.
bewanderter Mann, keinen Vorsprecher zu bestellen, sondern das Wort selbst zu führen. Er hieſs daher auch causidicus29, und seine Thätigkeit konnte wie die des Vorsprechers als causam alienam dicere bezeichnet werden30.
§ 101. Urteil und Urteilschelte.
Rogge, Gerichtswesen S. 66 ff. Siegel, Gerichtsverfahren S. 147 ff. Sohm, Prozeſs der Lex Salica S. 141. 151. 180. Derselbe, Reichs- und Gerichtsverfassung S. 64. 124. 386. Bethmann-Hollweg, Civilprozeſs IV 513, V 122 ff. 169 ff. Schröder, RG S. 363. v. Amira, Recht S. 184 f. 187. Cohn, Die Justizverweigerung im altd. Recht 1876. Heinrich Otto Lehmann, Der Rechtsschutz gegenüber Eingriffen von Staatsbeamten nach altfränkischem Recht 1883. Skedl, Die Nichtigkeitsbeschwerde in ihrer geschichtlichen Entwicklung 1886. S. 7 ff. Thonissen, L’organisation judiciaire 1881, S. 301. Beaudouin, Participation des hommes libres au jugement S. 48 ff. Esmein, La chose jugée dans le droit de la monarchie franque, Nouv. Revue historique de droit français 1887, S. 545 ff. Fournier, Essai sur l’histoire du droit d’appel 1881, S. 95 ff.
Nach altfränkischem Rechte fordert die Partei die Rachineburgen auf, zu sagen, was Rechtens sei. Diese Aufforderung kann schon nach der Lex Salica zunächst in formloser Weise geschehen. Ist sie erfolglos, so wird sie in rechtsförmlicher Weise erhoben, indem die Partei den Zwang des Tangano geltend macht. Nach der Lex Salica verlangt diesfalls der Kläger das Urteil mit den Worten: hic ego vos tangano, ut legem dicatis secundum legem Salicam1. Nur wenn das Tangano vorausgegangen, treten Rechtsfolgen für die Urteilfinder ein, die es unterlassen, zu sagen, was Rechtens ist. Verweigern sie es überhaupt, ein Urteil zu finden, so verfällt jeder von ihnen (aber nicht mehr als sieben) in eine Buſse von je drei Solidi an die tanganierende Partei. Die Zahlung der Buſse müssen sie vor Sonnenuntergang rechtsförmlich versprechen, widrigenfalls die Buſse sich auf 15 Solidi erhöht2.
Wer mit dem gefundenen Urteil unzufrieden ist, kann es an-
29 Oben S. 304. Anwälte sind unter dem causidici gemeint in Cap. Theod. II v. J. 805, c. 8, I 123. Siehe unten S. 361, Anm. 43.
30 Lex Salica 77.
1 Lex Sal. 57, 1. 2.
2 Vermutlich war das in der Friedloslegung gipfelnde Ungehorsamsverfahren erst bei einem Buſsbetrage von fünfzehn Solidi, aber nicht bei geringeren Buſsen zulässig. Fünfzehn Solidi sind auch nach unten hin die Grenze für Anwendung des Kesselfangs. Lex Salica 53, 1.
23*
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§ 101. Urteil und Urteilschelte.
fechten oder schelten3. Die fränkischen Quellen haben dafür contradicere4, blasphemare5, renuere6 und das Substantivum lacina7, welchem nachmals die in niederländischen Quellen für die Schelte gebrauchten Ausdrücke laken, laecken, belaken8 und das friesische lakia, lackia, leckia, lakinge, bileckinghe9 entsprechen. Die Angelsachsen sagten: dóm forsacan10 (iudicium contradicere) und nannten die Schelte auch wemming11. Die altfranzösischen Quellen verwenden fausser, chalonger, niederländische wohl auch lachtern12, wederseggen, wederspreken, deutsche Quellen schelten, beschelten, werfen, verwerfen, stoſsen, strafen13, berufen.
Die Schelte erhebt gegen die Urteilfinder den Vorwurf, daſs sie durch ihren Urteilsvorschlag der Aufforderung, zu sagen, was Rechtens ist, nicht entsprochen hätten, daſs sie nicht Recht, sondern Unrecht gefunden hätten. Sie ist nicht sowohl gegen die Ansicht, als gegen die Absicht der Urteilfinder gerichtet; sie behauptet nicht etwa, daſs diese das Recht nicht kannten, sondern sie geht davon aus, daſs die
3 Lex Sal. 57, 3. 4. Lex Rib. 55.
4 Lex Sal. 57, 4 (Cod. 5 ff.). Vgl. Leges Henrici primi c. 34, § 4. Keure f. Medemblik v. J. 1289, § 23, f. Beverwijk v. J. 1298 bei van den Bergh II 290. 298.
5 Cap. Theod. II v. J. 805, c. 8, I 123.
6 Lex Alam. 44 in der Sternnote.
7 In der allgemeinen Bedeutung vituperare, prohibere. Vgl. altsächs. lahan, ahd. lahan, ags. léan. Wilda, Strafr. S. 781, Anm. 1. Hermann, Grundelemente der altgerm. Mobiliarvindikation, 1886, S. 126. Diefenbach, Vergl. WB II 121. Vielleicht gehört auch die Malberg. Glosse stallacha, stallachia in Lex Sal. 9, 2, Cod. 6 ff. und 38 mit dem zweiten Teile des Wortes hierher.
8 Z. B. Handfeste für Geervliet v. J. 1381, § 14, Privileg für Putten v. J. 1459, § 17: wie .. vonnisse laeckt (laect). Verslagen en Mededeel. I 190. 138. Reinaert, Vers 4853: men sel den dach te seer niet loven noch laken. Die alliterierende Formel loven ofte laken auch in Muller, Rechtsbronnen der stad Utrecht I 239. 349. Kilian s. v. laecken, lachteren: detrahere alicui, vituperare, blasmer quelquun. Ags. læcing, redargutio.
9 Richthofen, WB S. 884. Jurispr. frisica 1, 35; 18, 20; 19, 8; 46, 23. Telting, Friesche Stadrechten (1883) S. 15. 44 (Bolsward c. 18. 126) S. 74 (Sneek c. 28—30. 32) S. 148. Auf niederländisch laecken, fries. lakia, war Herr Kollege Heck so freundlich mich aufmerksam zu machen.
10 Edgar I 3. Knut II 15, 2.
11 Leges Henrici primi 33, § 2; 67, § 2. Von wemman blasphemare.
12 Keure für Zeeland Bewesterschelde v. J. 1290, § 7, van den Bergh II 346. Keure f. Zeeland a. O. II 339 ff., § 88. 89. 104. Keure f. Goedereede v. J. 1451, § 43. 44, Verslagen en Mededeel. I 339.
13 Haltaus, Gloss. Sp. 1752.
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§ 101. Urteil und Urteilschelte.
Urteiler das Recht nicht sagen wollten14 und somit wissentlich ihre Pflicht verletzt hätten15.
Nach altfränkischem Rechte fällt der nach Ansicht der Partei ungerechte Urteilsvorschlag unter den Gesichtspunkt der Verweigerung eines gerechten Urteils. Da eine Verweigerung des Urteils im Rechtssinne erst vorliegt, nachdem die Urteilfinder vergeblich tanganiert worden waren, so kann nach altfränkischem Rechte nur ein tanganiertes Urteil gescholten werden. Haben die Rachineburgen auf die formlose Aufforderung hin ein Urteil gefunden, so muſs die Partei, die damit unzufrieden ist, die Urteilfinder zunächst tanganieren, ut legem dicant. Erst wenn das auf Tangano hin gefundene Urteil dem Rechte nicht entspricht, kann die Partei die förmliche Schelte einbringen16.
Zahlreiche Quellen der folgenden Periode stimmen darin überein, daſs die Schelte sofort, daſs sie unverwandten oder unverrückten Fuſses17, oder ehe der Scheltende das Angesicht von dem Richter wegkehrte18, eingebracht werden müsse. Nach manchen Rechten ist die Schelte versäumt, sobald das Urteil das Vollwort erhalten hat oder sobald eine bestimmte Zahl von Urteilfindern dem Urteil Folge gethan hat. Andere Quellen gestatten die Schelte noch nach der Folge; doch hat dann der Scheltende alle diejenigen zu Gegnern, welche vor der Schelte dem Urteil gefolgt sind19. Das Erfordernis sofortiger Schelte reicht jedenfalls in die fränkische Zeit zurück. Sicherlich war die Schelte nicht mehr zulässig, sobald das Rechtsgebot des Richters er-
14 Lex Rib. 55: si quis causam suam prosequitur et raginburgii inter eos secundum legem Ribuariam dicere noluerint, tunc illi, in quem sententiam contrariam dixerint, dicat: ego vos tangano, ut mihi legem dicatis. Quod si dicere noluerint et postea convicti fuerint, unusquisque eorum ter quinos solidos multetur. Similiter et illi, qui raginburgiis recte dicentibus non adquieverit. Die Urteilfinder haben nicht etwa überhaupt die Findung eines Urteils verweigert, sondern ein von der Partei gescholtenes Urteil gefunden und werden überführt, daſs sie ein dem Volksrecht entsprechendes Urteil nicht hätten sagen wollen.
15 Diese Auffassung der Schelte äuſsert sich im altfranzösischen Rechte u. a. darin, daſs derjenige, der ein Urteil gescholten, von dem gescholtenen Urteiler kein Urteil und keinen Eid nehmen darf, ohne auf die Schelte zu verzichten. H. Brunner, Wort und Form im altfranzösischen Prozeſs S. 739 f. 740, Anm. 1.
16 Das geht deutlich genug aus Lex Rib. 55 hervor.
17 Grimm, RA S. 866. Noordewier, Regtsoudh. S. 409. Siegel, Gefahr vor Gericht und im Rechtsgang S. 26. H. Brunner, Wort und Form im altfranzösischen Prozeſs S. 738.
18 Westerwolder Landr. 12, 3 bei Richthofen, Rqu. S. 272.
19 Tardif, La procédure civile et criminelle aux XIIIe et XIVe siècles (1885 S. 124.
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§ 101. Urteil und Urteilschelte.
gangen, ja wohl auch dann nicht mehr, nachdem das Urteil das Vollwort des Umstandes erhalten 20.
Der Scheltende darf sich nicht auf den Widerspruch gegen das gescholtene Urteil beschränken, sondern muſs seinerseits ein Gegenurteil 21 als ein nach seiner Ansicht besseres Urteil einbringen 22. Er bringt es ein als Mitglied der Gerichtsgemeinde. Seinem Gegenurteil kann von anderen Dingleuten Folge gethan werden.
Nicht bloſs die beschwerte Partei, sondern jeder Dingmann kann das Urteil schelten 23 und ein besseres einbringen 24. Auch der Richter ist dazu befugt; wenigstens kann nach flandrischen Quellen das Urteil auch vom Richter oder von seinem Unterbeamten gescholten werden 25.
Die Schelte des Urteils veranlaſst einen Rechtsstreit zwischen dem Scheltenden und den Gescholtenen. Der Widersacher desjenigen, zu dessen Ungunsten das Urteil ausfiel, ist an dem Scheltungsverfahren nicht beteiligt. Nur die Finder des Urteils und des Gegenurteils haben für die Rechtmäſsigkeit ihrer Urteile einzustehen. Mit der Appellation des römisch-kanonistischen Prozeſsrechtes hat sonach die Urteilschelte nichts gemein 26.
Das Verfahren, durch das die Urteilschelte entschieden wird, ist für die fränkische Zeit nicht völlig klargestellt. Nach Quellen der folgenden Periode erfolgte die Entscheidung durch gerichtlichen Zweikampf 27, so daſs die Schelte Anfechtung im buchstäblichen Sinne
20 Über Cap. Theod. c. 8, I 123 siehe unten Anm. 43.
21 Vgl. das Formular einer Urteilschelte im Holsten Landrecht von 1649 (Seestern Pauly, Die Neumünsterschen Kirchspiels- und die Bordesholmer Amtsgebräuche S. 34): So straffe ich nick (nicht) dat ehrlike recht, sünder dat ordel, dat se mynem hövetmann hyr inbracht hebben, un finde hier op een gegenordel … Thom andern un thom drüdden mal strafe ick dat ordel un finde darop dree gegenordel. Das Urteil muſste nach Holstenrecht dreimal gescholten, das Gegenurteil dreimal eingebracht werden.
22 Lex Alam. 44*: si ante ducem hoc iudicium renuerit et iniustum iudicium ipse proposuerit et sequentes idoneos non habuerit .... Et ipse, qui iudicium renuit nec meliorem invenire potuit ..
23 Zu unterscheiden von dem Versagen der Folge.
24 v. Amira, Recht S. 185.
25 Nach der Keure des Landes der Freien von Brügge von etwa 1190, § 3, Coutume du Franc de Bruges ed. Gilliodts van Severen II 4, kann der Crikwarder, ein Unterbeamter des Grafen, das Urteil schelten.
26 Für den Mangel einer wahren Appellation fällt ins Gewicht, daſs Lex Cur. XI 6 ff. die appellatio ihrer Vorlage völlig miſsversteht und appellare in c. 7 durch admallare wiedergiebt.
27 Nach Sachsenrecht kann der Scheltende das Urteil an die rechte Hand und die mehrere Menge ziehen. Er ficht dann selbsiebent wider sieben vor dem König. Die Entscheidung fällt zu Gunsten desjenigen, auf dessen Seite die Mehr-
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§ 101. Urteil und Urteilschelte.
war. Vereinzelt findet sich aber auch der Eid mit Eidhelfern als Beweismittel im Scheltungsverfahren 28. Die fränkischen Volksrechte sprechen sich nicht darüber aus, wie festzustellen sei, ob das Urteil oder das Gegenurteil dem Rechte entspreche 29. Sie setzen nur den Fall, daſs es dem Scheltenden gelingt, die Scheltungsklage zu beweisen, die Gescholtenen zu überführen 30. Daraus ergiebt sich aber jedenfalls, daſs es sich um einen nach den Grundsätzen der Verhandlungsmaxime zu führenden Parteibeweis handelte, für welchen nur die üblichen formalen Beweismittel zu Gebot standen. Eine erneute Prüfung des Rechtsstreites, wie sie bei unserer Appellation stattfindet, empfahl sich schon darum nicht, weil bei der Entscheidung über die Schelte nur in Frage stand, ob das Gegenurteil besser sei als das gescholtene Urteil. Daſs bereits nach den fränkischen Volksrechten die Scheltungsklage stets eine kampfbedürftige Klage war, darf bezweifelt werden. Auch Eid mit Helfern und das Ordal des Kesselfangs mochten als Beweismittel dienen. Der Eid durfte freilich wieder gescholten werden. Und aus der Eidesschelte mag sich das Scheltungsverfahren mit Zweikampf als ein obligatorisches entwickelt haben, wie es uns in jüngeren Quellen begegnet 31.
Werden die Urteiler überführt, ein ungerechtes Urteil gefunden zu haben, so verfällt jeder von ihnen (aber nicht mehr als sieben) in die Buſse der Rechtsverweigerung, nämlich in die Buſse von 15 Solidi,
zahl der Streiter siegt. Ssp. Ldr. I 18, § 3; II 12, 8; Görl. Ldr. 40, § 1; 46, § 1; Richtsteig Ldr. 50, § 9. 10. Nach französischen Coutumes und nach den Assisen von Jerusalem war die Urteilschelte eine kampfbedürftige Klage. Der Scheltende muſste sofort bei der Schelte durch Darreichen des Kampfpfandes auf gerichtlichen Zweikampf provocieren. Die Nordfriesen kannten noch in der ersten Hälfte des 15. Jahrhunderts den Zweikampf neben dem Ordal des heiſsen Eisens bei der Schelte des Gerichtszeugnisses. Z2 f. RG X 243 f.
28 Nach đer Keure des Landes der Freien von Brügge von circa 1190, § 3, erbietet sich der Scheltende, den Vorwurf der Schelte mit Schöffen zu beweisen; jedoch kann der gescholtene Schöffe sich mit ebensoviel Schöffen verteidigen. Daſs hier Eidhelfer (‘auxilium’) gemeint sind, ergiebt die analoge Fassung a. O. § 23. Vgl. a. O. S. 27, Anm. 4. In Drente muſs das gescholtene Erkenntnis von den Bauern, die es gefunden, mit ihrem Eide gefestigt werden, widrigenfalls sie eines unrechten Spruches schuldig sind. Seerp Gratama, Rechtsgeschiedenis van Drenthe S. 150.
29 Über Lex Rib. 32, 4 siehe unten § 111.
30 si potuerit adprobare, conprobare in Lex Sal. 57, 3. 4, si postea convicti fuerint in Lex Rib. 55. Vgl. Cap. Pipp. 754/5, c. 7, I 32.
31 Die Genossen, mit welchen nach dem Ssp. der Scheltende und der Gescholtene selbsiebent in den Zweikampf eintreten, mögen ursprünglich Eidhelfer gewesen sein.
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§ 101. Urteil und Urteilschelte.
die an den Sieger zu zahlen ist 32. Ebensoviel verwirkt der Scheltende an jeden der gescholtenen Rachineburgen (bis zu sieben), wenn er mit seinem Gegenurteil im Scheltungsprozesse unterliegt. Daſs die Absicht der Rechtswidrigkeit bei dem Unterliegenden ohne weiteres vorausgesetzt und insbesondere den Urteilfindern nicht etwa die Einrede nachgelassen wird, nach bestem Wissen und Gewissen geurteilt zu haben, ist nur eine vereinzelte Anwendung eines das germanische Strafrecht beherrschenden Grundsatzes. Dieses schlieſst nämlich aus dem entsprechenden objektiven Thatbestande ohne weiteres auf das Vorhandensein des rechtswidrigen Willens und behandelt — von typischen Ausnahmefällen abgesehen, die hier nicht in Betracht kommen — absichtslose Missethaten gleich den absichtlichen, ohne den Beweis der Absichtslosigkeit zuzulassen 33.
Die Rechte der Westgoten, der Baiern und Alamannen, der Angelsachsen und Nordgermanen stehen hinsichtlich der Urteilschelte bereits auf einem jüngeren Standpunkte der Entwicklung. Sie setzen bei dem überführten Urteiler nicht wie die fränkischen Volksrechte den Willen der Rechtsbeugung ohne weiteres voraus, sondern unterscheiden, ob das erfolgreich angefochtene Urteil mit rechtswidriger Absicht oder aus Irrtum gefunden worden war. Im Falle des Irrtums ist zwar das Urteil kraftlos; doch bleibt der Urteiler nach den meisten Rechten frei von Ahndung. Nach den Rechten der Westgoten 34, der Angelsachsen 35 und nach nordischen Rechten 36 erhärtet er durch seinen Eid, daſs er das Urteil nicht besser wuſste. Bei den Langobarden wird ihm der Reinigungseid nur verstattet, wenn es sich um eine Rechtssache handelt, die nicht nach dem Wortlaute des Edictus Langobardorum, sondern ex arbitrio zu entscheiden war 37. Das burgundische Recht legt dem Richter im Falle der Rechtsunkenntnis oder der Nachlässigkeit stets eine dem Fiscus verfallende Buſse auf, weil ihm bei Rechtsfragen, die in dem Liber constitutionum nicht vorgesehen sind, vor-
32 Nach der Keure des Landes der Freien von Brügge von circa 1190, § 3, zahlt der gescholtene Schöffe (falsificatus) zehn Pfund und verliert die Fähigkeit zum Schöffentum. Nachdem er die Schöffenbank geküſst, muſs er, das Antlitz ihr zugewendet, rücklings das Ding verlassen et nunquam ad scabinatum accedat.
33 H. Brunner in Berl. SB 1890, S. 815 und unten § 125.
34 Lex Wisig. II 1, 20. Über c. 10 der provençalischen Fragmente vgl. Gaudenzi, Un’ antica compilazione S. 121 ff.
35 Edgar III 3. Knut II 15, 1. Wilh. I 13. Anhang I, c. 3, bei Schmid S. 360.
36 Frostuþíngslög, Inldg. 16, vgl. X 30. Brandt, Forelæsninger II 390.
37 Liu. 28. Vgl. Roth. 25.
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§ 101. Urteil und Urteilschelte.
geschrieben ist, an den König zu berichten 38. Die Folgen der absichtlichen Rechtsbeugung sind in den verschiedenen Rechten verschieden normiert. Bei den Westgoten hat der iudex der Partei doppelt zu erstatten, was er ihr auf Grund seines Urteils hat wegnehmen lassen. Der baierische iudex zahlt doppelten Schadenersatz und ein Friedensgeld von 40 Solidi 39. Nach dem Rechte der Alamannen verwirkt der iudex einfachen Ersatz und eine Buſse von 12 Solidi 40. Dieselbe Buſse schuldet die Partei, die ein gerechtes Urteil schalt 41.
Das Scheltungsverfahren gewann noch im Laufe der fränkischen Periode die Form eines Rechtszuges, kraft dessen über die Schelte von einem anderen Gerichte entschieden wurde. So bei den Alamannen, wo nach einer Satzung des Herzogs Lantfrid, die in diesem Punkte ein älteres uns unbekanntes Verfahren beseitigte, von einer Versammlung anderer Judices über das berufene Urteil erkannt werden sollte. In karolingischer Zeit finden wir, daſs die Schelte an das Königsgericht gebracht werden darf 42. Damit war zwar ein anderes als das volksgerichtliche Beweisverfahren nicht mit Notwendigkeit gegeben. Allein da das Königsgericht nicht an die strengen Formen des Volksrechtes gebunden war, so konnte auch eine freie Untersuchung der Streitfrage Platz greifen. Eine nicht ganz deutliche Vorschrift Karls des Groſsen bestimmt, daſs derjenige, der sich weigert, das Urteil der Schöffen entweder anzuerkennen oder rechtsförmlich zu schelten, so lange in Haft gesetzt werden soll, bis er sich zu einem von beiden entschlossen hat 43.
38 Lex Burg. prima const. § 10. 11 u. tit. 90.
39 Lex Baiuw. II 17. 18.
40 Lex Alam. 41, 1. 2. Es gehört zum buſsfälligen Thatbestand, daſs das Urteil per cupiditatem aut per invidiam alicuius aut per timorem gefunden worden sei. Den Fall der absichtslosen Rechtsverletzung faſst die Lex nicht ins Auge.
41 Dagegen setzt ein jüngerer Zusatz zu Lex Alam. 44 eine Brüche von 150 Solidi an den König und eine Buſse von 60 Solidi an den Urteiler oder aber Verwirkung des halben Vermögens, wenn der Scheltende mit seinem Gegenurteil ohne Folger blieb. Vgl. Schwabenspiegel Lehnr. Laſsberg c. 17: widerwirfet ein man ein urteil vor sinem herren und wirt er selbe dritte, die im helfent und im volgent, er belibet ane bůzze unde hat er nieman der im volge, so sol er sinem herren wetten sine bůzze.
42 Cap. Pipp. v. J. 754/5, c. 7, I 32. Cap. Baw. I 159, c. 7. Cap. Sax. v. J. 797, c. 4, I 71. Aus den sächsischen Gerichtsgemeinden konnte eine Rechtssache aus Anlaſs einer Urteilschelte dreimal vor das Königsgericht gezogen werden.
43 Cap. miss. Theod. II, v. J. 805, c. 8, I 123: De clamatoribus vel causidicis, qui nec iudicium scabinorum adquiescere nec blasfemare volunt, antiqua con-
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§ 101. Urteil und Urteilschelte.
An Stelle der von der Partei an die Urteilfinder gerichteten Aufforderung, zu sagen, was Rechtens sei, trat wohl noch in fränkischer Zeit wenigstens hie und da die vom Richter gestellte Urteilsfrage, der eine von der Partei an den Richter gerichtete Urteilsbitte vorausging.
Die Form des Urteils wurde durch seinen Inhalt bestimmt. Es entschied entweder nur die Beweisfrage oder nur die Rechtsfrage oder jene und diese und war demgemäſs entweder Beweisurteil oder Endurteil oder beides zugleich. Hatte der Beklagte dem Klagvorwurf nicht widersprochen, so erging ein die Rechtsfrage entscheidendes Endurteil. In solchen Fällen, in welchen das Recht als Sühne der Rechtsverletzung eine Leistung des Sachfälligen verlangte, lautete dann das Urteil auf Angelöbnis der schuldigen Leistung, z. B. auf das Angelöbnis der Zahlung von Buſse und Friedensgeld 44. Trat als Rechtsfolge der Unthat die Acht oder eine ihrer Abspaltungen ein, so sprach das Urteil jene Rechtsfolge geradezu aus und lautete etwa auf Tod 45 und Einziehung des Vermögens. Ein facere quod lex est und ein Angelöbnis eines solchen facere stand ja in solchem Falle nicht in Frage. Hatte der Beklagte dem Klagvorwurf rechtsförmlichen Widerspruch entgegengesetzt, so bedurfte es noch eines Beweisverfahrens und daher eines Urteils, das die Beweisfrage regelte. In Achtsachen war diesfalls das Urteil nur Beweisurteil. Dann muſste aber dem Ausgang des Beweisverfahrens ein zweites Urteil als Endurteil folgen, um die Rechtsfrage zu erledigen. Handelte es sich dagegen um eine Leistung des Beklagten, so wurden Beweisfrage und Rechtsfrage bei den Westgermanen ursprünglich in einem alternativ gefaſsten Urteil entschieden und zwar regelmäſsig in der Weise, daſs dem Beklagten durch das Urteil ein alternatives Gelöbnis auferlegt wurde, das Gelöbnis nämlich, daſs er entweder beweisen oder leisten werde 46.
suetudo servetur, id est ut in custodia recludantur, donec unum a duobus faciant. Daſs das adquiescere nicht als Gelöbnis der urteilserfüllung zu verstehen sei, bemerkte bereits Esmein S. 548. Die Bestimmung, die eine ältere Vorschrift aufs neue einschärft, scheint ihre Spitze gegen den Widerstand zu kehren, welcher dem Schöffentum als solchem entgegengesetzt wurde. Wo die Urteilfällung durch Schöffen eine Neuerung war, mochte es vorkommen, daſs die Partei, die mit dem Urteil unzufrieden war, es glaubte ignorieren zu können, weil es nicht in der herkömmlichen Weise zustande gekommen war. Adquiescere oder blasphemare waren Handlungen, durch welche die Zuständigkeit der Schöffen hinsichtlich der Fällung des Urteils anerkannt wurde.
44 Pertz, Dipl. M. 66 v. J. 693: sic ei fuit iudecatum, ut in exfaido et fredo solidos quindece pro ac causa fidem facere debirit.
45 Ann. Lauriss. z. J. 788: visi sunt iudicasse se eundem Tassilonem ad mortem. Sed dum omnes una voce adclamarent, capitale eum ferire sententiam ..
46 Siehe oben I 180, Anm. 11.
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§ 101. Urteil und Urteilschelte.
Ein derartiges Urteil darf im Anschluſs an einen neuerdings eindringenden Sprachgebrauch der Germanisten als ein zweizüngiges bezeichnet werden im Gegensatz zum einzüngigen, welches entweder nur Beweisurteil oder Endurteil ist.
Hinsichtlich der Fassung des Urteils macht sich schon in merowingischer Zeit insofern eine Änderung geltend, als es oft nicht mehr ausdrücklich auf das Gelöbnis, sondern unmittelbar auf die Leistung 47, beziehungsweise auf Beweis oder Leistung lautet 48. Der Beklagte wird z. B. verurteilt, daſs er schwöre oder zahle, iuret aut componat. Der Unterschied ist zunächst wohl nur ein Unterschied in der Form und nicht in der Sache. Denn solange eine eigentliche Exekution nur um gelobte Schuld zulässig war, muſste das Urteil in der Sache auf ein Angelöbnis gehen 49. Erst mit der Ausbildung eines gegen den Ungehorsamen zulässigen Exekutionsverfahrens konnte hierin eine sachliche Änderung eintreten.
Liegt der Streitfall derart, daſs der Kläger zu beweisen hat, so lautet das Urteil, soweit es Beweisurteil, auf den Beweis des Klägers 50.
Über das Ergebnis des Beweisverfahrens kann die obsiegende Partei sich Zeugen ziehen oder eine Notitia ausstellen lassen. Sie
47 Den Übergang vermitteln Formeln wie in Form. Bignon. 27: fuit iudicatum, ut per wadium meum eam (causam) contra vos componere vel satisfacere debeam hoc est solidos tantos … Wohl nichts anderes ist gemeint, wenn es in Form. Bignon. 9 heiſst: iudicaverunt, ut ipsum hominem vel ipsa leode legibus exinde trassolvere deberet. Vgl. ebenda 14: iudicaverunt, ut ipsam rem ei transsolvere vel emendare deberet. — Auch das Urteil auf Zahlung meint ein Gelöbnis der Zahlung. Anderer Ansicht Heusler, Institutionen II 232 f.
48 Form. Andeg. 10: visum fuit, ut .. coniurare deberet .. sin autem non potuerit, hoc inmendare studiat. Ebenda 11. 24. 28. 29. 30. 50. Marculf I 38: fuit iudicatum, ut … debeat coniurare .. Si hoc coniurare potuerit, de hac causa ductus resedeat; sin autem non potuerit, ipso servo … reddere studeat. Form. Senon. rec. 5. Pertz, Dipl. M. 59 v. J. 691: fuit iudecatum, ut Ch. ipso extromento in noctis XL .. in nostri presenciam dibiat presentari .. sin autem non potuerit, quod lex de tali causa edocit, exinde susteniat. Pérard S. 148, H. 370: decreverunt iudicium, quod post XL noctes in proximo mallo ipse H. contra A. iurasset aut quod lex est fecisset. Cap. de latronibus c. 7, I 180: et si servus ad excusandum aut ad emendandum iudicatus fuerit, dominus eius faciat .. Für das kentische Recht folgt dieselbe Form des Urteils aus Hlothar u. Eadric 10: Wenn die Rechtssache entschieden ist, so thue der Mann in sieben Nächten dem andern sein Recht, geschehe es in Gut oder Eid (gecwime an feo ođđe an âđe); d. h. er zahle oder schwöre, wie das Urteil lautete.
49 Vgl. Franken, Das franz. Pfandrecht des Mittelalters, 1879, S. 230 ff.
50 Pérard S. 34, Nr. 15, H. 220: iudicatum fuit, ut tale testimonia aremisset in proximo mallo post XL noctes .. aut faciat quod lex est.
(0382 : 364)
§ 101. Urteil und Urteilschelte.
mag aber auch ein deklaratorisches Urteil des Gerichtes erwirken, das den Ausgang des Rechtsstreites konstatiert 51.
Das zweizüngige Urteil konnte, wie urkundliche Beispiele ergeben, die Entscheidung der Rechtsfrage offen lassen, indem es bestimmte, daſs die Partei entweder beweise oder thue, was Rechtens ist. Dann erwartete das Urteil ein Gelöbnis, zu beweisen oder zu thun, was Rechtens ist 52, und muſste bei negativem Beweisergebnis ein neues Urteil sagen, was Rechtens sei, falls die Parteien darüber nicht einig waren.
Die nordischen Rechte lassen die Kombination von Beweis- und Endurteil vermissen 53; sie muſsten sie entbehren, solange das Endurteil auf unsühnbare oder sühnbare Friedlosigkeit lautete 54.
Das ältere langobardische Recht verwendet, so viel aus den Urkunden zu ersehen ist, einzüngige Beweisurteile und einzüngige Endurteile 55, was mit der freieren Stellung zusammenhängen dürfte, die der langobardische Richter dem Beweis-, insbesondere dem Zeugenverfahren gegenüber einnimmt. Doch findet sich, daſs der Partei, der das Urteil einen Beweis auferlegt, für den Fall des Gelingens das Streitobjekt zugesprochen wird 56, und kommt es gelegentlich vor, daſs die Partei aus Anlaſs der Beweiswette mit Bürgschaft gelobt, das
51 Urkunden über derartige Urteile finden sich schon früh im Königsgerichte. Lex Rib. 59, 7 bestimmt, ut quicunque in causa victor extiterit, semper iudicium conscriptum (eine Urkunde über das Urteil) accipiat aut testes.
52 Vgl. oben Anm. 48. Placitum von 876, Germer Durand, Cartul. de Nimes (1874) Nr. 1, S. 3, H. 404: repromiserunt quod ita facerent (gemeint ist ein Zeugenbeweis), quod si non fecerint, D. (der Bürge), suam legem componat et inantea ipse episcopus et eius advocatus faciant quod lex est. Similiter et ipse B. (der Beklagte) sua festuca jactante ad predictum placitum se afframivit, ut faceret quod lex est.
53 Lehmann, Königsfriede S. 16. 112.
54 Siehe oben I 171.
55 Das zweizüngige Urteil setzen auch für das langobardische Recht als Regel voraus v. Bethmann-Hollweg, Civilprozeſs V 340, Val de Liévre, Launegild S. 42. 140. Doch fehlt es an Belegen und sprechen die überlieferten Urkunden dagegen.
56 In Reg. di Farfa Nr. 30 v. J. 747 lautet ein Urteil: ut si praesumerent firmare per sacramentum suprascripti Theudopert et Martinianus actionarii, quod sic esset vaerum et iterum iurarent ipsi Adoald et Lucanus, quod pro ipso praetexto per eos traditi fuissent ipsi casales, et haberent eos post ipsum sacramentum deductum. Nach fränkischem Recht würde das Urteil auf Beweis oder Herausgabe der casales gelautet haben. Reg. di Farfa Nr. 22 v. J. 749 beurkundet, daſs der in Nr. 30 auferlegte Zeugeneid nicht geleistet und daher die Streitsache durch Urteil zu Ungunsten des Beweispflichtigen erledigt wurde.
(0383 : 365)
§ 102. Die Wette im Rechtsgang.
Streitobjekt herauszugeben, falls sie den Beweis nicht führen werde 57. Die praktische Bedeutung solchen Versprechens lag nur in der Befugnis und Pflicht der Bürgen, an Stelle der beweisfälligen Partei den Sieger in den Besitz des Streitgegenstandes zu setzen, sofern ein neues richterliches Urteil es ihnen befahl. Regel war aber, daſs die beweispflichtige Partei gemäſs dem einzüngigen Beweisurteil nur den Beweis, nicht auch die eventuelle Befriedigung ausdrücklich gelobte, da diese erst durch ein Endurteil bestimmt wurde. Handelte es sich um einen Parteieid, so lautete das Beweisgelöbnis schlechtweg dahin, den Eid in der auferlegten Weise zu schwören. Die jüngere langobardische Jurisprudenz nahm im Geiste ihrer Buchstabeninterpretation sittlichen Anstoſs an dem unbedingten Versprechen des Eides; sie faſste daher das Gelöbnis des Beweispflichtigen alternativ und lieſs ihn versprechen, daſs er, falls er zum Bewuſstsein seines Unrechts gelange, Sühne leisten, anderenfalls aber den Eid schwören werde 58.
§ 102. Die Wette im Rechtsgang.
Siegel, GV S. 219. Sohm, Proceſs der Lex Salica S. 163. Derselbe, Das Recht der Eheschlieſsung 1875, S. 37 ff. Val de Liévre, Launegild und Wadia 1877, S. 134. Franken, Das französische Pfandrecht des Mittelalters 1879, S. 220. Rich. Loening, Der Vertragsbruch im deutschen Recht 1876, S. 9. 33. 121 ff. Heusler, Institutionen II 230. Esmein, Études sur les contrats dans le très ancien droit français 1883, S. 71 ff.
Ist das Urteil rechtsgültig zu stande gekommen und nicht gescholten worden, so schlieſsen die Parteien vor Gericht einen Vertrag, der dem Inhalte des Urteils entspricht. Dieser Vertrag besteht darin, daſs die Partei das durch das Urteil verlangte Gelöbnis abgiebt, ihr Widersacher es entgegennimmt. Der Sachfällige verspricht die Befriedigung des Gegners, wenn das Urteil Endurteil war und auf Sühne lautete. War es nur Beweisurteil, so gelobt jener Teil, dem die Beweis-
57 Reg. di Farfa Nr. 95 v. J. 776: spoponderunt ante nos, ut si cum testibus suis minime … essent parati, fideiussores retraderent .. ipsum casalem. Da die Beweispflichtigen den Beweis nicht liefern, befiehlt der Richter den Bürgen, ut retraderent abbati ipsum casalem.
58 Formel des Liber Papiensis zu Liu. 60: da vadia, si te recordatus fueris, quod emendes, si non, iures sicut lex est. Formel zu Wido 3: ut si te recordatus fueris, ut emendes, si non, ut te exdicas. Vgl. die Formeln zu Roth. 361, Liu. 30, Ludwig 23. 31, Wido 4. 9, Glosse zu Roth. 9. Ein Rückschluſs auf ein zweizüngiges Urteil in der Weise des fränkischen Rechtes darf daraus nicht gezogen werden, wie sich schon darin zeigt, daſs die Sühne in erster Linie, und zwar nur unter der Bedingung, si se recordatus fuerit, versprochen wird.
(0384 : 366)
§ 102. Die Wette im Rechtsgang.
rolle zufällt, die Durchführung des Beweises. War es Beweis- und Endurteil zugleich, so legt er das Versprechen ab, entweder zu beweisen oder zu thun, was Rechtens ist. Indem der Gegner das Gelöbnis empfängt, wird dieses zum Vertrag und jener zum Gläubiger einer einfachen oder alternativen Vertragsschuld, die den Beweis oder die Befriedigung zum Gegenstande hat. Die durch Urteil auferlegten Beweis- und Befriedigungsverträge fügen sich unter den weiteren Begriff des prozessualischen Vertrags. Sie sind prozessualische Verträge, die, vor Gericht abgeschlossen, den Rechtsstreit zum Austrag bringen sollen. Der altdeutsche Rechtsgang kennt aber noch andere, nämlich solche, die den Rechtsstreit einzuleiten, fortzusetzen oder in eine andere prozessualische Lage hinüberzuleiten bestimmt sind und auſsergerichtlich oder vor Gericht zu stande kommen.
Als ein prozessualischer Vertrag stellt sich das Streitgedinge dar, das bereits oben S. 340 f. besprochen worden ist. Auch die Vertagung eines begonnenen Rechtsstreites, das Versprechen, einen Gewährsmann oder einen Vertreter beizubringen, einen Knecht oder einen abhängigen Mann zu stellen, können Anlaſs zu Prozeſsverträgen geben.
Der prozessualische Vertrag ist rechtsförmlicher Vertrag. Er wird durch Hingabe einer Wadia 1, Wette, als Wettvertrag (wadiatio) geschlossen 2. Man kann ihn daher auch Wette, soweit er Beweisvertrag ist, Beweiswette nennen. Nach dem Sprachgebrauch der fränkischen Quellen fällt er unter den Begriff der fides facta, des fidem facere. Als Wadia diente den Franken ein Stab, festuca, der dargereicht oder zugeworfen wurde 3. Für das rechtsförmliche Versprechen, daſs man einen Beweis führen 4 oder daſs man selbst oder daſs ein Dritter vor Gericht erscheinen werde 5, hat die fränkische Rechtssprache den
1 Siehe insbesondere Val de Liévre S. 134. Für das alamannische Recht Lex Alam. 36, 2.
2 Über den Wettvertrag wird in der Geschichte des Privatrechts des näheren gehandelt werden.
3 Z. B. Pertz, Dipl. M. 59 v. J. 691: quod et ita per fistuca visus est achrammisse. Add. Turon. 6, Zeumer, Formulae S. 161. Form. Senon. recent. 2. Form. Merkel. 27. 28. Form. Emmer. 3. Siehe unten Anm. 5.
4 Sacramentum adramire in Form. Senon. recent. 1. 2. Add. Turon. 6. Form. Merkel. 27. 28. Cap. de part. Sax. c. 32, I 70. Cap. Aquisgr. v. J. 809, c. 14, I 149. Testimonia adramire in Form. Senon. recent. 3, Pérard S. 34, Nr. 15 v. J. 819; S. 35 Nr. 18 v. J. 816; S. 147 v. J. 867 (H. 220. 215. 369). Cartam, scripturas aframire in Form. Emmer. 3, in Urk. v. J. 918 bei Thévenin Nr. 123, S. 181, H. 487. Vgl. Pertz, Dipl. M. 59.
5 Siehe oben S. 340, Anm. 50. Germer Durand, Cartulaire de Nimes Nr. 1 v. J. 876 (H. 404): ipse B. sua festuca jactante ad praedictum placitum se afframivit, ut faceret quod lex est.
(0385 : 367)
§ 102. Die Wette im Rechtsgang.
Ausdruck adchramire, adrhamire, adramire, aframire 6, was festmachen, rechtsförmlich zusagen bedeutet.
Die Wadia wird nach älterem Rechte dem Vertragsgegner übergeben oder zugeworfen. So nach langobardischem 7, sächsischem 8, angelsächsischem 9 und fränkischem Rechte 10. Nach der Lex Alamannorum ist es der Richter oder sein missus, der die Wadia, wie es scheint, als Treuhänder entgegennimmt 11. Kampfverträge werden als zweischichtige Verträge geschlossen 12; Wadia (Kampfpfand) wird hier von beiden Seiten gegeben und genommen, ein Vorgang, welchem der gerichtliche Zweikampf nachmals im Sprachgebrauch des altfranzösischen Rechts die Bezeichnung gages de bataille verdankt. Nach alamannischem Rechte hoben die Parteien bei Grenzstreitigkeiten aus dem streitigen Gebiet eine Erdscholle aus und übergaben sie dem Richter, der sie von einem Dritten aufbewahren lieſs. Dann wurde der Zweikampf gewettet, vor dessen Beginn beide Teile die Kampfeide schwuren, indem sie die Erdscholle mit den Schwertspitzen berührten 13.
Da der Beweis dem Gegner gewettet und geschuldet wird, hat dieser das Recht, ihn dem Beweisführer zu erlassen 14 oder unter gewissen Beschränkungen, die den Anspruch des Fiskus auf den fredus zu schützen bestimmt sind, ein Beweisgedinge abzuschlieſsen, welches
6 Zu gotisch hramjan, anheften. Schade, WB S. 422. Von dem Verbum adramire ist das Substantivum arramita, arremita gebildet. Thévenin Nr. 96, H. 362. Mit anberaumen, anberahmen (von râmên, zielen) hat adramire nichts zu thun. Vgl. Müllenhoff bei Waitz, Das alte Recht der sal. Franken S. 276 f. Da das adramire mittelst festuca geschah, konnte eine ahd. Glosse, Graff, Sprachschatz VI 612, es mit stabôn wiedergeben.
7 Formel zu Liu. 62: recipisti ita wadia? Sic recepi.
8 Arg. Cap. de part. Sax. c. 32, I 70.
9 Ine 8: gif hwâ him ryhtes bidde .. and âbiddan ne mæge and him wedd (mon) sellan nelle …
10 Ein Argument liefert die Form der fränkischen Selbstbürgschaft in Ed. Chilp. c. 7. Der Eid wird vom Beweisführer seinem Gegner geschuldet. Jener schwört: non aliud tibi exinde redebeo nisi isto idoneo sacramento. Form. Andeg. 11. 15. Vgl. Pactus Alam. I 2.
11 Lex Alam. 36, 2: spondeat sacramentales et fideiussores praebeat, sicut lex habet, et wadium suum donet ad misso comiti .. ut iuret .. aut conponat.
12 Lex Alam. 81: tunc spondeant inter se pugnam duorum. Vgl. Lex Baiuw. XVII 2. Wadiate pugnam in den langob. Formeln. Nachmals wird entweder der Handschuh als Kampfpfand vom Gegner aufgenommen, oder es werden die gages dem Richter übergeben. Pfeffer, Formalitäten des gottesgerichtlichen Zweikampfs in der altfranzösischen Epik. Z. f. rom. Phil. IX 29.
13 Lex Alam. 81.
14 Val de Liévre, Launegild und Wadia S. 39, Anm. 4.
(0386 : 368)
§ 102. Die Wette im Rechtsgang.
an Stelle einer schwierigeren Beweisform eine minder schwierige setzt 15. Ist ein Kampfvertrag gewettet, so steht es den Parteien noch während des Kampfes frei, sich zu vergleichen. Doch macht sich schon in fränkischer Zeit vereinzelt die Auffassung geltend, daſs der gewettete Beweis nicht nur dem Gegner, sondern auch dem Gerichte geschuldet werde 16.
Das Beweisversprechen wird nach manchen Rechten verbürgt und zwar in der Form, daſs der Gläubiger die Wadia, nachdem er sie vom Schuldner empfangen, dem Bürgen übergiebt 17. Nach langobardischem Rechte muſs die Wadia stets durch Bürgenstellung ausgelöst werden. Die Verbürgung des Beweis- und Befriedigungsversprechens finden wir als Regel auch bei den Alamannen 18 und Angelsachsen 19. Die Franken scheinen die Bürgenstellung 20 ursprünglich nur in bestimmten Fällen, so bei der Wette des Kesselfangs, verlangt zu haben, und auch hierbei konnte sie im Notfalle, nämlich wenn es an Bürgen gebrach, durch Selbstbürgschaft ersetzt werden 21.
Die Partei, die ihr Erscheinen vor Gericht oder zum Beweistermin angelobt hat und nicht erscheint oder den angelobten Beweis nicht erbringt, gilt nach der fränkischen Rechtssprache für iectivus 22, iactivus, geitivus, iectus, iectitus, adiectivus oder abiactivus 23. Der Ausdruck bezeichnet im allgemeinen den, der ein rechtsförmliches Versprechen abgegeben hatte und vertragsbrüchig geworden ist 24. Doch macht
15 Siehe oben I 180 und unten S. 371, Anm. 7.
16 Cap. legi add. v. J. 816, c. 2, I 268: satisfaciat tam comiti et iudicibus quam adversario suo testibus producendo. Über den langobardischen Zeugeneid siehe Zeugen- u. Inq.-Bew. S. 15 f.
17 Sohm, Eheschlieſsung S. 38 ff.
18 Lex Alam. 36, 2: et fideiussores praebeat.
19 Hlo. u. Eadr. 8. Edward II 3.
20 Adramire, arramita bezeichnet auch das Versprechen des Bürgen. Fideiussores für Produktion einer Urkunde im Königsgericht NA XIII 157 v. J. 648 (H. 23).
21 Ed. Chilperici c. 7. Vgl. darüber H. Brunner, Mithio und Sperantes (Festgabe für Beseler) S. 24. Sohm, Eheschlieſsung S. 41. Val de Liévre S. 244. Z. f. HR XXII 511 ff.
22 Zu romanisch gettare, gittare, franz. ieter, ietif. Diez, WB I s. v. gettare.
23 Du Cange (Henschel) I 20. Grimm, RA S. 847. Sohm, Reichs- und GV S. 169.
24 Lex Sal. 50, 3; 51, 1; 78, 7. Extrav. B. 1. 6. Cap. de part. Sax. c. 32, I 70. Häufig in Formeln und Urkunden. Von iactivus, iectiscere ist wenigstens in den älteren Quellen nur dann die Rede, wenn der Säumige oder Beweisfällige ein formelles Versprechen gegeben oder genommen hatte. Es muſs entweder eine adramitio von Seite der Partei oder eine Bürgenstellung vorausgegangen sein.
(0387 : 369)
§ 103. Die allgemeinen Grundsätze, insbesondere die Beweisrolle.
der Wortbruch an sich noch nicht zum iactivus, sondern nur dann, wenn ihn der Gegner rechtsförmlich konstatiert hat. Dieses Konstatieren des Wortbruches hieſs abiectire 25, iactare 26, iectiscere 27, iectitio 28 und war eine formelle Handlung, die vermutlich darin bestand, daſs der Gegner des Säumigen oder des Beweisfälligen die festuca, durch welche dieser das Gelöbnis gegeben hatte, öffentlich vorwies und die Nichterfüllung des Versprechens kundgab, indem er die festuca von sich warf (daher iactare, iectitio). Über den Akt der iectitio konnte eine Urkunde aufgenommen 29 werden, auf Grund der iectitio ein Urteil ergehen.
3. Das Beweisrecht.
§ 103. Die allgemeinen Grundsätze, insbesondere die Beweisrolle.
Zur Geschichte des Beweisrechtes sind neben den allgemeinen Darstellungen der Geschichte des Rechtsganges (Sohm, Prozeſs der Lex Salica schlieſst es aus) hauptsächlich hervorzuheben: Konrad Maurer, Beweisverfahren nach deutschen Rechten, Kr. Ü. V 180. 332. Sachſse, Das Beweisverfahren nach deutschem, mit Berücksichtigung verwandter Rechte des Mittelalters 1855. Zorn, Das Beweisverfahren nach langobard. Rechte 1872. Richard Loening, Der Reinigungseid bei Ungerichtsklagen 1880. Federico Patetta, Le ordalie, Studio di storia del diritto e scienza del diritto comparato 1890, S. 219 ff.
So weit das Urteil Beweisurteil ist, bestimmt es, wer zu beweisen habe, was und wie zu beweisen sei, und nennt es wohl auch den Beweistermin und den Beweisort, wenn diese nicht als bekannt und feststehend vorausgesetzt werden.
Marculf I 37, Form. Turon. 33, Carta Senon. 10. 26 (placito suo neglexit, den angelobten Termin), Form. Senon. recent. 1, Lindenbrog. 21, Form. Emmer. 3. Vgl. noch Pertz, Dipl. M. 66, und Mühlbacher Nr. 455. — Das Wort hat in abgeleiteter Bedeutung Anwendung auf das Versitzen schuldiger Dienste von Hörigen und Knechten gefunden. Negligens vel iectivus in Form. Senon. recent. 4, Bignon. 27, Pith. 75, Lindenbrog. 21.
25 Urk. von 648 in NA XIII 157 (H. 23). Pertz, Dipl. M. 60. 66. Marculf I 37. Form. Tur. 33.
26 Mühlbacher Nr. 455.
27 Ed. Pistense v. J. 864, c. 33, Pertz, LL I 497.
28 Iectitio bedeutet in Ed. Pist. l. c. die Säumnisbuſse. Sie kann diese Benennung nur davon erhalten haben, daſs das abiectire selbst iectitio genannt wurde, beträgt 15 Solidi und heiſst auch iectus. Sohm a. O. Anm. 96.
29 Carta Senon. 10 bezeichnet sich als notitia de iactivis. Notitia geistcartae (geïtcarta?) heiſst die Urkunde bei Pérard S. 148, H. 370.
Binding, Handbuch. II. 1. II: Brunner, Deutsche Rechtsgesch. II. 24
(0388 : 370)
§ 103. Die allgemeinen Grundsätze, insbesondere die Beweisrolle.
Die Beweisrolle fällt im Allgemeinen dem Beklagten zu. Diese Regel erleidet in gewissen Fällen eine Ausnahme mit Rücksicht auf die Lage der Wahrscheinlichkeit und bei gegnerischem Angebot stärkerer Beweismittel. Abgesehen davon, hat der Beklagte das Recht und die Pflicht, sich von dem in der Klage erhobenen Vorwurfe zu reinigen. Einzelne Rechtsquellen, so die der Langobarden, der Burgunder, der Angelsachsen, heben den Grundsatz, daſs der Beklagte näher zum Beweise sei, ausdrücklich hervor 1. Lassen andere Volksrechte eine entsprechende Formulierung vermissen, so ergiebt sich doch das ihrem Beweisrechte zu Grunde liegende Prinzip aus der typischen Fassung der einzelnen Rechtssätze, wie sie der Lex Ribuaria, dem Pactus Alamannorum, dem sächsischen, dem friesischen und dem anglowarnischen Volksrechte eigentümlich ist. So heiſst es z. B. in Lex Rib. 7 von dem, der einen freien Ribuarier getödtet hat: 200 solidos culpabilis iudicetur; aut si negaverit, cum 12 iuret 2. Häufig läſst die Satzung das ‘si negaverit’ als selbstverständliche Voraussetzung des Unschuldsbeweises hinweg, so daſs der Rechtssatz nach dem Schema: si quis … fecerit, culpabilis iudicetur aut .. iuret, abgefaſst ist 3. Diese an sich unlogische und auffallende Ausdrucksweise ging aus dem Bestreben hervor, die Satzung dem Urteile anzupassen, das als ein zweizüngiges die Rechtsfrage und die Beweisfrage gleichzeitig entschied, nach Art der Formel iuret aut componat 4.
Von der Verteilung der Beweisrolle, wie sie die meisten deutschen Volksrechte deutlich erkennen lassen und wie sie uns in zahlreichen
1 Rothari 364: si pro quacumque culpa homo pulsatus fuerit ab alio et negaverit, liceat eum se eduniare secundum legem et qualitatem causae. Lex Burg. 45: quotiens is, qui pulsatus fuerit, non deberi a se, quod requiritur, aut non factum, quod obiicitur, sacramentorum obligatione negaverit, .. litigio eorum finem oportebit inponi .. Aethelred II 9, § 3: forþâm â biđ andsæc swîđere þonne onsagu (quia semper est negatio fortior quam affirmatio). Dasselbe Princip folgt aus Hlothar u. Eadric c. 10, wo es heiſst, daſs der Beklagte binnen sieben Nächten nach dem Erkenntnis dem Kläger sein Recht thun solle, geschehe es in Gut oder in Eid, was jenem lieber ist.
2 Vgl. z. B. noch Lex Fris. I 1 ff.
3 Z. B. Lex Rib. 9. In dem zweiten Bestandteile der Lex Ribuaria, dem, der systematisch der Lex Salica nachgebildet ist, findet sich jene Fassung der Rechtssätze nur sehr vereinzelt (z. B. in 47, 3). Der Pactus Alam. sagt solvat aut iuret. Lex Sax., Fris. und Angl. et Werin. sind, wie oben ausgeführt wurde, unter dem Einfluſs der Lex Rib. entstanden.
4 Die Fassung der Lex Rib. und des Pactus Alam. findet sich gelegentlich auch in der Lex Alam. und in der Lex Baiuw. (z. B. I 3). Fremd ist sie dem Edictus Langobardorum, weil das langobardische Recht das zweizüngige Urteil entbehrt, fremd ist sie den Leges, die älter sind als die Lex Ribuaria.
(0389 : 371)
§ 103. Die allgemeinen Grundsätze, insbesondere die Beweisrolle.
Quellen der folgenden Periode bezeugt ist 5, macht die Lex Salica keine grundsätzliche Ausnahme. Auch sie zeigt das Bestreben, die Beweisfrage in die Fassung ihrer Rechtssätze hineinzuziehen und diese der Form des zweizüngigen Urteils anzupassen, verwendet aber dabei die mehrdeutige Formel: si quis .. fecerit et ei fuerit adprobatum 6. Damit soll nicht etwa eine Beweispflicht des Klägers ausgesprochen werden; denn die Formel ist so dehnbar, daſs sie jede Art der Verteilung der Beweisrolle in sich schlieſst. Der Beklagte gilt für adprobatus einerseits, wenn ihm der Unschuldsbeweis miſslingt 7, andererseits aber auch, wenn der Kläger ihn durch Zeugen überführt 8, oder den Klagvorwurf durch ein Ordal beweist 9 und ebenso wenn handhafte That vorliegt 10. Der Knecht ist probatus, wenn er im Loosordal fällt und wenn er bei der Folter gesteht 11. Auch ein freiwilliges, vor Gericht abgelegtes Geständnis, der Mangel der rechtsförmlichen Verteidigung, ein nicht überschworener Voreid des Klägers 12 und das Ausbleiben des Beklagten im Beweistermin fallen, wie die allgemeine Fassung
5 Siehe u. a. Homeyers Register z. Ssp. Ldr. S. 403 zum Worte Beweis, Albrecht, Doctrina de probationibus (1827) I 5. Für die Beurteilung des salfränk. Rechts kommt u. a. in Betracht Matthijssen, Brieler Rechtsbuch S. 168: dairmen mit kennesse (Zeugnis) niet en dinghet, so ist een out haircomen ende die beste reden, dat een mit beteren recht sijn onscult ghenieten sal dan yement opten anderen sijn claghe sterken soude.
6 Sie findet sich namentlich oft in Cod. 1 und 2. Die Übersetzung im Trierer Bruchstück sagt dafür: inti đes giwunnan wirđit.
7 Lex Sal. 53, 1. Wenn der Beklagte, um den Kesselfang zu vermeiden, mit dem Kläger vereinbart, daſs ihm gestattet sei, sich mit Eidhelfern zu reinigen, so darf er für das Abkaufen des Kesselfangs bis zu drei Solidi zahlen, si talis causa est unde sol. 15, si adprobatus fuerit, reddere debuerat. Das si adprobatus fuerit schlieſst hier ohne Zweifel die Beweisfälligkeit im Kesselfange und die im Eide in sich. Gleichbedeutend mit adprobatus steht convictus, z. B. in Lex Sal. 53, 2. 4. Vgl. Rothari 213: liceat ei .. aut per sacramentum aut per camfionem se purificare; et si probatum fuerit .. Das probatum fuerit gilt auch für den Fall, daſs der Eid nicht erbracht wird. Vgl. Patetta S. 228.
8 Lex Sal. 2, 12; 33, 2; 36.
9 Lex Sal. 94: de eo, qui de falso testimonio fuerit adprobatus. Der Beweis der Zeugenschelte kann aber, wie die Vergleichung mit Lex Sal. 93 ergiebt, durch Kesselfang des Scheltenden geführt werden.
10 Lex Sal. 21, 2: si vero ipsa nave furaverit et perventus fuerit. In Cod. 2 steht dafür: et ei fuerit adprobatum.
11 Pactus pro tenore pacis Child. et Chloth. c. 11, Cap. I 6: De servis … ad sortem aut ad plebium promoveatur, .. nam probati periculum (vitae) subiacebunt. Über plebium siehe unten § 106, Anm. 75.
12 Der verstärkte Voreid konnte, wenn der Beklagte den entsprechenden Reinigungseid oder das Ordal des Kesselfangs nicht erbrachte, leicht als ein Überführungseid angesehen werden. Vgl. v. Amira, Recht S. 194 f.
24*
(0390 : 372)
§ 103. Die allgemeinen Grundsätze, insbesondere die Beweisrolle.
der Buſssätze ergiebt, regelmäſsig unter den Begriff der adprobatio oder convictio. Dagegen setzt allerdings die Formel: si … fuerit adprobatum, in einzelnen Stellen voraus, daſs der Beklagte seine That nicht freiwillig bekannt hat, sondern im Wege des Rechtsstreites überführt worden ist. Es handelt sich dabei um Fälle, in welchen freiwillige Verklarung der That eine strengere Haftung ausgeschlossen hätte 13, in welchen aus dem Leugnen der dolus des Beklagten gefolgert 14 und in welchen mit Rücksicht auf die langen Beweisfristen des salischen Rechtes der Ersatzanspruch des Klägers gesteigert wird 15. Giebt uns die Fassung: ‘si (oder cui) fuerit adprobatum’, keinen direkten Aufschluſs über die Verteilung der Beweisrolle, so ist zwar eine Sondergestaltung des salischen Beweisrechtes immerhin nicht ausgeschlossen; sie beruht aber nicht auf einer grundsätzlichen Bevorzugung des Klägers, sondern, wie sich aus der Darstellung der einzelnen Beweismittel ergeben wird, auf der Besonderheit, daſs der Zeugenbeweis in ausgedehnterem Maſse zugelassen wird und daſs von vornherein auf Kesselfang geklagt werden darf 16.
Das gewonnene Ergebnis wird als Grundregel des Beweisrechtes nicht umgestoſsen durch das Verfahren bei handhafter That, bei welchem nicht der Beklagte, sondern der Kläger zum Beweise gelangt. Denn die Behandlung des handhaften Missethäters hat sich aus dem Verfahren gegen den Friedlosen entwickelt und auch, als es ein Gerichtsverfahren geworden, den Grundsatz beibehalten, daſs der Missethäter gleich einem Friedlosen weder antworten noch einen Eid schwören könne. Da das Verfahren bei handhafter That, wie unten dargethan werden soll 17, keine Klage im Rechtssinne und daher auch keinen Beklagten kennt, kann es selbstverständlich nicht maſsgebend sein für
13 Lex Sal. 36: et hoc per testibus fuerit adprobatus. Vgl. Berl. SB 1890, S. 826 und unten § 125.
14 Lex Sal. 18, 8: si quis hominem mortuum antequam in terra mittatur (in furtum) expoliaverit cui fuerit adprobatum sol. c. culp. iud. Vgl. 61, 2: si quis hominem mortuum expoliaverit violenter .. sol. 63. culp. iud. Die Bedeutung des cui fuerit adprobatum wird klar aus Lex Rib. 54: si interrogatus confessus fuerit, 60 sol. multetur; si autem negaverit et postea convictus fuerit, bis quinquagenos sol. cum dilatura multetur.
15 Näheres unten in § 137.
16 Da deshalb für das Beweisurteil mit einer gröſseren Mannigfaltigkeit in der Verteilung der Beweisrolle gerechnet werden muſste, lag es nahe, die Buſsfälligkeit an die dehnbar formulierte Voraussetzung: qui adprobatus, convictus fuerit, zu knüpfen. Dafür kommt auch in Betracht, daſs nach der Lex Salica der Kesselfang, wo das strenge Recht ihn verlangte, kraft Vereinbarung der Parteien durch den Eid ersetzt werden konnte.
17 Siehe unten § 116.
(0391 : 373)
§ 103. Die allgemeinen Grundsätze, insbesondere die Beweisrolle.
die Regeln, nach welchen die Beweisrolle zwischen Kläger und Beklagtem verteilt wurde 18.
Unendlich oft ist die Frage aufgeworfen worden, wie so denn das deutsche Recht dazu gelangte, die Beweisrolle grundsätzlich dem Beklagten zuzuteilen. Sie darf hier nicht umgangen werden, findet aber ihre Antwort nicht in spekulativen Erklärungsversuchen, sondern in Erwägungen, welche die Quellen selbst an die Hand geben. Daſs man von dem Beklagten auf die Klage hin deren Entkräftung verlangte, hört auf zu befremden, wenn wir erwägen, daſs die Klage unter Anrufung der Götter, in christlicher Zeit bei Voreid des Klägers oder bei Vorhandensein bestimmter Verdachtsgründe erhoben wurde 19. Daſs man aber, vor die Wahl gestellt zwischen dem Beweise des Klägers und dem des Beklagten, ceteris paribus den letzteren entscheiden lieſs, beruht auf einem Grunde, der auch für die Wahl der Eidhelfer aus der Sippe des Beweisführers maſsgebend war, nämlich darauf, daſs man bei ihm und seiner Sippe die bessere Wissenschaft der beweisbedürftigen Thatsache voraussetzen durfte 20.
Der Beweis, durch den der Beklagte den Klagvorwurf zu entkräften hat, ist regelmäſsig Eid mit Eidhelfern oder ohne Helfer. Allein der Eid des Beklagten kann in bestimmten Fällen durch den Zeugenbeweis des Klägers ausgeschlossen werden. Stimmen hierin die verschiedenen Rechte überein, so gehen sie doch, hinsichtlich des Spielraumes, den sie dem Zeugenbeweise des Klägers einräumen, weit auseinander. Die entgegengesetzten Pole bilden in dieser Beziehung das Recht der Lex Salica und das sächsische Recht, wie es uns in den sächsischen Rechtsbüchern entgegentritt. Jenes zieht dem Zeugenbeweise des Klägers die weitesten, dieses die engsten Grenzen. Die übrigen deutschen Stammesrechte halten zwischen beiden die Mitte. Falls beide Streitteile sich auf Zeugenbeweis berufen, so gehen gemäſs der allgemeinen Regel die Zeugen des Beklagten vor.
Parteieide und Zeugeneide können vom Gegner des Beweisführers gescholten werden unter Voraussetzungen, die herbeizuführen wenigstens bei wichtigeren Streitsachen regelmäſsig in der Hand des
18 Daran scheitern die Ausführungen, durch welche sich R. Loening, Reinigungseid, in Gegensatz zur herrschenden Auffassung des germanischen Beweisrechtes setzt.
19 Siehe oben S. 344.
20 Ausdrücklich sagt dies eine jüngere Quelle, die Somma de legibus et consuetudinibus Normanniae II 63, § 1 (c. 126 des lat. Textes der Ausgabe von 1523): quoniam facti proprii unusquisque presumitur scire melius veritatem, deraisnia de facto, quod ei obicitur, conceditur insecuto.
(0392 : 374)
§ 103. Die allgemeinen Grundsätze, insbesondere die Beweisrolle.
Klägers liegt. Die Eidesschelte wird durch Gottesurteil entschieden. Der Kläger kann aber dem Beklagten von vornherein die Möglichkeit, sich durch Eid des Klagvorwurfes zu entreden, dadurch abschneiden, daſs er eine Form der Klage wählt, welche diese zu einer ordalbedürftigen erhebt. In gewissen Fällen ist dem Beklagten ohne Rücksicht auf die Form der Klage nur die Reinigung durch ein Gottesurteil gestattet. Maſsgebend ist dafür die Missethat, um die geklagt wird, mitunter auch ein Verdachtsgrund. So ist nach alamannischem Rechte die Klage, die wegen eines todeswürdigen Verbrechens vor dem König oder Herzog erhoben wird, mit Ausschluſs des Reinigungseides durch Zweikampf zurückzuweisen 21. So verlangen das jüngere bairische und das salische Recht, daſs man von dem Vorwurf der Giftmischerei und der Zauberei 22 durch ein Ordal sich reinige. So muſs bei den Ostfriesen der Beklagte, der behauptet, daſs ihn der Kläger rechtswidrig und arglistig als Dieb ergriffen und beschuldigt habe, in den wallenden Kessel greifen. Das Gottesurteil, das die ordalbedürftige Klage verlangt, ist nach den meisten Rechten der gerichtliche Zweikampf. Dagegen kommen die sogenannten einseitigen Ordalien im Rechtsstreite freier und unbescholtener Männer regelmäſsig nur zu subsidiärer Anwendung, nämlich dann, wenn ihnen der Reinigungseid unzugänglich ist, weil sie die erforderliche Zahl von Helfern nicht aufbringen können. Ebenso ist denjenigen, die das Eidesrecht nicht besitzen, weil sie es von Geburt an entbehren oder weil sie es verloren haben, sowie denen, die zum gerichtlichen Zweikampfe körperlich nicht fähig sind und keinen Vertreter stellen können oder dürfen, ein einseitiges Ordal das zu Gebote stehende Reinigungsmittel.
Eine andere Stellung nimmt hinsichtlich der einseitigen Ordalien die Lex Salica und das ältere salische Recht ein. Sie kennen eine Klage, die den Beklagten von vornherein zum Kesselfang provocierte 23 und die vermutlich mit verstärktem Voreide erhoben wurde; sie verlangen bei gewissen Missethaten die Reinigung durch Kesselfang 24 und lassen eine Scheltungsklage zu, bei welcher der Kläger sich seinerseits zu Kesselfang erbietet 25. Als altes ursprüngliches Frankenrecht sind die Besonderheiten des salischen Beweisrechtes kaum zu be-
21 Lex Alam. 43.
22 Canon. Rispac. etc. III 9, LL III 475. Cap. Carisiac. v. J. 873, c. 7, Pertz, LL I 520.
23 Lex Sal. 82: si quis alterum ad calidam provocaverit. Pactus pro tenore pacis Child. et Chloth. c. 4: si quis ingenuus in furtum inculpatus fuerit et ad eneum provocatus ..
24 Lex Sal. 106.
25 Lex Sal. 94.
(0393 : 375)
§ 103. Die allgemeinen Grundsätze, insbesondere die Beweisrolle.
trachten. Vielmehr scheint die Ausdehnung des Kesselfangs auf eine bewuſste Abänderung älteren Rechtes hinzudeuten, welche den gerichtlichen Zweikampf zurückzudrängen bestrebt war. Dem Kesselfang muſs die katholische Kirche Galliens schon früh ein christliches Rituale zur Verfügung gestellt haben, während sie dem Zweikampf abhold war. So mag die Satzung der Lex Salica darauf angelegt worden sein, daſs den christianisierten Saliern nicht zugemutet werden sollte, eine Beweisform zu wählen, die in den Zeiten des Übergangs zum Christentum noch unlösbar mit heidnischen Vorstellungen verknüpft war. Je mehr die Christianisierung der Salfranken sich vollendete, desto mehr ist die Sonderstellung des salischen Beweisrechtes verschwunden.
Die Grundsätze über die Verteilung der Beweisrolle erleiden in einzelnen typisch gestalteten Fällen eine Veränderung durch die Beweislage. So finden wir in langobardischen Quellen die Regel ausgesprochen, daſs derjenige, der auf Grund einer Urkunde oder einer Wadia klagt, das Recht des Eides habe 26. So finden wir, daſs für ein Beweisthema, dessen Wissenschaft auf Seite des Beklagten nicht vorausgesetzt werden durfte, die Beweisrolle dem Kläger zuerteilt wurde 27. Man darf insofern sagen, daſs die Abwägung von Wahrscheinlichkeiten für die Verteilung der Beweisrolle maſsgebend war. Nur lag die Bestimmung nicht etwa für den Einzelfall in dem Ermessen des Gerichtes, sondern es bestanden in dieser Beziehung volksrechtlich feststehende Grundsätze, die nach den verschiedenen Rechten verschieden waren. Wie das ältere Recht überhaupt, hatte auch das Beweisrecht einen typischen Zuschnitt, sodaſs es auf die Lage der Wahrscheinlichkeit im konkreten Falle keine Rücksicht nahm.
Das Beweisthema wird durch das Beweisurteil gemäſs den Wechselreden der Parteien bestimmt. Bei einfachster Gestaltung des Rechtsstreites stellt es die Antwort des Beklagten oder den Vorwurf des Klägers zum Beweise. Dabei ist es nicht etwa Aufgabe des Gerichtes, aus den Parteireden die nackten Thatsachen herauszuschälen und die der rechtlichen Beurteilung anheimfallenden Bestandteile der Parteierklärungen seiner eigenen Entscheidung vorzubehalten, sondern das Beweisthema greift oft in ausgedehntem Maſse in das Gebiet der Rechtsfragen hinüber. Nicht selten wird geradezu die Frage des besseren Rechtes zum Beweise gestellt. Das geschieht selbst dann, wenn die Thatsache, aus der es erschlossen werden muſs, in dem Beweisthema mitenthalten ist. So haben im Freiheitsprozesse die vom Kläger producierten Zeugen zu schwören, daſs der Beklagte dricto
26 Siehe unten § 107.
27 Siehe unten § 105, Anm. 19.
(0394 : 376)
§ 103. Die allgemeinen Grundsätze, insbesondere die Beweisrolle.
plus debet esse servus .. quam ingenuus 28. In einem Rechtsstreit um eine Mühle, die der Beklagte als Erbschaft seines Vaters verteidigt, liegt ihm ob, zu schwören, quod suus debet esse molinus pro ereditate patris sui (plus) quam Gualtario 29. Berief sich der Beklagte auf dreiſsigjährigen Besitz, so lautete das Thema seines Eides, daſs er das Grundstück mit seinen Vorfahren durch dreiſsig Jahre besessen et secundum legem plus est mihi debita habendi quam ipsi homini reddendi 30.
Zu den Beweismitteln der germanischen Zeit, den Eiden und Ordalien, tritt in der fränkischen Periode ein neues, die Urkunde, hinzu. Als privilegierte, dem Königsgerichte und der Anordnung des Königs vorbehaltene Beweismittel erscheinen das Gerichtszeugnis und der Inquisitionsbeweis.
Das Beweismittel, wie es auf Grund der Rechtsordnung der Prozeſspartei nachgelassen ist, heiſst lex, lag, Recht. Diese Bezeichnung, die uns nachmals insbesondere in den Quellen des normannischen Rechtes begegnet 31, ist schon in fränkischer Zeit für einzelne Beweismittel beglaubigt. Lex 32, lex Dei 33 bedeutet den Zweikampf, lex wohl auch den Kesselfang 34 und den Eid des Beklagten 35. Jüngere Quellen nennen den Eid schlechtweg Recht, rechtlos den, der das Eidesrecht entbehrt, und das Gottesurteil Gottesrecht.
28 Pérard S. 34, Nr. 16, H. 226.
29 Bernard, Chartes de Cluny I 34, Nr. 29 v. J. 887, H. 424.
30 Form. Turon. 40. Vgl. noch Carta Senon. 21. In einem Rechtsfall, in dem der Kläger bestritt, daſs die Beklagte rechtes Eheweib des Erblassers gewesen sei, Bernard, Chartes de Cluny I 247, Nr. 256, v. J. 926, H. 496, schwören die Zeugen: sic legibus eam A. ipsam feminam accepit, quod ipsas res vel alias, quas ipse (A.) dimiserit, ipsa vel heres suus hereditare debebant (plus) quam alicui reddere. Im Jahre 876 läſst Ludwig III. (der Jüngere) vor seinem Kampfe mit Karl II. ein Gottesurteil vornehmen, ut deus .. declararet, si plus per rectum ille habere deberet portionem de regno .. Annales Bertiniani z. J. 876, ed. Waitz, S. 132.
31 H. Brunner, Entstehung der Schwurgerichte S. 177. Du Cange (Henschel) IV 88.
32 Liu. 118 sagt vom Zweikampf: propter consuitutinem gentis nostrae Langobardorum legem ipsam vetare non possumus.
33 Liu. 21: purificet se ad legem Dei.
34 Argum. Lex Sal. 56, 1: si nec de conpositione nec hineo nec de ulla legem fidem facere voluerit, wo lex das Reinigungsmittel zu bezeichnen und den Kesselfang in sich zu schlieſsen scheint.
35 Bernard, Chartes de Cluny v. J. 887, I 34, Nr. 29: quod deffendere se debuisset A. cum sua requimonia (l. testimonia) et cum sua lege. Et ecce aramivit ad iurare .. cum sua lege.
(0395 : 377)
§ 104. Parteieid und Eideshilfe.
Der auferlegte Beweis ist ‘ad diem statutum’, binnen volksrechtlich normierter Frist, zu erbringen, welche nach den verschiedenen Rechten sich verchieden gestaltet. Das salische Recht giebt für Eid, Ordal, Zeugen- und Urkundenbeweis eine Beweisfrist von 40 36 oder 42 37 Nächten, die Lex Ribuaria eine Eidesfrist von 14 38, das langobardische Recht eine solche von 12 Nächten 39, während bei den Alamannen Eide im nächsten Mallus zu schwören sind 40. Kürzer sind die Fristen der fränkischen Rechte, wenn der Herr einen Knecht zum Beweisverfahren stellen soll. Auch steht es allerwege den Parteien frei, einen früheren Beweistermin zu verabreden 41. Ist der Beweis in der Gerichtsversammlung, im mallus, zu führen, so stellt sich die nach Nächten berechnete Beweisfrist als Minimalfrist dar und bestimmt sich der Beweistermin durch den nach Ablauf der Frist stattfindenden Mallus 42.
§ 104. Parteieid und Eideshilfe.
Rogge, Gerichtswesen S. 136 ff. Siegel, Gerichtsverfahren S. 176. 225 ff. v. Bethmann-Hollweg, Civilprozeſs IV 29. 379. K. Maurer, Kr. Ü. V 197 ff. v. Amira, Recht S. 193. Grimm, RA S. 859. 892. Noordewier, Regtsoudheden S. 405. 423. Gemeiner, Über Eideshülfe und Eideshelfer des ält. d. R. 1848. Schildener, Über die religiöse Gemeinschaft der alten Mitschwörenden untereinander und mit dem Prinzipal 1833, Nachtrag 1835. R. Zimmermann, Der Glaubenseid 1863. Gallinger, Der Offenbarungseid des Schuldners … nach seiner gesch. Entwickelung 1884, S. 97 f. R. Loening, Reinigungseid. Morpurgo, Sui coniuratores del diritto Germanico 1874. v. Amira, Über salfränkische Eideshilfe, Germania XX 53. Konrad Cosack, Die Eidhelfer des Beklagten 1885. Ho-
36 Für den Eid Lex Sal. 74, Ed. Pistense v. J. 864, c. 33, Pertz, LL I 496: et quia sacramenta post 40 noctes legaliter iuranda accipiuntur. Form. Turon. 30. Form. Lindenbrog. 21. Pérard S. 148, H. 370. Für den Zeugenbeweis Pérard S. 34, Nr. 15 v. J. 819, Nr. 18 v. J. 816, S. 147 v. J. 867, H. 220. 215. 369. Für den Kesselfang Lex Sal. 56. Für Urkundenproduktion Pertz, Dipl. M. 59, v. J. 691 und wohl auch NA XIII 157 v. J. 648 (vgl. oben S. 169, Anm. 7).
37 Für den Eid Form. Merkel. 28. Carta Senon. 17. Für das Kreuzordal Form. Bignon. 13. Über den Wechsel von 40 und 42 Nächten siehe oben S. 218. Vierzehn Nächte nach Leistung des verstärkten Voreides für den Kesselfang im Antrustionenprozeſs, Lex Sal. 106.
38 Lex Rib. 33, 4; 66, 1. Vierzig Nächte, falls der Beweispflichtige zum Heere aufgeboten wurde, aber nicht auszog, nach Lex Rib. 67, 2.
39 Ro. 361: dit ei spatium usque in XII noctis ad ipsum sacramentum dandum.
40 Lex Alam. 36, 2.
41 In Form. Sen. recent. 3 wird ein Zeugenbeweis auf den nächsten Tag angelobt.
42 Pérard S. 34, Nr. 15: in proximo mallo post 40 noctes, quem ipse comes in Augustudinense tenet.
(0396 : 378)
§ 104. Parteieid und Eideshilfe.
meyer, Richtsteig Landr. 1857, S. 462 ff. Sohm, Reichs- und Gerichtsverfassung S. 575. Schmid, Ges. der Ags. S. 532. 564. 620 (s. v. lâd). KolderupRosenvinge, Dissertationes de usu iuramenti in litibus probandis et decidendis iuxta leges Daniae antiquas 1815. 1817. Hertzberg, Grundtrækkene i den ældste norske proces 1874, S. 238. Svend Grundtvig, Om de gotiske folks Våbenéd 1871. Brandt, Forelæsninger II 252 ff.
Das Wort Eid, got. aiþs, ahd. eid, as. êth, ags. áđ, nord. eiđr, eþer, hat die Grundbedeutung ligamen 1. Der Eid wurde geschworen d. h. in mystischer, einen Zauber bindender Rede und formelhaft gesprochen. Schwören got. svaran, ahd. swarjan, ags. swerian, an. sverja bedeutete ursprünglich solch geheimnisvolles Hersagen mystischer Formeln 2. Weil der Eid im Beweisrechte meistens feierliche Beteuerung der Antwort war, gehen einerseits uralte Ausdrücke, welche Antwort, Verantwortung bedeuten, auf die Wurzel von schwören zurück 3 und wird andererseits entreden, entseggen, exdicere 4, excondicere 5, altfranz. escondire, ags. andsæc, Antwort 6, für den Eidschwur des Beklagten gebraucht.
Der Parteieid war regelmäſsig ein Eid mit Helfern, sacramentales, consacramentales, iuratores, coniuratores, gelegentlich auch testes, testimonia 7, das heiſst ein Eid, den die Partei, der Hauptmann, in der
1 Grimm, WB III 82. 83. Man denke an die Rolle, welche die ligatura bei Beschwörungen spielt. Lex Sal. 19, 3 (Herold u. Emend.). Paenit. Merseburg. a. c. 36, Waſserschleben, Buſsordnungen S. 395.
2 Schade, WB S. 903. v. Amira, Recht a. O.
3 Die Wurzel swar. Ags. andswaru, engl. answer Antwort, andswarian auf die Klage antworten Knut II 31, pr., as. andswor Verantwortung, anord. svör Antwort, svara verantworten. Vgl. Kluge, WB s. v. schwören.
4 Formel des Liber Pap. zu Ludw. 22: ergo exdic te solus und öfter.
5 Cap. Carisiac. v. J. 873, c. 3, Pertz, LL I 519: ut ad mallum veniant et ibi aut se legaliter, ut praemisimus, excondicant (durch Zwölfereid) aut si se excondicere non potuerint, quod male fecerint, legaliter emendent. Über escondire siehe Du Cange (Henschel) III 137, über escondit in der Coutume von Reims H. Brunner, Wort und Form im altfranz. Prozeſs S. 721 ff., über escondire in normannischen Quellen dessen Entstehung der Schwurgerichte S. 183.
6 Schmid, Ges. der Ags. S. 530. Vgl. kentisch cænnan (cann, canne) reinigen und sonst auch aussagen.
7 So wird testimonium im Ed. Chilp. c. 7 und wohl auch testis in Lex Sal. 99 gebraucht. Sicherlich sind Eidhelfer, wie die Eidformel ergiebt, die testes in Form. Turon. 31, ebenso die 72 testes im Sendrechte der Mainwenden bei Dove, Z. f. KR IV 162, ferner die testimonia in Bernard, Chartes de Cluny I 34, Nr. 29, v. J. 887, H. 424. In Lex Fris. 10, rubrica, begreift testis auch den Helfer in sich. Getüch heiſst im Ssp. bekanntlich auch der Eidhelfer. Vgl. Homeyer, Richtsteig S. 462. Auch witscepa (Zeuge) scheint in der unten § 105, Anm. 4 angeführten Stelle den Eidhelfer zu bedeuten.
(0397 : 379)
§ 104. Parteieid und Eideshilfe.
Weise ablegte, daſs sich seinem Eide ein ‘Folgeeid’ der Helfer 8, die Eideshilfe (ags. áđfultum), anschloſs. Der Helfereid kam als Beweiseid und als Voreid, jener als Eid des Beklagten und als Eid des Klägers, als Reinigungs- (Leugnungs)eid und als Überführungseid zur Anwendung. Einzelne Rechte kannten auch einen Zeugeneid, der mit Helfern geschworen wurde.
Ursprünglich war der Eid mit Helfern Geschlechtseid, nämlich ein Eid, durch den die Magschaft des Schwörenden in den Fluch des Meineides verstrickt werden sollte 9. In der fränkischen Zeit ist zwar die Eideshilfe über den Geschlechtseid hinausgewachsen, sodaſs dieser nur noch eine — allerdings sehr bedeutsame — Unterart des Eides mit Helfern bildet; doch weisen noch deutliche Spuren auf den einstigen Ausgangspunkt zurück. Dahin gehört insbesondere der als Überrest einer einst allgemeinen Rechtssitte auftretende Rechtszwang, die Eidhelfer der Magschaft des Hauptmanns zu entnehmen 10.
Das burgundische Recht hält wenigstens für den Reinigungseid schlechtweg an dem Erfordernis verwandter Eidhelfer fest 11. Nach langobardischem Rechte hat der Kläger dem Beklagten die Hälfte der Eidhelfer in der Weise zu ernennen, daſs er sie aus dessen nächsten Verwandten auswählt 12. Der Sippegenosse gilt für verpflichtet, die Eideshilfe zu leisten, wenn er sie mit gutem Gewissen leisten kann, und wird schadenersatzpflichtig, wenn er sie ohne stichhaltigen Grund verweigert 13.
8 Volcheed in Oudste Rechten der Stad Dordrecht, ed. Fruin I 373. Verhandelingen .. (der) Genootschap pro excolendo iure patrio II 395.
9 Siehe oben I 88. 182. Die Ansichten, daſs die Eidhelfer ursprünglich Fehdegenossen waren (Rogge S. 145) oder doch aus ihnen hervorgegangen seien (Siegel S. 176), dürfen für erledigt gelten. Die Meinung Cosacks S. 77, daſs die Eidhelfer aus einem Kollegium von Urteilern zu erklären seien, scheitert an dem streng einseitigen Charakter des Beweismittels. K. Maurer, Kr. V. XXVIII 77.
10 Vgl. Sachſse, Beweisverfahren S. 66.
11 Lex Burg. 8.
12 Roth. 360: et ille qui pulsat .. proximioris sacramentalis, qui nascendo sunt, debeat nominare .. Roth. 362: et si aliquis de ipsos sacramentalis mortuus fuerit, potestatem habeat ille qui pulsat in locum mortui alium similem nominare de proximus legitimus aut de natus aut de gamahalos i. e. confabulatus. Über die confabulati (affratati) siehe unten. Das Erfordernis der Verwandtschaft heben noch hervor: Grimoald 7: praebeat sacramentum cum parentibus suis legitimis sibi duodecimus. Adelchis 7: praebeat sacramentum idem possessor cum parentibus. Wido, Cap. Pap. v. J. 891, c. 6, II 108: ostensor cartae .. cum 12 sacramentalibus sex suis propinquis se septimo et quinque aliis idoneis .. cartam sacramento veram et idoneam faciat. Noch nach Libri feudorum II 33, pr. soll der Vassall einen Zwölfereid schwören cum sex parentibus; ceteros, si vult, habeat extraneos.
13 Liu. 61. Den Grund der Weigerung soll er darlegen oder schwören, daſs er nur aus Furcht für sein Seelenheil die Eideshilfe versage.
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§ 104. Parteieid und Eideshilfe.
Die angelsächsischen Quellen heben das Erfordernis der Verwandtschaft nur in einzelnen Fällen, so insbesondere in Todschlagssachen, hervor 14. Wie weit es sonst bestand, bleibt zweifelhaft. Das bairische Recht begehrt von dem, der um erheblich groſsen Diebstahl belangt ist, daſs er sich reinige mit zwölf Helfern seiner Sippe, consacramentales de leude sua 15; von dem, der ein Verlöbnis brach, daſs er mit zwölf Helfern seines Geschlechtes schwöre, das Verlöbnis nicht wegen einer Schuld seiner Braut und nicht in böser Absicht gegen deren Sippe aufgelöst zu haben 16.
Was das friesische Recht betrifft, so spricht zwar die Lex Frisionum den Rechtssatz, daſs die Eidhelfer Magen des Hauptmanns sein sollen, nirgends aus; allein die jüngeren friesischen Quellen lassen ersehen, daſs entweder in bestimmten Fällen 17 oder schlechtweg die Verwandtschaft der Eidhelfer gefordert wurde. So finden wir nachmals bei den Südfriesen, daſs Eide zu leisten sind mit 72 Helfern aus vier bestimmten Gruppen der Magschaft des Schwöreneden 18, mit acht Vater- und vier Muttermagen 19, mit Vettern vom dritten Knie der Magschaft 20. Die Nordfriesen schwören den Zwölfereid mit Männern
14 Nach Aethelred VIII 23 soll der Geweihte sich um Todschlag reinigen mit seinen Magen, welche mit ihm die Fehde zu tragen oder zu büſsen haben. Für fehlende Magen dürfen Standesgenossen eintreten. Daſs der erste Satz nicht eine Singularität bei Klerikern bedeutet, zeigen Leges Henr. primi c. 64, § 4: si quis de homicidio accusetur et idem se purgare velit, secundum natale suum perneget, quod est werelada, ut qui ex parte patris erunt, fracto iuramento (gestabten Eides), qui ex materna cognatione erunt, plane se sacramento (schlichten Eides) iuraturos advertant. Bei der Eideshilfe sind wie bei der Wergeldhaftung die Vatermagen zu zwei Dritteln, die Muttermagen zu einem Drittel beteiligt. Aethelstan II 11: so gehe er hin selbdritt, zwei von den väterlichen Magen und einer von den mütterlichen, um zu schwören .. Leges Edw. Confess. 36, 1: habeat parentes interfecti ex utraque parte generis sui, scilicet ex parte patris 12 et ex parte matris 6.
15 Lex Baiuw. IX 3. Leuda entspricht dem ags. léod, gens. Siehe oben I 121, Anm. 13.
16 Lex Baiuw. VIII 15: cum duodecim sacramentales de suo genere nominatos.
17 Dreyer, Nebenstunden S. 52 ff. v. Amira, Erbenfolge S. 152.
18 Rh. Rqu. S. 407, 10: soe is die huusman nyer hine to sikeriane tua ende sauntigasum mit sine fiower fachtum oen da helligum. A. O. 426, 25: mit hiara fiower fachtum ende mit twa ende sauntiga orkenen binna hiara kinne. Fachta kann hier nur die vier Viertel der Sippe bezeichnen (sonst Klüfte), das heiſst die Abstämmlinge der vier Urgroſselternpaare; die nordfriesischen Fachten (acht an der Zahl) beziehen sich auf die Ururgroſseltern. Vgl. Z2 f. RG III 21.
19 Const. 6 der 24 Landrechte, Rh. Rqu. S. 52.
20 Const. 8 der 24 Landrechte, Rh. Rqu. S. 54—57. Siehe noch die Citate bei v. Amira, Erbenfolge S. 153. Über den Drittknieling siehe Z2 f. RG III 26 und Ficker, Erbenfolge S. 324.
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§ 104. Parteieid und Eideshilfe.
der nächsten Freundschaft 21. Bei den Dietmarschen begegnet uns später die sogen. Nemede 22, eine Schaar ernannter Eidhelfer. Sie ist, sofern sie nicht der Bauerschaft oder dem Kirchspiel entnommen werden muſs, entweder eine Nemede aus der Slacht oder aus der Kluft, während in bestimmten Fällen die Eidhelfer aus dem Sippeblut zu wählen sind 23.
Von den nordischen Rechten halten manche den Eid mit Magen als eine schwierigere Form des Eides fest. Diese Bedeutung hat der jütische Zwölfereid mit Kjönsnäfn, d. h. mit Eidhelfern, die der Gegner aus den Sippegenossen des Schwörenden auswählt 24. Das norwegische Recht verlangt, daſs bei dem Zwölfereide wenigstens ein Bruchteil der Helfer aus den nächsten Verwandten bestehe 25.
Die Quellen des fränkischen Rechtes äuſsern sich über unsere Frage nur hinsichtlich des Freiheitsbeweises und zwar erst in karolingischer Zeit. Dieser zeichnete sich dadurch aus, daſs bestimmte Verwandte (proximiores 26), und zwar Vater- und Muttermagen, nach bestimmtem Verhältnis zur Eideshilfe geleitet werden muſsten. Macht der Gegner des Beweisführers unfreie Abstammung von väterlicher Seite geltend, so hat dieser mit acht Vater- und vier Muttermagen den Beweis seiner Freiheit zu führen. Wird unfreie Abstammung von der Mutterseite behauptet, so sind acht Mutter- und vier Vatermagen erforderlich. Jüngeres Recht verlangt solchen Beweis nur dann, wenn der Kläger einen verstärkten Voreid angeboten hatte 27. Fehlt es an
21 Rh. Rqu. S. 575, 10: mit elf Männern ‘erer negesten fründen’. A. O. S. 576, 25 (§ 10): mit twelff mans siner vründe. A. O. 577, 5: 11 syner vrynt.
22 John, Dissert., ‘Nemede’, qualis sit eius natura, Regiom. 1860.
23 Dietmarscher Ldr. v. 1447 § 7. 46. 113.
24 Pappenheim, Die altdänischen Schutzgilden (1885) S. 103 ff.
25 Gulaþíngslög 132. Frostuþíngslög IV 8.
26 Lex Chamav. 10. Form. Sen. rec. 2. Extravag. B. zur Lex Sal. c. 2. Die übrigen in Anm. 27 u. 29 angeführten Stellen sehen von proximiores ab.
27 Cap. incert. von 810—840, c. 2, I 315: homo de statu suo pulsatus, si is, qui eum pulsat, ad convincendum illum procinctum habuerit, adhibeat sibi octo coniuratores legitimos ex ea parte unde pulsatur, sive illa paterna si ve materna sit, et quatuor aliunde non minus legitimos et iurando vindicet libertatem suam. Quod si procinctus defuerit, adsumat undecumque 12 liberos homines et iurando ingenuitatem suam defendat. Unter procinctus sind Eidhelfer gemeint, mit welchen der Kläger einen verstärkten Voreid schwört. Vgl. die bei Du Cange (Henschel) V 463 angeführten Stellen. Mit dem Kapitular stimmen Form. Senon. rec. 2. 5 hinsichtlich der Zahl von Vater- und Muttermagen überein. Dagegen ist in der Extravagante B zur Lex Salica, welche um die Mitte des neunten Jahrhunderts vermutlich für die in Italien lebenden Salier entstanden ist, das Verhältnis von Vater- und Muttermagen umgekehrt. Die gröſsere Zahl von Helfern ist von der
(0400 : 382)
§ 104. Parteieid und Eideshilfe.
der nötigen Zahl von Magen, so genügt die Eideshilfe von freien Franken 28. Die Besonderheit dieser Bestimmungen liegt darin, daſs die Eidhelfer nicht zu gleichen Teilen von der Vater- und von der Mutterseite zu nehmen sind. Auch dies gilt nur, wenn der Gegner des Beweisführers die Unfreiheit bloſs von einer Seite der Vorfahren des in Anspruch genommenen Knechtes behauptet. Macht er sie für beide Seiten geltend, so greift die allgemeine Regel Platz, welche wir nach den salischen Rechtssätzen über die Stellung der Sippe erwarten müssen, d. h. es sind die Eidhelfer zu gleichen Hälften aus den Vaterund Muttermagen zu wählen 29. Eine Singularität ist es ferner, wenn nicht Verwandte schlechtweg, sondern die nächsten als Helfer dienen müssen. Abgesehen vom Freiheitsbeweise muſs es auch sonst noch Rechtens oder Brauch gewesen sein, daſs man die Eide mit Magen schwur 30. Jüngere Quellen des fränkischen Rechtskreises betonen häufig genug, daſs die Helfer der Sippe zu entnehmen seien 31.
Auf den ursprünglichen Geschlechtseid weisen auch die Auskunftsmittel zurück, durch die nach verschiedenen Rechten das Erfordernis verwandter Eidhelfer ersetzt werden konnte.
Bei den Langobarden hatte die Anbrüderung (affratatio) 32 u. a. den Zweck, sich der gegenseitigen Eideshilfe zu versichern. Ausdrücklich gestattet Rothari, die Eidhelfer aus den gamahali oder confabulati zu nehmen 33. Dem entspricht es, daſs nachmals Gildebrüder zur Eideshilfe zugelassen, beziehungsweise gefordert werden.
Seite zu stellen, ex qua parte mundior est, eine Erleichterung des Freiheitsbeweises, die sich daraus erklärt, daſs es sich um einen Beklagten handelt, qui in alia regione fuit natus aut longe infra patria.
28 Form. Senon. rec. 2: et si fermortui sunt apud duodecim Francos tales, qualem se esse dixit, .. debeat coniurare.
29 Form. Lindenbrog. 21.
30 Vgl. Cosack S. 22.
31 Noordewier S. 433. Bennecke, Zur Gesch. des deutschen Strafprozesses 1886, S. 57, Anm. 5. 6; S. 58, Anm. 1. Matthijssen, Brieler Rechtsbuch S. 164. Dat die clagher sal nemen by hem vive sijnre maghen, die mit hem die custeede doen sullen. Verslagen en Mededeel. I 355, § 30. Drenther Landr. v. J. 1412, § 28: die mach syn onschult doen myt twalff syne maghen .. in den dinxspil .. ende hadde he gene maghen in Drenthe, soe mach he ander twalf guede mannen nemen. Siehe noch Seerp Gratama, Rechtsgeschiedenis van Drenthe S. 233 f.
32 Tamassia, L’affratellamento 1886. Abignente, Le chartulae fraternitatis ed il libro de’ confratres della chiesa Salernitana 1888, S. 20 ff.
33 Roth. 362. In der Papienser Glosse zu Ro. 363: conspiratis vel inter se obligatis, ut iuramento se adiuvent.
(0401 : 383)
§ 104. Parteieid und Eideshilfe.
Mit Rücksicht auf den geschichtlichen Zusammenhang, der zwischen der Niederlassung agnatisch organisierter Sippeverbände und der Nachbarschaft besteht, ist es kein Argument gegen die Erklärung der Eideshilfe aus dem Geschlechtseide, wenn verschiedene Rechte die Auswahl von Eidhelfern aus der Nachbarschaft geradezu fordern, wie z. B. in bestimmten Fällen das angelsächsische Recht und nordische Rechte 34, andere die Nachbarn als Eidhelfer zulassen, wie z. B. das fränkische Recht 35.
Die Personen, die als Eidhelfer fungieren sollen, werden entweder vom Gegner des Beweisführers ernannt oder vom Beweisführer selbst ausgewählt. Die fränkischen Quellen nennen die vom Gegner des Beweisführers ernannten Eidhelfer electi 36. Denselben Sprachgebrauch hat der Pactus Alamannorum 37, der ihnen die vom Beweisführer gewählten als ‘quales invenire poterit’ gegenüberstellt, wogegen die Lex Alamannorum die electi des Pactus regelmäſsig als nominati, die vom Beweisführer gewählten als advocati 38 oder auch als electi bezeichnet 39. Vom Gegner ernannte Helfer sind auch die nominati der Lex Baiuwariorum 40. Ihnen entspricht in Norwegen der Begriff des nefndarvitni, ihrem Gegensatze der des fángavitni 41. Die Angelsachsen unterscheiden zwischen dem Ernennen der Eidhelfer durch den Gegner, namian oder nemnan 42, und der Auswahl des Schwörenden, niman 43. Der Eid mit Ernannten heiſst ihnen Küreid (cyreáđ), der mit selbstgewählten Helfern ungekorener Eid (ungecoren áđ) 44.
34 Cosack, S. 14. 15. Konr. Maurer, Kr. Ü V 199.
35 Z. B. Form. Andegav. 50 a: vicinus circamanentis sibi simmelus. A. O. 28: vicinis circa manentis de ipsa condita.
36 Lex Sal. 42, 5; 14, 2 (Cod. 2); 16, 3 (Cod. 2); 102 (Cod. 1). Pactus pro tenore pacis Child. et Chloth. c. 2. 5. 8. Cap. legi Rib. add. v. J. 803, c. 11, I 117. Pactum Venet. Hloth. v. J. 840, c. 34, Cap. II 135.
37 Pactus I 2, II 38. 41 und öfter.
38 Lex Alam. 2, 2; 86, 1.
39 Lex Alam. 86 1; 29. Lex Alam. 69 schlieſst sich an Pactus II 41 an. Die jüngeren Handschriften der Lex sagen stellenweise electi statt nominati. Vgl. Walter, RG II 324, Anm. 1; K. Maurer, Kr. Ü. V 199. Lex Alam. B. 6, 1 identifiziert electi und denominati: tres electos denominare et ex denominatis tribus .. reicere duos.
40 Lex Baiuw. I 6, VIII 15. Tass. Decr. Niuh. 5. Aber auch schon Marculf I 38.
41 Brandt, Forelæsn. II 260. K. Maurer, Krit. V. XVIII 73.
42 Aethelred III 13. Leges Henr. 66, 9. Als Gegner erscheint der Richter, wo von Amtswegen vorgegangen wird.
43 Schmid, Ges. der Ags. S. 566.
44 Edw. I 1, § 3. Aethelstan II 9. Aethelred IV 7. Anhang I 6. Kein
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§ 104. Parteieid und Eideshilfe.
Allenthalben gilt jener für schwieriger als der Eid mit selbstgewählten Helfern; denn der ernannte Helfer hat mindestens den zweifachen Beweiswert des nicht ernannten 45. Die Eidhelfer werden entweder sämtlich vom Gegner ernannt oder sämtlich vom Schwörenden ausgewählt, oder es wird ein Teil ernannt, ein Teil gewählt. Den Saliern, Alamannen und Langobarden ist bei dieser Combination die Halbteilung geläufig (Eid mit medii electi). Wohl ein Erzeugnis jüngerer Rechtsbildung ist eine derartige Verbindung von Ernennung und Wahl, daſs der Gegner eine gröſsere als die zum Eide erforderliche Zahl von Personen vorschlägt, von welchen dann der Beweisführer eine bestimmte Zahl ablehnt oder sich auswählt. Anwendungsfälle dieser Methode, die namentlich bei den Nordgermanen und Angelsachsen zu teilweise gekünstelter Ausbildung gelangte, kennen schon das fränkische 46 und das alamannische Recht 47. Die Angelsachsen verwenden für die Bestimmung der Eidhelfer auch das Loos.
Die erforderliche Zahl der Helfer ist in den einzelnen Anwendungsfällen der Eideshilfe verschieden; verschieden auch das System, das die einzelnen Rechte für die Eidhelferzahlen ausgebildet haben. Die Grundzahl des Eides bildet bei den West- und Ostgermanen die Zahl zwölf. Die Lex Saxonum nennt den Zwölfereid plenum sacramentum 48, was jüngere Quellen mit Volleid wiedergeben 49. Im Norden heiſst er tylftareidr, tyltæreþ. Manche Rechte, so das altburgundische, das jütische, kennen nur den Zwölfereid. Der Volleid kann vervielfältigt werden zu einem Eid von 24 50, 36 51, 48 52, 72 53 Schwurgenossen.
Gegensatz zum Küreid ist der Reimeid, rímáđ, das heiſst der Eid, der als ein gestabter cum verborum observantia geschworen wird.
45 Pactus Alam. II 38. 41 betrachtet einen Eid mit 12 ernannten und einen mit 40 selbstgewählten, ferner einen Eid mit 24 ernannten und einen mit 80 selbstgewählten Helfern als gleichwertig. Das Cap. legi Rib. add. v. J. 803, c. 11, I 117 stellt den Eid mit sechs electi gleich einem Eide mit zwölf, quales potuerit invenire.
46 Marc. I 38: ut de quinque denominatus idem ille apud tres et alios tres sua manu septima .. debeat coniurare. Von fünf ernannten sind drei auszuwählen (im Wege des Rekusationsverfahrens) und auſserdem drei frei zu wählen. Es handelt sich um einen Eid selbsiebent mit medii electi im Sinne der älteren salischen Quellen. Cosack S. 44 f.
47 Lex Alam. B. 6.
48 Lex Sax. 17.
49 Dietmarscher Landrecht von 1447, § 74. 76.
50 Lex Sal. 14, 2, Cod. 2. Lex Fris. 1, 5. 9.
51 Lex Rib. 14, 1; 18, 3. Lex Fris. 20, 2. Form. Turon. 30.
52 Lex Fris. 1, 8. Das ags. Recht kennt Eide mit 24, 36, 48 Helfern.
53 Lex Rib. 11. 12. 15. 16. 66. Annales Fuldenses, recogn. Kurtze z. J. 899, S. 132. Vgl. Herim. Aug. Chron. z. J. 899, MG SS V 117. Sendrecht der
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§ 104. Parteieid und Eideshilfe.
Ja, die Dietmarschen verwenden nachmals sogar eine Häufung von 30 Volleiden 54. Der Volleid wird geteilt zum halben mit sechs (nordisch settareiđr oder hálfréttiseiđr), zum Viertelseid mit drei Schwörenden (nordisch lyritareiđr). Auſserdem giebt es noch selbander geschworene Eide. Um die Hälfte erhöht wird der Volleid zu einem Eide mit achtzehn Eidmannen 55, der halbe Eid zu einem halbneunt 56 geschworenen Eide 57.
In der Angabe der Eidesgröſsen schwankt die Ausdrucksweise der Quellen, indem manchmal die Summe der Schwörenden mit Einschluſs des Hauptmannes, manchmal die Summe der Eidhelfer mit Ausschluſs des Hauptmannes gemeint ist. Unter dem Zwölfereide (dem Eide, den man sibi duodecimus, duodecima manu schwört) wird entweder ein Eid mit zwölf oder ein Eid mit eilf Helfern verstanden. Den halben Eid (septima oder sexta manu) schwören manche Stämme mit sechs, andere mit fünf Helfern. Der selbdritt (sibi tertius) geschworene Eid fordert bald drei, bald zwei Helfer 58. Die Methode der Berechnung ist in dieser Beziehung nicht nur in den verschiedenen Stammesrechten, sondern mitunter auch innerhalb desselben Quellenkreises eine verschiedene.
Auf die Eidhelferzahlen und deren Berechnung scheint der ursprüngliche Charakter der Eideshilfe als eines Geschlechtseides von Einfluſs gewesen zu sein. Wenn bei den Friesen die 72 Eidhelfer aus den vier Vierteln der Sippe entnommen werden muſsten, wenn in gewissen Fällen Vater- und Muttermagen in bestimmtem Verhältnis vertreten sein sollten, wenn endlich nach einer angelsächsischen Quelle der Angeschuldigte sich reinigen konnte mit den Magen, die mit ihm die Fehde zu tragen oder zu büſsen hatten, so liegt es nahe, zu vermuten, daſs bei dem Zwölfereid, seinen Vervielfältigungen und Spaltungen ursprünglich eine Vertretung verschiedener Teile der Sippe in Frage kam 59. Zählte man den Beweisführer selbst als Vertreter der
Mainwenden bei Dove, Z. f. KR IV 162. Ssp. Landr. I 6, § 2. Richtsteig Ldr. 10, § 1. Über die Friesen siehe oben S. 380, Anm. 18. Als ein fünffacher Volleid (5 mal 13) ist vielleicht der Eid aufzufassen, den nach Lex Sal. 74 der melior mit 65 Helfern (darunter 5 seniores?) zu schwören hat.
54 Dietmarscher Landrecht von 1447, § 74.
55 Lex Sal. 106, 6.
56 Lex Sal. 106, 5.
57 Über den mit 15 Helfern geschworenen Eid siehe unten zu Anm. 63.
58 Siehe Cosack S. 27 f.
59 Ein Richtsteig von Ardenburg in Flandern (bei Brügge), das sogenannte Buch van Tale ende Wedertale, hrsgeg. von Gilliodts van Severen, Coutumes des petites villes du Quartier de Bruges I (1890) S. 236, verlangt, daſs die Todschlagsklage eingebracht werde von einem Oberkläger (opperclaghere) und vier Hilfs-
Binding, Handbuch. II. 1. II: Brunner, Deutsche Rechtsgesch. II. 25
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§ 104. Parteieid und Eideshilfe.
Sippe, so wurde der Zwölfereid von ihm mit eilf Helfern, andernfalls mit zwölf geschworen. Jene Methode war wohl die ältere.
Die Lex Salica hebt gelegentlich unter den Eidhelfern drei heraus, die im Falle des Meineides erhöhte Buſse zahlen 60. In einer Novelle der Lex Salica erscheinen sie als tres seniores 61. Wahrscheinlich erklären sie sich als die ältesten Verwandten bestimmter im Eide vertretener Gruppen der Magschaft. Ihre Meineidsbuſse ist gleich der des Hauptmannes. Mit ihnen darf man wohl die tres aloarius, aloariae identificieren, die uns in einer fränkischen Formelsammlung begegnen 62. Das Wort ist als Allwahr (alawâri, unser albern) zu deuten. Die drei Allwahren schwören nach dem Beweisführer, mit ihnen zwölf collaudantes. Jene haben sonach innerhalb der Gesamtheit der Eidhelfer eine führende Rolle. Wo die Allwahren in die Zahl der Eidhelfer nicht eingerechnet wurden, erhöhte sich der Zwölfereid zu einem Eide mit 15 Helfern 63.
Eine bei der Eideshilfe vertretene Abteilung der Sippe scheint die räthselhafte angelsächsische hynden gewesen zu sein 64.
klägern (hulpe claghers). Letztere, die rechtsgeschichtlich aus Eidhelfern des Klägers im Voreid zu erklären sind, müssen den vier Vierteln der Magschaft entnommen sein. Art. 2 der genannten Quelle läſst den Beklagten die Einrede erheben, daſs von den Hilfsklägern zwei aus demselben Viertel der Magschaft seien und somit ein Viertel durch keinen Kläger vertreten sei (ende dat een vierendeel van der maechscepe staet sonder clagere).
60 Lex Sal. 48, 2, Cod. 5. 6. 10 und Emend.
61 Lex Sal. 102. Da unter den daselbst angegebenen Fällen der Freiheitsprozeſs genannt wird, muſs es sich um Eidhelfer aus der Verwandtschaft handeln.
62 Carta Senon. 17. 21.
63 Lex Sal. 74, 2. Vgl. oben Anm. 53.
64 Die hynden stellt sich in Ine 54, § 1 als eine Gruppe der beleidigten Magschaft dar. Der Todschläger darf an jede der Hynden des Erschlagenen einen Mann, eine Brünne und ein Schwert auf das Wergeld geben. Eine Gruppe der Sippe des Beklagten ist die hynden in Ine 54 pr., wo es heiſst, daſs, wenn der Beklagte sich eidlich reinigen will, in jeder Hynden ein kyning-ǽde sein müsse. Schmid nimmt ǽde für ǽwda, Eidhelfer, und übersetzt Königseider. Unter einem solchen könnte ein Eidhelfer gemeint sein, den mit Rücksicht auf die dem König durch die Reinigung des Beklagten entgehenden Ansprüche am Wergeld der königliche Beamte aus jeder Hynden der Magschaft auszuwählen hat. In Aethelstan VI 3 und VI 8, § 1 erscheinen die Hynden als Abteilungen der Friedensgilden. Jede Hynden hat einen Hyndenmann an der Spitze. Neben den Hyndenmännern giebt es Zehntschaftsälteste. Dabei bleibt es unklar, wie sich die Hynden zur Zehntschaft verhält. Vermutlich war die Zehntschaft eine Neuerung, dagegen die Hynden eine ältere, der Gliederung des Geschlechtes nachgebildete Abteilung der Gilde und zwar eine Abteilung ohne geschlossene Mitgliederzahl. Die herrschende Ansicht faſst den Hyndenmann als Vorsteher von Hundert auf. Siehe Hegel, Städte und Gilden 1891, I 26.
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§ 104. Parteieid und Eideshilfe.
Die Gröſse des Eides hing in erster Linie von der Bedeutung der Streitsache ab. Die Quellen drücken sich dahin aus, daſs die Zahl der Helfer sich abstufe secundum qualitatem pecuniae 65, nach der Höhe des Schadens, den es zu bessern gilt, pro qualitate damni 66, oder nach der Höhe der in Frage stehenden Buſse 67. Doch sind die Zahlen der Eidhelfer minder mannigfaltig als die Buſszahlen, weil der unbeschränkten Verminderung und Erhöhung des Volleides die hergebrachte Rücksicht auf die Gliederung der Sippe im Wege stand. Das bairische Volksrecht verlangt bei Diebstahl einer Saiga einen Eineid, darüber hinaus bis zu einem Solidus einen Eid mit einem Helfer, bis zu zwölf Solidi einen Sechsereid, über zwölf Solidi einen Zwölfereid 68. Ein Zusatz zum alamannischen Volksrecht fordert einen ernannten Helfer bei einem Streitobjekt bis zu 3 Solidi, zwei ernannte bis zu 6 Solidi, 5 darüber hinaus 69. Rotharis Edikt hat die Skala von zwei, fünf und eilf Helfern, je nachdem die Streitsache weniger als zwölf oder zwölf bis zwanzig oder mehr als zwanzig Solidi beträgt 70. Schematischer verfährt das jüngere Recht. Ein Vertrag Lothars I. mit Venedig v. J. 840 rechnet auf je ein Pfund einen Eidhelfer: ‘quantae sint librae, tanti sint etiam iuratores’. Doch geht die Zahl der Helfer nicht über zwölf hinaus 71. Einen Eid vom Werte eines Pfundes kennt das angelsächsische Recht 72.
Die Gröſse des Eides gestaltete sich ferner verschieden je nach der Art, wie die Schaar der Eidhelfer aufgebracht wurde, sofern das Stammesrecht in dieser Beziehung dem Schwörenden freien Spielraum offen lieſs. Wer mit ernannten Helfern schwur, brauchte eine geringere Zahl von Schwurgenossen, da der ernannte zwei oder mehr nicht ernannte aufwog.
Auch die Beweislage des einzelnen Falles konnte maſsgebend werden für die Gröſse des Eides. Bot der Kläger einen verstärkten Voreid an, so zwang er damit den Beklagten, wenn dieser die Beweis-
65 Lex Baiuw. IX 2. Lex Fris. II 11: prout qualitas pecuniae fuerit.
66 Lex Angl. et Werin. 52.
67 Lex Alam. 27, 3: secundum quod debuit solvere, ita iuret. Leges Henrici primi 64, 7: iuxta pretium capitalis et witae.
68 Lex Baiuw. IX 2.
69 Lex Al. B. 6. Bis zu einem Betrage unter einem Solidus und zwei Saigae genügt ein selbstgewählter Helfer.
70 Roth. 359.
71 Cap. II 135, c. 34.
72 Aethelred I 1, § 3. Das Keurboek (A) von Vollenhove (Overyssel), hrsg. von Fockema Andreae, verlangt einen Eineid bei einem Pfund Brüche, einen Eid selbfünft bei fünf Pfund, einen Eid selbzwölft bei zehn Pfund und mehr. A. O. II 41 ff. Art. 1—4. 6—13. 24—28.
25*
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§ 104. Parteieid und Eideshilfe.
rolle behaupten wollte, einen gröſseren als den an sich dem Streitobjekte entsprechenden Eid zu schwören.
Einzelne Rechte, so das friesische, das altsächsische und das angelsächsische Recht, stufen die Gröſse des Eides nach dem Stande der beteiligten Personen ab 73, ausgehend von der Auffassung, daſs dem höheren Stande des Schwöreneden ein höherer Wert seines Eides entspreche. Am konsequentesten brachte das friesische Volksrecht die Abstufungen der ständischen Eideswerte zur Geltung. Die normale Zahl der Eidhelfer, die jemand braucht, der sich gegen einen Genossen reinigt, mindert sich, wenn er einen Ungenossen, sie steigert sich, wenn er einen Übergenossen zum Gegner hat. In gewissen Fällen hat der Übergenosse mit Ungenossen zu schwören 74.
Von den Eidhelfern verlangte das Volksrecht bestimmte gesetzliche Eigenschaften. Sie muſsten im Allgemeinen freie Männer 75, sie muſsten Stammes- 76 und Standesgenossen 77 des Beweisführers sein und durften das Eidesrecht nicht verloren haben. Daſs sie Grundbesitz oder ein bestimmtes Maſs von Vermögen aufwiesen, war nicht vorgeschrieben 78. Das Erfordernis der Blutsverwandtschaft mit dem Hauptmann, wie es ursprünglich gegolten, hielt die fränkische Zeit nicht mehr schlechtweg aufrecht. Soweit ernannte Eidhelfer in Frage kamen, blieb es als Regel bestehen. Im übrigen wurde es nur in gewissen Ausnahmefällen geltend gemacht, die bereits oben besprochen
73 Eine eigentümliche Bestimmung enthält die Lex Rom. Curiensis XXIV 1 (Paulus II 1). Sie macht die Beweisrolle von dem besseren Stande der beiderseits vorgeführten Eidhelfer abhängig: ambe partes in placito iuratores presentare debent et qui meliores aut plus iustas personas habuerit, ipse iuret. Melior und plus iustus war natürlich nach der Auffassung der Zeit der Vornehmere und Reichere. Wie sonst mitunter in der Zahl, überbieten sich hier die Parteien im Range der Helfer.
74 Gaupp, German. Abh. (1853) S. 16. Siegel, GV S. 281 ff. Für die Sachsen haben wir nur die Bestimmung in Lex Sax. 17. Bei den Angelsachsen galt nach Schmid, Ges. der Ags. Anhang VIII 1, der Eid des Zwölfhyndemanns sechs Keorleide. Eigentümlich ist den Angelsachsen die Berechnung der Eidesgröſsen nach der Zahl der Hiden, d. h. wohl nach dem Grundbesitz, der durch die Gesamtheit der Schwörenden vertreten wird. Vgl. Schmid, Ges. der Ags. S. 565.
75 Über die Ausnahme des burgundischen Rechtes siehe oben I 89, Anm. 32.
76 Bei den Franken Franci.
77 Sibi similes, consimiles in den fränkischen Formeln. Suae conditionis, aeque liberi in Lex Fris. 1 2. 8; 3, 2. Eine Ausnahme macht der Eid mit Ungenossen nach Lex Fris. 1, 17. 18.
78 Cap. Worm. pro lege hab. v. J. 829, c. 6, II 19: de liberis hominibus, qui proprium non habent … coniuratores tamen aliorum hominum ideo esse possunt, quia liberi sunt.
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§ 104. Parteieid und Eideshilfe.
worden sind. Stets aber konnte, wenn Verwandte nicht vorhanden waren, mit nicht verwandten Eidhelfern geschworen werden. Bei den Voreiden des Klägers legte man wohl nur ausnahmsweise Gewicht auf die Verwandtschaft der Helfer; so z. B. bei dem Voreide der Todschlagsklage auf die Verwandtschaft mit dem Erschlagenen. Schlechtweg ausgeschlossen war das Bedürfnis verwandter Helfer in dem Verfahren um handhafte That.
Als ein selbständiges Erfordernis findet sich in einzelnen Rechten, insbesondere bei den Angelsachsen und im Norden, das der Nachbarschaft, nach welchem die Eidhelfer entweder sämtlich oder zu einem bestimmten Teile aus den Nachbarn des Schwörenden genommen werden müssen. Mitunter dient die Nachbarschaft als Ersatz der Magschaft. Im Verfahren um handhafte That begegnet uns die Verwendung von Eidhelfern, die als Nachbarn auf das Gerüfte hin herbeigeeilt waren und den Thatbestand wahrgenommen hatten 79.
Indem die Helfer die Wahrheit des Parteieides beschwören, machen sie sich dafür verantwortlich. Stellt sich der Parteieid hinterher als ein Meineid heraus, so sind auch die Eidhelfer des Meineides schuldig. Die ältere Zeit nahm dabei auf den guten Glauben des einzelnen Eidhelfers keinerlei Rücksicht gemäſs ihrem allgemeinen Strafrechtsprinzip, welches mit dem objektiven Thatbestande des Verbrechens die rechtswidrige Absicht ohne weiteres als gegeben betrachtete. Das salische Volksrecht behandelte den Meineid der Eidhelfer nach Art des Bandenverbrechens. Es strafte die drei ersten Helfer mit je fünfzehn, die übrigen mit je fünf Solidi 80. Nach ribuarischem Rechte verwirkte jeder Helfer 15 Solidi, dieselbe Buſse, die auch den Hauptmann traf 81. Bei den Friesen bezahlte der Eidhelfer das Wergeldsimplum, halb so viel als der Hauptmann 82. Die weitere Entwicklung zeigt die Tendenz, einerseits die Meineidsstrafen zu verschärfen, andererseits aber zwischen wissentlichem und unwissentlichem Meineide zu unterscheiden. Schon fränkische Buſsbücher setzen verschiedene kirchliche Buſse auf wissentlichen, fahrlässigen und gutgläubigen Falscheid 83. In das weltliche
79 Siehe unten S. 399.
80 Lex Sal. 48, 2 (Cod. 5. 6. 10 und Emend.). Vgl. unten § 128.
81 Lex Rib. 66, 1 vgl. mit 68, 3.
82 Lex Fris. 10 und 14, 3.
83 Pseudo-Egbert 34, Waſserschleben S. 314: qui ductus est in iuramentum et in eo nihil nisi rectum scit et nihilominus cum aliis periurium facit itaque decipitur et postea norit quod falsum fuerit, tria legitima jejunia jejunet. Paenitentiale Arundel 31, Schmitz S. 446, unterscheidet conscii und ignorantes, bei letzteren wieder: si fidelem (den Hauptmann) cognoverint, und: si autem infidelem aut dubium cognoverint.
(0408 : 390)
§ 104. Parteieid und Eideshilfe.
Recht ist diese Unterscheidung in fränkischer Zeit nicht sofort eingedrungen. Erst eine langobardische Bearbeitung eines karolingischen Kapitulars gestattet dem Eidhelfer, die Einrede der Unwissenheit durch Gottesurteil zu beweisen und sich dadurch von dem Verluste der Schwurhand zu befreien 84.
Der Beweis mit Helfern teilt zwar den streng formalen Charakter der übrigen Beweismittel des Volksrechtes. Da aber der Eidhelfer den Meineid des Hauptmannes nicht nur mit göttlicher, sondern auch mit weltlicher Strafe büſsen muſs, so hat er dringenden Anlaſs, sich vor Ableistung der Eideshilfe über den Thatbestand zu erkundigen und die Zuverlässigkeit des Hauptmannes zu erwägen. Mit Rücksicht darauf war die Eideshilfe eine Beweisform, welche geeignet war, materielle Beweismomente in der ausgiebigsten Weise zur Verwertung zu bringen, nur daſs diese freilich nach auſsen hin latent blieben.
Der Eineid ist ein Eid ohne Eidesfolge. Er findet sich nur bei gewissen Stämmen. Am häufigsten verwenden ihn Langobarden und Baiern. Aber auch die Sachsen und Friesen kennen ihn. Denn nur eine besondere Form, eine Abart des Eineides ist der Eid, der mit Berührung eines Genossen, des nächsten Verwandten (in manu proximi) oder eines Liten (in manu liti) geschworen wird 85. Der proximus, der Lite schwört nicht; er bleibt passiv, etwa wie die Waffe, auf die man Eide leistet, er ist, weil kein Eidhelfer, für den Meineid von Rechtswegen nicht verantwortlich.
Gewisse Personen entbehren schlechtweg das Recht des Eides. Es fehlt dem Knechte 86, sofern nicht, wie nach ribuarischem Rechte, die Knechte des Königs und der Kirchen durch königliches Privileg die Befugnis erhalten haben, in eigenen Angelegenheiten zu schwören 87. Die Eidesfähigkeit entbehren ferner Personen, die zum Tode 88 verurteilt sind (Friedlose), Meineidige 89, nach fränkischen Quellen vom
84 Cap. Haristall. v. J. 779, c. 10, I 49, forma langobardica.
85 Siehe unten § 108.
86 Nach langob. Recht (Liu. 50) kann einem Knechte im auſsergerichtlichen Verfahren auf Grund eines Vertrages zwischen dem Herrn und dem Verletzten ein Eid abgenommen werden.
87 Lex Rib. 58, 20: servi autem regis et ecclesiarum non (per) actures, sed ipsi pro semetipsos in iudicio respondeant et sacramenta absque tangano coniurent. Für Knechte schwört der Herr oder dessen Beamter (der actor), wenn er sie nicht dem nach einzelnen Volksrechten für Knechte ausgebildeten oder einem mit dem Verletzten paktierten Beweisverfahren unterwirft. Knechte des Königs und der Kirche können sich durch eigenen und zwar durch schlichten Eid verteidigen.
88 Cap. Aquisgr. miss. v. J. 809, c. 28, I 151.
89 Karoli Admon. general. v. J. 789, c. 64, I 58: et qui semel periuratus
(0409 : 391)
§ 105. Der Zeugeneid.
Ausgang des neunten Jahrhunderts und aus jüngerer Zeit auch überführte Diebe 90.
§ 105. Der Zeugeneid.
Grimm, RA S. 143. 856 ff. Rogge S. 96 ff. Siegel S. 194 ff. K. Maurer, Kr. Ü. V 185 ff. v. Bethmann-Hollweg IV 33. 381. 494. 502 ff. V 139 ff. H. Brunner, Zeugen- und Inquisitionsbeweis der karolingischen Zeit 1866. Derselbe, Entstehung der Schwurgerichte 1872, S. 50. 66 ff. Derselbe, Das Gerichtszeugnis und die fränk. Königsurkunde, Festgaben für Heffter 1873, S. 133 ff. Glasson, Histoire III 481 ff. Zorn, Beweisverfahren nach langob. Recht 1872, S. 43 ff. Laughlin, Essays S. 187 ff. v. Amira, Nordgerm. Obligationenrecht I 281, II 320. Derselbe, Recht in Pauls Grundriſs S. 195. Hertzberg, Grundtrækkene S. 1 ff. 234 ff. Brandt, Forelæsninger II 228. K. Maurer, Das Verdachtszeugnis des altnordischen Rechtes. Münch. SB 1883, S. 548.
Der Zeuge heiſst gemeingermanisch Wissender, ahd. giwizo 1, alts. gewito 2, ags. wita, gewita, nord. vitni, westgermanisch auch Verkünder, ahd. urchundo, chundeo, as. urcundeo, ags. cyđere 3, fries. orkunda, orken, eine Bezeichnung, der dem Sinne nach der nordische Ausdruck váttr entspricht. Zeuge läſst sich altdeutsch nicht nachweisen; erst im mitteldeutschen treten die Formen giziug, getüch, ghetuich, tiuga auf. Die lateinisch geschriebenen Quellen der fränkischen Zeit brauchen testimonium 4 oder testis, was mitunter auch den Eidhelfer bezeichnet.
Die Anwendung der Wissenden ist im älteren Rechtsgang eine
fuerit, nec testis sit posthaec nec ad sacramentum accedat, nec in sua causa vel alterius iurator existat. Cap. miss. v. J. 802 (?), c. 39, I 104. Cap. ital. c. 6, I 336. Concil. Tribur. v. J. 895, c. 22. Seitdem der Meineid mit dem Verluste der Schwurhand bestraft wurde, war nach dem Vollzug der Strafe schon aus formellen Gründen die Eidesunfähigkeit gegeben. — Nach Aethelstan II 25 ist der Meineidige hinfort nicht mehr eideswürdig (áđwyrđe).
90 Concil. Tribur. v. J. 895, c. 22. Burchardi Statuta familiae S. Petri c. 32: si quis .. furtum fecerit .., constituimus, ut legem sibi innatam propter furtum perditam habeat; et si ab aliquo de aliqua re inculpatus fuerit, non se expurget iuramento, sed aut duello ant bullienti aqua aut ferventi ferro; similiter faciat ille, qui in periurio publico captus est ..
1 Der Gewissen, gewizzen, in Ruprecht von Freising ed. L. Maurer S. 286 f. (Nachtrag bei Grimm, RA S. 858.)
2 Im Heliand mêngewito, falscher Zeuge (Nachtrag bei Grimm a. O.).
3 Wright u. Wülcker S. 70, 2: testis dolosus, facynfulcyđere.
4 Testimonium für Zeuge entspricht einem in gleichem Sinne gebrauchten ahd. Worte gawiznessi, gawizscaf, as. gewitscepi. Die Keure für Franc de Bruges von circa 1190 hat witscepa, Gilliodts van Severen, Cout. du Franc de Bruges II 12, § 36.
(0410 : 392)
§ 105. Der Zeugeneid.
beschränkte. Es giebt nur zwei Arten von Wissenden, nämlich Zeugen im eigentlichen Sinne, d. h. Wissende, die zur Stätigung einer beweisbedürftigen Thatsache zugezogen wurden 5, und Gemeindezeugen, denen dieses Merkmal fehlt.
Die Zeugenziehung ist nach manchen Stammesrechten eine rechtsförmliche. Aus der altarischen Rechtssitte, die Wissenden, wenn man sie zu Zeugen machen wollte, am Ohre zu ziehen, war bei einzelnen Stämmen eine bindende Rechtsvorschrift geworden; so bei den Burgundern 6 und insbesondere bei den Baiern, wo die testes per aures tracti als solche in den Urkunden bis in das dreizehnte Jahrhundert erwähnt werden 7. Nicht die Bedeutung einer Rechtsförmlichkeit, sondern eines in der Natur der Sache liegenden Brauches hat die allgemein vorkommende Übung, den zugezogenen jugendlichen Zeugen durch Backenstreiche oder Ohrzupfen das Gedächtnis zu schärfen 8. Sicherlich uralt ist die Gewohnheit, die Zeugen zu bewirten oder ihnen kleine Geschenke zu geben 9.
Die Zeugenziehung ist ein zwischen dem Ziehenden und dem Gezogenen abgeschlossener Vertrag, durch den dieser verpflichtet wird, über die gestätigte Thatsache im Bedürfnisfalle Zeugnis zu geben.
5 Zeuge ist wörtlich der Gezogene. Das Wort kommt von ziohan, ziehen.
6 In Lex Burg. 60, 3 gestattet der Gesetzgeber, daſs Königsknechte als Zeugen verwendet werden, und zwar als Urkundszeugen, wenn die Zeugennamen der schriftlichen Urkunde (manus) des Kontrahenten hinzugefügt worden sind, und auſserdem, wenn sie den Zeugeneid leisten, nachdem sie bei Abschluſs des Geschäftes ad testimonii fidem tractati fuerant secundum consuetudinem barbarorum. Eine Handschrift (Bluhme A, Salis B 6) hat tractas aures.
7 Mon. Boica VIII 466 (saec. XII): quos ipse dux per aurem traxit. Grimm, Nachtrag zu RA S. 145, verweist auf eine Urkunde für das Kloster Michelfeld v. J. 1270.
8 Lex Rib. 60, 1. Siehe meine Entstehung der Schwurgerichte S. 196 f. Für Holland bezeugt die Sitte im 17. Jahrhundert Jan van Houts bei Oudenhoven, Beschrijvinge van Heusden S. 26: ende .. was eene gewoonte de Jongens ten vorconden van dien by de ooren te grijpen ende te reckooren.
9 Daher vinum testimoniale. Stobbe, Z. f. RG XIII 231. 234. Schröder, RG S. 83, sieht darin die rechtlich notwendige Gegenleistung, welche die Zeugen zur Abgabe des Zeugnisses verpflichtete, eine Pflicht, die nur durch entgeltlichen Vertrag begründet werden konnte. Allein die Belege sind zu jung und zu vereinzelt, als daſs ein sicherer Schluſs gezogen werden könnte. Nach Stobbe a. O. ist das Trinkgeld jünger als der Weinkauf. — Die ocrea id est hosa vini in dem, Schwurgerichte S. 196 citierten Falle war wohl für die Bewirtung der Zeugen bestimmt. Die oben Anm. 8 erwähnte Nachricht Jans van Houts fährt fort: andere gaven de kinderen soete melck ende wittebrod te eten. Diese Methode stimme besser überein mit den alten hollandsche manieren van wel te eten ende te drinken.
(0411 : 393)
§ 105. Der Zeugeneid.
Die gezogenen Zeugen sind entweder Geschäftszeugen oder Öffentlichkeitszeugen. Das Geschäftszeugnis erfordert ein Beweisgedinge, das unter den Kontrahenten abgeschlossen wird, um den zukünftigen Beweis des Rechtsgeschäftes sicherzustellen. Der Gegner der beweisbedürftigen Vertragspartei zieht den Zeugen und verpflichtet sich damit, dessen Zeugnis eventuell gegen sich zu dulden 10. Andererseits verpflichtet er den Gezogenen zu Gunsten der beweisbedürftigen Vertragspartei 11.
Öffentlichkeitszeugen können wir diejenigen nennen, welche gezogen werden, um die Offenkundigkeit gewisser Vorgänge zu konstatieren oder gewisse Vorgänge offenkundig zu machen 12. Der Kreis der Thatsachen, die ein Öffentlichkeitszeugnis dulden, ist in den verschiedenen Rechten mehr oder minder enge begrenzt. Allenthalben zieht man solche Zeugen zur Stätigung prozessualischer Akte; so über die Vorladung, über Vorgänge vor Gericht, z. B. über das Urteil, über das Erfüllungsgelöbnis, über die Solsadierung des Gegners, ferner über das Ergebnis einer Beweisführung, über Schuldmahnung 13. Vereinzelt findet die Zeugenziehung auch statt über Begebenheiten, die nicht als Rechtsakte erscheinen, z. B. über das Auffinden eines Leichnams 14, über das Leben eines bald nach der Geburt verstorbenen Kindes 15. Das Öffentlichkeitszeugnis wird von dem beweisbedürftigen Zieher einseitig gezogen. Es unterscheidet sich also vom Geschäftszeugnis durch den Mangel des Beweisgedinges und dadurch, daſs der Zeuge vom Beweisbedürftigen selbst, nicht von dessen Gegner gezogen wird.
Gemeindezeugen sind Wissende, die auf Grund ihrer Lebensstellung, insbesondere in ihrer Eigenschaft als Nachbarn und Gemeindegenossen, über orts- oder gemeindekundige Verhältnisse und Thatsachen Zeugnis geben. Bei dem Gemeindezeugen fehlt sowol das Beweisgedinge als auch der Akt der Zeugenziehung. Eine Verpflichtung, als Zeuge aufzutreten, besteht für ihn nicht, sondern es hängt von seinem guten Willen ab, sich als Zeugen verwenden zu lassen. Das Volks-
10 In Lex Baiuw. XVII 3 erklärt der Beklagte: non tibi traxi testem de ista causa.
11 Ein uralter Anwendungsfall des Vertrages zu Gunsten Dritter. — Auſser Betracht bleibt hier die dem Privatrechte angehörige Frage, wie weit die Zuziehung von Zeugen als Form des Rechtsgeschäftes diente, die Frage des sogen. Sollennitätszeugnisses.
12 Vgl. K. Maurer, Kr. Ü. V 193. Derselbe, Kr. V. XVIII 69.
13 Siehe die Aufzählung und die Belege bei Siegel, GV S. 199.
14 Roth. 16.
15 Lex Alam. 89, 2.
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§ 105. Der Zeugeneid.
recht bietet weder der zeugenbedürftigen Partei noch dem Gerichte ein Mittel dar, jemand zum Gemeindezeugnis zu zwingen.
Unbekannt war dem älteren Rechte das Gerichtszeugnis, ein prozessualisch ausgezeichnetes, weil unanfechtbares Zeugnis, welches vom Gerichte als solchem oder von der Partei mit den Dingmannen erbracht wurde. Von den deutschen Volksrechten kennt es nur das langobardische Recht und zwar mindestens seit dem achten Jahrhundert 16. Nach den übrigen deutschen Stammesrechten müssen gerichtliche Akte, wenn sie hinterher bestritten werden, von der Partei, die sich darauf beruft, mit den gewöhnlichen Beweismitteln des Volksrechts, mit den von ihr gezogenen Zeugen (per testes collectos) oder durch Eid mit Helfern, eventuell durch Zweikampf oder einseitiges Ordal bewiesen werden 17. Doch ist dem fränkischen Königsgerichte als eines seiner Vorrechte die Anwendung eines eigentlichen Gerichtszeugnisses geläufig.
Unzulässig war im allgemeinen das Zeugnis auf Grund zufälliger Wahrnehmung 18. Nur das ältere salische Recht nahm in dieser Beziehung einen anderen Standpunkt ein als die übrigen Volksrechte und gab dem Zeugenbeweise eine weitere Ausdehnung, indem es dem Kläger in gewissen Fällen gestattete, den Beklagten durch Zeugen zu überführen. Dabei handelt es sich namentlich um Thatbestände, bei
16 Ratchis 6: si quis .. in presentia regis vel iudicis seu liberorum hominum .. wadia dederit et postea negare voluerit .., non habeat licentia iurare, nisi qualiter iudex, qui iudicavit, se remoraverit vel homines, qui interfuerunt .. testificaverunt, in tali compleat et in eorum testimonio credatur. Ein urkundliches Beispiel Cod. dipl. Lang. col. 265, Nr. 154, v. J. 844.
17 Lex Sal. 39. 46. 56. Lex Rib. 59. Siehe darüber H. Brunner, Gerichtszeugnis S. 142 ff. Lex Alam. 91. Lex Baiuw. 17, 3. Einen urkundlichen Beleg bietet Cartulaire de Redon v. J. 865, Nr. 185, S. 143, H. 366. Jemand ist des Meineids angeklagt und schwört, den Eid nicht so geleistet zu haben, wie behauptet wird. Iuravit per quatuor evangelia et reliquias, quod nunquam iurasset … Über den Mangel des Gerichtszeugnisses in nordischen Rechten siehe K. Maurer, Kr. Ü. V 190 f.
18 Die Belege, welche R. Loening, Reinigungseid S. 110 ff., häuft, um das Gegenteil darzuthun, liegen meist neben der Sache. Das Verfahren bei handhafter That bleibt hier auſser Betracht. Lex Rib. 67, 5 ist unvollständig citiert und daher miſsverstanden. In Pactus I 1 handelt es sich nicht um den Beweis des Schlages, sondern um die Beschaffenheit der Wunde, über welche der medicus oder drei Zeugen schwören. Lex Alam. 42, 1 beziehe ich nach wie vor auf das Verfahren im Herzogsgerichte. Dafür spricht der Text der neuen Ausgabe, die Vergleichung mit 43, 1 und die Stellung von 42, 1 innerhalb jenes Teiles der Lex, der die causae ad ducem pertinentes behandelt (siehe oben I 312). Über Lex Baiuw. IX 17 oben I 316.
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§ 105. Der Zeugeneid.
welchen ein Wissen oder ein besseres Wissen des Beklagten nicht vorausgesetzt werden durfte 19. Das Beweisthema war in Fällen der letztgedachten Art ein solches, daſs die Zeugen sich nicht unter den Begriff der gezogenen Zeugen oder der Gemeindezeugen bringen lassen 20. Dagegen darf, wie bereits oben S. 371 ausgeführt worden ist, aus der Fassung der Rechtssätze der Lex Salica ein allgemeines Recht des Klägers, den Beklagten seiner Schuld durch Zeugenbeweis zu überführen, nicht gefolgert werden. Sowohl die Novellen zur Lex Salica 21 als auch die fränkischen Formelsammlungen zeigen uns, daſs der Beklagte sich durch Eid mit Eidhelfern reinigte 22. Die vereinzelte Ausdehnung des Zeugenbeweises auf zufällig wahrgenommene Thatbestände, die sich nach Lage der Quellen in ihrem vollen Umfange nicht genau übersehen läſst, dürfte auf fremdrechtliche Einflüsse zurückgehen, zumal sie dem ribuarischen Rechte fremd ist. Das salische Recht scheint übrigens im weiteren Verlaufe seiner Entwickelung jene Singularität wenigstens örtlich abgestreift zu haben. Denn salische Tochterrechte zeigen eine auffallend strenge Einschränkung des Zeugenbeweises 23.
19 Lex Sal. 2, 12: Zeugenbeweis, daſs das gestohlene Schwein ein Votivschwein war; 33, 2, daſs der Hirsch ein Jagdhirsch war; 36, 1, daſs ein fremdes Haustier einen Menschen getötet habe. — Weiter geht Lex Sal. 9, 8, eine Stelle, deren Thatbestand sich an Eurichs westgot. Gesetze anlehnt (siehe oben I 301). Wer einen fremden Zaun öffnet und sein Vieh hineintreibt, kann durch Zeugen überführt werden. Es scheint sich hier um Zeugen zu handeln, die zur Viehpfändung und zur Stätigung der Thatsache des erbrochenen Zauns gezogen wurden. Vgl. Lex Burg. 49, 3, Roth. 343. Pérard S. 147 v. J. 867, H. 369, worauf sich R. Loening S. 104 beruft, betrifft eine widerrechtliche Rodung eines dem Kläger gehörigen Eichenwaldes (casnus, quercetum, siehe Du Cange (Henschel) II 217). Der Kläger bietet Zeugen an, offenbar über sein Recht an dem Lande, das früher Eichenwald war. Das Zeugnis ist Gemeindezeugnis.
20 So insbesondere in Lex Sal. 36, 1.
21 Lex Sal. 74. 106.
22 Form. Andeg. 11. 15. 16. 24. 50. Form. Tur. 31. Vgl. v. BethmannHollweg IV 510.
23 Beaumanoir 39, 57: nus tesmoins combien qu’il seust de le coze, ne soloit riens valoir, s’il n’estoit apelés des parties à le coze fere proprement por porter tesmongnage de le coze qui fu fete, se mestiers estoit. Ein Zeuge konnte vor Gericht nur verwendet werden, wenn er bei Abschluſs des beweisbedürftigen Geschäfts (à le coze fere) als Zeuge zugezogen worden war. Glasson, Histoire III 487, citiert diese Stelle, die ich Schwurgerichte S. 50 besprochen hatte, sieht aber darin die selbstverständliche Regel, daſs der Zeuge nur zum Zeugenbeweis gelangt, wenn ihn eine der beiden Parteien dazu aufgefordert hat, und findet demgemäſs, daſs meine Ausführungen ont le tort, d’être beaucoup trop savantes. Der Vorwurf trifft mich nicht mehr als Beaumanoir; denn diesem lag nichts ferner, als jene triviale Wahrheit auszusprechen. Ausdrücklich nennt er jenen Rechtssatz eine
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§ 105. Der Zeugeneid.
Die Eigenschaften, die das Recht von den Zeugen verlangt, sind verschieden bei den verschiedenen Arten von Zeugen. Schlechtweg gilt das Erfordernis der Freiheit 24. Knechte sind ausgeschlossen 25, sofern ihnen nicht eine privilegierte Zeugnisfähigkeit verliehen ist 26. Freigelassene werden bei den Burgundern nur subsidiär 27, bei den Franken wenigstens nicht gegen Freie zugelassen 28. Ausgeschlossen sind Weiber und Unmündige 29, eidesunwürdige 30, bescholtene 31 und rechtlose 32 Personen. Weiter gehen die Erfordernisse bei dem Gemeindezeugnis. Von den Gemeindezeugen wird Gaugenossenschaft und Nachbarschaft 33 verlangt, auſserdem aber auch der Besitz eines bestimmten Vermögens. Das Recht der Baiern und der Langobarden fordert den Nachweis eines der Zeugenbuſse entsprechenden Vermögens, zwölf Solidi bei den Baiern, die Wergeldsumme bei den Langobarden 34. Das fränkische Reichsrecht läſst den Gemeindezeugen nur zu, wenn er Grundeigentum hat 35. Jüngere friesische Quellen setzen bei dem Zeugnis über un-
coutume, die nicht mehr gelte, mais le quele soloit courre. Jetzt halte man es anders, car cil qui furent à le coze fere ou qui l’oirent recorder, sont oy en tesmognage. Bei sehr bescheidenem Aufwand, ich will nicht sagen von Gelehrsamkeit, sondern von Aufmerksamkeit, kann die Stelle nicht anders verstanden werden, als ich sie verstanden habe.
24 Nach langobardischem Rechte erklären die laudatores von den Zeugen: quod liberi sunt. Placiti forma glossata LL IV 603.
25 Cap. Papiensia in legem data v. J. 855, c. 1, II 89.
26 Wie nach Lex Burg. 60, 3 den Königsknechten.
27 Lex Burg. 60, 2: libertos, si competens ingenuorum numerus defuerit, patimur testimonium perhibere.
28 Benedictus Levita schlieſst in VI 159. 352 das Zeugnis der liberti und ihrer Nachkommen bis zur dritten Generation aus. Die Stelle stammt aus Lex Wisig. V 7, 12. Doch ist die Ausschlieſsung der Nachkommen selbständige Zuthat Benedicts und scheint sie dem fränkischen Rechte zu entsprechen. Vgl. Cap. legi Rib. add. v. J. 803, c. 9, I 118.
29 Arg. Admon. gen. v. J. 789, c. 64, I 58.
30 Siehe oben S. 390 f., Anm. 89. 90.
31 Lex Burg. 99, 3. Cap. legg. add. v. J. 803, c. 11, I 114. Cap. Papiensia in legem data v. J. 855, c. 1, II 89.
32 Cap. Aquisgr. v. J. 809, c. 1, I 148. Cap. cit. miss. c. 28, I 151.
33 Cap. miss. Theod. v. J. 805, c. 11, I 124. Lex Sax. 39. Cap. legi add. v. J. 816, c. 1, I 268. Cap. legibus add. v. J. 818/9, c. 10, I 283.
34 Sohm, Reichs- und Gerichtsverf. S. 356. Cap. Olonn. mund. v. J. 825, c. 7, I 330. Von den langob. Zeugen müssen die laudatores feststellen, quod .. widrigeld et proprium habent. Siehe oben Anm. 24.
35 Cap. Worm. pro leg. hab. v. J. 829, c. 6, II 19. Den Hintersassen der Kirche von Como verlieh Karl der Groſse die Zeugnisfähigkeit durch ein Privileg, auf welches sich die Urk. Salvioli, Ann. Bologn. App. Ib 35, Nr. 20, v. J. 901 bezieht.
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§ 105. Der Zeugeneid.
bewegliches Gut ein liegendes Erbe, bei dem Zeugnis um Fahrhabe ein ihrem Werte gleichkommendes Vermögen voraus 36.
Die Zahl der Zeugen, die zu einem Zeugenbeweise erforderlich sind, schwankt in den verschiedenen Rechten. Das salische 37, das ribuarische 38 und das burgundische 39 Recht begehren bei der Beweisführung durch Geschäftszeugnis und durch Öffentlichkeitszeugnis mindestens drei. Das bairische 40, das sächsische 41 und langobardische Recht 42 begnügen sich zur Not mit zweien. Dagegen wurde bei dem Gemeindezeugnis eine gröſsere Zahl von Zeugen verlangt, nach fränkischem Rechte, wie es scheint, mindestens sieben 43, nach einem italienischen Kapitularienfragment fünf bis sieben 44.
Der Zeuge hebt sich scharf vom Eidhelfer ab. Das Merkmal des Zeugen ist Wissenschaft, Kenntnis des Beweisthemas und zwar Wissenschaft, die auf eigener Wahrnehmung beruht. Solche kann allerdings unter Umständen der Eidhelfer haben; doch ist sie diesem nicht wesentlich. Andererseits bleiben bei der Eideshilfe die Gründe der Überzeugung von der Wahrheit des Parteieides latent, wogegen dem Zeugen charakteristisch ist, daſs er als Augen- und Ohrenzeuge schwört, indem er sich auf die Wahrnehmung des Beweisthemas beruft 45. Der Zeugeneid ist nicht ein Folgeeid wie der der Helfer: er beteuert nicht die Wahrheit des Parteieides, sondern das unmittelbare Beweisthema. Die Eidesschelte trifft bei dem Eide mit Helfern den Hauptmann, nicht den Helfer, bei dem Zeugnis dagegen den Zeugen, nicht den Zeugen-
36 Emsiger Pfenningschuldbuch § 27, Rh. Rqu. S. 201.
37 Lex Sal. 39, 2; 47, 2; 46; 56. Vgl. Ed. Chilp. c. 7.
38 Lex Rib. 50, 2.
39 Lex Burg. 99.
40 Lex Baiuw. XIII 2, XVI 2. Lex Baiuw. XVI 16 und Decr. Tassil. Dingolf. c. 2, LL III 459, verlangen drei.
41 Lex Sax. 39.
42 Liu. 15.
43 Extrav. zur Lex Sal. B. 5: testes autem septem contra Francum sint. Lex Rib. 69, 1. Pertz, Dipl. M. 78, v. J. 710 (12 Zeugen). Siehe die urkundlichen Belege aus dem achten und neunten Jahrhundert, die ich Schwurgerichte S. 51, Anm. 5 zusammengestellt habe.
44 Cap. ital. c. 4, I 216: .. per quinque vel septem testimonia dicant suum testimonium.
45 Lex Alam. 2, 1: ita testificentur, ut illi ad praesens fuissent et oculis suis vidissent et auribus audissent .. Lex Baiuw. XVII 2: quia ego hoc meis auribus audivi et oculis meis vidi, quod istius hominis prior opera fuit in isto agro quam tua .. Pérard S. 36, Nr. 19, H. 217: nos vidimus Madaleno servire ad servo. Ménard, Histoire de Nimes I 17, v. J. 915, H. 482: quod nos testes scimus et oculis nostris vidimus et bene nobis cognitum est in veritate … Formel bei Schmid, Anhang X, c. 8, S. 406 … swâ ic mid mînum êgum oferseâh and mînum eârum oferhŷrde þæt þæt ic him mid sæcge.
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§ 105. Der Zeugeneid.
führer. Die Meineidsbuſse der Zeugen ist mindestens nach salischem und friesischem Rechte eine andere als die der Helfer 46. Verschieden sind die Eigenschaften, die bei dem Helfer und die bei dem Zeugen vorausgesetzt werden. Soweit eine Verpflichtung zu Eideshilfe und Zeugnis besteht, beruht sie bei dem Helfer auf Blutsverwandtschaft oder Schwurbrüderschaft, bei dem gezogenen Zeugen auf der Zeugenziehung.
Der Zeugeneid war wie der Parteieid mit Helfern ein einseitiges Beweismittel. Die producierten Zeugen konnten das eidliche Zeugnis verweigern 47; aber wenn sie schwuren, vermochten sie nicht etwa zu Gunsten des Gegners eidlich auszusagen, sondern nur das dem Beweisführer durch Urteil festgestellte Beweisthema zu erhärten.
Nordische Rechte kennen ein Beweisverfahren, welches Zeugen und Eidhelfer kombiniert 48. Von den deutschen Volksrechten bietet nur das bairische ein Analogon dar in einem Zeugeneide mit Eidhelfern, nämlich in einem Eide, den ein Zeuge mit einem Helfer oder mit mehreren Helfern schwört 49. Allem Anscheine nach handelt es sich dabei um einen Zeugenbeweis, bei dem von mehreren Zeugen nur einer den Zeugeneid schwur, während ihm die übrigen Eideshilfe leisteten 50.
46 Lex Sal. 48 hat eine Zeugenbuſse von 15 Solidi. Über die Eidhelfer siehe oben S. 389, Anm. 80. Nach Lex Rib. 50 beträgt sie 15 Solidi, ebensoviel wie bei dem Eidhelfer. Bei den Langobarden zahlt der falsche Zeuge das Wergeld oder er wird verknechtet. Liu. 63. Bei den Burgundern büſst er 300 Solidi. Lex Burg. 45. Concil. Epaonense v. J. 517, c. 13, LL Conc. S. 22 betrachtet falsches Zeugnis als todeswürdiges Verbrechen. Die bairische Zeugenbuſse ist 12 Solidi, Lex Baiuw. 17, 2. Bei den Friesen verwirkt der Zeuge wie der Eidhelfer das Wergeldsimplum, auſserdem aber die Lösungssumme der Hand (ein zweites Wergeldsimplum). Lex Fris. 10. In den nordischen Rechten finden wir die Dreimarkbuſse. Wilda, Strafrecht S. 981. Als nach fränkischem Rechte der Verlust der Hand allgemeine Meineidstrafe wurde, traf diese auch den meineidigen Zeugen. Cap. Haristall. v. J. 779, c. 10, I 49.
47 Registrum Farfense Nr. 22, II 35, v. J. 749: sed dum ipsum sacramentum venissent ad faciendum dixerunt .. quia non iuramus pro casalibus istis. A. O. Nr. 103, II 93, v. J. 777: ecce evangelia posita, iurate nobis. Primo omnium A. presbiter dixit: quia nullatenus iuro, quod publica non fuisset ipsa aecclesia et illi alii similiter dixerunt, quia si sic iuramus periuramus.
48 K. Maurer, Kr. Ü. V 234 f.
49 So jüngere Texte der Lex Baiuw., Textus tertius bei Merkel XVI 6. Monum. Boica XXVIII a 23, Nr. 25, v. J. 785—797, H. 138: voluit iurare Into castaldius cum sacramentalibus suis, cum Amm et Snellin et Altrate et cum ceteris, ut .. fuissent videntes et firmantes.
50 Siehe unten § 108. Das ribuarische Volksrecht kennt einen Eid, welchen der cancellarius zur Erhärtung einer angefochtenen Urkunde mit Eidhelfern schwört.
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§ 106. Die Gottesurteile.
Eine scheinbare Mittelstellung zwischen Zeugen und Eidhelfern nehmen die nachmals sogen. Schreimannen ein, Eidhelfer im Verfahren um handhafte That. Es sind Nachbarn, die das Gerüfte vernommen haben und ihm gefolgt sind. Sie schwuren aber nicht einen Zeugen-, sondern einen Helfereid, zu dem sie als ‘visores et cognitores’ zugelassen wurden 51, und erscheinen sonach als Helfer, von denen sich aus der Sachlage ergab, daſs ihnen der Thatbestand durch Wahrnehmung bekannt sei. Da ihr Eid sich nicht auf eigene Wahrnehmung beruft, unterscheiden sie sich grundsätzlich nicht von anderen Eidhelfern. Daſs sie visores et cognitores sind, legitimiert sie als Eidhelfer, wie andere Eidhelfer die Blutsverwandtschaft, die Nachbarschaft legitimiert, weil bei den Verwandten, bei den Nachbarn die beste Kunde der Vorgänge und Verhältnisse vorausgesetzt wird, die dem Beweisthema zu Grunde liegen. Sachlich stehen allerdings die Helfer im Verfahren um handhafte That den Zeugen am nächsten, wie sie denn auch in der folgenden Periode wahre Zeugen geworden sind und sich nachmals aus dieser Art von Eideshilfe ein materielles Beweisverfahren in Strafsachen ausgebildet hat.
§ 106. Die Gottesurteile.
Siehe die Litteratur zu § 23 oben I 177 f. Dreyer, Versuch einer Abhandlung von dem Nutzen der heidnischen Gottesgelahrtheit in dessen Vermischten Abh. II 828 ff. Grimm, RA S. 908 ff. 119. Noordewier S. 435. v. Amira, Recht S. 197. Konrad Maurer, Kr. Ü. V 213 ff. Phillips, Vermischte Schriften 1856, I 122. 467. Glasson, Histoire III 505. Henry Lee, Superstition and Force, Essays on the wager of law, the wager of battle, the ordeal, torture, Philadelphia 1866, eine sorgfältige Arbeit, die es nicht verdient, allgemein übersehen zu werden. Federico Patetta, Le ordalie, Studio di storia del diritto e scienza del diritto comparato, Torino 1890, eine vortreffliche, den Gegenstand gründlich erörternde Monographie. Kaegi, Alter und Herkunft des germanischen Gottesurteils 1887. Kohler, Studien über die Ordalien der Naturvölker, Z. f. vergl. RW V 368. Derselbe, Altindisches Prozeſsrecht 1891, S. 40 f. Zorn, Beweisverfahren nach langob. Recht S. 39. Schmid, Ges. der Ags. S. 639. Ficker, Über gothisch-spanisches .. Recht in den Mitth. des Instituts für österr. Gf., Er-
Allein der cancellarius schwört dabei auch in eigener Sache; denn er verteidigt sich gegen den Vorwurf, eine falsche Urkunde ausgefertigt zu haben.
51 Form. Tur. 30. Das Urteil lautet, daſs jemand, der einen anderen in Notwehr erschlagen und die That verklart hatte, ‘manu sua trigesima septima’ mit (36) ‘homines visores et cognitores’ schwören solle. In der Notitia über den Eid, Form. Turon. 31, heiſst es: similiter testes sibi similes, visores et cognitores .. post ipsum iuraverunt, ut quicquid .. ille de hac causa iuravit, verum et idoneum sacramentum dedit.
(0418 : 400)
§ 106. Die Gottesurteile.
gänzungsband II 493 ff. Derselbe, Erbenfolge der ostgermanischen Rechte 1891, S. 163. 167. Brandt, Forelæsninger II 271. Hertzberg, Grundtrækkene S. 269 f. v. Amira, Altnorweg. Vollstreckungsverfahren S. 290 ff. Steenstrup Normannerne IV 218 (1882). Pappenheim, Die altdänischen Schutzgilden 1885, S. 22 ff. Proost, Recherches sur la législation des jugements de Dieu, principalement en Belgique 1864. Hildenbrand, Die purgatio canonica und vulgaris 1841. Müllenhoff, Über altdeutsche Loosung und Weissagung 1852. Baist, Der gerichtliche Zweikampf nach seinem Ursprung und im Rolandslied 1890. Barret, L’épreuve de l’eau froide en Normandie, Alençon 1886.
Die Gottesurteile, deren Gebrauch sich für die fränkische Zeit entweder quellenmäſsig nachweisen oder durch Rückschlüsse aus den Rechtszuständen der folgenden Periode feststellen läſst, sind die in der Befragung der Elemente bestehenden Feuer- und Wasserordalien, das Bahrrecht, der Probebissen, das Loosordal, der Zweikampf und die Kreuzprobe. Man kann sie in einseitige und zweiseitige Ordalien einteilen, je nachdem nur der Beweisführer oder aber die beiden gegnerischen Parteien die maſsgebende Ordalhandlung vornehmen. Zweiseitig sind ihrem Wesen nach der Zweikampf und die Kreuzprobe, einseitig die übrigen, von welchen nur das Loosordal neben der einseitigen auch eine zweiseitige Anwendung duldet 1.
Auf arischer Grundlage erwachsen, waren die Gottesurteile einst eine gemeingermanische Institution 2. Nichtsdestoweniger weisen die Rechte der fränkischen und der nachfränkischen Zeit hinsichtlich der Ordalien weitgehende Verschiedenheiten auf. Man glaubt deshalb ihren germanischen Ursprung bestreiten oder bezweifeln zu müssen 3. Mit Unrecht. Denn die Verschiedenheiten erklären sich zum groſsen
1 Zweiseitigen Charakter hat das Los bei der Verlosung der Kämpen nach altbairischem Rechte. Siehe unten § 108.
2 Siehe oben I 182. Der geschichtliche Zusammenhang mit den Ordalien anderer arischer Völker ist inzwischen von Kaegi a. O. klargestellt worden. Die Verwandtschaft, welche einzelne Ordalien, so insbesondere das Tragen des glühenden Eisens, die Wasserprobe, die Probe des geweihten Bissens, der Kesselfang und die indische Probe mit dem heiſsen Goldstück, im germanischen Rechte und bei den Indern aufweisen, ist eine so auffallende, daſs an einem uralten gemeinsamen Ausgangspunkte religiöser Natur nicht gezweifelt werden kann. Der arische Ursprung der germanischen Ordalien schlieſst selbstverständlich nicht aus, daſs andere Völker, unabhängig von den Ariern, Gottesurteile ausgebildet haben.
3 So insbesondere v. Amira, Recht S. 197. Wenn dieser meint, daſs den Germanen die Voraussetzungen des Ordalglaubens fehlten, weil ihre Götter weder für allwissend noch für wahrhaftig galten, so träfe dieser Einwand auch die Orakel insgemein und die Ordalien der Griechen, deren Götter den germanischen in Lug und Trug überlegen sind. Übrigens gestattet die teilweise entartete nordische Mythologie keinen sicheren Rückschluſs auf die altgermanische.
(0419 : 401)
§ 106. Die Gottesurteile.
Teile aus der Haltung, welche die christliche Kirche zu den Ordalien bei den einzelnen Stämmen nach deren Bekehrung einnahm; sie erklären sich ferner aus der verschiedenen Art und Weise, in welcher das Verfahren wegen Missethaten von Knechten durch das Volksrecht geregelt war; sie erklären sich endlich aus dem verschiedenen Verhältnis, das dem Zweikampf zum eigentlichen Gerichtsverfahren angewiesen war.
Die fränkische Kirche hat nach der Bekehrung der Salfranken das Feuerordal des Kesselfangs christianisiert und mit kirchlichem Ritual ausgestattet, dagegen den Zweikampf angefochten und das Loosordal mindestens abgelehnt. Dieser Miſsgunst verdankt es der Zweikampf, daſs ihn die Lex Salica nicht erwähnt und dafür den Kesselfang unter freien Leuten zu ausgedehnter Anwendung bringt, verdankt es das Loosordal, daſs es in dem Beweisverfahren über Sklavendelikte der Folter weichen muſste. In der Zeit nach Abfassung der Lex Salica ist auch für die übrigen Elementordale und für das Loosordal ein christlicher Formalismus geschaffen worden. Auſserdem kommt im sechsten Jahrhundert auch der Zweikampf wieder zu gesetzlicher Anerkennung. Zwar wurde unter Karl dem Groſsen der Versuch gemacht, ihm durch die Kreuzprobe Konkurrenz zu machen. Allein dieser Versuch blieb auf die Dauer erfolglos. Ebenso die litterarische Fehde, die Bischof Agobard von Lyon gegen das Duell erhob. Im Einklang mit dem Verhalten der Kirche trat das fränkische Königtum für den Glauben an die Untrüglichkeit der Gottesurteile in die Schranken 4, die es zur Überführung und Verhütung von Meineiden nicht glaubte entbehren zu können, ein Motiv, das selbst zu Gunsten des Zweikampfes geltend gemacht wurde 5.
Anders verfuhr die arianische, die angelsächsische und wohl auch die irische Geistlichkeit, indem sie die offizielle Ausbildung eines kirchlichen Ordalienritus unterlieſs. In Folge dieser Haltung erlitt die Anwendung der Ordalien eine, je nach der Stärke des kirchlichen Einflusses mehr oder minder weitgehende Beschränkung, welche namentlich die Elementordale treffen muſste, weil diese den religiösen Formalismus am wenigsten vermissen konnten.
Die einseitigen Ordalien waren hauptsächlich ein Bedürfnis bei Personen, die das Eidesrecht und das Kampfrecht entbehrten, also insbesondere bei Knechten. Wir wissen z. B., daſs in dem Verfahren gegen Knechte bei einzelnen Stämmen einseitige Ordalien zur An-
4 Cap. Aquisgr. v. J. 809, c. 20, I 150: ut omnes iuditium Dei credant absque dubitatione.
5 Cap. italica I 217, c. 8, oben S. 343, Anm. 12.
Binding, Handbuch. II. 1. II: Brunner, Deutsche Rechtsgesch. II. 26
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§ 106. Die Gottesurteile.
wendung kamen, die sich bei Freien gleichzeitig nicht nachweisen lassen; so das Loosordal im jüngeren salischen Rechte, so der Kesselfang bei den Langobarden. Nun haben zwar manche Stämme, so die Westgoten, die Burgunder, Franken und Baiern, bei Klagen Dritter um Missethaten von Knechten ein volksrechtlich normiertes Beweisverfahren. Allein das ältere Recht, wie es bei den meisten übrigen Stämmen in Kraft blieb, rechnet bei solchen Klagen nur mit dem Herrn, der auch hinsichtlich des Beweisverfahrens vor dem öffentlichen Richter für den Knecht einstehen muſs. Wo das Recht noch diesen Standpunkt einnimmt, hat die Satzung keinen unmittelbaren Anlaſs, sich über spezifisch knechtische Ordalien auszusprechen.
Das wichtigste Gottesurteil der freien Leute war der Zweikampf. Wo wir ihn finden, steht er entweder innerhalb des Gerichtsverfahrens, dem er als Beweismittel organisch eingegliedert ist, sodaſs durch Urteil darauf erkannt werden kann, oder er steht auſserhalb desselben und bildet als dessen Ersatz einen Rechtsgang für sich. Der Zweikampf war ein gerichtlicher im angegebenen Sinne bei den Westgermanen und Burgundern, dagegen ein auſsergerichtlicher bei den Nordgermanen 6 und wahrscheinlich auch bei den Goten 7. Der gerichtliche Zweikampf war wieder bei manchen deutschen Stämmen, so bei den Baiern und Langobarden, derart geregelt, daſs ihn anstatt der Parteien besonders bestellte Kämpen ausfechten durften. Selbstverständlich mochte man hier die einseitigen Ordalien leichter entbehren, da der Zweikampf auch solchen freien Leuten zu Gebote stand, die körperlich nicht in der Lage waren, sich ihm zu unterziehen.
Die Wirkung, welche die kirchliche Ablehnung der Ordalien hatte, ging am weitesten bei den Angelsachsen. Die ältere angelsächsische Gesetzgebung läſst die Gottesurteile vollständig vermissen bei Freien wie bei Knechten, sowohl den Zweikampf als die übrigen Ordalien 8. Frühestens gegen Ende des neunten Jahrhunderts tauchen einseitige Ordalien auf 9. Allgemeiner wird ihre Anwendung erst im zehnten
6 v. Amira, Vollstreckungsverfahren S. 289 ff. Derselbe, Recht a. O. Weinhold, Altnordisches Leben 1856, S. 297 ff.
7 Hinsichtlich der Ostgoten siehe Cassiodor Var. III 23. 24, VII 3. Vgl. Baist a. O. S. 9. Über die Westgoten unten S. 403 f. 417.
8 Das hat Steenstrup a. O. eingehend ausgeführt.
9 Älteste Fundstelle sind die sogen. Gesetze Edwards und Guthruns c. 9, in welchen verboten wird, an Feiertagen Ordalien vorzunehmen. Da diese Gesetze nur die Bestätigung eines älteren, zwischen Alfred und dem Dänenhäuptling Guthrun abgeschlossenen Friedens sind, so rückt die älteste gesetzliche Erwähnung des Ordals bei den Angelsachsen in die Zeit vor 891 hinauf.
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§ 106. Die Gottesurteile.
Jahrhundert. Insbesondere begegnen sie uns in der sog. Danelag, d. h. in den Rechtsnormen, die für die eingewanderte dänische Bevölkerung bestimmt waren. Die angelsächsischen Ordalienformeln, wie sie uns seit dem zehnten Jahrhundert überliefert sind, zeigen engsten Anschluſs an ältere Formeln, die uns den fränkischen Ordalienformalismus darstellen 10. Allem Anscheine nach fehlten im älteren Rechte der Angelsachsen die Ordalien, weil es an einem kirchlichen Rituale gebrach. Als man ein solches unter fränkischem Einfluſse kennen lernte, stand einer amtlichen Anwendung der Ordalien nichts mehr im Wege, und man hatte um so mehr Anlaſs, die fränkischen, kirchlich approbierten Formen zu entlehnen, als die neubekehrte dänische Bevölkerung ihre heidnischen Ordalien kaum vergessen haben mochte. Aus der Rezeption der fränkischen Ordalien erklärt sich auch die Anwendung und Bedeutung, die das Wort Ordal bei den Angelsachsen und im Anschluſs an den angelsächsischen Sprachgebrauch in der germanistischen Litteratur gefunden hat 11. Die Angelsachsen brauchen das Wort Ordal niemals für das gewöhnliche Urteil (dóm), sondern nur für das Gottesurteil 12. Das ist kein bloſser Zufall 13; sie haben das Wort eben aus dem Fränkischen aufgenommen und zwar nur in der Anwendung auf das von ihnen rezipierte Gottesgericht, während Ordel im Fränkischen 14 und Friesischen 15 sowohl das iudicium Dei als das gewöhnliche Urteil (dôm) bedeutet. Der gerichtliche Zweikampf wurde den Angelsachsen erst durch die westfränkischen Normannen übermittelt, ohne aber bei ihnen besonders beliebt zu werden.
Die Lex Wisigothorum ignoriert in ihren älteren Redaktionen sämtliche Ordalien, wendet dagegen bei Freien und Unfreien die Folter als Beweismittel an. Doch taucht in einem Gesetze, welches kurz vor dem Ende des Reiches entstand und wahrscheinlich dem König Egica angehört, in überraschender Weise die Kesselprobe auf, die dann auch in jüngeren Quellen für die verschiedensten Teile Spaniens in z. T.
10 Vgl. die Formeln für die Wasserprobe bei Zeumer, Formulae S. 710, Appendix 1 mit den entsprechenden fränkischen Formeln.
11 Gegen Grimm, RA S. 908, Anm., ist zu bemerken, daſs die lateinische Form ordalium schon in der vetus versio von Edw. u. Guthrun c. 9 vorkommt.
12 Schmid, Ges. der Ags. S. 639.
13 Anderer Ansicht Konr. Maurer, Kr. Ü. V 214.
14 Vertrag zwischen den Kölnern und den Flandrern v. J. 1197 bei Warnkönig, Flandr. RG I, UB Nr. 17, S. 43: nullus de terra eorum (der Kölner) apud nos ad duellum provocari potest vel ad iudicium, quod vulgo ordeel dicitur. Siehe noch Kilian, WB s. v. waterordeel.
15 v. Richthofen, WB S. 970.
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§ 106. Die Gottesurteile.
eigenartiger Anwendung bezeugt ist 16. Auf westgotischen Ursprung geht der Zweikampf zu Roſs zurück, der unter Ludwig I. als eine neue Rechtsform des Kampfordals erscheint 17.
Eine zweite Gruppe von Rechten entbehrt die einseitigen Ordalien entweder schlechtweg oder doch in Fällen, in welchen andere Rechte sie aufweisen. So kennt das burgundische Recht von den Ordalien nur den gerichtlichen Zweikampf. Dieser ist auch in der Lex Baiuwariorum das einzige selbständige Gottesurteil. In dem Verfahren gegen Knechte verwenden beide Rechte die Folter. Die Leges der Alamannen erwähnen im Rechtsstreite freier Männer nur das Kampfordal. Ebenso der Edictus Langobardorum, der es zudem mit sichtlichem Miſstrauen behandelt, wie denn König Liutprand ausdrücklich bemerkt, daſs er den Zweikampf noch dulde, weil er die eingewurzelte Rechtssitte des Volkes nicht ausrotten könne 18.
Die übrigen deutschen Rechte kennen neben dem Zweikampfe auch einseitige Ordalien, sei es nun in selbständiger Anwendung oder als Surrogat des Zweikampfes oder in dem Verfahren gegen Knechte.
Die ablehnende Haltung, welche Kirche und Staatsgewalt gegen alle oder einzelne Ordalien einnahmen, vermochte sie wohl aus dem offiziellen Rechtsleben, aus der Gesetzgebung und aus dem öffentlichen Gerichtsverfahren zu verdrängen, hinderte aber nicht, daſs sie trotzdem im Volke fortlebten. Sie kamen zur Anwendung nicht auf Grund eines gerichtlichen Beweisurteils, sondern als gewillkürte oder schiedsrichterlich auferlegte Beweisformen unter freien Leuten 19, als gebotene und erzwingbare Untersuchungsmittel und Beweisformen bei Knechten 20,
16 Lex Wisig. VI 1, 3. Ficker, Mitth. des Inst. für österr. Gf., Ergänzungsb. II 494. Derselbe, Erbenfolge I 163. 167.
17 Z2 f. RG VIII 16.
18 Liu. 118: quia incerti sumus de indicio dei et multos audivimus per pugnam sine iustitia causam suam perdere; sed propter consuitutinem gentis nostrae Langobardorum legem ipsam vetare non possumus. Der Übertritt der Langobarden zum Katholicismus hat hinsichtlich der Ordalien nichts geändert. Die italienische, speziell die römische Kirche hat erst in karolingischer Zeit unter fränkischem Einfluſs Anlaſs erhalten, sich um den Ordalienritus zu bekümmern.
19 Ein Kapitular Karls des Groſsen, Cap. miss. v. J. 803, c. 11, I 115: ut nullus praesumat hominem in iuditio mittere (sine causa), nisi iudicatum fiat, sucht der auſsergerichtlichen Anwendung von Ordalien in Rechtsstreitigkeiten zu steuern. Unter iuditium ist hier das Gottesurteil zu verstehen. So faſst es auch die langobardische Expositio zu Roth. 203 auf.
20 Vgl. Görlitzer Landrecht 47, § 19: swen sin herre sunder orteil dwingit, daz er das gluwinde iser trage, daz ne schadit ime zo sime rechte nicht; swer abir mit orteile dar zo bedwungen wirt odir von mutwillen daz ysern tregit, der wirt an sime rechte gekrenkit.
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§ 106. Die Gottesurteile.
denen der Herr befahl, sich einem Ordal zu unterziehen. Ja, man griff zum Ordal, ohne daſs ein Rechtsstreit dazu den Anlaſs gab, um sich oder die öffentliche Meinung von der Güte eines Rechtsanspruchs zu überzeugen 21, die Wahrheit einer angezweifelten oder dem Zweifel ausgesetzten Thatsache auſser Zweifel zu stellen 22, um die Aufrichtigkeit einer Behauptung oder eines Versprechens zu bekräftigen. Auf solch auſseramtliches Fortleben scheinbar verschwundener Ordalien läſst uns die Thatsache zurückschlieſsen, daſs uns Gottesurteile, welchen die vergleichende Rechtsgeschichte hohes Altertum beimiſst, in unseren Rechtsquellen verhältnismäſsig spät begegnen; so das Ordal des geweihten Bissens, so insbesondere das Bahrrecht, das erst in einer Rechtsquelle des vierzehnten Jahrhunderts als ein vor Gericht angewendetes Ordal erscheint 23. Bei den Westgoten sind Kesselfang und Zweikampf trotz der Lex Reccessuinthiana in auſsergerichtlichem Gebrauche geblieben; denn ihr nachmaliges überraschendes Auftreten läſst sich nicht durch Entlehnung von auswärts erklären. Verschiedene Ordalien, über welche die Rechtsquellen sich ausschweigen, insbesondere der Probebissen 24, scheinen als Sklavenproben in Privatgebrauch gewesen zu sein. Das Verfahren gegen Knechte war meistens eine interne Angelegenheit des Herrn, nach manchen Rechten dann, wenn nicht eine rechtsförmliche Klage eines Dritten vorlag, nach anderen auch bei Klagen Dritter. Um sich zu vergewissern, ob der Knecht schuldig sei, mochte ihn der Herr einem Ordal unterwerfen oder dem verletzten Dritten anheimstellen, daſs er die Probe vornehme. Nur durch einen Zufall erfahren wir aus einem Gesetze Liutprands, daſs der Kesselfang bei den Langobarden ein Beweismittel war, welches
21 So in Annales Bertiniani z. J. 876 rec. Waitz S. 132. Siehe unten S. 411, Anm. 61.
22 In der Vita S. Marci, MG SS IV 450, läſst sich ein Bischof die Echtheit der überbrachten angeblichen Reliquien des heiligen Marcus durch Ordal bekräftigen: non ante accepit illud (corpus) episcopus, quam tribus confirmavit testimoniis, hoc est sub testatione iuramenti et iudicio ferventis aquae et calidi ferri.
23 Schon seit dem zwölften Jahrhundert in der schönen Litteratur; so bei Chrestien von Troyes, auf den Grimm, RA S. 930, in einem handschriftlichen Nachtrage verweist. Über noch älteres Vorkommen in Schottland Patetta a. O. S. 197.
24 In einer der Scholien zu Horaz, die unter dem Namen Acron laufen (citiert bei Patetta S. 140), findet sich folgender Passus: cum in servis suspicio furti habetur, ducuntur ad sacerdotem, qui crustum panis carmine infectum (beschworen) dat singulis. Quod cum haeserit (ori), manifestum furti reum adserit. Die Stelle ist handschriftlich für das elfte Jahrhundert (Cod. Paris. 7975) beglaubigt, jedenfalls unrömisch und geht über die fränkische Zeit, ja wohl über das achte Jahrhundert nicht hinauf.
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gegen Knechte auſsergerichtlich mit Zustimmung des Herrn angewendet wurde 25. Daſs einzelne Ordalien in fränkischer Zeit trotz des geschriebenen Rechtes fortlebten, findet ein Analogon in der fortdauernden Übung, in der die Ordalien sich noch erhielten, nachdem sie die Kirche 1215 verboten und das kirchliche Verbot im weltlichen Rechte Anerkennung gefunden hatte 26.
Nach diesen Erörterungen mag auf die einzelnen Ordalien eingegangen werden, deren Betrachtung uns für den Rechtsgang der fränkischen Zeit obliegt.
1. Der Kesselfang oder Kesselgriff, iudicium aquae ferventis, aenei (aheni), caldariae, friesisch ketelfong, nordisch ketilfang, ketiltak. Die Ordalhandlung bestand darin, daſs Wasser in einem Kessel 27 zum Sieden gebracht wurde und der Beweisführer mit entblöſstem Arm hineingriff, um einen Ring oder Stein herauszulangen. Erschienen nach Ablauf einer bestimmten Frist Hand und Arm als heil, so war das Ordal gelungen. Der Kesselfang zählt zu den Feuerordalien; denn es ist die Wirkung des Feuers, die den Schuldigen überführt; auch wird in den kirchlichen Beschwörungsformeln, die bei dem Kesselfang gebraucht werden, häufig auf das Wunder hingewiesen, das die drei Jünglinge im Feuerofen errettete 28.
Der Kesselfang ist das spezifische Ordal der Lex Salica. Sie kennt ihn als prinzipales Beweismittel des Beklagten, wenn der Kläger die Klage als eine ordalbedürftige einbringt (ad ineum admallare 29), als subsidiäres Beweismittel des Beklagten, wenn er die erforderliche Zahl von Helfern nicht aufbringen kann 30, als prinzipales Beweismittel
25 Liu. 50. Vgl. Lib. Pap. Lothar 81.
26 Ruprecht von Freising II, c. 121 ed. Maurer S. 364 sagt von dem, der im Bahrgericht beweisfällig geworden ist, daſs er für schuldig gelte ‘und hat dy urtail uber sich selbs geben, das (dasz) er sich des gerichts (der Bahrprobe) angenommen hat, wann sein nyemand genött möcht haben. Das geschicht alzo allen den, di sich verpottne recht annemen, das sy das haiſs eysen tragen oder in ain wallendn kessl greiffn und ist daz es sy prennt, so ist er schuldig’.
27 In der Lex Salica und in den salischen Kapitularien aeneum, ineum, inium, hinium, igneum.
28 Die Formeln für Kesselfang und Handeisen sind handschriftlich nicht selten mit einander verbunden; mitunter ist dieselbe Formel auf beide Ordalien berechnet. Zeumer, Formulae S. 608. Vgl. Kaegi a. O. S. 52.
29 Lex Sal. 53, 1. 5. Ad calidam provocare Lex Sal. 82. Ad aeneum provocare in Pactus pro tenore pacis c. 4. Unter Antrustionen ist Kesselfang nur zulässig, wenn es sich um das Wergeld handelt und der Kläger selbzwölft einen Voreid schwört. Lex Sal. 106.
30 Lex Sal. 14, 2 (Cod. 2), 16, 3 (Cod. 2), Edictum Chilp. c. 7, wo statt initium inium zu lesen ist.
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des Klägers bei der Zeugenschelte 31, vielleicht auch bei Urteilschelte und Eidesschelte überhaupt. Hat der Beklagte sich durch Kesselfang zu reinigen, so ist den Parteien nichtsdestoweniger ein Beweisgedinge gestattet, welches das Ordal durch Eid mit Helfern ersetzt. Der Beklagte kann dafür dem Kläger eine Ablösungsgebühr entrichten, die aber nicht über einen bestimmten Betrag hinausgehen darf 32. Neben der bereits früh eingeführten christlichen Form des Kesselfangs mögen die Salier noch eine Zeit lang auch eine an das Heidentum erinnernde Form miſsbräuchlich angewendet haben; denn eine Novelle zur Lex Salica setzt eine Buſse, wie es scheint auf den Fall, daſs man jemand zu einer anderen als der vom König vorgeschriebenen Art der Kesselprobe auffordert 33.
Kein besonderes Ordal des Flammengriffs, sondern der Kesselfang ist das Feuerordal der Lex Ribuaria, das manum in igneum mittere 34.
31 Lex Sal. 94.
32 Lex Sal. 53: De manu ad eneo redimenda. Die Lösungsgebühr darf ein bestimmtes Verhältnis zur Buſse, die in Frage steht, nicht übersteigen. Wird mehr gegeben, so verlangt der Fiskus sein volles Friedensgeld.
33 Lex Sal. (Hessels) 82 (Cap. 6, c. 4): si quis alterum ad calidam provocaverit preter euisionem dominicam, 600 din. qui fac. sol. 15 culp. iud. Man emendiert iussionem und glaubt, daſs die Anwendung des Kesselfangs von königlichem Befehl abhängig gemacht worden sei. Ein solches Eingreifen des Königtums in das Beweisrecht ist mir unglaublich und widerspricht allem, was wir früher und später vom Kesselfang bei den Saliern hören. Die Vorschrift wäre auch praktisch unausführbar gewesen, da die iussio schon für das provocare verlangt wird, wozu höchstens eine königliche Erlaubnis passen würde. Liest man iussio, so ist die Stelle so zu verstehen, als ob es hieſse: preter secundum iussionem dominicam, wobei unter iussio an den Inhalt eines die Form des Ordals normierenden königlichen Gebotes zu denken wäre. Vielleicht ist aber euisionem zu halten und steht es für iuisionem, eine in der Deklination latinisierte Form für das romanische iuisio (spanisch iuizio), altfranzösisch iuis (Cout. de Bourgogne ch. 6, ed. Marnier), juis, juise, juisium, das Gottesurteil. Die Form iuisium war, wie die Belegstellen bei Du Cange (Henschel) III 922 darthun, insbesondere in Burgund gebräuchlich. Iuisium dominicum würde das königlich sanktionierte Gottesurteil im Gegensatz zu verbotenen Formen bedeuten.
34 Lex Rib. 30, 1. Vgl. 30, 2: ad igneum repraesentare, 31, 5: ad igneo se excusare. Jüngere Handschriften haben dafür ignem. Grimm, RA S. 912, Siegel, GV S. 237, Dahn und andere sehen darin ein besonderes Ordal, darin bestehend, daſs man die Hand in ein brennendes Feuer streckte. Allein ein solches Ordal ist sonst nicht bezeugt (in Greg. Tur. Gloria confess. 14, S. 756 wird ein Ring aus dem Feuer herausgeholt). Igneus, ignis steht in der Lex Rib. für ineus. So auch in den Novellen zur Lex Sal. Im Pactus pro tenore pacis Child. et Chloth. c. 4 liest Cod. 1 (Hessels) ad igne, wo die anderen Handschriften ad eneo, ineum haben. In Lex Sal. 106, 6 hat Cod. 1 ignem calefacere, die übrigen Texte aeneo,
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Sie wendet es nur subsidiär an bei Freien, die, weil nicht zum ribuarischen Stamme gehörig, keine Eidhelfer finden können, und bei Knechten, für die der Herr nicht schwören will 35. Kesselfang ist wahrscheinlich auch das Ordal, durch welches nach chamavischem Rechte der Mann sich von der Mordklage reinigt, wenn sein Herr ihn nicht freischwört 36. Auf dem Standpunkte des ribuarischen Rechts stehen die karolingischen Kapitularien und die jüngeren fränkischen Rechtsquellen. Der Kesselfang erscheint hier hauptsächlich als Reinigungsmittel der Knechte 37. Freie Leute greifen höchstens dann in den Kessel, wenn sie das Eidesrecht nicht ausüben können, weil ihnen Eidhelfer fehlen 38, oder wenn sie das Eidesrecht verwirkt hatten 39.
Nur als Sklavenprobe ist uns der Kesselgriff überliefert bei den Sachsen 40, Mittelfriesen 41 und Langobarden 42. Die Westfriesen wenden ihn auſserdem an, um unter mehreren, die gleichzeitig um Todschlag belangt worden sind, den Schuldigen zu ermitteln, nachdem jeder selbzwölft einen Unschuldseid geschworen hat 43. Die Ostfriesen gestatten den Kesselfang dem Beklagten, der, wegen angeblichen Diebstahls ergriffen, eine absichtlich unwahre Anklage behauptet, verlangen aber, wenn im angegebenen Falle der Beklagte das Ordal bestanden, daſs der Kläger sich gleichfalls durch Kesselfang von dem Vorwurf der arglistig falschen Anklage reinige 44. Bei den Westgoten erscheint
eneum, in Lex Sal. 106, 7 Cod. 1 manum ad igneum mittere, die übrigen Codices in aeneum, eneum. Vgl. Zeumers Index zur Lex Rib. s. v. igneum.
35 Lex Rib. 31, 5; 30, 1. 2.
36 Lex Chamav. 46. Die Lex kennt ein Feuerordal in anderer als beweisrechtlicher Anwendung (c. 48, siehe oben I 176).
37 Cap. legg. add. 818—819, c. 1, I 281; Cap. Worm. pro lege hab. v. J. 829, c. 1, II 18.
38 Arg. Cap. Franconofurt. v. J. 794, c. 9, I 75.
39 Siehe oben S. 390 f.
40 Cap. apud Ansegis. servatum 810—811 (?), c. 5, I 160.
41 Lex Fris. 3, 6.
42 Liu. 50.
43 Lex Fris. 14, 3.
44 Lex Fris. 3, 8: iuret uterque solus et ad examinationem ferventis aquae iudicio Dei probandus accedat. Die Stelle wird gewöhnlich von einem zweiseitigen Ordal verstanden (siehe Patetta S. 273), sodaſs beide Teile sich gleichzeitig dem Ordal hätten unterziehen müssen. Aber was geschah, wenn beide Teile sich verbrannten? Ich glaube, die Stelle in folgender Weise erklären zu können. Der Beklagte behauptet calumnia des Klägers. Der Kläger schwört dann den Voreid (vgl. die Urk. Pérard S. 148, H. 370), der Beklagte einen Eineid über seine Unschuld. Dann geht zunächst nur dieser zum Ordal (accedat bezieht sich nicht auf uterque, Subjekt ist probandus, nämlich der Beklagte, vgl. Patetta a. O.). Gelang das Ordal, so hat der Kläger durch Kesselfang die Wahrheit seines Voreides über das
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der Kesselfang ziemlich spät, aber in eigentümlicher Anwendung. Das oben erwähnte Königsgesetz schreibt ihn vor, um zu entscheiden, ob ein freier Mann der Tortur unterworfen werden solle, und um die Glaubwürdigkeit verdächtiger Zeugen zu prüfen 45. Jüngere spanische Quellen verlangen den Kesselfang oder das Ordal des Handeisens als Beweismittel der Vaterschaftsklage 46.
Von dem Ordal des Kesselfangs hat sich ein besonderes Ordal des hängenden Kessels abgezweigt, das uns zwar nicht in gerichtlicher Anwendung, aber durch Ordalienformeln bezeugt ist. Der Kessel wurde für den Kesselfang über dem Feuer aufgehängt. Begann er, während das Wasser wallte, sich zu drehen, so war dies natürlich eine Erschwerung des Ordals, galt für ein schlimmes Omen und mochte wol den Beweisführer veranlassen, vom Ordal abzustehen. Das führte schlieſslich dahin, daſs man das Verhalten des schwebenden Kessels an sich als selbständiges Ordal verwendete 47.
2. Die Eisenprobe, das Ordal des glühenden Eisens, ferri igniti, candentis, ferventis, ags. ýsen-ordál 48. Es findet sich in zwei Formen. Erstens, und das ist seine regelmäſsige Bedeutung, als Ordal des Handeisens, darin bestehend, daſs eine geglühte Eisenmasse von bestimmtem Gewicht auf eine bestimmte Entfernung (neun Schritte weit 49) mit bloſser Hand getragen werden muſste. Nachmals ist es, namentlich bei den Angelsachsen, Süd- und Nordfriesen im Schwange. Zweitens als Pflugscharengang, examen vomerum ignitorum. Neun geglühte Eisen, Pflugscharen, wurden in der Entfernung je eines Schrittes nebeneinander gelegt, und der Beweisführer muſste nackten Fuſses darüber schreiten. Die Eisenordale finden sich als Reinigungsmittel für Knechte und Bescholtene 50. Ein Kapitular Karls des Groſsen verlangt den Pflugscharengang im Freiheitsprozeſs, wenn der-
Absein der Arglist zu erhärten. Vgl. den Vorgang im Gudrunlied, Grimm, RA S. 923. Es handelt sich in Lex Fris. 3, 8 nicht um einen eigentlichen Fall handhafter That, sondern um einen Fall, wie in Cap. I 160, c. 5, oder in Lex Rib. 41, 3. Daſs jüngere friesische Quellen den Kesselfang als kleineren Streit (lessa strid) oder als Wasserkampf (weterkamp) bezeichnen, erklärt sich daraus, daſs er als Ersatz des Zweikampfes dient. v. Amira, Recht S. 198.
45 Lex Wisig. VI 1, 3. Dahn, Studien S. 285.
46 Ficker a. O. II 493 f. Derselbe, Erbenfolge S. 167.
47 Zeumer, Formulae S. 601 f. Eine Nachbildung dieses Ordals ist das des hängenden Psalters. A. O. S. 602.
48 Aethelstan II 23, pr.
49 Kaegi a. O. S. 46. Zu den neun Schritten vgl. Rothari 147 und die, neun Schritten entsprechenden neun Pflugscharen.
50 Siehe oben S. 391, Anm. 90.
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jenige, dessen Freiheit in Frage steht, beschuldigt wird, seine Verwandten getödtet zu haben, um den Beweis der Knechtschaft zu erschweren 51. Die Lex Angliorum gestattet der Witwe, die beschuldigt wird, ihren Mann durch Gift getötet zu haben, den Pflugscharengang, wenn sie keinen Vertreter im Zweikampf finden kann 52. Eine altbairische Synode schreibt das heiſse Eisen als Unschuldsprobe für Giftmischer und Zauberer vor 53. Als Reinigungsmittel der Rügezeugen gegen begründeten Verdacht des Meineids kennt es das kirchliche Sendgerichtsverfahren 54.
3. Die Wasserprobe, examen aquae frigidae. Der Beweisführer wurde mit gebundenen Händen, ein Seil um den Leib, auf den Wasserspiegel gelegt 55. Blieb er schweben, verweigerte die reine Flut, ihn aufzunehmen, so galt er für schuldig; sank er unter, so galt er für schuldlos 56. Das Wasserordal ist nachmals insbesondere als Hexenprobe im Gebrauch. Eine solche kennt aber schon der Pactus Alamannorum 57; wahrscheinlich war sie das Wasserordal. Aus
51 Cap. legg. add. v. J. 803, c. 5, I 113.
52 Lex Angl. c. 55. Alternativ erbietet sich Richgardis zu Zweikampf (durch einen Vertreter) oder Pflugscharengang bei Regino, Chron. z. J. 887 (ed. Kurze 1890, S. 127).
53 Can. Risp. etc. III 9, LL III 475.
54 Sendrecht der Mainwenden, Dove, Z. f. KR IV 160 f. Vgl. Cap. Pipp. 800—810 (?), c. 4, I 208.
55 Hinkmar, De divortio Loth. et Tetbergae interr. 6, Migne, Patrol. lat. 125, Sp. 668: colligatur autem fune qui examinandus in aquam dimittitur … Qui ob duas causas colligari videtur, scilicet ne aut aliquam possit fraudem in iudicio facere, aut si aqua illum velut innoxium receperit, ne in aqua periclitetur, ad tempus valeat retrahi.
56 Hinkmar a. O. Sp. 669: quia pura natura aquae naturam humanam, per aquam baptismatis .. purgatam, iterum mendacio infectam, non recognoscit puram et ideo eam non recipit, sed rejicit ut alienam. Wenn einzelne jüngere Weistümer, welche Grimm, RA S. 924 f., anführt, den Erfolg der Probe umkehren, so kann daraus kein Schluſs auf die ursprüngliche Auffassung des Ordals gezogen werden. Das Untersinken gilt, wie nach den älteren germanischen Quellen, auch bei den Indern als Beweis der Unschuld. Friedrich II. sagt in seinen Const. regni Sic. II 31: reum .. asserunt ab aquae frigidae elemento non recipi, quem submergi potius aëris competentis retentio non permittit. Nach Aethelstan II 23, einer Stelle, die ich mit der vetus versio auf die Wasserprohe und nicht auf den Kesselfang beziehe, soll der Körper des Beweisführers anderthalb Ellen tief untertauchen.
57 Pactus II 35: si in clinata (auf die Hürde, wo sie verbrannt werden soll) misa non fuerit (die Freie, welche als Hexe ergriffen worden ist) et prisa et temptata fuerit, 40 solidos componat. Der folgende Satz: et si in clita misa non fuerit, 6 solidos solvat, ist verstümmelt; es fehlen, wie sich aus der Buſse ergiebt, die Worte nec temptata.
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§ 106. Die Gottesurteile.
den fränkischen Rechtsquellen erfahren wir von der Anwendung der Wasserprobe erst durch ein Kapitular Ludwigs I., v. J. 829, welches die Wasserprobe, die man bisher geübt hatte, verbietet 58. Sie sollte damit nicht schlechtweg abgeschafft werden 59, sondern nur in der früher üblichen Form nicht mehr zulässig sein. Das Verbot hängt vermutlich mit einer Nachricht zusammen, welche die überlieferten Formeln des Wasserordals regelmäſsig an ihre Spitze stellen. Darnach sei das Ritual der Wasserprobe von Papst Eugen II. festgestellt und von Ludwig I. acceptiert worden 60. Wahrscheinlich war eine autorisierte christliche Form des Wasserordals nicht vorhanden oder haben die vorhandenen Formen Bedenken veranlaſst. Ludwig mag sich deshalb an den Papst Eugen II. (824 bis 827) gewendet haben. Als ein päpstlich autorisiertes Ritual vorhanden war, erfolgte 829 das Verbot der älteren Formen 61.
4. Das Bahrgericht 62, Bahrrecht, Scheines 63 Recht, Scheingehen, über den Todten gehen auf Gottes Erbarmen, eine Probe, die aus Anlaſs eines Todschlags den Todschläger zu überführen bestimmt war. Sie setzte ursprünglich nicht den Glauben an das Wissen und Walten göttlicher Mächte voraus, sondern ging aus der von der Ausbildung jenes Glaubens unabhängigen Auffassung hervor, daſs in dem menschlichen Leichnam die Seele noch fortlebe und die übernatürliche Macht habe, den Todschläger kundzugeben. Insofern
58 Cap. miss. Worm. v. J. 829, c. 12, II 16: ut examen aquae frigidae, quod actenus faciebant, a missis nostris omnibus interdicatur, ne ulterius fiat. Vgl. Cap. ab ep. in placito tractanda v. J. 829, c. 5, II 7.
59 So hat aber schon Hinkmar a. O. S. 671 das Verbot aufgefaſst: nec praetereundum, quia legimus in capitulis Augustorum fuisse vetitum frigidae aquae iudicium, sed non in illis synodalibus, quae de certis accepimus synodis (in einem Cap. missorum, nicht in capitula synodalia).
60 Zeumer, Formulae S. 617 ff. So heiſst es in Nr. 14: istum iudicium creavit omnipotens Deus, quia verus est et quia domnus Eugenius papa constituit eum et domnus imperator Ludovicus voluit illum observare et transmisit ei istum diluculum, ut eum observaret. Istum faciant episcopi, abbates et comites et est constitutus in omnem regionem nostram.
61 Eine Anwendung des Wasserordals bezeugen die Annales Bertiniani z. J. 876, rec. Waitz S. 132: Hludowicus .. decem homines aqua calida et decem ferro calido et decem aqua frigida ad iudicium misit coram eis, qui cum illo erant, petentibus omnibus, ut Deus in illo iudicio declararet, si plus per rectum ille deberet habere portionem de regno … Qui omnes inlaesi reperti sunt.
62 Grimm, RA S. 930 f., mit handschriftlichen Nachträgen. Noordewier S. 443. Osenbrüggen, Studien zur deutschen und schweiz. RG 1868, S. 327 ff. Patetta S. 196. Über einen verwandten Aberglauben siehe oben I 82.
63 Schein ist der Leichnam oder die von ihm als Beweiszeichen der That abgenommene Hand.
(0430 : 412)
§ 106. Die Gottesurteile.
hat die Bahrprobe von Hause nicht den Charakter des echten Gottesurteils. Doch ist sie ein solches jedenfalls im Laufe der Zeit geworden 64. Der Vorgang des Bahrgerichts bestand darin, daſs der Leichnam zunächst aufgebahrt, bei gerichtlicher Anwendung des Ordals vor Gericht gebracht wurde 65. Der Beweisführer muſste nackt, wie ihn Gott erschaffen, nur die Scham bekleidet 66, an die Bahre treten, niederknieen 67, einen Unschuldseid schwören 68 und den Leichnam berühren, ‘antasten‘69 durch Auflegung der Finger, nach einer bairischen Quelle durch Kuſs. Die Handlung soll nach manchen Rechten in ihren einzelnen Teilen dreimal erfolgen. Fangen die Wunden des Leichnams an zu bluten, ‘verkehren sie sich‘, so ist der Beweisführer schuldig, dagegen schuldlos, wenn ‘das Schein’ kein Zeichen giebt. Das Bahrrecht diente nicht etwa bloſs als Untersuchungsmittel 70, sondern als wahres Beweismittel 71.
5. Das Ordal des Probebissens, iudicium panis et casei, friesisch corbita (Kurbissen), angelsächsisch corsnǽd (Kurschnitt), iudicium offae. Dem Beweisführer wird ein Stück trockenen Gerstenbrotes und dürren Käses von bestimmtem Gewicht in den Mund gesteckt. Er gilt für schuldlos, wenn er den Imbiſs ohne Anstand verschlingen kann,
64 Siehe Anm. 68. 69. 71. Gottesrecht heiſst sie bei Pufendorf, Observationes II 23.
65 Ruprecht von Freising II, c. 112 ed. Maurer S. 363: und sol in auf den ring tragen für das gericht und der das gericht tuet, der sol dreystund auf sein parn knyen umb dy par gen vnd sol den toten küssen.
66 Mit unbenütztem Linnen. Formular bei Pufendorf, Observationes II 22, aus einem Rechtsfall von 1566. Beschoren, wo er Haar hat, nackend bis auf ein neues Untergewand nach schweiz. Rechtsquellen. Osenbrüggen a. O. S. 329 f.
67 Pufendorf a. O.: die greven sollen R. den eid staven und er soll in den knien sitzen.
68 Ruprecht von Freising a. O.: ich zeug es an got den herrn und an dich, das ich an deinem tod unschuldig pin. Vgl. den Eid des Luzerner Formelbuchs von 1542 bei Osenbrüggen a. O. S. 329.
69 Landrecht von Buddinge und Hakeswolde bei Magnin, Besturen .. in Drenthe II 2, S. 288: item wye betegen oft berucht word voer moert, die sal den doeden antasten, die vermoert is; onsculdiget voer God, soe is hy onsculdich.
70 So K. Maurer, Kr. Ü. V 219, Anm. 1, dem Dahn, Bausteine II 14, Anm., folgt Planck, Gerichtsverfahren II 144, Anm. 2, faſst das Bahrrecht als einen Akt leiblicher Beweisung auf.
71 Ruprecht von Freising a. O. S. 364: haben sy sich aber verchert, das sy pluetig sind (die Wunden), so ist er des todes schuldig worden den fründten und dem gericht. Urteilsfrage bei Pufendorf a. O. Weil H. R. das Gottesrecht gestanden und dreymal zum Schein gegangen und der Allmächtige ihn errettet und kein Zeichen geschehen, ob er nun ledig und los seyn solle. Gefunden: weil er nun sein recht gestanden, so sey er seines halses feilig.
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§ 106. Die Gottesurteile.
für schuldig, wenn er ihm im Halse stecken bleibt oder wenn er ihn von sich geben muſs. Für die Franken ist uns der Probebissen nur durch liturgische Formeln sicher bezeugt 72 und zwar namentlich als Diebesprobe 73. In ausgedehnterer Anwendung kannten ihn die Angelsachsen und, wie es scheint, auch die Friesen. Als Nebenordal hat sich nach Analogie des hängenden Kessels ein Ordal des hängenden Brotes abgezweigt 74.
6. Das Loosordal, eine Verwendung des sonst noch in mannigfaltigen Funktionen vorkommenden Looses als Beweismittel im Rechtsgang. Bei den Saliern begegnet uns das Loosordal zuerst in den Novellen zur Lex Salica bei Überführung von Knechten und Liten 75. In dem Friedensgesetz Chlothars I. dient es auch Freien als Beweismittel an Stelle des Kesselfangs 76. Die Wahl zwischen Loos und Kesselfang giebt die Lex Ribuaria dem Stammesfremden, der keine Eidhelfer finden kann 77. Die Lex Salica selbst hat bei Klagen Dritter um Missethaten von Knechten nur ein Torturverfahren, welches dem des westgotischen Rechts z. T. nachgebildet ist und darin besteht, daſs der Sklave geprügelt wird, um ihn zum Geständnis zu bringen 78. Daſs
72 In Conc. Autissiodor. v. J. 574, c. 4, Mansi IX 912: non liceat ad sortilegos aut ad auguria respicere .. nec ad sortes, quos sanctorum vocant vel quas de ligno aut de pane faciunt, aspicere, könnte unter den sortes de pane der Probebissen verstanden sein.
73 Vgl. oben S. 405, Anm. 24.
74 Zeumer, Formulae S. 602. Dagegen ist die Abendmahlsprobe nicht als Ordal zu erachten. Sonst müſste man, da der Beweisführer vor dem Feuer- und Wasserordal laut Ausweis der Formeln zur Kommunion geht, diesfalls eine Kombination von zwei Gottesurteilen gelten lassen. Die Abendmahlsprobe ist nur eine Form bedingter Selbstverwünschung wie der Eid, zu dessen Verstärkung sie dienen kann.
75 Pactus pro tenore pacis Child. et Chloth. c. 5, Cap. I 5: si dubietas est, (servus) ad sortem ponatur; c. 6: si servus .. mala sorte priserit; c. 8: si ledus .. ad sortem ambulaverit et mala sortem priserit; c. 11: de servis ecclesiae aut fisci vel cuiuslibet, si a quocumque inculpatur, ad sortem aut ad plebium promoveatur, ut ipse precius domino reformetur. Plebium, plevium, zu altfranzösisch plevir, verbürgen. Gemeint ist das in Lex Sal. 40, 4 vorgeschriebene Torturverfahren gegen Sicherheitstellung des Klägers, daſs er eventuell den torquierten Sklaven ersetzen werde. Ed. Chilperici c. 8: tunc dominus servi inter decem noctes mittat servum ad sortem.
76 Pactus pro tenore pacis Child. et Chloth. c. 10: si de suspectione inculpatur, ad sortem veniat. In c. 4 des pactus Child. ist dafür der Kesselfang genannt.
77 Lex Rib. 31, 5.
78 Lex Sal. 40. Lex Wisig. VI 1, 5 (vgl. II 3. 4). Lex Burg. 7 (vgl. 77). Lex Baiuw. IX 19. Leseur, Les conséquences du délit de l’esclave, Nouv. Revue hist. de droit français 1888, S. 664. 667, Anm. 1.
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§ 106. Die Gottesurteile.
das Beweisverfahren gegen Knechte gesetzlich geregelt wurde, war eine Neuerung gegenüber dem älteren Rechte, nach welchem der Herr die That des Knechtes zu büſsen oder ihn freizuschwören hatte, während herkömmlich Loosordal oder Geiſselung gegen den Knecht zur privaten auſserprozessualischen Anwendung gelangen mochten. Daſs die Lex Salica, als sie das Beweisverfahren gegen den Knecht gesetzlich normierte, das Loosordal nicht übernahm, kann nur auf kirchlichem Einfluſs beruhen. Denn fränkische Konzilien des sechsten Jahrhunderts reprobieren das Loosen als heidnischen Aberglauben 79. Nichtsdestoweniger muſs sich das Loosordal neben der Tortur mindestens in auſserprozessualischem Gebrauche erhalten haben, weil es in den Novellen zur Lex Salica plötzlich auftaucht. Eine Art des Loosordals begegnet uns in einer Ordalienformel als examen in mensuris 80. In Friesland hat die christliche Kirche eine eigenartige Form des Loosordals ausgebildet, die uns in dem für die Mittelfriesen bestimmten Teile der Lex Frisionum anschaulich beschrieben wird 81. Das bairische Volksrecht erwähnt das Loos nicht als selbständiges Ordal, sondern nur bei der Vorbereitung des gerichtlichen Zweikampfs.
7. Das Kampfordal, iudicium pugnae, campus, ahd. camph, andd. camp, in einer bairischen Satzung auch chamfwich 82, in westfränkischen Urkunden batalium, batalia 83. Näher bezeichnet heiſst der Kampf entweder Einzelkampf, ahd. einwîg, ags. ánvíg, nord. einwígi 84, singu-
79 Conc. Aurel. v. J. 511, c. 30, LL Concilia S. 9. Conc. Autiss. v. J. 578, c. 4 oben Anm. 72. Desgleichen fränkische Buſsbücher. Paenitentiale PseudoRom. VI 4, Waſserschleben S. 368: si quis sortes habuerit, quas sanctorum contra rationem vocant, vel aliquas sortes habuerit vel qualicunque malo ingenio sortitus fuerit .. Pseudo-Egbert II 19, a. O. S. 335. Über die sortes sanctorum Du Cange (Henschel) VI 304 f., E. Loening, Kirchenrecht II 464, und die Glosse zu Paenit. Valicell. I, c. 111, Schmitz S. 327: sortes sanctorum sunt, quas in sinu vel gremio mittunt pro qualicunque causa sive pro bona sive pro mala, quo eveniunt.
80 Zeumer, Formulae S. 639. Die Formel bezieht sich auf ein Loosordal im Alten Testament (Jos. 7, 14 ff.). Vgl. Jurispr. fris. tit. 80, de sortilegiis, § 4: dat ma wel muken (Strohhalme) end breuen (Briefe) lucka moet in weltlichen Sachen, und § 3: Das geistliche Recht verbietet, Strohhalme oder Briefe zu ziehen hor da kortera off da langhera.
81 Lex Fris. 14, 1. Einen Fall verwandter Anwendung des Looses auf Fehmarn berichtet aus einem Gerichtsprotokoll v. J. 1450 Dreyer, Vermischte Abh. II 875.
82 Decr. Tass. Niuhing. c. 5, LL III 465. Wîg, wîc, Kampf, Streit.
83 So in den Chartes de Cluny. Vgl. Lex Burg. 92, 2: si ad batalia mulier foras curte sua exierit …
84 An diese Bezeichnung scheint die Wendung des langob. Ediktes, Roth. 164—166, anzuklingen: sub uno scuto per pugnam dimitti.
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§ 106. Die Gottesurteile.
lare certamen, monomachia, oder aber Zweikampf, pugna duorum 85. Gelegentlich wird der Kampf auch ding 86, wëhading 87, campding 88 genannt. Er war das verbreitetste und das vornehmste, weil dem Freien vorbehaltene Gottesurteil und wird bei den meisten Stämmen erwähnt 89. Nur die angelsächsischen und westgotischen Gesetze schweigen darüber 90. Der Kampf ist Gottesurteil, wenn er von beiden Seiten mit der Absicht vorgenommen wird, ihn zu einem solchen zu gestalten, d. h. die Einwirkung der Gottheit auf den Ausgang herbeizuführen. Prozessualisch muſs diese Absicht in bestimmten Formen zum Ausdrucke gelangen. Den Quellen der fränkischen Zeit ist der Zweikampf im Rechtsgang nicht etwa eine rechtlich geregelte Form der Selbsthilfe, sondern Gottesurteil 91 und als solches Beweismittel. Sie nennen ihn nicht nur iudicium Dei 92, sondern sprechen auch deutlich genug die Auffassung aus, daſs Gott der Wahrheit und dem Rechte den Sieg verleihen werde 93. Für diese Auffassung fällt namentlich ins Gewicht, daſs einzelne Rechte von Alters her einen Zweikampf kennen, der nicht von den Prozeſsparteien, sondern von besonderen Kämpen ausgefochten wird 94, und daſs die Kämpen nach bairischem Rechte vor
85 Lex Alam. 54 und öfter. Lex Baiuw. XVII 2 und öfter.
86 Scherer, Berl. SB 1884, S. 575, mit Beziehung auf Hildebrandslied 31.
87 Lex Baiuw. XII 8. Tassil. Decr. Dingolf. c. 11, Niuhing. c. 4. Zu wëhan, kämpfen, Schmeller, WB II 880, Schade, WB S. 1112.
88 Niederländisch. So in den Coutumes du Bourg de Bruges. Stallaert, Glossarium van verouderde rechtstermen II 35. Fries. kompthing, Richthofen, Rqu. 202, 15.
89 Die bekannte Stelle des Vellejus Paterculus II 118: quod .. solita armis discerni iure terminarentur, ist nicht auf ein Rechtsverfahren, sondern auf eigenmächtige Selbsthilfe zu beziehen. Vgl. Pfeffer, Z. f. rom. Phil. IX 5.
90 Siehe oben S. 402 f.
91 Dem Zweikampf wird der Charakter des Ordals vielfach bestritten. So von Dahn, Bausteine II 57, Konr. Maurer, Kr. Ü. V 222 ff., Waitz, VG I 446, Wilda, Ordalien S. 478, Unger, Zweikampf S. 6 ff., v. Amira, Recht S. 196. Dagegen u. a. Patetta a. O. S. 15 f. und insbesondere S. 171 ff.
92 Roth. 198. Lex Dei in Liu. 21. Lex Burg. 8, 2; 45; 80, 2. Lex Baiuw. II 1.
93 Lex Alam. 81: et testificent Deum creatorem, ut cui sit iustitia, illi donet Deus victoriam. Lex Baiuw II 1: tunc Dei accipiant iudicium et exeant in campo et cui Deus dederit victoriam, illi credite. A. O. XVII 2: Sponde mihi pugnam duorum et manifestet Deus, si mendacium an veritatem iurasti contra me. Lex Burg. 45: Deo iudicante confligat. Liu. 21: purificet se ad legem Dei. Greg. Tur. Hist. Franc. VII 14: ponens hoc in iudicio Dei, ut ille discernat. Fredegar IV 51: iudicium Dei, his duobus confligantibus, cognuscatur, utrum .. G. sit innoxia an fortasse culpabelis.
94 Es handelt sich dabei nicht um einen Fall prozessualischer Stellvertretung, die um diese Zeit noch grundsätzlich versagt war.
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§ 106. Die Gottesurteile.
Beginn des Kampfes den Parteien durch das Loos zugewiesen werden. Daſs der Zweikampf schon in heidnischer Zeit als Gottesurteil angesehen und nicht erst durch das Christentum dazu umgeschaffen wurde, ist um so wahrscheinlicher, als Religion und Kampf den Germanen auf’s innigste zusammenhingen 95, als der Kriegsgott Tius zugleich der Gott des Gerichtes war und der Zweikampf nachweislich als Orakel verwendet wurde. Auch die Anwendung von Zaubersprüchen und Zaubermitteln, die man in christlicher Zeit als Vorbereitung zum Zweikampf zu verhindern und zu verbieten genötigt ist, weist auf heidnisch sakrale Behandlung des Zweikampfs zurück.
Obwohl in der Lex Salica ignoriert, ist uns der Zweikampf schon im sechsten Jahrhundert bei den Saliern bezeugt 96 und tritt er uns auch in einer Novelle zur Lex Salica entgegen 97. In jüngeren salischen Quellen erscheint er an Stelle ursprünglichen Kesselfangs 98. Für die Auffassung, daſs es sich dabei nicht um eine Neuerung, sondern um ein Wiederaufleben einer zeitweilig zurückgedrängten Einrichtung handelt, spricht die eigentümliche und altertümliche Form, die seit karolingischer Zeit für den salischen Zweikampf überliefert ist 99. Die ribuarischen Franken, die Alamannen und die übrigen Stämme fochten das Kampfordal mit dem Langschwerte 100 aus. Dagegen kämpften die Salier mit Schild und Kampfstock 101, scuto et baculo, scuto et fustibus 102. Karolingische Kapitularien führten diese Sitte bei Ribuariern und Lango-
95 Weinhold, Beiträge zu den deutschen Kriegsaltertümern, Berliner SB 1891, S. 543 ff.
96 Greg. Tur. Hist. Franc. VII 14, X 10.
97 Lex Sal. 93 bei der Beschuldigung des Meineids: et postea si ausus fuerit, pugnet.
98 So bei der Zeugenschelte Extrav. zur Lex Sal. B. c. 4, vgl. c. 2. Dagegen Lex Sal. 94.
99 Schröder, RG S. 361, Anm. 89.
100 Lex Rib. 57, 2: cum gladio; 59, 4; 32, 4: spata. Pactus Alam. II 33. Lex Alam. 43; 54, 2; 81; 86, 3. Lex Baiuw. XIII 8: cum campione cincto. Ssp. Ldr. I 63, 4. Mit zwei Schwertern (eins davon in Reserve) bei den Friesen. Rh. Rqu. S. 394. 565, § 25. Doch scheint der rätselhafte berskinzes kampa, kinnzes kempa hinsichtlich seiner Bewaffnung zu dem swerdkampa im Gegensatz zu stehen. Rh. WB S. 627. Sollte kins, kinz, wie griechisch γένυς, etwa auch Beil bedeuten? Vgl. Grimm, WB V 779 s. v. kins, kinz. Ber würde sich in dieser Zusammensetzung als Angriff (Rh. WB S. 624), der berskinzes kampa als ein mit dem Streitbeil ausgerüsteter Kämpe erklären. — Über nordisches Recht v. Amira, Vollstreckungsverf. S. 297.
101 Campstock bei Stallaert, Gloss. van verouderde rechtstermen II 36.
102 Cap. de latr. 804—813, c. 3, I 180. Cap. legi add. v. J. 816, c. 1, I 268. Cap. legg. add. 818. 819, c. 10. 15, I 283 f. Cap. legi Sal. add. v. J. 819, c. 12, I 293. Adrevaldi Miracula S. Bened. MG SS XV 490.
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§ 106. Die Gottesurteile.
barden ein und suchten sie als reichsrechtliche Form des Zweikampfs in Geltung zu bringen 103. Wir finden sie später in den salischen Tochterrechten, in den Niederlanden 104, im altfranzösischen, normannischen und anglo-normannischen Rechte, und zwar erscheint als Angriffswaffe ein baculus cornutus, ein Stock mit einem Aufsatz in der Form eines in Spitzen zulaufenden Doppelbeils 105. Aber schon der baculus, fustis 106 der Salier war sicherlich kein gewöhnlicher Stock oder Knüppel, sondern wahrscheinlich nichts anderes als die altfränkische Volkswaffe, die francisca, bipennis 107.
Mit Ludwig I. dringt als neue Form des gerichtlichen Zweikampfs der Kampf zu Roſs und mit den Reiterwaffen Schild und Lanze ein. Zuerst kämpfen so zwei Goten i. J. 820 zu Aachen vor Ludwig I. 108 secundum legem propriam (Gothorum). Doch bleibt er auf die höheren Klassen der Bevölkerung beschränkt. Nachmals erscheint er als ein
103 Cap. legi Rib. add. v. J. 803, c. 4. 7, I 117. Liber Papiensis, Karl 65. Const. Olonn. v. J. 825, c. 12, I 331. Noch die Summula de pugna des Hugo de Porta Ravennata (Gaudenzi, Bibl. iurid. I, 1888) behandelt sie als geltendes Recht.
104 Beschreibung eines Zweikampfs, der 1465 zu Valenciennes mit Schild und ‘baston’ ausgefochten wurde, bei P. de Croos, Hist. du droit criminel et pénal en Flandre 1878, S. 202 ff.
105 Somma de legibus Norm. c. 68: se debent pugilles .. offerre .. cum scutis et baculis cornutis armati. Britton I, c. 23, § 14: oveke deus bastouns cornuz de une longure. Mirrour ch. 3, sect. 25: baston cornu de une assise. Const. Siculae II 37, § 1: ut amodo campiones habeant clavas aequales non spinosas nec cum aguzonibus, habentes cornua, nec ex parte fustis ad modum unguis. Spelman Gloss. s. v. campio: preferebatur ei druncus seu fustis teres, quo peragendum erat duellum, cornuque munitum in extremitate. Assises de Jérusalem II 329: un baston de cornerue (cormier?) à une bosse dessus et une broche d’oz dessous, mit einem Griff und einer Spitze von Horn. Die Abbildung eines Zweikampfs aus der Zeit Heinrichs III. bei Maitland, Select Pleas of the crown 1888, zeigt uns in den Händen der Kämpfer eine Waffe, die etwa die Form eines Eispickels hat. Die Waffe in der Bilderhandschrift Beaumanoirs zu ch. 61 (Berliner königl. Bibl. Msc. Hamilton 193) stimmt mit der bei Maitland a. O. im ganzen überein, nur daſs sie minder plump ist und die Spitzen nicht eckig, sondern geschwungen auslaufen.
106 Vgl. Sunesen c. 66: fustis autem appellatio virgam et baculum, hastam, securis malleum, clavam et vaginatum gladium comprehendit. Fast ebenso vieldeutig ist altfranzös. baston. Du Cange VII 58. Godefroy I 595.
107 Arg. Cap. Aquisgr. v. J. 801—813, c. 17, I 172. Bekannt ist die Rolle, welche der baculus als festuca in der Rechtssymbolik spielt. Nach dem Liber hist. Franc. c. 17, SS rer. Merow. II 267, gelobt Chlodovech eine Kirche zu bauen, indem er die francisca wirft: proiecit in directum a se bipennem suam, quod est francisca, et dixit: sic fiatur ecclesia .. dum auxiliante Domino revertimur.
108 Vita Hludowici c. 33, MG SS II 625. Ermoldus Nigellus III 565 ff. — Vor dem merowingischen König kämpfte man mit dem Wurfspeer. Greg. Tur. a. O. X 10. Mabillon AA II 96.
Binding, Handbuch. II. 1. II: Brunner, Deutsche Rechtsgesch. II. 27
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§ 106. Die Gottesurteile.
Vorrecht des Adels und des Rittertums, während die übrigen Leute und insbesondere die Vertreter im Zweikampf, die Kämpen, Schild und Kampfstock führen 109.
Der Hauptfall, in welchem das Ordal des Zweikampfs zur Anwendung gelangt, ist die Schelte und zwar die Schelte des Urteils und die Schelte des Eides, sowol des Parteieides als des Zeugeneides. Der Kampf greift auſserdem Platz, wenn die Klage gewissermaſsen als eine antizipierte Eidesschelte von vornherein als Kampfklage erhoben wird. Manche Rechte gestatteten den Zweikampf nur in Fällen, in welchen der Beklagte sich durch vollen Eid entreden sollte 110, andere nur, wenn das Streitobjekt einen bestimmten Betrag überschritt 111.
8. Das Kreuzordal, iudicium crucis, stare ad crucem, ein spezifisch christliches Ordal, das nur vorübergehende Bedeutung erlangte. Es bestand darin, daſs die Prozeſsgegner oder deren Vertreter mit ausgestreckten Armen an einem Kreuze standen. Während sie standen, wurde gebetet. Wer zuerst zusammenbrach oder die Arme sinken lieſs, war beweisfällig. Die Kreuzprobe, vermutlich klösterlichen Ursprungs 112, erscheint zuerst in einem Kapitular Pippins als Beweismittel in einer Streitsache zwischen Mann und Frau 113. Karl der Groſse schrieb sie 779 als allgemeines Beweismittel der Meineidschelte vor 114; doch stand sie seit dem 9. Jahrhundert zur Wahl mit dem Zweikampf 115; schlieſslich galt sie nur noch als Notbehelf für furchtsame und schwächliche Leute, die nicht kämpfen wollen oder können, und für Streitsachen der Kirchen 116, bis sie endlich Ludwig I. in den Jahren 818/9 als Entheiligung des Leidens Christi verbot 117. Offenbar war der Versuch, durch die Kreuz-
109 Cout. d’Artois 42, 2. Beaumanoir ch. 64, 2. Usages de bataille von Amiens bei Du Cange (Henschel) II 68. Roman de Renard v. 24075. Vgl. Pfeffer, Die Formalitäten des gottesgerichtlichen Zweikampfs in der altfranz. Epik, Z. f. roman. Phil. IX 67 ff. Keure von Seeland von 1256—1258, § 37 bei Warnkönig, Flandr. RG III 303: pugiles … cum armis minoribus pugnabunt.
110 Siegel, Gerichtsverfahren S. 207.
111 Lex Angl. et Werin. c. 56 von zwei Solidi ab bei Klagen um Diebstahl und Verwundung.
112 Patetta S. 205.
113 Pipp. Cap. Vermer. 758—768, c. 17, I 41.
114 Cap. Haristall. v. J. 779, c. 10, I 49. Vgl. c. 11 der forma Lang. ob.
115 Cap. legi Rib. add. v. J. 803, c. 4. 7, I 117. Cap. apud Ansegisum servatum 810—811 (?), c. 5, I 160. Cap. Pipp. 800—810, c. 4, I 208.
116 Cap. legi add. v. J. 816, c. 1, I 268.
117 Cap. eccl. 818/9, c. 27, I 279. Demgemäſs wurde die Bestimmung in Cap. legi add. v. J. 816, c. 1, welche statt des Zeugenzweikampfs subsidiär die Kreuz-
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§ 106. Die Gottesurteile.
probe den Zweikampf zu verdrängen, in der Praxis kläglich gescheitert. Vom Klerus erfunden, ist jenes Ordal, das in der Volksanschauung keine Wurzel faſste, sofort abgestorben, seit die Gesetzgebung es hatte fallen lassen 118.
Ein eigenartiges Ordal ist dem Norden bekannt, der Rasengang, ganga undir jardarmen 119. Ein längerer Streifen grasbewachsener Erde wurde derart aufgeschnitten, daſs er an den Enden hängen blieb. Wenn der Beweisführer unter dem Erdstreifen hindurchging, ohne daſs dieser über ihm zusammenstürzte, so galter für gereinigt 120. Der Rasengang wurde, wie uns berichtet wird, als Ordal in heidnischer Zeit angewendet 121. Auſserdem kam er in anderer Bedeutung bei Eingehung der Blutsbrüderschaft vor 122. Von den Feuer- und Wasserordalien ist es streitig, ob sie in den nordischen Rechten bodenständig gewesen oder erst unter christlich westgermanischen Einflüssen aufgenommen worden seien. Auſserprozessualische Anwendung wird für die heidnische Zeit durch die Lage der Quellen nicht schlechtweg ausgeschlossen.
probe zuläſst, in dem Cap. leg. add. von 818/9, c. 10, I 283 durch Beseitigung der Kreuzprobe abgeändert.
118 In der divisio v. J. 806, c. 14, Cap. I 129 hatte Karl der Groſse die Kreuzprobe mit Ausschluſs des Zweikampfs für die Erledigung von Grenzstreitigkeiten unter den Teilreichen angeordnet, die nicht durch Zeugenbeweis geschlichtet werden können. Die divisio v. J. 831 hat in c. 10, Cap. II 23 diese Bestimmung trotz des vorausgegangenen Verbotes der Kreuzprobe, wie es scheint gedankenlos, wiederholt.
119 Pappenheim, Schutzgilden S. 22 ff. Lee, Superstition S. 217.
120 Vielleicht ist das Hergehen unter dem Stocke, von welchem Grimm, RA S. 932, berichtet, aus einem älteren Analogon des Rasengangs zu erklären. Pappenheim S. 514.
121 Laxdæla c. 18 bei Pappenheim S. 23.
122 Nach K. Maurer als Bestärkungsmittel. Vielleicht als auspicium. Daſs Akte, die als Ordalhandlungen dienen, auch in der einen oder anderen Anwendung gebraucht werden, ist keine Seltenheit. Nach Pappenheim hat sich das Rasenordal erst aus dem Formalismus der Eingehung der Blutsbrüderschaft abgezweigt. Auch in dieser Beschränkung beweist der Rasengang, daſs dem nordischen Heidentum der Ordalgedanke nicht fremd war. Übrigens scheint mir jene Herleitung unsicher. Die Idee der Demütigung, wie sie nach der Vatnsdæla im Rasengange liegt, der nach groſsen Delikten Sitte gewesen sei, kann nur aus dem Ordal, nicht aus dem Formalismus der Blutsbrüderschaft hervorgegangen sein.
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§ 107. Die Urkunde.
§ 107. Die Urkunde.
v. Bethmann-Hollweg, Civilproceſs IV 381. 493, V 157. H. Brunner, Das Gerichtszeugnis und die fränkische Königsurkunde 1873 (Festgaben für Heffter) S. 143 ff. Derselbe, Carta und Notitia 1877 (Commentationes philologae in honorem Mommseni) S. 583 ff. Derselbe, Entstehung der Schwurgerichte S. 64 ff. Derselbe, Zur Rechtsgeschichte der röm. u. germ. Urkunde I 203 ff. (über angelsächsischen Urkundenbeweis). Zorn, Beweisverfahren nach langob. Rechte S. 51 ff. Pertile, Storia VI 425 ff. Breſslau, Urkundenbeweis und Urkundenschreiber, Forschungen XXVI 1. Derselbe, Handbuch der Urkundenlehre für Deutschland und Italien I 476 ff. (1889). Gerhard Seeliger, Kanzleistudien in Mitth. des Instit. f. österr. GF XI 396 ff.
Die deutschen Stämme, die in den Kreis der römischen Kultur eintraten, lernten in der geschriebenen Urkunde ein neues Beweismittel kennen. Sie wurde als solches mit Ablehnung der römischen Rechtssätze über den Urkundenbeweis dem heimischen Beweisrechte eingefügt, in das sie nicht sonderlich hineinpaſste. Die Eingliederung, wie sie auf Betreiben der Kirche erfolgte, blieb denn auch eine äuſserliche und unvollkommene, und nur in sehr beschränktem Sinne können wir für die fränkische Zeit von einem eigentlichen Urkundenbeweise sprechen.
Einen selbständigen und vollkommenen Urkundenbeweis lieferte im fränkischen Reiche nur die Königsurkunde. Sie war unanfechtbar. Wer eine Königsurkunde der Lüge zieh, verwirkte das Leben. Der Grundsatz der Unanfechtbarkeit wurde nach älterem Rechte selbst dann aufrechterhalten, wenn beide Prozeſsparteien Königsurkunden vorlegten, die sich gegenseitig widersprachen. Dieser Konflikt wurde nämlich durch Teilung des Streitgegenstandes gelöst, von welchem der Besitzer der älteren Urkunde zwei Drittel erhielt 1. Erst Chlothar II. bestimmte, daſs die ältere Urkunde durch die jüngere nicht beeinträchtigt werde und eine bei dem König erschlichene, rechtswidrige Urkunde kraftlos sein solle 2. Die Unanfechtbarkeit der Königsurkunde schloſs den Einwand nicht aus, daſs die vom Gegner producierte Urkunde nicht vom König herrühre, also gefälscht sei. Dann entschied die Aussage des verantwortlichen Kanzleibeamten, in merowingischer Zeit des Referendars, dessen Unterschrift die Urkunde trug 3.
Im langobardischen Rechte wurde die Gerichtsurkunde, nämlich
1 Lex Rib. 60, 7.
2 Chloth. Ed. c. 13, Cap. I 22. Praeceptio c. 5. 9, Cap. I 19.
3 Greg. Tur. Hist. Franc. X 19, S. 432.
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§ 107. Die Urkunde.
die Notitia, die auf Grund eines gerichtlichen Urkundungsbefehles ausgefertigt worden war, gleich der Königsurkunde als unscheltbare Urkunde behandelt 4, eine Besonderheit, die mit der frühzeitigen Ausbildung eines unanfechtbaren Gerichtszeugnisses zusammenhängt 5.
Im Gegensatze zur Königsurkunde (und zur langobardischen Gerichtsurkunde) besaſs die Privaturkunde keine selbständige Beweiskraft. Allerdings galt, wenn der Gegner des Urkundenproducenten die Urkunde als carta bona, vera, idonea anerkannte, ihr Inhalt für bewiesen. Allein man konnte ihr den Glauben versagen, die Urkunde anfechten, schelten. Dann galt es, die Wahrheit der gescholtenen Urkunde zu erhärten, werire 6, idoneare, adverare, langobardisch hardire, ardire. Form und Wirkung der Schelte waren verschieden nach den verschiedenen Stammesrechten.
Die beiden fränkischen Rechte kennen zwei Arten der Urkundenschelte 7, eine schlichte und eine rechtsförmliche, zweien sich aber hinsichtlich ihrer Wirkungen. Gegen die schlichte Schelte verteidigt sich nach salischem Rechte der Producent der Urkunde, indem er die Wahrheit des Inhalts, den die Schelte in Frage stellt, mit zwölf Eidhelfern beschwört 8. Will es der Scheltende auf diesen Eid nicht ankommen lassen, so muſs er eine förmliche Schelte einbringen, die darin besteht, daſs er vor Gericht die Urkunde durchstöſst 9 (trans-
4 Der Gegner des Beweisführers kann daher sachlich nur die Wahrheit des Urkundungsbefehles anfechten, welche erforderlichen Falles das Gerichtszeugnis feststellt. Ein Beispiel solcher Feststellung bietet die Urkunde bei Ficker, Forschungen IV 12, Nr. 9, v. J. 824.
5 Siehe oben § 394.
6 Lex Rib. 59, 6: virire, werire werjan, wehren.
7 Schon das römische Recht unterschied bürgerliche und peinliche Anfechtung der Urkunde, jenachdem sie civiliter oder criminaliter (mit der accusatio falsi) geschah. Cod. Iust. IX 22, 16, v. J. 294 (de fide testamenti querenti duplex via litigandi tributa est). Cod. Theod. IX 19, 4 v. J. 376. Lex Rom. Wisig. C. Th. IX 15, 2, Interpretatio: De falso potest et criminaliter et civiliter agi. Civiliter quum aliquis quibuslibet scripturis non falsi crimen obicerit, sed veritatem scripturae se velle quaerere dicit.
8 Extravag. B. zur Lex Sal. 3.
9 Extravag. B. zur Lex Sal. 4: et ille, qui falsam adclamaverit, subula statim transforaverit. Beispiele einer transpunctio bieten die Urkunden Bernard, Chartes de Cluny I 18, Nr. 15, v. J. 870, H. 382, Germer Durand, Cartul. de Nimes Nr. 1, v. J. 876, H. 404, Thévenin Nr. 89, v. J. 857, H. 351. In H. 382 hatte die Beklagte, Benedicta, die von ihr ausgestellte Urkunde durchstochen. Der Gatte der Klägerin gelobt dem Urteil gemäſs (cartam emonire, wie statt aram emoni zu lesen, von munire), quod in placitum debuit presentare testimonia .. secundum lege Salica et iurare, quod ipsa carta .. vera fuisset. Er erscheint im Termin una cum
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§ 107. Die Urkunde.
forare, transpungere, perforare). Diesfalls muſs der Producent die Zeugen der Urkunde vorführen. Der Scheltende stellt jedem von ihnen seinerseits sieben testes entgegen, um zu beweisen, daſs er die Urkunde mit Recht als eine falsche, lügenhafte Urkunde durchstoſsen habe. Der Producent mag gegen diesen Beweis auf Zweikampf provocieren 10.
Während das salische Recht den Schreiber der Urkunde als solchen nicht in das Scheltungsverfahren hineinzieht, sondern die Verteidigung der Urkunde dem Producenten allein überläſst, verlangt das ribuarische Recht, daſs die Erhärtung der gescholtenen Urkunde unter Teilnahme des Urkundenschreibers erfolge. Wenn der Gegner des Beweisführers der Urkunde durch schlichte Anfechtung den Glauben versagt, ohne den Vorwurf des falsum zu erheben, treten der Schreiber und die Zeugen zunächst in vorläufige Aktion, indem sie die beurkundete Handlung bezeugen 11. Erst wenn sich der Scheltende dabei nicht beruhigt, nimmt er die förmliche Schelte, die perforatio, vor. Daraufhin muſs der Schreiber, und zwar mit Eidhelfern, und müssen die Zeugen die Wahrheit des Urkundeninhalts beschwören 12. Der Eid des Schreibers kann gescholten werden. Dann entscheidet gerichtlicher Zweikampf zwischen dem Scheltenden und dem Schreiber 13. Wegen rechtswidriger perforatio zahlt der Scheltende Buſse an den Schreiber und an jeden Zeugen der Urkunde 14. Gelingt die Schelte, so hat jeder der Zeugen eine Buſse von 15 Solidi, der Schreiber aber den Daumen der rechten Hand verwirkt 15. Bei Urkunden, die ein öffentlicher Gerichtschreiber (cancellarius) geschrieben, tritt, wenn dieser nicht mehr lebt, Schriftvergleichung ein. Der Producent der gescholtenen Urkunde soll nämlich diesfalls zwei andere Urkunden von
sua testimonia ad ipsum sacramentum peribendum vel ipsa carta adverandum seu et ad batalia sicut ey concessit domnus Lottarius rex. Doch wird die carta nunmehr von Benedicta anerkannt. Die testimonia sind Eidhelfer, wie sie Extrav. B. zur Lex Salica bei schlichter Schelte auftreten läſst. Der Vertreter der Klägerin hat ein Privilegium Lothars, welches sich auf die Vertretung im Zweikampf, vielleicht auch auf das Recht, die durchstochene Carta durch Eid mit Helfern zu erhärten, bezieht. Der Zweikampf wird für den Fall der Eideschelte angeboten.
10 Extrav. B. c. 4: unus ex septem testibus, qui eam firmaverunt, et unus ex illis, qui eam ream dixerunt, per pugnam contendant.
11 Lex Rib. 58, 5.
12 Lex Rib. 58, 5; 59, 2.
13 Lex Rib. 59, 4. — In Mabillon AA II 96, Vita Austregisili Bit. c. 3 soll A. durch Zweikampf beweisen, daſs er die falsche Urkunde nicht ausgefertigt habe.
14 Je 15 Solidi den Zeugen, 45 dem Schreiber nach Lex Rib. 59, 3; 58, 5. Eine Buſse von 24 Sol. setzt auf Ableugnung der Urkunde Cod. Iust. IV 21, 16.
15 Er kann ihn aber um 50 Solidi auslösen.
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§ 107. Die Urkunde.
der Hand desselben cancellarius vorlegen und erlangt damit das Recht, an dessen Stelle den Wahrheitsbeweis zu erbringen, indem er mit Eidhelfern schwört und auſserdem die Zeugen den Zeugeneid leisten 16. Dieser Eid des Producenten darf nicht gescholten werden, so daſs in solchem Falle der Zweikampf ausgeschlossen ist. Wenn der Aussteller der gescholtenen Urkunde oder sein Erbe noch am Leben ist, so haben sie als Gewährsmänner an Stelle des verstorbenen cancellarius die Verteidigung zu führen.
Mit dem ribuarischen Rechte stimmt, wie es scheint, das alamannische insofern überein, als es zur Erhärtung der Urkunde die Zeugen und als Zeugen auch den Schreiber der Urkunde heranzieht 17. Das
16 Lex Rib. 59, 5: si autem cancellarius mortuus fuerit, tunc ei (liceat) qui rem comparavit cum 3 cartas, quod ipsi cancellarius scripsit, absque pugnam cartam suam super altario posita etuniare. Nach Breſslau, Urkundenbeweis S. 15, Urkundenlehre I 488, hätte es genügt, daſs die drei Urkunden auf den Altar gelegt wurden, die dann das eidliche Zeugnis des cancellarius ersetzten. Producent und Zeugen hätten nicht geschworen. Allein cartam etuniare heiſst erhärten, wahrmachen, werire. Wie dies geschehen soll, ist aus c. 2 zu ergänzen. Das absque pugnam bleibt bei Breſslaus Erklärung unverständlich. Wenn niemand zu schwören brauchte, wäre ja eine Eidverlegung, also auch ein Zweikampf, ohnehin unmöglich gewesen. Daſs die Auflegung von Urkunden auf den Altar den Eid des verstorbenen Schreibers ersetzen könne, ist vom Standpunkte des germanischen und überhaupt jedes Beweisrechtes undenkbar. Breſslaus Argument, daſs sonst derjenige, der durch Urkunde erwirbt, ungünstiger gestellt sei als jemand, der sich ohne Urkunde tradieren läſst, trifft für den vorliegenden Fall nicht zu, da die rechtsförmliche Urkundenschelte füglich nur mit der Zeugenschelte verglichen werden darf und in Lex Rib. 59, 5 der Zweikampf ausgeschlossen ist. Die Handschriftenvergleichung kann die Lex Rib. nur dem römischen Rechtsleben entlehnt haben. Cod. Theod. II 27, 1, § 1 drückt sich darüber sehr skeptisch aus. Die sola manus collatio genügt nicht. Quid enim aliud falsarius agit, quam ut similitudinem veritatis imitetur? Justinian verlangt in Nov. 73, c. 7 bei instrumenta publice confecta, wenn der Tabellio gestorben ist, neben der collatio suppletionis (der Vollziehungsformel, vergl. RG der Urkunde I 73) das Zeugnis des Schreibers und des adnumerator. Fehlen auch diese, so daſs nur die collatio instrumentorum übrig bleibt, so geschehe was bis dahin gegolten hatte, ut qui profert ad collationes documentum, iuret sollemniter. Es ist an sich nicht wahrscheinlich, daſs die Lex Ribuaria der Handschriftenvergleichung bei rechtsförmlicher Schelte eine stärkere Wirkung beigelegt habe, als das römische Recht oder auch als das langobardische, welches zu Ende des neunten Jahrhunderts trotz seines ausgebildeten Notariats die Schriftvergleichung durch einen Zwölfereid des Producenten und den Eid der Zeugen ergänzt. S. unten S. 425. Das westgotische Recht, Lex Wisig. II 5, 17, verlangt, daſs der Schriftvergleichung ein Eid des Producenten vorausgehe, wenn der Gegner se nescire dixerit ipsius scripturae veritatem.
17 Lex Alam. 2, 1: testes … una cum presbytero ecclesiae .. ita testificentur, ut illi ad praesens fuissent et oculis suis vidissent et auribus audissent, quod
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§ 107. Die Urkunde.
bairische Recht dürfte nur von den Urkundszeugen verlangt haben, daſs sie, und zwar gemäſs den Grundsätzen über die testes per aures tracti, die Wahrheit der Urkunde beschwören18.
Auf dem Standpunkte des salischen Rechtes stehen das angelsächsiche, das langobardische und churrätische Recht, indem sie bei Anfechtung der Urkunde zunächst den Producenten zum Eide rufen. Nach dem Rechte der Angelsachsen schwört sich der Producent der Urkunde, wenn ihr der Gegner den Glauben versagt, zu seinem Rechte. Er ist näher zum Eide als der Gegner19. Das ältere langobardische Recht läſst den Producenten der Urkunde die Wahrheit ihres Inhaltes mit seinem Eide bekräftigen20, ein Grundsatz, der sich in Benevent auch während der karolingischen Zeit erhalten hat21 und uns für Schuldurkunden in dem Vertrage Karls III. mit Venedig v. J. 880 begegnet22. Gleich dem langobardischen Rechte legt die
pater eius … cartam fecisset et illos ad testes advocasset. Hoc per sacramentum dicant: quod nos veri testes sumus. Nach Breſslau, Urkundenbeweis S. 4, schwört der Presbyter als Partei und Urkundenproducent. Allein die Thätigkeit des Presbyter ist hier so deutlich als testificari bezeichnet, daſs er nur als Zeuge aufgefaſst werden darf. Die Notwendigkeit seines Zeugnisses konnte nur darauf beruhen, daſs er die Urkunde geschrieben hatte. Über den Schreiber als Zeugen in rätisch-alamannischen und bairischen Urkunden siehe meine RG der Urk. I 237, Anm. 1, und S. 253. Als Partei ist in der Lex Alam. 2 der pastor ecclesiae gedacht (vgl. Lex Alam. 6). Das kann auch ein Laie sein. Schöpflin I, Nr. 67 ff.
18 Über die Stellung des bairischen Urkundenschreibers als Mandatar des Destinatärs siehe meine RG der Urkunde I 251.
19 Der Besitz der Urkunde hat nach angelsächsischem Rechte eine ähnliche prozessualische Bedeutung, wie nach dem kontinentalen Rechte die Gewere. H. Brunner, RG der Urkunde I 207.
20 Siehe Bethmann-Hollweg IV 383, der auf Troya Nr. 340. 641. 677. 703 verweist. Das Prinzip erhellt für das ältere Recht auch aus Ratchis 8; denn wie sich aus dieser Stelle ergiebt, muſste bis dahin der Inhaber der Verkaufsurkunde, welche die Zahlung des Kaufpreises bezeugte, die Zahlung mit seinem Eide erhärten, wenn sie bestritten worden war. Vgl. RG d. U. I 24, Anm. 1.
21 Pactiones de Leburiis cum Neapolitanis factae, Arechis von circa 780, c. 9: Wird die von einem Langobarden producierte Erwerbsurkunde von neapolitanischer Seite angefochten: iuret a parte Langobardorum tres homines de sex hominibus quales pars Neapolitanorum quaesierint, dicentes per sacramentum: quia ista cartulae veraces sunt. Pactio Gregorii v. J. 933, c. 4: iurent a parte vestra Langobardorum tres homines vestris de sex hominibus, quales nos vobis querimus, ad sancta evangelia dicentes: quia istae cartulae, quae ostendimus, veraces sunt et ipsas terras, quas istae cartulae continunt, possidemus eas. Arechis c. 10. Greg. c. 6. 7. Der Eid bestärkt die Wahrheit der Urkunde, wie die Eideshilfe die Wahrheit des Parteieides.
22 Pactum Karoli III, c. 23, Cap. II 140: et hoc stetit de cautionibus sive de quibuslibet commendationibus, ut … ipsi, qui scriptum fiduciationis aut pignus
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§ 107. Die Urkunde.
Lex Romana Curiensis dem Producenten die Pflicht auf, die Urkunde eidlich zu erhärten, und zwar wenn das Gericht es durch Urteil verlangt23.
Das ribuarische Verfahren, welches die Verteidigung der Urkunde durch Schreiber und Zeugen erfolgen läſst, ist im Laufe der Zeit mehr und mehr auch in Neustrien eingedrungen, selbst in Gebiete westgotischen Rechtes24 und namentlich in Burgund, wo Schreiber und Zeugen, um der Pflicht der Verteidigung zu entgehen, sich bei dem Urkundungsakte nicht selten vom Aussteller versprechen lassen, daſs er für die Urkunde im Fall der Anfechtung persönlich eintreten werde25. Doch machen es im salischen Freiheitsprozesse, wenn eine Freilassungsurkunde produciert wurde, noch karolingische Kapitularien dem Scheltenden zur Pflicht, seinerseits den Beweis der Unwahrheit der Urkunde zu führen26. In Italien ist es in der Zeit der fränkischen Herrschaft das ribuarische Prinzip, welches das heimische, das langobardische Recht umgestaltet. Ein Kapitular Ludwigs II. bestimmt27, daſs Notar und Zeugen, oder, falls diese verstorben sind, der Notar mit zwölf Eidhelfern die angefochtene Urkunde erhärten sollen. Nach einem Gesetze Widos schwört der Scheltende zunächst einen Voreid. Die Verteidigung führen der Notar selbzwölft und die Zeugen durch ihren Eid. Auſserdem schwört aber auch der Producent einen Zwölfereid. Ist der Notar gestorben, so tritt Schriftvergleichung mit zwei
habuerit, ipse faciat iuramentum. Die Cautio mit der Satzungsklausel wird behandelt wie die wadia (pignus) in c. 35 a. O., wo es heiſst: illi tribuatur arbitrium iurandi, qui pignus habuerit. Vgl. Val de Liévre, Launegild S. 221.
23 Lex Rom. Cur. XI 14: si quis homo qualecunque carta in iudicio presentaverit, si ei iudicatum fuerit, ipse eam per sacramentum firmare debet, que legitima carta sit.
24 H. 351: Urteil, daſs der Bischof und sein Vogt zur Erhärtung der vom Gegner durchstoſsenen Urkunde donent quinque homines firmatores ipsius noticie .. atque (so ist statt aetatum zu lesen) advocatum ipsius cancellarii, qui ipsam noticiam legibus iurantes veram adfirment. Vgl. H. Brunner, Carta u. Notitia S. 585.
25 Breſslau, Urkundenbeweis S. 27.
26 Cap. legi Sal. add. v. J. 819, c. 11, I 293. Responsa misso cuidam data 801—814, c. 7, I 145: Nequaquam hoc volumus, quod servus suam cartam propriam probare debeat; sed dominus, qui ipsum servum quaerit, ipse, si poterit, ipsam cartam falsam depraehendat. — Ein Kapitular unsicheren Ursprungs und Geltungsgebietes, Cap. I 215, c. 7, gestattet dem Beklagten in Ermangelung von auctor und Zeugen, daſs er mit zwei Urkunden desselben cancellarius die Freilassungsurkunde veracem et legitimam esse confirmet. Wenn auch dieses Auskunftsmittel fehlt, ipse, qui eum inscripsit (der Kläger) secundum legem, cartam ipsam falsam efficiat.
27 Cap. Pap. pro lege tenendum v. J. 856, c. 6, II 91.
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§ 108. Das Beweisverfahren.
Urkunden desselben Notars ein und darf dann der Producent selbzwölft und mit den Zeugen die Wahrheit der gescholtenen Urkunde beschwören28.
Eigentümlich ist dem Scheltungsverfahren der verschiedenen Rechte, daſs die Unterscheidung zwischen die Anfechtung der formellen Echtheit und der materiellen Wahrheit der Privaturkunde äuſserlich nicht zu Tage tritt. Der Scheltende erklärt nur, daſs der Inhalt der Urkunde nicht wahr sei. Die Frage der formellen Echtheit erledigt sich durch das Verhalten des Schreibers und der Zeugen. Sie ist bewiesen, wenn diese dafür eintreten29. Der Streit kann sich dann nur noch um die materielle Wahrheit des Urkundeninhaltes drehen.
Aus den Quellen gewinnt man den Eindruck, daſs Satzung und Praxis von einer gewissen Unsicherheit in der Behandlung des Urkundenbeweises nicht freizusprechen sind. Am meisten wurde dem Wesen der Urkunde noch das ribuarische System gerecht. Seit aber die Bestellung von Grafschaftsschreibern, wie sie die Lex Ribuaria voraussetzt, mehr und mehr in Abgang kam, löste sich der Urkundenbeweis schlechtweg in einen Zeugenbeweis auf. Da man sich diesen auch durch privatim erfolgende Aufzeichnung der Zeugennamen sichern konnte, geriet seit der zweiten Hälfte des neunten Jahrhunderts das Urkundenwesen, soweit es sich um Privaturkunden handelt, allmählich in Verfall30.
§ 108. Das Beweisverfahren.
Siehe die Litteratur zu § 103 ff. Grimm, RA S. 892 ff. Auſserdem Dreyer, Vermischte Abhandlungen I 173 ff.: Anmerkung von der in Holstein ehedessen üblichen Gewohnheit, die Eyde an der Klinge des Degens abzulegen. Svend Grundtvig, Om de gotiske folks våbenéd 1871. Müllenhoff, Eidring in Z. f. DA XVII 428. F. Buitenrust Hettema, Fresiska, De Fia-eth, Tijdschrift voor Nederlandsche Taal en Letterkunde, Leiden IX 1, S 307 (1890).
Sind beide Parteien zum Beweistermin erschienen, so gestaltet sich das Verfahren verschieden mit Rücksicht auf das Beweismittel, das der Beweisführer im Anschluſs an das Urteil angelobt hatte.
28 Widonis Cap. Pap. v. J. 891, c. 6, II 108. Siehe oben S. 379, Anm. 12.
29 In H. 351 werden Urkunden, die ein gewisser Amalgarius produciert, von den Zeugen und von dem Schreiber desavouiert. Die angeblichen Zeugen erklären eidlich, quod nequaquam illam ullo tempore firmassent, nec etiam unquam corroborata fuisset. Der Schreiber erklärt, quod ipsam cartam scripsisset, sed non eam corroborasset. Schlieſslich führt der Gegner des Producenten den Beweis, daſs die Urkunden unwahr seien, und durchsticht sie.
30 Siehe oben I 399.
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§ 108. Das Beweisverfahren.
1. Der Eidgang.
Dem Eidgang1 war wesentlich das Sprechen des Eides, niederländisch und nordisch Eidspiel2 genannt, und das Antasten des Gegenstandes, auf den geschworen wurde. Das Sprechen des Eides ist an bestimmte Worte gebunden. Der Eid wird geleistet cum verborum contemplatione3. Regelmäſsig nimmt ihn dem Schwörenden der Gegner (später der Richter) ab, indem er einen Stab in der Hand hält und die Eidesformel vorsagt, pronunciat4. Das Abnehmen des Eides heiſst daher auch Eid staben, ein solcher Eid gestabter Eid, die Eidesleistung und die Eidesformel Eidstab5. Der gestabte Eid wird wohl auch gestellter Eid6 oder geteilter Eid7, im altfranzösischen und normannischen Rechte iuramentum escariatum8, in England angelsächsich Reimeid, rímáđ9, anglo-normannisch iuramentum fractum oder frangens10 genannt. Denn in einzelne Absätze geteilt, muſs die Eidesformel vorgesagt (‘gegeben’) und nachgesprochen werden. Den Gegensatz zum gestabten Eide bildet der mit schlichten Worten geschworene, der ungestabte Eid, nachmals als iuramentum planum, lex plana bezeichnet11.
1 Im Nordischen ganga lagh. Grimm, RA S. 893, v. Amira, Recht S. 193. Sacramenta percurrunt sagen merowingische Urkunden. Siehe unten S. 432, Anm. 44.
2 Eedspel in den Dingtalen von Südholland bei Fruin, Dordrecht II 291, in den westfriesischen Dingtalen ed. Fruin S. 4. Eiđspjall in den Grágás und in der Njálssaga. Friesisch Ethspil bedeutet dagegen den Amtssprengel oder die Abteilungen einer Stadt (eet hieſs auch die Gilde und ihr Versammlungsort, Stallaert, Gloss. I 390) Rh. WB S. 722. 1041.
3 Lex Rib. 67, 5. Verborum observantiis, Leges Henrici primi 64, 1. Conceptis ritu patrio verbis schon bei Ammian 17, 1, 13.
4 Lex Rib. 67, 3. Dazu Siegel, GV S. 226.
5 Eidstab in Notkers Psalmenübersetzung, Graff, Sprachschatz VI 612. Edstaf swerian im Heliand. Nord. eiđstafr, ags. áđstæf. Grimm, RA S. 902 f.
6 Gestalt eid bei den Baiern. Schmeller, WB II 747. Vgl. Osenbrüggen, Alam. Strafrecht S. 388.
7 Deelen den eet, Stallaert, Gloss. I 389. Altfranzösisch deviser le serement. H. Brunner, Wort und Form im altfranz. Prozeſs S. 719.
8 Von ahd. *scarjan, scerjan einordnen, zuteilen.
9 Von rím, series, numerus. Aethelstan II 9.
10 Wort und Form S. 720. Die Stelle in Leges Henrici primi 64, 1: contingit etiam anteiuramentum non dari non frangi per alterum, fieri a re ipsa, a persona, praelatione, natione, merito, verstehe ich dahin, es beruhe auf der Streitsache, Person, Rang u. s. w., daſs unter Umständen der Voreid nicht vom Gegner gegeben (über Eid geben Grimm, RA S. 902), nicht gestabt, sondern schlicht geschworen werde; so bei Thanen, Messepriestern, Franken, Fremden u. s. w. Der folgende Satz: malorum autem infestationibus .. will sagen, der Stabeid sei so gefahrvoll gestaltet, damit der Beweispflichtige lieber ein Ordal wähle.
11 Concilium Lillebonnense v. J. 1080 bei Teulet, Layettes du trésor des
(0446 : 428)
§ 108. Das Beweisverfahren.
‘Der Schwörende muſste beim Eide einen Gegenstand berühren, welcher sich auf die angerufenen Götter und Heiligen oder auf die dem Meineid folgende Strafe bezog’12, oder auf das für den Fall des Meineides eingesetzte Gut13. Diese Berührung war es, welche die übernatürliche Bindung des Eidwortes herstellte und dem Eide seine geheimnisvolle Kraft verlieh. Mit Rücksicht auf den Gegenstand der Berührung unterscheiden sich verschiedene Formen des Eides14.
In höchstes Altertum reicht der Waffeneid15 hinauf, abgelegt unter Berührung oder Emporheben der Waffe, die dem Schwörenden für den Fall des Meineids Verderben bringen soll. Er ist uns für die alten Quaden16, für Sachsen17 und Angelsachsen18, Nordgermanen19 und Franken20 als nationale Eidesform bezeugt. Nach der Christianisierung der deutschen Stämme erhielt sich der Waffeneid entweder als ein minderwertiger Eid, wie bei den Langobarden21 und Sachsen22, oder als ein Eid, der nur noch in bestimmten Fällen angewendet wurde, wie bei den Franken23, Alamannen24, Baiern25 und Angelsachsen26.
chartes I 25, Nr. 22, Art. 41: si plana lex facienda erit .. Im übrigen vgl. Wort und Form S. 721, Anm.
12 Grimm, RA S. 895.
13 v. Amira, Recht S. 193.
14 Auf eine erschöpfende Aufzählung verzichtend, hebe ich im folgenden nur die in den Quellen der fränkischen Zeit begegnenden Hauptformen hervor.
15 Grimm, RA S. 166. 896. Du Cange (Henschel) III 935. v. Richthofen in LL V 50, Anm. 16. Derselbe, Zur Lex Saxonum S. 119 ff.
16 Ammianus 17, 12, 21.
17 Fredegar IV 74. Dreyer, Vermischte Abh. I 173 ff.
18 Ađsweord, Eidschwert (nicht Eidschwur) bei Beowulf v. 2065. Dem Eidbrüchigen versagt die Waffe, auf die er geschworen. Das Brechen des Eidschwerts ist Folge des Eidbruchs.
19 Svend Grundtvig, Om de gotiske folks våbenéd.
20 Fortunat VI 5, v. 241 f. Lex Sal. (Hessels) 102, Cod. 11.
21 Nach Rothari 359 wird der Zwölfereid ad evangelia, der Sechsereid ad arma sacrata, der Dreiereid schlechtweg ad arma geschworen.
22 Lex Sax. 8.
23 Lex Rib. 33, 1: cum dexteras armatas. L. c. 66. Form. Tur. 30: adprehensam manum vel arma iudicis, sicut mos est apud homines. Über Marculf I 18 siehe oben S. 98, Anm. 13.
24 Lex Alam. 86: in arma sacrata bei der Todschlagsklage. Der Eid in ferramenta in Pactus I 1, welchen der medicus abzulegen hat, ist ein Eid auf seine chirurgischen Werkzeuge, nicht, wie Siegel S. 228 meint, ein Eid in der Rüstung.
25 Lex Baiuw. XVII 6: postea donet arma ad sacrandum et per ea iuret ipsum verbum (der Zeuge).
26 Schmid, Anhang VII 1, 4, bei der Sühne: þat hŷ ealle gemæ̂num handum .. on ânum wæ̂pne þâm sêmende syllan ..
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§ 108. Das Beweisverfahren.
Ein Waffeneid von höherer Kraft war es, wenn die Waffe, bei der man schwur, vorher geweiht worden war.
Den feierlichsten Eid leistete man in heidnischer Zeit auf einen Ring, der in das Blut des Opfertiers getaucht war. So legten nachweislich Goten und Nordgermanen Eide auf den Eidring des Heidenpriesters, des Goden, auf heilige Bauge (armilla sacra) ab27. Spuren vom Gebrauch des Eidrings finden sich aber auch bei den Franken28. Auf solchen scheint die Sitte zurückzuweisen, Eide auf den Ring abzulegen, der als Griff der Kirchenthüre29 diente (in armilla ianuae). Die Lex Ribuaria30 kennt einen Eid in circlo et in collore oder, wie es in anderen Texten heiſst, in circlo et in hasla, hoc est in ramo. Die hasla, corylus, colloris war ein Haselstab31, den der Gegner des Schwörenden bei dem Staben des Eides in der Hand hielt und den der Schwörende antasten muſste32. Der circulus war aber wahrscheinlich nicht ein in die Erde geritzter Kreis, in welchem der Schwörende stehen muſste33, sondern nichts anderes als ein Eidring34, so daſs
27 Grimm, RA S. 895. Formel eines Baugeides daselbst S. 50. Wilda, Strafrecht S. 979. Steenstrup, Normannerne IV 228. Müllenhoff in Z. f. DA XVII 428, wo nachgewiesen wird, daſs auch die gotischen Priester Eidringe trugen. Saxon Chron. zum Jahre 876: on þa halgan beage. Aethelweard, Chron. de rebus Angl. IV, c. 3: in eorum armilla sacra.
28 Schon Müllenhoff hat a. O. aus dem Personennamen Eidring in einer Lorscher Urkunde v. J. 834 gefolgert, daſs der Eidring wie im Norden einst auch in Deutschland in Gebrauch gewesen sei.
29 In Acta SS Juli VII 265 heiſst es, daſs, wenn jemand saltem in armilla ianuae iusiurandum explere praesumpserit, als Strafe des Meineids die Vergeltung nicht ausblieb. Die Stelle findet sich in den Miracula des heiligen Germanus von Auxerre, die in der zweiten Hälfte des neunten Jahrhunderts verfaſst sind.
30 Lex Rib. 67, 5.
31 In der Urkunde Cartulaire de Redon S. 18, Nr. 21, v. J. 868, H. 375, restituiert der Beklagte den Streitgegenstand cum sua virga corilina. Sie dient hier als festuca. Vgl. Vita S. Galli MG SS II 9: virga colerea. Grimm, RA S. 810, denkt bei Lex Rib. 67, 5 an ein abgestecktes Haselfeld, womit sich aber das ‘hoc est in ramo’ kaum vereinigen läſst.
32 Über Eide mit Berührung des Richterstabes Grimm, RA S. 135. 899, Seerp Gratama, Rechtsgeschiedenis van Drenthe S. 226.
33 Solche Eide sind uns durch die iura Teutonicorum in suburbio Pragensi § 23, bei Rössler, Deutsche Rechtsdenkmäler aus Böhmen und Mähren I 189, bezeugt, wo es aus Anlaſs des Anefangs heiſst: postea Theutonicus iurabit stans in circulo facto cum gladio in terra. Auſserdem durch die Salfelder Statuten, c. 4. Grimm bei Rössler a. O. p. VIII. v. Amira, Recht S. 193.
34 Nach konsequentem Sprachgebrauch der älteren Quellen ist der Eid in vestimento, Lex Fris. 3, 5; 12, 2, ein Eid, der auf das Gewand, der Eid in reliquiis, Lex Fris. 3, 6; 12, 1; 14, 3, der Eid in sanctis, in sanctis reliquiis, Lex Chamav. 10. 32, ein Eid, der auf die Reliquien abgelegt wird, der Eid in altare,
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§ 108. Das Beweisverfahren.
der Eid in circulo et in hasla als ein Eid auf Ring und Stab aufzufassen sein dürfte.
Aus heidnischer Zeit haben die Friesen als einen geringeren Eid den in der Lex Frisionum genannten Eid in vestimento vel pecunia bewahrt35. Jener erscheint in jüngeren Quellen des friesischen Rechtes als Vieheid, fiaêth, und stellt sich hier als ein Eid dar, durch den der Schwörende für den Fall des Meineids sein Gewand und all sein Gut verflucht. Abgelegt wurde der Vieheid, indem der Schwörende den Schoſs seines Kleides mit der linken Hand erfaſste und mit den Schwurfingern der rechten Hand berührte36. Sachlich und
Lex Baiuw. I 3, 1. 2. 3, Lex Alam. 6, ein Eid auf den Altar, der Eid in manu liti, Lex Sax. 8, in manu proximi, Lex Fris. Add. IIIb, in manu episcopi, Theodori Paenitentiale VI 4, Pseudo-Egbert c. 34, Wasserschleben S. 190. 314, ein Eid mit Berührung der Hand des Liten, des Verwandten, des Bischofs. Vgl. iurare in evangelio a. O., in armilla, in cruce consecrata, in armis bei Du Cange III 931. 935. Wenn der Eid in ramo, in hasla ein Eid auf den Haselstab ist, so geht es füglich nicht an, bei dem vorausgehenden in circlo ‘in’ örtlich zu fassen. Circulus wird in den Glossaren bei Diefenbach, Gloss. latino-germanicum S. 121, u. a. mit Ring, Reif übersetzt. Du Cange citiert I 403 eine Bibelglosse: ab intellectu autem circuli armilla non discrepat, quia ipsa quoque hoc, ubi ponitur ambiendo constringit; sed armilla latius extenditur, circulus rotundus fit. In Lex Fris. iudicia Wulemari c. 10: qui harpatorem, qui cum circulo harpare potest, in manum percusserit … ist der circulus ein ‘Spielring’, ein an den Finger gesteckter Ring mit einem kleinen Ansatz, der beim Harfenspiel die Saiten der Harfe faſst. Über circulus in der Bedeutung Reif und Ring siehe Du Cange II 362 f. Als Eid auf Eidring und Haselstab habe ich den Eid in Lex Rib. 67, 5 bereits in Holtzendorffs Encyklopädie I5 241 erklärt.
35 Lex Fris. 3, 5; 12, 2. Siegel hält den Eid in vestimento für einen im gewöhnlichen Kleide, nicht in der Rüstung geschworenen Eid. Dagegen v. Richthofen, Zur Lex Saxonum S. 119, Anm. 1, und LL III 661, Anm. 44.
36 v. Richthofen, WB S. 737, und F. Buitenrust-Hettema, De Fiaeth a. O. S. 307 ff., erklären den Namen des Vieheides daraus, daſs er um eine Geldsumme geschworen wurde. Allein die Formeln des westerlauwerschen Schulzenrechtes, Rh. Rqu. S. 399, und des Emsiger Rechtes S. 245, sowie eine Stelle der Westergoer Gesetze S. 476 ergeben, daſs es sich um einen Eid mit Verfluchung des Vermögens handelt. Im Schulzenrecht, wo der Vieheid in spezieller Anwendung boedeleed heiſst, lautet die Schluſsformel des vom Asega gestabten Eides: also genieſse des Leibs und der Glieder und all der Habe, die Du nun hast und fürder gewinnst, und also mögen Dir gedeihen Vieh und Kinder und das Vermögen (bodel) und all Deine Habe, daſs Dir Gott also helfe und seine Heiligen, wie Du Deinen Eid recht schwörst und unmein. Aus dem weit ausführlicheren Fiaeid S. 245: Also brauche Deines Leibes, Deiner Glieder, Deines Pferdes (wiccis statt wittis nach B. Hettema S. 313) und all Deines Viehes, Deines Gewandes (wedis) und all Deines Gutes … Nun beschwöre ich Dich bi da fia and bi tha federerwe (Vatererbe) … Also los werde Dir Deine Habe (alsa ri werthe thi thina
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§ 108. Das Beweisverfahren.
wohl auch formell identisch mit dem Eide in vestimento war der Eid in pecunia. Vermutlich wurde der mit Berührung des Gewandes abgelegte Eid schon zur Zeit der Abfassung der Lex Frisionum Vieheid genannt, so daſs die Worte vel pecunia nur zur Erklärung des Gewandeides dienen sollen. Andernfalls wäre am ehesten an einen mit Berührung eines Viehhauptes abgeschworenen Eid zu denken, der sachlich mit dem Gewandeide zusammenfiel37, indem er wie dieser das Vermögen des Schwörenden für die Wahrheit des Eides einsetzte.
Baiern, Langobarden und Friesen kennen einen minderwertigen Eid, der mit Berührung der Hand eines Sippegenossen38 in der Weise abgelegt wird, daſs dessen Heil den Einsatz des Eides bildet39. Dagegen scheint der Eid, der bei den Sachsen in die Hand des Liten40, bei den Franken in die Hand des Richters41 als ein dem Waffeneid gleichwertiger Eid geschworen wird, die Bedeutung gehabt zu haben, daſs die berührte Hand dem Meineidigen Verderben bringen solle. Ein fränkisches Konzil verdammt als heidnische Sitte den Eid mit Be-
hewa, ri statt riv, ags. ríf, Hettema S. 316) wie dieses Kleid, das Du mit diesen Worten besprichst .. Verflucht und vermaledeit seien alle Deine Knochen und Gliedmassen, es mögen Dir entschwinden Deine Pferde und all Dein Wollvieh (woldsket, Hettema S. 314), entschwinden das Jungvieh (tha rira, Hettema S. 315) wie dieses Kleid auf Deinem Leibe! — Eine Übersetzung und Erläuterung der in einzelnen Teilen schwer verständlichen Formel giebt Buitenrust Hettema a. O. Nach den Gesetzen der Westergoer, Rh. Rqu. S. 476, § 35, soll derjenige, der wegen faxfang (Haargriff) beschuldigt ist, seinen Rockschoſs anfassen und schwören, daſs ihm sein Vieh also gedeihen möge, als er unschuldig sei. Vgl. noch Wicht, Ostfriesisches Landrecht S. 281 ff.
37 Siegel hält den Eid in vestimento für identisch mit dem Eide in pecunia. Grimm und Richthofen unterscheiden beide und sehen in letzterem einen mit Berührung einer Münze abgelegten Eid. Pecunia heiſst aber häufig genug auch Vieh, pecus. Siehe die Belege bei Du Cange V 167. Gewandeid und Vieheid sind höchstens nur verschiedene Formen des Eides, der die Verfluchung des Vermögens zum Inhalte hat. Das jüngere Recht spricht aber dafür, daſs beide auch formell identisch waren. Fia heiſst im Friesischen Vieh, Gut, Habe und Geld.
38 Lex Baiuw. XVII 6: (der Zeuge) prendat manum proximi sui et dicat: sic illum (den Zeugenführer, alias: me) Deus adiuvet et illum, cui manum teneo … tunc solus iuret cum sua manu. Rothari 368: tendat manum ipse camfio in manum parentis aut conliberti sui … Lex Fris. Add. IIIb: solus iuret in manu proximi. Vgl. Rh. Rqu. S. 476, § 35: so soll der Mann an seines Genossen (nates) Hand fassen und schwören, daſs ihm Gott also helfe, als er der That unschuldig sei.
39 Kaegi citiert S. 45 folgende Stelle aus Manu (VIII 114. 115): oder man lasse ihn Feuer tragen oder ins Wasser tauchen oder (beim Eide) einzeln die Häupter von Weib und Kindern berühren. Wen das Feuer nicht brennt und die Wasser nicht emporführen und wen nicht bald ein Unglück trifft, der ist als rein beim Eide zu erkennen. Vgl. Kohler, Altindisches Prozeſsrecht S. 39 f.
40 Lex Sax. 8.
41 Form. Tur. 30.
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§ 108. Das Beweisverfahren.
rührung eines Tierhauptes unter Anrufung der heidnischen Götter42.
Frauen schwören unter Berührung der Brust43 oder wohl auch des Zopfes, in der erstgedachten Form auch Geistliche.
Über die alten, zum Teil oberflächlich christianisierten Formen des Eides gewinnen neue specifisch christliche Formen mehr und mehr das Übergewicht. Als solche erscheinen der Eid auf die Reliquien von Heiligen44, auf den Altar, der Eid auf die Evangelien45, auf ein geweihtes Kreuz. Der ribuarische Eid auf Ring und Stab verschwand in karolingischer Zeit; ein Capitular von 803 bestimmte in Abänderung der Lex Ribuaria, daſs jeder Eid in der Kirche oder auf die Reliquien zu leisten sei46.
Der Eidespflichtige hat sich zum Eidestermin an dem bestimmten Eidesorte47 einzufinden. Ist ein Eid mit Eidhelfern zu leisten, so muſs der Beweisführer die erforderlichen Eidhelfer mitbringen. Er hat die Eidhelfer zum Eide zu leiten (ahd. leitjan, as. lêdjan, friesisch lêda). Der Eid mit Helfern heiſst daher bei den Angelsachsen lád,
42 Concil. Aurelian. v. J. 541, can. 16, MG Conc. S. 90: si quis christianus, ut est gentilium consuetudo, ad caput cuiuscunque ferae vel pecudis invocatis insuper nominibus paganorum fortasse iuraverit …
43 Lex Alam. 54: hoc dicunt Alamanni nasthait. Vgl. Grimm, WB VII 625.
44 Im merowingischen Königsgericht werden Eide auferlegt, die super capella domni Martini, ubi reliqua sacramenta percurribant, zu schwören sind. Pertz, Dipl. M. 49. 78. Marculf I 38.
45 Ein Eid auf ein christliches Heiltum scheint der in der Lex Ribuaria so oft genannte Eid in haraho zu sein. Die herrschende Ansicht sieht darin einen Eid, der an heiliger Stätte geschworen wurde. Grimm, RA S. 794. 903. Allein in Lex Rib. 72, 1 wird ein Eid in haraho geschworen an dem Kreuzwege, wo der Knecht begraben liegt, an dem der Anefang vorgenommen worden war: et ibidem .. cum testibus accidat et cum ipsis sex .. in haraho coniuret, quod ibidem .. sepultus iaceat. Der ganze Zusammenhang der Stelle schlieſst die Möglichkeit aus, daſs man vom Kreuzwege zum Schwur in die Kirche und dann wieder an den Kreuzweg gegangen sei. Auch die Stellen Lex Rib. 32, 3: ante comite .. in haraho iurare debit, l. c. 77: ante iudice in haraho coniuret, erklären sich einfacher, wenn man an ein bewegliches, ein tragbares Heiltum denkt. Die capsa mit den Reliquien oder das Evangelienbuch war auch auſserhalb der Kirche zu haben, wo man sie brauchte, wie die Vergabungen auf die Reliquien darthun. Harahus gehört allerdings zu haruc, harug, hearg, hörgr, hatte aber neben der Bedeutung Hain, Opferstätte die allgemeinere von Heiligtum erhalten, wie denn nordisch hörgar idola bedeutet und der Priester ahd. harugari heiſst.
46 Cap. legi Rib. add. v. J. 803, c. 11, I 118, als additio zu Lex Rib. 67 (5), oben S. 429.
47 In legitimo sacramenti loco, Cap. legi add. v. J. 816, c. 2, I 268. Als Eidesort dient der mallus, die Kirche oder ein anderer durch die Sachlage gegebener Ort.
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§ 108. Das Beweisverfahren.
bei den Friesen lâde, lêde, Leite oder lêdêth, die Reinigung ags. ládian48.
Für die Ablegung des Eides bestand strenger Formenzwang. Ein Fehler im Worte, eine unrichtige Bewegung, z. B. vorzeitiges Senken oder Wegziehen der Schwurhand, machte beweisfällig. Der Eid war dann kein idoneum sacramentum, wie die Partei es dem Gegner schuldete. Der miſslungene Eid machte nach älterem Rechte den Hauptmann und die Eidhelfer buſsfällig gleich dem Meineid49.
Die Form der Eideshilfe bringt die Gemeinschaft und Solidarität des Eides zu deutlichem Ausdruck. Die Eidhelfer sind mit dem Hauptmann durch Handreichung oder Handberührung verbunden. Althochdeutsche Glossen übersetzen coniuratio durch hantreichida, coniurare durch gahantreichan50. Nach einem Zusatz zur Lex Alamannorum legen die Helfer insgesamt die Schwurhände auf die Reliquien, während der Schwörende seine Hand auf ihre Hände legt51. In Holstein müssen noch im siebzehnten Jahrhundert bei dem selbzwölft geschworenen Waffeneide der Hauptmann und sämtliche Helfer die Finger auf das Schwert legen52.
Haben die Schwörenden die erforderliche Haltung und Stellung eingenommen, so findet die Eidstabung statt. Zuerst schwört der Hauptmann. Dann leisten die Eidhelfer den Folgeeid. Sie leisten ihn nach älterem Rechte mit gesamtem Munde, indem sie gemeinsam die Formel des Folgeeides sprechen, deren Schluſswort: sie Deus nos adjuvet, sie als Gesamtheit zusammenfaſst. Die in den Quellen der fränkischen Zeit überlieferten Formeln des Folgeeides stellen sich als
48 Schmid, Ges. der Ags. S. 620. Rh. WB S. 887 ff. Vgl. das hochdeutsche Anleite, Haltaus, Gloss. S. 34.
49 Lex Rib. 66, 1: quod si verbis non dixerint (al. direxerint) omne repeticione cum legis beneficium studiat reformare et unusquisque de iuratoribus 15 sol. culp. iud. Lex Rib. 68, 3: aut si non dixerit (direxerit verbum), tam ipse quam coniuratores sui, qui iurare coeperint, cum 15 sol. restituant. Dieselbe Bedeutung wie verbum dirigere oder dicere hat wohl die sprachlich nicht erklärte Formel der Urk. Pertz, Dipl. M. Nr. 49 v. J. 679: tam ipse quam et hamediae (hamêdja, der Eidhelfer) suae diliguas eorum derexsissint, der Cartae Senon. 17. 21. 22: et delinguas eorum legibus direxerant.
50 Siegel, GV S. 230.
51 Lex Alam. B. 6, 4: ut illi coniuratores manus suas super capsam ponant et ille solus, cui causa requiritur, verba tantum dicat et super omnium manus manum suam ponat, ut sic illi Deus adiuvet vel illae reliquiae ad illas manus quas comprehensas habet …
52 Der Eidstaber gebietet: tredet herby gy kerls und holdet de finger op das schwerd unde holdet se nicht dar wedder aff, eher idt juw geheten werd. Seestern-Pauly, Die Neumünsterschen Kirchspielsgebräuche 1824, S. 32.
Binding, Handbuch. II. 1. II: Brunner, Deutsche Rechtsgesch. II. 28
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§ 108. Das Beweisverfahren.
Umschreibungen der gemeingermanischen Formel dar, daſs der Eid des Hauptmanns ‘rein und unmein sei’53. Wahrscheinlich unter kirchlichem Einfluſs kam im fränkischen Reiche hie und da der Brauch in Geltung, daſs die Eidhelfer einzeln, nicht mehr mit gesamtem Munde schwuren54, eine Neuerung, die dem einzelnen Helfer seine Verantwortlichkeit stärker zum Bewuſstsein bringen und Meineiden entgegenwirken sollte. Für Italien schrieb ein Gesetz Lothars I. v. J. 825 ausdrücklich vor, daſs die Helfer einzeln schwören sollten55.
Der Schwörende darf nach gesprochenem Eidesworte seine Haltung und Stellung nicht verändern, insbesondere die Schwurhand nicht wegziehen oder senken, bevor es der Eidstaber gestattet. Die Pause, welche somit nach dem Eidspiel eintritt, ehe der Eid für gelungen gilt, geht wohl auf die Auffassung zurück, daſs der Meineid sich an dem Schwörenden sofort rächen, dem Meineidigen sofort ein Unglück zustoſsen könne56.
Der Eidgang durfte dem Beweisführer von seinem Gegner durch Eidesschelte verlegt werden. Diese war eine rechtsförmliche Handlung, die nach fränkischem Rechte entweder darin bestand, daſs der Scheltende sein Schwert vor die Thüre der Kirche legte, in welcher der Eid zu leisten war, und so dem Schwörenden den Zutritt zu dem Heiligtum verwehrte, oder darin, daſs er dem Schwörenden die Hand von den Reliquien oder überhaupt von dem Gegenstande hinwegzog, der beim Eide berührt werden sollte57. Die Verlegung des Eides
53 Form. Tur. 31: ut quicquam ille .. de hac causa iuravit, verum et idoneum sacramentum dedit. Ebenso Form. Tur. 40. Formeln des Liber Papiensis zu Roth. 361, Liu. 60 und öfter: quod ipse iuravit, verum iuravit. ‘In Deutschland schwören von Tirol bis Rügen, von den Niederlanden bis nach Schlesien, durch das ganze Mittelalter bis ins 16. Jahrhundert die Eidhelfer, daſs sein (des Hauptmanns) Eid sei rein und unmein.’ Homeyer, Richtsteig Ldr. S. 468. Schmid, Ges. d. Ags. Anhang X 6: se âđ is clæ̂ne (rein) and unmæ̂ne, þe N. swôr. Eriks Sæll. Lov (Thorsen) 99, daſs er schwor rechten Eid oc thær ær ey men i. Westgötal. II, Add. 12, 1: reen oc eig men. Stiernhöök I, c. 9: sant (wahr) och laghreen och icke meen.
54 Form. Tur. 40: similiter venientes testes sui per singula iurati dixerunt, eine Stelle, auf die Cosack S. 58 aufmerksam gemacht hat.
55 Cap. Olonn. mund. v. J. 825, c. 8, I 331.
56 Siehe die oben S. 431, Anm. 39 citierte Stelle aus Manu.
57 Lex Rib. 59, 4: quod si illi, qui causam sequitur, manum cancellarii de altario traxerit aut ante ostium basilici manum posuerit. Vgl. die analoge Pfändungsschelte in Lex Rib. 32, 4. Cap. de latronibus 804—813, c. 3, I 180: si per sacramentum quis se aedoniare voluerit et fuerit aliquis, qui contra eum contendere vellit, retraat alius manum desuper altare, antequam iuratores sui iurent et exeant in campum cum fustibus. Vgl. noch Lex Rib. 67, 5. Cap. legi Rib. add. v. J. 803, c. 4, I 117.
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§ 108. Das Beweisverfahren.
muſste erfolgen, ehe die Eidhelfer geschworen hatten, nach burgundischem Rechte, ehe die zur Anhörung des Eides abgeordneten auditores die Kirche betraten58. Bei den Ribuariern scheint kraft einer in ihr Volksrecht aufgenommenen Novelle die Schelte des Eides nicht mehr gestattet worden zu sein, nachdem der Gegner des Beweisführers die festuca angenommen hatte, durch die der Eid versprochen wurde59.
2. Das Zeugenverfahren.
Ist ein Zeugenbeweis angelobt worden, so muſs der Zeugenführer die erforderlichen Zeugen zum Beweistermine vorführen. Gegen Geschäfts- und Öffentlichkeitszeugen hatte er, um sie vor Gericht zu bringen, die mannitio zur Verfügung. Auf rechtswidrige Verweigerung des Zeugnisses stand nach fränkischem Rechte dieselbe Buſse wie auf falsches Zeugnis60.
Der producierte Zeuge kann vom Gegner abgelehnt werden, weil ihm die zum Zeugnis erforderlichen Eigenschaften fehlen; der Geschäfts- und Öffentlichkeitszeuge, weil er nicht als solcher gezogen worden sei. Nach langobardischem Rechte muſs das Vorhandensein der Zeugnisfähigkeit durch besondere Gewährsmänner ‘laudatores’ konstatiert werden.
Ein richterliches Zeugenverhör kennt das volksrechtliche Verfahren nicht. Die Zeugen beschwören vielmehr, ohne befragt zu werden, das durch das Urteil festgestellte Beweisthema; sie beschwören es durch einen assertorischen Eid, der von ihnen mit gesamtem Munde geleistet wird61.
Ausnahmen und Besonderheiten weisen einzelne Stammesrechte auf. Bei den Ribuariern und wohl schon in fränkischer Zeit bei den Sachsen schwört auch der Zeugenführer62. Ebenso bei den Langobarden, nachdem die Zeugen ihre Aussage mit oder ohne Eid ge-
58 Lex Burg. 8, 2.
59 So wird die lakonische Stelle in Lex Rib. 71: de quacumque causa fistuca intercesserit, lacina interdicatur, sed cum sacramento se idoniare (studeat), von Sohm, Z. f. RG V 429 ff. erklärt.
60 Lex Sal. 49, 3. Lex Rib. 50.
61 Pérard S. 34, Nr. 16, H. 226: nos veri testes sumus et verum testimonium exinde portamus, sic nos deus adiutor sit et iste sanctus. Lex Alam. 2, 1: hoc per sacramentum dicant: quod nos veri testes sumus. Registrum Farfense Nr. 22, II 35, v. J. 749: iudicatum fuit .. praeberent sacramentum et dicerent ad Dei evangelia: quia nos testes sumus quod …
62 Lex Rib. 32, 2. Vgl. 30, 2. Ssp. III 88, § 5. Rogge, Gerichtswesen S. 122. Es ist ein Miſsverständnis, wenn Glasson (Histoire III 487) mich behaupten läſst, daſs dies allgemein gewesen sei.
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§ 108. Das Beweisverfahren.
geben hatten. In Baiern war es bei Abfassung der Lex Baiuwariorum unter den iudices streitig, ob der Zeugenführer zu schwören habe63. Wahrscheinlich herrschte in dieser Beziehung in den bairischen Volksgerichten ein örtlich verschiedener Brauch.
Bei den Baiern schwört von mehreren Zeugen nur einer und zwar derjenige, den das Loos bestimmt. Er schwört in die Hand seines nächsten Verwandten oder mit Helfern64. Ebenso legt nach isländischem Rechte nur ein Zeuge das Zeugnis ab, während die übrigen ihre Zustimmung erklären65. Nach langobardischem66 und wie es scheint auch nach norwegischem Rechte67 gaben die Zeugen ursprünglich ihr Zeugnis ohne Eidschwur ab. Doch konnte bei den Langobarden der Richter, wenn er die Wahrheit der Aussage bezweifelte oder wenn der Gegner es verlangte, eidliche Bekräftigung der Zeugenaussage anordnen, vorausgesetzt, daſs die Zeugen nicht sogenannte homines credentes waren, d. h. freie und unbescholtene Grundbesitzer.
Der Gegner des Zeugenführers war nach manchen Stammesrechten in der Lage, dem Zeugen den Weg zum Eide durch rechtzeitige Zeugenschelte zu verlegen, welche durch Zweikampf zwischen dem Scheltenden und einem der Zeugen erledigt wurde. So nach burgundischem, nach ribuarischem und nach sächsischem Rechte68. Doch muſste das Zeugnis des Geschäftszeugen, der als solcher anerkannt worden war, auf Grund des vorausgegangenen Beweisgedinges geduldet werden. Nach bairischem Rechte war daher die Schelte des Geschäftszeugen nur in der Weise möglich, daſs der Gegner des Zeugenführers bestritt, diesen Zeugen gezogen zu haben.
Sind die Zeugeneide geschworen, so kann das Beweisergebnis für die schwebende Streitsache nicht mehr angefochten werden. Doch
63 Lex Baiuw. XVII 5: sed hic discordant nostri iudices de pacto, quod ipse, qui testem adducit, iurare deberet, quod mendacem testem non praeferret nec de illius testificatione sacramenti se abstinere debeat.
64 Lex Baiuw. XVII 6. Siehe oben S. 398. 431.
65 Konrad Maurer, Kr. Ü. V 234, Anm. 1.
66 H. Brunner, Zeugen- und Inquisitionsbeweis S. 14 ff.
67 So Hertzberg, Grundtrækkene S. 240 ff., Brandt, Forelæsninger II 244, nach welchem der Zeugeneid im Norden erst unter der Einwirkung des Christentums aufgekommen ist. Anderer Ansicht Konrad Maurer, Kr. V. XVIII 73.
68 Lex Burg. 45. 80, 2. Lex Rib. 59, 4. Lex Sax. 63. Das jüngere salische Recht scheint diese Art von Zeugenschelte aus dem ribuarischen übernommen zu haben. H. Brunner, Entstehung der Schwurgerichte S. 57. Auch dem Rechte von Schonen ist die Zeugenschelte bekannt. Sunesen 135. Skånelagen 217.
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§ 108. Das Beweisverfahren.
mag der Sachfällige nachträglich gegen die Zeugen eine Meineidsund Ersatzklage erheben 69.
Die karolingischen Kapitularien haben hinsichtlich des Zeugenverfahrens eine Anzahl von Reformen durchgeführt 70, welche jedoch den formalen Charakter des Beweismittels nicht beseitigten. Um sich der Glaubwürdigkeit der Zeugen zu versichern, sollte der Richter nach einer mehrfach eingeschärften Neuerung Karls des Groſsen mit den Zeugen vor dem Eidgange ein Verhör vornehmen, discussio testium genannt. Dieses Verhör lief darauf hinaus, daſs dem Zeugeneide eine formlose Zeugenaussage vorausging, welche feststellen sollte, ob der Zeuge überhaupt etwas wisse von der Sache, über die er zu schwören gedachte. In Fällen des Gemeindezeugnisses gestattete man dem Gegner des Beweisführers, Gegenzeugen vorzuführen. Widersprachen sich die eidlosen Aussagen der beiden Zeugenreihen, so wurde aus jeder Reihe je ein Zeuge auserwählt, um zu schwören und durch gerichtlichen Zweikampf zu entscheiden, wer wahr geschworen habe.
3. Das Ordalverfahren.
War der Beweisführer ein freier Mann, so ging der Ordalhandlung ein Eid voraus, dessen Wahrheit jener durch das Ordal erhärten sollte. Das galt nicht nur bei der Meineidsklage und bei der Eides-, Zeugen- und Urkundenschelte, sondern auch dann, wenn es zu einem Eide oder Eidgelöbnisse noch nicht gekommen war. Den Eid des Beweisführers finden wir in konstanter Anwendung bei dem Zweikampf 71, aber auch bei den Feuerordalien 72, bei dem Loosordal 73, bei dem Probebissen 74, bei der Bahrprobe und häufig auch bei dem Wasserordal 75, obwohl dieses laut der Legende von Ludwig I. ein-
69 Lex Baiuw. XVII 2. 6. Die Klage wird durch Zweikampf entschieden. Nach Lex Sal. 94 kann der Kläger durch Kesselfang beweisen, quod falsum testimonium dedissent.
70 H. Brunner, Entstehung der Schwurgerichte S. 66 f.
71 Lex Baiuw. XVII 2. Lex Fris. 14, 4. Zeumer, Formulae S. 719 unten Anm. 75. Allgemein in den jüngeren Quellen.
72 Zeumer, Formulae S. 616: tunc faciat sacramentum et portet ferrum. Lex Fris. 3, 8. Aethelstan II 23.
73 Lex Fris. 14, 1.
74 Zeumer, Formulae S. 634.
75 Zeumer, Formulae S. 676: deinde dato iuramento immergatur; S. 686: postea facto iuramento solito ligetur et ponatur in aquam. S. 719: postea iurent sacramenta et accusans et defensor, quasi duellum ingressuri iurant. Aethelstan II 23.
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§ 108. Das Beweisverfahren.
geführt wurde, um Meineide zu verhüten 76. Bei zweiseitigen Ordalien schwuren beide Teile. Was das einseitige Ordal betrifft, so war entweder dem Beweisvertrage ein vom Gegner des Beweisführers abgelegter Voreid nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen vorausgegangen 77, oder es wurde wohl auch ein Voreid unmittelbar vor der Ordalhandlung geleistet 78. Der Eid des Beweisführers fiel selbstverständlich aus, wenn Knechte, für die der Herr nicht schwören wollte, oder freie Leute, denen das Eidesrecht fehlte, sich durch ein Ordal zu reinigen hatten.
Die liturgischen Formeln, die uns für die Elementordalien überliefert sind, haben alle ein ziemlich gleichartiges Gepräge. Der Vornahme des Ordals ging regelmäſsig eine kirchliche Messe voraus, bei welcher der Beweisführer das Abendmahl nahm. Aus der Fülle von Gebeten und Ceremonien, die bei dem Ordal zur Anwendung kamen, ragen als rechtsgeschichtlich bedeutsam drei Handlungen des dem Ordal assistierenden Geistlichen hervor. Erstens: die adiuratio hominis, durch die der Beweisführer beschworen wird, die Schuld zu gestehen, wenn er sich schuldig wisse. Zweitens: der Exorcismus, welcher die bösen Geister und die ‘Trugnis der Teufel’ aus den Elementen vertreibt, ein Vorgang, der die Ansicht von dem heidnischen Ursprung der Ordalien unterstützt, da es die nach heidnischer Auffassung in den Elementen wirksamen, durch das Christentum zu Teufeln degradierten Heidengötter waren, die durch den Exorcismus ausgetrieben werden muſsten. Drittens: die benedictio und coniuratio, darin bestehend, daſs die Elemente, beim Kesselfang der Kessel, gesegnet, mit Weihwasser besprengt und mit Weihrauch eingeräuchert wurden und Gott angerufen ward, durch sie die Schuld oder die Unschuld an den Tag zu bringen.
Bei der Ordalhandlung ist der Gegner des Beweisführers nicht nur persönlich gegenwärtig und zwar begleitet von Genossen, deren Zahl manche Rechte beschränken 79, sondern er hat nach älterem Rechte wenigstens bei den Feuerordalien das Ordal vorzubereiten. So ist es
76 Zeumer, Formulae S. 619: inventum est et institutum, ut nulli liceat super sanctum altare manum ponere neque super reliquias vel sanctorum corpora iurare. S. 622: ne periuri super reliquias sanctorum perdant suas animas in malum consentientes. Vgl. v. Amira, Germania XX 64, Patetta S. 344.
77 Lex Sal. 106, 6. Aethelstan II 23, § 2. Liu. 71. 118. Siehe oben S. 344.
78 Lex Fris. 3, 8. Zeumer, Formulae S. 628: den voreit den wil ich verchisen durch Got, daz er mir deste gnadiger si ze diseme mineme rechte. Sunesen 92: forma iuramenti (actoris), quod candentis ferri iudicio antecedit …
79 Nur zwölf auf Seite des Klägers und des Beklagten nach Aethelstan II 23, § 2. Sechs oder je drei bei dem salischen Loosordal. Siehe unten Anm. 86 f.
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§ 108. Das Beweisverfahren.
nach älterem salischem Rechte seine Sache, den Kessel zu heizen, der zum Kesselfang dient 80. Hat der Beweisführer die dem Feuerordal eigentümliche Ordalhandlung vorgenommen, so wird sein Arm, bezw. seine Hand, oder werden seine Füſse verbunden und der Verband versiegelt 81. Erst nach Ablauf von drei Tagen öffnete man den Verband und entschied sich die Probe 82. Bei dem Wasserordal sollen Kläger und Beklagte ihr Antlitz gegen Osten richten, den Sunnestab in der Hand 83. Der Körper des Beweisführers muſs bis zu einer bestimmten Tiefe in das Wasser tauchen 84. Sinkt er soweit, so wird er an dem Stricke wieder heraufgezogen, an dem er befestigt ist, und das Ordal gilt für gelungen. Bei dem Loosordal verwendete man Stäbchen, welche mit Zeichen versehen und bei den Friesen in weiſse Wolle gehüllt 85 wurden. Nach dem Edikte König Chilperichs hat der Gegner des Beweisführers das Recht, mit sechs Genossen gegenwärtig zu sein 86. Das Friedensgesetz Chlothars I. verlangt, daſs von beiden Seiten je drei Personen ausgewählt werden, um das Loosordal zu beaufsichtigen 87.
Der gerichtliche Zweikampf findet nach den deutschen Rechten
80 Lex Sal. 106.
81 Zeumer, Formulae S. 614: postea cum magna diligentia sic fiat involuta manus sub sigillo iudicis signata usque in die tertio, quo visa sit viris idoneis et aestimata. S. 653: et statim sigilletur manus eius usque in diem tercium. S. 715: manus sigilletur, sub sigillo servetur et post tres noctes aperiatur. S. 720: manus sub sigillo triduum tegatur. Vgl. S. 616. 648. 651. Aethelstan II 23, § 1: so sollen drei Nächte vergehen, ehe man die Hand aufmacht. Westerlauwersches Sendrecht § 17, Rh. Rqu. S. 405: nu schelma dis tredda deis da hand schoya … Nach Sunesen 99 wird das Feuerordal am Mittwoch vorgenommen. Incontinenti vel pedes (bei dem Pflugscharengang) vel manus (bei dem Handeisen) panno aliquo involventur, cui diligenter astricto sigillum eciam apponetur .. hoc velamen in pedibus vel manibus usque ad sabbatum (also drei Tage) permanebit. — In Indien wird die Hand in ein mit dem Siegel des Fürsten versehenes Gefäſs eingeschlossen. Erst nach drei Tagen ist dem Beweisführer gestattet, die Hand herauszuziehen. Kaegi S. 50.
82 Rezepte für das Gelingen von Feuerordalien giebt Albertus Magnus, De mirabilibus mundi, Du Cange III 239. In einem derselben spielen neben Eibisch, Rettich und Flohkrautsamen besonders Eiweiſs und Kalk eine Rolle, Mittel, die man früher häufig gegen Brandwunden anwendete.
83 Zeumer, Formulae S. 628. Siehe oben I 179, Anm. 6.
84 Anderthalb Ellen nach Aethelstan II 23, § 1. Nach der Formel Zeumer S. 719 bezeichnet ein in das Seil geschlungener Knoten die Tiefe, bis zu welcher der Körper das Seil in das Wasser ziehen muſs.
85 Lex Fris. 14, 1.
86 Ed. Chilp. c. 8, Cap. I 9.
87 Pactus pro tenore pacis Child. et Chloth. c. 10, Cap. I 6.
(0458 : 440)
§ 108. Das Beweisverfahren.
in presentia populi und unter Beisein von Kampfrichtern statt 88. Er dauert nicht länger als bis zum Untergang der Sonne 89. Ist es bis dahin dem Herausfordernden nicht gelungen, den Gegner zu besiegen, so hat dieser das Ordal bestanden 90. Der Kampf ist entschieden, sobald einer der Kämpfenden sich für besiegt erklärt (sibi concrediderit) 91 oder getötet worden ist 92, oder sobald die Kampfrichter bei zweifellosem Siege das Zeichen zur Beendigung des Kampfes gegeben haben 93.
Das bairische und das langobardische Recht gestatten regelmäſsig die Durchführung des Zweikampfes durch Kämpen. Nur bei Mordanschlag gegen den Herzog schlieſst das bairische Recht sie aus 94. In Baiern werden die Kämpen verloost 95, ausgenommen beim Grenzstreit 96. Bei den Friesen begegnet uns der Zweikampf durch gedungene Kämpen nur in einem vereinzelten Falle 97. Nach dem Rechte der Franken scheint die Vertretung nur zulässig gewesen zu sein, wenn der König sie erlaubte 98. Doch finden wir sie ohne diese Voraussetzung in nachfränkischer Zeit wenigstens bei Civilsachen 99.
Vor Beginn des Kampfes müssen die Kämpfenden schwören, daſs sie keine Zaubermittel an sich tragen 100. Damit der Ausgang des Zweikampfes nicht durch Zaubersprüche und Zauberkünste von den Prozeſsparteien beeinfluſst werden könne, befahl Herzog Tassilo III.
88 Lex Baiuw. II 1; II 11.
89 In der Urk. Cartulaire de Beaulieu Nr. 47, v. J. 960, H. 547, findet ein Zweikampf um eine Liegenschaft statt: secunda diei hora certantibus usque ad solis occasum neminem quippe cernerent eorum vincere … Die zwei Kläger, deren Kämpen gegeneinander gestritten hatten, um auszufechten, wem das von jenen beanspruchte, im Besitz der Kirche von Beaulieu befindliche Gut gebühre, werden abgewiesen.
90 Nach altfranz. Recht erklärt der Herausfordernde, er wolle den Gegner rendre mort ou recreant.
91 Lex Fris. 14, 4.
92 In dem Falle Gregor. Tur. Hist. Franc. X 10 sterben beide Kämpen; nichtsdestoweniger wird Chundo, den der eine von ihnen vertreten hat, auf Befehl des Königs getötet.
93 Lex Baiuw. II 11.
94 Lex Baiuw. II 1.
95 Lex Baiuw. IX 2: vel duo campiones pugnent et sortiant de illis, cui Deus fortiorem dederit.
96 Lex Baiuw. XII 8: et in campiones non sortiantur, sed cui Deus fortiorem (campionem) dederit et victoriam, ad ipsius partem .. pertineat.
97 Lex Fris. 14, 4.
98 In dem Falle Greg. Tur. Hist. Franc. X 10. Vgl. oben S. 422, Anm. 9.
99 Cartulaire de Beaulieu Nr. 47, H. 547.
100 Roth. 368. Denselben Eid verlangt das altfranz. Duellrecht.
(0459 : 441)
§ 109. Die gutwillige Befriedigung.
von Baiern, daſs die Verlosung der Kämpen erst stattfinden solle, wenn sie zum Kampfe bereit sind 101.
4. Verfahren bei dem Urkundenbeweise.
Beruft sich einer der beiden Streitteile auf eine Urkunde, so kann er sie sofort im Anschluſs an die Klage oder an die Einrede producieren. Hat der Beklagte die Urkunde in Händen, so ist er nach fränkischem Rechte von dem Formalismus der Antwort befreit. Ohne daſs ihn der Kläger tanganieren darf, mag er auf die Klage erwidern, daſs er auf Grund der Urkunde besitze. Hat sich eine der beiden Parteien auf eine Urkunde berufen, ohne sie sofort vorzulegen, so wird durch Beweisurteil auf Produktion des Dokumentes erkannt und diese in den Rechtsformen des Beweisgelöbnisses zum Beweistermin versprochen 102.
Die producierte Urkunde wird vor Gericht verlesen. Der Gegner mag dann eine der bereits oben S. 421 f. besprochenen Arten der Urkundenschelte einbringen. Producieren beide Teile Urkunden, die das Streitobjekt betreffen, so wird die ältere als maſsgebend anerkannt 103. Das fränkische Königsgericht half sich, wenn Urkunden beider Teile vorlagen und Zweifel offen blieben, durch Anordnung eines Ordals 104 oder durch Aufnahme einer Inquisitio 105.
4. Das Befríedigungs-, Zwangs- und Vollstreckungsverfahren.
§ 109. Die gutwillige Befriedigung.
Siegel, Gerichtsverfahren S. 240. Korn, De obnoxiatione et wadio antiquissimi iuris germanici 1863. Sohm, Reichs- und Gerichtsverfassung I 550. Die Bemerkungen bei Mommsen, Festgabe für Beseler S. 266 f. H. Brunner in Z2 f. RG XI 97 f.
Hatte der Beklagte die Befriedigung des Klägers rechtsförmlich
101 Decr. Niuh. c. 4, LL III 465.
102 Urk. Sigiberts v. J. 648, NA XIII 157. Pertz, Dipl. M. 59 v. J. 691. Form. Emmer. 3.
103 Registrum Farfense Nr. 30, II 40, v. J. 747: ut cuius praeceptum esset anterior, pars ipsa haberet ipsum casalem. H. 520 v. J. 948.
104 Mühlbacher Nr. 187 v. J. 775: iubemus emanare iudicium, ut dum per ipsis strumentis de utrasque partis certamen non declaratur, ut recto tramite ad Dei iudicium ad crucem eorum homenis .. stare deberint. Mühlbacher Nr. 196 v. J. 775: de hac causa ad utrasque partes nihil certi cognovimus, unde ad divina mysteria .., sicut longa consuetudo exposcit et ipsi voluntarii consenserunt, iubemus emanare iudicium, ut dum per ipsa instrumenta de utraque parte certamen non declaratur, ut .. ad Dei iudicium ad crucem .. stare deberent.
105 H. Brunner, Zeugen- und Inquisitionsbeweis S. 112.
(0460 : 442)
§ 109. Die gutwillige Befriedigung.
angelobt und lautete das Urteil auf Zahlung einer Geldsumme — was bei Buſs- und Wergeldschulden jetzt stets der Fall war —, so stand dem Schuldner eine rechtlich normierte Zahlungsfrist zu Gebote, die bei den Salfranken wie die Beweisfrist regelmäſsig vierzig Nächte betrug. Längere Fristen und eine Mehrheit von Zahlungsterminen kennen die meisten Rechte bei Entrichtung des Wergeldes 1.
Auch wenn Urteil und Wette auf eine Geldsumme lauteten, erfolgte die Zahlung meistens nicht in Geld, sondern in Geldeswert, in Knechten, Vieh, Waffen und sonstigen Stücken beweglicher Habe 2. Darum setzt die Lex Salica voraus, daſs der Gläubiger, der sich von dem Schuldner die Zahlung holen will, von Schätzungsleuten begleitet sei 3. In karolingischer Zeit wurden für die Gegenstände, die man in Zahlung zu geben pflegte, besondere Werttaxen aufgestellt 4. Doch war die Taxe nicht schlechtweg bindend; denn der Schuldner durfte schwören, daſs der Gegenstand, den er in Zahlung gebe, einen höheren als den gesetzlich taxierten Wert habe 5.
Wie der Schuldner durch Hingabe eines Knechtes den seinem Werte entsprechenden Teil der Schuld tilgen konnte, so mochte er, wenn und soweit es an anderen Zahlungsmitteln gebrach, sich selbst oder sich und die seinigen für die Schuld oder einen Schuldrest verknechten. Die Selbstverknechtung geschah als ein rechtsförmlicher Akt 6, indem der Schuldner Hände und Haupt in die Hand des Herrn legte, sich von ihm an den Haaren ergreifen lieſs, den Gürtel oder den Arm des Herrn auf seinen Nacken setzte 7. In Neustrien wurde über den Akt
1 Z2 f. RG III 8 ff.
2 Carta Senon. 51: et servo suo nomen illo vel alia rauba sua ipsa illa pro illa leodi ipsius lue vel coniuge sua illa, in quod eis bene conplacuit, dedit.
3 Lex Sal. 50, 1.
4 Lex Rib. 36, 11 (vgl. oben I 304, Anm. 5). Teilweise abgeändert durch Cap. legib. add. von 818—819, c. 8, I 282. Lex Sax. 66. Cap. Saxon. v. J. 797, c. 11, I 72 (vgl. oben I 348).
5 Nach Cap. legib. add. von 818—819 a. O. dürfen Schwert und Falke nicht mehr in Zahlung gegeben werden, quia propter illa duo aliquoties periurium committitur, quando maioris pretii, quam illa sint, esse iurantur. Vermutlich war die Taxe der Lex Ribuaria in der Zeit Ludwigs I. zu niedrig und zugleich der Wert jener Gegenstände ein schwankender geworden, was dann den Anlaſs gab, im einzelnen Falle einen höheren als den wirklichen Wert zu beschwören.
6 Grimm, RA S. 147. 328 und oben S. 271.
7 Form. Bignon. 27, Form. Pith. 75: brachium in collum posui et per comam capitis mei .. tradere feci. Bernard, Chartes de Cluny I, Nr. 30 v. J. 887: corrigiam ad collum meum misi et manibus .. se tradidit .. Cod. Cavensis I, Nr. 106: per capillis capitis suis se ipso T. conprendere fecimus. Leges Henrici primi
(0461 : 443)
§ 109. Die gutwillige Befriedigung.
der Selbstverknechtung nicht selten eine Urkunde ausgestellt, die sich als venditio oder als obnoxiatio bezeichnet 8. Die Selbstverknechtung machte den Gläubiger zum Eigentümer des Schuldknechtes wie irgend eines Kaufsklaven 9. Jener war nicht verpflichtet, ihn gegen nachträgliche Zahlung aus der Knechtschaft zu entlassen, er hatte das Recht, ihn einem beliebigen Dritten zu verkaufen 10.
Unter dem Einflusse der Kirche 11 und begünstigt durch die weltliche Gesetzgebung bildete sich im fränkischen Reiche eine neue Art der Selbstverknechtung aus, die nicht Selbstverkauf, sondern Selbstverpfändung war. Der Schuldner gab sich dabei nur pro wadio hin, stand loco wadii und muſste dem Gläubiger knechtische Dienste leisten, bis er durch Zahlung der Schuld ausgelöst wurde 12. Karolingische Kapitularien erhoben die Hingabe in pfandrechtliche Schuldknechtschaft zu einem Rechte des Schuldners 13, so daſs der Gläubiger sie nicht etwa ablehnen und endgültigen Selbstverkauf verlangen konnte.
Bei Klagen um Gut hat der Sachfällige auſser der verwirkten
c. 78, 2: et manus in manus domini mittat et caput. Jüngere salische Urkunden kennen eine Form der Verknechtung, die darin besteht, daſs der Schuldner vier Denare (den Kopfzins) auf sein Haupt legt und sich so dem Herrn tradiert. H. Brunner, Freilassung durch Schatzwurf S. 65 f.
8 Form. Andeg. 2. 3. 19. 25 (vgl. Form. Arvern. 5). Marculf II 28. Form. Turon. 10. Carta Sen. 4, App. 6. Vgl. Form. Bignon. 14. 27, Pith. 75 und die Stelle in Guérard, Polypt. Irmin. II 800, Nr. 6: debet unusquisque perscribere cartam quantos solidos recepisset et subscriptione firmare se reddituros, sin autem aut ipse aut uxor eius aut infans eius, si forte ab eis non redditur pretium, maneant in servitio feneratoris.
9 In den Verknechtungsurkunden z. B. in Form. Andeg. 2. 25 sagt der Schuldner: quicquid de memetipso facere volueritis .., habeatis potestatem faciendi.
10 Tacitus, Germ. c. 24. Das Cap. Pipp. Vermer. 758—768? c. 6, I 40 setzt den Fall einer Verknechtung, si redimi non potest.
11 Gallisches Konzil des 7. Jahrh. bei Mansi X 548, c. 14: de ingenuis, qui se pro pecunia aut alia re vendiderint vel oppigneraverint, placuit ut quandoquidem pretium, quantum pro ipsis datum est, invenire potuerint, absque dilatione ad statum suae conditionis reddito pretio reformentur. Vgl. Ed. Pist. v. J. 864, c. 34, Pertz, LL I 498.
12 Form. Bignon. 27: ut interim quod ipsos solidos vestros reddere potuero et servitium vestrum et opera .. facere .. debeam. Lex Baiuw. I 10: usque dum se redimere possit. Liu. 152. Lex Rom. Cur. 27, 1. Seit die Knechte etliche Tage der Woche für eigenen Verdienst arbeiten konnten und die Erwerbsfähigkeit erlangt hatten, waren sie in der Lage, sich durch Hingabe des Gewinnes an den Herrn aus der Knechtschaft auszulösen.
13 Cap. Haristall. v. J. 779, c. 19, I 51. Cap. legi Rib. add. v. J. 803, c. 3, I 117. Cap. apud Ansegisum servata 810—811?, c. 3, I 160. Cap. Bonon. v. J. 811, c. 1, I 166. Cap. legib. add. 818—819, c. 2, I 281. Vgl. Cap. legib. add. v. J. 803, c. 8, I 114.
(0462 : 444)
§ 109. Die gutwillige Befriedigung.
Buſse den Streitgegenstand herauszugeben. Die Fahrhabe muſs dem sieghaften Kläger sofort ausgehändigt, das Grundstück, das er erstritten, vor Gericht prozessualisch aufgelassen werden 14. Wenn im Freiheitsprozesse diejenige Partei, die ihre Freiheit behauptete, unterlag, wurde sie vom Richter dem Gegner durch handhafte Tradition übergeben 15.
Der Beklagte, der den Kläger befriedigt, hat Anspruch auf ein Sicherheitsgelöbnis des Klägers. Ein solches kann dem Kläger auch abverlangt werden, wenn er mit dem erhobenen Klaganspruche nicht durchgedrungen ist. In beiden Fällen verpflichtet sich der Kläger, und zwar regelmäſsig unter Festsetzung eines Strafgedinges, den Beklagten wegen des erhobenen Anspruches niemals wiederum zu behelligen. Das Sicherheitsgelöbnis kann mittelst Hingabe einer Urkunde geleistet werden, welche in den fränkischen Formelsammlungen als securitas bezeichnet wird 16. Der Beklagte ist in der Lage, ein förmliches Urteil des Gerichtes zu erbitten, das dem Kläger die Ausstellung einer ‘securitas’ auferlegt 17. Wird die Urkunde in Folge der Befriedigung des Klägers ausgestellt, so dient sie zugleich als Quittung 18. Neben der schriftlichen securitas kennt das fränkische Recht eine ältere volksrechtliche Form des Sicherheitsgelöbnisses, darin bestehend, daſs der befriedigte und ebenso der sachfällige Kläger auf den erhobenen Anspruch rechtsförmlich — durch exfestucatio — verzichtet, indem er die festuca von sich wirft und eine entsprechende mündliche Erklärung abgiebt 19. In Todschlagssachen und ursprüng-
14 Siehe unten § 119.
15 Carta Senon. 20. Form. Senon. recent. 1. 3. 6. Vgl. Lindenbrog. 21.
16 Form. Andeg. 5. 39. 42. 43. Marculf II 18. Turon. 38. Carta Senon. 51. Form. Bignon. 8. 9. Lindenbrog. 19. Extravag. I 8 (Zeumer S. 537).
17 Form. Bignon. 8. 9.
18 Die securitas sichert dem Beklagten zu, daſs er de hac causa quietus et securus resediat. Von quietus mit der Bedeutung ‘ledig’ stammt quitt und Quittung. Diez, Etym. WB I s. v. cheto. Grimm, WB VII 2378.
19 Marculf II 18: et nos ipsa causa per fistuco contra te visus sum werpisse. Lex Romana Curiensis 24, 2: levet festucum de terra et ipsum festucum in terra reiactet et dicat: per ista stipula omne ista causa dimitto. Formel zu Rothari 143: perdona per istum fustem omnes causas. Reinaert II v. 2568 ff.: Die coninc nam van der eerde een stro Ende vergaf Reinaert allegader (allzusammen) Die ongunst mede van sinen vader Ende van hem selven ooc also. Meichelbeck Nr. 122, H. 174: et spoponderunt se .., quod hanc hereditatem amplius querere non debuissent, nec umquam hoc movere praesumerent .., et dederunt wadium confirmationis .. In Thévenin Nr. 137 v. J. 967, H. 571, wo die Beklagten einen Anspruch auf Grundstücke aufgeben, heiſst es: in terra iactantes iactaverunt et calcaverunt (sie
(0463 : 445)
§ 110. Die auſsergerichtliche Pfandnahme.
lich wohl in allen Fällen, in welchen die Fehde zulässig gewesen wäre, muſs der Kläger und müssen die übrigen Vertreter der ausgesöhnten Sippe nach Empfang des Sühngeldes feierliche Urfehde schwören 20.
§ 110. Die auſsergerichtliche Pfandnahme.
Siegel, Gerichtsverfahren S. 35 ff. Sohm, Prozeſs der Lex Salica S. 18 ff. v. Bethmann-Hollweg, Civilprozeſs IV 366, 473 ff. V 90. Schröder, RG S. 365 ff. v. Amira, Recht S. 163. Stobbe, Deutsches Privatrecht I 588. Heusler, Institutionen II 205. 241. Wilda, Das Pfändungsrecht Z. f. DR I 172 ff. v. Meibom, Das deutsche Pfandrecht 1867, S. 190 ff. Richard Loening, Der Vertragsbruch im deutschen Recht 1876, S. 1 ff. 26 ff. Cohn, Die Justizverweigerung im altdeutschen Recht 1876, S. 61 ff. Nägeli, Das germanische Selbstpfändungsrecht in seiner historischen Entwickelung mit besonderer Rücksicht auf die Schweiz 1876. Samuelsohn, Wirkungen der Privatpfändung nach deutschem Rechte 1878. Esmein, Études sur les contrats dans le très ancien droit français 1883, S. 90 ff. Osenbrüggen, Strafrecht der Langobarden 1863, S. 132. 142. Wach, Der italienische Arrestprozeſs 1868. Pertile, Storia del diritto italiano IV 498 ff. Nani, Studii di diritto longobardo II (1878), S. 72 (il pignoramento privato). v. Amira, Nordgermanisches Obligationenrecht I 109. 161. 234 ff. Karl Lehmann, Königsfriede S. 18. 113. Matzen, Den danske panterets historie 1869. V. A. Secher, Om vitterlighed og vidnebewis i den ældre danske proces I (1885) S. 168 ff.
Wenn die sachfällige Partei die Befriedigung verweigerte oder versäumte, so gebrach es, wie bereits oben I 183 bemerkt wurde, dem älteren Rechte an einer gerichtlichen Zwangsvollstreckung. Gegen den Ungehorsam stand nur entweder die Acht oder die auſsergerichtliche Pfandnahme zur Verfügung. Diese war ein Akt erlaubter und rechtlich geregelter Selbsthilfe, der sich zur vermögensrechtlichen Vollstreckung der Acht ebenso verhielt, wie die Fehde gegen den Missethäter zur personenrechtlichen Wirkung der Friedlosigkeit. Wie bei der Fehde nur dem Verletzten und nicht jedermann der Angriff gegen die Person des faidosus freistand, so war bei der Pfandnahme nur dem Gläubiger (bezw. dem Bürgen) der Zugriff gegen das Vermögen des Schuldners gestattet.
Pfand, ahd. phant, fant, ist ein Wort von dunkler Herkunft; zuerst erscheint es für das genommene Pfand als pant in der Lex Frisionum 1. Ein anderer Ausdruck, der nachmals gelegentlich in
zertreten die weggeworfene festuca). Über Verzichte per pilum, filum pallii siehe die von Zeumer, NA XIV 602 angeführten Stellen.
20 Siehe oben I 161.
1 Lex Fris. Add. 8, 2. Graff, Sprachsch. III 341. Diez, WB II c s. v. pan.
(0464 : 446)
§ 110. Die auſsergerichtliche Pfandnahme.
in deutschen Rechtsquellen begegnet, ist Nahme, nâme, nome von nehmen 2. Ihm entspricht das im Norden technische Wort nam, das die Normannen in der Normandie, die Dänen und Normannen in England eingebürgert haben 3. Die Angelsachsen sagten für pfänden und Pfand bádian und bád (nýd-bád), Bezeichnungen, welchen gotisch baidjan, zwingen, ahd. peitjan, peitan 4, Gewalt anthun, poscere, urgere, entspricht. Jüngere friesische Quellen haben für das genommene Pfand râf, Raub, für pfänden râvia 5.
Die auſsergerichtliche Pfändung war ursprünglich allgemein zulässig um gewettete Schuld, mochte nun die Wette gerichtlich oder auſsergerichtlich eingegangen worden sein. Hier haben wir es nur mit dem Fall der Prozeſswette zu thun. Auch das Streitgedinge dürfte die Wirkung gehabt haben, daſs die Urteilschuld zur Pfandnahme berechtigte, da es eine vertragsmäſsige Unterwerfung unter den angerufenen Spruch des Gerichtes in sich schloſs.
Nach den meisten Rechten ist die auſsergerichtliche Pfandnahme nur auf Grund richterlicher Erlaubnis gestattet. Ursprünglich galt dieses Erfordernis nicht. Das langobardische Recht sieht davon ab 6. Auf derselben Stufe der Entwickelung begegnen uns nachmals noch schwedische Rechte 7, und ebenso scheint es im achten Jahrhundert das sächsische Recht gehalten zu haben. Die richterliche Erlaubnis verlangen dagegen das burgundische 8, das altwestgotische 9, das fränki-
Grimm, WB VII 1603. Kluge, WB S. 251. Wilda, Pfändungsrecht S. 182. Richthofen in LL III 694, Anm. 59. Ziemlich allgemein hält man Pfand für ein Lehnwort. Man hat an pannus, altfranz. pan, an panctum (für pactum), an pondus gedacht.
2 Haltaus, Gloss. Sp. 1405. Wilda, Pfändungsrecht S. 181, Anm. 20.
3 Schmid, Ges. d. Ags. S. 636. H. Brunner, Entstehung der Schwurgerichte S. 129.
4 Nicht zu verwechseln mit peitôn, bairisch beiten, warten.
5 Rh. WB S. 983. Vgl. unten S. 447 Anm. 13.
6 Wach, Arrestprozeſs 1868, S. 1 ff. Beispiele einer Pfändung auf Grund prozessualischer wadiatio bieten die Urkunden Regesto di Farfa II, Nr. 44 v. J. 761 und Nr. 45 v. J. 761.
7 v. Amira, Obligationenrecht I 234. Wilda a. O. S. 186. 194. 197.
8 Lex Burg. 19, 1. 5. 6; 96; 107, 7. v. Bethmann-Hollweg, Civilprozeſs IV 168.
9 Erst durch ein Gesetz Reckessuinths, Lex Wis. V 6, 1, wurde die auſsergerichtliche Pfändung schlechtweg verboten. Bis dahin war sie, wie Lex Baiuw. XIII 1. 3 wahrscheinlich macht, mit richterlicher Erlaubnis gestattet. Nach den westgotischen Fragmenten der Provence, c. 13, galt auſsergerichtliche Pfändung um Schuld nur für strafbar, wenn sie vorgenommen wurde, ehe man den Richter angegangen hatte. Nach c. 12 soll der Richter dem Kläger den Sagio mitgeben, damit dieser die Auspfändung vornehme und die Pfänder dem Kläger übergebe.
(0465 : 447)
§ 110. Die auſsergerichtliche Pfandnahme.
sche 10, das bairische 11, vermutlich auch das alamannische 12 und das friesische Recht 13, das angelsächsische 14 und das dänische Recht 15.
Der Pfandnahme muſs allenthalben ein volksrechtlich normierter Rechtsgang, insbesondere eine gehörige Mahnung und zwar regelmäſsig eine dreimalige Mahnung vorausgehen 16. In der Lex Salica sind die Voraussetzungen der Pfändung folgendermaſsen geregelt. Der Gläubiger, dem eine Schuld gerichtlich oder auſsergerichtlich gewettet worden ist, soll zunächst mit Zeugen in des Schuldners Wohnung gehen, um die Leistung zu holen. Zahlt der Schuldner nicht, so verfällt er in die Verzugsbuſse von 15 Solidi. Daraufhin manniert ihn der Gläubiger in den mallus des Thungins 17 und begehrt von diesem die Anpfändung des Schuldners. Er begehrt sie mit der Formel: ut nexti (nesti) chantigius gasacio meo 18. Der Thungin spricht das begehrte nexti chantigio aus, worauf der Gläubiger den Schuldner auffordert (testat), keinem Dritten Zahlung zu leisten oder Pfand zu
10 Lex Sal. (Hessels) 50, 2.
11 Lex Baiuw. XIII 1. 3. Unbedingt steht dem Herzog das Recht zu, eine (administrative) Pfändung anzuordnen.
12 Aus Pactus III 7, V 4 und aus den Verboten der Heerdenpfändung folgt, daſs es eine auſsergerichtliche Pfändung gab. Vgl. noch Lex Alam. 83, 1.
13 Lex Fris. Add. 8, 2 ergiebt auſsergerichtliche Pfändung. Jüngere friesische Rechtsquellen lassen ersehen, daſs sie an richterliche Erlaubnis geknüpft war. Stadtrecht von Staveren v. J. 1290, citiert von Richthofen in LL III 694, Anm. 59: ne .. aliquis audeat rapinam facere .. nisi pro debito legitime requisito et obtenta licentia. Brockmerbrief § 57, Rh. Rqu. S. 159. Emsiger Pfenningschuldbuch § 70, Rh. Rqu. S. 210, 5. Emsiger Buſstaxen § 38, Rh. Rqu. S. 241, 22.
14 Ine 9. Knut II 19. Leges Henrici primi 51, 3: et nulli sine iudicio vel licentia namiare liceat alium in suo vel alterius.
15 Skanelagen c. 220. Sunesen 137. Jydske Lov (ed. Thorsen) II 58: æn æi skal nam takæs vtæn things domæ.
16 Dreimalige admonitio nach Lex Burg. 19, 5; 107, 7, dreimaliges rogare nach Lex Sal. 50, 2, dreimalige contestatio nach Roth. 245. 246, dreimaliges Verlangen in der Hundertschaft nach Knut II 19.
17 Dem Gläubiger giebt der gerichtliche Termin Gelegenheit, die Verurteilung des Schuldners in die Verzugsbuſse herbeizuführen (culpabilis iudicetur), dem Schuldner, die Schuld zu bestreiten und damit die Sache in ein contradiktorisches Verfahren hinüberzuleiten.
18 Etwa ut vinculo adstringas gasachionem meum. Nexti, nesti bietet die Wurzel nehst, nest zu nestila, nastila, Nestel dar. Vgl. nasthait oben S. 432, Anm. 43. Grimm und Müllenhoff bei Waitz, Altes Recht S. 290, Grimm bei Merkel, Lex Sal. p. LIV, wo chantigio aus ags. hentan als apprehendere erklärt wird. Müllenhoff schlägt vor: nisti chanti (mit Band und Hand) thigiu (expeto). Kern bei Hessels Lex Sal. § 238 liest nextich antygio (i most urgently compel).
(0466 : 448)
§ 110. Die auſsergerichtliche Pfandnahme.
geben, ehe die Schuld bezahlt sei 19. Dann hat der Gläubiger den Schuldner dreimal von Woche zu Woche zu mahnen. Mit jeder vergeblichen Mahnung steigt die Schuld um drei Solidi. Ist die letzte Wochenfrist verstrichen, so darf der Gläubiger zur auſsergerichtlichen Pfandnahme schreiten 20.
Das Recht der Pfandnahme steht nicht nur dem Gläubiger, sondern auch dem Bürgen zu, der seinerseits wiederum von dem Gläubiger gepfändet werden darf. Einst scheint es erlaubt gewesen zu sein, nicht nur den eigentlichen Schuldner, sondern auch gewisse Sippegenossen desselben zu pfänden, so daſs die Sippe, wie der Fehde, auch der Pfändung ausgesetzt war. Denn die Volksrechte sehen sich veranlaſst, besondere Buſse zu setzen, si quis alterum pro altero pignoraverit 21, und ausdrücklich gestattet Rotharis Edikt, des Schuldners gafand, das heiſst, nächsten wartberechtigten Anerben, zu pfänden 22.
19 Über dieses testare siehe Behrend, Zum Prozeſs der Lex Salica, Festgaben für Heffter, S. 75 f.
20 Daſs auf Grund des nexti chantigio auſsergerichtliche Pfändung gestattet war, ergiebt Lex Sal. 75 (Cap. I 10): si quis debitorem suum per ignorantiam sine iudice pignoraverit antequam eum nesti canthechigio, hoc est accusante, et debitum perdat et insuper — similiter si male pignoraverit — cum lege componat, hoc est capitale reddat et solidos XV culp. iud. Die Worte per ignorantiam sind nicht auf den Richter, nicht auf den Pfandnehmer, sondern auf den Schuldner zu beziehen, der gepfändet wird, ohne vorher durch Erhebung der Pfändungsklage davon erfahren zu haben. Wird das gesetzliche Verfahren eingehalten, so weiſs der Schuldner, daſs er gepfändet werden soll. Plötzliche Pfändung ist in Abwesenheit des nicht benachrichtigten Schuldners sehr wohl denkbar. Im dänischen Rechte ist es sogar vorgeschrieben, ohne Wissen, d. h. in Abwesenheit des Schuldners, zu pfänden. Sine iudice bezeichnet in der angeführten Novelle nicht den Thungin, der niemals auspfändet, sondern den Grafen. Wer durch diesen eine Pfändung vollziehen läſst, ohne daſs die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, bezahlt zweihundert Solidi. Der Graf, welcher male pignorat, büſst mit dem Leben, der selbstpfändende Gläubiger nur 15 Solidi. Über das Verhältnis von Lex Sal. 50, 3 zu 50, 2 siehe unten § 111, Anm. 3.
21 Lex Burg. 19, 3. Pactus Alam. III 7. Roth. 247. Vgl. Cassiod. Var. 4, 10: si vero alterum pro altero, quod nefas dictu est, pignorare maluerit, in duplum cui vim fecit direpta restituat.
22 Roth. 247: nulli liceat alium pro alio pignerare excepto illo, qui gafand esse invenitur, id est coheres parens proximior, qui illi ad hereditatem, si casus evenerit, venturus est. Nach Glosse und Expositio zu Roth. 247 sollte solches Pfand dem Gläubiger niemals zu Eigentum verfallen, sondern der gafand ein unbefristetes Einlösungsrecht haben. Die Lombardisten erklärten den gafand aus der Vergabung von Todeswegen. Carolus de Tocco zu Lombarda II 21, 3: gaphans, ut dicebant praeceptores mei, hic ponitur pro donatario universitatis, qui verus dominus est rerum
(0467 : 449)
§ 110. Die auſsergerichtliche Pfandnahme.
Gewisse Gegenstände sind nach manchen Rechten entweder aus wirtschaftlichen Gründen oder um des Landfriedens willen von der Pfändung schlechtweg ausgeschlossen oder dürfen nur subsidiär, nämlich in Ermangelung anderer Pfändungsobjekte, gepfändet werden; so Zugtiere und Zinshöfe bei den Langobarden 23, Ochsen bei den Burgundern 24, gewisse Viehherden bei Alamannen 25, Baiern 26 und Langobarden 27.
Verboten ist es, sich der rechtmäſsigen Pfandnahme zu widersetzen (Pfandwehrung), verboten, die gepfändeten Gegenstände gewaltsam zurückzunehmen (Pfandkehrung), verboten, den Pfandnehmer zur Vergeltung zu pfänden (Gegenpfändung). Andererseits wird verfrühte, übermäſsige und rechtswidrige Pfandnahme entweder als Raub oder Diebstahl oder als selbständiges Delikt unter Buſse gestellt 28.
donatoris retinentis usumfructum sibi. Gafand stellt Schade, WB S. 242 und S. 161, zu fant, Erträgnis, Osenbrüggen, Strafrecht der Langobarden S. 145 zu gafâhan. Vgl. Nani S. 109. Nach der Satzung für die Dunseten, Schmid, Anhang I, c. 2. 3, war es im Grenzverkehr zwischen Wälen und Engländern gestattet, von einem Ufer zum andern jeden Volksgenossen des Schuldners zu pfänden. Schmid, Ges. d. Ags. S. 642. Eine Repressalienpfändung scheinen die Verträge mit Venedig (Lothar c. 12, Cap. II 132) und das Pactum Sicardi (c. 8) im Auge zu haben. Pertile I 254, Anm. 41.
23 Ro. 250. 252. Doch mochte der Schuldner bei Abschluſs des Schuldvertrages dem Gläubiger die Pfändung gestatten. Liu. 109. Wach, Arrestprozeſs S. 22. Auch konnte der Gläubiger, wenn das Vermögen des Schuldners auſser Zugtieren kein genügendes Pfändungsobjekt darbot, deren Pfändung durch den Schultheiſs erwirken. Ro. 251. Allgemein untersagt die Pfändung von Ochsen, sodaſs sie auch dem Richter verwehrt ist, die Concessio generalis Lothars I. v. J. 823 (?), c. 2, Cap. I 320.
24 Die Pfändung von Ochsen und Feldsklaven verbietet mit Rücksicht auf die Erhaltung der Steuerkraft des Landes Cod. Theod. II 30, 1 bei Todesstrafe, Cod. Iust. VIII 16, 7 bei arbiträrer Strafe. Lex Burg. 105 (siehe oben I 338) untersagt bei Buſse die Pfändung von Ochsen, falls andere Pfändungsobjekte da sind.
25 Pactus V 4. Lex Alam. 67, 1. Herdenpfändung ging, wie Pactus V 5 ersehen läſst, regelmäſsig nicht ohne Thätlichkeit gegen die Hirten ab. Sie war daher um des Friedens willen verboten. Der Schüttung (siehe unten § 123) galten die Verbote nicht.
26 Lex Baiuw. XIII 4. 5.
27 Nach Ro. 249 war Pfändung von Pferde- und Schweineherden nur auf Grund königlichen Befehles zulässig. Schlechtweg schlieſst sie Lothars Pactum v. J. 840, c. 21, Cap. II 134 aus.
28 Ro. 246 bei neunfachem Ersatz. Lex Baiuw. XIII 3 bei duplum und fredus. Lex Sal. 75 bei Verlust der Forderung und Buſse von 15 Sol. Lex Burg. 19, 1 bei Verlust der Forderung und Brüche von 12 Sol. Ine 9 bei Buſse von 30 Sol. Östgötalagen (Amira I 236) bei Verlust der Forderung und Dreimarkbuſse.
Binding, Handbuch. II. 1. II: Brunner, Deutsche Rechtsgesch. II. 29
(0468 : 450)
§ 110. Die auſsergerichtliche Pfandnahme.
Der Pfandnehmer darf nach manchen Rechten mehr nehmen als den Betrag der pfändbaren Schuld. Nach burgundischem Rechte 29 mag er z. B. ein Drittel mehr pfänden, nach langobardischem Rechte 30 das Doppelte und zwar in zwei successiven Pfändungen, wenn die erste Pfändung keinen genügenden Zwang auf den Schuldner ausgeübt hatte, um ihn zur Zahlung der Schuld zu bewegen. Nach den fränkischen Volksrechten erhöhte sich die pfändbare Schuld um feste Buſsbeträge.
Die auſsergerichtliche Pfändung diente zunächst nur als Zwangsund Sicherungsmittel. Der Gläubiger erlangte durch die Pfändung nicht etwa Eigentum an dem Pfande, sondern nur ein Zurückbehaltungsrecht mit pfandrechtlichen Wirkungen, die entweder dem gesetzten Nutzungsoder dem gesetzten Verfallspfande entsprechen. Nach langobardischem Rechte darf der Gläubiger das genommene Pfand während einer bestimmten Frist 31 nicht einmal gebrauchen, sondern nur zurückbehalten. Während dieser Frist trägt er die Gefahr des Zufalls und soll der Schuldner das Pfand einlösen. Nach Ablauf der Frist geht die Gefahr auf den Schuldner über und erlangt der Gläubiger das Gebrauchsund Nutzungsrecht. Die Befugnis des Schuldners, das Pfand einzulösen, ist nach Rotharis Edikt noch eine zeitlich unbeschränkte. Erst Liutprand setzte fest, daſs das Pfand binnen 30 oder 60 Tagen nach der Pfandnahme dem Gläubiger zu Eigentum verfalle 32. Mit dem altlangobardischen Rechte stimmen hinsichtlich der Wirkung der Pfandnahme die ostnordischen Rechte grundsätzlich überein 33. Auf
Nach Jydske Lov II 58 steht auf Nam ohne Dom Strafe des Raubes oder Diebstahls.
29 Lex Burg. 19, 6: ut tertiam partem fideiussor amplius tollat, quam summa debiti est. Nach jüngeren fränkischen Rechten und nach dänischem Rechte den dritten Pfennig, d. h. die Hälfte mehr. Nortier, Bijdrage tot de kennis van het burgerlijk proces in de 15e eeuw binnen der stad Leiden 1874, S. 74. Seerp Gratama, Rechtsgeschiedenis van Drenthe S. 272. Vgl. Eriks Sæll. Lov III 26.
30 Liu. 108.
31 Sie beträgt 20 Tage nach Ro. 252, 60 Tage, wenn Gläubiger und Schuldner mehr als hundert Meilen von einander entfernt sind. Liu. 108. 109 verkürzte die Frist auf 12 Tage.
32 Das verfallene Pfand heiſst transactum, fegangi. Vgl. oben I 172, Anm. 27 und Z. f. HR XXII 545. — Der Pfandnehmer erwirbt sonach an dem Pfandobjekte zuerst ein Zurückbehaltungsrecht, dann ein Gebrauchs- und Nutzungsrecht, schlieſslich das Eigentum.
33 v. Amira, Obligationenrecht I 238. Lehmann, Königsfriede S. 118 f. Nach Uplandslagen lautete das Urteil des Gerichts, welches die Pfändung gestattete, daſs der Gläubiger Nam des Schuldners nehme und behalte bis dahin, daſs er es zurücklöst. Nach ‘Eriks’ seeländischem Rechtsbuch III 26 soll der Pfandnehmer
(0469 : 451)
§ 110. Die auſsergerichtliche Pfandnahme.
gleichem Standpunkte steht das altwestgotische Recht 34. Bei den Burgundern war das genommene Pfand Verfallspfand, und zwar verfiel es, wenn der Gepfändete es nicht binnen drei Monaten durch Zahlung der Schuld einlöste 35. Hinsichtlich der übrigen Stammesrechte fehlt es an Nachrichten über die rechtlichen Wirkungen der Pfändung. Doch galt sicherlich gleichfalls der Grundsatz, daſs der Gläubiger pfändete, nicht um sich bezahlt zu machen, sondern damit der Schuldner zahle.
Die Pfandnahme mit richterlicher Erlaubnis hat sich bei den meisten deutschen Stämmen über die fränkische Periode hinaus erhalten. So setzt sie u. a. ein Reichslandfriede Heinrichs VII. als zulässige Art der Pfändung voraus 36. Wir finden sie insbesondere auch in jüngeren niederfränkischen Quellen 37.
Bei den Sachsen hat Karl der Groſse die eigenmächtige Pfändung schlechtweg verboten 38. Dagegen erhielt sie sich bei den Langobarden über die fränkische Zeit hinaus. Ein Kapitular Pippins v. J. 787, das sie bei Bannstrafe untersagte, hatte jedenfalls nur eine vorübergehende Wirkung 39.
das Nam nicht auſserhalb des Härads führen; es soll weder Zaum noch Sattel darauf kommen. Dann soll er das Pfand dem Schuldner zur Einlösung anbieten. Löst dieser es nicht ein, so mag jener es nehmen und nutzen sowohl binnen als auſser des Härads, bis es eingelöst wird.
34 Nach den westgotischen Fragmenten der Provence, c. 12, pfändet der Sagio: et habeat creditor ille pecuniam apud se, usque dum reddatur ei debitum suum, qu od ei lex reddi praecepit. Vgl. Gaudenzi, Un’ antica compilazione .. S. 145 f.
35 Lex Burg. 19, 6.
36 Abgedruckt von Weiland, Z2 f. RG VIII 116 f., c. 15: ex tunc dabit iudex actori auctoritatem pignorandi et illud pignus salvum tenebit per XV dies ..; si quis pignorationem a iudice licentiatam prohibuerit, tanquam predo a iudice proscribetur. A. O. c. 16: (actor) .. cum oportunitatem habuerit, secundum formam praedictam pignorabit. Über das Pfändungsrecht in den schweizerischen Gebirgskantonen Blumer, Staats- und Rechtsgesch. der schweiz. Demokratien I 173, Nägeli, Selbstpfändungsrecht S. 50.
37 Bemerkenswert ist, daſs holländische Quellen ein Selbstpfändungsrecht gegen die Magen kennen, welche ihrer Haftung für das Sühngeld nicht genügen. Z2 f. RG III 81. Vgl. damit Eriks Sæll. Lov III 26, Skånelagen 84.
38 Cap. de partibus Sax. c. 25, I 70: de pignore, ut nullatenus alterum aliquis pignorare praesumat, et qui hoc fecerit, bannum persolvat. Die Selbstpfändung mit richterlicher Erlaubnis ist den sächsischen Rechtsbüchern unbekannt. Planck, Gerichtsverfahren II 250, Anm. 1. Über das auſsergerichtliche Pfändungsrecht um Schuld nach dem Rügenschen Landgebrauche siehe Delbrück, Z. f. DR XII 221 ff.
39 Cap. Pipp. Pap. c. 14, v. J. 787, I 200: ut nullus alteri praesumat res suas aut alia causa sine iudicium tollere aut invadere; et qui hoc facere praesumpserit, ad par-
29*
(0470 : 452)
§ 111. Die gerichtliche Auspfändung.
§ 111. Die gerichtliche Auspfändung.
Siegel, Gerichtsverfahren S. 245. Sohm, Proceſs der Lex Salica S. 163. 199. Derselbe, Reichs- und Gerichtsverfassung S. 80. 117 ff. v. Bethmann-Hollweg, Civilprozeſs IV 515, V 173. Schröder, RG S. 365 ff. Waitz, Das alte Recht der salischen Franken S. 179 ff. v. Meibom, Pfandrecht S. 39 ff. Behrend, Zum Prozeſs der Lex Salica in den Festgaben für Heffter S. 68 ff. Die zu § 110 angeführten Schriften von Wilda, R. Loening und Cohn. Seerp Gratama, Een Bijdrage tot de rechtsgeschiedenis van Drenthe 1883, S. 258 ff. v. Amira, Recht S. 199. Derselbe, Norwegisches Vollstreckungsverfahren S. 256 ff. 280. Derselbe, Nordgermanisches Obligationenrecht I 109 ff. II 140.
Neben der auſsergerichtlichen Pfändung durch den Gläubiger oder als Ersatz dafür hat sich bei den germanischen Stämmen im Laufe der Zeit hier früher, dort später eine gerichtliche oder richterliche Pfändung ausgebildet. Ihr geschichtlicher Ausgangspunkt ist ein verschiedener. Entweder entwickelte sie sich als ein wahres Exekutionsverfahren aus der vermögensrechtlichen Geltendmachung der Friedlosigkeit, oder sie entstand im Anschluſs an die Privatpfändung, indem der Richter oder der Fronbote dem Gläubiger als Organ der Pfändung zur Verfügung gestellt wurde.
Die Friedlosigkeit erfaſste, wie bereits oben I 168 ausgeführt worden ist, Person und Vermögen des Friedlosen. Eine Abspaltung der vermögensrechtlichen Wirkung der Friedlosigkeit ist die richterliche oder gerichtliche Auspfändung, wie sie uns bei manchen Stämmen begegnet. Den Übergang zeigen deutlich das angelsächsische Recht und nordische Rechte. Wenn jemand sich hartnäckig weigert, zu Recht zu stehen, so sollen nach dem Rechte der Angelsachsen 1 die Vornehmsten aus der Gerichtsversammlung zu ihm reiten und ihm nehmen was er hat. Kann er keinen Bürgen finden, so bemächtigt man sich seiner Person. Von dem Vermögen nimmt der Kläger sein Ersatzgeld, dann die Hälfte der König, die Hälfte die Hundertschaft. Im Falle des Widerstandes ist straflose Tötung gestattet. Gemäſs
tem nostram bannum nostrum conponat. Noch ein Kapitular Pippins v. 782—786, c. 6, I 192, hatte die consuetudo pignerandi als geltendes Recht anerkannt. Andererseits wird die auſsergerichtliche Pfändung als zulässig vorausgesetzt in Cap. Olonn. v. J. 825, c. 5, I 330: de liberis hominibus, qui in aliena potestate mobilem suum transferunt, ut causator eorum eos pignerare non possit .. Ebenso in den Pacta Veneta Lothars I. und seiner Nachfolger c. 19. 21. 22. Siehe Wach, Arrestprozeſs S. 24 ff. Nani, Studii II 156 f.
1 Aethelstan II 20. Edgar III 7. Knut II 25. Wilhelm I 47. Leges Henrici primi 53, § 1.
(0471 : 453)
§ 111. Die gerichtliche Auspfändung.
dem uralten Grundsatze, daſs die Vollstreckung der Friedlosigkeit allgemeine Pflicht sei, verwirkt jeder, der den Ritt verweigert, eine Buſse von 120 Schillingen. Das norwegische Recht kennt eine Auspfändung des säumigen Schuldners, Zufahrt (atför) oder Heimritt (heimreiđ) genannt 2. Hat der Schuldner auf wiederholte Mahnung hin nicht gezahlt, so fordert nach den Gulaþíngslög der Kläger die Thingleute auf (den Amtmann des Königs und der Bauern so viele, als ihm nötig scheinen), zuzufahren und aus dem Vermögen des Schuldners das Doppelte der Forderung und des Königs Brüche zu nehmen. Friedlos fällt, wer Widerstand leistet; buſsfällig wird von den Thingleuten, wer die Zufahrt verweigert 3. Im schwedischen Östgötaland entstand gegen Ausgang des zwölften Jahrhunderts eine Exekution, welche durch die Hundertschaft ausgeführt wurde und sich als ein gesetzlicher ‘Raub’ darstellt, der an dem Vermögen des Schuldners zur Befriedigung des Gläubigers vorgenommen wurde 4. Den Charakter einer von der Acht abgezweigten Konfiskation hat in Dänemark die im dreizehnten Jahrhundert durch Königsrecht eingeführte Zwangsvollstreckung mit Königsbriefen 5.
Aus dem Gedanken einer auf das Vermögen beschränkten Acht scheint auch die richterliche Pfändung des fränkischen Rechtes hervorgegangen zu sein. Die Franken hatten dafür den Ausdruck *strud, dessen Wortsinn Raub ist 6. Strudes legitima sagt die Lex Ribuaria, exstrudere 7 das Edikt Chilperichs. Ohne Zweifel war nach ältestem fränkischem Rechte der Gläubiger, dem der Schuldner die Zahlung der gewetteten Schuld verweigerte, berechtigt, von der auſsergerichtlichen Pfändung abzusehen und die Friedloslegung des Schuldners zu erwirken. Eine Stelle der Lex Salica, die vermutlich auf ein salisches Königsgesetz zurückgeht und wohl erst nachträglich in den
2 Gulaþíngslög 35. v. Amira, Vollstreckungsverfahren S. 256. Derselbe, Recht S. 199. Derselbe, Obligationenrecht II 147, Ausführungen, die hier nur noch citiert, nicht mehr benutzt werden konnten.
3 Dem isländischen Rechte, welches sich von den Gulaþíngslög abgezweigt hat, ist die Zufahrt unbekannt. Es verfügt nur über Acht oder Landesverweisung. Siehe oben I 183, Anm. 20.
4 v. Amira, Obligationenrecht I 113.
5 Lehmann, Königsfriede S. 161. v. Amira, Recht S. 199.
6 Ags. strudan heiſst plündern, verheeren. Ahd. strutjan rauben, gewaltsam wegnehmen. Schade, WB S. 885. Eine Glosse zur Lex Rib. 32 erklärt strudem als distructionem, ‘cigistertanne’. Zi gistertanne gehört zu gistertan, stertan, ahd. strëdan, sternere, dispergere. Graff VI 744. Zu distructionem vgl. destruere neben extrudere in Ed. Chilp. c. 8.
7 Vgl. extrodo in Lex Rib. 51, 1. Extrudere statt exstrudere, ausrauben.
(0472 : 454)
§ 111. Die gerichtliche Auspfändung.
Titel 50 der Lex eingeschoben worden ist, stellt dem Gläubiger unter gewissen Voraussetzungen die Auspfändung des Schuldners durch den königlichen Grafen zur Wahl 8. Statt selbst zu pfänden, mag der Gläubiger den Grafen zur Pfändung auffordern, indem er die Festuca wirft und erklärt, daſs er den Schuldner rechtmäſsig zu Falle gebracht und ausgeklagt habe, wie es salisches Recht sei, und indem er seine Person und sein Vermögen für die Rechtmäſsigkeit der Pfändung einsetzt. Der Graf muſs sich dann, begleitet von sieben Rachineburgen, die eine Gerichtsversammlung darstellen, in die Wohnung des Schuldners begeben. Wenn der Schuldner auf das Verlangen des Grafen hin nicht freiwillig zahlt oder abwesend ist, wird zur Auspfändung geschritten. Der Graf nimmt sie vor, indem er die zu pfändenden Gegenstände anweist und von den Rachineburgen abschätzen läſst. Seine Thätigkeit wird in Texten der Lex Salica tollere, infiscare, confiscare 9 genannt. Die genommenen Gegenstände erhält bis zu zwei Dritteln ihres Wertes der Gläubiger, ein Drittel nimmt der Graf als fredus.
Der Gläubiger, der den Grafen zur Auspfändung veranlaſst, ehe die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, verwirkt nach der Lex Salica sein Wergeld 10. Der Graf aber, der, ohne einen rechtmäſsigen
8 So dürfte die vielbesprochene Streitfrage über das Verhältnis von Lex Sal. 50, 3 zu Lex Sal. 50, 1. 2 (Hessels) sich lösen lassen. Von Meibom, Behrend und andere betrachten 50, 3 als Fortsetzung von 50, 2 und bestreiten daher die Zulässigkeit einer auſsergerichtlichen Pfändung. Siegel, Sohm, BethmannHollweg, R. Loening, Cohn beziehen 50, 1. 2 auf das auſsergerichtliche, 50, 3 auf das gerichtliche Schuldversprechen. Allein Behrend hat sicherlich darin Recht, daſs placitum im Sprachgebrauch der Lex Sal. den Termin, auch den Gerichtstermin, nicht das Gericht bedeutet. Titel 50, 3 fügt sich aber nicht etwa stilistisch an den Schluſs von 50, 2 an, sondern geht auf den in 50, 1 besprochenen Thatbestand zurück. Si quis ad placitum legitime fidem factam noluerit solvere in 50, 3 sagt dasselbe wie: si .. in 40 noctes aut quomodo placitum fecerit, ei noluerit fidem factam solvere in 50, 1. Die Novelle wollte den Fall, auf den sie sich bezieht, Zahlungsverzug des Schuldners, in den Eingangsworten kurz bezeichnen. Erst jüngere Texte suchen durch adhuc, si nec, si vero nec die stilistische Verbindung mit 50, 2 herzustellen. Die Voraussetzungen der gräflichen Auspfändung sind durch das legitime habeo iactivo aut admallatum gegeben und werden in der Novelle nicht näher ausgeführt. Mit den jüngeren Texten der Lex Sal. ist darunter das nexti chantigio und das dreimalige rogare zu verstehen. Titel 50, 1. 2 und 50, 3 betreffen jede gültige fides facta; 50, 3 schaffte die auſsergerichtliche Pfändung nicht ab, sondern gab dem Gläubiger die Wahl zwischen Selbstpfändung und gräflicher Auspfändung, wie aus Titel 75 (s. o. S. 448, Anm. 20) erhellt.
9 Lex Sal. 51, 1. 2. Infiscare in 51, 1, Cod. 5 u. 6, infiscare, confiscare in 51, 2, Cod. 7—9.
10 Diese hohe Buſse, die sich als Lösung verwirkten Lebens darstellt, mag
(0473 : 455)
§ 111. Die gerichtliche Auspfändung.
Hinderungsgrund zu haben, die Auspfändung weder selbst vornimmt, noch durch seinen Missus vornehmen läſst, büſst mit dem Leben oder mit seinem Wergelde. Dieselbe Ahndung tritt ein, wenn er mehr pfändet, als rechtlich erlaubt ist 11.
Das Verfahren, wie es sich durch die Verbindung volksrechtlicher Anpfändung und königsrechtlicher Auspfändung bei den Salfranken gestaltete, nachdem die Funktionen des Thungins auf den Grafen übergegangen waren, dürfte dem Pfändungsverfahren ziemlich nahe stehen, welches uns seit dem fünfzehnten Jahrhundert in der Landschaft Drente begegnet. Das Drenter Recht unterscheidet aenpandinghe und uitpandinghe. Jene geschieht durch den Schultheiſs und muſs der Bauerschaft bekanntgegeben werden. Erst drei Wochen nach der Anpfändung erfolgt die Auspfändung, die der Schultheiſs mit zwei erbgesessenen Bauern als Schätzleuten vornimmt 12.
Die fränkische Strud gab dem Gläubiger an den genommenen Gegenständen sofortiges Eigentum 13. Sie wurden ihm an Zahlungsstatt überwiesen. In gleicher Weise ist die den nordischen Rechten bekannte Exekution eine solche, welche Eigentum begründet.
Wie die auſsergerichtliche Pfandnahme, so war auch die als Ersatz derselben zulässige gräfliche Auspfändung bei den Franken anfänglich auf den Fall beschränkt, daſs rechtsförmliche fides facta vorlag. Hatte der Beklagte es verweigert, die Erfüllung des Urteils zu versprechen, so konnte nur die Friedloslegung Platz greifen. Auf diesem Standpunkte steht auch noch die Novelle zur Lex Salica, welche den
sich daraus erklären, daſs der Schuldner durch die Auspfändung behandelt wird, wie man früher den Friedlosen behandelte, und im Falle des Widerstandes — wie nach den nordischen Rechten — buſslos getötet werden durfte.
11 Lex Sal. 51. Aus der Androhung des Todes folgt, daſs Titel 51 Bestandteil einer königlichen Satzung war, derjenigen, der auch Lex Salica 50, 3 entstammt. Siehe oben S. 78. Vgl. Ed. Chilp. c. 8. Lex Rib. 51 setzt bei rechtswidrigem Pfändungsbegehren und bei übermäſsiger Auspfändung nur noch eine Buſse von 45 Solidi.
12 Seerp Gratama a. O. S. 259. Drenter Landrecht v. J. 1608, hrsgeg. von M. O. Gratama (1883) II 22. 23. Der Schultheiſs weist die Güter an, die Bauern schätzen sie bei ihrem Eide. Schätzen sie zu hoch, so kann der Gläubiger verlangen, daſs sie die Pfänder selbst zum Schätzungswerte übernehmen. Ob eine Auspfändung auch ohne Gegenwart des Schultheiſs vorgenommen werden könne, ist noch 1484 Gegenstand eines langwierigen Streites.
13 Von einer Einlösungsfrist, die dem Schuldner zustände, ist nicht die Rede. Für die Wegnahme zu Eigen spricht der Ausdruck infiscare, confiscare. Nach dem Rechte von Drente werden die dem Gläubiger überwiesenen Güter dessen Eigentum und vermindert sich die Schuld um deren abgeschätzten Wert. Seerp Gratama a. O. S. 270.
(0474 : 456)
§ 111. Die gerichtliche Auspfändung.
Rechtsgang der königlichen Antrustionen ordnet 14. In der zweiten Hälfte des sechsten Jahrhundert dringt aber die richterliche Auspfändung auch in das Ungehorsamsverfahren ein 15. Wenn der Verurteilte trotz mehrmaliger Fristsetzung 16 das Urteil nicht erfüllt, noch die Erfüllung versprochen hat, so fordert der Kläger im Mallus den Grafen zur Auspfändung (strudes) auf, die dieser mit sieben Rachineburgen vollzieht. Das nexti chantigio des Richters fällt im Ungehorsamsverfahren aus. Nach ribuarischem Rechte muſste der Kläger, der die Auspfändung begehrte, mit sieben Rachineburgen schwören, daſs er den Gegner auf gesetzlichen Raub ausgeklagt habe (quod eum ad strude legitima admallatum habet).
Bei den Salfranken kann der Beklagte, wenn die Pfändung erfolgt, eine Klage wegen unrechtmäſsiger Pfändung erheben, die an das Königsgericht geht, aber den Fortgang der Pfändung nicht zu hindern vermag. Stellt sich diese vor dem König als eine unrechtmäſsige heraus, so sind die Pfänder dem Gepfändeten zurückzuerstatten und hat der Kläger die Buſse für unrechtmäſsige Pfändung, nämlich sein Wergeld, verwirkt. Dagegen kennt die Lex Ribuaria eine rechtmäſsige Pfandwehrung 17, welche die Vornahme der Pfändung verhindert und in der Weise erfolgt, daſs der Beklagte das gezogene Schwert vor seine Hausthüre legt. Die Pfandwehrung geht an das Königsgericht, wo die Frage ihrer Rechtmäſsigkeit durch gerichtlichen Zweikampf 18 zwischen dem Kläger und dem Beklagten entschieden wird 19.
14 Lex Sal. (Hessels) 106.
15 In dieser Anwendung kennen sie das Edikt Chilperichs, c. 8 (bei Hessels c. 7), ein Zusatz der Wolfenbüttler Handschrift und der Heroldina zu Lex Sal. 56 und Lex Rib. 32.
16 Nach dem Edikt Chilperichs hat der Verurteilte zunächst einen Termin von 42, dann von 14, dann von 7 Nächten. Die Lex Ribuaria verlangt sieben Ladungen, von welchen vermutlich vier dem Urteil vorausgehen.
17 Schröder, RG S. 364. 368, Anm. 127, sieht in Lex Rib. 32, 4 eine Schelte des Kontumacialurteils, die nicht gegen die Urteiler, sondern gegen den Kläger gerichtet ist, dem sie Erschleichung des Urteils vorwirft. Allein eine Schelte, die nicht gegen die Urteiler, sondern gegen den Prozeſsgegner sich richtet, ist eben keine Urteilschelte.
18 Die Pfandwehrung ist kampfbedürftig, weil der Kläger beschworen hat, daſs die rechtlichen Voraussetzungen der Pfändung vorhanden seien. Jene schlieſst sonach den Vorwurf des Meineides in sich.
19 Nach dem schon öfter zur Vergleichung herangezogenen Rechte von Drente kann der Beklagte dreimal an drei aufeinanderfolgenden Tagen Pfandwehrung thun; spätestens am vierten Tage muſs er sich auf den Ettstuhl von Drente be-
(0475 : 457)
§ 112. Die Fronung.
Das langobardische und das ältere westgotische Recht bieten uns eine richterliche Pfändung dar, die der auſsergerichtlichen Pfandnahme des Gläubigers nachgebildet ist und mit ihr gemein hat, daſs der Gläubiger das Pfand nicht zu Eigentum erhält. Nach altlangobardischem Rechte erwirbt er an dem vom Schultheiſs genommenen Pfande den Besitz, bezw. das Gebrauchs- und Nutzungsrecht, bis der Schuldner es durch Zahlung der Schuld einlöst 20. Nach den westgotischen Fragmenten der Provence überweist der Sagio das Pfand dem Gläubiger, damit er es solange behalte, bis die Schuld bezahlt wird 21.
Das fränkische Verwaltungsrecht kennt eine administrative Auspfändung, durch welche Bannbuſsen, Steuern und andere fiskalische Gefälle beigetrieben wurden. Sie war nicht von einer vorausgegangenen fides facta abhängig und nicht an die rechtlichen Voraussetzungen der gerichtlichen Pfändung gebunden 22. Gleichen Charakter hatte wohl auch die der Lex Baiuwariorum bekannte Pfändung auf Grund herzoglichen Befehls 23.
§ 112. Die Fronung.
v. Bethmann-Hollweg, Civilprozeſs V 177. v. Meibom, Pfandrecht S. 97 ff. Sohm, Reichs- und Gerichtsverfassung I 117 ff. Z2 f. RG IV 240. Waitz, VG IV 516 ff. Esmein, Études sur les contrats dans le très ancien droit français 1882, S. 157. Ficker, Forschungen I 33 ff.
Sowohl die auſsergerichtliche Pfandnahme als auch die gerichtliche Auspfändung erstreckten sich nach älterem Rechte nur auf die Fahrhabe. Eine Zwangsvollstreckung in Liegenschaften war ihm unbekannt 1. Solche konnten dem Eigentümer nur im Wege des Acht-
rufen, welcher durch sein Urteil entscheidet, ob die Pfandwehrung goet oder quaet war. Im ersteren Falle hat der Gläubiger, im letzteren der Schuldner Buſse zu zahlen. Seerp Gratama a. O. S. 264 ff.
20 Ro. 251: tunc sculdahis tollat bobes aut caballos ipsius et ponat eos post creditorem, dum usque ei iustitia faciat.
21 Siehe oben S. 451, Anm. 34.
22 Oben S. 41. Administrative Pfändung ist auch diejenige, welche nach dem Sendrecht der Mainwenden der Schultheiſs vornimmt, wenn jemand sich weigert, vor dem geistlichen Gerichte zu erscheinen. Das Pfand verfällt der Kirche, wenn der Gepfändete nicht binnen Wochenfrist zu Recht steht. Bei dauerndem Ungehorsam tritt Konfiskation des gesamten Vermögens ein.
23 Lex Baiuw. XIII 3.
1 Für das fränkische Recht besteht in dieser Beziehung kein Zweifel. Auch die Lex Baiuwariorum weiſs noch nichts von einer Fronung. Sie kennt nur die
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§ 112. Die Fronung.
verfahrens entzogen werden, sofern sie nicht der Wüstung verfielen. Erst aus der Konfiskation im Achtverfahren hat sich, wie bereits oben I 279 bemerkt wurde, eine Exekution entwickelt, welche auch die Liegenschaften ergreift. Wir können sie, dem Sprachgebrauche jüngerer Quellen folgend, Fronung nennen 2. In den fränkischen Rechtsdenkmälern begegnet sie als missio in forbannum, in bannum regis, als proscriptio confiscandi 3 und zwar zuerst in einem sächsischen Kapitular von vermutlich 782 für den Fall, daſs der Schuldner die Zahlung der Schuld nicht verbürgen kann 4. Ein Capitulare missorum v. J. 802 ordnete sie als Zwangsmaſsregel an, um die Zahlung des Sühngeldes und die Leistung kirchlicher Buſsen zu erzwingen 5.
Ein Zusatz zur Lex Ribuariorum v. J. 803 schrieb sie vor, falls der Beklagte vier Ladungen miſsachtet hatte 6, und setzte damit die gerichtliche Auspfändung der Fahrhabe, die ja erst nach sieben Ladungen und auf Gefahr des Klägers Platz griff, thatsächlich auſser Konkurrenz. Kapitularien Ludwigs I. haben dann die Fronung als reichsrechtliches Exekutionsmittel in ihren Einzelheiten geregelt und dem Gerichtsverfahren organisch eingegliedert 7. Erst dadurch wurde es möglich, daſs ein Urteil der Schöffen auf Fronung erkannte 8.
Die missio in bannum regis ist Einziehung des Vermögens, sowohl des beweglichen als des unbeweglichen, und wirkt zunächst nur als provisorische Beschlagnahme. Der Besitzer wird dabei aus dem Besitz des gefronten Grundstückes gewiesen. Er darf es nicht mehr
Konfiskation von Liegenschaften, die bei gewissen Verbrechen eintritt. Lex Baiuw. II 1. VII 4. Decreta Dingolf. c. 9, LL III 460. Die Langobarden haben die auſsergerichtliche Pfandnahme auch auf Liegenschaften ausgedehnt. Nani, Studii II 112.
2 Siehe Grimm, WB IV 1, S. 235.
3 Hincmar, Opera II 317: in bannum, quod ius lingua latina proscriptio confiscandi vocatur, est missum. Die regelmäſsige Anwendung der missio in bannum hängt mit der Übertragung des Vorbanns auf den Grafen zusammen. Siehe oben S. 167 und unten § 113.
4 Capitulatio de partibus Saxoniae c. 27, Cap. I 70.
5 Cap. miss. v. J. 802, c. 32. 36. 37. 38, I 97.
6 Cap. legi Rib. add. c. 6, I 118.
7 Cap. legi add. v. J. 816, c. 5, I 268. Cap. legg. add. v. J. 818—819, c. 11, I 283. Dazu Conventus apud Valentianas v. J. 853, c. 3, Cap. II 75. Conv. Silvac. v. J. 853, c. 7, LL I 425. Syn. Pist. v. J. 862, c. 3, LL I 480. Ed. Pist. v. J. 864, c. 6, LL I 490. Cap. Carisiac. v. J. 873, c. 1. 3, LL I 519.
8 Ed. Pist. v. J. 864, c. 6, LL I 490: et sic ipsae res illi iudicio scabiniorum in bannum mittantur. Urkunde Arnulfs v. J. 899, Mühlbacher Nr. 1902: et in publico mallo, quia ad placitum venire … noluerunt, legali populorum iudicio eis ablata et in regiam potestatem contracta est.
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§ 112. Die Fronung.
betreten, ohne buſsfällig zu werden 9, und ist nicht mehr in der Lage, darüber rechtlich zu verfügen. Die Fronung wurde auf dem Grundstücke durch Aufstecken eines Merkzeichens kenntlich gemacht 10. Ein solches Merkzeichen, welches das Betreten eines Grundstückes untersagte, hieſs wîfa 11, wîffa, niederd. wîp, im fünfzehnten Jahrhundert weiffen, oberdeutsch auch Schaub, Bannschaub, Pfandschaub 12. Als wiffa diente u. a. ein Strohwisch 13 oder ein Handschuh 14. Die wiffatio konnte von dem Eigentümer selbst vorgenommen werden, der das Betreten eines Grundstücks durch andere verhindern wollte 15. Bei den Langobarden steckte die wifa der Kläger auf, der ein Grundstück im Wege des Anefangs in Anspruch nahm 16, und diente die wiffatio schon in vorfränkischer Zeit als Akt fiskalischer Beschlagnahme 17.
Der durch die missio in bannum regis Betroffene ist berechtigt, sein Gut binnen Jahr und Tag aus dem Banne zu lösen, indem er leistet was Rechtens ist. Dann muſs der Richter den von ihm über das Grundstück verhängten Bann aufheben, res foras bannum mittere 18. Nach Ablauf jener Frist ist dagegen das gefronte Gut von Rechtswegen endgültig verfallen. Noch im Jahre 803 war bestimmt worden, daſs diesfalls bei dem Könige anzufragen sei, was mit dem
9 Cap. de part. Sax. c. 27, I 70: si vero super bannum in domum suam intrare praesumpserit, aut solidos decem aut unum bovem pro emendatione ipsius banni conponat. In Cap. de rebus exercitalibus v. J. 811, c. 6, I 165 klagen die Grafen, daſs jene, deren Häuser sie in Bann gelegt, dieselben mit Miſsachtung der gräflichen Gewalt ohne Scheu beträten. Cap. Mantuanum secundum c. 8, I 197 schreibt bei Übertretung des Verbotes Verhaftung vor.
10 Grimm, RA S. 195. 941. Schmeller, WB II 864. v. Meibom, Pfandrecht S. 100. Osenbrüggen, Strafrecht der Langobarden S. 138 f. Schröder, Weichbild in den Aufsätzen für Waitz S. 319.
11 Schade, WB S. 1148.
12 Schmeller, WB II 353 f.
13 In Danzig nannte man bis zum J. 1793 das Verfahren der Beschlagnahme von Grundstücken und Häusern das Strohwischrecht.
14 Formel des Liber Papiensis zu Lud. 16: per istum fustem et istum wantonem mitto omnes res .. in banno. Nach Meibom, Pfandrecht S. 103, hat das Aufstecken des Handschuhes den Anlaſs gegeben, die Exekution in Liegenschaften als Gant, Vergantung zu bezeichnen. Allein der Handschuh hat mit dem Worte Gant in dieser Anwendung nichts zu thun; denn es ist romanischen Ursprungs. Grimm, WB IV 1, S. 1284.
15 Lex Baiuw. X 18.
16 Liu. 148. Not. de actoribus c. 2. Siehe unten § 119.
17 Ratchis 14. — Vgl. Cap. Mantuanum secundum v. J. 813, c. 8, I 197.
18 Rubrik der Emmeramer Formel Nr. 32, Zeumer S. 468: episcopus ad comitem ut aliquas res foras bannum mittat.
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§ 112. Die Fronung.
gefronten Gute geschehen solle. Erst Ludwigs I. Kapitularien sahen davon ab, daſs der König im einzelnen Falle entscheide, indem sie anordneten, daſs der Kläger zunächst aus der gefronten Fahrhabe, sofern diese nicht ausreiche, aus den Liegenschaften zu befriedigen sei, während den Rest der Fiskus behält 19. Kläger, bezw. Fiskus erwerben Eigentum. Falls das Grundstück, welches wegen Ungehorsams gefront wurde, den Gegenstand der Klage bildete, wird es dem Kläger zu Eigentum überwiesen. Die Übereignung erfordert aber, weil es durch die Fronung Eigentum des Fiskus geworden war, ein königliches Präceptum, entsprechend dem Grundsatze, daſs nur auf diesem Wege Eigentum des Fiskus auf einen anderen übertragen werden kann 20.
Die endgültige Fronung stellt sich, soweit das gefronte Gut dem Kläger übereignet wird, als Befriedigungsmittel, soweit es der Fiskus nimmt, als Strafe des Ungehorsams dar. Solange die missio in bannum regis nur provisorisch wirkt, dient sie als Zwangsmittel und zur Sicherstellung. Als Zwangsmittel kommt sie nicht nur im gerichtlichen, sondern auch im administrativen Ungehorsamsverfahren zur Anwendung 21, in welchem sie die administrative Pfändung ersetzt 22. Die Fronung dient als Sicherungsmittel; so in Sachsen, wenn der Sachfällige keinen Bürgen findet 23, so in Italien, wenn jemand durch Hinterziehung von Pfändern eine bevorstehende Auspfändung vereitelt 24, so nach einem Kapitular Karls des Groſsen, um die Strafe sicherzustellen, die der König selbst gegen den Meineidigen verhängen will 25.
19 Der Fiskus zieht die Früchte, die das Gut während der Schwebezeit abwirft. So auch nach altfranzösischem und nach normannischem Rechte. De Fontaines ed. Marnier S. 230. Somma de legibus Norm. (ed. 1523) I 24.
20 Siehe oben S. 74, Anm. 41. Der deutlichste Beleg, daſs die Entstehung der Immobiliarexekution in der Konfiskation friedlosen Gutes ihren rechtsgeschichtlichen Ausgangspunkt hatte.
21 Daraus darf man nicht mit Bethmann-Hollweg V 181 schlieſsen, daſs die administrative Exekution der missio in bannum im gerichtlichen Ungehorsamsverfahren zum Vorbilde gedient habe. Ihre Wurzel ist die Friedlosigkeit. Der administrativen Fronung liegt ursprünglich der Gedanke der Infidelität zu Grunde. Vgl. oben S. 64.
22 Um die Zahlung kirchlicher Zehnten (Cap. Mantuanum sec. c. 8, I 197, vgl. Cap. eccl. c. 4, I 186), um die Urfehde, die Leistung kirchlicher Buſsen (siehe oben Anm. 5) zu erzwingen, in Sachen der Heerpflicht (Cap. de rebus exercitalibus v. J. 811, c. 6, I 165, vgl. Const. de exped. Benevent. v. J. 866, c. 2. 3, Cap. II 95).
23 Cap. de part. Sax. c. 27, I 70.
24 Cap. Olonn. v. J. 825, c. 5, I 330. Vgl. Cap. Hlud. II 844—850 (?), II 78.
25 Cap. miss. v. J. 802, c. 36, I 98.
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§ 113. Ungehorsamsverfahren, Acht und Vorbann.
§ 113. Ungehorsamsverfahren, Acht und Vorbann.
Waitz, VG IV 518. Roth, Beneficialwesen S. 141. Grimm, RA S. 731 f. Wilda, Strafrecht S. 281. Siegel, Gerichtsverfahren S. 76 f. Sohm, Prozeſs der Lex Salica S. 155 ff. 180 ff. Derselbe, Reichs- u. Gerichtsverfassung S. 162 und in LL V 266. v. Bethmann-Hollweg, Civilprozeſs IV 518 ff. V 176 f. v. Amira, Recht S. 176. Hugo Meyer, Das Strafverfahren gegen Abwesende 1869, S. 48 ff. Frensdorff, Recht und Rede in den historischen Aufsätzen für Waitz S. 460 ff. Beauchet, Histoire de l’organisation judiciaire S. 179. Esmein, Histoire de procédure criminelle en France 1882, S. 60 ff.
Der prozessualische Ungehorsam kann Ungehorsam gegen die Ladung und Ungehorsam gegen das Urteil sein. Ungehorsam gegen die Ladung liegt nicht vor, wenn der Beklagte sein Erscheinen vor Gericht versprochen oder etwa verbürgt hatte. Da das Versprechen, zu Recht zu stehen, von vornherein eine Unterwerfung unter das Urteil des Gerichtes bedeutet, kann gegen denjenigen, der trotz vorausgegangenen Streitgedinges nicht erscheint, als gegen einen iectivus ein Urteil ergehen, das ihm auferlegt, den vom Kläger erhobenen Anspruch zu erfüllen. Derartige Urteile sind uns auf Grund konstatierter fideiussio oder wadiatio insbesondere im königsgerichtlichen Verfahren frühzeitig bezeugt 1. Ebensowenig ist es Ungehorsam gegen das Urteil, wenn die Partei dessen Erfüllung zwar angelobt, aber nicht ausführt. Sie hat dann ihr Versprechen, die fides facta, gebrochen, ist dem Zugriff auf ihr Vermögen und auf ihre Person ausgesetzt, mag gepfändet und der Gewalt des Siegers übergeben werden.
Wer auf die Ladung hin unentschuldigt ausbleibt, verwirkt, wie bereits oben S. 335 bemerkt worden ist, zunächst eine Buſse, auf die durch Urteil erkannt wird. Ist die Zahl der gesetzlichen Ladungsfristen vergeblich verstrichen, so ist ein Urteil auf Beweis oder Erfüllung des Klagebegehrens nicht möglich 2; vielmehr kann nach
1 NA XIII 157 v. J. 648, H. 23: ut dum evidenter taliter datum habuit fideiussores … ipsa vinea cum legis beneficiis (beneficio) partibus supradicto pontifice (debirit restitui, wie dem Sinne nach statt der Korruptel: destatui der in mangelhafter Abschrift überlieferten Urkunde zu lesen ist). Pertz, Dipl. M. 66. In M. 60, Marculf I 37, Form. Turon. 33 lautet das dem Urteil entsprechende Rechtsgebot des Königs dahin: ut quicquid lex loci de tale causa edocet .., ille partibus illius conponere et satisfacere non recuset oder ähnlich. Vgl. noch Carta Senon. 26.
2 A. A. Bethmann-Hollweg IV 519, der aus Lex Sal. 56 schlieſst, daſs alternativ auf Kesselfang oder Buſse erkannt worden sei. Allein Lex Sal. 56, 1 faſst nicht nur den Kesselfang, sondern in den Worten nec de ulla lege auch an-
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§ 113. Ungehorsamsverfahren, Acht und Vorbann.
älterem Rechte nur auf Acht, nach jüngerem auch auf eine ihrer im Gebiete der Exekution liegenden Abspaltungen erkannt werden. War die Ladung um eine Achtsache ergangen, so trifft den Ungehorsamen in der Acht eine Strafe, welche begrifflich derjenigen gleichsteht, die über ihn verhängt worden wäre, wenn er vor Gericht seine Missethat bekannt hätte. Auf dieser Grundlage konnte sich nachmals im langobardischen Rechte, nach welchem der Bann binnen bestimmter Frist ein unlösbarer wurde, der bekannte prozessualische Grundsatz ausbilden: absens pro confesso habetur 3. Steht eine Leistung des Ausgebliebenen in Frage, so wird noch nach dem Rechte der Lex Salica nicht etwa durch Urteil auf die Leistung erkannt, sondern es erübrigt nur das Achtverfahren 4. Erst als sich aus der Acht besondere Formen richterlicher Zwangsvollstreckung, die richterliche Auspfändung und die missio in bannum, entwickelt hatten, erging ein Urteil in der Sache selbst, das für die exekutive Befriedigung des Klägers maſsgebend war 5. Dagegen lautete in Fällen, in welchen dem Beklagten eine peinliche Strafe, d. h. eine Leibes- oder Lebensstrafe, drohte, mochte sie nun unablösbar oder ablösbar sein, das Urteil auch fernerhin auf Acht (Vorbann) 6.
Der Ungehorsam gegen das Urteil ist Verweigerung des durch
dere Reinigungsmittel ins Auge. Es ist aber durchaus unwahrscheinlich, daſs bei Abwesenheit des Beklagten auf Beweis erkannt worden sei.
3 Vgl. darüber Ficker, Forschungen I 117. Hugo Meyer a. O. S. 106.
4 A. A. Sohm, Prozeſs S. 157, mit Berufung auf Lex Sal. 40. 9, betreffend das Verfahren um Missethat eines Knechtes, den der Herr nicht zur Folterung stellt. Allein eigentliche Prozeſspartei ist hier der Herr, der, um sich der vollen Haftung zu entziehen, den Sklaven stellen mag. Versäumt er es, so ist er beweisfällig und büſst die That des Sklaven. Das Urteil, welches ihm diese Buſse auferlegt, ist für ihn kein Urteil wegen Contumaz gegen die Ladung.
5 Edictum Chilperici c. 8 setzt ein Urteil der Rachineburgen über die auszupfändende Summe voraus. H. Brunner, Gerichtszeugnis S. 165 f. In Lex Rib. 32, 3: et sic iudex fiscalis ad domum illius accedere debet et legitima strude exinde auferre et ei tribuere, qui eum interpellavit, hoc est ad septem raginburgiis unicuique 15 solidos et ei qui causam sequitur 45, dürfte die Pfändung sich nicht, wie Siegel, Gerichtsverfahren S. 73 f., annimmt, nur auf die zuletzt genannten 105 Solidi, sondern auch auf den fredus und auf das Klagbegehren erstrecken, über welches vermutlich im vierten Mallus gegen den Contumax ein Urteil gefällt worden war. Siehe oben S. 337. 456. — Wenn in einem Rechtsstreite über ein Grundstück gegen den Beklagten wegen fortgesetzten Ungehorsams auf missio in bannum erkannt wurde, konnte das Urteil nicht etwa die Übereignung des Streitgutes an den Kläger aussprechen, weil es durch die missio in bannum zunächst dem König verfiel. Cap. legibus add. 818/9, c. 11, I 283. Siehe oben S. 460.
6 Cap. Carisiac. v. J. 873, c. 3, Pertz, LL I 520. Über das altfranzösische Recht Tardif, Procédure civile et criminelle (1885) S. 57. 149.
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§ 113. Ungehorsamsverfahren, Acht und Vorbann.
das Urteil auferlegten fidem facere. Das ältere Recht hat auch gegen diese Art von Contumaz nur die Acht zur Verfügung 7. Doch beginnt schon in merowingischer Zeit eine Entwickelung, welche die Acht in zweite Linie rückt, um zunächst minder strenge Folgen des Ungehorsams zu verhängen, die aus der Acht sich abgelöst hatten. So schieben sich noch im sechsten Jahrhundert die richterliche Auspfändung und im Fall ihrer Ergebnislosigkeit der Zugriff gegen die Person des Schuldners ein, während in karolingischer Zeit zu den vorhandenen Ungehorsamsfolgen die Fronung durch missio in bannum hinzutritt.
Die Acht scheint in einer vor der Lex Salica liegenden Zeit auch im Ungehorsamsverfahren durch das Volksgericht verhängt worden zu sein. In der Lex Salica zog sie der König an sich und zwar in der Weise, daſs ihr eine vergebliche Ladung des Ungehorsamen vor den König vorausgegangen sein muſs 8. Nach einer Satzung Chilperichs fällt das Erfordernis solcher Ladung aus, wenn der Missethäter flüchtig ist. Die vom König verhängte Acht bedeutet die Verwirkung des Lebens und des Vermögens. Dieses wird zum Fiskus eingezogen. Der Ächter selbst ist dem Tode verfallen 9. Die königliche Friedloslegung spricht zugleich das Verbot aus, den Ächter zu hausen und zu hofen und ihm Nahrung zu gewähren. Wer es übertritt, verwirkt nach älterem salischem Rechte fünfzehn Solidi, nach dem ribuarischen, welches Reichsrecht wurde, den Königsbann 10. Jüngere westfränkische Kapitularien behandeln den, der einen Gebannten aufnimmt, als friedlos 11. Die vom König im Ungehorsamsverfahren verhängte
7 Lex Sal. 56. 106.
8 Lex Sal. 56. 106. Ed. Chilp. c. 10. Greg. Tur. Hist. Franc. V 49, S. 241: sed cum audisset (Leudastes) edictum regis, ut in suo regno a nullo colligeretur…
9 Ed. Chilp. c. 10: ut quicumque eum invenerit quomodo sic ante pavido interfitiat. Pavidus ist feig. Feig hieſs der moribundus, der zum Tode Verurteilte, der dem Tode Verfallene. In Lex Sal. 56: tunc ipse culpabilis et omnes res suas erunt, liegt wohl ein Germanismus vor. Culpabilis = schuldig, in der Bedeutung: durch Verschuldung verfallen, damnatus. Vgl. Aethelstan V pr., § 3: sŷ he scyldig his sylfes and ealles þæs þe he âge, in der vetus versio: sui ipsius reus sit et omnium quae habebit. Anderwärts heiſst es: his feores (vitae suae) scyldig and ealles þæs þe he âge. Alfred 4, 2. Aethelred VI 37. Knut II 57. Es ist die angelsächsische Formel der Friedlosigkeit. Ein Zusatz des Heroldschen Druckes, Lex Sal. (Hessels) 96, Herold 19, 6, sagt für den Fall des Ausbleibens: de vita componat aut ducentos solidos culpabilis iudicetur. In Greg. Tur. Hist. Franc IX 10 heiſst es von Guntram Boso: pro diversis facilitatibus culpabilis iudicatus, wo Aberkennung des Lebens gemeint ist.
10 Lex Sal. 56. 106. Lex Rib. 87. Cap. Pipp. 754/5, c. 1, I 31.
11 Conv. Silvac. v. J. 853, c. 6, Pertz, LL I 424. Cap. Carisiac. v. J. 873, c. 1, Pertz, LL I 519. Vgl. unten § 129.
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§ 113. Ungehorsamsverfahren, Acht und Vorbann.
Acht ist eine sühnbare Acht. Sie dauert nur so lange, bis der Ächter leistet was Rechtens ist, donec omnia, quae ei legibus inpotatur, conponat. Damit ist die Lösung des verwirkten Lebens und die Befriedigung des Klägers gemeint. Der Ächter kann sich also nicht etwa dadurch aus der Acht ziehen, daſs er sich erbietet, vor Gericht Rede zu stehen, wie er auf die Ladung hin gesollt hätte, oder daſs er den Beweis gelobt und antritt, auf welchen das Urteil gelautet hatte, dessen Nichterfüllung ihm die Acht eintrug. Über die Frage, ob das Recht des Ächters, sich aus der Acht herauszuziehen, ein zeitlich unbeschränktes war, geben die fränkischen Quellen keinen Aufschluſs. Immerhin darf es für wahrscheinlich gelten, daſs schon in merowingischer Zeit eine Frist von Jahr und Tag bestand 12.
Soweit die Acht noch als Folge des Verbrechens eintrat und nicht wegen Contumaz verhängt wurde, blieb die Verhängung auch nach salischem Rechte Sache der Volksgerichte 13. Ebenso das Nehmen des Friedens, das mit der Verurteilung zu Lebens- und Leibesstrafen verbunden war, sofern nicht der König sich in vereinzelten Fällen oder für bestimmte Personenklassen das Strafurteil vorbehalten hatte. Aber abgesehen davon, muſs schon in merowingischer Zeit den Volksgerichten die Verhängung einer provisorischen Acht mit abgeschwächten Wirkungen zugestanden haben. Das Edikt Chilperichs gestattet dem Grafen, sich nach ergebnisloser Auspfändung der Person des säumigen Schuldners zu bemächtigen, der dann dreimal den Verwandten zur Auslösung angeboten wird, während der König sich nur die schlieſsliche Überantwortung der Person des Schuldners in die Gewalt des Verletzten vorbehält. Gegen den flüchtigen Verbrecher, der kein Vermögen hat und sich im Walde birgt, will Chilperich die Friedloslegung erst dann aussprechen, wenn es weder dem Beamten noch den Verwandten (des Verletzten) gelungen ist, ihn dingfest zu machen. Der Zugriff auf die Person setzt aber voraus, daſs ihr vorher der Genuſs des vollen Friedens, wie das altdänische Recht sagen würde, die Mannheiligkeit, genommen worden war. Nach alledem kann nur die strenge Ungehorsamsacht, jene, welche die Volksgenossen zur Tötung aufforderte, ausschlieſsliches Vorrecht des merowingischen Königs gewesen sein.
12 Abgesehen von der Gestaltung der Reichsacht in nachfränkischer Zeit, läſst die Jahresfrist bei der missio in bannum regis darauf zurückschlieſsen.
13 Erst seit diese Fälle aus dem Rechtsleben verschwunden sind, ist die Verhängung der eigentlichen Acht, d. h. die Friedloslegung, die den Ächter der Tötung durch jedermann aus dem Volke preisgiebt, ein Vorrecht des Königs. Vgl. oben I 171 f. Über das Verhältnis der Ungehorsamsacht zum Todesurteil siehe unten § 132 f.
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§ 113. Ungehorsamsverfahren, Acht und Vorbann.
Seit karolingischer Zeit begegnet uns eine provisorische Acht unter dem Namen bannus, forisbannitio, Vorbann 14. Sie wird von dem Grafen oder von dem königlichen Missus durch Rechtsgebot über den Ungehorsamen ausgesprochen, nachdem durch ein Urteil darauf erkannt worden war 15. Der Vorbann entspricht in seinen Wirkungen ungefähr der Verfestung der sächsischen Rechtsbücher. Der forbannitus kann von jedermann ergriffen und dem Richter ausgeliefert werden; doch ist er nicht, wie der, den die Königsacht getroffen hat, der buſslosen Tötung ausgesetzt, es sei denn, daſs er der Festnahme Widerstand leistet. Wie die Königsacht, schlieſst der Vorbann das Verbot in sich, den Gebannten bei sich aufzunehmen 16 und ihm Nahrung zu gewähren, eine Wirkung, von der er die Bezeichnung meziban 17, Nahrungsbann, erhielt. Als Bruch gräflichen Bannes hat die Übertretung des Verbotes die Buſse von fünfzehn Solidi zur Folge Mit dem Vorbann war die provisorische Einziehung des Vermögens verknüpft, wenn nicht etwa schon vorher die Fronung in der Form der missio in bannum regis verhängt worden war 18. Die Tochterrechte des salischen Rechtes verbinden mit dem Forbannissement entweder die Einziehung des ganzen Vermögens oder die der Fahrhabe und die Wüstung des unbeweglichen Gutes 19. Der Gebannte konnte sich aus dem Banne ziehen, indem er sich freiwillig stellte, um sich entweder zu reinigen oder die Unthat gegen den Verletzten und gegen den Richter zu büſsen 20.
14 Als medius bannus erläutert den Vorbann die Glosse zu Liber Pap. Karl 48.
15 Cap. Aquisgr. 801—813, c. 13, I 172: sed si bannus ei iudicatus fuerit et banno peracto … (nachdem auf Bann geurteilt worden ist und der Richter ihn verhängt hat).
16 Cap. Aquisgr. v. J. 809, c. 3, I 148. Karlomanni Cap. in brolio Compendii v. J. 883, c. 3, Pertz, LL I 550.
17 Interdictio cibi zu got. mats, ahd. maz, alts. mat und meti, ags. mete, Speise. Cap. miss. Aquisgr. I v. J. 809, c. 11, I 150. Vgl. Cap. Pipp. 754/5, c. 1, I 31, wo er als selbständiges Zwangsmittel erscheint. In niedersächsischen Quellen begegnet er uns als meteban, mitteban, im dänischen Rechte als matban. Grimm, RA S. 735, und bei Merkel, Lex Sal. p. XII. Haltaus, Gloss. Sp. 1341. 2213. Leman, Kulm. Recht S. 314. Frensdorff, Recht und Rede S. 486. Über den dänischen matban handelt Secher, Om vitterlighed og vidnebevis i den ældre danske proces I 155 ff.
18 Ed. Pist. v. J. 864, c. 6, Pertz, LL I 490. Cap. Carisiac. v. J. 873, c. 1, Pertz, LL I 519.
19 Etabl. de Saint Louis I 28. Dazu Viollet in seiner Ausgabe I 47 f. Vgl. Beaumanoir 61, 23. Très ancien Coutumier de Normandie ed. Tardif S. 98.
20 Cap. Aquisgr. 801—813, c. 13, I 172: stet in eo (in banno) interim, usque
Binding, Handbuch. II. 1. II: Brunner, Deutsche Rechtsgesch. II. 30
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§ 113. Ungehorsamsverfahren, Acht und Vorbann.
Die Anwendung der forbannitio wurde noch in karolingischer Zeit auf Kriminalsachen eingeschränkt. Latrones, malefactores und infideles sind nach dem Kapitular von Kiersy aus dem J. 873 die Personen, die bei Ungehorsam dem Vorbanne verfallen.
Ihre vollen Wirkungen übt die forbannitio nur in dem Sprengel des Grafen oder des Missus aus, der sie verhängt. Doch sollen die Nachbargrafen den Gebannten in ihre Bezirke nicht aufnehmen, und wird deshalb der Graf, der den Vorbann verhängt, angewiesen, seinen Nachbargrafen davon Anzeige zu erstatten 21. Das erwähnte Kapitular von Kiersy geht noch weiter, indem es bestimmt, daſs der Missus oder Graf, in dessen Gebiet der Gebannte flieht, ihn ergreifen und dem Vorbannrichter ausliefern soll 22. Auch dem Könige muſs über die verhängte forbannitio berichtet werden, damit er thun könne, was seines Amtes ist, falls etwa der Gebannte an den Hof kommt 23. Das deutsche Reichsrecht bietet uns nachmals eine Reichsacht dar, welche die Wirkungen der in einem einzelnen Gerichtssprengel verhängten Verfestung auf das ganze Reich ausdehnt. Dem fränkischen Reichsrechte war diese Einrichtung fremd, wie wir aus den Vorschriften über die Mitteilung der Bezirksacht an die Nachbargrafen und an den König erschlieſsen können.
Die Verhängung jener Acht, die den Ungehorsamen nicht nur der Festnahme, sondern der allgemeinen Tötung preisgab, war, wie in merowingischer, wohl auch in karolingischer Zeit ein Vorrecht des Königs 24.
Soweit das Nehmen des Friedens im Volksgerichte stattfand, erfolgte es in feierlicher Rechtsform 25. Die Handlung hieſs ahd. fir-
dum comiti et eo qui clamorem vel causam ad eum habuit [satisfaciat], et tunc sit foras banno.
21 Cap. Aquisgr. v. J. 809, c. 4, I 148.
22 Cap. Carisiac. v. J. 873, c. 1, Pertz, LL I 519. Vgl. Cap. Silvac. v. J. 853, c. 7, Pertz, LL I 425, wo dem bannenden Missus gestattet wird, in der Nachbarschaft seines Sprengels den Verbrecher zu greifen, der sich in ein anderes Missaticum geflüchtet hat.
23 Cap. Carisiac. citat. c. 1: ut si ad nostram curtem venerit, inde faciamus, quod nostrum est.
24 Die Quellen geben keinen unmittelbaren Aufschluſs. Wenn die Relatio episcoporum v. J. 833, c. 4, Cap. II 54 Ludwig I. vorwirft: quod contra omnem legem divinam videlicet et humanam eos et rebus propriis privaverit et in exilio trudi iusserit atque absentes morti adiudicari fecerit et iudicantes procul dubio ad falsum iudicium induxerit, ist unter dem Todesurteil gegen Abwesende füglich die Acht zu verstehen und bezieht sich der Vorwurf wohl nur darauf, daſs die Abwesenden nicht gehörig geladen worden waren.
25 v. Amira, Recht S. 176.
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§ 114. Acht- und Strafvollzug.
zellan, alts. fartelljan, mhd. verzellen 26. Sie geschah nach nordischen Rechten durch Waffenschlag 27, im Gebiete des sächsischen Rechtes ‘mit Fingern und Zungen’, durch Aufstippen, Aufrecken der Finger, nach fränkischen Rechten, indem der Richter eine Fackel schwang 28 oder den Stab zerbrach 29.
§ 114. Acht- und Strafvollzug.
Wilda, Strafrecht S. 281 ff. 484 ff. H. Brunner, Abspaltungen der Friedlosigkeit Z2 f. RG XI 62. v. Amira, Recht S. 175. 199. Grimm, RA S. 882. v. Amira, Vollstreckungsverfahren S. 164. Dreyer, Nebenstunden S. 177. Derselbe, Antiquarische Anmerkungen über einige … in Teutschland und im Norden üblich gewesene Lebens-, Leibes- und Ehrenstrafen 1792. Sam. Fr. Boehmer, De executionis poenarum capitalium honestate 1745.
Der Achtvollzug war ursprünglich im allgemeinen Sache der Gesamtheit, die den Ächter als ihren gemeinsamen Feind betrachtete und behandelte. Ihn zu verfolgen, zu töten oder doch wenigstens festzunehmen, war nicht nur Recht, sondern auch Pflicht der Volksgenossen. Ebenso waren sie verpflichtet, bei der vermögensrechtlichen Vollstreckung der Friedlosigkeit dem Aufgebot zur Wüstung des Anwesens, zum Zugriff auf das Vermögen Folge zu leisten 1.
Jene allgemeine Verfolgungspflicht schloſs nicht aus, daſs der öffentliche Beamte selbst gegen den Ächter einschritt oder Organe bestellte, um ihn aufzuspüren und zu töten, oder daſs er im einzelnen Falle die Gerichtsgemeinde zur Achtvollstreckung bannte. Auch gab
26 Frensdorff a. O. S. 460. Jo. Friedr. Klotzsch, Das Verzellen nach seiner Bedeutung aus der alten Rechtsverfassung untersucht und durch Urkunden erläutert, Dresden 1765.
27 Siehe oben I 155.
28 Siehe oben I 170.
29 v. Amira führt S. 176 unter den Förmlichkeiten der Friedloslegung das Stabbrechen in Klammern und mit einem Fragezeichen an. Daſs nach anglo-normannischem Rechte über den utlagatus der Stab gebrochen wurde, scheint mir aus Fleta I 38, § 16 (S. 56) hervorzugehen, wo es heiſst: utlagati autem et illi, qui regnum abiuraverunt, et de felonia convicti ab omni appello et libera voce sint interdicti, eo quod iudicia sua secum deferunt sicut sententialiter condemnati et igitur frangitur talium baculus. Vgl. Bracton fol. 152: nullum habent appellum versus aliquem fidelem nec infidelem, quia omnino frangitur eorum baculus. Über das Stabbrechen aus Anlaſs des Todesurteils siehe Grimm, RA S. 135 f. Haltaus, Gloss. Sp. 1714. Die daselbst angeführten Belege gehen nicht sehr hoch hinauf. Die Rechtssitte wäre einer eingehenden Untersuchung wert.
1 Siehe oben S. 227. 453.
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§ 114. Acht- und Strafvollzug.
es Arten der Acht, bei denen die Tötung des Ächters seiner eigenen Sippe, einem Gewalthaber, dem Verletzten oder dessen Sippe oder endlich dem Richter vorbehalten war, so daſs die Acht sich Dritten gegenüber nur in dem Verbote der Unterstützung oder hierin und in dem Gebote der Festnahme äuſserte. Wenn sich der Verbrecher wegen einer Achtsache in Gewahrsam oder Bürgschaft befand, fiel natürlich das Bedürfnis hinweg, ihn durch rechtsförmliche Verkündigung der Acht der allgemeinen Verfolgung preiszugeben, Beherbergung und Speisung zu verbieten; vielmehr äuſserte sich diesfalls die Acht nur in der Entziehung des Lebens und des Vermögens, sofern nicht etwa eine Abschwächung oder Milderung der Achtfolgen eintrat.
Als eine besondere Art des Achtvollzugs haben wir die Todesstrafen des germanischen Heidentums kennen gelernt, die in ritueller Weise als Menschenopfer vollstreckt wurden. Sollte ein Verbrechen im Namen der Götter geahndet werden, so war es in germanischer Zeit der Heidenpriester, der die Hinrichtung als Kultushandlung ausführte, nachdem durch Ordal erkundet worden war, daſs das Opfer den Göttern genehm sei 2. Doch war die Hinrichtung nicht etwa
2 Siehe oben I 175. Gegen die Einwürfe, die v. Amira, Götting. gel. Anzeigen 1888, S. 53 erhob, siehe Z2 f. RG XI 73, Anm. 1. Meine Ansicht findet eine Stütze — ein Punkt, auf den Konrad Maurer mich freundlichst aufmerksam machte — in den Strafarten, die schon durch die Art des Vollzugs den Erfolg von dem Willen der Götter abhängig machen. So das Aussetzen in leckem oder ruderlosem Schiffe. Grimm, RA S. 701. Man denke an die Sage von den zwölf friesischen Asegen, die, weil sie es versäumt hatten, das friesische Recht zu weisen, auf einem Schiffe ohne Ruder, Segel und Taue in das Meer ausgesetzt, aber von einem Gotte gerettet und im friesischen Rechte unterwiesen wurden. Siehe von Richthofen, Untersuch. zur fries. RG II 460. So das nordische dœma til torfs ok til tjöru. Gulaþíngslög 253. Frostuþíngslög XIV 12. Bjarkö Ret 147 und insbes. 168 (ok skal hann renna til skógs ef hann má). Auch Lex Burg. 98 mag in diesem Zusammenhange angeführt werden. Noch den deutschen Weistümern sind derartige Strafen bekannt. Grimm, Weistümer III 416, § 8: bleibt er lebendig oder nicht, so hat er gebüſst; III 489: kommt er darusz, so hat er damit gebuszet; III 321, V 320, § 12. Vgl. Gierke, Humor im Recht S. 50. Osenbrüggen, Studien zur deutschen und schweizer. RG S. 348 f. Günther, Wiedervergeltung I 243. Über verwandte Thierstrafen siehe Grimm, RA 595, Osenbrüggen, Alam. Strafr. S. 326, Gierke, Humor S. 46. Nach den Leges Henrici primi 59, 25 entscheidet das Los, welcher von mehreren Knechten, die einen gemeinschaftlichen Diebstahl verübten, sterben solle. — Noch in unseren Tagen herrscht der Volksglaube, daſs dem Verurteilten, dessen Hinrichtung dem Henker nicht gelingen will, das Leben gebühre; er geht auf den heidnischen Gedanken zurück, daſs die Gottheit das Opfer nicht annehmen wolle. Vgl. Patetta, Ordalie S. 193, Anm.
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§ 114. Acht- und Strafvollzug.
schlechtweg ein priesterliches Monopol, zumal der Ritus kein Priestergeheimnis war. Volksgenossen, die den handhaften oder geächteten Missethäter ergriffen, mochten ihn ohne Priester in der Form des Menschenopfers justifizieren. Der Friedlose, der dem Verletzten oder dessen Sippe übergeben worden war, der faidosus, den seine Magschaft, der schuldige Knecht, den sein Herr ausgeliefert hatte, konnte der Rache nach dem Ritus des Opfertodes verfallen.
Die Annahme des Christentums hatte zur Folge, daſs die dem Gemeingefühle und den heidnisch religiösen Vorstellungen entspringenden Antriebe der popularen Achtvollstreckung abgeschwächt wurden. Hie und da sah sich deshalb die Staatsgewalt veranlaſst, auf den Kopf des Friedlosen einen Preis zu setzen 3; anderwärts suchte sie die Verfolgung gewisser Arten von Friedlosen, insbesondere von Dieben und Räubern, durch Versäumnisbuſsen oder durch eine Haftpflicht der Gemeindegenossen sicherzustellen. Wenn auch in Fällen förmlicher Friedloslegung des flüchtigen Missethäters die Rechtsordnung für den Achtvollzug noch auf die Volksgenossen rechnen muſste, wurde dieser doch mehr und mehr Sache des öffentlichen Beamten 4.
Als Abarten oder Abspaltungen der Acht und des Achtvollzugs stellen auch die peinlichen Strafen, insbesondere die sogenannten Todesstrafen der fränkischen Zeit sich dar, wenn wir sie vom Standpunkte der rechtsgeschichtlichen Konstruktion aus betrachten. Ihr Verhältnis zur Acht klarzustellen, bleibt der Geschichte des Strafrechtes vorbehalten. Im folgenden haben wir es nur mit den Organen der Strafvollstreckung zu thun und mit dem Zusammenhange, der in dieser Beziehung zwischen Achtvollzug und Todesstrafe obwaltet.
Den Gedanken der durch die Gesamtheit vollstreckbaren Acht spiegeln deutlich jene Todesstrafen, bei welchen die Hinrichtung des Verbrechers mit gesamter Hand erfolgte, eine Rechtssitte, deren zähes Fortleben sich zum Teil daraus erklärt, daſs die Beteiligung der Gesamtheit jeden einzelnen gegen die Rache der Verwandten des Hingerichteten schützte. Eine Todesstrafe zu gesamter Hand war ihrer Natur nach die Steinigung 5. Franken und Altsachsen vollzogen sie in der Weise, daſs man den Verbrecher vorerst an einen Pfahl band 6.
3 Siehe oben I 166.
4 Siehe unten § 116 über den Achtvollzug bei handhafter That.
5 Grimm, RA S. 693. Wilda, Strafrecht S. 505.
6 Greg. Tur. Hist. Franc. III 36: ad colomnam lapidibus obruerunt; IV 49: multos ex eis postea a lapidibus obrui praecipiens; X 10: vinctusque ad stipitem lapidibus est obrutus; vgl. IX 35. Nach der Vita Liudgeri I, c. 26, MG SS II 419, wurde ein Pferdedieb verurteilt, ut in campo ad stipitem ligatus iactatis in eum sudibus acutis et lapidibus necaretur.
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§ 114. Acht- und Strafvollzug.
In Norwegen wurde dem Missethäter das Haupt geschoren, mit Theer bestrichen 7 und mit Federn bestreut 8. So muſste der Pechvogel die Gasse laufen. Jeder sollte mit Steinen und Pflöcken nach ihm werfen. Wer nicht warf, wurde buſsfällig 9. Die Angelsachsen kennen als Strafen zu gesamter Hand das Steinigen und das Verbrennen. Stiehlt ein Knecht, so sollen nach einer Satzung Aethelstans achtzig Knechte hinausgehen und den Dieb steinigen 10. Wer den Wurf dreimal verfehlt, wird dreimal gestäupt. Stiehlt eine Magd, so sollen achtzig Mägde je drei Hölzer herbeitragen und die Diebin verbrennen 11. Bonifatius berichtet über eine bei den Altsachsen von Frauen an einer Entehrten mit gesamter Hand vollzogene Strafe 12. Nach deutschen Weistümern, nach schleswigschem und jütischem Rechtsbrauch erfolgte sogar die Strafe des Hängens mit gesamter Hand, indem von den Genossen der Gerichtsgemeinde jeder einzelne den Strick anfassen muſste 13. Von Hinrichtungen, die das fränkische Heer oder Volk an Verbrechern vollstreckte, erzählt uns Gregor von Tours 14.
Als Vollzugsorgan einer in den Quellen genannten Todesstrafe erscheint mitunter die Sippe oder der Ehemann. Es handelt sich dabei um Ausübung einer Strafgewalt, die der Sippe gegen ihre Mitglieder, dem Ehemann gegen die schuldige Ehefrau zusteht. So sind es die Verwandten, welche die Entehrte am Leben strafen 15, welche
7 Daher dœma til torfs ok til tjöru.
8 Vgl. den englisch-amerikanischen Brauch des Federns, taring and feathering.
9 v. Amira, Vollstreckungsverfahren S. 165. Wilda, Strafr. S. 505.
10 Aethelstan IV 6, § 5. Vgl. VI 6, § 3.
11 Aethelstan IV 6, § 7.
12 Brief an König Aethilbald von Mercien von 744—747, Jaffé, Bibl. III 172: Aliquando, congregato exercitu femineo, flagellatam eam mulieres per pagos circumquaque ducunt, virgis cedentes et vestimenta eius abscidentes iuxta cingulum; et cultellis suis totum corpus eius secantes et pungentes, minutis vulneribns cruentatam et laceratam de villa ad villam mittunt; et occurrunt semper novae flagellatrices, zelo pudicitiae adductae, usque ad eam aut mortuam aut vix vivam derelinquunt.
13 Dreyer, Nebenstunden S. 179 ff. Grimm, RA S. 885, Gierke, Genossenschaftsrecht II 402. Kaysersberg schreibt 1522: wenn man etwan in einem Dorf einen Dieb henken will, da man keinen Henker hat, so henkt ein ganzes Gericht den Dieb; so nimmt man ein lang Seil und schlagt es über den Galgen, so knüpfet man den Dieb unten daran, so muſs der Schultheiſs dem Dieb das Seil umknüpfen und darnach so ziehen das ganze Gericht den Dieb an den Galgen und müssen allesammt am Seil ziehen, auf daſs keiner den andern darff verweisen, daſs er den Dieb gehenkt. Boehmer a. O. S. 45.
14 Greg. Tur. Hist. Franc. V 25, IX 8. 10. Im Militärstrafrecht haben sich bekanntlich Strafen zu gesamter Hand bis in unsere Tage erhalten.
15 Siehe oben I 91, Anm. 76. Nach dem oben Anm. 15 erwähnten Briefe des Bonifatius kam es bei den Altsachsen vor, daſs die Entehrte von den Verwandten
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§ 114. Acht- und Strafvollzug.
das freie Weib töten, das sich mit einem Knechte verbunden hat 16. So ist es der Ehemann oder sind es die Magen, die den Ehebruch an der Ehebrecherin ahnden.
Nicht selten liegt in Fällen, bei denen die Quellen von einer Todesstrafe zu sprechen scheinen, nur ein Akt erlaubter Rache vor, welche die beleidigte Sippe in der Form einer Privathinrichtung an dem Missethäter nimmt, nachdem er als friedloser Mann ihrer Willkür ausgeliefert oder von ihr ergriffen worden war 17. Diesen Charakter hat die in der Lex Salica erwähnte Tötung des Wergeldschuldners, der die Schuld nicht zahlen kann und vergeblich zur Auslösung aufgeboten worden war 18, und hat wohl auch nicht selten das Verbrennen wegen Giftmordes oder Zauberei 19. Die Tötung des Verbrechers stellt sich diesfalls nicht als Vollzug einer öffentlichen Strafe, sondern als Rache an einem Friedlosen dar, auf deren Ausübung der Verletzte verzichten 20 kann, wobei denn freilich in Betracht kommt, daſs nach den die Christianisierung überdauernden Vorstellungen des Heidentums die Verschonung des Todschlägers religiöse Bedenken erregte. Nicht Pflicht, sondern nur Recht des Verletzten war ursprünglich auch die Bestrafung des schuldigen Knechtes, den sein Herr ausgeliefert hatte 21.
Noch in fränkischer Zeit muſs das Recht des Verletzten wenigstens in gewissen Fällen zur Pflicht gesteigert worden sein, so daſs die
gezwungen wurde, sich selbst aufzuhängen. Bei den Dietmarschen pflegten die Verwandten die Todesstrafe an der Entehrten zu vollziehen. Grimm, RA S. 694. Dreyer, Nebenstunden S. 177.
16 In Lex Burg. 35, 2 sagt der Gesetzgeber: iubemus occidi. Aus 35, 3 ergiebt sich, daſs das occidere den Verwandten überlassen ist. Lex Sal. 70 giebt die Freie als aspellis der Tötung durch die Sippe preis. Nach Roth. 221 haben die parentes die Wahl zwischen Tötung und Verkauf auſser Landes.
17 Damit hängt jene Art der Acht zusammen, die den Leib des Missethäters nur dem Verletzten erteilt. Siehe oben I 173 f. v. Amira, Recht S. 176.
18 Lex Sal. 58, 6. Vgl. Ed. Chilp. c. 8.
19 Lex Sal. 19, 1, Cod. 2: si quis alteri maleficiis fecerit aut dederit bibere, ut moriatur .., sol. 200 culp. iud. aut certe ignem tradatur. Der Feuertod wird nur eventuell angedroht, nämlich bei Insolvenz, also in dem Falle, in welchem der Schuldige nach salischem Rechte dem Verletzten übergeben wird. Auch das Verbot, Hexen zu verbrennen, welches Karl der Groſse in Cap. de partibus Sax. c. 6, I 68 einschärft, ist nicht oder doch nicht ausschlieſslich auf amtliche Vollstreckung des Feuertodes zu beziehen. Roth. 376 unterscheidet den Fall, daſs der iudex angebliche Hexen verbrennt, und den, daſs es andere thun.
20 Da jeder Dritte den zahlungsunfähigen Verbrecher um Geld auslösen durfte, so kann von einer Strafpflicht nicht die Rede sein.
21 Die Lex Salica setzt voraus, daſs der Verletzte den fremden Knecht ausstäupt.
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§ 114. Acht- und Strafvollzug.
Tötung den Charakter der Privathinrichtung verlor 22. In Quellen der nachfränkischen Zeit begegnet in weiter Verbreitung der Grundsatz, daſs der Verletzte die Strafe vollstrecken müsse 23. Als eine vereinzelte Anwendung dieses Grundsatzes erscheint unter Karl dem Groſsen die Vorschrift, daſs die Partei, die eine durch Urteil erledigte Sache wiederum einklagt, fünfzehn Schillinge zahlen oder von den Schöffen, deren Urteil sie ignorierte, fünfzehn Hiebe erhalten solle 24.
Mitunter muſsten die Missethäter selbst als Organe der Strafvollstreckung dienen. So nach einem Kapitular Karls des Groſsen, welches befiehlt, daſs Verschworene, die an einem Verbrechen teil genommen, sich gegenseitig ausstäupen und die Nasen abschneiden sollen 25.
Nach manchen Rechten werden bestimmte Unthaten, deren Ahndung zunächst dem Verletzten oder der Sippe oder dem Leibherrn zusteht, subsidiär, wenn nämlich jene sie unterlassen, von den amtlichen Organen der Staatsgewalt geahndet. So wird nach der Lex Burgundionum die Freie, die sich mit einem Knechte verbunden hat, dem Fiskus verknechtet, wenn die Verwandten sie nicht töten 26. Dasselbe geschieht in solchem Falle bei den Langobarden, wenn die Sippe es versäumt, die gesetzliche Vergeltung zu üben 27. Hat eine Freie mit einem Freien Unzucht getrieben, so verfällt sie nach einer Satzung Rotharis subsidiär der arbiträren Bestrafung des Königs 28. Der diebische Knecht soll bei den Langobarden zunächst von seinem Herrn, eventuell von dem, der ihn fing, getötet werden. Sonst nimmt ihn der Fiskus und wird mit ihm verfahren, wie der König befiehlt 29.
Innerhalb des fränkischen Reiches erscheint es mindestens in Neustrien regelmäſsig als unmittelbare Aufgabe des Richters, öffentliche Strafen von Amtswegen zu vollstrecken. Zu diesem Zwecke hat er
22 Argum. Cap. ital. v. J. 801, c. 4, I 205. Siehe unten Anm. 36 und § 117.
23 Besonders oft wird die Vollstreckung eines gerichtlichen Todesurteils den nächsten Schwertmagen des Erschlagenen überlassen. Keure von Arkes v. J. 1231, Art. 28, bei Warnkönig, Flandr. RG III 1, S. 182: de homicidio voluntario convictus parentibus vel cognatis occisi tradetur occidendus. Kriminalregister von Sankt Peter bei Gent, a. O. III, UB S. 74, Nr. 46, § 21: et deliberaverunt illum interfectorem ballivo .. et cognatis interfecti, et ipsi illum interfectorem Gandam .. duxerunt et ibi fuit decollatus ab inimicis suis. Günther, Wiedervergeltung I 209.
24 Cap. legg. add. v. J. 803, c. 10, I 114.
25 Cap. Theod. secund. v. J. 805, c. 10, I 124. Ist es bei der Verschwörung geblieben, ohne daſs ein Verbrechen begangen wurde, so sollen sie gegenseitig an sich die Strafe zu Haut und Haar vollziehen.
26 Lex Burg. 35, 3.
27 Roth. 221.
28 Roth. 189.
29 Liu. 64.
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§ 114. Acht- und Strafvollzug.
seine Schergen, lictores. Schon in merowingischer Zeit ist es im allgemeinen der Graf, der die Exekution von Lebens- und Leibesstrafen befiehlt 30. Childebert II. macht es dem iudex zur Pflicht, den Frauenräuber zu verfolgen und zu töten, den Dieb in seiner Behausung zu fahnden, zu binden und ihn, wenn er geringeren Standes ist, zu hängen 31. Amtliche Hinrichtung setzt Chlothars Edikt v. J. 614 voraus, indem es dem Richter untersagt, den Missethäter, der nicht bei handhaftem Diebstahl ergriffen worden ist, ungehört zu töten 32. Ganz allgemein befiehlt Karl der Groſse, daſs die iudices und die Vikare Galgen haben sollen 33. Er versichert die Grafen, daſs sie laut dem Zeugnisse der Bischöfe ohne Sünde vor Gott Räuber und Diebe peinlich bestrafen können 34; er verbietet den Vikaren, zu gestatten, daſs der Dieb die zuerkannte Strafe durch Selbstverknechtung ablöse 35.
Nichtsdestoweniger muſs für den Strafvollzug durch auſseramtliche Organe in fränkischer Zeit noch ein ausgedehnter Spielraum übrig geblieben sein. Namentlich in den ostrheinischen Gebieten mag die Vollstreckung vielfach den Gerichtsgemeinden obgelegen haben. Häufig lieſs wohl auch der Richter den zum Tode verurteilten Verbrecher dem Verletzten übergeben, damit er die Strafe an ihm vollziehe, oder er übergab ihn einem Mitgliede der Gerichtsgemeinde, das ad hoc als Henker bestellt, etwa als solcher gedungen wurde 36. Nachmals findet sich mitunter eine subsidiäre Vollstreckungspflicht der Gemeinden, während hie und da den Gemeindegenossen wenigstens noch obliegt, bei der amtlichen Hinrichtung gegenwärtig zu sein 37.
Achtvollzug und Hinrichtung entehrten denjenigen nicht, der sie ausführte. Die Volksanschauung, daſs der Henker ehrlos oder anrüchig sei, war der fränkischen Zeit noch vollständig fremd und entstand erst später nicht ohne Einwirkung der Kirche. Ältester Henker des germanischen Rechtes war der Heidenpriester gewesen. Noch
30 Waitz, VG II 2, S. 32, Anm. 1.
31 Childeb. II. decretio c. 4. 8, Cap. I 16 f.
32 Cap. I 23, c. 22.
33 Cap. Aquisgr. 801—813, c. 11, I 171.
34 Cap. Harist. v. J. 779, c. 11, I 49. Vgl. Cap. de latr. c. 7, I 181.
35 Cap. Aquisgr. 801—813, c. 15, I 172.
36 So ist Cap. ital. v. J. 801, c. 4, I 205 zu deuten. Si quis latronem morte dignum sibi ad occidendum traditum servaverit et vitam indigno concesserit, medietatem damni, propter quod traditus est, pro latrone componat. A. A. Waitz, VG IV 505, Anm. 3, der dabei an Beamte denkt.
37 Vgl. Z2 f. RG XI 65. Miracula S. Thomae, Materials for the history of Thomas a Becket, Rolls Series 1875 ff. I 369 ff.: igitur oppidanis ex voce praeconis prosequentibus, fur ad furcas protractus … suspensus est.
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§ 114. Acht- und Strafvollzug.
viel zu sehr wirkte bis zur Auflösung des Frankenreiches die sakrale Bedeutung der Todesstrafe nach, als daſs auf deren Vollstreckung durch Laienhand ein Schatten von Unehre hätte fallen können.
Die Art der Todesstrafe wird in den Volksrechten und in den Kapitularien in aller Regel nicht näher bestimmt. Wo sie die Verwirkung des Lebens androhen, beschränken sie sich fast ausnahmelos auf Ausdrücke wie: moriatur, occidatur, morte puniatur, vitae culpabilis iudicetur, de vita componat, animae suae incurrat periculum, eine auffallende Erscheinung, die sich daraus erklärt, daſs die Acht, in der die Todesstrafen dieser Zeit begrifflich enthalten sind, alle Tötungsarten, formlose und rituelle Tötung, in sich schlieſst. Was von der Satzung gilt, trifft auch für das Urteil zu. Wie oben S. 370 f. bemerkt wurde, nahm der Wortlaut der Satzung Rücksicht auf den Wortlaut des Urteils, das auf Grund der Satzung gefällt werden sollte. Aus den über einzelne Todesurteile überlieferten Nachrichten ist zu ersehen, daſs das Urteil gleich der Satzung schlechtweg auf Tod lautete, oder den Verbrecher für ‘morte dignus’ erklärte, ohne die Art der Todesstrafe auszusprechen 38.
Sofern Urteil oder Satzung die Art der Tötung nicht vorschrieb, war es Sache des Richters oder der sonstigen Vollstreckungsorgane, sie zu bestimmen. Die Exekution der Todesstrafe konnte daher durchaus formlos sein. Ein bezeichnendes Beispiel liefert die Hinrichtung des heiligen Leodegar. Zum Tode verurteilt, wurde er zunächst dem Pfalzgrafen Chrodebert übergeben. Als dann vom Hofe der Befehl kam, daſs Leodegar nicht länger leben dürfe, lieſs ihn Chrodebert von vier Dienern in einen Wald führen, wo ihm einer von ihnen das
38 Z. B. Annales Lauriss z. J. 788 (vgl. oben I 30, Anm. 4): visi sunt iudicasse se eundem Tassilonem ad mortem. Sed dum omnes una voce adclamarent capitale eum ferire sententiam … Vgl. Cap. Bonon. c. 4, I 166. — Annales Lauresham. z. J. 788: Franci iudicaverunt eum morte dignum. A. O. z. J. 792: iudicaverunt Franci, ut simul haereditate et vita privarentur. Chron. Moissiac. z. J. 817: post haec imperator fecit conventum … Francorum et retulit eis hanc causam, ut videret, quid iudicarent fideles sui de eo (Bernhard) vel de his, qui consenserunt … Tunc pariter iudicaverunt eos dignos ad mortem. Ann. Lauriss. z. J. 818: coniurationis auctores simul et regem iudicio Francorum capitali sententia condemnatos … Einhardi Annales z. J. 820: cumque (Bera) ut reus maiestatis capitali sententia damnaretur … Annales Bertiniani z. J. 831, recens. Waitz S. 3: primumque a filiis suis (Ludwigs I) ac deinde a cuncto qui aderat populo iudicatum est, ut capitalem subirent sententiam. A. O. z. J. 840, S. 30: maiestatis reus Francorum iudicio iussu Karoli in Aquitania capitalem sententiam subiit. Annales Fuldenses z. J. 870: eumque Francorum iudicio et Baiuwariorum necnon Sclavorum … morte damnatum luminibus tantum oculorum privari praecepit.
(0493 : 475)
§ 114. Acht- und Strafvollzug.
Haupt abschlug 39. Neben der formlosen gab es eine rituelle Hinrichtung, die als ein Überrest des Opfertodes in der Rechtssitte ein weites Anwendungsgebiet behauptet hatte. Die Vollstreckungsorgane hielten sich eben bei Bestimmung der Todesart regelmäſsig an das alte Herkommen. So erklärt es sich, daſs in den fränkischen Rechtsquellen der Galgentod als die selbstverständliche Todesstrafe des Diebstahls vorausgesetzt wird.
Am zähesten scheinen sich die rituellen Tötungsarten in der Strafjustiz des Hauses und der Sippe, bei Ausübung der Rache und bei Ahndung handhafter That erhalten zu haben. Wo die Quellen eine rituelle Todesstrafe erwähnen, ist häufig eine dem Hausherrn, der Sippe oder dem Bluträcher zustehende Privathinrichtung gemeint. Wenn nach burgundischem Rechte die Ehebrecherin im Schlamme begraben werden soll 40, haben wir uns den Ehemann und seine Sippe als Rächer ihrer Ehre zu denken. Nach einer Erzählung Gregors von Tours wurde eine Entehrte von ihrer Magschaft verbrannt 41. Das in der Lex Salica angedrohte Rädern des Knechtes, mit dem die Herrin sich ehelich verbunden hatte, war sicherlich eine That der beleidigten Sippe, die auch das Recht hatte, dem schuldigen Weibe das Leben zu nehmen. Der Feuertod der Giftmörderin wurde von der Verwandtschaft des Vergifteten exequiert 42.
Ein Akt der Rache gegen geständige Hexen war es, dass Fredegunde sie teils ertränken, teils rädern, teils verbrennen lieſs, weil sie den Tod des Königssohnes verursacht hatten 43. Um Racheakte der Sippe handelt es sich, wenn uns von den Sachsen erzählt wird, daſs sie den Verführer über dem Grabe der Verführten aufknüpften 44, und wenn nach einer Satzung Rotharis 45 zur Sühne begangenen Mordes der Königsknecht über dem Grabe des Ermordeten aufgehängt wurde 46.
39 Vita Leodegarii c. 48 ff. in AA SS Okt. I 476 ff. (Bouquet II 621 f.)
40 Lex Burg. 34, 1: si qua mulier maritum suum, cui legitime est iuncta, dimiserit, necetur in luto.
41 Greg. Tur. Hist. Franc. VI 36. Bei den Dietmarschen wurde das entehrte Mädchen mit Rat und Beistand der Geschlechtsfreunde lebendig begraben oder unter dem Eise ersäuft. Siehe oben Anm. 15.
42 Lex Sal. 70; 19, 1. Siehe oben Anm. 19.
43 Greg. Tur. Hist. Franc. VI 35.
44 Bonifatius an Aethilbald, Jaffé, Bibl. III 172.
45 Roth. 370.
46 In Greg. Tur. Hist. Franc. VII 47 wird ein Sklave, der seinen Herrn verwundet hatte, von dessen Verwandten mit abgehauenen Händen und Füſsen an den Galgen gehängt. Nach Ostgötalagen Db. 13, § 2 darf der Unfreie, den der
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§ 114. Acht- und Strafvollzug.
Das Fortleben von Förmlichkeiten der Hinrichtung, die auf heidnischen Vorstellungen und Kultusgebräuchen beruhen, wird uns zum Teil durch gleichzeitige, zum Teil durch jüngere Quellen bezeugt. Aus dem Heidentum stammt die Sitte, den Verbrecher so aufzuhängen, daſs der Tod nicht sofort erfolgte 47 und daſs sein Antlitz nach Mitternacht gekehrt war 48; heidnisch ist das Versagen des ehrlichen Begräbnisses 49. Rein heidnische Arten der Hinrichtung haben sich mit dem ausgesprochenen Charakter des Opfertodes namentlich bei der gegen handhafte Verbrecher geübten Volks- und Lynchjustiz erhalten 50.
Ein deutlicher Überrest des alten Opfergedankens lebt noch heute in dem Aberglauben fort, der sich an die glückbringende Kraft von Reliquien der Hingerichteten knüpft. Das den Göttern geweihte und dargebrachte Opfer galt für eine Quelle des Heiles. Daher ist heilbringend, was von einem Hingerichteten stammt 51. Ein Fingerglied, unter der Schwelle vergraben, schafft beständigen Haussegen 52. Ein Kopfbein des gehängten Diebes, in den Thürstock geklemmt, sichert gegen Diebstahl 53. Gegen das schwerste Siechtum hilft es, wenn man das Blut des Hingerichteten trinkt.
Herr nicht auslöst, von den Verwandten des Erschlagenen mit dem Eichenstrang um den Hals am Thürpfosten seines Herrn aufgehängt werden.
47 Lex Sal. 68: si quis hominem vivum de furca dimiserit … Cap. v. J. 808, c. 2, I 139: si vero aliquis … penditus fuerit … si ibi mortuus non fuerit, sed vivens evaserit. Siehe die Erzählung bei Greg. Tur. De virtutibus S. Martini I, c. 21, S. 599 und die in Arbeos Vita Corbiani ed. Riezler 1884, S. 36. Nach der Edda (Hawamal, Runenlied) hing Odhin, der Gott der Gehängten, neun Nächte am Weltenbaum (bekanntlich sind die Ansen sterblich). Mit Rücksicht auf die Art des Aufhängens betonen Tochterrechte des salischen Rechtes, daſs der Verbrecher solange hängen soll, bis er tot ist. Bouteiller, Somme rurale II 39: d’estre pendu tant que mort soit et estranglé. In England lautetete das Todesurteil dahin, quod praedictus R. suspendatur per collum quousque mortuus fuerit. Hochverräter wurden aufgehängt, lebend wieder abgenommen, dann enthauptet und gevierteilt. Coke, Institutes V 211.
48 An nordwärts gerichtetem Galgen. Grimm, RA S. 683. Wilda, Strafrecht S. 501.
49 Siehe unten § 133. Daher die friesische Sitte, Verbrecher am Meeresstrande hinzurichten und in die See zu versenken.
50 Siehe unten § 116.
51 Wuttke, Der deutsche Volksaberglaube der Gegenwart 1860, S. 103. Der Aberglaube bezieht sich nicht auf Selbstmörder, Ermordete und Verunglückte.
52 Vgl. Jul. Storm, Gesammelte Schriften 14, 4.
53 Deutsche Segen-, Heil- und Bannsprüche, herausgeg. von Fr. Losch in der Würtemberg. Vierteljahrsschrift für Landesgeschichte, herausgeg. von dem königl. statistischen Landesamt XIII (1890) S. 161, Nr. 15. S. 164, Nr. 30. S. 180, Nr. 97.
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§ 115. Preisgabe und Verknechtung.
§ 115. Preisgabe und Verknechtung.
Waitz, Altes Recht S. 177. v. Amira, Recht S. 164. 200. H. Brunner, Abspaltungen der Friedlosigkeit in Z2 f. RG XI 88 ff. Grimm, RA S. 613 ff. Waitz, VG II 1, S. 246, IV 338. 520. Schröder, RG S. 255. Esmein, Études sur les contrats S. 154. R. Loening, Vertragsbruch S. 193 ff. Osenbrüggen, Strafrecht der Langobarden S. 30. Schmid, Gesetze der Angelsachsen S. 657. 679. Kohler, Shakespeare vor dem Forum der Jurisprudenz 1883, S. 20 ff. Kolderup Rosenvinge, Grundrids af den danske Retshistorie II 204. Konrad Maurer, Die Schuldknechtschaft nach altnordischem Rechte, Münchener SB 1874. v. Amira, Altnorwegisches Vollstreckungsverfahren S. 262. Derselbe, Nordgermanisches Obligationenrecht I 125. 155. 480, II 154 ff.
Unter gewissen Voraussetzungen erfolgt ein Zugriff auf die Person des Schuldigen und wird diese dem Verletzten preisgegeben. Der Ausgangspunkt der Preisgabe ist entweder Friedlosigkeit schlechtweg oder eine durch das Racherecht modifizierte Friedlosigkeit. Wenn der Verletzte in Fällen des Fehderechtes die Selbsthilfe verschmäht und Wergeld oder Buſse einklagt, so ist der Missethäter verpflichtet, Sühne zu leisten. Will oder kann er sie nicht leisten, so verfällt er der Friedlosigkeit. Die Friedlosigkeit erleidet aber diesfalls die Modifikation, daſs der Missethäter dem Verletzten ausgeliefert oder überlassen wird. Aus der Auslieferung hat sich in verschiedenen Rechten eine Personalexekution herausgebildet.
Ist eine Wergeldschuld angelobt worden und sind der Schuldner und seine beitragspflichtige Magschaft insolvent, so wird jener nach der Lex Salica dem Gläubiger überantwortet und sodann in vier aufeinanderfolgenden Gerichtstagen aufgeboten, ob ihn nicht ein Dritter durch Zahlung der Schuld auslöse. Nach vergeblichem Aufgebotsverfahren ist sein Leben dem Gläubiger verfallen 1. Ein ähnliches Aufgebotsverfahren greift nach dem Edikte Chilperichs Platz, wenn ein Leistungsversprechen des Buſsschuldners nicht erfolgt war. Diesfalls schreitet der Graf zunächst zur Auspfändung. Ist sie erfolglos, so kommt es zum Zugriff auf die Person des Schuldners 2. Er wird
1 Lex Sal. 58. Gregor von Tours erzählt in Hist. Franc. VI 36, wie die Verwandten einer Entführten den raptor, einen Kleriker, sicut cogit auri sacra fames, sub pretio venundare procurant, ea videlicet ratione, ut aut esset qui redimeret aut certe morti addiceretur obnoxius. Ein Bischof kauft ihn los. Es handelt sich um das Aufgebotsverfahren wegen Auslösung eines insolventen Frauenräubers.
2 Nach angelsächsischem Rechte sollen jene, die vom Ding zu dem Säumigen reiten, um sein Vermögen wegzunehmen, sich seiner bemächtigen lebend oder tot, wenn er nicht Bürgschaft finden kann.
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§ 115. Preisgabe und Verknechtung.
an drei Gerichtstagen ausgeboten. Den vierten mallus zieht der König an sich. Graf und Gläubiger sollen den Buſsschuldner vor den König bringen, der ihn der Willkür des Gläubigers anheimgiebt, indem er anordnet, daſs der Schuldner diesem überliefert werde, damit er nach Belieben mit ihm verfahre. Nos ordinamus, sagt Chilperich, cui malum fecit, tradatur in manu et faciant exinde quod voluerint 3. Nach dem Friedensgesetze Childeberts I. soll der überführte Dieb, der sein Leben nicht selbst auszulösen vermag, an drei Gerichtstagen den Verwandten angeboten und, wenn ihn niemand auslöst, hingerichtet werden 4. Da nach Chilperich die Königsacht nur ausgesprochen wird, wenn man des Verbrechers nicht habhaft werden kann, so ist es gestattet anzunehmen, daſs bei allen Buſsschulden und sühnbaren Missethaten ein Aufgebotsverfahren stattfand und der Schuldige dem Verletzten überantwortet wurde, sofern nicht ein Verbrechen vorlag, das im Interesse des allgemeinen Friedens von Amtswegen verfolgt oder bestraft wurde.
Aus Anlaſs des Aufgebotsverfahrens durfte ein Verwandter oder ein beliebiger Dritter den Schuldigen auslösen, indem sie entweder die verfallene Buſsschuld oder einen mit dem Gläubiger vereinbarten Preis 5 bezahlten oder durch Entrichtung der Lösungssumme die zuerkannte öffentliche Strafe ledigten. Die redemptio mochte in der Weise erfolgen, daſs der Losgekaufte seine Freiheit behielt, oder so, daſs der Schuldner sich dem Dritten verkaufte 6 oder verpfändete 7. Die Rechtsordnung konnte in dieser Beziehung dem Dritten keine Bedingungen vorschreiben, sondern nur bei Bannstrafe verbieten, daſs der ausgelöste Schuldner als Knecht in das Ausland verkauft werde 8. Doch wirkte die Kirche darauf ein, daſs von dem unbedingten Selbstverkauf in dauernde Knechtschaft abgesehen werde, eine Forderung, welche die weltliche Macht als christliche Ermahnung hinzustellen sich bescheiden muſste 9.
Die diskretionäre Gewalt, die der Gläubiger über die Person des Schuldners bei ergebnislosem Aufgebotsverfahren erlangte, erfuhr im
3 Ed. Chilp. c. 8. Vgl. Lex Burg. 12, 3: quodsi raptor solutionem suprascriptam unde solvere non habuerit, puellae parentibus adsignetur, ut faciendi de eo quod ipsi maluerint, habeant potestatem.
4 Pactus pro tenore pacis c. 2, Cap. I 5.
5 Gegen Zahlung der vollen Schuld muſste der Gläubiger den Schuldner loskaufen lassen. Ob er ein geringeres Gebot nehmen wollte, stand in seinem Belieben.
6 Form. Andegav. 3.
7 Marculf II 28.
8 Ed. Pist. v. J. 864, c. 34, LL I 498.
9 Siehe oben S. 443, Anm. 11.
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§ 115. Preisgabe und Verknechtung.
fränkischen Rechte eine allmähliche Abschwächung, abgesehen von den Fällen, in welche die Blutrache hineinspielte. Wahrscheinlich wurde der Schuldner dem Gläubiger nur noch an Pfandesstatt übergeben, so daſs er ihn weder töten, noch verstümmeln, noch verkaufen, wohl aber in strenger Haft halten und miſshandeln konnte. Im Laufe der weiteren Entwickelung bildete sich aus der exekutiven Hingabe der Person eine Schuldhaft heraus. Das Los, welches dem Buſsschuldner im Fall der Personalexekution bevorstand, war immerhin ein derartiges, daſs er es milderte, wenn er sich freiwillig in Schuldknechtschaft begab. Dann durfte er erwarten, wie ein gewöhnlicher Knecht behandelt zu werden, während im Fall der Privathaft der Gläubiger ihn nicht nur in Banden halten, sondern auch seinen Unterhalt auf das Notdürftigste beschränken konnte. Wie bereits oben bemerkt wurde, galt die Selbstverknechtung in karolingischer Zeit für ein Recht des Schuldners. Dagegen war sie nicht imstande, zur Ablösung einer öffentlichen peinlichen Strafe zu dienen. Ausdrücklich verbot Karl der Groſse, daſs der Richter dem Verbrecher gestatte, für die Lösungssumme, die er nicht bezahlen kann, sich in Knechtschaft zu begeben; vielmehr müsse an einem solchen die peinliche Strafe vollzogen werden 10. Eine exekutive Verknechtung ist dem fränkischen Rechte fremd geblieben.
Andere Rechte verhängen die Preisgabe des Schuldigen nicht erst im Fall der Säumnis oder Insolvenz, sondern überliefern ihn, ohne daſs auf Buſse erkannt worden ist, sofort der diskretionären Gewalt des Verletzten. Sie behandeln sonach die Hingabe des Schuldigen als prinzipale Strafe 11.
Das westgotische Recht stellt zu der Zeit, da der Herr noch das Recht über das Leben des Knechtes besaſs, die Hingabe in die Willkür des Verletzten (tradere in potestate) unter den Gesichtspunkt der Verknechtung. Diese trat entweder sekundär, nämlich bei Insolvenz des Buſs- und Vertragsschuldners, oder als prinzipale Strafe oder als Ersatz der Todesstrafe ein. In einzelnen Fällen war das Tötungsrecht des Herrn ausgeschlossen. Die Auslieferung geschah in der Form der richterlichen addictio. Seit die Gewalt des Herrn über die Knechte nicht mehr eine schrankenlose war und ein Gesetz Chindasuinths dem Herrn das Recht der willkürlichen Tötung genommen hatte, wurde die Hingabe in unbedingte Willkür nicht mehr als Ver-
10 Cap. Aquisgr. 801—807, c. 15, I 172.
11 Die Belege für die folgende Darstellung habe ich in Z2 f. RG XI 88 ff. gegeben.
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§ 115. Preisgabe und Verknechtung.
knechtung aufgefaſst, sondern als härtere Maſsregel davon unterschieden.
Die übrigen auſserfränkischen Rechte sonderten von vornherein die unbedingte Preisgabe und die Verknechtung, indem sie dem Begriff der Verknechtung die normale Behandlung der Knechte zu Grunde legten, die nach der guten Sitte Handlungen ausschloſs, wie sie sich der Rächer an dem ausgelieferten Missethäter erlauben durfte. Die Verknechtung war entweder durch Rechtssatz als Strafe gewisser Unthaten ausgesprochen (Strafknechtschaft), oder sie trat als Folge der Exekution bei erwiesener Insolvenz des Schuldners ein (exekutive Verknechtung). In beiden Fällen erscheint die Verknechtung als eine Abschwächung der Friedlosigkeit, die den drohenden Verlust des Lebens durch den Verlust der Freiheit ersetzt. Die Strafknechtschaft ist in gewissen Fällen den Burgundern, Langobarden, Angelsachsen, den Alamannen und Baiern, dem westgotischen Rechte und nordischen Rechten bekannt 12. Exekutive Verknechtung tritt uns in deutlicher Entwickelung bei den Langobarden entgegen. Den Ausgangspunkt bildet hier der Rechtszustand, in welchem der Missethäter mit seinem Leben dem Verletzten verfallen, ihm als fegangi 13, als Feind preisgegeben ist. Die Gesetzgebung gestattete in solchen Fällen dem Verbrecher, sich durch Zahlung einer bestimmten Summe freizukaufen. Unterblieb die Lösung, so mochte der Verletzte ihn töten. Nach einer Satzung Liutprands soll der Dieb, der dem Bestohlenen verfiel, diesem übergeben werden et ipse de eo faciat quod voluerit. Solche Hingabe trat auch ein, wenn der Schuldige die eigentliche Diebstahlsbuſse nicht zu zahlen vermochte. Ein jüngeres Gesetz Liutprands verfügt schlechtweg, daſs der Missethäter, der sich nicht auslösen oder die verwirkte Buſse nicht zahlen kann, dem Verletzten als Knecht übergeben werde. Die Verknechtung soll eine dauernde sein, wenn die compositio mehr als 20 Solidi beträgt, eine zeitlich beschränkte, wenn sie geringer ist; denn dann wird der Schuldner dem Gläubiger nur übergeben, um ihm so lange zu dienen, bis er sich um den Buſsbetrag auslösen kann. So hat sich bei den Langobarden die ursprünglich als prinzipale oder subsidiäre Strafe eintretende Verknechtung in exekutive Schuldknechtschaft verwandelt 14.
12 Sie soll noch unten in § 132 behandelt werden.
13 Siehe oben I 172, Anm. 27.
14 Roth. 253. 254. Lin. 80. 187. 152.
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§ 116. Das Verfahren um handhafte That.
II. Besondere Arten des Verfahrens.
§ 116. Das Verfahren um handhafte That.
Grimm, RA S. 876. Noordewier, Regtsoudheden S. 414. Siegel, Gerichtsverfahren S. 78. Sohm, Prozeſs der Lex Salica S. 134. Konrad Maurer, Beweisverfahren Kr.Ü. V 338. R. Loening, Reinigungseid S. 24. 80 ff. Thonissen, L’organisation judiciaire .. de la loi Salique 1881, S. 285 ff. Schröder, RG S. 85. v. Amira, Recht S. 184. 191. H. Brunner, Abspaltungen der Friedlosigkeit, Z2 f. RG XI 76 ff. Esmein, Histoire de la procédure criminelle en France 1882, S. 49. Bennecke, Zur Geschichte des deutschen Strafprozesses 1886, S. 81 ff. Schmid, Gesetze der Angelsachsen S. 556 ff. Laughlin in den Essays in Anglo-Saxon Law S. 285 ff. Petersen in den Forschungen zur deutschen Geschichte VI 233 ff. Glasson, Étude historique sur la clameur de haro, Nouv. Revue hist. de droit français 1882, S. 397. 517.
Handhafte That liegt vor, wenn der Thäter auf frischer That oder auf der Flucht nach der That ergriffen wird. Handhaft heiſst die That nicht, weil sie gewissermaſsen mit Händen zu greifen ist, sondern weil der Thäter, während er ergriffen wird, die Spuren der That in der Hand trägt; so etwa der Dieb die gestohlene Sache, der Totschläger die blutige Waffe, der Brandstifter die Fackel, welche Dach und Wände des Hauses leckt, das er anzünden will. Um die handhafte That zu bezeichnen, bedienen sich die Volksrechte in der Regel umschreibender Ausdrücke. Erst in den Rechtsdenkmälern der nachfränkischen Zeit begegnet uns jenes Wort als ein technisches. Die angelsächsischen Quellen sagen von dem handhaften Missethäter, er sei gefangen æt hæbbendre handa 1, und nennen ihn handhabbenda (handhabendus) 2.
Die Geltendmachung der handhaften That verlangt, daſs diese offenkundig gemacht werde. Wer die That wahrnimmt, soll einen lauten Ruf erheben, der die Nachbarn auffordert, herbeizueilen, das sogenannte Gerüfte oder Gerüchte 3. Die angelsächsische Rechtssprache
1 Wihträd 26. Aethelstan II 1, V pr. 2. Als westfälisch ist uns derselbe Ausdruck bezeugt durch die Ruprechtschen Fragen qu. 21, Z2 f. RG V 197: wo man einen ubeltetigen man an frischer getate, das ist nach westfelischer sprach mit hebender hand und mit gitigem munde, vindet.
2 Aethelstan IV 6: fur … sit handhabenda, sit non handhabenda. Vgl. Aethelstan IV 3: fur inter manus habens inventus. Leges Henrici primi 59, 20: fur handhabendus; 59, 23: servus handhabbenda.
3 Schon althochdeutsche Glossen, Graff, Sprachschatz IV 1137, haben für clamor gehruafti, kihruoft.
Binding, Handbuch. II. 1. II: Brunner, Deutsche Rechtsgesch. II. 31
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§ 116. Das Verfahren um handhafte That.
bezeichnet es als hréam 4, die anglo-normannische als hutesium, huesium 5. Ausrufungen, die als Gerüfte üblich waren, überliefern uns zwar erst jüngere Quellen. Doch reichen sie zum Teil in höchstes Altertum zurück. An die Nachbarn gerichtet, die herbeigerufen werden, haben manche die Bedeutung: kommt heraus, kommt hierher! so das niederdeutsche tiodûte, das friesische tianût, das hochdeutsche zêtar, zêter, wovon der Ausdruck Zetergeschrei herstammt, das französisch-normannische haro, harou, hare, hareu 6. Diesem würde lateinisch huc entsprechen, wovon das mittellateinische huccus, Ruf, das altfranzösische hucher, rufen, gebildet ist 7. Auf ein altfränkisches hûz, foras, geht vielleicht das altfranzösische und anglo-normannische hus, hue zurück 8, das aber auch Naturlaut sein könnte. Andere Formen des Gerüftes sind der besonderen Veranlassung entlehnt; so dibio, mordio, feuerio, feindio. Hilfe begehren die Interjektionen hilfio, wapenio, wafenio, heilalle, wovon das Gerüfte auch Waffenruf, Heilallgeschrei heiſst 9.
Das Verfahren um handhafte That ist ein Verfahren gegen einen Friedlosen. War die That handhaft und durch Gerüfte verlautbart, so bedurfte es nicht erst einer Friedloslegung. Der Thäter hatte sich
4 Schmid, Ges. der Ags. S. 613. Ahd. entspräche hrôm, Geschrei, Ruhm. Schade, WB S. 425.
5 Vgl. schwedisch huta, schreien. Diefenbach, Etym. WB II 510 ff.
6 All diese Interjektionen vertragen nur einfache Erklärungen. Tiodûte ist wörtlich: zieht heraus (altsächsisch tiohad ûta), Schade, WB S. 939. Zêter lautete ursprünglich ziehet har, Schade, WB S. 1254. Haro, in der Champagne hare, bedeutet hierher und stammt von ahd. hara, Diez, WB II c s. h. v. Schade, WB. S. 372. Das friesische Gerüfte hieſs tianutroft, was Richthofen, WB S. 1085, aus dem in Jurisprudentia frisica II 170 überlieferten tie ûta zieht heraus erklärt. Geradezu unglaublich ist, was übel angebrachte Gelehrsamkeit in jene schlichten Rufe hineingeheimniſst hat. Über die ältere Litteratur siehe Dreyer, Nebenstunden S. 79 ff. Petersen sucht a. O. mythologische Beziehungen zu entdecken. Die wunderlichen Erklärungen, die das normannische Gerüfte haro hervorgerufen hat, verzeichnet Glasson, der aber selbst, auf etymologischem Gebiete völlig steuerlos, seine schlimmsten Vorgänger überbietet, indem er haro mit dem harahus der Lex Ribuaria, mit ahd. harên schreien, mit ags. hréam und mit dem bairischen hrâopant in Verbindung bringt.
7 Form. Turon. 30: homines, qui ad ipsos huccos cucurrerunt, quando iam dictus homo ibidem interfectus fuit. Über hucher Diez a. O. s. h. v.
8 Hutz rief der sterbende Ludwig I. in seiner Todesangst, quod significat foras nach Thegan MG SS II 648. Vgl. den Lorscher Bienensegen: kirst, imbi ist hûze, und dazu Scherers Anmerkung in seinen und Müllenhoffs Denkmälern. Über friesisch hût für ût Rh. WB S. 833, 1117. Über hus, uz Du Cange (Henschel) III 724 s. v. huesium.
9 Über die Pflicht dem Gerüfte zu folgen siehe oben S. 227.
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§ 116. Das Verfahren um handhafte That.
durch die Missethat, wie eine jüngere Rechtsquelle sagt, selbst friedlos gemacht 10. Er konnte daher angesichts der Nachbarn, die auf das Gerüfte hin herbeigeeilt waren, von jedermann, nicht bloſs von dem Verletzten, getötet werden. Die Tötung war Achtvollzug. Sie konnte in der Form ritueller Hinrichtung geschehen. Um sie zu beschlieſsen, mochten sich die Verfolger als ein Notgericht konstituieren. Bei Verbrechen, die nicht allgemeine Friedlosigkeit, sondern nur ein Fehde- und Racherecht des Verletzten und seiner Sippe begründeten, hatten auch im Fall der handhaften That nur diese das Recht der Tötung.
Im Laufe der Zeit gestaltete sich das Verfahren um handhafte That mehr und mehr zum Rechtsverfahren. Die alte Volksjusitz — vom Standpunkte heutiger Gesittung aus könnte man sie etwa Lynchjustiz nennen — wurde regelmäſsig durch amtliche Justiz ersetzt, die allgemeine Befugnis der Tötung zur Befugnis der Festnahme eingeschränkt. Nur für bestimmte Ausnahmefälle erhielt sich das alte Recht. So wird bei manchen Stämmen noch die Tötung jedes handhaften Diebes 11, oder doch des nächtlichen Diebes gestattet 12, oder auch des Diebes, der sich unterhalb des Hauses durchzugraben versucht 13. Den handhaften Brandstifter zu töten, erlauben friesische und nordische Quellen 14. Handhaften Tempelraub bestraften die Ostfriesen noch in karolingischer Zeit in der Form des heidnischen Menschenopfers. Der Tempelräuber wurde, wie ein Zusatz zur Lex Frisionum berichtet, an den Strand des Meeres geführt, wo man ihm die Ohren schlitzte, ihn entmannte und den Göttern opferte, deren Heiligtum er geschändet hatte 15. Allgemein erhielt sich in Fällen
10 Glosse zu Ssp. I 51: etliche werden von dem richter friedlos vorteilet .. die andern seindt die, so was begehen, domit sie sich selbst friedloſs machen, als die so zu nachts inn der leute heusser brechen …
11 Bei den Angelsachsen. Wihträd 25. 26. Ine 16. 21. 35. Aethelstan VI 7. Wohl auch bei den Anglowarnen. Lex Angl. et Werin. 39. Vereinzelt findet sich das Recht, den handhaften Dieb an den First des Hauses zu hängen, noch in deutschen Weistümern. Grimm, Weistümer III 803.
12 Lex Wisig. VII 2, 16. Lex Burg. 27, 9. Lex Baiuw. IX 5. Lex Sax. 32.
13 Lex Fris. 5, 1. Decr. Tassil. Niuh. c. 3, LL III 464. Das langobardische Recht verwehrt es, den Dieb zu töten, der sich freiwillig ergiebt, indem er die Hände zur Fesselung darreicht. Roth. 32. Vgl. Aethelstan VI 12, 1.
14 Lex Fris. 5, 1. Wilda, Strafrecht S. 945. Siehe unten § 141.
15 Lex Fris. Add. 11. Nach einer dem westerlauwerschen Friesland angegehörigen jüngeren Rechtsaufzeichnung soll man dem handhaften Schächer die beiden Arme und die beiden Schienbeine mit einem eisernen Stiel oder Stab entzweischlagen. Dann führe man ihn an den Strand und mit ihm einen Galgen und
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§ 116. Das Verfahren um handhafte That.
der Blutrache, nach den meisten Rechten auch bei Ehebruch die Befugnis des Verletzten, den handhaften Missethäter ums Leben zu bringen. Soweit die Tötung nicht mehr erlaubt war, lebte nichtsdestoweniger das alte Recht allenthalben wieder auf, wenn der Missethäter sich der Festnahme widersetzte oder durch Flucht entziehen wollte 16. Die erfolgte Tötung muſste ersichtlich gemacht und verlautbart werden 17. Einzelne Rechte stellten noch weitergehende Pflichten auf. So verlangten das angelsächsische und das anglo-warnische Recht, daſs die Tötung als eine rechtmäſsige bewiesen werde, wenn die Magen des Getöteten dessen Unschuld behaupteten 18. Nach fränkischem Rechte war der Urheber der Tötung verpflichtet, vor den Richter zu gehen und mit Eidhelfern einen auſserprozessualischen Gefährdeeid zu schwören 19.
Soweit das Recht der Tötung beseitigt ist, darf der Missethäter festgehalten und gebunden 20 werden. Diese Befugnis hat nicht nur der Verletzte, sondern jedermann aus dem Volke, falls es sich um allgemein friedlosmachende Missethaten handelt. Aus der Übereinstimmung jüngerer Quellen läſst sich mit Sicherheit erschlieſsen, daſs es uralte Rechtssitte war, dem handhaften Diebe die gestohlene Sache auf den Rücken zu binden oder um den Hals zu hängen 21. Buſsfällig macht sich, wer einen Unschuldigen bindet 22, ebenso derjenige,
ein Rad, das noch nie an einen Wagen gekommen ist. Ihn soll kein Wind anwehen, kein Mond besehen, kein Tau bedecken, keine Sonne bescheinen (d. h. er soll gemäſs friesischer Sitte in die See versenkt werden). Jurisprudentia frisica 59, § 18, II 182.
16 Lex Rib. 77. Decr. Niuh. c. 3, LL III 464.
17 Decr. Niuh. c. 3. Ine 21. Leges Henrici primi 92, 10. Vgl. oben I 160.
18 Ine 21. Lex Angl. et Werin. c. 39. Nach jüngerem angelsächsischem Rechte dürfen die Magen des Getöteten dessen Unschuld beweisen. Schmid, Ges. der Ags. S. 557 f. Leges Edw. 36. Über das Bereden des toten Mannes im norwegischen Rechte v. Amira, Vollstreckungsverfahren S. 160 f.
19 Argum. Lex Rib. 77. Form. Tur. 30. Carta Senon. 17. Vgl. H. Brunner, Absichtslose Missethat in Berliner SB 1890, S. 825 f.
20 Eine Malbergsche Glosse zu Lex Sal. 32: si quis hominem ligaverit, lautet anderebus, anderepus von rêp Strick. Vgl. Kern zu Hessels § 174. Hrâopant in Lex Baiuw. IV 8 ist aus pant band, vinculum und hrêo (ags. hráw), corpus, gebildet. Vgl. Graff, Sprachsch. IV 1132.
21 Grimm, RA S. 637. Noordewier S. 285. Jobbé-Duval, Revendication des meubles 1880, S. 106, Anm. 4. Rechtsfall bei Bigelow, Placita anglonorm. S 260. Bennecke a. O. S. 90 ff. Steenstrup, Normannerne IV 328. v. Amira, Zweck und Mittel S. 54. Bairisch zauganzuht in Decr. Tassil. Niuh. c. 11, LL III 466. Vgl. Schade WB. S. 1297 s. v. zougjan.
22 Lex Sal. 32. Lex Rib. 41, 1. Lex. Burg. 32. Lex Fris. 22, 82. Lex
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§ 116. Das Verfahren um handhafte That.
der einen Verbrecher bindet und nachträglich freiläſst 23, falls eine Unthat vorliegt, bei der die Taidigung, d. h. die auſsergerichtliche Abfindung des Missethäters mit dem Verletzten, ausgeschlossen ist.
Seit die handhafte That regelmäſsig nicht mehr wie die strenge Acht, sondern nur noch wie der fränkische Vorbann, die Verfestung wirkt, muſs der Gebundene dem Richter zur Justifizierung ausgeliefert werden 24. Bis diese erfolgte, mochte der Richter, wo es an Gefängnissen fehlte, den Missethäter irgend einem freien Manne in Verwahrung geben, der bei Buſse dafür haftete, daſs jener nicht entfliehe 25. Das Verfahren, welches gegen den Verbrecher Platz griff, hat im Vergleich zum ordentlichen Rechtsgang den Charakter einer verhältnismäſsig formlosen und summarischen Strafjustiz und läſst deutlich erkennen, daſs es aus der Geltendmachung der Friedlosigkeit erwachsen ist. Es fordert nicht das echte Ding, ja nicht einmal ein gebotenes; denn unter Umständen genügt ein Notgericht. Es ist frei von Formalakten, die dem ordentlichen Rechtsgange wesentlich sind. Die Förmlichkeit der Ladung fällt natürlich aus, aber ebenso das Erfordernis rechtsförmlicher Klage. Der Sprachgebrauch der fränkischen Rechtsquellen stellt das ligare oder capere des handhaften Diebes in Gegensatz zu dem inculpare oder accusare wegen Diebstahls 26 und unterscheidet die über den handhaften Missethäter verhängte disciplina von der discussio, die hinsichtlich des Angeklagten stattfindet 27. Da es keiner rechtsförmlichen Klage bedurfte, war dem Verbrecher auch der
Angl. et Werin. 42. Lex Baiuw. IV 7. 8. Roth. 42. Aethelb. 24. 88. Aelfred 35. Knut II 60. Aus der Fassung der Quellen ergiebt sich, daſs das Binden des Schuldigen erlaubt und zwar jedermann erlaubt war. Strafbar ist das Binden ohne Gerüfte nach Wilhelm I 4.
23 Lex Rib. 73, 1. Ine 36. Vgl. Ine 28, 1. Siehe unten § 129.
24 Pactus pro tenore pacis Child. et Chloth. c. 13: fures tamen iudicibus praesententur. Lex Chamav. 30: si quis infra pagum latronem comprehenderit et ante illum comitem eum non adduxerit aut ante suum centenarium, solidos 60 componere faciat. Nach den jüngeren Texten von Lex Sal. 32 ist es bei Verwirkung des Lebens verpönt, einen gebundenen Verbrecher dem Grafen zu entreiſsen.
25 Lex. Rib. 73, 4. Vgl. oben S. 228.
26 Pactus pro tenore pacis c. 2: si quis ingenuam personam per furtum ligaverit ..; l. c. c. 4: si quis ingenuus in furtum inculpatus fuerit .. (vgl. c. 5); c. 10: si quis cum furtu capitur ..; et si de suspectione inculpatur. Siehe noch unten Anm. 28. In ähnlicher Weise unterscheiden nachmals holländische und flandrische Keuren den deprehensus oder captus einerseits, den accusatus oder acclamatus andererseits. Vgl. Leges Henrici 9, § 1: omnes causae .. in manifestatione consistunt vel in accusatione; § 6: differt enim, si quid in actu vel in sola tihla consistat.
27 Cap. de latronibus c. 2. 3, I 180.
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§ 116. Das Verfahren um handhafte That.
Weg zur rechtsförmlichen Antwort und damit zum Beweise der Unschuld verschlossen 28. Der Gefangene mochte immerhin die Schuld leugnen; aber zum Reinigungseide, zur excusatio, wurde er nicht zugelassen 29. Vielmehr hatte der Urheber der Festnahme die Pflicht und das Recht, den Leugnenden zu überführen und damit die Rechtmäſsigkeit der Festnahme zu erhärten. Nach salischem Rechte muſste er mit zwölf 30, nach ribuarischem Rechte mit sechs 31 Eidhelfern die Schuld des Gefangenen beschwören. Als Eidhelfer wurden höchst wahrscheinlich schon in fränkischer Zeit nur die auf das Gerüfte hin herbeigeeilten Nachbarn, die später sogenannten Schreimannen verwendet 32. Den Angelpunkt des ganzen Verfahrens bilden die ligatio und der Beweis, daſs sie eine rechtmäſsige war. Diese ist aber bereits ein Teil der Vollstreckung jener Friedlosigkeit, die sich der Verbrecher durch die Missethat zugezogen hat, während der abschlieſsende Rest der öffentlichen Gewalt vorbehalten wird. Die Überführung des Gefangenen, der die Schuld leugnet, bezweckt die Rechtfertigung der ligatio.
War die Festnahme keine öffentliche, ist sie ohne Erhebung des Gerüftes und ohne Herbeiziehung der Nachbarn erfolgt, so liegt nicht eigentlich handhafte That vor. Derjenige, den jemand nur mit Hilfe seiner Diener gebunden, gelangt nach einer Bestimmung der Lex Ribuaria zum Reinigungseide, wenn er die That bestreitet. Auch mag sein nächster Mage selbsiebent schwören, daſs jener unrechtmäſsig gebunden worden sei 33. Nach einem sächsischen Kapitulare darf der
28 Chloth. ed. c. 22, Cap. I 23: neque ingenuos neque servus, qui cum furto non deprehinditur, ad iudicibus aut ad quemcumque interfici non debent inauditus. Daraus ergiebt sich, daſs in Chloth. praec. c. 3, Cap I 18: si quis in aliquo crimine fuerit accusatus, non condemnetur penitus inauditus, das Wort accusatus im Gegensatz zu deprehensus zu nehmen ist. Die Assisen der Cour des Bourgeois von Jerusalem sagen in ch. 259 von dem, der auf der handhaften That des Todschlags von zwei Mannen gefangen und überführt worden ist, ne li det valer à dire, ‘non place Dès qu’il nel feyst’, ains det estre tantost pendus. Mit der Ausschlieſsung der rechtsförmlichen Antwort des Gebundenen dürfte auch der Rechtssatz der Assisen von Jerusalem zusammenhängen, daſs derjenige, der in Ketten oder Banden vor Gericht gebracht wird, die Antwort verweigern muſs, bis er von Ketten oder Banden befreit ist. H. Brunner, Wort und Form im altfranz. Prozeſs S. 714.
29 Lex Rib. 41, 2. Ine 15, § 2.
30 Pactus pro tenore pacis c. 2.
31 Lex Rib. 41, 1; 79.
32 Siehe oben S. 399.
33 Lex Rib. 41, 3.
(0505 : 487)
§ 116. Das Verfahren um handhafte That.
Angeschuldigte, der ohne die gestohlene Sache angeblich als Dieb von jemand gefangen wurde, sich durch Kampf- oder Kreuzordal oder mit Eidhelfern reinigen 34. Eine ähnliche Sachlage setzt auch ein das ostfriesische Recht betreffender Zusatz der Lex Frisionum voraus, nach welchem der ‘deprehensus’ die That bestreiten, arglistige Anschuldigung behaupten und sich durch Kesselfang befreien kann 35. In allen Fällen, in welchen der Gefangene zur Reinigung gelangte, muſste er selbstverständlicherweise der Bande entledigt worden sein, in denen man ihn vor den Richter gebracht hatte. Führte er den Beweis der Unschuld, so war die Bindung eine rechtswidrige und verfiel deren Urheber in die entsprechende Buſse. Das ostfriesische Recht gestattete dem sachfälligen Kläger, durch Kesselfang den Vorwurf der wissentlich falschen Anschuldigung zu entkräften.
Liegt handhafte That vor, ist der Überführungsbeweis gelungen oder die Rechtmäſsigkeit der Bindung nicht bestritten worden, so geht der Richter von Amtswegen vor und verhängt die Strafe, ohne daſs ein wahrer Kläger da ist, der sie verlangt. Der Schuldige verfällt der Todesstrafe auch um Verbrechen, die sonst nicht mit dem Leben, sondern in anderer Weise, etwa durch Buſszahlung, gesühnt werden, eine Besonderheit, die sich daraus erklärt, daſs die handhafte That als solche friedlos machte und die Bestrafung des Thäters sich als eine Vollstreckung der Friedlosigkeit darstellt. Der Richter mag die Todesstrafe, indem er die Art der Hinrichtung bestimmt, von sich aus ohne Urteil der Gerichtsgemeinde anordnen. Die Quellen sprechen diesfalls nicht selten von einem condemnare, von einem iudicium des Richters 36, Stellen, die nicht auf einen in Wahrheit selbsturteilenden Richter gedeutet werden dürfen, da es sich im Grunde genommen nicht um ein wahres Urteil, sondern nur um die Hinrichtung eines Friedlosen, eines exlex handelt, der bereits durch die That sich selbst das Urteil gesprochen hatte 37. Die Lösung des verwirkten Lebens war in Fällen handhafter That nicht grundsätzlich ausgeschlossen.
Wie jeder aus dem Volke konnte auch der Richter und konnten
34 Cap. apud Ansegisum servata c. 5, I 160. Es handelt sich, um in der Sprache einer jüngeren sächsischen Rechtsquelle zu sprechen, zwar um ein upholden, aber nicht um ein upholden in handhaftigher dat. Siehe Planck, Gerichtsverfahren I 767.
35 Lex Fris. III 8. 9. Siehe oben S. 408, Anm. 44.
36 Lex Rib. 79.
37 Jydske Lov II 88. Hat der Dieb den Wert einer halben Mark gestohlen oder mehr, so mag ihn der Vogt ohne Urteil und Recht hängen und versündigt sich nicht daran; denn seine eigene That hat ihn verurteilt.
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§ 117. Vorgehen von Amtswegen. Insbesondere das Rügeverfahren.
dessen Organe den handhaften Verbrecher festnehmen und binden. Die Festnahme war auf Seite der öffentlichen Beamten nicht bloſs allgemeine Unterthanenpflicht, sondern Amtspflicht. Da der Überführungsbeweis die Rechtmäſsigkeit der Festnahme dem Richter darzuthun hatte — von einem Anspruch des Gefangenen, daſs sie ihm bewiesen werde, kann dabei keine Rede sein —, so mochte in den Fällen, in welchen der Richter selbst die Festnahme veranlaſst oder etwa auf das Gerüfte hin herbeigeeilt war, von einem Überführungsbeweise vollständig abgesehen werden. Dieser konnte auch als entbehrlich erscheinen, wenn auſser der öffentlichen Festnahme hinreichende Verdachtsgründe gegen den handhaften Missethäter vorlagen, während bei Geständnis von vornherein eine Überführung überflüssig war 38.
§ 117. Vorgehen von Amtswegen. Insbesondere das Rügeverfahren.
Bethmann-Hollweg, Civilprozeſs IV 511, V 97. Siegel RG § 183. Schröder, RG S. 356. 369. Fustel de Coulanges, Recherches sur quelques problèmes, 1885, S. 455 Von Daniels, Ursprung und Wert der Geschwornenanstalt 1848, S. 28 ff. Dove, Untersuchungen über die Sendgerichte in der Z. f. DR XIX 321. Derselbe, Die fränkischen Sendgerichte in Doves und Friedbergs Z. f. KR IV 1 ff. V 1 ff. Biener, Beiträge zu der Geschichte des Inquisitionsprozesses und der Geschwornengerichte 1827 S. 129. H. Brunner, Entstehung der Schwurgerichte 1872, S. 458 ff. Beaudouin, La participation des hommes libres au jugement 1888, S. 252 ff. Siegel, Das pflichtmäſsige Rügen auf den Jahrdingen 1891 (Wiener SB 125).
Der Steigerung der Staatsgewalt, wie sie sich seit Beginn der fränkischen Monarchie geltend macht, entspricht die schärfere Ausprägung und strengere Durchführung des Gedankens, daſs der Staat als solcher berufen sei, die Missethat zu bestrafen. Folgesätze dieser Idee treten uns nicht nur in der Geschichte des Strafrechtes, sondern auch in der des Strafverfahrens entgegen. Die überlieferten Formen des Rechtsganges reichten aus, die Handhabung der Strafjustiz sicherzustellen, sofern eine Anklage erhoben wurde oder handhafte That vorlag. An der Erhebung von Privatklagen hatte der Staat schon wegen der Friedensgelder ein fiskalisches Interesse. Ihm zu Liebe wurden
38 Jüngere Quellen lassen mitunter den Überführungsbeweis völlig vermissen. Planck, Gerichtsverfahren II 155 zu Anm. 4. 5. Bennecke a. O. S. 86 ff. Siehe oben Anm. 37.
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§ 117. Vorgehen von Amtswegen. Insbesondere das Rügeverfahren.
die Taidigungen oder Richtungen 1 beschränkt und der Abschluſs von Beweisgedingen erschwert, welche die Reinigung des Beklagten erleichterten 2. Handhafte That konnte, wie bereits bemerkt worden ist, der öffentliche Beamte von jeher verfolgen. Zudem war es ihm gestattet, wegen gewisser Verbrechen eine Klage von Amtswegen in Form der Fiskalklage zu erheben oder erheben zu lassen 3. In dieser Form klagte er auch wegen Todschlags in allen Fällen, in welchen der Fiskus das Wergeld des Getöteten beanspruchen konnte.
Eine empfindliche Lücke wies aber die Strafjustiz auf, sofern das Einschreiten wegen Missethaten in Frage stand, die nicht handhaft waren und nicht zu einer Klage geführt hatten. Auf bloſsen Verdacht hin war ein Officialverfahren durch den Zuschnitt des ordentlichen Rechtsganges ausgeschlossen.
Vereinzelte Auskunftsmittel, die zur Ausfüllung der Lücke dienen sollten, begegnen uns schon in den Quellen der merowingischen Zeit. Ist ein Mensch von unbekannter Hand getötet worden, so soll der Graf die Genossen des Dorfes, in deren Feldmark die Leiche gefunden wurde, vor den nächsten Mallus laden. Hier wird ihnen auferlegt, mit einer bestimmten Zahl von Helfern zu schwören, daſs sie den Todschlag weder selbst verübt haben, noch den Todschläger kennen 4. Der zweite Teil dieses Eides hat die Pflicht, den Todschläger anzugeben, zur selbstverständlichen Voraussetzung. Eine auſserordentliche Maſsregel zur Bestrafung schädlicher Leute ordnete ein Gesetz Childeberts II. an. Derjenige, den fünf oder sieben unbescholtene Männer eidlich als Dieb oder Missethäter bezeichnen, soll ohne rechtsförmliches Verfahren getötet werden. Quomodo, sagt das Gesetz, sine lege involavit, sine lege moriatur 5. Die rechtliche Tragweite dieser Neuerung zu bestimmen, macht Schwierigkeiten. Um eigentlich handhafte That handelt es sich kaum, sondern vermutlich um notorische Misse-
1 Siehe oben S. 485.
2 Siehe oben S. 407.
3 In der Urkunde bei Thévenin Nr. 67 v. J. 819 wird, um die Haftung des Herrn auszuschlieſsen, die Freilassung eines Knechtes verabredet, si de B. servo … aliquid contingeret de parte imperatoris aut Berengarii comitis, qui eum requirebat propter homicidium, unde eum interpellabat, aut si morte (der Herr) preoccupatus fuisset. Vgl. Berliner SB 1890, S. 832 Anm. 3. Nach den Formeln des Liber Papiensis tritt ein königlicher Vogt, advocatus de parte publica, als Ankläger auf. v. Bethmann-Hollweg, Civilprozeſs V 331.
4 Lex Sal. 74: quod nec occidissent, nec sciant qui occidissent.
5 Childeb. II decretio c. 7, I 17. In c. 8 wird dem Richter befohlen, den criminosus in seiner Wohnung aufzusuchen, zu binden und ihn hängen zu lassen, wenn er eine persona debilior, ihn vor den König zu bringen, wenn er ein homo Francus ist.
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§ 117. Vorgehen von Amtswegen. Insbesondere das Rügeverfahren.
thäter, um Personen, die als homines criminosi bekannt waren. Allgemein ist jenes summarische Verfahren nicht geworden. Nur in Bezug auf Diebe, Zauberer und Hexen begegnet uns in karolingischen Kapitularien eine verwandte Vorschrift 6. So viel sich ersehen läſst, geht das jüngere Recht gegen Verbrecher, die nicht auf handhafter That ertappt oder rechtsförmlich angeklagt worden sind, regelmäſsig im Wege des Rügeverfahrens vor.
Das Rügeverfahren 7 ist ein amtliches Verfahren gegen verdächtige Leute (famosi, clamodici), die es auf Grund richterlicher Untersuchung in die Zwangslage versetzt, sich entweder durch eines der volksrechtlichen Beweismittel zu reinigen, oder amtliche Bestrafung zu dulden. Die Anfänge der Einrichtung liegen im Dunklen. So praktisch bedeutsam die Rolle gewesen sein muſs, die das Rügeverfahren im Rechtsleben der fränkischen Zeit spielte, sind doch die Nachrichten der Quellen auſserordentlich dürftig. Das oben geschilderte Verfahren, welches nach salischem Rechte bei Todschlagsverdacht Platz griff, darf nur als Vorstufe des Rügeverfahrens betrachtet werden. Dieses tritt uns zuerst in karolingischen Kapitularien für Italien, und zwar als eine nach fränkischem Vorbilde von oben her eingeführte Neuerung entgegen. Sind auch die Zeugnisse des eigentlich fränkischen Quellenkreises jünger und spärlicher, so läſst doch die spätere Entwicklung und Ausbreitung des Rügeverfahrens keinen Zweifel offen, daſs das fränkische Stammesgebiet seine ursprüngliche Heimat war.
Das Rügeverfahren beginnt damit, daſs der Richter die glaubwürdigsten und angesehensten Männer des Untersuchungsbezirkes vorladet und ihnen einen Eid abnimmt, daſs sie bestimmte von vornherein genannte Verbrechen rügen werden, oder daſs sie schlechtweg die Wahrheit aussagen werden über das, was der Richter sie fragen werde 8. Eine uns überlieferte westfränkische Formel des Eides über Rüge von Raub und Diebstahl enthält zugleich das Gelöbnis des
6 Cap. de latronibus c. 4, I 180: et antequam per bonorum hominum liberorum testimonium bonam famam habentium reprobentur aut per iudicium Dei, nequaquam disciplinis constringantur … Cap. Carisiac. v. J. 873, c. 7, Pertz, LL I 520.
7 Rügen got. vrôhjan, altsächs. wrôgjan, ags. wrégan, fries. wrôgia, ahd. rôgan oder ruogen für älteres wrôgjan.
8 Pipp. Cap. 782—786, c. 8, I 192: iudex unusquisque per civitatem faciat iurare ad Dei iudicia homines credentes iuxta quantos praeviderit .., ut cui ex ipsis cognitum fuerit, id est homicidia, furta, adulteria et de inlicitas coniunctiones, ut nemo eas concelet. Unter den iudicia Dei sind die Evangelien gemeint, wie die Urkunde bei Ficker, Forschungen IV 8 v. J. 806, ergiebt. Die in meiner Entstehung der Schwurgerichte S. 460 gegebene Erklärung habe ich Z f. RG XI 317 ff. zurückgenommen und berichtigt.
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§ 117. Vorgehen von Amtswegen. Insbesondere das Rügeverfahren.
Schwörenden, diese Verbrechen nicht begehen noch daran teil nehmen zu wollen 9. Die Stelle des Rügeeides kann im einzelnen Falle die Berufung auf den dem Könige geleisteten Treueid vertreten 10. Auswahl und Anzahl der Rügezeugen stehen im Ermessen des Richters. Eine kirchenrechtliche Quelle vom Anfang des zehnten Jahrhunderts nennt sie iuratores 11, ein Ausdruck, den wir unbedenklich als Rügegeschworene wiedergeben dürfen. Ihr Dienst ist öffentliche Pflicht 12. Das Rügeverfahren stellt sich als eine der Strafrechtspflege eigentümliche Art des Frageverfahrens dar, welches in den lateinisch geschriebenen Quellen als inquisitio bezeichnet wird. Die inquisitio besteht bei dem Rügeverfahren darin, daſs der öffentliche Beamte die Rügegeschworenen befragt, ob in dem Untersuchungsbezirke gewisse Verbrechen begangen worden seien und wer der That für verdächtig gelte. Die Unthaten, um die gefragt wird, sind solche, deren Bestrafung von Amtswegen zulässig ist. Ein Kapitular für Italien nennt Todschlag, Diebstahl, Unzuchtsverbrechen und Incest 13. In den westfränkischen Quellen erscheinen hauptsächlich Raub und Diebstahl 14, gelegentlich auch Zauberei 15, als Anlaſs des Rügeverfahrens. Diesen Verbrechen stellen sich Forstfrevel in Königforsten 16, sonstige Waldfrevel 17 und Amtsmiſsbräuche der kirchlichen und weltlichen Beamten 18 als Gegenstand besonderer Arten des Rügeverfahrens zur Seite.
9 Conv. Silvac. v. J. 853, Pertz, LL I 426: ego ille adsalituram, illud malum, quod scach vocant vel tesceiam non faciam, nec ut alius faciat consentiam; et si sapuero qui hoc faciat non celabo; et quem scio qui nunc latro aut schachcator est, vobis missis dominicis non celabo, ut non manifestem. Vgl. Lex Sal. 74 oben Anm. 4 und folgende Eidformel der Handfeste für Südholland v. J. 1303 bei Mieris, Charterboek II 30, nach welcher der Bailli soll: sieben goeder knapen eeden, dat sy selver niet stelen en sullen noch gheen dieft helen en sullen, sy en sullent melden ende bedraghen voor den baeliu ende voor ses welgeboren mannen.
10 Cap. de missis instruendis v. J. 829, II 8. Vgl. Reinaert II, Vers 2664: .. segt minen heer den coninc waer — Des manic u bi der trouwen, Die ghi minen heer ende mijnre vrouwen Sculdich sijt — van des ic vraghe.
11 Regino, De synodalibus causis, ed. Wasserschleben II 2. 4, S. 207 f.
12 Hludow. II Cap. Pap. v. J. 850, c. 3, II 87: et cuiuscumque gentis aut conditionis fuerint, per quos hoc inquiri melius potuerit, iusiurandum dare, cum a comite conventus fuerit, recusandi non habeat potestatem.
13 Siehe oben Anm. 8. Glosse zu Liber Papiensis, Pippin 8.
14 Cap. miss. v. J. 853, Pertz, LL I 424, c. 4. Cap. Caris. v. J. 873, c. 3, Pertz, LL I 519.
15 Cap. Caris. v. J. 873, c. 7, Pertz, LL I 520.
16 Cap. miss. v. J. 802, c. 39, I 98 in Bezug auf Wilddiebstahl.
17 Liber Papiensis, Lothar 81, nach Boretius, Capitularien im Langobardenreich S. 183, Rest eines verlorenen Kapitulars von Lothar I oder Ludwig II, macht es zum Gegenstand eines Rügeverfahrens, wenn jemand verbotswidrig in einem Walde Feuer angezündet hat.
18 Cap. de missis instruendis v. J. 829, II 8. Siehe oben S. 192 f.
(0510 : 492)
§ 117. Vorgehen von Amtswegen. Insbesondere das Rügeverfahren.
Wer durch die Aussage der Rügegeschworenen eines Verbrechens bezichtigt wird, ist rechtlich in ähnlicher Lage, als wäre gegen ihn eine rechtsförmliche Klage erhoben worden. Leugnet er, so muſs er sich von dem durch die Rüge ausgesprochenen Verdachte reinigen. Der unbescholtene freie Mann schwört regelmäſsig einen Unschuldseid mit Helfern; handelt es sich um geringe Vergehen wie um Waldfrevel, so genügt der Eineid. Die Rüge um gewisse Verbrechen, z. B. um Zauberei, verlangt stets ein Gottesurteil. Dieses ist im übrigen nur Reinigungsmittel bescholtener Personen, solcher, die nicht die erforderliche Zahl von Helfern finden, und Unfreier, sofern nicht ihr Herr für sie schwören darf und will 19. Gerichtlicher Zweikampf war, da es an einem Kläger gebrach, selbstverständlich ausgeschlossen 20. Doch konnte der Klagberechtigte, wenn er durch das Rügeverfahren den mutmaſslichen Thäter kennen lernte, eine rechtsförmliche Anklage gegen ihn erheben, und erhielt, wie es scheint, in Westfrancien der Richter die Befugnis, Personen, die gewisser gemeinschädlicher Verbrechen bezichtigt waren, seinerseits durch Zeugen zu überführen 21.
Der Rügegeschworene, der eine falsche Aussage macht, verfällt der Strafe des Meineids 22. Als infidelis wird er behandelt, wenn die Rüge auf den Treueid hin abgegeben werden sollte 23. Ein italienisches
19 Hludow. II Cap. Pap. v. J. 850, c. 3, II 86: ubicumque igitur in tali suspitione quilibet venerit .., cum duodecim se expurget. Liber Papiensis, Lothar 81: si servus est, ad iuditium dominus eius mittat aut ipse pro eo sacramentum faciat; quodsi libera persona fuerit, proprio sacramento se idoneum reddat. Cap. Carisiac. v. J. 873, c. 3, Pertz, LL I 519: iuret cum duodecim talibus Francis, quorum testimonium leges publicae non reiciunt, quod testeiam vel latrocinium aut rapinam non fecerit. Dagegen heiſst es weiter unten von dem fiscalinus und servus: suam infamiam ad Dei iudicium purget et per illud Dei iudicium aut liberetur aut condemnetur. A. O. c. 7: si vero nominati vel suspecti et necdum inde comprobati sunt vel per testes veraces inde comprobari non possunt (malefici homines et sortiariae), Dei iudicio examinentur, et sic per illud Dei iudicium aut liberentur aut condemnentur. Mit diesen Grundsätzen stimmt das Verfahren der kirchlichen Sendgerichte überein. Regino, De synodalibus causis II 303, S. 332 (vgl. Conc. Tribur. v. J. 895 c. 22): nobilis homo vel ingenuus, si in synodo accusatur et negaverit …, iuramento se expurget. Si autem deprehensus fuerit in furto atque periurio, ad iuramentum non admittatur, sed, sicut qui ingenuus non est, ferventi aqua et candenti ferro se expurget. Vgl. Concil. Moguntinum v. J. 852, c. 8, Cap. II 188.
20 Glosse zu Liber Papiensis, Lothar 81: de hoc incendio nec pugna fit, nec cum testibus probatio.
21 Cap. Carisiac. v. J. 873, c. 3. 7, Pertz, LL I 519 f.
22 Sendrecht der Mainwenden bei Dove, Z. f. KR IV 161.
23 Cap. de missis instruendis v. J. 829, II 8.
(0511 : 493)
§ 117. Vorgehen von Amtswegen. Insbesondere das Rügeverfahren.
Kapitular setzt als Buſse der Meinrüge bei Geistlichen den doppelten Königsbann, bei Laien das Wergeld 24. Die Verfolgung der Meinrüge tritt von Amtswegen ein. Der Beschuldigte muſs sich durch Gottesurteil reinigen 25.
Die Fragegewalt, die der Anwendung des Rügeverfahrens zu Grunde liegt, war in der Kompetenz des ordentlichen Richters nicht enthalten, sondern setzte königliche Vollmacht voraus 26. Solche haben die ordentlichen Missi des Königs wohl allgemein besessen 27. In Italien waren auch die Grafen vom König bevollmächtigt und beauftragt, Rügegerichte zu veranstalten 28. Nachmals erscheint die Fragegewalt vielfach als Vorrecht des Landesherrn 29. Ständige Rügegerichte waren in fränkischer Zeit noch nicht vorhanden. Ebensowenig gab es ständige Rügegeschworene. Man scheint vielmehr nur von Zeit zu Zeit nicht ohne Kampf gegen das Widerstreben des Volkes, bei dem die Einrichtung unbeliebt war, Rügegerichte angeordnet zu haben, wenn die Zahl der schädlichen Leute sich in bedenklicher Weise vermehrt hatte und sich ein dringendes Bedürfnis einstellte, das Land davon zu säubern.
Seit der Mitte des neunten Jahrhunderts drang das Rügeverfahren in das Verfahren der kirchlichen Sendgerichte des fränkischen Reiches ein 30. Synodalschlüsse und die weltliche Gesetzgebung verpflichteten den Bischof, seine Diöcese zu bereisen, bestimmte Verbrechen zu erforschen und mit kirchlichen Strafen zu ahnden. Der Graf sollte ihn begleiten und unterstützen 31. Aus der Mitwirkung der weltlichen
24 Cap. Pipp. 800—810 (?), c. 4, I 208. Vgl. oben S. 320, Anm. 28.
25 Durch Kreuz- oder Kampfordal nach Cap. cit. I 208, durch glühendes Eisen nach dem Sendrecht der Mainwenden.
26 Cap. Pipp. 800—810 (?), c. 3, I 208: et placuit nobis, ut quiscumque de fidelibus nostris hoc actum a nobis iussum habuerit ad inquirendum per regnum nostrum …
27 Conv. Silvac. v. J. 853, c. 4, Pertz, LL I 424: et per sacramentum hoc missi illorum firmare faciant, sicut tempore antecessorum illorum consuetudo fuit. Der Erzbischof von Chur erhielt die Fragegewalt durch ein Privileg Konrads I. v. J. 912, Dipl. regum Germ. I 12, Nr. 11. Jener hatte sich beschwert, quod multae negligentiae ac violentiae in suo episcopatu fierent, quae sine regali adiutorio corrigere nequivisset. Nach Beratung mit den Groſsen giebt ihm Konrad I. potestatem ac licentiam secundum morem ceterorum praesulum latentia quaeque sacramentis populi investigare.
28 Cap. Pipp. 782—786, c. 8, I 192.
29 So ist in Österreich die sogenannte Landfrage, in Flandern die stille Wahrheit ein Recht des Landesherrn.
30 Dove, Z. f. KR IV 30 f.
31 Siehe oben S. 321. Dove, Z. f. KR IV 22, Anm. 15 ff. Hinschius, Kirchenrecht IV 746. 798. 830 ff. 842.
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§ 117. Vorgehen von Amtswegen. Insbesondere das Rügeverfahren.
Gewalt und aus der inquisitorischen Thätigkeit, welche die Bischöfe nicht selten als königliche Missi in weltlichen Angelegenheiten entfalten muſsten, mag es sich erklären, daſs die fränkische Kirche in ihren Sendgerichten das Rügeverfahren recipierte. Anfangs auf einen ziemlich eng begrenzten Kreis von Übelthaten beschränkt, hat sich allmählich die Fragegewalt des kirchlichen Richters merklich erweitert.
In nachfränkischer Zeit gelangte das weltliche Rügeverfahren zu ausgedehnter Anwendung. Wir finden es bei allen deutschen Stämmen zum Teil unter eigenartigen Bezeichnungen; so z. B. in Oesterreich als Geräunen, Landfrage 32 oder Rüegat, in Baiern als Rügung 33, bei den Friesen als wroginge, in holländischen, flandrischen und nordfranzösischen Keuren und Coutumes als stille, als durchgehende Wahrheit, coye verité, franche verité, commune verité 34. Auf das fränkische Rügeverfahren führt im wesentlichen das eigenartige Strafverfahren der westfälischen Vehmgerichte zurück, ebenso die Einrichtung der Anklagejury, wie sie in England unter normannischem Einfluſs erwuchs 35. Auf deutscher Erde sind die letzten geschichtlichen Ausläufer des Rügeverfahrens in den Feld- und Forstrügegerichten des Herzogtums Anhalt erst kürzlich verschwunden 36.
32 Hasenöhrl, Oesterr. Landesrecht S. 209. Luschin v. Ebengreuth, Geschichte des älteren Gerichtswesens in Oesterreich S. 170. 267.
33 Rosenthal, Gesch. d. Gerichtswesens Baierns I (1889) S. 210.
34 Warnkönig, Flandr. RG III 321. Gilliodts van Severen, Cout. du Franc de Bruges II 20. Bennecke, Zur Gesch. des deutschen Strafprozesses 1886, S. 24 ff. Lameere, Les communes verités dans le droit flamand 1882.
35 H. Brunner, Entstehung der Schwurgerichte S. 458 f.
36 Bis zur Durchführung des deutschen Gerichtsverfassungsgesetzes vom 27. Januar 1877 bestand im Herzogtum Anhalt ein besonderes Klage- oder Rügegericht, welches bei dem ehemaligen Jagdschloſs Volkmannsrode in der Nähe von Tilkerode alljährlich zweimal unter freiem Himmel für die Bewohner der Ortschaften Abberode, Stangenrode und Tilkerode gehegt wurde, um über Feld- und Forstpolizeisachen und über Grenzstreitigkeiten zu richten. Ein ähnliches Gericht wurde für die Bewohner des Dorfes Steinbrücken bei der herzoglichen Kreisgerichtskommission zu Harzgerode abgehalten. Motive zum Gerichtsverfassungsgesetz in den Verhandlungen des deutschen Reichstages 1874, S. 41, zu Nr. 4. — In der reuſsischen Herrschaft Gera hatte sich an das Rügegericht ein Frontanz der Bauern angeschlossen. Die Rechtssitte weist auf die uralte Verbindung von Gerichtsversammlungen und Opferfesten zurück. Mitteil. der Geschichts- und Altertumsforschenden Gesellschaft des Osterlandes zu Altenburg I 32 ff.
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§ 118. Spurfolge und Anefang.
§ 118. Spurfolge und Anefang.
Grimm RA S. 588 ff. Noordewier, Regtsoudheden S. 253. v. Amira, Recht S. 160 f. — Bruns, Recht des Besitzes im Mittelalter und in der Gegenwart 1848, S. 285 ff. Siegel, Gerichtsverfahren S. 42. 86 ff. Kühns, De intertiatione 1855. Sohm, Prozeſs der Lex Salica S. 55. v. Bethmann-Hollweg, Civilprozeſs IV 40 ff. 385. 479 ff. V 129. Stobbe, Deutsches Privatrecht II2 611 ff. Heusler, Institutionen II 6. 215. London, Die Anefangsklage in ihrer ursprünglichen Bedeutung 1886. Hermann, Die Grundelemente der altgermanischen Mobiliarvindication 1886 in Gierkes Untersuchungen XX. Schröder, RG S. 346 ff. — Jobbé-Duval, Étude historique sur la revendication des meubles en droit français 1880. Del Vecchio, Sulla rivendicazione dei beni mobili nell’ antico diritto germanico 1878. Fruin, De anefang en de slichte clage um varende have, Verhandelingen van de k. Acad. v. Wetenschappen, Letterkunde 1871. Telting, Schets van het oud-Friesche privaatregt in der Themis, Regtskundig Tijdschrift D. XXXIV 2. St. (1873), S. 263 ff. Fockema Andreae, Tekstverklaring van oud- nederlandsche rechtsbronnen, Rechtsgeleerd Magazijn 1888, S. 507. Nortier, Bijdrage tot de kennis van het burgerlijk proces .. binnen de stad Leiden 1874, S. 25. v. Planck, Das deutsche Gerichtsverfahren im Mittelalter I 824 ff. Schmid, Ges. der Angelsachsen S. 526. 660. Laughlin in den Essays in AngloSaxon Law S. 205 ff. Holmes, The Common Law, Boston, 1881, S. 164 ff. Dahn, Westgotische Studien 1874, S. 91 ff. v. Amira, Altnorw. Vollstreckungsverf. S. 208 ff. Derselbe, Nordgerm. Obligationenrecht I 559 ff. Stemann, Den danske Retshistorie S. 483 ff. Steenstrup, Normannerne IV 365 ff.
Wer den Gewahrsam einer beweglichen Sache durch Diebstahl oder Raub verloren hatte, konnte gegen den mutmaſslichen Thäter mit der Klage um Diebstahl oder Raub vorgehen. Diese muſste gegen den Widersacher den unmittelbaren Vorwurf erheben, daſs er die Sache gestohlen oder geraubt habe. Drang der Kläger mit seiner Klage nicht durch, so war er nicht mehr in der Lage, etwa auf Grund seines Eigentums von demselben Beklagten noch die Herausgabe der Sache zu begehren 1.
Neben dem Rechtsgange, der den subjektiven Thatbestand des Raubes oder des Diebstahls voranstellt, kennt das germanische Recht ein Verfahren, das den objektiven Thatbestand des Verbrechens zu Grunde legt, ohne gegen den Widersacher den direkten Vorwurf der Missethat zu erheben. Während die Diebstahlsklage den Dieb an-
1 Nach den englischen Rechtsbüchern des dreizehnten Jahrhunderts ist es demjenigen, der wegen iniusta detentio geklagt hat, gestattet, die Civilklage zur Criminalklage zu steigern. Dagegen gilt es für unstatthaft, diese durch jene zu ersetzen. Bracton f. 150b. Fleta S. 55: sed cum criminaliter inceperit, ad transgressionem descendere non poterit. Vgl. den Rechtsfall in Bractons Note-Book ed. Maitland Nr. 824.
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greift, um die Diebstahlsbuſse und die gestohlene Sache oder deren Wert zu erlangen, ist hier das Verfahren in erster Linie auf Verfolgung der Sache gerichtet, um in dem Besitzer oder durch dessen Vermittelung den Dieb zu finden 2. Diesem Zwecke dient das Verfahren der Spurfolge und das des Anefangs.
Wenn der Beschädigte seinen Schaden früh genug wahrnahm, mochte er die Spur des Diebstahls stracks verfolgen, in den fränkischen Quellen vestigium minare, angelsächsisch trod (Spur) bedrífan 3. Die Spurfolge pflegte er in der Weise vorzunehmen, daſs er sich an die Spitze einer aus Hausgenossen und Nachbarn gebildeten Schaar stellte, welche bei den Franken trustis hieſs 4. Leitete die Spur in ein Haus, so hatten die Spurfolger das Recht, eine Haussuchung vorzunehmen, scrutinium, inquisitio, ahd. hûssuacha 5, bairisch salisuochan 6, nordisch rannsókn oder ransak 7. Die Haussuchung muſste in althergebrachten Formen stattfinden, deren Verwandtschaft mit griechischen, römischen, slawischen und keltischen Rechtsbräuchen auf uralte arische Grundlage zurückschlieſsen läſst 8. Mit greifenden Armen, sagt eine jüngere friesische Rechtsquelle 9, ungegürtet, unbehost und barfuſs sollen die Suchenden das Haus betreten, auf daſs keiner imstande sei, die angeblich gesuchte Sache in das Haus hineinzutragen und so den Hausherrn in den Verdacht des Diebstahls zu bringen.
2 Den Unterschied lassen die angelsächsischen Eidesformeln bei Schmid, Ges. der Ags. Anhang X 2 und X 4, deutlich ersehen. Bei der Diebstahlsklage (X 4) lautet der Voreid des Klägers: Ich bezichtige N. nicht aus Haſs noch aus Ungunst noch aus ungerechter Habsucht und weiſs es nicht anders, als es mein Anzeiger sagte und ich selbst wahrhaft erzähle, daſs er der Dieb meines Viehes sei. Dagegen aus Anlaſs des Anefangs (X 2): wie ich Klage erhebe .. ohne Lug und ohne Trug und ohne einige Arglist, so ist mir dies Vieh gestohlen worden, das ich bei N. in Beschlag genommen habe.
3 Edgar I 5: gyf him (dem Bestohlenen) hundred bedrîfe trod on ôđer hundred, was die vetus versio wiedergibt: si hundredum minet vestigium in aliud hundredum. Vgl. Anhang I 1 bei Schmid S. 358.
4 Lex Sal. (Hessels) 66. Über die amtlich organisierten trustes siehe oben S. 147.
5 Glosse zu Lex Rib. 47, 2, LL V 277.
6 Decreta Tassil. Niuh. c. 12, LL III 466: selisohan.
7 Ransak auch im Friesischen. v. Richthofen, Rqu. S. 240, § 34, wozu Anm. 7 daselbst zu vergleichen ist.
8 Grimm, Z. f. gesch. RW II 91. Derselbe RA S. 639. Wilda, Strafrecht S. 903. Noordewier S. 287. v. Amira, Vollstreckungsverfahren S. 309. Derselbe, Zweck und Mittel S. 54. Hoffmann, Beitr. zur Gesch. des griech. und röm. Rechts 1870, S. 30. Bernhöft, Staat und Recht der röm. Königszeit 1882, S. 247.
9 Das westerlauwersche Schulzenrecht § 64, v. Richthofen, Rqu. S. 397 ff.
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Die Buſse der Lebensgefährdung droht das salische Volksrecht dem firinbero 10, das heiſst demjenigen, der eine gestohlene Sache in ein fremdes Haus ohne Wissen des Hausherrn hineinträgt 11. Der Hausherr, der die rechtmäſsige Haussuchung verwehrt, wird als Dieb angesehen 12. Ebenso, ohne daſs es eines weiteren Beweises bedarf, derjenige, bei dem die Sache in schloſsfestem Raume gefunden wird 13. Nach den oberdeutschen Stammesrechten darf der Verfolger mit Gewalt in das Haus eindringen, verwirkt aber eine Buſse, wenn die Haussuchung kein Ergebnis hat 14.
Findet der Bestohlene nach ununterbrochener Spurfolge die vermiſste Sache im Besitze eines andern binnen einer bestimmten Frist, die bei den Franken drei Nächte beträgt, so ist er berechtigt, sich der Sache ohne weitere Förmlichkeit zu bemächtigen 15. Nur wenn der Besitzer sich diesfalls auf einen Gewährsmann beruft, von dem er die Sache erhalten habe, kann sie der Spurfolger erst in Besitz nehmen, nachdem er zuvor mittelst Bürgschaft gelobt hat, daſs er sie gegen den angerufenen Gewährsmann vertreten werde 16. Ein pro-
10 Crimen afferens nach Kern bei Hessels § 180.
11 Lex Sal. 34, 4. H. Brunner, Mithio und Sperantes S. 26. Vgl. Lex Sal. 16, 1; 17, 1. 2 und unten §§ 127. 136 die Ausführungen über seolandefa, die salische Buſse der Lebensgefährdung.
12 Lex Rib. 47, 2. Lex Burg. 16, 1. Lex Rom. Burg. 12. Vgl. London, S. 87 ff. Keure für Seeland v. J. 1258, § 31 bei van den Bergh, Oorkondenboek van Holland en Zeeland II 21: Quicumque contradixerit inquisitioni de furto vel rapina infra domum suam .., solvet illud furtum .. Quicumque quesitori conductum denegaverit, emendabit sicut qui inquisitionem denegasset. Weistum von Baumkirchen in Tirol, Tirolische Weistümer I 192: darnach so soll man suchen zu einem jeden haus und alle gemächt öffnen und wo sich einer oder mehr darin wiedert oder setzen wolt und nit suchen lassen, auf den oder dieselben da soll man der verlurst halben die zicht auflegen und haben.
13 Pactus pro tenore pacis c. 10, Cap. I 6. Vgl. Jydske Lov II, c. 100. Ssp. II 35. Keure von Arkes in Flandern bei Warnkönig, Flandr. RG III UB Nachtrag S. 31, Nr. 166, c. 25. London S. 80, Anm. 9.
14 Pactus Alam. V 3. Lex Baiuw. XI 2. Vgl. Wilda, Strafrecht S. 905, Anm. 3.
15 Lex Rib. 47. Vgl. Jydske Lov II 106. Gegen Jobbé-Duvals Ansicht, daſs der Besitzer in solchem Falle als handhafter Dieb behandelt werden durfte, siehe Hermann a. O. S. 33, Anm. 2.
16 Lex Sal. 37: … ille, qui per vestigio sequitur, res suas per tercia manu agramire debet, ein Satz, dessen Erklärung sehr bestritten ist. Nach Siegel S. 46 muſs der Bestohlene sein Recht an der Sache selbdritt beschwören. Nach Sohm, Prozeſs S. 85, gelobt er das Dritthandverfahren. Derselben Ansicht London S. 363 ff. in seiner weitläufigen, aber wenig ergiebigen Erläuterung zu Titel 37 der Lex Salica. Nach Schröder darf der Spurfolger die Sache zur dritten
Binding, Handbuch. II. 1. II: Brunner, Deutsche Rechtsgesch. II. 32
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zessualischer Zwang, gegen den Besitzer, beziehungsweise gegen den Gewährsmann, mit der Diebstahlsklage vorzugehen, lag in diesen Fällen nicht vor. Mit andern Worten: Die Besitznahme der eigenen Sache im Weg erlaubter Selbsthilfe galt nicht für eine Form der Einleitung des Rechtsstreites. Vielmehr hing es von der Sachlage des einzelnen Falles ab, ob der Spurfolger es wagen durfte, das Gerüfte zu erheben und den Besitzer als handhaften Dieb zu behandeln, oder etwa gegen ihn, eventuell gegen den Gewährsmann, mit einer Diebstahlsklage vorzugehen.
Anders gestaltet sich das Verfahren, wenn der Bestohlene die Sache ohne Spurfolge oder wenn er sie nach Ablauf der gesetzlichen Frist im Besitze eines Dritten findet. Dann darf er die Sache nicht an sich nehmen, sondern es greift ein besonderer Rechtsgang Platz, der damit beginnt, daſs der Bestohlene die Sache in rechtsförmlicher Weise anfaſst. Diese Handlung heiſst ahd. anafangjan 17 oder furifangôn 18, ags. befón, ætfón, ætbefón 19, forefong 20; jüngere niederländische und sächsische Quellen nennen sie aenfang, anefang (ein Wort, das in der germanistischen Litteratur das Bürgerrecht erworben hat), oberdeutsche furfang 21, verfang 22, verfahen, verfangen 23. Ein altbairisches Rechtsdenkmal bietet dafür das Substantivum hantalôd 24. Die fränkische versio latina bezeichnet den Anefang ursprünglich als rem in tertiam manum mittere; doch ist schon im sechsten Jahrhundert dafür das Wort intertiare technisch geworden. Dieser Ausdruck, dessen Deutung streitig ist 25, erklärt sich aus der Tendenz des Ane-
Hand, nämlich zur Hand eines Treuhänders, wegnehmen. Ich fasse agramire als geloben. Die Wendung res agramire entspricht dem se agramire oben S. 340 Anm. 50. Per tercia manu steht statt per terciam manum, wie die Emendata liest, der ein Miſsverständnis in diesem Punkte schwerlich zuzutrauen ist. Die tercia manus ist die Hand eines Bürgen.
17 Die Glosse in LL V 277 zu Lex Rib. 33, 2 giebt interciavit mit anafangeda wieder.
18 Graff, Sprachsch. III 414.
19 Schmid, Ges. d. Ags. S. 526.
20 Ine 53. 72. 75 in den Überschriften.
21 Augsburger Stadtrecht, herausgeg. von Christian Meyer, Art. 132, S. 217. Vgl. Wiener Neustädter Stadtrecht, herausgeg. von Winter, c. 94. Furfangbedeutet auch eine nach jüngerem Rechte dem Richter zu zahlende Fürfangsgebühr. Ebenso forefang bei den Angelsachsen. Vgl. Osenbrüggen, Studien S. 200. Schmeller, WB I 730. Schmid, Ges. d. Ags. S. 526.
22 Argum. Wiener Weichbildbuch, herausgeg. von Schuster, Art. 75. 76.
23 Augsburger Stadtrecht Art. 34, § 3. 4, S. 97. Wiener Weichbildbuch Art. 75. 76. Niederöster. Weistümer I 578, 36; 613.
24 Decreta Tassil. Niuh. c. 13.
25 Manche erklären ihn daraus, daſs die Sache einem Dritten als Treuhänder
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§ 118. Spurfolge und Anefang.
fangs. Wer ihn vornimmt, schlägt die Hand an die Sache 26, mittit manum super rem 27, weil sie ihm gestohlen oder geraubt worden sei. Da er es aber vermeidet, den Besitzer selbst des Diebstahls zu beschuldigen, ergiebt sich die logische Konsequenz, daſs, wenn nicht dieser, ein Dritter die Sache gestohlen habe. Der Anefang schlieſst daher stets die an den Besitzer gerichtete Frage in sich: Von wem hast du die Sache? Er findet statt, damit die Streitsache an die dritte Hand getrieben, geschoben, der Besitzer zum Zug auf den Gewährsmann veranlaſst werde 28.
übergeben wurde. So u. a. Rogge, Gerichtswesen S. 227, Schmid, Ges. der Ags. S. 526, und neuerdings Schröder, RG S. 349, nach welchem die ursprüngliche Gestalt des Verfahrens nur noch bei den Angelsachsen erscheint. Allein die Formel bei Schmid, Anhang X 3, S. 407, läſst deutlich ersehen, daſs bei den Angelsachsen die Sache aus der Hand des Beklagten in die des Gewährsmannes gelangte. Vgl. Ine 75. Die Wendung: sylle on hand, in Aethelred II 8 pr. kann nicht auf einen Treuhänder bezogen werden; denn Aethelred II 8, § 1 sagt ausdrücklich, daſs der Besitzer die Sache sette on þâ hand, þe hit him sealde. Gemeint ist vielmehr der Zug auf den Gewährsmann wie in Wilhelm I 21, § 1 (le mettrad en la main sun guarant, vgl. Hermann S. 104, Anm. 2). Steenstrup IV 367 erklärt das sylle on hand als das mit Handschlag gegebene Versprechen, den Gewährsmann zu stellen. Auch auf Wilhelm I 21 kann Schröder sich nicht stützen; denn die Stelle ergiebt für das angelsächsische Recht, daſs der Besitzer die Sache in die Hand des Gewähren oder des Heimelbürgen (des Gewährschaftsbürgen, den seiner Zeit der Verkäufer gestellt hatte, des heimilldar tak in Gulaþíngslög 254, vgl. Steenstrup IV 375) legen muſste. Nur für die Danelag gilt die Bemerkung in Wilhelm I 21, § 2: en denelaghe mettrad l’om l’avoir en vele main. En vele main ist soviel als en uwele main, en egale main. Vgl. Wilhelm I 34. Britton I 251, II 75. Steenstrup IV 368. Daſs die Sache nach verschiedenen skandinavischen Rechten bei einem Dritten deponiert werden muſste, zeigt Steenstrup a. O. Über den Sequester beim schwedischen Gewährszug siehe v. Amira, Nordgerm. Obligationenr. I 665. — Andere deuten das Wort intertiare dahin, daſs der Kläger sich selbdritt, d. h. durch einen mit zwei Helfern geschworenen Eid, zur Sache ziehen konnte; so Zöpfl, RG III 157 f., der intertiare mit bedritten (nach Analogie von besiebenen) übersetzt. Belege fehlen. Lex Rib. 33 spricht dagegen. — Nach v. Amira, Nordgerm. Obligationenrecht I 560 (vgl. Recht S. 161), entspräche das intertiare dem Ausdruck der schwedischen Götarechte: leþa til þriþria mans, til þriþria sala, zum dritten Manne, zum dritten Verkäufer leiten. Vgl. darüber unten Anm. 59.
26 Leidsche Rechtsbronnen, herausgeg. von Blok, S. 154. Die niederfränkischen Quellen brauchen die Wendung auch bei dem Anefang von Liegenschaften. Siehe unten § 119.
27 Lex Rib. 33, 1.
28 Eichhorn, RG I 351. Siegel, Gerichtsverfahren S. 86 f. v. Bethmann-Hollweg, Civilprozeſs IV 46. 483. Sohm, Prozeſs S. 84 ff. Hermann S. 102.
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Der Anefang durfte an beweglichen Sachen nur vorgenommen werden, wenn sie derart beschaffen waren, daſs an ihnen ein Identitätsnachweis geführt werden konnte. Dem Nachweis, daſs die angeschlagene Sache mit der abhanden gekommenen identisch sei, dienten bei Tieren und lebloser Fahrhabe jene Marken und Zeichen, welche die Germanen von alters her auf allen wirtschaftlich belangreichen Gegenständen der Fahrhabe anzubringen pflegten 29. So wissen wir z. B. aus der Lex Salica, daſs die Salfranken ihr Vieh kennzeichneten, indem sie ein Ohr des Tieres durchlochten 30. So erfahren wir aus einer Stelle des langobardischen Ediktes, daſs der Eigentümer, der jemanden beauftragte, ein verlorenes Tier zn suchen, ihm zu diesem Zwecke die signa des Tieres angab 31. Seinem formalen Zuschnitt entsprechend gestattete das ältere Recht, abgesehen von Sklaven, den Identitätsnachweis nur durch Zeichen und Marken 32, ein Erfordernis, das den Anefang an Kleidern und anderen ungezeichneten Gegenständen schlechtweg abschnitt 33.
Das Anschlagen der Sache geschah in rechtsförmlicher Weise. Für den Anefang an Vieh tauchen in jüngeren Rechtsquellen bestimmte Formen auf, die aber sicherlich in hohes Altertum zurückreichen, zumal sie uns auch im gälischen Rechte begegnen. Regel war, daſs die linke Hand (die Rechte blieb frei zum Schwur) das rechte, vermutlich das gezeichnete Ohr des Tieres anfaſste, während der rechte Fuſs auf das Vorderbein des Tieres trat. Mit dieser Handlung verband sich eine mündliche Erklärung, durch die der Kläger behauptete, daſs ihm das Tier gestohlen oder geraubt worden sei, und den Besitzer aufforderte, sich über den Erwerb auszuweisen 34.
29 Homeyer, die Haus- und Hofmarken 1870, S. 8 ff. 320. 335. Testamentum Bertramni v. J. 615 bei Pardessus, Diplomata I Nr. 230, S. 208: caballos, qui … characterium sanctae ecclesiae habuerint ..; illorum vero, qui meum characterium peculiare habuerint …
30 Lex Sal. 9, 2 in Cod. 6 ff. Nach Jütsche Low II 105 weist der Kläger durch die Ohrenmarke (fylsmerki) nach, daſs das Tier von ihm auferzogen wurde, Stemann S. 484, Anm. 1. Vgl. das Durchlochen des Ohres bei den Sklaven der Hebräer in Exodus 21, 6.
31 Roth. 348. Vgl. Roth. 343.
32 Im jütischen Low wird daher verlangt, daſs man Zeugen habe bei dem Kauf von alledem, was sonderliche Marke an sich hat.
33 Lex Rib. 72, 9. Die Bedeutung der Marke für den Anefang beleuchtet ein jüngerer Rechtsfall, Leidsche Rechtsbronnen S. 122, wo es heiſst, daſs der Kläger an Weinfässern einen rechten Anefang gethan habe nach dem Rechte von Leiden, wenn er seine Marken und Kerben von Faſs zu Faſs beweisen könne.
34 Dies bestreitet Hermann. Es folgt aber u. a. aus Lex Rib. 33, 4, wonach
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§ 118. Spurfolge und Anefang.
Eine Satzung Childeberts II. schloſs den Anefang aus gegen jeden, der die Sache zehn Jahre (inter praesentes) besessen hatte 35.
Der Anefang war nicht nur eine auſsergerichtliche Einleitung des Rechtsgangs, welche die ordentliche Mahnung ersetzte, sondern mehr als das; er war zugleich, wie jüngere Rechtsquellen sagen, der Klage Beginn. Denn er zwang den Besitzer zur sofortigen rechtmäſsigen Erwiderung und berechtigte den Kläger 36, falls sie ausblieb, die angeschlagene Sache an sich zu nehmen, als hätte er sie im Wege der Spurfolge rechtzeitig gefunden 37.
Als regelmäſsige Erwiderung des Besitzers setzen die Quellen den Zug auf den Gewährsmann voraus, die Berufung des Besitzers auf die dritte Hand, aus der er die Sache erhalten habe. Für den Gewährsmann hat die Lex Ribuaria das Wort fordro, Vormann. Althochdeutsch hieſs er *wërênto, von dem Verbum wërên, auf welches friesisch werand, sächsisch warend, niederl. waerande und die romanischen Formen: ital. warento, franz. garant, provenz. guiren, zurückführen 38. Stammverwandt sind wër, wërer, gewër, wërman. Das Oberdeutsche nennt den Gewähren auch Schub, ein Wort, das zunächst den Gewährszug bedeutet, durch den ja die Sache der dritten Hand zugeschoben wurde 39. Bei den Angelsachsen hieſs jener getéama von téam Zug 40, im Norden heimildarmađr, hemulsman 41, hiemmel, bei den Dänen auch skot, skotæ, skjöde.
Beruft sich der Besitzer auf einen Gewähren, so leisten — wenigstens nach manchen Rechten — Kläger und Beklagter einen Eid und zwar nach der Lex Ribuaria einen Waffeneid, indem jeder die Sache mit der Linken anfaſst und mit der bewehrten Rechten schwört, der Kläger, daſs die Sache seine Sache sei, der Beklagte, daſs er sie an jene Hand ziehe, von der er sie erhielt 42.
der Besitzer selbsiebent schwören soll, si in ipsa hora, quando res interciatur, responderet, quod fordronem suum nesciat.
35 Childeb. II decr. c. 3.
36 Nach salischem Rechte soll er ihm vorher die Sonne setzen. Lex Sal. 37, 3.
37 Lex Sal. 37. Lex Burg. 83, 1. Lex Rom. Burg. 34, 1.
38 Grimm, RA S. 603. Diez, WB I s. v. guarento. Kluge, WB unter gewähren. Waerande bei Kilian. Über tolosanisch guirens siehe Du Cange (Henschel) III 592.
39 Schub heiſst auch die geschobene Sache und die Fürfangsgebühr. London S. 200.
40 Schmid, Ges. der Ags. S. 660.
41 v. Amira, Recht S. 160. Derselbe, Nordgerm. Obligationenrecht I 558. Der heimelborh, hemoldborh in Wilh. I 21 stammt aus dem nordischen Sprachschatz.
42 Lex Rib. 33, 1. Die beiden Eide sind auch für das angelsächsische und für das langobardische Recht bezeugt. Schmid, Ges. der Ags. Anh. X 2. 3,
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§ 118. Spurfolge und Anefang.
Nach fränkischem, oberdeutschem, westgotischem und burgundischem Rechte war der Besitzer verpflichtet, den Gewähren binnen bestimmter Frist vor Gericht zu stellen 43. Demgemäſs muſste er im Anschluſs an den Anefang die Vorführung des Gewähren rechtsförmlich geloben (agramire) oder verbürgen 44. Dagegen hatte bei Langobarden 45 und Sachsen 46 der Besitzer den Gewähren nicht vor Gericht zu stellen, sondern den Kläger zum Gewähren zu führen. Eine Verbindung beider Methoden kannte das ältere angelsächsische Recht, nach welchem die drei ersten Gewährsmänner gestellt wurden, während vom vierten Gewährszug ab der Kläger zum Gewähren geführt wurde, eine Ausnahme, die unter König Aethelred aufgehoben wurde 47. Das sächsich-langobardische Verfahren scheint älter zu sein, als das gotischfränkische. Auch bei den Angelsachsen dürfte es einst für jeden Gewährszug gegolten haben 48.
Der angerufene Gewährsmann kann sich seinerseits wieder auf einen Vormann berufen, der zweite Vormann auf einen dritten u. s. w. Doch ist nach verschiedenen Rechten der Gewährszug beschränkt, meist so, daſs er nicht über den dritten Mann hinausgehen darf. So nach dänischen Rechten, die unter dem dritten Mann den zweiten Gewähren verstehen 49, so nach den schwedischen Götarechten, nach welchen der Zug bei dem dritten Gewährsmann stillsteht 50, so wahrscheinlich von alters her bei den Langobarden, bei welchen der dritte
S. 404 f. Siehe oben Anm. 2. Edward I 1, § 2. 5. Aethelstan II 9. Formel und Expositio zu Roth. 232 und Otto I, c. 7. Ebenso finden wir sie im sächsischen Rechte. Planck, Gerichtsverfahren I 832. Über die Spur als Ersatz des Voreides siehe oben S. 344.
43 Lex Sal. 47. Lex Rib. 33. Lex Baiuw. IX 7. Für das alamannische Recht dürfen wir es aus Swsp. Laſsberg 317 erschlieſsen. Lex Wisig. VII 2. 8. Lex Burg. 83, 1.
44 So nach burgundischem Rechte, Lex Burg. 83, 1, und bei den Angelsachsen, Aethelred II 8.
45 Roth. 231. Otto I, c. 7 nebst Formel. Del Vecchio, Rivendicazione S. 58 ff. Siehe oben I 373, Anm 24.
46 Planck, Gerichtsverfahren I 833.
47 Aethelred II 9.
48 Dafür spricht, daſs nach einer kentischen Satzung, Hlothar u. Eadric 7, der Besitzer den Gewähren in des Königs Saal zu stellen hat, was den Eindruck macht, als ob die Pflicht, den Gewähren zu bringen, eine Neuerung gewesen sei. Auch nach dem ältesten russischen Rechte muſste der Kläger dem Besitzer zum Gewähren folgen.
49 Eriks Sællandske Lov III 22. 24 (Thorsen c. 100. 102). Der Besitzer wird als erster Mann gerechnet. Siehe Homeyers Anmerkung in seiner Übersetzung von Kolderup-Rosenvinge’s Grundriſs S. 97 f.
50 v. Amira, Nordgerm. Obligationenrecht I 560. So auch bei den Russen nach Prawda russkaja 15, Ewers S. 269.
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§ 118. Spurfolge und Anefang.
Gewähre nicht weiter schieben durfte, sondern, wenn er sich nicht als originären Erwerber auswies, die Sache herausgeben muſste, aber sich vom Verdachte des Diebstahls freischwören konnte 51. Bei den Angelsachsen ist die Beschränkung auf drei Gewähren vermutlich unter nordischem Einfluſs eingedrungen 52. Wir finden sie ferner im Rechte der westfränkischen Normannen 53, vereinzelt auch in französischen Coutumes 54 und in jüngeren sächsischen Stadtrechten 55. Daneben giebt es Rechte, die den Gewährszug bei dem fünften oder sechsten 56 oder siebenten 57 Manne abschneiden. Die Begrenzung des Zuges will den Kläger gegen Chikane und gegen übermäſsige Belästigung schützen, wie sie ihm daraus erwuchs, daſs jeder Gewähre Frist zur Ladung des Vormannes erhielt, oder daraus, daſs er jedem Gewährsmanne zu seinem Vormanne folgen muſste. Übrigens war es sicherlich zulässig, daſs der Gewährsmann auf auſsergerichtlichem Wege den etwaigen originären Erwerber suchte und diesen mit Überspringung unmittelbarer Vormänner als Auctor stellte, so daſs die erlaubte Zahl der Schübe nur im Verhältnis zum Kläger nicht überschritten wurde 58.
Die fränkischen Volksrechte gestatten unbeschränkten Gewährszug 59 Doch müssen nach salischem Rechte zum ersten Termin, den der Besitzer erhält, sämtliche Gewährsmänner erscheinen, nachdem
51 Formel zu Otto I, c. 7: tunc tercius warens iuret, quod nec latro fuit, nec collega latronis, sed cum suo proprio pretio comparavit et reddat rem. Die Annahme, daſs die Beschränkung des Zuges schon altlangobardisches Recht sei, findet eine Stütze in Roth. 224. Siehe oben I 100, Anm. 20; I 374, Anm. 25.
52 Knut II 24, § 2. Wilh. I 45. Leges Henrici primi c. 64, § 6.
53 Tres ancien Coutumier de Normandie ed. Tardif, c. 82, § 15. 16. Somma de legibus .. Norm. c. 50. Vgl. Glanvilla X 15, 3. Die Beschränkung galt in der Normandie und anderwärts auch für Liegenschaften.
54 Jobbé-Duval S. 157.
55 Eichhorn, RG II 651, Anm. k. Homeyer a. O. S. 97. Laband, Vermögensrechtliche Klagen S. 129.
56 So nach Södermannalagen und Uplandslagen. v. Amira a. O. I 560.
57 Etablissements de S. Louis I, ch. 95. Coutumes d’Anjou et dou Maigne c. 100, ed. Beautemps-Beaupré I 123. Livres des droiz et des commandemens (für Poitou) c. 109, Leobschützer Stadtrecht c. 49 bei Laband a. O. S. 130. Ofener Stadtrecht c. 340.
58 Vgl. Brünner Schöffensatzung 228 bei Rössler, Deutsche Rechtsdenkmäler II 402, mit Brünner Schöffenbuch c. 98 a. O. S. 52. Laband S. 129.
59 Das Wort intertiare kann daher nicht bedeuten, daſs die Sache bis an den dritten Gewährsmann geleitet werde. Unter der dritten Hand ist vielmehr der erste Vormann des Besitzers zu verstehen. Wenn das schwedische leþa til þriþia mans die von v. Amira angegebene Bedeutung hat, so darf es mit dem intertiare nicht verglichen werden. Siehe oben S. 499, Anm. 25.
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§ 118. Spurfolge und Anefang.
jeder Nachmann seinen Vormann geladen hatte 60. Die Lex Ribuaria verlangt zum ersten Termin nur die Stellung des unmittelbaren Vormanns 61. War aber ein Knecht Gegenstand des Anefangs, so hatte der Besitzer sämtliche Gewährsmänner binnen einer einzigen Frist beizubringen 62.
Bleibt der vorgeladene Gewährsmann aus, so kann sich der Besitzer von dem Verdachte des Diebstahls reinigen, indem er nach salischem Rechte mit je drei Zeugen, nach ribuarischem selbsiebent beweist, erstens, daſs er den Vormann gehörig manniert, zweitens, daſs er die Sache von ihm erworben habe 63. Diese ist dann an den Kläger herauszugeben. Die Lex Ribuaria gewährt dem Beklagten, nachdem er jenen Eid geschworen, neue Frist, damit er vor Zeugen von dem Vormanne den Kaufpreis oder doch einen Teil davon 64 empfange. Den Empfang hat er dem Kläger nachzuweisen, der dann gegen den Vormann mit der Diebstahlsklage vorgehen mag.
Ist der Gewähre vor Gericht erschienen, um Gewährschaft zu leisten, so wird ihm die streitige Fahrhabe übergeben 65, zugeschoben, zu Handen geleitet; er empfängt, wie jüngere Quellen sagen, den Schub, d. h. die als gestohlen bezichtigte Sache. Bei mehrfachem Gewährszug wandert sie von Hand zu Hand den Weg zurück, ‘den sie früher durch Rechtsgeschäft vorwärts gegangen ist’ 66. Die Rück-
60 Lex Sal. 47. Vgl. oben I 297 und Hermann S. 61, Anm. 1. Das gilt noch in dem Wiener Weichbildbuch Art. 75. 76, wonach der Besitzer nur für den ersten Gewähren Frist erhält, während die anderen gewere, die man darnach peutet, die müzzen alle da ze stet sein.
61 Lex Rib. 33. Die Frist wird durch den Wohnort des ersten Auctors, nicht wie nach der Lex Sal. durch den Wohnort des Besitzers bestimmt.
62 Lex Rib. 58, 8; 72, 1. Von dem Knechte kann ja der Besitzer sofort die sämtlichen Vormänner erfahren. Vgl. Lex Sal. 39.
63 Lex Sal. 47, 2. Lex Rib. 33, 2.
64 Lex Rib. 33, 2: ut de cinu werduinia sua recipiat; 72, 3: cenu werdunia; vgl. 72, 6. 7. Abstammung und Grundbedeutung des Wortes sind dunkel. Grimm bei Merkel, Lex Sal. p. LXXXVII f. Kern bei Hessels, Lex Sal. Sp. 456. Hermann S. 110 f. — Siegel, Gerichtsverfahren, S. 254 f., sieht darin den Ersatz des gegenwärtigen Wertes der Sache. Allein aus Lex Rib. 72, 3. 5 geht hervor, daſs eine cine werdunia auch wegen eines toten Sklaven gezahlt wurde. Worin sollte der gegenwärtige Wert des Leichnams bestanden haben? War ein Tier nach dem Anefang gestorben, so wurde vom Gewähren nur ein solidus für die Haut des Tiers, war es siech oder versehrt, so wurde nur der Schätzungswert, nicht wie sonst der Kaufpreis bezahlt. Siehe Sohm, Prozeſs S. 109, Anm. 30.
65 Lex Rib. 33, 3; 72, 6. Siehe oben Anm. 25. Formeln zu Roth. 232 und zu Otto I, c. 7. v. Amira, Nordgerm. Obligationenrecht I 559.
66 Sohm, Prozeſs S. 113.
(0523 : 505)
§ 118. Spurfolge und Anefang.
gabe der Sache befreit den Besitzer endgiltig von dem Diebstahlsverdachte 67 und setzt den Vormann in die Lage, prozessualisch für die Sache einzustehen. Jener scheidet formell aus dem Rechtsstreite aus, und zwar, da ein Klagvorwurf gegen seine Person nicht erhoben worden war, in der Weise, daſs ein freisprechendes Urteil nicht zu ergehen braucht 68. Beklagter ist nur noch der Gewährsmann, als solcher führt er im Verhältnis zum Kläger den Rechtsstreit im eigenen Namen durch. Andererseits hat aber die Retradition der Sache in die Hand des Gewähren nicht etwa die Bedeutung, das zwischen ihm und seinem Nachmann abgeschlossene Geschäft aufzulösen 69. Der Gewähre hat vielmehr im Verhältnis zu demjenigen, dem er Gewährschaft leistet, während des Rechtsstreites nur die Stellung eines Treuhänders, eines Salmanns 70. Obsiegt er gegen den Kläger, so muſs er die im Rechtsstreite behauptete Sache an den früheren Besitzer herausgeben.
Die Rückgabe der Sache ist unerläſslich für die prozessualische Durchführung des Gewährszuges. Falls ein Tier nach dem Anefang verendet, muſs dem Vormanne wenigstens die Haut des Tieres über-
67 Vgl. Bracton fol. 151: si autem warrantizaverit, tunc statim, cum tradita res fuerit warranto, liberabitur ille, qui warrantum vocavit.
68 Die Berufung auf den Gewähren ist nicht Antwort in technischem Sinne, sondern eine die Antwort weigernde Einrede.
69 Gegen die Ansicht, daſs die Ausführung des Schubs, der Eintritt in die Gewährschaft die Auflösung des Veräuſserungsgeschäftes zur Folge hatte, wie sie u. a. Siegel S. 254 f. vertritt, siehe Hermann S. 64 f. Die Rescission des Geschäftes würde den Begriff der Gewährschaft vollständig auf heben. Diese ist aber Pflicht des Veräuſserers; er muſs dem Käufer die Sache ‘schirmen’, garantir la chose; er hat ihm, wie die schwedischen Quellen sagen, hemuld zu halten, ihm die Ware heimisch, eigentümlich zu machen.
70 Vereinzelte jüngere Rechte lassen allerdings den Gewähren, der die Sache empfängt, zur Sicherstellung den Kaufpreis sofort zurückerstatten in Konsequenz des formalen Gesichtspunktes, daſs es der Auctor ist, der die Sache contravindiciert. So die Formeln des Liber Papiensis zu Roth. 232 und zu Otto I, c. 7, wobei die Auffassung der langobardischen Juristen mitspielt, daſs der Gabe (hier der Rückgabe der Sache) eine Gegenleistung (hier die Erstattung des Kaufpreises) entsprechen müsse. Damit entsteht allerdings der Schein einer Rescission des Geschäftes, aber auch nur der Schein. Denn, wenn der Auctor siegte, hatte die Erstattung des Kaufpreises nur formelle Bedeutung. Aus Roth. 231: auctor si vindicare non potuerit .. reddat praetium, läſst sich ersehen, daſs eine endgiltige Rückzahlung nur bei Bruch der Gewährschaft verlangt wurde. Auf dem Standpunkte der Papienser Juristen stehen die Etablissements de S. Louis I c. 95 (Viollet II 157, vgl. III 53), nach welchen der Käufer sein Geld erhält, weil die Sache, wenn der Kläger unterliegt, zunächst in die Hand des Gewährsmannes gelangt (car tout gaagnast il — der Käufer — la chose, cil qui demande la paieroit à celui qui est garantissieres). Anderer Ansicht Jobbé-Duval S. 156 Anm. 5.
(0524 : 506)
§ 118. Spurfolge und Anefang.
geben werden 71. Den Knecht, der nach dem Anefang gemeinen Todes stirbt, soll nach ribuarischem Rechte der Besitzer öffentlich an einem Kreuzwege begraben, indem er an den Fuſs des Leichnams eine Weidenruthe bindet, die über das Grab hinausragt 72. Nachdem der Besitzer selbsiebent geschworen, daſs der Knecht gemeinen Todes gestorben, hier begraben liege und die Ruthe an ihm befestigt sei, wird diese zunächst dem ersten Gewährsmann eingehändigt, der sie dann seinem Vormann übergiebt u. s. w., bis sie in die Hand des letzten Gewähren gelangt 73.
Wenn der Gewähre vor Gericht erschien, aber die Annahme des Schubs verweigerte, so galt nach älterem Rechte der Besitzer, der sich vergeblich auf ihn berufen hatte, für sachfällig 74. Doch konnte er sich wegen des Bruches der Gewährschaft gegen den Gewähren erholen, indem er ihn durch Zeugen überführte, daſs er die Sache von ihm erworben habe 75. Das jüngere Recht, wie es ein Kapitular von 803 enthält, schob den Streit des Nachmanns mit dem leugnenden Gewähren in den Anefangsprozeſs als ein Incidentverfahren ein, das durch gerichtlichen Zweikampf oder durch Kreuzprobe erledigt wurde 76. Ward der Gewähre durch das Ordal des Gewährschaftsbruches überführt, so durfte er nicht etwa nachträglich als Partei in den Anefangsproceſs eintreten, sondern büſste ohne weiteres als Dieb 77.
Der Gewähre, der seiner Gewährschaftspflicht nicht nachkommt, sei es nun, daſs er nicht erscheint, oder die Annahme des Schubs verweigert, oder im Anefangsprozeſs unterliegt, hat den Bruch der Gewährschaft gegen seinen Nachmann zu sühnen. Dafür ist in erster Linie das bei Abschluſs des Rechtsgeschäftes für den Gewährschaftsbruch verabredete Strafgedinge maſsgebend. Fehlt es daran, so bestimmt das Volksrecht die eintretenden Rechtsfolgen. Nach den fränkischen Rechten zahlt der vertragsbrüchige Gewähre den Kaufpreis zurück und auſserdem eine gesetzliche Buſse. Nach bairischem Rechte tritt die poena dupli ein 78.
71 Lex Rib. 72, 6.
72 Lex Rib. 72, 1.
73 Hat ein Dritter den Knecht getötet, so muſs er ihn in der angegebenen Weise (cum retorta) begraben. Thut er dies, so büſst er nur die Tötung des Knechtes. Unterläſst er es, so ist der Zug auf den Gewährsmann unmöglich geworden. Der Todschläger hat dann auch die Diebstahlsbuſse an den Anefangskläger und den Kaufpreis an den Besitzer zu zahlen. Lex Rib. 72, 3.
74 Lex Rib. 33, 3.
75 Argum. Lex Sal. 47, 2.
76 Cap. legi Rib. add. v. J. 803, c. 7, I 117. Glanvilla X 15, § 3. Über das altfranz. Recht Jobbé-Duval S. 154.
77 Man vergleiche den Rechtsfall in Bractons Note Book ed. Maitland III 381, Nr. 1435.
78 R. Löning, Vertragsbruch S. 103 ff.
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§ 118. Spurfolge und Anefang.
Vermag der Besitzer, nachdem er aus Anlaſs des Anefangs seinen Gewährsmann angegeben hatte, diesen nicht aufzufinden, so behandeln ihn die fränkischen Rechte als sachfällig 79. Wenn er dagegen sofort nach dem Anefang erklärt, daſs er seinen Vormann oder dessen Wohnsitz nicht kenne, so darf er dies selbsiebent beschwören und befreit sich durch Herausgabe der Sache von weiterem Schaden 80. Westgotisches und bairisches Recht gestatten dem Besitzer, der seinen Gewähren nicht findet, seine Unschuld durch Eid oder Zeugen zu beweisen. Dann braucht er die Sache nur gegen Ersatz des halben Kaufpreises herauszugeben, muſs aber bestrebt sein, den Gewähren nachträglich aufzutreiben 81.
Weitgehende Begünstigungen des rechtsgeschäftlichen Erwerbes kennen in bestimmten Fällen das altkentische und das westgotische Recht. Nach jenem braucht ein Kenter das Vieh, das er in London vor Zeugen gekauft hat, dem Anefangskläger nur gegen den Kaufpreis herauszugeben 82. Das westgotische Recht schützt den gutgläubigen Erwerb der Ware, die man von einem überseeischen Händler gekauft hat, auch wenn sie eine gestohlene ist 83.
Der Besitzer der angeschlagenen Sache, bezw. sein Vormann, kann gegen die Anefangsklage die Einrede erheben, daſs er die Sache ererbt habe. Nach einer Novelle zur Lex Salica soll er dann durch Zeugen beweisen, daſs er die Sache im Nachlasse seines Erblassers gefunden und wie sie dieser erworben habe. Die Durchführung
79 Vgl. Loysel, Institutes coutumières, Nr. 699: qui tire à garant et garant n’a, sa cause a perdue.
80 Lex Rib. 33, 4. Das langobardische Recht verlangt diesfalls noch den Eid des Besitzers, daſs er den Gewähren, falls er ihn finden würde, nicht verhehlen wolle. Über das angelsächsische Recht siehe Laughlin in den Essays in Anglosaxon Law S. 216 f. Dieses schneidet dem Besitzer, der den Kauf nicht vor glaubwürdigen Urkundspersonen abgeschlossen, den Gewährszug ab.
81 Lex Baiuw. IX 7, eine Stelle, die auf Eurichs Gesetze zurückgeht. Lex Wisig. VII 2, 8. v. Bethmann-Hollweg IV 234. Die Einlösung um den halben Kaufpreis hat auch Art. 18 des älteren Stadtrechts von Schleswig. London S. 333.
82 Hlothar u. Eadric 16. So zeigt eine dem siebenten Jahrhundert angehörige Rechtsquelle, die von jüdischem Rechte sicherlich nicht beinfluſst ist, bereits den Rechtssatz, der uns nachmals in Deutschland als Judenprivilegium begegnet und häufig auf jüdisches Recht zurückgeführt wird. Siehe Schröder, RG. S. 664 und die daselbst Anm. 12 genannte Litteratur. Eine verwandte, wie es scheint, transitorische Bestimmung enthält Lex Burg. 107, 8, wonach der Burgunder einen fremden Knecht, den er von einem Franken vor Zeugen gekauft, nur gegen den Kaufpreis an seinen Herrn herausgeben muſste. Es handelt sich um burgundische Knechte, welche die Franken im Kriege erbeutet hatten.
83 Lex Wisig. XI 3, 1. Dahn in der Zeitschrift für Handelsrecht XVI 404.
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§ 118. Spurfolge und Anefang.
beider Beweise schützt ihn im Besitze der Sache. Kann er den zweiten Beweis nicht führen, so giebt er sie ohne Diebstahlsbuſse heraus. Dagegen hat er auch diese zu zahlen, wenn er nicht einmal nachweisen kann, daſs die Sache aus dem Nachlasse stamme 84.
Berief sich der Besitzer oder sein Gewähre weder auf Erbgang noch auf Erwerb von einem Dritten, so ergab sich aus der Thatsache des Anefangs, der ja die Behauptung des unfreiwilligen Verlustes in sich schloſs, die unvermeidliche Konsequenz, daſs der Kläger gegen den Besitzer den Vorwurf des Diebstahls oder des Raubes erhob. Der Beklagte mochte der Diebstahlsklage die volle Negation des Klaginhaltes entgegensetzen. Dagegen scheint es, daſs ihm nach älterem Rechte die Einrede des originären Erwerbes, z. B. daſs das Vieh in seinem Gewahrsam geboren worden sei 85, noch nicht gestattet wurde, sondern der Beklagte zu einer Antwort in technischem Sinne verpflichtet war, ohne zum Beweise der genannten Einredethatsache zu gelangen, wie dies nach den jüngeren Quellen allenthalben der Fall ist.
Der Besitzer, bezw. der Gewährsmann, der im Anefangsprozeſs unterliegt, wird als Dieb behandelt und muſs nicht nur die Sache herausgeben, sondern auch die Diebstahlsbuſse 86 zahlen. Anderer-
84 Lex Sal. 99 (Hessels). Vgl. Sohm, Prozeſs S. 94 f. Zweifelhaft ist der Schluſs der Stelle: si nec istud fecerit, ille qui eas intertiavit suo feltroctum al. filtorto); sic postea, quod lex inter (lies inde) docet, apud quem eas invenit (sol. XXXV, vermutlich ein Glossem des Cod. 1) culp. iud. Hinter filtorto scheint ein Wort ausgefallen zu sein (faciat?). Derselbe rätselhafte Ausdruck findet sich als Rubrik zu Titel 47: de filtortis, feltortus, feltortis, filtorto. Grimm bei Merkel, Lex Salica p. VIII, erklärt das Wort als filo tortus, mit einem Faden umwunden. Müllenhoff bei Waitz, Altes Recht S. 282, beschränkt sich auf die Bemerkung, daſs in ‘torto’ möglicher Weise eine Aspirata ausgefallen sei. Diesen Gedanken aufgreifend, vermutet Kern bei Hessels § 229, daſs tort für torht stehe (wie bert für brecht, forta für forhta), das zu torcian, trocian, trukken, trekken, ziehen gehöre. Vgl. betrecken, betrocken in den Bedeutungen provocare, verfolgen bei Stallaert, Glossarium van verouderde rechtstermen I 224. Bei fel, fil, fill möchte ich im Gegensatz zu Kern, der fir, fer emendiert, an fel, felo, ahd. fillo, Verbrecher, Bösewicht, malus homo denken. Vgl. Diez, WB I s. v. fello. Fellones in der Epistola Carisiaca v. J. 858, c. 15 bei Walter C.J.G. III 95. Feltorht, feltort wäre sonach etwa als die Verfolgung, das Auftreiben des Diebes zu erklären. Mit tort in feltortus ist vielleicht trotinia (für trohtinia) in Edictum Chilperici c. 10 (Hessels Sp. 410) zusammenzustellen: De (trotia corr.) trotinia vero sic convenit observare, ut sicut antea consuetudo fuit sub temporibus patri vel genitoris nostri, sic sequatur; et mali hominis reprimantur. Gemeint ist wohl die Verfolgung der Diebe, wie sie Chilperichs Vater, Chlothar I, in dem Pactus pro tenore pacis angeordnet hatte. Vgl. pecuniae trotina in Concilium Aurelianense v. J. 533, c. 4, MG. Concil. S. 62.
85 Aethelstan II 9.
86 In den fränkischen Rechtsquellen und vereinzelt auch im Pactus Alaman-
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§ 118. Spurfolge und Anefang.
seits hat der Anefangskläger, wenn er sachfällig wird, eine Buſse wegen unrechten Anefangs verwirkt, die bei den Franken fünfzehn Schillinge 87, bei den Burgundern den zweifachen Wert der angeschlagenen Sache betrug 88. Ist es zum persönlichen Vorwurf des Diebstahls gekommen, so treffen den sachfälligen Kläger die Rechtsfolgen der falschen Anklage.
Die Anefangsklage war nicht sowohl eine Klage des Eigentümers als vielmehr desjenigen, der die Sache in Gewahrsam hatte, ehe sie ihm durch Raub oder Diebstahl abhanden kam. Wurde die Sache nicht dem Eigentümer, sondern einer treuen Hand gestohlen, in die er sie gelegt hatte, so war nur diese in der Lage, den Anefang durchzuführen und die Diebstahlsbuſse in Anspruch zu nehmen. Ausdrücklich ist dies im langobardischen Edikte bestimmt worden zu einer Zeit, als die Anefangsklage vermutlich unter dem Einfluſs römischer Rechtsanschauungen die Tendenz zeigen mochte, sich zu einer Klage des Eigentümers als solchen auszugestalten 89. Für das ribuarische Volksrecht ergiebt sich jener Rechtssatz, dessen Geltung auch bei den Westgoten bezeugt ist, aus der Vorschrift, daſs der Besitzer der angeschlagenen Sache, wenn sie ihm nach dem Anefang gestohlen wird, schlechtweg die Diebstahlsbuſse zu zahlen hat 90, augenscheinlich deshalb, weil einerseits der Gewährszug unmöglich geworden ist, andererseits der Beklagte, dem ein Dritter die Sache nach dem Anefang gestohlen hatte, sich an diesem erholen und an der Sache, wenn er sie fand, den Anefang vornehmen konnte 91.
norum begegnet für die Diebstahlsbuſse der Ausdruck taxaca, taxaga, texecha, texaga. Er gehört zu tascôn, ahd. zaskôn, raffen, rapere und bedeutet ursprünglich den Diebstahl selbst. In der Formel Carta Senon. App. Nr. 6, Zeumer S. 211, begegnet die jener Ableitung entsprechende Form tascega, in Kapitularien Karls des Kahlen die Form tesceia. Grimm bei Merkel p. VIII. Diez, WB I s. v. tasca. Zur taxaca tritt nach fränkischen Rechten die dilatura oder wirdira, eine eigenartige Buſse hinzu, von der noch unten in § 137 gehandelt werden wird.
87 Lex Sal. 90 (Hessels): si quis res alienas furtivaverit et suas fuisset non potuerit adprobare, cui furtivaverit, sol. XV culp. iudicetur. Das furtivare schlieſst unrechten Anefang jedenfalls in sich. Vgl. Boretius in Behrends Lex Sal. S. 112, Anm. 23. Childeb. II decretio c. 3, Cap. I 15: quod si quis praesumpserit interciare, solidos XV componat et res, quae male interciavit, amittat.
88 Lex Burg. 19, 2; 83, 2.
89 Liu. 131. Vgl. Lex Baiuw. XV 4: conpositio vero furti ad eum, qui habuit commendata, pertineat (aus Leges Eurici fr. 280, wie sich aus Lex Wisigoth. V 5, 3 ergiebt).
90 Lex Rib. 72, 8.
91 Das Cap. legi Rib. add. v. J. 803, c. 12 gestattet ihm, sich durch Eid zu reinigen und nur den Wert der Sache zu ersetzen.
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§ 118. Spurfolge und Anefang.
Bei Unterschlagung geliehener und anvertrauter Sachen war dem Beschädigten die Anefangsklage versagt. Er konnte sich dann nicht an den dritten Besitzer, sondern nur an die untreue Hand halten 92, auch an diese nicht in der Form des Anefangs 93. Der Grund der Beschränkung liegt darin, daſs der Schub die Sache an den Kläger zurückgeleitet hätte, auch der Thäter nicht erst gesucht zu werden brauchte und seine That nicht unter die deutschrechtlichen Begriffe von Raub und Diebstahl fiel 94. Hatte also der Beschädigte selbst die Sache aus seiner Hand gegeben 95, so war ein Verfahren nicht am Platze, welches, wie der Anefang, durch Verfolgung der abhanden gekommenen Sache den Dieb oder Räuber zu finden bezweckte.
Eine Sonderstellung nahm das westgotische Recht ein, indem es eine Klage zulieſs, durch die der Eigentümer, abgesehen von dem Fall des Diebstahls, eine Sache, die durch inlicita venditio in dritte Hand gekommen war, gegen jeden Besitzer verfolgen konnte. Dieser war verpflichtet, die Sache an den Eigentümer herauszugeben, während der Veräuſserer jenem den Preis, dem Eigentümer den zweifachen Wert der Sache zu zahlen hatte 96.
Die Lex Baiuwariorum gab — vermutlich unter dem Einfluſs ihrer westgotischen Vorlage — dem Eigentümer im angegebenen Falle zwar eine Klage gegen den dritten Besitzer, aber nicht ohne deren Wirkung in einschneidender Weise zu beschränken. Klagte der Eigentümer gegen den Besitzer, so berief sich dieser auf seinen Gewährsmann, von dem er die firmatio verlangen konnte 97. Die firmatio, das firmare, bairisch swirôn 98 (bestätigen), bestand in einer Wiederholung des Traditionsaktes. Sie ist zwar nach der Lex Baiuwariorum eine rechtmäſsige nur dann, wenn der Gewährsmann sich auf originären Erwerb 99 oder auf Gabe des Herzogs berufen kann. Aber auch im Falle unrechtmäſsiger firmatio, d. h. wenn der Gewährsmann im Streite mit dem Kläger unterliegt, braucht der Käufer die Sache nicht
92 Der Grundsatz, den das jüngere Rechtssprichwort: Hand muſs Hand wahren, ausdrückt. Wir finden ihn nachmals nicht nur im deutschen, sondern auch im französischen und anglo-normannischen Rechte. Vgl Holmes, Common Law S. 164 ff.
93 Siehe unten § 120.
94 Siehe unten § 139.
95 Vgl. Glanvilla 10, 13, § 2: a furto … excusatur per hoc quod initium habuerit sue detentionis per dominum illius rei. Ssp. III 22, § 2.
96 Leges Eurici fr. 289. Lex Wisig. V 4, 8.
97 Lex Baiuw. XVI 11. 12.
98 Grimm, RA S. 115. 556. Schade, WB S. 917. Schmeller, WB II 646.
99 Lex Baiuw. XVI 11. 14: istud mancipium ego prehendi extra terminum, ubi dux exercitum duxit ..; Dux illum … mihi licenter tradidit ..; quod manicipii mei (ornamenta) ex propria mea materia laboraverunt et fecerunt aut fabri …
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§ 119. Der Rechtsgang um Liegenschaften.
an den Eigentümer herauszugeben 100; vielmehr kann dieser nur von dem Veräuſserer Schadloshaltung verlangen. Verweigert der Veräuſserer dem Besitzer die firmatio, so muſs jener diesem nicht nur den Kaufpreis zurückerstatten, sondern ihm auch eine Sache liefern, gleichartig und gleichwertig derjenigen, die der Besitzer an den Kläger herauszugeben hat. Der Verkäufer einer fremden Sache, die dem Eigentümer nicht wider Willen abhanden gekommen war, stand sonach vor der Wahl, entweder sofort den Bruch der Gewährschaft zu wagen oder die Verurteilung wegen inlicita venditio zu erwarten. Wie das unrechtmäſsige Verkaufen wurde auch das unrechtmäſsige Verschenken der Sache behandelt 101.
§ 119. Der Rechtsgang um Liegenschaften.
Walter, RG II 351 ff. v. Bethmann-Hollweg, Civilproceſs IV 26. 53 ff. 236. 387 f. 488 ff. V 100. 131 f. Heusler, Die Gewere 1872, S. 28 ff. 71 ff. Derselbe, Institutionen I 384. Schröder, RG S. 352. v. Amira, Recht S. 160. J. Merkel, Das Firmare des bairischen Volksrechtes, Z. f. RG II 109 ff. H. Brunner, Zur Rechtsgeschichte der Urkunde I 266. 275. 292. Kannengieſser, Die prozeſshindernde Einrede, ein Beitrag zur Lehre von der nominatio auctoris 1878. Behrend, Anevang und Erbengewere 1885. — Pertile, Storia del diritto ital. IV 248 ff. Laughlin in den Essays in Anglo-Saxon Law S. 227 ff. — Eine monographische Darstellung des Liegenschaftsprozesses der fränkischen Zeit gedenkt Rudolf Hübner zu liefern.
Verhältnismäſsig spät und spärlich tauchen in den deutschen Quellen vereinzelte Rechtssätze über den Rechtsgang um Liegen-
100 Lex Baiuw. XVI, 11: Si haec defuerint in supradictis rebus, nullatenus potest firmare. Si autem firmaverit, non potest ab eo, cui firmavit, nisi ipse voluerit, retrahere, si campio quaesitoris vicerit. Siegt der Kämpe des Klägers, so ist damit bewiesen, daſs die Sache Eigentum des Klägers und also der Verkauf und die firmatio rechtswidrig war. Nichtsdestoweniger verbleibt das Streitobjekt dem Käufer. Da im Falle der firmatio das Gottesurteil des gerichtlichen Zweikampfs entscheidet, kann der angerufene Gewährsmann die firmatio in gutem Vertrauen auf den Ausgang des bevorstehenden Ordals nur dann vornehmen, wenn einer der genannten Erwerbsgründe vorliegt.
101 Über das bairische Firmationsverfahren siehe Siegel, Gerichtsverfahren S. 259 ff. Merkel, Z. f. RG II 109 ff. London, Anefangsklage S. 416. Allgemein wird die firmatio miſsverständlich auf den Anefang bezogen. Allein die Wendung in Lex Baiuw. XVI 12: eo quod valde reprehensibilis est res alterius dare, quia aliquotiens exinde scandala nascuntur, wäre absurd, wenn es sich um Sachen handelte, die der Verkäufer gestohlen hatte. Um gestohlene Sachen ging der Baier mit manus immissio, hantalôd vor, eine Handlung, welche bei Gewährszug den Schub der Sache auf den Gewährsmann verlangte.
(0530 : 512)
§ 119. Der Rechtsgang um Liegenschaften.
schaften auf, eine Erscheinung, die man nicht ohne Grund mit den Nachwirkungen der Feldgemeinschaft in Zusammenhang bringt.
Die älteste Liegenschaftsklage war Klage um rechtswidrige Landnahme. Rán, Raub, jorþ-rán 1, Landraub nennt man im Norden die widerrechtliche Okkupation und Bearbeitung eines fremden Grundstückes 2. Londrâf 3 heiſst das Delikt bei den Friesen, réaflác (Raub) bei den Angelsachsen 4. Nach den deutschen Rechten äuſsert sich jene Auffassung u. a. in der Klagformel, durch die der Kläger behauptet, daſs der Beklagte das streitige Grundstück widerrechtlich an sich gerissen habe, malo ordine oder injuste invasisset, pervasisset, tulisset, tulisset vel abstraxisset, proprisisset, introisset, usurpasset 5.
Etwas jünger dürfte die Klagformel sein, die dem Besitzer vorwirft, daſs er dem Kläger das Grundstück rechtswidrig vorenthalte, malo ordine oder injuste retineret, contradiceret, detineret, possideret, haberet, suprasederet 6. Sie scheint zunächst für die Klage um anvertrautes Gut entstanden zu sein, nämlich für den Fall, daſs der Besitzer mit Bestreitung des gegnerischen Rechtes sich weigerte, den durch Leihe oder Satzung erworbenen Besitz zu räumen 7, wurde aber schon früh auf andere Fälle des Liegenschaftsprozesses ausgedehnt und schlieſslich geradezu als gleichwertig statt des Vorwurfs der invasio gebraucht.
Die Klage um Liegenschaften hatte demnach ebenso wie die Fahrnisklage ursprünglich den Charakter einer Deliktsklage. Unterlag der
1 Wilda, Strafrecht S. 908. Jydske Lov II 40. Valdemars Sællandske Lov 66 (2, 42).
2 Im nordischen rán ist auch die Vorenthaltung inbegriffen.
3 Richthofen, Rqu. S. 124, 22; S. 339, 20; S. 340, 19 und wohl auch schon in der achten Küre a. O. S. 12.
4 Urkunden bei Kemble Cod. dipl. 499 (1237). 1258. 693.
5 Invasio oder invadere z. B. in Lex Rib. 59, 8; 60, 3. Lex Baiuw. XVII 1; App. 4. Paenit. Merseb. a c. 21. H. 359. — Pervadere, pervasio: Lex Burg. 79, 3. Form. Andeg. 47. Pertz, Dipl. M. 41. Lex Baiuw. XII 6. — Tulit: Lex Rom. Cur. XXIII 20. — Tulit vel abstraxit: Pertz, Dipl. M. 70. — Proprisit: Form. Bignon. 13. Cap. Baiw. c. 6, I 158. — Superprisit: Lex Rib. 62, 2. — Introire: Extrav. der Lex Sal. B 10. — Usurpare: Meichelbeck Nr. 115. 117. Cap. legi Sal. add. v. J. 819, c. 5, I 293. — Vgl. Expositio zu Liber Pap. Pipp. 23: tollere dicitur quantum ad res mobiles, invadere quantum ad inmobiles. — Spoliare, dispoliare, biréafian gebrauchen die angelsächsischen Urkunden.
6 Retinere z. B. in Pertz, Dipl. M. 49. 66, A. 16. 21. Form. Senon. rec. 7. — Contradicere: Pertz, Dipl. M. 59, A. 10. — Possidere, die typische langobardische Formel z. B. in Roth. 228, Liu. 90. — Habere: Pertz, Dipl. A. 18. — Detinere: H. 83. — Suprasedere: Form. Merkel. 27.
7 Extravag. der Lex Sal. A 2, Hessels col. 420.
(0531 : 513)
§ 119. Der Rechtsgang um Liegenschaften.
Beklagte, so hatte er nicht nur das Grundstück herauszugeben, sondern auch für die rechtswidrige Besitznahme oder Vorenthaltung Buſse und Friedensgeld zu zahlen 8.
Eingeleitet wurde der Rechtsstreit um Grundstücke regelmäſsig durch rechtsförmliche Ladung, nach fränkischen Rechten durch mannitio. Und zwar blieb, wie bereits oben S. 338 bemerkt wurde, die Parteiladung für den Liegenschaftsprozeſs rechtliches Erfordernis noch zu einer Zeit, da im übrigen bereits die bannitio zulässig war. Die Ladung konnte durch ein Streitgedinge ersetzt werden.
Auſser der Ladung und dem Streitgedinge bestand wenigstens bei den Franken und Langobarden noch eine andere dem Fahrnisprozeſs entsprechende Form der Einleitung des Rechtsstreites um [Grundstücke, der Anefang. Jüngere niederrheinische Urkunden kennen eine interciatio von Grundstücken und verdeutschen diesen Ausdruck durch vorcůmber oder clank 9. Niederländische Quellen haben dafür das Wort aenvanc, aenvaerdinge, sächsische Quellen aus dem Kreise des magdeburgischen und halleschen Stadtrechtes anevangen oder anegripen 10. Der Anefang ist rechtsförmliche Besitzergreifung und geschieht regelmäſsig durch Anfassen des Thürpfostens. Durch Anefang nimmt der Erbe als solcher ein Grundstück in Anspruch.
8 Lex Rib. 60, 2. 3. 4. 8. Extrav. der Lex Sal. A 2. Cap. legi Sal. add. v. J. 819, c. 5, I 293: si infans infra duodecim annos res alterius iniuste sibi usurpaverit, eas excepto fredo cum lege sua conponat. Der Mündige hatte auch den fredus zu zahlen. Cap. pro lege habend. Worm. v. J. 829, c. 4 i. f. II 19. Die volksrechtliche Gesamtbuſse betrug bei den Franken 15 Solidi, sofern nicht ein schwereres Delikt vorlag oder ein höherer Sonderfriede verletzt war. — Lex Baiuw. XVII 1: propter praesumptionem cum sex solidos conponat et exeat. A. O. XII 6: damnum pervasionis excipiat, quod legibus continet, id est sex solidos. — Sechs Solidi betrug auch die langobardische Buſse. Roth. 355. 356. Doch setzte in Italien ein Kapitular Pippins v. J. 787, Cap. I 200, c. 14, auf invadere sine iudicio die königliche Bannbuſse. Expositio § 6 zu Liber Pap. Liu. 89. v. BethmannHollweg, Civilprozeſs V 354. — Urkundliche Beispiele bei R. Loening, Vertragsbruch S. 564.
9 Urk. v. J. 1332 in den Annalen des histor. Vereines für den Niederrhein, insbes. die alte Erzdiöcese Köln, Heft 50, 1890, S. 131: Der Veräuſserer eines Grundstückes verspricht: amovere omnem interc(i)ationem, que teutonice dicitur vorcůmber et eciam warandizare anno et die. Ungedruckte Urk. bei Liesegang, Urkunden von Calcar Nr. 2 in denselben Annalen, wo der Veräuſserer einer Erbrente verspricht: removere de dicto censu omnem interciationem dictam teutonice clank, quam iure tenetur removere. Clank, niederl. klonk, hat hier die Grundbedeutung Schlag. Siehe Grimm, WB V 1195 s. v. klinke unter III 4 a.
10 Z2 f. RG IV 236 f. Behrend, Anevang S. 7 ff. Stallaert, Glossarium I 35 f. s. v. aenvaerden, aenvanck.
Binding, Handbuch. II. 1. II: Brunner, Deutsche Rechtsgesch. II. 33
(0532 : 514)
§ 119. Der Rechtsgang um Liegenschaften.
An sich gegen keinen bestimmten Gegner gerichtet, vermag der Anefang einen Rechtstreit einzuleiten, wenn jemand Widerspruch erhebt und mit einem Gegenanefang antwortet, indem er seinerseits die Hand an das Grundstück schlägt. Dringt der Anefangskläger nicht durch, so hat er wegen unrechten Anefangs eine Buſse verwirkt.
Der Anefang von Liegenschaften ist altfränkischer Rechtsbrauch. Denn schon die decretio Childeberts II. v. J. 596 setzt ihn voraus, indem sie bei einer Buſse von 15 Schillingen das interciare auch in Bezug auf Grundstücke verbietet, die der Besitzer inter praesentes zehn Jahre hindurch besessen hatte 11.
Bei den Langobarden diente als Anefangsform die auſsergerichtliche wiffatio, das Aufstecken einer wiffa 12, eines Strohwisches oder sonstigen Zeichens. Wenn derjenige, der durch die wiffatio ein Grundstück in Anspruch genommen hatte, in dem darüber entstandenen Rechtsstreite unterlag, so muſste er wegen rechtswidriger wiffatio eine Buſse von sechs Solidi zahlen 13.
Kam es zur gerichtlichen Klage, so gestaltete sich die Klagformel unabhängig von der Art der Einleitung des Rechtsstreites, über welche denn auch die Gerichtsurkunden, weil sie sich auf die Darstellung der gerichtlichen Vorgänge beschränken, meistens mit Stillschweigen hinweggehen. Ein Voreid des Klägers ist uns wenigstens für gewisse Fälle bei den Franken 14 und in ausgedehnterer Anwendung bei den Sachsen beglaubigt 15.
Auf die Klage hin mag der Beklagte, ehe er sich auf den Rechtsstreit einläſst, Feststellung des Streitobjektes und seiner Grenzen verlangen. Zu diesem Zwecke kann er eine Frist begehren, binnen
11 Cap. I 15 f. c. 3: ut servo, campo aut quaslibet res ad unum ducem et unum iudicem pertinentes per decem annos quicumque inconcusso iure possedit, nullam habeat licentiam interciandi .. Quod si quis praesumpserit interciare, solidos XV solvat et res quae male interciavit amittat.
12 Siehe oben S. 459.
13 Liu. c. 148: si quis ex sua auctoritate terra aliena sine puplico wifaverit dicendo, quod sua debeat esse, et postea non potuerit probare, quod sua sit, conponat solidos sex, quomodo qui palo in terra aliena figit. Aus der Stelle folgt, daſs der Anefang als Privatakt buſslos war, wenn der Anefangskläger im Rechtsstreite durchdrang. Das wifare per publicum ist die Fronung. Vgl. Liu. 57.
14 Lex Rib. 67, 5, selbsiebent pro hereditate. Siehe oben S. 345, Anm. 20. Pérard S. 148, H. 370: Nachdem der Beklagte dem Kläger geantwortet, quod non iuste, sed iniuste eum mallasset (ihn belangt habe), bietet dieser seinen Voreid an.
15 Auf einen Voreid des Klägers bezieht sich Lex Sax. c. 39: qui alteri dolose per sacramentum res proprias tollere vult, duobus aut tribus de eadem provincia idoneis testibus vincatur et si plures fuerint, melius est.
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§ 119. Der Rechtsgang um Liegenschaften.
welcher der Kläger mit ihm das Grundstück besichtigt und das streitige Gebiet bezeichnet16, eine Rechtshandlung, die uns nachmals im altfranzösischen und anglo-normannischen Rechte als vue de terre, visus terrae begegnet.
In der Einlassung kann sich der Beklagte auf die Negation des Klagvorwurfes beschränken, indem er die rechtswidrige Besitznahme oder Vorenthaltung leugnet, ohne seinerseits das Grundstück in Anspruch zu nehmen. Dann muſs er es auf alle Fälle dem Kläger überlassen, bleibt aber frei von Buſse, er müſste denn durch den Ausgang des Beweisverfahrens der Landnahme überführt werden17.
Will der Beklagte das Grundstück behalten, so reicht dazu jene Negation nicht aus; vielmehr muſs er in der Antwort sein Besitzrecht geltend machen (rem vindicare). Stützt sich der Kläger auf älteren Besitz, so liegt dem Beklagten ob, die klägerische Behauptung zu widerlegen18 oder sein Recht durch Angabe der causa possessionis zu begründen. Er mag sich auf originären Erwerb berufen, indem er behauptet, das Land als Neubruch eingefangen zu haben19. Schützt er abgeleiteten Erwerb vor, so erklärt er entweder, das Gut von einem Dritten erworben oder aber es ererbt zu haben.
Der Beklagte, der sich auf einen Gewährsmann zieht, ist verpflichtet, ihn binnen bestimmter Frist vor Gericht zu stellen20. Erscheint der Gewährsmann, um die Gewährschaft zu übernehmen, so tritt er an Stelle des Beklagten in den Rechtsstreit ein, den er in eigenem Namen nach Art eines Salmanns durchführt21. Dem Be-
16 Germer Durand, Cartulaire de Nimes Nr. 26, S. 25, H. 472. Nach der langobardischen Formularjurisprudenz provociert der Beklagte den visus terrae durch die Einrede: nescio de quo dicis. Vgl. v. Bethmann-Hollweg V 137, Anm. 53. Opet, Prozeſseinl. S. 108, sieht darin den Beweis, daſs die Klage ohne Ladung erhoben wurde und den Beklagten völlig unerwartet traf (!). Über den normannischen visus terrae siehe meine Entstehung der Schwurgerichte S. 173 f.
17 Thévenin Nr. 96, H. 362: promisit ad placitum se iuraturum, ut eo mandante nullus hominum eamdem villam exspoliarit .. Cod. Cavensis II 166, Nr. 338: ut ipse Ursus iuraret .., ut taliter in ipsa rebus numquam fecisset.
18 Lex Baiuw. XVII 2: non invasi contra legem nec cum sex solidis conponere debeo nec exire, quia mea opera et labor prior hic est quam tuus.
19 Thévenin Nr. 88, H. 334: manifeste verum est, quod ipsas res ego retineo, set non iniuste, quia de eremo eas tracxi in aprisione. Lex Baiuw. XVII 2.
20 Form. Andegav. 47: sic ab ipsis viris illi fuit denonciatum, ut die illo Andecavis civetate ipso illo in autericio presentare deberit. Thévenin Nr. 114, H. 441: iudicium, ut in quadraginta noctes suum auctorem presentare faciat.
21 Der Auctor giebt und empfängt das Beweisgelöbnis. Unterliegt er, so hat er das Grundstück an den Sieger herauszugeben.
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§ 119. Der Rechtsgang um Liegenschaften.
klagten selbst ist es nicht gestattet, das Recht seines Auctors zu erweisen. Vielmehr bedarf er nach fränkischem Rechte eines besonderen königlichen Privilegs, um den Streit ohne den Auctor oder, genauer gesagt, als prozessualischer Stellvertreter des Auctors auszufechten22. In Italien, wo nach langobardischem Rechte das stare loco auctoris in fränkischer Zeit und darüber hinaus an sich nicht gestattet war, läſst sich laut Urkunden des 10. Jahrhunderts der Erwerber eines Grundstücks von dem Veräuſserer bereits in der Erwerbsurkunde durch Ernennung zum Bevollmächtigten das Recht der defensio vice auctoris gewähren23.
Das Erfordernis, den Auctor zu stellen, und die Rolle, die ihm bei Durchführung der Gewährschaft zugewiesen ist, erklären sich aus dem ursprünglich strafrechtlichen Charakter der Liegenschaftsklage. Da diese den Vorwurf des Deliktes erhob, muſste der Urheber des Deliktes, der Auctor, als Prozeſspartei den Rechtsstreit übernehmen.
Wie die Fahrnis im Anefangsverfahren dem Gewährsmann eingehändigt wurde, so übertrug nach manchen Rechten auch im Liegenschaftsprozeſs der Besitzer dem Auctor zum Zwecke der Gewährschaft die Gewere des Gutes24. Das bairische Recht kennt eine Form der Gewährleistung, welche nach Analogie des im Rechtsgang um Fahrnis geltenden Firmationsverfahrens, nämlich in der Weise erfolgt, daſs der Gewährsmann zunächst dem Beklagten gegenüber die Vestitur des Gutes wiederholt (firmare) und sich dann gegen den vom Kläger erhobenen Vorwurf rechtswidriger Veräuſserung verteidigt25. Unterlag er, so muſste er — die Vestitur hatte als Vergabung einer fremden
22 In Marculf I 36 giebt der König dem Petenten das Recht: ut in vice auctorum suorum causas ipsius licentiam habeat adsumendi vel omallandi. Vgl. die Urk. bei Thévenin Nr. 101, H. 373 v. J. 868: iudices interrogaverunt .. si potuisset adsumere vocem datoris. — Glosse zu Roth. 231, LL IV 357: si actio in rem fuerit et possidens auctorem habuerit, non exercetur ea actio contra tenentem, sed pocius contra auctorem … quia Langobardus semper dat auctorem et numquam stat loco auctoris, at Romanus semper stat loco auctoris et numquam auctorem dat.
23 H. Brunner, Z. f. HR XXII 127, Anm. 1. Pertile, Storia IV 251, Anm. 47. Kannengieſser a. O. S. 46 ff., der aber mit Unrecht Liu. 116 heranzieht, eine Stelle, deren Schluſssatz für den Fall des Gewährschaftsbruches auf das in der Veräuſserungsurkunde enthaltene Strafgedinge verweist.
24 Ssp. Ldr. III 83, § 3. Planck, GV I 541.
25 Lex Baiuw. App. IV, LL III 337. Der Kläger fragt den Gewährsmann: cur meum donare debuisti, quod mei antecessores tenuerunt? Dieser antwortet: non ita; sed mei antecessores tenuerunt et mihi in alodem reliquerunt et vestita est illius manu, cui tradidi; et firmare volo cum lege. Der Kläger macht dem Gewähren nicht malo ordine invasio, sondern iniusta donatio zum Vorwurf.
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§ 119. Der Rechtsgang um Liegenschaften.
Liegenschaft dem Besitzer kein Eigentum übertragen — das Grundstück dem Kläger herausgeben und seinem Nachmanne Ersatz leisten26.
Vermag der Beklagte eine Urkunde vorzuweisen, so ist er nach fränkischem Rechte in seiner Antwort von dem Zwange des Antwortformalismus befreit. Er mag erwidern: non malo ordine, sed per testamentum hoc teneo27. Eine Buſse wegen rechtswidriger invasio kommt dann nicht mehr in Frage. Wird die Urkunde angefochten, so darf der Inhaber selbst den Beweis ihrer Wahrheit führen. Doch steht dem Kläger frei, geltend zu machen, daſs der in der Urkunde angegebene Auctor den Besitz des Grundstücks in rechtswidriger Weise erworben habe. Kommt es somit auf das Recht des Auctors an, so muſs der Beklagte ihn stellen.
Vermag der Besitzer dreiſsigjährigen unangefochtenen Besitz einzuwenden, so schlieſst er damit nach fränkischem, wie nach westgotischem und burgundischem Rechte jeden Anspruch des Klägers aus28. Das langobardische Recht giebt dem Beklagten diesfalls die Befugnis, sich mit seinem Eide zu verteidigen, ohne daſs dem Kläger ein Urkundenbeweis oder Berufung auf den Zweikampf nachgelassen wird29. Fünfjähriger ruhiger Besitz enthebt nach langobardischem Rechte der Pflicht, den Auctor zu stellen. Der Besitzer mag sich selbst durch Eid oder Zweikampf wehren30.
Besondere Grundsätze gelten nach fränkischem Rechte für den Fall, daſs der Beklagte erklärt, das streitige Grundstück als Erbgut zu
26 Nach Lex Baiuw. l. c. erhebt der Kläger gegen den firmierenden Gewährsmann den Klagvorwurf: iniuste territorium meum alteri firmasti, id est farsvirotos, ipsum mihi debes reddere et cum 12 solidis conponere. — Meichelbeck Nr. 530, H. 260: Alprih hatte der Kirche von Freising ein Gut geschenkt, et hanc ipsam traditionem ad ipsa casa Dei firmare et stabilire non potuit, sed iterum de manu supra dicti advocati (des Vogtes der beschenkten Kirche) illam traditionem suscepit et Chonrato dimisit in proprium (es war also der Auctor, nicht der beklagte Besitzer, der das Gut dem Kläger restituierte). Alprih vergabt dann der Kirche zum Ersatz ein anderes Grundstück.
27 Lex Rib. 59, 8.
28 Decr. Childeb. II. c. 3. Cap. a sacerd. propos. v. J. 802, c. 17, I 107. Form. Turon. 39. Leges Eurici, fragm. 277. Lex Wisig. X 2, 3. 4. 5. Lex Burg. 79, 3. — Vgl. Chloth. II. praeceptio c. 13, II 19, wo aber ein iustum possessionis initium verlangt wird. — Über die Form, in welcher die Klage zurückgewiesen wird, siehe oben S. 347. Der Besitzer kann sich die Besitzzeit seines Vormannes zurechnen. Monumenta Patriae, Chartae II 15, Nr. 8 von circa 890: in suo responso dixit, quod per se et suos donatores per triginta annis et amplius legibus vestiti fuimus …
29 Grimoald 4. Liu. 54. Vgl. Liu. 115.
30 Roth. 228.
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§ 119. Der Rechtsgang um Liegenschaften.
besitzen. Er ist dann nicht etwa verpflichtet, den Gewährsmann seines Erblassers anzugeben, sondern behält das Gut mit dem Eide, daſs es der Erblasser ihm hinterlassen habe und daſs es ihm von Rechtswegen gebühre. Während sonst gemäſs den allgemeinen Grundsätzen des Beweisrechtes der Kläger durch Angebot des Zeugenbeweises dem Beklagten den Weg zum Eide verlegt, braucht dieser in Sachen seines Erbgutes einen Zeugenbeweis des Klägers nicht zu dulden, eine Eigentümlichkeit, die der Rechtsstreit um Erbgut nach salischem Rechte mit dem Freiheitsprozesse gemein hat31. Eine Ausnahme von diesem Grundsatze galt zu Gunsten des Fiskus und nach einem westfränkischen Kapitular Karls II. auch zu Gunsten der Kirche, wenn feststand, daſs der Fiskus oder die Kirche das streitige Gut einstmals besessen habe32. Dann soll nämlich der Beklagte nicht nur darthun, daſs er es von dem Vorfahren ererbt, sondern auch den Nachweis erbringen, daſs es dieser rechtmäſsig erworben habe33. Eine weitere Besonderheit des Streites um Erbgut war nach salischem Rechte, daſs ein Unmündiger sich auf die Klage erst nach erreichter Mündigkeit einzulassen brauchte34.
Der sachfällige Besitzer muſs den Streitgegenstand herausgeben und auſserdem die Buſse (fränkisch: legis beneficium) wegen rechtswidriger invasio oder retentio bezahlen. Die Restitution des Grundstücks findet zuerst im königsgerichtlichen, dann auch im volksgerichtlichen Verfahren unmittelbar nach dem Urteil noch im Mallus mittelst prozessualischer Auflassung statt. Der Sachfällige sagt sich
31 Extrav. B zur Lex Sal. c. 8: contra suum caput et contra suam hereditatem non debet homo accipere testes. L. c. c. 7: nihil homo sterchire debet, nisi quod ei ex hereditate venit. Lex Rib. 67, 5. Cartulaire de Redon Nr. 191, H. 137 v. J. 797: respondit A., quod paterno hereditario ab avis et proavis iure hereditario tenebat et iudicaverunt scabini .., ut ipse A. iuret per sanctos cum 12 idoneis testibus, quod vicus .. sua propria hereditas esset.
32 Die Thatsache des Besitzes kann der Fiskus, bezw. die Kirche, durch Zeugen beweisen. So beweist in Pérard S. 34, Nr. 15 und Nr. 16, H. 220. 226, der fiskalische Vogt Fredelo gegen Adalard, den er als Knecht des Fiskus in Anspruch nimmt, quod servus … de parte genitori suo Adelberto esse debuisset et dominus Pippinus rex fuit vestitus ad servo de ipso Adalberto …
33 Cap. Carisiac. v. J. 877, c. 8, Pertz, LL I 520: quaecumque res et mancipia in regia vestitura avi et patris nostri et nostra fuerunt et nunc ab aliis detinentur, demonstretur, qualiter de regia vestitura et patris nostri et nostra exierunt. Dasselbe solle von nun ab für das Kirchengut gelten. Der Beklagte solle nicht das Recht haben suam hereditatem probare … sondern: demonstretur, qua auctoritate in proprietatem eas (res) quisque obtineant.
34 Cap. legi Sal. add. v. J. 819, c. 5, I 293. Cap. Worm. pro lege hab. v. J. 829, c. 4, II 19.
(0537 : 519)
§ 120. Das Betreibungsverfahren.
von dem Grundstücke los, indem er den Besitz zu räumen erklärt, per festucam se exinde exitum dicit, und überträgt es durch symbolischen Investiturakt dem Sieger, eine Handlung, die in den Quellen als per wadium reddere, revestire bezeichnet wird35. Eine davon unabhängige Rolle spielen wadia und festuca bei dem Gelöbnis der verwirkten Buſse36 und bei dem Versprechen, den Sieger wegen des erstrittenen Gutes in Zukunft nicht behelligen zu wollen37. Ist keine Buſse verwirkt oder wird sie aus Gründen der Billigkeit erlassen, so giebt der Besitzer das Streitobjekt, wie es gelegentlich in den Quellen heiſst, mit heiler Hand ‘sana manu’ heraus38.
§ 120. Das Betreibungsverfahren.
Sohm, Prozeſs der Lex Salica S. 11 ff. 163 ff. Behrend, Zum Prozeſs der Lex Salica, Festgaben für Heffter 1873, S. 59 ff. R. Loening, Vertragsbruch S. 3 ff. 51 ff. v. Bethmann-Hollweg, Civilprozeſs IV 473. Schröder, RG S. 79. 86. 346. 352. 365. Skedl, Das Mahnverfahren 1891, S. 3 ff. — Konr. Maurer, KrV XVI 97 f. XVIII 64. v. Amira, Vollstreckungsverfahren S. 230. Derselbe, Nordgerm. Obligationenrecht I 65 ff. II 89 ff.
Rein privatrechtliche Ansprüche waren im ältesten Rechte nicht unmittelbarer Gegenstand einer gerichtlichen Klage. Klagbar waren nur Rechtsverletzungen pönalen Charakters, d. h. solche, wegen deren
35 Pertz, Dipl. A. 22: per suo wadio visus fuit revestisse et per suo fistugo sibi exinde dixit esse exitum. Dipl. A. 16. 21. Schöpflin, Alsatia illustr. Nr. 56, H. 94: per eorum vadia cum legibus fide facta .. visi sunt reddidisse vel revestisse et per eorum festuca sibi in omnibus dixisse exitum. Dronke, Cod. dipl. Fuld. Nr. 513, H. 292: cum wadio restituit. Gegen Sohm, Eheschlieſsung S. 45 und Auflassung Anm. 15. 21, wo er das per wadium reddere et revestire als das Versprechen der Buſse auffaſst, siehe H. Brunner, RG der Urk. S. 275, Anm. 2, und Sohm, Z2 f. RG I 31, Anm. 40.
36 Thévenin Nr. 114, H. 441: et duas partes (de ipsa lege) wadiavit et tercia in fredo de ipsa lege. Thévenin Nr. 96, H. 362: et pro invasione et infractione duarum predictarum emunitatum .. vadios pro omnibus dedit. Vgl. das cum legibus fide facta oben in Anm. 35.
37 Loersch und Schröder, Urk. Nr. 31, H. 83: abdicatas cum iuramento ipsas res restituit et reconsignavit iniuste ablata .. et proiecta festuca, ut mos est, promisit se ulterius non intromissurum. Proinde … iudicavimus sufficere vadium et obsidem ab ipso D. suscipere, ne se ulterius … intromitteret (der Sachfällige braucht keine Buſse zu zahlen).
38 Pertz, Dipl. M. 70. D. ad sana mano eum exinde revestire debirit. Meichelbeck Nr. 116, H. 166: ut licuisset ei sine compositione legitima res praedictas sanctae ecclesiae sana manu etiam sine compositione emunitatis regis et sine debito regali reddere. Ähnlich in Meichelbeck Nr. 115.
(0538 : 520)
§ 120. Das Betreibungsverfahren.
auf Friedlosigkeit oder auf Buſse erkannt werden konnte. Wie jene setzte auch diese ein straf bares Unrecht voraus; denn auch die Buſse trug ein pönales Moment in sich. Ein Gerichtsverfahren, welches keine direkte Zwangsvollstreckung kannte, sondern gegen den sachfälligen Beklagten nur die Friedloslegung zur Verfügung hatte, war zur Geltendmachung von Civilsachen nicht geeignet. Vielmehr war der Berechtigte dafür in ältester Zeit auf den ausschlieſslichen Weg der rechtlich geregelten Selbsthilfe angewiesen. Sollte ein privatrechtlicher, insbesondere ein vermögensrechtlicher Anspruch zur gerichtlichen Verfolgung reif werden, so muſste der Gegner vorher in strafbares Unrecht versetzt werden, das ihn buſsfällig machte. Diesen Zweck erfüllt das Betreibungs- oder Mahnverfahren, wie es uns in den fränkischen Volksrechten, namentlich in der Lex Salica, und in verwandter Ausgestaltung in den nordgermanischen Quellen begegnet. Ursprünglich ein rein auſsergerichtlicher Rechtsgang1 kann es im fränkischen Rechte, um gegen einen widersetzlichen Gegner zum Abschluſs zu gelangen, der Anrufung des Richters auch bei liquiden Ansprüchen nicht mehr entbehren.
Die Lex Salica kennt ein Betreibungs- oder Mahnverfahren aus drei Anlässen, nämlich das Verfahren ex fide facta, d. h. die Geltendmachung eines rechtsförmlichen Schuldversprechens, mag es nun gerichtlich oder auſsergerichtlich abgegeben worden sein, ferner das Verfahren ex re praestita2, d. h. die Durchführung des Anspruches auf Rückerstattung der geliehenen Sache, und endlich das Verfahren gegen den homo migrans, d. h. die Austreibung des Ausmärkers, der sich in der Dorfmark niedergelassen hatte. Doch läſst sich nicht bezweifeln, daſs das Betreibungsverfahren auch bei anderen privatrechtlichen Ansprüchen Platz griff, die nicht von einer Gegenleistung abhängig waren; so z. B. bei Ansprüchen auf Rückgabe anvertrauten Gutes oder auf Herausgabe einer Liegenschaft3.
Wesentlich ist dem Betreibungsverfahren eine auſsergerichtliche Mahnung, die in Gegenwart von Zeugen an den Verpflichteten gerichtet wird, ein Akt, welcher testare, contestare, admonere heiſst. Das testare hat die rechtliche Wirkung, daſs der Gegner, der in Verzug gesetzt ist, eine Buſse wegen rechtswidriger Vorenthaltung der
1 Siehe oben I 184.
2 Die res praestita schlieſst sowohl das Darlehen als den Leihevertrag in sich. Über die Bedeutung von praestare siehe v. Richthofen, LL III 695, Anm. 63 zu Lex Fris. Add. 10, 1.
3 Behrend a. O. S. 63.
(0539 : 521)
§ 120. Das Betreibungsverfahren.
Sache oder der Leistung verwirkt. Der Berechtigte gewinnt nicht etwa durch den Verzug einen Anspruch auf Schadenersatz, sondern einen Anspruch auf Sühne des durch die Weigerung erlittenen Unrechts4. Dieses Unrecht ist es, welches ihn in den Stand setzt, sein Recht im Wege der gerichtlichen Klage geltend zu machen.
Bei dem Verfahren aus der fides facta5 fordert der Gläubiger zunächst zur Zahlungszeit den Schuldner mit Zeugen auſsergerichtlich auf, daſs er zahle. Durch den Verzug verwirkt der Schuldner eine Buſse von 15 Schillingen. Unterläſst er es des weiteren, die Schuld samt Verzugsbuſse zu zahlen, so ladet ihn der Kläger in den Mallus vor den Thungin. Hier wird vermutlich das Urteil auf jene Buſse ausgesprochen und der Thungin zur Anpfändung aufgefordert, worauf. wie dies bereits oben S. 447 f. dargestellt worden ist, ein dreimaliges rogare folgt, um den Anspruch pfändbar zu machen.
Etwas anders gestaltet sich das Verfahren um res praestita6, Der Verpflichtete muſs zunächst dreimal von Woche zu Woche mit Zeugen gemahnt werden. Die vergebliche Mahnung wird durch rechtsförmlichen Protest (solsadia) constatiert. Bei jeder Solsadierung erhöht sich die Schuld um je drei Solidi. Bei weiterer Säumnis verwirkt der Säumige eine Buſse von fünfzehn Solidi. Diese sowie die ursprüngliche Schuld und die neun Solidi, die ihr aus Anlaſs des dreimaligen testare zugewachsen sind, mag dann der Berechtigte vor Gericht einklagen.
In dem Rechtsgange gegen den homo migrans7 fordert der Dorfgenosse, der gegen die Ansiedelung des Ausmärkers Widerspruch erhebt, diesen zunächst durch dreimaliges testare auf, die Dorfmark binnen zehn Tagen zu räumen. Wenn er trotzdem bleibt, so verwirkt er wegen Widersetzlichkeit (widrisittolo in der malbergischen Glosse) eine Buſse von dreiſsig Solidi. Der Gegner mag ihn dann vor Gericht laden, wo er dem Klagbegehren gemäſs verurteilt wird. Daraufhin kann bei dem Grafen die Austreibung des Ausmärkers und, wie wir ergänzen dürfen, dessen Auspfändung wegen der verwirkten Buſse begehrt werden.
In allen Fällen des salischen Betreibungsverfahrens geht der Anwendung des Zwanges, mag sie eine Parteihandlung oder ein gräflicher Akt sein, eine Ladung des Säumigen in den volksgerichtlichen
4 Vgl. v. Amira, Recht S. 161. Schröder, RG S. 346.
5 Lex Sal. 50, 1.
6 Lex Sal. 52. Vgl. Lex Rib. 52.
7 Lex Sal. 45. Siehe oben I 195 f.
(0540 : 522)
§ 121. Das königsgerichtliche Verfahren.
Mallus voraus. Die Ladung giebt ihm Gelegenheit, den vom Kläger erhobenen Anspruch zu bestreiten. Thut er das, so wird die Sache in den Weg eines kontradiktorischen Verfahrens geleitet.
Nach langobardischem Rechte8 konnte der Gläubiger die gewettete Schuld in einem rein auſsergerichtlichen Mahnverfahren betreiben und nach fruchtloser Mahnung den Schuldner auſsergerichtlich pfänden, ohne daſs der Pfandnahme eine Ladung vor den Richter vorauszugehen brauchte9. Nur wenn der gemahnte Schuldner bestritt, das von dem Gläubiger behauptete Schuldversprechen gegeben zu haben, wurde ein gerichtliches Incidentverfahren erforderlich, welches die Beweisfrage zu erledigen bestimmt war10.
§ 121. Das königsgerichtliche Verfahren.
Siehe die Litteratur zu § 77 oben S. 133.
Das Verfahren des Königsgerichtes richtet sich im allgemeinen nach den Grundsätzen des volksgerichtlichen Verfahrens. Es ist ein Rechtsverfahren1, nicht ein Verwaltungsverfahren. Insbesondere spricht wie das Volksgericht auch das Königsgericht rechtskräftige Urteile2.
8 Wach, Arrestprozeſs 1 ff. Val de Liévre, Launegild und Wadia S. 196. H. Brunner in Z. f. HR XXII 511, Anm. 3.
9 Vgl. oben S. 446.
10 Roth. 366. Liu. 15. Ratchis c. 5.
1 Die Klage wird als interpellatio an den Prozeſsgegner gerichtet. Pertz, Dipl. M. 49. 59. 83, NA XIII 157. Öfter steht suggerere statt interpellare; so in den Scheinprozessen Dipl. M. 64. 68. 76. 79. 94, so bei Belangung des abwesenden Gegners M. 60, Carta Senon. 26, so bei einer Klage gegen Drogo, Herzog der Champagne, den Sohn des Hausmeiers Pippin, Dipl. M. 70.
2 Anderer Ansicht Schröder, RG S. 369, nach welchem das Königsgericht im Gegensatz zum volksgerichtlichen Verfahren keine Rechtskraft des Urteils gekannt habe. Allerdings konnte es vorkommen, daſs der König nach rechtskräftiger Entscheidung der Streitsache eine Wiederaufnahme des Verfahrens gestattete; allein dies war nicht nur einem königsgerichtlichen, sondern auch einem volksgerichtlichen Urteile gegenüber möglich. Die grundsätzliche Rechtskraft der königsgerichtlichen Entscheidung ergiebt sich aus Wendungen wie z. B. in Pertz, Dipl. M. 41: ne deinceps … aliqua renovari videatur causatio .., possideant absque sollicitudine, absque alicuius repetitione, sitque … evindicatum omni tempore et sit in postmodum de hac re sopita causatio. Vgl. M. 49. 66. Ausdrücklich sagt Karl der Groſse in Mühlbacher Nr. 385 mit Bezug auf ein missatisches Urteil, daſs der iudicatus nicht das Recht habe, an den Kaiser zu appellieren. Die Bestimmung in Cap. Saxon. v. J. 797, c. 4, I 71 darf, weil speziell für die Sachsen berechnet, nicht generalisiert werden. Übrigens handelt es sich hier um ein volksgericht-
(0541 : 523)
§ 121. Das königsgerichtliche Verfahren.
Die verfassungsmäſsige Sonderstellung des Königsgerichtes, die Billigkeitsjustiz, die es auszuüben befugt war, sind bereits oben dargestellt worden. Ebenso die Prozeſseinrichtungen, die zwar dem königsgerichtlichen Verfahren ihre Entstehung verdanken, aber im Laufe der Zeit auch in den Rechtsgang der Volksgerichte eingedrungen sind. So erübrigt denn nur, hier jene Institutionen zu besprechen, die dem Königsgerichte und seinen Emanationen, dem Gerichte des Pfalzgrafen und den missatischen Gerichten vorbehalten, dagegen den Volksgerichten versagt blieben, soweit nicht eine Prozeſspartei vom König in dieser Beziehung besonders privilegiert war, oder ein besonderer Auftrag des Königs vorlag.
Die Ladung vor das Königsgericht geschah durch die oben S. 137 erörterten indiculi; daneben kam auch unbedingte Ladung durch Königsbrief oder durch Vermittlung der königlichen Beamten vor3, insbesondere in Fällen, die von vornherein dem Königsgerichte vorbehalten waren, so daſs es einer Evokation nicht bedurfte. Sehr häufig erscheinen die Parteien im Königsgerichte, nachdem sie ein Streitgedinge abgeschlossen und verbürgt haben4.
Eigentümlich war dem Königsgerichte, daſs es im Bedürfnisfalle die prozessualische Stellvertretung zulassen konnte, auch wenn die Partei, die sich vertreten lieſs, ein königliches Vertretungsprivilegium nicht aufzuweisen hatte.
Eine praktisch bedeutsame Besonderheit des königsgerichtlichen Verfahrens war ferner die Anwendung eines unanfechtbaren Gerichtszeugnisses5. Berief sich im Volksgerichte die Partei wegen eines gerichtlichen Aktes auf das Zeugnis von Personen, die sie darüber zu Zeugen gezogen hatte, so waren diese, wie jeder Zeuge, der Zeugenschelte ausgesetzt. Dagegen kannte das Königsgericht und zwar schon in merowingischer Zeit ein unscheltbares Gerichtszeugnis, als dessen Organ der Pfalzgraf diente. Wurde im Königsgericht ein Nachweis über gerichtliche Akte erforderlich, die im Volksgerichte stattgefunden hatten, so war jenes in der Lage, von einem rechtsförmlichen
liches Urteil, welches im Wege der Schelte dreimal an das Königsgericht gebracht wird. Der Scheltende hat, wenn er unterliegt, das erste Mal 24, das zweite Mal 48, das dritte Mal 72 Solidi als Buſse verwirkt. Über dreimaliges Schelten des Urteils nach holsteinischem Rechte siehe oben S. 358, Anm. 21.
3 Waitz, VG IV 485.
4 Vgl. oben S. 341. In Greg. Tur. Hist. Franc. IX 8 betreffen die fideiussores die Verwahrung des Angeschuldigten.
5 H. Brunner, Das Gerichtszeugnis und die fränkische Königsurkunde S. 149 ff.
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§ 121. Das königsgerichtliche Verfahren.
Beweise abzusehen und seiner Entscheidung ein Zeugnis des betreffenden Richters zu Grunde zu legen. Für einzelne volksgerichtliche Akte, die zu einer Verhandlung im Königsgerichte Anlaſs gaben, war die Art und Weise, wie sie daselbst beglaubigt werden sollten, durch besondere Bestimmungen geregelt. So normiert z. B. schon das Edikt Chilperichs für den Fall, daſs gegen die gräfliche Auspfändung Widerspruch erhoben wurde, den von den Rachineburgen über die Rechtmäſsigksit der Pfändung im Königsgerichte zu erbringenden Zeugenbeweis.
Ein Vorrecht des Königsgerichtes war endlich die Aufnahme eines Inquisitionsbeweises, eine Anwendung des Frageverfahrens in Civilsachen. Der Inquisitionsbeweis war ein ex regia auctoritate erhobener Beweis. Im Gegensatze zu den formalen volksrechtlichen Beweismitteln stellt er sich als Ergebnis einer amtlichen Beweisaufnahme dar. Gegenständlich war seine Anwendbarkeit eine ziemlich beschränkte. Man verwertete ihn fast nur in Streitigkeiten um Grundstücke, um Gefälle und nutzbare Rechte dauernden Inhalts, um Eigenleute und in Statusprozessen6.
Den Inquisitionsbeweis lieferte die Aussage, die eine Anzahl von Umsassen und Gemeindegenossen über das Beweisthema abgab. Die Zahl schwankte in den einzelnen Anwendungsfällen. Regelmäſsig waren es mehr als sechs, nicht selten mehr als zwölf. Die Inquisitionszeugen wurden nicht wie die Zeugen des volksrechtlichen Zeugenverfahrens von der Partei produciert, sondern vom Richter aus den glaubwürdigsten und angesehensten Personen ausgewählt, bei welchen die Kenntnis der streitigen Thatsache vorausgesetzt werden durfte. Nachdem sie der Richter und zwar bei Königsbann vorgeladen hatte, verpflichtete er sie, die Wahrheit auszusagen, indem er ihnen ein Wahrheitsversprechen abnahm, das sie entweder durch einen promissorischen Eid oder auf ihren Unterthaneneid hin leisteten. Dann legte ihnen der Richter die Beweisfrage vor mit der Aufforderung zu sagen, was ihnen darüber bekannt sei. Die Antwort der Geschworenen erfolgte entweder als ein Spruch, den sie auf Grund vorausgehender Beratung gemeinschaftlich — mit gesamtem Munde — abgaben, oder so, daſs jeder einzelne für sich aussagte, was er wuſste, eine Methode, die namentlich in Italien und im südlichen Gallien heimisch war. Die Aussage pflegte die vorgelegte Beweisfrage direkt zu erledigen, ohne auf die verschiedenen Wahrnehmungen zurückzugreifen, die dem Verdikt
6 Im Rügeverfahren und in Verwaltungsangelegenheiten hatte die Inquisitio nicht die Bedeutung eines prozessualischen Beweismittels.
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§ 121. Das königsgerichtliche Verfahren.
zu Grunde lagen. Doch findet sich gelegentlich auch, daſs das Zeugnis kein fertiges Beweisergebnis liefert, sondern sich auf die einzelnen von den Geschworenen unmittelbar wahrgenommenen Thatsachen beschränkt, die für die Entscheidung der Beweisfrage maſsgebend sein konnten.
Der Inquisitionsbeweis war ein zweiseitiges Beweismittel. Der Spruch der Geschworenen konnte ebensogut zu Gunsten des Klägers als des Beklagten lauten. Keine der beiden Parteien war berechtigt, ihn anzufechten, etwa wie im volksrechtlichen Zeugenverfahren auf Zweikampf zu provocieren. Doch konnten die Geschworenen, wenn der Verdacht einer wahrheitswidrigen Aussage vorlag, von Amtswegen angehalten werden, sich durch ein Gottesurteil zu reinigen. Lieferte das Frageverfahren kein Beweisergebnis, so durfte es mit anderen Umsassen ein zweites Mal vorgenommen werden. Blieb es auch dann erfolglos, so trat volksrechtliches Beweisverfahren ein.
Einen Inquisitionsbeweis anzuordnen, war nur der König befugt oder derjenige, dem er hiezu Vollmacht oder Auftrag erteilt hatte. Allgemeine Vollmacht hatte der Pfalzgraf in seiner Eigenschaft als Richter und hatten die ordentlichen Missi des Königs, welchen insbesondere empfohlen war, in Sachen von Witwen, Waisen und homines minus potentes davon Gebrauch zu machen. Im übrigen bedurfte die Anwendung des Inquisitionsbeweises — sofern nicht eine Prozeſspartei ein besonderes Privilegium besaſs — eines königlichen Mandats, welches in schriftlicher Form durch einen sogenannten indiculus (breve) inquisitionis erteilt zu werden pflegte. Das Mandat ging entweder dahin, die Inquisitio vorzunehmen und über ihr Ergebnis an den König zu berichten (mandatum ad referendum), oder auf Grund der Inquisitio die streitige Rechtssache zur gerichtlichen Entscheidung zu bringen (mandatum ad definiendum).
Gewisse Prozeſsparteien hatten das ‘ius inquisitionis’, d. h. die Befugnis, in ihren Rechtssachen von jedem Richter, vor dem diese zur Verhandlung gelangten, die Anwendung der Inquisitio zu begehren, so daſs sie nicht vom Ermessen des Richters abhing und ein königliches Mandat nicht erforderlich war. Privilegiert war in dieser Weise der königliche Fiskus, vermutlich in Anschluſs an Rechtsgrundsätze, die schon in römischer Zeit für Fiskalprozesse gegolten hatten7. Das fiskalische Inquisitionsrecht erstreckte sich auf sämtliche Krongüter
7 Siehe die Belege in meiner Entstehung der Schwurgerichte S. 87. Dazu das Edictum Claudii de civitate Anaunorum v. J. 46 bei Bruns, Fontes iuris romani antiqui 4. A. S. 191 f.
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§ 121. Das königsgerichtliche Verfahren.
mit Einschluſs der königlichen Benefizien und Eigenklöster, auf vermögensrechtliche Amtsbefugnisse, Gefälle und Nutzungsrechte der Krone. Durch königliche Privilegien wurde das ius inquisitionis königlichen Eigenklöstern bestätigt, auſserdem zahlreichen anderen Kirchen verliehen. Unter Ludwig I. versuchte die fränkische Geistlichkeit die gesetzliche Ausdehnung des Inquisitionsrechtes auf sämtliches Kirchengut zu erwirken. Doch drang sie mit diesem Streben nicht durch, sondern erreichte auf dem Wormser Reichstage nur, daſs jede Kirche, wenn sie sich auf dreiſsigjährigen Besitz des Streitgutes berief, diesen durch Inquisitio feststellen lassen durfte8. In Privilegien für königliche Schutzjuden wird diesen zwar nicht schlechtweg das ius inquisitionis verliehen, aber dem Grafen Vollmacht und Auftrag erteilt, in Prozessen zwischen Christen und Juden zur Inquisitio zu schreiten, wenn die Zeugen mit Rücksicht auf die gegenseitige nationale Abneigung sich weigern sollten, gegen ihren Volksgenossen Zeugnis zu leisten.
Die praktischen Vorteile, die der Inquisitionsbeweis gewährte, beruhten darin, daſs er der Partei den Beweis ihres Rechtes ermöglichte, wenn sie nicht in der Lage war, Gemeindezeugen zu gewinnen, ferner darin, daſs das Ergebnis der Inquisitio von keinem der beiden Streitteile durch Herausforderung zum Zweikampfe angefochten werden konnte.
Bei der Bevölkerung des fränkischen Reiches war das neue Beweisverfahren, das unter den Karolingern eine gesteigerte Anwendung erfuhr, in hohem Maſse unbeliebt. Karl der Groſse sah sich veranlaſst, seinen Missi den Schutz und die Sicherheit der Geschworenen ans Herz zu legen, die in Fiskalsachen zu Ungunsten von Gaugenossen die Rechte der Krone bezeugt hatten9. Die urkundliche Bestätigung des Inquisitionsrechtes, wie es die königlichen Kirchen als solche besaſsen, wird gelegentlich damit motiviert, daſs ihm die Gaugenossen die Anerkennung verweigerten. Als Ludwig II. über Italien herrschte, beschwerten sich seine Unterthanen, daſs sie in seinen und seines Vaters Tagen durch überflüssige Inquisitionen gequält worden seien, und muſste ihnen der König versprechen, daſs die Inquisitio nur in dem Umfang, wie unter Karl dem Groſsen und Ludwig I., zur Anwendung kommen sollte10.
8 Cap. Worm. v. J. 829, c. 8, II 13. Siehe oben S. 53, Anm. 29.
9 Cap. a missis cognita facta 803—813, c. 8, I 146. Cap. miss. gen. v. J. 802, c. 31, I 97. Cap. miss. spec. v. J. 802, c. 16, I 101. Cap. miss. v. J. 802 (?), c. 55, I 104.
10 Cap. Pap. pro lege ten. v. J. 856, c. 3, II 90 f.
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§ 122. Die Fehde.
Nachmals von den westfränkischen Normannen nach England verpflanzt, erlangte der Inquisitionsbeweis universalgeschichtliche Bedeutung, indem aus ihm zunächst die Beweisjury, dann die Urteiljury erwuchs.
III. Die Selbsthilfe.
§ 122. Die Fehde.
Siehe die Litteratur zu § 21 oben I 156. Auſserdem Waitz, VG IV 507 ff. Sohm, Reichs- und Gerichtsverfassung I 104. R. Loening, Der Vertragsbruch 1876, S. 132 ff. Huberti, Gottesfrieden und Landfrieden I: Die Friedensordnungen in Frankreich (1892) S. 90 ff.
Die Selbsthilfe erscheint als auſsergerichtlicher Rechtsgang in der Form der Fehde und in der Form der Pfändung. Trotz der Erstarkung der Staatsgewalt hat sich die Fehde zum Zwecke der Rache erhalten und die fränkische Zeit überdauert. Volksrechte und Kapitularien setzen ihre grundsätzliche Zulässigkeit voraus1. Auch fehlt es nicht an Zeugnissen, daſs die rechtmäſsige Ausübung der Blutrache für straflos galt2. Den deutlichsten Beleg aber für das Fortleben des Fehderechtes liefern die rechtlichen Beschränkungen, die es erfuhr, und liefern die Versuche der Karolinger, es mit Hilfe der Banngewalt einzudämmen.
Quellen der fränkischen Zeit dehnen einzelne Arten höheren Sonderfriedens auf den homo faidosus aus. Sie verbieten, ihn im eigenen Hause zu töten3. Er soll Frieden haben in der Kirche, auf dem
1 Lex Sal. 41, 8. Lex Baiuw. II 8. Lex Sax. 18. 19. Lex Fris. 2. Lex Angl. et Werin. 31. Decret. Compend. v. J. 757, c. 21, I 39: si qui propter faidam fugiunt .. Cap. Pipp. von circa 790, c. 4, I 201. Cap. v. J. 813 (?), c. 2, I 175. Cap. Pap. v. J. 850, c. 3, II 86 f. Constit. de exped. Benevent. v. J. 866, c. 7, Cap. II 96. Widonis Cap. Pap. v. J. 891, c. 1, II 107. Conv. Silvacensis v. J. 853, c. 5, Pertz, LL I 424. Karlomanni Cap. v. J. 884, c. 10, Pertz, LL I 553. Siehe unten Anm. 14.
2 Bischof Gewelieb von Mainz hatte 745 den Mörder seines Vaters getötet, nemine tum id … pro homicidio ei imputante, non computantibus nec rege nec caeteris optimatibus vindictam patris crimen esse dicentibusque: vicem reddidit patris morti. Mansi XIII 371. Beispiele aus merowingischer Zeit giebt Dahn, Fehdegang und Rechtsgang der Germanen, und Monod, Les aventures de Sichaire (à la mémoire de Waitz) 1886.
3 Lex Alam. 44 bei einfachem Wergelde, wenn der Todschläger auf der Flucht der That in seinem Hause erschlagen wird, bei neunfachem, wenn der Angriff auf das Haus später erfolgt. Lex Sax. 27 bei Verwirkung des Lebens. Vgl. Lex Fris. Add. 1.
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§ 122. Die Fehde.
Kirchwege, auf dem Dingwege 4, auf dem Königswege 5, nach Kapitularien aus der zweiten Hälfte des neunten Jahrhunderts auch auf dem Heerwege 6, während ihn im Ding, im Heer und in der Nähe des Königs schon von altersher ein volksrechtlicher Sonderfriede vor seinen Feinden geschützt hatte 7.
Die Ausübung der Fehde erlitt ferner eine Einschränkung durch das Verbot gewisser Racheakte. Der Fehde war nicht nur die Person des faidosus, sondern auch sein Vermögen ausgesetzt. Unter Umständen plünderte und verbrannte man sein Haus, erschlug seine Knechte und trieb sein Vieh hinweg 8. In karolingischer Zeit wurden Heimsuchung und Brandstiftung auch bei gerechter Fehde für strafbar erklärt 9. Dagegen wurde die Tötung des faidosus nicht, wie manche behaupten, schlechtweg verboten. Eine dahin gedeutete Stelle eines Kapitulars v. J. 789 hält sich im Rahmen einer christlichen Ermahnung 10.
4 Lex Fris. Add. 1: homo faidosus pacem habeat in ecclesia, in domo sua, ad ecclesiam eundo, de ecclesia redeundo, ad placitum eundo, de placito redeundo. Wer den faidosus tötet oder verwundet, verwirkt neunfaches Friedensgeld. Dagegen ist nicht wie in Lex Fris. 17 von einer compositio die Rede, welche die Sippe des faidosus, bezw. er selbst, hätte beanspruchen können. Cap. v. J. 813 (?), c. 2, I 175: de faidosis hominibus, qui solent incongruas commotiones facere tam in dominicis diebus quamque et aliis solemnitatibus … (vgl. Waitz, VG IV 510), ist aus dem Frieden des Kirchweges zu erklären. — Vgl. Cap. legg. add. 818/9, c. 1, I 281. Das Asyl schützte auch gegen die Fehde. Siehe unten § 135.
5 Siehe oben S. 47.
6 Constit. de exped. Benevent. v. J. 866, c. 7, Cap. II 96. Dagegen scheint noch in der Zeit Ludwigs I. ein allgemeiner Friede des Heerweges nicht bestanden zu haben (sofern der Heerweg nicht zugleich Königsweg war); denn Einhard verwendet sich in Ep. 42, Jaffé, Bibl. IV 469, für Befreiung eines Mannes vom Heerdienste, weil er faidosus sei und es daher nicht wage, mit seinen Feinden, insbes. mit dem ihm sehr feindlich gesinnten Grafen den Heerweg anzutreten.
7 Siehe unten § 130.
8 Greg. Tur. Hist. Franc. VII 47. Formel des Liber Papiensis zu Roth. 143. Nach dem Domesday-Book I 179 bestand in Wales unter Wilhelm dem Eroberer folgender Rechtsbrauch: quodsi Walensis Walensem occiderit, congregantur parentes occisi et praedantur eum, qui occidit, eiusque propinquos et comburunt domus eorum, donec in crastinum circa meridiem corpus mortui sepeliatur. De hac praeda habet rex terciam partem, illi vero totum aliud habent quietum.
9 Cap. Saxon. c. 8, I 72. Lex Sax. c. 38. Vgl. oben I 347. Aelfred 42 setzt voraus, daſs es gestattet sei, den belagerten Feind, der sich nicht ergeben will, nach Ablauf von sieben Nächten anzugreifen. Siehe oben S. 39 und unten § 140. 141.
10 Admonitio generalis c. 67, Cap. I 59. Anderer Ansicht Siegel, GV S. 21. Sohm beruft sich, Reichs- und Gerichtsverfassung I 104, um die volksrechtliche Strafbarkeit der in faida begangenen Tötung darzuthun, auf Greg. Tur. Vitae patrum VIII 7. Allein der da erzählte Rechtsfall aus dem Ende des sechsten
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§ 122. Die Fehde.
Eingeengt wurde der Kreis der Verwandten, die der Fehde ausgesetzt waren, und eingeengt der Kreis der Missethaten, die den Verletzten zur Fehde berechtigten 11.
Das fränkische Königtum und die Kirche erkannten ohne Zweifel das Bedürfnis und hatten den guten Willen, das Recht der Fehde völlig zu beseitigen. Zwei Wege boten sich dar, um jenem Ziele näher zu kommen. Der eine bestand darin, daſs der Staat die Fehde überflüssig machte, indem er entweder die Missethaten, aus denen sie erwachsen konnte, mit strengen öffentlichen Strafen belegte, die das Rachebedürfnis des Verletzten befriedigten, oder den Missethäter als schlechtweg friedlosen Mann von Amtswegen der Willkür des Verletzten preisgeben lieſs. Allein dieser Weg öffnete sich selbstverständlicher Weise erst dann, wenn zunächst die Befugnis des Missethäters, auf gerichtliche Klage hin die Unthat mit Wergeld und Buſse zu sühnen, aufgehoben oder doch beschränkt wurde. Am weitesten sind in dieser Richtung das westgotische und das burgundische Recht vorgeschritten, jene Rechte, die es denn auch daraufhin wagen konnten, die Fehde grundsätzlich auszuschlieſsen 12. Im fränkischen Reiche, wo die katholische Kirche in ihrem bekannten horror sanguinis die Todesstrafe bekämpfte und die unblutige Sühne des Verbrechens begünstigte, finden sich nur schwache Ansätze von Satzungen verwandter Tendenz. Eine solche begegnet in der decretio Childeberts II. v. J. 596. Childebert II. hielt es unter dem Gesichtspunkte der Talion für das Richtige, daſs derjenige ‘qui novit occidere, discat morire’. Damit war die Sühne des Todschlags durch Wergeldzahlung nicht vereinbar. Darum sollte der vermessentliche Todschläger als ein friedloser Mann dem Tode verfallen 13, indem ihm zugleich durch das Verbot jeder Beihilfe der Sippegenossen die auſsergerichtliche Sühne unmöglich gemacht oder erschwert wurde.
Den entgegengesetzten Weg schlugen die Karolinger ein. Weit
Jahrhunderts spielt in der Nähe von Lyon, dürfte daher aus burgundischem oder aus römischem Rechte zu erklären sein.
11 Siehe oben I 162. 221.
12 Siehe oben I 221. 227.
13 Cap. I 16, c. 5: vitae periculum feriatur. Damit ist nicht eine Verfolgung von Amtswegen, auch nicht eine amtlich vollzogene Todesstrafe gemeint. Denn die Vorschrift rechnet mit dem Falle, daſs sich der Verletzte zur Annahme des Sühngeldes bereit erkläre. Demnach muſs es von ihm abgehangen haben, ob der Todschläger sterben solle. Der Verletzte konnte die Annahme des Wergeldes verweigern. Damit der Todschläger gar nicht in die Lage komme, das Wergeld zu zahlen, wurde seinen Magen verboten, dazu beizusteuern. Siehe Z2 f. RG III 47.
Binding, Handbuch. II. 1. II: Brunner, Deutsche Rechtsgesch. II. 34
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§ 122. Die Fehde.
davon entfernt, die Geldsühne des Todschlags zu erschweren, suchten sie im Einklang mit den kirchlichen Anschauungen den Sühnevertrag zu erzwingen 14, um damit die Fehde zu beseitigen. Nicht die Fehde als solche, sondern die Verweigerung der Sühne sollte geahndet werden. Falls ein Teil oder beide Teile dem Abschluſs des Sühnevertrages widerstrebten, wurde es zunächst dem königlichen Beamten zur Pflicht gemacht, ihn zu erzwingen. Wer sich hartnäckig sträubte, Sühne zu geben oder zu empfangen, sollte vor den König gebracht werden, der dann den Widerspenstigen exilierte (internierte). Die Dauer des Exils stand im Ermessen des Königs. Sicherlich wurde dem Internierten die Rückkehr in die Heimat nur gestattet, wenn er Urfehde schwur. Gegen den Todschläger, der sich weigerte, das Wergeld zu zahlen, verhängte eine Vorschrift Karls des Groſsen vorläufige Einziehung des Vermögens 15. Ludwig I. setzte auf vermessentlichen Todschlag von vornherein neben Zahlung des Wergeldes die Exilierung des Missethäters auf so lange, als es der König für gut hielt 16.
Nachhaltigen Erfolg hätten die auf Erzwingung der Sühne gerichteten Maſsregeln der Karolinger nur herbeiführen können, wenn die Verwaltung überall und auf die Dauer stramm und schneidig genug gewesen wäre, um der Fehde zu steuern. Aber auf eine weitreichende Wirksamkeit war die Neuerung schon deshalb nicht angelegt, weil die Verweigerung der Sühne an den König gebracht werden muſste und nur von ihm die Internierung des Ungehorsamen verhängt werden konnte. In den ostrheinischen Gebieten mag das Gebot des Sühnezwangs im Ganzen wenig genützt haben, zumal wohl die meisten Grafen die Anschauungen des Volkes teilend an der Fehde zum Zwecke der Rache keinen sittlichen Anstoſs nahmen. Aber auch in Westfrancien standen die Vorschriften über Unterdrückung der Fehde seit Ausgang der Regierung Ludwigs I. nicht mehr in lebendiger Übung. Die westfränkischen Kapitularien aus der zweiten Hälfte des neunten Jahrhunderts halten sich in Beschränkung der Fehde auf einem weit be-
14 Cap. Haristall. v. J. 779, c. 22, I 51. Cap. miss. v. J. 802, c. 32, l 97. Cap. Theod. secundum v. J. 805, c. 5, I 123. Cap. legg. add. 818/9, c. 13, I 284. Cap. miss. Worm. v. J. 829, c. 7, II 15. Cap. Worm. pro lege hab. v. J. 829, c. 8, II 20, ein Kapitel, welches der in der relatio episcoporum v. J. 829, c. 29, Cap. II 38 erhobenen Beschwerde entspricht, ut hi, qui nullo ministerio publico fulciuntur, propter sua odia … indebitum sibi usurpant in vindicandis proximis et interficiendis hominibus vindictae ministerium …
15 Cap. miss. v. J. 802, c. 32, I 97.
16 Cap. legg. add. 818/9, c. 7, I 282: wirgildum … conponat; .. in exilium mittatur, ad quantum tempus nobis placuerit; res tamen suas non amittat.
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§ 123. Die Schüttung.
scheideneren Standpunkte, als Karl der Groſse und sein Sohn. Die späteren Karolinger begnügen sich nämlich damit, die Fehde wegen rechtmäſsiger Tötung von Verbrechern durch persönliches Einschreiten gegen Fehdeversuche zu verhindern 17.
§ 123. Die Schüttung.
Wilda, Das Pfändungsrecht Z f. DR I 229. v. Meibom, Das deutsche Pfandrecht S. 198 ff. Nägeli, Das germanische Selbstpfändungsrecht in seiner histor. Entwickelung 1876. Samuelsohn, Die Wirkung der Privatpfändung nach d. R. 1878. Stobbe, Deutsches Privatrecht I 590 ff. Heusler, Institutionen II 205. Osenbrüggen, Strafrecht der Langobarden S. 132. 146. Dahn, Westgotische Studien S. 84. v. Amira, Nordgerm. Obligationenrecht I 242 ff. II 256 ff. Derselbe, Altnorwegische Vollstreckungsverfahren S. 216. 317. Derselbe, Thierstrafen in den Mitth. des Instituts f. österr. Gf. XII 593.
Eine Art der Selbsthilfe, die nur das Vermögen oder gewisse Vermögensstücke des Gegners in ihren Bereich zieht, ist die eigenmächtige Pfändung. Soweit die Pfändung bei rechtsförmlichem Schuldversprechen nach vorausgegangenem Betreibungsverfahren ursprünglich aus Eigenmacht, dann in der Regel nur auf richterliche Erlaubnis hin, Platz greifen konnte, ist sie schon oben S. 445. 520 erörtert worden. Hier erübrigt nur noch, die dem Grundbesitzer zustehende Befugnis der Viehschüttung und anhangsweise das Recht der heute sogenannten Personalpfändung zu besprechen.
Wenn fremdes Vieh auf Kulturland, insbesondere auf umhegten Grund und Boden übertrat, war der Beschädigte 1 befugt, zur Selbsthilfe zu schreiten. Nach der ältesten Rechtsanschauung, die im Gebiete des bäuerlichen Rechtes sich noch lange über die fränkische Zeit hinaus erhielt, verfiel das Tier der Rache des Beschädigten und konnte von ihm getötet werden 2. Die Volksrechte schlieſsen bereits
17 Conv. Silvac. v. J. 853, c. 5, I 424. Karlomanni Cap. v. J. 884, c. 10, I 553: si vero aliquis parentum eius (des getöteten Rebellen) aliquam inde faidam portare voluerit, potestative eum iurare (abiurare) faciemus et fideles nostros regia auctoritate exinde adiuvabimus.
1 Eine Beschädigung wird zwar in den Quellen nicht immer ausdrücklich verlangt, aber mit der beschriebenen Situation als geschehen präsumiert.
2 Dem Gedanken der Rache am Tiere liegt eine Personifikation des Tieres zu Grunde. Wer wie v. Amira, Thierstrafen S. 587, zugiebt, daſs man Rache nahm ‘am unvernünftigen Tiere’ (so Vollstreckungsverfahren S. 84, wo er es bezweifelte), wird auch die Personifikation des Tieres nicht schlechtweg ablehnen dürfen. Sie entspricht eben Kulturverhältnissen, in welchen ‘der Gegensatz zwischen Mensch und Tier als ein flüssiger’ empfunden wurde. Auch der Begriff einer ‘Übelthat des Tieres’ beruht auf einer Personifikation.
34*
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§ 123. Die Schüttung.
im allgemeinen die Tötungsbefugnis aus. Doch tritt das Verbot nicht selten in einer Form auf, die ein Fortleben der ursprünglichen Rechtsanschauung erschlieſsen läſst 3. Auch blieb in Ausnahmefällen die Tötung noch gestattet. So durfte nach einer angelsächsischen Satzung das Rind erschlagen werden, das den Zaun durchbrochen hatte 4, ebenso nach norwegischem Rechte fremdes Vieh im zweiten Betretungsfalle 5. Burgundisches und langobardisches Recht gestatteten dem Beschädigten, eines von mehreren Schweinen zu töten 6. Ziemlich allgemein findet sich nachmals das Tötungsrecht in Bezug auf Gänse, Enten und Hühner, von denen das Rechtssprichwort sagt, daſs sie auf fremdem Graslande keinen Frieden haben 7. Auch begegnet die sicherlich in alte Zeit zurückreichende Rechtssitte, das Tier in der Form der Hinrichtung zu töten, indem man es etwa an einem ‘Galgen’ aufhängt, ein Brauch, der zugleich als Verlautbarung des Racheaktes dient 8.
In der Regel durfte der Beschädigte die Tiere nicht mehr töten, sondern war er nur noch befugt, sie in Haft zu nehmen und einzuschlieſsen 9, in clausuram, in parcum minare, includere, niederdeutsch schütten 10, wovon der Akt der Beschlagnahme den Namen Schüttung, schuttinge, niederl. geschut, schut, schot erhalten hat. Auch das ge-
3 Lex Sal. 9, 1: penitus eum vastare non debet. Wird die Tötung des Viehes freiwillig bekannt, so ist sie buſslos und nur Schadenersatz zu leisten. Die Lex Wisig. setzt VIII 3, 15 den Fall, daſs der Eigentümer der Tiere sie durch Erstattung des Schadens auslösen will et ille (der Beschädigte) non adquiescat volens pecora interficere.
4 Ine 42, 1.
5 Gulaþíngslög 82. v. Amira, Vollstr. S. 216 f. Derselbe, Obligationenr. II 256.
6 Roth. 349. 350. Liu. 151. Lex Burg. 23, 4; 89. Vgl. Lex Wisig. VIII 5, 1. Dagegen Lex Baiuw. XIV 17. An Schweinen hat der Beschädigte unter Umständen das Recht der Aneignung in Wäldern als Ersatz des Zehnten, während er sonst das getötete Tier sich nicht aneignen darf, sondern Fleisch und Haut dem Tiereigentümer bleibt. Vgl. v. Amira, a. O. I 248. Ausgedehnter ist das Tötungsrecht bei den Burgundern, wenn fremdes Vieh in Weinberge übertritt.
7 Graf und Dietherr, Rechtssprichwörter S. 116, Nr. 304. Vgl. Nr. 303: Gänse bezahlen mit dem Kopfe.
8 Grimm, RA S. 595. Osenbrüggen, Alam. Strafr. S. 327. Gierke, Humor S. 46. v. Amira, Thierstrafen S. 593. Fockema Andreae, Stadregt van Vollenhove I 316.
9 Lex Sal. 9, 2. 5. Lex Rib. 82. Lex Baiuw. XIV 17. Lex Burg. 23, 1; 49. Lex Wisig. VIII 3, 13. Roth. 343. 346. Liu. 86. Cap. Sax. bei Ansegis App. 2, 35.
10 Nhd. schützen, aber mit der Bedeutung, einen Verschluſs machen, einschlieſsen. Vgl. ags. skyttan verriegeln. Kluge, WB s. v. Schutz. Schiller und Lübben, WB s. v. schutten. In Norwegen heiſst die Pfandnahme innsetja,
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§ 123. Die Schüttung.
schüttete Vieh heiſst Schüttung, geschut, schut oder schot 11, ein Wort, das in dieser Anwendung schon die malbergische Glosse zur Lex Salica zu kennen scheint 12. Eine angelsächsische Satzung hat dafür wed 13, eine niederfränkische Quelle schutroef, Schutraub 14. Nachmals wird das eingetriebene Vieh insgemein als Pfand, die Beschlagnahme als Pfändung bezeichnet.
Pfandwehrung und Pfandkehrung sind bei der Schüttung wie bei anderer rechtmäſsiger Pfändung verboten und machen buſsfällig 15. Doch darf das Recht der Schüttung gegen die Tiere nur bei handhafter That ausgeübt werden.
Die Schüttung bezweckt einerseits ein Beweiszeichen des Schadens herzustellen 16, andererseits auf den Eigentümer des Tieres einen Druck auszuüben, auf daſs er es auslöse. Hat er die Tiere absichtlich in das fremde Grundstück hineingetrieben, so haftet er für den Schaden, als hätte er ihn selbst angerichtet. Sonst aber wird die Übelthat des Tieres dem Herrn nur als absichtslose Missethat zugerechnet. Er muſs den Schaden ersetzen, nach salischem Rechte überdies ein Pfandgeld von zehn Denaren entrichten, mitunter eine feste, den Ersatz in sich schlieſsende Buſse zahlen.
Der Pfandnehmer ist verpflichtet, die Schüttung dem Eigentümer des Tieres anzuzeigen, wenn dieser unbekannt, den Nachbarn zu ver-
hineinsetzen, in Schweden intækia. Riegelraub, lokurán begeht nach norweg. Rechte der Eigentümer, der sich des gepfändeten Tieres widerrechtlich bemächtigt. v. Amira, Obligationenrecht II 258.
11 Stallaert, Gloss. I 497. Keure von ter Piete v. J. 1265 (bei Stallaert a. O.): syn gescut met hem te drivene, wo der lateinische Text derselben Keure sagt: suum scut. Im altschwedischen Rechte heiſst intækt sowohl der Akt der Pfandnahme als auch das gepfändete Vieh. v. Amira, Obligationenrecht I 241.
12 Das niederländische geschut, schut, schot für geschüttetes Vieh dürfte die Glossen in Lex Sal. 9, 5, Cod. 2 ff. scuto, hischoto (chischoto, gischoto), excuto, excoto erklären.
13 Ine 49, wo unter wed nur gepfändete Schweine verstanden sein können. Veþ heiſst das genommene Tier auch nach gotländischem Rechte. v. Amira, Obligationenrecht I 245.
14 Urteil des Etstuhls von Drente v. J. 1400, Ordelboek S. 3 f.: item weer ijemandt, die een scutroeff wedernehme .. Über rauben für pfänden siehe oben S. 446.
15 Siehe oben S. 449. Nach Ansegis App. 2, 35 ist bei Pfandwehrung der zugefügte Schade dreifach zu büſsen; auſserdem verwirkt man den Königsbann und die Hand.
16 Ansegis a. O.: si aliquis Saxo caballos in sua messe invenerit et ipsos caballos inde ducere pro suo damno ad conprobandum voluerit … v. Amira, Obligationenrecht I 247 f.
(0552 : 534)
§ 123. Die Schüttung.
lautbaren. Versäumt er dies, so trägt er die Gefahr des Schadens, der dem Tiere zustöſst, und verwirkt auſserdem die Diebstahlsbuſse 17.
Meldet sich der Eigentümer, so sind ihm die gepfändeten Tiere herauszugeben, sobald er sie durch Erstattung des abgeschätzten Schadens auslöst, oder die Zahlung der Lösungssumme gelobt 18. Bis zum Ablauf der Einlösungsfrist muſs der Pfandnehmer das fremde Vieh wie sein eigenes warten und füttern.
Unterlieſs es der Eigentümer trotz der Anzeige für den Schaden einzustehen, so wurde dies nach älterem Rechte vermutlich als Preisgabe aufgefaſst, während das Tier nach jenen Volksrechten, die sich ausdrücklich äuſsern, einer näher bestimmten Art der Vergeltung verfiel. Bei den Langobarden und ebenso nach jüngeren deutschen Rechtsquellen durfte der Pfandnehmer Genugthuung nehmen, indem er das Tier hungern lieſs. Er konnte es in befristeter Haft behalten, ohne es zu füttern 19. Bei den Westgoten steigerte sich die Ersatzpflicht des Tiereigentümers auf das Doppelte, wogegen der Pfandnehmer die Tiere drei Tage lang fasten lassen durfte und dann austreiben sollte 20. Nach der Lex Burgundionum muſste schweifendes Vieh, welches Schaden angerichtet hatte, drei Tage nach vergeblichem Aufgebot über die Grenze gejagt werden 21. Im jüngeren Rechte haftet das geschüttete Vieh regelmäſsig nach Art eines Pfandes, aus dem der Gläubiger seine Befriedigung suchen darf 22. Dagegen wissen die Volksrechte noch nichts von einer solchen dinglichen Haftung. Nach ihnen dient, so viel sich ersehen läſst, die Schüttung nicht zur vermögensrechtlichen Befriedigung des Beschädigten, sondern sie erscheint, abgesehen von dem Beweiszwecke, als ein Zwangsverfahren, welches sich in der Vorenthaltung der Tiere, in der Befreiung des
17 Lex Sal. 9, 2 (Diebstahlsbuſse von 35 Solidi). Lex Burg. 49, 1. 3 (dreifacher Ersatz wie bei Diebstahl). Roth. 343 (neunfacher Ersatz wie bei Diebstahl). Vgl. Lex Wisig. VIII 3, 15. Siehe unten § 139.
18 Nach langob. Recht durch Bürgenstellung oder durch Hingabe eines minderwerthigen Pfandes, ein Akt, der in Roth. 346 dispignerare genannt wird.
19 Nach Roth. 346 soll der Pfandnehmer das Tier neun Nächte lang behalten: aqua tantum ei dit et de damnum in hoc sibi sit contentus, eo quod novem noctis ipsum peculium tenuit. Nach deutschen Weistümern erhielt das Vieh einen Kübel mit Steinen und ein Sieb mit Wasser. Auf Island durfte das Tier im Hungerpferch eingeschlossen werden. v. Amira, Obligationenrecht II 257.
20 Lex Wisig. VIII 3, 15: adaquentur tantummodo ac triduo teneantur inclusa.
21 Lex Burg. 49, 3.
22 Das Recht des Pfandnehmers ist nicht eigentliches Pfandrecht, sondern Zurückbehaltungsrecht mit pfandrechtlichen Wirkungen nach Art des kaufmännischen Retentionsrechtes.
(0553 : 535)
§ 123. Die Schüttung.
Pfandnehmers von der Fürsorge und in dem Übergange der Gefahr auf den säumigen Eigentümer äuſsert.
Das deutsche Recht läſst auch eine Pfandnahme gegen Personen zu, die fremden Grund und Boden betreten und da Schaden anrichten. Sicherlich hat es schon in fränkischer Zeit die Personalpfändung allgemein gekannt, obwohl nur das langobardische Edikt und die Lex Wisigothorum sie gelegentlich erwähnen 23. Das genommene Pfand ist durch Buſszahlung einzulösen 24. Doch erfolgte die Personalpfändung in erster Linie wahrscheinlich zur Sicherung des Beweises, die auch in den nordischen Rechtsquellen als ihr hauptsächlicher Zweck erscheint 25.
23 Liu. 146: si quis invenerit libera mulierem aut puellam per campum suum seminatum ambolantem …, pigneret eam … Lex Wisig. VIII 5, 1: custodi aliquid velut pigneris tollat indicium. Über die Personalpfändung (aftækt) in Schweden siehe Wilda, Pfändungsrecht S. 246, und v. Amira, Obligationenrecht I 241. 248.
24 Durch eine Buſse von sechs Solidi nach Liu. 146. Pignus reformare procuret heiſst es in Lex Wisig. VIII 5, 1.
25 Sunesen 114. Wilda a. O.
(0554 : [536])
Dritter Teil. Das Strafrecht der fränkischen Zeit.
I. Die Missethat.
§ 124. Begriff und Arten der Missethat.
Siehe die Litteratur zu § 21. 22 oben I 156. 166, insbes. Wilda, Strafrecht der Germanen. Dazu Grimm, RA S. 623 ff. Gengler, Grundriſs S. 359. Waitz, VG I 418, IV 505 ff. Schröder, RG S. 71 ff. 330 ff. v. Amira, Recht S. 173 ff. Osenbrüggen, Das alamann. Strafrecht 1860. Pertile, Storia del diritto ital. V (diritto penale), 1876. K. Maurer, Kr. Ü. III 33 ff. Dahn, Westgot. Studien S. 141 ff. — Dubois, Histoire du droit criminel des peuples européens 2. éd. 1865. Glasson, Histoire du droit III 523 ff.
Die lateinisch geschriebenen Quellen der fränkischen Zeit nennen die Missethat scelus, crimen, culpa, malum factum ohne Rücksicht auf das Vorhandensein oder auf den Stärkegrad des verbrecherischen Willens. Die Volkssprache bezeichnet das Verbrechen als missitât, fratât oder ubiltât 1. Ubil 2 bedeutete schlecht, böse, ubili Schlechtigkeit, woraus sich erklären dürfte, daſs in den fränkischen Quellen der Verbrecher so oft als malus, malus homo, malefactor, das Verbrechen als malum factum erscheint 3. Für niederträchtige Verbrechen, solche, die aus gemeiner Gesinnung zu entspringen pflegen, unehrliche Thaten
1 Nordisch gærning, misgerning, gærþ, misgerđ. v. Amira, Recht S. 171.
2 Die Ableitung des Wortes ist zweifelhaft. Nach Kluge, WB s. h. v. aus upélo, das über die Schranken hinausgehende. Eine ganz andere Erklärung versucht Kögel, Z2 f. RG XI 224.
3 Z. B. Ed. Chilperici c. 8. 10. 11. Pactus pro tenore pacis Childeb. et Chloth. c. 1. Childeberti II decretio, c. 7.
(0555 : 537)
§ 124. Begriff und Arten der Missethat.
im Sinne der oberdeutschen Quellen des jüngeren Mittelalters 4, dienten die Ausdrücke firintât, firina 5 und mein (ein Neutrum), altsächs. mên, ags. mân, auch meintât, meinwerk 6, meinvolle That 7, während das Nordische sie als Neidingswerke, Thaten eines níđing, eines hassenswerten Menschen, kennzeichnet.
Missethat wird begangen durch rechtswidrige Zufügung eines Übels. Der Begriff der Missethat setzt daher ursprünglich einen schädlichen Erfolg 8 voraus. ‘Die That tötet den Mann’. ‘Le fait juge l’homme’. Auch wer im einzelnen Falle das Übel ohne Absicht und ohne Fahrlässigkeit zugefügt hat, ist einer Missethat schuldig geworden. Dabei geht aber das germanische Strafrecht nicht etwa davon aus, strafen zu wollen, wo es keinen Willen, keine Schuld sieht; es hat vielmehr die Tendenz, in der Missethat den verbrecherischen Willen zu strafen. Jedoch verlangt und betrachtet das Recht den schädlichen Erfolg der That als den sinnlichen Ausdruck des verbrecherischen Willens. Weil es in der That den Willen sieht, verhängt es keine Strafe, wo ein Übel nicht verursacht wurde. ‘Man kann falschen Mut nicht sehen, die That sei denn dabei’ 9. Andererseits wird aus dem zugefügten Übel mit schroffer Konsequenz ohne Untersuchung des individuellen Falles auf das Dasein des verbrecherischen Willens geschlossen. Das Strafrecht hat einen formellen, einen typischen Zuschnitt. Wie der Rechtsgang am Worte, klebt das Strafrecht an der That. Wie jener aus Worten, folgert dieses aus Werken den Willen. Soweit Ausnahmen sich Bahn brechen, sind sie typisch gestaltet. Im Gewande des Ungefährwerkes wandert die absichtslose Schädigung aus dem Bereiche des Strafrechtes hinaus; mit dem Gepräge des Versuchsverbrechens zieht der unschädlich gebliebene Deliktswille in das Strafrecht ein.
4 Vgl. Osenbrüggen, Alamannisches Strafrecht S. 205.
5 Schon im neunten Jahrhundert nur noch in Zusammensetzungen vorhanden.
6 Mein bedeutet unrein, unheilig. Vgl. ahd. farmeinjan, beflecken, bairisch vermainen, unheilig machen, bezaubern, Schmeller, WB I 1612. Mhd. findet sich auch gamein, gemein. Gmayn ayd a. O. Eidreyne und nicht gemeyne bei Haltaus, Gl. Sp. 1336. Grimm, RA S. 718: se worden gemaket gemeine. Der Ausdruck mag dem Worte gemein, communis, zu seiner üblen Bedeutung verholfen haben. Grimm, WB IV 1. 2, S. 3217, VI 1912.
7 Mánfull reáflác in Kemble, Cod. dipl. 499. Ahd. meinfol, Graff, Ahd. Sprachsch. II 780.
8 Got. skaþjan bedeutet schaden und Unrecht thun. Schädlichen Mann nennt man in der Folge den Verbrecher. Schon das Ahd. braucht scado für latrocinium, fraus, unscadalîh für innocens, scadôn für fraudare, calumniari.
9 Graf und Dietherr, Rechtssprichwörter S. 292, Nr. 71.
(0556 : 538)
§ 124. Begriff und Arten der Missethat.
Die Missethaten werden unterschieden mit Rücksicht auf die Rechtsfolge, die sie herbeiführen. Schon oben in der Darstellung des ältesten Strafrechts haben wir die Missethaten gesondert in solche, die dem Missethäter die Feindschaft der Gesamtheit, und solche, die ihm nur die Feindschaft des Verletzten und seiner Sippe zuziehen. Auch den Quellen der fränkischen Zeit ist der Begriff der Missethaten, unde faida crescere potest, noch geläufig, obwohl deren Kreis eine merkliche Einschränkung erfahren hatte. Sachlich vorhanden war, wenn er auch in unseren Quellen nur selten hervorgehoben wird, der Unterschied von Achtsachen und Buſssachen, von welchen jene mit der Acht oder mit einer von ihr abgespaltenen Strafe geahndet wurden, während diese in erster Linie nur einen Buſsanspruch begründeten. Der dem älteren Rechte bekannte Gegensatz von sühnbaren und unsühnbaren Thaten ist durch kirchliche Einflüsse bei den Stämmen des fränkischen Reiches in merowingischer Zeit fast völlig beseitigt worden, da die Kirche grundsätzlich für die Sühnbarkeit jeglicher Missethat eintrat. Dieselbe Erscheinung begegnet uns bei den Angelsachsen 10. Wie aber bei diesen seit dem Ausgange des neunten Jahrhunderts die uralte Unterscheidung unter Einwirkung des anglo-dänischen Rechtes wieder auflebt, so mehren sich auch in den deutschen Stammesrechten des Festlandes und im fränkischen Reichsrechte die Fälle, in welchen dem Missethäter ein Rechtsanspruch auf Ledigung von Lebens- und Leibesstrafen versagt wird.
Die Art der Strafe bestimmt auch den Begriff des crimen, der causa criminalis, Ausdrücke, die unter römischem Einfluss in die fränkische Rechtssprache eindrangen, ohne aber im römischen Sinne genommen zu werden. Im Gegensatz zum spätrömischen Sprachgebrauch verstand man nämlich unter causae criminales nur die causae maiores 11, so daſs ihnen die minder strafbaren Missethaten als causae minores oder leviores gegenübergestellt werden. Im Sinne der causa maior begegnet uns das negotium criminale im Edikte Chlothars II. v. J. 614 12, die causa oder actio criminalis in Kapitularien und Immunitätsbriefen, die sie der Kompetenz des Centenars oder des Immunitätsherrn vorenthalten, das crimen mortale im alamannischen
10 Laut Alfred, Einleitung 49, § 7, haben bei den Angelsachsen nach der Christianisierung die von Bischöfen und anderen erlauchten Witan abgehaltenen Versammlungen um der Barmherzigkeit willen, die Christus lehrte, bestimmt, daſs eine Missethat, zum erstenmal begangen, mit Geldbuſse gesühnt werden dürfe, ausgenommen den Verrat des Herrn.
11 Wilda, Strafrecht S. 276. Niſsl, Gerichtsstand des Klerus S. 11.
12 Siehe oben S. 315, Anm. 10.
(0557 : 539)
§ 124. Begriff und Arten der Missethat.
Volksrechte und in der Capitulatio de partibus Saxoniae 13. Eine erschöpfende Aufzählung der causae maiores findet sich nirgends, auch nicht in den Stellen, die von der niederen Gerichtsbarkeit gewisse Kriminalfälle ausnehmen, um sie der Kompetenz des Grafen zuzuweisen 14. Denn auch diesfalls fehlen die der Entscheidung des Königs vorbehaltenen Strafsachen 15, die ausdrücklich aufzuzählen aus jenem Anlasse nicht erforderlich war. Gelegentlich werden als causae maiores genannt: homicidia, raptus (Frauenraub), incendia, depraedationes, membrorum amputationes, furta, latrocinia 16. Im Wesentlichen dürften sich die causae criminales mit den Achtsachen und Fehdesachen gedeckt haben. Unter Achtsachen sind die schwereren Strafsachen, die causae mortales oder capitales 17 zu verstehen. Sie umfassen das Anwendungsgebiet der Strafen, welchen der Gedanke der Verwirkung des Lebens zu Grunde liegt, der Acht und gewisser davon abgespaltener Strafen, namentlich der Todesstrafe, der Verstümmelung, Exilierung und Verknechtung 18. Fehdesachen waren die Missethaten, durch die man der Fehde und Rache verfiel 19.
Nicht die Strafe, sondern die Beschaffenheit des bösen Willens war maſsgebend für den Begriff der bereits erwähnten Meinwerke.
13 Lex Alam. 43 unterscheidet crimen, quod mortale est, und culpa minor. Die Capitulatio de partibus Saxoniae zerfällt in capitula maiora, in welchen todeswürdige Missethaten, und in capitula minora, in welchen Bannfälle und Fälle des Amtsverlustes behandelt werden. Im letzten der capitula maiora (c. 14) heiſst es: si vero pro his mortalibus criminibus … aliquis ad sacerdotem confugerit. — Lex Angl. et Werin. spricht in c. 53 de minoribus causis, nachdem sie vorher eine Reihe von schweren Delikten erwähnt hatte.
14 Siehe oben S. 178, Anm. 29, S. 300.
15 Wie Hochverrat und überhaupt die Fälle von Infidelität.
16 Constit. de Hispanis v. J. 815, c. 2. Concil. Matisc. v. J. 583 c. 7, MG Conc. S. 157: absque causa criminale, id est homicidio, furto aut maleficio. Karl II. für die Spanier v. J. 844, c. 3, Vaissete II, Nr. 119: nisi pro tribus criminalibus actionibus i. e. homicidio, rapto et incendio. Vgl. u. a. die Keure der vier Ämter bei Warnkönig, Flandr. RG II 2, UB S. 190, § 24, wo als die sex arduae causae genannt werden: Todschlag, oppressio mulieris, Brandstiftung, Diebstahl, nächtliche Heimsuchung und fractio treugae.
17 Siehe oben Anm. 13. Crimen capitale in Ed. Chloth. c. 4, in Lex Baiuw. II 1, 2. Capitale et publicum crimen in Conv. apud Marsnam sec. v. J. 851, c. 5, Cap. II 73.
18 Die drei zuletzt genannten Strafen sind Milderungen der Lebensverwirkung. Die Möglichkeit, die Strafe um Geld abzulösen, nimmt dem Verbrechen nicht den Charakter des crimen capitale.
19 Daſs diese in den causae criminales inbegriffen waren, folgt aus der Erwähnung der homicidia. Bei den Sachsen erhält der Graf durch Cap. de partibus Saxon. c. 31, I 70 den Königsbann de faida vel maioribus causis.
(0558 : 540)
§ 124. Begriff und Arten der Missethat.
Ein Merkmal der niedrigen Gesinnung, durch die das Meinwerk sich kennzeichnete, sah man in der Heimlichkeit, die aber wiederum typisch gefaſst wurde, so daſs z. B. gewisse Verbrechen, wenn sie bei Nacht begangen worden, schlechtweg für heimliche Verbrechen galten. Bestimmten Missethaten war die Heimlichkeit wesentlich; sie qualfizierte den Mord, Diebstahl 20, Mordbrand und die Zauberei. Zu den Meinwerken zählen ferner als Bruch von Treuverhältnissen Landes- und Hochverrat mit Einschluſs der Heeresflucht, Tötung des Herrn, Tötung von Geiseln 21 und von Verwandten, auſserdem Verletzung der Urfehde, Eidbruch und Meineid 22.
Die Missethat gilt entweder für eine absichtliche oder für eine absichtslose, ein Gegensatz, der im § 125 zur Sprache gelangen soll.
Bei gewissen Verbrechen wird unterschieden, ob sie ohne jede oder ohne dringende Veranlassung begangen worden sind, oder ob der Missethäter durch das Verhalten des Verletzten dazu gereizt worden ist 23.
Der Rückfall begann unter steigendem kirchlichem Einfluſs 24 für die Schwere der Missethat mehr ins Gewicht zu fallen. Am weitesten gingen in der Berücksichtigung des Rückfalls die unter kirchlicher Herrschaft entstandenen Strafsatzungen der Capitula Remedii. Aber schon das ältere weltliche Recht dürfte den rückfälligen Dieb, der aus Anlaſs früheren Diebstahls durch körperliche Verstümmelung gekennzeichnet worden war, strenger bestraft haben, als jenen, der zum erstemal gestohlen hatte 25.
Von maſsgebender Bedeutung für den Grad der Missethat war das Übel, das sie verursacht hatte. Je höher der Wert des geschädigten Gutes, desto höher die Vergeltung der That, ein Grundsatz, der im Gebiete des Buſssystemes zur konsequentesten Anwendung kommt. Darum wird allenthalben zwischen groſsem und kleinem Diebstahl unterschieden und bei der Sühne des Todschlags auf den Stand des Getöteten Rücksicht genommen, wird nach manchen Rechten der Pfeil-
20 Roth. 259: inhonestum esse vedetur et nulli rei convenit rationi, ut homo liber se in furtum debeat miscere aut consensum praebere.
21 Lex Fris. 20, 1.
22 Reiſsende Ströme waten in Hel Meineidige und Mordwölfe nach Völuspa 24. Nichtsdestoweniger ist nach manchen Rechten die unmittelbare Strafe des Meineids eine verhältnismäſsig geringe. Der Staatsgewalt kommt es bei der Bemessung der Strafe in erster Linie auf das Verhältnis des Friedensbruchs zur öffentlichen Ordnung, der religiösen Volksanschauung auf die Verwerflichkeit der Gesinnung an. Über den Formalismus in den Voraussetzungen des Meineids siehe oben S. 389.
23 Siehe unten § 138.
24 Vgl. Alfred, Einleitung 49, § 7.
25 Siehe unten § 139.
(0559 : 541)
§ 124. Begriff und Arten der Missethat.
finger höher, als die anderen Finger, das gebärfähige Weib höher denn ein anderes Weib, das Auge des Einäugigen höher als das des Zweiäugigen, bei den Friesen die Hand des Harfenkünstlers, des Goldschmiedes und der Friesspinnerin um ein Viertel höher als eine andere Hand gebüſst 26.
Das Verbrechen erfährt eine Steigerung durch Bruch eines höheren Friedens, der gewisse Orte oder Personen auf die Dauer oder auf bestimmte Zeit zu schützen bestimmt ist. Von der strafrechtlichen Bedeutung der Sonderfrieden soll in § 130 gehandelt werden.
Dieselbe Missethat kann mehrere Güter verletzen. An demselben Objekte kann eine Mehrheit von Missethaten, sei es durch eine Handlung, sei es durch mehrere Handlungen, begangen werden. König Liutprand stellt aus Anlaſs eines einzelnen Falles (es handelt sich um Diebstahl mit Bruch fremder Were) den Grundsatz auf: non possumus in unam causam duas calumnias inponere 27. Eine nordische Rechtsquelle sagt, daſs derjenige, an dem mehrere strafbare Handlungen verübt wurden, als Kläger wählen müsse, welche von ihnen er vergolten wissen wolle 28, ausgenommen bei Verwundungen, deren Buſsen sich bis zu einer gewissen Grenze aufsummen, und ausgenommen die Konkurrenz von Tötung und Beraubung des Getöteten. Wo die einzelne Missethat, wie dies ja in den nordischen Rechten grundsätzlich der Fall war, zunächst die Friedlosigkeit nach sich zog, lag die Auffassung nahe, daſs von mehreren Verbrechen nur eines zu strafen sei und nur ausnahmsweise eine Absorption nicht stattfinde. Auf eine andere Behandlung waren dagegen jene Rechte angewiesen, in denen das Buſssystem derart vorherrschte, daſs in erster Linie auf Buſse erkannt wurde. Sie bevorzugten das von den heutigen Kriminalisten sogenannte Kumulationsprinzip. Bei dem Schwergewichte, welches allenthalben das Strafrecht auf den schädlichen Erfolg zu legen pflegte, bestand von vornherein die Tendenz, eine Handlung, die gleichzeitig mehrere Güter verletzte, in eine Mehrheit von Verbrechen zu spalten. Wer eine schwangere Frau tötet 29, zahlt nicht nur
26 Roth. 377 verglichen mit Roth. 48. 81. 105. Lex Fris. Judicia Wulemari 10.
27 Liu. 131. Vgl. oben S. 509.
28 Sunesen 68 (V 26): quando plura penalia concurrerint opera eodem tempore perpetrata, actor, adversus quem perpetrata sunt, debet eligere, pro quo uno ex omnibus penalem exigit satisfactionem, nisi forte occisi cadaver armis et vestibus spolietur … vel nisi simul plura vulnera infligantur, quorum penales emendationes nullatenus se consumunt, donec quinque marce argenti fuerint persolute, quibus solutis nichil erit pro pluribus ultra vulneribus persolvendum.
29 Lex Salica 24, 3 vgl. mit 24, 4. 6. Roth. 75. Alfred 9, pr.
(0560 : 542)
§ 124. Begriff und Arten der Missethat.
das Wergeld der Frau, sondern auch das des ungeborenen Kindes; denn das sind, wie die isländische Grágás, in diesem Punkte mit den deutschen Volksrechten übereinstimmend, sich ausdrückt, zwei Todschlagssachen 30. Ähnlich wird aber mitunter auch eine That behandelt, die bei unteilbarem Erfolge nur ein Gut, aber mehrere Rechtsnormen verletzt. Nach fränkischem Rechte konnte es sogar vorkommen, daſs wegen derselben That Buſse und peinliche Strafe nebeneinander verhängt wurden. Wer den Gegner trotz geschworener Urfehde tötete, zahlte das Wergeld wegen des Todschlags, verlor die Schwurhand wegen des Meineids und verwirkte den Königsbann wegen des Ungehorsams gegen das königliche Verbot 31.
Die Kumulierung von Buſsen und sonstigen Strafen hatte aber ihre Grenzen. Brachte jemand einem andern mehrere Wunden oder Schläge bei, so wurde zunächst jede Wunde, jeder Schlag besonders gebüſst. Allein in der Regel ging die Addition über eine bestimmte Zahl von Wunden oder Schlägen nicht hinaus. So wurden nach fränkischem Rechte nicht mehr als drei trockene (unblutige) Schläge berechnet, mochten ihrer noch so viele gewesen sein 32. Das langobardische Recht summierte die Buſsen bei Freien bis zu drei, bei Aldien und Knechten nur bis zu zwei Wunden 33. Wenn aus einer Kopfwunde einzelne Knochensplitter heraustraten oder herausgenommen werden muſsten, so hatte jeder Splitter seine Buſse. Allein nach salischem Rechte wurden nur drei Knochensplitter gebüſst 34, ebensoviele nach langobardischem Rechte bei Freien, während Aldien und Knechte stets mit der einfachen Buſse des Knochenbruchs abgefunden wurden 35. Eine feinere Methode hat für solchen Fall das ribuarische Recht. Auf den ersten klingenden Knochen, d. h. auf einen Knochen, der so groſs ist, daſs er, über zwölf Fuſs Entfernung auf einen Schild geworfen, diesen ertönen macht, steht eine Buſse von 36 Schillingen 36. Jeder weitere wird nur mit einer Zusatzbuſse von je einem Schilling bezahlt. Manche Rechte setzen die Grenze der Kumulierung in dem Gesamtbetrage der Buſssumme fest. So soll nach dem Rechte von Schonen für eine Mehrheit von Wunden nie mehr als 5 Mark, nach west- und ostfriesischem Rechte laut einem Zusatz der Lex Frisionum
30 Grágás I a S. 171 (II 336).
31 Cap. Theod. v. J. 805, c. 5, I 123. Vgl. Ansegis App. 2, 35.
32 Lex Sal. 17, 6. Lex Rib. 1.
33 Roth. 46. 61. 78. 103.
34 Lex Sal. 17, 3. Ebenso werden nach nordischen Rechten nur fünf bis sieben Knochensplitter gerechnet. Wilda, Strafrecht S. 744.
35 Roth. 47. 79. 103.
36 Lex Rib. 68.
(0561 : 543)
§ 125. Absicht und Ungefähr.
nie mehr als das Wergeldsimplum (53⅓ Solidi) bezahlt werden 37. Handelt es sich um eine Mehrheit von Gliederverstümmelungen, so darf die Gesamtbuſse, wie in nordischen Rechtsquellen ausdrücklich bestimmt ist, nicht über das Wergeld des Verstümmelten hinausgehen 38.
Neben dem durch eine Maximalgrenze beschränkten Kumulationsprinzip findet sich gelegentlich ein beschränktes Absorptionsprinzip. Die Mittelfriesen berechneten die Gröſse der Wundbuſsen nach der Länge der Wunden. Schlug jemand einem andern durch drei oder mehr Schläge drei oder mehr Wunden, so wurde nur die längste gemessen und gebüſst 39.
Ein eigentümlich gemischtes System hat die Lex Salica bei den Diebstahlsbuſsen. Stiehlt jemand zwei Schweine, so zahlt er nur 15 Solidi, ebensoviel als wenn er nur ein Schwein gestohlen hätte. Stiehlt er drei oder mehr, so zahlt er 35; stiehlt er fünfzig oder mehr, so zahlt er 62½ Solidi 40. Dagegen greift in solchen Fällen nach all den Rechten, nach denen der Diebstahl, sofern er nicht todeswürdig ist, durch mehrfachen Ersatz des Gestohlenen gesühnt wird, unbeschränkte Kumulierung Platz 41.
War auf eine durch das Volksrecht verpönte Missethat die königliche Bannbuſse gesetzt, so pflegte diese das volksrechtliche Friedensgeld zu absorbieren.
§ 125. Absicht und Ungefähr.
Hepp, Die Zurechnung auf dem Gebiete des Civilrechts, insbes. die Lehre von den Unglücksfällen nach den Grundsätzen des römischen und deutschen Rechts und den neueren Legislationen 1838, S. 121 ff. Grimm, RA S. 624. Wilda, Strafrecht S. 544 ff. Schröder, RG S. 59. 285. 344. v. Amira, Recht S. 171 ff. Stobbe, Deutsches Privatrecht III 377 ff. Derselbe, Zur Geschichte des deut-
37 Lex Fris. Add. 3, 58 (Zusatz für die Seitenlande). Dasselbe galt hier von Verstümmelungen an Händen und Füſsen, wenn ich die dunklen Worte: similiter manum et pedem recht verstehe. A. A. v. Richthofen, LL III 688 Anm. 10.
38 Sunesen 68. Valdemars Sællandske Lov 35 (2, 12). Wilda, Strafrecht S. 759, Anm. 3.
39 Sind sie durch einen Schlag entstanden, so wird jede Wunde für sich gemessen und nach ihrer Länge gebüſst. Lex Fris. 22, 75; Add. 3, 49.
40 Diese Sonderbarkeit erklärt sich daraus, daſs, wie in § 139 erörtert werden soll, die salischen Diebstahlsbuſsen z. T. aus Redemptionstaxen hervorgegangen sind, die mit der Unterscheidung kleinen, groſsen und ausgezeichneten Diebstahls zusammenhingen.
41 Uber die Behandlung der Verbrechenskonkurrenz in den Volksrechten ist eine Untersuchung von Herrn Dr. Schreuer in Prag zu erwarten.
(0562 : 544)
§ 125. Absicht und Ungefähr.
schen Vertragsrechts S. 209 ff. Kraut, Vormundschaft I 339 ff. v. Bar, Handbuch des deutschen Strafrechts I 62 f. Arthur Benno Schmidt, Die Grundsätze über den Schadensersatz in den Volksrechten in Gierkes Untersuchungen XVIII 31 ff. (1885). H. Brunner, Über absichtslose Missethat im altdeutschen Strafrechte, Berliner SB 1890, S. 815 ff., eine Untersuchung, die der folgenden Darstellung zu Grunde liegt. M. Frank, Die kasuelle Tötung in den Volksrechten 1890. — Osenbrüggen, Strafrecht der Langobarden 1863, S. 32 f. Pertile, Storia del diritto italiano V 61. Nani, Studii di diritto longobardo 1877/8, S. 38 ff. Holmes, The Common Law 1881, S. 17 ff. Dahn, Westgotische Studien S. 141 ff. v. Amira, Obligationenrecht I 373 ff. 706 ff. Kolderup Rosenvinge, Grundrids af den danske Retshistorie II 49 ff. 63 f. Brandt, Forelæsninger II 38 ff.
Das ältere deutsche Strafrecht unterläſst es, im einzelnen Falle zu fragen, ob die That, die den schädlichen Erfolg herbeiführte, auf dolus, culpa oder casus beruhe. Weil es in dem zugefügten Übel den sinnlichen Ausdruck des verbrecherischen Willens sieht, so straft es den Thäter auch dann, wenn ihm weder Absicht noch Fahrlässigkeit zur Last fällt. Es giebt auch absichtslose, ungewollte, unverschuldete Missethat. Götter- und Heldensage, sowie vereinzelte Aussprüche der Quellen stellen es auſser Zweifel, daſs ungewollte That nach uralter Rechtsüberzeugung des Volkes als gewollte Missethat zugerechnet und gebüſst, daſs beispielsweise die Tötung oder Verwundung, die ein abirrender Pfeil verursachte, gleich der absichtlichen Tötung oder Verwundung geahndet wurde 1.
Trotz alledem wurde der Unterschied zwischen gewollter und ungewollter That nicht schlechtweg übersehen. Die Volkssprache weiſs sie scharf auseinanderzuhalten. Die rechtswidrige Absicht bezeichnen im Althochdeutschen die Substantiva fâra, fârida, wovon unser Wort Gefährde stammt, das Verbum fârên, intendere, insidiari, das noch in der Zusammensetzung willfahren fortlebt 2, die Adjektiva fâri, gifâri, fârig. Den Dolus bezeichnen auch ahd. inwit, faihan, ags. fácen. Die lateinisch geschriebenen Rechtsquellen sagen: per malum ingenium, per ingenium, voluntate, per invidiam, inimicitiam, per iram, iniquo, irato animo, de asto 3. Den Gegensatz bildet das Ungefährwerk, die
1 Argum. Lex Baiuw. XIX 5. Beowulf v. 2436 ff.
2 Vgl. bair. fâren eines Dinges, darauf Acht haben, warten, lauern, insidiari. Schmeller, WB I 740.
3 Das dem langobardischen Edikte geläufige Wort de asto bedeutet den dolus und darf nicht mit Hast, Hastmut, Eifer, Affekt wiedergegeben werden. Denn es sind zum Teil sehr raffinierte Handlungen, die asto animo geschehen. Nach Liu. 146 handelt asto animo ein Frauenzimmer, wenn es ein fremdes Grundstück betritt mit der Berechnung, daſs der Beschädigte sie nicht bloſs pfänden, sondern auch
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§ 125. Absicht und Ungefähr.
ân gevaere, ân gevaerde, die ohngefähr begangene, die unfährliche 4 That, das, was nolens, non volens, extra voluntatem, casu, casu faciente, negligentia 5 geschehen ist. Die Friesen nennen solche Thaten unweldich, urwalda deda; die Angelsachsen unterscheiden was ungewealdes oder unwilles, was gewealdes oder willes verübt wurde, während die Nordgermanen das Ungefährwerk als vaþaverk dem viliaverk oder valdsverk gegenüberstellen.
Im Begriffe des Ohngefähr gingen Zufall und Fahrlässigkeit unterschiedslos auf. Denn eine ausgebildete Theorie der Fahrlässigkeit 6 besaſs das altdeutsche Recht ebensowenig, als das griechische und altrömische sie besessen hatten.
Strafrechtlich kam die Berücksichtigung der fâra und ihres Gegensatzes dadurch zur Geltung, daſs erstens bei gewissen Verbrechen die Äuſserung der bösen Absicht ein wesentliches Merkmal des Thatbestandes bildete 7 und daſs zweitens gewisse Thatbestände, bei welchen die Volksanschauung das Vorhandensein der bösen Absicht von vornherein ausschloſs, als Ungefährwerke behandelt wurden. Zwischen beiden Gruppen von Ausnahmefällen lagerte die breite Masse der Übelthaten, bei welchen aus dem schädigenden Thatbestande ohne weiteres auf das Dasein des verbrecherischen Willens geschlossen wurde.
Jene Ausnahmen waren auf bestimmte Typen zugeschnitten. Wo die Absicht wesentlich war, muſste sie in der That, oder in dem Be-
binden und damit eine Buſse von 100 Solidi verwirken werde. Nicht den Mangel an Überlegung, sondern die feindselige Gesinnung bezeichnet haistan in Roth. 277, haistera hanti in Lex Alam. 9, bairisch haistlichen ebenda Cod. B 18.
4 Fahrlichen Tod begehen sagt die Urk. Karls IV. bei Haltaus Gl. Sp. 440. Von ungeverlicher Entleibung spricht im Sinne absichtsloser Tötung die Carolina Art. 146. Die Bambergensis hat ungeverdlich.
5 Unter der Rubrik de negligentiis parvulorum handelt Lex Sal 24, 5 von den Missethaten der Unmündigen. Vgl. Cap. miss. v. J. 821, c. 1, I 300. Regino, De synod. causis II, c. 17. 29: si voluntate vel negligentia factum est. Über die technische Anwendung von negligence im englischen Rechte Holmes, Common Law S. 77 ff., Bigelow, Elements of the law of torts 1889, S. 279 ff. In den Formeln steht negligentia mitunter in weiterem Sinne auch für absichtliche Missethat, z. B. in Form. Andeg. 2. 3.
6 Die Geschichte dieses nicht vor dem fünfzehnten Jahrhundert nachweisbaren Wortes ist wenig aufgehellt. Die Erklärung: träge sich zu bewegen, zu fahren, einer, der die Dinge fahren läſst, vermag nicht zu befriedigen. Grimm, WB III 1260. Das Althochdeutsche hatte das Wort caumalôsi, negligentia, gaumalôs, negligens, fargaumalôsôn, zu gaum, cura. Vgl. ags. gýmeléasnes, gýmeléas. Graff, Sprachschatz II 269. Grimm, WB IV 1, Sp. 1583.
7 Siehe unten §§ 138. 139. 141.
Binding, Handbuch. II. 1. II: Brunner, Deutsche Rechtsgesch. II. 35
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nehmen des Thäters nach der That zum Ausdrucke gelangt sein. So gehörte es zur Brandstiftung, daſs der Thäter Feuer setzte, oder auch, daſs er ins Feuer blies. So gehörte es nach älterem Rechte zum Morde, daſs der Todschläger die That zu verdunkeln suchte, indem er den Leichnam verbarg.
Andererseits galten für Ungefährwerke nur bestimmte typische Thatbestände, die derart gestaltet waren, daſs in aller Regel eine böse Absicht nicht vorhanden war. Darum hielt man es für Ungefähr, wenn bei dem Fällen eines Baumes ein Mensch erschlagen wurde, wenn jemand eine Tierfalle gelegt hatte, die den Tod eines Menschen verursachte, wenn die aufgehängte Waffe herabfiel und einen Menschen tötete, oder wenn dies durch ein Geschoſs geschah, das von einem Steine abprallte. Darum wurde die Unthat eines Unmündigen als Ungefährwerk behandelt 8.
Bei dieser formalen Behandlung des subjektiven Momentes konnte es geschehen, daſs im einzelnen Falle die Absicht fehlte, obwohl der Typus der Absichtlichkeit vorlag, und ebenso daſs eine Missethat die Form des Ungefährwerkes an sich trug, obwohl sie absichtlich begangen worden war. Um zu verhüten, daſs böse Absicht durch den Typus des Ungefährs gedeckt werde, nahm das ältere Recht in den Thatbestand des Ungefährwerkes oder doch gewisser Ungefährwerke das Erfordernis der Verklarung auf, d. h. einer Handlung, durch welche der Thäter den Unfall als Ungefähr konstatierte. Die Verklarung muſste erfolgen, ehe die Sache klagbar wurde. Gleichzeitig sollte der Thäter aus freien Stücken anbieten oder leisten, was er zu leisten schuldig war. Die Verklarung verlangte einen auſserprozessualischen Gefährdeeid (schwedisch vaꝥaeþer), durch den der Thäter die Absichtslosigkeit beschwor 9. So konnte nach salischem Rechte der Herr, dessen Knecht oder Haustier einen Menschen getötet hatte, sich durch Gefährdeeid und Preisgabe des Knechtes oder Tieres von weiterer Verantwortung befreien 10. Anders als in den nordischen Rechten hat
8 Lex Sal. 24, 5. Dazu Cap. legi Sal. add. v. J. 819, c. 5, I 293, wonach der Unjährige die invasio terrae excepto fredo zu büſsen hat. Lex Fris. Add. 3, 70. Nach schwedischen Quellen gilt alle That des Unmündigen für vaþaværk. v. Amira, Obligationenrecht I 375. Über das jüngere sächsische Recht siehe Kraut, Vormundschaft I 339 f.
9 Der Ausdruck Gefährdeeid rechtfertigt sich in dieser Anwendung u. a. durch die Analogie des iuramentum calumniae und des langob. iuramentum de asto (z. B. Expositio § 2 zu Roth. 202), eines Eides, durch den der Kläger schwört, daſs er die Zweikampfklage non asto animo erhebe. Vgl. oben S. 344, Anm. 14.
10 Lex Sal. 36, Cod. 5—10. Lex Sal. 35, 5, Cod. 5 ff. Ed. Chilp. c. 5.
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sich in den deutschen die sofortige eidliche Verklarung nur für wenige Fälle als ein Merkmal des Ungefährwerkes erhalten. In der Regel durfte der auſserprozessualische Eid durch einen prozessualischen ersetzt werden, indem man dem Verantwortlichen bei Ungefährwerken, die als solche beschworen werden muſsten, gestattete, auch nach erhobener Klage den Mangel der bösen Absicht geltend zu machen und eidlich zu erhärten 11.
Auch Ungefährwerk muſste vergolten werden. Doch war die Vergeltung, obzwar noch eine strafrechtliche, milder, als wenn die That absichtlich begangen worden. Im einzelnen gehen die verschiedenen Rechte weit auseinander. Allenthalben wird das Ungefährwerk nicht als Friedensbruch angesehen, so daſs Rache und Fehde sowie die Zahlung von Friedensgeld ausgeschlossen sind. Trotzdem ist nach älterem Rechte der Verantwortliche regelmäſsig verpflichtet, das zugefügte Übel durch Zahlung des vollen Wergeldes, der vollen Buſse zu vergelten. Aber schon in fränkischer Zeit zeigt sich das Bestreben, die Ungefährbuſsen möglichst auf den Schadenersatz einzuschränken. Diese Einschränkung erfolgt zunächst dadurch, daſs die Ungefährbuſse auf die Hälfte, auf zwei oder ein Drittel, kurz auf einen Bruchteil des vollen Wergeldes oder der vollen Buſse herabgesetzt wird. Da dieser Bruchteil jener Kompositionsquote gleichkommt, die den Charakter des Schadenersatzes hat, so stellt sich eine derartige Ungefährbuſse thatsächlich als eine gesetzlich limitierte Entschädigung dar. Ein noch jüngeres Stadium der Entwicklung ist es, wenn mitunter das Recht nicht mehr die den zugefügten Schaden darstellende Quote der compositio, sondern schlechtweg die Besserung des im konkreten Falle erlittenen Schadens verlangt. Bei gewissen Ungefährwerken (siehe § 126) konnte durch Abwälzung der Verantwortlichkeit die Haftung gemindert, ja auf eine bloſse Sachhaftung reduziert werden.
Der Fortschritt, den die Geschichte des Strafrechts in der fränkischen Zeit zu verzeichnen hat, zeigt sich in der gesteigerten Geltendmachung des subjektiven Thatbestandes. Sie äuſsert sich darin, daſs der Kreis der Verbrechen, für die der dolus begriffliches Merkmal ist, eine Erweiterung erfährt — ein Beispiel bietet der wissentliche Meineid — und daſs die Zahl der typischen Ungefährwerke vermehrt wird, indem sie zugleich eine abstraktere Ausprägung erfahren und durch
11 Form. Turon. 30 zeigt uns noch den Gefährdeeid und den Reinigungseid nebeneinander. Ein Mann, der einen Räuber in Notwehr getötet, schwört zunächst selbzwölft einen freiwilligen Gefährdeeid, dann binnen 40 Nächten auf Grund eines Urteils mit 36 Helfern einen Reinigungseid.
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fortschreitende Umwandlung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit in eine civilrechtliche aus dem Strafrechte ausscheiden. Zudem beginnen einzelne Rechte die Fahrlässigkeit vom Zufall zu scheiden, wobei der Begriff der Fahrlässigkeit wiederum typisch nämlich als Versäumnis der vorgeschriebenen pflichtmäſsigen Obsorge gefaſst wird. So ist es Fahrlässigkeit, wenn jemand den Zaun so niedrig macht, daſs ihn fremde Tiere überspringen und sich dabei verletzen können, oder wenn er ihn so anlegt, daſs spitze Pfähle und Äste des Zaunes nach auſsen starren 12, wenn ein Mann seine Waffe derart trägt, daſs vor seinen Augen sich ein anderer daran spieſst 13, wenn Brunnen oder Gräben in gemeingefährlicher Weise angebracht, Schlingen oder Tierfallen ohne die üblichen Vorsichtsmaſsregeln gelegt werden. War Fahrlässigkeit in diesem Sinne vorhanden, so wird der Unfall nicht oder nur unter Voraussetzung des Gefährdeeides als Ungefährwerk behandelt, oder er wird strenger gebüſst als bei mangelnder Fahrlässigkeit 14, oder es greift nur bei obwaltender Fahrlässigkeit Haftung des Urhebers ein, während sie andernfalls schlechtweg ausgeschlossen ist 15.
Das Tempo, in welchem sich jene Fortschritte der Entwicklung des Strafrechtes vollzogen, war ein verhältnismäſsig langsames, verschieden in den einzelnen Stammesrechten und ungleichartig bei den einzelnen Missethaten. Mitunter stellten sich Rückschläge ein, weil das Volksbewuſstsein, zumal in Fällen, in denen die Blutrache eine Rolle spielte, der modernisierenden Theorie des Gesetzgebers nicht zu folgen vermochte 16. Weniger, als man erwarten sollte, wirkte die Kirche auf freiere Behandlung der absichtslosen Missethaten ein; vielmehr zeigt sich umgekehrt, daſs das kirchliche Recht die typische Auffassung der Ungefährwerke dem deutschen Rechte entlehnte und den kirchlichen Buſsbestimmungen zu Grunde legte 17.
Soweit das strenge Recht bei absichtslosen Missethaten noch festgehalten wurde, diente im fränkischen Reiche das königliche Recht
12 Lex Rib. 70, 3. 4.
13 Alfred 36. Trägt er den Speer auf der Achsel, so braucht er den Gefährdeeid nicht zu schwören, um von der Verurteilung zum Friedensgelde frei zu werden. Das Wergeld zahlt er in beiden Fällen, wenn die Spitze um drei Finger höher ist als der hintere Schaft. Nach friesischem Rechte sind Ungefährwerke alle bekwarda deda, d. h. solche Thaten, die jemand hinter seinem Rücken verursacht. Richthofen, Rqu. S. 177, 13.
14 Siehe unten § 126.
15 Roth. 305. Lex Rib. 70, 4. Lex Baiuw. XIV 1. Lex Burg. 18, 2.
16 Satzung Wambas zur Lex Wisig. bei Walter C.J.G. I 668.
17 Paenitent. Valicellanum I, c. 15 bei Waſserschleben S. 549. Vgl. Hälschner, Das preuſsische Strafrecht II 155.
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der Billigkeitsjustiz als Auskunftsmittel 18. Anderwärts blieb der Thäter darauf angewiesen, sofort nach der That an das Billigkeitsgefühl des Verletzten zu appellieren, damit er gestatte, daſs die That als Ungefährwerk gebüſst werde 19. Vereinzelte Rechtsquellen halten das strenge Recht zwar theoretisch aufrecht, stumpfen es aber praktisch dadurch ab, daſs sie dem Berechtigten durch kaum erfüllbare Bedingungen die Anwendung verleiden. So giebt der Pactus Alamannorum, falls jemand von dem Hunde eines andern totgebissen wurde, dem Bluträcher einen unbedingten Anspruch nur auf das halbe Wergeld. Verlangt er das ganze, so soll er es haben, wenn er duldet, daſs ihm der Hund über der Schwelle der Eingangsthüre seines Hauses aufgehängt werde und dort so lange hängen bleibe, bis er abgefault ist 20.
Für Schaden haftete nach der Strenge des alten Rechtes nicht nur wer ihn ohne Absicht verursacht, sondern auch wer ihn mittelbar veranlaſst hatte, ja unter Umständen jemand, der nur in sehr entfernter Beziehung zu dem schädigenden Ereignisse stand. Das alte Recht kennt keinen Zufall, sondern sucht stets nach einem Verantwortlichen und greift ihn bei kaum wahrnehmbarem Kausalnexus aus den Bedingungen des schädigenden Ereignisses heraus. Die Grenzen der Verantwortlichkeit waren daher soweit gezogen, daſs sich eine ausgedehnte Haftung des einzelnen für jegliches Ungefähr ergab, dessen Ursache mit seiner Lebenssphäre irgendwie verkettet war. Abgesehen von den Haftungsverhältnissen, die in dem Verbande der Sippe, in der Stellung des Vormunds, in der Hausangehörigkeit freier Leute, in der Grundherrlichkeit begründet waren, abgesehen von der Haftung der Hundertschaften und Gemeinden bei Unbekanntschaft des Thäters, war nach älterem Rechte der Eigentümer für den Schaden verantwortlich, den seine Knechte, seine Haustiere, ja sogar leblose Gegenstände seines Eigentums verursacht hatten.
Zudem bestand eine ausgedehnte Haftung des Geschäfts- und Dienstherrn für Unfälle, die den von ihm gedungenen Leuten in Ausübung ihrer Dienstverrichtungen zustieſsen. Der Dienstherr schuldete das Wergeld des Arbeiters, wenn dieser im Dienste das Leben verlor, und die entsprechende compositio, wenn er beschädigt wurde, sofern die Schädigung nicht einem Dritten zugerechnet werden konnte, für den der Arbeitgeber, der auch für das Verschulden seiner Leute
18 Siehe oben S. 136.
19 So nach altschwedischem Rechte. v. Amira, Obligationenrecht I 382.
20 Pactus Alam. 3, 16.
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§ 125. Absicht und Ungefähr.
einstehen muſste, nicht verantwortlich war 21. Wenn jemand im Dienste eines anderen durch einen Baum oder durch Feuer oder Wasser von Ungefähr das Leben verlor, so wurde der Unfall dem Dienstherrn als homicidium zugerechnet 22. Wenn jemand in seinen Geschäften einen anderen absendete oder zu sich beschied und dieser in Vollziehung des Auftrages das Leben verlor, so galt jener für die causa mortis 23.
Bei gemeinschaftlich unternommenem Werke bestand genossenschaftliche Haftung der Unternehmer. Wenn Zimmerleute gemeinschaftlich einen Bau auf Gedinge ausführten, wenn mehrere gemeinschaftlich einen Baum fällten und einer von ihnen durch einen Stein oder Balken oder durch den Baum erschlagen wurde, so muſsten die übrigen sein Wergeld bezahlen, wobei aber die Quote abgezogen wurde, die nach der Markzahl auf den Erschlagenen entfiel 24.
So sehr die ausgedehnte Haftung für Ungefähr in ihren Konsequenzen unserem heutigen Rechtsgefühle widerstreitet, so führte sie doch einerseits zu dem unserer Rechtsordnung leider fremden Ergebnisse, daſs der Eigentümer, wie er das commodum seiner Sache genoſs, auch das damnum tragen muſste, das Dritte davon hatten, während sie andererseits zu Gunsten der Dienst- und Arbeitsleute wirtschaftliche Aufgaben erfüllte, welchen erst unsere jüngste Reichsgesetzgebung durch die Regelung der Haftpflicht und der Unfallversicherung gerecht zu werden vermochte 25.
21 Roth. 152, eine Satzung, welche die Haftung des Arbeitgebers bei vis maior aufhob.
22 Paenitentiale Valicellanum I, c. 15 bei Waſserschleben, Buſsordnungen S. 549, wo solcher Unfall unter den daselbst aufgezählten septem genera nolentia homicidii angeführt wird.
23 Leges Henrici primi c. 90, 11. Jüngere niederfränkische Quellen verlangen den Gefährdeeid des Dienstherrn, wenn sein Bote, des Schiffsherrn, wenn sein Schiffsmann im Dienste den Tod fand.
24 Roth. 144. 145. 138. Vgl. Lex Sax. 54. Regino, De synodalibus causis II 17. 18. Wilda, Strafrecht S. 582.
25 Unter anderem geht die Verklarung im Seerechte und die nach dem sogen. Repartitionsprinzip geltende Haftung für den durch Ansegeln eines fremden Schiffes herbeigeführten Schaden auf die germanischen Grundsätze über das Ungefährwerk zurück. R. Wagner, Handbuch des Seerechts I 398 f. Lamprecht, Schaden durch Zusammenstoſs von Schiffen, Z. f. HR XXI 12 ff.
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§ 126. Missethaten der Knechte, Haftung für Haustiere u. s. w.
§ 126. Missethaten der Knechte, Haftung für Haustiere und leblose Gegenstände.
Siehe die Litteratur zu § 125. Dazu Georg Meyer, Die Gerichtsbarkeit über Unfreie und Hintersassen, Z2 f. RG II 90 ff. Konrad Maurer, Kr.Ü. II 31 ff. Jastrow, Zur strafrechtlichen Stellung der Sklaven bei Deutschen und Angelsachsen in Gierkes Untersuchungen II. Leseur, Des conséquences du délit de l’esclave dans les Leges Barbarorum et dans les Capitulaires in der Nouv. Revue hist. de droit français 1888, S. 576. 657 ff. — v. Amira, Zweck und Mittel S. 56. Osenbrüggen, Studien zur deutschen u. schweizer. RG 1868, S. 139 ff. Gierke, Humor im deutschen Recht S. 45 ff. v. Amira, Thierstrafen und Thierprozesse, Mitth. des Instituts f. österr. Geschichtsforschung XII 545 ff., wo S. 547 ff. ältere Litteratur über dieses Thema verzeichnet wird.
Die Haftung des Eigentümers für Missethaten der Knechte und für Unfälle, die durch Haustiere und leblose Gegenstände verursacht wurden, ging in vorhistorischer Zeit vermutlich so weit, daſs der Eigentümer Dritten gegenüber die volle Verantwortung trug. Aber schon früh ist ihm gestattet worden, diese ausgedehnte Haftung ganz oder teilweise dadurch von sich abzuwälzen, daſs er sich von seinem Eigentum lossagte und den unmittelbaren auctor criminis preisgab.
Hinsichtlich der Missethaten von Knechten läſst sich der älteste Rechtszustand noch aus einzelnen Volksrechten quellenmäſsig belegen. Der Herr hatte die Unthat als eigene prozessualisch zu vertreten und zu büſsen 1 und war, wenn es sich um Fehdesachen handelte, der Fehde des Verletzten ausgesetzt. Kam es zur Sühne, so mochte wohl in aller Regel die verletzte Sippe die Auslieferung des Knechtes verlangen, damit durch dessen Opfertod die Seele des Erschlagenen ihre Ruhe finde. In den meisten Rechten ist aber die volle Verantwortlichkeit des Herrn bereits auf den Fall der Mitwissenschaft beschränkt 2, während er anderenfalls — ursprünglich wohl nur nach freiwillig angebotenem Gefährdeeid — erreichen konnte, daſs ihm die That des Sklaven als ein Ungefährwerk zugerechnet wurde. Diese Abschwächung seiner Haftpflicht setzte aber voraus, daſs er den Knecht dem Verletzten auslieferte oder preisgab. Damit war der Ausgangspunkt einer
1 Lex Fris. 1, 22; 9, 17, Stellen, welche Ostfriesland betreffen. Argum. Roth. 371. Grim. 3. Expositio zu Roth. 256. Cap. 803—813, c. 1, I 143 oben S. 136. Vgl. Wilda, Strafrecht S. 655. G. Meyer a. O. S. 90.
2 Die im Gefolge des Herrn begangene That des Knechtes gilt für eine That des Herrn. Roth. 249: culpa enim dominus fecit, nam non servus, qui dominum suum secutus est.
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§ 126. Missethaten der Knechte, Haftung für Haustiere u. s. w.
Entwicklung gegeben, die aus der Missethat des Knechtes mehr und mehr dessen eigene strafrechtliche Verantwortlichkeit herausarbeitete und die Haftung des Herrn schlieſslich auf eine bloſse Sachhaftung beschränkte.
Zunächst trat für den Herrn, der die Unthat des Knechtes als eigenes Ungefähr büſste, nur die Erleichterung ein, daſs er der Fehde nicht ausgesetzt war und kein Friedensgeld zu entrichten brauchte. Dagegen hatte er dem Verletzten die volle compositio zu zahlen, wie sie in gleichem Falle ein freier Mann als unmittelbarer Thäter verwirkt hätte, wovon freilich der Wert des ausgelieferten Knechtes abgezogen wurde. Diesen Standpunkt nimmt in Todschlagsachen u. a. das altlangobardische Recht 3, hinsichtlich verwirkten Wergeldes das bairische 4 und bei Missethaten der Knechte schlechtweg das anglowarnische Recht ein 5. Andere Rechte legen dem Herrn bei Tötungen nur eine Quote jener Compositio auf, die dem Verletzten gebühren würde, wenn ein Freier die Missethat begangen hätte; so zwei Drittel des Wergeldes das mittel- und westfriesische Recht 6, die Hälfte das alamannische Recht 7 und die Lex Salica, nach der man die Zahlung der anderen Hälfte durch Auslieferung des Unfreien ersetzte 8. Doch wurde es bei den Salfranken dem Herrn gestattet, sich mittelst Gefährdeeides und mittelst Auslieferung oder Preisgabe des Knechtes von jeder Haftung zu befreien 9. Manche Rechte verlangen nicht geradezu die Auslieferung des Unfreien, sondern begnügen sich mit einem einseitigen Entäuſserungsakte (dimittere), durch den der Herr den
3 Roth. 142. Vgl. Grim. 3. Liu. 21. Georg Meyer S. 91, Anm. 2. Bei Diebstahl des Knechtes schuldet der Herr neunfachen Ersatz, auſserdem 40 Solidi, wenn er den bei handhafter That dem Tode verfallenen Knecht auslösen will. — Nach Westgötalagen zahlt der Herr um Todschlag des Knechtes Erbsühne und Magsühne, weil ein Unfreier nicht eines freien Mannes Todschläger heiſsen kann. Wilda, Strafrecht S. 656. v. Amira, Obligationenrecht I 394.
4 Lex Baiuw. VIII 2: Der Herr zahlt das Wergeld der Freien, mit welcher der Knecht Ehebruch beging, nach Abzug von 20 Solidi, die auf den auszuliefernden Knecht abgerechnet werden. Das kann in Todschlagsachen nicht anders gewesen sein. Vgl. Meichelbeck Nr. 683 oben S. 277, Anm. 11.
5 Lex Angl. et Werin. c. 59: omne damnum, quod servus fecerit, dominus emendet.
6 Lex Fris. 1, 13. Damit stimmt überein, daſs nach jüngeren friesischen Rechtsquellen (Richthofen, Rqu. S. 61, 28) für Ungefährwerk des Herrn gilt, was Pferdes Huf, Rindes Horn, Hundes Zahn, Hahnes Sporn, Schweines Hauer und eines Mannes Knecht verbricht.
7 Pactus Alam. 3, 17.
8 Lex Sal. 35, 5.
9 Ed. Chilp. c. 5. Lex Sal. 35, 5, Cod. 5 ff.
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§ 126. Missethaten der Knechte, Haftung für Haustiere u. s. w.
Eigenmann aufgiebt, so in gewissen Fällen das sächsische und das angelsächsische Recht 10, wogegen die fränkische Gesetzgebung im Interesse der Strafjustiz und des Landfriedens solchen einseitigen Abandon verbot 11.
Die Auslieferung des Knechtes geschah in Fehdesachen zum Zwecke der Rache, ad occidendum, ad interficiendum, ad penam, quam meruit, luendam 12. Das Schicksal des ausgelieferten und ebenso des preisgegebenen Knechtes lag in der Hand der beleidigten Sippe, die wohl regelmäſsig in der Form der Hinrichtung Rache nahm 13.
Eine eigentümliche Bestimmung enthält die Lex Salica für den Fall, daſs ein Knecht durch einen fremden Knecht erschlagen wird. Der Herr des Todschlägers soll dann seinen Knecht zur Hälfte aufgeben, so daſs er ihm und dem Herrn des getöteten Knechtes gemeinschaftlich wird und sie sich beide in seine Dienste zu teilen haben 14. Altfränkisches Recht scheint der Satz nicht zu sein. Die Lex Ribuaria setzt für diesen Fall eine Buſse von 36 Solidi, wie sie auch der Freie für Tötung eines Knechtes zahlen muſste, während eine Novelle zur Lex Salica bei Tötung einer Magd durch einen Knecht neben dem Wertersatz eine Buſse von 15 Solidi auferlegt 15. Jene Vorschrift über Teilung des Eigentums am Todschläger dürfte daher auf fremdrechtlichem Einflusse beruhen 16.
Die Behandlung der einzelnen Sklavendelikte ist in den verschiedenen Rechten von einer fast verwirrenden Mannigfaltigkeit. Vielfach werden in demselben Rechte die einzelnen Verbrechen nach ver-
10 Arg. Lex Sax. 18, vgl. 53. Ine 74.
11 Cap. legi Rib. add. v. J. 803, c. 5. I 117.
12 Lex Baiuw. VIII 9. Roth. 142.
13 Siehe oben S. 475.
14 Lex Sal. 35, 1: si quis servus servum occiderit, homicida illum domini inter se dividant. Vgl. Canones Wallici c. 38, Waſserschleben, Buſsordnungen S. 131: si quis servus servum alterius occiderit, vivus commonis dominorum exsistat.
15 Lex Rib. 28. Vgl. Lex Rib. 8. — Lex Sal. 83 (Hessels).
16 Sie erinnert an den anderwärts vorkommenden Rechtssatz, daſs, wenn jemandes Rind das Rind eines Anderen tötet, beide Rinder ihren Herren gemeinschaftlich werden. Canones Wallici c. 39: cuius animal sive bos sive bacca aliam ex cornu occiderit, vivus et mortuus commones eius (eis, scilicet dominis) erunt. Dieselbe Entscheidung findet sich in den Svearechten. v. Amira, Obligationenrecht I 400. Auf Knechte angewendet, führte jener Grundsatz zu gemeinschaftlichem Eigentum am Todschläger, da der Leichnam des getöteten Knechtes als wertlos kein Gegenstand der Teilung sein konnte. Bekanntlich soll schon nach 2 Moses 21, 35, wenn jemandes Ochs eines Anderen Ochsen stöſst, der Verkaufpreis des Todschlägers und das Aas des getöteten Ochsen zwischen den Herren geteilt werden.
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§ 126. Missethaten der Knechte, Haftung für Haustiere u. s. w.
schiedenen Grundsätzen behandelt, welche älteren oder jüngeren Entwicklungsstufen der strafrechtlichen Ahndung der Missethat des Knechtes angehören.
Einzelne Rechte, so insbesondere das ribuarische und das langobardische Recht, haben ein ausgebildetes System von Sklavenbuſsen, die ihre Grenze nach oben in dem Betrage finden, um welchen der dem Tode verfallene Sklave vom Herrn ausgelöst werden kann 17. Solange das Vermögen des Sklaven grundsätzlich noch Eigentum des Herrn ist, erscheinen jene Buſsen in ihrem Effekte als Buſsen des Herrn. Im einzelnen Falle sind sie rechtsgeschichtlich entweder als Ungefährbuſsen des Herrn zu erklären, die einen Bruchteil der entsprechenden Freienbuſse bilden, oder als Buſsen, durch die der Herr den Sklaven von der ihm drohenden Leibes- oder Lebensstrafe loskauft.
Das System der Leibes- und Lebensstrafen hat sich aus der Rache herausgebildet, die der Verletzte am Sklaven zu nehmen befugt war. Die Rechtsordnung setzte an Stelle der Willkür des Rächers eine feste Skala von Strafen; sie gab den Knecht in den schwersten Fällen dem Tode, in leichteren einer verstümmelnden Leibesstrafe (z. B. der Entmannung) oder einer Prügelstrafe preis, ein System, das namentlich in der Lex Salica vertreten ist. Die Strafe konnte um Geld oder Geldeswert abgelöst werden und zwar durch eine von der öffentlichen Gewalt unabhängige Vereinbarung des Verletzten mit dem Knechte, bezw. dessen Herrn 18. Die ältesten knechtischen Strafen stellen sich daher als Privatstrafen dar, deren Maximum die Rechtsordnung normiert.
Der weitere Verlauf der Entwicklung ging dahin, daſs öffentliche Sklavenstrafen ausgebildet wurden. Schon die merowingische Gesetzgebung macht es dem Herrn bei gewissen Verbrechen, so bei Raub und Diebstahl, zur unbedingten Pflicht, den Knecht an die öffentliche Gewalt auszuliefern 19, die dann das Verbrechen von Amtswegen bestraft oder bestrafen läſst. Soweit dabei der Strafvollzug noch dem Verletzten überlassen wird, handelt er als Organ der öffentlichen Gewalt. Das langobardische Recht verbietet in gewissen Fällen, daſs der Herr den auszuliefernden Knecht einlöse 20, während es in anderen, wenn die Ahndung unterbleibt, den schuldigen Knecht der öffentlichen Gewalt verfallen läſst 21.
17 Bei den Ribuariern 36, bei den Langobarden 40 oder 20 Solidi.
18 Lex Sal. 40, 2. 11.
19 Siehe oben S. 278 f.
20 Roth. 142.
21 Liu. 24. 64. Siehe oben S. 472.
(0573 : 555)
§ 126. Missethaten der Knechte, Haftung für Haustiere u. s. w.
Auch die Entwicklung, welche die Haftung des Eigentümers für Übelthaten der Haustiere durchmachte, weist auf einen ältesten Rechtszustand zurück, nach dem der Eigentümer gleich einem Urheber dafür einzustehen hatte. Allein früher als bei der Missethat des Knechtes dringt bei der des Haustieres die Auffassung durch, daſs sie dem Eigentümer nur als Ungefährwerk anzurechnen sei. Stärker als bei dem Unfreien spricht bei dem Haustiere die Vermutung für die Absichtslosigkeit des Herrn; das Tier ist ja ein redeloser Wicht, wie eine schwedische Rechtsquelle sagt, eine muta res, wie das langobardische Edikt, beste mue, wie ein altfranzösischer Jurist es nennt 22.
Als Ungefährwerk des Herrn ist die Unthat des Tieres mit Wergeld oder Buſse oder mit einer nach den verschiedenen Rechten und zu verschiedenen Zeiten verschiedenen Quote der Compositio zu büſsen 23. Dagegen soll daraus keine Fehde erwachsen und kein Friedensgeld verwirkt sein. Vieh verbricht kein Gewette 24. Andererseits schuldet aber der Eigentümer einen Gefährdeeid, der die Wissenschaft um die schädliche Eigenschaft des Tieres negiert, und hat er bei Übelthaten, die als absichtliche eine Fehde erzeugen könnten, also insbesondere bei Tötungen, dem Verletzten das Tier auszuliefern, dessen Wert von der Compositio abgezogen wird. Nach den beiden fränkischen Volksrechten ersetzte die Auslieferung des Tieres die Hälfte des Wergeldes, so daſs der Eigentümer nur noch die andere zu zahlen brauchte. Der Gefährdeeid wurde daneben nicht mehr gefordert, wie er denn überhaupt sich bei den Westgermanen schon früh in einen prozessualischen Reinigungseid verwandelte, der nur noch Platz griff, wenn der Widersacher die That als absichtliche zugerechnet wissen wollte. Neueres salisches Recht, das in Einschiebseln der Lex Salica erscheint, gestattet dem Herrn des Tieres gleich dem des Knechtes, sich durch freiwillige Auslieferung des Todschlägers und durch Gefährdeeid jeder persönlichen Haftung zu entledigen 25.
22 v. Amira, Obligationenrecht I 397. Roth. 326: cessante faida, … quia muta res fecit, nam non hominis studium. Beaumanoir, Coutumes du Beauvoisis ch. 69, 6.
23 Volles Wergeld oder volle Buſse verlangen das altlangobardische, das anglo-warnische und sächsische Recht. Ed. Roth. 326—328. 330. Lex Angl. et Werin. 52. Lex Sax. 57. Nach der Glosse zu Roth. 326 ist stets nur die Hälfte zu zahlen: per usum, ubi faida cessat, medietas mali componitur … Das alamannische Recht läſst Tötungen von Menschen durch Hengst, Rind oder Eber mit dem vollen, durch andere Tiere mit dem halben Wergelde büſsen. Pactus Alam. 3, 17. Das friesische Volksrecht begnügt sich mit einem Viertel des vollen Wergeldes. Lex Fris. Add. 3, 68.
24 Lex Rib. 46. Vgl. Ssp. Ldr. II 40, § 3.
25 Lex Sal. 36, Cod. 5 ff.
(0574 : 556)
§ 126. Missethaten der Knechte, Haftung für Haustiere u. s. w.
Jüngere Rechtsquellen bezeugen uns eine wahrscheinlich in die fränkische Zeit hinaufreichende Rechtssitte, nach welcher der Eigentümer des Tieres nicht zur förmlichen Auslieferung verbunden ist, sondern sich durch einseitigen Akt das Tier von der Hand sagen kann, indem er ihm Unterkunft und Nahrung verweigert, wogegen er nach den Grundsätzen der Begünstigung eines Friedlosen haftet, wenn er das Tier füttert, nachdem er das von diesem angestiftete Unheil erfahren hat. Das Preisgeben geschieht zu Gunsten des Verletzten, der sich des Tieres bemächtigen oder es bei dem Eigentümer holen kann 26.
An dem ausgelieferten oder preisgegebenen Tiere können die Verwandten des Getöteten Rache nehmen, indem sie es umbringen. Diesen Zweck verfolgt in erster Linie das Verlangen der Auslieferung oder Preisgabe. Schon in fränkischer Zeit kam es vor, daſs die Rache in der Form ritueller Hinrichtung genommen wurde, wie man denn z. B. den bissigen Hund aufzuhängen pflegte. Aus diesen an Tieren vollzogenen Privatstrafen sind nachmals dort, wo das Offizialverfahren zu voller Ausbildung gelangt war und gleichzeitig noch die alte naive Volksanschauung über die Bestrafung der Tiere fortlebte 27, öffentliche Tierstrafen geworden, nicht ohne Einfluſs bekannter Stellen der Bibel, auf die man ein derartiges Vorgehen stützen konnte 28.
Als Ungefährwerke werden dem Eigentümer auch Unglücksfälle zugerechnet, die durch leblose Gegenstände veranlaſst worden sind. So haftete z. B. der freie Mann nicht nur wegen der Wunde, welche die Waffe in seiner Hand, welche die entgleitende oder abirrende Waffe, sondern auch wegen des Unheils, das seine Waffe in der Hand eines Dritten schlug, oder das sie ohne jede führende Hand einem lebenden Wesen zufügte. So haftete der Eigentümer, wenn in seinem Brunnen, in seiner Grube, durch seinen Zaun, in seiner Tierfalle, durch
26 Berliner SB 1890, S. 836 f.
27 Daraus erklärt sich das verhältnismäſsig frühzeitige und häufige Auftreten der öffentlichen Tierstrafen in Frankreich.
28 1 Moses 9, 5; 2 Moses 21, 28—32. Nach v. Amira, Thierstrafen S. 591 ff., sind die öffentlichen Tierstrafen aus dem mosaischen Rechte entlehnt worden, indem, was im alten Testamente Kultakt war, im Mittelalter zur weltlichen Strafe wurde. So wenig ich den Einfluſs der Bibel auf die öffentlichen Tierstrafen verkenne, so scheint mir doch für die Annahme einer Reception kein Bedürfnis vorzuliegen. Wie leicht aus der Rache, namentlich durch das Mittelglied der gesetzlich normierten Privatstrafe, eine öffentliche Strafe erwachsen konnte, zeigt die ganze Geschichte des deutschen Strafrechtes. Im übrigen zur Untersuchung Amiras Stellung zu nehmen, wird sich erst bei Behandlung des folgenden Zeitabschnittes die Gelegenheit bieten.
(0575 : 557)
§ 126. Missethaten der Knechte, Haftung für Haustiere u. s. w.
sein Mühlrad, durch seinen Balken, oder durch irgend eine mit der Hand hergestellte Sache Mensch oder Haustier verunglückten. Es ist bereits eine Milderung des alten strengen Rechtes, wenn in einzelnen Quellen die Haftung des Eigentümers mit schärferer Betonung des Causalnexus durch die Haftung des Herstellers der Anlage ersetzt 29 oder auf Fälle typischer Fahrlässigkeit eingeschränkt wird. Während der Verantwortliche, wie bei anderem Ungefährwerk, ursprünglich die volle Compositio (mit Ausschluſs des fredus), dann nur eine Quote oder Schadenersatz zu zahlen hatte, ist für eine Anzahl hierhergehöriger Unglücksfälle die Haftung schon früh zu einer bloſsen Sachhaftung abgeschwächt worden. Der Eigentümer brauchte nämlich den Schaden weder ganz noch teilweise zu vergüten, wenn er den eigentlichen Urheber des Übels auslieferte oder preisgab 30.
Nach ribuarischem Volksrechte ist kein Wergeld verwirkt, wenn durch einen Balken oder durch irgend eine mit der Hand hergestellte Sache (manufactile) ein Mensch getötet wird. Falls aber jemand den auctor interfectionis in Gebrauch nimmt, so büſst er den Todschlag (ohne Friedensgeld zu zahlen) 31. Bei den Angelsachsen gilt die Waffe oder das Werkzeug, womit ungebüſstes Blut vergossen worden ist, für nicht ‘gesund’, d. h. für unrein. Dem, dessen Waffe in fremde Hände gelangt, wird daher geraten, darauf zu achten, daſs sie in omni calumnia munda sit, ehe er sie wieder in Empfang nimmt 32. Wird ein Schwert einem Schwertfeger, ein Werkzeug einem Schmiede zur Bearbeitung oder Ausbesserung übergeben, so soll er es ‘gesund’, wie er es erhielt, zurückliefern. Ist es nicht mehr rein von Blutschuld,
29 Lex Sax. 58: a quo parata sunt (fossa vel laqueus), componatur. Lex Angl. et Werin. 61: qui machinamentum fecit, damnum emendet. Nach älterem schwedischem Rechte haftet im Fall des handaværki, d. h. wenn eine mit der Hand hergestellte Sache Schaden anrichtet, regelmäſsig der Eigentümer, während jüngere Quellen statt dessen den Hersteller haftbar machen. v. Amira, Obligationenrecht I 386.
30 Vgl. Alfred 13.
31 Lex Rib. 70, 1. Nach dem Stadtrechte von Schleswig haftet der Bauherr, wenn bei einem Hausbau jemand durch einen Balken, Sparren oder durch ein Holzstück getötet wird. Er büſst dann jedenfalls neun Mark, kann sich aber von weiterer Haftung dadurch befreien, daſs er den tötenden Balken den Verwandten des Erschlagenen überläſst. Wird dagegen der Balken eingebaut, so hat der Eigentümer für den Todesfall mit dem ganzen Hause zu büſsen. Älteres Schleswiger Stadtrecht A. 83. Vgl. jüngeres Schleswiger Stadtrecht A. 94, Flensburger Stadtrecht A. 46, Stadtrecht von Apenrade A. 49. Die dem Jütischen Low verwandten Stadtrechte, herausgegeben von Thorsen S. 19. 49. 75. 192.
32 Leges Henrici primi 87, 2.
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§ 127. Der Versuch und die Versuchsverbrechen.
so haftet er dem Eigentümer für Ersatz, da dieser die Annahme des nicht ‘gesunden’ Schwertes oder Werkzeuges verweigern kann. Um solche Ersatzpflicht auszuschlieſsen, kam es bei den Angelsachsen vor, daſs Schwertfeger und Schmiede Waffen und Werkzeuge nur unter Vorbehalt haftungsfreier Aufbewahrung in Arbeit nahmen 33. Der Gedanke, daſs den Unfall büſsen müsse, wer das leblose Werkzeug benutzt, das ihn herbeigeführt, geht auf heidnisch-religiöse Anschauungen zurück und berührt sich mit einem in Norwegen bestehenden, sicherlich uralten Aberglauben, welcher verlangt, daſs derartige Gegenstände nicht in Gebrauch genommen, sondern gleich Götzenbildern aufbewahrt werden, während man ihnen andererseits eine besondere Heilkraft zuschreibt 34.
Sucht man nach einem gemeinsamen Ausgangspunkt für die Auslieferung des Knechtes, des Haustieres und lebloser Gegenstände, so liegt die Vermutung nahe, daſs ihr die Idee eines Opfers zu Grunde liege, welches in Todschlagsfällen der Seele des Getöteten dargebracht werden sollte.
§ 127. Der Versuch und die Versuchsverbrechen.
Wilda, Strafrecht S. 598. Osenbrüggen, Strafrecht der Langobarden S. 36 ff. Derselbe, Alamannisches Strafrecht S. 144. Dahn, Westgoth. Studien S. 148. Pertile, Storia del diritto ital. V. 75. H. Luden, Abhandlungen aus dem gemeinen deutschen Strafrechte I (1836) S. 302 ff. Zachariae, Die Lehre vom Versuche der Verbrechen 1836, S. 164 ff. Brandt, Forelæsninger II 55.
Der Strafbarkeit ungewollter Missethat entspricht die grundsätzliche Straflosigkeit des Versuches. Eine Rechtsordnung, die in dem zugefügten Übel den Ausdruck des verbrecherischen Willens zu sehen pflegte, muſste weit davon entfernt sein, die unvollendete oder miſslungene Missethat nach Analogie des vollendeten und gelungenen Verbrechens zu strafen. Sämtliche deutschen Volksrechte lassen in der Fülle ihrer strafrechtlichen Satzungen den allgemeinen Begriff des strafbaren Versuches vermissen. Wie aber Thatbestände, bei welchen man das Fehlen der Absicht präsumierte, nicht als Friedensbrüche,
33 Alfred 19: gif sweord-hwîta ôđres monnes wæ̂pn tô feormunge onfô, ođđe smiđ monnes andweorc (l. handweorc, manufactile, schwedisch handaværki), hîe hit gesund bêgen âgifan, swâ hit hwæđer hiora æ̂r onfênge, bûton hiora hwæđer æ̂r þingode, þæt he hit angylde (auf Ersatzpflicht) healdan ne þorfte. Leges Henrici primi 87, 3.
34 Liebrecht, Zur Volkskunde 1879, S. 313. Vgl. oben S. 476.
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§ 127. Der Versuch und die Versuchsverbrechen.
sondern als Ungefährwerke behandelt wurden, so hob andererseits das Recht aus der Masse der Versuchshandlungen bestimmte Typen heraus, um sie unter Strafe zu stellen.
Für die Bestrafung des Versuchs fällt zunächst ins Gewicht, daſs bei einzelnen Verbrechen gewisse nächste Versuchshandlungen, solche, die unsere ältere kriminalistische Theorie als conatus proximus oder propinquus aufgefaſst hätte, wenn sie handhaft wurden, gleich dem vollendeten Verbrechen geahndet werden konnten. So durfte man den Dieb töten, der sich unterhalb des Hauses durchzugraben versuchte oder des Nachts in ein Haus einbrach 1. So verfiel buſsloser Tötung der Brandstifter, den man betraf, als er die Fackel in der Hand hielt, die eben Dach oder Wand des Hauses leckte 2. In beiden Fällen handelt es sich um gehinderten Versuch und handhafte That.
Gewisse Handlungen, in denen der typische Thatbestand eines Versuches zu äuſserlich wahrnehmbarem Ausdrucke gelangte, wurden als delicta sui generis, als in sich vollendete Verbrechen geringerer Strafbarkeit geahndet. Man darf diese Missethaten Versuchsdelikte oder Versuchsverbrechen nennen, weil ihnen im einzelnen Falle die zum Versuch erforderliche Absicht zu Grunde liegen konnte und die Rechtsordnung bei Formulierung und Ahndung des Deliktes mit dieser Möglichkeit rechnete. Freilich war nicht jedes konkrete Versuchsdelikt notwendig ein Deliktsversuch, da es mit feststehender Buſse bestraft wurde, auch wenn der Thäter gar nicht die Absicht hatte, über den bewirkten Thatbestand hinauszugehen, ja selbst dann, wenn er absichtslos handelte. Das Versuchsdelikt trägt eben den typischen Zuschnitt des damaligen Strafrechts. Es bildet den historischen Durchbruchspunkt in der Geschichte des Versuchsbegriffes, der im Wege fortschreitender Abstraktion aus den Versuchsverbrechen herausgearbeitet wurde. Diese Entwicklung, in der das salische und das langobardische Recht den übrigen deutschen Stammesrechten voraneilten, läſst sich am frühesten und am deutlichsten bei den Versuchshandlungen des Todschlags wahrnehmen.
Ein dahin gehöriges Versuchsdelikt ist die Wassertauche, in jüngeren fränkischen und friesischen Quellen wapeldrink 3, wapeldrank, wapuldê-
1 Lex Sax. 32. Lex Fris. 5, 1. Decreta Tassil. Niuh. c. 3.
2 Lex Fris. 5, 1. Vgl. Grimm, RA S. 743.
3 Cout. du Franc de Bruges, Keure v. circa 1190, § 27, bei Gilliodts van Severen II 10. Keure für Furnes v. J. 1240, c. 7, bei Warnkönig, Flandr. Staatsund Rechtsgeschichte II 2, Anhang, S. 74.
(0578 : 560)
§ 127. Der Versuch und die Versuchsverbrechen.
pene 4 genannt. Sie besteht darin, daſs jemand einen anderen in einen Brunnen, Fluſs oder Wasserpfuhl oder ins Meer stöſst oder wirft, ohne daſs dieser den Tod findet. Unerheblich ist, ob die That in der Absicht der Tötung oder in anderer Absicht oder absichtslos verübt worden ist, maſsgebend aber die Lebensgefahr, in die der Beschädigte geriet. Mit Rücksicht auf die Gröſse der Gefahr unterscheiden einzelne Rechte mehrere Grade der Wassertauche. So kennt das friesische Volksrecht eine einfache Wassertauche, die mit vier, später mit zwölf Solidi gebüſst wird, und eine gefährlichere, mit dreifacher Buſse bedrohte Wassertauche, bei welcher der Verletzte mit den Füſsen keinen Grund findet und sich nur durch Schwimmen retten kann 5. Das sächsische Volksrecht unterscheidet Hineinstoſsen und Hineinwerfen und bestraft dieses mit höherer Buſse, offenbar weil es die feindselige Absicht zu schärferem typischem Ausdruck bringt 6. Andere Rechte wissen nur von einem Grade der Wassertauche; so das ältere salische Recht und die Lex Baiuwariorum. Jenes setzt als Buſse das halbe Wergeld 7, diese nur zwölf Schillinge 8. Im salischen Rechte läſst sich zudem eine fortschreitende Erweiterung des Thatbestandes wahrnehmen. Der ältere Text der Lex Salica erwähnt nur den Fall, daſs jemand in einen Brunnen geworfen wird; einzelne Handschriften fügen das Meer hinzu, während die Lex Salica emendata die Buſse der Wassertauche auf jedes Herabstürzen von lebensgefährlicher Höhe ausdehnt 9. Eine Novelle zur Lex Salica hebt dann aus diesem Thatbestande einen qualifizierten Mordversuch heraus. Sie verlangt nämlich ein Drittel der Mordbuſse, also das volle Wergeld, wenn jemand einen anderen in der Absicht, ihn zu töten, in einen Brunnen oder in eine Grube wirft und dieser nicht aus eigener Kraft sich befreien kann, sondern durch einen Dritten gerettet wird, der ihn etwa zufällig entdeckt 10.
4 Richthofen, WB S. 1125. Vgl. Grimm, RA S. 631. Nordfriesisch quabeldrank. Dreyer, Vermischte Abhandlungen I 219.
5 Lex Fris. 22, 83; Add. 3, 41. 66.
6 Lex Sax. 9. 10.
7 Lex Sal. 41, 9. Die Buſse der Wassertauche beträgt 50 Solidi, wenn ein freier Romanus, 22½ Solidi, wenn ein tributarius Romanus ins Meer geworfen wird. Recap. legis Sal. c. 14. 19.
8 Lex Baiuw. IV 17.
9 Diesen Fall hat auch die Recapitulatio c. 11 im Auge, wo es heiſst: inde ad solidos XII et dimidium, ut si quis servum ministerialem in mortis periculum inmiserit et eum Deus liberavit. Die 12½ Solidi sind die Hälfte der Summe, die man durch Tötung des unfreien Ministerialen nach Recap. c. 15 verwirkt.
10 Lex Sal. (Hessels) 98. Fände er den Tod, so würde gemäſs Lex Sal. 41, 2 Mord vorliegen und eine Buſse von 600 Solidi verwirkt sein.
(0579 : 561)
§ 127. Der Versuch und die Versuchsverbrechen.
Wer einen anderen zu töten versucht, aber ihm nur eine Wunde beibringt, wird nicht wegen versuchten Todschlags, sondern nur wegen Verwundung zur entsprechenden Wundbuſse verurteilt. Wenn der Angriff auf die Person nicht zur Vollendung gelangt oder schlechtweg miſslingt, so ist nur in typischen Ausnahmefällen eine Buſse verwirkt. Als Versuchsdelikt minderer Strafbarkeit erscheint in den Volksrechten das Messer- und Schwertzücken 11. Mit voller Buſse ahndet das alamannische Volksrecht den Fehlschlag, der dem Reiter zugedacht war und dessen Roſs traf 12. Weiter geht die Lex Salica, nach der nicht nur der Schuſs mit vergiftetem Pfeile, der sein Ziel verfehlt 13, sondern auch der mit Tötungsabsicht geführte Fehlschlag 14 die Buſse von 62½ Solidi nach sich zieht, somit unter höherer Strafe steht, als der Schlag, der eine leichte Wunde schlug. Da die Lex dabei die Absicht der Tötung ausdrücklich hervorhebt, liegt nicht mehr ein Versuchsdelikt vor, sondern strafbarer Tötungsversuch, ein auffallend frühes Beispiel einer verhältnismäſsig modernen Auffassung, durch die sich das Strafrecht für einen bestimmten Fall von der vorwiegenden Berücksichtigung des äuſseren Erfolges befreite.
Versuch des Giftmordes stellt sich nach einzelnen Leges unter Umständen als Delikt des Giftgebens und dieses wieder als eine Unterart der Zauberei dar. Die Lex Salica verpönt es mit einer Buſse von 62½ Solidi 15, die Lex Ribuaria mit dem halben Wergelde. Doch verlangt diese halben Erfolg, darin bestehend, daſs das Gift eine nachweisbare leibliche Schwächung oder Veränderung bewirkte 16. Das
11 Lex Wisig. VI 4, 6. 7. Lex Burg. 37. Lex Sax. 8. Hlothar u. Eadric c. 13. Vgl. Wilda, Strafrecht S. 603. 776 und oben S. 47.
12 Lex Alam. 64. Daſs die Alamannen eine allgemeine Theorie des strafbaren Versuches gekannt haben, darf aus dieser Stelle nicht gefolgert werden. War der Fehlschlag ein solcher, daſs er weder den Reiter noch das Roſs traf, so war keine Buſse verwirkt.
13 Lex Sal. 17, 2: si quis alterum de sagitta toxigata percutere voluerit et praetersculpaverit et ei fuerit adprobatum …
14 Lex Sal. 17, 1: si quis alterum voluerit occidere et colpus falierit, cui fuerit adprobatum … Das adprobatum fuerit scheint in beiden Fällen vorauszusetzen, daſs die That geleugnet und der Thäter überführt wurde. Aus dem Leugnen wird auf die Tötungsabsicht geschlossen. Vgl. oben S. 372.
15 Lex Sal. 19, 2. Vgl. unten § 136.
16 Lex Rib. 83, 2: si autem mortuus non fuerit et varietatem seu debilitatem probabile ex hoc in corpus habuerit, centum solidos culpabilis iudicetur. Auf diese Stelle gehen Leges Henrici primi 71, § 2 zurück. Vgl. Shakespeare, Richard III. 3, 4, 69 ff. der Cambridge Edition: See how I am hewitch’d; behold, mine arm Is like a blasted sapling, withered up: And this is Edward’s wife, that monstrous witch, Consorted with that harlot strumped Shore, That by their witchcraft thus have marked me.
Binding, Handbuch. II. 1. II: Brunner, Deutsche Rechtsgesch. II. 36
(0580 : 562)
§ 127. Der Versuch und die Versuchsverbrechen.
langobardische Edikt unterscheidet das Giftgeben als näheren, das Giftmischen als entfernteren Versuch und straft jenen mit dem halben Wergelde, diesen mit einer Buſse von zwanzig Solidi 17.
Eine Anzahl von Versuchsverbrechen, beziehungsweise Versuchshandlungen des Todschlags, fassen das salische und das bairische Recht unter dem Gesichtspunkte der Lebensgefährdung zusammen. Die Lex Salica setzt darauf die konstante Buſse von 62½ Solidi 18, die in der malbergschen Glosse nach dem Delikte, das sie bestraft 19, als seolandefa bezeichnet wird 20. Unter die Lebensgefährdung (seolandefa) werden gezählt Fehlschlag und Fehlschuſs mit Tötungsabsicht, Anzünden eines Hauses, wo Menschen schlafen, falsche Anklage vor dem Könige, Giftgeben, Gedinge über Tötung, das nicht zur Ausführung gelangt 21. Auch das Verbergen gestohlener Sachen in fremder Were dürfte dahin gehören, obzwar in Lex Salica 34,4 nur die Buſse von 62½ Solidi, aber nicht die Glosse seolandefa erscheint 22. Nach bairischem Rechte ist es Merkmal der Lebensgefährdung, daſs der Gefährdete in eine Lage gebracht wurde, in der er Grund hatte für sein Leben zu fürchten und in Verzweiflung am Leben, ‘unwân’ 23, desperationem vitae zu geraten. Die Buſse des Baiernrechtes beträgt in Fällen von unwân nur 12 Solidi. Die Lex zählt als solche auf die Wassertauche, den Schuſs mit vergiftetem Pfeil, wenn Blut flieſst, den Fall, daſs man jemand ins Feuer stöſst, ihm die Leiter wegzieht, das Giftgeben, die von den Bewohnern des Hauses vereitelte Brandstiftung 24.
Am weitesten ging in der Abstraktion das langobardische Recht, das bis zu einem allgemeinen Begriffe der Lebensnachstellung, des consilium mortis, vorgedrungen ist 25. Er umfaſst einerseits Vorbereitungs-
17 Roth. 139—142.
18 Sie scheint aus der Taxe hervorgegangen zu sein, um welche der Verlust der Hand abgekauft wurde. Siehe unten § 136.
19 Seolandefa wird eines der Delikte der Lebensgefährdung genannt im Texte von Lex Sal. 16, 1, Cod. 5. 6: mallare debent de seolandeva ..
20 Sêolan-defa etwa animae oppressio. Defa zu ahd. bitebjan, mhd. beteben. Vgl. Kern bei Hessels Sp. 480. Diefenbach, Vgl. WB II 613 f. Anders Grimm bei Merkel p. LX, der von der Konjektur sêo-lando-êwa ausgeht.
21 Lex Sal. 17, 1. 2; 16, 1; 18, 1; 19, 2; 28, 1. 2.
22 In 41, 9 hat Cod. 2 für Wassertauche nur eine Buſse von 62½ Solidi, durch die sie sich den Delikten der Lebensgefährdung anreihen würde.
23 Graff, Sprachsch. I 859. Schmeller, WB II 919.
24 Lex Baiuw. IV 17. 19. 20. 21. 22; X 4 (die Buſse heiſst hier, weil sie wie in IV 6 zwölf Solidi beträgt, hrewawunta).
25 Roth. 1. 2. 10. 11. 139. 202. Vgl. Liu. 138. Unter consilium wird auch Teilnahme verstanden. Siehe unten § 128.
(0581 : 563)
§ 127. Der Versuch und die Versuchsverbrechen.
handlungen, wie z. B. die Giftmischerei, andererseits den beendeten Versuch. Auf consilium mortis steht ohne Rücksicht auf das Wergeld des Gefährdeten die Buſse von zwanzig Schillingen 26, ausgenommen den Anschlag gegen des Königs Leben, der mit Tod und Verlust des Vermögens bedroht wird 27.
Eine mit peinlicher Genauigkeit abgestufte Skala von Versuchsdelikten stellen manche Volksrechte bei Handlungen auf, die sich als näherer oder entfernterer Versuch rechtswidrigen Beischlafs darstellen können. So hat die Lex Baiuwariorum eine Buſse von sechs Schillingen für unzüchtiges Anfassen (hôrcrift), von zwölf für Auflösen der Haartracht (walcwurf), für unzüchtiges Zerren der Kleider (himilzorunga), für Beschreiten fremden Ehebettes uno pede, während der vollendete Ehebruch mit dem Wergelde, die Vergewaltigung einer Jungfrau mit vierzig Solidi gebüſst wird 28.
Versuch des Diebstahls wurde, sofern er nicht unter den Begriff der handhaften That fiel, als Bruch fremder Were (effractura) 29, oder als unbefugtes Eindringen in fremden Garten, in fremdes Gehege, oder als Beschädigung fremden Zaunes mit selbständiger Strafe geahndet. Zum allgemeinen Begriff des Diebstahlsversuches hat keines der Volksrechte sich aufgeschwungen. Raubversuch muſste unter Umständen als Wegwehrung, Wegsperre, fränk. viae lacina 30, alam. wegalauga 31, fries. weiwendene 32, langob. wegwori 33, angels. forsteal 34 gebüſst werden. Frauen gegenüber konnte die Wegsperre u. a. Versuch eines Sittlichkeitsverbrechens sein. Aber auch die Absicht, einen Feind anzugreifen
26 Nicht diese, sondern eine höhere Buſse greift Platz bei bestimmten Versuchshandlungen, die als Delikte höherer Strafbarkeit hingestellt sind, wie das Giftgeben.
27 Dieselbe Strafe setzt das angelsächsische Recht (Alfred 4) auf Nachstellung gegen das Leben des Königs oder des Herrn.
28 Lex Baiuw. VIII 1. 3. 4. 5. Vgl. Lex Alam. 56. Lex Sal. 20; 76, 1. 2. Roth. 26. Liu. 121. Alfred 11, wo nebeneinander gestellt sind: Beischlaf, Niederwerfen ohne Beischlaf, Begreifen der Brust.
29 Lex Sal. 11, 6; 27, 21. 22; 91. Lex Chamav. 19. 20 ff. Vgl. Form. Bignon. 27. Lex Sax. 21. Lex Fris. Add. 1, 3. Vgl. Wilda, Strafr. S. 605.
30 Siehe oben S. 356.
31 Pactus 2, 50.
32 Wegwendung. Richthofen, WB S. 1132.
33 Roth. 373; vgl. Roth. 26.
34 Aus Edmund III 6 pr. folgt die allgemeine Bedeutung Wegsperre. Daſs sie verschiedene Delikte in sich schlieſsen kann, sagt Aethelred V 31, VI 38. In Leges Henrici primi 80, 2 wird unter forestel auch die Wegelagerung gestellt. Ob wegréaf in Aethelbirht 19. 89 Wegsperre bedeute, wie Wilda, Strafr. S. 909, annimmt, bleibt zweifelhaft. Vgl. Schmid, Ges. der Ags. S. 674. 581.
36*
(0582 : 564)
§ 127. Der Versuch und die Versuchsverbrechen.
oder zu demütigen, eine Pfändung zu verhindern, mochte ihr zu Grunde liegen. Räuberischen Überfall, dem das Opfer trotz thätlichen Angriffs entkommt, bestraft die Lex Salica mit der Buſse der Lebensgefährdung 35.
In der scharfen Ahndung des Versuchsdeliktes und der Versuchshandlung zeichnet sich das Volksrecht der Salfranken vor allen anderen aus. Die Lex Salica hat dafür die verhältnismäſsig strengsten Strafen, wenn wir von dem Anschlag gegen das Leben des Königs bei Langobarden und Angelsachsen absehen. Die salischen Buſsen der Lebensgefährdung sind Quoten des Wergeldes, stufen sich daher nach dem Stande des Gefährdeten ab 36. Dagegen verfügt das langobardische Recht bei consilium mortis nur über den festen und verhältnismäſsig niedrigen Satz von zwanzig Solidi, der in ähnlicher Weise wie die entsprechende Unwahnsbuſse des bairischen Rechtes eine Art von Injurienbuſse darstellt 37.
Gemeinsam ist dem salischen und dem langobardischen Rechte, daſs sie in bestimmten Fällen, jenes bei Fehlschuſs und Fehlschlag und bei der als Mordversuch qualifizierten Wassertauche, dieses bei dem consilium mortis überhaupt, über die Schranken des typischen Versuchsdeliktes hinausgedrungen sind, indem sie im Einzelfalle die Absicht der Tötung verlangten. Dahingestellt möge bleiben, wie weit das Rechtsleben, insbesondere das salische, in dieser Beziehung die fortgeschrittene Theorie des Gesetzgebers verwirklichte.
Daſs der fränkische Königsbann ein Mittel darbot, um eine nach Volksrecht straflose Versuchshandlung unter Strafe zu stellen, ist schon oben S. 39 bemerkt worden. Ein Beispiel solcher Anwendung des Bannes bietet die Lex Saxonum dar, nach welcher den bannus verwirkt, wer einem Kirchgänger nachstellt, ohne ihn zu töten 38.
35 Lex Sal. 17, 9. Die Stelle steht in dem Titel De vulneribus. Die Formeln heben bei räuberischem Überfall regelmäſsig das livorare hervor. Die Septem Causae fassen wohl denselben Fall geradezu als Tötungsversuch auf, wenn sie in 4, 2 sagen: si quis homo alio adsallierit et sua arma (?) et occidere voluerit et retentus fuerit, sol. 62½ culp. iud.
36 Siehe unten § 136 und vgl. oben S. 560, Anm. 7. 9.
37 Vgl. Wilda, Strafr. S. 601 ff.
38 Lex Sax. 23: si non occiderit, tamen insidias fecerit, bannum solvat de reliquis.
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§ 128. Mitthäterschaft und Teilnahme.
§ 128. Mitthäterschaft und Teilnahme.
Grimm, RA S. 626. Wilda, Strafrecht S. 609 ff. Osenbrüggen, Strafrecht der Langobarden S. 38 ff. Derselbe, Die Theilnahme am Verbrechen nach dem altdeutschen Rechte Z f. DR XVIII 82. Derselbe, Alamannisches Strafrecht S. 165 ff. v. Amira, Recht. S. 174 f. Derselbe, Nordgerm. Obligationenrecht I 178 ff. 711, II 208. Brandt, Forelæsninger II 57.
Wie der Versuch war nach älterem Rechte auch die Teilnahme im engeren Sinne straflos. Beging ein Freier eine Missethat, so trug er die volle Verantwortung, und nur wo ein solcher als unmittelbarer Thäter fehlte, ergab sich das Bedürfnis, die Haftung über den eigentlichen auctor criminis hinaus soweit auszudehnen, daſs ein Freier als verantwortlich in Anspruch genommen werden konnte. Waren an einem Verbrechen mehrere Freie beteiligt, so zog das ältere Strafrecht nur jene, die es etwa unmittelbar und gemeinschaftlich verübt hatten, zur Verantwortung, dagegen nicht die Teilnehmer im eigentlichen Sinne der heutigen Strafrechtsdoktrin, weil diese durch die Haftung des Thäters oder der Mitthäter gedeckt wurden.
Über die strafrechtliche Behandlung der Mitthäterschaft gewähren uns die Quellen der fränkischen Zeit nur dürftige Aufschlüsse. Höchst wahrscheinlich wurde dabei zwischen den Missethaten unterschieden, die mit Wergeld oder Buſse gesühnt, und solchen, welche als Achtsachen bestraft wurden. In Bezug auf jene galt der Grundsatz, daſs durch ein Verbrechen nur eine Buſse verwirkt sei, und mithin war es dem Kläger verwehrt, von jedem Mitthäter die volle Buſse in Anspruch zu nehmen 1. Vermutlich hafteten die Mitthäter solidarisch, indem es dem Verletzten gestattet war, seinen Angriff gegen alle oder gegen einen zu richten, der dann seinerseits den Rückgriff gegen die Genossen hatte 2. Die Regel, daſs Wergeld und Buſse nur einmal zu zahlen seien, ist in den Volksrechten gelegentlich bezeugt. Im salischen Rechte folgt sie aus den Vorschriften der Lex Salica über die Haftung für den bei einem Zechgelage verübten Todschlag 3. Falls die Zechgenossen den Todschläger nicht nennen, müssen sie die That als gemeinschaftliche verantworten und das Wergeld gemeinschaftlich, aber
1 Rogge, Gerichtswesen S. 63. Leges Henrici primi 49, 7: ex una culpa non debent … plures emendationes haberi.
2 Vgl. v. Amira, Obligationenrecht I 178 f. II 208 f.
3 Lex Sal. 43, 1. 2.
(0584 : 566)
§ 128. Mitthäterschaft und Teilnahme.
nur einmal erlegen 4. Ebenso ist nach der Lex Alamannorum der an dem Faidosus in unmittelbarer Verfolgung mit Bruch des Hausfriedens verübte Todschlag von den Mitthätern nur einfach zu büſsen 5. Ausdrücklich bestimmt das langobardische Edikt, daſs mehrere Personen, die gemeinschaftlich einen Todschlag oder Diebstahl begingen, sich zur Zahlung des Wergeldes oder der Buſse vereinigen können. Will sich ein einzelner der Haftung entziehen, indem er seine Mitwirkung leugnet, so wird er im Falle der Überführung verurteilt, die Missethat zu büſsen, als ob er allein sie begangen hätte 6.
War auf das Verbrechen Acht, bezw. Lebens- oder Leibesstrafe, gesetzt, so hatte von den Mitthätern wohl insgemein jeder die Strafe zu leiden oder abzulösen 7. Von da aus ist dann der Grundsatz selbständiger Vollhaftung jedes Mitthäters auf einzelne, primär mit Buſse bedrohte Verbrechen übergegangen. Ein Beispiel bietet die Behandlung schwerer Diebstähle, insbesondere des Heerdendiebstahls, im ribuarischen Rechte 8. Waren nämlich daran mehrere Freie be-
4 Dies gilt nur, wenn der Zechgenossen nicht mehr als sieben und mindestens vier waren. Waren es mehr als sieben, non omnes teneantur obnoxii, sed quibus fuerit adprobatum (imputatum), illi secundum legem componant. Diesfalls versagt die Fiktion des gemeinschaftlichen Todschlags; vielmehr ist es Sache des Klägers, die Schuldigen zu überführen. Waren der Genossen nur drei und ist einer von ihnen erschlagen worden, so lag es nahe, zu befürchten, daſs die zwei übrigen sich den Todschlag gegenseitig zuschieben. Codex 1—3 verlangen mindestens fünf Zechgenossen.
5 Lex Alam. 44. Nach Lex Fris. 14, 1 ff. wird der in einem Volksgetümmel begangene Todschlag nur einmal gesühnt. Doch ist hier das prozessualische Verfahren darauf angelegt, daſs nur einer als der Schuldige zu büſsen hat. Die Klage darf nach mittel- und westfriesischem Rechte höchstens gegen sieben erhoben werden. Vgl. Gulaþíngslög 157 und v. Amira, Obligationenrecht II 211, wonach der Kläger nur drei Zechgenossen nacheinander als Todschläger belangen kann.
6 Roth. 12. 263. Osenbrüggen, Strafr. der Langobarden S. 40 f. Nach angelsächsischem Rechte zahlen bei Bandentodschlag die Genossen der Bande, wenn keiner von ihnen den Todschlag auf sich nimmt, Were und Wette gemeinschaftlich. Alfred 31, 1.
7 Das läſst sich aus der analogen Behandlung der Teilnahme erschlieſsen. Siehe unten S. 574, Anm. 61. Beispiele bei Gregor von Tours Hist. Franc. V 18 (S. 215, 18), VIII 29, X 18. 21.
8 Lex Rib. 18: quod si multi ingenui fuerint, sicut in omne texacam constituemus, unusquisque 600 solidos culpabilis iudicetur et insuper capitale et dilatura restituant (al. restituat). Capitale und dilatura muſsten sicherlich nur einmal bezahlt werden, weshalb die Lesart restituant vorzuziehen ist. Die Haftung dafür war wohl eine solidarische. Vgl. Leges Henrici primi 59, 25: si furtum redimendum est, capitale repetentis simul coniectent. L. c. 49, 7: si unus … adducatur ad reddendum quod exigitur, non reddent alii … Debet autem de convictis iusticia fieri.
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§ 128. Mitthäterschaft und Teilnahme.
teiligt, so sollte nach einer in die Lex Ribuaria aufgenommenen königlichen Satzung jeder von ihnen die volle Diebstahlsbuſse, bei Heerdendiebstahl 600 Solidi büſsen. Waren es mehrere Knechte, so hatte jeder von ihnen 36 Solidi verwirkt. Die Buſse von 600 Solidi dürfte aus dem Preise für erschwerte Lösung der Acht, die von 36 Solidi aus der Summe hervorgegangen sein, um die der Herr das verwirkte Leben des Knechtes erkaufte 9.
Von der Mitthäterschaft wird die Teilnahme, sowohl die intellektuelle als die physische, grundsätzlich unterschieden.
Die Anstiftung erscheint in den Quellen als consilium, später als Rat, Ausdrücke, die aber auch andere Fälle intellektueller Teilnahme in sich schlieſsen. Für bestimmte Arten der Anstiftung wird exponere, elocare gebraucht. Eine Titelrubrik der Lex Frisionum nennt den Anstifter forresni 10. In Schweden heiſst der Anstifter eines Todschlags, derjenige, der einen anderen zu Tode riet, raþsbani. Bei den Angelsachsen steht er als rǽdbana dem Thäter, dǽdbana (altsächsisch handbano), gegenüber 11.
Auf die ursprüngliche Straflosigkeit der Anstiftung weisen Quellenaussprüche zurück, welche ausnahmsweise eine Haftung des Anstifters aussprechen. Nach dem friesischen Volksrechte haftet der Anstifter eines Todschlags nur subsidiär und zwar nur für ein Drittel des Wergeldes, in welchem nach friesischem Rechte das Friedensgeld bekanntlich nicht einbegriffen ist. Die subsidiäre Haftung tritt ein, wenn der Todschläger flüchtig geworden ist. Andernfalls müssen sich die Magen wegen des ganzen Wergeldes an den Todschläger und dessen Sippe halten und ist der Anstifter nur der Fehde ausgesetzt, während ein gerichtlicher Anspruch gegen ihn nicht geltend gemacht werden kann. Dieselben Grundsätze galten in analoger Anwendung für die Verleitung zum Diebstahl 12. Dass dem fränkischen Volksrechte eine Buſse für Anstiftung zum Meineide fehlte, läſst eine Verlegenheitsvorschrift Ludwigs I. erschlieſsen, wonach der Anstifter vor den König gebracht werden soll, damit dieser mit seinen Getreuen berate, wie mit ihm zu verfahren sei 13.
9 Leben und Vermögen verwirkt jeder der Magen, die dazu mitwirken, daſs ein Kind entführt werde, nach Lex Sal. 71.
10 Lex Fris. 2. Dazu v. Richthofen, LL III 658, Anm. 21, der statt forresni des Heroldschen Textes for-esni liest und das Wort als elocator, Verlöhner, deutet.
11 Aethelred VIII 23. Leges Henrici primi 85, 3.
12 Vgl. oben I 162. Lex Fris. 2, 11.
13 Cap. miss. Worm. v. J. 829, c. 6, II 15: sub fideiussione ad palatium nostrum venire compellatur, ut ibi cum fidelibus nostris consideremus, quid de tali homine faciendum sit.
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§ 128. Mitthäterschaft und Teilnahme.
Den weitesten Raum gab der Bestrafung des Anstifters das langobardische Recht. Trotzdem blieb sie auch hier auf einige wenige Fälle beschränkt. Rothari kannte eine strafbare Anstiftung nur bei Todschlag 14. Liutprand normierte dann besondere Anstiftungsbuſsen bei Meineid, Brandstiftung und Frauenraub 15. Sie betrugen 100, 50, 40 Solidi, je nachdem die den Thäter treffenden Buſsen sich auf 900, 300 oder weniger als 300 Solidi beliefen, waren also bedeutend niedriger als diese angesetzt. Dagegen bestimmte eine andere Novelle desselben Königs, daſs, wer in eigener Sache, also zu eigenem Vorteil, einen andern zu falschem Zeugnis oder zur Bekräftigung einer falschen Urkunde verleitet, gleiche Buſse wie der Thäter, nämlich das eigene Wergeld, zahlen solle 16.
Das salfränkische Recht kennt nur vereinzelte Anstiftungsdelikte. Die Lex Salica straft mit der Buſse der Lebensgefährdung denjenigen, der einen andern gegen Lohn dingt, um einen Todschlag auszuführen, und ebenso den Gedungenen, der den Lohn angenommen, aber die That nicht ausgeführt hat 17. Gelangte der Todschlag zur Ausführung, so büſst der Todschläger das Wergeld, während der Anstifter nach älterem Rechte nur jene Anstiftungsbuſse, nach jüngerem, wie es scheint, das halbe Wergeld 18 zu zahlen hat. Die Lex Salica emendata erwähnt auch ein Gedinge auf Leichenberaubung und legt für diese dem Anstifter die Zahlung des vollen Wergeldes auf 19. Wer bei einem Genossen einen Dritten verleumderischer Weise eines Verbrechens be-
14 Roth. 202. Vgl. Roth. 166. Die Anstiftung wird im Edikt als consilium bezeichnet.
15 Liu. 72. Die ältere langobardische Jurisprudenz beschränkte die Strafsatzung Liutprands auf die dort angegebenen drei Fälle und lehnte es ab, sie auf andere Fälle der Anstiftung auszudehnen. Die Expositio zu Liu. 71 (72) bemerkt, wer in anderer Sache als consiliator schuldig sei, könne iuxta Romanorum legem wegen dolus belangt werden. Im zwölften Jahrhundert trat noch Ariprand als Vertreter der engeren Auslegung von Liu. 72 auf, während Albertus die analoge Anwendung auf andere Fälle von Anstiftung verfocht. Lombarda-Commentare I 4. Vgl. Siegel, Lombarda-Commentare S. 6 f.
16 Liu. 63.
17 Lex Sal. 28, 1. 2: si in furtum elocatus (accepto pretio) hominem occidere voluerit (et non fecerit) … Das Gedinge stellt sich auf Seite des elocator als Anstiftungs-, auf Seite des elocatus als Versuchsdelikt dar. Der Wille der Tötung hat sich in dem Versprechen der Tötung und in der Annahme des Lohns manifestiert. Auch Ausführungshandlungen können hinzugekommen sein, nur daſs die Tötung unterblieb.
18 Lex Sal. Herold 31, 1 (Hessels 28, 1, Cod. 10).
19 Lex Sal. emend. 57, 6 (Hessels 55). Vorausgesetzt wird, daſs die Missethat zur Ausführung kam.
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§ 128. Mitthäterschaft und Teilnahme.
schuldigt und dadurch dessen Tod herbeiführt, verwirkt nach jüngeren Texten der Lex Salica das halbe Wergeld, wogegen der Todschläger die ganze Leudis büſsen muſs. Der Fall ist so zu denken, daſs infolge der Verleumdung der Angestiftete zu grundloser und daher rechtswidriger Fehde schreitet und der Verleumdete seiner Rache zum Opfer fällt 20.
Ähnlich wie in den deutschen hat sich in den skandinavischen Rechten die Strafbarkeit der Anstiftung erst allmählich und zwar zunächst nur in Bezug auf bestimmte Verbrechen entwickelt. Laut den Rechtsbüchern der Landschaft Schonen, die aus dem Anfang des dreizehnten Jahrhunderts stammen, haftete man wegen Anstiftung nur in drei bestimmten Fällen, nämlich wenn sie einen Todschlag, eine rechtswidrige Bindung, oder eine Heimsuchung veranlaſste 21. Nach altschwedischem Rechte hatte der Anstifter eines Todschlags zwar eine Buſse an die Sippe der toten Hand, aber kein Friedensgeld an die öffentliche Gewalt zu entrichten 22.
Für die Missethat des Knechtes oder des Liten, die der Herr ihm befohlen oder auch nur wissentlich geduldet hatte, haftete er als Thäter 23. Ebenso trug, wer einen fremden Knecht veranlaſst hatte, ein Verbrechen zu begehen, für dieses die Verantwortung. So verwirkte nach der Lex Salica, wer einen Knecht seinem Herrn entfremdete, für das, was der Knecht etwa mitnahm, eine Diebstahlsbuſse 24. So büſste nach westgotischem und bairischem Rechte der Freie den Diebstahl, zu dem er einen fremden Knecht angestiftet hatte, während der Herr nicht nur von persönlicher Haftung freiblieb, sondern nicht einmal den schuldigen Knecht auszuliefern brauchte 25. Desgleichen haftete als Thäter, wer ein fremdes Tier hetzte, so daſs es Menschen oder Vieh beschädigte 26.
Wie die Anstiftung war auch die Beihilfe im älteren Rechte straflos. Erst die fortschreitende Rechtsentwicklung schuf einzelne typische Fälle strafbarer Beihilfe. Typisch gestaltete sie auch die verschiedenen Grade der Beihilfe, insbesondere den Unterschied handthätiger Teilnahme und bloſser Gefolgschaft.
20 Lex Sal. 41, 11 (Cod. 5. 6. Herold 16. Emend. 14). Die Anstiftung wird hier ähnlich bestraft wie die falsche Anklage vor dem König in Lex Sal. 18, 1. 2.
21 Skånelagen 108. 109. Sunesen 63.
22 Wilda, Strafr. S. 610. v. Amira, Obligationenrecht I 711.
23 Lex Fris. 1, 14. Lex Sax. 18. 50.
24 Lex Sal. 10, 2.
25 Lex Baiuw. IX 6. Lex Wisig. VII 2, 6.
26 Roth. 322. Stobbe, Deutsches Privatrecht III 403, Anm. 5.
(0588 : 570)
§ 128. Mitthäterschaft und Teilnahme.
Für Beihilfe hatte das Althochdeutsche den Ausdruck follust 27, folleist, alts. fullêsti, fries. fulliste, folste, ags. fylst, wörtlich Vervollständigung, Ergänzung, Hilfe 28. Die Helfer heiſsen nachmals am häufigsten Folger, aber auch schon in den Volksrechten gelegentlich qui secuti sunt 29.
Die Strafbarkeit der Beihilfe entwickelte sich zunächst für die Teilnahme an gewissen Bandenverbrechen, d. h. an Missethaten, bei welchen es zum verbrecherischen Thatbestande gehörte, daſs sie von einer Bande, contubernium, collecta, trustis 30, ags. hlóđ 31, oder von einem Heere, exercitus, einem Heerschilde, hariscild 32, begangen worden waren. Da die Teilnahme zu den Merkmalen des Verbrechens gehört, ist der Teilnehmer für die älteste Ausgestaltung der Bandendelikte begrifflich als Mitthäter aufzufassen; denn er vervollständigt durch sein Zuthun (folleist) den für das Verbrechen erforderlichen Thatbestand. Bei der Bande, die ein Verbrechen begeht, wird eine gewisse militärische Organisation vorausgesetzt, wie denn auch etliche Ausdrücke, welche die Bande und gewisse Bandenverbrechen bezeichnen, der Organisation des Heerwesens entlehnt sind 33. Die Quellen kennen einen Hauptmann 34, qui in capite est, einen prior 35 oder mehrere priores. Sie verlangen eine bestimmte, in den einzelnen Fällen verschiedene Zahl von Genossen, fünf, sechs, sieben, neun 36 oder mehr.
27 So in den Straſsburger Eiden. Nithard III 5.
28 Zu fulljan, follôn, supplere, vollmachen. Eine Zusammensetzung mit leisten scheint nicht vorzuliegen. Vgl. Graff, Ahd. Sprachschatz II 252 ff. v. Richthofen, WB S. 770.
29 Z. B. Lex Alam. 34, 2. Lex Baiuw. II 3. Lex Fris. 17, 4. Lex Angl. et Werin. 57.
30 Cap. Haristall. v. J. 779, c. 14, I 50. Die Belegstellen für die übrigen Ausdrücke ergeben sich aus den unten folgenden Anmerkungen.
31 Ine 13, 1; 14. Alfred 29. 30. 31, 1. Leges Henrici primi 87, 4.
32 Ine 13, 1; 15. Unrechtes Heer in den Ges. der Emsiger, § 22, Richt. hofen, Rqu. S. 230, 3. Wilda, Strafrecht S. 613, Anm. 4. Ariscild in Liu. 134. 141. Über den norwegischen herskjöldr siehe Konrad Maurer in Kr V V 305 ff.
33 Das contubernium war nach Vegetius, De re militari II 8, eine Schaar von zehn Soldaten mit einem caput contubernii an der Spitze. Waitz, VG I 488, II 1. S. 99. Hlóđ giebt die vetus versio mit cohors oder collectum contubernium wieder.
34 Nachmals Rädelsführer, ein der Organisation des Landsknechtwesens entlehnter Begriff. Rädlein (soviel wie Ring, Kreis) hieſs eine Rotte von Landsknechten, war also ein Analogon des contubernium. Davon hatte der Hauptmann den Namen Rädleinführer. Grimm, WB VIII 53.
35 Roth. 19. 249. 279. 280. Liu. 35. 94.
36 Fünf Genossen, einen prior und vier homines, verlangt das langob. Recht (Roth. 19) bei haritraib. Sechs das dänische Recht (Stemann, Retshist. S. 666, Anm. 2)
(0589 : 571)
§ 128. Mitthäterschaft und Teilnahme.
Die Menge der Genossen wirkt ein auf die Strafbarkeit der Missethat. So wird bei den Angelsachsen die Strafe verschieden bemessen, je nachdem die Verbrecher eine Bande (7 bis 35 Mann) oder ein Heer (35 oder mehr) bildeten 37. Da mit der bestimmten Menge die rechtliche Qualifikation des Bandenverbrechens gegeben war, so bestand die Tendenz, wenn der Teilnehmer im einzelnen Falle noch mehr waren, die überschüssige Zahl straflos ausgehen zu lassen.
Bei Bestrafung des Bandenverbrechens werden verschiedene Grade der Mitwirkung oder Teilnahme unterschieden, welche etwa die Gruppen der Thäterschaft oder Mitthäterschaft, der handthätigen Teilnahme und der passiven Gefolgschaft repräsentieren sollen, nur daſs die Sonderung, dem Geiste des älteren Rechtes gemäſs, eine typische, ja geradezu eine schematische und ziffermäſsige ist.
Drei Grade der Beteiligung unterscheiden regelmäſsig die fränkischen Rechte. Wenn eine Bande einen freien Mann in seinem Hause überfällt und tötet, so zahlt nach der Lex Salica von den Todschlägern jeder das dreifache Wergeld. Als solche können aber nur drei Personen in Anspruch genommen werden, vorausgesetzt, daſs der Leichnam des Erschlagenen drei oder mehr Wunden aufweist 38. Von den übrigen Genossen der Bande büſsen die drei ersten 90 Schillinge, drei andere 45 Schillinge 39. Wurde der Todschlag auf freiem Felde, also ohne Verletzung des Hausfriedens, verübt, so haben die drei Gruppen von Genossen nur den dritten Teil jener Beträge verwirkt, so daſs die Todschläger nur das einfache Wergeld, drei Genossen nur dreiſsig, drei andere nur fünfzehn Solidi entrichten müssen 40. Der von einer Bande verübte Frauenraub wird nach salischem Rechte 41 an dem, der die Frau empfängt, mit 62½ Solidi, an drei handthätigen Räubern mit je dreiſsig, an den übrigen Genossen mit je fünf Solidi
bei Heerwerk. Mindestens sieben Mann gehören nach Ine 13, 1 zur hlóđ. Sieben oder neun Genossen (ohne Rädelsführer?) setzt das fränkische contubernium voraus.
37 Ine 13, 1. Mindestens 42 Schilde zählt nach Lex Baiuw. IV 23 die manus hostilis, quod heriraita dicunt. Vgl. unten § 140.
38 Lex Sal. 42, 3, wohl aus einer königlichen Satzung, da in 42, 1 der an einem königlichen Antrustio begangene Todschlag vorangestellt wird. — Waren der Wunden mehr als drei, so konnte ein etwaiger vierter Todschläger nicht als solcher bestraft werden.
39 Vermutlich stand es im Belieben des Klägers, drei von den Genossen als die ersten Helfer zu nennen. Wenigstens sprechen dafür gewisse Analogieen in nordischen Rechten. Vgl. v. Amira, Obligationenrecht I 179.
40 Lex Sal. 43, 3.
41 Lex Sal. 13, 1. 2. 3. 4. Recap. A 7.
(0590 : 572)
§ 128. Mitthäterschaft und Teilnahme.
geahndet, während jene, die mit Pfeilen zugegen waren 42, nur je drei Solidi verwirken 43. Die Lex Ribuaria unterscheidet bei Heimsuchung mit Todschlag den Unternehmer (auctor facti), die Todschläger (effusores sanguinis), die drei ersten Helfer und die übrigen Folger. Der Unternehmer zahlt das dreifache, der einzelne Todschläger das einfache Wergeld, von den drei priores jeder 90, von den übrigen Folgern jeder ohne Beschränkung der Zahl 15 Solidi 44. Bei Frauenraub verwirkt der raptor das Wergeld, während von den Genossen drei je 60, die übrigen je 15 Solidi zu büſsen haben 45.
Bei manchen Bandenverbrechen läſst das salische Recht die Unterscheidung verschiedener Grade der Theilnahme vermissen; so bei räuberischem Überfall des homo migrans, so bei der Heimsuchung, Verbrechen, die jeder aus dem contubernium mit 62½ Solidi büſsen soll 46. Nach einer Novelle zur Lex Salica haben bei der durch ein contubernium gegen eine Freie verübten Gewaltthat die sämtlichen Thäter je 200 Solidi zu zahlen. Die Teilnehmer, qui scelus istud non admisisse noscuntur et tamen ibidem fuerint, büſsen, ob sie nun mehr oder weniger als drei waren, je 45 Solidi 47.
Das angelsächsische Recht nennt die Bande und ebenso die Teilnahme an einem Bandenverbrechen hlóđ, die dadurch verwirkte Buſse hlóđbót. Der von der Bande verübte Todschlag (das homicidium in contubernio factum der Lex Salica) heiſst hlóđslyht. Die hlóđbót ist für alle Genossen, ohne Rücksicht auf den Grad ihrer Teilnahme, dieselbe. So zahlt bei hlóđslyht der Todschläger Wette und Wergeld und jeder Teilnehmer die Bandenbuſse, welche je nach dem Stande des Getöteten 120, 60 oder 30 Schillinge beträgt 48. Die Teilnahme an einem Heerzuge (heretéam) büſst jeder mit seinem Wergelde, die an einer Räuberbande mit 120 Schillingen 49.
42 Wohl um den Rückzug zu decken.
43 Im Anschluſs an die hervorgehobenen Rechtssätze der Lex Salica mag hier noch auf die oben S. 389 erörterte Bestrafung des mit Eidhelfern geschworenen Meineides hingewiesen werden.
44 Lex Rib. 64.
45 Lex Rib. 34.
46 Lex Sal. 14, 5. 6, während bei schwerer, mit Verwüstung, Verwundung oder Plünderung verbundener Heimsuchung nach Lex Sal. 14, 6. 7, Cod. 5. ff. der Hauptmann 200, jeder Genosse 62½ Solidi büſst.
47 Lex Sal. Hessels 105. Die Novelle emanzipiert sich von der typischen Behandlung der Teilnahme, läſst aber andererseits die Unterscheidung verschiedener Grade der Teilnahme fallen.
48 Alfred 29. Vgl. oben Anm. 31.
49 Ine 13 ff.
(0591 : 573)
§ 128. Mitthäterschaft und Teilnahme.
In karolingischer Zeit wird bei Bandenverbrechen zwar die Abstufung der dem Verletzten zufallenden Buſsen festgehalten, dagegen von jedem Genossen der Bande ohne Rücksicht auf den Grad seiner Mitwirkung und Teilnahme die königliche Bannbuſse oder ein bestimmtes Friedensgeld verlangt. So zahlt bei Heimsuchung nach dem anglo-warnischen Volksrechte von den tres priores jeder 60, von den übrigen Genossen jeder 10 Solidi als Buſse, auſserdem aber jeder den vollen Königsbann 50. Die Neuerung entspricht den karolingischen Kapitularien, welche die Heimsuchung unter die Bannfälle aufnahmen. Wahrscheinlich galt derselbe Grundsatz bei den verwandten Bannfällen des Frauenraubes und der Brandstiftung. Das friesische Volksrecht läſst bei Heimsuchung den Anführer für Übertretung des königlichen Bannes das friesische Wergeldsimplum, jeden der Folger das kleine friesische Friedensgeld von 12 Solidi an den König entrichten, während dem Verletzten nur der Anspruch auf doppelten Ersatz gegeben ist 51.
In verwandter Weise wird schon in den oberdeutschen Volksrechten ein gegen den Herzog gerichtetes Bandenvergehen geahndet. Wer ein Gefolge sammelt und das Gut des Herzogs heimsucht und plündert, verwirkt nach der Lex Alamannorum sein Wergeld. Von den Folgern büſst jeder dem Herzog 40 (alias 60) Schillinge, abgesehen von den etwa verwirkten Raubbuſsen 52. Das Baiernrecht bedroht den Führer eines gegen den Herzog gerichteten Aufstandes (carmulus 53) mit einer Buſse von 600 Solidi, die ihm ebenbürtigen Folger mit einer solchen von 200 Solidi, während die kleineren Freien (minor populus) nur den bairischen Fredus von 40 Solidi entrichten müssen 54.
Das langobardische Recht nennt die verbrecherische Zusammenrottung von mehr als vier Menschen, die in ein Dorf eindringen, aritraib. Der Hauptmann büſst mit dem Leben oder zahlt die langobardische Hochbuſse von 900 Solidi. Jeder Folger verwirkt 80 Solidi, in die sich der König und der Verletzte teilen. Tötung und Brandschaden sind besonders zu büſsen 55.
Nicht bei allen Bandenvergehen werden die Folger buſsfällig. Z. B. weiſs das Baiernrecht nichts von einer Folgerbuſse bei der Heimsuchung, die über Umzinglung des Hauses und Ankündigung der Fehde nicht hinausgegangen ist 56. Nach oberschwedischem Rechte hat bei
50 Vgl. oben S. 39, Anm. 33.
51 Lex Fris. 17, 4.
52 Lex Alam. 34.
53 Vgl. über das Wort Schmeller, WB I 995.
54 Lex Baiuw. II 3.
55 Roth. 19. 379. Siehe unten § 140.
56 Lex Baiuw. IV 23. 24. Vgl. damit Lex Wisig. VIII 1, 4, wo auch die Folger Buſse zahlen.
(0592 : 574)
§ 128. Mitthäterschaft und Teilnahme.
Todschlag der Todschläger und der handthätige Helfer, der haldbani, d. h. der das Opfer des Verbrechens festhielt, Buſse zu zahlen, der haldbani nur an den Kläger, nicht an den König, während die übrigen Folger buſslos bleiben 57.
Für bestimmte Fälle sehen schon einzelne ältere Rechtsquellen von dem formalen Begriff des Bandenverbrechens ab, indem sie schlechtweg die Strafbarkeit der Teilnahme an gewissen Missethaten aussprechen. So bestimmt der alamannische Pactus, daſs bei der gegen eine Magd verübten Gewaltthat der Thäter sechs Solidi, der handthätige Helfer (qui super eam manum mittit) drei Solidi, der Helfer, qui eam non tangit, zwei Solidi verwirke 58. Von denen, die gemeinschaftlich in eines Mannes Hof eindringen, läſst eine kentische Satzung den ersten sechs Schillinge, den zweiten drei, jeden folgenden aber nur einen Schilling büſsen 59. Als ein selbständiges Delikt straft das Baiernrecht die Beihilfe, die jemand dadurch leistet, daſs er einem Fliehenden den Weg vertritt, bis seine Feinde sich sammeln und ihn töten 60. Verwirkung des Lebens und des Vermögens droht eine Novelle zur Lex Salica den Verwandten an, die als handthätige Helfer, Folger oder durch intellektuelle Teilnahme an Raub oder Entführung eines Kindes mitwirken, das ohne den Willen der zustimmungsberechtigten Magen verheiratet werden soll 61. Als ein Rückfall in uralte volkstümliche Anschauungen über die Gemeinschädlichkeit des Zauberwesens stellt sich eine Vorschrift Karls II. dar, welche befiehlt, daſs wegen Zauberei nicht nur die auctores, sondern auch Mitwisser und Teilnehmer (conscii ac complices) der Zauberer und Hexen vertilgt werden sollen, damit jede Kenntnis so frevelhafter Kunst aus dem Lande verschwinde 62.
57 Wilda, Strafrecht S. 621. Nach Östgötalagen haben bei Todschlag die nicht handthätigen Folger nur an den Kläger Buſse zu entrichten. v. Amira, Obligationenrecht I 711 f.
58 Pactus Alam. 3, 24.
59 Aethelbirht 17. Einen Fall strafbarer Teilnahme enthält noch Aethelstan II 1, 4. Wer sich der Verfolgung eines Diebes widersetzt (gif hine hwâ forstande), büſst sein Wergeld. Wer an der Widersetzlichkeit teilnimmt (þe þæ̂r midstande), zahlt dem Könige 120 Schillinge zur Wette.
60 Lex Baiuw. IV 26. Das Delikt heiſst bairisch wancstodal. Vgl. Schmeller WB II 959. Die Buſse beträgt 12 Schillinge.
61 Lex Sal. (Hessels) 71: aut certe raptores (vgl. Lex Sal. 13, 1) vel convivas (vel) conciliatores fuerint. Vgl. Boretius zu Cap. I 6 in Behrend und Boretius, Lex Salica S. 90 und unten § 143.
62 Cap. Carisiac. v. J. 873 c. 7, Pertz, LL I 520. Die Anordnung steht in grellem Gegensatz zu den aufgeklärten Vorschriften in Roth. 376 und in Cap. de part. Sax. c. 6, I 68.
(0593 : 575)
§ 129. Die Begünstigung.
Einzelne Rechte haben besondere Strafsatzungen gegen denjenigen, der seine Waffe ausleiht, wenn damit ein Mensch getötet oder auch verwundet wird und der Eigentümer der Waffe sich nicht durch Gefährdeeid oder Unschuldseid zu reinigen vermag. So das langobardische, das kentische, das angelsächsische und das dänische Recht 63. Es handelt sich dabei um ein besonderes Überbleibsel des ursprünglich allgemeinen Grundsatzes, daſs der Eigentümer für das durch seine Waffe angerichtete Unheil hafte und zwar strafrechtlich hafte, wenn er sich nicht auf Ungefähr berufen kann. Das langobardische und das angelsächsische Recht ahnden den mit der entliehenen Waffe verübten Todschlag als gemeinschaftliche That des Eigentümers und des Todschlägers und lassen beide den Todschlag gemeinschaftlich büſsen. Das kentische Recht, die Rechte von Schonen, Seeland und Jütland legen dem Eigentümer selbständige Buſsen auf.
§ 129. Die Begünstigung.
Wilda, Strafrecht S. 308 ff. 635 ff. Osenbrüggen, Strafrecht der Langobarden S. 44. Derselbe, Studien zur deutschen und schweizerischen Rechtsgeschichte S. 177. 321. Derselbe, Der Hausfrieden, ein Beitrag zur deutschen Rechtsgeschichte, 1857, S. 41. 43. 45. Schmid, Ges. der Ags. S. 574 s. v. feormian. Günther, Die Idee der Wiedervergeltung I (1889) S. 192 ff.
Völlig anders als die vor oder bei der That geleistete Teilnahme behandelt das ältere Recht die Begünstigung, die dem Verbrecher nach vollbrachter That zu teil wird. Während es den Teilnehmer nur ausnahmsweise straft, schreitet es gegen den Begünstiger mit auffallender Strenge ein. Aus dem Rechtsgedanken, daſs die Missethat an sich friedlos mache, folgte die grundsätzliche Strafbarkeit der Begünstigung. Die Strenge, mit der das Strafrecht gegen sie vorgeht, erklärt sich zum Teil aus heidnisch-religiösen Anschauungen; sie entspricht einer Rechtsordnung, die auf den allgemeinen Polizeidienst der Volksgenossen gegen die Verbrecher angewiesen war; sie rechnet mit der Idee, daſs die Begünstigung des Verbrechers eine Auflehnung gegen das Gemeinwesen sei, oder sie wurzelt geradezu in dem Grundsatze, daſs, wer für den Missethäter einstehe, seine Missethat und deren Folgen der Gesamtheit gegenüber auf sich nehme.
Weil der Ächter Feind des Königs und allen Volkes ist, stellt sich, wer mit ihm gemeinschaftliche Sache macht, auf Seite des Volks-
63 Roth. 307. Aethelbirht 20. Aelfred 19. Skånelagen 104. Eriks Sæll. Lov. 3, 13 (91). Jydske Lov 3, 35. Wilda, Strafrecht S. 625. Vgl. oben S. 556 f.
(0594 : 576)
§ 129. Die Begünstigung.
feindes und wird daher selbst friedlos 1. Wenn jemand, sagt eine Satzung Aethelreds 2, für den eintritt, der allem Volke ungetreu ist, so seien sie beide des gleichen Rechtes wert 3. Denselben Gedanken spricht in etwas anderer Form Karl der Groſse aus, indem er bestimmt, daſs, wer einen latro aufnehme, gleich einem latro et infidelis verurteilt werden solle, weil der latro dem König und den Franken infidelis sei ‘et qui illum suscipit, similis est illi’ 4.
Hinsichtlich der Rechtsfolgen, die sie auf die Begünstigung eines Geächteten setzen, scheinen die verschiedenen germanischen Rechtsquellen weit auseinanderzugehen. Nordische Rechte drohen dem Begünstigten dieselbe Friedlosigkeit an, die der Begünstigte sich zugezogen 5, oder verhängen die aus der Ablösung der Friedlosigkeit hervorgegangene Vierzigmarkbuſse 6. Dem entspricht es, wenn nach angelsächsischem Rechte derjenige, der einem Friedlosen Aufnahme und Unterkunft gewährt (feormian), den Frieden 7 oder sein oder des Begünstigten 8 Wergeld verwirkt. Verwandte Bestimmungen weisen Tochterrechte des fränkischen Rechtes auf. So sagt eine anglo-normannische Quelle, daſs, wer einen utlagatus wissentlich begünstige, die Strafe leiden solle, die den Friedlosen treffen würde 9. Das altfranzösische Recht droht dem Begünstigten eine im Ermessen des Gerichtsherrn stehende Buſse an, auſserdem Gefängnis und Wüstung seines Hauses. Nach niederländischen Rechten verfällt in die höchste Buſse, wer einen bannitus aufnimmt 10.
Dagegen wird nach den fränkischen Volksrechten die Beherbergung und die Beköstigung eines Ächters nur mit einer Brüche geahndet, die nach der Lex Salica fünfzehn, nach der Lex Ribuaria sechzig Solidi beträgt 11. Der Gegensatz, in den sie sich dadurch zu den sonst bezeugten Strafsätzen stellen, läſst sich nur daraus erklären, daſs es sich bei jenen Buſsen um eine minder strafbare Art der Begünstigung handelt. Denn auch das fränkische Recht muſs für Aufnahme eines
1 Auf derselben Erwägung beruht der Rechtssatz, daſs der Mage, der den aus der Magschaft ausgeschlossenen Todschläger unterstützt, gleich diesem der Fehde ausgesetzt ist. Edmund II 1, § 2.
2 Aethelred I 4, 2.
3 Vgl. Aethelred III 13. Aethelstan V pr. § 3.
4 Cap. per missos cognita facienda 803—813, c. 2, I 156. Vgl. oben S. 65.
5 Frostuþíngslög 4, 41.
6 Wilda, Strafrecht S. 286.
7 Aethelstan V pr. § 3.
8 Ine 30. Aethelstan II 2. 20, § 8.
9 Bracton III 2, c. 13, § 1.
10 Siehe oben I 167.
11 Lex Sal. 56; 55, 2; 70; 106. Lex Rib. 87.
(0595 : 577)
§ 129. Die Begünstigung.
Ächters strengere Strafen gekannt haben. Sonst wäre es unmöglich, die Vorschrift eines Aachener Kapitulars v. J. 809, daſs der Freie, der einen latro forbannitus aufnimmt, nur fünfzehn Solidi büſsen solle, mit der oben erwähnten Vorschrift eines ungefähr gleichzeitigen Kapitulars zu vereinigen, nach welchem der Begünstiger des latro gleich diesem bestraft wird 12.
Höchst wahrscheinlich galten jene geringeren Buſsen nur der Übertretung des bei der Ächtung ausgesprochenen Verbotes, den Friedlosen zu hausen und zu hofen, sodaſs sie sich für das fränkische Recht als Buſsen des Bannbruches darstellen. Sie wurden schon mit der einmaligen Beherbergung oder Beköstigung des Ächters verwirkt und waren unabhängig von dem Wissen oder Nichtwissen dessen, der sie verwirkte. Dagegen wollten die Acht und die sonstigen strengeren Strafen nur Fälle wissentlicher Begünstigung treffen, durch die der Ächter der öffentlichen Gewalt und der Gesamtheit vorenthalten oder in bewuſster Auflehnung gegen sie gefördert werden sollte 13. Die Grenzen dieses Deliktes waren in den einzelnen Rechten mehr oder minder weit gezogen. Mitunter wurde der dolus aus der Dauer des gewährten Schutzes gefolgert. Doch war die grundsätzliche Auffassung wohl allenthalben dieselbe. Besonders lehrreich ist in dieser Beziehung eine altschwedische Rechtsquelle. Nach ostgötischem Rechte verbricht die Vierzigmarkbuſse, wer den Friedlosen mehr als einmal speist oder ihm behilflich ist, etwas Unerlaubtes auszuführen, oder ihm sonst Vorschub leistet. Aber nur drei Mark büſst, wer ihm eine einzige Mahlzeit giebt oder mit ihm verkehrt 14. Auch für das fränkische Recht läſst sich unbedenklich behaupten, daſs wissentliche und fortgesetzte 15 Begünstigung des Geächteten strenger geahndet wurde, als der einfache Bruch des Ächtungbannes, und daſs beispielsweise die widersetzliche Förderung des geächteten Diebes nicht milder bestraft wurde, als die des nicht geächteten.
12 Cap. Aquisgran. c. 3, I 148, vergl. mit Cap. I 156, c. 2.
13 Das Hegen und Halten der Statuten von Goslar S. 59, 29. Vgl. John, Strafr. in Norddeutschland S. 236.
14 Wilda, Strafr. S. 286. Nach Knut II 66 gefährdet Leben und Gut, wer einen Exkommunicierten oder einen Friedlosen hat und hält (hæbbe and healde). Dagegen droht Aethelred VIII 42 jene Strafe hinsichtlich des Exkommunicierten (Godes útlah) nur an, wenn man ihn über die vom König gesetzte Frist hinaus beschützt. Vgl. Aethelstan V 4, § 3.
15 Nach Cap. de partibus Saxoniae c. 24, I 70 verwirkt man den Königsbann wegen Aufnahme von latrones et malefactores, qui de uno comitatu ad alium confugium fecerint, nur wenn man sie sieben Nächte beherbergt hat.
Binding, Handbuch II. 1. II: Brunner, Deutsche Rechtsgesch. II. 37
(0596 : 578)
§ 129. Die Begünstigung.
Als strafbare Begünstigung behandeln die Quellen den Fall, daſs man einen Gehängten ohne Erlaubnis des Richters vom Galgen nimmt, eine Handlung, die in heidnischer Zeit ein delictum sui generis und zwar ein Verbrechen religiöser Natur gewesen sein muſs. War der Verbrecher noch am Leben, so büſste der Befreier nach älterem salischem Rechte das halbe Wergeld 16, wogegen er nach einer jüngeren Novelle zur Lex Salica sein Leben verlieren oder um das volle Wergeld einlösen sollte 17. Geringere Buſsen verfielen, wenn der Gehängte schon tot war 18. Als Begünstiger, fautores, faſst ein italienisches Kapitular v. J. 850 auch diejenigen auf, welche die Tötung eines Räubers rächen 19.
Todesstrafe setzt die Lex Salica, wenn jemand den gebundenen Verbrecher dem Richter entreiſst und dadurch der drohenden Bestrafung entzieht 20. Todesstrafe trifft nach der Decretio Childeberts II. den Richter, der den überführten Dieb befreit 21, nach einem Kapitular Karls des Groſsen den gräflichen Unterbeamten, der sich bestechen läſst, den vom Grafen zum Tode verurteilten Dieb dem Tode zu entziehen 22.
Hinsichtlich der Begünstigung von Verbrechern, die weder geächtet, noch verurteilt, noch vor den Richter gebracht worden sind, ist zu unterscheiden zwischen Missethaten, bei denen die nachmals sogenannte Taidigung oder Richtung ausgeschlossen, und solchen, bei denen sie erlaubt ist. Taidigung oder Richtung bedeutet die auſsergerichtliche Abfindung des Missethäters mit dem Verletzten. Das Verbot der Taidigung begegnet uns zuerst bei Diebstahl und Raub, wurde aber wahrscheinlich auf alle Verbrechen ausgedehnt, die man von Amts wegen verfolgte 23. Die fränkischen Volksrechte erklären es für strafbar, wenn jemand den Dieb, den er gebunden hatte, ohne Erlaubnis des Richters freiläſst oder es versäumt, ihn vor den Richter
16 Lex Sal. Hessels 68.
17 Lex Sal. Hessels 107, 2.
18 Lex Sal. 41 (Cod. 7 ff. 74); 67; 107, 3. Vgl. unten § 145.
19 Cap. Papiense v. J. 850, c. 3, II 86.
20 Lex Sal. 32, 5 (Cod. 6 ff.): si quis ligatum per superbiam aut per virtutem ad graphione (al. a gravione, grafioni) tulerit, de vita sua redimat. Siehe Hermann, Noch ein Wort über Mithio (1890) S. 17.
21 Childeb. II decretio, c. 7, Cap. I 17.
22 Cap. Aquisgr. 801—813, c. 13, I 171.
23 Roth. 200 schlieſst die Taidigung aus zwischen dem Ehemann, der seine Frau rechtswidrig getötet hat, und deren Verwandten; denn jener soll 1200 Solidi zur Hälfte den Verwandten, zur Hälfte dem Fiskus büſsen, ita ut per actorem regis distringatur et poena suprascripta componatur.
(0597 : 579)
§ 129. Die Begünstigung.
zu bringen 24. Der gebundene Dieb gehört nicht dem Bestohlenen, sondern dem Richter. Wer ihn der Bande, die er ihm angelegt hatte, entledigt, verwirkt 60 Solidi, gleiche Buſse der Dritte, der ihn gewaltsam befreit oder den seiner Bewachung anvertrauten Dieb entweichen läſst. Die merowingische Gesetzgebung ging aber noch weiter. Sie verbot dem Bestohlenen schlechtweg, sich von dem Diebe, mag er nun gebunden worden sein oder nicht, durch auſsergerichtliche Sühne abfinden zu lassen. Die Übertretung des Verbotes galt für strafbare Begünstigung. Der Abgefundene sollte dieselbe Strafe erleiden wie der Dieb 25, eine Strafsatzung, die u. a. den Zweck hatte, dem Fiskus Friedensgeld und Straflösungsgebühr sicherzustellen, die ihm durch die Taidigung entgangen wären.
Noch andere Fälle der Begünstigung von Dieben werden in den Quellen ausdrücklich verpönt. Wer einem Diebe wissentlich Unterstand gewährt, soll gleich dem Diebe verurteilt werden 26. Das langobardische Recht läſst den Fährmann, der den Dieb samt der gestohlenen Sache befördert, als Diebsgenossen für die Diebstahlsbuſse haften und legt ihm auſserdem eine Brüche von 20 Solidi auf 27. Der bekannte Satz, daſs der Hehler so gut wie der Stehler, wird zwar in den deutschen Volksrechten nicht geradezu ausgesprochen 28, ergab sich aber praktisch aus den Rechtssätzen über Haussuchung und Anefang. Nach der Lex Baiuwariorum wurde die Hehlerei gelinder als der Diebstahl bestraft. Doch büſste der Hehler wie der Dieb, wenn er die Sache ableugnete. In Sachsen haftete der Mitwisser begangenen Diebstahls gleich dem Thäter 29.
Mit Verlust des Lebens oder mit der Hochbuſse von 900 Solidi bedroht der Edictus Langobardorum einzelne schwerere Fälle von
24 Lex Rib. 73, 1. Lex Franc. Chamav. 30.
25 Diesen Grundsatz vertritt schon die Lex Burg. 71. Fränkisches Recht wurde er spätestens durch Pactus Childeberti et Chlotharii, c. 3. 13: uterque latronis culpa subiaceat. Von hier aus ist er in die Lex Baiuw. IX 16 (latronis culpa subiacebit) übergegangen. Ein italienisches Kapitular v. J. 801, Cap. ital. c. 7, I 205, verlangt die dem Diebe drohende compositio von dem, der ihn gebunden und rechtswidrig freigelassen hat. Vgl. Ine 36.
26 Lex Rib. 78. Cap. 803—813, c. 2, I 156. — Aethelstan VI 1, 4.
27 Roth. 266: collega sit furoni et cum ipso furtum conponat.
28 Wie in der Lex Wisig. VII 2, 7: non solum qui furtum fecerit, sed etiam quicunque conscius fuerit vel furtim ablata sciens susceperit, in numero furantium habeatur et simili vindictae subiaceat. Vgl. Knut II 76.
29 Lex Baiuw. IX 15: si autem ille, qui furtivam rem commendatum suscepit, et quaerentem dominum negaverit, ille fur est, sicut ille, qui furavit, et ita conponat, sicut lex habet. Decr. Niuh. c. 7. Vgl. oben S. 497. Lex Sax. 36.
37*
(0598 : 580)
§ 130. Die Sonderfrieden.
Begünstigung; so die Begünstigung von Spionen30, so die Verteidigung des Mannes, der seinen Herrn getötet hatte31. Leben oder Wergeld verwirkt der Fährmann, der einen flüchtigen Freien über den Fluſs setzt und damit dessen Flucht ins Ausland fördert, eine That, die den Flüchtling friedlos machte32.
§ 130. Die Sonderfrieden.
Wilda, Strafrecht S. 233. v. Amira, Recht S. 174. Gaupp, Das alte Gesetz der Thüringer S. 388. v. Richthofen, Zur Lex Saxonum S. 229 ff. 251 ff. Osenbrüggen, Der Hausfrieden, ein Beitrag zur d. RG 1857. Weinhold, Über die deutschen Fried- und Freistätten 1864. Du Boys, Histoire du droit criminel I 78.
Die höheren Frieden der germanischen Zeit hatten auf religiöser Grundlage beruht. Ein Sonderfriede sakralen Charakters konnte an eine bestimmte Friedensstätte, ags. friđhus, friđstól, nord. griđastađr, geknüpft sein1. Solche Friedensstätten waren den Germanen die Tempel und Haine ihrer Götter gewesen. Heiliger Gottesfriede hatte innerhalb des ganzen Volksgebietes in der Zeit der groſsen Götterfeste geherrscht, ebenso in den Volks- und Gerichtsversammlungen, die ja unter dem Schutze der Götter tagten, und im Heere, das mit den Bildern und Symbolen der Gottheit in den Krieg zog. Religiösen Ursprungs ist der Marktfriede und scheint auch der höhere Friede zu sein, den die Person des Königs und der Ort genieſst, wo er sich aufhält.
Im fränkischen Reiche gehen die meisten Sonderfrieden auf das Königtum zurück, dessen Friedensbann die gesteigerten Frieden religiösen Charakters fast sämtlich und fast allenthalben in sich aufgenommen hat.
Von den Sonderfrieden, die uns in den Quellen der fränkischen Zeit begegnen, haben wir bereits oben S. 45 den Frieden des Königssitzes kennen gelernt. Ein höherer Friede schützt seit dem vollständigen Siege des Christentums die Kirchengebäude und zwar nicht
30 Roth. 5. Scamara ist doch wohl mit Osenbrüggen, Strafrecht der Langobarden S. 44 f., als Spion aufzufassen und nicht wie oben I 168 Anm. 13 als Friedloser. Spia, explorator hat die Glosse zu Liber Pap. Roth. 5, während andere Glossen allerdings scamara auf furtum beziehen. Das Wort steht auch im Pactum Venetum Hoth. I v. J. 840, c. 6, Cap. II 131. Wilda, Strafr. S. 992.
31 Roth. 13.
32 Roth. 268. Vgl. Roth. 3.
1 Friedensstätten, deren Heiligkeit sie ehren, haben auch die germanischen Götter. Snorra Edda, Gylfaginning 34. 50.
(0599 : 581)
§ 130. Die Sonderfrieden.
nur den Raum innerhalb der geweihten Kirchenthüren, sondern auch den umschlossenen Vorhof der Kirche und den Friedhof. Doch ist der Friede auſserhalb der Kirchenthüren nach manchen Quellen schwächer als in der Kirche selbst2. Als Verbrechen, die bei Verletzung des Kirchenfriedens strenger geahndet werden, heben die Quellen insbesondere hervor: Todschlag, Verwundung und unerlaubten Beischlaf — es sind solche, welche die kirchliche Auffassung als pollutio ecclesiae behandelt3 —, auſserdem aber u. a. Raub, Diebstahl und Handgemenge4. Während nach nordischen Rechten und nach jüngerem angelsächsischem Rechte der in der Kirche begangene Todschlag als unsühnbare Missethat behandelt wird5, nach sächsischem Rechte der Todschläger das Leben verwirkt, scheint anderwärts der Bruch des Kirchenfriedens anfänglich milder bestraft worden zu sein. Die Lex Alamannorum setzt auf Todschlag nur eine Injurienbuſse von 40 Solidi zu Gunsten der polluierten Kirche6. Diebstahl in der Kirche wird nach dem bairischen Volksrechte mit dreifacher Buſse7, Raub nach der Lex Alamannorum mit einer der Kirche verfallenden Buſse von 36 Solidi gesühnt8. Das Friesenrecht fordert bei Todschlag das neunfache Wergeld9. Aber erst ein Kapitular Ludwigs I. bedroht die vermessentliche Tötung mit dem Verluste des Lebens, provocierten Todschlag mit einer Injurienbuſse von 600 Solidi, die an die Kirche gezahlt wird, und mit der Strafe des Königsbanns10. Während bei den Sachsen und bei den Nordgermanen der Kirchenfriede unmittelbar an den heidnischen Tempelfrieden angeknüpft wurde, stellt sich bei den Oberdeutschen und bei den Friesen und Franken die Befriedung der Kirche als ein
2 Cap. legg. add. 818/9, c. 1, I 281. Anhang IV 13 bei Schmid, Ges. der Ags. S. 385. Vier Abstufungen (1. sanctuarium, 2. ecclesia, 3. porticus, 4. atrium vel cimiterium) macht das Sendrecht der Mainwenden. Dove, Z f. DR XIX 385.
3 Hinschius, Kirchenrecht IV 328.
4 Aethelred VIII 1, 4. Anhang IV 13 bei Schmid a. O. Leges Henrici primi 12, 3. Lex Alam. 4. 5. Lex Baiuw. IX 2. Cap. de part. Sax. c. 3. Lex Fris. 17, 2. Roth. 35 (scandalum in ecclesia). Cap. legg. add. 818/9, c. 1. 2, I 281. Cap. pro lege hab. Wormat. v. J. 829, c. 1, II 18.
5 Aethelred VIII 1. Vgl. Anhang IV 13 bei Schmid a. O. Leges Henrici primi 12, 3. Anders noch im kentischen Rechte. Vgl. Wihträd 2, Aethelbirht 5. 8. Schmid, Ges. der Ags. S. 635 unter mundbyrd. — Wilda, Strafrecht S. 250.
6 Lex Alam. 4. Ebensoviel, vermuthlich die verdoppelte Buſse des Hausfriedensbruches, verwirkte man nach langobardischem Rechte. Roth. 35.
7 Lex Baiuw. IX 2.
8 Lex Alam. 5. Vgl. Berl. SB. 1885, S. 155.
9 Lex Fris. 17, 2.
10 Cap. legg. add. 818/9, c. 1, I 281.
(0600 : 582)
§ 130. Die Sonderfrieden.
Analogon oder als Ausdehnung des örtlichen Königs- oder Herzogsfriedens dar. Die bairische Lex begründet sie denn auch damit, daſs die Kirche wie das Haus des Herzogs eine casa publica sei, die immerdar jedermann offen stehe. Eine altdänische Rechtsquelle stellt den Kirchenfrieden mit dem Hausfrieden zusammen: denn die Kirche solle jedes Christenmenschen rechte Heimatstätte (heemhus) sein und deshalb, wenn jemand darin erschlagen wird, durchaus dasselbe gelten, als wäre er im eigenen Hause getötet worden11.
Unabhängig vom Königtum blieb der Haus- und Heimfriede, der uralte Friede, den man innerhalb seiner vier Pfähle12 und innerhalb des Zaunes, nämlich im Hause und im Hofraume, genoſs. Er äuſserte sich darin, daſs nicht nur Todschlag und Verwundung im Hause des Verletzten begangen als unsühnbare Thaten13 oder mit mehrfacher Buſse14 geahndet wurden, sondern auch gewaltsamer Eintritt in das Haus oder in den Hofraum gebüſst werden muſste15. Als eine besondere Art der Verletzung des Hausfriedens stellt sich das Verbrechen der Heimsuchung dar. Da der Hausherr jedermann den Eintritt verwehren kann, mag er den Schutz seines Hauses wenigstens vorübergehend auch Dritten zu teil werden lassen; so dem faidosus, der von seinen Feinden, dem flüchtigen Knechte, der von seinem Herrn verfolgt wird. Das Haus kann daher Dritten zur Freistätte werden; fraida heiſst es bei den Langobarden16, während es im Nordischen schlechtweg als griđ, Friede, bezeichnet wird.
Durch höheren strafrechtlichen Schutz waren auch die Mühlen17
11 Eriks Sæll. Lov. II 8.
12 Septem Causae VII 6. Siehe oben S. 220, Anm. 16.
13 Wilda, S. 241. Lex Sax. c. 27 setzt die Todesstrafe auf Tötung. Heinrich. V. bestätigte den Bürgern von Staveren i. J. 1108 (Waitz, Urkunden zur d. VG 2. A. Nr. 17) das Recht der Wüstung, si quis pacem, quam omnis possidet Frisia, scilicet in domibus, per homicidium violaverit.
14 Dreifaches Wergeld, dreifache Buſse verlangen die Rechte der Franken und Anglowarnen. Recapitulatio legis Sal. B 31. Septem Causae VII 6. Lex Angl. et Werin. c. 50. Neunfachen Fredus Lex Fris. Add 1, 1. Vgl. oben S. 528, Anm. 4.
15 Lex Rib. 47, 3. Die Buſse ist höher, wenn es sich um das Haus, als wenn es sich um den Hofraum handelt. Pactus Alam. V 3 setzt eine Buſse von 6 Solidi, wenn jemand in curte aliena ingressus fuerit, von 12 Solidi, si intus in scura, (al. curia). Curtis und domus unterscheidet demgemäſs Lex Alam. 9. 10. Die Lex Baiuwariorum XI 1. 2 hat für gewaltsamen Eintritt in curtem eine Buſse von drei, in domum von sechs Solidi. Vgl. Aethelbirht 17 und siehe oben S. 497.
16 Roth. 275. Zu got. freidjan, ahd. frîtan, fovere. Schade, WB S. 218. Grimm, WB IV 1, S. 123. Schmeller, WB I 830.
17 Lex Salica 22, 1.
(0601 : 583)
§ 130. Die Sonderfrieden.
und war wenigstens nach dem Baiernrechte die öffentliche Schmiede ausgezeichnet18.
Den Dingfrieden haben wir als heiligen Frieden bereits oben I 145 kennen gelernt. Er beruht auf dem bei der Dinghegung ausgesprochenen Friedensbanne, und wohl, weil er bei dieser Gelegenheit jedesmal aufs neue geboten wurde, nehmen die Quellen so verhältnismäſsig seltenen Anlaſs, ihn zu erwähnen19. Dem Dingfrieden galten die karolingischen Verbote, mit Schild und Speer und mit bewaffnetem Gefolge vor Gericht zu erscheinen20. Der Dingfriede war ein persönlicher Friede; denn er heiligte die im Ding anwesenden Personen; er war ein räumlich und zeitlich beschränkter Friede, beschränkt auf die Dingstätte und auf die Dauer des Dings.
Dem Dingfrieden nahe verwandt war der Friede des versammelten Heeres. Die fränkischen Volksrechte setzen auf die im Heere begangene Missethat, insbesondere auf Todschlag und Diebstahl, dreifache compositio21, eine Rechtsnorm, die in das alamannische und sächsische Volksrecht22 Eingang fand und in das friesische, wo Wergeldsimplum und Friedensgeld sich verneunfachten23. Erregung eines Streites, der Anlaſs eines Todschlags wird, macht nach der Lex Alamannorum friedlos; nach dem bairirchen Rechte büſst man sie mit einer Brüche von 600 Solidi24. Bei den Angelsachsen verwirkt Leben oder Wergeld, wer auf der Heerfahrt den Frieden bricht25.
An den örtlichen Königsfrieden, an den Kirchenfrieden, an den Ding- und Heerfrieden lehnte sich ein verstärkter Friede des Königsweges, des Kirchen-, Ding- und Heerweges an26. Diese Frieden hatten den Charakter persönlicher Frieden. Wer zum Könige, zur Kirche, zum Ding oder ins Heer ging und wer davon zurückkehrte, sollte höheren Frieden haben. Verwandt war der Friede des Hochzeitsweges, der nach einer Stelle der Lex Salica wenigstens der Braut höheren Rechts-
18 Lex Baiuw. IX 2.
19 Die Zeugnisse sind spärlich. Lex Fris. Add. 1, 1, betrifft den Frieden des Dingweges. Vgl. Aethelred III 1, Eriks Sæll. Lov II 9. Wilda, Strafr. S. 135 f.
20 Cap. 803—813, c. 1, I 156. Memor Olonn. 822/3, c. 5, I 318. Waitz, VG IV 388. Planck, Waffenverbot und Reichsacht im Sachsenspiegel, Münchener SB 1884, S. 135.
21 Lex Sal. 63, 1. 2. Recapitulatio legis Salicae A 27. 28. Septem Causae VIII 1. Lex Rib. 63.
22 Lex Alam. 25. 26. Arg. Lex Sax. 37.
23 Lex Fris. 17, 1.
24 Lex Alam. 25. Lex Baiuw. II 4.
25 Knut II 61. Leges Henrici 13, 8; 10, 1; 12, 3.
26 Siehe oben S. 47, Anm. 30. 31, S. 528, Anm. 4.
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§. 130. Die Sonderfrieden.
schutz gewährte27. Der Friede des Heerweges, des Ding- und Königsweges erlangte im fränkischen Reiche allmählich zweischneidigen Charakter. Wer auf der Heerfahrt ist, soll nicht nur seinerseits höheren Frieden haben, sondern muſs auch jeden Friedensbruch, den er, sei es an Heergenossen, sei es an anderen, begeht, schwerer büſsen. Schon ein Kapitular Karls des Groſsen setzt auf widerrechtliches Fouragieren der Kriegsleute die dem Heerfrieden eigentümliche triplex compositio und den Königsbann28. Kapitularien aus der zweiten Hälfte des neunten Jahrhunderts betonen den Frieden des Heerweges gleichfalls zum Schutze der an der Heerfahrt nicht beteiligten Unterthanen29, eine Erscheinung, die mit der zunehmenden Feudalisierung des Heerwesens zusammenhängt, weil die Heerfahrten des berufsmäſsigen Reitertums gesteigerte Bedrückungen der friedlichen Unterthanen zur Folge hatten. Dreifache Buſse soll die Unterthanen auch gegen Plünderungen schützen, zu welchen Ding- und Hoffahrt Anlaſs geben können30. Der zweischneidigen Anwendung der genannten Wegfrieden liegt der Gedanke zu Grunde, daſs der Befriedete den Frieden, den er genieſst, seinerseits gewähren und daher den Friedensbruch, den er begeht, ebenso büſsen soll, als wäre er an ihm begangen worden. An die Heimkehr von der Heerfahrt scheint sich schon nach fränkischem Rechte ein Nachfriede angeschlossen zu haben, der die Demobilisierung des Truppenteils vierzig Nächte überdauerte31.
Nachmals begegnet uns in den aus dem fränkischen Reiche erwachsenen Staaten und anderwärts auf germanischer Erde ein Marktfriede, der während der Marktzeit am Marktorte herrschte. Er wurde bei Beginn des Marktes öffentlich verkündet32 und durch besondere Wahrzeichen, z. B. durch Aufstecken eines Strohwisches oder durch Errichtung eines Kreuzes, kenntlich gemacht33. So dürftig die Quellen sind, fehlt es doch nicht an Spuren34, daſs der Marktfriede (anfänglich
27 Lex Sal. 13, 14, Cod. 5 ff.
28 Ansegisus III 66 und Cap I 161, c. 4.
29 Conventus apud Confluentes v. J. 860, Adnuntiatio Hlud. c. 6, Cap. II 158. Constit. de exped. Benev. v. J. 866, c. 9, II 96. Benedictus VI 382. 383.
30 Cap. singill. tradita II 97, c. 4. Cap. Hlud. Pap. v. J. 850, c. 4, II 87. Conv. apud Confluentes v. J. 860, c. 6, II 158.
31 Siehe oben S. 216.
32 Leges Henrici primi 81, 1.
33 Schröder, Die Rolande Deutschlands 1890, S. 10. v. Amira, Recht S. 108.
34 Schröder RG S. 110, Anm. 28. Auf der Synode von Meaux klagen im Jahre 845 (Synodus Meldensis c. 27) die Bischöfe über die Bedrückungen, welche
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§ 131. Das Strafensystem.
ein Friede heidnisch-religiösen Charakters, dann in einen Königsfrieden umgewandelt) auch im fränkischen Reiche vorhanden war.
Dauernden Sonderfrieden genoſs der König, genossen die Personen und Anstalten, die sich in seinem höheren Schutze befanden, ferner kraft allgemeiner königlicher Anordnung die Kirchen, Witwen, Waisen und homines minus potentes. Stärkerer Friede schützte die mit Immunität begnadeten Kirchengüter und jedes Grundstück, dem der Königsbann gewirkt worden war.
II. Die Rechtsfolgen der Missethat.
§ 131. Das Strafensystem.
Siehe die Litteratur zu §§ 21. 22. 124. Hugo Boehlau, Novae Constitutiones domini Alberti 1858, S. 66, Beilage IV: Über die Entwicklung der Strafrechtsidee bis zum Landfrieden v. J. 1235. Hälschner, Das preuſsische Strafrecht I: Geschichte des brandenburgisch-preuſsischen Strafrechts (1855), S. 14 ff. Günther, Die Idee der Wiedervergeltung in der Geschichte und Philosophie des Strafrechts I (1889) S. 163 ff.
Die Vergeltung des Unrechtes hatte im Rechte der Westgermanen auf Acht, Fehde und Buſse beruht. Da der Anspruch auf Buſse nur durch die dem Missethäter drohende Acht sichergestellt war, dienten Acht und Fehde als die eigentlichen Hebel der Vergeltung. Träger und Organ der Strafgewalt war die Genossenschaft, die der Missethäter sich zum Feinde gemacht hatte, in Achtsachen die Gesamtheit der Rechtsgenossen, in Fehdesachen die beleidigte Sippe.
Ein anderes Antlitz zeigt das Strafrecht der merowingischen Volksrechte. In ihnen hat das Buſssystem die unbestrittene Vorherrschaft. Es hat sie auf Kosten der Acht und der Fehde gewonnen. Zunächst steht die Acht noch im Hintergrunde der Buſse. Denn sie tritt ein, wenn der Buſsschuldner die Zahlung der Schuld verweigert, und äuſsert sich darin, daſs der Zahlungsunfähige der Willkür des Verletzten preisgegeben wird. Doch ist im weiteren Verlaufe der Entwicklung die Geltendmachung des Buſsanspruches von der Acht unabhängig geworden, indem die Buſse im Wege der Pfändung und der Fronung beigetrieben werden konnte und die Wirkungen der Preisgabe auf Schuldhaft oder Schuldknechtschaft beschränkt wurden. Auſserdem hat das Strafrecht den genossenschaftlichen Zug, den es
die Last der königlichen Gastung in den Städten herbeiführe, indem sie bemerken: omnes, qui sua ad civitates deferebant, ut ea salva quaeque haberent et illa plus pacifice venderent, iam hoc refugiunt.
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§ 131. Das Strafensystem.
ursprünglich besessen hatte, zum guten Teile eingebüſst durch die Einschränkung der Fehde und dadurch, daſs es dem Königtum und dem Beamtentum gelungen ist, die Strafgewalt und den Strafvollzug mehr und mehr an sich zu ziehen.
Schon vor der Aufzeichnung der ältesten Volksrechte hatte eine Differenzierung der Acht begonnen, welche die Entstehung verschiedener Arten der Friedlosigkeit und die Abspaltung einzelner in der Acht enthaltener Straffolgen bewirkte. Diese Zersetzung der Acht machte in der fränkischen Periode erhebliche Fortschritte und führte zur Ausbildung verschiedenartiger Strafen, die begrifflich auf die Acht zurückgehen. Auch trat noch während der merowingischen Periode eine Reaktion gegen die Ausdehnung des Buſssystems ein, indem Verbrechen, die nach den Volksrechten in erster Linie durch Zahlung von Buſse und Friedensgeld gesühnt wurden, in die Reihe der prinzipalen Achtsachen einrückten.
Als Achtsachen lassen sich jene Missethaten zusammenfassen, auf welche die Acht oder eine ihrer Spielarten und Abspaltungen gesetzt war. Zu diesen gehören vor allem die Lebens- und Leibesstrafen, welche in den folgenden Ausführungen schlechtweg als die peinlichen Strafen bezeichnet werden sollen. Ferner das Exil, die Strafhaft und die Verknechtung. Aus der vermögensrechtlichen Vollstreckung der Acht stammt die Fronung. Nur als Folge von Achtstrafen oder als Nebenstrafen erscheinen in den Rechtsquellen des fränkischen Reiches die Ehrenstrafen. Jede der vorgenannten Strafen durfte als arbiträre Strafe vom König im Bereiche seiner arbiträren Strafgewalt verhängt werden. Zu einer peinlichen Strafe im gedachten Sinne konnte sich die Preisgabe in ihrer Wirkung gestalten.
Den Gegensatz zu den Achtsachen bilden die Buſssachen, d. h. jene Missethaten, auf welche Wergeld oder Buſse und Friedensgeld oder bannus gesetzt waren. Als eine besondere Gruppe erscheinen innerhalb der Buſssachen die Fehdesachen, nämlich die Missethaten, bei denen das Volksrecht dem Verletzten die Wahl zwischen Fehde und Buſse gewährte.
Dieselbe Missethat konnte insofern zugleich Achtsache und Buſssache sein, als sie nur im Falle handhafter That mit peinlicher Strafe geahndet, sonst aber durch Buſszahlung gesühnt wurde.
Die peinliche Strafe durfte in der Regel in ein Vermögensopfer umgewandelt werden, indem der Missethäter durch Zahlung einer bestimmten Summe Geldes die Lebens- oder Leibesstrafe abkaufte.
Die Strafen waren entweder öffentliche oder Privatstrafen. Als öffentliche Strafen werden von den Neueren hauptsächlich die pein-
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§ 131. Das Strafensystem.
lichen Strafen bezeichnet oder diese nebst den Freiheits- und Ehrenstrafen1. Allein wenn man unter öffentlicher Strafe diejenige versteht, die dem Missethäter im Namen des Gemeinwesens zugefügt wird, so fallen unter diesen Begriff auch Vermögensstrafen, wie die Konfiskation, der fredus und der bannus. Andererseits giebt es peinliche Strafen, insbesondere Todesstrafen, die nicht den Charakter der öffentlichen, sondern der Privatstrafe haben, weil sie den Verbrecher nicht im Namen des Gemeinwesens treffen. Das Organ, das die Strafe vollzieht, ist für diesen Gegensatz unerheblich. Die öffentliche Gewalt kann die öffentliche Strafe auch von dem Verletzten vollstrecken lassen, ohne daſs sie sich zur Privatstrafe gestaltet, weil sie nicht zugleich in den Willen des Verletzten gestellt wird2.
In den Quellen der fränkischen Zeit wird die Aufgabe des Staates, das Verbrechen zu strafen, in gelegentlichen Wendungen durch Angabe verschiedenartiger Strafzwecke motiviert3. Energisch wird mitunter der religiöse, schon dem heidnisch-germanischen Strafrechte geläufige Gedanke der Entsühnung des Gemeinwesens in einer dem Christentum angepassten Auffassung geltend gemacht. Das Verbrechen soll seine Strafe finden, damit Gottes Zorn versöhnt, gegenwärtiges Unheil beseitigt, bevorstehendes verhütet werde4. Oder es wird als Zweck der Strafe die Reinigung des Landes von sündhafter Befleckung betont und unter diesem Gesichtspunkte die Vertilgung und Ausrottung gewisser Missethäter verlangt5. Obzwar die Quellen diesen
1 Wilda, Strafrecht S. 487. Boehlau, S. 72. Vgl. v. Amira, Recht S. 177.
2 Siehe oben S. 472 f.
3 Hälschner I 29. Boehlau S. 74. Waitz, VG IV 524. Günther I 180. Glasson III 583.
4 Guntchramni edictum v. J. 585, Cap. I 11: cognovimus infra regni nostri spatia universa scelera, quae canonibus et legibus pro divino timore puniri consuerunt, .. perpetrari et ex hoc procul dubio indignatione coelesti .. homines ac pecora aut morbo consumi censentur aut gladio. Episcoporum ad Hludowicum relatio v. J. 829, c. 54, Cap. II 44: sunt sane diversorum malorum patratores, quos et lex divina improbat et condemnat, pro quorum etiam diversis sceleribus et flagitiis populus fame et pestilentia flagellatur et ecclesiae status infirmatur et regnum periclitatur. Karoli II concil. in Verno palatio v. J. 844, c. 12, Pertz LL I 385: videmus iram Dei nobis et vobis imminere .. pro rapinis et immanibus aliis sceleribus … Conv. Silvac. v. J. 853, c. 12, Pertz LL I 425: si aliquis .. rapinas vel depraedationes aut talia inlicita fecerit, de quibus Deus offendi solet …
5 Cap. miss. v. J. 802, c. 25, I 96: castigentur (fures, latrones …) secundum legem, ut Deo largiente omnia haec mala a christiano populo auferantur. A. O. c. 33, I 97: ut auferatur penitus (incestuosum scelus) et inmunditia populo christiano. A. O. c. 37: Missi und Grafen sollen Verwandtenmörder in solcher vorläufigen Haft behalten, ut salvi sint nec caeterum populum quoinquinent. Cap. Pap. v. J. 850,
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§ 131. Das Strafensystem.
Strafzweck im Anschluſs an Stellen der Bibel aussprechen, so beruht doch der Gedanke der Expiation nicht auf Entlehnung; denn er liegt bereits der Wüstung der Heimstätte des Verbrechers, dem Verbrennen der Hexen und ähnlichen Maſsregeln germanischen Ursprungs zu Grunde, die mit dem Verbrecher die Spuren des Verbrechens von der Erde vertilgt wissen wollen. Andere Aussprüche, in welchen die Quellen eine einzelne Strafsatzung oder die Notwendigkeit scharfer Strafjustiz begründen, entwickeln Anschauungen, die der Abschreckungstheorie6 oder der Besserungstheorie7 oder der Vergeltungstheorie8 entsprechen. Doch kann aus solchen Äuſserungen ein Schluſs auf die Alleinherrschaft oder auch nur auf die Vorherrschaft irgend eines dieser Strafrechtsprinzipien umsoweniger gezogen werden, als mitunter in einem Atem verschiedene Strafzwecke ausgesprochen werden.
Bei Anwendung von Lebens- und Leibesstrafen zeigen Rechtssitte und Rechtsordnung die Tendenz, in der Art und in dem Vollzug der Strafe die Missethat, durch welche die Strafe verwirkt wurde, zu sinnlichem, äuſserlich erkennbarem Ausdrucke zu bringen. Die Strafe selbst soll sagen, warum sie verhängt wird. Man kann solche Strafen,
c. 1, II 86: ut ab his malefactoribus regnum nostrum purgetur. Cap. Carisiac. v. J. 873, c. 7, Pertz LL I 520: sicut sancti Dei homines scripserunt, regis ministerium est, impios de terra perdere, maleficos et veneficos non sinere vivere …; sicut lex et iustitia docet, disperdantur. Vgl. 3 Moses 20, 6—8. 2 Moses 22, 18. Nach Edward und Guthrum c. 11 soll man Hexen, Wahrsager, Meineidige, Mörder und Hurenweiber aus dem Lande jagen und das Volk reinigen (and clænsie þâ þeôde), oder sie im Lande gänzlich vernichten. Vgl. Aethelred VI 7.
6 Guntchramni ed. Cap. I 12: ut dum praeterita resecantur scelera, nullus audeat perpetrare futura. Brief des Bonifatius in Jaffé, Biblioth. III 172: ut cetere timorem adulterandi et luxoriandi habeant. Lex Baiuw. I 6, 5: quantum durius solverit, tantum firmior erit pax ecclesiae. Cap. miss. v. J. 802, c. 33, I 97: taliter ex hoc corripiantur, ut caeteri metum habeant talia perpetrandi. Episcop. relatio v. J. 829, c. 29, Cap. II 38: quod (vindictae ministerium) rex saltim in uno exercere debuerat propter terrorem multorum. A. O. c. 56, II 47: ipsius (regis) enim terror et studium huiuscemodi, in quantum possibile est, esse debet, primo ut nulla iniustitia fiat, deinde, si evenerit, ut nullo modo eam subsistere permittat nec spem delitescendi sive audatiam male agendi cuiquam relinquat. Conv. Silvac. v. J. 853, c. 7, Pertz LL. I 425: sic decernatur, ut caeteri metum habeant. Ed. Carisiac. v. J. 861, Pertz LL I 477: castiget, quatenus et ceteri timorem habeant et homo crudeliter non damnetur.
7 Lex Burg. 52, 5: rectius est enim, ut paucorum condempnatione multitudo corrigatur, quam sub specie incongruae civilitatis intromittatur occasio, quae licentiam tribuat delinquendi. Cap. miss v. J. 802 c. 25, I 96: ut emendentur.
8 Childeb. II decretio c. 5, Cap. I 16. Chloth. praec. c. 3, Cap. I 19. Cap. Haristall. v. J. 779, c. 11, I 49.
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§ 131. Das Strafensystem.
weil sie das Verbrechen widerspiegeln wollen, als spiegelnde Strafen bezeichnen9. Wie etwa der Rächer das Haupt des getöteten Feindes auf einen Pfahl steckte, um anzuzeigen, daſs er ihn in Ausübung der Blutrache erschlagen habe, so wollte auch die öffentliche Leibes- und Lebensstrafe den Strafgrund ersichtlich machen. Darauf beruht es, daſs der Missethäter um gewisse Missethaten an dem Gliede gestraft wird, mit dem er sie begangen hat10, daſs z. B. der Meineidige die Schwurhand, daſs der Gotteslästerer oder der Verleumder die Zunge einbüſsen soll, daſs der Knecht wegen gewisser Unzuchtsverbrechen entmannt wird11. Derselbe Gedanke liegt zu Grunde, wenn die Franken die Stirne des Falschmünzers mit der Aufschrift falsator monetae brandmarken12, wenn Karl II. befiehlt, daſs dem, der eine vollwichtige Münze anzunehmen verweigert, ein erhitzter Denar auf die Stirne gebrannt werden solle13, und wenn die Angelsachsen dem schuldigen Münzer die Hand, mit der er das Verbrechen beging, abschlugen und an die Münzwerkstatt hefteten14. Durch die Androhung spiegelnder Strafen entsteht im einzelnen Falle leicht der Schein einer Talion, die dem germanischen Strafrechte von Hause aus fremd ist15. Daſs die Rechtssitte in den zahlreichen Fällen, in welchen Satzung und Urteil keine bestimmte Art der Todesstrafe vorschrieb, mit Zähigkeit an den rituellen Strafen festhielt, die einstens das Heidentum für einzelne Missethaten ausgebildet hatte, erklärt sich zum Teile aus dem Bestreben, durch Anwendung der herkömmlichen Strafe das bestrafte Verbrechen kenntlich zu machen.
9 Von einer erspiegelnden Strafe spricht die allgemeine österreichische Gerichtsordnung v. J. 1781, § 345.
10 Grimm, RA S. 740.
11 In Anwendungsfällen des Grundsatzes: wodurch man sündigt, büſst man, liegt mitunter die Absicht vor, den Rückfall zu verhüten.
12 Cap. de moneta c. 5, I 299.
13 Ed. Carisiac. v. J. 861, Pertz LL I 477: ut ipse homo et ceteri castigentur et homo non pereat et videntibus signum castigationis ostendat.
14 Aethelstan II 14, 1.
15 Der kleine Aufsatz octo genera poenarum, den Pertz LL I 371 als Capitular v. J. 835, c. 2 abdruckte, stammt aus Augustinus, wie Boretius, Capitularien im Langobardenreiche S. 191, dargethan hat. Benedictus Levita VI 12 ff. übersetzt 2 Moses 21, 22 ff. Alfred, Einleitung c. 19, führt sich nur als Übersetzung der entsprechenden Stelle des Exodus ein. Daſs sie auf Alfreds Gesetze keinerlei Einfluſs übte, zeigen die Buſssätze für die in c. 19 erwähnten Körperverletzungen. Das Talionsprinzip der Lex Wisigothorum beruht auf Einwirkung des altjüdischen Rechtes. Wenn der Begünstiger die Strafe leidet, die der Begünstigte verwirkt hatte, so ist das nicht Talion, sondern es geschieht, weil jener durch sein Einstehen die Folgen der That auf sich nimmt (siehe oben S. 575). Über die falsche Anklage unten § 144.
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§ 132. Die Acht, ihre Spielarten und Abspaltungen.
§ 132. Die Acht, ihre Spielarten und Abspaltungen.
Siehe die Litteratur zu § 22 oben I 166. v. Amira, Nordgerman. Obligationenrecht I 141, II 115. Stemann, Den danske Retshistorie S. 608 ff. Wilda, Strafrecht S. 484 ff. H. Brunner, Abspaltungen der Friedlosigkeit Z2. f. RG XI 62 ff.
Die Acht oder Friedlosigkeit ergriff die Person und das Vermögen des Ächters. Sie war eine sühnbare oder unsühnbare, je nachdem der Ächter den in der Rechtsordnung begründeten Anspruch hatte, den Frieden zu erkaufen oder nicht. Doch schloſs auch die unsühnbare Friedlosigkeit nicht aus, daſs Staatsgewalt und Verletzter den Frieden gewährten, wenn der Ächter bat, ihn erkaufen zu dürfen. Für die Person des Missethäters bedeutete die Acht die Verwirkung des Lebens. Die Ächtung hatte insofern den Charakter der sententia capitalis. Nach der vermögensrechtlichen Seite hin äuſserte sich die Acht als Verwirkung des Vermögens, das gewüstet oder gefront wurde1.
Da die Missethat als solche aus dem Frieden setzte, war bei handhafter That das Recht des Achtvollzugs ohne vorausgehende Ächtung gegeben. In den nicht handhaften Fällen war eine Aberkennung des Friedens erforderlich. Gegen den Missethäter, dessen man nicht habhaft war, bedurfte es einer förmlichen Friedloslegung, die in der herkömmlichen Ächtungsformel das Verbot der Beherbergung und den Matbann aussprach und den Verbrecher der allgemeinen Verfolgung preisgab. Gegen den dingfesten Missethäter genügte ein Urteil, das ihm Leben und Vermögen absprach, während jene Ächtungsformel entbehrlich war2. Bei den Franken scheint der Aberkennung des Lebens stets eine förmliche Aberkennung des Friedens vorausgegangen zu sein3. War dies anderwärts nicht der Fall, so setzte doch allenthalben die Lebensstrafe den Verlust des Friedens voraus. Begrifflich ist die Strafe dieselbe, mag sie nun gegen den anwesenden oder gegen den abwesenden Missethäter ausgesprochen werden. Dieser
1 Daſs die Friedlosigkeit, wie v. Amira, Recht S. 176, sagt, in einem rein passiven Verhalten der Rechtsordnung besteht und daher staatlicher Einrichtungen in ältester Zeit nicht bedurfte, um den Missethäter zu treffen, kann ich weder mit der Fronung und Wüstung, noch mit der Verfolgungspflicht in Einklang bringen. Siehe oben S. 226, insbesondere Anm. 2.
2 Eine Ausnahme bildete jene Art der Acht, welche von Rechts wegen dahin abgeschwächt worden war, daſs dem Verbrecher Zeit zur Flucht gegönnt werden sollte.
3 Soweit es sich um freie Leute handelte. Ssp. Ldr. III 54, § 4. Siehe oben I 174.
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§ 132. Die Acht, ihre Spielarten und Abspaltungen.
ist ebenso wie jener capitis damnatus, auch wenn der formelle Unterschied obwaltet, daſs er durch die Ächtungsformel ausdrücklich für jedermann in den Unfrieden gebannt wird. Wo die Quellen auf ein Verbrechen den Verlust des Lebens setzen, schlieſsen sie auch den Fall in sich, daſs gegen den abwesenden Missethäter ein Contumacialurteil mit Unfriedensbann ausgesprochen werden muſs4.
Im Laufe der Zeit hat die Friedlosigkeit für bestimmte Fälle eine Abschwächung erfahren und haben sich einzelne der in der Friedlosigkeit enthaltenen Rechtsfolgen und einzelne Arten gemilderter Acht als selbständige Strafen abgezweigt.
Nur eine Spielart der Acht war es, wenn nach manchen Rechten dem Verbrecher, der sich vor Gericht gestellt hat und überführt worden ist, Zeit zur Flucht gegönnt wurde, wie dies nach den nordischen Rechten regelmäſsig geschah5. Man gab hier solche Frist, damit der Beklagte sich nicht scheue, vor Gericht zu erscheinen und sich zu verantworten. Die Möglichkeit der Flucht wurde dadurch vermittelt, daſs das Urteil in seinem vollen Inhalte nicht sofort wirksam oder daſs es nicht sofort nach der Überführung gefällt wurde. So sollte nach der isländischen Grágás der Verurteilte erst nach Schluſs der Dingversammlung dem Tode verfallen sein6, während das norwegische Recht ihm eine fünfnächtige Fluchtfrist gewährte7. So hatte nach dem Rechte von Schonen der Dieb, der bei dem Ordal des glühenden Eisens unterlag, einen Tag Frist zu fliehen, da er erst nach diesem Tage friedlos und zum Galgen verurteilt werden konnte8. Flüchtete der Verbrecher, so wirkte die Friedlosigkeit gegen ihn als Verbannung. Die sühnbare Acht des isländischen Rechtes, die zum
4 Wenn es in Lex Sax. 28 heiſst: capitis damnatus nusquam habeat pacem; si in ecclesiam confugerit, reddatur, so ist dabei sicherlich nicht bloſs an die Möglichkeit gedacht, daſs ein in seiner Anwesenheit zum Tode verurteilter Missethäter die Gelegenheit findet, nach der Verurteilung in eine Kirche zu flüchten, sondern hauptsächlich an ein gegen den Abwesenden ausgesprochenes Todesurteil. Nur um ein Todesurteil mit Unfriedensbann kann es sich handeln, wenn Ludwig I. vorgeworfen wird, daſs er Abwesende habe widerrechtlich zum Tode verurteilen lassen. Siehe oben S. 466, Anm. 24.
5 Wilda, Strafrecht S. 285. Das Recht auf Flucht gab schon Knuts Witherlagsrecht. Pappenheim, Kr. V. XXXII 41.
6 Grágás I a S. 83.
7 v. Amira, Obligationenrecht II 129. Über die kürzeren schwedischen Fristen Wilda, Strafrecht S. 284. Über die der dänischen Rechte Stemann a. O.
8 Sunesen c. 87: alioquin pauci candentis ferri iudicio consentirent … Dazu c. 132: convictus autem gaudebit uno die tantum induciis libertatis, post quem licite, si repertus fuerit, suspendetur.
(0610 : 592)
§ 132. Die Acht, ihre Spielarten und Abspaltungen.
sogenannten fjörbaugsmađr machte, war geradezu auf Landesverweisung angelegt, hielt sich aber begrifflich und formell innerhalb des Rahmens der Friedlosigkeit9. Verwandte Erscheinungen begegnen in jüngeren deutschen Rechtsquellen. So soll z. B. nach dem Wiener Stadtrechte v. J. 1221 der ansässige Bürger, der wegen Todschlags belangt vor Gericht erscheint, aber sich nicht zu reinigen vermag, Tag und Nacht Urlaub haben zu fliehen und dann vom Richter geächtet werden10. Eine Friedloslegung mit induciae libertatis scheint schon das wargus sit der Lex Salica zu bedeuten, das im Falle des Leichenraubes ausgesprochen wird11.
Spielarten der Acht sind ferner der Vorbann und der Matbann, die bereits oben S. 465 erörtert worden sind, ebenso jene Formen der Acht, die den Missethäter nicht der Tötung durch jedermann preisgeben, sondern das Recht des Achtvollzugs einem bestimmten Personenkreise vorbehalten. Einen dahin gehörigen Fall erwähnt die Lex Salica, indem sie die Freie, die sich mit ihrem Knechte verbunden hatte, nur der Tötung durch ihre Verwandten preisgiebt, während Dritten bei Buſse verboten wird, sie zu beherbergen und zu speisen12.
Nicht mehr Spielarten, sondern Abspaltungen der Acht sind die Verbannung und der Verlust der Freiheit. Läſst sich aber der Verbannte in der Heimat betreffen, so treten die Wirkungen der Friedlosigkeit ein; er ist der Verfolgung und Tötung preisgegeben, straf bar macht sich, wer ihn aufnimmt13.
9 v. Amira, Obligationenrecht II 117.
10 Wiener Stadtr. v. J. 1221, c. 1 bei Meiller, Oesterr. Stadtrechte S. 9. Dem Nichtansässigen wird solche Frist nicht gewährt. Das Stadtrecht v. J. 1244 giebt sie überhaupt nur, wenn eine persona humilis getötet worden ist.
11 Lex Sal. 55, 2. Das Nehmen des Friedens geht vom iudex aus, der ihn nach Cod. 7 ff. wiederzugeben hat. Die Ächtung des Missethäters erfolgt, si ei fuerit adprobatum.
12 Lex Salica 70, 1. 2.
13 Nach Aethelstan IV 3 pr. soll der Verbannte, der sich in der Heimat betreffen läſst, behandelt werden, wie ein auf handhafter That ertappter Dieb. Wer ihn beherbergt, wird friedlos nach Aethelstan V pr. § 3. Die fränkischen Tochterrechte kennen eine Verbannung, bei der zugleich eine bestimmte Strafe auf den Bannbruch gesetzt wird. So sprechen flandrische Quellen von einem Bannen auf die Faust, auf beide Augen, auf das Haupt, auf den Galgen, up den putte (lebendig Begraben). Gemeint ist damit die Strafe, die dem Verbannten bei vorzeitiger Rückkehr in die Heimat droht. Usance van bannen bei Warnkönig, Flandr. RG UB III 105, Nr. 57; II, 1, S. 122, Nr. 65, § 19. Verwandte Bedeutung scheint das bannir sur le hart in Beaumanoir 61, 19. 20 und im Coutumier d’Artois ch. 44, § 2 zu haben, nur daſs es sich da noch um eine Form der Acht handelt. Anderer Ansicht Tardif, Procédure S. 149.
(0611 : 593)
§ 132. Die Acht, ihre Spielarten und Abspaltungen.
Nach dem Sprachgebrauche der fränkischen Quellen fällt die Verbannung unter den weiteren Begriff des exilium (ahd. elilenti), welches die Landesverweisung, die Internierung, die Einsperrung in ein Kloster und Fälle der Straf haft in sich schlieſst14. Die Exilierung wird entweder im Verwaltungswege insbesondere als Ersatz der Todesstrafe verfügt15, oder sie ist von vornherein als prinzipale Strafe auf gewisse Missethaten gesetzt. Sie wird neben vermögensrechtlicher Friedlosigkeit16 oder ohne solche17 verhängt. Das Exil ist entweder ein lebenslängliches, oder seine Dauer steht im Ermessen des Königs. Gemeinsam ist den verschiedenen Arten des Exils, daſs dem Exilierten der Aufenthalt in seinem Domicil versagt ist. Häufig wird ihm ein bestimmter Teil des Reiches oder ein bestimmter Ort zum Aufenthalt angewiesen, so daſs das Exil den Charakter der Internierung erhält18. Als Exil bezeichnen die Quellen aber auch die Einsperrung in ein Kloster, die gegen Kleriker oder gegen Laien vom weltlichen Richter angeordnet wird19, ja sogar die Haft in einem Turme20.
Neben dem Exil kommen als Arten des Freiheitsverlustes die Strafknechtschaft und die Einkerkerung in Betracht. Gleich jenem erscheinen sie als Abschwächungen der Acht. Schon in heidnischer Zeit dürfte es vorgekommen sein, daſs der überführte Missethäter, den das
14 Wie exilium bedeutet auch der entsprechende althochdeutsche Ausdruck elilenti, elilentida sowol die Verbannung als auch die Gefangenschaft. Kluge, Etym. WB unter Elend. Der Verbannte (exul), aber auch der Flüchtling heiſst ahd. recchëo, reckjo (Recke), alts. wrekkjo, ags. wræcca, wræc, wræcman, das Exil ags. wræc, wræcsíđ. Exterminium in Ann. Fuldenses z. J. 876 S. 87.
15 Childeb. II. decretio c. 4: Im Falle des Asylschutzes in exilio transmittantur.
16 Lex Rib. 69, 2: exilio susteniat et omnes ris suas fisco censeantur (bei Verwandtenmord und Incest). Cap. 787—813, c. 4, I 186: Wer hartnäckig den Zehnten verweigert, ut sacrilegus habeatur, sit in exilium missus et res ejus in fiscum nostrum redigantur. Lex Alam. 24. 25 alternativ mit Lebensverlust. Pertz, Dipl. M. 48 v. J. 679, H. 33, wo ein Bischof wegen Infidelität zu perpetuum exilium verurteilt, ihm aber im Gnadenwege das Vermögen belassen wird. Form. imperial. 8: nonnulli in exilium missi et res eorum … fisco nostro sociatae sunt.
17 Cap. legg. add. 818/19, c. 7, I 282, wo es vom vermessentlichen Todschläger heiſst: in exilium mittatur, ad quantum tempus nobis placuerit; res tamen suas non amittat.
18 Cap. Haristall. v. J. 779, c 22, I 51. Cap. Saxon. v. J. 797, c 10, I 72. Memor. Olonn. 822/3, c. 4, Cap. I 318: in exilio ab ipso comite in Corsica mittatur. Waitz, VG. IV 515.
19 Niſsl, Gerichtsstand des Klerus S. 37 ff.
20 Fredegar IV 51: Charoaldus rex … Gundobergam in Caumello castro in unam turrem exilio trudit.
Binding, Handbuch. II. 1. II: Brunner, Deutsche Rechtsgesch. II. 38
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§ 132. Die Acht, ihre Spielarten und Abspaltungen.
Ordal von dem drohenden Opfertode errettete21, in die Knechtschaft verkauft oder dem Tempel des Gottes verknechtet wurde, dem er sonst wäre geopfert worden22. In Verknechtung wandeln manche Rechte die Verwirkung des Lebens um, wenn der Verbrecher den Schutz des Asyls gewonnen hatte23. Auch vermag der König als Milderung der Todesstrafe dauernde Knechtschaft zu verhängen24. Die Verknechtung findet sich aber auch als prinzipale Strafe25 bei den Westgoten und Burgundern, im langobardischen und vermutlich auch im sächsischen Rechte26, bei den Angelsachsen, die den Straf knecht wíteþéow nennen, bei den Oberdeutschen, im norwegischen, isländischen und dänischen Rechte27. Sie steht hauptsächlich auf Missethaten religiöser Färbung, wie Blutschande28 und Entheiligung des Sonntags29, und auf Missehaten von Frauen30. Der Strafknecht wird Knecht des Fiskus oder des Verletzten oder dessen, den ihm der Träger der Staatsgewalt als Herrn bestimmt31. Den Franken ist die Verknechtung als prinzipale Strafe unbekannt. Dagegen hat das fränkische Recht, wie es statt der executiven Verknechtung die Keime der Schuldhaft entwickelte, statt der Strafknechtschaft die Straf haft ausgebildet. Sie findet sich als eine der Formen des Exils und als Einkerkerung, die mitunter als Strafe von arbiträrer Dauer angedroht wird32.
21 Vgl. oben I 176 f.
22 Argum. Jonas, Vita Wulframni c. 5, AA SS. März III 146: si tuus Christus eum de tormento mortis eripuerit, sit eius tuusque servus aevo perenni. A. O. c. 6: si inde liberare eos poteris, habeat eos deus tuus in servos iure perenni.
23 So regelmäſsig das westgotische Recht, in einzelnen Fällen auch das angelsächsische. Schmid, Ges. der Ags. Anhang IV 16.
24 Vita Desiderii Cadurc. c. 5: .. ut alii ob id truncati, alii interempti, alii exilio damnati, alii etiam perpetua ob hoc servitute addicti sint, sic quoque, ut numquam in sempiternum ad libertatis statum meruerint pervenire.
25 Z2 f. RG. XI 88 ff.
26 Verknechtung ist wohl gemeint, wenn es in Cap. de partibus Sax. c. 23, I 69 heiſst: divinos et sortilegos ecclesiis et sacerdotibus dare constituimus.
27 K. Maurer, Schuldknechtschaft S. 11. v. Amira, Vollstreckungsverf. S. 264. Derselbe, Obligationenrecht II 155, Anm. 5. Stemann, Den danske Retshistorie S. 279. 621.
28 Lex Burg. 36. Lex Alam. 39. Lex Baiuw. VII 2. 3.
29 Ine 3, § 2. Edw. u. Guthrum c. 7. Lex Alam. 38. Lex Baiuw. App. 1.
30 Lex Baiuw. VIII 18. Vgl. Lex Wisig. VI 3, 1. Gegen die Frau, die sich mit einem Knechte verbindet, verhängen Burgunder und Langobarden die Verknechtung als subsidiäre Strafe. Siehe oben S. 472. Über das norwegische Recht siehe die Citate zu Anm. 27 —.
31 Lex Alam. 38: ubi dux ordinaverit.
32 Cap. Pipp. 754/5, c. 1, I 31: mittatur in carcere usque ad satisfactionem. Cap. Remedii c. 4. 7: recludatur in carcere, quamdiu placuerit senioribus. Cap.
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§ 132. Die Acht, ihre Spielarten und Abspaltungen.
Abspaltungen der Acht sind die oben S. 477 ff. erörterte Hingabe des Missethäters in die Gewalt des Verletzten und die aus der Acht hervorgegangenen, über freie Leute verhängten Lebens- und Leibesstrafen, die in §§ 133, 134 besprochen werden sollen.
Als selbständige Strafe hat sich ferner die Verwirkung des Vermögens von der Acht abgezweigt. Abgesehen von den Formen der Zwangsvollstreckung, die aus der vermögensrechtlichen Acht herauswuchsen33, kommt bei den Franken und Oberdeutschen der Verlust des Vermögens als Strafe gewisser Missethaten vor, indem es entweder vom Fiskus eingezogen, gefront wird34, oder indem es dem nächsten Erben35 des Missethäters verfällt.
Auf grundsätzlicher Friedlosigkeit beruhen die Strafen, die das Recht bei gewissen, an sich todeswürdigen Missethaten in das Ermessen des Königs stellt. Als oberstes Organ der Friedensbewahrung war der König befugt, dem Missethäter den verwirkten Frieden zu gewähren, auch wenn dieser keinen Rechtsanspruch hatte, sich in den Frieden einzukaufen36. Ebenso stand es dem Könige zu, die Folgen der Acht im einzelnen Falle abzuschwächen. Mitunter stellte das Volksrecht die Ahndung einer Missethat von vornherein in das Ermessen des Königs37. Im weitesten Umfange behielt sich der fränkische König die Be-
Aquisgr. 801—813, c. 12, I 171: et rex super eos districtionem faciat carcerandi, exiliandi usque ad emendationem illorum. Annales Bertiniani z. J. 864, rec. Waitz S. 72: Pippinus apostata … primum a regni primoribus ut patriae et christianitatis proditor et demum generaliter ab omnibus ad mortem diiudicatur et in Silvanectis artissima custodia religatur. Beschreibung eines Kerkers zu Reims bei Gregor von Tours, De virtut. S. Martini IV 26. Die Haft im örtlichen Kerker wird meines Wissens niemals Exil genannt. Das citierte Aachener Kapitular unterscheidet ausdrücklich zwischen Kerker und Exil.
33 Siehe oben S. 452 ff. 457.
34 Cap. Pipp. 754/5, c. 1, I 31. Cap. Harist. v. J. 779 c. 5, I 48, versio langob. Lex Alam. 39. Lex Baiuw. VII 2. Tassil. Decr. Dingolf. c. 9, LL III 460. Decr. Niuh. c. 14, LL III 467. Cap. I 143, c. 3. Cap. Wormat. legg. add. v. J. 829, c. 2, II 18 (bei Verwandtenmord neben geistlicher Paenitenz). Form. Coll. Aug. B. 22. H. 143. 176. Vgl. oben S. 213, Anm. 48. 50 und unten § 138.
35 Childeb. II. decr. c. 2, Cap. I 15 neben Verbannung vom Hofe, ein Analogon des Falles, daſs das Vermögen des Hingerichteten seinen Erben überlassen wird. Siehe unten § 133.
36 Siehe oben S. 45, Anm. 18. 19. 20. Aethelstan VI 1, § 4. Aethelred III 16. Vgl. Lex Baiuw. II 4, 1.
37 Roth. 163: de anima autem illius homicidae sit in potestatem regis iudicare, quod regi placuerit. Lex Baiuw. II 4, 2: de minoribus autem hominibus, si in hoste scandalum commiserint, in ducis sit potestate, quale poena sustineant. Vgl. Wilda, Strafrecht S. 491 ff.
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§ 132. Die Acht, ihre Spielarten und Abspaltungen.
strafung gewisser Verbrechen und gewisser Personenklassen vor, nicht ohne dabei über den Kreis der grundsätzlichen Achtsachen hinauszugehen und in den der Bannfälle hinüberzugreifen38. Wie insbesondere die Ausdehnung der Treupflicht und die Ablösung der königlichen Unhuld zu einem System arbiträrer Strafen führte, ist oben S. 64 ff. dargelegt worden. Einer näheren Erörterung bedarf hier nur noch der Ausdruck harmscara, unter welchem seit dem neunten Jahrhundert arbiträre Strafen gelegentlich angedroht werden39.
Harmschar bedeutet, was zur Qual auferlegt wird, die Strafe überhaupt40; daſs diese arbiträr sei, liegt nicht im Begriffe des Wortes41. Ludwig I. und seine Nachfolger drohen nicht selten eine Harmschar an, deren nähere Bestimmung sie sich vorbehalten. Weil im Ermessen des Königs stehend, erscheint sie als Gegensatz der Strafe, die durch königsgerichtliches Urteil auferlegt wird42. Obwohl sie an sich auch Vermögensstrafe sein kann43, wird sie doch regelmäſsig neben der compositio44 oder neben der Bannbuſse45 verhängt. Seit der zweiten Hälfte des neunten Jahrhunderts scheint man nur noch eine Leibesoder Ehrenstrafe so genannt zu haben. Als Ehrenstrafe begegnet in einem italienischen Kapitular v. J. 866 neben der compositio das später als Reiterstrafe allgemein übliche Satteltragen46. In der spät-
38 Siehe oben S. 43 f.
39 Die Stellen verzeichnet Waitz IV 523, Anm. 2.
40 Ahd. haramscara, ags. hearmscearu, altfranz, haschière, eigentlich Schmerzteil. Grimm, RA S. 681. Haltaus, Gloss. Sp. 825 f. Diez, WB II c s. v. haschière. v. Amira, Recht S. 177.
41 Die harmscara wird angedroht, sicut nobis visum fuerit, oder, ut nobis placuerit, ein Zusatz, der überflüssig wäre, wenn sie ihrer Natur nach eine arbiträre Strafe wäre, wie Waitz a. O. annimmt.
42 Cap. Carisiac. v. J. 857, c. 9, Pertz, LL I 452: talem harmiscaram, sicut nobis visum fuerit, aut iudicium, sicut cum fidelibus nostris consideraverimus.
43 Cap. Worm. v. J. 829, c. 1, II 12: et tunc nos decernamus, utrum nobis placeat, ut aut illum bannum persolvant aut aliam harmiscaram sustineant.
44 Cap. Confluent. v. J. 860, c. 4, Pertz, LL I 475: qui deinceps talia praesumpserit, … hoc emendare cogetur et in compositione et in harmiscara et in poenitentia ab episcopo parochiae eius suscipienda. Cap. Pist. v. J. 869, c. 9, Pertz, LL I 510: post debitam emendationem dignam harmiscaram a nobis dispositam sustineant. Cap. Carisiac. v. J. 877. c. 9, Pertz, LL I 539: secundum leges … hoc componat … et nostram harmiscaram secundum modum culpae et ut nobis placuerit, sustineat. Cap. Comp. v. J. 883, c. 2, Pertz, LL I 550: rapina … emendetur et condignam pro hoc harmiscaram … sustineat.
45 Cap. miss. Suess. v. J. 853, c. 9, Pertz, LL 1 419: sciant, quia et bannum nostrum component et simul cum excommunicatione ecclesiastica nostram harmiscaram durissimam sustinebunt.
46 Const. de exped. Benevent. c. 9, II 96: triplici lege componat et liber cum
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§ 132. Die Acht, ihre Spielarten und Abspaltungen.
karolingischen Zeit sind es hauptsächlich volksrechtlich verpönte Verbrechen, wie Raub, Diebstahl, Frauenraub, Aufruhr, Verschwörung, Eingriffe in Kirchengut, durch welche neben der compositio eine Harmschar als Zusatzstrafe verwirkt wird. Als solche hat sie die praktische Bedeutung, daſs sie den Reichen ebenso hart oder noch härter trifft, als den Armen, so daſs sie die in der Natur des Buſssystems liegende strafrechtliche Privilegierung des Reichtums bis zu einem gewissen Grade auszugleichen vermag.
Quellen der nachfränkischen Zeit kennen eine sogenannte Rechtlosigkeit, die als Folge der Verurteilung zu Leibes- oder Lebensstrafen eintritt. Ihre Wirkungen sind der Mangel der normalen Buſse, Eidesunfähigkeit und Unfähigkeit zu Ämtern und Handlungen, welche volle Unbescholtenheit der Ehre voraussetzen. So dürftig die fränkischen Rechtsdenkmäler in diesem Punkte sind, bieten sie uns doch wenigstens einzelne Spuren jener späteren Rechtlosigkeit47. Kapitularien Karls des Groſsen v. J. 80948 regeln die rechtliche Stellung derjenigen, die zum Tode verurteilt das Leben gewonnen haben, und suchen, wie es scheint, die Strenge des Volksrechts zu ihren Gunsten abzuschwächen. Wegen Verletzungen, die er nach Ledigung der Todesstrafe erlitten, soll ein solcher secundum aequitatis ordinem befugt sein, eine Klage zu erheben49. Neues Vermögen soll er zu erwerben fähig sein; doch bleibt dasjenige, das er früher besessen hatte, verwirkt. Er darf nicht Zeuge, Urteilfinder oder Richter sein. Er entbehrt die Eidesfähigkeit und muſs statt des Eides ein Gottesurteil wählen50. Willfähriger war Karl der Groſse gegenüber der Härte des sächsischen Volksrechtes. Der Sachse, der das Leben verwirkt hat, aber vom Könige zum Exil begnadigt worden ist, soll in der Heimat fürderhin rechtlich
armiscara, id est sella ad suum dorsum ante nos a suis senioribus dirigatur et usque ad nostram indulgentiam sustineat.
47 Die sogenannte Rechtlosigkeit oder Unechtheit der unehelichen Kinder, der Kämpen und Spielleute ist ein Erzeugnis der nachfränkischen Rechtsentwicklung. Doch bestimmt schon Cap. I 334, c. 8, daſs in den Königspfalzen viles personae et infames, histriones scilicet, nugatores, manzeres (de scorta nati), concubinarii, neque ex turpium feminarum commixtione progeniti aut servi aut criminosi nicht ad accusandum et iudicandum et testimonium faciendum verwendet werden sollen.
48 Cap. Aquisgr. c. 1, I 148. Cap. miss. Aquisgr. primum c. 28, I 151.
49 Über den Fall der Verweigerung der Antwort siehe oben S 347, Anm. 32.
50 Cap. miss. Aquisgr. primum v. J. 809, c. 28, I 151: neque iudex fiat neque scabinius neque testis, neque ad sacramentum recipiatur; sed unde alii iurare debent, ipse semper ad iudicium Dei examinandus accedat. Anders Cap. Aquisgr. v. J. 809(?) c. 1, I 148, nach welchem der Gegner nur das Recht haben soll, den Eid stets zu verlegen.
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§ 133. Die Lebensstrafen.
als tot betrachtet werden51. Bei der beschränkten Rechtlosigkeit handelt es sich gewissermaſsen um Reflexwirkungen der Friedlosigkeit52. Diese führte die volle Aufhebung der Rechtsfähigkeit herbei53. Die Strafnachsicht vermochte die eingetretenen Wirkungen nicht vollständig zu tilgen.
§ 133. Die Lebensstrafen.
Siehe die Litteratur zu § 114 oben S. 467. Grimm, RA S. 682. Wilda, Strafrecht S. 495 ff. Geib, Lehrbuch des deutschen Strafrechts I 191. Schröder, RG S. 71 ff. 330. 338 ff. v. Amira, Recht S. 177. Günther, Wiedervergeltung I 182 ff. D’Olivecrona, De la peine de mort 1868. Thonissen, Mémoire sur les peines capitales dans la législation mérovingienne 1877. Derselbe, L’organisation judiciaire etc. 1881, S. 160 ff. Fustelde Coulanges, Monarchie S. 459 ff. Glasson, Histoire III 545. Schmid, Gesetze der Angelsachsen S. 656.
Als Lebensstrafe stellt von Hause aus die Acht sich dar, weil sie die Tötung des Ächters nicht nur duldet, sondern verlangt. Sie ist aber mehr als Lebensstrafe, schon weil sie auch das Vermögen des Ächters erfaſst. Am deutlichsten hat die Acht den Charakter der Lebensstrafe bei der Behandlung des handhaften Missethäters bewahrt. Aber auch in der Ungehorsamsacht des fränkischen Königs tritt er noch zu Tage, wogegen er bei den abgeschwächten Formen der Acht getrübt oder beseitigt ist.
Die über den gerichtlich überführten Missethäter verhängte Todesstrafe hebt sich von der Ungehorsamsacht und von der Acht mit Fluchtfrist dadurch ab, daſs sie ohne Unfriedensbann ausgesprochen wird1. Doch macht sich der begriffliche Zusammenhang von Acht und Todesstrafe u. a. noch insofern geltend, als regelmäſsig das Vermögen des zum Tode verurteilten Verbrechers vom Fiskus eingezogen
51 Cap. Sax. v. J. 797, c. 10, I 72.
52 v. Amira, Vollstreckungsverfahren S. 77: ‘Wo immer die Rechtlosigkeit auftritt, erkennen wir in ihr die Überbleibsel des reinen Instituts der Friedlosigkeit’. Über den Zusammenhang von Friedlosigkeit und Rechtlosigkeit siehe noch Wilda, Strafrecht S. 304, Anm. 2 und S. 522 f.
53 Wenn Formeln des Liber Papiensis (zu Otto I., c. 3 LL IV 571) dem Beklagten schlechtweg gestatten, die Antwort zu verweigern, weil der Kläger zum Tode verurteilt worden ist, weil er Frauenraub, Diebstahl, Brandstiftung oder Meineid begangen habe, so ist dabei wohl gemeint, daſs die Todesstrafe noch nicht erlassen, das vorgeworfene Verbrechen noch nicht abgeurteilt war.
1 Daſs ihre Vollstreckung nicht jedermann aus dem Volke überlassen, sondern bestimmten Organen vorbehalten ist, hat sie mit jenen Arten der Acht gemein, die den Leib des Ächters nur der Sippe des Erschlagenen erteilen.
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§ 133. Die Lebensstrafen.
wird und sonach die Todesstrafe zugleich den Verlust des Vermögens bedeutet2. Wie aber einerseits die Verwirkung des Vermögens im fränkischen Reiche zur selbständigen Strafe geworden ist, so wurde andererseits in bestimmten Fällen auch die Todesstrafe ohne Konfiskation verhängt. So sprechen die Lex Ribuaria und ein Kapitular Karls des Groſsen das Vermögen des hingerichteten Diebes den Erben zu3. Ebenso soll nach einem Kapitular Ludwigs I. das Vermögen des Missethäters, der wegen eines in der Kirche vermessentlich begangenen Todschlags zum Tode verurteilt wird, den Erben verbleiben4.
Dem Gedanken der sühnbaren Friedlosigkeit entstammt die Ablösbarkeit der Todesstrafe. Wie der Geächtete kann auch der zum Tode verurteilte Missethäter sich Frieden und Leben erkaufen5. Die Lösungssumme ist das einfache oder das mehrfache Wergeld oder eine für diesen Zweck besonders festgesetzte Taxe6, mitunter ein arbiträr zu bestimmender Betrag7. Nur sehr ausnahmsweise wird im Bereiche der fränkischen Quellen dem Verurteilten das Recht der Lösung ausdrücklich versagt8. Sehr viel öfter schlieſst dagegen das langobardische Recht die Ledigung der Todesstrafe und die Sühnbarkeit der Acht aus9.
In den deutschen Volksrechten des merowingischen Reiches wird die Todesstrafe auffallend selten erwähnt. Abgesehen von der Königsacht des Ungehorsamsverfahrens10 droht die Lex Salica in ihren älteren Texten den Verlust des Lebens nur dem Unfreien, dem Halbfreien, dem königlichen Beamten und dem insolventen Wergeldschuldner
2 Cap. Aquisgr. v. J. 809, c. 1, I 148. Marculf I 32: quia si se non distulisset non solum res perdere, sed pro tale revello in vita (ipsius) eos ordinaverimus insequere. Cap. ital. v. J. 801, c. 3, I 205.
3 Lex Rib. 79. Cap. de latronibus c. 6, I 181: nobis dignum non videtur quod postquam morti tradetur, ut dominus eius aut infantis aut propinquis heredibus suis perdunt rebus, quia nihil amplius ultra se ipsum perdere debet.
4 Cap. legg. add. 818/9, c. 1, I 281.
5 Lex Sal. 32. 5. Cod. 5 ff.; 50, 4: de vita culpabilis esse debet aut, quantum valet, se redemat; 51, 2: aut se redimat aut de vita componat. Pactus pro tenore pacis c. 2, Cap. I 4.
6 So bei den Langobarden die Hochbuſse von 900 Solidi.
7 In Lex Alam. 23 ist es bei Mordanschlag gegen den dux diesem und den principes überlassen, die Lösungssumme zu bestimmen.
8 Cap. legg. add. 818/9, c. 1, I 281. Ed. Pist. v. J. 864, c. 25. Pertz, LL I 494. Über Child. II decr. c. 5 siehe oben S. 529. Bei Herisliz, Hoch- und Landesverrat darf die Ausschlieſsung des Redemtionsrechtes wohl für selbstverständlich gelten.
9 Z. B. Roth. 1—4. 6. 7. Ratchis 12. 13. Der König hat aber das Begnadigungsrecht. Osenbrüggen, Strafrecht der Langobarden S. 27 f.
10 Siehe oben S. 463.
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§ 133. Die Lebensstrafen.
an11. Das ribuarische Volksrecht behandelt als Verwirkung des Lebens die Infidelität, die Anfechtung der Königsurkunde und die Bestechlichkeit des königlichen Beamten12. Die Todeswürdigkeit der Infidelität war der Lex Salica gegenüber sicherlich keine Neuerung; vielmehr setzt schon diese sie stillschweigend voraus, was sich daraus erschlieſsen läſst, daſs der Ungehorsam gegen das königliche Gebot, durch den der Graf sein Leben verwirkt, rechtlich als Infidelität aufzufassen ist13, ferner daraus, daſs falsche Anklage vor dem König als Lebensgefährdung gebüſst wird14. Die Lex Alamannorum verpönt bei Todesstrafe nur den Mordanschlag gegen den Herzog, den Landesverrat und die Erregung eines scandalum in hoste15. Nach ausdrücklicher Vorschrift der Lex Baiuwariorum soll mit dem Verluste des Lebens nur Hochund Landesverrat geahndet werden16.
Das Zurücktreten der Todesstrafe in der Satzung des Rechtes bedeutete nicht ihr Verschwinden aus dem Rechtsleben. In den historischen Quellen, besonders in den Heiligenleben und in Zusätzen zur Lex Salica spielt die Todesstrafe, namentlich der Galgen, eine erheblich gröſsere Rolle, als man nach den gleichzeitigen Satzungen anzunehmen geneigt wäre17. Aber auch die durch Satzung angedrohte Todesstrafe gewinnt in den Novellen und in den jüngeren Texten der Lex Salica breiteren Raum. Sie lassen insbesondere auch ersehen, daſs auf handhaften Diebstahl bei den Saliern ebenso wie bei den Ribuariern von altersher peinliche Strafe stand18. Die karolingischen Quellen bringen weitere Fälle der Lebensverwirkung, wie denn überhaupt die Lebens- und Leibesstrafen eine fortschreitende Ausdehnung erfahren, eine Entwicklung, deren Höhepunkt die zahlreichen Todesstrafen der Capitulatio de partibus Saxoniae und der Lex Saxonum bezeichnen.
Die Todesstrafe ist öffentliche oder Privatstrafe. Als Privatstrafe erscheint sie, wenn sie die Sippe oder der Ehemann auf Grund ihrer
11 Lex Sal. 13, 7; 40, 5; 50, 4; 51, 2; 58, 6. Über 19, 1 Cod. 2 siehe oben S. 471, Anm. 19.
12 Lex Rib. 60, 6; 69, 1; 88.
13 Siehe oben S. 78. Bei Abfassung der Lex hatte der König keinen Anlaſs, Strafbestimmungen über Missethaten aufnehmen zu lassen, die wie die Infidelität seiner Jurisdiction vorbehalten waren.
14 Siehe unten § 144.
15 Lex Alam. 23. 24. 25.
16 Lex Baiuw. II 1, 2.
17 Lex Sal. 67: si quis hominem … de furcas abaterit aut de ramum, ubi incrocatur (vgl. franz. croc, der Haken, Diez, WB II c s. h. v.), aut reponere praesumpserit. Lex Sal. 68. 107, 2. 3.
18 Siehe unten § 139.
(0619 : 601)
§ 133. Die Lebensstrafen.
Strafgewalt verhängen und wenn sie der Verletzte an dem preisgegebenen Missethäter vollstreckt. Privatstrafe kann auch die Tötung sein, durch die der Leibherr an dem eigenen Knechte Vergeltung nimmt.
Die Art der Todesstrafe pflegte weder durch die Strafsatzung, noch durch das Todesurteil bestimmt zu werden19, sondern war Sache des Strafvollzuges. Die Ausnahmen von der Regel betreffen hauptsächlich die Privatstrafen, welche in dieser Beziehung zu normieren noch am ehesten ein Bedürfnis vorlag20.
Als Vollzugsarten der Todesstrafe nennen die Quellen der fränkischen Zeit: 1. das Hängen, ahd. hâhan, hangjan, die Hinrichtung am Galgen (ahd. galgo, ags. gealgtréow, alts. waragtreo, ahd. wîzipoum, bargus, furca, patibulum), die häufigste Todesstrafe21, die namentlich dem Diebe zu Teil wurde und nur bei Männern üblich war22; 2. das Steinigen, ahd. steinôn, steinum bivellan, ags. hænan, torfung, nord. grýta, schwedisch stenka, eine Strafe zu gesamter Hand, die nicht immer auf den Tod des Verbrechers berechnet war23; 3. die Enthauptung mit dem Schwerte, decollare24; 4. das Ersticken im Schlamme und das Ertränken25, necare, negare, enegare26, hauptsächlich bei Weibern angewendet; 5. das Verbrennen27; 6. das Rädern, Rade-
19 Siehe oben S. 474 f. und die oben S. 595, Anm. 32 angeführte Stelle der Annales Bertiniani.
20 Ein anderer Ausnahmefall in Annales Bertiniani z. J. 846, rec. Waitz S. 34: iunior, cum equa coiens repertus, iudicio Francorum vivus incendio crematur, ein Fall handhafter That.
21 Siehe oben S. 476. Beschreibung des Hängens in Arbeos Vita Corbiniani ed. Riezler, 1888, S. 36. Siehe die Citate bei Waitz, VG II 2, S. 360, Anm. 2, Sohm, Z. f. RG V 413. Vgl. Grimm, WB IV 2, S. 440 f.
22 Die ältere Zeit vermied es, Frauen dem Galgen zu überliefern. Grimm, RA S. 687. Unbegründet ist der Widerspruch, den Glasson, Histoire III 546, mit Berufung auf Jaffé, Bibl. III 172 gegen Wilda erhebt; denn in der angegebenen Stelle erhängt das Weib sich selbst. Ein Beispiel eines an einer Frau vollstreckten Galgentodes erst in Annales Fuldenses z. J. 899, ed. Kurze S. 133.
23 Siehe oben S. 469 f. 468, Anm. 2.
24 Greg. Tur. Hist. Franc. VIII 11, X 21. Fredegar IV 44. 52. Vita Radegundis I 10, SS rer. Merow. II 368. Vita Arnulfi c. 13. Annales Mosell. z. J. 791, MG SS XVI 498. Annales Einhardi z. J. 792. Annales Bertiniani z. J. 866, rec. Waitz. S. 84. Annales Fuldenses z. J. 899.
25 Tacitus, Germ. c. 12. Lex Burg. 34, 1. Greg. Tur. Hist. Franc. II 28, III 26, V 38, VI 35. Aethelstan IV 6, § 4 und die bei Grimm, RA S. 696, angeführten Stellen.
26 Franz. noyer. Diez, WB. I s. v. negare.
27 Greg. Tur. Hist. Franc. VI 35; V 39: legatam ad stipitem vivens exuritur flammis. Annales Bertiniani z. J. 846, rec. Waitz S. 34. Aethelstan IV 6. 7.
(0620 : 602)
§ 133. Die Lebensstrafen.
brechen, rotis innectere, rotae intendere28; 7. das Zerreiſsen durch Pferde oder zu Tode schleifen29; 8. den Zerstücklungs- oder Verstümmelungstod30. Ein schon öfter erwähnter Zusatz zur Lex Frisionum bezeugt uns eine als Menschenopfer am Meeresstrande vollzogene Hinrichtung, der das Schlitzen der Ohren und die Castration vorausgingen31.
Die Acht wirkte über den Tod dss Missethäters hinaus. Auch sein Leichnam sollte keinen Frieden haben. Das ehrliche Begräbnis blieb ihm versagt. Darum wird in jüngeren Ächtungsformeln des Ächters Leib und Fleisch den Tieren des Waldes, den Vögeln der Luft, den Fischen im Wasser ‘erteilt’32. Was in dieser Beziehung vom Geächteten, galt auch vom Hingerichteten. Besondere Erlaubnis muſs sich der heilige Eligius erbitten, um die Körper der Hingerichteten von Galgen und Rad nehmen und bestatten zu dürfen33. Auf einem Mainzer Concil wurde i. J. 847 von kirchlicher Seite die Frage aufgeworfen, ob den gehängten Verbrechern das kirchliche Begräbnis zu gewähren sei, und zu Gunsten derjenigen bejahet, die vor dem Tode gehörig gebeichtet hatten34. Nachmals hielt man es für nötig, dem Leichnam des Hingerichteten vom Richter Frieden wirken zu lassen und dann für ihn den Kirchhof zu erbitten35.
Häufig in der Lex Wisig. besonders bei Knechten. Geib S. 191. Bei den Franken so, daſs der Delinquent an einen Pfahl gebunden wurde. Auf einer Hürde, Hurt, in clita, clinata nach Pactus Alamann. II 35 (vgl. oben S. 410, Anm. 57). Altfranz. ardoir dedenz un ré (rete, Netz). Siehe Diez, WB II c s. v. ré.
28 Lex Sal. 70 (siehe oben S. 475). Greg. Tur. Hist. Franc. III 7, V 18 (S. 215, 18), VI 35 (an Weibern). Audoeni vita S. Eligii II 31.
29 Greg. Tur. Hist. Franc. III 7. Fredegar IV 42.
30 Greg. Tur. Hist. Franc. III 15 (S. 125): alium gladiorum ictibus in frusta discerpi iubebam. Vgl. Lex Sal. 41, 8. Greg. Tur. a. O. III 15 (S. 215).
31 Siehe oben S. 483.
32 Nach der Grágás, II 333, I a S. 165, wird durch die Ächtungformel dem Friedlosen der Kirchhof versagt. Wilda, Strafrecht S. 294. Nach angelsächsischem Rechte sollen Todschläger, Ehebrecher, solche, die eine Nonne beschliefen, und Meineidige der geweihten Grabstätte nicht würdig sein. Edmund I 4. Aethelstan II 25, pr. Schmid, Ges. d. Ags. S. 658.
33 Audoeni Vita S. Eligii II 31. Vgl. Greg. Tur. Hist. Franc. III 7: confractis ossibus canibus avibusque eas in cibaria dederunt. Corbinian bittet in der oben Anm. 21 angeführten Stelle, daſs ihm wenigstens der Leichnam des Gehängten nicht verweigert werde.
34 Concil. Mog. c. 27, Cap. II 182.
35 Richtsteig Ldr. 35, § 8.
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§ 134. Die Leibesstrafen.
§ 134. Die Leibesstrafen.
Grimm, RA S. 701. Wilda, Strafrecht S. 507. Geib, Lehrbuch des deutschen Strafrechts I 192. Thonissen, L’organisation judiciaire … de la loi Salique 1881, S. 170. Günther, Wiedervergeltung I 195. Schmid, Gesetze der Angelsachsen S. 656.
Die Leibesstrafen zerfallen in zwei Gruppen, nämlich in die verstümmelnden Leibesstrafen (Gliederstrafen) und in die Strafen zu Haut und Haar.
Die Verstümmelung, detruncatio, sematio, ahd. stumbalôn, kommt nicht nur als selbständige Strafe, sondern auch als Vorbereitung der Todesstrafe zur Anwendung; so das Entmannen und Ohrschlitzen bei dem Tempelschänder, der den Göttern geopfert wird1, das Abhauen der Hände und Füſse bei Verbrechern, die dem Galgentode verfallen sind2.
Als selbständige Strafen begegnen in den Volksrechten und Kapitularien die Entmannung3, das Abhauen von Hand4 oder Fuſs5, oder beider Hände und Füſse6, des Daumens7, das Abschneiden der Nase8, der Ohren9, der Zunge10, der Oberlippe11, das Ausreiſsen des Auges12, die Blendung13.
1 Lex Fris. Add. 11. In Norwegen wurde als Strafe der Bestialität die Entmannung seit Magnús Erlingsson neben der Acht verhängt. v. Amira, Vollstr. S. 35.
2 Greg. Tur. Hist. Franc. VII 47: truncatis manibus et pedibus patibolo damnaverunt; VIII 29: truncatis manibus auribusque et naribus, variis sunt mortibus interempti.
3 Lex Sal. 12, 2; 25, 7; 40, 4. 11. Lex Rib. 58, 17. Cap. Remedii 8. Alfred 25, 1. Lex Wisig. III 5, 7.
4 Lex Burg. 6, 10. Roth. 241. 242. 243. Lex Baiuw. I 6, II 6; App. 1. 3. Lex Fris. 3, 8. 9; 10, 1. Lex Chamav. 32. In den karolingischen Kapitularien als Strafe des Meineids und der Münzfälschung. Ine 18. Alfred 6. Aethelstan II 14, 1. Knut II 36.
5 Ine 18.
6 Greg. Tur. Hist. Franc. VII 20. Knut II 30, 4. Siehe Schmid, Ges. d. Ags. S. 656, 2, a, α.
7 Lex Rib. 59, 3.
8 Greg. Tur. Hist. Franc. X 18. Cap. Harist. v. J. 779, c. 23, I 51. Cap. miss. Theod. v. J. 805, c. 10, I 124. Cap. Hloth. Pap. v. J. 832, c. 6, II 61. Cap. Remedii c. 2. Knut II 30, 5; 53.
9 Greg. Tur. Hist. Franc. V 48, X 18. Knut II 30, 5; 53.
10 Cap. Remedii c. 2. Alfred 32. Edgar III 4. Knut II 16.
11 Vgl. Knut II 30, 5,
12 Cap. Harist. v. J. 779, c. 23, I 51. Knut II 30, 5.
13 Mühlbacher S. 209. Ann. Fuld. z. J. 866. Siehe oben S. 78, Anm. 4.
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§ 134. Die Leibesstrafen.
Die Verstümmelung kam zur Anwendung als öffentliche Strafe oder als Racheakt, wenn nämlich der Rächer sich begnügte, den Feind zu verstümmeln und seinem Schicksale zu überlassen14, oder als Privatstrafe, die an dem preisgegebenen Missethäter insbesondere dann vollzogen wurde, wenn die Rechtsordnung dem Verletzten die Tötung verbot und nur eine verstümmelnde Strafe erlaubte15.
Soweit sie öffentliche Strafe ist, stellt sich die Gliederstrafe genetisch als eine Abschwächung der Todesstrafe dar. Gleich dem Rächer konnte auch die Gesamtheit die Tötung des Missethäters durch Verstümmelung ersetzen. Nach nordischen Rechten hatten in dieser Beziehung bei gewissen Verbrechen die Dingleute eine arbiträre Strafgewalt16. Bei den Franken übte in Achtsachen der König das Recht, die Lebensstrafe durch eine Gliederstrafe zu ersetzen. Doch hat sich auſserdem für einzelne Missethaten ein System volksrechtlicher Leibesstrafen ausgebildet und zwar vermutlich schon vor Entstehung der Lex Salica, da gewisse Arten von Buſsen, die dieses Volksrecht aufweist, aus der Ablösung von Gliederstrafen entstanden sein dürften17.
Die älteren deutschen Volksrechte sind verhältnismäſsig arm an verstümmelnden Strafen. Die Lex Salica kennt nur die Entmannung und auch diese nur bei Unfreien18. Die Volksrechte der Ribuarier und der Baiern erwähnen Gliederstrafen vorzugsweise bei Knechten, während sie bei freien Leuten nur angeführt werden, um daneben die Lösungsbuſse zu nennen19. In den karolingischen Kapitularien tauchen Verstümmelungsstrafen insbesondere für Diebstahl, Meineid und falsches Zeugnis auf, Delikte, durch die man nach den merowingischen Quellen eine Buſse oder das Leben verwirkte.
Die Gliederstrafe war ablösbar und zwar regelmäſsig um den Betrag der entsprechenden Gliederbuſse. Nur ausnahmsweise wurde das Recht der Ledigung versagt20.
14 Lex Sal. 41, 8.
15 Lex Wisig. III 4, 13 schlieſst die Tötung aus, gestattet aber detruncatio und flagellum. Liu. 121 verbietet auch die sematio.
16 Skanelagen 145, wo es heiſst, daſs die Dingleute Gewalt haben, mit dem Diebe zu machen, was sie wollen. Vgl. a. O. 147. Sunesen 76. Valdemars Sæll. Lov 3. 13 (Thorsen S. 62).
17 Siehe unten § 139.
18 Lex Sal. 12, 2; 25, 7; 40.
19 Lex Rib. 59, 3. Lex Baiuw. II 6.
20 So in Cap. Haristall. v. J. 779, c. 10, I 49: de eo, qui periurium fecerit, nullam redemptionem, nisi manum perdat. Lex Baiuw. App. 3, LL III 337: aut manus perdat aut oculos (servus); sine signo numquam evadat, quam diliciosus sit apud dominum suum.
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§ 134. Die Leibesstrafen.
Uralt sind die Strafen zu Haut und Haar. Manche von ihnen haben den Charakter einer gewaltsamen schimpflichen Austreibung. Schon nach Tacitus züchtigt der Mann die Ehebrecherin, indem er sie mit abgeschnittenen Haaren und entblöſst aus dem Hause und aus dem Dorfe peitscht21. Verwandt ist eine Strafsatzung Liutprands, nach welcher verbrecherische Weiber skalpiert und mit Schlägen durch die benachbarten Dörfer gejagt werden sollen22. Das norwegische Gassenlaufen des geschorenen, getheerten und gefederten Diebes wirkte entweder als Tötung oder als Austreibung des Verbrechers in den nächsten Wald23. Manchmal diente der Verlust von Haut und Haar als Vorbereitung der Todesstrafe24, manchmal als Vorspiel der Verbannung25.
Regelmäſsig wird die Strafe zu Haut und Haar selbständig und zwar bei geringeren Missethaten angedroht. Sie hat ihren Namen davon, daſs dem Missethäter die Haut zerschlagen und das Haupthaar genommen wird. Der deutschen Alliteration Haut und Haar, die nachmals so häufig begegnet, entsprechen in den lateinisch geschriebenen Quellen die zum Teil schon für die fränkische Zeit bezeugten Wendungen cutis et capilli, corium et capilli, corium et crines, pellis et pili26.
An die Haut geht die Strafe als Prügelstrafe oder als Geiſselung. Für beides wird vapulare und flagellare gebraucht. Entweder erfolgt sie so, daſs man den Missethäter auf eine Bank hinstreckt27, oder daſs man ihn an einen Stauppfahl (mhd. stûpe) bindet28. Wo die Zahl
21 Germ. c. 19.
22 Liu. 141. Vgl. Lex Wisig. VI 2, 3: publice verberentur et decalvati deformitur decem convicinas possessiones circuire cogantur inviti …
23 Siehe oben S. 468, Anm. 2.
24 Lex Wisig. III 2, 2. Leges Henrici primi 75, § 1.
25 Annales Mosell. z. J. 791, MG SS XVI 498: alii flagellati atque exiliati sunt. Vgl. Annales Fuldenses z. J. 879: aliosque etiam capillis et cute detracta cum magna confusione inde expulerunt.
26 Ungefähr um das Jahr 887 fordert ein bischöflicher vicedominus den Gutsverwalter von Bohlingen auf, Vorbereitungen zum Empfang eines Bischofs zu treffen, ut, quando ego venero, omnia parata inveniam, si cutem et capillos habere volueris. Collectio Sangall. Nr. 35 bei Zeumer, Formulae S. 419. Im übrigen siehe Osenbrüggen, Alam. Strafr. S. 94 f.
27 Lex Sal. 40, 6. Vgl. Gregor. Tur. Hist. Franc. VI 35.
28 Liber hist. Franc. c. 45, SS rer. Merow. II 318. Cap. legg. add. 818/9, c. 16, I 284. Die Lex Salica schreibt Ruthen (virgae) von der Stärke des kleinen Fingers vor. Westfränkische Kapitularien unterscheiden ictus und minutae virgae oder grossus fustis und virga. Cap. Carisiac. v. J. 861, Pertz LL I 477. Cap. Pist. v. J. 864, c. 15, Pertz, LL I 491. Vgl. Leseur in der Nouv. Revue histor. de droit français 1888, S. 714 f.
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§ 134. Die Leibesstrafen.
der Hiebe oder Streiche nicht angegeben ist, scheint der Satz gegolten zu haben, verbera non dantur ad mensuram. Anders hält es die Lex Wisigothorum, deren strafrechtliche Jurisprudenz zum guten Teile in der Berechnung der Stockhiebe besteht. Die Lex Salica normiert die Zahl der Prügel, die der Unfreie erhält, nach Groſshunderten 29. In den Kapitularien wird dem Knechte gelegentlich ein ganzes oder ein halbes Groſshundert von Schlägen angedroht 30. Hiebe dienen als knechtische Strafe insbesondere in solchen Fällen, in welchen Freie den Königsbann verwirken. In der Lex Salica steht der Hieb einem Denar der Buſse gleich; seit Ludwig I. wiegt er einen Solidus auf31.
Mit der Stäupung ist später regelmäſsig der Verlust des Haupthaares verbunden. Schon den Quellen der fränkischen Zeit ist diese Kombination sehr geläufig 32, die wir auch bei den Angelsachsen und bei den Nordgermanen finden. Sicherlich ist wenigstens bei Knechten nicht selten die Strafe zu Haut und Haar gemeint, wo nur von Hieben die Rede ist 33. Das Nehmen des Haupthaares geschieht entweder in milderer Form, indem das Haupt des Missethäters geschoren wird, oder aber in gewaltsamer Weise, so daſs er auch die Kopf haut verliert 34, Die härtere Art ist unter dem Ausdruck decalvare, turpiter decalvare, scalvare und unter dem angelsächsischen hættian gemeint 35.
29 Lex Sal. 12, 1 (120); 25, 8, wo im Cod. 1. 2. 3 CXX statt CCC zu lesen ist; 40, 1. 3. 4. 11 (240 ictus flagellorum). Ein Groſshundert ist wohl auch gemeint unter den centum ictus flagellorum, die Childebert I. in Cap. I 3 dem servus androht.
30 Cap. Aquisgr. v. J. 809, c. 3, I 148. Cap. miss. Aquisgr. v. J. 809, c. 11, I 150. Cap. legg. add. 818/9, c. 18. 19, I 285. Cap. miss. Worm. v. J. 829, c. 8, II 15. Cap. Hloth. Pap. v. J. 823, c. 9, II 61. Conv. Silvac. v. J. 853, c. 5, Pertz, LL I 424. Cap. Carisiac. v. J. 873, c. 2, Pertz, LL I 519.
31 So bei Freien schon nach Cap. legg. add. v. J. 801, c. 9, I 114.
32 Greg. Tur. Hist. Franc. V 39. Liu. 80. Cap. Theod. secund. v. J. 805, c. 10, I 124. Cap. legg. add. 818/9, c, 16, I 284: nudus ad palum vapulet et caput eius tondeatur. Liber Pap. Hloth. 81. Cap. Remedii c. 4. Sendrecht in Z f. KR IV 162: corio et crinibus puniendus. Leges et statuta Burchardi c. 30: corium et capillos amittant. Das Concilium Epaonense v. J. 517 will in c. 39 den in das Asyl geflüchteten Knecht zwar von corporalia supplicia verschont wissen, verlangt aber vom Herrn keinerlei Sicherheit de capillis. Vgl. Edg. Loening, Kirchenrecht I 575, Anm. 2.
33 Cap. Aquisgr. v. J. 809, c. 3, I 148 droht dem Knechte, der einen Verfesteten aufnimmt, 120 Hiebe an. Cap. miss. v. J. 809, c. 11, I 150 fügt für denselben Fall hinzu: et insuper dimidium caput tundatur.
34 Nach der Glosse zu Ssp. II 13, § 1 wand man die Haare mit einem ‘kluppen oder knebel’ aus dem Haupte. Siehe noch Haltaus, Gloss. Sp. 852.
35 Liu. 80. 141. Cap. Remedii c. 2. 4. Knut II 30, § 5. Bei den West-
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§ 135. Die Stellung der Kirche zu den peinlichen Strafen.
Nachmals kommt es mitunter vor, daſs das des Haares beraubte Haupt getheert und gefedert wird 36. Von den Quellen der fränkischen Zeit erwähnen diese Strafe nur die sogenannten Capitula des Bischofs Remedius von Chur bei Zauberei, sacrilegium und Meineid 37.
Wegen gewisser Missethaten pflegte man, und zwar manchmal neben der Strafe zu Haut und Haar, eine Brandmarkung zu vollziehen, um den Verbrecher zu zeichnen 38. Denselben Zweck verfolgte bei Dieben, die kleinen Diebstahl begingen, das Abschneiden des kleinen Fingers 39.
Körperliche Züchtigung kennt schon Tacitus als eine an freien Germanen im Heere von Priesterhand vollzogene Strafe. Zu Zwecken der militärischen Disziplin läſst sie auch die Lex Baiuwariorum zu 40. Im übrigen erscheint die Strafe zu Haut oder Haar in den deutschen Volksrechten — anders als bei den Westgoten — als eigentlich knechtische Strafe. Es ist ein Zeichen der sozialen Entwicklung, durch die der Stand der Gemeinfreien herabgedrückt wurde, daſs in den Kapitularien die Fälle sich zusehends mehren, in welchen auch freie Leute mit der Prügelstrafe bedacht werden, wobei denn freilich in Betracht kommt, daſs man sich um Geld Haut und Haar erkaufen konnte, wenn sie verwirkt waren.
§ 135. Die Stellung der Kirche zu den peinlichen Strafen.
Wilda, Strafrecht S. 525 ff. v. Holtzendorff, Handbuch des deutschen Strafrechts I 20. 41 f. Günther, Wiedervergeltung I 263. Fustel de Coulanges, Recherches sur quelques problèmes d’histoire S. 470 f. Esmein, Mélanges d’histoire du droit S. 369. Viollet, Histoire S. 381 ff. Über das Asylrecht: Wilda, Strafrecht S. 537. Grimm, RA S. 886. Gaupp, Recht der alten Sachsen S. 129. We nhold, Über die deutschen Fried- und Freistätten 1864. Dann, Über den Ursprung des Asylrechts Z. f. DR III 327. Wachter, in Ersch und Gruber’s
goten Dahn, Studien S. 191. Aber auch bei den Franken, wie die Stelle der Annales Fuld. oben Anm. 25 ergiebt.
36 Grimm, RA S. 725. Dreyer, Nebenstunden S. 185. Schiller und Lübben WB III 314. Siehe oben S. 470.
37 Cap. Remedii c. 2: scalvetur, mittatur pice capiti eius, ponatur super asinum et batendo ducatur circiter per vicos; c. 4: fiat battutus et decalvatus missa pice. Vielleicht steckt solche Ehrenstrafe auch in dem verstümmelten Texte des Cap. de moneta c. 5, I 299.
38 Siehe oben S. 589, Anm. 12. Liu. 80: decalvet eum et cedat per disciplinam, sicut deuit furonem, et ponat ei signum in fronte et faciae.
39 Edmund III 4.
40 Lex. Baiuw. II 4, 3: disciplina hostile subiaceat .., id est 50 percussiones accipiat.
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§ 135. Die Stellung der Kirche zu den peinlichen Strafen.
Encyklopädie XLIX 94. v. Richthofen, Zur Lex Saxonum S. 184 ff. Frauenstädt, Blutrache und Todschlagssühne 1881, S. 51 ff. Edgar Loening, Kirchenrecht II 536. Hinschius, Kirchenrecht IV 380 ff. Fuld, Das Asylrecht Z. f. vgl. RW. VII 102. Huberti, Gottesfrieden und Landfrieden I 80. Beaurépaire, Essai sur l’asile religieux in der Bibliothèque de l’école des chartes, 3. Serie, IV 313. 573, V. 151. 331. 380 ff.
Als die Franken Gallien eroberten, herrschte daselbst in der katholischen Kirche eine idealistische Richtung vor, die im Kampfe mit den praktischen Bedürfnissen der Staatsgewalt nicht nur die Todesstrafen, sondern jedes Blutvergieſsen als unchristlich verabscheute 1. Schon vor dem Beginn des fränkischen Regimentes macht sich in Gallien ein lebhaftes Bemühen der Geistlichkeit geltend, die Todesstrafe im einzelnen Falle durch eine compositio zu ersetzen 2. Die merowingischen Heiligenleben pflegen es als preiswürdigste That ihres Helden zu feiern, daſs er durch Fürbitte, List oder Wunder einen Missethäter vom Galgen errettete. Kirchliche Buſse setzen die Buſsbücher fest, wenn jemand in gerechtem Kriege eines Fürsten oder im Kriege des Königs oder bei Verteidigung des Vaterlandes einen Menschen tötet, oder wenn jemand ein gerichtliches Todesurteil vollstreckt 3.
Im Verhältnis zu den christianisierten Germanen erfuhr jene kirchliche Tendenz eine erhebliche Steigerung. Bei dem sacralen Charakter des germanischen Opfertodes wurde der Kampf gegen die Todesstrafe zugleich ein Kampf gegen das Heidentum. Andererseits kamen den Bestrebungen des katholischen Klerus das Buſssystem der Germanen und der Gedanke der sühnbaren Acht zu statten; denn es
1 In der patristischen Litteratur war sie seit langer Zeit vertreten. Tertullian, De idolatria c. 17 (geschrieben um 195), erörtert die Frage, ob ein Christ ein Staatsamt annehmen dürfe. Das sei nur zulässig unter der Voraussetzung: ut neque iudicet de capite alicuius vel pudore … neque damnet neque praedamnet, neminem vinciat, neminem recludat aut torqueat, si haec credibile est fieri posse (freundl. Mitteilung Harnacks). Nach Tertullian, De corona militis c. 11, ist der Beruf des Soldaten unverträglich mit dem christlichen Bekenntnisse.
2 Esmein, Mélanges S. 369.
3 Paenitentiale Arundel c. 11 bei Schmitz, Die Buſsbücher und die Buſsdisciplin der Kirche S. 441: qui publico bello non regis, sed alicuius principis dubio, an sit iustum vel iniustum, hominem occiderit, duos annos peniteat; si iustum, uno anno. In regali vero praelio semper uno anno peniteat (den Krieg seines Königs darf der Unterthan für gerecht ansehen). A. O. c. 5 bei Schmitz S. 440: qui in invasione patriae repugnando hostem occiderit, tribus annis peniteat. A. O. c. 13: qui convictum iudicisque sententia condemnatum (furem aut latronem occiderit), XL diebus quadragesimali victu peniteat.
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§ 135. Die Stellung der Kirche zu den peinlichen Strafen.
bedurfte nur einer grundsätzlichen Ausdehnung jener Institutionen, um einen Ersatz der peinlichen Strafen zu gewinnen.
Auf dem Einflusse der Kirche beruhte es, daſs in den merowingischen Volksrechten des fränkischen Reiches die Lebens- und Leibesstrafen hinter den Buſsen fast völlig verschwanden. Wenn sie trotzdem, namentlieh in Fällen der handhaften That und der Insolvenz, zur Anwendung kamen, so war doch der Geistlichkeit durch das Buſssystem, durch die Lösungstaxen und durch das öffentliche Ausbieten des dem Tode verfallenen Missethäters wenigstens die Möglichkeit gegeben, im einzelnen Falle den Vollzug der peinlichen Strafe auszuschlieſsen.
Seit Ausgang der merowingischen Periode wurde der Eifer, den die leitenden kirchlichen Kreise gegen die Blutjustiz entwickelten, merklich schwächer. Er kühlte sich ab, als bei der hohen Geistlichkeit durch die Teilnahme an der Staatsverwaltung das Gefühl der Verantwortlichkeit für das Gedeihen des Gemeinwesens und das Interesse an der Friedensbewahrung gestiegen waren. Zur Zeit Karls des Groſsen ist die Stellung der Kirche zu den peinlichen Strafen eine andere, als in den Tagen Chlodovechs, Dagoberts, Lantfrids und Odilos. Im Jahre 779 kann sich Karl der Groſse auf das Zeugnis der Bischöfe berufen, daſs die Richter keine Sünde begehen, wenn sie in Ausübung der Rechtspflege Diebe und Räuber an Leib oder Leben strafen 4. Sicherlich geschah es nicht gegen den Willen der Hierarchie, als Karl der Groſse in der Capitulatio de partibus Saxoniae und in der Lex Saxonum zum Schutze der Geistlichen und zur gewaltsamen Christianisierung der Sachsen von der Androhung des Todes den ausgiebigsten Gebrauch machte.
Eine ähnliche Entwicklung nehmen wir bei den Angelsachsen wahr, bei denen laut dem Zeugnis des Königs Alfred nach der Bekehrung zum Christentum die Todesstrafe für alle Vergehen — ausgenommen den Verrat des Herrn und den Rückfall — beseitigt worden war 5, wogegen seit dem zehnten Jahrhundert das Strafrecht strenger wurde, die Todesstrafen sich mehrten und der Begriff der buſslosen That in das angelsächsische Recht eindrang.
Abgesehen von dem grundsätzlichen, mit wechselnder Energie geführten Kampfe gegen die Lebensverwirkung, setzte die Kirche im fränkischen Reiche durch, daſs es verboten wurde, an Sonntagen peinliche Strafen zu erkennen 6. Soweit sie sich mit den Todes- und
4 Cap. Haristall. c. 11, I 49.
5 Alfred, Einleitung 49, § 7.
6 Cap. e canon. excerpta v. J. 813, c. 15, I 174. Syn. Suession. v. J. 853, c. 9, Pertz, LL I 419. Cap. miss. c. 7, a. O. S. 420. Cap. de part. Sax. c. 18.
Binding, Handbuch. II. 1. II: Brunner, Deutsche Rechtsgesch. II. 39
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§ 135. Die Stellung der Kirche zu den peinlichen Strafen.
Gliederstrafen notdürftig abgefunden hatte, betrachtete sie deren Verhängung als Monopol der Obrigkeit, indem sie das Blutvergieſsen im Wege der Rache und der Privatstrafe nach wie vor verurteilte 7. Auſserdem machte sie von altersher zum Schutze der Verbrecher ihr Asylrecht geltend.
Den Germanen waren die Tempel und Haine ihrer Götter Friedensstätten gewesen. Man durfte sie nicht bewaffnet betreten, niemand gewaltsam daraus wegführen 8. Die spätrömische Kaisergesetzgebung sanktionierte ein Asylrecht der christlichen Kirchen, indem sie bei Todesstrafe verbot, den Flüchtling mit Gewalt dem Asyl zu entreiſsen. In den germanischen Staaten wurde das von der Kirche beanspruchte Asylrecht allenthalben innerhalb bestimmter Grenzen anerkannt 9.
Asyl war nicht nur die Kirche, sondern auch der Vorhof, atrium, frîthof 10. Weil es dem Asylgedanken widerspräche, Bluturteile zu fällen, verbieten karolingische Kapitularien, daſs auf dem Vorhofe der Kirche Gericht gehalten werde 11. Auch für die Nebengebäude der Kirche, für das Haus des Bischofs, schlieſslich auch für die Wohnungen der Priester machte die Kirche den Asylschutz geltend 12.
Die Heiligkeit des kirchlichen Asyls begründete eine Ausnahme von dem Rechtssatze, daſs sich strafbarer Begünstigung schuldig mache, wer einem Verbrecher Unterstand gewährt. Ebenso fand das allgemeine Recht und die allgemeine Pflicht, den Verbrecher zu verfolgen, eine Schranke an dem Asyl, weil er darin nicht getötet, nicht mit Gewalt daraus entfernt werden durfte 13. Das Asyl schützte den Faidosus gegen
7 Relatio episcoporum v. J. 829, c. 29, Cap. II 38 oben S. 530, Anm. 14.
8 Vergleiche damit den Freiort im Kinderspiel.
9 Edictum Theoderici c. 70. Cassiodor, Var. III 47. Lex Wisig. III 3, 2; V 4, 17; VI 5, 16; IX 3, 4. Lex Rom. Wisig. C. Th. IX 34. Lex Burg. 70, 2. Lex Rom. Burg. 2, 5.
10 Gemäſs der Vorschrift in Cod. Theod. IX 45, 4 v. J. 431. Pactus pro tenore pacis c. 14 (bei Kirchen ohne geschlossenen Vorhof der Umkreis eines halben Morgens). Cap. legg. add. v. J. 803, c. 3, I 113. Cap. miss v. J. 813(?), c. 8, I 182: statutum est enim, si quis reus in atrium ecclesie confugerit, non sit opus ecclesiam ingredi, sed ante ianuam pacem habeat.
11 Cap. miss. v. J. 813(?), c. 8, I 182: ut nullus in atrium ecclesiae secularia iudicia facere praesumat, quia solent ibi omines ad mortem iudicare. Cap. Carisiac. v. J. 873, c. 12, Pertz, LL I 521: quia non est aequum, ut ibi homines ad mortem iudicentur et dismembrentur et flagellentur, ubi si confugerint, … pacem habere debent. Vgl. Cap. excerpta c. 21, I 174. Cap. Mantuan. secund. c. 4, I 196. Cap. Suession. Pertz, v. J. 853, c. 7, LL I 420.
12 Cod. Theod. IX 45, c. 4. Concil. Aurelian. v. J. 511, c. 1. Siehe oben S. 284, Anm. 42.
13 Auf Verletzung des Asyls hat Lex Alam. 3, 3 eine Buſse von 36 (al. 18) Solidi und den fredus von 40 (60) Solidi. Tötung in der Kirche ist als pollutio
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§ 135. Die Stellung der Kirche zu den peinlichen Strafen.
die Fehde, den entlaufenen Knecht gegen Ergreifung durch den Herrn oder dessen Leute. Auſserdem beanspruchte die Kirche, daſs sie den Geflüchteten nur ‘excusatus’ auszuliefern brauche 14, d. h. gegen die eidliche Versicherung, daſs er nicht an Leib und Leben gestraft werden solle. Werde das Versprechen nicht gegeben, so solle der Geistliche nicht haftbar werden, wenn er den Missethäter entfliehen lasse. Diese Ansprüche hat die fränkische Staatsgewalt zwar in der Hauptsache, aber nicht ohne eine Beschränkung zugestanden. Knechte sollen zwar nur als excusati ausgeliefert werden, aber andererseits der Geistliche haften, der sie entfliehen läſst 15. Bei Freien, die das Asyl gewannen, wurde die Verwirkung des Lebens und der Glieder in compositio, redemptio, Verknechtung oder Exil verwandelt. Nach alledem war der Asylschutz darauf angelegt, dem Klerus die Gelegenheit zu einer Vermittlung zu bieten, die dem Flüchtling Leib und Leben gewährleistete.
Strenger wurde das Recht der karolingischen Zeit 16. Es unterschied nämlich zwischen verurteilten und nicht verurteilten Misse-
ecclesiae (siehe oben S. 581) mit 40 Solidi an die Kirche zu büſsen. Eine Asylbruchbuſse von 40 Solidi folgt aus Roth. 272. Liu. 143 setzte bei Freien das Wergeld als Buſse fest, während der Knecht der verletzten Kirche ausgeliefert werden sollte. Lex Baiuw. I 7 bedrohte den Asylbruch gleichfalls mit einer Buſse von 40 Solidi, die an die Kirche, und mit einem fredus von 40 Solidi, der an den Fiskus zu zahlen war. Cap. legg. add. 818/9 straft den vermessentlichen Todschlag in der Kirche mit dem Tode, die Tötung se defendendo mit der Pollutionsbuſse von 600 Solidi. Für Verwundung oder Miſshandlung von Klerikern erhält die Kirche ein Drittel der compositio als sogenannten fredus. Daneben ist der Königsbann zu zahlen. Benedictus nahm V 337 Lex Baiuw. I 7 in seiner Weise auf, indem er als Buſse für die Kirche 500, als fiskalischen fredus 200 Solidi einsetzte. — Die Kirche verhängte über den Verletzer des Asylrechts die Excommunikation. Conc. Aurelian. v. J. 511, c. 1. 2. 3. Conc. Epaon. v. J. 517, c. 39. Conc. Aurelian. v. J. 549, c. 22 (MG Conc. S. 2. 3. 28. 107). Siehe Hinschius, Kirchenrecht IV 385, Anm. 6.
14 Conc. Aurel. v. J. 511, c. 2: puella … potestati patris excusata reddatur. Conc. Epaon. v. J 517, c. 39: servus … a corporalibus tantum suppliciis excusetur. Vgl. Pactum Guntchramni et Childeberti II v. J. 587, Cap. I 14: iuxta qualitatem culpae excusati reddentur. Pactus pro tenore pacis c. 15, Cap. I 6: (servus) continuo excusatus reddatur. Reddere in gratia sagt Roth. 272.
15 Pactus pro tenore pacis c. 15: quod si … fugerint, illi, qui eum reddere noluerit, eius precium reddat. Lex Alam. 3, 2. Roth. 272. Nach Concil. Aurel. v. J. 549, c. 22 soll die Kirche dem Herrn des Knechtes, der das Asyl nicht verlassen will, gestatten, ihn zu greifen, ut nullam quasi pro retentatione servi quibuslibet modis molestiam aut calumniam paciatur ecclesia.
16 Mit Recht schon von Wilda, Strafrecht S. 542, Gaupp, Sachsen S. 129, bemerkt.
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§ 136. Die Buſsen.
thätern. Zu Gunsten letzterer wurde der Asylschutz und das Vermittlungsrecht der Kirche anerkannt 17. Dagegen schloſs Karl der Groſse bei verurteilten Verbrechern das Erfordernis der excusatio aus und wurden die Konsequenzen der Acht wenigstens soweit geltend gemacht, daſs es verboten war, dem Flüchtling in der Kirche Nahrung zu gewähren 18. Nach der Lex Saxonum fand der zum Tode verurteilte Verbrecher nirgends Frieden. Flüchtete er in eine Kirche, so sollte er ausgeliefert werden 19.
Das angelsächsische Recht zeigt eine ähnliche Abschwächung des Asylschutzes. Nach den älteren Quellen wurde der Verbrecher durch das Asyl der Leibes- und Lebensstrafe entzogen 20. Man mochte ihn das Wergeld zahlen lassen, oder verknechten, oder ins Gefängnis setzen 21. Dagegen schützte nach jüngerem Rechte das Asyl nur während einer bestimmten Frist (z. B. drei, sieben oder neun Nächte), während welcher dem Flüchtling keine Nahrung gereicht werden durfte 22. Nach Ablauf der Frist sollte das Leben des flüchtigen Diebes nicht mehr geschont werden 23. Wer ihn länger beherbergte, verwirkte die dem Diebe drohende Strafe 24.
§ 136. Die Buſsen.
Wilda, Strafrecht S. 314 ff. v. Woringen, Beiträge zur Geschichte des deutschen Strafrechts, erster Beitrag: Erläuterungen über das Compositionenwesen 1836. Gaupp, Germanistische Abhandlungen 1853, I: Über das Wergelds- und Buſsensystem der alten Lex Frisionum. Gengler, Beiträge zur Rechtsgeschichte Bayerns I (1889) S. 36. Fustel de Coulanges, Recherches sur quelques problèmes d’histoire 1885, S. 460 ff. Derselbe, Nouvelles recherches 1891, S. 361 (De l’inégalité du wergeld, ein Aufsatz v. J. 1876 aus Revue historique II). H. Brunner, Duodecimalsystem und Decimalsystem in den Buſszahlen der fränkischen Volksrechte, Berliner SB 1889, S. 1039 ff. — Osenbrüggen, Strafrecht der Langobarden S. 15 ff. Pertile, Storia del diritto italiano V 194 ff. 211. Konrad
17 So sind Cap. de part. Sax. c. 2, I 68, Cap. legg. add. v. J. 803, c. 3, I 113 zu erklären. Divisio v. J. 806, c. 7, Cap. I 128: quia volumus, ut quilibet homo peccans et intercessione indigens inter regnum domini sui vel ad loca sancta vel ad honoratos homines confugiat et inde iustam intercessionem mereatur. Collectio Pataviensis 2, Zeumer, Formulae S. 457.
18 Cap. Haristal. v. J. 779, c. 8, I 48: ut homicidas aut caeteros reos, qui legibus mori debent, si ad ecclesiam confugerint, non excusentur, neque eis ibidem victus detur. Vgl. Waitz, VG IV 504, Anm. 3.
19 Lex Sax. c. 28.
20 Ine 5.
21 Schmid, Ges. d. Ags. Anhang IV 16.
22 Alfred 2. 5.
23 Aethelstan IV 6.
24 Aethelstan V 4, § 3.
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Maurer, Kr. Ü. III 45. Dahn, Westgothische Studien S. 174 ff. Buſstabellen der einzelnen Stammesrechte giebt Davoud-Oghlou, Histoire de la législation des anciens Germains 1845. — Über den fredus handeln Wilda, Strafrecht S. 438 ff., Sohm, Reichs- und Gerichtsverfassung I 107. 170, Schröder, RG. S. 332, v. Amira, Recht S. 179 f.
Wenn man vom germanischen Compositionen- oder Buſssystem zu sprechen pflegt, nimmt man das Wort Buſse oder compositio in so weitem Sinne, daſs es das Wergeld, die Buſse in engerer Bedeutung, das Friedensgeld und die Bannbuſse in sich schlieſst.
Zu Beginn der fränkischen Zeit erfuhr das Buſssystem eine erhebliche Ausdehnung seiner Herrschaft, deren Höhepunkt die merowingischen Volksrechte bezeichnen. So sehr überwiegt seitdem der Gedanke der compositio, daſs ihm selbst Leibes- und Lebensstrafen angepaſst werden, daſs z. B. die Verwirkung des Lebens als ein de vita componere, als ein solvere 1, die Prügelstrafe als ein ‚de dorso componere’ aufgefaſst wird 2.
Die Grundbedeutung des Wortes Buſse ist zwar emendatio, Besserung, Vergütung 3. Aber auch soweit sie nur dem Verletzten zu Teil wird, geht ihr rechtliches Wesen nicht in dem Ersatze des durch die Missethat verursachten Schadens auf. Es giebt Buſsen, die ausschlieſslich pönalen Charakter haben. So die Buſsen für Lebensgefährdung und für andere Versuchsverbrechen, die ein zu ersetzendes damnum nicht verursachen. So die salischen Diebstahlsbuſsen, die neben dem sogenannten capitale, d. h. neben dem gestohlenen Gegenstande oder dessen Wertersatz, entrichtet wurden. Auch in den Wundbuſsen ist nach manchen Rechten der Ersatz nicht immer völlig inbegriffen; so der Arztlohn und der Ersatz der verlorenen Arbeitszeit 4. In der
1 Lex Sal. 13, 7 Cod. 2 ff.; 51, 2; 58, 6 und öfter. Cap. ital. v. J. 801, c. 4, I 205: capitali sententia debitum exsolvat. Ed. Pistense v. J. 864, c. 25, Pertz, LL I 494: sine … redemptione de vita componat.
2 Childeb. II. decr. c. 14. In einem Aufsatze de compositione sacrilegiorum, enthalten in einer Handschrift vom Ende des neunten oder vom Anfang des zehnten Jahrhunderts und abgedruckt bei Schmitz, Buſsbücher S. 737 ff., wird der Begriff der compositio in folgender Weise erläutert: compositio proprie vocatur quelibet satisfactio, quam reus componit quisque pro quolibet malefacto. Sive enim ipsa satisfactio sit corporis aut animae afflictio, sive sit pretium quodcumque, quod pro malefacto commisso ab ipso reo solvitur, merito compositio vocatur, quia contra commissum facinus quasi aequitatis pondere ponitur. Das Citat ist R. Loening, Z. f. d. ges. Strafrechtswiss. V 538, entlehnt.
3 Wilda, Strafrecht S. 314. v. Amira, Recht S. 179.
4 Das gilt von den langob. Wundbuſsen für Aldien und Knechte. Roth. 78. 89. 94. 96. 101. 106. 111. 118: excepto operas et mercedes medici. Roth. 128: qui
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Regel stellen sich die Buſsen als Verbindung von Straf- und Ersatzgeld dar; so z. B. jene Diebstahlsbuſsen, die in dem mehrfachen Werte des Gestohlenen bestehen, so die salische Buſse für Tötung eines Knechtes, die nach Abzug des fredus das zweifache des Sachwertes bildet 5, so das Wergeld oder Manngeld, das zur Sühne der Tötung eines Freien bezahlt wird 6.
Wie oben I 225 ausgeführt worden ist, betrug nach den verschiedenen Personalrechten des fränkischen Reiches das Wergeld des Freien mit Einschluſs des Friedensgeldes zweihundert Solidi oder nahezu soviel, ausgenommen den freien Römer, der nur mit hundert Solidi vergolten wurde, weil bei ihm eine an die gemeinen Magen zu zahlende Magsühne nicht in Frage kam 7. Höheres Wergeld und höhere Buſse als der Mann besaſs nach manchen Stammesrechten das Weib. Bei den Alamannen 8 und Baiern genoſs es ohne Rücksicht auf das Lebensalter den Schutz des zweifachen Wergelds und der zweifachen Buſse, dum femina cum armis se defendere nequiverit 9. Das langobardische Recht gab dem Weibe zwar nur einfache compositio, gewährte ihm aber auſserdem wegen Tötung, Verwundung, thätlicher Injurie und Festnahme eine hohe Unehrenbuſse, die in
plagas fecerit, ipse querat medicus … Et ille, qui caput rumpit .., et operas reddat et mercedes medici persolvat, quantum per doctos homines arbitratum fuerit. Vgl. Paenit. Merseburgense a c. 40, Wasserschleben S. 395. Paenit. Valicellanum I c. 70, Schmitz S. 299. Die Lex Salica hat bei gewissen Verwundungen eine feste Taxe von neun Solidi de medicaturis. Lex Sal. 17, 4 bei Brust- und Unterleibswunden: de medicatura vero IX sol. Lex Sal. 104 (Hessels) bei Castrierung: excepto medicaturas IX. Recapitulatio B 12: solidos IX de medicaturas.
5 Vgl. oben I 232.
6 Vgl. oben S. 86. 225. Bei den Langobarden erscheint es auch unter dem Namen widrigild (recompensatio). Siehe Osenbrüggen, Strafrecht der Langobarden S. 14 ff.
7 Die Auffassung, daſs das Wergeld von hundert Solidi eine Zurücksetzung der Römer bedeute, bedarf der Berichtigung. Zieht man von dem Wergelde des freien Franken (200 Solidi) den dritten Teil als fredus ab (66⅔ Solidi), so bleiben 133⅓ Solidi. Von diesem Betrage fiel die Hälfte (also 66⅔ Solidi) als Erbsühne an die Erben des Erschlagenen, ebensoviel als Magsühne an die gemeinen Magen. Da den Römern der Begriff der salischen Sippe unbekannt war, konnte für Tötung eines Römers keine Magsühne, sondern nur die Erbsühne von 66⅔ Solidi bezahlt werden. Rechnet man die Hälfte dieser Summe (33⅓ Solidi) als fredus hinzu, so ergeben sich hundert Solidi als selbstverständliches Wergeld des Römers.
8 Pactus Alam. II 39. 40. 47. 48, V 1. Lex. Alam. 46. 47. 48. 59. Schon der weibliche Embryo steht nach Lex Alam. 88 unter verdoppeltem Rechtsschutz.
9 Lex Baiuw. IV 29. Nur einfach wird sie vergolten, wenn sie wie ein Mann an einem Streite teilnahm.
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den meisten Fällen 900 Solidi betrug 10. Während in den bisher genannten Rechten die Wehrlosigkeit des Weibes maſsgebend war, gingen das salische, ribuarische und anglo-warnische Recht von der Erwägung aus, daſs das Weib in gewissem Alter höheren Rechtsschutzes besonders bedürftig sei. Franken und Anglowarnen gaben daher den Frauen gebärfähigen Alters dreifaches 11 Wergeld. Dagegen zeichneten die Sachsen das Weib, das noch nicht geboren hatte, durch doppeltes Wergeld und doppelte Buſse aus 12. Bei den Friesen besaſs das weibliche Geschlecht die compositio des männlichen 13. Das ungeborene und das ungetaufte Kind hatte nur einen Bruchteil des Wergeldes 14, dreifaches dagegen nach salischem Rechte der unmündige und der noch nicht wehrhaft gemachte Knabe 15. Eine Steigerung des Wergeldes bewirkten der Königsdienst, die geistlichen Weihen 16 und der höhere Sonderfriede.
Das Wergeld des Verletzten wird als Sühne nicht nur des Todschlags, sondern auch anderer Rechtsverletzungen bezahlt; so bei rechtswidriger Verknechtung eines Freien, bei gewissen Sittlichkeitsverbrechen, bei Entmannung eines Freien, bei rechtswidriger Freilassung durch Schatzwurf und in anderen Fällen.
Durch manche Missethaten verwirkt der Verbrecher sein eigenes Wergeld oder eine Buſse, die dem einfachen oder mehrfachen Wergelde des freien Mannes gleichkommt. Solche Buſse hat den rechtlichen Charakter der compositio, da sie ganz oder zum entsprechenden Teile dem Verletzten zufällt.
10 Roth. 378. Vgl. Roth. 257. Hundert Solidi in dem Falle Liu. 146, achtzig in Liu. 125. Hatte sich ein Weib an einem Kampfe beteiligt, so fiel die Unehrenbuſse aus, eo quod ad litem cocurrit, quod inhonestum est mulieribus facere. Vgl. Lex Burg. 33, 3. Siehe Osenbrüggen S. 24, Schröder, RG S. 333, Anm. 16.
11 Lex Sal. 24, 6. Lex Rib. 12, 1; 13; 14. Lex Angliorum et Werinorum 48. Dreifache Buſse des Weibes liegt der Strafsatzung in Lex Sax. 64, 2 und wohl auch der in Lex Sal. 30, 3 zu Grunde.
12 Lex Sax. 15: quicquid de superioribus factis in feminam committitur, si virgo fuerit, dupliciter componatur, si iam enixa, simpliciter componatur. Virgo bedeutet auch die verheiratete Frau, solange sie nicht über ein gewisses Alter hinaus ist. Vgl. Walter, RG II 106. Gaupp, Sachsen S. 109.
13 Lex Fris. Add. 5.
14 Siehe oben I 76, Anm. 39. Wilda, Strafrecht S. 718 ff.
15 Lex Sal. 24, 1. 2.
16 Über das Wergeld der Geistlichen in merowingischer Zeit siehe E. Loening KR II 272. 309. In karolingischer Zeit wurde es erhöht. Cap. legg. add. v. J. 803, c. 1, I 113. Vgl. oben I 388, Anm. 2. Das Cap. I 359, De clericorum percussoribus, gehört nicht mehr der karolingischen Zeit an.
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§ 136. Die Buſsen.
Dagegen fügen sich nicht mehr unter den Begriff der compositio die Wergelder und die sonstigen Lösungstaxen, um die der Missethäter eine zuerkannte Lebens- oder Leibesstrafe ablösen darf. Während bei den Wergeldbuſsen die Strafsatzung in erster Linie auf compositio lautet und demnach das Urteil darauf erkennt, wird in Fällen der redemptio vitae (capitis) Verwirkung des Lebens angedroht und demgemäſs im Urteile ausgesprochen, dem Schuldigen aber die Befugnis gewährt, die Acht oder Lebensstrafe um sein Wergeld zu ledigen 17. Ähnlich liegt die Sache, wo auf die Missethat nach dem Schema: manum perdat aut redimat, eine ablösbare Leibesstrafe gesetzt ist. Sofern die peinliche Strafe den reinen Charakter der öffentlichen Strafe besaſs, fiel die Lösungstaxe ungeteilt an die öffentliche Gewalt 18. Wenn sie gesetzlich normierte Privatstrafe war, erhielt wohl der Verletzte die Lösungssumme oder mindestens einen Anteil. Obzwar von den Buſsen grundsätzlich verschieden, haben sich doch im laufe der Zeit ursprüngliche Redemptionstaxen in wahre Buſsen, compositiones, umgewandelt 19, ein Vorgang, den wir vereinzelt noch im neunten Jahrhundert wahrnehmen können 20.
Die den Volksrechten eigentümlichen Buſsen im engeren Sinne sind von einer geradezu verwirrenden Mannigfaltigkeit. Nichtdestoweniger ergiebt eine nähere Untersuchung, daſs sie ihre Entstehung nicht willkürlichen Ansätzen verdanken, daſs vielmehr die scheinbar systemlose und fast unübersehbare Menge von Buſszahlen auf verhältnismäſsig einfachen Grundlagen beruht. Die einzelnen Buſszahlen stellen sich nämlich als Bruchteile des Wergeldes dar, oder sie führen auf eine bestimmte Grundbuſse zurück, durch deren Teilung oder Vervielfältigung abgeleitete Buſsansätze entstanden sind.
Wohl bei allen Stämmen haben die ursprünglichen Buſsbeträge
17 Lex Sal. 50, 4: de vita culpabilis esse debet aut, quantum valet, se redemat; 51, 2: aut se redimat aut de vita conponet. Pactus pro tenore pacis c. 2: et si latro redimendi se habeat facultatem ..; et si non redimitur, vita carebit.
18 Lex Chamav. c. 32: si quis in sanctis reliquiis se periuraverit, manum suam perdat aut eam redimat quarta parte de sua leode in dominico. Nach Knut II 36 beziehen Herr (hlaford) und Bischof das halbe Wergeld, um das der Meineidige die verwirkte Hand erkauft.
19 Eine Wergeldbuſse erscheint in Lex Rib. 85 an Stelle der in Lex Sal. 55 angedrohten Friedlosigkeit. In Lex Rib. a. O. heiſst es: 200 solidos … culpabilis iudicetur vel wargus sit. In der Lex Sal. steht das wargus sit voran.
20 Cap. legg. add. v. J. 818/9, c. 10, I 283 sagt von falschen Zeugen: manus suas redimant, cuius conpositionis duae partes ei, contra quem testati sunt, dentur, tertia pro fredo solvatur. Die Redemptionstaxe ist hier in eine compositio umgewandelt und als Buſse angedroht.
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eingreifende Veränderungen erfahren. So erzählt uns der Langobardenkönig Rothari, er habe die Wundbuſsen des freien Mannes erhöht, damit der Verletzte sich desto eher mit der Sühne begnüge und auf die Fehde verzichte 21. So wissen wir aus der Entstehungsgeschichte der Lex Ribuaria, daſs die Ribuarier von einem älteren ribuarischen Buſssystem zu dem der Salier übergingen 22. Änderungen im Münzwesen führten zu Änderungen der Buſssätze; so bei den Friesen, bei welchen aus solchem Anlaſs eine Verdreifachung älterer Buſszahlen stattfand. Zahlreiche alte Volksbuſsen haben bei Abfassung der Lex Salica mit Rücksicht auf die kürzlich durchgeführte Neuordnung des salischen Münzwesens eine Abänderung erlitten. Gleich den übrigen deutschen Stämmen, den Westgoten und Burgundern, rechneten die Salier ihre Buſsen ursprünglich nach Schillingen. Als aber die Lex Salica abgefaſst wurde, schlug man die herkömmlichen Schillingsbuſsen in den neuen salischen Denaren an, deren 40 auf einen Schilling gingen, und rundete dabei, um eine einfachere, bequemere und leichter faſsliche Rechnung zu gewinnen, die Buſszahlen in Denarhunderten ab 23. So sind aus den altfränkischen Buſsen von 18 und 36 Solidi neue Buſsen von 700 (statt 720) und von 1400 (statt 1440) Denaren entstanden, die dann, da man den Denarbuſsen, um jedes Miſsverständnis über den Denarwert auszuschlieſsen, die ihnen entsprechende Summe in Solidi beifügte, in Buſsen von 17½ und 35 Solidi umgerechnet wurden 24.
Soweit die Buſszahlen nicht auf das Wergeld zurückgehen, war das Buſssystem der Germanen ursprünglich als ein Duodezimalsystem
21 Roth. 74.
22 Jenes herrscht (siehe oben I 305) in dem ältesten Bestandteile der Lex Rib. vor, während der zweite Teil das salische Buſssystem zu Grunde legt.
23 Und zwar in Hunderten des Dezimalsystems. Nur kleinere Buſsen, so die von drei, sechs und neun Solidi, wurden nach dem Duodezimalsystem in Groſshunderten von Denaren als zwölfzig (toalaftih, 120), zweizwölfzig (240), dreizwölfzig (360) Denare berechnet.
24 Die 700 Denare (17½ Solidi) in Lex Sal. 2, 10. 11. 12 ersetzte die Münchener Handschrift, welche die Denarsummen überall unterdrückte, durch 18 Solidi. Wo die Lex Salica 35 Solidi als Buſse hat, begegnet in entsprechenden Stellen der Lex Rib. die Buſse von 36 Solidi. Vgl. Lex Salica 29, 5 mit Lex Rib. 5, 7. Mehrere Texte der Lex Salica (10, 1. 2) setzen auf Tötung und Entwendung eines Knechtes 35 Solidi; Lex Rib. 8 hat dafür 36 Solidi. Da die Buſse ohne Friedensgeld den doppelten Sachwert des Knechtes darstellt, so muſs, wenn dieser durchschnittlich auf 12 Solidi geschätzt war, die Gesamtbuſse ursprünglich auch bei den Saliern 36 Solidi betragen haben. Die Buſse von 30 Solidi in Cod 1. 7 ff. setzt einen durchschnittlichen Sachwert des Knechtes von 10 Solidi voraus. Bei den Sachsen betrug die Buſse ohne fredus 24 Solidi maiores.
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§ 136. Die Buſsen.
gestaltet und zwar so, daſs die Summe von zwölf Schillingen die Grundbuſse bildete. Die Zwölfzahl erscheint als Grundzahl des Buſssystems bei den Oberdeutschen, bei den Friesen und Sachsen, im altkentischen Rechte, bei den chamavischen Franken 25 und bei den Burgundern. Auch das nordgermanische Buſssystem war von Hause aus Duodezimalsystem 26. Das ribuarische Volksrecht weist zwar die Grundzahl 18 auf; allein diese reduziert sich, wenn man sie mit den Grundbuſsen der übrigen Stämme vergleicht, auf zwölf, weil ein Drittel als fredus abzuziehen ist 27.
Manche germanische Stämme gingen vor oder bei der Aufzeichnung ihres Rechtes vom Duodezimalsystem zum Dezimalsystem über. So die Westgoten hinsichtlich der Gliederbuſsen. Eine Mischung beider Systeme vollzog sich im langobardischen Rechte. Es behielt für die Wundbuſsen das Duodezimalsystem bei, wogegen eine erhebliche Zahl anderer Buſsen auf dem Dezimalsystem aufgebaut ist. Zu den kombinierenden Rechten zählt auch das der Angelsachsen, bei denen das Dezimalsystem neben einem älteren Duodezimalsystem zur Herrschaft gelangt ist. Das salische Recht hat zwei heterogene Reihen von Buſszahlen, nämlich einerseits die Reihe: 1. 5. 7½. 15. 22½. 30. 45. 75 Solidi, andererseits die Reihe: 1. 3. 6. 9. 17½ (18). 35 (36). 70 (72). 90 Solidi 28. Die erste Reihe beruht auf der Grundzahl von 15 Schillingen 29. Da von diesen 5 Schillinge als fredus an die öffentliche Gewalt gezahlt wurden, gelangen wir in Wahrheit zur Grundzahl zehn und stellen sich sonach die Buſszahlen der ersten Reihe als Abkömmlinge des Dezimalsystems dar. Dagegen gehört die zweite Reihe von Buſsen mit der Grundzahl 18, die nach Abzug des fredus auf 12 zurückführt, dem Duodezimalsystem an 30. Von beiden Systemen
25 Lex Chamav. c. 17 — 23. Die Anglowarnen haben zwar die Grundbuſse von zehn Schillingen; allein das kleine Friedensgeld von zwölf Solidi läſst vermuten, daſs jene eine Neuerung war.
26 Seinen systematischen Mittelpunkt bildete die Zwölfunzenbuſse. K. Lehmann, Königsfriede S. 51.
27 Berliner SB 1889, S. 1040 f. Die Werttaxen in Lex. Rib. 36, 11 sind dem Duodezimalsystem angepaſst. Die sieben Solidi für Schwert und Scheide setzen sich aus drei Solidi für jenes und vier Solidi für diese zusammen.
28 Auſserhalb beider Reihen steht die Buſszahl von 62½ Solidi, der eine besondere Erörterung vorbehalten bleibt.
29 1 = 1/15, 5 = ⅓, 7½ = ½ der Grundzahl 15. 30 = 2 mal 15. 45 = 3 mal 15. 22½ = 45/2. 75 = 5 mal 15.
30 1 = 1/18, 3 = 1/6, 6 = ⅓, 9 = ½ der Grundzahl 18. 17½ ist durch Abrundung von 720 auf 700 Denare aus 18, 35 durch Abrundung von 1440 auf 1400 Denare aus 36 entstanden. 70 = 2 mal 35. 90 = 5 mal 18.
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§ 136. Die Buſsen.
muſs bei den Saliern das auf der Zwölfzahl beruhende das ältere gewesen sein. Dafür spricht das Duodezimalsystem der übrigen Stämme, insbesondere das der ribuarischen und chamavischen Franken. Nicht unwahrsheinlich ist es, daſs der Übergang zum Dezimalsystem mit der Neuordnung des salischen Münzsystems zusammenhängt. Daneben kommt in Betracht, daſs die durch Teilung des Wergeldes entstandenen Buſszahlen, die ja auf dem Dezimalsystem beruhten, auf eine entsprechende Umwandlung anderer Buſszahlen einwirken mochten. Nach dem Vorbilde der Lex Salica ist auch die jüngere Satzung des ribuarischen Volksrechtes zum Dezimalsystem übergegangen. Vollständig beherrscht dieses die Buſszahlen des anglo-warnischen Rechtes, wo es vermutlich als Nachbildung des neuribuarischen Buſssystems eindrang.
Die auf der Teilung des Wergeldes beruhenden Buſsen31 scheiden sich in zwei Gruppen, je nachdem ihnen, wie bei den Franken und Anglowarnen, das Wergeld mit Einschluſs oder, wie bei den übrigen Stämmen, mit Ausschluſs das Friedensgeldes zu Grunde gelegt wurde. Innerhalb der ersten Gruppe ergaben sich aus dem Wergelde von 200 Solidi die Buſsen von 100, 50, 25 Solidi, innerhalb der zweiten bei einem Wergelde von 160 Schillingen die oberdeutschen Buſsen von 80 und 40 Schillingen, während bei Langobarden und Burgundern die Halbteilung des Wergeldes zu Buſsen von 75 und 150 Solidi führte.
Auf eine eigenartige Teilung des Wergeldes scheint die rätselhafte salische Buſse von 62½ Solidi oder 2500 Denaren zurückzugehen. Sie findet sich als Buſse für Verlust des Auges, der Hand und des Fuſses32, als höchste Diebstahlsbuſse33, als Buſse der Lebensgefährdung34, der Beraubung und Schändung von Leichen35, bei gewissen Miſsethaten in Bezug auf Frauen36 und in vereinzelten anderen Fällen37. Was nun zunächst die erwähnten Gliederbuſsen betrifft, so ergiebt die Vergleichung der übrigen Rechte und lassen verschiedene
31 Die jüngeren friesischen Quellen normieren die Buſsen für gewisse Körperverletzungen mit den Ausdrücken en tuede lif (Wergeld), en thrimen lif, en half lif. Vgl. Richthofen, WB S. 900.
32 Lex Sal. 29, 2, Cod. 6 und Emendata; 29, 12. 13, Cod. 6, Herold und Emendata, während die älteren Handschriften die Buſse von 100 Solidi haben. Vgl. oben I 295, Anm. 17.
33 Lex Sal. 2, 14. 16; 3, 6. 7; 4, 4; 38, 3. 4.
34 Siehe oben S. 562. Vgl. Grimm bei Merkel, praef. p. LX.
35 Lex Sal. 55, 1; 61, 2. Herold 17, 5. 8. (Hessels col. 88. 96). Emend. 17, 3.
36 Lex Sal. 13, 4. 6. 10; 25, 1; 44, 2; 72. Extrav. A 1.
37 Lex Sal. 14, 1. 5. 6; 17, 9; 39, 3; 64, 1.
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Texte der Lex Salica ersehen, daſs für den Verlust von Auge, Hand und Fuſs eine Quote und zwar regelmäſsig die Hälfte des Wergeldes bezahlt wurde38. Vermutlich ist auch die salische Gliederbuſse von 62½ Solidi aus einer Halbteilung des Wergeldes39 und zwar eines um die Magsühne verkürzten Wergeldes hervorgegangen. Die daraus abgeleitete Buſse (66⅔ Sol.) müſste dann freilich einer glatten Denarrechnung zu Liebe auf 2500 Denare (62½ Solidi) abgerundet worden sein40. Aus der Lösung der verwirkten Hand scheint die Buſse der Lebensgefährdung entstanden zu sein41.
38 Lex Burg. 11. Lex Rib. 5. Lex Angl. et Werin. 12, 15. Lex Fris. 22, 46. Lex Sax. 11. Roth. 48. 62. 68. Cap. ital. v. J. 801, c. 5, I 205: medietas wirigeldi componatur. Ssp. Ldr. II 16, § 5. Richthofen, Rqu. S. 220, 15: en hand of, en half lif; S. 222, 25: der fot al of, en half lif. Über nordische Rechte Wilda, Strafrecht S. 762.
39 Wilda glaubt deshalb ein älteres salisches Wergeld von 125 Solidi annehmen zu müssen. Für den Zusammenhang der Buſszahl mit dem Wergelde spricht, daſs sie in Lex Sal. 14, 3 dem Romanus gegenüber etwa auf die Hälfte reduziert wird, dagegen in Lex Sal. 64, 2 eine Verdreifachung erfährt.
40 Bei den Angelsachsen wurde nach Alfred 71 (vgl. Alfred 47, Leges Henrici primi 93, 31) Auge, Hand und Fuſs mit 66 Schillingen 6⅓ Pfennigen gebüſst. Wie bereits Schmid zu Alfred 47 bemerkt, müſste man 66 sh. 3⅓ d. erwarten und scheinen die 6 Pfennige nur wegen der Gleichheit der Ziffern eingesetzt zu sein. Wilhelm I 19 rundet den Betrag auf 70 sh. ab. Da in Knut II 36 die halbe Were dem Verluste der Hand gleichgestellt wird, dürfte jene Buſse derart aus dem Wergelde des Keorls gebildet worden sein, daſs man dieses nach Abzug der Magsühne halbierte. Die Magsühne betrug bei den Angelsachsen ein Drittel des Wergeldes. Das Friedensgeld war in der Were nicht inbegriffen (vgl. Schmid, Ges. d. Ags. S. 586). In der Lex Frisionum erscheint als Buſse für Hand und Fuſs der Betrag von 53⅓ Solidi, die Hälfte der friesischen Erbsühne, womit die Lösungstaxe der Schwurhand übereinstimmt. Siehe von Richthofen in LL III 675, Anm. 80. Die in Lex Fris. Add. 2, 1 genannte Handbuſse von 25 Sol. 5 Denaren, die übrigens begründeten Bedenken unterliegt, wäre, wie der Schluſs des Titels ergiebt, zu verdreifachen. Das würde 80 Solidi, die Hälfte des vollen friesischen Manngeldes, ergeben. Über das jüngere friesische Recht vgl. oben Anm. 38. Setzte man die Hälfte des ganzen salischen Wergeldes (ohne Abzug der Magsühne) als Buſse für Hand, Fuſs und Auge fest, so gelangte man zur Buſse von 100 Solidi, wie sie zahlreiche Texte der Lex Salica haben. Über das Verhältnis der Magsühne zur Erbsühne siehe oben I 218 f.
41 Bei der Wassertauche hat Lex Sal. 41, 9, Cod. 2 die Buſse von 62½ Solidi, wo die übrigen Handschriften 100 Solidi haben. Zwischen 62½ und 100 Solidi schwanken die Texte aber auch hinsichtlich der Handbuſse. Siehe oben Anm. 40. Daſs nach fränkischem Rechte wegen Tötungsversuches auf Verlust der Hand erkannt werden konnte, bezeugt der Rechtsfall in Cartulaire de Redon Nr. 202, S. 157: qualiter dedit A. clericus … suam vineam … pro redemptione manus sue dextre, quam iudicaverunt incidere eo, quod voluit occidere A. presbiterum ..
(0639 : 621)
§ 136. Die Buſsen.
Die alte Rechtssprache liebte es, die Buſsen durch einen kurzen leicht im Gedächtnisse haftenden Ausdruck zu bezeichnen. Das gilt nicht nur für das Wergeld, das u. a. als leudi, léod, wer erscheint, sondern auch für die Buſsen im engeren Sinne. Oft entlehnt die Buſse ihren Namen der Missethat, auf die sie gesetzt ist. So bedeutet bei den Franken texaca nicht nur den Diebstahl, sondern auch die Diebstahlsbuſse, charoëna den Raub und die Raubbuſse, seolandefa die Lebensgefährdung und deren Sühne. Ebenso wird furtum für die compositio furti gebraucht42. Bei den Angelsachsen ist burhbryce der Einbruch in eine fremde Burg und die Einbruchbuſse, mundbryce, mundbyrd die Verletzung des Mundiums und die Mundbrüche43. Im Norden heiſst landnám die Buſse für Landnahme, áfang die Buſse für widerrechtliches Angreifen fremder Sachen, handsalaslit die auf Bruch des Handgelöbnisses gesetzte Buſse44. Andere Buſsnamen erklären sich in anderer Weise. So verdanken bannus und mannina ihren Namen der Aufforderung, deren Nichtbeachtung sie sühnen sollen, iectitio, iectus der Handlung, die den zu büſsenden Wortbruch konstatiert45. Von den fränkischen Buſsbezeichnungen spotten manche jeder befriedigenden sprachlichen Erklärung; so das salische Wort leudardi, eine Buſse von 15 Solidi (600 Denaren)46, so die ribuarische cinu werdunia47.
Zur compositio gehört auch das Friedensgeld. Es ist die compositio fisco debita48 und hat in dieser Zeit den Charakter einer Strafsumme, die wegen Verletzung der Rechtsordnung an die öffentliche Gewalt zu zahlen ist. Was das Verhältnis des fredus zur gesamten compositio betrifft, so haben wir ein älteres und ein jüngeres System zu unterscheiden, von welchen jenes den fredus als eine Quote der compositio erhebt, während dieses die Friedensgelder als fixe Beträge neben den Buſsen in Rechnung stellt. Bei den Salfranken und
42 Siehe Zeumers Index zur Lex Rib. s. v. texaga, furtum. Dazu Pactus V 14: solvat solidos 6 in texaga.
43 Schmid, Ges. d. Ags. S. 541. 635.
44 Wilda, Strafrecht S. 348. v. Amira, Recht S. 180.
45 Siehe oben S. 369.
46 Vgl. Graff, Sprachsch. I 403. Grimm bei Merkel, Lex Sal. p. LXI Kern bei Hessels § 49. 94. Eine sichere Erklärung fehlt auch für die Glosse in Lex Sal. 23, Cod. 7: leodardo in alia mente borio sito, Cod. 8: brio sito, Herold: burgo sitto.
47 Siehe oben S. 504, Anm. 64.
48 Greg. Tur. De virtutibus S. Martini IV 26: conpositionem fisco debitam quam illi fretum vocant.
(0640 : 622)
§ 136. Die Buſsen.
Ribuariern betrug der fredus stets den dritten Teil der Gesamtbuſse49. In gleicher Weise berechneten die Chamaven den fredus bei den Wergeldern. Dagegen hatten sie neben kleineren Buſsen einen festen fredus von vier Solidi, der sich im Verhältnis zur chamavischen Grundbuſse von 12 Solidi als ein neben ihr erhobenes Drittel darstellt50. Die Langobarden teilten die ganze compositio zu gleichen Hälften zwischen dem König und dem Verletzten51. Die übrigen deutschen Stämme hatten das System des unbeweglichen fredus, wobei zwischen einem kleineren und einem gröſseren Friedensgelde unterschieden wurde. Das kleinere bestand bei den Alamannen, Baiern, Anglowarnen, Sachsen, Friesen und Kentern und ebenso bei den Burgundern in zwölf Solidi52. Da diese Summe die ursprüngliche Grundbuſse des deutschen Buſssystems war, so dürfte jenes Friedensgeld aus der Halbteilung einer compositio von 24 Solidi hervorgegangen sein, und zwar in der Weise, daſs der Fredus trotz der Veränderungen, die durch Teilung oder Vervielfältigung der Grundbuſse im Buſssystem erfolgten, ein stabiler blieb. Als höheren Fredus kennen die Oberdeutschen den von 40 Schillingen, der bei ihnen mit der Taxe der Handlösung zusammenhängen dürfte53. Bei den Friesen
49 Lex Sal. 50, 3: tertia parte grafio frito ad se recolligat, si tamen fritus iam ante de ipsa causa non fuit solutus. Vgl. Lex Sal. 13, 10, Cod. 5 f.: si quis litam alienam ad coniugium sotiaverit, sol. 30 culp. iud. mit Lex Sal. 92: si quis libertus libertam alienam rapuerit .. sol. 20 culp. iudicetur; preter graphione sol. 10 solvat. Dazu die oben I 226, Anm. 10 angeführten Stellen. Pertz, Dipl. M. 66 v. J. 693: ut in exfaido et fredo solidos 15 pro ac causa fidem facere debirit, und gegen Ende: et ipsos solidos 10, quod .. ad partem ipsius Chr. fidem ficit, hoc ei … conponire … non recusit. Chartes de Cluny I 16, Nr. 25: cum tercio fisco. Thévenin, Nr. 114, S. 168, v. J. 898, H. 441: et duas partes wadiavit et tercia in fredo de ipsa lege. Vgl. ferner Lex Rib. 2 mit Lex Chamav. 18 und Lex Rib. 64 mit Lex Angl. et Werin. 57 (oben S. 39, Anm. 33). Wilda, Strafrecht S. 467. Sohm, Reichs- und GV S. 108. 170 f.
50 Lex Cham. 3 ff. 17 ff.
51 Osenbrüggen S. 25. Pertile V 219.
52 Lex Alam. 5, 2. 3. Lex Baiuw. II 12, 2; IX 14; Add. I (LL III 450). Lex Angl. et Werin. 40. Über das friesische Recht siehe Richthofen, Zur Lex Sax. S. 347, über das sächsische Richthofen in LL V 87, Anm. 14, über das kentische Schmid, Ges. d. Ags. S. 679, über das burgundische Wilda, Strafrecht S. 456.
53 Argum. Lex Baiuw. II 6: si quis in exercitu aliquid furaverit … si liber homo hoc fecerit, cum 40 solidis redimat manus suas et quod tulit reddat. Vgl. ferner App. 3. in LL III 337 mit Lex Baiuw. IX 4. Die Handbuſse beträgt bei den Oberdeutschen 40 Solidi. Pactus Alam. II 15, Lex Alam. 57, 39. Lex Baiuw. IV 9. — Ein fredus von 40 Solidi ist neben dem Wergelde oben I 226 Anm. 11 auch für das Recht der Anglowarnen vermutet worden.
(0641 : 623)
§ 136. Die Buſsen.
erscheint als höchstes Friedensgeld das friesische Wergeldsimplum von 53⅓ Solidi, zugleich der Betrag, um den man nach friesischem Rechte den Verlust der verwirkten Hand abkaufte54. Die Friesen kannten auſserdem einen fredus von 30 Solidi, den wir auch bei den Angelsachsen finden, die ihn in gewissen Fällen verdoppelten und verdreifachten. Das burgundische Recht gewinnt einen höheren Fredus durch Verdoppelung und Verdreifachung des kleineren. Den zweifachen Betrag ihres kleineren Fredus scheinen auch die Sachsen als höheres Friedensgeld angewendet zu haben55. Einen eigenartigen Fredus hatten die Anglowarnen neben der Diebstahlsbuſse, die bei ihnen in dem dreifachem Ersatze des Gestohlenen bestand. Sie setzten diesfalls den Fredus dem Betrage der dilatura gleich56.
Fredus heiſst in karolingischen Volksrechten und Kapitularien manchmal auch die Bannbuſse. Über diese ist oben S. 34 ff. gehandelt und zugleich bemerkt worden, daſs der bannus, soweit er mit dem fredus in Konkurrenz trat, sich an dessen Stelle setzte. Auf Grund dieser Entwicklung sind auch die Franken im Gebiete der Bannfälle zum System der festen Friedensgelder übergegangen; denn thatsächlich stellt sich der bannus neben der Buſse als fredus dar, nur daſs er nicht auf Volksrecht, sondern auf Königsrecht beruht. Gelegentlich war der Königsbann auch neben einer Leibesstrafe angedroht57. Er steht auſserdem auf zahlreiche Handlungen, die nach Volksrecht straflos sind, u. a. auf solche, die sich als Versuch, Teilnahme oder Fahrlässigkeit darstellen58.
Unfreie und Hörige zahlen weder fredus59 noch bannus, sondern empfangen körperliche Züchtigung, die seit der Zeit Ludwigs I. auch freien Leuten angedroht wird, falls sie nicht imstande wären, den bannus zu entrichten60.
54 Siehe oben I 226, Anm. 9.
55 Siehe oben I 227, Anm. 14. Schröder, RG. S. 334.
56 Lex Angl. et Werin. 37. 38. Siehe unten S. 626.
57 Siehe oben S. 542.
58 Siehe oben S. 564. 573. Ein Capitular Ludwigs I droht die Bannbuſse pro negligentia an, nämlich den Herren, deren Knechte, als Banden vereinigt, Todschlag, Brandstiftung oder Plünderung begehen. Domini, quorum negligentia hoc evenit, pro eo quod eos constringere noluerunt, ut talia facere non auderent, bannum nostrum … solvere cogantur. Cap. miss. v. J. 821, c. 1, I 300. Vgl. c. 7 a. O.
59 Cap. miss. v. J. 802, c. 13b, I 100 f.: si litus fuerit, solidos 15 componat ad populum et fredo dominico in dorso accipiat. Si servus fuerit, solidos 10 ad populum et fredo dorsum. Cap. de villis c. 4, I 83. Über die Prügelstrafe als Ersatz des bannus siehe oben S. 36.
60 Cap. Olon. mund. v. J. 825, c 11, I 331. Liber Papiensis Loth. 81.
(0642 : 624)
§ 137. Die Wirdira (dilatura).
§ 137. Die Wirdira (dilatura).
Heineccius, Elementa juris germ. II 20. Grimm, RA S. 655. Derselbe in Merkels Lex Salica p. LXXXV. v. Woringen, Beiträge S. 74 f. Wilda, Strafrecht S. 901. Waitz, Altes Recht S. 197 ff. Gaupp, Lex Francorum Chamavorum S. 77 ff. Gengler, Grundriſs S. 365. v. Richthofen in LL V 130. Anm. 71. Vanderkindere, La dilatura dans les textes francs, Extrait du tome XLI des mémoires publ. par l’académie royale de Belgique 1888.
In den Volksrechten der Salier, der Ribuarier, der Chamaven, der Anglowarnen und in salischen Kapitularien findet sich eine Buſse, die als dilatura, delatura, dilatio1, wirdria, wirdira bezeichnet wird2.
Die Bedeutung der Buſse ist streitig und zweifelhaft. Man erklärt sie als Anzeigelohn3, als Verzugsbuſse4, als Leugnungsbuſse5, als Ersatz der Gerichtskosten6 oder als Ersatz der entgangenen Früchte, des lucrum cessans7, oder als ein eigenartiges Strafgeld8.
Dilatura wird nur bei bestimmten Missethaten fällig. Regelmäſsig erscheint sie bei Verbrechen gegen das Eigentum, insbesondere bei Diebstahl, auſserdem bei Raub, Brandstiftung und Vermögensbeschädigungen. Eine Stelle des Heroldschen Textes der Lex Salica erwähnt sie auch aus Anlaſs eines Todschlags9. Doch scheint es sich
1 Statt dilatura steht dilatio in Lex Rib. 33, 2 (Herold) und 54, 1 (Codex B 12).
2 Das Trierer Fragment einer Übersetzung der Lex Salica giebt die Wendung: excepto capitale et dilatura wieder mit den Worten: forûzan haupitgelt inti wirđrjûn. Die Lex Chamavorum sagt wirdira. Das Wort ist aus wirdar, einer Nebenform von widar, wider, zu erklären. Wirdrôn, widarôn, weigern, sich widersetzen, hindern. Widarunga repudium. Vgl. niederl. wedderen, weigern. Graff, Sprachsch. I 641 f. Schade WB S. 1139. Eine Glosse zu Lex Rib. 17, 1 erläutert dilatura als: quod longe est, quod non persolvitur; eine andere hat: vel totidem, laiscat. Scat ist Schatz. Aus totidem ist man versucht auf Gleichschatz (recompensatio) zu schlieſsen. Eine Pithou’sche Glosse hat delatura: fredo.
3 Entsprechend dem Anzeigelohn, meldfeoh der Angelsachsen, in der vetus versio zu Ine 17 mit pecunia indicationis vel delatura übersetzt. Grimm RA S. 655, Wilda, Strafr. S. 901.
4 Heineccius, Grimm bei Merkel, v. Richthofen a. O. Hessels, Lex Sal. Sp. 601 u. a.
5 Siehe Geib, Strafr. I 176.
6 Wiarda, Gesch. u. Auslegung des sal. Gesetzes S. 281.
7 So Vanderkindere a. O. Entschädigung für das Entbehren der Sache nach v. Woringen a. O.
8 Waitz, Altes Recht S. 199.
9 Lex Sal. (Hessels) Extrav. A 6 (Herold 79).
(0643 : 625)
§ 137. Die Wirdira (dilatura).
dabei um einen Fall sogenannten Blutraubes zu handeln, d. h. um Ausplünderung eines Menschen, den man getötet hatte10. Die Lex Salica und die Lex Ribuaria nennen die dilatura neben dem capitale, die der Chamaven und der Anglowarnen neben dem mehrfachen Ersatze der gestohlenen Sache. Aus bloſsem Versuche erwächst keine dilatura, weil kein capitale zu ersetzen ist11. Dilatura wird nicht verlangt, wenn das capitale von sehr geringem Werte ist12. Die Lex Salica bringt sie fast stets im Gefolge der Klausel: si ei adprobatum fuerit. Ausdrücklich heben die Quellen in einzelnen Fällen hervor, daſs sie nur derjenige zu zahlen habe, der die That geleugnet habe und überführt worden sei. So, wenn jemand fremdes Vieh aus Anlaſs eines Feldschadens oder absichtslos beschädigt13, wenn jemand auf fremdem Felde Schaden anrichtet14, wenn jemand einem toten Pferde wider Willen des Eigentümers das Fell abzieht15, wenn jemand einen nicht bestatteten menschlichen Leichnam beraubt16. Es handelt sich da um Fälle, in welchen aus dem Leugnen der dolus des Thäters oder ein dolus von erhöhter Strafbarkeit erschlossen wird, während bei Bekenntnis der That nur Schadenersatz oder doch eine geringere Buſse zu zahlen ist.
Eine Strafe war die dilatura nicht. Das ergiebt sich aus der Pflicht der Erben eines gehängten Diebes, capitale und dilatura zu zahlen17. Die Strafe als solche geht nicht auf die Erben über. Die dilatura hat vielmehr den Charakter eines Ersatzgeldes, wie denn auch ein merowingisches Königsgesetz sie als dispendium auffaſst18. Vermutlich
10 Die Heroldina fährt nämlich fort: de furtibus vero aliis 7 sol. Demnach dürfte auch das Vorhergehende sich auf ein exspoliare in furtum beziehen. Vgl. Lex Sal. 14, 8. Lex Rib. 54, 1. Pactus Alam. II 44. Roth. 14. Siehe unten § 145. — Eine andere Erklärung ist oben I 219 versucht worden.
11 Vanderkindere S. 22.
12 Vanderkindere S. 15.
13 Lex Sal. 9, 1: si vero confessus non fuerit et ei fuerit adprobatum; 9, 3: si vero negaverit et ei fuerit adprobatum …
14 Lex Rib. 82, 1: si autem negaverit et convictus fuerit …
15 Lex Sal. 65. Lex Rib. 86, wo dem Pferde quodcumlibet animal gleichgestellt wird.
16 Lex Rib. 54, 1.
17 Lex Rib. 79.
18 Pactus pro tenore pacis c. 16: quem (latronem) si truste per se invenerent, medietatem composicionem sibi vindicit; capitale vel dilatura, si fuerit, de facultatem latronis ei, qui furtum pertullit, sarciatur. Nam si per se latrone ceperit (der Bestohlene), integra sibi composicione simul et solucione vel quicquid dispendii fuerit, revocabit. Daſs dilatura im ersten Satze dasselbe, wie dispendium im zweiten, bedeute, bemerkt bereits Boretius, Capitul. I 17, Anm. 16.
Binding, Handbuch. II. 1. II: Brunner, Deutsche Rechtsgesch. II. 40
(0644 : 626)
§ 137. Die Wirdira (dilatura).
sollte sie die Nachteile ersetzen, die dem Verletzten daraus erwuchsen, daſs er die Sache entbehren, oder auch Zeit, Mühe und Kosten aufwenden muſste, um sie wieder zu erlangen. Dem Wortsinne nach wahrscheinlich Weigerungsbuſse, hatte die Wirdira ihren Grund in der Entziehung und Weigerung der Sache oder ihres Wertes.
Daſs die Wirdira gerade den fränkischen Rechten eigentümlich war, dürfte mit deren langen Ladungs- und Beweisfristen zusammenhängen19. Einige Verwandtschaft hat mit ihr der Ersatz, der bei Verwundungen neben der Buſse als Arztlohn (pro medicatura), nach langobardischem Rechte auch für die verlorene Arbeitszeit der Aldien und der Knechte geleistet wird20.
Die dilatura war ein gesetzlich fixiertes Ersatzgeld. Sie wurde nicht durch Abschätzung der im Einzelfalle erlittenen vermögensrechtlichen Nachteile ermittelt, sondern war von vornherein in festen Beträgen angesetzt. Bei den Saliern betrug sie in Diebstahlsfällen sieben Solidi, in Fällen des Blutraubes, je nachdem er an Freien oder an Halbfreien begangen wurde, 30 oder 15 Solidi21. Die Lex Ribuaria schweigt über die Höhe der dilatura. Das Volksrecht der Anglowarnen schreibt in gewissen Diebstahlsfällen eine dilatura von 7 oder 12 Schillingen vor22. Die Ewa Chamavorum hat bei Diebstählen, die zwischen Chamaven begangen wurden, wenn es sich um Schweine, Schöpse, Ziegen und Jungvieh handelt, eine Wirdira, die dem dritten Teile des Wertes des gestohlenen Tieres gleichkommt, während in anderen Fällen die Wirdira 7 oder 4 oder 2 Solidi beträgt23. Wenn dagegen ein Chamave im Maasgau oder im Hamalande an einem Nichtchamaven einen Diebstahl begeht, so zahlt er zwei Unzen als Wirdira24.
19 In der Lex Angliorum et Werinorum ist sie den fränkizchen Rechten entlehnt.
20 Siehe oben S. 613, Anm. 4.
21 Lex Sal. Extravag. A 6 (Herold 79).
22 Lex Angl. et Werin. 37. 38.
23 Lex Chamav. 25.
24 Lex Chamav. 26: quicquid in Amore in alterum furatum habent, in duos geldos componere faciat, in wirdira uncias duas, in fredo solidos quatuor. Nur bei dieser Auffassung kommt man über die von Sohm LL V 274, Anm. 24 hervorgehobene Schwierigkeit hinweg. Ein Friese oder Sachse, der im Hamalande stiehlt, zahlt keine Wirdira, weil sein persönliches Recht sie nicht kennt. Lex Chamav. 28. 29.
(0645 : 627)
§ 138. Mord, Todschlag und Körperverletzung.
III. Einzelne Missethaten*.
§ 138. Mord, Todschlag und Körperverletzung.
Grimm, RA S. 625. 628 ff. Wilda, Strafrecht S. 706. 729 ff. Osenbrüggen, Die Brandstiftung 1854 S. 7 ff. Derselbe, Strafrecht der Langobarden S. 60. 72 ff. Derselbe, Alamannisches Strafrecht S. 231. Brandt, Forelæsninger II 65. 75. Stemann, Den danske Retshistorie S. 647. 658 ff. — Allfeld, die Entwicklung des Begriffes Mord bis zur Carolina 1877, S. 52 ff. Levita, Das Recht der Nothwehr 1856, S. 85 ff. Geyer, Die Lehre von der Nothwehr 1857 S. 87 ff. John, Das Strafrecht in Norddeutschland zur Zeit der Rechtsbücher 1858, S. 293 ff. L. Günther, Ueber die Hauptstadien der geschichtlichen Entwickelung des Verbrechens der Körperverletzung und seiner Bestrafung 1874, S. 42 ff.
Unter den Missethaten gegen Leib und Leben ragt als die schwerste der Mord1 hervor. Mord hieſs die Tötung, die absichtlich als eine heimliche geschah. Maſsgebend war für Erkennbarkeit dieser Absicht dem älteren Rechte das Benehmen des Thäters nach der That. Der Todschlag galt nämlich für Mord, wenn der Thäter den Leichnam des Erschlagenen zu verbergen und damit die Spur der That zu beseitigen suchte, indem er ihn etwa in einen Brunnen oder ins Wasser warf oder mit Buschwerk bedeckte2. Äuſserlich setzte
* Die folgende Darstellung will nicht alle einzelnen Missethaten erörtern, sondern beschränkt sich auf eine Auswahl.
1 Ahd. mord, ein Neutrum, langob. mordh, as. fries. ags. altnord. morth, morđ. Daneben die auf got. maúrthr zurückgehende Form: altfränk. morther (morter in Lex Sal. 28, 1. 2. 3, Cod. 2), ags. morđor, morđur, lat. mordrum (Lex Chamav. 46), murdrum, mordris (Septem Causae VIII 2. 4 ff.). Den neuhochd. Zeitwörtern morden und mördern entsprechen einerseits ahd. murdjan, fries. morthia, altn. myrđa, andererseits got. maúrthrjan, ahd. murdrjan, altfranz. mordrir, ags. myrđran. Zu jenem Stamme gehört morttaudus in Lex Alam. 48. 69, morđtotus in Lex Sax. 19, Cod. Corb.; zu diesem murdrida, camurdrit in Lex Baiuw. XIX 2. 3, mordrida in Septem Causae VIII 1. 3, mordridus, mordritus, in Lex Rib 15, Lex Fris. 20, Cap. I 257. — Grimm, RA S. 625. Derselbe, Gesch. d. d. Sprache S. 559 f. Schmeller, WB I 1646. v. Richthofen, LL III 672, Anm. 47. Diefenbach, Vgl. WB II 38. Diez, WB II c s. v. meutre. Grimm, WB IV 2530. 2536. 2543.
2 Lex Sal. 41, 2. 4; 103. Septem Causae VIII. Vgl. oben I 111, Anm. 8. Lex Rib. 15. Lex Fris. 20. Judicatum regium in Cap. I 257: illum servum … in foveam quandam proiecit. Et iudicatum est, ut … componat … servum mordritum tripliciter. Regino, De synodalibus causis II 5 § 6: femina, quae in fornicatione concipiens, timens ne manifestaretur, infantem proprium aut in aquam proiecerit aut in terra occultaverit, quod morth dicunt …
40*
(0646 : 628)
§ 138. Mord, Todschlag und Körperverletzung.
sich sonach der Thatbestand des Mordes in der Regel aus zwei Handlungen zusammen; denn genau genommen war es der Tote, der gemordet wurde. Myrđa dauđan man, den toten Mann morden lautet ein bezeichnender nordischer Ausdruck3, und deutlich lassen die fränkischen Quellen das occidere dem mittere in mordrem, in mordridam vorausgehen4. Nichtsdestoweniger wurden Tötung und Verbergung des Leichnams strafrechtlich als einheitliches Delikt des Mordes behandelt, indem das Recht aus dem Verbergen auf die Absicht der heimlichen Tötung zurückschloſs5. Auch gab es Fälle des Mordes, in welchen die Handlung äuſserlich betrachtet nur eine war; so, wenn jemand einen Menschen dadurch tötete, daſs er ihn in einen Brunnen stürzte oder ins Wasser warf6.
Über die streng typische Ausgestaltung des Mordes hat sich unter den deutschen Volksrechten das langobardische Recht bereits hinausgehoben, indem es schlechtweg die meuchlings verübte, die heimliche Tötung, das homicidium absconse perpetratum, als Mord behandelte7. Ebenso ist das westfränkische Recht allmählich zum abstrakten Begriffe der interfectio furtiva durchgedrungen8, der nachmals auch in den anglo-normannischen9 und in den deutschen Rechtsquellen10 begegnet.
Mord konnte nicht nur an Freien, sondern auch an Unfreien begangen werden. Westgotisches, bairisches Recht und ostnordische Rechte kennen auch eine durch Heimlichkeit ausgezeichnete Tötung fremden Viehes11.
3 Wilda, Strafrecht S. 708. 975, Anm. 1.
4 Septem Causae VIII 1 ff.
5 Die Auffassung Jarckes, Handbuch des deutschen Strafrechts III 213, daſs die Vereitelung des Beweises durch das Gottesurteil des Scheingehens dem Morde charakteristisch gewesen sei, scheitert schon daran, daſs das Bahrrecht, wenn es in fränkischer Zeit bereits als echtes Gottesurteil vorgekommen sein sollte, sicherlich noch nicht in gerichtlicher Anwendung war.
6 Cap. I 257. Siehe oben S. 560.
7 Roth. 14. 369. 370. Weil der Mord heimliche Tötung ist, kann ein Mord von mehr als zwei Menschen zugleich nicht begangen werden. Die Beteiligung eines Dritten würde das Merkmal der Heimlichkeit ausschlieſsen.
8 Thévenin Nr. 145, S. 211, v. J. 1013—1033: pro interfectione furtiva cuiusdam sui servi, quem ipse et uxor sua latenter interfecerunt. Anders liegt die Sache in der Lex Baiuw. XIX 2. 3. Diese spricht zwar von einem furtivo modo occidere, verlangt aber, daſs das abscondere hinzukomme.
9 Nach Glanvilla XIV 3, § 2 ist murdrum das homicidium, quod nullo vidente, nullo sciente clam perpetratur.
10 Allfeld S. 64.
11 Lex Wisig. VII 2, 23. Übereinstimmend Lex Baiuw. IX 9. Wilda, Strafrecht S. 570, Anm. 4.
(0647 : 629)
§ 138. Mord, Todschlag und Körperverletzung.
Die alte Sprache beschränkt übrigens den Ausdruck Mord nicht auf die heimliche Tötung, sondern braucht ihn auch für andere heimliche Verbrechen. So wird die heimliche, die nächtliche Brandstiftung als Mordbrand, Mordnachtbrand bezeichnet. Schlechtweg die heimliche, die verborgene Missethat ist gemeint, wenn eine althochdeutsche Darstellung des jüngsten Gerichtes bei diesem kundbar werden läſst, was Mordes man unter den Menschen vollbracht habe12.
Die Strafe des Mordes im Sinne heimlicher Tötung war bei Franken und Friesen das dreifache13, bei Oberdeutschen14 und Sachsen15 das neunfache des durch Todschlag verwirkten Wergeldes. Das bairische Recht fügt bei dem an einem Freien begangenen Morde noch eine Zusatzbuſse von 40 Solidi hinzu, wenn der Mörder den Leichnam nicht wieder herauszugeben vermag, so daſs dieser eines würdigen Begräbnisses beraubt ist16. Bei den Langobarden wird der Mord ohne Rücksicht auf den Stand des Getöteten mit der Hochbuſse von neunhundert Solidi gebüſst, daneben aber an die Verwandten das einfache Wergeld, an den Herrn das pretium servi bezahlt17. Die nordischen Rechte zählen den Mord zu den Neidingswerken und bedrohen ihn als unsühnbare That mit strenger Friedlosigkeit. Für buſslos gilt der aufgedeckte Mord auch nach jüngerem angelsächsischem Rechte18.
Vom Morde hebt sich der Todschlag, homicidium, ahd. manslahta oder bana19, nord. mandráp, dráp, víg, als die Missethat der Tötung ab, der die typischen Merkmale der Heimlichkeit fehlen. Todschläger, bano, ist, wer durch eine Handlung, für die er einstehen muſs, den Tod eines Menschen verursacht. Es giebt erlaubte Tötungen.
12 Muspilli 93: uuaz er untar mannun mordes kifrumita. — Dits moort, cracht ende verraet, klagt in Reinaert v. 6339 Isegrim wegen der Notzucht, die an seiner Frau Reineke unter dem Anschein der Hilfeleistung begangen hatte, als sie im Eise festgefroren war.
13 Lex Sal. 41, 2. 4; 103. Septem Causae VIII. Lex Rib. 15. Lex Fris. 20, 2.
14 Pactus Alam. II 41. Lex Alam. 48. Lex Baiuw. XIX 3.
15 Lex Sax. 19. Die Magschaftshaftung gilt nur für das Wergeldsimplum.
16 Lex Baiuw. XIX 2. Die Stelle macht Schwierigkeiten, zumal darin nur vom Wergeld schlechtweg gesprochen wird. Allein da der gemordete Knecht neunfach gebüſst werden muſs, wird man dies unbedenklich auch vom Freien annehmen dürfen. Siehe Wilda S. 707. Allfeld S. 53. Anderer Ansicht Gengler, Beiträge zur RG Baierns I 35, Anm. 68.
17 Roth. 14. Vgl. Roth. 201.
18 Knut II 56. Vgl. Schmid, Ges. d. Ags. S. 633.
19 Graff, Sprachschatz III 125. Richthofen, WB S. 660. Diefenbach, Vgl. WB I 273, II 749.
(0648 : 630)
§ 138. Mord, Todschlag und Körperverletzung.
Nur die unerlaubten sind Missethaten. Absicht der Tötung oder auch nur feindselige Absicht braucht im Einzelfalle nicht vorzuliegen. Auch die Tötung von Ungefähr muſs als Todschlag gesühnt werden. Körperverletzung mit tötlichem Ausgange ist Todschlag, während Tötungsversuch, der eine Körperverletzung zur Folge hat, nur als solche gebüſst wird. Für den Causalnexus genügt es, wenn der Tod binnen kritischer Zeit erfolgt, ohne daſs eine andere Todesursache erkennbar ist. Das langobardische Recht und nordische Rechte dehnen die Zeit auf ein Jahr nach der That aus20.
Unter den unerlaubten Tötungen, die nicht Ungefährwerke sind, unterscheiden einzelne Quellen der fränkischen Periode solche, die ausu temerario, dampnabili ausu aut temeritate21, sine causa, nulla ex causa22, ex levi causa23 oder indiscrete et praesumptiose24 begangen werden, und solche, die der Todschläger se defendendo25 oder aliqua necessitate cogente26 verübt. In jenem Falle ist der vermessentliche Todschlag27 gemeint, d. h. jener, zu dem der Getötete keinen Anlaſs (causa) gab oder, wie die Quellen gelegentlich sagen, der Todschlag, den der Todschläger superveniendo, superventu, super alium ambulando28 verbrach, während das Opfer sich vor der That simpliciter gradiens, sollemniter sibi ambulans29 befunden hatte. Nicht das Benehmen des Getöteten war die causa des Todschlags, sondern nur die feindselige Absicht des Todschlägers30. Den Gegensatz des vermessentlichen Todschlags, das occidere se defendendo, bildet nicht die Tötung aus Notwehr, sondern jene, die aus Anlaſs eines Streites im Affekte erfolgt ist31. Dahin gehört der Fall, daſs der Todschläger,
20 Roth. 74. 127. Wilda, Strafrecht S. 689.
21 Childeb. II decr. c. 5, Cap. I 16. Lex Burg. 2, 1.
22 Childeb. II decr. c. 5. Cap. legg. add. 818/9, c. 1. 7, I 281 f. Cap. miss. Caroli II v. J. 857, c. 3, Pertz, LL I 454. Capitula Remedii c. 3.
23 Cap. legg. add. 818/9, c. 1. 7, I 281 f.
24 Constit. de exped. Benevent. c. 11, Cap. II 96.
25 Liu. 20. Cap. legg. add. 818/9, c. 1, I 281.
26 Cap. legg. add. cit. c. 13. Vgl. Lex Burg. 50, 1.
27 Vermetenesse in der zweiten Keure des Franc de Bruges § 8bis bei Gilliodts van Severen, Cout. du Franc de Bruges II 41.
28 Lex Burg. 29, 1. Expositio zu Liber Pap. Liu. 20, Pipp. 10. Vgl. Liu. 20.
29 Form. Turon. 30. Regino, De synodal. causis II 11.
30 Cap. Remedii c. 3: si quis nulla ex causa, nisi per odii fomitem vel per invidiam alium occiderit.
31 Cap. Remedii c. 3: si casu quis per rixa aut per aliqua contentione, quod de ante habuerunt, … alterum occiderit.
(0649 : 631)
§ 138. Mord, Todschlag und Körperverletzung.
von einem Gegner durch Schläge oder Wunden gereizt, diesen verfolgt und ‘dolore aut indignatione compulsus’ tötet32. Exzeſs der Notwehr kann unter Umständen Tötung ‘se defendendo’ sein, füllt aber den Begriff nicht aus33.
Dem Volksrechte gegenüber war der Gedanke der vermessentlichen Tötung eine Neuerung. Nach Volksrecht hat nicht nur bei dieser, sondern auch bei dem homicidium se defendendo die Sippe der toten Hand das Recht der Fehde und Rache. Kommt es zur Sühne, so werden beide Arten des Todschlags durch Zahlung des Wergeldes und des Friedensgeldes gesühnt. Ebenso die casuelle Tötung, die nicht als typisches Ungefährwerk anerkannt ist. Doch dürfte sich die Behandlung der vermessentlichen Tötung insofern thatsächlich ausgezeichnet haben, als die Sippe der toten Hand minder geneigt war, sich durch Sühne die Fehde abkaufen zu lassen. Erst die königliche Gesetzgebung der fränkischen Zeit suchte den Unterschied strafrechtlich zu verwerten und eine schärfere Ahndung des vermessentlichen Todschlags einzuführen. Die Lex Burgundionum bedroht ihn mit dem Tode, der Langobardenkönig Liutprand mit dem Verluste des Vermögens34. Der Merowinger Childebert II. giebt den Thäter durch Ausschlieſsung des Sühneurteils und der Magschaftshilfe dem Rachetode preis35. Ein Kapitular Ludwigs I. legt ihm die Zahlung des Wergeldes auf und verhängt auſserdem die Strafe des Exils36. Karl II. fügt den volksrechtlichen Folgen der Tötung den Königsbann und kirchliche Buſse hinzu37. Die Capitula Remedii strafen den rückfälligen Todschläger bei dem ersten Rückfalle mit Blendung und geben ihn bei dem zweiten der Todesstrafe preis38. Den auf der Heerfahrt vermessentlich begangenen Todschlag bedroht mit Verlust des Lebens eine Satzung Ludwigs II.39.
32 Lex Burg. 2, 2. Cap. legg. add. 818/9, c. 1, I 281: si vero foris rixati fuerint et unus alterum in ecclesiam fugerit et ibi se defendendo eum interfecerit.
33 Als technischer Ausdruck ist das homicidium se defendendo (ex necessitate culpabili) dem anglo-normannischen Rechte und der englischen Rechtswissenschaft bekannt. Bracton’s Note Book ed. Maitland Nr. 1216. Coke, 2 Inst. 316. Blackstone, Comm. IV 186.
34 Lex Burg. 2, 1. Liu. 20. Falls das Vermögen des Todschlägers nicht mehr beträgt als das Wergeld des Getöteten, wird jener der Magschaft ausgeliefert.
35 Siehe oben S. 529.
36 Cap. legg. add. 818/9, c. 7, I 282.
37 Cap. missorum v. J. 857, c. 3, Pertz, LL I 455.
38 Cap. Remedii c. 3.
39 Const. de exped. Beneventana v. J. 866, c. 11, Cap. II 96.
(0650 : 632)
§ 138. Mord, Todschlag und Körperverletzung.
Geminderte Ahndung tritt bei jenen Tötungen ein, die für Ungefährwerke gelten.
Buſslos ist die Tötung des Feindes in gerechter Fehde und im gerichtlichen Zweikampf, die Tötung als erlaubte Privatstrafe, buſslos die Tötung des Friedlosen, falls sie gehörig verlautbart wird. Buſslos ist daher auch die in eigentlicher Notwehr verübte Tötung40. Denn durch den grundlosen Angriff hat der Angreifer den Frieden verwirkt, so daſs er als friedloser Mann getötet werden darf41. Doch kann auch die Tötung aus Notwehr sich zu einer sühnbedürftigen Tötung gestalten, wenn man die rechtlich erforderlichen Leistungen, die Verklarung der That oder den freiwilligen Gefährdeeid oder das Bereden des toten Mannes versäumt42.
Strenger wird jeder Todschlag bestraft, wenn er einen höheren Sonderfrieden verletzt. Vermessentlichen Todschlag in der Kirche bedroht das fränkische Reichsrecht mit der Todesstrafe. Wer darin einen anderen se defendendo tötet, büſst nach einem Kapitular v. J. 818/9 sechshundert Solidi an die Kirche und den Königsbann, ohne aber an die Magschaft des Getöteten dessen Wergeld zahlen zu müssen43. Ein Wormser Kapitular v. J. 829 verlangt Bann und Wergeld, wenn der Todschläger Urheber des Streites war, der den Anlaſs der Tötung gegeben hatte, und begnügt sich anderenfalls mit einer kirchlichen Buſse44.
Als strafrechtlich qualifizierte Tötung wird in den Quellen der an einem nahen Verwandten begangene Todschlag hervorgehoben. Der Todschläger verwirkt sein Erbrecht gegen den Getöteten45, ein Grundsatz, den das jüngere friesische Recht durch das Rechtssprichwort ausdrückt: Blutige Hand nimmt kein Erbe46. Im übrigen sind die Rechtsfolgen nach den verschiedenen Rechten verschieden. Für
40 Auch von solcher Tötung heiſst es mitunter, daſs sie se defendendo geschehe. So in Roth. 280.
41 Lex Burg. 29, 2. Roth. 280. Form. Turon. 30. Carta Senon. 17.
42 So erklärt sich Ssp. Ldr. II 14 verglichen mit II 69 und der oben Anm. 35 citierte Rechtsfall aus Bractons Note Book.
43 Cap. legg. add. 818/9, c. 1, I 281: is .. qui interfectus est absque compositione iaceat.
44 Cap. Worm. pro lege hab. c 1, II 18.
45 Lex Fris. 19, 1. Roth. 163. Cap. Worm. pro lege hab. v. J. 829, c. 2, II 18: hereditas interfecti ad alios suos legitimos heredes perveniat. Westgötalagen I Artþ. B. 11. Beaumanoir ch. 69, 2. Ssp. Ldr. III 84, § 3 und die von Homeyer zu dieser Stelle angeführten Citate.
46 Emsiger Buſstaxen § 30, Richthofen, Rqu. S. 237. Emsiger Pfenningschuldbuch § 41 a. O. S. 205. Vgl. Wicht, Ostfries. Landrecht I, c. 139, II, c. 128.
(0651 : 633)
§ 138. Mord, Todschlag und Körperverletzung.
eine strengere Gruppe erscheint die Acht als Ausgangspunkt der strafrechtlichen Behandlung. Nach westgotischem Recht verfällt der Thäter dem Tode, nach langobardischem steht sein Leben im Ermessen des Königs, nach ribuarischem wird er exiliert47. Das norwegische Recht stellt die Tötung eines nahen Verwandten rechtlich dem Morde gleich48. Als unsühnbare That erscheint die Tötung des Bruders ursprünglich auch bei den Angelsachsen49. Das Vermögen des Todschlägers fällt nach fränkisch-alamannischem Rechte an den Fiskus50, nach westgotischem und langobardischem an die nächsten Verwandten des Erschlagenen51. Völlig verblaſst ist die personenrechtliche Seite der einstigen Friedlosigkeit im alamannischen Volksrechte und in den karolingischen Kapitularien52, die den Todschläger einer von der Kirche angeordneten Kirchenbuſse unterwerfen53. Das friesiche Recht behandelt die Tötung von Verwandten grundsätzlich gleich der Tötung anderer Personen. Der Todschläger zahlt das Wergeld des getöteten Bruders an jene, die diesem näher oder ebenso nahe verwandt sind, als er selbst, eventuell an den König54.
Über Tötung des Ehegatten geben von den Quellen der fränkischen Zeit nur die langobardischen näheren Aufschluſs. Der Mann hat auf Grund seiner eheherrlichen Strafgewalt ein Tötungsrecht gegenüber der Frau. Wenn er sie aber ohne Rechtsgrund tötet, so büſst er die That, wie ein Dritter sie büſsen müſste. Tötet die Frau
47 Lex Wisig. VI 5, 17. 18. Roth. 103. Lex Rib. 69, 2.
48 v. Amira, Vollstreckungsverfahren S. 15. 31.
49 Beowulf v. 2436 ff.
50 Lex Rib. 69, 2. Lex Alam. 40. Cap. 803—813, c. 3, I 143. Cap. Worm. pro lege hab. v. J. 829, c. 2, II 18.
51 Lex Wisig. VI 5, 17. 18. Roth. 163. Liu. 17.
52 Nur für einen bestimmten Fall, wenn nämlich ein Unfreier Verwandte tötet, um den Beweis seiner Unfreiheit unmöglich zu machen, ordnet Karl in dem Cap. legg. add. v. J. 803, c. 5, I 113 die Todesstrafe an.
53 Lex Alam. 40. Cap. miss. gener. v. J. 802, c. 37, I 98. Cap. Worm. cit. c. 2, II 18. Ähnliche Grundsätze finden wir in Schweden. Nach Westgötalagen soll der Todschläger sich vom Papste persönlich einen Ablaſs holen. Wilda, Strafrecht S. 715. Nach Westmannalagen I hat der Bischof Anteil an einem besonderen Friedensgelde. Wilda, a. O. S. 717, Anm. 1.
54 Lex Fris. 19, 2. Die Ansicht Wildas, Strafrecht S. 714, daſs der Verwandtenmord erst in christlicher Zeit unter dem Einfluſse der Kirche zu einer ausgezeichneten Tötung geworden sei, läſst sich den Quellen gegenüber nicht aufrecht halten. Gulaþíngslög 32, Frostuþíngslög IV 31, Beowulf a. O., Roth. 163 und Lex Rib. 69, 2 sprechen dagegen. Die Entwickelung zeigt vielmehr umgekehrt eine Abschwächung der ursprünglichen Strenge. Was die Kirche erstrebte, ergeben das alamannische und das Kapitularienrecht.
(0652 : 634)
§ 138. Mord, Todschlag und Körperverletzung.
ihren Mann, so hat sie ihr Leben und Vermögen an die Verwandten des Mannes verwirkt. Stellt sie ihm nach dem Leben, so verfällt sie samt ihrem Gute der Strafgewalt des Mannes55.
Ausgezeichnete Tötungen waren auſserdem die Tötung des Herrn, nach langobardischem, sächsischem und angelsächsischem Rechte ein todeswürdiges Verbrechen56, im Norden ein Neidingswerk; ferner die Tötung von Geiſseln, die nach friesischem Rechte gleich dem Morde gesühnt werden muſste; endlich die Tötung mit Bruch der Urfehde, für deren Folgen in erster Linie das etwa im Sühnvertrage festgesetzte Strafgedinge maſsgebend war57, während ein karolingisches Kapitular neben der Verwirkung des Wergeldes Verlust der Hand und den Königsbann androht58.
Unter den Körperverletzungen werden Wunden und trockene Schläge unterschieden59. Der Begriff der Wunde, wunta, ahd. auch tolk, fries. dolg60, ags. und nord. ben61, sár62, wird entweder durch die Art der Verursachung oder durch die Art der Verletzung näher bestimmt. Wunden werden mit scharfer Waffe geschlagen, mit ‘Ort oder Egge’, Spitze oder Schneide63 beigebracht. Der Wunde ist die sanguinis effusio64 wesentlich, wobei manche Volksrechte noch
55 Roth. 200—203.
56 Roth. 13. Lex Sax. 25. Cap. de part. Sax. 13. Vgl. Alfred 4, 2, Aethelstan II 4, Knut II 57. Leges Henrici primi 75, 1 setzen eine grausame Todesstrafe fest, die derart vollstreckt werden soll, daſs der Verbrecher: infelicem prius animam exhalasse, quam finem doloribus excepisse videatur.
57 Die poena dupli setzt Roth. 143 mit Rücksicht auf die dem Rechtsleben geläufige Strafklausel.
58 Cap. Theod. secund. v. J. 805, c. 5, I 123. Siehe oben S. 542.
59 Die langobardische Rechtssprache nennt die Wunde plaga, den trockenen Schlag ferita.
60 Got. dulgs, Schuld scheint seine Bedeutung aus der compositio vulneris entwickelt zu haben. J. Grimm in der Vorrede zu Rösslers Ausgabe des Altprager Stadtrechts p. II f.
61 Vgl. bana, bano oben Anm. 19. Die Grundbedeutung des Wortes ist Schlag, plaga. Ahd. bedeutet bana den Todschlag, wie dafür im Nordischen dráp, Schlag, gebraucht wird.
62 Ahd. sêr, Schmerz. Dazu versehren. Vgl. niederl. zeer, wund, verletzt.
63 Grágás II 369: þat er sár, er oddz farvegr er a eđa egiar. Urteil v. J. 1492, Michelsen, Oberhof zu Lübeck 1839, S. 290: na deme … dar doch neyn blodich noch blauw mede wer, ok mit egge unde orde nicht wer gewracht … (Nachtrag bei Grimm, RA S. 630).
64 Lex Angl. et Werin. 6. Vgl. Cap. legg. add. 818/9, c. 2, I 281. Livor und vulnus (Blau und Blut) unterscheidet Roth. 43.
(0653 : 635)
§ 138. Mord, Todschlag und Körperverletzung.
verlangen, daſs das Blut zur Erde flieſst, sanguis in terra cadat, terram tangat65.
Die Lex Salica hält debilitationes und vulnera auseinander. Eine Stelle der Lex Frisionum unterscheidet vulnera, percussiones, mancationes66. Unter debilitatio oder mancatio ist eine Verletzung zu verstehen, die ein Glied vom Körper trennt oder es unbrauchbar macht. Die jüngere Rechtssprache redet diesfalls von Lähmung, leme, lemnis67. Diese schlieſst die Verstümmelung, bair. lidiscarti, das amputare, truncare, abscindere, mutilare und die Lähmung im heutigen Sinne in sich. Da sie sowohl mit scharfer Waffe als durch trockenen Schlag, mit und ohne Blutverlust herbeigeführt werden kann, in beiden Fällen aber eine rechtlich ausgezeichnete Körperverletzung ist, so haben wir im Sinne der deutschen Volksrechte drei Gruppen von Leibesverletzungen zu unterscheiden.
1. Verstümmelung und Lähmung. Die Verstümmelungsbuſsen waren als Bruchteile des Wergeldes bestimmt. Und zwar wurde für Auge, Hand und Fuſs68, minder oft auch für Nase, Zunge und Gehör das halbe Wergeld als Buſse gesetzt, wobei man aber mitunter vor der Halbteilung des Wergeldes davon den Betrag der Magsühne abzog69. Die Daumenbuſse betrug häufig die Hälfte oder ein Drittel70 der Handbuſse, oder man pflegte Daumen- und Fingerbuſsen derart zu normieren, daſs ihre Summe der vollen Handbuſse oder dieser und einem für die Handfläche angesetzten Betrage gleichkam. Bei manchen Verstümmelungen stieg die Buſse bis zur Höhe des Wergeldes; so bei Entmannung71, bei Verlust beider Hände,
65 Lex Sal. 17, 5. Lex Rib. 2. Lex Alam. 57, 2.
66 Lex Fris. 22, 90 i. f.
67 Grimm, WB VI 75 unter lähmen.
68 Nach fränkischem, friesischem, sächsischem, anglo-warnischem, langobardischem, angelsächsischem, burgundischem, dänischem und norwegischem Rechte für Hand und Fuſs.
69 Siehe oben S. 620, Anm. 40. Die Lex Frisionum hat ihrem compilatorischen Charakter entsprechend schwankende Angaben. Neben dem Ansatz von 80 und 53⅓ Solidi finden wir in Lex Fris. 22, 27 eine Buſse von 45 Solidi, die vielleicht durch eine Zusatzbuſse von 8 Solidi zu ergänzen ist. Siehe Richthofen, LL III 675 f. Anm. 80. Die Oberdeutschen haben für Hand, Fuſs und Auge 40 Solidi (Lex Alam. 57, 14. 39. Lex Baiuw. IV 9), ein Viertel des vollen Wergeldes, vielleicht die Hälfte der ursprünglichen Erbsühne.
70 So nach der Lex Angl. et Werin. Die Hälfte bei Franken und Sachsen.
71 Lex Sal. 29, 9. Lex Rib. 6. Lex Sax. 11. Cap. ital. v. J. 801, c. 5, I 205. Lex Fris. 22, 57. 58. Aethelbirht 64 (das volle Wergeld, nämlich drei Leutgelder von je 100 Solidi; vgl. Hlo. und Eadric 1). Sunesen 65.
(0654 : 636)
§ 138. Mord, Todschlag und Körperverletzung.
Füſse und Augen72. Wenn das Glied am Körper bleibt, aber vertrocknet (membrum sideratum) oder lahm wird (mancum, mancatum, inutile pependerit), ist die halbe Verstümmelungsbuſse zu zahlen.
2. Blutwunde. Die Wunde, die keine Lähmung, aber Blutverlust zur Folge hat, ahd. bluotruns, wird in der Regel mit einer Buſse gesühnt, die auf die Grundzahl des Buſssystems zurückgeht73. Ausgezeichnete Wunden sind durchgehende, durchgestochene, zweimündige74 Wunden, die durch den verletzten Körperteil hindurchgehen; ferner solche, die, um das Blut zu stillen, gebrannt werden müssen75; Wunden, die bis an den Knochen gehen oder den Knochen verletzen (beinschrötige); Kopfwunden, welche die Hirnschale oder die Hirnhaut bloſslegen oder das Gehirn verletzen; die Leibwunde (hrewawunta), die in die inneren Teile des Rumpfes eindringt; Wunden, die eine dauernde und sichtliche Entstellung (wlitiwam) herbeiführen76.
3. Den trockenen, dürren Schlag, durslac77 oder Beulenschlag, pûlislac78, colpus, ictus, die Verletzung, die zwar weder Lähmung, noch Blutverlust zur Folge hat, aber sichtbare Spuren, livor (Blau) oder eine Anschwellung (tumor, ahd. bûlja, Beule) zurückläſst. Er wird nach den älteren Volksrechten mit einer verhältnismässig kleinen Buſse von 1—3 Solidi gesühnt. Die Leges der Sachsen und Anglowarnen, die bekanntlich die Buſsen des Adels an die Spitze stellen, taxieren ihn höher, womit es zusammenhängen dürfte, daſs i. J. 803 die Schlagbuſse für den freien Ribuarier auf 15 Solidi erhöht wurde79.
Auſserdem erwähnen die Quellen noch verschiedenartige Gewalt-
72 Lex Sax. 11. Cap. ital. v. J. 801, c. 5, I 205. Sunesen 65: multi enim magis mortem eligerent, quam post amissionem membrorum vitam ducerent ignominiosam. Im Rechte der Anglowarnen greift Absorption Platz. Zwei Augen werden nämlich nicht höher als eines gebüſst.
73 Unheilbare Wunden kosten nach Lex Sal. 17, 4, Cod. 5 ff. 62½ Solidi.
74 tvimünt sár im Gegensatz zu enmünt sár in Eriks Sæll. Lov II 38. Vgl. Valdemars Sæll. Lov 36. Jydske Lov. III 30.
75 Lex Alam. 75, 34.
76 Lex Fris. Add. 3, 16 verlangt, daſs man sie auf zwölf Fuſs Entfernung sehen könne. Vgl. die zwölf Fuſs bei der Probe des klingenden Knochens oben S. 542.
77 Lex Fris. 22, 3 und dazu Richthofens Erläuterung.
78 Lex Rib. 19, 1 B 3. 4: quod nos dicimus bunislegi. Roth. 125 (pulslahi). Lex Alam. 57, 1. Lex Baiuw. IV 1, V 1.
79 Lex Sax. 2 (60 Solidi bei den Adeligen). Lex Angl. et Werin. c. 4, wonach die Buſse für den Freien 10 Solidi beträgt (ohne fredus), was den 15 Solidi in Cap. legi Rib. add. v. J. 803, c. 1, I 117 entspricht. Vgl. oben I 216, Anm. 19.
(0655 : 637)
§ 139. Diebstahl, Raub und Unterschlagung.
thätigkeiten und Miſshandlungen, die zwar eine körperliche Verletzung nicht herbeiführen, aber gleichwohl buſsfällig machen. Dahin gehört, daſs man einen andern schlägt80, ihm in das Haar greift81, ihn zur Erde82, ins Wasser83, vom Pferde wirft84. Einzelne dieser Delikte sind wegen ihres ehrenkränkenden Charakters mit verhältnismäſsig hoher Buſse bedroht85.
§ 139. Diebstahl, Raub und Unterschlagung.
Grimm, RA S. 635 ff. Wilda, Strafrecht S. 859. Hälschner, Strafrecht III 396 ff. 494 ff. Reinhold Schmid, De furto secundum leges antiquissimas Germanorum 1829. Cropp, Der Diebstahl nach dem älteren Rechte der freyen Städte in Hudtwalckers und Trummers criminalistischen Beyträgen II (1825) S. 1. 233 ff. Köstlin, Der Diebstahl nach dem deutschen Rechte vor der Karolina, Kr. Ü. III 149 ff. 334 ff. Temme, Über den Betrag des Diebstahls 1867, S. 7 ff. v. Richthofen, Zur Lex Saxonum S. 311 ff. Osenbrüggen, Der Nachtschach Z. f. DR XVII 466. Derselbe, Strafrecht der Langobarden S. 118. 151. Schmid, Ges. der Ags. S. 555. v. Amira, Vollstreckungsverfahren S. 162 ff. Brandt Forelæsninger II 96. 105. Stemann, Den danske Retshistorie S. 677. 671.
1. Der Diebstahl.
Die schimpflichste, eines freien Mannes am wenigsten würdige Missethat1 ist der Diebstahl, adh. diuba, in der Lex Frisionum thiubda, ags. þéofđ, þýfđ, nord. þýfi, þýfđ, daneben ahd. stâla, meinstâla, ags. stálu, alts. stulina, nord. stuldr2, aber auch schon ahd. diupstâl, altfränk. tascaga3, in den lateinisch geschriebenen Quellen furtum oder latrocinium4. Dieb (fur oder latro) wird, wer eine fremde bewegliche
80 Die Buſse des wirkungslosen Schlags ist in der Regel dieselbe, wie die des Beulenschlags. Nur die Lex Saxonum unterscheidet, indem sie dem Adeligen diesen mit 60, jenen mit 30 Solidi büſsen läſst.
81 Roth. 383. Lex Sax. 7. Lex Fris. 22, 65. Lex Burg. 5, 4. Aethelbirht 33.
82 Roth. 382.
83 Siehe über die Wassertauche oben S. 559 f.
84 Roth. 30 (de marahworfin). Pactus Alam. 3, 22 (vgl. Lex Alam. 59). Lex Baiuw. IV 18 (marchfalli). Lex Fris. Add. 4.
85 Siehe darüber unten § 144.
1 Siehe oben S. 540, Anm. 20.
2 Grimm, WB II 1085. Graff V 98. v. Richthofen in LL III 660, Anm. 40. Neben stëlan stehlen ein Verbum thiuben, dieben, ags. þéofian.
3 Siehe oben S. 508 f. Anm. 86.
4 Die Quellen nennen den Diebstahl und die gestohlene Sache furtum, die Handlung furare, involare (franz. voler), imbulare (franz. embler). Aber schon in Lex Sal. 47, Lex Burg. 47 und im Pactus pro tenore pacis werden furtum und latrocinium, fur und latro identificiert. Latro brauchen die karolingischen Kapi-
(0656 : 638)
§ 139. Diebstahl, Raub und Unterschlagung.
Sache in der Absicht der Aneignung heimlich aus fremdem Gewahrsam hinwegnimmt.
Regelmäſsig betonen die Volksrechte im Thatbestande des Diebstahls das Wegnehmen, auferre5. Durch das Wegnehmen unterscheidet sich der Diebstahl vom dieblichen Behalten. Bei handhaftem Diebstahl braucht das Wegnehmen nicht zur Ausführung gekommen zu sein, da diesfalls der Versuch gleich dem vollendeten Verbrechen behandelt wird6. Nur bewegliche Sachen sind Gegenstand des Diebstahls7.
Wesentlich ist dem Diebstahl das Merkmal der Heimlichkeit. Es liegt schon im Worte. Gotisch thiubjô hat die Bedeutung heimlich. Weil die Heimlichkeit fehlt, gilt nicht für einen Dieb, wer mit klingender Axt fremde Bäume fällt8, und ist es nach westgotischem und bairischem Rechte kein Diebstahl, wenn jemand bei einem Brande unter dem Anschein der Hilfeleistung fremde Habe offen hinwegträgt9.
Durch die Tendenz der Aneignung hebt sich der Diebstahl ab von der Gebrauchsanmaſsung, dem furtum usus. Doch wird jene Absicht vermutet, wenn sich nicht aus dem typischen Verhalten des Thäters ergiebt, daſs sie ihm ferne lag. So ist z. B. kein Dieb, wer auf fremdem Pferde im Wohnorte des Eigentümers oder in der Nähe davon herumreitet, wogegen er die Diebstahlsbuſse verwirkt, sobald der Ritt in die Ferne geht10.
tularien statt fur. Larron ist in den altfranzösischen Quellen der Dieb. Larceny heiſst bekanntlich im Englischen der Diebstahl im Gegensatz zu robbery, Raub. Soweit man zwischen furtum und latrocinium unterscheidet, zeichnet sich jenes durch gröſsere Heimlichkeit aus. Glosse bei Wright u. Wülcker I 806, 24: latro a day thefe, fur a nyte thefe. Tempore nocturno fur aufert, latro diurno.
5 Lex Burg. 4, 1. Lex Sal. 11, 5. 6. Lex Rib. 72, 8. Lex Baiuw. XXI 5. Lex Fris. 2, 11; 3, 3. Lex Sax. 32. Lex Angl. et Werin. 38. 44. Cap. legi Rib. add. v. J. 803, c. 12, I 118 und öfter. Das englische Strafrecht verlangt ein capere et asportare (das Wegbringen der Sache). Coke, 3 Instit. 108. Auch deutsche Rechtsquellen betonen nachmals das Forttragen. Göschen, Die Goslarschen Statuten S. 308. Über die gemeinrechtliche Controverse siehe Berner Strafrecht 15. A. S. 542.
6 Siehe oben S. 559.
7 Die nordischen Rechtsquellen, die überhaupt den Diebstahlsbegriff weiter ausdehnen, sprechen allerdings auch von einem Landdieb. Wilda, Strafrecht S. 925. v. Amira, Vollstreckungsverf. S. 162. Allein den westgermanischen Volksrechten ist dieser Begriff nicht geläufig. Insbesondere behandeln sie die Grenzverrückung als eigenartiges Delikt.
8 Denn die Axt ist ein Melder und kein Dieb. Ine 43. Grimm, RA S. 47. 514 f., und die bei Köstlin, Kr.Ü. III 164, Anm. 5 angeführten Belege.
9 Leges Eurici fr. 280. Lex Baiuw. XV 3.
10 Roth. 340. Nach Lex Wisig. VIII 4, 1 gilt es für Diebstahl, wenn der Eigentümer bis zum dritten Tage das Pferd nicht zu finden vermag. Vgl. Lex Burg. 4, 7. Über die nordischen Rechte Wilda, Strafrecht S. 349. 920.
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§ 139. Diebstahl, Raub und Unterschlagung.
Weil der Diebstahl ein Wegnehmen aus fremdem Gewahrsam erfordert11, ist die Aneignung jagdbarer Tiere und von Objekten der Fischerei nicht Diebstahl, sondern eine selbständige Missethat. Non hic re possessa, heiſst es in der Lex Ribuaria, sed de venationibus agitur12. Aus gleichem Grunde fallen Holzfrevel in öffentlichen Wäldern13 und fällt die Aneignung von Waldbienen und Waldvögeln14 nicht unter den Begriff des Diebstahls.
Daſs die Sache gerade dem Gewahrsam des Eigentümers entfremdet werde, ist nicht notwendig. Wird sie dem Nichteigentümer, z. B. dem Verwahrer, gestohlen, so ist es dieser, dem die Diebstahlsund die Anefangsklage zusteht15.
An eigener Sache kann man, wie wenigstens für das langobardische Recht feststeht, keinen Diebstahl begehen16. Wer eine fremde Sache an sich nimmt, weil er sie irrtümlich für die seine hält, haftet nicht als Dieb, sondern befreit sich durch Gefährdeeid und Rückgabe der Sache17.
Gegenstand eines Diebstahls können auch Knechte werden. Die Volksrechte sprechen geradezu von servum furare, ancillam furare18. Theo-tascaga heiſst der Knechtsdiebstahl bei den Saliern, manþéof, wer einen Knecht stiehlt, bei den Angelsachsen19. Eine Ausnahme machen das westgotische und das burgundische Recht und einzelne Stellen der Lex Salica, die auf jene Missethat die römischen Ausdrücke und Begriffe der sollicitatio und des plagium anwenden20.
Der Diebstahl ist entweder groſser oder kleiner Diebstahl, eine Einteilung, die auf den ursprünglichen Gegensatz todeswürdigen und minder straf baren Diebstahls zurückgehen dürfte. Die Grenze wird
11 Lex Fris. 2, 11: si quis servum .., animal vel quodcunque homo ad usum necessarium in potestate habuerit, … alii ad auferendum exposuerit …
12 Lex Rib. 42, 1.
13 Lex Rib. 76.
14 Roth. 319. 320. 321.
15 Siehe oben S. 509.
16 Roth. 380. Wer sein gepfändetes Vieh heimlich aus fremder Were hinwegnimmt, büſst nur den Bruch der Were. Dagegen kann nach schwedischen Rechten am gepfändeten Tiere vom Eigentümer Diebstahl verbrochen werden. v. Amira, Obligationenrecht I 244.
17 Roth. 342.
18 Lex Sal. 10, 1. Lex Rib. 72, 1. Lex Alam. 7. Lex Baiuw. IX 3. Lex Angl. et Werin. 36. Vgl. Lex Fris. 2, 11. Pactus pro tenore pacis c. 7.
19 Schmid, Ges. der Ags. S. 555. Eigentümlich ist dem angelsächsischen Rechte die Auffassung, daſs der Knecht, der dem Herrn entläuft, sich selbst stiehlt. Ine 24. Aethelstan VI 6, 3.
20 Siehe oben I 295, Anm. 17. Die Recapitulatio Legis Sal. A 16 ff. nimmt den Begriff des furare auf.
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§ 139. Diebstahl, Raub und Unterschlagung.
durch den Wert des gestohlenen Gegenstandes bestimmt. Doch gelten gewisse Viehdiebstähle und gilt der Sklavendiebstahl schlechtweg für groſsen Diebstahl. Merkwürdig ist, daſs die Ziffern, welche den groſsen Diebstahl nach unten hin abgrenzen, sich zum Teil viele Jahrhunderte hindurch in Geltung erhalten haben. Nach sächsischem Rechte beginnt der groſse Diebstahl bei einem Werte von drei Schillingen21. Bis zu zwölf angelsächsischen Denaren (drei Solidi) reicht bei den Angelsachsen der kleine Diebstahl nach einer Satzung Aethelstans22. Bei den Langobarden fängt der groſse Diebstahl mit 10 Siliquae an23. Die Lex Frisionum stellt dem Diebstahl an einer res magna die minora furta gegenüber, ohne eine feste Grenze zu nennen24. In der Lex Salica ist, soweit nicht für zahlreiche Gegenstände feste Buſsen angesetzt werden, der Betrag von 40 Denaren (1 solidus) maſsgebend25. Es ist derselbe Betrag, der nachmals im anglo-normannischen Rechte als untere Grenze des groſsen Diebstahls bebegegnet26. Daſs die Unterscheidung von groſsem und kleinem Diebstahl den Franken bekannt war, zeigen die fränkischen Buſsbücher, die im Gegensatz zum furtum capitale ein furare de minoribus kennen und zu jenem den Diebstahl an quadrupedia und an einer res melior zählen27. Im deutschen Reichsrechte, in fränkischen, alamannischen, flandrischen und nordfranzösischen Quellen findet sich nachmals ein rechtlich erheblicher Ansatz von fünf Schillingen, der sich bis ins elfte Jahrhundert zurückverfolgen läſst, aber vielleicht noch in die
21 Lex Sax. 35. 36. Auch der Sachsenspiegel (Ldr. II 13, 1) hat diesen Ansatz.
22 Aethelstan VI 1, 1; VI 12, 3. Dagegen liefert nach Aethelstan II 1 pr. schon jeder Betrag, der höher ist als acht Pfennige, den Begriff des groſsen Diebstahls, was dann Leges Henrici primi 59, 20 aufgenommen haben.
23 Roth. 253. 254. Die Lombardisten setzten dafür 10 Solidi ein. So Carolus de Tocco zu Lombarda I, 25, 2.
24 Lex Fris. 12, 1. 2.
25 Lex Sal 11, 1 ff. Vgl. 35, 2. 3. 6. 7. Auf kleinen Diebstahl (von 2 bis 40 Denaren) steht eine Buſse von 15 Solidi, der bei Knechten die Strafe zu Haut und Haar entspricht. Auf Diebstahl von Schillingswert steht dagegen die Buſse von 35 Solidi, bei Knechten (Lex Sal. 40, 4) eine verstümmelnde Leibesstrafe.
26 Seit dem Übergang zum Silbersolidus sind aus den 40 Denaren 12 geworden. Nach dem ersten Westminsterstatut c. 15 ist petit larceny der Diebstahl, der den Wert von 12 Denaren nicht übersteigt. Siehe Britton I 56 u. die Anm. des Herausgebers. Der Satz von 12 Denaren ist trotz der enormen Wertveränderungen im englischen Common Law festgehalten worden. Vgl. Blackstone, Comm. IV 239.
27 Paenitentiale Pseudo-Romanum c. 4, 1. 2. 3, Wasserschleben S. 367. Vgl. Corrector Burchardi c. 37, a. O. S. 639. Temme a. O. S. 31.
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§ 139. Diebstahl, Raub und Unterschlagung.
fränkische Zeit hinaufreicht28. Das burgundische Recht rechnet zum groſsen Diebstahl das Stehlen von Pferden und Rindvieh, wogegen Schwein, Schaf, Bienenstand und Ziege als Gegenstand kleinen Diebstahls gedacht sind29. Bei den Bayern ist es todeswürdiger Diebstahl, wenn Gold, Silber, iumenta oder pecora oder ein Wert von mindestens zehn Solidi gestohlen wurden30. Im Norden bildet die halbe Mark die Grenze des groſsen Diebstahls; doch wird Vieh- und Getreidediebstahl schlechtweg zum groſsen gerechnet31.
Der kleine Diebstahl war nicht nur nach oben, sondern auch nach unten hin abgegrenzt. Nach salischem Rechte beginnt er bei einem Werte von zwei Denaren. Auch das norwegische Recht kennt unter dem Namen hvinnska den Begriff einer unter dem kleinen Diebstahl stehenden Mauserei32. Völlig buſslos bleibt der Mundraub; so nach Rothari 296 der Fall, wenn jemand in einem fremden Weinberge sich nicht mehr als drei Trauben aneignet.
In Bezug auf Art und Maſs der Strafe machen die meisten Rechte
28 Leges Burchardi episcopi Wormatiensis von circa 1024, c. 32. Landfriede vom Ende des 11. Jahrhunderts bei Waitz, Urk. zur d. VG 2. A. S. 30, c. 3: si quis ultra precium quinque solidorum furetur …, oculi eius eruantur aut pes aut manus abscidantur. Siehe die Stellen bei Osenbrüggen, Alam. Strafr. S. 301, bei Köstlin Kr.Ü. III 176, Anm. 6 und bei Temme a. O. S. 31 ff. Bouteiller, Somme rurale II 39 (ed. 1611, S. 866): item qui est trouvé avoir emblé la valeur de 5 sols et en dessous iusques à la valeur de douze deniers, chet en l’amende d’avoir couppé l’oreille et estre banny de la terre … mais pour le second (larcin) il est pendable. In der peinlichen Gerichtsordnung Karls V. sind aus den fünf Schillingen fünf Gulden geworden. Siehe Brunnenmeister, Die Quellen der Bambergensis S. 96 f. Die 13 Pfennige des Bamberger Stadtrechtes erklären sich aus dem altsalischen Satze von 1 Solidus (12 Den. der Silberwährung), der hier die oberste Grenze des kleinen Diebstahls geworden ist.
29 Lex Burg. 4, 1. 3; 70, 1. 3. Die Wertgrenze ist ein Solidus; denn soviel beträgt der Wert der Kuh. Den Ansätzen der Lex Burg. entspricht es, wenn in Lex Sal. 38, 11, Cod. 5 ff. Emendata 40, 12 auf das Stehlen von Pferd oder iumentum (eines Ochsen in 3, 3) die Buſse von 35 Solidi gesetzt wird.
30 Lex Baiuw. IX 8, eine Stelle, die mitunter dahin ausgelegt wird, daſs auch iumentum und pecus mindestens zehn Solidi wert sein muſsten, was bei den Viehpreisen jener Zeit nicht möglich war, wie aus Lex Alam. 62; 68, 2. 3; 71 gefolgert werden muſs. Vgl. Alfred 9, 2: Ehedem gab es Golddiebe und Stutendiebe und Bienendiebe und manche Wetten gröſser als andere. Nun sind alle gleich auſser bei dem Menschendiebe. — Kampfwürdig war nach Lex Baiuw. IX 3 der Diebstahl von zwölf Solidi und der Diebstahl, der an einem Knechte oder an einem Pferde gleichen Wertes begangen wurde. Im anglo-warnischen Rechte begann der kampfwürdige Diebstahl bei zwei Solidi. Lex Angl. et Werin. 56.
31 Wilda, Strafrecht S. 871. 875. Ursprünglich war der Betrag niedriger.
32 v. Amira, Vollstreckungsverfahren S. 166.
Binding, Handbuch. II. 1. II: Brunner, Deutsche Rechtsgesch. II. 41
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§ 139. Diebstahl, Raub und Unterschlagung.
einen durchgreifenden Unterschied zwischen handhaftem oder groſsem handhaftem und anderem Diebstahl. Der eigentlich handhaften That wird der Fall gleichgestellt, daſs die gestohlene Sache bei der Haussuchung in schloſsfestem Raume gefunden wurde und daſs der betroffene Dieb den Diebstahl einräumte.
Die Behandlung des handhaften oder doch des groſsen handhaften Diebstahls hielt an gewissen Konsequenzen der Friedlosigkeit auch in jenen Rechten fest, die sie bei nicht handhafter That beseitigt oder abgeschwächt hatten. Der handhafte Dieb konnte unbedingt oder wenigstens im Falle des Widerstandes und in Fällen ausgezeichneten Diebstahls von jedermann getötet werden33. Im übrigen gestaltete sich seine Bestrafung nach den einzelnen Rechten verschieden.
Nach langobardischem Rechte ist der Dieb bei groſsem Diebstahl fegangi, er ist dem Tode verfallen, kann aber seit Rothari sein Leben um 80 Solidi auslösen, indem er damit das Recht gewinnt, den Diebstahl durch neunfachen Ersatz der gestohlenen Sache zu büſsen34. Bei den Angelsachsen stand nach älterem Rechte auf handhaften Diebstahl lösbare Todesstrafe oder Verknechtung35, wogegen das jüngere Recht groſsen handhaften Diebstahl als buſslose That stets mit dem Tode bestraft36. In Baiern wird der Dieb wegen groſsen handhaften Diebstahls dem Tode überliefert, nachdem aus seinem Vermögen der Bestohlene sein einfaches Ersatzgeld erhalten hat37. Schwierigkeiten bieten in dieser Frage die fränkischen Volksrechte dar. Nach ribuarischem Rechte verfiel der handhafte Dieb dem Galgentode38, während der nicht handhafte Diebstahl mit Buſse gesühnt wurde39. Die Lex Salica erwähnt zwar in den zahlreichen Diebstahlsfällen, die sie zusammenstellt, nur Geldbuſsen; allein die historischen Quellen lassen ersehen, daſs schon im sechsten Jahrhundert der handhafte Dieb bei den Salfranken gehängt wurde40, und die salische Novellengesetzgebung
33 Siehe oben S. 483.
34 Roth. 253. Der Knecht wird mit 40 Solidi ausgelöst. Das Weib wird nicht fegangi. Bei vereiteltem Versuch ist nur die Lösungsbuſse von 80, resp. 40 Solidi zu zahlen. Vgl. Liu. 111 und unten § 144, Anm. 39.
35 Wihträd 26 (nach Wahl des Königs). Ine 12. Vgl. Schmid, Ges. der Ags. S. 556.
36 Aethelstan II 1, pr.; IV 3, pr. Edgar III 7. Knut II 26. 64. 82.
37 Lex Baiuw. IX 8.
38 Lex Rib. 79.
39 Lex Rib. 42, 2: non sicut de reliquos animalibus texaga exigantur, sed tantum 45 solidos multetur. Lex Rib. 33, 2. 3; 72; 82, 1.
40 Greg. Tur. De virtut. S. Martini I 21, S. 599: propter furti scelera conprehensus … ductus est ad patibulum; De virtut. S. Juliani c. 16, S. 571; Gloria
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§ 139. Diebstahl, Raub und Unterschlagung.
setzt ablösbare Todesstrafe41 als hergebrachtes Recht voraus42. Es ist darum wahrscheinlich, daſs trotz der Lex Salica der handhafte Dieb, sofern er nicht dem allgemeinen Tötungsrechte preisgegeben war, von jeher einer ablösbaren Leibes- oder Lebensstrafe wenigstens bei groſsem Diebstahl verfiel. Karl der Groſse schrieb i. J. 779 vor, daſs der Dieb für den ersten Diebstahl nicht mit dem Tode, sondern mit Verlust eines Auges bestraft werden, bei dem zweiten die Nase und erst bei dem dritten das Leben verlieren solle43.
Nicht handhafter Diebstahl kann regelmäſsig durch Buſse gesühnt werden. Hinsichtlich der Diebstahlsbuſsen stehen sich das Recht der Lex Salica und die übrigen Volksrechte gegenüber. Nach diesen besteht die Buſse darin, daſs der Dieb den mehrfachen Wert der gestohlenen Sache ersetzen und auſserdem Friedensgeld bezahlen muſs. Zweifachen Ersatz verlangen das friesische44 und das angelsächsische Recht45, dreifachen das altkentische46, das burgundische47, anglowarnische48 und wenigstens in gewissen Fällen das ribuarische
martyrum c. 72, S. 536: opus suum ore proprio indicans patibulo deiudicatur. Gloria confess. c. 99, S. 811. Sohm in Z. f. RG V 413 f. In Formula Andeg. 3 erklärt der Aussteller, daſs er auf eingestandenen Diebstahl hin dem Tode verfallen, aber von einem Dritten ausgelöst worden sei, dem er sich verknechtet.
41 Pactus pro tenore pacis c. 2: et si latro (se) redimendi habeat facultatem, se redimat ..; si non redimitur, vita carebit. Chloth. II ed. v. J. 614 c. 22: qui cum furto non depraehinditur, … interfici non debeat inauditus. Vgl. Childeb. II decr. c. 7. 8.
42 Sohm hat in Z. f. RG V 411 ff. die oft nachgesprochene Ansicht aufgestellt, daſs im sechsten Jahrhundert eine Abänderung des salischen Rechtes eingetreten sei, welche die Diebstahlsbuſsen der Lex Salica durch die Todesstrafe ersetzte, ein Standpunkt, den von vornherein die Lex Ribuaria einnehme. Allein der Tod traf sowohl nach den Novellen zur Lex Salica als nach der Lex Rib. nur den handhaften (bezw. den insolventen) Dieb, während die Diebstahlsbuſsen bei nicht handhaftem Diebstahl nicht nur der Lex Ribuaria geläufig sind, sondern sich auch, wie Form. Andeg. 11, Form. Bignon 27, Lex Sal. 80, 81 f. (Hessels) ergeben, im jüngeren salischen Rechte erhalten haben. Vgl. noch Cap. de latronibns c. 3. 7, I 180 f. Cap. legg. add. 818/9, c. 15, I 284.
43 Cap. Haristall. c. 23, I 51. Vgl. Cap. Aquisgr. 801—813, c. 15, I 172 und den oben S. 641 Anm. 28 citierten Landfrieden des elften Jahrhunderts.
44 Lex Fris. 3, 2. 3. 4. Vgl. Lex Chamav. 28. Dies gilt auch im Maasgau nach Lex Chamav. 27. Als Friedensgeld wurde bei den Friesen das Wergeldsimplum verwirkt.
45 Aethelred I 1, 5. Knut II 30, 3. Vgl. Ine 43 pr. mit Ine 43, 1. Daneben Gewette.
46 Aethelbirht 9.
47 Lex Burg. 4, 3; 63; 70 neben einer multa von zwölf oder drei Solidi.
48 Lex Angl. et Werin. 35 ff. neben einem fredus von der Höhe der dilatura.
41*
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§ 139. Diebstahl, Raub und Unterschlagung.
Recht 49, ebenso die nordischen Rechte 50. Neunfacher Ersatz ist die Diebstahlsbuſse der Westgoten 51, Laugobarden 52, Alamannen 53, Baiern 54 und der Chamaven 55. Auch bei den Sachsen wird kleiner (nicht todeswürdiger) Diebstahl mit dem Neungelde gebüſst 56.
Wenn der Wert der gestohlenen Sache streitig war, hatte der Beschädigte das Recht, ihn zu beschwören. Doch setzten manche Volksrechte wenigstens für gewisse Gegenstände, um derartige Streitigkeiten von vornherein auszuschlieſsen, Werttaxen fest, die entweder nach oben und unten hin 57 oder nur als Maximalgrenze 58 maſsgebend sein sollten. Aus solchen Werttaxen scheinen mitunter feste Diebstahlsbuſsen hervorgegangen zu sein 59.
Feste Diebstahlsbuſsen begegnen von vornherein in der Lex Salica neben dem einfachen Ersatze (capitale) des gestohlenen Gegenstandes 60. Um ursprüngliche Werttaxen kann es sich dabei nicht handeln; denn die Buſse bleibt trotz Verschiedenheit des Wertes bis zu einer gewissen Wertgrenze stabil. Die höchste Buſse beträgt 62½ Solidi. Es folgen solche von 45 und 35 Solidi. Letztere greift bei einem Werte von 40 Denaren Platz. Bei kleinem Diebstahl (von zwei Denaren ab) wird auf eine Buſse von 15 Solidi erkannt. Unter den noch geringeren Buſsen ist hauptsächlich die von drei Solidi vertreten. Daneben finden sich vereinzelt die Hälfte von 35 und von 15 Solidi, eine Buſse von 30 Solidi und einmal die von 7 Denaren (⅙ Solidis). Die Buſse von 62½ Solidi, die in Fällen ausgezeichneten Diebstahls vorkommt, haben wir oben als vermutliche Redemptionstaxe der Hand, des Fuſses oder des Auges kennen gelernt 61.
49 Lex Rib. 42, 4. 5. 6 nach der wichtigen Handschrift A 5, wonach bei Kleinvieh- und Bienendiebstahl neben dem triplum eine fixe Buſse von 3, 6 oder 12 Solidi (als Friedensgeld?) gezahlt wird.
50 Wilda, Strafrecht S. 895. v. Amira, Obligationenrecht I 395.
51 Lex Wisig. VII 2, 13 f. 23.
52 Roth. 253.
53 Pactus Alam. III 26, V 6. 7. 8. Lex Alam. 61. 62. 65.
54 Lex Baiuw. IX 1. 6.
55 Lex Chamav. 24.
56 Lex Sax. 36.
57 Diesen Charakter haben die Taxen in der Lex Burg. 4, 1. 3, nach welchen der dreifache Ersatz zu leisten ist, secundum pretia constituta.
58 Lex Alam. 62. 1. 2. Vgl. Pactus Alam. V 7. 8.
59 So die Buſsen für Hundediebstahl in Lex Alam. 78, in Lex Baiuw. XX, in Lex Fris. 4, 6 f., für Diebstahl eines gezähmten Hirsches in Lex Rib. 42, 2. 3.
60 Eine Zusammenstellung giebt Davoud-Oghlou, Historie de la législation des anciens Germains I 503 ff.
61 Lösung der Hand hat Lex Baiuw. II 6 bei Diebstahl in exercitu, Alfred 6 bei Diebstahl in der Kirche. Siehe oben S. 520, Anm. 40. 41.
(0663 : 645)
§ 139. Diebstahl, Raub und Unterschlagung.
Die Buſse des kleinen Diebstahls dürfte sich als Ablösung der Strafe zu Haut und Haar auffassen lassen. Den Betrag von 45 Solidi finden wir in mehreren Handschriften der Lex als Buſse der Nase und des Daumens angegeben. Auch die Summe von 35 Schillingen kommt gelegentlich als Gliederbuſse vor 62. Gliederstrafen zeigt uns das Recht der karolingischen Zeit 63 und nachmals das altfranzösische und das deutsche Recht 64 bei Ahndung des Diebstahls. Es hat daher die meiste Wahrscheinlichkeit für sich, daſs die Verfasser der Lex Salica bei Feststellung der Diebstahlsbuſsen zunächst bestimmte Redemptionstaxen zu Grunde legten und dann innerhalb der damit gewonnenen Grenzen für gewisse Fälle mit Rücksicht auf den Wert des Diebstahlsobjektes und die Gefährlichkeit des Diebstahls weitere zum Teil willkürliche Abstufungen durchführten.
Eine Sonderstellung nimmt unter den deutschen Volksrechten das sächsische Recht ein, indem es jeden groſsen Diebstahl, mochte er nun handhaft sein oder nicht, als todeswürdige Missethat behandelt. In gleicher Weise straft das burgundische Recht den groſsen Diebstahl als crimen capitale.
Gewisse Diebstähle sind strafrechtlich ausgezeichnet. So nach fränkischem Rechte der an einer Viehherde, sonesti 65, begangene Diebstahl 66, nach sächsischem Rechte der Pferdediebstahl 67, nach
62 Für das Ohr in Septem Causae II 6, für den Pfeilfinger in Lex Sal. 29, 5.
63 Siehe oben Anm. 43. Die Lex Chamav. 20 verhängt bei Einbruchdiebstahl die Lösung von Hand, Fuſs oder Auge um den vierten Teil des Wergeldes.
64 Bouteiller II 39 (d’estre suspect de larcin), ed. 1611 S. 866 ff. Bei dem ersten Diebstahl tritt Verlust des Ohres nebst Verbannung ein. Etablissements de Saint Louis I 32: Verlust des Ohres bei dem ersten, des Fuſses bei dem zweiten, Tod bei dem dritten Diebstahl. Verlust der Augen oder des Fuſses oder der Hand droht der oben S. 641, Anm. 28 erwähnte Landfriede an. Über das jüngere deutsche Recht siehe Cropp S. 334 ff. Abschneiden der Hand oder des Fuſses, des Ohrs, der Nase finden wir als Diebstahlsstrafe auch bei den Nordgermanen und bei den Angelsachsen. v. Amira, Vollstreckungsverfahren S. 164. 167. Schmid, Ges. der Ags. S. 557.
65 Sonesti zu ags. sunor, Herde. Vgl. sonorpair in Ed. Roth. 351.
66 Lex Sal. 2, 14 (25 Schweine); 3, 6 (12 Rinder); 38, 3. 4 (Hengst mit 12 oder 7 Stuten). Die Buſse beträgt 62½ Solidi. Wurden aus einer Herde von mehr als 25 Schweinen deren 25 (also nicht die ganze Herde) gestohlen, so sind nur 35 Solidi verwirkt. Stiehlt jemand aus einer Herde, die mehr als 50 Schweine zählt, deren 50, so büſst er nur 62½ Solidi, weil dies nicht Herdendiebstahl ist. Auffallend bleibt, daſs die Lex Sal. nicht auch den Diebstahl einer ganzen Herde von 50 Schweinen erörtert. Ebenso fehlt hinter 3, 7 der Diebstahl der ganzen Herde von 25 Rindern. Vermutlich wurde durch Diebstahl gröſserer Herden das Leben verwirkt und haben die Verfasser der Lex Anstand genommen, die Todesstrafe zu er-
67 Er ist nach Lex Sax. 29 schlechtweg todeswürdig.
(0664 : 646)
§ 139. Diebstahl, Raub und Unterschlagung.
friesischem Pferde- und Ochsendiebstahl 68. Eine Steigerung der Strafe tritt ferner ein, wenn der Diebstahl mit Einbruch verübt worden ist. Die Lex Salica straft die effractura als selbständiges Delikt ohne Rücksicht auf die Ausführung des Diebstahls 69. Diebstahl mit effractura wird durch erhöhte Buſse gesühnt 70. Fränkische Buſsbücher bezeichnen ihn als furtum capitale 71. Nach dem Rechte der Chamaven wurde der Einbruchdiebstahl mit Hand, Fuſs oder Auge oder deren Lösungstaxe, daneben aber der Einbruch als solcher mit einer Buſse von 12, 8, 4 oder 2 Solidi gebüſst, je nachdem das Haus eines homo Francus, eines Freien, Liten oder Knechtes erbrochen worden war 72. Als todeswürdig behandelten Burgunder, Friesen und Sachsen 73 den Diebstahl mit Einbruch in eine screuna (screona), d. h. in ein unterirdisches, für Spinnarbeiten der Weiber bestimmtes Gemach 74. Schwerer ahnden manche Rechte den bei Nacht begangenen Diebstahl. Die Nacht macht bei den Sachsen den Diebstahl eines Ochsen im Werte von zwei Schillingen und schlechtweg den mit Hauseinbruch verübten Diebstahl von zwei Solidi zum todeswürdigen Verbrechen 75.
Höhere Strafe trifft den rückfälligen Dieb. Höchst wahrscheinlich war es ein alter germanischer Grundsatz, daſs man den Diebstahl, der an sich nicht groſser oder nicht todeswürdiger Diebstahl war, im Rückfalle gleich diesem bestrafte. Um einen Anhaltspunkt für den Nachweis des Rückfalls zu haben, pflegte man den Dieb durch Verstümmelung zu zeichnen. Doch wirkte die Kirche auf die Behandlung des Rückfalls wenigstens insofern ein, als auf ihr Betreiben hin die
wähnen, weil sie nur die Aufgabe hatten, die Buſssätze zusammenzustellen. Lex Rib. 18 setzt auf den Herdendiebstahl die hohe Buſse von 600 Solidi (auſser capitale und dilatura). Siehe oben S. 567.
68 Lex Fris. Add. 1, 3 setzt lösbare Todesstrafe.
69 Siehe oben S. 563. Dasselbe gilt im englischen Rechte für das latrocinium burgi, burglary, wenn der Einbruch bei Nacht geschieht (nocturna diruptio alicuius habitaculi … ad feloniam perpetrandam). Britton I 42. Blackstone, Comm. IV 223.
70 Lex Sal. 11, 3 ff.; 21, 3. 4; 27, 21. 22; 8, 1. Einbruchdiebstahl ist schon von 5 Denaren, nicht erst von 40 Denaren ab groſser Diebstahl.
71 Paenitentiale Pseudo-Romanorum 4, 1. Regino, De synod. causis II 269.
72 Lex Chamav. 19. 20. Auſserdem war Friedensgeld zu zahlen.
73 Lex Burg. 29, 3: effractores omnes, qui aut domus aut scrinia expoliant, iubemus occidi. Lex Fris. Add. 1, 3. Lex Sax. 33.
74 Siehe über das Erdhaus Müllenhoff bei Waitz, Altes Recht S. 292, wo auf flandrisch scrane, Diez, WB II c s. v. escregne, escrienne, wo auf ags. scræf Grube verwiesen wird, ferner Wackernagel bei Binding, Burgundisch-romanisches Königreich S. 333.
75 Lex Sax. 32. 34.
(0665 : 647)
§ 139. Diebstahl, Raub und Unterschlagung.
Strafen des ersten Diebstahls gemildert und dem rückfälligen Diebe vorbehalten wurden. Das jüngere langobardische Recht und die fränkischen Kapitularien unterscheiden ersten und zweiten Rückfall. Im ersten wurde der Dieb nach einer Satzung Liutprands an Haut und Haar gestraft und gebrandmarkt, im zweiten aber ins Ausland verkauft 76. Das fränkische Recht verhängte im zweiten Rückfalle die Todesstrafe 77. Auch den Angelsachsen 78 und den Nordgermanen 79 ist die härtere Bestrafung des rückfälligen Diebes bekannt.
2. Der Raub.
Vom Diebstahl unterscheidet sich der Raub durch den Mangel der Heimlichkeit. Raub 80, ahd. roub, altsächs. rôf, fries. râf, ags. réaf, altfränkisch charoëna 81 oder strûd (ags. strúdung 82), nordisch rán 83, ist das offene Wegnehmen einer Sache ohne Einwilligung des Besitzers. Darum können auch nâma, numft in der Bedeutung Raub gebraucht werden. Missethat ist nur der widerrechtliche Raub. Es giebt aber daneben einen rechtmäſsigen Raub; so die Erbeutung im Kriege und die erlaubte Pfändung.
Drohung oder Gewalt gehören nicht zu den Merkmalen des Raubes. Auch an Toten kann Raub begangen werden. Gewaltsamer Raub ist eine besondere Art des Raubes, wie die Zusammensetzungen altsächs. nôdrôf, fries. nêdrâf, ahd. nôtnumft, nôtnâma, ags. nýdnǽm, ahd. scâchroub, fries. scâcrâf ergeben.
76 Liu. 79.
77 Siehe oben Anm. 43.
78 Nach Aethelred I 1, 6 giebt es im ersten Rückfalle keine andere Buſse als das Haupt. Nach Knut II 30 tritt im Rückfalle schwere Verstümmelung ein.
79 Wilda, Strafrecht S. 882, Anm. 1. v. Amira, Vollstreckungsverfahren S. 167.
80 Schon Lex Sal. 17, 12, Cod. 5. 6. 10; 61, 1, Cod. 10 hat raubare für expoliare. Roth. 16 bietet rairaub (Leichenraub), Roth. 14 plodraup (Blutraub). Lex Alam. 48: rauba. Lex Baiuw. XIX 4 walaraupa. Über rauba in den Formeln Zeumer, Formulae S. 13, Anm 3 und die S. 771 angeführten Stellen. Ahd. roub, ags. réaf bedeutet nicht nur Raub, sondern auch Beute, Rüstung, Kleid. Auf Raub gehen einerseits ital. rubare, altfranz. roberie, engl. robbery mit der Bedeutung rapina, andererseits ital. roba, franz. robe zurück. Graff, Sprachschatz II 356 f. Diefenbach, Vgl. WB II 164. Diez, WB I s. v. roba. Grimm, RA S. 635. Grimm, WB VIII 210. Vermutlich ist occupatio bellica, spolium, der Ausgangspunkt für die verschiedenen Bedeutungen des Wortes.
81 Müllenhoff bei Waitz, Altes Recht S. 280 äuſsert sich zweifelnd über die Abstammung des Wortes und stellt es zu ahd. herinumft, indem er auf chari Heer und winna rapina hinweist. Vgl. Kern bei Hessels Sp. 551.
82 Aethelred V 25, VI 28.
83 Siehe Brandt II 105 ff., wonach rán nicht nur Raub, sondern auch unerlaubte Eigenmacht und Rechtsverweigerung bedeutet.
(0666 : 648)
§ 139. Diebstahl, Raub und Unterschlagung.
Der Ausdruck Raub wird mitunter auf unbewegliche Sachen ausgedehnt. Man spricht auch von Landraub 84. Doch steht dieser nach den Quellen der fränkischen Zeit unter selbständiger, und zwar in der Regel unter geringerer Buſse. Die geraubte bewegliche Sache braucht keine fremde zu sein. Auch der Eigentümer, der seine Sache einem anderen ohne Beachtung der für den Anefang geltenden Grundsätze hinwegnimmt, verfällt nach salischem Rechte wegen charoëna in die Raubbuſse 85. Ebenso nach verschiedenen Rechten der Gepfändete wegen Pfandkehrung 86.
Nach den meisten Rechten wird der Raub, sofern er nicht qualifizierter Raub ist, milder bestraft als der Diebstahl. Das salische Recht setzt auf Raub eine Buſse von 30 Solidi 87, wenn das Geraubte den Wert eines Schillings hat, von 15 Solidi, wenn es weniger wert ist 88. Das alamannische Recht verlangt bei Raub nur den zweifachen oder dreifachen, nicht wie bei Diebstahl den neunfachen Ersatz 89. Bei den Mittel- und Westfriesen wurde der Raub gleich dem Diebstahl mit dem Zwiegelde vergolten; allein das Friedensgeld betrug ursprünglich nur 12, nicht wie bei Diebstahl 53⅓ Solidi 90. Umgekehrt war bei den Angelsachsen zwar die Wette des Räubers dieselbe wie die des Diebes; aber der Ersatz brauchte nur einfach geleistet zu werden 91. Das ostfriesische Recht verlangte neben einfachem Ersatz eine Buſse von 24 Solidi, die an den Verletzten, und das Wergeldsimplum, das als Friedensgeld an den König zu zahlen war 92. Nach burgundischem Rechte wurde der einfache Raub gleich dem kleinen Diebstahl mit dem Neungelde gebüſst 93. Das langobardische Recht scheint dem Räuber ebenso wie dem Diebe neunfachen Ersatz auferlegt zu haben, ohne aber auf handhaften Raub die Grundsätze des handhaften Diebstahls anzuwenden 94.
84 Siehe oben S. 512. 513 Anm. 8.
85 Lex Sal. 37, 2; 61, 3, Cod. 2 ff.
86 Liu. 40. Lex Sal. 9, 5, wo Cod. 1 eine Buſse von 30 Solidi nennt, die übrigen Texte eine Buſse von 15 Solidi (die kleine Raubbuſse) haben.
87 Lex Sal. 17, 12; 35, 2; 37, 2; 55, 6; 61, 1. 3.
88 Lex Sal. 35, 3.
89 Lex Alam. 5, 2; 34.
90 Lex Fris. 8. Add. 9. stellt den Raub hinsichtlich des Friedensgeldes dem Diebstahl gleich.
91 Ine 10. Vgl. Ine 7.
92 Lex Fris. 9, 14 ff. Wurde ein Adeliger beraubt, so betrug die Buſse 48, wenn ein Lite, 12 Solidi.
93 Lex Burg. 9.
94 Arg. Liu. 35. 40. 151.
(0667 : 649)
§ 139. Diebstahl, Raub und Unterschlagung.
Ausgezeichneter Raub war ursprünglich der Raub mit gewaltsamem Angriff oder Überfall, Schachraub, auch schlechtweg Schach, ahd. scâh, scâch 95, latinisiert scaccum. Im Bereiche der Rechtsquellen begegnet das Wort zunächst in westfränkischen Kapitularien. Die Lex Salica scheint den Begriff durch adsalire oder supervenire wiederzugeben. Sie setzt auf Raub mit Überfall eine Buſse von 62½ Solidi 96. Dieselbe Buſse verwirkt der Räuber, der sein Opfer auf dem Wege überfällt und thätlich angreift, auch wenn es unberaubt entkommt. Gelingt der Raub, so wird er daneben mit der Raubbuſse von 30 Solidi gebüſst 97. Die adsalitura kann auch in Überfall von Haus und Hof bestehen und stellt sich, wenn mit Raub konkurrierend, als eine qualifizierte Art der Heimsuchung dar. Das langobardische Recht kennt eine mit ‘walapaus’ verübte Gewaltthat 98. Walapaus ist aber eine zum Zwecke des Raubes vorgenommene Vermummung 99. Die in solcher Weise verübte violentia wurde mit 80 Solidi gebüſst. Doch muſste der gelungene Raub, wie es scheint, daneben noch besonders mit dem Neungelde gesühnt werden.
Die strafrechtliche Behandlung des Raubes stand in den meisten Volksrechten der des Diebstahls ziemlich nahe. Hie und da, so bei den Mittel- und Westfriesen, wurde sie dieser völlig angeglichen. Das fränkische Königsrecht faſst unter den Ausdrücken latro, latrocinium Diebstahl und Raub oder wenigstens Diebstahl und einfachen Raub zusammen. Spätkarolingische Kapitularien stellen dem furtum, der tesceia, den Schachraub als scaccum, adsalitura, depraedatio, dem latro den scachcator gegenüber 100.
95 Fries. scâk, vgl. franz. échec, ahd. scâhhari, ags. scéacére, der Schächer zu alts. scacan, ags. sceacan, intransitiv flieſsen, springen, stürzen, transitiv schütteln, scheuchen (adsalire?).
96 Lex Sal. 14, 1: si quis hominem ingenuum in superventum expoliaverit .., sol. 63 culp. iud. Dem Romanus gegenüber sind nur 30 (al. 35) Solidi verwirkt. Vgl. Lex Sal. 61, 2. Lex Burg. 29.
97 Lex Sal. 17, 9. Siehe oben S. 564. Anm. 35. Die Emendata setzt auf die adsalitura 30 Solidi, auf die adsalitura mit Raub 62½ Solidi.
98 Roth. 31.
99 Grimm, RA S. 635*. Zu wala Wahl und mhd. bütze Schreckbild, Larve. Ruprecht von Freising II 31 spricht diesfalls von Stehlraub oder heimlichem Raub, der im Gegensatz zum offenen Raube nach Art des Diebstahls bestraft wird.
100 Conv. Silvac. v. J. 853, Pertz, LL I 426. Liber Papiensis Otto I c. 6: de furto aut scacho … Formel zu Roth. 143: non faciam furtum nec scachum … Vgl. Pertz, LL II 53: furtum, schacum vel rapinam aut praedam … non faciam …
(0668 : 650)
§ 139. Diebstahl, Raub und Unterschlagung.
3. Die Unterschlagung.
Dem Diebstahl verwandt, aber sowohl von diesem als vom Raube verschieden, ist eine Gruppe von Missethaten, die man als Unterschlagung oder als diebliches Behalten zusammenfassen kann. Der Unterschlagung fehlt das Merkmal der Verletzung fremden Gewahrsams. An die Stelle des auferre, wie es den Diebstahl und Raub charakterisiert, tritt bei der Unterschlagung das Verheimlichen oder Verleugnen der Sache.
Unterschlagung kann begangen werden, wenn der Thäter den Besitz der Sache zwar ohne den Willen des Eigentümers, aber doch ohne strafbare Handlung erlangt hat. So, wenn man eine Sache findet, aber den Fund verheimlicht und die vorgeschriebene Verlautbarung versäumt101; wenn ein flüchtiger Knecht oder ein Tier dem Nichteigentümer zuläuft und er sie dem Herrn gegenüber verleugnet102 oder sie nicht vorschriftsmäſsig aufbietet103; wenn ein Knecht, der dem Herrn entflieht, Vermögensstücke einem Dritten anvertraut und dieser sie dem Herrn ableugnet104; wenn jemand eine fremde Sache Dieben oder Räubern abjagt und für sich behält105; wenn der Pfandnehmer die Pfandnahme dem Eigentümer des gepfändeten Tieres nicht anzeigt oder, falls er ihm unbekannt ist, die Pfändung nicht verlautbart106; wenn jemand eine Sache irrtümlich als die eigene in Besitz nimmt und, nachdem er den Irrtum erkannt hat, dem Eigentümer keine Anzeige erstattet107. Diebliches Behalten wird in den gedachten Fällen regelmäſsig mit der Diebstahlsbuſse bedroht108. Doch scheinen die peinlichen Strafen des Diebstahls auf die Unterschlagung nicht ausgedehnt worden zu sein. In nachfränkischer Zeit ist die Anefangsklage gegen jeden Besitzer der dieblich behaltenen Sache zulässig. Ob und wie weit das bereits in der fränkischen Zeit der Fall war, bleibt zweifelhaft.
Das westgotische und das bairische Recht rechnen zum dieblichen Behalten auch den Fall, daſs jemand die Sache durch Vertrag gegen
101 Lex Rib. 75: fur iudicandus est. Lex Baiuw. II 12, 2: furti reputetur.
102 Lex Fris. Add. 7: reddat aut ipsum, quod suscepit, aut aliud simile vel pretium ipsius et pro furto weregildum suum ad partem regis componat.
103 Lex Rib 75.
104 Roth. 262: pro furtum eas (res) reddat.
105 Lex Rib. 75.
106 Siehe oben S. 534, Anm. 17.
107 Roth. 342: reddat eum (caballum) in octogild.
108 Das friesische Recht legt nur einfachen, nicht zweifachen Ersatz auf. Siehe oben Anm. 102.
(0669 : 651)
§ 140. Die Heimsuchung.
die Pflicht der Rückgabe erhalten hat und, statt sie zurückzugeben, den Besitz ableugnet 109. Ein solcher soll dann gleich einem Diebe bestraft werden 110. Nach westgotischem Rechte werden Handwerker, welche von den ihnen zur Bearbeitung oder Verarbeitung übergebenen Sachen etwas unterschlagen, als Diebe behandelt 111.
§ 140. Die Heimsuchung.
Wilda, Strafrecht S. 952. 781. Osenbrüggen, Der Hausfrieden, 1857, S. 60 ff. Derselbe, Strafrecht der Langobarden S. 139. Schmid, Gesetze d. Angelsachsen S. 606. 615. Stemann, Den danske Retshistorie S. 666.
Die Missethat der Heimsuchung 1 war ein strafrechtlich ausgezeichneter Bruch des Hausfriedens, nämlich Überfall von Haus und Hof mit bewaffnetem Gefolge. Ursprünglich zählte sie zu den Bandenverbrechen. Weil sie eine Bande, ein Heer voraussetzte, hieſs sie fränkisch harizuht 2, hariraida 3 oder collecta 4, langobardisch haritraib 5, altdänisch hærvirki. Nach fränkischem Rechte geschah sie durch ein contubernium, nach langobardischem Rechte durch mindestens fünf, nach dänischem durch mindestens sechs Genossen. Das bairische Recht unterschied heriraita und heimzuht, je nachdem die Missethat mit wenigstens 42 Schilden oder mit einer geringeren Zahl verübt wurde 6.
Das fränkische Recht verlangt einen gewaltsamen Angriff, die Lex Salica ein adsalire 7, wovon die Heimsuchung auch adsalitura,
109 Leges Eurici fr. 280: sicut fur ea, quae caelavit .., conpositione inplere cogatur. Lex Baiuw. XV 5.
110 Wer eine Sache ohne den Willen des Eigentümers verkauft, haftet diesem wegen inlicita venditio nach Leges Eurici fr. 289 und nach Lex Baiuw. XVI 1. 4 für doppelten Ersatz. Siehe oben S. 510.
111 Lex Wisig. VII 6, 3. 4.
1 Mhd. heimsuoche, heimsouchinge, altbair. heimzuht, fries. hamsekenge, ags. hámsócn oder hámfaru, altnord. heimsókn.
2 Summula de bannis c. 7, Cap. I 224. Vgl. unten Anm. 8.
3 Lex Rib. 64.
4 Conv. Silvac. v. J. 853, c. 3, Pertz, LL I 424: de collectis, quas theudisca lingua heriszuph appellat. Cap. ad leg. Baw. add. c. 2, I 157: vis per collecta hominum. Fortia in Cap. Sax. c. 1, I 71.
5 Roth. 379. Vgl. über das Wort Carl Meyer, Sprache und Sprachdenkmäler der Langobarden S. 291. Die zu gleichem Zwecke erfolgende Zusammenrottung von Knechten heiſst concilius rusticanorum. Roth. 279.
6 Siehe oben S. 570, Anm. 36. 37. Reisa vel expeditio heiſst die Heimsuchung in jüngeren deutschen Quellen. Osenbrüggen, Hausfrieden S. 69.
7 Lex Sal. 14, 6.
(0670 : 652)
§ 140. Die Heimsuchung.
assultura genannt wird. Nach einer Aufzeichnung über die karolingischen Bannfälle begeht harizuht, wer Zaun, Thüre oder Haus gewaltsam erbricht 8. Mit der Heimsuchung kann andere Gewaltthat konkurrieren; so Verwundung, Raub, Sachbeschädigung. Nach salischem Rechte wird dadurch die That zu einer Heimsuchung höherer Strafbarkeit gesteigert 9. Manche Rechte nehmen solche Gewaltakte geradezu in den Thatbestand der Heimsuchung auf 10 oder stellen sie wenigstens nicht unter besondere Buſse 11. Andere endlich strafen sie nach den Grundsätzen kumulativer Konkurrenz 12. Der aus Anlaſs einer Heimsuchung begangene Todschlag wird regelmäſsig als qualifizierter Todschlag gebüſst 13.
Eine Gruppe von Rechten sieht das Merkmal der Heimsuchung schon in der feindseligen Umzingelung des Hauses; so das bairische, das friesische und anglo-warnische Recht 14. Heimsuchung hat nämlich schon verbrochen, qui manu collecta hostiliter domum alterius circumdederit, hostili manu cinxerit. Gemäſs dem Geiste des alten Rechtes muſste die feindselige Absicht zu typischem Ausdrucke gelangt sein; nach dem Baiernrechte dadurch, daſs der Führer der Bande einen Pfeil oder Speer oder sonst ein Geschoſs in den umzingelten Hof abschoſs 15. Laut den sogenannten Leges Henrici primi genügte ein gegen die Thüre oder das Haus gerichteter Pfeilschuſs oder Steinwurf oder ein demonstrativer Schlag (colpus ostensibilis) 16. Pfeilschuſs oder Gerwurf waren Zeichen der Kriegserklärung, symbolische Handlungen, durch die man in heidnischer Zeit den Feind dem Kriegsgotte zu weihen pflegte 17.
8 Summula de bannis c 7, Cap. I 224: qui harizhut facit, hoc est, qui frangit alterius sepem aut portam aut casam cum virtute.
9 Lex Sal. 14, 6, Cod. 5. 6: si … ibidem ostia fregerit, canes occiderit vel homines plagaverit aut in carro aliquid exinde duxerit…
10 So nordische Rechte. Wilda, Strafrecht S. 955. Vgl Jydske Lov II 30.
11 Arg. Roth. 379, wonach die Zerstörung des Daches eines bewohnten Hauses unter die Strafe des Haritraib fällt; Roth. 19, wonach bei Haritraib nur Tötung und Brandstiftung besonders gebüſst werden. Lex Rib. 64: quicquid ibidem talaverint, restituant (ohne besondere Buſse). Lex Fris. 17, 4, Zusatz für Ostfriesland.
12 So das mittel- und westfriesische Recht nach Lex Fris. 17, 4.
13 Siehe oben § 130. Bei den Langobarden einfach neben der Heimsuchungsbuſse.
14 Lex Baiuw. IV 23. Lex Fris. 17, 4. Lex Angl. et Werin. 57.
15 Lex Baiuw. a. O. Das langobardische Recht (Roth. 34) stellt den Pfeilschuſs oder Speerwurf unabhängig von der Heimsuchung unter Strafe.
16 Leges Henrici primi 80, 11.
17 Weinhold, Beiträge zu den deutschen Kriegsaltertümern, Berliner SB 1891, S. 560 ff.
(0671 : 653)
§ 140. Die Heimsuchung.
Schwedisches und jütisches Recht lieſsen bei der Heimsuchung das Erfordernis der Gefolgschaft fallen, so daſs auch ein einzelner Heimsuchung oder Heerwerk verüben konnte und dieses Verbrechen sich nur noch durch das Merkmal schwerer Gewaltthat vom einfachen Hausfriedensbruche abhob. Dieselbe Entwickelung begegnet nachmals in deutschen Rechtsquellen. Ein westfränkisches Kapitular unterscheidet harizuht und ‘adsalitura in domos’, vermutlich in der Weise, daſs diese den weiteren Begriff bildete und auch von einem einzelnen begangen werden konnte 18.
Die Strafe der Heimsuchung ist in den verschiedenen Rechten eine ungleichartige, was zum Teil mit der Verschiedenheit des vorausgesetzten Thatbestandes zusammenhängt 19. Bei den Langobarden verwirkt der Unternehmer sein Leben 20, bei den Angelsachsen sein Vermögen, während sein Leben im Ermessen des Königs steht 21. Auf grundsätzliche Lebensverwirkung deutet es auch hin, wenn schwere Heimsuchung nach salischem Rechte vom Anführer mit dem Wergelde gebüſst wird. Nordische Rechte behandeln die Heimsuchung oder doch die schwere Heimsuchung als unsühnbare That 22, eine Auffassung, die vermutlich unter dänischem Einfluſse für die als Hausbruch ausgezeichnete Heimsuchung 23 auch bei den Angelsachsen eindrang.
Die deutschen Volksrechte des fränkischen Reiches setzen auf die einfache Heimsuchung Buſsen, die niedriger sind als das Wergeld und mitunter für die Mitglieder der Bande nach dem Maſse der Beteiligung abgestuft werden 24. Bei den Baiern büſst der Führer die heriraita mit 40 Solidi und mit einem fredus von gleicher Höhe, die heimzuht mit Buſse und Brüche von je 12 Solidi 25. Die karolingischen Kapitu-
18 Conv. Silvac. v. J. 863, c. 3, Pertz, LL I 424. Die adsalitura war entweder adsalitura in domos, die mit Gefolge begangen zu harizuht wurde, oder adsalitura in via, Wegeraub, Straſsenraub.
19 Im allgemeinen gilt schon für die fränkische Zeit das Wort des Schwabenspiegels, Laſsberg 301: die bůſs ist etwa ring etwa swer ye nach des landes gewonheit.
20 Siehe oben S. 573.
21 Edmund II 6. Vgl. Aethelred IV 4.
22 Wilda, Strafrecht S. 956.
23 Wenn Knut II 62 auf Heimsuchung eine Buſse von fünf Pfund setzt, dagegen Knut II 64 Hausbruch (húsbryce) und Brand für unsühnbare Thaten erklärt, so ist unter Hausbruch eine ausgezeichnete Heimsuchung zu verstehen, eine solche, bei der eine destructio domus stattfindet (vgl. Roth. 379). Dasselbe gilt von Leges Henrici primi 12, 1.
24 Siehe oben S. 572. 573.
25 Lex Baiuw. IV 23. 24.
(0672 : 654)
§ 141. Brandstiftung und Feuerverwahrlosung.
larien bedrohen die Heimsuchung mit der königlichen Bannbuſse, die von den Teilnehmern jeder zu zahlen hat, während nach friesischem Volksrechte der Führer das friesische Wergeldsimplum, jeder Genosse den fredus von 12 Solidi verbricht.
Neben der strafbaren Heimsuchung hatte es ursprünglich auch eine erlaubte gegeben, die Heimsuchung in gerechter Fehde. Eine angelsächsische Satzung erörtert den Fall, daſs jemand seinen Feind in dessen Behausung belagert, nachdem er ihn vergeblich um Recht gebeten hat. Wenn die Belagerung sieben Nächte lang gedauert und der Belagerte sich nicht ergeben hat, ist es erlaubt, Gewalt anzuwenden 26. Im fränkischen Reiche wurde zunächst die Tötung im eigenen Hause unter volksrechtliche, dann die Heimsuchung schlechtweg unter königsrechtliche Strafe gestellt.
§ 141. Brandstiftung und Feuerverwahrlosung.
Wilda, Strafrecht S. 940. v. Richthofen, Zur Lex Saxonum S. 305. Osenbrüggen, Strafrecht der Langobarden S. 154. Derselbe, Die Brandstiftung 1854, S. 1 ff. Brandt, Forelæsninger II 115.
Neben der Brandstiftung 1 als absichtlicher Branderregung steht die Feuerverwahrlosung als absichtslose Missethat gleichen Erfolgs. Mit seltener Übereinstimmung rechnen es die Quellen zum Thatbestande der Brandstiftung, daſs sie volens, voluntarie, asto animo, per aliquam invidiam vel odium, mit Willen, mit feindlicher Hand geschehe, oder sie bringen die Absicht durch die Worte focum mittere, Feuer setzen, durch die Bezeichnung des Brandstifters als blǽsere (Bläser) zum Ausdruck 2.
26 Alfred 42. Vgl. Aethelred IV 4.
1 Ahd. brant, ags. brand oder auch bærnet, lat. incendium.
2 Lex Sax. 38: qui domum alterius vel noctu vel interdiu suo tantum consilio volens incenderit … Lex Fris. 5, 1: qui domum alterius incendere volens facem manu tenet … Sunesen 61: si quis voluntarie ignem inponat domo aliene, ut ad iniuriam et dampnum domini domus incendio consumatur. Sunesen 132: accusatus quispiam, quod voluntarie domum incenderit alienam. Roth. 146: si quis casam alienam asto animo, quod est voluntarie, incenderit … Roth. 149: si quis molinum alterius asto incenderit, id est voluntarie. Lex Baiuw. X 1: si quis per aliquam invidiam vel odium in nocte ignem inposuerit … A. O. I 6: si quis res ecclesiae igne cremaverit per invidiam more furtivo in nocte … Gulaþíngslög 98: heiftugri hendi. Skånelagen 214 (S. 199): Sætær man mæþ wilia sinum eld j annars manz hus .. Vgl. auch die schwedischen Stellen bei Wilda, Strafrecht S. 945. — Lex Alam. 76: si quis … foco in nocte miserit,
(0673 : 655)
§ 141. Brandstiftung und Feuerverwahrlosung.
Als Gegenstand der Brandstiftung werden nur Gebäude, meistens Häuser, mitunter auch Kirchen 3, Ställe, Scheunen, Speicher und Mühlen genannt 4. Anzünden eines Zaunes oder behauenen Holzes wird nach der Lex Salica als Zerstörung fremden Eigentums mit 15 Solidi gebüſst, derselben Buſse, die z. B. auch auf das Umhauen des Zaunes gesetzt ist 5. Das Niederbrennen eines Gehölzes, wudabærnet, straft das angelsächsische Recht gleich dem Niederhauen, aber nicht als Brandstiftung 6. Das bairische Volksrecht erwähnt auch das Anzünden einer Miete und eines Schobers, belegt es jedoch mit geringer Buſse.
Eine Gruppe von Quellen sieht ein wesentliches Merkmal der Brandstiftung an bewohnten Gebäuden darin, daſs sie heimlich oder daſs sie nächtlich geschehe 7, während die offene Brandstiftung als vorsätzliche Sachbeschädigung oder als Fall der Heimsuchung aufgefasst und bei der hellen Tages erfolgten Brandstiftung unbewohnter Baulichkeiten die Heimlichkeit wohl als selbstverständlich vorausgesetzt wird. Ergänzend griff in dieser Beziehung das karolingische Bannstrafrecht ein, indem es die Brandstiftung an Gebäuden schlechtweg unter die Bannbuſse stellte. Auf anderem Standpunkte standen von vornherein das sächsische, das friesische, das langobardische und das angelsächsische Recht, indem sie gleich nordischen Rechten jenes Merkmal nicht verlangten. Nachmals wird die heimliche, nächtliche Brandstiftung als Mordbrand, Nachtbrand oder Mordnachtbrand terminologisch und strafrechtlich ausgezeichnet 8 und der gewaltsamen Brandstiftung, dem waldbrand oder herebrand, gegenübergestellt 9.
ut domus incendat seu et sala sua … Lex Wisig. VIII 2, 1: qui aliene domui in civitate ignem supposuerit … Jydske Lov III 66: of man … sætær eld i. Über blǽsere Schmid, Ges. d. Ags. S. 536.
3 Lex Sal. 55, 7 (Herold.) macht bei Kirchen eine Ausnahme von dem Merkmal des dolus. Der Brand der Kirche wird mit 200 Solidi gebüſst, mag er nun absichtlich oder absichtslos verursacht worden sein.
4 Lex Sal. 16. Summula de bannis c. 6, Cap. I 224: incendium … hoc est, qui incendit alterius casam aut scuriam. Lex Alam. 76, 2; 77. Scura, scuria von ahd. sciura, Scheuer, franz. écurie.
5 Lex Sal. 16, 5; 27, 15.
6 Alfred 12. Ine 43 pr. als Diebstahl, weil das Feuer der Dieb ist.
7 Lex Sal. 16, 1: super homines dormientes. Lex Rib. 17, 1: per noctem latenter. Lex Alam. 76: in nocte. Lex Baiuw. I 6: more furtivo in nocte; X 1: in nocte. Lex Angl. et Werin 43: qui domum alterius noctu incenderit …
8 Richthofen WB S. 936. Siehe noch die Citate bei Geib I 222. Mordnachtbrand in Richthofen, Rqu. S. 79 21. Den Mordbrand definiert Jydske Lov III 66 als nächtliches oder heimliches Feuersetzen in eines andern Mannes Haus.
9 Über waldbrand (Gewaltbrand) Richthofen, WB S. 1123. Herebrantum in der Keure für Seeland c. 28, Mieris, Groot Charterboek I 304. Skånelagen 214
(0674 : 656)
§ 141. Brandstiftung und Feuerverwahrlosung.
Wer bei Anzündung eines Wohnhauses betroffen wird, darf als friedloser Mann getötet werden. Zu den buſslosen Tötungen zählt das friesische Volksrecht die des handhaften Brandstifters10. Ins Feuer stoſsen mag man nach Östgötalagen den Mordbrenner, wenn beides zusammen ergriffen wird, Hand und Brand11. Nach altdänischem Rechte wird der ertappte Brandstifter mit Feuer oder Rad hingerichtet12. Ebenso verfällt nach dem Rechte des schwedischen Uplandes dem Feuertode, wer gefangen wird mit blasendem Munde und brennendem Brande13.
Strenge Acht ist, abgesehen von dem Falle der handhaften That, das Los des Brandstifters nach nordischen Rechten. Friedlos und unheilig soll er sein und Brandwolf heiſsen laut den norwegischen Gulaþíngslög14. Lebensverwirkung steht auch im jüngeren angelsächsischen15 und im sächsischen16 Rechte auf Brandstiftung17. Die übrigen deutschen Stammesrechte verlangen entweder eine feste Buſse oder mehrfachen Ersatz. Nach der Lex Salica ist für Anzünden eines Gebäudes die Buſse von 62½ Solidi, auſserdem einfacher Schadenersatz und dilatura zu leisten. Wenn Menschen darin schliefen, zahlt der Brandstifter auſserdem das Wergeld derer, die den Tod fanden, und an jeden, der zu entrinnen vermochte, die Buſse der Lebensgefährdung18. Die Lex Ribuaria erwähnt nur den Fall, daſs in Folge der Brandstiftung ein Mensch verbrannte. Neben capitale und dilatura büſst dann der Thäter, wenn er ein freier Mann ist, 600, wenn ein Unfreier, 36 Solidi19. Bei den Alamannen ist für Brandstiftung neben einfachem Ersatz eine Buſse von 40, 12, 6 oder 3 Solidi zu leisten, je nachdem es sich um das Wohnhaus eines Freien oder eines Knechtes, um Scheunen und Wirtschaftsgebäude oder um Ställe handelt20. Wesentlich gleichartige Buſsen hat auſser einfachem Ersatz
droht dem Brandstifter den Galgen an und fügt dann hinzu, daſs es auch mit jenen so zu halten sei, die mit Heerschild hinreiten und eines anderen Mannes Eigen verbrennen.
10 Lex Fris. 5, 1.
11 Wilda, Strafrecht S. 945.
12 Eriks Sæll. Lov II 15.
13 Wilda, Strafrecht S. 945.
14 Gu. 98.
15 Knut II 64. Nach Schmid, Ges. d. Ags. Anhang XIII, steht es im Ermessen der Urteiler, ob der Brandstifter das Leben haben solle oder nicht.
16 Lex Sax. 38.
17 Den Feuertod setzt Lex Wisig. VIII 2, 1 nach römischem Vorbilde auf Brandstiftung intra civitatem nebst vollem Ersatz, dagegen hundert Hiebe und Vergütung des Schadens, wenn der Brand auſserhalb einer Stadt gelegt worden ist.
18 Lex Sal. 16, 1 ff.
19 Lex Rib. 17.
20 Lex Alam. 76. 77.
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§ 141. Brandstiftung und Feuerverwahrlosung.
die Lex Baiuwariorum21, daneben aber noch eine besondere Buſse für jeden Firstfall, d. h. für jeden einstürzenden Giebel. Auſserdem ist jedem Bewohner des Hauses, welcher unversehrt entkam, die Buſse der Lebensgefährdung zu zahlen. Dreifachen Ersatz des Brandschadens legen das langobardische22 und das anglo-warnische23 Recht dem Brandstifter auf. Doch setzt ein Gesetz Liutprands, wenn das Haus bewohnt war, eine Buſse von 300 Solidi voraus, was der langobardischen Jurisprudenz zum Anlaſs diente, in solchem Falle dem Beschädigten die Wahl zwischen dieser Buſse und dem triplum zu gewähren24. Nur das duplum begehrt das friesische Recht. Wenn man aber den Brand erregte, um den Bewohner des Hauses herauszutreiben und dann zu töten, so ist der Getötete neunfach zu vergelten25.
Sucht man in den zum Teil komplizierten Bestimmungen der deutschen Volksrechte nach einem strafrechtlichen Grundgedanken, so wird man ihn darin finden dürfen, daſs der absichtlich herbeigeführte vermögensrechtliche Brandschaden als eine qualifizierte Eigentumszerstörung bestraft wurde und zwar bei den Saliern, Anglowarnen und Friesen mit Strafsätzen des Diebstahls, bei Sachsen und Angelsachsen nach Art todeswürdigen Diebstahls. Soweit die Brandstiftung das Leben gefährdet, greift nach salischem und bairischem Rechte die Buſse der Lebensgefährdung ein, während das langobardische diesfalls statt des dreifachen Ersatzes 300 Solidi, nämlich das Wergeld (150 Sol.) nebst dem entsprechenden Friedensgelde, verlangt.
Das ältere Recht kannte auch eine erlaubte Brandstiftung. Sie wurde als Wüstung an dem Hause des Friedlosen vollzogen, findet sich als selbständiges Zwangsmittel im sächsischen Ungehorsamsverfahren und hat sich als Brandrecht über die fränkische Zeit hinaus erhalten. Die Brandstiftung war einstens in gerechter Fehde erlaubt gewesen. Hauptsächlich um sie in dieser Anwendung zu treffen, haben sie die Karolinger unter die Bannfälle aufgenommen.
Vereinzelte Aussprüche der Quellen erörtern auch Fälle absichtsloser Branderregung, um sie dem Urheber entweder als Ungefährwerke26 zuzurechnen oder aber jede Haftung auszuschlieſsen. Ersteres ist der Fall bei typischer Fahrlässigkeit. Wer Feuer im Freien entfacht, ist verpflichtet, es wieder auszulöschen. Versäumt er diese
21 Lex Baiuw. X 1 ff. Vgl. I 6.
22 Roth. 146. 149.
23 Lex Angl. et Werin. 43.
24 Liu. 72.
25 Lex Fris. 7, 1. 2.
26 Schwedisch brandvaþi. v. Amira, Obligationenrecht I 388.
Binding, Handbuch. II. 1. II: Brunner, Deutsche Rechtsgesch. II. 42
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§ 142. Unzucht, Ehebruch und Blutschande.
pflichtmäſsige Obsorge, so haftet er unter bestimmten Voraussetzungen für einfachen Ersatz des verursachten Schadens; so nach burgundischem Rechte27, wenn das Feuer nicht etwa vom Winde fortgetrieben wurde, so nach langobardischem28 und sächsischem29, wenn es binnen 24 Stunden einen Schaden anrichtete. Einfachen Ersatz verlangt bei Feuerverwahrlosung auch das westgotische Recht30. Nach einer Satzung Rotharis ist ersatzpflichtig, wer Feuer 9 Fuſs vom Feuerherde wegträgt, wenn daraus ein Schaden entsteht31. Ein in den Liber Papiensis unter die Satzungen Lothars I. aufgenommenes Kapitular32 setzt auf Erregung eines Brandes im Walde, abgesehen von der Ersatzpflicht, die königliche Bannbuſse, während die Lex Wisigothorum, gleichfalls unter polizeilichem Gesichtspunkte, das Anzünden eines Waldes oder einzelner Bäume mit Prügelstrafe bedroht33.
§ 142. Unzucht, Ehebruch und Blutschande.
Wilda, Strafrecht S. 809. 821. 849. 855. Walter, RG II 398 f. v. Richthofen, Zur Lex Saxonum S. 281. Osenbrüggen, Strafrecht der Langobarden S. 97. Dahn, Studien S. 230 f. Rosenthal, Die Rechtsfolgen des Ehebruchs nach kanonischem und deutschem Recht 1880. Bennecke, Die strafrechtliche Lehre vom Ehebruch in ihrer historisch-dogmatischen Entwickelung 1884. Sohm, Das Recht der Eheschlieſsung 1875, S. 76 f. Derselbe, Trauung und Verlobung 1876, S. 2 ff. Edgar Loening, Kirchenrecht II 584. Habicht, Die altdeutsche Verlobung 1879, S. 51. Koehne, Die Geschlechtsverbindungen der Unfreien im fränkischen Rechte in Gierkes Untersuchungen XXII 12 ff. Konrad Maurer, Die Schuldknechtschaft nach altnordischem Rechte, Münchener SB 1874, S. 11 ff. v. Amira, Vollstreckungsverfahren S. 263 f. Brandt, Forelæsninger II 85 ff.
1. Unzucht.
Man mag über die oft behauptete und oft bezweifelte Sittenstrenge, die man den Germanen hinsichtlich des geschlechtlichen Umgangs nachrühmt, denken wie man will, jedenfalls bleibt es ein bemerkenswerter Zug des germanischen Strafrechtes, daſs es die geschlechtliche Entehrung fornicatio oder adulterium1, ahd. farlegani,
27 Lex Burg. 41.
28 Roth. 148.
29 Lex Sax. 55, wo allerdings nur von der Tötung eines Menschen durch das Feuer die Rede ist, aber eine analoge Anwendung auf sonstigen Brandschaden in der Natur der Sache liegt. Vgl. oben I 373, Anm. 24.
30 Lex Wisig. VIII 2, 3.
31 Roth. 147.
32 Liber Papiensis, Lothar 81 = Cap. ital. I 335, c. 3.
33 Lex Wisig. VIII 2, 2. Über die nordischen Rechte siehe Wilda, Strafrecht S. 951.
1 Das Wort adulterium ist nach dem Sprachgebrauche der Quellen nicht auf den Ehebruch beschränkt. Greg. Tur. Hist. Franc. VI 36. Concil. Turon. v. J. 567,
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§ 142. Unzucht, Ehebruch und Blutschande.
farlegari2, ags. forligere, hǽmed, unriht-hǽmed3 als Missethat behandelt.
Strafbar ist die Entehrte, die sich preisgegeben hat. Nach älterem Rechte fiel sie der Strafgewalt des Hausherrn und der Sippe anheim. Die Verwandten mochten sie töten oder in die Knechtschaft verkaufen4. Da es sich dabei um Privatstrafen handelte, konnte die Rechtssitte bei einzelnen Stämmen einschlummern. Das war, nach einem Briefe des heiligen Bonifatius zu schlieſsen, bei den Angelsachsen der Fall, deren Zuständen jener die Strenge der Altsachsen entgegenstellt5; ebenso bei den Burgundern und Westgoten6.
Als entehrt überlassen der Strafgewalt der Sippe Burgunder und Langobarden die Freie wegen Buhlschaft mit einem Knechte, indem sie eine Verbindung mit ihm nicht als Ehe anerkennen7.
Hie und da hat der Staat die Bestrafung der Entehrten oder wenigstens der Freien, die sich an einen Knecht hing, subsidiär oder vollständig an sich gezogen. Wenn die Verwandten es unterlassen, die Freie zu bestrafen, die mit einem Freien Unzucht trieb, so soll sie nach Rothari der Gastalde oder Schultheiſs zu Handen des Königs festnehmen, der dann ihr Schicksal bestimmt8. Die Freie, die sich mit einem Knechte verbindet, wird, wenn die Sippe sie nicht tötet
c. 15, MG Conc. S. 125. Lex Burg. 44: de adulteriis puellarum et viduarum. Lex Wisig. III 2, 1. 2: si mulier ingenuo servo suo … se in adulterio commiscuerit aut forsitan eum maritum habere voluerit … Roth. 196. Cap. Remedii c. 7: si quis adulterium fecerit, qui adhuc non est in matrimonio cum illa, quae virum non habet … Überschrift zu Lex Sal. 25: de adulteriis ancillarum. Rubrik im Index des Cod. A 7 der Lex Rib. zu Titel 43: de eo, qui ingenuam puellam adulteraverit. Du Cange (Henschel) I 101.
2 Rubrik zu Lex Fris. 9. Graff, Sprachschatz II 88. 95. Ahd. farligan moechari, ags. forlicgan.
3 Schmid, Ges. d. Ags. S. 580 s. v. forlicgan, forligere, S. 605 s. v. hǽmed. Wright und Wülcker I 116, 30: adulterium cwena geligr, unriht hæmed; 60, 19: adulter unriht-hemere; 351, 33: adulterium geligere.
4 Siehe oben I 91, Anm. 46, II 470, Anm. 15. Auf Verkauf durch die Sippe ist es wohl auch zu beziehen, wenn Adam von Bremen, Gesta Hamaburg. eccl. pontificum IV 6, über die Dänen berichtet, daſs sie entehrte Weiber sofort verkauft hätten.
5 Jaffé, Bibl. III 173. 172. 178.
6 Bonifatius nennt a. O. S. 173 auch Burgunder und Westgoten. Lex Burg. 44, 1 sagt von der Freien, die Buhlschaft treibt, facinoris sui dehonestata flagitio amissi pudoris sustinebit infamiam. Lex Wisig. III 4, 5 giebt nur ein beschränktes Recht der Tötung, nämlich (in Ausdehnung einer römischen Rechtsvorschrift) bei frischer That dem Vater, eventuell dem Bruder und Vatersbruder.
7 Lex Burg. 35, 2. 3. Roth. 221. 193.
8 Roth. 189.
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§ 142. Unzucht, Ehebruch und Blutschande.
oder verkauft, bei Langobarden und Burgundern dem Fiskus verknechtet9. Bei den Westgoten wird die Freie von Amtswegen ausgepeitscht und verbrannt, wenn sie sich mit dem eigenen Knechte, ausgepeitscht und im Rückfalle ihrer Sippe preisgegeben, wenn sie sich mit einem fremden Knechte einläſst10. Nach friesischem Rechte hat die Adelige und die Freie durch Unzucht ihr Wergeldsimplum an den König, die Halbfreie an ihren Herrn verwirkt11. In Norwegen fiel die Freie, die sich geschlechtlich verging, zur Strafe in die Knechtschaft des Königs, aus der sie aber um drei Mark ausgelöst werden konnte12.
Das fränkische Recht kennt keine öffentliche Strafe der weiblichen Unzucht, abgesehen davon, daſs die Freie, die sich mit ihrem eigenen Knechte verbindet, bei den Saliern der Friedlosigkeit verfällt13. Dagegen wird nach den Capitula Remedii der erste Unzuchtsfall des Weibes mit zwölf Solidi oder mit Prügelstrafe, der zweite mit Prügelstrafe und Einkerkerung, der dritte mit Prügelstrafe, Einkerkerung und zwölf Solidi gebüſst14.
Hinsichtlich der dem Manne drohenden Unzuchtstrafen ist zwischen freien und unfreien Männern zu unterscheiden.
Der Freie, der mit einer Freien Unzucht übte, war ursprünglich der Fehde und Rache ihrer Verwandten ausgesetzt15. Im Falle frischer That sprechen einzelne Volksrechte den Verwandten oder doch bestimmten Verwandten das Recht der Tötung zu16. Das is-
9 Lex Burg. 35, 3. Roth. 221. Liu. 24. Ratchis 6. Lothars Concessio generalis v. J. 823(?), c. 1, Cap. I 320, ersetzte die fiskalische Verknechtung durch Verknechtung an den Herrn des Unfreien.
10 Lex Wisig. III 2, 2. 3.
11 Lex Fris. 9, 1. 2.
12 Konrad Maurer a. O. S. 11 ff. v. Amira, Vollstreckungsverfahren S. 263 f. Derselbe, Obligationenrecht II 168, Anm. 3. Nach Gulaþíngslög 198, Borgarþíngs Christenr. II 14 tritt die Verknechtung nur noch ein, wenn sie sich mit einem Unfreien eingelassen hatte. Auf Island verwirkt das Weib eine Unzuchtsbuſse an den Vormund, für die er sie im Falle der Zahlungsunfähigkeit in Schuldknechtschaft versetzen kann.
13 Lex Sal. 70. Siehe oben S. 592. Folgt sie einem fremden Knechte, so wird sie dem Herrn des Knechtes leibeigen, eine Konsequenz der Eheschlieſsung.
14 Cap. Remedii 7. 8, LL V 443, wo in c. 8: tam viri quam femine, qui supradictas adulterationes faciunt, equali subiaceant sententiam propter fortia virorum, statt propter praeter zu lesen ist. Der Satz bezieht sich auch auf c. 7.
15 Argum. Grimoald 8. Vita Emmeramni c. 9 ff. 13 ff. AA SS Sept. VI 475. 477 f. Als Akt der Fehde und Rache ist es auch zu erklären, daſs bei den Altsachsen der corruptor über dem Grabe der Geschwächten aufgehängt wurde. Jaffé, Bibl. III 172.
16 Lex Fris. 5, 1, wo adulter nicht auf den Ehebrecher zu beschränken ist. Siehe oben Anm. 1. Nach Lex Rib. 77 hat der Vater die Befugnis der Tötung,
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§ 142. Unzucht, Ehebruch und Blutschande.
ländische Recht giebt wegen Unzucht dem Vater, dem Sohne und dem Bruder die Befugnis, den Schuldigen bis zum nächsten Allthing zu erschlagen17. Als gerichtlich klagbare Sühne setzen die Volksrechte eine bestimmte Buſse fest, die bei den Baiern 12, bei den Burgundern 15, bei den Saliern 45, bei den Ribuariern 50, bei den Langobarden 100 Solidi beträgt18. Die Capitula Remedii wenden die oben erwähnten Unzuchtstrafen an. Buſse setzen auch die nordischen Rechte fest mit Ausnahme des isländischen, nach welchem die Klage auf Waldgang geht19.
Die Schwächung einer Unfreien ist mit entsprechend niedrigeren Buſsen ihrem Herrn zu sühnen, nach fränkischem Rechte mit 15 20, nach langobardischem mit 20 oder 1221, nach bairischem und friesischem Rechte mit 4 Solidi22.
Ein Knecht, der mit einer Freien Unzucht begangen, hat das Leben verwirkt. Ausdrücklich sagt das Baiernrecht, daſs er der Sippe ad interficiendum ausgeliefert werden solle23. Nach langobardischem Rechte nimmt ihn der Fiskus in Beschlag, wenn er nicht von dem eigenen Herrn oder von den Magen des Weibes getötet worden ist24. Das westgotische Recht verhängt Prügelstrafe und Feuertod25. Der Knecht, der mit der eigenen Herrin lebt, wird bei den Saliern gerädert26. Auſserehelicher Beischlaf des Knechtes mit einer Magd hat eine Leibesstrafe zur Folge, die abgekauft werden kann27.
wenn der Schuldige sich der Festnahme widersetzt. Alfred 42, 7 spricht sie dem Vater, dem Bruder und dem Sohne zu. Über das norwegische Recht siehe Wilda, Strafr. S. 812. Nach Lex Wisig. III 4, 5 hat der Vater, eventuell der Bruder oder Vatersbruder: faciendi de ipsa et de adultero quod voluerit … potestatem.
17 Grágás II 331.
18 Lex Baiuw. VIII 8. Lex Burg. 44. 61. Lex Sal. 25, 2. Lex Rib. 35, 2. Roth. 189 (nur 20 Solidi, wenn er sie heiratet). Vgl. Liu. 76.
19 Todeswürdiges Verbrechen, weil Treubruch, ist nach Lex Saxonum 26 die Vermischung mit der Tochter und Mutter des Herrn. Vgl. oben S. 273, Anm. 93.
20 Lex Sal. 25, 3. Lex Rib. 58, 17.
21 Je nachdem sie eine ancilla gentilis oder romana ist. Roth. 194.
22 Lex Baiuw. VIII 13. Lex Fris. 9, 3 ff. Das friesische Recht erniedrigt die Buſse auf drei Solidi, wenn die Magd vorher schon einmal, auf zwei Solidi, wenn sie zweimal, auf einen Solidus, wenn sie dreimal, auf ⅓ Solidus, wenn sie viermal oder öfter von einem anderen geschwächt worden war.
23 Lex Baiuw. VIII 9. Lebensverwirkung ergiebt sich auch nach salischem Rechte aus der Vergleichung von Lex Sal. 25, 2 mit 40, 5.
24 Roth. 221. Liu. 24.
25 Lex Wisig. III 2, 2.
26 Lex Sal. 70.
27 Entmannung oder drei Solidi nach Lex Rib. 58, 17, hundertzwanzig HieSe oder drei Solidi nach Lex Sal. 25, 8, dagegen Entmannung oder sechs Solidi, wenn die Magd stirbt.
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§ 142. Unzucht, Ehebruch und Blutschande.
Unzucht der Braut mit einem Dritten wird als Vergehen gegen ihren Mundwald und ihre Sippe aufgefaſst. Diesen und nicht dem Bräutigam gebührt die Ahndung. Bei den Langobarden, Sachsen und Franken konnte sie gleich der unverlobten Jungfrau von den Ihrigen am Leben gestraft werden28. Bei den Burgundern führte aus Anlaſs der Entscheidung eines Rechtsfalles König Sigismund öffentliche Todesstrafe ein29. Die Westgoten behandelten das adulterium der Braut gleich dem Ehebruch, indem sie die Schuldige dem Bräutigam verknechteten30. Nach angelsächsischem Rechte hatte die verlobte Jungfrau, die sich verging, eine ihrem Stande entsprechende Buſse an den Verlobungsbürgen zu zahlen31.
Unzucht mit der Braut eines anderen straft das burgundische Recht mit dem Tode, das westgotische gleich dem Ehebruch mit Verknechtung. Die übrigen Rechte dürften sie in ähnlicher Weise behandelt haben, wie den Brautraub32.
2. Der Ehebruch.
Die Missethat des Ehebruchs schloſs nicht nur den Beischlaf zwischen einem verheirateten oder nicht verheirateten Manne und der Ehefrau eines anderen, sondern auch die an einer solchen begangenen Verbrechen der Notzucht und des Frauenraubes in sich. Dagegen fiel der mit der Frau, mit der verehelichten Tochter oder Mutter des Herrn verübte Ehebruch auf Seite des Mannes unter den Begriff des Treubruches.
Strafbaren Ehebruchs konnte sich nur die Ehefrau gegen den Ehemann, aber nicht umgekehrt der Ehemann gegen die Ehefrau schuldig machen. Bekanntlich schloſs das altgermanische Recht die Polygamie nicht schlechtweg aus. Noch in fränkischer Zeit ist es dem Ehemann nicht verwehrt, sich eine Kebse zu halten. Erst unter kirchlichem Einflusse suchte das Königsrecht die Neuerung durchzuführen, daſs im Verwaltungswege gegen ehebrecherische Verhältnisse des Ehemanns eingeschritten werde33.
28 Roth. 179: et illa patiatur pena adulterii, sicut in hoc edictum constitutum est. Damit kann nur Roth. 189, nicht, wie Sohm, Eheschlieſsung S. 76, Anm. 1, annimmt, Roth. 211—213 gemeint sein, da in 211 vom Frauenraub, in 212 von handhaftem Ehebruch, in 213 nur vom adulter die Rede ist.
29 Lex Burg. 52.
30 Lex Wisig. III 4, 2.
31 Alfred 18.
32 Siehe unten § 143.
33 Liu. 130 empfiehlt der Frau, deren Mann Ehebruch treibt, sich an den König oder an den Judex zu wenden. Karl der Groſse bestimmte in den Cap. cum Italiae episcopis deliberata 790—800, c. 5, I 202, daſs der Ehemann, der
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§ 142. Unzucht, Ehebruch und Blutschande.
Die Bestrafung der schuldigen Ehefrau ist Sache des Mannes34 und der Magen des Mannes oder der Frau. Er mag sie schimpflich verstoſsen oder töten35. Bei den Burgundern wird die Frau, die den Mann verläſst, im Schlamme erstickt36. Nach westgotischem Rechte soll die Ehebrecherin von Amtswegen der Willkür des Mannes ausgeliefert werden37; bei den Angelsachsen hat sie Vermögen, Nase und Ohren verwirkt38.
Den Ehebrecher darf der Mann auf frischer That erschlagen39. Wahrscheinlich dem römischen Vulgarrechte haben Westgoten und Burgunder den Rechtssatz entlehnt, daſs die Tötung des Ehebrechers nur dann straflos ist, wenn der Ehemann gleichzeitig die Ehefrau tötet40. Abgesehen von dem Falle der frischen That ist der Ehebrecher der Fehde und Rache ausgesetzt. Wird er auf eine gerichtliche Klage hin überführt, so büſst er nach langobardischem Rechte mit dem Leben41. Bei den Westgoten wird er verknechtet42. Die meisten Rechte dagegen legen ihm eine Geldsühne auf. Entweder
eine Kebse hat, von ihr getrennt werden solle. Nach Knut II 50 ist es ein übler Ehebruch, wenn ein Ehemann einer Ledigen, ein schlimmerer, wenn er dem Eheweibe eines andern beiwohnt. Der Ehemann, der seine hörige Magd beschläft, soll diese verlieren (Knut II 54). Das westgotische Recht (Lex Wisig. III 4, 9) behandelt den Ehebruch des Ehemannes mit einer Freien als einen Eingriff des beschlafenen Weibes in die Rechte der Ehefrau, der es verknechtet wird, ut in ipsius potestate vindicta consistat. Nach den Capitula Remedii c. 7 wird der Ehemann, der mit einer Ledigen Unzucht verübt, etwas schärfer bestraft als der ledige Mann.
34 Confessionale Pseudo-Egberti 33, Waſserschleben S. 313: si mulier aliqua adulterium perpetraverit, poena eius sit in manibus viri sui.
35 Siehe oben I 75, Anm. 33, II 470. Bemerkenswert ist, daſs Liu. 130 der Ehebrecherin den Tod auch dann androht, wenn der Ehemann sie dazu angestiftet hat. Das Recht der Tötung stand diesfalls vermutlich den Verwandten des Mannes oder der Frau zu.
36 Siehe oben S. 475.
37 Lex Wisig. III 4, 3.
38 Knut II 53. Schmid, Ges. d. Ags. S. 563.
39 Roth. 212. Lex Rib. 77 (wenn er sich nicht binden läſst). Lex Baiuw. VIII 1: in suo scelere iaceat sine vindicta. Vgl. Jydske Lov III 37: tha liggæ (han) a sinæ eghnæ wærki. Lex Fris. 5, 1. Alfred 42, 7. Wilda, Strafrecht S. 823 ff.
40 Lex Wisig. III 4, 4, wo das Tötungsrecht auch dem Bräutigam eingeräumt wird (in der Reccessuinthiana nur dem Ehemann). Lex Burg. 68. Lex Rom. Burg. 25. Vorbild waren Dig. 48, 5, 21. 24, § 4, indem das hier dem Vater eingeräumte Tötungsrecht auf den Ehemann ausgedehnt wurde, wie es ihm gewissen Ehebrechern gegenüber schon l. 25 l. c. zugesteht. Vgl. Rosenthal S. 50.
41 Roth. 213. Vgl. Liu. 130.
42 Lex Wisig. III 4, 1. 3. 12.
(0682 : 664)
§ 142. Unzucht, Ehebruch und Blutschande.
hat er sein eigenes Wergeld43 oder das der Frau44 oder endlich eine feste Ehebruchsbuſse45 zu entrichten. Nach kentischem Rechte muſs er nicht nur das Wergeld der Frau bezahlen, sondern auch die Kosten der Wiederverheiratung des geschiedenen Ehemannes tragen46.
3. Die Blutschande.
Die Blutschande (incestus) ist nicht erst seit der Christianisierung der Germanen in den Kreis ihrer Missethaten aufgenommen worden. Abgesehen von den selbstverständlich unzulässigen Verbindungen zwischen Ascendenten und Descendenten galt schon den heidnischen Germanen, bei welchen der Ansenkultus eingedrungen war, die Geschwisterehe für verboten47. Wahrscheinlich wurde sie mit unsühnbarer Friedlosigkeit geahndet48. Schrittweise hat dann das weltliche Recht unter dem Einflusse der christlichen Kirche das Verbot der Verwandtschaftsehe ausgedehnt und das Ehehindernis der Schwägerschaft eingeführt. Infolge dieser Ausdehnung des Incestbegriffes wurde es notwendig, für die leichteren Fälle der Missethat die alte volksrechtliche Strafe abzuschwächen, oder die Ahndung wenigstens in erster Linie auf kirchliche Maſsregelung zu beschränken. So erklärt es sich, daſs die Blutschande in den einzelnen Rechten uns fast die
43 Nach Lex Sal. 15. 95, Lex Rib. 35, 1, Cap. legi Sal. add. v. J. 819, c. 4, I 292 zweihundert Solidi (das Wergeld der gebärfähigen Frau beträgt nach fränkischem Rechte bekanntlich 600 Solidi). Das eigene Wergeld bei Raub einer Ehefrau nach Lex Fris. Add. 3, 76. Das Wergeld des freien Mannes (60 Solidi) bei Notzucht, sonst 24 (der Knecht 12) Solidi nach Cap. Remedii c. 8.
44 Lex Baiuw. VIII 1. Vgl. VIII 10. 12.
45 Nach alam. Rechte 80 Solidi. Kann aber der Missethäter die geraubte Ehefrau nicht zurückgeben, weil sie inzwischen gestorben, oder will er sie mit Zustimmung des Ehemanns behalten, so zahlt er ihr Wergeld. Lex Alam. 50; 56, 2. Vgl. 46; 60, 3. Das angelsächsische Recht stuft die Buſse des Ehebrechers nach dem Stande des Ehemannes ab. Alfred 10.
46 Siehe oben I 74. Die Worte: his wergelde ábicge, wollen manche so verstehen, daſs der Mann sein eigenes Wergeld zu zahlen habe. Siehe Schmid, Ges. d. Ags. S. 563, Liebermann, Z. f. Geschichtswissenschaft 1890, S. 510. Für die im Texte vertretene Ansicht spricht Aethelbirht 85, wonach der Ehebruch mit der Frau eines Esne doppelt, d. h. mit ihrem zweifachen Werte, gebüſst wird, und spricht die Analogie von Lex Alam. 50 und Lex Sax. 49.
47 Der Wanenkultus, dessen Göttersystem ein verehelichtes Geschwisterpaar an der Spitze hatte, gestattete die Geschwisterehe. Ursprünglich den Ingväonen eigentümlich drang er bei den Nordgermanen früher ein als der Odinsdienst, der die Geschwisterehe verbot. Kolderup-Rosenvinge, Retshistorie I 147, Anm. a. Wilda, Strafrecht S. 855. Weinhold, Über den Mythus vom Wanenkrieg, Berliner SB 1890, S. 611 ff.
48 Vgl. v. Amira, Vollstreckungsverf. S. 28 f.
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§ 142. Unzucht, Ehebruch und Blutschande.
ganze Reihe von Abspaltungen der Acht vor Augen führt. Auf die schwersten Fälle des Incestes steht die Todesstrafe. Sie für die von alters her verbotenen Verbindungen anzudrohen, hat die Staatsgewalt keinen Anlaſs, wie sich denn in den Volksrechten bezeichnenderweise keine Strafsatzung gegen die Geschwisterehe findet. Childebert II. setzte den Tod auf die Ehe mit der Stiefmutter49, wogegen gelindere Fälle dem Einschreiten des Bischofs überlassen blieben50 und nur, wenn die Schuldigen sich nicht fügen wollten, Verlust des Vermögens zu Gunsten der Verwandten verhängt wurde. Konfiskation kennen als Strafe des Incestes die Lex Ribuaria, die auſserdem das Exil androht51, ferner die oberdeutschen Volksrechte52 und die karolingischen Kapitularien53. Personen, die kein Vermögen oder nur ein bescheidenes haben, trifft nach alamannischem und bairischem Rechte an Stelle der Fronung fiskalische Verknechtung, wogegen sie nach einem Kapitular Pippins eingekerkert werden und über jene, die das blutschänderische Verhältnis nicht aufgeben, der Matbann verhängt wird54. Exil und Verwirkung des Vermögens zu Gunsten der Verwandten ist die westgotische Strafe des Incestes55. Bei den Burgundern wird die Frau dem Fiskus56 verknechtet und verwirkt der Mann das Wergeld an ihren nächsten Verwandten und eine Buſse von 12 Solidi an den Fiskus. Nach einer angelsächsischen Satzung soll der Blutschänder je nach dem Verhältnis der Verwandtschaft Were oder Wette zahlen oder sein ganzes Gut verlieren57.
Nur auf Verbindungen, die im Gegensatz zum altsächsischen
49 Childeb. II decretio c. 2.
50 Darauf deutet auch Chlotharii II ed. v. J. 614, c. 10 hin: quicumque se incestuoso ordine sociare praesumpserit, severissimam legem ex canonica incurrat sententia. Edward und Guthrum 4 ist wohl so zu verstehen, daſs der unbuſsfertige Missethäter bei schwerer Blutschande (sib-leger) dem Könige, bei minder schwerer dem Bischof verfällt.
51 Lex Rib. 69, 2.
52 Lex Alam. 39. Lex Baiuw. VII 2. 3.
53 Capitulare 803—813, c. 3, I 143 setzt den Verlust des Vermögens auf Verwandtenmord und auf die mit der Mutter, Schwester, Muhme oder Nichte begangene Blutschande. Vgl. Form. Aug. B. 22, Zeumer, Formulae S. 357: comis placito habito disvestivit illum de proprio alode propter crimen incesti … Tunc … missi iudicaverunt e iussione imperatoris, quod pro tali incesto non debuisset proprias res perdere.
54 Cap. Pipp. c. 1, I 31. Cap. Haristall. v. J. 779, forma langob. c. 5, I 48. Cap. miss. v. J. 802, c. 38, I 98.
55 Lex Wisig. III 5, 2.
56 Lex Burg. 36.
57 Knut II 51. Denn es ist nicht gleich, ob jemand einer Schwester oder einer entfernteren Verwandten beiwohnt.
(0684 : 666)
§ 143. Notzucht und Frauenraub.
Volksrechte die Kirche beanstandet, scheint es sich zu beziehen, wenn die sonst so strenge Capitulatio de partibus Saxoniae verbotene und unerlaubte Ehen mit dem ständisch abgestuften Königsbanne von 60, 30 und 15 Solidi ahndet58 und wenn ein Zusatz zum friesischen Volksrechte in erster Linie die Trennung der Verbundenen und nur im Falle des Ungehorsams das Wergeld festsetzt59. Gleichen Standpunkt nehmen karolingische Kapitularien ein, welche zur Ahndung des Incestes die Organe der Kirche heranziehen60.
§ 143. Notzucht und Frauenraub.
Wilda, Strafrecht S. 829. 839. 845. Grimm, RA S. 633. Derselbe, Über die Notnunft an Frauen in Z. f. DR V 1. Dazu die Bemerkungen von Gözenbach, Z. f. DR IX 330. Osenbrüggen, Strafrecht der Langobarden S. 109.
Die an einer Freien verübte Notzucht1 wird nur in den Quellen einzelner Stammesrechte als besondere Missethat hervorgehoben. In anderen flieſst sie mit dem Frauenraube zusammen und wird als rapere bezeichnet, wie denn auch im altfranzösischen und anglo-normannischen Rechte die Notzucht als rap, raz, raptus erscheint2. Wahrscheinlich fand die Bewältigung eines freien ledigen Weibes, ebenso wie der Frauenraub, wenn die beleidigte Sippe nicht zur Fehde schritt, ihre Sühne regelmäſsig in Buſse und Ehe, wogegen bei handhafter That das Totungsrecht gegeben war und die Notzüchtigung von Ehefrauen unter den Begriff des Ehebruches fiel. Als Notzuchtsbuſsen erscheinen in der Lex Salica 62½3, bei den Alamannen 404, bei den Angelsachsen 605 Schillinge. Qualifizierte Notzucht war bei den
58 Cap. de part. Sax. c. 20.
59 Lex Fris. Add. 3, 77.
60 Siehe oben Seite 322.
1 Ags. nýdhǽmed, fries. nêdmond, manus violenta. Der ahd. Ausdruck notnumft erscheint als Überschrift zu Titel 8 der Lex Frisionum in der Bedeutung Raub. Das Wort Notzucht ist jüngeren Ursprungs; doch haben schon ahd. Glossen bei Graff, Sprachsch. V 620: nôtzogjan, ginôtzogjan für devirginare.
2 Etablissements de S. Louis I, c. 27: raz est fame efforcier. Britton I 55: rap est une felonie de homme de violence fete au cors de femme. Dazu Wilda, Strafrecht S. 831. Anm. 3.
3 Lex Sal. 25, 1. Ebenso hoch ist die Buſse des Frauenraubes. Als Bandenverbrechen wird Notzucht nach Lex Sal. 105 von den Thätern mit 200 Solidi gebüſst. Siehe oben S. 572.
4 Lex Alam. 56.
5 Alfred 11, 2. Nur dreiſsig, wenn ihr früher ein anderer Mann beigewohnt hatte. Vgl. oben S. 661, Anm. 22.
(0685 : 667)
§ 143. Notzucht und Frauenraub.
Saliern jene, die an einer Braut mit Überfall des Brautzuges verübt wurde6. Sie muſste mit dem Wergelde des freien Franken gesühnt werden. Bei den Westgoten wurde der Missethäter nach Empfang von hundert Hieben der Verletzten verknechtet7. Halbfreie und Unfreie, welche das Verbrechen an einer Freien begingen, verwirkten allenthalben ihr Leben8.
Schärfer tritt die Abgrenzung der Notzucht hervor, sofern diese an halbfreien und unfreien Weibern begangen wird. Sie ist mit einer Buſse an den Herrn der Bewältigten zu büſsen, die nach den einzelnen Rechten verschieden ist und sich meistens nach dem Werte des Weibes abstuft9. Von Knechten an Halbfreien oder an Unfreien verübt, wurde die Missethat mit Entmannung oder zu Haut und Haar geahndet, wenn der Herr die Strafe nicht ablöste10.
Quellen der nachfränkischen Zeit verlangen, daſs die Verletzte, sobald sie vermag, das Gerüfte erhebe, daſs sie mit zerbrochenem Leibe, flatterndem Haare und zerrissenen Bändern die Unthat verkünde. Obzwar die deutschen Rechtsdenkmäler der fränkischen Zeit darüber schweigen, darf doch aus der in den jüngeren Quellen begegnenden Übereinstimmung auf hohes Alter der Rechtssitte geschlossen werden11.
Weit strenger sind nachmals die Strafen der Notzucht. Sie gilt für ein todeswürdiges Verbrechen. Das Haus, in welchem sie verübt worden war, wird zerstört, alles Lebende darin, insbesondere das Vieh, getötet12.
Frauenraub, raptus13, liegt vor, wenn ein Mann sich eines freien oder halbfreien Weibes bemächtigt, um sie zur Ehe zu nehmen, ohne den Willen der Verwandten, die sie zur Ehe zu geben befugt sind14.
6 Lex Sal. 13, 14.
7 Lex Wisig. III 4, 14.
8 Arg. Lex Sal. 13, 7; 92, 3. Lex Rib. 58, 18. — Lex Baiuw. VIII 9. Nach Lex Wisig. III 4, 14 wird der Unfreie verbrannt.
9 Roth. 205—207. Lex Burg. 30. Lex Alam. 75. Vgl. Pactus III 24. Alfred 25. Das salische Recht scheint die oben S. 661 erwähnte Unzuchtsbuſse auf die Notzucht ausgedehnt zu haben.
10 Alfred 25, 1. Vgl. oben S. 661 Anm. 27.
11 J. Grimm, RA S. 633. Brandt, Forelæsninger II 85. Glanvilla XIV 6, 1. Bracton fol. 147. Ein Gerüfte der Geraubten setzen bereits die Interpretatio zu Lex Rom. Wisig. Cod. Theod. IX 19, 1 und Form. Turon. 32 voraus.
12 Siehe Berliner SB 1890, S. 839. v. Amira, Thierstrafen in den Mitth. des Inst. f. österr. GF. XII 557. Nach Bracton fol. 147b wurde des Reiters Pferd an Schweif und Oberlippe verstümmelt; der Falke verlor Schnabel, Klauen und Schwanz.
13 Bei den Angelsachsen als nýdnǽm von der Notzucht, nýdhǽmed, unterschieden.
14 Summula de bannis c. 5, Cap. I 224: qui raptum facit, hoc est, qui feminam ingenuam trahit, contra voluntatem parentum suorum. Handelt es sich um un-
(0686 : 668)
§ 143. Notzucht und Frauenraub.
Ihnen wird die Missethat als Beeinträchtigung ihrer Rechte gebüſst. Von raptus, rapere, raptor wird daher auch gesprochen, wenn der Raub mit Zustimmung des Weibes stattgefunden hat 15, wodurch natürlich nicht ausgeschlossen ist, daſs der Raub verschieden gebüſst wird, je nachdem er mit oder ohne den Willen der Geraubten begangen worden war. Die ehebegründende Kraft, die der Frauenraub ursprünglich besaſs, zeigt ihren Einfluſs auch in der strafrechtlichen Behandlung der Missethat.
Von den Volksrechten setzen die meisten auf Frauenraub eine Buſse, der zum Teil nachweislich der Kaufpreis zu Grunde liegt, um den einst ein freies Mädchen in die Ehe gegeben wurde. Nach älterem salischem Rechte betrug sie 62½ Solidi 16, vierzig nach alamannischem 17 und bairischem 18 Rechte, fünfzig Schillinge nach kentischem 19, das neunfache pretium puellae nach burgundischem Rechte 20. Andere Rechte weisen strengere Strafen auf. Die Langobarden haben die Hochbuſse von 900 Solidi 21. Das westgotische Recht liefert den Frauenräuber und sein Vermögen der Geraubten oder ihren Verwandten aus 22. Bei den Ribuariern 23, Anglowarnen 24 und Angelsachsen 25 hat der Frauenräuber sein Wergeld verwirkt 26.
freie Weiber, so liegt nicht raptus vor; doch wird der freie Mann durch die Ehe mit einer fremden Magd unfrei, falls ihm ihre Unfreiheit bekannt war.
15 Entsprechend dem römischen Sprachgebrauche. Siehe z. B. Lex Rom. Wisig. Cod. Theod. IX 19, 1, interpretatio: si … eam vel invitam rapuerit vel volentem …
16 Lex Sal. 13, 4. Der Frauenraub ist hier als Bandenverbrechen gedacht. Vgl. Marculf II 16. Raubt ein libertus eine liberta, so zahlt er nach Lex Sal. 92 eine Buſse von 30 Solidi, zwanzig an den Herrn, zehn als fredus, und giebt die Geraubte zurück. Der Halbfreie und der Unfreie büſst den Raub einer Freien mit dem Leben. Lex Sal. 13, 7; 92, 3. Marculf II 29. Form. Lindenbrog. 20.
17 Pactus III 23: si quis alterius puellam inemtam rapuerit (so ist statt impia fuerit zu lesen), 40 solidos solvat et ipsa reddat. Vgl. Lex Alam. 53, 1: si quis filiam alterius non sponsatam acciperit sibi ad uxorem, si pater eius eam requirit, reddat eam et cum 40 solidis eam componat.
18 Lex Baiuw. VIII 6, 7. Der Raub einer Witwe wird doppelt gebüſst.
19 Aethelbirht 82.
20 Lex Burg. 12, 1. Das Neungeld wie bei dem Raube von Sachen. Siehe oben S. 648, Anm. 93.
21 Roth. 187.
22 Lex Wisig. III 3, 1.
23 Lex Rib. 34, 1. 2. Den Knecht, der eine Frau raubt, trifft der Tod, wenn die That gegen ihren Willen erfolgte. Die Tötung geschieht, wie Lex Rib 58, 18 ersehen läſst, durch die Geraubte, ein Beleg für den Strafvollzug durch den Verletzten. Siehe Zöpfl, Rechtsalterthümer II 231 und oben S. 472.
24 Lex Angl. et Werin. 46.
25 Knut II 52.
26 Nach Cap. Remedii c. 6 ist das Wergeld der rapta zu zahlen und diese zurückzugeben.
(0687 : 669)
§ 143. Notzucht und Frauenraub.
In der Gesetzgebung der Merowinger machten sich hinsichtlich des Frauenraubes Einflüsse des römischen Rechtes geltend; so in einer Novelle der Lex Salica, welche die Teilnahme von Verwandten und wohl auch den Frauenraub selbst mit Tod und Verlust des Vermögens bestraft 27, so in einer Satzung Childeberts II., wonach der Frauenräuber und das mit ihm einverstandene Weib Leben und Vermögen verwirken und von Amtswegen verfolgt und getötet werden sollen 28. Das karolingische Königsrecht stellte den Frauenraub unter die Bannfälle.
Die Leges der Westgoten und Burgunder verhängen gelindere Strafe, wenn die Geraubte incorrupta zu den Ihrigen zurückkehrt 29.
Im friesischen Rechte wird unterschieden, ob der Frauenräuber die Geraubte zur Ehe nimmt oder nicht. In jenem Falle ist nur eine Buſse von zwanzig Solidi 30 an den Vormund verwirkt, in diesem, wenn ein Beischlaf stattgefunden hatte, ihr dreifaches Wergeld, eines an sie selbst, eines an den Vormund, eines an den König 31.
Das ältere, namentlich das fränkische Recht macht keinen strafrechtlichen Unterschied, ob der Frauenraub, den ein Freier beging, mit Gewalt gegen die Geraubte oder mit deren Zustimmung ausgeführt worden ist 32. Den entgegengesetzten Standpunkt nimmt die Lex Saxonum 33
27 Lex Sal. 71. Vgl. dazu Lex Rom. Wisig. Cod. Theod. IX 19, 1 und interpretatio Lex Wisig. III, 3, 4.
28 Childeb. II decretio c. 4, Cap. I 16. In Formeln wie Marculf II 16, Form. Tur. 16, Lindenbrog. 16 erscheint Verwirkung des Lebens als Strafe des Frauenraubes. Rein römisch ist Form. Tur. 32. Das römische Recht strafte die Entführte, wenn sie eingewilligt hatte, mit dem Tode.
29 Lex Wisig. III 3, 1 (Verlust des halben Vermögens). Lex Burg. 12, 2 (das sechsfache pretium puellae).
30 Abgesehen vom Muntschatz.
31 Lex Fris. 9, 8. 11. In ähnlicher Weise ist wohl auch Aethelbirht 84 aufzufassen. Gægang erklärt Grimm, Z. f. DR V 10, als gegange, rediens. Doch betrachte ich im Gegensatze zu ihm die 35 Schillinge Buſse und die 15 Schillinge Brüche als eine Strafe, die zu den in Aethelbirht 82 genannten 50 Schillingen hinzutritt.
32 Opet, Geschlechtsvormundschaft, Mitth. d. Inst. f. österr. Gf., Ergänzungsband III 8 f., behauptet für die salfränkischen Quellen das Gegenteil. Allein er vermag nur Quellen anzuführen, die sich auf einen Knecht beziehen. Daſs diesfalls das Wollen oder Nichtwollen des Weibes betont wird, hat seinen guten Grund, da es bei freiwilliger Verbindung mit einem Knechte der Knechtschaft verfiel. Ausdrücklich ist der servus als Thäter genannt in Marc. II 29. Form. Merkel. 19 (Roz. 244) ist Nachbildung von Marc. II 16, wo in dem entsprechenden Satze das extra tuam voluntatem fehlt, und sagt nichts von Verwirkung des Lebens. In Marculf II 16 spricht die erste Arenga von einer sponsata.
33 Lex Sax. 41. Siehe v. Richthofen, Zur Lex Sax. S. 285.
(0688 : 670)
§ 143. Notzucht und Frauenraub.
ein. Hat der Frauenräuber die That gegen ihren Willen begangen, so hat er eine Buſse von 300 Solidi an die Verwandten 34 und das sächsische Freienwergeld von 240 Solidi an die Geraubte zu zahlen. Lieſs sie sich freiwillig rauben, so erhalten die Verwandten zweimal 300 Solidi, einmal als Buſse, einmal als Kaufpreis des Weibes, das dem Räuber als Ehefrau verbleibt, während es im ersten Falle restituiert werden muſs. Sicherlich ist die Unterscheidung der Lex Saxonum jüngeres Recht und erst unter Karl dem Groſsen in Sachsen eingedrungen, nachdem sie sich vorher unter dem Einflusse der Kirche im Frankenreiche eingebürgert hatte.
Ob und unter welchen Voraussetzungen der Frauenräuber die Geraubte als Ehefrau behält, ist eine Frage des Eherechtes. Wenn sie ihm verbleibt, hat er nach ausdrücklicher Vorschrift einzelner Rechtsquellen den für die Kaufehe geltenden Kaufpreis zu zahlen, so daſs er nach jenen Rechten, welche die Buſse dem Kaufpreise gleichstellen, in solchem Falle das duplum entrichten muſs.
Besondere Grundsätze greifen ein, wenn eine Braut geraubt wird. Manche Rechte verlangen dafür höhere Buſse als bei Frauenraub: zweihundert Solidi die Lex Alamannorum 35, die doppelte Buſse des Frauenraubes die Lex Baiuwariorum 36, deren jüngere Texte dafür das Wergeld des Missethäters einsetzen 37. Das ältere salische Recht straft den Brautraub gleich dem Frauenraube. Das jüngere fügt eine Injurienbuſse von 15 Solidi an den Bräutigam hinzu 38. Nach einem Kapitular Ludwigs I. soll der Schuldige auſserdem die Bannbuſse zahlen oder auf so lange ins Exil gehen, als der König bestimmt 39. Bei den Chamaven verwirkt der Brauträuber sein Wergeld 40. Im sächsischen und im langobardischen Rechte muſs er neben der Buſse, die der Vormund erhält, an den Bräutigam den Betrag entrichten,
34 Nach v. Richthofen das Wergeld des Weibes und einen fredus von 60 Solidi. Allein die virgo hat nach sächsischem Rechte doppeltes Wergeld, also 480 Solidi. Die Buſse entspricht vielmehr dem Kaufpreise der rapta.
35 Ihr halbes Wergeld mit Einschluſs des Friedensgeldes. Lex Alam. 51. Dagegen 400 Solidi, wenn er sie nicht zurückgiebt. Weregeldo suo nach Pactus V 17. Da der Raub der Ehefrau nach Lex Alam. 50, 1 nur eine Buſse von 80 Solidi zur Folge hat, so wird bei den Alamannen der Brautraub höher gebüſst als der Ehebruch.
36 Lex Baiuw. VIII 16.
37 Da nach jüngeren Texten auch bei Ehebruch ein Betrag von 160 Solidi verwirkt ist, steht die Buſse des Brautraubes der des Ehebruchs gleich.
38 Lex Sal. 13, 10, Cod. 5. 6. 10. Emend. Recap. A 12.
39 Cap. legg. add. 818/9, c. 9, I 282.
40 Lex Chamav. 47.
(0689 : 671)
§ 144. Ehrenkränkung und falsche Anklage.
den dieser von dem Vormunde wegen Nichterfüllung des Verlöbnisvertrages hätte beanspruchen können 41.
Eine Gruppe von Volksrechten sondert vom Frauenraube eine verwandte Missethat, die man als Entführung im germanischen Sinne bezeichnet 42. Sie verhält sich zum Frauenraube etwa so, wie das diebliche Behalten eines zugelaufenen Tieres zum Viehdiebstahl. Jene Missethat liegt vor, wenn ein Freier ein Weib, das sich ohne den Willen der Ihrigen zu ihm begiebt, aufnimmt und behält, um sich mit ihr zu verbinden. Dagegen verlangt der Frauenraub ein Wegnehmen des Weibes aus der Obhut der Ihrigen. Nach burgundischem Rechte steht auf rechtswidriges Behalten der dreifache Muntschatz 43, nach langobardischem eine Buſse von 40 Solidi 44.
§ 144. Ehrenkränkung und falsche Anklage.
Wilda, Strafrecht S. 775. 785. 959 ff. Grimm, RA S. 643 ff. Geib, Strafrecht I 185. Köstlin, Die Ehrenverletzung nach deutschem Rechte Z. f. DR XV 151. 364. Rich. Loening, Vertragsbruch S. 570 f. Günther, Wiedervergeltung I 141. 190. Osenbrüggen, Strafrecht der Langobarden S. 76. Derselbe, Alamannisches Strafrecht S. 243. Schmid, Gesetze der Angelsachsen S. 563. Brandt, Forelæsninger II 88. Stemann, Den danske Retshistorie S. 686.
Soweit die Kränkung der Ehre 1 als selbständige Missethat bestraft wird und nicht in anderen Delikten aufgeht, kann sie sowohl durch Worte als auch durch Werke geschehen 2. Die Verletzung der Ehre durch schimpfliches Wort, convicium, improperium, verbum iniuriosum, ahd. sceltwort, alts. bismersprâca, ags. bismerword, das nachmals bei den Alamannen sogen. Beschalken wird im Althochdeutschen wohl auch schlechtweg als scelta, sceltunga, sceltât bezeichnet. Doch schlieſst das Wort Schelte, welches seit dem Vorgange Grimms und Wildas dafür gebraucht wird, auch Fälle falscher Anklage in sich.
41 Lex Sax. 49. Ist die Braut in Begleitung ihrer Mutter geraubt worden, so erhält auch diese dreihundert Solidi. — Roth. 191. Vgl. meine Anzeige von Sohm, Trauung und Verlobung, in der Jenaer Litteraturzeitung 1876, Art. 439.
42 Wilda, Strafrecht S. 845. Begründete Bedenken erhebt gegen diesen Ausdruck Osenbrüggen a. O. S. 112.
43 Lex Burg. 12, 4: si vero puella sua sponte expetierit virum et ad domum illius venerit et ille se cum illa miscuerit, nuptiale pretium in triplum dissolvat.
44 Roth. 188. 190. 214.
1 Ahd. bismer, ags. bismer, bismor, bismrung (Wright und Wülcker I 201, 38), ahd. bismerôn, ags. bismerian, bysmrian zu Schmeer, schmieren.
2 Bismerian mid worde ođđe mid weorce, beschmieren mit Worten oder mit Werken in Schmid, Ges. der Ags. Anhang II 29.
(0690 : 672)
§ 144. Ehrenkränkung und falsche Anklage.
Die Lex Salica unterscheidet zwei Hauptgruppen von Schelte 3, eine Schelte von geringerer Strafbarkeit, deren Buſsen sich auf der Grundzahl 15 aufbauen, und eine gefährlichere Schelte, die mit der Buſse der Lebensgefährdung bedroht ist. Die salische Grundbuſse von 15 Solidi steht auf die Worte cinitus 4, falsator, delator (Angeber) und auf den Vorwurf des Meineids 5. Dreifachen Schutz der weiblichen Ehre scheint die Buſse von 45 Solidi darzustellen, die man nach älteren Texten der Lex Salica verwirkt, wenn man ein freies Weib eine Hure schilt 6. Nur drei Solidi kosten die Schmähworte concacatus und Fuchs und der Vorwurf, im Felde den Schild weggeworfen oder aus Feigheit die Flucht ergriffen zu haben. Bei dem Schimpfworte Hase schwanken die Handschriften zwischen 3, 6 und 15 Solidi. Strafrechtlich ausgezeichnet ist der Vorwurf der Zauberei 7. Wer von einem Manne sagt, daſs er den Hexen den Kessel trage, und es nicht beweisen kann, zahlt 62½ Solidi. Das dreifache dieser Buſse ist verwirkt, wenn ein Weib als Hexe, nach jüngeren Texten der Lex auch, wenn sie als Hure verleumdet wird 8.
Der alamannische Pactus hebt die Schelte nur als Missethat von Weibern hervor und behandelt sie als buſslos, wenn die weibliche Zunge in Zank und Streit gesündigt hatte. Abgesehen davon büſst das Weib zwölf Solidi, die alamannische Grundbuſse, wenn es gegen
3 Die Schelte wird im Sinne von Beschalken nur in einzelnen Volksrechten besonders erwähnt. Titel 30 der Lex Salica lautet de conviciis. Einen Katalog von Scheltworten bringen als jüngeren Zusatz einige Handschriften der Lex Wisigothorum unter der Überschrift: titulus de conviciis et verbis odiose dictis. Einiges enthalten die alamannischen, langobardischen und die kentischen Rechtsdenkmäler. Ergiebiger sind die nordischen Quellen.
4 Auch cenitus, cinidus für cinaedus im Sinne von muliebria passus. Angelsächsische Glossen bei Wright und Wülcker I 375, 9; 532, 37 geben cenidos, cinaedos mit atole scheuſslich, gräſslich wieder. In den Malbergischen Glossen scheint die Wurzel quina Weib zu stecken. Verschiedenartige Versuche, den cinitus der Lex Salica anders zu erklären, bei Du Cange (Henschel) II 271.
5 Er wird nach Lex Sal. 93. 94 mit 15 Solidi gebüſst.
6 Die meretrix fehlt in Lex Sal. 30, 3, den Codices 5. 6 und den Handschriften der Emendata. Siehe unten Anm. 8. Die Heroldina erwähnt nur den Fall, daſs ein Weib das Schimpfwort ausspricht, und erniedrigt dafür die Busſe auf 15 Solidi.
7 Lex Sal. 64, 1. 2. Recapitulatio A 25.
8 So in Lex Sal. 64, 2, Cod. 5. 6, Herold. und Emendata. Siehe oben Anm. 6. Bei der summarischen und eigenmächtigen Art, in der man damals gegen Zauberer und Hexen vorging, bei der Strafgewalt, welche die Sippe gegen weibliche Mitglieder übte, hatte man guten Grund, solche Verleumdungen mit der Buſse der Lebensgefährdung zu ahnden.
(0691 : 673)
§ 144. Ehrenkränkung und falsche Anklage.
ein Weib den Vorwurf der Hexerei, gegen einen Mann den der Arglist oder Falschheit erhebt 9.
Das langobardische Recht unterscheidet bei Kränkung der weiblichen Ehre die im Jähzorn ausgesprochene Schmähung, die man zu widerrufen bereit ist, und die Verleumdung, die man zurückzunehmen verweigert. Der Vorwurf der Unzucht und das Wort Hexe wurden als Schmähung mit 20 Solidi, als nicht widerrufene Verleumdung mit dem Wergelde des Weibes gebüſst 10. Wer einen Mann arga (Feigling) schilt, sühnt den Schimpf mit 12 Solidi 11.
Nach kentischem Rechte verbricht derjenige, der in fremdem Hause einen andern meineidig nennt oder mit schmählichen Worten lästert, sechs Schillinge dem Geschmähten, zwölf dem König und einen Schilling dem Hausherrn 12. Der Wette an den König und der Buſse an den Hausherrn liegt der Gedanke zu Grunde, daſs durch solche Schmähung der Hausfriede gefährdet wird. Strenger ist das angelsächsische Recht gegen den Urheber einer öffentlich ausgebreiteten Verleumdung 13, oder einer Verleumdung, die dem Verleumdeten Nachteil bringt an Geld und Gut. Wird deren Unwahrheit dargethan, so soll der Schuldige seine Zunge verlieren oder erkaufen 14. Wer wegen Schelte belangt wird, ist befugt, die Wahrheit des Vorwurfs zu behaupten und darüber ein Beweisverfahren zu provocieren. Nur für den Fall, si non potuerit adprobare, stellt die Lex Salica die Schelte unter Buſse. Nach langobardischem Rechte darf der Vorwurf der Feigheit, der Unzucht und der Zauberei durch gerichtlichen Zweikampf erhärtet werden.
Will es der Beleidiger nicht auf den Wahrheitsbeweis ankommen lassen, so soll er eine Ehrenerklärung abgeben, die nach langobardischem Rechte eine eidliche sein muſs. Wenn es sich um den Schimpf der Feigheit handelt, so schwört er mit einem Eineide, wenn um den Vorwurf der Zauberei oder der Buhlschaft, so schwört er selbzwölft,
9 Pactus II 31. 32. Subdulus, in einer Keronischen Glosse als feihhene erklärt, darf nicht mit Merkel als ignavus, sondern muſs als dolosus (zu faihan, feihan oben S. 544) gedeutet werden.
10 Roth. 198. Der Vormund, der fälschlich die eigene Mündel der Unzucht zeiht, verliert nach Roth. 196 die Vormundschaft, ausgenommen wenn er ihr Vater oder ihr Bruder ist.
11 Roth. 381.
12 Hloth. u. Eadric. 11.
13 Folkléasung zu léan oben S. 356, Anm. 7.
14 Alfred 32. Edgar III 4. Knut II 16. Leges Henrici primi 34, 7. Vgl. Schmid, Ges. der Ags. S. 563.
Binding, Handbuch. II. 1. II: Brunner, Deutsche Rechtsgesch. II. 43
(0692 : 674)
§ 144. Ehrenkränkung und falsche Anklage.
daſs er den Vorwurf nicht auf Kenntnis von Thatsachen hin, sondern aus Jähzorn (per furorem) erhoben habe. Hält er die Behauptung aufrecht, daſs die Geschmähte eine Hexe oder Hure sei, so steigert sich sein Delikt zur verleumderischen Anschuldigung. Denn jene ist, wenn er mit dem Wahrheitsbeweise durchdringt, mit ihrem Leben der Strafgewalt der Sippe verfallen 15.
Die nordischen Quellen unterscheiden bei der Schelte Vollrechtsworte und Halbrechtsworte, je nachdem dafür volles oder halbes Recht (Buſse) zu zahlen ist. Gewisse Schmähungen, so die der Feigheit, geben dem Gescholtenen nach isländischem Rechte die Befugnis sofortiger Tötung und haben, wenn im Rechtswege geltend gemacht, die Verurteilung zum Waldgange zur Folge. Eine eigenartige Gruppe von Ehrenkränkungen faſst der Begriff der ýki, der Übertreibung, zusammen. Es sind Scheltworte, die etwas Unmögliches enthalten, z. B. daſs ein Mann jede neunte Nacht ein Weib sei, daſs er ein Kind geboren habe. Erwähnt mag hier noch werden, daſs nach dem dritten Gudrunliede der Edda die Magd Herkia, weil sie die Gudrun bei ihrem Gatten wegen Ehebruchs verleumdet hatte, im Sumpf erstickt wurde, nachdem das Gottesurteil des Kesselfangs die wissentlich falsche Anschuldigung ergeben hatte.
Ein allgemeiner Begriff der Realinjurie war dem älteren Rechte unbekannt. Das Wort iniuria wird in so weitem Sinne gebraucht, daſs es nicht nur die Körperverletzung, sondern auch die Tötung bezeichnen kann 16. Doch äuſsert sich der Schutz gegen Ehrenkränkungen, die nicht durch Worte, sondern durch Werke geschehen, in mannigfaltiger Weise. Gewisse an sich strafbare Handlungen werden durch das Merkmal der Ehrenkränkung als Missethaten höherer Strafbarkeit qualifiziert. Darum wird z. B. bei den Langobarden die Maulschelle doppelt so hoch als der Faustschlag 17, der Haargriff bei den Sachsen so hoch wie Blutrunst gebüſst 18. Das halbe Wergeld setzt Rothari als Buſse, wenn man mit Gefolge einen freien Mann überfällt und schmählich durchprügelt 19. Bei Verlöbnisbruch verlangt das Baiernrecht von dem Schuldigen auſser der Buſse eine eidliche Ehrenerklärung zu Gunsten der Braut und ihrer Sippe 20. Gewalt-
15 Darum büſst andererseits der beweisfällige Verleumder das Wergeld des Verleumdeten. Roth. 198.
16 Lex Alam. 11—15. Cap. legg. add. 818/9, c. 2, I 281.
17 Roth. 44.
18 Lex Sax. 7.
19 Roth. 41: eo quod in turpe et in derisiculum ipsius eum male tractavit.
20 Siehe oben S. 380.
(0693 : 675)
§ 144. Ehrenkränkung und falsche Anklage.
thätigkeiten beschimpfenden Charakters können das Gepräge des Versuchsdeliktes haben und demgemäſs geahndet werden; so die Wegsperre, die Wassertauche, unzüchtige Handlungen gegen Frauen 21. Rein kommt der Charakter der Realinjurie nur in vereinzelten typischen Fällen zum Ausdruck. Dahin gehört, daſs man einem Freien wider Willen Haar oder Bart schert 22, daſs man ihn entwaffnet 23, über das Dach des Hauses, in dem der Hausherr oder ein anderer sitzt, in illius contumeliam einen Stein wirft 24. Die Hochbuſse von 900 Solidi setzt ein Gelegenheitsgesetz Aistulfs, wenn jemand Schmutzwasser und Unflat über einen Hochzeitszug ausgieſst. Die Buſse ist zur Hälfte dem Könige, zur Hälfte dem Vormunde der Braut zu zahlen 25.
Falsche Anklage, die man im Volksgerichte erhob, war nach den meisten Volksrechten, wie es scheint, nicht schlechtweg, sondern nur unter gewissen Voraussetzungen, nämlich als Gefährdung der Unbescholtenheit, strafbar. Sachlich steht sie der oben erörterten Schelte sehr viel näher als nach unserer heutigen Auffassung. Ja, gewisse Arten falscher Anklage fallen selbst im Wortsinne unter den Rahmen der Schelte; so die Urteilschelte und die prozessualische Eidesschelte.
Allerdings wird in den Quellen dem sachfälligen Kläger gelegentlich eine Buſse auferlegt. Allein die allgemeine Strafbarkeit der falschen Anklage darf daraus nicht gefolgert werden. Die Buſse steht zum Teil auf Fälle, in welchen eine falsche Anklage im eigentlichen Sinne nicht vorliegt; so auf unrechten Anefang 26, bei welchem ein persönlicher Vorwurf gegen den Besitzer nicht erhoben, sondern nur behauptet wird, daſs die Sache gestohlen oder geraubt sei. Andererseits ist die Buſse, die man im Verfahren um handhafte That verwirkt, wenn man die Schuld des Gebundenen nicht zu beschwören vermag, die Buſse der unrechtmäſsigen Bindung und nicht die der falschen Anklage 27.
21 Siehe oben S. 563. 559 f.
22 Lex Alam. 57, 29. 30.
23 Knut II 60.
24 Lex Sal. 97. Vielleicht gehört auch Lex Sal. 30, 9, Extrav. A 3 mit dem unaufgeklärten pittum excutere zu den Ehrenkränkungen.
25 Aistulf 15.
26 Siehe oben S. 509.
27 Lex Rib. 41, 1. Lex Sal. 32. Siehe oben S. 484. Auf besonderer königlicher Satzung beruht es, daſs nach Cap. Hlud. II Pap. in legem data v. J. 855, c. 1, II 89 den Königsbann büſst, wer einen Zeugen des Gegners zurückweist, indem er ihn fälschlich eines Verbrechens beschuldigt. Grundlose Klage um ein durch Königsbann gefriedetes Grundstück kann als inquietatio und sohin als Übertretung des Bannes mit der Bannbuſse geahndet werden. Vgl. Rich. Loening a. O. S. 578.
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(0694 : 676)
§ 144. Ehrenkränkung und falsche Anklage.
Dagegen halte ich es für sehr wahrscheinlich, daſs die falsche Anklage um unehrliche Thaten, um Meinwerke, buſsfällig machte. Auſser Zweifel steht, daſs das bei der ungerechten Beschuldigung des Meineids und bei der Eidesschelte der Fall war 28, die nach fränkischem Rechte mit fünfzehn Solidi gesühnt wurden. Höhere Buſse (45 Solidi) verwirkte, wer den gescholtenen Urkundenschreiber nicht zu überführen vermochte 29. Der Vorwurf der Zauberei wurde, wenn gerichtlich erhoben, sicherlich nicht minder bestraft als die auſsergerichtliche Schelte 30. Nach langobardischem Rechte muſste der Ehemann die Anschuldigung der Ehefrau wegen Ehebruchs und Mordanschlags, wenn er sie nicht auf bestimmte Verdachtsgründe hin erhoben hatte, mit dem Wergelde eines ihr ebenbürtigen freien Mannes büſsen 31. Allenthalben verwirkte, wie es scheint, eine Buſse, wer einen anderen wegen Diebstahls beschuldigte, zum mindesten dann, wenn er der wissentlich falschen Anklage überführt werden konnte 32.
Nach spätrömischem Rechte wurde die Kalumnie, die falsche Anschuldigung wegen eines Verbrechens mit derselben Strafe geahndet, die auf die vorgeschützte Missethat gesetzt war. Durch Inscriptio muſste sich der Ankläger schriftlich verpflichten, daſs er, wenn er sachfällig würde, die dem Angeklagten drohende Strafe erleiden wolle 33.
28 Lex Sal. 48, 1; 93, 2; 94. Cap. Haristall. v. J. 779, c. 10, I 49. — Lex Sal. 82 (siehe oben S. 407, Anm. 33) kann dahin verstanden werden, daſs die Buſse von 15 Solidi nur verwirkt war, wenn dem Beklagten der Kesselfang gelang, zu dem der Kläger ihn provociert hatte, während die Buſse nicht in Frage stand, falls die Klage im Namen des Königs erhoben worden war. Der Herausforderung zum Kesselfang liegt eine anticipierte Eidesschelte zu Grunde. Hiemit würde die oben S. 331. 407 ausgesprochene Hypothese über das Verbot einer älteren Form des Kesselfanges hinfällig werden.
29 Siehe oben S. 422.
30 Buſsen setzt der Pactus Alamannorum II 35, wenn jemand eine Freie als angebliche Hexe ergreift und der Hexenprobe unterwirft. Siehe oben S. 410, Anm. 57. In Pactus II 33 ist eine Strafe von 800 Solidi (das doppelte Frauenwergeld) angedroht, si ipsam in clinata miserit. Es ist wohl eigenmächtiges Verbrennen der angeblichen Hexe aus Rache wegen Tötung eines Verwandten gemeint.
31 Grim. 7. Wenn die Ehefrau durch ihre Verwandten von der Anschuldigung gereinigt worden ist, darf der Ehemann selbzwölft schwören, quia non asto animo nec dolose ei crimen iniecit, ut eam deberet dimittere, nisi per certam suspectionem auditum habuisset haec verba. Andernfalls zahlt er das Wergeld zur Hälfte dem König, zur Hälfte ihren Verwandten.
32 Arg. Lex Sal. 90. Siehe oben S. 509, Anm. 87. Decreta Niuhing. c. 11. Nach Lex Fris. 3, 9 büſst der Kläger die Lösungstaxe der Hand, wenn sein Voreid durch das Ordal des Kesselfangs als ein falscher erwiesen worden war. Vgl. oben S. 408, Anm. 44.
33 Günther, Wiedervergeltung I 141.
(0695 : 677)
§ 144. Ehrenkränkung und falsche Anklage.
Dieser Grundsatz des römischen Rechtes hat sich im westgothischen und im fränkischen Reiche für die römische Bevölkerung erhalten 34. Formulare für jene Inscriptionen sind uns aus fränkischer Zeit überliefert 35.
Der fremdrechtliche Gedanke ist zuerst in das westgotische Recht 36, aus diesem für Fälle wissentlich falscher Anklage in die Lex Baiuwariorum 37 eingedrungen. Für die gegen den Richter wegen Bestechlichkeit erhobene Anklage hat ihn die Lex Burgundionum aufgenommen 38. In einem singulären Falle wendet ihn auch eine Satzung Liutprands an 39.
Mit Unrecht behauptet man, daſs das ältere deutsche Recht die falsche Anklage nach dem Gesichtspunkte der Talion bestraft habe. Im Volksgerichte erhoben, machte die falsche Anklage den Ankläger wahrscheinlich nur strafbar, soweit sie an die Ehre ging. Im übrigen schützte gegen mutwillige und verleumderische Anklagen der ganze Zuschnitt des Gerichtsverfahrens, indem der Voreid, der dem Kläger unbedingt oder auf Verlangen des Gegners oblag, Anlaſs zu einer Meineidsklage geben konnte, und indem der Kläger, der den Beklagten zur Reinigung durch ein Gottesurteil zwang, im Falle des Gelingens den Buſsen der Eidesschelte verfiel.
Unter besonderen Voraussetzungen ist nach salischem Rechte die falsche Anklage vor dem Könige unter Strafe gestellt. Wenn jemand einen Unschuldigen in dessen Abwesenheit vor dem Könige beschuldigt, so büſst er nach den älteren Texten der Lex Salica 62½ Solidi 40. Die Lex denkt dabei wohl hauptsächlich an die Beschuldigung der Infidelität. Die Buſse ist nicht Talionbuſse, sondern Buſse der Lebensgefährdung. Die Lex Ribuaria setzt auf die falsche Anklage vor dem Könige schlechtweg die Buſse von 60 Solidi 41. Nach
34 Lex Rom. Wisig. Cod. Theod. IX 1, 8, interpr.
35 Form. Turon. 29. Form. Extravag. I 6, Zeumer, Formulae S. 537.
36 Lex Wisig. VII 1, 5 (antiqua): ille vero, qui accusavit, et poenam et dampna suscipiat, quae debuit pati accusatus, si de crimine fuisset convictus.
37 Lex Baiuw. IX 18: si quis … pro quacumque invidia iniustam accusationem commoverit, ipse penam vel damnum, quod alteri intulit, excipiat.
38 Lex Burg. prima constit. 9.
39 Liu. 111. Jemand verabredet mit einem fremden Knechte, daſs dieser sich als handhaften Dieb binden lasse, und klagt gegen den Herrn neunfachen Ersatz des Gestohlenen ein. Wird der Betrug entdeckt, so soll der Kläger an den Herrn des Knechtes das Octogild der angeblich gestohlenen Sache zahlen und auſserdem 40 Solidi pro inlicita praesumptione, die den 40 Solidi entsprechen, um die der Herr den bei handhaftem Diebstahl dem Tode verfallenen Knecht auslösen könnte.
40 Lex Sal. 18.
41 Lex Rib. 38.
(0696 : 678)
§ 145. Zauberei, Meineid und Walraub.
jüngeren Texten der Lex Salica sind 200 Solidi (das Wergeld des freien Franken) verwirkt, wenn die Beschuldigung ein todeswürdiges Verbrechen des Abwesenden, ein crimen, unde mori debuisset, zum Gegenstande hatte 42; die Buſse von 62½ Solidi wird nur noch auf die Anschuldigung wegen culpae minores gesetzt. Bei den Langobarden büſste sein Wergeld, wer wegen todeswürdigen Verbrechens vor dem König eine Anklage erhob und im Zweikampfe mit dem Gegner unterlag 43.
§ 145. Zauberei, Meineid und Walraub.
Wilda, Strafrecht S. 961 ff. Osenbrüggen, Strafrecht der Langobarden S. 61. 151. 158. 160. Dahn, Studien S. 234 f. Gengler, Die strafrechtliche Lehre vom Verbrechen der Vergiftung. Erstes Heft 1842, S. 154. Konrad Maurer, Die Bekehrung des norwegischen Stammes zum Christenthume II 415 ff. v. Liszt, Meineid und falsches Zeugnis 1876, S. 41 f. L. Freund, Lug und Trug unter den Germanen S. 1863, 165. Cosack, Eidhelfer S. 65. v. Richthofen, Zur Lex Saxonum S. 236. Schmid, Gesetze der Angelsachsen S. 631.
In die Zeit der Volksrechte ragen noch Verbrechensbegriffe hinein, die ursprünglich durch heidnisch-religiöse Vorstellungen bestimmt wurden, aber seit der Christianisierung der Germanen entweder christliches Gepräge erhielten oder in andere Verbrechensbegriffe aufgingen. Aus der Gruppe jener Missethaten sind insbesondere hervorzuheben:
1. Die Zauberei mit Einschluſs der Vergiftung.
In heidnischer Zeit war nicht jede, sondern nur die schädliche Zauberei strafbar. Die christliche Lehre verpönte die Zauberei schlechtweg als ein mit heidnischen oder teuflischen Mächten in Verbindung stehendes Werk. Allein das ältere Recht strafte die Zauberei nur, wenn sie schädliche Wirkungen herbeiführte, und etwa noch, wenn sie als Versuchsdelikt oder Versuchshandlung darauf angelegt war, solche herbeizuführen 1.
Unter den Begriff der schädlichen Zauberei 2, maleficium, fällt
42 Lex Sal. 18, 1. 2, Herold. und Emendata. Man mag hierin eine Annäherung an den Taliongedanken erblicken.
43 Roth. 9.
1 Siehe oben S. 561.
2 Ags. wiccræft. Wicce die Hexe. Zu wiccian zaubern. Niederdeutsch wicken zaubern, wickerie, wickinge Zauberei, vermutlich von Hause aus ein sächsisches Wort. Schade, WB. S. 1155. — Crimen nefandum in Roth. 198, nec dicenda opera in Liu. 85. — Vgl. Grimm, Mythologie S. 984 ff.
(0697 : 679)
§ 145. Zauberei, Meineid und Walraub.
die Vergiftung 3. Weil sie aus Kräutern Gifttränke bereitet, heiſst die Hexe (stria, striga) in den Volksrechten mitunter schlechtweg herbaria, wie denn auch das Wort veneficium für schädliche Zauberei gebraucht wird. Tötung durch Gift, in den fränkischen und oberdeutschen Volksrechten als Unterart der Zauberei behandelt, wird nach diesen und nach langobardischem Rechte mit dem Wergelde des Getöteten gesühnt 4. Doch steht im Hintergrunde der compositio der Feuertod als Privatstrafe oder als Racheakt 5. Jener war wohl auch regelmäſsig das Los des Unfreien, den der Herr den Verwandten des Vergifteten ausgeliefert hatte, nach langobardischem Rechte ohne das Recht der Lösung zur Tötung ausliefern muſste. Andere Rechte behandeln bei Freien das Verbrechen schlechtweg als ein todeswürdiges; so die Lex Wisigothorum, die wegen Giftmordes ‘mortem turpissimam’ androht 6, so das angelsächsische und das schwedische Recht 7.
Gleiche Strafen verwirkt, wer durch sonstige Zauberkünste einen Menschen um das Leben bringt. So setzt eine Stelle der Lex Salica das Wergeld des Getöteten als Buſse, wenn eine Hexe überführt wird, einen Menschen verzehrt zu haben 8. Daſs der Aberglaube, eine Hexe könne einen Menschen verzehren, auch bei Langobarden und Sachsen noch im Schwange war und daſs man Weiber um solcher Mahlzeit willen zu verbrennen pflegte, läſst eine Satzung Rotharis ersehen, die auf das Verbrennen von Hexen hohe Buſse setzt, und ein Kapitular Karls des Groſsen für Sachsen, worin es bei Todesstrafe verboten wird 9.
Giftgeben und Zauberei, die nicht den Tod des Opfers zur Folge haben, ahndet das salische Recht mit der Buſse der Lebensgefährdung,
3 Ags. lyblác aus lyb, fascinum, venenum. Vgl. hochd. lüppe coagulum und lupperei Giftmischerei, Zauberei.
4 Lex Sal. 19, 1 im Titel de maleficiis. Septem Causae VI 2. Lex Rib. 83: si quis … per maleficium (in jüngeren Texten per venenum seu per aliquod maleficium) aliquem perdiderit, weregildum componat. Pactus Alam. II 35, wo sicherlich auch die Vergiftung inbegriffen ist. Meichelbeck Nr. 683 oben S. 277, Anm. 11. Rothari 141.
5 Lex Sal. 19, 1, Cod. 2 (siehe oben S. 471, Anm. 19). Pactus Alam. II 35 (siehe oben S. 676, Anm. 30). Greg. Tur. Hist. Franc. VI 35.
6 Lex Wisig. VI 2, 2.
7 Aethelstan II 6. Doch können die Magen des Schuldigen ihn, wenn er im Ordal überführt worden ist, nach einer Kerkerhaft von 120 Nächten auslösen, indem sie die Were des Getöteten und auſserdem an den König 120 Schillinge zahlen und für sein zukünftiges Verhalten Bürgschaft leisten. Wilda, Strafrecht S. 966 f.
8 Lex Sal. 64, 3, Cod. 5. 6. 10. Emendata.
9 Roth. 376. Cap. de part. Sax. c. 6, I 68. Grimm, Mythologie S. 1034.
(0698 : 680)
§ 145. Zauberei, Meineid und Walraub.
das ribuarische mit dem halben Wergelde, dieses aber nur dann, wenn die Missethat an dem Körper des Vergifteten oder Behexten sichtbare Spuren zurücklieſs 10. Nach bairischem Rechte wird durch erfolgloses Giftgeben die Unwahnsbuſse von 12 Solidi verwirkt 11. Das langobardische Recht setzt auf Giftgeben das halbe Wergeld, auf Giftmischerei 20 Solidi, die Buſse des gewöhnlichen consilium mortis 12.
Zur Zauberei gehört als eine Art der Vergiftung auch das Darreichen von Tränken, durch die man einer Frau die Fruchtbarkeit benimmt 13, und die Abtreibung fremder Leibesfrucht, die nach bairischem Rechte mit Verknechtung, nach westgotischem mit dem Tode bestraft wird 14.
Von den Hexen glaubte man, daſs sie die Ernte schädigen und Unwetter erzeugen können. Das Wort Hexe, ahd. hagazussa, ags. hægtesse, bedeutet ursprünglich die das Feld schädigende 15. Das bairische Volksrecht hat für ein die Ernte gefährdendes Zauberwerk (aranscarti) die Buſse von 12 Solidi 16, läſst aber auſserdem den Urheber für jeden Schaden haften, der Haus oder Vieh des Eigentümers binnen Jahresfrist betrifft 17. Wettermacher werden nach westgotischem Rechte zu Haut und Haar bestraft und entweder vom Richter durch Einkerkerung oder nach dem Ermessen des Königs unschädlich gemacht 18. Die Brüche von 40 Solidi droht eine Satzung des Baiernherzogs Tassilo an, wenn jemand eine gestohlene Sache durch Zauberkünste auſser Landes bringt 19.
Unter kirchlichem Einflusse nahm das weltliche Recht das Zauberwesen mit Einschluſs der Wahrsagerei unter die Missethaten auf, die von Amtswegen aufgespürt und verfolgt wurden. Bei den Langobarden war es Sache des Richters und der Unterbeamten, die Schuldigen zu entdecken und ins Ausland zu verkaufen. Den Kaufpreis
10 Siehe oben S. 561, Anm. 16. Dazu die bei Wilda, Strafrecht S. 967, übersetzte Stelle aus Östgötalagen.
11 Lex Baiuw. IV 22.
12 Siehe oben S. 562.
13 Lex Sal. 19, 4, Cod. 5 ff. Die Buſse beträgt 62½ Solidi.
14 Lex Baiuw. VIII 18. Lex Wisig. VI 3, 1. Vgl. Wilda, Strafrecht S. 723.
15 Grimm, WB. IV 2, S. 1299. Grimm, Mythologie S. 992.
16 Grimm, Mythologie S. 443 f.
17 Lex Baiuw. XIII 8.
18 Lex Wisig. VI 2, 2. Der Thatbestand, der noch weitere Teufelswerke umfaſst, ist der Interpretatio zu Lex Rom. Wisig. C. Th. IX 13, 1 entlehnt. Über die vorausgehende Strafe zu Haut und Haar siehe oben S. 605. Anm. 22.
19 Decreta Tassil. Niuh. c. 2, LL III 464. Vgl. Quitzmann, Rechtsverfassung der Baiwaren S. 261.
(0699 : 681)
§ 145. Zauberei, Meineid und Walraub.
erhielten sie als Lohn ihrer Thätigkeit. Eidlich muſsten die Unterbeamten dem iudex geloben, hierin nichts versäumen zu wollen. Im fränkischen Reiche wurde seit karolingischer Zeit die Aufdeckung und Verfolgung von Zauberwerken und heidnischen Gebräuchen in erster Linie den kirchlichen Organen überlassen. Bei den Sachsen sollten Zauberer und Wahrsager nach einer Vorschrift Karls des Groſsen, wie es scheint mit Verlust ihrer Freiheit, den Priestern übergeben werden. Amtliche Ausrottung der Zauberer, der Hexen und aller, die sie begünstigen, ordnet ein Kapitular Karls II. an 20. Verwandte Vorschriften finden sich im angelsächsischen Rechte 21. Sie stützen sich auf Stellen der Bibel, nach welchen Zauberinnen und Wahrsager nicht am Leben bleiben sollen 22.
2. Der Meineid und das falsche Zeugnis.
Der Meineid zählte zwar nach germanischer Volksanschauung zu den Meinwerken; doch scheint man in älterer Zeit die Bestrafung des Meineides in erster Linie von den Wirkungen des Fluches erwartet zu haben, die der Schwörende für den Fall der Unwahrheit auf sich herabrief 23. Denn die volksrechtlichen Strafen, die uns in den für das älteste Recht maſsgebenden Quellen begegnen, sind verhältnismäſsig gering. Die fränkischen Volksrechte haben für Meineid die Buſse von 15 Solidi; ja, der Eidhelfer, der nicht zu den tres seniores gehört, büſst bei den Saliern nur 5 Solidi 24. In Baiern beträgt die Meineidsbuſse zwölf Schillinge, in nordischen Rechten drei Mark 25. Bei den Angelsachsen taucht eine weltliche Meineidstrafe erst in Knuts Gesetzen auf. Bis dahin scheint man den Meineidigen nur kirchlicher Buſse unterworfen zu haben 26.
Die Steigerung der Meineidstrafen erfolgte erst unter christlichem Einfluſs. Dies geht deutlich aus der vielfach übersehenen Thatsache hervor, daſs die schwereren Meineidstrafen, die in den karolingischen Volksrechten begegnen, nur den in der Kirche oder auf die Reliquien der Heiligen geschworenen Eid, also nur die neuen christlichen, nicht aber die fortlebenden nationalen Formen des Eides betreffen 27.
20 Liu. 85. — Karlomanni Cap. v. J. 742, c. 5, I 25. Karoli magni Cap. primum c. 7, I 45. Admonitio generalis v. J. 789, c. 65, Cap. I 58 f. Cap. de part. Sax. c. 23, I 69. Cap. Carisiac. v. J. 873, c. 7, Pertz, LL I 520.
21 Edward und Guthrum 11. Aethelred VI 7.
22 2 Moses 22, 18. 3 Moses 20, 27. Vgl. Alfred Einl. 30.
23 Liu. 144 sagt von dem Meineidigen, daſs er: in se ipso et, quod plus est, in Deo peccavit … et sibimet ipsi non pepercit.
24 Siehe oben S. 386. 389.
25 Wilda, Strafr. S. 981.
26 Knut II 36. Schmid, Ges. der Ags. S. 631.
27 Lex Fris. 10: si quis homo super reliquiis sanctorum falsum sacramentum
(0700 : 682)
§ 145. Zauberei, Meineid und Walraub.
Am frühesten stellte sich das Bedürfnis, die Meineidstrafen zu schärfen, bei den Burgundern ein. Die Lex Burgundionum setzte auf den Meineid der Partei das Neungeld des Streitobjektes, auf falsches Zeugnis die Buſse von 300 Solidi 28. Wie diese Bestimmungen in Burgund eine Neuerung waren, so beruhte es auch bei den Langobarden auf einer Reformsatzung König Liutprands, daſs durch wissentlichen Meineid das halbe, durch falsches Zeugnis das volle Wergeld des Schuldigen verwirkt wurde 29.
Die karolingischen Kapitularien führten als reichsrechtliche Strafe des Meineids den Verlust der Hand 30 oder die Lösungsbuſse der Hand ein 31. Dem entspricht der Rechtssatz der Lex Chamavorum, daſs der Meineidige die Hand verlieren oder mit dem vierten Teile des Wergeldes erkaufen solle 32. Schärfere Strafen wurden bei den Friesen und Sachsen auf den in christlicher Form geschworenen Meineid gesetzt, wahrscheinlich mit Rücksicht auf das bei ihnen fortlebende Heidentum, das vor solcher Eidesform geringe Ehrfurcht haben mochte. Nach der Lex Frisionum büſste man den Meineid auf die Reliquien mit dem Wergeldsimplum und mit der Lösungsbuſse der Schwurhand, während der Eidhelfer nur jenes verwirkte 33. In Sachsen galt der wissentliche Meineid, der in der Kirche geschworen wurde, für todeswürdig; der unwissentliche fand in der Lösungsbuſse der Hand seine Sühne. Bei den Angelsachsen ist seit den Tagen des Königs Knut Verlust der Hand oder deren Lösungsbuſse die Strafe des auf ein Heiligtum (on háligdóme) abgelegten Meineides 34.
Die Strafe des falschen Zeugnisses ist Meineidstrafe nach jenen Rechten, nach welchen das Zeugnis erst mit dem Eide gegeben wurde. Anders lag die Sache bei den Langobarden, weil ihnen der Zeugeneid für das Zeugnis nicht wesentlich war 35. Eine vom Mein-
iuraverit … Lex Chamav. 32: si quis in sanctis reliquiis se periuraverit … Lex Sax. 21: qui in ecclesia … sciens periuraverit … Der friesische Vieheid, der friesische Eid in manu proximi, der sächsische Waffeneid und der Eid in manu liti werden durch diese Strafsatzungen nicht betroffen.
28 Lex Burg. 8, 2; 45; 80, 2.
29 Liu. 144. 63.
30 Cap. Haristall. v. J. 779, c. 10 I 49. Cap. miss. gen. v. J. 802, c. 36, I 98. Cap. legi add. v. J. 816, c. 1, I 268. Cap. legi add. v. J. 816, c. 1, I 269. Cap. legibus add. 818/9, c. 10, I 283. Vgl. oben S. 542, Anm. 31.
31 Cap. cum primis constituta v. J. 808, c. 4, I 139. Cap. Theod. II v. J. 805, c. 11, I 124. 32.
32 Lex Chamav. 32.
33 Lex Fris. 10. Die Schwurhand wird um ein Wergeldsimplum eingelöst. Bei den Ostfriesen nach Lex Fris. 3, 8. 9 um 60 Solidi.
34 Knut II 36.
35 Siehe oben S. 435 f.
(0701 : 683)
§ 145. Zauberei, Meineid und Walraub.
eide unabhängige Bestrafung des falschen Zeugnisses kennt das burgundische Recht, da es im Falle der gelungenen Zeugenschelte die Buſse von 300 Solidi nicht nur jenem Zeugen auferlegt, der vor dem Zweikampfe geschworen hatte, sondern auch allen Zeugen, qui se promiserant juraturos 36. Als das karolingische Königsrecht die Zeugen vor dem Eidgange verhören und den Widerspruch zwischen Zeugen und Gegenzeugen durch Gottesurteil erledigen lieſs, ergab sich eine Verschiedenheit in der Behandlung des beschworenen und des unbeschworenen Zeugnisses. Der falsche Zeuge, der als ausgewählter Kämpe das Zeugnis beschworen hatte, verlor die rechte Hand. Seine Genossen, die nicht geschworen hatten, zahlten eine compositio, die der Lösungsbuſse der Hand entsprach 37.
3. Der Walraub.
Die Beraubung eines toten Menschen, ahd. walaraupa 38, ags. wælréaf 39, nord. valrof 40, wurde unter heidnisch-religiösen Gesichtspunkten als eine eigenartige Missethat behandelt, deren Begriff mit den Anschauungen über das Fortleben nach dem Tode zusammenhing.
Der Walraub war Blutraub oder Reraub. Blutraub beging man an einem Menschen, den man selbst getötet hatte, mochte nun der Todschlag um des Raubes willen verübt worden sein oder nicht. Dem Getöteten soll man, so sagt eine angelsächsische Quelle aus normannischer Zeit, nichts nehmen, sondern den Leichnam auf den Schild legen, das Haupt nach Westen, die Füſse nach Osten gerichtet 41. Auf Blutraub setzen die meisten Rechte eine Buſse, die in Fällen erlaubten Todschlags selbständig, sonst aber neben der Sühne der rechtswidrigen Tötung bezahlt wird. Die Lex Salica hat dafür 62½ Solidi, die Buſse qualifizierten Raubes 42. Nach langobardischem Rechte 43 betrug
36 Lex Burg. 45.
37 Cap. legibus add. 818/9, c. 10, I 283. Über die Bestrafung der Meinrüge siehe oben S. 492 f.
38 Lex Baiuw. XIX 4. Von wala caedes, strages, cadaver. Vergl. Walhalla, Walstatt.
39 Schmid, Ges. der Ags. Anhang 15. Leges Henrici primi 83, 4: weilref dicimus, si quis mortuum refabit (zu réafian rauben) armis aut vestibus aut prorsus aliquibus aut tumulatum aut tumulandum.
40 Gulaþíngslög 178. Jydske Lov III 24. Skånelagen 107. Sunesen 48 (S. 281).
41 Leges Henrici primi 83, § 6. Vgl. v. Amira, Vollstr.. S 16 f.
42 Lex Sal. 55, 1. Septem Causae IV 3. So ist wohl auch Lex Sal. 61, 2, Cod. 1 zu verstehen. Über die dilatura siehe oben S. 624 f. Das ribuarische Recht scheint wie das langobardische den Blutraub gleich dem Reraube zu behandeln.
43 Rothari 14, wo der Ausdruck plodraup überliefert ist.
(0702 : 684)
§ 145. Zauberei, Meineid und Walraub.
die Buſse des Blutraubes 80, nach altalamannischem 40 Solidi 44, während die Lex Baiuwariorum zweifachen 45, die Lex Alamannorum für Beraubung des Ermordeten (nach Analogie des Diebstahls) neunfachen Ersatz des Weggenommenen verlangt 46. Die Burgunder straften die Tötung zum Zwecke des Raubes mit dem Tode und einfachem Ersatze 47.
Reraub, ahd. hrêroub, langob. rairaub, fries. hrêrâf (von hrêo, Leichnam), war die Beraubung eines Leichnams ohne Konkurrenz mit erlaubter oder unerlaubter Tötung. Die strafrechtliche Behandlung der Missethat gestaltete sich verschieden, je nachdem sie am unbestatteten oder am bestatteten Leichnam verübt wurde. Im ersten Falle verwirkte nach fränkischem Rechte der Thäter 100 Solidi, das halbe Wergeld (nebst capitale und dilatura) 48. Rothari setzte dafür wie bei Blutraub die Buſse von 80 Solidi 49, das bairische Recht die Diebstahlsbuſse 50. Dagegen machte die Beraubung des bestatteten Leichnams bei den Franken den Thäter friedlos 51. Nach alamannischem Rechte wurde sie mit neunfachem Ersatz und auſserdem durch eine Buſse gesühnt, die 40 Solidi betrug, wenn die Leiche eines freien Mannes, 80 wenn die eines freien Weibes, 12 wenn die eines Knechtes oder einer Magd beraubt wurde 52. Das bairische und das friesische Recht behandelten das Verbrechen als Diebstahl 53.
Im norwegischen Rechte wurde Walraub mit strenger Friedlosigkeit geahndet; er galt für ein Neidingswerk 54; ebenso im jüngeren angelsächsischen Rechte 55.
Anhangsweise sei noch auf einige andere Verbrechen hingewiesen, die mit dem heidnischen Kultus zusammenhängen. Ein todeswürdiges Verbrechen war die Verletzung heidnischer Tempel 56, ein Rechtssatz, den Karl der Groſse in Sachsen auf die christlichen Kirchen über-
44 Pactus Alam. II 44.
45 Lex Baiuw. XIX 4.
46 Lex Alam. 48.
47 Lex Burg. 29.
48 Lex Sal. 14, 8. Lex Rib. 85. Vgl. Lex Rib. 54 und oben § 137. Nach Lex Sal. 35, 6, Cod. 5 ff. wurde die Beraubung eines toten Knechtes nach Art des Diebstahls mit 35 oder mit 15 Solidi gebüſst, je nachdem der Wert des Genommenen mehr oder weniger als 40 Denare betrug.
49 Roth. 16.
50 Lex Baiuw. XIX 4.
51 Lex Sal. 55, 2. Lex Rib. 85, 2.
52 Lex Alam. 49.
53 Lex Baiuw. XIX 4. Lex Fris. Add. 3, 75.
54 Gulaþíngslög 178.
55 Nach einer den nordischen Einfluſs deutlich verratenden Rechtsaufzeichnung, Anhang 15 bei Schmid, Ges. der Ags. S. 413.
56 Lex Fris. 5, 1; Add. 11.
(0703 : 685)
§ 146. Landes- und Hochverrat.
trug 57. Eine Missethat gegen den heidnischen Kultus war es ursprünglich auch, wenn man einen Gehängten lebend oder tot vom Galgen nahm. Da die rituelle Todesstrafe ursprünglich den Charakter des Opfertodes hatte, wurde der Gehängte dem Gotte entzogen, dem er als Opfer dienen sollte. In der Lex Salica begegnet uns das Delikt bereits unter dem Gesichtspunkte der strafbaren Begünstigung 58. Religiöse Färbung hatten die Delikte der Leichen- und der Gräberschändung und dürften einstens auch die Blutschande und der Verwandtenmord besessen haben.
§ 146. Landes- und Hochverrat.
Wilda, Strafrecht S. 984. Roth, Beneficialwesen S. 128 ff. 388 ff. Waitz, VG. II 1, S. 195 f. II 2, S. 291, III 307 f. Osenbrüggen, Strafrecht der Langobarden S. 52 ff. Dahn, Westgothische Studien S. 236 ff. v. Amira, Vollstreckungsverfahren S. 21. Brandt, Forelæsninger II 130.
Was das neuere Strafrecht als Landesverrat bezeichnet, war im älteren Rechte Treubruch gegen das Gemeinwesen. Als solchen heben die Quellen in erster Linie hervor, daſs jemand Feinde in das Land ruft oder führt, um daselbst zu heeren 1. Nordische Quellen haben dafür den Ausdruck: den Schild, den feindlichen Schild in das Land, über des Landes Grenzwald tragen 2. In der Belehrung, die Karl der Groſse seinen Unterthanen über den Umfang der Treupflichten gab, setzte er als selbstverständlich und bekannt voraus, daſs es Infidelität sei, wenn man einen Feind in das Reich führe 3. Nach dem bairischen Rechte ist es auch Landesverrat, wenn man eine Stadt des Landes dem Feinde verrät 4. Während der Normannennot erklärte ein westfränkisches Kapitular jeden für einen Verräter des Vaterlandes, der den Normannen Pferde oder Waffen veräuſsern werde 5. Als Fälle
57 Richthofen, Zur Lex Sax. S. 299 ff.
58 Siehe oben S. 578.
1 Roth. 4: Si quis inimicus intra provincia invitaverit aut introduxerit … Lex Alam. 24: si aliquis homo gentem extraneam infra provinciam invitaverit, ut ibi praeda vastent hostiliter vel domos incendant … Lex Baiuw. II 1, 2: si … inimicos in provinciam invitaverit.
2 Wilda, Strafrecht S. 985 f. Landesverräter ist nach einem der Zusätze zur sechzehnten friesischen Küre, wer nach Sachsen fährt und von dort den hohen Helm holt und den rothen Schild und gewappnete Ritter, um auf friesischer Erde Männer zu erschlagen und Burgen zu verbrennen. Richthofen, Rqu. S. 30.
3 Cap. miss. gener. v. J. 802, c. 2, I 92.
4 Lex Baiuw. II 1, 2: aut civitatem capere ab extraneis machinaverit.
5 Ed. Pist. v. J. 864, c. 25, Pertz, LL I 494.
(0704 : 686)
§ 146. Landes- und Hochverrat.
von Landesverrat erscheinen noch im langobardischen Edikte die eigenmächtige Absendung von Boten und Unterhändlern in die Nachbarländer, die Übermittlung von Staatsgeheimnissen an das Ausland 6 und als eine minder strafbare Abart die Begünstigung von feindlichen Spionen 7.
Die Strafe des Landesverrats war unsühnbare Friedlosigkeit. Schon nach Tacitus wurden Verräter und Überläufer aufgeknüpft 8. Der Neidingswerke gröſstes war es nach dem Drönter Rechte, wenn man Land und Leute ‘unter dem Könige weg verriet’ 9. Die Friesen führen nachmals den Landesverräter nordwärts an den Strand und versenken ihn in die See 10. Tod und Einziehung des Vermögens setzt das langobardische, Tod oder Verbannung nebst Konfiskation das alamannische Volksrecht auf den Landesverrat. Nach der Lex Baiuwariorum sind Leben und Gut des Schuldigen dem Herzog verfallen. Unablösbare Todesstrafe und Fronung des Vermögens war bei den Franken die Strafe solcher Missethat 11.
Als eine Art des Landesverrats, aber in selbständiger typischer Ausgestaltung, wurde die Landesflucht behandelt. Dem Unterthan war es verwehrt, ohne Erlaubnis des Königs das Land zu verlassen. Da jedes der germanischen Reiche mit den unmittelbaren Nachbarn in der Regel, wenn nicht auf feindlichem, so doch auf gespanntem Fuſse stand, lag es nahe, den eigenmächtigen Auswanderer als Überläufer, die Landesflucht als Übergang zu einem gegenwärtigen oder zukünftigen Feinde anzusehen. Westgotisches und langobardisches Recht behandeln die Landesflucht als Verwirkung des Lebens und des Vermögens 12. Derselbe Rechtssatz galt im fränkischen Reiche, wo man
6 Ratchis 9. 12.
7 Roth. 5 verhängt Todesstrafe, die aber um 900 Solidi abgelöst werden darf.
8 Germania c. 12.
9 Frostuþíngslög IV 4.
10 Richthofen, Rqu. S. 30.
11 Ed. Pist. v. J. 864, c. 25, Pertz, LL I 494: de vita componat et omnes res eius infiscentur; ecclesiasticus vero aut Deo sacrata perpetuo exilio dampnentur. Vgl. oben S. 613, Anm. 1. An Remistan, der zu Waifar übergegangen war, lieſs Pippin die uralte Strafe des Verräters, den Galgentod, vollstrecken. Fredegarii Contin. 51 (134). Siehe noch Annales Bertiniani z. J. 864 oben S. 595, Anm. 32.
12 Lex Wisig. II 1, 7: quicumque … ad adversam gentem vel extraneam partem perrexit sive perrexerit aut etiam ire voluit vel quandoque voluerit, ut sceleratissimo ausu contra gentem Gothorum vel patriam ageret aut fortasse conetur aliquatenus agere .., mortem excipiat nec ulla ei de cetero sit vivendi indulta libertas … Res tamen omnes huius … in regis ad integrum potestate consistant. Roth. 3: si quis foris provincia fugire tentaverit, morti incurrat periculum et res eius infiscentur. Über Roth. 268 siehe oben § 129, S. 580.
(0705 : 687)
§ 146. Landes- und Hochverrat.
die Fronung über das Vermögen des Ausgewanderten selbst dann verhängte, wenn er sich in Zeiten geteilter Reichsverwaltung ohne Erlaubnis seines Königs in ein anderes Teilreich begeben hatte 13.
Treubruch gegen das Gemeinwesen ist auch das Verbrechen der Heerflucht, der Desertion, des sogenannten Harisliz 14. Heerflüchtig wird, wer das Heer auf der Heerfahrt oder in der Schlacht oder vor Beendigung des Feldzuges ohne Erlaubnis des Königs oder des Befehlshabers verläſst. Das Motiv der Heerflucht ist rechtlich unerheblich. Nach fränkischem Reichsrechte verwirkt der Heerflüchtige Leben und Gut 15. Bei den Angelsachsen stand die gleiche Strafe auf Verlassen des Heeres, das der König führte, während sonst nur eine Ungehorsamsbuſse von 120 Schillingen zu entrichten war 16. Strenger Friedlosigkeit verfiel nach norwegischem Rechte der Steuermann, der bei einem Verteidigungskriege zur See heerflüchtig wurde 17. Flucht aus Feigheit scheint bei den Franken, wenn sie sich nicht durch eigenmächtige Heimkehr zum Harisliz gestaltete, nicht als politisches, sondern als militärisches Verbrechen geahndet worden zu sein. Im langobardischen und im alamannischen Rechte gilt solche Flucht für Verrat am Kriegsgefährten. Jenes behandelt sie als friedlos machende That und bestraft sie demnach mit Verlust des Lebens und des Vermögens 18. Nach diesem wird die Flucht dem verlassenen Kampfgenossen mit dem Wergelde gebüſst 19. Nach einer angelsächsischen Satzung soll der Feigling als Verräter an seinem Herrn oder an seinem Gefährten sein Leben verlieren und alles, was er hat 20.
Im fränkischen Reiche wurde der König so sehr zum Träger der Staatspersönlichkeit, daſs der Landesverrat als Treubruch gegen den König erschien und zwar als eine Art jener schweren Infidelität, die
13 Greg. Tur. V 3 (S. 193). Marculf I 32. Vgl. Pactum Guntchramni et Childeb. II, Cap. I 14. Laut Urkunde v. J. 799, Mühlbacher 339, waren dem Ajo, der sich zu den Avaren begeben hatte, als infidelis et fugitivus, sämtliche Güter eingezogen worden. Die Divisio v. J. 806 (Cap. I 128, c. 8) verbietet den königlichen Brüdern, den Unterthan, der wider Willen des Herrschers auswandert, bei sich aufzunehmen. Ebenso die Divisio v. J. 831, c. 4, Cap. II 22. — Roth, BW S. 135. W. Sickel in den Gött. gel. Anzeigen 1889, S. 962.
14 Wörtlich Heerschlitz, Spaltung des Heeres. ‘De desertoribus’ in Cap. Tic. v. J. 801, I 205.
15 Siehe oben S. 216, Anm. 62.
16 Aethelred V 28, VI 35. Vgl. Schmid, Ges. d. Ags. S. 587 s. v. fyrd.
17 Gulaþíngslög 302. v. Amira, Vollstreckungsverfahren S. 22.
18 Roth. 7.
19 Lex Alam. 90.
20 Knut II 77.
(0706 : 688)
§ 146. Landes- und Hochverrat.
in fränkischen Quellen crimen maiestatis heiſst und als Hochverrat bezeichnet werden darf 21.
Auf die Behandlung der schweren Infidelität oder des Hochverrats hat der römische Begriff des Majestätsverbrechens eingewirkt. Abgesehen von der Aufnahme des römischen Wortes erfuhr der rechtliche Thatbestand des Hochverrates unter dem fremdrechtlichen Einflusse eine merkliche Erweiterung.
Hochverrat ist der gegen den König begangene Verrat. In der Erbmonarchie erstreckt sich der Begriff des Hochverrats nicht nur auf den König, sondern auch auf das Königshaus. Zu solchem Verrat gehört in erster Linie Angriff und Anschlag gegen das Leben des Königs, beziehungsweise seiner Angehörigen. Der Schuldige verwirkt allenthalben sein Leben und sein Vermögen 22. Daſs dabei der Versuch, sogar der entfernteste Versuch gleich dem vollendeten Verbrechen bestraft wird, auch nach jenen Rechten, in denen er sonst noch eine streng typische Behandlung erfährt, beruht auf dem Vorbilde des römischen Rechtes 23. Der Hochverräter hat keinen Anspruch auf Ledigung der Todesstrafe. Doch rechnen die Lex Alamannorum und die Lex Baiuwariorum bei dem Anschlage gegen das Leben des Herzogs mit der Möglichkeit, daſs dem Schuldigen gestattet werde, sein Leben zu erkaufen. Das angelsächsische Recht kennt sogar ein Wergeld des Königs. Es zerfällt in zwei Teile, in die eigentliche Were, die an die Verwandten bezahlt wird und für den König nicht höher angesetzt ist, als für andere Mitglieder der königlichen Familie, und in die Königsbuſse, cynebót, die in gleicher Höhe mit der Were dem Volke (tó þám landléod) gebührt 24. Ein Wergeld im Betrage von 900 Solidi spricht die Lex Baiuwariorum dem Herzog zu. Auch das
21 Reus maiestatis nennt den Heerflüchtigen das Cap. Ticin. v. J. 801, c. 3, I 205. Nach Greg. Tur. Hist. Franc. V 27 wurden zwei Bischöfe abgesetzt als rei maiestatis et patriae proditores. ‘Wahrscheinlich waren sie mit den Westgoten oder Langobarden im Einverständnis’. Roth, BW S. 131, Anm. 79.
22 Roth. 1: si quis contra animam regis cogitaverit aut consiliaverit … Lex Wisig. II 1, 7: quicunque … in necem vel abiectionem nostram sive subsequentium regum intendere vel intendisse proditus videtur esse vel fuerit … Lex Alam. 23; vgl. 11. Lex Baiuw. II 1, 2; III 2. Lex Sax. 24. Alfred 4. Aethelstan II 4. Edgar III 7. Aethelred V 30, VI 37. Knut II 26. 57. Über die fränkische Praxis Roth, BW S. 128.
23 Man vergleiche das Wort cogitare in Roth. 1 mit der Anwendung desselben Wortes in der bekannten Lex quisquis des Cod. Theod. IX 14, 3.
24 Schmid, Ges. d. Ags. Anhang VII 2, 1 und Anhang VII 3, 2. 3. 4.
(0707 : 689)
§ 146. Landes- und Hochverrat.
alamannische Volksrecht setzt ein herzogliches Wergeld voraus 25. Dagegen wissen die Franken und Langobarden nichts von einem Wergelde des Königs und der Mitglieder seines Hauses.
Zu den Majestätsreaten zählt das fränkische Recht, auch hierin römischem Vorbilde folgend 26, die dem König oder seinen Angehörigen zugefügte Beleidigung 27. Bestimmte Handlungen, die als Beleidigung oder Miſsachtung des Königs aufgefaſst werden konnten, sind in den fränkischen Volksrechten bei Verwirkung des Lebens oder des Wergeldes verboten, so nach der Lex Ribuaria die Anfechtung der Königsurkunde 28, so nach der Lex Salica der Widerspruch gegen die Königsurkunde, die einem homo migrans die Ansiedlung in der Dorfmark gestattet 29.
Als Hochverrat wurden Aufruhr und Empörung gegen die Herrschaft des Königs an Rädelsführer und Teilnehmern mit dem Tode und mit Einziehung des Vermögens bestraft 30. Die Empörung des Sohnes gegen den herzoglichen Vater bedrohen die beiden oberdeutschen Volksrechte mit Exil und Verlust des Erbrechts 31. Aufstand gegen den Herzog muſs nach bairischem Rechte von dem Führer mit 600 Solidi, von den Teilnehmern mit geringeren Buſsen gesühnt werden 32.
Daſs die wissentliche Begünstigung von Geächteten und gewissen Verbrechern als schwere Infidelität geahndet werden konnte, ist oben S. 575 ff. erörtert worden.
Als Infidelität betrachtet es endlich Karl der Groſse ganz allgemein, wenn jemand der Infidelität eines anderen zustimmt oder sie absichtlich verhehlt. Bemerkenswert ist, daſs der König diese Konsequenz der Treupflicht zu denjenigen zählt, die nach der seines Erachtens
25 Abgesehen von dem, was oben I 316, Anm. 15 bemerkt wurde, hatte das Wergeld insofern praktische Bedeutung, als aus dem eingezogenen Vermögen des flüchtigen Todschlägers den Verwandten, die nicht zur Thronfolge gelangten, das Wergeld oder die ihnen gebührende Quote ausgeschüttet wurde. Vgl. Liu. 17.
26 Vgl. Lex Wisig. II 1, 8.
27 Roth, BW S. 131. In Greg. Tur. Hist. Franc. VI 37 wird eine angebliche Beleidigung der Königin Brunhildis als ein Fall des crimen maiestatis zur Untersuchung gezogen.
28 Lex Rib. 60, 6.
29 Lex Sal. 14, 4.
30 Marculf I 32. Roth, BW S. 134. 389. Lex Wisig. II 1, 7: quispiam infra fines patriae Gothorum quamcunque conturbationem aut scandalum in contrarietatem regni nostri vel gentis facere voluerit …
31 Lex Alam. 35. Lex Baiuw. II 9.
32 Lex Baiuw. II 3. Siehe oben S. 573.
Binding, Handbuch. II. 1. II: Brunner, Deutsche Rechtsgesch. II. 44
(0708 : 690)
§ 146. Landes- und Hochverrat.
viel zu engen landläufigen Auffassung sich aus dem Treueide ergeben 33.
Wenn die Treue, zu welcher der Unterthan als solcher dem König verpflichtet war, durch allgemeinen Treueid bekräftigt worden war, stellte sich der Bruch der beschworenen Treue zugleich als Eidbruch dar. Als in karolingischer Zeit der Kreis der aus dem Treueide entspringenden Pflichten eine maſslose Erweiterung erfahren hatte, wurde auch der Begriff der Infidelität ein weiterer. Neben der durch das Volksrecht mit grundsätzlicher Friedlosigkeit bedrohten Infidelität, die wir als Landes- und Hochverrat bezeichnen dürfen, gab es nunmehr zahlreiche Fälle von Infidelität, die der arbiträren Strafgewalt des Königs anheimfielen 34, aber sich jenen Begriffen nicht mehr unterordnen lassen.
33 Cap. miss. gen. v. J. 802, c. 2, I 92.
34 Siehe oben S. 63 f.