Code
Napoléon
mit
Zusäzen und Handelsgesezen
als
Land-Recht
für
das
Großherzogthum
Baden.
Mit
Großherzoglich Badischem gnädigstem Privilegio.
Karlsruhe,
im
Verlag der C. F. Müller'schen
Hofbuchdruckerei.
1809.
(III)
Wir Carl Friderich von Gottes Gnaden,
Großherzog
von Baden, Herzog zu
Zähringen
etc.
Haben
durch Unser Edikt vom 5ten July des vorigen Jahrs die Annahme des Code Napoleon
als bürgerliches Gesetzbuch oder Landrecht Unseres Großherzogthums beschlossen,
und verkündet, in der Maase jedoch, daß in Zusäzen dasjenige näher bestimmt
werde was nöthig ist, um eine sichere, dem Geist dieses Gesetzes stets gemäße
und zugleich der hierländischen Landes-Art und Sitte nicht nachtheilige
Anwendung zu begründen.
Wir
hätten dabey gewünscht, daß mit dem Anfang dieses Jahres die allgemeine
Einführung möglich werde; dieses hat jedoch die obwohl mit allem Eifer
betriebene Zubereitung der Uebersetzung und ihrer Zusäze nicht gestattet. Jetzt
erst ist Uns solche vollendet vorgelegt worden, und noch mehrere Wochen sind nöthig,
bis sie auch gänzlich die Presse verlassen kann, durch welches öffentliche
Erscheinen nachmals erst Unsere Diener und Unterthanen in den Stand kommen,
sich mit dieser neuen Regel ihres Verfahrens bekannt zu machen.
(IV)
Mehreres davon erfordert zugleich noch die vordersamste Herstellung gewisser
Staats-Einrichtungen, die bis jezo noch nicht vorhanden, und doch zum Vollzug
der Verfügungen des Code Napoleon nöthig sind; über Anderes muß Belehrung der
Beamten und hinzutretende Erfahrung der Unterthanen die Aufschlüsse geben, ehe
eine allgemeine Befolgung ohne ihren Schaden möglich ist. In diesen Hinsichten
ordnen und verfügen Wir, wie folgt:
I.
Die mit diesem erscheinende doppelte Ausgaben des Code Napoleon mit Zusäzen als
Land-Recht des Großherzogthums Baden sind die einzige Uebersezung, welche vor
den Gerichten Unseres Landes und in den Rechts-Geschäften desselben Kraft und
Anwendbarkeit hat.
II.
Die verbindliche Kraft desselben soll mit dem ersten July des laufenden Jahres
ihren Anfang in allen denjenigen Stücken nehmen, wo nicht in Bezug auf einen
einzelnen Rechtsbetreff hierunten ein Anderes ausdrücklich angegeben ist.
III.
Ueber die für die Anwendbarkeit dieses Gesezbuchs nöthige besondere Anstalten
der Staatsschreiberei, Beamtung des bürgerlichen Standes, Pfandschreiberei, und
des Familienraths, auch der Kron-Anwaldschaft werden Wir besondere Verfügung
ergehen lassen. Wegen der Untergerichte und Friedensgerichte
(V)
achten Wir solche für unnöthig; Unsere landes- standes- und grundherrliche
Untergerichte, obwohl sie in Amtsweise zu sprechen haben, können dennoch alles
dasjenige, was im Land-Recht mit Bezug auf Gerichte, die in Rathsweise
beschließen, ausgesprochen ist, mit Beseitigung der auf die Mehrheit
rathschlagender Glieder gerichteten äußeren Bestimmungen, und Beobachtung des
Wesentlichen leicht auf sich anwenden ; auch wird dem nächst eine nachfolgende
allgemeine Prozeß-Ordnung ihnen dazu die weiter dienliche Maaßregeln
vorzeichnen; wohingegen der Friedensrichter in dieser Uebersezung nicht gedacht
wird, weil diese Anstalt in die hierländische Rechts-Erwartungen der
Unterthanen nicht einpaßt, sondern dieser Ausdruck bald mit dem Ausdruck:
Unterrichter, bald mit jenem: Orts-Vorsteher, verwechselt worden ist, je
nachdem Einer oder Anderer Hierlands die im Code Napoleon vorkommende wenige
Verrichtungen desselben, haben soll.
IV.
Die Anwendung dieses Gesezbuchs auf das Vergangene kann, nach dem zweiten Saz
und Zusaz desselben, in vorkommenden Fällen nicht mit Rückwirkung, wohl aber
mit Wirksamkeit aus künftig erst entstehende Folgen früherer Handlungen statt
finden. Zur sicheren Leitung des Richters in der Anwendung dieses Grundsazes
auf vorkommende Fälle, geben Wir hier nebst der Anzeige der einzelnen Theile,
die einen
(VI)
späteren Verbindlichkeits-Termin, als den obgedachten haben sollen, zugleich
Vorschriften über die wichtigsten Fälle, bey denen jene doppelte Rücksicht zu
beobachten ist, die nicht nur als Regeln für solchen Fall, sondern auch als
Beyspiele für Erörterung anderer nicht namentlich erörterter Fälle dienen
sollen.
V.
Für Buch I. Tit. II. von den Akten des bürgerlichen Civil-Standes soll
1.)
der Anfangs-Termin der Verbindlichkeit der erste Jänner 1810. seyn, bis wohin
die nach bisheriger Sitte geschehene und beurkundete kirchliche Verrichtungen
noch ferner wie bisher zugleich als Rechts-Titel des bürgerlichen Standes
dienen, vorbehaltlich Uns bey etwa entstehenden Kollisionen auch inzwischen
schon die weltliche Beurkundung durch außerordentlich ernannte
Staatsbeauftragte vollziehen zu lassen.
2.)
In aller Zukunft dienen auch für Fälle, die sich vor dem ersten Jänner 1810.
zugetragen haben, die in bisheriger Art gefertigte und beglaubigte Auszüge der
Kirchenbücher als vollkommen gültige Urkunden des bürgerlichen Standes,
wohingegen wegen aller nachher erst erscheinenden Fälle künftig diese
Kirchenbücher nur bey etwa unter gegangenen Büchern des bürgerlichen Standes
und daher entstehendem Mangel an gesezmäßiger Beurkundung, (VII) als Einleitung
zum schriftlichen Beweiß dienen können.
Bey
dem I. Buch V. Tit. von der Ehe, gilt zwar der allgemeine Anfangs-Termin des
ersten July d. J., jedoch bleiben diejenigen Säze, die auf den Beamten des
bürgerlichen Stands bezüglich sind, namentlich die fünf ersten des zweiten
Kapitels oder Saz 165-169., in Gefolg des vorigen bis zu Herstellung dieser
neuen Einrichtung, mithin bis zum ersten Jänner 1810. noch außer verbindender
Kraft, und geht es desfalls indessen noch nach dem alten Fuß.
Bey
dem VII. Tit. des I. Buchs von der
Vaterschaft
und Kindschaft ist
1.)
das dritte Kapitel von den natürlichen Kindern auf alle jene Unehlichgebohrne
anzuwenden, welche nach eingetretener allgemeiner Verbindlichkeit dieses
Land-Rechts, das heißt nach dem ersten July d. J. zur Welt kommen, ohne
Unterschied, ob sie vor oder nach der Erscheinung dieses Edikts im
Regierungsblatt und der dadurch Tag und Jahr empfangenden Wirksamkeit dieses
Gesezes, in unehelichen Beyschlaf empfangen worden sind.
2.)
Der Rechtsstand aller vor dem ersten July gebohrnen unehelichen Kinder wird
lediglich nach den bisherigen Gesezen und Rechten beurtheilt, und
(VIII)
gelten daher diejenigen derselben, welche durch richterliche
Vaterschafts-Erklärung oder freywillige Angabe zuvor einen Vater erlangt haben,
noch in keine Wege im Sinn dieses Land-Rechts für anerkannt, sondern blos in
Bezug auf Alimenten für bekannt. VIII. Bey dem IX. Tit. des I. Buchs von der
elterlichen Gewalt, führet vordersamst
1.)
das neue Recht ein, daß die Berechtigung der elterlichen Nuznießung, welche
jedoch von der ehelichen im Gesez vorbedachtsam geschieden ist, mit dem
achtzehnden Jahr der Kinder aufhöre, wo nachmals bis zum ein und zwanzigsten
das Vermögen von den Eltern nur vormundschaftlich zu verwalten und zu
verrechnen ist; dieses kann jedoch nur auf jenes angewendet werden, das den
Kindern erst nach dem Termin des ersten July 1809. anstirbt, indem bey allem
früher angefallenen Vermögen, das nicht von aller Nuznießungs-Last gefreyt war,
die elterliche Nuznießung schon auf lebenslang oder bis zu verrückendem
Wittwenstuhl begründet ist, und ihnen also auch anders und eher nicht entgehen
könnte, ohne dem Gesez rückwirkende Kraft zu geben. Hierbey
2.)
versteht sich dann aber auch von selbst, daß bey solchen Eltern, welche die
Nuznießung aus dem
(IX)
alten Recht fortgenießen, auch die alte Schuldigkeit zur väterlichen Anhülfe
für die Söhne oder Ausstattung der Töchter, welche bey andern Ehen mit
eintretender Herrschaft dieses Land-Rechts, nach Saz 204. wegfällt, noch
unverrückt in voriger Maase fortbestehe. Annebst
3.)
da der Gebrauch des Rechts, wornach der Kinder Vermögen mit vollendetem
achtzehntem Jahre bis zur Zurücklegung des ein und zwanzigsten noch in
vormundschaftliche Verrechnungen übergehen kann, in den wenigsten Fällen für
sie von wesentlichem Nuzen und in den meisten vielmehr eine ohne ihren Nuzen
eintretende Beschwerlichkeit für die Eltern ist; so erklären Wir weiter, daß
auch künftig und nach eingetretener Verbindlichkeit dieses Land-Rechts, Eltern
die Nuznießung abzugeben nicht anders schuldig seyn sollen, als wenn es der Gegen-Vormund
mit besonderer Ermächtigung des Familienraths aus Rücksichten begehrt, welche
die Sicherstellung des Vermögens, die bessere Erziehung, oder die anständige
Niederlassung der Kinder betreffen, und wobey nicht blos ein etwaig kleiner
Gewinn an Renten-Ersparniß ihn leiten soll, oder, wenn etwa die Eltern in den
Fall kämen, gegen eine ihnen nicht anständige von dem Staat aber, der Jugend
unangesehen, zulässig erachtete Ehe ihre Einwilligung zu versagen und
Einsprache zu
(X)
machen, als in welchem Fall sie um die Uneigennüzigkeit ihrer Einsprüche zu
sichern, zuvor der Nuznießung sich entschlagen, und das Vermögen unter
Vormundschaft legen sollen. Wohingegen
4.)
die Abgabe der Nuznießung nach erreichter Volljährigkeit an die Kinder
unverändert nach der Verfügung des Land-Rechts bey allem nach obig erstem Saz
dieses Abschnitts dazu vereigenschafteten Vermögen sich zu richten hat, nicht
nur, wo Kinder sich in der Lage befinden, es zu verlangen, sondern auch ohne
ein solches Verlangen abzuwarten, sobald die Kinder einheimisch oder auswärts
einen festen Wohnsiz, der sie zur Verwaltung empfänglich macht, sich erwählt
haben, und nicht selbst um dessen Beybehaltung in Nuznießung oder Verwaltung
der Eltern bitten.
IX.
Bey dem X. Tit. des I. Buchs von der
Minderjährigkeit
haben Wir den Zusaz 454 a.
wegen
der Befugniß des Familienraths sich vertreten zu lassen, hauptsächlich in der
Hinsicht beygefügt, damit die Beamten das Mittel haben mögen, durch Auswirkung
eines solchen Auftrags des Familienraths an Rechnungsverständige Personen, die
Aufsichts-Verantwortlichkeit, welche in Bezug auf das Rechnungswesen allerdings
in vielen Landgegenden den Schultern der Ortsbürger noch jezt und bis zu
weiteren Fortschritten in ihrer Rechts-Kultur
(XI)
allzuschwer ist, solchen zu erleichtern, wozu also, da wo nöthig, sie seiner
Zeit zu benuzen, die Beamten anmit aufgefordert werden.
Uebrigens
2.) bezieht sich dieser Gesez-Titel auf alle zur Zeit des ersten July 1809.
unbesezte Pflegschaften: die zu jener Zeit schon besezte gehen bis dahin, daß
ihre Endigungszeit oder sonst eine Aenderung aus rechtlichen Veranlassungen
vorfällt, eben so, wie bey ihnen die obervormundschaftliche Einwirkung der
Aemter und Regierungen fort, nur daß diese Einwirkung sich nachmals in Absicht
des Stoffs ihrer Verfügungen nach dem Inhalt dieses Landrechts benehmen muß.
X.
Bey dem I. Tit. des III. Buchs von den Erbschaften versteht es
1.)
sich von selbst, daß die hier beschriebene Rechte und Ordnungen der
Intestat-Vererbung nur bey jenen Erbschaften in Frage kommen können, welche
nach dem ersten July d. Jahres anfallen, und daß alle früher verfallene, wenn
gleich noch ruhende oder unerledigte Verlassenschaften nach den alten Rechten
zu erledigen sind.
2.)
Was hingegen insbesondere die Erbrechte und Unterhaltsrechte der natürlichen
oder unehlich anerkannten Kinder betrifft, so beziehen wir uns auf das, was
oben ad VII. gesagt worden, wornach allen, vor dem ersten July d. J. gebohrnen
unehlichen
(XII)
Kindern das Erbrecht an ihren mütterlichen Verwandten, wie zuvor noch bleibt,
dagegen an dem Vater ihnen keines zukommt, als wo sie nach dem gemeinen Recht
und der in Unserer vorigen Verordnung vom 27ten December 1795. befindlichen
Erläuterung desselben in dem seltenen Fall waren, das Sechstel-Erbe ansprechen
zu können, in welchem Fall nachmals jezo solche, so wie diejenigen, die nach
dem ersten July von einem Vater neu und gesezmäsig anerkannt werden, obwohl sie
vor dem ersten July geboren sind, an ihm das nemliche Erbrecht haben, welches
andern unter der Herrschaft dieses Gesezes geborenen und anerkannt werdenden
unehlichen Kindern zusteht; wohingegen
3.)
wegen ihrer Ernährung es nicht nur bey denen, die nach dem alten Fuß durch
richterliche Vaterschafts-Erklärung in den Besiz einer Unterhalts-Beziehung
gekommen sind, sondern auch wegen jener, welche nach eingetretener
Verbindlichkeit des Land-Rechts, durch eine demselben gemäs erhobene
Verschuldung einer Mannsperson, welche Beziehung hat auf das Daseyn solcher
Kinder, deren Vaterschaft bürgerlich ungewiß geblieben ist, in den Fall kommen,
Unterhalt, auch ohne anerkannt zu seyn, fordern zu können, es in Absicht der
Bestimmung dieses Unterhalts nach demjenigen
(XllI)
zu halten ist, was desfalls in Unserer gedachten Verordnung vom 5ten August
1791. bestimmt ist, und hiermit auf alle Unsere Lande, so viel diesen Punkt
betrifft, erstreckt wird, nur daß nicht mehr die Regierungen, sondern lediglich
die Gerichte, über das Ermessen des Betrags zu urtheilen haben, wogegen
4.)
die Ansezung eines Bastardfalls und einer Entschädigung für Kindbettkosten von
gedachtem ersten July an eben so, als
5.)
Unser fiskalisches Erbrecht an unehelichen Kindern, mit ihm aber auch die
Schuldigkeit Unserer Gerichtbarkeitsgefälle einen Beytrag zum Unterhalt
derselben zu thun, bey allen später gebornen unehlichen Kindern wegfällt, und
solche Kosten, so weit sie nicht von Stiftungen, oder dann von Gemeinden nach
dem Gesez zu tragen sind, als allgemeine Staatslast, gleich den andern
Armen-Unterhaltungen, besorgt werden muß.
XI.
Bey dem II. Tit. des III. Buchs wegen der lezten Willens-Verfügungen folgt aus
der
mit
der Verkündung dieses eintretenden Wirksamkeit dieses Land-Rechts
1.)
daß, obwohl niemand vor dem ersten July d. J.
schuldig
ist, seine Testamente und Kodicille nach den jezigen Formen einzurichten,
dennoch jeder,
(XIV)
wenn er will, sie gleichbalden nach solchen einrichten kann, und solche vor dem
1. July schon nach dem gegenwärtig ausgekündeten Landrecht gefertigte lezte Willens-Verfügungen gleiche
Gültigkeit haben, als die, welche erst nach dem ersten July in solcher Form
errichtet werden, und als diejenige, die in jener früheren Zeit noch nach den
altgesezlichen Formen errichtet sind; deshalb
2.)
sind indessen bey jenen Formen, welche Staatsschreiber erfordern, außer den
schon vorhandenen Staatsschreibern oder Notarien auch alle angestellte
Theilungs-Revisoren, Stadt- und Amtschreiber, auch Theilungs-Kommissarien
derselben, als desfalls Staatsschreiberey-Recht habend, anzusehen,
hiernächst
3.)
sollen auch jene Testamente, die vorhin, es sey erst kurz, oder schon länger
her errichtet worden sind, und nach dem gedachten ersten July durch den Tod des
Erblassers zur Wirksamkeit kommen, für kräftig erachtet werden, nicht nur, wenn
sie den altgesezlichen Formen gemäs sind, sondern auch alsdann, wann sie nach
solchen zwar einen Mangel hätten, der aber nach diesem Landrecht aufhört ein
Mangel zu seyn; da der Gesezgeber wie der Richter mit Recht voraussezt, daß der
Erblasser gewollt habe, daß sein Wille in jeder Form, in deren es gesezlich
möglich ist, erhalten werde, wohingegen
(XV)
4.) was den innern Gehalt solcher lezten Willen betrifft, derselbe nach obiger
Zeitfrist des ersten July 1809. nur so zum Vollzug kommen kann, wie er mit den
jezigen Gesezen besteht, als unter deren Herrschaft er durch den Tod erst zu
Kräften gelangt, und daß mithin dasjenige darin für nicht geschrieben zu achten
ist, was mit diesem gar nicht besteht, dasjenige aber was, wiewohl mit einigen
Veränderungen, bestehen kann, nur in dieser geänderten Maase zum Vollzug kommen
kann, und demnach derjenige, wer es darauf nicht ankommen lassen will, in
Zeiten seine frühere lezte Willens-Verfügungen durchsehen und so ändern mag,
wie nun in der neuen Ordnung der Dinge er seine Absichten am liebsten erreicht
zu sehen wünscht.
XII. Bey Tit. V. des III. Buchs von den Heyraths-Verträgen soll
1.)
die neue Art der Gütergemeinschaft, welche ausser der Errungenschaft auch die
beygebrachte Fahrniß beeder Ehegatten an sich zieht, dagegen der Ehefrau ihre
Liegenschaften gegen Schulden-Beyträge sichert, ihr die Hälfte an der
Errungenschaft und die Erlaubniß gibt, sich der Gemeinschaft nach aufgelöster
Ehe mit Zurücklassung dessen, was in die Gemeinschaft gehört, zu entschlagen,
wenn sie ihr lästig würde, erst vom 1. Jenner 1810 an, ihre
(XVI)
Verbindlichkeit für diejenige Ehen, die nachher geschlossen werden, erhalten,
soweit nicht etwa neuangehende Eheleute ausdrücklich jene für künftig allgemein
angenommene Gemeinschaftsart durch Vertrag annehmen. Annebst jedoch,
2.)
da es die größten Verwirrungen in der Folgezeit veranlassen müßte, wenn die
Ehegemeinschaften der bisher geschlossenen Ehe immerfort nach den im jetzigen
Großherzogthum so äußerst verschiedenen alten Rechten und Gebräuchen beurtheilt
werden müßten, von welchen sich nach und nach die Kenntniß bey den Beamten
verliert; so lassen Wir zwar noch, jedoch nur bis zum 1ten Jenner 1812 die
Beurtheilung der jetzt bestehenden und der vor dem ersten Jenner 1810.
geschlossen werdenden Ehen nach jenen alten Gesezen offen, für alle Fälle, wo
durch eine Eheauflößung oder Güterabsonderung inzwischen der Fall einer solchen
Beurtheilung eintritt, damit die altverheyratheten Unterthanen indessen die
neue Gemeinschaftsart an dem Beyspiel der neuangehenden Eheleute aus Erfahrung
kennen lernen, und wenn sie ihnen nicht gefällt, durch Ehevertrag, der alsdann
weiter nichts zu enthalten braucht, als die Angabe, nach welcher der
verschiedenen in diesem Titel enthaltenen andern Arten der Ehegemeinschaft ihre
Ehe
(XVII)
gerichtet werden soll, diejenige Gemeinschaftsart die ihnen gefällt, wählen und
festsetzen können, wohingegen
3.)
nachmals und nach dem 1. Jenner 1812 alle, wenn gleich vor dem 1. Jenner 1810
geschlossene Ehen, die nicht durch Eheverträge ihre Eheverhältnisse entweder
schon vorhin festgesezt hatten, oder inzwischen sie noch festsezen, lediglich
bey Auflösung solcher Ehen nach den neu eingeführten Regeln des Landrechts,
mithin so werden beurtheilt und auseinander gesezt werden, wie es bey jenen
geschehen muß, welche nach dem 1. Jenner 1810 ohne Vertrag in die Ehe treten.
Zum Behuf dieser Anordnung
4.)
Erklären Wir anmit die Verfügung des Sazes 1395 dieses Landrechts, daß während
der Ehe keine Eheverträge neu gemacht oder geändert werden dürfen, insoweit in
Absicht der Ehen, die in dem obgedachten Fall sind, für nachgesehen, als es zum
Vollzug der im vorigen zweyten Absaz gemeldeten Angabe der Regel oder
Gemeinschaftsart, wornach die Ehe behandelt werden soll, nöthig ist, ohne
jedoch in andern Beziehungen dadurch Aenderung der vorhin eingegangenen
Eheverträge damit zu erlauben.
(XVlII) XIII. Bey dem VI. Tit. des III. Buchs von Käufen kann die
Klage wegen Verlezung über die Hälfte nach dem 1. Juli d. J. gegen keinen, wenn
auch vorher geschlossenen Kauf anders als in der Art, wie sie das gegenwärtige
Landrecht bestimmt, statt finden.
Bey
dem Tit. XIV. des III. Buchs von Bürgschaften ist nicht der Tag des verbürgten
Haupt-Vertrags, sondern der Tag der leistenden Bürgschaft derjenige, welcher
bestimmt, ob die Bürgschaft als vor oder nach dem 1. July 1809 geschlossen anzusehen,
und somit nach welchem Recht sie zu richten sey.
Bey
dem Tit. XVIII des III. Buchs von Unterpfandsrechten erstrecken wir den Termin
wo die neu vorgeschriebene Art der Verschreibung und Bewahrung der
Unterpfandsrechte ihren Anfang nehmen soll, bis auf den 1. Jenner 1810, bis
wohin wegen Einrichtung der Pfandschreibereyen das Nöthige wird vollzogen seyn,
und sind bis dahin alle Unterpfandsrechte, die nach bisheriger Art gültig
bestellt sind, auch ferner als gültig anzusehen.
XVI.
Von dem XIX. Tit. des III. Buchs über Vergantungen wird die Kraft ebenfalls bis
auf den 1. Jenner 1810 aufgeschoben, so, daß alle Gant-Prozesse, die bis dahin
ausbrechen, noch lediglich nach bisherigen Formen und Vorzugsrechten erledigt
werden
(XIX)
sollen, damit inzwischen erst über diese ganz neue Art ihrer Verhandlung die
Richter selbst sich sattsam zurecht finden, und die Gläubiger, welche etwa bey
der neuen Vorzugs-Ordnung die vorige Sicherheit nicht mehr hätten, in Zeiten
noch um eine dem jetzigen Landrecht gemäße Sicherheit sich bewerben können.
XVII.
Von dem Tag an, da dieses Gesezbuch im Ganzen oder in ausgenommenen einzelnen
Materien in Verbindlichkeit übergeht, ist damit im Ganzen, auch nachmals in
solchen einzelnen Materien, die gesezliche Kraft des Römischen und Kanonischen
Gesezbuchs, die Kraft aller Land- und Stadtrechte und aller
Rechts-Gewohnheiten, für bürgerliche Rechtssachen aufgehoben, so, daß solche
darinn durchaus nicht weiter zur Richtschnur noch zur Grundlage von
gerichtlichen Verhandlungen dienen, und nur jener Gebrauch von einigen
derselben noch statt finden mag, den die Zusätze dieses Landrechts 4 b. und 6
d. et e. bezeichnen. Was jedoch die Wirkung der ältern Geseze über kirchliche,
peinliche und polizeyliche Verhältnisse betrift, so bleibt diese hierdurch
unberührt, und deren Kraft ohne weiters unvermindert. Sodann
XVIII.
Unsere Constitutions-Edicte bleiben, auch soweit sie auf Gegenstände des
bürgerlichen Rechts Bezug haben, in ihrer vollen unverminderten (XX) Kraft, nur
daß die Art ihrer Anwendung in jenen bürgerlichen Beziehungen so geschehen muß,
wie es diese landrechtliche Gesezgebung gestattet, und nicht zum Nachtheil
einer bestimmt und durch sich allein entscheidenden Verfügung derselben in
Anwendung kommen kann, so wie auch jene in diesem Landrecht namentlich
angezogenen ältern Landesgeseze, als die Eheordnung und Eidesordnung, oder jene
Partikular-Geseze, deren Verfügung im Wesentlichen in das Landrecht übertragen
ist, wie z. B. die Beystandschafts-Losungs- und Vortheilrechts-Ordnung, fernerhin,
wo sie nicht buchstäblich geändert sind, in bürgerlicher Hinsicht, und noch
mehr in Absicht ihrer weitern rechtspolizeylichen Fürsorge bey Kräften bleiben,
und als Erläuterung des Gebrauchs der bißfallsig kürzern, im Landrecht
ausgedrückten, Sätze dienen.
Hieran
geschieht Unser Wille. Gegeben Karlsruhe den 3. Februar 1809.
Carl
Friderich.
vdt.
Gemmingen.
Auf
Seiner königlichen Hoheit besondern höchsten Befehl.
Bonginé.
(XXI)
Inhalts-Anzeige
des
Code Napoleon als Badischen Landrechts.
Einleitung.
Von der Verkündigung, Wirkung, und
Anwendung
der Geseze: Saz 1-6. o.
Erstes
Buch.
Von
den Personen.
Erster
Titel. Von dem Genuß und Verlust der bürgerlichen Rechte 7-33.
Erstes
Kapitel. Genuß der bürgerlichen Rechte 7-16.
Zweites
Kapitel. Verlust der bürgerlichen Rechte 17
Erster
Abschnitt. Verlust der bürgerlichen Rechte, der aus dem Verlust der rechtlichen
Eigenschaft eines Inländers entsteht 17-21.
Zweyter
Abschnitt. Verlust der bürgerlichen Rechte als Folge gerichtlicher
Verurtheilung 22-33.
Zweyter
Titel. Von den Beurkundungen des bürgerlichen Stands 34-101.
Erstes
Kapitel. Allgemeine Verfügungen 34-54
Zweytes
Kapitel. Geburts-Bücher 55-62.
Drittes
Kapitel. Ehebücher 63-76.
Viertes
Kapitel. Todtenbücher 77-87.
Fünftes
Kapitel. Urkunden des bürgerlichen Stands außer dem Staatsgebiet, welche
Militärpersonen betreffen 88-98.
(XXII)
Sechstes Kapitel. Von der Berichtigung der bürgerlichen Stands-Scheine 99-101.
Dritter
Titel. Von dem Wohnsiz 102-111.
Vierter
Titel. Von den Abwesenden 112-143.
Erstes
Kapitel. Vermißte 112-114.
Zweytes
Kapitel. Verschollenheits-Erklärung 115-119.
Drittes
Kapitel. Wirkungen der Verschollenheit 120-140.
Erster
Abschnitt. Wirkungen der Verschollenheit auf die Güter, welche der Abwesende am
Tag seiner Entfernung besaß 120-134.
Zweiter
Abschnitt. Wirkungen der Verschollenheit in Bezug auf einstmahlige Rechte, die
dem Abwesenden zustehen können 135-138.
Dritter
Abschnitt. Wirkungen der Verschollenheit in Hinsicht auf die Ehe 139-140.
Viertes
Kapitel. Aufsicht über minderjährige Kinder, deren Vater verschollen ist
141-143.
Fünfter
Titel. Von der Ehe 144-228.
Erstes
Kapitel. Eigenschaften und Bedingungen der Ehe 144-164 b.
Zweytes
Kapitel. Förmlichkeiten in Schließung der Ehe 165-171.
Drittes
Kapitel. Einsprachen wider die Ehe 172-179.
Viertes
Kapitel. Klagen auf Ungültigkeit der Ehe 180-202.
Fünftes
Kapitel. Verbindlichkeiten die aus der Ehe entspringen 203-211.
Sechstes
Kapitel. Wechselseitige Rechte und Pflichten der Ehegatten 212-226.
Siebendes
Kapitel. Auflösung der Ehe 227.
Achtes
Kapitel. Zweite Heyrath 228.
Sechster
Titel. Von der Ehescheidung 229-311 a.
Erstes
Kapitel. Ursachen der Ehescheidung 229-233.
Zweytes
Kapitel. Ehescheidung aus bestimmten Ursachen 234.
Erster
Abschnitt. Form des Verfahrens dabey 234-266.
(XXIII)
Zweyter Abschnitt. Fürsorgliche Massregeln bey dieser Ehescheidungsklage
267-271.
Dritter
Abschnitt. Einreden der Unzulässigkeit 272-274.
Drittes
Kapitel. Ehescheidung auf wechselseitige Einwilligung 275-294.
Viertes
Kapitel. Wirkungen der Ehescheidung 295-305.
Fünftes
Kapitel. Trennung von Tisch und Bett 306-311 a.
Siebenter
Titel. Von der Vaterschaft und der Kindschaft 312.
Erstes
Kapitel. Vaterschaft ehelicher oder in der Ehe gebohrner Kinder 312-318.
Zweytes
Kapitel. Beweise der Ehelichen Kindschaft 319-330.
Drittes
Kapitel. Natürliche Kinder 331-342.
Erster
Abschnitt. Ehelichmachung natürlicher Kinder 331-333.
Zweyter
Abschnitt. Anerkennung natürlicher Kinder 334-242.
Achter
Titel. Von der Anwünschung eines Kinds und der Pflegvaterschaft 343-370 a.
Erstes
Kapitel. Anwünschung eines Kinds 343.
Erster
Abschnitt. Wirkung der Anwünschung 343-352.
Zweyter
Abschnitt. Form der Anwünschung 353-360.
Zweytes
Kapitel. Pflegvaterschaft 361-370 a.
Neunter
Titel. Von der elterlichen Gewalt 371-387.
Zehnter
Titel. Von der Minderjährigkeit, Vormundschaft und Gewalts-Entlassung 388.
Erstes
Kapitel. Minderjährigkeit 388.
Zweytes
Kapitel. Vormundschaft 389-487.
Erster
Abschnitt. Vormundschaft der Eltern 389-396.
Zweyter
Abschnitt. Elterlich verordnete Vormundschaft 397-401.
Dritter
Abschnitt. Vormundschaft der Ahnherrn 402-404.
Vierter
Abschnitt. Vormundschaften aus Auftrag des Familienraths 405-419.
Fünfter
Abschnitt. Gegen-Vormund 420-426.
(XXIV)
Sechster Abschnitt. Ursachen, welche von der Vormundschaft befreyen 427-441.
Siebenter
Abschnitt. Unfähigkeit zur Vormundschaft, auch Ausschließung und Absezung von
derselben 442-449.
Achter
Abschnitt. Verwaltung des Vormunds 450-468.
Neunter
Abschnitt. Vormundschafts-Rechnungen 469-475.
Drittes
Kapitel. Gewalts-Entlassung 476-487.
Eilfter
Titel. Von der Volljährigkeit, Entmündigung und Mundtodtmachung 488-515.
Erstes
Kapitel. Volljährigkeit 488.
Zweytes
Kapitel. Entmündigung 489-512.
Drittes
Kapitel. Mundtodtmachung 513-515.
Zwölfter
Titel. Von der Geschlechts-Beystandschaft 515a-k.
Zweytes
Buch.
Von
den Sachen, dem Eigenthum und Genuß derselben.
Erster
Titel. Von der Eintheilung der Sachen 516-543 b.
Erstes
Kapitel. Unbewegliche Sachen 516-526.
Zweytes
Kapitel. Bewegliche Sachen 527-536
Drittes
Kapitel. Verschiedenheit der Sachen nach ihren Inhabern 537-543b.
Zweyter
Titel. Von dem Eigenthum und Besiz 544-577d h.
Vorverfügungen
544-546.
Erstes
Kapitel. Zuwachsrecht auf das, was die Sache hervorbringt 547-550.
Zweytes
Kapitel. Zuwachs auf das, was mit der Sache vereinigt und ihr einverleibt wird
551.
Erster
Abschnitt. Zuwachs unbeweglicher Sachen 551-564.
Zweyter
Abschnitt. Zuwachs beweglicher Sachen 565-577.
Drittes
Kapitel. Grund- und Nuz-Eigenthum 577 aa-ar.
(XXV)
Viertes Kapitel. Mit-Eigenthum 577ba-bg.
Fünftes
Kapitel. Familien-Eigenthum oder Stammgut 577 ca-cv.
Sechstes
Kapitel. Schrift-Eigenthum 577 da-dh.
Dritter
Titel. Von Nuznießung, Nuzung, Wohnung oder persönlichen Dienstbarkeiten 578.
Erstes
Kapitel. Nuznießung 578-624.
Erster
Abschnitt. Rechte des Nuzniessers 582-599.
Zweyter
Abschnitt. Obliegenheiten desselben 600-616.
Dritter
Abschnitt. Endigung der Nuznießung 617-624.
Zweytes
Kapitel. Nuzung und Wohnung 625-636.
Vierter
Titel. Von Grund-Dienstbarkeiten 637-710.
Vorverfügungen
637-630
Erstes
Kapitel. Dienstbarkeit aus der Lage der Orte 640-648
Zweytes
Kapitel. Dienstbarkeiten aus dem Gesez 649.
Vorverfügungen
649-652.
Erster
Abschnitt. Scheidmauern und Scheidgräben 653-673.
Zweyter
Abschnitt. Entfernung und Zwischenmauern bey Bauanlagen 674.
Dritter
Abschnitt. Aussicht auf Nachbars Gut 676-680.
Vierter
Abschnitt. Dachtraufe 681.
Fünfter
Abschnitt. Durchfahrts-Berechtigkeit 682-685.
Drittes
Kapitel. Dienstbarkeiten, welche durch Handlungen der Menschen erworben werden
686.
Erster
Abschnitt. Verschiedene Gattungen der liegenschaftlichen Dienstbarkeiten
686-689.
Zweyter
Abschnitt. Wie Dienstbarkeiten erworben werden 690-696.
Dritter
Abschnitt. Rechte des Eigenthümers einer Dienst-Berechtigkeit 697-702.
Vierter
Abschnitt. Wie Dienstbarkeiten erlöschen 703-710.
Fünfter
Titel. Von Erbdienstbarkeiten 710 a-ka.
Erstes
Kapitel. Zehenden 710 aa-ef.
Vorverfügungen
710 aa-ad.
Erster
Abschnitt. Zehendherrschaft 710 ba-bg.
(XXVI)
Zweyter Abschnitt. Zehendbezug 710 ca-cvv.
Dritter
Abschnitt. Zehendlasten 710 da-dd.
Vierter
Abschnitt. Erlöschung des Zehendrechts 710 ea-ef.
Zweytes
Kapitel. Erbgülten und Zinsen 710 fa-fm.
Sechster
Titel. Von Grundpflichtigkeiten 710 ga-ka.
Vorverfügung
710 ga-gg.
Erstes
Kapitel. Bannpflichten 710 ha-hh.
Zweytes
Kapitel. Frohndpflichtigkeit 710 ia.
Drittes
Kapitel. Erbpflichtigkeit 710 ka.
Drittes
Buch. Von den verschiedenen Arten, Eigenthum zu erwerben.
Allgemeine
Verfügungen 711-717 a.
Erster
Titel. Erbschaften 718.
Erstes
Kapitel. Eröffnung der Erbschaften, auch Besiz und Gewähr der Erben 718-724.
Zweytes
Kapitel. Erbfähigkeit 725-730.
Drittes
Kapitel. Verschiedene Ordnungen des Erbgangs 731-756.
Erster
Abschnitt. Allgemeine Verfügungen 731-738
Zweyter
Abschnitt. Erbvertretungsrecht 739-744.
Dritter
Abschnitt. Erbrecht der Abkömmlinge 745.
Vierter
Abschnitt. Erbrecht der Ahnen 746-749.
Fünfter
Abschnitt. Erbrecht der Seitenverwandten 750-755.
Viertes
Kapitel. Ausserordentliche Erbfolge 756-773.
Erster
Abschnitt. Rechte natürlicher Kinder auf das Vermögen ihrer Eltern, und
Erbrecht auf den Nachlaß natürlicher Kinder 756-766.
Zweyter
Abschnitt. Rechte des überlebenden Ehegatten und des Staats 767-773.
Fünftes
Kapitel. Antretung und Ausschlagung der Erbschaften 774-814.
Erster
Abschnitt, Antretung 774-783.
Zweyter
Abschnitt. Ausschlagung 784-794
(XXVII)
Dritter Abschnitt. Vorsicht der Erbverzeichniß 793-810.
Vierter
Abschnitt. Lediges Erbe 811-814.
Sechstes
Kapitel. Erbtheilung und Einwerfung 815-892.
Erster
Abschnitt. Erbtheilungsklage und ihre Form 815-842.
Zweyter
Abschnitt. Einwerfung 843-869.
Dritter
Abschnitt. Schuldenzahlung 870-882.
Vierter
Abschnitt. Wirkungen der Theilung und der Gewähr der Loose 883-886.
Fünfter
Abschnitt. Umstoßung der Teilungen 887-892.
Zweyter
Titel. Von Schenkungen unter Lebenden und lezten Willensverordnungen 893-1100
de.
Erstes
Kapitel. Allgemeine Verfügungen 893-900.
Zweytes
Kapitel. Fähigkeit durch Schenkungen unter Lebenden oder durch lezten Willen zu
geben oder zu empfangen 901-912.
Drittes
Kapitel. Vermögenstheil, worüber man verordnen darf, und Minderung der
Vermächtnisse 903-930.
Erster
Abschnitt. Vermögenstheil, worüber man verordnen darf 913-919.
Zweyter
Abschnitt. Minderung der Schenkungen und Vermächtnisse 920-930.
Viertes
Kapitel. Schenkungen unter Lebenden 931-966.
Erster
Abschnitt. Form der Schenkungen unter Lebenden 931-952 b.
Zweyter
Abschnitt. Fälle, wo Schenkungen unter Lebenden widerruflich sind 953-966.
Fünftes
Kapitel. Lezte Willensverordnungen 967-1047.
Erster
Abschnitt. Allgemeine Regeln über die Form der lezten Willen 967-980 b.
Zweyter
Abschnitt. Besondere Regeln über die Form gewisser lezten Willens-Arten
981-1001.
Dritter
Abschnitt. Erbeinsezungen und Vermächtnisse im Allgemeinen 1002.
Vierter
Abschnitt. Erbvermächtnisse 1003-1009.
Fünfter
Abschnitt. Erbtheilvermächtnisse 1010-1013.
(XXVIII)
Sechster Abschnitt. Stückvermächtnisse 1014-1024.
Siebenter
Abschnitt. Treuhänder 1025-1034.
Achter
Abschnitt. Verfall und .Widerruf der lezten Willensverordnungen 1035-1047.
Sechstes
Kapitel. Erlaubte Verordnungen zum Vortheil der Enkel des Geschenkgebers oder
seiner Geschwisterkinder 1048-1074.
Siebentes
Kapitel. Theilungen der Eltern und Ahnen unter ihren Nachkommen 1075-1080.
Achtes
Kapitel. Schenkungen in einem Heyrathsvertrag zum Vortheil der Ehegatten oder
ihrer Kinder 1081-1090.
Neuntes
Kapitel. Verordnungen unter Ehegatten vor oder während der Ehe 1091-1100 a.
Zehntes
Kapitel. Vermögens-Uebergaben 1100 aa-cg.
Erster
Abschnitt. Allgemeine Verfügungen 1100 aa-ad.
Zweyter
Abschnitt. Eigenthums-Uebergaben 1100 ba-bf.
Dritter
Abschnitt. Nuzniesliche Uebergaben 1100 ca-cg.
Eilftes
Kapitel. Auslegung der Schenkungen und Vermächtnisse 1100 da-de.
Dritter
Titel. Von Verträgen und Vertrags-Verbindlichkeiten überhaupt. 1101.
Erstes
Kapitel. Vorläufige Verfügungen 1101-1107.
Zweytes
Kapitel. Erfordernisse zur Gültigkeit der Verträge 1108-1133.
Erster
Abschnitt. Einwilligung 1108-1122.
Zweyter
Abschnitt. Vertragsfähigkeit 1123-1125.
Dritter
Abschnitt. Stoff der Verträge 1126-1129.
Vierter
Abschnitt. Vertrags-Ursache 1131-1133.
Drittes.
Kapitel. Wirkungen der Verbindlichkeiten 1134-1167 a.
Erster
Abschnitt. Allgemeine Verfügungen 1134-1135.
Zweyter
Abschnitt. Verbindlichkeit zu geben 1136-1141.
Dritter
Abschnitt. Verbindlichkeit zu leisten 1142-1145.
Vierter
Abschnitt. Entschädigung gegen Nichterfüllung einer Verbindlichkeit 1146-1155
a.
(XXIX)
Fünfter Abschnitt. Auslegung der Verträge 1156-1164.
Sechster
Abschnitt. Wirkung der Verträge auf dritte Personen 1165-1167 a.
Viertes
Kapitel. Verschiedene Gattungen der Verbindlichkeiten 1168.
Erster
Abschnitt. Bedingte Verbindlichkeiten 1168-1184.
§.
I. Bedingungen überhaupt 1168-1180.
§.
II. Aufschiebende Bedingung 1181-1182.
§.
III. Auflösende Bedingung 1183-1184.
Zweyter
Abschnitt. Betagte Verbindlichkeiten 1185-1188 b.
Dritter
Abschnitt. Wahlverbindlichkeiten 1189-1196.
Vierter
Abschnitt. Sammtrechte und Verbindlichkeiten 1197-1216.
§ I.
Sammtrechte der Gläubiger 1197-1199.
§.
II. Sammtverbindlichkeiten der Schuldner 1200-1216.
Sechster
Abschnitt. Verbindlichkeit unter Strafgedingen 1226-1233.
Fünfter
Abschnitt. Theilbare und untheilbare Verbindlichkeiten 1217-1225.
§.
I. Wirkung theilbarer Verbindlichkeiten 1217-1220.
§.
II. Wirkung untheilbarer Verbindlichkeiten. 1221-1225.
Fünftes
Kapitel. Erlöschung der Verbindlichkeiten 1234-1314.
Erster
Abschnitt. Zahlung.
§.
I. Zahlung überhaupt 1235-1248.
§.
II. Zahlung mit Eintritt in die Rechte des Gläubigers 1249-1252.
§.
III. Aufrechnung der Zahlungen 1253-1256.
§.
IV. Darlegung und Hinterlegung der Zahlung 1257-1264.
§.V.
Vermögens-Abtretung 1265-1270.
Zweyter
Abschnitt. Rechtswandlung 1271-1281.
Dritter
Abschnitt. Erlassung der Schuld 1282-1288.
Vierter
Abschnitt. Wettschlagung. 1289-1299.
Fünfter
Abschnitt. Rechtsvermischung 1300.
(XXX)
Sechster Abschnitt. Untergang der versprochenen Sache 1302. 1303.
Siebenter
Abschnitt. Vernichtung oder Umstoßung der Verträge 1304-1314.
Sechstes
Kapitel. Beweis der Verbindlichkeiten und Zahlungen 1315.
Vorverfügungen
1315.1316.
Erster
Abschnitt. Urkundenbeweis. 1317.
§.
I. Oeffentliche Urkunden 1317-1321.
§.
II. Privat-Urkunden 1322-1332.
§.
III. Kerbzettel und Kerbhölzer 1333.
§.
IV. Abschriften der Urkunden 1334-1336.
§.
V. Urkunden über Anerkenntnisse und Bestätigungen 1337-1340.
§.
VI. Vertrags-Entwürfe 1340 a-c.
Zweyter
Abschnitt. Zeugenbeweis 1341-1348.
Dritter
Abschnitt. Vermuthungen 1349-1353.
§.
I. Gesezliche Vermuthungen 1349-1352 a.
§.
II. Richterliche Vermuthungen 1353.
Vierter
Abschnitt. Geständniß des Gegners 1354-1355.
Fünfter
Abschnitt. Eid 1357.
§,
I. Haupt-Eid 1357-1365.
§.
II. Noth-Eid 1366.
Vierter
Titel. Von den Verbindlichkeiten, die ohne Vertrag entstehen 1370.
Vorverfügungen
1370.
Erstes
Kapitel. Halbverträge 1371.
Erster
Abschnitt. Geschäftsführung. 1372-1375.
Zweyter
Abschnitt. Zahlungen zur Ungebühr 1376-1381.
Dritter
Abschnitt. Rettungsaufwand 1381 a-b.
Vierter
Abschnitt. Empfehlungen und Rathschläge 1381 aa-ae.
Zweites
Kapitel. Vergehen und Versehen 1382-1386 a.
Fünfter
Titel. Von Heyraths-Verträgen und gegenseitigen Rechten der Ehegatten. 1387.
Erstes
Kapitel. Allgemeine Verfügungen 1387.
Zweytes
Kapitel. Eheliche Güter-Gemeinschaft 1399.
(XXXI)
Erste Abtheilung. Gesezliche Güter-Gemeinschaft 1400.
Erster
Abschnitt. Vermögen und Schulden der Gemeinschaft. 1401-1420.
Zweyter
Abschnitt. Verwaltung derselben 1421-1440.
Dritter
Abschnitt. Auflösung derselben und ihre Folgen 1441-1452.
Vierter
Abschnitt. Theilnehmer an der Gemeinschaft und Entschlagung derselben.
1453-1466.
Fünfter
Abschnitt. Theilung des Gemeinschafts-Vermögens nach erfolgter Theilnahme 1467.
§.
I. Theilung des Vermögens 1468-1481.
§.
II. Lasten und Schulden desselben. 1482-1491.
Sechster
Abschnitt. Entschlagung der Güter-Gemeinschaft und ihre Wirkungen. 1492-1495.
Siebenter
Abschnitt. Bestimmung der Gemeinschaft für den Fall, da Kinder aus
vorhergehenden Ehen da sind 1496.
Zweyte
Abtheilung. Bedungene Güter-Gemeinschaft 1497.
Erster
Abschnitt. Güter-Gemeinschaft in Errungenschaftsweise. 1498 1499.
Zweyter
Abschnitt. Ausschluß der Fahrniß aus der Gemeinschaft. 1500-1504.
Dritter
Abschnitt. Entliegenschaftung der Grundstücke 1505-1509.
Vierter
Abschnitt. Ausschluß der Schulden aus der Gemeinschaft 1510-1513.
Fünfter
Abschnitt. Schuldenfreye Zurücknahme des
weiblichen Beybringens. 1514.
Sechster
Abschnitt. Bedungener Vor-Empfang 1515-1519.
Siebenter
Abschnitt. Geding ungleicher Theile 1520-1525.
Achter
Abschnitt. Allgemeine Güter-Gemeinschaft 1526.
Anhang.
Verfügungen, welche obigen acht Abschnitten gemein sind 1527-1528.
Neunter
Abschnitt. Verträge, welche die Güter-Gemeinschaft ausschließen 1529.
(XXXII)
Absaz I. Geding, welches bloß Güter-Gemeinschaft ausschließt 1530-1535 b.
Absaz
II. Geding, welches eine völlige Vermögens-Absonderung festsezt 1536-1539 a.
Drittes
Kapitel. Bewidmete Ehe 1540-1541.
Erster
Abschnitt. Sezung der Ehesteuer 1542-1548.
Zweyter
Abschnitt. Rechte des Manns an der Ehesteuer 1549 1581.
Sechster
Titel. Von dem Verkauf 1582-1701 be.
Erstes
Kapitel. Natur und Form des Verkaufs 1582-1593.
Zweytes
Kapitel. Wer kaufen oder verkaufen könne. 1594-1597.
Drittes
Kapitel. Verkäufliche Sachen 1598-1601.
Viertes
Kapitel. Obligenheiten des Verkäufers 1602.
Erster
Abschnitt. Allgemeine Verfügungen 1602. 1603.
Zweyter
Abschnitt. Uebergabe 1604-1624.
Dritter
Abschnitt. Gewähr 1625.
§.
I. Gewähr im Fall einer Entwährung 1626-1610 a.
§.
II. Gewährleistung für Fehler der verkauften Sache 1641-1649.
Fünftes
Kapitel. Obliegenheiten des Käufers 1650-1657.
Sechstes
Kapitel. Ungültigkeit und Auflösung des Verkaufs 1658.
Erster
Abschnitt. Wiederkaufsrecht 1659-1673.
Zweyter
Abschnitt. Aufhebung des Verkaufs wegen Verkürzung 1674-1685.
Siebentes
Kapitel. Versteigerungen 1686-1688.
Achtes
Kapitel. Uebertragung der Forderungen und andrer unkörperlichen Rechte
1689-1701.
Neuntes
Kapitel. Loosungs-Recht 1701 aa-an.
Zehntes
Kapitel. Einstandsrecht 1701 ba-be.
Siebenter
Titel. Vom Tausch 1702-1707a.
Achter
Titel. Von Bestandverträgen 1708.
Erstes
Kapitel. Allgemeine Verfügungen 1708-1712.
Zweytes
Kapitel. Mieth- und Pacht-Vertrag 1713.
Erster
Abschnitt. Regeln die beeden Verträgen gelten 1714-1751.
Zweyter
Abschnitt. Mieth-Vertrag über Käufer und Fahrniß 1752-1762.
(XXXIII)
Dritter Abschnitt. Pacht-Vertrag über Güter 1763-1778.
Drittes
Kapitel. Dienstverding 1779-1799.
Erster
Abschnitt. Verdingung der Dienstboten und Arbeiter 1779-1781 a.
Zweyter
Abschnitt. Fuhr- und Schiffleute 1782-1786.
Dritter
Abschnitt. Werkverdinge auf Preis und Ueberschlag oder auf Bausch und Bogen
1787-1799.
Viertes
Kapitel. Vieh-Verstellung 1800-1820.
Erster
Abschnitt. Allgemeine Verfügungen 1800-1803.
Zweyter
Abschnitt. Einfache Viehverstellung 1804-1817.
Dritter
Abschnitt. Halbtheilige Viehverstellung 1818-1820.
Vierter
Abschnitt. Viehverstellung an den Pächter 1821-1830.
§.
I. Verstellung an den Zins-Pächter 1821-1826.
§.
II. Verstellung an den Theilbauer 1827-1830.
Fünfter
Abschnitt. Gemeine Viehverstellung
Fünftes
Kapitel. Schupflehen oder Todbestände 1831 aa-ah.
Sechstes
Kapitel. Erblehen oder Erbbestände 1831 ba-bl.
Neunter
Titel. Von dem Gesellschafts-Vertrag 1832-1873.
Erstes
Kapitel. Allgemeine Verfügungen 1832-1834.
Zweytes
Kapitel. Verschiedene Gattungen der Gesellschaften 1835.
Erster
Abschnitt. Allgemeine Gesellschaften 1836-1840.
Zweyter
Abschnitt. Besondere Gesellschaften 1841-1842.
Drittes
Kapitel. Verbindlichkeit der Gesellschafter 1843-1864.
Erster
Abschnitt. Verbindlichkeiten unter sich 1843-1861.
Zweyter
Abschnitt. Verbindlichkeiten gegen Dritte 1862-1864.
Viertes
Kapitel. Verschiedene Arten der Gesellschafts-Auflösung 1865-1873.
(XXXIV)
Zehnter Titel. Von dem Leih- und Darleih-Vertrag 1874-1914
Erstes
Kapitel. Leihvertrag 1874-1891.
Erster
Abschnitt. Natur der Leihe 1874-1879.
Zweyter
Abschnitt. Verbindlichkeiten des Entleihers 1880-87.
Dritter
Abschnitt. Verbindlichkeiten des Ausleihers 1888-1891a.
Zweytes
Kapitel. Darleihe 1892-1914.
Erster
Abschnitt. Natur der Darleihe 1892-1897 a.
Zweyter
Abschnitt. Verbindlichkeiten des Darleihers 1898-1901.
Dritter
Abschnitt. Verbindlichkeiten des Anleihers 1902-1904.
Vierter
Abschnitt. Verzinsliche Darleihe 1905-1914.
Eilfter
Titel. Von der Hinterlegung zur sichern Hand 1915-1963.
Erstes
Kapitel. Hinterlegungsvertrag überhaupt 1915-1916.
Zweytes
Kapitel. Hinterlegung zur zweyten Hand 1917-1954.
Erster
Abschnitt. Natur und Wesen derselben 1917-1920.
Zweyter
Abschnitt. Freywillige Hinterlegung 1921-1926.
Dritter
Abschnitt. Pflichten des Aufbewahrers 1927-1946.
Vierter
Abschnitt. Pflichten des Hinterlegers 1947-1948.
Fünfter
Abschnitt. Nothgedrungene Hinterlegung 1949-1954.
Drittes
Kapitel. Hinterlegung zur dritten Hand 1955.
Erster
Abschnitt. Deren verschiedene Gattungen 1955.
Zweyter
Abschnitt. Willkührliche Hinterlegung 1956-1960.
Dritter
Abschnitt. Gerichtliche Hinterlegung 1961-1963.
Zwölfter
Titel. Von Glücks-Verträgen 1964-1983 n.
Erstes
Kapitel. Spiel und Wette 1965-1967.
(XXXV)
Zweytes Kapitel. Leibrenten-Vertrag 1968.
Erster
Abschnitt. Bedingungen seiner Gültigkeit 1968-1976
Zweyter
Abschnitt. Dessen Wirkungen 1977-1983.
Drittes
Kapitel. Verpfründungs-Vertrag 1983 a-n.
Dreizehnter
Titel. Von dem Auftrags-Vertrag 1984-2010 I.
Erstes
Kapitel. Dessen Natur und Form 1984-1990.
Zweytes
Kapitel. Pflichten des Gewalthabers 1991-1997.
Drittes
Kapitel. Pflichten des Gewaltgebers 1998-2002.
Viertes
Kapitel. Verschiedene Arten der Erlöschung 2003-2010.
Fünftes
Kapitel. Anweisungen 2010a-l.
Vierzehnter
Titel. Von der Bürgschaft 2011-2043.
Erstes
Kapitel. Natur und Umfang der Bürgschaft 2011-2020.
Zweytes
Kapitel. Wirkungen derselben 2021.
Erster
Abschnitt. Wirkungen zwischen Gläubiger und Bürgen 2021-2027 a.
Zweyter
Abschnitt. Wirkungen zwischen Schuldner und Bürgen 2028-2032.
Dritter
Abschnitt. Wirkungen zwischen den Bürgen unter sich 2033.
Drittes
Kapitel. Erlöschung der Bürgschaft 2034-2039.
Viertes
Kapitel. Gesezliche und gerichtliche Bürgschaften 2040-2043.
Fünfzehenter
Titel. Von dem Vergleich 2044-2054.
Sechszehenter
Titel. Von dem persönlichen Verhaft wegen bürgerlichen Verbindlichkeiten
2055-2070.
Siebenzehenter
Titel. Von dem Einsazpfand-Vertrag 2071-2091.
Erstes
Kapitel. Faustpfand 2073-2084.
Zweytes
Kapitel. Nuzpfand 2085-2091 a.
Achtzehenter
Titel. Von Vorzugs- und Unterpfandsrechten 2092-2203.
Erstes
Kapitel. Allgemeine Verfügungen 2092-2094.
(XXXVI)
Zweytes Kapitel. Vorzugsrechte 2095.
Vorverfügungen
2095-2099.
Erster
Abschnitt. Vorzugsrechte auf der Fahrniß 2100.
§.
I. Allgemeine Vorzugsrechte auf der Fahrniß 2101.
§.
II. Vorzugsrechte auf bestimmte Stücke 2102.
Zweyter
Abschnitt. Vorzugsrechte auf Liegenschaften 2103.
Dritter
Abschnitt. Vorzugsrechte auf liegender und fahrender Haabe 2104 2105.
Vierter
Abschnitt. Wie die Vorzugsrechte bewacht werden 2106-2113.
Drittes
Kapitel. Unterpfandsrecht 2114-2245.
Vorverfügungen
2114-2120.
Erster
Abschnitt. Gesezliches Unterpfand 2121-2122.
Zweyter
Abschnitt. Gerichtliches 2123.
Dritter
Abschnitt. Bedungenes 2124-2133.
Vierter
Abschnitt. Ordnung der Unterpfänder untereinander 2134-2145.
Viertes
Kapitel. Art wie Vorzugsrechte und Unterpfänder eingetragen werden 2146-2156.
Fünftes
Kapitel. Ausstreichung und Minderung der Eintragungen 2157-2165.
Sechstes
Kapitel. Wirkung der Vorzugsrechte und Unterpfänder wider Dritte 2166-2179.
Siebentes
Kapitel. Erlöschung der Vorzugs- und Unterpfands-Rechte 2180.
Achtes
Kapitel. Art sein Eigenthum von Vorzugs- und Unterpfands-Rechten zu entledigen
2181-2192.
Neuntes
Kapitel. Art die Güter der Ehegatten und Vormünder, auf welche nichts
eingetragen ist, zu entladen 2193-2195.
Zehntes
Kapitel. Oeffnung der Bücher und Verantwortlichkeit der Pfandschreiber 2196-2203.
Neunzehnter
Titel. Von dem Gerichtszugriff und der Rangordnung der Gläubiger 2204-2217.
Erstes
Kapitel. Gerichtszugriff auf Liegenschaften 2204-2217.
Auf
Fahrniß 2217 a-g.
(XXXVII)
Zweytes Kapitel. Von Vertheilung des Erlöses unter mehrere Gläubiger 2218 a-b.
Zwanzigster
Titel. Von der Verjährung 2219-2281.
Erstes
Kapitel. Allgemeine Verfügungen 2219-2227.
Zweytes
Kapitel. Eigenschaften des Besizes 2228-2235 a.
Drittes
Kapitel. Ursachen, welche die Verjährung hindern 2236-2241 a.
Viertes
Kapitel. Ursachen, welche ihren Lauf unterbrechen oder einstellen 2242.
Erster
Abschnit!. Unterbrechung derselben 2242-2250.
Zweyter
Abschnit!. Stillstand derselben 2251-2259.
Fünftes
Kapitel. Zur Verjährung erforderliche Zeit 2260-2282.
Erster
Abschnitt. Allgemeine Verfügungen 2260-2261.
Zweyter
Abschnitt. Dreißigjährige Verjährung 2262-2264.
Dritter
Abschnitt. Zehn- und zwanzigjährige 2265-2270.
Vierter
Abschnitt. Einige besondere Arten der Verjährung 2271-2281.
Anhang.
Von
den Handelsgesezen.
Einleitung.
Allgemeine Verfügungen 1-1 b.
Erster
Titel. Von dem Handelsstand 2-7 e.
Erstes
Kapitel. Handelsherrn 2-7.
Zweytes
Kapitel. Handelsverwalter und Diener 7 a-e.
Zweyter
Titel. Von den Handelsbüchern 8-17.
Dritter
Titel. Von Gesellschaften 18-64.
Erstes
Kapitel. Verschiedene Gattungen der Gesellschaften 13-50.
Zweytes
Kapitel. Strittigkeiten zwischen Gesellschaften 51-64.
Vierter
Titel. Von der ehelichen Güter-Absonderung 65-70.
Fünfter
Titel. Von Handlungs-Börsen Wechsel- und Waaren-Mäklern 71-90.
(XXXVIII)
Erstes Kapitel. Handlungs-Börsen 71-73.
Zweytes
Kapitel. Wechsel- und Waaren-Mäkler 74-90.
Sechster
Titel. Von Zwischenhändlern 91-108.
Erstes
Kapitel. Kaufbesorger 92 aa-95.
Zweytes
Kapitel. Waarenversender 96-102.
Drittes
Kapitel. Fuhrleute 103-108.
Siebenter
Titel. Von Handelsverbindlichkeiten 109.
Achter
Titel. Von Wechseln 110-189.
Erstes
Kapitel. Gezogene Wechsel 110-186
Erster
Abschnitt. Deren Form 110-114e.
Zweyter
Abschnitt. Deren Bedeckungen und Bericht-Briefe 115-117 f.
Dritter
Abschnitt. Deren Annahme 118-125 b.
Vierter
Abschnitt. Freundes Annahme 126-128.
Fünfter
Abschnitt. Verfallzeit 129-135.
Sechster
Abschnitt. Wechsel-Zuschreibung 136-139.
Siebenter
Abschnitt. Sammt-Verbindlichkeit 140.
Achter
Abschnitt. Wechselbürgschaft 141-142.
Neunter
Abschnitt. Zahlung 143-157 b.
Zehnter
Abschnitt. Freundes-Zahlung 158-159.
Eilfter
Abschnitt. Rechte und Verbindlichkeiten des Inhabers 160-172.
Zwölfter
Abschnitt. Absagscheine 173-176.
Dreyzehender
Abschnitt. Rückwechsel 177-186.
Vierzehenter
Abschnitt. Wechselverlängerung 186 a-c.
Fünfzehender
Abschnitt. Wirkung der Wechsel 186 aa-ac.
Zweytes
Kapitel. Eigene Wechsel 187-188.
Drittes
Kapitel. Verjährung der Wechsel 189.
Neunter
Titel. Von Handelszetteln 190-205.
Erstes
Kapitel. Allgemeine Verfügungen 190-193.
Zweytes
Kapitel. Zettel auf benannte Personen 194-198.
Drittes
Kapitel. Zettel auf Inhaber 199-205.
Zehnter
Titel. Vom Zahlungsunvermögen der Handelsleute 206-249.
Erstes
Kapitel. Ausbruch des Zahlungsunvermögens 206-217.
(XXXIX)
Zweytes Kapitel. Stundungs- und Nachlaß Vergleiche 218-227.
Drittes
Kapitel. Recht der Ehefrauen zahlungsunvermögender Handelsleute 228-239.
Viertes
Kapitel. Zurücknahme der Waaren 240-249.
Eilfter
Titel. Von Zahlungsflüchtigkeit der Handelsleute 250-263.
Erstes
Kapitel. Leichtsinnige Zahlungsflüchtigkeit 250-256.
Zweytes
Kapitel. Boshafte Zahlungsflüchtigkeit 257-263.
Zwölfter
Titel. Von der Wiederbefähigung der Zahlungsunvermögenden 264-270.
(1)
Einleitung.
Von
der Verkündigung, Wirkung, und Anwendung der Geseze.
Saz
1. Die Geseze werden für den ganzen Umfang des Staatsgebiets durch die
Verkündung des Staatsherrschers wirksam.
Sie
werden in jedem Theil desselben von dem Augenblick an verbindlich, da ihre
Verkündung bekannt seyn kann.
Diese
soll als bekannt angenommen werden:
in
dem Untergerichts-Bezirk, in welchem die Staats-Regierung besteht; einen Tag
nach der Verkündung; in einem jeden der übrigen Bezirke nach Verlauf jenes
einen Tags, und so vieler weiteren, als vielmahl zehn Stunden der Hauptort des
Bezirks von dem Ort entfernt ist, von welchem die Verkündung ausgeht.
Zusaz
1 a. Bey Verordnungen, deren Inhalt nicht schon als Vorschlag, mittelst einer
öffentlichen Verhandlung darüber, vor der Verkündung allgemein hat bekannt seyn
können, wird jene Frist erst von Ablauf des dreysigsten Tags, nach Erscheinung
derselben, im Regierungsblatt gezählt, wenn sie nicht namentlich eine kürzere
oder längere Frist bestimmen.
(2)
1 b. Für bekannt angenommene Geseze soll jedermann wissen: deren Nichtwissen
oder Falschwissen schadet sowohl im Verlust als im Gewinn.
2.
Das Gesez verfügt nur für die Zukunft; es hat keine rückwirkende Kraft.
2 a.
Seine Verfügung hat stets die stillschweigende Bedingung, daß der Wille des
Gesezgebers zur Zeit, wo die Anwendung in Frage kommt, noch unabgeändert
bestehe.
2 b.
Künftige Folgen einer vergangenen Begebenheit, wozu ein früheres Gesez das
Recht gegeben hatte, kann ein späteres ändern, ohne rückwirkend zu seyn, so
lang es nur noch zwischen eintritt, ehe der Fall entsteht, der die Folgen
erzeugt.
2 c.
Auslegungen des Gesezgebers haben nicht mehr Rückwirkung als Geseze selbst; sie
können aber da, wo einem Richter das ältere Gesez dunkel oder zweydeutig ist,
von ihm als Richtschnur seiner Bestimmung berücksichtet werden, auch für Fälle,
die vor der Verkündung der Auslegung sich zutrugen.
3.
Die Polizey- und Sicherheits-Geseze verbinden Jeden, der auf dem Staats-Gebiet
sich aufhält.
Die
Liegenschaften, auch jene nicht ausgenommen, welche Ausländer inne haben,
werden in allen Fällen nach den inländischen Gesezen gerichtet.
Die
Geseze, welche den Zustand und die Rechtsfähigkeit der Personen bestimmen,
erstrecken sich auf die Inländer selbst alsdann, wann sie im Ausland sich
aufhalten.
3 a.
Die Geseze über das Gerichts-Verfahren, und jene über Form und Gültigkeit der
im Land verrichteten Rechtsgeschäfte, sind anwendbar auf den Inländer und
Ausländer.
(3)
4. Ein Richter, der sich weigert einen Bescheid zu geben, unter dem Vorwand,
daß das Gesez den Fall unberührt lasse, daß es dunkel oder unzulänglich sey,
kann auf Justizversagung belangt werden.
4 a.
Der Richter, wo ihm ein bestimmter Ausspruch des Gesezes mangelt, muß auf Grund
und Zweck des Gesezes, so weit sie aus ihm selbst erkennbar sind; sodann auf
den Geist des Gesezbuchs, wie er aus der Zusammenstimmung seiner einzelnen Verfügungen
hervorgeht; nachmals auf die Rechtsähnlichkeit, die aus einzelnen Verfügungen
über verwandte Gegenstände zu entnehmen ist; leztlich auf die Angaben des
natürlichen Rechts über einen solchen Fall, seine Entscheidung gründen.
4 b.
Der Richter darf das römische Recht in vergleichende Rücksicht nehmen, um für
Fälle, wo es darauf ankommen kann, zu ermessen, was nach dem Beyspiel andrer
Gesezgebungen für natürliche Rechtsfolge gewisser Verhältnisse angesehen werde;
aber nicht um gesezliche Entscheidungs-Gründe daraus zu schöpfen, oder
Berufungen der Parthieen auf solches zuzulassen.
Dem
Richter ist nicht erlaubt in der Form allgemein wirksamer Vorschriften oder
gemeiner Bescheide die ihm vorkommenden Rechtsstreitigkeiten zu entscheiden.
Von
solchen Gesezen, welche die Handhabung der öffentlichen Ordnung und der guten
Sitten zum Zweck haben können Verträge der Unterthanen keine Ausnahme
begründen.
6 a.
Jeder Saz dieses Gesezbuchs sagt alles, was in Bezug auf bürgerliche
Rechtsverhältnisse in dem Umfang seiner Worte unmittelbar oder durch
folgerichtige Ableitung gefunden werden kann, so weit nicht andre Säze
desselben im Wege stehen.
6 b.
Was kein Saz dieses Gesezes geradezu oder folgweise sagt, ist in Beziehung auf
das bürgerliche Recht nicht Gesez
(4)
mehr, möge es nun vorhin aus gemeinen oder Landesgesetzen, aus Gewohnheiten
oder Rechtsmeinungen als gesezlich gegolten haben.
6 c.
Spätere allgemeine Geseze heben jene nicht auf, die für einzelne Gattungen der
Staats-Angehörigen oder ihrer Handlungen früher von der nemlichen Staatsgewalt
gegeben wurden, soweit nicht die Absicht des Gesezes auch sie aufzuheben gerade
zu oder durch nothwendige Folge aus dem Verordneten darinn ausgesprochen ist.
6 d.
Das Herkommen kann niemals einen muthmaslichen Willen des Gesezgebers über
Aufhebung der Freyheit der Handlungen, welche das geschriebene Recht dem
Staatsbürger läßt, oder über die Aufhebung der Wirksamkeit der Geseze
ausdrucken, mithin weder Rechte schaffen noch abschaffen: es druckt aber für
alle Fälle, wo die Art und Weise in dem Umfang und Gebrauch eines Rechts in
Frage steht, über welche Geseze oder Verträge nicht Maas geben, den
muthmaslichen Willen des Gesezgebers oder der Vertrags-Personen aus, wenn es
gehörig vereigenschaftet und bewiesen ist.
6 e.
Aeltere Provinz- und Ortsgeseze, welche ihre gesezliche Kraft durch dieses
Gesezbuch verlieren, dienen als Urkunden des vorigen Herkommens, da wo es auf
dieses ankommen kann.
6.
f. Uebrigens gilt für Herkommen nur diejenige Handlungsweise, welche zu
verschiedenen Zeiten von verschiedenen Personen, in Meinung Recht zu thun,
offenkundig, gleichartig, und durch wenigstens zehn Jahre ununterbrochen geübt
ward.
6 g.
Natürliche Verbindlichkeiten, welche nicht mittelbar oder unmittelbar in das
bürgerliche Gesez aufgenommen sind, wirken zwar weder Ansprache noch Forderung
an Andere; sie wirken jedoch daß derjenige, der ihnen gemäs etwas gethan oder
gegeben hat, es nicht
(5)
wieder anfechten oder zurückrufen könne, wenn nicht die Befugniß dazu für
solchen Fall durch das bürgerliche Gesez besonders begründet ist.
6 h.
Wo das Gesez sagt, ein gewisser Vorgang solle diese und jene Veränderung im
Rechtsverhältniß der Staatsbürger nach sich ziehen; da entscheidet es damit nur
die Pflicht des Richters auf diese Veränderung zu erkennen, wirkt jedoch noch
keineswegs die Rechtsfolgen einer solchen Veränderung für sich, und ehe das
Erkenntniß des Richters gesucht und ertheilt worden ist, wenn nicht dazu gesezt
ist, daß eine Anordnung kraft Gesezes eintreten solle: dieses hat allein zur Folge,
daß zu ihrer durchgängigen Wirksamkeit, es nichts weiter bedürfe.
6.
i. Aenderungen in den veranlassenden Umständen und Beweg-Gründen eines Gesezes
heben niemals dessen Verbindlichkeit auf, so lang ein neues Gesez diese
Aufhebung nicht ausspricht; wo es aber für einen einzelnen Fall zweifelhaft
wird, ob er unter ein solches Gesez gehörig sey, da mögen sie den Richter zur
Nichtanwendung desselben bestimmen.
6.
k. Wird für gewisse Willens-Erklärungen, Verbindlichkeiten Uebernahmen, oder
Beurkundungen ein bestimmtes Verfahren von dem Gesez vorgeschrieben, und es
wird solches bey einem Rechts-Geschäft mangelhaft befunden, so wird die
Wirksamkeit oder Unwirksamkeit desselben im Ganzen und in einzelnen Theilen von
dem Ermessen des Richters abhängig, das sich darnach bestimmt, ob und wie weit
damit dennoch die Absicht des Gesezes erreichbar sey: durchgehends nichtig ist
es nur alsdann, wann auf die Nichtbeobachtung ausdrücklich die Richtigkeit
gesetzt, oder das Verfahren für eine nothwendige Feyerlichkeit oder Förmlichkeit
erklärt ist.
6.
l. Verbietet das Gesez gewisse Willens-Erklärungen oder
Verbindlichkeits-Uebernahmen, es sey nun durchaus oder unter Umständen,
(6)
so ist die dawider erfolgte Handlung nichtig, wenn sie das Gesez nicht für
dennoch bestehend, oder für blos strafbar erklärt.
6.
m. Die Nichtigkeit aus der Uebertretung eines solchen Gesezes, welches eine
Verbindlichkeits-Uebernahme auf gewisse Summen beschränkt, trifft nur das
Ueberschiessende.
6.
n. Die Nichtigkeit aus der Uebertretung eines Gesezes, welche nur einen Theil
eines vorliegenden Geschäfts trifft, schadet den übrigen Theilen nichts, wenn
das Geschäft theilbar ist, und theilweise bestehen kann.
6.
o. Nichtigkeiten, welche das Gesez lediglich zum Vortheil einzelner
Staatsbürger einführt, können nur allein von diesen, auch von ihren Erben und
Rechtsfolgern, sofern solche nicht namentlich ausgeschlossen sind, geltend
gemacht werden, keineswegs von Gegenbetheiligten.
Erstes
Buch.
Von
den Personen.
Erster
Titel.
Von
dem Genuß und Verlust der bürgerlichen Rechte.
Erstes
Kapitel.
Von
dem Genuß der bürgerlichen Rechte.
7.
Die Ausübung der bürgerlichen Rechte ist von der Eigenschaft eines
Staatsbürgers unabhängig. Leztere erwirbt und behält man nur nach den
Vorschriften der Staats-Grundgeseze.
(7) 8.
Jeder Inländer soll der bürgerlichen Rechte genießen.
9.
Wer im Land von einem Fremden gebohren ist, ist berechtigt, innerhalb eines
Jahrs nach seiner Volljährigkeit die rechtliche Eigenschaft eines Inländers in
Anspruch zu nehmen; nur muß er zugleich, wenn er im Land sich aufhält,
erklären, daß er darinn seinen Wohnsitz aufzuschlagen gedenke, und, wenn er in
einem fremden Land sich befindet, das Versprechen von sich geben, daß er seinen
Wohnsitz im Land aufschlagen wolle, und in Jahresfrist nach gethanem
Versprechen sich wirklich dort niederlassen.
9.
a. Dieser Anspruch unterliegt jedoch dem Ermessen der Staats-Regierung, über
dessen Zulassung oder Verweigerung, so oft dieser Fremde in einem andern Staat
ein angebornes Staatsbürgerrecht oder sichere Heimath hat.
10.
Jedes Kind, das in einem fremden Land von einem hiesigen Inländer geboren wird,
ist Inländer.
Hatte
der Vater die rechtliche Eigenschaft eines Inländers verloren, so kann das Kind
allezeit durch Erfüllung der im 9ten Saz vorgeschriebenen Bedingungen diese
Eigenschaft wieder erlangen.
11.
Der Fremde genießt im Land die gleichen bürgerlichen Rechte, welche das
Ausland, zu welchem er gehört, dem hiesigen durch Verträge eingeräumt hat, oder
einräumen wird.
12.
Eine Fremde, die sich mit einem Inländer verheyrathet, folgt dem Zustand ihres
Mannes.
(8)
13. Der Fremde, dem der Staatsherrscher erlaubt, seinen Wohnsiz im Land
aufzuschlagen, soll, so lang er daselbst wohnt, aller bürgerlichen Rechte
geniessen.
14.
Der Fremde, auch wenn er auswärts sich wieder aufhält, kann vor die
inländischen Gerichte geladen werden, um Verbindlichkeiten zu erfüllen, die er
im Land gegen einen Inländer übernommen hat. Er kann ebenfalls vor inländische
Gerichte wegen solcher Verbindlichkeiten gezogen werden, die er in einem
fremden Lande gegen einen Inländer eingegangen hat.
Ein
Inländer kann im Land vor Gericht gezogen werden, wegen Verbindlichkeiten,
welche er in einem fremden Land, selbst mit einem Fremden eingegangen hat.
Jeder
fremde Kläger muß ohne Unterschied der Gegenstände, (nur Handlungssachen
ausgenommen) für den Ersaz der Prozeßkosten, auch für etwaige Entschädigung
Sicherheit stellen, es sey dann, daß er Liegenschaften im Land besize, deren
Werth diese Zahlungen sicher stellt.
Zweytes
Kapitel.
Von
dem Verlust der bürgerlichen Rechte.
Erster
Abschnitt.
Von
dem Verlust der bürgerlichen Rechte, in soweit er aus dem Verlust der
rechtlichen Eigenschaft eines Inländers entsteht.
17.
Man hört auf, Inländer zu seyn:
(9)
1.) durch das Staats-Bürgerrecht, das man in einem fremden Land erlangt;
2.)
durch eine von dem Staatsherrscher nicht genehmigte Annahme öffentlicher, von
einer fremden Regierung übertragener Amtsverrichtungen;
3.)
endlich durch jede Niederlassung in einem fremden Land, ohne Absicht,
zurückzukehren.
Eine
Handels-Niederlassung gilt niemals für Absicht, nicht zurückzukehren.
18.
Ein Inländer, der diese rechtliche Eigenschaft verloren hat, kann sie jederzeit
wieder erlangen, wenn er mit Erlaubniß des Staatsherrschers ins Land
zurückkehrt, und erklärt, daß er sich daselbst sezen wolle, und daß er auf jede
mit den inländischen Gesezen im Widerspruch stehende Auszeichnung Verzicht
thue.
19.
Eine Inländerin, die einen Fremden heyrathet, folgt dem Zustand ihres Mannes.
Verliert
sie ihren Mann, so erhält sie die rechtliche Eigenschaft einer Inländerin
wieder, vorausgesezt, daß sie entweder noch im Land sich aufhält, oder mit
obrigkeitlicher Erlaubniß dahin zurückkehrt, und erklärt, daß sie sich dort
sezen wolle.
20.
Wer in den Fällen des 10ten, 18ten und 19ten Sazes die rechtliche Eigenschaft
eines Inländers wieder erhält, kann sie nicht eher geltend machen, als bis er
die Bedingungen dieser Säze erfüllt, und nur um solche Rechte auszuüben, die
ihm nach diesem Zeitpunkt anfallen.
(10)
21. Ein Inländer, der ohne Erlaubniß des Staatsherrschers Kriegsdienste im
Ausland nimmt, oder einer fremden Kriegskörperschaft sich einverleiben läßt,
verliert das Recht eines Inländers.
Er
kann nur mit Erlaubniß des Staatsherrschers ins Land zurückkehren, und das
Eingeborenheits-Recht nur dann wieder erhalten, wann er die Bedingungen
erfüllt, die desfalls dem Fremden auferlegt sind; alles mit Vorbehalt der
gesezlichen Strafen, wider jene Eingebornen, die wider ihr Vaterland die Waffen
getragen haben, oder sie in der Folge tragen werden.
Zweyter
Abschnitt.
Von
dem Verlust der bürgerlichen Rechte, als Folge gerichtlicher Verurtheilung.
22.
Die Verurtheilung zu solchen Strafen, deren Wirkung den Verurtheilten aller
Theilnahme an den nachbenannten bürgerlichen Rechten ausschließt, ziehet den bürgerlichen
Tod nach sich.
23.
Die Verurtheilung zum natürlichen Tod zieht den bürgerlichen nach sich.
24.
Die übrigen lebenslänglichen Leibesstrafen ziehen den bürgerlichen Tod nur in
so fern nach sich, als ein Gesez diese Wirkung damit verbindet.
25.
Durch den bürgerlichen Tod verliert der Verurtheilte das Eigenthum an allen
seinen Gütern. Die Nachfolge in seinem Vermögen wird den Erben eröffnet, und
(11)
seine Güter verfallen auf sie eben so, als wäre er natürlich und ohne letzten
Willen gestorben.
Er
kann nachher weder selbst erben, noch das Vermögen, das er in der Folge
erwirbt, auf andere vererben.
Er
kann über seine Güter im Ganzen und im Einzelnen nichts verfügen, weder durch
Schenkungen unter Lebenden, noch durch lezten Willen; auch kann er auf diese
Weise nichts empfangen, es sey dann zum Lebens-Unterhalt.
Er
kann weder zum Vormund ernannt werden, noch zu Verrichtungen mitwirken, die
sich auf die Vormundschaft beziehen.
Er
kann nicht Zeuge für eine feyerliche oder beglaubte Beurkundung seyn, noch bey
Gericht als Zeuge angenommen werden.
Er
kann bey Gericht als Kläger oder Beklagter nicht selbst auftreten: in seinem
Namen muß ein besonderer Pfleger handeln, den ihm das Gericht ernennt, vor
welches die Klage gehört.
Er
ist unfähig, eine Heyrath zu schließen, die irgend eine bürgerliche Wirkung
hervorbringe.
Eine
Heyrath, die er vorher geschlossen hatte, ist in Beziehung auf alle
bürgerlichen Wirkungen aufgelößt.
Sein
Ehegatte und seine Erben können, jedes für seinen Theil, die Rechte ausüben,
und die Klagen anstellen, denen sein natürlicher Tod würde Platz gemacht haben.
26.
Die Verurtheilungen auf vorgängiges Verhör ziehen den bürgerlichen Tod nur von
dem Tag an nach sich, da sie an der Person oder im Bildniß vollzogen worden
sind.
(12)
26. a. Für eine im Bildniß vollzogene Strafe gilt die Schlagung des Namens an
den Galgen, oder die Verkündung des Urtheils statt Vollzugs in den geeigneten
Landesblättern.
27.
Die Verurtheilungen der ungehorsam Ausbleibenden wirken den bürgerlichen Tod
erst nach Ablauf der nächsten fünf Jahre nach Vollzug des Urtheils im Bildniß.
In der Zwischenzeit darf der Verurtheilte sich noch stellen.
28.
Diejenigen, die als Ungehorsam Ausgebliebene verurtheilt sind, bleiben während
jener fünf Jahre, oder bis sie inzwischen sich stellen, oder in Verhaft
genommen werden, von der Ausübung der bürgerlichen Rechte ausgeschlossen.
Die
Verwaltung ihrer Güter und die Ausübung ihrer Rechte richtet sich nach dem
Gesez über Abwesende.
29.
Wenn derjenige, der als ungehorsam Ausgebliebener verurtheilt wird, sich in
fünf Jahren, von dem Tag des Urtheils-Vollzugs zu rechnen, freywillig stellt,
oder in dieser Zwischenzeit ergriffen und verhaftet wird, so ist das Urtheil
hierdurch kraft Gesezes unkräftig geworden; der Angeklagte soll in den Besiz
seiner Güter wieder eingesezt, und aufs neue gerichtet werden: würde er durch
diesen neuen Rechtsspruch zu der vorigen, oder auch zu einer andern Strafe, die
gleichfalls den bürgerlichen Tod nach sich zieht, verurtheilt, so soll diese
nur von dem Tag an statt haben, an welchem das zweyte Urtheil vollzogen wurde.
30.
Wenn derjenige, der als ungehorsam ausgeblieben, verurtheilt war, sich erst
nach fünf Jahren stellt, oder zur Haft gebracht, und nun durch das neue Urtheil
(13)
losgesprochen, oder nur zu einer Strafe verurtheilt wird, die den bürgerlichen
Tod nicht nach sich zieht; so tritt er für die Zukunft und von dem Tag an, da
er wieder bey Gericht erschienen ist, in den vollen Genuß seiner bürgerlichen
Rechte wieder ein; aber das erste Urtheil behält für das Vergangene alle
Wirkungen, welche in der Zwischenzeit vom Ablauf der fünf Jahre an bis zum Tag
seiner Erscheinung vor Gericht als Folgen des bürgerlichen Todes eingetreten
sind.
31.
Stirbt der abwesend Verurtheilte in der Gnaden-Frist von fünf Jahren, ohne sich
gestellt zu haben, auch ohne ergriffen und verhaftet worden zu seyn; so wird er
als Einer, der im unverlezten Rechtszustand gestorben ist, behandelt. Das
Urtheil über das ungehorsame Ausbleiben verliert alle Rechtswirkung. Der
Ansprache des beschädigten Theils geschieht gleichwohl dadurch kein Abbruch;
sie kann aber wider die Erben des Verurtheilten nur im bürgerlichen Rechtsweg
erhoben werden.
32.
In keinem Fall sezt die bloße Verjährung der Strafe den Verurtheilten in seine
bürgerlichen Rechte für die Zukunft wieder ein.
33.
Die Güter, welche ein bürgerlich Todter erwirbt, und in deren Besiz er am Tag
seines natürlichen Todes ist, fallen dem Staat kraft des Rechts auf Erblos-Gut
anheim.
Dem
Staats-Oberhaupt steht frey, zum Vortheil der Wittwe, der Kinder, oder der
Verwandten des Verurtheilten hierüber jene Verfügungen zu treffen, die ihm die
Menschlichkeit einflößen wird.
(14)
Zweyter Titel.
Von
den Beurkundungen des bürgerlichen Stands.
Erstes
Kapitel.
Allgemeine
Verfügungen.
34.
Die Beurkundungen des bürgerlichen Stands müssen Ort, Jahr, Tag und Stunde, wo
sie aufgenommen werden, auch die Vornamen, die Geschlechtsnamen, das Alter, das
Gewerb, und den Wohnort aller derjenigen ausdrücken, die darinn genannt werden.
35.
Die Beamten des bürgerlichen Stands dürfen den Beurkundungen, die sie
aufnehmen, weder durch Anmerkungen noch durch irgend eine andere Art des
Ausdrucks etwas einrücken, was die Erscheinenden etwa, ohne dazu vom Gesez
aufgefordert zu seyn, angeben würden.
36.
In Fällen, worinn die Betheiligten nicht verbunden sind, in Person zu
erscheinen, dürfen sie sich durch einen andern vertreten lassen, der besondere
und öffentliche Vollmacht dazu hat.
37.
Nur Manns-Personen, die wenigstens ein und zwanzig Jahr alt sind, seyen sie
Verwandte oder nicht, dürfen bey den Beurkundungen des bürgerlichen Stands als
Zeugen auftreten: sie werden von den Betheiligten selbst gewählt.
38.
Der Beamte des bürgerlichen Stands muß den erschienenen Parthien oder ihren
Bevollmächtigten und den
(15)
Zeugen die Urkunde vorlesen. Es soll in derselben Meldung von der Erfüllung
dieser Förmlichkeit geschehen.
39.
Diese Urkunden müssen von den Beamten des bürgerlichen Stands, von den
erscheinenden Theilen, und von den Zeugen unterzeichnet werden, oder es muß die
Ursache angeführt seyn, welche die Erschienenen und die Zeugen zu unterzeichnen
verhinderte.
40.
Die Beurkundungen des bürgerlichen Stands sind in jeder Gemeinde in eine oder
mehrere doppelt zu führende Bücher einzutragen.
41.
Die Bücher sollen vom Bezirks-Richter oder seinem Stellvertreter in
ununterbrochener Reihe Blattweis mit Ziffern versehen, mit Handzug beglaubigt,
und das erste und letzte Blatt noch besonders angegeben werden.
42.
Die Beurkundungen sollen in die Bücher hintereinander ohne leeren Zwischenraum
eingetragen werden.
Durchstriche
und Rand-Zusätze müssen besonders, eben so wie der Hauptinhalt der Urkunde
genehmigt und unterzeichnet werden. Man darf dabey sich keiner Abkürzungen
bedienen, noch Jahr und Tag mit Ziffern ausdrücken.
43.
Am Ende eines jeden Jahrs sollen die Bücher von dem Beamten des bürgerlichen
Stands förmlich abgeschlossen, und den Monat darauf, eins der Exemplare in der
Gemeinds-Lade, das andere in der Kanzley des Bezirks niedergelegt werden.
44.
Mit der Doppelschrift der Bücher, die bey der gedachten Kanzley zu hinterlegen
ist, sollen auch die Vollmachten und andere Urkunden, die der Beurkundung des
(16)
bürgerlichen Stands beygefügt werden müssen, allda aufbewahrt werden, nachdem
sie vorher mit dem Handzug dessen, der sie vorlegte, und des Beamten des
bürgerlichen Stands beglaubigt sind.
45.
Jedermann ist berechtigt, von denjenigen, welche die Bücher des bürgerlichen
Stands bewahren, Auszüge aus solchen sich ausfolgen zu lassen.
Auszüge,
die als gleichlautend mit den Büchern ausgeliefert, und von dem ersten
Bezirks-Beamten, oder seinem Stellvertreter, beglaubigt sind, haben volle
Beweiskraft, solang sie nicht förmlich als falsch angeklagt werden.
46.
Sind solche Bücher nicht vorhanden, oder abhanden gekommen, so ist der Beweis
durch Urkunden sowohl, als durch Zeugen zuzulassen, und es können alsdann die
Heirathen, Geburten und Sterbfälle durch Bücher und Papiere der verstorbenen
Eltern, wie auch durch Zeugen bewiesen werden.
47.
Jede Urkunde des bürgerlichen Stands, sie mag Inländer oder Ausländer
betreffen, die im Ausland gefertigt worden ist, soll volle Beweiskraft haben,
wenn sie in der dort landüblichen Form abgefaßt ist.
48.
Alle im Ausland gefertigten Beurkundungen des bürgerlichen Stands der Inländer
sind gültig, wenn sie von Staatsgeschäftsträgern ihres Heimaths-Staats, diesem
Gesez gemäß aufgenommen worden sind.
49.
So oft am Rande einer schon eingetragenen Beurkundung einer Andern, die darauf
Bezug hat, zuerwähnen
(17)
ist, soll dieses auf Ansuchen der Betheiligten durch den Beamten des bürgerlichen
Stands auf den laufenden oder auf den in der Gemeinds-Lade aufbewahrten
Büchern, und durch den Amtsschreiber auf den bey der Gerichts-Kanzley
hinterlegten Büchern geschehen. Zu dem Ende soll der Beamte des bürgerlichen
Stands in den drey nächsten Tagen den Kron-Anwald des Amtsbezirks hievon
benachrichtigen, und dieser hat dafür Sorge zu tragen, daß die Erwähnung in
beyden Büchern gleichlautend geschehe.
50.
Jede Uebertretung der vorherigen Artikel, welche von den hierinn benannten
verschiedenen Beamten geschieht, wird bey demjenigen Gericht eingeklagt, unter
welchem sie gerichtspflichtig sind, und mit einer Geldbuße bestraft, die nicht
über fünfzig Gulden betragen darf.
51. Jeder Bewahrer der Bücher ist wegen jeder Veränderung
für den Schaden-Ersaz verantwortlich, jedoch mit Vorbehalt des etwa zustehenden
Rückgrifs auf die Urheber derselben.
52.
Jede Veränderung, jede Verfälschung in der Beurkundung des bürgerlichen Stands,
jede Niederschreibung dieser Urkunde auf ein fliegendes Blatt, oder sonst anderswo,
als in den dazu bestimmten Büchern, gibt den dazu Betheiligten ein Recht auf
Schadens-Ersaz, ohne Abbruch der im Strafgesez-Buch bestimmten Strafen.
Der
Kron-Anwald des Bezirks-Gerichts ist verbunden, den Zustand der Bücher zur
Zeit, da sie bei der Gerichts-Kanzley niedergelegt werden, zu prüfen. Ueber
diese Prüfung muß er ein kurzes Protokoll aufsezen, jede Uebertretung
(18)
des Gesezes und jedes Verbrechen, das von den Beamten des bürgerlichen Stands
begangen seyn mag, behörigen Orts anzeigen, und auf Verurtheilung in die
Geldbußen wider sie antragen.
54.
In allen Fällen, wo ein Gericht in erster Instanz über Beurkundungen des
bürgerlichen Stands urtheilt, können die Betheiligten wider den Ausspruch
Rechtsmittel ergreifen.
Zweytes
Kapitel.
Von
den Geburts-Büchern.
Jede
Geburt soll in den ersten drey Tagen nach der Niederkunft dem Beamten des
bürgerlichen Stands des Orts angezeigt, und das Kind ihm vorgezeigt werden.
56.
Die Geburt des Kinds muß von dem Vater, oder in Ermanglung des Vaters von den Aerzten,
Wund- oder Heb-Aerzten, Hebammen, Krankenwärtern, oder andern Personen, die bey
der Niederkunft zugegen gewesen sind, und wenn die Mutter außer ihrem Wohnort
niedergekommen wäre, von der Person, bey welcher sie niedergekommen ist,
angezeigt werden.
Die
Geburts-Beurkundung soll hierauf in Gegenwart zweyer Zeugen gefertigt werden.
57.
Die Geburts-Beurkundung muß Ort, Tag und Stunde der Geburt, das Geschlecht des
Kinds, die Vornamen, die man geben will, die Vornamen, Geschlechts-Namen,
(19)
das Gewerbe und den Wohnort der Eltern, so wie jene der Zeugen enthalten. 57.
a. Der Name des Vaters kann nur alsdann darinn vorkommen, wenn das Kind ehelich
oder eine Vaterschaft ausser der Ehe vom miterschienenen Vater oder einem
besonders öffentlich Bevollmächtigten desselben zugestanden ist.
58.
Jeder, der ein neugebohrnes Kind findet, ist verbunden, es dem Beamten des
bürgerlichen Stands mit den Kleidungen und anderm bey dem Kinde vorgefundenen
Geräth zu überliefern, und alle Umstände der Zeit und des Orts, wo er es
gefunden hat, anzugeben.
Hierüber
soll ein umständliches Protokoll gefertigt werden, das überdieß noch das
anscheinende Alter des Kinds, sein Geschlecht, die Namen, die man ihm geben,
und die Staatsbehörde, welcher man es überliefern wird, enthalten muß.
Das
Protokoll soll in die Bücher eingetragen werden.
(59,
60 und 61 betreffen die Geburt auf der See und bleiben als hier Lands
unanwendbar weg.)
62.
Die Beurkundung der spätern Anerkennung eines Kinds soll den Büchern auf den
Tag, da sie geschieht, eingetragen, und hievon am Rand der Geburts-Urkunde,
wenn eine vorhanden ist, Meldung gethan werden.
(20)
Drittes Kapitel.
Von
den Ehe-Büchern.
63.
Vor Schließung der Ehe soll der Beamte des bürgerlichen Stands zwey Aufgebote
mit einem Zwischenraum von acht Tagen, jedes auf einen Sonntag, vor
versammelter Gemeinde, machen.
In
diesen Aufgeboten, so wie in dem Schein, der hierüber gefertigt wird, müssen
ausgedrückt seyn die Vornamen, die Geschlechtsnamen, das Gewerbe und die
Wohnorte der künftigen Ehegatten, ihre Volljährigkeit oder Minderjährigkeit,
endlich die Vornamen, Geschlechts-Namen, das Gewerbe und die Wohnorte ihrer
Eltern.
Dieser
Schein muß nebst dem Ort, Tag und Stunde ausdrücken, wo die Aufgebote geschehen
sind. Er soll in ein eigenes Buch eingeschrieben werden, welches von Blatt zu
Blatt, wie im 41. Saz bestimmt ist, mit Zahlen, und Handzug versehen, und am
Ende jedes Jahrs in der Gerichtskanzley niedergelegt werden muß.
64.
Von einem Aufgebot zum andern und während der ganzen Zwischenzeit von acht Tagen
soll ein Auszug des Verkündigungs-Scheins an der Thüre des Gemeinde-Hauses
angeheftet bleiben. Vor dem dritten Tag nach dem zweyten Aufgebot, den Tag
dieses Aufgebots nicht mit einbegriffen, darf die Ehe nicht geschlossen werden.
65.
Ist die Ehe nicht in Jahresfrist nach der Aufgebots-Zeit geschlossen worden, so
kann sie nicht mehr ohne neues förmliches Aufgebot eingegangen werden.
66.
Die Einsprachen wider eine Heyrath sollen auf der Urschrift und der Abschrift
von den Einsprechenden
(21)
oder ihren mit einer besondern und öffentlichen Vollmacht ersehenen
Gewalthabern unterzeichnet werden; sie müssen nebst einer Abschrift der
Vollmacht den Betheiligten entweder zu eigener Hand oder zu ihrem Wohnsitz
behändigt, und dem Beamten des bürgerlichen Stands, der seine Einsicht der
Urschrift darauf zu bemerken hat, vorgezeigt werden.
67.
Der Beamte des bürgerlichen Stands muß ohne Zeitverlust die Einsprache in dem
Aufgebotsbuch mittelst einer kurzen Anzeige bemerken.
Am
Rand des Eintrags dieser Einsprachen muß er nachmals der Urtheile oder des
Aufhebungs-Scheins, sobald ihm eine Ausfertigung davon zugestellt wird,
erwähnen.
68.
Im Fall einer Einsprache darf der Beamte des bürgerlichen Stands, ehe ihm die
Aufhebungs-Urkunde zugestellt worden ist, nicht zur Trauung schreiten, bey
Strafe von Einhundert Fünfzig Gulden, und Leistung aller Entschädigung.
69.
Sind keine Einsprachen eingelegt worden, so soll auch hievon in dem
Trauungs-Schein Erwähnung geschehen, und wenn Aufgebote der Ehe in mehrern
Gemeinden nöthig waren, so sollen die Verlobten von dem Beamten des
bürgerlichen Stands einer jeden Gemeinde das Zeugniß beybringen, daß keine
Einsprache eingelegt worden sey.
70.
Der Beamte des bürgerlichen Stands soll sich den Geburtsschein von jedem der
künftigen Ehegatten vorzeigen
(22)
lassen. Derjenige aus ihnen, dem es etwa unmöglich seyn möchte, sich ihn zu
verschaffen, kann statt dessen einen Kundbarkeits-Schein von der ordentlichen
Obrigkeit seines Geburts- oder Wohnorts beybringen.
71.
Der Kundbarkeits-Schein muß enthalten eine Erklärung von sieben Zeugen,
männlichen oder weiblichen Geschlechts, verwandt oder nicht verwandt, über die
Vornamen, den Geschlechts-Namen, das Gewerbe und den Wohnort des künftigen
Ehegatten (auch seiner Eltern, wenn sie bekannt sind), sodann über den Ort und
so viel möglich, die Zeit seiner Geburt, und über die Ursachen, die es
verhindern, den Geburtsschein selbst beyzubringen. Die Zeugen müssen den Schein
über die Kundbarkeit mit
der
Orts-Obrigkeit unterzeichnen, und waren einige unter
ihnen
des Schreibens unerfahren, oder zu unterzeichnen
ausser
Stand, so muß auch dieses angemerkt werden.
72.
Der Kundbarkeits-Schein muß dem Bezirks-Beamten des Orts, wo die Heirath vor
sich gehen soll, vorgelegt werden. Nach Vernehmung des Kron-Anwalds gibt oder
versagt er hierauf seine Bestätigung, je nachdem er die Aussagen der Zeugen und
die Gründe, wegen welcher man den Geburts-Schein nicht beibringen kann,
zureichend findet oder nicht.
73.
Der öffentliche Schein, welcher die Einwilligung der, der Trauung nicht
anwohnenden Eltern oder Gros-Eltern oder bey Abgang derselben, die Einwilligung
der Familie enthält, muß Vornamen, Geschlechtsnamen, Gewerbe und Wohnort des
künftigen Ehegatten, und aller derjenigen,
(23)
die zu dem Schein mitwirken, so wie den Grad ihrer Verwandtschaft ausdrücken.
74.
Die Ehe soll in einer Gemeinde geschlossen werden, wo einer von beyden
Ehegatten seinen Wohnsiz hat. In Beziehung auf die Heirath hat man seinen
Wohnsiz in einer Gemeinde, wenn man sechs Monate nach einander daselbst gewohnt
hat.
74.
a. Sie kann auch an dem Ort, den beede zum Wohnsiz für ihre Ehe erwählt haben,
geschehen.
75.
An dem Tag, den nach Verlauf der Aufgebots-Fristen die Parteyen hiezu
bestimmen, soll der Beamte des bürgerlichen Stands ihnen, in Beyseyn von vier
Zeugen, wozu Verwandte und Nicht-Verwandte gewählt werden können, die oben
angeführten Scheine, die sich auf ihren Stand und auf die Förmlichkeiten der
Heyrath beziehen, sodann das sechste Kapitel des Titels von der Ehe über die
wechselseitigen Rechte und Pflichten der Eheleute vorlesen. Er soll sich von
jedem Theil einzeln und nacheinander die Erklärung geben lassen, daß sie sich
zur Ehe nehmen wollen. Darnach erklärt er im Namen des Gesezes, daß sie durch
das Band der Ehe verbunden sind, und sezt auf der Stelle hierüber den Schein
auf.
76.
In dem Ehe-Schein müssen ausgedrückt werden:
1.)
Vornamen, Geschlechts-Namen, Gewerbe, Alter, Geburts-Orte und Wohnorte der
Ehegatten ;
2.)
Deren Volljährigkeit oder Minderjährigkeit;
(24)
3.) Vornamen, Geschlechts-Namen, Gewerbe und Wohnorte der Eltern;
4.)
Einwilligung der Eltern, Gros-Eltern, oder der Familie, in dem Fall, wo diese
erfordert wird; weiter
5.)
Die Scheine über das ehrerbietige Nachsuchen des elterlichen Rechts, wenn deren
gemacht worden;
6.)
Die in den verschiedenen Wohnorten geschehene Aufgebote.
7.)
Die Einsprachen, wenn deren gemacht wurden, und ihre Aufhebung, oder die
Bemerkung, daß keine Einsprache geschehen;
8.)
Die Erklärung der Verlobten, daß sie sich einander zu Ehegatten nehmen, und der
von dem Staats-Beamten geschehene Ausspruch ihrer ehelichen Verbindung.
9.)
Die Vornamen, Geschlechts-Namen, das Alter, das Gewerbe und die Wohnorte der
Zeugen und ihre Erklärung, ob sie mit den Parteyen verwandt oder verschwägert
seyen, von welcher Seite her, und in welchem Grad.
Viertes
Kapitel.
Von
den Todten-Büchern.
77.
Keine Beerdigung darf ohne Erlaubniß des Beamten des bürgerlichen Stands
geschehen. Er ertheilt sie auf ungestempeltem Papier, und unentgeltlich; aber
nicht eher, als nachdem er sich zu dem Verstorbenen verfügt
(25)
hat, um sich seines wirklichen Hinscheidens zu versichern, und zweymahl vier
und zwanzig Stunden nach dem Hinscheiden verstrichen sind. Ausgenommen bleiben
jedoch die in den Polizei-Verordnungen besonders bestimmten Fälle früherer oder
späterer Beerdigung.
78.
Der Todten-Schein wird von dem Beamten des bürgerlichen Stands auf die
Erklärung zweyer Zeugen gefertigt; diese Zeugen sollen, wo möglich, die zwey
nächsten Verwandten oder Nachbarn seyn, oder, wenn jemand ausser seinem Wohnort
gestorben ist, die Person, bey welcher er verstorben, und ein Verwandter oder
ein Anderer.
79.
Der Todten-Schein muß Vornamen, Geschlechts-Namen, Alter, Gewerbe und Wohnort
des Verstorbenen enthalten, ferner Vornamen und Geschlechts-Namen des andern Ehegatten,
wenn die verstorbene Person verheirathet, oder im Wittwenstande war, endlich
Vornamen, Geschlechts-Namen, Alter, Gewerbe und Wohnorte derjenigen, welche
diese Erklärungen als Zeugen gegeben haben, und wenn sie Verwandte des
Verstorbenen sind, zugleich den Grad ihrer Verwandschaft. Eben dieser Schein
muß ferner, insoweit man davon Nachricht haben kann, die Vornamen,
Geschlechts-Namen, Gewerbe und Wohnorte der Eltern des Verstorbenen, nebst
dessen Geburtsort enthalten.
80.
Die Sterbfälle in den Kriegs- und Bürger-Spitälern oder andern öffentlichen
Häusern sollen die Obern, Aufseher, Verwalter oder Hausherrn in den nächsten
vier und zwanzig Stunden dem Beamten des bürgerlichen
(26)
Stands anzeigen. Dieser muß, um sich des Hinscheidens zu versichern, sich dahin
verfügen, und nach Vorschrift des vorhergehenden Sazes einen Schein über die
ihm gemachten Anzeigen, und über die von ihm eingezogenen Erkundigungen
fertigen.
Ueberdieß
sollen in den besagten Spitälern und Häusern eigene Bücher geführt werden, um diese
Erklärungen und eingezogenen Nachrichten zugleich darinn einzutragen.
Der
Beamte des bürgerlichen Stands soll den Todten-Schein dem gleichen Beamten des
lezten Wohnorts des Verstorbenen einsenden, und dieser ihn gleichfalls in seine
Bücher eintragen.
81.
Aeussern sich Zeichen oder Spuren eines gewaltsamen Todes, oder andere
Umstände, welche deßhalb einen Zweifel erwecken; so darf die Beerdigung nicht
eher geschehen, als nachdem ein Polizey-Beamter unter dem Beystand eines
Staats-Arzts oder Wund-Arzts über den Zustand des Leichnams, und über die
Umstände, welche hierauf Bezug haben, nach der Leichenschau-Ordnung, so wie
über die Erkundigungen, die er über Vornamen, Geschlechts-Namen, Alter,
Gewerbe, Geburts- und Wohnort des Verstorbenen einziehen konnte, ein Protokoll
gefertigt haben wird.
82.
Der Polizey-Beamte ist gehalten, dem Beamten des bürgerlichen Stands des Orts,
wo die Person verstorben ist, sogleich alle Nachrichten mitzutheilen, die in
seinem Protokoll enthalten sind, und nach denselben ist der Todtenschein zu
verfassen.
Eine
Ausfertigung davon soll der Beamte des bürgerlichen Stands demjenigen zusenden,
der am Wohnort
(27)
des Verstorbenen die gleiche Stelle versieht, so fern der Wohnort bekannt ist;
diese Ausfertigung wird in die Bücher eingetragen.
83.
Die Hals-Gerichtsschreiber sind gehalten, in den ersten vier und zwanzig
Stunden nach der Vollstreckung der Todesurtheile dem Beamten des bürgerlichen
Stands des Orts, wo der Verurtheilte hingerichtet worden ist, alle im 79. Saz
ausgedrückten Nachrichten zuzusenden, nach welchen alsdann der Todtenschein zu
verfassen ist.
84.
Stirbt jemand in einem Gefängniß, Zucht- oder Besserungs-Haus, so haben die
Aufseher oder Gefangenwärter den Beamten des bürgerlichen Stands aus der Stelle
hievon zu benachrichtigen; dieser muß, wie im 80. Saz bestimmt ist, sich dahin
verfügen, und den Todtenschein fertigen.
85.
In allen Fällen, wo jemand eines gewaltsamen Tods in einem Gefängniß oder
Zuchthaus verstorben, oder hingerichtet worden ist, soll von diesen Umständen
in den Büchern gar nichts erwähnt, und jedesmal der Todtenschein einzig nach
der in dem 79. Saz vorgeschriebenen Form gefertiget werden.
85
a. Wird die Leiche eines Kindes, das todt war, ehe seine Geburt eingetragen
werden konnte, dem Beamten des bürgerlichen Stands vorgetragen; so darf er in
seiner Todesurkunde nicht sagen, daß es gestorben, sondern nur daß es ihm
leblos vorgewiesen worden, wornächst derselbe die Namen, Vornamen, Eigenschaft,
und Wohnort des Vaters und der Mutter des Kinds, von den Zeugen, und Jahr, Tag,
und Stunde, wenn es zur Welt geboren worden,
(28)
erkundigen und eintragen muß, welches alles nach der Zeitordnung in das
Todtenbuch einzutragen ist, und woraus nie ein Beweis für oder wider das Leben
des Kinds entnommen werden darf.
(86.
und 87. betreffen den Tod auf der See und bleiben als hier unanwendbar weg.)
Fünftes
Kapitel.
Von
den Urkunden des bürgerlichen Stands ausser dem Staats-Gebiet, welche
Militärpersonen betreffen.
88.
Die ausser dem Staatsgebiet gefertigten Scheine des bürgerlichen Stands, sie
betreffen Militär- oder andere bey den Kriegsheeren angestellte Personen,
sollen nach den vorhin vorgeschriebenen Formen abgefaßt werden, mit Vorbehalt
der in den folgenden Säzen enthaltenen Ausnahmen.
89.
Der Quartiermeister bey einer jeden Heerschaar, die aus einem oder mehrern
Bataillonen oder Schwadronen besteht, und der kommandirende Hauptmann bey den
andern Heerschaaren, sollen die Geschäfte des Beamten des bürgerlichen Stands
verrichten. In Betreff der Offiziere ohne Kriegsmannschaft, und der
Angestellten bey den Kriegsheeren, hat der Musterungs-Aufseher, der bey dem
Kriegsheer, oder der Heerschaar (Corps d'Armée) angestellt ist, (inspecteur aux
revues) dieselbe Geschäfte zu versehen.
89.
Für die Scheine des bürgerlichen Stands soll ein eigenes Buch bey jeder
Heerschaar geführt werden, das
(29)
sich auf die Angehörige dieser Heeres-Abteilung bezieht, und ein anderes bey
dem General-Staab des Kriegsheers, oder einer Heerschaar für die bürgerlichen
Stands-Scheine, welche die Offiziere ohne Kriegsmannschaft und die Angestellte
betreffen. Diese Bücher sollen auf eben die Weise, wie die andern Dienstpapiere
der Heerschaar und eines jeden Staabs aufbewahrt, und bey der Rückkunft
derselben oder der Kriegsheere auf das Staats-Gebiet in die Kriegs-Archive
hinterlegt werden.
91.
Die Bücher sollen bei jeder Heerschaar von dem Offizier, der das Kommando
führt, und bey dem General-Staab von dem Vorsteher des General-Staabs
fortlaufend mit Seitenzahl und Handzug versehen werden.
92.
Die Geburts-Anzeigen sollen bey den Kriegsheeren in den ersten zehn Tagen nach
der Niederkunft geschehen.
93.
Der Offizier, welchem die Führung des Buchs über den bürgerlichen Stand
aufgetragen ist, soll in den ersten zehn Tagen, nach der Eintragung des
Geburts-Scheins in das besagte Buch, einen Auszug davon dem Beamten des
bürgerlichen Stands desjenigen Orts zusenden, wo der Vater des Kinds, oder wenn
der Vater unbekannt ist, wo die Mutter des Kinds zulezt wohnte.
94.
Die Aufgebote bey der Heyrath der Militär- und der bey den Kriegsheeren
angestellten Personen sollen an dem Ort ihres lezten Wohnsizes geschehen; sie
sollen überdieß soviel die Einzelnen betrift, die zu einer Heerschaar gehören,
bey dem Tags-Befehl derselben und in Hinsicht der Offiziere ohne Kriegsmannschaft
und der Angestellten
(30)
bey dem Tags-Befehl des Kriegsheers oder der Heerschaar, wovon sie einen Theil
ausmachen, fünf und zwanzig Tage vor Schließung der Ehe kund gemacht werden.
95.
Gleich nachdem der Heyrathsschein in das Buch eingetragen ist, soll der
Offizier, der das Buch zu führen hat, eine Ausfertigung davon dem Beamten des
bürgerlichen Stands an den lezten Wohnort der Ehegatten zu senden.
Die
Todten-Scheine sollen bey jeder Heerschaar von dem QuartierMeister, und was die
Offiziere ohne Kriegsmannschaft und die Angestellte betrifft, von dem
Musterungs-Aufseher des Kriegsheers auf die Anzeige dreyer Zeugen gefertiget,
und der Auszug aus diesen Büchern in den nächsten zehn Tagen dem Beamten des
bürgerlichen Stands an dem lezten Wohnort des Verstorbenen zugesandt werden.
97.
Ist jemand in einem Feldspital, oder in einem stehenden (für einen Ort bleibend
bestimmten) Kriegs-Spital gestorben, so soll der Todtenschein von dem Vorsteher
der gedachten Spitäler gefertiget, und dem Quartier-Meister der Heerschaar,
oder dem Musterungs-Aufseher bey dem Kriegsheer oder der Heerschaar, wozu der
Verstorbene gehörte, eingesandt werden. Diesen Offizieren liegt es ob, eine
Ausfertigung des Todten-Scheins an den Beamten des bürgerlichen Stands am
lezten Wohnort des Verstorbenen gelangen zu lassen.
98.
Der am Wohnort der Parteyen angestellte Beamte des bürgerlichen Stands, wenn
ihm von dem Kriegsheer
(31)
die Ausfertigung eines Scheins zugesandt wird, der den bürgerlichen Stand
betrifft, ist gehalten, ihn sogleich in seine Bücher einzutragen.
Sechstes
Kapitel.
Von
der Berichtigung der bürgerlichen Stands-Scheine.
99.
Wird auf Berichtigung eines bürgerlichen Stands-Scheins angetragen, so hat die
behörige Gerichts-Stelle, auf Vernehmung des Kron-Anwalds mit Vorbehalt der
Berufung hierüber zu erkennen. Wo nöthig, sollen die Betheiligten hiezu
vorgefordert werden.
100.
Solchen Betheiligten, die weder auf diese Berichtigung angetragen hatten, noch
dazu vorgefordert worden waren, kann zu keiner Zeit das Berichtigungs-Erkenntniß
entgegengesezt werden.
101.
Die Erkenntnisse, wodurch auf Berichtigung eines solchen Scheins gesprochen
worden ist, sind von dem Beamten des bürgerlichen Stands, sobald sie ihm
zugestellt werden, den Büchern einzutragen. Auf sie soll am Rand des hiedurch
verbesserten Scheins Rückweisung geschehen.
Dritter
Titel.
Von
dem Wohnsiz.
102.
Der Wohnsiz eines jeden Inländers in Beziehung auf die Ausübung seiner
bürgerlichen Rechte ist da, wo er seine Haupt-Niederlassung hat.
(32)
102. a. Wer Orts-Herr, oder Orts- ingleichem Schutz-Bürger ist, bey dem gilt
der Ort, wo der ortsherrliche Siz ist, oder wo das Ortssassen Recht besteht,
immer für die Haupt-Niederlassung.
102.
b. Wo die Niederlassung nicht entscheidend wäre, da ist auf den Geburtsort, und
bey dessen Unbekanntschaft auf den jüngsten Aufenthalt zu sehen.
103.
Eine Veränderung des Wohnsizes erfolgt, wenn jemand anderswo seine Wohnung
wirklich nimmt, und zugleich die Absicht hat, seine Haupt-Niederlassung dahin
zu verlegen.
104.
Der Beweis dieser Absicht ergibt sich aus einer ausdrücklichen Erklärung, die
bey dem Gericht des Orts, den man verläßt, sowohl als bey jenem des Orts, wohin
man seine Wohnung verlegt, gemacht wird.
105.
Ist keine ausdrückliche Erklärung vorhanden, so hängt der Beweis der Absicht
von den Umständen ab.
106.
Der Staatsbürger, der zu einem öffentlichen Amt berufen wird, das auf Zeit
beschränkt oder auf Widerruf verliehen ist, behält den Wohnsiz, den er vorher
hatte, wenn er nicht eine andere Gesinnung an Tag legt.
107.
Die Annahme eines Amts, das unbestimmt oder auf Lebenszeit verliehen ist, zieht
bey dem Diener die Verlegung seines Wohnsizes an den Ort, wo er sein Amt
ausüben muß, unmittelbar nach sich.
107.
a. Ausgenommen sind jene, welche ein besonderes Orts- oder Schuzburger-Recht im
Land haben, und dieses neben dem Dienst beybehalten, so wie Ortsherrn des
Landes.
(33)
108. Eine Ehefrau hat keinen andern Wohnsiz als jenen ihres Mannes. Der
Minderjährige, der nicht Gewalts entlassen ist, hat seinen Wohnsiz bey seinen
Eltern oder dem Vormund; und der Volljährige, der mundlos, (d. i. entmündigt
oder mundtodt) ist, den seinigen auch bey seinem Vormund.
109.
Volljährige, welche bey Andern dienen, oder ständig arbeiten, haben mit der
Person, welcher sie dienen oder arbeiten, einerley Wohnsiz, wenn sie an dem
nemlichen Ort und in einem Haus derselben sich aushalten.
110.
Der Ort, wo ein Erbe anfällt, wird durch den Wohnsiz bestimmt.
110.
a. Wer übrigens Richter des Wohnsizes sey, ist verschieden, je nachdem ein
Beklagter amts- oder kanzleysässig ist, indem im erstern Fall der ordentliche
Unterrichter des Orts, im andern der Provinz-Oberrichter darunter zu verstehen
ist.
111.
Wird von den Betheiligten oder auch von Einem aus ihnen für einen Vertrag, zur
Vollziehung desselben, ein Wohnsiz an einem Ort erwählt, wo ihr wirklicher
Wohnsiz nicht ist, so finden die Behändigungen, die Klagen und das weitere
Verfahren, das sich auf diesen Vertrag bezieht, an dem verglichenen Wohnsiz und
vor dem Richter desselben statt.
111.
a. In diesem Fall ist auch stets, ohne Unterschied der Kanzley-oder
Amts-Sässigkeit, der Unterrichter des Orts zu verstehen, wenn nicht namentlich
ein anderes ausgemacht ist.
(34)
Vierter Titel.
Von
den Abwesenden.
111.
b. Der Abwesende bleibt in Bezug auf seine Rechtsvertretung, Geschäftsführung
und Vermögensverwaltung seiner Sorgfalt eben so wie ein Anwesender überlassen,
so lang er nicht vermißt wird, oder verschollen ist.
Erstes
Kapitel.
Von
den Vermißten.
112.
Wenn die Nothwendigkeit eintritt, für die Verwaltung aller oder einiger Güter
zu sorgen, die ein Abwesender zurückgelassen hat, weil er vermißt wird (indem
man nicht weiß wo er hingekommen,) und er keinen bevollmächtigten
Geschäftsführer hat, so soll dessen ordentlicher Richter auf Begehren der
Betheiligten hierüber das Nöthige nach Erforderniß der Umstände verfügen.
113.
Auf das Gesuch derjenigen Partey, die sich zuerst deßwegen anmeldet, ertheilt
der Richter einem Rechts-Beystand den Auftrag, diejenigen, die vermißt werden,
bey
den Vermögens-Verzeichnungen, Rechnungs-Abnahmen, Theilungen und
Richtigstellungen, der Forderungen und Schulden, welche sie betreffen, zu
vertreten.
114.
Der Kron-Anwald hat den besondern Auftrag, für den Vortheil der vermißten
Personen zu wachen, und er soll von jedem Begehren, das sie betrift, in Kenntniß
gesezt werden.
(35)
Zweytes Kapitel.
Von
der Verschollenheits-Erklärung.
115.
Wenn eine Person an dem Ort ihres Wohnsizes und ihres gewöhnlichen Aufenthalts
nicht mehr erscheint, und vier Jahre abgelaufen sind, seitdem keine Nachricht
von ihr eingegangen ist, so können die Betheiligten sich an deren
Gerichtsbehörde wenden, damit ihre Abwesenheit an unbekannten Orten anerkannt,
mithin sie für verschollen erklärt werde.
116.
Um diese Abwesenheit ausser Zweifel zu sezen, soll jene Behörde nach
vorgelegten schriftlichen Beweisen, verordnen, daß nach Vernehmung des
Kron-Anwalds über das Gesuch, in dem Bezirk des Wohnsizes, und in jenem des
gewöhnlichen Aufenthalts, wenn beyde von einander verschieden sind, eine
Kundschafts-Erhebung angestellt werde.
117.
Uebrigens soll das Gericht zum Behuf der Entscheidung über das Gesuch, auf die
Beweggründe der Abwesenheit und auf die Ursachen Rücksicht nehmen, die
verhindert haben mögen, daß man von der vermißten Person keine Nachricht
erhielt.
118.
Der Kron-Anwald soll die Vorbescheide sowohl, als die Endbescheide, sobald sie
erlassen sind, dem Justiz-Minister einsenden, der für ihre allgemeine
Kundwerdung sorgen muß.
119.
Der Bescheid, wodurch jemand für verschollen erklärt wird, soll nicht eher, als
ein Jahr nach dem Bescheid, wodurch auf Kundschafts-Erhebung erkannt wurde,
ausgesprochen werden.
(36)
Drittes Kapitel.
Von
den Wirkungen der Verschollenheit.
Erster
Abschnitt.
Von
den Wirkungen der Verschollenheit auf die Güter, welche der Abwesende am Tag
seiner Entfernung besaß.
120.
Wo der Abwesende keine Vollmacht zur Verwaltung seines Vermögens zurückgelassen
hat, da können diejenigen, die am Tag wo er vermißt wurde, oder von ihm die
lezte Nachricht einlief, seine muthmasliche Erben waren, kraft des
End-Urtheils, das ihn für verschollen erklärt, sich in den fürsorglichen Besiz
alles Vermögens einsezen lassen, welches dem Abwesenden am Tag seiner Abreise
oder der lezten Nachricht von ihm, gehörte. Sie sind aber verbunden, für die
gute Führung ihrer Verwaltung Sicherheit zu leisten.
120.
a. Hätten inzwischen vor dieser urthelsmäßigen Besiznahme näher berechtigte
gesezliche Erben zu ihren Gunsten Einsprache gethan und obgesiegt, so gehört
diesen der fürsorgliche Besiz.
121.
Hat der Abwesende eine Vollmacht zurückgelassen, so können seine muthmasliche
Erben auf die Erklärung, daß er verschollen sey, und auf die Einweisung in den
fürsorglichen Besiz nicht eher antragen, als zehn Jahre nach seiner Entfernung,
oder nach der lezten von ihm eingegangenen Nachricht.
122.
Das Nemliche soll statt finden, wenn die Vollmacht erloschen ist, und in diesem
Fall soll für die Verwaltung
(37)
der Güter des Abwesenden indessen so gesorgt werden, wie im ersten Kapitel
bestimmt ist.
123.
Sobald die muthmaslichen Erben die Einweisung in den fürsorglichen Besiz
erlangt haben, soll auf Begehren der Betheiligten oder des Kron-Anwalds bey
Gericht der lezte Wille, wenn Einer vorhanden ist, eröffnet werden, und die
Erb- und Vermächtnißnehmer, die Beschenkten, so wie alle, die auf die Güter des
Verschollenen irgend einen auf seinen Todt bedingten Anspruch hatten, sollen
zur fürsorglichen Ausübung ihrer Rechte zugelassen werden, jedoch unter dem
Beding, daß sie Sicherheit stellen.
124.
Der Ehegatte, der mit dem Verschollenen in einer Güter-Gemeinschaft lebte, und
diese Gemeinschaft fortsezen will, ist befugt, die fürsorgliche Einweisung und
die fürsorgliche Ausübung aller auf dem Todt des Verschollenen beruhenden
Rechte zu verhindern, und vorzugsweise die Verwaltung der Güter des Abwesenden
zu übernehmen oder fortzusezen. Verlangt hingegen der Ehegatte die fürsorgliche
Aufhebung der Güter-Gemeinschaft, so mag er seine Befugnisse wegen Zurücknahme
seines Beybringens, und alle seine gesezlichen und vertragsmäßigen Rechte
ausüben, unter der Bedingung, Sicherheit für diejenigen Sachen zu stellen, die
zur Wiedererstattung geeignet sind.
Eine
Ehefrau, welche sich für die Fortsezung der Gütergemeinschaft erklärte, behält
jedoch das Recht, in der Folge wieder auf solche zu verzichten.
(38)
125 .Der fürsorgliche Besiz ist nur Anvertrauung fremden Guts, welche dem
Besizer die Verwaltung der Güter des Abwesenden einräumt, und ihn zur
Rechnungs-Ablegung für den Fall verbindet, da der Abwesende wieder erscheint,
oder man Nachrichten von ihm erhält.
126.
Diejenigen, welche die fürsorgliche Einweisung erlangt haben, oder der
Ehegatte, der sich für die Fortsezung der Güter-Gemeinschaft erklärt, müssen
unter Mitwirkung des Kron-Anwalds oder eines von ihm dazu aufgeforderten
Orts-Vorgesezten zur Aufzeichnung der Fahrniß und der Rechts-Urkunden des
Abwesenden schreiten lassen.
Das
Gericht läßt nach Befinden die Fahrniß ganz oder zum Theil veräussern. Wird sie
verkauft, so soll der Betrag, so wie jener der zu solcher Zeit fälligen
Früchte, wieder angelegt werden.
Diejenigen,
welche die fürsorgliche Einweisung erlangt haben, können zu ihrer Sicherheit
darauf antragen, daß die liegenden Güter durch einen von dem Gericht hiezu
ernannten Sachverständigen in Augenschein genommen werden, um ihren Zustand zu
beweisen. Sein Bericht soll unter Mitwirkung des Kron-Anwalds von dem Gericht
bestätigt, der Kostenbetrag aber aus dem Vermögen des Abwesenden bestritten
werden.
127.
Diejenigen, die zufolge der fürsorglichen Einweisung oder der gesezlichen
Verwaltung den Genuß der Güter des Verschollenen erlangen, sind ihm, wenn er
wieder erscheint, ehe von dem Tag seiner Entfernung anzurechnen fünfzehn Jahre
verstrichen sind, nur ein Fünftel,
(39)
erscheint er aber erst nach fünfzehn Jahren, nur ein Zehntel der Einkünfte zu
ersezen verbunden.
Nach
einer Abwesenheit von dreißig Jahren sollen die Einkünfte ihnen ganz
verbleiben.
127
a. Die Einzuweisende können gleich bey der Einweisung verlangen, daß durch
obrigkeitlich verordnete Schäzung nach einem gelinden Mittelertrag die Summe
der Einkünfte vom Jahr fest bestimmt werde, wo alsdann darnach ihre
Ersazschuldigkeit sich richtet.
127
b. Der Mittelertrag des zinnsbar anzulegenden Vermögenstheils soll überall auf
vier vom Hundert angeschlagen werden.
128.
Alle diejenigen, die nur kraft einer fürsorglichen Einweisung den Genuß haben,
können die Liegenschaften des Verschollenen weder veräussern noch verpfänden.
129.
Die Sicherstellung soll aufgehoben werden, und jeder Mitberechtigte darauf
antragen dürfen, daß das Vermögen getheilt und die fürsorgliche Einweisung in
den Besiz durch die Obrigkeit für endgültig erklärt werde, sobald seit ihrer
Anordnung, oder von dem Zeitpunkt an, da die Verwaltung der Güter des
Verschollenen von dem Ehegatten übernommen wurde, der in ehelicher
Güter-Gemeinschaft mit ihm gelebt hatte, die Verschollenheit noch dreyßig Jahre
gedauert hat, oder wenn hundert Jahre, von der Geburt des Abwesenden an,
verflossen sind.
129
a. Wenn jemand aus Anlaß einer solchen Begebenheit vermißt wurde, woraus für
den Richter die Ueberzeugung seines Todes hervorgeht, ohne doch ihn
ordnungsmäsig erheben zu können, so reichen zehen Jahre der Abwesenheit, von
obigem Zeitpunkt an gerechnet, dazu hin.
(40)
130. Wird erwiesen, an welchem Tag der Abwesende gestorben sey, so fällt seine
Verlassenschaft jenen Erben an, welche zu der Todtes-Zeit die nächsten sind,
und wären dieses andere Personen, als diejenigen, welche den Genuß des
Vermögens des Verschollenen gehabt haben, so sind leztere gehalten, es an jene
wieder auszuliefern, jedoch mir Ausnahme der Einkünfte, die sie kraft des 127.
Sazes erworben haben.
131.
Erscheint der Abwesende wieder, oder es wird während der fürsorglichen
Einweisung dargethan, daß er noch lebt; so hören die Wirkungen des Urthels auf,
das ihn als verschollen erklärt hatte, und nur die im ersten Kapitel für die
Verwaltung dieser Güter vorgeschriebenen, auf deren Erhaltung zielenden
Maasregeln mögen noch eintreten.
131
a. Jedoch wird auf den bloßen Beweis seines Lebens nur für den Fall die
fürsorgliche Einweisung wirklich aufgehoben, wenn ein an den Richter
eingereichtes Begehren desselben jene Wirkungslosigkeit für eingetreten zu
erklären, oder sonst eine Anordnung über sein Vermögen, mit- oder nachfolgt.
132.
Wenn selbst nach der endgültigen Einweisung der Abwesende wieder erscheint,
oder auf gedachte Art als lebend erwiesen wird; so soll er seine Güter in dem
Stand, worin sie sich alsdann noch befinden werden, auch den Erlös aus
denjenigen, die veräussert seyn mögen, oder die Güter, die aus solchem Erlös
wieder angeschafft worden sind, zurückerhalten.
133.
Eheliche Leibes-Erben des Abwesenden sind ebenfalls berechtigt, in dreyßig
Jahren von der endgültigen
(41)
Einweisung an, die Zurückgabe seiner Güter zu verlangen, wie in dem
vorhergehenden Saz bestimmt ist, so weit sie erbfähig sind.
134.
Nach erlassenem Bescheid, daß jemand verschollen sey, kann jeder, der einige
Rechte auf den Abwesenden hat, sie nur wider diejenigen geltend machen, die in
den Besiz seiner Güter eingewiesen sind, oder die gesezliche Verwaltung
derselben haben.
Zweyter
Abschnitt.
Von
den Wirkungen der Verschollenheit in Beziehung auf einstmalige Rechte, die dem
Abwesenden zustehen können.
135.
Wer ein eignes Recht aus dem Anfall an eine solche Person ableitet, deren
Daseyn nicht anerkannt ist, muß den Beweis führen, daß diese Person in dem
Zeitpunkt noch lebte, da das Recht ihr eröffnet wurde; so lang er diesen Beweis
nicht liefert, ist seine Klage verwerflich.
136.
Wird eine Erbschaft erledigt, wozu jemand berufen ist, dessen Daseyn nicht
anerkannt ist, so fällt der Nachlaß indessen ausschließlich auf diejenigen, mit
welchen er die Erbschaft zu theilen gehabt haben würde, oder die dazu gelangt
seyn würden, wenn er nicht wäre.
137.
Die Verfügungen der beyden vorhergehenden Säze heben die Klagen, auf
Erbschafts-Herausgabe und auf andere Rechte, nicht auf, die dem Abwesenden oder
seinen Erben und Erbvertretern oder Rechtsfolgern
(42)
zustehen mögen, als welche nur mit Umlauf der Verjährungs-Zeit erlöschen.
138.
So lange der Verschollene nicht wiederkommt, oder jene Klagen von seinetwegen
nicht angestellt werden, machen diejenigen, welche die Erbschaft in Empfang
genommen haben, die redlicherweise erhobenen Früchte sich eigen.
Dritter
Abschnitt.
Von
den Wirkungen der Verschollenheit in Hinsicht auf die Ehe.
139.
Hat der zurückgebliebene Ehegatte eines Verschollenen, ohne geschieden zu seyn,
eine neue Eheverbindung geschlossen, so ist es jenem Verschollenen allein
gestattet, diese Ehe, sey es in Person oder durch einen Bevollmächtigten, der
mit dessen Lebensschein versehen ist, anzufechten.
140.
Hat der verschollene Ehegatte überall keine erbfähigen Verwandten
zurückgelassen, so kann der andere Ehegatte auf Einweisung in den fürsorglichen
Besiz seines Vermögens antragen.
Viertes
Kapitel.
Von
der Aufsicht über minderjährige Kinder, deren Vater verschollen ist.
141.
Die Mutter hat, wenn der Vater abwesend ist, und minderjährige Kinder aus ihrer
gemeinschaftlichen
(43)
Ehe da sind, über sie die Obsorge und alle Rechte des Vaters auf deren
Erziehung auch Vermögens-Verwaltung.
142.
Sechs Monate nach dem Vorwissen des Vaters, wenn die Mutter damals schon todt
war, oder sobald sie in der Folge stürbe, ehe der Vater für verschollen erklärt
ist, wird die Obsorge über die Kinder von dem Familien-Rath den nächsten
Voreltern, oder in deren Ermanglung einem fürsorglich angeordneten Vormund
aufgetragen.
143.
Eben so soll es gehalten werden bey den minderjährigen Kindern eines
verschollenen Ehegatten aus einer vorherigen Ehe.
Fünfter
Titel.
Von
der Ehe.
Erstes
Kapitel.
Von
den Eigenschaften und Bedingungen, welche erforderlich sind, um eine Ehe
schliessen zu können.
144.
Mannspersonen können gültig nicht heyrathen, ehe sie das achtzehnte Jahr;
Frauenspersonen nicht, ehe sie das fünfzehente Jahr zurückgelegt haben, womit
sie erst ehemündig werden.
144.
a. Sie dürfen aber auch nachher nicht ohne besondere Polizey-Erlaubnis
heyrathen, so lang erstere nicht das fünf und zwanzigste, leztere nicht das
achtzehente Jahr zurückgelegt haben.
145.
Der Regent kann gleichwohl aus wichtigen Beweggründen von der Eheunmündigkeit
lossprechen.
(44)
146. Ohne Einwilligung beeder Ehegatten besteht keine Heyrath.
147.
Man kann keine zweyte Ehe schließen, ehe die Erste aufgelößt ist.
148.
Ein Sohn, ehe er das fünf und zwanzigste Jahr, und eine Tochter, ehe sie das
ein und zwanzigste Jahr ihres Alters zurückgelegt haben, ist nicht befugt, ohne
Bewilligung ihrer Eltern zu heyrathen. Sind diese verschiedener Meynung, so ist
die Einwilligung des Vaters hinreichend.
149.
Ist eines der beyden Eltern todt, oder ist es ihm unmöglich, seinen Willen zu
erklären, so genügt die Einwilligung des Andern.
150.
Wenn Vater und Mutter todt sind, oder wenn es beeden unmöglich ist, ihren
Willen zu erklären, so treten die Großväter und die Großmütter an ihre Stelle.
Sind
der Großvater und die Großmutter der nemlichen Linie nicht gleicher Meynung, so
ist die Einwilligung des Großvaters hinreichend.
Ist
eine Linie mit der andern nicht einerley Meynung, so gilt diese Verschiedenheit
für Einwilligung.
150
a. Wo Jemand sich heyrathen will, ohne durch die Urkunden des bürgerlichen
Stands den Todt der Voreltern, deren Einwilligung, so lang sie leben, ihm
nöthig wäre, bescheinigen zu können, mag diesen Mangel die Aussage von vier
Zeugen ersezen, welche mit dem Ehetheil, dessen Selbstständigkeit in Frage ist,
wohlbekannte Leute sind, und welche versichern, daß unerachtet dieser
Bekanntschaft sie weder von dem Leben noch von dem Ort des Todtes solcher
Voreltern etwas wissen.
(45)
151. Eheliche Kinder, wenn sie das im 148. Saz bestimmte Alter der
Ehevolljährigkeit erreicht haben, sind dennoch verbunden, ehe sie heyrathen,
den Rath ihrer Eltern, oder wenn diese beede todt, oder nicht im Stande sind,
ihren Willen zu erklären, den Rath ihrer Groß-Eltern durch ein ehrerbietiges
Ansuchen sich auszubitten.
151.
Wird auf das im vorhergehenden Saz vorgeschriebene ehrerbietige Ansuchen die
Einwilligung in die Ehe nicht ertheilt, so haben die Söhne von der im 148ten
Saz bestimmten Ehevolljährigkeit an, so lang sie ihr dreysigstes Jahr nicht
vollendet haben, und die Töchter in eben diesem Fall, so lang sie ihr fünf und
zwanzigstes Jahr nicht zurückgelegt haben, dieses Ansuchen noch zweymal von
Monat zu Monat zu erneuern, und erst einen Monat nach dem dritten Ansuchen
dürfen sie zur Ehe schreiten.
153.
Nach Vollendung leztgedachter Jahre hingegen kann auf ein einziges
ehrerbietiges Ansuchen, nach Verfluß eines Monats, wenn auch die Einwilligung
nicht erfolgt, die Ehe geschlossen werden.
154.
Das ehrerbietige Ansuchen soll den Eltern oder Groß-Eltern, gemäß dem 151. Saz,
durch zwey Staats-Schreiber oder durch einen Staatsschreiber und zwey Zeugen
vorgetragen, und in dem Protokoll, das hierüber gefertigt werden muß, ihre
Antwort bemerkt werden.
154
a. Bey Amtssäßigen Personen soll es durch den Ortsvorsteher und zwey
Gerichtsleute geschehen.
155.
Ist der Ahnherr abwesend, an den das ehrerbietige Ansuchen hätte gerichtet
werden müssen, so kann
(46)
zur Schließung der Ehe geschritten werden, sobald entweder ein
Verschollenheits-Bescheid, oder, wenn noch kein solcher ergangen wäre, ein
Bescheid auf Kundschafts-Erhebung über die Abwesenheit, oder, falls noch gar
kein Bescheid ergangen wäre, ein desfallsiger Kundbarkeits-Schein beygebracht
wird, der von der Obrigkeit des Orts, wo der Ahnherr seinen lezten bekannten
Wohnsiz hatte, ausgefertigt ist, und die Erklärung von vier Zeugen enthält,
welche von ihr Amtshalber vernommen wurden.
156.
Die Beamten des bürgerlichen Stands, welche über eine Ehe der Söhne, ehe sie
das fünf und zwanzigste, oder der Töchter, ehe sie das ein und zwanzigste Jahr
ihres Alters zurückgelegt haben, den Schein aufgenommen haben, ohne daß in dem
Heyrathsschein der Einwilligung der Eltern, Groß-Eltern oder der Familie, in
den Fällen, worinn die Eine oder die Andere erforderlich ist, ausdrückliche
Erwähnung geschehen wäre, sollen auf Betreiben der Betheiligten oder des
Kron-Anwalds bey der Gerichts-Behörde des Orts, wo die Ehe geschlossen ward, in
die Geldstrafe, welche der 192. Saz dieses bürgerlichen Gesez-Buchs bestimmt,
und überdieß zu einer Gefängnißstrafe verurtheilt werden, die nicht unter sechs
Monaten seyn darf.
157.
Wäre das ehrerbietige Ansuchen in Fällen, für die es vorgeschrieben ist, nicht
gethan worden, so soll der Beamte des bürgerlichen Stands, der den Eheschein
aufgenommen hat, in eine gleiche Geldbuße und zu einer Gefängnißstrafe, die
nicht unter einem Monat seyn darf, verurtheilt werden.
(47)
158. Die im 147., 148. und 149. Saz enthaltenen Vorschriften, so wie die
Verfügungen des 151. bis 155. Sazes, (welche sich auf das ehrerbietige Ansuchen
an die Eltern beziehen) sind auf natürliche gesezmäßig anerkannte Kinder
ebenfalls anwendbar.
159.
Ein natürliches Kind, das nicht anerkannt worden, so wie dasjenige, das zwar
anerkannt war, aber nachher seine beyden Eltern verloren hat, oder dessen Vater
und Mutter ihren Willen nicht äußern können, kann, bevor es das ein und
zwanzigste Jahr zurückgelegt hat, nicht heyrathen, ohne die Einwilligung seines
Vormunds erhalten zu haben.
160.
Wenn keines von den Eltern oder Groß-Eltern am Leben ist, oder wenn sie sich
alle in einem Zustand befinden, der es ihnen unmöglich macht, ihren Willen zu
äussern; so können Söhne oder Töchter, so lang sie nicht ein und zwanzig Jahre
alt sind, ohne die Einwilligung des Familienraths nicht heyrathen.
161.
In gerader Linie ist die Ehe unter allen Vor-Eltern und ihren Abkömmlingen, sie
seyen ehelich oder unehelich, leiblich oder angeheyrathet, verboten.
162.
In der Seitenlinie ist die Ehe unter Schwester und Bruder, ohne Unterschied der
ehelichen oder unehelichen Abstammung, so wie unter Verschwägerten desselben
Grads, verboten.
163.
Die Ehe ist ferner verboten zwischen Oheim und Nichte, auch zwischen Muhme und
Neffen.
(48)
164. Der Staatsherrscher kann nichts destoweniger die in dem vorhergehenden Saz
enthaltenen Eheverbote aus wichtigen Ursachen erlassen.
164
a. Auch jene Verbote zwischen Verschwägerten, die im vorlezten Saz stehen,
können unter gleichen Umständen erlassen werden, wo die vorige Ehe durch Tod,
und nicht durch Ehescheidung getrennt wurde.
164
b. In keinem Fall kann Nachsicht erlangt werden, wenn vor der Nachsichtsbitte
eine unziemliche Geschlechts-Vertraulichkeit zwischen beeden beweislich
eingetreten ist.
Zweytes
Kapitel.
Von
den Förmlichkeiten, die sich auf die Schliessung der Ehe beziehen.
165.
Die Ehe soll öffentlich vor dem Beamten des bürgerlichen Stands des Orts, wo
einer von beyden Theilen seinen Wohnsiz hat, eingegangen werden.
165
a. Auch kann sie vor dem Beamten des Wohnorts, der beede Eheleute zu ihrem Siz
erwählt haben, geschehen.
166.
Die beyden Aufgebote, welche im 63ten Saz vorgeschrieben sind, müssen bey der
Behörde eines jeden Orts geschehen, wo Einer und der Andere der beyden Theile
seinen Wohnsiz hat.
167.
Ueberdieß müssen die Aufgebote bey der Behörde des vorigen Wohnsizes geschehen,
wenn einer von beyden seinen jezigen Wohnsiz nur erst durch einen Aufenthalt
von sechs Monaten hat.
(49)
168. Sind die Verlobten oder einer von ihnen, rücksichtlich des Heyrathens noch
unter fremder Gewalt, so sollen die Aufgebote nebstdem auch an dem Wohnort
desjenigen geschehen, unter dessen Gewalt sie sich befinden.
169.
Der Staatsherrscher oder dessen Verordnete haben das Recht, aus wichtigen
Gründen das zweyte Aufgebot zu erlassen.
170.
Ehen, welche im Ausland zwischen Inländern unter sich oder mit Ausländern
geschlossen werden, sind gültig, wenn sie nach der, in jenem Lande
hergebrachten Form, eingegangen worden, vorausgesezt, daß die im 63ten Saz
vorgeschriebenen Aufgebote vorhergegangen sind, und daß der Inländer den im
vorhergehenden Kapitel enthaltenen Verfügungen nicht zuwider gehandelt hat.
171.
In den ersten drey Monaten nach der Rückkehr des Inländers auf das Staatsgebiet
muß der Schein über die im Ausland geschlossene Ehe dem Ehebuch des Orts, wo er
seinen Wohnsiz hat, eingetragen werden.
Drittes
Kapitel.
Von
den Einsprachen wider die Ehe.
172.
Das Recht, wider die Schließung der Ehe eine Einsprache einzulegen, hat die
Person, welche mit einem der beyden Ehetheile schon verheyrathet ist.
173.
Der Vater, sodann bey Abgang des Vaters die Mutter, und bey Abgang beyder Eltern
die Groß-Eltern können wider die Heyrath ihrer Kinder und
(50)
Abkömmlinge Einsprache einlegen, wenn auch diese schon das Alter von fünf und
zwanzig vollen Jahren überschritten haben.
174.
In Ermanglung aller Ahnen kann der Bruder oder die Schwester, der Oheim oder
die Muhme, oder ein Geschwisterkind, wenn sie großjährig sind,
jedoch
nur in folgenden zwey Fällen Einsprache einlegen:
1.
Wo die Einwilligung des Familienraths, welche der 160. Saz erfordert, nicht
erwirkt worden ist.
2.
Wo die Einsprache sich auf den Wahnsinn eines der künftigen Ehegatten gründet,
und diese Einsprache, (deren unbedingte Verwerfung das Gericht verfügen kann)
darf nur unter der Bedingung angenommen werden, daß der Einsprechende auf die
Entmündigung antrage, und darüber binnen einer Frist, die in dem Bescheid
bestimmt werden muß, Entscheidung erwirke.
175.
In den beyden durch den vorhergehenden Saz
bestimmten
Fällen kann der Vormund oder Pfleger während der Vormundschaft oder Pflegschaft
keine Einsprache einlegen, ohne daß er von einem Familienrath, den
er
zu diesem Ende versammeln lassen darf, hiezu ermächtigt worden wäre.
175.
a. Der Kron-Anwald kann in jedem Fall Einsprache thun, wo dieses Gesez eine
Heyrath nicht blos aus Gründen des Familienvortheils verbietet.
(51)
176. Jeder Einsprachs-Schein soll ausdrücken die Eigenschaft, welche dem
Einsprechenden das Recht gibt, sie einzulegen; sodann die Wahl eines Wohnsizes
an dem Ort, wo die Heyrath geschlossen werden soll, endlich die Beweggründe der
Einsprache, so oft sie nicht von einem Ahnen eingelegt wird; alles bey Strafe
der Nichtigkeit und der Dienst-Sperre wider denjenigen Beamten, der einen
solchen ungeeigneten Einsprachs-Schein unterzeichnet hatte.
177.
Das Gericht erster Instanz soll in den nächsten zehn Tagen über das Gesuch um
Aufhebung der Einsprache erkennen.
178.
Wird gegen dieses Urtheil Berufung ergriffen, so soll hierüber in den nächsten
zehn Tagen nach der Vorladung erkannt werden.
179.
Wird die Einsprache verworfen, so können jene Einsprechende, die nicht Ahnen sind,
zur Entschädigung verurtheilt werden.
Viertes
Kapitel.
Von
Klagen auf Ungültigkeit der Ehe.
180.
Eine Ehe, welcher die freye Einwilligung des Einen oder Andern Ehegatten oder
Beyder fehlt, kann nur von demjenigen unter ihnen angefochten werden, dessen
Einwilligung nicht frey war.
(52)
Ist ein Irrthum in der Person untergelaufen, so kann nur derjenige Ehegatte die
Ehe anfechten, der im Irrthum war.
181.
In dem Fall des vorhergehenden Sazes ist die Nichtigkeitsklage nicht mehr
zuläßig, sobald nach erlangter Willens-Freyheit oder entdecktem Irrthum beede
Eheleute sechs Monate hindurch zusammen wohnten. Die Heyrath, die ohne
Einwilligung der Eltern, Groß-Eltern, oder des Familienraths (wo diese
erforderlich war) geschlossen wird, kann nur von denjenigen, deren Einwilligung
erfordert wurde, oder von dem Ehegatten, der sie bedurfte, angefochten werden.
183.
Weder die Ehegatten, noch die Verwandten, deren Einwilligung nöthig war, können
die Nichtigkeitsklage anstellen, so weit von leztern, die Heyrath ausdrücklich
oder stillschweigend genehmigt worden ist, oder, so weit nach erlangter
Kenntniß von der Ehe ein Jahr ohne Einsprache von ihrer Seite, verstrichen ist;
eben so wenig kann der Ehegatte diese Klage anstellen, sobald er das gehörige
Alter erreicht hat, um für sich allein in die Ehe willigen zu können, und ein
Jahr ohne Einsprache verstreichen läßt.
184.
Jede den Verfügungen des 144. 147. 161. 162. und 163. Sazes zuwiderlaufende Ehe
kann sowohl von den Ehegatten selbst, als von jedem, der dabey betheiligt ist,
und so auch von dem Kron-Anwald angefochten werden, jene ausgenommen, wovon der
Saz 139
(53)
handelt, dagegen jene eingeschlossen, deren im Saz 348 gedacht wird.
185.
Wenn nur Mangel der Ehemündigkeit beyder Ehegatten, oder des Einen von ihnen
die Einsprache begründen möchte, so kann die Ehe nicht mehr angefochten werden.
1.)
Nach sechs Monaten von der Zeit an, da dieser Ehegatte, oder von beyden
derjenige, der von dem gesezlichen Alter am weitesten entfernt war, solches
erreicht hat;
2.)
Wenn eine Ehegattin, welche diese Mündigkeit nicht erreicht hatte, vor Ablauf
der sechs Monate schwanger geworden ist.
186.
Der Vater, die Mutter, die Groß-Eltern und die Familie, welche im vorerwähnten
Fall in die zu frühe Ehe eingewilliget haben, können mit der Klage auf
Nichtigkeit derselben nicht gehört werden.
187.
In allen Fällen, wo gemäß dem 184. Saz die Nichtigkeitsklage von jedem, der
dabey betheiligt ist, angestellt werden kann, bleiben jedoch Seitenverwandte,
ingleichem jene Kinder, die aus einer andern Ehe gezeugt sind, bey Lebzeiten
der beyden Ehegatten davon ausgeschlossen. Sie können solche Klage alsdann erst
einführen, wenn ein wirkliches ihnen schon angefallenes Recht davon abhängt,
und nur in Bezug auf dieses.
188.
Der Ehegatte, zu dessen Nachtheil eine zweyte Heyrath geschlossen ward, kann
hingegen auf ihre Nichtigkeit klagen, wenn schon der Ehegatte in jüngerer Ehe
noch lebt, der mit ihm verehlicht war.
(54)
189. Schüzen die jüngeren Ehegatten die Nichtigkeit der frühern Heyrath vor, so
muß vorläufig über deren Gültigkeit oder Nichtigkeit geurtheilt werden.
189
a. Auch eine Eheverfänglichkeit wirkt eine Nichtigkeit, die jeder Betheiligte,
der dabey nicht selbst im Verbrechen befangen war, anklagen kann.
190.
In allen Fällen, worauf sich der 184. Saz anwenden läßt, kann und soll der
Kron-Anwald, jedoch unter den im 185. Saz enthaltenen Einschränkungen auf
Nichtigkeits-Erklärung der Ehe, während dem Leben beyder Ehegatten antragen, um
sie verurtheilen zu lassen, sich zu scheiden.
190
a. Das nemliche gilt von den Fällen, die im Zusaz zum Saz 189. berührt sind.
191.
Jede Heyrath, die nicht öffentlich, und vor dem gehörigen Staats-Beamten
geschlossen worden, kann von den Ehegatten selbst, von ihren Eltern, ihren
Vor-Eltern und von allen, deren anerfallenes wirkliches Recht davon abhängt, so
wie auch von dem Kron-Anwald angefochten werden.
192.
Sind vor der Heyrath nicht die zwey erforderlichen Aufgebote geschehen, oder
sind deßhalb die im Gesez erlaubten Nachsichten nicht erwirkt, oder die
vorgeschriebenen Fristen zwischen den Aufgeboten und der Ehe nicht beobachtet
worden, so läßt der Kron-Anwald nur wider den Staats-Beamten auf eine Geldbuße,
welche die Summe von einhundert Reichsthaler nicht überschreiten darf, oder
wider die Eheleute und diejenigen,
(55)
unter deren Gewalt sie gehandelt haben, auf eine ihrem Vermögen angemessene
Geldstrafe erkennen.
193.
In die Strafen des vorhergehenden Sazes sollen die daselbst erwähnten Personen
auch für jede Uebertretung der im 165. Artickel vorgeschriebenen Regeln verfallen,
selbst wenn solche Mängel nicht zureichten, um die Ehe für ungültig zu
erklären.
194.
Niemand kann den Namen eines Ehegatten, und die bürgerlichen Wirkungen der Ehe
in Anspruch nehmen, er lege denn einen Heyraths-Schein vor, der den Büchern des
bürgerlichen Stands eingetragen ist; ausgenommen sind jedoch die im 46. Saz
erwähnte Fälle.
195.
Der Besiz des ehelichen Stands kann die angeblichen Eheleute, die sich hierauf
gegenseitig beziehen, von der Verbindlichkeit nicht befreyen, den Schein über
die vor dem Beamten des bürgerlichen Stands geschlossene Heyrath vorzulegen.
196.
Ist ein Besiz des Ehestands vorhanden, und der Schein über die vor dem Beamten
des bürgerlichen Stands geschlossene Ehe vorgelegt worden, so können die
Ehegatten gegen einander mit einer Klage auf Nichtigkeit dieses Scheins nicht
gehört werden.
197.
Wenn inzwischen in den Fällen des 194. und 195. Sazes die beyden Personen, die
öffentlich als Mann und Frau gelebt haben, verstorben sind, und leibliche
Kinder zurückgelassen haben; so kann die eheliche Geburt derselben unter dem
Vorwand allein nicht bestritten werden, daß sie einen Heyraths-Schein ihrer
Eltern nicht
(56)
aufweisen können, wenn nur übrigens sie einen solchen Besiz ehelicher Geburt
für sich haben, dem ihr Geburts-Schein nicht widerspricht.
198.
Hat man den Beweis einer gesezmäsigen Ehe durch ein Untersuchungs-Verfahren
erlangt, so sichert die Eintragung des Urthels in die Bücher des bürgerlichen
Stands der Ehe alle ihre bürgerlichen Wirkungen von dem Tag an, da sie
geschlossen wurde, sowohl für die Ehegatten selbst, als für die aus ihrer Ehe
gezeugten Kinder.
199.
Sind beyde Ehegatten, oder ist Eines aus ihnen verstorben, ohne den Betrug
entdeckt zu haben, so kann die Anklage von allen, die etwa dabey betheiligt
sind, daß die Ehe für ungültig erklärt werde, und von dem Kron-Anwald
eingeleitet werden.
200.
Ist der Staats-Beamte des bürgerlichen Stands vor Entdeckung des Betrugs
verstorben, so hat wider dessen Erben der Kron-Anwald auf Verlangen der
Betheiligten und nach ihrer Angabe die bürgerliche Klage zu betreiben.
201.
Eine für ungültig erklärte Ehe behält nichts desto weniger die bürgerlichen
Rechts-Wirkungen für Ehegatten und Kinder, sobald sie redlicher Weise
geschlossen war, und nur das Recht zu ihrer Fortsezung wird dadurch aufgehoben.
202.
War einer der beyden Ehegatten dabey allein in redlichem Glauben, so hat die
Ehe ihre Rechts-Wirkungen nur zu Gunsten dieses Ehegatten, und der aus der Ehe
abstammenden Kinder.
(57)
Fünftes Kapitel.
Von
den Verbindlichkeiten, die aus der Ehe entspringen.
203.
Die Ehegatten übernehmen miteinander schon dadurch allein, daß sie heyrathen,
die Verbindlichkeit ihre Kinder zu ernähren, zu pflegen und zu erziehen.
203
a. Die kirchliche Erziehung muß sich nach dem Grundgesez über die Kirchenverfassung
richten, welches auch allein entscheidet, was Verträge darüber zu bestimmen
vermögen, und wie dieselben beschaffen seyn müssen.
204.
Das Kind hat keine Klage wider seine Eltern auf Verschaffung einer häuslichen
Niederlassung, sey es durch Heyrath, oder auf andere Weise.
205.
Die Kinder sind ihren Eltern und Vor-Eltern, die in Dürftigkeit sind, den
Unterhalt schuldig.
206.
Eben so und im gleichen Fall sind Schwieger-Söhne und Schwieger-Töchter ihren
Schwieger-Eltern den Unterhalt schuldig; diese Verbindlichkeit hört aber auf:
1.)
Wenn die Schwiegermutter zur zweyten Ehe schreitet ;
2.)
wenn jener von beyden Ehegatten, durch den die Schwägerschaft entstund, ohne
aus dieser ehelichen Verbindung hinterbliebene Kinder verstorben, oder
geschieden worden ist.
207.
Diese Unterhalts-Verbindlichkeiten sind wechselseitig.
(58)
208. Der Unterhalt wird ermessen nach dem Maas der Bedürfnisse dessen, der
darauf Anspruch macht, und der Glücksumstände dessen, der sie leisten muß.
209.
Kommt derjenige, der einen Unterhalt reicht, oder der, welcher ihn empfängt, in
einen solchen Zustand daß jener ihn nicht mehr leisten kann, oder dieser ganz
oder zum Theil dessen nicht mehr bedarf, so kann Loszählung von demselben oder
Verminderung verlangt werden.
210.
Beweist derjenige, der den Unterhalt zu reichen hat, daß er ein Leibgeding
(Unterhaltsgeld) zu zahlen nicht im Stand ist, so kann die Gerichtsbehörde nach
vorausgegangener Untersuchung der Sache verordnen, daß er denjenigen, dem er
den Unterhalt schuldig ist, in seine Wohnung aufnehme, ihn dort ernähre und
verpflege.
211.
Die Gerichtsbehörde soll ebenfalls entscheiden, ob dem Vater oder der Mutter,
welche ein Kind, dem sie den Unterhalt schuldig sind, in ihre Wohnung
aufnehmen, ernähren und verpflegen wollen, desfalls Nachsicht des
Unterhaltsgelds bewilligt werden könne.
Sechstes
Kapitel.
Von
den wechselseitigen Rechten und Pflichten der Ehegatten.
212.
Die Ehegatten sind sich einander Treue, Hülfe und Beystand schuldig.
213.
Der Mann ist seiner Frau zu Schuz, und die Frau ihrem Mann zu Gehorsam
verbunden.
214.
Die Frau hat die Pflicht, bey dem Mann zu wohnen, und ihm allenthalben hin zu
folgen, wo er sich
(59)
aufzuhalten für gut findet; der Mann ist schuldig, sie aufzunehmen, und ihr
alles, was zum Lebensunterhalt erforderlich ist, nach seinem Stand und Vermögen
zu reichen.
215.
Die Frau kann ohne Ermächtigung ihres Mannes nicht vor Gericht stehen, selbst
dann nicht, wenn sie Handelsfrau ist, oder in einer Ehe ohne Gemeinschaft lebt,
oder dem Vermögen nach von ihm abgesondert ist, ausgenommen um eine Eheklage
anzubringen
216.
Die Ermächtigung des Manns ist nicht erforderlich, wenn die Frau wegen
Verbrechen oder Polizey-Sachen vor Gericht zu stehen hat.
216.
Die Frau, selbst wenn sie mit ihrem Mann in keiner Güter-Gemeinschaft oder in
einer völligen Güter-Absonderung lebt, kann, ohne daß ihr Ehemann zu dem
Rechtsgeschäft selbst mitwirkt, oder schriftlich darein willigt, nicht
schenken, veräussern, verpfänden, noch durch einen Freygebigkeits-Vertrag oder
durch einen belasteten etwas erwerben.
218.
Verweigert der Mann seiner Frau die Ermächtigung, vor Gericht zu stehen, so
kann nach Umständen der Richter sie ermächtigen.
219.
Weigert sich der Mann, seine Frau zu einer Rechtshandlung zu ermächtigen, so
kann die Frau ihren Mann geradezu vor das Bezirks-Gericht ihres ehelichen
Wohnsizes vorfordern lassen, welches alsdann, nachdem der Mann vernommen, oder
gehörig vorgefordert worden, die Ermächtigung geben oder versagen kann.
220.
Eine Handelsfrau kann ohne Ermächtigung ihres Manns sich in ihren
Handlungs-Angelegenheiten verbindlich
(60)
machen; ihre Verbindlichkeit erstreckt sich in diesem Fall auch auf den Mann,
wenn unter ihnen eine Güter-Gemeinschaft besteht.
Sie
wird für keine Handelsfrau geachtet, wenn sie nur im Kleinen die zur Handlung
ihres Mannes gehörigen Waaren verkauft, sondern dann allein, wenn sie einen
abgesonderten Handel treibt.
221.
Ist der Mann zu einer Strafe an Leib oder Ehre verurtheilt, wäre sie auch nur
wegen ungehorsamen Ausbleibens wider ihn verhängt, so kann auch alsdann die
Ehegattin, obgleich sie großjährig ist, so lange die Strafe dauert, weder vor
Gericht stehen, noch Verträge schliessen, sie habe sich dann vorher von der
Gerichts-Behörde dazu ermächtigen lassen, welche in diesem Fall die
Ermächtigung geben kann, ohne daß der Mann vernommen oder vorgeladen worden.
222.
Ist der Mann mundtodt gemacht, oder ist er abwesend, so kann die
Gerichts-Behörde nach vorhergegangener Untersuchung der Sache, die Frau
ermächtigen, vor Gericht zu stehen, oder Verträge zu schliessen.
223.
Jede im Allgemeinen gegebene Ermächtigung wäre sie auch in dem Heyraths-Vertrag
ausbedungen worden, gilt nur für die Verwaltung der Güter der Frau, nicht für
deren Veränderung oder
Veräusserung,
noch für die Güter des Manns und der Kinder.
224.
Ist der Mann noch minderjährig, so bedarf die Frau der Ermächtigung der
Obrigkeit, um vor Gericht zu stehen, oder Verträge zu schliessen.
(61)
224 a. Jede Gerichtsermächtigung muß der Ehefrau einen Geschlechts-Beystand für
die betreffenden Fälle zugeben.
225.
Die Ungültigkeit aus Abgang der Ermächtigung kann niemand für sich anführen,
als die Frau, der Mann und deren Erben.
226.
Die Frau kann ohne Ermächtigung ihres Mannes lezte Willens-Verfügungen treffen.
Siebentes
Kapitel.
Auflösung
der Ehe.
227.
Die Ehe wird aufgelößt:
1.)
durch den Tod eines der beyden Ehegatten;
2.)
durch eine gesezlich ausgesprochene Ehescheidung;
3.)
durch eine endgültig gewordene Verurtheilung eines der Ehegatten zu einer
Strafe, welche den bürgerlichen Tod nach sich zieht.
Achtes
Kapitel.
Von
der zweyten Heyrath.
228.
Die Frau kann erst zehn Monate nach Auflößung der vorherigen Ehe eine neue
schließen.
228
a. Im Uebertretungsfall verfällt sie in eine Strafe von 25 bis 50 fl., und wenn
in dieser Zeit ein Kind, wenn gleich nach geschlossener zweyter Ehe zur Welt
kommt, kann dieses seine Rechte auf die Vaterschaft aus der vorigen Ehe noch
geltend machen, und der zweyte Mann, der von der voreiligen Schliessung nichts
wußte, auf Vernichtung der zweyten Ehe antragen, der Kron-Anwald aber nur auf
die Strafe.
(62)
Sechster Titel.
Von
der Ehescheidung.
Erstes
Kapitel.
Von
den Ursachen der Ehescheidung.
229.
Der Mann kann die Ehescheidung wegen eines von seiner Frau begangenen Ehebruchs
verlangen.
230.
Die Frau ist befugt auf Ehescheidung anzutragen, wegen eines von dem Mann
begangenen Ehebruchs, wenn er eine Beyschläferin in der gemeinschaftlichen
Wohnung gehalten hat.
230.
a. Lezterer Fall wird für vorhanden geachtet, sobald sie, es sey im Land, oder
im Ausland, so in der Nähe des Aufenthalts des Mannes ist; daß sie einander von
da aus zuwandeln können.
231.
Beyderseits können die Ehegatten die Ehescheidung nachsuchen wegen
Lebensgefährlichkeit, harter Mißhandlungen, oder grober Verunglimpfungen des
Einen gegen den Andern.
232.
Die Verurtheilung eines Ehegatten zu einer entehrenden oder gesezlich gleichen
Strafe soll für den andern die Ehescheidungs-Klage begründen.
232.
a. Auch Verschollenheit, dreyjährige Landflüchtigkeit oder Wahnsinnigkeit von
gleicher Dauer, werden unter den schon ehemals gesezlich näher bestimmten
Umständen ebenfalls als Scheidungs-Ursachen beybehalten.
233.
Die beyderseitige und beharrliche Einwilligung der Ehegatten, ausgesprochen in
den Formen, unter den
(63)
Bedingungen und nach erstandenen Prüfungen, wie sie das Gesez vorschreibt, soll
für einen hinlänglichen Beweis angenommen werden, daß das Beysammen-Leben ihnen
unerträglich sey, und daß deshalb eine zureichende Ursache zur Ehescheidung da
sey.
Zweytes
Kapitel.
Von
der Ehescheidung aus einer bestimmten Ursache.
Erster
Abschnitt.
Von
der Form des Verfahrens bey der Ehescheidung aus einer bestimmten Ursache.
234.
Die Klage auf Ehescheidung aus einer bestimmten Ursache soll nur bey der
Gerichts-Behörde des Wohnsizes der Ehegatten angebracht werden; die Thatsachen
oder Verbrechen aus welchen sie ausgeht, mögen seyn, welche sie wollen.
235.
Veranlassen einige von den klagenden Ehegatten angeführte Thatsachen ein
Untersuchungs-Verfahren der Staats-Beamten, so soll die Ehescheidungs-Klage bis
nach der Entscheidung des Straf-Punkts auf sich beruhen; dann aber kann sie
wieder vorgenommen werden, ohne daß es erlaubt sey, aus dem Inhalt des
Straf-Urtheils wider den klagenden Theil irgend eine Unstatthaftigkeit der
Klage, oder andere nachtheilige Einrede abzuleiten.
236.
Jede Klage auf Ehescheidung soll die Thatsachen umständlich entwickeln; sie muß
mit den etwa vorhandenen
(64)
Beweisstücken dem Vorsteher der Gerichtsbehörde oder seinem Stellvertreter von
dem klagenden Ehegatten in Person überreicht werden, so fern dieser nicht durch
Krankheit daran verhindert ist, in welchem Fall eine Gerichts-Person auf sein
Ersuchen und auf das Zeugniß zweyer Gesundheits-Beamten, Aerzte oder Wundärzte,
sich nach der Wohnung des klagenden Theils verfügt, um dort die Klage in
Empfang zu nehmen.
237.
Jene Gerichtsperson vernimmt dabey den Kläger, macht ihm die schicklich
scheinende Bemerkungen, bezeichnet die übergebene Klage und die Beweisstücke
mit Handzug, und fertiget über die ihr geschehene Einhändigung des Ganzen ein
Protokoll. Dieses soll von der gedachten Gerichtsperson und dem Kläger
unterzeichnet werden, es sey dann, daß der Leztere Schreibens unerfahren sey,
oder sonst nicht unterzeichnen könne, in welchem Fall hievon Meldung gethan
werden muß.
238.
Erwähnte Gerichtsperson verordnet am Schluß des Protokolls, daß die Parteyen
auf bestimmten Tag und Stunde, vor ihr in Person erscheinen sollen, und daß zu
dem Ende eine Abschrift ihrer Verfügung an die Partey gesendet werde, wider
welche die Ehescheidung nachgesucht wird.
239.
An dem bestimmten Tag macht dieselbe den beyden Ehegatten, wenn sie sich
einfinden, oder dem Kläger, wenn er allein erscheint, die für eine
Wieder-Vereinigung geeignete Vorstellungen. Bleibt dieser Versuch fruchtlos, so
läßt sie hierüber ein Protokoll führen, und
(65)
verfügt, daß die Klage sammt den Beweisstücken dem Gericht, mit Vortrag über
das Ganze, vorgelegt werden soll.
240.
In den nächstfolgenden drey Tagen wird von dem Gericht auf den Vortrag des
Vorstehers, oder seines Stellvertreters die Erlaubniß zur Vorladung entweder
ertheilt oder noch ausgesezt. Die Aufschiebung darf nicht über zwanzig Tage
dauern.
241.
Kraft der vom Gericht ertheilten Erlaubniß läßt der Kläger den Beklagten auf
die gewöhnliche Weise vorladen, binnen der gesezlichen Frist persönlich in dem
Verhör-Zimmer bey geschlossenen Thüren zu erscheinen. Eine Abschrift der
Ehescheidungs-Klage und der dazu vorgelegten Beweisstücke, auf welche die
Ladung geschrieben wird, läßt er dem Beklagten zustellen.
242.
An dem Tag, da die Frist zu Ende geht, soll der Kläger, der Beklagte mag
erscheinen oder nicht, in eigener Person, und wenn er will, von einem
Rechts-Beistand begleitet, auf die Gründe seiner Klage sich berufend, die
Beweis-Urkunden vorlegen, und die Zeugen benennen, die er abhören lassen will.
243.
Erscheint der Beklagte in Person oder durch einen Bevollmächtigten, so kann er
seine Erinnerungen wider die Gründe des Klägers sowohl, als wider dessen
Beweis-Urkunden, und wider die von ihm vorgeschlagenen Zeugen selbst vortragen
oder vortragen lassen. Der Beklagte nennt seinerseits die Zeugen, die er
abhören lassen will, über welche der Kläger gleichfalls seine Erinnerungen
vorträgt.
(66)
244. Ueber das Erscheinen, die Aussagen und Erinnerungen der Parteyen, so wie
über die etwaigen Geständnisse des einen oder andern Theils wird ein Protokoll
verfaßt. Dieses Protokoll wird den besagten Parteyen vorgelesen ; sie werden
aufgefordert, es zu unterzeichnen, und ihrer Unterschrift, oder ihrer
Erklärung, daß sie nicht unterzeichnen können oder nicht unterzeichnen wollen,
muß ausdrücklich Meldung geschehen.
245.
Das Gericht vertagt hierauf die Parteyen zum Urtheil, aus einen von ihm zu
bestimmenden Tag und Stunde; es verordnet die Mittheilung an den Kron-Anwald
und gibt sie einem Mitglied zum Vortrag.
Sollte
der Beklagte nicht erschienen seyn, so ist der Kläger verbunden, ihm die
Verfügung des Gerichts in dem Zeitraum behändigen zu lassen, der darinn
bestimmt seyn muß.
246.
An dem bestimmten Tag und Stunde wird auf den Bericht des verordnet gewesenen
Verhör-Richters und angehörten Vortrag des Kron-Anwalds, zuerst über die
Einreden der Unzulässigkeit der Klage, wenn deren vorgebracht sind,
entschieden. Werden diese gegründet gefunden, so wird die Klage auf
Ehescheidung verworfen; im entgegengesezten Fall, wie auch, wenn keine solche
Einreden vorgebracht worden, wird die Ehescheidungs-Klage für zulässig
angenommen.
247.
Gleich darauf wird auf den Bericht des Verhör-Richters und Vernehmung des
Kron-Anwalds von dem Gericht auch in der Hauptsache erkannt. Es kann über die Klage
endgültig, wenn sie urtheilsreif erscheint, oder auf Beweis der vom Kläger
angeführten erheblichen Thatsachen
(67)
und auf Gegenbeweis des Beklagten erkannt werden.
248.
Bey jedem Schluß einer richterlichen Verhandlung können die Parteyen, nachdem
der Verhör-Richter seinen Bericht erstattet, und ehe der Kron-Anwald den
Vortrag macht, ihre gegenseitige Gründe selbst in einem kurzen Aufsaz vortragen
oder vortragen lassen, zuerst über die Einreden der Unzulässigkeit der
Verhandlung, und hernach über die Hauptsache; aber in keinem Fall soll der
Anwald des Klägers zugelassen werden, wenn nicht der Kläger selbst in Person
zugleich erscheint.
249.
Gleich nach ausgesprochenem Urtheil, welches ein Zeugen-Verhör verordnet, liest
der Gerichtsschreiber denjenigen Theil des Protokolls vor, der die wirklich
geschehene Benennung der Zeugen enthält, welche die Partheyen abhören zu lassen
vorhaben. Der Vorsteher des Gerichts benachrichtiget sie, daß es ihnen noch
frey stehe, andere Zeugen zu benennen; aber daß sie nach diesem Augenblick
hiemit nicht mehr gehört werden.
250.
Die Parteyen bringen unmittelbar darauf ihre gegenseitige Einwendungen wider
die Zeugen vor. Das Gericht erkennt über diese Einwendungen, nachdem es den
Kron-Anwald gehört hat.
251.
Die Verwandten der Parteyen, ausser den Kindern und Nachkommen, können aus dem
Grund ihrer Verwandtschaft als Zeugen nicht verworfen werden, und eben so wenig
das Hausgesinde der Ehegatten wegen des Dienst-Verbands; aber das Gericht soll
ermessen, wie weit auf
(68)
die Aussagen der Verwandten und des Hausgesinds Rücksicht zu nehmen sey.
252.
Jedes Urtheil, das einen Zeugenbeweiß zuläßt, muß die Zeugen benennen, welche
vernommen werden sollen, und den Tag und die Stunde bestimmen, wo die Parteyen
sie aufzuführen haben.
253.
Die Zeugen werden bey geschlossenen Thüren, in Gegenwart des Kron-Anwalds, auch
der Parteyen, und ihrer Beystände oder Freunde, höchstens drey an der Zahl, auf
jeder Seite, von einem verordneten Verhör-Richter verhört.
254.
Die Parteyen mögen selbst oder durch ihre Beystände den Zeugen anständige
Erinnerungen oder Erläuterungs-Fragen vorlegen, wenn sie es für dienlich
finden; sie dürfen sie jedoch in ihren Aussagen nicht unterbrechen.
255.
Jede Aussage wird schriftlich aufgezeichnet. Ein gleiches gilt von den
Fragstücken und Erinnerungen, zu welchen sie etwa Anlaß ward. Das Protokoll
über das Zeugen-Verhör wird den Zeugen sowohl, als den Parteyen vorgelesen,
diese wie jene werden aufgefordert es zu unterzeichnen, und dieser Unterschrift
oder ihrer Erklärung, daß sie nicht unterzeichnen können oder wollen, wird
darinn gedacht.
256.
Nachdem die beyderseitigen Zeugen-Verhöre, oder sofern der Beklagte keine
Zeugen in Vorschlag gebracht hat, das Zeugen-Verhör für den Kläger geschlossen
ist, verweist der Verhör-Richter die Parteyen zu einem öffentlichen
Gerichtstag, wobey er den Tag und die
(69)
Stunde desselben angibt. Das Gericht selbst verfügt, daß das Verfahren dem
Kron-Anwald vorgelegt, und ein Vortrag aus den Acten erstattet werde. Diese
Verfügung wird dem Beklagten auf Betreiben des Klägers in dem Zeitraume, der
darinn bestimmt ist, mitgetheilt.
257.
Vor dem Tag, der zur Erlassung des Endurtheils fest gesezt worden, erstattet
der Verhör-Richter seinen Vortrag.
Die
Parteyen können bis dahin entweder selbst, oder durch ihre Anwälde noch jede
Erinnerungen vorbringen, die sie zu ihrer Sache dienlich erachten ; worauf der
Vortrag aus den Akten geschieht.
258.
Das Endurtheil wird öffentlich ausgesprochen. Wenn es die Ehescheidung zuläßt,
so ist der Kläger ermächtigt, sich zu dem Beamten des bürgerlichen Stands zu
verfügen, um sie dort eintragen zu lassen.
259.
Ward wegen Lebensgefährlichkeit, harter Mißhandlungen oder grober
Verunglimpfung die Ehescheidung nachgesucht, so bleibt es den Richtern,
obgleich die Klage gehörig erwiesen ist, unbenommen, die Ehescheidung nicht
sogleich zuzulassen. Sie ermächtigen alsdann, ehe sie entscheiden, den
klagenden Theil, sich von der Gesellschaft des andern Ehegatten zu trennen,
ohne daß er verbunden sey, ihn bey sich aufzunehmen, wenn er es nicht für gut
findet, und verurtheilen den Mann, der Frau eine seinem Vermögen angemessene
Unterhalts-Rente zu zahlen, wenn die Frau selbst keine hinreichende Einkünfte
für ihre Lebensbedürfnisse hat.
(70)
260. Nach Umlauf eines Prüfungs-Jahres kann der klagende Ehegatte, wenn
inzwischen keine Aussöhnung erfolgte, den andern Ehegatten vorladen lassen, um
in den gesezlichen Fristen vor Gericht zu erscheinen, und zu hören, daß dort
das endgültige Urtheil ausgesprochen werde, welches alsdann die Ehescheidung
zuläßt.
261.
Wird die Ehescheidung aus der Ursache nachgesucht, weil einer der Ehegatten zu
einer entehrenden Strafe verurtheilt worden, so bestehen die Förmlichkeiten,
die alsdann zu beobachten sind, einzig darinn, daß man bey dem ordentlichen
Gericht eine in gehöriger Form geschehene Ausfertigung des Straf-Urtheils mit
einem Zeugnisse des Straf-Gerichts übergibt, worinn erklärt wird, daß dieses
Urtheil keinem gesezlichen Rechtszug mehr unterliege.
262.
Wird von einem in erster Instanz in einer Ehescheidungs-Sache ergangenen
Urtheil, das die Klage zuließ, oder endgültig entschied, die Berufung
ergriffen, so wird der Prozeß von dem Ober-Gericht als eine eilende Sache
behandelt und entschieden.
263.
Die Berufung muß in der gesezlichen Zeit angezeigt und ausgeführt werden; so
wie auch die weitere an den obersten Gerichtshof, wenn Nichtigkeiten oder
Gewalts-Ueberschreitungen vorhanden sind. Sie hat aufschiebende Wirkung.
264.
Vermöge eines jeden Urtheils, das in dem lezten Rechtszug ergangen oder rechtskräftig
geworden ist, und die Ehescheidung erlaubt, soll der Ehegatte, der es
(71)
erwirkt hat, verbunden seyn, sich in Zeit zweyer Monate vor dem Beamten des
bürgerlichen Stands, nach vorhergegangener gehörigen Vorrufung des andern
Theils, zu stellen, um die Ehescheidung eintragen zu lassen.
265.
Diese zwey Monate laufen vom Tag der eingetretenen Rechtskraft an.
266.
Der Ehegatte, der als Kläger aufgetreten war, und die vorgedachte Frist von
zwey Monaten versäumt hat, soll der Vortheile des erhaltenen Urtheils
verlustigt seyn, und seine Klage auf Ehescheidung nicht wieder anstellen
können, es sey dann aus einem neuen Grund, neben welchem er gleichwohl die
vorigen Ursachen zugleich alsdann wieder geltend machen kann.
Zweyter
Abschnitt.
Von
den fürsorglichen Maßregeln, welche die Ehescheidungs-Klage, wenn sie auf eine
bestimmte Ursache sich gründet, veranlassen kann.
267.
Die einstweilige Obsorge über die Kinder bleibt dem Mann, er sey in der
Ehescheidungs-Sache Kläger oder Beklagter, wenn nicht ein anders von dem
Gericht, auf Ansuchen der Mutter, der Familie oder des Kron-Anwalds, zum Besten
der Kinder verordnet wird.
268.
Die Frau, sie sey in der Ehescheidungs-Sache Klägerin oder Beklagte, darf
während des Prozesses die Wohnung ihres Manns verlassen, und eine dem Vermögen
ihres Manns angemessene Unterhalts-Rente nachsuchen.
(72)
Das Gericht bestimmt das Haus, worinn sich die Frau aufhalten soll, und sezt
erforderlichen Falls die Unterhalts-Rente fest, welche der Mann zu zahlen hat.
269.
Die Frau ist verbunden, so oft sie hiezu aufgefordert wird, den Beweis zu
führen, daß sie in dem ihr angewiesenen Hause sich aufhalte. In Ermanglung
dieses Beweises kann ihr der Mann die Unterhalts-Rente versagen, und wenn es
die Frau ist, welche die Ehescheidung sucht, die Fortsezung des Prozesses für
unzulässig erklären lassen.
270.
In Ehen, wo Güter-Gemeinschaft besteht, kann die Frau, sie sey in dem
Ehescheidungs-Prozeß Klägerin oder Beklagte, zu jeder Zeit, sobald die im 238.
Saz erwähnte Vorforderungs-Verfügung ergangen ist, zur Aufrechthaltung ihrer
Rechte darauf antragen, daß die gemeinschaftliche Fahrniß unter Siegel gelegt
werde. Nur gegen Errichtung eines mit einer Schäzung versehenen
Vermögens-Verzeichnisses, und gegen Verpflichtung des Manns, die verzeichneten
Sachen einst wieder abzuliefern, oder als gerichtlicher Bewahrer für ihren
Werth zu haften, sollen die Siegel wieder abgenommen werden.
271.
Jede nach dem Tag der Vorforderungs-Verfügung des 238. Sazes, von dem Mann für
Rechnung der Güter-Gemeinschaft übernommene Verbindlichkeit, so wie jede nach
dieser Zeit von ihm geschehene Veräusserung, einiger dazu gehörigen
Liegenschaften, soll für ungültig erklärt werden, sobald erwiesen wird, daß
Eines
(73)
oder das Andere, zur Gefährde der Rechte der Frau, geschehen sey.
Dritter
Abschnitt.
Von
den Einreden der Unzulässigkeit wider Ehescheidungs-Klagen.
272.
Die Ehescheidungs-Klage ist erloschen, wenn unter den Ehegatten eine Aussöhnung
erfolgt ist, geschehe dieselbe vor oder nach Einklagung der Scheidungs-Anlässe.
272
a. Für eine Versöhnung gilt ein ehelicher Beyschlaf, welcher der Beleidigung
zur Zeit, wo sie dem unschuldigen Theil schon bekannt war, nachgefolgt ist.
273.
In einem wie im andern Fall soll die Klage für unzulässig erklärt werden, so
lang nicht nach der Wider-Versöhnung eine neue Ursache hinzukommt, wo alsdann
von den vorigen Ursachen Gebrauch gemacht werden darf, um das neue Gesuch zu
unterstüzen.
274.
Läugnet der Kläger, daß eine Versöhnung erfolgt sey, so hat der Beklagte den
Beweis schriftlich oder durch Zeugen, in der Form, die im ersten Abschnitt des
gegenwärtigen Kapitels bestimmt ist, zu führen.
Drittes
Kapitel. Von der Ehescheidung auf wechselseitige Einwilligung.
275.
Auf die wechselseitige Einwilligung der Ehegatten wird keine Rücksicht
genommen, wenn der Mann noch unter fünf und zwanzig, oder die Frau noch unter
ein und zwanzig Jahr ist.
(74)
276. Die wechselseitige Einwilligung wird eher nicht in Betracht gezogen, als
wenn die Ehe schon wenigstens zwey Jahre bestanden hat.
277.
Sie wird nicht mehr zugelassen, wenn die Ehe schon zwanzig Jahre bestanden hat,
und eben so wenig, wenn die Frau fünf und vierzig Jahre alt ist.
278.
In keinem Fall soll die wechselseitige Einwilligung der Ehegatten hinreichen,
so lang sie nicht von ihren Eltern oder andern noch lebenden Voreltern nach der
Vorschrift des 150. Sazes genehmigt ist.
279.
Die Ehegatten, welche entschlossen sind, die Ehescheidung durch wechselseitige
Einwilligung zu erwirken, sind gehalten, vor allem ihr ganzes
liegenschaftliches- und fahrendes Vermögen verzeichnen und abschäzen zu lassen,
und ihre desfallsigen wechselseitigen Rechte auseinander zu sezen, worüber sich
zu vergleichen ihnen jedoch frey steht.
280.
Sie sind gleichfalls verbunden eine Uebereinkunft über folgende drey Punkte
schriftlich zu verfassen.
1.
Wem die aus ihrer Ehe erzeugten Kinder anvertraut werden sollen, sowohl während
der Prüfungs-Zeit, als nach ausgesprochener Ehescheidung.
2.
In welches Haus sich die Ehefrau begeben, und wo sie sich aufhalten soll, so
lange die Prüfungs-Zeit währt.
3.
Welche Rente der Mann indessen seiner Frau zahlen soll, wenn sie nicht
Einkünfte genug hat, um sich ihre Bedürfnisse zu verschaffen.
(75)
281. Die Ehegatten sollen zusammen in eigener Person vor dem Vorsteher ihrer
Gerichts-Behörde oder seinem Stellvertreter erscheinen, und ihm in Gegenwart
zweyer Staatsschreiber, die sie mit sich bringen, ihren Willen erklären.
282.
Dieser soll in Gegenwart der zwey Staats-Schreiber an beyde Ehegatten zusammen
und an Jeden allein die dienlichen Vorstellungen und Ermahnungen richten; er
soll ihnen das vierte Kapitel des gegenwärtigen Titels vorlesen, welches die
Wirkungen der Ehescheidung bestimmt, und ihnen alle Folgen ihres Vorhabens
entwickeln.
283.
Bestehen die Ehegatten auf ihrer Entschliessung, so soll ihnen von dem
Gerichts-Vorsteher ein Schein darüber ertheilt werden, daß sie die Ehescheidung
nachsuchen, und darein wechselsweise willigen; und sie sind schuldig, ausser
den Urkunden, derer im 279. und 280. Artikel gedacht ist, auf der Stelle noch
vorzulegen, und in die Gerichtskanzley zu hinterlegen:
1.
Ihren Geburts-Schein und den Ehe-Schein.
2.)
Die Geburts- und Sterb-Scheine aller aus ihrer Ehe erzeugten Kinder.
3.)
Die urkundliche Erklärung ihrer Eltern oder andern lebenden Vor-Eltern, worinn
sie sagen, daß sie aus wohl bekannten Ursachen diesen oder jene, Sohn oder
Tochter, Enkel oder Enkelin, welcher oder welche mit dieser oder jener Person
verheyrathet ist, ermächtigen, die Ehescheidung nachzusuchen, und in selbige zu
willigen. Die Eltern und Groß-Eltern
(76)
werden für lebend geachtet, bis deren Todten-Schein vorgelegt ist.
283
a. Wenn eines der lebenden Eltern oder Groß-Eltern versichert, daß die übrigen
todt seyen, so gilt dieses statt Todten-Scheins; ausserdem kann nur ein
Kundbarkeits-Schein ihn ersezen.
284.
Die Staatsschreiber fertigen über alles, was zur Vollziehung des vorhergehenden
Sazes gesagt oder gethan worden, ein umständliches Protokoll; die Urschrift
bleibt bey dem ältesten von den beyden Staatsschreibern, so wie die
vorgebrachten Beweis-Urkunden. Diese bleiben dem Protokoll angelegt, worinn
auch der Erinnerung gedacht werden muß, die der Frau zu machen ist, daß sie in
Zeit von vier und zwanzig Stunden sich in das Haus, worüber sie mit ihrem Mann
übereingekommen, begeben, und bis nach ausgesprochener Ehescheidung daselbst
sich aufhalten soll.
285.
Die gleiche Erklärung soll in den ersten vierzehn Tagen des nächst folgenden
vierten, siebenten und zehenten Monats unter Beobachtung der vorigen
Förmlichkeiten erneuert werden. Jedesmal sollen die Parteyen durch öffentliche
Urkunden beweisen, daß ihre Eltern oder andere lebende Vor-Eltern auf ihrem
ersten Entschluß beharren; sie brauchen dagegen die Vorlegung irgend eines
andern Scheins nicht zu wiederholen.
286.
Nach Ablauf eines Jahrs, von dem Tag der ersten Erklärung an gerechnet, sollen
beyde Ehegatten in den nächsten vierzehn Tagen, jeder in Begleitung zweyer
ehrbaren Freunde aus dem Bezirk, die wenigstens fünfzig Jahre alt seyn müssen,
zusammen in Person vor dem Vorsteher
(77)
des Gerichts oder seinem Stellvertreter erscheinen; sie sollen ihm in
beglaubter Form die Ausfertigungen der vier Protokolle, welche ihre
wechselseitige Einwilligung enthalten, so wie alle Scheine überreichen, die den
Protokollen beygefügt worden; sie sollen endlich, jeder für sich besonders,
gleichwohl in Gegenwart des andern und der vier Freunde, die Obrigkeit
ersuchen, die Ehescheidung zuzulassen.
287.
Wenn die Gerichts-Personen den Ehegatten ihre Bemerkungen gemacht haben, und
sie auf ihrem Vorhaben beharren, so wird über ihr Gesuch, und die von ihnen
geschehene Überlieferung der dazu gehörigen Beweisstücke ein Schein
ausgefertigt.
288.
Der Gerichtsschreiber verfaßt hierüber ein Protokoll, das die Partheyen (wenn
sie nicht erklären, daß sie Schreibens unerfahren seyen, oder nicht
unterzeichnen könnten, in welchem Fall hievon Erwähnung geschieht) die vier
Beystände, der Gerichtsvorsteher oder dessen Stellvertreter und der
Gerichtsschreiber unterzeichnen.
288.
Gleich unter das Protokoll sezt der Gerichts-Vorsteher seine Verfügung, daß in
drey Tagen auf den schriftlichen Antrag des Kron-Anwalds, welchem zu diesem
Ende die Aktenstücke durch den Gerichtsschreiber mitgetheilt werden sollen, dem
Gericht über das Ganze Vortrag erstattet werden soll.
289.
Findet der Kron-Anwald in den Aktenstücken den Beweis, daß zu der Zeit, da
beede Ehegatten ihre Erklärung abgegeben, der Mann fünf und zwanzig, und die
(78)
Frau ein und zwanzig Jahre alt war; daß sie damals schon zwey Jahre lang
verehelicht gewesen; daß ihre Ehe nicht über zwanzig Jahre bestanden; daß die
Frau noch keine fünf und vierzig Jahre alt war; daß nach vorläufiger Erfüllung
desjenigen, was hier oben bestimmt ist, und mit allen in dem gegenwärtigen
Kapitel vorgeschriebenen Förmlichkeiten, besonders unter der Ermächtigung der
Eltern oder der übrigen lebenden Voreltern der Ehegatten, wenn die Eltern
früher gestorben sind, die wechselseitige Einwilligung viermal im Laufe des
Jahrs erklärt worden; so macht er seinen Antrag mit den Worten: das Gesez
erlaubt; im entgegengesezten Fall soll sein Antrag in den Worten bestehen: das
Gesez ist entgegen.
290.
Das Gericht kann nach erfolgtem Vortrag seine Untersuchung auf keine andere
Gegenstände erstrecken, als die im vorhergehenden Saz bezeichnet sind. Ergibt
sich hieraus, daß die Partheyen nach der Meynung des Gerichts den Bedingungen
Genüge geleistet, und die Förmlichkeiten beobachtet haben, die in dem Gesez
bestimmt sind; so läßt es die Ehescheidung zu, und verweist die Partheyen vor
den Beamten des bürgerlichen Stands, um dieselbe eintragen zu lassen.
Im
entgegengesezten Fall erklärt das Gericht, daß die Ehescheidung nicht statt
habe, und führt die Gründe der Entscheidung aus.
291.
Eine Berufung von dem Urtheil, worin diese Ehescheidung für unstatthaft erklärt
wird, kann nur statt finden, wenn sie von beyden Theilen, von jedem gleichwohl
in einer besondern Urkunde, frühestens nach zehen
(79)
und spätestens vor zwanzig Tagen, von dem Tag der Urtheils-Eröffnung an,
eingelegt wird.
292.
Die Berufungs-Urkunden sollen wechselseitig dem andern Ehegatten sowohl als dem
Gericht des ersten Rechtszugs behändigt werden.
293.
Dieses Gericht soll in den ersten zehen Tagen von der ihm geschehenen
Behändigung der Zweyten jener Berufungs-Urkunden an zurechnen, dem Obergericht
den Aufsaz des Urtheils und die Aktenstücke, worauf es erfolgt ist, zuschicken.
In
den nächsten zehen Tagen, nachdem der dortige Kron-Anwald die Aktenstücke vom
Gericht erhalten hat, macht er seine Antrage schriftlich. Der Vorsteher oder
dessen Stellvertreter stellt die Sache bey dem Obergericht in Berathschlagung,
und in zehen Tagen, nachdem der Kron-Anwald seinen Antrag überreicht hat, soll
das End-Urtheil erlassen werden.
294.
Läßt ein Urtheil die Ehescheidung zu, so sind kraft dessen die Partheyen
verbunden, sich in den nächsten zwanzig Tagen, von der Eröffnung des Urtheils
an zurechnen, zusammen und in Person vor dem Beamten des bürgerlichen Stands zu
stellen, um die Ehescheidung eintragen zu lassen. Nach fruchtlosem Verlauf
dieser Zeitfrist wird das Urtheil für nicht ergangen angesehen.
Viertes
Kapitel.
Von
den Wirkungen der Ehescheidung.
295.
Geschiedene Ehegatten können sich nicht mehr mit einander verehelichen, aus
welcher Ursache auch die Ehescheidung erfolgt sey.
(80)
296. Im Fall einer aus bestimmter Ursache erkannten Ehescheidung darf die
geschiedene Frau sich erst zehen Monate, nach erkannter Ehescheidung, wieder
verheyrathen.
297.
Ist die Ehescheidung auf wechselseitige Einwilligung erfolgt, so darf keiner
von beyden Ehegatten eine neue Ehe schliessen, ehe drey Jahre nach der
gesprochenen Ehescheidung abgelaufen sind.
298.
Ist die Ehescheidung wegen eines begangenen Ehebruchs zu Recht erkannt worden,
so kann der schuldige Ehegatte sich niemals mit seinem Mitschuldigen
verehelichen. Die ehebrecherische Frau soll in demselben Urtheil von Amtswegen
für eine bestimmte Zeit, die jedoch nicht kürzer als drey Monate und nicht
länger als zwey Jahre seyn darf, zur Einsperrung in ein Arbeits-Haus
verurtheilt werden.
298
a. Jede diesem und dem vorherigen Saz zuwider laufende Ehe ist nichtig, der
andere Theil der ehemaligen Eheleute und der Kron-Anwald können allein diese
Nichtigkeit anklagen.
299.
In jedem Ehescheidungs-Fall, den einer wechselseitigen Einwilligung allein
ausgenommen, verliert der Ehegatte, wider welchen die Scheidung erkannt wird,
alle von dem andern Ehegatten durch den Heyraths-Vertrag, oder seit
eingegangener Ehe erlangten Vortheile.
299
a. Auch verliert die Ehefrau in solchem Fall den Namen des Manns.
300.
Der Ehegatte, welcher die Ehescheidung erlangt hat, behält die von dem andern
Ehegatten ihm zugewandten Vortheile, obgleich eine Wechselseitigkeit bedungen
war, die nun nicht mehr statt hat.
(81)
301. Sollten die Ehegatten sich keine Vortheile bedungen haben, oder die
bedungenen nicht hinreichend scheinen, um dem Ehegatten, welcher die
Ehescheidung erwirkt hat, seinen Unterhalt zu sichern, so kann das Gericht aus
den Gütern des andern Ehegatten eine Unterhalts-Rente ihm zuerkennen, die
jedoch das Drittel der Einkünfte dieses leztern nicht überschreiten darf. Die oben
besagte Rente kann wieder eingezogen werden, sobald sie nicht mehr nothwendig
ist.
302.
Die Kinder sollen dem Ehegatten, der die Ehescheidung erlangt hat, anvertraut
werden, wenn nicht das Gericht auf Ansuchen der Familie oder des Kron-Anwalds
zum Besten der Kinder verordnet, daß alle oder einige von ihnen der Obsorge des
andern Ehegatten oder einer dritten Person, übergeben werden sollen.
303.
Wer es auch sey, dem man die Kinder anvertraut, immer behalten Vater und Mutter
gegenseitig das
Recht,
über die Unterhaltung und Erziehung ihrer Kinder
die
Aufsicht zu führen, und sind nach Verhältniß ihres
Vermögens
dazu beyzutragen verbunden.
304.
Die Auflösung der Ehe durch eine zu Recht erkannte Scheidung soll den Kindern
aus dieser Ehe keinen
der
Vortheile entziehen, die ihnen durch die Geseze oder
den
Ehe-Vertrag ihrer Eltern zugesichert waren. Der
wirkliche
Unfall dieser Rechte an die Kinder tritt jedoch
nur
auf gleiche Weise und unter gleichen Umständen ein,
worunter
sie angefallen seyn würden, wenn die Ehescheidung nicht erfolgt wäre.
(82)
305. Im Fall einer auf wechselseitige Einwilligung erfolgten Ehescheidung soll
das Eigenthum der Hälfte des Vermögens eines jeden Ehegatten, an dem Tag ihrer
ersten Erklärung, kraft Gesezes, seinen Kindern angefallen seyn.
Der
Vater und die Mutter behalten gleichwohl den Genuß dieser Hälfte bis zur
Volljährigkeit ihrer Kinder, mit dem Beding für deren Nahrung, Pflege und
Erziehung, nach ihrem Stand und Vermögen zu sorgen, alles ohne Abbruch der
übrigen Vortheile, welche den besagten Kindern durch den Ehe-Vertrag ihrer
Eltern zugesichert seyn mögen.
Fünftes
Kapitel.
Von
der Trennung von Tisch und Bett.
306.
In Fällen, wo die Klage auf Ehescheidung wegen einer bestimmten Ursache statt
findet, steht es den Ehegatten frey, statt solcher die Trennung von Tisch und
Bett nachzusuchen.
307.
Dieses Gesuch wird eben so, wie jede andere bürgerliche Klage angebracht,
behandelt und entschieden; blos auf wechselseitige Einwilligung der Ehegatten
kann diese Trennung nicht statt haben.
308.
Die Frau, wider welche auf Scheidung von Tisch und Bett wegen eines begangenen
Ehebruchs erkannt wird, soll in demselben Urtheil auf Antrag des Kron-Anwalds
zur Einsperrung in ein Arbeits-Haus, auf bestimmte Zeit, die nicht kürzer als
drey Monate, und nicht länger, als zwey Jahre seyn darf, verurtheilt werden.
(83)
309. Dem Mann bleibt es unbenommen, diese Verurtheilung unwirksam zu machen,
wenn er sich entschließt, seine Frau wieder zu sich zu nehmen.
310.
In Fällen, wo die persönliche Trennung aus einer andern Ursache, als wegen
eines begangenen Ehebruchs erkannt worden ist, und drey Jahre gedauert hat,
kann der Ehegatte, der ursprünglich der Beklagte war, bey Gericht auf
Ehescheidung antragen, welches sie dann auch wirklich gestattet, so fern der
ursprüngliche Kläger, nachdem er erschienen, oder doch gehörig vorgeladen
worden, nicht auf der Stelle einwilliget, daß die persönliche Trennung aufhöre.
311.
Die persönliche Trennung zieht allemal Vermögens-Absonderung nach sich.
311
a. Die Eheordnung vom Jahr 1807. gilt in jenen Rechtsbeziehungen noch fort,
welche neben dem oben verordneten bestehen können, so wie sie in ihren
polizeylichen Beziehungen ohnehin hierdurch nicht aufgehoben ist.
Siebenter
Titel.
Von
der Vaterschaft und der Kindschaft.
Erstes
Kapitel. Von der Vaterschaft ehelicher oder in der Ehe geborner Kinder.
312.
Ein Kind, das während der Ehe empfangen worden, hat den Ehemann zum Vater.
Diesem
bleibt jedoch unbenommen, das Kind für das seinige nicht anzuerkennen, wenn er
beweist, daß er in der ganzen Zwischen-Zeit von dem dreyhundersten bis zum
hundert achzigsten Tage vor der Geburt des Kindes, wegen Entfernung oder wegen
den Folgen eines Zufalls, sich in einer natürlichen Unmöglichkeit befunden hat,
seiner Gattin ehelich beyzuwohnen.
313.
Der Ehemann ist nicht berechtigt, unter Angabe eines Zeugungs-Unvermögens, das
Kind zu verläugnen; selbst aus dem Grund, eines von seiner Ehegattin begangenen
Ehebruchs, darf er es nicht verläugnen, es sey dann ihm die Geburt verheimlicht
worden, in welchem Fall er zum Vortrag aller Thatsachen zugelassen werden soll,
die beweisen, daß er der Vater des Kinds nicht sey.
314.
Ein Kind, das vor dem hundert achtzigsten Tag nach geschlossener Ehe geboren
wird, darf in folgenden Fällen von dem Ehemann nicht verläugnet werden.
1.
Wenn ihm die Schwangerschaft vor der Ehe bekannt war;
2.
Wenn er den Geburts-Schein ausgewirkt hat, und dieser zugleich von ihm
unterzeichnet ist, oder seine Erklärung enthält, daß er im Schreiben unerfahren
sey;
3.
Wenn das Kind für nicht lebensfähig erklärt worden ist.
315.
Die Ehelichkeit eines Kinds, das dreyhundert Tage nach aufgelöster Ehe geboren
wird, darf bestritten werden.
316.
In jedem Fall, wo es dem Mann erlaubt ist, das Kind für das Seinige nicht
anzuerkennen, muß dieß in Zeit eines Monats geschehen, wenn er sich in der
Gegend des Orts befindet, wo das Kind geboren ward.
(85)
In zwey Monaten nach seiner Wiederkunft, wenn er in dem Zeitpunkt der Geburt
abwesend war;
In
zwey Monaten nach entdecktem Betrug, wenn ihm die Geburt des Kinds verheimlicht
wurde.
317.
Stirbt der Ehemann, ehe er auf irgend eine Art das Kind anerkannt, oder wider
die Vaterschaft Widerspruch eingelegt hat, die Zeit-Frist dazu ist aber alsdann
noch nicht verstrichen, so haben die Erben eine eigne Frist von zwey Monaten,
um die eheliche Geburt des Kinds zu bestreiten. Diese Frist lauft von dem
Zeitpunkt an, da das Kind die Güter des Vaters in Besiz nimmt, oder da es gegen
die Erben den Besiz anspricht.
318.
Jeder aussergerichtliche Vorgang, der eine Verläugnung des Kinds von Seiten des
Ehemannes oder seiner Erben enthält, gilt für nicht geschehen, wenn nicht
innerhalb eines Monats die Klage wider einen dem Kind hiezu eigends zu
ernennenden Vormund, unter Beiladung der Mutter, bey Gericht angebracht worden
ist.
Zweytes
Kapitel.
Von
den Beweisen der ehelichen Kindschaft.
319.
Die eheliche Kindschaft erweiset der Geburts-Schein in dem Urkundenbuch des
bürgerlichen Stands.
320.
In dessen Ermanglung genügt der beständige Besiz einer ehelichen Kindschaft.
321.
Dieser Besiz besteht in einer Vereinigung hinreichender Thatsachen, welche
Verhältnisse der Kindschaft
(86))
und Verwandtschaft zwischen einem Menschen und der Familie, welcher er
anzugehören behauptet, voraussezen.
Die
vorzüglichsten der dazu dienlichen Thatsachen sind: daß ein Kind immer den
Namen des Vaters geführt hat, dem es anzugehören angibt;
Daß
der Vater es als sein Kind behandelt, und in dieser Eigenschaft für seine
Erziehung, seinen Unterhalt, und seine Niederlassung gesorgt hat;
Daß
es beständig in der Gesellschaft dafür anerkannt worden ist;
Daß
die Familie es dafür erkannt hat.
322.
Niemand kann einen Familien-Stand in Anspruch nehmen, welcher demjenigen
zuwider ist, den seine Geburts-Urkunde und ein mit ihr übereinstimmender Besiz
ihm geben.
Umgekehrt
kann Niemand den Familien-Stand desjenigen bestreiten, der einen mit seinem
Geburts-Schein übereinstimmenden Besiz für sich hat.
323.
Gebricht es an einer Rechts-Urkunde und einem damit übereinstimmenden Besiz,
oder ist das Kind unter einem erdichteten Namen, oder als ein von unbekannten
Eltern gebornes Kind in den Büchern eingetragen worden; so kann der Beweis der
Kindschaft durch Zeugen geführt werden.
Dieser
Beweis darf gleichwohl nur dann zugelassen werden, wann eine Einleitung dazu
aus schriftlichen Beweisen vorhanden ist, oder wann Vermuthungen oder Anzeigen,
aus bis dahin ausgemachten Thatsachen hervorgehen
(87)
vorgehen, die wichtig genug sind, um auch ohne eine solche Einleitung jene
Zulässigkeit zu begründen.
324.
Die Einleitung aus schriftlichen Beweisen ergibt sich aus Familien-Urkunden,
aus Haus-Büchern und Briefschaften der Eltern, aus öffentlichen und selbst aus
Privat-Urkunden, die von einer am Streit betheiligten lebenden oder
verstorbenen Person herrühren.
325.
Der Gegenbeweis kann durch jedes Mittel geführt werden, welches darthut, daß
der Beweisführer kein Kind der Mutter sey, die er zu haben vorgibt; oder, wenn
seine Abstammung von solcher Mutter erwiesen ist, daß er kein Kind von dem
Ehemann dieser Mutter sey.
326.
Die bürgerlichen Gerichte sind allein die Rechts-Behörde für Klagen, wodurch
ein Familien-Stand in Anspruch genommen wird.
327.
Das Strafverfahren über ein Verbrechen der Verfälschung eines Familien-Stands
fängt erst an, wenn der Stand der Person durch ein End-Urtheil entschieden ist.
328.
Die Ansprache des Familien-Stands ist für das Kind selbst unverjährbar.
329.
Erben eines Kinds, das eine Ansprache nicht gemacht hat, können sie nur machen,
wenn solches in der Minderjährigkeit, oder in den ersten fünf Jahren nach
erreichter Volljährigkeit gestorben ist.
330.
Hätte das Kind die Klage erhoben, ohne wieder förmlich davon abgestanden zu
seyn, auch ohne sie
(88)
drey Jahre von der lezten gerichtlichen Handlung an zu rechnen, unbetrieben zu
lassen ; so können die Erben sie fortsezen.
Drittes
Kapitel.
Von
den natürlichen Kindern.
Erster
Abschnitt.
Von
der Ehelichmachung natürlicher Kinder.
Uneheliche
Kinder, die nicht aus einer Blutschande oder einem Ehebruch gezeugt sind,
werden durch eine nachgefolgte Ehe ihrer Eltern ehelich gemacht, wenn beide
zusammen vor der Heyrath sie anerkannt haben, oder sie in der Heyraths-Urkunde
selbst anerkennen.
Auch
verstorbene Kinder, welche Nachkommen zurückgelassen haben, werden zu deren
Vortheil dadurch noch ehelich gemacht.
333.
Kinder, welche durch nachgefolgte Ehe ehelich werden, genießen gleiche Rechte,
als wären sie aus dieser Ehe geboren.
Zweyter
Abschnitt.
Von
der Anerkennung der natürlichen Kinder.
334.
Die Anerkennung eines natürlichen Kinds, soll durch eine öffentliche Urkunde
vollzogen werden, sobald sie nicht in dessen Geburts-Urkunde geschehen ist.
334.
a. Sie muß mit ausgedruckten Worten darinn liegen: bloße Zusage gewisser
Vortheile für ein Kind, als z. E. seiner Ernährung, begründen die Anerkennung
noch nicht.
(89)
335. Dieselbige findet nicht statt zum Vortheil solcher Kinder, die aus
Blutschande oder Ehebruch gezeugt sind.
336.
Die Anerkennung des Vaters, ohne Angabe und Geständniß der Mutter, wirkt nur
gegen den Vater.
337.
Die Anerkennung, welche während der Ehe von einem Ehegatten zum Vortheil seines
mit einer dritten Person erzeugten natürlichen Kinds geschieht, kann weder dem
andern Ehegatten, noch denen aus der Ehe gezeugten Kindern schaden.
Sie
hat nur ihre Wirkung, wenn einst die Ehe aufgelößt wird, und keine Kinder
daraus vorhanden sind.
338.
Ein natürliches, obgleich anerkanntes Kind kann die Rechte eines ehelich
gebornen Kinds nicht ansprechen. Die Rechte der natürlichen Kinder bestimmt der
Titel von den Erbschaften.
339.
Jede Anerkennung des Vaters oder der Mutter, so wie jede Ansprache des Kinds
kann von allen denjenigen bestritten werden, denen ein Nachtheil dadurch
zugehen kann.
340.
Alle Nachfrage, wer Vater eines Kinds sey, ist verboten.
Ein
Entführer kann auf Ansuchen der Betheiligten für den Vater des Kinds der
Entführten erklärt werden, wenn der Zeitpunkt der Entführung mit jenem der
Empfängnis übereinstimmt.
340
a. Dafür kann auch derjenige erklärt werden, der eine Mutter des Kinds
kundbarlich bey sich als Beyschläferin unterhalten
(90)
hat, oder der des Beyschlafs mit ihr, um die Zeit der gesezlich unterstellbaren
Empfängniß, freywillig geständig oder zufällig überwiesen ist; ingleichen
derjenige der die Mutter erweislich um die gedachte Zeit ausser Stand des
freyen Sinnen-Gebrauchs zum Behuf eines Beyschlafs versetzt hat.
341.
Eine Nachfrage, wer Mutter eines Kinds sey, ist erlaubt.
Das
Kind, welches gegen eine Frauensperson Kindschafts-Recht anspricht, muß den
Beweis führen, daß es eben dasjenige sey, womit diese niedergekommen ist.
Zur
Führung dieses Beweises durch Zeugen darf es nur alsdann zugelassen werden,
wenn schon eine Einleitung aus schriftlichen Beweisen vorhanden ist.
342.
Kein Kind darf in Fällen, wo zu Folge des 335. Sazes die Anerkennung nicht
gestattet ist, zu einer Kindschafts-Ansprache gegen Vater oder Mutter zugelassen
werden.
Achter
Titel.
Von
der Anwünschung eines Kinds und der frey willigen Pflege eines Minderjährigen
aus wohlthätigen Absichten.
Erstes
Kapitel.
Von
der Anwünschung eines Kinds.
Erster
Abschnitt.
Von
der Anwünschung und ihren Wirkungen.
343.
Personen beederley Geschlechts, welche das fünfzigste Jahr zurückgelegt, zur
Zeit der Anwünschung
(91)
keine eheliche Nachkommenschaft haben, und wenigstens fünfzehn Jahre älter
sind, als diejenigen, die sie an Kindesstatt annehmen wollen, dürfen der Anwünschung
sich bedienen.
343
a. Die Anwünschung muß unbedingt und auf immer geschehen.
344.
Niemand kann von mehr als Einer Person an Kinds-Statt angenommen werden, es sey
dann von zweyen wechselseitigen Ehegatten.
Ausser
dem Fall, der unten im 366. Saz bestimmt ist, kann kein Ehegatte ohne
Bewilligung des andern Kinder anwünschen.
345.
Die Annahme an Kinds-Statt kann nur demjenigen zu Theil werden, den man in
seiner Minderjährigkeit wenigstens sechs Jahre lang unterstüzt und
ununterbrochen gepflegt hat, oder demjenigen, der dem Anwünschenden das Leben
gerettet hat, sey es in einem Streit oder in Feuers- und Wassersnoth.
In
dem Fall der Lebens-Rettung genügt es, wenn der Anwünschende volljährig, sodann
älter als der Angewünschte ist, keine eheliche Nachkommen hat, und sofern er
verheyrathet ist, sein Ehegatte einwilligt.
345
a. Es bedarf ferner zur Anwünschung jener früheren Pflege nicht, wenn eine
volljährige Mannsperson ein uneheliches, vom Vater noch nicht anerkanntes
unmündiges Kind einer Frauensperson, die sie heyrathet, mit deren Einwilligung,
mittelst des Heyraths-Vertrags anwünscht, wo alsdann auch dieser Vorgang keinen
eigenen Förmlichkeiten unterliegt.
(92)
346. Die Anwünschung hat sonst in keinem Fall vor der Volljährigkeit des
Angewünschten statt. Sind dessen beyde Eltern, oder nur Eins von beyden, noch
im Leben, und der Angewünschte hat das fünf und zwanzigste Jahr noch nicht
zurückgelegt; so muß er die Einwilligung seiner Eltern oder des lebenden Theils
beybringen. Ist er über fünf und zwanzig Jahr alt, so muß er um ihren Rath
bitten.
347.
Die Annahme an Kinds-Statt gibt dem Angewünschten den Namen des Anwünschenden,
dem er seinen eigenen Namen hinzusezt.
348.
Der Angewünschte bleibt in der Familie, welcher er der Geburt nach angehört,
und behält hierinn alle seine Rechte.
Die
Ehe ist gleichwohl verboten unter dem Anwünschenden, dem Angewünschten und
seinen Nachkommen;
Unter
den angewünschten Kindern ein und derselben Person;
Unter
den angewünschten und den leiblichen Kindern, welche der Anwünschende späterhin
bekommen möchte;
Unter
dem Angewünschten und dem Ehegatten des Anwünschenden, und umgekehrt unter dem
Anwünschenden und dem Ehegatten des Angewünschten.
349.
Ohne die natürliche Verbindlichkeit in den gesezlich bestimmten Fällen sich
wechselseitig den Unterhalt zu verschaffen, zwischen dem Angewünschten und
seinen leiblichen Eltern aufzuheben, tritt zwischen Anwünschenden und
Angewünschten die gleiche Verbindlichkeit ein.
350.
Der Angewünschte erwirbt keine Erbrechte auf das Vermögen der Blutsfreunde des
Anwünschers; aber
(93)
auf dessen eigenen Nachlaß hat er mit einem ehelich gezeugten Kind durchaus
gleiche Rechte, wenn derselbe eheliche, nach der Anwünschung gebohrne Kinder,
zurück liesse.
351.
Stirbt der Angewünschte ohne eheliche Abkömmlinge, so fällt alles, was ihm von
dem Anwünscher geschenkt oder vermacht ward, in sofern es bey dem Absterben des
Erstern noch wirklich vorhanden ist, auf den Leztern oder seine Nachkommen
zurück, jedoch mit der Verpflichtung des Beitrags zur Tilgung der Schulden, und
unbeschadet der Rechte eines Dritten.
Das
übrige Vermögen des Angewünschten fällt auf seine leibliche Verwandten, und
diese schließen allemal selbst in den oben angeführten Gegenständen alle Erben
des Anwünschers aus, die nicht dessen Abkömmlinge sind.
352.
Stirbt noch bey Lebzeiten des Anwünschers aber nach dem Tod des Angewünschten
auch die Nachkommenschaft des Leztern aus; so erbt auch alsdann der Anwünscher,
was er geschenkt hatte; dieses Recht soll gleichwohl seiner Person allein
anhangen, und auf seine Erben, selbst in absteigender Linie, nicht übergehen.
Zweyter
Abschnitt.
Von
der Form der Anwünschung.
353.
Der Anwünscher und der Anzuwünschende müssen sich vor dem ordentlichen Richter
des Anwünschers stellen, um über ihre wechselseitige Einwilligung eine Urkunde
zu errichten.
(94)
(354) In den nächsten zehn Tagen wird dem Kron-Anwald der Gerichtsbehörde eine
Ausfertigung dieser Urkunde zur Erwirkung der obrigkeitlichen Bestätigung von
demjenigen Theil überreicht, der sich zuerst darum bewirbt.
(355)
Das Gericht, in ordentlicher Sizung, prüft nach eingezogener zweckmäßiger
Erkundigung:
1.)
ob alle gesezlichen Bedingungen erfüllt sind;
2.)
ob die Person, welche anwünschen will, einen guten Ruf hat.
356.
Es erkennt hierauf, ohne irgend eine Form von gerichtlichem Verfahren, und ohne
Entscheidungs-Gründe auszudrücken nach Vernehmung des Kron-Anwalds:
"Die
Anwünschung hat statt, oder: sie hat nicht " statt."
357.
In einem Monat nach der Gerichts-Entscheidung wird dieses Urtheil der nächsten
Obergerichts-Behörde, auf Betreiben derjenigen Parthey, vorgelegt, welche es
zuerst verlangt.
Diese
hat bey ihrem Verfahren die gleiche Form zu beobachten, und erkennt, ohne
Entscheidungs-Gründe auszudrücken:
"Das
Erkenntniß ist bestätigt“, oder: „das Erkenntniß ist geändert“, und folglich:
die Anwünschung "hat statt, oder sie hat nicht statt."
358.
Jedes Erkenntniß des Obergerichts wodurch eine Anwünschung angenommen wird,
soll öffentlich verkündigt und angeschlagen werden. Die Bestimmung der Orte und
die Anzahl der Anschläge bleibt dem Ermessen dieser Gerichts-Behörde
überlassen.
(95)
359. In den nächsten drey Monaten nach Verkündigung des Erkenntnisses soll auf
Ansuchen des einen oder des andern Theils die Anwünschung an dem Ort, wo der
Anwünscher seinen Wohnsiz hat, den Büchern des bürgerlichen Stands eingetragen
werden.
Diese
Einschreibung geschieht nur auf Vorzeigung einer förmlichen Ausfertigung des
von der Oberbehörde erlassenen Erkenntnisses, und die Anwünschung bleibt
wirkungslos, wenn sie nicht in dieser Frist den Büchern eingetragen worden ist.
360.
Stirbt der Anwünscher, nachdem die Urkunde, woraus sich sein Wille ergibt, den
Anwünschungs-Vertrag zu schliessen, von dem Richter aufgenommen, und vor die
Gerichts-Behörden gebracht worden, aber ehe diese hierüber entscheidend erkannt
haben, so soll das Verfahren dennoch fortgesezt, und auf geeignete Fälle die
Anwünschung zugelassen werden.
Hielten
dessen Erben die Anwünschung jedoch für unzulässig, so bleibt ihnen unbenommen,
dem Kron-Anwald eine Denkschrift mit ihren Anmerkungen darüber einzuhändigen.
Zweytes
Kapitel.
Von
der Pfleg-Vaterschaft.
361.
Wer das fünfzigste Jahr zurückgelegt hat, ohne eheliche Nachkommen ist, und
einen gesezlichen Rechtstitel wünscht, wodurch er einen Minderjährigen sich
ergeben machen will, kann ihm Pflegvater (Pflegmutter) werden, wenn er hiezu
die Einwilligung der Eltern des Kinds, oder
(96)
des Ueberlebenden von ihnen, oder in deren Ermangelung die Beystimmung eines
Familienraths, oder endlich, wenn das Kind keine bekannten Blutsfreunde hätte,
jene der Verwalter des Waisenhauses, worinn es aufgenommen worden, oder des
Gemeind-Raths seines Wohnorts erhalten hat.
(362)
Ehegatten können ohne gemeinschaftliche Bewilligung nicht Pfleg-Eltern eines
Kinds werden.
(363)
Der Bezirks-Richter, unter welchem das Kind seinen Wohnsiz hat, führt ein
Protokoll über das auf die Pfleg-Vaterschaft sich beziehende Gesuch und über
die gegebene Einwilligung.
364.
Nur zum Vortheil solcher Kinder, die noch keine fünfzehn Jahr alt sind, kann
dieser Pfleg-Verband statt haben.
Er
führt, unbeschadet jeder besondern Uebereinkunft, die Verbindlichkeit mit sich,
das Pflegkind zu ernähren, zu erziehen, und in Stand zu sezen, daß es einst
seinen Lebens-Unterhalt erwerben könne.
365.
Hat das Pflegkind einiges Vermögen, das zuvor unter Vormundschaft war, so geht
die Verwaltung seines Vermögens eben so, wie die Obsorge über seine Person, auf
den Pfleg-Vater über, der jedoch die Erziehungs-Kosten den Einkünften des
Pflegkinds nicht aufrechnen darf.
366.
Wenn der Pfleg-Vater nach umgelaufenen fünf Jahren, von übernommener Pflege an,
in der Besorgniß sein Tod möchte ihn übereilen, ehe das Pflegkind volljährig
(97)
wird, durch eine lezte Willens-Verordnung es an Kinds-Statt annimmt, so soll
diese Verfügung gültig seyn, vorausgesezt, daß der Pfleg-Vater keine eheliche
Kinder zurückläßt.
367.
Stirbt der Pfleg-Vater vor diesen fünf Jahren, oder nach denselben, ohne sein
Pflegkind an Kinds-Statt angenommen zu haben, so soll diesem, so lang es
minderjährig ist, der Lebensunterhalt verschafft werden; der Betrag und die Art
desselben wird da, wo nicht schon eine förmliche Uebereinkunft unter den
gegenseitigen Stellvertretern des Pflegvaters und Pflegkinds darüber besteht,
gütlich oder rechtlich bestimmt.
368.
Will der Pflegvater sein Pflegkind, nachdem es volljährig geworden, an
Kinds-Statt annehmen, und lezteres gibt hiezu seine Einwilligung; so wird nach
den zuvor bestimmten Formen zur Anwünschung geschritten, welche alsdann ihre
volle Wirkung hat.
369.
Bleiben in den ersten drey Monaten nach der Volljährigkeit des Pflegkinds die
Vorstellungen, die es seinem Pflegvater gemacht hat, um von ihm an Kinds-Statt
angenommen zu werden, ohne Erfolg; und ist das Pfleg-Kind nicht im Stand, sich
seinen Lebensunterhalt zu erwerben; so kann der Pfleg-Vater verurtheilt werden,
das Pflegkind wegen etwaiger Unfähigkeit zur Erwerbung seines Unterhalts zu
entschädigen.
Diese
Entschädigung besteht in einer Unterstüzung zum Anfang eines Gewerbs, wenn eine
Uebereinkunft nicht diesen Fall zum Voraus bestimmt hat.
(98)
370. In jedem Fall ist der Pflegvater, der das Vermögen seines Mündels
verwaltet hat, darüber Rechnung abzulegen verbunden.
370
a. Auch ist er wegen der Gegen-Vormundschaft und sonst den gleichen
Verbindlichkeiten wie andere Pfleger unterwerfen.
Neunter
Titel.
Von
der Elterlichen Gewalt.
371.
Ein Kind, welches Alters es sey, ist seinen Eltern Ehrfurcht und Gehorsam
schuldig.
372.
Es bleibt unter ihrer Gewalt bis zu seiner Volljährigkeit oder
Gewalts-Entlassung.
373.
Während der Ehe übt der Vater alle diese Gewalt aus.
374.
Das Kind darf das väterliche Haus ohne Erlaubniß des Vaters nicht verlassen,
außer nach zurückgelegtem achtzehnten Jahr, und allein um Kriegs-Dienst zu
nehmen.
375.
Der Vater, der wichtige Ursachen hat, über das Betragen seines Kinds
mißvergnügt zu seyn, kann sich ausser der Hauszucht folgender bürgerlichen
Zuchtmittel bedienen.
376.
Ist das Kind in das sechszehnte Jahr seines Alters noch nicht eingetreten, so
kann der Vater es höchstens
(99)
auf einen Monat einsperren lassen. Zu diesem Ende muß auf sein Verlangen die
Gerichts-Behörde den Verhaft-Befehl erlassen.
377.
Nach dem Eintritt in's sechszehnte Jahr des Alters bis zur Volljährigkeit oder
Freylassung kann der Vater nur auf Einsparung antragen, und das höchstens auf
sechs Monate; er wendet sich deshalb an die Gerichts-Behörde, die nach
Besprechung mit dem Kron-Anwald den Befehl zum Verhaft ertheilen oder
verweigern, und im ersten Fall die vom Vater verlangte Zeit der Einsperrung
verkürzen kann.
378.
In einem wie im andern Fall hat weder schriftliches Verfahren noch eine
gerichtliche Förmlichkeit statt, den Verhaft-Befehl ausgenommen, in welchem die
Beweggründe nicht ausgedrückt werden.
Der
Vater muß das Versprechen unterzeichnen, alle Kosten zu zahlen, und gebührenden
Unterhalt zu verschaffen.
379.
Von dem Vater hängt es allemal ab, die Dauer der von ihm verordneten oder
verlangten Einsperrung zu verkürzen. Verfällt das Kind nach seiner Loslassung
auf neue Ausschweifungen, so kann, auf die in den vorhergehenden Säzen
bestimmte Weise, die Einsperrung aber mal verfügt werden.
380.
Ist der Vater wieder verheyrathet, so hat er, um ein Kind aus erster Ehe,
selbst wenn es noch unter sechszehn Jahren ist, einsperren zu lassen, sich nach
der Vorschrift des 377. Sazes zu benehmen.
(100)
381. Die überlebende und nicht wieder verheyrathete Mutter kann auch, jedoch
nur unter der Mitwirkung der zwey nächsten Verwandten väterlicher Seite, und in
der Form eines Ansuchens nach der Vorschrift des 377. Sazes, ein Kind
einsperren lassen.
382.
Hat das Kind freyeigen Gut, oder treibt es ein Gewerbe, oder Handthierung, so
kann seine Einsperrung, selbst wenn es noch unter sechszehn Jahren ist, nur im
Weg des Ansuchens, nach der im 377. Saz bestimmten Form, statt haben.
Dem
eingesperrten Kind bleibt es unbenommen, an den Kron-Anwald des Obergerichts
eine Denkschrift einzureichen. Dieser läßt sich von dem Kron-Anwald des
Untergerichts Rechenschaft geben, und erstattet seinen Vortrag an den Vorsteher
des Obergerichts, welcher den Vater hievon benachrichtiget, alle Erkundigungen
einzieht, und alsdann den von dem vorigen Richter ausgefertigten Befehl
aufheben oder mäßigen kann.
383.
Die 376. 377. 378. und 379. Saz sind auf die Eltern natürlicher und von ihnen
gesezlich anerkannter Kinder ebenfalls anwendbar.
384.
Während der Ehe hat der Vater, und nach aufgelöster Ehe der Ueberlebende von
beyden Eltern die Nuznießung an dem Vermögen ihrer Kinder, bis sie das
achtzehnte Jahr ihres Alters zurückgelegt haben, oder bis zur
Gewalts-Entlassung, wenn diese früher erfolgt.
384.
a. Dieses Endziel der Nuzniessung verstehet sich jedoch ohnbeschadet desjenigen
Theils, der dem Ueberlebenden, kraft der Ehegeseze
(101)
oder der lezten Willensverfügungen des erst Verstorbenen gesezmässig zukommen
mag.
385.
Die mit dieser Nuzniessung verbundene Lasten sind:
1.
Diejenigen, wozu jeder Nuznießer verbunden ist;
2.
Ernährung, Pflege und Erziehung der Kinder nach ihrem Vermögen;
3.
Zahlung der Rückstände und der Zinsen der Kapitalien;
4. Bezahlung der Krankheits- und Begräbniß-Kosten.
386.
Derjenige von beyden Eltern, zu dessen Nachtheil eine Ehescheidung erkannt
worden, bleibt von dieser Nuzniessung ausgeschlossen; sie hört ebenfalls bey
einer Mutter auf, die zu einer neuen Ehe schreitet.
387.
Sie soll sich auf dasjenige Vermögen nicht erstrecken, welches die Kinder durch
abgesondert treibende Arbeit und Kunstfleis erwerben mögen, auch nicht auf das,
was unter der ausdrücklichen Bedingung, daß die Eltern keine Nuzniessung daran
haben sollen, den Kindern geschenkt oder vermacht worden ist.
Zehenter
Titel.
Von
der Minderjährigkeit, der Vormundschaft und der Gewalts-Entlassung.
Erstes.
Kapitel.
Von
der Minderjährigkeit.
388.
Minderjährig ist Jeder ohne Unterschied des Geschlechts, der das Alter von ein
und zwanzig Jahren noch nicht zurückgelegt hat.
(102)
Zweytes Kapitel.
Von
der Vormundschaft.
Erster
Abschnitt.
Von
der Vormundschaft der Eltern.
389.
Der Vater ist, während der Ehe, Verwalter alles Vermögens, welches seinen
minderjährigen Kindern zugehört, selbst des Freyeigenen.
Von
dem Vermögen, wovon er den Genuß nicht hat, ist er über Hauptstock und
Einkünfte zugleich, und von dem Vermögen, woran das Gesez ihm eine Nuzniessung
gibt, über den Hauptstock allein Rechenschaft zu geben verbunden.
390.
Wird die Ehe durch den natürlichen oder bürgerlichen Tod eines der Ehegatten
aufgelöst, so fällt die Vormundschaft über die minderjährigen, nicht Gewalts
entlassenen Kinder dem überlebenden Ehegatten, kraft Gesezes, zu.
391.
Der Vater kann gleichwohl der überlebenden Mutter und Vormünderin einen besondern
Vormundschafts-Beystand zuordnen, ohne dessen Gutachten sie keine auf die
Vormundschaft sich beziehende Rechtshandlung vornehmen darf.
Bestimmt
der Vater die Handlungen, für welche der Beystand ernannt seyn soll, so ist die
Vormünderin befugt, die übrigen ohne dessen Mitwirkung vorzunehmen.
392.
Diese Ernennung eines Vormundschafts-Beystands kann nur auf eine der folgenden
Arten geschehen:
(103)
1.) durch eine lezte Willensverordnung;
2.)
durch eine vor dem Ortsvorsteher und seinem Gerichtsschreiber, oder vor
Staatsschreibern geschehene Erklärung.
393.
Ist die Frau bey dem Tod ihres Manns schwanger, so soll der Leibesfrucht von
dem Familienrath ein Pfleger ernannt werden.
Mit
der Geburt des Kinds wird die Mutter dessen Vormünderin, und jener Pfleger ist
alsdann kraft Gesezes sein Gegen-Vormund.
393
a. Bey unehelichen Kindern, die eine bekannte Mutter haben, ist diese die
Vormünderin; hat jedoch der Vater das Kind gültig anerkannt, so kann er das im
Saz 391 bestimmte Recht üben; wo seine bekannte Mutter vorhanden, oder diese
verstorben ist, liegt dem Kron-Anwalds des Bezirks-Gerichts die Betreibung der
Bevormundung ab.
394.
Die Mutter ist nicht schuldig, die Vormundschaft anzunehmen; jedoch muß sie,
wenn sie die Vormundschaft ablehnt, die ihr anhängige Pflichten so lang
erfüllen, bis sie die Ernennung eines Vormunds erwirkt hat.
395.
Will die Mutter, welche die Vormundschaft führt, sich wieder verehelichen, so
muß sie, ehe noch die Ehe geschlossen wird, einen Familienrath zusammen berufen
lassen, und dieser entscheidet, ob ihr ferner die Vormundschaft anvertraut
bleiben soll.
Unterläßt
sie dieses, so verliert sie, kraft Gesezes, die Vormundschaft, und ihr neuer
Ehemann ist für alle Folgen ihrer widerrechtlichen Fortführung als
Sammt-Schuldner verantwortlich.
Ueberläßt
ein ordentlich zusammen berufener Familienrath die Vormundschaft der Mutter, so
muß er ihr nothwendig
(104)
den zweyten Ehegatten als Mit-Vormund beyordnen. Dieser wird mit seiner
Ehegattin für die Verwaltung, in soweit sie nach der Heyrath geführt wird, als
Sammt-Schuldner verantwortlich.
Zweyter
Abschnitt.
Von
der elterlich verordneten Vormundschaft.
397.
Das Recht, einen Vormund zu wählen, und zwar aus Fremden oder aus Verwandten,
gehört nur dem Längstlebenden von beyden Eltern.
398.
Dieses Recht kann nur nach den im 392. Saz vorgeschriebenen Formen, und unter
den folgenden Ausnahmen und Einschränkungen ausgeübt werden:
398.
a. Niemals kann weder von den Eltern, noch von dem Familienrath, der Vormund
eines Minderjährigen unter aufschiebenden Bedingungen ernannt werden,
399.
Eine Mutter in zweyter Ehe, welcher die Vormundschaft über ihre Kinder aus der
ersten Ehe nicht gelassen worden ist, kann ihnen keinen Vormund ernennen.
400.
Hat die Mutter, welcher in zweyter Ehe die Vormundschaft gelassen wurde, ihren
Kindern aus erster Ehe einen Vormund ernannt, so gilt diese Auswahl nur mit
Bestätigung des Familienraths.
401.
Der Vormund, welchen Eltern ernennen, ist nicht schuldig, die Vormundschaft
anzunehmen, wenn er nicht sonst schon in die Klasse derjenigen Personen gehört,
denen, in Ermangelung einer solchen Ernennung, der Familienrath sie hätte
auftragen können, oder besondere Verpflichtungs-Gründe bey ihm eintreten.
(105)
Dritter Abschnitt.
Von
der Vormundschaft der Ahnherrn.
402.
Hat der längstlebende Elterntheil dem Minderjährigen keinen Vormund ernannt, so
gebührt die Vormundschaft kraft Gesezes, dem väterlichen Großvater, bey dessen
Abgang dem mütterlichen Großvater, und so weiter aufwärts, dergestalt, daß der
väterliche dem mütterlichen Ahnherrn desselben Grads immer vorgezogen wird.
403.
Treffen in Ermangelung des väterlichen und mütterlichen Großvaters des
Minderjährigen zwey Ahnherrn eines höhern Grads zusammen, die beyde zur
väterlichen Linie des Minderjährigen gehören, so soll die Vormundschaft kraft
Gesezes auf den väterlichen Groß-Vater des Vaters des Minderjährigen fallen.
404.
Treffen in gleicher Weise zwey Urgroßväter der mütterlichen Linie zusammen, so
geschieht die Auswahl von dem Familienrath, jedoch nur aus einem dieser beyden
Ahnherrn.
Vierter
Abschnitt.
Von
Vormundschaften aus Auftrag des Familien-Raths.
405.
Die Ernennung eines Vormunds geschieht durch einen Familienrath, so oft ein
minderjähriges, nicht gewaltsentlassenes Kind weder Vater noch Mutter, noch
einen vom Vater oder Mutter ernannten Vormund noch Ahnherrn im Leben hat;
desgleichen, wenn der Vormund- der zu einer dieser Klassen gehört, sich in
einem Fall der
(106)
unten verordneten Ausschließungen befindet, oder rechtmässig entschuldigt ist.
406.
Dieser Familienrath wird zusammen berufen, auf Ansuchen und Betrieb der
Verwandten des Minderjährigen, oder seiner Gläubiger oder anderer Betheiligten,
oder auch von Amtswegen auf den Betrieb des Orts-Vorstehers, wo der
Minderjährige seinen Wohnsiz hat. Ein jeder ist berechtigt, diesem Vorsteher
den Vorfall anzuzeigen, aus welchem die Nothwendigkeit eintritt, einen Vormund
zu ernennen.
406
a. Hier und so oft in diesem Gesezbuch vom Ortsvorsteher die Rede ist, bezieht
sich solches auf Amtsfällige Personen, bey Kanzleyfälligen ist der
Bezirks-Vorsteher derjenige, welcher auf sie Orts-Vorstehers-Recht und Pflicht
hat.
407.
Der Familienrath soll, ohne jenen Vorsteher mit einzurechnen, aus sechs
Verwandten oder Verschwägerten bestehen. Diese werden sowohl aus der Gemeinde,
wo der Fall einen Vormund zu ernennen sich zugetragen hat, als in dem Umkreis
von vier Stunden genommen, die eine Hälfte aus väterlicher, und die andere aus
mütterlicher Linie; in jeder Linie richtet man sich nach der Nähe der Grade.
Unter
Verwandten und Verschwägerten in gleichem Grad wird der Verwandte, und unter
Verwandten desselben Grads, der Aeltere dem Jüngern vorgezogen.
407
a. Durchaus sind darunter nur gesezliche, d. i. durch Ehe oder Anwünschung
entstandene, nicht bloß natürliche, d. i. aus ausserehlicher Zeugung
entsprossene, Verwandte zu verstehen, als welche überall nur da in
verwandtschaftliche Betrachtung kommen, wo sie das Gesez namentlich mit
einbegreift.
(107)
408. Die vollbürtigen Brüder des Minderjährigen, und die Ehegatten seiner
vollbürtigen Schwestern, machen allein eine Ausnahme von der im Saz 407.
enthaltenen Beschränkung, auf eine bestimmte Anzahl.
Sind
ihrer sechs oder mehrere, so sind sie alle Mitglieder des Familienraths, den
sie alsdann allein mit den Wittwen der Ahnherrn und mit den etwa vorhandenen
gesezlich entschuldigten Ahnherrn zu bilden haben.
Sind
ihrer weniger als sechs, so werden nur so viel der übrigen Verwandten berufen,
als nöthig sind, um den Rath vollzählig zu machen.
409.
Finden sich an dem Ort selbst und in der im 407. Saz bestimmten Entfernung,
Verwandte oder Verschwägerte, von der einen oder der andern Linie, nicht in
hinlänglicher Zahl, so beruft der Orts-Vorsteher entweder Verwandte oder
Verschwägerte, die in einer größern Entfernung wohnen, oder auch Staatsbürger
aus derselben Gemeinde, die dafür bekannt sind, mit dem Vater oder der Mutter
des Minderjährigen fortwährend in Freundschafts-Verbindungen gestanden zu
haben.
410.
Auch da, wo an dem Ort selbst eine hinlängliche Anzahl von Verwandten oder
Verschwägerten vorhanden ist, kann der Orts-Vorsteher die Erlaubniß ertheilen,
daß man andere, obgleich entfernter wohnende Verwandten oder Verschwägerte
vorlade, die in einem nähern oder doch gleichem Grad sind, als die im Ort
vorhandene, jedoch so, daß alsdann einige von diesen leztern übergangen werden,
um die in dem vorigen Saz bestimmte Zahl nicht zu überschreiten.
(108)
411. Zur Erscheinungs-Frist soll vom Orts-Vorsteher ein bestimmter Tag
festgesezt werden, und zwar so,
daß
wo die Vorgeladenen in der Gemeinde oder in dem Umfang von vier Stunden sich
aufhalten, zwischen der Ankündigung der Vorladung, und dem Tag der
Zusammenkunft des Familienraths, ein Zwischenraum von wenigstens drey Tagen
übrig bleibe.
So
oft hingegen unter den Vorgeladenen einige ausser diesem Umkreis ihren Wohnsiz
haben, soll der Erscheinungs-Frist je für sechs Stunden ein Tag zugegeben
werden.
412.
Die also berufenen Verwandten, Verschwägerte oder Freunde sind schuldig, in
Person zu erscheinen, oder durch einen besonders Bevollmächtigten sich
vertreten zu lassen.
Mehr
als eine Person kann ein Bevollmächtigter nicht vertreten.
413.
Jeder berufene Verwandte, Verschwägerte oder Freund, der ohne gesezliche
Entschuldigung ausbleibt, verfällt in eine Geldstrafe, die nicht über 25.
Gulden betragen darf, und von dem Ortsvorsteher angesezt wird, ohne daß ein
Rechtszug dawider statt habe.
414.
Wo eine hinreichende Entschuldigungs-Ursache eintritt, und es rathsam ist das
abwesende Mitglied noch abzuwarten, oder durch einen andern ersezen zu lassen,
oder wo es sonst der Vortheil des Minderjährigen zu erfordern scheint, da kann
der Ortsvorsteher die Zusammenkunft aussezen, oder die Tagfahrt verlegen.
(109)
415. Die Versammlung wird gesezmässig bey dem Ortsvorsteher gehalten, sofern er
nicht selbst einen andern Ort bestimmt. Drey Viertel der berufenen Mitglieder
müssen erscheinen, um berathschlagen zu können.
416.
Bey dem Familienrath hat der Ortsvorsteher den Vorsiz. Seine Stimme wird
mitgezählt, und gibt den Ausschlag, wenn die Meinungen gleich getheilt sind.
417.
Besizt der Minderjährige, der im Land wohnt, Güter im Ausland, oder umgekehrt,
so wird die besondere Verwaltung über diese Güter einem Neben-Vormund
anvertraut.
In
diesem Fall sind der Vormund und Neben-Vormund von einander unabhängig. Sie
haben einander für ihre gegenseitige Verwaltung nicht zu haften.
418.
Der Vormund handelt und verwaltet in seiner Eigenschaft, von dem Tag an, da er
ernannt wurde, wenn die Ernennung in seiner Gegenwart geschieht; ausserdem von
dem Tag an, da ihm seine Ernennung bekannt gemacht worden ist.
419.
Die Vormundschaft ist ein persönliches Amt, und geht auf Erben des Vormunds
nicht über. Diese sind nur für die Verwaltung ihres Erblassers verantwortlich,
und müssen, wenn sie großjährig sind, die Verwaltung als Geschäftsführer
fortsezen, bis ein neuer Vormund ernannt ist.
Fünfter
Abschnitt.
Von
dem Gegen-Vormund.
420.
Bey jeder Vormundschaft soll ein von dem Familienrath ernannter Gegen-Vormund
seyn.
(110)
Seine Amts-Pflicht ist für den Vortheil des Minderjährigen zu sorgen, wenn
dieser gegen jenen des Vormunds anstößt.
420.
a. Ist der Haupt-Vormund Glied einer andern Kirche, als zu welcher das Kind
erzogen werden soll, so muß der GegenVormund nothwendig aus Gliedern jener
Kirche genommen werden, zu welcher das Kind erzogen werden soll, und hat dieser
alsdann die Obsorge über dessen kirchliche Erziehung besonders auf sich.
420.
b. Wo mehrere Mündlinge unter einem Vormund stehen, und Fälle sich begeben, in
welchen eine getrennte Betheiligung statt findet, z. E. bey Erbverzeichnissen,
da tritt nicht der Gegen-Vormund, sondern ein für jeden Mündling zu
bestellender Unterpfleger in das Mittel.
421.
Wo das vormundschaftliche Amt einer Person kraft des I. II. und III. Abschnitts
des gegenwärtigen Kapitels zufällt, da soll dieser Vormund, ehe er noch seine
Verrichtungen antritt, zur Ernennung eines Gegen-Vormunds einen nach Vorschrift
des IV. Abschnitts gebildeten Familienrath zusammenberufen lassen.
Hat
er, vor Erfüllung dieser Förmlichkeit, in die Verwaltung sich eingemischt; so
kann ihm der Familien-Rath, der auf Ansuchen der Verwandten, der Gläubiger oder
anderer Betheiligten, oder Amtshalber von dem Orts-Vorsteher zusammenberufen
worden, sobald seinerseits eine Gefährde untergelaufen ist, die Vormundschaft
entziehen, mit Vorbehalt der dem Minderjährigen gebührenden Schadloshaltung.
422.
Bey den übrigen Vormundschaften soll die Ernennung des Gegen-Vormunds
unmittelbar nach der Ernennung des Haupt-Vormunds geschehen.
(111)
423. In keinem Fall soll der Vormund bey der Ernennung des Gegen-Vormunds mitstimmen;
wo nicht vollbürtige Brüder vorhanden sind, soll er aus derjenigen von beyden
Linien genommen werden, wozu der Haupt-Vormund nicht gehört.
424.
Der Gegen-Vormund tritt nicht kraft Gesezes, in die ledig gewordene oder durch
Abwesenheit verlassene Stelle des Vormunds, sondern er muß in diesem Fall auf
Ernennung eines neuen Vormunds antragen, widrigenfalls er dem Minderjährigen
für allen etwaigen Schaden zu haften hat.
425.
Die Amtsverrichtungen des Gegen-Vormunds endigen sich zu gleicher Zeit mit der Vormundschaft.
425
a. Stirbt der Gegen-Vormund oder tritt ab, so muß nach dem Saz 421 und 422
wieder für dessen Ersezung gesorgt werden.
426.
Die in dem VI. und VII. folgenden Abschnitt enthaltenen Verfügungen sind auf
die Gegen-Vormünder ebenfalls anwendbar.
Der
Vormund darf jedoch auf Absezung des Gegen-Vormunds nicht antragen, noch in den
darüber vorgehenden Familien-Versammlungen stimmen.
Sechster
Abschnitt.
Von
den Ursachen, welche von der Vormundschaft befreyen.
427.
Befreyt von der Vormundschafts-Uebernahme sind:
(112)
1.) die Mitglieder der obersten Staats-Behörden;
2.)
die Vorsteher und Räthe bey dem Oberhofgericht;
3.)
Die Staats- und Provinz-Einnehmer;
4.)
die Vorsteher der mittlern Staats-Behörden und die Oberbeamten;
5.)
alle Staatsbürger, welche ausser der Provinz, in welcher die Vormundschaft
angeordnet wird, ein öffentliches Amt versehen.
428.
Eben so sind von der Vormundschaft frey:
die
dienstleistenden Militär-Personen und alle andern Staatsbürger, welche ausser
dem Staats-Gebiet einen Staats-Auftrag vollziehen.
429.
Ist die Sendung uneingestanden und unbeurkundet, so soll die Befreyung nicht
eher zuerkannt werden, bis ein Zeugniß des Ministers, in dessen Geschäfts-Kreis
der zur Befreung angeführte Auftrag gehört, vorgelegt ist.
430.
Staatsbürger, welche hiernach frey wären, und dennoch eine Vormundschaft
übernommen haben, können sich solcher aus jener Ursache nicht wieder entledigen
lassen.
431.
Diejenigen hingegen, welche jene Verrichtungen, Dienste oder Aufträge erst nach
Uebernahme und Führung der Vormundschaft erhielten, können, wenn sie diese
nicht behalten wollen, binnen Monatsfrist einen Familienrath zusammenrufen
lassen, um einen andern Vormund an ihre Stelle zu ernennen.
(113)
Wenn nach Endigung jener Verrichtungen, Dienste oder Sendungen, der neue
Vormund seine Entlassung, oder der vorige die Wieder-Erlangung der
Vormundschaft begehrt, so kann sie diesem von dem Familienrath wieder
aufgetragen werden.
432.
Kein Staatsbürger, der nicht verwandt oder verschwägert ist, kann gezwungen werden,
eine Vormundschaft anzunehmen, so lang noch in dem Umfang von acht Stunden sich
Verwandte oder Verschwägerte finden, welche im Stand sind, sie zu führen.
433.
Wer fünf und sechzig volle Jahre hat, kann sich weigern, Vormund zu werden. Wer
vor diesem Alter ernannt wurde, kann, wenn er siebenzig Jahre alt geworden ist,
sich von der Vormundschaft lossprechen lassen.
434.
Jeder, der erweislich mit einer schweren Gebrechlichkeit behaftet ist, bleibt
von der Uebernahme einer Vormundschaft frey.
Er
kann sich auch davon lossprechen lassen, wenn ihm eine solche Gebrechlichkeit
erst nach seiner Ernennung zustößt.
435.
Zwey Vormundschaften geben jedem das Recht eine dritte auszuschlagen. Ein
Ehegatte oder Vater, der schon mit einer Vormundschaft beladen ist, hat nicht
nöthig eine zweyte zu übernehmen, ausser über seine Kinder.
436.
Wer fünf eheliche Kinder hat, ist von jeder Vormundschaft, ausser jener über
seine Kinder frey. Kinder, welche im wirklichen Dienst in den Kriegsheeren
(114)
des Staats gestorben sind, werden für diese Befreyung mitgezählt.
Andere
verstorbene Kinder werden nur alsdann miteingerechnet, wenn sie Kinder
zurückgelassen haben, und diese noch leben.
437.
Kinder, die dem Vormund erst während der Vormundschaft geboren werden,
berechtigen ihn nicht, solche niederzulegen.
438.
Ist ein ernannter Vormund bey der Berathschlagung zugegen, die ihm die
Vormundschaft aufträgt, so muß er auf der Stelle, bey Verlust jeder weitern
Gegenvorstellung seine Entschuldigungs-Gründe vorbringen, über welche alsdann der
Familienrath einen Schluß faßt.
439.
War der ernannte Vormund bey der Berathschlagung, die ihm die Vormundschaft
aufgetragen hat, nicht zugegen, so kann er einen Familienrath zusammen berufen
lassen, um über seine Entschuldigungs-Gründe einen Schluß zu fassen.
Die
hierzu nöthigen Schritte müssen in drey Tagen, nach der ihm geschehenen
Bekanntmachung seiner Ernennung, geschehen. Für jede sechs Stunden, welche sein
Wohnsiz von dem Ort der zugedachten Vormundschaft entfernt ist, wird diese
Frist um einen Tag verlängert. Nach Umlauf derselben wird er ferner nicht
gehört.
440.
Werden seine Entschuldigungs-Gründe verworfen, so steht es ihm frey, deren
Anerkenntniß gerichtlich zu suchen; er ist aber gehalten, während des Streits
die Verwaltung fürsorglich zu führen.
(115)
441. Wird er alsdann von der Vormundschaft freygesprochen ; so können
diejenigen, welche seine Entschuldigungs-Gründe verworfen haben, in die
Gerichts-Kosten verurtheilt werden;
Verliert
er, so wird er selbst in diese Kosten verurtheilt.
Siebenter
Abschnitt.
Von
der Unfähigkeit zur Vormundschaft, auch der Ausschließung und Absezung von
derselben.
442.
Vormünder können nicht seyn, und eben so wenig Mitglieder eines Familienraths:
1.
Minderjährige, Vater und Mutter jedoch ausgenommen.
2.
Jene, welche mundtodt sind.
2.
Weibspersonen, mit Ausnahme der Mutter und der Groß-Mütter.
4.
Alle diejenigen, die oder deren Eltern mit dem Minderjährigen einen
Rechtsstreit haben, wodurch der Familien-Stand dieses Minderjährigen, sein
Vermögen, oder ein ansehnlicher Theil desselben betroffen wird. Die
Verurtheilung zu einer peinlichen oder entehrenden Strafe wirkt kraft Gesezes
die Ausschliessung von Vormundschaften. Sie wirkt auf gleiche Weise die
Abschaffung von früher ausgetragenen.
444.
Ausgeschlossen von der Vormundschaft sind ebenfalls, und können auch, wenn sie
schon angestellt sind, abgeschafft werden:
(116)
1.) Leute von kundbar schlechter Aufführung;
2.)
Diejenigen, deren Unfähigkeit oder Untreue aus ihrer Verwaltung hervorgeht.
445.
Wer von einer Vormundschaft ausgeschlossen oder abgeschafft worden ist, kann
kein Mitglied eines Familienraths seyn.
446.
So oft die Abschaffung eines Vormunds statt hat, soll sie von dem Familienrath
erkannt werden, der auf Ansuchen des Gegen-Vormunds, oder von Amtswegen von dem
Ortsvorsteher zusammen berufen wird.
Dieser
kann solche Zusammenberufung nicht verweigern, sobald sie von einem oder
mehrern Verwandten oder Verschwägerten des Minderjährigen, die zu ihm
Geschwister-Kinder oder näher verwandt sind, förmlich nachgesucht wird.
447.
Jeder Beschluß des Familienraths, in welchem die Ausschliessung oder
Abschaffung des Vormunds erkannt wird, soll die Beweggründe enthalten. Er darf
nicht gefaßt werden, ohne vorher den Vormund gehört oder vorgefordert zu haben.
448.
Ist der Vormund mit dem Schluß einverstanden, so soll hiervon Erwähnung
geschehen, und der neue Vormund sogleich sein Amt antreten.
Widerspricht
er hingegen, so hat der Gegen-Vormund auf Bestätigung des gefaßten Beschlusses
bey dem ordentlichen Gericht anzurufen, und dieses erkennt hierüber mit
Vorbehalt der Berufung.
Auch
der Vormund, der ausgeschlossen oder abgeschafft worden, kann, um sich durch
Urtheil und Recht
(117)
bey der Vormundschaft zu erhalten, den Gegen-Vormund vor Gericht ziehen.
449.
Die Verwandten oder Verschwägerten, auf deren Ansuchen der Familienrath
zusammen berufen worden war, können in dem Rechtsstreit, der als eine eilende
Sache behandelt und entschieden werden soll, als Beykläger auftreten.
Achter
Abschnitt.
Von
der Verwaltung des Vormunds.
450.
Der Vormund muß für die Person des Minderjährigen Sorge tragen, und in allen
bürgerlichen Rechtsgeschäften ihn vertreten.
Er
muß dessen Vermögen als guter Hausvater verwalten und für Schaden und Mangel
haften, der aus einer übeln Verwaltung entsteht.
Er
kann keine Güter des Minderjährigen kaufen; auch kann er keine pachten, wozu
der Familienrath den Gegenvormund nicht ermächtigt hat, mit ihm den
Pachtvertrag zu schliessen; und überhaupt kein Recht oder keine Forderung wider
seinen Mündel sich übertragen lassen.
450
a. Die Sorge für die Person umfaßt die Gesundheit, geistige und körperliche
anständige Erziehung, auch Befähigung für einen bestimmten Lebensberuf.
451.
Der Vormund soll in den nächsten zehn Tagen nach erhaltener Verkündung seiner
Ernennung auf Abnahme der Siegel antragen, und unmittelbar darauf unter
Beywirkung des Gegen-Vormunds zur Vermögens-Verzeichnung des Minderjährigen
schreiten.
(118)
Ist ihm der Minderjährige etwas schuldig; so muß er dieses bey Verlust seiner
Forderung in dem Vermögens-Verzeichniß angeben. Der betreffende Beamte ist
verbunden, zu dieser Angabe ihn aufzufordern, und dieser Aufforderung in dem
Protokoll zu erwähnen.
452.
In Monatsfrist nach geendigtem Vermögens-Verzeichniß soll der Vormund mit
Beywirkung des Gegen-Vormunds nach vorhergegangener ordnungsmäßigen
Verkündigung, von welcher in dem Verkaufs-Protokoll Erwähnung geschehen muß,
alle Fahrniß, welche aufzubewahren ihn der Familienrath nicht ermächtigt haben
wird, in öffentlicher Versteigerung verkaufen lassen.
453.
Die Eltern, so lang sie eine gesezliche Nuzniessung an dem Vermögen des
Minderjährigen haben, sind nicht gehalten, die Fahrniß zu verkaufen, soweit sie
solche lieber behalten wollen, um sie im Stück zurück zu geben.
Sie
sollen in diesem Fall solche von einem Sachverständigen, der von dem
Gegen-Vormund ernannt wird, und vor dem Ortsvorsteher das Gelübde abzulegen
hat, nach ihrem wahren Werth auf ihre Kosten, abschäzen lassen, und in der
Folge für jene Fahrniß, welche sie nicht im Stück zurückliefern können, diesen
Anschlag ersezen.
454.
Bey dem Antritt einer jeden Vormundschaft, jene der Eltern ausgenommen, soll
der Familienrath nach einem ungefähren Ueberschlag, und mit Rücksicht auf den
Ertrag des Vermögens die Summe der jährlichen Ausgabe für den Minderjährigen
sowohl, als für die Verwaltung seiner Güter bestimmen.
(119)
Diese Urkunde soll es auch angeben, wenn der Vormund ermächtigt wird, zu seiner
Geschäftsführung sich eines oder mehrerer besonderen besoldeten Verwalter unter
seiner Verantwortlichkeit zu bedienen.
454.
a. Der Familienrath kann einen Gewalthaber ernennen, der während der
Vormundschaft in allen dem Vormund für seine Vermögens-Verwaltung nöthigen
Ermächtigungen das Nöthige statt des Familienraths dem Vormund zugehen lasse.
455.
Dieser Familienrath soll auch bestimmen, bey welcher Summe der Vormund die
Ueberersparniß auf Zinns zu legen habe. Diese Anlegung muß alsdann in sechs
Monaten wirklich geschehen. Nach Umlauf dieser Frist zahlt der Vormund die
Zinnsen der versäumten Anlage.
456.
Hat der Vormund nicht gesorgt, daß von dem Familienrath die Summe zur
verzinslichen Anlage benannt werde, so zahlt er nach der im vorhergehenden Saz
bestimmten Frist von jeder nicht angelegten, noch so geringen Summe die
Zinnsen.
457.
Der Vormund (Vater und Mutter nicht ausgenommen) kann ohne Ermächtigung eines
Familienraths für den Minderjährigen weder Geld aufnehmen, noch liegende Güter
veräussern oder verpfänden.
Die
Ermächtigung kann nur wegen unvermeidlicher Notwendigkeit, oder
augenscheinlichem Nuzen ertheilt werden.
Im
ersten Fall soll der Familienrath die Ermächtigung nicht eher ertheilen, als
bis er aus einem Rechnungs-Ueberschlag des Vormunds ersehen hat, daß
(120)
Baarschaft, Fahrniß, und die Einkünfte des Minderjährigen unzulänglich sind.
In
jedem Fall soll der Familienrath die Güter, welche vor andern verkauft werden
sollen, so wie alle übrigen erforderlichen Bedingungen angeben.
458.
Die Schlüße des Familienraths über diesen Gegenstand sollen nicht eher in
Vollzug gesezt werden, bis der Vormund bey dem ordentlichen Richter ihre
Bestätigung nachgesucht und erhalten hat. Das Gericht erkennt hierüber, nachdem
es den Kron-Anwald vernommen hat.
459.
Der Verkauf soll öffentlich unter Beywirkung des Gegen-Vormunds mittelst
obrigkeitlicher Versteigerung geschehen, nachdem er zuvor durch dreymalige
Verkündung an den gewöhnlichen Orten und an den bestimmten Tagen, drey Wochen
nach einander, bekannt gemacht worden.
Jede
Verkündung durch Anschlag soll von dem Vorsteher der Gemeinden, in welcher sie
geschah, unterzeichnet und beglaubigt werden.
460.
Die zur Veräusserung der Güter eines Minderjährigen in dem Saz 457. und 458.
vorgeschriebenen Förmlichkeiten fallen da weg, wo auf Begehren eines
unabgetheilten Mit-Eigenthümers die Versteigerung durch richterliches
Erkenntniß befohlen wird.
Auch
in diesem Fall muß jedoch die Versteigerung nach der in dem vorhergehenden Saz
bestimmten Form geschehen, und fremde Steigerer müssen nothwendig dabey
zugelassen werden.
(121)
461. Eine dem Minderjährigen angefallene Erbschaft kann der Vormund, ohne
vorhergehende Ermächtigung des Familienraths, weder annehmen noch ausschlagen.
Die Annahme kann nur mit dem Vorbehalt des Rechts-Vortheils des
Erbverzeichnisses geschehen.
462.
Eine im Namen des Minderjährigen ausgeschlagene Erbschaft kann, so lang nicht
ein Anderer sie angenommen hat, sowohl von dem Vormund mit Ermächtigung des
Familienraths als von dem Minderjährigen nach erlangter Volljährigkeit wieder
angetreten werden, jedoch nur in dem Zustand, worum sie zur Zeit der
Wieder-Annahme sich befindet, und ohne die Veräusserungen und andere in der
ledigen Erbschaft gesezlich vorgegangene Veränderungen anfechten zu können.
463.
Schenkungen an Minderjährige kann der Vormund nur mit Ermächtigung des
Familienraths annehmen.
Sie
haben für den Minderjährigen gleiche Wirkung, wie für einen Volljährigen.
464.
Kein Vormund darf ohne Ermächtigung des Familienraths eine Klage auf
liegenschaftliche Rechte des Minderjährigen erheben, und eben sowenig einem
fremden Anspruch auf dergleichen Güter nachgeben.
465.
Eben diese Ermächtigung bedarf der Vormund, um auf eine Theilung anzutragen;
ohne sie aber darf er auf eine Theilungs-Klage, die wider den Minderjährigen
angestellt ist, antworten.
466.
Eine Theilung, die gegen einen Minderjährigen volle Wirkungen wie unter
Volljährigen haben soll,
(122)
muß gerichtlich vorgenommen werden. Ihr muß eine Abschäzung vorhergehen, wozu
das Gericht, unter welchem die Erbschaft eröffnet ward, die erforderlichen
Sachverständigen ernennt.
Die
Sachverständigen legen vor dem Richter das Gelübde ab, daß sie ihren Auftrag
mit Redlichkeit und Treue ausrichten wollen, sie schreiten hierauf zur Theilung
der Güter, und zur Verfertigung der Loose, die in Gegenwart eines Mitglieds des
Gerichts oder eines von ihm beauftragten Theilungs-Schreibers, der auch die
Loose auszuliefern hat, gezogen werden.
Jede
andere Theilung ist nur als fürsorglich zu betrachten.
467.
Der Vormund kann im Namen des Minderjährigen keinen Vergleich schließen, als
mit Ermächtigung des Familienraths, und auf ein Gutachten dreyer
Rechts-Gelehrten, welche der Kron-Anwald des ordentlichen Gerichts ernennt.
Der
Vergleich wird nur gültig durch die Bestättigung des ordentlichen Richters nach
Vernehmung des Kron-Anwalds.
468.
Hat der Vormund wichtige Ursachen mit der Aufführung des Minderjährigen
unzufrieden zu seyn, so kann er sie einem Familienrath vortragen; und mit
dessen Ermächtigung nachmals auf die Einsperrung des Minderjährigen in der Art,
wie es in dem Titel von der väterlichen Gewalt bestimmt ist, antragen.
(123)
Neunter Abschnitt.
Von
den Vormundschafts-Rechnungen.
469.
Jeder Vormund muß über seine Verwaltungen am Schluß Rechnung ablegen.
470.
Jeder Vormund, mit Ausnahme des Vaters und der Mutter, kann angehalten werden,
auch während der Vormundschaft, zu gewissen, vom Familienrath bestimmten Zeiten
dem Gegen-Vormund die Rechnungen über seine Verwaltung vorzulegen, jedoch nicht
mehr als einmal im Jahr.
Diese
Rechnungen über die Verwaltung sollen ohne Kosten auf ungestempfeltes Papier
gefertigt, und ohne Rechts-Förmlichkeit vorgelegt werden.
471.
Die Schlußrechnung über die Vormundschaft wird auf Kosten des Minderjährigen
abgelegt, sobald er volljährig oder freygelassen wird; der Vormund schießt die
Kosten vor.
Alle
hinlänglich erwiesene Ausgaben, die einen nüzlichen Zweck dabey hatten, gelten
dem Vormund in Rechnung.
472.
Jeder Vertrag, der zwischen dem Vormund und dem großjährig gewordenen Mündel zu
Stande kommen mag, soll ungültig seyn, wenn nicht wenigstens zehn Tage vor dem
Vertrag eine umständliche Rechnung abgelegt, die Rechnungsbelege ausgeliefert,
und dieß alles durch einen Empfangs-Schein des Rechnungs-Abnehmers erwiesen
ist.
(124)
473. Entsteht über die Rechnung Streit, so soll dieser wie jeder bürgerliche
Prozeß behandelt und entschieden werden.
474.
Die Summe, welche dem Vormund als Rest zur Last bleibt, muß er von der Zeit an,
wo die Rechnung geschlossen worden, unaufgefordert verzinnsen.
Der
Bevor hingegen, der etwa dem Vormund zu gut kommt, wird nur zinnsbar von dem
Tag an, da nach geschlossener Rechnung eine Mahnung zur Zahlung erfolgt.
475.
Jede Klage eines Minderjährigen wider seinen Vormund über die geführte
Vormundschaft wird in zehn Jahren von der Großjährigkeit an verjährt.
Drittes
Kapitel.
Von
der Gewalts-Entlassung.
476.
Der Minderjährige wird durch Heyrath kraft Gesezes Gewalts entlassen.
476
a. Mannspersonen werden es ferner durch eine, mit elterlicher Bewilligung
angefangene auf eigenes Vermögen oder eigene Gewerbsamkeit gegründete häusliche
Niederlassung.
477.
Der unverheyrathete Minderjährige, welcher das fünfzehnte Jahr seines Alters
zurück gelegt hat, kann von seinem Vater, oder in Ermanglung des Vaters, von
seiner Mutter Gewaltsentlassen werden.
Diese
Gewalts-Entlassung geschieht durch die bloße Erklärung des Vaters oder der
Mutter, welche der Ortsvorsteher unter Beywirkung seines Gerichts-Schreibers
aufnimmt.
(125)
478. Auch der elternlose Minderjährige kann nach erreichtem Alter von achtzehn
vollen Jahren, wenn ihn der Familienrath dazu fähig erkennt, frey gelassen
werden.
Die
Gewalts-Entlassung entsteht in diesem Fall aus dem Beschluß des Familienraths,
der sie gestattet, und aus der Erklärung des Ortsvorstehers, als Haupt des
Familienraths, in derselben Urkunde, daß der Minderjährige Gewaltsentlassen
sey.
479.
Hat der Vormund um die nächstgedachte Gewalts-Entlassung des Minderjährigen
sich nicht beworben, es würden jedoch von den Verwandten oder Verschwägerten
dieses Minderjährigen, die zu ihm Geschwister-Kinder, oder näher verwandt sind,
Einer oder Mehrere ihn fähig achten, Gewaltsentlassen zu werden, so können sie
den Ortsvorsteher bitten, den Familienrath zusammen zu berufen, damit er
hierüber einen Schluß fasse.
Der
Ortsvorsteher muß diesem Gesuch willfahren.
480.
Die Vormundschafts-Rechnung wird dem Gewaltsentlassenen Minderjährigen in Beyseyn
eines Pflegers abgelegt, den der Familienrath ernennt.
481.
Der Gewaltsentlassene Minderjährige schließt Pacht-Verträge, deren Dauer
gleichwohl nicht über neun Jahre gehen darf; er erhebt seine Einkünfte, stellt
darüber Empfangsscheine aus, und unternimmt alle Handlungen, die zur bloßen
Verwaltung gehören, ohne aus andern Gründen sie umstoßen zu können, als aus
welchen auch ein Großjähriger es könnte.
482.
Er kann keine Liegenschafs-Klage (!) anstellen, noch sich auf eine solche
einlassen, noch Kapitalien erheben, und
(126)
darüber Empfangsscheine geben, ohne seinen Pfleger, der in diesem lezten Fall
über die Verwendung des erhobenen Kapitals zu wachen hat.
483.
Unter keinem Vorwand kann der Gewaltsentlassene Minderjährige ohne
vorhergegangenen, von der Obrigkeit bestätigten Schluß des Familienraths ein
Anlehen aufnehmen.
484.
Er kann eben so wenig Liegenschaften veräussern, noch irgend eine andere
Handlung, die nicht zur bloßen Verwaltung gehört, vornehmen, ohne die einem
nicht Gewaltsentlassenen Minderjährigen vorgeschriebenen Formen zu beobachten.
Seine
Verbindlichkeiten aus Kauf- oder andern Verträgen können im Fall einer
Verkürzung gemindert werden; zu dem Ende sollen die Gerichte auf das Vermögen
des Minderjährigen, auf Redlichkeit oder Unredlichkeit derjenigen, die mit ihm
gehandelt haben, und auf die Nüzlichkeit oder Unnüzlichkeit der Ausgaben
Rücksicht nehmen. 485. Jeder Gewaltsentlassene Minderjährige, dessen
Verbindlichkeiten diesem zu Folge gemindert werden, kann der Wohlthat der
Gewaltsentlassung verlustig erklärt werden.
Diese
Entziehung geschieht unter gleichen Förmlichkeiten, wie die Ertheilung.
486.
Von dem Tag an, wo die Gewalts-Entlassung zurück genommen wird, tritt der
Minderjährige wieder unter Vormundschaft, unter welcher er nachmals bis zur
Volljährigkeit
bleibt.
(127)
487. Der Gewaltsentlassene Minderjährige, der Handlung treibt, wird in
Handlungs-Geschäften für volljährig geachtet.
Eilfter
Titel.
Von
der Volljährigkeit, Entmündigung und Mundtodtmachung.
Erstes
Kapitel.
Von
der Volljährigkeit.
488.
Die Volljährigkeit ist auf das Alter von ein und zwanzig vollen Jahren
festgesezt. Dieses Alter gibt die Fähigkeit zu allen Handlungen des
bürgerlichen Lebens, jedoch mit Vorbehalt der unter dem Titel von der Ehe
gemeldeten Einschränkung.
Zweytes
Kapitel.
Von
der Entmündigung.
Dem
Volljährigen, der sich in einem bleibenden Zustand von Gemüths-Schwäche,
Wahnsinn oder Raserey befindet, soll die eigene Verwaltung seines Vermögens
entzogen werden, selbst, wenn er lichte Zwischenzeiten hätte.
490.
Jeder Verwandte ist fähig, auf Entmündigung seines Verwandten anzutragen. Eben
so kann ein Ehegatte wider den Andern die Entmündigung nachsuchen.
(128)
491. Wider Rasende ist es Pflicht des Kron-Anwalds, auf die Entmündigung
anzutragen, wenn weder der Ehegatte, noch die Verwandten dieses thun; er kann
sie ebenfalls wider Blödsinnige oder Wahnsinnige nachsuchen, wenn diese weder
Ehegatten noch bekannte Blutsfreunde haben.
492.
Jeder Antrag auf Entmündigung wird bey dem ordentlichen Richter angebracht.
493.
Die Thatsachen, woraus man auf Gemüths-Schwäche, Wahnsinn oder Raserey
schließt, sollen schriftlich einzeln verzeichnet werden. Diejenigen, welche die
Entmündigung nachsuchen, müssen durch Zeugen, oder Urkunden Beweis führen.
494.
Das Gericht erfordert hierauf von dem Familienrath, der auf die in dem Titel
über die Minderjährigkeit, Vormundschaft und Gewalts-Entlassung II. Kap. IV.
Abschnitt bestimmte Weise gebildet wird, über den Zustand desjenigen, auf
dessen Entmündigung angetragen wird, ein Gutachten.
495.
Diejenigen, welche auf Entmündigung angetragen haben, können bey dem
Familienrath als Mitglieder nicht auftreten.
Die
Ehegatten und die Kinder desjenigen, dessen Entmündigung nachgesucht wird,
dürfen zugelassen werden, jedoch ohne ihre Stimme zu zählen.
496.
Das Gericht soll, nach erhaltenem Gutachten des Familienraths, den Beklagten in
der Rathsstube über Fragen
(129)
vernehmen; oder, wenn er sich dort nicht einfinden kann, ihn durch ein hiezu
beauftragtes Gerichtsglied in Beywirkung des Gerichtsschreibers in seiner
Wohnung vernehmen lassen. In jedem Fall soll der Kron-Anwald dem Verhör
beywohnen.
497.
Nach dem ersten Verhör ernennt das Gericht den Umständen nach einen
fürsorglichen Verwalter, um für die Person und das Vermögen des Beklagten zu
sorgen.
498.
Das Erkenntniß über einen Antrag auf Entmündigung kann nur, nachdem die
Parteyen vernommen, oder doch vorgeladen worden, erlassen werden.
498.
a. Auch müssen der Gesundheits-Beamte und Seelsorger des zu Entmündigenden mit
ihrem Urtheil über seinen Gemüthszustand zuvor gehört worden seyn.
499.
Wird das Gesuch auf Entmündigung verworfen, so kann dennoch nach Umständen das
Gericht verordnen, daß der Beklagte ohne Beywirkung eines zugleich ernannten
Beystands, für die Zukunft weder rechten, noch Vergleiche schließen, Anlehen
aufnehmen, angreifliche Kapitalien erheben, noch hierüber Empfangscheine geben,
und Güter veräussern oder verpfänden soll.
500.
Wird von dem in dem ersten Rechtszug ergangenen Urtheil die Berufung ergriffen,
so kann das Ober-Gericht, nöthigenfalls, denjenigen, dessen Entmündigung
nachgesucht worden, von neuem über Fragen vernehmen, oder durch einen
Beauftragten vernehmen lassen.
501.
Jedes Urtheil, welches die Entmündigung oder die Verbeyständung erkennt, soll
aus Betreiben des Klägers
(130)
ausgelöst, der Partey selbst eingehändigt, und in zehn Tagen, den geeigneten
Büchern eingetragen werden, die in der Gerichts-Kanzley, und in den
Schreibstuben der Staatsschreiber des Bezirks, aufbewahrt seyn sollen.
502.
Die Entmündigung oder Verbeyständung hat von dem Tag des Urtheils an ihre
Wirkung; alle von dem Entmündigten oder Verbeyständeten allein später
eingegangenen Rechts-Handlungen sind kraft Gesezes ungültig.
503.
Handlungen, welche vor der Entmündigung eingegangen wurden, können wieder zernichtet
werden, wenn die Ursache der Entmündigung zur Zeit, als jene geschehen, schon
kundbar vorhanden war.
504.
Nach dem Tod einer Person können Rechts-Handlungen wegen Wahnsinns nur alsdann
angefochten werden, wenn vor ihrem Absterben die Entmündigung schon erkannt
oder nachgesucht worden, oder der Beweis des Wahnsinns sich aus der
angefochtenen Handlung selbst ergibt.
505.
Ist wider das Unheil des ordentlichen Richters, der die Entmündigung erkannte,
keine Berufung eingelegt, oder das Urtheil hierauf bestätigt worden; so soll
nach eben den Regeln, wie sie unter dem Titel von der Minderjährigkeit,
Vormundschaft und Gewalts-Entlassung vorgeschrieben sind, dem Entmündigten ein
Vormund und Gegen-Vormund angeordnet werden. Die Verrichtungen des fürsorglichen
(131)
hören auf, und er muß dem Vormund, wenn er es nicht selbst geworden ist,
Rechnung ablegen.
506.
Der Mann ist kraft Gesezes der Vormund seiner entmündigten Frau.
507.
Die Frau kann zur Vormünderin ihres Mannes ernannt werden. Der Familienrath
sezt in diesem Fall Form und Beding der Verwaltung fest; der Frau bleibt frey
an die Gerichte sich zu wenden, wenn sie durch den Schluß des Familienraths
sich benachtheiligt
achtet.
507.
a. Ihr muß in diesem Fall stets ein Geschlechts-Beistand beigegeben werden.
508.
Niemand ausser den Ehegatten, Ahnherrn oder Abkömmlingen ist schuldig, die
Vormundschaft über einen Entmündigten länger als zehn Jahre zu führen. Nach
Verlauf dieser Zeit muß auf des Vormunds Begehren dessen Stelle durch einen
Andern ersezt werden.
509.
Der Entmündigte wird in Bezug auf seine Person und sein Vermögen einem
Minderjährigen gleich geachtet, und nach den Gesezen über die Vormundschaft der
Minderjährigen gerichtet.
510.
Die Einkünfte eines Entmündigten sind wesentlich bestimmt zur Erleichterung
seines Schicksals, und Beschleunigung seiner Genesung verwendet zu werden. Je
nachdem seine Krankheit beschaffen ist, und der Ertrag seines Vermögens es
leidet, kann der Familienrath
verordnen,
daß er entweder in seiner Wohnung verpflegt,
(132)
in ein Krankenhaus oder in ein Verpflegungs-Haus untergebracht werde.
511.
Bey der Vereheligung eines Kinds eines Entmündigten soll der Brautschaz, oder
die elterliche Anhülfe nebst den übrigen Bestimmungen des Ehe-Vertrags durch
ein nach Vernehmung des Kron-Anwalds von dem Gericht bestätigtes Gutachten des
Familienraths bestimmt werden.
512.
Mit Verschwindung der Ursache einer Entmündigung hört nach deren Wirkung auf.
Jedoch darf nur unter Beobachtung der Förmlichkeiten, die vorgeschrieben sind,
um die Entmündigung zu erwirken, ihre Aufhebung erkannt, und der Entmündigte
erst nach erfolgtem Aufhebungs-Urtheil zu Ausübung seiner Rechte gelassen
werden.
Drittes
Kapitel.
Von
der Mundtodtmachung.
513.
Den Verschwendern kann verboten werden, ohne Beywirkung eines von dem Gericht
verordneten Beystands zu rechten, Vergleiche zu schließen, Anlehen aufzunehmen,
ablösliche Kapitalien zu erheben, oder darüber Empfangs-Scheine zu geben, auch
Güter zu veräussern oder zu verpfänden.
513
a. Wer etwas gegen dieses Verbot unternimmt, mithin sich durch den ersten Grad
der Mundtodtmachung nicht bessern läßt, kann nachmals völlig mundtodt gemacht
werden, wodurch er unter den Saz 509 verfällt, auch unfähig wird, lezte
Willens-Verordnungen zu machen.
(133)
514. Die eine, wie die andere Verfügung kann von jedem nachgesucht werden, der
das Recht hat, auf Entmündigung anzutragen. Das Gesuch wird auf gleiche Weise
verhandelt und entschieden.
Eine
wie die Andere kann nur unter Beobachtung der gleichen Förmlichkeiten
aufgehoben werden.
515.
Wo eine Mundlosigkeit durch Entmündigung oder Mundtodt-Erklärung in Frage ist,
kann weder in dem ersten noch zweyten Rechtszug ein Urtheil gefällt werden,
ohne den Kron-Anwald mit seinem Antrag zu vernehmen.
Viertes
Kapitel.
Von
der Geschlechts-Beystandschaft.
515
a. Keine Frauensperson, die großjährig oder Gewaltsentlassen, annebst noch
ledig oder geschieden ist, auch in einem der unten benannten Ausnahms-Fälle
sich nicht befindet, kann außer ihrem Haushaltungs-Beruf, Rechtsgeschäfte
verbindlich eingehen, oder Urkunden darüber ausstellen, welche auf das Vermögen
eine unmittelbare Wirkung äussern und nachtheilig ausfallen können, ohne Zuzug
eines ihr gerichtlich verordneten Beystands.
515
b. Die gerichtliche Verordnung kann durch die Frauensperson oder denjenigen,
der mit ihr zu handeln hat, oder der sonst bey ihren Handlungen rechtlich
betheiligt ist, nachgesucht werden.
515
c. Niemand, der der Frauensperson unangenehm ist, oder mit ihr in widrigen
Verhältnissen steht, kann dazu bestellt werden.
515
d. Der ordentliche Beystand muß für ständig bestellt, und in allen Fällen,
welche nicht über vier Stunden von dem Wohnort zu verhandeln sind, wo er nicht
verhindert ist, beygezogen werden;
(134)
für entferntere Vorgänge oder sonstige Verhinderungs-Fälle kann das Gericht,
unter dem sie vorfallen, einen Unter-Beystand bestellen.
515
e. Jeder, der nicht schon zwey Vormundschaften, Eine solche und zwey
Beystandschaften, oder vier Beystandschaften hat, ist schuldig, eine auf ihn
fallende Ernennung anzunehmen, aber er ist nicht schuldig, sie über zehn Jahre
zu behalten.
515
f. Wo die Frauensperson den Rath des Beystands sich für unvortheilhaft ansähe,
muß sie sich, so wie es im Saz 219. von den Eheweibern geordnet ist, von dem
Gericht zur Handlung ermächtigen lassen.
515
g. Ohne Beystand können abgethan werden Geschäfte, welche zu der ordentlichen
Haushaltungsführung gehören, ingleichem solche, womit zunächst nur die Person
verbindlich gemacht wird, ohne dieser Verbindlichkeit andere als bloß
gesezliche Folgen auf das Vermögen beyzulegen, und alle, die nach Willkühr
widerruflich bleiben.
515
h. Ohne Beystand können auch Handlungen, welche sonst einen Beystand fordern,
verrichtet werden, von den Vogtsfrauen und von den Handelsfrauen, doch von
leztern nur, soweit sie in ihre Gewerbstreibung einschlagen.
515
i. Ein ohne Beystand abgeschlossenes Geschäft kann nur von der Frauensperson,
ihren Erben und Rechtsfolgern, nicht aber von dem andern Theil, mit welchem die
Handlung vorgieng, noch von Dritten, wegen dieses Fehlers, als nichtig
angefochten werden.
515
k. Bey übernommenen Rechtsverbindlichkeiten kann dieser Fehler nicht nach deren
gänzlicher Erfüllung, und bey Aufgehobenen nicht nach einmal darauf gefolgter
unwidersprochener gültigen Anerkennung jener Auflösung weiter gerügt werden.
Zweytes
Buch.
Von
den Sachen, dem Eigenthum und Genuß derselben.
Erster
Titel.
Von
der Eintheilung der Sachen.
516.
Alle Sachen sind entweder beweglich oder unbeweglich.
516
a. Eine und dieselbe von Natur bewegliche Sache kann im gesezlichen Sinn nach
verschiedenen Beziehungen beweglich oder unbeweglich seyn.
516
b. Was in Beziehung auf das Eigenthumsrecht für beweglich oder unbeweglich Gut
(fahrende oder liegende Haabe) erklärt ist, gilt auch in anderen Beziehungen
dafür, wo die Verfügungen der Geseze oder Verträge ein Anderes nicht zur Folge
geben.
Erstes
Kapitel.
Von
den unbeweglichen Sachen.
517.
Die Sachen werden unbeweglich durch ihre Natur, durch ihre Bestimmung, oder
durch den Gegenstand, worauf sie sich beziehen.
518.
Grundstücke und Gebäude sind ihrer Natur nach unbeweglich.
(136)
519. Wind- oder Wasser-Mühlen, die auf Pfeilern befestigt sind, und deren
Mühlwerk einen Theil des Gebäudes ausmacht, sind ihrer Natur nach unbeweglich.
520.
Früchte, die noch auf dem Halm stehn, oder am Baum hängen, sind ebenfalls
unbeweglich.
Abgemähte
Feldfrüchte und abgesonderte Baumfrüchte gehören unter die beweglichen Güter,
obgleich sie noch auf dem Grundstück liegen.
Ist
nur ein Theil der Erndte abgemäht, so gehört auch dieser allein unter die
beweglichen Güter.
521.
Das Schlagholz in Böschen und Hochwäldern wird nur zu beweglichem Gut, so wie
die Bäume gefällt werden.
522.
Geschäztes oder ungeschäztes Vieh, welches der Eigenthümer eines Grundstücks
dem Pächter oder Lehnmeyer zu dessen Bewirthschaftung übergibt, ist unbeweglich
Gut, so lang es kraft des Vertrags bey dem Grundstück bleibt.
Vieh,
das derselbe bey Andern, als Pächtern und Lehenmeyern verstellt, ist
bewegliches Gut.
523.
Röhren, welche für ein Haus oder anderes Grundstück zur Wasserleitung dienen, sind
unbewegliches Gut, und machen einen Theil des Grundstücks aus, für welches sie
angelegt sind.
524.
Sachen, welche der Eigenthümer eines Grundstücks zur Bewirthschaftung oder
Benuzung desselben dahin gebracht hat, sind ihrer Bestimmung nach unbeweglich.
(137)
Unbeweglich ist also dem zufolge:
Das
zum Ackerbau bestimmte Vieh; das Acker Geräth; das dem Pächter oder Lehenmeyer
überlieferte Saatkorn; Tauben in Taubenhäusern; Kaninchen, die in Gehägen sind;
Bienenstöcke; Fische in Teichen; Keltern; Kessel; Brennkolben; Bütten; Züber
und Fässer; das zum Gebrauch der Hütten und Hammerwerke, Papiermühlen und
anderer Gewerb-Gebäude erforderliche Geräth; Stroh und Dünger.
Auch
sind zufolge ihrer Bestimmung unbeweglich alle Fahrnisstücke, welche der
Eigenthümer zu einem Grundstück für beständig gewidmet hat.
525.
Man vermuthet, diese Widmung, wenn sie mit Speiß, Leim oder Kitt an dem
Grundstück so befestigt sind, daß sie nicht weggenommen werden können, ohne
entweder sie selbst oder den Theil des Grundstücks, an dem sie befestigt sind,
zu zerbrechen oder zu beschädigen. Spiegel werden einem Zimmer für beständig
gewidmet angesehen, wenn auf der Wand, worauf sie befestigt sind, eigene für
sie abgemessene Einfassungen angebracht sind.
Ein
Gleiches gilt von Malereyen und andern Verzierungen.
Bildsäulen
werden dem unbeweglichen Vermögen zugezählt, wenn sie in einer eigens für sie
gemachten Vertiefung oder Bilderblende aufgestellt sind, obgleich sie übrigens
unzerbrochen und unbeschädigt weggenommen werden können.
(138)
526. Durch den Gegenstand, worauf sie sich beziehen, sind unbeweglich:
Die
Nuzniessung unbeweglicher Sachen;
Grund-Dienstbarkeiten
oder Grund-Gerechtigkeiten;
Klagen
auf Wiedererlangung einer unbeweglichen Sache.
526
a. Unbeweglich sind auf gleiche Art:
Alle
unkörperliche Sachen, deren Gegenstand an eine Liegenschaft gebunden ist; z. B.
das Zehendrecht, Gültrecht;
Alle
Fahrniß, die verliegenschaftet, d. h. wegen jederzeitiger Wiederdarstellung des
Verbrauchten oder Entkommenen auf Grundstücke unablöslich versichert ist.
Zweytes
Kapitel.
Von
den beweglichen Sachen.
527.
Die Güter sind beweglich entweder ihrer Natur nach oder durch das Gesez.
528.
Ihrer Natur nach beweglich sind die Körper, die sich von einem Ort zum andern
bringen lassen, sey es durch eigene Kraft, wie die Thiere, oder durch die
Wirkung einer fremden Kraft, als leblose Dinge.
529.
Zufolge der Bestimmung des Gesezes sind beweglich Verschreibungen und Klagen,
deren Gegenstand in ablöslichen Schulden, verfallenen Gülten und Renten, oder
in Fahrnisstücken besteht; auch Actien oder Antheile an Unternehmungs-,
Handlungs- oder Gewerbe-Gesellschaften, wenn schon unter dem Vermögen der
Gesellschaften sich unbewegliche Güter befänden, die von diesen
(139)
Unternehmungen abhangen. Nur in Rücksicht eines jeden Gesellschafts-Glieds, und
so lange die Gesellschaft dauert, werden diese Aktien oder Antheile unter
beweglich Gut gerechnet.
Gleichfalls
gehören vermöge des Gesezes unter bewegliche Güter die ablößlichen Erbrenten
und die Leibrenten von dem Staat oder von Privatpersonen zahlbar.
530.
Jede Erbrente ist wesentlich ablöslich, die als Kaufpreis eines liegenden Guts,
oder bey dem Uebertrag eines Grund-Stücks, aus belasteten oder unentgeltlichen
Titeln, bedungen wird.
Der
Gläubiger darf die Bedingungen der Ablösung feststellen.
Er
kann bedingen, daß die Rente nicht eher gelöst werden soll, als nach einer
gewissen Zeit, die jedoch niemals über dreysig Jahre hinausgehen darf. Jeder
diesem zuwider laufende Vertrag ist ungültig.
530
a. Auf vorhin bestandene Renten kann dieses nur so weit angewendet werden, als
sie wegen ihrer Beschaffenheit für ablöslich besonders erklärt sind.
531.
Schiffe, Nachen, Kähne, Mühlen und Bäder auf Schiffen, und überhaupt alle
Gewerbs-Anlagen, die nicht durch Pfeiler an den Boden befestiget sind, auch
keinen Theil eines Hauses ausmachen, sind bewegliche Güter; der richterliche
Beschlag solcher Gegenstände kann inzwischen, weil sie von großem Belang sind,
an besondere Formen gebunden seyn, wie dieß in der Prozeß-Ordnung erklärt
werden wird.
(140)
532. Bau-Vorräthe von niedergerissenen Gebäuden oder von neuen noch nicht zum
Bau angewendeten Anschaffungen sind bewegliche Güter.
533.
Das Wort: Geräthe, Hausgeräthe, Mobilien, wenn es allein, ohne Beysaz oder
nähere Bestimmung, in Verfügungen der Geseze oder der Bürger vorkommt,
erstreckt sich nicht auf Baarschaften, Kleinodien, einnehmende Schulden,
Bücher, Schau- und Schazgeld, Wissenschafts-Kunst-oder Handwerks-Geräthe,
Leibgeräthe, Kutschen und Pferde, Waffen, Getreide, Weine, Futterkräuter und
andere Nahrungsmittel. Was zu einem Handels-Gegenstand bestimmt war, ist
gleichfalls unter diesem Wort nicht begriffen.
534.
Die Worte: Zimmer-Geräthe, Möbel, deuten nur dasjenige an, das zum Gebrauch in
den Wohnzimmern oder zu ihrer Verzierung bestimmt ist, als Tapeten, Betten,
Stühle, Spiegel, Stock-Uhren, Tische, Porzellan-Aufsäze und andere Gegenstände
dieser Art. Gemählde und Bildsäulen, womit ein Wohnzimmer ausgestattet ist,
sind gleichfalls unter diesem Ausdruck begriffen, nicht aber Gemählde-Sammlungen,
die in Gallerien oder besondern Zimmern aufgestellt sind.
Gleiche
Bewandniß hat es mit den Porzellan-Aufsäzen. Nur solche sind unter der
Benennung: Zimmer-Geräthe begriffen, welche einen Theil der Verzierung eines
Wohnzimmers ausmachen.
535.
Die Ausdrücke: Fahrnis oder fahrende Haabe begreifen überhaupt alles, was nach
den hier
(141)
oben festgesezten Regeln für bewegliches Gut angesehen wird.
Der
Verkauf oder die Schenkung eines eingerichteten Hauses erstreckt sich nur auf
Zimmer-Geräthe, wenn nicht überhaupt alles Hausgeräth ausdrücklich einbegriffen
worden ist.
535
a. Wird ein Haus namentlich, als zu einem bestimmten Handel oder Gewerbe
eingerichtet, Rechts-Gegenstand, so ist auch alles Handels- oder
Gewerbs-Geräthe, das sich darinn befindet, als Zugehörde anzusehen.
536.
Der Verkauf oder die Schenkung eines Hauses mit allem, was sich darinn
befindet, erstreckt sich nicht auf die Baarschaften, und nicht auf die
einnehmende Schulden oder andere Gerechtsame, wovon die Urkunden in dem Hause
aufbewahrt seyn mögen, auch nicht auf Leibgerüthe des Verkäufers oder
Schenkers; alle übrige dort aufbewahrte Fahrnißstücke sind darunter begriffen.
Drittes
Kapitel.
Von
der Verschiedenheit der Sachen nach ihren Inhabern.
537.
Jede lebende Hand (natürliche Person) kann mit ihrem Vermögen nach Gutfinden
schalten und walten, doch mit Beobachtung der Einschränkungen, welche durch die
Geseze festgestellt sind. Güter, welche zu todter Hand (an bürgerliche
Personen, als Gemeinden, Körperschaften, Staats-Anstalten u. s. w.) gehören,
werden nur nach den Formen und Regeln, die ihnen eigen sind, verwaltet, oder
veräussert.
(142)
538. Als Zugehörden des Staats-Eigenthums werden betrachtet die Wege, Straßen
und Gassen, welche der Staat unterhält; die Flüsse und andere Wasser, die schiffbar
oder flozbar sind; das Gestade und Flutbett des Meers; die Häfen, Seehäfen und
Rheden; und überhaupt alle Theile des Staats-Gebiets, die in keinem
Privat-Eigenthum seyn können.
539.
Alle ledige und herrenlose, auch alle erblose Güter gehören dem Staat.
540.
Zu dem Staats-Eigenthum gehören ferner die Thore, Mauern, Gräben und Wälle der
zu Waffenpläzen erklärten Orte und der Festungen.
541.
Gleiche Bewandniß hat es mit dem Grund und Boden der Festungswerke und Wälle an
denjenigen Orten, die nicht mehr Waffenpläze sind. Sie gehören dem Staat, wenn
sie nicht gültig veräussert worden sind, oder das Eigenthum wider ihn nicht
ersessen ist.
542.
Gemeindsgüter sind diejenigen, auf deren Eigenthum oder Ertrag die Einwohner
einer oder mehrerer Gemeinden ein erworbenes Recht haben.
543.
Die Befugnisse, welche man auf Güter haben kann, sind entweder ein Eigenthum,
oder ein bloßer Genuß, oder Grundgerechtigkeiten.
543
a. Der Genuß kann entweder an die Person des ersten Geniessenden gebunden seyn,
oder auf dessen Erben fortgehen, den ganzen Ertrag einer Sache oder nur einen
Theil erschöpfen (persönliche Dienstbarkeit, Nuzeigenthum oder
Erbdienstbarkeit) so wie die Grundgerechtigkeiten, theils Grunddienstbarkeiten,
theils Grundpflichtigkeiten seyn können.
(143)
543 b. Die Art des Habens besteht theils in der bloßen natürlichen Möglichkeit
die dahin zielende Verfügungen über die Sache oder ihren Genuß und Gebrauch
wirksam zu treffen, und ist als dann bloß Inhabung; theils zugleich in dem
Vorsaz, diese Verfügungen in eigenem Namen und nach eigener Willkühr zu machen,
der alsdann den Besiz ausmacht, theils endlich in einem mitverbundenen
zureichenden Rechtsgrund für diesen Vorsaz, welcher die Inhabung zur wirtlichen
Berechtigung erhebt.
Zweyter
Titel.
Von
dem Eigenthum und Besiz.
544.
Eigenthum ist die Befugniß über Bestand und Wesen einer Sache, so wie über den
Genuß derselben nach Belieben zu schalten und zu walten, so lang man nur keine
durch Geseze oder Verordnungen des Staats untersagte Verfügung darüber trifft.
544.
a. Die Befugniß zu einzelnen Gattungen der in dem Eigenthum begriffenen
Verfügungen kann durch das Gesez oder den Willen des Eigenthümers von dem
Umfang des Eigenthums im Ganzen getrennt werden und auf Andere kommen. Diese
Trennung wird niemals vermuthet, und ist stets im engsten Sinn zu nehmen.
544.
b. So lang dergleichen getrennte Verfügungsarten nur einzelne Gattungen des
Genusses betreffen, oder auch den Genuß im Ganzen jedoch nur für eine bestimmte
Person und ohne Mitübertragung einer Befugniß über Stand und Wesen der Sache
selbst nach Belieben zu schalten und zu walten; so wird dadurch das Eigenthum
nur beschränkt oder belastet, nicht zertheilt.
544.
c. Hat jemand und zwar erblich den Genuß einer Liegenschaft nebst dem Recht zu
allen Verfügungen über die Sache, welche ihre bessere Geniesbarkeit bezielen,
und ein Anderer hat daran nur die Rechts-Erwartung des einstigen Heimfalls des
Genusses auf be stimmte Fälle sammt dem Recht zu allen Verfügungen über die
Sache,
(144)
welche ihre Erhaltung im Stand einer unveränderten Geniesbarkeit bezwecken; so
hat keiner ein volles, sondern jeder nur ein zertheiltes Eigenthum, nemlich der
Erstere das Nuzeigenthum, und der Andere das Grund-Eigenthum.
544.
d. Ein getheiltes oder Mit-Eigenthum hat derjenige, der mit einem Andern eine
im innern Umfang durchaus gleiche Art der Theilnahme an den einzelnen Gattungen
der Eigenthums-Befugnisse hat, sey es nun zu gleichen oder ungleichen
Antheilen.
Man
kann am vollen Eigenthum, ingleichen an Grundeigenthum allein, oder am Nuz-Eigenthum
allein das Mit-Eigenthum haben.
Es
findet bey unkörperlichen wie bey körperlichen Sachen statt, so wie bey
liegender und fahrender Haabe.
544.
e. Der Besiz hat alle Wirkungen des Eigenthums zu Gunsten des wirklichen
Besizers gegen Jeden, gegen den man nicht wegen der befragten Sache in
Vertrags-Verbindlichkeiten steht, oder der nicht einen stärkeren Besiz, oder
ein stärkeres Recht zur Sache geltend machen kann.
Der
stärkere Besiz findet nur bey liegender Haabe statt, und steht demjenigen zu,
der vor dem Andern die Sachen wenigstens ein Jahr lang ungestört aus einem
Rechtsgrund, der die Meinung eines Eigenthums-Erwerbs begründen kann, ruhig
inne hatte, sie durch Eigenmacht des Andern, oder derjenigen deren Rechtsfolger
dieser ist, verlor, und die verlorne Inhabung vor Ablauf eines Jahrs verfolgt.
Eigenmacht
in der Besiz-Ergreifung wird begangen durch gewaltsame oder verheimlichte
Ergreifung der Inhabung, so wie durch gesezwidrige Selbst-Verwandlung einer
vergünstigten Inhabung in einen Besiz. (2231 und 2240.)
Das
stärkere Recht hat derjenige, dessen Erwerbsart nach den Gesezen wirksamer oder
vorzüglicher ist, als diejenige, woraus der Andere seine Berechtigung ableitet.
(145)
545. Niemand kann gezwungen werden, sein Eigenthum abzutreten, es sey dann um
des öffentlichen Nuzens willen und nach vorausgegangener Entschädigung.
545.
a. Das Gleiche hat statt in einer ihn und andere gemeinschaftlich betreffenden
Gefahr zu deren Abwendung gegen nachfolgende verhältnismässige Vergütung.
546.
Das Eigenthum an einer Sache, sie sey beweglich oder unbeweglich, gibt zugleich
ein Recht auf alles, was sie durch sich selbst hervorbringt, und was durch
Natur oder Kunst mit ihr vereinigt wird. Dieses Recht wird das Recht des
Zuwachses genannt.
Erstes
Kapitel.
Von
dem Zuwachsrecht auf das, was die Sache hervorbringt.
547.
Alle Früchte, natürliche, erzogene und bürgerliche (S. 583. und 584.) gehören
dem Eigenthümer kraft des Zuwachsrechts.
548.
Die Zueignung derselben erzeugt die Verbindlichkeit, die von einem Dritten
darauf verwendeten Kosten der Bestellung, Arbeit und Aussaat zu ersezen.
549.
Der Besizer wird nur alsdann Eigenthümer der Früchte, wenn er ein redlicher
Besizer ist, andern falls ist er verbunden, die Früchte mit der Sache dem
rückfordernden Eigenthümer zurückzugeben.
550.
Ein redlicher Besizer ist derjenige, der entweder Eigenthümer ist, oder doch
aus einem Titel, der Eigenthum
(146)
übertragen kann, und dessen Mängel ihm unbekannt sind, als Eigenthümer besizt.
Von
dem Augenblick an, da er dessen Mangel kennt, hört er auf, redlicher Besizer zu
seyn.
Zweytes
Kapitel.
Von
dem Zuwachsrecht auf das, was mit der Sache vereinigt und ihr einverleibt wird.
551.
Dem Eigenthümer gehört alles, was mit seiner Sache vereinigt oder ihr
einverleibt wird, gemäß nachfolgender Regeln.
Erster
Abschnitt.
Von
dem Zuwachsrecht bey unbeweglichen Sachen.
552.
Das Eigenthum an Grund und Boden umfaßt alles, was ober und unter der
Oberfläche ist.
Auf
und über der Oberfläche kann der Eigenthümer alle nicht verbotene Pflanzungen
und Gebäude anlegen, die er für gut findet, so weit sie nicht unter dem Titel:
von den Grund-Dienstbarkeiten ausgenommen sind.
Auch
unter der Oberfläche kann er nach Belieben Gebäude und Gruben anlegen, und
daraus allen Vortheil ziehen, der nicht gegen die Geseze über die Bergwerke,
und gegen die Polizey-Verordnungen anstößt.
553.
Von allen Gebäuden, Pflanzungen und Werken, die sich auf oder unter dem Boden
befinden, ist zu vermuthen, daß sie auf Kosten des Grund-Eigenthümers
(147)
angelegt worden, und ihm zugehören, so lang nicht das Gegentheil erwiesen ist;
ohne Abbruch des Eigenthums, das ein Dritter an einem unterirdischen Bau, oder
an jedem andern Theil eines Gebäudes auf fremdem Boden durch Verjährung oder
sonst rechtmäßig erlangt haben, oder noch erlangen mag.
554.
Der Eigenthümer des Bodens, welcher Gebäude, Pflanzungen, und Werke aus
Werkstoffen, die ihm nicht zugehören, angelegt hat, muß deren Werth zahlen; den
Umständen nach kann er zugleich zur Entschädigung verurtheilt werden: aber der
Eigenthümer der Werkstoffe, hat kein Recht sie wegzunehmen.
555.
Sind die Pflanzungen, Gebäude und Werke von einem Andern und mit dessen
Werkstoff angelegt worden; so hat der Eigenthümer des Bodens das Recht,
entweder sie zu behalten, oder denjenigen, der sie gemacht hat, zu nöthigen,
daß er sie wegnehme.
Verlangt
der Eigenthümer des Bodens, daß die Pflanzungen und Gebäude weggeschafft
werden, so geschieht das Wegschaffen auf Kosten und Schaden desjenigen, der sie
anlegte; ja er kann bewandten Umständen nach zur Entschädigung des Eigenthümers
des Bodens verurtheilt werden.
Will
der Eigenthümer Pflanzungen und Uebergebäude lieber behalten, so hat er den
Werth der Werkstoffe und den Arbeitslohn zu ersezen, der Boden mag dadurch viel
oder wenig im Werth erhöht worden seyn. Wurden jedoch die Pflanzungen, Gebäude
und Werke von einem solchen Inhaber angelegt, dem zwar das Eigenthum
(148)
durch Urtheil und Recht abgesprochen, der aber als redlicher Besizer, zu keinem
Früchten-Ersaz verurtheilt ward; so kann der Eigenthümer die Wegräumung der
gedachten Werke, Pflanzungen und Gebäude nicht fordern; er hat aber die Wahl,
ob er den Werth des Werkstoffs und des Arbeitslohns, oder die Summe ersezen
will, um welche der Boden an seinem Werth erhöht worden ist.
556.
Anlagen und Zuwüchse, die nach und nach und unmerklich an Grundstücken sich
bilden, welche an einem Fluß oder Strom angränzen, heissen Anschwemmungen.
Die
Anschwemmung kommt dem Ufer-Eigenthümer zu gut, der Fluß oder Strom mag
schiffbar und floßbar seyn, oder nicht, doch daß ersternfalls der zum Leinpfad
gehörige Raum verordnungsmäßig freygelassen werde.
557.
Das Gleiche gilt von Pläzen, welche das fliessende Wasser verläßt, wenn es sich
unmerklich von einem Ufer zurück zieht, und auf das andere hinwirft: der
Eigenthümer des verlassenen Ufers hat den Vortheil der Anschwemmung, ohne daß
der Uferbewohner der entgegengesezten Seite den Grund in Anspruch nehmen könne,
den er verloren hat.
558.
Das Anschwemmungs-Recht hat bey Seen und Teichen nicht statt. Deren Eigenthümer
behält allemal den Boden, welcher vom Wasser in jener Höhe bedeckt wird, auf
welcher, das Teichwasser ablauft, auch alsdann, wenn das Wasser niedriger
steht.
Umgekehrt
erwirbt der Eigenthümer des Teichs kein Recht auf den Theil des Bodens, den das
Teichwasser bey einer ausserordentlichen Höhe überschwemmt.
(149)
559. Wird von einem Fluß oder Strom, er sey schiffbar oder nicht, durch
plözliche Gewalt ein beträchtlicher und kenntlicher Theil eines angränzenden
Felds abgerissen, und einem Felde, das unterhalb oder am anderseitigen Ufer
gelegen ist, zugeführt; so kann der Eigenthümer des abgerissenen Stücks sein
Eigenthum zurückfordern. Er ist aber gehalten in Jahres-Frist seine Klage
anzubringen. Späterhin wird er damit nicht gehört, ausser wenn der Eigenthümer
des Felds, womit das abgerissene Stück vereinigt worden ist, den Besiz davon
noch nicht ergriffen hätte.
559.
a. Das nemliche gilt dem Herrn der auf dem abgerissenen Stück haftenden
Erb-Berechtigkeiten.
559.
b. Wird der alte Ufer-Nachbar dadurch vom Fluß abgeschnitten, so kann er eine
solche verhältnismäßige Theilung seines Bodens und der neuen Anlage verlangen,
wobey ihm noch der Vortheil des Stromgenusses mit zu Theil wird.
560.
Große und kleine Inseln und Anlagen, die in dem Bett eines Flusses, schiffbaren
oder floßbaren Stromes sich bilden, gehören dem Staat, so lange dessen Recht
durch einen andern Titel oder durch Verjährung nicht erloschen ist.
561.
Inseln und Anlagen in unschiffbar und unfloßbaren Gewässern gehören dem
Ufer-Eigenthümer. Hat sich diese Insel nicht ganz auf einer Seite gebildet, so
gehört sie den beyderseitig angränzenden Eigenthümern. Die Theilung geschieht
nach der wahren Mitte des Flusses.
562.
Wenn ein Fluß oder Strom sich theilt, und einen neuen Arm bildet, ein
angränzendes Feld von dem
(150)
festen Land abschneidet und zur Insel macht, so behält der vorige Eigenthümer
sein Feld, auch in schiffbaren oder floßbaren Wassern.
563.
Verändert ein Fluß, er sey schiffbar, floßbar oder nicht, seinen Lauf, und
verläßt sein altes Flußbett, so nehmen die Eigenthümer, der unter Wasser
gekommenen Grundstücke, zur Entschädigung das alte verlassene Flußbett, jeder
nach Verhältniß des Bodens, der ihm
weggenommen
ward.
564.
Tauben, Kaninchen, Fische, die in andere Taubenhäuser, Kaninchen-Gehäge oder
Fischteiche übergehen, gehören dem Eigenthümer dieser Behälter, so lang sie
sich dort aufhalten, so fern sie nicht durch Arglist und Kunststücke
herbeygelockt worden sind.
564.
a. Das nemliche gilt von Bienenschwärmen, die auf fremdem Eigenthum angebaut
haben: das blosse Anhängen benimmt dem verfolgenden Eigenthümer das Recht sie
zu fassen noch nicht, doch daß ohne Schaden des fremden Grund-Eigenthümers die
Fassung geschehe.
Zweyter
Abschnitt.
Von
dem Zuwachsrecht bey beweglichen Sachen.
565.
Das Zuwachsrecht zwischen zwey beweglichen Sachen, die zweyen verschiedenen
Herrn zugehören, wird lediglich nach Grundsäzen der natürlichen, Billigkeit
gerichtet.
Folgende
Regeln sollen dem Richter Beyspiel seyn, für nicht entschiedene Fälle je nach
Verschiedenheit der Umstände.
(151)
566. Sind zwey Sachen verschiedener Herrn nur mit einander vereinigt, so daß
sie zwar ein Ganzes bilden, wovon jedoch jede wieder getrennt fortbestehen
könnte; so gehört das Ganze dem Herrn der Haupt-Sache, unter der
Verbindlichkeit, daß er dem Andern den Werth der mit ihr vereinigten
Neben-Sache zahle.
567.
Als Hauptsache wird diejenige angesehen, mit welcher die Andere nur zum
Gebrauch, zur Verschönerung oder zur Ergänzung vereinigt wurde.
568.
Wo die Neben-Sache von viel größerm Werth als die Hauptsache, und ohne
Vorwissen ihres Eigenthümers hinzugefügt worden ist, kann dieser verlangen, daß
die Neben-Sache getrennt und ihm zurückgegeben werde, selbst dann, wann dadurch
die Haupt-Sache verschlimmert werden könnte, falls nur die Trennung ohne deren
gänzliche Entwerthung möglich ist.
569.
So oft von zwey vereinigten Sachen die Eine nicht als Neben-Sache der Andern
angesehen werden kann: so wird diejenige für die Hauptsache angesehen welche an
Werth, oder wo dieser auf beyden Seiten beinahe gleich wäre, an körperlichem
Umfang die beträchtlichste ist.
570.
Hat ein Künstler oder sonst Jemand einen fremden Stoff gebraucht, um ein Werk
anderer Art daraus zu bilden; so hat der Eigenthümer des Stoffs das Recht, das
hieraus gebildete Werk sich zuzueignen mittelst Zahlung des Werths der hierauf
verwendeten Arbeit, der Stoff mag seine vorige Form wieder annehmen können oder
nicht.
(152)
571. Würde die Arbeit den Werth des Stoffs weit übersteigen, so wäre die hieran
verwendete Mühe die Hauptsache, und der Arbeiter hätte das Recht, die
verarbeitete Sache zu behalten gegen Bezahlung des Werths des Stoffs an den
Eigenthümer.
572.
Hat jemand zu einem Werk theils eigenen, theils fremden Stoff gebraucht, wovon
zwar keiner ganz zerstört ist, welche jedoch so vereinigt sind, daß sie nicht
füglich getrennt werden können; so ist die Sache unter beyden Eigenthümern
gemeinschaftlich. Der Eine ist nach dem Verhältniß des Stoffs, der ihm
zugehörte, der Andere nach dem Betrag des ihm zugehörig gewesenen Stoffs und
des Werths seiner Arbeit zugleich, daran Theilhaber.
573.
Wo durch Mischung mehrerer Stoffe verschiedener Eigenthümer, wovon keine als
Hauptstoff angesehen werden kann, eine Sache hervorgebracht wird, und die
Stoffe sich von einander trennen lassen, da kann derjenige, ohne dessen Vorwissen
dieselbe gemischt wurden, ihre Trennung verlangen.
Können
die Stoffe nicht mehr füglich getrennt werden, so sind Alle an der Sache
gemeinschaftliche Mit-Eigenthümer, jeder nach Verhältniß der Menge, der Güte
und des Werths des ihm zugehörigen Stoffs.
574.
War der Stoff des Einen, der Menge und dem Werth nach, bei weitem von grösserem
Belang als jener des Andern, so kann der Eigenthümer des Stoffs, der einen
höheren Werth hat, die aus der Mischung entstandene
(153)
Sache sich zueignen, muß jedoch dem Andern den Werth seines Stoffs vergüten.
575.
Bleibt die Sache unter den Eigenthümern der Stoffe, woraus sie entstanden ist,
gemeinschaftlich, so muß sie für gemeinschaftliche Rechnung versteigert werden,
wenn sämmtliche Mit-Eigenthümer nicht über eine andere Verwendungsart sich
vereinigen.
576.
Der Eigenthümer, dessen Stoff ohne sein Vorwissen gebraucht worden ist, um ein
Werk zu bilden, hat in allen Fällen, worinn er das Eigenthum dieses Werts in
Anspruch nehmen kann, die Wahl statt dessen die Wieder-Erstattung seines Stoffs
in gleicher Gattung, Menge, Gewicht, Maas und Güte, oder die Zahlung des Werths
zu verlangen.
577.
Wer Stoffe, die einem andern zugehören, ohne dessen Vorwissen gebraucht hat,
kann nach Umständen zur Entschädigung verurtheilt werden, unabbrüchig dem
Strafverfahren, das hier etwa noch eintreten kann.
Drittes
Kapitel.
Vom
Grund- und Nuz-Eigenthum.
577
aa. Ein Nuz-Eigenthum entsteht durch Verträge, lezten Willen, oder Ersizung; es
kann nur auf Liegenschaften statt finden, und besteht, mit oder ohne Abgaben an
den Grund-Eigenthümer, für den entbehrenden Genuß.
577
ab. Das Daseyn eines zertheilten Eigenthums ist nur da anzunehmen, wo in
Veränderungsfällen von dem neuen Besizer eine besondere Anerkenntniß des
Grund-Eigenthums nach bestimmten Formen, z. B. durch Erbleih-Erneuerung,
Handlohnzahlung, geschieht; wo diese nicht besteht, da ist der Besizer voller
Eigenthümer, wenn
(154)
er gleich von dem Genuß eine Gült an einen Andern gibt, es mag auch in den
alten Urkunden noch so viel von einem Eigenthum des Gültbeziehers die Rede
seyn.
577
ac. Der Nuz-Eigenthümer hat die unten beschriebenen Rechte und Pflichten des
Nuzniessers (Saz 582-616) die jedoch durch die Erblichkeit und
Eigenthümlichkeit seines Genusses in nachbenannten Stücken sich erweitern.
577
ad. Er genießt nicht nur die Früchte, welche die Sache, so wie sie ist,
hervorbringt (S. 582), sondern darf auch alle zur bessern Benuzung dienliche
Veränderungen vornehmen; nur bey solchen Stücken, die ihm namentlich unter
ihrer Benuzungsform, z. B. als Wald, als Mühle, übergeben worden sind, muß er
die Bewilligung des Grund-Eigenthümers einholen, um solche Veränderungen
vorzunehmen, welche bey dem Heimfall des Nuzeigenthums die Herstellung der
vorigen Benuzungsform in einem Zeitraum von längstens zehn Jahren unmöglich
machen würden; z. B. eine Waldausrottung.
577
ae. Die durch den Gebrauch abgenuzt werdende Stücke muß der Nuzeigenthümer
wieder ergänzen, so daß sie bey dem Heimfall in dem Zustand zurückgegeben
werden können, in welchem sie urkundlich einst gegeben wurden. (S. 589.)
577
af. In Benuzung der Wälder und Bösche ist er nicht an den Gebrauch des
Grundeigenthümers, sondern allein an die Forst-Ordnungen gebunden, und darf
auch das hochstämmige Holz aller Art benuzen. ( S. 590-592.)
597
ag. In Absicht der Verpachtung hat er sich nach den Vorschriften des Sazes 595
nur alsdann zu richten, wenn das Nuz-Eigenthum in seiner Person auf dem
Heimfall steht.
577
ah. Er hat auch das Recht zu neuen Gruben und Brüchen in seinem Nuzeigenthum
und zu den Schäzen, die darinn gefunden werden. (S. 598.)
577
ai. Er giebt keine Sicherstellung für die schuldige Sorgfalt im Gebrauch der
Sache. (s. 601-604.)
(155)
577 ak. Er muß alle bauliche Unterhaltung auf sich nehmen, und übergebene
Gebäude, welche während des Nuzeigenthums verfallen, wieder aufbauen. Bey dem
Heimfall kann er für Baukosten neuer Anlagen, nur so weit Vergütung fordern,
als die Sache dadurch für den Grundeigenthümer nicht blos anmuthiger, sondern
wirklich nüzlicher und besser geworden ist, als sie zuvor und zur Zeit der
Entstehung des Nuzeigenthums urkundlich war. (S. 605-607.)
.677
al. Er trägt die auf das Eigenthum fallende Lasten, so lang er nicht sein
Nuzeigenthum dem Grundherrn heimschlägt. (S. 609.)
577
am. Auf ihn fallen auch die Kosten und Folgen solcher Rechtsstrittigkeiten,
welche das Eigenthum betreffen, so gut wie jene die den Genuß angehen, jedoch
diejenigen ausgenommen, welche dem Grundeigenthümer daraus entstehen, daß er zu
Vertheidigung seines Vortheils dem Rechtsstreit beytritt. (S. 613.) 577 an.
Heerden, die ganz fallen, muß er seiner Zeit wieder ersezen. (S. 616.)
577
ao. Der natürliche oder bürgerliche Tod endigt das Nuz-Eigenthum nur dann, wenn
der Gestorbene der lezte der Erbberechtigten ist (S. 617.), sonst wälzt er es
nur auf den Nuzeigenthums-Erben.
577
ap. Das Nuzeigenthum, welches an Körperschaften gegeben ist, endigt sich durch
keinen Zeitverlauf, wenn es nicht durch seine Entstehungs-Urkunde auf Zeit
bedingt ist. (S. 619.)
577
aq. Das Nuz-Eigenthum an einem Gebäude wirkt nach dessen Umsturz allemal ein
Benuzungsrecht auf den Grund und Boden, und auf die Baustoffe. (S. 624.)
577
ar. Der Rechtstitel des Nuzeigenthümers kann einzelne der obgedachten Rechte
und Pflichten auf andere Art bestimmen.
*
Viertes Kapitel.
Vom
Mit-Eigenthum.
577
ba. Das Miteigenthum haftet auf jedem Theil und auf jeder Zugehörde der Sache,
auf welche es statt findet.
(156)
577 bb. Ein Miteigenthümer kann gegen den der Uebrigen keine einzelne aus dem
Eigenthum fließende Verfügung gültig treffen, ausser jenen, welche zur
Erhaltung der Sache unverschieblich nothwendig sind, oder welche das Gesez für
einzelne Gattungen und Fälle erlaubt.
577
bc. Derselbe kann ohne ihren Willen handeln, wo ein gemeinschaftlicher Vortheil
in Frage ist, der vorbeygelassen werden mußte, wenn die Sache ihnen zuvor zur
Wissenschaft gebracht und ihr Wille vernommen werden müßte. Er tritt dadurch in
die Verpflichtungen der Geschäftsführung. (S. 1372.)
577
bd. Einwilligung der Miteigenthümer ist nur vorhanden, wo alle beystimmen. Der
Widerspruch eines Einzigen hindert jede Eigenthumsverfügung, die nicht gegen
den Willen der Miteigenthümer gültig unternommen werden kann.
577
be. Miteigenthümer können den Genuß abtheilen, und in der Gemeinschaft des
Eigenthums bleiben; wo dieses geschehen ist, da müssen alle jene Verfügungen,
welche bey dem Nuzeigenthum die Mitwirkung des Grundeigenthümers fordern, von
den sämmtlichen Miteigenthümern gemeinschaftlich geschehen, die übrigen
unternimmt jeder Theilhaber in seinem Antheil für sich.
577
bf. Jeder Miteigenthümer kann sein Recht nach Belieben an andere Personen
veräussern; bey Liegenschaften sind jedoch die Mitgemeiner nicht schuldig, den
fremden Erwerber in die Gemeinschaft kommen zu lassen, wenn sie den Erwerb
ordnungsmäßig loosen wollen und können.
577
bg. Jeder kann auf Theilung nicht blos des Genusses, sondern auch des
Eigenthums in jeder Gemeinschaft dringen, aber auf eine Theilung im Stück nur
da, wo die Natur oder ein Gesez die Sache nicht für untheilbar erklärt hat.
Verträge können das Theilungsbegehren für bestimmte Zeiten verschieben, aber
nicht für immer beseitigen, wo ein Gesez nicht alle Theilung verbietet.
(157)
* Fünftes Kapitel.
Vom
Familien-Eigenthum oder Stammgut.
577
ca. Stammgut ist dasjenige Vermögen, welches zu Erhaltung eines Namens und
Stamms gesezmäßig ausgeschieden ist.
577
cb. Nur liegenschaftliches Vermögen aller Art kann Stammgut werden, und nur
unter dem, Beding, daß seine Stammguts-Eigenschaft in der Landtafel eingetragen
werde, nemlich in demjenigen Buch, welches von der Staatsbehörde über den
Erwerb und die Veräusserung oder Verpfändung der kanzleysäßigen Liegenschaften
geführt werden soll.
577
cc. Nur jenes liegenschaftliche Vermögen hat diese Eigenschaft, welches durch
grundgesezmäßige Familienverträge jezt schon als solches besteht, oder künftig
mit besonderer Staatsbewilligung dafür neuerlich erklärt und gewidmet wird.
577
cd. Die mindeste Summe des Stammguts soll ein reines Einkommen von viertausend
Gulden für den Ritterstand, und von fünfzehentausend Gulden für den Herrenstand
seyn, das höchste aber ersterenfalls achttausend Gulden, und lezterenfalls
dreyßigtausend Gulden. Neue Stammgüter müssen genau hiernach ermessen werden:
ältere bestehen aber in ihrem dermaligen Umfang, auch wenn sie jene Summen
überschreiten oder nicht erreichen, so lang nicht vorhandene rechtmäßige
Schulden ein Anlaß zur Minderung eines zu hohen oder Auflößung eines zu niedern
Stammguts werden.
577
ce. Der jeweilige Stammherr hat am Stammgut ein unzertheiltes, auch wenn er
allein und kein Anderer mit ihm in das Erbe tritt, ein ungetheiltes Eigenthum,
das aber in seinem Gebrauch beschränkt, und in seinem Genuß belastet ist.
577
cf. Das Stammgut im Ganzen, auch jedes Hauptstück, das nemlich ein
selbstständiges Ganzes, nicht blos eine Zugehörde ausmacht, kann nicht ohne
Staats-Gutheisen veräussert werden. Dieses wird bey dem Staatsoberhaupt
gesucht, von dem es nach Vernehmung der Stammgutsberechtigten und des
Kron-Anwalds des obersten
(158)
Gerichts bewilligt, oder abgeschlagen wird, ohne an die Einwilligung der
Stammgutsberechtigten gebunden zu seyn, wenn nur der Erlöß bis zur gesezlichen
Ertrags-Erforderniß wieder in Stammgut verwandelt wird.
577
c g. Einzelne Nebenstücke und Zugehörden des Stammguts können veräussert
werden, wenn nur die Veränderung zur Landtafel angezeigt, und der Werth, soweit
er nicht auf rechtmäßige Schuldenzahlung aufgeht, wieder in Liegenschaften dem
Stammgut beygeschlagen oder dazu verliegenschaftet wird. Ohne dieses ist die
Veräußerung ungültig. 577 ch. Der Stammgutsberechtigte hat alsdann, wenn der
Erwerber ein Fremder ist, das Recht, in den Erwerb unter gleichen Bedingungen
in gesezmäßiger Zeit und Art einzustehen.
577
ci. Stammgut kann weder zu Unterpfand gegeben, noch durch gesezliche
Vorzugsrechte erfaßt werden, ausser so weit es den gesezlichen Betrag
übersteigt. Nur auf das Einkommen des Stammguts wirken Unterpfands-und
Vorzugs-Rechte.
577
ck. Stammgut kann nie auf weibliche Nachkommen des ersten Stammhaupts fallen,
so lang noch männliche leibliche und eheliche Nachkommenschaft vorhanden ist.
Wäre unter Gütern, die bisher für Stammgut gehalten worden, und in einigen
Stücken etwa auch Stammgutsrecht genossen, solches, bey welchem weiblich und
männlich Geschlecht zugleich in das Erbe getreten ist; so kann es Stammgutsrecht
nicht gemessen.
577
cl. Stammgut kann an mehrere männliche Nachkommen zugleich vererbt werden, wenn
die Familienverträge nichts anders verordnen, so lang diese sich gefallen
lassen, in Gemeinschaft zu bleiben, oder das Stammgut so groß ist, daß es unter
sie vertheilt werden kann, ohne daß ein Theil unter den mindesten Betrag einer
Stammgutsberechtigung herabsinke.
577
cm. Stammgut, wenn es wegen seinem geringen Betrag oder wegen der
Familienverträge untheilbar ist, kann nur an Einen der Stammgenossen kommen;
dieser bestimmt sich bey dem Herrenstand
(159)
nach Erstgeburtsrecht, und bey dem Ritterstand, wenn nicht Erstgeburts- oder
Alter-Erbe in den Familienverträgen sich festgesezt befindet, so wie bey den
Lehen, nach Vorzugs-Erbrecht.
577
cn. Der Stammerbe, als solcher, ist nicht Erbe des lezten Besizers, sondern des
ersten Stammhaupts, und trägt daher keine Lasten als solche, welche aus
Handlungen dieses Stammhaupts auf ihn kommen; er kann das gemeine Erbe des
lezten Besizers antreten oder ausschlagen, selbst wenn er dessen Sohn wäre,
ohne Nachtheil seines Sonder-Erbrechts am Stammgut.
577
co. Der Stammgutsbesizer kann keinerley lezte Willens-Verfügung über das
Stammgut machen, welche an dessen Eigenthum, oder Erbordnung etwas ändert; nur
über den Genuß sieht ihm in dem Fall frey, leztwillig zu verfügen, wo der
Stammerbe zugleich sein Landerbe wird.
577
cp. Als gesezliche Last haftet auf dem Stammgut die Abfertigung der von der
Erbfolge ausgeschlossenen Söhne und Töchter der Familie. So weit darüber die Familienverträge
nicht Maas und Ziel geben, richtet sich die Last nach der Ähnlichkeit
desjenigen, was desfalls in dem Lehensgrundgesez Saz 30. und 31. b. und c.
verordnet ist.
577
cq. Als gesezliche Last haftet ferner darauf die Heimzahlung jeder Schuld, welche
für die vorgedachte Abfertigung, oder für die Erhaltung des Stammguts verwendet
worden ist, oder mit Regentenamtlicher Nachsichtsbewilligung auf das Stammgut
verpfändet ward, jedoch so, daß nur der Ertrag, nicht der Stock des Stammguts
darum angegriffen werden kann, so lang das Stammgut innerhalb der gesezlichen
Maas sieht.
Stammgut,
das unter diesem Betrag sieht, kann auf Andringen der Gläubiger aufgelöst, und
Stammgut, das über diesem Betrag steht, wegen des Ueberschusses aus dem
Stammgutsverband ausgezogen, und so alsdann dessen Hauptstock dadurch
angreiflich für die Zahlung der Schulden gemacht werden.
(160)
577 cr. Auch haftet ferner auf den Fall, wo das Land-Erbe eines abgestorbenen
Stammguts-Erben nicht zur Zahlung aller Schulden hinreicht, die Bezahlung der
im Saz 2101. benannten Vorzugsforderungen auf dem Stammgut, doch daß der
Nachfolger nicht mehr als höchstens einen Jahrsgenuß, in drey Jahre vertheilt
zahlbar, dafür in die gemeine Erbmasse einwerfen dürfe, wenn gleich etwa deren
Belauf höher steigt.
577
cs. Das Stammgut verliert diese Eigenschaft, wenn es ausser der Familie
ordnungsmäsig veräussert wird; es verliert sie, wenn alle Stamm-Erbberechtige,
die am Leben sind, oder deren Pfleger, unter landesherrlicher Bewilligung die
Auflösung beschließen; die Ungebornen sind hierbey weiter nicht in Betracht zu
ziehen, als soweit sie schon gezeugt sind, ihr Vater aber gestorben ist, und
deswegen nach Saz 393. ein Pfleger der Leibesfrucht sie zu vertreten hat; es
verliert sie endlich, wenn der erbberechtigte Mannsstamm ausgestorben ist, ohne
daß ein anderer Stamm etwa durch ältere Verträge und Verkommnisse ein
einstmaliges Erbrecht auf solchen Fall hätte.
577
ct. Die Anwünschung eines Kinds kann diesem nie ein Erbrecht am Stammgut, noch
ein Forderungs-Recht auf Abfertigung aus solchem geben. Natürliche Kinder
können eben so wenig eine Erbfolge oder Forderung an das Stammgut haben. Beede
halten daher auch die Erlöschung seiner Eigenschaft nicht auf.
577
cu. Nach Erlöschung der Stammguts-Eigenschaft erben die vorhandene weibliche
Familienglieder, und zwar, wenn die Familienverträge nicht Maas und Ziel geben,
so, daß alle Abkömmlinge einer Familientochter, deren erste Ausschliessung vom
Erbe durch den Eintritt eines männlichen Stamm-Erben in das Erbe, woran sie mit
ihm würde Theil gehabt haben, wenn es gemeines Erbe gewesen wäre, nicht über
dreysig Jahr rückwärts, von der Erlöschung an, fällt, so gut als die etwa
vorhandene Tochter des leztverstorbenen Besizers ins Erbe treten, und ohne
Unterschied der Nähe des Grads
(161)
nach Stämmen und Unter-Aesten und endlich in jedem Unter-Ast nach Köpfen
theilen, zugleich aber auch alle noch unbezahlte und unverjährte Schulden der
vorigen Stamm-Erben zahlen müssen, sie mögen Stamm-Schulden oder gemeine
gewesen seyn.
577.
cv. Eigenthum und Erbrecht richtet sich in Allem, worüber die vorigen Säze
geradezu oder folgweise ein Anderes nicht nothwendig machen, nach den
allgemeinen Regeln.
*
Fünftes Kapitel.
Vom
Schrift-Eigenthum.
577
da. Jede niedergeschriebene Abhandlung ist ursprüngliches Eigenthum dessen, der
sie verfaßt hat, wenn er nicht allein aus fremdem Auftrag und für fremden
Vortheil sie entwarf, in welchem Fall sie Eigenthum des Bestellers wäre.
577
db. Das Schrifteigenthum erstreckt sich nicht nur auf die Handschrift, sondern
auch auf deren Inhalt; es enthält daher das Recht über die Vervielfältigung
durch Abschrift oder Abdruck nach Gutfinden zu verfügen.
577
dc. Das Schrifteigenthum geht gleich jedem andern, in
geeigneten
Fällen auf Andere über.
577
dd. Wer eine Handschrift zum Abdruck für eigenen Verlag hingibt, begibt sich
damit des Eigenthums in keinem Stück.
Wer
sie zum Verlag des Uebernehmers unentgeldlich oder gegen einen bedungenen Preis
hingibt, der tritt dadurch das Eigenthum an der Handschrift ganz ab, und
beschränkt sein Eigenthum am Inhalt durch das Verlagsrecht.
577
de. Diese Beschränkungen, so weit der Verlagsvertrag nichts anders oder
mehreres festgesezt hat, bestehen darinn, daß der Verleger zwar die Auflage so
groß machen kann, als er will; sie hingegen ohne Einwilligung des Eigenthümers
nicht wiederholen darf; ingleichem (162) daß er den Abdruck im Aeussern nach
seinem Belieben einrichten, aber am Inhalt nichts mindern noch mehren darf.
577
df. Der Erwerb eines Abdrucks macht den Erwerber nur zum Eigenthümer des
einzelnen Stücks, nicht aber seines Inhalts, er kann also keinen Nachdruck
desselben veranstalten ohne Bewilligung des Verfassers und Verlegers; er kann
es aber Auszugs- Umarbeitungs- oder Erklärungsweise zur Grundlage eigener
Abhandlungen machen, woran ihm alsdann das Schrifteigenthum zukommt.
577
dg. Verfasser und Verleger können ihr Eigenthumsrecht nur so weit geltend
machen, als sie auf dem Abdruck ihren Namen angegeben haben. Ist nur einer
allein genannt, so übt dieser die Rechte beider allein.
577
dg. Das Schrifteigenthum gedruckter Schriften erlöscht mit dem Tod des
Eigenthümers, der sie in Verlag gab; jeder Besizer der Schrift kann alsdann
einen Nachdruck veranstalten, so weit nicht besondere Gnadenbriefe, die der
Verleger hat, im Weg stehen.
Dritter
Titel.
Von
Nuznießung, Nuzung, Wohnung, oder persönlichen Dienstbarkeiten.
Erstes
Kapitel.
Von
der Nuznießung
578.
Die Nuznießung ist das persönliche Recht, fremdes Eigenthum, so wie es ist,
gleich dem Seinigen zu genießen, mit der Pflicht der Erhaltung der Sache in
unverändertem Stand und Wesen verbunden.
579.
Man erlangt die Nuznießung an einer Sache entweder durch Verfügung des Gesezes
oder durch Willen ihres Eigenthümers.
(163)
580. Die Nuznießung kann gegeben werden entweder unbestimmt, oder auf bestimmte
Zeit, oder unter bestimmten Bedingungen.
581.
Sie findet an beweglichen und unbeweglichen Gütern statt.
Erster
Abschnitt.
Von
den Rechten des Nuznießers.
582.
Der Nuznießer hat das Recht, die Früchte aller Art zu ziehen, welche der Nuznießungs-Gegenstand,
so wie er ist, hervorbringen kann, es seyen natürliche, erzogene, oder
bürgerliche.
583.
Natürliche Früchte sind diejenigen, welche die Erde von selbst hervorbringt,
ingleichem Ertrag und Zuwachs des Viehs.
Erzogene
Früchte sind jene, wozu man durch Bau und Pflege gelangt.
584.
Bürgerliche Früchte sind: Güterpachtschilling, Hausmiethe, aufkündliche
Kapital-Zinnsen, Gült- und Renten-Ertrag.
585.
Natürliche und erzogene Früchte, welche am Baum oder Stock hängen, oder auf
den, Halm stehen, gehören dem Nuznießer bey dem Anfang der Nuznießung, und dem
Eigenthümer bey ihrem Ende.
Kein
Theil vergütet dem Andern die Bestellungs- und Saat-Kosten; war aber zu Anfang
oder Ende des Nießbrauchs ein Theilbauer auf dem Gut, so bleibt diesem sein
Antheil der Früchte.
(164)
586. Bürgerliche Früchte werden Tag für Tag erworben.
Der
Nuznießer nimmt seinen Theil nach Verhältnis der Dauer seiner Nuznießung.
Dieses gilt von Güter- Pacht-Schilling, wie von Haus-Miethe und andern
bürgerlichen Früchten.
587.
Auch Sachen, die man nicht gebrauchen kann, ohne sie zu verbrauchen, als Geld,
Getreide, Getränke, u. s. w. darf der Nuznießer benuzen, nur unter der
Gegen-Verbindung, bey Erlöschung der Nuznießung sie in gleicher Menge, Güte und
Werth, zu erstatten, oder den Anschlag dafür zu ersezen.
588.
Die Nuznießung einer Leib-Rente gibt dem Nuznießer das Recht, während seiner
Nuznießung das Verfallene einzuziehen, ohne Ersaz-Verbindlichkeit.
589.
Sachen, die durch den Gebrauch zwar nicht gleich verbraucht, aber doch allmählig
verringert werden, als Leinwand und Hausgeräth, darf der Nuznießer zu dem
Zweck, wozu sie bestimmt sind, gebrauchen, und ist bey Endigung der Nuznießung
zu mehr nicht verbunden, als sie in dem Stand zurück zu geben, worinn sie sich
alsdann befinden, und das durch seine Gefährde oder durch sein Versehen etwa
Verschlimmerte zu ersezen.
590.
Mit dem Schlagholz muß der Nuznießer die Ordnung und Zeit der Holz-Schläge
einhalten, worauf der Eigenthümer die Eintheilung gemacht, oder seine
Bewirthschaftung eingerichtet hatte. In keinem Fall gebührt dem Nuznießer oder
seinen Erben Entschädigung
(165)
für etwaige Unterlassung des gewöhnlichen Abtriebs des Schlagholzes, der
Saamen-Rechts-Bäume oder des Stammholzes.
Bäume,
aus einer Baumschule, die ohne deren Verfall erhoben werden können, gehören zur
Nuznießung, unter der Bedingung, daß der Nuznießer wegen des Wiederanpflanzens
nach dem Ortsgebrauch sich richte.
591.
Der Nuznießer benuzt die Hochwälder nach ihren bestimmten Hauzeiten, es mag der
Holzhieb nach Schlägen, nemlich Abtheilungen des Bodens, oder nach einzeln
ausgezeichneten Bäumen (triebsweise) geschehen; er muß sich nach den
Fällungsfristen und der Gewohnheit der vorigen Eigenthümer richten, wo die
Forst-Geseze nicht Maas geben.
592.
Ausser diesen Fällen kann der Nuznießer das Stammholz sich nicht anmaßen. Die
Windbrüche darf er zu obliegenden Baulichkeiten verwenden. Im Nothfall darf er
auch Bäume zu diesem Zweck fallen lassen, wenn er vorher die Nothwendigkeit mit
dem Eigenthümer gütlich oder rechtlich austrägt.
593.
Er darf aus den Holzungen Pfähle für die Weinberge nehmen; auch von den Bäumen
die jährliche oder jeweilige Früchte heben; alles nach Landsbrauch und nach
Hausbrauch der Eigenthümer.
594.
Verdorrte umgefallene oder zerbrochene Obstbäume gehören dem Nuznießer, der sie
jedoch durch andere ersezen muß.
595.
Der Nuznießer kann die Nuzung entweder selbst beziehen, oder sein Recht an
einen Andern verpachten,
(166)
verkaufen oder verschenken. Gibt er es in Pacht, so hat er wegen der
Erneuerungs-Zeit und Dauer der Pacht-Verträge sich nach den Regeln zu richten,
welche unter dem Titel von Heyraths-Verträgen und gegenseitigen Rechten der
Ehegatten für den Mann, in Beziehung auf die Güter der Frau, beschrieben sind.
596.
Der Nuznießer hat den Genuß der Anschwemmungen des nuznießlichen Grundstücks.
597.
Er hat den Genuß aller Grund-Gerechtigkeiten, welche dem Eigenthümer des Guts
zukommen, wie dieser selbst sie haben könnte.
598.
Er genießt auf gleiche Weise die Bergwerke und Steinbrüche, die beym Anfall der
Nuznießung in wirklichem Betrieb sind. Eine Betriebs-Art, die ohne
obrigkeitliche Erlaubniß nicht unternommen werden darf, soll der Nuznießer sich
nicht anmaßen, ehe er die Staats-Erlaubniß dazu erhalten hat.
Auf
uneröffnete Bergwerke und Steinbrüche, auf unangelegte Torfgruben, und auf
Schäze, die während der Nuznießung entdeckt werden, hat er keine Ansprache.
599.
Der Eigenthümer darf weder durch seine Handlungen, noch in andere Weise den
Rechten des Nuznießers Abbruch thun.
Hinwiederum
hat der Nuznießer nach Endigung der Nuznießung für gemachte Verbesserungen
keinen Ersaz zu fordern, wenn auch der Werth der Sache dadurch erhöht wäre.
(167)
Er oder seine Erben können jedoch die Spiegel, Gemälde und andere Verzierungen,
die er anbrachte, zurücknehmen, jedoch daß sie den Ort in den alten Stand
herstellen.
Zweyter
Abschnitt
Von
den Obliegenheiten des Nuznießers.
600.
Der Nuznießer übernimmt die Sachen in dem Stand, worinn sie sich finden; aber
er darf in den wirklichen Genuß nicht eintreten, ehe er in Gegenwart des
Eigenthümers oder auf dessen vorherige Vorladung ein Vermögens-Verzeichnis über
die fahrende Haabe errichtet, und den Stand der Liegenschaften, die dem
Nießbrauch unterworfen sind, aufgenommen hat.
601.
In sofern er durch den Titel seiner Nuznießung hievon nicht befreyt ist, stellt
er Sicherheit, die Sache als guter Haus-Vater zu benuzen. Frey davon sind
Eltern, welche an dem Vermögen ihrer Kinder eine gesezliche Nuznießung haben,
und alle jene, welche bey einer Veräußerung die Nuznießung sich vorbehielten.
602.
Findet der Nuznießer keine Sicherstellungs- Mittel, so werden die
Liegenschaften verpachtet, oder obrigkeitlich verwaltet; die Baarschaften
werden verzinnslich angelegt; die Hausvorräthe werden verkauft und der Erlös
wird ebenfalls angelegt.
Die
Zinnsen dieser Anlage und der Guts-Ertrag
gehören
in diesen Fällen dem Nuznießer.
603.
Wo ein Nuznießer eine schuldige Sicherheit nicht stellt, da kann ferner der
Eigenthümer fordern,
(168)
daß die Fahrnißstücke, welche durch den Gebrauch an ihrem Werth verlieren,
verkauft, und der Kaufschilling, so wie jener der Haus-Vorräthe verzinnslich
angelegt werden, und in die Nuznießung nur die Zinnsen fallen. Nach
Beschaffenheit der Umstände kann der Nuznießer verlangen, und das Gericht
verordnen, daß ihm der Theil der fahrenden Haabe, den er zu seinem Gebrauch
nöthig hat, unter der handgeblüblichen(!) Versicherung, sie nach geendigter
Nuznießung zurück zuliefern, gelassen werde.
604.
Der Verzug in Stellung der Bürgschaft macht den Nuznießer nicht der Früchte verlustig.
Sie gebühren ihm von dem Augenblick an, da die Nuznießung ihren Anfang nimmt.
605.
Der Nuznießer muß die Sache in baulichem Stand unterhalten.
Haupt-Ausbesserungen
bleiben dem Eigenthümer zur Last, wenn sie nicht daher rühren, daß während der
Nuznießung die zum Unterhalt erforderlichen Ausbesserungen unterlassen wurden,
in welchem Fall sie dem Nuznießer oder seinen Erben obliegen.
606.
Haupt-Ausbesserungen sind Herstellung der Hauptmauern und Gewölbe, Einziehung
neuer Balken, und neue Belegungen der Dächer Wände Zimmerdecken und Fußböden,
ingleichem neue Herstellung der Dämme Grund-Mauern und Ringmauern.
Alle
übrige Ausbesserungen sind solche, welche zur Unterhaltung zu rechnen sind.
(169)
607. Weder der Eigenthümer, noch der Nuznießer können genöthigt werden wieder
aufzubauen, was vor Alter zusammenfällt, oder durch Zufall zerstört wird.
608.
Der Nuznießer hat während seines Genusses alle jährliche Lasten des Grundstücks
zu tragen, nemlich Steuern und alle andern Abgaben, die als Lasten des Ertrags zu
betrachten sind.
609.
Lasten, die während der Nuznießung dem Eigenthum selbst etwa auferlegt werden,
trägt der Eigenthümer; jedoch muß der Nuznießer ihm die Zinnsen
davon
vergüten.
Hat
der leztere die Auslage gemacht, so darf er nach geendigter Nuznießung das
Kapital zurück fordern.
610.
Hat ein Erblasser jemanden eine Leib-Rente oder einen Gehalt zu seinem
Unterhalt vermacht; so muß dieses Vermächtniß von dem Erbnehmer der Nuznießung
nach seinem ganzen Umfang, von dem Erbtheilnehmer der Nuznießung aber, nach
Verhältniß seines Genusses abgetragen werden. Keiner von beyden hat deshalb
eine Zurückforderung.
611.
Wer die Nuznießung als Stück-Vermächtnis erhalten hat, haftet selbst nicht für
die Schulden, wofür das Grundstück verpfändet ist. Wird er daher genöthiget,
sie zu zahlen; so hat er seinen Rückgriff auf den Eigenthümer, vorbehaltlich
dessen, was unter dem Titel von Schenkungen und lezten Willens-Verordnungen Saz
1020. bestimmt wird.
(170)
612. Wer am ganzen Nachlaß oder auch nur an einem Theil als Erb- oder
Erbtheilnehmer die Nuznießung hat, haftet zugleich mit dem Eigenthümer für
Tilgung der Schulden auf folgende Weise: Man schäzt im lezterem Fall den Werth
des Antheils, welcher der Nuznießung unterworfen ist, und bestimmt hierauf,
nach Verhältniß dieses Werths, dessen Beytrag zu den Schulden.
Will
der Nuznießer die Summe vorschießen, welche die Verlassenschaft oder deren
Antheil treffen, so wird ihm nach geendigter Nuznießung das Kapital ohne
Zinnsen ersezt.
Will
er nicht, so hat der Eigenthümer die Wahl, entweder selbst diese Summe zu
zahlen, (wo alsdann ihm der Nuznießer, so lange die Nuznießung dauert, die
Zinnsen vergütet) oder einen verhältnißmäßigen Theil der nuznießlichen Güter zu
verkaufen.
613.
Der Nuznießer trägt nur die Kosten und Folgen solcher Prozesse mit Dritten,
welche den Genuß betreffen.
614.
Greift ein Dritter während der Nuznießung in Eigenthum oder Rechte des
Eigenthümers ein; so ist der Nuznießer verbunden, diesem es anzuzeigen, sonst
wird er für allen Schaden, der solchem daraus entsteht, eben so verantwortlich,
als ob er selbst den Schaden gethan hätte. 615. Ist nur ein einzelnes Stück
Vieh in der Nuznießung begriffen, und dieses fällt ohne Verschulden des
(171)
Nuznießers, so ist dieser weder ein anderes an dessen statt zu geben, noch den
Werth zu ersezen, verbunden.
616.
Geht eine nuznießliche Heerde durch Zufall oder Krankheit, ohne Verschulden des
Nießers ganz zu Grund, so hat dieser gegen den Eigenthümer keine andere
Verbindlichkeit, als ihm über die Häute oder deren Werth Rechnung zu thun, so
weit sie dem Besizer zu gut kommen können.
Geht
die Heerde nicht ganz zu Grund, so ist der Nuznießer verbunden, durch junges
Vieh die Zahl der gefallenen Stücke zu ergänzen.
Dritter
Abschnitt.
Von
der Endigung der Nuznießung.
617.
Die Nuznießung erlöscht:
durch
den natürlichen oder bürgerlichen Tod des Nuznießers;
durch
Ablauf der Zeit, auf welche sie verliehen war;
durch
Wieder-Vereinigung, da nemlich die Eigenschaften eines Nuznießers und eines
Eigenthümers auf eine Person zusammen fallen;
durch
dreyßigjährigen Nichtgebrauch des Rechts;
durch
gänzlichen Untergang der nuznießlichen Sache.
617
a. Sie erlöscht auch durch Rückfall der Rechte des Verleihers an einen früheren
Eigenthümer, der nicht einwilligte.
618.
Die Nuznießung kann durch Mißbrauch des Nuznießers aufhören, er mag selbst die
Sache verderben.
(172)
oder aus Mangel der schuldigen Unterhaltung sie zu Grund gehen lassen.
In
deßfalsigen Prozessen können die Gläubiger des Nuznießers als Beykläger
auftreten, und zur Verbesserung des Verdorbenen, so wie zur Gewährleistung für
die Zukunft sich anbieten, um den Vortheil der Nuznießung zu retten.
Der
Richter kann je nach Wichtigkeit des Mißbrauchs unbedingt auf Erlöschung der
Nuznießung erkennen, oder verfügen, daß der Eigenthümer den Genuß der
nuznießlichen Sache wieder an sich ziehe, und dagegen dem Nuznießer oder seinen
Rechtsfolgern jährlich bis zu Ende der Nuznießung eine bestimmte Rente
entrichte.
619.
Die Nuznießung für Körperschaften dauert nur dreysig Jahre.
620.
Ward sie an jemanden gegeben, bis ein Dritter ein bestimmtes Alter habe, so
dauert sie so viel Jahre, als bis zu diesem Zeitpunkt erforderlich sind,
obgleich der Dritte früher stirbt. 621. Des Eigenthümers Verkauf der
nuznießlichen Sache, ändert nichts an dem Recht des Nuznießers; dieser behält
den Vortheil seiner Nießung, sofern er nicht förmlich darauf verzichtet.
622.
Die Gläubiger des Nuznießers können eine zu ihrem Nachtheil geschehene
Verzichtleistung für nichtig erklären lassen.
623.
Die Nuznießung einer Sache, wovon nur ein Theil untergegangen ist, dauert auf
dem Ueberrest fort.
(173)
624. Wenn ein Gebäude zur Nuznießung gegeben ist, und dieses Gebäude wird durch
Feuersbrunst oder durch andere Zufälle zerstört, oder stürzt Altershalber ein,
so hat der Nuznießer kein Nießungs-Recht an dem Grund und Boden, auch keines an
dem Baustoff.
Wenn
aber die Nuznießung auf einem Gut haftete, wovon das Gebäude einen Theil
ausmacht, so behält der Nuznießer den Genuß des Bodens und des Baustoffs.
Zweytes
Kapitel.
Von
der Nuzung und der Wohnung.
625.
Die Dienstgerechtigkeiten der Nuzung und Wohnung werden auf gleiche Weise, wie
die Nuznießung erworben und verloren.
626.
Man kann zu ihrem Genuß nicht gelangen, ohne zuvor gleichwie bei der Nuznießung
Sicherheit zu leisten, den Stand der Güter aufzunehmen, und die Beschreibung
darüber zu verfassen.
627.
Wer die Nuzungs- oder Wohnungs-Gerechtigkeit auf ein fremdes Eigenthum hat, muß
sie als guter Hauswirth gebrauchen.
628.
Die Rechte der Nuzung oder Wohnung erhalten ihre Bestimmung aus dem Inhalt des
Rechtstitels, der sie gibt, und sind darnach von größtem oder geringerem
Umfang.
629.
Läßt der Rechtstitel die Bestimmungen des Umfangs dieser Rechte unausgedrückt,
so dienen folgende Grundsäze zur Richtschnur.
(174)
630. Der, dem die Nuzung der Früchte eines Grundstücks zusteht, kann nur seine
eigenen und seine Familien-Bedürfnisse davon erheben. Die Bedürfniße solcher
Kinder, die er nach erhaltenem Nuzungs-Recht erst bekommt, sind mit
einbegriffen.
631.
Niemand kann die Nuzungs-Gerechtigkeit einer fremden Sache einem Andern
übertragen, es sey nun pachtweise oder in anderer Art.
632.
Der, welchem die Wohnung in einem Haus gegeben ist, kann mit seiner Familie
darinn wohnen, auch wann er damals, als ihm jenes Recht verliehen wurde, nicht
verheyrathet war.
633.
Das Wohnungs-Recht beschränkt sich auf die Wohnungs-Bedürfnisse des
Rechts-Inhabers, und seiner Familie.
634.
Das Recht der Wohnung kann ebenfalls nicht auf andere übertragen werden.
635.
Bedarf derjenige, der die Nuzung einer fremden
Sache
hat, alle Früchte des Grundstücks oder die Bewohnung des ganzen Hauses, so hat
er, gleich dem Nuzniesser, alle Kultur-Kosten, die bauliche Unterhaltung und
die Steuern zu tragen.
Benuzt
er nur einen Theil der Früchte, oder bewohnt er nur einen Theil des Hauses; so
trägt er nur nach Verhältniß seines Genusses dazu bey.
636.
Das Nuzungsrecht an Holz und Wald wird besondern Gesezen zur Bestimmung
überlassen.
(175)
Vierter Titel.
Von
Grund-Dienstbarkeiten.
637.
Grund-Dienstbarkeit heißt jede Last, die einem Grundstück zum Gebrauch und
Vortheil eines fremden Grundstücks aufliegt. Dessen Recht zu diesem Vortheil
heißt die Grundgerechtigkeit.
638.
Die Grundgerechtigkeit begründet keine Gewalts-Befugniß des einen Grundstücks
auf das Andere.
639.
Sie entsteht theils aus der natürlichen Lage der Orte, theils aus Verfügungen
des Gesezes, theils aus verbindlichen Willenserklärungen der Eigenthümer.
Erstes
Kapitel.
Von
den Dienstbarkeiten aus der Lage der Orte.
640.
Grundstücke, welche niedriger gelegen sind, müssen von höher gelegenen das
Wasser aufnehmen, wie solches im natürlichen Lauf ohne besondere Vorrichtungen
dahin abfließt.
Der
Eigenthümer des untern Grundstücks darf keinen Damm auswerfen, der diesen
Abfluß verhindert.
Der
Eigenthümer des obern Grundstücks darf nichts unternehmen, was die
Dienstbarkeit des untern Grundstücks erschwert.
641.
Jeder kann die Quellen auf seinem Boden nach Willkühr benuzen, vorbehaltlich
des Rechts, das der Eigenthümer eines untern Grundstücks etwa durch
Rechts-Titel oder Verjährung erworben hat.
(176)
642. Die Verjährung gilt für rechtmäßigen Erwerb nur nach einem durch dreyßig
Jahre hindurch ununterbrochen fortgesezten Genuß, von dem Zeitpunkt an zu
rechnen, wo der Eigenthümer des untern Grundstücks solche offene Anlagen
gemacht und beendigt hat, die den Fall und den Einlauf des Wassers auf sein
Eigenthum befördern sollen.
643.
Der Eigenthümer einer Quelle darf ihren Lauf nicht verändern, sobald sie den
Einwohnern einer Gemeinde, eines Dorfs, Weilers oder Hofs das nöthige Wasser
verschafft. Haben indeß die Einwohner deren Gebrauch nicht schon erworben oder
verjährt, so ist der Eigenthümer berechtigt, die Bestimmung einer Entschädigung
durch Sachverständige zu fordern.
644.
Derjenige, dessen Eigenthum längst einem fliessenden Wasser hinzieht, jene
Wasser doch ausgenommen, die im 558. Saz unter dem Titel: von der
Verschiedenheit der Güter, als Zugehörden des Staatseigenthums erklärt sind,
kann sich dessen jeden Orts, wo es vorbeyfließt, zur Bewässerung seines
Eigenthums bedienen.
Derjenige,
dessen Grund ein solches Wasser durchströmt, kann es in dem Raum, den es
daselbst durchlauft, auf jede Art benuzen, muß jedoch ihm da, wo es seinen
Grund verläßt, den gewöhnlichen Lauf wieder verschaffen.
645.
Erhebt sich ein Streit unter den Eigenthümern, über die Benuzung des Wassers,
so ist es Pflicht der Gerichte, den Vortheil der Landwirthschaft mit der
Achtung, die man den, Eigenthum schuldig ist, zu vereinbaren, und in allen
Fällen sind die besondern und örtlichen
(177)
örtlichen Anordnungen über den Lauf und die Benuzung der Wasser zu beobachten.
646.
Jeder Eigenthümer kann an seinen Gränz-Nachbar fordern, daß die aneinander
stoßenden Grundstücke durch Grenzmahle ausgeschieden werden. Die Gränzscheidung
geschieht auf gemeinschaftliche Kosten.
647.
Jeder Eigenthümer ist berechtigt sein Grundstück einzuzäunen, vorbehaltlich der
im 682. Saz festgesezten Einschränkung.
647.
a. Wenn jedoch jemand Dienstbarkeiten darauf besizt, die damit nicht würden
bestehen können, darf er, ehe er mit solchem abgefunden ist, dieser Freyheit
sich nicht bedienen.
648.
Der Eigenthümer, der sein Feld einzäunt, verliert sein Recht an der gemeinen
Hut und Trift oder Weide und Uebertrieb, nach Verhältnis des Bodens, den er
dadurch diesen Gemeinds-Genüßen entzieht.
Zweytes
Kapitel.
Von
den Dienstbarkeiten aus dem Gesez.
649.
Die Dienstbarkeiten aus dem Gesez betreffen das allgemeine Wohl, oder den
Vortheil einer Gemeinde, oder den Nuzen einzelner Personen.
650.
Zu Dienstbarkeiten für das allgemeine Beste oder den Vortheil einer Gemeinde
gehören der Leinpfad längst den schiffbaren oder floßbaren Strömen, der Bau
oder die Wiederherstellung der Straßen und anderer öffentlichen oder
Gemeinds-Anlagen.
(178)
Alles, was diese Gattung von Dienstbarkeit betrifft, wird durch eigene Geseze
oder Verordnungen bestimmt.
651.
Das Gesez legt ferner den Eigenthümern gegen einander verschiedene
Verbindlichkeiten auf, ohne sie auf einen besondern Vertrag zu gründen.
652.
Einen Theil dieser Verbindlichkeiten bestimmen die Geseze der Feld-Polizey; Ein
anderer, (der hier in Betracht kommt,) bezieht sich auf Scheid-Mauern und
Scheid-Graben, auf den Fall wo Gegen-Anlagen statt finden, auf die Aussicht
über den Grund des Nachbars, auf die Dachtraufe, und auf das Recht des
Durchgangs oder der Durchfahrt.
Erster
Abschnitt.
Von
Scheid-Mauern und Scheid-Gräben.
653.
Jede Scheid-Wand zweyer Gebäude bis zum First, jede Scheid-Mauer zwischen
Höfen, Gärten, oder geschlossenen Aeckern, wird für gemeinschaftlich angesehen,
in sofern weder ein schriftlicher Beweis noch ein sinnliches Merkmahl des
Gegentheils vorhanden ist.
654.
Ein solches Merkmahl ist vorhanden
a.
Wenn die Spize der Mauer auf einer Seite gerade und senkrecht mit ihrer
Aussenseite fortlauft, und auf der andern eine abhängige Fläche bildet;
b.
Wenn nur auf einer Seite eine schräge Decke (eine Mauerkappe) oder
Stein-Leisten und hervorragende Kragsteine vorhanden sind, die bey
(179)
Erbauung der Mauer dort angebracht worden sind;
In
jedem dieser Fälle tritt die Vermuthung ein, daß die Mauer ausschließlich demjenigen
als Eigenthum zugehöre, auf dessen Seite sich der Abschuß, die Kragsteine, oder
Stein-Leisten befinden.
655.
Die Unterhaltung und Wieder-Erbauung einer gemeinschaftlichen Mauer liegt allen
ob, welche ein Recht an ihr haben, und einem jeden von ihnen nach Verhältniß
seines Rechts.
656.
Indeß kann jeder Mit-Eigenthümer einer gemeinschaftlichen Mauer, welche kein
ihm zugehöriges Gebäude stüzt, sich von dem Beytrag zum Unterhalt und zur
Wieder-Erbauung durch Verzichtung seines Rechts an der Gemeinschaft losmachen.
657.
Jeder Mit-Eigenthümer darf an eine gemeinschaftliche Mauer anbauen, und jede
Art Balken auf die ganze Dicke der Mauer legen lassen, bis auf zwey Zoll vom
Rand des Nachbars. Dem Nachbar bleibt jedoch das Recht, die Balken bis zur
Hälfte der Mauer-Dicke abstossen zu lassen, sobald er an eben dieser Stelle auf
seiner Seite gleichfalls Balken legen, oder einen Rauchfang anlehnen will.
658.
Jeder Mit-Eigenthümer darf eine gemeinschaftliche Mauer erhöhen lassen, er muß
jedoch die Kosten der Erhöhung allein tragen, die Mauer über der vorigen
gemeinschaftlichen Höhe allein unterhalten, und
(180)
und überdieß wegen der Belastung, nach Verhältniß der Erhöhung und des Werths
eine Entschädigung leisten, wenn dadurch der Unterhalt der untern Mauer kostbarer
wird, und so lange der Andere die Erhöhung nicht mit benuzt.
659.
Ist die gemeinschaftliche Mauer nicht stark genug, um die Erhöhung zu tragen;
so muß derjenige, der sie erhöhen will, sie von Grund aus auf seine Kosten
wieder aufbauen lassen, und den Raum zur größern Dicke auf seine Seite allein
nehmen.
660.
Der Nachbar, der zur Erhöhung der Mauer nichts beygetragen hat, kann das Recht
der Gemeinschaft an der Erhöhung dadurch erlangen, daß er die Hälfte des
Aufwands ersezt, den sie gekostet hat, und den halben Werth des Bodens, der
etwa für den Zusaz längst
der
Mauer hergegeben wurde.
661.
Jeder Anstösser einer fremden Mauer gewinnt am Ganzen oder an einem Theil
derselben Gemeinschaft, so bald er dem Eigenthümer der Mauer den halben Werth
des Ganzen oder desjenigen Theils, den er gemeinschaftlich machen will, und des
Bodens, worauf die Mauer oder deren in Frage stehender Theil gebaut ist,
ersezt.
Kein
Nachbar kann in eine gemeinschaftliche Mauer einbrechen, noch irgend ein Werk
daran anlehnen, oder darauf stüzen, ohne Bewilligung des Andern, oder
Erkenntniß der Sachverständigen, daß das neue
(181)
Werk an sich oder unter den von ihnen vorgeschriebenen Vorsichten den Rechten
des Andern nicht schade.
663.
In Städten und Vorstädten kann jeder seinen Nachbar anhalten, daß er zur
Erbauung und Unterhaltung der Scheidewand ihrer dasigen Häuser und Gärten
beytrage.
Die
Höhe der Scheidewand wird nach Orts-Verordnungen oder Gebräuchen bestimmt; wo
es an sichern Gebräuchen und Verordnungen fehlt; soll jede Scheide-Wand unter
Nachbarn, die in Zukunft erbaut oder wieder hergestellt werden mag mit
Inbegriff der Mauer-Kappe acht Fuß hoch seyn.
664.
Wenn die verschiedenen Stockwerke eines Hauses verschiedenen Eigenthümern
zugehören, und die Urkunden über das Eigenthum nicht bestimmen, wie es in
Absicht auf die Ausbesserungen und das Wieder-Aufbauen gehalten werden soll; so
sind dabey folgende Grundsäze zu beobachten:
Die
Kosten der Hauptmauern und des Dachs sammt seinen Fußböden und dem Theil der
Kamine, der durch das Dach läuft, auch der Treppe vom obersten Stock in das
Dach, fallen auf alle Eigenthümer nach Verhältniß des Werths des Stockwerks,
das jedem zugehört.
Der
Eigenthümer eines jeden Stockwerks macht den Fußboden, worauf er geht, sammt
seiner obern Bekleidung, und die Decke oder untere Bekleidung des Fußbodens
eines höhern Stocks
Der
Eigenthümer des zweyten Stocks macht die Treppe, welche dahin führt;
(182)
Der Eigenthümer des dritten Stocks macht, von dem zweyten anzurechnen, die
Treppe, die zu ihm führt, und so weiter.
665.
Werden gemeinschaftliche Mauern oder Häuser wieder aufgebauet, ehe deren
Dienstbarkeits-Verhältnisse verjährt sind, so leben diese wieder auf. Sie
dürfen aber nicht lästiger gemacht werden.
666.
Alle Gräben zwischen zwey Grundstücken werden für gemeinschaftlich geachtet, in
sofern weder schriftliche Beweise noch Merkmahle des Gegentheils vorhanden
sind.
667.
Ein Merkmahl, daß der Graben nicht gemeinschaftlich sey, ist es, wenn der Rain
oder der Aufwurf der Erde sich nur auf einer Seite des Grabens befindet.
668.
Der Graben wird alsdann demjenigen anzugehören vermuthet, auf dessen Seite sich
der Aufwurf befindet.
669.
Ein gemeinschaftlicher Graben muß auf gemeinsame Kosten unterhalten werden.
670.
Jede Scheid-Hecke zwischen Grundstücken wird für gemeinschaftlich angesehen,
wenn nicht eine Urkunde oder ein hinlänglicher Besizstand für das Gegentheil
spricht, oder nur Eines der Grundstücke allein geschlossen ist.
671.
Hochstämmige Bäume mag der Eigenthümer nur in jener Entfernung von der Gränze
pflanzen, welche durch besondere Verordnungen oder unbestrittenen
(183)
Gebrauch festgestellt ist; wo diese fehlen, sollen hochstämmige Bäume sechs
Schuh, andere Bäume und lebendige Hecken hingegen anderthalb Schuh davon
entfernt seyn.
672.
Der Nachbar hat das Recht, zu fordern, daß Bäume und Hecken, welche näher an
seiner Scheide stehen, weggeschafft werden.
Derjenige,
über dessen Grund und Boden die Aeste der Bäume seines Nachbars hinüberragen,
kann Leztern anhalten, daß er diese Aeste abschneide.
Wurzeln,
die auf seinem Boden fortlaufen, darf er dort selbst abstossen.
673.
Bäume in einer gemeinschaftlichen Hecke sind gleich ihr gemeinschaftlich; aber
jeder von beyden Eigenthümern kann fordern, daß sie gefällt werden.
Zweyter
Abschnitt.
Von
der Entfernung und den Zwischenmauern bey gewissen Bauanlagen.
674.
Wer einen Brunnen oder das Senkloch eines Abtritts neben einer
gemeinschaftlichen oder nicht gemeinschaftlichen Mauer graben läßt;
Wer
daran Rauchfänge, Feuerherde, Hammerwerke, Backöfen oder Oefen errichtet;
Einen
Viehstall daran lehnt;
Ingleichem
wer einen Salzvorrath oder einen Haufen äzender Waaren daran legen will;
(184)
Der ist verbunden, jene Zwischenräume zu lassen, welche durch besondere
Verordnungen und Gebräuche festgestellt sind, oder diejenigen Werke zu machen,
welche gemäß eben solcher Verordnungen und Gebräuche oder nach Angabe der
Kunstverständigen nöthig sind, um dem Nachbarn nicht zu schaden.
Dritter
Abschnitt.
Von
der Aussicht auf Nachbars Gut.
675.
Ein Nachbar darf ohne Bewilligung des Andern in einer gemeinschaftlichen Mauer
weder offene noch geschlossene Fenster, noch sonstige Oefnungen anbringen.
676.
In seiner eigenen Mauer, wenn sie auch unmittelbar an das Grundstück eines
Andern gränzt, darf Jeder, um sich Licht zu verschaffen, geschlossene und
vergitterte Fenster anlegen.
Dieses
Fenstergitter muß von Eisen seyn, dessen Stäbe dürfen höchstens drey Zoll und
einen halben von einander entfernt seyn; es darf nicht geöffnet werden können.
677.
Eben diese Lichtfenster dürfen bey Zimmern auf ebener Erde acht Fuß, bey andern
sechs Fuß über dem Zimmerboden erst anfangen.
678.
Man darf nach dem Grundstück seines Nachbarn hin, es sey geschlossen oder
nicht, keiner Aussicht in gerader Richtung, keines Fensters, das dazu dient,
weder Altanen noch offene Erker sich anmaßen, wenn die Mauer, in oder auf
welcher man sie anbringt, von dem besagten Grundstück nicht sechs Fuß entfernt
ist.
(185)
679. Auch darf man dahin keine Aussicht von der Seite oder in schräger Richtung
anlegen, wo die Entfernung nicht wenigstens zwey Fuß beträgt.
680.
Die vorerwähnten Entfernungen werden von der äussern Seite der Mauer, worinn,
die Oefnung angebracht wird, und wenn von Altanen oder Erkern die Rede ist, von
ihrem äussersten Vorsprung bis zur Gränzlinie, wo das beyderseitige Eigenthum
sich scheidet, gerechnet.
680
a. Allmend ist nicht Nachbargut, hindert also die Anlage der Aussichtsfenster
nicht; vielmehr wo in der Folge durch Veräusserung in lebende Hand das
Allmendgut zu Nachbargut wird, muß Jenem, der darauf Aussichtsfenster hatte,
dieses Fensterrecht ungesperrt bleiben, und von dem neuen Nachbar bey seinen
Anlagen die im Saz 678 beschriebene Entfernung beobachtet werden.
Vierter
Abschnitt.
Von
der Dach-Traufe.
681.
Jeder Eigenthümer soll seine Dächer so einrichten, daß das Regenwasser auf
seinem eigenen Grund und Boden oder auf die öffentliche Straße abfließt; er
darf es auf den Boden seines Nachbarn nicht leiten, ohne daß dafür eine
Dienstbarkeit rechtmäßig bestehe.
Fünfter
Abschnitt.
Von
der Durchfahrts-Gerechtigkeit.
682.
Der Eigenthümer, dessen Grundstück durchaus mittelst anderer von der gemeinen
Straße abgeschnitten ist, darf zur Benuzung seines Felds einen Weg über die
(186)
Grundstücke seiner Nachbarn fordern, wofür er ihnen Schadens-Ersaz leisten muß.
683.
Die Durchfahrt muß, der Regel nach, auf der Seite genommen werden, welche von
dem eingeschlossenen Grundstück am kürzesten zur öffentlichen Straße führt.
684.
Sie wird jedoch über den Theil angewiesen, wo sie dem überfahrnen Grundstück am
unschädlichsten ist.
685.
Die Klage auf Entschädigung, welche für den im 682. Artikel angeführten Fall
eintritt, ist der Verjährung unterworfen; der Weg aber darf deswegen nicht
versperrt werden, weil die Klage auf Entschädigung erloschen ist.
Drittes
Kapitel.
Von
den Dienstbarkeiten, welche durch Handlungen der Menschen erworben werden.
Erster
Abschnitt.
Von
den verschiedenen Gattungen der liegenschaftlichen Dienstbarkeiten.
686.
Ein Eigenthümer darf sein Eigenthum mit jeder Dienstbarkeit belasten, oder ihm
jede Grundgerechtigkeit erwerben; nur müssen dergleichen Dienstbarkeiten nicht
der Person, sondern der Liegenschaft auferlegt, nicht der Person, sondern der
Liegenschaft zu gut bestellt seyn, und nichts bewirken, was der öffentlichen
Ordnung zuwider sey.
(187)
Gebrauch und Umfang solcher Dienstbarkeiten richtet sich nach dem Titel, der
sie gibt, und wo es an einem Titel gebricht, nach folgenden Grundsäzen:
687.
Dienstbarkeiten gereichen entweder zum Vortheil eines Gebäudes, oder eines
Feldguts.
Dienstbarkeiten
der ersten Art heissen Baudienstbarkeiten, es mögen die hiezu berechtigten
Gebäude in einer Stadt oder auf dem Land gelegen seyn.
Jene
der zweyten Art heissen Felddienstbarkeiten.
688.
Die Dienstbarkeiten sind entweder selbstständig oder unständig.
Selbstständig
sind diejenigen, deren Gebrauch ohne Zuthun eines Menschen fortgehet;
dergleichen sind: Wasserleitungen, Dachtraufen, Aussichten und andere
Gerechtigkeiten ähnlicher Art.
Unständige
Dienstbarkeiten sind diejenigen, die zu jeder Ausübung der Beywirkung eines
Menschen bedürfen; als: Weggerechtigkeiten, Wasserschöpf-Gerechtigkeiten,
Huthgerechtigkeiten und andere ähnliche.
689.
Die Dienstbarkeiten sind offen ober verborgen.
Offen
sind sie, wenn sie sich durch äussere Anlagen, zum Beyspiel durch eine Thür,
ein Fenster, eine Wasserleitung ankündigen.
Verborgen
sind diejenigen, deren Daseyn durch kein äusseres Merkmahl ins Auge fällt, wie
z. B. die Pflicht, auf einem Grundstück kein Gebäude anzulegen, oder nicht über
eine bestimmte Höhe zu bauen.
(188)
Zweyter Abschnitt.
Wie Dienstbarkeiten
erworben werden.
690.
Offene und zugleich selbstständige Dienstbarkeiten erwirbt man durch
Vergünstigung oder durch dreyßigjährigen Besiz.
691.
Verborgene, jedoch selbstständige Dienstbarkeiten, so wie unständige
Dienstbarkeiten, sie seyen offen, oder verborgen, erwirbt man allein durch
Vergünstigung.
Sie
zu erwerben ist selbst ein unfürdenklicher Besiz nicht hinreichend; in
Gegenden, wo sie jedoch vorhin auf solche Weise erworben wurden, dauern sie
fort, sobald sie schon durch verjährten Besiz bey Verkündung dieses Gesezbuchs
erworben sind.
692.
In Hinsicht der selbstständigen offenen Dienstbarkeiten gilt die Widmung,
welche der Eigenthümer seiner Sache gibt, für einen Titel.
693.
Nur alsdann darf man annehmen, daß eine Widmung des Eigenthümers eingetreten
seye, wenn erwiesen ist, daß zwey abgetheilte Grundstücke vormals nur einen
Eigenthümer hatten, und daß durch diesen die Sachen in jenen Zustand versezt
worden sind, welcher Merkmahl der Dienstbarkeit ist.
694.
Wo auf zweyen Grundstücken ein und desselben Eigenthümers sich ein sichtbares
Merkmahl einer Dienstbarkeit befindet, und nun Eines derselben veräussert wird,
ohne daß der Vertrag eine Uebereinkunft über diese Dienstbarkeit enthält; da
besteht sie auf dem veräusserten Grundstück, sie mögen ihm zu Last oder zu Nuz
seyn.
(189)
695. Bey Dienstbarkeiten, die nicht durch Verjährung zu erwerben sind, ist der
Mangel des ursprünglichen Titels durch nichts anderes zu ersezen, als durch ein
Anerkenntniß der Dienstbarkeit, welches von dem Eigenthümer des belasteten
Grundstücks herrührt.
696.
Wer eine Dienstbarkeit bewilligt, gestattet dadurch alles, was erforderlich
ist, um sie auszuüben. So hat die Dienstbarkeit an einem fremden Brunnen Wasser
zu schöpfen, das Recht über dessen Boden zu gehen, nothwendig zur Folge.
Dritter
Abschnitt.
Von
den Rechten des Eigenthümers einer Dienst-Gerechtigkeit.
697.
Der Herr einer Dienst-Gerechtigkeit hat zugleich das Recht, alle Anlagen, die
für deren Benuzung und Erhaltung nöthig sind, zu machen.
698.
Sie geschehen auf dessen Kosten, nicht auf Kosten des belasteten Grundstücks,
wo die Rechts-Urkunde der Dienstbarkeit nicht ein Anderes bestimmt.
699.
Selbst in dem Fall, wo diese Urkunde dem Eigenthümer des belasteten Grundstücks
die Verbindlichkeit auflegt, die zum Gebrauch oder zur Erhaltung der
Dienstbarkeit erforderlichen Anlagen auf seine Kosten zu machen, kann solcher
noch immer sich dieser Verbindlichkeit dadurch entledigen, daß er das belastete
Grundstück dem Herrn der Dienstbarkeit für eigen heimweiset.
(190)
700. Wird das Grundstück, dem ein Anderes dient, getheilt; so hängt die
Dienst-Gerechtigkeit zwar noch immer jedem abgesonderten Theil an, und gebührt
ihm wie zuvor; der Zustand des belasteten Grundstücks darf indessen hiedurch
nicht erschwert werden.
Wenn,
zum Beyspiel von der Weggerechtigkeit die Rede ist; so sind alle
Wegberechtigten verbunden, bey der Ausübung einen und den nemlichen Weg
einzuhalten.
701.
Der Eigenthümer eines belasteten Grundstücks darf nichts unternehmen, was den
Gebrauch der Dienstbarkeit schmälern oder unbequemer machen würde.
Er
darf also den Orts-Zustand nicht wesentlich verändern, noch die Ausübung der
Dienstbarkeit auf eine andere Stelle legen, als worauf sie ursprünglich
angewiesen ward.
Wäre
inzwischen diese ursprüngliche Anweisung dem Eigenthümer des belasteten
Grundstücks wegen neuerer Verhältnisse beschwerlicher geworden, oder hinderte
sie ihn etwa, nüzliche Verbesserungen dort vorzunehmen; so darf er dem
Eigenthümer des andern Grundstücks einen zur Ausübung seiner Rechte gleich
bequemen Plaz anweisen, und dieser ihn nicht ausschlagen.
702.
Umgekehrt kann derjenige, der zu einer Dienstbarkeit berechtigt ist, sie nur
nach Inhalt seiner Rechts-Urkunde ausüben, und darf weder auf dem Grundstück,
das mit der Dienstbarkeit belastet ist, noch auf demjenigen, dem die
Gerechtigkeit zusteht, eine Veränderung vornehmen, welche den Zustand des
Erstern erschweren würde.
(191)
Vierter Abschnitt.
Wie
Dienstbarkeiten erlöschen.
703.
Dienstbarkeiten erlöschen, wenn man wegen verändertem Stand der Dinge sie
weiter nicht ausüben kann.
704.
Sie leben wieder auf, wenn die Sachen in den Zustand zurück kommen, wo man sie
ausüben kann, ehe die Zeit ihrer Erlöschung abgelaufen ist.
705.
Jede Dienstbarkeit ist erloschen, so bald das hiezu berechtigte und das damit
belastete Grundstück an den nemlichen Eigenthümer kommen.
Die
offenen leben jedoch wieder auf, sobald eine Veräusserung geschieht, ohne daß
das bleibende Merkmahl der Dienstbarkeit weggeschafft, noch das Gegentheil
ausdrücklich bedungen wird.
706.
Eine Dienstbarkeit wird durch einen dreyßigjährigen Nichtgebrauch versessen.
707.
Nach den verschiedenen Gattungen der Dienstbarkeiten haben jene dreyßig Jahre
einen verschiedenen Anfang : von dem Tag, wo man aufgehört hat, sie zu benuzen,
werden die unständigen Dienstbarkeiten versessen; von dem Tag, wo eine mit der
Dienstbarkeit im Widerspruch stehende Handlung vorgenommen worden ist, sind die
selbstständigen Dienstbarkeiten in solchem Fall.
708.
Auch die Art, wie eine Dienstbarkeit ausgeübt wird, kann eben so durch
Verjährung verändert werden.
(192)
709. Wo eine Dienstgerechtigkeit zu einem Grundstück gehört, das mehreren in
unzertheilter Gemeinschaft zusteht, da hindert die Ausübung des Einen die
Verjährung auch zum Vortheil aller übrigen Miteigenthümer.
710.
Ist Einer unter den Miteigenthümern, wider den die Verjährung nicht laufen
konnte, zum Beyspiel ein Minderjähriger, so werden durch ihn auch die Rechte
der übrigen erhalten.
Fünfter
Titel.
Von
Erb-Dienstbarkeiten.
710
a. Erbdienstbarkeiten sind solche Lasten einer Liegenschaft, welche weder zum
Vortheil einer bestimmten Person, noch zum Vortheil einer bestimmten
Liegenschaft oder ihres Besizers, sondern zum Vortheil jedes getreuen
Rechts-Inhabers bestehen. Nur das Gesez kann dergleichen Lasten erschaffen.
710
b. Das Gesez gibt und erkennt keine andere als Zehenden, Gülten und Zinsen.
*
Erstes Kapitel.
Vom
Zehenden.
710
aa. Jedes Grundstück das urbar ist, oder urbar wird, bringt auf seinen Inhaber
die Schuldigkeit einen bestimmten Theil seiner Früchte zurückzulassen, wenn es
nicht in einer zehendfreyen Gemarkung liegt, oder eine ihm besonders erworbene
Freyheit geltend machen kann. Der zurückzulassende Theil heißt der Zehenden;
das Recht, ihn für sich zu beziehen, die Zehendherrschaft; und die Summe der
rechtlichen Bestimmungen über den Bezug und die Lasten desselben, das
Zehendrecht.
(193)
710 ab. Eine Gemarkung, ingleichem jeder eigens ausgegrenzte Feldbezirk ist
alsdann zehendfrey, wenn darinn seit dreyßig oder mehr Jahren Niemand auf das
angebaute Land eine Zehend-Ansprache geltend gemacht hat; noch mehr diejenigen,
welche ein von der Rechtsbehörde ausgeflossener oder durch Ersizung bestärkter
Freysprechungsbrief schüzt.
710
ac. Wo in einer Gemarkung zwar, jedoch nur in besondern ausgegrenzten Bezirken
Zehenden erhoben wird, da schadet dieses der Zehendfreyheit der Gemarkung
nicht.
710
ad. Ein einzelnes Grundstück in einer zehendbaren Lage ist nur zehendfrey, wenn
und so lang es einen gültigen oder durch Ersizung rechtskräftig gewordenen
Freyheitstitel für sich hat.
*
Erster Abschnitt.
Von
der Zehend-Herrschaft.
710
ba. Der Zehenden, zu welchem ein Anderer nicht ein erworbenes Eigenthum
nachweiset, gehört dem Ortsherrn, er falle von altbaubarem oder von
neuumgebrochenem Feld.
710
bb. Wer ein Recht zum alten Zehenden hat, kann es ohne Darlegung eines
ausdrücklich darauf sprechenden Rechtstitels auf Neubrüche nicht ausdehnen.
Eine
solche Ausdehnung steht kraft Gesezes dem Ortspfarrer der Gemarkung bey dem
kleinen Zehenden zu, wenn er diesen auf der Gemarkung hat.
710
bc. Neubruch ist alles Land inner- oder ausserhalb einer Gemarkung, welches aus
einem ein Menschenalter durch angedauerten Unbau zum zehendbaren Anbau gebracht
wird, so lang nicht ein früherer Anbau desselben bewiesen, und sofern nicht
seine jezige Urbarmachung gegen Ueberlassung eines altzehendbaren Strich Landes
zum Unbau geschieht, wo lezternfalls dessen Zehend-Schuldigkeit auf Jenen
übergeht.
(194)
710 bd. Der Beweis des frühern zehendbaren Anbaues kann nicht durch
Ackerfurchen, und dergleichen unsichere Spuren geführt werden, sondern
lediglich durch Weisthümer und öffentliche Urkunden welche den früheren Anbau
bezeugen, oder durch die Lage in einem mit eigenen Zehend-Grenzzeichen
umgebenen Bezirk, oder durch die Aussage beglaubter Zeugen, daß sie von ihren
Eltern und Vor-Eltern der dreyßig und mehr Jahren gehört haben, wie zu ihrer
Zeit das befragte Land als Baufeld benuzt worden sey, wann sie einem
unvollkommenen Urkunden-Beweis zur Unterstüzung dienen.
710
be. Wer ein Recht zum Markungs-Zehenden hat, darf es auf jedes unausgesonderte
Stück der Markung ohne weitern Erwerbtitel ausüben; er kann es aber ohne diesen
in abgesteinte Zehendbezirke auf kein Stück und auf keine Fruchtgattung
ausdehnen.
710
bf. Wer in einer Markung oder in einem besondern Zehendbezirk, welche vermög
allgemein sprechender Rechtstitel frey sind, irgend eine Gattung des
Zehendrechts ausüben will, muß ihre Zuständigkeit besonders darthun.
710
bg. Anschwemmungen fallen unter diejenige Zehendherrschaft und unter dasjenige
Zehendrecht, welchem das Haupt-Grundstück unterliegt.
*
Zweyter Abschnitt.
Von
dem Zehend-Bezug.
710
ca. Der Zehendbezug erhält seine Bestimmung in jeder Ortsgemarkung durch
Verträge und Herkommen, wo diese aber nicht Maas geben, durch nachfolgende
Regeln:
710.
cb. Jede Frucht des urbaren Bodens, sie sey natürlich oder erzogen, klein oder
groß, Baumfrucht oder Bodenfrucht, erste oder zweyte im Jahr, ist im Zweifel
zehendbar.
710.
cc. Das Gewächs der Hausgärten, die Erzeugniße der Thiere, der Erwachs der Wälder
ist im Zweifels-Fall für nicht zehendbar zu achten.
(195)
710. cd. An natürliche Früchte unter dem Boden, als Metalle, Steine, Trüffel,
hat der Zehendherr keine Ansprache.
710.
ce. Wo der Zehenden in einer Gemarkung in den Grossen und Kleinen getheilt
wird, und hiernach eine verschiedene Zehend-Herrschaft hat, da kann die
Haupttheilungs-Norm auf Frucht-Gattungen oder auf Feld-Fluren beruhen, je nach
dem Ortsgebrauch.
710.
cf. Wo die Zehend-Herrschaft nach Fruchtgattungen getheilt ist, und in einem
einzelnen Fall zweifelhaft wird, wohin eine in der Gegend schon längst gebaute
Gattung zu rechnen sey; da ist sie demjenigen, der in der Gegend einförmig sie
bezieht, zuzuweisen: wo aber kein einförmiger Bezug vorliegt, da ist diejenige
Frucht, welche ihrer Natur nach für den Handel ins Große tauglich ist, zum
großen Zehenden, jene aber, welche blos zum Gebrauch der Markungs-Eigenthümer
oder zur Versorgung nahgelegener Städte, mithin nur zum Selbstgebrauch und
Wochenmarkt-Handel wegen der Verderblichkeit ihres Stoffs oder der
Unbeholfenheit ihrer Masse geeignet ist, zum kleinen Zehenden zu rechnen.
710
cg. Leztere Regel ist auch auf neue Zehend-Gattungen anzuwenden, wenn sie nicht
bestimmt statt einer andern Frucht-Gattung, in Gebrauch kommen, welche
verhältnißmäßig durch sie ausser Uebung kommt, als in welch lezterem Fall sie
im Zehenden diese zu vertreten haben.
710.
ch. Ist nach Feldfluren (Zelgen) die Zehendherrschaft getheilt, so soll da, wo
nach zwey Fluren gebaut wird, alle Frucht des Winterfelds dem großen
Zehendherrn, alle Frucht des Sommerfelds dem kleinen Zehendherrn gehören. Wird
nach drey Fluren gebaut, mithin die Brachflur auch benuzt; so gehört der
Zehenden von den Früchten der Winterflur ganz dem großen, jener der Brachflur,
soweit er nicht zehendfrey ist, ganz dem kleinen Zehenden, und jener der
Sommerflur ist zwischen beiden nach Fruchtgattungen theilbar,
(196)
wo nicht beede lezte Fluren etwa nach Fruchtgattungen getheilt worden sind.
Früchte,
welche durch mehrjährigen Anbau erst gewonnen werden, sind nach Verhältnis der
Fluren, welche sie einnehmen, zwischen den verschiedenen Zehendherrn zu
theilen.
710.
ci. Wein und Heu fallen in den grossen; Obst und Oehmd, so wie der
Blutzehenden, und der Garten- oder Etter-Zehenden in den kleinen Zehenden.
710.
ck. Wo nicht nach Zehendgattungen sondern nach Fluren verzehendet, und ein
Acker in Weinberg verwandelt, oder aus flurbaren in unflurbaren Bau versezt
wird, oder umgekehrt; da nimmt jeden Jahrs vertretungsweise derjenige den
Zehenden, dem er bey Fortdauer der vorigen Bauart gehört haben würde.
710.
cl. Sind in einer Gemarkung zehendbare und zehendfreye Gattungen in Uebung,
ohne daß jedoch der Boden zehendfrey ist, so werden alle neu aufkommende
Gattungen, die nicht lediglich eine in Abgang kommende zehendfreye vertreten,
zehendbar, soviel Aehnlichkeit sie übrigens mit andern zehendfreyen haben
mögen.
Würde
eine solche neue Fruchtgattung ausser jener Vertretung einer zehendfreyen
Gattung auch noch zu weiteren namhaften Zwecken dienen, wozu vorhin andere zehendbare
Gattungen gedient haben; so wird sie jedoch nur in einer verhältnismäßig
geminderten Maase zehendbar.
710.
cm. Die gewöhnliche Maase des Zehendens besteht in dem zehenden Theil der
Erzeugniße.
710.
cn. Die Früchte müßen von dem Eigenthümer des Bodens mit den Seinigen
geerndtet, aber das Zehendtheil abgesondert von dem übrigen auf dem Grundstück
zurückgelassen, oder ausgezehndet werden.
Es
kann jedoch bedungen oder hergebracht seyn, daß die Auszehndung erst an der
Einfahrt ins Ort, oder in der Scheuer und Kelter, oder gar erst aus den
gedroschenen oder gekelterten Früchten geschehe.
(197)
Dergleichen Pforten- Scheuer- und Kelter- auch Sack- und Faß-Zehenden kann
nicht neu eingeführt werden.
710.
co. Die ausgezehendeten Früchte muß der Zehendherr auf seine Kosten und Gefahr
einheimsen.
Es
kann, wo es jezt schon Rechtens ist, der Zehenden fahrend seyn, so, daß ihn der
Zehendpflichtige dem Zehendherrn heimführen muß. Eine Uebernahme der Gefahr auf
den Zehendpflichtigen, wo sie nicht aus gesezwidrigem Verzug von selbst fließt,
sie mag geschehen seyn, oder künftig erst geschehen, ist nichtig.
710.
cp. Der Zehendherr kann auf die zehendbare Güter zur Zeit der Erndte Aufseher
und Arbeiter senden, damit ordentlich ausgezehndet, und von solchen der
Zehenden in Empfang genommen werde.
710.
cq. Wo im Verzehenden auf dem Feld bey einem Gut unter zehn Garben, Schober u.
s. w. übrig bleiben, da hat der Zehendherr kein Recht zum Fortzählen, wenn
gleich der Besizer des zehendbaren Guts in dem nemlichen Zehend-Bezirk noch
andre Güter mit dem nemlichen oder einem ähnlichen Erzeugnis hat: sondern was
unter Zehn übrig bleibt, davon ist das Halbe zu geben, wenn es fünf oder mehr
Garben sind, andernfalls Nichts.
710.
cr. Das Fortzählen von einem Jahr zum andern findet auch nirgends statt, als
bey dem Blutzehenden.
710.
cs. Wo durch rechtstverjährte Zeit gleichförmig eine Abgabe in Geld oder
Früchten, sey es nun in dergleichen Fruchtgattungen oder wechselnd nach der
Anblümungsart des Jahrs (in Landachtsweise) gegeben worden ist, da gilt dieses
für eine Zehendgült, wird nach Gültrecht beurtheilt, und läßt einen Rückgriff
auf den Zug-Zehenden nicht zu, wo solcher nicht durch den EntstehungsTitel
jener Verzehndungs-Art urkundlich gerechtfertigt werden kann.
710.
ct. Der Zehendherr hat kein Recht auf Zehend-Vergütung, wann der Eigenthümer
sein Feld mit Obrigkeitlicher Nachsicht
(198)
ungebaut läßt, oder es zu Haus- und Hofraithe benuzt; er verliert aber auch
dadurch sein Zehend-Recht nicht für den Fall, wo das Feld wieder in zehendbaren
Anbau kommt.
710.
cu. Jedes Zehendrecht kann zur Beförderung des Anbaus eines solchen Landes, das
in Unbau verfallen ist, oder ganz neu umgebrochen werden soll, auf eine
bestimmte Zeit in Bezug auf jenes Land für ruhend erklärt werden. Die Zeit
bestimmt die Ober-Polizeybehörde nach Verschiedenheit der Mühe und Wagniß des
neuen Anbaues.
710.
cv. Wer seine Früchte unverzehndet einheimst, an dessen sämmtliche in solchem
Jahr eingeerndete Früchte kann sich der Zehendherr wegen des Ersazes mit
gleichem Recht halten, als ob er darauf Pachtschilling zu fordern hätte;
keineswegs aber an das Gut selbst, noch an dritte Besizer desselben.
710.
cw. Wo in einem Streitfall Bestimmungen des Zehendbezugs zweydeutig erscheinen,
da ist die Entscheidung für die Zehendlast innerhalb obiger allgemeinen
Schranken, aber gegen jede Erschwerung derselben; für den alten Zehenden gegen
den Neubruch und für den grossen gegen den kleinen zu geben.
*
Dritter Abschnitt.
Von
den Zehend-Lasten.
710.
da. Kein Zehenden ist schuldig, an den gewöhnlichen Auflagen auf das Gut, an
den gemeinen Unterhaltungs-Kosten desselben,
und
an den Anbau- Bewahrungs- und Erndte-Kosten der Früchte etwas zu tragen.
710
db. Jeder muß hingegen an demjenigen ausserordentlichen Aufwand verhältnißmäßig
mitleiden, welcher für Rettung des zehendbaren Grund und Bodens vom Untergang
z. E. durch Wasserbau, oder der Früchten gegen das gänzliche Verderben z. E.
durch Abkauf einer Fouragirung, durch Hagelversicherung u. s. w. zu machen ist.
(199)
710. dc. Der alte Zehenden innerhalb eines Kirchspiels hat für die Fälle, wo
nicht ein hinreichendes Kirchen-Vermögen vorhanden, und nicht eine Baufreyheit
besonders erwiesen ist, die Last des Beytrags zu Kirchenbau-Bedürfnißen auf
sich.
Ueber
Umfang und Anwendungs-Fälle dieser Last entscheiden besondere Geseze.
710.
dd. Der Zehenden kann durch Herkommen oder besondere Rechtstitel die Last einer
Abgabe zur Pfarrbesoldung auf sich haben. Wo dieses der Fall ist, da kann
jedoch diese Last nicht erhöhet werden, wenn nicht aus den vorigen besondern
Rechtsverhältnissen eine ihm eigens obgelegene Pflicht, für die Bedürfnisse der
Pfarrbesoldung einzutreten, dargelegt werden kann.
Vierter
Abschnitt.
Von
Erlöschung des Zehend-Rechts.
710.
ea. Das Zehendrecht kann da, wo ein Auswärtiger, dessen Heimathsstaat die
Zehenden ablöslich erklärt hat, Eigenthümer eines Zehenden ist, für den Landes-
oder Ortsherrn oder die Markungs-Gemeinde, je nachdem Einer oder der Andere
früher von dieser Erlaubniß Gebrauch macht, mittelst Darlegung desjenigen Werths,
um welchen in jenem Heimathsstaat die Ablösung eines gleichen Zehendrechts
würde statt gefunden haben, eingelöset werden.
710
eb. Keine persönliche Eigenschaft des Gutsbesizers kann die Zehendpflichtigkeit
des Guts aufheben. Sie ruhet zwar, wenn das Guts-Eigenthum in Händen des
Zehendherrn ist; aber sie erlöscht nicht dadurch, sondern lebt kraft Gesezes
wieder auf, sobald es in andere Hände kommt.
710
ec. Das Zehendrecht geht durch verjährte Nichtübung gleich jeder
Gutsdienstbarkeit verloren, und wird auch durch solche in Absicht auf Gattungen
oder Bezirk beschränkt, auf welche und in welchen es zu üben, Gelegenheit war.
(200)
710 ed. Nichtübung ist vorhanden, so oft der Zehendherr ruhig geschehen läßt,
daß der Zehendmann die Früchte unverzehendet heimführt.
710
ee. Versizung und Ersizung des Zehendens kann nur auf das einzelne bestimmte
Grundstück und auf die bestimmte Fruchtgattung angewandt werden, bey welcher
während der Verjährungs-Zeit gleichförmig die Nichübung statt fand.
710
ef. Auf andere Grundstücke oder Gattungen kann Ersizung nur alsdann ausgedehnt
werden, wenn jeweils auf allen angeblümten Feldern eines Bezirks oder allen
Gattungen der Erzeugnisse die Verzehndung geschah oder unterblieb, wo alsdann
jedesmal auch die ungebaut gebliebene zehendbare Felder und die nicht
angepflanzte Gattungen des nehmlichen Bezirks in den Besiz mit einbegriffen zu
achten sind.
*
Zweytes Kapitel.
Von
Erb-Gülten und Zinsen.
710
fa. Erbgült oder Erbzins ist eine Abgabe, Erstere in Erzeugnissen des Bodens,
Leztere in Geld oder Thieren, welche ein Eigenthümer von dem Genuß eines ihm
gehörigen Guts an jeden getreuen Inhaber des Gültrechts zahlen muß.
710
fb. Neue Gülten und Zinsen können anders nicht als in der Form von Erbrenthen
nach Saz 530 bestellt werden. Die alten dauern fort, so weit sie durch gültige
Rechtstitel oder verjährten Besiz gedeckt sind.
710
fc. Die darüber sprechenden Rechtsurkunden oder Bereine verlieren ihre
Beweiskraft durch dreyßigjährigen Zeitverlauf, und müssen, dem Saz 2263 gemäs,
zuvor jedesmal erneuert werden.
710
fd. Diese Bereine müssen die Verfallzeit, den Empfangs-Ort und die
Lieferungsart bestimmen.
710
fe. Da, wo der Gültmann schuldig ist, die Gült an einen bestimmten Ort zu
liefern, muß er zwar im Unterlassungsfall
(201)
die Prozeßkosten tragen; aber Verzugskosten trägt er nicht eher, als bis der
Gültherr durch urkundliche Einforderung sein Recht ausgeübt hat.
710
ff. Die Gült muß gegeben werden in Jahren, wo wenig, so wie in jenen, wo viel
erwächst. Nur wenn durch Heer und Hagel in einem Jahr eine gänzliche
Ertragslosigkeit entsteht, nemlich mehr nicht als Saatfrucht, auch Bau- und
Bestellungskosten gewonnen werden, ist der Gültherr zum Nachlaß verbunden. Für
Gegenden, welche durch ihre Lage häufig dem Wetterschaden ausgesezt sind, können
die Polizeygeseze Nachlaß-Anordnungen auf einen Theil der Gült machen.
710
fg. Die Gült haftet auf dem Genußrecht am Gut; nur derjenige, dem dieses
zusteht, kann darum angegriffen werden: nur die laufende und die zwey nächst
zuvor verfallene haben dasjenige Vorzugsrecht auf die jedesmalig eingeheimste
Früchte, welches dem Pachtschilling gesezlich verliehen ist.
710
fg. Das Grundeigenthum des Guts oder ein dritter Besizer des leztern kann für
Gültrückstände nicht angegriffen werden, noch weniger mag dadurch ein Uebergang
des Guts-Eigenthums an den Gültherrn begründet werden, selbst dann nicht, wann
die früheren Urkunden einen solchen Verfall ausdrücklich verfügten.
710
fi. Der Gültherr kann eine Theilung der Gültgüter nicht hindern, sondern nur
solang die Bestellung eines Vorträgers nicht geschehen ist, der die Gült von
allen Einzinsern auf deren Gefahr und Kosten einziehe, und in einer Hand
abliefere, sich an alle Teilnehmer als Sammt-Schuldner halten.
Bewilligt
derselbe eine Theilung ohne Bestellung eines Vorträgers, so gilt die Gült
selbst für getheilt, und jeder Theil für ein selbstständiges Ganzes.
710.
fk. Auch das Gültrecht ist untheilbar, und der Gültmann nicht schuldig seine
Gült in mehr als eine Hand abzuliefern.
710
fl. Das Gültrecht erlöscht durch die nemlichen Ursachen, wie
Gutsdienstbarkeiten. Das Erloschene kann nicht wieder aufleben.
(202)
Nichtgebrauch des Gültrechts ist vorhanden, sowohl wenn gar keine Einforderung
geschehen, als auch wenn eine Einforderung in gesezlicher Zeit unverfolgt
geblieben ist.
710
fm. Jede Erb-Gült, von welcher nicht urkundlich erwiesen werden kann, daß sie
ursprünglich als unablöslich errichtet worden, gilt für wiederkäuflich: sie
kann nach vorgängig halbjähriger Aufkündung durch Darlegung des fünf und
zwanzigfachen Betrags abgekauft werden; der Betrag wird bey Frucht oder Vieh
nach einem fünf und zwanzigjährigen Durchschnitt des Preises bestimmt.
Sechster
Titel.
Von
Grundpflichtigkeiten.
710
ga. Wo nicht jeder getreue Rechtsinhaber, sondern lediglich der Besizer eines gewissen
Orts, Hofs oder Guts Leistungen oder Dienste und zwar nicht unmittelbar an ein
gewisses Grundstück, sondern nur an jene, die innerhalb eines Orts- oder
Gutsmarkung ansässig sind, zu fordern hat, mithin das Recht auf die Ansäßigkeit
überhaupt, nicht auf einen bestimmten Gutsbesiz bedingt ist, jedoch auch nicht
aus einer Staats-Berechtigung, sondern aus bürgerlichen Rechtsverhältnissen
fließt, da ist eine Grundpflichtigkeit vorhanden.
710
gb. Nur ein Gesez kann sie begründen. Das Gesez duldet jene, die dermalen in
rechtmäßiger Uebung sind; so lang sie nicht abgelöst werden; aber keine
Wiederauflebung derjenigen, welche ausser Uebung sind; keine neue Einführung
derselben.
710
gc. Die Grundpflichtigkeiten können weder ohne das Gut, dem sie anhängen, erworben
oder besessen, noch auf ein anderes Gut übergetragen werden.
710
gd. Die Grundpflichtigkeit begründet so wenig als eine Grunddienstbarkeit eine
Gewalt über die Markung oder über diejenigen, welche darinn ansäßig sind, und
muß also gegen diejenigen,
(203)
welche ihre Pflicht ausser Augen sezen, nur durch Dazwischenkunft des Richters
gehandhabt werden.
710
ge. Jede Grundpflichtigkeit dieser Art ist wesentlich lösbar, sobald die
Pflichtigen gesammter Hand eine Vergütung des mittlern Ertrags durch einen Kaufpreis
oder durch Verwechslung mit einer Gült, die sie dafür auf ihre Güter nehmen,
anbieten.
Gesammter
Hand ist das Anbieten geschehen, wann entweder die Gemeinde, welcher sie
angehören, verfassungsmäßig das Ablößungs-Erbieten thut, oder der mehrere Theil
der Einzelnen für Alle mit der Zahlung, vorbehaltlich seiner Abfindung mit
Jenen, welche noch nicht beystimmen, eintritt.
710
gf. Jede Grundpflichtigkeit erlöscht auf den nemlichen Wege, wie die
unständigen Grunddienstbarkeiten.
710
gg. Grundpflichten sind die Bannpflichten oder Zwangs-Gerechtigkeiten, die
Frohndpflichten und die Erbpflichten.
*
Erstes Kapitel.
Von
den Bann-Pflichten.
710
ha. Banngerechtigkeit ist das Recht eines Gutsbesizers zu verlangen, daß von
dem Eingesessenen eines Bezirks die gebannte Handlungen nicht anders, als in
seiner dafür errichteten Anstalt, z. B. Mühle, Kelter, Backofen, Schenke,
verrichtet, und ihm dadurch ein bestimmter Vortheil zugewendet werde.
710.
hb. Kein Bannpflichtiger kann genöthiget werden, die gebannte Handlungen zu
unternehmen, z. B. seinen Wein bey einem Wirth zu trinken, sein eigen Brod zu
backen; nur wenn er sie verrichten will, muß er sich dazu der Bann-Anstalt
bedienen.
710.
hc. Die Gebühr für den Gebrauch der Anstalt, wo sie nicht durch den Rechtstitel
der Banngerechtigkeit bestimmt ist, richtet sich nach den allgemeinen
Polizey-Vorschriften für dergleichen Anstalten.
(204)
Wo sie eine besondere nicht auf jene rückweisende Vertrags-Bestimmung hat, da
kann eine Erhöhung oder Verminderung nicht statt finden, wenn gleich in den
allgemeinen Polizey-Vorschriften, wegen Veränderung des Preises der Dinge, eine
solche zugelassen würde.
710.
hd. Der Bann-Eigenthümer ist schuldig die Anstalt selbst in demjenigen
baulichen Stand zu unterhalten, und mit derjenigen Bedienung zu versehen,
welche für gewöhnliche Zeiten zu Besorgung der Bedürfnisse der Bannpflichtigen
hinreicht.
710
he. Der Bannpflichtige, der wegen aussergewöhnlichen Ereignissen oder Saumsaal
des Banneigenthümers nicht in der fachgemässen Zeit gefördert werden kann, darf
sich anderer Anstalten bedienen; er darf auch in dem zweyten obiger Fälle den
Banneigenthümer um Entschädigung belangen.
710
hf. Der Bannpflichtige muß in einem Uebertretungsfall wenn nicht der
Rechtstitel durch eine besondere Strafzusage der Entschädigung vorsorgt, den
entgangenen Gewinn dem Banneigenthümer zehnfach nebst Ersaz aller Kosten
entrichten.
710
hg. Der Banneigenthümer kann ohne Zustimmung der Bannpflichtigen sein Bannrecht
aufheben, auch die ganze dafür bestimmte Anstalt abthun; doch lezteres nur,
nachdem er es den Bannpflichtigen so zeitig voraus verkündet hat, daß diese
zuvor sich eine andere Gelegenheit zu Verrichtung jener Geschäfte ausmitteln
können.
710
hh. Die Nicht-Rüge einer erlaubten oder unerlaubten Verrichtung der gebannten
Handlung an unberechtigten dritten Orten begründet keinen Nichtgebrauch des
Bannrechts, sondern nur der Verfall der Anstalt (710 h d.) oder die
Nichterneuerung der Bann-Urkunde in der gesezlichen Zeit (710 fc.)
(205)
Zweites Kapitel.
Von
der Frohndpflichtigkeit.
710.
ia. Die Frohndpflichtigkeit, wenn von walzenden Frohnden die Rede ist, wozu das
Forderungsrecht und die Leistungsschuldigkeit beides auf bestimmten einzelnen
Gütern haftet, richtet sich nach den Regeln der Grunddienstbarkeiten. In Ansehung
der persönlichen Frohnden, wo diese noch bestehen, bestimmt sie sich durch die
Staats-Konstitution, und, wo diese nicht Maas gibt, nach der Aehnlichkeit
dessen, was über die Grundpflichtigkeit überhaupt, und über die Bannpflichten
insbesondere oben geordnet worden ist.
*
Drittes Kapitel.
Von
der Erbpflichtigkeit.
710.
ka. Die Erbpflichtigkeit, wo und so lang sie noch besteht wird ebenfalls nach
den gleichen Gesezen wie die vorgedachte persönliche Frohndpflichtigkeit
gerichtet.
Drittes
Buch.
Von
den verschiedenen Arten Eigenthum zu erwerben.
Allgemeine
Verfügungen.
711.
Eigenthum wird erworben, und auf andere übertragen, durch Vererbung, durch
Schenkungen unter Lebenden oder von Todeswegen, und durch die Wirkung
übernommener Verbindlichkeiten.
712.
Das Eigenthum wird ferner durch Zuwachs, Einverleibung, und Ersizung erworben.
713.
Herrenlose Sachen gehören dem Staat.
714.
Es giebt Sachen, die für Niemand Eigenthum, aber für jedermann zum Gebrauch
sind. Polizey-Geseze bestimmen ihre Benuzungsart.
715.
Jagd und Fischerey wird gleichfalls durch besondere Geseze regiert.
716.
Das Eigenthum eines Schazes gehört dem, der ihn auf eigenen Boden findet. Der
auf dem Boden eines Andern gefundene Schaz gehört zu einer Hälfte dem Finder
und zur andern Hälfte dem Eigenthümer des Bodens.
Schaz
heißt jede verborgene oder vergrabene Sache, woran niemand ein Eigenthum
darthun kann, und deren Daseyn durch bloßes Ungefähr entdeckt wird.
(207)
717. Besondere Geseze bestimmen die Rechte auf Güter, die in Seen und Flüsse
geworfen worden, und auf Sachen, welche die Seen und Flüsse auswerfen.
Mit
verlorenen Sachen, deren Eigenthümer sich nicht meldet, hat es gleiche
Bewandtniß.
717
a. Die gefundenen Sachen gehören dem Finder, wenn er an dem Ort des Funds
diesen öffentlich bekannt gemacht, und in drey Jahren der vorige Inhaber sie
nicht zurückverlangt hat.
Erster
Titel.
Von
Erbschaften.
Erstes
Kapitel.
Von
Eröffnung der Erbschaften auch Besiz und Gewähr der Erben.
718.
Erbschaften werden durch den natürlichen und bürgerlichen Tod eröffnet.
719.
Durch den bürgerlichen Tod, wird eine Erbschaft von dem Augenblick an eröffnet,
da nach den Verfügungen des II. Abschnitts des II. Kapitels von dem Genuß und
Verlust der bürgerlichen Rechte dieser Tod eintritt.
720.
Sterben mehrere Personen, von denen wechselsweise die Eine zur Verlassenschaft
der Andern berufen ist, in einer und derselben Gelegenheit, ohne daß man weiß,
welche zuerst gestorben ist; so sind die Vermuthungs-Gründe für das Ueberleben
der Einen oder der Andern aus den Umständen der Begebenheit herzuleiten; in
deren Ermanglung sieht man auf die Stärke des Alters oder Geschlechts.
(208)
721. Wenn diejenigen, welche zusammen umgekommen sind, noch nicht fünfzehn Jahr
alt waren; so ist zu vermuthen, daß der Aelteste am längsten gelebt habe.
Waren
sie Alle über sechzig Jahre alt, so wird vermuthet, der Jüngste habe am
längsten gelebt.
Sind
Einige unter fünfzehn, die Andern aber über sechzig Jahre alt gewesen, so ist
die Vermuthung des Ueberlebens für jene Ersteren.
721.
a. Wo im leztgedachten Fall auch noch Personen zwischen fünfzehn und sechzig
Jahren mit umkamen, so gelten diese für die Ueberlebenden.
722.
Haben Mehrere, die zusammen umgekommen sind, das fünfzehnte Jahr zurückgelegt,
und doch weniger als sechzig Jahre, so wird bey gleichem Alter, oder, wo der
Unterschied kein Jahr übersteigt, angenommen, daß die Mannsperson am längsten
gelebt habe; andernfalls so wie auch, wenn sie von einerley Geschlecht sind,
gilt bey der Frage, wer der Ueberlebende gewesen, diejenige Vermuthung, wodurch
der Erbgang dem gewöhnlichen Naturlauf nachgeht, und muß also der Jüngere für
überlebend geachtet werden.
723.
Das Gesez bestimmt die Ordnung des Erbrechts unter den gesezlichen Erben. Bey
Ermanglung derselben folgen in dem Vermögen die natürlichen Kinder, dann der
überlebende Ehegatte, und wenn keiner vorhanden ist, der Staat.
724.
Die gesezlichen Erben treten in Besiz und Gewähr der Güter, Rechte und
Forderungen des Verstorbenen kraft Gesezes; sie sind dagegen verbunden, alle
Lasten
(209)
der Erbschaft zu berichtigen. Die natürlichen Kinder, der überlebende Ehegatte
und der Staat müssen sich von dem Richter nach den unten zu bestimmenden Formen
in die Gewähr sezen lassen.
Zweytes
Kapitel.
Von
den Eigenschaften der Erbfähigkeit.
726.
Um zu erben muß man zur Zeit, da die Erbschaft eröffnet wird, rechtsfähig seyn.
Nicht rechts- also auch nicht erbfähig ist:
1.
Derjenige, der noch nicht empfangen ist;
2.
Das Kind, das nicht lebensfähig geboren wird.
3.
Derjenige, der bürgerlich todt ist.
Ein
Ausländer wird zur Erbschaft in den Gütern, die sein Verwandter, dieser sey
ebenfalls ein Ausländer oder ein Inländer, in dem Gebiet des Staats besizt,
anders nicht zugelassen, als auf die Weise, wie ein Inländer seine Verwandten
beerben würde, die in der Heimath dieses Ausländers Güter besizen, nach den
Verfügungen des 11 Sazes unter dem Titel von dem Genuß und Verlust der
bürgerlichen Rechte.
Des
Erbrechts sind unwürdig, und werden desfalls von Erbschaften ausgeschlossen:
1.
Derjenige, der wegen vollbrachter oder versuchter Tödtung des Verstorbenen
verurtheilt worden ;
(210)
2. Derjenige, der wider den Verstorbenen eine peinliche Anklage erhoben hat,
die nachher für verläumderisch erklärt wurde.
3.
Ein volljähriger Erbe, der eine ihm bekannte Ermordung des Verstorbenen dem Gericht
nicht angezeigt hat.
728.
Die Unterlassung dieser Anzeige ist unschädlich für leibliche oder
angeheurathete Ahnen und Abkömmlinge des Mörders, für Ehegatten, Geschwister,
Oheimen oder Muhmen, Neffen und Nichten desselben.
729.
Wird der Erbe als unwürdig von der Erbschaft ausgeschlossen, so muß er alle
seit ihrer Eröffnung genossenen Früchte und Einkünfte zurückgeben.
730.
Kinder des Unwürdigen, wenn sie in eigenem Namen ohne Beyhülfe der
Erbvertretung in das Erbe treten, schließt das elterliche Verschulden nicht
aus, aber in keinem Fall kann der Schuldige an dem Erbvermögen eine elterliche
Nuznießung erlangen.
Drittes
Kapitel.
Von
den verschiedenen Ordnungen des Erbgangs.
Erster
Abschnitt.
Allgemeine
Verfügungen.
731.
Das Erbrecht fällt auf die Kinder und Nachkommen des Verstorbenen, auf dessen
Ahnen, d. i. Eltern und Voreltern und auf dessen Seiten-Verwandte in
nachstehender Maße und Ordnung.
(211)
732. Weder die Natur der Güter noch die Person von der sie herkommen, bestimmt
den gesezlichen Erbgang.
732.
a. Ausgenommen sind hierbey die Lehen-und Stammgüter.
733.
Jede Erbschaft, welche den Ahnen oder Seiten-Verwandten zufällt, geht in zwey
gleiche Theile; die eine Hälfte erhalten die Verwandten der väterlichen, die
andere die Verwandten des mütterlichen Stamms.
Die
Verwandten, welche zu beeden Stämmen gehören, schliessen die Verwandten nicht
aus, welche von einer Seite allein, es sey von der mütterlichen oder von der
väterlichen abstammen: leztere erben jedoch nur an ihrem Stammtheil, mit der im
752. Saz vorkommenden Bestimmung. Verwandte von beyden Seiten erben an beyden
Stammtheilen.
Der
Anfall eines Stammtheils an den andern hat nur da statt, wo sich in einem von
beyden Stämmen weder Ahnherrn noch Seiten-Verwandte finden.
734.
Ist diese erste Vertheilung unter dem väterlichen und mütterlichen Stamm einmal
geschehen, so hat keine weitere Abtheilung in die verschiedenen Aeste statt,
sondern die einem jeden Stamm angefallene Hälfte gebührt dem oder denen Erben
des Stamms, welche die nächsten im Grad sind, den Fall der Erbvertretung
ausgenommen, der weiter unten bestimmt wird.
735.
Die Nähe der Verwandschaft wird durch die Zwischenzahl der Zeugungen bestimmt;
jede Zeugung heißt ein Grad.
736.
Die Reihefolge der Grade bildet eine Abstammung. Eine gerade Abstammung nennt
man die
(212)
Folge der Grade unter Personen, wo durchaus die folgende von der vorhergehenden
gezeugt ist; Seiten-Abstammung heißt dagegen die Folge der Grade unter
Personen, die zwar nicht alle von einander, jedoch alle noch von einem
gemeinsamen Stammhaupt herkommen.
Man
unterscheidet in der geraden Abstammung die absteigende und die aufsteigende
Ordnung.
Erstere
ist diejenige, welche abwärts ein Stammhaupt mit seinen Abkömmlingen verbindet;
die zweyte ist diejenige, welche aufwärts den Abkömmling an seine Voreltern
knüpft.
737.
In der geraden Abstammung zählt man so viele Grade, als es Zeugungen zwischen
den Personen gibt; der Sohn ist also in Hinsicht des Vaters im ersten, der
Enkel im zweyten Grad, und so umgekehrt der Vater und Grosvater in Beziehung
auf Söhne und Enkel.
738.
In der Seiten-Abstammung zählt man die Grade nach der Zahl der Zeugungen von
einem der Verwandten bis zum gemeinsamen Stammvater hinauf und wiederum von
diesem lezteren bis zum andern Verwandten herab.
Also
sind zwey Brüder im zweyten Grad, der Oheim und der Neffe sind im dritten,
Geschwister-Kinder im vierten Grad und so weiter.
738.
a. In jedem Fall, wo der Erblasser einen Ehegatten, mit dem er in
Ehegemeinschaft lebt, aber keine Kinder zurückläßt, gehört dem Ueberlebenden
die lebenslängliche Nuzniessung kraft Gesezes, wenn nicht, durch einen
Ehevertrag darauf verzichtet ist: für einen solchen Verzicht gilt beeden
Ehegatten die Ausbedingung eines Wittums für die überlebende Frau.
(213)
Zweyter Abschnitt.
Von
dem Erbvertretungs-Recht.
739.
Die Erbvertretung ist eine gesezliche Dichtung, welche die Wirkung hat, daß der
Erbvertreter in die Stelle, den Grad, und die Rechte desjenigen einsteht, den
er vertritt.
740.
In gerader absteigender Stammordnung wird die Erbvertretung ins unendliche
zugelassen, und zwar in allen Fällen, ohne Unterschied ob Kinder des Erblassers
mit den Abkömmlingen eines früher verstorbenen Kinds zusammentreffen, oder ob
die Kinder des Erblassers insgesammt vor ihm gestorben sind, und also allein
Abkömmlinge dieser Kinder untereinander in gleichen oder ungleichen Graden
auftreten.
741.
Zum Vortheil der Ahnen hat kein Erbvertretungs-Recht statt; in jedem von beiden
Stämmen schließt immer der Nähere den Entferntern aus.
742.
In der Seiten-Abstammung, ist das Erbvertretungsrecht zulässig zum Vortheil der
Kinder und Abkömmlinge der Geschwister des Erblassers, sie mögen zugleich mit
ihren Oheimen oder Muhmen zur Erbfolge gelangen, oder, wo alle Brüder und
Schwestern des Erblassers schon früher gestorben sind, nur deren Abkömmlinge in
gleichen oder ungleichen Graden sich in das Erbe theilen.
743.
So oft das Erbvertretungs-Recht zulässig ist, geschieht die Theilung nach
Stämmen. Sind von einem Stamm mehrere Nebenäste entsprossen, so geschieht unter
allen Nebenästen die Theilung gleichfalls nach den Stämmen;
(214)
die Glieder eines und desselben Asts theilen dagegen unter sich nach den
Köpfen.
744.
Erbvertreter lebender Personen kann niemand seyn, nur solche, die natürlich
oder bürgerlich todt sind, kann man vertreten. Man kann Erbvertreter desjenigen
seyn, auf dessen Erbschaft man Verzicht gethan hat.
Dritter
Abschnitt.
Von
dem Erbrecht der Abkömmlinge.
745.
Die Kinder oder deren Abkömmlinge erben ihre leiblichen Eltern, Großeltern oder
Voreltern ohne Unterschied des Geschlechts oder der Erstgeburt, auch dann, wann
sie aus verschiedenen Ehen abstammen.
Sie
erben zu gleichen Theilen und nach den Köpfen, wenn sie sich alle im ersten
Grad befinden, und kraft ihres eigenen von niemand abgeleiteten Rechts ins Erbe
treten; sie erben nach Stämmen, wenn sie insgesammt oder zum Theil kraft des
Erbvertretungs-Rechts zur Erbschaft gelangen.
745.
a. Von der Verlassenschaft der Eltern bleibt auf ein Viertheil dem überlebenden
Elterntheil der in einer Ehegemeinschaft lebte, die lebenslängliche Nuznießung,
oder in Wiederverheurathungsfällen, nach Ermessen der Kinder oder ihrer
Vormünder und des Familienraths, eine dem mittleren Ertrag im billigen Anschlag
gleiche Rente, kraft ehelichen Rechts; auf die übrigen drey Viertel kann jeder solche
nur in geeigneten Fällen kraft Elternrechts haben.
(215)
Vierter Abschnitt.
Von
dem Erbrecht der Ahnen.
746.
Wenn der Verstorbene keine Nachkommen, auch keine Geschwister, noch Abkömmlinge
von solchen zurückgelassen hat, so wird die Erbschaft in zwey gleiche Theile
für die Ahnen des väterlichen und des mütterlichen Stamms getheilt.
Der
Ahne, der im nächsten Grad ist, erhält die seinem Stamm zugewiesene Hälfte mit
Ausschluß aller Andern.
Mehrere
Ahnen des nemlichen Stamms, die sich in gleichem Grad befinden, erben nach den
Köpfen.
747.
Die Ahnen haben ein ausschließliches Erbrecht an solchen Sachen, die sie ihren
ohne Nachkommenschaft gestorbenen Kindern oder Enkeln geschenkt hatten, wenn
die geschenkten Gegenstände selbst noch in der Erbschaft sich vorfinden.
Sind
die Sachen veräussert, so erhalten die Ahnen den etwa noch rückständigen
Kaufpreis. Sie erben auch die Rückforderungsrechte, welche dem Geschenknehmer
etwa zustanden.
747.
a. Dieses Recht kann jedoch nur gegen die Verlassenschaft des Beschenkten
selbst geltend gemacht werden, nicht gegen die Verlassenschaft seiner Kinder,
die ihn geerbt hatten, und dann etwa vor den Ahnen mit Tod abgehen.
748.
Ueberleben Vater und Mutter ein ohne Nachkommenschaft verstorbenes Kind, das
noch Geschwister oder Abkömmlinge von diesen hat, so wird die Erbschaft in
(216)
zwey gleiche Theile getheilt, eine Hälfte davon fällt auf Vater und Mutter,
welche sie unter sich gleichlich theilen.
Die
andere Hälfte gebührt den Geschwistern oder ihren Abkömmlingen, gemäs dem fünften
Abschnitt dieses Kapitels.
749.
Wenn der Erblasser zwar keine eheliche Nachkommenschaft, aber doch Geschwister
oder Abkömmlinge von ihnen zurückläßt, auch eins seiner Eltern, Vater oder
Mutter schon todt ist; so wächst das Erbtheil, das dem verstorbenen
Eltern-Theil zu Folge des vorigen Sazes zugefallen wäre, demjenigen Antheil zu,
welcher den Geschwistern oder ihren Erbvertretern anfällt, wie im fünften
Abschnitt dieses Kapitels erklärt wird.
Fünfter
Abschnitt.
Von
dem Erbrecht der Seiten-Verwandten.
750.
Wenn keines von beeden Eltern den Tod eines kinderlosen Erblassers erlebt, so
sind dessen Geschwister oder ihre Abkömmlinge mit Ausschließung weiterer Ahnen
sowohl als der übrigen Seiten-Verwandten zur Erbschaft berufen.
Sie
erben entweder kraft eigenen Rechts, oder kraft Erbvertretung laut des zweyten
Abschnitts dieses Kapitels.
751.
Wo beede Eltern eines kinderlosen Erblassers ihn überlebt haben, da sind seine
Geschwister oder ihre Erbvertreter nur zur Hälfte seines Nachlasses berufen.
Sie erhalten drey Viertel, wenn nur Eines der beeden Eltern den Erblasser
überlebte.
(217)
752. Die Theilung jener Hälfte oder drey Viertel für die Geschwister, geschieht
unter ihnen, wenn sie alle von einer Ehe sind, gleichzeitig; sind sie aus
verschiedenen Ehen, so fällt auf jede von beiden Seiten, auf die väterliche und
die mütterliche der halbe Theil; die vollbürtigen Geschwister gehen nachmals in
beyden Stämmen zu Theil, die halbbürtigen Geschwister von der Mutter, oder von
dem Vater, erben dagegen nur an dem Stammtheil, zu welchem sie gehören; sind
auch nur Halb-Geschwister oder Nachkommen derselben allein vorhanden, so
schließen sie dennoch von der Erbschaft alle übrigen Verwandten des andern
Stamms aus.
753.
Wären keine Geschwister noch Abkömmlinge von diesen, und nur auf einer Seite
Ahnen des Erblassers im Leben, so fällt die Erbschaft, zur Hälfte auf die
überlebenden Ahnen, und zur andern Hälfte auf die nächsten Verwandten des
andern Stamms.
Treffen
in diesem mehrere Seiten-Verwandten in gleichem Grad zusammen, so theilen sie
ihr Erbe nach den Köpfen.
754.
In dem Fall des vorhergehenden Sazes hat der überlebende Eltern-Theil die
Nuznießung an einem Drittel jenes Vermögens, das er nicht zu Eigenthum erbt.
755.
Verwandte, die über den zwölften Grad von einander entfernt sind, sind nicht
mehr erbfähig.
Wo
nur in einem von beyden Stämmen Verwandte eines erbfähigen Grads mangeln, da
erben die Verwandte des andern Stamms das Ganze.
(218)
Viertes Kapitel.
Von
der ausserordentlichen Erbfolge.
Erster
Abschnitt.
Von
den Rechten natürlicher Kinder auf das Vermögen ihrer Eltern, und von dem
Erb-Recht an dem Nachlaß natürlicher Kinder, die ohne Abkömmlinge sterben.
756.
Die natürlichen Kinder sind nicht Erben. Das Gesez gibt ihnen nur Rechte auf
den Nachlaß ihrer verstorbenen Eltern, von denen sie gesezlich anerkannt sind.
Niemals gibt es ihnen ein Recht auf den Nachlaß der Verwandten ihres Vaters
oder ihrer Mutter.
756.
a. Natürliche Kinder, deren Anerkenntniß Vater oder Mutter erst nach der
Erzeugung ehelicher Kinder bewirkten, können obige Rechte nicht geltend machen,
so lange diese Kinder oder deren Abkömmlinge am Leben sind.
757.
Das Recht eines anerkannten natürlichen Kinds auf den Nachlaß seiner
verstorbener Eltern ist folgendes:
Läßt
Vater oder Mutter rechtmäßige Abkömmlinge zurück; so empfängt es einen Drittel
jenes Erbtheils, welchen unter gleichen Umständen das natürliche Kind erhalten
hätte, wenn es rechtmäßig gewesen wäre; es bekommt die Hälfte, wenn Vater oder
Mutter zwar keine Abkömmlinge, wohl aber Ahnen oder Geschwister hinterlassen;
es bezieht drey Viertel, wenn Vater oder Mutter weder Abkömmlinge noch Ahnen
oder Geschwister hinterlassen.
(219)
757. a. Das natürliche Kind in den vorgedachten Fällen übernimmt keine
Schulden, aber es muß sich ihren Betrag von den Erben an seinem Theil abziehen
lassen.
758.
Das natürliche Kind hat ein Recht auf die ganze Verlassenschaft seines Vaters
oder seiner Mutter, die ohne erbfähige Verwandte zu hinterlassen, starben.
759.
Ist das natürliche Kind vor seinen Eltern gestorben, so können dessen Kinder
oder Abkömmlinge die so eben bestimmten Rechte ansprechen.
760.
Dem natürlichen Kind oder seinen Abkömmlingen wird auf jene Forderung alles
aufgerechnet, was sie von dem Vater oder der Mutter, deren Erbschaft eröffnet
ist, empfangen haben, so weit es nach den Regeln im 2ten Abschnitte des 6ten
Kapitels dieses Titels der Einwerfung unterliegt.
761.
Jede Forderung fällt weg, wenn es bey Lebzeiten seines Vaters oder seiner
Mutter, unter deren ausdrücklicher Erklärung, daß das natürliche Kind auf den
Theil eingeschränkt seyn soll, den sie ihm angewiesen haben, die Hälfte
desjenigen erhielt, was ihm die obigen Säze zuweisen.
Sollte
jedoch dieser Vorempfang jener Hälfte nicht gleich kommen, die dem natürlichen
Kind zukommen soll; so kann es alsdann so viel nachfordern, als zur Ergänzung
dieser Hälfte nöthig ist, mehr aber nicht.
761
a. Für eine ausdrückliche Erklärung gilt auch jede leztwillige Verfügung der
natürlichen Eltern über den freyen Theil ihres Vermögens, deren Erfüllung die
Anwendung der erlaubten Minderung der Forderung des natürlichen Kinds
nothwendig vorausseze.
(220)
762. Kinder, aus Ehebruch oder Blutschande gezeugt, haben die im Saz 757 und
758 beschriebenen Rechte nicht.
Das
Gesez gibt ihnen nur ein Recht auf Ernährung.
762.
a. Das nemliche Recht haben auch nicht anerkannte Kinder aus unehlichem
Beyschlaf, wo dieser ohne Nachfrage nach der Vaterschaft oder auf erlaubte
Nachfrage bekannt wird.
763.
Diese Ernährung wird nach dem Vermögen des Vaters oder der Mutter, auch nach
der Anzahl und Eigenschaft der gesezlichen Erben bestimmt.
764.
Hat der Vater oder die Mutter das aus Ehebruch oder Blutschande gezeugte Kind
ein Gewerb erlernen lassen, oder sonst bey Lebzeiten ihm den Unterhalt
versichert; so hat das Kind an ihren Nachlaß gar keine Forderung.
765.
Ein natürliches, ohne eigene Nachkommen verstorbenes Kind beerbt derjenige
seiner Eltern, der es anerkannt hat, oder wenn es von beyden anerkannt worden
war, Jedes zur Hälfte.
766.
Sind die Eltern des natürlichen Kinds vor ihm gestorben, so fallen die Güter,
die es von ihnen erhalten hat, und welche sich noch in seiner Erbschaft
vorfinden, auf die ehelichen Geschwister, denen auch die
Vermögens-Rückforderungen, wo dergleichen etwa statt haben, oder der noch
rückständige Kaufschilling veräusserter Güter zufallen.
Alles
übrige Vermögen geht auf die natürlichen Brüder und Schwestern oder deren
Abkömmlinge mit Besiz und Gewähr über.
(221)
Zweyter Abschnitt.
Von
den Rechten des überlebenden Ehegatten und des Staats.
767.
Wenn der Verstorbene keinen erbfähigen Verwandten und keine natürlichen Kinder
zurückläßt, so gehört seine Verlassenschaft ganz dem überlebenden, von ihm
nicht geschiedenen Ehegatten.
768.
Wenn kein Ehegatte des Verstorbenen im Leben ist, so fällt die Verlassenschaft
dem Staat anheim.
769.
Sowohl der überlebende Ehegatte als die Staatsgüter-Verwaltung, welche den
Nachlaß in Anspruch nehmen, sind verbunden, die Siegel anlegen, und eine
Erb-Verzeichniß in der Form errichten zu lassen, welche zur Antretung einer
Erbschaft unter der Vorsicht der Erbverzeichniß vorgeschrieben ist.
770.
Sie müssen bey dem Gericht, in dessen Gerichtssprengel das Erbe eröffnet wurde,
die Einsezung in die Gewähr nachsuchen; das Gericht kann über dieses Gesuch
nicht eher erkennen, als nachdem drey Verkündungen und öffentliche Anschläge in
der gewöhnlichen Form vorhergegangen sind, und der Kron-Anwald vernommen worden
ist.
771.
Ueberdieß ist der überlebende Ehegatte verbunden, den Fahrnis-Ertrag
verzinnslich anzulegen, oder für den Fall, da binnen drey Jahren sich Erben des
Verstorbenen melden würden, hinlängliche Sicherheit für dessen Ersaz zu
stellen. Nach Umlauf der drey Jahre ist er der Sicherstellung entlastet.
(222)
772. Der überlebende Ehegatte oder die Staatsgüter-Verwaltung, welche die
Förmlichkeiten nicht beobachten, die ihnen beyderseits vorgeschrieben sind,
können verurtheilt werden, die Erben, die sich etwa melden, zu entschädigen.
773.
Die Verfügungen des 769., 770., 771. und 772. Sazes haben auch die natürlichen
Kinder zu beobachten, wenn sie wegen Mangels anderer Erbverwandten in die
Verlassenschaft eintreten. (758.)
Fünftes
Kapitel.
Von
Antretung und Ausschlagung der Erbschaften.
Erster
Abschnitt.
Von
der Antretung.
774.
Eine Erbschaft kann nur unbedingt angetreten werden, übrigens ohne Vorbehalt
oder mit Vorbehalt der Vorsicht der Erbverzeichniß.
775.
Niemand ist verbunden, eine ihm angefallene Erbschaft anzutreten.
776.
Verheirathete Frauenspersonen können ohne Ermächtigung ihrer Männer oder des
Gerichts keine Erbschaft gültig antreten, zufolge der Verfügungen des 6ten
Kapitels unter dem Titel von der Ehe.
Erbschaften,
welche Minderjährigen oder Mundlosen angefallen sind, können nur unter
Beobachtung der in dem Titel über die Minderjährigkeit, Vormundschaft (223) und
Gewalts-Entlassung enthaltenen Verfügungen gültig angetreten werden.
776.
a. Auch können Erbschaften von ledigen oder verwittibten Frauenspersonen nicht
ohne einen Rechtsbeistand angetreten werden.
777.
Die Antretung wirkt rückwärts vom Tag des Erb-Anfalls an.
Die
Antretung kann ausdrücklich oder stillschweigend geschehen; sie geschieht
ausdrücklich, (oder durch Annahme) wenn man in einer gemeinen oder öffentlichen
Rechts-Urkunde die Benennung oder die Eigenschaft eines Erben annimmt; sie
geschieht stillschweigend, (oder durch Einmischung) wenn der Erbe eine Handlung
unternimmt, die seine Absicht, die Erbschaft anzunehmen, nothwendig voraussezt,
weil er nur in der Eigenschaft eines Erben, sie mit Recht unternehmen kann.
779.
Handlungen, die blos auf Erhaltung durch Aufsicht oder fürsorgliche Verwaltung
zielen, gelten nicht für eine Erbantretung, wenn man dabey den Namen oder die
Eigenschaft eines Erben nicht angenommen hat.
780.
Schenkung, Verkauf oder Uebertrag, wodurch Einer der Miterben sein Recht an der
Erbschaft einem Fremden, oder auch allen oder einigen seiner Miterben überläßt,
gilt ihm für Annahme der Erbschaft.
Eben
so verhält es sich:
1.)
mit der, wenn schon unentgeltlichen, Verzichtleistung des einen Erben zum
Vortheile eines oder mehrerer seiner Miterben;
2.)
mit der Entsagung selbst jener, die zum Vortheil aller Miterben ohne
Unterschied geschieht, wofür Vergütung genommen wurde.
(224)
781. Stirbt derjenige, dem eine Erbschaft angefallen ist, ohne sie
ausgeschlagen, noch ausdrücklich oder stillschweigend angetreten zu haben; so
können seine Erben statt seiner sie antreten oder ausschlagen.
782.
Werden die Erben über die Frage, ob die Erbschaft anzutreten oder auszuschlagen
sey, nicht einig; so muß sie unter dem Vorbehalt einer zu errichtenden
Erbverzeichniß angenommen werden.
783.
Ein Volljähriger kann seine ausdrückliche oder stillschweigende Erb-Antretung
nur alsdann anfechten, wenn sie Folge eines gegen ihn gespielten Betrugs war.
Niemals kann er wegen Verlezung sie zurücknehmen, ausser wenn die Erbschaft
durch spätere Entdeckung einer zur Antritts-Zeit noch unbekannt gewesenen
lezten Willens-Verordnung erschöpft, oder doch über die Hälfte vermindert
wurde.
Zweyter
Abschnitt.
Von
der Ausschlagung der Erbschaften.
784.
Entsagung wird nicht vermuthet: jene auf Erbschaften kann nur in der Kanzley
des Bezirk-Gerichts, worinn das Erbe liegt, in einem eigends hierüber geführten
Buch geschehen.
785.
Der Erbe, welcher verzichtet, wird so angesehen, als wäre er nie Erbe gewesen.
786.
Der Antheil des Verzichtenden wächst seinen Miterben zu; ist er allein Erbe, so
fällt die Erbschaft auf den nach dem Grad Nächstfolgenden.
(225)
787. Nie tritt man durch Erbvertretung in die Stelle eines verzichtenden Erben,
ist dieser in seinem Grad der einzige Erbe, oder verzichten alle seine Miterben,
so erben die Kinder in eigenem Namen und nach Köpfen.
788.
Die Gläubiger desjenigen, der zum Nachtheil ihrer Rechte verzichtet, können
sich bey Gericht ermächtigen lassen, die Erbschaft im Namen ihres Schuldners
und statt seiner anzunehmen.
Der
Verzicht wird in diesem Fall nur zum Vortheil der Gläubiger und bloß für so
viel als ihre Forderungen betragen, aufgehoben, nicht zu Gunsten des
verzichtenden Erben.
789.
Die Befugniß, eine Erbschaft anzutreten oder auszuschlagen, erlöscht durch
Verjährung. Dazu wird so viel Zeit, als zur längsten Versizung
liegenschaftlicher Rechte erfordert.
790.
So lang das Recht der Erb-Antretung von den verzichtenden Erben nicht versessen
und nicht von andern Erben inzwischen benuzt worden ist, so bleibt jenen die
Antretung des Erbes noch offen; unbeschadet der Rechte, die ein Dritter durch
Verjährung oder durch gültige Handlungen mit dem Pfleger des ledigen Erbes an
den Erbschafts-Gütern etwa erlangt hat.
791.
Auf die Erbschaft lebender Personen kann man, selbst in einem Ehe-Vertrag,
nicht verzichten, und eben so wenig voraus die einstmaligen Rechte veräussern,
die man an dieses Erbe haben mag.
792.
Erben, welche etwas aus einem Nachlaß entwendet
(226)
oder verheimlicht haben, sind des Rechts, diese Erbschaft auszuschlagen, verlustig;
ihrer Entsagung ungeachtet, bleiben sie unbedingt und ohne Vorbehalt, Erben,
können jedoch an den entwendeten oder verheimlichten Gegenständen keinen
Antheil fordern.
Dritter
Abschnitt.
Von
der Vorsicht der Erbverzeichniß ihren Wirkungen und den Pflichten des
Vorsichts-Erben.
793.
Die Erklärung eines Erben, daß er diese Eigenschaft nur unter der Vorsicht der
Erb-Verzeichnis annehmen wolle, muß auf der Kanzley des Bezirks-Gerichts, unter
dem die Erbschaft liegt, geschehen; sie soll in das Buch, welches für die
Aufnahme der Entsagungen bestimmt ist, eingetragen werden.
794.
Diese Erklärung ist nur wirksam wenn ein getreues und genaues Verzeichnis der
Erbschafts-Stücke vorausgegangen, oder darauf gefolgt ist, und zwar in der
durch die Gerichtsordnung vorgeschriebenen Form auch in den unten bestimmten
Fristen.
795.
Der Erbe hat drey Monate um die Erbverzeichniß zu errichten. Sie werden von dem
Tag des Erb-Anfalls gerechnet.
Er
hat überdieß noch, um sich über die Annahme oder Entsagung der Erbschaft zu
bedenken, eine Zeit von vierzig Tagen, von dem Tag an da die zur Inventur
bestimmten drey Monate verflossen sind, oder von dem Tag
(227)
an, da die Erbverzeichniß geschlossen wurde, wenn diese vor dem Ablauf der drey
Monate beendigt wird.
796.
Befinden sich unter dem Nachlaß Sachen, die dem Verderben unterworfen sind,
oder deren Erhaltung unverhältnißmäßige Kosten erfordern würde; so kann der
Erbe schon aus dem einzigen Grund, weil er erbberechtigt ist, ohne Besorgniß,
daß gegen ihn eine Erb-Annahme daraus gefolgert werden dürfe, sich von dem
Gericht zum Verkauf dieser Sachen ermächtigen lassen.
Dieser
Verkauf muß durch ordnungsmäßige öffentliche Versteigerung geschehen.
797.
So lange die Fristen zum Erb-Verzeichniß und zur Erb-Entschließung laufen, kann
der Erbe nicht gezwungen werden, sich zu erklären, und es kann wider ihn als
Erben, kein Urtheil ergehen.
Entsagt
er der Erbschaft nach verstrichenen Fristen, oder auch früher, so bleiben die
bis dahin von ihm rechtmäßig aufgewendete Kosten der Erbschaft zur Last.
798.
Nach Ablauf der oben bestimmten Fristen kann der Erbe, wider den eine Klage
angestellt wird, um neue Frist bitten, welche die Gerichts-Behörde nach
Umständen gestattet oder versagt.
798
a. Das Stillschweigen eines Erben, der seine Erklärung versäumt, muß vom
Richter nach dem Vortheil des betreibenden Theils ausgelegt werden.
799.
Im Fall des vorhergehenden Sazes fallen die Kosten des Verfahrens auf die
Erbschaft, wenn der Erbe beweist, daß er von dem Absterben keine Wissenschaft
hatte, oder daß die Fristen wegen der Lage der Güter,
(228)
oder wegen vorgefallener Ansprüche zu kurz gewesen. Führt er diesen Beweis
nicht, so bleiben die Kosten ihm zur Last.
800.
Der Erbe behält auch nach Ablauf der im 795. Saz bestimmten Fristen, und selbst
nach Umlauf derjenigen, die er in Gemäßheit des 798. Sazes etwa von dem Richter
noch erhalten hat, das Recht, eine Erbverzeichniß zu errichten, und als
Vorsichts-Erbe aufzutreten, so lang er keine, den Erben bezeichnende Handlung
unternommen hat, und kein rechtskräftiges Urtheil ihn als unbedingten Erben
erklärt hat.
801.
Der Erbe, der sich einer Verheimlichung schuldig gemacht, oder wissentlicher
und unredlicher Weise einige Erbschafts-Stücke in die Erbverzeichniß
aufzunehmen unterlassen hat, ist des Vortheils der Erbverzeichniß verlustig.
802.
Die Vorsicht der Erbverzeichniß gewährt dem Erben den Vortheil:
1.)
daß er für die Erbschafts-Schulden mehr nicht als den Werth der erhaltenen
Erbschafts-Stücke zu zahlen verbunden ist, und auch dieser Mühe sich entheben
kann, wenn er den Gläubigern und Erbnehmern alle Erbschaftsstücke überläßt;
2.)
daß sein eigenes Vermögen mit den Erbschafts-Stücken nicht vermischt wird, und
er das Recht behält, aus der Erbschaft die Zahlung seiner Forderungen zu
verlangen.
803.
Der Vorsichtserbe hat die Verbindlichkeit auf sich, das Erbvermögen zu
verwalten, und den Gläubigern
(229)
und Erbnehmern über seine Verwaltung Rechnung abzulegen.
Auf
sein eigenes Vermögen kann nur gegriffen werden, wenn er wegen der Uebergabe
seiner Rechnung in Verzug gesezt ist, dafür, daß er dieser Verbindlichkeit
Genüge leiste.
Nach
dem Abschluß der Rechnung kann auf sein eigenes Vermögen nicht gegriffen
werden, als wegen dessen, was er der Erbschaft etwa schuldig bleibt.
804.
Bey der ihm aufgetragenen Verwaltung ist er nur für grobe Versehen
verantwortlich.
805.
Erb-Fahrnis kann er nur in ordnungsmäßiger öffentlicher Versteigerung
verkaufen.
Liefert
er sie im Stück zurück, so hat er für jene Verschlimmerung oder Entwerthung zu
haften, die von seiner Nachläßigkeit herrührt.
806.
Liegenschaften kann er nur ebenso und unter Beobachtung der desfalls
vorgeschriebenen Formen verkaufen, den dafür erhaltenen Kaufschilling muß er
den bekannten Unterpfands-Gläubigern anweisen.
806
a. Wer die vorigen beeden Säze nicht beobachtet, ist der Wohlthat der
Vorsichtserben verlustig, ohne welche der Erbe immer als ein solcher behandelt
werden muß, der hinlänglich Vermögen für Zahlung der Schulden und Lasten
angetroffen habe.
807.
Den Gläubigern und andern Betheiligten, die es fordern, muß er für den Werth
der in der Erbverzeichniß begriffenen Fahrnis und für den Theil der
Liegenschafts-Kaufschillinge, welcher den Pfand-Gläubigern
(230)
nicht ausgezahlt worden ist, gute und hinlängliche Sicherheit stellen.
Stellt
er diese nicht, so wird die Fahrnis verkauft, und ihr Kaufpreis sowohl als das,
was aus dem Erlös der Liegenschaften nicht angewiesen ist, wird zur Tilgung der
Erbschafts-Lasten hinterlegt.
808.
Wenn Gläubiger Einsprache wider die Erbbehandlung machen, so kann der
Vorsichts-Erbe nur nach richterlicher Erkänntniß und Anweisung zahlen.
Erhebt
sich keine Einsprache, so zahlt er die Gläubiger und Erbnehmer nach der
Ordnung, wie sie sich melden.
809.
Gläubiger, die keine Einsprache gemacht hatten, und erst nach dem Schluß der
Rechnung und der Auszahlung des Ueberschusses sich melden, haben keinen
Rückgriff, als auf die Empfänger der Vermächtnisse.
Jeder
Rückgriff ist nach Ablauf dreyer Jahre, von dem Tag, da die Rechnung
geschlossen und der Ueberschuß gezahlt worden ist, an zu rechnen, versessen.
810.
Die Kosten der etwa angelegten Siegel, der Erbverzeichnung und der
Rechnungs-Ablage fallen auf die Erbschaft.
Vierter
Abschnitt.
Von
ledigem Erbe.
811.
Wenn nach Umlauf der Erbverzeichniß-Frist und der Bedenkzeit niemand erscheint,
der ein Erb- oder Erbfolge-Recht anspricht, auch kein Erbe bekannt ist, oder
die bekannten Erben auf die Erbschaft Verzicht
(231)
gethan haben, so wird das Vermögen als erblos oder die Erbschaft als ledig
angesehen.
812.
Das Gericht der ersten Instanz, in dessen Bezirk sie eröffnet wurde, ernennt
auf das Gesuch der Betheiligten, oder auf den Antrag des Kron-Anwalds einen
Erbpfleger.
813.
Der Erbpfleger muß vor allem den Zustand der Erbschaft durch eine
Erbverzeichniß ins Klare sezen. Er übt die Rechte der Erbschaft aus, und macht
sie geltend; denen wider sie gerichteten Klagen steht er zu Recht; er verwaltet
zu Gunsten Aller, die es angehen mag, und muß das in der Erbschaft befindliche
baare Geld, so wie den Erlös aus der Fahrniß und Liegenschaft, der überbleibt,
zur Staats-Schulden-Kasse geben, welche demjenigen Rechnung thun muß, der etwa
ein Recht darauf hat.
814.
Die Verfügungen des dritten Abschnitts dieses Kapitels über die Formen der
Erbverzeichniß. Die Art der Verwaltung, und die von dem Vorsichts-Erben
abzulegenden Rechnungen gelten auch den Erbpflegern.
Sechstes
Kapitel.
Von
der Erbtheilung und Einweisung.
Erster
Abschnitt.
Von
der Erbtheilungs-Klage und ihrer Form.
815.
Niemand kann gezwungen werden, in Gemeinschaft zu bleiben, sondern man darf auf
Erb-Theilung jederzeit dringen, ohne daß Verbote oder Verträge es hindern
können.
(232)
Nur Verschiebung der Erbtheilung auf bestimmte Zeit, kann bedungen werden; eine
solche Uebereinkunft ist nicht über fünf Jahre verbindlich, sie kann aber
erneuert werden.
815.
a. Alles jedoch unbeschadet des Stammguts-Rechts bey den dahin gehörigen
Gütern.
816.
Theilung kann selbst dann nachgesucht werden, wann einer der Miterben im
abgesonderten Genusse eines Theils der Erbschafts-Stücke stünde, so lang keine
Theilungs-Urkunde, oder verjährter Besizstand vorhanden ist.
817.
Die Klage auf Erbtheilung kann für minderjährige oder mundlose Mit-Erben von
ihren Vormündern auf Ermächtigung eines Familien-Raths angestellt werden.
Für
verschollene Mit-Erben steht die Klage jenen Verwandten zu, welche in den Besiz
eingewiesen sind.
818.
Der Mann kann ohne Mitwirken seiner Frau auf Theilung der ihr angefallenen
liegenden und fahrenden Habe antragen, wenn sie zur ehelichen
Güter-Gemeinschaft gehören. Außer dem Fall der Gemeinschaft kann der Mann ohne
Beystimmung seiner Frau keine Erbtheilung fordern ; wohl aber kann er, wenn ihm
der Genuß gehört, eine fürsorgliche Theilung verlangen.
Die
Mit-Erben der Frau können eine endliche Abtheilung begehren, müssen aber
alsdann den Mann und die Frau zugleich darum belangen.
819.
Sind alle Erben selbst, oder durch genugsame Machthaber anwesend und
großjährig, so ist die Versieglung der Erbschafts-Stücke nicht nöthig, und die
Theilung
(233)
kann in jeder den Betheiligten gefälligen Form und Urkunde geschehen.
Sind
unter den Erben abwesende, minderjährige oder mundlose, so muß die Versieglung
in der kürzesten Zeit, sey es auf Ansuchen der Erben oder auf Betreiben des
Kron-Anwalds von dem Bezirk-Gericht oder dem Ortsvorsteher, unter welchem die
Erbschaft gelegen ist. Amtshalber geschehen.
820.
Auch Gläubiger, die klare Brief und Siegel, oder richterliche Erlaubniß haben,
können Versieglung begehren.
821.
Sind die Siegel einmal angelegt, so können alle Gläubiger wider die
Erb-Behandlung Einsprache machen, ohne klare Brief und Siegel oder richterliche
Erlaubniß aufzuweisen.
Die
Förmlichkeiten der Entsieglung und der Erbverzeichniß werden durch die
Prozeß-Ordnung bestimmt.
822.
Die Klage auf Theilung und die miteinlaufenden Streitigkeiten gehören vor den
Gerichtsstand des liegenden Erbes.
Eben
dieses Gericht leitet die Versteigerungen, und ihm gehören die Klagen auf
Gewährleistung der Loose unter den Mit-Erben, so wie jene auf Umstoßung einer
geschehenen Theilung.
823.
Wenn einer der Mit-Erben in die Theilung nicht willigt, oder wenn über die Art
des Verfahrens, oder der Beendigung Streit entsteht, so entscheidet eben dieses
Gericht, oder überträgt nach Umständen die Berichtigung des Theilungs-Geschäfts
einem aus seinen
(234)
Mitteln, auf dessen Bericht es alsdann über die Streitigkeiten erkennt.
824.
Die Abschäzung der Liegenschaften geschieht durch Sachverständige, welche die
Partheien wählen; wollen diese nicht wählen, so werden sie von Amtswegen
ernannt.
Das
Protokoll der Sachverständigen muß die Grundlage der Abschäzung enthalten: es
soll andeuten, ob und wie das abgeschäzte Grundstück sich füglich theilen
lasse;
es
soll endlich, auf den Abtheilungs-Fall hin, die Theile,
in
welche es zerlegt werden kann, und deren Werth bestimmen.
825.
Die Abschäzung der Fahrniß, wenn sie nicht schon in einem förmlichen
Erbverzeichniß ihren Anschlag haben, geschieht nach ihrem wahren landläufigen
Werth.
826.
Jeder Mit-Erbe kann seinen Antheil an Fahrniß und liegender Haabe im Stück
verlangen; sind jedoch Gläubiger vorhanden, welche auf das Vermögen Beschlag
gelegt oder Einsprache gemacht haben, oder hält der mehrere Theil der Mit-Erben
den Verkauf für nöthig, um Schulden und Lasten der Erbschaft zu berichtigen, so
wird die Fahrniß öffentlich und förmlich versteigert.
827.
Jene Liegenschaften, die sich füglich nicht theilen lassen, sollen gerichtlich
versteigert werden.
Die
Parteyen, wenn sie alle großjährig und einig sind, können auch die
Versteigerung durch einen Staatsschreiber außergerichtlich vornehmen lassen.
827
a. Füglich kann nicht getheilt werden das, was nicht so vielfach vorhanden ist,
daß jedem Erben ein ähnliches Stück werden
(235)
könnte, und auch durch Zertheilung zu einer solchen Mehrfachheit nicht gebracht
werden kann, sey es nun, weil es natürlich oder gesezlich untheilbar ist.
827
b. Gesezlich untheilbar ist, nicht blos dasjenige, dessen Theilung von einer
Verfügung des Staats oder des Eigenthümers ausdrücklich untersagt wird, sondern
auch dasjenige, was von einander nicht getrennt werden kann, ohne das Ganze zu
entwerthen, (z. E. durch Ausbrechung der Steine aus einem Geschmuck) oder ohne
es für seine Bestimmung minder brauchbar zu machen, (z. E. durch Trennung der
Zubehörden von der Hauptsache).
827
c. Obige Versteigerung fällt weg bey Liegenschaften, worauf Ortsbrauch oder
einzelne Rechts-Titel Einem der Erben eine Vortheilgerichtigkeit geben; ihm muß
auf Verlangen das Gut in einem kindlichen Anschlag überlassen werden.
827.
d. Der kindliche Anschlag soll ein Zehendtheil und in rauhen Berggegenden ein
Achtel, und kann, wo Eltern es verordnen, aller Orten ein Viertel unter dem
wahren laufenden Verkaufs-Werth bleiben.
827.
c. Der Vortheil-Erbe haftet den Schuldnern nicht blos nach seinem Theil-,
sondern, nach seinem Empfang aus dem Erbe, und unterpfändlich für das Ganze.
827.
f. Er kann seine Vortheilgerechtigkeit an Mit-Erben um ein Vortheilgeld
abtreten, das jedoch den hälftigen Werth des Vortheils nicht überschreiten
darf.
827.
g. Die Vortheilgerechtigkeit fällt weg, wo kein Mit-Erbe einstehen will; wo der
Vorzugs-Erbe in Verschwendung oder solche Verbrechen gegen den Erblasser, die
Schenkungen aufheben, verfällt, endlich wo das Gut wegen Schulden nicht
behauptet werden kann.
828.
Nachdem die fahrende und liegende Haabe geschäzt, und, so weit nöthig, verkauft
ist, verweist der
(236)
Richter nöthigenfalls die Partheyen vor einen Amts- oder Staatsschreiber, den
sie wählen oder den er ernennt.
Vor
diesem wird die etwaige Rechnungs-Ablage, der Miterben gegen einander, die
Festsezung der Erbmasse, die Fertigung der Loose und die Bestimmung desjenigen,
was einem jeden der Miterben ausgeliefert werden muß, erörtert.
829.
Jeder Miterbe wirft nach den unten folgenden Regeln in die Masse ein, die
Geschenke, die er erhalten hat, und die Summen, welche er dem Erblasser
schuldig ist.
830.
Geschieht die Einwerfung nicht im Stück, so nehmen die Miterben, welche
Einweisung zu fordern haben, einen gleich großen Theil aus der Erbschaftsmasse
voraus hin.
Der
Voraus wird, soviel möglich, in Gegenständen erhoben, die mit den im Stück
nicht zurück gegebenen Sachen von gleicher Beschaffenheit und Güte sind.
831.
Nach dessen Abzug werden aus der übrigen Masse so viel gleiche Loose gemacht,
als theilende Köpfe oder Stämme vorhanden sind.
832.
Bey Fertigung der Loose soll, soviel immer thunlich ist, die Zerstückelung der
Grundstücke und die Vertheilung der Gewerbsanlagen vermieden, und jedem Loos,
womöglich, gleich viel an beweglichen und unbeweglichen Gütern, an Gerechtsamen
und Forderungen von gleicher Art und gleichem Werth zugeschieden
werden.
(237)
833. Die Ungleichheit der Loose im Stück wird durch Aufgabe in Renten oder in
Geld ausgeglichen.
834.
Die Loose werden von einem der Miterben gemacht, wenn sie sich auf Einen
vereinigen, und derjenige, den sie gewählt haben, es annimmt; widrigenfalls macht
die Loose ein Sachkundiger, den der Theilungs- Richter ernennt: sie werden
hernach gezogen.
835.
Ehe die Ziehung der Loose beginnt, kann jeder Theilnehmer Einwendungen, wider
die Art, wie sie gefertigt sind, machen.
836.
Die Regeln für die Theilung ganzer Erbschafts-Massen gelten auch der
Aftertheilung unter den mittheilenden Stämmen.
837.
Wenn sich bey den Geschäften, die an einen Staatsschreiber verwiesen sind,
Streitigkeiten erheben; so führt der Staatsschreiber ein Protokoll über die
bestrittenen Punkte und über die gegenseitigen Behauptungen der Parteyen,
verweist sie an den Theilungs-Richter, und im übrigen wird nach der
Gerichts-Ordnung verfahren.
838.
Sind nicht alle Erben anwesend oder einige derselben mundlos oder minderjährig,
so muß die Theilung nach den Regeln, die von Saz 819. an bis 836. festgestellt
sind, gerichtlich vorgenommen werden. Sind mehrere Minderjährige vorhanden, die
bey der Theilung ein entgegengeseztes Interesse haben, so muß einem jeden aus
ihnen ein eigener Pfleger gegeben werden.
(238)
839. Tritt im Fall des vorhergehenden Artikels eine öffentliche Versteigerung
ein, so kann sie nur gerichtlich unter Beobachtung der Formen geschehen, welche
zur Veräusserung der Güter eines Minderjährigen vorgeschrieben sind. Fremde
Steigerer werden dabey allemal zugelassen.
840.
Theilungen, welche nach den oben festgestellten Regeln von Vormündern unter der
Ermächtigung eines Familien-Raths, oder von Gewaltsentlassenen Minderjährigen
mit ihrem Rechts-Beystand, oder im Namen Verschollener, oder Nicht-Anwesender
vollzogen wurden, sind endgültig. Dagegen sind sie nur fürsorglich, wenn
die
vorgeschriebenen Regeln nicht beobachtet werden.
841.
Ein jeder Nicht-Erbberechtigter, wäre er auch ein Verwandter des Verstorbenen,
der durch Rechts-Abtretung an die Stelle eines Miterben sich darstellte, kann
durch die Miterben insgesammt, oder auch durch Einen aus ihnen von der Theilung
ausgeschlossen werden, wenn ihm das, was er für die Abtretung zahlte,
zurückerstattet wird.
842.
Nach vollzogener Theilung empfängt jeder Theilnehmer die Urkunden über die ihm
zugetheilte Gegenstände.
Urkunden,
die ein getheiltes Stück betreffen, bleiben demjenigen, der den größten Theil
davon erhält, unter der Bedingung, den übrigen betheiligten Miterben auf
Verlangen damit an die Hand zu gehen.
Urkunden,
die auf die ganze Erbschaft Bezug haben, werden demjenigen eingehändigt, den
alle Erben
(239)
zum Bewahrer gewählt haben, unter dem Auftrag, den Theilnehmern auf
jedesmaliges Verlangen damit an Handen zu gehen. In Entstehung der Wahl verfügt
darüber der Richter.
Zweyter
Abschnitt.
Von
der Einwerfung.
843.
Jeder Erbe, auch der Vorsichts-Erbe, wenn er die Erbschaft antritt, ist
verbunden, seinen Miterben alles einzuwerfen, was er von dem Verstorbenen durch
Schenkung unter den Lebenden unmittelbar oder mittelbar erhalten hat. Weder
Geschenk noch Vermächtnisse dürfen uneingeworfen bleiben, die von dem
Verstorbenen herkamen; es sey dann, daß sie ihm ausdrücklich als ein Voraus
ausser seinem Erbtheil oder mit Entbindung von der Einwerfung gegeben wurden.
844.
Selbst in dem Fall, wo die Geschenke und Vermächtnisse als ein Voraus, oder
frey von Einwerfung geschehen sind, kann der Erbe in der Theilung nur
denjenigen Betrag uneingeworfen behalten, der nicht die Verfügungs-Befugniß des
Verstorbenen überschreitet; ein etwaiger Ueberschuß ist einzuwerfen.
845.
Der Erbe, der auf die Erbschaft verzichtet, kann gleichwohl die empfangene
Schenkungen unter den Lebenden behalten, und die ihm zugedachten Vermächtnisse,
so weit sie den gesezmäßigen Betrag nicht überschreiten, fordern.
846.
Der Geschenknehmer, welcher zur Zeit der Schenkung kein muthmaßlicher Erbe war,
am Tage des
(240)
eröffneten Erbgangs aber Erbe ist, muß einwerfen, sofern ihn der Geschenkgeber
davon nicht befreyt hat.
847.
Was dem Sohn desjenigen, dem ein Erbe anfällt, geschenkt oder vermacht worden,
wird so angesehen, als wäre es vom Einwurf befreyt.
Der
Vater, der zur Erbschaft des Geschenkgebers gelangt, ist nicht verbunden,
einzuwerfen.
848.
Auf gleiche Weise ist der Sohn, der aus eigemen (=eigenem) Recht Erbe eines
Geschenkgebers wird, nicht verbunden, die seinem Vater gemachte Schenkung
einzuwerfen, wenn er gleich Erbe seines Vaters geworden ist; gelangt aber der
Sohn nur kraft Erbvertretungs-Rechts zur Erbschaft, so muß er alles, was seinem
Vater geschenkt ward, selbst dann einwerfen, wann er dessen Erbschaft
ausgeschlagen hat.
849.
Was dem Ehegatten eines Erben geschenkt oder vermacht wird, ist frey von der
Einwerfung.
Wenn
zweyen Ehegatten zusammen etwas geschenkt oder vermacht wird, wovon nur Einer
Erbberechtigt ist, so hat dieser seine Hälfte einzuwerfen. Geschenke, die dem
erbfähigen Ehegatten allein gemacht worden, wirft er ganz ein.
850.
Das Einwerfen geschieht nur in die Verlassenschaft des Geschenkgebers.
851.
Was zur häuslichen Einrichtung eines der Miterben oder zur Zahlung seiner
Schulden verwendet worden ist, muß eingeworfen werden.
(241)
852. Unterhalts- Ernährungs- und Erziehungs-Kosten, Lehrgelder, gewöhnliche
Kleidungs-Kosten, Hochzeitkosten und hergebrachte Ehrengeschenke werden nicht
eingeworfen.
853.
Einwurfsfrey ist auch der Gewinn, welchen etwa der Erbe aus solchen Verträgen
mit dem Verstorbenen zog, die bey ihrem Abschluß nicht vortheilbringend
schienen.
854.
Einwurfsfrey sind Gesellschafts-Verträge des Verstorbenen mit einem seiner
Erben, die ohne Arglist geschlossen, und deren Bedingungen in einer
öffentlichen Urkunde bestimmt wurden.
855.
Liegenschaften, welche durch Zufall ohne Schuld des Geschenknehmers zu Grund
gehen, sind einwurfsfrey.
856.
Nur von dem Tag des Erbanfalls an werden die Früchte und Zinsen der
einzuwerfenden Sachen eingeworfen.
857.
Zur Einwerfung ist nur ein Miterbe dem Andern verbunden, aber nicht den
Vermächtnißnehmern, noch den Erb-Gläubigern.
858.
Die Einwerfung geschieht entweder im Stück, oder durch Zurückstehen in der
Theilung.
859.
Die Einwerfung im Stück kann bey Liegenschaften alsdann verlangt werden, wenn
das geschenkte Grundstück von dem Geschenknehmer noch nicht veräussert worden,
und sich in der Erbschaft keine andere Liegenschaften
(242)
von gleicher Art Güte und Werth befinden, woraus man ungefähr gleiche Loose für
die übrigen Miterben machen könnte.
860.
Die Einwerfung geschieht einzig durch Zurückstehen, wenn der Geschenknehmer das
Grundstück vor dem Erbanfall veräussert hat, und wird berechnet auf den Werth
des Grundstücks zur Zeit des Erbanfalls.
861.
In allen Fällen gebührt dem Geschenknehmer die Vergütung der
Verbesserungs-Kosten, so weit eine Erhöhung des Werths der Sache zur Zeit der
Theilung dadurch, erzielt ist.
862.
Auch gebührt dem Geschenknehmer der Ersaz der Erhaltungskosten, wenn schon die
Sache dadurch nicht verbessert ward.
863.
Dem Geschenknehmer fällt dagegen die Werth-Verminderung oder Verschlimmerung
zur Last, die seine That, oder Folge seiner Fehler und Nachlässigkeiten ist.
864.
Von einem veräusserten Grundstück werden die Verbesserungen oder
Verschlimmerungen nach den drey vorhergehenden Säzen in Anschlag gebracht.
865.
Ein im Stück eingeworfenes Gut wird frey von allen Lasten, womit es der
Geschenknehmer beschwert hat; die Pfand-Gläubiger können gleichwohl bey der
Theilung Einsprache einlegen, zu Abwendung ihres Nachtheils.
866.
Ein Erbe, dem eine Liegenschaft mit Erlassung der Einwerfung geschenkt worden,
deren Werth denjenigen Betrag überschreitet, über welchen der Erblasser
verfügen
(243)
kann, wirft den Mehrempfang im Stück ein, wenn er sich füglich absondern läßt.
Im
Gegenfall muß da, wo der Mehrempfang den halben Werth des Grundstücks
übersteigt, der Geschenknehmer es ganz einwerfen, darf aber den Betrag, über
welchen der Erblasser verfügen konnte, aus der Masse vorausnehmen ; wo der
Mehrempfang jene Hälfte nicht übersteigt, da darf der Geschenknehmer das
Grundstück ganz behalten, bezieht aber dafür so viel weniger bey der Theilung
oder entschädigt seine Miterben in Geld oder auf andere Weise.
867.
Der Miterbe, der ein liegendes Gut im Stück einzuwerfen hat, kann den Besiz
davon inne behalten, bis ihm wirklich die Summen vergütet sind, die ihm für
Erhaltungskosten und Verbesserungs-Aufwand zukommen.
868.
Fahrende Haabe wird nur dem Werth nach eingeworfen, nicht im Stück, und zwar
nach dem wahren Werth, den sie zur Zeit der Schenkung nach beygefügten
Anschlägen, oder in deren Ermangelung nach der Abschäzung der Sachverständigen
hatte.
869.
Geschenktes Geld wird eingeworfen, indem man so viel weniger aus dem baaren
Geld der Verlassenschaft empfängt. Trifft daran den Geschenknehmer nicht so
viel, so kann er statt der Geld-Einwerfung Fahrnis, oder in deren Ermangelung
Liegenschaften des Erbes zurücklassen.
(244) Dritter Abschnitt.
Von
der Schulden-Zahlung.
870.
Jeder Miterbe trägt nach Verhältnis seines Erbtheils zu Schuldzahlungen und
Erbschaftslasten bey.
871.
Der Erbtheilnehmer trägt mit den Erben nach Verhältnis seines Vortheils dazu
bey; der bloße Stück-Erbe haftet dagegen für keine Schulden und Lasten,
unbeschadet der Pfandklage auf eine vermachte Liegenschaft.
872.
Alles liegenschaftliche Erbgut, das mit Pfand oder Renten beschwert ist, muß
auf Verlangen eines Miterben vor der Fertigung der Loose frey gemacht werden;
andernfalls wird das belastete Grundstück nach dem Fuß der andern
Liegenschaften geschäzt, das Kapital der Rente von dem ganzen Werth abgezogen,
und der Erbe, in dessen Loos dieses Grundstück fällt, muß die Rente auf sich
allein nehmen, und seinen Miterben für ihre Entledigung Gewähr leisten.
873.
Für die Schulden und Lasten der Erbschaft haften die Erben; Jeder nach
Verhältnis seines Stamm- und Kopftheils, bey Pfand-Forderungen aber für den
ganzen Betrag,
mit
Vorbehalt des Rückgriffs auf die Miterben oder Erbtheilnehmer nach ihren
Antheilen.
874.
Der Stück-Erbe, welcher die Schuld getilgt hat, womit ein ihm vermachtes
Grundstück beschwert war, tritt ohne weiters in die Rechte ein, welche der
Gläubiger wider die Erben und Erbnehmer hatte.
875.
Der Miterbe oder Erbtheilnehmer, der wegen Pfandrechts mehr als seinen Antheil
an der gemeinschaftlichen
(245)
Schuld gezahlt hat, hat auf die andern Miterben und Erbtheilnehmer nur in so
weit den Rückgriff, als Jeder von ihnen dazu beyzutragen für sich verbunden
ist, und das selbst in dem Fall, wo der Miterbe, welcher die Schuld getilgt
hat, sich die Rechte des Gläubigers hätte übertragen lassen. Dieses soll
gleichwohl den Richtern jenes Miterben nicht zum Abbruch gereichen, der durch
die Vorsicht der Erbverzeichniß das Recht behalten hat, die Zahlung seiner
eigenen Forderung, wie jeder andere Gläubiger zu verlangen.
876.
Ist einer der Miterben oder Erbtheilnehmer ausser Stand, zu zahlen, so wird
sein Antheil an der Pfand-Schuld unter alle andere, nach Verhältniß ihrer
Antheile, vertheilt.
877.
Klare Brief und Siegel, die wider den Verstorbenen galten, wirken in gleicher
weise wider den Erben, die Gläubiger können jedoch erst acht Tage, nachdem sie
dem Erben in Person oder in seinem Wohnsiz solche haben urkundlich vorzeigen
lassen, deren Vollzug betreiben.
878.
Sie können in allen Fällen und wider jeden Gläubiger auf Absonderung des
Vermögens des Erblassers von jenem des Erben antragen.
879.
Dieses Recht ist gefallen, wenn man den Erben als Schuldner angenommen hat, und
dadurch mit der Forderung an den Erblasser eine Rechts-Wandlung vorgegangen
ist.
(246)
880. Es ist in Bezug auf Fahrnisstücke durch Ablauf von drey Jahren versessen;
Von
Liegenschaften hingegen kann die Absonderung verlangt werden, so lang sie sich
in der Gewalt des Erben befinden.
881.
Die Gläubiger des Erben haben kein Recht, die Absonderung des Vermögens wider
die Gläubiger des Erblassers zu verlangen.
882.
Die Gläubiger eines Miterben dürfen, damit keine Theilung zu ihrem Nachtheil
geschehe, Einsprache gegen eine ohne ihre Beyrufung vorgehende Theilung
einlegen; sie müssen jedoch auf ihre Kosten dabey erscheinen.
Eine
schon vollzogene Theilung können sie nicht anfechten, es sey dann, daß solche
ohne sie mit Hintansezung ihrer Einsprache geschehen wäre.
Vierter
Abschnitt.
Von
den Wirkungen der Theilung und der Gewähr der Loose.
883.
Jeder abgetheilte Miterbe wird eben so angesehen, als hätte er alles, was er
durch das Loos oder durch die Versteigerung erhalten, unmittelbar und allein
geerbt, und an den übrigen Erbschaftsstücken niemals ein Eigenthum gehabt.
884.
Nur wegen solcher Störungen und Entwährung, die aus einer der Theilung
vorausgegangenen Ursache entspringen, sind die Mit-Erben sich gegenseitig
Gewährleistung schuldig.
Die
Gewährleistung hat nicht statt, wenn die Gattung der Entwährung, welche
eingetreten ist, durch eine
(247)
besondere und ausdrückliche Stelle der Theilungs-Urkunde ausgenommen war, sie
hört auf, wenn dem Miterben durch eigenes Verschulden die Sache entwährt wurde.
885.
Jeder Miterbe ist für sich verbunden, nach Verhältniß seines Erbtheils seinen
Miterben für den Verlust zu entschädigen, den er durch Entwährung leidet.
Ist
Einer der Miterben ausser Stand, zu zahlen; so fällt sein Antheil den
Entwährten und den übrigen zahlbaren Miterben gleichtheilig zur Last.
886.
Die Gewährleistung wegen Zahlungs-Unfähigkeit eines Renten-Schuldners kann nur
in den nächsten fünf Jahren nach der Theilung angestellt werden. Ist der
Schuldner erst nach geschlossener Theilung zahlungsunfähig geworden; so hat
keine Klage auf Gewährleistung statt.
Fünfter
Abschnitt..
Von
Umstoßung der Theilungen.
887.
Theilungen können umgestoßen werden, wenn Gewalt oder Gefährde ihnen zum Grund
liegt; so wie auch, wenn einer der Miterben eine Verkürzung beweist, die mehr
als ein Viertel beträgt. Die Uebergehung eines Erbstücks begründet keine Klage
auf Umstoßung, sondern nur auf Vollendung der Theilung.
888.
Die Klage auf Umstoßung findet statt wider jede Aufhebung der Gemeinschaft
unter den Miterben, sie möge als Verkauf, Tausch, Vergleich oder auf jede
andere Art eingekleidet worden seyn.
Wenn
nach einmal vollzogener Theilung oder nach einem Vorgang, welcher ihre Stelle
vertritt, darüber auch
(248) nur aussergerichtlich Streit entsteht, und dieser
verglichen wird, so kann ein solcher Theilungs-Vergleich nicht mehr umgestoßen
werden.
889.
Die Umstoßungs-Klage hat nicht statt wider einen ohne Gefährde geschlossenen
Verkauf, wodurch ein oder mehrere Mit-Erben dem andern auf dessen eigene Gefahr
ihr Erbrecht abgetreten haben.
890.
Bey der Beurtheilung einer Verkürzung sind die Sachen, nach dem Werth zur Zeit
der Theilung, zu schäzen.
891.
Der Beklagte kann eine Umstoßungs-Klage, und eine neue Theilung ablehnen, wenn
er dem Kläger die Ergänzung seines Erbtheils, sey es in baarem Geld oder im
Stück anbietet und leistet.
892.
Ein Mit-Erbe, der sein Loos ganz oder zum Theil veräussert hat, kann mit einer
Umstoßungs-Klage welche auf Arglist oder Gewalt gegründet wird, nicht mehr
gehört werden, sobald jene Veräußerung erst nach entdecktem Betrug oder
beseitigtem Zwang von ihm vorgenommen worden ist.
Zweyter
Titel.
Von
Schenkungen unter Lebenden, und von lezten Willens-Verordnungen.
Erstes
Kapitel.
Allgemeine
Verfügungen.
893.
Unentgeldliche Vermögens-Ueberlassungen können nur durch Schenkungen unter
Lebenden oder durch lezte
(249)
Willensverordnungen geschehen, und zwar nur nach den unten bestimmten Formen.
894.
Schenkungen unter Lebenden ist dasjenige Rechts-Geschäft, wodurch der
Geschenkgeber sich wirklich und unwiderruflich einer Sache zum Vortheil eines
Andern begibt, der sie unentgeldlich annimmt.
895.
Lezte Willens-Verordnung ist jede Handlung, womit der Erblasser für die Zeit,
da er nicht mehr lebe, über sein ganzes Vermögen, oder über einen Theil
desselben auf widerrufliche Weise verfügt.
896.
After-Erbsezungen sind verboten. Jede Verfügung, welche einem Geschenknehmer,
Erbnehmer, oder Erbstücksnehmer auferlegt, einem Dritten etwas aufzubewahren,
und ihm zurückzuliefern, ist für sie unverbindlich. Nur dasjenige Gut, welches
durch Verordnung des Staats-Oberhaupts zu Gunsten seiner eigenen
Familienglieder, oder der Stamm- auch Lehen-Erbberechtigten Familien für
Stamm-Gut erklärt ist, kann nach den desfalsig besondern Gesezen als Erbe für
die Nachkommen unveräusserlich seyn.
897.
Ausgenommen von dem Verbot der After-Erbsazung sind jene Verfügungen, die im
6ten Kapitel des gegenwärtigen Titels den Eltern und Geschwistern gestattet
werden.
898.
Die Nach-Erbsezung, wodurch man einem Dritten ein Geschenk, ein Erbe oder ein
Vermächtniß, für den Fall zuwendet, da der bestimmte Geschenknehmer, Erbnehmer
oder Erbstücknehmer, es nicht erheben würde, gilt für keine After-Erbsezung und
ist gültig.
(250)
899. Desgleichen gelten Verordnungen unter Lebenden oder auf den Todesfall,
wodurch dem Einen die Nuzniessung und dem Andern das bloße Eigenthum einer
Sache zugedacht wird.
900.
Bey jeder Verordnung unter Lebenden, oder auf den Todesfall werden die
unmöglichen Bedingungen, so wie diejenigen, welche den Gesezen und den guten
Sitten zuwider sind, für nicht geschrieben geachtet.
900.
a. Bey solchen Verordnungen gilt die Bedingung: wenn jemand etwas nicht thun
werde, sobald sie nicht in eine bestimmte Zeit beschränkt ist, sie mag
ausgedruckt seyn, wie sie will, nur für eine Auflage, jenes nicht zu thun; sie
hält den Vollzug nicht auf, wenn nicht deutlich gesagt ist, daß die Lieferung
der geschenkten oder vermachten Sache erst nach gänzlich erfüllter Bedingung
geschehen solle.
Zweytes
Kapitel.
Von
der Fähigkeit durch Schenkung unter Lebenden oder durch lezten Willen zu geben
oder zu empfangen.
901.
Um unter Lebenden zu schenken, oder lezte Willens-Verordnungen zu machen, muß
man bey gesundem Verstand seyn.
901.
a. Auch muß man im Zustand freyer Entschließung seyn.
901.
b. Was nach Saz 1109-1117 die Willensfreyheit hindert, vernichtet auch die
Schenkung oder den lezten Willen ganz oder zum Theil, je nachdem das Ganze oder
nur ein Theil durch die Hemmung der Willensfreyheit hervorgebracht wurde, und
kann solches ohne eine neue freye und gültige Verordnung niemals wieder wirksam
werden.
(251)
901. c. Ward durch den Mangel der Willensfreyheit nur die Ausfertigung einer
Schenkung oder lezten Willensverfügung, oder die Aenderung einer solchen
verhindert, und die Hinderung rührt von einem Erben oder Erbstücknehmer her, so
ist er seines Erbrechts oder seines Vermächtnisses dadurch unwürdig geworden.
901.
d. Entspringt die Hinderung lediglich aus der Veranstaltung eines Dritten, so
wird dieser verbindlich den Andern zu entschädigen; übrigens leidet die Vertheilung
der Verlassenschaft nach dem Gesez oder dem früheren gültigen Willen des
Erblassers dadurch niemals Anstand.
902.
Durch Schenkungen unter Lebenden, oder durch lezten Willen kann jeder geben und
empfangen, den das Gesez nicht für unfähig erklärt.
903.
Ein Minderjähriger, der noch nicht sechzehn Jahre alt ist, kann auf keine der
beeden Arten etwas verordnen, außer demjenigen, was im 9ten Kapitel des
gegenwärtigen Titels bestimmt ist.
904.
Hat der Minderjährige das Alter von sechzehn Jahren zurückgelegt, so kann er,
jedoch nur durch lezten Willen, und nur bis zur Hälfte des Vermögens-Betrags,
worüber er als volljährig würde verfügen können, verordnen.
905.
Eine Ehefrau kann ohne den Beystand oder die besondere Einwilligung ihres
Mannes, oder ohne hiezu von dem Gericht ermächtigt zu seyn, unter den Lebenden
nicht schenken, in Gemäsheit desjenigen, was im 217 und 219. Saz des Titels von
der Ehe bestimmt ist.
Zu
lezten Willens-Verordnungen bedarf sie weder der Einwilligung ihres Mannes,
noch der Ermächtigung des Gerichts.
(252)
906. Fähig durch Handlungen unter Lebenden etwas zu erhalten, ist auch der
Ungebohrne, wenn er nur zur Zeit der Schenkung schon empfangen ist.
Durch
lezten Willen kann jeder begünstigt werden, der zu der Zeit empfangen ist, wo
der Erblasser stirbt.
Die
Schenkung oder der lezte Wille ist gleichwohl nur für den Fall wirksam, da das
Kind lebensfähig gebohren wird.
907.
Ein Minderjähriger, auch wenn er sechszehn Jahre alt ist, kann zum Vortheil
seines Vormunds nicht einmal durch lezten Willen verordnen.
Selbst
wenn er volljährig geworden, kann er weder durch Schenkung unter Lebenden, noch
durch lezten Willen seinen gewesenen Vormund begünstigen, ehe die
Schlußrechnung über die Vormundschaft gestellt und abgehört ist.
Von
diesem Verbot der Begünstigung sind ausgenommen die Ahnen der Minderjährigen,
welche Vormünder sind oder waren.
908.
Natürliche Kinder können weder durch Schenkung unter Lebenden, noch durch
lezten Willen mehr empfangen, als ihnen unter dem Titel: von Erbschaften,
zugestanden ist.
909.
Heil- Heb- und Wund-Aerzte, andere Kranken-Pfleger und Apotheker, die eine
Person während der lezten Krankheit behandelt haben, können aus deren
Verordnung unter Lebenden oder auf den Todesfall die während dieser Krankheit
gemacht wurden, keinen Vortheil
ziehen.
(253)
Ausgenommen sind:
1.)
Stück-Vermächtnisse, (Saz 1002.) zur Belohnung, welche dem Vermögen des Gebers
und dem geleisteten Dienste nicht unangemessen sind.
2.)
Erb-Verfügungen für Seiten-Verwandte bis zum vierten Grad einschließlich, wo
der Verstorbene keine Erben in grader Linie hinterläßt, oder wo derjenige, zu
dessen Vortheil verfügt wird, selbst unter die Zahl der Erben in grader Linie
gehört. In diesen beeden Fällen hindert die Bedienung in der lezten Krankheit
die Kraft der Verfügung nicht. Dieselben Regeln gelten der Begünstigung der
Kirchendiener.
909.
a. Diejenige, deren Handschrift zur Niederschreibung des Inhalts eines lezten
Willens benuzt worden ist, können aus solchem keinen Gewinn ziehen.
910.
Verfügungen unter Lebenden oder auf den Todesfall zum Vortheil der
Verpflegungshäuser, der Armen einer Gemeinde, oder einer gemeinnüzlichen
Anstalt, erhalten ihre Wirkung nur durch hinzutretendes Staats-Gutheißen.
911.
Jede Verordnung zu Gunsten eines Unfähigen ist ungültig, man mag sie in die
Form eines lästigen Vertrags einkleiden, oder unter dem Namen untergeschobener
Personen verbergen.
Für
untergeschobene Personen werden geachtet die Eltern, die Kinder und
Abkömmlinge, und der Ehegatte des Unfähigen.
912.
Nur jene Ausländer können durch Schenkung
(254)
oder lezten Willen bedacht werden, welche zum Vortheil der Inländer würden
haben verordnen können.
Drittes
Kapitel.
Von
dem Vermögenstheil, worüber man verordnen darf, und von der Minderung der
Vermächtnisse.
Erster
Abschnitt.
Von
dem Vermögens-Theil, worüber man verordnen darf.
913.
Freygebigkeiten durch Handlungen unter Lebenden oder durch lezten Willen dürfen
nicht die Hälfte des Vermögens eines Gebers übersteigen, der bey seinem
Hinscheiden nur ein eheliches Kind zurückläßt; nicht das Drittheil bey dem, der
zwey, nicht das Viertheil bey dem, der drey oder mehrere hinterläßt.
914.
Der Name der Kinder in dem vorhergehenden Artikel umfaßt alle Abkömmlinge, in
welchem Grad sie seyen; sie werden jedoch nur für das Kind gerechnet, welches
sie bey dem Erbrecht an den Erblasser vertreten.
915.
Jene Freygebigkeiten dürfen nicht die Hälfte des Vermögens eines Erblassers
übersteigen, der keine Kinder, aber einen oder mehrere Ahnen in jeder Linie der
väterlichen sowohl als der mütterlichen zurückläßt, und nicht drey Viertel,
wenn in einer Linie allein Ahnen zurückbleiben.
Das
zum Vortheil der Ahnen hierdurch vorbehaltene Vermögen erhalten sie in der
Ordnung, worinn das Gesez
(255)
sie zum Erbgang ruft. Sie haben nur alsdann ein Recht auf diesen Pflichttheil,
wann ihnen, bey der Theilung mit Seiten-Verwandten nicht ohne ihn eben so viel
Vermögen zufallen würde, als er ihnen sichern soll.
915.
Wenn weder Ahnen noch Abkömmlinge vorhanden sind, dürfen die Freygebigkeiten
durch Handlungen unter Lebenden oder auf den Todesfall das ganze Vermögen
erschöpfen.
Wird
durch eine Verordnung unter Lebenden oder durch lezten Willen eine Nuznießung
oder ein Leibgeding gegeben, deren Werth den gesezlich erlaubten Betrag
übersteigt; so haben die Pflicht-Erben die Wahl, ob sie diese Verordnung
vollziehen, oder mit Zurückbehaltung ihres Pflichttheils das Eigenthum des
Uebrigen hingeben wollen.
918.
Ist ein Theil des Vermögens mit Beding eines Leibgedings, einer Leibrente, oder
der Nuznießung einem der gesezlichen Erben in gerader Linie übergeben worden,
so soll von demjenigen, was die übergebenen Stücke ihrem vollen Eigenthum nach
werth sind, soviel als zu Ergänzung des Pflichttheils nöthig ist, in die Masse
eingeworfen werden. Dieses Einwerfen können jedoch weder die Mit-Erben in
gerader Linie, welche in jene Vermögens-Uebergabe eingewilliget haben, noch
irgend einige Erb-Verwandten aus der Seiten-Linie fordern.
919.
Der Theil des Vermögens, worüber man willkührlich verordnen darf, kann ganz
oder zum Theil durch Handlungen unter Lebenden oder durch lezten Willen den
(256)
Kindern oder andern Erb-Verwandten des Geschenkgebers zugewandt werden, ohne
daß der Geschenknehmer oder Vermächtnißnehmer, der zugleich Erbe ist, es ins
Erbe einzuwerfen verbunden wäre, sobald die Verfügung ausdrücklich einen
Voraus, oder eine Aufbesserung des gesezlichen Erbtheils aussprach.
Die
Erklärung, daß das Geschenk oder Vermächtniß ein Voraus oder Erbaufbesserung
sey, kann in der Urkunde, welche die Verfügung einhält, oder auch späterhin nach
der Form der Verfügungen unter den Lebenden oder jener aus den Todesfall hin
geschehen.
Zweyter
Abschnitt.
Von
der Minderung der Schenkungen und Vermächtnisse.
920.
Verfügungen unter Lebenden oder auf den Todesfall, welche den gesezlichen Theil
übersteigen, also den Pflichttheil verkürzen, können bis auf den gesezlichen
Betrag bey dem Erb-Anfall gemindert werden.
921.
Eine Minderung der Verfügungen unter Lebenden können nur diejenigen, zu deren
Vortheil das Gesez den Vorbehalt macht, und ihre Erben oder Rechtsfolger
verlangen.
Die
Geschenknehmer, Vermächtnisnehmer und Gläubiger des Verstorbenen können weder
diese Minderung fordern, noch daraus Gewinn ziehen.
922.
Um die Minderung zu bestimmen, wird das ganze Vermögen des Erblassers, wie es
bey seinem Absterben sich vorfindet, zusammengerechnet, der Betrag der
(257)
Schenkungen unter Lebenden wird nach dem Zustand der geschenkten Sachen, wie er
zur Zeit der Schenkungen war, auf den Werth, wie er sich zur Zeit des Todes des
Erblassers stellt, angeschlagen und hinzugerechnet, von diesem ergänzten
Vermögen der Betrag der Schulden abgezogen, und alsdann je nach der
verschiedenen Eigenschaft der Erben berechnet, welches der Antheil sey, worüber
verordnet werden konnte.
925.
Schenkungen unter Lebenden sollen niemals gemindert werden, ehe der Werth aller
in dem Erbnachlaß vorhandenen Güter erschöpft ist, und wenn alsdann die
Nothwendigkeit der Minderung noch eintritt, so wird mit der jüngsten Schenkung
der Anfang gemacht, und so stufenweise von den jüngern zu den ältern
zurückgeschritten, so weit nöthig.
924.
Geschah eine der Minderung unterworfene Schenkung Einem der eintretenden Erben;
so darf dieser den Werth des Antheils, der ihm als Erben am Pflichttheil
gebührt, aus den geschenkten Gütern behalten, sofern sie von gleicher Art sind.
926.
So oft der Werth der Schenkungen unter Lebenden den Vermögens-Theil, worüber
verordnet werden darf, wegnimmt; so sind alle weitere leztwillige Verfügungen
kraftlos.
926.
Uebersteigen die leztwillige Verfügungen jenen freyen Vermögens-Betrag, der
nach Abzug des Werths der etwaigen Schenkungen unter Lebenden übrig bleibe; so
geschieht die Minderung nach dem Kreuzer auf den Gulden
(258)
ohne Unterschied zwischen Erb und Stück-Vermächtnissen.
927.
Vermächtnisse, bey denen der Erblasser ausdrücklich erklärt hätte, sie sollten
vor Andern ausgezahlt werden, dürfen eher nicht Abzug leiden, als wenn der
Betrag der übrigen zur Ergänzung des Pflichttheils nicht hinreicht.
928.
Der Geschenknehmer muß die Früchte desjenigen, was dem Pflichttheil abgeht, von
dem Sterbtag des Gebers an, ersezen, wenn die Minderung binnen Jahresfrist
gefordert wird, andernfalls von dem Tag an, da die Forderung geschehen ist.
929.
Liegenschaften, welche wegen des Minderungs-Rechts zur Erbschafts-Masse wieder
eingeworfen werden müssen, fallen frey von Schulden und Pfandlasten, womit sie
der Geschenknehmer beschwerte, zurück.
930.
Die Pflicht-Erben können wider dritte Besizer der geschenkten und veräusserten
Liegenschaften die Minderungs- oder Wiederzueignungs-Klage in gleicher Art und
Ordnung, wie gegen die Geschenknehmer selbst anstellen, wenn diese leztern auf
das eigene Vermögen zuvor fruchtlos ausgeklagt worden sind. Diese Klage trifft
die Veräusserungen nach der Zeitfolge, so, daß auf den jüngern immer zuerst gegriffen
werde.
(259)
Viertes Kapitel.
Von
Schenkungen unter Lebenden.
Erster
Abschnitt.
Form
der Schenkungen unter Lebenden.
931.
Jede Urkunde über eine Schenkung unter Lebenden soll vor Staatsschreibern in
der gewöhnlichen Form der Verträge gefertigt, und der Aufsaz darüber bey Strafe
der Nichtigkeit aufbewahrt werden.
932.
Eine Schenkung unter Lebenden ist für den Geber unverbindlich, und durchaus
wirkungslos, so lang sie nicht in bestimmten Ausdrücken angenommen worden ist.
Die
Annahme kann zwar, so lang der Geschenkgeber noch lebt, in einer spätern
öffentlichen Urkunde geschehen, wovon der Aufsaz aufbewahrt werden muß; sie hat
aber alsdann wider den Geber nur Kraft von dem Tag an, da ihm die Urkunde über
die Annahme bekannt gemacht wird.
933.
Ein volljähriger Geschenknehmer muß die Annahme selbst, oder durch einen
Gewalthaber bewirken; lezterer muß entweder für diese Schenkung einen
besondern, oder für alle Schenkungen allgemeinen Auftrag zur Annahme haben.
Diese
Vollmacht muß vor Staatsschreibern errichtet, und eine Ausfertigung derselben
dem Aufsaz der Schenkung, oder, wenn diese in einer besondern Urkunde
angenommen wurde, dem Aufsaz der Annahme beygelegt werden.
934.
Eine verheirathete Frau kann nur mit Bewilligung ihres Manns, oder, wenn dieser
sie versagt, nur
(260)
nach erhaltener Ermächtigung des Gerichts, eine Schenkung annehmen, in
Gemäßheit dessen, was hierüber in den Säzen 217 und 219 unter dem Titel: von
der Ehe, vorgeschrieben ist.
935.
Die einem Minderjährigen, der nicht gewaltsentlassen ist, oder einem Mundlosen
gemachte Schenkung kann nur von seinem Vormund angenommen werden, zufolge des
463. Sazes unter dem Titel: von der Minderjährigkeit, der Vormundschaft und der
Gewalts-Entlassung. Der gewaltsentlassene Minderjährige kann sie unter Mitwirkung
seines Beystands annehmen.
Für
Minderjährige, sie seyen gewaltsentlassen oder nicht, können die Eltern, oder
die Groß-Eltern, selbst bey Lebzeiten der Eltern, auch ohne Vormünder oder
Rechts-Beystände des Minderjährigen zu seyn, die Annahme bewirken.
936.
Ein Taubstummer, der Schreibens erfahren ist, kann in Person oder durch
Gewalthaber annehmen.
Ist
er Schreibens unerfahren, so muß die Annahme von einem Rechts-Beystand
geschehen, der dazu nach dem Titel: von der Minderjährigkeit, der Vormundschaft
und Gewalts-Entlassung ernannt ist.
937.
Schenkungen für Verpflegungshäuser, für die Armen einer Gemeinde, oder für
gemeinnüzliche Anstalten, sollen von den Verwaltern dieser Gemeinde oder
Anstalten mit gehöriger Ermächtigung angenommen werden.
938.
Eine gehörig angenommene Schenkung erhält durch die bloße Einwilligung der
Parthieen ihre Vollkommenheit,
(261)
und das Eigenthum des Geschenks geht auf Geschenknehmer über, ohne daß es einer
Ueberlieferung bedarf.
938.
a. Eine Schenkung, die an Mehrere zugleich geschieht, ist in Absicht auf ihre
Annahme, wenn Einer oder der Andere sie ausschlägt, nach dem Saz 1044 und 1045
zu behandeln, wenn der Geschenkgeber nicht eine andere Willensmeinung vor der
Annahme bestimmt erklärt hat.
939.
Jede Schenkung über Güter, die zu Unterpfändern dienen, und ihre Annahme muß
bey jener Pfandschreiberey, unter welcher die Güter liegen, eingetragen werden.
939.
a. Hierlands wird sie gleich Anfangs zum Grundbuch eingetragen, sofort bey der
Verpfändung nachmals nur ein Eintrags-Schein an die Pfandschreiberey
eingereicht.
940.
Diese Eintragung soll der Mann besorgen, dessen Frau die Güter geschenkt
erhielt, und selbst die Frau kann ohne Ermächtigung sie vornehmen lassen.
Bey
Schenkungen an Minderjährige, Mundlose oder öffentliche Anstalten haben die
Vormünder, Rechts-Beystände oder Verwalter die Eintragung zu besorgen.
941.
Den Abgang der Eintragung kann jeder Betheiligte entgegen halten, nur nicht der
Geschenkgeber, noch derjenige, der die Eintragung zu besorgen hatte, oder deren
Rechtsfolger.
941.
a. So lang eine Einsprache nicht geschehen ist, kann die Eintragung nachgeholt
werden, es sey bey Lebzeiten des Geschenkgebers oder nach dessen Tode.
942.
Auch den Minderjährigen und Mundlosen und den Ehefrauen schadet die versäumte
Annahme oder unterlassene
(262)
Eintragung der Schenkungen, sie können jedoch desfalls auf ihre Vormünder oder
Ehegatten den Rückgriff nehmen, wo er statt hat; sind aber die Vormünder oder
Ehegatten zahlungsunfähig, so hat eine Umstoßung der Folgen deswegen nicht statt.
943.
Eine Schenkung unter Lebenden kann sich nur auf das gegenwärtige Vermögen des
Gebers erstrecken; auf künftige Güter ist sie ungültig.
944.
Jede Schenkung unter Lebenden, unter Bedingungen, deren Erfüllung einzig von
der Willkühr des Gebers abhängt, ist ungültig.
945.
Auch jene ist ungültig, welche mit der Aussage geschieht, andere Schulden oder
Lasten abzuführen, als die entweder zur Zeit der Schenkung vorhanden, oder wenn
nicht in der Schenkungs-Urkunde dann in einer anzuhängenden Beylage verzeichnet
sind.
946.
Stirbt der Geschenkgeber, welcher weitere Verfügung über eine geschenkte Sache,
oder über eine daraus zu bezahlende bestimmte Summe vorbehalten hatte, ohne sie
gemacht zu haben, so gehört jene Sache oder Summe den Erben des Geschenkgebers,
die Worte des Vertrags mögen lauten wie sie wollen.
947.
Die vier vorhergehenden Säze gehen nicht auf jene Schenkungen, über welche das
8te und 9te Kapitel des gegenwärtigen Titels Vorsehung thut.
948.
Jede Schenkungs-Urkunde über fahrende Haabe gilt nur in jenen Fahrnißstücken,
worüber dem Aufsaz der Schenkung ein Verzeichnis beyliegt, das ihren Anschlag
meldet,
(263)
und von dem Geschenk-Geber und Nehmer, oder von denjenigen, die an des Lezteren
statt annehmen, unterzeichnet ist.
949.
Der Geschenkgeber kann sich die Nuzung oder Nuznießung der geschenkten
beweglichen oder unbeweglichen Güter vorbehalten, oder darüber zum Vortheil
eines Dritten verfügen.
950.
Fahrnisstücke, welche unter Vorbehalt der Nuzniessung geschenkt wurden, muß der
Geschenknehmer nach erloschener Nuznießung, so weit sie sich im Stück noch
vorfinden, in dem Zustand annehmen, worinn sie alsdann sind, wegen der nicht
mehr vorhandenen, hat er an den Geber oder dessen Erben den Anschlag nach dem
angeschlossenen Verzeichnis zu fordern.
951.
Der Geschenkgeber kann sich einen Rückfall des Geschenks nach dem Tod des
Geschenknehmers oder seiner Nachkommen vorbehalten. Nur seiner Person allein
kann jedoch ein solcher Rückfall gelten.
952.
Der Rückfall hat die Wirkung, daß jede inzwischen vorgehende Veräusserung der
geschenkten Güter im begebenden Fall aufgelöst wird, und diese an den Geber
frey und ledig von allen Lasten und Pfand-Beschwerden zurückkehren; nur für den
Brautschaz und für andere in einem Ehe-Vertrag bedungene Vortheile dauert das
Pfandrecht fort, sofern das übrige Vermögen des beschenkten Ehegatten nicht
hinreicht, und das zwar nur in dem einzigen Fall, wenn solchem die Schenkung in
dem nemlichen Ehe-Vertrag gegeben ward, woraus diese Rechte und Unterpfänder
entstanden.
952.
a. Bey geschenktem Vermögen ist der Geschenkgeber einzelne
(264)
Sachen zu gewähren nicht schuldig; auch für einzeln geschenkte Sachen leistet
er nur alsdann Währschaft, wenn sie mit Belastung gegeben wurden.
952
b. Werden belohnende Schenkungen entwährt, und die dadurch vergoltenen Dienste
berechtigten zu einer Belohnungs-Forderung; so lebe durch die Entwährung das
Forderungsrecht des Beschenkten wieder auf.
Zweyter
Abschnitt.
Fälle,
wo Schenkungen unter Lebenden widerruflich sind.
953.
Eine Schenkung unter Lebenden kann nicht widerrufen werden, ausser wegen
unerfüllt gebliebener Auflagen, wegen Undanks, und wegen später geborner
Kinder.
954.
Der wegen nicht erfüllter Auflagen erfolgende Widerruf bringt die Güter frey
von allen Beschwerden und Pfandlasten des Geschenknehmers in die Hände des
Gebers zurück; dieser übt wider jeden dritten Besizer derselben alle Rechts,
die er wider den Geschenknehmer selbst hätte.
955.
Eine Schenkung unter Lebenden kann wegen Undanks nur in folgenden Fällen
widerrufen werden:
1.)
Wenn der Beschenkte dem Geber nach dem Leben trachtet;
2.)
wenn er gegen ihn Mißhandlungen, Vergehen oder grobe Schmähungen sich zu
Schulden kommen läßt.
3.)
Wenn er ihm den Lebens-Unterhalt versagt.
956.
Der Widerruf wegen nicht erfüllter Auflagen,
(265) oder wegen Undanks geschieht niemals kraft Gesezes, er
muß angekündigt werden.
957.
Der Widerruf wegen Undanks muß in Jahrsfrist, von Kenntniß der Ursache an,
eingeklagt werden.
Dieser
Widerruf kann niemals von dem Geschenkgeber wider die Erben des Beschenkten, von
den Erben des Gebers wider den Geschenknehmer aber alsdann eingeklagt werden,
wenn der Geber vor seinem Tod die Klage schon angestellt hatte, oder das Jahr
vom Vergehen an noch lauft.
958.
Der Widerruf wegen Undanks entkräftet weder die Veräusserungen des
Geschenknehmers, noch die von ihm darauf gelegte Pfand- oder andere
Grundlasten, ehe ein Auszug der Klage auf Widerruf am Rande der im 939. Saz
vorgeschriebenen Eintragung vorgemerkt ist; sondern durch den Widerruf wird der
Geschenknehmer nur schuldig, den Werth der veräusserten Sachen, wie er zur Zeit
der angebrachten Klage steht, und die Früchte von dem Tag dieser Klage an, zu
ersezen.
959.
Schenkungen zu Gunsten einer Ehe können wegen Undanks nicht widerrufen werden.
960.
Alle Schenkungen unter Lebenden, wes Namens und Werths sie seyen, auch die
gegenseitige oder vergeltende Schenkungen, ja selbst diejenigen, die zu Gunsten
einer Ehe gemacht werden, (wenn sie nicht von Ahnen an die Ehegatten, oder von
den Verehlichten unter sich gemacht werden) sobald sie von kinderlosen Personen
geschehen sind, gelten durch die spätere Erscheinung eines
(266)
ehelichen Kindes des Gebers kraft Gesezes für widerrufen, auch wenn dieses erst
nach seinem Tod zur Welt kömmt, oder nach der Schenkung ehelich gemacht wird.
961.
Dieser Widerruf tritt selbst dann ein, wenn das nachkommende Kind zur Zeit der
Schenkung schon empfangen war.
962.
Die Schenkung gilt für widerrufen, obgleich der Geschenknehmer zum Besiz der
geschenkten Güter schon gelangt, und nach der Geburt des Kinds von dem
Geschenkgeber darinn belassen worden seyn sollte. Der Beschenkte ist jedoch
nicht schuldig, andere Früchte, von welcher Art sie seyen zu ersezen, als jene,
die nach der Zeit verfielen, da die Geburt des Kinds oder dessen durch eine
nachherige Ehe erfolgte Ehelichmachung gerichtlich oder sonst öffentlich ihm
angekündigt wurden. Von da an gibt er sie zurück, selbst wenn die
Zurückforderung der geschenkten Güter erst nach dieser Bekanntmachung
geschieht.
963.
Geschenkte Güter, welche diesemnach kraft Gesezes widerrufen sind, fallen in
das Vermögen des Gebers zurück, frey von allen Beschwerden und Pfand-Lasten,
welche von dem Beschenkten her daraufgekommen sind; selbst für den Ersaz des
Brautschazes, den die Ehegattin des Beschenkten zurückzufordern hat, des
Einbringens derselben, oder anderer in dem Ehe-Vertrag ihr zugesagten Vortheile
haften sie nicht, sogar alsdann nicht, wenn die Schenkung zur Beförderung der
Ehe des Beschenkten geschah, und dem Heiraths-Vertrag eingerückt wurde, oder
der Geber durch die Schenkung Sicherheit für die Erfüllung des
Heiraths-Vertrags geleistet hat.
(267)
964. Die auf diesem Weg widerrufenen Schenkungen leben nicht wieder auf, weder
durch Absterben des Kinds, noch auf sonst eine Weise ; sondern will der
Geschenkgeber vor oder nach dem Tod des Kinds, dessen Geburt eine Schenkung
entkräftete, die nemlichen Güter demselben Geschenknehmer geben, so kann dies
nur durch eine neue Schenkung geschehen.
965.
Jede Abrede oder Vertrags-Stelle, wodurch ein Geschenkgeber auf den Widerruf
der Schenkung wegen künftiger Kinder Verzicht thut, ist ungültig, und durchaus
unwirksam.
966.
Einer Schenkung, welche um nachgebohrner Kinder willen widerrufen ist, können
der Geschenknehmer, seine Erben, Rechtsfolger, oder andere Inhaber der
geschenkten Sache keine andere Verjährung entgegen halten, als jene aus einem
ununterbrochenen Ablauf von 30 Jahren, von der Geburt des lezten Kinds des
Geschenkgebers, erfolgte sie auch erst nach dessen Tod.
Fünftes
Kapitel.
Von
lezten Willens-Verordnungen.
Erster
Abschnitt.
Allgemeine
Regeln über die Form der lezten Willen.
967.
Jedermann kann seinen lezten Willen erklären unter dem Namen einer
Erb-Einsezung oder eines Vermächtnisses, oder unter jeder andern Benennung, die
geeignet ist, seine Absicht an Tag zu geben.
(268)
968. Ein lezter Wille von zweyer oder mehrerer Personen, kann weder zum
Vortheil Dritter, noch zu ihrem wechselseitigen Vortheil, in einer und
derselben Urkunde errichtet werden.
969.
Ein lezter Wille kann eigenhändig, oder öffentlich, oder geheim gefertigt
werden.
970.
Ein eigenhändiger lezter Wille gilt, wenn er von der Hand des Erblassers
durchaus geschrieben, und unterzeichnet, auch mit Ort, Tag und Jahr versehen
ist; er bedarf keiner andern Förmlichkeit.
971.
Ein öffentlicher lezter Wille ist jener, der von zwey Staatsschreibern in
Gegenwart zweyer Zeugen, oder von einem Staatsschreiber mit vier Zeugen
aufgenommen wird.
972.
Wird der lezte Wille von zwey Staatsschreibern aufgenommen, so muß er ihnen
beeden von dem Erblasser vorgesprochen, und von Einem derselben das Vorgesagte
niedergeschrieben werden.
Wird
nur ein Staatsschreiber zugezogen, so muß der lezte Wille diesem vorgesprochen
und von ihm niedergeschrieben werden.
In
einem wie im andern Fall muß das Niedergeschriebene in Gegenwart der Zeugen dem
Erblasser vorgelesen werden.
Alles
dieses ist ausdrücklich in der Urkunde zu erwähnen.
973.
Diese lezte Willens-Urkunde soll der Testirer unterzeichnen: erklärt er, daß es
ihm an Fähigkeit oder an Kräfte fehle zu schreiben; so muß in der Urkunde seiner
Erklärung, so wie der Verhinderungs-Ursache ausdrücklich gedacht werden.
(269)
974. Die lezte Willens-Urkunde muß auch von den
Zeugen
unterzeichnet werden; auf dem Lande ist die Unterschrift eines der Zeugen
hinlänglich, wenn das Testament von zwey Staatsschreibern aufgenommen wird, und
zweyer, wenn ein Staatsschreiber allein es aufnimmt.
975.
Als Zeuge eines öffentlichen lezten Willens können nicht zugelassen werden die
Vermächtnisnehmer aller Art, noch ihre Verwandte oder Verschwägerte bis zum
vierten Grade einschließlich, auch nicht die Schreiber der zur lezten
Willens-Fertigung berufenen Staatsschreiber.
976.
Will der Erblasser einen geheimen oder verschlossenen lezten Willen errichten;
so soll er seine Willens-Urkunde unterzeichnen, er mag sie selbst geschrieben
haben, oder durch einen andern haben schreiben lassen. Diese Urkunde muß in
sich selbst oder in einem Umschlag eingeschlagen und versiegelt werden. Der
Erblasser übergibt sie also geschlossen und versiegelt dem Staatsschreiber vor
wenigstens sechs Zeugen, oder läßt sie in ihrer Gegenwart verschließen und
versiegeln; dabey erklärt er, daß dasjenige, was darinn enthalten ist, sein
lezter Wille sey, den er geschrieben und unterzeichnet, oder den ein Anderer
geschrieben und er unterzeichnet habe. Der Staatsschreiber fertigt darüber die
Urkunde, die auf der Aussen-Seite der Schrift oder ihres Umschlags geschrieben
wird. Sowohl der Erblasser als der Staatsschreiber unterzeichnet diese
Aufschrifts-Urkunde zugleich mit den Zeugen.
Alles
obige soll ununterbrochen hintereinander ohne Zwischen-Eintritt anderer
Rechtshandlungen geschehen; würde der Erblasser wegen eines nach Unterzeichnung
des
(270)
lezten Willens ihm zugeflossenen Hindernisses die Aufschrifts-Urkunde nicht
unterzeichnen können, so soll seiner deßfallsigen Erklärung erwähnt werden,
ohne daß gleichwohl in diesem Fall nöthig sey, die Zahl der Zeugen zu
vermehren.
976.
a. Der geheime lezte Wille muß durch den Staatsschreiber so besiegelt werden,
daß nicht unbemerkt die Urkunde aus dem Umschlag herausgenommen, und eine Andre
dafür eingeschoben werden kann.
976.
b. Auch bey geheimen lezten Willen genügt auf dem Land die Unterschrift der
Hälfte der nöthigen Zeugenzahl.
977.
Ist der Erblasser Schreibens unerfahren, oder Schreibens unfähig zur Zeit, da
er seine Willens-Verordnung niederschreiben läßt; so soll zu der
Aufschrifts-Urkunde, ausser der im vorhergehenden Artikel bestimmten Zahl, ein
Zeuge weiter zugezogen werden. Dieser unterzeichnet mit den übrigen Zeugen die
Urkunde, in welch(er )der Ursache gedacht seyn muß, warum dieser Zeuge noch
zugezogen ward.
978.
Diejenigen, welche Lesens unerfahren, oder unfähig sind, können keine lezte
Willens-Verordnung in geheimer Form errichten.
979.
Ein Erblasser, der zwar nicht sprechen, wohl aber schreiben kann, darf einen
geheimen lezten Willen errichten, unter der Bedingung, daß es ganz von seiner
Hand geschrieben, unterzeichnet und mit Ort, Tag und Jahr versehen sey, daß er
ihn dem Staatsschreiber und den übrigen Zeugen überreiche, und in ihrer
Gegenwart oben an dem Aufschriftsort hinschreibe, daß die vorgezeigte Schrift
sein lezter Wille sey.
(271)
Der Staatsschreiber schreibt alsdann die Aufschrift darunter, und erwähnt
hierinn, daß der Erblasser in Gegenwart Seiner selbst und der Zeugen diese
Worte niedergeschrieben habe, und soll im übrigen alles das beobachtet werden,
was im 976. Saz vorgeschrieben ist.
980.
Wer Zeuge für einen lezten Willen werden soll, muß männlichen Geschlechts,
volljährig, Staats-Unterthan, und im Genusse der bürgerlichen Rechte seyn.
980
a. Auch muß er selbst die zu Verordnung eines lezten Willens erforderlichen
Eigenschaften besizen.
980
b. Eine lezte Willensverfügung kann wegen Unformlichkeiten nicht mehr
angefochten werden, sobald eine ihr gemäße gültige, wenn auch nur widerrufliche
Vermögens-Uebergabe des Erblassers nachgefolgt und unwiderrufen geblieben ist.
Zweyter
Abschnitt.
Besondere
Regeln über die Form gewisser lezten Willens-Arten.
981.
Die lezte Willen der Militair- und anderer bey Kriegsheeren angestellten
Personen können in jedem Land, wo sie sich befinden, von einem Bataillons- oder
Eskadrons-Chef, ingleichem von jedem Staabs-Offizier in Gegenwart zweyer
Zeugen, oder von zwey Kriegs-Kommissarien, oder von einem dieser Kommissarien
in Beyseyn zweyer Zeugen aufgenommen werden.
982.
Sie können auch, wenn der Erblasser krank oder verwundet ist, von dem
Oberfeld-Arzt unter Beystand des Militair-Kommandanten, welchem die Polizey des
Spitals übergeben ist, aufgenommen werden.
(272)
983. Die Verfügungen der obigen Säze kommen nur denen zu gut, welche bey einem
Kriegszug, oder außer dem Staats-Gebiet in Quartier oder Besazung, oder in
Feindesland kriegsgefangen sind: auf diejenige, welche im Land in Quartier oder
Besazung liegen, gehen jene Säze nur, wenn sie sich in einem belagerten Plaz,
oder in Orten befinden, wo wegen Kriegs die Thore geschlossen, und der Eingang
gesperrt ist.
984.
Ein nach der oben bestimmten Form errichteter lezter Wille ist kraftlos sechs
Monate, nachdem der Erblasser an einen Ort gelangt ist, wo er die gewöhnlichen
Formen beobachten kann.
985.
Lezte Willen, welche an einem Ort gemacht werden, mit welchem alle Gemeinschaft
wegen der Pest oder andern ansteckenden Krankheiten unterbrochen ist, können
vor dem Ortsvorsteher oder vor einem Raths- oder Gerichts-Verwandten und zweien
Zeugen errichtet werden.
986.
Diese Verfügung gilt Allen, die sich an den angesteckten Orten befinden, wenn
sie schon selbst nicht krank sind.
987.
Die in den beyden vorhergehenden Säzen erwähnten lezten Willen werden sechs
Monate, nachdem die Sperre des Orts, wo der Erblasser sich befindet, wieder
aufgehoben ist, oder sechs Monate, nachdem er sich an einen ungesperrten Ort
verfügt hat, ungültig.
(988-994
bleiben weg, weil sie bloß das Seerecht betreffen.)
995.
Die Verfügungen über die Form der zur See gemachten lezten Willen sind auch auf
lezte Willen der Reisenden
(273),
auf Schiffen, die nicht unter die Schiffs-Mannschaft gehören, anwendbar.
996.
Ein lezter Wille, der auf der See nach der bestimmten Form errichtet worden,
gilt nur in so fern, als der Erblasser auf der See stirbt, oder doch in den
nächsten drey Monaten, nachdem er gelandet, und zu einem Ort gekommen ist, wo
er ihn nach gewöhnlichen Formen hätte erneuern können.
997.
Ein auf der See errichteter lezter Wille kann keine Verfügung zum Vortheil der
Schiffs-Officiere enthalten, wenn sie dem Erblasser nicht verwandt sind.
998.
Die unter den obigen Säzen des gegenwärtigen Abschnitts begriffenen lezten
Willens-Verordnungen, sollen von denjenigen, welche sie aufnehmen, so wie von dem
Erblasser unterzeichnet werden.
Erklärt
lezterer, er sey Schreibens unerfahren oder unfähig; so soll seiner Erklärung
und der Ursache seiner Nicht-Unterzeichnung gedacht werden.
In
Fällen, welche die Gegenwart zweyer Zeugen erfordern, soll die lezte Willens-Verordnung
wenigstens von einem aus ihnen unterzeichnet, und alsdann der Ursache erwähnt
werden, weswegen der Andere nicht unterzeichnet.
999.
Ein Inländer, der sich in einem fremden Land befindet, kann seinen lezten
Willen entweder in einer eigenhändigen Urkunde nach der Form, des 970. Sazes
erklären, oder in einer öffentlichen und alsdann unter den Formen, die dabey an
dem Ort der Fertigung gebräuchlich sind.
(274)
1000. Lezte Willens-Verordnungen, die in fremdem Land errichtet werden, können,
so viel das im Inland befindliche Vermögen betrift, nicht in Vollzug gesezt
werden, als nachdem sie vorher in der Gerichts-Kanzley des Wohnorts des
Erblassers, wenn er einen Wohnsiz im Land beybehalten hat, andernfalls aber in
der Gerichts-Kanzley des Orts, der als sein lezter Wohnsiz im Land bekannt ist,
eingetragen worden. Im Fall der lezte Wille Verfügungen über inländische
Liegenschaften enthält, soll es überdieß in der Gerichts-Kanzley, unter welcher
die Güter liegen, eingetragen werden, so daß jedoch die Eintrags-Gebühren nur
einfach gefordert werden dürfen.
1001.
Die Förmlichkeiten, welchen die verschiedenen Gattungen der lezten
Willens-Verordnungen, laut des gegenwärtigen und des vorhergehenden Abschnitts,
unterworfen sind, müssen bey Strafe der Nichtigkeit beobachtet werden.
Dritter
Abschnitt.
Von
Erb-Einsezungen und Vermächtnissen im Allgemeinen.
1002.
Lezte Willens-Verordnungen geben entweder ein Erbvermögen oder ein Erbtheil
oder ein Erb-Stück.
Jede
dieser Verordnungen, sie geschehe unter der Benennung einer Erb-Einsezung oder
eines Vermächtnisses, richtet sich in ihrer Wirkung nach den für die
Erb-Vermächtnisse, für die Erbtheil-Vermächtnisse und für die
Stück-Vermächtnisse unten bestimmten Regeln.
1002.
a. Jeder Liegenschafts-Erwerb aus Vermächtnissen aller Art, muß so gut wie ein
Erkauf in das Grundbuch eingetragen werden.
(275)
Vierter Abschnitt.
Von
Erb-Vermächtnissen
1003.
Ein Erb-Vermächtniß ist diejenige leztwillige Verfügung, wodurch der Erblasser
Einer oder mehreren Personen seine gesammte Verlassenschaft gibt.
1004.
Sind beym Tod des Erblassers Erben vorhanden, welchen das Gesez einen
bestimmten Antheil seines Vermögens vorbehält; so sezt sein Tod diese
Pflichttheils-Erben in Besiz und Gewähr der gesammten Verlassenschaft kraft
Gesezes, und der ernannte Erbnehmer hat die Auslieferung des in dem lezten
Willen ihm zugedachten Vermögens von ihnen zu verlangen.
1005.
Dennoch gebührt auch in diesem Fall dem Erbnehmer der Genuß des ihm zukommenden
Vermögens von dem Sterbtag an; in so fern solchem sein Gesuch um Auslieferung
in Jahresfrist nachfolgt; späterhin nimmt der Genuß erst mit den, Tag der
freywillig zugesagten oder gerichtlich geforderten Auslieferung seinen Anfang.
1006.
Wo aber bey dem Tod des Erblassers keine Pflicht-Erben vorhanden sind, da soll
durch den Tod des Erblassers der Erbnehmer kraft Gesezes in Besiz und Gewähr
treten, und nicht nöthig haben, die Auslieferung zu begehren.
1006.
a. Er tritt damit in die Reihe der Erben, und wird alles auf ihn anwendbar, was
von diesen überhaupt gesagt ist.
1007.
Jeder eigenhändige lezte Wille soll, ehe er vollstreckt wird, dem Vorsteher des
Gerichts, unter welchem
(276)
das Erbe gelegen ist, vorgelegt werden. Ist er versiegelt, so soll er dort
geöffnet werden.
Der
Vorsteher läßt ein Protokoll über die Vorlegung, Eröffnung und Beschaffenheit
der Urkunde fertigen, und befiehlt deren Hinterlegung in die Hände eines von
ihm ernannten Staatsschreibers.
Ist
der Wille in geheimer Form gefertigt, so geschieht die Vorlegung, Eröffnung,
Beschreibung und Hinterlegung auf dieselbe Weise; die Eröffnung erfordert aber
das Beyseyn der Staatsschreiber, und der Zeugen, welche die Aufschrifts-Urkunde
unterzeichnet haben, und sich am Ort befinden, oder eine vorausgegangene
Berufung derselben.
1008.
In dem Fall des 1006. Sazes ist der Erb-Nehmer, sobald die lezte
Willens-Verordnung eine eigenhändige oder eine geheime ist, verbunden, durch
einen Beysaz-Befehl des Vorstehers sich in die Gewähr einsezen zu lassen. Er
übergibt deßhalb eine Bittschrift, dieser wird die Hinterlegungs-Urkunde
beygefügt, und unter die Bittschrift der Befehl gesezt.
1009.
Der Erb-Nehmer, welcher mit einem Pflicht-Erben zusammentrift, hat für Schulden
und Lasten der Erbschaft und zwar für persönliche nach Verhältniß seines
Antheils und Empfangs am Erbe, für Pfandschulden mit dem ganzen Pfandwerth zu
haften, auch allein alle Vermächtnisse zu berichtigen; vorbehaltlich der
Minderung nach dem 926 und 927. Saz, wo der Fall dazu eintritt.
(277)
Fünfter Abschnitt.
Von
den Erbtheil-Vermächtnissen.
1010.
Ein Erbtheil-Vermächtniß ist dasjenige, wodurch der Erblasser nur über einen
bestimmten Theil desjenigen Vermögens, worüber ihm das Gesez zu verfügen
erlaubt, zum Beispiel, über die Hälfte, über ein Drittel, oder über alle seine
Liegenschaften, über seine ganze fahrende Haabe, oder über einen bestimmten
Antheil aller seiner Liegenschaften, oder fahrenden Haabe, Verordnung macht.
Jedes
andere Vermächtniß ist nur ein Stück-Vermächtniß.
1011.
Erbtheil-Nehmer müssen von den Pflicht-Erben, in deren Ermangelung von den
eingesezten Erben, und wo auch keine solche sind, von den gesezlichen Erben,
welche nach der Ordnung in dem Titel von Erbschaften ins Erbe treten, die
Auslieferung verlangen.
1012.
Ein Erbtheil-Nehmer ist eben so wie ein Erb-Nehmer für Schulden und Lasten des
Erblassers zu haften verbunden, persönlich nach Verhältniß seines Antheils und
Empfangs am Erbe, und unterpfändlich für das Ganze.
1013.
Hat der Erblasser nur auf einen bestimmten Theil des seiner Verfügung offenen
Vermögens das Erbtheil-Vermächtniß gerichtet; so ist ein solcher Erbtheilnehmer
schuldig, mit dem gesezlichen Erben, der alsdann den unvergebenen Theil
hinnimmt, nach Verhältnis ihrer Theilnahme die Stück-Vermächtnisse zu
berichtigen.
(278)
Sechster Abschnitt.
Von
Stück-Vermächtnissen.
1014.
Jedes unbedingte Vermächtnis gibt dem Vermächtniß-Nehmer von dem Tag an, da der
Erblasser gestorben ist, ein Eigenthum auf die vermachte Sache, das ans seine
Erben oder Rechtsfolger übergeht.
Der
Erbstück-Nehmer kann jedoch weder den Besiz der vermachten Sache früher
ergreifen, noch auf deren Früchte oder Zinsen Anspruch machen, als von dem Tag
an, wo er das Gesuch um Auslieferung nach der Ordnung des 1011. Sazes
angebracht hat, oder wo ihm solche freywillig zugesagt worden ist.
1015.
Die Zinsen oder Früchte der vermachten Sache gebühren dem Erbstück-Nehmer von
dem Sterb-Tag an, und ohne der gerichtlichen Einklage zu bedürfen alsdann:
1.)
Wenn der Erblasser dieses in seinem lezten Willen ausdrücklich verordnet hat;
2.)
Wenn eine Leibrente- oder ein Jahrgehalt zum Lebens-Unterhalt vermacht wurde.
1016.
Die Kosten des Auslieferungs-Begehrens fallen auf die Erbschaft, nur darf ein
Pflichttheil dadurch nicht verkürzt werden.
Die
Eintragungs-Gebühren hat der Erbstücknehmer zu zahlen. Beedes nur alsdann, wenn
in dem lezten Willen nichts anders bestimmt ist.
Jedes
Stück-Vermächtniß kann für sich besonders eingetragen werden, ohne daß dieser
Eintrag Andern als dem Erbstück-Nehmer oder seinem Rechtsfolger Vortheil
verschaffen könne.
(279)
1017. Der Erbe, oder wer sonst ein Stück-Vermächtniß zu leisten verbunden ist,
hat für dessen Berichtigung persönlich, und zwar von mehrern, jeder nach
Mehrzahl seines Antheils und Empfangs am Erbe, zu haften.
Unterpfändlich
haften sie für das Ganze, soweit der Werth ihrer besizenden Erbliegenschaften
reicht.
1018.
Die vermachte Sache soll mit den nothwendigen Zubehörden und in dem Stand
abgeliefert werden, worinn sie sich an dem Sterbtag des Geschenkgebers befand.
1019.
Erwerbungen, wodurch der Erblasser ein Grundstück vergrößert, das er Jemand
zuvor schon vermacht hatte, werden ohne seine neue Verordnung nicht Theile des
Stück-Vermächtnisses, wenn sie gleich etwa daran grenzen.
Anders
verhält es sich mit Verbesserungen oder mit neuen auf dem vermachten Grundstück
gemachten Anlagen, oder mit einem Einfang (oder geschlossenen Plaz), dessen
Befriedung (oder Einfassung) der Erblasser erweitert hat.
1020.
Wenn vor oder nach der lezten Willens-Erklärung die vermachte Sache für eine
Erb-Schuld oder auch für die Schuld eines Dritten zu Unterpfand gegeben, oder
mit einer Nuznießung beschwert worden ist, so ist derjenige, welchem das
Vermächtniß auferlegt ist, sie hievon frey zu machen nicht verbunden, wenn es
ihm der Erblasser nicht ausdrücklich befohlen hat.
1021.
Wurde vom Erblasser eine fremde Sache wissentlich oder unwissentlich vermacht,
so ist das Vermächtniß ungültig.
(280)
1022. Der, welchem eine mehrfach vorhandene Sache ohne weitere Bestimmung
vermacht ist, darf dem Erben die beste nicht fordern, noch hat er nöthig, die
schlechteste anzunehmen.
1022
a. Sind einige Sachen ohne Zahlbestimmung vermacht, so sind niemals alle
vorhandene, und nie über drey vom Vermächtniß-Nehmer zu wählen.
1023.
Was einem Gläubiger vermacht ist, wird nicht für Abschlagszahlung auf seine
Forderung, und das einem Dienstboten zugewendete Vermächtniß, nicht für Zahlung
auf seinen Lohn angesehen.
1024.
Der Erbstück-Nehmer haftet nicht für die Schulden der Erbschaft; der
obgedachten Minderung des Vermächtnisses und der Pfand-Klage der Gläubiger
jedoch unbeschadet.
Siebenter
Abschnitt.
Von
Treuhändern.
1025.
Der Erblasser kann einen oder mehrere Treuhänder oder Vollzieher seines lezten
Willens ernennen.
1026.
Er kann ihnen Besiz und Gewähr seiner fahrenden Haabe ganz oder zum Theil
einräumen, der aber nicht über Jahr und Tag von seinem Tod an dauern darf.
Hat
er ihnen diesen Besiz nicht eingeräumt, so können sie ihn nicht fordern.
1027.
Der Erbe kann dem Besiz ein Ende machen, wenn er den Treuhändern eine
hinlängliche Summe zur Zahlung der Fahrniß-Vermächtnisse anbietet, oder
beweiset, daß sie entrichtet worden seyen.
(281)
1028. Wer keine Verpflichtungen übernehmen kann, ist unfähig, ein Treuhänder zu
werden.
1029.
Eine Ehefrau kann nur mit Bewilligung ihres Manns die Treuhänderschaft
annehmen.
Lebt
sie in einer Güter-Absonderung, zufolge eines Ehe-Vertrags, oder eines Urtheils
so kann sie es nicht nur mit Bewilligung ihres Mannes, sondern auch im
Weigerungs-Fall unter der Ermächtigung des Gerichts, in Gemäßheit der Säze 217
und 219 unter dem Titel: von der Ehe.
1030.
Ein Minderjähriger kann selbst unter der Ermächtigung seines Vormunds oder
Rechts-Beystands nicht Treuhänder werden.
1031.
Die Treuhänder sollen die Siegel anlegen lassen, wenn unter den Erben
Minderjährige, Mundlose, oder Abwesende sind.
Sie
sollen in Gegenwart des muthmaslichen Erben, oder nach Einladung desselben eine
Erb-Verzeichniß errichten lassen.
Ist
zur Zahlung der Vermächtnisse nicht baares Geld genug vorräthig, so veranlassen
sie den Verkauf der Fahrniß.
Sie
sorgen für die Vollziehung des lezten Willens in allen Theilen, und können in
einem Rechtsstreit, der über
dessen
Vollziehung entsteht, als Beykläger auftreten um dessen Gültigkeit zu
verfechten.
Mit
Ablauf des Sterbejahrs des Erblassers müssen sie über ihre Verwaltung Rechnung
ablegen.
(282)
1032. Die Gewalt des Treuhänders geht auf dessen Erben nicht über.
1033.
Wo mehrere Treuhänder ernannt sind, und angenommen haben, da kann auch Einer
allein bey Abgang der übrigen handeln, und sie haften alle als Sammtschuldner
für die ihnen anvertraute Fahrniß, wenn nicht der Erblasser ihre Verrichtungen
getheilt, und ein Jeder von ihnen sich auch wirklich auf diejenige beschränkt
hat, die ihm angewiesen waren.
1034.
Auslagen, welche der Treuhänder für die Versieglung, Erb-Verzeichnung, Rechnung
und andere Amts-Verrichtungen gehabt hat, fallen auf die Erbschaft.
Achter
Abschnitt.
Vom
Verfall und Widerruf der lezten Willens-Verordnungen.
1035.
Wer lezte Willens-Verordnungen ganz oder zum Theil widerrufen will, der muß es
durch einen späteren lezten Willen thun, oder durch eine
Staatsschreiberey-Urkunde, welche die Aenderung des lezten Willens besaget.
1036.
Spätere lezte Willens-Verordnungen, worinn die frühere nicht ausdrücklich
widerrufen sind, machen von den Verfügungen, die in den früheren enthalten
sind, nur jene ungültig, die mit den neuen nicht zusammen bestehen können.
1037.
Ein widerrufener lezter Wille bleibt ungültig, sobald die Widerrufungs-Urkunde
gültig ist, wenn schon
(283)
leztere wegen Unfähigkeit des Erb-Nehmers oder Erbtheil- und Stück-Nehmers,
oder wegen ihrer verweigerten Annahme, nicht zum Vollzug kommt.
1038.
Der Erblassers Veräusserung der vermachten Sache oder eines Theils derselben,
selbst diejenige, welche durch Hingabe auf Wiederkauf oder durch Tausch
geschieht, gilt für Widerruf des Vermächtnisses in allem, was veräussert
worden, auch alsdann noch, wenn die Veräusserung ungültig, und die veräusserte
Sache nachher wieder in die Hände des Erblassers zurückgekommen seyn sollte.
1038.
a. Ein bloßer Einriß oder Einschnitt in ein Testament, der die Urkunde nicht
ganz durch und durch von einander trennt, zernichtet keinen lezten Willen, der
noch aufbewahrt vorgefunden wird, wenn er nicht die Willens-Gewißheit der
Urkunde aufhebt, oder zugleich mit einem Durchstrich des Inhalts, oder bey öffentlichen
lezten Willen mit Rückforderung des Haupt-Aufsazes, begleitet ist.
1039.
Jeder lezte Wille ist verfallen, soviel davon solche Begünstigte betrift,
welche den Erblasser nicht überlebt haben.
1040.
Jeder lezte Wille, welcher auf eine Bedingung gestellt ist, die von einem
ungewißen Ereignis abhängt, so daß nach der Absicht des Erblassers die
Verordnung nur vollzogen werden soll, je nachdem die Begebenheit sich ereignet
oder nicht ereignet, ist verfallen, wenn der Erbtheil-oder Stück-Nehmer vor
Erfüllung der Bedingung stirbt.
1041.
Eine Bedingung, welche nach der Absicht des Erblassers nur den Vollzug seiner
Verordnung aufschieben
(284)
soll, hindert den Rechts-Erwerb der eingesezten Vermächtniß-Nehmer nicht, noch
den Uebergang auf deren Erben.
1042.
Ein Vermächtniß verfällt, wenn die vermachte Sache bey Lebzeiten des Erblassers
gänzlich zu Grund gegangen ist.
Deßgleichen,
wenn sie nach seinem Tod ohne Zuthun oder Verschulden des Erben zu Grund geht,
selbst alsdann, wenn dieser wegen Nicht-Auslieferung im Verzug ist, sie aber in
den Händen des Vermächtniß-Nehmers ebenfalls hätte zu Grund gehen müssen.
1043.
Die Verfügung eines lezten Willen verfällt, welche der Vermächtniß-Nehmer
ausschlägt, oder unfähig ist, zu empfangen.
1043.a.
War sie belastet, so zerfällt der Vortheil dieser Belastung dadurch nicht,
sondern die Auflage muß von demjenigen befolgt werden, dem der Verfall zu gut
kommt, wenn ausser dem Erben noch jemand bey Erfüllung der Auflage betheiligt
ist, und wenn diesem der Erbe nicht etwa die ganze Sache lieber heimweisen, als
die Auflage erfüllen will.
1044.
Bey einem Vermächtnis, das mehreren zusammen zugewendet ist, kann zu Gunsten
der Vermächtniß-Nehmer ein Zuwachs-Recht statt haben.
Ein
Vermächtnis ist mehreren zusammen zugedacht, wenn es in einem und demselben Saz
ihnen gegeben ist, ohne einem jeden seinen Theil an der vermachten Sache
anzuweisen.
1045.
Es gilt ferner für mehrere zusammen hinterlassen, wenn eine Sache, die ohne
Verschlimmerung nicht getheilt werden kann, in der nemlichen Urkunde
(285)
mehreren Personen, wenn gleich einer Jeden besonders vermacht ist.
1046.
Eben die Ursachen, welche nach dem 954. Saz und den zwey ersten Bestimmungen
des 955. Sazes in gegenwärtigem Titel der Klage auf Widerruf einer Schenkung
unter den Lebenden Plaz machen, begründen auch die Klage, der Erben oder
Erbnehmer auf Widerruf leztwilliger Begünstigungen.
1047.
Beruhet diese Klage auf einer groben Beschimpfung des Andenkens des Erblassers;
so muß sie in Jahres-Frist von dem Tag der Beschimpfung an erhoben werden.
Sechstes
Kapitel.
Von
erlaubten Verordnungen zum Vortheil der Enkel des Geschenkgebers oder
Erblassers, oder seiner Geschwister-Kinder.
1048.
Eltern können das Vermögen, worüber sie zu verordnen berechtigt sind, ganz oder
zum Theil durch Handlungen unter Lebenden oder auf den Todesfall hin Einem oder
Mehrern ihrer Kinder unter der Bedingung geben, daß sie dieses Vermögen ihren
jezigen und künftigen Kindern, jedoch nur jenen des ersten Grads wieder
abtreten sollen.
1049.
Ein kinderloser Erblasser darf auch unter Lebenden, oder auf den Todesfall hin
seinen Brüdern oder Schwestern sein ganzes Vermögen, oder jeden Theil
desselben, der nicht zu einem Pflichttheil gehört, unter der
(286)
gleichen Bedingung geben, daß solches von ihnen auf ihre vorhandene und
künftige Kinder, jedoch nur des ersten Grads falle.
1050.
Die Verordnungen, welche die beeden vorhergehenden Säze erlauben, gelten nur in
so fern, als die auferlegte Abtretung zum Vortheil aller jezigen und künftigen
Kinder ohne Ausnahme oder Vorzug des Alters oder des Geschlechts gereicht.
1051.
Stirbt in obigen Fällen derjenige, von dem das Vermögen auf seine Kinder fallen
soll, und hinterläßt theils Kinder, theils Kindes-Kinder, so erhalten diese
leztere, vermöge des Erbvertretungs-Rechts, den Antheil des vorverstorbenen
Kinds.
1052.
Wenn Kinder, oder Geschwister, welchen ohne Auflage einer Wieder-Abtretung
unter Lebenden etwas geschenkt war, eine neue Gutthat annehmen, die ihnen durch
Handlungen unter Lebenden oder von Todswegen unter der Bedingung zugewendet
ist, daß die früher geschenkten Güter mit der Wieder-Abtretung belastet seyn
sollen ; so können sie nicht mehr die beeden zu ihrem Vortheil geschehenen
Verfügungen trennen, und auf die zweyte verzichten, um sich an die Erste allen,
zu halten, wenn sie auch bereit wären, die unter der zweyten Verfügung
begriffenen Güter zurückzulassen.
1053.
Den After-Erben fallen ihre Rechte zu der Zeit an, wo der Genuß des Kinds oder
Geschwisters, welchem die Wieder-Abtretung auferlegt ist, aus irgend einer
Ursache aufhört. Eine zu ihrem Besten vor der Zeit
(287)
geschehene Abtretung des Genußes kann den derzeitigen Gläubigern des Belasteten
nicht schaden.
1053.
a. Eben so wenig darf sie den später gebornen After-Erben zum Nachtheil
gereichen.
1054.
Die Frau eines Belasteten, wenn dessen freyes Vermögen unzulänglich ist, kann
sich nicht an das Vermögen halten, welches der Wieder-Abtretung unterliegt,
ausser für den Hauptstock des Heyrathsguts, und das nur alsdann, wenn der
Erblasser es ausdrücklich erlaubt hat.
1055.
Wer die in den vorhergehenden Säzen gestatteten Verfügungen trift, kann in
denselben oder in einer öffentlichen Urkunde einen Pfleger zur Vollziehung
dieser Verordnungen ernennen. Dieser kann den Auftrag nicht ablehnen, ausser
wenn eine der Ursachen vorhanden ist, welche unter dem Titel von der
Minderjährigkeit und Vormundschaft in dem 6ten Abschnitt des 2ten Kapitels
angegeben sind.
1056.
In Ermanglung dieser Ernennung soll auf Betrieb des Belasteten, oder wenn
dieser minderjährig wäre, seines Vormunds, in Monatsfrist von dem Tag an, da
der Geschenkgeber oder der Erblasser gestorben, oder nach ihrem Tod die
belastende Verordnung bekannt geworden ist, ein Pfleger ernannt werden.
1057.
Der Belastete, welcher dem vorhergehenden Saz kein Genüge leistet, soll des
Vortheils verlustig seyn, den ihm die Verordnung verschafft hatte; auf Betrieb
der volljährigen After-Erben, oder des Vormunds oder Rechts-Beystands der
Minderjährigen oder Mundlosen,
(288)
oder auf Betrieb eines jeden Verwandten der After-Erben, diese seyen
volljährig, minderjährig oder mundlos, oder endlich von Amtswegen auf Betrieb
des Kron-Anwalds, kann von dem Gericht des liegenden Erbes erklärt werden, daß
das Recht auf den After-Erben gefallen sey.
1057
a. Im Fall übler Verwaltung des Vor-Erben ist auf Andringen des After-Erben
nach Saz 618 zu verfahren.
1058.
Nach dem Tod des Erblassers, welcher eine After-Erbschaft verordnet, soll in
den gewöhnlichen Formen zur Erbverzeichniß über alle Güter und Fahrnißstücke
geschritten werden, die zu seinem Nachlaß gehören, den Fall ausgenommen, wenn
nur ein Stück-Vermächtniß belastet ist. Die Erbverzeichniß soll eine Abschäzung
der fahrenden Haabe nach ihrem Werth enthalten.
1059.
Sie soll auf Ansuchen des mit der Wieder-Abtretung Belasteten in der Zeitfrist,
die unter dem Titel von Erbschaften bestimmt ist, in Beyseyn des zur
Vollziehung ernannten Pflegers errichtet werden. Die Kosten fallen auf das
After-Erbe.
1060.
Ist die Erbverzeichniß nicht in der obigen Zeit auf Ansuchen des Belasteten
errichtet worden; so soll in dem hierauf folgenden Monat, auf Betrieb des zur
Vollziehung ernannten Pflegers, in Beyseyn des Belasteten oder seines Vormunds
hiezu geschritten werden.
1061.
Geschieht den beyden vorhergehenden Säzen kein Genüge; so soll auf Betreiben
der im 1057. Saz benannten Personen eben diese Erbverzeichniß gefertigt, und
der Belastete oder sein Vormund sowohl, als der After-Erbpfleger dazu berufen
werden.
1062.
Ein
(289)
1062. Der, dem eine Wieder-Abtretung auferlegt ist, soll alle zum After-Erbe
gehörige fahrende Haabe ordnungsmäßig öffentlich versteigern lassen, welche
nicht in den beeden folgenden Säzen ausgenommen ist.
1063.
Das Zimmergeräth, und andere Fahrnißstücke, deren Beybehaltung ausdrücklich
verordnet worden, werden in dem Stand abgeliefert, worinn sie sich zur Zeit der
Wieder-Abtretung befinden.
1064.
In Schenkungen unter Lebenden oder von Todeswegen, welche ein
landwirthschaftliches Gut betreffen, ist Vieh und Feldgeräth mit begriffen, und
der Belastete ist nur verbunden es abschäzen zu lassen, um bey der
Wieder-Abtretung den gleichen Werth zu erstatten.
1065.
Innerhalb sechs Monaten von dem Tag an, da die Erb-Verzeichniß geschlossen
worden, muß der Belastete den Erlös aus der verkauften Fahrniß, und was an
einnehmenden Schulden eingegangen ist, verzinslich anlegen.
Nach
Umständen kann diese Frist verlängert werden.
1066.
Was späterhin aus einnehmenden Schulden oder abgelösten Kapitalien eingeht, muß
längstens in drey Monaten, nach Empfang des Gelds, von dem Belasteten wieder
angelegt werden.
1067.
Die Anlage geschieht nach Vorschrift des Geschenkgebers oder Erblassers; hat
dieser keine gegeben, so soll sie geschehen um Liegenschaften oder
Unterpfandbriefe zu erwerben.
1068.
Die in den vorhergehenden Säzen vorgeschriebene Anlage soll auf Betrieb und
unter Mitwirkung des After-Erb-Pflegers geschehen.
(290)
1069. Verordnungen, welche eine After-Erbschaft durch Vertrag oder lezten
Willen festsezen, sollen auf Betrieb des Belasteten oder des Pflegers der
After-Erbschaft offenkündig gemacht werden; so viel nemlich die Liegenschaften
betrift, durch Eintrag in die Bücher der betreffenden Pfandschreiberey, und so
viel die Summen betrift, die zu Unterpfand auf Liegenschaften angelegt werden,
durch Unterpfand-Bestellung und Eintragung.
1070.
Den Abgang der Eintragung der After-Erbschaft in jene Bücher können die
Gläubiger und jeder dritter Erwerber, selbst denen minderjährigen oder
mundlosen After-Erben entgegen halten, welchen nur der Rückgriff auf den
Belasteten und auf den Aftererb-Pfleger bleibt, ohne daß sie jedoch die Folgen
der Unterlassung der Eintragung umstoßen könnten, selbst wenn der Belastete und
der Pfleger zahlungsunfähig wären.
1071.
Dadurch, daß ein Gläubiger oder dritter Erwerber auf einem andern Weg als jenem
der Eintragung Wissenschaft von der Verordnung erlangte, ist der Mangel der
Eintragung nicht gehoben.
1072.
Weder die Geschenk-Nehmer, Vermächtnis-Nehmer, noch selbst die gesezlichen
Erben desjenigen, der eine After-Erbschaft verordnet, noch weniger ihre
Geschenk-Nehmer, Vermächtnis-Nehmer oder Erben können den Abgang der Eintragung
den After-Erben entgegen halten.
1073.
Der zur Vollziehung ernannte Pfleger ist persönlich verantwortlich, wenn er
sich nicht in allem nach
(291)
den Regeln gerichtet hat, die hier oben für die Vermögens-Beurkundung, den
Fahrniß-Verkauf, die Geld-Anlage, die Eintragung, und Unterpfands-Bestellung
vorgeschrieben sind, und überhaupt, wenn er nicht allen nöthigen Fleiß
angewendet hat, damit die auferlegte Wieder-Abtretung wohl und treulich
vollzogen werden möge.
1074.
Der minderjährig Belastete, kann, wenn gleich sein Vormund zahlungsunfähig ist,
die Folgen der Uebertretung der Regeln, welche diesem in den Säzen des
gegenwärtigen Kapitels vorgeschrieben sind, nicht umstoßen.
Siebentes
Kapitel.
Von
Theilungen der Eltern und Ahnen unter ihren Nachkommen.
1075.
Eltern und Ahnen können unter ihren Kindern und Kindes-Kindern ihr Vermögen
theilen und ihnen die Loose anweisen.
1076.
Diese Theilungen können durch Handlungen unter Lebenden oder von Todeswegen mit
Beobachtung jener Formen, Bedingungen und Regeln geschehen, die für Schenkungen
und lezte Willens-Verordnungen vorgeschrieben sind. Theilungen, welche durch
eine Handlung unter Lebenden, als Vermögens-Uebergabe, geschehen, können nur
das schon vorhandene Vermögen zum Gegenstand haben.
1077.
Wenn nicht das ganze elterliche Vermögen in der Theilung begriffen ist, so wird
derjenige Theil des zur
(292)
Todeszeit vorhandenen Vermögens, der nicht vertheilt ist, nach den gesezlichen
Regeln getheilt.
1078.
Geschah die Theilung nicht unter alle Kinder, die zur Zeit des Hinscheidens im
Leben sind, die Abkömmlinge der Verstorbenen mit eingerechnet, so ist die ganze
Theilung ungültig. Eine neue Theilung in gesezlicher Form kann sowohl von den
übergangenen Kindern oder Abkömmlingen, als auch selbst von denjenigen, welche
durch die Theilung bedacht wurden, verlangt werden.
1079.
Eine elterliche Theilung kann wegen einer Verlezung über ein Viertel
angefochten werden; desgleichen, wenn mittelst der Theilung und der
Voraus-Vermächtnisse Einer der Mittheilnehmer einen größeren Antheil erhält,
als das Gesez erlaubt.
1080.
Das Kind, welches aus einer der vorgedachten Ursachen die elterliche Theilung
angreift, muß die Kosten der Abschäzung vorschießen, und diese, so wie die
Kosten des Rechtsstreits fallen ihm bleibend zu, wenn seine Klage verwerflich
erscheint.
Achtes
Kapitel.
Von
Schenkungen in einem Heiraths-Vertrag zum Vortheil der Ehegatten, oder der aus
der Ehe zu hoffenden Kinder.
1081.
Jede Schenkung unter Lebenden über gegenwärtiges Vermögen, auch wenn sie in
einem Heiraths-Vertrag zum Vortheil der Ehegatten oder eines derselben
geschieht,
ist den allgemeinen Regeln für die Schenkungen unter Lebenden unterworfen.
(293)
Sie kann nicht zu Gunsten künftiger Kinder geschehen, außer in den hier oben im
6ten Kapitel aufgezählten Fällen.
1082.
Eltern Vor-Eltern und Seiten-Verwandte der Ehegatten, ja selbst Fremde, können
ihre künftige Verlassenschaft ganz oder zum Theil, sowohl den besagten
Ehegatten, als auch für den Fall, da der Geber den beschenkten Ehegatten
überleben würde, zum Vortheil der aus der Ehe zu hoffenden Kinder geben.
Von
einer solchen Gabe, obgleich sie nur den Ehegatten oder einem derselben zum
Vortheil lautet, wird in dem gedachten Fall, wo der Beschenkte zuerst starb,
immer vermuthet, daß sie den Kindern und Kindes-Kindern aus solcher Ehe zu gut
kommen solle.
1083.
Eine Schenkung, welche nach der Form des vorhergehenden Sazes geschehen ist,
soll unwiderruflich seyn, doch einzig in dem Sinn, daß der Geber über die
vergabte Gegenstände nicht mehr unter einem unentgeltlichen Titel verordnen
darf, es sey dann über geringe Summen in Vergeltungs- oder andere Weise.
1084.
Eine Schenkung durch Heiraths-Vertrag darf zu gleicher Zeit das gegenwärtige
und zukünftige Vermögen ganz, oder zum Theil in sich begreifen, nur muß der
Urkunde ein Verzeichnis angefügt werden, worinn die Schulden und Lasten des
Geschenkgebers verzeichnet sind, wie sie am Tag der Schenkung sich befinden; in
welchem Fall der Geschenk-Nehmer sich an das gegenwärtige Vermögen nach dem Tod
des Gebers zu halten, und auf das Uebrige Verzicht zu thun befugt ist.
(294)
1085. Ist das vorerwähnte Verzeichniß einer Schenkungs-Urkunde über
gegenwärtiges und zukünftiges Vermögen nicht beygefügt worden; so ist der
Geschenknehmer verbunden seiner Zeit die Schenkung entweder ganz anzunehmen,
oder ganz auszuschlagen. Nimmt er sie an, so kann er nur das Vermögen in
Anspruch nehmen, wie es am Sterbtag des Erblassers vorhanden ist, und muß alle
Schulden und Lasten eines Erben übernehmen.
1086.
Eine Schenkung durch Heyraths-Vertrag zum Besten der Ehegatten, und der aus der
Ehe zu hoffenden Kinder, darf ferner noch die Bestimmung enthalten, daß der
Geschenknehmer alle Schulden und Lasten der Erbschaft des Gebers ohne
Unterschied zahlen soll, oder andere Bedingungen, deren Erfüllung von dem
Willen des Empfängers abhängt, gleichviel wer der Geschenkgeber sey. Der
Beschenkte ist verbunden, diese Bedingungen zu vollziehen, wenn er nicht auf
die Schenkung Verzicht thun will. Hat derjenige, der durch Ehestiftung schenkt,
sich vorbehalten, über ein in der Schenkung seines gegenwärtigen Vermögens
begriffenes Stück, oder über eine bestimmte daraus zu nehmende Summe zu
verfügen; so wird das Stück oder die Summe nach dessen Tod, wenn nicht darüber
verfügt ist, als in der Schenkung belassen, angesehen, und gehört dem
Geschenknehmer oder seinen Erben zu.
1087.
Keine Schenkungen durch Heyraths-Vertrag können unter dem Vorwand der
Nicht-Annahme angegriffen oder ungültig erklärt werden.
(295)
1088. Jede zu Gunsten einer Ehe gemachte Schenkung ist verfallen, wenn die Ehe
nicht erfolgt.
1089.
Schenkungen, die einem der Ehegatten auf die in dem 1082. 1084. und 1086. Saz
hieroben bemerkte Weise zugeschrieben sind, verfallen, wenn der Geber den
beschenkten Ehegatten und seine Nachkommenschaft überlebt.
1090.
Alle den Ehegatten durch Heyraths-Vertrag gemachte Schenkungen unterliegen bey
Eröffnung der Erbschaft des Gebers nöthigenfalls der Minderung auf den Antheil,
worüber er nach den Gesezen zu verordnen befugt war.
Neuntes
Kapitel.
Von
Verordnungen unter Ehegatten vor oder während der Ehe.
1091.
Ehegatten können in dem Heiraths-Vertrag sich wechselseitig oder auch Eines
allein dem Andern jede Schenkung machen, die sie für gut finden, unter den
hierunten ausgedruckten Bestimmungen.
1092.
Eine Schenkung unter Lebenden, welche Ehegatten blos auf gegenwärtiges Vermögen
durch Heyraths-Vertrag einander machten, wird niemals auf die Bedingung
verstanden, daß der Beschenkte der Längstlebende sey, wenn nicht diese
Bedingung förmlich ausgesprochen ist. Sie unterliegt allen Regeln und Formen,
welche oben dieser Gattung von Schenkungen vorgeschrieben sind.
1093.
Jede einseitige oder wechselseitige Schenkung, welche Ehegatten über künftiges
Vermögen, oder über gegenwärtiges
(296)
und künftiges zugleich in einer Ehestiftung einander machen, folgt den
nämlichen Regeln, welche denen vom Dritten an sie gemachten Schenkungen in dem
vorhergehenden Kapitel vorgeschrieben sind, gehen aber auf die Kinder dieser
Ehe nicht über, sobald der beschenkte Ehegatte vor dem Schenkenden stirbt.
1094.
Ein Ehegatte kann für den Fall, da er keine Kinder oder Abkömmlinge hinterläßt,
dem andern Ehegatten durch Heyraths-Vertrag, oder sonst während der Ehe, alles
Eigenthum vermachen, welches er auch einem Fremden zuwenden dürfte, und ihm die
Nuzniessung des ganzen Erbtheils, selbst desjenigen Theils, worüber das Gesez
zum Nachtheil der Erben zu verordnen verbietet, daneben gönnen.
Für
den Fall, da er Kinder oder Abkömmlinge hinterläßt, kann er dem andern Ehegatten
entweder ein Viertel zum Eigenthum, und ein anderes Viertel zur Nuznießung,
oder die Hälfte seines ganzen Vermögens allein nuznießlich geben.
1095.
Ein Minderjähriger kann durch Heyraths-Vertrag dem andern Ehegatten, einseitige
oder wechselseitige Schenkungen nur mit Bewilligung und unter Beystand
derjenigen geben, deren Einwilligung zur Gültigkeit seiner Ehe erforderlich
ist, mit dieser Bewilligung darf er alles dasjenige schenken, was das Gesez
einem volljährigen Ehegatten an den Andern zu geben erlaubt.
1096.
Alle Schenkungen unter Ehegatten während
(297)
der Ehe sind dem Widerruf unterworfen, wann sie gleich als Schenkungen unter
Lebenden bezeichnet wären.
Die
Frau kann sie widerrufen, ohne hiezu von ihrem Mann oder vom Gericht ermächtigt
zu seyn.
Diese
Schenkungen verlieren wegen nachkommender Kinder ihre Kraft nicht.
1097.
Ehegatten können weder durch Handlungen unter Lebenden noch durch leztwillige
Verfügungen einander gegenseitige Schenkungen in einer und derselben Urkunde
machen.
1098.
Mann oder Frau, die Kinder aus einer ersten Ehe haben, und zur zweyten oder
weiteren Heyrath schreiten, können ihrem neuen Ehegatten nicht mehr geben, als
der Antheil des Mindestbegünstigten ihrer ehelichen Kinder beträgt. In keinem
Fall darf eine solche Schenkung ein Viertheil des Vermögens übersteigen.
1099.
Auch mittelbarer Weise dürfen Ehegatten sich keine grössere als die oben
gestatteten Geschenke machen.
Jede
versteckte oder an Mittelspersonen gemachte Schenkung ist ungültig.
1100.
Für geschenkt an Mittelspersonen gilt das was an Kinder des Ehegatten aus
früherer Ehe gegeben wird, oder an Verwandte des andern Ehegatten, deren
muthmaslicher Erbe dieser zur Zeit der Schenkung ist, wenn nachmals gleich der
andere Ehegatte seinen beschenkten Verwandten nicht überlebt oder geerbt hatte.
1100
a. Hergebrachte Ehrengeschenk sind durch jenes Verbot nicht ausgeschlossen.
(298)*
Zehntes Kapitel.
Von
Vermögens-Uebergaben.
*
Erster Abschnitt.
Allgemeine
Verfügungen.
1100
a. Jedermann kann sich zum Vortheil seiner Erben schon bey Lebzeiten des
Genusses seines Vermögens begeben, soweit er keiner Staatspflicht damit sich
entzieht.
1100
ab. Diese Überlassung ist in jedem Fall an die oben im vierten Kapitel im
ersten Abschnitt von der Form der Schenkungen vorgeschriebene Regeln gebunden,
den Saz 944. ausgenommen.
1100
ac. Wer sein ganzes besizendes Vermögen abgibt, muß dabey die Vorsorge für
seinen Unterhalt bestimmt ausdrücken, es sey nun, daß er sich zu einem der
übernehmenden Erben oder zu mehreren umwechselnd in Verpflegung begibt, oder
sich eine Abgabe in Geld und Haushaltungs-Erzeugnissen vorbehält.
1100
ad.. Man kann den Genuß des Vermögens allein, oder auch zugleich das Eigenthum
übergeben.
*
Zweyter Abschnitt.
Von
Eigenthums-Uebergaben.
1100
ba. Wer Eigenthum und Genuß unwiderruflich übergibt, sezt den Erben in alle
hier nicht namentlich geänderte Rechte und Obliegenheiten eines
Geschenk-Nehmers, es mag die Uebergabe mit einer Abgabe belastet seyn oder
nicht, so lang nur die Belastung nicht über zwey Drittheile des höchsten
jährlichen Ertrags wegnimmt.
(299)
1100 bb. Der Uebergebende darf sich den freyen Widerruf vorbehalten. Dieser
Vorbehalt ändert jedoch an der Natur des Geschäfts weiter nichts, als daß dabey
nun der Widerruf an den Beweis jener gesezlichen Ursachen nicht gebunden ist,
welche für die Aufhebung unwiderruflicher Schenkungen geordnet sind. Dieser
Vorbehalt wird im Zweifel nicht vermuthet.
1100
bc. Würde der Uebergebende erst nach vorausgegangener Vermögens-Uebergabe sich
heyrathen, und aus solcher Ehe Kinder zeugen, so kann deren Geburt eine
Uebergabe nicht wieder aufheben, die unwiderruflich geschehen war.
1100
bd. Wo das übergebene Vermögen nicht über obiges Maas mit Leib-Geding belastet
ist, da wird die Auslegung für den Uebergebenden gemacht, wann Zweifel entsteht,
ob die Uebergabe eigenthümlich oder nuznießlich sey, mithin wird lezteres
unterstellt.
1100
be. Wo das Leibgeding höher ansteigt, oder eine Verpfründung mit verbunden ist,
da ist im Zweifel die Auslegung für den Empfänger des Vermögens, mithin auf
eigenthümliche Ueberlassung zu machen, und sofort im ersteren Fall aus dem
zwölften Titel und dessen zweiten Kapitel vom Leibrenten-Vertrag, im andern
aber aus dem dritten Kapitel ebendesselben Titels vom Pfründ-Vertrag, das
Verhältnis des Gebers und Empfängers zu bemessen, so weit nicht namentlich
Abweichungen bedungen sind.
1100
bf. Wo von mehreren Erben, an welche das Vermögen übergeben wurde, nur Einer
oder der Andere in dem Fall einer hochgespannten Leibrente oder einer
Pfründleistung ist; da findet der vorige Saz nur auf dessen Theil Anwendung,
und die übrigen Theile werden nach den früheren Säzen bemessen.
Dritter
Abschnitt.
Von
nuznießlichen Uebergaben.
1100
ca. Die nuznießliche Vermögens-Uebergabe ist eine fürsorgliche Erbeinweisung
oder Erbtheilung, verbunden mit der Schenkung des Genusses des künftigen Erbes.
(300)
1100 cb. Der Empfänger erlangt in Bezug auf den Genuß alle Rechte und Pflichten
eines Nuznießers.
1100
cc. Die Säze 1100 bb. und bc. auch befinden auch bey dieser Genuß-Schenkung
Plaz.
1100
cd. Die fürsorgliche Erbeinweisung oder Erbtheilung ändert an dem gesezlichen
Erbgang nichts, und benimmt dem Uebergebenden die Macht nicht, ändernde
leztwillige Verfügungen darüber zu treffen.
1100
ce. Sind keine dergleichen vorhanden, auch keine Veränderungen in der
Erbordnung bis zum Tod des Uebergebenden dazwischen getreten; so ist die
Erbeinweisung oder Erbtheilung, die in der Vermögens-Uebergabe geschah,
endgültig, vorbehaltlich einer Minderung, wo Pflichterben dergleichen zu
fordern haben, und der Verordnungen des siebenten Kapitels von Erbtheilung der
Eltern oder Ahnen unter ihren Nachkommen, wo der Fall sich dahin eignet.
1100
cf. Sind durch Veränderungen im Erbgang oder durch lezte Willensverfügungen
Aenderungen eingetreten; so muß der nuznießliche Besizer denen dadurch an seine
statt tretenden Erben in gesezlicher Ordnung das übergeben erhaltene Vermögen
aushändigen.
1100
cg. Der Erblasser kann jedoch in der Uebergabe festsezen, daß, wenn er ohne
andere desfalsige Willensverordnung sterbe, die Verlassenschaft schon als vom
Uebergabstag an zu Erbe verfallen angesehen werden soll, wo sie alsdann durch
Veränderungen im Erbgang keiner Ablieferung an andere Erben unterworfen wird.
*
Eilftes Kapitel.
Von
Auslegung der Schenkungen und Vermächtnisse.
1100
da. So weit nicht aus den Säzen dieses Titels ein Anderes nothwendig folgt,
gelten die Regeln, welche wegen der Auslegung
(301)
der Verträge im fünften Abschnitt und dritten Kapitel des dritten Titels von
Verträgen angegeben sind.
1100
db. Statt einer zweyseitigen Absicht ist jedoch die erklärte einseitige Absicht
des Gebers diejenige, auf welche bey diesen Rechtsgeschäften zu sehen ist.
1100
dc. Keiner ausserhalb der Urkunde geschöpften Absicht ist die Kraft
zuzugestehen etwas zu verfügen, was überall aus den Worten nicht gefolgert
werden kann; sondern nur die Kraft, das nicht zu verfügen, was erweislich nicht
in der Absicht des Gebers lag, jedoch etwa aus den Worten gefolgert werden
könnte.
1100
dd. In dem Gegenstos zwischen dem Vortheil des Erb-Nehmers und der Erbtheil-
oder Erbstück-Nehmer ist im Zweifel für den Ersteren zu sprechen; so auch
zwischen dem Erben und den Vermächtnis-Nehmern.
1100
de. Wer eine ihm angefallene Verlassenschaft übernimmt, geht dadurch mit denen
Gläubigern des Erblassers und der Erbschaft einen Halb-Vertrag ein, sie
gesezmäsig um ihre Forderungen zu befriedigen; das Verhältnis zwischen diesen
und ihm richtet sich darinn nach den Säzen des Titels über die Verträge.
Dritter
Titel.
Von
Verträgen und Vertrags-Verbindlichkeiten überhaupt.
Erstes
Kapitel.
Vorläufige
Verfügungen.
1101.
Ein Vertrag ist die Uebereinkunft, wodurch eine oder mehrere Personen Einer
oder Mehreren andern verbindlich zusagen, etwas zu geben, zu thun, oder zu
unterlassen.
(302)
1102. Der Vertrag ist doppelseitig, wenn die Vertrags-Personen wechselseitig
einander derartige Zusagen thun.
1103.
Er ist einseitig, wenn eine oder mehrere Personen gegen eine oder mehrere
Andere sich zu etwas verbindlich machen, ohne daß diese Leztere eine
Gegen-Zusage thun.
1104.
Ein Vertrag auf Umsaz ist vorhanden, wenn hiebey das, was jeder Theil gibt oder
leistet, der Gegenwerth dessen ist, was ihm gegeben oder geleistet wird.
Besteht
der Gegenwerth in der Wagniß eines Gewinns oder Verlusts für beyde Theile, je
nach ungewissen Begebenheiten, so ist der Vertrag ein Glücks-Vertrag.
1105.
Ein unentgeltlicher oder Freygebigkeits-Vertrag ist derjenige, worinn einer dem
Andern einen unvergoltenen Vortheil zuwendet.
1106.
Ein belasteter Vertrag ist derjenige, wobey jeder Theil etwas geben oder thun
muß.
1107.
Alle Verträge, benannte und unbenannte, richten sich nach allgemeinen Regeln,
welche der Gegenstand dieses Titels sind.
Die
Regeln, welche gewissen benannten Verträgen eigen sind, finden sich in jenen
Titeln, die sich auf diese Vertrags-Arten beziehen, und die besondere Regeln
der Handels-Verträge werden durch die Handels Geseze bestimmt.
(303)
Zweytes Kapitel.
Von
den Erfordernissen zur Gültigkeit der Verträge.
1108.
Zur Gültigkeit eines Vertrags gehören vier wesentliche Bedingungen:
Die
Einwilligung desjenigen Theils, der verbindlich werden soll;
Dessen
Fähigkeit Vertrage zu schließen;
Eine
bestimmte Sache als Gegenstand der Verbindlichkeit ;
Eine
erlaubte Vertrags-Ursache.
Erster
Abschnitt.
Von
der Einwilligung.
1108
a. Man kann seine Einwilligung durch Handlungen wie durch Worte erklären, wo
nicht das Gesez eine wörtliche Erklärung fordert.
1108
b. Derjenige willigt stillschweigend ein, der auf eine zur Annahme reife
Erklärung eines Andern hin, solche Handlungen vornimmt, zu welchen er nur unter
Voraussezung der Beystimmung veranlaßt oder berechtigt seyn kann.
1108
c. Die einer Handlung angehängte Rechtsverwahrung, daß sie für Einwilligung
nicht gelten solle, wirkt bey solchen Handlungen nichts, welche die Geseze
namentlich für Einwilligung erklärt haben, oder welche alsdann alle vernünftige
Haltung verlören.
1109.
Eine nur durch Irrthum erlangte, oder durch Gewalt erzwungene, oder durch
Betrug erschlichene Einwilligung ist ungültig.
(304)
1110. Nur derjenige Irrthum macht den Vertrag nichtig, der das Wesen der Sache
oder die Eigenschaft des Vertrags betrift, hingegen keineswegs derjenige, der
nur die Person angeht, mit welcher man übereinkommen will, es wäre dann, daß
Rücksicht aus eine bestimmte Person die Haupt-Ursache der Uebereinkunft wäre.
1110
a. Auch derjenige Irrthum entkräftet den Vertrag nicht, der selbstverschuldet
ist.
1111.
Zwang, d. i. widerrechtliche Gewalts-Anmassung wider denjenigen, der die
Verbindlichkeit übernahm, ist ein Grund der Nichtigkeit, hätte ihn auch ein
Dritter, der bey dem Vertrag nicht betheiligt ist, angewandt.
1112.
Ein solcher Zwang ist vorhanden, so oft durch Wort oder That eine Lage
hervorgebracht wird, die vernünftigerweise auf einen Menschen Eindruck machen,
und bey ihm die Furcht erregen kann, er sey für seine Person oder sein Vermögen
einem überwiegenden und innestehenden Uebel ausgesezt.
Bey
Beurtheilung dieser Lage ist Alter, Geschlecht und persönliche Beschaffenheit
des Betroffenen zu erwägen.
1113.
Der Zwang wirkt die Nichtigkeit des Vertrags nicht allein, wenn er an Einer der
Vertrags-Personen, sondern auch, wenn er an deren Ehegatten, Abkömmlingen oder
Ahnen verübt wird.
1114.
Bloße Furcht vor dem Unwillen der Eltern oder der Ahnen und dergleichen, welche
durch keinen Zwang rege gemacht worden ist, reicht nicht hin, um einen Vertrag
für ungültig zu erklären.
(305)
1114. a. In einem Vertrag zwischen Eltern und Kindern oder Vorgesezten und
Untergebenen kann jedoch auch jene Furcht nach Umständen zur Umstossung eines
dem gehorchenden Theil nachtheiligen Vertrags in Anschlag kommen.
1115.
Ein Vertrag kann wegen Zwang nicht mehr angefochten werden, wenn derselbe nach
beseitigter Gewalt ausdrücklich oder stillschweigend, oder durch unbenuzten
Ablauf der zur Umstossung gesezlich bestimmten Zeit genehmigt wurde.
1116.
Der Betrug wirkt Nichtigkeit des Vertrags, wenn ohne die von Einer der
Vertragspersonen gebrauchten Kunstgriffe die Andere den Vertrag nicht
eingegangen haben würde.
Er
wird nicht vermuthet, sondern muß aus den einzelnen That-Umständen begründet
werden.
1116.
a. Die nemliche Beweisnothwendigkeit trifft auch bey Irrthum und den Zwang.
1116.
b. Ein Betrug, der Nebenbestimmungen betrifft, wird nur eine
Entschädigungs-Forderung.
1117.
Ein Vertrag, der durch Irrthum, Zwang, oder Betrug zu Stand kam, ist nicht
schon kraft Gesezes ungültig, sondern nur einer Klage auf Vernichtung oder
Umstossung ausgesezt, nach näherer Angabe des 7. Abschnitts 5. Kapitels in
gegenwärtigem Titel.
1117.a.
Auch ein, obwohl nicht umgestoßener Vertrag, den der eine Theil durch Zwang
oder Betrug herbeyführte, kann von ihm niemals zu seinem Vortheil vor Gericht
benuzt werden.
1117.
b. Zwang, Betrug und andere unrechte Thaten sind nur da anzunehmen, wo sie mit
ihren Umständen der Zeit, des Orts, und der Art bestimmt angegeben und erwiesen
werden.
(306)
1118. Verkürzung entkräftet die Verträge nur bey gewissen Gattungen derselben,
oder in Bezug auf gewisse Personen nach Inhalt des nemlichen Abschnitts.
1119.
In eigenem Namen kann man nur für sich selbst Verbindlichkeiten übernehmen oder
solche sich bedingen.
1120.
Auch für Dritte darf man gutstehen, und eine Handlung versprechen, die jene
leisten sollen, in welchem Fall der gutstehende, welcher Genehmigung zu
erwirken versprochen hat, zur Entschädigung verbunden ist, wenn der Dritte sich
weigert, das Versprechen auf sich zu nehmen.
1121.
Man kann auch zum Vortheil eines Dritten etwas bedingen, wenn es in Gefolg
einer Zusage geschieht, die man sich selbst bedingt, oder einer Schenkung, die
man einem Andern macht. Wer etwas dergleichen bedungen hat, kann nicht davon
abgehen, sobald der Dritte erklärt hat, sich das Bedungene eigen zu machen.
1122.
Es wird vermuthet, man habe nicht bloß für sich, sondern auch für seine Erben
und Rechtsfolger bedungen, wo nicht das Gegentheil ausgedruckt worden ist, oder
aus der Beschaffenheit des Vertrags fließt.
Zweyter
Abschnitt.
Von
der Vertrags-Fähigkeit.
1123.
Ein jeder kann Verträge schließen, welchen nicht die Geseze dazu unfähig
erklären. 1124. Unfähig Verträge zu schließen sind in ihrer Art:
(307)
Die Minderjährigen,
Die
Mundlosen,
Die
Ehefrauen,
Diejenigen,
denen besondere Geseze gewisse Verträge untersagen.
1124.
a. Die Unfähigkeit der Minderjährigen ist, von weiterem oder engerem Umfang je
nachdem sie unmündig, halbmündig, oder vollmündig sind.
1124.
b. Ein Vollmündiger, der ausser der Eltern oder Pfleger Haus, und nicht einem
Fürsorger übergeben, mithin sich selbst überlassen ist, schließt gültig alle
für seinen Unterhalt und Beruf geeignete Anträge, vorbehaltlich der Umstossung
im Verlezungs Fall, und der besondern Anstalts-Geseze, welchen er etwa
unterworfen ist.
1125.
Minderjährige, Mundlose und Ehefrauen können wegen Unfähigkeit ihre Zusage nur
in gesezlich bestimmten Fällen anfechten.
Personen,
die fähig sind, eine Verbindlichkeit zu übernehmen, können die Unfähigkeit des
Minderjährigen, des Mundlosen, oder der Ehefrau, mit welchen sie gehandelt
haben, diesen nicht entgegenhalten.
Dritter
Abschnitt.
Von
dem Gegenstand und Stoff der Verträge.
1126.
Jeder Vertrag hat eine Sache zum Gegenstand, die der Eine Theil zu geben, zu
thun oder zu unterlassen zusagt.
1127.
Der bloße Gebrauch oder die bloße Innhabung
(308)
einer Sache kann, so gut als die Sache selbst, Gegenstand eines Vertrags seyn.
1128.
Nur Sachen, die dem Rechts-Verkehr überlassen sind, können Vertrags-Gegenstand
werden.
1129.
Eine Verbindlichkeit muß eine, wenigstens der Gattung nach, bestimmte Sache
betreffen.
Ihr
Betrag kann ungewiß seyn, wenn es nur Mittel zu dessen Bestimmung gibt.
1130.
Auch zukünftige Sachen darf eine Verbindlichkeit umfassen.
Nur
auf die noch unangefallenen Erbschaften kann Niemand Verzicht thun, noch über
solche irgend einen Vertrag schließen, selbst nicht mit Bewilligung des
Erblassers.
Vierter
Abschnitt.
Von
der Vertrags-Ursache.
1131.
Eine Übereinkunft, die auf keiner, oder auf einer unrichtigen oder unerlaubten
Ursache beruht, bringt keine Rechts-Wirkung hervor.
1132.
Dadurch wird der Vertrag nicht ungültig, daß die Vertrags-Ursache nicht
ausgedruckt ist.
1133.
Jene Ursache ist unerlaubt, welche von dem Gesez verboten, der Sittlichkeit
entgegen, oder der Staats-Ordnung zuwider ist.
(309)
Drittes Kapitel.
Von
den Wirkungen der Verbindlichkeiten.
Erster
Abschnitt.
Allgemeine
Verfügungen.
1134.
Rechtmäßig geschlossene Verträge gelten gleich Gesezen unter denjenigen, die
sie geschlossen haben.
Nur
mit wechselseitiger Einwilligung oder aus gesezlichen Gründen, können sie
widerrufen werden.
Sie
erfordern redlichen Vollzug.
1135.
Verträge verbinden nicht nur zu dem ausgedrukten, sondern auch zu allem, was
aus solchen nach Billigkeit, Herkommen oder Gesezen folgt.
Zweyter
Abschnitt.
Von
der Verbindlichkeit zu geben.
1136.
Die Schuldigkeit etwas zu geben, umfaßt nicht nur die Verbindlichkeit, die
Sache zu übergeben, sondern auch sie bis zur Uebergabe zu bewahren und widrigenfalls
den Gläubiger zu entschädigen.
1137.
Die Obsorge für die Bewahrung der Sache verbindet denjenigen, dem sie aufliegt,
zu jeder Vorsicht eines guten Hauswirths, der Vertrag mag nun den Vortheil des
einen Theils allein, oder den gemeinschaftlichen Nuzen beeder bezwecken.
Mehr
oder weniger umfaßt diese Verbindlichkeit bey jenen Verträgen, deren Wirkungen
unter den betreffen, den Titeln besonders bestimmt sind.
(310)
1138. Die Verbindlichkeit zur Uebergabe einer Sache entsteht aus der bloßen
Uebereinkunft der Vertrags-Personen.
Sie
macht den Gläubiger zum Eigenthümer; sie überträgt auch auf ihn die Gefahr der
Sache von dem Augenblick an, wo die Uebergabs-Schuldigkeit begründet war,
obgleich solche nicht geschah, wenn nicht der Schuldner im Lieferungs-Verzug
ist, in welchem Fall sie auf seiner Gefahr bleibt.
1139.
Der Schuldner wird in Verzug gesezt, theils durch urkundliche, nemlich
öffentlich beurkundete Aufforderungen oder andere gleichgeltende Vorgänge,
theils durch den Inhalt des Vertrags selbst, wenn darinn enthalten ist daß
durch bloße Erscheinung des Tags, ohne daß es weiterer Handlung bedürfe, der
Schuldner im Verzug seyn soll.
1140.
Die Wirkungen der Verbindlichkeit eine Liegenschaft zu geben oder zu
überliefern, werden unter dem Titel vom Verkauf und unter dem Titel: von
Vorzugs-Rechten und Unterpfändern bestimmt.
1141.
Auf ein Fahrniß-Stück, das man zu geben oder zu liefern zweyen Personen nach
einander zusagt, hat derjenige den Vorzug und wird Eigenthümer, der in den
wirklichen Besiz der Sache gesezt ist, wenn schon sein Titel jünger ist,
vorausgesezt nur, daß er ein redlicher Besizer sey.
Dritter
Abschnitt.
Von
der Verbindlichkeit etwas zu leisten.
1142.
Jede unerfüllte Verbindlichkeit etwas zu thun
(311)
oder zu lassen, löst sich in die Schuldigkeit auf, zu entschädigen.
1143.
Der Gläubiger kann jedoch fordern, daß Alles zusagwidrig errichtete, zerstört
werde, auch kann er sich ermächtigen lassen es auf Kosten des Schuldners selbst
zu zerstören, unbeschadet seiner Entschädigungs-Forderung so weit sie statt
hat.
1144.
Der Gläubiger kann gleichfalls ermächtigt werden, das unerfüllte Versprechen
auf Kosten des Schuldners selbst vollziehen zu lassen.
1145.
Wer etwas zu unterlassen schuldig ist, haftet sobald er es thut, für die
Entschädigung.
Vierter
Abschnitt.
Von
der Entschädigung wegen Nicht-Erfüllung einer Verbindlichkeit.
1146.
Entschädigung ist ein Schuldner nur dann schuldig, wenn er wegen Erfüllung
seiner Verbindlichkeit in Verzug gesezt ist, den Fall ausgenommen, wo das, was
der Schuldner zugesagt hat, nur in einer gewissen Zeit, die er verstreichen
ließ, gegeben oder gethan werden konnte.
1147.
Der Schuldner der seine Zusage gar nicht oder nicht in Zeiten erfüllt, wird zur
Entschädigung im geeigneten Fall verurtheilt, so oft er nicht darlegt, daß die
Nicht-Erfüllung von einer fremden ihm nicht beyzumessenden Ursache herrühre,
und das selbst alsdann, wenn von seiner Seite gar keine Unredlichkeit
unterlauft.
(312)
1148. Die Entschädigungs-Klage hat nicht statt, wenn der Schuldner durch höhere
Gewalt oder Zufall verhindert wurde, das Zugesagte zu geben oder zu thun, oder
veranlaßt wurde, gegen seine Zusage zu handeln.
1148.
a. Sie hat auch nicht statt wegen einem Schaden oder einer
Schadens-Vergrößerung, welche aus einer zu dem Versehen des Schuldners
hinzugekommenen Verschuldung des Gläubigers entstand.
1149.
Die Entschädigung umfaßt den erlittenen Verlust und den entgangenen Gewinn, mit
Vorbehalt der nachfolgenden Ausnahmen und Einschränkungen.
1150.
Blieb die Verbindlichkeit ohne Gefährde des Schuldners unerfüllt, so hat dieser
nur jenen erlittenen Verlust und entgangenen Gewinn zu ersezen, welcher zur
Zeit der Vertrags-Vollziehung vorhergesehen wurde, oder vorhergesehen werden
konnte.
1150
a. Die Möglichkeit der Voraussicht ist nach jenem Maas der Einsicht und Umsicht
auch Achtsamkeit zu bestimmen, welche man bey Personen gleichen Stands und
Berufs gewöhnlich findet und deshalb zu erwarten berechtigt ist.
1150.
b. Ist dem Handelnden nach seiner gewöhnlichen Handelsweise ein größeres Maas
eigen, so gilt dieses in jenen Fällen zum Maasstab, wo derselbe betrüglich oder
leidenschaftlich handelte.
1150.
c. Ist seine Geistesthätigkeit unter dem gewöhnlichen Grad, so muß sich der
Gläubiger an diesem Maasstab genügen lassen, wenn er sich diesen Schuldner
erwählt hat.
1151.
Selbst in dem Fall, wo eine Verbindlichkeit ans Gefährde des Schuldners
unerfüllt bleibt, begreift die Entschädigung nur denjenigen erlittenen Verlust
und entgangenen Gewinn unter sich, welche unmittelbare und natürliche Folgen
der Nicht-Erfüllung sind.
(313)
1152.a. Verlust und Gewinn wird auf den höchsten laufenden Werth, der in der
Zwischenzeit von der Beschädigung bis zur Entschädigung bestand, berechnet,
wenn der Schaden vorsäzlich zugefügt wurde, andernfalls nur auf den mittleren,
in keinem Fall auf den bloßen Neigungs-Werth des Beschädigten.
1152.
Wo in einem Vertrag, auf den Fall der Nicht-Erfüllung für Entschädigung eine
bestimmte Summe versprochen ist, da darf dem Beschädigten weder mehr noch
weniger zuerkannt werden.
1153.
Bey Verbindlichkeiten, welche auf die Zahlung einer gewissen Summe beschränkt
sind, besieht die Entschädigung wegen verzögerter Erfüllung des Vertrags
allemal nur in der Verurteilung zu den gesezlichen Zinsen, ohnbeschadet der
besondern Regeln für Handlungs-Geschäfte und für Bürgschaften.
Diese
Entschädigung gebührt dem fordernden Gläubiger, ohne daß er nöthig hätte,
irgend einen Verlust zu beweisen.
Sie
gebührt ihm nur vom Tag der Anforderung an, den Fall ausgenommen, wo das Gesez
sagt der Zinsenlauf solle kraft Gesezes anfangen.
1154.
Der Zinsrückstand der höher als ein Jahrsbetrag ist, kann Zinstragend werden
durch gerichtliche Einklagung oder durch besondere Uebereinkunft.
1155.
Verfallene Einkünfte an Pacht, Miethgeld Erb-oder Leibrenten, tragen ebenfalls
Zins von dem Tag der gerichtlichen Anforderung oder der Erklärung zur
Verzinsung.
Gleiche
Regel gilt für den Früchten-Ersaz, und für
(314)
Zinsen, die ein Dritter dem Gläubiger auf Rechnung des Schuldners gezahlt hat.
1155
a. Bey Erstattung der nicht mehr vorhandenen Früchte ersezt der redliche
Besizer alle wirklich verzehrte Früchte, jedoch mit Ausnahme solcher, von denen
er erweisen kann, er würde solche nicht genossen, noch ihren Werth verbraucht
haben, wenn er gewußt hätte, das Genußrecht seye nicht sein. Der unredliche
Besizer ersezt alle verzehrten Früchte ohne Ausnahme, und zugleich die
vernachlässigten.
Fünfter
Abschnitt.
Von
der Auslegung der Verträge.
1156.
Bey Verträgen gilt die gemeinschaftliche Absicht der Vertrags-Personen mehr als
der buchstäbliche Sinn der Worte.
1156
a. Eine ausserhalb der Vertrags-Urkunde erhobene Absicht kann jedoch den Worten
des Vertrags nur alsdann entgegengestellt werden, wenn aus dem Zusammenhang der
Urkunde ein Widerspruchs-Schein oder eine Unerklärlichkeit hervorgeht, und eine
Auslegungs-Bedürftigkeit herbeyführt.
1157.
Eine doppelsinnige Stelle hat den Sinn, worinn sie einige Wirkung hervorbringen
kann; nicht den, worinn sie unwirksam bleiben würde.
1158.
Doppelsinnige Ausdrücke sind dem Gegenstand des Vertrags gemäs auszulegen.
1159.
Das Zweydeutige erhält seine Auslegung aus dem Landsbrauch des Vertrags-Orts.
1160.
In jedem Vertrag müssen die üblichen Vorsichts-Gedinge,
(315)
obschon sie darinn nicht ausgedruckt wären, hinzugedacht werden.
1161.
Von mehrern Neben-Gedingen erhält Eins durch das Andere seine Auslegung, indem
einem Jeden der Sinn zukommt, der sich aus der ganzen Handlung ergibt.
1162.
Im Zweifel wird ein Vertrag wider denjenigen ausgelegt, dem etwas bedungen
wird, und für den, der eine Verbindlichkeit überkommen soll.
1163.
So allgemein auch immer die Ausdrücke eines Vertrags seyn mögen, so erstreckt
er sich gleichwohl nur auf solche Sachen, worüber erweislich die Betheiligten
zu unterhandeln Willens waren.
1164.
Wird in einem Vertrag zur Erläuterung der Verbindlichkeit ein Fall ausgedruckt,
so wird dadurch deren Umfang nicht beschränkt, sondern bleibt dennoch, wie er
in den unausgedruckten Fällen von Rechtswegen seyn mag.
Sechster
Abschnitt.
Von
der Wirkung der Verträge in Bezug auf dritte Personen.
1165.
Verträge haben nur unter denen, die sie schliessen, ihren Wirkungs-Kreis; einem
Dritten bringen sie keinen Nachtheil; sie nüzen ihm auch nicht, ausser in dem
Fall des 1121. Sazes.
1166.
Die Gläubiger können gleichwohl alle jene Rechte und Klagen ihres Schuldners zu
ihrer Befriedigung geltend machen, die nicht ausschließlich ihm in Person
zustehen.
(316)
1167. Sie können gleichfalls in eigenem Namen jene Handlungen anfechten, die
ihr Schuldner zum Abbruch ihrer Rechte unternimmt.
Sie
müssen jedoch, so viel jene Rechte betrifft, die unter dem Titel von den
Erbschaften und unter dem Titel von dem Heyraths-Vertrag und den
wechselseitigen Rechten der Ehegatten genannt sind, nach den dort
vorgeschriebenen Regeln sich richten.
1167.
a. Die vorgedachte Anfechtung findet nur innerhalb eines Jahrs, von der Zeit
der dem Gläubiger möglich gewordenen Kenntniß an, statt.
Viertes
Kapitel.
Von
den verschiedenen Gattungen der Verbindlichkeiten.
Erster
Abschnitt.
Von
bedingten Verbindlichkeiten.
§.
I.
Von
Bedingungen überhaupt und ihren verschiedenen Gattungen.
1168.
Eine Verbindlichkeit ist bedingt, deren Wirksamkeit oder Fortdauer von einer
künftig aufzuklärenden ungewissen Begebenheit abhängt.
1169.
Zufällig ist die Bedingung, welche auf Ereignissen beruht, die weder in der
Gewalt des Gläubigers, noch in jener des Schuldners stehen.
(317)
1170.
Willkührlich heißt die Bedingung, wodurch der Vollzug des Vertrags von einer
Begebenheit abhängt, welche herbeyzuführen oder entfernt zu halten, in der
Gewalt der Einen oder Andern der Vertrags-Personen steht.
1171.
Die Gemischte beruht zu gleicher Zeit auf dem Willen einer Vertrags-Person und
eines Dritten, oder des Zufalls.
1172.
Jede Bedingung einer unmöglichen sittenwidrigen oder gesezwidrigen Sache gilt
nicht, und macht die darauf ausgesezte Uebereinkunft ungültig.
1173.
Die Bedingung, etwas an sich Unmögliches nicht zu thun, macht die darauf
ruhende Verbindlichkeit nicht ungültig.
1174.
Jede Verbindlichkeit ist nichtig, welche unter einer Bedingung übernommen wird,
die allein von der Willkühr des Uebernehmenden abhängt.
1175.
Jede Bedingung muß so erfüllt werden, wie es die Parthien wahrscheinlich
gewollt und gemeint haben.
1176.
Wenn die Bedingung, daß etwas geschehe, in eine bestimmte Zeit begrenzt ist, so
gilt sie für fehlgeschlagen, sobald die Zeit verstrichen ist, ohne daß sich die
Begebenheit ereignet hätte.
Ist
keine Zeit bestimmt, so kann die Bedingung zu jeder Zeit erfüllt werden; erst
alsdann gilt sie für fehlgeschlagen, wenn Gewißheit vorhanden ist, daß die
Begebenheit sich nicht mehr ereignen werde.
(318)
1177. Die Bedingung, daß eine Begebenheit in einer bestimmten Zeit sich nicht
ereigne, ist erfüllt, sobald die Zeit verstrichen ist, ohne daß die Begebenheit
eingetreten wäre, sie ist gleichfalls erfüllt, wenn vor Ablauf der Zeit
Gewißheit entsteht, daß die Begebenheit sich nicht ereignen werde. Ist keine
Zeit bestimmt, so ist sie nur alsdann erfüllt, wenn es sicher wird, daß überall
die Begebenheit sich nicht ereignen werde.
1178.
Eine Bedingung gilt für erfüllt, wenn der Schuldner, der sich unter dieser
Bedingung verbindlich machte, selbst ihre Bedingung verhindert.
1179.
Eine erfüllte Bedingung wirkt rückwärts aus den Anfang des Geschäfts. Ist der
Gläubiger vor Erfüllung der Bedingung gestorben, so gehen seine Rechte auf
seine Erben über.
1180.
Schon ehe die Bedingung erfüllt ist, kann der Gläubiger die zu Erhaltung seines
Rechts etwa nöthig werdende Handlungen vornehmen.
§.
II.
Von
der aufschiebenden Bedingung.
1181.
Eine Verbindlichkeit unter aufschiebender Bedingung besteht nicht nur, wenn die
ungewisse Begebenheit wovon sie abhängt, wirklich noch zukünftig ist, sondern
auch, wenn sie sich schon ereignet hat, dieses aber den Parthien unbekannt ist.
Im
ersten Fall kann das Versprechen nicht zum Vollzug kommen, ehe die Begebenheit
zur Wirklichkeit gekommen ist.
(319)
Im andern Fall wirkt die Verbindlichkeit von dem Tag an, da sie eingegangen
ward.
1182.
Eine Sache, die jemand unter aufschiebender Bedingung schuldet, bleibt auf
Gefahr des Schuldners, der zu ihrer Ueberlieferung nur auf den Fall der
erfüllten Bedingung verbunden ward.
Geht
die Sache ohne Verschulden des Schuldners gänzlich zu Grund; so ist die
Verbindlichkeit erloschen.
Wird
der Werth der Sache ohne dessen Verschulden verringert; so hat der Gläubiger die
Wahl, entweder von dem Vertrag abzustehen, oder ohne Abzug an der Gegenleistung
die Sache in dem Stand, worinn sie sich wirklich befindet, anzunehmen.
Liegt
der Grund der Werths-Verringerung an dem Schuldner, so hat der Gläubiger die
Wahl, entweder von dem Vertrag abzustehen, oder die Sache in dem Stand, worinn
sie sich befindet, nebst der Entschädigung zu fordern.
§.
III.
Von
der auflösenden Bedingung.
1183.
Eine auflösende Bedingung, sobald sie erfüllt wird, hebt die Verbindlichkeit
auf, und sezt die Sachen in den Stand zurück, als wäre diese nicht vorhanden
gewesen.
Der
Vollzug der Verbindlichkeit wird durch sie nicht aufgeschoben; sie verbindet
den Gläubiger nur, das Empfangene zurückzugeben, sobald die vorbehaltene
Begebenheit sich ereignet.
1184.
In doppelseitigen Verträgen ist es für den Fall, da einer von beeden Theilen
seinem Versprechen kein
(320)
Genüge leistet, allemal stillschweigende Bedingung, daß der Vertrag aufgelöst
seyn soll.
Der
Vertrag wird jedoch nicht kraft Gesezes aufgelöst, sondern der Theil, welchem
das nichterfüllte Versprechen geschah, hat die Wahl, entweder den Andern zum
Vollzug des Vertrags, wenn dieser noch möglich ist, zu zwingen, oder dessen
Aufhebung nebst der Entschädigung zu fordern.
Diese
Forderung muß gerichtlich geschehen, und dem Beklagten kann nach Umständen ein
Aufschub zum Vollzug gestattet werden.
Zweyter
Abschnitt.
Von
betagte n Verbindlichkeiten.
1185.
Das Ziel oder der Tag unterscheidet sich von der Bedingung dadurch, daß es die
Verbindlichkeit nicht aufschiebt, sondern nur ihren Vollzug hinaussezt.
1185.
a. Von dem vorgenannten Verfallziel ist das Währziel verschieden, welches weder
das Entstehen noch den Vollzug der Verbindlichkeit aufschiebt, sondern nur
ihrer Währung oder Dauer ein Ende macht.
1186.
Was erst an einem Verfallziel zahlbar ist, kann vor dem Verfalltag nicht
gefordert, aber auch wenn es vorausbezahlt wurde, nicht zurückgefordert werden.
1187.
Verfall-Zieler gelten immer für bedungen, zum Vortheil des Schuldners, soweit
sich nicht aus der Uebereinkunft oder von Umständen ergibt, daß sie zugleich
zum Vortheil des Gläubigers verabredet wurden.
1188.
Der Schuldner kann seine Begünstigung durch solche Zieler nicht mehr geltend
machen, wenn er gantmäßig
(321)
wird, oder durch seine Handlungen die Sicherheit vermindert hat, die er seinem
Gläubiger in dem Vertrag gegeben hat.
1188.
a. Doch kann der Schuldner, dessen Zahlungszieler unverzinslich waren, so viel
an der Vorauszahlung abziehen, als die Schuldigkeit bis zur Verfallzeit, nach
dem gesezlichen Fuß, Zins getragen haben würde.
1188.
b. Währzieler können niemals vom Richter verlängert werden, übrigens ist ihre
Wirkung jenen einer auflösenden Bedingung gleich; jedoch ohne Rückwirkung.
Dritter
Abschnitt.
Von
Wahl-Verbindlichkeiten.
1189.
Der Schuldner einer Wahl-Verbindlichkeit wird ihrer dadurch ledig, daß er eine
der mehreren versprochenen Sachen überliefert.
1190.
Die Wahl gebührt dem Schuldner, in so fern sie nicht ausdrücklich dem Gläubiger
eingeräumt ist.
1191.
Der Schuldner kann dem Gläubiger nicht einen Theil der Einen, und einen Theil
der Andern versprochenen Sache geben.
1192.
Wenn von beeden versprochenen Sachen die Eine kein Gegenstand einer
Verbindlichkeit werden konnte; so gilt die Verbindlichkeit für einfach, obschon
sie wahlweis ausgedruckt ist.
1193.
Eine Wahl-Verbindlichkeit wird zur einfachen, wenn Eine der versprochenen
Sachen zu Grund gegangen
(322)
ist, und nicht mehr geliefert werden kann, sey es auch durch Fehler des
Schuldners. Er kann den Werth der untergegangenen Sache statt der übergebliebenen
nicht geben.
Sind
beede Sachen zu Grund gegangen, und Eine davon aus Verschulden des Schuldners;
so muß dieser den Werth derjenigen zählen, die zulezt zu Grund ging.
1194.
War in den Fällen des vorhergehenden Sazes durch die Uebereinkunft die Wahl dem
Gläubiger überlassen, und es ist Eine der Sachen jedoch ohne Versehen des
Schuldners zu Grund gegangen; so gebührt dem Gläubiger die übrig gebliebene.
Haftet der Schuldner im Fehler, so kann der Gläubiger die Sache, die übrig
geblieben ist, oder den Werth der zu Grund gegangenen wählen.
Sind
beede Sachen zu Grund gegangen, und wenigstens Eine aus Versehen des
Schuldners, so kann der Gläubiger den Werth der Einen oder der Andern nach
seiner Wahl fordern.
1195.
Sind beede Sachen ohne Verschulden oder Verzug des Schuldners zu Grund
gegangen; so ist in Gemäsheit des 1302. Sazes die Verbindlichkeit erloschen.
1196.
Nach gleichen Grundsäzen wird die Wahl-Verbindlichkeit, die sich auf mehr als
zwey Sachen erstreckt, beurtheilt.
(323)
Vierter Abschnitt.
Von
Sammt-Rechten und Verbindlichkeiten.
§.
I.
Von
Sammt-Rechten der Gläubiger.
1197.
Diejenige Forderung ist ein Sammt-Recht mehrerer Gläubiger, deren Titel einen
Jeden aus ihnen ausdrücklich ermächtigt, den ganzen Betrag der einnehmenden
Schuld einzufordern, deren an Einen von ihnen geschehene Zahlung also den
Schuldner auch da befreyt, wo der Betrag der Schuld unter die verschiedenen
Gläubiger theilbar ist.
1198.
Der Schuldner hat so lange die Wahl, an Einen oder den Andern der
Sammtgläubiger zu zahlen, als nicht Einer derselben durch Einforderung ihm
zuvorgekommen ist.
Der
Nachlaß Eines der Sammt-Gläubiger hebt nur den Schuld-Antheil dieses
Gläubigers.
1199.
Jeder Vorgang, der zu Gunsten Eines der Sammt-Gläubiger die Verjährung
unterbricht, kommt Allen zu gut.
§.
II.
Von
Sammt-Verbindlichkeiten der Schuldner.
1200.
Mehrere Schuldner sind sammt-verbindlich, wenn jeder für sich angehalten werden
kann, das Ganze
(324)
zu leisten, folglich die Zahlung des Einen die Uebrigen gegen den Gläubiger
entledigt.
1201.
Eine Sammt-Verbindlichkeit kann statt finden auch da, wo Einer der Schuldner
nicht auf gleiche Weise, wie der Andere, zur Zahlung der nemlichen Sache
verbunden ist; zum Beyspiel, wenn Einer nur bedingungsweise verbunden ist,
während das Versprechen des Andern unbedingt war, oder wenn Einer eine Frist
erhalten hat, die dem Andern nicht zugestanden wurde.
1202.
Eine Sammt-Verbindlichkeit wird nicht vermuthet: sie muß ausdrücklich bedungen
seyn.
Nur
in Fällen, für welche kraft Gesezes die Sammt-Verbindlichkeit eintritt, leidet
diese Regel eine Ausnahme.
1203.
Bey einer Sammt-Schuld kann der Gläubiger sich an jeden Schuldner halten, ohne
daß Einer ihm die Einrede der Theilung entgegensezen kann.
1204.
Die Einklagung gegen Einen der Schuldner hindert die gleiche Einklagung wider
die Uebrigen nicht.
1205.
Ging die schuldige Sache durch Verschulden oder wählend des Verzugs eines oder
mehrerer Sammt-Schuldner zu Grund, so befreyt dieses die übrigen Mitschuldner
von der Verbindlichkeit den Werth der Sache zu zahlen nicht; aber zur
Entschädigung sind solche nicht verbunden.
Diese
kann der Gläubiger nur an jene Schuldner fordern, durch deren Versehen die
Sache zu Grund ging, oder die im Verzug waren.
(325)
1206. Das wider Einen der Sammt-Schuldner angestellte Verfahren unterbricht die
Verjährung zu Gunsten Aller.
1207.
Wenn an Einen der Sammt-Schuldner Zahlung der Zinsen gefordert ist, so laufen
sie wider Alle, die gleich verbindlich sind.
1208.
Wird einer der Sammt-Schuldner von dem Gläubiger gerichtlich belangt, so kann
er alle Einreden vorbringen, die aus der Natur der Schuld fließen, alle, die
ihm persönlich zustehen, so wie alle, die sämmtlichen Mit-Schuldnern gemein
sind; nur solche nicht, die Einigen der übrigen Mit-Schuldner allein für ihre
Person zukommen, ohne deren Willen.
1209.
Wird Einer der Schuldner alleiniger Erbe des Gläubigers, oder der Gläubiger
alleiniger Erbe Eines der Schuldner; so erlöscht die Sammt-Schuld nur für den
Antheil dieses Schuldners oder Gläubigers.
1210.
Der Gläubiger, der Einem der Sammt-Schuldner eine Theilung der Schuld nachgibt,
behält seine Sammt-Klage wider die übrigen, jedoch mit Abrechnung des Antheils,
der auf jenen Schuldner fällt, den er von der Sammt-Verbindlichkeit loszählte.
1211.
Der Gläubiger, der von Einem der Schuldner seinen gesonderten Antheil annimmt,
ohne in der Quittung seine Sammt-Rechte namentlich, oder seine Rechte überhaupt
vorzubehalten, begibt sich dadurch der Sammt-Rechte nur in Beziehung auf diesen
Schuldner.
Es
gilt für keine Verzichtleistung auf die Sammt-Rechte
(326)
gegen einen Schuldner, wenn der Gläubiger von ihm eine Summe empfängt, die
seinem Antheil zwar gleich kommt, wovon aber in der Quittung nicht ausgedruckt
wird, daß sie für seinen Theil sey.
Gleiche
Bewandtniß hat es mit dem Fall, wo einer der Mit-Schuldner nur auf seinen Theil
vor Gericht belangt wird, so lang dieser sich zur Klagslos-Stellung nicht
erboten hat, oder nicht eine Verurtheilung darauf erfolgt ist.
1212.
Der Gläubiger, der den abgesonderten Antheil Eines der Mit-Schuldner an
Rückständen oder Zinsen der Schuld, ohne Vorbehalt empfängt, verliert die
Sammt-Rechte nur auf die verfallenen Renten oder Zinsen, nicht auf die künftig
verfallende, und eben so wenig auf den Hauptstuhl, so lang nicht durch zehn
nacheinander folgende Jahre die Zahlung immer theilweise geschehen ist.
1213.
Eine Verbindlichkeit, die von Mehrern sammt und sonders übernommen wird, ist
unter den Schuldnern selbst kraft Gesezes getheilt, und sie sind unter sich nur
Jeder für seinen Antheil gehalten.
1214.
Ein Mitschuldner, der eine Sammtschuld ganz gezahlt hat, kann von einem Jeden
der übrigen nicht mehr als dessen Antheil zurückfordern.
Ist
einer der Sammtschuldner zahlungsunfähig, so wird der daher entstehende Verlust
unter die zahlungsfähigen Mitschuldner und den Zahler selbst verhältnißmäßig
getheilt.
1215.
Hat der Gläubiger auf die Sammt-Klage zu Gunsten Eines der Schuldner Verzicht
gethan, und Einer
(327)
oder Mehrere der Mitschuldner gerathen in Vermögens-Zerfall, so ist der Antheil
der Zahlungsunfähigen verhältnißmäßig von allen Schuldnern zu tragen, selbst
von denjenigen, die der Gläubiger zuvor der Sammt-Verbindlichkeit entlassen
hatte.
1216.
Ging das Geschäft, wofür Mehrere sammt und sonders eine Schuld aufnahmen, nur
Einen der Sammt-Schuldner an, so muß dieser seinen Mitschuldner für die ganze
Schuld haften, und sie sind in Beziehung auf ihn nur als seine Bürgen zu
betrachten.
Fünfter
Abschnitt.
Von
theilbaren und untheilbaren Verbindlichkeiten.
1217.
Eine Verbindlichkeit ist theilbar oder untheilbar, je nachdem ihr Gegenstand
nach seinem Stoff sowohl als nach seiner Beschaffenheit einer theilweisen
Uebergabe oder Vollziehung empfänglich oder unempfänglich ist.
1218.
Die Verbindlichkeit ist untheilbar, auch da, wo zwar die versprochene Sache
oder die Handlung ihrer Natur nach theilbar wäre, aber die Absicht der
Verbindlichkeit den theilweisen Vollzug nicht zuläßt.
1219.
Sammt-Verbindlichkeit wirkt noch keine Untheilbarkeit.
§.
I.
Von
der Wirkung theilbarer Verbindlichkeiten.
1220.
Theilbare Verbindlichkeiten gelten zwischen
(328)
dem Gläubiger und Schuldner selbst für untheilbar. Nur ihren Erben kömmt die
Theilbarkeit zu gut; diese haben das Forderungsrecht, oder die Zahlungspflicht
nur nach dem Antheil, der ihnen gebührt, oder wofür sie als Erben oder
Rechtsfolger des Gläubigers oder des Schuldners zu haften haben.
1221.
Diese Theilungs-Befugniß der Erben findet nicht statt:
1.)
Bey unterpfändlichen Schulden;
2.)
Bey Lieferungen eines bestimmten Stücks;
3.)
Bey Wahl-Verbindlichkeiten, wo der Gläubiger derjenige ist, der die Wahl hat,
und Eine der Sachen untheilbar ist;
4.)
Wenn Einem der Erben die Erfüllung der Verbindlichkeit vermög ihres
Rechtstitels allein aufliegt;
5.)
Wenn die Natur des Versprechens oder der versprochenen Sache oder der
Vertrags-Absicht zeigt, es sey Wille der Vertrags-Personen gewesen, daß die
Schuld nicht theilweise berichtigt werden dürfe.
In
den ersten drey Fällen kann der Erbe, der die abzuliefernde Sache oder das
Unterpfands-Grundstück besizt, soweit diese reichen, deßfalls auf das Ganze gerichtlich
belangt werden, mit Vorbehalt des Rückgriffs auf seine Miterben. In dem vierten
Fall kann jener Erbe, dem allein die Zahlung der Schuld aufliegt, und im
fünften Fall Jeder der Erben auf das Ganze belangt werden, vorbehaltlich des
Rückgriffs auf seine Miterben.
(329)
§. II.
Von
der Wirkung untheilbarer Verbindlichkeiten.
1222.
Jeder Mitschuldner einer untheilbaren Schuld ist für das Ganze verbindlich,
wenn schon der Vertrag keine Sammt-Schuldigkeit ausspricht.
1223.
Das Gleiche gilt von den Erben des Schuldners einer untheilbaren
Verbindlichkeit.
1224.
Jeder Erbe eines Gläubigers kann den Vollzug einer untheilbaren Verbindlichkeit
im Ganzen verlangen.
Für
sich allein kann er jedoch nicht die ganze Schuld erlassen, noch den Werth
anstatt der Sache annehmen; hat Einer der Erben für sich allein die Schuld
nachgelassen, oder den Werth der Sache angenommen, so kann sein Miterbe die
untheilbare Sache zurückfordern, jedoch muß er dabey den Antheil des Miterben,
der den Nachlaß bewilligte, oder den Werth empfieng, dem Schuldner vergüten.
1225.
Der Erbe eines Schuldners, wenn er auf die ganze Verbindlichkeit verklagt wird,
kann eine Frist verlangen, um seine Miterben zum Recht beyladen zu lassen,
sobald die Schuld nicht von der Art ist, daß sie nur von dem beklagten Miterben
berichtigt werden kann. Ist sie solcher Art, so kann der Beklagte allein
verurtheilt werden, vorbehaltlich seines Rückgriffs auf seine Miterben zur
Entschädigung.
(330)
Sechster Abschnitt.
Von
Verbindlichkeiten unter Strafgedingen.
1226.
Ein Strafgeding ist dasjenige, wodurch Jemand zur Sicherheit der
Vertrags-Vollziehung für den Fall der Nichterfüllung zugleich eine weitere
Verbindlichkeit übernimmt.
1227.
Die Nichtigkeit der Haupt-Verbindlichkeit hat die Ungültigkeit des Strafgedings
zur Folge.
Aus
der Nichtigkeit der Leztern folgt die Ungültigkeit der Erstern nicht.
1228.
Der Gläubiger, dessen Schuldner im Verzug ist, hat die Wahl, die ausbedungene
Strafe oder die Vollziehung der Haupt-Verbindlichkeit einzuklagen.
1229.
Die zugesagte Strafe dient für Entschädigung wegen Nichterfüllung der
Haupt-Verbindlichkeit.
Die
versprochene Sache und die Strafe zugleich kann nicht gefordert werden, wenn
nicht leztere namentlich für den bloßen Verzug bedungen ist.
1230.
In keinem Fall, der Hauptverbindlichkeit mag eine Erfüllungszeit vorgeschrieben
seyn oder nicht, ist die Strafe verwirkt, ehe der schuldige Theil im Verzug
ist.
1231.
Der Richter kann die Strafe mäßigen, wenn die Hauptverbindlichkeit zum Theil
vollzogen ist.
1231
a. Eine schuldlos eingetretene Unmöglichkeit die Verbindlichkeit zu erfüllen,
wirkt den Verfall der Strafe, nicht, wo nicht eine Uebernahme aller Zufälle
geschehen ist.
1232.
Betrift die unter Strafe geschehene Hauptzusage
(331)
eine untheilbare Sache, so ist die Strafe schon dadurch verwirkt, daß einer der
Erben des Schuldners dem Versprechen zuwider handelt, und die Klage kann
angestellt werden wider denjenigen, der den Vertrag verlezt hat, auf das Ganze
oder wider einen Jeden der Miterben nach Verhältniß seines Antheils, und unterpfändlich
fürs Ganze, vorbehaltlich ihres Rückgriffs auf denjenigen, der Schuld trägt,
daß die Strafe verwirkt wurde.
1233.
Ist die unter Strafe übernommene Hauptverbindlichkeit theilbar; so wird die
Strafe nur von jenem Erben des Schuldners verwirkt, der diese Verbindlichkeit
übertritt, und nur für den Antheil, den er an der Haupt-Verbindlichkeit hatte;
wider diejenigen, die sie erfüllt haben, findet keine Klage statt.
Ist
jedoch ein Strafgeding angehängt, damit die Zahlung nicht theilweise erfolge,
und es hat Einer der Miterben die Erfüllung der Verbindlichkeit im Ganzen
verhindert, so hat wider diesen die Klage auf die ganze Strafe, wider die
übrigen Miterben aber nur für ihren Antheil, vorbehaltlich ihres Rückgriffs,
statt.
Fünftes
Kapitel.
Von
Erlöschung der Verbindlichkeiten.
1234.
Verbindlichkeiten erlöschen:
durch
Zahlung;
durch
Rechtswandlung;
durch
Erlassung;
durch
Wettschlagung;
(332)
durch Rechtsvermischung;
durch
Untergang der Sache;
durch
Ungültigkeit oder Umstoßung;
durch
den Erfolg einer auflösenden Bedingung (laut des vorhergehenden Kapitels) ; und
durch
Verjährung (laut eines nachfolgenden besondern Titels.)
1234
a. Durch eine Veränderung der Umstände, wie groß sie auch sey, und wie stark
der Einfluß auch seyn möge, den sie auf eine andere Bestimmung der
Uebereinkunft gehabt haben würde, wenn sie vor dem Abschluß eines Vertrags
eingetreten wäre, erlöscht dessen Verbindlichkeit nie, wenn nicht die fernere
Erfüllung natürlich oder sittlich unmöglich wird, oder jener Veränderung in
Bezug auf ein bestimmtes Rechtsgeschäft die auflösende Kraft namentlich
verliehen ist.
Erster
Abschnitt.
Von
der Zahlung.
§.
I.
Von
der Zahlung überhaupt.
1235.
Jede Zahlung sezt eine Schuld voraus; wer etwas zahlt, ohne es schuldig zu
seyn, kann es zurückfordern.
Freywillig
erfüllte natürliche Verbindlichkeiten begründen keine Zurückforderung.
1236.
Einer Verbindlichkeit kann der Schuldner durch Jeden, der dabey betheiligt ist,
zum Beispiel, durch einen Mitschuldner oder einen Bürger entladen werden.
(333)
Selbst ein Dritter Nichtbetheiligter befreyt ihn, wenn er im Namen des
Schuldners und für dessen Rechnung zahlt, oder für das in eigenem Namen
gezahlte, nicht in die Rechte des Gläubigers eintritt.
1237.
Eine Verbindlichkeit etwas zu verrichten, kann nicht wider Willen des
Gläubigers durch einen Dritten erfüllt werden, so oft dem Gläubiger daran
gelegen ist, daß sie der Schuldner selbst erfülle.
1238.
Um gültig zu zahlen, muß man Eigenthümer der zur Zahlung hingegebenen Sache,
und fähig seyn, sie zu veräussern.
Die
Zahlung einer Summe in Geld ober andern verbrauchbaren Sachen, kann jedoch von
dem Gläubiger, der sie redlicher Weise verbraucht hat, nicht zurückgefordert
werden, obwohl sie durch jemand geschah, der nicht Eigenthümer der gezahlten
Sache war, oder sie nicht veräussern konnte.
1239.
Die Zahlung muß an den Gläubiger geschehen, oder an einen Gewalthaber
desselben, oder an den, der von dem Gesez oder Gericht zum Empfang ermächtiget
ist.
Gültig
ist auch jene Zahlung, welche an einen unberechtigten Empfänger geschah, sobald
sie von dem Gläubiger genehmigt ward, oder sein Bestes beförderte.
1240.
Eine Zahlung an den redlichen Besizer einer Forderung ist gültig, auch wenn die
Forderung nachher diesem abgesprochen wird.
1241.
Eine Zahlung an einen unfähigen Empfänger ist ungültig, so lang nicht der
Schuldner beweist, daß
(334)
die gezahlte Sache zum Nuzen des Gläubigers verwendet worden.
1242.
Eine Zahlung des Schuldners an den Gläubiger, welche mit Hintansezung eines
obrigkeitlichen Beschlags oder einer Einsprache geschieht, gilt nicht wider die
Gläubiger, von welchen der Beschlag oder die Einsprache herrührt; diese können
so weit Rechtens ihn anhalten, noch einmal zu zahlen, vorbehaltlich des
Rückgriffs auf den Gläubiger.
1243.
Der Gläubiger ist nicht schuldig eine andere Sache, als er zu fordern hat,
anzunehmen, wäre auch der Werth der angebotenen Sache gleich oder größer.
1244.
Der Schuldner kann dem Gläubiger keine Stück-Zahlung aufdringen, selbst dann
nicht, wenn die Schuld theilbar ist.
Der
Richter kann gleichwohl, je nach der Lage des Schuldners, mäßige
Zahlungsfristen gestatten, und unter Vorsorge für Erhaltung des bisherigen
Stands der Sache das gerichtliche Verfahren eine Zeitlang einstellen, jedoch
hat er diese Macht mit vieler Behutsamkeit zu gebrauchen.
1244
a. Wo nur ein Theil einer Forderung klar, ein anderer bestritten, und die
Verbindlichkeit theilbar ist; da ist der Gläubiger befugt und schuldig, seiner
übrigen Rechte unbeschadet, Stückzahlung anzunehmen.
1244
b. Der Geschenkgeber, und jeder, welchen der Gläubiger zu ernähren verbunden
ist, kann die theilweise Zahlungs-Annahme verlangen; so fern der Schuldner das
Ganze nicht zahlen kann, ohne an dem Nothdürftigen Mangel zu leiden.
(335)
1245. Wer ein vollbestimmtes Stück zu liefern hat, thut genug, wenn er die
Sache in dem Zustand übergibt, worinn sie zur Zeit der Lieferung sich befindet,
vorausgesezt, daß eine nach entstandener Verbindlichkeit eingetretene
Verschlimmerung des Zustands weder ihm, noch denjenigen Personen, für welche er
zu haften hat, zu zurechnen ist, noch
ein Verzug von seiner Seite vorausging.
1246.
Der Verbindlichkeit zur Uebergabe einer Sache die nur ihrer Gattung nach
bestimmt ist, entledigt sich der Schuldner, wenn er weder eine von der besten,
noch von der geringsten Gattung gibt.
1247.
Die Zahlung muß an dem bestimmten Ort geschehen, fehlt im Vertrag eine
Orts-Bestimmung, es ist aber von einem vollbestimmten Stück die Rede, so muß
die Zahlung da geschehen, wo zur Zeit der entstandenen Verbindlichkeit sich das
Stück befand.
Ausser
diesen beyden Fällen geschieht die Zahlung in dem Wohnsiz des Schuldners.
1247
a. Von lezterer Regel sind ausgenommen die Zahlungen, welche zur Entschädigung
wegen Vergehen oder Versehen geschehen, als die in dem Wohnsiz des Gläubigers
geschehen sollen.
1248.
Die mit der Zahlung verbundenen Kosten fallen auf den Schuldner.
1248
a. Die Zahlung dreyer aufeinander folgenden Forderungs-Zieler, oder zielweiser
Rechnungen, an ebendenselben Gläubiger von ebendemselben Schuldner geschehen,
wirkt die gesezliche Vermuthung der Zahlung der früheren, wenn die
Empfangs-Scheine ohne Vorbehalt älterer Forderungen oder Zieler aufgestellt
sind.
(336)
§. II.
Von
der Zahlung mit Eintritt in die Rechte des Gläubigers.
1249.
Der Eintritt in die Rechte des Gläubigers kommt einem dritten Zahler nur zu
gut, wenn ein Vertrag oder Gesez ihn begründet.
1250.
Der Eintritt geschieht kraft Vertrags,
1.)
Wenn der Gläubiger, der seine Zahlung von einem Dritten empfängt, diesen in
seine Rechte, Forderungen, Vorzugsrechte oder Unterpfänder wider den Schuldner
einweiset; diese Einweisung muß ausdrücklich und zugleich mit der Zahlung
geschehen.
2.)
Wenn der Schuldner zur Zahlung ein Anlehn macht, und den Darleiher in die
Rechte des Gläubigers einsezt. Soll diese Einsezung gültig seyn; so muß die Urkunde
über das Darlehn und die Quittung von Staatsschreibern ausgefertigt; in
Ersterer, daß die Summe zur Zahlung aufgenommen worden seye, erklärt, und in
lezterer ausgedruckt seyn, daß die Zahlung mit dem Geld bewirkt worden, welches
der neue Gläubiger dazu hergegeben hat. Dieser Eintritt bedarf der Zustimmung
des Gläubigers nicht.
1251.
Kraft Gesezes tritt in die Rechte des Gläubigers
1.)
Der Gläubiger, der einen andern vorzüglicheren Gläubiger befriedigt.
2.)
Der Erwerber eines Grundstücks, der den Kaufpreiß zur Befriedigung jener
Gläubiger verwendete, welche darauf ein Pfand-Recht hatten.
(337)
3.) Derjenige, dem, weil er mit Andern oder für Andere die Schuld zu zahlen
hatte, daran gelegen war, daß sie getilgt würde.
4.)
Der Vorsichts-Erbe, der die Erb-Schulden mit seinem Geld bezahlt.
1252.
Der in den vorhergehenden Säzen zugelassene Rechts-Eintritt wirkt wider die
Bürgen sowohl als wider die Schuldner; er bringt dem Gläubiger, der nur zum
Theil befriedigt worden ist, keinen Nachtheil; ja dieser geht mit dem Rest
seiner Forderung, demjenigen der ihn zum Theil gezahlt hatte, wenn dieser auf
den Schuldner zurückgreift, in der Zahlung vor.
§.
IIl.
Von
der Aufrechnung der Zahlungen.
1253.
Wer mehrere Posten schuldet, darf bey der Zahlung erklären, welche Schuld er
damit zu tilgen gedenke.
1254.
Der Schuldner kann nicht ohne Bewilligung des Gläubigers seine Zahlung dem
Hauptstuhl aufrechnen, so lang noch Renten oder Zinsen rückständig sind. Eine
Zahlung, die auf Hauptstuhl und Zinsen geschieht, und nicht für beede zureicht,
wird erst auf die Zinsen abgerechnet.
1255.
Hat ein Schuldner mehrerer Posten eine Quittung angenommen, worinn der
Gläubiger das, was er empfing, bestimmt auf Einen dieser Posten aufrechnet, so
kann der Schuldner sie nicht mehr auf eine andere Schuld abrechnen, es wäre
dann eine Gefährde des Gläubigers oder eine durch ihn veranlaßte Uebereilung
daran Schuld.
(338)
1256. Sagt die Quittung über die Aufrechnung nichts es sind aber mehrere
verfallene Schulden da, so muß die Zahlung auf diejenige gerechnet werden,
deren Tilgung damals für den Schuldner die wichtigste war. Waren nicht mehrere
Posten fällig, so geschieht die Aufrechnung auf die wirklich verfallenen,
obgleich sie für den Schuldner die weniger lästigen waren.
Sind
die Schulden gleicher Art, so geschieht die Aufrechnung auf die ältern, und wo
alle Umstände gleich sind, verhaltnißmäßig auf sammtliche Schulden.
1256
a. Wo nicht miteinlaufende Nebenverhältnisse zwischen dem Gläubiger und
Schuldner ein Anderes nothwendig machen, sind für die wichtigsten zu halten
zuerst jene, welche persönliche Haft nach sich ziehen, sodann jene, welche die
schwersten Zinsen tragen, sofort jene, welche mit Bürgen gedeckt sind, endlich
jene, welche Pfandrecht haben.
§.
IV.
Von
Darlegung und Hinterlegung der Zahlung.
1257.
Weigert sich der Gläubiger, seine Zahlung anzunehmen, so kann der Schuldner sie
baar darlegen und auf verweigerte Annahme des Gläubigers die dargelegte Summe
oder Sache hinterlegen.
Die
Darlegung mit nachgefolgter Hinterlegung befreyt den Schuldner. Sie gilt wenn
sie gültig geschehen ist, für Zahlung, und der Gläubiger trägt die Gefahr der
hinterlegten Sache.
1258.
Zur Gültigkeit der Darlegung wird erfordert:
1.)
daß sie einem Gläubiger geschehe, der annahmsfähig
(339)
ist, oder demjenigen, der an seiner statt annehmen kann;
2.)
daß sie durch eine Person geschehe, welche fähig ist, Zahlungen zu leisten;
3.)
daß die ganze verfallene Summe sammt Renten oder Zinsen, welche dem Gläubiger
davon gebühren, der Betrag der berichtigten Kosten, und für die unberichtigten
eine gewisse Summe, mit dem Erbieten der etwa nöthigen Ergänzung, dargelegt
werde;
4.)
daß das Zahlungs-Ziel erschienen sey, in sofern es zum Vortheil des Gläubigers
bedungen ist.
5.)
Daß die Bedingung der Verbindlichkeit erfüllt sey.
6.)
Daß die Darlegung an dem bestimmten Zahlungs-Ort, und wo keiner bestimmt war,
dem Gläubiger in Person, oder in seiner Wohnung, oder in dem Wohnsiz, den er
zum Vollzug des Vertrags gewählt hat, geschehe.
7.)
Daß die Darlegung durch einen Staatsbeamten geschehe, welchem diese Gattung von
Geschäften anvertraut ist.
1259.
Zur Gültigkeit einer Hinterlegung bedarf es keiner richterlichen Ermächtigung;
es ist genug:
1.)
daß eine dem Gläubiger behändigte Aufforderung vorhergehe, worinn Tag, Stunde
und Ort der bevorstehenden Hinterlegung bekannt gemacht wird;
2.)
daß der Schuldner den Besiz der angebotenen Sache aufgebe, und sie samt den bis
zum Tag der Hinterlegung verfallenen Zinsen an die verfassungsmäßig zur
Hinterlegung bestimmte Staats-Stelle abliefere;
(340)
3.) daß von dem Staats-Beamten über die Gattung der angebotenen Stücke, über
die Weigerung des Gläubigers sie in Empfang zu nehmen, oder über sein
Nicht-Erscheinen, und endlich über die erfolgte Hinterlegung ein Protokoll
gefertigt sey;
4.)
daß dem Gläubiger, der nicht erschien, das Protokoll über die geschehene
Hinterlegung behändigt werde, mit der Aufforderung die hinterlegte Sache in
Empfang zu nehmen.
1260.
Die mit der Darlegung und Hinterlegung verbundenen Kosten fallen dem Gläubiger
zur Last, wenn jene auf gültige Weise geschehen sind.
1261.
Der Schuldner kann die Hinterlegung, so lang sie von dem Gläubiger nicht
angenommen ist, zurücknehmen; alsdann sind seine Mit-Schuldner oder Bürgen
ihrer Verbindlichkeit nicht entledigt.
1262.
Sobald ein rechtskräftiges Urtheil die Darlegung und Hinterlegung für gesezlich
und gültig erklärt, so kann der Schuldner zum Nachtheil seiner Mit-Schuldner
oder Bürgen, selbst mit Einwilligung des Gläubigers, die Hinterlegung nicht
mehr zurücknehmen.
1263.
Der Gläubiger, der einwilligt, daß der Schuldner die schon durch ein
rechtskräftiges Urtheil für gültig erklärte Hinterlegung zurücknehme, kann für
seine Forderung die vorigen Vorzugs- oder Pfand-Rechte nicht mehr geltend
machen. Er hat nur Pfand-Recht von dem Tag an, da die Urkunde, wodurch er die
Zurücknahme der Hinterlegung bewilligt, in die Form gebracht worden ist, in
welcher Pfand-Recht bestellt werden kann.
(341)
1264. Ist die schuldige Sache ein bestimmtes Stück, das da abzuliefern ist, wo
es sich findet, so muß der Schuldner durch Urkunde, die dem Gläubiger in
Person, oder in dessen Wohnung, oder in dem zur Vollziehung des Vertrags
gewählten Wohnsiz behändigt wird, ihn auffordern, die Sache abzuholen. Nach
geschehener Aufforderung kann der Schuldner, welcher des Plazes bedarf, von dem
Gericht die Erlaubniß erwirken, sie irgendwo zur Verwahrung niederzulegen, wenn
sie der Gläubiger nicht abholt.
§.
V.
Von
der Vermögens-Abtretung.
1265.
Vermögens-Abtretung ist diejenige Handlung, wodurch ein zahlungsunfähiger
Schuldner sein ganzes Vermögen seinen Gläubigern überläßt.
1265
a. Von der Gesammtheit des abzutretenden Vermögens sind ausgenommen a)
Jahrgehalte für Dienstleistungen, so weit sie dem Schuldner unentbehrlich sind,
um die Dienste leisten zu können; b) Nahrungsgehalte, so weit sie durch Geseze
unverhaftbar erklärt sind; c) Nothdurftsgehalte, nemlich alles dasjenige, was
alte oder einzelne Gläubiger dem Schuldner wegen besonderer Verhältnisse zum
Unterhalt zu gönnen schuldig sind.
1266.
Die Vermögens-Abtretung kann gütlich oder rechtlich geschehen.
1267.
Gütlich ist die Vermögens-Abtretung, welche die Gläubiger freywillig annehmen.
Ihre Wirkung bestimmt allein der Vertrag, der desfalls zwischen ihnen und dem
Schuldner geschlossen wird.
(342)
1268. Die rechtliche Vermögens-Abtretung ist ein Rechtsvortheil, den das Gesez
dem unglücklichen und redlichen Schuldner gestattet, daß er um seine
persönliche Freyheit zu retten, ungeachtet aller widrigen Verträge, sein ganzes
Vermögen seinen Gläubigern gerichtlich überlassen dürfe.
1269.
Die rechtliche Vermögens-Abtretung verschafft den Gläubigern kein Eigenthum an
dem erhaltenen Vermögen; sie gibt ihnen nur das Recht, es zu ihrem Vortheil
verganten zu lassen, und bis zum Verkauf das Einkommen daraus zu beziehen.
1270.
Die Gläubiger können die rechtliche Güter-Abtretung nicht ablehnen, außer in
gesezlichen ausgenommenen Fällen.
Sie
bewirkt die Befreyung von persönlichem Verhaft.
Den
Schuldner entledigt sie seiner Verbindlichkeit nur nach Belauf des Werths der
abgetretenen Güter. Waren diese nicht hinreichend, und der Schuldner kommt
wieder zu Vermögen, so muß er auch dieses zur Bezahlung hingeben.
Zweyter
Abschnitt.
Von
der Rechts-Wandlung.
1271.
Die Rechts-Wandlung geschieht auf dreyerley Weise:
1.)
Wenn die alte Verbindlichkeit aufgehoben wird, und an deren statt der Schuldner
gegen seinen Gläubiger eine Neue übernimmt.
2)
Wenn der Gläubiger den alten Schuldner frey spricht, und an dessen Stelle einen
Neuen annimmt.
(343)
3.) Wenn durch Uebereinkunft ein neuer Gläubiger an die Stelle des alten
eintritt, und gegen lezteren der Schuldner frey wird.
1272.
Eine Rechtswandlung findet nur statt unter Personen, die fähig sind, Verträge
zu schließen.
1273.
Eine Rechtswandlung wird nicht vermuthet; die Absicht sie zu bewirken muß klar
aus einem Geschäft hervorgehen.
1274.
Jene Rechtswandlung, wodurch ein neuer Schuldner an die Stelle des Alten
angenommen wird, gilt ohne Zustimmung des ersten Schuldners.
1275.
Die Ueberweisung, wodurch ein Schuldner seinem Gläubiger einen andern
einwilligenden Schuldner anweist, bewirkt keine Rechtswandlung, wenn der
Gläubiger nicht ausdrücklich erklärt, daß er den überweisenden Schuldner
befreye.
1275
a. In keinem Fall kann der überwiesene Schuldner, der die Überweisung anerkannt
hat, Einwendungen gegen die Schuld, welche er hatte, und nicht bey dem
Anerkenntniß vorbehielt, dem überwiesenen Gläubiger entgegensehen.
1276.
Ein Gläubiger, der der überweisenden Schuldner frey läßt, hat ohne
ausdrücklichen Vorbehalt keinen Rückgriff auf ihn, wenn der überwiesene
Schuldner Zahlungsunfähig wird, wenn nicht zur Zeit der geschehenen
Ueberweisung der Ueberwiesene schon in Gant oder Vermögens-Verfall gerathen
war.
1277.
Die Anweisung einer Person um an des Schuldners Stelle zu zahlen, bewirkt keine
Rechtswandlung.
(344)
Ebenso wenig des Gläubigers Anweisung einer Person, die für ihn empfangen soll.
1278.
Die Vorzugs- und Pfand-Rechte der alten Forderung gehen auf eine Neue an deren
Stelle getretene nicht über, wenn der Gläubiger sie nicht ausdrücklich
vorbehalten hat.
1279.
Bey jener Rechtswandlung, wo ein neuer Schuldner an die Stelle des Alten tritt,
können die Vorzugs- und Pfand-Rechte der ursprünglichen Forderung auf das
Vermögen des neuen Schuldners nicht übergehen.
1280.
Bey einer Rechtswandlung unter dem Gläubiger und Einem der Sammt-Schuldner
können die Vorzugs- und Pfand-Rechte der alten Forderung nur auf das Vermögen
desjenigen, der die neue Schuld übernimmt, übertragen werden.
1281.
Durch die zwischen dem Gläubiger und Einem der Sammt-Schuldner zu Stand
gekommenen Rechtswandlung sind die Mitschuldner befreyt.
Die
Rechtswandlung in der Person des Hauptschuldners befreyt die Bürgen.
Hatte
der Gläubiger im ersten Fall den Beytritt der Mitschuldner, im zweyten Fall den
Beytritt der Bürgen sich vorbehalten, und die Mitschuldner oder Bürgen weigern
sich, der neuen Uebereinkunft beyzutreten so bleibt die alte Forderung
aufrecht.
(345)
Dritter Abschnitt.
Von
der Erlassung der Schuld.
1282.
Der Gläubiger, welcher freywillig die Urschrift einer Rechts-Urkunde, die bloß
Privat-Unterschrift führt, dem Schuldner zurückgibt, erläßt ihm damit die
Schuld.
1283.
Die freywillige Zurückgabe der Ausfertigung einer öffentlichen Rechts-Urkunde
begründet nur die Vermuthung, daß die Schuld erlassen oder gezahlt worden; der
Beweis des Gegentheils bleibt vorbehalten.
1284.
Wird Einem der Sammt-Schuldner die Urschrift der Rechts-Urkunde unter
Privat-Unterschrift, oder die Ausfertigung einer öffentlichen Rechts-Urkunde
zurückgegeben; so tritt obige Wirkung auch zum Vortheil aller Mitschuldner ein.
1285.
Wird Einem der Sammt-Schuldner durch einen Vertrag die Schuld erlassen, oder
gegen ihn als gezahlt anerkannt; so sind alle übrigen frey, gegen welche der
Gläubiger sich seine Rechte nicht ausdrücklich vorbehalten hat.
In
dem Vorbehalts-Fall kann er die Schuld an diese nur nach Abzug des Antheils,
welchen der entlassene Schuldner zu zahlen hatte, fordern.
1286.
Die Zurückgabe des Unterpfands begründet keine Vermuthung, daß die Schuld
erlassen sey.
1287.
Die Erlassung der Schuld oder die bewilligte Befreyung des Hauptschuldners
entlediget zugleich die Bürgen.
(346)
Die bewilligte Befreyung des Bürgen entlastet den Hauptschuldner nicht.
Die
Einem der Bürgen zugestandene Befreyung entlediget die Uebrigen nicht.
1288.
Was der Gläubiger von einem Bürgen zur Entledigung von seiner Bürgschaft
empfängt, muß auf die Schuld abgerechnet werden, und kommt dem Hauptschuldner
so wie den übrigen Bürgen zu gut.
Vierter
Abschnitt.
Von
der Wettschlagung.
1289.
Unter zwey Personen, die gegenseitig einander schuldig sind, tritt auf die
Weise und in den Fällen, welche hier unten bestimmt sind, eine Wettschlagung
ein, wodurch ihre Forderungen und Schulden als gegen einander aufgehoben
gelten.
1290.
Die Wettschlagung geschieht ohne weiters kraft Gesezes, selbst ohne Wissen der
Schuldner; in dem Augenblick, wo die beyderseitigen Schulden einander
gegenüberstehen, sind sie wettgeschlagen, das heißt, es erlöscht gegenseitig
der Betrag, worinn sie einander gleich kommen.
1291.
Die Wettschlagung tritt nur ein zwischen Schulden, deren Eine wie die Andere
eine Summe Gelds oder eine bestimmte Menge vertretbarer Sachen von gleicher
Gattung zum Gegenstand hat, und deren jede gleich richtig und zahlbar ist.
Unbestrittene
Leistungen an Getreide und
(347)
Lebensmitteln, die nach einem bestimmten Marktpreiß zahlbar sind, können mit
klaren und fälligen Geld-Summen wettgeschlagen werden.
1292.
Eine aus Nachsicht gegönnte Zahlungs-Frist hindert die Wettschlagung nicht.
1293.
Die Wettschlagung hat statt bey Privat-Schulden aller Art, ausgenommen:
1.) bey
der Erstattung einer Sache, welche dem Eigenthümer auf ungerechte Weise
entzogen worden.
2.)
Bey der Zurückgabe einer hinterlegten oder geliehenen Sache.
3.)
Bey der Abreichung eines Unterhalt-Gelds, das für unbeschlagbar erklärt ist.
1293
a. Ausgenommen ist ferner davon in seiner Art die Schuld eines Schuldners, der
mehrere öffentlich getrennt bestehende Vermögens-Verwaltungen oder
Gewerbsanlagen hat; es kann nemlich die Schuld an eine Kasse nicht mit der
Forderung einer andern wettgeschlagen werden.
1294.
Die Schuld des Hauptschuldners an den Gläubiger kann der Bürge wettschlagen.
Aber der Hauptschuldner kann nicht wettschlagen, was der Gläubiger dem Bürgen
schuldet.
Ein
Sammt-Schuldner kann das, was der Gläubiger an seinen Mitschuldner zu zahlen
hat, nicht wettschlagen.
1294
a. Hätte jedoch der Mitschuldner die Wettschlagung an ihn gesonnen, so kann er
dessen ganze Forderung, und muß wenigstens so viel davon wettschlagen, als
dessen Antheil an der Sammtschuld beträgt.
(348)
1294. b. Der Mann kann wettschlagen die Forderungen seiner Frau, die Ehe mag in
oder ausser Vermögens-Gemeinschaft geführt werden, doch nur so lang nicht eine
Vermögens-Absonderung erlangt oder gebeten worden ist.
1295.
Ein Schuldner, der unbedingt, und ohne Vorbehalt, die Rechts-Uebertragung
angenommen hat, wodurch ein Gläubiger seine Rechte einer dritten Person
übergab, kann gegen den Rechts-Nehmer auch die frühern Schulden des
Rechts-Gebers nicht mehr wettschlagen.
Eine
Rechts-Uebertragung, die von dem Schuldner nicht angenommen, wohl aber ihm kund
gethan worden ist, hindert nur die Wettschlagung der Forderungen, die erst nach
dieser Bekanntmachung entstanden sind.
1296.
Um gegenseitige Schulden, die an verschiedenen Orten zahlbar sind,
wettzuschlagen, muß man die Kosten der Uebermachung sich zur Last schreiben.
1297.
Bey mehrern Schuldposten eines Schuldners, die alle wettschlagsfähig sind, sind
die Regeln für die Aufrechnung der Zahlungen im 1256. Saz auch wegen der
Wettschlagung zu beobachten.
1298.
Eine Wettschlagung darf nicht zum Abbruch der Rechte dritter Personen
gereichen. Daher kann ein Schuldner, der erst Gläubiger wurde, nachdem ein
Dritter seine Schuld mit Beschlag belegt hatte, nicht zum Nachtheil des
lezteren wettschlagen.
1299.
Wer eine durch Wettschlagung kraft Gesezes erloschene Schuld dennoch zahlt, und
nachher die Forderung geltend macht, wegen welcher ihm die Wettschlagung
(349)
zustand, kann sich der Vorzugs- und Pfand-Rechte der lezteren zum Nachtheil
dritter Personen nicht mehr bedienen, ausser wenn er in gerechter Unwissenheit
wegen der wettzuschlagenden Forderung war.
Fünfter
Abschnitt.
Von
der Rechts-Vermischung.
1300.
Wenn die Eigenschaften eines Gläubigers und Schuldners in derselben Person
gültig und bleibend zusammentreffen; so entsteht kraft Gesezes eine Rechts-Vermischung;
Forderung und Schuld erlöschen durch sie.
1301.
Die Rechts-Vermischung in der Person des Hauptschuldners nüzt seinen Bürgen.
Jene
in der Person des Bürgen wirkt kein Erlöschen der Hauptschuld.
Jene
in der Person des Gläubigers befreyt den Sammt-Schuldner nur von dem Antheil,
wofür der Gläubiger zugleich Mit-Schuldner war.
Sechster
Abschnitt.
Von
dem Untergang der versprochenen Sache.
1302.
Wenn der Gegenstand einer Verbindlichkeit ein bestimmtes Stück ist, und ohne
Schuld oder Verzug des Schuldners zu Grund geht, ausser Rechts-Verkehr kommt,
oder sich so verliert, daß man nicht weiß, wo es ist; so ist die
Verbindlichkeit erloschen.
Selbst
bey dem Schuldner, der im Verzug ist, jedoch den Zufall nicht übernommen hat,
erlöscht die Verbindlichkeit
(350)
alsdann, wann die Sache in Händen des Gläubigers gleichfalls zu Grund gegangen
seyn würde.
Der
Schuldner muß den Zufall beweisen, worauf er sich bezieht.
Der
Verlust einer gestohlenen Sache, er möge herrühren, wovon er wolle, befreyt
niemals denjenigen, der sie entwendet hat, von der Schuldigkeit den Werth zu
ersezen.
1303.
Ist die Sache ausser Rechts-Verkehr gekommen, zu Grund oder verloren gegangen,
ohne des Schuldners Fehler, so soll dieser seine Rechte und Klagen auf
Entschädigung, die er desfalls haben mag, seinem Gläubiger abtreten.
Siebenter
Abschnitt.
Von
der Klage auf Vernichtung oder Umstossung der Verträge.
1304.
Die Klage auf Vernichtung oder Umstossung eines Vertrags, dauert in allen
Fällen, wo sie nicht im Gesez auf kürzere Zeit beschränkt ist, zehn Jahre.
Diese
Zeit lauft im Fall eines Zwangs erst von dem Tag, da er aufgehört hat, im Fall
eines Irrthums oder Betrugs, von dem Tag der Entdeckung, und für Handlungen,
welche von nicht ermächtigten Ehefrauen geschlossen worden sind, von dem Tag,
da die Ehe aufgelöst wurde.
Bey
Handlungen der Mundlosen läuft die Zeit nur von dem Tag an, da das Verbot der
Selbstverwaltung
(351) ihrer Rechte aufhörte, und gegen
Minderjährige nur von dem Tag der erlangten Volljährigkeit an.
1304
a. Bei ledigen ohne Beistand handelnden Personell des weiblichen Geschlechts
fangen sie von dem ersten Schritt zur Erfüllung eines ohne Beistand
geschlossenen Vertrags an.
1305.
Für einen Gewaltsuntergebenen Minderjährigen ist die bloße Verkürzung ein
hinreichender Grund zur Umstossung aller Arten der Verträge; für einen
Gewaltsentlassenen Minderjährigen ist sie es wegen aller Verträge, die ausser
den Gränzen seiner Befugniß liegen, so wie diese unter dem Titel von der
Minderjährigkeit, der Vormundschaft und Gewalts-Entlassung bestimmt ist.
1306.
Der Minderjährige kann wegen Verkürzungen, welche nur aus zufälligen und
unvorgesehenen Begebenheiten entspringen, ein Geschäft nicht umstossen.
1307.
Der Umstand allein, daß der Minderjährige sich für volljährig ausgab, hindert
eine Umstossung nicht.
1308.
Ein Minderjähriger, der Handelsmann, Wechselherr, oder Gewerbsmann ist, kann
Verbindlichkeiten aus Handlungs- oder Gewerbs-Geschäften nicht wegen seiner
Jugend umstossen.
1309.
Ein Minderjähriger kann keine Zusagen seines Heiraths-Vertrags umstossen,
welche mit Bewilligung und Beystand derjenigen gemacht sind, deren Einwilligung
zur Gültigkeit seiner Ehe erforderlich ist.
1310.
Er kann seine Verbindlichkeiten aus Vergehen oder Versehen nicht umstossen.
(352)
1311. Er kann kein Versprechen anfechten, das er zwar während der
Minderjährigkeit unterzeichnet, aber nach erlangter Volljährigkeit genehmigt
hat, das Versprechen mag seiner Form nach ungültig, oder nur zur Umstossung
geeignet gewesen seyn.
1312.
Werden Minderjährige, Mundlose oder Frauenspersonen als solche, zur Aufhebung
ihrer Verbindlichkeiten zugelassen; so kann man von ihnen dasjenige, was zu
Folge dieser Verbindlichkeiten, während der Minderjährigkeit, Mundlosigkeit
oder Vogtbarkeit an sie gezahlt worden ist, nicht zurückfordern, ohne den
Beweis, daß die geschehenen Zahlungen in ihren Nuzen verwendet wurden.
1313.
Volljährige können ihre Handlungen wegen Verkürzung nicht umstossen, wo nicht
ein in dem Gesez besonders beschriebener Fall ihnen diese Macht gibt.
1314.
Die Veräusserungen liegender Güter oder die Erbschafts-Theilungen der
Minderjährigen oder Mundlosen, wobey die vorgeschriebenen Formen beobachtet
worden sind, gelten wie Handlungen, die sie nach erlangter Volljährigkeit oder
vor der Mundlosigkeit vorgenommen hätten.
Sechstes
Kapitel.
Von
dem Beweiß der Verbindlichkeiten und Zahlungen.
1315.
Wer auf Erfüllung einer Verbindlichkeit klagt, muß ihr Daseyn beweisen.
Umgekehrt
muß derjenige, der von der Verbindlichkeit wieder frey geworden zu seyn
behauptet, die Zahlung oder den
(353)
den That-Umstand, worauf die Erlöschung seiner Verbindlichkeit ruht, beweisen.
1316.
Die Regeln für den Beweis durch Urkunden, durch Zeugen, durch Vermuthungen,
durch Geständniß des andern Theils, und durch Eid, werden in den folgenden Abschnitten
erklärt.
Erster
Abschnitt.
Von
dem Urkunden-Beweis.
§.
I.
Von
öffentlichen Urkunden.
1317.
Eine öffentliche Urkunde ist diejenige, die von solchen öffentlichen Beamten,
welche an dem Ort des Geschäfts zu beurkunden berechtiget sind, mit den erforderlichen
Feyerlichkeiten verfaßt worden.
1318.
Eine Urkunde, die wegen Mangels der Befugniß oder Fähigkeit des Beamten oder
Abgang der Form nicht als öffentliche wirkt, gilt als Privat-Schrift, wenn sie
von den Betheiligten unterzeichnet ist.
1319.
Eine öffentliche Urkunde beweist die darinn beschriebene Uebereinkunft unter
den Vertrags-Personen, ihren Erben und Rechtsfolgern vollständig.
Wo
eine Klage geradezu auf die Falschheit einer Urkunde gerichtet ist, da hat
deren Zulassung den Aufschub des Vollzugs, der für falsch angegriffenen
Urkunde, zur Folge; wo in einem Rechtsstreit einer der streitenden Theile,
obwohl nur beyläufig, den Beweis der Falschheit der Urkunde
(354)
angetreten hat, da können die Gerichte nach Umständen den Vollzug der Urkunde
fürsorglich einstellen.
1320.
Oeffentliche und Privat-Urkunden beweisen unter den Betheiligten auch das, was
erzählender Weise darinn angeführt ist, wenn die Erzählung einen unmittelbaren
Bezug auf die Verfügungen der Urkunde hat. Erzählungen, die mit dieser nicht in
Verbindung stehen, können nur als Anfang eines Beweises dienen.
1321.
Geheime Neben- oder Gegen-Verträge gelten nur unter den Vertrags-Personen,
wider Dritte sind sie unwirksam.
§.
II.
Von
Privat-Urkunden.
1322.
Eine Ort, Tag, Jahr und Unterschrift habende Privat-Urkunde, welche von
demjenigen, wider den sie gebraucht wird, anerkannt, oder auf gesezliche Weise
für anerkannt erklärt ist, hat zwischen denen, welche sie unterzeichnet haben,
ihren Erben und Rechtsfolgern gleiche Beweiskraft, wie eine öffentliche.
1323.
Derjenige, wider den man solche Privat-Urkunde vorlegt, ist schuldig, seine
Hand- oder Unterschrift förmlich anzuerkennen oder abzuläugnen.
Seine
Erben oder Rechtsfolger können es bey der Erklärung bewenden lassen, daß sie
die Hand- oder Unterschrift ihres Rechts-Vorfahren nicht kennen.
1324.
Auf Ableugnung der Hand- oder Unterschrift, oder auf die Erklärung, sie nicht
zu kennen, muß Untersuchung
(355)
ihrer Richtigkeit oder Unrichtigkeit richterlich erkannt werden.
1325.
Privat-Urkunden über doppelseitige Zusagen sind nur gültig, wenn so viele
Urschriften davon ausgefertiget worden sind, als es Parthien gibt, die einen
entgegengesezten Vortheil haben.
Eine
Urschrift ist hinreichend für alle Personen, die bey der Sache nur einen
gemeinschaftlichen Vortheil haben.
Jede
Urschrift muß ausdrucken, wie viel Urschriften davon ausgefertiget worden sind.
Den
Mangel einer ausdrücklichen Erwähnung, daß Doppelschriften ausgefertiget worden
seyen, kann derjenige nicht für sich anführen, der seiner Seits den in der
Urkunde beschriebenen Vertrag vollzogen hat.
1326.
Ein Brief oder das Versprechen unter Privat-Unterschrift, wodurch eine Parthie
allein sich gegen die Andere verbindet, ihr etwas bestimmtes an Geld oder
Geldes-Werth zu geben, muß ganz von der Hand des Unterzeichners geschrieben
seyn, oder wenigstens ausser seiner Unterschrift, den Beysaz, gut, oder
gutgeheissen, mit Beyfügung der Summe oder Menge der zugesagten Sache in
Worten, nicht in Zahlen, mit eigner Hand des Ausstellers enthalten.
Ausgenommen
sind die Urkunden der Handelsleute, Gewerbsleute, Ackerleute, Weinbauern,
Taglöhner und Dienstboten.
1327.
Ist die von dem Inhalt der Urkunde ausgesprochene Summe von derjenigen
verschieden, die in dem
(356)
Gutheissen ausgedruckt ist; so wird die geringere Summe für die richtige
angenommen, selbst wenn die Urkunde und das Gutheissen durchaus von der Hand
des Schuldners geschrieben wäre; so lang nicht bewiesen ist, auf welcher Seite
der Irrthum sey.
1328.
Tag und Jahr der Privat-Urkunden wird gegen Dritte Personen gewiß von dem Tag,
da sie zu gerichtlichen Akten gebracht worden, oder da der Unterzeichner, oder
Einer derselben stirbt, oder da ihr Daseyn und wesentlicher Inhalt durch
Urkunden öffentlicher Beamten bewährt ist, zum Beyspiel durch Protokolle über
Versieglungen, oder durch Vermögens-Verzeichnisse.
1329.
Bücher der Handelsleute machen keinen Beweis der eingetragene Lieferungen gegen
Nicht-Handelsleute; vorbehaltlich dessen, was unten vom Eid bestimmt wird.
1330.
Bücher eines Handelsmanns beweisen allgemein wider ihn; wer aber Vortheil
daraus ziehen will, darf es nicht theilweis thun, also dasjenige, was sie ihm
widriges enthalten, nicht verwerfen.
1331.
Hausbücher und Hausaufzeichnungen sind keine gültige Rechts-Urkunden für
denjenigen, der sie geschrieben hat. Sie beweisen aber wider ihn
1.)
in allen Fällen, wo sie eine empfangene Zahlung bestimmt angeben;
2.)
wenn ausdrücklich darinn erwähnt ist, es sey die Aufzeichnung in der Absicht
geschehen, um den Abgang der Rechts-Urkunde für denjenigen zu ersezen, dem zu
gut eine Verbindlichkeit darinn ausgesprochen ist.
(357)
1332. Beysäze des Gläubigers am Schluß, auf dem Rand oder auf der Rückseite
einer Rechts-Urkunde, die immer in seiner Gewahrsam geblieben ist, beweisen,
auch ohne Unterschrift Tag und Jahr, für die Befreyung des Schuldners.
Gleiche
Bewandniß hat es mit den Rand-, Rück- und Schluß-Beysäzen des Gläubigers auf
der Doppelschrift einer Rechts-Urkunde oder einer Quittung, die in den Händen
des Schuldners sich befindet.
§.
III.
Von
Kerb-Zetteln oder Kerb-Hölzern.
1333.
Kerb-Zettel oder Kerb-Hölzer, wenn sie mit dem vorzulegenden Gegen-Zettel oder
Gegen-Holz zusammenstimmen, haben Beweiskraft unter jenen Personen, die auf
solche Weise die im Kleinen gethane oder empfangene Lieferungen zu bewahren
gewohnt sind.
§.
IV.
Von
Abschriften der Urkunden.
1334.
So lange die Urschrift noch vorhanden ist, beweisen Abschriften nicht weiter,
als so weit sie mit dem Inhalt der Urschrift übereinstimmen, deren Vorlegung
man allemal fordern kann.
1335.
Ist die Urschrift verloren, so beweisen Abschriften nach Verschiedenheit der
hier folgenden nähern Bestimmungen.
1.)
Gezeichnete Aufsäze haben gleiche Beweis-Kraft, wie die Ausfertigung derselben,
da beedes Urschriften sind,
(358)
desgleichen solche Abschriften, die in Gegenwart der Betheiligten oder nach
gehöriger Vorladung derselben aus obrigkeitlicher Macht, oder in Beyseyn der
Parthien und mit ihrer allerseitigen Zustimmung gefertigt worden.
2.)
Abschriften, die, obwohl ohne Dazwischenkunft der Obrigkeit, oder ohne
Bewilligung der Parthien nach der Zeit der Ausfertigung der Urkunde durch den
Staatsschreiber, der die Urkunde verfaßte, oder durch einen Amts-Nachfolger
desselben, oder durch solche Staats-Beamte, denen die Bewahrung der
Aufsaz-Bücher anvertraut ist, von dem Aufsaz gefertiget worden
sind,
beweisen in dem Fall, wenn sie alt, und die Urschriften verloren sind.
Für
alte Abschriften gelten jene, die über dreyßig Jahre gefertigt sind.
Jüngere
können nur als Anfang eines schriftlichen Beweises dienen.
3.)
Abschriften, die von dem Aufsaz einer öffentlichen Urkunde gefertigt sind,
können, so alt sie auch immer seyn mögen, nur als Anfang eines schriftlichen
Beweises dienen, sobald sie nicht durch den Staats-Schreiber, der die Urkunde
verfaßte, oder durch einen seiner Amts-Nachfolger, oder durch Archiv- und
Registratur-Beamte gefertigt sind.
4.)
Abschriften von Abschriften können nach Umständen als bloße Nachweisungen
betrachtet werden.
1336.
Das geschehene Eintragen einer Urkunde in öffentliche Akten, kann nur als
Anfang eines schriftlichen Beweises dienen; und selbst hiezu wird noch immer
erfordert:
(359)
1.) daß erwiesen werde, es seyen alle Aufsaz-Bücher des Staatsschreibers von
dem Jahr, worinn die Urkunde dem Ansehen nach gefertigt ist, verloren gegangen,
oder es sey das Eintrags-Blatt des befragten Aufsazes durch einen besondern
Zufall abhanden gekommen.
2.)
Daß ein vorschriftmäßiges Urkunden-Verzeichnis des Staatsschreibers vorhanden
sey, welches nachweist, daß die Urkunde in solchem Tag und Jahr verfaßt worden
sey.
Wird
wegen dem Zusammentreffen dieser beeden Umstände ein Zeugen-Beweis zugelassen,
so müssen nothwendig diejenigen, welche der Urkunde als Zeugen gedient haben,
wenn sie noch am Leben sind, vernommen werden.
§.
V.
Von
Urkunden über Anerkenntnisse und Bestätigungen.
1337.
Urkunden über ein Anerkenntniß befreyen nicht von der Vorlegung der
ursprünglichen Rechts-Urkunde, wenn deren Inhalt darinn nicht eigens angeführt
ist.
Was
sie mehr als die ursprüngliche Rechts-Urkunde enthalten, oder was darinn von
dieser abweicht, bleibt für sich ohne Wirkung.
Wären
jedoch mehrere gleichlautende Anerkennungen vorhanden, mit welchen auch der
Besizstand übereinträfe, und wäre deren Eine dreyßig Jahr alt; so kann dem
Gläubiger die Vorlegung der ursprünglichen Rechts-Urkunde erlassen werden.
1338.
Eine Urkunde aber die Bestätigung oder Genehmigung einer Verbindlichkeit, wider
welche das Gesez
(360)
eine Klage auf Vernichtung oder Umstoßung zuläßt, ist nur dann gültig, wenn das
Wesentliche dieser Verbindlichkeit, der Grund der Klage auf Umstoßung, und die
Absicht diesen Grund zu beseitigen, darinn sich ausgedrückt findet.
In
Ermangelung einer Urkunde über die Bestätigung oder Genehmigung genüget die
freywillige Erfüllung der Verbindlichkeit, welche in einer Zeit geschah, wo
jene gültig statt fanden.
Eine
in Zeit und Form gesezmäßige Bestätigung, Genehmigung oder freywillige
Erfüllung, wirkt einen Verzicht auf die Klagen und Einreden, welche wider das
Geschäft statt hatten, jedoch des Rechts dritter Personen unbeschadet.
1338.
a. Die freywillige Erfüllung eines Theils der Verbindlichkeit gilt für
Anerkennung des ganzen Betrags, wenn der Schuldner voraus nicht erklärt hat,
daß er sich nur für einen bestimmten
Theil
schuldig achte. Die Annahme einer solchen Theilzahlung, auch wenn leztere mit
jener Angabe einer nicht größeren Verbindlichkeit vergesellschaftet gewesen
ist, gilt nicht für Anerkennung der vom Schuldner angesprochenen Minderung der
Schuldigkeit.
1339.
Der Geschenkgeber kann durch keine bestätigende Urkunde die Fehler einer
Schenkung unter Lebenden verbessern; war sie einmal unförmlich, so muß sie in
gesezlicher Form neu gemacht werden.
1340.
Die freywillige Bestätigung, Genehmigung oder Erfüllung einer Schenkung, welche
nach dem Tod des Gebers von seinen Erben oder Rechtsfolgern geschieht, gilt als
Verzicht auf jeden Einwand der Unförmlichkeit oder sonstiger Mängel.
(361)
* §. VI.
Von
Vertrags-Entwürfen.
1340.
a. Ein vorbereitender Vertrags-Aufsaz der alle zum verhandelten Rechtsgeschäft
wesentliche Bestimmungen enthält, der keinen Haupt- oder Neben-Gegenstand auf
weitere Uebereinkunft aussezt, und von beeden Theilen unterzeichnet ist, wirkt
verbindlich.
1340.
b. Die Verbindlichkeit geht auf förmliche Ausfertigung und Vollzug zugleich, wo
das Gesez ihren Vollzug nicht auf Erstere ausgesezt hat; sie geht auf Erstere
allein wo dieser Fall eintritt; und sie geht auf bloße Entschädigung, wo zur
Entstehung der Verbindlichkeit selbst die förmliche Urkunde nothwendig war.
1340.
c. Sobald irgend ein Gegenstand auf weitere Uebereinkunft ausgesezt war, so
wirkt, ehe diese zu Stand kommt, der Vertrags-Entwurf nichts; sobald sie
nachfolgte, gleich jedem Andern.
Zweyter
Abschnitt.
Von
dem Zeugen-Beweis.
1341.
Ueber jedes Rechtsgeschäft, welches die Summe oder den Werth von Fünf und
Siebenzig Gulden übersteigt, muß selbst, wenn von anvertrautem Gut die Rede
ist, der Beweißlichkeit durch Fertigung einer öffentlichen oder Privat-Urkunde
vorgesorgt werden, und kein Zeugen- Beweis ist zuzulassen, weder gegen den
Inhalt der Urkunde, noch zur Ergänzung des Inhalts, noch über Reden, die vor,
während oder nach der Verfassung vorgefallen seyn sollen, selbst wenn bey
solchem Betreff nur eine Summe oder ein Werth unter fünf und siebenzig Gulden
in Frage wäre.
(362)
Alles unbeschadet desjenigen, was die Handlungs-Geseze mit sich bringen.
1342.
Obige Regel gilt auch dem Fall, wo die Klage eine Forderung auf Kapital und
Zinsen enthält, die beede zusammen die Summe von fünf und siebenzig Gulden
übersteigen.
1343.
Wer einmal mehr als fünf und siebenzig Gulden gefordert hat, kann auch alsdann
zum Zeugen-Beweis nicht zugelassen werden, wenn er seine erste Forderung
herabsezen wollte.
1344.
Auch bey Forderungen minderer Summen ist der Zeugen-Beweis unzulässig, sobald
die Summe als Rest oder Theil einer größern Forderung erscheint, die
unbeurkundet ist.
1345.
Auch mehrere in der nemlichen Verhandlung eingeklagte unbeurkundete
Forderungen, die zusammengenommen die Summe von fünf und siebenzig Gulden
übersteigen, lassen keinen Zeugen-Beweis zu, selbst wenn sie verschiedene
Ursachen und verschiedene Entstehungs-Zeiten haben; es wäre dann, daß sie durch
Erbfolge, Schenkung oder auf andere Art von verschiedenen Personen herkämen.
1346.
Alle verfallene Forderungen aller Art wider den nämlichen Schuldner, welche nicht
ganz durch Urkunden erweislich sind, sollen in einer und derselben Klagschrift
vorgetragen werden. Alle darinn nicht eingeführte unbeurkundete Forderungen
sind nachher unzulässig.
1347.
Obige Regeln leiden eine Ausnahme, wenn der Anfang eines schriftlichen Beweises
vorhanden ist.
(363)
Dafür gilt jede Schrift, die von demjenigen herrührt, wider welchen die
Forderung gerichtet ist, oder dessen Rechtsvertreter er ist, und die angeführte
Thatsache wahrscheinlich macht.
1348.
Ferner sind davon ausgenommen jene Fälle, worinn es dem Gläubiger unmöglich
war, sich über eine Verbindlichkeit, die jemand gegen ihn übernommen hat,
schriftlichen Beweis zu verschaffen.
Diese
zweyte Ausnahme ist anwendbar,
1.)
Auf Verbindlichkeiten, die aus Halbverträgen, aus Vergehen, oder Versehen
entspringen.
2.)
Auf Sachen, die in Nothfällen als z. B. bey Feuersbrünsten,
Gebäude-Zerstörungen, Schiffbrüchen, oder auf der Reise in Gasthäusern in
Verwahr gegeben worden sind, alles nach Beschaffenheit der Personen und
Umstände.
3.)
Auf Verbindlichkeiten, die bey unvorgesehenen Zufällen, mit Unterlassung
schriftlicher Ausfertigung eingegangen wurden.
4.)
Auf Fälle, wo der Gläubiger durch unvorgesehene und unvermeidliche Zufälle die
Beweis-Urkunden verloren hat.
Dritter
Abschnitt.
Von
Vermuthungen.
1349.
Vermuthungen sind Schlüsse, welche das Gesez oder die Obrigkeit aus einer
bekannten Thatsache auf eine unbekannte zieht.
(364)
§. I.
Von
gesezlichen Vermuthungen.
1350.
Gesezlich ist jene Vermuthung, die durch das Gesez auf gewisse Handlungen oder
gewisse That-Umstände gegründet wird; (sey es, daß es bestimmte Folgen damit
verbindet oder nicht) Jener Art sind:
1.)
Handlungen, welche das Gesez für ungültig erklärt, indem es aus ihrer bloßen
Beschaffenheit die Unterstellung entlehnt, daß sie zu Umgehung seiner
Verfügungen geschlossen worden seyen.
2.)
Die Fälle, worinn das Gesez erklärt, daß aus gewissen bestimmten Umständen das
Eigenthum oder eine Befreyung folge.
3.)
Die Wirkung, welche das Gesez einer rechtskräftigen Entscheidung einräumt.
4.)
Die Kraft, welche das Gesez dem Geständniß der Parthey oder ihrem Eide beylegt.
1351.
Die Wirkung einer rechtskräftigen Entscheidung erstreckt sich nur auf das, was
Gegenstand des Streits war. Um sich auf solche beziehen zu können, muß der
Gegenstand der Klage überall derselbe seyn, die Klage auf demselben Grunde
beruhen, der Prozeß unter denselben Parthien geführt werden, auch für und wider
sie in gleicher Eigenschaft statt haben.
1352.
Eine gesezliche Vermuthung befreyt denjenigen, zu dessen Vortheil sie eintritt,
von allem Beweis.
Wider
eine gesezliche Vermuthung ist kein Beweis zuläßig; wenn das Gesez ihrentwegen
gewisse Vorgänge vernichtet,
(365)
oder einem Rechtsgeschäft die Klagbarkeit entzieht, es sey dann, daß es den
Gegenbeweis vorbehalten habe; alles unbeschadet dessen, was über Eid und
gerichtliches Geständniß unten bestimmt wird.
1352
a. Wider eine gesezliche Vermuthung, mit welcher das Gesez keine bestimmte
Folgen verbindet, ist allemal der Gegenbeweis zulässig, und gilt für
stillschweigend vorbehalten.
§.
II.
Von
richterlichen Vermuthungen.
1353.
Jene Vermuthungen, welche durch kein Gesez begründet sind, bleiben der Einsicht
und Klugheit der Obrigkeit überlassen, die nur auf wichtige, treffende und
übereinstimmende Vermuthungen achten soll, und auch dieses nur in jenen Fällen,
wo das Gesez einen Zeugen-Beweis zuläßt, oder wo eine Urkunde wegen Betrugs
oder Gefährde angegriffen wird.
Vierter
Abschnitt.
Von
dem Geständnis des Gegners.
1354.
Das Geständniß, das man einer Parthey entgegen hält, kann gerichtlich oder
ausser gerichtlich seyn.
1355.
Man beruft sich umsonst auf ein aussergerichtliches mündliches Geständniß wider
eine Forderung, zu deren Begründung kein Zeugenbeweis zuläßig wäre.
1356.
Ein gerichtliches Geständniß ist die Erklärung, welche der Gegentheil oder ein
eigens dazu Bevollmächtigter desselben vor der Obrigkeit thut.
(366)
Es beweist vollständig wider den, der es ablegte.
Man
kann nicht zu seinem Nachtheil einen Theil des Geständnisses von dem Andern
trennen.
Es
kann nicht widerrufen werden ohne Beweis, daß es Folge eines Irrthums über eine
Thatsache war. Unter dem Vorwand eines Rechts-Irrthums kann es nicht
zurückgenommen werden.
Fünfter
Abschnitt.
Von
dem Eid.
1357.
Es gibt zwey Gattungen des gerichtlichen Eides:
1.)
Der Eid, den Einer der streitenden Theile dem Andern zur Entscheidung der Sache
zuschiebt, man nennt ihn den zugeschobenen oder Haupt-Eid.
2.)
Der Eid, den der Richter dem Einen oder dem Andern der streitenden Theile
Amtshalber auflegt, oder den Notheid.
1357
a. Bestätigung der Verträge durch aussergerichtliche Eide und alle Privat-Eide
bleiben verboten, gemäs der Eidesordnung.
§.
I.
Von
dem Haupt-Eid.
1358.
Ueber jede Art der Streitigkeiten kann man seinem Gegner den Haupt-Eid
zuschieben.
1358.
a. In Eides-Form kann es nur geschehen, wenn der Gegenstand des damit zu
entscheidenden Streitbetreffs eine Mark Silbers oder drüber beträgt; sonst kann
nur Handgelübd gefordert werden.
1359.
Nur über eigene Handlungen dessen, dem er zugeschoben wird, findet er statt.
(367)
1360. Die Zuschiebung dieses Eides kann in jeder Lage des Streits geschehen,
selbst wenn über Klage oder Einrede, worüber er geleistet werden soll, nicht
einmal der Anfang eines schriftlichen Beweises vorhanden ist.
1360.
a. Jedoch kann sie niemals an denjenigen geschehen, der zur Genüge bewiesen
hat; noch gegen den Inhalt einer vollbeweisenden Urkunde, so weit diese nicht
wegen Verfälschung angegriffen wird.
1360.
b. Wo das Gesez eine schriftliche Verfassung zur Beweislichkeit des Vertrags
fordert, da kann über dessen Daseyn und Inhalt der Eid nur in soweit
zugeschoben werden, als zugleich die geschehene schriftliche Verfassung mit auf
den Eid gegeben wird.
1361.
Derjenige, dem der Eid zugeschoben ist, und der sich weigert ihn zu leisten,
oder seinem Gegner zurückzuschieben, und so auch der andre Theil, dem der
Haupt-Eid zurückgeschoben worden ist, und der ihn verweigert, muß mit seiner
Klage oder seiner Einrede abgewiesen werden.
1362.
Der Eid kann nicht zurückgeschoben werden, wenn die Thatsache, welche er betrifft,
beeden Theilen nicht gemeinschaftlich, sondern allein dessen ist, dem der Eid
zugeschoben wird.
1363.
Ist der zugeschobene oder zurückgeschobene Eid einmal geleistet, so wird der
Gegentheil mit dem Beweis, daß falsch geschworen worden, nicht mehr gehört.
1364.
Die Parthey, welche einen Eid zu- oder zurückgeschoben hat, kann diese
Willens-Erklärung nicht mehr zurücknehmen, sobald der Gegentheil erklärt hat,
daß er bereit sey, diesen Eid zu leisten.
(368)
1364. a. Sie kann auch nach einmal zeitig zurückgenommenem Eid auf die
Zuschiebung des nemlichen Eides nicht zurückgreifen.
1365.
Der geleistete Eid beweist nur zum Vortheil oder Nachtheil desjenigen, der ihn
zuschob, seiner Erben oder Rechtsfolger.
Ein
Eid, den Einer der Sammt-Gläubiger dem Schuldner zugeschoben hat, befreyt
leztern nur für den Antheil dieses Gläubigers.
Der
dem Hauptschuldner zugeschobene Eid befreyt zugleich die Bürgen.
Der
Eid, der Einem der Sammt-Schuldner zugeschoben wird, kommt den Mit-Schuldnern
zu gut.
Und
der dem Bürgen zugeschobene, dem Hauptschuldner.
In
beeden leztern Fällen nüzt nur alsdann der Eid des Sammt-Mitschuldners oder des
Bürgen den übrigen Mit-Schuldnern, oder dem Haupt-Schuldner, wenn er über die
Schuld selbst, keineswegs aber wenn er über die Sammt-Eigenschaft, oder über
die Wahrheit der Verbürgung, zugeschoben wird.
§.
II.
Von
dem Noth-Eid.
1366.
Der Richter kann Einem der streitenden Theile einen Eid auflegen, entweder zur
Entscheidung der Hauptsache, oder zur Bestimmung der Summe der Verurtheilung.
1367.
Dazu, daß der Richter Amtshalber über Klagen oder Einreden den Eid auflegen
könne, wird erfordert:
(369)
1.) daß die Klage oder die Einrede nicht schon voll bewiesen, und
2)
daß sie nicht ganz beweislos sey.
Ausser
diesen Fällen muß der Richter unbedingt und schlechthin entweder dem Kläger
seine Forderung zuerkennen, oder ihn damit abweisen.
1368.
Der Eid, den der Richter einem der streitenden Theile Amtshalber auflegt, kann
von diesem nicht dem andern Theil zugeschoben werden.
1369.
Der Richter kann dem Kläger den Eid über den Werth der angesprochenen Sache
nicht anders auflegen, als wenn dieser Werth auf andere Art nicht erhoben
werden kann.
Selbst
in diesem Fall muß der Richter die Summe bestimmen, bis zu deren Belauf dem
Kläger auf seinen Eid geglaubt werden soll.
Vierter Titel.
Von
Verbindlichkeiten, die ohne Vertrag entstehen.
1370.
Manche Verbindlichkeiten entstehen, ohne daß eine Uebereinkunft zwischen
Gläubiger und Schuldner vorausgeht.
Einige
derselben entstehen bloß durch die Bestimmung der Geseze, andere gehen aus
eigenen Handlungen des Schuldners hervor.
Zu
den Ersten gehören die Verbindlichkeiten unwillkührlichen Ursprungs, zum
Beyspiel jene unter Eigenthümern,
(370)
die an einander gränzen, oder jene der Vormünder und anderer Verwalter, das
ihnen aufgetragene Amt anzunehmen.
Die
Verbindlichkeiten aus eigenen Handlungen des Schuldners ruhen entweder auf
Halb-Verträgen oder auf Vergehen, oder auf Versehen; sie machen den Gegenstand
des gegenwärtigen Titels aus.
Erstes
Kapitel.
Von
Halb-Verträgen.
1371.
Halb-Verträge sind freiwillige Handlungen, die in erlaubter Beziehung auf
Rechte andrer Menschen unternommen werden, und irgend eine Verbindlichkeit
gegen Andere, und zuweilen eine doppelseitige hervorbringen.
Erster
Abschnitt.
Von
Geschäfts-Führungen.
1372.
Wer die Geschäfte eines Andern führt, der Geschäftsherr mag von der
Geschäftsführung Wissenschaft haben, oder nicht, übernimmt stillschweigend die
Verbindlichkeit, das angefangene Geschäft fortzuführen, bis dahin, wo es
vollendet ist, oder jener selbst dafür Sorge tragen kann. Er muß Alles, was zu
solchem Geschäft gehört, und davon abhängt, übernehmen.
Er
hat darinn gleiche Verbindlichkeiten, als ob er aus einem ausdrücklichen
Auftrag des Geschäftsherrn handelte.
1372.
a. Er muß sie auch gegen sich selbst, wenn er etwa Schuldner des Geschäftsherrn
ist, wie gegen Dritte, besorgen.
(371)
1373. Auch, wenn der Geschäftsherr vor Beendigung des Geschäfts sterben sollte,
ist er verbunden, die Geschäftsführung so lange fortzusezen, bis der Erbe sie
zu übernehmen im Stand ist.
1374.
Er ist schuldig, alle Sorgfalt eines guten Haus-Vaters auf die Führung des
Geschäfts zu verwenden.
Die
Umstände, unter denen er sich dem Geschäft unterzog, ermächtigen gleichwohl den
Richter zur Mäßigung der Entschädigungs-Summe wegen Nachlässigkeit oder
Fehlern.
1374.
a. Er muß selbst den Zufall tragen, wenn er ein gewagtes Geschäft für den
Geschäftsherrn anfieng.
Er
darf jedoch gegen den Schadens-Ersaz den er schuldig wird, denjenigen Vortheil
wettschlagen, den ohne seine Geschäftsführung der Geschäftsherr nicht gehabt
haben würde.
1375.
Der Geschäftsherr dessen Geschäft gut geführt wurde, muß die Verbindlichkeiten
erfüllen, welche der Geschäftsführer in seinem Namen übernommen hat, ihn für
alle desfalls übernommene eigene Verbindlichkeit entschädigen, und ihm alle aus
Notwendigkeit oder zum Nuzen gemachte Auslagen ersezen.
1375
a. Wer ein Geschäft des Andern wider dessen Willen, oder sonst auf
widerrechtliche Art führt, kann von seinem Aufwand nichts wieder fordern, als
was dem Andern als Vermögens-Zuwachs oder Verbesserung wirklich zu gut gekommen
ist.
(372)
Zweyter Abschnitt.
Von
Zahlungen zur Ungebühr.
1376.
Wer wissentlich oder aus Irrthum etwas annimmt das ihm als Zahlung auf eine
vermeinte aber nicht vorhandene Forderung gegeben wurde, wird verbindlich das
ungebührlich Empfangene dem Zähler zu ersezen.
1377.
Hat jemand die Schuld eines Andern getilgt, indem er aus Irrthum sich für den
Schuldner hielt, so ist er berechtigt das Gezahlte von dem Gläubiger
zurückzufordern.
Hat
indessen der Gläubiger wegen dieser erhaltenen Heimzahlung seine Rechts-Urkunde
vernichtet, so hat die Rückforderung nicht mehr statt, und demjenigen der die
Zahlung leistete, bleibt nur der Rückgriff auf den wahren Schuldner.
1377
a. Hielt er sich aus Irrthum zwar nicht für den Hauptschuldner, aber für den
Bürgen eines Andern wirklichen Schuldners, so kann er das Geld nicht vom
Gläubiger zurück verlangen: sondern nur von dem Schuldner, dessen Geschäft er
führte, Ersaz fordern.
1378.
Derjenige der eine ungebührliche Zahlung wissentlich annahm, ist verbunden mit
dem Kapital die Zinsen oder Früchte von dem Tag der empfangenen Zahlung an, zu
ersezen.
1379.
Ist das ungebührlich Empfangene eine bestimmte bewegliche oder unbewegliche
Sache, so ist der Empfänger schuldig sie im Stück zurückzugeben, oder ihren
Werth zu ersezen, wenn sie durch sein Verschulden zu Grund ging oder
verschlimmert ward. Er
(373)
hat auch für den zufälligen Verlust der Sache zu haften, wenn er unredlicher
Empfänger war.
1380.
Der redliche Empfänger der die Sache verkauft hat, ist nur verbunden, den Erlös
herauszugeben.
1381.
Derjenige, der die Sache zurückerhält, muß alle nöthige und nüzliche Kosten,
die auf Erhaltung der Sache verwendet wurden, auch selbst dem unredlichen
Besizer vergüten.
*
Dritter Abschnitt.
Vom
Rettungs-Aufwand.
1381
a. Wo in einer gemeinschaftlichen Gefahr durch Aufopferung einiger Sachen,
welche in dieser Gefahr mit sich befinden, die übrigen gerettet werden, da
müssen die Besizer der geretteten Sachen den Besizern der Hingegebenen nach dem
Verhältniß der Lezteren zu Ersteren einen Antheil am Werth der Geretteten
ersezen.
1381
b. Der Umstand allein, daß einige Sachen einer gemeinschaftlichen Gefahr
entgehen, indeß andere darinn zu Grund gehen, begründet für die Eigenthümer der
Lezteren keine Ansprache an Erstere, so lang nicht eine vernünftig berechnete
und wirksam gesehene Hingabe der zu Grund gegangenen Sachen für Rettung der
übrigen erwiesen wird.
1381
c. Verborgene und verheimlichte Sachen, die dabey verloren gehen, werden nicht
ersezt, jene aber, die sich gerettet finden, müssen am Ersaz der Aufgeopferten
mit tragen helfen.
1381
d. Der Ersaz der hingegebenen Sachen richtet sich nach dem Werth derselben zur
Zeit des Verlusts bey Waaren, die auf ihrem Lager verloren gehen, oder nach dem
Einkaufs-Preis bey Waaren, die während einer Versendung unterwegs verloren
gehen.
(374)
Der Werth der Geretteten wird im ersten Fall auch nach ihrem dortigen laufenden
Werth, im zweiten aber nach jenem, den sie an Zeit und Ort ihrer bestimmungsmäßigen
Ankunft haben, berechnet.
1381
e. Ein nachgefolgter Untergang der Waare, der erfolgte, ehe ihr Eigenthümer in
gefahrlose Gewahrsam eingetreten war, befreyt von der Theilnahme am Ersaz.
1381
f. Er begründet jedoch keine Ersaz-Forderung an andere völlig gerettete Sachen,
wenn nicht der zweite Untergang von neuem als Rettungs-Aufwand vereigenschaftet
war.
1381
g. Bey der Wahl der aufzuopfernden Sachen müssen jene, deren Gefahr die größte,
deren Verlust der leichteste, und deren Hingabe die wirksamste ist, vor Anderen
aufgeopfert werden.
1381
h. Unmittelbar nach vorübergegangener Gefahr, wenn es während derselben nicht
geschehen konnte, muß durch aufgerufene richterliche Dazwischenkunft der Stand
der Gefahr, die Beschaffenheit der aufgeopferten und geretteten Sachen, und die
Wirksamkeit der Rettung auf Betrieb derer, die Ersaz erwarten, oder derer,
denen die verlorne Sachen anvertraut waren, richtig gestellt werden.
*
Vierter Abschnitt.
Von
Empfehlungen und Rathschlägen.
1381
aa. Wer eine Person an einen Dritten empfiehlt, steht nicht gut für dieselbe,
wenn es nicht namentlich für ein bestimmtes Rechts-Geschäft und unter
Versicherungen der Unnachtheiligkeit desselben geschieht.
1381
ab. Wer bey einer Empfehlung gewisse Eigenschaften des Vermögens und der Person
namentlich versichert, haftet für den Schaden, der aus deren Abwesenheit
entsteht.
1381
ac. Wer dem Andern auf Befragen einen Rath ohne Gefährde gibt, der wird für den
Erfolg nicht verantwortlich, wenn
(375)
nicht der Nachfragende dessen Rath für sein Benehmen einzuholen verbunden war,
oder an ihn als Sachverständiger sich gewendet hatte, und in einem oder anderm
Fall sein Rath ungeschickt war.
1381
ad. Die Ungeschicklichkeit eines Raths muß da, wo der Rath aus Amtspflicht
gegeben werden muß, aus Bildung und Lage des Rathgebers, oder aber, wo jemand
ihn als Sachverständiger gab, aus den gemeinen Regeln des Kunstgebrauchs
beurtheilt werden.
1381
ae. Wer unaufgefordert Rath gibt, und dessen Befolgung durch Zuspruch betreibt,
haftet als Bürge oder als Urheber der Handlung.
Zweytes
Kapitel.
Von
Vergehen und Versehen.
1382.
Jede unrechte That eines Menschen, welche einen Andern beschädigt, verbindet
den Thäter zur Entschädigung.
1382
a. Unrecht ist die That, womit entweder ein an sich verbotenes Unternehmen
vollführt, oder eine in sich erlaubte Unternehmung von einer unberechtigten
Person, oder auf eine widerrechtliche Weise wissentlich verrichtet wird.
1382.
b. Alle durch eine unrechte That auch unvorsäzlich beschädigte Personen haben
ein Recht auf Entschädigung.
1382.
c. Aller, durch die unrechte That auch unabsichtlich verursachte Schaden muß
ersezt werden.
1382.
d. Von mehreren Thaten, die zu einem Erfolg zusammenwirkten, sind alle jene,
die vorsäzlich handelten, sammtverbindlich.
1382.
e. Die Entschädigung richtet sich nach dem Maasstaab der im vierten Abschnitt
des dritten Kapitels über den durch Gefährde veranlaßten Schaden aufgestellt
ist.
1382.
f. Bey persönlichen Beschädigungen besteht die Entschädigung
(376)
in den Herstellungskosten und in dem entbehrten Verdienst des Beschädigten:
Schmerzengeld kann nicht gefordert werden.
1383.
Jedermann ist, außer dem Schaden den er durch seine That zufügt, auch jenen zu
ersezen schuldig, der durch seine Nachlässigkeit oder Unverständigkeit für
einen Andern entsteht.
1383.
a. Die Entschädigung richtet sich hier nach denen oben im vierten Abschnitt des
dritten Kapitels gegebenen Regeln über den durch Verschulden verursachten
Schaden.
1384.
Ein jeder muß auch für jenen Schaden haften, welcher von Personen verübt wird,
für welche er gutstehen soll, oder von Sachen, die er in Verwahr hat.
Der
Vater, und nach dessen Tod die Mutter, sollen für ihre minderjährige, bey sich
habende, Kinder gutstehen.
Hausherrn
und Geschäftsgeber für das Benehmen ihres Hausgesindes und ihrer
Geschäftsträger in denen ihnen anvertrauten Verrichtungen.
Lehrer
und Gewerbs-Meister für das Benehmen ihrer Zöglinge und Lehrlinge in der Zeit,
wo sie unter ihrer Aufsicht sind.
Die
oben bemerkte Verantwortlichkeit tritt ein, so lang nicht die desfalls in
Anspruch zu nehmende Personen beweisen, daß sie die Handlung, wofür sie
verantwortlich gemacht werden wollen, nicht haben hindern können.
1384.
a. Eben so ist der Haus-Eigenthümer, oder derjenige Miethmann, dem das Ganze
überlassen ist, verantwortlich für den Schaden, der durch unvorsichtige
Handlungen seiner Mieth- oder After-Miethleute, oder derer die bey ihnen sind,
aus dem Hause oder Stockwerk Andern vorübergehenden zugefügt wird,
vorbehaltlich eines Rückgriffs auf die Schuldigen.
(377)
1385. In gleicher Weise ist der Eigenthümer eines Thiers, so wie derjenige der
sich dessen bedient, lezterer jedoch nur für die Zeit, da es zu seinem Gebrauch
war, verbindlich den Schaden zu ersezen, den das Thier verursacht, es mag in
ihrer Gewalt sich befunden haben, einlaufen oder verirrt gewesen seyn.
1385.
a. Wer jedoch das Thier hingibt, oder den höchsten Werth desselben bezahlt,
kann zum Ersaz einer höhern Schadens-Rechnung nicht angehalten werden.
1386.
Der Eigenthümer eines Baues ist für den Schaden verantwortlich, den es durch
Einsturz verursacht, sobald solcher in Fehlern der Bauart oder im Mangel der
Unterhaltung seinen Grund hatte.
1386.
a. Bey besorglicher Gefahr eines Schadens kann der Nachbar auf Wegschaffung des
Baufälligen oder Sicherheitsleistung für dessen Unschädlichkeit dringen.
Fünfter
Titel.
Von
Heyraths-Verträgen und gegenseitigen Rechten der Ehegatten.
Erstes
Kapitel.
Allgemeine
Verfügungen.
1387.
Das Gesez ordnet die Wirkungen der ehelichen Gesellschaft auf das Vermögen nur
für jene Fälle, über welche besondere Verträge nicht Vorsehung thun. Jedes
Geding, welches den guten Sitten nicht zuwider ist, bleibt dem Gutfinden der
Ehegatten unter folgenden Einschränkungen überlassen.
(378)
1388. Kein Vertrag darf die Rechte schmälern, die zu der Gewalt des Manns über
die Person der Frau und der Kinder gehören, oder die dem Mann als Haupt der
Familie zustehen; keiner darf die Rechte, welche dem überlebenden Theil der
Ehegatten unter dem Titel von der elterlichen Gewalt, und unter dem Titel von
der Minderjährigkeit, der Vormundschaft und Gewalts-Entlassung beygelegt sind,
verändern; keiner darf etwas festsezen, was gegen verbietende Verfügungen
dieses Gesezbuchs anstößt.
1389.
Ehegatten können in keine Weise Veränderungen in der gesezlichen Ordnung des
Erbrechts ihrer Kinder oder Kindes-Kinder am elterlichen Vermögen oder des
Erbrechts ihrer Kinder untereinander einführen; Schenkungen oder Vermächtnisse
in einer diesem Gesezbuch gemäßen Art und Form sind damit jedoch nicht
ausgeschlossen.
1390.
Die Ehegatten dürfen nicht mehr allgemein bedingen, daß ihre eheliche
Gesellschaft nach Lands-Gewohnheit, Provinz-Gesez, oder Orts-Recht beurtheilt
werden soll, als welche durch das gegenwärtige Gesezbuch abgeschafft sind.
1391.
Ihnen bleibt jedoch erlaubt, im Allgemeinen zu erklären, daß sie ihre Heirath
entweder nach dieser und jener in diesem Gesezbuch ausgedruckten Regel der
ehelichen Güter-Gemeinschaft, oder Nicht-Gemeinschaft, oder nach Gesezen der
Bewidmung wollen gerichtet wissen.
Im
Fall der erwählten ehelichen Gütergemeinschaft oder Nichtgemeinschaft sind die
Rechte der Ehegatten und
(379)
ihrer Erben nach den Verordnungen des zweyten Kapitels des gegenwärtigen Titels
zu richten.
Im
Fall der Bewidmung sind ihre Rechte nach den Verordnungen des dritten Kapitels zu
beurtheilen.
1392.
Das bloße Geding, daß die Frau einige Güter als von ihr oder Andern ausgeseztes
Heyraths-Gut einbringt, ist nicht hinreichend, um Bewidmungs-Recht darauf zu
behaupten, wenn sonst in dem Ehe-Vertrag nicht ausdrücklich dieses festgesezt
ist.
Die
bloße Erklärung der Ehegatten, daß sie sich ohne Güter-Gemeinschaft
verehelichen, oder daß eine völlige Absonderung der Güter unter ihnen statt
habe, reicht auch nicht zu, um eine bewiddmete Ehe anzunehmen.
1393.
Wo ein Ehe-Vertrag die Gütergemeinschaft nicht aufhebt, oder ihr nicht
besondere erlaubte Bestimmungen gibt, da gelten die Grundsäze, die im ersten
Theil des zweiten Kapitels festgestellt sind, als gemeines Recht im Staat.
1393.
a. Hiervon ist der Adel ausgenommen, bey welchem die im ersten Absaz des
neunten Abschnitts der zweyten Abtheilung gedachten Kapitels Saz 1530-1535
beschriebene Nicht-Gemeinschaft die Regel macht.
1394.
Alle Ehe-Verträge sollen vor der Heyrath durch einen Staatsschreiber
schriftlich abgefaßt werden.
1395.
Nach geschlossener Ehe leiden sie keine Veränderung.
1396.
Veränderungen vor Schließung der Ehe müssen in gleicher Form, wie der
Heyraths-Vertrag beurkundet seyn.
(380)
Keine Veränderung, kein Neben-oder Gegen-Vertrag gilt, zu dem nicht alle
Personen, die den Ehe-Vertrag, mit bewilligten, gleichzeitig mitgewirkt und
eingewilligt haben.
1397.
Alle Veränderungen Neben- und Gegen-Verträge, auch wenn sie die Form des
vorhergehenden Sazes haben, bleiben für Dritte ohne Wirkung, sobald sie nicht
der Urschrift des Heyraths-Vertrags als Anhang beygefügt worden sind; der
Staatsschreiber darf bey Strafe der Entschädigung der Betheiligten und nach
Umständen noch schwererer Strafe keine urschriftliche oder abschriftliche
Ausfertigung des Heyraths-Vertrags ausliefern, ohne die Veränderung, Neben-oder
Gegen-Verträge ihnen unmittelbar anzuhängen.
1398.
Ein Minderjähriger, der heyrathsfähig ist, kann alle Bedingungen bewilligen,
die bey dem Ehe-Vertrag statt haben; die demselben einverleibte Bewilligungen
und Schenkungen sind gültig, sobald zu dem Vertrag diejenigen Personen
mitgewirkt haben, deren Einwilligung zur Gültigkeit der Ehe erforderlich ist.
Zweytes
Kapitel.
Von
der ehelichen Güter-Gemeinschaft.
1399.
Die eheliche Güter-Gemeinschaft, sie entspringe aus Gesezen oder Verträgen,
fängt von dem Tag an, da die Ehe vor dem Beamten des bürgerlichen Standes
geschlossen ward. Man kann kein andres Anfangs-Ziel bedingen.
(381)
Erste Abtheilung.
Von
der gesezlichen Güter-Gemeinschaft.
1400.
Die Gemeinschaft, welche aus der bloßen Erklärung entspringt, daß man sich nach
den Grundsäzen einer ehelichen Güter-Gemeinschaft verheyrathe (Saz 1391.), oder
daraus, daß kein Ehe-Vertrag geschlossen ward (Saz 1393), richtet sich nach den
Säzen der folgenden sechs Abschnitte.
Erster
Abschnitt.
Vermögen
und Schulden der Gemeinschaft.
§.
I.
Von
dem Vermögen der Gemeinschaft.
1401.
Das Vermögen der Gemeinschaft besteht:
1.)
aus der fahrenden Haabe, welche die Ehegatten in Anfang der Ehe besizen, und
welche ihnen während der Ehe zufällt, sey es durch Erbrecht, oder durch
Schenkungen, bey welchen das Gegentheil nicht bedungen ist.
2.)
Aus den Flüchten, Einkünften, Zinsen und Gefällen aller Art, die während der
Ehe verfallen oder erhoben werden, von dem anfänglichen oder während der Ehe
erworbenen Vermögen aller Art.
3.)
Alle errungene Liegenschaften.
1402.
Jede Liegenschaft wird als errungen betrachtet, von welcher nicht bewiesen
wird, daß einer der Ehegatten schon vor der Ehe Eigenthümer oder rechtmäßiger
Besizer war, oder daß sie während der Ehe durch Erbrecht oder Schenkung ihm
zugefallen sey.
(382)
1403. Die Holzschläge, ingleichem die Ausbeute der Steinbrüche und Bergwerke
fallen in die Gemeinschaft, so weit sie unter die Nuzungen eines Nuznießers
gerechnet werden können; nach den unter dem Titel: von der Nuznießung, der
Nuzung und der Wohnung erklärten Regeln.
Blieben
die Holzschlage unbenuzt, die nach diesen Regeln während der Gemeinschaft
gemacht werden durften, so hat derjenige Theil der Ehegatten, welcher nicht
Eigenthümer des Bodens ist, oder dessen Erbe hiefür Ersaz zu fordern.
Von
Steinbrüchen und Bergwerken, die erst während der Ehe eröffnet werden, fällt
die Ausbeute nur mit der Last der Vergütung oder Entschädigung des nicht
gemeinschaftlichen Bodens in die Gemeinschaft.
1404.
Von Liegenschaften, welche die Ehegatten an dem Hochzeit-Tag besizen, oder
während der Ehe ererben, gehöret das Eigenthum nicht in die Gemeinschaft.
Hätte
aber Einer der Ehegatten nach geschlossenem Heiraths-Vertrag, der eine
Gütergemeinschaft festsezte, wiewohl vor Vollziehung der Ehe, ein Grundstück
erworben; so fällt solches in die Gemeinschaft, wenn es nicht kraft einer
Verfügung des Heyraths-Vertrags angeschaft wurde, in welchem Fall es nach
dieser beurtheilt wird.
1405.
Das Eigenthum solcher Liegenschaften, welche während der Ehe einem von beyden
Ehegatten geschenkt wurden, fällt nicht in die Gütergemeinschaft, sondern
gehört
(383)
dem Geschenknehmer allein, sofern nicht die Schenkung sie ausdrücklich der
Gemeinschaft zuweiset.
1406.
Liegenschaften, welche Eltern oder Ahnen Einem der Ehegatten überlassen oder
abtreten, um ihn für eine Schuld zu befriedigen, oder um daraus Schulden des
Gebers bey Fremden zu berichtigen, fallen nicht in die Gemeinschaft,
vorbehaltlich des Ersazes dessen, was aus gemeinschaftlichem Vermögen darauf
verwendet wird.
1407.
Ein unbewegliches Gut, das während der Ehe gegen ein Anderes, Einem der beyden
Ehegatten allein gehöriges, eingetauscht wird, fällt nicht in die Gemeinschaft,
und tritt an die Stelle des Vertauschten, vorbehaltlich des Ersazes wegen
etwaigem Aufgeld aus dem gemeinschaftlichen Vermögen.
1408.
Stand ein Ehegatte wegen eines Grundstücks in ungetheilter Gemeinschaft mit
Andern, und erwarb während der Ehe den Theil seines Mitgemeiners auf irgend
eine Art; so gehört dieser nicht unter die Errungenschaft, jedoch muß der
Gemeinschaft die Summe zu gut geschrieben werden, die sie zu dieser Erwerbung
hergegeben hat.
Hat
der Mann allein und in eigenem Namen ein unbewegliches Gut ganz oder zum Theil
an sich gebracht, worauf die Ehefrau ein ungetheiltes Gemeinschafts-Recht
hatte; so hat die Frau bey Auflösung der Gütergemeinschaft die Wahl, entweder
das Gut der Gemeinschaft zu überlassen, die alsdann der Ehegattin ihren Antheil
am Preiß ersezen muß, oder das Gut an sich zu ziehen, und der Gemeinschaft den
Erwerbs-Preiß zu vergüten.
(384)
§. II.
Von
den bezahlenden Schulden der Güter-Gemeinschaft, und von den Klagen, die daraus
wider sie entstehen.
1409.
Zu den bezahlenden Schulden der Güter-Gemeinschaft gehören,
Alle
fahrende Schulden der Ehegatten am Tag der geschlossenen Ehe, desgleichen die
fahrenden Schulden der Erbschaften, die ihnen während der Ehe anfallen, mit
Vorbehalt der Vergütung des Schuld-Betrags, der Liegenschaften angeht, welche
einem oder dem andern Ehegatten eigen sind.
2.
Alle Schulden, welche während der Gemeinschaft der Mann oder die Frau mit
Bewilligung des Manns, gemacht hat, sie bestehen in Kapitalien, Rückständen,
oder Zinsen, vorbehaltlich der Vergütung, in den Fällen, wo sie statt hat.
3.)
Alle Rückstände und Zinsen von Renten oder bezahlten Schulden, die Einem der
beeden Ehegatten allein eigen sind.
4.)
Die Unterhaltungs-Kosten der beygebrachten Liegenschaften, so weit sie der
Nuznießer zu tragen hat.
5.)
Die Ernährung der Ehegatten, Erziehungs- und Unterhaltungs-Kosten der Kinder
und alle übrigen Lasten der Ehe.
1410.
Für Fahrniß-Schulden der Frau vor der Ehe hat die Gemeinschaft nur alsdann zu
haften, wenn sie aus einer vor der Ehe verfaßten öffentlichen Urkunde
entstanden sind, oder ungezweifelt Tag und Jahr einer
(385)
früheren Zeit durch die Eintragung in öffentliche Akten, oder durch den Tod
einer oder mehrerer Personen, die diese Urkunde unterzeichnet hatten, erhielten
(Saz 1328).
Wer
aus einer Urkunde, deren Tag und Jahr nicht zuverlässig der Ehe vorhergeht, als
Gläubiger der Frau auftritt, kann nur aus dem bloßen Grund-Eigenthum der ihr
eigenen Liegenschaften seine Befriedigung fordern.
Der
Mann, der eine solche Schuld für seine Frau zahlt, kann weder von ihr selbst
noch von ihren Erben die Einwerfung eines Ersazes in die Gemeinschaft fordern,
ohnbeschadet der Aufrechnung auf der Frauen Gemeinschafts-Antheil.
1411.
Fällt dem Einen oder dem Andern Ehegatten während der Ehe eine Erbschaft an,
die allein aus beweglichen Gütern besteht; so fallen die darauf haftenden Schulden
ganz auf die Gemeinschaft.
1412.
Besteht eine in der Ehe angefallene Erbschaft eines Ehegatten nur aus
unbeweglichen Gütern; so fallen die Schulden nicht auf die Gemeinschaft; die
Gläubiger haben nur das Recht aus der ererbten Liegenschaft ihre Zahlung zu
fordern.
Wo
der Mann der Erbe ist, da dürfen die Erb-Gläubiger aus des Manns eigenem
Vermögen, oder aus dem Gemeinschafts-Gut ihre Zahlung fordern; lezternfalls
bleibt die Vergütung der Ehegattin oder ihren Erben vorbehalten.
1413.
Hat eine Ehefrau eine nur aus Liegenschaften bestehende Erbschaft mit
Einwilligung ihres Mannes angenommen, so können die Erb-Gläubiger aus der
Ehegattin
(386)
eigenem Vermögen ihre Zahlung fordern; würde sie aber von ihr nur zu Folge
einer auf die Weigerung des Manns von dem Gericht erhaltenen Ermächtigung
angenommen; so können die Gläubiger, für welche die ererbte Liegenschaften
nicht hinreichen, nur auf das Grund-Eigenthum des übrigen eigenen Vermögens der
Frau rückgreifen.
1414.
Besteht die angefallene Erbschaft eines Ehegatten theils aus liegender, theils
aus fahrender Haabe; so fallen die darauf haftenden Schulden auf die
Gemeinschaft nach dem Verhältnis der fahrenden Haabe zu den Liegenschaften, die
Gemeinschaft trägt den Schulden-Theil der fahrenden Haabe.
Der
Betrag wird berechnet nach dem Erb-Verzeichnis das der Mann fertigen lassen
muß, sey es in eigenem Namen, wenn das Erbe ihn selbst angeht, oder als
Ehe-Vogt, wenn eine der Frau angefallene Erbschaft in Frage ist.
1415.
Der Mangel eines Erb-Verzeichnisses kann der Ehegattin oder ihrer Erben keinen
Nachtheil bringen; nach aufgelöster Güter-Gemeinschaft darf sie die ihr von
Rechtswegen gebührenden Vergütungen fordern, und sowohl durch Rechts-Urkunden
und Haus-Bücher, als durch Zeugen, und im Nothfall durch den gemeinen Ruf,
beweisen, worinn die nicht verzeichnete fahrende Haabe bestanden, und welchen
Werth sie gehabt habe. Der Mann ist niemals zu diesem Beweis zuzulassen.
1416.
Die Verfügungen des 1414. Sazes hindern die Gläubiger einer theils aus Fahrniß,
theils aus Liegenschaft bestehenden Erbschaft nicht, ihre Befriedigung
(387)
aus den Gemeinschafts-Gütern zu fordern, diese mag dem Mann oder der Frau
angefallen seyn, wenn nur im leztern Fall sie mit Bewilligung des Manns von ihr
angenommen wurde, alles vorbehaltlich der gegenseitigen Vergütungen.
Gleiche
Bewandniß hat es, wenn die Erbschaft von der Ehegattin aus gerichtlicher
Ermächtigung angenommen wurde, die daherrührende fahrende Haabe aber mir dem
Gemeinschafts-Vermögen vermischt worden ist, ohne vorher ein Erb-Verzeichniß zu
errichten.
1417.
Ist die Erbschaft wegen Weigerung des Manns aus gerichtlicher Ermächtigung von
der Frau angenommen und ein Erb-Verzeichnis errichtet worden ; so können die
Gläubiger zu ihrer Befriedigung nur auf die Erbschafts-Fahrniß und Liegenschaft,
so weit aber diese nicht hinreichen, nur auf das bloße Grund-Eigenthum des
übrigen eigenen Vermögens der Ehegattin greifen.
1418.
Die Regeln, welche im 1411. Saz und den folgenden festgesezt sind, werden auf
die einer Schenkung obliegenden Schulden eben so, wie auf erbschaftliche
angewandt.
1419.
Hat die Frau mit Bewilligung des Manns Schulden gemacht, so können die
Gläubiger zu ihrer Befriedigung sowohl das Gemeinschafts-Vermögen als das
Eigene des Manns oder der Frau angreifen, vorbehaltlich der Vergütung, welche
der Gemeinschaft, oder der Entschädigung, die dem Mann gebührt.
1420.
Jede Schuld, welche die Frau kraft einer von
(388)
dem Mann erhaltenen allgemeinen oder besondern Vollmacht gemacht hat, fällt auf
die Gemeinschaft, und der Gläubiger kann dafür seine Zahlung weder von der Frau
noch aus ihren eigenen Gütern fordern.
1420.
a. Eine Frau, welche die gemeinschaftliche Haushaltung führt, hat dadurch
allein schon Macht für alle in einer ordentlichen Wirthschaftsführung
einbegriffene verbindliche Handlungen.
Zweyter
Abschnitt.
Von
der Verwaltung der Gemeinschaft und dem Einfluß der Handlungen der Ehegatten
auf solche.
1421.
Der Mann verfügt allein über das Gemeinschafts-Vermögen.
Er
kann es ohne Einwilligung der Frau verkaufen, verändern und verpfänden.
1422.
Er kann durch Handlungen unter Lebenden über Gemeinschafts-Liegenschaften, über
die Gesammtheit der Fahrniß oder über einen Antheil derselben unter einem
unentgeltlichen Titel nicht verordnen, es sey dann zur Ausstattung
gemeinschaftlicher Kinder.
Er
darf unentgeltlich einzelne Fahrnißstücke an andere Personen begeben, wenn er
sich die Nuzung davon nicht vorbehält.
1423.
Schenkungen des Ehemanns durch lezte Willens-Verordnungen, dürfen seinen
Antheil an der Güter-Gemeinschaft nicht übersteigen.
(389)
Hat er eine Gemeinschafts-Sache vermacht, so kann der Geschenk-Nehmer sie nicht
im Stück fordern, sobald die geschenkte Sache bey der Theilung nicht in das
Loos der Erben des Manns fällt, sondern der Vermächtniß-Nehmer hat, aus dessen
Antheil an der Güter-Gemeinschaft, und aus dessen eigenem Vermögen die
Vergütung des Werths der geschenkten Sache zu suchen.
1424.
Geldstrafen wegen Verbrechen des Mannes, die den bürgerlichen Tod nicht nach
sich ziehen, können aus den Gütern der Gemeinschaft beygetrieben werden; der
Frau bleibt die ihr gebührende Vergütung vorbehalten. Strafen, welche die Frau
verwirkt hat, können so lange die Güter-Gemeinschaft dauert, nur auf dem bloßen
Grund-Eigenthum ihres eigenen Vermögens haften, so weit der Mann nicht mit in
Schuld ist.
1425.
Verurtheilungen des Einen der beeden Ehegatten wegen eines Verbrechens, das den
bürgerlichen Tod nach sich zieht, treffen nur seinen Antheil an der
Güter-Gemeinschaft und sein eigenes Vermögen.
1426.
Handlungen, welche die Frau ohne Bewilligung des Manns selbst unter
gerichtlicher Ermächtigung geschlossen hat, begründen keine Verbindlichkeit für
das Gemeinschafts-Vermögen, ausser, wo sie als Gewerbs-Frau in Geschäften ihrer
Handlung Verträge schließt, oder als Vogtsfrau nach Zusaz 515 h, ingleichem als
Haus-Frau nach Zusaz 1420 a.
1427.
Eine Frau kann sich weder selbst verbinden, noch die Gemeinschafts-Güter
verpfänden, wäre es auch,
(390)
um ihren Mann aus dem Gefängniß zu befreyen, oder um in Abwesenheit des Manns
ihren Kindern eine Versorgung zu verschaffen, sie sey dann vorher von dem
Gericht hiezu ermächtigt.
1428.
Der Mann hat die Verwaltung alles eigenen Vermögens der Frau.
Er
kann alle Rechte der Frau auf Besiz oder auf fahrende Haabe allein gerichtlich
austragen.
Er
kann ohne Bewilligung seiner Frau die ihr eigene Liegenschaften nicht
veräussern.
Er
haftet für jeden Abgang an den eigenen Gütern seiner Frau, der durch
Unterlassung der Erhaltungs-Vorsorge verursacht ward.
1428.
a. Die Frau kann sich vom Richter ermächtigen lassen, den Rechtsstrittigkeiten,
welche ihr Mann ihrenthalben führt, beyzutreten, wenn sie es für ihre
Angelegenheiten zu bedürfen glaubt.
1429.
Verpachtungen des Manns über Güter der Frau auf mehr als neun Jahre, sind, wenn
die Güter-Gemeinschaft aufgelöst wird, für die Frau und ihre Erben weiter nicht
verbindlich, als für diejenige Zeit, die an den ersten neun Jahren noch übrig
ist, wenn sie noch laufen, oder an dem zweyten und so weiter, der Pächter kann
also nur für denjenigen Zeitraum von neun Jahren, worinn er sich wirklich
befindet, im Pacht bleiben.
1430.
Wird das Gut der Frau von dem Mann mehr als drey Jahr vor Ende der laufenden
Pachtung, bey Feld-Gütern, oder mehr als zwey Jahre vor Ablauf der vorigen
Miethe, bey Häusern, neu in Bestand gegeben, so ist dieses kraftlos, wenn nicht
der neue Bestand vor
(391)
Auflösung der Güter-Gemeinschaft schon zu laufen angefangen hat.
1430.
a. Auch wo der Bestand zu Recht besteht, wird er durch den Tod des Mannes
aufkündlich, falls die Frau ihn nicht mitgegeben hat. Die Aufkündigungs-Frist
ist in diesem Fall ein Jahr vom 23ten Oktober an, für Feldgüter; und ein halb
Jahr vom gewöhnlichen Miethveränderungs-Ziel an, für Hausmiethen.
1431.
Eine Frau, welche für die Güter-Gemeinschaft oder für ihren Mann sich mit
diesem als Sammt-Schuldnerin darstellt, gilt in Beziehung auf ihn nur als
Bürge. Für die übernommene Verbindlichkeit gebührt ihr Entschädigung.
1432.
Der Mann, der für einen von seiner Frau geschehenen Kauf eines ihr eigenen
Grundstücks unter Sammt-Verbindlichkeit oder auf andere Art die Gewähr
übernommen hat, darf, wenn er deshalb in Anspruch genommen wird den Rückgriff
auf sie nehmen, um aus ihrem Antheil der Güter-Gemeinschaft, oder aus ihrem
eigenen Vermögen entschädigt zu werden.
1433.
Ist ein Grundstück des einen Ehegatten verkauft, oder sind Dienstbarkeiten mit
Geld abgekauft worden, wozu, der eine Ehegatte berechtigt war, und die
Gemeinschaft hat den Preiß bezogen, ohne daß er anderswo wieder angelegt
worden; so hat der betreffende Ehegatte diesen Preiß aus der Gemeinschaft
voraus zu ziehen.
1433.
a. Und so überhaupt den Werth jeder Sache, die als Liegenschaft in die Ehe
gebracht, und aus irgend einem Grund in Geld oder Geldswerth umgewandelt worden
ist.
1434.
Der Mann muß den Erlös für wieder angelegt
(392)
gegen sich gelten lassen, wenn er bey einer neuen Erwerbung erklärte, sie sey
mit dem Erlös aus einem ihm eigen gewesenen Grundstück und zum Ersaz des
Veräusserten geschehen.
1435.
Die Erklärung des Manns, daß eine Erwerbung mit dem Erlös eines von der Frau
verkauften Grundstücks und zu dessen Ersaz geschehen sey, genügt nicht, solang
diese Erwerbung zum Ersaz nicht von der Ehefrau förmlich angenommen worden ist.
Unterbleibt diese Annahme; so beschränkt sich ihr Recht durch die Auflösung der
Güter-Gemeinschaft auf Vergütung des Erlöses aus ihrem verkauften Grundstück.
1436.
Der Erlös eines Grundstücks des Manns wird einzig aus dem gemeinschaftlichen
Vermögen vergütet; der Erlös einer Liegenschaft der Frau muß aus dem eigenen
Vermögen des Manns ersezt werden, wenn das Gemeinschaftliche nicht hinreicht.
In allen Fällen wird nur jener Preiß vergütet, wofür die Sache verkauft worden
ist, der Werth des veräusserten Grundstücks sey, welcher er wolle.
1437.
Für jede aus dem gemeinschaftlichen Vermögen gehobene Summe, womit eigene
Schulden oder Lasten eines der beeden Ehegatten bestritten werden, zum
Beyspiel. Zahlung des Kauf-Preises eines ihm eigenthümlichen Grundstücks,
Ablösung eigener Grundlasten, Aufwand für Erhaltung eigenen Vermögens, für
Verbesserung oder Wieder-Erlangung desselben, und überhaupt für jeden von Einem
der Ehegatten einseitig
(393)
Vortheil aus dem gemeinschaftlichen Vermögen, ist Vergütung zu leisten.
1438.
Die Ausstattung eines gemeinschaftlichen Kinds beeder Eltern, wobey der Antheil
eines Jeden nicht ausgedruckt worden, wird als gleichtheilig mit dem
Gemeinschafts-Antheil gegeben angesehen; sie mag in Stücken, welche zur
Gemeinschaft gehörten, oder in eigenen Gütern des einen oder des andern
Ehegatten gegeben oder versprochen worden seyn.
In
dem leztern Fall gebührt dem Ehegatten, aus dessen eigenem Vermögen die
Ausstattung geschehen ist, aus dem Vermögen des Andern, der Antheil der
Aussteuer in dem Werth, den die hergegebene Sache zur Zeit der Schenkung hatte.
1439.
Die Ausstattung, welche der Mann allein einem gemeinsamen Kind aus
gemeinschaftlichem Vermögen gibt, fällt der Gemeinschaft zur Last, und die
Frau, welche der Gemeinschaft sich theilhaftig macht, muß den Antheil an der
Ausstattung tragen, wenn der Mann nicht ausdrücklich erklärt, daß er ihn ganz,
oder zu mehr als dem Antheil auf sich nehme.
1440.
Wer Heyrathsgut gibt, muß dafür Gewähr leisten.
Die
Zinsen desselben laufen von dem Tag der geschlossenen Ehe, selbst wenn ein
anderes Zahlungs-Ziel bestimmt ist, es wäre denn ausdrücklich ein Anderes
bedungen.
(394)
Dritter Abschnitt.
Von
der Auflösung der Gütergemeinschaft und einigen ihrer Folgen.
1441.
Die Gütergemeinschaft wird aufgelöst:
1.)
durch den natürlichen Tod;
2.)
durch den bürgerlichen Tod;
3.)
durch Ehescheidung;
4.)
durch Trennung zu Tisch und Bett;
5.)
durch Vermögens-Absonderung.
1442.
Die Unterlassung des Erbverzeichnisses nach dem natürlichen oder bürgerlichen
Tod eines Ehegatten wirkt die Fortsezung der Gütergemeinschaft nicht; den
Betheiligten bleibt frey, ihre Ansprüche auf den Bestand des gemeinschaftlichen
Vermögens geltend zu machen, und deren Beweis nicht nur durch Urkunden, sondern
auch durch den gemeinen Ruf zu führen.
Sind
minderjährige Kinder vorhanden, so wirkt die Unterlassung der Erbverzeichnung
für den überlebenden Ehegatten den Verlust der Nuznießung, und der
Gegen-Vormund, der nicht die Erbverzeichnung betrieb, wird mit dem überlebenden
Ehegatten, sammtverbindlich für alles das, was dem Minderjährigen zu gut
erkannt werden mag.
1443.
Auf die Vermögens-Absonderung kann eine Frau nur gerichtlich antragen, deren
Heyrath-Gut in Gefahr ist, und wenn die zerrüttete Vermögens-Lage des Manns
befürchten läßt, daß sein Vermögen nicht hinreiche, um die Forderungen der Frau
zu befriedigen, und ihr Beybringen zu ergänzen.
(395)
Jede ausserordentliche Vermögens-Absonderung ist ungültig.
1444.
Auch die gerichtlich erkannte Vermögens-Absonderung ist ungültig, wenn sie
nicht in Vollzug gesezt worden ist, sey es durch die nach Kräften des
männlichen Vermögens wirklich erfolgte und öffentlich beurkundete Befriedigung
für ihre Forderungen und Rückforderungen, oder wenigstens durch ein in den
ersten vierzehn Tagen nach dem Urtheil angefangenes und ununterbrochen
fortgeseztes Vollzugs-Verfahren.
1445.
Jede Vermögens-Absonderung muß vor dem Vollzug, durch Anschlagung auf einer
hiezu bestimmten Tafel, an dem Ort des ordentlichen Gerichts den Eheleuten, und
überdies, wenn der Ehegatte Kaufmann, Wechselherr, oder Großhändler ist, in dem
Saal des Handels-Gerichts seines Wohnsizes, öffentlich bekannt gemacht werden,
sonst ist der Vollzug ungültig.
Ein
Urtheil, das auf Vermögens-Absonderung erkennt, geht in seinen Wirkungen zurück
bis zum Tag der eingereichten Absonderungs-Bitte.
1446.
Gläubiger, welche an die Frau allein zu fordern haben, können ohne ihre
Einwilligung nicht auf Vermögens-Absonderung dringen.
Sie
können jedoch, wenn der Mann in Gant, oder sein Vermögen in Verfall geräth,
nach Belauf ihrer Forderungen die Rechte ihrer Schuldnerin ausüben.
1447.
Die Gläubiger des Manns können eine zum Nachtheil ihrer Rechte erkannte
Vermögens-Absonderung,
(396)
selbst nach dem Vollzug noch gerichtlich anfechten, sie können in dem Verfahren
auf Absonderung als Beykläger auftreten, um zu widersprechen.
1448.
Eine abgesonderte Frau muß nach Verhältniß ihres und des männlichen Vermögens
zu den Kosten der Haushaltung, auch der Erziehung gemeinschaftlicher Kinder
beytragen.
Sie
muß diese Kosten allein tragen, wenn dem Mann nichts übrig blieb.
1449.
Eine Frau, die von Tisch und Bett geschieden ist, oder auch nur eine
Vermögens-Absonderung erwirkt hat, tritt in die freye Verwaltung ihres
Vermögens zurück.
Sie
kann über ihre fahrende Haabe verfügen, und sie veräussern.
Ihre
Liegenschaft kann sie nicht veräussern, wenn nicht der Mann einwilligt, oder im
Widerspruchs-Fall das Gericht sie ermächtigt.
1450.
Für die Nicht-Verwendung des Erlöses einer unbeweglichen Sache, welche die Frau
nach erfolgter Güter-Absonderung unter Ermächtigung des Gerichts veräusserte,
oder für deren Nichtwieder-Anlage haftet der Mann nicht, er habe dann zu dem
Vertrag mitgewirkt, oder das Geld erweislich in Empfang genommen, oder Nuzen
aus der Verwendung gezogen.
Er
muß für Nicht-Verwendung oder Nichtwieder-Anlage haften, wenn der Verkauf unter
seiner Mitwirkung und mit seiner Einwilligung geschehen ist: aber nicht für die
Nüzlichkeit der Verwendung.
(397)
1451. Eine Gütergemeinschaft, welche durch Scheidung von Tisch und Bett oder
durch Vermögens-Absonderung aufgelöst worden ist, kann mit Bewilligung beeder
Theile wieder hergestellt werden.
Dieses
geschieht nur durch eine vor Staatsschreibern errichtete Urkunde, wovon der
Aufsaz unter dessen Verwahrung bleiben, und eine Ausfertigung in der im 1445.
Saz bestimmten Form angeschlagen werden muß.
In
diesem Fall tritt die wiederaufgelebte Gütergemeinschaft in ihre vorige
Wirkungen von dem Tag der geschlossenen Ehe an, gleich, als wäre niemals eine
Vermögens-Absonderung erfolgt, vorbehaltlich jedoch, daß Handlungen, welche in
der Zwischenzeit von der Frau, in Gemäsheit des 1449. Sazes vorgenommen wurden,
in Kraft bleiben.
Ungültig
ist jeder Vertrag, wodurch die Ehegatten ihre Gütergemeinschaft unter andern
als den anfänglich abgeredeten Bedingungen aufleben lassen wollen.
1452.
Durch die Auflösung der Gütergemeinschaft, durch Ehescheidung, Scheidung von
Tisch und Bett, oder bloße Vermögens-Absonderung, fallen der Frau keineswegs
jene Rechte an, die ihr für den Fall zugedacht wurden, da sie die Längstlebende
seyn würde, ihr bleibt aber die Befugniß dazu, beym natürlichen oder
bürgerlichen Tode des Manns unbenommen.
(398)
Vierter Abschnitt.
Von
der Theilnahme an der Gütergemeinschaft, der Entschlagung derselben, und ihren
Bedingungen.
1453.
Wenn die Gütergemeinschaft aufgelöst wird, so steht der Frau, ihren Erben und
Rechtsfolgern frey, sich deren theilhaftig zu machen, oder zu entschlagen; jede
Uebereinkunft, welche dieser Freyheit zuwider läuft, ist ungültig.
1454.
Eine Frau, die sich eingemischt, das ist, als Theilhaberin an der aufgelösten
Gemeinschaft sich benommen hat, kann ihrer sich nicht mehr entschlagen.
Handlungen
der bloßen Verwaltung oder Unterhaltung gelten nicht für Einmischung.
1455.
Einer großjährigen Frau, welche in einer Urkunde als Gemeinschafts-Genossin
aufgetreten ist, steht die Entschlagung nicht mehr zu, noch kann sie eine
Umstoßung der Annahme dieser Eigenschaft begehren, selbst dann nicht, wenn sie
vor Errichtung des Vermögens-Verzeichnisses erfolgte, es sey dann von Seiten
der Erben des Manns ein Betrug untergelaufen.
1456.
Die längstlebende Ehefrau, welche das Recht der Güter-Gemeinschaft sich zu
entschlagen behalten will, muß in drey Monaten von dem Sterbtag ihres Manns an,
ein getreues und genaues Verzeichnis alles Gemeinschafts-Vermögens in Beyseyn
der Erben dieses Mannes, oder nach deren gehöriger Vorladung errichten lassen.
(399)
Bey dem Schluß der Vermögens-Verzeichnung muß sie vor dem öffentlichen Beamten,
der es aufgenommen hat, versichern, daß es aufrichtig und der Wahrheit gemäs
sey.
1457.
In drey Monaten und vierzig Tagen nach dem Tod des Manns muß sie bey der
Gerichtschreiberey des ordentlichen Gerichts des Manns ihre Entsagung erklären.
Diese Erklärung muß dem Buch der Entsagungen auf Erbschaften eingetragen
werden.
1458.
Nach Umständen kann die Wittwe bey der Gerichtsbehörde eine Verlängerung der
Frist zur Entsagung auf die Güter-Gemeinschaft nachsuchen. Diese wird, nach
Anhörung oder gehöriger Vorladung der Erben des Manns gestattet, wenn
erhebliche Ursachen dazu vorhanden sind.
1459.
Das Recht, auf die Güter-Gemeinschaft Verzicht zu thun, hat eine Wittwe
dadurch, daß sie ihr nicht in der obigen Frist entsagte, nicht verloren, wenn
sie nur übrigens sich in die Güter nicht eingemischt, und ein
Vermögens-Verzeichnis besorgt hat; sie kann nur so lang, bis sie Verzicht
gethan hat, als Genossin vor Gericht belangt werden, und ist alsdann zum Ersaz
der Prozeß-Kosten, die bis zu ihrer Entsagung auflaufen, verbunden.
Wurde
das Vermögens-Verzeichnis vor Ablauf der drey Monate geschlossen; so kann sie
vierzig Tage nach dessen Abschluß belangt werden.
1460.
Einer Wittwe, welche etwas aus der Güter-Gemeinschaft unterschlagen oder
verheimlicht hat, nuzt
(400)
keine Entschlagung der Güter-Gemeinschaft; eine gleiche Bewandniß hat es mit
ihren Erben.
1461.
Stirbt die Wittwe vor Ablauf der drey Monate ohne ein Vermögens-Verzeichniß
errichtet oder geschlossen zu haben; so wird ihren Erben dazu eine neue Frist
von drey Monaten, von dem Sterbtag der Wittwe an, und sodann eine von vierzig
Tagen nach dem Abschluß des Vermögens-Verzeichnisses als Bedenkzeit verstattet.
Stirbt
die Wittwe nach gefertigtem Vermögens-Verzeichniß, so haben ihre Erben nur eine
neue Bedenkzeit von vierzig Tagen, von dem Tod der Wittwe an.
Sie
können übrigens auf die Güter-Gemeinschaft in den oben bestimmten Formen
Verzicht thun, und die Säze 1458 und 1459. sind auf sie anwendbar.
1462.
Die Bestimmungen des 1456. Sazes und der folgenden gelten den Ehe-Frauen, deren
Männer sich den bürgerlichen Tod zugezogen haben, von dem Augenblick an, da der
bürgerliche Tod eingetreten ist.
1463.
Eine Frau, welche von ihrem Mann völlig geschieden oder von Tisch und Bett
getrennt ist, und nicht in drey Monaten und vierzig Tagen, nachdem auf
Ehescheidung oder Trennung endlich erkannt worden ist, der Güter-Gemeinschaft
sich theilhaftig macht, wird angesehen, als hätte sie darauf Verzicht gethan,
wenn sie nicht in Zeiten bey Gericht nach Anhörung oder ordnungsmäßiger
Vorladung des Manns eine Fristverlängerung erhält.
1464.
Die Gläubiger einer Frau können eine Entsagung,
(401)
welche zur Gefährde ihrer Forderungen von der Frau oder deren Erben geschieht,
anfechten, und der Gemeinschaft aus eigener Macht sich theilhaftig machen.
1465.
Die Wittwe, sie mag demnächst der Güter-Gemeinschaft sich theilhaftig machen
oder darauf Verzicht thun, ist berechtigt, während der drey Monate und vierzig
Tage die, ihr zur Errichtung eines Vermögens-Verzeichnisses und zur Bedenkzeit
gestattet sind, den Unterhalt für sich und ihr Hausgesinde aus dem vorhandenen
Vorrath, und wenn es hieran gebricht, aus Anlehn für Rechnung der
gemeinschaftlichen Masse zu schöpfen, jedoch daß sie sich dessen mit Mäßigung
bediene.
Hat
sie während dieser Fristen in einem Haus gewohnt, das unter der Gemeinschaft
begriffen ist, oder den Erben des Manns zugehört, so ist sie deshalb zu keiner
Miethe verbunden, und war das Haus, welches die Eheleute zur Zeit der Auflösung
der Güter-Gemeinschaft bewohnten, ein Miethhaus, so hat die Ehegattin während
obiger Fristen zur Zahlung der Miethe nichts beyzutragen, sondern diese wird
aus der Masse bestritten.
1466.
Wird die Güter-Gemeinschaft durch den Tod der Frau aufgelöst, so können ihre
Erben in eben den Fristen und Formen, welche das Gesez der längstlebenden
Ehegattin vorschreibt, der Gemeinschaft entsagen.
Fünfter
Abschnitt.
Von
der Theilung des gemeinschaftlichen Vermögens nach erfolgter Theilnahme.
1467.
Sobald die Frau oder ihre Erben der Güter-Gemeinschaft
(401)
sich theilhaftig machen, so theilt man das Vermögen, und die Schulden auf die
hier unten bestimmte Weise.
§.
I.
Von
der Theilung des Vermögens
1468.
Die Ehegatten oder ihre Erben werfen in die Masse des vorhandenen Vermögens
alles ein, was sie der Gemeinschaft als Vergütung oder Entschädigung schuldig
sind, nach den oben im II. Abschnitt der I. Abtheilung des gegenwärtigen
Kapitels vorgeschriebenen Regeln.
1469.
Jeder Ehegatte oder sein Erbe wirft ebenfalls die Summen ein, welche aus der
Gemeinschaft herausgezogen worden sind, oder den Werth der Güter, welche
derselbe Ehegatte daraus genommen hat, um ein Kind aus einer andern Ehe
auszustatten, oder um für sich allein ein gemeinschaftliches Kind auszusteuern.
1470.
Aus der Vermögens-Masse nimmt jeder Ehegatte oder sein Erbe voraus das
Beybringen; nemlich:
1.)
Sein eigenes Vermögen, das nicht unter die Güter-Gemeinschaft gefallen ist, in
so fern es im Stück sich vorfindet, oder das, was zum Ersaz des Veräusserten
erworben worden ist;
2.
Den Werth seiner Liegenschaften, welche während der Güter-Gemeinschaft
veräussert, und durch keine neue Erwerbung ersezt worden sind.
3.
Die aus der Gemeinschaft ihm gebührenden Vergütungen.
(403)
1471. Bey den gegenseitigen Zurücknahmen geht die Frau dem Mann vor.
Von
den Gütern, die nicht mehr im Stück vorhanden sind, geschieht der Ersaz zuerst
aus der Baarschaft, dann aus der Fahrniß, und hülfsweise aus den
Gemeinschafts-Liegenschaften, wobey der Frau und ihren Erben unter den
Liegenschaften die Wahl zusieht.
1472.
Des Manns Beibringen wird nur aus dem Gemeinschafts-Vermögen ergänzt.
Die
Frau und ihre Erben aber sind, wo das gemeinschaftliche Vermögen nicht
zureicht, befugt, ihre Rückforderung des Beybringens auf das eigene Vermögen
des Manns zu richten.
1473.
Die Ersaz- und Vergütungs-Summen (1470. N. 2. et 3.), die ein Ehegatte der
Gemeinschaft oder diese hinwiederum ihm zu zahlen hat, sind kraft Gesezes von
dem Tag an, da die Gemeinschaft aufgelöst wurde, zinsbar.
1474.
Nach Ergänzung des Beybringens beeder Eheleute aus der Masse wird der Ueberrest
unter ihnen oder ihren Rechtsvertretern in zwey gleiche Theile getheilt.
1474.
a. Jedem Theil steht frey, alle für seinen persönlichen Gebrauch gedient
habende Gegenstände an Geschmuck, Kleinodien, Leibgeräth, Weißgeräth, Büchern,
und Werkzeugen um billigen gerichtlichen Anschlag voraus in sein Loos zu
ziehen, wenn er sie für sich benuzen kann und will.
1475.
Sind die Erben der Frau in ihren Entschliessungen uneinig, so daß Einer der
Güter-Gemeinschaft sich
(404)
theilhaftig machen, der Andere verzichten will; so kann derjenige, der sich
theilhaftig gemacht hat, aus den Gütern, welche auf das Loos der Frau fallen,
nur sein Erb-Antheil nehmen.
Der
Ueberrest bleibt dem Mann, und dieser hat eben die Verbindlichkeiten, welche im
Fall einer Entsagung der Ehefrau eingetreten seyn würde, gegen den
Verzichtleistenden, jedoch nur nach dem Betrag seines Erb-Antheils.
1476.
Bey der Theilung des Gemeinschafts-Vermögens gelten übrigens wegen allem, was
ihre Form, die etwaige Versteigerung der Liegenschaften, die Wirkung der
Theilung, die Verbindlichkeit zur Gewährleistung, und die Aufgabe zur
Gleichstellung der Loose betrift, alle Regeln, die unter dem Titel von den
Erbschaften für die Erbtheilung festgesezt sind.
1477.
Ein Ehegatte, der einige zur Gemeinschaft gehörige Stücke unterschlägt oder
verheimlicht, verliert dadurch sein Antheil an diesen Stücken.
1478.
Hat einer von beeden Ehegatten eigene Forderungen an den Andern, weil z. B. der
Erlös seines Guts zur Zahlung einer eigenen Schuld des Andern verwendet wurde,
oder aus jeder andern Ursach; so greift er deshalb auf dessen Loos aus der
Güter-Gemeinschaft, oder auf dessen eigene Güter.
1479.
Eigene Forderungen, welche ein Ehegatte an den Andern zu machen hat, tragen
erst Zinsen von dem Tag an, da gerichtlich geklagt wird.
1480.
Schenkungen eines Ehegatten an den Andern
(405)
werden nur aus dem Antheil des Geschenkgebers an der Gemeinschaft oder aus
seinen eigenen Gütern erhoben.
1481.
Die Trauerkleidung der überlebenden Frau schafft der Erbe des Manns an.
Deren
Betrag richtet sich nach dessen Vermögens-Umständen.
Auch
der Frau, welche auf die Güter-Gemeinschaft verzichtet, bleibt diese Forderung.
§.
II.
Von
den Lasten und Schulden der Güter-Gemeinschaft.
1482.
Die Schulden der Güter-Gemeinschaft fallen auf jeden Ehegatten oder dessen
Erben zur Hälfte; die Kosten der Versiegelung, der Vermögens-Verzeichnung, des
Verkaufs der Fahrniß, der Richtigstellung der Ausstände und Schulden, der
Versteigerung und Theilung sind gemeinschaftliche Schulden.
1483.
Die Frau ist weder gegen den Mann noch gegen die Gläubiger zur Tilgung der
Gemeinschafts-Schulden weiter verbunden, als ihr Theil an der Gemeinschaft
reicht, wenn ein richtiges und getreues Vermögens-Verzeichniß gefertiget ist,
und sie von allem, was darinn eingetragen sieht, sowohl als von dem aus der
Theilung Erhaltenen, Rechnung ablegt.
1484.
Der Mann haftet bey allen der Gemeinschafts-Schulden für das Ganze,
vorbehaltlich seines Rückgriffs auf die Frau oder deren Erben auf die Hälfte.
(406)
1485. Er haftet nur für die Hälfte der eigenen Schulden der Frau, die der
Gemeinschaft zur Last gefallen waren.
1486.
Die Frau kann auf das Ganze einer Schuld belangt werden, die ursprünglich von ihr
herrührte, und in die Güter-Gemeinschaft gefallen ist, vorbehaltlich ihres
Rückgriffs für die Hälfte solcher Schuld auf den Mann oder seine Erben.
1487.
Eine Frau kann für eine Gemeinschafts-Schuld, auch wenn sie sich persönlich
verbunden hat, nur auf die Hälfte belangt werden, solang sie nicht
Sammt-Schuldnerin geworden ist.
1488.
Eine Frau, welche an einer Gemeinschafts-Schuld über ihre Hälfte gezahlt hat,
kann den Ueberschuß von dem Gläubiger nicht zurückfordern, es sey dann in der
Quittung ausgedruckt, daß dasjenige, was sie zahlte, ihre Hälfte sey.
1489.
Derjenige Ehegatte, der wegen zugetheiltem Unterpfand auf das Ganze einer
Gemeinschafts-Schuld belangt wird, hat für deren Hälfte von Rechtswegen seinen
Rückgriff auf den andern Ehegatten oder dessen Erben.
1490.
Obige Bestimmungen hindern jedoch nicht, daß die Theilung dem Einen oder Andern
der Theilenden statt der Hälfte einen andern bestimmten Theil der Schulden,
oder gar alle zu zahlen ganz überweisen könne.
So
oft Eins der Theilenden an den Gemeinschafts-Schulden über seinen Antheil
gezahlt hat, ohne dafür belegt
(407)
legt zu seyn, tritt der Rückgriff des Ueberzahlenden wider den Andern ein.
1491.
Alles, was oben wegen des Manns oder der Frau bestimmt ist, gilt auch auf die
Erben des Einen oder des Andern; diese haben eben die Rechte und
Verbindlichkeiten, wie der Ehegatte, dessen Rechtsfolger sie sind.
Sechster
Abschnitt.
Von
Entschlagung der Güter-Gemeinschaft und ihren Wirkungen.
1492.
Eine Frau, welche sich der Güter-Gemeinschaft entschlägt, verliert alle und
jede Rechte auf die Gemeinschafts-Güter, mithin auch auf die Fahrniß, welche
von ihr in die Gemeinschaft beygebracht ward.
Sie
zieht nur das zu ihrem Gebrauch nöthige Weisgeräth und Leibgeräth an sich.
1493.
Eine Frau, welche der Güter-Gemeinschaft entsagt, hat das Recht, ihr oben Saz
1470. beschriebenes Beybringen zurückzunehmen.
1494.
Die verzichtende Frau wird von weiterem Beytrag zu den Schulden der
Gemeinschaft gegen den Mann sowohl als gegen die Gläubiger frey; diesen leztern
bleibt sie gleichwohl alsdann verhaftet, wann sie die Verbindlichkeit
gemeinschaftlich mit ihrem Mann übernommen hat, oder wann die Schuld
ursprünglich von ihr herrührte, und nachher erst Gemeinschafts-Schuld ward;
alles vorbehaltlich ihres Rückgriffs auf den Mann oder dessen Erben.
(408)
1495. Sie kann für alle Beybringens- und Errungenschafts-Forderungen das
Gemeinschafts-Vermögen und die eigenen Güter des Manns angreifen.
Ihre
Erben haben gleiche Rechte, ausschließlich dessen, das sich auf die Vorausnahme
des Weisgeräths und Leibgeräths (1492.), so wie auf die Wohnung und den
Unterhalt während der Vermögens-Verzeichnungs-Frist und Bedenkzeit (1465.)
bezieht, als welche Rechte der längstlebenden Ehegattin nur für ihre Person
zustehen.
Siebenter
Abschnitt.
Bestimmung
der gesezlichen Güter-Gemeinschaft für den Fall, da eines der Ehegatten, oder
beede zugleich Kinder aus vorhergehenden Ehen haben.
1496.
Alles, was oben gesagt ist, gilt auch alsdann, wann Eines der Ehegatten oder
beyde zugleich Kinder aus vorhergehenden Ehen haben.
Sollte
gleichwohl die Rechts-Vermischung der fahrenden Haabe und der Schulden Einem
von beyden Ehegatten einen größern Vortheil verschaffen, als zu Folge des 1098.
Sazes unter dem Titel von Schenkungen unter Lebenden und auf den Todesfall erlaubt
ist; so haben die dadurch benachtheiligte Kinder einer ersten Ehe eine Klage
auf Minderung.
(409).
Zweyte Abtheilung.
Von
der bedungenen Güter-Gemeinschaft und den Verträgen, welche die gesezliche
Gemeinschaft ändern oder ausschließen können.
1497.
Den Ehegatten ist erlaubt, der Güter-Gemeinschaft durch jede Art der Verträge,
welche den Säzen 1387. 1388. 1389. und 1390. nicht zuwider ist, eine andere als
die oben gedachte gesezliche Bestimmung zu geben.
Die
vorzüglichsten Abweichungen, die hierbey bedungen werden können, sind folgende:
1.)
daß unter der Gemeinschaft nichts, als die Errungenschaft begriffen seyn soll;
2.)
daß die gegenwärtige und künftige Fahrniß entweder durchaus, oder nur zum Theil
in die Gemeinschaft fallen soll;
3.)
daß man in die Gemeinschaft die jezige und künftige Liegenschaften ganz oder
zum Theil einwerfe, oder sie entliegenschafte.
4.)
daß jeder Ehegatte seine vor der Ehe gehabte Schulden besonders zahlen soll;
5.)
daß die Ehefrau, welche der Güter-Gemeinschaft sich entschlägt, ihr
zugebrachtes Vermögen schuldenfrey zurücknehmen darf;
6.)
daß der Längstlebende einen Voraus bekommen soll;
7.)
daß die Ehegatten nach ungleichen Theilen theilen;
8.)
daß unter ihnen eine allgemeine Güter-Gemeinschaft statt haben soll.
(410)
Erster Abschnitt.
Von
der Güter-Gemeinschaft in Errungenschaftsweise.
1498.
Wo unter den Ehegatten die Güter-Gemeinschaft auf die Errungenschaft beschränkt
ist, da sind die beygebrachten und künftigen eigenen Schulden eines jeden, und
alle ihre beiderseitige beygebrachte und künftige Haabe von der Gemeinschaft
ausgeschlossen.
In
der Theilung nimmt hier jeder Ehegatte sein zugebrachtes Vermögen in dem
gehörig erwiesenen Betrag zum voraus zurück; sie theilen nachmals dasjenige,
was während der Ehe von beeden Ehegatten zusammen oder von einem allein
erworben worden, und allen Gewinn ihres gemeinschaftlichen Gewerb-Fleisses,
oder der Ersparnisse aus den Früchten und Einkünften ihrer beyderseitigen
Güter.
1499.
Jede beygebrachte oder nachher angefallene fahrende Haabe, deren Einbringen
nicht durch ein Vermögens-Verzeichnis in gehöriger Form bewährt ist, wird als
Errungenschaft angesehen.
Zweyter
Abschnitt.
Von
Ausschluß der fahrenden Haabe aus der Güter-Gemeinschaft.
1500.
Ehegatten können ihre gegenwärtige und künftige Fahrniß von der
Güter-Gemeinschaft ausschließen.
Durch
das Geding, daß sie einige fahrende Haabe bis zu einer bestimmten Summe oder
einem bestimmten Werth
(411)
gegenseitig in die Güter-Gemeinschaft einbringen wollen, wird alles Uebrige für
vorbehalten stillschweigend erklärt.
1501.
Der Ehegatte wird durch diese Zusage Schuldner der Gemeinschaft für die
zugesagte Einbringens-Summe, und muß das wirkliche Einbringen beweisen.
1502.
Der Mann hat sein Einbringen hinlänglich, erwiesen, wenn der Heyraths-Vertrag
die Erklärung enthält, daß seine fahrende Haabe jenen Werth hat.
Die
Frau beweiset es durch die Quittung, welche der Mann ihr oder denjenigen gibt,
die sie ausstatten.
1503.
Jeder Ehegatte darf nach aufgelöster Güter-Gemeinschaft so viel voraus
zurücknehmen, als die zu Anfang der Ehe von ihm eingebrachte, oder nachher ihm
angefallene Fahrniß sein zugesagtes Einbringen in die Gemeinschaft an Werth
übersteigt.
1504.
Die fahrende Haabe, welche einem Ehegatten während der Ehe anfällt, muß durch
ein Vermögens-Verzeichniß bewiesen werden.
Fehlt
es an einem solchen über die männliche Fahrniß, oder an einer Rechts-Urkunde,
woraus der Bestand und Werth, nach Abzug der Schulden erweislich ist; so ist
der Mann nicht berechtigt, sie heraus zu ziehen.
Fehlt
über die Fahrniß der Frau das Vermögens-Verzeichniß; so steht ihr oder ihren
Erben zum Beweis des Werths dieser Fahrniß die Berufung auf Urkunden, Zeugen,
oder den gemeinen Ruf zu.
1504
a. Die Ausschließung aller Fahrniß macht die Ehe zu einer bloßen
Errungenschafts-Gemeinschaft, deren Gesezen sie also auch unterliegt.
(412)
Dritter Abschnitt.
Von
der Entliegenschaftung der Grund-Stücke.
1505.
Wenn zwey Ehegatten, oder Eines von ihnen die Gemeinschaft auf ihre
gegenwärtigen und künftigen Liegenschaften ganz oder zum Theil mit bezieht; so
nennt man dieses Geding Entliegenschaftung.
1506.
Die Entliegenschaftung kann bestimmt oder Unbestimmt seyn.
Sie
ist bestimmt, wenn der Ehegatte erklärt, daß er dieses oder jenes Grundstück
ganz oder bis zum Betrag einer gewissen Summe der Fahrniß gleichstelle, und es
in die Güter-Gemeinschaft einwerfe.
Sie
ist unbestimmt, wenn der Ehegatte schlechthin erklärt hat, daß er seine
Liegenschaften bis zum Betrag einer gewissen Summe in die Güter-Gemeinschaft
einwerfe.
1507.
Die Wirkung der bestimmten Entliegenschaftung besteht darinn, daß sie die
genannten Grund-Stücke zu Gemeinschafts-Gütern macht, wie es sonst nur die
Fahrniß nach dem Gesez ist.
Sind
Grund-Stücke der Frau, der Fahrniß gleichgestellt; so kann der Mann hierüber,
wie über andere Stücke der Güter-Gemeinschaft verfügen, und sie veräussern.
Ist
ein Grund-Stück nur für eine gewisse Summe entliegenschaftet; so kann der Mann
es zwar nur mit Bewilligung der Frau veräussern; aber er darf es auch ohne ihre
Bewilligung zum Unterpfand einsezen, jedoch nur bis zum Betrag des der Fahrniß
gleichgestellten Theils.
(413)
1508. Die unbestimmte Entliegenschaftung verschafft der Gemeinschaft kein
Eigenthum an den Grund-Stücken ; sie verbindet nur den zusagenden Ehegatten,
bey Auflösung der Güter-Gemeinschaft, so viel wegen seiner Liegenschaften als
zum Betrag der versprochenen Summe nöthig ist, in die gemeinschaftliche Masse
mit einzuwerfen.
Der
Mann kann hier so wenig, als bey der vorigen Form das Grundstück, welches
entliegenschaftet ist, ganz oder zum Theil ohne Bewilligung der Frau
veräussern; aber er kann es bis zum Belauf der fahrend gewordenen Summe zu
Unterpfand geben.
1509.
Der Ehegatte, der ein liegendes Grundstück entliegenschaftet hat, darf bey der
Theilung es für sich behalten, und für den Werth, den es alsdann hat, auf
seinen Antheil nehmen. Gleiches Recht haben auch seine Erben.
Vierter
Abschnitt.
Vom
Ausschluß der Schulden aus der Gemeinschaft.
1510.
Das Geding der Ehegatten, daß jedes seine eigene Schulden besonders zahlen
soll, verpflichtet sie, bey Auflösung der Güter-Gemeinschaft, sich gegenseitig
über die Schulden zu berechnen, welche erweislich für Rechnung des schuldenden
Ehegatten aus der Gemeinschaft gezahlt worden, und sich dafür Vergütung zu
leisten.
Diese
Verbindlichkeit ist zwar unverändert dieselbe, es sey ein Vermögens-Verzeichniß
errichtet worden oder nicht; wäre aber das Fahrniß-Beybringen der Ehegatten
nicht vor der Ehe in ein beglaubtes Verzeichnis gebracht worden, so können die
Gläubiger des einen und des andern
(414)
Ehegatten ohne allen Unterschied ihre Zahlung aus der nicht verzeichneten
Fahrniß, wie aus dem übrigen Gemeinschafts-Vermögen erheben. Gleiches Recht
haben die Gläubiger auf die unverzeichnete Fahrniß, welche den Ehegatten
während der Güter-Gemeinschaft anfällt.
1511.
Wo Ehegatten eine gewisse Summe oder ein bestimmtes Stück in die
Güter-Gemeinschaft einbringen, da gilt es für stillschweigende Uebereinkunft,
daß dem Eingebrachten keine vor der Ehe gemachten Schulden folgen, und der
Ehegatte, der gleichwohl Schulden hätte, muß dem Andern, für alle daraus
erfolgende Minderung des versprochenen Einbringens, Vergütung leisten.
1512.
Das Geding, wodurch man die Schulden von der Gemeinschaft ausschließt, hebt die
Schuldigkeit der Gemeinschaft nicht auf, die Zinsen und Rückstände zu zahlen,
welche nach geschlossener Ehe erwachsen.
1513.
Wird die Gemeinschaft für die Schulden eines Ehegatten angegriffen, der nach
dem Heyraths-Vertrag als von allen früheren Schulden ledig und frey in die Ehe
trat, so hat der andere Ehegatte ein Recht auf Entschädigung. Diese wird
entweder aus dem Antheil bestritten, der dem schuldenden Ehegatten aus der
Gemeinschaft zufällt, oder aus dessen eigenen Gütern, und wenn beede
unzulänglich sind, so kann eine Klage auf Gewährleistung wider den Vater, die
Mutter, den Ahnherrn oder den Vormund, die ihn etwa von Schulden ledig und frey
erklärt hatten, angestellt werden.
(415)
Wegen Schulden der Frau kann der Mann, selbst während der Güter-Gemeinschaft,
diese Klage auf Gewährleistung anstellen, vorbehaltlich des Ersazes, den in
diesem Fall die Frau oder deren Erben, nach aufgelöster Güter-Gemeinschaft den
Gewährsmännern zu leisten haben.
Fünfter
Abschnitt.
Von
der Schulden freyen Zurücknahme des weiblichen Beybringens.
1514.
Die Frau kann bedingen, daß sie, wenn sie der Güter-Gemeinschaft sich
entschlägt, dasjenige, was sie zu Anfang der Ehe oder später eingebracht hat,
ganz oder zum Theil zurücknehmen dürfe; dieses Geding darf aber weder auf
unausdruckte Sachen noch auf unangegebene Personen ausgedehnt werden.
So
erstreckt sich daher das Recht der Zurücknahme der anfänglich zugebrachten
Fahrniß nicht auf Vermögen, das während der Ehe anfällt.
Eben
so dehnt sich die der Ehegattin zugestandene Befugniß auf ihre Kinder nicht
aus, wenn sie nicht mit benannt sind, und eben so wenig ein Recht, welches der
Frau und den Kindern eingeräumt wird, auf deren Erben in aufsteigender Linie
oder auf Seiten-Verwandte.
In
keinem Fall kann das eingebrachte Vermögen zurückgenommen werden, ohne
Vergütung der eigenen Schulden der Frau, die etwa aus der Gemeinschaft gezahlt
werden.
1514
a. Dieses Geding kann auch niemals gegen die Gemeinschafts-Gläubiger und zu
deren Nachtheil wirken.
(416)
Sechster Abschnitt.
Von
dem bedungenen Vor-Empfang.
1515.
Das Geding, das der Längstlebende von beyden Ehegatten vor aller Theilung eine
Summe oder einen bestimmten Betrag an Fahrniß im Stück vorausempfangen solle,
gibt der Ehefrau, wenn sie die Längstlebende ist, nur dann ein Recht auf diesen
Voraus, wenn sie sich der Güter-Gemeinschaft theilhaftig macht; es wäre dann
ihr dieses Recht selbst, für den Fall, da sie die Gemeinschaft ausschlägt, im
Heyraths-Vertrag vorbehalten.
Außer
dem Fall dieses Vorbehalts darf der Voraus nur aus der theilbaren Masse, nicht
aus den eigenen Gütern des erstverstorbenen Ehegatten gehoben werden.
1516.
Der Voraus ist kein Vortheil, welcher der Formen der Schenkungen bedürfte,
sondern als ein zum Heyraths-Vertrag gehöriges Geding gilt er durch diesen.
1517.
Der bürgerliche Tod wie der natürliche, begründet den Anfall der Vorausgabe.
1518.
Wird die Güter-Gemeinschaft durch Ehescheidung oder durch Trennung von Tisch
und Bett aufgelöst, so tritt der Fall noch nicht ein, den Voraus zu begehren;
es behält jedoch der Ehegatte, welcher die Ehescheidung oder die Trennung von
Tisch und Bett erwirkte, für den Fall des Ueberlebens seine Rechte auf den
Voraus. Ist dieses die Ehefrau, so bleibt die Summe oder die Sache, worinn der
Voraus besteht, einstweilen dem Mann, der jedoch dafür Sicherheit stellen muß.
(417)
1519. Die Gemeinschafts-Gläubiger dürfen die unter den Voraus gehörige Sachen
verkaufen lassen, vorbehaltlich des Rückgriffs des vorausberechtigten
Ehegatten, laut Inhalt des 1515. Sazes.
1519
a. Wo ein Voraus durch Ehevertrag bedungen ist, da kann die oben im Zusaz 745
a. festgesezte eheliche Nuznießung nur alsdann daneben bezogen werden, wenn sie
dabey ausdrücklich bedungen ist, und den Umständen nach ohne Rechtsverkürzung
Anderer eintreten kann.
Siebenter
Abschnitt.
Von
dem Geding ungleicher Theile in der Güter-Gemeinschaft.
1520.
Den Ehegatten steht es frey, die gesezliche Halbtheiligkeit des
Gemeinschafts-Vermögens aufzuheben, und dem längstlebenden Ehegatten oder
dessen Erben an der Güter-Gemeinschaft einen andern bestimmten Antheil
anzuweisen, oder ihm für seinen Antheil an der Güter-Gemeinschaft eine
bestimmte Summe auszuwerfen, oder für gewisse Fälle alles Gemeinschafts-Gut
Einem der Ehegatten oder dem Längstlebenden zugehörig zu erklären.
1520
a. Wäre die Anweisung eines andern Theilungs-Maasstabs nur für den Fall
bestimmt ausgesprochen, wo der Eine benannte Theil z. B. die Frau der
längstlebende wäre, ohne für den entgegengesezten etwas zu bestimmen, so ist
das Eintreten des Falls als Bedingung des geänderten Maasstabs anzusehen, und
die Halbtheiligkeit bleibt für den andern Fall.
1521.
Wenn dem einen Ehegatten oder seinen Erben nur ein bestimmter Theil an der
Gemeinschaft zugewiesen
(418)
ist, z. B. ein Drittel oder ein Viertel, so hat dieser Ehegatte oder dessen
Erbe an den Gemeinschafts-Schulden nur nach Verhältniß seines Antheils am
Vermögen beyzutragen.
Das
Geding ist ungültig, welches einen Ehegatten oder dessen Erben verbinden
wollte, einen größern oder kleinern Theil der Schulden zu übernehmen, als der
seinem Antheil am Vermögen entspricht.
1521
a. Ja, wo bloße Errungenschafts-Gemeinschaft ist, kann auch kein Ehegatte sich
frey machen, den Antheil an den Schulden, den es ihn trifft, so weit er aus dem
errungenen Vermögen nicht bezahlt werden kann, aus dem rücknehmenden Einbringen
den Gläubigern zu zahlen.
1522.
Wenn einem der Ehegatten oder seinen Erben für ihr ganzes Recht an der
Güter-Gemeinschaft nur eine bestimmte Summe zugewiesen ist; so ist dieses
Geding ein Vertrag auf Bausch und Bogen, welcher den andern Ehegatten oder
dessen Erben zur Zahlung der versprochenen Summe verbindet, es mag mit der
Güter-Gemeinschaft wohl oder übel stehen, und sie zur Zahlung der Summe
hinreichen oder nicht.
1523.
Wäre das Geding auf Bausch und Bogen nur auf die Erben des Ehegatten bezogen,
so bleibt lezterer für sich, wenn er der Längstlebende ist, zur gesezlichen
Theilung, also zur Hälfte, berechtigt.
1524.
Der Mann, oder dessen Erbe, welcher kraft des Gedings des 1522. Sazes die ganze
gemeinschaftliche Masse behält, muß die darauf haftenden Schulden ganz zahlen.
(419)
Die Gläubiger haben solchenfalls keine Klage wider die Ehegattin oder deren
Erben.
Ist
es die überlebende Frau, welche das Recht hat, gegen eine vereinbarte Summe das
ganze Gemeinschafts-Vermögen an sich zu ziehen, und die Erben des Manns davon
auszuschließen, so hat sie die Wahl, diesen entweder jene Summe zu zahlen und
darnach für alle Schulden zu haften, oder auf die Gemeinschaft Verzicht zu
thun, und deren Vermögen und Lasten den Erben des Manns zu überlassen.
1525.
Ehegatten können bedingen, daß die ganze Gemeinschafts-Masse Einem von ihnen
allein oder dem Längstlebenden zugehören soll, vorbehaltlich den Erben des
Andern, die von ihrem Erblasser eingebrachten Güter und Kapitalien aus der
Gemeinschaft zurückzunehmen.
Dieser
Bertrag wird nicht als eine Begünstigung angesehen, welche ihrem Inhalt oder
ihrer Form nach den Regeln der Schenkungen unterworfen ist, sondern nur als
eine Uebereinkunft unter Gesellschafts-Genossen und als ein Geding des
Heyraths-Vertrags, das durch diesen Kraft hat.
Achter
Abschnitt.
Von
der allgemeinen Güter-Gemeinschaft.
1526.
Ehegatten können in ihrem Heyraths-Vertrag eine allgemeine Güter-Gemeinschaft
verabreden, die sich auf alle, mithin auf ihre bewegliche und unbewegliche,
gegenwärtige und zukünftige Güter, oder nur auf alle ihre
(420)
gegenwärtige Güter allein, oder auf alle ihre zukünftige Güter allein
erstrecke.
Anhang.
Verfügungen,
welche den vorstehenden acht Abschnitten gemein sind.
1527.
Was in den obigen acht Abschnitten gesagt ist, hat die Absicht nicht, die
Verträge, welche bey der bedungenen Güter-Gemeinschaft statt haben können,
gerade auf diese Verfügungen einzuschränken.
Die
Ehegatten dürfen vielmehr jedes andere Geding eingehen, laut des 1387. Sazes,
vorbehaltlich der Einschränkungen, welche in den Säzen 1388, 1389 und 1390.
beschrieben sind.
Sind
Kinder aus einer vorhergegangenen Ehe vorhanden, so ist jeder Vertrag, welcher
einem der Ehegatten über den im 1098. Saz unter dem Titel: von Schenkungen
unter lebenden und auf den Todesfall, bestimmten Theil etwas zuwendet, in
allem, was diesen Theil übersteigt, unwirksam. Die Ueberlassung der
Errungenschaft, das ist die Zusage des bloßen Gewinns aus dem
gemeinschaftlichen Fleiß oder aus der Ersparnis an den gegenseitigen, wenn
schon ungleichen Einkünften der beeden Ehegatten, wird nicht als eine
Begünstigung zum Nachtheil der Kinder erster Ehe angesehen.
1528.
Die bedungene Güter-Gemeinschaft folgt den Regeln der gesezlichen in allen
Fällen, worinn sie weder ausdrücklich noch stillschweigend aufgehoben sind.
(421)
Neunter Abschnitt.
Von
Verträgen, welche die Güter-Gemeinschaft ausschließen.
1529.
Wenn die Ehegatten, ohne sich den Regeln über bewidmete Ehen zu unterwerfen,
bey ihrer Heyrath die Güter-Gemeinschaft ausschließen, oder eine völlige
Vermögens-Absonderung bedingen, so hat dieses Geding folgende Wirkungen.
Absaz
I.
Von
dem Geding, welches bloß die Güter-Gemeinschaft ausschließt.
1530.
Das Geding, durch welches die Ehegatten bey ihrer Heyrath die
Güter-Gemeinschaft ausschließen, gibt der Frau kein Recht, ihre Güter zu
verwalten, oder deren Einkünfte zu beziehen; diese Einkünfte werden, als dem
Mann zu Bestreitung der Ehelasten gehörig behandelt.
1531.
Der Mann behält die Verwaltung der beweglichen und unbeweglichen Güter der
Frau, und folglich das Recht, die ganze vor oder während der Ehe beybringende
Fahrniß verzeichnet in Empfang zu nehmen, vorbehaltlich der Wieder-Erstattung
derselben, nach aufgelöster Ehe oder nach erfolgter gerichtlich erkannter
Absonderung der Güter.
1532.
Gibt es unter jener beygebrachten Fahrniß Stücke, die durch den Gebrauch
verzehrt werden, so muß dem zum Heyraths-Vertrag gehörigen Verzeichniß
derselben die Schäzung des Werthes angefügt, oder bey dem
(422)
Anfall dieser Sachen ein solches Verzeichniß errichtet werden, wo nachmals der
Mann verbunden ist, den Werth nach der Schäzung zu erstatten.
1533.
Alle der Nuznießung auflebende Lasten trägt der Mann.
1534.
Dieses in dem gegenwärtigen Absaz ausgedruckte Geding schließt das weitere
nicht aus, daß die Ehegattin jährlich gegen ihre alleinige Quittung für ihren
Unterhalt und ihre persönlichen Bedürfnisse einen gewissen Theil ihrer
Einkünfte beziehen dürfe.
1535.
Grundstücke, die im Fall des gegenwärtigen Absazes zu Heyraths-Gut gegeben
sind, werden nicht unveräusserlich.
Sie
können gleichwohl nicht ohne Bewilligung des Manns, oder wenn dieser sich
weigert, nicht ohne Ermächtigung des Gerichts veräussert werden.
1535
a. Bey dieser Nichtgemeinschaft findet ebenfalls die oben für
Gemeinschafts-Ehen festgesezte eheliche Nuznießung Zusaz 745 a. statt, jedoch
beschränkt auf die Ehesteuer, wenn der Mann der überlebende Theil ist, und auf
eine ihrem Ertrag gleichkommenden Wittums-Rente, wenn die Frau der üerlebende
Theil, und ihr kein Wittum ausgemacht ist.
1535
b. In allem, was nicht auf die Unveräusserlichkeit der Ehesteuer Bezug hat,
oder durch obiges nicht Aenderung erleidet, wird Ehesteuer und zugebrachtes Gut
nach den Säzen des nachfolgenden dritten Kapitels behandelt.
(423)
Absaz II.
Von
dem Geding, welches eine völlige Vermögens-Absonderung festsezt.
1536.
Wenn Ehegatten in ihrem Heyraths-Vertrag bedingen, daß ihr beyderseitiges
Vermögen durchaus getrennt bleiben soll, so behält die Ehefrau die völlige
Verwaltung ihrer beweglichen und unbeweglichen Güter, und den freyen Genuß
ihrer Einkünfte.
1537.
Ein jeder Ehegatte trägt nach der in ihrem Vertrag enthaltenen Uebereinkunft zu
den Lasten der Ehe bey, und ist deshalb nichts abgeredet, so muß die Ehegattin
zu diesen Lasten einen Drittel ihrer Einkünfte beyschiessen.
1537
a. Wo dieses aber zum Unterhalt des Manns und der gemeinschaftlichen Kinder
nicht zureicht, befreyt sie dieses Gesez von dem höheren Zuschuß nicht.
1538.
Kein Fall und kein Vertrag kann die Ehefrau berechtigen, ihre Liegenschaften
ohne besondere Einwilligung des Manns, oder, wenn er sich weigert, ohne
gerichtliche Ermächtigung zu veräussern.
Jede
allgemeine Ermächtigung, welche der Ehegattin in dem Heyraths-Vertrag oder
nachher ertheilt wird, um ihre Liegenschaften für sich zu veräussern, ist
ungültig.
1539.
Hat eine Frau, welche gesondertes Vermögen bedungen hat, ihrem Mann nachher den
Genuß ihrer Güter überlassen, so ist dieser, wenn die Frau sie wieder an sich
ziehen will, oder die Ehe aufgelöst wird, zu mehr nicht verbunden, als daß er
die noch vorhandenen
(424)
Früchte ausliefere, über die bis dahin verzehrte hat er keine Rechnung
abzulegen.
1539
a. In gesonderten Vermögens-Ehen hat nach deren Auflößung, wenn nichts bedungen
ist, der Ueberlebende nichts an das Vermögen des Vorabgestorbenen zu suchen,
ausser die Frau im geeigneten Fall, so lang der Wittwenstand nicht verlassen
wird, nothdürftigen Unterhalt.
Drittes
Kapitel.
Von
der bewidmeten Ehe.
1540.
Ehesteuer, (Brautschaz), ist bey der bewidmeten Ehe, so wie in Fällen des
vorigen Kapitels, dasjenige Vermögen, welches die Frau dem Mann zubringt, um
die Lasten der Ehe zu bestreiten.
1541.
Alles was die Frau bey Eingehung der Ehe zum Beybringen aussezt, oder andere
ihr dazu geben, gilt für Ehesteuer, so weit nicht das Gegentheil bedungen ist.
1541
a. Wo kein schriftlicher Ehevertrag die Aussezung bestimmt, gilt alles das für
eingesezt, was dem Mann längst innerhalb sechs Monaten nach Schließung der Ehe
im Stück oder durch Anweisung oder durch Einhändigung der Urkunden darüber von
der oder ihren Versorgern, zu Händen gestellt und ordnungsmäßig bescheinigt
ist.
Erster
Abschnitt.
Von
Sezung der Ehesteuer.
1542.
Zu Ehesteuer können alle jezige und künftige Güter der Frau, oder alle ihre
wirkliche Güter allein,
(425)
oder Theile ihrer gegenwärtigen und künftigen Güter, oder einzelne Stücke
ausgesezt werden.
Jene,
welche in allgemeinen Ausdrücken auf alle Güter der Frau lautet, erstreckt sich
nicht auf die künftigen Güter.
1543.
Während der Ehe kann die Ehesteuer nicht erst ausgesezt, noch erhöht werden.
1544.
Wenn Vater und Mutter zusammen die Ehesteuer aussezen, ohne den Antheil eines
jeden zu bestimmen, so wird sie als von beeden zu gleichen Theilen gegeben
angesehen.
Wird
sie von dem Vater allein für das väterliche und mütterliche Vermögen ausgesezt,
so ist die Mutter, selbst wenn sie bey dem Vertrag zugegen wäre, zu nichts
verbunden, sondern solche liegt dem Vater ganz zur Last.
1545.
Wenn der überlebende Theil der Eltern aus väterlichem und mütterlichem Vermögen
die Ehesteuer aussezt, ohne die Antheile zu bestimmen; so wird sie zuerst aus
dem Erbtheil des Verlobten an dem Vermögen des zuerst verstorbenen Elterntheils
erhoben, der etwaige Mehrbetrag fällt auf das Vermögen desjenigen, der sie
zugesagt hat.
1546.
Auch da, wo eine Tochter, welche von ihren Eltern ausgestattet wird, Eigenes in
elterlicher Nuznießung stehendes Gut hat, soll die Ehesteuer aus dem Vermögen
derjenigen, die sie aussezen, genommen werden, wenn nicht das Gegentheil
bedungen ist.
(426)
Diejenigen, welche eine Ehesteuer aussezen, müssen für das Ausgesezte Gewähr
leisten.
Diejenigen,
welche Ehesteuer zusagen, und nicht das Gegentheil bedingen, sind von dem Tag
der geschlossenen Ehe an, kraft Gesezes zur Zahlung der Zinsen verbunden, auch
dann, wenn die Zahlung der Ehesteuer auf Zieler gestellt ist.
Zweyter
Abschnitt.
Von
den Rechten des Manns an der Ehesteuer und deren Unveräußerlichkeit.
1549.
Der Mann allein verfügt über die Ehesteuerlichen Güter während der Ehe.
Er
allein hat das Recht, die Schuldner und Besizer desselben zu belangen, die
Früchte und Zinsen davon zu erheben, und die zurückgezahlte Kapitalien in
Empfang zu nehmen.
In
dem Heyraths-Vertrag kann jedoch ausgemacht werden, daß die Frau jährlich gegen
ihre alleinige Quittung einen Theil ihrer Einkünfte für ihren Unterhalt und
ihre persönlichen Bedürfnisse beziehe.
1550.
Der Mann ist nicht schuldig, für die Ehesteuer Sicherheit zu stellen, wenn er
es nicht in dem Heyraths-Vertrag versprochen hat.
1551.
Besteht sie ganz oder zum Theil in Fahrniß, die in dem Vertrag einen Anschlag
hat, ohne beygefügte Rechts-Verwahrung, daß die Schäzung für keinen Verkauf
gelten solle; so wird der Mann Eigenthümer, und hat nur für den Anschlag der
Fahrniß zu haften.
(427)
1552. Der Anschlag eines Grundstücks, das zur Ehesteuer ausgesezt wird,
verschafft dem Mann daran kein Eigenthum, wenn es nicht ausdrücklich
versprochen worden ist.
1553.
Ein aus Ehesteuer-Geldern erworbenes Grundstück wird nicht Heyraths-Gut, es sey
dann in dem Heyraths-Vertrag zur Bedingung gemacht, daß die Ehesteuer also
angelegt werden solle.
Eben
so wenig dasjenige Grund-Stück, das für eine in baarem Geld versprochene
Ehesteuer an Zahlungsstatt gegeben wird.
1554.
Grundstücke, welche zur Ehesteuer gegeben sind, können während der Ehe weder
von dem Mann noch von der Frau, noch von beeden zusammen veräussert oder
verpfändet werden, ausser in nachbeschriebenen Fällen.
1555.
Die Frau kann unter der Ermächtigung ihres Manns, oder, wenn dieser sich
weigert, mit Erlaubnis des Gerichts ihre Ehesteuerliche Güter weggeben, um
ihren etwaigen Kindern aus einer früheren Ehe eine Versorgung zu verschaffen;
geschieht dieß ohne des Manns Bewilligung, so muß sie diesem den Genuß
vorbehalten.
1556.
Sie kann solche gleichfalls mit der Ermächtigung ihres Manns zur Versorgung
ihrer gemeinschaftlichen Kinder weggehen.
1557.
Ein ehesteuerlich Grundstück kann veräussert werden, wenn solches in dem
Heyraths-Vertrag erlaubt worden ist.
(428)
1558. Ein solches Grundstück kann ferner mit Gerichts-Erlaubniß und in
öffentlicher Versteigerung verkauft werden,
1.)
Um den Mann oder die Frau aus dem Gefängniß zu befreyen;
2.)
Um in Fällen der unter dem Titel von der Ehe bemerkten Säze 203. 205. und 206.,
der Familie den Unterhalt zu verschaffen.
3.)
Um die Schulden der Frau oder derjenigen zu zahlen, welche die Ehesteuer
ausgesezt haben, in so fern bey diesen Schulden Tag und Jahr dem
Heyraths-Vertrag voraus geht.
4.)
Wenn unumgängliche Haupt-Ausbesserungen an ehesteuerlichen Grundstücken anders
nicht zu bestreiten sind.
5.)
Endlich wenn ein solches Grundstück mit dritten Personen in ungetheilter
Gemeinschaft besessen, und als untheilbar erkannt wird.
In
allen diesen Fällen bleibt der Ueberschuß des Erlöses über die anerkannten
Bedürfniße Ehesteuer, und muß als solcher für die Frau wieder angelegt werden.
1559.
Ein ehesteuerlich Grundstück kann, jedoch nicht ohne Bewilligung der Frau,
gegen ein anderes Grundstück, das wenigstens vier Fünftel seines Werths hat,
vertauscht werden, sofern die Nüzlichkeit des Tauschhandels erwiesen, und nach
vorhergegangener Schäzung durch Sachverständige, welche das Gericht Amtshalber
ernennt, die Ermächtigung des Gerichts erwirkt wird.
Das
eingetauschte Grundstück wird in diesem Fall
(429)
Ehesteuer, so wie die etwaige Geld-Aufgabe, welche für die Frau wieder
anzulegen ist.
1560.
Wenn ausser obigen Ausnahms-Fällen der Mann oder die Frau oder beede zusammen
ein ehesteuerlich Grundstück veräussern; so darf die Frau oder ihr Erbe nach
aufgelöster Ehe die Veräusserung als ungültig bestreiten, ohne daß dagegen
während der Ehe eine Verjährung lauft. Gleiches Recht hat die Frau nach erfolgter
Güter-Absonderung.
Selbst
der Mann darf in noch unabgesonderter Ehe die Veräusserung als ungültig
aufheben lassen ; dem Käufer bleibt er indeß zur Entschädigung verbunden, wenn
er nicht in dem Vertrag erklärt hat, daß das verlaufende Gut Ehesteuer sey.
1561.
Wider ehesteuerlich Gut, das in dem Heyraths-Vertrag nicht für veräusserlich
erklärt ist, lauft während der Ehe keine Verjährung, als die Verjährung welche
zuvor angefangen hat.
Sie
läuft nach erfolgter Güter-Absonderung, zu welcher Zeit auch immer dieselbe
angefangen habe.
1562.
Der Mann hat in ehesteuerlichen Gütern alle Pflichten eines Nuznießers zu
erfüllen.
Er
ist für jede durch seine Nachläßigkeit vollendete Verjährung, oder entstandene
Verschlimmerung verantwortlich.
1563.
Sobald die Ehesteuer in Gefahr ist, kann die Frau auf Absonderung des Vermögens
antragen, laut des 1443. Sazes und der folgenden.
(430)
Dritter Abschnitt.
Von
Rückgabe der Ehesteuer.
1564.
Die ehesteuerlichen Liegenschaften, ingleichem die Fahrniß, welche in dem
Heyraths-Vertrag gar nicht oder nur mit ausdrücklichem Vorbehalt des Eigenthums
der Frau angeschlagen ist, muß der Mann oder dessen Erbe ohne Aufschub nach
aufgelöster Ehe zurückgeben.
1565.
Von ehesteuerlichem Geld oder solcher Fahrniß, die in dem Vertrag ohne Eigenthums-Vorbehalt
angeschlagen ist, kann der Ersaz nur ein Jahr nach aufgelöster Ehe gefordert
werden.
Ist
die zum Eigenthum der Frau vorbehaltene Fahrniß durch den Gebrauch und ohne
Verschulden des Manns abgenüzt; so gibt er nur das noch Vorhandene in dem Stand,
worinn es sich befindet, zurück.
In
allen Fällen kann die Frau für ihre Person das wirklich gebrauchende Weisgeräth
und Leibgeräth zurücknehmen, muß jedoch dessen Werth in Aufrechnung bringen,
wenn solches Geräth ursprünglich in einem Anschlag zur Ehesteuer gegeben
worden.
1567.
Begreift die Ehesteuer Schuldbriefe oder Rententitel in sich, die ganz oder zum
Theil in Verlust gefallen sind, und dem Mann liegt dabey keine Nachläßigkeit
zur Last, so hat er dafür nicht zu haften, und ist aller Verbindlichkeit los,
indem er die Rechts-Urkunden zurück gibt.
1568.
Ist die Nuznießung einer Sache zur Ehesteuer gegeben worden, so gibt der Mann
oder sein Erbe bey
(431)
Auflößung der Ehe das Recht der Nuznießung, nicht aber auch die während der Ehe
verfallenen Früchte, zurück.
1569.
Nach abgelaufenen zehen Jahren von dem Verfalltag der Ehesteuer an ist die Frau
oder ihr Erbe im Fall der Rückforderung der Ehesteuer nicht mehr verbunden, den
Beweis zu führen, daß der Mann sie wirklich empfangen habe, ausser wenn von ihm
gezeigt würde, er habe sich vergebens Mühe gegeben, die Zahlung zu erhalten.
1570.
Ist die Ehe durch den Tod der Ehefrau aufgelöst; so gebühren ihren Erben die
Zinsen und Früchte der zurückzugebenden Ehesteuer kraft Gesezes von dem Tag der
Auflößung an.
War
es der Tod des Manns, der sie auflöste; so hat die Ehegattin für ihre Person
die Wahl, entweder die Zinsen ihrer Ehesteuer während des Trauer-Jahrs zu
fordern, oder auf Kosten der Erbschaft des Manns während dieser Zeit
unterhalten zu werden; aber in beeden Fällen muß ihr dieses Jahr hindurch die
Wohnung nebst den Trauerkleidern aus der Verlassenschaft gereicht werden, ohne
daß deren Betrag an den ihr gebührenden Zinsen abgehe.
1570.a.
Stirbt die Frau zuerst, ohne daß Kinder aus der Ehe vorhanden sind, so hat der
Wittwer, wo ein Anderes im Ehevertrag nicht bedungen ist, den Genuß der
Ehesteuer, so lang er unverehelicht bleibt, und ist mithin obiges Zins- und
Zurückfordrungsrecht der weiblichen Erben indessen aufgeschoben.
1570
b. Ist der Mann zuerst mit oder ohne Kinder aus solcher Ehe gestorben, so hat
die Wittib, wo der Ehevertrag nichts auf diesen Fall bestimmt hat, für so lang,
als sie den Wittibstuhl
(432)
nicht verrückt, ein dem jährlichen Ertrag des fruchtbringenden Theils der
zurückfallenden Ehesteuer oder des eigentlichen Heyrathsguts gleiche jährliche
Rente aus des Manns Vermögen als Wittum vom Ende des Trauer-Jahrs an zu
fordern, welche sie, solang sie die elterliche Nuznießung an dem väterlichen
Vermögen ihrer Kinder hat, daraus selbst erhebt.
1571.
Bey erfolgter Auflößung der Ehe werden die Früchte der ehesteuerlichen
Grundstücke nach Verhältniß der Zeit, welche die Ehe im lezten Jahr bestanden
hat, unter dem Mann und der Frau oder ihren Erben getheilt.
Das
Jahr nimmt mit dem Tag der geschlossenen Ehe seinen Anfang.
1571
a. Die Leichenkosten der Frau darf er bey der Rückgabe der Ehesteuer in
Abrechnung bringen.
Die
Frau und ihre Erben haben bey Rückforderung der Ehesteuer kein Vorzugsrecht vor
den Gläubigern, welche älteres Unterpfandsrecht haben.
War
der Mann schon ausser Stand, seine Schulden zu zahlen, auch ohne Kunst und
Gewerb, als der Vater seine Tochter ausstattete; so hat diese in die väterliche
Erbschaft nur ihre Ehesteuer Rückforderung an den Nachlaß ihres Manns
einzuwerfen;
Wurde
aber der Mann erst nach geschlossener Ehe zahlungsunfähig, oder besaß er,
obwohl ohne Vermögen, eine Kunst, oder ein Gewerb, das bey ihm die Stelle des
Vermögens ersezte; so geht die Ehesteuer allein der Frau verloren.
(433)
Vierter Abschnitt.
Von
dem zugebrachten Gut.
1574.
Alle Güter der Frau, die nicht zur Ehesteuer bestimmt worden, sind zugebrachtes
Gut.
1575.
Wenn alles Vermögen der Frau zugebrachtes Gut ist, und der Heyraths-Vertrag
nicht bestimmt, welchen Antheil an den Lasten der Ehe sie tragen solle; so
trägt die Frau dazu das Nöthige bis zu einem Drittel ihrer Einkünfte bey.
1576.
Die Frau hat die Verwaltung und den Genuß ihres zugebrachten Guts;
Aber
sie kann ohne Ermächtigung des Manns, oder, wenn dieser sich weigert, ohne
Erlaubnis des Gerichts es nicht veräussern noch vor Gericht vertreten.
1577.
Gibt die Frau dem Mann Macht, ihr zugebrachtes Gut zu verwalten, und ihr die
Früchte zu berechnen ; so hat sie gegen ihn eben die Rechte, wie gegen jeden
andern Gewalthaber.
1578.
Hat der Mann das zugebrachte Vermögen seiner Frau zwar ohne Auftrag, aber doch
ohne ihre Einsprache genossen; so hat er bey Auflösung der Ehe, oder sobald sie
es an sich zu ziehen ihm öffentlich bedeutet, nur die noch vorräthigen Früchte
auszuliefern, aber über die verzehrten nicht Rechnung abzulegen.
1579.
Hat der Mann das zugebrachte Gut, mit erweislicher Einsprache seiner Frau
genossen; so ist er verbunden
(434),
ihr alle vorräthige und verzehrte Früchte zu berechnen.
1580.
Ein Mann, der den Genuß des zugebrachten Vermögens hat, muß alle Pflichten
eines Nuznießers erfüllen.
Besondere
Verordnung.
1581.
Ehegatten, welche sich nach Widdums Recht ehelichen, können gleichwohl daneben
eine Gemeinschaft der Errungenschaft eingehen, und die Wirkungen dieses Gedings
richten sich nach den Bestimmungen des 1498. und 1499. Sazes.
Sechster
Titel.
Von
dem Verkauf.
Erstes
Kapitel.
Von
der Natur und der Form des Verkaufs.
1582.
Der Verkauf ist ein Vertrag, wodurch ein Theil sich verbindet, eine Sache zu
eigen zu übergeben, und der andere ihren Werth zu bezahlen.
Er
kann durch öffentliche Urkunde oder unter Privat-Unterschrift geschlossen
werden.
1583.
Er ist abgeschlossen, und das Eigenthum des Verkäufers geht kraft des Gesezes
auf den Käufer über, sobald man über die Sache und den Preis einig ist, ohne
daß dazu die Uebergabe der Sache oder Zahlung des Kaufschillings vorausgehen
muß.
(435)
1583 a. Dessen unerachtet muß der Käufer einer Liegenschaft solchen Kauf
nachmals in das Grundbuch eintragen lassen, auch bey marksäßigen Gütern
Gewährung darüber nehmen; ehe dieses geschehen ist, kann er in Gerichten solch
sein Eigenthum nicht geltend machen, auch keine Pfandverschreibung darauf
geben, muß vielmehr alle vom vorigen Eigenthümer darauf noch kommende
Pfand-Eintragungen gegen sich gelten lassen.
1584.
Ein Verkauf kann sowohl unbedingt, als unter aufschiebenden oder auflösenden
Bedingungen geschlossen werden.
Er
kann die Wahl zwischen zwey oder mehreren Sachen geben.
In
allen diesen Fällen kommen die für solche Verträge überhaupt geltende Grundsäze
in Anwendung.
1585.
Waaren, die nicht in Bausch und Bogen, sondern nach Maas, Zahl, oder Gewicht
verkauft werden, bleiben auf des Verkäufers Gefahr, bis sie abgewogen, gezählt,
oder zugemessen sind; der Käufer kann jedoch so gut auf ihre Überlieferung, als
auf Entschädigung klagen, wenn das Versprechen unerfüllt bleibt.
1586.
Ein Verkauf in Bausch und Bogen überträgt das Eigenthum ohne daß desfalls die
Waaren abgewogen, zugezählt, oder zugemessen werden.
1586
a. Wenn eine im Stück bestimmte Masse, z. E. alle Frucht eines gewissen
Speichers, oder ein Antheil davon, z. E. der dritte Theil verkauft wird, so
gilt es für einen Verkauf in Bausch und Bogen, wenn gleich der Preis nach Maas
und Gewicht bestimmt ist, und desfalls eine Zumessung nachfolgen muß.
1587.
Bey Wein, Oel und andern Sachen, die
(436)
man vor dem Kauf zu kosten oder zu prüfen pflegt, ist der Kauf nicht
abgeschlossen, ehe der Käufer sie geprüft, und gebilligt hat.
1587.
a. Sobald ein Kauf gerichtlich geschlossen oder darüber eine öffentliche
Urkunde gefertigt worden, die keinen Vorbehalt der Prüfung enthält, so gilt
eine etwaige Abschliessung auf Treu und Glauben für Prüfung.
1587.
b. Wo keine Prüfungszeit durch Vertrag oder Ortsgebrauch bestimmt ist, da muß
sie in drey Tagen nach erfolgter urkundlicher Aufforderung von Seiten des
Verkäufers geschehen, sonst ist der Handel abgebrochen.
1588.
Die Schließung eines Kaufs auf Probe gilt für eine aufschiebende Bedingung.
1589.
Die Verkaufs-Zusage gilt für Verkauf, so bald gegenseitiges Einverständniß über
Waare und Preis vorhanden ist.
1590.
War die Verkaufs-Zusage durch ein Haftgeld bekräftigt; so kann jeder Theil zwar
davon abgehen, jedoch derjenige, der das Haftgeld gab, nur mit dessen Verlust,
und derjenige, der es empfieng, nur mit dessen doppeltem Ersaz.
1591.
Der Kaufpreis muß von den Partheien bestimmt angegeben werden.
1592.
Man kann die Bestimmung dem Ermessen eines Dritten überlassen; will oder kann
aber dieser den Preis nicht bestimmen, so bleibt der Verkauf ungeschlossen.
1593.
Die Kosten des Kaufbriefs und anderer Verkaufszugehörden fallen auf den Käufer.
(437)
Zweytes Kapitel.
Wer
kaufen oder verkaufen könne.
1594.
Jeder, dem es in dem Gesez nicht verboten ist, kann kaufen oder verkaufen.
1595.
Unter Ehegatten kann ein Kaufs- und Verkaufs-Vertrag nur in folgenden drey
Fällen statt haben.
1.)
Wenn einer von beeden Ehegatten dem Andern nach gerichtlicher Absonderung für
seine Ansprüche an Zahlungsstatt Güter abtritt.
2.)
Wenn die Abtretung des Manns an seine, wenn schon nicht abgesonderte Frau eine
rechtmäßige Ursache hat, z. B. den Ersaz ihrer veräusserten Liegenschaften,
oder ihrer Baarschaft, wo sie nicht zur Gemeinschaft gehören.
3.)
Wenn die Frau ihrem Mann Güter, woran er kein Gemeinschaftsrecht hat, zu
Zahlung einer zugesagten Ehesteuer abtritt, vorbehaltlich den Erben der
Ehegatten ihre Rechte wider gesezwidrige Begünstigungen.
1596.
Bey Strafe der Nichtigkeit dürfen weder selbst noch durch Mittelspersonen in
Steigerung, sich zuschlagen lassen:
Vormünder
die Güter ihrer Mündlinge;
Gewalthaber
die Güter, deren Verkauf ihnen aufgetragen ist;
Verwalter
die Güter der Gemeinden oder öffentlichen Anstalten, die ihrer Obsorge
anvertraut sind;
Oeffentliche
Beamten die Staats-Güter deren Verkauf ihnen Amtshalber obliegt.
(438)
1597. Die Richter und ihre Stellvertreter, die Kron-Anwälde und ihre
Stellvertreter, die Gerichtsschreiber, Polizey-Beamten, Anwälde,
Rechtspraktikanten und Staatsschreiber können keine Prozesse, keine streitigen
Rechte und Ansprüche übernehmen, die zur Erkenntniß jenes Gerichts gehören, in
dessen Bezirk sie Amtsberechtigt sind, bey Strafe der Nichtigkeit, auch des
Ersazes aller Kosten und Schäden.
Drittes
Kapitel.
Von
den verkäuflichen Sachen.
1598.
Alles, was nicht dem Rechts-Verkehr allgemein entzogen ist, kann verkauft
werden, so weit nicht besondere Geseze die Veräusserung verbieten.
1599.
Der Verkauf einer fremden Sache ist ungültig, er kann jedoch einer
Entschädigungs-Klage Plaz machen, wenn dem Käufer unbekannt war, daß der
Verkäufer kein Verkaufsrecht habe.
1599
a. Nur bestimmte Stücke, über welche der Verkäufer kein Verkaufs-Recht hat,
sind fremde Sachen.
1599
b. Die Nichtigkeit des Verkaufs vernichtet keineswegs die gesezliche Folgen
einer etwa dennoch geschehenen Lieferung.
1600.
Die künftige Verlassenschaft einer noch lebenden Person kann, selbst mit ihrer
Bewilligung, nicht verkauft werden.
1601.
Wem zur Zeit des Verkaufs der ganze Verkaufsgegenstand
(439)
zu Grund gegangen, so ist der Verkauf ungültig.
War
es nur ein Theil desselben, so hat der Käufer die Wahl, entweder auf den Kauf
Verzicht zu thun, oder den übrig gebliebenen Theil um einen geschäzten Werth zu
fordern.
Viertes
Kapitel.
Von
den Obliegenheiten des Verkäufers.
Erster
Abschnitt.
Allgemeine
Verfügungen.
1602.
Der Verkäufer ist schuldig, für den deutlichen Ausdruck der verabredeten
Verbindlichkeiten zu sorgen.
Jedes
dunkle oder zweydeutige Geding wird wider den Verkäufer ausgelegt.
1602.
a. Vorbehaltlich der wider den Käufer zu richtenden Auslegung bey Gedingen, die
zu seinem besondern Vortheil angehängt werden.
1603.
Ihm liegen zwey Haupt-Verbindlichkeiten ob:
1.)
die verkaufte Sache zu übergeben, und
2.)
sie zu gewähren.
Zweyter
Abschnitt.
Von
der Uebergabe.
1604.
Die Uebergabe ist die Ablieferung der verkauften Sache in Besiz und Gewähr des
Käufers.
(440)
1605. Der Verkäufer hat die Uebergabs-Verbindlichkeit bey Liegenschaften
erfüllt, wenn er in dieser Absicht zu Gebäuden die Schlüssel, oder zu andern
Grundstücken die Rechts-Urkunden darüber einhändigt.
1606.
Fahrniß-Stücke werden übergeben:
1.)
durch wirkliche Einhändigung;
2.)
durch Ueberlieferung der Schlüssel ihres Aufbewahrungs-Orts;
3.)
durch das bloße Einverständniß der Partheien, wenn bey dem Verkauf die
Ueberbringung nicht gleich möglich ist, oder der Käufer schon aus einem andern
Rechtsgrund die Sache in seiner Gewalt hat.
1607.
Die Uebergabe der Gerechtsame geschieht durch Einhändigung der Rechts-Urkunden
oder durch Gebrauch des Erwerbers mit Bewilligung des Verkäufers.
1608.
Die Kosten der Uebergabe trägt der Verkäufer und jene des Wegbringens der
Käufer, wenn nicht das Gegentheil bedungen ist.
1609.
Die Uebergabe geschieht an dem Ort, wo bey dem Verkauf sich die Waare befindet,
wenn nichts anders bedungen ist.
1610.
Der Käufer kann nach Belieben die Aufhebung des Kaufs, oder die Einsezung in
den Besiz fordern, wenn die Uebergabe durch die That des Verkäufers verspätet
wird.
1611.
In allen Fällen muß der Verkäufer den Käufer, dem aus der verspäteten
Ueberlieferung Nachtheil zugeht, entschädigen.
(441)
1612. Der Verkäufer ist nicht schuldig, die Waare zu übergeben, ehe ihm der
Preis gezahlt, oder von ihm Zahlungsfrist bewilligt ist.
1613.
Auch wenn er Zahlungsfrist gegeben hat, darf er die Uebergabe bis zur
Sicherstellung zurückhalten, wenn nach dem Verkauf bey dem Käufer ein Gant oder
Vermögens-Verfall ausbricht, mithin der Verkäufer Gefahr läuft, den Preis zu
verlieren.
1614.
Die Sache muß bis zur Uebergabe in dem Stand erhalten werden, worinn sie sich
zur Zeit des Verkaufs befindet.
Von
dem Verkaufs-Tag an gehören alle Früchte dem Käufer.
1614.
a. Der Verkäufer trägt bis zum Ablieferungsziel den gewöhnlichen
Erhaltungs-Aufwand, den außerordentlichen der etwa nöthig wird, und allen der
sich auf die Früchte bezieht, ersezt der Käufer, ändernder Abreden unbeschadet.
1615.
Die Verbindlichkeit der Uebergabe einer Sache erstreckt sich auf ihre
Zugehörden, und auf Alles, was zu ihrem immerwährenden Gebrauch bestimmt ist.
1616.
Der Verkäufer ist verbunden, das vertragsmäßige Maas zu liefern, jedoch unter
folgenden Einschränkungen.
1617.
Ist ein Grundstück unter Angabe seines Flächen-Inhalts nach einem auf das Maas
bedungenen Preis verkauft worden; so muß der Verkäufer das angegebene Maas, dem
Erwerber, der es verlangt, verschaffen.
Wenn
dieses ihm unmöglich ist, oder der Erwerber
(442)
darauf nicht besteht, muß er sich einen verhältnißmäßigen Abzug am Preis
gefallen lassen.
1618.
Findet sich dagegen in vorigem Fall ein Ueber-Maas gegen die Angabe, so hat der
Erwerber die Wahl, entweder den Preis verhältnißmäßig zu erhöhen, oder von dem
Vertrag abzugehen, jedoch lezteres nur wenn das Ueber-Maas einen zwanzigsten
Theil des Angegebenen übersteigt.
1619.
In allen übrigen Fällen, es mag nun der Verkauf ein ganzes eigens begrenztes
Gut oder verschiedene und abgesonderte Grundstück: betreffen; es mag der
Vertrags-Gegenstand in den Ausdruck des Maases, oder in den Ausdruck der Sache
mit Angabe des Maases eingekleidet seyn, berechtigt die Angabe des Maases weder
den Verkäufer eine Preis-Erhöhung für das Ueber-Maas zu fordern, noch den
Käufer zur Minderung des Preises wegen dem minderen Maas, es sey dann, daß der
Unterschied unter dem erfundenen und angegebenen Maas den Werth aller
verkauften Gegenstände im Ganzen um einen zwanzigsten Theil mehre oder mindere;
jedoch darf ein Anderes bedungen werden.
1620.
In dem Fall, wo hiernach Erhöhung des Preises für das Ueber-Maas statt hat,
bleibt dem Käufer die Wahl, entweder von dem Vertrag abzugehen, oder die
Preis-Erhöhung zu zahlen, und zwar mit den Zinsen, wenn er das Grundstück im
Genuß hat.
1621.
So oft der Käufer das Recht hat, von dem Vertrag abzugehen, muß der Verkäufer
ihm außer dem empfangenen Kaufschilling auch die Kaufs-Kosten ersezen.
(443)
1622. Des Verkäufers Klage auf Ergänzung des Preises, und jene des Käufers auf
Verminderung oder auf Umstoßung des Vertrags erlöscht in Jahresfrist, vom Tag
des geschlossenen Kaufs an.
1623.
Werden mehrere Grundstücke in einem Kauf-Kontrakt für einen gemeinschaftlichen
Preis verkauft, und dabey das Maas, das ein jedes der Grundstücke enthalten
solle, bestimmt, und es findet sich nachmals bey Einigen derselben ein
geringeres, bey Andern ein größeres Maas, so werden Ueber-Maas und Minder-Maas,
in so weit sie sich ausgleichen, wettgeschlagen, die Klage auf Ergänzung oder
auf Verminderung des Preises richtet sich im Uebrigen nach den obigen Regeln.
1624.
Die Frage, ob vor der Uebergabe auf den Verkäufer oder den Käufer der Verlust
oder die Verschlimmerung der verkauften Sache falle, wird nach den Regeln des
Titels: von Rechten und Verbindlichkeiten die aus Verträgen entstehen,
entschieden.
Dritter
Abschnitt.
Von
der Gewähr.
1625.
Die Gewährleistung, wozu der Verkäufer dem Käufer verbunden ist, muß ihm einmal
den anspruchslosen Besiz der verkauften Sache sichern; zum andern für die
verborgene Fehler schadlos halten.
(444)
§. I.
Von
der Gewähr im Falle einer Entwährung.
1626.
Auch, wenn bey dem Verkauf über Gewährleistung nichts bedungen ist, muß der
Verkäufer dem Käufer für die geschehene Entwährung der verkauften Sache oder
eines Theils derselben, und für verschwiegene Lasten, Vergütung thun.
1626
a. Auch wenn eine Entwährung weder geschehen noch innstehend ist, kann eine
Gewährleistung bey Liegenschaften alsdann gefordert werden, wenn das
Ortsgericht die Gewährung aus solchen Gründen versagt, welche nicht eine
Nichtigkeit des ganzen Kaufs nach sich ziehen.
1627.
Die Partheien können durch besonderes Geding diese gesezliche Verbindlichkeit
mehren, mindern, oder aufheben.
1628.
Auch, wenn alle Gewähr erlassen ist, muß der Verkäufer doch die Folgen eigener
Handlungen büssen, jedes hiergegen anstoßende Geding ist ungültig.
1629.
Auch da, wo dem Verkäufer die Gewähr erlassen war, muß er bey eintretender
Entwährung den Kaufpreis ersezen, wenn nicht der Käufer gleich Anfangs die
Besorgniß einer Entwährungs-Ansprache kannte, oder auf seine Gefahr kaufte.
1630.
Wo Gewährleistung statt hat, da kann im Fall einer Entwährung der Verkäufer
fordern:
1.)
den Ersaz des Kauf-Preises;
2.)
den Ersaz der Früchte, soweit er sie dem obsiegenden Eigenthümer herausgeben
muß;
(445)
3.) die auf den Streit über die Gewährleistung von dem Käufer und dem
entwährenden Gegner verwendeten Kosten;
4.)
Endlich die Entschädigung mit Inbegriff der gesezmäsigen Kosten und Auslagen
für den Kauf.
1631.
War die verkaufte Sache zur Zeit der Entwährung im Werth verringert, oder in
ihrem Zustand verschlimmert; sey es durch Nachlässigkeit des Käufers oder durch
unvermeidliche Zufälle; so ist der Verkäufer gleichwohl verbunden, den ganzen
Kaufschilling zu ersezen.
1632.
Hat aber der Käufer aus selbstveranlaßten Verschlimmerungen Vortheil gezogen;
so hat der Verkäufer das Recht, einen diesem Vortheil gleichkommenden Betrag
von dem Kaufpreis zurück zu behalten.
1633.
Würde die verkaufte Sache zur Zeit der Entwährung einen höhern Werth haben; so
ist der Verkäufer schuldig, ihm auch den Mehrwerth zu vergüten, wenn solcher
gleich nur zufällig ist.
1634.
Der Verkäufer ist schuldig, dem Käufer alle Ausbesserungen und Verbesserungen,
die er zum Nuzen des Grundstücks vorgenommen hat, zu ersezen, oder zu bewirken,
daß sie ihm von demjenigen ersezt werden, der die verkaufte Sache entwährte.
1635.
Der wissentliche Verkäufer fremden Guts ist verbunden, dem unschuldigen Käufer
allen Aufwand zu ersezen, auch den bloß zum Zierrath oder zum Vergnügen
dienenden.
1636.
Ist dem Käufer nur ein Theil der Sache entwährt
(446)
worden, dieser aber im Verhältniß zum Ganzen von solcher Wichtigkeit, daß er
ohne den verlornen Theil sie nicht gekauft haben würde; so kann er den Verkauf
aufheben lassen.
1637.
Wird wegen der Entwährung eines Theils des verkauften Stücks der Verkauf nicht
aufgehoben; so hat der Käufer nur den Werth des entwährten Theils, wie er
alsdann geschäzt wird, zu fordern, nicht den Antheil des Kaufpreises der darauf
zu rechnen wäre; der Werth der verkauften Sache mag indessen gestiegen oder
gefallen seyn.
1638.
War das verkaufte Grundstück mit verborgenen und unangezeigten Dienstbarkeiten
von solcher Wichtigkeit belastet, daß sich vermuthen läßt, der Erwerber würde
nicht gekauft haben, wenn er davon unterrichtet gewesen wäre; so kann er
Aufhebung des Vertrags begehren,
wenn
er sich nicht lieber mit einer Entschädigung begnügen will.
1639.
Die übrigen etwaigen Fragen über die Entschädigung des Käufers, wegen nicht
Verkaufs-Vollziehung, sind nach den allgemeinen Regeln zu entscheiden, welche
der Titel von Verträgen und von Vertrags-Verbindlichkeiten, im allgemeinen
aufstellt.
1640.
Die Gewährleistung fällt weg, wenn der Käufer, der seinen Verkäufer zum Prozeß
beyzuladen unterließ, durch Urtheil und Recht verlor, und der Verkäufer
beweist, daß hinlängliche Mittel die Klage als verwerflich darzustellen
vorhanden waren.
(447)
1640 a. Die Entwährungsbefugniß dessen, der Erbe oder Rechtsfolger des rechten
Eigenthümers ist, fällt weg, so oft ihn die Gewährleistungs-Klage treffen
würde.
§.
II.
Von
der Gewährleistung für Fehler der verkauften Sache.
1641.
Der Verkäufer ist schuldig, jene verborgenen Fehler der verkauften Sache zu
gewähren, welche dieselbe zu ihrem bestimmten Gebrauch entweder untauglich oder
mindertauglich machen, wenn leztern Falls der Käufer sie gar nicht, oder doch
nur in minderen Preis gekauft haben würde, sobald er die Fehler gekannt hätte.
1642.
Der Verkäufer ist für keine offene Fehler, welche der Käufer selbst bemerken
konnte, verantwortlich.
1643.
Für die verborgenen Fehler muß er selbst alsdann haften, wenn sie ihm selbst
unbekannt waren, wofern in diesem Fall er nicht Freyheit von der Gewährleistung
sich bedungen hat.
1644.
In den Fällen des 1641. und 1643. Sazes hat der Käufer die Wahl, entweder die
Sache gegen Ersaz des Kaufschillings zurück zu geben, oder sie zu behalten, und
sich einen durch Sachverständige bestimmten Theil des Kaufschillings zurück
geben zu lassen.
1644
a. Doch ist der Käufer, die Sache zurückzugeben, nur so lange befugt, als er
nicht Veränderungen damit vorgenommen hat, welche sie entwerthen, oder zu ihrem
gewöhnlichen Gebrauch untauglich machen.
(448)
1645. Ein Verkäufer, welcher die Fehler der Sache kannte, muß nebst dem Ersaz
des empfangenen Kaufpreises den Käufer auch entschädigen.
1646.
Waren dem Verkäufer die Fehler der Sache unbekannt, so erstattet er nur den
Kaufpreis und die Kaufs-Unkosten.
1647.
Ist die fehlerhafte Sache durch ihre schlechte Beschaffenheit zu Grund
gegangen; so ist der Verlust für den Verkäufer, der dagegen dem Käufer zur
Erstattung des Kauf-Preises und der Kosten, auch zur Entschädigung nach den
beeden vorhergehenden Säzen verbunden ist; der zufällige Verlust der Sache
lauft hingegen auf Rechnung des Käufers.
1648.
Die Klage auf Zurücknahme einer Waare wegen Fehlern muß nach Beschaffenheit
dieser Mängel, und nach Gebrauch des Orts, wo der Kauf geschah, in einer kurzen
Frist angestellt werden.
1649.
Sie hat gegen gerichtlich verordnete Verkäufe nicht statt.
Fünftes
Kapitel.
Von
den Pflichten des Käufers.
1650.
Die Hauptverbindlichkeit des Käufers ist den Kaufpreis an dem vertragsmäsigen
Tag und Ort zu zahlen.
1651.
Bestimmt der Kauf deshalb nichts, so muß der Käufer an jenem Ort und in jener
Zeit zahlen, wo die Uebergabe geschehen soll.
(449)
1652. In drey Fällen hat der Käufer bis zur Zahlung des Hauptstuhls den
Kaufschilling zu verzinsen, nemlich:
Wenn
dieses bey dem Kauf bedungen ist;
Wenn
die verkaufte und überlieferte Sache Früchte oder andere Einkünfte abwirft;
Wenn
dem Käufer die Zahlung urkundlich gefordert wurde;
In
dem lezten dieser Fälle laufen die Zinsen nur von der Zeit der urkundlichen
Anforderung.
1653.
Ist der Käufer mit einer Pfands- oder Zueignungs-Klage angegriffen, oder
bedroht; so mag er mit der Zahlung des Kaufpreises zurückhalten, bis der
Verkäufer die Störung beseitigt oder dagegen Sicherheit geleistet hat, wenn
nicht etwa bedungen worden, daß eines Angriffs ohnerachtet der Käufer zahlen
solle.
1654.
Wenn der Käufer den Kaufschilling nicht zahlt; so hat der Verkäufer das Recht
zur Aufhebung des Verkaufs.
1655.
Die Auflösung eines Liegenschafts-Kaufs wird erkannt, sobald der Verkäufer in
Gefahr ist, Waare und Preis zu verlieren.
Ist
diese Gefahr nicht da, so kann der Richter dem Käufer nach Umständen eine
kürzere oder längere Zahlungs-Frist gestatten.
Ist
solche fruchtlos abgelaufen; so wird die Auflösung des Verkaufs erkannt.
(450)
1656. Bey einem Liegenschafts-Verkauf, mit Geding, daß die Nichtzahlung des
Kaufpreises zur Verfallzeit den Verkauf kraft Gesezes auflösen soll, kann der
Käufer dennoch nach Ablauf der Frist noch zahlen, so lang er nicht urkundlich
durch Aufforderung in Verzug gesezt ist; nach erfolgtem urkundlichen Aufruf
kann der Richter ihm keine Frist gestatten.
1657.
Ein Kauf über Lebensmittel und Fahrniß aller Art, welche in der bedungenen Zeit
vom Käufer nicht in Empfang genommen worden, gilt zum Vortheil des Verkäufers
kraft Gesezes auch ohne Aufruf zum Empfang für aufgelöst.
Sechstes
Kapitel.
Von
Ungültigkeit und Auflösung des Verkaufs.
1658.
Ausser denen in diesem Titel schon erklärten Ursachen der Nichtigkeit oder
Auflösung, und denjenigen, die allen Verträgen gemein sind, kann der Kauf noch
aufgelöst werben durch Wiederkauf, und wegen Verkürzung im Preis.
Erster
Abschnitt.
Von
dem Wiederkaufs-Recht.
1659.
Das Geding des Wiederkaufs ist eine Uebereinkunft, wodurch der Verkäufer sich
vorbehält, gegen Rückgabe des Kaufschillings und gegen die im 1673. Saz
(451)
erwähnte Vergütung ein verkauftes Gut wieder an sich zu ziehen.
1660.
Das Wiederkaufs-Recht kann nur auf fünf Jahre vorbehalten werden. Das auf
länger bedungene wird auf diese Zeit herabgesezt.
1661.
Diese Frist kann von niemand, selbst von dem Richter nicht erstreckt werden.
1662.
Wurde die Wiederkaufs-Klage in der bestimmten Frist nicht angestellt; so bleibt
der Käufer unwiderruflicher Eigenthümer.
1663.
Die Frist läuft gegen jedermann, selbst gegen
Minderjährige,
vorbehaltlich ihres Rückgriffs auf jeden,
den
er den Umständen nach treffen kann.
1664.
Die Wiederkaufs-Klage kann gegen den dritten Besizer angestellt werden, wenn
schon in seiner Erwerbs-Urkunde die Wiederkaufs-Last verschwiegen wurde.
1665.
Wer eine Sache auf Wiederkauf erworben hat, tritt indessen in alle Rechte
seines Verkäufers; er kann wider den wahren Eigenthümer sowohl, als wider
diejenigen verjähren, die Rechte oder Unterpfandsbefugnisse an der verkauften
Sache ansprechen.
1666.
Er kann den Gläubigern seines Verkäufers die auf ihn greifen, die Einrede der
Ausklage des Hauptschuldners entgegensezen.
1667.
Wer erst einen noch unabgesonderten Theil eines in ungetheilter Gemeinschaft
stehenden Erbguts
(452)
unter Bedingung des Wiederkaufs, und bei einer gegen ihn aufgerufenen
Versteigerung das Ganze erwarb, ist dem Wiederkäufer zur Rückgabe des
wiederkäuflichen Theils nicht mehr verbunden, wenn dieser das Ganze nicht
nehmen will.
1668.
Von Mehreren, die in einem und demselben Vertrag zusammen, ein ihnen
gemeinschaftliches Gut verkaufen, kann jeder die Wiederkaufs-Klage nur für
seinen Theil ausüben.
1669.
Von mehreren Mit-Erben eines zum Wiederkauf berechtigten Erblassers kann jeder
den Wiederkauf nur für seinen Erb-Antheil ausüben.
1670.
In beeden vorhergehenden Fällen kann der Käufer verlangen, daß alle
Mit-Verkäufer oder alle Mit-Erben zum Streit beygeladen werden, um sich über
die Zurücknahme des ganzen Guts zu vereinigen, und, wenn sie nicht einig
werden, ist er von der Klage loszusprechen.
1671.
Wurde ein Gut, das Mehreren zugehörte, von jedem einzeln zu seinem Theil
verkauft; so kann jeder für sich allein den Wiederkauf seines Theils bewirken,
und vom Käufer nicht genöthigt werden, das Ganze an sich zu ziehen.
1672.
Hinterläßt ein solcher Käufer mehrere Erben, so kann, wenn die verkaufte Sache
noch ungetheilt, oder unter alle vertheilt ist, der Wiederkauf wider einen
jeden aus ihnen nur für seinen Theil ausgeklagt werden.
Ist
aber die Erbschaft so getheilt, daß die verkaufte
(453)
Sache dem Loos Eines der Erben zufiel; so hat wider diesen die
Wiederkaufs-Klage auf das Ganze statt.
1673.
Der Wiederkäufer muß nicht allein den Kaufpreis zurückgeben, sondern auch die
redlichen und gesezmäßigen Kosten des Kaufs, weiter die Kosten der nothwendigen
Ausbesserungen, auch diejenigen, welche den Werth des Guts erhöht haben, bis
zum Betrag dieses erhöhten Werths. Ihm darf der Besiz versagt werden, bis er
allen diesen Obliegenheiten Genüge leistet.
Der
Wiederkäufer nimmt sein Grundstück frey von allen Lasten und Pfandrechten
zurück, womit der Käufer es etwa beschwert hat; nur die von dem Käufer ohne
Arglist und Gefährde geschlossenen Pacht-Verträge muß er vollziehen.
Zweyter
Abschnitt.
Von
Aufhebung des Verkaufs wegen Verkürzung.
1674.
Ein Verkäufer, der um mehr als sieben Zwölftel des Preises einer Liegenschaft
verkürzt worden ist, hat das Recht, den Verkauf anzufechten, selbst dann, wenn
er bey dem Verkauf auf diese Befugniß verzichtet, ja gar erklärt hätte, daß er
den Mehrwerth der Sache schenke.
1675.
Zur Beurtheilung einer Verkürzung über sieben Zwölftel muß die Liegenschaft
nach dem Zustand zur Zeit des Kaufs und nach ihrem damaligen Werth geschäzt
werden.
(454)
1676. Nach zwey Jahren, von dem Tag des Verkaufs an, hat diese Klage nicht mehr
statt.
Diese
Frist läuft wider Ehefrauen, wider Abwesende, wider Mundlose und wider
Minderjährige, welche Rechtsfolger eines volljährigen Verkäufers sind.
Diese
Frist läuft neben der Wiederkaufs-Frist und bleibt inzwischen nicht
aufgeschoben.
1677.
Dem Beweis der Verkürzung muß ein zulassendes Urtheil vorausgehen, das nur
statt hat, wo die angegebenen Thatumstände wahrscheinlich und erheblich genug
sind, um eine Verkürzung vermuthen zu lassen.
1678.
Dieser Beweis darf durch Ermessen von Sachverständigen nicht anders geführt
werden, als daß deren drey seyen, welche in einem gemeinschaftlichen Bericht
nach Mehrheit der Stimmen nur eine Meynung äussern.
1679.
Sind die Meynungen verschieden, so soll der Bericht die Gründe enthalten,
worauf jede beruhet, ohne zu sagen, welcher Meynung jeder Sachverständige
gewesen sey.
1680.
Die drey Sachverständigen werden von Amtswegen ernannt, wenn die Partheien sich
nicht vereinigen, sie alle drey gemeinschaftlich zu ernennen.
1681.
Wird die Verkürzungs-Klage statthaft erkannt, so hat der Käufer die Wahl,
entweder die Sache zurückzugeben, und den Kaufschilling wieder an sich zu
ziehen, oder gegen Nachzahlung dessen, was an dem wahren Preis fehlt, (diesen
zu einem Zehntel unter dem geschäzten Preis angenommen) das Grundstück zu
behalten.
(455)
Der dritte Besizer hat gleiches Recht, vorbehaltlich der
Gewährleistungs-Forderung an seinen Verkäufer.
1682.
Der Käufer, welcher die Sache behält, und die Preis-Aufbesserung nachzahlt, muß
die Zinsen derselben, von dem Tag der angestellten Umstoßungs-Klage an,
entrichten.
Gibt
er die Sache gegen Erstattung des Kaufschillings zurück, so hat er die Früchte,
von dem Tag der angestellten Klage an, mit zu ersezen, dagegen die Zinsen des
Kaufschillings von dem Tag des Früchten-Ersazes, oder wenn er keine Früchte
gezogen hat, von dem Tag der Zahlung an, zu empfangen.
1683.
Der Käufer hat keine Verkürzungs-Klage.
1684.
Sie findet auch gegen keine Käufe statt, die aus gesezlicher Anordnung
gerichtlich geschlossen werden.
1685.
Die Regeln des vorhergehenden Abschnitts für Fälle, wo mehrere zusammen
verkaufen, oder jeder von ihnen besonders, ingleichem wo Käufer oder Verkäufer
mehrere Erben hinterlassen, sind gleichfalls bey der Verkürzungs-Klage zu
beobachten.
Siebentes
Kapitel.
Von
Versteigerungen.
1686.
Wenn eine gemeinschaftliche Sache sich nicht füglich theilen läßt;
Oder
wenn bey einer gütlichen Theilung gemeinschaftlicher Güter, Einige überbleiben,
die keiner der Theilenden annehmen kann oder will, so wird ein solches Gut
(456)
versteigert, und der Erlös unter den Mit-Eigenthümern getheilt.
1687.
Jeder Mit-Eigenthümer kann fordern, daß Fremde zur Versteigerung berufen
werden; diese Berufung muß geschehen, so oft der Mit-Eigenthümer noch
minderjährig ist.
1688.
Die Arten und Formen der Versteigerungen sind unter dem Titel: von den
Erbschaften und in der allgemeinen Gerichts-Ordnung zu suchen.
Achtes
Kapitel.
Von
Uebertragung der Forderungen und anderer un körperlichen Rechte.
1689.
Bey der Übertragung einer Forderung, eines Rechts oder einer Klage wider dritte
Personen, geschieht die Uebergabe von dem Rechts-Geber an den Rechts-Nehmer
durch Uebergabe der Rechts-Urkunde.
1690.
Den Besiz gegen dritte Personen erlangt der Rechts-Nehmer auch durch feyerliche
Bekanntmachung der geschehenen Uebertragung an den Schuldner, oder durch
beweisende Urkunde des Schuldners, welche sagt, daß er die Uebertragung
annehme.
1691.
Hat der Schuldner an den Rechts-Geber gezahlt, ehe dieser oder der
Rechts-Nehmer ihm die geschehene Uebertragung bekannt machte; so ist er
rechtmäßig befreyt.
1692.
Der Verkauf oder der Rechts-Uebertrag einer
(457)
Forderung erstreckt sich auf deren Zugehörden, wie z. B. auf die Bürgschaft,
die Vorzugs- und Pfand-Rechte.
1693.
Wer eine Forderung oder ein anderes unkörperliches Recht verkauft, muß dafür
haften, daß er zur Zeit des Uebertrags die Forderung oder das Recht wirklich
hatte, wenn schon der Rechts-Uebertrag ohne Gewährs-Zusage geschah.
1694.
Er haftet nicht dafür, daß der Schuldner zahlungsfähig sey, außer wenn er sich
hiezu verbunden hat, und alsdann nur für so viel, als er wegen des Uebertrags
empfieng.
1695.
Hat er für des Schuldners Zahlungs-Fähigkeit gut gesagt, so wird diese Zusage
nur auf den gegenwärtigen Stand des Schuldners nicht auf die künftige Zeit
bezogen, der Rechts-Geber habe sie dann ausdrücklich einbegriffen.
1696.
Wer eine Erbschaft ohne Bezug auf ein Erb-Verzeichniß verkauft, haftet nur
dafür, daß er rechtmässiger Erbe sey.
1697.
Hatte er schon Früchte eines oder andern Erbstücks genossen,
Erbschafts-Forderungen eingezogen, oder Erbschafts-Fahrniß veräußert, so muß er
sie dem Erwerber ersezen, wenn er sie bey dem Verkauf nicht ausdrücklich
ausgenommen hat.
1698.
Der Käufer seiner Seits muß dem Verkäufer das, was dieser aus dem Seinigen an
Erbschafts-Schulden und Lasten gezahlt hat, wieder erstatten, und ihn um
(458)
alles befriedigen, was derselbe an das Erbe als Gläubiger zu fordern hatte,
wenn nicht ein anderes bedungen ist.
1699.
Der Schuldner eines strittigen Rechts, das einem Andern verkauft worden ist,
kann sich gegen den Rechts-Nehmer dadurch frey machen, daß er ihm den bezahlten
Preis des Uebertrags mit den übrigen redlichen und gesezmäßigen Kosten und mit
den Zinsen von dem Tag an vergütet, da der Ueber-Nehmer den Preis des ihm geschehenen
Uebertrags gezahlt hat.
1700.
Die Sache gilt für strittig, sobald ein Widerspruch über den Grund der Schuld
vor dem Richter liegt.
1700
a. Wobey nur jener Widerspruch in Betracht kommt, gegen welchen der
Rechts-Abtreter nicht zugleich die Währschaft auf sich nimmt.
1701.
Die im Saz 1699. enthaltene Verfügung fällt weg:
1.)
da, wo der Uebertrag an einem Mit-Erben oder an einem Mit-Eigenthümer des
übertragenen Rechts geschah;
2.)
da, wo er einem Gläubiger an Zahlungsstatt zu Theil ward;
3.)
da, wo er an einen Besizer jenes Grundstücks geschah, auf welches das strittige
Recht auszuüben wäre.
Neuntes
Kapitel.
Vom
Loosungs-Recht.
1701
aa. Eine Loosung findet auf Fahrniß niemals, und auf Liegenschaften nur da
statt, wo ein Vertrag oder das Gesez sie gibt.
(459)
1701 ab. Das Gesez gibt Loosung:
den
Gemeinden und Gemeindsbürgern an dem Verkauf auf Ungenossen;
dem
Mit-Eigenthümer eines getheilten Hauses an den Verkauf eines Haus-Antheils das
mit dem Seinigen unter einem Dach steht;
dem
Mit-Eigenthümer einer ungetheilten Liegenschaft an dem Verkauf eines Antheils
an einen Nicht-Gemeiner;
dem
stammgutsberechtigten Familienglied an dem Verkauf eines dazu gehörigen
Grundstücks außer der Familie.
1701
ac. Die Loosung findet nur statt in Verträgen auf Umsaz, worinn die Sache gegen
Geld oder gegen zu Geld angeschlagene Sachen, ohne persönliche Gegenleistung im
Handkauf hingegeben wird.
1701
ad. Einzeln verkaufte Stücke können nur aus einem Sonderkauf, nicht aus einem
Klumpenkauf, gelooset werden.
1701
ae. Man darf nur für eigenen Gebrauch, nicht auf Mehrschaz loosen.
1701
af. Die Loosung findet bey der Beding- Mark- Dach- und Sammtloosung binnen
dreyßig Tagen, bey der Stammloosung aber binnen drey Monaten vom Eintrag des
Verkaufs in das Grundbuch an gerechnet, statt.
Diese
Frist ist streng zu rechnen; Wiederherstellung gegen ihre Versäumniß findet
niemals statt.
1701
ag. Unter mehreren Lösern, deren Loosungstitel verschieden ist, hat die
Vorloosung der Gedinglooser, nach ihm der Dachlooser, dann der Sammtlooser,
zulezt geht der Stammlooser.
Der
Marklooser geht allen jenen vor, so weit sie Ungenossen sind, und nach, sofern
sie Markgenossen sind.
1701
ah. Unter mehreren Lösern von gleichem Titel geht derjenige vor, der sie zuerst
ankündigt, ausser bey der Stammloosung, wobey derjenige vorgeht, der näher am
Eintritt ins Erbe ist, und
(460)
bey der Sammtloosung, wo aller Vorzug wegfällt, sondern alle gemeinschaftlich
in die Loosung treten.
1701
ai. Die Loosungs-Ankündigung muß mit Darlegung aller vom Käufer geleisteten
Zahlungen, und mit Erbieten zur Uebernahme aller, die ihm ferner obliegen,
begleitet, und dieses alles öffentlich beurkundet seyn.
1701
ak. Der Looser tritt in alle Rechte und Verbindlichkeiten, welche das Gesez
oder die Verkaufs-Urkunde bestimmt hat, vom Tag der angekündigten Loosung an.
1701
al. Minderjährige oder deren Pfleger können sich der Loosung nicht bedienen,
auch geht sie, so lang sie nicht angekündigt ist, auf Erben nicht über.
1701
am. Gedingloosung kann nur demjenigen, dem sie vorbehalten ist, und keinem
Erben desselben zu gut kommen; sie kann nur bey der Abtretung des Eigenthums
und nur in der Abtretungsurkunde vorbehalten werden.
1701
an. Die Loosung findet auch wider den dritten Besizer statt, solang die
Loosungsfrist wider dessen Rechts-Vorfahren läuft; jenem bleibt der Rückgriff
auf diesen bey der Gedinglosung, wenn deren Daseyn ihm verschwiegen worden ist.
*
Zehntes Kapitel.
Vom
Einstandsrecht.
1701
ba. Das Einstandsrecht gibt nur die Befugniß, vor endlich abgeschlossenen
Unterhandlungen in des Käufers Stelle bey Verträgen auf Umsaz über
Liegenschaften einzutreten, ohne dem Verkäufer größere Verbindlichkeiten
aufzulegen, als er zur Zeit dieser Dazwischenkunft hatte.
1701
bb. Dasselbe steht nur zu:
demjenigen,
dem ein Vertrag dasselbe vorbehalten hat;
demjenigen,
gegen den ein vorbehaltener Rückzug einer
(461)
gekauften Sache wegen dem Mehraufschlag eines neuen Käufers gesucht wird;
demjenigen,
der auch nach abgeschlossenem Vertrag die Loosung auszuüben befähigt wäre;
endlich
demjenigen
Steigerer, der zu einer auf weitere Versteigerung ausgesezten Sache von der
früheren Steigerung her als höchster Steigerer zur Uebernahme, wenn kein
Mehrgebot geschähe, verbindlich wäre.
1701
bc. Der Einstandsberechtigte muß in Zeiten zu den Unterhandlungen berufen
werden, wenn er nachher nicht mehr loosen kann, sonst wird er durch diese
Unterlassung loosungsberechtigt.
1701
bd. Der Einstand muß vor dem Schluß der Unterhandlungen, oder bey Steigerungen
unverwandten Fusses nach dem Zuschlag vor dem Schluß des Steigerungs-Protokolls,
erklärt werden.
1701
be. Die Säze von der Loosung ad. ak. al. und am finden auch bey dem
Einstandsrecht ihre Anwendung.
Siebenter
Titel.
Vom Tausch.
1702.
Der Tausch ist ein Vertrag, wodurch die Partheien einander Waare um Waare
geben.
1702
a. Wo ein Aufgeld gegeben wird, es sey groß oder klein, wird das Geld mit als
Waare angesehen, so lang nicht ein Anschlag der beederseitigen
Tauschgegenstände in dem Vertrag ausgedruckt ist, und das Geld dadurch als
Zugabe des auszugleichenden Preises vereigenschaftet wird.
1703.
Der Tausch geschieht so wie der Verkauf durch bloße Einwilligung.
1703
a. Die Tauschkosten werden gemeinschaftlich getragen.
(462)
1704. Hat eine der Tausch-Personen die eingetauschte Sache empfangen, und
beweist nachher, daß deren Vertauscher nicht Eigenthümer war; so kann der
Eintauscher nicht gezwungen werden, die dagegen vertauschte Sache zu übergeben,
sondern nur die Eingetauschte zurückzugeben.
1705.
Derjenige, der an der eingetauschten Sache Entwährung leidet, hat die Wahl,
entweder allein Entschädigung zu begehren, oder seine vertauschte Sache
zurückzufordern.
1705
a. Hatte jedoch im ersteren Fall derjenige, der Gewähr leisten soll, bey dem
Tausch in redlicher Meinung gehandelt, so kann er verlangen, daß die
Entschädigung auf Rücknahme der vertauschten Sache und Ersaz der Kosten
beschränkt werde.
1706.
Gegen Tausch-Verträge hat keine Verkürzungs-Klage statt.
1706
a. Jeder Theil ist in Bezug auf seine Erwartungen von der eingetauschten Sache
derjenige, der sich klar ausdrücken muß, und gegen welchen widrigenfalls die
Auslegung geschieht.
1707.
Alle übrige Regeln des Kaufs gelten auch dem Tausch.
1707
a. Man kann auch die bloße Nuzung zweyer Sachen umtauschen. Die Kraft solcher
Tausch-Verträge richtet sich nach obigen Säzen; die Nuzungs-Rechte und
Verbindlichkeiten aber nach den Säzen vom Leih-Vertrag.
(463)
Achter Titel.
Von
Bestand- Pacht- oder Mieth-Verträgen.
Erstes
Kapitel.
Allgemeine
Verfügungen.
1708.
Es gibt zwey Gattungen des Bestand-Vertrags:
den
über Sachen, und den über Dienste und Arbeiten.
1709.
Der Bestand-Vertrag über Sachen ist jener, wodurch Eine Parthei der Andern, auf
eine gewisse Zeit und gegen einen bewilligten bestimmten Zins, Innhabung und
Genuß einer Sache einzuräumen verspricht.
1710.
Jener über Dienste und Arbeiten ist der Vertrag, wodurch eine der Partheien für
die Andere, gegen einen unter ihnen abgeredeten Lohn etwas zu verrichten
übernimmt.
1711.
Diese beede Gattungen des Bestand-Vertrags zerfallen in verschiedene
Abtheilungen. Man nennt:
1.)
Miethe, den Bestand über Häuser oder Fahrniß;
2.)
Pacht, den Bestand über Feld-Güter;
3.)
Dienstverding, den Bestand über Arbeit oder Dienste;
4.)
Vieh-Verstellung, den Bestand über Vieh, dessen Nuzen zwischen dem Eigenthümer
und Pächter getheilt wird;
(464)
5.) Werkverding, das Unternehmen der Ausführung eines Werks für einen
bestimmten Preis; dieses ist nur ein reiner Bestand-Vertrag, so weit der
Werk-Stoff von demjenigen geliefert wird, der das Werk bestellt.
Die
leztern drey Gattungen (3. 4. und 5.) haben ihre besondern Regeln.
1712.
Für die Verpachtungen der Staats-Güter, der Gemeinds-Güter und der
Körperschafts-Güter finden besondere Verordnungen statt.
Zweytes
Kapitel.
Von
dem Mieth- und Pacht-Vertrag über Sachen.
1713.
Man kann Sachen jeder Art, bewegliche oder unbewegliche Güter in Bestand geben
und nehmen.
Erster
Abschnitt.
Von
den Regeln, die der Mieth- und dem Pacht zugleich gelten.
1714.
Man kann schriftlich oder mündlich in Bestand geben und nehmen.
1715.
Ein mündlicher Bestand, dessen Vollzug noch nicht begonnen hat, und der von
einem Theil geläugnet wird, kann nicht durch Zeugen bewiesen werden, so gering
er auch sey, und obschon man sich auf gegebenes Haftgeld beziehe.
Nur
(465)
Nur kann man dem, der den Bestand läugnet, den Eid zuschieben.
1716.
Entsteht Streit über den Bestand-Zins bey einem mündlichen Bestand-Vertrag,
dessen Vollziehung schon begonnen hat, und es ist keine Quittung beyzubringen,
die einen Ausschlag gäbe; so ist dem Eigenthümer auf seinen Eid zu glauben; der
Beständer kann zu dessen Abwendung Schäzung durch Sachverständige verlangen, in
welchem Fall die Kosten der Schäzung ihm zur Last bleiben, wenn der Anschlag
den von ihm angegebenen Zins übersteigt.
1717.
Der Beständer hat das Recht zur Afterbestandgabe und selbst zur gänzlichen Uebertragung
seines Bestands auf einen Andern, wenn ihm Eines und das Andere nicht untersagt
worden; die Untersagung kann auf das Ganze oder auf einen Theil bezogen werden.
Dieses
Geding muß streng genommen werden.
1717
a. Jedoch kann die gänzliche Uebertragung nicht an jemand geschehen, von
welchem der Verpächter irgend einigen Nachtheil glaublich zu besorgen hat,
daher soll ihm zuvor davon Anzeige geschehen.
1718.
Die unter dem Titel von dem Heyraths-Vertrag und den gegenseitigen Rechten der
Ehegatten vorkommenden Säze über die Verpachtung der Güter einer Ehefrau, sind
auf die Verpachtung der Güter der Minderjährigen ebenfalls anwendbar.
1719.
Der Bestandgeber ist kraft der Natur des Vertrags, ohne daß es deshalb einer
besondern Uebereinkunft bedarf, verbunden:
(466)
1.) dem Beständer das Bestandgut zu überliefern;
2.)
Es in dem Stand zu unterhalten, der für den Bestand-Gebrauch nöthig ist;
3.)
Während der Dauer des Bestands dem Beständer den ruhigen Genuß der Sache zu
gewahren.
1720
. Derselbe ist ferner schuldig, die Sache in gutem Stand zu überliefern.
Während
der Bestandzeit muß er die nöthigen Ausbesserungen machen, die kleinen
ausgenommen, welche dem Beständer obliegen.
1721.
Dem Beständer gebührt Gewährleistung für alle Fehler oder Mängel der in Bestand
gegebenen Sache, welche deren Gebrauch verhindern, wenn auch der Bestandgeber
sie zur Zeit der Vertragsschließung nicht gekannt hätte. Entsteht aus solchen
Fehlern oder Mängeln ein Verlust für den Beständer; so ist der Bestandgeber
verbunden, ihn zu entschädigen.
1722.
Geht die Bestand-Sache durch einen Zufall während der Bestandzeit ganz zu
Grund, so ist der Bestand kraft Gesezes erloschen; trifft er nur einen Theil,
so kann der Beständer nach Umständen Minderung des Bestand-Zinses, oder selbst
Umstoßung des Vertrags begehren. In einem wie im andern Fall hat keine
Entschädigung statt.
1723.
Der Beständer darf die Gestalt der Bestand-Sache nicht verändern.
1724.
Fordert während der Bestandzeit die Bestand-Sache
(467)
unverschiebliche Ausbesserungen, so muß der Beständer sie zugeben, wie viele
Unbequemlichkeit sie ihm auch machen, und unangesehen, ob er unterdessen der
Sache zum Theil entbehren muß;
Erfordern
sie jedoch mehr als vierzig Tage, so ist nach Verhältniß der Zeit und des
entbehrten Gebrauchs der Bestand-Zins herabzusezen;
Nehmen
sie die dem Beständer für sich und seine Familie unentbehrliche Wohnung weg, so
kann dieser den Bestand umstossen.
1725.
Der Bestandgeber ist nicht schuldig, dem Beständer gegen jene Störungen im
Genuß Währschaft zu leisten, welche durch Thätlichkeiten dritter Personen
entstehen, ohne in einer Rechts-Ansprache auf die Sache gegründet zu seyn; der
Beständer kann solche Störer in eigenem Namen gerichtlich belangen.
1726.
Ist aber die Störung Folge einer Eigenthums-Ansprache an das Grundstück; so
kann der Beständer eine verhältnißmäßige Minderung des Bestandzinses fordern,
falls die Störung und Gebrauchs-Hinderniß dem Eigenthümer angezeigt worden ist.
1727.
Behaupten diejenigen, welche Thätlichkeiten unternommen haben, ein Recht an die
Bestand-Sache, oder wird der Beständer selbst vor Gericht belangt, um das
Bestandgut ganz oder zum Theil zu räumen, oder darauf die Ausübung irgend einer
Dienstbarkeit zu gestatten; so muß er den Bestandgeber zur Gewährleistung
auffordern, und kann verlangen nach Nennung seines Bestandgebers aus dem
Rechtsstreit entlassen zu werden.
(468)
1727 a. Der Bestandgeber trägt alle Lasten der Sache, welche er nicht dem
Beständer angedungen hat.
1728.
Der Beständer hat zwey Hauptverbindlichkeiten zu erfüllen,
1.)
Daß er die gemietete Sache als guter Hauswirth nach der abgeredeten, oder aus
den Umständen muthmaslichen Bestimmung gebrauche.
2.)
Daß er den Bestandzins in den festgesezten Zielern zahle.
1728
a. Der Bestandzins kann nur in Geld und in wirklichen oder möglichen
Erzeugnissen der Bestandsache bedungen werden.
1729.
Macht der Beständer von der Bestand-Sache einen nicht bewilligten und dem
Bestandgeber nachtheiligen Gebrauch; so mag dieser nach Umständen den Bestand
umstossen.
1730.
Ist von dem Beständer und Bestandgeber eine Guts-Beschreibung aufgenommen
worden; so muß jener die Sache in dem beschriebenen Stand zurückliefern, so
weit nicht Alter oder höhere Gewalt ihn verschlimmert haben.
1731.
Bey dem Mangel einer solchen Beschreibung tritt die Vermuthung wider den
Beständer ein, er habe die Sache in Bau und Besserung gut erhalten, und er muß
sie in einem solchen Stand zurückgeben, vorbehaltlich des Beweises für das
Gegentheil.
1732.
Für alles was während seines Gebrauchs verschlimmert wird oder zu Grund geht,
ist er verantwortlich, solang er nicht seine Schuldlosigkeit beweist.
(469)
1733. Er haftet für Feuersbrünste, wo er nicht beweist:
a.)
Daß die Feuersbrunft durch Zufall oder durch höhere Gewalt oder durch Fehler an
der Bauart entstanden, oder
b.)
daß das Feuer in einem benachbarten Hause ausgekommen sey, und sich
fortgepflanzt habe.
1734.
Sind der Miether mehrere, so haften Alle sammtverbindlich für den Schaden der
Feuersbrunst, so lang nicht bewiesen wird, daß das Feuer bey einem derselben
allein ausgegangen, wo alsdann dieser auch allein dafür verantwortlich bleibt;
Oder
daß bey Einem und dem Andern kein Feuer ausbrechen konnte, in welchem Fall
Einer und der Andere nicht verhaftet ist.
1735.
Der Beständer haftet für Verschlimmerung und Verlust, welche von seinen
Hausgenossen oder Afterbeständern herrühren.
1736.
Ist der Mieth- oder Pacht-Vertrag mündlich abgefaßt worden; so kann er nur
unter Beobachtung der durch Ortsgebrauch bestimmten Frist aufgekündigt werden.
1737.
Ist derselbe schriftlich verfaßt, so erlöscht er kraft Gesezes mit Umlauf der
darinn bestimmten Zeit, ohne Aufkündigung.
1738.
Wenn nach abgelaufener Bestandzeit eines schriftlichen Mieth- oder
Pacht-Vertrags der Beständer die Sache fortgenießt, und dabey gelassen wird; so
beginnt
(470)
ein neuer Bestand, dessen Wirkung sich nach dem Saz über mündliche
Vermiethungen richtet.
1739.
Ist urkundlich aufgekündigt worden; so kann der Beständer, ob er schon im Genuß
geblieben ist, auf eine stillschweigende Erneuerung des Vertrags sich nicht beziehen.
1740.
In beeden vorhergedachten Fällen erstreckt sich die Bürgschaft, welche für die
Miethe oder den Pacht gestellt worden ist, nicht auf Verbindlichkeiten, die aus
der Verlängerung des Vertrags entstehen.
1741.
Der Bestand erlöscht durch den Verlust der Bestand-Sache und durch
Nicht-Erfüllung der Zusage des Beständers oder Bestandgebers.
1742.
Der Bestand-Vertrag wird durch den Tod des Beständers oder Bestandgebers nicht
aufgelöst.
1743.
Wenn der Bestandgeber die Bestand-Sache verkauft, so hat der Käufer kein Recht,
den Beständer, dessen Vertrag öffentlich beurkundet ist, oder sichern Tag und
Jahr hat, zu vertreiben, wenn nicht dieses Recht im Bestandbrief ausbedungen
ist.
1744.
Wurde bey dem Bestand vorbehalten, daß ein etwaiger Käufer den Pächter oder
Miether vertreiben dürfe, ohne über die Entschädigung etwas auszumachen; so ist
der Bestandgeber dazu auf folgende Weise verbunden:
1745.
Bey Häusern, Zimmern, oder Gewerb-Läden zahlt der Vermiether seinem
ausgewiesenen Miether für Entschädigung soviel, als das Miethgeld für die in
dem Ortsgebrauch bestimmte Aufkündigungs-Frist beträgt.
(471)
1746. Bey Feldgütern besteht die Entschädigung des Verpachters an den Pächter
in einem Drittel des Pachts von der noch übrigen Pachtzeit.
1747.
Die Entschädigung wird von Sachverständigen ermessen, wenn von Manufakturen,
Hüttenwerken oder andern Gewerb-Anlagen die Rede ist, welche große
Einrichtungs-Kosten erfordern.
1748.
Der Käufer, der sich des im Bestand-Vertrag bedungenen Rechts der Austreibung
bedienen will, muß ausserdem den Miether voraus so frühe benachrichtigen, als
es an dem Ort für Aufkündigungen gebräuchlich ist.
Bey
Feldgütern muß er dem Pächter wenigstens ein Jahr zuvor aufsagen.
1749.
Pächter oder Miether können nicht vertrieben werden, ehe sie von dem Verpächter
oder Vermiether, oder an deren statt von dem neuen Käufer die oben erklärte
Schadloshaltung empfangen haben.
1750.
Ist der Bestand-Vertrag, in öffentlicher Form nicht ausgefertigt, oder hat er
nicht Tag und Jahr; so ist der Käufer zur Entschädigung nicht verbunden.
1751.
Wer unter Vorbehalt des Wiederverkaufs kaufte, kann sich des Rechts den Miether
zu vertreiben nicht bedienen, ehe er durch Umlauf der Wiederkaufs-Frist
unwiderruflich Eigenthümer geworden ist.
(472)
Zweyter Abschnitt..
Von
den besondern Regeln des Mieth-Vertrags über Käufer und Fahrniß.
1752.
Ein Miether, der in das gemiethete Haus nicht hinreichenden Hausrath bringt,
kann vertrieben werden, so fern er nicht Sicherheit für den Miethzins gibt.
1753.
Der Aftermiether haftet dem Hauptvermiether nur nach Betrag des
Aftermieth-Zinses, den er zur Zeit des gerichtlichen Zugriffs noch schuldig
ist, jedoch kann er keine Vorauszahlungen jenem entgegen halten.
Zahlungen,
welche der Aftermiether kraft Geding des Mieth-Vertrags, oder kraft
Ortsgebrauchs bewirkte, werden hierbey nicht als Voraus-Zahlungen betrachtet.
1754.
Die kleinen Ausbesserungen muß der Miether auf eigene Kosten machen, wo nicht
das Gegentheil bedungen ist; sie bestimmen sich durch den Ortsgebrauch; auf
alle Fälle gehören dahin die Ausbesserungen der Feuerherde, Rückenplatten,
Einfassungen und Gestelle der Kamine;
des
Verpuzes des untern Theils der Wände in Zimmern und Wohnungs-Zugehörden bis zur
Höhe von vier Zoll, der einzelnen verbrochenen Pflastersteine und Steinplatten
in Zimmern;
der
Fensterscheiben, welche nicht durch Schloßen, oder andere außerordentliche,
oder gewaltsame Zufälle zerbrechen, wofür der Miether nicht haftet;
Der
Thüren, Kreuzstöcke, bretternen Wand-Verschläge, Laden-Verschläge,
Thür-Beschläge, Riegel und Schlösser.
(473)
1755. Jene kleine Ausbesserungen fallen jedoch den Miethern nicht zur Last,
wenn nur Alter oder höhere Gewalt sie veranlaßt hat.
1756.
Das Reinigen der Brunnen und Abtritte zahlt der Vermiether, wenn nicht das
Gegentheil bedungen ist.
1757.
Hausrath, der zur Einrichtung eines Hauses, Haus-Antheils, Ladens oder
Wohnzimmers gemiethet wird, gilt im Zweifel für gemiethet auf so viel Zeit, als
nach dem Ortsgebrauch, Häuser, Quartiere, Läden und Wohnzimmer selbst
vermiethet werden.
1758.
Bey eingerichteten (mit Hausrath versehenen) Wohnzimmern gilt der Mieth-Vertrag
auf ein Jahr, auf einen Monat, auf einen Tag für geschlossen, je nachdem ein
jährlicher, monatlicher oder täglicher Miethzins bedungen ist.
Fehlt
es am Beweis bedungener Zinszieler, so wird die Miethzeit nach Ortsgebrauch
gerichtet.
1759.
Bleibt der Miether eines Hauses oder einzelner Wohnzimmer nach Ablauf einer
schriftlich bedungenen Bestand-Zeit in dem Genuß, ohne Widerspruch des
Vermiethers; so gilt die Miethe unter den vorigen Bedingungen, für die durch
Ortsgebrauch bestimmte Zeit, als erneuert, und er kann sie weder verlassen,
noch daraus vertrieben werden, ohne vorhergegangene ortsherkömmliche
Aufkündigung.
1760.
Wird der Vertrag aus Schuld des Miethers aufgehoben, so muß dieser von der zur
Wieder-Vermiethung
(474)
erforderlichen Zeit die Miethe zahlen, neben dem Schaden, der etwa aus dem
Mißbrauch der Sache noch entstanden seyn mag.
1761.
Der Vermiether darf nicht vor der Zeit von dem Vertrag abgehen, auch wenn er
das vermiethete Haus selbst bedarf, wenn er sich diese Befugniß nicht bedungen
hat.
1762.
Ist in dem Mieth-Vertrag die Selbstbeziehung des Hauses vorbehalten; so muß
vorher eine ortsgewöhnliche Aufkündung urkundlich vorausgehen.
Dritter
Abschnitt.
Von
den besondern Regeln der Pacht-Verträge.
1763.
Wer auf Theilbau (d. i. so, daß die Früchte mit dem Verpächter getheilt werden)
pachtet, kann das Gut nicht in Afterpacht geben, noch seinen Pacht einem Andern
übertragen, ohne ausdrücklich dazu erhaltene Erlaubniß.
1764.
Im Uebertretungs-Fall hat der Eigenthümer das Recht, den Genuß wieder an sich
zu ziehen, und an den Pächter wegen des Schadens der Nicht-Vollziehung des
Pacht-Vertrags sich zu halten.
1765.
Gibt ein Pacht-Vertrag den Flächen-Inhalt der Grundstücke geringer oder größer
an, als er wirklich ist, so begründet dieses eine Erhöhung oder Herabsezung des
Pachtzinses nur in den unter dem Titel: von dem
(475)
Verkauf ausgedruckten Fällen nach den dort angegebenen Regeln.
1766.
Wenn ein Pächter das Gut nicht mit Vieh und Geräthschaft versieht, wie es zu
dessen Bau nöthig ist; wenn er es in Unbau kommen läßt; wenn er es nicht als
guter Hauswirth) benuzt; wenn er von Pachtzubehörden einen bestimmungswidrigen
Gebrauch macht; überhaupt, wenn er die Gedinge des Pacht-Vertrags nicht
erfüllt, und daraus für den Verpächter Schaden erwächst; so kann dieser nach
Umständen den Pacht-Vertrag aufheben lassen.
Erfolgt
die Aufhebung aus Schuld des Pächters, so ist dieser nach dem 1764. Saz zur
Entschädigung verbunden.
1767.
Jeder Pächter eines Landguts muß an dem im Pacht-Vertrag bestimmten Ort seine
Erzeugnisse aufspeichern.
1768.
Jeder Pächter ist bey Vermeidung der Schadloshaltung schuldig, den Eigenthümer
von allen Eingriffen zu benachrichtigen, die gegen dessen Grundstücke etwa unternommen
werden.
Diese
Benachrichtigung muß in der Zeit geschehen, welche für gerichtliche Vorladungen
nach Verschiedenheit der Orts-Entfernung vorgeschrieben ist.
1769.
Ist der Pacht auf mehrere Jahre geschlossen, und es geht in diesem Zeitraum
eine Erndte ganz oder wenigstens zur Hälfte durch Zufall zu Grund, so ist der
Pächter berechtigt, einen Nachlaß am Pachtzins zu verlangen,
(476)
wenn er durch die vorhergehende Erndte nicht schon entschädigt ist.
Dieser
Nachlaß kann jedoch nicht eher, als am Ende der Pachtjahre bestimmt werden, wo
der Gewinn aller Jahre damit ausgeglichen werden muß.
Unterdessen
kann der Richter den Pächter ermächtigen, nach Verhältniß des erlittenen
Verlusts bis dahin einen Theil des Pachts inne zu halten,
1769
a. Wer Nachlaß begehren will, muß gleich nach erlittenem Schaden dessen
gerichtliche Aufnahme betreiben.
1770.
Ist der Pacht nur auf ein Jahr geschlossen, und ein Verlust trifft alle, oder
doch die Hälfte der Früchte, so ist dem Pächter ein verhältnißmäßiger Theil des
Pacht-Zinses zu erlassen.
Er
ist nicht befugt, Nachlaß zu fordern, so lang der Verlust unter der Hälfte
bleibt.
1771.
Dem Pächter gebührt kein Nachlaß wegen Verlusts der Früchte die, schon
geschnitten waren, nur bey dem Theil-Bau hat der Eigenthümer seinen Theil am
Verlust der Erndte zu tragen, vorausgesezt, daß der Pächter nicht in Verzug
war, ihm solchen abzuliefern.
Der
Pächter kann eben so wenig Nachlaß wegen eines Schadens fordern, dessen
Veranlassung schon bey Schliessung des Pachts vorhanden und bekannt war.
1772.
Durch ausdrückliche Uebereinkunft können auch die Zufälle von dem Pächter
übernommen werden.
1773.
Ein solches Geding geht nur auf gewöhnliche
(477)
Zufälle, als Hagel, Bliz, Frost, Dürre, Abfallen der Trauben-Beeren, u. f. w.
Es
ist auf außerordentliche Zufälle nicht auszudehnen, als Kriegs-Verheerungen
oder ungewöhnliche Ueberschwemmungen, wenn der Pächter nicht alle vorgesehene
und unvorgesehene Zufälle übernommen hat.
1774.
Bey der mündlichen Verpachtung gilt die Vermuthung, sie sey auf so lange Zeit
geschlossen, als erforderlich ist, damit der Pächter allen Nuzen des
gepachteten Grundstücks genießen könne.
Die
Verpachtung einer Wiese, eines Weinbergs, und jedes andern Grundstücks, dessen
Nuzen in Jahres-Zeit ganz gezogen wird, gilt daher auf ein Jahr.
Die
Verpachtung der Aecker, welche nach Fluren, (Zelgen) und Jahrszeiten gebaut
werden, gelten im Zweifel für so viel Jahre, als Feld-Fluren sind.
1775.
Jeder auch mündliche Pacht hört kraft Gesezes auf, sobald seine nach dem
vorhergehenden Saz zu ermessende Zeit verstrichen ist.
1776.
Bleibt der schriftliche Pächter nach Ablauf der bedungenen Pacht-Zeit
unangefochten in dem Pacht, so entsteht hiedurch eine neue stillschweigende
Pachtung; ihre Wirkung richtet sich nach dem 1774. Saz.
1777.
Der abziehende Pächter muß dem Nachfolger in der Bewirthschaftung die nöthige
Wohnung und die Erfordernisse der Arbeiten des folgenden Jahrs überlassen,
hinwiederum muß der antretende Pächter dem Abgehenden noch die nöthige Wohnung
und Erfordernisse zum Verbrauch
(478)
des Vieh-Futters und zur Einheimsung der noch übrigen Erndte frey lassen.
In
einem wie im andern Fall ist sich jedoch nach dem Lands-Gebrauch zu richten.
1777
a. Daher kann diese Regel da gar nicht anschlagen, wo die
Bewirthschaftungs-Gebäude darauf nicht eingerichtet sind, und nur ein
Aufeinanderfolgen der Pächter üblich ist.
1778.
Der abziehende Pächter muß ebenfalls Stroh und Dünger eines Jahrs, wenn er bey
seinem Eintritt in den Pacht sie vorgefunden hat, zurücklassen; selbst alsdann,
wenn er diese Gegenstände nicht empfangen hat, kann der Eigenthümer gleichwohl
für einen Anschlag sie an sich ziehen.
Drittes
Kapitel.
Von
dem Dienst-Verding.
1779.
Es gibt drey Hauptgattungen des Bestands, welcher Arbeit, Dienste und
Gewerbgeschäfte zum Gegenstand hat:
1.)
der Vertrag mit Dienstboten und Handarbeitern, die einem andern ihre Dienste
verdingen;
2.)
der Vertrag mit Land- und Wasser-Fuhrleuten, die gedungen werden, Personen oder
Waaren von einem Ort zum andern zu führen;
3.)
der Vertrag mit Unternehmern, denen ein Werk nach Preis und Ueberschlag oder in
Bausch und Bogen verdungen wird.
(479)
Erster Abschnitt.
Von
Verdingung der Dienstboten und Arbeiter.
1780.
Seine Dienste darf man nur auf bestimmte Zeit oder für bestimmte Unternehmungen
verdingen.
1781.
Dem Dienstherrn oder Meister wird auf seine eidliche Versicherung geglaubt
1.)
über die Größe des Lohns;
2.)
über dessen Zahlung vom verflossenen Jahr;
3.)
über die Abschlags-Zahlungen des laufenden Jahrs.
1781
a. Diese Versicherung kann jedoch nur zugelassen werden, wo nicht der
Dienstbote aus Abrechnungs-Büchlein oder andern Urkunden, oder aus
glaubwürdigen, nicht den Nebengesinde allein ausgehenden Zeugnissen das
Gegentheil darlegt, oder der Herr wegen seiner Wahrhaftigkeit oder
Zahlungsredlichkeit einen übeln Ruf wider sich hat.
Zweyter
Abschnitt.
Von
Fuhr- und Schiff-Leuten.
1782.
Fuhrleute und Schiffleute haben für die Aufbewahrung und Erhaltung der ihnen
anvertrauten Sachen gleiche Verbindlichkeiten mit den Gastwirthen, wovon unter
dem Titel von der Hinterlegung zur sichern Hand gehandelt wird.
1783.
Sie haften nicht nur für das, was in ihr Schiff oder Fuhrwerk schon
aufgenommen, sondern auch
(480)
für das, was ihnen im Hafen oder in der Niederlage auf ihr Schiff oder Fuhrwerk
zur Ladung überliefert worden ist.
1783
a. Für unterwegs aufgegebene Sachen haften sie nur, so weit sie selbst
Empfänger sind, oder ihre Unterbedienten als Geschaftsträger für Frachtannahme
aufgestellt haben.
1784.
Sie haften für Verlust und Beschädigung der ihnen anvertrauten Sachen, so weit
sie nicht beweisen, daß Zufall oder Gewalt solche veranlaßt habe.
1785.
Die Unternehmer der Land- und Geschwind-Kutschen oder der Markt-Schiffe, so wie
die Unternehmer öffentlicher Wagen-Anstalten müssen über aufgegebenes Geld,
Waaren und Pakete, ein Buch halten.
1786.
Die Unternehmer und Führer der Land- und Geschwind-Kutschen und öffentlichen
Wagenanstalten, so wie die Schiffs-Herrn und Schiffs-Meister unterliegen
besondern Verordnungen über ihre Verpflichtungen gegen die übrigen
Staatsbürger. Das weitere bestimmen die Handels-Geseze.
Dritter
Abschnitt.
Von
Werkverdingen auf Preis und Ueberschlag oder in Bausch und Bogen.
1787.
Bey Verdingung eines Werks kann man in dem Vertrag entweder nur Leistung der
Arbeit und des Kunstfleißes, oder zugleich die Lieferung des Werkstoffs
andingen.
1788.
Geht ein Werk, wozu der Unternehmer Stoff lieferte auf welche Art es sey, vor
der Ablieferung zu Grund,
(481)
Grund, so trifft der Verlust den Unternehmer, wenn der Besteller nicht in
Verzug der Uebernahme ist.
1789.
Liefert der Unternehmer nur Arbeit oder Kunstfleiß, und die Sache geht zu
Grund, so haftet jener für weiter nichts als für sein Versehen.
1790.
Jedoch hat in diesem Fall der Unternehmer, obgleich die Sache ohne sein
Versehen zu Grund geht, keine Forderung wegen Arbeitslohns, wenn nicht das Werk
schon für gut angenommen, oder der Besteller im Prüfungs-Verzug ist, oder die
Sache durch Fehler des Werk-Stoffs zu Grund ging.
1791.
Bey einem Werk, das nach dem Stück oder Maas bestellt ist, kann die Prüfung stückweis
geschehen ;- zahlt der Besteller den Uebernehmer nach Maasgabe der gefertigten
Arbeit, so gilt die Vermuthung, es seyen alle gezahlte Stücke für gut genommen
worden.
1792.
Für ein im Ganzen in Bau genommenes Werk, das ganz oder zum Theil durch Fehler
der Bauart oder des Bodens zu Grund geht, müssen der Baumeister und
Bau-Unternehmer zehn Jahr lang gutstehen.
1792
a. Diese zehn Jahre fangen auch da, wo die Prüfung stückweise geschah, von der
lezten Prüfung nach vollendeter Arbeit an.
1793.
Hat ein Baumeister oder Bau-Unternehmer die Aufführung eines Gebäudes im Bausch
und Bogen nach einem mit dem Eigenthümer des Bodens verabredeten Plan
übernommen, so kann er weder wegen gestiegenen Preisen des Arbeits-Lohns oder
des Baustoffs, noch wegen Veränderungen oder Zusäzen am ersten Plan, eine
(482)
Preis-Erhöhung verlangen, wenn er zu den Veränderungen oder Zusäzen von dem
Eigenthümer nicht schriftlich ermächtigt, und deren Preis verglichen worden
ist.
1794.
Der Besteller kann einseitig von einem in Bausch und Bogen geschlossenen
Vertrag wieder abgehen, auch nachdem das Werk schon angefangen ist; nur muß er
alsdann den Unternehmer für gehabte Kosten und Arbeit, auch für den Gewinn, den
er bey dieser Unternehmung hätte machen können, entschädigen.
1795.
Ein Werkverding erlöscht durch den Tod des Werkmeisters, Baumeisters oder
Unternehmers.
1796.
Der Besteller muß jedoch nach Verhältnis des bedungenen Preises den Werth der
fertigen Arbeit und des zubereiteten Werkstoffs, so weit beede ihm nüzlich seyn
können, den Erben bezahlen.
1797.
Der Unternehmer haftet für die Handlungen seiner Arbeits-Leute.
1798.
Maurer, Zimmerleute und andere Arbeits-Leute, die bey der Errichtung
unternommener Gebäude oder anderer Werke gebraucht werden, haben keine Klage
wider den Bauherrn, sondern nur einen Zugriff auf das, was dieser zur Zeit
ihrer Klage dem Unternehmer noch schuldig ist.
1799.
Die Maurer, Zimmerleute, Schlosser und andere Arbeits-Leute, welche ihre Arbeit
und Lieferungen zu einem bestimmten Preis unmittelbar verdingen, sind an die
unter diesem Abschnitt vorgeschriebenen Regeln
(483)
gebunden. Sie sind als Unternehmer für den Theil, den sie verfertigen, zu
behandeln.
Viertes
Kapitel.
Von
der Viehverstellung.
Erster
Abschnitt.
Allgemeine
Verfügungen.
1800.
Die Vieh-Verstellung ist ein Vertrag, wodurch ein Theil dem Andern eine gewisse
Anzahl Viehs, um es einzustellen, zu füttern und zu pflegen, unter gegenseitig
beliebten Bedingungen überläßt.
1801.
Es gibt mehrere Arten der Vieh-Verstellung.
Die
einfache Art das Vieh einzustellen.
Die
Einstellung des Viehs zur Hälfte, endlich
die
Einstellung bey seinem Pächter oder Theilbauer.
Es
gibt noch eine vierte Vertragsart, die nur uneigentlich Vieh-Verstellung heißt.
1802.
Jede Gattung Vieh, das sich vermehrt, oder dem Ackerbau und Handel nüzt, kann
verstellt werden.
1803.
In Ermanglung besonderer Uebereinkunft richten sich diese Verträge nach
folgenden Grundsäzen.
Zweyter
Abschnitt.
Von
der einfachen Viehverstellung.
1804.
Die einfache Vieh-Verstellung ist der Vertrag, wodurch eine Heerde Vieh
einzustellen, zu nähren und zu
(484)
pflegen unter der Bedingung übergeben wird, daß der Einsteller die Hälfte des
Zuwachses an jungem Vieh für sich haben, zugleich aber auch den Verlust zur
Hälfte tragen soll.
1805.
Der Einsteller wird durch den bloßen Anschlag nicht Eigenthümer des Viehs,
sondern im Zweifel hat die Abschäzung nur den Zweck, Verlust oder Gewinn am
Ende der Vertrags-Zeit zu bestimmen.
1806.
Der Einsteller ist schuldig, als guter Hauswirth für die Erhaltung des Viehs zu
sorgen. 1807. Für einen Zufall hat er nur dann zu haften, wenn von seiner Seite
ein Versehen vorherging, ohne welches der Verlust nicht erfolgt seyn würde.
1808.
Entsteht hierüber Streit, so muß der Einsteller den Zufall beweisen, und der
Versteller beweiset das Versehen, dessen er den Einsteller beschuldigt.
1809.
Wird der Einsteller frey gesprochen, weil der Verlust nur zufällig war, so muß
er gleichwohl über die Häute der Thiere Rechnung thun, so weit sie für den
Eigenthümer benuzt werden durften.
1810.
Geht alles Vieh ohne Verschulden des Einstellers zu Grund, so trägt der
Besteller den Verlust.
Geht
nur ein Theil zu Grund, so wird der Verlust nach dem ursprünglichen Anschlag
und nach der Schäzung des Werths zu Ende der Verstellungs-Zeit gemeinschaftlich
getragen.
(485)
1811. Man kann nicht bedingen:
daß
der Einsteller den Verlust des Viehs allein tragen soll, der sich durch bloßen
Zufall ohne sein Versehen ereignet;
noch
daß sein Antheil am Verlust größer seyn soll, als am Gewinn;
noch
daß der Versteller am Ende der Vertrags-Zeit mehr als das von ihm hergegebene
Vieh voraus hinnehmen soll.
Jedes
ähnliche Geding ist ungültig.
Der
Einsteller allein bezieht den Nuzen der Milch, des Düngers, und der Arbeit des
an ihn verstellten Viehs.
Wolle
und Zuwachs am jungen Vieh werden getheilt.
1812.
Der Einsteller darf über kein Stück Vieh aus der Heerde, es mag zum Hauptstamm
oder zum Zuwachs gehören, ohne Bewilligung des Verstellers schalten; aber auch
dieser kann ohne Bewilligung des Einstellers hierüber nicht verfügen.
1813.
Ist derjenige, an den das verstellte Vieh überlassen wird, ein fremder Pächter,
so muß die Verstellung dem Guts-Eigenthümer angezeigt werden ; sonst kann
dieser das Vieh für seine Forderung an den Pächter in Beschlag nehmen und
verkaufen lassen.
1814.
Der Einsteller darf die Schaafschur ohne Benachrichtigung des Verstellers nicht
vornehmen.
1815.
Ist in dem Vertrag die Zeit der Verstellung nicht bestimmt; so werden dafür
drey Jahre angenommen.
(486)
1816. Der Versteller kann früher die Auflösung begehren, wenn der Einsteller
seine Verbindlichkeiten nicht erfüllt.
1817.
Bey Endigung, der Vieh-Verstellung ist eine neue Schäzung des Viehs
vorzunehmen.
Der
Versteller nimmt soviel Vieh von jeder Gattung, als die Anfangs-Schäzung
beträgt, voraus; das Uebrige wird getheilt.
Ist
so viel Vieh nicht mehr übrig, als der Ertrag der Anfangs-Schäzung fordert; so
nimmt der Versteller was übrig geblieben, ist, und die Partheien berechnen sich
über den Verlust.
Dritter
Abschnitt.
Von
der halbtheiligen Vieh-Verstellung.
1818.
Die halbtheilige Vieh-Verstellung ist eine Gesellschaft, worinn jeder Theil die
Hälfte des bey dem Einen von ihnen einzustellenden Viehs anschafft, das
nachmals für Gewinn und Verlust gemeinschaftlich bleibt.
1819.
Der Einsteller benuzt, wie bey der einfachen Vieh-Verstellung, allein die Milch
den Dünger und die Arbeit des Viehs.
Der
Versteller hat nur ein Recht auf die Hälfte der Wolle und des Zuwachses an
jungem Vieh.
Jede
hievon abweichende Uebereinkunft ist ungültig, wenn der Versteller nicht zugleich
Eigenthümer der Meyerey ist, die der Einsteller im Pacht oder Theilbau hat.
1820.
Alle übrigen Regeln der einfachen Vieh-Verstellung sind auf die halbtheilige
ebenfalls anwendbar.
(487)
Vierter Abschnitt.
Von
der Vieh-Verstellung an den Zins- oder Theil-Pächter.
§.
I.
Von
der Vieh-Verstellung an den Zins-Pächter.
1821.
Diese Vieh-Verstellung, die man auch zu eisernem Vieh nennt, ist diejenige,
wodurch der Eigenthümer einer Meyerey sie mit der Bedingung in Pacht gibt, daß
der Pächter am Ende der Pachtjahre so viel Vieh zurücklassen soll, als dem
Anschlag desjenigen, das er zum Antritt empfing, an Werth gleich kommt.
1822.
Der Anschlag des Viehs, das dem Pächter überlassen wird, macht ihn nicht zum
Eigenthümer, überträgt aber auf ihn die Gefahr desselben.
1823.
Dem Pächter gehört aller Nuzen während der Pachtzeit, so weit nicht das
Gegentheil bedungen ist.
1824.
Von dem eisernen Vieh gehört der Dünger nicht unter die Vortheile, welche der
Pächter als sein freyes Eigenthum betrachten kann ; er gehört zur Meyerey, und
muß ausschließlich zu deren Nuzen verwendet werden.
1825.
Der zufällige Verlust, wenn er auch alles Vieh träfe, ist ohne Ausnahme für
Rechnung des Pächters, wenn nichts anders abgeredet ist.
1826.
Der Pächter ist nicht berechtigt, am Ende der Pachtung das Vieh gegen Zahlung
des ursprünglichen Anschlags
(488)
an sich zu ziehen; er muß einen Viehstand zurücklassen, der demjenigen, den er
empfangen hat, am Werth gleich kommt.
Was
etwa abgeht, muß er zahlen, und nur der Ueberschuß gehört ihm.
§.
II.
Von
der Vieh-Verstellung an den Theil-Bauer.
1827.
Geht der Viehstand ohne Verschulden des Einstellers völlig zu Grund, so trifft
der Verlust den Versteller.
1828.
Man kann bey diesem Vertrag bedingen:
daß
der Einsteller seinen Antheil an der Scheerwolle dem Verpachter für einen Preis
überlasse, der unter dem gewöhnlichen und laufenden ist;
daß
der Versteller einen größern Antheil am Nuzen habe;
daß
er die Hälfte der Milch erhalte.
Unerlaubt
ist das Geding, daß der Pächter allen Verlust allein zu tragen habe.
1829.
Diese Vieh-Verstellung endigt sich mit dem Pacht der Meyerey.
1830.
Sie ist übrigens allen Regeln der einfachen Vieh-Verstellung unterworfen.
Fünfter
Abschnitt.
Von
der gemeinen aber uneigentlichen Vieh-Verstellung.
1831.
Wer Melkvieh einem Andern gibt, um es einzustellen (489) und zu füttern, der
behält Gefahr und Eigenthum, und die geworfene Jungen sind der einzige Ertrag
den er inzwischen davon hat.
1831
a. Das Vieh muß in diesem Fall tüchtig seyn, trächtig zu werden und Milch zu
geben, sonst hat der Einsteller anderes Vieh und Entschädigung zu fordern.
1831
b. Es kann bedungen werden, daß die Jungen theilbar werden, und dagegen ein
Milchzins in Milch oder Geld gegeben werde, der jedoch den Gewinn des
Einstellers aus den Jungen nicht übersteigen darf.
1831
c. Der Vertrag kann auch so geschlossen werden, daß der Einsteller die Hälfte
des Werths des einstellenden Viehes zahle, alsdann gehört ihm die Hälfte der
Jungen ohne Vergütung, und er trägt die Gefahr mit, und hat, sobald das Vieh zu
Dritt steht,
die
Wahl, das alte Thier oder die beeden Jungen für sich zu nehmen.
1831
d. Die Zeit der Einstellung kann willkührlich bedungen werden, wo die Jungen
nicht theilbar werden; wo diese Theilbarkeit eintritt, muß sie wenigstens
dauern, bis das Vieh zu Dritt steht.
*
Fünftes Kapitel.
Von
Schupflehen oder Todbeständen.
1831
aa. Der Vertrag, womit jemand den Besiz und Genuß einer Liegenschaft einem
Andern bis an seinen Tod gegen einen bestimmten mäßigen Zins verleihet, ist
Todbestand, (Schupflehen).
1831
ab. Er kann auch zugleich auf die Ehefrau, oder auf diese und auf ein Kind,
mithin zu zwey oder drey Leibern begeben seyn.
1831
ac. Er kann mit oder ohne Ehrschaz oder Preis für die Ueberlassung geschlossen
werden.
(490)
1831 ad. Das Besizrecht geht durch den bloßen Vertrag kraft Gesezes auf den
Todbeständer über.
1831
ae. Der Todbeständer hat die Rechte und Verbindlichkeiten eines Nuznießers, und
soviel den Zins betrifft jene eines Gültgebers, vorbehaltlich ausdrücklich
gemachter oder nach Landsgebrauch, stillschweigend zu unterstellender,
ändernden Gedinge.
1831
af. Nachlaß am Zins hat er nicht nur in jenem Fall, der einen Gültnachlaß
begründet, sondern wenn der Zins in Gleichheits-Verhältnissen zum Guts-Ertrag,
steht weiter auch alsdann zu fordern, wenn zwey oder mehrere Jahre
hintereinander, durch nicht übernommene Zufälle, mehr als die Hälfte des
Ertrags des Bestandguts zu Grund geht, doch nur halb so viel als in gleichem
Fall ein Zeitpächter würde fordern können.
1831
ag. Der Todbestand kann nur mit Einwilligung des Bestandgebers oder wegen von
ihm auf das Gut bewilligter Schulden gültig verkauft werden. Im Verkaufs-Fall
tritt der Käufer nicht für die übrige Zeit des Verkäufers, sondern für sich
selbst ein.
1831
ah. Ein tauglicher Leibes-Erbe des Todbeständers hat das Vorrecht auf die
Erneuerung des Todbestands vor Fremden.
Sechstes
Kapitel.
Von
Erblehen oder Erbbeständen.
1831
ba. Wo jemand einem Andern den Besiz und Genuß eines Guts gegen einen
jährlichen mäßigen Zins für sich und Erben übergibt, da ist der Vertrag ein
Erbbestand.
1831
bb. Der Erbbestand kann auf gewisse bestimmte Gattungen und Grade von Erben
gegeben seyn, oder auf Leibes-Erben, oder auf alle Erben, oder auf Erben und
Erb-Nehmer.
Der
erste vererbt sich nur auf die bestimmt ausgedrückte Zahl und Gattung der
Erben.
(491)
Der zweite geht auf alle vom ersten Erwerber abstammende Nachkommen über.
Der
dritte erstreckt sich auch auf Seiten-Verwandten des ersten Erwerbers in
erbfähigen Graden.
Der
vierte endlich umfaßt auch Geschenk- und Vermächtniß-Nehmer des jeweiligen
Beständers.
1831
bc. Wo ein Bestand auf Erben ohne bestimmenden Beysaz gegeben ist, da sind nur
Leibes-Erben, aber alle, darunter zu verstehen, wenn nicht der Landsbrauch
einer Gegend einen andern Sinn sicher angibt.
1831
bd. Der Erbbestandvertrag kann nicht bedingen, daß eine von der gesezlichen
Ordnung abweichende Art der Vererbung in dem Erblehn statt finde.
1831
be. Der Erbbeständer hat die Rechte und Verbindlichkeiten eines nuzbaren
Eigenthümers, und so viel den Zins betrifft, jene eines Gültgebers, so weit
nicht ausdrücklich oder stillschweigend durch Landsgebrauch, Ausnahmen bedungen
sind.
1831
bf. Die Säze ac. ad. auch af. und ag. im Kapitel von Todbeständen finden auch
hier ihre Anwendung: außer bey Erbbeständen auf bestimmte Erben, wo der Käufer
nur in das Recht des Verkäufers, mithin in dessen Erb-Grad eintritt.
1831
bg. Zu einer Veräusserung an einen nicht erbberechtigten, sonst aber für
Leistung der Erblehnspflichten sichern Besizer, kann die Einwilligung nicht
versagt werden, außer bey einem Erb-Bestand der auf unbestimmte Zahl von Erben
lautet, und auf dem Heimfall steht.
1831
bh. Tritt durch Veräusserung ein nicht erbberechtigter Besizer in den Bestand,
so muß er für die Aufnahme zum Gut an den Grund-Eigenthümer einen Handlohn
zahlen, der, wo er nicht niederer bedungen ist, in dem fünfzigsten, Theil des
Kaufwerths besteht; höher darf er nicht gesezt werden.
(492)
1831 bi. Der Erbbestandbrief muß bey jedem Eintritt eines andern Besizers in
den Genuß, erneuert werden. Es kann, jedoch nur durch ausdrückliches Geding,
festgesezt seyn, daß auch bey jedem Eintritt eines neuen Besizers in das
Grund-Eigenthum auf vorausgegangene Aufforderung von Seiten des lezteren die
Erneuerung gesucht werden müsse.
1831
bk. Außer dem was ähnliche Vertrags-Verbindlichkeiten überhaupt auflöset, kann
der Richter auf Anrufen den Erbbestand auch für erloschen erklären:
wegen
in geeigneten Fällen in Zeiten nicht gesuchter Erneuerung des Bestandbriefs;
wegen
grobem oder halsstarrigem Misbrauch der bestandenen Sache;
wegen
unberechtigtem Verkauf des Erbbestands;
wegen
zweyjähriger Nichtzahlung des Zinses, wenn nach mehrmaligem urkundlichen Mahnen
der dritte verfällt, ehe der Rückstand bezahlt ist.
Der
lezte Fall ist streng zu richten: in den drey ersten kann der Richter auch
gegen Erlegung einer statt Schadens-Ersaz dienenden billigen Geldbuße an den
Bestandgeber den Verfall des Bestandes nachsehen, wenn der Erbbeständer seinen
Fehler zwar nicht ganz aber doch ziemlicher Maaßen entschuldigen kann.
1831
b l. Es kann nicht bedungen werden, daß der Erbbeständer die Erfüllung seiner
Obliegenheiten durch besonderes Gelübde an den Erblehn-Eigenthümer versichern
solle.
(493)
Neunter Titel.
Von
dem Gesellschafts-Vertrag.
Erstes
Kapitel.
Allgemeine
Verfügungen.
1832.
Der Gesellschafts-Vertrag ist die Uebereinkunft zweyer oder mehrerer Personen,
etwas zusammen zu werfen, damit daraus ein Gewinn entstehen möge, den sie unter
sich theilen.
1833.
Jeder Gesellschafts-Vertrag erfordert erlaubte Gegenstände und Rücksicht auf gemeinschaftlichen
Vortheil.
Jeder
Gesellschafter muß Geld oder Geldes Werth, oder die Benuzung seiner Kräfte
einwerfen.
1834.
Alle Gesellschaften müssen schriftlich geschlossen werden, sobald das
Einbringen den Werth von fünf und siebenzig Gulden übersteigt.
Zeugen-Beweis
gegen den Inhalt des schriftlichen Gesellschafts-Vertrags, oder über denselben
hinaus, oder über Reden, die vor, während und nach dem Abschluß vorgefallen
seyn sollen, ist unzulässig, selbst bey einem Punkt, wo nur ein Werth unter
fünf und siebenzig Gulden in Frage ist.
Zweytes
Kapitel.
Von
den verschiedenen Gattungen der Gesellschaften.
1835.
Es gibt allgemeine und besondere Gesellschaften.
(494)
Erster Abschnitt.
Von
allgemeinen Gesellschaften.
1836.
Allgemeine Gesellschaften gehen entweder auf alles gegenwärtige Vermögen, oder
nur auf allen Gewinn.
1837.
Eine allgemeine Güter-Gesellschaft ist diejenige, wodurch die Partheien, alle
zu solcher Zeit besizende bewegliche und unbewegliche Güter, und den daraus
hoffenden Gewinn zusammen schießen.
Sie
dürfen auch jede andere Gattung des Gewinns mit einwerfen. Von Gütern die ihnen
durch Erbschaft, Schenkungen oder Vermächtnisse in der Folge etwa anfallen,
wächst nur der Genuß dieser Gesellschaft zu; jede Uebereinkunft, welche auch
das Eigenthum derselben dahin ziehen würde, ist verboten, und nur unter
Ehegatten in Gemäsheit desjenigen, was ihrentwegen geordnet ist, erlaubt.
1838.
Eine allgemeine Erwerbs-Gesellschaft umfaßt alles, was die Partheien durch
ihren Fleiß, auf welche Art es sey, während der Gesellschaftsdauer erwerben.
Die besizende Fahrniß jedes Gesellschafters ist gleichfalls einbegriffen; die
Liegenschaften des Einen oder des Andern sind es nur zum Genuß.
1839.
Eine allgemeine Gesellschaft die ohne weitere Erklärung geschlossen wird, gilt
nur für eine Erwerbs-Gesellschaft.
1840.
Keine allgemeine Gesellschaft kann bestehen, unter Personen, welche nicht fähig
sind, wechselseitige
(495)
Geschenke sich zu geben, oder denen es verboten ist, einander zum Nachtheil
anderer Personen zu begünstigen.
Zweyter
Abschnitt.
Von
besondern Gesellschaften.
1841.
Eine besondere Gesellschaft ist diejenige, die sich nur auf bestimmte Sachen,
deren Gebrauch und Ertrag, bezieht.
1842.
Der Vertrag, wodurch sich mehrere Personen für eine bestimmte Unternehmung oder
für die Treibung eines Handwerks oder Gewerbs vereinigen, gehört zu den
besondern Gesellschaften.
Drittes
Kapitel.
Von
den Verbindlichkeiten der Gesellschafter unter sich und gegen Dritte.
Erster
Abschnitt.
Von
den Verbindlichkeiten der Gesellschafter unter sich.
1843.
Die Gesellschaft fängt an mit dem Abschluß, wenn keine andere Anfangszeit
bedungen ist.
1844.
Die Dauer der Gesellschaft, welche der Vertrag nicht bestimmt, gilt auf
Lebenszeit der Gesellschafter, vorbehaltlich der Einschränkung des 1869. Sazes;
hat sie aber ein Geschäft von beschränkter Dauer zum Gegenstand, so gilt sie
für die ganze Zeit der Geschäfts-Währung.
(496)
1845. Jeder Gesellschafter ist Schuldner der Gesellschaft für das zugesagte
Einbringen.
Besieht
solches in einem bestimmten Stück, dessen die Gesellschaft entwährt wird, so
ist ihr der Gesellschafter gleich einem Verkäufer zur Gewährleistung verbunden.
1846.
Ein Gesellschafter, der ein zugesagtes Kapital nicht einbringt, ist kraft
Gesezes auch ungemahnt schuldig, es von dem Tag an, wo er es einbringen sollte,
zu verzinsen.
Eben
so verzinst er das Geld, das er zu seinem alleinigen Vortheil aus der
gemeinschaftlichen Kasse nimmt, von dem Tag der Erhebung an.
Alles
vorbehaltlich der weitern Entschädigung, die etwa nach Umständen statt haben
mag.
1847.
Gesellschafter, welche die Benuzung ihrer Kräfte der Gesellschaft einbringen,
sind schuldig, ihr jeden Gewinn zu berechnen, der mit solchen
Beschäftigungs-Arten gemacht wird, welche Gegenstand dieser Gesellschaft sind.
1848.
Hat Einer aus der Gesellschaft für seine besondere Rechnung eine verfallene
Schuld an Jemand zu fordern, der an die Gesellschaft eine ebenmäßig fällige
Summe schuldet; so muß eine von diesem Schuldner empfangene Zahlung an der
Forderung der Gesellschaft und an der Seinigen nach Verhältniß beeder
Forderungen abgerechnet werden, selbst wenn er in seiner Quittung erklärte, daß
er das Ganze auf seine eigene Forderung allein nehme.
Hat
er dagegen laut seiner Quittung die ganze Zahlung von der Forderung der
Gesellschaft abgerechnet, so muß es dabey bleiben,
(497)
1849. Hat Einer der Gesellschafter seinen ganzen Antheil einer
gemeinschaftlichen Forderung erhoben, und der Schuldner ist seitdem
zahlungsunfähig geworden; so muß Jener das Empfangene in die gemeinschaftliche
Masse einwerfen, hätte er auch gleich die Quittung namentlich nur für seinen
Theil ausgestellt.
1850.
Jeder Gesellschafter muß der Gesellschaft allen Schaden ersezen, den er durch
sein Verschulden ihr zuzieht, und kann daran den Gewinn nicht abrechnen, den
sein Fleiß ihr anderwärts verschaffte.
1851.
Gesellschafts-Einbringen zum bloßen Genuß, wenn es aus bestimmten
unverbrauchbaren Stücken besteht, bleibt auf Gefahr des einbringenden
Eigenthümers.
Besteht
es aus verbrauchbaren oder dem Verderben unterworfenen Sachen, und wird
verzeichnet und angeschlagen in die Gesellschaft eingebracht; so ist es auf
Gefahr der Gesellschaft, und der Einbringer kann mehr nicht zurück fordern, als
den Anschlag.
1852.
Jeder Gesellschafter hat ein Klagrecht wider die Gesellschaft auf die Summen,
welche er für sie auslegt; auf die Verbindlichkeiten, welche er redlicher Weise
in ihren Angelegenheiten übernimmt; und wegen der Gefahren, die von seiner
Geschäftsführung unzertrennlich sind.
1853.
Der Antheil eines jeden Gesellschafters an Gewinn und Verlust, der in dem
Gesellschafts-Vertrag nicht bestimmt ist, richtet sich nach dem Beybringen
eines Jeden in die Gesellschaft.
(498)
Der Antheil desjenigen, der nur seine Arbeit einbringt, wird demjenigen gleich
berechnet, der auf die Einlage desjenigen Gesellschafters fällt, der am
wenigsten einlegte.
1854.
Haben die Gesellschafter Einem aus ihnen oder einem Dritten die Bestimmung der
Antheile überlassen; so kann die von solchem erfolgende Bestimmung nicht
angefochten werden, wenn sie der Billigkeit nicht augenscheinlich zuwider ist.
Keine
Anfechtung findet statt, wenn der angeblich verlezte Theil, nachdem er wußte,
daß die Bestimmung erfolgt sey, mehr als drey Monate verstreichen ließ, oder
schon angefangen hat, jene Bestimmung zu vollziehen.
1854
a. Augenscheinlich unbillig ist ein Ermessen, das gleiche Arbeiten gegen
einander oder gleiche Einlagen ungleich in Vortheilen und lasten sezt, wenn die
Ungleichheit wenigstens ein Zehentheil ausmacht, ingleichem dasjenige, welches
den Werth der Arbeit gegen bloße Einlagen über ein Viertel höher oder niederer
anschlägt, als sie gemeiniglich zu gelten pflegt.
1855.
Ein Geding, das Einem der Gesellschafter allein allen Gewinn zuwendet, ist
ungültig.
Ungültig
ist auch diejenige Uebereinkunft, wodurch das Einbringen eines oder mehrerer
Theilhaber von allem Beytrag zum Verlust freygesprochen würde.
1856.
Der Gesellschafter, dem durch ein besonderes Geding des Gesellschafts-Vertrags
die Geschäfts-Besorgung aufgetragen ist, kann auch mit Widerspruch der übrigen Theilhaber
alle dazu gehörigen Handlungen unternehmen, jedoch ohne Gefährde.
Während
der Dauer der Gesellschaft kann ein solcher
(499)
Auftrag ohne rechtmäßige Ursache ihm nicht abgenommen werden. Ward er ihm aber
in einer späteren Urkunde ertheilt; so kann er wie jeder gemeine Auftrag
widerrufen werden.
1857.
Wird die Geschäfts-Besorgung mehreren Gesellschaftern aufgetragen, ohne ihre
Verrichtungen zu bestimmen, auch ohne auszudrucken, daß Einer ohne den Andern
nicht handeln soll; so kann Jeder von ihnen für sich allein alle dahin
gehörigen Geschäfte besorgen.
1858.
Ist aber bedungen, es soll Keiner derselben ohne den Andern etwas unternehmen;
so kann, ohne neuen Vertrag, Einer von ihnen in Abwesenheit des Andern nichts
vornehmen, selbst wenn es dem Andern alsdann unmöglich seyn sollte, zu der
Geschäfts-Besorgung mitzuwirken.
1858
a. Wo jedoch ein drohender Schaden nur durch unverzügliche Einschreitung
abzuwenden wäre, da gilt jedesmal jeder Gesellschafter, der zum Handeln der
Nächste ist, auch für gewalthabend.
1859.
Ist über die Art der Geschäfts-Besorgung in dem Vertrag nichts besonders
festgestellt, so gelten folgende Regeln:
1.)
Die Gesellschafter haben gegenseitig Gewalt für einander die Geschäfte zu
besorgen. Was Jeder unternimmt, ist gültig, selbst für den Antheil seiner
Gesellschafter, auch ohne deren Einwilligung eingeholt zu haben; jedoch können
leztere oder auch Einer aus ihnen gegen das Unternehmen Einsprache thun, ehe es
vollbracht ist.
(500)
2.) Jeder Gesellschafter darf sich der Sachen der Gesellschaft bedienen, jedoch
nur zu einem üblichen Gebrauch und nicht gegen den Vortheil der Gesellschaft;
er darf sie auf keine Art verwenden, welche die übrigen hindert, sich ihrer
nach dem Maas ihrer Rechte ebenfalls zu bedienen.
3.)
Jeder Gesellschafter fordert mit Recht an seine Mitgesellschafter, mit ihm die
Kosten zu bestreiten, die nöthig sind, um die Gesellschaftssachen in gutem
Stand zu erhalten.
4.)
Kein Gesellschafter darf ohne Einwilligung der Andern an den gemeinschaftlichen
Liegenschaften Neuerungen vornehmen, wenn er gleich glaubt, daß sie der
Gesellschaft Vortheil bringen.
1860.
Derjenige, dem die Geschäftsbesorgung nicht aufgetragen ist, kann selbst die
beweglichen Sachen der Gesellschaft nicht veräussern noch verpfänden.
1861.
Jeder Gesellschafter kann auf seinen Antheil auch ohne Bewilligung seiner
Mit-Gesellschafter dritte Personen, zu sich in Gesellschaft nehmen; er kann
ohne solche Zustimmung niemanden in die Hauptgesellschaft aufnehmen, auch wenn
er deren Geschäftsbesorgung hat.
Zweyter
Abschnitt.
Von
der Verbindlichkeit der Gesellschafter gegen Dritte.
1862.
In andern als Handlungs-Gesellschaften haben
(501)
die Theilhaber für die gemeinschaftlichen Schulden keine Sammt-Verbindlichkeit,
und keiner kann die übrigen verbindlich machen, welche ihm hiezu nicht Gewalt
gegeben haben.
1863.
Die Gesellschafter haften dem Gläubiger, mit dem sie handeln, jeder für gleiche
Summen und Theile, selbst dann, wann einer von ihnen an der Gesellschaft einen
geringern Theil hätte, so fern nicht bey Eingehung des Handels die
Verpflichtung dieses Leztern auf das Verhältniß seines Antheils an der
Gesellschaft namentlich beschränkt worden wäre.
1864.
Die Erklärung, eine Verbindlichkeit für Rechnung der Gesellschaft zu
übernehmen, bindet nur denjenigen Gesellschafter, der sie thut, und nicht die
übrigen, es sey dann, daß diese ihm Gewalt gegeben haben, oder das Empfangene
in den Nuzen der Gesellschaft verwendet worden ist.
Viertes
Kapitel.
Von
den verschiedenen Arten der Gesellschafts-Auflösung.
1865.
Die Gesellschaft wird aufgelöst.
1.)
Durch Ablauf der Zeit auf die sie geschlossen war;
2.)
Durch den Untergang ihres Gegenstands, oder die Vollendung des Geschäfts;
3.)
Durch den natürlichen Tod eines der Gesellschafter;
(502)
4.) Durch den bürgerlichen Tod, durch die Mundlos-Erklärung oder den
Vermögens-Zerfall Eines aus ihnen;
5.)
Durch die Aufkündigung eines oder mehrerer Teilhaber.
1866.
Die Verlängerung einer Gesellschaft auf bestimmte Zeit fordert eine
schriftliche Urkunde in gleicher Form, wie der Gesellschafts-Vertrag.
1867.
Wo einer der Gesellschafter versprochen hat, das Eigenthum einer bestimmten
Sache in die Gemeinschaft einzulegen, da erlöscht der Gesellschafts-Vertrag für
alle Gesellschafter, wenn die Sache zu Grund geht, ehe sie in die Gemeinschaft
gekommen ist.
Ja
sie erlöscht auch durch den späteren Untergang der Sache, wenn nur der Genuß in
die Gemeinschaft eingelegt ward, und das Eigenthum davon dem Einlegenden blieb.
Niemals
wird sie durch den Untergang der Sache aufgelöst, wenn deren Eigenthum schon wirklich
in die Gesellschaft eingebracht war.
1867.
a. Wo die untergegangene Sache den ganzen oder doch den hauptsächlichsten
Beitrag eines Gesellschafters nicht ausmachte; oder, wo sie nur als Geldwerth
nicht als für den Zweck der Gesellschaft unentbehrlich eingelegt ward, und von
dem, der sie einbringen sollte, mit Geld belegt werden will; oder, wo sie durch
dessen Schuld unterging, und die andere Gesellschafter auf Fortsezung der
Gesellschaft neben dem Ersaz der Anlage bestehen: da ist der Untergang kein
Auflösungs-Grund.
1868.
Das Geding, wornach, wenn Einer aus der Gesellschaft stirbt, sie mit dessen
Erben oder unter den noch lebenden Theilhabern allein fortwähren soll, gilt.
(503)
Im lezten Fall hat der Erbe des Verstorbenen kein anderes Recht, als seine
Abtheilung von der Gesellschaft nach ihrer Lage zur Zeit des Absterbens zu
verlangen, und er nimmt keinen Theil an dem weiteren Erfolg, ausser soweit er
eine nothwendige Folge desjenigen ist, was vor dem Tod des beerbten Theilhabers
geschehen war.
1869.
Nur Gesellschaften von unbestimmter Dauer können einseitig aufgekündet werden.
Die Aufkündung geschieht durch eine allen Gesellschaftern bekannt gemachte
Verzichtleistung, doch daß solche nicht unredlicher Weise, noch zur Unzeit
geschehe.
1870.
Die Entsagung ist unredlich, wenn sie von einem Theilhaber geschieht, um sich
einen Gewinn allein zuzueignen, der für gemeinsame Rechnung zu machen gewesen
wäre.
Sie
geschieht zur Unzeit, wenn die Sachen in einer Lage sind, weswegen der
Gesellschaft Verlust droht, wenn die Auflösung nicht verschoben wird.
1871.
Um Gesellschaften von bestimmter Dauer einseitig vor der Zeit aufzukünden, sind
gerechte Ursachen erforderlich, wie z. B. wenn ein anderer Theilhaber sein
Versprechen nicht erfüllt, wenn eine eingewurzelte Kränklichkeit jemanden zu
den Geschäften der Gesellschaft unfähig macht, oder andere Fälle, deren
Rechtmäßigkeit und Erheblichkeit zu beurtheilen dem Ermessen der Richter
überlassen bleibt.
1872.
Die Regeln bey Erbschafts-Theilungen, für deren Form, und für die daraus unter
den Mit-Erben
(504)
entspringenden Verbindlichkeiten sind auf die Theilungen unter
Gesellschafts-Gliedern ebenfalls anwendbar.
* *
*
Verfügung
über Handlungs-Gesellschaften.
1873.
Die Verfügungen des gegenwärtigen Titels sind auf Handlungs-Gesellschaften nur
in jenen Punkten anwendbar, die mit den Handels-Gesezen und Gebräuchen in
keinem Widerspruch stehen.
Zehnter
Titel.
Von
dem Leih- und Darleih-Vertrag.
1874.
Es gibt zweyerley Gattungen der Leihe;
Die
Eine über Sachen, die für einen Gebrauch gegeben werden, der ohne sie zu
verbrauchen, erreichbar ist.
Und
die Andere über Sachen, die für den Verbrauch gegeben werden.
Die
erste Gattung heißt Leihe;
Die
zweyte heißt Darleihe.
Erstes
Kapitel.
Von
dem Leih-Vertrag.
Erster
Abschnitt.
Von
der Natur des Leih-Vertrags.
1875.
Der Leih-Vertrag ist derjenige, in Gefolg dessen Einer dem Andern eine Sache
zum Gebrauch übergibt, mit Vorbehalt der Rückgabe nach gemachtem Gebrauch.
(505)
1876. Wesentlich ist hierbey, daß der Gebrauch der Sache unentgeldlich
überlassen werde.
1877.
Der Ausleiher bleibt Eigenthümer der geliehenen Sache.
1878.
So weit etwas unverbrauchbar, und nicht dem Rechts-Verkehr entzogen ist, kann
es Gegenstand dieses Vertrags seyn.
1879.
Die Verbindlichkeiten aus dem Leih-Vertrag gehen beiderseits auf die Erben des
Ausleihers und des Entleihers über.
Hat
man indeß nur aus Rücksicht für den Entleiher, mithin ihm für seine Person
geliehen; so dürfen die Erben die geliehene Sache nicht fortgebrauchen.
Zweyter
Abschnitt.
Von
den Verbindlichkeiten des Entleihers.
1880.
Der Entleiher ist schuldig, als guter Hauswirth für die Bewahrung und Erhaltung
der entliehenen Sache zu sorgen, er darf sich ihrer nur zu dem Zweck bedienen,
für den sie durch ihre Natur oder durch die Uebereinkunft bestimmt ist; alles
bey Vermeidung des Schaden-Ersazes.
1881.
Gebraucht der Entleiher die Sache zu andern Zwecken oder für längere Zeit, als
er sollte, so muß er ihren etwaigen Verlust tragen, selbst wenn er von einem
Zufall herrührte.
1882.
Geht die geliehene Sache durch einen Zufall zu Grund, gegen den durch den
Gebrauch seiner eigenen
(506)
der Entleiher sie hätte bewahren können, oder war er in dem Fall, nur eine, von
beeden erhalten zu können, und zog die seinige vor, so muß er für den Verlust
der Andern haften.
1883.
Ward die Sache bey der Uebergabe geschäzt, so trägt der Entleiher jeden, selbst
zufälligen, Verlust, wo nicht das Gegentheil bedungen ist.
1884.
Für Verschlimmerungen der Sache die bloß durch den bestimmten Gebrauch ohne
einiges Verschulden des Entleihers entstehen, haftet er nicht.
1885.
Der Entleiher kann die Sache nicht innbehalten, um das, was ihm der Ausleiher
schuldig ist.
1886.
Kosten, welche der Entleiher für den Gebrauch der Sache aufwendet, kann er
nicht zurückfordern.
1887.
Haben mehrere zusammen eine und dieselbe Sache entlehnt, so sind sie dem
Ausleiher sammtverbindlich.
Dritter
Abschnitt.
Von
den Verbindlichkeiten des Ausleihers.
1888.
Der Ausleiher kann die geliehene Sache nicht zurücknehmen, ehe die bedungene
Zeit abgelaufen, oder, wo nichts ausbedungen ward, ehe der Zweck, wofür sie
entlehnt wurde, erreicht ist.
1888
a. Der Ausleiher muß die zugesagte Sache in brauchbarem Stand übergeben: sah
der Entleiher solche vor dem Vertrag, ohne etwas zu bedingen, oder nahm er sie
an, wie sie ist, so ist der Stand, in dem sie damals erschien, für hinlänglich
brauchbar anzunehmen.
(507)
1889. Wenn jedoch früher bey dem Ausleiher ein dringendes und unvorgesehenes
eignes Bedürfniß eintritt, so mag der Richter nach Umständen den Entleiher
anhalten, sie zurück zu geben.
1890.
Fällt während der Dauer der Leihe für die Erhaltung der Sache eine
außerordentliche unvermeidliche und unverschiebliche Ausgabe vor, worüber der
Entleiher bey dem Ausleiher nicht zuvor anfragen konnte; so muß dieser sie ihm
ersezen.
1890
a. Eine zweydeutige Ausgabe bleibt dem Entleiher zur Last, wenn er damit nicht
härter belastet wird, als es unter gleichen Umständen ein Miether gewesen seyn
würde; andernfalls fällt sie ganz oder nach Umständen zum Theil auf den
Ausleiher.
1891.
Verborgene Mängel der geliehenen Sache, wodurch sie im Gebrauch schädlich
werden kann, und welche der Ausleiher kannte, dem Entleiher aber nicht
anzeigte, machen ihn zum Schadens-Ersaz verbindlich.
1891
a. Eine Leihe zum Behuf eines Geschäfts, das den Ausleiher allein, oder
gemeinschaftlich mit, angeht, unterliegt nicht den Säzen 1883. 1885. 1886.
1888. und 1889., sondern ist ersternfalls als Geschäftsführung, lezternfalls
als Gesellschaft zu beurtheilen.
Zweytes
Kapitel.
Von
der Darleihe.
Erster
Abschnitt.
Von
der Natur der Darleihe.
1892.
Die Darleihe ist ein Vertrag, dem zu folge Einer dem Andern von verbrauchbaren
Sachen eine bestimmte
(508)
Menge unter der Bedingung zu überliefern hat, daß lezterer ihm eben so viel in
derselben Gattung und Menge einst wieder geben soll.
1893.
Der Anleiher wird kraft des Darleihvertrags Eigenthümer der empfangenen Sache;
er allein trägt ihren Verlust, wenn sie auf irgend eine Art zu Grund geht.
1894.
Sachen, welche obwohl von einerley Art, doch nicht gleichgeltend sind, wie z.
B. Thiere, sind als solche nicht Gegenstand der Darleihe, sondern nur des
Leih-Vertrags.
1895.
Die Verbindlichkeit aus einer Geld-Anleihe beschränkt sich auf den Ersaz der im
Vertrag ausgedruckten Geld-Summe nach ihrem Nennwerth.
Sind
vor der Zahlungs-Zeit die Geldsorten erhöht oder abgewürdigt worden, so ersezt
der Schuldner die ihm gelehnte Geld-Summe nur nach ihrem Nennwerth in solchen
Münzsorten, die im Umlauf sind.
1896.
Die Regel des vorhergehenden Sazes fällt weg, wenn die Darleihe in Stücken oder
in Stangen geschehen ist.
1897.
Der Schuldner, der Gold oder Silber in Stücken oder Stangen, oder Lebensmittel
und Waaren anlieh, muß sie allemal in gleicher Menge und Güte zurückgeben, wie
viel auch immer deren Preis gestiegen oder gefallen sey.
1897
a. Wo nicht besondere Vertrags-Bestimmungen entscheiden, da muß der Darleiher
die zugesagte Anleihe in landüblicher Güte, Gattung, und Maas oder Gewicht an
seinem Wohnort dem Anleiher aushändigen.
(509)
Zweyter Abschnitt.
Von
den Verbindlichkeiten des Darleihers.
1898.
Bey der Darleihe hat der Darleiher eben die Verbindlichkeit, die im 1891. Saz
für den Leih-Vertrag festgestellt ist.
1899.
Der Darleiher kann die geliehene Sachen nicht vor der bedungenen Zeit
zurückfordern.
1900.
Ist für die Wieder-Erstattung der Darleihe keine Zeit bestimmt, so kann der
Richter dem Empfänger eine Frist nach Umständen gestatten.
1901.
Ist nur bedungen, daß der Empfänger zahlen solle, wann er könne, oder wann er
dazu die Mittel haben werde, so bestimmt der Richter ebenfalls die Zahlungs-Zeit
nach Umständen.
Dritter
Abschnitt.
Von
den Verbindlichkeiten des Anleihers.
1902.
Der Anleiher muß die geliehenen Sachen in gleicher Menge und Güte und zu der
bedungenen Zeit wieder erstatten.
1903.
Kann er dieses nicht, so zahlt er den Werth, welchen die Sache am
vertragsmäßigen Tag und Ort der Zahlung hat; sind Zeit und Ort nicht bestimmt,
so geschieht die Zahlung in dem Preis, den sie am Tag und Ort der zu Stand
gekommenen Darleihe hatte.
1904.
Der Anleiher, welcher die ihm geliehenen Sachen oder deren Werth zur bedungenen
Zeit nicht wieder
(510)
erstattet; muß von dem Tag der Eintragung an, die Zinsen zahlen.
Drittes
Kapitel.
Von
der verzinslichen Darleihe.
1905.
Es ist erlaubt, bey der Darleihe, sie bestehe in Geld, Lebensmitteln oder
andern beweglichen Sachen, Zinsen zu bedingen.
1906.
Der Anleiher, der Zinsen zahlte, die nicht bedungen waren, kann sie weder
zurückfordern, noch von dem Kapital abrechnen.
1907.
Alle Zinsen sind entweder gesezlich oder bedungen. Die gesezlichen Zinsen
werden durch das Gesez bestimmt. Die bedungenen Zinsen können da, wo ein Gesez
es nicht verbietet, den gesezlichen Fuß übersteigen.
Der
Betrag der höher bedungenen Zinsen muß in einer schriftlichen Urkunde bestimmt
seyn.
1907
a. Der gesezliche Zinsfuß ist fünf vom Hundert in bürgerlichen Geschäften, und
sechs vom Hundert in Handels-Geschäften.
1907
b. Ein durchaus erlaubter höherer Vertragsfuß ist der zu sechs vom Hundert auch
in bürgerlichen Geschäften.
1907
c. Noch höher bedungene Zinsen können niemals Pfandrecht, Unterpfandrecht, oder
Vorzugsrecht genießen: wo sie bey einem solchen gesicherten Anlehen bedungen
sich befinden, da kann richterliche Hülfe dazu anders nicht, als mittelst
Minderung der ganzen gezahlten und rückständigen Schuldigkeit auf den gesezlichen
Fuß statt finden.
1907
d. Wo höher bedungene Zinsen gegen eine Gant gefordert werden, da muß der
Rückstand und das laufende auf den gesezlichen Zinsfuß herabgesezt werden.
(511)
1907 e. Eine Schuld zu höher bedungenen Zinsen ist für den Anleiher alle Monat,
für den Darleiher aber nur alle halbe Jahr aufkündlich und ableglich. Das
Gegentheil kann nicht bedungen werden.
1907
f. Wer ohne Vertrag höher als gesezliche, und mit Vertrag höher als bedungene
Zinsen nimmt, muß alles zuviel Empfangene mit Zins zurückgeben oder am Kapital
abrechnen lassen, und kann nach Befund der Umstände und der Verheimlichung in
Strafe genommen werden, die nicht unter dem Betrag eines Jahr-Zinses und nicht
über fünf derselben seyn darf.
1908.
Eine Quittung, welche über das Kapital ohne Vorbehalt der Zinsen ausgestellt
ist, begründet die Vermuthung, daß auch diese gezahlt seyen, und bewirkt
Entledigung von denselben.
1909.
Der Darleiher kann Zinsen von einem Kapital bedingen, auf dessen
Zurückforderung er Verzicht thut.
Das
Geschäft hat in diesem Fall den Namen eines Rentkaufs.
1910.
Diese Rente kann für immer oder auf Lebenszeit (als Erbrente oder als
Leibrente) bestellt werden.
1911.
Die Erbrente ist ihrem Wesen nach ablöslich.
Die
Partheien können nur bedingen, daß erst nach einer Zeit, die längstens zehn
Jahre seyn darf, oder nicht ohne eine in bestimmter Zeit zuvor erfolgte
Aufkündigung die Ablösung geschehen dürfe.
1912.
Der Schuldner einer Erbrente kann zur Ablösung angehalten werden:
1.)
Wenn er in zwey Jahren seine Verbindlichkeiten nicht erfüllt.
(512)
2.) Wenn er dem Darleiher die im Vertrag zugesagte Sicherheit nicht verschafft.
1913.
Das Kapital einer Erb-Rente kann gleichfalls zurückgefordert werden, wenn der
Schuldner in Gant oder gänzlichen Vermögens-Verfall geräth.
1914.
Die Regeln über Leibrenten sind unter dem Titel von Glücks-Verträgen bestimmt.
Eilfter
Titel.
Von
der Hinterlegung zur sichern Hand.
Erstes
Kapitel.
Von
dem Hinterlegungs-Vertrag überhaupt, und dessen Gattungen.
1915.
Die Hinterlegung im allgemeinen Sinn ist das Rechtsgeschäft der Uebergabe einer
Sache an einen Andern zur Bewahrung und Zurückgabe im Stück.
1916.
Es gibt zwey Gattungen der Hinterlegung, nemlich jene zur zweyten und jene zur
dritten Hand.
Zweytes
Kapitel.
Von
der Hinterlegung zur zweyten Hand.
Erster
Abschnitt.
Von
der Natur und dem Wesen dieses Hinterlegungs-Vertrags
1917.
Die Hinterlegung zur zweyten Hand ist ihrem Wesen nach ein unentgeltlicher
Vertrag.
(513)
1918. Nur bewegliche Sachen sind ihr Gegenstand.
1919.
Sie wird nur vollzogen durch die wirklich geschehene oder als geschehen
angenommene Uebergabe der hinterlegten Sache.
Als
geschehen angenommen wird die Uebergabe, so oft der Aufbewahrer schon aus einem
andern Rechtsgrund die Sache in seiner Gewahrsam hat, die man ihm nun als
hinterlegtes Gut belassen will.
1920.
Die Hinterlegung ist entweder freywillig oder nothgedrungen.
Zweyter
Abschnitt.
Von
der freywilligen Hinterlegung.
1921.
Eine freywillige Hinterlegung bildet sich durch die gegenseitige Einwilligung
derer die etwas in Verwahr geben und nehmen.
Eine
freywillige Hinterlegung kann in der Ordnung nur durch den Eigenthümer der
anvertrauten Sache, oder mit dessen ausdrücklicher oder stillschweigender
Einwilligung geschehen.
Eine
freywillige Hinterlegung muß durch Urkunden erwiesen werden. Der Beweis durch
Zeugen wird, sobald von einem Werth über fünf und siebenzig Gulden die Rede
ist, nicht zugelassen.
1924.
Wird die Hinterlegung von solchem Werth nicht durch Urkunden erwiesen, so muß
demjenigen, der als Aufbewahrer in Anspruch genommen wird, auf sein
(514) Wort geglaubt werden, es mag von dem Hergang der
Hinterlegung, oder von der hinterlegten Sache, oder endlich von deren erfolgten
Zurückgabe die Frage seyn.
1924
a. Dieses fällt jedoch weg, wo der Aufbewahrer eine verschlossen übergebene
Sache eigenmächtig aus dem Verschluß nahm, oder sonst eine Gesezwidrigkeit in
der Bewahrung sich zu Schulden kommen ließ, in solchem Fall geht das Vorrecht,
auf sein Wort geglaubt zu werden, auf den Hinterleger über.
1925.
Eine freywillige Hinterlegung hat unter solchen Personen nur statt, die fähig
sind, Verträge zu schließen.
Nimmt
gleichwohl jemand, der diese Fähigkeit hat, ein anvertrautes Gut von einem
Unfähigen an; so hat er alle Pflichten eines eigentlichen Bewahrers zu
erfüllen, und kann von dem Vormund oder dem Pfleger dessen, der ihm das Gut
anvertraute, belangt werden.
1926.
Wo ein Vertragsfähiger bey einem Unfähigen etwas hinterlegt; da hat der
Hinterleger auf das anvertraute Gut, nur so lang es sich in Händen des
Aufbewahrers befindet, die Zueignungs-Klage, und eine Klage auf Ersaz dessen,
was in den Nuzen des Bewahrers verwendet worden ist.
Dritter
Abschnitt.
Von
den Pflichten des Aufbewahrers.
1927.
Der Aufbewahrer muß die ihm anvertraute Sache mit eben der Sorgfalt bewahren,
wie die Seinige.
(525)
1928. Die Anwendung dieses Sazes muß alsdann nach aller Strenge geschehen:
1.)
wenn der Aufbewahrer sich selbst zur Aufbewahrung der Sache angeboten hat;
2.)
wenn er für die Bewahrung des anvertrauten Guts einen Lohn bedungen hat;
3.)
wenn die Hinterlegung einzig zum Vortheil des Aufbewahrers geschehen ist;
4.)
wenn ausdrücklich bedungen ward, daß der Aufbewahrer für jede Art der
Vernachlässigung haften soll.
1929.
In keinem Fall ist der Aufbewahrte für Zufälle verantwortlich die von höherer
Gewalt herrühren, er sey dann in Verzug gesezt, das anvertraute Gut zurück zu
geben.
1930.
Er darf die hinterlegten Sachen nicht gebrauchen ohne ausdrückliche oder
muthmaßliche Einwilligung des Hinterlegers.
1930
a. Diese Bewilligung darf vermuthet werden, wenn unverbrauchbare und zugleich
unverderbliche Sachen offen hinterlegt werden, ingleichem wenn verbrauchbare
Sachen unverschlossen an Handelsleute übergeben werden.
1931.
Er soll nicht forschen, was für Sachen bey ihm hinterlegt worden sind, wenn sie
ihm in verschlossener Kiste, oder versiegeltem Umschlag anvertraut werden.
1932.
Der Aufbewahrer muß genau die nemliche Sache zurückgeben, die er empfangen hat.
Anvertraut
Gut, das in klingender Münze bestand,
(516)
muß also in eben den Sorten, worinn es gegeben ward, zurückgegeben werden, ihr
Werth mag gestiegen oder gefallen seyn.
1933.
Ein Aufbewahrer gibt die bei ihm hinterlegte Sache in dem Stand zurück, worinn
sie sich zur Zeit der Zurückgabe befindet. Verschlimmerungen, die nicht von ihm
herrühren, fallen auf den Hinterleger.
1934.
Ein Aufbewahrer, dem die Sache durch höhere Gewalt weggenommen wird, jedoch so,
daß er dafür den Werth oder sonst etwas empfängt, muß dasjenige, was er zum
Ersaz erhält, abgeben.
1935.
Der Erbe eines Aufbewahrers, der redlicher Weise die Sache verkaufte, weil er
nicht wußte, daß sie anvertrautes Gut sey, ist zu mehr nicht verbunden, als den
empfangenen Erlös zu ersezen, oder seine Klage wider den Käufer abzutreten, so
fern er noch nicht bezahlt ist.
1936.
Hat die hinterlegte Sache Früchte getragen, und der Aufbewahrer sie genossen,
so ist er verbunden, sie zu ersezen. Von dem bey ihm hinterlegten Geld zahlt er
keine Zinsen, außer von dem Tag an, da er in Verzug der Zurückgabe gesezt ist.
1937.
Der Aufbewahrer darf die bey ihm hinterlegte Sache nur dem zurückgeben, der sie
ihm anvertraute, oder in dessen Namen die Hinterlegung geschah, oder der ihm
dabey angewiesen wurde, um sie zu erheben.
1938.
An den, der die Sache in Verwahr gab, kann er den Beweis des Eigenthums niemals
fordern.
(517)
Entdeckt er gleichwohl, daß die Sache entwendet worden, und wer deren wahrer
Eigenthümer sey, so ist er verbunden, die bey ihm geschehene Hinterlegung
diesem kund zu thun, und ihn urkundlich aufzufordern, daß er in einer
bestimmten und hinlänglichen Frist sie in Anspruch nehme.
Versäumt
dieser darauf solches, so wird der Aufbewahrer aller Verbindlichkeit dadurch
gültig entledigt, daß er sie demjenigen übergibt, von dem er sie empfangen hat.
1939.
Im Fall des natürlichen oder bürgerlichen Tods des Hinterlegers ist das
anvertraute Gut seinen Erben zurück zu geben.
Hat
er mehrere Erben, so ist einem jeden sein Antheil daran einzuhändigen.
Ist
die hinterlegte Sache untheilbar, so müssen die Erben sich über den Empfang
einverstehen.
1940.
Hat der Hinterleger seinen Stand wesentlich verändert, war z. B. die
Frauensperson zur Zeit, wo die Hinterlegung geschah, ledig, hat sich aber
nachher verehlicht, und steht nunmehr unter der Gewalt des Manns, oder war der
Hinterleger zwar volljährig, ihm ist aber nunmehr durch Mundlos-Erklärung die
Verwaltung seines Vermögens benommen, in diesen und andern gleichartigen Fällen
kann das anvertraute Gut nur demjenigen zurückgegeben werden, der die Pflege
der Rechte und Güter des Hinterlegers hat.
1941.
War die Hinterlegung von einem Vormund, einem Ehemann oder Pfleger in einer von
diesen Eigenschaften
(518)
geschehen, dessen Geschäftsführung oder Pflege ist aber geendigt, so kann das
anvertraute Gut nur der Person zurückgegeben werden, welche dieser Vormund,
Ehemann oder Pfleger vertrat.
1942.
Wird in dem Hinterlegungs-Vertrag der Ort bestimmt, wo die Zurückgabe geschehen
soll, so ist der Aufbewahrer gehalten, die bey ihm hinterlegte Sache dahin zu
bringen. Die etwa hiezu erforderlichen Kosten der Ueberbringung fallen jedoch dem
Hinterleger zur Last.
1943.
Ist in dem Vertrag kein Ort der Zurückgabe bestimmt, so muß sie an dem Ort der
Hinterlegung geschehen.
1944.
Anvertrautes Gut muß dem Hinterleger, sobald er es fordert, zurückgegeben
werden, selbst dann, wann in dem Vertrag eine andere Zeit zur Rücklieferung
festgestellt wäre, wenn nicht dem Aufbewahrer ein Verhafts-Befehl oder eine
Einsprachs-Urkunde wider die Zurückgabe oder wider die Orts-Veränderung der
hinterlegten Sache behändigt ist.
1945.
Ein untreuer Aufbewahrer ist des Rechtsvortheils der Güter-Abtretung verlustig.
1946.
Alle Pflichten des Aufbewahrers hören auf, wenn er beweislich entdeckt, daß die
hinterlegte Sache ihm selbst zugehöre.
(519)
Vierter Abschnitt.
Von
den Pflichten des Hinterlegers.
1947.
Der Hinterleger ist schuldig, dem Aufbewahrer die auf Erhaltung der
hinterlegten Sache verwendeten Kosten zu ersezen, und ihn für allen Verlust,
den die Hinterlegung ihm verursacht haben mag, zu entschädigen.
1948.
Der Aufbewahrer ist berechtigt, bis zu seiner völligen Befriedigung für das,
was ihm aus dem Hinterlegungs-Vertrag gebührt, das anvertraute Gut
innzubehalten.
Fünfter
Abschnitt.
Von
der nothgedrungenen Hinterlegung.
1949.
Eine nothgedrungene Hinterlegung ist diejenige, die durch einen Zufall, wie z.
B. durch Feuersbrunst, durch Einsturz, durch Plünderung, Schiffbruch oder durch
andere unvorgesehene Begebenheiten veranlaßt wird.
1950.
Zum Beweis einer nothgedrungenen Hinterlegung können auch Zeugen zugelassen
werden, der Werth sey so hoch als er wolle.
1951.
Im übrigen wird eine nothgedrungene Hinterlegung nach allen vorigen Regeln
beurtheilt.
1952.
Wirthe oder Gastgeber sind als Aufbewahrer für alles verantwortlich, was ein
Reisender, den sie beherbergen, zu ihnen einbringt.
(520)
Das Einbringen solcher Vermögens-Stücke ist als eine nothgedrungene
Hinterlegung anzusehen.
1953.
Sie haften gegen Entwendung oder Beschädigung der Habseligkeiten des Reisenden,
es mögen Dienstboten, oder Wirthschafts-Aufseher, oder Fremde, die in dem
Gasthof aus- und eingehen, den Diebstahl begangen oder den Schaden verursacht
haben.
1954.
Sie haften nicht für Diebstahle, die mit gewaffneter Hand oder sonst mit
Uebermacht verübt werden.
Drittes
Kapitel.
Von
der Hinterlegung zur dritten Hand.
Erster
Abschnitt.
Von
den verschiedenen Gattungen der Hinterlegung zur dritten Hand.
1955.
Die Hinterlegung zur dritten Hand geschieht entweder kraft Vertrags, oder kraft
gerichtlicher Verordnung.
Zweyter
Abschnitt.
Von
der willkührlichen Hinterlegung zur dritten Hand.
1956.
Die willkührliche Hinterlegung zur dritten Hand ist die von Einem oder Mehreren
bewirkte Hinterlegung einer streitigen Sache in die Hände eines Dritten,
(521)
der sich verbindet, nach geendigtem Streit sie demjenigen wieder auszuliefern,
dem sie zuerkannt wird.
1957.
Die Hinterlegung zur dritten Hand kann unentgeldlich oder um Lohn geschehen.
1958.
Geschieht sie unentgeldlich, so steht sie unter den Regeln der Hinterlegung zur
zweyten Hand, mit Vorbehalt der unten ausgedruckten Abweichungen.
1959.
Die Hinterlegung zur dritten Hand kann nicht nur bewegliche Sachen, sondern
auch Liegenschaften zum Gegenstand haben.
1960.
Der Aufbewahrer, dem eine strittige Sache anvertraut ist, kann vor Ausgang des
Streits von seiner Verbindlichkeit anders nicht befreyt werden, als durch
Bewilligung aller Betheiligten oder aus einer zu Recht erkannten Ursache.
Dritter
Abschnitt.
Von
der gerichtlichen Hinterlegung zur dritten Hand.
1961.
Das Gericht kann die Hinterlegung zur dritten Hand befehlen:
1.)
Für Fahrnißstücke eines Schuldners, auf welche Beschlag erkannt worden ist;
2.)
Für unbewegliche oder bewegliche Sachen, deren Eigenthum oder Besiz unter
zweyen oder mehrern Personen streitig wird;
3.)
Für Sachen, die ein Schuldner zur Zahlung anbietet.
(522)
1962. Die Anordnung eines gerichtlichen Hüters begründet zwischen dem, der den
Beschlag erwirkte, und dem Hüter wechselseitige Pflichten; der Leztere muß für
die Erhaltung der in Beschlag genommenen Haabe als guter Hauswirth Sorge
tragen.
Er
muß sie zurückliefern, entweder zur Befriedigung desjenigen, der sie in
Beschlag nahm, oder an denjenigen Theil, wider den ein Beschlag erfolgte, der
wieder aufgehoben worden ist.
Die
Verbindlichkeit dessen, der den Beschlag erwirkte, besteht darinn, daß er dem
Hüter den im Gesez bestimmten Lohn zahle.
1963.
Die Person, bey welcher von Gerichtswegen zur dritten Hand eine Sache
hinterlegt werden soll, wird entweder durch die Betheiligten gemeinschaftlich
gewählt, oder von dem Richter von Amtswegen ernannt.
In
jedem Fall hat derjenige, dem die Sache anvertraut worden ist, alle
Verbindlichkeiten der willkührlichen Hinterlegung zur dritten Hand.
Zwölfter
Titel.
Von
Glücks-Verträgen.
1964.
Ein Glücks-Vertrag ist jene Uebereinkunft, deren Wirkung auf Gewinn und Verlust
entweder für alle Partheien, oder für eine oder mehrere aus ihnen, von einer
ungewissen Begebenheit abhängt.
(523)
Dergleichen sind (außer dem Assekuranz-Vertrag und dem Darlehn auf Bodmerey,
die unter eigenen Gesezen stehen):
das
Spiel und die Wette, sodann
der
Leibrenten-Vertrag.
Erstes
Kapitel.
Von
dem Spiel und der Wette.
1965.
Das Gesez gestattet keine Klage auf eine Spielschuld oder auf Zahlung einer
Wette.
1966.
Spiele zur Waffen-Uebung, als Wettrennen zu Fuß oder zu Pferd, Wettfahren,
Ballspiel, und andere gleichartige Spiele, wobey es auf Gewandheit und
Leibes-Uebung ankommt, sind von jenem Verbot ausgenommen.
Das
Gericht darf jedoch auch hier die Klage verwerfen, wenn die Summe übertrieben
erscheint.
1967.
In keinem Fall kann der verlierende Theil das, was er freywillig gezahlt hat,
zurückfordern, wenn nicht Betrug, Ueberlistung, oder Diebsgriffe untergelaufen
sind.
Zweytes
Kapitel.
Von
dem Leibrenten-Vertrag.
Erster
Abschnitt.
Von
den Bedingungen der Gültigkeit des Leibrenten-Vertrags.
1968.
Eine Leibrente kann eine belastete Rechts-Ursache haben, wenn sie für eine
Summe Gelds, für Liegenschaften oder Fahrniß von Werth gereicht wird.
(524)
1969. Sie kann auch eine bloße unentgeldliche Ursache haben, wenn sie durch
Schenkung unter Lebenden oder von Todes wegen errichtet wird. Die von dem Gesez
solchen Schenkungen vorgeschriebene Formen sind alsdann zu beobachten.
1970.
In lezterm Fall ist die Leibrente der Minderung unterworfen, wenn sie den Theil
des Vermögens übersteigt, worüber man verfügen darf; sie ist ungültig, wenn sie
den Vortheil einer Person bezielt, die unfähig ist, Vermächtnisse oder
Schenkungen zu empfangen.
1971.
Die Leibrente kann auf die Lebenszeit dessen, der sie erkauft, oder eines
Dritten, der zu ihrem Genuß kein Recht hat, versprochen werden.
1972.
Sie kann auf die Lebenszeit Einer Person oder Mehrerer gestellt werden.
1973.
Sie kann zum Vortheil eines Dritten bestellt werden, für welchen ein Anderer
den Preis hergegeben hat. In diesem leztern Fall ist sie, obschon sie die
Merkmale einer Freigebigkeit hat, den Formen nicht unterworfen, welche bey
Schenkungen erfordert werden, vorbehaltlich der im 1970. Saz ausgedruckten
Fälle, wo eine Minderung oder Nichtigkeit eintritt.
1974.
Jeder Leibrenten-Vertrag, der auf die Lebenszeit einer Person geschlossen wird,
die am Tag des Abschlusses schon todt war, ist wirkungslos.
1975.
Das Gleiche gilt, wenn eine Leibrente auf die Lebenszeit einer Person
versprochen ward, die von
(525)
einer Krankheit schon befallen war, an welcher sie in zwanzig Tagen nach
Abschluß des Vertrags stirbt.
1976.
Das Verhältniß der Leibrente zu dem dafür hinzugegebenen Kapital hängt bloß vom
Belieben beeder Theile ab.
Zweyter
Abschnitt.
Von
den Wirkungen des Leibrenten-Vertrags unter den Vertrags-Personen.
1977.
Derjenige, der sich eine Leibrente erkaufte, kann die Auflösung des Vertrags
begehren, wenn ihm der schuldige Theil die bedungene Sicherheit für dessen
Vollziehung nicht verschafft.
1978.
Der bloße Zahlungs-Verzug bey fälligen Zielen, der Rente gibt dem Renten-Käufer
kein Recht, die Rückgabe des Kapitals zu fordern, oder auf den Besiz des von
ihm veräusserten Grundstücks zurück zu greifen. Er darf nur auf die Güter
seines Schuldners greifen und sie verkaufen lassen, sofort durch Bewilligung
des Schuldners oder Verordnung des Richters erwirken, daß die Zahlung des
Gefälls aus dem Erlös gesichert werde.
1979.
Der Renten-Schuldner kann sich ihrer Zahlung dadurch nicht entledigen, daß er
das Kapital zurück zu geben, und die fällige sowohl als bezahlte Zieler zurück
zu lassen anbietet. Bis zum Absterben des Kopfs oder der Köpfe, auf welchen die
Rente steht, muß er fortzahlen, diese Personen mögen noch solang leben, und die
Zahlung der Rente mag ihnen noch so lästig werden.
(526)
1980. Die Leibrente gebührt dem Eigenthümer nur nach Verhältniß der erlebten
Tage.
War
eine Vorauszahlung bedungen; so ist ihm das Ziel mit dem bestimmten
Zahlungs-Tag erworben.
1981.
Das Geding, daß eine Leibrente keinem richterlichen Beschlag unterliegen soll,
kann nur bey solchen statt finden, die aus Freygebigkeit ihren Ursprung nehmen.
1982.
Eine Leibrente erlöscht nicht durch den bürgerlichen Tod dessen, dem sie
gebührt; so lang er wirklich im Leben bleibt, muß mit der Zahlung fortgefahren
werden.
1983.
Derjenige, dem eine Leibrente gebührt, kann die verfallenen Ziele nicht fordern
lassen, ohne einen Lebensschein wegen der Person, auf deren Kopf die Rente
steht, vorzulegen.
*
Drittes Kapitel.
Von
dem Verpfründungs-Vertrag.
1983
a. Der Vertrag, womit eine Pfründe oder lebenslängliche Unterhaltung in
Wohnung, Kleidung, Kost und Pflege für gesunde und kranke Tage, um eine dafür
dargegebenen Sache erworben wird, ist ein Verpfründungs-Vertrag.
1983
b. Ein Verpfründungs-Vertrag kann geschlossen werden, entweder in Gestalt eines
Pfründkaufs und Pfründtausches wenn bestimmte Summen oder Sachen um die Pfründe
gegeben werden; oder in Gestalt eines Erbkaufs, wenn jemand sein gegenwärtiges
Vermögen gegen Uebernahme der Pfründlast und eines noch daneben dem
Pfründ-Nehmer zu zahlenden Kaufschillings überläßt;
(527)
oder in Gestalt einer Vermögens-Uebergabe, wenn ohne einen solchen
Kaufschilling das Vermögen mit aufgelegter Pfründlast abgegeben wird.
Jeder
dieser Fälle wird in allem, worüber die nachstehende Säze nicht Maas geben,
nach der Natur des Vertrags beurtheilt, dessen Gestalt er trägt.
1983.
c. Die Art des Unterhalts ist demjenigen für gleich anzunehmen, den der
Pfründ-Geber nach seiner Hausordnung andern Pfründern oder seinen
Familiengliedern gibt, wo nicht ein mehreres oder wenigeres deutlich bedungen
ist.
1983.
d. Der Pfründ-Geber erlangt durch den Vertrag kraft Gesezes das Eigenthum auf
die empfangende Vermögens-Stücke, jedoch bey Liegenschaften unbeschadet des
Rückfalls desselben, wenn aus gesezlichen Ursachen der Vertrag umgestossen
wird.
1983.
e. Der Pfründ-Geber, der ein gegenwärtiges Vermögen ganz oder zu einem Antheil
übernimmt, wird zwar verbindlich alle persönliche und Güter-Schulden ganz oder
zu seinem Antheil zu zahlen, die zur Zeit der Vertragschließung darauf haften:
er kann aber bei den persönlichen Schulden eine Vorausklage des Pfründ-Nehmers verlangen,
oder im Fall, da er zahlt, einen Rückgriff auf ihn nehmen, wenn dieser noch
Vermögen behalten oder bekommen, und er einem und dem andern Recht nicht im
Vertrag entsagt hat.
1983.
f. Kein Verpfründungs-Vertrag kann wegen irgend einer Verkürzung umgestossen
werden, wo nicht etwa den Pfründ-Geber der Rechtsvortheil der Minderjährigkeit
dazu berechtigt.
1983.
g. Kein Verpfründungs-Vertrag kann widerruflich eingegangen werden, ausser dem,
der in Gestalt einer Vermögens-Uebergabe geschlossen wird.
1983.
h. Wo dieser Vertrag in leztgedachter Gestalt mit einem gesezlichen Erben
vorgeht, da wird dabey stillschweigend unterstellt, daß, wenn er zur Zeit des
Todes des Pfründ-Nehmers noch besteht,
(528)
das Erbrecht des Pfründ-Gebers rückwärts vom Tag des geschlossenen Vertrags an,
eintreten solle.
1983.
i. Jeder Verpfründungs-Vertrag kann nach vergeblichen Vereinigungs-Versuchen
wegen Unverträglichkeit des Pfründ-Gebers und Nehmers auf Begehren eines oder
des andern Theils nach Vernehmung des Kron-Anwalds ausgehoben werden.
1983.
k. Wo bey einer wegen Unverträglichkeit erfolgten Aufhebung der Pfründ-Nehmer
unschuldig an dem Unfrieden ist, da darf er begehren, daß er auf Kosten des
Pfründ-Gebers anderwärts in Pfründe gebracht werde, wenn er jemand darstellen
kann, der ihn um einen gegen den gegebenen nicht unverhältnißmäßig erhöhten
Pfründschilling übernehmen will.
1983.
l. Wo der Pfründ-Geber stirbt, oder ausser Lands zieht, da hat der
Pfründ-Nehmer das Recht die Auflösung des Vertrags zu begehren.
1983.
m. Bey jeder Auflösung wird die Pfründreichung mit der gehabten Nuzung des
Vermögens oder Kaufschillings wettgeschlagen.
Wo
die Auflösung nicht aus alleiniger Schuld des Pfründ-Gebers geschieht, hat
dieser auch das Recht einen verhältnißmäßigen Theil am Pfründschilling
zurückzubehalten.
1983.
n. Wo der Betrag dieses Abzugs nicht im Voraus verglichen ist, da soll er mit
Rücksicht auf die von dem Richter an Hand zu gebende Wahrscheinlichkeit der
Lebensdauer des Pfründners durch drey Schiedsrichter bestimmt werden, deren
jeder Theil Einen, und der Richter einen ernennt, und die einmüthig oder nach
der Mehrheit und ohne Gestaltung Eines Rechtsmittels ermessen, wie viel nach
Verhältniß der verflossenen zur rückständigen Pfründzeit auf jene zu gut zu
rechnen sey.
(529)
Dreyzehnter Titel.
Von
dem Auftrags-Vertrag.
Erstes
Kapitel.
Von
der Natur und der Form des Auftrags.
1984.
Der Auftrag oder die Bevollmächtigung ist eine Handlung, wodurch jemand eine
andere Person ermächtigt, etwas für ihn, den Gewalt-Geber, und in seinem Namen
zu thun.
Der
Vertrag wird nur durch die Annahme des Gewalthabers geschlossen.
1985.
Ein Auftrag kann durch öffentliche oder durch Privat-Urkunde oder durch bloße
Briefe ertheilt werden. Man kann ihn auch mündlich geben, indeß wird ein Beweis
durch Zeugen darüber nur nach den Bestimmungen des Titels von Verträgen und den
daraus entspringenden Rechten und Verbindlichkeiten zugelassen.
Die
Annahme eines Auftrags kann auch stillschweigend geschehen; sie liegt in der
von dem Gewalthaber geschehenen Vollziehung des Auftrags.
1985.
a. Die bloße Nichtrücksendung einer zugesendeten Vollmacht gilt nicht für
stillschweigende Annahme, ausser, bey solchen Personen, die von
Auftrags-Ausrichtungen derjenigen Art, die in Frage ist, Geschäft machen, oder
die sich zuvor zur Annahme willig erklärt hatten, und alsdann erst, wann drey
Täge, und zwar, wo der Auftrag über Land geschickt wurde, drey Posttäge durch,
die Rückgabe, der erhaltenen Behändigung ohnerachtet, versäumt ward.
(530)
1986. Der Auftrags-Vertrag gibt kein Recht auf Belohnung, wenn sie nicht
bedungen ist.
1987.
Der Auftrag kann besonders auf gewiße Geschäfte beschränkt, oder allgemein auf
alle Geschäfte des Gewaltgebers gerichtet seyn.
1988.
Eine Vollmacht, die in allgemeinen Ausdrücken abgefaßt ist, erstreckt sich nur
auf Verwaltungshandlungen.
Zu
Veräusserungen, Verpfändungen oder andern Eigenthums-Handlungen, muß die
Vollmacht in bestimmten Ausdrücken gegeben seyn.
1989.
Der Gewalthaber darf nichts unternehmen, was nicht in seiner Vollmacht
enthalten ist. Unter der Vollmacht zum Vergleich ist der Auftrag, einem
schiedsrichterlichen Spruch sich zu unterwerfen nicht begriffen.
1989.
a. Für begriffen in der Vollmacht, so beschränkt sie auch laute, gilt immer
das, ohne was der Schaden des Gewaltgebers in einem angefangenen Geschäft nicht
verhütet werden könnte.
1990.
Frauenspersonen und Gewaltsentlassene Minderjährige können als Gewalthaber
erkohren werden. Indeß hat der Gewaltgeber wider den Gewalthabenden
Minderjährigen nicht mehr Recht, als die Regeln über die Verbindlichkeiten der
Minderjährigen gestatten, und wider eine Ehefrau, welche einen Auftrag ohne
Ermächtigung ihres Manns angenommen hat, kein anderes als jenes, das unter dem
Titel von den Heyraths-Verträgen, und von den wechselseitigen Rechten der Ehegatten
festgesezt ist.
(531)
Zweytes Kapitel.
Von
den Pflichten des Gewalthabers.
1991.
Der Gewalthaber ist schuldig, das ihm anvertraute Geschäft, so lange der
Auftrag besteht, zu vollziehen, und wegen dessen Nicht-Vollziehung
Entschädigung zu leisten.
Er ist
auch verbunden, das Geschäft, das beym Absterben des Gewaltgebers angefangen
war, zu vollenden, so fern Gefahr auf dem Verzug ist.
1992.
Er haftet für Gefährde und für Versehen seiner Geschäftsführung.
Von
dem, der seinen Auftrag unentgeldlich verrichtet, fordert man eine weniger
strenge Rechenschaft über bloßes Versehen, als von dem, der Belohnung erhält.
1993.
Jeder Gewalthaber ist schuldig, von seiner Geschäftsführung Rechenschaft zu
geben, und alles, was er kraft seines Auftrags empfangen hat, dem Gewaltgeber
in Rechnung zu bringen, sollte auch diesem das, was er empfing, nicht gebührt
haben.
1994.
Der Gewalthaber haftet für angenommene Stellvertreter:
1.)
wenn er die Vollmacht zur After-Gewaltgebung nicht erhalten hat;
2.)
wenn ihm eine solche Vollmacht zwar, jedoch ohne Benennung einer Person
ertheilt wurde, und diejenige, die er gewählt hat, offenbar geschäftsunfähig
oder zahlungsunfähig war.
(532)
In allen Fällen kann der Gewaltgeber geradezu und unmittelbar wider den
After-Gewalthaber klagen.
1995.
Unter mehreren, wenn gleich in ein und derselben Urkunde ernannten Gewalthabern
hat keine Sammt-Verbindlichkeit statt, die nicht ausgedruckt ist.
1995
a. Wo die Zusammenwirkungsart mehrerer Gewalthaber durch die Natur des
Geschäfts oder die Vollmacht nicht bestimmt ist, da kann jeder, unter
Benachrichtigung der übrigen, allein handeln, so lang diese nicht
widersprechen; keineswegs aber gegen den Willen des mehreren Theils.
1996.
Der Gewalthaber muß die Summen, die er in seinen Nuzen verwendet, von dem Tag
der Verwendung an, Und diejenigen, die er in Rechnung schuldig bleibt, von dem
Tag an, da er in Verzug gesezt worden ist, verzinsen.
1997.
Der Gewalthaber, welcher mit einem Dritten in dieser Eigenschaft Verträge
schließt, und ihm hinlängliche Kenntniß von seiner Vollmacht gegeben hat, ist
wegen dessen, was über die Grenzen des Auftrags geschehen ist, keine
Gewährleistung schuldig, wenn er sich nicht persönlich dazu verbunden hat.
Drittes
Kapitel.
Von
den Pflichten des Gewaltgebers.
1998.
Der Gewaltgeber ist schuldig, die Verbindlichkeiten zu erfüllen, welche der
Gewalthaber innerhalb der Schranken der ihm ertheilten Vollmacht abgeschlossen
hat.
Er
haftet nicht für das, was über solche Schranken
(533)
hinaus geschieht, außer wo es von ihm ausdrücklich oder stillschweigend
genehmigt worden ist.
1999.
Der Gewaltgeber muß dem Gewalthaber die Auslagen und Kosten des verrichteten
Auftrags ersezen, und die etwa versprochene Belohnung zahlen.
Wenn
kein Versehen dem Gewalthaber zur Last liegt, so kann der Gewaltgeber diese
Vergütung und Zahlung darum nicht verweigern, daß das Geschäft den erwarteten
Erfolg nicht hatte; er darf eben so wenig darum allein, weil Kosten und
Auslagen hatten geringer seyn können, deren Mäßigung begehren.
2000.
Der Gewaltgeber muß gleichfalls den Gewalthaber für den Verlust entschädigen,
den er bey Gelegenheit der Geschäftsführung ohne Anlaß eigener Unvorsichtigkeit
erlitten hat.
2001.
Auslagen, welche der Gewalthaber macht, muß ihm der Gewaltgeber von dem Tag an
verzinsen, da der Vorschuß beweislich gemacht worden ist.
2002.
Ist der Gewalthaber von mehrern Personen für ein gemeinschaftliches Geschäft
ernannt, so sind sie ihm für alle rechtliche Wirkungen, des Auftrags-Vertrags
sammtverbindlich.
Viertes
Kapitel.
Von
den verschiedenen Arten, wie ein Auftrag erlöscht.
2003.
Der Auftrag erlöscht:
durch
Widerruf des Gewaltgebers,
(534)
durch Aufkündigung des Gewalthabers,
durch
den natürlichen oder bürgerlichen Tod, die Mundloswerdung oder den
Vermögens-Zerfall des Einen oder des Andern.
2004.
Der Gewaltgeber kann seine Vollmacht nach Gutdünken widerrufen, und
erforderlichen falls den Gewalthaber anhalten, ihm die Vollmachts-Urkunde,
welcher Art sie sey, zurückzugeben.
2005.
Den Widerruf, welcher dem Bevollmächtigten allein kund gethan wurde, kann man
dritten Personen nicht entgegen halten, die aus Unkunde des Widerrufs in einen
Vertrag mit dem Gewalthaber sich eingelassen haben. Auf diesen bleibt dem
Gewaltgeber der Rückgriff unbenommen.
2006.
Die Ernennung eines neuen Gewalthabers für das nemliche Geschäft gilt als
Widerruf des Ersten von dem Tag an, da sie diesem bekannt gemacht wird.
2007.
Der Gewalthaber kann den Auftrag dem Gewaltgeber aufkündigen.
Ist
jedoch diese Aufkündigung dem Gewaltgeber nachtheilig, so muß der Gewalthaber
ihn entschädigen, außer wenn er die Vollziehung des Auftrags ohne eigenen
beträchtlichen Nachtheil nicht fortführen konnte.
2008.
Weiß der Gewalthaber nicht, daß der Gewaltgeber gestorben, oder daß sonst eine
Erlöschungs-Ursache eingetreten sey, so bleibt alles das in Kraft, was er in
dieser Unwissenheit gültig unternommen hat.
(535)
2009. Verträge, welche in oben erwähnten Fällen dritte Personen redlicher Weise
mit einem Gewalthaber schließen, dessen Auftrag erloschen ist, bleiben
verbindlich.
2010.
Wenn der Gewalthaber stirbt, so sind dessen Erben verbunden, den Gewaltgeber
hievon zu benachrichtigen, und inzwischen dasjenige zu besorgen, was nach
Umständen dessen Vortheil erfordert.
*
Fünftes Kapitel.
Von
Anweisungen.
2010.
a. Anweisungen sind Aufträge für den Anweisungs-Empfänger und
Anweisungs-Zähler, Sachen oder Summen, im Namen des Anweisers zu erheben und zu
geben.
2010.
b. Sie können an Lieferungsstatt, nemlich um das mit eine Verbindlichkeit des
Empfängers wirksam zu machen, oder an Zahlungsstatt, das ist, um damit eine
Verbindlichkeit gegen den Empfänger zu tilgen, oder allein an Einzugsstatt
geschehen.
2010.
c. Niemand, der Lieferung oder Zahlung zu fordern hat, kann wider seinen Willen
angehalten werden, sich damit an einen Dritten weisen zu lassen, wenn er nicht
dazu sich zuvor besonders verbindlich gemacht hat.
2010.
d. Eine Anweisung an Lieferungsstatt, die auf ein vollbestimmtes Stück aus
einem Besiz-Titel gegeben, und dem Anweisungs-Zähler vorgewiesen ist, gilt dem
Empfänger für Besiz-Ergreifung.
2010.
e. Ebendieselbe in gleichem Fall bey einer Sache, die zugezählt, zugemessen,
zugewogen werden muß, überträgt den Besiz erst nach der Uebergabe.
2010.
f. Jede Anweisung an Lieferungsstatt ist widerruflich, so lang der
Anweisungs-Zähler gegen den Anweisungs-Empfänger,
(536)
durch Annahme der Anweisung nicht in eigene Vertrags-Verbindlichkeiten getreten
ist; unbeschadet jedoch des gegen den Anweiser wegen Nicht-Erfüllung seines
Vertrags etwa statt habenden Rückgriffs.
2010.
g. Anweisung an Zahlungsstatt gilt für Bedingungsweise Zahlung. Die Bedingung,
ohne welche die Zahlung nicht für geschehen gilt, ist, daß der
Anweisungs-Zähler zahlen könne und wolle, wenn man ohne Aufenthalt ihn angeht.
2010.
h. Anweisung an Zahlungsstatt gilt für Rechts-Ueberweisung oder unbedingte
Zahlung, sobald ohne besonderen Auftrag des Anweisers der Empfänger dem Zähler
Frist gibt, Vergleich mit ihm eingeht, wettschlägt, oder sonst eine Handlung
vornimmt, womit er sich die Forderung eigen macht, oder für sie gut zu stehen
schuldig wird.
2010.
i. Anweisung an Zahlungsstatt kann auch, wenn sie der Anweisungs-Zähler noch
nicht angenommen hat, von dem Anweiser nicht widerrufen werden, ohne daß der
Empfänger einwillige; wann nicht dieser inzwischen durch angenommene Zahlung,
Wettschlagung, oder sonst aufgehört hat, Schuldner des Anweisers zu seyn, und
dieses namentlich in dem Widerruf der Anweisung bemerkt ist.
2010
k. Eine Anweisung an Einzugsstatt ist ein bloßer Auftrag zur Erhebung und
Berechnung des Erhobenen, und wird lediglich nach den Gesezen des Auftrags
gerichtet.
2010.
l. Eine angewiesene Forderung auszuklagen, oder an Dritte zu übertragen, ist
der Anweisungs-Empfänger weder schuldig noch befugt, wenn nicht ein besonderes
Vertrags-Geding ihn dazu ermächtigt.
(537)
Vierzehnter Titel.
Von
der Bürgschaft.
Erstes
Kapitel.
Von
der Natur und dem Umfang der Bürgschaft.
2011.
Wer Bürge für eine Schuld wird, verbindet sich, dem Gläubiger diese Schuld
abzutragen, auf den Fall da nicht der Schuldner selbst sie berichtigt.
2012.
Die Bürgschaft besteht nur, wann sie für eine gültige Schuld übernommen ist.
Ihrem
Rechtsbestand schadet das nicht, daß die verbürgte Schuld durch eine dem
Schuldner bloß persönlich zustehende Einrede vernichtet werden kann, z. B.
wegen Minderjährigkeit.
2013.
Die Verbürgung kann sich auf mehr nicht erstrecken, als wozu der Schuldner
selbst verbunden ist, sie kann auch nicht unter lästigern Bedingungen
übernommen werden.
Wohl
aber kann sie auf einen kleinern Theil der Schuld, oder weniger listige
Bedingungen gestellt werden.
Eine
Verbürgung, welche den Betrag der Hauptschuld überschreitet, oder unter
lästigern Bedingungen geschieht, ist nicht ungültig, sondern nur der Minderung
bis zur Hauptschuld unterworfen.
2014.
Man kann sich verbürgen, ohne von demjenigen,
(538)
für den man Bürge wird, Auftrag zu haben, und selbst ohne sein Vorwissen.
Man
kann ebenfalls nicht nur unmittelbar für eine Hauptschuld Bürgschaft leisten,
sondern auch für eine Bürgschaft.
2015.
Eine Verkürzung wird nicht vermuthet; sie muß ausdrücklich geschehen, und darf
nicht über die Schranken, worinn sie geleistet worden ist, ausgedehnt werden.
2016.
Eine unbestimmte Bürgschaft für eine Hauptschuld, erstreckt sich auf alle
Zugehörden der Schuld, selbst auf die Kosten der ersten Klage, und auf alle
diejenigen, welche der ersten Aufforderung des Bürgen nachfolgen.
2017.
Die Verbindlichkeiten der Bürgen gehen auf ihre Erben über, nur daß wider diese
kein persönlicher Verhaft statt hat, wenn etwa nach der Natur der
Verbindlichkeit der Bürge ihm unterworfen gewesen wäre.
2018.
Der Bürge, den ein Schuldner stellen will, muß vertragsfähig seyn,
hinlängliches Vermögen nach Größe der Schuld besizen, und im Umfang der
unmittelbaren Obergerichtsbarkeit des Bezirks, in welchem Bürgschaft geleistet
werden soll, gesessen seyn.
2019.
Die Hinlänglichkeit eines Bürgen wird nur nach Maasgabe seines
liegenschaftlichen Vermögens beurtheilt, ausgenommen in Handels-Geschäften,
oder wenn die Schuld gering ist.
Strittige
Liegenschaften, oder solche, deren gerichtliche Versteigerung wegen weiter
Entfernung mit zu vielen
(539)
Beschwernissen verbunden seyn würde, kommen dabey nicht in Betracht.
2019
a. Für zu weit entfernt gelten hierlands nur jene, die außer Lands gelegen
sind.
2020.
Wird ein Bürge, welchen der Gläubiger freywillig oder auf Gerichtsverordnung
angenommen hat, zahlungsunfähig, so muß ein Anderer gestellt werden.
Von
dieser Regel ist der Fall ausgenommen, wo die Bürgschaft kraft eines Vertrags
gestellt ward, in welchem der Gläubiger die Person des Bürgen erwählt hatte.
Zweytes
Kapitel.
Von
den Wirkungen der Bürgschaft.
Erster
Abschnitt.
Von
den Wirkungen der Bürgschaft zwischen dem Gläubiger und dem Bürgen.
2021.
Der Bürge ist gegen den Gläubiger zur Zahlung nur verbunden, wenn der Schuldner
nicht zahlt.
Dieser
muß zuvor auf sein Vermögen angegriffen werden, es habe dann der Bürge auf die
Einrede der Vorausklage Verzicht gethan, oder sich mit dem Schuldner
sammtverbindlich gemacht, in welch lezterem Fall die Wirkungen seiner
Verpflichtung nach den Regeln der Sammt-Verbindlichkeiten sich richten.
2021
a. Für einen Bürgen, der sich mit dem Schuldner sammtverbindlich macht, ist
derjenige zu achten, der sich als Selbstschuldner verschreibt. Ein solcher ist
an die Einschränkungen des Sazes
(540)
2013. nicht gebunden; nur ist das, was er mehr oder anders verschreibt als der
Hauptschuldner, nur zwischen ihm und dem Gläubiger wirksam; dem Hauptschuldner,
der nicht mitwirkte, kann es weder zum Vortheil noch zum Nachtheil gereichen.
2022.
Der Gläubiger ist nur alsdann verbunden, den Hauptschuldner zuvor auszuklagen,
wenn der Bürge in den, ersten gegen ihn angestellten Rechts-Verfahren darauf
dringt.
2023.
Der Bürge, welcher diese Vorausklage verlangt, muß dem Gläubiger Güter des
Hauptschuldners, worauf sie geschehen kann, anzeigen, und ihm die
Kosten-Auslage vorschießen.
Er
darf dazu keine Güter des Hauptschuldners, welche außer dem unmittelbaren
Obergerichts-Zwang des Orts, wo die Zahlung geschehen soll, liegen, keine
streitige Güter, und keine Unterpfänder der Schuld, die nicht mehr im Besiz des
Schuldners sind, vorschlagen.
2024.
So oft ein Bürge über die Güter des Hauptschuldners eine gedachtermaßen
zulässige Auskunft gegeben, und den zur Ausklagung hinreichenden Vorschuß
gethan hat; so ist bis zum Betrag der angezeigten Güter die Gefahr des
Gläubigers, wenn er etwa gegen den Hauptschuldner das gerichtliche Verfahren
unterläßt, und dieser in Zahlungs-Unvermögenheit inzwischen verfällt; der Bürge
haftet dafür nicht.
2025.
Sind Mehrere für die nemliche Schuld Bürgen des nemlichen Schuldners geworden,
so ist jeder für die ganze Schuld verbindlich.
2026.
Jeder derselben der auf die Einrede der Theilung
(541)
nicht Verzicht gethan hat, kann jedoch fordern, daß zuerst der Gläubiger alle
Bürgen nach ihren Antheilen belange.
Wenn
auf das Verlangen Eines der Bürgen die Theilung der Klage erkannt wird, etliche
unter ihnen, aber alsdann schon unvermögend zu zahlen sind; so bleibt dieser
Bürge für den von diesen nicht einzubringenden Antheil verhaftet; hingegen
keineswegs für jene, die nach erkannter Theilung in Unvermögenheit gerathen.
2027.
Hat der Gläubiger freywillig jeden auf seinen Antheil belangt; so kann er von
dieser Theilung nicht abgehen, auch wegen derjenigen Bürgen nicht, die damals
schon unvermögend waren.
2027.
a. Hätten mehrere Personen sich als Selbstschuldner verschrieben, so steht
keinem die Einrede der Theilung zu.
Zweyter
Abschnitt.
Von
den Wirkungen der Bürgschaft zwischen dem Schuldner und dem Bürgen.
2028.
Einem Bürgen, der gezahlt hat, sieht der Rückgriff wider den Hauptschuldner zu,
die Bürgschaft mag mit oder ohne dessen Vorwissen übernommen worden seyn.
Dieser
Rückgriff geht auf Kapital, Zinsen und Kosten; bey den Kosten jedoch nur auf
jene, die von dem Bürgen aufgewendet werden, nachdem er von der wider ihn
angestellten Klage den Hauptschuldner in Kenntniß gesezt hat.
(542)
Sein Rückgriff geht auch im geeigneten Fall auf Entschädigung.
2029.
Der Bürge, der die Schuld zahlt, tritt in alle Rechte des Gläubigers wider den
Schuldner kraft Gesezes ein.
2030.
Wer für mehrere Sammtschuldner bürgte; kann auf einen jeden aus ihnen für das
Ganze, was er gezahlt hat, zurückgreifen.
2031.
Der Bürge, der eine Schuld zahlte, die der Hauptschuldner nachher abermahls
zahlt, weil er vom Bürgen über die geschehene Zahlung unbenachrichtigt blieb,
hat keine Rückgriffs-Klage wider den Schuldner, sondern nur eine Klage auf
Zurückzahlung wider den Gläubiger.
Zahlt
der Bürge ohne eine Klage abzuwarten, und ohne den Hauptschuldner zu
benachrichtigen, so hat er wider diesen keinen Rückgriff, sobald der Schuldner
zur Zeit der Zahlung Einreden hatte, um derentwillen die Schuld für erloschen
hätte erklärt werden müssen; ihm bleibt jedoch die Klage auf Zurückzahlung
wider den Gläubiger.
2032.
Der Bürge kann auch schon, ehe er zahlt, wider den Schuldner auf Schadloshaltung
klagen:
1.)
Wenn er auf Zahlung gerichtlich belangt ist;
2.)
Wenn der Schuldner in Gant oder Vermögens-Zerfall gerathen ist;
3.)
Wenn der Schuldner versprochen hat, in einer bestimmten Frist ihn seiner
Verbindlichkeit zu entledigen.
(543)
4.) Wenn die Verfallzeit der Schuld erschienen, und diese daher klagreif
geworden ist;
5.)
Nach zehn Jahren, wenn die Hauptschuld keinen bestimmten Verfalltag hat, und
nicht von der Art ist, daß sie erst nach einer bestimmten Zeit sich tilgen
läßt, wie z. B. eine Vormundschafts-Verbindlichkeit.
Dritter
Abschnitt.
Von
den Wirkungen der Bürgschaft zwischen den Bürgen unter sich.
2033.
Wenn mehrere Personen für eine und dieselbe Schuld an eben denselben Schuldner
sich verbürgt haben; so hat der Bürge, der die ganze Schuld zahlt, seinen
Rückgriff auf die übrigen Bürgen und zwar auf einen jeden für dessen Antheil.
Dieser
Rückgriff hat jedoch nur alsdenn statt, wenn der Bürge in einem der im
vorhergehenden Saz ausgedruckten Fall sich befand, als er zahlte.
Drittes
Kapitel.
Von
Erlöschung der Bürgschaft.
2034.
Die Bürgschafts-Verbindlichkeit erlischt aus gleichen Ursachen, wie andere
Verbindlichkeiten.
2035.
Die Rechts-Vermischung in der Person des Hauptschuldners und seines Bürgen, da
nemlich einer von ihnen Erbe des andern wird, hebt die Klage des Gläubigers
(544)
wider denjenigen nicht auf; der sich für den Bürgen verbürgt hat.
2036.
Der Bürge ist berechtigt, dem Gläubiger alle Einreden entgegen zu sezen, welche
dem Hauptschuldner zustehen, und mit der Schuld zusammenhängen.
Er
kann sich mit solchen Einreden nicht schüzen, welche dem Schuldner bloß aus
seiner persönlichen Eigenschaft zustehen.
2037.
Der Bürge ist seiner Verbindlichkeit los, sobald es der Gläubiger unmöglich
macht, daß in seine Rechte, Pfänder und Vorzüge, der Bürge eintreten könne.
2038.
Der Gläubiger, welcher liegende oder fahrende Haabe für die Hauptschuld an
Zahlungsstatt freywillig annimmt, befreyt den Bürgen dadurch, selbst für den
Fall, da diese Sachen dem Gläubiger durch Urtheil und Recht wieder abgesprochen
würden.
2039.
Eine bloße Verlängerung der Zahlungsfrist, welche der Gläubiger dem
Hauptschuldner gestattet, befreyt den Bürgen nicht; dieser wird aber auch
dadurch nicht gehindert, wider den Schuldner auf Zahlung zu klagen.
Viertes
Kapitel.
Von
gesezlichen und gerichtlichen Bürgschaften.
2040.
So oft jemand durch die Verfügung eines Gesezes oder eines Urtheils im Fall ist
Bürgschaft zu stellen, müssen bey dem Bürgen, den er in Vorschlag
(545)
bringt, die im 2018. und 2019. Saz vorgeschriebenen Bedingungen eintreten.
Bey
einer gerichtlichen Bürgschaft muß der Bürge noch ausser dem eine Person seyn,
wider welche wegen Schulden persönlicher Verhaft erkannt werden darf.
Wer
keinen Bürgen findet, der darf statt dessen ein hinlängliches Pfand geben.
Der
gerichtliche Bürge kann nicht verlangen, daß der Hauptschuldner vorher
ausgeklagt werde.
2043.
Der Afterbürge eines gerichtlichen Bürgen kann weder die Vorausklage des
Hauptschuldners noch jene des Hauptbürgen verlangen.
Fünfzehnter
Titel.
Von
dem Vergleich.
2044.
Der Vergleich ist ein Vertrag, wodurch die Partheien einen schon entstandenen
Rechtsstreit beylegen, oder einem besorglichen zuvorkommen.
Dieser
Vertrag muß schriftlich verfaßt werden.
2045.
Um sich zu vergleichen muß man die Fähigkeit haben, über die im Vergleich
begriffenen Gegenstände nach Gutfinden zu schalten und zu walten.
Ein
Vormund, um sich für den Minderjährigen oder Mundlosen zu vergleichen, muß den
467. Saz unter dem Titel von der Minderjährigkeit, der Vormundschaft und der
Gewalts-Entlassung beobachten, so wie der, welcher sich mit dem Minderjährigen
(546)
der seine Volljährigkeit erreicht hat, über die Vormundschafts-Rechnung
vergleichen will, den 472. Saz desselben Titels.
Gemeinden,
Körperschaften und Staats-Anstalten können sich nur mit ausdrücklicher
Ermächtigung des Staats-Oberhaupts vergleichen.
2046.
Man kann sich über die aus Verbrechen entstehende Privatrechte vergleichen.
Das
gerichtliche Verfahren der Staatsbeamten wird durch den Vergleich nicht
gehindert.
2046
a. Ein Recht auf künftigen Unterhalt kann so wenig durch Vergleich, als durch
Entsagung weggegeben werden, wenn nicht vom Richter nach Vernehmung des
Kron-Anwalds dazu die Ermächtigung gegeben worden ist.
2047.
Ein Vergleich kann unter Strafgedingen geschlossen werden.
2048.
Vergleiche bleiben auf ihren Gegenstand beschränkt ; hat man auch darinn auf
alle Rechte, Klagen und Ansprüche, Verzicht gethan; so versteht sich dieses
dennoch nur von dem Gegenstand des verglichenen Streits.
2049.
Vergleiche beschränken sich auf die einbegriffenen Streitigkeiten. Diese
Einbegreifung muß durch die von den Partheien gebrauchte besondere oder
allgemeine Ausdrücke, oder durch nothwendige Folgerung aus dem, was ausgedruckt
ist, klar seyn.
2050.
Wer über ein für sich habendes Recht sich vergleicht, und in der Folge das
gleiche Recht als Rechtsfolger einer andern Person erwirbt, der ist wegen
dieses neu
(547)
erworbenen Rechts an jenen frühern Vergleich nicht gebunden.
2051.
Der Vergleich mit Einem der Betheiligten bindet die übrigen Theilhaber nicht;
sie können auch diesen Vergleich nicht für sich benuzen.
2051
a. Wer durch einen Vergleich zur Beylegung des Streits eine im Streit nicht
befangene Sache hingibt, muß dafür Gewähr leisten, wenn darauf nicht verzichtet
ist : für die im Streit befangene Sache wird, außer dem Fall einer besondern
Zusage, nicht Gewähr geleistet, die Sache mag in der Hand des vorigen Besizers
bleiben, oder in jene des Gegentheils übergehen.
2052.
Vergleiche haben unter den Partheien die Kraft eines in leztem Rechtszug
ergangenen Endurtheils.
Sie
können weder wegen irriger Ansicht der im Streit befangen gewesenen Rechte,
noch wegen Verkürzung angefochten werden.
2053.
Ein Vergleich kann wieder aufgehoben werden, wenn über die Person oder über den
Gegenstand des Streits ein Irrthum vorwaltete.
Er
kann in allen Fällen wieder aufgehoben werden, wo Betrug oder Zwang
untergelaufen ist.
2054.
Ein Vergleich kann umgestossen werden, wenn er den Vollzug eines in sich
nichtigen Rechtstitels bewirkt, und die Partheien nicht ausdrücklich über die
Nichtigkeit sich verglichen haben.
2055.
Ein Vergleich, der auf Urkunden geschlossen wurde, die nachher für falsch
erkannt werden, ist seinem ganzen Inhalt nach ungültig.
(548)
2056. Ungültig ist ein Vergleich, der über einen Streit geschlossen wird,
welcher schon durch ein rechtskräftiges Urtheil entschieden ist, das beeden
Theilen oder Einem unbekannt war.
Wenn
jedoch wider das unbekannte Urtheil eine Berufung an einen höhern Richter noch
statt findet, so ist der Vergleich gültig.
2057.
Haben die Partheien sich allgemein über alle Geschäfte, die sie miteinander
haben möchten, verglichen; so sind unbekannte Urkunden, die späterhin entdeckt
werden, kein Grund zur Umstoßung, wenn sie nicht durch Eine der Partheien
hinterhalten wurden.
Aber
der Vergleich wäre nichtig, an dessen ganzen Gegenstand Eine der Partheien laut
der neu entdeckten Urkunden keinerley Recht gehabt hätte.
2058.
Ein Rechnungsfehler in einem Vergleich unterliegt der Verbesserung.
Sechszehenter
Titel.
Von
dem persönlichen Verhaft wegen bürgerlichen Verbindlichkeiten.
2059.
In bürgerlichen Sachen hat persönlicher Verhaft statt im Fall einer
Hintergehung.
Diese
ist vorhanden,
Wenn
Jemand eine unbewegliche Sache verkauft
oder
verpfändet, von welcher er weiß, daß er nicht Eigenthümer ist.
(549)
Wenn Jemand wissentlich Güter, die einem andern verpfändet sind, für frey
ausgibt, oder für weniger belastet, als sie es wirklich sind.
2060.
Persönlicher Verhaft hat ebenfalls statt:
1.)
Für nothgedrungen hinterlegte Sachen;
2.)
Für die auf Anrufen gerichtlich verordnete Einräumung eines Grundstücks, dessen
der Eigenthümer durch Thätlichkeiten entsezt worden;
für
die Erstattung der Früchte, welche der widerrechtliche Besizer davon genossen
hat; und für die Entschädigung, welche dem Eigenthümer zuerkannt wird;
3.)
Für die Zurückgabe der Gelder, welche bey dazu bestellten Staatsbeamten
hinterlegt sind;
4 )
Für die Zurückgabe der Sachen, die zu dritter Hand einer verordneten
Obrigkeits-Person oder einem Hüter anvertraut worden sind;
5.)
Wider gerichtliche Bürgen, ingleichem wider die Bürgen derjenigen, welche unter
persönlichem Verhaft schulden, sofern die Bürgen sich unter Verhaft verbindlich
machten;
6.)
Wider alle Staats-Beamten, um ihre Aufsäze vorzulegen, wenn sie von der Behörde
dazu aufgefordert sind;
7.)
Wider die Staatsschreiber, Anwälde, Staats- und Gerichtsboten für die
Rücklieferung der zu Amtsverrichtungen ihnen anvertrauten Urkunden und der für
ihre Geschäfts-Kunden aus Amts-Anlaß bezogenen Gelder.
(550)
2060 a. Persönlicher Verhaft hat ferner statt:
8.)
Wegen freywillig hinterlegter und veruntreuter Sachen, deren Gebrauch nicht
gestattet war;
9.)
Wegen Rechnungs-Resten der Vormundschafts-, Pflegschafts, Gemeinds-,
Stiftungs-, Ortsherrlichkeits- und Staats-Rechner;
10.)
Wegen der aus Vergehen entspringenden Entschädigungs-Verbindlichkeiten;
11.)
Wegen rechtskräftig entschiedener Ansprüche aller Art an Fremde, und wegen der
unentschiedenen Ansprüche solcher Fremden, die keine andere Sicherheit für
Auswartung des Rechts geben.
2061.
Diejenigen, welche durch ein rechtskräftiges Endurtheil angewiesen sind, ein
Grundstück zu räumen, und es nicht thun, können durch ein zweytes Urtheil
fünfzehn Tage, nachdem das Erste dem Beklagten in Person oder in seinem Wohnsiz
verkündet worden ist, zu persönlichem Verhaft gezogen werden.
Wenn
die Liegenschaft mehr als zehen Stunden von dem Wohnsiz des unterliegenden
Theils entfernt ist; so soll zu der Frist von fünfzehn Tagen für jede zehen
Stunden ein Tag zugesezt werden.
2062.
Wider die Pächter kann zwar für Pachtschillings-Rückstand nur alsdann
persönlicher Verhaft verhängt werden, wenn es in dem Pachtvertrag namentlich
bedungen ist: jedoch, sie mögen auf Pachtzins oder Theilbau gepachtet haben,
können sie durch persönlichen Verhaft angegriffen werden, wenn sie am Ende des
Pachts das bey ihnen eingestellte Vieh, das Saatkorn und die
landwirthschaftlichen Bedürfnisse, welche sie übernommen hatten, (551) nicht
zurückliefern, vorausgesezt, daß wegen des Abgangs an diesen Gegenständen sie
sich nicht als schuldlos rechtfertigen.
2063.
Außer den Fällen der vorhergehenden Säze, oder denen, die künftig durch ein
förmliches Gesez noch etwa bestimmt werden, ist allen Richtern verboten auf
persönlichen Verhaft zu erkennen, allen Staats- und Gerichtsschreibern Urkunden
aufzunehmen, worinn man ein Recht persönlichen Verhaft zu begehren sich
ausbedingt, und allen Eingebohrnen in eine solche Uebereinkunft, sollte sie
auch im Auslande geschlossen werden, einzuwilligen, alles bey Strafe der
Nichtigkeit und Verurtheilung zur Entschädigung und zu den Kosten.
2064.
Auch in den oben ausgedruckten Fällen darf wider Minderjährige der persönliche
Verhaft nicht verhängt werden.
2065.
Wegen einer Summe, die unter Einhundert und fünfzig Gulden ist, darf darauf
nicht erkannt werden, (Wechselsachen ausgenommen.)
2066.
Wider siebenzigjährige Personen, wider Ehefrauen und ledige Frauenspersonen
darf er nur in dem Fall einer Hintergehung angewendet werden.
Schon
der Eintritt in das siebenzigste Jahr gibt obigen Vortheil, des
siebenzigjährigen Alters.
Persönlicher
Verhaft wegen einer während der Ehe begangenen Hintergehung hat wider Ehefrauen
nur statt, wenn ihr Vermögen von jenem des Manns völlig abgesondert ist, oder
wenn sie Güter besizen, deren freye Verwaltung
(552)
ihnen vorbehalten ist, und nur für Verbindlichkeiten, welche diese Güter
betreffen.
Ehefrauen,
in Güter-Gemeinschaft lebend, die gemeinschaftlich oder sammtverbindlich mit
ihrem Mann ein Rechts-Geschäft eingehen, sollen in Hinsicht dieser Geschäfte
nie als der Hintergehung schuldig angesehen werden.
2067.
Der persönliche Verhaft kann auch da, wo er nach dem Gesez statt hat, nur auf
erlangtes Urtheil vollzogen werden.
2068.
Die Berufung wirkt keinen Aufschub des persönlichen Verhafts, der durch ein
Urtheil verhängt ist, welches fürsorglich gegen Sicherheits-Leistung vollzogen
werden darf.
2068
a. Derjenige, der auf Verhaft anträgt, muß die Ernährungs- und
Bewachungs-Kosten vor dem Vollzug vorschießen, in der Summe, welche das Urtheil
nach Verhältniß der Bedürfnisse des Schuldners anzugeben hat. Der Schuldner muß
sie nebst der Hauptschuld ersezen, ehe er seine Entlassung verlangen kann.
2068
b. Der Schuldner muß nach Befriedigung des Gläubigers sogleich, und auch ohne
solche alsdann entlassen werden, wenn
1.)
er das Freyjahr des 2066. Sazes erreicht, oder
2.)
wenn der Gläubiger den Kosten-Vorschuß nicht mehr fortsezen will;
3.)
wenn der Schuldner sein Vermögen gesezmäsig abtritt;
4.)
wenn der Gläubiger in die Entlassung einwilligt;
5.)
wenn der Verhaft von der Behörde für nichtig erklärt wird.
2069.
Durch Vollzug der persönlichen Haft wird das
(553)
gerichtliche Verfahren auf die Güter und der Gerichts-Zugriff auf dieselben
weder verhindert, noch eingestellt.
2070.
Gegen die besondern Geseze, welche den persönlichen Verhaft in Handelssachen
erlauben, gegen die Polizey-Geseze, so wie gegen die Geseze über die Verwaltung
öffentlicher Gelder, können obige Säze sämmtlich nicht angezogen werden.
Siebenzehnter
Titel.
Von
dem Einsaz-Pfand-Vertrag.
2071.
Der Einsaz-Pfand-Vertrag ist derjenige, in Gefolg dessen ein Schuldner seinem
Gläubiger eine Sache zur Sicherheit der Schuld einhändiget.
2071
a. Die Schuldigkeit ein Pfand einzusezen, die durch den Pfandvertrag entsteht,
trägt auch die Schuldigkeit in sich, das Eingesezte, wenn es durch Andere entwährt
wird, mittelst Einsezung eines Andern gleich genügenden Pfand-Stücks und des
Ersazes aller Kosten zu gewähren.
2072.
Das Einsaz-Pfand beweglicher Sachen heißt Faustpfand; das Einsaz-Pfand einer
unbeweglichen Sache heißt Nuzpfand.
Erstes
Kapitel.
Von
dem Faustpfand.
2073.
Das Faustpfand gibt dem Gläubiger ein Recht aus dem Pfandstück vor andern
Gläubigern seine Zahlung zu fordern.
(554)
2074. Damit dieses Vorrecht statt finde, muß eine öffentliche, oder eine in
öffentliche Bücher eingetragene Privat-Urkunde vorhanden seyn, welche den
Betrag der Schuld, so wie die Gattung und Beschaffenheit des Pfandstücks genau
angibt, oder welcher ein Verzeichniß anliegt, das davon Beschaffenheit, Gewicht
und Maas ausdrückt.
Bey
Gegenständen unter dem Werth von fünf und siebenzig Gulden ist die schriftliche
Abfassung und Eintragung erlassen.
2075.
Dieses Vorrecht haftet auf unkörperlicher fahrender Haabe, als z. B. fahrenden
Schuld-Forderungen, nur durch eine solche Urkunde, welche zugleich dem
Schuldner der verpfändeten Forderung kund gethan worden ist.
2076.
In allen Fällen hat ein Vorrecht auf das Faustpfand nur so weit statt, als
dieses dem Gläubiger, oder einem Dritten, den die Partheien erwählten, zur
Innhabung überliefert und darinn geblieben ist.
2077.
Faustpfänder kann ein Dritter für den Schuldner geben.
2077
a. So weit bey einer verpfändeten fremden Sache zwischen dem Geber und
Empfänger des Faustpfands ein abgeschlossener Kauf gültig gewesen seyn würde,
so weit ist es auch die Verpfändung.
2078.
Der Gläubiger kann im Nichtzahlungsfall durch eigene Gewalt über das Faustpfand
nichts verfügen, sondern nur bey Gericht begehren, daß ihm, nach einer durch
Sachverständige vorgenommenen Schäzung, dieses Faustpfand, so weit dessen Werth
die Forderung nicht übersteigt,
(555)
an Zahlungsstatt zugeschlagen, oder daß es öffentlich versteigert werde.
Jedes
Geding, welches den Gläubiger ermächtigt, sich selbst das Pfand zuzueignen,
oder ohne Beobachtung obiger Formen darüber zu verfügen, ist ungültig.
2079.
Der Schuldner bleibt bis zum gerichtlichen Zuschlag in sofern es zu einem
solchen kommt, Eigenthümer des Pfands, das in der Hand des Gläubigers nur als
anvertrautes Gut zur Sicherstellung seines Vorrechts betrachtet wird.
2080.
Der Gläubiger haftet laut des Titels: von Verträgen oder persönlichen Rechten
und Verbindlichkeiten, die aus Verträgen entstehen, im Allgemeinen, für Verlust
oder Verschlimmerung des Pfands, so weit sie Folgen seiner Nachlässigkeit sind.
Dagegen
hat der Schuldner dem Gläubiger die auf Erhaltung des Pfands verwendete
nüzliche und nothwendige Kosten zu ersezen.
2081.
Ist eine Schuldforderung zu Pfand gegeben, welche Zinsen bringt, so hat der
Gläubiger diese Zinsen an denjenigen abzurechnen, die ihm etwa gebühren.
Ist
die Hauptschuld, wofür eine Schuldforderung zum Pfand dient, unverzinslich, so
werden jene Pfand-Zinsen auf das Kapital der Schuld abgerechnet.
2082.
Außer dem Fall des Mißbrauchs kann der Schuldner nicht fordern, daß sein Pfand
zurückgegeben werde, ehe die Schuld, für welche das Unterpfand gegeben ist, in
Kapital, Zinsen und Kosten ganz getilgt ist.
(556)
Schuldet der Schuldner, der das Pfand gab, dem nemlichen Gläubiger eine weitere
Schuld, welche vor der Zahlung der Ersten verfällt, so kann der Gläubiger das
Faustpfand innbehalten, bis er für die eine und die andere Forderung befriedigt
ist, auch ohne Zusage, daß solches für die Zahlung der weiteren Schuld
ebenfalls haften solle.
2083.
Das Pfandrecht ist untheilbar, obschon die Schuld unter den Erben des
Schuldners und die Forderung unter den Erben des Gläubigers theilbar ist.
Der
Erbe des Schuldners, der seinen Antheil an der Schuld gezahlt hat, kann, so
lange die Schuld nicht ganz getilgt ist, nicht fordern, daß ihm sein Antheil am
Pfand zurückgegeben werde.
Umgekehrt
darf auch der Erbe des Gläubigers, der seinen Antheil an der Forderung erhalten
hat, zum Nachtheil der übrigen Mit-Erben, die noch nicht befriedigt sind, das
Pfand nicht ausliefern.
2084.
Die vorstehenden Verordnungen gehen nicht auf Handlungs-Geschäfte, noch auf
öffentliche Leih- und Pfandhäuser, so weit solche eigenen Gesezen und
Verordnungen unterliegen.
Zweytes
Kapitel.
Von
dem Nuz-Pfand.
2085.
Das Nuzpfands-Recht kann nur schriftlich gegeben werden.
Der
Gläubiger erhält durch denselben nur die Nuzung der Früchte eines Grundstücks,
mit der Auflage jährlich
(557)
den Ertrag zuerst von den Zinsen, welche ihm gebühren, und darnach von dem
Kapital abzurechnen.
2086.
Der Gläubiger muß, wo nicht das Gegentheil bedungen worden, die Steuern und
jährlichen Lasten des Grundstücks, das er im Pfand-Genuß hat, zahlen.
Er
muß ebenfalls bey Vermeidung voller Entschädigung für die Unterhaltung, auch
für nüzliche und nöthige Bau und Besserung des Grundstücks sorgen, wofür er je,
doch die Auslagen an den Früchten abrechnen darf.
2087.
Der Schuldner kann, ohne die Schuld völlig abgetragen zu haben, die Nuzung des
Pfand-Guts nicht an sich ziehen.
Dem
Gläubiger, der sich der im vorigen Saz ausgedruckten Lasten entledigen will,
bleibt es aber, insofern er darauf nicht entsagt hat, frey, dem Schuldner den
Genuß des Pfands heimzuschlagen.
2088.
Dadurch allein, daß die Zahlung zur Verfall-Zeit nicht erfolgt, wird der
Gläubiger nicht Eigenthümer des Nuzpfands; jedes diesem entgegenlaufende Geding
ist ungültig; er kann im Säumnißfall wider den Schuldner in gesezlichen Wegen
auf gerichtliche Versteigerung dringen.
2089.
Das Geding, daß die Früchte gegen die Zinsen entweder ganz oder bis zu einem
gewissen Betrag wettgeschlagen seyn sollen, ist erlaubt und wirksam.
2089.a.
Mit Ende eines jeden Vertrags-Jahrs wird dasjenige, was die gewonnene Früchte
in dieser Zeit mehr betragen haben, ein Kapital abgeschrieben; ist weniger
eingegangen, als der Zinsbetrag wäre, so ist das Mangelnde dem Kapital
zuzuschreiben.
(558)
2090. Die Verfügungen des 2077. und 2083. Sazes gelten dem Nuzpfand, wie dem
Faustpfand.
2091.
Alle Säze des gegenwärtigen Kapitels thun den Rechten keinen Abbruch, welche
dritte Personen an dem Nuzpfand-Stück haben mögen.
Der
Nuzpfands-Gläubiger, welcher auf das Grund-Stück noch aus andern Anlässen gesezmäßig
bestellte und bewahrte Vorzugs- oder Unterpfands-Rechte hat, darf ihrer in
seiner Ordnung, wie jeder anderer Gläubiger, sich bedienen.
2091
a. Eine eigene Art von Nuzpfandrecht entsteht dadurch, wenn der Eigenthümer
einer zu Unterpfand verschriebenen Liegenschaft seinen Verwalter oder Pächter
anweiset, jährlich aus den eingehenden Früchten derselben den Zins an den
Gläubiger abzuführen.
Eine
solche Anweisung muß gerichtlich vollzogen, und bey jeder Aenderung im Pacht,
oder in der Verwaltung erneuert werden.
Die
jährliche Früchte werden dadurch Faustpfand für den Zins, und der Pächter oder
Verwalter wird Gewalthaber des Gläubigers für die Zinserhebung, und haftet
zugleich als Aufbewahrer für die Nichtauslieferung des Ertrags vor erfolgter
Zinszahlung.
Die
Kapitalzahlung ist aus dem Gut nach Unterpfandsrecht zu suchen, wenn solches
gehörig gegeben ist.
Achtzehnter
Titel.
Von
Vorzugs- und Unterpfands-Rechten.
Erstes
Kapitel.
Allgemeine
Verfügungen.
2092.
Wer eine Verbindlichkeit auf sich genommen hat, muß die Erfüllung seines
Versprechens aus allem seinem gegenwärtigen und zukünftigen, beweglichen und
unbeweglichen Vermögen bewirken.
(559)
2093. Das Vermögen des Schuldners ist das gemeinschaftliche Unterpfand aller
seiner Gläubiger, und der Erlös aus dessen Verkauf muß unter ihnen
verhältnißmäßig vertheilt werden, so oft nicht rechtmäßige Ursachen eintreten,
Einen der Gläubiger dem Andern vorgehen zu lassen.
Die
rechtmäßigen Ursachen eines Vorgangs sind Vorzugs- und Unterpfands-Rechte.
Zweytes
Kapitel.
Von
den Vorzugs-Rechten.
2095.
Ein Vorzugs-Recht ist ein aus der Eigenschaft der Forderung entspringendes
Recht des Gläubigers, Andern, selbst Unterpfands-Gläubigern, vorzugehen.
2096.
Unter mehrern Vorzugs-Gläubigern richtet sich der Vorzug nach der verschiedenen
Eigenschaft ihrer Vorzugs-Rechte.
2097.
Mehrere Vorzugs-Gläubiger, die von gleicher Ordnung sind, werden mit einander
nach Verhältniß ihrer Forderungen gezahlt.
2098.
Die Vorzugs-Rechte des Staats-Schazes und die Ordnung, worinn sie statt haben,
hängen von besondern jeweiligen Gesezen ab.
Der
Staats-Schaz kann jedoch niemals zum Abbruch früher erworbener Rechte dritter
Personen einen Vorzug erlangen.
2098
a. Die Vorzugsrechte des Staats sind dahin bestimmt:
l.)
Die Steuern und Hoheits-Abgaben für das laufende, und den Ausstand des
leztverflossenen Rechnungs-Jahrs
(560)
haben die Rechte derer im Saz 2101. genannten Forderungen doch erst unmittelbar
nach jenen:
ll.
Die Forderungen an die Staatsrechner haben
1.)
ein Vorzugs-Recht auf alle fahrende Haabe des Rechners und seiner Ehefrau,
diese mag in Vermögens-Gemeinschaft, oder auf abgesondert Gut mit ihrem Mann
leben; jedoch ist, wenn sie nicht in Fahrnißgemeinschaft leben, jene Fahrniß
ausgenommen, von welcher hinlänglich bewiesen wird, daß sie solche ererbt, oder
aus eigenem Geld angeschaft habe.
Dieser
Vorzug steht jedoch denen gleichen Vorzugsrechten des Sazes 2102. und noch mehr
denen vorzüglicheren des Sazes 2101. nach.
2.)
Ein Vorzugsrecht auf alle jene Liegenschaften des Rechners und seiner Ehefrau,
welche nach der Ernennung des Ersteren zum Dienst angeschafft wurden, in
Ansehung des Frauenguts unter der zuvor gedachten Ausnahme, und in Ansehung
beeder mit der Einschränkung, daß innerhalb zweyer Monate nach dem Eintrag des
Erwerbs in das Grundbuch jene Belastung in dem Pfandbuch gehörig vorgemerkt
werde
Dieses
Vorzugs-Recht gilt niemals zum Nachtheil der gehörig bewahrten Vorzugs-Rechte
der im Saz 2103. genannten Gläubigers noch weniger zum Abbruch der im Saz 2101.
genannten, wenn sie nach Saz 2104. und 2105. auf die Liegenschaften greifen;
noch zu Verkürzung derer Gläubiger, die von dem vorigen Eigenthümer der
Liegenschaft her noch gesezmäsig vereigenschaftete Forderungen darauf stehen
haben;
3.)
Ein gesezliches Unterpfands-Recht nach Saz 2120. auf die dem Rechner vor der
Dienstübernahme zugestandene, oder nachher durch Schenkung oder Erbschaft
erlangte Grundstücke unter Voraussezung der gesezmäsigen Bewahrung.
III.
Die Forderungen an die Dienstbürgen der Staatsdiener genießen die nemlichen
Vorzugs- und Unterpfands- Rechte, wie jene an die Staatsrechner, von Zeit der
Bürgschaftsleistung
(561)
an, jedoch nur auf des Manns, nicht auf der Frau Vermögen.
2099.
Die Vorzugsrechte können liegende und fahrende Haabe ergreifen.
Erster
Abschnitt.
Von
Vorzugs-Rechten auf der Fahrniß.
2100.
Diese Vorzugs-Rechte sind theils allgemein, theils beschränken sie sich auf
bestimmte Fahrniß-Stücke.
§.
l.
Von
allgemeinen Vorzugs-Rechten auf der Fahrniß.
2101.
Nachstehende Forderungen haben ein Vorzugs-Recht auf die gesammte fahrende
Haabe, das nach der Ordnung der Benennung auszuüben ist.
1.)
Die Gantkosten.
2.)
Die Begräbnißkosten;
2.)
Alle und jede Kosten der lezten Krankheit, deren verschiedene Gläubiger unter
sich den gleichen Rang haben, worinn sie nach Verhältnis des Betrags ihrer
Forderung zur Zahlung kommen.
4.)
Der Gehalt der Dienstleute für das verflossene und laufende Dienstjahr.
5.)
Die Lieferungen der Lebensbedürfnisse für den Schuldner und seine Familie,
durch die Klein-Händler, z. B. Bäcker, Mezger und andere, von den lezten sechs
Monaten, und jene
(562)
durch die Großhändler und die Unterhalts-Anstalten für ein Jahr.
2101
a. Hinzukommen 6.) die oben im Zusaz 2098 a im Absaz I. genannte
Staats-Forderungen, sodann
7.)
die unverjährte Arzneyrechnungen der Apotheker für andere als lezte
Krankheiten.
§.
II.
Von
Vorzugs-Rechten auf bestimmte Fahrniß-Stücke.
2102.
Ein Vorzugs-Recht jedoch nur auf bestimmte Fahrnißstücke bey folgenden
Forderungen genießen:
1.)
Der Mieth, und Pacht-Zins auf den Ertrag der Erndte des lezten Jahrs, und auf
den Werth alles dessen, was zur Einrichtung des Mieth-Hauses und des Pacht-Guts
gehört, so wie alles dessen, was zur Benuzung des Pacht-Guts dient, und zwar
für alles fällige und verfallende, wenn die Pacht- und Mieth-Verträge öffentlich
beurkundet, oder mit Privat-Urkunde, die ihren sichern Tag hat, belegt sind: in
diesen beeden Fällen haben auch die übrigen Gläubiger das Recht, das Miethhaus
oder Pachtgut für die übrigen Jahre wieder für ihre Rechnung in Bestand zu
geben, sammt der Schuldigkeit den Eigenthümer um seine Forderungen zu
befriedigen:
Wären
die Bestand-Verträge weder öffentlich noch von sicherem Ort und Tag; so gilt
(563)
jener Vorzug für ein Jahr vom Ende des laufenden rückwärts.
Diesen
Vorzug genießt auch die Forderung für unterbliebene Ausbesserungen, die dem
Miethmann oblagen, und für alles, was zum Vollzug des Bestand-Vertrags gehört;
Die
Saat- und Erndte-Kosten gehen an dem Ertrag der Erndte und die rückständige
Anschaffungs-Kosten des Bestand-Geräths an dem Erlös des verkauften Geräths
voraus ab, und werden durch jenen Vorzug des Bestandgebers nicht ergriffen.
Die
Fahrniß des Beständers, welche zur Einrichtung seines Bestandhauses oder
Pachthofs gehörte, kann der Eigenthümer, wenn sie ohne seine Bewilligung
weggeschaft wurde, in Beschlag nehmen lassen, und behält darauf sein Vorrecht,
wenn er sie, und zwar die Fahrniß eines Pachtguts innerhalb vierzig Tagen und
die Fahrniß eines Miethhauses innerhalb vierzehn Tagen an sich zieht;
Ferner
hat Vorzugsrecht
2.)
Jede Forderung, auf das dafür in der Hand des Gläubigers befindliche
Faustpfand;
3.)
Die zur Erhaltung einer Sache verwendeten Kosten, auf solche Sache;
4.)
Der Kaufschilling unbezahlter Geräthschaften, auf diesen so weit sie der
Schuldner noch besizt, sie mögen auf baare Zahlung oder auf Zieler gekauft
worden seyn.
(564)
Ist der Verkauf auf baar Geld geschehen, so kann der Verkäufer die Stücke,
welche noch im Besiz des Käufers sind, zur Zeit, wo der Zahlungs-Streit
entsteht, sich wieder zueignen, und ihren weitern Verkauf verhindern, wenn seit
der Ueberlieferung nicht über Acht Tage verflossen sind, und die Stücke
indessen nicht verändert wurden.
Dieses
Vorzugsrecht des Verkäufers steht demjenigen nach, welches dem Herrn des Hauses
oder des Pachtguts zusteht, so lang nicht bewiesen wird, daß der Herr wußte,
die Geräthschaften und andere Gegenstände, womit sein Haus oder sein Pachtgut
eingerichtet war, seyen dem Beständer nicht zugehörig;
Uebrigens
bleibt es bey demjenigen, was Handels-Geseze und Gebräuche über die Zurücknahme
der Waaren bestimmen.
Desgleichen
haben Vorzugs-Rechte
5.)
Die Lieferungen eines Gastwirths, auf die in sein Gasthaus eingebrachte Haabe
des Reisenden.
6.)
Die Fracht sammt Nebenkosten, auf die verführte Waare;
7.)
Forderungen aus Amts-Mißbräuchen oder aus Treulosigkeiten öffentlicher Beamten,
auf Kapital und Zinsen der von ihnen gestellten Dienst-Sicherheit.
2102.
a. Die Gülten und Erbzinsen haben auf den Früchten des Gült oder Zins-Guts das
gleiche Vorzugs-Recht mit dem Pachtzins, und gehen darinn diesen vor.
(565)
2102. b. Hinzukommen 8) die oben im Zusaz 2098 a. im Absaz l l. Ordnung 1.
genannte Staatsforderungen.
Zweyter
Abschnitt.
Von
Vorzüge-Rechten auf Liegenschaften.
2103.
Auf Liegenschaften haben folgende Gläubiger ein Vorrecht:
1.)
Der Verkäufer, auf das verkaufte Grund-Stück wegen Zahlung des Kaufschillings.
Ist
ein Grundstück nacheinander mehrmal verkauft worden, und der Kaufschilling ist
im Ganzen oder zum Theil von mehrern Käufen rückständig; so wird der erste
Verkäufer dem zweyten, der zweyte dem dritten, und so weiter vorgezogen.
2.)
Diejenigen, welche Geld hergeschoffen haben, um ein Grundstück zu erwerben,
wenn durch die über das Darlehn errichtete Urkunde glaubhaft erwiesen ist, daß
das Geld zu diesem Gebrauch bestimmt war, und durch die Quittung des
Verkäufers, daß die Zahlung mit dem entlehnten Geld geschehen ist;
3.)
Die Mit-Erben, auf die Grundstücke der Erbschaft zur Sicherheit ihrer Theilung,
der Gewähr für dieselbe, und des Aufgelds, das ein Mit-Erbe dem Andern auf sein
Loos schuldet.
4.)
Die Baumeister, Bau-Unternehmer, Maurer und andere Arbeiter, welche an Gebäuden
Kanälen und andern Werken jeder Art gebraucht
(566)
wurden, um sie neu aufzuführen, wieder aufzubauen oder auszubessern, sofern ein
von der Obrigkeit des Bezirks, von Amtswegen ernannter Sachverständiger in
einem Protokoll vor der Arbeit, den wirklichen Stand und Werth des Plazes
bezeugt hat, und die Arbeiten darauf, längstens in sechs Monaten nach ihrer
Vollendung, durch einen auf gleiche Art ernannten Sachverständigen aufgenommen
worden sind.
Dieses
Vorzugs-Recht kann sich indeß auf mehr nicht erstrecken, als auf den
Mehr-Werth, der durch das zweyte Protokoll bewährt wird, mithin auf die Summe,
welche das Grundstück zur Zeit der Veräusserung durch die daran geschehene Arbeit
an Werth zugenommen hat.
5.)
Diejenigen, welche das Geld dargeliehen haben, um die Arbeiter zu zahlen, oder
deren Auslagen zu ersezen, haben das gleiche Vorrecht, wenn diese Verwendung
durch die über das Darlehen errichtete Urkunde und durch die Quittung der
Arbeiter glaubhaft erwiesen ist, so wie hier oben wegen den Darleihen zur
Erwerbung eines Grund-Stücks geordnet ist.
2103
a. Hiezu kommen 6.) die oben im Zusaz 2098 a. Absaz II. Ordnung 2 genannte
Staatsforderungen.
Dritter
Abschnitt.
Von
den Vorzugs-Rechten, die aufliegender und fahrender Haabe zugleich haften.
2104.
Die Vorzugs-Rechte, welche auf liegende
(567)
und fahrende Haabe zugleich gehen, sind jene, welche im 2101. Saz angeführt
worden.
2105.
Wenn bey Abgang an Fahrniß diese leztgedachten Vorzugs-Gläubiger aus dem Erlös
eines unbeweglichen Guts zugleich mit jenen Gläubigern befriedigt seyn wollen,
welche auf das Grundstück ein Vorzugs-Recht haben, so geschehen die Zahlungen
in folgender Ordnung:
1.)
Die Gerichtskosten und andere im 2101. Saz angeführte Forderungen;
2.)
die Forderungen, welche im 2103. Saz bezeichnet sind.
2105
a. Nach allen diesen genießen noch Vorzugsrecht 3.) die von den
Gerichtsherrschaften fordernde Untersuchungskosten auf dem Vermögen der
Verurtheilten, wenn sie innerhalb zwey Monaten vom End-Urtheil an,
ordnungsmäßig im Pfandbuch eingetragen wurden; sie können doch nur ohne
Nachtheil aller jener früheren Unterpfands-Rechte, welche entweder ohne
Eintragung gültig oder durch Eintragung gehörig bewahrt sind, geübt werden.
Vierter
Abschnitt.
Wie
die Vorzugs-Rechte bewahrt werden.
2106.
Zwischen den Gläubigern unter sich haben die Vorzugs-Rechte auf Liegenschaften
keine Wirkung, als in so fern sie durch Eintragung in die Unterpfand-Bücher auf
gesezliche Art kund gemacht worden sind, und nur von dem Tag dieser Eintragung
an, jedoch unter nachfolgenden Ausnahmen.
2107.
Von der Nothwendigkeit der Eintragung sind
(568)
frey die im 2101. Saz ausgedruckten Forderungen.
2108.
Der Verkäufer, der ein Vorzugs-Recht hat, behält solches durch Einschreibung
seiner Erwerb-Urkunde in das Grundbuch, so weit daraus erhellet, daß er den
Kaufschilling ganz oder zum Theil noch zu fordern hat. Die von dem Käufer
veranstaltete Einschreibung im Grundbuch nuzt auch statt Eintragung ins
Pfandbuch, dem Verkäufer, so wie dem Darleiher, der ihm das gezahlte Geld
vorgeschossen hat, und durch die nemliche Urkunde in die Rechte des Verkäufers
eingesezt ist.
(Der
Pfandschreiber muß gleichwohl bey Strafe, sonst jeden Dritten zu entschädigen,
diejenigen Forderungen, die auf dem Kaufbrief beruhen, zum Vortheil des
Verkäufers sowohl, als der Darleiher in das Pfandbuch von Amtswegen übertragen
; diesen beeden steht ebenfalls frey, den Verkauf, den der Käufer noch nicht
hat, einschreiben lassen, zur Eintragung ins Pfandbuch zu bringen, um für ihre
Forderung an den Kaufschilling ihr Vorrecht zu bewahren.)
2108
a. Das Eingeklammerte fällt hierlands weg.
2109.
Das Vorzugsrecht eines Mit-Erben oder Theilhabers an den Gütern eines jeden
Looses, für das, was von dem Loos zur Gleichstellung ihm herausgegeben werden
muß, oder für den Kaufschilling eines an Theilungsstatt versteigerten Erbstücks
ist bewahrt, wenn in sechszig Tagen, von dem Theilungs-Tag oder von dem
Steigerungs-Zuschlag an auf seinen Betrieb die Eintragung ins Grundbuch
geschieht. Während dieser Zeit kann auf ein solches Gut zum Nachtheil
desjenigen, der
(569)
das Erbgeld oder Kaufgeld zu fordern hat, kein Unterpfand gegeben werden.
2110.
Baumeister, Bau-Unternehmer, Maurer und andere Arbeiter, die Gebäude, Kanäle
oder andere Werke neu aufhauen, wiedererbauen, oder ausbessern, und diejenigen
welche zu deren Zahlung oder Erstattung ihrer Auslagen, Geld darleihen, dessen
wirkliche Verwendung gehörig bewiesen worden ist, bewahren ihr Recht durch die
doppelte Eintragung ins Pfandbuch:
1.)
des Protokolls, über die erste Beschreibung des Werks, und
2.)
des Protokolls über die nachherige Aufnahme der gefertigten Arbeit.
Dieses
Recht gilt von dem Tag an, da das erste Protokoll eingetragen worden ist.
2111.
Die Gläubiger und Vermächtniß-Nehmer, welche in Gemäsheit des 878. Sazes unter
dem Titel: von den Erbschaften Absonderung des Vermögens des Erblassers
begehren, bewahren wider die Gläubiger der Erben oder Stellvertreter des
Verstorbenen ihren Vorzug auf die Liegenschaften der Erbschaft durch Eintragung
ins Pfandbuch auf ein jedes dieser Güter, in sofern sie in den ersten sechs
Monaten, nach dem Anfall des Erbes, geschieht.
Vor
Ablauf dieser Zeit können die Erben oder Stellvertreter darauf zum Nachtheil
dieser Gläubiger oder Vermächtniß-Nehmer kein gültiges Unterpfand geben.
2112.
Diejenigen, welchen eine Vorzugs-Forderung
übertragen
wird, haben die gleichen Rechte, wie ihre
(570)
Rechtsgeber an deren Stelle und in ihrer Ordnung auszuüben.
2113.
Alle der Eintragung bedürfende Vorzugs-Forderungen, bey denen die obige
Vorschriften zur Bewahrung des Vorzugs nicht beobachtet worden sind, behalten
zwar Unterpfandsrecht, aber, es gilt gegen dritte Personen nur von dem Tag der
nachgeholten Eintragung an, wie hier unten erklärt wird.
Drittes
Kapitel.
Von
dem Unterpfands-Recht.
2114.
Das Unterpfand ist ein auf der Sache haftendes Recht, welches Liegenschaften
für die Zahlung einer Schuld zu haften verbindet.
Es
ist seiner Natur nach untheilbar, und haftet auf allen eingesezten Liegenschaften
zusammen, so wie auf jeder einzeln, und auf jedem Theil derselben.
Es
folgt den Liegenschaften in jede Hand, in welche sie übergehen.
2114
a. Das Unterpfandsrecht haftet auf den beweglichen Zugehörden einer
Liegenschaft nur so weit sie zur Zeit des gerichtlichen Zugriffs noch damit
verbunden sind: jede frühere Trennung eines zugehörigen Fahrnißstücks macht das
Pfandrecht darauf erlöschen.
Bey
dem Anschlag des Werths eines Guts zum Behuf einer Unterpfandsbestellung kommen
solche fahrende Zugehörden nicht in Ansaz.
2115.
Ein Unterpfand besteht nur in gesezlich bestimmten Fällen, nach den
vorgeschriebenen Formen.
(571)
2116. Es ist entweder gesezlich, oder richterlich, oder bedungen.
2117.
Gesezlich ist ein Unterpfand, wenn es aus dem Gesez entsteht.
Richterlich,
wenn es aus Unterpfand oder gerichtlichen Verhandlungen entspringt.
Bedungen,
wenn es aus Verträgen entspringt, und von der äussern Form der Vertrags-Urkunde
abhängt.
2118.
Unterpfands-Gegenstände können nur seyn:
1.)
Unbewegliche Güter, die im Rechts-Verkehr sind, und jene Zugehörden derselben,
die für unbeweglich gelten;
2.)
die Nuznießung an solchen Gütern und Zugehörden, so lange sie dauert.
2119.
Kein Unterpfand auf Fahrniß folgt der Sache in die dritte Hand.
2120.
(Betrifft die Seegeseze.)
Erster
Abschnitt.
Von
dem gesezlichen Unterpfand.
2121.
Ein gesezliches Unterpfand haben:
die
Forderungen der Ehefrauen, auf den Gütern ihrer Männer;
jene
der Minderjährigen und Mundlosen, auf den Gütern ihres Vormunds;
jene
des Staats, der Gemeinden, Körperschaften
(572)
und Staats-Anstalten, auf den Gütern ihrer Rechnungspflichtigen Einnehmer und
Verwalter.
2121
a. Die Standes- und Grundherrn genießen auf das Vermögen ihrer Rechner gleiches
Unterpfandsrecht, wie Gemeinden und Körperschaften.
2122.
Ein Gläubiger, der ein gesezliches Unterpfand hat, kann solches auf seines
Schuldners gegenwärtige und künftige Liegenschaften geltend machen, unter den
unten beschriebenen Einschränkungen.
Zweyter
Abschnitt.
Von
dem richterlichen Unterpfand.
2123.
Ein richterliches Unterpfand gibt jedes Urtheil dem, für den es ergehet, es mag
auf Erscheinen oder Nicht-Erscheinen des andern Theils, endlich oder
fürsorglich erfolgen. Auch die vor Gericht erfolgte Anerkennung oder Bewährung
der Unterschriften einer klagbaren Privat-Urkunde bewirkt ein solches
Unterpfandsrecht; (jedoch nur gleich der öffentlichen, wenn die damit bezeugte
Schuld verfallen, eingeklagt, und ohne Gegenrede eingestanden, mithin Urthels
nicht weiter bedürftig ist).
Es
kann auf gegenwärtige und künftige Liegenschaften geltend gemacht werden, mit
gleichmäßigem Vorbehalt der unten ausgedruckten Einschränkungen.
Schiedsrichterliche
Entscheidungen bewirken kein Unterpfands-Recht, außer von der Zeit an, wo ein
gerichtlicher Vollzugs-Befehl darauf ergeht.
Urtheile,
welche im Ausland ergangen sind, können
(573)
gleichfalls kein Unterpfands-Recht begründen, als in sofern sie von einem
innländischen Gericht vollziehbar erklärt sind; unbeschadet dessen, was
Staats-Geseze oder Staats-Verträge etwa anders bestimmen.
Dritter
Abschnitt.
Von
dem bedungenen Unterpfand.
2124.
Ein bedungenes Unterpfand kann nur derjenige verwilligen, der die Fähigkeit
hat, die Liegenschaft zu veräussern, welche damit beschwert werden soll.
2125.
Diejenigen, deren Recht an einer Liegenschaft von aufschiebenden Bedingungen
abhängt, oder in gewissen Fällen wiederauflöslich, oder der Umstossung
unterworfen ist, können kein anderes Unterpfands-Recht verwilligen, als das den
gleichen Beschränkungen unterliegt.
2126.
Die Güter der Minderjährigen, der Mundlosen, und jene der Verschollenen, die
noch nicht endgültig zuerkannt sind, können nur aus gesezlich gebilligten
Ursachen und in den desfalls vorgeschriebenen Formen, oder kraft ergangener
Urtheile, zum Unterpfand eingesezt werden.
2127.
Ein bedungenes Unterpfand kann nur durch eine von zwey Staatsschreibern, oder
von einem Staatsschreiber und zwey Zeugen verfertigte öffentliche Urkunde
gegeben werden.
2127
a. Den Staatsschreibern muß dabey vom Schuldner vorgelegt, und von ihnen dem
Gläubiger oder seinem Gewalthaber vorgelesen werden;
(574)
1.) ein Zeugniß dessen der das Grundbuch führt, daß der Schuldner dort als
Eigenthümer des zu versezenden Guts eingetragen sey, auch daß keine oder welche
auflösende Bedingungen oder sonstige Beschränkungen der Verfügungs-Gewalt des
Schuldners, ingleichen keine Kaufschillingsrechte dabey eingeschrieben sind.
2.)
Ein Zeugniß der Pfandschreiberey, ob und was für Pfand- oder Vorzugs-Rechte auf
das zu versezende Gut schon eingetragen seyen.
3.)
Bey marksässigen Gütern noch weiter ein Zeugniß des Ortsgerichts über den
Werth, welchen das Gut nach dem geringsten Anschlag der seit Jahr und Tag
üblichen Preise bey dem Verkauf haben würde.
Von
der Vorlegung dieser Urkunden muß in der Pfand-Verschreibung Erwähnung
geschehen, und sie bleiben dem Aufsaz darüber verwahrlich beygelegt.
Jeder
Aussteller obiger Zeugnisse ist für deren Richtigkeit verantwortlich, und für
allen Schaden aus Unrichtigkeiten, die er hätte
vermeiden
können, zur Entschädigung verbindlich.
2128.
Im Ausland geschlossene Verträge wirken im Inland kein Unterpfandsrecht, so
weit nicht Staatsgeseze oder Staats-Verträge es besonders zulassen.
2129.
Kein bedungenes Unterpfand ist gültig, wenn nicht in der Pfandverschreibung
selbst, oder in einer spätern darauf rückweisenden öffentlichen Urkunde die
Eigenschaft und Lage einer jeden zum Unterpfand für die Forderung eingesezten
Liegenschaft genau beschrieben ist. Von allen gegenwärtigen Gütern kann jedes
namentlich zum Unterpfand gegeben werden.
Künftige
Güter können nicht zum Unterpfand verschrieben werden.
(575)
2130. Sind inzwischen die wirklichen und noch freyen Güter des Schuldners nicht
hinreichend, um Sicherheit für die Forderung zu geben, so darf er unter
Anführung dieser Unzulänglichkeit jedes künftig erwerbende Gut als von der
Erwerbzeit an für die Forderung verhaftet erklären.
2131.
Wenn die namentlich zu Unterpfand eingesezten Liegenschaften des Schuldners zu
Grund gehen, oder in Verfall und Abnahme gerathen, und dadurch die Sicherheit
des Gläubigers unzureichend wird, darf dieser sogleich seine Befriedigung, oder
eine Aufbesserung seines Unterpfands verlangen.
2132.
Ein bedungenes Unterpfand ist nur dann gültig, wenn die Summe, wofür es
verwilligt worden, gewiß und in der Urkunde bestimmt ist. Für Forderungen aus einer
Verbindlichkeit, deren Entstehung ungewiß oder deren Werth unbestimmt ist, kann
der Gläubiger die unten zu erwähnende Eintragung nur bis zum Ertrag eines
bestimmten Werths, worauf die Forderung anzuschlagen ist, begehren. Der
Gläubiger gibt den Anschlag des Werths an; der Schuldner darf nach Umständen
ihn mindern lassen.
2133.
Ein einmal erworbenes Unterpfand umfaßt alle dem verschriebenen Gut zukommende
Verbesserungen.
Vierter
Abschnitt.
Von
der Ordnung der Unterpfänder unter einander.
2134.
Unter den Gläubigern hat ein Unterpfand,
(576)
es sey gesezlich, gerichtlich oder bedungen, den Vorgang von dem Tag an, da der
Gläubiger dessen Eintragung in das Pfandbuch in gesezlich vorgeschriebener Art
bewirkt hat, vorbehaltlich der in dem folgenden Saz enthaltenen Ausnahmen.
2135.
Unabhängig nämlich von aller Eintragung tritt das Unterpfands-Recht ein:
1.)
Für die Minderjährigen und Mundlosen auf die Liegenschaften des Vormunds wegen
der aus seiner Verwaltung entstehenden Forderungen, von dem Tag der angenommenen
Vormundschaft an.
2.)
Für die Ehefrau wegen ihres Heyraths-Guts und alles dessen, was ihr aus dem
Heyraths-Vertrag gebührt, auf das liegende Vermögen ihres Manns, von dem Tag
der geschlossenen Ehe an.
Die
Frau hat wegen Ehesteuer-Geldern aus Erbschaften oder Schenkungen, die ihr
während der Ehe zugefallen, das Unterpfandsrecht nur von dem Tag an, da die
Erbschaften oder die Schenkungen ihr anfallen.
Ihr
Unterpfands-Recht für den Ersaz wegen Schulden, die sie mit ihrem Mann gemacht
hat, und für die Wiedererstattung ihres veräusserten Eigenthums, beginnt von
dem Tag an, da die Schuld entstanden, oder der Verkauf geschehen ist.
In
keinem Fall kann die Verordnung des gegenwärtigen Titels den Rechten Abbruch
thun, welche dritte Personen vor der Verkündigung des gegenwärtigen Gesezes
erworben haben.
(577)
2136. Die Ehemänner und Vormünder sind gleichwohl verbunden, die
Unterpfands-Rechte, die auf ihren Gütern haften, kund werden zu lassen, und zu
diesem Ende am gehörigen Ort auf ihre gegenwärtige und künftige Liegenschaften
die Eintragung zu besorgen.
Ehemänner
und Vormünder, welche es versäumen, und nachher Vorzugs-Rechte oder
Unterpfänder auf ihre liegenden Güter verwilligen, oder von Andern nehmen
lassen, ohne ausdrücklich zu erklären, daß besagte Liegenschaften dem der Frau
und den Minderjährigen gestatteten gesezlichen Unterpfands-Recht schon
unterworfen sind, sollen der Hintergehung schuldig, und als solche dem
persönlichen Verhaft unterworfen geachtet werden.
2137.
Die Gegen-Vormünder sind unter persönlicher Verantwortlichkeit für die
Entschädigung verbunden, dafür zu wachen, daß die Eintragungen auf die Güter
des Vormunds für das, was er aus seiner Verwaltung schuldig werden mag, ohne
Verzug geschehen, oder sie selbst zu besorgen.
2138.
Wo Ehemänner, Vormünder und Gegen-Vormünder die in den vorhergehenden Säzen
befohlenen Eintragungen versäumen, sollen diese von dem Kron-Anwald bey dem
Gericht, unter welchem die Männer und Vormünder ihren Wohnsiz haben, oder unter
welchem die Güter gelegen sind, begehrt werden.
2139.
Auch können die Verwandten des Manns oder der Frau, und die Verwandten des
Minderjährigen ja in Ermangelung, der Verwandten, seine Freunde die besagten
(578)
Eintragungen nachsuchen; sie können gleichfalls von der Frau und von den
Minderjährigen selbst verlangt werden.
2140.
Ist in einem Heyraths-Vertrag unter Partheien, die alle volljährig sind, die
Uebereinkunft getroffen worden, daß die Eintragung nur auf ein einzelnes Gut
oder auf gewisse liegende Güter des Manns nachgesucht werden soll; so bleiben
die Liegenschaften, die zur Eintragung nicht eingesezt sind, von allem
Unterterpfand für den Brautschaz der Frau, für die Wieder-Erstattung ihres
Vermögens und für die in dem Ehe-Vertrag ihr geschehenen Zusagen ledig und
frey. Ein Geding, daß gar keine Eintragung geschehen solle, ist ungültig.
2141.
Das Gleiche gilt von dem liegenden Vermögen eines Vormunds, wenn die Verwandten
in dem Familienrath für gut achteten, daß die Eintragung nur auf bestimmte
Güter geschehen soll.
2142.
In dem Fall der beeden vorhergehenden Säze bleibt der Mann, der Vormund und
Gegen-Vormund verbunden, auf die eingesezten Grundstücke die Eintragung
nachzusuchen.
2143.
Ward in der Urkunde, worinn ein Vormund ernannt ist, das Unterpfands-Recht
nicht beschränkt; so darf dieser darlegen, daß ein allgemeines Unterpfand auf
alle seine Liegenschaften offenbar eine überflüssige Sicherheit für seine
Verwaltung seyn würde, und begehren, daß es auf so viel Stücke beschränkt
werde, als zu des Minderjährigen vollkommener Sicherheit hinlänglich sind.
(579)
Ueber das Begehren soll der Gegen-Vormund gehört werden, und ein Gutachten des
Familienraths der Bewilligung vorangehen.
2144.
Auf gleiche Weise mag der Mann mit Bewilligung seiner Frau und mit Gutachten
der vier nächstgesessenen in einen Familienrath vereinten Verwandten derselben
begehren, daß das allgemeine Unterpfand, womit zur Sicherheit des Brautschazes,
der Wieder-Erstattung des Frauen-Guts, und der in dem Ehe-Vertrag enthaltenen
Zusagen sein Liegenschafts-Vermögen belastet war, auf so viel Stücke beschränkt
werde, als für die Deckung der Frau hinlänglich sind.
2145.
Die Verfügungen auf das Begehren des Ehe-Manns und der Vormünder sollen nicht
ohne Vernehmung des Kron-Anwalds, und kurzes Verfahren zwischen ihm und dem
Bittsteller, erlassen werden.
Verfügt
das Gericht, daß das Unterpfand auf gewisse Grundstücke beschränkt werden soll;
so ist die auf den übrigen Güter haftende Eintragung zu löschen.
Viertes
Kapitel.
Von
der Art, wie Vorzugs-Rechte und Unter-Pfänder eingetragen werden.
2146.
Die Eintragungen geschehen in der Pfandschreiberey desjenigen Bezirks, in
welchem die Güter gelegen sind, die das Vorzugs- oder Unterpfands-Recht
ergreift. Sie bleiben wirkungslos, wenn sie kurz vor dem
(580)
Ausbruch einer Gant in dem Zeitraum geschehen, binnen welchem die Handlungen
des Gemeinschuldners gesezlich ungültig sind.
Dieses
gilt auch von mehrern Erb-Gläubigern, deren Einer erst nach dem wirklichen
Anfall einer Erbschaft, welche nur unter dem Rechts-Vortheil eines
Erb-Verzeichnisses angenommen wurde, die Eintragung bewirkt hat.
2147.
Alle an einem Tag eingetragenen Gläubiger haben zusammen ein Unterpfands-Recht,
von gleichem Tag und Jahr, das sie nach Verhältnis ihrer Forderungen geltend
machen, ohne weitern Unterschied, ob die Eintragung Morgens oder Abends
geschehe, wenn auch gleich im Unterpfandsbuch diese Verschiedenheit angemerkt
seyn sollte.
2148.
Um die Eintragung zu erwirken, übergibt der Gläubiger selbst oder durch einen
Dritten der eintragenden Stelle die Urschrift, oder eine beglaubte Ausfertigung
des Urtheils oder der Urkunde, worauf sich sein Vorzugs- oder sein
Unterpfands-Rechts gründet.
Er
legt ihm zwey auf Stempel-Papier geschriebene Auszüge bey, deren Einer auf
jener Rechts-Urkunde selbst geschrieben seyn darf, welche enthalten müssen
1.)
Den Namen, Vornamen und Wohnort des Gläubigers, sein Gewerbe, wenn er eins
treibt, und die Wahl eines Wohnsizes für sich, an irgend einem Ort des Bezirks,
über den die Pfandschreiberey sich erstreckt ;
(581)
2.) Den Namen, Vornamen und Wohnort des Pfand-Schuldners, sein Gewerbe, wenn
man weiß, daß er eins treibt, oder eine genaue bestimmte Angabe der Person,
wornach der Pfandschreiber die mit einem Unterpfand belegte Person sicher
erkennen und unterscheiden kann;
3.)
Tag und Jahr und Beschaffenheit des Titels der Forderung;
4.)
Den Kapital-Betrag der Forderungen, wie sie die Rechts-Urkunde selbst
ausdruckt, oder (in sofern Renten und von Zeit zu Zeit wiederkehrende
Leistungen, oder künftige noch Ungewisse, bedingte oder unbestimmte Rechte in
Frage sind) wie sie derjenige, der die Eintragung verlangt, zu Werths
anschlägt, da, wo dieser Anschlag des Werths vorgeschrieben ist, so wie
ebenfalls den Betrag der diesen Kapitalsummen anhängigen
Nebenverbindlichkeiten, und die Verfallzeit.
5.)
Die Anzeige der Gattung und Lage der Güter, worauf er seinen Vorzug oder sein
Unterpfand zu bewahren gedenkt.
Bey
gesezlichen oder gerichtlichen Unterpfändern ist dieses Leztere nicht nöthig,
eine einzige Eintragung derselben ergreift alle Liegenschaften, welche in dem
Bezirk der Pfandschreiberey gelegen sind, wo nichts anderes ausgemacht ist.
2149.
Eintragungen auf die Güter einer verstorbenen Person geschehen unter der bloßen
Benennung des Verstorbenen, in der unter der Ziffer 2. des vorhergehenden Sazes
verordneten Maase.
(582)
2150. Der Pfandschreiber bemerkt in seinem Buch den Inhalt der Auszüge, gibt
demjenigen, der die Eintragung verlangt, nebst der Urschrift der Rechts-Urkunde
oder ihrer Ausfertigung einen der beeden Auszüge zurück, und bezeugt am Schluß
desselben, daß er die Eintragung vollzogen habe.
2151.
Ein Gläubiger, dessen Unterpfand für ein verzinsliches Kapital eingetragen ist,
hat das Recht, es auch für die Zinsen oder Renten zweyer Jahre nebst dem
laufenden geltend zu machen, vorbehaltlich die übrigen Rückstände, welche aus
jener ersten Einschreibung kein Vorrecht genießen, etwa besonders eintragen zu
lassen, welche alsdann von dem Tag dieser besondern Eintragung
Unterpfands-Recht erlangen.
2152.
Diejenigen, die eine Eintragung nachgesucht haben, ihre Stellvertreter oder
öffentlich beglaubigte Rechtsfolger können den von ihnen gewählten Wohnsiz in
dem Unterpfandsbuch ändern lassen, müssen jedoch alsdann in demselben Bezirk
einen andern wählen und anzeigen.
2153.
Die gesezlichen Unterpfands-Rechte auf den Gütern der öffentlichen
Rechnungs-Beamten, jene der Minderjährigen oder Mundlosen wider ihre Vormünder,
der Ehefrauen wider ihre Männer, sollen auf Ueberreichung zweyer Auszüge
eingetragen werden, welche mehr nicht zu enthalten brauchen, als
1.)
den Namen, Vornamen, das Gewerbe und den gegenwärtigen Wohnort des Gläubigers,
nebst dem Wohnsiz, der von ihm oder für ihn in dem Bezirk gewählt ist;
(583)
2.) den Namen, Vornamen, das Gewerbe, den Wohnort oder die genaue Beschreibung
des Schuldners ;
3.)
die Natur und Eigenschaft der Rechte, welche durch die Eintragung bewahrt
werden sollen, und den Betrag des Werths der bestimmten Gegenstände ; die
bedingte dereinstige oder unbestimmte Rechte zu Werth anzuschlagen, haben sie
nicht nöthig.
2154.
Die Eintragungen bewahren das Unterpfands- und Vorzugs-Recht zehn Jahre lang,
von dem Tag an, da sie geschehen; ihre Wirkung erlöscht, wenn solche vor Ablauf
dieser Frist nicht erneuert werden.
2155.
Die Kosten der Eintragung fallen auf den Schuldner, wenn nicht das Gegentheil
bedungen ist; der Vorschuß geschieht von demjenigen, der die Eintragung sucht:
ausgenommen sind desfalls die gesezlichen Unter-Pfands-Rechte; wegen deren
Eintragung hält sich der Pfandschreiber an den Schuldner. Die Kosten der
Einschreibung des Verkaufs zum Grundbuch, welche ein Verkäufer etwa verlangt,
fallen auf den Käufer.
2156.
Klagen wider die Gläubiger, zu welchen die Eintragungen etwa Anlaß geben,
sollen bey ihrer rechtmäsigen Gerichts-Behörde angebracht werden, deren
Vorladung ihnen in Person, oder an dem zulezt in dem Buch gewählten Wohnsiz
bekannt zu machen ist, wenn schon die Gläubiger, oder diejenigen, bey welchen
sie ihren Wohnsiz gewählt hatten, inzwischen verstorben seyn sollten.
(584)
Fünftes Kapitel.
Von
der Ausstreichung und Minderung der eingetragenen Vorzugs-Rechte und
Unterpfänder.
2157.
Eingetragene Vorzugs-Rechte und Unterpfänder werden ausgestrichen, entweder
kraft der Bewilligung einer Parthei, die dabey betheiligt und hiezu fähig ist,
oder kraft eines in leztem Rechtszug ergangenen oder sonst rechtskräftigen
Urtheils.
2158.
In einem wie im andern Fall haben diejenigen, welche die Ausstreichung
nachsuchen, in der Pfandschreiberey die Ausfertigung der öffentlichen Urkunde,
welche die Einwilligung bezeugt, oder das Urtheil zu hinterlegen.
2159.
Die nicht bewilligte Ausstreichung muß bey dem Gericht verlangt werden, in
dessen Bezirk die Eintragung geschehen ist, ausgenommen, wenn die Eintragung
zur Sicherheit einer vorläufigen oder unbestimmten Verurteilung geschehen ist,
deren Vollstreckung oder Bestimmung bey einem andern Gericht rechtshängig ist,
als in welchem Fall das Begehren der Ausstreichung des Unterpfands bey eben
diesem Gericht angebracht, oder dorthin verwiesen werden muß.
Wenn
Gläubiger und Schuldner miteinander ausmachen, daß im Fall eines entstehenden
Streits die Sache bey einem andern, von ihnen benannten Gericht ausgetragen
werden soll, so hat dieses unter ihnen seine Wirkung.
2160.
Die Gerichte sind schuldig, die Ausstreichung zu befehlen, wenn die Eintragung
geschah, ohne durch ein
(585)
Gesez oder einer Rechts-Urkunde begründet zu seyn, oder zu Folge einer
unregelmäßigen, einer erloschenen oder durch Zahlung getilgten Rechts-Urkunde,
oder wenn sonst das Vorzugs- oder Unterpfands-Recht in gesezmäßigen Wegen
abgethan ist.
2161.
So oft ein Gläubiger, der nach dem Gesez sein Vorzugs- oder Unterpfands-Recht
auf alles gegenwärtige, oder auch auf das künftige Vermögen des Schuldners
eintragen lassen darf, und darinn durch Vertrag nicht beschränkt ist, auf mehr
Güterstücke als zur Sicherheit seiner Forderung nöthig sind, die Eintragung
erwirkt hat, kann der Schuldner den Richter anrufen, daß er diese Eintragungen
mindere, mithin sie so weit als das billige Verhältnis überschritten ist,
ausstreiche. Die Gerichts-Behörde richtet sich nach dem 2159. Saz.
Die
Verfügungen des gegenwärtigen Sazes lassen sich auf bestimmt bedungene
Unterpfänder nicht anwenden.
2162.
Eintragungen auf mehrere Güter werden alsdann für übermäßig angesehen, wenn der
freye Werth eines einzigen oder etlicher aus ihnen um mehr als ein Drittel den
Betrag des Kapitals und der gesezlichen Nebenforderungen übersteigt.
2163.
Als das Maas überschreitend können auch diejenigen Eintragungen gemindert
werden, die nach einer Schäzung des Gläubigers für Forderungen geschehen sind,
deren Unterpfands-Betrag durch nichts bestimmt ist, und die ihrer Natur nach
bedingt dereinstig, oder unbestimmt sind.
(586)
Die Bestimmung des Uebermaases wird in diesem Fall dem billigen Ermessen des
Richters überlassen, welcher dabey auf die Umstände, auf die Wahrscheinlichkeit
ihrer Aenderung und auf die aus ihnen sich ergebenden Vermuthungen Rücksicht
nehmen muß, um die wahrscheinlichen Rechte des Gläubigers mit einer billigen
Erhaltung des Kredits des Schuldners zu vereinigen. Der Gläubiger kann, wenn
einst der Erfolg seine bis dahin unbestimmten Forderungen über die
Minderungs-Summe erheben sollte, neue Eintragungen nachsuchen, die ihm alsdann
von ihrem Tag an weitere Unterpfands-Rechte geben.
Der
Werth der Liegenschaften, der mit dem Betrag der Forderungen und eines Drittels
darüber auszugleichen ist, wird angeschlagen bey solchen, die sich nicht
allmählig verschlimmern, auf fünfzehnfachen, und bey solchen, die nach und nach
an Güte abnehmen, auf zehnfachen Betrag der Einkünfte, der entweder aus dem
Hauptbuch über die Grundsteuer oder aus den Beitrags-Angaben zu den Lasten der
Gemeinden, unter welchen die Güter liegen, wenn dabey ein Verhältnis des
Guts-Ertrags zum Beitrag zum Grund liegt, entnommen wird. Den Richtern bleibt
gleichwohl unbenommen, diejenigen Aufklärungen zu Hülfe zu nehmen, welche
unverdächtige Pacht- und Mieth-Verträge, Abschäzungs-Urkunden, die etwa kurz
zuvor verfaßt worden sind, und andere ähnliche Vorgänge an Hand geben können,
und alsdann die Einkünfte auf den aus diesen verschiedenen Nachrichten zu
berechnenden Mittel-Ertrag zu schäzen.
(587)
Sechstes Kapitel.
Von
der Wirkung der Vorzugs-Rechte und Unterpfändern wider dritte Guts-Inhaber.
2166.
Die Gläubiger, welche ein Vorzugs-Recht oder ein Unterpfand auf liegendem Gut
haben, halten sich an dieses Gut, in welche Hände es übergehen möge, um aus
dessen Werth nach der Ordnung ihrer Forderungen oder geschehenen Eintragungen
befriedigt zu werden.
Wenn
der dritte Inhaber die unten vorgeschriebenen Formen nicht beobachtet, um sein
Eigenthum frey zu machen, so bleibt er kraft der bloßen Eintragung als Inhaber
für alle Unterpfands-Schulden verhaft, geniest aber dabey der Ziele und
Borgfristen, welche dem ursprünglichen Schuldner gestattet sind.
2168.
Dieser dritte Inhaber muß alsdann entweder alle fällige Zinsen und Kapitalien
zahlen, wie hoch sie laufen, oder von dem Unterpfands-Gut ohne Vorbehalt
abtreten.
2169.
In so fern der dritte Inhaber keine dieser Verbindlichkeiten völlig erfüllt,
darf jeder Gläubiger, wenn er dreyßig Tage vorher seinem Haupt-Schuldner das
Gebot, und dem dritten Inhaber die richterliche Aufforderung, zu Zahlung der
fälligen Schuld oder Abtretung des Guts hat einhändigen lassen, das
Unterpfands-Gut zu seinem Besten verlaufen lassen.
2170.
Demjenigen dritten Inhaber, welcher zur Zahlung der Schuld für sich nicht
verbunden ist, bleibt
(588)
unbenommen, gegen den Verkauf des Unterpfand-Stücks, das er inne hat,
Einsprache zu thun, in sofern der Haupt-Schuldner noch andere für die nemliche
Schuld verhaftete Liegenschaften in Händen hat. Er kann nach der unter dem
Titel: von Bürgschaften bestimmten Form begehren, daß solche voraus angegriffen
und zum Verkauf ausgesezt werden; während des Verfahrens über diese Vorausklage
bleibt der Verkauf jenes in dritter Hand befindlichen Unterpfands verschoben.
2171.
Die Einrede der Vorausklage kann einem Gläubiger, der auf dem Grundstück ein
Vorzugrecht oder ein besonderes Unterpfand hat, nicht entgegengesezt werden.
2172.
Die Abtretung von dem Unterpfand steht jedem dritten Inhaber frey, der zur
Zahlung der Schuld nicht für sich schuldig und zu veräussern fähig ist.
2173.
Sie kann selbst alsdann noch geschehen, wenn der dritte Inhaber die Richtigkeit
der Schuld schon anerkannt hat, oder in seiner Eigenschaft als Guts-Inhaber zu
zahlen verurtheilt worden ist; die geschehene Abtretung hindert hinwiederum den
dritten Inhaber nicht, vor der wirklichen Versteigerung das Gut gegen Zahlung
der ganzen Schuld und der Kosten wieder an sich zu ziehen.
2174.
Die Abtretung von einem Unterpfand muß in der Kanzley des Gerichts, unter
welchem die Güter gelegen sind, erklärt werden, und eben dieses Gericht gibt
hierüber die Urkunde.
Auf
das erste Ansuchen eines Beteiligten wird ein Pfleger für die Liegenschaft,
deren Inhaber abgetreten
(589)
ist, ernannt, gegen den auf gerichtlichen Verkauf unter Beobachtung der
gesezlichen Formen für die Vergantungen verfahren wird.
2175.
Verschlimmerungen, welche aus Handlungen oder Versäumnissen des dritten
Inhabers herrühren, und den Unterpfands- oder Vorzugs-Gläubigern zum Nachtheil
gereichen, begründen wider ihn eine Ersaz-Klage; Verwendungen und
Verbesserungen aber kann er nur so weit zurückfordern, als dadurch das Gut in
höheren Werth gekommen ist.
2176.
Die Früchte des Unterpfand-Stücks ersezt der dritte Inhaber nur von dem Tag an,
da er gerichtlich aufgefordert worden ist, zu zahlen oder von dem Gut
abzutreten, und hätte das einmal angefangene gerichtliche Verfahren drey Jahre
hindurch still gelegen, alsdann von dem Tag an, da die neue Aufforderung
geschieht.
2177.
Dienstbarkeiten und dingliche Rechte, welche der dritte Inhaber an dem
liegenden Gut vor dessen Erwerbung hatte, leben nach geschehener Abtretung,
Versteigerung, oder Zuschäzungen den Gläubiger wieder auf.
Dessen
eigene Gläubiger mögen an dem abgetretenen oder ihm zugeschäzten Gut, ihrer
Ordnung nach, ihr Unterpfand geltend machen, jedoch erst nach allen denjenigen,
deren Forderungen darauf, schon von dem frühem Eigenthümer her eingetragen
waren.
2178.
Der dritte Inhaber, der die Unterpfands-Schuld zahlt, oder von dem
Unterpfands-Stück für den Gläubiger abtritt, oder durch Gerichts-Zugriff es
verliert,
(590)
hat auf den Hauptschuldner soweit Rechtens seinen Rückgriff zur Gewährleistung.
2179.
Ein dritter Inhaber, der durch Zahlung sein Eigenthum von Unterpfands-Lasten
befreyen will, muß die in dem 8ten Kapitel des gegenwärtigen Titels
vorgeschriebenen Formen beobachten.
Siebentes
Kapitel.
Von
der Erlöschung der Vorzugs- und Unterpfands-Rechte.
2180.
Die Vorzugs- und Unterpfands-Rechte erlöschen:
1.)
durch Tilgung der Hauptschuld;
2.)
durch Verzicht des Gläubigers auf das Pfand-Recht;
3.)
durch Beobachtung der Formen und Erfüllung der Bedingungen, welche dritten
Inhabern vorgeschrieben sind, um ihre erworbenen Güter frey zu machen;
4.)
durch Verjährung.
Der
Schuldner ersizt bey denen Gütern, die er inne hat, die Freyheit durch Ablauf
der Zeit, womit die Hauptforderung, für welche sie haften, versessen wird.
Von
Gütern, die in dritter Hand sind, ersizt der Inhaber die Freyheit in der Zeit,
worinn er das Eigenthum durch Verjährung ersizen kann. Sezt die Verjährung eine
Rechts-Urkunde voraus; so läuft sie erst
(591)
von dem Tag an, wo diese in die Grundbücher eingetragen worden ist.
Die
von dem Gläubiger geschehenen Eintragungen ins Pfandbuch unterbrechen den Lauf
der Verjährung nicht, welche das Gesez dem Schuldner oder dem dritten Besizer
gestattet.
2180.
a. Derjenige Pfandgläubiger, der in eine Veräusserung einwilligt, oder eine
Veräusserungs-Urkunde, die nicht sein Pfandrecht vorbehält, wenn gleich nur als
Zeuge unterschreibt, entsagt damit seinem Pfandrecht. Wer hingegen eine
Pfand-Urkunde bewilligt, entsagt nur dem Vorgang, den sein Pfandrecht gegen den
Andern zur Zeit der Pfandbestellung hat, oder von Rechtswegen haben mag.
Achtes
Kapitel.
Von
der Art sein Eigenthum von Vorzugs- und Unterpfands-Rechten zu entledigen.
2181.
Verträge, wodurch das Eigenthum liegender Güter oder auf der Sache haftender
Liegenschafts-Rechte auf einen andern übergeht, sollen von der
Pfandschreiberey, in deren Bezirk die Güter gelegen sind, ihrem ganzen Inhalt
nach, eingeschrieben werden, wenn die Absicht der dritten Besizer ist, die
Güter von Vorzugs- und Unter-Pfands-Rechten zu entledigen.
Diese
Einschreibung soll in dem hiezu bestimmten Kauf geschehen, und der
Pfandschreiber verbunden seyn, dem Theil, der sie nachsucht, deßhalb
Bescheinigung zu geben.
2181
a. Diese besondere Eintragung in der Pfandschreiberey
(592)
fällt weg: wenn der Ordnung gemäs zuvor schon die Erwerbung im Grundbuch
eingetragen war, so muß alsdann nur die Bescheinigung der dort geschehenen
Eintragung, welche in der im Zusaz 2127 a. im erstern Abschnitt ausgedruckten
Art verfaßt seyn soll, zum Pfandbuch gebracht werden; andernfalls muß diese zum
Grundbuch erst nachgehohlt, und dann der gedachte Schein genommen werden.
2182.
Jene Einschreibung solcher Verträge im Grund- oder Pfand-Buch macht jedoch das
liegende Gut der darauf haftenden Unterpfands-und Vorzugs-Rechte nicht ledig.
Von
dem Verkäufer geht auf den Käufer nur sein Eigenthum, oder das Recht, welches er
selbst an der verkauften Sache hatte, über; dieses bleibt belastet mit allen
Vorzugs- und Unterpfands-Lasten, die auf ihm lagen.
2183.
Will der neue Eigenthümer gegen das im 6ten Kapitel des gegenwärtigen Titels
gestattete Verfahren der Pfandgläubiger sich sicher stellen; so muß er,
entweder ehe solches beginnt, oder längstens in einem Monat von der ersten an
ihn ergehenden richterlichen Aufforderung an, jenen Gläubigern in dem Wohnsiz,
den sie bey der Eintragung ihres Vorzugs- oder Unterpfands-Rechts gewählt
hatten, folgende Stücke behändigen lassen.
1.)
Einen Auszug seiner Rechts-Urkunde, der mehr nichts zu enthalten braucht, als
Ort Tag und Eigenschaft der Urkunde, den Namen und die genaue Bezeichnung des
Verkäufers oder Erblassers, die Beschaffenheit und die Lage der verkauften oder
geerbten Sache, und in so fern von mehrern zusammen gehörigen Grundstücken
(593)
die Rede ist, nur die allgemeine Benennung der Grundstücke und des Bezirks,
worinn sie gelegen sind, den Preis und die mitübernommene als Theil des
Kaufpreises anzusehende Lasten, oder die Schäzung der Sache, wenn sie geerbt
oder geschenkt worden ist;
2.)
Einen Auszug über die geschehene Eintragung der Erkaufs-Urkunde ins Grundbuch;
3.)
Eine aus drey Feldern bestehende Tabelle, wovon das Erste Ort und Tag der
Unterpfänder mit Bemerkung der Zeit, da ein jedes eingetragen worden; das
Zweyte die Namen der Gläubiger, und das Dritte den Betrag der eingetragenen
Forderungen enthält.
2184.
Der Käufer, Erbe oder Geschenk-Nehmer erklärt dabey, daß er bereit sey,
sogleich die Schulden und Lasten der Unterpfänder, jedoch nur so weit deren
Werth hinreicht, und ohne Unterschied unter fälligen, und noch nicht fälligen
Forderungen, abzutragen.
2185.
Hat der neue Eigenthümer in der vorgeschriebenen Frist diese Anzeige gemacht;
so hat jeder Gläubiger, dessen Forderung eingetragen ist, das Recht, einen
Verkauf des Guts in Steigerung zu begehren, jedoch muß:
1.)
Dieses Begehren dem neuen Eigenthümer längstens in vierzig Tagen, von der
obgedachten Anzeige an, verkündet werden, wobey der ebengedachten Zeitfrist für
jede zehn Stunden, welche der gewählte Wohnsiz und der wirkliche Wohnort eines
jeden ansuchenden Gläubigers
(594)
von einander entfernt sind, noch zwey Tage zuzusezen sind;
2.)
Mit dem Begehren muß das Anbieten des Gläubigers verbunden seyn, ein Zehntel
des im Vertrag ausgedruckten oder von dem neuen Eigenthümer angegebenen Preises
mehr zu bieten, oder dafür einen Steigerer zu stellen.
3.)
Eben dieses muß in der nemlichen Zeit dem vorigen Eigenthümer, als Hauptschuldner
bekannt gemacht werden; 4.) Die Urschrift und die Abschriften dieser
Verkündungen müssen von dem ansuchenden Gläubiger, oder seinem mit
ausdrücklichem Auftrag versehenen Gewalthaber, der von seiner Vollmacht
Abschrift eingeben muß, unterzeichnet seyn;
5.)
Er muß sich erbieten, für den Betrag des Preises und der von dem Käufer
übernommenen Lasten Sicherheit zu stellen.
Alles
bey Strafe der Nichtigkeit
2185.
a. Dieses Ueberbietungs-Recht geniessen auch jene, die gemäs dem Saz 2194. erst
ihre Pfand-Einschreibungen rechtmäßig nachholen.
2186.
Haben die Gläubiger in der vorgeschriebenen Frist und Form dieses
Ueberbietungs-Recht nicht ausgeübt, so bleibt der Werth der unbeweglichen Sache
auf den in dem Vertrag ausgedruckten oder von dem neuen Eigenthümer angegebenen
Preis unwiderruflich bestimmt, lezterer wird mithin von allen Vorzugs- und
Unterpfands-Lasten dadurch frey, daß er den eben besagten Preis den
(595)
Gläubigern in ihrer Ordnung auszahlt, oder ihn zu dritter Hand hinterlegt.
2187.
Kommt es zu einer Versteigerung, so soll diese auf Betrieb des ansuchenden
Gläubigers, oder des neuen Eigenthümers in der Form geschehen, welche für den
Gerichts-Zugriff festgesezt sind.
Derjenige,
der auf Versteigerung dringt, soll in den Anschlagszetteln den Preis ausdrucken,
der in dem Vertrag bestimmt, oder von ihm angegeben war, sowie die erhöhete
Summe, welche der Gläubiger zu bieten oder von andern bieten zu lassen sich
anheischig macht.
2188.
Wer die Sache ersteigert hat, bezahlt außer dem Zuschlags-Preis dem Käufer oder
Geschenk-Nehmer der seines Besizes entwährt wird, die Kosten und redlichen
Auslagen für seine Erwerb-Urkunde, die Kosten der geschehenen Einschreibung in
das Grundbuch, die Kosten der von ihm gemachten Anzeige, und jene, die er
verwendet hat, um es zu einem neuen Verkauf zu bringen.
2189.
Der Käufer, Erbe oder Geschenk-Nehmer, der in der Versteigerung wieder das Gut
als Meistbietender behält, ist nicht schuldig, den Bescheid, wodurch es ihm
zugeschlagen wurde, in das Grundbuch einschreiben zu lassen.
2190.
Der Verzicht des Gläubigers auf ein angebrachtes Begehren der Versteigerung,
kann den öffentlichen Verkauf nicht mehr hindern, auch wenn er die Summe
erlegte, wozu er sich erboten hatte, es sey dann, daß alle übrigen
Unterpfands-Gläubiger ausdrücklich einwilligen.
(596)
2191. Der erste Erwerber, welcher das Gut aufs neue ersteigert, hat im
geeigneten Fall auf den Verkäufer seinen Rückgriff wegen Erstattung desjenigen,
was seinen ersten Kaufpreis übersteigt, und wegen der Zinsen dieser
überbezahlten Summe von dem Tag jeder Zahlung an.
2192.
Sollten in einem Kaufbrief Liegenschaften und Fahrnißstücke zugleich, oder
mehrere Liegenschaften begriffen seyn, wovon einige verpfändet sind, die andern
nicht, sie seyen in dem nemlichen oder in verschiedenen Pfand-Bezirken gelegen,
seyen zusammen in Klumpenkauf oder einzeln im Sonderkauf veräussert, seyen
einer gemeinschaftlichen Bewirthschaftung unterworfen oder nicht; so soll der
neue Eigenthümer den Preis eines jeden Grundstücks, worauf besondere Vorzugs- oder
Unterpfands-Rechte eingetragen sind, allenfalls wo nöthig durch eine nach dem
gesammten, in der Erwerb-Urkunde ausgedruckten Preis zu machende Schäzung, in
jener Entledigungs-Anzeige angeben.
Der
Gläubiger, der sich zu einem Uebergebot entschließt, hat in keinem Fall nöthig,
solches auf die Fahrniß, auf die unverpfändete oder in andern Bezirken gelegene
Liegenschaften auszudehnen, unbeschadet des dem Käufer gebührenden
Schadens-Ersazes, wenn er durch die Trennung der zusammen erworbenen
Gegenstände oder der gemeinschaftlichen Bewirthschaftung verkürzt wurde,
weßhalb diesem der Rückgriff auf seinen Rechts-Vorfahrer bleibt.
(597).
Neuntes Kapitel.
Von
der Art, die Güter der Ehegatten und der Vormünder der darauf haftenden
Unterpfänder zu entladen, wenn diese gar nicht darauf eingetragen sind.
2193.
Wer liegende Güter von Ehegatten oder Vormünder erwirbt, kann solche von der
Unterpfands-Last
selbst
alsdann befreyen, wenn darauf für vormundschaftliche Forderungen, oder für den
Brautschaz, das Beybringen und die Ehevertrags-Forderungen der Frau gar keine
Eintragung in die Pfandbücher geschehen ist.
2194.
Der Erwerber hinterlegt zu diesem Ende in der Gerichts-Kanzley, unter welcher
die Güter gelegen sind, eine beglaubte Abschrift seiner Eigenthums-Urkunde, und
verkündet urkundlich sowohl der Frau oder dem Gegen-Vormund, als dem
Kron-Anwald die von ihm geschehene Hinterlegung. Ein Auszug jener
Erwerbs-Urkunde, worinn deren Jahr und Tag, die Namen, Vornamen, Gewerbe und
Wohnorte der Vertrags-Personen, die Beschaffenheit und Lage der Güter, der
Preis und die übrigen Bedingungen und Lasten des Verkaufs ausgedruckt sind,
soll an gehöriger Gerichtsstätte angeschlagen werden, und zwey Monate hindurch
dort angeheftet bleiben, und in dieser Zwischenzeit soll es der Frau, den
Ehegatten, Vormündern, Gegen-Vormündern, Minderjährigen, Mundlosen, Verwandten
oder Freunden und dem Kron-Anwald frey stehen, nach Umständen die Eintragungen
auf das veräusserte Grundstück nachzuholen, und in der Pfandschreiberey
(598)
bewirken zu lassen, welche alsdann wider den neuen Eigenthümer gleiche Wirkung
haben, als wären sie am Tag der geschlossenen Ehe, oder der übernommenen
Vormundschaft geschehen, vorbehaltlich desjenigen Verfahrens, das oben
gedachtermaßen wider Ehegatten und Vormünder statt hat, wenn sie Unterpfänder
zum Vortheil dritter Personen verwilligen, ohne ihnen zu erklären, daß durch
ihre Heyrath oder Vormundschafts-Führung die Liegenschaften schon mit
Unterpfands-Last beschwert seyen.
2195.
Ist in dem Lauf der zwey Monate, binnen welchen der Vertrag angeschlagen
gewesen, für die Frauen, Minderjährige oder Mundlose auf die verkaufte
Liegenschaften nichts eingetragen worden; so gehen diese auf den Käufer über,
ohne daß sie für ehefräuliche oder vormundschaftliche Forderungen fernerhin auf
einige Weise haften, vorbehaltlich des Rückgriffs auf den Ehegatten oder den
Vormund, so weit er statt findet.
Geschähen
Eintragungen auf den Namen der besagten Frauen, Minderjährigen oder Mundlosen,
es nähmen aber ältere Gläubiger den Werth des Guts ganz oder zum Theil weg, so
wird der Käufer durch das, was er den der Ordnung nach berechtigten Gläubigern
zahlt, von aller weitern Verbindlichkeit frey, und die Eintragungen auf den
Namen der Ehefrauen, der Minderjährigen oder Mundlosen sollen alsdann ganz oder
zum frey gewordenen Theil des Pfands ausgestrichen werden.
Sind
die Eintragungen auf den Namen der Ehefrauen, der Minderjährigen oder Mundlosen
die älteren, so darf
(599)
der Käufer zu ihrem Nachtheil durchaus keine Zahlung auf Abschlag des Werths bewirken.
Tag und Jahr dieser Eintragungen wird allemal in oben gedachtem Fall vom Tag
der geschlossenen Ehe oder der übernommenen Vormundschafts-Verwaltung an,
zurück gerechnet, und die Eintragungen der übrigen Gläubiger, für welche der
Erlös in ihrer Ordnung nicht zureicht, sind es, die in diesem Fall gestrichen
werden müssen.
Zehntes
Kapitel.
Von
Oeffnung der Bücher und Verantwortlichkeit der Pfandschreiber.
2196.
Die Pfandschreiber sind schuldig, jedem, der es verlangt, eine Abschrift der in
ihre Bücher eingeschriebenen Rechts-Geschäfte, so wie der noch ungetilgten
Eintragungen oder ein Zeugniß, daß keine vorhanden sind auszuhändigen.
2196.
a. Abschriften sollen sie nur denen geben, die in den Urkunden als handelnd
aufgetreten sind, oder ihren Rechtsfolgern; allen andern, die nur wegen
vorhabenden Anlehn oder sonst betheiligt sind, nur Zeugnisse nach der im Zusaz
2127 a ausgedruckten Form. Dieses gilt auch jenen Beamten, welche die
Grundbücher führen.
2197.
Sie müssen für den Schaden haften,
1.)
Wenn ohne Eigenthums-Schein auf Güter Eintragungen gestattet, oder begehrte
Eintragungen der Vorzugs-Rechte und Unterpfänder in ihren Büchern ausgelassen
werden.
2.)
Wenn in ihren Zeugnissen einer oder mehrerer
(600)
noch bestehender Eintragungen nicht erwähnt wird, ohne daß etwa
Unzulänglichkeiten der Angaben, die ihnen nicht zur Last fallen, sie in Irrthum
sezte.
2198.
Das liegende Gut, von dem eine oder mehrere eingetragene Lasten in den
Pfandschreiberey-Zeugnissen ausgelassen sind, bleibt unbeschadet der Verantwortlichkeit
des Pfandschreibers ihrer in den Händen des neuen Besizers entledigt, falls er
das Zeugniß nach der Eintragung seiner Rechts-Urkunde zum Grundbuch nachgesucht
hat; die Gläubiger können, so lange als der Kaufschilling von dem Käufer nicht
gezahlt, oder die Verweisungs-Urthel der Gläubiger nicht rechtskräftig ist,
sich nach der ihnen gebührenden Ordnung auf den Preis anweisen lassen.
2199.
Die Pfandschreiber dürfen in keinem Fall die Anmerkung der Eigenthums-Urkunden
oder die Eintragung der Unterpfands-Rechte, ingleichem die Ausstellung der
verlangten Zeugnisse abschlagen oder verzögern, bey Strafe, die Partheien zu
entschädigen; zu diesem Ende sollen auf Begehren des ansuchenden Theils
sogleich Urkunden über die Weigerung oder Verzögerung von einem Orts-Vorgesezten,
oder von einem Gerichtsdiener oder von einem Staatsschreiber und zweyen Zeugen
gefertigt werden.
2199.
a. Von der Schuldigkeit der unverzüglichen Eintragung ist allein der Fall
ausgenommen, wenn sie auf ein Gut begehrt wird, worüber zuvor zum Behuf einer
vorseyenden Pfandverschreibung nach Zusaz 2127 a. im zweyten Absaz ein Schein
der Nichtbelastung von der Pfandschreiberey ausgestellt worden ist. Hierdurch
wird die Eintragung auf dieses nemliche Gut so lang gesperrt; bis
(601)
entweder das auf diesen Schein gefertigte Unterpfand eingetragen, oder zwey
Monate von der Ausstellung an abgelaufen sind, als durch welche alle Kraft
jenes Scheins verjährt.
2199
b. Eine fürsorgliche Eintragung, die nemlich mit Vorbehalt des Vorgangs des
etwa auf einen solchen Schein bestellten Unterpfands oder auf den Fall daß in
Zeiten keines nachgetragen würde, geschieht, kann der Gläubiger auch in diesem
Sperr-Fall begehren.
2199
c. Die Eintragungen auf alle Güter, wo sie statt finden, sind nie gesperrt,
müssen aber mit Erwähnung des ausgestellten Scheins geschehen, der alsdann in
Zeiten der nachgetragenen Einschreibung des darauf gegebenen Unterpfands den
Vorgang sichert.
2199
d. Dem Gläubiger, der die Sperrung erfahrt, bleibt frey gegen die vorseyende
Verpfändung, so lang sie nicht geschehen ist, Einsprache zu thun.
2200.
Die Pfandschreiber sollen ein Tagbuch führen, worinn sie Tag für Tag, und unter
fortlaufenden Ziffern die ihnen eingehändigten Rechts-Urkunden über
Eigenthums-Veränderungen anmerken, so wie die Verzeichnisse, die ihnen zum
Behuf einer Pfand-Eintragung zugestellt werden. Sie sollen dem ansuchenden
Theil auf gestempelten Papier einen Schein geben, worinn die Nummer des
Tag-Buchs angegeben ist, unter welcher die geschehene Einhändigung bemerkt steht;
sie sollen endlich in die Eintrags-Bücher die Vormerkung der
Eigenthums-Urkunden, und die Eintragung der Pfandverzeichnisse anders nicht
bewirken, als nach Ordnung der Täge, wie sie ihnen eingehändiget werden.
2201.
Alle Bücher der Pfandschreiber werden auf gestempelten Papier geführt, und von
einem Mitglied des
(602)
Gerichts, unter dessen Gerichts-Zwang die Pfandschreiberey aufgestellt ist, auf
jeder Seite, unter Bemerkung, welches die erste und lezte sey, mit
fortlaufenden Ziffern und mit Namens-Zug gezeichnet.
Diese
Bücher sind eben so, wie jene, welche über die Eingabe der Urkunden geführt
werden, mit jedem Tag abzuschließen.
2002.
Die Pfandschreiber müssen bey ihren Amts-Verrichtungen sich genau an alle
Verordnungen des gegenwärtigen Kapitels halten, bey Strafe von hundert bis
fünfhundert Gulden für die erste, und der Entsezung ihres Amts für die zweyte
Uebertretung, vorbehaltlich der Entschädigung der Partheien, welche der
Geldbuße in der Zahlung vorgeht.
2203.
Die Hinterlegungs-Scheine, die Eigenthums-Vormerkungen und
Pfand-Einschreibungen geschehen in den Büchern ununterbrochen hintereinander,
ohne irgend einen leeren Raum dazwischen zu lassen, oder Zeilen einzuschieben.
Im Uebertretungsfall wird der Pfandschreiber in eine Geldstrafe von fünfhundert
bis tausend Gulden verurtheilt, und hat die Partheien zu entschädigen, welcher
Schadens-Ersaz der Zahlung der Geldbuße ebenfalls vorgeht.
(603)
Neunzehnter Titel.
Von
dem Gerichts-Zugriff und von der Rangordnung unter den Gläubigern.
Erstes
Kapitel.
Von
dem Gerichts-Zugriff.
2204.
Der Gläubiger darf den Gerichts-Zugriff
1.)
auf die liegenden Güter seines Schuldners und ihre liegenschaftlichen Zugehöre,
2.)
auf die dem Schuldner zustehende Nuznießung begehren.
2204.
a. Von der Zeit an, wo ein ordnungsmäsig erfolgter Zugriffs-Befehl des Richters
dem Schuldner verkündet ist, kann dieser vor geschehener Befriedigung des
Gläubigers keine Veräusserung der Sache, worauf gegriffen wurde, mehr
vornehmen, keine aussergewöhnliche Benuzungs-Arten z. E. durch Holzschläge
ausführen, keine Pacht- und Mieth-Zinse davon einziehen, und die selbst
erhebende Früchte nur als Aufbewahrer an sich nehmen.
2205.
Der Antheil, den ein Mit-Erbe an der Liegenschaft einer Erbschaft in
ungetheilter Gemeinschaft besizt, kann von seinen eigenen Gläubigern nicht
verkauft werden, ehe die Theilung oder Erb-Versteigerung vorgenommen worden
ist; sie mögen aber diese begehren, wenn sie es für dienlich erachten, und
dabey in Gemäsheit des 882. Sazes unter dem Titel von den Erbschaften mit
auftreten.
2205.
a. Wegen Lasten, die erst nach Trennung des Nuz-Eigenthums oder der Nuzniessung
von dem Ober- oder Grund-Eigenthum,
(604)
durch den Grund-Eigenthümer auf das Gut kommen, kann auf lezteres ein Zugriff
eher nicht geschehen, als bis jene Nuz-Rechte wieder damit vereinigt sind.
Ausgenommen sind jene Lasten, wovon der Nuzberechtigte selbst der Gläubiger
ist; ausgenommen ist auch der Fall, wo das Grund-Eigenthum eine Zubehörde einer
anderen Liegenschaft ist, auf welche der Zugriff statt findet.
2206.
Die Liegenschaften eines Minderjährigen, selbst wenn er Gewalts entlassen ist,
auch jene eines Mundlosen können zur Versteigerung nicht ausgesezt werden, so
lang noch an der Fahrniß sich zu erholen ist.
2207.
Diese Vorausklage der Fahrniß ist unnöthig bey Liegenschaften, die ein
Volljähriger und ein Minderjähriger oder Mundloser mit einander in ungetheilter
Gemeinschaft besizen, sobald die Schuld auf beeden ruhet, ingleichem da, wo das
Verfahren wider einen Volljährigen oder vor der Mundlosigkeits-Erklärung schon
angefangen hatte.
2208.
Der Gerichtszugriff auf Liegenschaft einer ehelichen Gütergemeinschaft ist
gegen den schuldenden Mann allein zu richten, obgleich die Frau Schuldnerin
ist.
Jener
auf ehefrauliche Liegenschaften, welche nicht in die eheliche Gütergemeinschaft
gefallen sind, wird wider den Mann und die Frau zugleich gerichtet. Diese kann
gerichtlich ermächtigt werden, wenn der Mann sich weigert, den Prozeß für sie
zu führen, oder minderjährig ist.
Sind
Mann und Frau beede noch minderjährig; oder ist es zwar die Frau allein, der
volljährige Mann weigert sich aber für sie den Prozeß zu führen; so wird
(605)
der Frau ein Beistand von dem Gericht zugeordnet, und gegen diesen wird alsdann
das Verfahren gerichtet.
2209.
Der Gläubiger kann auf den Verkauf der Liegenschaften, woran er kein
Unterpfands-Recht hat, nur alsdann antragen, wenn sein Unterpfand nicht
hinreicht.
2210.
Auf Güter, die unter verschiedenen Bezirken gelegen sind, kann nur nach
einander der Zugriff geschehen, es sey dann, daß sie zusammen bewirthschaftet
würden:
Alsdann
sucht man den Zugriff bey dem Gericht, in dessen Bezirk der Hauptsiz der
Bewirthschaftung ist, oder in dessen Ermanglung wo derjenige Theil der Güter
liegt, der nach dem Steuerbuch die meisten Einkünfte abwirft.
2211.
Wenn verpfändete und unverpfändete Güter, oder solche, die in verschiedenen
Bezirken gelegen sind, zu einer und derselben Bewirthschaftung gehören; so
werden sie auf Begehren des Schuldners alle zu gleicher Zeit auf Versteigerung
gebracht, und man berechnet, so weit nöthig, den Preis der einzelnen Theile
nach Verhältniß des ganzen Zuschlags-Preises.
2212.
Beweist der Schuldner durch glaubwürdige Pachtbriefe, daß der reine und freye
Ertrag seiner Liegenschaften in einem Jahr, zur Zahlung der Schuld an Kapital,
Zinsen und Kosten hinreicht, und erbietet sich dabey auf diese Einkünfte dem
Gläubiger Anweisung zu geben, so kann das Verfahren vor dem Richter eingestellt
werden, geht aber von neuem fort, sobald wider die Zahlung Einspruch geschieht,
oder sonst ein Hindernis dawider sich erhebt.
(606)
2213. Der gerichtliche Zugriff auf Liegenschaften kann nur erfolgen auf
öffentliche und vollzugsreife Rechts-Urkunden, kraft deren die Schuld gewiß und
richtig ist: Ist der Betrag der Schuld noch nicht richtig gestellt; so ist das
Verfahren zwar gültig, aber der Zuschlag kann erst nach dem
Richtigstellungs-Verfahren erfolgen.
2214.
Wer durch Rechts-Abtretung zu einer vollzugsreifen Urkunde gelangt, kann den
Gerichts-Zugriff nicht eher suchen, als nachdem der Rechts-Uebertrag dem
Schuldner urkundlich verkündet worden ist.
2215.
Das Verfahren kann angefangen werden auf jedes fürsorglich oder endlich
entscheidende Urtheil, das ungeachtet einer eingelegten Berufung vollzogen
werden darf; aber der Zuschlag kann nur auf ein endlich entscheidendes Urtheil,
das in dem lezten Rechtszug ergangen, oder rechtskräftig geworden ist,
erfolgen.
Urtheile
auf Nicht-Erscheinen gründen kein Zugriffs-Verfahren während der
Einsprachs-Frist.
2216.
Das Verfahren kann unter dem Vorwand, daß der Gläubiger wegen einer größern
Summe, als ihm wirklich gebührt, es angefangen habe, nicht vernichtet werden.
2217.
Jedem Zugriff auf liegende Güter muß ein Zahlungs-Befehl vorhergehen, der dem
Schuldner in Person oder in seinem Wohnsiz durch Gerichts-Boten auf Betrieb des
Gläubigers bekannt gemacht wird.
Die
Formen des Befehls und des Zugriffs-Verfahrens werden in der Gerichts-Ordnung
bestimmt.
(607)
2217 a. Der gerichtliche Zugriff findet auf Fahrniß dadurch statt, daß sie nach
vorausgegangenem fruchtlosen Zahlungs-Befehl durch weitere richterliche
Verordnung in öffentliche Gewahrsam genommen wird.
2217
b. Dieser Beschlag zu Begründung eines Zugriffs ist nicht erlaubt:
1.)
Auf die Bettung und Kleidung, deren der Schuldner und dessen Kinder zum
täglichen Gebrauch bedürfen:
2.)
Auf Bücher, Schriften, Werkzeuge, Wehr und Waffen, die dem Schuldner zu
Betreibung seines Gewerbs oder Lebensberufs nöthig sind;
3.)
Auf die für einen Monat dem Schuldner und seiner Familie nöthigen Lebensmittel;
2.)
Auf eine Melkkuh, oder statt solcher auf zwey Geisen und die für solche auf
einen Monat nöthige Streu und Fütterung bey dem Landmann;
5.)
Auf solche Fahrniß, die Zugehörde einer Liegenschaft ist, und ohne diese dem
Zugriff unterworfen werden sollte.
2217
c. Nur die in dem ersten der vorgedachten Absäze genannte Fahrniß ist durchaus
und allezeit frey; auf die in den folgenden vier genannte Stücke kann
Ausnahmsweise der Zugriff geschehen:
1.)
Für Forderungen, welche vorige Eigenthümer oder Verfertiger der Fahrnißstücke
noch darauf ausstehen haben;
2.)
Für Anlehn, die zu deren Anschaffung, Erhaltung oder Verbesserung darauf
gemacht worden sind;
3.)
Für Miethzins, Pachtzins oder Erndt-Ertrag der Güter, deren Zugehörden die
Fahrnißstücke sind, oder für welche sie benuzt werden;
4.)
Für Vorschüsse zum Unterhalt des Schuldners;
5.)
Für Miethzins von der Wohnung desselben.
(608)
22217 d. Keine Fahrniß, die einem Gläubiger den Gesezen nach besonders
verhaftet ist, kann für andere Gläubiger in Beschlag gezogen werden, sobald
jener dawider Einsprache macht, und noch andere angreifliche Fahrniß vorhanden
ist.
2217
e. Der Zugriff zieht den Verkauf nach sich, wenn nicht der Schuldner die in
Beschlag gelegte Fahrniß durch Befriedigung des Gläubigers innerhalb der
gerichtsordnungsmäßigen Zeit frey macht.
2217
f. Wird eine unverzinsliche noch unverfallene betagte Schuld Gegenstand des
Zugriffs, so ist sie um den Ein und zwanzigsten Theil geringer, als der
Nennwerth ist, anzuschlagen, so lang die Schuld nicht über zwanzigtausend
Gulden, und die Entfernung des Verfallziels nicht über zwanzig Jahre ist. Tritt
der Eine oder der Andre dieser Fälle ein, so bestimmt eine Staffelrechnung den
Werth.
2217
f. Eine Staffelrechnung ist so anzustellen, daß dasjenige was als gegenwärtiger
Preis einer betagten Schuld angenommen wird, mit dem Hauptzins, (nemlich dem
Zins vom Hauptstock des Preises) mit dem Zwischenzins (nemlich dem Zins vom
Hauptzins), und mit den Staffelzinsen, (nemlich den Zinsen von den
Zwischen-Zinsen) zusammengerechnet am Verfalltag der betagten Schuld, so viel
ausmacht, als diese in sich beträgt.
Zweytes
Kapitel.
Von
der Vertheilung des Erlöses unter mehrere Gläubiger.
2218.
Das Verfahren über die Vertheilung des Erlöses, der durch den Zugriff erhoben
wird, und was dabey zu beobachten ist, wird durch die Gerichts-Ordnung
bestimmt.
(609)
2218. a. Die Ordnung der Vertheilung für den Fall, wo das Vermögen zur
Befriedigung aller Gläubiger unzureichend erscheint, ist nach Unterschied des
verhafteten Vermögens, das nemlich schon vor dem Zugriff mit einem Vorzugs-
oder Pfand-Recht belastet war, und des gemeinen Vermögens, woran alle Gläubiger
zugleich Ansprüche haben, folgende:
1.)
In der ersten Ordnung kommen die unbedingte Vorzugs-Gläubiger des Sazes und
Zusazes 2101: sie werden nach der dort angegebenen Unter-Ordnung aus den erst
eingehenden Geldern, jedoch vorerst auf Rechnung des freyen Vermögens, so lang
es dazu hinreicht, bezahlt;
2.)
In der zweyten Ordnung kommen die fahrende Vorzugsgläubiger des Sazes und
Zusazes 2102. Diese werden, ein jeder aus dem Erlös des ihm verhafteten
Fahrniß-Stücks, so weit dieser reicht, bezahlt; derjenige, für den er nicht
reicht, fällt mit dem Ueberrest der Forderung in die fünfte Ordnung; so wie von
demjenigen, dessen Forderung einen Ueber-Erlös des Pfand-Stücks übrig läßt, der
überschiessende Betrag der gemeinen Vermögens-Masse zuwächst;
3.)
In der dritten Ordnung kommen die zum Pfandbuch eingetragene Gläubiger, sammt
denen die ihnen gleich gelten. Von diesen wird jeder aus seinem verhafteten
Unter-Pfand; bey mehreren, die auf dasselbe Unterpfand eingetragen sind, nach
dem Tag der Eintragung mit Einschluß derer, die nach den Säzen 2107-2111 und
2135 keiner Einschreibung bedürfen, und nach dem Tag der Entstehung ihres
Vorzugs- oder Pfand-Rechts für eingeschrieben gelten; sofort bey mehreren, die
auf einen Tag eingetragen sind, nach dem Vorrang ihrer Vorzugs-Rechte, soweit
Gläubiger vorhanden sind, die unter sich oder gegen Pfandgläubiger dergleichen
anzusprechen haben, andernfalls nach Verhältnis ihrer Forderungen gleichtheilig,
bezahlt;
4.)
In der vierten Ordnung kommen die uneingetragenen Vorzugs- und Pfand-Gläubiger
in der (610) Maase, daß wo sie auf einerley Vermögen Anspruch haben, die
Vorzugs-Gläubiger nach der Stärke ihrer Vorzugsrechte unter desfalsiger
Beobachtung des Vorrangs, nach der Ordnung, worinn sie im Gesez aufgeführt
sind, so weit ein anderes namentlich dabey nicht bestimmt ist, zuerst und vor
allen auch älteren Unterpfand-Gläubiger, nach ihnen alsdann diese lezteren nach
dem Vorrang der Zeit ihrer Entstehung, zur Zahlung.
5.)
In der fünften Ordnung endlich haben die handschriftliche und andere
vorrechtslose gemeine Gläubiger aus den Ueberresten des freyen nicht durch die
erste Ordnung erschöpften, und des verhafteten nicht durch die drey folgende
Ordnungen aufgezehrten Vermögens, ihre Befriedigung, nach Verhältnis ihres
Forderungs-Betrags gegeneinander und gegen die noch übrige Zahlungs-Mittel zu
gewarten.
Nur
Geldstrafen, die etwa unter den Forderungen sind, theilen nicht mit, sondern
können erst nach allen andern Forderungen aus dem, was noch übrig ist, bezahlt
werden.
Alle
über zwey Jahr alte noch nicht verjährte Zinsen der zu früheren Ordnungen
gehörigen Forderungen erhalten dort seine Zahlung, sie theilen aber hier mit.
2218
b. Wenn nicht so viel freyes Vermögen sich vorfände, daß es zu Befriedigung der
Gläubiger der ersten Ordnung zureichte, und diese daher nach der Befugniß des
Sazes 2104 und 2105 auf das verhaftete Vermögen ihre Befriedigung suchen
müßten; so gehet dasjenige, was dazu erforderlich ist, zuerst der vierten
Ordnung ab. Würde es aber dadurch nicht gedeckt werden können; so geht es allen
in der zweyten und dritten Ordnung zur Zahlung kommenden Gläubigern nach
Mehrzahl ihrer dort erhaltenden Zahlung, als eine ihnen gemeinschaftlich
obliegende Schuld an dem ab, was ihnen zufällt.
(611)
Zwanzigster Titel.
Von
der Verjährung.
Erstes
Kapitel.
Allgemeine
Verfügungen.
2219.
Die Verjährung ist ein Mittel durch Ablauf einer bestimmten Zeit unter den
gesezlichen Bedingungen ein Recht zu erwerben, oder einer Verbindlichkeit sich
zu entladen.
2219
a. Wer sich bloß von Verbindlichkeiten entladen will, braucht nur auf den
Nichtgebrauch des Rechts Anderer sich zu berufen, um damit zu seinen Gunsten
eine Versizung jener Rechts geltend machen zu können. Wer Rechte erwerben, also
Verbindlichkeiten Anderer gegen sich begründen will, der muß eine Ausübung des
zu erwerbenden Rechts während des bestimmten Zeitraums, oder eine Ersizung
jenes Rechts, beweisen.
2219
b. Die Zeit zur Ersizung kann ihre Bestimmung nur durch das Gesez erlangen ;
jene zur Versizung kann durch Verträge kürzer, aber niemals länger, als das
Gesez sie angibt, bestimmt werden.
2220.
Man kann nicht zum Voraus auf künftige Verjährungen verzichten, man kann sich
aber einer vollendeten Verjährung begeben. 2221. Der Verzicht auf eine
Verjährung kann ausdrücklich oder stillschweigend geschehen; der
stillschweigende entspringt aus jeder Handlung, welche voraussezt, daß man von
der Verjährung nicht Gebrauch mache.
(612)
2222. Wer nicht nach Belieben veräussern kann, kann auch auf eine vollendete
Verjährung nicht verzichten.
2223.
Kein Richter darf die Einrede der Verjährung die ein streitender Theil nicht
vorträgt, von Amtswegen ergänzen.
2223
a. Hiervon sind jedoch diejenigen Fälle ausgeschlossen, wo die unterlassene
Vortragung ein ungültiger Verzicht wäre.
2224.
Die Verjährung kann in jeder Lage des Rechtsstreits, selbst im höhern Rechtszug
vorgebracht werden, wenn nicht Umstände hinzukommen, woraus erhellet, der
streitende Theil, der sich nicht früher darauf bezogen hat, habe auf sie
verzichten wollen.
2225.
Der Gläubiger, oder jeder Dritter, dem daran gelegen ist, daß die Verjährung
vollendet sey, kann sich darauf beziehen, wenn schon der Schuldner oder
Eigenthümer ihr entsagt.
2226.
Auf Sachen, die dem Rechts-Verkehr entzogen sind, kann keinerley
Verfügungs-Gewalt ersessen werden.
2227.
Dem Staat, den öffentlichen Anstalten und den Gemeinden stehen, wie den
Privatpersonen, die gleichen Verjährungen entgegen oder zur Seite.
Zweytes
Kapitel.
Von
dem Besiz.
2228.
Der Besiz ist die Inhabung oder der Genuß einer Sache oder eines Rechts, durch
uns selbst oder durch einen Andern in unserm Namen.
(613)
2228 a. Durch einen Andern besizen wir nur so lang, als dieser die Inhabung
oder den Genuß nicht aus der Hand läßt, oder nicht erklärt, daß er die Sache in
eigenem oder drittem Namen inne haben wolle.
2229.
Die Rechts-Ersizung fordert einen fortwährenden, ununterbrochenen,
öffentlichen, ruhigen, unzweydeutigen und aus Eigenthums-Titeln fließenden
Besiz.
2230.
Die Vermuthung ist, daß jeder in eigenem Namen und aus Eigenthums-Titeln
besize, so, lang nicht erwiesen wird, daß er zuvor für einen Andern besessen
habe.
2231.
Was jemand einmal für einen Andern besaß, davon ist zu vermuthen, daß er es aus
dem nemlichen Rechtsgrund fortbesize, so lang, nicht das Gegentheil erwiesen
wird.
2232.
Auf Sachen der freyen Willkühr oder der bloßen Nachsicht findet weder Besiz
noch Verjährung statt.
2232
a. Jede Handlung, deren Verrichtung oder Unterlassung nach dem Verhältniß der
Zeit und des Orts, unter dem sie vorgeht, in Bezug auf denjenigen, dessen
Betheiligung dabey in Frage ist, Eine wie die Andere für rechtmäßig geachtet
werden kann, ohne daß dazu das Daseyn eines besonderen darüber eingegangenen
Rechtsverhältnisses zwischen beeden unterstellt werden darf, ist eine Sache der
freyen Willkühr für den, der sie thut oder unterläßt, und der bloßen Nachsicht
für den, der sie geschehen läßt.
2233.
Gewaltsame Handlungen bilden keinen zur Verjährung tauglichen Zustand.
Er
wird hierzu nicht eher geeignet, als nachdem die Gewalt beseitigt ist.
(614)
2234. Ein gegenwärtiger Besizer, der beweiset, daß er früherhin schon im Besiz
war, hat die Vermuthung für sich, daß er auch in der Zwischenzeit besessen
habe, vorbehaltlich des Gegenbeweises.
2234
a. Das gleiche gilt von demjenigen, der jezt besizt, und beweiset, daß er einen
früheren Erwerbstitel für solchen Besiz habe.
2235.
Um eine Ersizung zu vollenden, darf man seinen eigenen Besiz zu jenem seines
Rechts-Vorfahrers rechnen, man mag in dessen Stelle kraft eines allgemeinen
oder besondern Titels, mit oder ohne Entgelt getreten seyn.
2235
a. Bey dieser Zurechnung muß man aber auch die Eigenschaften des Besizes des
Vorfahren gegen sich gelten lassen.
Drittes
Kapitel.
Von
den Ursachen, welche die Verjährung verhindern.
2236.
Wer für einen Andern besizt, ersizt niemals für sich, er mag noch so lang
besessen haben.
So
können der Pächter, der Aufbewahrer, der Nuznießer und alle Andre, die
Vergünstigungsweise die Sache eines fremden Eigenthümers inhaben, sie nicht
ersizen.
2237.
Die Erben solcher Inhaber fremder Sachen können sie gleichfalls nicht ersizen.
2238.
Die im 2236. und 2237. Saz erwähnten Personen mögen alsdann ersizen, wenn sich
der Rechtstitel ihres Besizes verändert hat, sey es durch Handlungen einer
dritten Person, oder durch einen Widerspruch, den sie dem Recht des
Eigenthümers entgegen gesezt haben.
(615)
2239. Diejenigen, welche von Pächtern, Aufbewahrern und andern gunstweis
inhabenden Personen, eine Sache durch einen Titel überkommen, der in sich
geeignet ist, Eigenthum auf Andere zu übertragen, können sie ersizen.
2240.
Niemand kann in dem Sinn gegen seinen Titel ersizen, daß er sich selbst Anfang
und Ursache seines Besizes änderte.
2241.
In dem Sinn kann jeder wider seinen Titel verjähren, daß er dadurch die
Befreyung von einer übernommenen Verbindlichkeit erlangt.
2241
a. Unverjährbar sind ausser denen in früheren Titeln angegebenen Rechten:
die
Klage auf Berichtigung oder Bezeichnung der Grenzen ;
die
Klagen auf Theilung theilbarer Gemeinschaften.
Viertes
Kapitel.
Von
den Ursachen, welche den Lauf der Verjährung unterbrechen oder einstellen.
Erster
Abschnitt.
Von
der Unterbrechung der Verjährung.
2242.
Die Verjährung wird auf natürliche oder bürgerliche Art unterbrochen.
2243.
Eine natürliche Unterbrechung der Versizung ist es, wenn der Besizer durch den
alten Eigenthümer, oder durch Dritte des Genusses der Sache über ein Jahr lang
beraubt ist.
(616)
2244. Eine Vorladung vor Gericht, ein Abtretungs-Befehl, oder ein richterlicher
Beschlag, welche demjenigen behändigt werden, den man hindern will, die
Verjährung zu vollenden, bewirken eine bürgerliche Unterbrechung.
2245.
Eine Vorladung zum Versuch der Güte unterbricht die Verjährung von dem Tag an,
da sie gegeben ist, in sofern eine Vorladung aus Recht in der gesezlichen Zeit
nachfolgt.
2246.
Eine Vorladung aus Recht, sollte sie auch vor einem unbehörigen Richter
geschehen, unterbricht die Verjährung.
2247.
Ist die Vorladung unförmlich;
steht
der Kläger von seiner Klage ab;
läßt
er den Rechtszug erlöschen;
oder
wird seine Klage verworfen;
so
wird die Unterbrechung als nicht erfolgt angesehen.
2248.
Die Verjährung wird unterbrochen durch jeden Vorgang, womit der Schuldner oder
Besizer das Recht eines Andern anerkennt, das ersessen oder versessen werden
soll.
2249.
Wird in Gemäsheit der vorhergehenden Säze Einer der Sammt-Schuldner zur Zahlung
aufgefordert, oder die Richtigkeit der Schuld von ihm anerkannt, so ist die
Verjährung auch wider die übrigen, und selbst wider deren Erben unterbrochen.
Die Aufforderung
an Einen der Erben des Sammt-Schuldners, oder die von Einem derselben
geschehene Anerkennung unterbricht gegen die übrigen Miterben die
(617)
Verjährung nicht, wenn schon die Forderung mit Unterpfands-Recht versehen wäre,
ausser wo die Haupt-Verbindlichkeit untheilbar ist.
Eine
solche Aufforderung oder Anerkennung unterbricht die Verjährung gegen die
übrigen Mitschuldner nur für die Antheile, wofür jener Erbe haften muß.
Um
gegen die übrigen Mitschuldner die Verjährung fürs Ganze zu unterbrechen, ist
erforderlich, daß an alle Erben des verstorbenen Schuldners eine Aufforderung
ergehe, oder daß alle diese Erben die Schuld anerkennen.
2250.
Eine an den Hauptschuldner gerichtete Aufforderung, oder die von ihm geschehene
Anerkennung unterbricht die Verjährung auch gegen den Bürgen.
Zweyter
Abschnitt.
Von
dem Stillstand der Verjährung.
2251.
Die Verjährung läuft wider alle Personen, welche nicht in einem Gesez
ausgenommen sind.
2252.
Sie läuft nicht wider Minderjährige und Mundlose, vorbehaltlich des Sazes 2278.
und der übrigen gesezlich bestimmten Fälle.
2253.
Die Verjährung läuft nicht unter Ehegatten.
2254.
Sie läuft wider eine Ehefrau, auch wenn diese weder durch Heyraths-Vertrag,
noch durch Rechts-Erkenntniß ein gesondertes Vermögen hat, wegen aller Güter,
wovon ihr Mann die Verwaltung hat, vorbehaltlich ihres Rückgriffs auf den
Ehegatten.
2255.
Sie läuft gleichwohl, in Gemäsheit des 1561.
(618)
Sazes unter dem Titel: von dem Heyraths-Vertrag und den gegenseitigen Rechten
der Ehegatten, nicht während der Ehe, gegen ein, in bewidmeter Ehe zum
Heyraths-Gut gegebenes und nachher veräussertes Grundstück.
2256.
Während der Ehe steht weiter der Lauf der Verjährung still:
1.)
In Fällen, wo die Klage der Frau eher nicht angestellt werden kann, als nach
vorhergegangener Wahl zwischen der Theilnahme an der Gütergemeinschaft oder der
Ausschlagung derselben ;
2.)
In Fällen, wo der Ehemann, der ein seiner Frau zugehöriges Gut ohne ihre
Bewilligung veräussert hat, für den Verkauf Währschaft leisten muß; überhaupt in
allen Fällen, wo eine Klage der Frau in ihren Folgen auf den Mann zurück wirken
würde.
2257.
Die Verjährung läuft ferner nicht:
gegen
bedingte Forderungen, ehe die Bedingung erfüllt ist;
gegen
Klagen auf Gewährleistung, ehe die Sache entwährt ist;
gegen
betagte Schulden, ehe der Verfall-Tag erschienen ist.
2257
a. Sie läuft hingegen wider die Rückforderung des Einsazpfands aus der Hand des
Schuldners vom Tag des Pfandvertrags an.
2258.
Die Verjährung läuft nicht wider einen Vorsichts-Erben
(619)
in Hinsicht der Forderungen, welche er an die Erbschaft hat.
Sie
läuft wider lediges Erbe, obschon dafür noch kein Pfleger angeordnet ist.
2259.
Sie läuft ebenfalls während der drey Monate für die Erbverzeichnung, und der
vierzig Tage für die Erbentschließung.
Fünftes
Kapitel.
Von
der zur Verjährung erforderlichen Zeit.
Erster
Abschnitt.
Allgemeine
Verfügungen.
2260.
Die Verjährung wird nach Tagen, nicht nach Stunden gerechnet.
2261.
Sie ist vollendet, wenn der lezte Tag der erforderlichen Zeit geendigt ist.
Zweyter
Abschnitt.
Von
der dreyßigjährigen Verjährung.
2262.
Alle auf Personen oder Sachen haftende Klagen werden in dreyßig Jahren
verjährt; derjenige, der sich auf solche Verjährung bezieht, hat nicht nöthig,
seine Rechts-Urkunde anzugeben, noch kann man ihm die Einrede eines unredlichen
Besizes entgegen sezen.
2263.
Nach Ablauf von acht und zwanzig Jahren von Tag und Jahr der jüngsten
Rechts-Urkunde an zu
(620)
rechnen, kann der Schuldner einer Rente angehalten werden, seinem Gläubiger
oder dem Rechtsfolger desselben eine neue Rechts-Urkunde auf seine Kosten zu
verschaffen, wenn er sie nicht ablösen kann und will.
2264.
Die Regeln der Verjährung für andere, als die unter dem gegenwärtigen Titel
erwähnten Gegenstände, werden unter ihren eigenen Titeln erklärt.
Dritter
Abschnitt.
Von
der zehn und zwanzigjährigen Verjährung.
2265.
Wer redlicher Weise und mit gesezmäßiger Eigenthums-Urkunde ein liegendes Gut
erwirbt, ersizt das Eigenthum daran in zehn Jahren, wenn der wahre Eigenthümer
unter dem Gerichts-Zwang des Ober-Gerichts wohnt, in dessen Bezirk das
unbewegliche Gut gelegen ist, und in zwanzig Jahren, wenn er ausser der Provinz
wohnhaft ist.
2266.
Hat der wahre Eigenthümer zu verschiedenen Zeiten bald unter jenem
Gerichtszwang, bald ausser demselben seine Wohnung gehabt; so muß man, um die
Ersizung zu vollenden, demjenigen, was an zehn Jahren der Gegenwart fehlt,
doppelt so viel Jahre hinzufügen, so daß zwey Jahre der Abwesenheit für ein
Jahr der Gegenwart gerechnet werden.
2267.
Eine Rechts-Urkunde, die aus Abgang der Form ungültig ist, kann die zehn und
zwanzigjährige Verjährung nicht begründen.
(621)
2268. Die Redlichkeit der Inhabung wird allemal vermuthet, und derjenige muß
den Beweis führen, der sich auf eine Unredlichkeit des Andern bezieht.
2268.
a. Wer vor oder bey der Eingehung eines Rechtsgeschäfts gegen Mängel desselben,
die auf den Eigenthums Uebertrag Einfluß haben, gewarnt wurde, und über das
Nicht-Daseyn derselben von der andern Vertrags-Person nicht vor dem Abschluß
bestimmte Versicherung erhielt, muß rechtmäßige Gründe seines redlichen
Glaubens darthun, sonst kann die allgemeine Redlichkeits-Vermuthung ihm nicht
zu gut kommen.
2269.
Es ist hinreichend, daß die Erwerbung Anfangs redlich geschah.
2269.
a. Wer den Besiz eines Rechts-Vorfahren benuzen will, muß zu der Zeit, wo er in
das Recht eintritt, ebenfalls in redlichem Glauben stehen.
2270.
Gegen Baumeister und Bau-Unternehmer ist für die Werke, die sie gemacht oder
besorgt haben, nach zehn Jahren die Gewährleistungs-Klage versessen.
Vierter
Abschnitt.
Von
einigen besondern Arten der Verjährung.
2271.
Die Klage der Lehrer und Meister der Wissenschaften und Künste auf Zahlung für
einen Monatweise gegebenen Unterricht;
Jene
der Hauswirthe und Kostgeber auf Zahlung der gereichten Wohnung und Kost;
Jene
der Arbeiter und Taglöhner auf Zahlung ihres Arbeits-Lohns, ihrer Lieferungen
und Gehalte;
werden
in sechs Monaten versessen.
(622)
2272. Die Klagen der Aerzte, der Wundärzte und Apotheker wegen ihrer Besuche,
Verrichtungen und Arzneyen;
Jene
der Gerichtsdiener auf den Lohn für Schriften, welche sie behändigen, und für
Aufträge, die sie vollziehen;
Jene
der Kauflente wegen der Waaren, die nicht zum Handel sondern zum Hausgebrauch
bey ihnen genommen werden;
Die
Klagen der Unterhalts-Anstalten auf den Jahr-Gehalt ihrer Zöglinge oder
Pfründner, und die Klagen anderer Meister wegen des Lehrgelds;
Jene
der Dienstboten, die sich jahrweise verdingen, auf Zahlung ihres Lohns;
werden
in Jahresfrist versessen.
2273.
Die Klage der Anwälde auf Zahlung ihrer Auslagen und Gebühren wird, von der
Zeit an, da die Prozesse entschieden, die Partheien verglichen, oder die
Vollmachten der Anwälde widerrufen worden sind, in zwey Jahren versessen. In
unbeendigt gebliebenen Sachen haben Auslagen und Gebühren, die älter als fünf Jahre
sind, kein Klage-Recht mehr.
2274.
Die Verjährung läuft in den oben erwähnten Fällen, obschon die Lieferungen,
Dienste und Arbeiten fortwährend geschehen.
Ihr
Lauf nimmt nicht eher ein Ende, als wenn eine Rechnung abgeschlossen und
anerkannt, oder ein Schuldzettel, ein Schuldbrief, darüber ausgefertigt, oder
eine nachher nicht wieder erloschene Vorladung aus Recht deshalb erfolgt ist.
2274.
a. Da wo die Zahlung nicht einzeln, sondern auf Rechnung (623) geschieht, fängt
jene Versizungszeit nur von da an zu laufen, wo nach Ortssitte die Rechnung
einzureichen ist, und wo darüber Zweifel ist; mit Ende des Rechnungs-Jahrs.
2275.
Jene, welchen die vorstehende kurze Verjährungen entgegengesezt werden, haben
gleichwohl das Recht, demjenigen, der sie vorschüzt, über die Frage, ob in der
That die Zahlung erfolgt sey, den Eid zuzuschieben.
Der
Eid kann den Wittwen und den Erben, oder wenn diese minderjährig sind, ihren
Vormündern darüber zugeschoben werden: "nicht zu wissen, daß die Schuld
noch unberichtigt sey."
2276.
Fünf Jahre nach erfolgter endlicher Entscheidung der Prozesse sind Richter und
Anwälde für die ihnen anvertrauten Urkunden der Verantwortlichkeit entladen.
Die
Gerichts-Diener sind nach zwey Jahren, von der Vollziehung des ihnen ertheilten
Auftrags, oder von Behändigung der Urkunden, die ihnen anvertraut waren, an
gerechnet, gleichfalls deren entbunden.
2277.
Rückstände fälliger Gülten, Erb- und Leibrenten;
Rückständige
Kostgelder;
Rückständige
Mieth- und Pacht-Zinse;
Kapital,
Zinsen, und überhaupt alles, was von Jahr zu Jahr oder in kürzern Zielern
zahlbar ist;
werden
in fünf Jahren versessen.
2277.
a. Klagen zu Behauptung oder Bestreitung des bürgerlichen Stands eines
Verstorbenen werden von den Erben in fünf Jahren, vom bekannt gewordenen
Erbanfall an, versessen.
2278.
Die Verjährungen, wovon in den Säzen des gegenwärtigen Abschnitts die Rede ist,
laufen wider Minderjährige
(624)
und Mundlose, vorbehaltlich ihres Rückgriffs auf ihre Vormünder.
2279.
Bey Fahrnißstücken gilt der Besiz als Rechts-Urkunde.
Dennoch
kann derjenige, dem eine Sache verloren ging oder entwendet ward, drey Jahr
lang, von dem Tag an zu rechnen, da sie weg kam, an jeden, in dessen Händen er
sie findet, die Rückgabe verlangen; diesem bleibt der Rückgriff auf denjenigen,
von dem er die Sache hat.
2280.
Hat der wirkliche Besizer der gestohlenen oder verlornen Sache sie auf einem
Markt oder Jahrmarkt, in einer öffentlichen Steigerung, oder von einem
Handelsmann, der mit solchen Sachen handelt, gekauft, so kann der ursprüngliche
Eigenthümer sie nur gegen Erstattung dessen, was sie jenen gekostet hat, zurück
fordern.
2281.
Verjährungen, welche bey Verkündigung des gegenwärtigen Gesezes schon ihren
Anfang genommen haben, sollen nach den alten Gesezen beurtheilt werden.
Jene
derselben, wozu nach den alten Gesezen von jener Zeit an noch mehr als dreyßig
Jahre erforderlich wären, werden gleichwohl durch den Umlauf von dreyßig Jahren
vollendet.
Anhang
von
den Handels-Gesezen.
(Ein
Auszug der im Französischen Handelsgesezbuch befindlichen auf das
Großherzogthum Baden anwendbaren Gesezstellen, mit Zusäzen, die durch eigene
Schriftzüge ausgezeichnet sind. Der erste bis achte Titel einschließlich sind
in Titeln und Säzen gleichförmig mit dem ersten Buch jener Handelsgeseze. Der
zehente bis zwölfte Titel sind Auszüge aus dem dritten Buch, so wie die
Einleitung aus dem vierten genommen ist.)
Einleitung.
Allgemeine
Verfügungen.
1.
Handelsleute sind diejenige, welche Handlungs-Geschäfte zu ihrem gewöhnlichen
Beruf und Gewerbe machen.
Handelssachen
sind: erstens alle Rechtsverhältnisse und desfalsige Verhandlungen der
Handelsleute unter sich und mit ihren Handlungs-Verwaltern, (Faktoren)
Handlungs-Gehülfen, Handlungsdienern, Lehrlingen und Markthelfern: zweitens
alle Rechtsverhältnisse und Verhandlungen über Handelsgeschäfte zwischen
Personen aller Art.
Als
Handelsgeschäfte erkennt das Gesez jeden Ankauf von Erzeugnissen und Waaren für
den Wiederverkauf auf Gewinn, es geschehe solche, mit oder ohne vorgängige
(626)
Bearbeitung und Umarbeitung, ingleichem für die Benuzung zum Gewinn durch
Vermiethung;
jede
Unternehmung von Manufakturen, Fabriken, und Zwischenhandelsgeschäften
(Kommissionen) zu Wasser und zu Land;
jede
Unternehmung in Lieferungen, in Geschäftsführungen für den Handel, in
Versteigerungs-Gewölben, und in öffentlichen Schauspielen;
alle
Arten von Wechsel-Bank und Mäkler-Geschäften;
aller
Umsaz von Staats- und Handelspapieren;
alle
gezogene Wechselbriefe oder besorgte Geldüberwechslungen von einem Plaz auf den
andern unter allen Arten der Personen.
1.
a. Als Handelsgeschäft kann nicht angesehen werden:
der
Verkauf des Handwerkmanns, so lang er nicht seine Waaren hauptsächlich auf den
Absaz in ganzen Parthien verarbeitet;
der
Verkauf eigener, natürlicher oder künstlicher Erzeugnisse bloß im Einzelnen an
solche, die sie nicht zum Handel, sondern zum eigenen Gebrauch zu kaufen
pflegen;
der
Einkauf und Verkauf der bloß zum Wochenmarkt-Betrieb geeigneten Speisewaaren.
1 b.
Die Geseze über Handelssachen, wo sie Abweichungen von dem bürgerlichen Gesez
aussprechen, geben in Handelssachen auch Rechts-Aehnlichkeit für unausgedruckte
Fälle; ausser Handelssachen dienen hingegen nur jene Sitze des
Handelsgesezbuchs zur Rechts-Aehnlichkeit, welche mit den Grundsäzen der
bürgerlichen Gesezgebung im Einklang sind.
(627)
Erster Titel.
Von
dem Handels-Stand.
Erstes
Kapitel.
Von
Handels-Herrn.
2.
Eine gewaltsentlassene minderjährige Person männlichen oder weiblichen
Geschlechts, die nach zurückgelegtem achtzehnten Jahr von der Befugniß Handel
zu treiben, die ihr der Saz 487. des Code Napoleon ertheilt, Gebrauch machen
will, kann für die in Handlungs-Geschäften zu übernehmende Verbindlichkeiten
nur alsdann als großjährig angesehen werden, wann sie
1.)
von ihrem Vater, oder dafern dieser verstorben, mundlos, oder vermißt wäre, von
ihrer Mutter; oder, wenn sie vater- und mutterlos wäre, von dem Familienrath
durch obrigkeitlich bestätigten Schluß dazu ermächtigt worden; auch
2.)
diese Ermächtigungs-Urkunde zuvor bey der gerichtlichen Handlungs-Behörde des
Orts, in welchem der Minderjährige sich niederlassen will, in ein Buch
eingetragen und öffentlich durch Anschlag verkündet ist.
3.
Diese ebengedachte Verfügung trift auch solche Minderjährige, die zwar nicht
Handelsleute werden, aber ein einzelnes Handelsgeschäft unternehmen wollen.
4.
Keine Ehefrau darf ohne Bewilligung ihres Mannes Handelsfrau seyn.
(628)
5. Solang sie Handelsfrau ist, kann sie sich in ihren Handlungsgeschäften ohne
Bewilligung ihres Manns verbindlich machen; ja sie verbindet dadurch auch ihren
Mann, wenn sie in Güter-Gemeinschaft mit ihm lebt.
Sie
wird aber nicht als Handelsfrau angesehen, so lang sie nur Waaren aus der
Handlung ihres Manns im Kleinen verkauft, sondern allein alsdann wann sie eine
besondere Handelschaft als Gewerbe treibt.
6.
Minderjährige zur Handelschaft gehörig ermächtigte Handelsleute können ihre
Liegenschaft zu Pfand und Unterpfand geben.
Sie
können solche auch veräussern, jedoch nur mit Beobachtung der Förmlichkeiten,
welche durch die Säze 457. und folg. des Code Napoleon vorgeschrieben sind.
7.
Handelsfrauen können gleichfalls ihre Liegenschaften nicht nur zu Pfand und
Unterpfand geben, sondern auch veräussern.
Wenn
sie jedoch in bewidmeter Ehe leben, so können sie diejenige Güter, welche ihnen
zu Heyrathsgut ausgesezt sind, weder verpfänden, noch veräussern, außer in
denen vom Code Napoleon vorgesehenen Fällen, mit Beobachtung der gesezlichen
Form.
*
Zweytes Kapitel.
Von
Handlungs-Verwaltern und Dienern.
7 a.
Handlungs-Verwalter oder Handlungs-Vorgesezter (Faktor, Direktor,) ist nur derjenige,
der von einem Handlungsherrn oder einer Handlungs-Gesellschaft mit dem
allgemeinen Auftrag zu Besorgung aller ihrer Handelsgeschäfte angestellt ist.
(629)
7 b. Die Gewalt, die ihm gegeben wird, muß nicht nur den Kaufleuten des Orts,
sondern auch den Handelsfreunden des Handlungsherrn durch Schreiben, welche
zugleich die eigenhändige Unterschrift des Verwalters nachweisen, bekannt
gemacht werden.
Auch
die Zurücknahme derselben fordert ähnliche Bekanntmachung, wobey jedoch
vorgedachte Unterschrift entbehrlich ist.
7 c.
Kein Handlungs-Verwalter darf ohne besondere Erlaubniß des Handelsherrn auf
eigene Rechnung Handel treiben, oder Handelsgeschäfte für andere Handelsleute
besorgen.
7 d.
Kein Handlungsdiener hat in dieser Eigenschaft Gewalt zu Eingehung verbindlicher
Handelsgeschäfte für seinen Herrn.
Ist
ihm Ausgebung von Waaren anvertraut, so hat er dadurch auch Gewalt zur Einnahme
der baaren Zahlung für die Waare.
Das
nemliche gilt, wenn ihm zahlbare Briefe oder Rechnungen offen zur Abgabe an den
Schuldner zugestellt wurden, als worauf er den Geld-Empfang unter eignem Namen
bescheinigen darf.
7 e.
Ist ein Handlungs-Diener als Kassier angestellt, und dem Handelsstand als
solcher bekannt gemacht, so kann er alle Handlungs-Zahlungen gültig empfangen
und leisten, und dafür Empfang-Scheine geben und nehmen; aber ohne besondere
Vollmacht keine Verbindlichkeiten auf die Handlung eingehen.
Zweyter
Titel.
Von
den Handlungs-Büchern
8.
Jeder Handelsmann ist schuldig ein Tagbuch zu führen; dieses soll Tag für Tag
die Uebersicht geben seiner einnehmenden und bezahlenden Schulden, seiner
Handels-Verrichtungen, der Annahmen der Handelspapiere oder deren
Uebertragungen auf Andere, und überhaupt alles dessen, was er aus irgend einem
Grund einnimmt und auszahlt; es soll jeden Monat die Summen
(630)
nachweisen, die er für seine Haushaltung verwendet; alles unabhängig von den
übrigen im Handel gebräuchlichen Büchern, welche jedoch nicht allgemein
unerläßlich sind.
Er
ist verbunden, die Briefe, welche er erhält, zu sammeln und aufzubewahren, und
die, welche er absendet, in ein Briefbuch einzutragen.
9.
Er ist ferner verbunden, jährlich ein Vermögens-Verzeichniß über alle seine
bewegliche und unbewegliche Güter, seine einnehmende und bezahlende Schulden,
unter seiner Unterschrift aufzusezen, und es fortlaufend Jahr für Jahr in ein
besonderes dazu bestimmtes Buch einzutragen.
10.
Das Tagbuch und das Vermögensbuch müssen mit obrigkeitlichem Handzug bezeichnet
werden.
Das
Briefbuch ist dieser Förmlichkeit nicht unterworfen.
Alle
Bücher müssen nach der Ordnung der Tage, ohne leeren Zwischenraum, Lücken und
Einschaltungen, geführt werden.
11.
Die Bücher, deren Führung durch die Säze 8. und 9. hieroben verordnet ist,
müssen entweder durch ein Mitglied der Gerichts-Behörde, oder durch den
Orts-Vorsteher, oder dessen Amtsgehülfen in der gewöhnlichen Art mit der
Seitenzahl und dem Handzug unentgeldlich bezeichnet werden. Die Handelsleute
sind gehalten, diese Bücher zehn Jahre lang aufzubewahren.
12.
Regelmäßig geführte Handlungs-Bücher können von dem Richter in
Handlungs-Geschäften und zwischen Handelsleuten, als Beweis zugelassen werden.
(631)
13. Wenn Personen, welche Handlung treiben, bey den Büchern, welche sie zu
führen verbunden sind, die hieroben vorgeschriebene Förmlichkeiten nicht beobachtet
haben; so können sie auf Vorlegung ihrer Bücher sich vor Gericht nicht berufen,
noch diese Glauben allda finden; alles den Verfügungen der Titel über
Unzahlbarkeit und Zahlungsflüchtigkeit unbeschadet.
14.
Die Mittheilung der Bücher und Vermögens-Verzeichnisse zur Durchsicht kann von
Gerichtswegen nur in gemeinschaftlichen Angelegenheiten, bey Erbschafts-Fällen,
Gesellschafts-Auseinandersezungen, und bey Ganten verordnet werden.
15.
Der Richter kann von Amtswegen in dem Lauf eines Prozesses die Vorlage der
Bücher zur Einsicht verordnen, um dasjenige, was auf die Streitfrage Bezug hat,
daraus auszuziehen.
16.
Befinden sich die Bücher, deren Vorlage angeboten, verlangt oder verordnet ist,
an einem andern Ort, als das mit der Sache befaßte Bericht, so kann dieses
Ersuchschreiben an die Gerichts-Behörde in dem betreffenden Ort erlassen, oder
einem Ortsvorgesezten auftragen, Einsicht davon zu nehmen, über den Inhalt ein
Protokoll aufzusezen, um es an das mit dem Rechtsstreit befaßte Gericht zu
übersenden.
17.
Wenn Ein Theil auf die Bücher des Andern sich beruft, und dieser sich weigert,
sie vorzulegen; so kann der Richter jenen zum Eid lassen.
(632)
Dritter Titel.
Von
Handels-Gesellschaften.
Erstes
Kapitel.
Von
den verschiedenen Gattungen der Gesellschaften.
18.
Jeder Gesellschafts-Vertrag richtet sich nach dem bürgerlichen Recht, den
besondern Handelsgesezen und der Übereinkunft der Partheien.
19.
Das Gesez erkennt drey Arten der Handels-Gesellschaften, nemlich zwey Arten der
benannten: die offene Gesellschaft, und die vertraute Gesellschaft, sodann die
unbenannte Gesellschaft.
20.
Eine offene Gesellschaft ist diejenige, welche von zwey oder mehrern Personen
zu Betreibung einer Handlung unter einem Handlungs-Namen (Firma) geschlossen
wird.
Der
Handlungs-Name darf nur aus Namen eines oder etlicher oder aller Gesellschafter
bestehen.
Die
offene Gesellschafter, die der Gesellschafts-Vertrag ausweisen muß, haften
samtverbindlich für alle Verpflichtungen der Gesellschaft, wenn gleich nur
Einer der Gesellschafter, jedoch mit dem Handlungs-Namen unterzeichnet hätte.
23.
Eine vertraute Gesellschaft (Kommandite) wird zwischen einem oder mehreren
verantwortlichen und samtverbindlichen Gesellschafts-Theilhabern, und
(633)
einem oder mehreren Gesellschafts-Genossen, welche nur Gelder in die
Gesellschaft einschießen, und Kommanditarien oder vertraute Gesellschafter
genannt werden, geschlossen.
Sie
wird unter einem Handlungs-Namen verwaltet welcher nothwendig aus dem Namen
eines oder mehrerer der verantwortlichen und samtverbindlichen Theilhaber
bestehen muß.
24.
Sind mehrere benannte und samtverbindliche Gesellschafter vorhanden; so ist die
Gesellschaft, sie mögen nun alle zusammen, oder einer oder mehrere für Alle,
die Verwaltung führen, zu gleicher Zeit eine offene Gesellschaft in Hinsicht
auf sie, und eine vertraute Gesellschaft in Hinsicht auf die, welche nur
Einlagen dazu geschossen haben.
25.
Der Handlungs-Name darf niemals den Namen eines vertrauten Gesellschafters
enthalten.
26.
Der vertraute Gesellschafter hat an dem Verlust nur so viel zu tragen, als
seine versprochene Einlage beträgt.
27.
Der vertraute Gesellschafter darf keine Verwaltungs-Handlung unternehmen; er
darf selbst nicht einmal aus Vollmacht in den Angelegenheiten der Gesellschaft
gebraucht werden.
28. Der
vertraute Gesellschafter, welcher obigem zuwider handelt, haftet
samtverbindlich mit den offenen Gesellschaftern, für alle Schulden und
Verpflichtungen der Gesellschaft.
29.
Eine unbenannte Gesellschaft trägt keinen
(634)
Handlungsnamen, und wird nicht nach den Gesellschaftern benannt.
30.
Sie wird durch die Benennung des Gegenstands ihrer Unternehmungen bezeichnet.
31.
Sie wird durch Gewalthaber verwaltet; deren Auftrag gilt nur auf Zeit, und ist
widerruflich; dieselben können Gesellschafter oder Fremde seyn, mit oder ohne
Gehalt dienen.
32.
Diese Verwalter sind für nichts als für den Vollzug des erhaltenen Auftrags
verantwortlich.
Sie
werden durch ihre Geschäfts-Besorgung für die Verpflichtungen der Gesellschaft,
weder selbstverbindlich, noch sammtverbindlich.
33.
Die Gesellschafter werden nicht für mehr als ihren Einlags-Antheil in der
Gesellschaft durch Verlust verbindlich.
34.
Das Kapital einer unbenannten Gesellschaft theilt sich in Antheile, (Aktien)
und diese wieder in Schnitt-Theile, (Koupons) von gleichem Werth.
35.
Die Antheile und Schnitttheile können durch Scheine auf Inhaber lautend
errichtet werden.
In
diesem Fall geschieht der Rechts-Uebertrag durch die bloße Uebergabe des
Scheins.
36.
Das Eigenthum der Antheile kann auch durch bloße Eintragung in die Bücher der
Gesellschaft ertheilt werden.
In
diesem Fall wird der Rechts-Uebertrag durch Ab- und Zuschreibung in die Bücher
der Gesellschaft bewirkt,
(635)
die von demjenigen, welcher den Antheil überträgt, oder seinem Gewalthaber
unterzeichnet seyn muß.
37.
Eine unbenannte Gesellschaft kann nur durch Erlaubniß der Regierung bestehen,
und der Gesellschafts-Vertrag muß von ihr durch eine förmliche Staatsfertigung
genehmigt seyn.
38.
Auch das Kapital einer vertrauten Gesellschaft kann in Antheile zerlegt werden,
jedoch ohne an den Regeln für diese Gattung von Gesellschaften etwas zu ändern.
39.
Offene sowohl als vertraute Gesellschaften müssen durch öffentliche oder
Privat-Urkunden richtig gestellt werden.
In
diesem lezten Fall ist sich nach dem Saz 1325. des Code Napoleon zurichten.
40.
Unbenannte Gesellschaften können nur durch öffentliche Urkunden gestiftet
werden.
41.
Kein Zeugen-Beweis ist zulässig, laut des Sazes 1834. des Code Napoleon.
42.
Ein Auszug aus dem Gesellschafts-Vertrag der offenen oder vertrauten
Gesellschaften, muß in vierzehn Tagen von seinem Abschluß an, in der Kanzley
der Gerichts-Behörde, in deren Amts-Bezirk das Handlungshaus errichtet wird,
übergeben werden, um zu Buch getragen und während dreyer Monate öffentlich
angeschlagen zu werden.
Hat
die Gesellschaft mehrere Handlungshäuser in verschiedenen Bezirken, so muß
dieser Auszug bey der Gerichts-Behörde
(636)
eines jeden Bezirks übergeben, eingetragen und angeschlagen werden.
Diese
Förmlichkeiten müssen unter den Gesellschafts-Gliedern bey Vermeidung der
Nichtigkeit beobachtet werden, aber deren Unterlassung läßt sich von ihnen
einem Dritten nicht entgegen halten.
43.
Jener Auszug soll enthalten:
Namen,
Vornamen, Eigenschaft und Wohnort jedes der Gesellschafter, der nicht bloß Inhaber
eines Antheils oder vertrauter Gesellschafter ist.
Den
Handlungs-Namen oder die Firma.
Die
Handlungs-Angabe derjenigen Gesellschafter, welche zu der Geschäfts-Führung,
Verwaltung und Handlungs-Unterschrift ermächtigt sind.
Den
Betrag der Antheile oder der Einlage der vertrauten Gesellschafter.
Die
bestimmte Anfangs- und Endigungszeit der Gesellschaft.
44.
Dieser Auszug des Gesellschafts-Vertrags soll da, wo dieser auf einer
öffentlichen Urkunde beruht, von Staatsschreibern, wo er in einer Privat-Urkunde
besteht, von allen Gesellschaftern, bey offenen Gesellschaften; hingegen bey
vertrauten, diese mögen nun in Antheile zerlegt seyn oder nicht, nur von den
sammtverbindlichen oder Geschäftsführenden Gesellschaftern, unterzeichnet seyn.
45.
Bey unbenannten Gesellschaften muß die Staats-Bestätigung zugleich mit dem
Gesellschafts-Vertrag für eben so lang angeschlagen werden.
(637)
46. Jede Fortsezung einer Gesellschaft nach Ablauf der verabredeten Zeit, muß
durch eine Erklärung der Gesellschafter richtig gestellt werden.
Diese
Erklärung, so wie jede früher erfolgende Auflösung, jede Veränderung der
Gesellschafter, jeder Austritt Eines derselben, alle neuere Gedinge und
Verabredungen, jede Abänderung des Handlungs-Namens, sind den durch die Säze
42. 43. und 44. vorgeschriebenen Förmlichkeiten unterworfen.
Werden
diese außer Acht gelassen, so finden die Rechts-Nachtheile des dritten Absazes
des Sazes 42. ihre Anwendung.
47.
Außer den obigen Gattungen der Gesellschaften erkennt das Gesez auch
Verbindungen zu einzelnen Handels-Unternehmungen.
48.
Diese Verbindungen können ein oder mehrere Handlungs-Geschäfte betreffen, ihr
Gegenstand, ihre Einrichtung, das Verhältnis der Einlage zum Gewinn oder
Verlust, so wie die weiteren Bedingungen, sind der Uebereinkunft der Theilnehmer
überlassen.
49.
Solche Verbindungen zu Handels-Unternehmungen können durch die Vorlage der
Bücher, oder des Brief-Wechsels, ja selbst durch Zeugen, wenn das Gericht den
Zeugen-Beweis zuzulassen Gründe hat, erwiesen werden.
50.
Auch sind solche Handelsverbindungen den Förmlichkeiten der übrigen
Gesellschaften nicht unterworfen.
(638)
Zweytes Kapitel.
Von
den Strittigkeiten zwischen Gesellschaftern und der Art sie zu schlichten.
51.
Jeder Streit zwischen Handels-Gesellschaftern in Gesellschafts-Angelegenheiten
muß durch Schiedsrichter entschieden werden.
52.
Von dem schiedsrichterlichen Urtheil kann Berufung eingelegt, oder auf
Nichtigkeit geklagt werden, wenn darauf nicht verzichtet worden ist. Die
Berufung geht an das Obergericht.
53.
Die Ernennung der Schiedsrichter geschieht:
Durch
Privat-Urkunden;
Durch
Staatsschreiberey-Urkunden;
Durch
andere öffentliche Urkunden;
Durch
Erklärung vor Gericht.
54.
Die Partheien müssen gleich bey der Ernennung der Schiedsrichter die Zeit
bestimmen, in welcher der Schieds-Spruch gegeben werden soll; werden sie
darüber nicht einig, so wird sie von dem Richter bestimmt.
55.
Wenn einer oder mehrere Gesellschafter sich weigern, Schiedsrichter zu
erwählen; so werden diese von Amtswegen durch die Gerichts-Behörde ernannt.
56.
Die Partheien übergeben ihre Papiere und Denkschriften den Schiedsrichtern ohne
alle Form eines gerichtlichen Verfahrens.
57.
Derjenige Gesellschafter, welcher mit der Uebergabe seiner Papiere und
Denkschriften zögert, wird aufgefordert, sie in zehn Tagen zu bewirken.
(639)
58. Die Schiedsrichter können nach Umständen die Frist zu Vorlegung der Papiere
verlängern.
59.
Wird sie nicht verlängert, oder ist auch die neue Zeitfrist abgelaufen; so
sprechen die Schiedsrichter auf die übergebene Papiere und Denkschriften
allein.
60.
Sind die Meinungen getheilt, so müssen die Schiedsrichter einen Obmann, der den
Ausschlag gebe, ernennen, falls er nicht durch den Schieds-Vertrag zum Voraus
bestimmt ist; können sie sich über diese Wahl nicht vereinigen, so ernennt ihn
die Gerichts-Behörde.
61.
Jeder Schieds-Spruch muß die Entscheidungs-Gründe angeben.
Er
wird auf der Kanzley des Gerichts hinterlegt.
Darauf
wird er durch einen Beysazbefehl des Gerichts-Vorstehers, ohne alle
Veränderung, vollzugsreif erklärt, und in die Gerichts-Bücher eingetragen. Der
Vorsteher soll diesen Beisaz-Befehl, ohne Bedingung und Beschränkung in Zeit
dreyer Tage von der Hinterlegung in der Kanzley an, ertheilen.
62.
Obige Verfügungen gelten auch den Wittwen, Erben und Rechtsfolgern der Gesellschafter.
63.
Für Minderjährige, die bey einem Streit über Gesellschafts-Verbindlichkeiten
betheiligt sind, kann der Vormund auf die Berufung an den Richter von dem
Schiedsrichterlichen Spruch nicht verzichten.
64.
Alle Klagen gegen jene Gesellschafter, die nicht die Schuld-Eintreibung
übernommen haben, sondern mit
(640)
der Gesellschaft auseinander gesezt sind, und gegen ihre Wittwen, Erben oder
Rechtsfolger sind fünf Jahre nach Beendigung oder Aufhebung der Gesellschaft
verjährt, wenn der Gesellschafts-Vertrag, der ihre Dauer bestimmte, oder die
Urkunde ihrer Auflößung, nach der Vorschrift der Säze 42. 43. 44. und 46.
angeschlagen und eingetragen worden ist, und wenn seit Beobachtung dieser
Förmlichkeit die Verjährung durch keine gerichtliche Ansprache wider obige
Personen unterbrochen ward.
Vierter
Titel.
Von
der ehelichen Güter-Absonderung.
65.
Jede Klage unter Eheleuten auf Absonderung der Güter muß nach der Vorschrift
des Code Napoleon, III. Buch V. Titel, II. Kapitel III. Abschn. und nach der
Gerichts-Ordnung verhandelt und abgeurtheilt werden.
66.
Jedes Urtheil, welches Trennung von Tisch und Bett oder Scheidung zwischen
solchen Ehegatten ausspricht, von welchen Eines eine Handlung hat, ist den
Förmlichkeiten unterworfen, welche der Saz 145. des Code Napoleon bestimmt;
werden diese nicht beobachtet, so dürfen die Gläubiger gegen alles, wobey sie
betheiligt sind, Einsprache machen, und jede Richtigstellung der Schulden,
welche erfolgt seyn könnte, bestreiten.
67.
Ein Auszug aus jedem Ehe-Vertrag zwischen solchen Ehegatten, von welchen der
Eine Handlung treibt, muß in Monats-Frist von seinem Tag und Jahr an, auf sie
durch den Saz 1445. des Code Napoleon bezeichnete Kanzleyen
(641)
übergeben, und demselben Saz gemäs auf die daselbst beschriebene Art angeschlagen
werden.
Dieser
Auszug muß angeben, ob die Ehegatten auf Gütergemeinschaft, auf gesondert Gut,
oder auf bewidmete Ehe geheyrathet sind.
68.
Der Staatsschreiber, welcher den Ehe-Vertrag aufnimmt, ist schuldig die in dem
vorigen Saz befohlene Uebergabe zu besorgen, und zwar unter Strafe einer
Geldbuße von fünfzig Gulden, ja selbst der Absezung und des Schadens-Ersazes an
die Gläubiger, wenn die Unterlassung beweislich Folge eines geheimen
Einverständnisses mit den Partheien wäre.
69.
Jeder Ehegatte, der sich auf gesondert Gut, oder auf bewidmete Ehe verehlicht
hat, und nach der Heyrath das Gewerb eines Handelsmanns ergreift, soll in
Monats-Frist von dem Tag an, wo seine Handlung anfängt, eine ähnliche Uebergabe
bewirken, unter Strafe im Fall einer Unzahlbarkeit als boshafter
Zahlungsflüchtiger bestraft zu werden.
70.
Jene Uebergabe muß, unter gleichem Rechts-Nachtheil in dem Jahr der
Verkündigung gegenwärtigen Gesezes von jedem Ehegatten geschehen, der auf
gesondert Gut oder unter der Bewidmungs-Verfassung lebt, und zu jener Zeit
Handlungs-Gewerbe treibt.
(642)
Fünfter Titel.
Von
Handlungs-Börsen, Wechsel- und Waaren-Mäklern.
Erstes
Kapitel.
Von
den Handlungs-Börsen.
71.
Eine Handlungs-Börse ist die unter Staatsbewilligung bestehende Versammlung der
Handelsleute, Wechsel- und Waaren-Mäkler.
72.
Der Erfolg der Verhandlungen und Geschäfte, welche auf der Börse abgeschlossen
werden, bestimmt den laufenden Wechsel-Preis, Waaren-Preis, Fracht-Preis zu
Wasser und zu Land, den Preis der Staats-Papiere und sonstiger Handelspapiere,
die der Bestimmung eines
laufenden
Preises empfänglich sind.
73.
Diese verschiedene Preis-Angaben werden durch die Wechsel- und Waaren-Mäkler in
derjenigen Form ausgestellt, welche durch allgemeine oder besondere
Polizey-Verordnungen vorgeschrieben ist.
Zweytes
Kapitel.
Von
Wechsel- und Waaren-Mäklern.
74.
Das Gesez erkennt Zwischenhändler in Handlungs-Geschäften an, welche Wechsel-
und Waaren-Mäkler heissen.
75.
In allen Städten, wo eine Handlungs-Börse ist, müssen solche vorhanden seyn.
(643)
Sie werden von Staatswegen ernannt.
76.
Wo nach der Vorschrift des Gesezes bestellte Wechsel-Mäkler sind, da haben sie
ausschließlich das Recht, Unterhändler der Staats-Papiere, und anderer Papiere
die einen laufenden Preis haben, zu seyn, über gezogene und eigene Wechsel und
alle Handels-Papiere für fremde Rechnung Händel zu schliessen, und deren
laufenden Preis zu beglaubigen.
Die
Wechsel-Mäkler dürfen neben den Waaren-Mäklern, die Geschäfte des Verkaufs und
Ankaufs von Gold, Silber und anderm Metall besorgen, und die Makelgebühr davon
ziehen. Sie sind allein berechtigt, deren laufenden Preis zu beglaubigen.
77.
Es gibt Waaren-Mäkler, und Fracht-Mäkler.
78.
Wo ordnungsmäßig bestellte Waaren-Mäkler sind, da haben sie ausschließlich das
Recht für Waarenkäufe Unterhändler zu seyn, und deren laufenden Preis zu
beglaubigen. Sie sind befugt, die Maklerey von rohem Metall neben den
Wechsel-Mäklern zu treiben.
79.
und 80. (fallen weg als bloß dem Seerecht dienend.)
81.
Die nemliche Person kann, wenn es die erlangte Staats-Anstellung gestattet,
Wechsel- und Waaren-Mäkler zugleich seyn.
82.
Fracht-Mäkler, da wo sie durch das Gesez angestellt werden, haben allein das
Recht, die Frachtversendungen zu Wasser und zu Land zu unterhandeln, und können
(644)
alsdann nicht zugleich Wechsel- und Waaren Mäkler seyn.
83.
Wer unzahlbar geworden ist, kann, wenn er nicht Wiederbefähigung erlangt hat,
weder Wechsel- noch Waaren-Mäkler seyn.
84.
Die öffentliche Wechsel- und Waaren-Mäkler sind verbunden, ein Buch in der Form
des Sazes 11. zu führen.
Sie
müssen in dieses Buch Tag für Tag, nach der Ordnung der Vorgänge, ohne
Ausstreichung, Einschaltungen und Versezungen, auch ohne Abkürzung und Ziffern,
alle Bedingungen der Verkäufe, Ankäufe, und überhaupt alle durch ihre Beyhülfe abgeschlossenen
Handelsgeschäfte eintragen.
85.
Ein solcher Wechsel- oder Waaren-Mäkler darf in keinem Fall, und unter keinem
Vorwand, Handels- oder Bank-Geschäfte für eigne Rechnung machen.
Er
darf weder mittelbar noch unmittelbar, weder mit offenem noch verdekten Namen,
in irgend einer Handels-Unternehmung betheiligt seyn.
Er
darf für Rechnung derer, denen er dient, weder einnehmen noch auszahlen.
86.
Er kann sich nicht als Bürge für den Vollzug der Händel, in welchen er als
Unterhändler auftritt, darstellen.
87.
Jede Zuwiderhandlung gegen die in den beeden vorhergehenden Säzen enthaltene
Verfügungen zieht die Strafe der Absezung und die Verurtheilung zu einer
Geldstrafe
(645)
die durch die Polizey-Behörde ausgesprochen wird, und fünfzehnhundert Gulden
nicht übersteigen darf, nach sich, der Klage der Partheien auf völlige
Schadloshaltung ohnbeschadet.
88.
Ein kraft des vorhergehenden Sazes abgesezter Wechsel-oder Waaren-Mäkler kann
ein solches Amt niemals wieder erhalten.
89.
Jeder Wechsel-oder Waaren-Mäkler wird, wenn er unzahlbar wird, als
zahlungsflüchtig behandelt.
90.
Alles, was die Erhandlung und den Rechts-Uebertrag der Staats-Papiere betrifft,
wird durch besondere Verordnungen der Staats-Behörde bestimmt.
Sechster
Titel.
Von
Zwischenhändlern.
91.
Ein Zwischenhändler (Kommissionär) ist derjenige Handelsmann, der entweder
unter seinem eignen, oder unter einem Handlungs-Namen (Firma) für Rechnung
eines Bestellers (Kommittenten) Handelsgeschäfte besorgt.
92.
Die Rechte und Pflichten des Bestellers und Zwischenhändlers im allgemeinen
richten sich nach dem dreyzehenten Titel im dritten Buch des Code Napoleon.
92
a. Der Geschäftsgegenstand der Zwischenhändler ist theils Kaufbesorgung, theils
Waaren-Versendung.
(646)
Erstes Kapitel.
Von
der Kaufbesorgung.
92 aa.
Der Kaufbesorger ist nicht schuldig den Widerruf einer Bestellung anzunehmen,
wenn er die Waare schon von Andern eingekauft, oder von seinem eigenen Vorrath
wirtlich abgegeben, verpackt, und zu Buch getragen hat: er ist jedoch, sobald
sie noch nicht abgegangen ist, schuldig, bey dem Besteller vor der Absendung
unaufgehalten anzutragen, ob dieser solche gesendet verlange, oder auf dem Plaz
darüber verfügen wolle.
92
ab. Eine Waare, deren Einfuhr oder Ausfuhr verboten wird, kommt dadurch in
dieser Beziehung außer Handelsverkehr. Der Zwischenhändler, der nach erfahrenem
Verbot sie dem Verbot entgegen absendet, oder zu dem dadurch gehemmten
Handelsverkehr verkauft, oder über den unverführbar gewordenen Vorrath
eigenmächtig verfügt, wird dem Besteller wegen allem Schaden verantwortlich.
92 a
c. Ein Hausbesorger, dem Waaren zum Verkauf zugesendet werden, ohne daß er sich
zur Geschäftsbesorgung verbindlich gemacht hätte, kann, wenn er das Geschäft
nicht übernehmen will, die Waare unverändert bey sich aufbewahren, oder zu
sicherer Hand hinterlegen, muß aber unaufgehalten bey dem Zusender anfragen, ob
er Rücksendung verlangt, oder anderweit auf dem Plaz darüber verfügen wolle.
Bey
Waaren, die durch Verzug verderben oder werthlos werden, wie ungewahrte
Handelspapiere, muß er zur Wahrung gegen Verderben oder Verfall das Nöthige
dennoch inzwischen vorkehren.
92.
ad. Ein Kaufbesorger, der einen Waarenverkauf übernimmt, steht für die
Zahlbarkeit des Käufers gut, wenn das Gegentheil nicht bedungen ist.
92
ae. Ein Besteller, der über Nicht-Erfüllung seiner gesezten Bedingungen klagen,
mithin die Waare nach dem Einkaufs-Verzeichniß
(647)
(Faktur) nicht annehmen will, muß den Kaufbesorger längst in acht Tagen nach
Empfang des Einkaufs-Verzeichnisses in Kenntniß sezen, und unterdessen wegen
der Waaren sich nach dem Zusaz 92 ac. richten.
92
af. Das nemliche soll derjenige thun, welcher glaubt über die Beschaffenheit
der Waare klagen zu können, doch hat dieser von Ankunft der Waaren an vierzehn
Tage Zeit dazu, muß aber ein Zeugniß zweyer unbefangenen Kaufleute oder
Sachverständigen über den Erfund der Waaren anlegen.
92
ag. Würde der Kaufbesorger für Haltbarkeit der Waaren gutstehen, oder würden in
den Packgefässen, die Waaren unten schlechter als oben sich finden; so genügt
es, wann nur vor Ablauf jener Zeit oder ungesäumt nach Entdeckung dieser
Gefährde dem Kaufbesorger der Rückgriff angekündigt wird.
93.
Jeder Kaufbesorger, oder Versender, welcher auf die Waaren, die ihm von einem
andern Plaz zum Verkauf für Rechnung eines Bestellers, zugeschickt werden,
Vorschüsse macht, hat für deren Rückzahlung ein Vorzugs-Recht auf den Werth der
Waaren, solang dieselben entweder in seinen Vorrathshäusern, oder in einer
öffentlichen Niederlage zu seiner Verfügung liegen, oder sobald er, auch vor
ihrer Ankunft, durch einen Schiffs-Ladschein oder einen Frachtbrief beweisen
kann, daß sie an ihn abgesendet sind.
94.
Sind die Waaren für Rechnung des Bestellers verkauft und abgeliefert worden; so
macht sich der Zwischenhändler für den Betrag seiner Vorschüsse, Zinsen und
Kosten, von dem Erlös bezahlt, und geht darinn den Gläubigern des Bestellers
vor.
(648)
95. Darleihen, Vorschüsse oder Zahlungen auf Waaren, welche auf Verlangen einer
an dem Wohnort des Besorgers sich aufhaltenden Person hinterlegt oder in
Beschlag genommen worden sind, geben dem Zwischenhändler oder dem Aufbewahrer
nur in soweit ein Vorzugs-Recht, als er sich nach der Vorschrift des Code
Napoleon IIl. Buch, Titel XVII von Einsazpfändern benommen hat.
Zweytes
Kapitel.
Von
den Waaren-Versendern.
96.
Der Waaren-Versender (Spediteur), welcher eine Versendung zu Land oder zu
Wasser übernimmt, ist gehalten, die Angabe der Art und Menge der Waaren, und,
wenn es verlangt wird, ihres Werths, in sein Tagbuch einzutragen.
97.
Er haftet, ausser dem Fall einer gehörig bewiesenen höhern Gewalt, für die
Ankunft der Waaren und Güter in der durch den Frachtbrief bestimmten Zeit.
98.
Er haftet für den Schaden und Abgang, den die Waaren und Güter unterwegs
erleiden mögen, wenn nicht im Frachtbrief das Gegentheil bedungen oder der
Schaden durch höhere Gewalt verursacht ward.
99.
Er haftet für die Handlungen des von ihm erwählten Zwischen-Versenders, durch
welchen er die Waaren weiter fördert.
99
a. Diese Schuldigkeit zu haften tritt jedoch nur ein, wenn der Besteller längst
in vier Wochen nach der Zeit wo, die ausgebliebene
(649)
Waare hätte ankommen sollen, oder fehlerhaft angekommen ist, von der Lage der
Sache, an den Versender Nachricht abgesandt hat.
100.
Sobald die Waare das Waarenlager des Verkäufers oder Absenders verlassen hat,
lauft sie, wenn nichts anders bedungen ist, auf Gefahr des Eigenthümers
vorbehaltlich seines Rückgriffs auf deren Versender oder den damit befrachteten
Fuhrmann in geeigneten Fällen.
100
a. Der Versender, der von dem bestimmten Empfänger einer Waare eine andere
Anweisung erhält, als vom Absender, muß sich nach jener richten; ausgenommen,
wenn der Absender durch einen der Absendung nachlaufenden Auftrag die Hand
darauf legt: in diesem Fall muß er sie bis zu gütlichem oder rechtlichem
Austrag bey sich aufbewahren, oder zu sicherer Hand hinterlegen.
101.
Der Frachtbrief bildet einen Vertrag zwischen dem Versender und dem Fuhrmann,
oder zwischen dem Versender, dem Besorger und dem Fuhrmann.
102.
Der Frachtbrief muß enthalten Ort, Tag und Jahr der Ausstellung;
Natur
und Gewicht oder Gehalt der versendeten Waare;
Die
Zeit, in welcher die Ablieferung geschehen soll;
Derselbe
gibt an:
Den
Namen und den Wohnort des Zwischenhändlers, durch dessen Hände die Versendung
geht, wenn ein solcher bestellt ist;
den
Namen desjenigen, an welchen die Waare gesendet wird;
den
Namen und Wohnort des Fuhrmanns;
endlich
den Preis der Fracht und die Entschädigung welche für allenfallsigen Verzug
gebührt.
(650)
Er wird von dem Versender oder dem Kaufbesorger unterzeichnet.
Am
Rande verzeichnet man die Ziffern und Kennzeichen der zu transportirenden
Ballen.
Der
Versender muß die Frachtbriefe, Einen nach dem Andern, ohne Zwischen-Raum, in
ein mit Seitenzahl und öffentlichen Handzug bezeichnetes Buch eintragen.
102
a. Der Versender soll die Fracht ohne besonderen Auftrag des Bestellers oder
Zusenders nicht vorausbezahlen. Eine ohne Geheiß vorausbezahlte Fracht ist der
Besteller in Handelsrechnung am zuerkennen nicht schuldig, und derselbe hat nur
nach Richtigstellung des ihm dadurch etwa zugegangenen Schadens das, was ihm
durch die Zahlung zu gut gekommen ist, zu vergüten.
Drittes
Kapitel.
Von
den Fuhrleuten.
103.
Außer dem Fall höherer Gewalt haftet der Fuhrmann für den Verlust der Güter,
deren Ueberbringung ihm anvertraut ist.
Eben
so haftet er für Schaden und Abgang derselben, so weit solcher nicht aus
Fehlern der Sache oder aus höherer Gewalt entspringt.
104.
Ist die Ueberbringung wegen höherer Gewalt nicht in der bedungenen Zeit
geschehen ; so ist der Fuhrmann keine Entschädigung für den Verzug schuldig.
104
a. Die Fuhrleute müssen, so lang die geladene Waare nicht an den im Frachtbrief
benannten Empfänger zur Abgabe angezeigt ist, die Befehle dessen, der ihnen die
Waaren zur Verführung übergab, lediglich befolgen, selbst wenn sie nachkommen,
und er verfügt
(651),
daß sie an einen Andern abgegeben werden sollen, als auf den der Frachtbrief
lautet: sie können durch solche nachkommende Verfügung nicht verbindlich
werden, an Orte zu fahren, die außer ihrer Straße liegen, oder sich durch
Abladen an Orten, die für sie nicht Abstoß-Orte sind, aufzuhalten.
105.
Durch Annahme der überbrachten Güter und Zahlung der Fracht erlöscht jede Klage
gegen den Fuhrmann.
106.
Entsteht wider die Annahme der überbrachten Güter Widerspruch, oder ein Streit
darüber, so wird der Zustand derselben durch Sachverständige untersucht und
bescheinigt, welche der Vorsteher der Gerichts-Behörde, oder wo dieser nicht
zur Hand wäre, der Ortsvorsteher, mittelst eines Beisaz-Befehls, am Ende der übergebenen
Bittschrift ernennt.
Die
Hinterlegung der Waaren zur sichern Hand und ihr zu Folge deren Ueberbringung
in eine öffentliche Niederlage kann verordnet werden.
Auch
der Verkauf derselben, so weit es zur Deckung der Fracht des Fuhrmanns nöthig
ist, kann statt finden.
107.
Alle im gegenwärtigen Titel enthaltene Verfügungen gelten auch den Schiffsherrn
und den Unternehmern öffentlicher Wagen und Land-Kutschen.
108.
Alle Klagen gegen einen Kaufbesorger, Versender und Fuhrmann wegen Verlust oder
Abgang der Waaren sind nach sechs Monaten, für Versendungen im Land,
und
nach einem Jahr für die ins Ausland geschehene Versendungen versessen; diese
Verjährungszeit läuft im Fall
des
Verlusts der Waaren von dem Tag an, wo die Ueberbringung
(652)
hätte bewerkstelligt seyn sollen, und im Fall des Schadens oder Abgangs von dem
Tag der Ablieferung der Waaren an, vorbehaltlich der Rechte aus Gefährde oder
Veruntreuung.
Siebenter
Titel.
Von
Handelsverbindlichkeiten.
109.
Käufe und Verkäufe werden bewiesen:
durch
öffentliche Urkunden;
durch
Privat-Urkunden;
durch
die Abrechnungen mit den Wechsel- und Waaren-Mäklern, wenn sie von den
Partheien gehörig unterzeichnet sind;
durch
ein angenommenes Einkaufs-Verzeichniß (Faktur);
durch
den Briefwechsel;
durch
die Bücher der Partheien;
durch
Zeugen-Beweis, da wo ihn nach Umständen das Gericht zulässig findet.
109
a. Kein Fabrikant darf, seine Waare unter dem Namen einer andern inländischen
Fabrik, oder unter den bestehenden Waarenzeichen derselben, wenn nicht
deutliche Unterscheidungsmerkmale zugesezt sind, verfertigen und ausgeben: der
Fabrik, deren Name und Zeichen mißbraucht wäre, steht frey, alles damit
bezeichnete Gut und alle davon herrührende ausstehende Forderungen, als ihr
gehörig, zur Entschädigung an sich zu ziehen, wenn sie nicht über Jahr und Tag
vom ersten Verkauf solcher nachgemachten Waare an, dazu still gesessen hat.
109
b. Jedes Geld, das ein Kaufmann auf Rechnung Anderer empfängt, gilt, so lang er
es rechtmäßig in der Hand hat,
(653)
für hinterlegt mit unverzinslicher Gebrauchs-Erlaubniß, wenn nicht die
Untersagung alles Gebrauchs, oder dessen Verzinsung bedungen ist.
109
c. Verzugs-Zinsen laufen in Handelsgeschäften oder unter Handelsleuten vom
Verfalltag an, ohne vorgängige Zahlungs-Anforderung.
Achter
Titel.
Von
Wechseln und ihrer Verjährung.
Erstes
Kapitel.
Von
gezogenen Wechseln.
Erster
Abschnitt.
Von
der Form der gezogenen Wechsel.
110.
Ein gezogener Wechsel ist derjenige, der auf einen andern Ort und auf eine
andere Person zur Zahlung ausgestellt ist:
Er
muß mit dem eigenen oder Handels-Namen des Ausstellers unterzeichnet seyn;
Er
muß ausdrucken: Ort, Tag, und Jahr der Ausstellung; die zu zahlende Summe; den
Namen desjenigen der zahlen soll, oder des Werth-Erstatters (Trassaten); Zeit
und Ort wo die Zahlung geschehen soll; und den Empfang des Werths in Geld,
Waare, Rechnung oder auf andre Weise.
Er
muß auf Verfügung (Ordre) gestellt seyn, sey es nun auf jene eines Dritten,
nemlich des Werthgebers,
(654)
(Remittenten): oder auf die des Wechselgebers (Trassanten) selbst;
Es
muß, wenn der Wechsel mehrfach ausgestellt wird, in jedem Wechselbrief
ausgedrückt seyn, ob es der erste, zweyte, dritte u. s. w. sey.
110
a. Ein Doppelwechsel, das ist eine zwey- oder dreyfache Ausfertigung des
Wechsels, muß gegeben werden, sobald es der Werth-Geber fordert.
111.
Ein Wechsel kann auf eine bestimmte Person gezogen, und dennoch in dem Wohnsiz
eines Dritten zahlbar gestellt seyn.
Er
kann aus Auftrag und für Rechnung eines Dritten gezogen werden.
112.
Jeder Wechsel mit unrichtiger Angabe der Namen, oder der Eigenschaften, des
Wohnsizes, des Orts der Ausstellung, oder des Orts der Erhebung, gilt nur als
Handschrift.
112
a. Wechsel die an einem bedeutenden Ort einen unleserlich machenden Durchstrich
haben, oder worinn merkbar etwas ausgelöscht, oder weggeäzt ist, wenn ihr
Inhalt gleich übrigens keinen Mangel zeigt, gelten nur als gemeine Handschrift.
113.
Die Unterschrift einer Frauensperson, die nicht Handelsfrau ist, wirkt für sie
bey Wechseln nur eine handschriftliche Verbindlichkeit.
113
a. Selbst diese wirkt sie nur alsdann, wenn sie mit einem Ehevogt oder
Geschlechts-Beystand ihn unterzeichnet hat, oder in einem Fall war, wo sie
dessen nicht bedurfte.
114.
Wechsel der Minderjährigen, die nicht Handelsleute sind, gelten gegen sie gar nicht,
vorbehaltlich der
(655)
wechselseitigen Rechte der Partheien aus der Vorschrift des Sazes 1312 des Code
Napoleon.
114
a. Die Aushändigung eines Wechsels gilt für Bekenntniß, daß der Wechselwerth
berichtigt sey, wenn dagegen nicht ein Rückschein gegeben und genommen worden
ist, daß der Wechselwerth geborgt sey.
114
b. Auf einen solchen Rückschein kann, sobald die Zeit der zugesagten
Werth-Einlieferung vorüber ist, nach Wechselrecht geklagt werden, wenn er die
Erfordernisse eines klaren Scheins hat, und bestimmt angibt, daß er für
geborgten Wechselwerth gegeben ist.
114
c. Das nemliche ist anzuwenden bey einer Vorauszahlung des Wechselwerths,
welche durch einen ähnlichen Gegenschein gedeckt ist.
Zweyter
Abschnitt.
Von
Bedeckungen und Berichtbriefen.
115.
Der Wechselgeber, oder derjenige für dessen Rechnung der Wechsel gezogen wird,
muß für die Bedeckung des Werth-Erstatters sorgen. Der Wechselgeber bleibt in
jedem Fall dafür persönlich verpflichtet.
116.
Die Bedeckung ist vorhanden, wenn derjenige auf welchen der Wechsel gezogen
ist, zur Verfallzeit dem Wechselgeber, oder demjenigen für dessen Rechnung
dieser gezogen hat, eine dem Betrag des Wechsels wenigstens gleiche Summe
wirtlich schuldet.
117.
Die Annahme unterstellt Bedeckung: gegen die Wechsel-Uebergeber (Indossanten)
macht sie den Beweis derselben.
(656)
Der Wechsel mag jedoch angenommen worden seyn oder nicht, immer liegt im
Läugnungs-Fall allein dem Wechselgeber der Beweis auf, daß der Werth-Erstatter
zur Verfallzeit bedeckt war; führt er solchen Beweis nicht, so ist er zur
Gewährleistung selbst alsdann verbunden, wenn der Wechsel erst nach den
vorgeschriebenen Fristen abgesagt (protestirt) worden wäre.
117
a. Ob der Wechselgeber dem Werth-Erstatter mit oder ohne Berichtbrief die
Zahlung auftragen könne und wolle, hängt von ihrem gegenseitigen Verhältnis und
Belieben ab. Wer jedoch im Fall ist eines Berichtschreibens zu bedürfen, soll
im Wechsel ausdrücken, daß er laut Bericht gegeben sey.
117
b. Wer einen Wechsel laut Bericht ausgibt, soll den Berichtsbrief unfehlbar mit
der Post des nemlichen Tags, oder spätestens mit der nächstfolgenden ablaufen
lassen, und sich deshalb aus Erfordern durch sein Briefbuch rechtfertigen
können.
117
c. Die Ablassung des Berichtsschreibens kann auch durch beederseitiges
Einverständnis dem Werthgeber überlassen werden, und dieses ist allemahl zu
unterstellen, wenn in dem Wechsel steht: laut eingehändigten Berichts.
117
d. Wo der Werthgeber die Bestellung des Berichtsschreibens übernahm, und von
dem Werth-Erstatter der Wechsel bloß wegen nicht eingelaufenem Bericht abgesagt
wird; da kann jener den Schaden der Absage nicht an den Wechselgeber fordern.
117
e. Wo erwiesen werden kann, daß bloß durch einen unvermeidlichen Zufall der
Berichtsbrief verloren ging, da haben der Werthgeber und der Wechselgeber den
Schaden der Absage mit einander gemeinschaftlich zu tragen.
117
f. Der Berichtsbrief enthält die Wechselsummen; den Namen des Werthgebers;
ingleichem, wenn für Rechnung eines Andern gezogen
(657)
wird, die Bemerkung dieses Umstands und des Namens jenes Andern; endlich die
Zahlungszeit; auch wenn er auf einen dritten Ort zahlbar gestellt ist, diesen
Umstand: fehlt einer dieser Umstände im Bericht bey einem auf Bericht
gestellten Wechselbrief, oder ist er anders darinn angegeben, als in dem
Wechsel: so kann der Wertherstatter daher Anlaß nehmen, die Annahme des
Wechsels abzusagen.
Dritter
Abschnitt.
Von
der Annahme.
118.
Dem Wechsel-Erheber (Präsentanten) haften alle Wechsel-Uebergeber mit dem
Wechselgeber sammtverbindlich für die Annahme des Wechsels und für dessen
Zahlung zur Verfallzeit.
119.
Wird die Annahme verweigert, so wird diese Verweigerung durch eine Urkunde
beweislich gemacht, die man Absagschein (Protest) wegen Nicht-Annahme nennt.
120.
Sobald der Absagschein wegen Nicht-Annahme den Wechsel-Uebergebern und dem
Wechselgeber kund gethan wird, sind diese gegen einander gehalten, auf
Verlangen für die Zahlung des Wechsels zur Verfallzeit Bürgschaft zu stellen,
oder den Betrag samt den Kosten des Absagscheins und Rück-Wechsels zu erlegen.
Der
Bürge des Wechselgebers oder eines Wechsel-Uebergebers haftet sammtverbindlich
nur mit dem, welchen er verbürgt hat.
121.
Wer einen Wechsel annimmt, verbindet sich dadurch, den Betrag desselben zu
bezahlen.
(658)
Der Werth-Erstatter kann seine Annahme auch alsdann nicht umstoßen, wann der
Wechselgeber ohne sein Wissen, und noch vor seiner Annahme zahlungsunvermögend
ward, selbst wenn er nicht gedeckt ist.
122.
Die Wechsel-Annahme muß unterzeichnet seyn.
Das
Wort: angenommen, (acceptirt) ist hinlänglicher Ausdruck derselben.
Wenn
der Wechsel einen oder mehrere Tage oder Monate nach Sicht zahlbar ausgestellt
ist, und die Annahme Tag und Jahr nicht ausdruckt; so wird die darinn bestimmte
Verfall-Zeit von dem Tag der Ausstellung an gerechnet.
123.
Die Annahme eines Wechsels, der nicht an dem Aufenthalts-Ort des Annehmers
zahlbar ist, gibt den Ort an, wo die Zahlung oder Nachfrage geschehen soll.
124.
Eine Wechsel-Annahme kann nicht bedingt seyn, aber man kann nur auf eine
geringere Summe, als in dem Wechsel enthalten ist, annehmen.
In
diesem Fall ist der Inhaber schuldig, den Wechsel für den nicht angenommenen
Betrag absagen zu lassen.
125.
Ein Wechsel muß bey der Vorzeigung, oder spätestens in vier und zwanzig Stunden
nach derselben angenommen werden.
125
a. Bey Wechseln, die aus Orten kommen, welche für unverfallene Wechselfrist zur
Annahme bis gegen die Verfallzeit geben, findet Rechts-Erwiederung statt.
125
b. Sind in einem Wechsel Wechselfreunde (Addressen) angezeigt, so muß bey
erfolgender Absage des Werth-Erstatters diesen
(659)
der Wechsel vorgelegt, und in dem Absagschein ihrer Erklärung, sie mag zusagend
oder absagend erfolgen, gedacht werden.
Vierter
Abschnitt.
Von
der Freundes-Annahme.
126.
Ein wegen Nicht-Annahme abgesagter Wechsel kann von einem Dritten als Freund
des Wechselgebers oder Eines der Wechsel-Uebergeber auch unersucht angenommen
werden.
In
dem Absag-Schein muß von der Freundes-Annahme Meldung geschehen, und der
annehmende Freund muß sie unterzeichnen.
127.
Dieser soll seine Annahme ohne Aufschub demjenigen, für den er als Freund
eingestanden ist, kund thun.
128.
Der Inhaber des Wechsels behält einer Freundes-Annahme ohngeachtet, alle seine
Rechte gegen den Wechselgeber und die Wechsel-Uebergeber, wegen der Nicht-Annahme
des Werth-Erstatters.
Fünfter
Abschnitt.
Von
der Verfall-Zeit.
129.
Ein Wechsel kann gezogen werden, zahlbar auf Sicht:
einen
oder mehrere Tage
einen
oder mehrere Monate
einen
oder mehrere Rechtsfristen (Usos) nach Sicht.
(660)
einen oder mehrere Tage
einen
oder mehrere Monate
einen
oder mehrere Rechtsfristen (Usos) nach Ausstellung
an
einem bestimmten Tag,
zur
Meßzeit.
130.
Ein Wechsel, zahlbar auf Sicht, muß gleich nach der Vorzeigung bezahlt werden.
131.
Der Verfalltag eines Wechsels, der
einen
oder mehrere Tage
einen
oder mehrere Monate
einen
oder mehrere Rechtsfristen (Usos) nach Sicht zahlbar ist, wird durch Tag und
Jahr der Annahme oder des Absag-Scheins wegen Nicht-Annahme bestimmt.
132.
Die Rechtsfrist (Uso) soll dreyßig Tage seyn, welche von dem Tag nach jenem der
Wechsel-Ausstellung gezählt werden.
Die
Monate aber werden so gerechnet, wie sie der Landes-Kalender nachweist.
133.
Ein Wechsel, zur Meßzeit zahlbar, ist den Tag vor dem lezten Meßtag, oder an
dem Tag der Messe, wenn sie nur einen Tag dauert, fällig.
134.
Fällt der Verfalltag eines Wechsels auf einen gesezlichen Feyertag, so ist er
am Tag zuvor zahlbar.
135.
Alle Ehren-Tage oder Gnaden-Tage (Respekt- oder Diskretionstage) so wie alle
andre durch Gebräuche und Orts-Gewohnheiten für Zahlung der Wechsel gestattete
Fristen, sind abgeschafft.
(661)
Sechster Abschnitt.
Von
der Wechsel-Zuschreibung.
136.
Das Eigenthum eines Wechsels wird durch Zuschreibung auf dem Rücken des
Wechsels (Indossament) auf den Wechselübernehmer (Indossanten) übertragen.
137.
Jede Zuschreibung enthält Ort, Tag und Jahr solcher Verfügung;
Anzeige
wie der Werth berichtigt worden ist;
Den
ausgedrukten Namen desjenigen, auf dessen Verfügung der Wechsel dadurch
übergeht.
Die
Unterzeichnung des Uebergebers.
138.
Ist die Zuschreibung den Verfügungen des vorhergehenden Sazes nicht gemäs, so
bewirkt sie keinen Rechts-Uebertrag, sondern gilt bloß als Einzugs-Auftrag.
138.
a. Eine Zuschreibung mit leer gelassenem Namen darf daher von dem Uebernehmer
nicht ausgefüllt werden; sie läuft, falls sie in unrechte Hände kommt, auf
Gefahr dessen, der sie in dieser leeren Form bewirkte.
139.
Niemand darf bey Strafe der Verfälschung eine Zuschreibung unter einem
früheren, als dem wahren Tag und Jahr ausfertigen.
Siebenter
Abschnitt.
Von
der Sammt-Verbindlichkeit.
140.
Alle die, welche einen Wechsel ausgestellt zugeschrieben oder angenommen haben,
sind dem Inhaber zur Gewährleistung sammtverbindlich.
(662)
Achter Abschnitt.
Von
der Wechsel-Bürgschaft.
141.
Die Zahlung eines Wechsels kann unabhängig von Zuschreibung und Annahme, auch
noch durch eine Wechsel-Bürgschaft gesichert werden.
142.
Der Bürge kann diese Sicherheitsleistung entweder auf den Wechsel schreiben,
oder durch besondere Urkunde sie auf sich nehmen.
Wer
seine Bürgschaft auf einen Wechsel gesezt hat, kann sammtverbindlich und auf
gleichen Wegen wie Wechselgeber und Uebergeber zur Zahlung angehalten werden,
wo die Uebereinkunft der Partheien nicht ein anderes sagt.
Neunter
Abschnitt.
Von
der Zahlung.
143.
Ein Wechsel muß in derjenigen Münze bezahlt werden, auf welche er lautet.
143.
a. Wo nur der Geldbetrag nicht die Münzgattung angegeben wäre, da ist die am
Ort der Zahlung Lauf habende Münze in groben Gattungen zu verstehen.
144.
Wer einen Wechsel vor der Verfallzeit bezahlt, ist für die Gültigkeit der
Zahlung verantwortlich.
145.
Wer einen Wechsel, der ohne Einsprache zur Verfallzeit ist, bezahlt, hat die
Rechts-Vermuthung für sich, seiner Verpflichtung gültiger Weise entledigt zu
seyn.
146.
Der Inhaber eines Wechsels kann nicht angehalten werden, die Zahlung vor dem
Verfalltag anzunehmen.
(663)
146. a. Hinterlegung der Wechselsumme zu sicherer Hand ohne Einwilligung des
Erhebers gilt nicht für Zahlung; außer wenn dieser zur Verfallzeit zur Erhebung
nicht erscheint, oder wenn eine Zahlungs-Unvermögenheit bey ihm ausgebrochen
ist; oder er die erforderlichen Eigenthums-Urkunden nicht oder nur mangelhaft
ausliefert, auch wegen der Nachlieferung nicht Sicherheit gibt; endlich wenn
richterlicher Beschlag auf die Zahlung gelegt ist.
147.
Die Zahlung eines Wechsels auf einen Doppel-Wechsel geschieht gültig, wenn der
zweyte dritte etc. etc. Wechsel besagt, daß dessen Zahlung die Wirkung der
übrigen tilgen soll.
148.
Wer einen Wechsel auf einen Doppel-Brief bezahlt, und denjenigen, auf welchen
seine Annahme geschrieben ist, zurück zu nehmen unterläßt, wird durch diese
Zahlung seiner Verbindlichkeit gegen einen dritten Inhaber seines
Annahms-Scheins keineswegs entledigt.
149.
Eine Einsprache gegen die Zahlung findet nur in zweyen Fällen statt:
1.)
wenn der Wechsel verloren geht;
2.)
wenn der Inhaber desselben Zahlungsunvermögend wird.
150.
Geht ein nicht angenommener Wechsel verloren, so ist der Eigenthümer desselben
befugt, seine Zahlung auf einen Doppel-Wechsel zu verlangen.
151.
War der verlorene Wechsel mit der Annahme versehen, so kann die Zahlung auf
einen solchen zweiten, dritten u. u. Wechselbrief nur zufolge eines
gerichtlichen Beisaz-Befehls und gegen Sicherheits-Leistung gefordert werden.
152.
Wenn derjenige, der einen angenommenen oder
(664)
nicht angenommenen Wechsel verloren hat, einen Doppel-Wechsel nicht aufweisen
kann; so kann er die Zahlung des verlornen Wechsels nach erlangtem
gerichtlichem Beisaz-Befehl fordern, sobald er sein Eigenthums-Recht durch
seine Bücher erweist und Sicherheit leistet.
153.
Wird auf ein zufolge der beeden vorhergehenden Säze geschehenes Bekehren die
Zahlung verweigert; so muß der Eigenthümer des verlornen Wechsels alle seine
Rechte durch einen Rechtsverwahrungs-Schein (Protestations-Urkunde) bewahren.
Dieser
Schein muß am Tag nach dem Verfall-Tag des verlornen Wechsels gefertigt werden.
Er
muß dem Wechselgeber und den Wechsel-Uebergebern in Zeit und Art zugestellt
werden, welche weiter unten desfalls vorgeschrieben sind.
154.
Der Eigenthümer des verlornen Wechsels muß sich, um einen zweyten, wenn er ihn
nicht schon hat, zu erhalten, an seinen unmittelbaren Wechsel-Uebergeber
wenden, welcher schuldig ist, ihn durch seinen Namen und Beyhülfe in Stand zu
sezen, daß er dessen früheren Uebergeber in Anspruch nehmen könne, und so fort
steigt man von Uebernehmer zu Uebergeber bis zu dem Wechselgeber hinauf. Der
Eigenthümer des verlornen Wechsels hat die Kosten zu tragen.
155.
Die geleistete Sicherheit, wovon die Säze 151 und 152. sprechen, erlöscht in
drey Jahren, wenn während dieser Zeit weder gerichtlicher noch
aussergerichtlicher Anspruch erfolgte.
(665)
156. Abschlags-Zahlungen auf einen Wechsel mindern die Summe der
Verbindlichkeiten des Wechselgebers und der Uebergeber.
Der
Inhaber ist verbunden, den Wechsel für den Rest absagen zu lassen.
157.
Zur Zahlung eines Wechsels darf kein Richter Frist bewilligen.
157.
a. Dem Wechselzähler muß der Wechselinhaber oder dessen anerkannter
Bevollmächtigter eigenhändig auf dem Wechsel den Empfang bezeugen: es genügt an
dem Wort: für Quittung (oder, per acquit) mit der Unterschrift.
157.
b. Ein Unbekannter, der einen Wechsel zur Zahlung vorlegt, ist schuldig auf
Verlangen des Wechselzählers seine Person zu beurkunden: es genügt dazu die
Mit-Unterschrift eines Handelshauses oder eines angesessenen Staatsbürgers
unter das Tilgungs-Bekenntniß.
Zehnter
Abschnitt.
Von
Freundes-Zahlung.
158.
Ein abgesagter Wechsel kann von einem Jeden als Freund des Wechselgebers oder
Eines der Uebergeber bezahlt werden.
Die
Freundes-Annahme und Zahlung muß durch den Absag-Schein, oder durch einen
Anhang dazu beweislich gemacht werden.
159.
Wer einen Wechsel als Freund zahlt, tritt in das Recht des Inhabers und in
dessen Verbindlichkeit, wegen der zu beobachtenden Förmlichkeiten. Geschieht
die Freundes-Zahlung für Rechnung des Wechselgebers, so
(666)
sind alle Wechsel-Uebergeber ihrer Verbindlichkeiten entledigt.
Geschieht
dieselbe für einen Wechsel-Uebergeber, so sind dessen etwaige
Wechsel-Uebernehmer derselben entledigt: nicht aber frühere Wechsel-Uebergeber,
noch der Wechselgeber.
Wollen
mehrere zugleich einen Wechsel als Freunde zahlen, so geht derjenige vor,
dessen Zahlung die meisten Verbindlichkeiten tilgt.
Würde
derjenige, auf welchen der Wechsel ursprünglich gezogen war, und auf den er
wegen Nicht-Annahme abgesagt worden ist, selbst zur Zahlung sich einfinden; so
geht er allen andern vor.
Eilfter
Abschnitt.
Von
den Rechten und Verbindlichkeiten des Inhabers.
160.
Der Inhaber eines Wechsels, welcher in Europa gezogen und im Land entweder auf
Sicht, oder auf einen oder mehrere Tage, oder Monate, oder Rechtsfristen nach
Sicht zahlbar ist, soll die Zahlung oder Annahme seines Wechsels in sechs
Monaten von dessen Ausstellungs-Tag an, fordern, unter Strafe seinen Rückgriff
gegen Wechselgeber und Uebergeber (vorausgesezt bey Ersterm, daß er die
Bedeckung angeschaft habe) zu verlieren.
(Der
weitere Inhalt dieses Sazes, der den Seehandel betrifft, ist weggeblieben.)
161.
Am Verfalltag muß der Inhaber eines Wechsels die Zahlung fordern.
(667)
162. Wird diese verweigert, so muß diese Verweigerung am Tag nach dem
Verfall-Tag durch eine Urkunde beweislich gemacht werden, welche: Absag-Schein
wegen Nichtzahlung heißt.
Ist
dieser Tag ein gesezlicher Feyertag, so geschieht die Absagung auf den
folgenden Tag.
163.
Der Inhaber ist der Verbindlichkeit, im Fall der Nichtbezahlung absagen zu
lassen, weder durch den Absag-Schein wegen Nicht-Annahme, noch durch den Tod
oder den Ausbruch des Zahlungsunvermögens des Werth-Erstatters (Trassaten)
entbunden.
Wird
der Werth-Erstatter vor der Verfallzeit zahlungsunvermögend, so kann der
Inhaber sogleich absagen lassen, und seinen Rückgriff nehmen.
164.
Der Inhaber eines wegen Nicht-Zahlung abgesagten Wechsels kann seine Klage auf
Gewährleistung, entweder gegen den Wechselgeber und jeden Uebergeber
insbesondere, oder gegen alle zusammen anstellen. Jeder der Wechsel-Uebernehmer
hat dieselbe Befugniß in Hinsicht auf seine Uebergeber und den Wechselgeber.
165.
Wo der Inhaber seinen Rückgriff lediglich gegen seinen Uebergeber nimmt, da muß
er ihm, wenn dessen Aufenthaltsort nicht über zehn Stunden entfernt ist, in
vierzehn Tagen nach dem Tag des Absag-Scheins diesen zustellen, und ihn, wenn
die Rückerstattung darauf nicht erfolgt, gerichtlich belangen.
Ist
der Wohnsiz des Uebergebers mehr als zehn Stunden von dem Ort, wo der Wechsel
zahlbar war, entfernt;
(668)
so wird für jede Entfernung von fünf Stunden über die ersten zehn Stunden ein
weiterer Tag zugelassen.
165
a. Bericht von geschehener Absage muß dem nächsten Uebergeber, und von diesem
weiter aufwärts, gleich mit dem nächsten Posttag gegeben werden ; sonst hat der
Inhaber einen etwa erweislich seinen Vormännern durch Verspätung zugehenden
Schaden zu tragen.
166.
Wenn im Land gezogene, und außer Lands, doch in Europa, zahlbare Wechsel
abgesagt werden; so müssen die innerhalb Lands sich aufhaltende Geber und
Uebergeber in folgenden Fristen belangt werden:
In
zweyen Monaten für die, welche in den angränzenden Staaten zahlbar waren;
In
vier Monaten für die, welche in den übrigen europäischen Staaten zahlbar sind.
(Der
übrige Theil dieses Sazes betrifft den Seehandel).
167.
Wenn der Inhaber seinen Rückgriff gegen Geber und Uebergeber des Wechsels
zusammen nimmt; so hat er, in Hinsicht auf jeden von ihnen, der durch den
vorhergehenden Saz bestimmten Fristen zu genießen.
Jeder
Uebernehmer kann den nemlichen Rückgriff gegen seine Vormänner einzeln, oder
gegen Alle zusammen, in der gleichen Frist nehmen.
Die
Frist läuft für sie von dem Tag nach demjenigen, an, welchem die gerichtliche
Vorladung wider sie gegeben ist.
168.
Nach Versäumung der Fristen, welche hieroben für die Vorzeigung eines auf
Sicht, ingleichem auf einen oder mehrere Tage, Monate, oder Rechtsfristen nach
Sicht gestellten Wechsels;
für
die Absagung der Nicht-Zahlung;
(669)
für die Anstellung der Klage auf Gewährleistung vorgeschrieben sind, ist der
Inhaber des Wechsels aller Rechte gegen die Wechsel-Uebergeber verlustig.
169.
Eben so verliert jeder Wechsel-Uebernehmer jedes Klagrecht auf Gewährleistung
gegen seine Vormänner durch Versäumung der hieroben, für jeden von ihnen,
vorgeschriebenen Fristen.
170.
Gleicher Verlust trifft den Inhaber und dessen Wechsel-Uebergeber, selbst in
Hinsicht auf den Wechselgeber, sobald dieser leztere beweist, daß zur
Verfallzeit des Wechsels die Bedeckung vorhanden war.
In
diesem Fall behält der Inhaber kein anderes Klagrecht, als gegen den
Werth-Erstatter, auf welchen gezogen war.
171.
Die Wirkungen der durch die drey vorhergehenden Säze ausgesprochenen Versizung
treffen den Inhaber nicht, wenn der Wechselgeber oder Ein und Andrer der
Uebernehmer nach dem Ablauf der für den Absag-Schein, für dessen Zustellung und
für die gerichtliche Vorladung vorgeschriebenen Fristen durch Rechnung,
Wettschlagung, oder auf irgend eine andere Weise, die zur Wechsel-Zahlung
bestimmte Gelder erhalten haben; wo alsdann diese ihm verbindlich bleiben.
172.
Außer den Förmlichkeiten, welche für die Gewährleistungs-Klage vorgeschrieben
sind, kann der Inhaber eines wegen Nicht-Zahlung abgesagten Wechsels mit
Erlaubnis des Richters die fahrende Haabe des Wechselgebers, der übergebenden
Vormänner, und des Werth-Erstatters
(670)
der angenommen hätte, zur Sicherstellung seiner Rechte in Beschlag nehmen
lassen.
Zwölfter
Abschnitt.
Von
Absag-Scheinen.
173.
Die Absage, (Protest) wegen Nicht-Annahme oder Nicht-Zahlung geschieht durch
zwey Staatsschreiber oder durch einen Staatsschreiber und zwey Zeugen, oder
durch einen Gerichtsverordneten und zwey Zeugen.
Sie
muß geschehen:
In
dem Wohnsiz desjenigen, auf den der Wechsel zahlbar lautet, oder in seinem
lezten bekannten Wohnsiz.
In
dem Wohnsiz derjenigen Personen, welchen als Freunde, der Wechsel empfohlen
ist, um nöthigenfalls die Zahlung bey ihnen zu erheben.
In
dem Wohnsiz der Dritten, die eigenen Antriebs als Freunde ihn angenommen haben.
Alles
durch die nemliche Urkunde.
Ist
ein falscher Wohnsiz angegeben, so muß der Absage ein Nachfrags-Schein
vorhergehen.
174.
Der Absag-Schein enthält:
Die
wörtliche Abschrift des Wechsels, der Annahme, der Zuschreibungen und der
Zahlungs-Empfehgen, welche er enthält ;
Die
Aufforderung den Wechsel zu zahlen;
Die
Meldung der Gegenwart oder Abwesenheit dessen, der zahlen sollte, und der
Beweggründe seiner Weigerung der Zahlung, so wie seiner etwaigen Weigerung
(671)
zu unterzeichnen, oder der Unmöglichkeit es zu thun.
175.
Keine Urkunde des Wechsel-Inhabers kann die Stelle eines Absag-Scheins ersezen,
den Fall eines verlornen Wechsels ausgenommen, dem durch den Saz 150. und die
folgende vorgesehen ist.
176.
Die Staatsschreiber und Gerichtsdiener sind, unter Strafe der Absezung,
Kosten-Zahlung und völligen Schadloshaltung der Partheien verbunden, eine
genaue Abschrift der Absag-Scheine diesen zu geben, auch sie ihrem ganzen
Inhalt nach, Tag für Tag und nach der Ordnung der Vorgänge in ein besonderes Buch
einzutragen, welches mit Seitenzahl und öffentlichem Handzug bezeichnet und in
derjenigen Form gehalten werden muß, die für die öffentlichen Bücher
vorgeschrieben ist.
Dreyzehnter
Abschnitt.
Von
dem Rückwechsel.
177.
Der Rückwechsel besteht darinn, daß man gegenzieht.
178.
Dieses Gegenziehen geschieht durch einen neuen Wechsel, mittelst welchem der
Inhaber an den Wechselgeber oder an einen der Vormänner die Hauptsumme des
abgesagten Wechsels, seine Kosten, und die Auslagen des Rückwechsels
zurückverlangt.
179.
Der Rückwechsel richtet sich, in Betreff des Wechselgebers nach dem laufenden
Wechsel-Preis des Orts, wo der Wechsel zahlbar war, auf den Ort, woher er
gezogen war.
(672)
In Betreff der Wechsel-Uebergeber richtet er sich nach dem Wechsel-Preis des Orts,
an welchem der Wechsel von ihnen übergeben oder eingehandelt worden ist, auf
denjenigen, wo die Rückzahlung gesucht wird.
180.
Den Rückwechsel begleitet eine Rückrechnung.
181.
Die Rückrechnung begreift:
Die
Hauptsumme des abgesagten Wechsels;
die
Kosten der Absagung und andere gesezliche Auflagen, namentlich wo der
Handels-Gebrauch nicht ein Anderes mit sich bringt, Wechsel-Gebühr, (Provision)
Mäkler-Gebühren, Stempel und Brief-Porto.
Sie
gibt den Namen dessen an, auf welchen zurückgezogen wird, und den
Wechsel-Preis, in welchem der Rückwechsel erhandelt worden ist.
Sie
wird von einem Wechsel-Mäkler beglaubigt.
An
den Orten, wo keine Wechsel-Mäkler sind, wird sie von zweyen Handelsleuten
beglaubigt.
Sie
wird von dem abgesagten Wechsel und dem Absag-Schein oder einer Fertigung
desselben begleitet.
In
dem Fall, wo auf einen der Wechsel-Uebergeber zurückgezogen wird, muß sie
außerdem von einem Zeugniß begleitet seyn, welches den Wechsel-Preis von dem
Ort, wo der Wechsel zahlbar war, auf den Ort, von welchem er gezogen war,
bescheinigt.
182.
Für einen Wechsel können nicht mehrere Rückrechnungen gemacht werden.
Die
Rückrechnung wird von Einem Wechsel-Uebergeber zum Andern, und endlich von dem
Wechsel-Geber zurückbezahlt.
(673)
183. Der Rückwechsel kann nicht vervielfältigt werden. Jeder Wechsel-Uebergeber
ist nur Einen zu vergüten schuldig, und eben so der Geber.
184.
Die Zinsen der Hauptsumme eines wegen Nicht-Zahlung abgesagten Wechsels, müssen
von dem Tag der Absagung an vergütet werden.
185.
Die Zinsen der Absag-Kosten, des Rückwechsels und anderer rechtmäßigen Auslagen
laufen erst von dem Tag der gerichtlichen Klage an.
186.
Wenn die Rückrechnung nicht nach der Vorschrift des Sazes 181. mit einem
Zeugniß von Wechsel-Mäklern oder Handelsleuten belegt ist, so ist man den
Rückwechsel zu zahlen nicht schuldig.
*
Vierzehnter Abschnitt.
Von
der Wechselverlängerung.
186
a. Ein Wechsel kann, mit Bewilligung des Inhabers, wenn er Eigenthümer ist, von
demjenigen, auf welchen er gezogen ist, jedoch nur schriftlich, verlängert
werden: die Uebergeber des Wechsels, der Geber, der Bedeckung gegeben hat, und
die Wechselbürgen werden jedoch dadurch ihrer Wechselverbindlichkeit entledigt.
186
b. Die Verlängerung geschieht genügsam durch den blossen unterschriebenen und
mit Tag und Jahr versehenen Beysaz: verlängert (prolongirt), mit dem Zusaz, auf
wie lang die Verlängerung gemeint ist.
186
c. Verlängerte bezogene Wechsel können nicht mehr durch Zuschreibung auf Andere
übertragen werden, und bedürfen daher auch keiner weitern Annahms- oder
Absagungs-Urkunde.
(674)
186 d. Verlängerung kann auch nach der Verfallzeit, aber nicht mehr nach der
Verjährungszeit des Rechts auf Verhaft, geschehen.
*
Fünfzehenter Abschnitt.
Von
der Wirkung der Wechsel.
186
aa. Alle gültige Wechsel wirken, außer dem im Saz 157. bestimmten Recht auf
unaufgehaltene Zahlung, und dem im Saz 172. erlaubten Zugriff auf das Vermögen
der Wechselschuldner, auch ein Recht durch Zugriff auf die Person des
Schuldners mittelst Verhafts die Zahlungshülfe zu suchen.
186
ab. Handelspapiere, welche aus Orten kommen, wo die Geseze erfordern, daß sie
um Wechselrecht zu haben namentlich im Inhalt als Wechsel benannt seyen, und
diese Benennung nicht aufweisen, gelten nicht für Wechsel, sondern bloß für
Handelszettel.
186
ac. Kein Geistlicher, kein Kriegsmann, kein Staatsdiener der in oberer oder
unterer Ordnung zur Verwaltung der Gerechtigkeitspflege angestellt oder
beygezogen ist, und kein Staatsdiener der in einem der im Saz 427. und 428. des
Code Napoleon vorgesehenen Fälle ist, kann als solcher, wenn er Wechsel-Geber
oder Wechsel-Uebergeber, oder Werth Erstatter wird, unter die Verbindlichkeit
zu persönlichem Verhaft fallen.
Wer
von ihnen mit beygesezter Staats-Eigenschaft Wechsel-Urkunden ausstellte, gegen
den wirkt die Urkunde nur als Handelszettel.
Wer
es mit Verschweigung jener Eigenschaft that, der kann zwar wechselrechtlich
belangt werden, kann aber alsdann seines Diensts dadurch für verlustig
angesehen werden, vorbehaltlich weiterer durch die Geseze etwa bestimmten Strafen.
(675)
Zweytes Kapitel.
Von
eigenen Wechseln.
187.
Alle Verfügungen des Gesezes für gezogene Wechsel über Verfallzeit,
Zuschreibung, Sammtverbindlichkeit, Wechsel-Bürgschaft, Zahlung,
Freundes-Zahlung, Rechte und Verbindlichkeiten des Inhabers, Absagung, und
Rückwechsel oder Zinsen sind auch auf die eignen Wechsel anwendbar.
187
a. Desgleichen die Zusäze wegen der Verlängerung und Wirkung der Wechsel, so
wie auch die Säze und Zusäze 112-114. alle in ihrer Art.
188.
Ein eigener Wechsel muß enthalten:
Ort,
Tag und Jahr der Ausstellung;
die
zu zahlende Summe;
den
Namen desjenigen, zu dessen Verfügung er ausgestellt ist;
die
Zeit, zu welcher die Zahlung geschehen soll;
den
Werth, welcher in Geld, in Waaren, in Rechnung, oder auf irgend eine andere Art
dafür gegeben worden ist;
die
Unterzeichnung dessen, der ihn ausstellt.
Drittes
Kapitel.
Von
der Verjährung der Wechsel.
189.
Alle Klagen gegen den Aussteller, sowohl der gezogenen Wechsel, als solcher
eigenen Wechsel, welche entweder von Handelsleuten, Kaufleuten, Wechselhäusern,
oder für Handels-Geschäfte ausgestellt sind,
(676)
werden durch den Ablauf von fünf Jahren, die von dem Tag des Absag-Scheins,
oder des lezten gerichtlichen Betriebs an zu rechnen sind, versessen, wenn
nicht inzwischen eine Verurtheilung erfolgt, oder die Schuld durch eine
besondere Urkunde anerkannt worden wäre.
Doch
sind die angegebenen Schuldner verbunden, auf Begehren eidlich zu erhärten, daß
sie nichts mehr schuldig sind, und ihre Wittwen, Erben oder Rechtsfolger, daß
sie nicht wissen, daß die Schuld noch ungetilgt sey.
189
a. Das Recht auf persönlichen Verhaft zu klagen, wird schon durch einjährigen
Nichtgebrauch versessen, ohne daß dabey jener Eid in Frage kommt.
*Neunter
Titel.
Von
Handelszetteln.
*
Erstes Kapitel.
Allgemeine
Verfügungen.
190.
Handelszettel sind wechselähnliche Zahlungs-Zusagen unter Handelsleuten oder
wegen Handelsgeschäften ausgestellt, die jedoch mit der Absicht geschehen,
nicht den Förmlichkeiten und der Strenge der Wechsel zu unterliegen. Sie geben,
wenn sie unmangelhaft sind, unaufgehaltenen Zugriff auf das Gut, nicht aber auf
die Person dessen, der dadurch Schuldner wird.
191.
Die Handelszettel sind theils Zettel auf benannte Personen, nemlich entweder
Zettel auf Erhebung (beschränkte Handels-Assignationen), welche nur denjenigen
zur Erhebung berechtigen, der darinn genannt ist, und den Zettel vom Ausgeber
empfängt; oder Zettel auf Umlauf (unbeschränkte Handels-Assignationen), welche
jeden, der von dem Empfänger durch Zuschreibung auf dem
(677)
Rücken und so von einem solchen weiter ernennt ist, zur Erhebung ermächtigen;
theils Zettel auf Inhaber, wenn sie den Empfänger gar nicht benennen, sondern
jeden, der ihn in Händen hat zur Erhebung befugt machen.
192.
Ein Handelszettel, um vollständig zu seyn, enthält: Ort, Tag und Jahr der
Ausstellung ; die Unterzeichnung des Ausstellers; die Summe, welche gezahlt
werden soll; und die Person, welche zu zahlen aufgefordert wird, sie sey nun
der Aussteller selbst oder ein Dritter; sofort wann der Erhebungs-Ort ein
andrer ist als jener, der Ausstellung, dessen Angabe:
ist
es ein Zettel auf Erhebung, so muß weiter der Namen derjenigen Person, für
deren Erhebung er ausgestellt wird, und
ist
es ein Zettel auf Umlauf durch Beisezung der Worte: oder nach deren Auftrag,
(Commission) ihr Abgabs-Recht darinn ausgedrukt seyn.
Ist
es hingegen ein Zettel auf Inhaber, so muß er die Bestimmung der Zahlungs-Zeit
und die Rechts-Ursache der Zahlungsschuldigkeit, und wann diese aus einer
andern Schuld-Urkunde entspringt, die Rückweisung auf diese angeben.
193.
Alle Personen, welche sich verbindlich machen können, wenn sie gleich nicht
wechselfähig sind, können in Handelsgeschäften oder auch für Zahlungen an
Handelsleute oder von Handelsleuten, Zettel auf Erhebung und auf Umlauf
ausstellen: Zettel auf Inhaber können nur von Staats-Anstalten oder von
öffentlichen Wechselhäusern ausgegeben werden.
Zweytes
Kapitel.
Zettel
auf benannte Personen.
194.
Handelszettel auf benannte Personen sind nichts anders als formlose
Erhebungs-Vollmachten; deren Abgabe durch Rückschrift bey jenen, die in
obgedachter Art auf Umlauf gestellt sind, gilt für After-Bevollmächtigung.
(678)
195. Wo ein Brief aus Orten, wo dieses Handelsrecht angenommen ist, nicht die
Worte: auf Verfügung (auf Ordre), oder ein Brief von Orten, deren Handelsrecht
die Benennung fordert, nicht das Wort: Wechsel, in sich enthält; ingleichem wo
ein Brief nur unschicklich sich des Worts auf Verfügung bedient, aber voraus z.
E. durch die Werte: auf diese meine Anweisung zahle u. s. w. die Absicht keinen
Wechsel, sondern eine bloße Handels-Anweisung auszustellen klar an den Tag
gegeben hat: da ist ein solcher Brief als Handelszettel nach gegenwärtigem
Titel, nicht als Wechsel nach dem vorigen zu behandeln, soviel Ähnlichkeit er
übrigens mit einem solchen habe.
196.
Handelszettel auf bestimmte Personen sind Anweisungen an Einzugs statt: sie
bedürfen, auch wenn sie auf Umlauf gestellt sind, der Förmlichkeiten der
Annahme und Absage, auch der Einforderung und Zahlung an bestimmten Tägen,
nicht; sie können durch Beysaz auf dem Rücken zwar an Andere zur Erhebung
abgegeben,
aber
nicht ihnen für eigen zugeschrieben werden; sie unterliegen bis zur geschehenen
Erhebung dem gutfindenden Widerruf des Ausstellers, wenn sie nicht ausdrücklich
an Zahlungsstatt gegeben und genommen worden sind; sie machen die Inhaber nur
zu Gewalt- und After-Gewalthabern des Ausstellers; diese werden unter sich
durch den Umlauf zu nichts, und gegen den Aussteller nur dazu verbindlich, daß
sie in der gesezlichen Zeit die Erhebung bewirken oder den Zettel dem
Aussteller zurückschicken.
197.
Diese gesezliche Zeit ist bey solchen Zetteln, welche keine bestimmte
Zahlungs-Zeit angeben, ein Jahr vom Tag der Ausstellung des Zettels an; bey
solchen aber, die einen bestimmten Verfalltag haben, das Doppelte der im Saz
165 ausgedrukten Frist: unterbleibt Zahlung und Rücksendung länger, so wird der
Inhaber Eigenthümer der Schuld-Forderung und Schuldner des Ausstellers für
deren Betrag, und kann sich deshalb allein an den angewiesenen Schuldner, oder
wenn sein Vormann zu spät den Zettel zur Erhebung an ihn abgab, an diesen zur
Mitleidenheit, halten.
(679)
Zu spät ist jene Abgabe der Vollmacht auf einen weiteren Inhaber, bey Zetteln,
die einen Verfalltag haben, wenn dieser eintrittsbey andern aber, wenn sie
nicht mehr vier Wochen Zeit zur Erhebung oder Rücksendung übrig läßt.
198.
Gültige Handelszettel auf sich selbst gestellt ohne Anzeige des Werth-Empfangs
oder der Rechts-Ursache der Zahlungs-Zusage müssen gezahlt werden, ohne daß
dagegen eine Nichtschuldigkeit der zugesagten Zahlung angehört werden dürfte:
nur nach geleisteter Zahlung dürfen dergleichen Einreden zum Behuf des Rückrufs
einer zur Ungebühr geschehenen Zahlung benuzt werden.
Drittes
Kapitel.
Zettel
auf Inhaber.
199.
Zettel auf Inhaber werden durch bloße Uebergabe des Zettels zu Eigenthum
übertragen.
200.
Von jedem Zettel auf Inhaber muß in Jahr und Tag von der Verfallzeit an, der
Werth erhoben werden, sonst ist alles Forderungsrecht auf denselben versessen.
Der Ausgeber kann die Einforderungs-Frist kürzer, doch nicht unter drey
Monaten, bedingen; dieses Geding muß jedoch alsdann in dem Zettel ausgedruckt
seyn.
201.
Jeder Zettel an Inhaber ist gültig gezahlt, wenn er, ohne eingetretene
Zahlungssperre, nach dem Verfalltag an einen Ueberbringer desselben gegen
Auslieferung des Scheins bezahlt wurde.
202.
Wem ein solcher Schein ohne sein Wissen und Willen abhanden kommt, der kann,
wenn er die Kennbarkeits-Zeichen gehörig anzugeben, auch den Besiz und Verlust
dem Richter glaublich zu machen vermag, durch Anschreiben an den Ausgeber
diesen von dem vorhabenden Ansuchen bey Gericht benachrichtigen. Der Empfang
eines solchen Schreibens gilt alsdann für eine wegen dieses Zettels gesezlich
eingetretene Zahlungssperre auf acht Tage.
(680)
Bringt in dieser Zeit derjenige, der sich über Verlust beklagte, von dem
Richter durch Beysazbefehl eine Sperrverfügung aus, so ist damit die Zahlung,
bis zu Austrag der Sache oder zu Ablauf der Verjährungszeit, gesperrt.
Legt
er vor Verfluß jener acht Tage dem Schuldner keinen richterlichen Sperrbefehl
vor, so ist die Zahlung wieder offen.
203.
Meldet sich nach eingetretener Sperre ein Inhaber zur Erhebung, so muß der
Schuldner den Zettel urkundlich in Verwahr nehmen, und den Erheber an den
Richter, der den Sperrbefehl gegeben hat, oder darum angerufen worden ist, zum
Austrag verweisen.
Der
Erheber hat bey diesem sich über nichts als darüber auszuweisen, daß er den
Zettel auf redlichen Wegen in die Hand bekommen hat; sobald er dieses glaublich
zu machen vermag, muß ohne weitere Nachfrage nach dem Recht dessen, von dem er
ihn erhielt, der Sperrbefehl aufgehoben, der Zettel an den Ueberbringer
bezahlt, und dem der die Sperre erbat, überlassen werden, ob und auf wen er
wegen seines Verlusts rückgreifen könne.
204.
Vermag der Bringer über redliche Inhabung sich nicht auszuweisen, der
Verlustklagende hat sich aber wegen des Verlusts hinlänglich und so
ausgewiesen, daß kein Zweifel entsteht, es sey der vorgebracht der nemliche
verlorne Zettel, so wird der Sperrbefehl zu Gunsten dessen, der sie erlangt
hatte, aufgehoben, und dem Bringer bleibt nur der Rückgriff auf wen Rechtens.
205.
Meldet sich während der Verjährungszeit niemand, so kann nach deren Ablauf
derjenige, der die Sperre erwirkt hatte, nun ohne weiters die Zahlung verlangen;
nachdem er zuvor im Gericht seinen Besiz und Verlust eidlich bestärkt hat.
(681)
Zehnter Titel.
Vom
Zahlungsunvermögen der Handelsleute.
Erstes
Kapitel.
Vom
Ausbruch des Zahlungsunvermögens.
206.
Jeder Handelsmann, der seine Zahlungen einstellt, ist im Stand des
Zahlungsunvermögens.
207.
Jeder, der zahlungsunvermögend wird, soll in drey Tagen nach der Einstellung
seiner Zahlungen die Anzeige davon auf der Kanzley des betreffenden Gerichts
machen; der Tag, an welchem er zu zahlen aufhört, ist in den drey Tagen mit
innbegriffen.
Ist
es eine benannte Gesellschaft, die zahlungsunvermögend wird, so muß diese
Anzeige die Namen und die Angabe des Wohnorts eines Jeden der offenen oder
sammtverbindlichen Gesellschafter enthalten.
208.
Das Gericht erklärt den Ausbruch des Zahlungsunvermögens, und bestimmt, wornach
der Ausbruch gerechnet werden soll: nach der Entweichung des Schuldners, nach
dem Verschließen seiner Waarenlager, oder nach Tag und Jahr jeder Urkunde,
welche darthut, daß er sich geweigert hat zu zahlen, oder seine im Handel
übernommenen Verbindlichkeiten zu erfüllen.
Durch
keinen der hieroben bemeldeten Vorgänge wird der Ausbruch des
Zahlungsunvermögens eher richtig gestellt, als bis zugleich der Schuldner zu
zahlen aufhört, oder sich für zahlungsunvermögend selbst erklärt.
(682)
Vom Tag des Ausbruchs an, ist der zahlungsunvermögend erklärte Gemeinschuldner
der Verwaltung seines ganzen Vermögens kraft Gesezes verlustig.
210.
Niemand kann in den nächsten zehn Tagen, welche dem Ausbruch des
Zahlungsunvermögens vorhergehen, auf die Güter des Gemeinschuldners ein
Vorzugs-Recht oder ein Unterpfand erwerben.
211.
Alle von dem Gemeinschuldner in solchen zehn Tagen abgefaßten Urkunden, wodurch
er das Eigenthum an Liegenschaften unentgeldlich abgegeben hätte, sind
rücksichtlich auf die Masse der Gläubiger nichtig und unwirksam. Alle derartige
Urkunden, die einen belasteten Vertrag darstellen, können auf Anstehen der
Gläubiger nichtig erklärt werden, wenn sie dem Richter Kennzeichen einer
Gefährde darbieten.
212.
Alle von dem Gemein-Schuldner in den zehn Tagen vor Ausbruch des
Zahlungsunvermögens in Handlungs-Geschäften verfaßte Urkunden und eingegangene
Verbindlichkeiten haben die Vermuthung gegen sich, daß sie aus Gefährde
desselben entstanden; sie sind nichtig, wenn bewiesen wird, daß von Seiten der
übrigen Vertragspersonen eine Gefährde untergelaufen ist.
213.
Alle Zahlungen, welche in den zehn Tagen vor Ausbruch des Zahlungsunvermögens
für noch nicht fällige Handels-Schulden geschahen, sind ungültig.
214.
Alle zur Gefährde der Gläubiger geschehene Handlungen und Zahlungen sind
nichtig.
(683)
215. Der Ausbruch des Zahlungsunvermögens macht alle noch nicht verfallene
bezahlende Schulden fällig; bey Handlungs-Papieren, wobey der Gemeinschuldner
Einer der Verpflichteten ist, sind die übrigen Mitschuldner nur verbunden, für
deren Zahlung zur Verfall-Zeit Sicherheit zu leisten, wenn sie nicht lieber auf
der Stelle bezahlen.
216.
Von dem Tag des Ausbruchs an hört aller gerichtliche Zugriff auf die Person
oder das Vermögen des Schuldners für einzelne Schuldzahlungen auf.
217.
Mit dem Ausbruch des Zahlungsunvermögens tritt die Pflicht der betreffenden
Gerichts-Behörde ein, sich des Vermögens und der Person des Schuldners zu
versichern. Ersteres geschieht durch Versieglung und Aufstellung fürsorglicher
Güterpfleger; Lezteres durch bürgerlichen Orts- oder Haus-Verhaft bis zur
Aufklärung der Beschaffenheit des Zahlungsunvermögens.
Zweytes
Kapitel.
Von
Stundungs- und Nachlaß-Vergleichen.
218.
Kein Vergleich darf von demjenigen Handelsmann, der seine Zahlungen
einzustellen in dem Fall ist, mit den Gläubigern geschlossen werden, ehe die
Gerichts-Behörde sich der Masse versichert, den Vermögens- und Schulden-Stand
vorläufig untersucht, und den zusammenberufenen Gläubigern vorgelegt hat.
219.
Heimliche Vergleiche gelten als Verdacht einer leichtsinnigen
Zahlungsflüchtigkeit, sie mögen vor oder nach dem Ausbruch eines
Zahlungsunvermögens geschlossen werden.
(684)
Der ordnungsmäsige Vergleich gilt nur, wenn die Mehrzahl der Gläubiger einwilligt,
und deren Forderungen zugleich nach dem vorausgegangenen gesezmäsigen
Richtigstellungs-Verfahren, drey Viertheil der ganzen richtig gestellten
Schuld-Summen ausmachen; ohne dies
ist
er ungültig.
221.
Eingetragene Unterpfands- so wie Faust-Pfands-Gläubiger haben bey den
Berathschlagungen über den Schuld-Vergleich keine Stimme.
222.
Wenn die Untersuchung der Handlungen, Bücher und Papiere des Gemeinschuldners
der Vermuthung einer Zahlungsflüchtigkeit Raum gibt, so darf, unter Strafe der
Nichtigkeit, kein Vergleich zwischen dem Gemeinschuldner und den Gläubigern
geschlossen werden.
Der
zur Gantuntersuchung bestellte Gerichtsverordnete ist für die Beobachtung
dieser Verfügung besonders verantwortlich.
223.
Kommt ein Stundungs- oder Nachlaß-Vergleich zu Stand, so muß er, unter Strafe
der Nichtigkeit, ehe die Versammlung der Gläubiger auseinander geht, von ihr
unterzeichnet werden. Wenn deren Mehrzahl in solchen einwilligt, aber nicht die
drey Viertheile aller Forderungen hat, so wird die Berathschlagung auf acht
Tage, als lezte Frist, verschoben.
224.
Die Gläubiger, welche dem Vergleich widersprechen, sind schuldig, ihre
Einsprache in acht Tagen, als lezter Frist, den Gemeinpflegern und dem
Gemeinschuldner zustellen zu lassen.
(685)
225. Der Vergleich muß in acht Tagen, nach dem über diese Einsprache rechtlich
erkannt worden ist, richterlich bestätigt werden. Diese Bestätigung macht ihn
für alle Gläubiger verbindlich, und bewahrt jedem von ihnen sein
Unterpfands-Recht auf die Liegenschaften des Gemeinschuldners; die Gläubiger
müssen deshalb die Bestätigungs-Verfügung in die Pfand-Bücher einschreiben
lassen, wenn nicht in dem Vergleich ein anderes bedungen ist.
226.
Das Gericht ist befugt, wegen schlechtem Betragen oder Gefährde des
Gemeinschuldners die Bestätigung des Vergleichs zu verweigern; und alsdann
befindet sich dieser im Zustand der Zahlungsflüchtigkeit, und ist kraft
Gesezes, der Polizey-Behörde anheimgefallen, die in diesem Fall verbunden ist,
von Amtswegen wider ihn vorzuschreiten.
227.
Bestätigt das Gericht den Vergleich, so gilt dieses als Erklärung: daß der
Gemeinschuldner zu entschuldigen seye, und unter den im nachfolgenden Titel:
von der Wiederbefähigung vorgeschriebenen Bedingungen zu Handlungs-Geschäften
wieder befähigt werden könne.
Drittes
Kapitel.
Vom
Recht der Ehe-Frauen der zahlungsunvermögenden Handels-Leute.
228.
Die Ehefrauen sie mögen in bewidmeter Ehe oder auf gesondert Gut oder auf
Gütergemeinschaft leben, wenn sie ihre eingebrachte Liegenschaften nicht in die
(686)
Gemeinschaft hingegeben haben, nehmen die besagte Liegenschaften, so wie die,
welche ihnen durch Erbschaft, Schenkungen zwischen Lebenden, oder von
Todeswegen angefallen sind, im Stück weg.
229.
Eben so nehmen sie diejenigen Grundstücke zurück, welche für sie und in ihrem
Namen aus Geldern, die von solchen Erbschaften und Schenkungen herrühren,
angekauft worden sind, vorausgesezt, daß die Herkunft dieser Gelder durch ein
Erb-Verzeichniß oder irgend eine andere beglaubte Urkunde dargethan, und die
Erklärung ihrer Verwendung ausdrücklich in dem Vertrag, wodurch die
Liegenschaften angekauft wurden, enthalten ist.
230.
Ausser dem Fall des vorhergehenden Sazes ist immer die gesezliche Vermuthung,
daß die von der Frau des Gemeinschuldners erworbene Güter ihrem Mann zugehören,
aus seinen Geldern bezahlt worden seyen, und zu der Masse seines Vermögens
geschlagen werden müssen; der Frau bleibt vorbehalten, den Beweis des
Gegentheils zu führen.
231.
Die Frau kann das Recht, in denen durch die Säze 225. und 226 vorgesehenen
Fällen die Güter an sich zu ziehen, nur so ausüben, daß sie die darauf haftende
Lasten und Unterpfänder, zugleich auf sich nehme, diese mögen nun aus einer von
ihr freywillig übernommenen Verbindlichkeit oder aus einer gegen sie
gerichtlich ergangenen Verurtheilung entspringen.
232.
Die Frau hat gegen die Schuld-Masse kein Klagrecht auf die ihr durch den
Ehe-Vertrag zugesicherten
(687)
Vortheile, und umgekehrt können die Gläubiger in keinem Fall die Vortheile
ansprechen, welche die Frau dem Mann in demselben Vertrag zugesichert hatte.
233.
Wenn die Frau für ihren Mann Schulden bezahlt hat, so ist die gesezliche
Vermuthung, daß sie es aus Geldern ihres Manns gethan habe, und sie hat
folglich deshalb kein Klagrecht gegen die Schuld-Masse; doch bleibt ihr, so wie
im Fall des Sazes 320 der Beweis des Gegentheils vorbehalten.
234.
Wenn der Ehemann bereits bey Eingehung der Ehe Handelsmann war, so hat die Frau
für Geld oder Fahrniß, welche sie durch beglaubte Urkunden in die Ehe gebracht
zu haben erweist, für den Ersaz des nicht wieder angelegten Kaufschillings
ihrer eigenthümlichen Güter, die während der Ehe veräussert wurden, und für
ihre Schadloshaltung wegen solchen Schulden, die sie mit ihrem Mann gemacht
hat, nur auf diejenige Grundstücke ein Unterpfand-Recht, die bey Eingang der
Ehe ihrem Mann zugehörten.
235.
Die Frau, welche den Sohn eines Handelsmanns ehelicht, der zur Zeit der Ehe
seinen bestimmten Stand oder Gewerbe hat, und in der Folge Handelsmann wird,
ist in dieser Hinsicht derjenigen gleich zu achten, deren Mann zur Zeit des
Abschlusses der Ehe bereits wirklich Handelsmann war.
236.
Die Frau, deren Mann zur Zeit des Abschlusses der Ehe ein bestimmtes Gewerbe,
und zwar ein anderes als den Handelsstand hatte, ist von den Verfügungen
(688)
der Säze 231 und 233 ausgenommen, und genießt alle Unterpfand-Rechte, welche
der Code Napoleon den Ehefrauen bewilligt; doch kommt diese Ausnahme derjenigen
Frau nicht zu gut, deren Mann schon in Jahrs-Frist nach Eingang der Ehe, Handel
zu treiben anfängt.
237.
Alles Zimmer-Geräthe, Haus-Geräthe, Geschmuck, Gemälde, Gold- und
Silber-Geschirr und alle andere Gegenstände, die zugleich zum Gebrauch des
Manns und der Frau dienen, fallen, nach welchem Vermögens-Recht die Ehe auch
geschlossen sey, den Gläubigern zu, ohne daß die Frau mehr davon erhalten
könnte, als das Nöthige an Kleidung und Weisgeräth zu ihrem Gebrauch.
Doch
kann die Frau Kleinodien, Geschmuck, Gold- und Silber-Geschirr alsdann
zurücknehmen, wenn sie durch ein, in gesezlicher Form errichtetes und zu den
Akten gebrachtes Einbringens-Verzeichniß oder durch gültige und aufrichtige
Erbverzeichnisse erweiset, daß sie ihr durch den Ehevertrag gegeben worden,
oder ihr allein durch Erbschaft angefallen sind.
238.
Wenn die Frau von den im vorigen Saz bemeldeten Fahrniß-Stücken, oder sonst von
Waaren, Handlungs-Papieren, baarem Geld und dergleichen etwas entwendet,
beseitigt oder verhehlt hätte; so ist sie zu verurtheilen, es in die Masse
wieder einzuwerfen und muß außerdem als Mitschuldige einer boshaften
Zahlungsflüchtigkeit behandelt werden.
239.
Eben so kann gegen die Frau, nach Beschaffenheit der Umstände, als Mitschuldige
einer boshaften
(689)
Zahlungsflüchtigkeit verfahren werden, wenn sie zu Urkunden oder Handlungen
ihres Manns, die auf Gefährde der Gläubiger hinauslaufen, ihren Namen leiht,
oder sonst behülflich ist.
239.
Die in diesem Abschnitt enthaltene Verfügungen gelten den Rechten und
Ansprüchen jener Weiber nicht, welche schon vor der Verkündigung dieses Gesezes
erworben waren.
Viertes
Kapitel.
Von
der Zurücknahme der Waaren.
240.
Der Verkäufer ist, im Fall eines ausbrechenden Zahlungsunvermögens berechtigt,
die von ihm verkaufte und abgelieferte Waaren, deren Preis er nicht bezahlt
erhalten hat, unter nachstehenden Umständen und Bedingungen zurückzunehmen.
241.
Die Zurücknahme findet nur dann statt, wenn die abgesendete Waaren noch, zu
Wasser oder zu Land, unterwegs sind, und ehe sie in die Waarenlager des
Gemeinschuldners oder des Handelsbesorgers der mit ihrem Verkauf für Rechnung
des Gemeinschuldners beauftragt war, gekommen sind.
242.
Sie können auch alsdann nicht zurückgenommen werden, wenn sie vor ihrer
Ankunft, ohne Gefährde auf die Einkaufsverzeichnisse (Fakturen) oder
Frachtbriefe verkauft worden sind.
243.
Im Fall der Zurücknahme ist der Verkäufer
(690)
schuldig, der Schuldmasse alle Vorschüsse für Land- und Wasserfracht,
Schiffs-Miethe, Besorgungs- und Versicherungs-Kosten, oder sonstige Auslagen zu
ersezen, und die Summen, welche ihr aus diesen Ursachen gebühren, so weit es
noch nicht geschehen, zu bezahlen.
244.
Nur diejenigen Waaren können zurückgenommen werden, welche anerkanntermaßen im
Stück die nemlichen sind, und wovon die Ballen, Tonnen oder Verschläge, in
welchen sie sich zur Zeit des Verkaufs befanden, noch nicht eröffnet, auch die
Stricke oder Zeichen weder abgenommen noch verändert worden sind, und wobey die
Waaren selbst weder in ihrer Eigenschaft noch in der Menge einige Veränderung
oder Verwechslung erlitten haben.
245.
Zurückgenommen können werden, so lange sie ganz oder zum Theil im Stück vorhanden
sind, die Waaren, welche bey dem Gemeinschuldner entweder zur sichern Hand,
oder zum Verkauf hinterlegt wurden; in diesem lezten Fall darf der
Zurücknehmende sogar den Kaufschilling sich zueignen, der zu solcher Zeit nicht
schon bezahlt noch auf laufende Rechnung zwischen dem Gemeinschuldner und dem
Käufer gestellt worden ist.
246.
In allen Zurücknahms-Fällen, jene allein ausgenommen, wenn Waaren zur sichern
Hand oder zum Verkauf hinterlegt waren, haben die Gemeingläubiger die Befugniß,
die zurückverlangte Waaren nicht zu verabfolgen, sobald sie dem Zurücknehmer
den zwischen ihm und dem Gemeinschuldner gleich anfangs festgesezten Preis
dafür bezahlen.
(691)
247. Ueberwechslungen in Handlungs-Papieren oder in allen andern Papieren,
können, wenn diese noch nicht fällig, oder, zwar fällig, aber noch nicht
bezahlt sind, und sich zur Zeit des Ausbruchs des Zahlungsunvermögens im Stück
noch bey dem Gemeinschuldner vorfinden, zurückgenommen werden, wenn der
Eigenthümer diese Ueberwechslung mit dem bloßen Auftrag, sie einzuziehen und
den Werth zu seiner Verfügung bereit zu halten, gemacht hat, oder wenn er ihnen
die besondere Bestimmung gegeben hatte, für angenommene Wechsel oder für eigene
Wechsel, die in der Wohnung des Gemeinschuldners zahlbar gezogen waren, als
Zahlung zu dienen.
248.
Eben so findet die Zurücknahme aller Ueberwechslungen (Rimessen) statt, die
zwar ohne Bestimmung und ohne Verfügung darüber geschahen, die aber auf eine
solche laufende Rechnung getragen worden sind, nach welcher der Eigenthümer nur
Gläubiger ist; aber sie findet nicht mehr statt, sobald er zur Zeit der
Ueberwechslung für irgend eine Summe Schuldner war, ingleichem wenn die Papiere
oder das darauf erhobene Geld nicht mehr im Stück vorhanden sind.
249.
Angesprochene gesezmäßige Zurücknahme muß von den Vertretern der Gläubiger
geprüft, kann von diesen mit Genehmigung des Gerichts-Verordneten für richtig
erkannt, aber nicht ohne Gerichtserkenntniß verworfen werden.
(692)
Eilfter Titel.
Von
Zahlungsflüchtigkeit der Handelsleute.
Erstes
Kapitel.
Von
leichtsinniger Zahlungsflüchtigkeit.
250.
Wegen leichtsinniger Zahlungsflüchtigkeit soll zur Rechenschaft gezogen, und
kann schuldig erklärt werden jeder Handelsmann, der zahlungsunvermögend erklärt
ist, und in einem oder mehreren der folgenden Fälle sich befindet, nemlich:
1.)
Wenn die Ausgaben für seine Haushaltung, die er jeden Monat auf sein Tagbuch
einzutragen verbunden ist, für übermäßig erkannt werden.
2.)
Wenn bekannt ist, daß er starke Summen im Spiel oder in blossen gewagten
Geschäften verloren hat.
3.)
Wenn sein leztes Vermögens-Verzeichniß zeigt, daß er, nachdem sein
Vermögensstand um die Hälfte geringer, als sein Schuldenstand war,
beträchtliche Summen angeliehen, oder Waaren mit Verlust und unter dem
laufenden Preis verkauft hat.
4. )
Wenn er für eine auf das dreyfache seines Vermögensstands nach dem lezten
Vermögens-Verzeichniß ansteigende Summe seinen Kredit angestrengt,
(693)
oder dafür Papiere mit seiner Unterschrift in Umlauf gesezt hat.
251.
Wegen leichtsinniger Zahlungsflüchtigkeit kann zur Rechenschaft gezogen, und
nach Befinden schuldig erklärt werden:
1.)
Der Gemeinschuldner, der die von dem Saz 207. vorgeschriebene Erklärung auf der
Kanzley nicht machte, oder sich nach Saz 219. heimlich verglich.
2.)
Der, welcher sich entfernte, und ohne rechtmässige Verhinderung nicht
persönlich bey den
Schuldverhandlungen
in den vorgeschriebenen Fristen erschien.
3.)
Der, welcher unordentlich geführte Bücher vorlegt, die jedoch keinen Verdacht
des Betrugs erwecken, ingleichem der, welcher nicht alle seine Bücher vorlegt.
4.)
Der, welcher Gesellschafter hat, und sich nicht nach der Vorschrift des Sazes
297. benimmt.
252.
Ueber die Fälle einer leichtsinnigen Zahlungsflüchtigkeit haben die
Polizey-Behörden auf die Anzeige der Gemeinpfleger oder jedes Gemeingläubigers
oder auf die von Amtswegen erhaltene Anzeige zu erkennen.
253.
Wenn die Anzeige durch die Gemeinpfleger geschieht, so fallen die Kosten des
gerichtlichen Verfahrens wegen leichtsinniger Zahlungsflüchtigkeit auf die
Masse.
254.
Wird das Verfahren von einem Gläubiger eingeleitet, so hat er die Kosten auf
sich, wenn der Beschuldigte
(694)
frey gesprochen wird; sie fallen auf die Masse, falls dieser verurtheilt wird.
255.
Die Kron-Anwälde sind verbunden, alle Erkenntnisse der Polizey zu neuer
Aburtheilung einzuleiten wenn sie im Lauf der Verhandlungen finden, der
Verdacht einer leichtsinnigen Zahlungsflüchtigkeit sey von der Art, daß er in
den Verdacht einer boshaften übergehen könne.
256.
Die Polizey-Behörde muß, wenn sie erklärt, daß eine leichtsinnige
Zahlungsflüchtigkeit vorhanden sey, nach der Beschaffenheit der Umstände eine
Verhaft-Strafe von wenigstens einem Monate und höchstens zwey Jahren verhängen.
Die
Urtheile darüber müssen öffentlich bekannt gemacht werden.
Zweytes
Kapitel.
Von
boshafter Zahlungsflüchtigkeit.
257.
Einer boshaften Zahlungsflüchtigkeit soll jeder zahlungsunvermögende
Handelsmann schuldig erklärt werden, der sich in einem oder mehreren der
folgenden Fälle befindet; nemlich:
1.)
wenn er falsche Ausgaben oder erdichteten Verlust angegeben hat, oder sich
nicht über die Verwendung seiner ganzen Einnahme ausweist;
2.)
wenn er Geld, einnehmende Schulden, Waaren oder Fahrniß-Stücke beseitigt hat;
695
3.) wenn er erdichtete Verkäufe, Geschäfte oder Schenkungen gemacht hat;
4.)
wenn er im geheimen Einverständniß mit erdichteten Gläubigern bezahlende
Schulden fälschlich vorspiegelt, entweder durch Verfertigung falscher
Schriften, oder durch öffentliche oder Privat-Schuld Bekenntnisse, welche ohne
Vertrags-Ursache und ohne Werth-Empfang gefertigt wurden;
5.)
wenn er als Geschäftsträger oder Aufbewahrer empfangene Gelder, Handels-Papiere
oder Waaren, dem Auftrag oder der Bewahrungs-Pflicht zuwider, in seinen Nuzen
verwendet hat;
6.)
wenn er unter fremden Namen liegende oder fahrende Haabe an sich gekauft hat.
7.)
wenn er seine Bücher verborgen hat.
258.
Wegen boshafter Zahlungsflüchtigkeit kann zur Rechenschaft gezogen und nach
Befinden schuldig erklärt werden:
der
Gemeinschuldner der keine Bücher gehalten hat, oder dessen Bücher nicht die
wahre Lage seines Vermögens- und Schulden-Stands nachweisen.
Der,
welcher nach erhaltenem Sicher-Geleit, nicht vor Gericht erschienen ist.
259.
Die Fälle einer boshaften Zahlungsflüchtigkeit müssen von Amtswegen vor den
peinlichen Gerichten auf Betreiben der Kron-Anwälde und ihrer Stell-Vertreter,
auf den öffentlichen Ruf oder auf die Anzeigen der Gemeinpfleger
(696)
oder eines Gemeingläubigers in Untersuchung genommen werden.
260.
Wenn der Beschuldigte der in den vorhergehenden Säzen angeführten Vergehungen
überführt und schuldig erklärt wird, so muß die durch die Straf-Geseze für den
Fall einer boshaften Zahlungsflüchtigkeit gesezte Strafe gegen ihn erkannt
werden.
261.
Als Mitschuldige der boshaften Zahlungsflüchtigkeit müssen erklärt, und mit
denselben Strafen wie der Angeklagte belegt werden, diejenigen, welche mit dem
Gemeinschuldner im Einverständnis gewesen sind, um sein ganzes oder einen Theil
seines beweglichen oder unbeweglichen Vermögens zu verhehlen oder zu
beseitigen; diejenigen, die falsche Forderungen gegen ihn wissentlich erworben
haben, und bey der Richtigstellung und Bestätigung ihrer Forderungen noch
darauf bestanden sind, sie als aufrichtig und gültig geltend zu machen.
262.
Das Urtheil, welches die Strafe gegen Mitschuldige einer boshaften
Zahlungsflüchtigkeit verhängt, muß sie auch verurtheilen:
1.)
die betrüglich entwendete Güter, Rechte und Forderungen in die Masse der
Gläubiger zurück zu erstatten;
2.)
dieser Masse eine Schadloshaltung zu zahlen, welche der Summe, um welche sie
dieselbe zu betrügen versucht haben, gleich ist.
263.
Die Verdammungs-Urtheile wegen boshafter
(697)
Zahlungsflüchtigkeit, oder wegen Mithülfe dazu müssen öffentlich bekannt
gemacht werden.
Zwölfter
Titel.
Von
der Wiederbefähigung der Zahlungsunvermögenden.
264.
Jedem Gesuch eines zahlungsunvermögend gewordenen Handelsmanns um
Wiederbefähigung müssen die Quittungen und andere nöthige Urkunden beygefügt
seyn, welche zeigen, daß er alle ihm abgelegene Summen, sowohl an Hauptstuhl
als Zinsen und Kosten ganz abbezahlt hat.
265.
Es kann nicht ohne vorausgegangene genügsame Nachfrage nach der Würdigkeit des
Bittstellers und nicht ohne Aufruf und Zeitgestattung für Einsprache bewilligt
werden.
266.
Jeder Gläubiger, der nicht für sein ganzes Guthaben an Hauptsumme Zinsen und
Kosten bezahlt worden ist, und jeder andere Betheiligte kann, durch eine
einfache Anzeige auf der Kanzley, welcher, nach Beschaffenheit der Umstände,
die Beweisstücke beygefügt werden müssen, gegen die Wiederbefähigung Einspruch
thun, aber niemals in dem Verfahren über die Wiederbefähigung als Gegenparthei
auftreten, seinen übrigen Rechten jedoch unbeschadet.
267.
Jeder Urtheilsspruch, der eine Wieder-Befähigung ertheilt, muß öffentlich
verkündet und in die Bücher der betreffenden Behörden eingetragen werden.
268.
Zur Wiederbefähigung dürfen nicht zugelassen
(698)
werden solche, die der Hintergehung (Stellionats) oder einer boshaften
Zahlungsflüchtigkeit schuldig sind, Leute die wegen Entwendung oder Prellerey
verurtheilt worden sind; eben so wenig Rechnungs-Pflichtige, als da sind,
Vormünder, Verwalter, oder Aufbewahrer, die ihre Rechnungen nicht abgelegt oder
berichtigt haben.
269.
Wer nur einer leichtsinnigen Zahlungsflüchtigkeit schuldig befunden wurde, und
seine Strafe ausgestanden hat, kann wieder befähigt werden.
270.
Kein zahlungsunvermögend gewordener Handelsmann darf in öffentlicher
Versammlung der Handelsleute erscheinen, ehe er seine Wiederbefähigung erhalten
hat.
Erstes
Register über die verschiedenen Rechtsmaterien.
Die
Zahlen zeigen die Säze des Landrechts an; sind sie eingeklammert, ( ) so ist
der Saz im Anhang zu suchen.
Abfertigung
der Kinder vom Stammgut 577. cp. der Frau aus der Gemeinschaft 1492.
Abkömmlinge
s. Kinder.
Abläugnung
der Handschrift 1324.
Ablösung
der Gülten 710. fm. der Grundpflichtigkeiten 710. ge.
Absage
der Wechsel (126. 158. 163. 173-176.)
Abschlagszahlungen
1244. a.b. 1254. (156.)
Abschriften
1334-1336. 2196 a.
Absicht
Grund der Auslegung 400 db. dc. 1156.
Abstammung
in aufsteigender und absteigender Ordnung 736.
Abtretung
vom Unterpfand 2172-2175.
Abwesende
deren Rechte 111. b. 135. 137. Wieder-Erscheinen 130. 132. Recht in
Verjährungen 2266. s. Vermißte, Verschollene, Erbtheilungs-Klagen.
Adel
dessen Ehe-Recht 1393 a. Erbrecht 577 ca-cv.
Aenderung
der Umstände, was sie wirke in Gesezen 6. i. in Verträgen 1234. a. in
Ehe-Verträgen 1395. 1396.
Aerzte
s. Gesundheits-Beamte.
Afterbestand
1717. 1753.
Afterbürgen
2014. 2043.
(700)
After Erb-Pfleger 1055. 1056. 1061.
After
Erbsezung verbotene 897. erlaubte 897. 1048 -1062.
After
Gewalthaber 1994. 1995.
After
Theilung 836.
Ahnen
deren Vormundschafts-Recht 402-404. Ehebewilligungs-Recht 151.
Ehescheidungsbilligung 283. Erbrecht 731. 746-749.
Allgemeine
Erbsazung 1003. Auslegung 1163. Ehegegemeinschaft 1526. Gesellschaft 1536-1540.
Vollmacht 1987. 1988. Vergleich 2048. 2049. 2056.
Alter
vormundschaftfreies 433. volljähriges 488. anwünschungsfähiges 343.
heyrathsfähiges 144. erbverfügungsfähiges 903. verhaftsfreyes 2066.
Anerkennung
der Handschriften 1323. des Urkunden-Inhalts 1337. unterbricht Verjährung
2248-2250.
Anerkennung
unehlicher Kinder deren Fertigung 334. Eintragung ins Buch 62. wirkt nicht auf
Stammgut 577. q.
Anfang
eines schriftlichen Beweises 1347.
Anhülfe
elterliche s. Heyrathgut.
Anlegung
des Pflegvermögens 455. des After Erbes 1067. des Frauen Guts 1450.
Annahme
der Erbschaften 778-783. der Schenkungen 932-938. der Aufträge 1985. der
Wechsel (118-128.)
Anschlag
kindlicher 827.
Anschwemmung
556. deren Nuzniessung 596. Verzehndung 710. bg.
Ansuchen
ehrerbietiges der Kinder zur Heyrath 151-157.
Antheil
an der Ehegemeinschaft 1474. 1520. an Gesellschaften 1853.
(701)
Antretung der Erbschaften 774-783.
Anwalds
Kaufrecht 1596. Gebührenverjährung 2273.
Anweisungen
2010 a-e. sind nicht Rechtswandlung 1277.
Anwünschung
der Kinder 243-360. wirkt nicht im Stammgut 577 ct.
Apotheker
deren Rechte in Ganten 2101. Forderungsverjährung 2272. s. Gesundheits Beamte.
Arbeiten
eines Gesellschafters 1847. verdungene 1779. 1787.
Aufbewahrung
der Vertrags-Gegenstände 1137. der hinterlegten Sachen 1916-1951. im Wirthshaus
1952-1954.
Aufgebote
zur Ehe 63.64.166-169.
Aufgeld
im Tausch 1702 a. als Haftgeld 1590.
Aufkündung
des Bestands 1736. der Gesellschaften 1869. der Aufträge 2007.
Auflagen
auf Schenkungen 945. 954. auf Vermächtnisse 1043 a.
Auflösung
der Verträge 1184. der Gütergemeinschaft 1441-1452. der Käufe 1654-1658. des
Bestands 1736-1745. der Viehverstellungen 1816. 1835. des Tod-Bestands 1831 ag.
des Erbbestands 1853. bk. der Gesellschaften 1865-1872. des Erbrentenkaufs
1912. des Leibrenten-Vertrags 1977. des Verpfründungs-Vertrags 1983 i-n. der
Verhafts-Verbindlichkeit 2068 b.
Auflösende
Bedingung 1183.
Aufrechnung
der Zahlungen 1253-1256. der Wettschlags-Summen 1297.
Aufschiebende
Bedingung 1181.
Aufträge
überhaupt 1984-2010. zum Empfang 1239.
Ausbesserung
der Nuzniessungs-Sachen 605. 606. der Bestandsachen 1724. 1754.
Ausbruch
des Zahlungsunvermögens (208. 209.)
Ausdrücke
wie auszulegen 1163. 1164.
(702)
Ausländer deren Gesezunterwürfigkeit 3. Recht im Land 8-16. Urkunden 48.
Heyrathen an Inländer 178. Erbrechte 912. Lezte Willen 999. 1000.
UnterpfandsBestellung 2128. Verhaft gegen sie 2060. Abschnitt. II.
Auslagen
deren Ersaz 1375. 1852. 1999. 2001.
Auslegungen
des Gesezgebers 2. c. des Richters 4. a.-b. 6 a-c. der Vermögens-Uebergaben
1100 b d. der Schenkungen und lezten Willen 1100. da-de. der Verträge
1156-1164. der Bedingungen 1175. der Käufe 1602. des Tausches 1706 a.
Ausschlagung
der Erbschaften 784-810. der Gütergemeinschaft 1453-1466.
Aussichtsrecht
675-680.
Aussöhnung
der Eheleute 272.
Ausstattung
Aussteuer
1438-1439. 1544-1546. 577 cp.
Ausstreichung
der Unterpfänder 2157-2165.
Banngerechtigkeiten
710. hc-hh.
Bannpflichten
710. ha-hh.
Bäume
deren Benuzung 590. 594. auf den Gränzen 671-673.
Bau-Anlagen,
Vorsichten dabey 674-680. Schädliche 1386. Gutstehen dafür 1792.
Baudienstbarkeiten
687.
Baukosten
deren Recht in Ganten 2103.
Bausch-und
Bogen-Verträge 1522. 1586. 1793. 1794. s. Klumpenkauf.
Beamte
des bürgerlichen Stands ihr Amt 34-101. in Ehesachen 165. bey Anwünschungen
359. bey Anerkennung unehelicher Kinder 62.
Bedeckung
der Wechsel (115-117.)
(703)
Bedenkzeit der Erben 795-811. der Wittwe über die Gemeinschafts-Annahme
1457-1459.
Bedingungen
in Vormunds-Ernennungen 398 a. in lezten Willen und Schenkungen 900. 944. 1040.
1041. in Verträgen 1168-1184. in Käufen 1584. stillschweigende 1520 a. in
Wechsel-Annahmen (124.)
Bedungene
Unterpfänder 2124-2129.
Begräbnißbeurkundung
77. s. Leichenkosten.
Beibringen
eheliches 1404. 1574-1580. dessen Beweis 1502. dessen Verwaltung 1530-1535.
Beisazbefehl
zur Erb-Einweisung 1008. wegen Wechsel (152.) Handelszetteln (202.)
Beisaz
zu Urkunden 1332.
Beischlaf
als Versöhnungszeichen 272 2. unordentlicher dessen Wirkung 340.
Beischläferin
Ursach zur Scheidung 230.
Beistand
der Vormünderinnen 391. der Gemüthsschwachen 499. der leichtsinnigen Haushälter
513. des weiblichen Geschlechts 515 a-k.
Belohnung
1986.Vereine 710 fb.
Bergwerke
deren Eigenthum 577 a b. Nuzniessung 598. Ehegenuß 1403.
Berichtbriefe
über Wechsel (117 a f.) über Wechsel-Absage (165 a.)
Berufung
in Ehesachen 178. 263.291. in Standes-Sachen 54. 99. in Verhaftssachen 2068.
Beschlag
auf Fahrniß 531. auf Zahlungen 1242. auf Bestandszugehörden 2102. hindert
Verjährung 2244. auf Waaren bey dem Versender (100 a.) bey dem Fuhrmann (104a.)
Besiz
fürsorglicher dessen Natur 125-129. des ehelichen
(704)
Stande 195-197. der ehelichen Kindschaft 321. dessen Wesen 543 b. 1228. dessen
Fehler 544 e. 1229. dessen Redlichkeit 549. 550. 1935. Wirkung auf
Früchtengenuß 1155. auf Zahlung 1238-1240. in Hinterlegungen zur dritten Hand
1259. an übertragenen Rechten 1690. am Todbestand 1831 a d.
Verjährungs-Eigenschaften 2229-2235. statt Rechts bey Fahrniß 2279.
Bestätigung
1337-1340.
Bestandvertrag
1740-1830.
Bestimmung
der Vertrags-Gegenstände 1129.
Betrug
in Ehesachen 199. 200. in Verträgen s. Gefährde.
Bett
ist zugriffsfrey 2217 b.
Bevollmächtigung
s. Auftrag.
Bewahrung
der Vorzugs- und Pfandrechte 2106-2113.
Bewegliche
Sachen 516. 527-536.
Beweis
dessen schriftliche Einleitung 324. der Kindschaft 341 wem er obliegt 1315.
durch Urkunden 13171340. durch Zeugen 1341-1348. durch Vermuthungen 1347-1353.
durch Geständniß 1354. 1355. durch Eid 1356-1368. gegen Rechtsvermuthungen
1352. gegen Eid 1363. der Verkürzung 1677.
Bezirks-Richter
deren Amt in Stands-Sachen 41. 72.
Bienen
33.
Bildniß
als Strafzeichen 26 a.
Blödsinn
s. Wahnsinn.
Blutschande
Kinder aus solcher 331. 762-765.
Blutzehenden
710 ci. cr.
Boden,
was eher und unter demselben ist 552-555.
Börse
(71 72.)
Brautschaz
s. Heyrathsgut.
Briefbuch
der Handelsleute (8. 10.)
Bücher
(705)
Bücher überhaupt 1474. a. 2217 b. des bürgerlichen Stands 34-101. der Hausväter
1331. der Handelsleute 1330. (8-17.) der Mäkler (84.) der Wechsel Absage (176.)
Bürgerliche
Früchte 524.
Bürgerliche
Rechte, deren Genuß (7-16.) deren Verlust (17-33.)
Bürgerlicher
Stand dessen Beurkundung 34-101. 264. 294. 359
Klagen seinetwegen 2277 2.
Bürgerlicher
Tod s. Tod.
Bürgschaft
überhaupt 2021-2043. im Fall einer Rechts-Wandlung 1281. eines Schuldnachlasses
1287. der Wettschlagung 1294. der Rechtsvermischung 1321. der Eidesleistung
1365. der Zahlung zur Ungebühr 1377 a. des Rathgebers 1381. ae. der
Sammtverbindlichkeit einer Ehefrau 1432. des Pachts 1740 für Rechner 2098. für
verhaftbare Schuldner 2060. verjährter Schulden 2250. in Mäkler-Geschäften (86
) für Kaufbesorgungen (92 a d.) in Wechselsachen (120. 141. 142. 155.)
Dachlosung
1701 ab, ag.
Dachtraufe
s. Traufrecht.
Darleihvertrag
1892-1914. leidet nicht Wettschlagung 1293.
Dienstbarkeits
Grunddienstbarkeit.
Dienstboten
s. Gesinde.
Dienstverding
1711, 1779-1786.
Doppel-Ehe
139, 188.
Doppel-Sinn
wie auszulegen 1157-1159.
Doppel-Urkunden
1325.
Doppel-Wechsel
(110 a.)
Doppel-Zahlungen
1235. 1376-1381. 1299. 2031.
(706)
Dritte, deren Rechte aus Verträgen Andrer 1120-1122. 1165-1167. aus Zahlungen
1237. aus übertragenen Rechten 1249-1252. bey Wettschlagungen 1298. bey
Neben-und Gegen-Verträgen 1321. bey verantwortlichen Handlungen 1384. an
hinterlegtem Gut 1938. aus Verträgen mit Gewalthabern 1997. 2005. 2009. an
Nuz-Pfändern 2091. an Unterpfändern 2166-2178.
Durchfahrts-Recht
686.
Ehe
mit Fremden 12. 19. der bürgerlich Tobten 25. deren Form 63-76. 160.
Erfordernisse 144-164. Auflösung 227. mit Geschiedenen 295. mit Ehebrechern
298. mit natürlichen Verwandten 161-164. mit angewünschten Verwandten 348.
deren Wiederholung 228. Begünstigung durch Schenkung 959. 963. 1080--1090.
Bewidmung 1540-1581.
Ehebücher
deren Führung 63-76.
Ehebruch
ist Scheidungs-Ursach 229,230.
Ehefrauen
deren Wohnsiz 108. Verlassung vom Mann 124. 139.140. Ermächtigungs-Bedürfniß
216-226. Vorkundschaft über den entmündigten Mann 507. über ihre Kinder
390-393. Erbantretung 776. Erbtheilungsrechte 878. Erbsezungsrecht 905.
Schenkungs-Annahme 934. 940. Treuhänder Recht 1029. Wettschlagung 1294 b.
Abgesonderte Wirtschaft 1449. Unterpfand auf des Manns Gut 2121. Recht am
Vermögen des handlungsbeflissenen Manns (65-70). in Handels Ganten (228-239.)
Ehegatten
deren wechselseitiges Erbrecht 767-773. Einwerfungsfreyheit 849. Kaufbefugniß
1595.
Ehelichkeit
Streit darüber 315.
Eheliche
Gewalt des Manns 216-226. des Entmündigten 506. nicht zu schmälern 1388.
(707)
Ehescheidung, deren Ursache 229-233. Eintragung ins bürgerliche Standsbuch 264.
294. Verfahren darüber 238- 294. Folgen derselben 296-305. unter Handelsleuten (66.)
Ehesteuer.
Heyrathsgut.
Eheverfänglichkeit
189a.
Ehevertrag
s. Heyrathsvertrag.
Ehrengeschenke
852. 1083. 1100 a.
Ehrschaz
1831. ae.
Eide
überhaupt 1357-1368. in Bestandsachen 1715. 1781. in Hinterlegungen 1924. wegen
Handelszettel (205.)
Eigene
Wechsel (187. 188.)
Eigenmacht
gegen Besizer 544. e.
Eigenthum,
der bürgerlich Todten 25. des Staats 538-541. dessen Begriff 541. Eintheilung
544.a-d. Unverlezlichkeit 545. am Stoff
573-577. am Stammgut 577. ca. gemeinschaftliches 577 ba. nuzbares 577 aa. an Schriften
577 da. entsteht nicht aus Güter-Abtrettung 1269. am Heyraths-Gut 1551. 1552.
an hinterlegten Sachen 1946. am Pfand 2078. 2088. dessen Uebergang aus
Schenkungen 938. aus Verträgen 1138. 1141. aus Käufen 1583-1587. aus
Verpfründungen 1934 d. an unbezahlten Waaren 2102. (240-249.)
Eingebohrenheitsrecht
21.
Einmischung
in die Erbschaft 778. in die Ehegemeinschaft 1454.
Einreden
des Bürgen 2036. des Sammtschuldners 1208. der Verjährung 2224. 2225.
Einsazpfand
2071.
Einsprache
gegen Heyrathen 66-68. 172-179. gegen Anerkennung natürlicher Kinder 339. gegen
Erbschafts-Behandlungen 808. 809. gegen Einwerfungen 865. gegen
(708)
Erbtheilungen 882. gegen Schenkungen 941 a. gegen Urtheile auf Nicht-Erscheinen
2216. gegen Pfand-Bestellungen 2199 d. gegen Schuldvergleiche (224.) gegen
Widerbefähigungen der Handelsleute (266.) gegen Wechselzahlung (149.)
Einstandsrecht
1701 ba-dc.
Eintragung
ins Grundbuch 939. 1016. 1069. 1583 a. 2081 a. ins Unterpfandsbuch 2134.
2146-2156. 2180.
Einwerfung
des Vorempfangs ins Erbe 829 830. 843- 853. der verlornen Ehesteuer 1573. ins
Pflichttheil 918. 919. in die eheliche Gemeinschaft 1410-1414. der natürlichen
Kinder 760.
Einwilligung
in Verträgen 1100. muß frey seyn, 180. 1109.-1117. wie weit sie Scheidungsgrund
233. 275- 283. zu Gemeinschafts-Handlungen 577 ba-bd. stillschweigende s.
Stillschweigen.
Einzugsanweisung
2010 b. k.
Eisernes
Vieh 1821.
Elterliche
Anhülfe s. Heyrathsgut.
Elterliche
Gewalt der Abwesenden 141-143. in Bezug auf Heyrathen 148-157. 181-188. auf
Kinder-Erziehung und Ernährung 203-211. in getrennten Ehen 267.302. 323. in
Bezug auf Ehescheidungen 283. 285. in letzen Willen 1048-1063. Erbtheilungen
1075-1080. überhaupt 371--387.
Empfehlungen
1381 aa. ab.
Entliegenschaftung
1505.
Entmündigung
ülerhaupt 489-512. bey Ehe-Vorhaben 174.
Entsagung
auf Nuzniessung 622. auf Erbschaften 784. 845.1130. auf Schenkungs-Widerruf
965. auf Sammt-Verbindlichkeit 1211. auf Ehegemeinschaft 1456-1460. 1469. auf
Gesellschaften 1870. auf Verjährung 2220-2223.
(709)
durch Genehmigung 1338. durch Unterschrift eines Vertrags 2130 a.
Entschädigung
für Nichtunterhalt 369. Bau auf fremdem Boden 555. Bau auf gemeinschaftlichem
Boden 658- 661. Durchfahrt 682. Ueberbauung zehendbaren Lands 710 ef. genossene
Früchte 729. entzogenes Erbe 772. Schaden durch Gefährde 1116 b. nicht
erfüllten Vertrag 1142-1155. untergegangene Sachen 1303. Geschäftsführung 1375.
Rettung Aufwands 1380 d. Vergehen 1382 e. Versehen 1383 a. Schaden durch Thiere
1385. Baumängel 1386. bezahlte Eheschulden 1419. verhehlte Schulden 1513.
Kaufsbruch 1611. Entwährung 1630- 1636. 1705 verschwiegene Dienstbarkeiten
1638. Mängel 1646 1721. 1891. hinterlegte Sachen 1947. besorgten Auftrag 1991.
1999. geleistete Bürgschaft 2034- 2039. unrichtigen Pfand-Eintrag 2197.
Gefährde der Gantmasse (262.)
Entschlagung
der Gütergemeinschaft 1453-1466. 1492-1495.
Entwährung
1626. hebt Zahlung nicht auf 2038.
Entwürfe
der Verträge 1340 a-c.
Erben
deren Pflicht in Vormundschaftssachen 410. in Geschäftsführungen 1372. in
Aufträgen 2010. in Entleihungen 1879. ihr Verhältniß gegen einander 1225.
Erb-Absonderungs-Recht
878-881.
Erb-Antretung
überhaupt 778-783. 800. der Minderjährigen 461. 462.
Erb-Ausschlagung
783-792.
Erb-Bestand
1831ba-bl.
Erb-Dienstbarkeiten
710a-fm.
Erb-Einmischung
728.
Erb-Entschliessungs-Frist
795. Folgen 798.
(710)Erb-Entwendung
en 792. 801.1460.
Erb-Folgerecht
756-773.
Erb-Gelder
deren Recht in Ganten 2103.
Erb-Gülten
710 fa-fm. in Ganten 2102a.
Erb-Käufe
1996-1998.1983 b.
Erb-Leihen
1831 da-bl. deren Erneuerung ist Eigenthums Anerkennung 577 ab.
Erblos-Gut
33.
Erb-Losung
841.
Erb-Nehmer
1003-1009.
Erb-Ordnung
723. 731. ist nicht zu ändern 1839 aa. 1831 bb. bc.
Erb-Pfleger
812.1068.
Erb-Pflichten
710 kn.
Erb-Recht
der angewünschten Kinder 350-352. der ehelichen 745. der natürlichen 756. 757.
der Ahnen 746- 749. der Geschwister 748-752. der Seitenverwandten 753-755. der
Ehegatten 767-773. 738 a. 745 a. am Stammgut 577 cn. co. ct. cu. am übergebenen
Vermögen c d-cg. am ledigen Erbe 811-814.
Erb-Rente
s. Rente. Erbschaft der bürgerlich Todten 25. deren Gerichtsstand 110. im
Stammgut 577 cn-cu. überhaupt 718- 814. der Eheleute 767-773. 1411-1417. wie
weit Kauf Gegenstand 1600. 1696-1699.
Erb-Stücknehmer
dessen Rechte 1014-1024. Schuld-Verbindlichkeit 871.
Erb-Theilnehmer
dessen Rechte 1010-1013. Schuldverbindlichkeit 871.
Erbtheilung
815-842. 872. der Minderjährigen 466. der Eltern unter Kinder 1075-1080.
(711)Erb-Unfähigkeit
725. 755. 911. 1043.
Erb-Unwürdigkeit
721-729. 901 c.
Erb-Vertretungs-Recht
730. 739-745. 750.787.1051.
Erb-Verzeichniß
s. Vermögens-Verzeichniß.
Erfüllung
ist Genehmigung 1338.
Erhaltungskosten
605 b. 796. 862. 1137. 1409. 1614. 1754-1756. 1890. 2086. 2102.
Erlösung
s. Nachlaß.
Erlöschung
der Nuzniessung 617. des Nuzeigenthums 577an. der Nuzung 625. der Wohnung 625. der
Gutsdienstbarkeiten 703-710. der Gülten 710 fl. der Bannrechte 710 h h. des
Zehendrechts 710 ea-ed. der Vertrags-Verbindlichkeiten 1234. der Gesellschaften
1865-1872. der Aufträge 2003-2010. der Bürgschaften 2034-2039. der Unterpfänder und Vorzugs-Rechte 2180. der
Pfandbewahrungen 2154.
Ermächtigungs-Recht
des Ehemanns 216-226. 776. zur Treuhänderschaft 1029. zu Schenkungen 934. 935. zu
Haushaltungsgeschäften 1420 a. zu Liegenschafts-Veräusserungen 1538. des
Familienraths 461-468.
Erneuerung
des Bestands 1738. 1759. 1776. der Erbbestandsbriefe 1831 bi. der Pfandbewahrungen 2154. der Schuld-Titel
2263. der Vereine 710 f b.
Erndtekosten
in der Gant 2102.
Errungenschaftsrecht
1498. 1499. 1527.
Ersizung
s. Verjährung.
Erzählender
Inhalt was er beweist 1320.
Erziehung
spflicht der Eltern 203. der Vormünder
420 a. 450 a. in getrennten Ehen 267. 280.
Erzogene
Früchte s. Früchte.
Etterzehenden
710 c i.
(712)
Fabrikanten sind Handelsleute (I 2.) deren FabrikZeichen (109 a.)
Fahrende
Zehenden 710 co.
Fahrniß
was dahin gehört 527-536. der Waisen 452, 453. der Nuzniessung 603. der
Erbfolger 771. der Vorsichts-Erben 805. der theilenden Erben 826. einzuwerfende
868. geschenkte 948-950. wie sie zu eigen wird 1141. 2279. eheliche 1401. 1409.
1410. 1500. deren Uebergabs-Art 1606. der Gesellschafter 1860. deren Angriff
für Schulden 2217 b.
Falschheit
der Urkunden 1319, 2055.
Familien-Eigenthum
s. Stammgut.
Familienhaupt
ist der Mann 1421. 1422.
Familien-Rath
dessen Bildung 405-410. Amt bey Pfleg-Vaterschaften 361-368. bey
Vormunds-Ernennungen 411-415. bey Gegenvormunds-Ernennungen 419-422. bey
Vormunds-Befreyungen 431-441. bey Vormunds-Abschaffungen 446-449. bei
Vermögens-Verwaltung der Waisen 454. 468 bey Rechnungs-Ablagen des Vormunds
480. bey Gewalts-Entlassung der Waisen 478. 479. bey Erbtheilungen derselben
817. bey Entmündigungen 449-496 510. 511.
Familien-Stand
322.
Faßzehenden
710 cn.
Faustpfand
2073-2084. dessen Recht in Ganten 2102.
Fehler
f. Mängel, Versehen.
Felddienstbarkeit
687.
Feldgeräth
als Zugehörde 1064.
Fische
wem gehörig 564. 713.
Flüsse
wem gehörig 538. deren Rechte 556--562. verlassenes Bett 563.
Form
der Schenkungen 931-952. der lezten Willen
(713)
963-1002. der Standes-Urkunden 34-54. der gezogenen Wechsel (110-114.) der
eigenen Wechsel (188.) der Handelszettel (191.)
auf Fehler derselben kann nicht verzichtet werden 1339. wohl aber kann
man sie ungerügt lassen 1340.
Fortzählen
der Zehenden 710 cq. cr.
Fracht
deren Recht in Ganten 2102.-Briefe (102.)-Mäkler (77. 82.)-Vorschuß (102 a.)
Frauenspersonen
wie weit sie Beistands bedürftig 515 a-k. verhaftsfrey 2006.
Freyeigen
Gut der Kinder 387. dessen Einfluß auf elterliche Gewalt 382. dessen elterliche
Verwaltung 389.
Freywillige
Hinterlegung 1921-1948.
Freywillkührliche
Handlungen, was sie seyen 2232 a.
Fremde
Personen s. Ausländer.
Fremde
Sachen als Gegenstand der Schenkungen und Vermächtnisse 1021. in Verkäufen 1599. in Verpfändungen 2077 a.
Freundes-Annahme
der Wechsel (126-128.) Zahlungen derselben (158 159.)
Frist-Gestattung
zu Zahlungen überhaupt 1244. der Anleihen 1900. zur Wechselzahlung (157.)
Frohndpflichtig
keit 710 m.
Früchte,
deren Eintheilung 583. wenn sie beweglich 520. 521. wem sie zuwachsen 547-550.
des Nuzeigenthums 577 a d. der Nuzniessung 582-586. welche zehenbbar 710 cb-cd.
der vermachten Sache 928. 1015. der einzuwerfenden Güter 856. der widerrufenen
Schenkungen 958. 962. deren Ersaz überhaupt 1155. zur Ungebühr bezahlte 1378.
des ehelichen Gemeinschafts-Guts 1401-1403. 1492. des weiblichen Beibringens
1539. 1578. 1579. der zurückfallenden Ehesteuer 1570.
(714)
der verkauften Sache 1614. 1630. der
zurückgenommenen Kaufsachen 1682. der verkauften Erbschaften 1697. der
hinterlegten Sachen 1936. der Nuzpfänder
2085. des Unterpfands 2176.
Fündlinge
deren Geburts-Beurkundung 58.
Fürsorgliche
Verwalter 505. Rechte 1180.
Fuhrleute
1782-1786 (103-108.) deren Recht in Ganten 2102.
Gantkosten.
deren Vorzugsrecht 2101.
Gantordnung
2218 a.
Gartenzehenden
710 ci.
Gastgeber
s. Wirthe.
Geburtsscheine
55-62.
Gedinge
deren Auslegung 1160. 1161.
Gedingloosung
1701 ab. ag.
Gefährde
in Verträgen 1109.1116.1117. in Vergleichen 2083. der Gläubiger 1167.
Gefälle
deren Vorzugsrechts 2098 a.
Gefängniß
s. Verhaft.
Gefahr
deren Rechtswirkung 1381 a-h. im Kauf 1624. 1629. des eisernen Viehs 1522. der
Gesellschafts-Sachen 1851. der unterlassenen Vor-Ausklage 2024. der
verkauften
Waaren (100.)
Gefundene
Sachen wessen sie sind 717 a.
Gegenbeweis
in KindschaftsSachen 325.
Gegenverträge
überhaupt 1321. in Heyraths-Sachen 1396.1397.
Gegenvormund
überhaupt 420-426. Amt bey Vermögens-Bezeichnungen 451. Veräusserungen 452-454.
kirchlicher Erziehung 420 a. Rechnungs-Ablagen 470. Eintragung
(715)
der Pfandlast auf den Vormund 2137. der Entmündigten 505.
Geistliche
s. Seelsorger.
Gemeinds-Güter
was sie sind 542. Erbrechte 910. 937. Vergleiche 2045. Recht wegen Verjährung
2227.
Gemeine
Bescheide unzulässig 5.
Gemeinschaft
deren Rechte überhaupt 577 b a-bg. zwischen Minderjährigen und Volljährigen
460. der Nachbarn und Hausbesizer 653-665. der Erbschaften 815. des Manns am
Frauengut 1418. des Eheguts 1395. 1399-1529. in getrennten Ehen 270. besondere
Arten der Ehegemeinschaft 1497.
Gemüthsschwäche
s. Wahnsinn.
Genuß
dessen Eintheilung 543. dessen Umtausch 1707 a.
Gerechtigkeiten
deren Uebergabsart 1607.
Gerichtsbehörde
in bürgerlichen Standssachen 326.
Gerichtsbürgen
2040-2042.
Gerichtsgebühren
deren Verjährung 2276.
Gerichtspflichtigkeit
der Fremden 14-16. durch den Wohnsiz 102-112. der Erbschaften 110. der
Erbklagen 822.
Gerichts-Zugriff
auf Liegenschaften 2204-2216. auf Fahrniß 2217 a-e.
Geschäfts-Besorgung
der Gesellschaften 1856-1859.
Geschäfts
Führung 1372-1375.
Geschenke
deren Einwerfung 846 849-852. s. Schenkungen.
Geschlechts
Beistandschaft 515 a-k.
Geschmuck
1474 a.
Geschwister
deren Erbrecht 731. 748-752. Erbvertretungs-Recht 742.
Gesellschafts
Vertrag 1832-1873. der Eheleute 1387-1581. der Handelsleute (18-64.) Einwerfung
des fallenden Gewinns 854.
(716)
Geseze deren Eigenschaften und Wirkungen I-60. Abschaf-
fung
der ältern Geseze.
Gesezliche
Unterpfands-Rechte.
Gesinde
dessen Zeugniß 251. Unterhaltung 1465. Mieth-Vertrag 1781.
Geständniß
1356.
Gestohlene
Sachen deren Untergang 1302. Verjährung 2280.
Gesundheits-Beamten
deren Amt bey Geburts-Beurkundungen 56. bey Todesfällen 81. bey Entmündigungen
498 a. deren Erbfähigkeit 909. Verdienst-Verjährung 2272.
Getheiltes
Eigenthum 544 d.
Gewähr
der Erbschaften 724. 770. 1004.
Gewährleistung
für Erblose 884. Schenkungen 925 a. b. Heyrathsgut 1440. 1547. Schuldenfreiheit
eines Verlobten 1513 Käufe 1625-1649. verkaufte Gerechtsame 1693. vertauschter
Sachen 1704. 1705. der Bestandgüter 1721. 1736. Vergleichsgegenstände 2051 a.
des Pfandrechts 2071 a. der Wechselverbindlichkeiten (164. 172.)
Gewalt
des Ehemanns s. Ehelich; der Eltern s. Elterlich; ist Mangel der Einwilligung
1109 1111 1115.
Gewalts-Entlassung
der Minderjährigen 476-487. deren Schenkungs-Annahme 935.
Gewinn
entgangener 1149. f. Entschädigung s. Mehrschaz.
Gewohnheit
s. Herkommen.
Gläubiger
deren Recht gegen Abwesende 134. Erbtheilungen 808. 809. 882. 865. Schenkungen
941a. Pfandbestellungen 2199. Schuldvergleiche (224.)
Gleichgeltend
ist keine Sache 1243.
Glücksverträge
1964-1983.
Grade
der Verwandschaft 735. 736.
Graben
f. Scheidgraben.
(717)
Grenzrecht 646.
Grosser
Zehenden 710 ce. cl.
Grund-Buch
s. Eintragung.
Grund-Dienstbarkeiten
637-710 2177.
G
rund-Eigen thum was 544 c. dessen Rechte 577 aa. aq.
Grund-P
flichtig keiten 710 ga-ka.
Gült
s. Erbgült.
Güter-Einzäunung
647. 648.
Güter-Gemeinschaft
s. Gemeinschaft.
Güter-Pfleger
in Ganten (227.)
Gutheissen
des Inhalts einer Urkunde 1327.
Gutstehen
für Dritte 1320. 1381 aa. 1384. 1735.1797. 1994.
Haftgeld
1590.
Halbmündige
1124 a.
Halbverträge
1371-1375. zwischen Erben und Gläubigern 1100 de. wie sie zu beweisen 1348.
Hand,
lebende, todte, deren Rechte 537.
Handels-Bücher
1330 (8-17.)
Handels-Diener
(7 d. e.)
Handels-Frauen
deren Selbstständigkeiten 220. (4. 5. 7.)
Handels-Geschäfte
(ra.b.) der Mäckler (85.)
Handels-Gesellschaften,
deren Rechte (18-50.) Strittigkeiten (51-64.)
Handelsleute
deren Recht (2-7 e.)
Handels-Sachen
was dahin gehört (l.) deren Rechts-Ausnahmen 16. 487. 1308. 1326. 1341.
HandelsVerwalter
(7a-c.)
(718)
Handels-Zettel auf Erhebung (191. 198) auf Umlauf (191-198.) auf Inhaber
(199-205.)
Handkauf
1701 ac.
Handlohn
1831 ba. 577 ab.
Handschrift
deren Anerkennung 1323. Abläugnung 1324.
Handwerks
Verkauf nicht Handelschaft I b.
Haupt-Ausbesserungen
an Gebäuden 605.
Haupt-Eide
1758-1765.
Haupt-Sachen
567.
Haus
dessen Ausbesserung 606, 1754-1756. dessen Einrichtung 535. 536.
Hausbücher
deren Beweiskraft 1331.
Hausgeräthe
533.
Haushaltung
macht die Frau Beistandsfrey 515 g. 1420 a.
Hauswirth
s. Sorgfalt.
Haus-Zugehörden
525.
Heerden,
nuzeigenthümliche 577 am. nuznießliche 616.
Heirathen
Alter dazu 144, 145. Frist nach aufgelöster Ehe 296. 297. des Entmündigten 571.
Heirathsgut
kann nicht von Eltern gefordert werden 204. ist jedoch zu erwarten 1438. 1439.
1555. was dafür gilt 1541. dessen Rechte 1542-1561. Rückgabe 1564. ist theils
veräusserlich 1553. theils unveräusserlich 1554-1558.
HeirathsVerträge
1387-1581. unter Handelsleuten (67-70.)
HeirathsVortheile
in Ganten (232.)
Herkommen
dessen Kraft 6 df. in Zehendsachen 710 ca. in Ehesachen 1390. in Viehmängeln
1648.
Herrenlose
Sachen 713.
Heuzehenden
710 ci.
(719)
Hintergehung 2059.
Hinterlegung
überhaupt 1915.1916. zu zweiter Hand 1917 -1920. freywillige 1921-1948.
nothgedrungenen 1949- 1954. zur dritten Hand 1955. bedungene 1956-1960.
gerichtliche 1961-1963. der Zahlungen 1257-1264. duldet nicht Wettschlagung
1293. der HandelsWaaren (106.) des Gelds bey Kaufleuten (109 b.) der
Wechselzahlungen (146 a.)
Hüter
s. Rechtshüter.
Jagd
713.
Jahrgehalt
1265 a.
Inbehaltungs-Recht
an verkauften Sachen 1612. 1653. 1673. an Bestandsachen 1749. auf entlehnten
Sachen 1885. auf hinterlegten Sachen 1948. auf Faustpfändern 2082.
Inhabung,
was sie sey 543 b. deren Fehler 544 c.
Inländer,
deren Rechte 8-16. Wiederbefähigung zur verlornen Heimath 18-21. Heirath mit
Ausländern 12. 19. im Ausland 170.
Inseln
560. 561.
Irrthum
im Recht I b. in der Eheschliessung 180. bey Verträgen 1109. 1110. in Zahlungen
1377. in Vergleichen 2053.
Kaninchen
564.
Kapitalien
s. Fahrnis, Darleihe.
Kanzleisässige
deren Richter 110 ihr 0rtsvorsteher 406 a.
Kassen,
gegen verschiedene zugleich kann nicht wettgeschlagen werden 1293 a.
Kauf,
dessen Rechte überhaupt 1582-1701. Unterschied vom Tausch 1702 a. wie weit er
Miethe bricht 1743-1749 Zurücknahme der Waare 2102. (240-249.) dessen Beweis
unter Handelsleuten (109.)
(720)
Kaufbesorgung 92 a.-96.
Käufer,
kann der Vormund nicht werden 450. 1596. Richter und Anwälde nicht 1597. der
Erbschaften 889. hat keine Verkürzungsklage 1683.
Kaufschilling
dessen Recht in Ganten 2102. 2103.
Kelter-Zehenden
710 cn.
Kerbhölzer,
Kerbzettel 1333.
Kinder,
wer darunter zu verstehen 914. getrennter Eltern, wo sie zu erziehen 257. 302.
welche von Vormundschaften frey machen 436. 437 deren Religions-Erziehung 203
a. 420 a. deren Erbrecht 740. 745. aus Ehebruch oder Blutschande erzeugte 331.
762-764. deren Pflichttheil 913. deren Wirkung auf frühere Schenkungen 960-966.
auf Vermögensübergaben 1100 b. c.
Kindschaft,
eheliche deren Grund 312-318. Beweis 319-330. natürliche 334-342. gesezliche
346-352.
Kirchendiener
s. Seelsorger.
Kirchenforderungen
an Zehenden 710 dc. dd.
Kleidung
nimmt die Frau zurück 1474 a. 1492.1495. 1566. ist zugriffsfrey 2217 b.
Kleiner
Zehenden 710 ce-cl.
Kleinodien
der Frau 1474 a.
Klumpenkauf
1701 ad. f. auch Bausch und Bogen.
Körperschaften
deren Rechte 537. Nuzeigenthum 577 a o. Nuzniessung 619. Verkäufe 1596.
Bestand-Verträge 1712. Vergleiche 2045.
Kraft
Geseze was es heisse 6 h.
Krankheitskosten
deren Recht in Ganten 2101.
Kriegsleute
deren bürgerliche Stands-Beurkundungen 88--97. lezte Willen 981-984.
Kron-Anwald
dessen Amt in bürgerlichen Stands-Sachen 49.
(721)
52. 72. 99. bey Abwesenden 114. 118. 126. in Eheeinsprachen 175 a. in Eheklagen
184. 190. 191. bey Ehescheidungen 245-249. 253 256. 289. 293. 298 a. 302. 308.
bey elterlicher Gewalts Uebung 382. bey Anwünschungen 354. Bevormundungen 390
a. 458. 467. bey Entmündigungen 491. 496. 511. Mundtodtmachung 515 in
Stammgutssachen 577 c f. bey Erbschaften 819. After Erbschaften 1057.
Verpfründungs-Verträgen 1983 i. Unterhalts-Vergleichen 2046 a.
Pfand-Eintragungen 2138 gegen zahlungsflüchtige Handelsleute (255. 259.)
Kundbarkeits-Schein
71. 155. 283.
Ladung
unterbricht Verjährung 2246.
Landflüchtigkeit
als Scheidungs-Ursache 232 a.
Landkutschenführer
deren Pflichten 107.
Landtafel
577 c b. cg.
Landwirthschaftszugehörden
524.
Lebensgefährlichkeit,
Scheidungs-Ursache 231.
Ledig
Erbe 811-814.
Leibgeding
der Eltern 210. s. auch Vermögens-Uebergabe, Verpfändung.
Leibgedings-Güter
f. Todbestand.
Leibgeräth
1474 a. 1492. 1495. 1566. 2217 b.
Leibrenten
überhaupt 1968-1983. der Nuzniessung obliegend 610 in der Ehe benuzt 1567.
1568. deren Abschlag im Pflichttheil 917. 918.
Leichenkosten
385. 1571 a. 2101.
Leihvertrag
1875-1891.
Leinpfad
dessen Unterhaltung 650.
Lezte
Willen überhaupt 895-1047. der Ehefrauen 226. 905. der Mundtodten 513 a. der
Entmündigten 504 901.
(722)
der Unmündigen 903. der Halbmündigen 904. der Kriegsleute 981-984. an
Pest-Orten 985-987. zur See 995-998. im Ausland 999. 1000. der Eltern unter
Kindern 1048-1080. unter Ehegatten 1091-1100. wechselseitige 980. eigenhändige
969. 970. öffentliche 971-975. geheime 976-979. deren Eröffnung 1007. 1008.
Nichtigkeit 1001. 1035-1047. Minderung 920-930.
Liedlohn
dessen Recht in Ganten 2101. Verjährung 2272.
Lieferungen
sind Handelsgeschäfte (1 a.) s. Uebergabe, Anweisung.
Liegenschaften
welchen Gesezen sie folgen 3. befreyen von Sicherheitsleistung 16. was dafür
gilt 916-926. der Vorsichts-Erben 806. der theilenden Erben 827. welche
einzuwerfen sind 867. der Minderung unterworfene 929. wie ausländische lezte
Willen darauf wirken 1000. welche errungen sind 1402. beygebrachte 1404-1407.
wer sie in der Ehegemeinschafts Theilung nimmt 1472. deren Uebergabsart 1605.
Behandlung in Gesellschaften 1859 Hinterlegung zur dritten Hand 1959. 1961.
Vorzugslasten 2103.
Lichtrecht
676-680.
Loose
in Erbtheilungen überhaupt 831-835. für Waisen 466. deren Gewährung 884-886.
Loosung
überhaupt 1701 aa-an. am Mit-Eigenthum 577 d f. am Stammgut 577 ch. an
Erbtheilen 841.
Maas
der verkauften Waaren 1616-1623. 1765.
Mäkler,
deren Rechte (74-90.) Gebühr (76.)
Mängel
der verkauften Sachen 1641-1649. der geliehenen 1891.
Marktloosung
1701 ab ag.
Markungs-Zehenden
710 b e.
Mehrschaz
im Kaufen 1701 a e. (r.)
(723)
Merkmahl der Dienstbarkeiten 694.
Miethe
überhaupt 1711-1762. deren Zins in Ganten 2102. dessen Verjährung 2277.
Milchzins
in Viehverstellungen 1831 b.
Militärpersonen
s. Kriegsleute.
Minderjährige
deren Wohnsiz 108. ehevogteiliche Rechte 224. Handlungsrecht 487. (6.)
Bevormundung 389- 446. Handlungen mit dem Vormund 450-468. 1314. ohne denselben
1124. 1125. 1305-1312. Gewalts-Entlassung 476-487. Volljährigkeit 388. 488.
Pfleger in Erbtheilungen 838. Erbsezungsrecht 903. 904. 907. Schenkungs Annahme
935. 940 Heyrathsverträge 1398. Gutsversteigerungen 1678. Loosungs-Unbefugsame
1701 al. Aufbewahrungs-Pflichten 1925. 1926. Auftragsgebung 1990.
Verhaftsfreyheit 2126. Vermögens Angriff 2206. Unterpfandsgebung 2126.
Minderungsklagen
der Gewalts Entlassenen 484. der Erbverkürzten 920-930. gegen Eheschenkungen
1090. gegen Käufe 1619 gegen Leibrenten 1970. 1976. bey Bürgschaften 2013. bey
Unterpfändern 2157-2165.
Mischung
deren Rechtswirkung 573-576.
Mißbrauch
der Nuzniessung 618. der Bestandsache 1729. der entliehenen Sache 1881.
Mit-Eigenthum
dessen Begriff 544 d. dessen Rechte 577 ba-bg. an Häusern und Mauern 653-662.
an Ehegütern 1408. an strittigen Sachen 1701.
Mit-Erben
deren Rechte gegen einander 1220-1225.
Mit-Schuldige
deren Zahlungsflüchtigkeit (261.)
Möbel
534.
Mobilien
533.
Nachbar-Recht
640-685.
(724)
Nachdruck der Bücher 577 df.
NachErbsezung
898.
Nachlässigkeit
als Versehen 1383. 1567.
Nachlaß
der Gülten 710 ff. der Schulden 1282-1288. des Pachtzinses 1769. des
Todbestandzinses 1831 af. des Erbbestandzinses 1331 b e. Vergleiche darüber
unter Handelsleuten (218-227.)
Nachsicht
des Heuraths-Alters 145. der zu nahen Verwandschaft 164. des Aufgebots 168.
Nahrungs-Gehalte
sind ausgenommen von der Vermögens-Abtretung 1265 a. dulden nicht Wettschlagung
1293. noch Vergleiche ohne den Richter 2046 a.
Namen
der unehelichen Kinder 57 a. der angewünschten 347. der geschiedenen Ehefrauen
299 a. der Handlungs-Gesellschaften (21. 23. 25. 30.)
Natürliche
Früchte. 523.
Natürliche
Kinder deren Namen 57 a. Heyrathen 158. 159. Anerkennung 334-342. Erbrecht
756-766. 908.
Natürliches
Recht dessen Kraft 4 a. 6 g. 1235.
Neben-Gedinge
1161.
Neben-Sachen
568.
Neben-Verträge
überhaupt 1320. in Heyraths-Sachen 1396. 1397.-
Neben-Vormund
dessen Amt 417.
Nennung
des Bestandgebers oder Urhebers 1727.
Neubruchzehenden
710 bb-bd.
Nicht-Erfüllung
der Verträge, kann Aufhebung begründen 1184. gibt Recht auf Entschädigung
1146-1155 im Kauf 1610. 1654-1657. 2102. (240-249.) im Bestand 1741. 1752.
1766. in Gesellschaften 1871. im Leibrentenvertrag 1977. 1778. in Handelssachen
(92 af. ag.)
(725)
Nicht Erscheinen dessen Wirkung in Ehesachen 27-31. in Wechsel Annahmen (173.)
WechselZahlungen (146 a.)
Nichtigkeit
aus Uebertrelung der Geseze 6 k-o. der Ehe-Einsprachen 176. der Ehen 180-202
der Ehefrauen die ohne Ermächtigung handeln 225. der Handlungen des weiblichen
Geschlechts ohne Beistand 515 i. der lezten Willen 901 b. 925. der Schenkungen
980 b. 1001. 1037- 1047. der Verträge 1109. 1117. der Ehesteuer-Veräusserung
1560. der Verkäufe 1596-1601. der Bürgschaften 2012. der Vergleiche 2054. 2055.
wie sie auszuklagen 1304 -1314.
Nicht-Rücksendung,
wenn sie für Annahme gilt 1985 a.
Nothdurfts-Gehalt
1265 a.
Nothdurfts-Recht
1244 b.
Noth-Eid
1366-1369.
Nothgedrungene
Hinterlegung 1949-1954. 2060.
Nuz-Eigenthum
dessen Begriff 544 c. dessen Rechte 577 aa-aq.
Nuzniessung
überhaupt 578-584. Grund des Unterhalts der Kinder 305. der Eltern an der
Kinder Vermögen 384. 754. deren Lasten 385. der Ehegatten 738 a. 745 a. 1094.
1442. vermachte 899. deren Anschlag zum Pflichtheil 917. geschenkter Sachen
949. 1950. am übergebenen Vermögen 1100 ca-cy. bey bedungenem Voraus 1519 a.
bey Nicht-Gemeinschafts-Ehen 1535 a. des Ehemanns an der Ehesteuer 1562. die selbst
Ehesteuer ist 1568. am weiblichen Beibringen 1570 a. 1580.
Nuzpfand
2085-2091.
NuzungsGerechtigkeit
625-636. der Geschenke 949.
Obstzehenden
710 ci.
Oeffentliche
Ordnung, deren Wirkung 6.
(726)
Oeffentliche Urkunden s. Urkunden.
Oehmdzehenden
710 ci.
Offene
Gesellschaften 20-22. deren Zahlungs-Unvermögen 207.
Ordnung
der Gläubiger in Ganten 2218 a.
Ort
der Uebergabe 1609. der Zahlung 1247. bey Darleihen 1897 a. für die Rückgabe
hinterlegter Sachen 2218 a.
Ortsvorsteher
wer darunter zu verstehen 406 a. dessen Amt im Familienrath 456.
Pacht
überhaupt 1763-1778. der Vormünder 450. 1718. der Nuz-Eigenthümer 577 a g. der
Nuzniesser 595. der Ehemänner 1429. 1430. wirkt Verhaft 2062. dessen Recht in
Ganten 2102. Verjährung 2277. Papiere (Staats- und Handels) umzusezen ist
Handel (I a.)
Personen
physische, moralische 537.
Pfandrechte
s. Unterfand, Nuzpfand, Faustpfand.
Pfandschreiberey
2108. 2129. 2196-2203.
Pfarrbesoldungen
aus Zehenden 710 dd.
Pfleger
der Leibesfrucht 393. der Gewaltsentlassenen 480. 481. des ledigen Erbes 790.
812. der Abwesenden 113. der Minderjährigen 838. 420 b. der Gantgüter (227.)
Pflegvaterschaft
361-370.
Pflichttheil
der natürlichen Kinder 761. der ehelichen Kinder 913. der Ahnen 915. dessen
Ergänzung 920-930.
Pfortenzehenden
710 cn.
Pfründkauf,
Pfründtausch 1983 b.
Posten,
deren Pflichten (107.)
Preis
im Kauf 1591-1593.
Privat-Urkunde
s. Urkunde.
Probe
s. Prüfung.
(727)
Prozeßkosten der Fremden 16.
Prüfung
der Waaren 1587. 1588.
Quellen,
deren Benuzung 640-643.
Quittung
deren Wirkung 1248a. 1255. 1256. des Manns 1502. der Ehefrau 1534.1549. in
Bestandsachen 1716.
Rasery
s. Wahnsinn.
Rathschläge
1381 ac-ae.
Rechner,
deren Vermögens-Verhaftung 2098.a. 2121. a.
Rechnungsfehler,
deren Verbesserung 2058.
Rechnungs-Reste
2060 2.
RechtsAehnlichkeit
als Gesezquelle 4 a. (1 c.)
Rechtsfähigkeit
der Personen 3. 1123-1125.
Rechtsfrist
der Wechselzahlung (132.)
Rechtsfolge
des Gläubigers, der einen Andern ablegt 1249- 1252. des Bürgen 2029. der
Vergleichs-Personen 2050.
Rechtshüter
1961-1963.
Rechtskraft,
deren Wirkung 1351. 2052.
Rechts-Streit,
dessen Wirkung auf Vormundschaften 442. auf Verkäufe 1653. 1699. 1700.
Rechts-Uebertrag
überhaupt 1295. 1689-1701. eines Bestands 1717. einer Anweisung 2010 c. wie er
zu verkünden 2214.
Rechts-Ueberweisung
1275.1295.
Rechts-Unwissenheit
I b. 2052.
Rechts-Verkehr
1128.1598.2226.
Rechts-Vermischung
durch Sachen-Vereinigung 705. durch Personen-Vereinigung 1209. 1300. 2035.
Rechts-Vermuthung
überhaupt 710ca. 1349-1253 gegen
(728)
Betrug, Irrthum und Zwang 1116. gegen Sammtverbindlichkeit 1202. gegen Zahlung
1248 2. gegen Rechtswandlung 1273. gegen Schuldnachlaß 1283. 1286. gegen Zufall
1302. für Errungenschaft 1499. für Heyraths Gut 1541. für dessen Zahlung 1569.
für guten Stand der Bestand-Güter 1731. für Schuldhaftigkeit der Beständer
1732. über die Bestandzeit 1774. für Zinszahlung 1908. gegen Bürgschaften 2015.
für den Besizer 2230. 2131 2234. für die Redlichkeit des Besizes 2268. für das
Eigenthum des Besizers 544 2. 2279.
Rechts-Versagung
4.
Rechts-Verwahrung
1108 c. 1551.(153.)
Rechts-Vorsicht
s. Rechts Vortheil.
Rechts-Vortheil
kann niemand aus Betrug und Zwang ziehen 1117 a. der Erbverzeichnung 793-810.
der Nothdurft 1244 b. der Vermögens-Abtretung 1268-1270. der Vorausklagen 1983
e. 2022-2024. 2170.
RechtsWandlung
1271-1281.
Redlicher
Glaube, dessen Wirkung 201. 202. 1935. 2168. 2169.
Reisende
deren Hinterlegungs-Recht 1952-1954.
Religions-Eigenschaft
des Vormunds 420 a.
Renten
ablösliche sind Fahrniß 529. welche ablöslich 530.1911. 710 fm. deren
Verjährung 2227.
Rettungs-Aufwand
1381 a-h.
Richterliche
Entscheidungspflicht 4. 5. Unterpfandsbestellung 2123.
Römisches
Recht dessen Kraft 4. b.
Rückfall
des Eigenthums endet Nuzniessung 617. findet bey Gültgütern nicht statt 710 fh.
wohl aber bey dem Nuz-Eigenthum 1831 b k.
Rückforderungs-Recht
des Geschenkgebers 747. 766.
(729)
Rückgabe der Urkunden 1282-1284. des Einsazpfands 1256. der entliehenen Sache
1889. der dargeliehenen Sache 1899.
Rückgreifende
Erben am Stammgut 577 n.
Rückgriff
des After-Erben auf den Belasteten 1070. des Erden auf Mit-Erben 1221. des
Pfandbesizers auf den Schuldner 1489. des Gesellschafters auf die übrigen 1490.
des Bürgen auf den Hauptschuldner 2018. auf den Mitbürgen 2033. des
Pfandbesizers auf den Pfand-Schuldner 2178. in Wechselsachen (164-172.)
Rücknahme
der Eideszuschiebung 1364. der verkauften Sache 2102. (240-249.)
Rückrechnung
über die Wechsel-Absagekosten (181.)
Rückschein
für Wechsel (114 a-c.)
Rückwechsel
(177-186)
Rückwirkung
der Geseze 2. der Bedingungen 1179.
Saatkosten
in Ganten 2102.
Sachen,
deren Eintheilung in bewegliche und unbewegliche 516- 536. körperliche und
unkörperliche 526 a. 1607. 1692-1699. 2075. vertretbare und unvertretbare 1291.
1532. 1878. theilbare und untheilbare 817 m. 1217-1225. strittige und
unstrittige 1699. 1700. Haupt-und Nebensachen 567. 568.
Verschiedenheit
nach den Inhabern 537-543. nach Eigenthum und Besiz 544.
Sackzehenden
710 cn.
Sammtloosung
1701 ab. ag.
Sammtrechte
der Gläubiger 1197-1199. 1365.
Sammtverbindlichkeiten
der Schuldner 1200. 1219. 1284. 1285. 1365. der Ehefrau 1432. 1487. der Miether
1734. der Gesellschafter 1862. (22-24). der Gewaltgeber
(730)
2002. der Hauptschuldner gegen den Bürgen 2030. wie gegen sie zu verjähren
2249. in Wechselsachen (140.)
Schaden
s. Entschädigung.
Schäzung
durch Eid 1369. in Waisensachen 466. in Erbtheilungen 824. der Erbverkürzungen
890. der Pflichttheils-Verkürzungen 922 der Kaufs-Verkürzungen 1675-1680. des
Bestandwerths 1716 des verstellten Viehs 1817. der Unterpfänder 2165.
Schauspiel-Unternehmungen
sind Handelsgeschäft.
Schaz
wem gehörig 577 a. h. 598. 716.
Scheidgräben
666-670.
Scheidmauern
653-663.
Scheidung
zu Tisch und Bett als Besserungs-Versuch 259. als Klaggegenstand 306-311. deren
Wirkung auf bedungenen Voraus 1518. vom Bande s. Ehescheidung.
Schenkung
überhaupt 893-1100. deren Maas 913. der Eheleute 1091-1100. des Ehemanns 1423.
belohnende 952 b. ehebegünstigende 1080-1090. 1405. in zweyter Ehe 1098-1100.
f. Vermögens-Uebergabe.
Scheuerzehenden
710 cn.
Schiedsspruch
über Gesellschafts-Antheile 1850. über Pfründstrittigkeiten 1983 n. über
Handelsstrittigkeiten (51-61.)
Schiffleute
1782-1786.
Schmerzengeld
1382 a.
Schreiber
der lezten Willen können nicht Vermächtnißnehmer seyn 909 a.
Schrift-Eigenthum
577 da-df.
Schriftliche
Verträge 1341. 1394. 1582. 1714. 1834. 1923. 1985. 2074.
Schuldnerweisung
bey Theilungen 1490.
(731)
Schupflehen 1831 aa-ah.
Schwiegerkinder,
deren Familienpflichten 206.
Seelsorger
deren Amt bey Entmündigungen 498 a. Erbfähigkeit 909.
Seereise
Einfluß auf lezten Willen 995-998.
Seitenverwandte
deren Erbrecht 1721.
Selbstschuldner
2021 a. 2027 a.
Seuchen
Einfluß auf lezten Willen 985-987.
Schulden
der Eheleute 1409-1491. ausgeschlossen von der Ehegemeinschaft 1510. vom
Beytrag der Frau 1514. Theilung derselben 1521. der verkauften Erbschaften
1698. der Gesellschaften 1848. des Pfründvermögens 1983 a. deren Wichtigkeit
1216 a.
Sicherheits-Leistung
für die Klage 16. für die Nuz-niessung 601. für Baugefahren 1386 a. für die
Ehesteuer 1550. f. auch Bürgschaft.
Sittenwidrigkeit
deren Wirkung auf Verträge 6. 1133. Bedingungen 1173. Eheverträge 1387-1388.
Sondergut
der Eheleute 1536-1539.
Sonderkauf
1701 a-d.
Sorgfalt
eines guten Hauswirths 1137. 1374. 1728. 1806. 1880. 1928.
Sperre
der Pfand-Eintragungen 2199 ac. der Zahlung verlorner Zettel (203-205.)
Spiel
1965-1967.
Spitäler
deren Pflicht wegen Todes-Urkunden 80. 97.
Staat
dessen Eigenthum 538-541. Dessen Erbrecht 758.
Staatsanstalten
s. Körperschaften.
Staatsschreiber,
deren Amt in Ehescheidungs-Sachen 282. 284. bey Entmündigungen 501.
Erbtheilungen 828. 837. Schenkungen 931. 933. lezten Willen, 971. 976.
Zahlungen
(732)
1250. Beurkundungen 1335. Heyrathsverträgen 1394. 1397. Prozeßkäufe 1597. bey
Verhafts-Verbindlichkeiten 2063. Unterpfands-Bestellungen 2127. dürfen keine
Urkunden zurückhalten 2060.
Staats-Vorzug
in Ganten 2098 a. hat keiner statt bey Verjährungen 2227.
Staffelrechnung,
Staffelzins 2217 g.
Stammgut
577 c a-cu. 732 a.
Stammlosung
1701 ab. ag.
Standsscheine
bürgerliche 34-101.
Stellvertretung
in Sachen 1407. 1434. 1435. 1439. in Personen 1994.
Steuern,
deren Vorzugs-Rechte 2098 a.
Stillschweigen,
dessen Rechtswirkungen 1108 b. 1463. 1511. 1738. 1739. 1985. 2180 a.
Stillstand
der Verjährung 2251-2259.
Störung
der Beständer 1725. 1726.
Strafen
im Bildniß 26 a. Verjährung derselben 32. der Zahlungsflüchtigen (256.)
bedungene 1226-1235. in Vergleichen festgesezte 2047. wie weit sie aus
Ehevermögen zu zahlen sind 1424. 1425. Recht in Ganten 2218. a. Nro. V.
Stückzahlungen
überhaupt 1244 a.b. 1254. 1338. a. in Wechselsachen (156.)
Stumme
s. Taubstumme.
Stundungs-Vergleiche
(218-227.)
Tagbuch
der Handelsleute (8. 10. 258.)
Tauben
564.
Taubstumme,
deren Schenkungs-Annahme 936. lezte Willen 979.
Tausch
überhaupt 1702-1707. über Heyrathsgut 1559.
(733)
Teiche als Fischbehälter 558.
Thaten
deren Folgen 1382.
Theilbare
Sachen 827 a. b.
Theilung
der Gemeinschaften 577 b g. der Dienstbarkeiten 700. der Gültgüter 710 fi. der
Erbschaften 815-842. der Sammt-Verbindlichkeiten 1213. 1315. der gemeinen
Verbindlichkeiten 1217-1225. der Strafzusagen 1233. des Eheguts 1468-1491. der
Früchte 585-587. 1571. der Entwährung 1637. des Wiederkaufs 1668-1672. der
Gesellschafts-Schulden 1863. des Gesellschafts-Vermögen 1872. der Bürgschaften
2026. wie sie umzustoßen 887-892.
Theilbauer
1763. 1764. dessen Vieh 1827-1830.
Theilzahlung
f. Stückzahlung.
Thiere,
Schaden den sie zufügen 1386.
Titel
der Verjährung 2236-2241.
Tod
dessen Wirkung überhaupt 22. 23. auf Nuz-Eigenthum 577 a n. auf Nuzniessungen
617. auf Ehe 227. auf Ehe-gemeinschaft 1462. auf den Ehevoraus 1517. auf
Gesellschaften 1844. 1865. auf Leibrenten 1974. 1975. 1979-1982. auf
Vollmachten 2008-2210. wann er zu vermuthen 129. an wem von mehreren zuerst
720-722. Urkunden darüber 77-85. 150 a. wie deren Mangel zu ersezen 283 a.
Todbestand
1831 aa-ah.
Todtgebohrne
Kinder, deren Beurkundung 85 a.
Trauer.
Kleider der Witwen 1481. 1570.-Zeit der Wittwen 228.
Traufrecht
681.
Trauung,
Ort derselben 74. Art 75. Schein darüber 76.
Trennung
zu Tisch und Bett s. Scheidung.
Treuhänder
1025-1034.
(734)
Ueberfahrt s. Durchfahrt.
Uebergabe
wer dazu verbindlich ist 1136. der gekauften Sachen 1604-1624. der gepachteten
1720. der geliehenen 1888 a. durch Anweisung 2010 d. e.
Uebermaas
1618.
Ueberwechslung
wenn zurückzuziehen (247. 248.)
Umstossung
der Theilungen 887-892. der elterlichen Erbtheilungen 1078. 1079. der
Heyrathsverträge 1308. der Handlungen der Minderjährigen 1310-1314 der Käufe
1622 des Bestands 1729. der Vergleiche 2054. wie auszuführen 1304-1309.
Unbau
des Feldes 710 b.c.
Unbekannnte
Wechsel-Erheber (157 b)
Unbewegliche
Sachen s. Liegenschaft.
Undank
löst Schenkung auf 955.
Ungebohrne
deren Erbrechte 906. 577 cs.
Ungebühr
in Zahlungen 1235. 1377-1381.
Ungehorsames
Ausbleiben s. Nicht-Erscheinen.
Ungeschicklichkeit
wie zu beurtheilen 1381 ad. zu vergüten 1383.
Ungleichheit
in Gesellschaften 1854 a.
Unkörperliche
Sachen 526 a. deren Uebergabsart 1607. Erkauf 1692-1699. Verpfändung 2075.
Unmöglichkeit
in Bedingungen 900. 1172. 1173. in Strafgedingen 1231 a.
Unmündige
1124 a.
Unrecht
als Klaggrund ist genau zu bestimmen 1117 b. was es sey 1382 a. dessen Folgen
1382 b-e.
Unterbrechung
der Verjährung 1199. 1206. 2242-2250.
Untergang
der Sachen was er wirkt bey Nuzniessungen 623. bey Dienstbarkeiten 703. bey
Einwerfungen 855. bey Vermächtnissen
(735)
1042. bey Wahlverbindlichkeiten 1193. 1194. bey Sammtverbindlichkeiten 1205.
bey Verträgen 1302. bey Rettungs-Aufwand 1381 e. bey Käufen 1601. bey
Bestandverträgen 1722.
1741.
bey Gesellschaften 1867.
Unterhalt
der Eltern und Kinder 205-211. der Ehefrauen 280. der Ehegatten überhaupt 301.
1409. 1448. 1537. 1575. der angewünschten Eltern und Kinder 349. der
Pflegkinder 367. der Wittwen 1465. 1495. 1539 a. 1570. der verhafteten
Schuldner 2068 a. ist nicht einzuwerfen 852. Grund zu Veräusserung des
Heyrathsguts 1558. wie sich darüber zu vergleichen 2046 a. dessen Recht in
Ganten 2101. f. auch Nahrungs-Gehalte.
Unterpfandsrecht
überhaupt 2114-2145. am entliegenschafteten Gut 1528. auf Wiederkaufsgut 1673.
auf Stammgut 177 c h. bey Rechtswandlungen 1278-1280. dessen Auflösung bey
einzuwerfendem Gut 865. widerrufenen Schenkungen 954. 963.
Unterpfleger
wo nöthig 420 b. 838.
Unterschrift
der Urkunden wie weit sie verbindet 1327. deren Anerkennung 1322-1324. wirkt
Unterpfandsrecht 2123.
Untersuchungskosten
in Ganten 2105 a.
Untheilbare
Sachen 827 a. b. 1191. 1222-1225. 1558. 2083.
Untreue
der Aufbewahrer 1945.
Unverjährbarkeit
des Familienstands 328. gewisser Dienstbarkeiten 691. der Grenzklagen und
Gemeinschafts-Theilungs-Klagen 2241 a.
Unverschieblichkeit
deren Wirkungen 1858 a. 1890.1989 a.
Unwissenheit
s. Rechtsunwissenheit, Irrthum.
Unzeit
deren Wirkung 1870.
Urkunden
ausländische deren Beweiskraft 47. gemeinschaftliche deren Aufbewahrung 842.
deren Wirkung gegen Erben
(736)
877. deren Rückgabe überhaupt 1282-1284. bey ungiebig gewordenen Schulden 1567.
öffentliche 1317-1321. private 1322-1332. ungeschriebene 1333. abschriftliche
1334-1336. anerkennende, bestätigende 1337-1340. zu erneuernde 2263. Ursache
der Verträge 1108. 1131-1133.
Urschriften
1334-1336.
Urtheile
gegen Zahlungsflüchtige (256. 263.) s. auch Rechtskraft.
Vaterschaft
eheliche 312-330. uneheliche nicht zu untersuchen 340. der anerkannten
natürlichen Kinder 334.
Veräusserung
en der Zahlungsflüchtigen (209-215.)
Verbesserungskosten
861. s. auch Ausbesserung.
Verbindlichkeiten
deren Entstehung 1134. 1135. Erlöschung 1234.
Verbrauchbare
Sachen 587.
Verdienst
der Handwerksleute 1799.
Vereinigung
meherer Sachen was sie wirkt 566-577.
Vererbung
der Erbforderung natürlicher Kinder 759. des Erbantretungs-Rechts 781.
Verfall
der lezten Willen 1035-1047. der Eheschenkungen 1089.
Verfallzeit
überhaupt 1185. 2032. 2088. bey Wechseln (130-135. 144-146. 161.) bey
Handelszetteln (197.)
Verfangenschaft
des Vermögens der freywillig geschiedenen 305.
Verfälschung
des Familienstands 327.
Vergehen
wie zu beweisen 1117 b. 1348. wie zu vergüten 1382. Vergleiche darüber 2046.
Vergleiche
überhaupt 2044-2058. der Waisen 467. über vormundschaftliche Verwaltung 472.
über Erbtheilungen 888. über
(737)
über Anweisungen 2010 h. über Unterhaltsreichung 2046 a. eines in
Zahlungs-Unvermögen gekommenen (218-227.)
Vergünstigung
wirkt nicht Besiz 2232.
Verhaft
persönlicher überhaupt 2259-2070. bey Vermögens-Abtretungen 1270. wie weit er
gegen Erben statt hat 2017. Kosten desselben 1427.1588. in Wechselsachen (166
aa-ac.)
Verheimlichung
deren Wirkungen 544. 792. 801. 1381 c. 1477. 1701 aa. 1907 f.
Verjährung
überhaupt 2219-2281. der Strafen 32. der Früchte des Vermögens des
Verschollenen 127. der Verläugnungs-Klagen 315-318. des Rückgriffs auf den
Vormund
475.
der unbetriebenen Rechtsstrittigkeiten 330. der Dienstbarkeiten 690. 706-710.
der Zehenden 710 ab. ee. ef. der Gülten 710 fl. der Erbantretung 789. der
Erbgewährleistung 886. des Erb Absonderungs-Rechts 880. der Undanksklage 957.
1047. des Schenkungswiderrufs 966 der Gefährdeklage der Gläubiger 1167 a. der
Vernichtungs- und Umstoßungs-Klagen 1304. der veräußerten Ehesteuer 1561. der
Kauf-Minderungs- oder Mehrungs-Klagen 1622. der Gewährklage wegen Mängeln 1648.
der Wiederkaufklage 1660. der Verkürzungsklage 1676. der Loosungsklage 1701 ef.
der Gewährklage wegen Baumängeln 1792. der Pfandklagen 2180. 2257 a. der
Ersazklage gegen Zwischenhändler (108.) der Wechsel (189.) der Klage gegen
Handelsgesellschaften (64.)
Verjährung
einmonatliche für Verläugnungsklagen des Familienstands 315. der
Geding-Mark-Dach-und Sammtloosung 1701 af. mancher Klagen über Viehmängel 1648.
Verjährung
zweymonatliche für Verläugnungsklagen des Familienstands 315-318.
Verjährung
dreymonatliche für die Stammloosung 1701 a f.
(738)
Veriährung sechsmonatliche der Klage für Monats-Unterricht, Kost und Wohnung,
Tagverdienst der Gewerbsleute 2271. gegen Zwischenhändler (108.)
Verjährung
einjährige der Undanksklage 957. 1047. der Gefährdeklage der Gläubiger 1167 a.
der Kauf-Minderungs- oder Mehrungsklage 1622. gegen Zwischenhändler
108.
gegen Wechsel (189.) gegen Zettel auf Inhaber (205.)
Verjährung
zwey jährige, der Verkürzungsklage wegen Verlezung über die Hälfte 1676. der
Klage auf Schrift-Zurückgabe von Gerichtsdienern 2276.
Verjährung
dreyjährige wegen unbetriebener Rechtsstrittigkeiten 330. wegen des
Erbabsonderungs-Rechts 880. wegen gestohlener oder verlorner Fahrniß 2279.
Verjährung
fünfjährige für die Gewährleistung der Erbloose 886. für das Wiederkaufs-Recht
1660. für die Rückgabe der dem Gericht übergebenen Schriften 2276. für
Nahrungsgehalte, Pacht- und Mieth Zins, Anlehens Zins und Jahrs-oder
Monats-Gefälle 2277. Klagen gegen aufgelöste Gesellschaften (64.) gegen Wechsel
als Schuldschein (189.)
Verjährung
zehnjährige wegen Rückgriffs auf den Vormund 475. gegen Vernichtungs-und
Umstoßungs Klagen 1304. wegen Gewährleistung für Baulichkeiten 1792.
Verjährung
zehn-und zwanzigjährige für Eigenthum aller Art 2265-2267.
Verjährung
dreißigjährige für Dienstbarkeiten 706-710. Zehenden 710 ab. ec. ef. Gülten 710
fl. Erb-Antretung 789. Schenkungs-Widerruf 966. und alle nicht
namentlich
zu kürzeren Fristen berechtigte Klagen 2262.
Verkauf
eigener Erzeugnisse ist nicht Handelschaft (l a.) f. auch Kauf.
Verkürzung
bey Erb-Antretungen 783. bey Theilungen 887. 890. im Pflichttheil 920-930. bey
elterlichen Erbtheilungen 1079. in Verträgen 1118. der Minderjährigen 1305-
(739)
1314.
im Kauf 1674-1685. im Tausch 1706. im Pfründ-Vertrag 1983 f. im
Leibrenten-Vertrag 1976. im Gesellschafts-Vertrag 1854 a.
Verlags-Rechte
577da-de.
Verlängerung
der Wechsel (186 a-d.)
Verläugnung
der Vaterschaft 316.
Verlorne
Sachen, deren Wiederfindung 717 a. Verjährung 2279-2280. Wechsel wie
einzubringen (150-154.) Zettel auf Inhaber (202--208.)
Verluste
1149. f. auch Entschädigung.
Vermächtnisse
überhaupt 1002-1024. sind nicht für Zahlung aufzurechnen 1023. leiden Zuwachs
1019. 1044. an Ehegatten 1094. über Ehegut 1423.
Vermißte
deren Vermögens-Rechte 112-114. Verschollenheits-Erklärung 115-119.
Vermögen
dessen Absonderung bey Scheidungen 311 derVerschwender 1443-1447. nur
gegenwärtiges kann verschenkt werden 943. zuweilen auch künftiges 1084. 1093.
dessen Uebergebung 1100 aa-de. dessen Abtretung an Gläubiger 1265-1270.
Vermögens-Verzeichnis
der Eheleute 279. der Nuzniesser 600. der Erbfolger 769. der Vorsichts-Erben
794-799. der Erbpfleger 814. der gemeinen Erben 821. der Treuhänder 1031. der
After Erbschaften 1058. über Schenkungen 1085. des Manns für die Frau 1414.
1415. der Frau bey Gemeinschafts-Ausschlagungen 1456. Wirkung seiner
Unterlassung 798 a. 802. 1499 1510.
Vermöglichkeit,
welche am Bürgen erforderlich 2019.
Vermuthung
s. Rechts-Vermuthung.
Verpfleghäuser
deren Erbfähigkeit 910. 937.
Verpfründungs-Vertrag
1983 a-n.
(740)
Verschollene, deren Vermögens Verwaltung und Rechte 120-138. deren Ehescheidung
230 a.
Verschwender
s. Mundtodmachung.
Versehen
wie zu beurtheilen 1137. 1150. zur Last zu legen 1148. und zu richten
1383-1386. der Erben 804. bey WahlVerbindlichkeiten 1193. 1194. bey
SammtVerbindlichkeiten 1205. dessen Wirkung auf den Zahlungs-Ort 1247 a. auf
Umstoßungs-Klagen 1310. auf Beweisführung 1348. auf Ersaz untergegangener
Sachen 1379. 1867 a. in Auftrags-Geschäften 1992.
Versieglung
s. Vermögens Verzeichnis bey ausgebrochenem Zahlungs-Unvermögen (217.)
Versizung
s. Verjährung.
Versteigerung
in Erbschaften 839. in Theilungen 1686. wie weit dagegen Loosungs- und
Einstands-Recht statt finde 1701 ac. bb.
Verträge
überhaupt 1101-1369. in Bausch und Bogen 1522. deren Wirkungen auf Dritte
1120-1122. 1665-1667. deren Uebertretung 1146-1155. wer sie schließen könne
1123-1125. wie weit darinn Strafen abzureden 1226-1233. deren Ursachen
1131-1133. diese ist in Handelszetteln nicht nöthig (198.)
VertragsEntwürfe
1340 a-c.
Vertraute
Gesellschaften (23-28.)
Verunglimpfungen
als Scheidungs-Ursach 231. Ursach zu Widerrufung der lezten Willen und
Schenkungen 955. 1046. 1047.
Verwandschafts-Berechnungen
735. 736:
---
als Hinderniß der Ehe 161-164. der Zeugschaft 251. als Erforderniß zum
Familienrath 407. wer dahin gehörig 407 a.
Verwendungen,
deren Rechts-Wirkungen 577 ak. 1245. 1381. 1673. in Handelssachen (229.)
(741)
Verzicht s. Entsagung.
Verzug
dessen Folgen 710 fl. 1139. 1146. 1153. 1207. 1228. 1229. 1245. 1652. 1929. im
Empfang 1264. 1788. 1790.
VerzugsZinsen
1153-1155. im Handel (109 c.)
Vieh,
Nuzniessung daran 615. 616. Schaden der durch solches geschieht 1385. dessen
Verpachtung oder Verstellung 1711. 1800-1831 d.
Volljährigkeit
deren Wirkung in Heyrathssachen 144. 148. in Anwünschungen 346. überhaupt 488.
Vollmacht
s. Auftrag.
Vollmündigkeit
1124 a.
Voraus
im Erbe 919 im Vermächtniß 927. an dem Ehegut 1470. 1515-1519. in
entliegenschafteten Grundstücken 1509. dessen Wirkung auf eheliche Nuzniessung
1519.
Vor-Ausklage
des Pfründverkäufers 1983 e. des Hauptschuldners vom Bürgen 2022-2024. des
Pfandschuldners 2170. der Fahrniß 2206. 2207.
Voraus-Zahlung
1980.
Vorlegung
der Handelsbücher (14-17. 258.)
Vorloosung
1701 ag.
Vormund
dessen Rechte in Ehe Einsprachen 175. ist bey getrennten Ehen der Vater 390.
nach dessen Tod die Mutter 364-396. der unehelichen 393 a. dessen Rechte
überhaupt 389-475. wodurch er frey wird 429. 437. oder unwürdig 443-445. dessen
Amtsverwaltung 450-468. Rechnungs-Ablage 469-475. dessen Entledigung durch
Gewalts-Entlassung 480-486. Erbrecht am Mündling 907. Unterpfands-Last 2121.
Vormund der Entmündigten 508.
Vormundschafts-Beistand
392. 393.
Vorrecht
am Todbestand 1831 ah.
(742)
Vorsichts-Erbe 793-810. dessen Rechtsfolge 1251.
Vorsichts-Geding
1160.
Vortheil-Geld
827 f.
Vortheil-Gerechtigkeit
827 c-g.
Vorzugsrechte
der Gläubiger überhaupt 2095-2113. am Stammgut 577 ch. wegen Zehend-Rückständen
710 c v. Gültrückständen 710 fg. abgelegten Schulden 1252. der Ehesteuer 1572.
der hinterlegten Sachen 1926. der Einsaz-Pfänder 2050. 2103. der Gantkosten, Leichenkosten,
lezten Krankheitskosten des Liedlohns, Unterhalts, der Apotheker-Rechnungen,
der Steuern 2101. des Bestandzinses, der
Saat-
und Erndtekosten, des Faustpfands, des Erhaltungs-Aufwands, des rückständigen
Kaufschillings von Fahrniß, der Wirths-Rechnungen, des Fuhr-und Schiff-Lohns,
der Dienstschulden 2102. des Restlaufschillings der Liegenschaften, der
Erbgelder, der Baugelder, der Anlehn zu Bau- und Besserung oder Erwerbung 2103.
der Untersuchungskosten 2105. der Zinsen 2118 a. der Zwischenhändler (93-
95.)
Waaren,
verbotene (92 a.b.) vergängliche (92 a.c.) deren Gefahr (100.) deren
Zurücknahme (240-249.) 2102.
Waaren-Mäkler
(74-90.)
Waaren-Schulden
deren Verjährung 2272.
Waaren-Versender
(96-102.)
Währzieler
1158 a.
Wässerungs-Recht
644. 645.
Wägen
öffentliche (107.)
Wahlverbindlichkeiten
in Vermächtnissen 1022. in Verträgen 1189-1196. bey Sammtverbindlichkeiten
1198.
1203.
bey Gattungs-Sachen 1240. in Käufen 1584. 1620.
(743)
1644. bey Verkürzungen 1681. bey Tauschgeschäften 1705. wie weit sie theilbar
sind 1221.
Wahnsinn
als Grund einer Ehe Einsprache 174. einer Ehescheidung 232 a. der Entmündigung
491. 503. 504. der Ungültigkeit eines lezten Willen 901. verglichen mit 504.
Wasser-Ablaufsrecht
640. 681.
Wasser-Schöpfrecht
696.
Wechsel,
Fähigkeit (113 114.186 ac.) sind Handelsgeschäfte (I a.) bedürfen der Benennung
Wechsel nicht (186 a. b.) deren Wesen ist auf Verfügung gestellt zu seyn (110.
188. 195.) gezogene (110-186.) eigene (187. 188.) deren Wirkung (186 aa-ae.)-
WechselAbsage
(173-176.)
Wechsel-Annahme
(118-125. 126-128.)
Wechsel-Bericht
(117 a-f.)
Wechsel-Bürgen
(141. 142.)
Wechsel-Erheber
(160-172.)
Wechsel-Form
(110. 188)
Wechsel-Freunde
(125b. 128.)
Wechsel-Geber
dessen Pflicht (115-118.)
Wechsel-Inhaber
(160-172.)
Wechsel-Kraft
(186 aa-ac. 114 a-c.)
Wechsel-Mäkler
(74-90.)
Wechsel-Uebergeber
(136-139)
Wechsel-Uebernehmer (136-139.)
WechselVerbindlichkeit
(126-128.)
Wechsel-Verfall
(129-135.)
Wechsel-Zahlung
(143-159.)
Weggerechtigkeit
682-685. 696.
Weinzehenden
710 ci.
Weisgeräth
1474 a. 1493. 1495.1566. 2217 b.
(744)
Werkstoff dessen Eigenthum 554. 455. 572-577.
Werkverding
1711. 1787.
Werkzeug
1474 a. 2217 b.
Werth-Empfang
bey Handelszetteln (198.)
Werth-Erstatter
in Wechseln (121.)
Werth-Geber
in Wechseln (117 d.)
Wette
1965-1967.
Wettschlagung
überhaupt 1289-1299. im Kauf 1623. bey Anweisungen 2010 h.
Wichtigkeits-Grade
der Schulden 1216 a.
Widerruf
der Schenkungen 953-966. der Schenkungen unter Ehegatten 1096. der lezten
Willen 1035-1042.
Widmung
des Eigenthümers als Rechtstitel 692. als Grund der Angehörigkeit 524.
Wiederbefähigung
der Handelsleute (227. 264-269.)
Wiederherstellung
der Ehegemeinschaft 1451. der Rechte s. Umstoßung.
Wiederkaufs
Recht 1659.1751.
Wiederverheyrathung
deren Zeit 228. 296.297. Wirkung auf elterliche Gewalt 380. 381. auf
Vormundschaft 399. 400. auf Schenkungen an Kinder 1098-1100. auf
Rechts-Einmischung 1496. auf Heyrathsverträge auf die Ehesteuer der Frau 1555.
Wirkung
der Wechsel (186 aa-ac.)
Wirthe
deren Aufbewahrungs-Pflicht 1952-1954. Vorzugsrecht in Ganten 2102.
Wittum
statt ehelicher Nuzniessung 1535a. 1570 b.
Wochenmarkt
Handel hat nicht Handelsrecht (l a.)
Wohnsiz
dessen Entstehung und Rechte 102-110. Wirkung auf Zahlungen 1247. auf
Wechsel-Zahlungen (111. 173.)
(745)
Wohnung der Ehefrau, die den Mann verlassen darf 268. 280.
Wohnungsgerechtigkeit
632-635.
Wundärzte
s. Gesundheitsbeamte.
Zahlung
überhaupt 1235-1248. der Erbschafts-Schulden 870-882. des Pachts 1753. der
Bürgen 2021. gilt als Genehmigung 1338. in Wechselsachen (143-159.) der
Zahlungsunvermögenden (213.)
Zahlungs-Anweisung
2010 b-k.
Zahlungs-Befehl
muß dem Gerichtszugriff vorausgehen
2217.
2217 a.
Zahlungsflüchtigkeit
(226. 237. 238. 250-263.)
Zahlungs-Fristen
1244. 1655. 1901. hindern nicht die Wettschlagung 1292. bey Anweisungen 2010 h.
bey verbürgten Schulden 2039.
Zahlungs-Hinterlegung
1257-1264. in Wechselsachen (146 a.)
Zahlungs-Ungebühr
1235. 1376-1381. in Wettschlagungen 1299. der Frau für den Mann 1488. an einen
Gesellschafter 1849.
Zahlungs-Unvermögen
der Bürgen 2020. der Hauptschuldner 2024. der Handelsleute (206-249. 270.) der
Mäkler (89.)
Zahlungs-Vermögen
Gutstehen dafür bey Empfehlungen 1381 aa. ab. bey übertragenen Schulden 1694.
1695. bey Kaufbesorgern (92 ad.)
Zehenden
710a-ef. Freyheiten 710 ab-ad. bf. cc. Lasten 710 da-dd. Zinsen davon 710 cs.
Zeichen
der Fabriken (109 a.)
Zeit
bey Bedingungen 1176. 1177. bey Lieferungen 1657. bey Bestandverträgen 1737.
1758. Gesellschaften 1865. Hinterlegungen 1944.
(746)
Zertheiltes Eigenthum 544c.
Zeugen
für lezte Willen 975. 380. zum Beweis in Standssachen 46. in Ehesachen 249.
251. in Kindschaftssachen 323. in Vertragsstrittigkeiten 1341-1348.
Zeugungs-Unvermögen,
dessen Wirkung auf Vaterschaft 313.
Zieler
der Verbindlichkeiten 1185-1189.
Zimmergeräth
534. 1063.
Zins
s. Erbzins.
Zinsen
überhaupt 1905-1908. von dem Einzuwerfenden 856. von betagten Schulden 1188 a.
von ausstehenden Zinsen 1154. vom Ehevermögen 1409. 1473. 1479. vom Heyrathsgut
1440. 1548. 1570. vom Restkaufschilling 1652. von Preis-Aufbesserungen 1682.
von anvertrauten Geldern 1996. von Auslagen 2001. von Pfandschulden 2081. deren
Mittel Ertrag 127 b. deren Fuß 1907 a-c. Berechnung 1054. 2217 fg.
Vorzugsrechte 2151. Versizung 2277. von Handels-Ausständen (109 c.) von
Rückrechnungen (185.)
Zufall
1147. 1148. Grund der Bedingungen 1169. 1182. bey Untergang der Sachen 1302. in
Geschäftsführungen 1374 a. in ungebührlichen Zahlungen 1379. im Bestand
1722.1733. 1772.1773. in Viehverstellungen 1807-1810. 1825. 1827. in
Werkverdingen 1790. in Leihverträgen 1881 -1883. bey Hinterlegungen 1929. in
verlornen Berichtbriefen (117 e.) wie er zu beweisen 1348.
Zugehörden
welche beweglich 522-525. des Stammguts 577 cf. cg. der Vermächtnisse 1018. der
Bürgschaften 2016. der Unterpfänder 2031.
Zugriff
gerichtlicher auf die Person 2059-2070. auf die Liegenschaften 2204-2217. auf
die Fahrniß 2217 a-g. wegen Wechselsachen (166aa. 172.) auf das Vermögen der
Zahlungs-Unvermögenden (216.)
(747)
Zukünftige Sachen wie weit sie Vertrags-Gegenstand sind 1130.
Zurück.
s. Rück.
Zurückschiebung
des Eides 1361. 1362.
Zusage
wirkt Kauf 2259. muß gehalten werden 1134. 1135.
Zuschiebung
des Eides 1360.
Zuschlag
an Zahlungsstatt 2078.
Zuschreibung
der Wechsel (136-139.)
Zuwachsrecht
bey Sachen 546-577. bey Vermächtnissen 1019. 1044.
Zwang
bey lezten Willen 901 a-d. bey Verträgen 1111-1114. bey Vergleichen 2053.
ZwangsAnstalten
s. Bannpflicht.
Zweideutigkeit
s. Doppelsinn.
Zweifel
wohin sie auszulegen 710 cw. 720-723. 1156- 1164.
Zweite
Ehe s. Wiederverheyrathung.
Zwischenhändler
was er sey (90-92.)
Zwischen-Mauern
bey Bau-Anlagen 674.
Zwischen-Zins
1054. 2217 f. g.
Zweytes
Register über die ausländische nach ihrer Verdeutschung minder bekannte
Rechts-Ausdrücke.
(Das
Cursiv gedruckte ist Französisch)
Acceptans
cambialis Werth-Erstatter.
Acceptatio
cambialis Wechsel-Annahme
Acceptatio
in honorem Freundes-Annahme.
Accessio
Zuwachs.
Accessorium
Nebensache.
Accrescendi
jus Zuwachsrecht.
Acquisitiva praescriptio Ersizung.
Actions Antheile.
Additio
haereditatis Annahme der Erbschaft.
Adoptio
Anwünschung.
Adresses
Wechselfreunde.
Aequipollens
gleichgeltend.
Aleae
contractus Glücksvertrag.
Alimenta
Unterhalt.
Alluvio
Anschwemmung.
Alternativa
obligatio Wahlverbindlichkeit.
Analogia
juris Rechts-Aehnlichkeit.
Antichresis
Nuzpfand.
Appellatio
Berufung.
Armée
Kriegsheer.
Arrestum
crediti Zahlungs-Sperre.
Arrestum
personale Verhaft.
Arrestum
reale Beschlag.
Arrha
Haftgeld
Articulus
derogatorius Gegenvertrag.
Articulus
separatus Neben-Vertrag.
Ascendentes
Ahnen, Vorfahren.
Assignans
Anweiser.
Assignatarius
angewiesener Gläubiger.
Assignatus
angewiesener Schuldner.
Autoritatis
interpositio Ermächtigung
Aval
Wechselbürgschaft.
Aviso
Berichtbrief.
Beneficiarius
heres Vorsichts Erbe. (749)
Beneficium
competentiae Nothdurftsrecht.
Beneficium
inventarii Vorsicht der Erbverzeichniß.
Beneficium
juris Rechts-Vortheil.
Bigamia
Doppel-Ehe.
Billet
à Ordre eigene Wechsel.
Billet
au Porteur Zettel auf Inhaber.
Billet
de Change gezogener Wechsel.
Billet de Commerce Handels-Zettel.
Bona
fides Redlichkeit, redlicher Glaube.
Caducitas
Verfall der lezten Willen
Calumniatio
Verunglimpfung.
Cambium
siccum eigener Wechsel.
Cambium
trassatum gezogener Wechsel.
Causam
habens Rechtsfolger.
Cautio
Sicherheitsleistung.
Cedens
Rechtsgeber.
Cessio
bonorum Vermögens-Abtretung.
Cessio
Rechts-Abtretung, Rechts-Uebertrag
Cessionarius
Rechts-Nehmer.
Chargé
d'affaires Staatsge schäftsträger.
Clausula
Geding, Vorsichtsgeding
Cliens
Geschäfts-Kunde.
Collatio
ad massam Einwerfung.
Collisio
Gegenstoß.
Commandite
vertraute Gesellschaft.
Commettant
Besteller.
Commissionaire
Zwischenhändler.
Commodans
Ausleiher.
Commodatarius
Entleiher.
Commodatum
Leihe.
Compensatio
Wettschlagung.
Conceptum Aufsaz.
Conductio s. Locatio.
Confusio
jurium Rechts-Vermischung.
Consolidatio
dominii Rückfall des Eigenthums
Constitutor
debiti alieni Selbstschuldner.
Continua
servitus selbstständige Dienstbarkeit.
Contractus
aleae Glücksvertrag.
Contractus
gratuitus unentgeldlicher Vertrag
Contractus
onerosus belasteter Vertrag
Contractus
synallagmaticus Vertrag auf Umsaz
Contractus
Vertrag.
Contrahentes
Vertrags-Personen.
Contrelettre
Gegenvertrag.
Conventio
Uebereinkunft.
Corps d'armée Heerschaar. (750)
Coupons Schnitt-Theile.
Creditor
solidarius Sammt-Gläubiger.
Culpa
Versehen.
Cura
Pflegschaft.
Cura
sexus Beistandschaft.
Curator
ad hoc Unterpfleger.
Custodia
Gewahrsame.
Damnum
et interese praestare entschädigen
Damnum
infectum besorglicher Schaden.
Datum
Tag und Jahr.
de
Jure von Rechtswegen.
Debitor
solidarius Sammt-Schuldner
Debitum
sub die betagte Schuld
Decretum
indorsatum Beisaz-Befehl.
definitive
endgiltig.
Delegatio
Rechts-Ueberweisung.
Deliberandi
jus Erbentschliessungsrecht.
Deliberandi
spatium Bedenkzeit.
Delictum
Vergehen.
Deponens
Hinterleger.
Depositarius
Aufbewahrer.
Depositum
Hinterlegung.
Depositum
miserabile nothgedrungene Hinterlegung
Depositum
necessarium Hinterlegung zur dritten Hand
Depositum
voluntarium Hinterlegung zur zweiten Hand
Descendentes
Abkömmlinge, Nachkommen.
Destinatio
Widmung.
Dies
debiti Ziel.
Diligentia
Sorgfalt.
Dimissio
pignoris Abtretung vom Unterpfand.
Discontinua
servitus unständige Dienstbarkeit.
Dispensatio
Nachsichtsbewilligung.
Dolus
Gefährde.
Domicilium
Wohnsiz.
Dominium
directum Grund-Eigenthum.
Dominium
utile Nuz-Eigenthum.
Donatarius
Geschenknehmer.
Donator
Geschenkgeber.
Dos
Ehesteuer, Heyrathgut, Brautschaz
Dotatio
Bewidmung, Ausstattung
Duplicatum
cambil Doppel-Wechsel
Electiva
obligatio Wahlververbindlichkeit
Emancipatio
Gewalts-Entlassung.
Emphyteusis
Erbleihe.
Emtio
ad mensuram, in individuo Sonderkauf.
Emtio
in folle, in massa Klumpenkauf. (751)
Enquête
Kundschafts-Erhebung.
Enunciative
erzählend.
Eventuale
jus einstmaliges Recht
Evictio
Entwährung.
Evictionis
praestatio Gewährleistung.
Excussio
Vor-Ausklage.
Executio
Rechtshülfe, Gerichtszugriff.
Executor
testamenti Treuhänder
Exemtio
Freythum.
Expilatio
haereditatis Erb-Entwendung.
Expromissor
Selbstschuldner.
Extinctiva
praescriptio Versizung.
Factura
Einkaufs-Verzeichniß
Fictio
juris Rechtsdichtung.
Fideicommissum
After-Erbschaft.
Fidejussor
fidejussoris Afterbürge.
Fides
bona Redlichkeil.
Fides
mala Unredlichkeit.
Finium
regundorum actio Grenzberichtigungs-Klage
Firma
Handlungs-Name. stücknehmer.
Fructus
industriales erzogene Früchte
Fructus
percepti genossene Früchte
Fructus
percipiendi vernachlässigte Früchte
Fructus
separatiabgesonderte Früchte.
Fungibiles
res vertretbare Sachen.
Furiosi
interdictio Entmündigung.
Gratuitus
contractus unentgeldlicher oder Freygebigkeits-Vertrag
Habitationis
jus Wohnungs-Recht.
Haereditas
(ante aditionem) Verlassenschaft
Haereditas
(post aditionem) Erbschaft.
Haereditas
vacans Erblos-Gut, ledig Erbe
Haeres
ex testamento Erbnehmer
Haeres
extraordinarius Erbfolger
Haeres
in re singulari Erbstücknehmer
Haeres
legitmus gesezlicher Erbe.
Haeres
necessarius Pflicht-Erbe
Haeres
partiarius Erbtheilnehmer
Haeres
universalis Erbe, Erbnehmer.
Hypotheca
Unterpfand. (752)
Iactus
navis levandae causa Rettungs-Aufwand
Impensae
Auslagen.
Imperitia
Ungeschicklichkeit.
in
Commercio im Rechtsverkehr.
in
Natura im Stück.
Incidenter
beiläufig.
Indebitum
Zahlung zur Ungebühr
Indigenatus
Eingebohrenheits-Recht.
Indorsans
Wechsel-Uebergeber.
Indorsatum
decretum Beisazbefehl.
Indossamentum
Wechselzu-
Indossatus
Wechsel-Uebernehmer.
Industriales
fructus erzogene Früchte
Innovatio
Neuerung.
Insidiae
vitae structae Lebensgefährlichkeit.
Insolventia
Zahlungs-Unvermögen.
Inspecteur
aux Revües Musterungs-Aufseher.
Instantia
Rechtszug.
Instructus
fundi Feldgeräth.
Instructus
muliebris Aussteuer.
Interusurium
Zinsgewinn, Staffelzins.
Inventarium
Vermögens-Verzeichniß.
Inventionis
jus Fundrecht.
ipso
Jure kraft Gesezes.
Iuramentum
in litem Schäzungs-Eid.
Laesio
Verkürzung.
laGrosse
der gezeichnete Aufsaz.
Laudemium
colonarium Ehrschaz.
Laudemium
emphyteuticarium Handlehn.
Legatarius
partiarius Erbtheilnehmer.
Legatarius
singularis Erbstücknehmer.
Legatarius
universalis Erbnehmer.
Legatarius
Vermächtnißnehmer.
Legatum
universale Erbvermächtniß.
Legitima
Pflichttheil.
Legitimatio
liberorum Ehelichmachung.
Libellarius
Staatsschreiber.
Linea
Abstammung.
Linea
obliqua Seiten-Abstammung.
Linea
recta gerade Abstammung
Liquidatio
crediti Richtigstellung der Forderung.
Locatio ad vitam Todbestand, Schupflehen.
Locatio aedium Miethe.
Locatio Bestand
Locatio operarum Dienstverding.
Locatio operis Werkverding.
Locatio pecudis Viehverstellung.
Locatio perpetua Erbbestand.
Locatio praediorum Pacht.
Lucrum
ex negociation Mehrschaz. (753)
Magazin
Waarenlager
Mala
fides Unredlichkeit
Mandans
Gewaltgeber.
Mandatarius
Gewalthaber.
Mandatarius
substitutus Aftergewalthaber.
Mandatum
Auftrag, Vollmacht.
Manufidelis
Treuhänder.
Materia
Werkstoff.
Materialia
aedificiorum Baustoff
Merae
facultatis res freywill kührliche Handlungen.
Miserabile
Depositum noth gedrungene Hinterlegung.
Mobiliare
Fahrniß.
Modus
dispositionum Auflage.
Mutuans
Darleiher.
Mutuarius
Anleiher.
Mutuum
Darleihe.
Mysticum
testamentum geheimer lezter Wille.
Necessarium
depositum Hinterlegung zur dritten Hand.
Necessarius
haeres Pflicht-Erben.
Negotiorum
gestio Geschäftsführung.
Notarius
Staatsschreiber.
Notorietas
Kundbarkeit.
Novatio
Rechtswandlung.
Nunciatio
novi operis Bau-Einsprachs-Ansage
Nuptiae
secundae Wiederverheyrathung
Obligatio
ex die betagte Schuld.
Officiosa
tutela Pflegvaterschaft
Olographum
testamentum eigenhändiger lezter Willen.
Onerosus
contractus belasteter Vertrag.
Oppositio
Einsprache.
Ordre
Verfügung.
Originale
Urschrift.
Pactum
adjectum Nebenververtrag
Pactum Vertrag.
Par Acquit statt Quittung.
Paraphernalis
Beybringens-Güter.
Partialis
solutio Stückzahlung, Theilzahlung.
Particulare
legatum Stück-Vermächtniß
Patria
potestas elterliche Gewalt
Peculium
extraordinarium frey eigen Gut der Kinder.
Pensio
alimentaria Nahrungs-Gehalt.
Percepti
fructus genossene. Früchten. (754)
percipiendi
fructus vernachlässigte Früchte.
Perquisitio
Nachfrage.
Pignus
antichreticum Nuzpfand.
Poena
conventionalis Vertrags-Strafe.
Potestas
maritalis eheliche Gewalt.
Potestas
patria elterliche Gewalt.
Praecipuum
Voraus (N.).
Praejudicium
Rechts-Nachtheil.
Praelegatum
Voraus-Vermächtniß.
Praerogativa
Vorrecht.
Praescriptio acquisitiva Ersizung.
Praescriptio extinctiva Versizung.
Praescriptio
Verjährung.
Praesentans
cambium Wechsel-Erheber.
Precarium
Vergünstigung.
Principale
Hauptsache.
Privilegia
creditorum Vorzugs-Rechte.
Privilegiatum
testamentum begünstigter lezter Wille.
Proclamatio
Aufgebot.
Procureur
imperial Kron- Anwald.
Prolongatio
cambii Wechselverlängerung.
Promissio
Zusage.
Protestatio
cambialis Wechsel-Absage.
Protestatio
Rechtsverwahrung.
Protimiseos
jus Einstands-Recht.
Provisorie
fürsorglich.
Proxeneticum
Makelgebühr.
Pubertas
minus plena Halbmündigkeit
Pubertas
plena Vollmündigkeit.
Publicum
testamentum öffentlicher lezter Wille.
Punctatio
Vertrags-Entwurf.
Rebus
sic stantibus bey unveränderten Umständen.
Reciprocitas
Wechselseitigkeit.
Reductio
Minderung.
Regredientes
haeredes rückgreifende Erben.
Regressus
Rückgriff.
Reivindicatio
Zueignungs-Klage.
Remesse
Ueberwechslung.
Remittens
Werthgeber.
RenovatioErneuerung,
Berein.
Repraesentationis
jus Erbvertretung.
Repudiatio
haereditatis Erb-Ausschlagung.
Rescissio
obligationis Umstossung.
Residentia
Aufenthalt.
Residuum
Rechnungs-Rest.
Restitutio
Umstossung, Wiederherstellung.
Retorsio
Rechts-Erwiederung (755)
Retractus
conventionalis Ge dinlosung.
Retractus
gentilitius Stammlosung.
Rustica
servitus Felddienstbarkeit
Saevitiae
Mißhandlungen.
schreibung.
Separati
fructus abgesonderte Früchte.
Separatio
bonorum Güter-Absonderung.
Separationis
jus Erbabsonderungs-Recht
Sequester
Rechtshüter.
Servitus
continua selbstständige Dienstbarkeit.
Servitus
discontinua un-ständige Dienstbarkeit.
Servitus
rustica Felddienstbarkeit.
Servitus
urbana Baudienstbarkeit
Solidarius
creditor Sammt-Gläubiger.
Solidarius
debitor Sammt-Schuldner.
Solutio
in honorem Freundeszahlung.
Solutio
partialis Stückzahlung, Theilzahlung.
Spediteur
Waarenversender.
Stellionatus
Hintergehung.
Stillicidii
jus Traufrecht.
Subdivisio
Aftertheilung.
Subsidiarie
hülfsweise.
Subsidium
paternum elterliche Anhülfe.
Substitutio
fideicommissaria After-Erbsezung.
Substitutio
vulgaris Nach-Erbsezung
Successor ab intestato Erbe.
Successor ex testamento Erbnehmer
Successor extraordinarius Erbfolger.
Successor singularis Rechtsfolger.
Suppellex Zimmergeräth.
Suppletoria vis nachhelfende Kraft.
Surrogatum
stellvertretend.
Synallagmaticus
contractus Vertrag auf Umsaz.
Taciturnitas
Stillschweigen.
Terminus
a quo obligationis Verfall-Ziel.
Terminus
ad quem Währziel.
Testamenti
caducitas Verfall des lezten Willens. (756)
Testamenti
executor Treuhänder.
Testamentum
lezter Willen.
Testamentum
mysticum geheimer lezter Willen.
Testamentum
olographum eigenhändiger lezter Willen
Testamentum
privilegiatum begünstigter lezter Willen
Testamentum
publicum öffentlicher lezter Willen.
Transmissionis
jus Vererbungsrecht.
Trassans
Wechselgeber.
Trassatus
Werth-Erstatter.
Tutela
officiosa Pfiegvater- Gut.
Tutela
Vormundschaft.
Urbana
servitus Baudienstbarkeit.
Uso
Rechtsfrist der Wechsel-Zahlungen.
Usurae
usurarum Zwischenzins, Staffelzins.
Usus
Nuzung.
Ususfructus
Nuzniessung.
Utile
dominium Nuz-Eigenthum.
Vacans
bonum Herrenlos Gut
Vacans
haereditas erblos Gut, ledig Erbe.
Versio
in rem Verwendung.
Vitalitia
bona Schupflehen-Leib-Gedings-Güter.
Voluntarium
depositum Hinterlegung zur zweyten Hand.
Abkömmlinge
Descendentes.
Absage
der Wechsel protestatiocambialis.
Absonderungs-Recht
jus separationis.
Abstammung
gerade, linea recta.
Abstammung
linea.
Abtretung
der Rechte cessio.
Abtretung
vom Unterpfand dimissio pignoris.
Afterbürge
fidejussor, fidejussoris.
After-Erbschaft
fideicommissum.
Aftergewalthaber
mandatarius substitutus.
Aftertheilung
subdivisio.
Ahnen
ascendentes.
Angewiesener
Gläubiger assignatarius.
Angewiesener
Schuldner assignatus.
Anhülfe
elterliche subsidium paternum.
Anleiher
mutuatarius.
Annahme
der Erbschaft aditio haereditatis. (757)
Annahme
des Wechsels acceptatio cambii.
Anschwemmung
alluvio.
Antheile
Actions.
Anweiser
assignans.
Anwünschung
adoptio.
Aufbewahrer
depositarius.
Aufenthalt
residentia.
Aufgebot
proclamatio.
Auflage
modus dispositionum.
Aufsaz
conceptum.
Aufsaz
gezeichneter la Grosse.
Auftrag
mandatum.
Auslage
impensae.
Ausleiher
commodans.
Ausschlagung
der Erbschaft repudiatio haereditatis.
Ausstattung
dotatio.
Aussteuer
instructus muliebris.
Baudienstbarkeit
servitus urbana
Baudienstbarkeit
Servitus urbana.
Bau-Einsprachs-Ansage
nunciatio novi operis.
Baustoff
materialia aedificiorum.
Bedenkzeit
spatium deliberandi.
Begünstigte
lezte Willen testamenta privilegiata.
Beibringens-Güter
bona paraphernalia.
Beiläufig
incidenter.
Beisazbefehl
decretum indorsatum.
Beistandschaft
cura sexus.
Belasteter
Vertrag contractus onerosus.
Berein
renovatio.
Berichtbrief
Avis.
Berufung
appellatio.
Beschlag
arrestum reate.
Besorglicher
Schaden damnum infectum.
Bestand
locatio (in genere)
Beständer
conductor.
Bestandgeber
locator.
Besteller
committens.
Bewidmung
dotatio.
Brautschaz
dos.
Darleihe
mutuum.
Darleiher
mutuans.
Dichtung
des Rechts fictio juris.
Dienstbarkeit
selbstständige servitus continua
Dienstbarkeit
unständige servitus discontinua
Dienstverding,
locatio operanum.
Doppel-Ehe
bigamia (758)
Doppelseitiger
Vertrag bilateralis contractus.
Doppelwechsel
duplicatum cambium.
Eheliche
Gewalt potestas maritalis.
Ehelichmachung
legitimatio.
Ehesteuer
dos.
Ehrschaz
laudemium colonarium.
Eigener
Wechsel billet à ordre.
Eigenhändiger
lezter Wille testamentum olographum
Eingebonrenheits-Recht
jus indigenatus
Einkaufs-Verzeichniß
factura.
Einsprache
oppositio.
Einstands-Recht
jus protimiseos.
Einstmaliges
Recht jus eventuale
Einwerfung
collatio.
Elterliche
Anhülfe subsidiurn paternum.
Elterliche
Gewalt patria potestas.
Endgültig
definitive.
Entleiher
commodatarius
Entmündigung
interdictio furiosi
Entschädigen
damnum et interesse praestare.
Entschliessungs-Recht
jus deliberandi.
Entwährung
evictio.
Erb-Absonderung
separationis jus.
Erb-Annahme
haereditatis aditio.
Erb-Ausschlagung
repudiatio haereditatis.
Erbbestand
locatio perpetua.
Erbe
haeres ab intestato.
Erbe
lediges, haereditas vacans.
Erb-Entwendung
expilatio haereditatis.
Erbleihe
emphyteusis.
Erblos
Gut haereditas vacans.
Erbnebmer
haeres ex testamento.
Erbstücknehmer
haeres vel legatarius in re singulari.
Erbtheilnehmer
haeres pro parte.
Erbvermächtniß
legatum universale.
Erbvertretungs-Recht
jus repraesentationis.
Ermächtigung
autoritatis interpositio.
Erneuerung
renovatio.
Ersizung praescriptio acquisitiva.
Erzogene Früchte fructus industriales.
Fahrniß mobiliare.
Felddienstbarkeit
servitus rustica
Felddienstbarkeit
servitus rustica.
Feldgeräth
instructus fundi.
Freithum
exemtio.(759)
Freiwillkührliche
Handlungen actus merae facultatis.
Freundes-Annahme
acceptatio in honorem.
Freundes-Zahlung
solutio in honorem.
Freyeigen
Gut der Kinder peculium extraordinarium
Früchte
abgesonderte fructus separati.
Früchte
erzogene fructus industriales
Früchte
genossene fructus percepti
Früchte
vernachlässigte fructus percipiendi..
Fundrecht
inventionis jus.
Fürsorglich
provisorie.
Geding, clausula, pactum
Gedingloosung retractus conventionalis.
Gefährde
dolus.
Gegenstoß
collisio.
Gegenvertrag
pactum derogatorium.
Geheimer
lezter Willen testamentum mysticum. merce.
Genossene
Früchte fructus percepti.
Gerichtszugriff
executio judicialis.
Geschäfts-Führung
negotiorum gestio.
Geschäfts-Kunden
clientes.
Geschenkgeber
donator.
Geschenknehmer
donatarius.
Gesellschaft
vertraute commandite.
Gesezliche
Erben haeres legitimi
Gewährleistung
evictionis praestatio.
Gewahrsam
custodia.
Gewaltgeber
mandans.
Gewalthaber
mandatarius.
Gewalts-Entlassung
emancipatio
Gezeichneter
Aufsaz la Grosse.
Gezogener
Wechsel cambium - trassatum, billet de Change
Gleichgeltend
aequipollens.
Glücksvertrag
aleae contractus.
Grenzberichtigungsklage
actio finium regundorum.
Grund-Eigenthum
dominium directum.
Haftgeld
Arrha.
Handelszettel
billet de commerce.
Handlohn
Laudemium emphyteuticum.
Hauptsache principaIe.
Heerschaar corps d'armée.
Heirathsgut
dos.
Herrenlos
Gut bonum vacans.
Hintergehung
stellionatus.
Hinterleger
deponens.
Hinterlegung
depositum.
Hinterlegung
nothgedrungene depositum miserabile. (760)
Hinterlegung
zur dritten Hand depositum necessarium.
Hinterlegung
zur zweiten Hand depositum voluntarium.
hülftweise
subsidiarie.
im
Stück in natura.
Inhaber-Zettel
billet au porteur.
Jahr
und Tag Datum.
Klumpenkauf
emtio in folle, emtio in massa.
Kraft
Gesezes ipso jure.
Kriegsheere
Armées.
Kron-Anwald
procureur imperial.
Kundbarkeit
notorietas.
Kundschafts-Erhebung
enquête
Lebensgefährlichkeit
insidia vitae structae.
Leibgedings-Güter
bona vitalitia.
Leihe
commodatum.
Makelgebühr
proxeneticum.
Miethe locatio aedium.
Miether conductor aedium.
Minderung
reductio.
Mißhandlungen
saevitiae.
Musterungs-Aufseher
inspecteur aux revües.
Nach-Erbsazung
substitutio vulgaris.
Nachhelfende
Kraft suppletoria vis.
Nachsichtsbewilligung
dispensatio.
Nahrungs-Gehalt
Pensio alimwentaria.
Nebensache
accesorium.
Nebenvertrag
articulus separatus.
Neuerung
innovatio.
Nothdurfts-Recht
beneficium competentiae.
Nothgedrungene
Hinterlegung depositum miserabile
Nuz-Eigenthum
dominium utile.
Nuzniessung
usus fructus.
Nuzpfand
antichresis.
Oeffentliche
lezte Willen testamenta publica
Pacht
locatio praediorum.
Pflegschaft
cura.
Pflegvaterschaft
tutela officiosa.
Rechnungs-Rest
residuum.
Rechts-Abtretung
cessio.
Rechts-Aehnlichkeit
analogia juris.
Rechts-Dichtung
fictio juris. (761)
Rechts-Erwiederung
retorsio juris.
Rechtsfolger
Successor particularis.
Rechtsgeber
cedens.
Rechtshülfe
executio.
Rechtshüter
sequester.
Rechts-Nachtheil
praejudicium
Rechts-Nehmer
cessionarius.
Rechts-Uebertrag
cessio.
Rechts-Ueberweisung
delegatio.
Rechtsverkehr
commercium
Rechtsvermischung
confusio jurium.
Rechtsverwahrung
protestatio.
Rechtsvortheil
beneficium juris.
Rechtswandlung
novatio.
Rechtszug
instantia.
Redlichkeit
bona fides.
Rettungs-Aufwand
jactus navis levandae causa.
Richtigstellung
der Forderung liquidatio crediti.
Rückfall
des Eigenthums consolidatio.
Rückgreifende
Erben haeredes regredientes.
Rückgriff
regressus.
Sammt-Gläubiger
creditor solidarius.
Sammt-Schuldner
debitor solidarius.
Schaden
besorglicher damnum infectum.
Schnitttheil
coupon.
Schuld
betagte debitum sub die.
Schupflehen
bonum vitalitium.
Seitenabstammung,
linea obliqua
Selbstschuldner
expromissor, constitutor debiti alieni.
Selbstständige
Dienstbarkeit servitus continua.
Sicherheitsleistung
cautio.
Sonderkauf
emtio ad mensuram s. in individuo.
Sorgfalt
diligentia.
Sperre
der Zahlungen arrestum crediti.
Staasgeschäftsträger
Chargé d'affaires.
Staatsschreiber
librarius s. notarius.
Staffelzins
interusurium.
Stammlosung
retractus gentilitius.
statt
Quittung pour acquit.
Stellvertretend
surrogatum.
Stillschweigen
taciturnitas.
Stückvermächtniß
legatum particulare.
Stückzahlung
solutio partiaria
Tag
und Jahr Datum.
Todbestand locatio ad vitam.
Traufrecht stillicidii jus.
Treuhänder executor testamenti, manufidelis (762).
Uebereinkunft
conventio.
Ueberwechslung
remesse.
Umstoßung
lescissio, restitutio.
Unentgeldlicher
Vertrag contractus gratuitus.
Ungeschicklichkeit
imperitia.
Unredlichkeit
mala fides.
Unständige
Dienstbarkeit servitus discontinua.
Unterhalt
alimenta.
Unterpfand
hypotheca.
Unveränderte
Umstände res sic stantes.
Vererbungsrecht
transmissionis jus.
Verfall
der lezten Willen caducitas.
Verfallzeit
dies debiti.
Verfügung
Ordre.
Vergehen
delictum.
Verhaft
arrestum personale.
Verkürzung
laesio.
Verlassenschaft
haereditas.
Vermiether
locator aedium.
Vermögens-Abtretung
cessio bonorum.
Vermögens-Verzeichniß
inventarium.
Vernachlässigte
Früchte fructus percipiendi.
Versehen
culpa, quasi delictum.
Versizung
praescriptio extinctiva.
Vertrag
auf Umsaz contractus synallagmaticus.
Vertrag
belasteter contractus onerosus.
Vertrag
contractus.
Vertrag
unentgeldlicher contractus gratuitus.
Vertrags-Entwurf
punctatio.
Vertrags-Personen
contrahentes.
Vertraute
Gesellschaften commandites.
Vertretbare
Sachen res fungibiles.
Verunglimpfung
calumniatio.
Verwendung
versio in rem.
Vollmündigkeit
pubertas plena.
von
Rechts wegen de jure.
Voraus
praecipuum.
Vor-Ausklage
excussio.
Voraus-Vermächtniß
praelegatum.
Vormundschaft
tutela.
Vorsicht
der Erb-Verzeichniß beneficium inventarii.
Vorsichts-Erbe
haeres beneficiarius.
Vorsichts-Geding
clausula.
Waarenlager
Magazin.
Wahlverbindlichkeit
alternativa s. electiva obligatio.
Wechel-Verlängerung
prolongatio cambii.
Wechsel-Absage
protestatio cambialis.
Wechsel-Bürgschaft
aval.
Wechsel-Erheber
praesentans (763)
Wechsel-Freunde
addresses.
Wechsel-Geber
trassans.
Wechsel-Uebergeber
indossans.
Wechsel-Uebernehmer
indossatarius.
Wechsel-Vorzeigung
praesentatio cambii
Wechsel-Werth-Erstatter
trassatus, acceptans.
Wechsel-Werth-Geber
remittens.
Werkstoff
materia.
Wettschlagung
compensatio.
Widmung
destinatio.
Wiederverheyrathung
secundae nuptiae.
Wille
lezter s lezter Wille.
Willkührlich
s. freywillkührlich.
Wohnsiz
domicilium.
Wohnungsrecht
habitatio.
Zahlungs-Sperre
arrestum crediti.
Zettel
auf Inhaber billet au porteur.
Zimmergeräth
supellex.
Zinsgewinn
interusurium.
Zuwachs
accessio.
Zuwachsrecht
accrescendi jus.
Zwischenhändler
Commissionaire