Code Napoléon

mit Zusäzen und Handelsgesezen

als

Land-Recht

für das

Großherzogthum Baden.

Mit Großherzoglich Badischem gnädigstem Privilegio.

Karlsruhe,

im Verlag der C. F. Müller'schen

Hofbuchdruckerei. 1809.

(III) Wir Carl Friderich von Gottes Gnaden,

Großherzog von Baden, Herzog zu

Zähringen etc.

Haben durch Unser Edikt vom 5ten July des vorigen Jahrs die Annahme des Code Napoleon als bürgerliches Gesetzbuch oder Landrecht Unseres Großherzogthums beschlossen, und verkündet, in der Maase jedoch, daß in Zusäzen dasjenige näher bestimmt werde was nöthig ist, um eine sichere, dem Geist dieses Gesetzes stets gemäße und zugleich der hierländischen Landes-Art und Sitte nicht nachtheilige Anwendung zu begründen.

Wir hätten dabey gewünscht, daß mit dem Anfang dieses Jahres die allgemeine Einführung möglich werde; dieses hat jedoch die obwohl mit allem Eifer betriebene Zubereitung der Uebersetzung und ihrer Zusäze nicht gestattet. Jetzt erst ist Uns solche vollendet vorgelegt worden, und noch mehrere Wochen sind nöthig, bis sie auch gänzlich die Presse verlassen kann, durch welches öffentliche Erscheinen nachmals erst Unsere Diener und Unterthanen in den Stand kommen, sich mit dieser neuen Regel ihres Verfahrens bekannt zu machen.

(IV) Mehreres davon erfordert zugleich noch die vordersamste Herstellung gewisser Staats-Einrichtungen, die bis jezo noch nicht vorhanden, und doch zum Vollzug der Verfügungen des Code Napoleon nöthig sind; über Anderes muß Belehrung der Beamten und hinzutretende Erfahrung der Unterthanen die Aufschlüsse geben, ehe eine allgemeine Befolgung ohne ihren Schaden möglich ist. In diesen Hinsichten ordnen und verfügen Wir, wie folgt:

I. Die mit diesem erscheinende doppelte Ausgaben des Code Napoleon mit Zusäzen als Land-Recht des Großherzogthums Baden sind die einzige Uebersezung, welche vor den Gerichten Unseres Landes und in den Rechts-Geschäften desselben Kraft und Anwendbarkeit hat.

II. Die verbindliche Kraft desselben soll mit dem ersten July des laufenden Jahres ihren Anfang in allen denjenigen Stücken nehmen, wo nicht in Bezug auf einen einzelnen Rechtsbetreff hierunten ein Anderes ausdrücklich angegeben ist.

III. Ueber die für die Anwendbarkeit dieses Gesezbuchs nöthige besondere Anstalten der Staatsschreiberei, Beamtung des bürgerlichen Standes, Pfandschreiberei, und des Familienraths, auch der Kron-Anwaldschaft werden Wir besondere Verfügung ergehen lassen. Wegen der Untergerichte und Friedensgerichte

(V) achten Wir solche für unnöthig; Unsere landes- standes- und grundherrliche Untergerichte, obwohl sie in Amtsweise zu sprechen haben, können dennoch alles dasjenige, was im Land-Recht mit Bezug auf Gerichte, die in Rathsweise beschließen, ausgesprochen ist, mit Beseitigung der auf die Mehrheit rathschlagender Glieder gerichteten äußeren Bestimmungen, und Beobachtung des Wesentlichen leicht auf sich anwenden ; auch wird dem nächst eine nachfolgende allgemeine Prozeß-Ordnung ihnen dazu die weiter dienliche Maaßregeln vorzeichnen; wohingegen der Friedensrichter in dieser Uebersezung nicht gedacht wird, weil diese Anstalt in die hierländische Rechts-Erwartungen der Unterthanen nicht einpaßt, sondern dieser Ausdruck bald mit dem Ausdruck: Unterrichter, bald mit jenem: Orts-Vorsteher, verwechselt worden ist, je nachdem Einer oder Anderer Hierlands die im Code Napoleon vorkommende wenige Verrichtungen desselben, haben soll.

IV. Die Anwendung dieses Gesezbuchs auf das Vergangene kann, nach dem zweiten Saz und Zusaz desselben, in vorkommenden Fällen nicht mit Rückwirkung, wohl aber mit Wirksamkeit aus künftig erst entstehende Folgen früherer Handlungen statt finden. Zur sicheren Leitung des Richters in der Anwendung dieses Grundsazes auf vorkommende Fälle, geben Wir hier nebst der Anzeige der einzelnen Theile, die einen

(VI) späteren Verbindlichkeits-Termin, als den obgedachten haben sollen, zugleich Vorschriften über die wichtigsten Fälle, bey denen jene doppelte Rücksicht zu beobachten ist, die nicht nur als Regeln für solchen Fall, sondern auch als Beyspiele für Erörterung anderer nicht namentlich erörterter Fälle dienen sollen.

V. Für Buch I. Tit. II. von den Akten des bürgerlichen Civil-Standes soll

1.) der Anfangs-Termin der Verbindlichkeit der erste Jänner 1810. seyn, bis wohin die nach bisheriger Sitte geschehene und beurkundete kirchliche Verrichtungen noch ferner wie bisher zugleich als Rechts-Titel des bürgerlichen Standes dienen, vorbehaltlich Uns bey etwa entstehenden Kollisionen auch inzwischen schon die weltliche Beurkundung durch außerordentlich ernannte Staatsbeauftragte vollziehen zu lassen.

2.) In aller Zukunft dienen auch für Fälle, die sich vor dem ersten Jänner 1810. zugetragen haben, die in bisheriger Art gefertigte und beglaubigte Auszüge der Kirchenbücher als vollkommen gültige Urkunden des bürgerlichen Standes, wohingegen wegen aller nachher erst erscheinenden Fälle künftig diese Kirchenbücher nur bey etwa unter gegangenen Büchern des bürgerlichen Standes und daher entstehendem Mangel an gesezmäßiger Beurkundung, (VII) als Einleitung zum schriftlichen Beweiß dienen können.

Bey dem I. Buch V. Tit. von der Ehe, gilt zwar der allgemeine Anfangs-Termin des ersten July d. J., jedoch bleiben diejenigen Säze, die auf den Beamten des bürgerlichen Stands bezüglich sind, namentlich die fünf ersten des zweiten Kapitels oder Saz 165-169., in Gefolg des vorigen bis zu Herstellung dieser neuen Einrichtung, mithin bis zum ersten Jänner 1810. noch außer verbindender Kraft, und geht es desfalls indessen noch nach dem alten Fuß.

Bey dem VII. Tit. des I. Buchs von der

Vaterschaft und Kindschaft ist

1.) das dritte Kapitel von den natürlichen Kindern auf alle jene Unehlichgebohrne anzuwenden, welche nach eingetretener allgemeiner Verbindlichkeit dieses Land-Rechts, das heißt nach dem ersten July d. J. zur Welt kommen, ohne Unterschied, ob sie vor oder nach der Erscheinung dieses Edikts im Regierungsblatt und der dadurch Tag und Jahr empfangenden Wirksamkeit dieses Gesezes, in unehelichen Beyschlaf empfangen worden sind.

2.) Der Rechtsstand aller vor dem ersten July gebohrnen unehelichen Kinder wird lediglich nach den bisherigen Gesezen und Rechten beurtheilt, und

(VIII) gelten daher diejenigen derselben, welche durch richterliche Vaterschafts-Erklärung oder freywillige Angabe zuvor einen Vater erlangt haben, noch in keine Wege im Sinn dieses Land-Rechts für anerkannt, sondern blos in Bezug auf Alimenten für bekannt. VIII. Bey dem IX. Tit. des I. Buchs von der elterlichen Gewalt, führet vordersamst

1.) das neue Recht ein, daß die Berechtigung der elterlichen Nuznießung, welche jedoch von der ehelichen im Gesez vorbedachtsam geschieden ist, mit dem achtzehnden Jahr der Kinder aufhöre, wo nachmals bis zum ein und zwanzigsten das Vermögen von den Eltern nur vormundschaftlich zu verwalten und zu verrechnen ist; dieses kann jedoch nur auf jenes angewendet werden, das den Kindern erst nach dem Termin des ersten July 1809. anstirbt, indem bey allem früher angefallenen Vermögen, das nicht von aller Nuznießungs-Last gefreyt war, die elterliche Nuznießung schon auf lebenslang oder bis zu verrückendem Wittwenstuhl begründet ist, und ihnen also auch anders und eher nicht entgehen könnte, ohne dem Gesez rückwirkende Kraft zu geben. Hierbey

2.) versteht sich dann aber auch von selbst, daß bey solchen Eltern, welche die Nuznießung aus dem

(IX) alten Recht fortgenießen, auch die alte Schuldigkeit zur väterlichen Anhülfe für die Söhne oder Ausstattung der Töchter, welche bey andern Ehen mit eintretender Herrschaft dieses Land-Rechts, nach Saz 204. wegfällt, noch unverrückt in voriger Maase fortbestehe. Annebst

3.) da der Gebrauch des Rechts, wornach der Kinder Vermögen mit vollendetem achtzehntem Jahre bis zur Zurücklegung des ein und zwanzigsten noch in vormundschaftliche Verrechnungen übergehen kann, in den wenigsten Fällen für sie von wesentlichem Nuzen und in den meisten vielmehr eine ohne ihren Nuzen eintretende Beschwerlichkeit für die Eltern ist; so erklären Wir weiter, daß auch künftig und nach eingetretener Verbindlichkeit dieses Land-Rechts, Eltern die Nuznießung abzugeben nicht anders schuldig seyn sollen, als wenn es der Gegen-Vormund mit besonderer Ermächtigung des Familienraths aus Rücksichten begehrt, welche die Sicherstellung des Vermögens, die bessere Erziehung, oder die anständige Niederlassung der Kinder betreffen, und wobey nicht blos ein etwaig kleiner Gewinn an Renten-Ersparniß ihn leiten soll, oder, wenn etwa die Eltern in den Fall kämen, gegen eine ihnen nicht anständige von dem Staat aber, der Jugend unangesehen, zulässig erachtete Ehe ihre Einwilligung zu versagen und Einsprache zu

(X) machen, als in welchem Fall sie um die Uneigennüzigkeit ihrer Einsprüche zu sichern, zuvor der Nuznießung sich entschlagen, und das Vermögen unter Vormundschaft legen sollen. Wohingegen

4.) die Abgabe der Nuznießung nach erreichter Volljährigkeit an die Kinder unverändert nach der Verfügung des Land-Rechts bey allem nach obig erstem Saz dieses Abschnitts dazu vereigenschafteten Vermögen sich zu richten hat, nicht nur, wo Kinder sich in der Lage befinden, es zu verlangen, sondern auch ohne ein solches Verlangen abzuwarten, sobald die Kinder einheimisch oder auswärts einen festen Wohnsiz, der sie zur Verwaltung empfänglich macht, sich erwählt haben, und nicht selbst um dessen Beybehaltung in Nuznießung oder Verwaltung der Eltern bitten.

IX. Bey dem X. Tit. des I. Buchs von der

Minderjährigkeit haben Wir den Zusaz 454 a.

wegen der Befugniß des Familienraths sich vertreten zu lassen, hauptsächlich in der Hinsicht beygefügt, damit die Beamten das Mittel haben mögen, durch Auswirkung eines solchen Auftrags des Familienraths an Rechnungsverständige Personen, die Aufsichts-Verantwortlichkeit, welche in Bezug auf das Rechnungswesen allerdings in vielen Landgegenden den Schultern der Ortsbürger noch jezt und bis zu weiteren Fortschritten in ihrer Rechts-Kultur

(XI) allzuschwer ist, solchen zu erleichtern, wozu also, da wo nöthig, sie seiner Zeit zu benuzen, die Beamten anmit aufgefordert werden.

Uebrigens 2.) bezieht sich dieser Gesez-Titel auf alle zur Zeit des ersten July 1809. unbesezte Pflegschaften: die zu jener Zeit schon besezte gehen bis dahin, daß ihre Endigungszeit oder sonst eine Aenderung aus rechtlichen Veranlassungen vorfällt, eben so, wie bey ihnen die obervormundschaftliche Einwirkung der Aemter und Regierungen fort, nur daß diese Einwirkung sich nachmals in Absicht des Stoffs ihrer Verfügungen nach dem Inhalt dieses Landrechts benehmen muß.

X. Bey dem I. Tit. des III. Buchs von den Erbschaften versteht es

1.) sich von selbst, daß die hier beschriebene Rechte und Ordnungen der Intestat-Vererbung nur bey jenen Erbschaften in Frage kommen können, welche nach dem ersten July d. Jahres anfallen, und daß alle früher verfallene, wenn gleich noch ruhende oder unerledigte Verlassenschaften nach den alten Rechten zu erledigen sind.

2.) Was hingegen insbesondere die Erbrechte und Unterhaltsrechte der natürlichen oder unehlich anerkannten Kinder betrifft, so beziehen wir uns auf das, was oben ad VII. gesagt worden, wornach allen, vor dem ersten July d. J. gebohrnen unehlichen

(XII) Kindern das Erbrecht an ihren mütterlichen Verwandten, wie zuvor noch bleibt, dagegen an dem Vater ihnen keines zukommt, als wo sie nach dem gemeinen Recht und der in Unserer vorigen Verordnung vom 27ten December 1795. befindlichen Erläuterung desselben in dem seltenen Fall waren, das Sechstel-Erbe ansprechen zu können, in welchem Fall nachmals jezo solche, so wie diejenigen, die nach dem ersten July von einem Vater neu und gesezmäsig anerkannt werden, obwohl sie vor dem ersten July geboren sind, an ihm das nemliche Erbrecht haben, welches andern unter der Herrschaft dieses Gesezes geborenen und anerkannt werdenden unehlichen Kindern zusteht; wohingegen

3.) wegen ihrer Ernährung es nicht nur bey denen, die nach dem alten Fuß durch richterliche Vaterschafts-Erklärung in den Besiz einer Unterhalts-Beziehung gekommen sind, sondern auch wegen jener, welche nach eingetretener Verbindlichkeit des Land-Rechts, durch eine demselben gemäs erhobene Verschuldung einer Mannsperson, welche Beziehung hat auf das Daseyn solcher Kinder, deren Vaterschaft bürgerlich ungewiß geblieben ist, in den Fall kommen, Unterhalt, auch ohne anerkannt zu seyn, fordern zu können, es in Absicht der Bestimmung dieses Unterhalts nach demjenigen

(XllI) zu halten ist, was desfalls in Unserer gedachten Verordnung vom 5ten August 1791. bestimmt ist, und hiermit auf alle Unsere Lande, so viel diesen Punkt betrifft, erstreckt wird, nur daß nicht mehr die Regierungen, sondern lediglich die Gerichte, über das Ermessen des Betrags zu urtheilen haben, wogegen

4.) die Ansezung eines Bastardfalls und einer Entschädigung für Kindbettkosten von gedachtem ersten July an eben so, als

5.) Unser fiskalisches Erbrecht an unehelichen Kindern, mit ihm aber auch die Schuldigkeit Unserer Gerichtbarkeitsgefälle einen Beytrag zum Unterhalt derselben zu thun, bey allen später gebornen unehlichen Kindern wegfällt, und solche Kosten, so weit sie nicht von Stiftungen, oder dann von Gemeinden nach dem Gesez zu tragen sind, als allgemeine Staatslast, gleich den andern Armen-Unterhaltungen, besorgt werden muß.

XI. Bey dem II. Tit. des III. Buchs wegen der lezten Willens-Verfügungen folgt aus der

mit der Verkündung dieses eintretenden Wirksamkeit dieses Land-Rechts

1.) daß, obwohl niemand vor dem ersten July d. J.

schuldig ist, seine Testamente und Kodicille nach den jezigen Formen einzurichten, dennoch jeder,

(XIV) wenn er will, sie gleichbalden nach solchen einrichten kann, und solche vor dem 1. July schon nach dem gegenwärtig ausgekündeten Landrecht  gefertigte lezte Willens-Verfügungen gleiche Gültigkeit haben, als die, welche erst nach dem ersten July in solcher Form errichtet werden, und als diejenige, die in jener früheren Zeit noch nach den altgesezlichen Formen errichtet sind; deshalb

2.) sind indessen bey jenen Formen, welche Staatsschreiber erfordern, außer den schon vorhandenen Staatsschreibern oder Notarien auch alle angestellte Theilungs-Revisoren, Stadt- und Amtschreiber, auch Theilungs-Kommissarien derselben, als desfalls Staatsschreiberey-Recht habend, anzusehen,

hiernächst

3.) sollen auch jene Testamente, die vorhin, es sey erst kurz, oder schon länger her errichtet worden sind, und nach dem gedachten ersten July durch den Tod des Erblassers zur Wirksamkeit kommen, für kräftig erachtet werden, nicht nur, wenn sie den altgesezlichen Formen gemäs sind, sondern auch alsdann, wann sie nach solchen zwar einen Mangel hätten, der aber nach diesem Landrecht aufhört ein Mangel zu seyn; da der Gesezgeber wie der Richter mit Recht voraussezt, daß der Erblasser gewollt habe, daß sein Wille in jeder Form, in deren es gesezlich möglich ist, erhalten werde, wohingegen

(XV) 4.) was den innern Gehalt solcher lezten Willen betrifft, derselbe nach obiger Zeitfrist des ersten July 1809. nur so zum Vollzug kommen kann, wie er mit den jezigen Gesezen besteht, als unter deren Herrschaft er durch den Tod erst zu Kräften gelangt, und daß mithin dasjenige darin für nicht geschrieben zu achten ist, was mit diesem gar nicht besteht, dasjenige aber was, wiewohl mit einigen Veränderungen, bestehen kann, nur in dieser geänderten Maase zum Vollzug kommen kann, und demnach derjenige, wer es darauf nicht ankommen lassen will, in Zeiten seine frühere lezte Willens-Verfügungen durchsehen und so ändern mag, wie nun in der neuen Ordnung der Dinge er seine Absichten am liebsten erreicht zu sehen wünscht.

XII. Bey Tit. V. des III. Buchs von den Heyraths-Verträgen soll

1.) die neue Art der Gütergemeinschaft, welche ausser der Errungenschaft auch die beygebrachte Fahrniß beeder Ehegatten an sich zieht, dagegen der Ehefrau ihre Liegenschaften gegen Schulden-Beyträge sichert, ihr die Hälfte an der Errungenschaft und die Erlaubniß gibt, sich der Gemeinschaft nach aufgelöster Ehe mit Zurücklassung dessen, was in die Gemeinschaft gehört, zu entschlagen, wenn sie ihr lästig würde, erst vom 1. Jenner 1810 an, ihre

(XVI) Verbindlichkeit für diejenige Ehen, die nachher geschlossen werden, erhalten, soweit nicht etwa neuangehende Eheleute ausdrücklich jene für künftig allgemein angenommene Gemeinschaftsart durch Vertrag annehmen. Annebst jedoch,

2.) da es die größten Verwirrungen in der Folgezeit veranlassen müßte, wenn die Ehegemeinschaften der bisher geschlossenen Ehe immerfort nach den im jetzigen Großherzogthum so äußerst verschiedenen alten Rechten und Gebräuchen beurtheilt werden müßten, von welchen sich nach und nach die Kenntniß bey den Beamten verliert; so lassen Wir zwar noch, jedoch nur bis zum 1ten Jenner 1812 die Beurtheilung der jetzt bestehenden und der vor dem ersten Jenner 1810. geschlossen werdenden Ehen nach jenen alten Gesezen offen, für alle Fälle, wo durch eine Eheauflößung oder Güterabsonderung inzwischen der Fall einer solchen Beurtheilung eintritt, damit die altverheyratheten Unterthanen indessen die neue Gemeinschaftsart an dem Beyspiel der neuangehenden Eheleute aus Erfahrung kennen lernen, und wenn sie ihnen nicht gefällt, durch Ehevertrag, der alsdann weiter nichts zu enthalten braucht, als die Angabe, nach welcher der verschiedenen in diesem Titel enthaltenen andern Arten der Ehegemeinschaft ihre Ehe

(XVII) gerichtet werden soll, diejenige Gemeinschaftsart die ihnen gefällt, wählen und festsetzen können, wohingegen

3.) nachmals und nach dem 1. Jenner 1812 alle, wenn gleich vor dem 1. Jenner 1810 geschlossene Ehen, die nicht durch Eheverträge ihre Eheverhältnisse entweder schon vorhin festgesezt hatten, oder inzwischen sie noch festsezen, lediglich bey Auflösung solcher Ehen nach den neu eingeführten Regeln des Landrechts, mithin so werden beurtheilt und auseinander gesezt werden, wie es bey jenen geschehen muß, welche nach dem 1. Jenner 1810 ohne Vertrag in die Ehe treten. Zum Behuf dieser Anordnung

4.) Erklären Wir anmit die Verfügung des Sazes 1395 dieses Landrechts, daß während der Ehe keine Eheverträge neu gemacht oder geändert werden dürfen, insoweit in Absicht der Ehen, die in dem obgedachten Fall sind, für nachgesehen, als es zum Vollzug der im vorigen zweyten Absaz gemeldeten Angabe der Regel oder Gemeinschaftsart, wornach die Ehe behandelt werden soll, nöthig ist, ohne jedoch in andern Beziehungen dadurch Aenderung der vorhin eingegangenen Eheverträge damit zu erlauben.

(XVlII) XIII. Bey dem VI. Tit. des III. Buchs von Käufen kann die Klage wegen Verlezung über die Hälfte nach dem 1. Juli d. J. gegen keinen, wenn auch vorher geschlossenen Kauf anders als in der Art, wie sie das gegenwärtige Landrecht bestimmt, statt finden.

Bey dem Tit. XIV. des III. Buchs von Bürgschaften ist nicht der Tag des verbürgten Haupt-Vertrags, sondern der Tag der leistenden Bürgschaft derjenige, welcher bestimmt, ob die Bürgschaft als vor oder nach dem 1. July 1809 geschlossen anzusehen, und somit nach welchem Recht sie zu richten sey.

Bey dem Tit. XVIII des III. Buchs von Unterpfandsrechten erstrecken wir den Termin wo die neu vorgeschriebene Art der Verschreibung und Bewahrung der Unterpfandsrechte ihren Anfang nehmen soll, bis auf den 1. Jenner 1810, bis wohin wegen Einrichtung der Pfandschreibereyen das Nöthige wird vollzogen seyn, und sind bis dahin alle Unterpfandsrechte, die nach bisheriger Art gültig bestellt sind, auch ferner als gültig anzusehen.

XVI. Von dem XIX. Tit. des III. Buchs über Vergantungen wird die Kraft ebenfalls bis auf den 1. Jenner 1810 aufgeschoben, so, daß alle Gant-Prozesse, die bis dahin ausbrechen, noch lediglich nach bisherigen Formen und Vorzugsrechten erledigt werden

(XIX) sollen, damit inzwischen erst über diese ganz neue Art ihrer Verhandlung die Richter selbst sich sattsam zurecht finden, und die Gläubiger, welche etwa bey der neuen Vorzugs-Ordnung die vorige Sicherheit nicht mehr hätten, in Zeiten noch um eine dem jetzigen Landrecht gemäße Sicherheit sich bewerben können.

XVII. Von dem Tag an, da dieses Gesezbuch im Ganzen oder in ausgenommenen einzelnen Materien in Verbindlichkeit übergeht, ist damit im Ganzen, auch nachmals in solchen einzelnen Materien, die gesezliche Kraft des Römischen und Kanonischen Gesezbuchs, die Kraft aller Land- und Stadtrechte und aller Rechts-Gewohnheiten, für bürgerliche Rechtssachen aufgehoben, so, daß solche darinn durchaus nicht weiter zur Richtschnur noch zur Grundlage von gerichtlichen Verhandlungen dienen, und nur jener Gebrauch von einigen derselben noch statt finden mag, den die Zusätze dieses Landrechts 4 b. und 6 d. et e. bezeichnen. Was jedoch die Wirkung der ältern Geseze über kirchliche, peinliche und polizeyliche Verhältnisse betrift, so bleibt diese hierdurch unberührt, und deren Kraft ohne weiters unvermindert. Sodann

XVIII. Unsere Constitutions-Edicte bleiben, auch soweit sie auf Gegenstände des bürgerlichen Rechts Bezug haben, in ihrer vollen unverminderten (XX) Kraft, nur daß die Art ihrer Anwendung in jenen bürgerlichen Beziehungen so geschehen muß, wie es diese landrechtliche Gesezgebung gestattet, und nicht zum Nachtheil einer bestimmt und durch sich allein entscheidenden Verfügung derselben in Anwendung kommen kann, so wie auch jene in diesem Landrecht namentlich angezogenen ältern Landesgeseze, als die Eheordnung und Eidesordnung, oder jene Partikular-Geseze, deren Verfügung im Wesentlichen in das Landrecht übertragen ist, wie z. B. die Beystandschafts-Losungs- und Vortheilrechts-Ordnung, fernerhin, wo sie nicht buchstäblich geändert sind, in bürgerlicher Hinsicht, und noch mehr in Absicht ihrer weitern rechtspolizeylichen Fürsorge bey Kräften bleiben, und als Erläuterung des Gebrauchs der bißfallsig kürzern, im Landrecht ausgedrückten, Sätze dienen.

Hieran geschieht Unser Wille. Gegeben Karlsruhe den 3. Februar 1809.

Carl Friderich.

vdt. Gemmingen.

Auf Seiner königlichen Hoheit besondern höchsten Befehl.

Bonginé.

(XXI) Inhalts-Anzeige

des Code Napoleon als Badischen Landrechts.

Einleitung. Von der Verkündigung, Wirkung, und

Anwendung der Geseze: Saz 1-6. o.

Erstes Buch.

Von den Personen.

Erster Titel. Von dem Genuß und Verlust der bürgerlichen Rechte 7-33.

Erstes Kapitel. Genuß der bürgerlichen Rechte 7-16.

Zweites Kapitel. Verlust der bürgerlichen Rechte 17

Erster Abschnitt. Verlust der bürgerlichen Rechte, der aus dem Verlust der rechtlichen Eigenschaft eines Inländers entsteht 17-21.

Zweyter Abschnitt. Verlust der bürgerlichen Rechte als Folge gerichtlicher Verurtheilung 22-33.

Zweyter Titel. Von den Beurkundungen des bürgerlichen Stands 34-101.

Erstes Kapitel. Allgemeine Verfügungen 34-54

Zweytes Kapitel. Geburts-Bücher 55-62.

Drittes Kapitel. Ehebücher 63-76.

Viertes Kapitel. Todtenbücher 77-87.

Fünftes Kapitel. Urkunden des bürgerlichen Stands außer dem Staatsgebiet, welche Militärpersonen betreffen 88-98.

(XXII) Sechstes Kapitel. Von der Berichtigung der bürgerlichen Stands-Scheine 99-101.

Dritter Titel. Von dem Wohnsiz 102-111.

Vierter Titel. Von den Abwesenden 112-143.

Erstes Kapitel. Vermißte 112-114.

Zweytes Kapitel. Verschollenheits-Erklärung 115-119.

Drittes Kapitel. Wirkungen der Verschollenheit 120-140.

Erster Abschnitt. Wirkungen der Verschollenheit auf die Güter, welche der Abwesende am Tag seiner Entfernung besaß 120-134.

Zweiter Abschnitt. Wirkungen der Verschollenheit in Bezug auf einstmahlige Rechte, die dem Abwesenden zustehen können 135-138.

Dritter Abschnitt. Wirkungen der Verschollenheit in Hinsicht auf die Ehe 139-140.

Viertes Kapitel. Aufsicht über minderjährige Kinder, deren Vater verschollen ist 141-143.

Fünfter Titel. Von der Ehe 144-228.

Erstes Kapitel. Eigenschaften und Bedingungen der Ehe 144-164 b.

Zweytes Kapitel. Förmlichkeiten in Schließung der Ehe 165-171.

Drittes Kapitel. Einsprachen wider die Ehe 172-179.

Viertes Kapitel. Klagen auf Ungültigkeit der Ehe 180-202.

Fünftes Kapitel. Verbindlichkeiten die aus der Ehe entspringen 203-211.

Sechstes Kapitel. Wechselseitige Rechte und Pflichten der Ehegatten 212-226.

Siebendes Kapitel. Auflösung der Ehe 227.

Achtes Kapitel. Zweite Heyrath 228.

Sechster Titel. Von der Ehescheidung 229-311 a.

Erstes Kapitel. Ursachen der Ehescheidung 229-233.

Zweytes Kapitel. Ehescheidung aus bestimmten Ursachen 234.

Erster Abschnitt. Form des Verfahrens dabey 234-266.

(XXIII) Zweyter Abschnitt. Fürsorgliche Massregeln bey dieser Ehescheidungsklage 267-271.

Dritter Abschnitt. Einreden der Unzulässigkeit 272-274.

Drittes Kapitel. Ehescheidung auf wechselseitige Einwilligung 275-294.

Viertes Kapitel. Wirkungen der Ehescheidung 295-305.

Fünftes Kapitel. Trennung von Tisch und Bett 306-311 a.

Siebenter Titel. Von der Vaterschaft und der Kindschaft 312.

Erstes Kapitel. Vaterschaft ehelicher oder in der Ehe gebohrner Kinder 312-318.

Zweytes Kapitel. Beweise der Ehelichen Kindschaft 319-330.

Drittes Kapitel. Natürliche Kinder 331-342.

Erster Abschnitt. Ehelichmachung natürlicher Kinder 331-333.

Zweyter Abschnitt. Anerkennung natürlicher Kinder 334-242.

Achter Titel. Von der Anwünschung eines Kinds und der Pflegvaterschaft 343-370 a.

Erstes Kapitel. Anwünschung eines Kinds 343.

Erster Abschnitt. Wirkung der Anwünschung 343-352.

Zweyter Abschnitt. Form der Anwünschung 353-360.

Zweytes Kapitel. Pflegvaterschaft 361-370 a.

Neunter Titel. Von der elterlichen Gewalt 371-387.

Zehnter Titel. Von der Minderjährigkeit, Vormundschaft und Gewalts-Entlassung 388.

Erstes Kapitel. Minderjährigkeit 388.

Zweytes Kapitel. Vormundschaft 389-487.

Erster Abschnitt. Vormundschaft der Eltern 389-396.

Zweyter Abschnitt. Elterlich verordnete Vormundschaft 397-401.

Dritter Abschnitt. Vormundschaft der Ahnherrn 402-404.

Vierter Abschnitt. Vormundschaften aus Auftrag des Familienraths 405-419.

Fünfter Abschnitt. Gegen-Vormund 420-426.

(XXIV) Sechster Abschnitt. Ursachen, welche von der Vormundschaft befreyen 427-441.

Siebenter Abschnitt. Unfähigkeit zur Vormundschaft, auch Ausschließung und Absezung von derselben 442-449.

Achter Abschnitt. Verwaltung des Vormunds 450-468.

Neunter Abschnitt. Vormundschafts-Rechnungen 469-475.

Drittes Kapitel. Gewalts-Entlassung 476-487.

Eilfter Titel. Von der Volljährigkeit, Entmündigung und Mundtodtmachung 488-515.

Erstes Kapitel. Volljährigkeit 488.

Zweytes Kapitel. Entmündigung 489-512.

Drittes Kapitel. Mundtodtmachung 513-515.

Zwölfter Titel. Von der Geschlechts-Beystandschaft 515a-k.

Zweytes Buch.

Von den Sachen, dem Eigenthum und Genuß derselben.

Erster Titel. Von der Eintheilung der Sachen 516-543 b.

Erstes Kapitel. Unbewegliche Sachen 516-526.

Zweytes Kapitel. Bewegliche Sachen 527-536

Drittes Kapitel. Verschiedenheit der Sachen nach ihren Inhabern 537-543b.

Zweyter Titel. Von dem Eigenthum und Besiz 544-577d h.

Vorverfügungen 544-546.

Erstes Kapitel. Zuwachsrecht auf das, was die Sache hervorbringt 547-550.

Zweytes Kapitel. Zuwachs auf das, was mit der Sache vereinigt und ihr einverleibt wird 551.

Erster Abschnitt. Zuwachs unbeweglicher Sachen 551-564.

Zweyter Abschnitt. Zuwachs beweglicher Sachen 565-577.

Drittes Kapitel. Grund- und Nuz-Eigenthum 577 aa-ar.

(XXV) Viertes Kapitel. Mit-Eigenthum 577ba-bg.

Fünftes Kapitel. Familien-Eigenthum oder Stammgut 577 ca-cv.

Sechstes Kapitel. Schrift-Eigenthum 577 da-dh.

Dritter Titel. Von Nuznießung, Nuzung, Wohnung oder persönlichen Dienstbarkeiten 578.

Erstes Kapitel. Nuznießung 578-624.

Erster Abschnitt. Rechte des Nuzniessers 582-599.

Zweyter Abschnitt. Obliegenheiten desselben 600-616.

Dritter Abschnitt. Endigung der Nuznießung 617-624.

Zweytes Kapitel. Nuzung und Wohnung 625-636.

Vierter Titel. Von Grund-Dienstbarkeiten 637-710.

Vorverfügungen 637-630

Erstes Kapitel. Dienstbarkeit aus der Lage der Orte 640-648

Zweytes Kapitel. Dienstbarkeiten aus dem Gesez 649.

Vorverfügungen 649-652.

Erster Abschnitt. Scheidmauern und Scheidgräben 653-673.

Zweyter Abschnitt. Entfernung und Zwischenmauern bey Bauanlagen 674.

Dritter Abschnitt. Aussicht auf Nachbars Gut 676-680.

Vierter Abschnitt. Dachtraufe 681.

Fünfter Abschnitt. Durchfahrts-Berechtigkeit 682-685.

Drittes Kapitel. Dienstbarkeiten, welche durch Handlungen der Menschen erworben werden 686.

Erster Abschnitt. Verschiedene Gattungen der liegenschaftlichen Dienstbarkeiten 686-689.

Zweyter Abschnitt. Wie Dienstbarkeiten erworben werden 690-696.

Dritter Abschnitt. Rechte des Eigenthümers einer Dienst-Berechtigkeit 697-702.

Vierter Abschnitt. Wie Dienstbarkeiten erlöschen 703-710.

Fünfter Titel. Von Erbdienstbarkeiten 710 a-ka.

Erstes Kapitel. Zehenden 710 aa-ef.

Vorverfügungen 710 aa-ad.

Erster Abschnitt. Zehendherrschaft 710 ba-bg.

(XXVI) Zweyter Abschnitt. Zehendbezug 710 ca-cvv.

Dritter Abschnitt. Zehendlasten 710 da-dd.

Vierter Abschnitt. Erlöschung des Zehendrechts 710 ea-ef.

Zweytes Kapitel. Erbgülten und Zinsen 710 fa-fm.

Sechster Titel. Von Grundpflichtigkeiten 710 ga-ka.

Vorverfügung 710 ga-gg.

Erstes Kapitel. Bannpflichten 710 ha-hh.

Zweytes Kapitel. Frohndpflichtigkeit 710 ia.

Drittes Kapitel. Erbpflichtigkeit 710 ka.

Drittes Buch. Von den verschiedenen Arten, Eigenthum zu erwerben.

Allgemeine Verfügungen 711-717 a.

Erster Titel. Erbschaften 718.

Erstes Kapitel. Eröffnung der Erbschaften, auch Besiz und Gewähr der Erben 718-724.

Zweytes Kapitel. Erbfähigkeit 725-730.

Drittes Kapitel. Verschiedene Ordnungen des Erbgangs 731-756.

Erster Abschnitt. Allgemeine Verfügungen 731-738

Zweyter Abschnitt. Erbvertretungsrecht 739-744.

Dritter Abschnitt. Erbrecht der Abkömmlinge 745.

Vierter Abschnitt. Erbrecht der Ahnen 746-749.

Fünfter Abschnitt. Erbrecht der Seitenverwandten 750-755.

Viertes Kapitel. Ausserordentliche Erbfolge 756-773.

Erster Abschnitt. Rechte natürlicher Kinder auf das Vermögen ihrer Eltern, und Erbrecht auf den Nachlaß natürlicher Kinder 756-766.

Zweyter Abschnitt. Rechte des überlebenden Ehegatten und des Staats 767-773.

Fünftes Kapitel. Antretung und Ausschlagung der Erbschaften 774-814.

Erster Abschnitt, Antretung 774-783.

Zweyter Abschnitt. Ausschlagung 784-794

(XXVII) Dritter Abschnitt. Vorsicht der Erbverzeichniß 793-810.

Vierter Abschnitt. Lediges Erbe 811-814.

Sechstes Kapitel. Erbtheilung und Einwerfung 815-892.

Erster Abschnitt. Erbtheilungsklage und ihre Form 815-842.

Zweyter Abschnitt. Einwerfung 843-869.

Dritter Abschnitt. Schuldenzahlung 870-882.

Vierter Abschnitt. Wirkungen der Theilung und der Gewähr der Loose 883-886.

Fünfter Abschnitt. Umstoßung der Teilungen 887-892.

Zweyter Titel. Von Schenkungen unter Lebenden und lezten Willensverordnungen 893-1100 de.

Erstes Kapitel. Allgemeine Verfügungen 893-900.

Zweytes Kapitel. Fähigkeit durch Schenkungen unter Lebenden oder durch lezten Willen zu geben oder zu empfangen 901-912.

Drittes Kapitel. Vermögenstheil, worüber man verordnen darf, und Minderung der Vermächtnisse 903-930.

Erster Abschnitt. Vermögenstheil, worüber man verordnen darf 913-919.

Zweyter Abschnitt. Minderung der Schenkungen und Vermächtnisse 920-930.

Viertes Kapitel. Schenkungen unter Lebenden 931-966.

Erster Abschnitt. Form der Schenkungen unter Lebenden 931-952 b.

Zweyter Abschnitt. Fälle, wo Schenkungen unter Lebenden widerruflich sind 953-966.

Fünftes Kapitel. Lezte Willensverordnungen 967-1047.

Erster Abschnitt. Allgemeine Regeln über die Form der lezten Willen 967-980 b.

Zweyter Abschnitt. Besondere Regeln über die Form gewisser lezten Willens-Arten 981-1001.

Dritter Abschnitt. Erbeinsezungen und Vermächtnisse im Allgemeinen 1002.

Vierter Abschnitt. Erbvermächtnisse 1003-1009.

Fünfter Abschnitt. Erbtheilvermächtnisse 1010-1013.

(XXVIII) Sechster Abschnitt. Stückvermächtnisse 1014-1024.

Siebenter Abschnitt. Treuhänder 1025-1034.

Achter Abschnitt. Verfall und .Widerruf der lezten Willensverordnungen 1035-1047.

Sechstes Kapitel. Erlaubte Verordnungen zum Vortheil der Enkel des Geschenkgebers oder seiner Geschwisterkinder 1048-1074.

Siebentes Kapitel. Theilungen der Eltern und Ahnen unter ihren Nachkommen 1075-1080.

Achtes Kapitel. Schenkungen in einem Heyrathsvertrag zum Vortheil der Ehegatten oder ihrer Kinder 1081-1090.

Neuntes Kapitel. Verordnungen unter Ehegatten vor oder während der Ehe 1091-1100 a.

Zehntes Kapitel. Vermögens-Uebergaben 1100 aa-cg.

Erster Abschnitt. Allgemeine Verfügungen 1100 aa-ad.

Zweyter Abschnitt. Eigenthums-Uebergaben 1100 ba-bf.

Dritter Abschnitt. Nuzniesliche Uebergaben 1100 ca-cg.

Eilftes Kapitel. Auslegung der Schenkungen und Vermächtnisse 1100 da-de.

Dritter Titel. Von Verträgen und Vertrags-Verbindlichkeiten überhaupt. 1101.

Erstes Kapitel. Vorläufige Verfügungen 1101-1107.

Zweytes Kapitel. Erfordernisse zur Gültigkeit der Verträge 1108-1133.

Erster Abschnitt. Einwilligung 1108-1122.

Zweyter Abschnitt. Vertragsfähigkeit 1123-1125.

Dritter Abschnitt. Stoff der Verträge 1126-1129.

Vierter Abschnitt. Vertrags-Ursache 1131-1133.

Drittes. Kapitel. Wirkungen der Verbindlichkeiten 1134-1167 a.

Erster Abschnitt. Allgemeine Verfügungen 1134-1135.

Zweyter Abschnitt. Verbindlichkeit zu geben 1136-1141.

Dritter Abschnitt. Verbindlichkeit zu leisten 1142-1145.

Vierter Abschnitt. Entschädigung gegen Nichterfüllung einer Verbindlichkeit 1146-1155 a.

(XXIX) Fünfter Abschnitt. Auslegung der Verträge 1156-1164.

Sechster Abschnitt. Wirkung der Verträge auf dritte Personen 1165-1167 a.

Viertes Kapitel. Verschiedene Gattungen der Verbindlichkeiten 1168.

Erster Abschnitt. Bedingte Verbindlichkeiten 1168-1184.

§. I. Bedingungen überhaupt 1168-1180.

§. II. Aufschiebende Bedingung 1181-1182.

§. III. Auflösende Bedingung 1183-1184.

Zweyter Abschnitt. Betagte Verbindlichkeiten 1185-1188 b.

Dritter Abschnitt. Wahlverbindlichkeiten 1189-1196.

Vierter Abschnitt. Sammtrechte und Verbindlichkeiten 1197-1216.

§ I. Sammtrechte der Gläubiger 1197-1199.

§. II. Sammtverbindlichkeiten der Schuldner 1200-1216.

Sechster Abschnitt. Verbindlichkeit unter Strafgedingen 1226-1233.

Fünfter Abschnitt. Theilbare und untheilbare Verbindlichkeiten 1217-1225.

§. I. Wirkung theilbarer Verbindlichkeiten 1217-1220.

§. II. Wirkung untheilbarer Verbindlichkeiten. 1221-1225.

Fünftes Kapitel. Erlöschung der Verbindlichkeiten 1234-1314.

Erster Abschnitt. Zahlung.

§. I. Zahlung überhaupt 1235-1248.

§. II. Zahlung mit Eintritt in die Rechte des Gläubigers 1249-1252.

§. III. Aufrechnung der Zahlungen 1253-1256.

§. IV. Darlegung und Hinterlegung der Zahlung 1257-1264.

§.V. Vermögens-Abtretung 1265-1270.

Zweyter Abschnitt. Rechtswandlung 1271-1281.

Dritter Abschnitt. Erlassung der Schuld 1282-1288.

Vierter Abschnitt. Wettschlagung. 1289-1299.

Fünfter Abschnitt. Rechtsvermischung 1300.

(XXX) Sechster Abschnitt. Untergang der versprochenen Sache 1302. 1303.

Siebenter Abschnitt. Vernichtung oder Umstoßung der Verträge 1304-1314.

Sechstes Kapitel. Beweis der Verbindlichkeiten und Zahlungen 1315.

Vorverfügungen 1315.1316.

Erster Abschnitt. Urkundenbeweis. 1317.

§. I. Oeffentliche Urkunden 1317-1321.

§. II. Privat-Urkunden 1322-1332.

§. III. Kerbzettel und Kerbhölzer 1333.

§. IV. Abschriften der Urkunden 1334-1336.

§. V. Urkunden über Anerkenntnisse und Bestätigungen 1337-1340.

§. VI. Vertrags-Entwürfe 1340 a-c.

Zweyter Abschnitt. Zeugenbeweis 1341-1348.

Dritter Abschnitt. Vermuthungen 1349-1353.

§. I. Gesezliche Vermuthungen 1349-1352 a.

§. II. Richterliche Vermuthungen 1353.

Vierter Abschnitt. Geständniß des Gegners 1354-1355.

Fünfter Abschnitt. Eid 1357.

§, I. Haupt-Eid 1357-1365.

§. II. Noth-Eid 1366.

Vierter Titel. Von den Verbindlichkeiten, die ohne Vertrag entstehen 1370.

Vorverfügungen 1370.

Erstes Kapitel. Halbverträge 1371.

Erster Abschnitt. Geschäftsführung. 1372-1375.

Zweyter Abschnitt. Zahlungen zur Ungebühr 1376-1381.

Dritter Abschnitt. Rettungsaufwand 1381 a-b.

Vierter Abschnitt. Empfehlungen und Rathschläge 1381 aa-ae.

Zweites Kapitel. Vergehen und Versehen 1382-1386 a.

Fünfter Titel. Von Heyraths-Verträgen und gegenseitigen Rechten der Ehegatten. 1387.

Erstes Kapitel. Allgemeine Verfügungen 1387.

Zweytes Kapitel. Eheliche Güter-Gemeinschaft 1399.

(XXXI) Erste Abtheilung. Gesezliche Güter-Gemeinschaft 1400.

Erster Abschnitt. Vermögen und Schulden der Gemeinschaft. 1401-1420.

Zweyter Abschnitt. Verwaltung derselben 1421-1440.

Dritter Abschnitt. Auflösung derselben und ihre Folgen 1441-1452.

Vierter Abschnitt. Theilnehmer an der Gemeinschaft und Entschlagung derselben. 1453-1466.

Fünfter Abschnitt. Theilung des Gemeinschafts-Vermögens nach erfolgter Theilnahme 1467.

§. I. Theilung des Vermögens 1468-1481.

§. II. Lasten und Schulden desselben. 1482-1491.

Sechster Abschnitt. Entschlagung der Güter-Gemeinschaft und ihre Wirkungen. 1492-1495.

Siebenter Abschnitt. Bestimmung der Gemeinschaft für den Fall, da Kinder aus vorhergehenden Ehen da sind 1496.

Zweyte Abtheilung. Bedungene Güter-Gemeinschaft 1497.

Erster Abschnitt. Güter-Gemeinschaft in Errungenschaftsweise. 1498 1499.

Zweyter Abschnitt. Ausschluß der Fahrniß aus der Gemeinschaft. 1500-1504.

Dritter Abschnitt. Entliegenschaftung der Grundstücke 1505-1509.

Vierter Abschnitt. Ausschluß der Schulden aus der Gemeinschaft 1510-1513.

Fünfter Abschnitt.  Schuldenfreye Zurücknahme des weiblichen Beybringens. 1514.

Sechster Abschnitt. Bedungener Vor-Empfang 1515-1519.

Siebenter Abschnitt. Geding ungleicher Theile 1520-1525.

Achter Abschnitt. Allgemeine Güter-Gemeinschaft 1526.

Anhang. Verfügungen, welche obigen acht Abschnitten gemein sind 1527-1528.

Neunter Abschnitt. Verträge, welche die Güter-Gemeinschaft ausschließen 1529.

(XXXII) Absaz I. Geding, welches bloß Güter-Gemeinschaft ausschließt 1530-1535 b.

Absaz II. Geding, welches eine völlige Vermögens-Absonderung festsezt  1536-1539 a.

Drittes Kapitel. Bewidmete Ehe 1540-1541.

Erster Abschnitt. Sezung der Ehesteuer 1542-1548.

Zweyter Abschnitt. Rechte des Manns an der Ehesteuer 1549 1581.

Sechster Titel. Von dem Verkauf 1582-1701 be.

Erstes Kapitel. Natur und Form des Verkaufs 1582-1593.

Zweytes Kapitel. Wer kaufen oder verkaufen könne. 1594-1597.

Drittes Kapitel. Verkäufliche Sachen 1598-1601.

Viertes Kapitel. Obligenheiten des Verkäufers 1602.

Erster Abschnitt. Allgemeine Verfügungen 1602. 1603.

Zweyter Abschnitt. Uebergabe 1604-1624.

Dritter Abschnitt. Gewähr 1625.

§. I. Gewähr im Fall einer Entwährung 1626-1610 a.

§. II. Gewährleistung für Fehler der verkauften Sache 1641-1649.

Fünftes Kapitel. Obliegenheiten des Käufers 1650-1657.

Sechstes Kapitel. Ungültigkeit und Auflösung des Verkaufs 1658.

Erster Abschnitt. Wiederkaufsrecht 1659-1673.

Zweyter Abschnitt. Aufhebung des Verkaufs wegen Verkürzung 1674-1685.

Siebentes Kapitel. Versteigerungen 1686-1688.

Achtes Kapitel. Uebertragung der Forderungen und andrer unkörperlichen Rechte 1689-1701.

Neuntes Kapitel. Loosungs-Recht 1701 aa-an.

Zehntes Kapitel. Einstandsrecht 1701 ba-be.

Siebenter Titel. Vom Tausch 1702-1707a.

Achter Titel. Von Bestandverträgen 1708.

Erstes Kapitel. Allgemeine Verfügungen 1708-1712.

Zweytes Kapitel. Mieth- und Pacht-Vertrag 1713.

Erster Abschnitt. Regeln die beeden Verträgen gelten 1714-1751.

Zweyter Abschnitt. Mieth-Vertrag über Käufer und Fahrniß 1752-1762.

(XXXIII) Dritter Abschnitt. Pacht-Vertrag über Güter 1763-1778.

Drittes Kapitel. Dienstverding 1779-1799.

Erster Abschnitt. Verdingung der Dienstboten und Arbeiter 1779-1781 a.

Zweyter Abschnitt. Fuhr- und Schiffleute 1782-1786.

Dritter Abschnitt. Werkverdinge auf Preis und Ueberschlag oder auf Bausch und Bogen 1787-1799.

Viertes Kapitel. Vieh-Verstellung 1800-1820.

Erster Abschnitt. Allgemeine Verfügungen 1800-1803.

Zweyter Abschnitt. Einfache Viehverstellung 1804-1817.

Dritter Abschnitt. Halbtheilige Viehverstellung 1818-1820.

Vierter Abschnitt. Viehverstellung an den Pächter 1821-1830.

§. I. Verstellung an den Zins-Pächter 1821-1826.

§. II. Verstellung an den Theilbauer 1827-1830.

Fünfter Abschnitt. Gemeine Viehverstellung

Fünftes Kapitel. Schupflehen oder Todbestände 1831 aa-ah.

Sechstes Kapitel. Erblehen oder Erbbestände 1831 ba-bl.

Neunter Titel. Von dem Gesellschafts-Vertrag 1832-1873.

Erstes Kapitel. Allgemeine Verfügungen 1832-1834.

Zweytes Kapitel. Verschiedene Gattungen der Gesellschaften 1835.

Erster Abschnitt. Allgemeine Gesellschaften 1836-1840.

Zweyter Abschnitt. Besondere Gesellschaften 1841-1842.

Drittes Kapitel. Verbindlichkeit der Gesellschafter 1843-1864.

Erster Abschnitt. Verbindlichkeiten unter sich 1843-1861.

Zweyter Abschnitt. Verbindlichkeiten gegen Dritte 1862-1864.

Viertes Kapitel. Verschiedene Arten der Gesellschafts-Auflösung 1865-1873.

(XXXIV) Zehnter Titel. Von dem Leih- und Darleih-Vertrag 1874-1914

Erstes Kapitel. Leihvertrag 1874-1891.

Erster Abschnitt. Natur der Leihe 1874-1879.

Zweyter Abschnitt. Verbindlichkeiten des Entleihers 1880-87.

Dritter Abschnitt. Verbindlichkeiten des Ausleihers 1888-1891a.

Zweytes Kapitel. Darleihe 1892-1914.

Erster Abschnitt. Natur der Darleihe 1892-1897 a.

Zweyter Abschnitt. Verbindlichkeiten des Darleihers 1898-1901.

Dritter Abschnitt. Verbindlichkeiten des Anleihers 1902-1904.

Vierter Abschnitt. Verzinsliche Darleihe 1905-1914.

Eilfter Titel. Von der Hinterlegung zur sichern Hand 1915-1963.

Erstes Kapitel. Hinterlegungsvertrag überhaupt 1915-1916.

Zweytes Kapitel. Hinterlegung zur zweyten Hand 1917-1954.

Erster Abschnitt. Natur und Wesen derselben 1917-1920.

Zweyter Abschnitt. Freywillige Hinterlegung 1921-1926.

Dritter Abschnitt. Pflichten des Aufbewahrers 1927-1946.

Vierter Abschnitt. Pflichten des Hinterlegers 1947-1948.

Fünfter Abschnitt. Nothgedrungene Hinterlegung 1949-1954.

Drittes Kapitel. Hinterlegung zur dritten Hand 1955.

Erster Abschnitt. Deren verschiedene Gattungen 1955.

Zweyter Abschnitt. Willkührliche Hinterlegung 1956-1960.

Dritter Abschnitt. Gerichtliche Hinterlegung 1961-1963.

Zwölfter Titel. Von Glücks-Verträgen 1964-1983 n.

Erstes Kapitel. Spiel und Wette 1965-1967.

(XXXV) Zweytes Kapitel. Leibrenten-Vertrag 1968.

Erster Abschnitt. Bedingungen seiner Gültigkeit 1968-1976

Zweyter Abschnitt. Dessen Wirkungen 1977-1983.

Drittes Kapitel. Verpfründungs-Vertrag 1983 a-n.

Dreizehnter Titel. Von dem Auftrags-Vertrag 1984-2010 I.

Erstes Kapitel. Dessen Natur und Form 1984-1990.

Zweytes Kapitel. Pflichten des Gewalthabers 1991-1997.

Drittes Kapitel. Pflichten des Gewaltgebers 1998-2002.

Viertes Kapitel. Verschiedene Arten der Erlöschung 2003-2010.

Fünftes Kapitel. Anweisungen 2010a-l.

Vierzehnter Titel. Von der Bürgschaft 2011-2043.

Erstes Kapitel. Natur und Umfang der Bürgschaft 2011-2020.

Zweytes Kapitel. Wirkungen derselben 2021.

Erster Abschnitt. Wirkungen zwischen Gläubiger und Bürgen 2021-2027 a.

Zweyter Abschnitt. Wirkungen zwischen Schuldner und Bürgen 2028-2032.

Dritter Abschnitt. Wirkungen zwischen den Bürgen unter sich 2033.

Drittes Kapitel. Erlöschung der Bürgschaft 2034-2039.

Viertes Kapitel. Gesezliche und gerichtliche Bürgschaften 2040-2043.

Fünfzehenter Titel. Von dem Vergleich 2044-2054.

Sechszehenter Titel. Von dem persönlichen Verhaft wegen bürgerlichen Verbindlichkeiten 2055-2070.

Siebenzehenter Titel. Von dem Einsazpfand-Vertrag 2071-2091.

Erstes Kapitel. Faustpfand 2073-2084.

Zweytes Kapitel. Nuzpfand 2085-2091 a.

Achtzehenter Titel. Von Vorzugs- und Unterpfandsrechten 2092-2203.

Erstes Kapitel. Allgemeine Verfügungen 2092-2094.

(XXXVI) Zweytes Kapitel. Vorzugsrechte 2095.

Vorverfügungen 2095-2099.

Erster Abschnitt. Vorzugsrechte auf der Fahrniß 2100.

§. I. Allgemeine Vorzugsrechte auf der Fahrniß 2101.

§. II. Vorzugsrechte auf bestimmte Stücke 2102.

Zweyter Abschnitt. Vorzugsrechte auf Liegenschaften 2103.

Dritter Abschnitt. Vorzugsrechte auf liegender und fahrender Haabe 2104 2105.

Vierter Abschnitt. Wie die Vorzugsrechte bewacht werden 2106-2113.

Drittes Kapitel. Unterpfandsrecht 2114-2245.

Vorverfügungen 2114-2120.

Erster Abschnitt. Gesezliches Unterpfand 2121-2122.

Zweyter Abschnitt. Gerichtliches 2123.

Dritter Abschnitt. Bedungenes 2124-2133.

Vierter Abschnitt. Ordnung der Unterpfänder untereinander 2134-2145.

Viertes Kapitel. Art wie Vorzugsrechte und Unterpfänder eingetragen werden 2146-2156.

Fünftes Kapitel. Ausstreichung und Minderung der Eintragungen 2157-2165.

Sechstes Kapitel. Wirkung der Vorzugsrechte und Unterpfänder wider Dritte 2166-2179.

Siebentes Kapitel. Erlöschung der Vorzugs- und Unterpfands-Rechte 2180.

Achtes Kapitel. Art sein Eigenthum von Vorzugs- und Unterpfands-Rechten zu entledigen 2181-2192.

Neuntes Kapitel. Art die Güter der Ehegatten und Vormünder, auf welche nichts eingetragen ist, zu entladen 2193-2195.

Zehntes Kapitel. Oeffnung der Bücher und Verantwortlichkeit der Pfandschreiber 2196-2203.

Neunzehnter Titel. Von dem Gerichtszugriff und der Rangordnung der Gläubiger 2204-2217.

Erstes Kapitel. Gerichtszugriff auf Liegenschaften 2204-2217.

Auf Fahrniß 2217 a-g.

(XXXVII) Zweytes Kapitel. Von Vertheilung des Erlöses unter mehrere Gläubiger 2218 a-b.

Zwanzigster Titel. Von der Verjährung 2219-2281.

Erstes Kapitel. Allgemeine Verfügungen 2219-2227.

Zweytes Kapitel. Eigenschaften des Besizes 2228-2235 a.

Drittes Kapitel. Ursachen, welche die Verjährung hindern 2236-2241 a.

Viertes Kapitel. Ursachen, welche ihren Lauf unterbrechen oder einstellen 2242.

Erster Abschnit!. Unterbrechung derselben 2242-2250.

Zweyter Abschnit!. Stillstand derselben 2251-2259.

Fünftes Kapitel. Zur Verjährung erforderliche Zeit 2260-2282.

Erster Abschnitt. Allgemeine Verfügungen 2260-2261.

Zweyter Abschnitt. Dreißigjährige Verjährung 2262-2264.

Dritter Abschnitt. Zehn- und zwanzigjährige 2265-2270.

Vierter Abschnitt. Einige besondere Arten der Verjährung 2271-2281.

Anhang.

Von den Handelsgesezen.

Einleitung. Allgemeine Verfügungen 1-1 b.

Erster Titel. Von dem Handelsstand 2-7 e.

Erstes Kapitel. Handelsherrn 2-7.

Zweytes Kapitel. Handelsverwalter und Diener 7 a-e.

Zweyter Titel. Von den Handelsbüchern 8-17.

Dritter Titel. Von Gesellschaften 18-64.

Erstes Kapitel. Verschiedene Gattungen der Gesellschaften 13-50.

Zweytes Kapitel. Strittigkeiten zwischen Gesellschaften 51-64.

Vierter Titel. Von der ehelichen Güter-Absonderung 65-70.

Fünfter Titel. Von Handlungs-Börsen Wechsel- und Waaren-Mäklern 71-90.

(XXXVIII) Erstes Kapitel. Handlungs-Börsen 71-73.

Zweytes Kapitel. Wechsel- und Waaren-Mäkler 74-90.

Sechster Titel. Von Zwischenhändlern 91-108.

Erstes Kapitel. Kaufbesorger 92 aa-95.

Zweytes Kapitel. Waarenversender 96-102.

Drittes Kapitel. Fuhrleute 103-108.

Siebenter Titel. Von Handelsverbindlichkeiten 109.

Achter Titel. Von Wechseln 110-189.

Erstes Kapitel. Gezogene Wechsel 110-186

Erster Abschnitt. Deren Form 110-114e.

Zweyter Abschnitt. Deren Bedeckungen und Bericht-Briefe 115-117 f.

Dritter Abschnitt. Deren Annahme 118-125 b.

Vierter Abschnitt. Freundes Annahme 126-128.

Fünfter Abschnitt. Verfallzeit 129-135.

Sechster Abschnitt. Wechsel-Zuschreibung 136-139.

Siebenter Abschnitt. Sammt-Verbindlichkeit 140.

Achter Abschnitt. Wechselbürgschaft 141-142.

Neunter Abschnitt. Zahlung 143-157 b.

Zehnter Abschnitt. Freundes-Zahlung 158-159.

Eilfter Abschnitt. Rechte und Verbindlichkeiten des Inhabers 160-172.

Zwölfter Abschnitt. Absagscheine 173-176.

Dreyzehender Abschnitt. Rückwechsel 177-186.

Vierzehenter Abschnitt. Wechselverlängerung 186 a-c.

Fünfzehender Abschnitt. Wirkung der Wechsel 186 aa-ac.

Zweytes Kapitel. Eigene Wechsel 187-188.

Drittes Kapitel. Verjährung der Wechsel 189.

Neunter Titel. Von Handelszetteln 190-205.

Erstes Kapitel. Allgemeine Verfügungen 190-193.

Zweytes Kapitel. Zettel auf benannte Personen 194-198.

Drittes Kapitel. Zettel auf Inhaber 199-205.

Zehnter Titel. Vom Zahlungsunvermögen der Handelsleute 206-249.

Erstes Kapitel. Ausbruch des Zahlungsunvermögens 206-217.

(XXXIX) Zweytes Kapitel. Stundungs- und Nachlaß Vergleiche 218-227.

Drittes Kapitel. Recht der Ehefrauen zahlungsunvermögender Handelsleute 228-239.

Viertes Kapitel. Zurücknahme der Waaren 240-249.

Eilfter Titel. Von Zahlungsflüchtigkeit der Handelsleute 250-263.

Erstes Kapitel. Leichtsinnige Zahlungsflüchtigkeit 250-256.

Zweytes Kapitel. Boshafte Zahlungsflüchtigkeit 257-263.

Zwölfter Titel. Von der Wiederbefähigung der Zahlungsunvermögenden 264-270.

(1) Einleitung.

Von der Verkündigung, Wirkung, und Anwendung der Geseze.

Saz 1. Die Geseze werden für den ganzen Umfang des Staatsgebiets durch die Verkündung des Staatsherrschers wirksam.

Sie werden in jedem Theil desselben von dem Augenblick an verbindlich, da ihre Verkündung bekannt seyn kann.

Diese soll als bekannt angenommen werden:

in dem Untergerichts-Bezirk, in welchem die Staats-Regierung besteht; einen Tag nach der Verkündung; in einem jeden der übrigen Bezirke nach Verlauf jenes einen Tags, und so vieler weiteren, als vielmahl zehn Stunden der Hauptort des Bezirks von dem Ort entfernt ist, von welchem die Verkündung ausgeht.

Zusaz 1 a. Bey Verordnungen, deren Inhalt nicht schon als Vorschlag, mittelst einer öffentlichen Verhandlung darüber, vor der Verkündung allgemein hat bekannt seyn können, wird jene Frist erst von Ablauf des dreysigsten Tags, nach Erscheinung derselben, im Regierungsblatt gezählt, wenn sie nicht namentlich eine kürzere oder längere Frist bestimmen.

(2) 1 b. Für bekannt angenommene Geseze soll jedermann wissen: deren Nichtwissen oder Falschwissen schadet sowohl im Verlust als im Gewinn.

2. Das Gesez verfügt nur für die Zukunft; es hat keine rückwirkende Kraft.

2 a. Seine Verfügung hat stets die stillschweigende Bedingung, daß der Wille des Gesezgebers zur Zeit, wo die Anwendung in Frage kommt, noch unabgeändert bestehe.

2 b. Künftige Folgen einer vergangenen Begebenheit, wozu ein früheres Gesez das Recht gegeben hatte, kann ein späteres ändern, ohne rückwirkend zu seyn, so lang es nur noch zwischen eintritt, ehe der Fall entsteht, der die Folgen erzeugt.

2 c. Auslegungen des Gesezgebers haben nicht mehr Rückwirkung als Geseze selbst; sie können aber da, wo einem Richter das ältere Gesez dunkel oder zweydeutig ist, von ihm als Richtschnur seiner Bestimmung berücksichtet werden, auch für Fälle, die vor der Verkündung der Auslegung sich zutrugen.

3. Die Polizey- und Sicherheits-Geseze verbinden Jeden, der auf dem Staats-Gebiet sich aufhält.

Die Liegenschaften, auch jene nicht ausgenommen, welche Ausländer inne haben, werden in allen Fällen nach den inländischen Gesezen gerichtet.

Die Geseze, welche den Zustand und die Rechtsfähigkeit der Personen bestimmen, erstrecken sich auf die Inländer selbst alsdann, wann sie im Ausland sich aufhalten.

3 a. Die Geseze über das Gerichts-Verfahren, und jene über Form und Gültigkeit der im Land verrichteten Rechtsgeschäfte, sind anwendbar auf den Inländer und Ausländer.

(3) 4. Ein Richter, der sich weigert einen Bescheid zu geben, unter dem Vorwand, daß das Gesez den Fall unberührt lasse, daß es dunkel oder unzulänglich sey, kann auf Justizversagung belangt werden.

4 a. Der Richter, wo ihm ein bestimmter Ausspruch des Gesezes mangelt, muß auf Grund und Zweck des Gesezes, so weit sie aus ihm selbst erkennbar sind; sodann auf den Geist des Gesezbuchs, wie er aus der Zusammenstimmung seiner einzelnen Verfügungen hervorgeht; nachmals auf die Rechtsähnlichkeit, die aus einzelnen Verfügungen über verwandte Gegenstände zu entnehmen ist; leztlich auf die Angaben des natürlichen Rechts über einen solchen Fall, seine Entscheidung gründen.

4 b. Der Richter darf das römische Recht in vergleichende Rücksicht nehmen, um für Fälle, wo es darauf ankommen kann, zu ermessen, was nach dem Beyspiel andrer Gesezgebungen für natürliche Rechtsfolge gewisser Verhältnisse angesehen werde; aber nicht um gesezliche Entscheidungs-Gründe daraus zu schöpfen, oder Berufungen der Parthieen auf solches zuzulassen.

Dem Richter ist nicht erlaubt in der Form allgemein wirksamer Vorschriften oder gemeiner Bescheide die ihm vorkommenden Rechtsstreitigkeiten zu entscheiden.

Von solchen Gesezen, welche die Handhabung der öffentlichen Ordnung und der guten Sitten zum Zweck haben können Verträge der Unterthanen keine Ausnahme begründen.

6 a. Jeder Saz dieses Gesezbuchs sagt alles, was in Bezug auf bürgerliche Rechtsverhältnisse in dem Umfang seiner Worte unmittelbar oder durch folgerichtige Ableitung gefunden werden kann, so weit nicht andre Säze desselben im Wege stehen.

6 b. Was kein Saz dieses Gesezes geradezu oder folgweise sagt, ist in Beziehung auf das bürgerliche Recht nicht Gesez

(4) mehr, möge es nun vorhin aus gemeinen oder Landesgesetzen, aus Gewohnheiten oder Rechtsmeinungen als gesezlich gegolten haben.

6 c. Spätere allgemeine Geseze heben jene nicht auf, die für einzelne Gattungen der Staats-Angehörigen oder ihrer Handlungen früher von der nemlichen Staatsgewalt gegeben wurden, soweit nicht die Absicht des Gesezes auch sie aufzuheben gerade zu oder durch nothwendige Folge aus dem Verordneten darinn ausgesprochen ist.

6 d. Das Herkommen kann niemals einen muthmaslichen Willen des Gesezgebers über Aufhebung der Freyheit der Handlungen, welche das geschriebene Recht dem Staatsbürger läßt, oder über die Aufhebung der Wirksamkeit der Geseze ausdrucken, mithin weder Rechte schaffen noch abschaffen: es druckt aber für alle Fälle, wo die Art und Weise in dem Umfang und Gebrauch eines Rechts in Frage steht, über welche Geseze oder Verträge nicht Maas geben, den muthmaslichen Willen des Gesezgebers oder der Vertrags-Personen aus, wenn es gehörig vereigenschaftet und bewiesen ist.

6 e. Aeltere Provinz- und Ortsgeseze, welche ihre gesezliche Kraft durch dieses Gesezbuch verlieren, dienen als Urkunden des vorigen Herkommens, da wo es auf dieses ankommen kann.

6. f. Uebrigens gilt für Herkommen nur diejenige Handlungsweise, welche zu verschiedenen Zeiten von verschiedenen Personen, in Meinung Recht zu thun, offenkundig, gleichartig, und durch wenigstens zehn Jahre ununterbrochen geübt ward.

6 g. Natürliche Verbindlichkeiten, welche nicht mittelbar oder unmittelbar in das bürgerliche Gesez aufgenommen sind, wirken zwar weder Ansprache noch Forderung an Andere; sie wirken jedoch daß derjenige, der ihnen gemäs etwas gethan oder gegeben hat, es nicht

(5) wieder anfechten oder zurückrufen könne, wenn nicht die Befugniß dazu für solchen Fall durch das bürgerliche Gesez besonders begründet ist.

6 h. Wo das Gesez sagt, ein gewisser Vorgang solle diese und jene Veränderung im Rechtsverhältniß der Staatsbürger nach sich ziehen; da entscheidet es damit nur die Pflicht des Richters auf diese Veränderung zu erkennen, wirkt jedoch noch keineswegs die Rechtsfolgen einer solchen Veränderung für sich, und ehe das Erkenntniß des Richters gesucht und ertheilt worden ist, wenn nicht dazu gesezt ist, daß eine Anordnung kraft Gesezes eintreten solle: dieses hat allein zur Folge, daß zu ihrer durchgängigen Wirksamkeit, es nichts weiter bedürfe.

6. i. Aenderungen in den veranlassenden Umständen und Beweg-Gründen eines Gesezes heben niemals dessen Verbindlichkeit auf, so lang ein neues Gesez diese Aufhebung nicht ausspricht; wo es aber für einen einzelnen Fall zweifelhaft wird, ob er unter ein solches Gesez gehörig sey, da mögen sie den Richter zur Nichtanwendung desselben bestimmen.

6. k. Wird für gewisse Willens-Erklärungen, Verbindlichkeiten Uebernahmen, oder Beurkundungen ein bestimmtes Verfahren von dem Gesez vorgeschrieben, und es wird solches bey einem Rechts-Geschäft mangelhaft befunden, so wird die Wirksamkeit oder Unwirksamkeit desselben im Ganzen und in einzelnen Theilen von dem Ermessen des Richters abhängig, das sich darnach bestimmt, ob und wie weit damit dennoch die Absicht des Gesezes erreichbar sey: durchgehends nichtig ist es nur alsdann, wann auf die Nichtbeobachtung ausdrücklich die Richtigkeit gesetzt, oder das Verfahren für eine nothwendige Feyerlichkeit oder Förmlichkeit erklärt ist.

6. l. Verbietet das Gesez gewisse Willens-Erklärungen oder Verbindlichkeits-Uebernahmen, es sey nun durchaus oder unter Umständen,

(6) so ist die dawider erfolgte Handlung nichtig, wenn sie das Gesez nicht für dennoch bestehend, oder für blos strafbar erklärt.

6. m. Die Nichtigkeit aus der Uebertretung eines solchen Gesezes, welches eine Verbindlichkeits-Uebernahme auf gewisse Summen beschränkt, trifft nur das Ueberschiessende.

6. n. Die Nichtigkeit aus der Uebertretung eines Gesezes, welche nur einen Theil eines vorliegenden Geschäfts trifft, schadet den übrigen Theilen nichts, wenn das Geschäft theilbar ist, und theilweise bestehen kann.

6. o. Nichtigkeiten, welche das Gesez lediglich zum Vortheil einzelner Staatsbürger einführt, können nur allein von diesen, auch von ihren Erben und Rechtsfolgern, sofern solche nicht namentlich ausgeschlossen sind, geltend gemacht werden, keineswegs von Gegenbetheiligten.

Erstes Buch.

Von den Personen.

Erster Titel.

Von dem Genuß und Verlust der bürgerlichen Rechte.

Erstes Kapitel.

Von dem Genuß der bürgerlichen Rechte.

7. Die Ausübung der bürgerlichen Rechte ist von der Eigenschaft eines Staatsbürgers unabhängig. Leztere erwirbt und behält man nur nach den Vorschriften der Staats-Grundgeseze.

(7) 8. Jeder Inländer soll der bürgerlichen Rechte genießen.

9. Wer im Land von einem Fremden gebohren ist, ist berechtigt, innerhalb eines Jahrs nach seiner Volljährigkeit die rechtliche Eigenschaft eines Inländers in Anspruch zu nehmen; nur muß er zugleich, wenn er im Land sich aufhält, erklären, daß er darinn seinen Wohnsitz aufzuschlagen gedenke, und, wenn er in einem fremden Land sich befindet, das Versprechen von sich geben, daß er seinen Wohnsitz im Land aufschlagen wolle, und in Jahresfrist nach gethanem Versprechen sich wirklich dort niederlassen.

9. a. Dieser Anspruch unterliegt jedoch dem Ermessen der Staats-Regierung, über dessen Zulassung oder Verweigerung, so oft dieser Fremde in einem andern Staat ein angebornes Staatsbürgerrecht oder sichere Heimath hat.

10. Jedes Kind, das in einem fremden Land von einem hiesigen Inländer geboren wird, ist Inländer.

Hatte der Vater die rechtliche Eigenschaft eines Inländers verloren, so kann das Kind allezeit durch Erfüllung der im 9ten Saz vorgeschriebenen Bedingungen diese Eigenschaft wieder erlangen.

11. Der Fremde genießt im Land die gleichen bürgerlichen Rechte, welche das Ausland, zu welchem er gehört, dem hiesigen durch Verträge eingeräumt hat, oder einräumen wird.

12. Eine Fremde, die sich mit einem Inländer verheyrathet, folgt dem Zustand ihres Mannes.

(8) 13. Der Fremde, dem der Staatsherrscher erlaubt, seinen Wohnsiz im Land aufzuschlagen, soll, so lang er daselbst wohnt, aller bürgerlichen Rechte geniessen.

14. Der Fremde, auch wenn er auswärts sich wieder aufhält, kann vor die inländischen Gerichte geladen werden, um Verbindlichkeiten zu erfüllen, die er im Land gegen einen Inländer übernommen hat. Er kann ebenfalls vor inländische Gerichte wegen solcher Verbindlichkeiten gezogen werden, die er in einem fremden Lande gegen einen Inländer eingegangen hat.

Ein Inländer kann im Land vor Gericht gezogen werden, wegen Verbindlichkeiten, welche er in einem fremden Land, selbst mit einem Fremden eingegangen hat.

Jeder fremde Kläger muß ohne Unterschied der Gegenstände, (nur Handlungssachen ausgenommen) für den Ersaz der Prozeßkosten, auch für etwaige Entschädigung Sicherheit stellen, es sey dann, daß er Liegenschaften im Land besize, deren Werth diese Zahlungen sicher stellt.

Zweytes Kapitel.

Von dem Verlust der bürgerlichen Rechte.

Erster Abschnitt.

Von dem Verlust der bürgerlichen Rechte, in soweit er aus dem Verlust der rechtlichen Eigenschaft eines Inländers entsteht.

17. Man hört auf, Inländer zu seyn:

(9) 1.) durch das Staats-Bürgerrecht, das man in einem fremden Land erlangt;

2.) durch eine von dem Staatsherrscher nicht genehmigte Annahme öffentlicher, von einer fremden Regierung übertragener Amtsverrichtungen;

3.) endlich durch jede Niederlassung in einem fremden Land, ohne Absicht, zurückzukehren.

Eine Handels-Niederlassung gilt niemals für Absicht, nicht zurückzukehren.

18. Ein Inländer, der diese rechtliche Eigenschaft verloren hat, kann sie jederzeit wieder erlangen, wenn er mit Erlaubniß des Staatsherrschers ins Land zurückkehrt, und erklärt, daß er sich daselbst sezen wolle, und daß er auf jede mit den inländischen Gesezen im Widerspruch stehende Auszeichnung Verzicht thue.

19. Eine Inländerin, die einen Fremden heyrathet, folgt dem Zustand ihres Mannes.

Verliert sie ihren Mann, so erhält sie die rechtliche Eigenschaft einer Inländerin wieder, vorausgesezt, daß sie entweder noch im Land sich aufhält, oder mit obrigkeitlicher Erlaubniß dahin zurückkehrt, und erklärt, daß sie sich dort sezen wolle.

20. Wer in den Fällen des 10ten, 18ten und 19ten Sazes die rechtliche Eigenschaft eines Inländers wieder erhält, kann sie nicht eher geltend machen, als bis er die Bedingungen dieser Säze erfüllt, und nur um solche Rechte auszuüben, die ihm nach diesem Zeitpunkt anfallen.

(10) 21. Ein Inländer, der ohne Erlaubniß des Staatsherrschers Kriegsdienste im Ausland nimmt, oder einer fremden Kriegskörperschaft sich einverleiben läßt, verliert das Recht eines Inländers.

Er kann nur mit Erlaubniß des Staatsherrschers ins Land zurückkehren, und das Eingeborenheits-Recht nur dann wieder erhalten, wann er die Bedingungen erfüllt, die desfalls dem Fremden auferlegt sind; alles mit Vorbehalt der gesezlichen Strafen, wider jene Eingebornen, die wider ihr Vaterland die Waffen getragen haben, oder sie in der Folge tragen werden.

Zweyter Abschnitt.

Von dem Verlust der bürgerlichen Rechte, als Folge gerichtlicher Verurtheilung.

22. Die Verurtheilung zu solchen Strafen, deren Wirkung den Verurtheilten aller Theilnahme an den nachbenannten bürgerlichen Rechten ausschließt, ziehet den bürgerlichen Tod nach sich.

23. Die Verurtheilung zum natürlichen Tod zieht den bürgerlichen nach sich.

24. Die übrigen lebenslänglichen Leibesstrafen ziehen den bürgerlichen Tod nur in so fern nach sich, als ein Gesez diese Wirkung damit verbindet.

25. Durch den bürgerlichen Tod verliert der Verurtheilte das Eigenthum an allen seinen Gütern. Die Nachfolge in seinem Vermögen wird den Erben eröffnet, und

(11) seine Güter verfallen auf sie eben so, als wäre er natürlich und ohne letzten Willen gestorben.

Er kann nachher weder selbst erben, noch das Vermögen, das er in der Folge erwirbt, auf andere vererben.

Er kann über seine Güter im Ganzen und im Einzelnen nichts verfügen, weder durch Schenkungen unter Lebenden, noch durch lezten Willen; auch kann er auf diese Weise nichts empfangen, es sey dann zum Lebens-Unterhalt.

Er kann weder zum Vormund ernannt werden, noch zu Verrichtungen mitwirken, die sich auf die Vormundschaft beziehen.

Er kann nicht Zeuge für eine feyerliche oder beglaubte Beurkundung seyn, noch bey Gericht als Zeuge angenommen werden.

Er kann bey Gericht als Kläger oder Beklagter nicht selbst auftreten: in seinem Namen muß ein besonderer Pfleger handeln, den ihm das Gericht ernennt, vor welches die Klage gehört.

Er ist unfähig, eine Heyrath zu schließen, die irgend eine bürgerliche Wirkung hervorbringe.

Eine Heyrath, die er vorher geschlossen hatte, ist in Beziehung auf alle bürgerlichen Wirkungen aufgelößt.

Sein Ehegatte und seine Erben können, jedes für seinen Theil, die Rechte ausüben, und die Klagen anstellen, denen sein natürlicher Tod würde Platz gemacht haben.

26. Die Verurtheilungen auf vorgängiges Verhör ziehen den bürgerlichen Tod nur von dem Tag an nach sich, da sie an der Person oder im Bildniß vollzogen worden sind.

(12) 26. a. Für eine im Bildniß vollzogene Strafe gilt die Schlagung des Namens an den Galgen, oder die Verkündung des Urtheils statt Vollzugs in den geeigneten Landesblättern.

27. Die Verurtheilungen der ungehorsam Ausbleibenden wirken den bürgerlichen Tod erst nach Ablauf der nächsten fünf Jahre nach Vollzug des Urtheils im Bildniß. In der Zwischenzeit darf der Verurtheilte sich noch stellen.

28. Diejenigen, die als Ungehorsam Ausgebliebene verurtheilt sind, bleiben während jener fünf Jahre, oder bis sie inzwischen sich stellen, oder in Verhaft genommen werden, von der Ausübung der bürgerlichen Rechte ausgeschlossen.

Die Verwaltung ihrer Güter und die Ausübung ihrer Rechte richtet sich nach dem Gesez über Abwesende.

29. Wenn derjenige, der als ungehorsam Ausgebliebener verurtheilt wird, sich in fünf Jahren, von dem Tag des Urtheils-Vollzugs zu rechnen, freywillig stellt, oder in dieser Zwischenzeit ergriffen und verhaftet wird, so ist das Urtheil hierdurch kraft Gesezes unkräftig geworden; der Angeklagte soll in den Besiz seiner Güter wieder eingesezt, und aufs neue gerichtet werden: würde er durch diesen neuen Rechtsspruch zu der vorigen, oder auch zu einer andern Strafe, die gleichfalls den bürgerlichen Tod nach sich zieht, verurtheilt, so soll diese nur von dem Tag an statt haben, an welchem das zweyte Urtheil vollzogen wurde.

30. Wenn derjenige, der als ungehorsam ausgeblieben, verurtheilt war, sich erst nach fünf Jahren stellt, oder zur Haft gebracht, und nun durch das neue Urtheil

(13) losgesprochen, oder nur zu einer Strafe verurtheilt wird, die den bürgerlichen Tod nicht nach sich zieht; so tritt er für die Zukunft und von dem Tag an, da er wieder bey Gericht erschienen ist, in den vollen Genuß seiner bürgerlichen Rechte wieder ein; aber das erste Urtheil behält für das Vergangene alle Wirkungen, welche in der Zwischenzeit vom Ablauf der fünf Jahre an bis zum Tag seiner Erscheinung vor Gericht als Folgen des bürgerlichen Todes eingetreten sind.

31. Stirbt der abwesend Verurtheilte in der Gnaden-Frist von fünf Jahren, ohne sich gestellt zu haben, auch ohne ergriffen und verhaftet worden zu seyn; so wird er als Einer, der im unverlezten Rechtszustand gestorben ist, behandelt. Das Urtheil über das ungehorsame Ausbleiben verliert alle Rechtswirkung. Der Ansprache des beschädigten Theils geschieht gleichwohl dadurch kein Abbruch; sie kann aber wider die Erben des Verurtheilten nur im bürgerlichen Rechtsweg erhoben werden.

32. In keinem Fall sezt die bloße Verjährung der Strafe den Verurtheilten in seine bürgerlichen Rechte für die Zukunft wieder ein.

33. Die Güter, welche ein bürgerlich Todter erwirbt, und in deren Besiz er am Tag seines natürlichen Todes ist, fallen dem Staat kraft des Rechts auf Erblos-Gut anheim.

Dem Staats-Oberhaupt steht frey, zum Vortheil der Wittwe, der Kinder, oder der Verwandten des Verurtheilten hierüber jene Verfügungen zu treffen, die ihm die Menschlichkeit einflößen wird.

(14) Zweyter Titel.

Von den Beurkundungen des bürgerlichen Stands.

Erstes Kapitel.

Allgemeine Verfügungen.

34. Die Beurkundungen des bürgerlichen Stands müssen Ort, Jahr, Tag und Stunde, wo sie aufgenommen werden, auch die Vornamen, die Geschlechtsnamen, das Alter, das Gewerb, und den Wohnort aller derjenigen ausdrücken, die darinn genannt werden.

35. Die Beamten des bürgerlichen Stands dürfen den Beurkundungen, die sie aufnehmen, weder durch Anmerkungen noch durch irgend eine andere Art des Ausdrucks etwas einrücken, was die Erscheinenden etwa, ohne dazu vom Gesez aufgefordert zu seyn, angeben würden.

36. In Fällen, worinn die Betheiligten nicht verbunden sind, in Person zu erscheinen, dürfen sie sich durch einen andern vertreten lassen, der besondere und öffentliche Vollmacht dazu hat.

37. Nur Manns-Personen, die wenigstens ein und zwanzig Jahr alt sind, seyen sie Verwandte oder nicht, dürfen bey den Beurkundungen des bürgerlichen Stands als Zeugen auftreten: sie werden von den Betheiligten selbst gewählt.

38. Der Beamte des bürgerlichen Stands muß den erschienenen Parthien oder ihren Bevollmächtigten und den

(15) Zeugen die Urkunde vorlesen. Es soll in derselben Meldung von der Erfüllung dieser Förmlichkeit geschehen.

39. Diese Urkunden müssen von den Beamten des bürgerlichen Stands, von den erscheinenden Theilen, und von den Zeugen unterzeichnet werden, oder es muß die Ursache angeführt seyn, welche die Erschienenen und die Zeugen zu unterzeichnen verhinderte.

40. Die Beurkundungen des bürgerlichen Stands sind in jeder Gemeinde in eine oder mehrere doppelt zu führende Bücher einzutragen.

41. Die Bücher sollen vom Bezirks-Richter oder seinem Stellvertreter in ununterbrochener Reihe Blattweis mit Ziffern versehen, mit Handzug beglaubigt, und das erste und letzte Blatt noch besonders angegeben werden.

42. Die Beurkundungen sollen in die Bücher hintereinander ohne leeren Zwischenraum eingetragen werden.

Durchstriche und Rand-Zusätze müssen besonders, eben so wie der Hauptinhalt der Urkunde genehmigt und unterzeichnet werden. Man darf dabey sich keiner Abkürzungen bedienen, noch Jahr und Tag mit Ziffern ausdrücken.

43. Am Ende eines jeden Jahrs sollen die Bücher von dem Beamten des bürgerlichen Stands förmlich abgeschlossen, und den Monat darauf, eins der Exemplare in der Gemeinds-Lade, das andere in der Kanzley des Bezirks niedergelegt werden.

44. Mit der Doppelschrift der Bücher, die bey der gedachten Kanzley zu hinterlegen ist, sollen auch die Vollmachten und andere Urkunden, die der Beurkundung des

(16) bürgerlichen Stands beygefügt werden müssen, allda aufbewahrt werden, nachdem sie vorher mit dem Handzug dessen, der sie vorlegte, und des Beamten des bürgerlichen Stands beglaubigt sind.

45. Jedermann ist berechtigt, von denjenigen, welche die Bücher des bürgerlichen Stands bewahren, Auszüge aus solchen sich ausfolgen zu lassen.

Auszüge, die als gleichlautend mit den Büchern ausgeliefert, und von dem ersten Bezirks-Beamten, oder seinem Stellvertreter, beglaubigt sind, haben volle Beweiskraft, solang sie nicht förmlich als falsch angeklagt werden.

46. Sind solche Bücher nicht vorhanden, oder abhanden gekommen, so ist der Beweis durch Urkunden sowohl, als durch Zeugen zuzulassen, und es können alsdann die Heirathen, Geburten und Sterbfälle durch Bücher und Papiere der verstorbenen Eltern, wie auch durch Zeugen bewiesen werden.

47. Jede Urkunde des bürgerlichen Stands, sie mag Inländer oder Ausländer betreffen, die im Ausland gefertigt worden ist, soll volle Beweiskraft haben, wenn sie in der dort landüblichen Form abgefaßt ist.

48. Alle im Ausland gefertigten Beurkundungen des bürgerlichen Stands der Inländer sind gültig, wenn sie von Staatsgeschäftsträgern ihres Heimaths-Staats, diesem Gesez gemäß aufgenommen worden sind.

49. So oft am Rande einer schon eingetragenen Beurkundung einer Andern, die darauf Bezug hat, zuerwähnen

(17) ist, soll dieses auf Ansuchen der Betheiligten durch den Beamten des bürgerlichen Stands auf den laufenden oder auf den in der Gemeinds-Lade aufbewahrten Büchern, und durch den Amtsschreiber auf den bey der Gerichts-Kanzley hinterlegten Büchern geschehen. Zu dem Ende soll der Beamte des bürgerlichen Stands in den drey nächsten Tagen den Kron-Anwald des Amtsbezirks hievon benachrichtigen, und dieser hat dafür Sorge zu tragen, daß die Erwähnung in beyden Büchern gleichlautend geschehe.

50. Jede Uebertretung der vorherigen Artikel, welche von den hierinn benannten verschiedenen Beamten geschieht, wird bey demjenigen Gericht eingeklagt, unter welchem sie gerichtspflichtig sind, und mit einer Geldbuße bestraft, die nicht über fünfzig Gulden betragen darf.

51. Jeder Bewahrer der Bücher ist wegen jeder Veränderung für den Schaden-Ersaz verantwortlich, jedoch mit Vorbehalt des etwa zustehenden Rückgrifs auf die Urheber derselben.

52. Jede Veränderung, jede Verfälschung in der Beurkundung des bürgerlichen Stands, jede Niederschreibung dieser Urkunde auf ein fliegendes Blatt, oder sonst anderswo, als in den dazu bestimmten Büchern, gibt den dazu Betheiligten ein Recht auf Schadens-Ersaz, ohne Abbruch der im Strafgesez-Buch bestimmten Strafen.

Der Kron-Anwald des Bezirks-Gerichts ist verbunden, den Zustand der Bücher zur Zeit, da sie bei der Gerichts-Kanzley niedergelegt werden, zu prüfen. Ueber diese Prüfung muß er ein kurzes Protokoll aufsezen, jede Uebertretung

(18) des Gesezes und jedes Verbrechen, das von den Beamten des bürgerlichen Stands begangen seyn mag, behörigen Orts anzeigen, und auf Verurtheilung in die Geldbußen wider sie antragen.

54. In allen Fällen, wo ein Gericht in erster Instanz über Beurkundungen des bürgerlichen Stands urtheilt, können die Betheiligten wider den Ausspruch Rechtsmittel ergreifen.

Zweytes Kapitel.

Von den Geburts-Büchern.

Jede Geburt soll in den ersten drey Tagen nach der Niederkunft dem Beamten des bürgerlichen Stands des Orts angezeigt, und das Kind ihm vorgezeigt werden.

56. Die Geburt des Kinds muß von dem Vater, oder in Ermanglung des Vaters von den Aerzten, Wund- oder Heb-Aerzten, Hebammen, Krankenwärtern, oder andern Personen, die bey der Niederkunft zugegen gewesen sind, und wenn die Mutter außer ihrem Wohnort niedergekommen wäre, von der Person, bey welcher sie niedergekommen ist, angezeigt werden.

Die Geburts-Beurkundung soll hierauf in Gegenwart zweyer Zeugen gefertigt werden.

57. Die Geburts-Beurkundung muß Ort, Tag und Stunde der Geburt, das Geschlecht des Kinds, die Vornamen, die man geben will, die Vornamen, Geschlechts-Namen,

(19) das Gewerbe und den Wohnort der Eltern, so wie jene der Zeugen enthalten. 57. a. Der Name des Vaters kann nur alsdann darinn vorkommen, wenn das Kind ehelich oder eine Vaterschaft ausser der Ehe vom miterschienenen Vater oder einem besonders öffentlich Bevollmächtigten desselben zugestanden ist.

58. Jeder, der ein neugebohrnes Kind findet, ist verbunden, es dem Beamten des bürgerlichen Stands mit den Kleidungen und anderm bey dem Kinde vorgefundenen Geräth zu überliefern, und alle Umstände der Zeit und des Orts, wo er es gefunden hat, anzugeben.

Hierüber soll ein umständliches Protokoll gefertigt werden, das überdieß noch das anscheinende Alter des Kinds, sein Geschlecht, die Namen, die man ihm geben, und die Staatsbehörde, welcher man es überliefern wird, enthalten muß.

Das Protokoll soll in die Bücher eingetragen werden.

(59, 60 und 61 betreffen die Geburt auf der See und bleiben als hier Lands unanwendbar weg.)

62. Die Beurkundung der spätern Anerkennung eines Kinds soll den Büchern auf den Tag, da sie geschieht, eingetragen, und hievon am Rand der Geburts-Urkunde, wenn eine vorhanden ist, Meldung gethan werden.

(20) Drittes Kapitel.

Von den Ehe-Büchern.

63. Vor Schließung der Ehe soll der Beamte des bürgerlichen Stands zwey Aufgebote mit einem Zwischenraum von acht Tagen, jedes auf einen Sonntag, vor versammelter Gemeinde, machen.

In diesen Aufgeboten, so wie in dem Schein, der hierüber gefertigt wird, müssen ausgedrückt seyn die Vornamen, die Geschlechtsnamen, das Gewerbe und die Wohnorte der künftigen Ehegatten, ihre Volljährigkeit oder Minderjährigkeit, endlich die Vornamen, Geschlechts-Namen, das Gewerbe und die Wohnorte ihrer Eltern.

Dieser Schein muß nebst dem Ort, Tag und Stunde ausdrücken, wo die Aufgebote geschehen sind. Er soll in ein eigenes Buch eingeschrieben werden, welches von Blatt zu Blatt, wie im 41. Saz bestimmt ist, mit Zahlen, und Handzug versehen, und am Ende jedes Jahrs in der Gerichtskanzley niedergelegt werden muß.

64. Von einem Aufgebot zum andern und während der ganzen Zwischenzeit von acht Tagen soll ein Auszug des Verkündigungs-Scheins an der Thüre des Gemeinde-Hauses angeheftet bleiben. Vor dem dritten Tag nach dem zweyten Aufgebot, den Tag dieses Aufgebots nicht mit einbegriffen, darf die Ehe nicht geschlossen werden.

65. Ist die Ehe nicht in Jahresfrist nach der Aufgebots-Zeit geschlossen worden, so kann sie nicht mehr ohne neues förmliches Aufgebot eingegangen werden.

66. Die Einsprachen wider eine Heyrath sollen auf der Urschrift und der Abschrift von den Einsprechenden

(21) oder ihren mit einer besondern und öffentlichen Vollmacht ersehenen Gewalthabern unterzeichnet werden; sie müssen nebst einer Abschrift der Vollmacht den Betheiligten entweder zu eigener Hand oder zu ihrem Wohnsitz behändigt, und dem Beamten des bürgerlichen Stands, der seine Einsicht der Urschrift darauf zu bemerken hat, vorgezeigt werden.

67. Der Beamte des bürgerlichen Stands muß ohne Zeitverlust die Einsprache in dem Aufgebotsbuch mittelst einer kurzen Anzeige bemerken.

Am Rand des Eintrags dieser Einsprachen muß er nachmals der Urtheile oder des Aufhebungs-Scheins, sobald ihm eine Ausfertigung davon zugestellt wird, erwähnen.

68. Im Fall einer Einsprache darf der Beamte des bürgerlichen Stands, ehe ihm die Aufhebungs-Urkunde zugestellt worden ist, nicht zur Trauung schreiten, bey Strafe von Einhundert Fünfzig Gulden, und Leistung aller Entschädigung.

69. Sind keine Einsprachen eingelegt worden, so soll auch hievon in dem Trauungs-Schein Erwähnung geschehen, und wenn Aufgebote der Ehe in mehrern Gemeinden nöthig waren, so sollen die Verlobten von dem Beamten des bürgerlichen Stands einer jeden Gemeinde das Zeugniß beybringen, daß keine Einsprache eingelegt worden sey.

70. Der Beamte des bürgerlichen Stands soll sich den Geburtsschein von jedem der künftigen Ehegatten vorzeigen

(22) lassen. Derjenige aus ihnen, dem es etwa unmöglich seyn möchte, sich ihn zu verschaffen, kann statt dessen einen Kundbarkeits-Schein von der ordentlichen Obrigkeit seines Geburts- oder Wohnorts beybringen.

71. Der Kundbarkeits-Schein muß enthalten eine Erklärung von sieben Zeugen, männlichen oder weiblichen Geschlechts, verwandt oder nicht verwandt, über die Vornamen, den Geschlechts-Namen, das Gewerbe und den Wohnort des künftigen Ehegatten (auch seiner Eltern, wenn sie bekannt sind), sodann über den Ort und so viel möglich, die Zeit seiner Geburt, und über die Ursachen, die es verhindern, den Geburtsschein selbst beyzubringen. Die Zeugen müssen den Schein über die Kundbarkeit mit

der Orts-Obrigkeit unterzeichnen, und waren einige unter

ihnen des Schreibens unerfahren, oder zu unterzeichnen

ausser Stand, so muß auch dieses angemerkt werden.

72. Der Kundbarkeits-Schein muß dem Bezirks-Beamten des Orts, wo die Heirath vor sich gehen soll, vorgelegt werden. Nach Vernehmung des Kron-Anwalds gibt oder versagt er hierauf seine Bestätigung, je nachdem er die Aussagen der Zeugen und die Gründe, wegen welcher man den Geburts-Schein nicht beibringen kann, zureichend findet oder nicht.

73. Der öffentliche Schein, welcher die Einwilligung der, der Trauung nicht anwohnenden Eltern oder Gros-Eltern oder bey Abgang derselben, die Einwilligung der Familie enthält, muß Vornamen, Geschlechtsnamen, Gewerbe und Wohnort des künftigen Ehegatten, und aller derjenigen,

(23) die zu dem Schein mitwirken, so wie den Grad ihrer Verwandtschaft ausdrücken.

74. Die Ehe soll in einer Gemeinde geschlossen werden, wo einer von beyden Ehegatten seinen Wohnsiz hat. In Beziehung auf die Heirath hat man seinen Wohnsiz in einer Gemeinde, wenn man sechs Monate nach einander daselbst gewohnt hat.

74. a. Sie kann auch an dem Ort, den beede zum Wohnsiz für ihre Ehe erwählt haben, geschehen.

75. An dem Tag, den nach Verlauf der Aufgebots-Fristen die Parteyen hiezu bestimmen, soll der Beamte des bürgerlichen Stands ihnen, in Beyseyn von vier Zeugen, wozu Verwandte und Nicht-Verwandte gewählt werden können, die oben angeführten Scheine, die sich auf ihren Stand und auf die Förmlichkeiten der Heyrath beziehen, sodann das sechste Kapitel des Titels von der Ehe über die wechselseitigen Rechte und Pflichten der Eheleute vorlesen. Er soll sich von jedem Theil einzeln und nacheinander die Erklärung geben lassen, daß sie sich zur Ehe nehmen wollen. Darnach erklärt er im Namen des Gesezes, daß sie durch das Band der Ehe verbunden sind, und sezt auf der Stelle hierüber den Schein auf.

76. In dem Ehe-Schein müssen ausgedrückt werden:

1.) Vornamen, Geschlechts-Namen, Gewerbe, Alter, Geburts-Orte und Wohnorte der Ehegatten ;

2.) Deren Volljährigkeit oder Minderjährigkeit;

(24) 3.) Vornamen, Geschlechts-Namen, Gewerbe und Wohnorte der Eltern;

4.) Einwilligung der Eltern, Gros-Eltern, oder der Familie, in dem Fall, wo diese erfordert wird; weiter

5.) Die Scheine über das ehrerbietige Nachsuchen des elterlichen Rechts, wenn deren gemacht worden;

6.) Die in den verschiedenen Wohnorten geschehene Aufgebote.

7.) Die Einsprachen, wenn deren gemacht wurden, und ihre Aufhebung, oder die Bemerkung, daß keine Einsprache geschehen;

8.) Die Erklärung der Verlobten, daß sie sich einander zu Ehegatten nehmen, und der von dem Staats-Beamten geschehene Ausspruch ihrer ehelichen Verbindung.

9.) Die Vornamen, Geschlechts-Namen, das Alter, das Gewerbe und die Wohnorte der Zeugen und ihre Erklärung, ob sie mit den Parteyen verwandt oder verschwägert seyen, von welcher Seite her, und in welchem Grad.

Viertes Kapitel.

Von den Todten-Büchern.

77. Keine Beerdigung darf ohne Erlaubniß des Beamten des bürgerlichen Stands geschehen. Er ertheilt sie auf ungestempeltem Papier, und unentgeltlich; aber nicht eher, als nachdem er sich zu dem Verstorbenen verfügt

(25) hat, um sich seines wirklichen Hinscheidens zu versichern, und zweymahl vier und zwanzig Stunden nach dem Hinscheiden verstrichen sind. Ausgenommen bleiben jedoch die in den Polizei-Verordnungen besonders bestimmten Fälle früherer oder späterer Beerdigung.

78. Der Todten-Schein wird von dem Beamten des bürgerlichen Stands auf die Erklärung zweyer Zeugen gefertigt; diese Zeugen sollen, wo möglich, die zwey nächsten Verwandten oder Nachbarn seyn, oder, wenn jemand ausser seinem Wohnort gestorben ist, die Person, bey welcher er verstorben, und ein Verwandter oder ein Anderer.

79. Der Todten-Schein muß Vornamen, Geschlechts-Namen, Alter, Gewerbe und Wohnort des Verstorbenen enthalten, ferner Vornamen und Geschlechts-Namen des andern Ehegatten, wenn die verstorbene Person verheirathet, oder im Wittwenstande war, endlich Vornamen, Geschlechts-Namen, Alter, Gewerbe und Wohnorte derjenigen, welche diese Erklärungen als Zeugen gegeben haben, und wenn sie Verwandte des Verstorbenen sind, zugleich den Grad ihrer Verwandschaft. Eben dieser Schein muß ferner, insoweit man davon Nachricht haben kann, die Vornamen, Geschlechts-Namen, Gewerbe und Wohnorte der Eltern des Verstorbenen, nebst dessen Geburtsort enthalten.

80. Die Sterbfälle in den Kriegs- und Bürger-Spitälern oder andern öffentlichen Häusern sollen die Obern, Aufseher, Verwalter oder Hausherrn in den nächsten vier und zwanzig Stunden dem Beamten des bürgerlichen

(26) Stands anzeigen. Dieser muß, um sich des Hinscheidens zu versichern, sich dahin verfügen, und nach Vorschrift des vorhergehenden Sazes einen Schein über die ihm gemachten Anzeigen, und über die von ihm eingezogenen Erkundigungen fertigen.

Ueberdieß sollen in den besagten Spitälern und Häusern eigene Bücher geführt werden, um diese Erklärungen und eingezogenen Nachrichten zugleich darinn einzutragen.

Der Beamte des bürgerlichen Stands soll den Todten-Schein dem gleichen Beamten des lezten Wohnorts des Verstorbenen einsenden, und dieser ihn gleichfalls in seine Bücher eintragen.

81. Aeussern sich Zeichen oder Spuren eines gewaltsamen Todes, oder andere Umstände, welche deßhalb einen Zweifel erwecken; so darf die Beerdigung nicht eher geschehen, als nachdem ein Polizey-Beamter unter dem Beystand eines Staats-Arzts oder Wund-Arzts über den Zustand des Leichnams, und über die Umstände, welche hierauf Bezug haben, nach der Leichenschau-Ordnung, so wie über die Erkundigungen, die er über Vornamen, Geschlechts-Namen, Alter, Gewerbe, Geburts- und Wohnort des Verstorbenen einziehen konnte, ein Protokoll gefertigt haben wird.

82. Der Polizey-Beamte ist gehalten, dem Beamten des bürgerlichen Stands des Orts, wo die Person verstorben ist, sogleich alle Nachrichten mitzutheilen, die in seinem Protokoll enthalten sind, und nach denselben ist der Todtenschein zu verfassen.

Eine Ausfertigung davon soll der Beamte des bürgerlichen Stands demjenigen zusenden, der am Wohnort

(27) des Verstorbenen die gleiche Stelle versieht, so fern der Wohnort bekannt ist; diese Ausfertigung wird in die Bücher eingetragen.

83. Die Hals-Gerichtsschreiber sind gehalten, in den ersten vier und zwanzig Stunden nach der Vollstreckung der Todesurtheile dem Beamten des bürgerlichen Stands des Orts, wo der Verurtheilte hingerichtet worden ist, alle im 79. Saz ausgedrückten Nachrichten zuzusenden, nach welchen alsdann der Todtenschein zu verfassen ist.

84. Stirbt jemand in einem Gefängniß, Zucht- oder Besserungs-Haus, so haben die Aufseher oder Gefangenwärter den Beamten des bürgerlichen Stands aus der Stelle hievon zu benachrichtigen; dieser muß, wie im 80. Saz bestimmt ist, sich dahin verfügen, und den Todtenschein fertigen.

85. In allen Fällen, wo jemand eines gewaltsamen Tods in einem Gefängniß oder Zuchthaus verstorben, oder hingerichtet worden ist, soll von diesen Umständen in den Büchern gar nichts erwähnt, und jedesmal der Todtenschein einzig nach der in dem 79. Saz vorgeschriebenen Form gefertiget werden.

85 a. Wird die Leiche eines Kindes, das todt war, ehe seine Geburt eingetragen werden konnte, dem Beamten des bürgerlichen Stands vorgetragen; so darf er in seiner Todesurkunde nicht sagen, daß es gestorben, sondern nur daß es ihm leblos vorgewiesen worden, wornächst derselbe die Namen, Vornamen, Eigenschaft, und Wohnort des Vaters und der Mutter des Kinds, von den Zeugen, und Jahr, Tag, und Stunde, wenn es zur Welt geboren worden,

(28) erkundigen und eintragen muß, welches alles nach der Zeitordnung in das Todtenbuch einzutragen ist, und woraus nie ein Beweis für oder wider das Leben des Kinds entnommen werden darf.

(86. und 87. betreffen den Tod auf der See und bleiben als hier unanwendbar weg.)

Fünftes Kapitel.

Von den Urkunden des bürgerlichen Stands ausser dem Staats-Gebiet, welche Militärpersonen betreffen.

88. Die ausser dem Staatsgebiet gefertigten Scheine des bürgerlichen Stands, sie betreffen Militär- oder andere bey den Kriegsheeren angestellte Personen, sollen nach den vorhin vorgeschriebenen Formen abgefaßt werden, mit Vorbehalt der in den folgenden Säzen enthaltenen Ausnahmen.

89. Der Quartiermeister bey einer jeden Heerschaar, die aus einem oder mehrern Bataillonen oder Schwadronen besteht, und der kommandirende Hauptmann bey den andern Heerschaaren, sollen die Geschäfte des Beamten des bürgerlichen Stands verrichten. In Betreff der Offiziere ohne Kriegsmannschaft, und der Angestellten bey den Kriegsheeren, hat der Musterungs-Aufseher, der bey dem Kriegsheer, oder der Heerschaar (Corps d'Armée) angestellt ist, (inspecteur aux revues) dieselbe Geschäfte zu versehen.

89. Für die Scheine des bürgerlichen Stands soll ein eigenes Buch bey jeder Heerschaar geführt werden, das

(29) sich auf die Angehörige dieser Heeres-Abteilung bezieht, und ein anderes bey dem General-Staab des Kriegsheers, oder einer Heerschaar für die bürgerlichen Stands-Scheine, welche die Offiziere ohne Kriegsmannschaft und die Angestellte betreffen. Diese Bücher sollen auf eben die Weise, wie die andern Dienstpapiere der Heerschaar und eines jeden Staabs aufbewahrt, und bey der Rückkunft derselben oder der Kriegsheere auf das Staats-Gebiet in die Kriegs-Archive hinterlegt werden.

91. Die Bücher sollen bei jeder Heerschaar von dem Offizier, der das Kommando führt, und bey dem General-Staab von dem Vorsteher des General-Staabs fortlaufend mit Seitenzahl und Handzug versehen werden.

92. Die Geburts-Anzeigen sollen bey den Kriegsheeren in den ersten zehn Tagen nach der Niederkunft geschehen.

93. Der Offizier, welchem die Führung des Buchs über den bürgerlichen Stand aufgetragen ist, soll in den ersten zehn Tagen, nach der Eintragung des Geburts-Scheins in das besagte Buch, einen Auszug davon dem Beamten des bürgerlichen Stands desjenigen Orts zusenden, wo der Vater des Kinds, oder wenn der Vater unbekannt ist, wo die Mutter des Kinds zulezt wohnte.

94. Die Aufgebote bey der Heyrath der Militär- und der bey den Kriegsheeren angestellten Personen sollen an dem Ort ihres lezten Wohnsizes geschehen; sie sollen überdieß soviel die Einzelnen betrift, die zu einer Heerschaar gehören, bey dem Tags-Befehl derselben und in Hinsicht der Offiziere ohne Kriegsmannschaft und der Angestellten

(30) bey dem Tags-Befehl des Kriegsheers oder der Heerschaar, wovon sie einen Theil ausmachen, fünf und zwanzig Tage vor Schließung der Ehe kund gemacht werden.

95. Gleich nachdem der Heyrathsschein in das Buch eingetragen ist, soll der Offizier, der das Buch zu führen hat, eine Ausfertigung davon dem Beamten des bürgerlichen Stands an den lezten Wohnort der Ehegatten zu senden.

Die Todten-Scheine sollen bey jeder Heerschaar von dem QuartierMeister, und was die Offiziere ohne Kriegsmannschaft und die Angestellte betrifft, von dem Musterungs-Aufseher des Kriegsheers auf die Anzeige dreyer Zeugen gefertiget, und der Auszug aus diesen Büchern in den nächsten zehn Tagen dem Beamten des bürgerlichen Stands an dem lezten Wohnort des Verstorbenen zugesandt werden.

97. Ist jemand in einem Feldspital, oder in einem stehenden (für einen Ort bleibend bestimmten) Kriegs-Spital gestorben, so soll der Todtenschein von dem Vorsteher der gedachten Spitäler gefertiget, und dem Quartier-Meister der Heerschaar, oder dem Musterungs-Aufseher bey dem Kriegsheer oder der Heerschaar, wozu der Verstorbene gehörte, eingesandt werden. Diesen Offizieren liegt es ob, eine Ausfertigung des Todten-Scheins an den Beamten des bürgerlichen Stands am lezten Wohnort des Verstorbenen gelangen zu lassen.

98. Der am Wohnort der Parteyen angestellte Beamte des bürgerlichen Stands, wenn ihm von dem Kriegsheer

(31) die Ausfertigung eines Scheins zugesandt wird, der den bürgerlichen Stand betrifft, ist gehalten, ihn sogleich in seine Bücher einzutragen.

Sechstes Kapitel.

Von der Berichtigung der bürgerlichen Stands-Scheine.

99. Wird auf Berichtigung eines bürgerlichen Stands-Scheins angetragen, so hat die behörige Gerichts-Stelle, auf Vernehmung des Kron-Anwalds mit Vorbehalt der Berufung hierüber zu erkennen. Wo nöthig, sollen die Betheiligten hiezu vorgefordert werden.

100. Solchen Betheiligten, die weder auf diese Berichtigung angetragen hatten, noch dazu vorgefordert worden waren, kann zu keiner Zeit das Berichtigungs-Erkenntniß entgegengesezt werden.

101. Die Erkenntnisse, wodurch auf Berichtigung eines solchen Scheins gesprochen worden ist, sind von dem Beamten des bürgerlichen Stands, sobald sie ihm zugestellt werden, den Büchern einzutragen. Auf sie soll am Rand des hiedurch verbesserten Scheins Rückweisung geschehen.

Dritter Titel.

Von dem Wohnsiz.

102. Der Wohnsiz eines jeden Inländers in Beziehung auf die Ausübung seiner bürgerlichen Rechte ist da, wo er seine Haupt-Niederlassung hat.

(32) 102. a. Wer Orts-Herr, oder Orts- ingleichem Schutz-Bürger ist, bey dem gilt der Ort, wo der ortsherrliche Siz ist, oder wo das Ortssassen Recht besteht, immer für die Haupt-Niederlassung.

102. b. Wo die Niederlassung nicht entscheidend wäre, da ist auf den Geburtsort, und bey dessen Unbekanntschaft auf den jüngsten Aufenthalt zu sehen.

103. Eine Veränderung des Wohnsizes erfolgt, wenn jemand anderswo seine Wohnung wirklich nimmt, und zugleich die Absicht hat, seine Haupt-Niederlassung dahin zu verlegen.

104. Der Beweis dieser Absicht ergibt sich aus einer ausdrücklichen Erklärung, die bey dem Gericht des Orts, den man verläßt, sowohl als bey jenem des Orts, wohin man seine Wohnung verlegt, gemacht wird.

105. Ist keine ausdrückliche Erklärung vorhanden, so hängt der Beweis der Absicht von den Umständen ab.

106. Der Staatsbürger, der zu einem öffentlichen Amt berufen wird, das auf Zeit beschränkt oder auf Widerruf verliehen ist, behält den Wohnsiz, den er vorher hatte, wenn er nicht eine andere Gesinnung an Tag legt.

107. Die Annahme eines Amts, das unbestimmt oder auf Lebenszeit verliehen ist, zieht bey dem Diener die Verlegung seines Wohnsizes an den Ort, wo er sein Amt ausüben muß, unmittelbar nach sich.

107. a. Ausgenommen sind jene, welche ein besonderes Orts- oder Schuzburger-Recht im Land haben, und dieses neben dem Dienst beybehalten, so wie Ortsherrn des Landes.

(33) 108. Eine Ehefrau hat keinen andern Wohnsiz als jenen ihres Mannes. Der Minderjährige, der nicht Gewalts entlassen ist, hat seinen Wohnsiz bey seinen Eltern oder dem Vormund; und der Volljährige, der mundlos, (d. i. entmündigt oder mundtodt) ist, den seinigen auch bey seinem Vormund.

109. Volljährige, welche bey Andern dienen, oder ständig arbeiten, haben mit der Person, welcher sie dienen oder arbeiten, einerley Wohnsiz, wenn sie an dem nemlichen Ort und in einem Haus derselben sich aushalten.

110. Der Ort, wo ein Erbe anfällt, wird durch den Wohnsiz bestimmt.

110. a. Wer übrigens Richter des Wohnsizes sey, ist verschieden, je nachdem ein Beklagter amts- oder kanzleysässig ist, indem im erstern Fall der ordentliche Unterrichter des Orts, im andern der Provinz-Oberrichter darunter zu verstehen ist.

111. Wird von den Betheiligten oder auch von Einem aus ihnen für einen Vertrag, zur Vollziehung desselben, ein Wohnsiz an einem Ort erwählt, wo ihr wirklicher Wohnsiz nicht ist, so finden die Behändigungen, die Klagen und das weitere Verfahren, das sich auf diesen Vertrag bezieht, an dem verglichenen Wohnsiz und vor dem Richter desselben statt.

111. a. In diesem Fall ist auch stets, ohne Unterschied der Kanzley-oder Amts-Sässigkeit, der Unterrichter des Orts zu verstehen, wenn nicht namentlich ein anderes ausgemacht ist.

(34) Vierter Titel.

Von den Abwesenden.

111. b. Der Abwesende bleibt in Bezug auf seine Rechtsvertretung, Geschäftsführung und Vermögensverwaltung seiner Sorgfalt eben so wie ein Anwesender überlassen, so lang er nicht vermißt wird, oder verschollen ist.

Erstes Kapitel.

Von den Vermißten.

112. Wenn die Nothwendigkeit eintritt, für die Verwaltung aller oder einiger Güter zu sorgen, die ein Abwesender zurückgelassen hat, weil er vermißt wird (indem man nicht weiß wo er hingekommen,) und er keinen bevollmächtigten Geschäftsführer hat, so soll dessen ordentlicher Richter auf Begehren der Betheiligten hierüber das Nöthige nach Erforderniß der Umstände verfügen.

113. Auf das Gesuch derjenigen Partey, die sich zuerst deßwegen anmeldet, ertheilt der Richter einem Rechts-Beystand den Auftrag, diejenigen, die vermißt werden,

bey den Vermögens-Verzeichnungen, Rechnungs-Abnahmen, Theilungen und Richtigstellungen, der Forderungen und Schulden, welche sie betreffen, zu vertreten.

114. Der Kron-Anwald hat den besondern Auftrag, für den Vortheil der vermißten Personen zu wachen, und er soll von jedem Begehren, das sie betrift, in Kenntniß gesezt werden.

(35) Zweytes Kapitel.

Von der Verschollenheits-Erklärung.

115. Wenn eine Person an dem Ort ihres Wohnsizes und ihres gewöhnlichen Aufenthalts nicht mehr erscheint, und vier Jahre abgelaufen sind, seitdem keine Nachricht von ihr eingegangen ist, so können die Betheiligten sich an deren Gerichtsbehörde wenden, damit ihre Abwesenheit an unbekannten Orten anerkannt, mithin sie für verschollen erklärt werde.

116. Um diese Abwesenheit ausser Zweifel zu sezen, soll jene Behörde nach vorgelegten schriftlichen Beweisen, verordnen, daß nach Vernehmung des Kron-Anwalds über das Gesuch, in dem Bezirk des Wohnsizes, und in jenem des gewöhnlichen Aufenthalts, wenn beyde von einander verschieden sind, eine Kundschafts-Erhebung angestellt werde.

117. Uebrigens soll das Gericht zum Behuf der Entscheidung über das Gesuch, auf die Beweggründe der Abwesenheit und auf die Ursachen Rücksicht nehmen, die verhindert haben mögen, daß man von der vermißten Person keine Nachricht erhielt.

118. Der Kron-Anwald soll die Vorbescheide sowohl, als die Endbescheide, sobald sie erlassen sind, dem Justiz-Minister einsenden, der für ihre allgemeine Kundwerdung sorgen muß.

119. Der Bescheid, wodurch jemand für verschollen erklärt wird, soll nicht eher, als ein Jahr nach dem Bescheid, wodurch auf Kundschafts-Erhebung erkannt wurde, ausgesprochen werden.

(36) Drittes Kapitel.

Von den Wirkungen der Verschollenheit.

Erster Abschnitt.

Von den Wirkungen der Verschollenheit auf die Güter, welche der Abwesende am Tag seiner Entfernung besaß.

120. Wo der Abwesende keine Vollmacht zur Verwaltung seines Vermögens zurückgelassen hat, da können diejenigen, die am Tag wo er vermißt wurde, oder von ihm die lezte Nachricht einlief, seine muthmasliche Erben waren, kraft des End-Urtheils, das ihn für verschollen erklärt, sich in den fürsorglichen Besiz alles Vermögens einsezen lassen, welches dem Abwesenden am Tag seiner Abreise oder der lezten Nachricht von ihm, gehörte. Sie sind aber verbunden, für die gute Führung ihrer Verwaltung Sicherheit zu leisten.

120. a. Hätten inzwischen vor dieser urthelsmäßigen Besiznahme näher berechtigte gesezliche Erben zu ihren Gunsten Einsprache gethan und obgesiegt, so gehört diesen der fürsorgliche Besiz.

121. Hat der Abwesende eine Vollmacht zurückgelassen, so können seine muthmasliche Erben auf die Erklärung, daß er verschollen sey, und auf die Einweisung in den fürsorglichen Besiz nicht eher antragen, als zehn Jahre nach seiner Entfernung, oder nach der lezten von ihm eingegangenen Nachricht.

122. Das Nemliche soll statt finden, wenn die Vollmacht erloschen ist, und in diesem Fall soll für die Verwaltung

(37) der Güter des Abwesenden indessen so gesorgt werden, wie im ersten Kapitel bestimmt ist.

123. Sobald die muthmaslichen Erben die Einweisung in den fürsorglichen Besiz erlangt haben, soll auf Begehren der Betheiligten oder des Kron-Anwalds bey Gericht der lezte Wille, wenn Einer vorhanden ist, eröffnet werden, und die Erb- und Vermächtnißnehmer, die Beschenkten, so wie alle, die auf die Güter des Verschollenen irgend einen auf seinen Todt bedingten Anspruch hatten, sollen zur fürsorglichen Ausübung ihrer Rechte zugelassen werden, jedoch unter dem Beding, daß sie Sicherheit stellen.

124. Der Ehegatte, der mit dem Verschollenen in einer Güter-Gemeinschaft lebte, und diese Gemeinschaft fortsezen will, ist befugt, die fürsorgliche Einweisung und die fürsorgliche Ausübung aller auf dem Todt des Verschollenen beruhenden Rechte zu verhindern, und vorzugsweise die Verwaltung der Güter des Abwesenden zu übernehmen oder fortzusezen. Verlangt hingegen der Ehegatte die fürsorgliche Aufhebung der Güter-Gemeinschaft, so mag er seine Befugnisse wegen Zurücknahme seines Beybringens, und alle seine gesezlichen und vertragsmäßigen Rechte ausüben, unter der Bedingung, Sicherheit für diejenigen Sachen zu stellen, die zur Wiedererstattung geeignet sind.

Eine Ehefrau, welche sich für die Fortsezung der Gütergemeinschaft erklärte, behält jedoch das Recht, in der Folge wieder auf solche zu verzichten.

(38) 125 .Der fürsorgliche Besiz ist nur Anvertrauung fremden Guts, welche dem Besizer die Verwaltung der Güter des Abwesenden einräumt, und ihn zur Rechnungs-Ablegung für den Fall verbindet, da der Abwesende wieder erscheint, oder man Nachrichten von ihm erhält.

126. Diejenigen, welche die fürsorgliche Einweisung erlangt haben, oder der Ehegatte, der sich für die Fortsezung der Güter-Gemeinschaft erklärt, müssen unter Mitwirkung des Kron-Anwalds oder eines von ihm dazu aufgeforderten Orts-Vorgesezten zur Aufzeichnung der Fahrniß und der Rechts-Urkunden des Abwesenden schreiten lassen.

Das Gericht läßt nach Befinden die Fahrniß ganz oder zum Theil veräussern. Wird sie verkauft, so soll der Betrag, so wie jener der zu solcher Zeit fälligen Früchte, wieder angelegt werden.

Diejenigen, welche die fürsorgliche Einweisung erlangt haben, können zu ihrer Sicherheit darauf antragen, daß die liegenden Güter durch einen von dem Gericht hiezu ernannten Sachverständigen in Augenschein genommen werden, um ihren Zustand zu beweisen. Sein Bericht soll unter Mitwirkung des Kron-Anwalds von dem Gericht bestätigt, der Kostenbetrag aber aus dem Vermögen des Abwesenden bestritten werden.

127. Diejenigen, die zufolge der fürsorglichen Einweisung oder der gesezlichen Verwaltung den Genuß der Güter des Verschollenen erlangen, sind ihm, wenn er wieder erscheint, ehe von dem Tag seiner Entfernung anzurechnen fünfzehn Jahre verstrichen sind, nur ein Fünftel,

(39) erscheint er aber erst nach fünfzehn Jahren, nur ein Zehntel der Einkünfte zu ersezen verbunden.

Nach einer Abwesenheit von dreißig Jahren sollen die Einkünfte ihnen ganz verbleiben.

127 a. Die Einzuweisende können gleich bey der Einweisung verlangen, daß durch obrigkeitlich verordnete Schäzung nach einem gelinden Mittelertrag die Summe der Einkünfte vom Jahr fest bestimmt werde, wo alsdann darnach ihre Ersazschuldigkeit sich richtet.

127 b. Der Mittelertrag des zinnsbar anzulegenden Vermögenstheils soll überall auf vier vom Hundert angeschlagen werden.

128. Alle diejenigen, die nur kraft einer fürsorglichen Einweisung den Genuß haben, können die Liegenschaften des Verschollenen weder veräussern noch verpfänden.

129. Die Sicherstellung soll aufgehoben werden, und jeder Mitberechtigte darauf antragen dürfen, daß das Vermögen getheilt und die fürsorgliche Einweisung in den Besiz durch die Obrigkeit für endgültig erklärt werde, sobald seit ihrer Anordnung, oder von dem Zeitpunkt an, da die Verwaltung der Güter des Verschollenen von dem Ehegatten übernommen wurde, der in ehelicher Güter-Gemeinschaft mit ihm gelebt hatte, die Verschollenheit noch dreyßig Jahre gedauert hat, oder wenn hundert Jahre, von der Geburt des Abwesenden an, verflossen sind.

129 a. Wenn jemand aus Anlaß einer solchen Begebenheit vermißt wurde, woraus für den Richter die Ueberzeugung seines Todes hervorgeht, ohne doch ihn ordnungsmäsig erheben zu können, so reichen zehen Jahre der Abwesenheit, von obigem Zeitpunkt an gerechnet, dazu hin.

(40) 130. Wird erwiesen, an welchem Tag der Abwesende gestorben sey, so fällt seine Verlassenschaft jenen Erben an, welche zu der Todtes-Zeit die nächsten sind, und wären dieses andere Personen, als diejenigen, welche den Genuß des Vermögens des Verschollenen gehabt haben, so sind leztere gehalten, es an jene wieder auszuliefern, jedoch mir Ausnahme der Einkünfte, die sie kraft des 127. Sazes erworben haben.

131. Erscheint der Abwesende wieder, oder es wird während der fürsorglichen Einweisung dargethan, daß er noch lebt; so hören die Wirkungen des Urthels auf, das ihn als verschollen erklärt hatte, und nur die im ersten Kapitel für die Verwaltung dieser Güter vorgeschriebenen, auf deren Erhaltung zielenden Maasregeln mögen noch eintreten.

131 a. Jedoch wird auf den bloßen Beweis seines Lebens nur für den Fall die fürsorgliche Einweisung wirklich aufgehoben, wenn ein an den Richter eingereichtes Begehren desselben jene Wirkungslosigkeit für eingetreten zu erklären, oder sonst eine Anordnung über sein Vermögen, mit- oder nachfolgt.

132. Wenn selbst nach der endgültigen Einweisung der Abwesende wieder erscheint, oder auf gedachte Art als lebend erwiesen wird; so soll er seine Güter in dem Stand, worin sie sich alsdann noch befinden werden, auch den Erlös aus denjenigen, die veräussert seyn mögen, oder die Güter, die aus solchem Erlös wieder angeschafft worden sind, zurückerhalten.

133. Eheliche Leibes-Erben des Abwesenden sind ebenfalls berechtigt, in dreyßig Jahren von der endgültigen

(41) Einweisung an, die Zurückgabe seiner Güter zu verlangen, wie in dem vorhergehenden Saz bestimmt ist, so weit sie erbfähig sind.

134. Nach erlassenem Bescheid, daß jemand verschollen sey, kann jeder, der einige Rechte auf den Abwesenden hat, sie nur wider diejenigen geltend machen, die in den Besiz seiner Güter eingewiesen sind, oder die gesezliche Verwaltung derselben haben.

Zweyter Abschnitt.

Von den Wirkungen der Verschollenheit in Beziehung auf einstmalige Rechte, die dem Abwesenden zustehen können.

135. Wer ein eignes Recht aus dem Anfall an eine solche Person ableitet, deren Daseyn nicht anerkannt ist, muß den Beweis führen, daß diese Person in dem Zeitpunkt noch lebte, da das Recht ihr eröffnet wurde; so lang er diesen Beweis nicht liefert, ist seine Klage verwerflich.

136. Wird eine Erbschaft erledigt, wozu jemand berufen ist, dessen Daseyn nicht anerkannt ist, so fällt der Nachlaß indessen ausschließlich auf diejenigen, mit welchen er die Erbschaft zu theilen gehabt haben würde, oder die dazu gelangt seyn würden, wenn er nicht wäre.

137. Die Verfügungen der beyden vorhergehenden Säze heben die Klagen, auf Erbschafts-Herausgabe und auf andere Rechte, nicht auf, die dem Abwesenden oder seinen Erben und Erbvertretern oder Rechtsfolgern

(42) zustehen mögen, als welche nur mit Umlauf der Verjährungs-Zeit erlöschen.

138. So lange der Verschollene nicht wiederkommt, oder jene Klagen von seinetwegen nicht angestellt werden, machen diejenigen, welche die Erbschaft in Empfang genommen haben, die redlicherweise erhobenen Früchte sich eigen.

Dritter Abschnitt.

Von den Wirkungen der Verschollenheit in Hinsicht auf die Ehe.

139. Hat der zurückgebliebene Ehegatte eines Verschollenen, ohne geschieden zu seyn, eine neue Eheverbindung geschlossen, so ist es jenem Verschollenen allein gestattet, diese Ehe, sey es in Person oder durch einen Bevollmächtigten, der mit dessen Lebensschein versehen ist, anzufechten.

140. Hat der verschollene Ehegatte überall keine erbfähigen Verwandten zurückgelassen, so kann der andere Ehegatte auf Einweisung in den fürsorglichen Besiz seines Vermögens antragen.

Viertes Kapitel.

Von der Aufsicht über minderjährige Kinder, deren Vater verschollen ist.

141. Die Mutter hat, wenn der Vater abwesend ist, und minderjährige Kinder aus ihrer gemeinschaftlichen

(43) Ehe da sind, über sie die Obsorge und alle Rechte des Vaters auf deren Erziehung auch Vermögens-Verwaltung.

142. Sechs Monate nach dem Vorwissen des Vaters, wenn die Mutter damals schon todt war, oder sobald sie in der Folge stürbe, ehe der Vater für verschollen erklärt ist, wird die Obsorge über die Kinder von dem Familien-Rath den nächsten Voreltern, oder in deren Ermanglung einem fürsorglich angeordneten Vormund aufgetragen.

143. Eben so soll es gehalten werden bey den minderjährigen Kindern eines verschollenen Ehegatten aus einer vorherigen Ehe.

Fünfter Titel.

Von der Ehe.

Erstes Kapitel.

Von den Eigenschaften und Bedingungen, welche erforderlich sind, um eine Ehe schliessen zu können.

144. Mannspersonen können gültig nicht heyrathen, ehe sie das achtzehnte Jahr; Frauenspersonen nicht, ehe sie das fünfzehente Jahr zurückgelegt haben, womit sie erst ehemündig werden.

144. a. Sie dürfen aber auch nachher nicht ohne besondere Polizey-Erlaubnis heyrathen, so lang erstere nicht das fünf und zwanzigste, leztere nicht das achtzehente Jahr zurückgelegt haben.

145. Der Regent kann gleichwohl aus wichtigen Beweggründen von der Eheunmündigkeit lossprechen.

(44) 146. Ohne Einwilligung beeder Ehegatten besteht keine Heyrath.

147. Man kann keine zweyte Ehe schließen, ehe die Erste aufgelößt ist.

148. Ein Sohn, ehe er das fünf und zwanzigste Jahr, und eine Tochter, ehe sie das ein und zwanzigste Jahr ihres Alters zurückgelegt haben, ist nicht befugt, ohne Bewilligung ihrer Eltern zu heyrathen. Sind diese verschiedener Meynung, so ist die Einwilligung des Vaters hinreichend.

149. Ist eines der beyden Eltern todt, oder ist es ihm unmöglich, seinen Willen zu erklären, so genügt die Einwilligung des Andern.

150. Wenn Vater und Mutter todt sind, oder wenn es beeden unmöglich ist, ihren Willen zu erklären, so treten die Großväter und die Großmütter an ihre Stelle.

Sind der Großvater und die Großmutter der nemlichen Linie nicht gleicher Meynung, so ist die Einwilligung des Großvaters hinreichend.

Ist eine Linie mit der andern nicht einerley Meynung, so gilt diese Verschiedenheit für Einwilligung.

150 a. Wo Jemand sich heyrathen will, ohne durch die Urkunden des bürgerlichen Stands den Todt der Voreltern, deren Einwilligung, so lang sie leben, ihm nöthig wäre, bescheinigen zu können, mag diesen Mangel die Aussage von vier Zeugen ersezen, welche mit dem Ehetheil, dessen Selbstständigkeit in Frage ist, wohlbekannte Leute sind, und welche versichern, daß unerachtet dieser Bekanntschaft sie weder von dem Leben noch von dem Ort des Todtes solcher Voreltern etwas wissen.

(45) 151. Eheliche Kinder, wenn sie das im 148. Saz bestimmte Alter der Ehevolljährigkeit erreicht haben, sind dennoch verbunden, ehe sie heyrathen, den Rath ihrer Eltern, oder wenn diese beede todt, oder nicht im Stande sind, ihren Willen zu erklären, den Rath ihrer Groß-Eltern durch ein ehrerbietiges Ansuchen sich auszubitten.

151. Wird auf das im vorhergehenden Saz vorgeschriebene ehrerbietige Ansuchen die Einwilligung in die Ehe nicht ertheilt, so haben die Söhne von der im 148ten Saz bestimmten Ehevolljährigkeit an, so lang sie ihr dreysigstes Jahr nicht vollendet haben, und die Töchter in eben diesem Fall, so lang sie ihr fünf und zwanzigstes Jahr nicht zurückgelegt haben, dieses Ansuchen noch zweymal von Monat zu Monat zu erneuern, und erst einen Monat nach dem dritten Ansuchen dürfen sie zur Ehe schreiten.

153. Nach Vollendung leztgedachter Jahre hingegen kann auf ein einziges ehrerbietiges Ansuchen, nach Verfluß eines Monats, wenn auch die Einwilligung nicht erfolgt, die Ehe geschlossen werden.

154. Das ehrerbietige Ansuchen soll den Eltern oder Groß-Eltern, gemäß dem 151. Saz, durch zwey Staats-Schreiber oder durch einen Staatsschreiber und zwey Zeugen vorgetragen, und in dem Protokoll, das hierüber gefertigt werden muß, ihre Antwort bemerkt werden.

154 a. Bey Amtssäßigen Personen soll es durch den Ortsvorsteher und zwey Gerichtsleute geschehen.

155. Ist der Ahnherr abwesend, an den das ehrerbietige Ansuchen hätte gerichtet werden müssen, so kann

(46) zur Schließung der Ehe geschritten werden, sobald entweder ein Verschollenheits-Bescheid, oder, wenn noch kein solcher ergangen wäre, ein Bescheid auf Kundschafts-Erhebung über die Abwesenheit, oder, falls noch gar kein Bescheid ergangen wäre, ein desfallsiger Kundbarkeits-Schein beygebracht wird, der von der Obrigkeit des Orts, wo der Ahnherr seinen lezten bekannten Wohnsiz hatte, ausgefertigt ist, und die Erklärung von vier Zeugen enthält, welche von ihr Amtshalber vernommen wurden.

156. Die Beamten des bürgerlichen Stands, welche über eine Ehe der Söhne, ehe sie das fünf und zwanzigste, oder der Töchter, ehe sie das ein und zwanzigste Jahr ihres Alters zurückgelegt haben, den Schein aufgenommen haben, ohne daß in dem Heyrathsschein der Einwilligung der Eltern, Groß-Eltern oder der Familie, in den Fällen, worinn die Eine oder die Andere erforderlich ist, ausdrückliche Erwähnung geschehen wäre, sollen auf Betreiben der Betheiligten oder des Kron-Anwalds bey der Gerichts-Behörde des Orts, wo die Ehe geschlossen ward, in die Geldstrafe, welche der 192. Saz dieses bürgerlichen Gesez-Buchs bestimmt, und überdieß zu einer Gefängnißstrafe verurtheilt werden, die nicht unter sechs Monaten seyn darf.

157. Wäre das ehrerbietige Ansuchen in Fällen, für die es vorgeschrieben ist, nicht gethan worden, so soll der Beamte des bürgerlichen Stands, der den Eheschein aufgenommen hat, in eine gleiche Geldbuße und zu einer Gefängnißstrafe, die nicht unter einem Monat seyn darf, verurtheilt werden.

(47) 158. Die im 147., 148. und 149. Saz enthaltenen Vorschriften, so wie die Verfügungen des 151. bis 155. Sazes, (welche sich auf das ehrerbietige Ansuchen an die Eltern beziehen) sind auf natürliche gesezmäßig anerkannte Kinder ebenfalls anwendbar.

159. Ein natürliches Kind, das nicht anerkannt worden, so wie dasjenige, das zwar anerkannt war, aber nachher seine beyden Eltern verloren hat, oder dessen Vater und Mutter ihren Willen nicht äußern können, kann, bevor es das ein und zwanzigste Jahr zurückgelegt hat, nicht heyrathen, ohne die Einwilligung seines Vormunds erhalten zu haben.

160. Wenn keines von den Eltern oder Groß-Eltern am Leben ist, oder wenn sie sich alle in einem Zustand befinden, der es ihnen unmöglich macht, ihren Willen zu äussern; so können Söhne oder Töchter, so lang sie nicht ein und zwanzig Jahre alt sind, ohne die Einwilligung des Familienraths nicht heyrathen.

161. In gerader Linie ist die Ehe unter allen Vor-Eltern und ihren Abkömmlingen, sie seyen ehelich oder unehelich, leiblich oder angeheyrathet, verboten.

162. In der Seitenlinie ist die Ehe unter Schwester und Bruder, ohne Unterschied der ehelichen oder unehelichen Abstammung, so wie unter Verschwägerten desselben Grads, verboten.

163. Die Ehe ist ferner verboten zwischen Oheim und Nichte, auch zwischen Muhme und Neffen.

(48) 164. Der Staatsherrscher kann nichts destoweniger die in dem vorhergehenden Saz enthaltenen Eheverbote aus wichtigen Ursachen erlassen.

164 a. Auch jene Verbote zwischen Verschwägerten, die im vorlezten Saz stehen, können unter gleichen Umständen erlassen werden, wo die vorige Ehe durch Tod, und nicht durch Ehescheidung getrennt wurde.

164 b. In keinem Fall kann Nachsicht erlangt werden, wenn vor der Nachsichtsbitte eine unziemliche Geschlechts-Vertraulichkeit zwischen beeden beweislich eingetreten ist.

Zweytes Kapitel.

Von den Förmlichkeiten, die sich auf die Schliessung der Ehe beziehen.

165. Die Ehe soll öffentlich vor dem Beamten des bürgerlichen Stands des Orts, wo einer von beyden Theilen seinen Wohnsiz hat, eingegangen werden.

165 a. Auch kann sie vor dem Beamten des Wohnorts, der beede Eheleute zu ihrem Siz erwählt haben, geschehen.

166. Die beyden Aufgebote, welche im 63ten Saz vorgeschrieben sind, müssen bey der Behörde eines jeden Orts geschehen, wo Einer und der Andere der beyden Theile seinen Wohnsiz hat.

167. Ueberdieß müssen die Aufgebote bey der Behörde des vorigen Wohnsizes geschehen, wenn einer von beyden seinen jezigen Wohnsiz nur erst durch einen Aufenthalt von sechs Monaten hat.

(49) 168. Sind die Verlobten oder einer von ihnen, rücksichtlich des Heyrathens noch unter fremder Gewalt, so sollen die Aufgebote nebstdem auch an dem Wohnort desjenigen geschehen, unter dessen Gewalt sie sich befinden.

169. Der Staatsherrscher oder dessen Verordnete haben das Recht, aus wichtigen Gründen das zweyte Aufgebot zu erlassen.

170. Ehen, welche im Ausland zwischen Inländern unter sich oder mit Ausländern geschlossen werden, sind gültig, wenn sie nach der, in jenem Lande hergebrachten Form, eingegangen worden, vorausgesezt, daß die im 63ten Saz vorgeschriebenen Aufgebote vorhergegangen sind, und daß der Inländer den im vorhergehenden Kapitel enthaltenen Verfügungen nicht zuwider gehandelt hat.

171. In den ersten drey Monaten nach der Rückkehr des Inländers auf das Staatsgebiet muß der Schein über die im Ausland geschlossene Ehe dem Ehebuch des Orts, wo er seinen Wohnsiz hat, eingetragen werden.

Drittes Kapitel.

Von den Einsprachen wider die Ehe.

172. Das Recht, wider die Schließung der Ehe eine Einsprache einzulegen, hat die Person, welche mit einem der beyden Ehetheile schon verheyrathet ist.

173. Der Vater, sodann bey Abgang des Vaters die Mutter, und bey Abgang beyder Eltern die Groß-Eltern können wider die Heyrath ihrer Kinder und

(50) Abkömmlinge Einsprache einlegen, wenn auch diese schon das Alter von fünf und zwanzig vollen Jahren überschritten haben.

174. In Ermanglung aller Ahnen kann der Bruder oder die Schwester, der Oheim oder die Muhme, oder ein Geschwisterkind, wenn sie großjährig sind,

jedoch nur in folgenden zwey Fällen Einsprache einlegen:

1. Wo die Einwilligung des Familienraths, welche der 160. Saz erfordert, nicht erwirkt worden ist.

2. Wo die Einsprache sich auf den Wahnsinn eines der künftigen Ehegatten gründet, und diese Einsprache, (deren unbedingte Verwerfung das Gericht verfügen kann) darf nur unter der Bedingung angenommen werden, daß der Einsprechende auf die Entmündigung antrage, und darüber binnen einer Frist, die in dem Bescheid bestimmt werden muß, Entscheidung erwirke.

175. In den beyden durch den vorhergehenden Saz

bestimmten Fällen kann der Vormund oder Pfleger während der Vormundschaft oder Pflegschaft keine Einsprache einlegen, ohne daß er von einem Familienrath, den

er zu diesem Ende versammeln lassen darf, hiezu ermächtigt worden wäre.

175. a. Der Kron-Anwald kann in jedem Fall Einsprache thun, wo dieses Gesez eine Heyrath nicht blos aus Gründen des Familienvortheils verbietet.

(51) 176. Jeder Einsprachs-Schein soll ausdrücken die Eigenschaft, welche dem Einsprechenden das Recht gibt, sie einzulegen; sodann die Wahl eines Wohnsizes an dem Ort, wo die Heyrath geschlossen werden soll, endlich die Beweggründe der Einsprache, so oft sie nicht von einem Ahnen eingelegt wird; alles bey Strafe der Nichtigkeit und der Dienst-Sperre wider denjenigen Beamten, der einen solchen ungeeigneten Einsprachs-Schein unterzeichnet hatte.

177. Das Gericht erster Instanz soll in den nächsten zehn Tagen über das Gesuch um Aufhebung der Einsprache erkennen.

178. Wird gegen dieses Urtheil Berufung ergriffen, so soll hierüber in den nächsten zehn Tagen nach der Vorladung erkannt werden.

179. Wird die Einsprache verworfen, so können jene Einsprechende, die nicht Ahnen sind, zur Entschädigung verurtheilt werden.

Viertes Kapitel.

Von Klagen auf Ungültigkeit der Ehe.

180. Eine Ehe, welcher die freye Einwilligung des Einen oder Andern Ehegatten oder Beyder fehlt, kann nur von demjenigen unter ihnen angefochten werden, dessen Einwilligung nicht frey war.

(52) Ist ein Irrthum in der Person untergelaufen, so kann nur derjenige Ehegatte die Ehe anfechten, der im Irrthum war.

181. In dem Fall des vorhergehenden Sazes ist die Nichtigkeitsklage nicht mehr zuläßig, sobald nach erlangter Willens-Freyheit oder entdecktem Irrthum beede Eheleute sechs Monate hindurch zusammen wohnten. Die Heyrath, die ohne Einwilligung der Eltern, Groß-Eltern, oder des Familienraths (wo diese erforderlich war) geschlossen wird, kann nur von denjenigen, deren Einwilligung erfordert wurde, oder von dem Ehegatten, der sie bedurfte, angefochten werden.

183. Weder die Ehegatten, noch die Verwandten, deren Einwilligung nöthig war, können die Nichtigkeitsklage anstellen, so weit von leztern, die Heyrath ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt worden ist, oder, so weit nach erlangter Kenntniß von der Ehe ein Jahr ohne Einsprache von ihrer Seite, verstrichen ist; eben so wenig kann der Ehegatte diese Klage anstellen, sobald er das gehörige Alter erreicht hat, um für sich allein in die Ehe willigen zu können, und ein Jahr ohne Einsprache verstreichen läßt.

184. Jede den Verfügungen des 144. 147. 161. 162. und 163. Sazes zuwiderlaufende Ehe kann sowohl von den Ehegatten selbst, als von jedem, der dabey betheiligt ist, und so auch von dem Kron-Anwald angefochten werden, jene ausgenommen, wovon der Saz 139

(53) handelt, dagegen jene eingeschlossen, deren im Saz 348 gedacht wird.

185. Wenn nur Mangel der Ehemündigkeit beyder Ehegatten, oder des Einen von ihnen die Einsprache begründen möchte, so kann die Ehe nicht mehr angefochten werden.

1.) Nach sechs Monaten von der Zeit an, da dieser Ehegatte, oder von beyden derjenige, der von dem gesezlichen Alter am weitesten entfernt war, solches erreicht hat;

2.) Wenn eine Ehegattin, welche diese Mündigkeit nicht erreicht hatte, vor Ablauf der sechs Monate schwanger geworden ist.

186. Der Vater, die Mutter, die Groß-Eltern und die Familie, welche im vorerwähnten Fall in die zu frühe Ehe eingewilliget haben, können mit der Klage auf Nichtigkeit derselben nicht gehört werden.

187. In allen Fällen, wo gemäß dem 184. Saz die Nichtigkeitsklage von jedem, der dabey betheiligt ist, angestellt werden kann, bleiben jedoch Seitenverwandte, ingleichem jene Kinder, die aus einer andern Ehe gezeugt sind, bey Lebzeiten der beyden Ehegatten davon ausgeschlossen. Sie können solche Klage alsdann erst einführen, wenn ein wirkliches ihnen schon angefallenes Recht davon abhängt, und nur in Bezug auf dieses.

188. Der Ehegatte, zu dessen Nachtheil eine zweyte Heyrath geschlossen ward, kann hingegen auf ihre Nichtigkeit klagen, wenn schon der Ehegatte in jüngerer Ehe noch lebt, der mit ihm verehlicht war.

(54) 189. Schüzen die jüngeren Ehegatten die Nichtigkeit der frühern Heyrath vor, so muß vorläufig über deren Gültigkeit oder Nichtigkeit geurtheilt werden.

189 a. Auch eine Eheverfänglichkeit wirkt eine Nichtigkeit, die jeder Betheiligte, der dabey nicht selbst im Verbrechen befangen war, anklagen kann.

190. In allen Fällen, worauf sich der 184. Saz anwenden läßt, kann und soll der Kron-Anwald, jedoch unter den im 185. Saz enthaltenen Einschränkungen auf Nichtigkeits-Erklärung der Ehe, während dem Leben beyder Ehegatten antragen, um sie verurtheilen zu lassen, sich zu scheiden.

190 a. Das nemliche gilt von den Fällen, die im Zusaz zum Saz 189. berührt sind.

191. Jede Heyrath, die nicht öffentlich, und vor dem gehörigen Staats-Beamten geschlossen worden, kann von den Ehegatten selbst, von ihren Eltern, ihren Vor-Eltern und von allen, deren anerfallenes wirkliches Recht davon abhängt, so wie auch von dem Kron-Anwald angefochten werden.

192. Sind vor der Heyrath nicht die zwey erforderlichen Aufgebote geschehen, oder sind deßhalb die im Gesez erlaubten Nachsichten nicht erwirkt, oder die vorgeschriebenen Fristen zwischen den Aufgeboten und der Ehe nicht beobachtet worden, so läßt der Kron-Anwald nur wider den Staats-Beamten auf eine Geldbuße, welche die Summe von einhundert Reichsthaler nicht überschreiten darf, oder wider die Eheleute und diejenigen,

(55) unter deren Gewalt sie gehandelt haben, auf eine ihrem Vermögen angemessene Geldstrafe erkennen.

193. In die Strafen des vorhergehenden Sazes sollen die daselbst erwähnten Personen auch für jede Uebertretung der im 165. Artickel vorgeschriebenen Regeln verfallen, selbst wenn solche Mängel nicht zureichten, um die Ehe für ungültig zu erklären.

194. Niemand kann den Namen eines Ehegatten, und die bürgerlichen Wirkungen der Ehe in Anspruch nehmen, er lege denn einen Heyraths-Schein vor, der den Büchern des bürgerlichen Stands eingetragen ist; ausgenommen sind jedoch die im 46. Saz erwähnte Fälle.

195. Der Besiz des ehelichen Stands kann die angeblichen Eheleute, die sich hierauf gegenseitig beziehen, von der Verbindlichkeit nicht befreyen, den Schein über die vor dem Beamten des bürgerlichen Stands geschlossene Heyrath vorzulegen.

196. Ist ein Besiz des Ehestands vorhanden, und der Schein über die vor dem Beamten des bürgerlichen Stands geschlossene Ehe vorgelegt worden, so können die Ehegatten gegen einander mit einer Klage auf Nichtigkeit dieses Scheins nicht gehört werden.

197. Wenn inzwischen in den Fällen des 194. und 195. Sazes die beyden Personen, die öffentlich als Mann und Frau gelebt haben, verstorben sind, und leibliche Kinder zurückgelassen haben; so kann die eheliche Geburt derselben unter dem Vorwand allein nicht bestritten werden, daß sie einen Heyraths-Schein ihrer Eltern nicht

(56) aufweisen können, wenn nur übrigens sie einen solchen Besiz ehelicher Geburt für sich haben, dem ihr Geburts-Schein nicht widerspricht.

198. Hat man den Beweis einer gesezmäsigen Ehe durch ein Untersuchungs-Verfahren erlangt, so sichert die Eintragung des Urthels in die Bücher des bürgerlichen Stands der Ehe alle ihre bürgerlichen Wirkungen von dem Tag an, da sie geschlossen wurde, sowohl für die Ehegatten selbst, als für die aus ihrer Ehe gezeugten Kinder.

199. Sind beyde Ehegatten, oder ist Eines aus ihnen verstorben, ohne den Betrug entdeckt zu haben, so kann die Anklage von allen, die etwa dabey betheiligt sind, daß die Ehe für ungültig erklärt werde, und von dem Kron-Anwald eingeleitet werden.

200. Ist der Staats-Beamte des bürgerlichen Stands vor Entdeckung des Betrugs verstorben, so hat wider dessen Erben der Kron-Anwald auf Verlangen der Betheiligten und nach ihrer Angabe die bürgerliche Klage zu betreiben.

201. Eine für ungültig erklärte Ehe behält nichts desto weniger die bürgerlichen Rechts-Wirkungen für Ehegatten und Kinder, sobald sie redlicher Weise geschlossen war, und nur das Recht zu ihrer Fortsezung wird dadurch aufgehoben.

202. War einer der beyden Ehegatten dabey allein in redlichem Glauben, so hat die Ehe ihre Rechts-Wirkungen nur zu Gunsten dieses Ehegatten, und der aus der Ehe abstammenden Kinder.

(57) Fünftes Kapitel.

Von den Verbindlichkeiten, die aus der Ehe entspringen.

203. Die Ehegatten übernehmen miteinander schon dadurch allein, daß sie heyrathen, die Verbindlichkeit ihre Kinder zu ernähren, zu pflegen und zu erziehen.

203 a. Die kirchliche Erziehung muß sich nach dem Grundgesez über die Kirchenverfassung richten, welches auch allein entscheidet, was Verträge darüber zu bestimmen vermögen, und wie dieselben beschaffen seyn müssen.

204. Das Kind hat keine Klage wider seine Eltern auf Verschaffung einer häuslichen Niederlassung, sey es durch Heyrath, oder auf andere Weise.

205. Die Kinder sind ihren Eltern und Vor-Eltern, die in Dürftigkeit sind, den Unterhalt schuldig.

206. Eben so und im gleichen Fall sind Schwieger-Söhne und Schwieger-Töchter ihren Schwieger-Eltern den Unterhalt schuldig; diese Verbindlichkeit hört aber auf:

1.) Wenn die Schwiegermutter zur zweyten Ehe schreitet ;

2.) wenn jener von beyden Ehegatten, durch den die Schwägerschaft entstund, ohne aus dieser ehelichen Verbindung hinterbliebene Kinder verstorben, oder geschieden worden ist.

207. Diese Unterhalts-Verbindlichkeiten sind wechselseitig.

(58) 208. Der Unterhalt wird ermessen nach dem Maas der Bedürfnisse dessen, der darauf Anspruch macht, und der Glücksumstände dessen, der sie leisten muß.

209. Kommt derjenige, der einen Unterhalt reicht, oder der, welcher ihn empfängt, in einen solchen Zustand daß jener ihn nicht mehr leisten kann, oder dieser ganz oder zum Theil dessen nicht mehr bedarf, so kann Loszählung von demselben oder Verminderung verlangt werden.

210. Beweist derjenige, der den Unterhalt zu reichen hat, daß er ein Leibgeding (Unterhaltsgeld) zu zahlen nicht im Stand ist, so kann die Gerichtsbehörde nach vorausgegangener Untersuchung der Sache verordnen, daß er denjenigen, dem er den Unterhalt schuldig ist, in seine Wohnung aufnehme, ihn dort ernähre und verpflege.

211. Die Gerichtsbehörde soll ebenfalls entscheiden, ob dem Vater oder der Mutter, welche ein Kind, dem sie den Unterhalt schuldig sind, in ihre Wohnung aufnehmen, ernähren und verpflegen wollen, desfalls Nachsicht des Unterhaltsgelds bewilligt werden könne.

Sechstes Kapitel.

Von den wechselseitigen Rechten und Pflichten der Ehegatten.

212. Die Ehegatten sind sich einander Treue, Hülfe und Beystand schuldig.

213. Der Mann ist seiner Frau zu Schuz, und die Frau ihrem Mann zu Gehorsam verbunden.

214. Die Frau hat die Pflicht, bey dem Mann zu wohnen, und ihm allenthalben hin zu folgen, wo er sich

(59) aufzuhalten für gut findet; der Mann ist schuldig, sie aufzunehmen, und ihr alles, was zum Lebensunterhalt erforderlich ist, nach seinem Stand und Vermögen zu reichen.

215. Die Frau kann ohne Ermächtigung ihres Mannes nicht vor Gericht stehen, selbst dann nicht, wenn sie Handelsfrau ist, oder in einer Ehe ohne Gemeinschaft lebt, oder dem Vermögen nach von ihm abgesondert ist, ausgenommen um eine Eheklage anzubringen

216. Die Ermächtigung des Manns ist nicht erforderlich, wenn die Frau wegen Verbrechen oder Polizey-Sachen vor Gericht zu stehen hat.

216. Die Frau, selbst wenn sie mit ihrem Mann in keiner Güter-Gemeinschaft oder in einer völligen Güter-Absonderung lebt, kann, ohne daß ihr Ehemann zu dem Rechtsgeschäft selbst mitwirkt, oder schriftlich darein willigt, nicht schenken, veräussern, verpfänden, noch durch einen Freygebigkeits-Vertrag oder durch einen belasteten etwas erwerben.

218. Verweigert der Mann seiner Frau die Ermächtigung, vor Gericht zu stehen, so kann nach Umständen der Richter sie ermächtigen.

219. Weigert sich der Mann, seine Frau zu einer Rechtshandlung zu ermächtigen, so kann die Frau ihren Mann geradezu vor das Bezirks-Gericht ihres ehelichen Wohnsizes vorfordern lassen, welches alsdann, nachdem der Mann vernommen, oder gehörig vorgefordert worden, die Ermächtigung geben oder versagen kann.

220. Eine Handelsfrau kann ohne Ermächtigung ihres Manns sich in ihren Handlungs-Angelegenheiten verbindlich

(60) machen; ihre Verbindlichkeit erstreckt sich in diesem Fall auch auf den Mann, wenn unter ihnen eine Güter-Gemeinschaft besteht.

Sie wird für keine Handelsfrau geachtet, wenn sie nur im Kleinen die zur Handlung ihres Mannes gehörigen Waaren verkauft, sondern dann allein, wenn sie einen abgesonderten Handel treibt.

221. Ist der Mann zu einer Strafe an Leib oder Ehre verurtheilt, wäre sie auch nur wegen ungehorsamen Ausbleibens wider ihn verhängt, so kann auch alsdann die Ehegattin, obgleich sie großjährig ist, so lange die Strafe dauert, weder vor Gericht stehen, noch Verträge schliessen, sie habe sich dann vorher von der Gerichts-Behörde dazu ermächtigen lassen, welche in diesem Fall die Ermächtigung geben kann, ohne daß der Mann vernommen oder vorgeladen worden.

222. Ist der Mann mundtodt gemacht, oder ist er abwesend, so kann die Gerichts-Behörde nach vorhergegangener Untersuchung der Sache, die Frau ermächtigen, vor Gericht zu stehen, oder Verträge zu schliessen.

223. Jede im Allgemeinen gegebene Ermächtigung wäre sie auch in dem Heyraths-Vertrag ausbedungen worden, gilt nur für die Verwaltung der Güter der Frau, nicht für deren Veränderung oder

Veräusserung, noch für die Güter des Manns und der Kinder.

224. Ist der Mann noch minderjährig, so bedarf die Frau der Ermächtigung der Obrigkeit, um vor Gericht zu stehen, oder Verträge zu schliessen.

(61) 224 a. Jede Gerichtsermächtigung muß der Ehefrau einen Geschlechts-Beystand für die betreffenden Fälle zugeben.

225. Die Ungültigkeit aus Abgang der Ermächtigung kann niemand für sich anführen, als die Frau, der Mann und deren Erben.

226. Die Frau kann ohne Ermächtigung ihres Mannes lezte Willens-Verfügungen treffen.

Siebentes Kapitel.

Auflösung der Ehe.

227. Die Ehe wird aufgelößt:

1.) durch den Tod eines der beyden Ehegatten;

2.) durch eine gesezlich ausgesprochene Ehescheidung;

3.) durch eine endgültig gewordene Verurtheilung eines der Ehegatten zu einer Strafe, welche den bürgerlichen Tod nach sich zieht.

Achtes Kapitel.

Von der zweyten Heyrath.

228. Die Frau kann erst zehn Monate nach Auflößung der vorherigen Ehe eine neue schließen.

228 a. Im Uebertretungsfall verfällt sie in eine Strafe von 25 bis 50 fl., und wenn in dieser Zeit ein Kind, wenn gleich nach geschlossener zweyter Ehe zur Welt kommt, kann dieses seine Rechte auf die Vaterschaft aus der vorigen Ehe noch geltend machen, und der zweyte Mann, der von der voreiligen Schliessung nichts wußte, auf Vernichtung der zweyten Ehe antragen, der Kron-Anwald aber nur auf die Strafe.

(62) Sechster Titel.

Von der Ehescheidung.

Erstes Kapitel.

Von den Ursachen der Ehescheidung.

229. Der Mann kann die Ehescheidung wegen eines von seiner Frau begangenen Ehebruchs verlangen.

230. Die Frau ist befugt auf Ehescheidung anzutragen, wegen eines von dem Mann begangenen Ehebruchs, wenn er eine Beyschläferin in der gemeinschaftlichen Wohnung gehalten hat.

230. a. Lezterer Fall wird für vorhanden geachtet, sobald sie, es sey im Land, oder im Ausland, so in der Nähe des Aufenthalts des Mannes ist; daß sie einander von da aus zuwandeln können.

231. Beyderseits können die Ehegatten die Ehescheidung nachsuchen wegen Lebensgefährlichkeit, harter Mißhandlungen, oder grober Verunglimpfungen des Einen gegen den Andern.

232. Die Verurtheilung eines Ehegatten zu einer entehrenden oder gesezlich gleichen Strafe soll für den andern die Ehescheidungs-Klage begründen.

232. a. Auch Verschollenheit, dreyjährige Landflüchtigkeit oder Wahnsinnigkeit von gleicher Dauer, werden unter den schon ehemals gesezlich näher bestimmten Umständen ebenfalls als Scheidungs-Ursachen beybehalten.

233. Die beyderseitige und beharrliche Einwilligung der Ehegatten, ausgesprochen in den Formen, unter den

(63) Bedingungen und nach erstandenen Prüfungen, wie sie das Gesez vorschreibt, soll für einen hinlänglichen Beweis angenommen werden, daß das Beysammen-Leben ihnen unerträglich sey, und daß deshalb eine zureichende Ursache zur Ehescheidung da sey.

Zweytes Kapitel.

Von der Ehescheidung aus einer bestimmten Ursache.

Erster Abschnitt.

Von der Form des Verfahrens bey der Ehescheidung aus einer bestimmten Ursache.

234. Die Klage auf Ehescheidung aus einer bestimmten Ursache soll nur bey der Gerichts-Behörde des Wohnsizes der Ehegatten angebracht werden; die Thatsachen oder Verbrechen aus welchen sie ausgeht, mögen seyn, welche sie wollen.

235. Veranlassen einige von den klagenden Ehegatten angeführte Thatsachen ein Untersuchungs-Verfahren der Staats-Beamten, so soll die Ehescheidungs-Klage bis nach der Entscheidung des Straf-Punkts auf sich beruhen; dann aber kann sie wieder vorgenommen werden, ohne daß es erlaubt sey, aus dem Inhalt des Straf-Urtheils wider den klagenden Theil irgend eine Unstatthaftigkeit der Klage, oder andere nachtheilige Einrede abzuleiten.

236. Jede Klage auf Ehescheidung soll die Thatsachen umständlich entwickeln; sie muß mit den etwa vorhandenen

(64) Beweisstücken dem Vorsteher der Gerichtsbehörde oder seinem Stellvertreter von dem klagenden Ehegatten in Person überreicht werden, so fern dieser nicht durch Krankheit daran verhindert ist, in welchem Fall eine Gerichts-Person auf sein Ersuchen und auf das Zeugniß zweyer Gesundheits-Beamten, Aerzte oder Wundärzte, sich nach der Wohnung des klagenden Theils verfügt, um dort die Klage in Empfang zu nehmen.

237. Jene Gerichtsperson vernimmt dabey den Kläger, macht ihm die schicklich scheinende Bemerkungen, bezeichnet die übergebene Klage und die Beweisstücke mit Handzug, und fertiget über die ihr geschehene Einhändigung des Ganzen ein Protokoll. Dieses soll von der gedachten Gerichtsperson und dem Kläger unterzeichnet werden, es sey dann, daß der Leztere Schreibens unerfahren sey, oder sonst nicht unterzeichnen könne, in welchem Fall hievon Meldung gethan werden muß.

238. Erwähnte Gerichtsperson verordnet am Schluß des Protokolls, daß die Parteyen auf bestimmten Tag und Stunde, vor ihr in Person erscheinen sollen, und daß zu dem Ende eine Abschrift ihrer Verfügung an die Partey gesendet werde, wider welche die Ehescheidung nachgesucht wird.

239. An dem bestimmten Tag macht dieselbe den beyden Ehegatten, wenn sie sich einfinden, oder dem Kläger, wenn er allein erscheint, die für eine Wieder-Vereinigung geeignete Vorstellungen. Bleibt dieser Versuch fruchtlos, so läßt sie hierüber ein Protokoll führen, und

(65) verfügt, daß die Klage sammt den Beweisstücken dem Gericht, mit Vortrag über das Ganze, vorgelegt werden soll.

240. In den nächstfolgenden drey Tagen wird von dem Gericht auf den Vortrag des Vorstehers, oder seines Stellvertreters die Erlaubniß zur Vorladung entweder ertheilt oder noch ausgesezt. Die Aufschiebung darf nicht über zwanzig Tage dauern.

241. Kraft der vom Gericht ertheilten Erlaubniß läßt der Kläger den Beklagten auf die gewöhnliche Weise vorladen, binnen der gesezlichen Frist persönlich in dem Verhör-Zimmer bey geschlossenen Thüren zu erscheinen. Eine Abschrift der Ehescheidungs-Klage und der dazu vorgelegten Beweisstücke, auf welche die Ladung geschrieben wird, läßt er dem Beklagten zustellen.

242. An dem Tag, da die Frist zu Ende geht, soll der Kläger, der Beklagte mag erscheinen oder nicht, in eigener Person, und wenn er will, von einem Rechts-Beistand begleitet, auf die Gründe seiner Klage sich berufend, die Beweis-Urkunden vorlegen, und die Zeugen benennen, die er abhören lassen will.

243. Erscheint der Beklagte in Person oder durch einen Bevollmächtigten, so kann er seine Erinnerungen wider die Gründe des Klägers sowohl, als wider dessen Beweis-Urkunden, und wider die von ihm vorgeschlagenen Zeugen selbst vortragen oder vortragen lassen. Der Beklagte nennt seinerseits die Zeugen, die er abhören lassen will, über welche der Kläger gleichfalls seine Erinnerungen vorträgt.

(66) 244. Ueber das Erscheinen, die Aussagen und Erinnerungen der Parteyen, so wie über die etwaigen Geständnisse des einen oder andern Theils wird ein Protokoll verfaßt. Dieses Protokoll wird den besagten Parteyen vorgelesen ; sie werden aufgefordert, es zu unterzeichnen, und ihrer Unterschrift, oder ihrer Erklärung, daß sie nicht unterzeichnen können oder nicht unterzeichnen wollen, muß ausdrücklich Meldung geschehen.

245. Das Gericht vertagt hierauf die Parteyen zum Urtheil, aus einen von ihm zu bestimmenden Tag und Stunde; es verordnet die Mittheilung an den Kron-Anwald und gibt sie einem Mitglied zum Vortrag.

Sollte der Beklagte nicht erschienen seyn, so ist der Kläger verbunden, ihm die Verfügung des Gerichts in dem Zeitraum behändigen zu lassen, der darinn bestimmt seyn muß.

246. An dem bestimmten Tag und Stunde wird auf den Bericht des verordnet gewesenen Verhör-Richters und angehörten Vortrag des Kron-Anwalds, zuerst über die Einreden der Unzulässigkeit der Klage, wenn deren vorgebracht sind, entschieden. Werden diese gegründet gefunden, so wird die Klage auf Ehescheidung verworfen; im entgegengesezten Fall, wie auch, wenn keine solche Einreden vorgebracht worden, wird die Ehescheidungs-Klage für zulässig angenommen.

247. Gleich darauf wird auf den Bericht des Verhör-Richters und Vernehmung des Kron-Anwalds von dem Gericht auch in der Hauptsache erkannt. Es kann über die Klage endgültig, wenn sie urtheilsreif erscheint, oder auf Beweis der vom Kläger angeführten erheblichen Thatsachen

(67) und auf Gegenbeweis des Beklagten erkannt werden.

248. Bey jedem Schluß einer richterlichen Verhandlung können die Parteyen, nachdem der Verhör-Richter seinen Bericht erstattet, und ehe der Kron-Anwald den Vortrag macht, ihre gegenseitige Gründe selbst in einem kurzen Aufsaz vortragen oder vortragen lassen, zuerst über die Einreden der Unzulässigkeit der Verhandlung, und hernach über die Hauptsache; aber in keinem Fall soll der Anwald des Klägers zugelassen werden, wenn nicht der Kläger selbst in Person zugleich erscheint.

249. Gleich nach ausgesprochenem Urtheil, welches ein Zeugen-Verhör verordnet, liest der Gerichtsschreiber denjenigen Theil des Protokolls vor, der die wirklich geschehene Benennung der Zeugen enthält, welche die Partheyen abhören zu lassen vorhaben. Der Vorsteher des Gerichts benachrichtiget sie, daß es ihnen noch frey stehe, andere Zeugen zu benennen; aber daß sie nach diesem Augenblick hiemit nicht mehr gehört werden.

250. Die Parteyen bringen unmittelbar darauf ihre gegenseitige Einwendungen wider die Zeugen vor. Das Gericht erkennt über diese Einwendungen, nachdem es den Kron-Anwald gehört hat.

251. Die Verwandten der Parteyen, ausser den Kindern und Nachkommen, können aus dem Grund ihrer Verwandtschaft als Zeugen nicht verworfen werden, und eben so wenig das Hausgesinde der Ehegatten wegen des Dienst-Verbands; aber das Gericht soll ermessen, wie weit auf

(68) die Aussagen der Verwandten und des Hausgesinds Rücksicht zu nehmen sey.

252. Jedes Urtheil, das einen Zeugenbeweiß zuläßt, muß die Zeugen benennen, welche vernommen werden sollen, und den Tag und die Stunde bestimmen, wo die Parteyen sie aufzuführen haben.

253. Die Zeugen werden bey geschlossenen Thüren, in Gegenwart des Kron-Anwalds, auch der Parteyen, und ihrer Beystände oder Freunde, höchstens drey an der Zahl, auf jeder Seite, von einem verordneten Verhör-Richter verhört.

254. Die Parteyen mögen selbst oder durch ihre Beystände den Zeugen anständige Erinnerungen oder Erläuterungs-Fragen vorlegen, wenn sie es für dienlich finden; sie dürfen sie jedoch in ihren Aussagen nicht unterbrechen.

255. Jede Aussage wird schriftlich aufgezeichnet. Ein gleiches gilt von den Fragstücken und Erinnerungen, zu welchen sie etwa Anlaß ward. Das Protokoll über das Zeugen-Verhör wird den Zeugen sowohl, als den Parteyen vorgelesen, diese wie jene werden aufgefordert es zu unterzeichnen, und dieser Unterschrift oder ihrer Erklärung, daß sie nicht unterzeichnen können oder wollen, wird darinn gedacht.

256. Nachdem die beyderseitigen Zeugen-Verhöre, oder sofern der Beklagte keine Zeugen in Vorschlag gebracht hat, das Zeugen-Verhör für den Kläger geschlossen ist, verweist der Verhör-Richter die Parteyen zu einem öffentlichen Gerichtstag, wobey er den Tag und die

(69) Stunde desselben angibt. Das Gericht selbst verfügt, daß das Verfahren dem Kron-Anwald vorgelegt, und ein Vortrag aus den Acten erstattet werde. Diese Verfügung wird dem Beklagten auf Betreiben des Klägers in dem Zeitraume, der darinn bestimmt ist, mitgetheilt.

257. Vor dem Tag, der zur Erlassung des Endurtheils fest gesezt worden, erstattet der Verhör-Richter seinen Vortrag.

Die Parteyen können bis dahin entweder selbst, oder durch ihre Anwälde noch jede Erinnerungen vorbringen, die sie zu ihrer Sache dienlich erachten ; worauf der Vortrag aus den Akten geschieht.

258. Das Endurtheil wird öffentlich ausgesprochen. Wenn es die Ehescheidung zuläßt, so ist der Kläger ermächtigt, sich zu dem Beamten des bürgerlichen Stands zu verfügen, um sie dort eintragen zu lassen.

259. Ward wegen Lebensgefährlichkeit, harter Mißhandlungen oder grober Verunglimpfung die Ehescheidung nachgesucht, so bleibt es den Richtern, obgleich die Klage gehörig erwiesen ist, unbenommen, die Ehescheidung nicht sogleich zuzulassen. Sie ermächtigen alsdann, ehe sie entscheiden, den klagenden Theil, sich von der Gesellschaft des andern Ehegatten zu trennen, ohne daß er verbunden sey, ihn bey sich aufzunehmen, wenn er es nicht für gut findet, und verurtheilen den Mann, der Frau eine seinem Vermögen angemessene Unterhalts-Rente zu zahlen, wenn die Frau selbst keine hinreichende Einkünfte für ihre Lebensbedürfnisse hat.

(70) 260. Nach Umlauf eines Prüfungs-Jahres kann der klagende Ehegatte, wenn inzwischen keine Aussöhnung erfolgte, den andern Ehegatten vorladen lassen, um in den gesezlichen Fristen vor Gericht zu erscheinen, und zu hören, daß dort das endgültige Urtheil ausgesprochen werde, welches alsdann die Ehescheidung zuläßt.

261. Wird die Ehescheidung aus der Ursache nachgesucht, weil einer der Ehegatten zu einer entehrenden Strafe verurtheilt worden, so bestehen die Förmlichkeiten, die alsdann zu beobachten sind, einzig darinn, daß man bey dem ordentlichen Gericht eine in gehöriger Form geschehene Ausfertigung des Straf-Urtheils mit einem Zeugnisse des Straf-Gerichts übergibt, worinn erklärt wird, daß dieses Urtheil keinem gesezlichen Rechtszug mehr unterliege.

262. Wird von einem in erster Instanz in einer Ehescheidungs-Sache ergangenen Urtheil, das die Klage zuließ, oder endgültig entschied, die Berufung ergriffen, so wird der Prozeß von dem Ober-Gericht als eine eilende Sache behandelt und entschieden.

263. Die Berufung muß in der gesezlichen Zeit angezeigt und ausgeführt werden; so wie auch die weitere an den obersten Gerichtshof, wenn Nichtigkeiten oder Gewalts-Ueberschreitungen vorhanden sind. Sie hat aufschiebende Wirkung.

264. Vermöge eines jeden Urtheils, das in dem lezten Rechtszug ergangen oder rechtskräftig geworden ist, und die Ehescheidung erlaubt, soll der Ehegatte, der es

(71) erwirkt hat, verbunden seyn, sich in Zeit zweyer Monate vor dem Beamten des bürgerlichen Stands, nach vorhergegangener gehörigen Vorrufung des andern Theils, zu stellen, um die Ehescheidung eintragen zu lassen.

265. Diese zwey Monate laufen vom Tag der eingetretenen Rechtskraft an.

266. Der Ehegatte, der als Kläger aufgetreten war, und die vorgedachte Frist von zwey Monaten versäumt hat, soll der Vortheile des erhaltenen Urtheils verlustigt seyn, und seine Klage auf Ehescheidung nicht wieder anstellen können, es sey dann aus einem neuen Grund, neben welchem er gleichwohl die vorigen Ursachen zugleich alsdann wieder geltend machen kann.

Zweyter Abschnitt.

Von den fürsorglichen Maßregeln, welche die Ehescheidungs-Klage, wenn sie auf eine bestimmte Ursache sich gründet, veranlassen kann.

267. Die einstweilige Obsorge über die Kinder bleibt dem Mann, er sey in der Ehescheidungs-Sache Kläger oder Beklagter, wenn nicht ein anders von dem Gericht, auf Ansuchen der Mutter, der Familie oder des Kron-Anwalds, zum Besten der Kinder verordnet wird.

268. Die Frau, sie sey in der Ehescheidungs-Sache Klägerin oder Beklagte, darf während des Prozesses die Wohnung ihres Manns verlassen, und eine dem Vermögen ihres Manns angemessene Unterhalts-Rente nachsuchen.

(72) Das Gericht bestimmt das Haus, worinn sich die Frau aufhalten soll, und sezt erforderlichen Falls die Unterhalts-Rente fest, welche der Mann zu zahlen hat.

269. Die Frau ist verbunden, so oft sie hiezu aufgefordert wird, den Beweis zu führen, daß sie in dem ihr angewiesenen Hause sich aufhalte. In Ermanglung dieses Beweises kann ihr der Mann die Unterhalts-Rente versagen, und wenn es die Frau ist, welche die Ehescheidung sucht, die Fortsezung des Prozesses für unzulässig erklären lassen.

270. In Ehen, wo Güter-Gemeinschaft besteht, kann die Frau, sie sey in dem Ehescheidungs-Prozeß Klägerin oder Beklagte, zu jeder Zeit, sobald die im 238. Saz erwähnte Vorforderungs-Verfügung ergangen ist, zur Aufrechthaltung ihrer Rechte darauf antragen, daß die gemeinschaftliche Fahrniß unter Siegel gelegt werde. Nur gegen Errichtung eines mit einer Schäzung versehenen Vermögens-Verzeichnisses, und gegen Verpflichtung des Manns, die verzeichneten Sachen einst wieder abzuliefern, oder als gerichtlicher Bewahrer für ihren Werth zu haften, sollen die Siegel wieder abgenommen werden.

271. Jede nach dem Tag der Vorforderungs-Verfügung des 238. Sazes, von dem Mann für Rechnung der Güter-Gemeinschaft übernommene Verbindlichkeit, so wie jede nach dieser Zeit von ihm geschehene Veräusserung, einiger dazu gehörigen Liegenschaften, soll für ungültig erklärt werden, sobald erwiesen wird, daß Eines

(73) oder das Andere, zur Gefährde der Rechte der Frau, geschehen sey.

Dritter Abschnitt.

Von den Einreden der Unzulässigkeit wider Ehescheidungs-Klagen.

272. Die Ehescheidungs-Klage ist erloschen, wenn unter den Ehegatten eine Aussöhnung erfolgt ist, geschehe dieselbe vor oder nach Einklagung der Scheidungs-Anlässe.

272 a. Für eine Versöhnung gilt ein ehelicher Beyschlaf, welcher der Beleidigung zur Zeit, wo sie dem unschuldigen Theil schon bekannt war, nachgefolgt ist.

273. In einem wie im andern Fall soll die Klage für unzulässig erklärt werden, so lang nicht nach der Wider-Versöhnung eine neue Ursache hinzukommt, wo alsdann von den vorigen Ursachen Gebrauch gemacht werden darf, um das neue Gesuch zu unterstüzen.

274. Läugnet der Kläger, daß eine Versöhnung erfolgt sey, so hat der Beklagte den Beweis schriftlich oder durch Zeugen, in der Form, die im ersten Abschnitt des gegenwärtigen Kapitels bestimmt ist, zu führen.

Drittes Kapitel. Von der Ehescheidung auf wechselseitige Einwilligung.

275. Auf die wechselseitige Einwilligung der Ehegatten wird keine Rücksicht genommen, wenn der Mann noch unter fünf und zwanzig, oder die Frau noch unter ein und zwanzig Jahr ist.

(74) 276. Die wechselseitige Einwilligung wird eher nicht in Betracht gezogen, als wenn die Ehe schon wenigstens zwey Jahre bestanden hat.

277. Sie wird nicht mehr zugelassen, wenn die Ehe schon zwanzig Jahre bestanden hat, und eben so wenig, wenn die Frau fünf und vierzig Jahre alt ist.

278. In keinem Fall soll die wechselseitige Einwilligung der Ehegatten hinreichen, so lang sie nicht von ihren Eltern oder andern noch lebenden Voreltern nach der Vorschrift des 150. Sazes genehmigt ist.

279. Die Ehegatten, welche entschlossen sind, die Ehescheidung durch wechselseitige Einwilligung zu erwirken, sind gehalten, vor allem ihr ganzes liegenschaftliches- und fahrendes Vermögen verzeichnen und abschäzen zu lassen, und ihre desfallsigen wechselseitigen Rechte auseinander zu sezen, worüber sich zu vergleichen ihnen jedoch frey steht.

280. Sie sind gleichfalls verbunden eine Uebereinkunft über folgende drey Punkte schriftlich zu verfassen.

1. Wem die aus ihrer Ehe erzeugten Kinder anvertraut werden sollen, sowohl während der Prüfungs-Zeit, als nach ausgesprochener Ehescheidung.

2. In welches Haus sich die Ehefrau begeben, und wo sie sich aufhalten soll, so lange die Prüfungs-Zeit währt.

3. Welche Rente der Mann indessen seiner Frau zahlen soll, wenn sie nicht Einkünfte genug hat, um sich ihre Bedürfnisse zu verschaffen.

(75) 281. Die Ehegatten sollen zusammen in eigener Person vor dem Vorsteher ihrer Gerichts-Behörde oder seinem Stellvertreter erscheinen, und ihm in Gegenwart zweyer Staatsschreiber, die sie mit sich bringen, ihren Willen erklären.

282. Dieser soll in Gegenwart der zwey Staats-Schreiber an beyde Ehegatten zusammen und an Jeden allein die dienlichen Vorstellungen und Ermahnungen richten; er soll ihnen das vierte Kapitel des gegenwärtigen Titels vorlesen, welches die Wirkungen der Ehescheidung bestimmt, und ihnen alle Folgen ihres Vorhabens entwickeln.

283. Bestehen die Ehegatten auf ihrer Entschliessung, so soll ihnen von dem Gerichts-Vorsteher ein Schein darüber ertheilt werden, daß sie die Ehescheidung nachsuchen, und darein wechselsweise willigen; und sie sind schuldig, ausser den Urkunden, derer im 279. und 280. Artikel gedacht ist, auf der Stelle noch vorzulegen, und in die Gerichtskanzley zu hinterlegen:

1. Ihren Geburts-Schein und den Ehe-Schein.

2.) Die Geburts- und Sterb-Scheine aller aus ihrer Ehe erzeugten Kinder.

3.) Die urkundliche Erklärung ihrer Eltern oder andern lebenden Vor-Eltern, worinn sie sagen, daß sie aus wohl bekannten Ursachen diesen oder jene, Sohn oder Tochter, Enkel oder Enkelin, welcher oder welche mit dieser oder jener Person verheyrathet ist, ermächtigen, die Ehescheidung nachzusuchen, und in selbige zu willigen. Die Eltern und Groß-Eltern

(76) werden für lebend geachtet, bis deren Todten-Schein vorgelegt ist.

283 a. Wenn eines der lebenden Eltern oder Groß-Eltern versichert, daß die übrigen todt seyen, so gilt dieses statt Todten-Scheins; ausserdem kann nur ein Kundbarkeits-Schein ihn ersezen.

284. Die Staatsschreiber fertigen über alles, was zur Vollziehung des vorhergehenden Sazes gesagt oder gethan worden, ein umständliches Protokoll; die Urschrift bleibt bey dem ältesten von den beyden Staatsschreibern, so wie die vorgebrachten Beweis-Urkunden. Diese bleiben dem Protokoll angelegt, worinn auch der Erinnerung gedacht werden muß, die der Frau zu machen ist, daß sie in Zeit von vier und zwanzig Stunden sich in das Haus, worüber sie mit ihrem Mann übereingekommen, begeben, und bis nach ausgesprochener Ehescheidung daselbst sich aufhalten soll.

285. Die gleiche Erklärung soll in den ersten vierzehn Tagen des nächst folgenden vierten, siebenten und zehenten Monats unter Beobachtung der vorigen Förmlichkeiten erneuert werden. Jedesmal sollen die Parteyen durch öffentliche Urkunden beweisen, daß ihre Eltern oder andere lebende Vor-Eltern auf ihrem ersten Entschluß beharren; sie brauchen dagegen die Vorlegung irgend eines andern Scheins nicht zu wiederholen.

286. Nach Ablauf eines Jahrs, von dem Tag der ersten Erklärung an gerechnet, sollen beyde Ehegatten in den nächsten vierzehn Tagen, jeder in Begleitung zweyer ehrbaren Freunde aus dem Bezirk, die wenigstens fünfzig Jahre alt seyn müssen, zusammen in Person vor dem Vorsteher

(77) des Gerichts oder seinem Stellvertreter erscheinen; sie sollen ihm in beglaubter Form die Ausfertigungen der vier Protokolle, welche ihre wechselseitige Einwilligung enthalten, so wie alle Scheine überreichen, die den Protokollen beygefügt worden; sie sollen endlich, jeder für sich besonders, gleichwohl in Gegenwart des andern und der vier Freunde, die Obrigkeit ersuchen, die Ehescheidung zuzulassen.

287. Wenn die Gerichts-Personen den Ehegatten ihre Bemerkungen gemacht haben, und sie auf ihrem Vorhaben beharren, so wird über ihr Gesuch, und die von ihnen geschehene Überlieferung der dazu gehörigen Beweisstücke ein Schein ausgefertigt.

288. Der Gerichtsschreiber verfaßt hierüber ein Protokoll, das die Partheyen (wenn sie nicht erklären, daß sie Schreibens unerfahren seyen, oder nicht unterzeichnen könnten, in welchem Fall hievon Erwähnung geschieht) die vier Beystände, der Gerichtsvorsteher oder dessen Stellvertreter und der Gerichtsschreiber unterzeichnen.

288. Gleich unter das Protokoll sezt der Gerichts-Vorsteher seine Verfügung, daß in drey Tagen auf den schriftlichen Antrag des Kron-Anwalds, welchem zu diesem Ende die Aktenstücke durch den Gerichtsschreiber mitgetheilt werden sollen, dem Gericht über das Ganze Vortrag erstattet werden soll.

289. Findet der Kron-Anwald in den Aktenstücken den Beweis, daß zu der Zeit, da beede Ehegatten ihre Erklärung abgegeben, der Mann fünf und zwanzig, und die

(78) Frau ein und zwanzig Jahre alt war; daß sie damals schon zwey Jahre lang verehelicht gewesen; daß ihre Ehe nicht über zwanzig Jahre bestanden; daß die Frau noch keine fünf und vierzig Jahre alt war; daß nach vorläufiger Erfüllung desjenigen, was hier oben bestimmt ist, und mit allen in dem gegenwärtigen Kapitel vorgeschriebenen Förmlichkeiten, besonders unter der Ermächtigung der Eltern oder der übrigen lebenden Voreltern der Ehegatten, wenn die Eltern früher gestorben sind, die wechselseitige Einwilligung viermal im Laufe des Jahrs erklärt worden; so macht er seinen Antrag mit den Worten: das Gesez erlaubt; im entgegengesezten Fall soll sein Antrag in den Worten bestehen: das Gesez ist entgegen.

290. Das Gericht kann nach erfolgtem Vortrag seine Untersuchung auf keine andere Gegenstände erstrecken, als die im vorhergehenden Saz bezeichnet sind. Ergibt sich hieraus, daß die Partheyen nach der Meynung des Gerichts den Bedingungen Genüge geleistet, und die Förmlichkeiten beobachtet haben, die in dem Gesez bestimmt sind; so läßt es die Ehescheidung zu, und verweist die Partheyen vor den Beamten des bürgerlichen Stands, um dieselbe eintragen zu lassen.

Im entgegengesezten Fall erklärt das Gericht, daß die Ehescheidung nicht statt habe, und führt die Gründe der Entscheidung aus.

291. Eine Berufung von dem Urtheil, worin diese Ehescheidung für unstatthaft erklärt wird, kann nur statt finden, wenn sie von beyden Theilen, von jedem gleichwohl in einer besondern Urkunde, frühestens nach zehen

(79) und spätestens vor zwanzig Tagen, von dem Tag der Urtheils-Eröffnung an, eingelegt wird.

292. Die Berufungs-Urkunden sollen wechselseitig dem andern Ehegatten sowohl als dem Gericht des ersten Rechtszugs behändigt werden.

293. Dieses Gericht soll in den ersten zehen Tagen von der ihm geschehenen Behändigung der Zweyten jener Berufungs-Urkunden an zurechnen, dem Obergericht den Aufsaz des Urtheils und die Aktenstücke, worauf es erfolgt ist, zuschicken.

In den nächsten zehen Tagen, nachdem der dortige Kron-Anwald die Aktenstücke vom Gericht erhalten hat, macht er seine Antrage schriftlich. Der Vorsteher oder dessen Stellvertreter stellt die Sache bey dem Obergericht in Berathschlagung, und in zehen Tagen, nachdem der Kron-Anwald seinen Antrag überreicht hat, soll das End-Urtheil erlassen werden.

294. Läßt ein Urtheil die Ehescheidung zu, so sind kraft dessen die Partheyen verbunden, sich in den nächsten zwanzig Tagen, von der Eröffnung des Urtheils an zurechnen, zusammen und in Person vor dem Beamten des bürgerlichen Stands zu stellen, um die Ehescheidung eintragen zu lassen. Nach fruchtlosem Verlauf dieser Zeitfrist wird das Urtheil für nicht ergangen angesehen.

Viertes Kapitel.

Von den Wirkungen der Ehescheidung.

295. Geschiedene Ehegatten können sich nicht mehr mit einander verehelichen, aus welcher Ursache auch die Ehescheidung erfolgt sey.

(80) 296. Im Fall einer aus bestimmter Ursache erkannten Ehescheidung darf die geschiedene Frau sich erst zehen Monate, nach erkannter Ehescheidung, wieder verheyrathen.

297. Ist die Ehescheidung auf wechselseitige Einwilligung erfolgt, so darf keiner von beyden Ehegatten eine neue Ehe schliessen, ehe drey Jahre nach der gesprochenen Ehescheidung abgelaufen sind.

298. Ist die Ehescheidung wegen eines begangenen Ehebruchs zu Recht erkannt worden, so kann der schuldige Ehegatte sich niemals mit seinem Mitschuldigen verehelichen. Die ehebrecherische Frau soll in demselben Urtheil von Amtswegen für eine bestimmte Zeit, die jedoch nicht kürzer als drey Monate und nicht länger als zwey Jahre seyn darf, zur Einsperrung in ein Arbeits-Haus verurtheilt werden.

298 a. Jede diesem und dem vorherigen Saz zuwider laufende Ehe ist nichtig, der andere Theil der ehemaligen Eheleute und der Kron-Anwald können allein diese Nichtigkeit anklagen.

299. In jedem Ehescheidungs-Fall, den einer wechselseitigen Einwilligung allein ausgenommen, verliert der Ehegatte, wider welchen die Scheidung erkannt wird, alle von dem andern Ehegatten durch den Heyraths-Vertrag, oder seit eingegangener Ehe erlangten Vortheile.

299 a. Auch verliert die Ehefrau in solchem Fall den Namen des Manns.

300. Der Ehegatte, welcher die Ehescheidung erlangt hat, behält die von dem andern Ehegatten ihm zugewandten Vortheile, obgleich eine Wechselseitigkeit bedungen war, die nun nicht mehr statt hat.

(81) 301. Sollten die Ehegatten sich keine Vortheile bedungen haben, oder die bedungenen nicht hinreichend scheinen, um dem Ehegatten, welcher die Ehescheidung erwirkt hat, seinen Unterhalt zu sichern, so kann das Gericht aus den Gütern des andern Ehegatten eine Unterhalts-Rente ihm zuerkennen, die jedoch das Drittel der Einkünfte dieses leztern nicht überschreiten darf. Die oben besagte Rente kann wieder eingezogen werden, sobald sie nicht mehr nothwendig ist.

302. Die Kinder sollen dem Ehegatten, der die Ehescheidung erlangt hat, anvertraut werden, wenn nicht das Gericht auf Ansuchen der Familie oder des Kron-Anwalds zum Besten der Kinder verordnet, daß alle oder einige von ihnen der Obsorge des andern Ehegatten oder einer dritten Person, übergeben werden sollen.

303. Wer es auch sey, dem man die Kinder anvertraut, immer behalten Vater und Mutter gegenseitig das

Recht, über die Unterhaltung und Erziehung ihrer Kinder

die Aufsicht zu führen, und sind nach Verhältniß ihres

Vermögens dazu beyzutragen verbunden.

304. Die Auflösung der Ehe durch eine zu Recht erkannte Scheidung soll den Kindern aus dieser Ehe keinen

der Vortheile entziehen, die ihnen durch die Geseze oder

den Ehe-Vertrag ihrer Eltern zugesichert waren. Der

wirkliche Unfall dieser Rechte an die Kinder tritt jedoch

nur auf gleiche Weise und unter gleichen Umständen ein,

worunter sie angefallen seyn würden, wenn die Ehescheidung nicht erfolgt wäre.

(82) 305. Im Fall einer auf wechselseitige Einwilligung erfolgten Ehescheidung soll das Eigenthum der Hälfte des Vermögens eines jeden Ehegatten, an dem Tag ihrer ersten Erklärung, kraft Gesezes, seinen Kindern angefallen seyn.

Der Vater und die Mutter behalten gleichwohl den Genuß dieser Hälfte bis zur Volljährigkeit ihrer Kinder, mit dem Beding für deren Nahrung, Pflege und Erziehung, nach ihrem Stand und Vermögen zu sorgen, alles ohne Abbruch der übrigen Vortheile, welche den besagten Kindern durch den Ehe-Vertrag ihrer Eltern zugesichert seyn mögen.

Fünftes Kapitel.

Von der Trennung von Tisch und Bett.

306. In Fällen, wo die Klage auf Ehescheidung wegen einer bestimmten Ursache statt findet, steht es den Ehegatten frey, statt solcher die Trennung von Tisch und Bett nachzusuchen.

307. Dieses Gesuch wird eben so, wie jede andere bürgerliche Klage angebracht, behandelt und entschieden; blos auf wechselseitige Einwilligung der Ehegatten kann diese Trennung nicht statt haben.

308. Die Frau, wider welche auf Scheidung von Tisch und Bett wegen eines begangenen Ehebruchs erkannt wird, soll in demselben Urtheil auf Antrag des Kron-Anwalds zur Einsperrung in ein Arbeits-Haus, auf bestimmte Zeit, die nicht kürzer als drey Monate, und nicht länger, als zwey Jahre seyn darf, verurtheilt werden.

(83) 309. Dem Mann bleibt es unbenommen, diese Verurtheilung unwirksam zu machen, wenn er sich entschließt, seine Frau wieder zu sich zu nehmen.

310. In Fällen, wo die persönliche Trennung aus einer andern Ursache, als wegen eines begangenen Ehebruchs erkannt worden ist, und drey Jahre gedauert hat, kann der Ehegatte, der ursprünglich der Beklagte war, bey Gericht auf Ehescheidung antragen, welches sie dann auch wirklich gestattet, so fern der ursprüngliche Kläger, nachdem er erschienen, oder doch gehörig vorgeladen worden, nicht auf der Stelle einwilliget, daß die persönliche Trennung aufhöre.

311. Die persönliche Trennung zieht allemal Vermögens-Absonderung nach sich.

311 a. Die Eheordnung vom Jahr 1807. gilt in jenen Rechtsbeziehungen noch fort, welche neben dem oben verordneten bestehen können, so wie sie in ihren polizeylichen Beziehungen ohnehin hierdurch nicht aufgehoben ist.

Siebenter Titel.

Von der Vaterschaft und der Kindschaft.

Erstes Kapitel. Von der Vaterschaft ehelicher oder in der Ehe geborner Kinder.

312. Ein Kind, das während der Ehe empfangen worden, hat den Ehemann zum Vater.

Diesem bleibt jedoch unbenommen, das Kind für das seinige nicht anzuerkennen, wenn er beweist, daß er in der ganzen Zwischen-Zeit von dem dreyhundersten bis zum hundert achzigsten Tage vor der Geburt des Kindes, wegen Entfernung oder wegen den Folgen eines Zufalls, sich in einer natürlichen Unmöglichkeit befunden hat, seiner Gattin ehelich beyzuwohnen.

313. Der Ehemann ist nicht berechtigt, unter Angabe eines Zeugungs-Unvermögens, das Kind zu verläugnen; selbst aus dem Grund, eines von seiner Ehegattin begangenen Ehebruchs, darf er es nicht verläugnen, es sey dann ihm die Geburt verheimlicht worden, in welchem Fall er zum Vortrag aller Thatsachen zugelassen werden soll, die beweisen, daß er der Vater des Kinds nicht sey.

314. Ein Kind, das vor dem hundert achtzigsten Tag nach geschlossener Ehe geboren wird, darf in folgenden Fällen von dem Ehemann nicht verläugnet werden.

1. Wenn ihm die Schwangerschaft vor der Ehe bekannt war;

2. Wenn er den Geburts-Schein ausgewirkt hat, und dieser zugleich von ihm unterzeichnet ist, oder seine Erklärung enthält, daß er im Schreiben unerfahren sey;

3. Wenn das Kind für nicht lebensfähig erklärt worden ist.

315. Die Ehelichkeit eines Kinds, das dreyhundert Tage nach aufgelöster Ehe geboren wird, darf bestritten werden.

316. In jedem Fall, wo es dem Mann erlaubt ist, das Kind für das Seinige nicht anzuerkennen, muß dieß in Zeit eines Monats geschehen, wenn er sich in der Gegend des Orts befindet, wo das Kind geboren ward.

(85) In zwey Monaten nach seiner Wiederkunft, wenn er in dem Zeitpunkt der Geburt abwesend war;

In zwey Monaten nach entdecktem Betrug, wenn ihm die Geburt des Kinds verheimlicht wurde.

317. Stirbt der Ehemann, ehe er auf irgend eine Art das Kind anerkannt, oder wider die Vaterschaft Widerspruch eingelegt hat, die Zeit-Frist dazu ist aber alsdann noch nicht verstrichen, so haben die Erben eine eigne Frist von zwey Monaten, um die eheliche Geburt des Kinds zu bestreiten. Diese Frist lauft von dem Zeitpunkt an, da das Kind die Güter des Vaters in Besiz nimmt, oder da es gegen die Erben den Besiz anspricht.

318. Jeder aussergerichtliche Vorgang, der eine Verläugnung des Kinds von Seiten des Ehemannes oder seiner Erben enthält, gilt für nicht geschehen, wenn nicht innerhalb eines Monats die Klage wider einen dem Kind hiezu eigends zu ernennenden Vormund, unter Beiladung der Mutter, bey Gericht angebracht worden ist.

Zweytes Kapitel.

Von den Beweisen der ehelichen Kindschaft.

319. Die eheliche Kindschaft erweiset der Geburts-Schein in dem Urkundenbuch des bürgerlichen Stands.

320. In dessen Ermanglung genügt der beständige Besiz einer ehelichen Kindschaft.

321. Dieser Besiz besteht in einer Vereinigung hinreichender Thatsachen, welche Verhältnisse der Kindschaft

(86)) und Verwandtschaft zwischen einem Menschen und der Familie, welcher er anzugehören behauptet, voraussezen.

Die vorzüglichsten der dazu dienlichen Thatsachen sind: daß ein Kind immer den Namen des Vaters geführt hat, dem es anzugehören angibt;

Daß der Vater es als sein Kind behandelt, und in dieser Eigenschaft für seine Erziehung, seinen Unterhalt, und seine Niederlassung gesorgt hat;

Daß es beständig in der Gesellschaft dafür anerkannt worden ist;

Daß die Familie es dafür erkannt hat.

322. Niemand kann einen Familien-Stand in Anspruch nehmen, welcher demjenigen zuwider ist, den seine Geburts-Urkunde und ein mit ihr übereinstimmender Besiz ihm geben.

Umgekehrt kann Niemand den Familien-Stand desjenigen bestreiten, der einen mit seinem Geburts-Schein übereinstimmenden Besiz für sich hat.

323. Gebricht es an einer Rechts-Urkunde und einem damit übereinstimmenden Besiz, oder ist das Kind unter einem erdichteten Namen, oder als ein von unbekannten Eltern gebornes Kind in den Büchern eingetragen worden; so kann der Beweis der Kindschaft durch Zeugen geführt werden.

Dieser Beweis darf gleichwohl nur dann zugelassen werden, wann eine Einleitung dazu aus schriftlichen Beweisen vorhanden ist, oder wann Vermuthungen oder Anzeigen, aus bis dahin ausgemachten Thatsachen hervorgehen

(87) vorgehen, die wichtig genug sind, um auch ohne eine solche Einleitung jene Zulässigkeit zu begründen.

324. Die Einleitung aus schriftlichen Beweisen ergibt sich aus Familien-Urkunden, aus Haus-Büchern und Briefschaften der Eltern, aus öffentlichen und selbst aus Privat-Urkunden, die von einer am Streit betheiligten lebenden oder verstorbenen Person herrühren.

325. Der Gegenbeweis kann durch jedes Mittel geführt werden, welches darthut, daß der Beweisführer kein Kind der Mutter sey, die er zu haben vorgibt; oder, wenn seine Abstammung von solcher Mutter erwiesen ist, daß er kein Kind von dem Ehemann dieser Mutter sey.

326. Die bürgerlichen Gerichte sind allein die Rechts-Behörde für Klagen, wodurch ein Familien-Stand in Anspruch genommen wird.

327. Das Strafverfahren über ein Verbrechen der Verfälschung eines Familien-Stands fängt erst an, wenn der Stand der Person durch ein End-Urtheil entschieden ist.

328. Die Ansprache des Familien-Stands ist für das Kind selbst unverjährbar.

329. Erben eines Kinds, das eine Ansprache nicht gemacht hat, können sie nur machen, wenn solches in der Minderjährigkeit, oder in den ersten fünf Jahren nach erreichter Volljährigkeit gestorben ist.

330. Hätte das Kind die Klage erhoben, ohne wieder förmlich davon abgestanden zu seyn, auch ohne sie

(88) drey Jahre von der lezten gerichtlichen Handlung an zu rechnen, unbetrieben zu lassen ; so können die Erben sie fortsezen.

Drittes Kapitel.

Von den natürlichen Kindern.

Erster Abschnitt.

Von der Ehelichmachung natürlicher Kinder.

Uneheliche Kinder, die nicht aus einer Blutschande oder einem Ehebruch gezeugt sind, werden durch eine nachgefolgte Ehe ihrer Eltern ehelich gemacht, wenn beide zusammen vor der Heyrath sie anerkannt haben, oder sie in der Heyraths-Urkunde selbst anerkennen.

Auch verstorbene Kinder, welche Nachkommen zurückgelassen haben, werden zu deren Vortheil dadurch noch ehelich gemacht.

333. Kinder, welche durch nachgefolgte Ehe ehelich werden, genießen gleiche Rechte, als wären sie aus dieser Ehe geboren.

Zweyter Abschnitt.

Von der Anerkennung der natürlichen Kinder.

334. Die Anerkennung eines natürlichen Kinds, soll durch eine öffentliche Urkunde vollzogen werden, sobald sie nicht in dessen Geburts-Urkunde geschehen ist.

334. a. Sie muß mit ausgedruckten Worten darinn liegen: bloße Zusage gewisser Vortheile für ein Kind, als z. E. seiner Ernährung, begründen die Anerkennung noch nicht.

(89) 335. Dieselbige findet nicht statt zum Vortheil solcher Kinder, die aus Blutschande oder Ehebruch gezeugt sind.

336. Die Anerkennung des Vaters, ohne Angabe und Geständniß der Mutter, wirkt nur gegen den Vater.

337. Die Anerkennung, welche während der Ehe von einem Ehegatten zum Vortheil seines mit einer dritten Person erzeugten natürlichen Kinds geschieht, kann weder dem andern Ehegatten, noch denen aus der Ehe gezeugten Kindern schaden.

Sie hat nur ihre Wirkung, wenn einst die Ehe aufgelößt wird, und keine Kinder daraus vorhanden sind.

338. Ein natürliches, obgleich anerkanntes Kind kann die Rechte eines ehelich gebornen Kinds nicht ansprechen. Die Rechte der natürlichen Kinder bestimmt der Titel von den Erbschaften.

339. Jede Anerkennung des Vaters oder der Mutter, so wie jede Ansprache des Kinds kann von allen denjenigen bestritten werden, denen ein Nachtheil dadurch zugehen kann.

340. Alle Nachfrage, wer Vater eines Kinds sey, ist verboten.

Ein Entführer kann auf Ansuchen der Betheiligten für den Vater des Kinds der Entführten erklärt werden, wenn der Zeitpunkt der Entführung mit jenem der Empfängnis übereinstimmt.

340 a. Dafür kann auch derjenige erklärt werden, der eine Mutter des Kinds kundbarlich bey sich als Beyschläferin unterhalten

(90) hat, oder der des Beyschlafs mit ihr, um die Zeit der gesezlich unterstellbaren Empfängniß, freywillig geständig oder zufällig überwiesen ist; ingleichen derjenige der die Mutter erweislich um die gedachte Zeit ausser Stand des freyen Sinnen-Gebrauchs zum Behuf eines Beyschlafs versetzt hat.

341. Eine Nachfrage, wer Mutter eines Kinds sey, ist erlaubt.

Das Kind, welches gegen eine Frauensperson Kindschafts-Recht anspricht, muß den Beweis führen, daß es eben dasjenige sey, womit diese niedergekommen ist.

Zur Führung dieses Beweises durch Zeugen darf es nur alsdann zugelassen werden, wenn schon eine Einleitung aus schriftlichen Beweisen vorhanden ist.

342. Kein Kind darf in Fällen, wo zu Folge des 335. Sazes die Anerkennung nicht gestattet ist, zu einer Kindschafts-Ansprache gegen Vater oder Mutter zugelassen werden.

Achter Titel.

Von der Anwünschung eines Kinds und der frey willigen Pflege eines Minderjährigen aus wohlthätigen Absichten.

Erstes Kapitel.

Von der Anwünschung eines Kinds.

Erster Abschnitt.

Von der Anwünschung und ihren Wirkungen.

343. Personen beederley Geschlechts, welche das fünfzigste Jahr zurückgelegt, zur Zeit der Anwünschung

(91) keine eheliche Nachkommenschaft haben, und wenigstens fünfzehn Jahre älter sind, als diejenigen, die sie an Kindesstatt annehmen wollen, dürfen der Anwünschung sich bedienen.

343 a. Die Anwünschung muß unbedingt und auf immer geschehen.

344. Niemand kann von mehr als Einer Person an Kinds-Statt angenommen werden, es sey dann von zweyen wechselseitigen Ehegatten.

Ausser dem Fall, der unten im 366. Saz bestimmt ist, kann kein Ehegatte ohne Bewilligung des andern Kinder anwünschen.

345. Die Annahme an Kinds-Statt kann nur demjenigen zu Theil werden, den man in seiner Minderjährigkeit wenigstens sechs Jahre lang unterstüzt und ununterbrochen gepflegt hat, oder demjenigen, der dem Anwünschenden das Leben gerettet hat, sey es in einem Streit oder in Feuers- und Wassersnoth.

In dem Fall der Lebens-Rettung genügt es, wenn der Anwünschende volljährig, sodann älter als der Angewünschte ist, keine eheliche Nachkommen hat, und sofern er verheyrathet ist, sein Ehegatte einwilligt.

345 a. Es bedarf ferner zur Anwünschung jener früheren Pflege nicht, wenn eine volljährige Mannsperson ein uneheliches, vom Vater noch nicht anerkanntes unmündiges Kind einer Frauensperson, die sie heyrathet, mit deren Einwilligung, mittelst des Heyraths-Vertrags anwünscht, wo alsdann auch dieser Vorgang keinen eigenen Förmlichkeiten unterliegt.

(92) 346. Die Anwünschung hat sonst in keinem Fall vor der Volljährigkeit des Angewünschten statt. Sind dessen beyde Eltern, oder nur Eins von beyden, noch im Leben, und der Angewünschte hat das fünf und zwanzigste Jahr noch nicht zurückgelegt; so muß er die Einwilligung seiner Eltern oder des lebenden Theils beybringen. Ist er über fünf und zwanzig Jahr alt, so muß er um ihren Rath bitten.

347. Die Annahme an Kinds-Statt gibt dem Angewünschten den Namen des Anwünschenden, dem er seinen eigenen Namen hinzusezt.

348. Der Angewünschte bleibt in der Familie, welcher er der Geburt nach angehört, und behält hierinn alle seine Rechte.

Die Ehe ist gleichwohl verboten unter dem Anwünschenden, dem Angewünschten und seinen Nachkommen;

Unter den angewünschten Kindern ein und derselben Person;

Unter den angewünschten und den leiblichen Kindern, welche der Anwünschende späterhin bekommen möchte;

Unter dem Angewünschten und dem Ehegatten des Anwünschenden, und umgekehrt unter dem Anwünschenden und dem Ehegatten des Angewünschten.

349. Ohne die natürliche Verbindlichkeit in den gesezlich bestimmten Fällen sich wechselseitig den Unterhalt zu verschaffen, zwischen dem Angewünschten und seinen leiblichen Eltern aufzuheben, tritt zwischen Anwünschenden und Angewünschten die gleiche Verbindlichkeit ein.

350. Der Angewünschte erwirbt keine Erbrechte auf das Vermögen der Blutsfreunde des Anwünschers; aber

(93) auf dessen eigenen Nachlaß hat er mit einem ehelich gezeugten Kind durchaus gleiche Rechte, wenn derselbe eheliche, nach der Anwünschung gebohrne Kinder, zurück liesse.

351. Stirbt der Angewünschte ohne eheliche Abkömmlinge, so fällt alles, was ihm von dem Anwünscher geschenkt oder vermacht ward, in sofern es bey dem Absterben des Erstern noch wirklich vorhanden ist, auf den Leztern oder seine Nachkommen zurück, jedoch mit der Verpflichtung des Beitrags zur Tilgung der Schulden, und unbeschadet der Rechte eines Dritten.

Das übrige Vermögen des Angewünschten fällt auf seine leibliche Verwandten, und diese schließen allemal selbst in den oben angeführten Gegenständen alle Erben des Anwünschers aus, die nicht dessen Abkömmlinge sind.

352. Stirbt noch bey Lebzeiten des Anwünschers aber nach dem Tod des Angewünschten auch die Nachkommenschaft des Leztern aus; so erbt auch alsdann der Anwünscher, was er geschenkt hatte; dieses Recht soll gleichwohl seiner Person allein anhangen, und auf seine Erben, selbst in absteigender Linie, nicht übergehen.

Zweyter Abschnitt.

Von der Form der Anwünschung.

353. Der Anwünscher und der Anzuwünschende müssen sich vor dem ordentlichen Richter des Anwünschers stellen, um über ihre wechselseitige Einwilligung eine Urkunde zu errichten.

(94) (354) In den nächsten zehn Tagen wird dem Kron-Anwald der Gerichtsbehörde eine Ausfertigung dieser Urkunde zur Erwirkung der obrigkeitlichen Bestätigung von demjenigen Theil überreicht, der sich zuerst darum bewirbt.

(355) Das Gericht, in ordentlicher Sizung, prüft nach eingezogener zweckmäßiger Erkundigung:

1.) ob alle gesezlichen Bedingungen erfüllt sind;

2.) ob die Person, welche anwünschen will, einen guten Ruf hat.

356. Es erkennt hierauf, ohne irgend eine Form von gerichtlichem Verfahren, und ohne Entscheidungs-Gründe auszudrücken nach Vernehmung des Kron-Anwalds:

"Die Anwünschung hat statt, oder: sie hat nicht " statt."

357. In einem Monat nach der Gerichts-Entscheidung wird dieses Urtheil der nächsten Obergerichts-Behörde, auf Betreiben derjenigen Parthey, vorgelegt, welche es zuerst verlangt.

Diese hat bey ihrem Verfahren die gleiche Form zu beobachten, und erkennt, ohne Entscheidungs-Gründe auszudrücken:

"Das Erkenntniß ist bestätigt“, oder: „das Erkenntniß ist geändert“, und folglich: die Anwünschung "hat statt, oder sie hat nicht statt."

358. Jedes Erkenntniß des Obergerichts wodurch eine Anwünschung angenommen wird, soll öffentlich verkündigt und angeschlagen werden. Die Bestimmung der Orte und die Anzahl der Anschläge bleibt dem Ermessen dieser Gerichts-Behörde überlassen.

(95) 359. In den nächsten drey Monaten nach Verkündigung des Erkenntnisses soll auf Ansuchen des einen oder des andern Theils die Anwünschung an dem Ort, wo der Anwünscher seinen Wohnsiz hat, den Büchern des bürgerlichen Stands eingetragen werden.

Diese Einschreibung geschieht nur auf Vorzeigung einer förmlichen Ausfertigung des von der Oberbehörde erlassenen Erkenntnisses, und die Anwünschung bleibt wirkungslos, wenn sie nicht in dieser Frist den Büchern eingetragen worden ist.

360. Stirbt der Anwünscher, nachdem die Urkunde, woraus sich sein Wille ergibt, den Anwünschungs-Vertrag zu schliessen, von dem Richter aufgenommen, und vor die Gerichts-Behörden gebracht worden, aber ehe diese hierüber entscheidend erkannt haben, so soll das Verfahren dennoch fortgesezt, und auf geeignete Fälle die Anwünschung zugelassen werden.

Hielten dessen Erben die Anwünschung jedoch für unzulässig, so bleibt ihnen unbenommen, dem Kron-Anwald eine Denkschrift mit ihren Anmerkungen darüber einzuhändigen.

Zweytes Kapitel.

Von der Pfleg-Vaterschaft.

361. Wer das fünfzigste Jahr zurückgelegt hat, ohne eheliche Nachkommen ist, und einen gesezlichen Rechtstitel wünscht, wodurch er einen Minderjährigen sich ergeben machen will, kann ihm Pflegvater (Pflegmutter) werden, wenn er hiezu die Einwilligung der Eltern des Kinds, oder

(96) des Ueberlebenden von ihnen, oder in deren Ermangelung die Beystimmung eines Familienraths, oder endlich, wenn das Kind keine bekannten Blutsfreunde hätte, jene der Verwalter des Waisenhauses, worinn es aufgenommen worden, oder des Gemeind-Raths seines Wohnorts erhalten hat.

(362) Ehegatten können ohne gemeinschaftliche Bewilligung nicht Pfleg-Eltern eines Kinds werden.

(363) Der Bezirks-Richter, unter welchem das Kind seinen Wohnsiz hat, führt ein Protokoll über das auf die Pfleg-Vaterschaft sich beziehende Gesuch und über die gegebene Einwilligung.

364. Nur zum Vortheil solcher Kinder, die noch keine fünfzehn Jahr alt sind, kann dieser Pfleg-Verband statt haben.

Er führt, unbeschadet jeder besondern Uebereinkunft, die Verbindlichkeit mit sich, das Pflegkind zu ernähren, zu erziehen, und in Stand zu sezen, daß es einst seinen Lebens-Unterhalt erwerben könne.

365. Hat das Pflegkind einiges Vermögen, das zuvor unter Vormundschaft war, so geht die Verwaltung seines Vermögens eben so, wie die Obsorge über seine Person, auf den Pfleg-Vater über, der jedoch die Erziehungs-Kosten den Einkünften des Pflegkinds nicht aufrechnen darf.

366. Wenn der Pfleg-Vater nach umgelaufenen fünf Jahren, von übernommener Pflege an, in der Besorgniß sein Tod möchte ihn übereilen, ehe das Pflegkind volljährig

(97) wird, durch eine lezte Willens-Verordnung es an Kinds-Statt annimmt, so soll diese Verfügung gültig seyn, vorausgesezt, daß der Pfleg-Vater keine eheliche Kinder zurückläßt.

367. Stirbt der Pfleg-Vater vor diesen fünf Jahren, oder nach denselben, ohne sein Pflegkind an Kinds-Statt angenommen zu haben, so soll diesem, so lang es minderjährig ist, der Lebensunterhalt verschafft werden; der Betrag und die Art desselben wird da, wo nicht schon eine förmliche Uebereinkunft unter den gegenseitigen Stellvertretern des Pflegvaters und Pflegkinds darüber besteht, gütlich oder rechtlich bestimmt.

368. Will der Pflegvater sein Pflegkind, nachdem es volljährig geworden, an Kinds-Statt annehmen, und lezteres gibt hiezu seine Einwilligung; so wird nach den zuvor bestimmten Formen zur Anwünschung geschritten, welche alsdann ihre volle Wirkung hat.

369. Bleiben in den ersten drey Monaten nach der Volljährigkeit des Pflegkinds die Vorstellungen, die es seinem Pflegvater gemacht hat, um von ihm an Kinds-Statt angenommen zu werden, ohne Erfolg; und ist das Pfleg-Kind nicht im Stand, sich seinen Lebensunterhalt zu erwerben; so kann der Pfleg-Vater verurtheilt werden, das Pflegkind wegen etwaiger Unfähigkeit zur Erwerbung seines Unterhalts zu entschädigen.

Diese Entschädigung besteht in einer Unterstüzung zum Anfang eines Gewerbs, wenn eine Uebereinkunft nicht diesen Fall zum Voraus bestimmt hat.

(98) 370. In jedem Fall ist der Pflegvater, der das Vermögen seines Mündels verwaltet hat, darüber Rechnung abzulegen verbunden.

370 a. Auch ist er wegen der Gegen-Vormundschaft und sonst den gleichen Verbindlichkeiten wie andere Pfleger unterwerfen.

Neunter Titel.

Von der Elterlichen Gewalt.

371. Ein Kind, welches Alters es sey, ist seinen Eltern Ehrfurcht und Gehorsam schuldig.

372. Es bleibt unter ihrer Gewalt bis zu seiner Volljährigkeit oder Gewalts-Entlassung.

373. Während der Ehe übt der Vater alle diese Gewalt aus.

374. Das Kind darf das väterliche Haus ohne Erlaubniß des Vaters nicht verlassen, außer nach zurückgelegtem achtzehnten Jahr, und allein um Kriegs-Dienst zu nehmen.

375. Der Vater, der wichtige Ursachen hat, über das Betragen seines Kinds mißvergnügt zu seyn, kann sich ausser der Hauszucht folgender bürgerlichen Zuchtmittel bedienen.

376. Ist das Kind in das sechszehnte Jahr seines Alters noch nicht eingetreten, so kann der Vater es höchstens

(99) auf einen Monat einsperren lassen. Zu diesem Ende muß auf sein Verlangen die Gerichts-Behörde den Verhaft-Befehl erlassen.

377. Nach dem Eintritt in's sechszehnte Jahr des Alters bis zur Volljährigkeit oder Freylassung kann der Vater nur auf Einsparung antragen, und das höchstens auf sechs Monate; er wendet sich deshalb an die Gerichts-Behörde, die nach Besprechung mit dem Kron-Anwald den Befehl zum Verhaft ertheilen oder verweigern, und im ersten Fall die vom Vater verlangte Zeit der Einsperrung verkürzen kann.

378. In einem wie im andern Fall hat weder schriftliches Verfahren noch eine gerichtliche Förmlichkeit statt, den Verhaft-Befehl ausgenommen, in welchem die Beweggründe nicht ausgedrückt werden.

Der Vater muß das Versprechen unterzeichnen, alle Kosten zu zahlen, und gebührenden Unterhalt zu verschaffen.

379. Von dem Vater hängt es allemal ab, die Dauer der von ihm verordneten oder verlangten Einsperrung zu verkürzen. Verfällt das Kind nach seiner Loslassung auf neue Ausschweifungen, so kann, auf die in den vorhergehenden Säzen bestimmte Weise, die Einsperrung aber mal verfügt werden.

380. Ist der Vater wieder verheyrathet, so hat er, um ein Kind aus erster Ehe, selbst wenn es noch unter sechszehn Jahren ist, einsperren zu lassen, sich nach der Vorschrift des 377. Sazes zu benehmen.

(100) 381. Die überlebende und nicht wieder verheyrathete Mutter kann auch, jedoch nur unter der Mitwirkung der zwey nächsten Verwandten väterlicher Seite, und in der Form eines Ansuchens nach der Vorschrift des 377. Sazes, ein Kind einsperren lassen.

382. Hat das Kind freyeigen Gut, oder treibt es ein Gewerbe, oder Handthierung, so kann seine Einsperrung, selbst wenn es noch unter sechszehn Jahren ist, nur im Weg des Ansuchens, nach der im 377. Saz bestimmten Form, statt haben.

Dem eingesperrten Kind bleibt es unbenommen, an den Kron-Anwald des Obergerichts eine Denkschrift einzureichen. Dieser läßt sich von dem Kron-Anwald des Untergerichts Rechenschaft geben, und erstattet seinen Vortrag an den Vorsteher des Obergerichts, welcher den Vater hievon benachrichtiget, alle Erkundigungen einzieht, und alsdann den von dem vorigen Richter ausgefertigten Befehl aufheben oder mäßigen kann.

383. Die 376. 377. 378. und 379. Saz sind auf die Eltern natürlicher und von ihnen gesezlich anerkannter Kinder ebenfalls anwendbar.

384. Während der Ehe hat der Vater, und nach aufgelöster Ehe der Ueberlebende von beyden Eltern die Nuznießung an dem Vermögen ihrer Kinder, bis sie das achtzehnte Jahr ihres Alters zurückgelegt haben, oder bis zur Gewalts-Entlassung, wenn diese früher erfolgt.

384. a. Dieses Endziel der Nuzniessung verstehet sich jedoch ohnbeschadet desjenigen Theils, der dem Ueberlebenden, kraft der Ehegeseze

(101) oder der lezten Willensverfügungen des erst Verstorbenen gesezmässig zukommen mag.

385. Die mit dieser Nuzniessung verbundene Lasten sind:

1. Diejenigen, wozu jeder Nuznießer verbunden ist;

2. Ernährung, Pflege und Erziehung der Kinder nach ihrem Vermögen;

3. Zahlung der Rückstände und der Zinsen der Kapitalien;

4. Bezahlung der Krankheits- und Begräbniß-Kosten.

386. Derjenige von beyden Eltern, zu dessen Nachtheil eine Ehescheidung erkannt worden, bleibt von dieser Nuzniessung ausgeschlossen; sie hört ebenfalls bey einer Mutter auf, die zu einer neuen Ehe schreitet.

387. Sie soll sich auf dasjenige Vermögen nicht erstrecken, welches die Kinder durch abgesondert treibende Arbeit und Kunstfleis erwerben mögen, auch nicht auf das, was unter der ausdrücklichen Bedingung, daß die Eltern keine Nuzniessung daran haben sollen, den Kindern geschenkt oder vermacht worden ist.

Zehenter Titel.

Von der Minderjährigkeit, der Vormundschaft und der Gewalts-Entlassung.

Erstes. Kapitel.

Von der Minderjährigkeit.

388. Minderjährig ist Jeder ohne Unterschied des Geschlechts, der das Alter von ein und zwanzig Jahren noch nicht zurückgelegt hat.

(102) Zweytes Kapitel.

Von der Vormundschaft.

Erster Abschnitt.

Von der Vormundschaft der Eltern.

389. Der Vater ist, während der Ehe, Verwalter alles Vermögens, welches seinen minderjährigen Kindern zugehört, selbst des Freyeigenen.

Von dem Vermögen, wovon er den Genuß nicht hat, ist er über Hauptstock und Einkünfte zugleich, und von dem Vermögen, woran das Gesez ihm eine Nuzniessung gibt, über den Hauptstock allein Rechenschaft zu geben verbunden.

390. Wird die Ehe durch den natürlichen oder bürgerlichen Tod eines der Ehegatten aufgelöst, so fällt die Vormundschaft über die minderjährigen, nicht Gewalts entlassenen Kinder dem überlebenden Ehegatten, kraft Gesezes, zu.

391. Der Vater kann gleichwohl der überlebenden Mutter und Vormünderin einen besondern Vormundschafts-Beystand zuordnen, ohne dessen Gutachten sie keine auf die Vormundschaft sich beziehende Rechtshandlung vornehmen darf.

Bestimmt der Vater die Handlungen, für welche der Beystand ernannt seyn soll, so ist die Vormünderin befugt, die übrigen ohne dessen Mitwirkung vorzunehmen.

392. Diese Ernennung eines Vormundschafts-Beystands kann nur auf eine der folgenden Arten geschehen:

(103) 1.) durch eine lezte Willensverordnung;

2.) durch eine vor dem Ortsvorsteher und seinem Gerichtsschreiber, oder vor Staatsschreibern geschehene Erklärung.

393. Ist die Frau bey dem Tod ihres Manns schwanger, so soll der Leibesfrucht von dem Familienrath ein Pfleger ernannt werden.

Mit der Geburt des Kinds wird die Mutter dessen Vormünderin, und jener Pfleger ist alsdann kraft Gesezes sein Gegen-Vormund.

393 a. Bey unehelichen Kindern, die eine bekannte Mutter haben, ist diese die Vormünderin; hat jedoch der Vater das Kind gültig anerkannt, so kann er das im Saz 391 bestimmte Recht üben; wo seine bekannte Mutter vorhanden, oder diese verstorben ist, liegt dem Kron-Anwalds des Bezirks-Gerichts die Betreibung der Bevormundung ab.

394. Die Mutter ist nicht schuldig, die Vormundschaft anzunehmen; jedoch muß sie, wenn sie die Vormundschaft ablehnt, die ihr anhängige Pflichten so lang erfüllen, bis sie die Ernennung eines Vormunds erwirkt hat.

395. Will die Mutter, welche die Vormundschaft führt, sich wieder verehelichen, so muß sie, ehe noch die Ehe geschlossen wird, einen Familienrath zusammen berufen lassen, und dieser entscheidet, ob ihr ferner die Vormundschaft anvertraut bleiben soll.

Unterläßt sie dieses, so verliert sie, kraft Gesezes, die Vormundschaft, und ihr neuer Ehemann ist für alle Folgen ihrer widerrechtlichen Fortführung als Sammt-Schuldner verantwortlich.

Ueberläßt ein ordentlich zusammen berufener Familienrath die Vormundschaft der Mutter, so muß er ihr nothwendig

(104) den zweyten Ehegatten als Mit-Vormund beyordnen. Dieser wird mit seiner Ehegattin für die Verwaltung, in soweit sie nach der Heyrath geführt wird, als Sammt-Schuldner verantwortlich.

Zweyter Abschnitt.

Von der elterlich verordneten Vormundschaft.

397. Das Recht, einen Vormund zu wählen, und zwar aus Fremden oder aus Verwandten, gehört nur dem Längstlebenden von beyden Eltern.

398. Dieses Recht kann nur nach den im 392. Saz vorgeschriebenen Formen, und unter den folgenden Ausnahmen und Einschränkungen ausgeübt werden:

398. a. Niemals kann weder von den Eltern, noch von dem Familienrath, der Vormund eines Minderjährigen unter aufschiebenden Bedingungen ernannt werden,

399. Eine Mutter in zweyter Ehe, welcher die Vormundschaft über ihre Kinder aus der ersten Ehe nicht gelassen worden ist, kann ihnen keinen Vormund ernennen.

400. Hat die Mutter, welcher in zweyter Ehe die Vormundschaft gelassen wurde, ihren Kindern aus erster Ehe einen Vormund ernannt, so gilt diese Auswahl nur mit Bestätigung des Familienraths.

401. Der Vormund, welchen Eltern ernennen, ist nicht schuldig, die Vormundschaft anzunehmen, wenn er nicht sonst schon in die Klasse derjenigen Personen gehört, denen, in Ermangelung einer solchen Ernennung, der Familienrath sie hätte auftragen können, oder besondere Verpflichtungs-Gründe bey ihm eintreten.

(105) Dritter Abschnitt.

Von der Vormundschaft der Ahnherrn.

402. Hat der längstlebende Elterntheil dem Minderjährigen keinen Vormund ernannt, so gebührt die Vormundschaft kraft Gesezes, dem väterlichen Großvater, bey dessen Abgang dem mütterlichen Großvater, und so weiter aufwärts, dergestalt, daß der väterliche dem mütterlichen Ahnherrn desselben Grads immer vorgezogen wird.

403. Treffen in Ermangelung des väterlichen und mütterlichen Großvaters des Minderjährigen zwey Ahnherrn eines höhern Grads zusammen, die beyde zur väterlichen Linie des Minderjährigen gehören, so soll die Vormundschaft kraft Gesezes auf den väterlichen Groß-Vater des Vaters des Minderjährigen fallen.

404. Treffen in gleicher Weise zwey Urgroßväter der mütterlichen Linie zusammen, so geschieht die Auswahl von dem Familienrath, jedoch nur aus einem dieser beyden Ahnherrn.

Vierter Abschnitt.

Von Vormundschaften aus Auftrag des Familien-Raths.

405. Die Ernennung eines Vormunds geschieht durch einen Familienrath, so oft ein minderjähriges, nicht gewaltsentlassenes Kind weder Vater noch Mutter, noch einen vom Vater oder Mutter ernannten Vormund noch Ahnherrn im Leben hat; desgleichen, wenn der Vormund- der zu einer dieser Klassen gehört, sich in einem Fall der

(106) unten verordneten Ausschließungen befindet, oder rechtmässig entschuldigt ist.

406. Dieser Familienrath wird zusammen berufen, auf Ansuchen und Betrieb der Verwandten des Minderjährigen, oder seiner Gläubiger oder anderer Betheiligten, oder auch von Amtswegen auf den Betrieb des Orts-Vorstehers, wo der Minderjährige seinen Wohnsiz hat. Ein jeder ist berechtigt, diesem Vorsteher den Vorfall anzuzeigen, aus welchem die Nothwendigkeit eintritt, einen Vormund zu ernennen.

406 a. Hier und so oft in diesem Gesezbuch vom Ortsvorsteher die Rede ist, bezieht sich solches auf Amtsfällige Personen, bey Kanzleyfälligen ist der Bezirks-Vorsteher derjenige, welcher auf sie Orts-Vorstehers-Recht und Pflicht hat.

407. Der Familienrath soll, ohne jenen Vorsteher mit einzurechnen, aus sechs Verwandten oder Verschwägerten bestehen. Diese werden sowohl aus der Gemeinde, wo der Fall einen Vormund zu ernennen sich zugetragen hat, als in dem Umkreis von vier Stunden genommen, die eine Hälfte aus väterlicher, und die andere aus mütterlicher Linie; in jeder Linie richtet man sich nach der Nähe der Grade.

Unter Verwandten und Verschwägerten in gleichem Grad wird der Verwandte, und unter Verwandten desselben Grads, der Aeltere dem Jüngern vorgezogen.

407 a. Durchaus sind darunter nur gesezliche, d. i. durch Ehe oder Anwünschung entstandene, nicht bloß natürliche, d. i. aus ausserehlicher Zeugung entsprossene, Verwandte zu verstehen, als welche überall nur da in verwandtschaftliche Betrachtung kommen, wo sie das Gesez namentlich mit einbegreift.

(107) 408. Die vollbürtigen Brüder des Minderjährigen, und die Ehegatten seiner vollbürtigen Schwestern, machen allein eine Ausnahme von der im Saz 407. enthaltenen Beschränkung, auf eine bestimmte Anzahl.

Sind ihrer sechs oder mehrere, so sind sie alle Mitglieder des Familienraths, den sie alsdann allein mit den Wittwen der Ahnherrn und mit den etwa vorhandenen gesezlich entschuldigten Ahnherrn zu bilden haben.

Sind ihrer weniger als sechs, so werden nur so viel der übrigen Verwandten berufen, als nöthig sind, um den Rath vollzählig zu machen.

409. Finden sich an dem Ort selbst und in der im 407. Saz bestimmten Entfernung, Verwandte oder Verschwägerte, von der einen oder der andern Linie, nicht in hinlänglicher Zahl, so beruft der Orts-Vorsteher entweder Verwandte oder Verschwägerte, die in einer größern Entfernung wohnen, oder auch Staatsbürger aus derselben Gemeinde, die dafür bekannt sind, mit dem Vater oder der Mutter des Minderjährigen fortwährend in Freundschafts-Verbindungen gestanden zu haben.

410. Auch da, wo an dem Ort selbst eine hinlängliche Anzahl von Verwandten oder Verschwägerten vorhanden ist, kann der Orts-Vorsteher die Erlaubniß ertheilen, daß man andere, obgleich entfernter wohnende Verwandten oder Verschwägerte vorlade, die in einem nähern oder doch gleichem Grad sind, als die im Ort vorhandene, jedoch so, daß alsdann einige von diesen leztern übergangen werden, um die in dem vorigen Saz bestimmte Zahl nicht zu überschreiten.

(108) 411. Zur Erscheinungs-Frist soll vom Orts-Vorsteher ein bestimmter Tag festgesezt werden, und zwar so,

daß wo die Vorgeladenen in der Gemeinde oder in dem Umfang von vier Stunden sich aufhalten, zwischen der Ankündigung der Vorladung, und dem Tag der Zusammenkunft des Familienraths, ein Zwischenraum von wenigstens drey Tagen übrig bleibe.

So oft hingegen unter den Vorgeladenen einige ausser diesem Umkreis ihren Wohnsiz haben, soll der Erscheinungs-Frist je für sechs Stunden ein Tag zugegeben werden.

412. Die also berufenen Verwandten, Verschwägerte oder Freunde sind schuldig, in Person zu erscheinen, oder durch einen besonders Bevollmächtigten sich vertreten zu lassen.

Mehr als eine Person kann ein Bevollmächtigter nicht vertreten.

413. Jeder berufene Verwandte, Verschwägerte oder Freund, der ohne gesezliche Entschuldigung ausbleibt, verfällt in eine Geldstrafe, die nicht über 25. Gulden betragen darf, und von dem Ortsvorsteher angesezt wird, ohne daß ein Rechtszug dawider statt habe.

414. Wo eine hinreichende Entschuldigungs-Ursache eintritt, und es rathsam ist das abwesende Mitglied noch abzuwarten, oder durch einen andern ersezen zu lassen, oder wo es sonst der Vortheil des Minderjährigen zu erfordern scheint, da kann der Ortsvorsteher die Zusammenkunft aussezen, oder die Tagfahrt verlegen.

(109) 415. Die Versammlung wird gesezmässig bey dem Ortsvorsteher gehalten, sofern er nicht selbst einen andern Ort bestimmt. Drey Viertel der berufenen Mitglieder müssen erscheinen, um berathschlagen zu können.

416. Bey dem Familienrath hat der Ortsvorsteher den Vorsiz. Seine Stimme wird mitgezählt, und gibt den Ausschlag, wenn die Meinungen gleich getheilt sind.

417. Besizt der Minderjährige, der im Land wohnt, Güter im Ausland, oder umgekehrt, so wird die besondere Verwaltung über diese Güter einem Neben-Vormund anvertraut.

In diesem Fall sind der Vormund und Neben-Vormund von einander unabhängig. Sie haben einander für ihre gegenseitige Verwaltung nicht zu haften.

418. Der Vormund handelt und verwaltet in seiner Eigenschaft, von dem Tag an, da er ernannt wurde, wenn die Ernennung in seiner Gegenwart geschieht; ausserdem von dem Tag an, da ihm seine Ernennung bekannt gemacht worden ist.

419. Die Vormundschaft ist ein persönliches Amt, und geht auf Erben des Vormunds nicht über. Diese sind nur für die Verwaltung ihres Erblassers verantwortlich, und müssen, wenn sie großjährig sind, die Verwaltung als Geschäftsführer fortsezen, bis ein neuer Vormund ernannt ist.

Fünfter Abschnitt.

Von dem Gegen-Vormund.

420. Bey jeder Vormundschaft soll ein von dem Familienrath ernannter Gegen-Vormund seyn.

(110) Seine Amts-Pflicht ist für den Vortheil des Minderjährigen zu sorgen, wenn dieser gegen jenen des Vormunds anstößt.

420. a. Ist der Haupt-Vormund Glied einer andern Kirche, als zu welcher das Kind erzogen werden soll, so muß der GegenVormund nothwendig aus Gliedern jener Kirche genommen werden, zu welcher das Kind erzogen werden soll, und hat dieser alsdann die Obsorge über dessen kirchliche Erziehung besonders auf sich.

420. b. Wo mehrere Mündlinge unter einem Vormund stehen, und Fälle sich begeben, in welchen eine getrennte Betheiligung statt findet, z. E. bey Erbverzeichnissen, da tritt nicht der Gegen-Vormund, sondern ein für jeden Mündling zu bestellender Unterpfleger in das Mittel.

421. Wo das vormundschaftliche Amt einer Person kraft des I. II. und III. Abschnitts des gegenwärtigen Kapitels zufällt, da soll dieser Vormund, ehe er noch seine Verrichtungen antritt, zur Ernennung eines Gegen-Vormunds einen nach Vorschrift des IV. Abschnitts gebildeten Familienrath zusammenberufen lassen.

Hat er, vor Erfüllung dieser Förmlichkeit, in die Verwaltung sich eingemischt; so kann ihm der Familien-Rath, der auf Ansuchen der Verwandten, der Gläubiger oder anderer Betheiligten, oder Amtshalber von dem Orts-Vorsteher zusammenberufen worden, sobald seinerseits eine Gefährde untergelaufen ist, die Vormundschaft entziehen, mit Vorbehalt der dem Minderjährigen gebührenden Schadloshaltung.

422. Bey den übrigen Vormundschaften soll die Ernennung des Gegen-Vormunds unmittelbar nach der Ernennung des Haupt-Vormunds geschehen.

(111) 423. In keinem Fall soll der Vormund bey der Ernennung des Gegen-Vormunds mitstimmen; wo nicht vollbürtige Brüder vorhanden sind, soll er aus derjenigen von beyden Linien genommen werden, wozu der Haupt-Vormund nicht gehört.

424. Der Gegen-Vormund tritt nicht kraft Gesezes, in die ledig gewordene oder durch Abwesenheit verlassene Stelle des Vormunds, sondern er muß in diesem Fall auf Ernennung eines neuen Vormunds antragen, widrigenfalls er dem Minderjährigen für allen etwaigen Schaden zu haften hat.

425. Die Amtsverrichtungen des Gegen-Vormunds endigen sich zu gleicher Zeit mit der Vormundschaft.

425 a. Stirbt der Gegen-Vormund oder tritt ab, so muß nach dem Saz 421 und 422 wieder für dessen Ersezung gesorgt werden.

426. Die in dem VI. und VII. folgenden Abschnitt enthaltenen Verfügungen sind auf die Gegen-Vormünder ebenfalls anwendbar.

Der Vormund darf jedoch auf Absezung des Gegen-Vormunds nicht antragen, noch in den darüber vorgehenden Familien-Versammlungen stimmen.

Sechster Abschnitt.

Von den Ursachen, welche von der Vormundschaft befreyen.

427. Befreyt von der Vormundschafts-Uebernahme sind:

(112) 1.) die Mitglieder der obersten Staats-Behörden;

2.) die Vorsteher und Räthe bey dem Oberhofgericht;

3.) Die Staats- und Provinz-Einnehmer;

4.) die Vorsteher der mittlern Staats-Behörden und die Oberbeamten;

5.) alle Staatsbürger, welche ausser der Provinz, in welcher die Vormundschaft angeordnet wird, ein öffentliches Amt versehen.

428. Eben so sind von der Vormundschaft frey:

die dienstleistenden Militär-Personen und alle andern Staatsbürger, welche ausser dem Staats-Gebiet einen Staats-Auftrag vollziehen.

429. Ist die Sendung uneingestanden und unbeurkundet, so soll die Befreyung nicht eher zuerkannt werden, bis ein Zeugniß des Ministers, in dessen Geschäfts-Kreis der zur Befreung angeführte Auftrag gehört, vorgelegt ist.

430. Staatsbürger, welche hiernach frey wären, und dennoch eine Vormundschaft übernommen haben, können sich solcher aus jener Ursache nicht wieder entledigen lassen.

431. Diejenigen hingegen, welche jene Verrichtungen, Dienste oder Aufträge erst nach Uebernahme und Führung der Vormundschaft erhielten, können, wenn sie diese nicht behalten wollen, binnen Monatsfrist einen Familienrath zusammenrufen lassen, um einen andern Vormund an ihre Stelle zu ernennen.

(113) Wenn nach Endigung jener Verrichtungen, Dienste oder Sendungen, der neue Vormund seine Entlassung, oder der vorige die Wieder-Erlangung der Vormundschaft begehrt, so kann sie diesem von dem Familienrath wieder aufgetragen werden.

432. Kein Staatsbürger, der nicht verwandt oder verschwägert ist, kann gezwungen werden, eine Vormundschaft anzunehmen, so lang noch in dem Umfang von acht Stunden sich Verwandte oder Verschwägerte finden, welche im Stand sind, sie zu führen.

433. Wer fünf und sechzig volle Jahre hat, kann sich weigern, Vormund zu werden. Wer vor diesem Alter ernannt wurde, kann, wenn er siebenzig Jahre alt geworden ist, sich von der Vormundschaft lossprechen lassen.

434. Jeder, der erweislich mit einer schweren Gebrechlichkeit behaftet ist, bleibt von der Uebernahme einer Vormundschaft frey.

Er kann sich auch davon lossprechen lassen, wenn ihm eine solche Gebrechlichkeit erst nach seiner Ernennung zustößt.

435. Zwey Vormundschaften geben jedem das Recht eine dritte auszuschlagen. Ein Ehegatte oder Vater, der schon mit einer Vormundschaft beladen ist, hat nicht nöthig eine zweyte zu übernehmen, ausser über seine Kinder.

436. Wer fünf eheliche Kinder hat, ist von jeder Vormundschaft, ausser jener über seine Kinder frey. Kinder, welche im wirklichen Dienst in den Kriegsheeren

(114) des Staats gestorben sind, werden für diese Befreyung mitgezählt.

Andere verstorbene Kinder werden nur alsdann miteingerechnet, wenn sie Kinder zurückgelassen haben, und diese noch leben.

437. Kinder, die dem Vormund erst während der Vormundschaft geboren werden, berechtigen ihn nicht, solche niederzulegen.

438. Ist ein ernannter Vormund bey der Berathschlagung zugegen, die ihm die Vormundschaft aufträgt, so muß er auf der Stelle, bey Verlust jeder weitern Gegenvorstellung seine Entschuldigungs-Gründe vorbringen, über welche alsdann der Familienrath einen Schluß faßt.

439. War der ernannte Vormund bey der Berathschlagung, die ihm die Vormundschaft aufgetragen hat, nicht zugegen, so kann er einen Familienrath zusammen berufen lassen, um über seine Entschuldigungs-Gründe einen Schluß zu fassen.

Die hierzu nöthigen Schritte müssen in drey Tagen, nach der ihm geschehenen Bekanntmachung seiner Ernennung, geschehen. Für jede sechs Stunden, welche sein Wohnsiz von dem Ort der zugedachten Vormundschaft entfernt ist, wird diese Frist um einen Tag verlängert. Nach Umlauf derselben wird er ferner nicht gehört.

440. Werden seine Entschuldigungs-Gründe verworfen, so steht es ihm frey, deren Anerkenntniß gerichtlich zu suchen; er ist aber gehalten, während des Streits die Verwaltung fürsorglich zu führen.

(115) 441. Wird er alsdann von der Vormundschaft freygesprochen ; so können diejenigen, welche seine Entschuldigungs-Gründe verworfen haben, in die Gerichts-Kosten verurtheilt werden;

Verliert er, so wird er selbst in diese Kosten verurtheilt.

Siebenter Abschnitt.

Von der Unfähigkeit zur Vormundschaft, auch der Ausschließung und Absezung von derselben.

442. Vormünder können nicht seyn, und eben so wenig Mitglieder eines Familienraths:

1. Minderjährige, Vater und Mutter jedoch ausgenommen.

2. Jene, welche mundtodt sind.

2. Weibspersonen, mit Ausnahme der Mutter und der Groß-Mütter.

4. Alle diejenigen, die oder deren Eltern mit dem Minderjährigen einen Rechtsstreit haben, wodurch der Familien-Stand dieses Minderjährigen, sein Vermögen, oder ein ansehnlicher Theil desselben betroffen wird. Die Verurtheilung zu einer peinlichen oder entehrenden Strafe wirkt kraft Gesezes die Ausschliessung von Vormundschaften. Sie wirkt auf gleiche Weise die Abschaffung von früher ausgetragenen.

444. Ausgeschlossen von der Vormundschaft sind ebenfalls, und können auch, wenn sie schon angestellt sind, abgeschafft werden:

(116) 1.) Leute von kundbar schlechter Aufführung;

2.) Diejenigen, deren Unfähigkeit oder Untreue aus ihrer Verwaltung hervorgeht.

445. Wer von einer Vormundschaft ausgeschlossen oder abgeschafft worden ist, kann kein Mitglied eines Familienraths seyn.

446. So oft die Abschaffung eines Vormunds statt hat, soll sie von dem Familienrath erkannt werden, der auf Ansuchen des Gegen-Vormunds, oder von Amtswegen von dem Ortsvorsteher zusammen berufen wird.

Dieser kann solche Zusammenberufung nicht verweigern, sobald sie von einem oder mehrern Verwandten oder Verschwägerten des Minderjährigen, die zu ihm Geschwister-Kinder oder näher verwandt sind, förmlich nachgesucht wird.

447. Jeder Beschluß des Familienraths, in welchem die Ausschliessung oder Abschaffung des Vormunds erkannt wird, soll die Beweggründe enthalten. Er darf nicht gefaßt werden, ohne vorher den Vormund gehört oder vorgefordert zu haben.

448. Ist der Vormund mit dem Schluß einverstanden, so soll hiervon Erwähnung geschehen, und der neue Vormund sogleich sein Amt antreten.

Widerspricht er hingegen, so hat der Gegen-Vormund auf Bestätigung des gefaßten Beschlusses bey dem ordentlichen Gericht anzurufen, und dieses erkennt hierüber mit Vorbehalt der Berufung.

Auch der Vormund, der ausgeschlossen oder abgeschafft worden, kann, um sich durch Urtheil und Recht

(117) bey der Vormundschaft zu erhalten, den Gegen-Vormund vor Gericht ziehen.

449. Die Verwandten oder Verschwägerten, auf deren Ansuchen der Familienrath zusammen berufen worden war, können in dem Rechtsstreit, der als eine eilende Sache behandelt und entschieden werden soll, als Beykläger auftreten.

Achter Abschnitt.

Von der Verwaltung des Vormunds.

450. Der Vormund muß für die Person des Minderjährigen Sorge tragen, und in allen bürgerlichen Rechtsgeschäften ihn vertreten.

Er muß dessen Vermögen als guter Hausvater verwalten und für Schaden und Mangel haften, der aus einer übeln Verwaltung entsteht.

Er kann keine Güter des Minderjährigen kaufen; auch kann er keine pachten, wozu der Familienrath den Gegenvormund nicht ermächtigt hat, mit ihm den Pachtvertrag zu schliessen; und überhaupt kein Recht oder keine Forderung wider seinen Mündel sich übertragen lassen.

450 a. Die Sorge für die Person umfaßt die Gesundheit, geistige und körperliche anständige Erziehung, auch Befähigung für einen bestimmten Lebensberuf.

451. Der Vormund soll in den nächsten zehn Tagen nach erhaltener Verkündung seiner Ernennung auf Abnahme der Siegel antragen, und unmittelbar darauf unter Beywirkung des Gegen-Vormunds zur Vermögens-Verzeichnung des Minderjährigen schreiten.

(118) Ist ihm der Minderjährige etwas schuldig; so muß er dieses bey Verlust seiner Forderung in dem Vermögens-Verzeichniß angeben. Der betreffende Beamte ist verbunden, zu dieser Angabe ihn aufzufordern, und dieser Aufforderung in dem Protokoll zu erwähnen.

452. In Monatsfrist nach geendigtem Vermögens-Verzeichniß soll der Vormund mit Beywirkung des Gegen-Vormunds nach vorhergegangener ordnungsmäßigen Verkündigung, von welcher in dem Verkaufs-Protokoll Erwähnung geschehen muß, alle Fahrniß, welche aufzubewahren ihn der Familienrath nicht ermächtigt haben wird, in öffentlicher Versteigerung verkaufen lassen.

453. Die Eltern, so lang sie eine gesezliche Nuzniessung an dem Vermögen des Minderjährigen haben, sind nicht gehalten, die Fahrniß zu verkaufen, soweit sie solche lieber behalten wollen, um sie im Stück zurück zu geben.

Sie sollen in diesem Fall solche von einem Sachverständigen, der von dem Gegen-Vormund ernannt wird, und vor dem Ortsvorsteher das Gelübde abzulegen hat, nach ihrem wahren Werth auf ihre Kosten, abschäzen lassen, und in der Folge für jene Fahrniß, welche sie nicht im Stück zurückliefern können, diesen Anschlag ersezen.

454. Bey dem Antritt einer jeden Vormundschaft, jene der Eltern ausgenommen, soll der Familienrath nach einem ungefähren Ueberschlag, und mit Rücksicht auf den Ertrag des Vermögens die Summe der jährlichen Ausgabe für den Minderjährigen sowohl, als für die Verwaltung seiner Güter bestimmen.

(119) Diese Urkunde soll es auch angeben, wenn der Vormund ermächtigt wird, zu seiner Geschäftsführung sich eines oder mehrerer besonderen besoldeten Verwalter unter seiner Verantwortlichkeit zu bedienen.

454. a. Der Familienrath kann einen Gewalthaber ernennen, der während der Vormundschaft in allen dem Vormund für seine Vermögens-Verwaltung nöthigen Ermächtigungen das Nöthige statt des Familienraths dem Vormund zugehen lasse.

455. Dieser Familienrath soll auch bestimmen, bey welcher Summe der Vormund die Ueberersparniß auf Zinns zu legen habe. Diese Anlegung muß alsdann in sechs Monaten wirklich geschehen. Nach Umlauf dieser Frist zahlt der Vormund die Zinnsen der versäumten Anlage.

456. Hat der Vormund nicht gesorgt, daß von dem Familienrath die Summe zur verzinslichen Anlage benannt werde, so zahlt er nach der im vorhergehenden Saz bestimmten Frist von jeder nicht angelegten, noch so geringen Summe die Zinnsen.

457. Der Vormund (Vater und Mutter nicht ausgenommen) kann ohne Ermächtigung eines Familienraths für den Minderjährigen weder Geld aufnehmen, noch liegende Güter veräussern oder verpfänden.

Die Ermächtigung kann nur wegen unvermeidlicher Notwendigkeit, oder augenscheinlichem Nuzen ertheilt werden.

Im ersten Fall soll der Familienrath die Ermächtigung nicht eher ertheilen, als bis er aus einem Rechnungs-Ueberschlag des Vormunds ersehen hat, daß

(120) Baarschaft, Fahrniß, und die Einkünfte des Minderjährigen unzulänglich sind.

In jedem Fall soll der Familienrath die Güter, welche vor andern verkauft werden sollen, so wie alle übrigen erforderlichen Bedingungen angeben.

458. Die Schlüße des Familienraths über diesen Gegenstand sollen nicht eher in Vollzug gesezt werden, bis der Vormund bey dem ordentlichen Richter ihre Bestätigung nachgesucht und erhalten hat. Das Gericht erkennt hierüber, nachdem es den Kron-Anwald vernommen hat.

459. Der Verkauf soll öffentlich unter Beywirkung des Gegen-Vormunds mittelst obrigkeitlicher Versteigerung geschehen, nachdem er zuvor durch dreymalige Verkündung an den gewöhnlichen Orten und an den bestimmten Tagen, drey Wochen nach einander, bekannt gemacht worden.

Jede Verkündung durch Anschlag soll von dem Vorsteher der Gemeinden, in welcher sie geschah, unterzeichnet und beglaubigt werden.

460. Die zur Veräusserung der Güter eines Minderjährigen in dem Saz 457. und 458. vorgeschriebenen Förmlichkeiten fallen da weg, wo auf Begehren eines unabgetheilten Mit-Eigenthümers die Versteigerung durch richterliches Erkenntniß befohlen wird.

Auch in diesem Fall muß jedoch die Versteigerung nach der in dem vorhergehenden Saz bestimmten Form geschehen, und fremde Steigerer müssen nothwendig dabey zugelassen werden.

(121) 461. Eine dem Minderjährigen angefallene Erbschaft kann der Vormund, ohne vorhergehende Ermächtigung des Familienraths, weder annehmen noch ausschlagen. Die Annahme kann nur mit dem Vorbehalt des Rechts-Vortheils des Erbverzeichnisses geschehen.

462. Eine im Namen des Minderjährigen ausgeschlagene Erbschaft kann, so lang nicht ein Anderer sie angenommen hat, sowohl von dem Vormund mit Ermächtigung des Familienraths als von dem Minderjährigen nach erlangter Volljährigkeit wieder angetreten werden, jedoch nur in dem Zustand, worum sie zur Zeit der Wieder-Annahme sich befindet, und ohne die Veräusserungen und andere in der ledigen Erbschaft gesezlich vorgegangene Veränderungen anfechten zu können.

463. Schenkungen an Minderjährige kann der Vormund nur mit Ermächtigung des Familienraths annehmen.

Sie haben für den Minderjährigen gleiche Wirkung, wie für einen Volljährigen.

464. Kein Vormund darf ohne Ermächtigung des Familienraths eine Klage auf liegenschaftliche Rechte des Minderjährigen erheben, und eben sowenig einem fremden Anspruch auf dergleichen Güter nachgeben.

465. Eben diese Ermächtigung bedarf der Vormund, um auf eine Theilung anzutragen; ohne sie aber darf er auf eine Theilungs-Klage, die wider den Minderjährigen angestellt ist, antworten.

466. Eine Theilung, die gegen einen Minderjährigen volle Wirkungen wie unter Volljährigen haben soll,

(122) muß gerichtlich vorgenommen werden. Ihr muß eine Abschäzung vorhergehen, wozu das Gericht, unter welchem die Erbschaft eröffnet ward, die erforderlichen Sachverständigen ernennt.

Die Sachverständigen legen vor dem Richter das Gelübde ab, daß sie ihren Auftrag mit Redlichkeit und Treue ausrichten wollen, sie schreiten hierauf zur Theilung der Güter, und zur Verfertigung der Loose, die in Gegenwart eines Mitglieds des Gerichts oder eines von ihm beauftragten Theilungs-Schreibers, der auch die Loose auszuliefern hat, gezogen werden.

Jede andere Theilung ist nur als fürsorglich zu betrachten.

467. Der Vormund kann im Namen des Minderjährigen keinen Vergleich schließen, als mit Ermächtigung des Familienraths, und auf ein Gutachten dreyer Rechts-Gelehrten, welche der Kron-Anwald des ordentlichen Gerichts ernennt.

Der Vergleich wird nur gültig durch die Bestättigung des ordentlichen Richters nach Vernehmung des Kron-Anwalds.

468. Hat der Vormund wichtige Ursachen mit der Aufführung des Minderjährigen unzufrieden zu seyn, so kann er sie einem Familienrath vortragen; und mit dessen Ermächtigung nachmals auf die Einsperrung des Minderjährigen in der Art, wie es in dem Titel von der väterlichen Gewalt bestimmt ist, antragen.

(123) Neunter Abschnitt.

Von den Vormundschafts-Rechnungen.

469. Jeder Vormund muß über seine Verwaltungen am Schluß Rechnung ablegen.

470. Jeder Vormund, mit Ausnahme des Vaters und der Mutter, kann angehalten werden, auch während der Vormundschaft, zu gewissen, vom Familienrath bestimmten Zeiten dem Gegen-Vormund die Rechnungen über seine Verwaltung vorzulegen, jedoch nicht mehr als einmal im Jahr.

Diese Rechnungen über die Verwaltung sollen ohne Kosten auf ungestempfeltes Papier gefertigt, und ohne Rechts-Förmlichkeit vorgelegt werden.

471. Die Schlußrechnung über die Vormundschaft wird auf Kosten des Minderjährigen abgelegt, sobald er volljährig oder freygelassen wird; der Vormund schießt die Kosten vor.

Alle hinlänglich erwiesene Ausgaben, die einen nüzlichen Zweck dabey hatten, gelten dem Vormund in Rechnung.

472. Jeder Vertrag, der zwischen dem Vormund und dem großjährig gewordenen Mündel zu Stande kommen mag, soll ungültig seyn, wenn nicht wenigstens zehn Tage vor dem Vertrag eine umständliche Rechnung abgelegt, die Rechnungsbelege ausgeliefert, und dieß alles durch einen Empfangs-Schein des Rechnungs-Abnehmers erwiesen ist.

(124) 473. Entsteht über die Rechnung Streit, so soll dieser wie jeder bürgerliche Prozeß behandelt und entschieden werden.

474. Die Summe, welche dem Vormund als Rest zur Last bleibt, muß er von der Zeit an, wo die Rechnung geschlossen worden, unaufgefordert verzinnsen.

Der Bevor hingegen, der etwa dem Vormund zu gut kommt, wird nur zinnsbar von dem Tag an, da nach geschlossener Rechnung eine Mahnung zur Zahlung erfolgt.

475. Jede Klage eines Minderjährigen wider seinen Vormund über die geführte Vormundschaft wird in zehn Jahren von der Großjährigkeit an verjährt.

Drittes Kapitel.

Von der Gewalts-Entlassung.

476. Der Minderjährige wird durch Heyrath kraft Gesezes Gewalts entlassen.

476 a. Mannspersonen werden es ferner durch eine, mit elterlicher Bewilligung angefangene auf eigenes Vermögen oder eigene Gewerbsamkeit gegründete häusliche Niederlassung.

477. Der unverheyrathete Minderjährige, welcher das fünfzehnte Jahr seines Alters zurück gelegt hat, kann von seinem Vater, oder in Ermanglung des Vaters, von seiner Mutter Gewaltsentlassen werden.

Diese Gewalts-Entlassung geschieht durch die bloße Erklärung des Vaters oder der Mutter, welche der Ortsvorsteher unter Beywirkung seines Gerichts-Schreibers aufnimmt.

(125) 478. Auch der elternlose Minderjährige kann nach erreichtem Alter von achtzehn vollen Jahren, wenn ihn der Familienrath dazu fähig erkennt, frey gelassen werden.

Die Gewalts-Entlassung entsteht in diesem Fall aus dem Beschluß des Familienraths, der sie gestattet, und aus der Erklärung des Ortsvorstehers, als Haupt des Familienraths, in derselben Urkunde, daß der Minderjährige Gewaltsentlassen sey.

479. Hat der Vormund um die nächstgedachte Gewalts-Entlassung des Minderjährigen sich nicht beworben, es würden jedoch von den Verwandten oder Verschwägerten dieses Minderjährigen, die zu ihm Geschwister-Kinder, oder näher verwandt sind, Einer oder Mehrere ihn fähig achten, Gewaltsentlassen zu werden, so können sie den Ortsvorsteher bitten, den Familienrath zusammen zu berufen, damit er hierüber einen Schluß fasse.

Der Ortsvorsteher muß diesem Gesuch willfahren.

480. Die Vormundschafts-Rechnung wird dem Gewaltsentlassenen Minderjährigen in Beyseyn eines Pflegers abgelegt, den der Familienrath ernennt.

481. Der Gewaltsentlassene Minderjährige schließt Pacht-Verträge, deren Dauer gleichwohl nicht über neun Jahre gehen darf; er erhebt seine Einkünfte, stellt darüber Empfangsscheine aus, und unternimmt alle Handlungen, die zur bloßen Verwaltung gehören, ohne aus andern Gründen sie umstoßen zu können, als aus welchen auch ein Großjähriger es könnte.

482. Er kann keine Liegenschafs-Klage (!) anstellen, noch sich auf eine solche einlassen, noch Kapitalien erheben, und

(126) darüber Empfangsscheine geben, ohne seinen Pfleger, der in diesem lezten Fall über die Verwendung des erhobenen Kapitals zu wachen hat.

483. Unter keinem Vorwand kann der Gewaltsentlassene Minderjährige ohne vorhergegangenen, von der Obrigkeit bestätigten Schluß des Familienraths ein Anlehen aufnehmen.

484. Er kann eben so wenig Liegenschaften veräussern, noch irgend eine andere Handlung, die nicht zur bloßen Verwaltung gehört, vornehmen, ohne die einem nicht Gewaltsentlassenen Minderjährigen vorgeschriebenen Formen zu beobachten.

Seine Verbindlichkeiten aus Kauf- oder andern Verträgen können im Fall einer Verkürzung gemindert werden; zu dem Ende sollen die Gerichte auf das Vermögen des Minderjährigen, auf Redlichkeit oder Unredlichkeit derjenigen, die mit ihm gehandelt haben, und auf die Nüzlichkeit oder Unnüzlichkeit der Ausgaben Rücksicht nehmen. 485. Jeder Gewaltsentlassene Minderjährige, dessen Verbindlichkeiten diesem zu Folge gemindert werden, kann der Wohlthat der Gewaltsentlassung verlustig erklärt werden.

Diese Entziehung geschieht unter gleichen Förmlichkeiten, wie die Ertheilung.

486. Von dem Tag an, wo die Gewalts-Entlassung zurück genommen wird, tritt der Minderjährige wieder unter Vormundschaft, unter welcher er nachmals bis zur

Volljährigkeit bleibt.

(127) 487. Der Gewaltsentlassene Minderjährige, der Handlung treibt, wird in Handlungs-Geschäften für volljährig geachtet.

Eilfter Titel.

Von der Volljährigkeit, Entmündigung und Mundtodtmachung.

Erstes Kapitel.

Von der Volljährigkeit.

488. Die Volljährigkeit ist auf das Alter von ein und zwanzig vollen Jahren festgesezt. Dieses Alter gibt die Fähigkeit zu allen Handlungen des bürgerlichen Lebens, jedoch mit Vorbehalt der unter dem Titel von der Ehe gemeldeten Einschränkung.

Zweytes Kapitel.

Von der Entmündigung.

Dem Volljährigen, der sich in einem bleibenden Zustand von Gemüths-Schwäche, Wahnsinn oder Raserey befindet, soll die eigene Verwaltung seines Vermögens entzogen werden, selbst, wenn er lichte Zwischenzeiten hätte.

490. Jeder Verwandte ist fähig, auf Entmündigung seines Verwandten anzutragen. Eben so kann ein Ehegatte wider den Andern die Entmündigung nachsuchen.

(128) 491. Wider Rasende ist es Pflicht des Kron-Anwalds, auf die Entmündigung anzutragen, wenn weder der Ehegatte, noch die Verwandten dieses thun; er kann sie ebenfalls wider Blödsinnige oder Wahnsinnige nachsuchen, wenn diese weder Ehegatten noch bekannte Blutsfreunde haben.

492. Jeder Antrag auf Entmündigung wird bey dem ordentlichen Richter angebracht.

493. Die Thatsachen, woraus man auf Gemüths-Schwäche, Wahnsinn oder Raserey schließt, sollen schriftlich einzeln verzeichnet werden. Diejenigen, welche die Entmündigung nachsuchen, müssen durch Zeugen, oder Urkunden Beweis führen.

494. Das Gericht erfordert hierauf von dem Familienrath, der auf die in dem Titel über die Minderjährigkeit, Vormundschaft und Gewalts-Entlassung II. Kap. IV. Abschnitt bestimmte Weise gebildet wird, über den Zustand desjenigen, auf dessen Entmündigung angetragen wird, ein Gutachten.

495. Diejenigen, welche auf Entmündigung angetragen haben, können bey dem Familienrath als Mitglieder nicht auftreten.

Die Ehegatten und die Kinder desjenigen, dessen Entmündigung nachgesucht wird, dürfen zugelassen werden, jedoch ohne ihre Stimme zu zählen.

496. Das Gericht soll, nach erhaltenem Gutachten des Familienraths, den Beklagten in der Rathsstube über Fragen

(129) vernehmen; oder, wenn er sich dort nicht einfinden kann, ihn durch ein hiezu beauftragtes Gerichtsglied in Beywirkung des Gerichtsschreibers in seiner Wohnung vernehmen lassen. In jedem Fall soll der Kron-Anwald dem Verhör beywohnen.

497. Nach dem ersten Verhör ernennt das Gericht den Umständen nach einen fürsorglichen Verwalter, um für die Person und das Vermögen des Beklagten zu sorgen.

498. Das Erkenntniß über einen Antrag auf Entmündigung kann nur, nachdem die Parteyen vernommen, oder doch vorgeladen worden, erlassen werden.

498. a. Auch müssen der Gesundheits-Beamte und Seelsorger des zu Entmündigenden mit ihrem Urtheil über seinen Gemüthszustand zuvor gehört worden seyn.

499. Wird das Gesuch auf Entmündigung verworfen, so kann dennoch nach Umständen das Gericht verordnen, daß der Beklagte ohne Beywirkung eines zugleich ernannten Beystands, für die Zukunft weder rechten, noch Vergleiche schließen, Anlehen aufnehmen, angreifliche Kapitalien erheben, noch hierüber Empfangscheine geben, und Güter veräussern oder verpfänden soll.

500. Wird von dem in dem ersten Rechtszug ergangenen Urtheil die Berufung ergriffen, so kann das Ober-Gericht, nöthigenfalls, denjenigen, dessen Entmündigung nachgesucht worden, von neuem über Fragen vernehmen, oder durch einen Beauftragten vernehmen lassen.

501. Jedes Urtheil, welches die Entmündigung oder die Verbeyständung erkennt, soll aus Betreiben des Klägers

(130) ausgelöst, der Partey selbst eingehändigt, und in zehn Tagen, den geeigneten Büchern eingetragen werden, die in der Gerichts-Kanzley, und in den Schreibstuben der Staatsschreiber des Bezirks, aufbewahrt seyn sollen.

502. Die Entmündigung oder Verbeyständung hat von dem Tag des Urtheils an ihre Wirkung; alle von dem Entmündigten oder Verbeyständeten allein später eingegangenen Rechts-Handlungen sind kraft Gesezes ungültig.

503. Handlungen, welche vor der Entmündigung eingegangen wurden, können wieder zernichtet werden, wenn die Ursache der Entmündigung zur Zeit, als jene geschehen, schon kundbar vorhanden war.

504. Nach dem Tod einer Person können Rechts-Handlungen wegen Wahnsinns nur alsdann angefochten werden, wenn vor ihrem Absterben die Entmündigung schon erkannt oder nachgesucht worden, oder der Beweis des Wahnsinns sich aus der angefochtenen Handlung selbst ergibt.

505. Ist wider das Unheil des ordentlichen Richters, der die Entmündigung erkannte, keine Berufung eingelegt, oder das Urtheil hierauf bestätigt worden; so soll nach eben den Regeln, wie sie unter dem Titel von der Minderjährigkeit, Vormundschaft und Gewalts-Entlassung vorgeschrieben sind, dem Entmündigten ein Vormund und Gegen-Vormund angeordnet werden. Die Verrichtungen des fürsorglichen

(131) hören auf, und er muß dem Vormund, wenn er es nicht selbst geworden ist, Rechnung ablegen.

506. Der Mann ist kraft Gesezes der Vormund seiner entmündigten Frau.

507. Die Frau kann zur Vormünderin ihres Mannes ernannt werden. Der Familienrath sezt in diesem Fall Form und Beding der Verwaltung fest; der Frau bleibt frey an die Gerichte sich zu wenden, wenn sie durch den Schluß des Familienraths sich benachtheiligt

achtet.

507. a. Ihr muß in diesem Fall stets ein Geschlechts-Beistand beigegeben werden.

508. Niemand ausser den Ehegatten, Ahnherrn oder Abkömmlingen ist schuldig, die Vormundschaft über einen Entmündigten länger als zehn Jahre zu führen. Nach Verlauf dieser Zeit muß auf des Vormunds Begehren dessen Stelle durch einen Andern ersezt werden.

509. Der Entmündigte wird in Bezug auf seine Person und sein Vermögen einem Minderjährigen gleich geachtet, und nach den Gesezen über die Vormundschaft der Minderjährigen gerichtet.

510. Die Einkünfte eines Entmündigten sind wesentlich bestimmt zur Erleichterung seines Schicksals, und Beschleunigung seiner Genesung verwendet zu werden. Je nachdem seine Krankheit beschaffen ist, und der Ertrag seines Vermögens es leidet, kann der Familienrath

verordnen, daß er entweder in seiner Wohnung verpflegt,

(132) in ein Krankenhaus oder in ein Verpflegungs-Haus untergebracht werde.

511. Bey der Vereheligung eines Kinds eines Entmündigten soll der Brautschaz, oder die elterliche Anhülfe nebst den übrigen Bestimmungen des Ehe-Vertrags durch ein nach Vernehmung des Kron-Anwalds von dem Gericht bestätigtes Gutachten des Familienraths bestimmt werden.

512. Mit Verschwindung der Ursache einer Entmündigung hört nach deren Wirkung auf. Jedoch darf nur unter Beobachtung der Förmlichkeiten, die vorgeschrieben sind, um die Entmündigung zu erwirken, ihre Aufhebung erkannt, und der Entmündigte erst nach erfolgtem Aufhebungs-Urtheil zu Ausübung seiner Rechte gelassen werden.

Drittes Kapitel.

Von der Mundtodtmachung.

513. Den Verschwendern kann verboten werden, ohne Beywirkung eines von dem Gericht verordneten Beystands zu rechten, Vergleiche zu schließen, Anlehen aufzunehmen, ablösliche Kapitalien zu erheben, oder darüber Empfangs-Scheine zu geben, auch Güter zu veräussern oder zu verpfänden.

513 a. Wer etwas gegen dieses Verbot unternimmt, mithin sich durch den ersten Grad der Mundtodtmachung nicht bessern läßt, kann nachmals völlig mundtodt gemacht werden, wodurch er unter den Saz 509 verfällt, auch unfähig wird, lezte Willens-Verordnungen zu machen.

(133) 514. Die eine, wie die andere Verfügung kann von jedem nachgesucht werden, der das Recht hat, auf Entmündigung anzutragen. Das Gesuch wird auf gleiche Weise verhandelt und entschieden.

Eine wie die Andere kann nur unter Beobachtung der gleichen Förmlichkeiten aufgehoben werden.

515. Wo eine Mundlosigkeit durch Entmündigung oder Mundtodt-Erklärung in Frage ist, kann weder in dem ersten noch zweyten Rechtszug ein Urtheil gefällt werden, ohne den Kron-Anwald mit seinem Antrag zu vernehmen.

Viertes Kapitel.

Von der Geschlechts-Beystandschaft.

515 a. Keine Frauensperson, die großjährig oder Gewaltsentlassen, annebst noch ledig oder geschieden ist, auch in einem der unten benannten Ausnahms-Fälle sich nicht befindet, kann außer ihrem Haushaltungs-Beruf, Rechtsgeschäfte verbindlich eingehen, oder Urkunden darüber ausstellen, welche auf das Vermögen eine unmittelbare Wirkung äussern und nachtheilig ausfallen können, ohne Zuzug eines ihr gerichtlich verordneten Beystands.

515 b. Die gerichtliche Verordnung kann durch die Frauensperson oder denjenigen, der mit ihr zu handeln hat, oder der sonst bey ihren Handlungen rechtlich betheiligt ist, nachgesucht werden.

515 c. Niemand, der der Frauensperson unangenehm ist, oder mit ihr in widrigen Verhältnissen steht, kann dazu bestellt werden.

515 d. Der ordentliche Beystand muß für ständig bestellt, und in allen Fällen, welche nicht über vier Stunden von dem Wohnort zu verhandeln sind, wo er nicht verhindert ist, beygezogen werden;

(134) für entferntere Vorgänge oder sonstige Verhinderungs-Fälle kann das Gericht, unter dem sie vorfallen, einen Unter-Beystand bestellen.

515 e. Jeder, der nicht schon zwey Vormundschaften, Eine solche und zwey Beystandschaften, oder vier Beystandschaften hat, ist schuldig, eine auf ihn fallende Ernennung anzunehmen, aber er ist nicht schuldig, sie über zehn Jahre zu behalten.

515 f. Wo die Frauensperson den Rath des Beystands sich für unvortheilhaft ansähe, muß sie sich, so wie es im Saz 219. von den Eheweibern geordnet ist, von dem Gericht zur Handlung ermächtigen lassen.

515 g. Ohne Beystand können abgethan werden Geschäfte, welche zu der ordentlichen Haushaltungsführung gehören, ingleichem solche, womit zunächst nur die Person verbindlich gemacht wird, ohne dieser Verbindlichkeit andere als bloß gesezliche Folgen auf das Vermögen beyzulegen, und alle, die nach Willkühr widerruflich bleiben.

515 h. Ohne Beystand können auch Handlungen, welche sonst einen Beystand fordern, verrichtet werden, von den Vogtsfrauen und von den Handelsfrauen, doch von leztern nur, soweit sie in ihre Gewerbstreibung einschlagen.

515 i. Ein ohne Beystand abgeschlossenes Geschäft kann nur von der Frauensperson, ihren Erben und Rechtsfolgern, nicht aber von dem andern Theil, mit welchem die Handlung vorgieng, noch von Dritten, wegen dieses Fehlers, als nichtig angefochten werden.

515 k. Bey übernommenen Rechtsverbindlichkeiten kann dieser Fehler nicht nach deren gänzlicher Erfüllung, und bey Aufgehobenen nicht nach einmal darauf gefolgter unwidersprochener gültigen Anerkennung jener Auflösung weiter gerügt werden.

Zweytes Buch.

Von den Sachen, dem Eigenthum und Genuß derselben.

Erster Titel.

Von der Eintheilung der Sachen.

516. Alle Sachen sind entweder beweglich oder unbeweglich.

516 a. Eine und dieselbe von Natur bewegliche Sache kann im gesezlichen Sinn nach verschiedenen Beziehungen beweglich oder unbeweglich seyn.

516 b. Was in Beziehung auf das Eigenthumsrecht für beweglich oder unbeweglich Gut (fahrende oder liegende Haabe) erklärt ist, gilt auch in anderen Beziehungen dafür, wo die Verfügungen der Geseze oder Verträge ein Anderes nicht zur Folge geben.

Erstes Kapitel.

Von den unbeweglichen Sachen.

517. Die Sachen werden unbeweglich durch ihre Natur, durch ihre Bestimmung, oder durch den Gegenstand, worauf sie sich beziehen.

518. Grundstücke und Gebäude sind ihrer Natur nach unbeweglich.

(136) 519. Wind- oder Wasser-Mühlen, die auf Pfeilern befestigt sind, und deren Mühlwerk einen Theil des Gebäudes ausmacht, sind ihrer Natur nach unbeweglich.

520. Früchte, die noch auf dem Halm stehn, oder am Baum hängen, sind ebenfalls unbeweglich.

Abgemähte Feldfrüchte und abgesonderte Baumfrüchte gehören unter die beweglichen Güter, obgleich sie noch auf dem Grundstück liegen.

Ist nur ein Theil der Erndte abgemäht, so gehört auch dieser allein unter die beweglichen Güter.

521. Das Schlagholz in Böschen und Hochwäldern wird nur zu beweglichem Gut, so wie die Bäume gefällt werden.

522. Geschäztes oder ungeschäztes Vieh, welches der Eigenthümer eines Grundstücks dem Pächter oder Lehnmeyer zu dessen Bewirthschaftung übergibt, ist unbeweglich Gut, so lang es kraft des Vertrags bey dem Grundstück bleibt.

Vieh, das derselbe bey Andern, als Pächtern und Lehenmeyern verstellt, ist bewegliches Gut.

523. Röhren, welche für ein Haus oder anderes Grundstück zur Wasserleitung dienen, sind unbewegliches Gut, und machen einen Theil des Grundstücks aus, für welches sie angelegt sind.

524. Sachen, welche der Eigenthümer eines Grundstücks zur Bewirthschaftung oder Benuzung desselben dahin gebracht hat, sind ihrer Bestimmung nach unbeweglich.

(137) Unbeweglich ist also dem zufolge:

Das zum Ackerbau bestimmte Vieh; das Acker Geräth; das dem Pächter oder Lehenmeyer überlieferte Saatkorn; Tauben in Taubenhäusern; Kaninchen, die in Gehägen sind; Bienenstöcke; Fische in Teichen; Keltern; Kessel; Brennkolben; Bütten; Züber und Fässer; das zum Gebrauch der Hütten und Hammerwerke, Papiermühlen und anderer Gewerb-Gebäude erforderliche Geräth; Stroh und Dünger.

Auch sind zufolge ihrer Bestimmung unbeweglich alle Fahrnisstücke, welche der Eigenthümer zu einem Grundstück für beständig gewidmet hat.

525. Man vermuthet, diese Widmung, wenn sie mit Speiß, Leim oder Kitt an dem Grundstück so befestigt sind, daß sie nicht weggenommen werden können, ohne entweder sie selbst oder den Theil des Grundstücks, an dem sie befestigt sind, zu zerbrechen oder zu beschädigen. Spiegel werden einem Zimmer für beständig gewidmet angesehen, wenn auf der Wand, worauf sie befestigt sind, eigene für sie abgemessene Einfassungen angebracht sind.

Ein Gleiches gilt von Malereyen und andern Verzierungen.

Bildsäulen werden dem unbeweglichen Vermögen zugezählt, wenn sie in einer eigens für sie gemachten Vertiefung oder Bilderblende aufgestellt sind, obgleich sie übrigens unzerbrochen und unbeschädigt weggenommen werden können.

(138) 526. Durch den Gegenstand, worauf sie sich beziehen, sind unbeweglich:

Die Nuzniessung unbeweglicher Sachen;

Grund-Dienstbarkeiten oder Grund-Gerechtigkeiten;

Klagen auf Wiedererlangung einer unbeweglichen Sache.

526 a. Unbeweglich sind auf gleiche Art:

Alle unkörperliche Sachen, deren Gegenstand an eine Liegenschaft gebunden ist; z. B. das Zehendrecht, Gültrecht;

Alle Fahrniß, die verliegenschaftet, d. h. wegen jederzeitiger Wiederdarstellung des Verbrauchten oder Entkommenen auf Grundstücke unablöslich versichert ist.

Zweytes Kapitel.

Von den beweglichen Sachen.

527. Die Güter sind beweglich entweder ihrer Natur nach oder durch das Gesez.

528. Ihrer Natur nach beweglich sind die Körper, die sich von einem Ort zum andern bringen lassen, sey es durch eigene Kraft, wie die Thiere, oder durch die Wirkung einer fremden Kraft, als leblose Dinge.

529. Zufolge der Bestimmung des Gesezes sind beweglich Verschreibungen und Klagen, deren Gegenstand in ablöslichen Schulden, verfallenen Gülten und Renten, oder in Fahrnisstücken besteht; auch Actien oder Antheile an Unternehmungs-, Handlungs- oder Gewerbe-Gesellschaften, wenn schon unter dem Vermögen der Gesellschaften sich unbewegliche Güter befänden, die von diesen

(139) Unternehmungen abhangen. Nur in Rücksicht eines jeden Gesellschafts-Glieds, und so lange die Gesellschaft dauert, werden diese Aktien oder Antheile unter beweglich Gut gerechnet.

Gleichfalls gehören vermöge des Gesezes unter bewegliche Güter die ablößlichen Erbrenten und die Leibrenten von dem Staat oder von Privatpersonen zahlbar.

530. Jede Erbrente ist wesentlich ablöslich, die als Kaufpreis eines liegenden Guts, oder bey dem Uebertrag eines Grund-Stücks, aus belasteten oder unentgeltlichen Titeln, bedungen wird.

Der Gläubiger darf die Bedingungen der Ablösung feststellen.

Er kann bedingen, daß die Rente nicht eher gelöst werden soll, als nach einer gewissen Zeit, die jedoch niemals über dreysig Jahre hinausgehen darf. Jeder diesem zuwider laufende Vertrag ist ungültig.

530 a. Auf vorhin bestandene Renten kann dieses nur so weit angewendet werden, als sie wegen ihrer Beschaffenheit für ablöslich besonders erklärt sind.

531. Schiffe, Nachen, Kähne, Mühlen und Bäder auf Schiffen, und überhaupt alle Gewerbs-Anlagen, die nicht durch Pfeiler an den Boden befestiget sind, auch keinen Theil eines Hauses ausmachen, sind bewegliche Güter; der richterliche Beschlag solcher Gegenstände kann inzwischen, weil sie von großem Belang sind, an besondere Formen gebunden seyn, wie dieß in der Prozeß-Ordnung erklärt werden wird.

(140) 532. Bau-Vorräthe von niedergerissenen Gebäuden oder von neuen noch nicht zum Bau angewendeten Anschaffungen sind bewegliche Güter.

533. Das Wort: Geräthe, Hausgeräthe, Mobilien, wenn es allein, ohne Beysaz oder nähere Bestimmung, in Verfügungen der Geseze oder der Bürger vorkommt, erstreckt sich nicht auf Baarschaften, Kleinodien, einnehmende Schulden, Bücher, Schau- und Schazgeld, Wissenschafts-Kunst-oder Handwerks-Geräthe, Leibgeräthe, Kutschen und Pferde, Waffen, Getreide, Weine, Futterkräuter und andere Nahrungsmittel. Was zu einem Handels-Gegenstand bestimmt war, ist gleichfalls unter diesem Wort nicht begriffen.

534. Die Worte: Zimmer-Geräthe, Möbel, deuten nur dasjenige an, das zum Gebrauch in den Wohnzimmern oder zu ihrer Verzierung bestimmt ist, als Tapeten, Betten, Stühle, Spiegel, Stock-Uhren, Tische, Porzellan-Aufsäze und andere Gegenstände dieser Art. Gemählde und Bildsäulen, womit ein Wohnzimmer ausgestattet ist, sind gleichfalls unter diesem Ausdruck begriffen, nicht aber Gemählde-Sammlungen, die in Gallerien oder besondern Zimmern aufgestellt sind.

Gleiche Bewandniß hat es mit den Porzellan-Aufsäzen. Nur solche sind unter der Benennung: Zimmer-Geräthe begriffen, welche einen Theil der Verzierung eines Wohnzimmers ausmachen.

535. Die Ausdrücke: Fahrnis oder fahrende Haabe begreifen überhaupt alles, was nach den hier

(141) oben festgesezten Regeln für bewegliches Gut angesehen wird.

Der Verkauf oder die Schenkung eines eingerichteten Hauses erstreckt sich nur auf Zimmer-Geräthe, wenn nicht überhaupt alles Hausgeräth ausdrücklich einbegriffen worden ist.

535 a. Wird ein Haus namentlich, als zu einem bestimmten Handel oder Gewerbe eingerichtet, Rechts-Gegenstand, so ist auch alles Handels- oder Gewerbs-Geräthe, das sich darinn befindet, als Zugehörde anzusehen.

536. Der Verkauf oder die Schenkung eines Hauses mit allem, was sich darinn befindet, erstreckt sich nicht auf die Baarschaften, und nicht auf die einnehmende Schulden oder andere Gerechtsame, wovon die Urkunden in dem Hause aufbewahrt seyn mögen, auch nicht auf Leibgerüthe des Verkäufers oder Schenkers; alle übrige dort aufbewahrte Fahrnißstücke sind darunter begriffen.

Drittes Kapitel.

Von der Verschiedenheit der Sachen nach ihren Inhabern.

537. Jede lebende Hand (natürliche Person) kann mit ihrem Vermögen nach Gutfinden schalten und walten, doch mit Beobachtung der Einschränkungen, welche durch die Geseze festgestellt sind. Güter, welche zu todter Hand (an bürgerliche Personen, als Gemeinden, Körperschaften, Staats-Anstalten u. s. w.) gehören, werden nur nach den Formen und Regeln, die ihnen eigen sind, verwaltet, oder veräussert.

(142) 538. Als Zugehörden des Staats-Eigenthums werden betrachtet die Wege, Straßen und Gassen, welche der Staat unterhält; die Flüsse und andere Wasser, die schiffbar oder flozbar sind; das Gestade und Flutbett des Meers; die Häfen, Seehäfen und Rheden; und überhaupt alle Theile des Staats-Gebiets, die in keinem Privat-Eigenthum seyn können.

539. Alle ledige und herrenlose, auch alle erblose Güter gehören dem Staat.

540. Zu dem Staats-Eigenthum gehören ferner die Thore, Mauern, Gräben und Wälle der zu Waffenpläzen erklärten Orte und der Festungen.

541. Gleiche Bewandniß hat es mit dem Grund und Boden der Festungswerke und Wälle an denjenigen Orten, die nicht mehr Waffenpläze sind. Sie gehören dem Staat, wenn sie nicht gültig veräussert worden sind, oder das Eigenthum wider ihn nicht ersessen ist.

542. Gemeindsgüter sind diejenigen, auf deren Eigenthum oder Ertrag die Einwohner einer oder mehrerer Gemeinden ein erworbenes Recht haben.

543. Die Befugnisse, welche man auf Güter haben kann, sind entweder ein Eigenthum, oder ein bloßer Genuß, oder Grundgerechtigkeiten.

543 a. Der Genuß kann entweder an die Person des ersten Geniessenden gebunden seyn, oder auf dessen Erben fortgehen, den ganzen Ertrag einer Sache oder nur einen Theil erschöpfen (persönliche Dienstbarkeit, Nuzeigenthum oder Erbdienstbarkeit) so wie die Grundgerechtigkeiten, theils Grunddienstbarkeiten, theils Grundpflichtigkeiten seyn können.

(143) 543 b. Die Art des Habens besteht theils in der bloßen natürlichen Möglichkeit die dahin zielende Verfügungen über die Sache oder ihren Genuß und Gebrauch wirksam zu treffen, und ist als dann bloß Inhabung; theils zugleich in dem Vorsaz, diese Verfügungen in eigenem Namen und nach eigener Willkühr zu machen, der alsdann den Besiz ausmacht, theils endlich in einem mitverbundenen zureichenden Rechtsgrund für diesen Vorsaz, welcher die Inhabung zur wirtlichen Berechtigung erhebt.

Zweyter Titel.

Von dem Eigenthum und Besiz.

544. Eigenthum ist die Befugniß über Bestand und Wesen einer Sache, so wie über den Genuß derselben nach Belieben zu schalten und zu walten, so lang man nur keine durch Geseze oder Verordnungen des Staats untersagte Verfügung darüber trifft.

544. a. Die Befugniß zu einzelnen Gattungen der in dem Eigenthum begriffenen Verfügungen kann durch das Gesez oder den Willen des Eigenthümers von dem Umfang des Eigenthums im Ganzen getrennt werden und auf Andere kommen. Diese Trennung wird niemals vermuthet, und ist stets im engsten Sinn zu nehmen.

544. b. So lang dergleichen getrennte Verfügungsarten nur einzelne Gattungen des Genusses betreffen, oder auch den Genuß im Ganzen jedoch nur für eine bestimmte Person und ohne Mitübertragung einer Befugniß über Stand und Wesen der Sache selbst nach Belieben zu schalten und zu walten; so wird dadurch das Eigenthum nur beschränkt oder belastet, nicht zertheilt.

544. c. Hat jemand und zwar erblich den Genuß einer Liegenschaft nebst dem Recht zu allen Verfügungen über die Sache, welche ihre bessere Geniesbarkeit bezielen, und ein Anderer hat daran nur die Rechts-Erwartung des einstigen Heimfalls des Genusses auf be stimmte Fälle sammt dem Recht zu allen Verfügungen über die Sache,

(144) welche ihre Erhaltung im Stand einer unveränderten Geniesbarkeit bezwecken; so hat keiner ein volles, sondern jeder nur ein zertheiltes Eigenthum, nemlich der Erstere das Nuzeigenthum, und der Andere das Grund-Eigenthum.

544. d. Ein getheiltes oder Mit-Eigenthum hat derjenige, der mit einem Andern eine im innern Umfang durchaus gleiche Art der Theilnahme an den einzelnen Gattungen der Eigenthums-Befugnisse hat, sey es nun zu gleichen oder ungleichen Antheilen.

Man kann am vollen Eigenthum, ingleichen an Grundeigenthum allein, oder am Nuz-Eigenthum allein das Mit-Eigenthum haben.

Es findet bey unkörperlichen wie bey körperlichen Sachen statt, so wie bey liegender und fahrender Haabe.

544. e. Der Besiz hat alle Wirkungen des Eigenthums zu Gunsten des wirklichen Besizers gegen Jeden, gegen den man nicht wegen der befragten Sache in Vertrags-Verbindlichkeiten steht, oder der nicht einen stärkeren Besiz, oder ein stärkeres Recht zur Sache geltend machen kann.

Der stärkere Besiz findet nur bey liegender Haabe statt, und steht demjenigen zu, der vor dem Andern die Sachen wenigstens ein Jahr lang ungestört aus einem Rechtsgrund, der die Meinung eines Eigenthums-Erwerbs begründen kann, ruhig inne hatte, sie durch Eigenmacht des Andern, oder derjenigen deren Rechtsfolger dieser ist, verlor, und die verlorne Inhabung vor Ablauf eines Jahrs verfolgt.

Eigenmacht in der Besiz-Ergreifung wird begangen durch gewaltsame oder verheimlichte Ergreifung der Inhabung, so wie durch gesezwidrige Selbst-Verwandlung einer vergünstigten Inhabung in einen Besiz. (2231 und 2240.)

Das stärkere Recht hat derjenige, dessen Erwerbsart nach den Gesezen wirksamer oder vorzüglicher ist, als diejenige, woraus der Andere seine Berechtigung ableitet.

(145) 545. Niemand kann gezwungen werden, sein Eigenthum abzutreten, es sey dann um des öffentlichen Nuzens willen und nach vorausgegangener Entschädigung.

545. a. Das Gleiche hat statt in einer ihn und andere gemeinschaftlich betreffenden Gefahr zu deren Abwendung gegen nachfolgende verhältnismässige Vergütung.

546. Das Eigenthum an einer Sache, sie sey beweglich oder unbeweglich, gibt zugleich ein Recht auf alles, was sie durch sich selbst hervorbringt, und was durch Natur oder Kunst mit ihr vereinigt wird. Dieses Recht wird das Recht des Zuwachses genannt.

Erstes Kapitel.

Von dem Zuwachsrecht auf das, was die Sache hervorbringt.

547. Alle Früchte, natürliche, erzogene und bürgerliche (S. 583. und 584.) gehören dem Eigenthümer kraft des Zuwachsrechts.

548. Die Zueignung derselben erzeugt die Verbindlichkeit, die von einem Dritten darauf verwendeten Kosten der Bestellung, Arbeit und Aussaat zu ersezen.

549. Der Besizer wird nur alsdann Eigenthümer der Früchte, wenn er ein redlicher Besizer ist, andern falls ist er verbunden, die Früchte mit der Sache dem rückfordernden Eigenthümer zurückzugeben.

550. Ein redlicher Besizer ist derjenige, der entweder Eigenthümer ist, oder doch aus einem Titel, der Eigenthum

(146) übertragen kann, und dessen Mängel ihm unbekannt sind, als Eigenthümer besizt.

Von dem Augenblick an, da er dessen Mangel kennt, hört er auf, redlicher Besizer zu seyn.

Zweytes Kapitel.

Von dem Zuwachsrecht auf das, was mit der Sache vereinigt und ihr einverleibt wird.

551. Dem Eigenthümer gehört alles, was mit seiner Sache vereinigt oder ihr einverleibt wird, gemäß nachfolgender Regeln.

Erster Abschnitt.

Von dem Zuwachsrecht bey unbeweglichen Sachen.

552. Das Eigenthum an Grund und Boden umfaßt alles, was ober und unter der Oberfläche ist.

Auf und über der Oberfläche kann der Eigenthümer alle nicht verbotene Pflanzungen und Gebäude anlegen, die er für gut findet, so weit sie nicht unter dem Titel: von den Grund-Dienstbarkeiten ausgenommen sind.

Auch unter der Oberfläche kann er nach Belieben Gebäude und Gruben anlegen, und daraus allen Vortheil ziehen, der nicht gegen die Geseze über die Bergwerke, und gegen die Polizey-Verordnungen anstößt.

553. Von allen Gebäuden, Pflanzungen und Werken, die sich auf oder unter dem Boden befinden, ist zu vermuthen, daß sie auf Kosten des Grund-Eigenthümers

(147) angelegt worden, und ihm zugehören, so lang nicht das Gegentheil erwiesen ist; ohne Abbruch des Eigenthums, das ein Dritter an einem unterirdischen Bau, oder an jedem andern Theil eines Gebäudes auf fremdem Boden durch Verjährung oder sonst rechtmäßig erlangt haben, oder noch erlangen mag.

554. Der Eigenthümer des Bodens, welcher Gebäude, Pflanzungen, und Werke aus Werkstoffen, die ihm nicht zugehören, angelegt hat, muß deren Werth zahlen; den Umständen nach kann er zugleich zur Entschädigung verurtheilt werden: aber der Eigenthümer der Werkstoffe, hat kein Recht sie wegzunehmen.

555. Sind die Pflanzungen, Gebäude und Werke von einem Andern und mit dessen Werkstoff angelegt worden; so hat der Eigenthümer des Bodens das Recht, entweder sie zu behalten, oder denjenigen, der sie gemacht hat, zu nöthigen, daß er sie wegnehme.

Verlangt der Eigenthümer des Bodens, daß die Pflanzungen und Gebäude weggeschafft werden, so geschieht das Wegschaffen auf Kosten und Schaden desjenigen, der sie anlegte; ja er kann bewandten Umständen nach zur Entschädigung des Eigenthümers des Bodens verurtheilt werden.

Will der Eigenthümer Pflanzungen und Uebergebäude lieber behalten, so hat er den Werth der Werkstoffe und den Arbeitslohn zu ersezen, der Boden mag dadurch viel oder wenig im Werth erhöht worden seyn. Wurden jedoch die Pflanzungen, Gebäude und Werke von einem solchen Inhaber angelegt, dem zwar das Eigenthum

(148) durch Urtheil und Recht abgesprochen, der aber als redlicher Besizer, zu keinem Früchten-Ersaz verurtheilt ward; so kann der Eigenthümer die Wegräumung der gedachten Werke, Pflanzungen und Gebäude nicht fordern; er hat aber die Wahl, ob er den Werth des Werkstoffs und des Arbeitslohns, oder die Summe ersezen will, um welche der Boden an seinem Werth erhöht worden ist.

556. Anlagen und Zuwüchse, die nach und nach und unmerklich an Grundstücken sich bilden, welche an einem Fluß oder Strom angränzen, heissen Anschwemmungen.

Die Anschwemmung kommt dem Ufer-Eigenthümer zu gut, der Fluß oder Strom mag schiffbar und floßbar seyn, oder nicht, doch daß ersternfalls der zum Leinpfad gehörige Raum verordnungsmäßig freygelassen werde.

557. Das Gleiche gilt von Pläzen, welche das fliessende Wasser verläßt, wenn es sich unmerklich von einem Ufer zurück zieht, und auf das andere hinwirft: der Eigenthümer des verlassenen Ufers hat den Vortheil der Anschwemmung, ohne daß der Uferbewohner der entgegengesezten Seite den Grund in Anspruch nehmen könne, den er verloren hat.

558. Das Anschwemmungs-Recht hat bey Seen und Teichen nicht statt. Deren Eigenthümer behält allemal den Boden, welcher vom Wasser in jener Höhe bedeckt wird, auf welcher, das Teichwasser ablauft, auch alsdann, wenn das Wasser niedriger steht.

Umgekehrt erwirbt der Eigenthümer des Teichs kein Recht auf den Theil des Bodens, den das Teichwasser bey einer ausserordentlichen Höhe überschwemmt.

(149) 559. Wird von einem Fluß oder Strom, er sey schiffbar oder nicht, durch plözliche Gewalt ein beträchtlicher und kenntlicher Theil eines angränzenden Felds abgerissen, und einem Felde, das unterhalb oder am anderseitigen Ufer gelegen ist, zugeführt; so kann der Eigenthümer des abgerissenen Stücks sein Eigenthum zurückfordern. Er ist aber gehalten in Jahres-Frist seine Klage anzubringen. Späterhin wird er damit nicht gehört, ausser wenn der Eigenthümer des Felds, womit das abgerissene Stück vereinigt worden ist, den Besiz davon noch nicht ergriffen hätte.

559. a. Das nemliche gilt dem Herrn der auf dem abgerissenen Stück haftenden Erb-Berechtigkeiten.

559. b. Wird der alte Ufer-Nachbar dadurch vom Fluß abgeschnitten, so kann er eine solche verhältnismäßige Theilung seines Bodens und der neuen Anlage verlangen, wobey ihm noch der Vortheil des Stromgenusses mit zu Theil wird.

560. Große und kleine Inseln und Anlagen, die in dem Bett eines Flusses, schiffbaren oder floßbaren Stromes sich bilden, gehören dem Staat, so lange dessen Recht durch einen andern Titel oder durch Verjährung nicht erloschen ist.

561. Inseln und Anlagen in unschiffbar und unfloßbaren Gewässern gehören dem Ufer-Eigenthümer. Hat sich diese Insel nicht ganz auf einer Seite gebildet, so gehört sie den beyderseitig angränzenden Eigenthümern. Die Theilung geschieht nach der wahren Mitte des Flusses.

562. Wenn ein Fluß oder Strom sich theilt, und einen neuen Arm bildet, ein angränzendes Feld von dem

(150) festen Land abschneidet und zur Insel macht, so behält der vorige Eigenthümer sein Feld, auch in schiffbaren oder floßbaren Wassern.

563. Verändert ein Fluß, er sey schiffbar, floßbar oder nicht, seinen Lauf, und verläßt sein altes Flußbett, so nehmen die Eigenthümer, der unter Wasser gekommenen Grundstücke, zur Entschädigung das alte verlassene Flußbett, jeder nach Verhältniß des Bodens, der ihm

weggenommen ward.

564. Tauben, Kaninchen, Fische, die in andere Taubenhäuser, Kaninchen-Gehäge oder Fischteiche übergehen, gehören dem Eigenthümer dieser Behälter, so lang sie sich dort aufhalten, so fern sie nicht durch Arglist und Kunststücke herbeygelockt worden sind.

564. a. Das nemliche gilt von Bienenschwärmen, die auf fremdem Eigenthum angebaut haben: das blosse Anhängen benimmt dem verfolgenden Eigenthümer das Recht sie zu fassen noch nicht, doch daß ohne Schaden des fremden Grund-Eigenthümers die Fassung geschehe.

Zweyter Abschnitt.

Von dem Zuwachsrecht bey beweglichen Sachen.

565. Das Zuwachsrecht zwischen zwey beweglichen Sachen, die zweyen verschiedenen Herrn zugehören, wird lediglich nach Grundsäzen der natürlichen, Billigkeit gerichtet.

Folgende Regeln sollen dem Richter Beyspiel seyn, für nicht entschiedene Fälle je nach Verschiedenheit der Umstände.

(151) 566. Sind zwey Sachen verschiedener Herrn nur mit einander vereinigt, so daß sie zwar ein Ganzes bilden, wovon jedoch jede wieder getrennt fortbestehen könnte; so gehört das Ganze dem Herrn der Haupt-Sache, unter der Verbindlichkeit, daß er dem Andern den Werth der mit ihr vereinigten Neben-Sache zahle.

567. Als Hauptsache wird diejenige angesehen, mit welcher die Andere nur zum Gebrauch, zur Verschönerung oder zur Ergänzung vereinigt wurde.

568. Wo die Neben-Sache von viel größerm Werth als die Hauptsache, und ohne Vorwissen ihres Eigenthümers hinzugefügt worden ist, kann dieser verlangen, daß die Neben-Sache getrennt und ihm zurückgegeben werde, selbst dann, wann dadurch die Haupt-Sache verschlimmert werden könnte, falls nur die Trennung ohne deren gänzliche Entwerthung möglich ist.

569. So oft von zwey vereinigten Sachen die Eine nicht als Neben-Sache der Andern angesehen werden kann: so wird diejenige für die Hauptsache angesehen welche an Werth, oder wo dieser auf beyden Seiten beinahe gleich wäre, an körperlichem Umfang die beträchtlichste ist.

570. Hat ein Künstler oder sonst Jemand einen fremden Stoff gebraucht, um ein Werk anderer Art daraus zu bilden; so hat der Eigenthümer des Stoffs das Recht, das hieraus gebildete Werk sich zuzueignen mittelst Zahlung des Werths der hierauf verwendeten Arbeit, der Stoff mag seine vorige Form wieder annehmen können oder nicht.

(152) 571. Würde die Arbeit den Werth des Stoffs weit übersteigen, so wäre die hieran verwendete Mühe die Hauptsache, und der Arbeiter hätte das Recht, die verarbeitete Sache zu behalten gegen Bezahlung des Werths des Stoffs an den Eigenthümer.

572. Hat jemand zu einem Werk theils eigenen, theils fremden Stoff gebraucht, wovon zwar keiner ganz zerstört ist, welche jedoch so vereinigt sind, daß sie nicht füglich getrennt werden können; so ist die Sache unter beyden Eigenthümern gemeinschaftlich. Der Eine ist nach dem Verhältniß des Stoffs, der ihm zugehörte, der Andere nach dem Betrag des ihm zugehörig gewesenen Stoffs und des Werths seiner Arbeit zugleich, daran Theilhaber.

573. Wo durch Mischung mehrerer Stoffe verschiedener Eigenthümer, wovon keine als Hauptstoff angesehen werden kann, eine Sache hervorgebracht wird, und die Stoffe sich von einander trennen lassen, da kann derjenige, ohne dessen Vorwissen dieselbe gemischt wurden, ihre Trennung verlangen.

Können die Stoffe nicht mehr füglich getrennt werden, so sind Alle an der Sache gemeinschaftliche Mit-Eigenthümer, jeder nach Verhältniß der Menge, der Güte und des Werths des ihm zugehörigen Stoffs.

574. War der Stoff des Einen, der Menge und dem Werth nach, bei weitem von grösserem Belang als jener des Andern, so kann der Eigenthümer des Stoffs, der einen höheren Werth hat, die aus der Mischung entstandene

(153) Sache sich zueignen, muß jedoch dem Andern den Werth seines Stoffs vergüten.

575. Bleibt die Sache unter den Eigenthümern der Stoffe, woraus sie entstanden ist, gemeinschaftlich, so muß sie für gemeinschaftliche Rechnung versteigert werden, wenn sämmtliche Mit-Eigenthümer nicht über eine andere Verwendungsart sich vereinigen.

576. Der Eigenthümer, dessen Stoff ohne sein Vorwissen gebraucht worden ist, um ein Werk zu bilden, hat in allen Fällen, worinn er das Eigenthum dieses Werts in Anspruch nehmen kann, die Wahl statt dessen die Wieder-Erstattung seines Stoffs in gleicher Gattung, Menge, Gewicht, Maas und Güte, oder die Zahlung des Werths zu verlangen.

577. Wer Stoffe, die einem andern zugehören, ohne dessen Vorwissen gebraucht hat, kann nach Umständen zur Entschädigung verurtheilt werden, unabbrüchig dem Strafverfahren, das hier etwa noch eintreten kann.

Drittes Kapitel.

Vom Grund- und Nuz-Eigenthum.

577 aa. Ein Nuz-Eigenthum entsteht durch Verträge, lezten Willen, oder Ersizung; es kann nur auf Liegenschaften statt finden, und besteht, mit oder ohne Abgaben an den Grund-Eigenthümer, für den entbehrenden Genuß.

577 ab. Das Daseyn eines zertheilten Eigenthums ist nur da anzunehmen, wo in Veränderungsfällen von dem neuen Besizer eine besondere Anerkenntniß des Grund-Eigenthums nach bestimmten Formen, z. B. durch Erbleih-Erneuerung, Handlohnzahlung, geschieht; wo diese nicht besteht, da ist der Besizer voller Eigenthümer, wenn

(154) er gleich von dem Genuß eine Gült an einen Andern gibt, es mag auch in den alten Urkunden noch so viel von einem Eigenthum des Gültbeziehers die Rede seyn.

577 ac. Der Nuz-Eigenthümer hat die unten beschriebenen Rechte und Pflichten des Nuzniessers (Saz 582-616) die jedoch durch die Erblichkeit und Eigenthümlichkeit seines Genusses in nachbenannten Stücken sich erweitern.

577 ad. Er genießt nicht nur die Früchte, welche die Sache, so wie sie ist, hervorbringt (S. 582), sondern darf auch alle zur bessern Benuzung dienliche Veränderungen vornehmen; nur bey solchen Stücken, die ihm namentlich unter ihrer Benuzungsform, z. B. als Wald, als Mühle, übergeben worden sind, muß er die Bewilligung des Grund-Eigenthümers einholen, um solche Veränderungen vorzunehmen, welche bey dem Heimfall des Nuzeigenthums die Herstellung der vorigen Benuzungsform in einem Zeitraum von längstens zehn Jahren unmöglich machen würden; z. B. eine Waldausrottung.

577 ae. Die durch den Gebrauch abgenuzt werdende Stücke muß der Nuzeigenthümer wieder ergänzen, so daß sie bey dem Heimfall in dem Zustand zurückgegeben werden können, in welchem sie urkundlich einst gegeben wurden. (S. 589.)

577 af. In Benuzung der Wälder und Bösche ist er nicht an den Gebrauch des Grundeigenthümers, sondern allein an die Forst-Ordnungen gebunden, und darf auch das hochstämmige Holz aller Art benuzen. ( S. 590-592.)

597 ag. In Absicht der Verpachtung hat er sich nach den Vorschriften des Sazes 595 nur alsdann zu richten, wenn das Nuz-Eigenthum in seiner Person auf dem Heimfall steht.

577 ah. Er hat auch das Recht zu neuen Gruben und Brüchen in seinem Nuzeigenthum und zu den Schäzen, die darinn gefunden werden. (S. 598.)

577 ai. Er giebt keine Sicherstellung für die schuldige Sorgfalt im Gebrauch der Sache. (s. 601-604.)

(155) 577 ak. Er muß alle bauliche Unterhaltung auf sich nehmen, und übergebene Gebäude, welche während des Nuzeigenthums verfallen, wieder aufbauen. Bey dem Heimfall kann er für Baukosten neuer Anlagen, nur so weit Vergütung fordern, als die Sache dadurch für den Grundeigenthümer nicht blos anmuthiger, sondern wirklich nüzlicher und besser geworden ist, als sie zuvor und zur Zeit der Entstehung des Nuzeigenthums urkundlich war. (S. 605-607.)

.677 al. Er trägt die auf das Eigenthum fallende Lasten, so lang er nicht sein Nuzeigenthum dem Grundherrn heimschlägt. (S. 609.)

577 am. Auf ihn fallen auch die Kosten und Folgen solcher Rechtsstrittigkeiten, welche das Eigenthum betreffen, so gut wie jene die den Genuß angehen, jedoch diejenigen ausgenommen, welche dem Grundeigenthümer daraus entstehen, daß er zu Vertheidigung seines Vortheils dem Rechtsstreit beytritt. (S. 613.) 577 an. Heerden, die ganz fallen, muß er seiner Zeit wieder ersezen. (S. 616.)

577 ao. Der natürliche oder bürgerliche Tod endigt das Nuz-Eigenthum nur dann, wenn der Gestorbene der lezte der Erbberechtigten ist (S. 617.), sonst wälzt er es nur auf den Nuzeigenthums-Erben.

577 ap. Das Nuzeigenthum, welches an Körperschaften gegeben ist, endigt sich durch keinen Zeitverlauf, wenn es nicht durch seine Entstehungs-Urkunde auf Zeit bedingt ist. (S. 619.)

577 aq. Das Nuz-Eigenthum an einem Gebäude wirkt nach dessen Umsturz allemal ein Benuzungsrecht auf den Grund und Boden, und auf die Baustoffe. (S. 624.)

577 ar. Der Rechtstitel des Nuzeigenthümers kann einzelne der obgedachten Rechte und Pflichten auf andere Art bestimmen.

* Viertes Kapitel.

Vom Mit-Eigenthum.

577 ba. Das Miteigenthum haftet auf jedem Theil und auf jeder Zugehörde der Sache, auf welche es statt findet.

(156) 577 bb. Ein Miteigenthümer kann gegen den der Uebrigen keine einzelne aus dem Eigenthum fließende Verfügung gültig treffen, ausser jenen, welche zur Erhaltung der Sache unverschieblich nothwendig sind, oder welche das Gesez für einzelne Gattungen und Fälle erlaubt.

577 bc. Derselbe kann ohne ihren Willen handeln, wo ein gemeinschaftlicher Vortheil in Frage ist, der vorbeygelassen werden mußte, wenn die Sache ihnen zuvor zur Wissenschaft gebracht und ihr Wille vernommen werden müßte. Er tritt dadurch in die Verpflichtungen der Geschäftsführung. (S. 1372.)

577 bd. Einwilligung der Miteigenthümer ist nur vorhanden, wo alle beystimmen. Der Widerspruch eines Einzigen hindert jede Eigenthumsverfügung, die nicht gegen den Willen der Miteigenthümer gültig unternommen werden kann.

577 be. Miteigenthümer können den Genuß abtheilen, und in der Gemeinschaft des Eigenthums bleiben; wo dieses geschehen ist, da müssen alle jene Verfügungen, welche bey dem Nuzeigenthum die Mitwirkung des Grundeigenthümers fordern, von den sämmtlichen Miteigenthümern gemeinschaftlich geschehen, die übrigen unternimmt jeder Theilhaber in seinem Antheil für sich.

577 bf. Jeder Miteigenthümer kann sein Recht nach Belieben an andere Personen veräussern; bey Liegenschaften sind jedoch die Mitgemeiner nicht schuldig, den fremden Erwerber in die Gemeinschaft kommen zu lassen, wenn sie den Erwerb ordnungsmäßig loosen wollen und können.

577 bg. Jeder kann auf Theilung nicht blos des Genusses, sondern auch des Eigenthums in jeder Gemeinschaft dringen, aber auf eine Theilung im Stück nur da, wo die Natur oder ein Gesez die Sache nicht für untheilbar erklärt hat. Verträge können das Theilungsbegehren für bestimmte Zeiten verschieben, aber nicht für immer beseitigen, wo ein Gesez nicht alle Theilung verbietet.

(157) * Fünftes Kapitel.

Vom Familien-Eigenthum oder Stammgut.

577 ca. Stammgut ist dasjenige Vermögen, welches zu Erhaltung eines Namens und Stamms gesezmäßig ausgeschieden ist.

577 cb. Nur liegenschaftliches Vermögen aller Art kann Stammgut werden, und nur unter dem, Beding, daß seine Stammguts-Eigenschaft in der Landtafel eingetragen werde, nemlich in demjenigen Buch, welches von der Staatsbehörde über den Erwerb und die Veräusserung oder Verpfändung der kanzleysäßigen Liegenschaften geführt werden soll.

577 cc. Nur jenes liegenschaftliche Vermögen hat diese Eigenschaft, welches durch grundgesezmäßige Familienverträge jezt schon als solches besteht, oder künftig mit besonderer Staatsbewilligung dafür neuerlich erklärt und gewidmet wird.

577 cd. Die mindeste Summe des Stammguts soll ein reines Einkommen von viertausend Gulden für den Ritterstand, und von fünfzehentausend Gulden für den Herrenstand seyn, das höchste aber ersterenfalls achttausend Gulden, und lezterenfalls dreyßigtausend Gulden. Neue Stammgüter müssen genau hiernach ermessen werden: ältere bestehen aber in ihrem dermaligen Umfang, auch wenn sie jene Summen überschreiten oder nicht erreichen, so lang nicht vorhandene rechtmäßige Schulden ein Anlaß zur Minderung eines zu hohen oder Auflößung eines zu niedern Stammguts werden.

577 ce. Der jeweilige Stammherr hat am Stammgut ein unzertheiltes, auch wenn er allein und kein Anderer mit ihm in das Erbe tritt, ein ungetheiltes Eigenthum, das aber in seinem Gebrauch beschränkt, und in seinem Genuß belastet ist.

577 cf. Das Stammgut im Ganzen, auch jedes Hauptstück, das nemlich ein selbstständiges Ganzes, nicht blos eine Zugehörde ausmacht, kann nicht ohne Staats-Gutheisen veräussert werden. Dieses wird bey dem Staatsoberhaupt gesucht, von dem es nach Vernehmung der Stammgutsberechtigten und des Kron-Anwalds des obersten

(158) Gerichts bewilligt, oder abgeschlagen wird, ohne an die Einwilligung der Stammgutsberechtigten gebunden zu seyn, wenn nur der Erlöß bis zur gesezlichen Ertrags-Erforderniß wieder in Stammgut verwandelt wird.

577 c g. Einzelne Nebenstücke und Zugehörden des Stammguts können veräussert werden, wenn nur die Veränderung zur Landtafel angezeigt, und der Werth, soweit er nicht auf rechtmäßige Schuldenzahlung aufgeht, wieder in Liegenschaften dem Stammgut beygeschlagen oder dazu verliegenschaftet wird. Ohne dieses ist die Veräußerung ungültig. 577 ch. Der Stammgutsberechtigte hat alsdann, wenn der Erwerber ein Fremder ist, das Recht, in den Erwerb unter gleichen Bedingungen in gesezmäßiger Zeit und Art einzustehen.

577 ci. Stammgut kann weder zu Unterpfand gegeben, noch durch gesezliche Vorzugsrechte erfaßt werden, ausser so weit es den gesezlichen Betrag übersteigt. Nur auf das Einkommen des Stammguts wirken Unterpfands-und Vorzugs-Rechte.

577 ck. Stammgut kann nie auf weibliche Nachkommen des ersten Stammhaupts fallen, so lang noch männliche leibliche und eheliche Nachkommenschaft vorhanden ist. Wäre unter Gütern, die bisher für Stammgut gehalten worden, und in einigen Stücken etwa auch Stammgutsrecht genossen, solches, bey welchem weiblich und männlich Geschlecht zugleich in das Erbe getreten ist; so kann es Stammgutsrecht nicht gemessen.

577 cl. Stammgut kann an mehrere männliche Nachkommen zugleich vererbt werden, wenn die Familienverträge nichts anders verordnen, so lang diese sich gefallen lassen, in Gemeinschaft zu bleiben, oder das Stammgut so groß ist, daß es unter sie vertheilt werden kann, ohne daß ein Theil unter den mindesten Betrag einer Stammgutsberechtigung herabsinke.

577 cm. Stammgut, wenn es wegen seinem geringen Betrag oder wegen der Familienverträge untheilbar ist, kann nur an Einen der Stammgenossen kommen; dieser bestimmt sich bey dem Herrenstand

(159) nach Erstgeburtsrecht, und bey dem Ritterstand, wenn nicht Erstgeburts- oder Alter-Erbe in den Familienverträgen sich festgesezt befindet, so wie bey den Lehen, nach Vorzugs-Erbrecht.

577 cn. Der Stammerbe, als solcher, ist nicht Erbe des lezten Besizers, sondern des ersten Stammhaupts, und trägt daher keine Lasten als solche, welche aus Handlungen dieses Stammhaupts auf ihn kommen; er kann das gemeine Erbe des lezten Besizers antreten oder ausschlagen, selbst wenn er dessen Sohn wäre, ohne Nachtheil seines Sonder-Erbrechts am Stammgut.

577 co. Der Stammgutsbesizer kann keinerley lezte Willens-Verfügung über das Stammgut machen, welche an dessen Eigenthum, oder Erbordnung etwas ändert; nur über den Genuß sieht ihm in dem Fall frey, leztwillig zu verfügen, wo der Stammerbe zugleich sein Landerbe wird.

577 cp. Als gesezliche Last haftet auf dem Stammgut die Abfertigung der von der Erbfolge ausgeschlossenen Söhne und Töchter der Familie. So weit darüber die Familienverträge nicht Maas und Ziel geben, richtet sich die Last nach der Ähnlichkeit desjenigen, was desfalls in dem Lehensgrundgesez Saz 30. und 31. b. und c. verordnet ist.

577 cq. Als gesezliche Last haftet ferner darauf die Heimzahlung jeder Schuld, welche für die vorgedachte Abfertigung, oder für die Erhaltung des Stammguts verwendet worden ist, oder mit Regentenamtlicher Nachsichtsbewilligung auf das Stammgut verpfändet ward, jedoch so, daß nur der Ertrag, nicht der Stock des Stammguts darum angegriffen werden kann, so lang das Stammgut innerhalb der gesezlichen Maas sieht.

Stammgut, das unter diesem Betrag sieht, kann auf Andringen der Gläubiger aufgelöst, und Stammgut, das über diesem Betrag steht, wegen des Ueberschusses aus dem Stammgutsverband ausgezogen, und so alsdann dessen Hauptstock dadurch angreiflich für die Zahlung der Schulden gemacht werden.

(160) 577 cr. Auch haftet ferner auf den Fall, wo das Land-Erbe eines abgestorbenen Stammguts-Erben nicht zur Zahlung aller Schulden hinreicht, die Bezahlung der im Saz 2101. benannten Vorzugsforderungen auf dem Stammgut, doch daß der Nachfolger nicht mehr als höchstens einen Jahrsgenuß, in drey Jahre vertheilt zahlbar, dafür in die gemeine Erbmasse einwerfen dürfe, wenn gleich etwa deren Belauf höher steigt.

577 cs. Das Stammgut verliert diese Eigenschaft, wenn es ausser der Familie ordnungsmäsig veräussert wird; es verliert sie, wenn alle Stamm-Erbberechtige, die am Leben sind, oder deren Pfleger, unter landesherrlicher Bewilligung die Auflösung beschließen; die Ungebornen sind hierbey weiter nicht in Betracht zu ziehen, als soweit sie schon gezeugt sind, ihr Vater aber gestorben ist, und deswegen nach Saz 393. ein Pfleger der Leibesfrucht sie zu vertreten hat; es verliert sie endlich, wenn der erbberechtigte Mannsstamm ausgestorben ist, ohne daß ein anderer Stamm etwa durch ältere Verträge und Verkommnisse ein einstmaliges Erbrecht auf solchen Fall hätte.

577 ct. Die Anwünschung eines Kinds kann diesem nie ein Erbrecht am Stammgut, noch ein Forderungs-Recht auf Abfertigung aus solchem geben. Natürliche Kinder können eben so wenig eine Erbfolge oder Forderung an das Stammgut haben. Beede halten daher auch die Erlöschung seiner Eigenschaft nicht auf.

577 cu. Nach Erlöschung der Stammguts-Eigenschaft erben die vorhandene weibliche Familienglieder, und zwar, wenn die Familienverträge nicht Maas und Ziel geben, so, daß alle Abkömmlinge einer Familientochter, deren erste Ausschliessung vom Erbe durch den Eintritt eines männlichen Stamm-Erben in das Erbe, woran sie mit ihm würde Theil gehabt haben, wenn es gemeines Erbe gewesen wäre, nicht über dreysig Jahr rückwärts, von der Erlöschung an, fällt, so gut als die etwa vorhandene Tochter des leztverstorbenen Besizers ins Erbe treten, und ohne Unterschied der Nähe des Grads

(161) nach Stämmen und Unter-Aesten und endlich in jedem Unter-Ast nach Köpfen theilen, zugleich aber auch alle noch unbezahlte und unverjährte Schulden der vorigen Stamm-Erben zahlen müssen, sie mögen Stamm-Schulden oder gemeine gewesen seyn.

577. cv. Eigenthum und Erbrecht richtet sich in Allem, worüber die vorigen Säze geradezu oder folgweise ein Anderes nicht nothwendig machen, nach den allgemeinen Regeln.

* Fünftes Kapitel.

Vom Schrift-Eigenthum.

577 da. Jede niedergeschriebene Abhandlung ist ursprüngliches Eigenthum dessen, der sie verfaßt hat, wenn er nicht allein aus fremdem Auftrag und für fremden Vortheil sie entwarf, in welchem Fall sie Eigenthum des Bestellers wäre.

577 db. Das Schrifteigenthum erstreckt sich nicht nur auf die Handschrift, sondern auch auf deren Inhalt; es enthält daher das Recht über die Vervielfältigung durch Abschrift oder Abdruck nach Gutfinden zu verfügen.

577 dc. Das Schrifteigenthum geht gleich jedem andern, in

geeigneten Fällen auf Andere über.

577 dd. Wer eine Handschrift zum Abdruck für eigenen Verlag hingibt, begibt sich damit des Eigenthums in keinem Stück.

Wer sie zum Verlag des Uebernehmers unentgeldlich oder gegen einen bedungenen Preis hingibt, der tritt dadurch das Eigenthum an der Handschrift ganz ab, und beschränkt sein Eigenthum am Inhalt durch das Verlagsrecht.

577 de. Diese Beschränkungen, so weit der Verlagsvertrag nichts anders oder mehreres festgesezt hat, bestehen darinn, daß der Verleger zwar die Auflage so groß machen kann, als er will; sie hingegen ohne Einwilligung des Eigenthümers nicht wiederholen darf; ingleichem (162) daß er den Abdruck im Aeussern nach seinem Belieben einrichten, aber am Inhalt nichts mindern noch mehren darf.

577 df. Der Erwerb eines Abdrucks macht den Erwerber nur zum Eigenthümer des einzelnen Stücks, nicht aber seines Inhalts, er kann also keinen Nachdruck desselben veranstalten ohne Bewilligung des Verfassers und Verlegers; er kann es aber Auszugs- Umarbeitungs- oder Erklärungsweise zur Grundlage eigener Abhandlungen machen, woran ihm alsdann das Schrifteigenthum zukommt.

577 dg. Verfasser und Verleger können ihr Eigenthumsrecht nur so weit geltend machen, als sie auf dem Abdruck ihren Namen angegeben haben. Ist nur einer allein genannt, so übt dieser die Rechte beider allein.

577 dg. Das Schrifteigenthum gedruckter Schriften erlöscht mit dem Tod des Eigenthümers, der sie in Verlag gab; jeder Besizer der Schrift kann alsdann einen Nachdruck veranstalten, so weit nicht besondere Gnadenbriefe, die der Verleger hat, im Weg stehen.

Dritter Titel.

Von Nuznießung, Nuzung, Wohnung, oder persönlichen Dienstbarkeiten.

Erstes Kapitel.

Von der Nuznießung

578. Die Nuznießung ist das persönliche Recht, fremdes Eigenthum, so wie es ist, gleich dem Seinigen zu genießen, mit der Pflicht der Erhaltung der Sache in unverändertem Stand und Wesen verbunden.

579. Man erlangt die Nuznießung an einer Sache entweder durch Verfügung des Gesezes oder durch Willen ihres Eigenthümers.

(163) 580. Die Nuznießung kann gegeben werden entweder unbestimmt, oder auf bestimmte Zeit, oder unter bestimmten Bedingungen.

581. Sie findet an beweglichen und unbeweglichen Gütern statt.

Erster Abschnitt.

Von den Rechten des Nuznießers.

582. Der Nuznießer hat das Recht, die Früchte aller Art zu ziehen, welche der Nuznießungs-Gegenstand, so wie er ist, hervorbringen kann, es seyen natürliche, erzogene, oder bürgerliche.

583. Natürliche Früchte sind diejenigen, welche die Erde von selbst hervorbringt, ingleichem Ertrag und Zuwachs des Viehs.

Erzogene Früchte sind jene, wozu man durch Bau und Pflege gelangt.

584. Bürgerliche Früchte sind: Güterpachtschilling, Hausmiethe, aufkündliche Kapital-Zinnsen, Gült- und Renten-Ertrag.

585. Natürliche und erzogene Früchte, welche am Baum oder Stock hängen, oder auf den, Halm stehen, gehören dem Nuznießer bey dem Anfang der Nuznießung, und dem Eigenthümer bey ihrem Ende.

Kein Theil vergütet dem Andern die Bestellungs- und Saat-Kosten; war aber zu Anfang oder Ende des Nießbrauchs ein Theilbauer auf dem Gut, so bleibt diesem sein Antheil der Früchte.

(164) 586. Bürgerliche Früchte werden Tag für Tag erworben.

Der Nuznießer nimmt seinen Theil nach Verhältnis der Dauer seiner Nuznießung. Dieses gilt von Güter- Pacht-Schilling, wie von Haus-Miethe und andern bürgerlichen Früchten.

587. Auch Sachen, die man nicht gebrauchen kann, ohne sie zu verbrauchen, als Geld, Getreide, Getränke, u. s. w. darf der Nuznießer benuzen, nur unter der Gegen-Verbindung, bey Erlöschung der Nuznießung sie in gleicher Menge, Güte und Werth, zu erstatten, oder den Anschlag dafür zu ersezen.

588. Die Nuznießung einer Leib-Rente gibt dem Nuznießer das Recht, während seiner Nuznießung das Verfallene einzuziehen, ohne Ersaz-Verbindlichkeit.

589. Sachen, die durch den Gebrauch zwar nicht gleich verbraucht, aber doch allmählig verringert werden, als Leinwand und Hausgeräth, darf der Nuznießer zu dem Zweck, wozu sie bestimmt sind, gebrauchen, und ist bey Endigung der Nuznießung zu mehr nicht verbunden, als sie in dem Stand zurück zu geben, worinn sie sich alsdann befinden, und das durch seine Gefährde oder durch sein Versehen etwa Verschlimmerte zu ersezen.

590. Mit dem Schlagholz muß der Nuznießer die Ordnung und Zeit der Holz-Schläge einhalten, worauf der Eigenthümer die Eintheilung gemacht, oder seine Bewirthschaftung eingerichtet hatte. In keinem Fall gebührt dem Nuznießer oder seinen Erben Entschädigung

(165) für etwaige Unterlassung des gewöhnlichen Abtriebs des Schlagholzes, der Saamen-Rechts-Bäume oder des Stammholzes.

Bäume, aus einer Baumschule, die ohne deren Verfall erhoben werden können, gehören zur Nuznießung, unter der Bedingung, daß der Nuznießer wegen des Wiederanpflanzens nach dem Ortsgebrauch sich richte.

591. Der Nuznießer benuzt die Hochwälder nach ihren bestimmten Hauzeiten, es mag der Holzhieb nach Schlägen, nemlich Abtheilungen des Bodens, oder nach einzeln ausgezeichneten Bäumen (triebsweise) geschehen; er muß sich nach den Fällungsfristen und der Gewohnheit der vorigen Eigenthümer richten, wo die Forst-Geseze nicht Maas geben.

592. Ausser diesen Fällen kann der Nuznießer das Stammholz sich nicht anmaßen. Die Windbrüche darf er zu obliegenden Baulichkeiten verwenden. Im Nothfall darf er auch Bäume zu diesem Zweck fallen lassen, wenn er vorher die Nothwendigkeit mit dem Eigenthümer gütlich oder rechtlich austrägt.

593. Er darf aus den Holzungen Pfähle für die Weinberge nehmen; auch von den Bäumen die jährliche oder jeweilige Früchte heben; alles nach Landsbrauch und nach Hausbrauch der Eigenthümer.

594. Verdorrte umgefallene oder zerbrochene Obstbäume gehören dem Nuznießer, der sie jedoch durch andere ersezen muß.

595. Der Nuznießer kann die Nuzung entweder selbst beziehen, oder sein Recht an einen Andern verpachten,

(166) verkaufen oder verschenken. Gibt er es in Pacht, so hat er wegen der Erneuerungs-Zeit und Dauer der Pacht-Verträge sich nach den Regeln zu richten, welche unter dem Titel von Heyraths-Verträgen und gegenseitigen Rechten der Ehegatten für den Mann, in Beziehung auf die Güter der Frau, beschrieben sind.

596. Der Nuznießer hat den Genuß der Anschwemmungen des nuznießlichen Grundstücks.

597. Er hat den Genuß aller Grund-Gerechtigkeiten, welche dem Eigenthümer des Guts zukommen, wie dieser selbst sie haben könnte.

598. Er genießt auf gleiche Weise die Bergwerke und Steinbrüche, die beym Anfall der Nuznießung in wirklichem Betrieb sind. Eine Betriebs-Art, die ohne obrigkeitliche Erlaubniß nicht unternommen werden darf, soll der Nuznießer sich nicht anmaßen, ehe er die Staats-Erlaubniß dazu erhalten hat.

Auf uneröffnete Bergwerke und Steinbrüche, auf unangelegte Torfgruben, und auf Schäze, die während der Nuznießung entdeckt werden, hat er keine Ansprache.

599. Der Eigenthümer darf weder durch seine Handlungen, noch in andere Weise den Rechten des Nuznießers Abbruch thun.

Hinwiederum hat der Nuznießer nach Endigung der Nuznießung für gemachte Verbesserungen keinen Ersaz zu fordern, wenn auch der Werth der Sache dadurch erhöht wäre.

(167) Er oder seine Erben können jedoch die Spiegel, Gemälde und andere Verzierungen, die er anbrachte, zurücknehmen, jedoch daß sie den Ort in den alten Stand herstellen.

Zweyter Abschnitt

Von den Obliegenheiten des Nuznießers.

600. Der Nuznießer übernimmt die Sachen in dem Stand, worinn sie sich finden; aber er darf in den wirklichen Genuß nicht eintreten, ehe er in Gegenwart des Eigenthümers oder auf dessen vorherige Vorladung ein Vermögens-Verzeichnis über die fahrende Haabe errichtet, und den Stand der Liegenschaften, die dem Nießbrauch unterworfen sind, aufgenommen hat.

601. In sofern er durch den Titel seiner Nuznießung hievon nicht befreyt ist, stellt er Sicherheit, die Sache als guter Haus-Vater zu benuzen. Frey davon sind Eltern, welche an dem Vermögen ihrer Kinder eine gesezliche Nuznießung haben, und alle jene, welche bey einer Veräußerung die Nuznießung sich vorbehielten.

602. Findet der Nuznießer keine Sicherstellungs- Mittel, so werden die Liegenschaften verpachtet, oder obrigkeitlich verwaltet; die Baarschaften werden verzinnslich angelegt; die Hausvorräthe werden verkauft und der Erlös wird ebenfalls angelegt.

Die Zinnsen dieser Anlage und der Guts-Ertrag

gehören in diesen Fällen dem Nuznießer.

603. Wo ein Nuznießer eine schuldige Sicherheit nicht stellt, da kann ferner der Eigenthümer fordern,

(168) daß die Fahrnißstücke, welche durch den Gebrauch an ihrem Werth verlieren, verkauft, und der Kaufschilling, so wie jener der Haus-Vorräthe verzinnslich angelegt werden, und in die Nuznießung nur die Zinnsen fallen. Nach Beschaffenheit der Umstände kann der Nuznießer verlangen, und das Gericht verordnen, daß ihm der Theil der fahrenden Haabe, den er zu seinem Gebrauch nöthig hat, unter der handgeblüblichen(!) Versicherung, sie nach geendigter Nuznießung zurück zuliefern, gelassen werde.

604. Der Verzug in Stellung der Bürgschaft macht den Nuznießer nicht der Früchte verlustig. Sie gebühren ihm von dem Augenblick an, da die Nuznießung ihren Anfang nimmt.

605. Der Nuznießer muß die Sache in baulichem Stand unterhalten.

Haupt-Ausbesserungen bleiben dem Eigenthümer zur Last, wenn sie nicht daher rühren, daß während der Nuznießung die zum Unterhalt erforderlichen Ausbesserungen unterlassen wurden, in welchem Fall sie dem Nuznießer oder seinen Erben obliegen.

606. Haupt-Ausbesserungen sind Herstellung der Hauptmauern und Gewölbe, Einziehung neuer Balken, und neue Belegungen der Dächer Wände Zimmerdecken und Fußböden, ingleichem neue Herstellung der Dämme Grund-Mauern und Ringmauern.

Alle übrige Ausbesserungen sind solche, welche zur Unterhaltung zu rechnen sind.

(169) 607. Weder der Eigenthümer, noch der Nuznießer können genöthigt werden wieder aufzubauen, was vor Alter zusammenfällt, oder durch Zufall zerstört wird.

608. Der Nuznießer hat während seines Genusses alle jährliche Lasten des Grundstücks zu tragen, nemlich Steuern und alle andern Abgaben, die als Lasten des Ertrags zu betrachten sind.

609. Lasten, die während der Nuznießung dem Eigenthum selbst etwa auferlegt werden, trägt der Eigenthümer; jedoch muß der Nuznießer ihm die Zinnsen

davon vergüten.

Hat der leztere die Auslage gemacht, so darf er nach geendigter Nuznießung das Kapital zurück fordern.

610. Hat ein Erblasser jemanden eine Leib-Rente oder einen Gehalt zu seinem Unterhalt vermacht; so muß dieses Vermächtniß von dem Erbnehmer der Nuznießung nach seinem ganzen Umfang, von dem Erbtheilnehmer der Nuznießung aber, nach Verhältniß seines Genusses abgetragen werden. Keiner von beyden hat deshalb eine Zurückforderung.

611. Wer die Nuznießung als Stück-Vermächtnis erhalten hat, haftet selbst nicht für die Schulden, wofür das Grundstück verpfändet ist. Wird er daher genöthiget, sie zu zahlen; so hat er seinen Rückgriff auf den Eigenthümer, vorbehaltlich dessen, was unter dem Titel von Schenkungen und lezten Willens-Verordnungen Saz 1020. bestimmt wird.

(170) 612. Wer am ganzen Nachlaß oder auch nur an einem Theil als Erb- oder Erbtheilnehmer die Nuznießung hat, haftet zugleich mit dem Eigenthümer für Tilgung der Schulden auf folgende Weise: Man schäzt im lezterem Fall den Werth des Antheils, welcher der Nuznießung unterworfen ist, und bestimmt hierauf, nach Verhältniß dieses Werths, dessen Beytrag zu den Schulden.

Will der Nuznießer die Summe vorschießen, welche die Verlassenschaft oder deren Antheil treffen, so wird ihm nach geendigter Nuznießung das Kapital ohne Zinnsen ersezt.

Will er nicht, so hat der Eigenthümer die Wahl, entweder selbst diese Summe zu zahlen, (wo alsdann ihm der Nuznießer, so lange die Nuznießung dauert, die Zinnsen vergütet) oder einen verhältnißmäßigen Theil der nuznießlichen Güter zu verkaufen.

613. Der Nuznießer trägt nur die Kosten und Folgen solcher Prozesse mit Dritten, welche den Genuß betreffen.

614. Greift ein Dritter während der Nuznießung in Eigenthum oder Rechte des Eigenthümers ein; so ist der Nuznießer verbunden, diesem es anzuzeigen, sonst wird er für allen Schaden, der solchem daraus entsteht, eben so verantwortlich, als ob er selbst den Schaden gethan hätte. 615. Ist nur ein einzelnes Stück Vieh in der Nuznießung begriffen, und dieses fällt ohne Verschulden des

(171) Nuznießers, so ist dieser weder ein anderes an dessen statt zu geben, noch den Werth zu ersezen, verbunden.

616. Geht eine nuznießliche Heerde durch Zufall oder Krankheit, ohne Verschulden des Nießers ganz zu Grund, so hat dieser gegen den Eigenthümer keine andere Verbindlichkeit, als ihm über die Häute oder deren Werth Rechnung zu thun, so weit sie dem Besizer zu gut kommen können.

Geht die Heerde nicht ganz zu Grund, so ist der Nuznießer verbunden, durch junges Vieh die Zahl der gefallenen Stücke zu ergänzen.

Dritter Abschnitt.

Von der Endigung der Nuznießung.

617. Die Nuznießung erlöscht:

durch den natürlichen oder bürgerlichen Tod des Nuznießers;

durch Ablauf der Zeit, auf welche sie verliehen war;

durch Wieder-Vereinigung, da nemlich die Eigenschaften eines Nuznießers und eines Eigenthümers auf eine Person zusammen fallen;

durch dreyßigjährigen Nichtgebrauch des Rechts;

durch gänzlichen Untergang der nuznießlichen Sache.

617 a. Sie erlöscht auch durch Rückfall der Rechte des Verleihers an einen früheren Eigenthümer, der nicht einwilligte.

618. Die Nuznießung kann durch Mißbrauch des Nuznießers aufhören, er mag selbst die Sache verderben.

(172) oder aus Mangel der schuldigen Unterhaltung sie zu Grund gehen lassen.

In deßfalsigen Prozessen können die Gläubiger des Nuznießers als Beykläger auftreten, und zur Verbesserung des Verdorbenen, so wie zur Gewährleistung für die Zukunft sich anbieten, um den Vortheil der Nuznießung zu retten.

Der Richter kann je nach Wichtigkeit des Mißbrauchs unbedingt auf Erlöschung der Nuznießung erkennen, oder verfügen, daß der Eigenthümer den Genuß der nuznießlichen Sache wieder an sich ziehe, und dagegen dem Nuznießer oder seinen Rechtsfolgern jährlich bis zu Ende der Nuznießung eine bestimmte Rente entrichte.

619. Die Nuznießung für Körperschaften dauert nur dreysig Jahre.

620. Ward sie an jemanden gegeben, bis ein Dritter ein bestimmtes Alter habe, so dauert sie so viel Jahre, als bis zu diesem Zeitpunkt erforderlich sind, obgleich der Dritte früher stirbt. 621. Des Eigenthümers Verkauf der nuznießlichen Sache, ändert nichts an dem Recht des Nuznießers; dieser behält den Vortheil seiner Nießung, sofern er nicht förmlich darauf verzichtet.

622. Die Gläubiger des Nuznießers können eine zu ihrem Nachtheil geschehene Verzichtleistung für nichtig erklären lassen.

623. Die Nuznießung einer Sache, wovon nur ein Theil untergegangen ist, dauert auf dem Ueberrest fort.

(173) 624. Wenn ein Gebäude zur Nuznießung gegeben ist, und dieses Gebäude wird durch Feuersbrunst oder durch andere Zufälle zerstört, oder stürzt Altershalber ein, so hat der Nuznießer kein Nießungs-Recht an dem Grund und Boden, auch keines an dem Baustoff.

Wenn aber die Nuznießung auf einem Gut haftete, wovon das Gebäude einen Theil ausmacht, so behält der Nuznießer den Genuß des Bodens und des Baustoffs.

Zweytes Kapitel.

Von der Nuzung und der Wohnung.

625. Die Dienstgerechtigkeiten der Nuzung und Wohnung werden auf gleiche Weise, wie die Nuznießung erworben und verloren.

626. Man kann zu ihrem Genuß nicht gelangen, ohne zuvor gleichwie bei der Nuznießung Sicherheit zu leisten, den Stand der Güter aufzunehmen, und die Beschreibung darüber zu verfassen.

627. Wer die Nuzungs- oder Wohnungs-Gerechtigkeit auf ein fremdes Eigenthum hat, muß sie als guter Hauswirth gebrauchen.

628. Die Rechte der Nuzung oder Wohnung erhalten ihre Bestimmung aus dem Inhalt des Rechtstitels, der sie gibt, und sind darnach von größtem oder geringerem Umfang.

629. Läßt der Rechtstitel die Bestimmungen des Umfangs dieser Rechte unausgedrückt, so dienen folgende Grundsäze zur Richtschnur.

(174) 630. Der, dem die Nuzung der Früchte eines Grundstücks zusteht, kann nur seine eigenen und seine Familien-Bedürfnisse davon erheben. Die Bedürfniße solcher Kinder, die er nach erhaltenem Nuzungs-Recht erst bekommt, sind mit einbegriffen.

631. Niemand kann die Nuzungs-Gerechtigkeit einer fremden Sache einem Andern übertragen, es sey nun pachtweise oder in anderer Art.

632. Der, welchem die Wohnung in einem Haus gegeben ist, kann mit seiner Familie darinn wohnen, auch wann er damals, als ihm jenes Recht verliehen wurde, nicht verheyrathet war.

633. Das Wohnungs-Recht beschränkt sich auf die Wohnungs-Bedürfnisse des Rechts-Inhabers, und seiner Familie.

634. Das Recht der Wohnung kann ebenfalls nicht auf andere übertragen werden.

635. Bedarf derjenige, der die Nuzung einer fremden

Sache hat, alle Früchte des Grundstücks oder die Bewohnung des ganzen Hauses, so hat er, gleich dem Nuzniesser, alle Kultur-Kosten, die bauliche Unterhaltung und die Steuern zu tragen.

Benuzt er nur einen Theil der Früchte, oder bewohnt er nur einen Theil des Hauses; so trägt er nur nach Verhältniß seines Genusses dazu bey.

636. Das Nuzungsrecht an Holz und Wald wird besondern Gesezen zur Bestimmung überlassen.

(175) Vierter Titel.

Von Grund-Dienstbarkeiten.

637. Grund-Dienstbarkeit heißt jede Last, die einem Grundstück zum Gebrauch und Vortheil eines fremden Grundstücks aufliegt. Dessen Recht zu diesem Vortheil heißt die Grundgerechtigkeit.

638. Die Grundgerechtigkeit begründet keine Gewalts-Befugniß des einen Grundstücks auf das Andere.

639. Sie entsteht theils aus der natürlichen Lage der Orte, theils aus Verfügungen des Gesezes, theils aus verbindlichen Willenserklärungen der Eigenthümer.

Erstes Kapitel.

Von den Dienstbarkeiten aus der Lage der Orte.

640. Grundstücke, welche niedriger gelegen sind, müssen von höher gelegenen das Wasser aufnehmen, wie solches im natürlichen Lauf ohne besondere Vorrichtungen dahin abfließt.

Der Eigenthümer des untern Grundstücks darf keinen Damm auswerfen, der diesen Abfluß verhindert.

Der Eigenthümer des obern Grundstücks darf nichts unternehmen, was die Dienstbarkeit des untern Grundstücks erschwert.

641. Jeder kann die Quellen auf seinem Boden nach Willkühr benuzen, vorbehaltlich des Rechts, das der Eigenthümer eines untern Grundstücks etwa durch Rechts-Titel oder Verjährung erworben hat.

(176) 642. Die Verjährung gilt für rechtmäßigen Erwerb nur nach einem durch dreyßig Jahre hindurch ununterbrochen fortgesezten Genuß, von dem Zeitpunkt an zu rechnen, wo der Eigenthümer des untern Grundstücks solche offene Anlagen gemacht und beendigt hat, die den Fall und den Einlauf des Wassers auf sein Eigenthum befördern sollen.

643. Der Eigenthümer einer Quelle darf ihren Lauf nicht verändern, sobald sie den Einwohnern einer Gemeinde, eines Dorfs, Weilers oder Hofs das nöthige Wasser verschafft. Haben indeß die Einwohner deren Gebrauch nicht schon erworben oder verjährt, so ist der Eigenthümer berechtigt, die Bestimmung einer Entschädigung durch Sachverständige zu fordern.

644. Derjenige, dessen Eigenthum längst einem fliessenden Wasser hinzieht, jene Wasser doch ausgenommen, die im 558. Saz unter dem Titel: von der Verschiedenheit der Güter, als Zugehörden des Staatseigenthums erklärt sind, kann sich dessen jeden Orts, wo es vorbeyfließt, zur Bewässerung seines Eigenthums bedienen.

Derjenige, dessen Grund ein solches Wasser durchströmt, kann es in dem Raum, den es daselbst durchlauft, auf jede Art benuzen, muß jedoch ihm da, wo es seinen Grund verläßt, den gewöhnlichen Lauf wieder verschaffen.

645. Erhebt sich ein Streit unter den Eigenthümern, über die Benuzung des Wassers, so ist es Pflicht der Gerichte, den Vortheil der Landwirthschaft mit der Achtung, die man den, Eigenthum schuldig ist, zu vereinbaren, und in allen Fällen sind die besondern und örtlichen

(177) örtlichen Anordnungen über den Lauf und die Benuzung der Wasser zu beobachten.

646. Jeder Eigenthümer kann an seinen Gränz-Nachbar fordern, daß die aneinander stoßenden Grundstücke durch Grenzmahle ausgeschieden werden. Die Gränzscheidung geschieht auf gemeinschaftliche Kosten.

647. Jeder Eigenthümer ist berechtigt sein Grundstück einzuzäunen, vorbehaltlich der im 682. Saz festgesezten Einschränkung.

647. a. Wenn jedoch jemand Dienstbarkeiten darauf besizt, die damit nicht würden bestehen können, darf er, ehe er mit solchem abgefunden ist, dieser Freyheit sich nicht bedienen.

648. Der Eigenthümer, der sein Feld einzäunt, verliert sein Recht an der gemeinen Hut und Trift oder Weide und Uebertrieb, nach Verhältnis des Bodens, den er dadurch diesen Gemeinds-Genüßen entzieht.

Zweytes Kapitel.

Von den Dienstbarkeiten aus dem Gesez.

649. Die Dienstbarkeiten aus dem Gesez betreffen das allgemeine Wohl, oder den Vortheil einer Gemeinde, oder den Nuzen einzelner Personen.

650. Zu Dienstbarkeiten für das allgemeine Beste oder den Vortheil einer Gemeinde gehören der Leinpfad längst den schiffbaren oder floßbaren Strömen, der Bau oder die Wiederherstellung der Straßen und anderer öffentlichen oder Gemeinds-Anlagen.

(178) Alles, was diese Gattung von Dienstbarkeit betrifft, wird durch eigene Geseze oder Verordnungen bestimmt.

651. Das Gesez legt ferner den Eigenthümern gegen einander verschiedene Verbindlichkeiten auf, ohne sie auf einen besondern Vertrag zu gründen.

652. Einen Theil dieser Verbindlichkeiten bestimmen die Geseze der Feld-Polizey; Ein anderer, (der hier in Betracht kommt,) bezieht sich auf Scheid-Mauern und Scheid-Graben, auf den Fall wo Gegen-Anlagen statt finden, auf die Aussicht über den Grund des Nachbars, auf die Dachtraufe, und auf das Recht des Durchgangs oder der Durchfahrt.

Erster Abschnitt.

Von Scheid-Mauern und Scheid-Gräben.

653. Jede Scheid-Wand zweyer Gebäude bis zum First, jede Scheid-Mauer zwischen Höfen, Gärten, oder geschlossenen Aeckern, wird für gemeinschaftlich angesehen, in sofern weder ein schriftlicher Beweis noch ein sinnliches Merkmahl des Gegentheils vorhanden ist.

654. Ein solches Merkmahl ist vorhanden

a. Wenn die Spize der Mauer auf einer Seite gerade und senkrecht mit ihrer Aussenseite fortlauft, und auf der andern eine abhängige Fläche bildet;

b. Wenn nur auf einer Seite eine schräge Decke (eine Mauerkappe) oder Stein-Leisten und hervorragende Kragsteine vorhanden sind, die bey

(179) Erbauung der Mauer dort angebracht worden sind;

In jedem dieser Fälle tritt die Vermuthung ein, daß die Mauer ausschließlich demjenigen als Eigenthum zugehöre, auf dessen Seite sich der Abschuß, die Kragsteine, oder Stein-Leisten befinden.

655. Die Unterhaltung und Wieder-Erbauung einer gemeinschaftlichen Mauer liegt allen ob, welche ein Recht an ihr haben, und einem jeden von ihnen nach Verhältniß seines Rechts.

656. Indeß kann jeder Mit-Eigenthümer einer gemeinschaftlichen Mauer, welche kein ihm zugehöriges Gebäude stüzt, sich von dem Beytrag zum Unterhalt und zur Wieder-Erbauung durch Verzichtung seines Rechts an der Gemeinschaft losmachen.

657. Jeder Mit-Eigenthümer darf an eine gemeinschaftliche Mauer anbauen, und jede Art Balken auf die ganze Dicke der Mauer legen lassen, bis auf zwey Zoll vom Rand des Nachbars. Dem Nachbar bleibt jedoch das Recht, die Balken bis zur Hälfte der Mauer-Dicke abstossen zu lassen, sobald er an eben dieser Stelle auf seiner Seite gleichfalls Balken legen, oder einen Rauchfang anlehnen will.

658. Jeder Mit-Eigenthümer darf eine gemeinschaftliche Mauer erhöhen lassen, er muß jedoch die Kosten der Erhöhung allein tragen, die Mauer über der vorigen gemeinschaftlichen Höhe allein unterhalten, und

(180) und überdieß wegen der Belastung, nach Verhältniß der Erhöhung und des Werths eine Entschädigung leisten, wenn dadurch der Unterhalt der untern Mauer kostbarer wird, und so lange der Andere die Erhöhung nicht mit benuzt.

659. Ist die gemeinschaftliche Mauer nicht stark genug, um die Erhöhung zu tragen; so muß derjenige, der sie erhöhen will, sie von Grund aus auf seine Kosten wieder aufbauen lassen, und den Raum zur größern Dicke auf seine Seite allein nehmen.

660. Der Nachbar, der zur Erhöhung der Mauer nichts beygetragen hat, kann das Recht der Gemeinschaft an der Erhöhung dadurch erlangen, daß er die Hälfte des Aufwands ersezt, den sie gekostet hat, und den halben Werth des Bodens, der etwa für den Zusaz längst

der Mauer hergegeben wurde.

661. Jeder Anstösser einer fremden Mauer gewinnt am Ganzen oder an einem Theil derselben Gemeinschaft, so bald er dem Eigenthümer der Mauer den halben Werth des Ganzen oder desjenigen Theils, den er gemeinschaftlich machen will, und des Bodens, worauf die Mauer oder deren in Frage stehender Theil gebaut ist, ersezt.

Kein Nachbar kann in eine gemeinschaftliche Mauer einbrechen, noch irgend ein Werk daran anlehnen, oder darauf stüzen, ohne Bewilligung des Andern, oder Erkenntniß der Sachverständigen, daß das neue

(181) Werk an sich oder unter den von ihnen vorgeschriebenen Vorsichten den Rechten des Andern nicht schade.

663. In Städten und Vorstädten kann jeder seinen Nachbar anhalten, daß er zur Erbauung und Unterhaltung der Scheidewand ihrer dasigen Häuser und Gärten beytrage.

Die Höhe der Scheidewand wird nach Orts-Verordnungen oder Gebräuchen bestimmt; wo es an sichern Gebräuchen und Verordnungen fehlt; soll jede Scheide-Wand unter Nachbarn, die in Zukunft erbaut oder wieder hergestellt werden mag mit Inbegriff der Mauer-Kappe acht Fuß hoch seyn.

664. Wenn die verschiedenen Stockwerke eines Hauses verschiedenen Eigenthümern zugehören, und die Urkunden über das Eigenthum nicht bestimmen, wie es in Absicht auf die Ausbesserungen und das Wieder-Aufbauen gehalten werden soll; so sind dabey folgende Grundsäze zu beobachten:

Die Kosten der Hauptmauern und des Dachs sammt seinen Fußböden und dem Theil der Kamine, der durch das Dach läuft, auch der Treppe vom obersten Stock in das Dach, fallen auf alle Eigenthümer nach Verhältniß des Werths des Stockwerks, das jedem zugehört.

Der Eigenthümer eines jeden Stockwerks macht den Fußboden, worauf er geht, sammt seiner obern Bekleidung, und die Decke oder untere Bekleidung des Fußbodens eines höhern Stocks

Der Eigenthümer des zweyten Stocks macht die Treppe, welche dahin führt;

(182) Der Eigenthümer des dritten Stocks macht, von dem zweyten anzurechnen, die Treppe, die zu ihm führt, und so weiter.

665. Werden gemeinschaftliche Mauern oder Häuser wieder aufgebauet, ehe deren Dienstbarkeits-Verhältnisse verjährt sind, so leben diese wieder auf. Sie dürfen aber nicht lästiger gemacht werden.

666. Alle Gräben zwischen zwey Grundstücken werden für gemeinschaftlich geachtet, in sofern weder schriftliche Beweise noch Merkmahle des Gegentheils vorhanden sind.

667. Ein Merkmahl, daß der Graben nicht gemeinschaftlich sey, ist es, wenn der Rain oder der Aufwurf der Erde sich nur auf einer Seite des Grabens befindet.

668. Der Graben wird alsdann demjenigen anzugehören vermuthet, auf dessen Seite sich der Aufwurf befindet.

669. Ein gemeinschaftlicher Graben muß auf gemeinsame Kosten unterhalten werden.

670. Jede Scheid-Hecke zwischen Grundstücken wird für gemeinschaftlich angesehen, wenn nicht eine Urkunde oder ein hinlänglicher Besizstand für das Gegentheil spricht, oder nur Eines der Grundstücke allein geschlossen ist.

671. Hochstämmige Bäume mag der Eigenthümer nur in jener Entfernung von der Gränze pflanzen, welche durch besondere Verordnungen oder unbestrittenen

(183) Gebrauch festgestellt ist; wo diese fehlen, sollen hochstämmige Bäume sechs Schuh, andere Bäume und lebendige Hecken hingegen anderthalb Schuh davon entfernt seyn.

672. Der Nachbar hat das Recht, zu fordern, daß Bäume und Hecken, welche näher an seiner Scheide stehen, weggeschafft werden.

Derjenige, über dessen Grund und Boden die Aeste der Bäume seines Nachbars hinüberragen, kann Leztern anhalten, daß er diese Aeste abschneide.

Wurzeln, die auf seinem Boden fortlaufen, darf er dort selbst abstossen.

673. Bäume in einer gemeinschaftlichen Hecke sind gleich ihr gemeinschaftlich; aber jeder von beyden Eigenthümern kann fordern, daß sie gefällt werden.

Zweyter Abschnitt.

Von der Entfernung und den Zwischenmauern bey gewissen Bauanlagen.

674. Wer einen Brunnen oder das Senkloch eines Abtritts neben einer gemeinschaftlichen oder nicht gemeinschaftlichen Mauer graben läßt;

Wer daran Rauchfänge, Feuerherde, Hammerwerke, Backöfen oder Oefen errichtet;

Einen Viehstall daran lehnt;

Ingleichem wer einen Salzvorrath oder einen Haufen äzender Waaren daran legen will;

(184) Der ist verbunden, jene Zwischenräume zu lassen, welche durch besondere Verordnungen und Gebräuche festgestellt sind, oder diejenigen Werke zu machen, welche gemäß eben solcher Verordnungen und Gebräuche oder nach Angabe der Kunstverständigen nöthig sind, um dem Nachbarn nicht zu schaden.

Dritter Abschnitt.

Von der Aussicht auf Nachbars Gut.

675. Ein Nachbar darf ohne Bewilligung des Andern in einer gemeinschaftlichen Mauer weder offene noch geschlossene Fenster, noch sonstige Oefnungen anbringen.

676. In seiner eigenen Mauer, wenn sie auch unmittelbar an das Grundstück eines Andern gränzt, darf Jeder, um sich Licht zu verschaffen, geschlossene und vergitterte Fenster anlegen.

Dieses Fenstergitter muß von Eisen seyn, dessen Stäbe dürfen höchstens drey Zoll und einen halben von einander entfernt seyn; es darf nicht geöffnet werden können.

677. Eben diese Lichtfenster dürfen bey Zimmern auf ebener Erde acht Fuß, bey andern sechs Fuß über dem Zimmerboden erst anfangen.

678. Man darf nach dem Grundstück seines Nachbarn hin, es sey geschlossen oder nicht, keiner Aussicht in gerader Richtung, keines Fensters, das dazu dient, weder Altanen noch offene Erker sich anmaßen, wenn die Mauer, in oder auf welcher man sie anbringt, von dem besagten Grundstück nicht sechs Fuß entfernt ist.

(185) 679. Auch darf man dahin keine Aussicht von der Seite oder in schräger Richtung anlegen, wo die Entfernung nicht wenigstens zwey Fuß beträgt.

680. Die vorerwähnten Entfernungen werden von der äussern Seite der Mauer, worinn, die Oefnung angebracht wird, und wenn von Altanen oder Erkern die Rede ist, von ihrem äussersten Vorsprung bis zur Gränzlinie, wo das beyderseitige Eigenthum sich scheidet, gerechnet.

680 a. Allmend ist nicht Nachbargut, hindert also die Anlage der Aussichtsfenster nicht; vielmehr wo in der Folge durch Veräusserung in lebende Hand das Allmendgut zu Nachbargut wird, muß Jenem, der darauf Aussichtsfenster hatte, dieses Fensterrecht ungesperrt bleiben, und von dem neuen Nachbar bey seinen Anlagen die im Saz 678 beschriebene Entfernung beobachtet werden.

Vierter Abschnitt.

Von der Dach-Traufe.

681. Jeder Eigenthümer soll seine Dächer so einrichten, daß das Regenwasser auf seinem eigenen Grund und Boden oder auf die öffentliche Straße abfließt; er darf es auf den Boden seines Nachbarn nicht leiten, ohne daß dafür eine Dienstbarkeit rechtmäßig bestehe.

Fünfter Abschnitt.

Von der Durchfahrts-Gerechtigkeit.

682. Der Eigenthümer, dessen Grundstück durchaus mittelst anderer von der gemeinen Straße abgeschnitten ist, darf zur Benuzung seines Felds einen Weg über die

(186) Grundstücke seiner Nachbarn fordern, wofür er ihnen Schadens-Ersaz leisten muß.

683. Die Durchfahrt muß, der Regel nach, auf der Seite genommen werden, welche von dem eingeschlossenen Grundstück am kürzesten zur öffentlichen Straße führt.

684. Sie wird jedoch über den Theil angewiesen, wo sie dem überfahrnen Grundstück am unschädlichsten ist.

685. Die Klage auf Entschädigung, welche für den im 682. Artikel angeführten Fall eintritt, ist der Verjährung unterworfen; der Weg aber darf deswegen nicht versperrt werden, weil die Klage auf Entschädigung erloschen ist.

Drittes Kapitel.

Von den Dienstbarkeiten, welche durch Handlungen der Menschen erworben werden.

Erster Abschnitt.

Von den verschiedenen Gattungen der liegenschaftlichen Dienstbarkeiten.

686. Ein Eigenthümer darf sein Eigenthum mit jeder Dienstbarkeit belasten, oder ihm jede Grundgerechtigkeit erwerben; nur müssen dergleichen Dienstbarkeiten nicht der Person, sondern der Liegenschaft auferlegt, nicht der Person, sondern der Liegenschaft zu gut bestellt seyn, und nichts bewirken, was der öffentlichen Ordnung zuwider sey.

(187) Gebrauch und Umfang solcher Dienstbarkeiten richtet sich nach dem Titel, der sie gibt, und wo es an einem Titel gebricht, nach folgenden Grundsäzen:

687. Dienstbarkeiten gereichen entweder zum Vortheil eines Gebäudes, oder eines Feldguts.

Dienstbarkeiten der ersten Art heissen Baudienstbarkeiten, es mögen die hiezu berechtigten Gebäude in einer Stadt oder auf dem Land gelegen seyn.

Jene der zweyten Art heissen Felddienstbarkeiten.

688. Die Dienstbarkeiten sind entweder selbstständig oder unständig.

Selbstständig sind diejenigen, deren Gebrauch ohne Zuthun eines Menschen fortgehet; dergleichen sind: Wasserleitungen, Dachtraufen, Aussichten und andere Gerechtigkeiten ähnlicher Art.

Unständige Dienstbarkeiten sind diejenigen, die zu jeder Ausübung der Beywirkung eines Menschen bedürfen; als: Weggerechtigkeiten, Wasserschöpf-Gerechtigkeiten, Huthgerechtigkeiten und andere ähnliche.

689. Die Dienstbarkeiten sind offen ober verborgen.

Offen sind sie, wenn sie sich durch äussere Anlagen, zum Beyspiel durch eine Thür, ein Fenster, eine Wasserleitung ankündigen.

Verborgen sind diejenigen, deren Daseyn durch kein äusseres Merkmahl ins Auge fällt, wie z. B. die Pflicht, auf einem Grundstück kein Gebäude anzulegen, oder nicht über eine bestimmte Höhe zu bauen.

(188) Zweyter Abschnitt.

Wie Dienstbarkeiten erworben werden.

690. Offene und zugleich selbstständige Dienstbarkeiten erwirbt man durch Vergünstigung oder durch dreyßigjährigen Besiz.

691. Verborgene, jedoch selbstständige Dienstbarkeiten, so wie unständige Dienstbarkeiten, sie seyen offen, oder verborgen, erwirbt man allein durch Vergünstigung.

Sie zu erwerben ist selbst ein unfürdenklicher Besiz nicht hinreichend; in Gegenden, wo sie jedoch vorhin auf solche Weise erworben wurden, dauern sie fort, sobald sie schon durch verjährten Besiz bey Verkündung dieses Gesezbuchs erworben sind.

692. In Hinsicht der selbstständigen offenen Dienstbarkeiten gilt die Widmung, welche der Eigenthümer seiner Sache gibt, für einen Titel.

693. Nur alsdann darf man annehmen, daß eine Widmung des Eigenthümers eingetreten seye, wenn erwiesen ist, daß zwey abgetheilte Grundstücke vormals nur einen Eigenthümer hatten, und daß durch diesen die Sachen in jenen Zustand versezt worden sind, welcher Merkmahl der Dienstbarkeit ist.

694. Wo auf zweyen Grundstücken ein und desselben Eigenthümers sich ein sichtbares Merkmahl einer Dienstbarkeit befindet, und nun Eines derselben veräussert wird, ohne daß der Vertrag eine Uebereinkunft über diese Dienstbarkeit enthält; da besteht sie auf dem veräusserten Grundstück, sie mögen ihm zu Last oder zu Nuz seyn.

(189) 695. Bey Dienstbarkeiten, die nicht durch Verjährung zu erwerben sind, ist der Mangel des ursprünglichen Titels durch nichts anderes zu ersezen, als durch ein Anerkenntniß der Dienstbarkeit, welches von dem Eigenthümer des belasteten Grundstücks herrührt.

696. Wer eine Dienstbarkeit bewilligt, gestattet dadurch alles, was erforderlich ist, um sie auszuüben. So hat die Dienstbarkeit an einem fremden Brunnen Wasser zu schöpfen, das Recht über dessen Boden zu gehen, nothwendig zur Folge.

Dritter Abschnitt.

Von den Rechten des Eigenthümers einer Dienst-Gerechtigkeit.

697. Der Herr einer Dienst-Gerechtigkeit hat zugleich das Recht, alle Anlagen, die für deren Benuzung und Erhaltung nöthig sind, zu machen.

698. Sie geschehen auf dessen Kosten, nicht auf Kosten des belasteten Grundstücks, wo die Rechts-Urkunde der Dienstbarkeit nicht ein Anderes bestimmt.

699. Selbst in dem Fall, wo diese Urkunde dem Eigenthümer des belasteten Grundstücks die Verbindlichkeit auflegt, die zum Gebrauch oder zur Erhaltung der Dienstbarkeit erforderlichen Anlagen auf seine Kosten zu machen, kann solcher noch immer sich dieser Verbindlichkeit dadurch entledigen, daß er das belastete Grundstück dem Herrn der Dienstbarkeit für eigen heimweiset.

(190) 700. Wird das Grundstück, dem ein Anderes dient, getheilt; so hängt die Dienst-Gerechtigkeit zwar noch immer jedem abgesonderten Theil an, und gebührt ihm wie zuvor; der Zustand des belasteten Grundstücks darf indessen hiedurch nicht erschwert werden.

Wenn, zum Beyspiel von der Weggerechtigkeit die Rede ist; so sind alle Wegberechtigten verbunden, bey der Ausübung einen und den nemlichen Weg einzuhalten.

701. Der Eigenthümer eines belasteten Grundstücks darf nichts unternehmen, was den Gebrauch der Dienstbarkeit schmälern oder unbequemer machen würde.

Er darf also den Orts-Zustand nicht wesentlich verändern, noch die Ausübung der Dienstbarkeit auf eine andere Stelle legen, als worauf sie ursprünglich angewiesen ward.

Wäre inzwischen diese ursprüngliche Anweisung dem Eigenthümer des belasteten Grundstücks wegen neuerer Verhältnisse beschwerlicher geworden, oder hinderte sie ihn etwa, nüzliche Verbesserungen dort vorzunehmen; so darf er dem Eigenthümer des andern Grundstücks einen zur Ausübung seiner Rechte gleich bequemen Plaz anweisen, und dieser ihn nicht ausschlagen.

702. Umgekehrt kann derjenige, der zu einer Dienstbarkeit berechtigt ist, sie nur nach Inhalt seiner Rechts-Urkunde ausüben, und darf weder auf dem Grundstück, das mit der Dienstbarkeit belastet ist, noch auf demjenigen, dem die Gerechtigkeit zusteht, eine Veränderung vornehmen, welche den Zustand des Erstern erschweren würde.

(191) Vierter Abschnitt.

Wie Dienstbarkeiten erlöschen.

703. Dienstbarkeiten erlöschen, wenn man wegen verändertem Stand der Dinge sie weiter nicht ausüben kann.

704. Sie leben wieder auf, wenn die Sachen in den Zustand zurück kommen, wo man sie ausüben kann, ehe die Zeit ihrer Erlöschung abgelaufen ist.

705. Jede Dienstbarkeit ist erloschen, so bald das hiezu berechtigte und das damit belastete Grundstück an den nemlichen Eigenthümer kommen.

Die offenen leben jedoch wieder auf, sobald eine Veräusserung geschieht, ohne daß das bleibende Merkmahl der Dienstbarkeit weggeschafft, noch das Gegentheil ausdrücklich bedungen wird.

706. Eine Dienstbarkeit wird durch einen dreyßigjährigen Nichtgebrauch versessen.

707. Nach den verschiedenen Gattungen der Dienstbarkeiten haben jene dreyßig Jahre einen verschiedenen Anfang : von dem Tag, wo man aufgehört hat, sie zu benuzen, werden die unständigen Dienstbarkeiten versessen; von dem Tag, wo eine mit der Dienstbarkeit im Widerspruch stehende Handlung vorgenommen worden ist, sind die selbstständigen Dienstbarkeiten in solchem Fall.

708. Auch die Art, wie eine Dienstbarkeit ausgeübt wird, kann eben so durch Verjährung verändert werden.

(192) 709. Wo eine Dienstgerechtigkeit zu einem Grundstück gehört, das mehreren in unzertheilter Gemeinschaft zusteht, da hindert die Ausübung des Einen die Verjährung auch zum Vortheil aller übrigen Miteigenthümer.

710. Ist Einer unter den Miteigenthümern, wider den die Verjährung nicht laufen konnte, zum Beyspiel ein Minderjähriger, so werden durch ihn auch die Rechte der übrigen erhalten.

Fünfter Titel.

Von Erb-Dienstbarkeiten.

710 a. Erbdienstbarkeiten sind solche Lasten einer Liegenschaft, welche weder zum Vortheil einer bestimmten Person, noch zum Vortheil einer bestimmten Liegenschaft oder ihres Besizers, sondern zum Vortheil jedes getreuen Rechts-Inhabers bestehen. Nur das Gesez kann dergleichen Lasten erschaffen.

710 b. Das Gesez gibt und erkennt keine andere als Zehenden, Gülten und Zinsen.

* Erstes Kapitel.

Vom Zehenden.

710 aa. Jedes Grundstück das urbar ist, oder urbar wird, bringt auf seinen Inhaber die Schuldigkeit einen bestimmten Theil seiner Früchte zurückzulassen, wenn es nicht in einer zehendfreyen Gemarkung liegt, oder eine ihm besonders erworbene Freyheit geltend machen kann. Der zurückzulassende Theil heißt der Zehenden; das Recht, ihn für sich zu beziehen, die Zehendherrschaft; und die Summe der rechtlichen Bestimmungen über den Bezug und die Lasten desselben, das Zehendrecht.

(193) 710 ab. Eine Gemarkung, ingleichem jeder eigens ausgegrenzte Feldbezirk ist alsdann zehendfrey, wenn darinn seit dreyßig oder mehr Jahren Niemand auf das angebaute Land eine Zehend-Ansprache geltend gemacht hat; noch mehr diejenigen, welche ein von der Rechtsbehörde ausgeflossener oder durch Ersizung bestärkter Freysprechungsbrief schüzt.

710 ac. Wo in einer Gemarkung zwar, jedoch nur in besondern ausgegrenzten Bezirken Zehenden erhoben wird, da schadet dieses der Zehendfreyheit der Gemarkung nicht.

710 ad. Ein einzelnes Grundstück in einer zehendbaren Lage ist nur zehendfrey, wenn und so lang es einen gültigen oder durch Ersizung rechtskräftig gewordenen Freyheitstitel für sich hat.

* Erster Abschnitt.

Von der Zehend-Herrschaft.

710 ba. Der Zehenden, zu welchem ein Anderer nicht ein erworbenes Eigenthum nachweiset, gehört dem Ortsherrn, er falle von altbaubarem oder von neuumgebrochenem Feld.

710 bb. Wer ein Recht zum alten Zehenden hat, kann es ohne Darlegung eines ausdrücklich darauf sprechenden Rechtstitels auf Neubrüche nicht ausdehnen.

Eine solche Ausdehnung steht kraft Gesezes dem Ortspfarrer der Gemarkung bey dem kleinen Zehenden zu, wenn er diesen auf der Gemarkung hat.

710 bc. Neubruch ist alles Land inner- oder ausserhalb einer Gemarkung, welches aus einem ein Menschenalter durch angedauerten Unbau zum zehendbaren Anbau gebracht wird, so lang nicht ein früherer Anbau desselben bewiesen, und sofern nicht seine jezige Urbarmachung gegen Ueberlassung eines altzehendbaren Strich Landes zum Unbau geschieht, wo lezternfalls dessen Zehend-Schuldigkeit auf Jenen übergeht.

(194) 710 bd. Der Beweis des frühern zehendbaren Anbaues kann nicht durch Ackerfurchen, und dergleichen unsichere Spuren geführt werden, sondern lediglich durch Weisthümer und öffentliche Urkunden welche den früheren Anbau bezeugen, oder durch die Lage in einem mit eigenen Zehend-Grenzzeichen umgebenen Bezirk, oder durch die Aussage beglaubter Zeugen, daß sie von ihren Eltern und Vor-Eltern der dreyßig und mehr Jahren gehört haben, wie zu ihrer Zeit das befragte Land als Baufeld benuzt worden sey, wann sie einem unvollkommenen Urkunden-Beweis zur Unterstüzung dienen.

710 be. Wer ein Recht zum Markungs-Zehenden hat, darf es auf jedes unausgesonderte Stück der Markung ohne weitern Erwerbtitel ausüben; er kann es aber ohne diesen in abgesteinte Zehendbezirke auf kein Stück und auf keine Fruchtgattung ausdehnen.

710 bf. Wer in einer Markung oder in einem besondern Zehendbezirk, welche vermög allgemein sprechender Rechtstitel frey sind, irgend eine Gattung des Zehendrechts ausüben will, muß ihre Zuständigkeit besonders darthun.

710 bg. Anschwemmungen fallen unter diejenige Zehendherrschaft und unter dasjenige Zehendrecht, welchem das Haupt-Grundstück unterliegt.

* Zweyter Abschnitt.

Von dem Zehend-Bezug.

710 ca. Der Zehendbezug erhält seine Bestimmung in jeder Ortsgemarkung durch Verträge und Herkommen, wo diese aber nicht Maas geben, durch nachfolgende Regeln:

710. cb. Jede Frucht des urbaren Bodens, sie sey natürlich oder erzogen, klein oder groß, Baumfrucht oder Bodenfrucht, erste oder zweyte im Jahr, ist im Zweifel zehendbar.

710. cc. Das Gewächs der Hausgärten, die Erzeugniße der Thiere, der Erwachs der Wälder ist im Zweifels-Fall für nicht zehendbar zu achten.

(195) 710. cd. An natürliche Früchte unter dem Boden, als Metalle, Steine, Trüffel, hat der Zehendherr keine Ansprache.

710. ce. Wo der Zehenden in einer Gemarkung in den Grossen und Kleinen getheilt wird, und hiernach eine verschiedene Zehend-Herrschaft hat, da kann die Haupttheilungs-Norm auf Frucht-Gattungen oder auf Feld-Fluren beruhen, je nach dem Ortsgebrauch.

710. cf. Wo die Zehend-Herrschaft nach Fruchtgattungen getheilt ist, und in einem einzelnen Fall zweifelhaft wird, wohin eine in der Gegend schon längst gebaute Gattung zu rechnen sey; da ist sie demjenigen, der in der Gegend einförmig sie bezieht, zuzuweisen: wo aber kein einförmiger Bezug vorliegt, da ist diejenige Frucht, welche ihrer Natur nach für den Handel ins Große tauglich ist, zum großen Zehenden, jene aber, welche blos zum Gebrauch der Markungs-Eigenthümer oder zur Versorgung nahgelegener Städte, mithin nur zum Selbstgebrauch und Wochenmarkt-Handel wegen der Verderblichkeit ihres Stoffs oder der Unbeholfenheit ihrer Masse geeignet ist, zum kleinen Zehenden zu rechnen.

710 cg. Leztere Regel ist auch auf neue Zehend-Gattungen anzuwenden, wenn sie nicht bestimmt statt einer andern Frucht-Gattung, in Gebrauch kommen, welche verhältnißmäßig durch sie ausser Uebung kommt, als in welch lezterem Fall sie im Zehenden diese zu vertreten haben.

710. ch. Ist nach Feldfluren (Zelgen) die Zehendherrschaft getheilt, so soll da, wo nach zwey Fluren gebaut wird, alle Frucht des Winterfelds dem großen Zehendherrn, alle Frucht des Sommerfelds dem kleinen Zehendherrn gehören. Wird nach drey Fluren gebaut, mithin die Brachflur auch benuzt; so gehört der Zehenden von den Früchten der Winterflur ganz dem großen, jener der Brachflur, soweit er nicht zehendfrey ist, ganz dem kleinen Zehenden, und jener der Sommerflur ist zwischen beiden nach Fruchtgattungen theilbar,

(196) wo nicht beede lezte Fluren etwa nach Fruchtgattungen getheilt worden sind.

Früchte, welche durch mehrjährigen Anbau erst gewonnen werden, sind nach Verhältnis der Fluren, welche sie einnehmen, zwischen den verschiedenen Zehendherrn zu theilen.

710. ci. Wein und Heu fallen in den grossen; Obst und Oehmd, so wie der Blutzehenden, und der Garten- oder Etter-Zehenden in den kleinen Zehenden.

710. ck. Wo nicht nach Zehendgattungen sondern nach Fluren verzehendet, und ein Acker in Weinberg verwandelt, oder aus flurbaren in unflurbaren Bau versezt wird, oder umgekehrt; da nimmt jeden Jahrs vertretungsweise derjenige den Zehenden, dem er bey Fortdauer der vorigen Bauart gehört haben würde.

710. cl. Sind in einer Gemarkung zehendbare und zehendfreye Gattungen in Uebung, ohne daß jedoch der Boden zehendfrey ist, so werden alle neu aufkommende Gattungen, die nicht lediglich eine in Abgang kommende zehendfreye vertreten, zehendbar, soviel Aehnlichkeit sie übrigens mit andern zehendfreyen haben mögen.

Würde eine solche neue Fruchtgattung ausser jener Vertretung einer zehendfreyen Gattung auch noch zu weiteren namhaften Zwecken dienen, wozu vorhin andere zehendbare Gattungen gedient haben; so wird sie jedoch nur in einer verhältnismäßig geminderten Maase zehendbar.

710. cm. Die gewöhnliche Maase des Zehendens besteht in dem zehenden Theil der Erzeugniße.

710. cn. Die Früchte müßen von dem Eigenthümer des Bodens mit den Seinigen geerndtet, aber das Zehendtheil abgesondert von dem übrigen auf dem Grundstück zurückgelassen, oder ausgezehndet werden.

Es kann jedoch bedungen oder hergebracht seyn, daß die Auszehndung erst an der Einfahrt ins Ort, oder in der Scheuer und Kelter, oder gar erst aus den gedroschenen oder gekelterten Früchten geschehe.

(197) Dergleichen Pforten- Scheuer- und Kelter- auch Sack- und Faß-Zehenden kann nicht neu eingeführt werden.

710. co. Die ausgezehendeten Früchte muß der Zehendherr auf seine Kosten und Gefahr einheimsen.

Es kann, wo es jezt schon Rechtens ist, der Zehenden fahrend seyn, so, daß ihn der Zehendpflichtige dem Zehendherrn heimführen muß. Eine Uebernahme der Gefahr auf den Zehendpflichtigen, wo sie nicht aus gesezwidrigem Verzug von selbst fließt, sie mag geschehen seyn, oder künftig erst geschehen, ist nichtig.

710. cp. Der Zehendherr kann auf die zehendbare Güter zur Zeit der Erndte Aufseher und Arbeiter senden, damit ordentlich ausgezehndet, und von solchen der Zehenden in Empfang genommen werde.

710. cq. Wo im Verzehenden auf dem Feld bey einem Gut unter zehn Garben, Schober u. s. w. übrig bleiben, da hat der Zehendherr kein Recht zum Fortzählen, wenn gleich der Besizer des zehendbaren Guts in dem nemlichen Zehend-Bezirk noch andre Güter mit dem nemlichen oder einem ähnlichen Erzeugnis hat: sondern was unter Zehn übrig bleibt, davon ist das Halbe zu geben, wenn es fünf oder mehr Garben sind, andernfalls Nichts.

710. cr. Das Fortzählen von einem Jahr zum andern findet auch nirgends statt, als bey dem Blutzehenden.

710. cs. Wo durch rechtstverjährte Zeit gleichförmig eine Abgabe in Geld oder Früchten, sey es nun in dergleichen Fruchtgattungen oder wechselnd nach der Anblümungsart des Jahrs (in Landachtsweise) gegeben worden ist, da gilt dieses für eine Zehendgült, wird nach Gültrecht beurtheilt, und läßt einen Rückgriff auf den Zug-Zehenden nicht zu, wo solcher nicht durch den EntstehungsTitel jener Verzehndungs-Art urkundlich gerechtfertigt werden kann.

710. ct. Der Zehendherr hat kein Recht auf Zehend-Vergütung, wann der Eigenthümer sein Feld mit Obrigkeitlicher Nachsicht

(198) ungebaut läßt, oder es zu Haus- und Hofraithe benuzt; er verliert aber auch dadurch sein Zehend-Recht nicht für den Fall, wo das Feld wieder in zehendbaren Anbau kommt.

710. cu. Jedes Zehendrecht kann zur Beförderung des Anbaus eines solchen Landes, das in Unbau verfallen ist, oder ganz neu umgebrochen werden soll, auf eine bestimmte Zeit in Bezug auf jenes Land für ruhend erklärt werden. Die Zeit bestimmt die Ober-Polizeybehörde nach Verschiedenheit der Mühe und Wagniß des neuen Anbaues.

710. cv. Wer seine Früchte unverzehndet einheimst, an dessen sämmtliche in solchem Jahr eingeerndete Früchte kann sich der Zehendherr wegen des Ersazes mit gleichem Recht halten, als ob er darauf Pachtschilling zu fordern hätte; keineswegs aber an das Gut selbst, noch an dritte Besizer desselben.

710. cw. Wo in einem Streitfall Bestimmungen des Zehendbezugs zweydeutig erscheinen, da ist die Entscheidung für die Zehendlast innerhalb obiger allgemeinen Schranken, aber gegen jede Erschwerung derselben; für den alten Zehenden gegen den Neubruch und für den grossen gegen den kleinen zu geben.

* Dritter Abschnitt.

Von den Zehend-Lasten.

710. da. Kein Zehenden ist schuldig, an den gewöhnlichen Auflagen auf das Gut, an den gemeinen Unterhaltungs-Kosten desselben,

und an den Anbau- Bewahrungs- und Erndte-Kosten der Früchte etwas zu tragen.

710 db. Jeder muß hingegen an demjenigen ausserordentlichen Aufwand verhältnißmäßig mitleiden, welcher für Rettung des zehendbaren Grund und Bodens vom Untergang z. E. durch Wasserbau, oder der Früchten gegen das gänzliche Verderben z. E. durch Abkauf einer Fouragirung, durch Hagelversicherung u. s. w. zu machen ist.

(199) 710. dc. Der alte Zehenden innerhalb eines Kirchspiels hat für die Fälle, wo nicht ein hinreichendes Kirchen-Vermögen vorhanden, und nicht eine Baufreyheit besonders erwiesen ist, die Last des Beytrags zu Kirchenbau-Bedürfnißen auf sich.

Ueber Umfang und Anwendungs-Fälle dieser Last entscheiden besondere Geseze.

710. dd. Der Zehenden kann durch Herkommen oder besondere Rechtstitel die Last einer Abgabe zur Pfarrbesoldung auf sich haben. Wo dieses der Fall ist, da kann jedoch diese Last nicht erhöhet werden, wenn nicht aus den vorigen besondern Rechtsverhältnissen eine ihm eigens obgelegene Pflicht, für die Bedürfnisse der Pfarrbesoldung einzutreten, dargelegt werden kann.

Vierter Abschnitt.

Von Erlöschung des Zehend-Rechts.

710. ea. Das Zehendrecht kann da, wo ein Auswärtiger, dessen Heimathsstaat die Zehenden ablöslich erklärt hat, Eigenthümer eines Zehenden ist, für den Landes- oder Ortsherrn oder die Markungs-Gemeinde, je nachdem Einer oder der Andere früher von dieser Erlaubniß Gebrauch macht, mittelst Darlegung desjenigen Werths, um welchen in jenem Heimathsstaat die Ablösung eines gleichen Zehendrechts würde statt gefunden haben, eingelöset werden.

710 eb. Keine persönliche Eigenschaft des Gutsbesizers kann die Zehendpflichtigkeit des Guts aufheben. Sie ruhet zwar, wenn das Guts-Eigenthum in Händen des Zehendherrn ist; aber sie erlöscht nicht dadurch, sondern lebt kraft Gesezes wieder auf, sobald es in andere Hände kommt.

710 ec. Das Zehendrecht geht durch verjährte Nichtübung gleich jeder Gutsdienstbarkeit verloren, und wird auch durch solche in Absicht auf Gattungen oder Bezirk beschränkt, auf welche und in welchen es zu üben, Gelegenheit war.

(200) 710 ed. Nichtübung ist vorhanden, so oft der Zehendherr ruhig geschehen läßt, daß der Zehendmann die Früchte unverzehendet heimführt.

710 ee. Versizung und Ersizung des Zehendens kann nur auf das einzelne bestimmte Grundstück und auf die bestimmte Fruchtgattung angewandt werden, bey welcher während der Verjährungs-Zeit gleichförmig die Nichübung statt fand.

710 ef. Auf andere Grundstücke oder Gattungen kann Ersizung nur alsdann ausgedehnt werden, wenn jeweils auf allen angeblümten Feldern eines Bezirks oder allen Gattungen der Erzeugnisse die Verzehndung geschah oder unterblieb, wo alsdann jedesmal auch die ungebaut gebliebene zehendbare Felder und die nicht angepflanzte Gattungen des nehmlichen Bezirks in den Besiz mit einbegriffen zu achten sind.

* Zweytes Kapitel.

Von Erb-Gülten und Zinsen.

710 fa. Erbgült oder Erbzins ist eine Abgabe, Erstere in Erzeugnissen des Bodens, Leztere in Geld oder Thieren, welche ein Eigenthümer von dem Genuß eines ihm gehörigen Guts an jeden getreuen Inhaber des Gültrechts zahlen muß.

710 fb. Neue Gülten und Zinsen können anders nicht als in der Form von Erbrenthen nach Saz 530 bestellt werden. Die alten dauern fort, so weit sie durch gültige Rechtstitel oder verjährten Besiz gedeckt sind.

710 fc. Die darüber sprechenden Rechtsurkunden oder Bereine verlieren ihre Beweiskraft durch dreyßigjährigen Zeitverlauf, und müssen, dem Saz 2263 gemäs, zuvor jedesmal erneuert werden.

710 fd. Diese Bereine müssen die Verfallzeit, den Empfangs-Ort und die Lieferungsart bestimmen.

710 fe. Da, wo der Gültmann schuldig ist, die Gült an einen bestimmten Ort zu liefern, muß er zwar im Unterlassungsfall

(201) die Prozeßkosten tragen; aber Verzugskosten trägt er nicht eher, als bis der Gültherr durch urkundliche Einforderung sein Recht ausgeübt hat.

710 ff. Die Gült muß gegeben werden in Jahren, wo wenig, so wie in jenen, wo viel erwächst. Nur wenn durch Heer und Hagel in einem Jahr eine gänzliche Ertragslosigkeit entsteht, nemlich mehr nicht als Saatfrucht, auch Bau- und Bestellungskosten gewonnen werden, ist der Gültherr zum Nachlaß verbunden. Für Gegenden, welche durch ihre Lage häufig dem Wetterschaden ausgesezt sind, können die Polizeygeseze Nachlaß-Anordnungen auf einen Theil der Gült machen.

710 fg. Die Gült haftet auf dem Genußrecht am Gut; nur derjenige, dem dieses zusteht, kann darum angegriffen werden: nur die laufende und die zwey nächst zuvor verfallene haben dasjenige Vorzugsrecht auf die jedesmalig eingeheimste Früchte, welches dem Pachtschilling gesezlich verliehen ist.

710 fg. Das Grundeigenthum des Guts oder ein dritter Besizer des leztern kann für Gültrückstände nicht angegriffen werden, noch weniger mag dadurch ein Uebergang des Guts-Eigenthums an den Gültherrn begründet werden, selbst dann nicht, wann die früheren Urkunden einen solchen Verfall ausdrücklich verfügten.

710 fi. Der Gültherr kann eine Theilung der Gültgüter nicht hindern, sondern nur solang die Bestellung eines Vorträgers nicht geschehen ist, der die Gült von allen Einzinsern auf deren Gefahr und Kosten einziehe, und in einer Hand abliefere, sich an alle Teilnehmer als Sammt-Schuldner halten.

Bewilligt derselbe eine Theilung ohne Bestellung eines Vorträgers, so gilt die Gült selbst für getheilt, und jeder Theil für ein selbstständiges Ganzes.

710. fk. Auch das Gültrecht ist untheilbar, und der Gültmann nicht schuldig seine Gült in mehr als eine Hand abzuliefern.

710 fl. Das Gültrecht erlöscht durch die nemlichen Ursachen, wie Gutsdienstbarkeiten. Das Erloschene kann nicht wieder aufleben.

(202) Nichtgebrauch des Gültrechts ist vorhanden, sowohl wenn gar keine Einforderung geschehen, als auch wenn eine Einforderung in gesezlicher Zeit unverfolgt geblieben ist.

710 fm. Jede Erb-Gült, von welcher nicht urkundlich erwiesen werden kann, daß sie ursprünglich als unablöslich errichtet worden, gilt für wiederkäuflich: sie kann nach vorgängig halbjähriger Aufkündung durch Darlegung des fünf und zwanzigfachen Betrags abgekauft werden; der Betrag wird bey Frucht oder Vieh nach einem fünf und zwanzigjährigen Durchschnitt des Preises bestimmt.

Sechster Titel.

Von Grundpflichtigkeiten.

710 ga. Wo nicht jeder getreue Rechtsinhaber, sondern lediglich der Besizer eines gewissen Orts, Hofs oder Guts Leistungen oder Dienste und zwar nicht unmittelbar an ein gewisses Grundstück, sondern nur an jene, die innerhalb eines Orts- oder Gutsmarkung ansässig sind, zu fordern hat, mithin das Recht auf die Ansäßigkeit überhaupt, nicht auf einen bestimmten Gutsbesiz bedingt ist, jedoch auch nicht aus einer Staats-Berechtigung, sondern aus bürgerlichen Rechtsverhältnissen fließt, da ist eine Grundpflichtigkeit vorhanden.

710 gb. Nur ein Gesez kann sie begründen. Das Gesez duldet jene, die dermalen in rechtmäßiger Uebung sind; so lang sie nicht abgelöst werden; aber keine Wiederauflebung derjenigen, welche ausser Uebung sind; keine neue Einführung derselben.

710 gc. Die Grundpflichtigkeiten können weder ohne das Gut, dem sie anhängen, erworben oder besessen, noch auf ein anderes Gut übergetragen werden.

710 gd. Die Grundpflichtigkeit begründet so wenig als eine Grunddienstbarkeit eine Gewalt über die Markung oder über diejenigen, welche darinn ansäßig sind, und muß also gegen diejenigen,

(203) welche ihre Pflicht ausser Augen sezen, nur durch Dazwischenkunft des Richters gehandhabt werden.

710 ge. Jede Grundpflichtigkeit dieser Art ist wesentlich lösbar, sobald die Pflichtigen gesammter Hand eine Vergütung des mittlern Ertrags durch einen Kaufpreis oder durch Verwechslung mit einer Gült, die sie dafür auf ihre Güter nehmen, anbieten.

Gesammter Hand ist das Anbieten geschehen, wann entweder die Gemeinde, welcher sie angehören, verfassungsmäßig das Ablößungs-Erbieten thut, oder der mehrere Theil der Einzelnen für Alle mit der Zahlung, vorbehaltlich seiner Abfindung mit Jenen, welche noch nicht beystimmen, eintritt.

710 gf. Jede Grundpflichtigkeit erlöscht auf den nemlichen Wege, wie die unständigen Grunddienstbarkeiten.

710 gg. Grundpflichten sind die Bannpflichten oder Zwangs-Gerechtigkeiten, die Frohndpflichten und die Erbpflichten.

* Erstes Kapitel.

Von den Bann-Pflichten.

710 ha. Banngerechtigkeit ist das Recht eines Gutsbesizers zu verlangen, daß von dem Eingesessenen eines Bezirks die gebannte Handlungen nicht anders, als in seiner dafür errichteten Anstalt, z. B. Mühle, Kelter, Backofen, Schenke, verrichtet, und ihm dadurch ein bestimmter Vortheil zugewendet werde.

710. hb. Kein Bannpflichtiger kann genöthiget werden, die gebannte Handlungen zu unternehmen, z. B. seinen Wein bey einem Wirth zu trinken, sein eigen Brod zu backen; nur wenn er sie verrichten will, muß er sich dazu der Bann-Anstalt bedienen.

710. hc. Die Gebühr für den Gebrauch der Anstalt, wo sie nicht durch den Rechtstitel der Banngerechtigkeit bestimmt ist, richtet sich nach den allgemeinen Polizey-Vorschriften für dergleichen Anstalten.

(204) Wo sie eine besondere nicht auf jene rückweisende Vertrags-Bestimmung hat, da kann eine Erhöhung oder Verminderung nicht statt finden, wenn gleich in den allgemeinen Polizey-Vorschriften, wegen Veränderung des Preises der Dinge, eine solche zugelassen würde.

710. hd. Der Bann-Eigenthümer ist schuldig die Anstalt selbst in demjenigen baulichen Stand zu unterhalten, und mit derjenigen Bedienung zu versehen, welche für gewöhnliche Zeiten zu Besorgung der Bedürfnisse der Bannpflichtigen hinreicht.

710 he. Der Bannpflichtige, der wegen aussergewöhnlichen Ereignissen oder Saumsaal des Banneigenthümers nicht in der fachgemässen Zeit gefördert werden kann, darf sich anderer Anstalten bedienen; er darf auch in dem zweyten obiger Fälle den Banneigenthümer um Entschädigung belangen.

710 hf. Der Bannpflichtige muß in einem Uebertretungsfall wenn nicht der Rechtstitel durch eine besondere Strafzusage der Entschädigung vorsorgt, den entgangenen Gewinn dem Banneigenthümer zehnfach nebst Ersaz aller Kosten entrichten.

710 hg. Der Banneigenthümer kann ohne Zustimmung der Bannpflichtigen sein Bannrecht aufheben, auch die ganze dafür bestimmte Anstalt abthun; doch lezteres nur, nachdem er es den Bannpflichtigen so zeitig voraus verkündet hat, daß diese zuvor sich eine andere Gelegenheit zu Verrichtung jener Geschäfte ausmitteln können.

710 hh. Die Nicht-Rüge einer erlaubten oder unerlaubten Verrichtung der gebannten Handlung an unberechtigten dritten Orten begründet keinen Nichtgebrauch des Bannrechts, sondern nur der Verfall der Anstalt (710 h d.) oder die Nichterneuerung der Bann-Urkunde in der gesezlichen Zeit (710 fc.)

(205) Zweites Kapitel.

Von der Frohndpflichtigkeit.

710. ia. Die Frohndpflichtigkeit, wenn von walzenden Frohnden die Rede ist, wozu das Forderungsrecht und die Leistungsschuldigkeit beides auf bestimmten einzelnen Gütern haftet, richtet sich nach den Regeln der Grunddienstbarkeiten. In Ansehung der persönlichen Frohnden, wo diese noch bestehen, bestimmt sie sich durch die Staats-Konstitution, und, wo diese nicht Maas gibt, nach der Aehnlichkeit dessen, was über die Grundpflichtigkeit überhaupt, und über die Bannpflichten insbesondere oben geordnet worden ist.

* Drittes Kapitel.

Von der Erbpflichtigkeit.

710. ka. Die Erbpflichtigkeit, wo und so lang sie noch besteht wird ebenfalls nach den gleichen Gesezen wie die vorgedachte persönliche Frohndpflichtigkeit gerichtet.

Drittes Buch.

Von den verschiedenen Arten Eigenthum zu erwerben.

Allgemeine Verfügungen.

711. Eigenthum wird erworben, und auf andere übertragen, durch Vererbung, durch Schenkungen unter Lebenden oder von Todeswegen, und durch die Wirkung übernommener Verbindlichkeiten.

712. Das Eigenthum wird ferner durch Zuwachs, Einverleibung, und Ersizung erworben.

713. Herrenlose Sachen gehören dem Staat.

714. Es giebt Sachen, die für Niemand Eigenthum, aber für jedermann zum Gebrauch sind. Polizey-Geseze bestimmen ihre Benuzungsart.

715. Jagd und Fischerey wird gleichfalls durch besondere Geseze regiert.

716. Das Eigenthum eines Schazes gehört dem, der ihn auf eigenen Boden findet. Der auf dem Boden eines Andern gefundene Schaz gehört zu einer Hälfte dem Finder und zur andern Hälfte dem Eigenthümer des Bodens.

Schaz heißt jede verborgene oder vergrabene Sache, woran niemand ein Eigenthum darthun kann, und deren Daseyn durch bloßes Ungefähr entdeckt wird.

(207) 717. Besondere Geseze bestimmen die Rechte auf Güter, die in Seen und Flüsse geworfen worden, und auf Sachen, welche die Seen und Flüsse auswerfen.

Mit verlorenen Sachen, deren Eigenthümer sich nicht meldet, hat es gleiche Bewandtniß.

717 a. Die gefundenen Sachen gehören dem Finder, wenn er an dem Ort des Funds diesen öffentlich bekannt gemacht, und in drey Jahren der vorige Inhaber sie nicht zurückverlangt hat.

Erster Titel.

Von Erbschaften.

Erstes Kapitel.

Von Eröffnung der Erbschaften auch Besiz und Gewähr der Erben.

718. Erbschaften werden durch den natürlichen und bürgerlichen Tod eröffnet.

719. Durch den bürgerlichen Tod, wird eine Erbschaft von dem Augenblick an eröffnet, da nach den Verfügungen des II. Abschnitts des II. Kapitels von dem Genuß und Verlust der bürgerlichen Rechte dieser Tod eintritt.

720. Sterben mehrere Personen, von denen wechselsweise die Eine zur Verlassenschaft der Andern berufen ist, in einer und derselben Gelegenheit, ohne daß man weiß, welche zuerst gestorben ist; so sind die Vermuthungs-Gründe für das Ueberleben der Einen oder der Andern aus den Umständen der Begebenheit herzuleiten; in deren Ermanglung sieht man auf die Stärke des Alters oder Geschlechts.

(208) 721. Wenn diejenigen, welche zusammen umgekommen sind, noch nicht fünfzehn Jahr alt waren; so ist zu vermuthen, daß der Aelteste am längsten gelebt habe.

Waren sie Alle über sechzig Jahre alt, so wird vermuthet, der Jüngste habe am längsten gelebt.

Sind Einige unter fünfzehn, die Andern aber über sechzig Jahre alt gewesen, so ist die Vermuthung des Ueberlebens für jene Ersteren.

721. a. Wo im leztgedachten Fall auch noch Personen zwischen fünfzehn und sechzig Jahren mit umkamen, so gelten diese für die Ueberlebenden.

722. Haben Mehrere, die zusammen umgekommen sind, das fünfzehnte Jahr zurückgelegt, und doch weniger als sechzig Jahre, so wird bey gleichem Alter, oder, wo der Unterschied kein Jahr übersteigt, angenommen, daß die Mannsperson am längsten gelebt habe; andernfalls so wie auch, wenn sie von einerley Geschlecht sind, gilt bey der Frage, wer der Ueberlebende gewesen, diejenige Vermuthung, wodurch der Erbgang dem gewöhnlichen Naturlauf nachgeht, und muß also der Jüngere für überlebend geachtet werden.

723. Das Gesez bestimmt die Ordnung des Erbrechts unter den gesezlichen Erben. Bey Ermanglung derselben folgen in dem Vermögen die natürlichen Kinder, dann der überlebende Ehegatte, und wenn keiner vorhanden ist, der Staat.

724. Die gesezlichen Erben treten in Besiz und Gewähr der Güter, Rechte und Forderungen des Verstorbenen kraft Gesezes; sie sind dagegen verbunden, alle Lasten

(209) der Erbschaft zu berichtigen. Die natürlichen Kinder, der überlebende Ehegatte und der Staat müssen sich von dem Richter nach den unten zu bestimmenden Formen in die Gewähr sezen lassen.

Zweytes Kapitel.

Von den Eigenschaften der Erbfähigkeit.

726. Um zu erben muß man zur Zeit, da die Erbschaft eröffnet wird, rechtsfähig seyn. Nicht rechts- also auch nicht erbfähig ist:

1. Derjenige, der noch nicht empfangen ist;

2. Das Kind, das nicht lebensfähig geboren wird.

3. Derjenige, der bürgerlich todt ist.

Ein Ausländer wird zur Erbschaft in den Gütern, die sein Verwandter, dieser sey ebenfalls ein Ausländer oder ein Inländer, in dem Gebiet des Staats besizt, anders nicht zugelassen, als auf die Weise, wie ein Inländer seine Verwandten beerben würde, die in der Heimath dieses Ausländers Güter besizen, nach den Verfügungen des 11 Sazes unter dem Titel von dem Genuß und Verlust der bürgerlichen Rechte.

Des Erbrechts sind unwürdig, und werden desfalls von Erbschaften ausgeschlossen:

1. Derjenige, der wegen vollbrachter oder versuchter Tödtung des Verstorbenen verurtheilt worden ;

(210) 2. Derjenige, der wider den Verstorbenen eine peinliche Anklage erhoben hat, die nachher für verläumderisch erklärt wurde.

3. Ein volljähriger Erbe, der eine ihm bekannte Ermordung des Verstorbenen dem Gericht nicht angezeigt hat.

728. Die Unterlassung dieser Anzeige ist unschädlich für leibliche oder angeheurathete Ahnen und Abkömmlinge des Mörders, für Ehegatten, Geschwister, Oheimen oder Muhmen, Neffen und Nichten desselben.

729. Wird der Erbe als unwürdig von der Erbschaft ausgeschlossen, so muß er alle seit ihrer Eröffnung genossenen Früchte und Einkünfte zurückgeben.

730. Kinder des Unwürdigen, wenn sie in eigenem Namen ohne Beyhülfe der Erbvertretung in das Erbe treten, schließt das elterliche Verschulden nicht aus, aber in keinem Fall kann der Schuldige an dem Erbvermögen eine elterliche Nuznießung erlangen.

Drittes Kapitel.

Von den verschiedenen Ordnungen des Erbgangs.

Erster Abschnitt.

Allgemeine Verfügungen.

731. Das Erbrecht fällt auf die Kinder und Nachkommen des Verstorbenen, auf dessen Ahnen, d. i. Eltern und Voreltern und auf dessen Seiten-Verwandte in nachstehender Maße und Ordnung.

(211) 732. Weder die Natur der Güter noch die Person von der sie herkommen, bestimmt den gesezlichen Erbgang.

732. a. Ausgenommen sind hierbey die Lehen-und Stammgüter.

733. Jede Erbschaft, welche den Ahnen oder Seiten-Verwandten zufällt, geht in zwey gleiche Theile; die eine Hälfte erhalten die Verwandten der väterlichen, die andere die Verwandten des mütterlichen Stamms.

Die Verwandten, welche zu beeden Stämmen gehören, schliessen die Verwandten nicht aus, welche von einer Seite allein, es sey von der mütterlichen oder von der väterlichen abstammen: leztere erben jedoch nur an ihrem Stammtheil, mit der im 752. Saz vorkommenden Bestimmung. Verwandte von beyden Seiten erben an beyden Stammtheilen.

Der Anfall eines Stammtheils an den andern hat nur da statt, wo sich in einem von beyden Stämmen weder Ahnherrn noch Seiten-Verwandte finden.

734. Ist diese erste Vertheilung unter dem väterlichen und mütterlichen Stamm einmal geschehen, so hat keine weitere Abtheilung in die verschiedenen Aeste statt, sondern die einem jeden Stamm angefallene Hälfte gebührt dem oder denen Erben des Stamms, welche die nächsten im Grad sind, den Fall der Erbvertretung ausgenommen, der weiter unten bestimmt wird.

735. Die Nähe der Verwandschaft wird durch die Zwischenzahl der Zeugungen bestimmt; jede Zeugung heißt ein Grad.

736. Die Reihefolge der Grade bildet eine Abstammung. Eine gerade Abstammung nennt man die

(212) Folge der Grade unter Personen, wo durchaus die folgende von der vorhergehenden gezeugt ist; Seiten-Abstammung heißt dagegen die Folge der Grade unter Personen, die zwar nicht alle von einander, jedoch alle noch von einem gemeinsamen Stammhaupt herkommen.

Man unterscheidet in der geraden Abstammung die absteigende und die aufsteigende Ordnung.

Erstere ist diejenige, welche abwärts ein Stammhaupt mit seinen Abkömmlingen verbindet; die zweyte ist diejenige, welche aufwärts den Abkömmling an seine Voreltern knüpft.

737. In der geraden Abstammung zählt man so viele Grade, als es Zeugungen zwischen den Personen gibt; der Sohn ist also in Hinsicht des Vaters im ersten, der Enkel im zweyten Grad, und so umgekehrt der Vater und Grosvater in Beziehung auf Söhne und Enkel.

738. In der Seiten-Abstammung zählt man die Grade nach der Zahl der Zeugungen von einem der Verwandten bis zum gemeinsamen Stammvater hinauf und wiederum von diesem lezteren bis zum andern Verwandten herab.

Also sind zwey Brüder im zweyten Grad, der Oheim und der Neffe sind im dritten, Geschwister-Kinder im vierten Grad und so weiter.

738. a. In jedem Fall, wo der Erblasser einen Ehegatten, mit dem er in Ehegemeinschaft lebt, aber keine Kinder zurückläßt, gehört dem Ueberlebenden die lebenslängliche Nuzniessung kraft Gesezes, wenn nicht, durch einen Ehevertrag darauf verzichtet ist: für einen solchen Verzicht gilt beeden Ehegatten die Ausbedingung eines Wittums für die überlebende Frau.

(213) Zweyter Abschnitt.

Von dem Erbvertretungs-Recht.

739. Die Erbvertretung ist eine gesezliche Dichtung, welche die Wirkung hat, daß der Erbvertreter in die Stelle, den Grad, und die Rechte desjenigen einsteht, den er vertritt.

740. In gerader absteigender Stammordnung wird die Erbvertretung ins unendliche zugelassen, und zwar in allen Fällen, ohne Unterschied ob Kinder des Erblassers mit den Abkömmlingen eines früher verstorbenen Kinds zusammentreffen, oder ob die Kinder des Erblassers insgesammt vor ihm gestorben sind, und also allein Abkömmlinge dieser Kinder untereinander in gleichen oder ungleichen Graden auftreten.

741. Zum Vortheil der Ahnen hat kein Erbvertretungs-Recht statt; in jedem von beiden Stämmen schließt immer der Nähere den Entferntern aus.

742. In der Seiten-Abstammung, ist das Erbvertretungsrecht zulässig zum Vortheil der Kinder und Abkömmlinge der Geschwister des Erblassers, sie mögen zugleich mit ihren Oheimen oder Muhmen zur Erbfolge gelangen, oder, wo alle Brüder und Schwestern des Erblassers schon früher gestorben sind, nur deren Abkömmlinge in gleichen oder ungleichen Graden sich in das Erbe theilen.

743. So oft das Erbvertretungs-Recht zulässig ist, geschieht die Theilung nach Stämmen. Sind von einem Stamm mehrere Nebenäste entsprossen, so geschieht unter allen Nebenästen die Theilung gleichfalls nach den Stämmen;

(214) die Glieder eines und desselben Asts theilen dagegen unter sich nach den Köpfen.

744. Erbvertreter lebender Personen kann niemand seyn, nur solche, die natürlich oder bürgerlich todt sind, kann man vertreten. Man kann Erbvertreter desjenigen seyn, auf dessen Erbschaft man Verzicht gethan hat.

Dritter Abschnitt.

Von dem Erbrecht der Abkömmlinge.

745. Die Kinder oder deren Abkömmlinge erben ihre leiblichen Eltern, Großeltern oder Voreltern ohne Unterschied des Geschlechts oder der Erstgeburt, auch dann, wann sie aus verschiedenen Ehen abstammen.

Sie erben zu gleichen Theilen und nach den Köpfen, wenn sie sich alle im ersten Grad befinden, und kraft ihres eigenen von niemand abgeleiteten Rechts ins Erbe treten; sie erben nach Stämmen, wenn sie insgesammt oder zum Theil kraft des Erbvertretungs-Rechts zur Erbschaft gelangen.

745. a. Von der Verlassenschaft der Eltern bleibt auf ein Viertheil dem überlebenden Elterntheil der in einer Ehegemeinschaft lebte, die lebenslängliche Nuznießung, oder in Wiederverheurathungsfällen, nach Ermessen der Kinder oder ihrer Vormünder und des Familienraths, eine dem mittleren Ertrag im billigen Anschlag gleiche Rente, kraft ehelichen Rechts; auf die übrigen drey Viertel kann jeder solche nur in geeigneten Fällen kraft Elternrechts haben.

(215) Vierter Abschnitt.

Von dem Erbrecht der Ahnen.

746. Wenn der Verstorbene keine Nachkommen, auch keine Geschwister, noch Abkömmlinge von solchen zurückgelassen hat, so wird die Erbschaft in zwey gleiche Theile für die Ahnen des väterlichen und des mütterlichen Stamms getheilt.

Der Ahne, der im nächsten Grad ist, erhält die seinem Stamm zugewiesene Hälfte mit Ausschluß aller Andern.

Mehrere Ahnen des nemlichen Stamms, die sich in gleichem Grad befinden, erben nach den Köpfen.

747. Die Ahnen haben ein ausschließliches Erbrecht an solchen Sachen, die sie ihren ohne Nachkommenschaft gestorbenen Kindern oder Enkeln geschenkt hatten, wenn die geschenkten Gegenstände selbst noch in der Erbschaft sich vorfinden.

Sind die Sachen veräussert, so erhalten die Ahnen den etwa noch rückständigen Kaufpreis. Sie erben auch die Rückforderungsrechte, welche dem Geschenknehmer etwa zustanden.

747. a. Dieses Recht kann jedoch nur gegen die Verlassenschaft des Beschenkten selbst geltend gemacht werden, nicht gegen die Verlassenschaft seiner Kinder, die ihn geerbt hatten, und dann etwa vor den Ahnen mit Tod abgehen.

748. Ueberleben Vater und Mutter ein ohne Nachkommenschaft verstorbenes Kind, das noch Geschwister oder Abkömmlinge von diesen hat, so wird die Erbschaft in

(216) zwey gleiche Theile getheilt, eine Hälfte davon fällt auf Vater und Mutter, welche sie unter sich gleichlich theilen.

Die andere Hälfte gebührt den Geschwistern oder ihren Abkömmlingen, gemäs dem fünften Abschnitt dieses Kapitels.

749. Wenn der Erblasser zwar keine eheliche Nachkommenschaft, aber doch Geschwister oder Abkömmlinge von ihnen zurückläßt, auch eins seiner Eltern, Vater oder Mutter schon todt ist; so wächst das Erbtheil, das dem verstorbenen Eltern-Theil zu Folge des vorigen Sazes zugefallen wäre, demjenigen Antheil zu, welcher den Geschwistern oder ihren Erbvertretern anfällt, wie im fünften Abschnitt dieses Kapitels erklärt wird.

Fünfter Abschnitt.

Von dem Erbrecht der Seiten-Verwandten.

750. Wenn keines von beeden Eltern den Tod eines kinderlosen Erblassers erlebt, so sind dessen Geschwister oder ihre Abkömmlinge mit Ausschließung weiterer Ahnen sowohl als der übrigen Seiten-Verwandten zur Erbschaft berufen.

Sie erben entweder kraft eigenen Rechts, oder kraft Erbvertretung laut des zweyten Abschnitts dieses Kapitels.

751. Wo beede Eltern eines kinderlosen Erblassers ihn überlebt haben, da sind seine Geschwister oder ihre Erbvertreter nur zur Hälfte seines Nachlasses berufen. Sie erhalten drey Viertel, wenn nur Eines der beeden Eltern den Erblasser überlebte.

(217) 752. Die Theilung jener Hälfte oder drey Viertel für die Geschwister, geschieht unter ihnen, wenn sie alle von einer Ehe sind, gleichzeitig; sind sie aus verschiedenen Ehen, so fällt auf jede von beiden Seiten, auf die väterliche und die mütterliche der halbe Theil; die vollbürtigen Geschwister gehen nachmals in beyden Stämmen zu Theil, die halbbürtigen Geschwister von der Mutter, oder von dem Vater, erben dagegen nur an dem Stammtheil, zu welchem sie gehören; sind auch nur Halb-Geschwister oder Nachkommen derselben allein vorhanden, so schließen sie dennoch von der Erbschaft alle übrigen Verwandten des andern Stamms aus.

753. Wären keine Geschwister noch Abkömmlinge von diesen, und nur auf einer Seite Ahnen des Erblassers im Leben, so fällt die Erbschaft, zur Hälfte auf die überlebenden Ahnen, und zur andern Hälfte auf die nächsten Verwandten des andern Stamms.

Treffen in diesem mehrere Seiten-Verwandten in gleichem Grad zusammen, so theilen sie ihr Erbe nach den Köpfen.

754. In dem Fall des vorhergehenden Sazes hat der überlebende Eltern-Theil die Nuznießung an einem Drittel jenes Vermögens, das er nicht zu Eigenthum erbt.

755. Verwandte, die über den zwölften Grad von einander entfernt sind, sind nicht mehr erbfähig.

Wo nur in einem von beyden Stämmen Verwandte eines erbfähigen Grads mangeln, da erben die Verwandte des andern Stamms das Ganze.

(218) Viertes Kapitel.

Von der ausserordentlichen Erbfolge.

Erster Abschnitt.

Von den Rechten natürlicher Kinder auf das Vermögen ihrer Eltern, und von dem Erb-Recht an dem Nachlaß natürlicher Kinder, die ohne Abkömmlinge sterben.

756. Die natürlichen Kinder sind nicht Erben. Das Gesez gibt ihnen nur Rechte auf den Nachlaß ihrer verstorbenen Eltern, von denen sie gesezlich anerkannt sind. Niemals gibt es ihnen ein Recht auf den Nachlaß der Verwandten ihres Vaters oder ihrer Mutter.

756. a. Natürliche Kinder, deren Anerkenntniß Vater oder Mutter erst nach der Erzeugung ehelicher Kinder bewirkten, können obige Rechte nicht geltend machen, so lange diese Kinder oder deren Abkömmlinge am Leben sind.

757. Das Recht eines anerkannten natürlichen Kinds auf den Nachlaß seiner verstorbener Eltern ist folgendes:

Läßt Vater oder Mutter rechtmäßige Abkömmlinge zurück; so empfängt es einen Drittel jenes Erbtheils, welchen unter gleichen Umständen das natürliche Kind erhalten hätte, wenn es rechtmäßig gewesen wäre; es bekommt die Hälfte, wenn Vater oder Mutter zwar keine Abkömmlinge, wohl aber Ahnen oder Geschwister hinterlassen; es bezieht drey Viertel, wenn Vater oder Mutter weder Abkömmlinge noch Ahnen oder Geschwister hinterlassen.

(219) 757. a. Das natürliche Kind in den vorgedachten Fällen übernimmt keine Schulden, aber es muß sich ihren Betrag von den Erben an seinem Theil abziehen lassen.

758. Das natürliche Kind hat ein Recht auf die ganze Verlassenschaft seines Vaters oder seiner Mutter, die ohne erbfähige Verwandte zu hinterlassen, starben.

759. Ist das natürliche Kind vor seinen Eltern gestorben, so können dessen Kinder oder Abkömmlinge die so eben bestimmten Rechte ansprechen.

760. Dem natürlichen Kind oder seinen Abkömmlingen wird auf jene Forderung alles aufgerechnet, was sie von dem Vater oder der Mutter, deren Erbschaft eröffnet ist, empfangen haben, so weit es nach den Regeln im 2ten Abschnitte des 6ten Kapitels dieses Titels der Einwerfung unterliegt.

761. Jede Forderung fällt weg, wenn es bey Lebzeiten seines Vaters oder seiner Mutter, unter deren ausdrücklicher Erklärung, daß das natürliche Kind auf den Theil eingeschränkt seyn soll, den sie ihm angewiesen haben, die Hälfte desjenigen erhielt, was ihm die obigen Säze zuweisen.

Sollte jedoch dieser Vorempfang jener Hälfte nicht gleich kommen, die dem natürlichen Kind zukommen soll; so kann es alsdann so viel nachfordern, als zur Ergänzung dieser Hälfte nöthig ist, mehr aber nicht.

761 a. Für eine ausdrückliche Erklärung gilt auch jede leztwillige Verfügung der natürlichen Eltern über den freyen Theil ihres Vermögens, deren Erfüllung die Anwendung der erlaubten Minderung der Forderung des natürlichen Kinds nothwendig vorausseze.

(220) 762. Kinder, aus Ehebruch oder Blutschande gezeugt, haben die im Saz 757 und 758 beschriebenen Rechte nicht.

Das Gesez gibt ihnen nur ein Recht auf Ernährung.

762. a. Das nemliche Recht haben auch nicht anerkannte Kinder aus unehlichem Beyschlaf, wo dieser ohne Nachfrage nach der Vaterschaft oder auf erlaubte Nachfrage bekannt wird.

763. Diese Ernährung wird nach dem Vermögen des Vaters oder der Mutter, auch nach der Anzahl und Eigenschaft der gesezlichen Erben bestimmt.

764. Hat der Vater oder die Mutter das aus Ehebruch oder Blutschande gezeugte Kind ein Gewerb erlernen lassen, oder sonst bey Lebzeiten ihm den Unterhalt versichert; so hat das Kind an ihren Nachlaß gar keine Forderung.

765. Ein natürliches, ohne eigene Nachkommen verstorbenes Kind beerbt derjenige seiner Eltern, der es anerkannt hat, oder wenn es von beyden anerkannt worden war, Jedes zur Hälfte.

766. Sind die Eltern des natürlichen Kinds vor ihm gestorben, so fallen die Güter, die es von ihnen erhalten hat, und welche sich noch in seiner Erbschaft vorfinden, auf die ehelichen Geschwister, denen auch die Vermögens-Rückforderungen, wo dergleichen etwa statt haben, oder der noch rückständige Kaufschilling veräusserter Güter zufallen.

Alles übrige Vermögen geht auf die natürlichen Brüder und Schwestern oder deren Abkömmlinge mit Besiz und Gewähr über.

(221) Zweyter Abschnitt.

Von den Rechten des überlebenden Ehegatten und des Staats.

767. Wenn der Verstorbene keinen erbfähigen Verwandten und keine natürlichen Kinder zurückläßt, so gehört seine Verlassenschaft ganz dem überlebenden, von ihm nicht geschiedenen Ehegatten.

768. Wenn kein Ehegatte des Verstorbenen im Leben ist, so fällt die Verlassenschaft dem Staat anheim.

769. Sowohl der überlebende Ehegatte als die Staatsgüter-Verwaltung, welche den Nachlaß in Anspruch nehmen, sind verbunden, die Siegel anlegen, und eine Erb-Verzeichniß in der Form errichten zu lassen, welche zur Antretung einer Erbschaft unter der Vorsicht der Erbverzeichniß vorgeschrieben ist.

770. Sie müssen bey dem Gericht, in dessen Gerichtssprengel das Erbe eröffnet wurde, die Einsezung in die Gewähr nachsuchen; das Gericht kann über dieses Gesuch nicht eher erkennen, als nachdem drey Verkündungen und öffentliche Anschläge in der gewöhnlichen Form vorhergegangen sind, und der Kron-Anwald vernommen worden ist.

771. Ueberdieß ist der überlebende Ehegatte verbunden, den Fahrnis-Ertrag verzinnslich anzulegen, oder für den Fall, da binnen drey Jahren sich Erben des Verstorbenen melden würden, hinlängliche Sicherheit für dessen Ersaz zu stellen. Nach Umlauf der drey Jahre ist er der Sicherstellung entlastet.

(222) 772. Der überlebende Ehegatte oder die Staatsgüter-Verwaltung, welche die Förmlichkeiten nicht beobachten, die ihnen beyderseits vorgeschrieben sind, können verurtheilt werden, die Erben, die sich etwa melden, zu entschädigen.

773. Die Verfügungen des 769., 770., 771. und 772. Sazes haben auch die natürlichen Kinder zu beobachten, wenn sie wegen Mangels anderer Erbverwandten in die Verlassenschaft eintreten. (758.)

Fünftes Kapitel.

Von Antretung und Ausschlagung der Erbschaften.

Erster Abschnitt.

Von der Antretung.

774. Eine Erbschaft kann nur unbedingt angetreten werden, übrigens ohne Vorbehalt oder mit Vorbehalt der Vorsicht der Erbverzeichniß.

775. Niemand ist verbunden, eine ihm angefallene Erbschaft anzutreten.

776. Verheirathete Frauenspersonen können ohne Ermächtigung ihrer Männer oder des Gerichts keine Erbschaft gültig antreten, zufolge der Verfügungen des 6ten Kapitels unter dem Titel von der Ehe.

Erbschaften, welche Minderjährigen oder Mundlosen angefallen sind, können nur unter Beobachtung der in dem Titel über die Minderjährigkeit, Vormundschaft (223) und Gewalts-Entlassung enthaltenen Verfügungen gültig angetreten werden.

776. a. Auch können Erbschaften von ledigen oder verwittibten Frauenspersonen nicht ohne einen Rechtsbeistand angetreten werden.

777. Die Antretung wirkt rückwärts vom Tag des Erb-Anfalls an.

Die Antretung kann ausdrücklich oder stillschweigend geschehen; sie geschieht ausdrücklich, (oder durch Annahme) wenn man in einer gemeinen oder öffentlichen Rechts-Urkunde die Benennung oder die Eigenschaft eines Erben annimmt; sie geschieht stillschweigend, (oder durch Einmischung) wenn der Erbe eine Handlung unternimmt, die seine Absicht, die Erbschaft anzunehmen, nothwendig voraussezt, weil er nur in der Eigenschaft eines Erben, sie mit Recht unternehmen kann.

779. Handlungen, die blos auf Erhaltung durch Aufsicht oder fürsorgliche Verwaltung zielen, gelten nicht für eine Erbantretung, wenn man dabey den Namen oder die Eigenschaft eines Erben nicht angenommen hat.

780. Schenkung, Verkauf oder Uebertrag, wodurch Einer der Miterben sein Recht an der Erbschaft einem Fremden, oder auch allen oder einigen seiner Miterben überläßt, gilt ihm für Annahme der Erbschaft.

Eben so verhält es sich:

1.) mit der, wenn schon unentgeltlichen, Verzichtleistung des einen Erben zum Vortheile eines oder mehrerer seiner Miterben;

2.) mit der Entsagung selbst jener, die zum Vortheil aller Miterben ohne Unterschied geschieht, wofür Vergütung genommen wurde.

(224) 781. Stirbt derjenige, dem eine Erbschaft angefallen ist, ohne sie ausgeschlagen, noch ausdrücklich oder stillschweigend angetreten zu haben; so können seine Erben statt seiner sie antreten oder ausschlagen.

782. Werden die Erben über die Frage, ob die Erbschaft anzutreten oder auszuschlagen sey, nicht einig; so muß sie unter dem Vorbehalt einer zu errichtenden Erbverzeichniß angenommen werden.

783. Ein Volljähriger kann seine ausdrückliche oder stillschweigende Erb-Antretung nur alsdann anfechten, wenn sie Folge eines gegen ihn gespielten Betrugs war. Niemals kann er wegen Verlezung sie zurücknehmen, ausser wenn die Erbschaft durch spätere Entdeckung einer zur Antritts-Zeit noch unbekannt gewesenen lezten Willens-Verordnung erschöpft, oder doch über die Hälfte vermindert wurde.

Zweyter Abschnitt.

Von der Ausschlagung der Erbschaften.

784. Entsagung wird nicht vermuthet: jene auf Erbschaften kann nur in der Kanzley des Bezirk-Gerichts, worinn das Erbe liegt, in einem eigends hierüber geführten Buch geschehen.

785. Der Erbe, welcher verzichtet, wird so angesehen, als wäre er nie Erbe gewesen.

786. Der Antheil des Verzichtenden wächst seinen Miterben zu; ist er allein Erbe, so fällt die Erbschaft auf den nach dem Grad Nächstfolgenden.

(225) 787. Nie tritt man durch Erbvertretung in die Stelle eines verzichtenden Erben, ist dieser in seinem Grad der einzige Erbe, oder verzichten alle seine Miterben, so erben die Kinder in eigenem Namen und nach Köpfen.

788. Die Gläubiger desjenigen, der zum Nachtheil ihrer Rechte verzichtet, können sich bey Gericht ermächtigen lassen, die Erbschaft im Namen ihres Schuldners und statt seiner anzunehmen.

Der Verzicht wird in diesem Fall nur zum Vortheil der Gläubiger und bloß für so viel als ihre Forderungen betragen, aufgehoben, nicht zu Gunsten des verzichtenden Erben.

789. Die Befugniß, eine Erbschaft anzutreten oder auszuschlagen, erlöscht durch Verjährung. Dazu wird so viel Zeit, als zur längsten Versizung liegenschaftlicher Rechte erfordert.

790. So lang das Recht der Erb-Antretung von den verzichtenden Erben nicht versessen und nicht von andern Erben inzwischen benuzt worden ist, so bleibt jenen die Antretung des Erbes noch offen; unbeschadet der Rechte, die ein Dritter durch Verjährung oder durch gültige Handlungen mit dem Pfleger des ledigen Erbes an den Erbschafts-Gütern etwa erlangt hat.

791. Auf die Erbschaft lebender Personen kann man, selbst in einem Ehe-Vertrag, nicht verzichten, und eben so wenig voraus die einstmaligen Rechte veräussern, die man an dieses Erbe haben mag.

792. Erben, welche etwas aus einem Nachlaß entwendet

(226) oder verheimlicht haben, sind des Rechts, diese Erbschaft auszuschlagen, verlustig; ihrer Entsagung ungeachtet, bleiben sie unbedingt und ohne Vorbehalt, Erben, können jedoch an den entwendeten oder verheimlichten Gegenständen keinen Antheil fordern.

Dritter Abschnitt.

Von der Vorsicht der Erbverzeichniß ihren Wirkungen und den Pflichten des Vorsichts-Erben.

793. Die Erklärung eines Erben, daß er diese Eigenschaft nur unter der Vorsicht der Erb-Verzeichnis annehmen wolle, muß auf der Kanzley des Bezirks-Gerichts, unter dem die Erbschaft liegt, geschehen; sie soll in das Buch, welches für die Aufnahme der Entsagungen bestimmt ist, eingetragen werden.

794. Diese Erklärung ist nur wirksam wenn ein getreues und genaues Verzeichnis der Erbschafts-Stücke vorausgegangen, oder darauf gefolgt ist, und zwar in der durch die Gerichtsordnung vorgeschriebenen Form auch in den unten bestimmten Fristen.

795. Der Erbe hat drey Monate um die Erbverzeichniß zu errichten. Sie werden von dem Tag des Erb-Anfalls gerechnet.

Er hat überdieß noch, um sich über die Annahme oder Entsagung der Erbschaft zu bedenken, eine Zeit von vierzig Tagen, von dem Tag an da die zur Inventur bestimmten drey Monate verflossen sind, oder von dem Tag

(227) an, da die Erbverzeichniß geschlossen wurde, wenn diese vor dem Ablauf der drey Monate beendigt wird.

796. Befinden sich unter dem Nachlaß Sachen, die dem Verderben unterworfen sind, oder deren Erhaltung unverhältnißmäßige Kosten erfordern würde; so kann der Erbe schon aus dem einzigen Grund, weil er erbberechtigt ist, ohne Besorgniß, daß gegen ihn eine Erb-Annahme daraus gefolgert werden dürfe, sich von dem Gericht zum Verkauf dieser Sachen ermächtigen lassen.

Dieser Verkauf muß durch ordnungsmäßige öffentliche Versteigerung geschehen.

797. So lange die Fristen zum Erb-Verzeichniß und zur Erb-Entschließung laufen, kann der Erbe nicht gezwungen werden, sich zu erklären, und es kann wider ihn als Erben, kein Urtheil ergehen.

Entsagt er der Erbschaft nach verstrichenen Fristen, oder auch früher, so bleiben die bis dahin von ihm rechtmäßig aufgewendete Kosten der Erbschaft zur Last.

798. Nach Ablauf der oben bestimmten Fristen kann der Erbe, wider den eine Klage angestellt wird, um neue Frist bitten, welche die Gerichts-Behörde nach Umständen gestattet oder versagt.

798 a. Das Stillschweigen eines Erben, der seine Erklärung versäumt, muß vom Richter nach dem Vortheil des betreibenden Theils ausgelegt werden.

799. Im Fall des vorhergehenden Sazes fallen die Kosten des Verfahrens auf die Erbschaft, wenn der Erbe beweist, daß er von dem Absterben keine Wissenschaft hatte, oder daß die Fristen wegen der Lage der Güter,

(228) oder wegen vorgefallener Ansprüche zu kurz gewesen. Führt er diesen Beweis nicht, so bleiben die Kosten ihm zur Last.

800. Der Erbe behält auch nach Ablauf der im 795. Saz bestimmten Fristen, und selbst nach Umlauf derjenigen, die er in Gemäßheit des 798. Sazes etwa von dem Richter noch erhalten hat, das Recht, eine Erbverzeichniß zu errichten, und als Vorsichts-Erbe aufzutreten, so lang er keine, den Erben bezeichnende Handlung unternommen hat, und kein rechtskräftiges Urtheil ihn als unbedingten Erben erklärt hat.

801. Der Erbe, der sich einer Verheimlichung schuldig gemacht, oder wissentlicher und unredlicher Weise einige Erbschafts-Stücke in die Erbverzeichniß aufzunehmen unterlassen hat, ist des Vortheils der Erbverzeichniß verlustig.

802. Die Vorsicht der Erbverzeichniß gewährt dem Erben den Vortheil:

1.) daß er für die Erbschafts-Schulden mehr nicht als den Werth der erhaltenen Erbschafts-Stücke zu zahlen verbunden ist, und auch dieser Mühe sich entheben kann, wenn er den Gläubigern und Erbnehmern alle Erbschaftsstücke überläßt;

2.) daß sein eigenes Vermögen mit den Erbschafts-Stücken nicht vermischt wird, und er das Recht behält, aus der Erbschaft die Zahlung seiner Forderungen zu verlangen.

803. Der Vorsichtserbe hat die Verbindlichkeit auf sich, das Erbvermögen zu verwalten, und den Gläubigern

(229) und Erbnehmern über seine Verwaltung Rechnung abzulegen.

Auf sein eigenes Vermögen kann nur gegriffen werden, wenn er wegen der Uebergabe seiner Rechnung in Verzug gesezt ist, dafür, daß er dieser Verbindlichkeit Genüge leiste.

Nach dem Abschluß der Rechnung kann auf sein eigenes Vermögen nicht gegriffen werden, als wegen dessen, was er der Erbschaft etwa schuldig bleibt.

804. Bey der ihm aufgetragenen Verwaltung ist er nur für grobe Versehen verantwortlich.

805. Erb-Fahrnis kann er nur in ordnungsmäßiger öffentlicher Versteigerung verkaufen.

Liefert er sie im Stück zurück, so hat er für jene Verschlimmerung oder Entwerthung zu haften, die von seiner Nachläßigkeit herrührt.

806. Liegenschaften kann er nur ebenso und unter Beobachtung der desfalls vorgeschriebenen Formen verkaufen, den dafür erhaltenen Kaufschilling muß er den bekannten Unterpfands-Gläubigern anweisen.

806 a. Wer die vorigen beeden Säze nicht beobachtet, ist der Wohlthat der Vorsichtserben verlustig, ohne welche der Erbe immer als ein solcher behandelt werden muß, der hinlänglich Vermögen für Zahlung der Schulden und Lasten angetroffen habe.

807. Den Gläubigern und andern Betheiligten, die es fordern, muß er für den Werth der in der Erbverzeichniß begriffenen Fahrnis und für den Theil der Liegenschafts-Kaufschillinge, welcher den Pfand-Gläubigern

(230) nicht ausgezahlt worden ist, gute und hinlängliche Sicherheit stellen.

Stellt er diese nicht, so wird die Fahrnis verkauft, und ihr Kaufpreis sowohl als das, was aus dem Erlös der Liegenschaften nicht angewiesen ist, wird zur Tilgung der Erbschafts-Lasten hinterlegt.

808. Wenn Gläubiger Einsprache wider die Erbbehandlung machen, so kann der Vorsichts-Erbe nur nach richterlicher Erkänntniß und Anweisung zahlen.

Erhebt sich keine Einsprache, so zahlt er die Gläubiger und Erbnehmer nach der Ordnung, wie sie sich melden.

809. Gläubiger, die keine Einsprache gemacht hatten, und erst nach dem Schluß der Rechnung und der Auszahlung des Ueberschusses sich melden, haben keinen Rückgriff, als auf die Empfänger der Vermächtnisse.

Jeder Rückgriff ist nach Ablauf dreyer Jahre, von dem Tag, da die Rechnung geschlossen und der Ueberschuß gezahlt worden ist, an zu rechnen, versessen.

810. Die Kosten der etwa angelegten Siegel, der Erbverzeichnung und der Rechnungs-Ablage fallen auf die Erbschaft.

Vierter Abschnitt.

Von ledigem Erbe.

811. Wenn nach Umlauf der Erbverzeichniß-Frist und der Bedenkzeit niemand erscheint, der ein Erb- oder Erbfolge-Recht anspricht, auch kein Erbe bekannt ist, oder die bekannten Erben auf die Erbschaft Verzicht

(231) gethan haben, so wird das Vermögen als erblos oder die Erbschaft als ledig angesehen.

812. Das Gericht der ersten Instanz, in dessen Bezirk sie eröffnet wurde, ernennt auf das Gesuch der Betheiligten, oder auf den Antrag des Kron-Anwalds einen Erbpfleger.

813. Der Erbpfleger muß vor allem den Zustand der Erbschaft durch eine Erbverzeichniß ins Klare sezen. Er übt die Rechte der Erbschaft aus, und macht sie geltend; denen wider sie gerichteten Klagen steht er zu Recht; er verwaltet zu Gunsten Aller, die es angehen mag, und muß das in der Erbschaft befindliche baare Geld, so wie den Erlös aus der Fahrniß und Liegenschaft, der überbleibt, zur Staats-Schulden-Kasse geben, welche demjenigen Rechnung thun muß, der etwa ein Recht darauf hat.

814. Die Verfügungen des dritten Abschnitts dieses Kapitels über die Formen der Erbverzeichniß. Die Art der Verwaltung, und die von dem Vorsichts-Erben abzulegenden Rechnungen gelten auch den Erbpflegern.

Sechstes Kapitel.

Von der Erbtheilung und Einweisung.

Erster Abschnitt.

Von der Erbtheilungs-Klage und ihrer Form.

815. Niemand kann gezwungen werden, in Gemeinschaft zu bleiben, sondern man darf auf Erb-Theilung jederzeit dringen, ohne daß Verbote oder Verträge es hindern können.

(232) Nur Verschiebung der Erbtheilung auf bestimmte Zeit, kann bedungen werden; eine solche Uebereinkunft ist nicht über fünf Jahre verbindlich, sie kann aber erneuert werden.

815. a. Alles jedoch unbeschadet des Stammguts-Rechts bey den dahin gehörigen Gütern.

816. Theilung kann selbst dann nachgesucht werden, wann einer der Miterben im abgesonderten Genusse eines Theils der Erbschafts-Stücke stünde, so lang keine Theilungs-Urkunde, oder verjährter Besizstand vorhanden ist.

817. Die Klage auf Erbtheilung kann für minderjährige oder mundlose Mit-Erben von ihren Vormündern auf Ermächtigung eines Familien-Raths angestellt werden.

Für verschollene Mit-Erben steht die Klage jenen Verwandten zu, welche in den Besiz eingewiesen sind.

818. Der Mann kann ohne Mitwirken seiner Frau auf Theilung der ihr angefallenen liegenden und fahrenden Habe antragen, wenn sie zur ehelichen Güter-Gemeinschaft gehören. Außer dem Fall der Gemeinschaft kann der Mann ohne Beystimmung seiner Frau keine Erbtheilung fordern ; wohl aber kann er, wenn ihm der Genuß gehört, eine fürsorgliche Theilung verlangen.

Die Mit-Erben der Frau können eine endliche Abtheilung begehren, müssen aber alsdann den Mann und die Frau zugleich darum belangen.

819. Sind alle Erben selbst, oder durch genugsame Machthaber anwesend und großjährig, so ist die Versieglung der Erbschafts-Stücke nicht nöthig, und die Theilung

(233) kann in jeder den Betheiligten gefälligen Form und Urkunde geschehen.

Sind unter den Erben abwesende, minderjährige oder mundlose, so muß die Versieglung in der kürzesten Zeit, sey es auf Ansuchen der Erben oder auf Betreiben des Kron-Anwalds von dem Bezirk-Gericht oder dem Ortsvorsteher, unter welchem die Erbschaft gelegen ist. Amtshalber geschehen.

820. Auch Gläubiger, die klare Brief und Siegel, oder richterliche Erlaubniß haben, können Versieglung begehren.

821. Sind die Siegel einmal angelegt, so können alle Gläubiger wider die Erb-Behandlung Einsprache machen, ohne klare Brief und Siegel oder richterliche Erlaubniß aufzuweisen.

Die Förmlichkeiten der Entsieglung und der Erbverzeichniß werden durch die Prozeß-Ordnung bestimmt.

822. Die Klage auf Theilung und die miteinlaufenden Streitigkeiten gehören vor den Gerichtsstand des liegenden Erbes.

Eben dieses Gericht leitet die Versteigerungen, und ihm gehören die Klagen auf Gewährleistung der Loose unter den Mit-Erben, so wie jene auf Umstoßung einer geschehenen Theilung.

823. Wenn einer der Mit-Erben in die Theilung nicht willigt, oder wenn über die Art des Verfahrens, oder der Beendigung Streit entsteht, so entscheidet eben dieses Gericht, oder überträgt nach Umständen die Berichtigung des Theilungs-Geschäfts einem aus seinen

(234) Mitteln, auf dessen Bericht es alsdann über die Streitigkeiten erkennt.

824. Die Abschäzung der Liegenschaften geschieht durch Sachverständige, welche die Partheien wählen; wollen diese nicht wählen, so werden sie von Amtswegen ernannt.

Das Protokoll der Sachverständigen muß die Grundlage der Abschäzung enthalten: es soll andeuten, ob und wie das abgeschäzte Grundstück sich füglich theilen lasse;

es soll endlich, auf den Abtheilungs-Fall hin, die Theile,

in welche es zerlegt werden kann, und deren Werth bestimmen.

825. Die Abschäzung der Fahrniß, wenn sie nicht schon in einem förmlichen Erbverzeichniß ihren Anschlag haben, geschieht nach ihrem wahren landläufigen Werth.

826. Jeder Mit-Erbe kann seinen Antheil an Fahrniß und liegender Haabe im Stück verlangen; sind jedoch Gläubiger vorhanden, welche auf das Vermögen Beschlag gelegt oder Einsprache gemacht haben, oder hält der mehrere Theil der Mit-Erben den Verkauf für nöthig, um Schulden und Lasten der Erbschaft zu berichtigen, so wird die Fahrniß öffentlich und förmlich versteigert.

827. Jene Liegenschaften, die sich füglich nicht theilen lassen, sollen gerichtlich versteigert werden.

Die Parteyen, wenn sie alle großjährig und einig sind, können auch die Versteigerung durch einen Staatsschreiber außergerichtlich vornehmen lassen.

827 a. Füglich kann nicht getheilt werden das, was nicht so vielfach vorhanden ist, daß jedem Erben ein ähnliches Stück werden

(235) könnte, und auch durch Zertheilung zu einer solchen Mehrfachheit nicht gebracht werden kann, sey es nun, weil es natürlich oder gesezlich untheilbar ist.

827 b. Gesezlich untheilbar ist, nicht blos dasjenige, dessen Theilung von einer Verfügung des Staats oder des Eigenthümers ausdrücklich untersagt wird, sondern auch dasjenige, was von einander nicht getrennt werden kann, ohne das Ganze zu entwerthen, (z. E. durch Ausbrechung der Steine aus einem Geschmuck) oder ohne es für seine Bestimmung minder brauchbar zu machen, (z. E. durch Trennung der Zubehörden von der Hauptsache).

827 c. Obige Versteigerung fällt weg bey Liegenschaften, worauf Ortsbrauch oder einzelne Rechts-Titel Einem der Erben eine Vortheilgerichtigkeit geben; ihm muß auf Verlangen das Gut in einem kindlichen Anschlag überlassen werden.

827. d. Der kindliche Anschlag soll ein Zehendtheil und in rauhen Berggegenden ein Achtel, und kann, wo Eltern es verordnen, aller Orten ein Viertel unter dem wahren laufenden Verkaufs-Werth bleiben.

827. c. Der Vortheil-Erbe haftet den Schuldnern nicht blos nach seinem Theil-, sondern, nach seinem Empfang aus dem Erbe, und unterpfändlich für das Ganze.

827. f. Er kann seine Vortheilgerechtigkeit an Mit-Erben um ein Vortheilgeld abtreten, das jedoch den hälftigen Werth des Vortheils nicht überschreiten darf.

827. g. Die Vortheilgerechtigkeit fällt weg, wo kein Mit-Erbe einstehen will; wo der Vorzugs-Erbe in Verschwendung oder solche Verbrechen gegen den Erblasser, die Schenkungen aufheben, verfällt, endlich wo das Gut wegen Schulden nicht behauptet werden kann.

828. Nachdem die fahrende und liegende Haabe geschäzt, und, so weit nöthig, verkauft ist, verweist der

(236) Richter nöthigenfalls die Partheyen vor einen Amts- oder Staatsschreiber, den sie wählen oder den er ernennt.

Vor diesem wird die etwaige Rechnungs-Ablage, der Miterben gegen einander, die Festsezung der Erbmasse, die Fertigung der Loose und die Bestimmung desjenigen, was einem jeden der Miterben ausgeliefert werden muß, erörtert.

829. Jeder Miterbe wirft nach den unten folgenden Regeln in die Masse ein, die Geschenke, die er erhalten hat, und die Summen, welche er dem Erblasser schuldig ist.

830. Geschieht die Einwerfung nicht im Stück, so nehmen die Miterben, welche Einweisung zu fordern haben, einen gleich großen Theil aus der Erbschaftsmasse voraus hin.

Der Voraus wird, soviel möglich, in Gegenständen erhoben, die mit den im Stück nicht zurück gegebenen Sachen von gleicher Beschaffenheit und Güte sind.

831. Nach dessen Abzug werden aus der übrigen Masse so viel gleiche Loose gemacht, als theilende Köpfe oder Stämme vorhanden sind.

832. Bey Fertigung der Loose soll, soviel immer thunlich ist, die Zerstückelung der Grundstücke und die Vertheilung der Gewerbsanlagen vermieden, und jedem Loos, womöglich, gleich viel an beweglichen und unbeweglichen Gütern, an Gerechtsamen und Forderungen von gleicher Art und gleichem Werth zugeschieden

werden.

(237) 833. Die Ungleichheit der Loose im Stück wird durch Aufgabe in Renten oder in Geld ausgeglichen.

834. Die Loose werden von einem der Miterben gemacht, wenn sie sich auf Einen vereinigen, und derjenige, den sie gewählt haben, es annimmt; widrigenfalls macht die Loose ein Sachkundiger, den der Theilungs- Richter ernennt: sie werden hernach gezogen.

835. Ehe die Ziehung der Loose beginnt, kann jeder Theilnehmer Einwendungen, wider die Art, wie sie gefertigt sind, machen.

836. Die Regeln für die Theilung ganzer Erbschafts-Massen gelten auch der Aftertheilung unter den mittheilenden Stämmen.

837. Wenn sich bey den Geschäften, die an einen Staatsschreiber verwiesen sind, Streitigkeiten erheben; so führt der Staatsschreiber ein Protokoll über die bestrittenen Punkte und über die gegenseitigen Behauptungen der Parteyen, verweist sie an den Theilungs-Richter, und im übrigen wird nach der Gerichts-Ordnung verfahren.

838. Sind nicht alle Erben anwesend oder einige derselben mundlos oder minderjährig, so muß die Theilung nach den Regeln, die von Saz 819. an bis 836. festgestellt sind, gerichtlich vorgenommen werden. Sind mehrere Minderjährige vorhanden, die bey der Theilung ein entgegengeseztes Interesse haben, so muß einem jeden aus ihnen ein eigener Pfleger gegeben werden.

(238) 839. Tritt im Fall des vorhergehenden Artikels eine öffentliche Versteigerung ein, so kann sie nur gerichtlich unter Beobachtung der Formen geschehen, welche zur Veräusserung der Güter eines Minderjährigen vorgeschrieben sind. Fremde Steigerer werden dabey allemal zugelassen.

840. Theilungen, welche nach den oben festgestellten Regeln von Vormündern unter der Ermächtigung eines Familien-Raths, oder von Gewaltsentlassenen Minderjährigen mit ihrem Rechts-Beystand, oder im Namen Verschollener, oder Nicht-Anwesender vollzogen wurden, sind endgültig. Dagegen sind sie nur fürsorglich, wenn

die vorgeschriebenen Regeln nicht beobachtet werden.

841. Ein jeder Nicht-Erbberechtigter, wäre er auch ein Verwandter des Verstorbenen, der durch Rechts-Abtretung an die Stelle eines Miterben sich darstellte, kann durch die Miterben insgesammt, oder auch durch Einen aus ihnen von der Theilung ausgeschlossen werden, wenn ihm das, was er für die Abtretung zahlte, zurückerstattet wird.

842. Nach vollzogener Theilung empfängt jeder Theilnehmer die Urkunden über die ihm zugetheilte Gegenstände.

Urkunden, die ein getheiltes Stück betreffen, bleiben demjenigen, der den größten Theil davon erhält, unter der Bedingung, den übrigen betheiligten Miterben auf Verlangen damit an die Hand zu gehen.

Urkunden, die auf die ganze Erbschaft Bezug haben, werden demjenigen eingehändigt, den alle Erben

(239) zum Bewahrer gewählt haben, unter dem Auftrag, den Theilnehmern auf jedesmaliges Verlangen damit an Handen zu gehen. In Entstehung der Wahl verfügt darüber der Richter.

Zweyter Abschnitt.

Von der Einwerfung.

843. Jeder Erbe, auch der Vorsichts-Erbe, wenn er die Erbschaft antritt, ist verbunden, seinen Miterben alles einzuwerfen, was er von dem Verstorbenen durch Schenkung unter den Lebenden unmittelbar oder mittelbar erhalten hat. Weder Geschenk noch Vermächtnisse dürfen uneingeworfen bleiben, die von dem Verstorbenen herkamen; es sey dann, daß sie ihm ausdrücklich als ein Voraus ausser seinem Erbtheil oder mit Entbindung von der Einwerfung gegeben wurden.

844. Selbst in dem Fall, wo die Geschenke und Vermächtnisse als ein Voraus, oder frey von Einwerfung geschehen sind, kann der Erbe in der Theilung nur denjenigen Betrag uneingeworfen behalten, der nicht die Verfügungs-Befugniß des Verstorbenen überschreitet; ein etwaiger Ueberschuß ist einzuwerfen.

845. Der Erbe, der auf die Erbschaft verzichtet, kann gleichwohl die empfangene Schenkungen unter den Lebenden behalten, und die ihm zugedachten Vermächtnisse, so weit sie den gesezmäßigen Betrag nicht überschreiten, fordern.

846. Der Geschenknehmer, welcher zur Zeit der Schenkung kein muthmaßlicher Erbe war, am Tage des

(240) eröffneten Erbgangs aber Erbe ist, muß einwerfen, sofern ihn der Geschenkgeber davon nicht befreyt hat.

847. Was dem Sohn desjenigen, dem ein Erbe anfällt, geschenkt oder vermacht worden, wird so angesehen, als wäre es vom Einwurf befreyt.

Der Vater, der zur Erbschaft des Geschenkgebers gelangt, ist nicht verbunden, einzuwerfen.

848. Auf gleiche Weise ist der Sohn, der aus eigemen (=eigenem) Recht Erbe eines Geschenkgebers wird, nicht verbunden, die seinem Vater gemachte Schenkung einzuwerfen, wenn er gleich Erbe seines Vaters geworden ist; gelangt aber der Sohn nur kraft Erbvertretungs-Rechts zur Erbschaft, so muß er alles, was seinem Vater geschenkt ward, selbst dann einwerfen, wann er dessen Erbschaft ausgeschlagen hat.

849. Was dem Ehegatten eines Erben geschenkt oder vermacht wird, ist frey von der Einwerfung.

Wenn zweyen Ehegatten zusammen etwas geschenkt oder vermacht wird, wovon nur Einer Erbberechtigt ist, so hat dieser seine Hälfte einzuwerfen. Geschenke, die dem erbfähigen Ehegatten allein gemacht worden, wirft er ganz ein.

850. Das Einwerfen geschieht nur in die Verlassenschaft des Geschenkgebers.

851. Was zur häuslichen Einrichtung eines der Miterben oder zur Zahlung seiner Schulden verwendet worden ist, muß eingeworfen werden.

(241) 852. Unterhalts- Ernährungs- und Erziehungs-Kosten, Lehrgelder, gewöhnliche Kleidungs-Kosten, Hochzeitkosten und hergebrachte Ehrengeschenke werden nicht

eingeworfen.

853. Einwurfsfrey ist auch der Gewinn, welchen etwa der Erbe aus solchen Verträgen mit dem Verstorbenen zog, die bey ihrem Abschluß nicht vortheilbringend schienen.

854. Einwurfsfrey sind Gesellschafts-Verträge des Verstorbenen mit einem seiner Erben, die ohne Arglist geschlossen, und deren Bedingungen in einer öffentlichen Urkunde bestimmt wurden.

855. Liegenschaften, welche durch Zufall ohne Schuld des Geschenknehmers zu Grund gehen, sind einwurfsfrey.

856. Nur von dem Tag des Erbanfalls an werden die Früchte und Zinsen der einzuwerfenden Sachen eingeworfen.

857. Zur Einwerfung ist nur ein Miterbe dem Andern verbunden, aber nicht den Vermächtnißnehmern, noch den Erb-Gläubigern.

858. Die Einwerfung geschieht entweder im Stück, oder durch Zurückstehen in der Theilung.

859. Die Einwerfung im Stück kann bey Liegenschaften alsdann verlangt werden, wenn das geschenkte Grundstück von dem Geschenknehmer noch nicht veräussert worden, und sich in der Erbschaft keine andere Liegenschaften

(242) von gleicher Art Güte und Werth befinden, woraus man ungefähr gleiche Loose für die übrigen Miterben machen könnte.

860. Die Einwerfung geschieht einzig durch Zurückstehen, wenn der Geschenknehmer das Grundstück vor dem Erbanfall veräussert hat, und wird berechnet auf den Werth des Grundstücks zur Zeit des Erbanfalls.

861. In allen Fällen gebührt dem Geschenknehmer die Vergütung der Verbesserungs-Kosten, so weit eine Erhöhung des Werths der Sache zur Zeit der Theilung dadurch, erzielt ist.

862. Auch gebührt dem Geschenknehmer der Ersaz der Erhaltungskosten, wenn schon die Sache dadurch nicht verbessert ward.

863. Dem Geschenknehmer fällt dagegen die Werth-Verminderung oder Verschlimmerung zur Last, die seine That, oder Folge seiner Fehler und Nachlässigkeiten ist.

864. Von einem veräusserten Grundstück werden die Verbesserungen oder Verschlimmerungen nach den drey vorhergehenden Säzen in Anschlag gebracht.

865. Ein im Stück eingeworfenes Gut wird frey von allen Lasten, womit es der Geschenknehmer beschwert hat; die Pfand-Gläubiger können gleichwohl bey der Theilung Einsprache einlegen, zu Abwendung ihres Nachtheils.

866. Ein Erbe, dem eine Liegenschaft mit Erlassung der Einwerfung geschenkt worden, deren Werth denjenigen Betrag überschreitet, über welchen der Erblasser verfügen

(243) kann, wirft den Mehrempfang im Stück ein, wenn er sich füglich absondern läßt.

Im Gegenfall muß da, wo der Mehrempfang den halben Werth des Grundstücks übersteigt, der Geschenknehmer es ganz einwerfen, darf aber den Betrag, über welchen der Erblasser verfügen konnte, aus der Masse vorausnehmen ; wo der Mehrempfang jene Hälfte nicht übersteigt, da darf der Geschenknehmer das Grundstück ganz behalten, bezieht aber dafür so viel weniger bey der Theilung oder entschädigt seine Miterben in Geld oder auf andere Weise.

867. Der Miterbe, der ein liegendes Gut im Stück einzuwerfen hat, kann den Besiz davon inne behalten, bis ihm wirklich die Summen vergütet sind, die ihm für Erhaltungskosten und Verbesserungs-Aufwand zukommen.

868. Fahrende Haabe wird nur dem Werth nach eingeworfen, nicht im Stück, und zwar nach dem wahren Werth, den sie zur Zeit der Schenkung nach beygefügten Anschlägen, oder in deren Ermangelung nach der Abschäzung der Sachverständigen hatte.

869. Geschenktes Geld wird eingeworfen, indem man so viel weniger aus dem baaren Geld der Verlassenschaft empfängt. Trifft daran den Geschenknehmer nicht so viel, so kann er statt der Geld-Einwerfung Fahrnis, oder in deren Ermangelung Liegenschaften des Erbes zurücklassen.

(244) Dritter Abschnitt.

Von der Schulden-Zahlung.

870. Jeder Miterbe trägt nach Verhältnis seines Erbtheils zu Schuldzahlungen und Erbschaftslasten bey.

871. Der Erbtheilnehmer trägt mit den Erben nach Verhältnis seines Vortheils dazu bey; der bloße Stück-Erbe haftet dagegen für keine Schulden und Lasten, unbeschadet der Pfandklage auf eine vermachte Liegenschaft.

872. Alles liegenschaftliche Erbgut, das mit Pfand oder Renten beschwert ist, muß auf Verlangen eines Miterben vor der Fertigung der Loose frey gemacht werden; andernfalls wird das belastete Grundstück nach dem Fuß der andern Liegenschaften geschäzt, das Kapital der Rente von dem ganzen Werth abgezogen, und der Erbe, in dessen Loos dieses Grundstück fällt, muß die Rente auf sich allein nehmen, und seinen Miterben für ihre Entledigung Gewähr leisten.

873. Für die Schulden und Lasten der Erbschaft haften die Erben; Jeder nach Verhältnis seines Stamm- und Kopftheils, bey Pfand-Forderungen aber für den ganzen Betrag,

mit Vorbehalt des Rückgriffs auf die Miterben oder Erbtheilnehmer nach ihren Antheilen.

874. Der Stück-Erbe, welcher die Schuld getilgt hat, womit ein ihm vermachtes Grundstück beschwert war, tritt ohne weiters in die Rechte ein, welche der Gläubiger wider die Erben und Erbnehmer hatte.

875. Der Miterbe oder Erbtheilnehmer, der wegen Pfandrechts mehr als seinen Antheil an der gemeinschaftlichen

(245) Schuld gezahlt hat, hat auf die andern Miterben und Erbtheilnehmer nur in so weit den Rückgriff, als Jeder von ihnen dazu beyzutragen für sich verbunden ist, und das selbst in dem Fall, wo der Miterbe, welcher die Schuld getilgt hat, sich die Rechte des Gläubigers hätte übertragen lassen. Dieses soll gleichwohl den Richtern jenes Miterben nicht zum Abbruch gereichen, der durch die Vorsicht der Erbverzeichniß das Recht behalten hat, die Zahlung seiner eigenen Forderung, wie jeder andere Gläubiger zu verlangen.

876. Ist einer der Miterben oder Erbtheilnehmer ausser Stand, zu zahlen, so wird sein Antheil an der Pfand-Schuld unter alle andere, nach Verhältniß ihrer Antheile, vertheilt.

877. Klare Brief und Siegel, die wider den Verstorbenen galten, wirken in gleicher weise wider den Erben, die Gläubiger können jedoch erst acht Tage, nachdem sie dem Erben in Person oder in seinem Wohnsiz solche haben urkundlich vorzeigen lassen, deren Vollzug betreiben.

878. Sie können in allen Fällen und wider jeden Gläubiger auf Absonderung des Vermögens des Erblassers von jenem des Erben antragen.

879. Dieses Recht ist gefallen, wenn man den Erben als Schuldner angenommen hat, und dadurch mit der Forderung an den Erblasser eine Rechts-Wandlung vorgegangen ist.

(246) 880. Es ist in Bezug auf Fahrnisstücke durch Ablauf von drey Jahren versessen;

Von Liegenschaften hingegen kann die Absonderung verlangt werden, so lang sie sich in der Gewalt des Erben befinden.

881. Die Gläubiger des Erben haben kein Recht, die Absonderung des Vermögens wider die Gläubiger des Erblassers zu verlangen.

882. Die Gläubiger eines Miterben dürfen, damit keine Theilung zu ihrem Nachtheil geschehe, Einsprache gegen eine ohne ihre Beyrufung vorgehende Theilung einlegen; sie müssen jedoch auf ihre Kosten dabey erscheinen.

Eine schon vollzogene Theilung können sie nicht anfechten, es sey dann, daß solche ohne sie mit Hintansezung ihrer Einsprache geschehen wäre.

Vierter Abschnitt.

Von den Wirkungen der Theilung und der Gewähr der Loose.

883. Jeder abgetheilte Miterbe wird eben so angesehen, als hätte er alles, was er durch das Loos oder durch die Versteigerung erhalten, unmittelbar und allein geerbt, und an den übrigen Erbschaftsstücken niemals ein Eigenthum gehabt.

884. Nur wegen solcher Störungen und Entwährung, die aus einer der Theilung vorausgegangenen Ursache entspringen, sind die Mit-Erben sich gegenseitig Gewährleistung schuldig.

Die Gewährleistung hat nicht statt, wenn die Gattung der Entwährung, welche eingetreten ist, durch eine

(247) besondere und ausdrückliche Stelle der Theilungs-Urkunde ausgenommen war, sie hört auf, wenn dem Miterben durch eigenes Verschulden die Sache entwährt wurde.

885. Jeder Miterbe ist für sich verbunden, nach Verhältniß seines Erbtheils seinen Miterben für den Verlust zu entschädigen, den er durch Entwährung leidet.

Ist Einer der Miterben ausser Stand, zu zahlen; so fällt sein Antheil den Entwährten und den übrigen zahlbaren Miterben gleichtheilig zur Last.

886. Die Gewährleistung wegen Zahlungs-Unfähigkeit eines Renten-Schuldners kann nur in den nächsten fünf Jahren nach der Theilung angestellt werden. Ist der Schuldner erst nach geschlossener Theilung zahlungsunfähig geworden; so hat keine Klage auf Gewährleistung statt.

Fünfter Abschnitt..

Von Umstoßung der Theilungen.

887. Theilungen können umgestoßen werden, wenn Gewalt oder Gefährde ihnen zum Grund liegt; so wie auch, wenn einer der Miterben eine Verkürzung beweist, die mehr als ein Viertel beträgt. Die Uebergehung eines Erbstücks begründet keine Klage auf Umstoßung, sondern nur auf Vollendung der Theilung.

888. Die Klage auf Umstoßung findet statt wider jede Aufhebung der Gemeinschaft unter den Miterben, sie möge als Verkauf, Tausch, Vergleich oder auf jede andere Art eingekleidet worden seyn.

Wenn nach einmal vollzogener Theilung oder nach einem Vorgang, welcher ihre Stelle vertritt, darüber auch

(248) nur aussergerichtlich Streit entsteht, und dieser verglichen wird, so kann ein solcher Theilungs-Vergleich nicht mehr umgestoßen werden.

889. Die Umstoßungs-Klage hat nicht statt wider einen ohne Gefährde geschlossenen Verkauf, wodurch ein oder mehrere Mit-Erben dem andern auf dessen eigene Gefahr ihr Erbrecht abgetreten haben.

890. Bey der Beurtheilung einer Verkürzung sind die Sachen, nach dem Werth zur Zeit der Theilung, zu schäzen.

891. Der Beklagte kann eine Umstoßungs-Klage, und eine neue Theilung ablehnen, wenn er dem Kläger die Ergänzung seines Erbtheils, sey es in baarem Geld oder im Stück anbietet und leistet.

892. Ein Mit-Erbe, der sein Loos ganz oder zum Theil veräussert hat, kann mit einer Umstoßungs-Klage welche auf Arglist oder Gewalt gegründet wird, nicht mehr gehört werden, sobald jene Veräußerung erst nach entdecktem Betrug oder beseitigtem Zwang von ihm vorgenommen worden ist.

Zweyter Titel.

Von Schenkungen unter Lebenden, und von lezten Willens-Verordnungen.

Erstes Kapitel.

Allgemeine Verfügungen.

893. Unentgeldliche Vermögens-Ueberlassungen können nur durch Schenkungen unter Lebenden oder durch lezte

(249) Willensverordnungen geschehen, und zwar nur nach den unten bestimmten Formen.

894. Schenkungen unter Lebenden ist dasjenige Rechts-Geschäft, wodurch der Geschenkgeber sich wirklich und unwiderruflich einer Sache zum Vortheil eines Andern begibt, der sie unentgeldlich annimmt.

895. Lezte Willens-Verordnung ist jede Handlung, womit der Erblasser für die Zeit, da er nicht mehr lebe, über sein ganzes Vermögen, oder über einen Theil desselben auf widerrufliche Weise verfügt.

896. After-Erbsezungen sind verboten. Jede Verfügung, welche einem Geschenknehmer, Erbnehmer, oder Erbstücksnehmer auferlegt, einem Dritten etwas aufzubewahren, und ihm zurückzuliefern, ist für sie unverbindlich. Nur dasjenige Gut, welches durch Verordnung des Staats-Oberhaupts zu Gunsten seiner eigenen Familienglieder, oder der Stamm- auch Lehen-Erbberechtigten Familien für Stamm-Gut erklärt ist, kann nach den desfalsig besondern Gesezen als Erbe für die Nachkommen unveräusserlich seyn.

897. Ausgenommen von dem Verbot der After-Erbsazung sind jene Verfügungen, die im 6ten Kapitel des gegenwärtigen Titels den Eltern und Geschwistern gestattet werden.

898. Die Nach-Erbsezung, wodurch man einem Dritten ein Geschenk, ein Erbe oder ein Vermächtniß, für den Fall zuwendet, da der bestimmte Geschenknehmer, Erbnehmer oder Erbstücknehmer, es nicht erheben würde, gilt für keine After-Erbsezung und ist gültig.

(250) 899. Desgleichen gelten Verordnungen unter Lebenden oder auf den Todesfall, wodurch dem Einen die Nuzniessung und dem Andern das bloße Eigenthum einer Sache zugedacht wird.

900. Bey jeder Verordnung unter Lebenden, oder auf den Todesfall werden die unmöglichen Bedingungen, so wie diejenigen, welche den Gesezen und den guten Sitten zuwider sind, für nicht geschrieben geachtet.

900. a. Bey solchen Verordnungen gilt die Bedingung: wenn jemand etwas nicht thun werde, sobald sie nicht in eine bestimmte Zeit beschränkt ist, sie mag ausgedruckt seyn, wie sie will, nur für eine Auflage, jenes nicht zu thun; sie hält den Vollzug nicht auf, wenn nicht deutlich gesagt ist, daß die Lieferung der geschenkten oder vermachten Sache erst nach gänzlich erfüllter Bedingung geschehen solle.

Zweytes Kapitel.

Von der Fähigkeit durch Schenkung unter Lebenden oder durch lezten Willen zu geben oder zu empfangen.

901. Um unter Lebenden zu schenken, oder lezte Willens-Verordnungen zu machen, muß man bey gesundem Verstand seyn.

901. a. Auch muß man im Zustand freyer Entschließung seyn.

901. b. Was nach Saz 1109-1117 die Willensfreyheit hindert, vernichtet auch die Schenkung oder den lezten Willen ganz oder zum Theil, je nachdem das Ganze oder nur ein Theil durch die Hemmung der Willensfreyheit hervorgebracht wurde, und kann solches ohne eine neue freye und gültige Verordnung niemals wieder wirksam werden.

(251) 901. c. Ward durch den Mangel der Willensfreyheit nur die Ausfertigung einer Schenkung oder lezten Willensverfügung, oder die Aenderung einer solchen verhindert, und die Hinderung rührt von einem Erben oder Erbstücknehmer her, so ist er seines Erbrechts oder seines Vermächtnisses dadurch unwürdig geworden.

901. d. Entspringt die Hinderung lediglich aus der Veranstaltung eines Dritten, so wird dieser verbindlich den Andern zu entschädigen; übrigens leidet die Vertheilung der Verlassenschaft nach dem Gesez oder dem früheren gültigen Willen des Erblassers dadurch niemals Anstand.

902. Durch Schenkungen unter Lebenden, oder durch lezten Willen kann jeder geben und empfangen, den das Gesez nicht für unfähig erklärt.

903. Ein Minderjähriger, der noch nicht sechzehn Jahre alt ist, kann auf keine der beeden Arten etwas verordnen, außer demjenigen, was im 9ten Kapitel des gegenwärtigen Titels bestimmt ist.

904. Hat der Minderjährige das Alter von sechzehn Jahren zurückgelegt, so kann er, jedoch nur durch lezten Willen, und nur bis zur Hälfte des Vermögens-Betrags, worüber er als volljährig würde verfügen können, verordnen.

905. Eine Ehefrau kann ohne den Beystand oder die besondere Einwilligung ihres Mannes, oder ohne hiezu von dem Gericht ermächtigt zu seyn, unter den Lebenden nicht schenken, in Gemäsheit desjenigen, was im 217 und 219. Saz des Titels von der Ehe bestimmt ist.

Zu lezten Willens-Verordnungen bedarf sie weder der Einwilligung ihres Mannes, noch der Ermächtigung des Gerichts.

(252) 906. Fähig durch Handlungen unter Lebenden etwas zu erhalten, ist auch der Ungebohrne, wenn er nur zur Zeit der Schenkung schon empfangen ist.

Durch lezten Willen kann jeder begünstigt werden, der zu der Zeit empfangen ist, wo der Erblasser stirbt.

Die Schenkung oder der lezte Wille ist gleichwohl nur für den Fall wirksam, da das Kind lebensfähig gebohren wird.

907. Ein Minderjähriger, auch wenn er sechszehn Jahre alt ist, kann zum Vortheil seines Vormunds nicht einmal durch lezten Willen verordnen.

Selbst wenn er volljährig geworden, kann er weder durch Schenkung unter Lebenden, noch durch lezten Willen seinen gewesenen Vormund begünstigen, ehe die Schlußrechnung über die Vormundschaft gestellt und abgehört ist.

Von diesem Verbot der Begünstigung sind ausgenommen die Ahnen der Minderjährigen, welche Vormünder sind oder waren.

908. Natürliche Kinder können weder durch Schenkung unter Lebenden, noch durch lezten Willen mehr empfangen, als ihnen unter dem Titel: von Erbschaften, zugestanden ist.

909. Heil- Heb- und Wund-Aerzte, andere Kranken-Pfleger und Apotheker, die eine Person während der lezten Krankheit behandelt haben, können aus deren Verordnung unter Lebenden oder auf den Todesfall die während dieser Krankheit gemacht wurden, keinen Vortheil

ziehen.

(253) Ausgenommen sind:

1.) Stück-Vermächtnisse, (Saz 1002.) zur Belohnung, welche dem Vermögen des Gebers und dem geleisteten Dienste nicht unangemessen sind.

2.) Erb-Verfügungen für Seiten-Verwandte bis zum vierten Grad einschließlich, wo der Verstorbene keine Erben in grader Linie hinterläßt, oder wo derjenige, zu dessen Vortheil verfügt wird, selbst unter die Zahl der Erben in grader Linie gehört. In diesen beeden Fällen hindert die Bedienung in der lezten Krankheit die Kraft der Verfügung nicht. Dieselben Regeln gelten der Begünstigung der Kirchendiener.

909. a. Diejenige, deren Handschrift zur Niederschreibung des Inhalts eines lezten Willens benuzt worden ist, können aus solchem keinen Gewinn ziehen.

910. Verfügungen unter Lebenden oder auf den Todesfall zum Vortheil der Verpflegungshäuser, der Armen einer Gemeinde, oder einer gemeinnüzlichen Anstalt, erhalten ihre Wirkung nur durch hinzutretendes Staats-Gutheißen.

911. Jede Verordnung zu Gunsten eines Unfähigen ist ungültig, man mag sie in die Form eines lästigen Vertrags einkleiden, oder unter dem Namen untergeschobener Personen verbergen.

Für untergeschobene Personen werden geachtet die Eltern, die Kinder und Abkömmlinge, und der Ehegatte des Unfähigen.

912. Nur jene Ausländer können durch Schenkung

(254) oder lezten Willen bedacht werden, welche zum Vortheil der Inländer würden haben verordnen können.

Drittes Kapitel.

Von dem Vermögenstheil, worüber man verordnen darf, und von der Minderung der Vermächtnisse.

Erster Abschnitt.

Von dem Vermögens-Theil, worüber man verordnen darf.

913. Freygebigkeiten durch Handlungen unter Lebenden oder durch lezten Willen dürfen nicht die Hälfte des Vermögens eines Gebers übersteigen, der bey seinem Hinscheiden nur ein eheliches Kind zurückläßt; nicht das Drittheil bey dem, der zwey, nicht das Viertheil bey dem, der drey oder mehrere hinterläßt.

914. Der Name der Kinder in dem vorhergehenden Artikel umfaßt alle Abkömmlinge, in welchem Grad sie seyen; sie werden jedoch nur für das Kind gerechnet, welches sie bey dem Erbrecht an den Erblasser vertreten.

915. Jene Freygebigkeiten dürfen nicht die Hälfte des Vermögens eines Erblassers übersteigen, der keine Kinder, aber einen oder mehrere Ahnen in jeder Linie der väterlichen sowohl als der mütterlichen zurückläßt, und nicht drey Viertel, wenn in einer Linie allein Ahnen zurückbleiben.

Das zum Vortheil der Ahnen hierdurch vorbehaltene Vermögen erhalten sie in der Ordnung, worinn das Gesez

(255) sie zum Erbgang ruft. Sie haben nur alsdann ein Recht auf diesen Pflichttheil, wann ihnen, bey der Theilung mit Seiten-Verwandten nicht ohne ihn eben so viel Vermögen zufallen würde, als er ihnen sichern soll.

915. Wenn weder Ahnen noch Abkömmlinge vorhanden sind, dürfen die Freygebigkeiten durch Handlungen unter Lebenden oder auf den Todesfall das ganze Vermögen erschöpfen.

Wird durch eine Verordnung unter Lebenden oder durch lezten Willen eine Nuznießung oder ein Leibgeding gegeben, deren Werth den gesezlich erlaubten Betrag übersteigt; so haben die Pflicht-Erben die Wahl, ob sie diese Verordnung vollziehen, oder mit Zurückbehaltung ihres Pflichttheils das Eigenthum des Uebrigen hingeben wollen.

918. Ist ein Theil des Vermögens mit Beding eines Leibgedings, einer Leibrente, oder der Nuznießung einem der gesezlichen Erben in gerader Linie übergeben worden, so soll von demjenigen, was die übergebenen Stücke ihrem vollen Eigenthum nach werth sind, soviel als zu Ergänzung des Pflichttheils nöthig ist, in die Masse eingeworfen werden. Dieses Einwerfen können jedoch weder die Mit-Erben in gerader Linie, welche in jene Vermögens-Uebergabe eingewilliget haben, noch irgend einige Erb-Verwandten aus der Seiten-Linie fordern.

919. Der Theil des Vermögens, worüber man willkührlich verordnen darf, kann ganz oder zum Theil durch Handlungen unter Lebenden oder durch lezten Willen den

(256) Kindern oder andern Erb-Verwandten des Geschenkgebers zugewandt werden, ohne daß der Geschenknehmer oder Vermächtnißnehmer, der zugleich Erbe ist, es ins Erbe einzuwerfen verbunden wäre, sobald die Verfügung ausdrücklich einen Voraus, oder eine Aufbesserung des gesezlichen Erbtheils aussprach.

Die Erklärung, daß das Geschenk oder Vermächtniß ein Voraus oder Erbaufbesserung sey, kann in der Urkunde, welche die Verfügung einhält, oder auch späterhin nach der Form der Verfügungen unter den Lebenden oder jener aus den Todesfall hin geschehen.

Zweyter Abschnitt.

Von der Minderung der Schenkungen und Vermächtnisse.

920. Verfügungen unter Lebenden oder auf den Todesfall, welche den gesezlichen Theil übersteigen, also den Pflichttheil verkürzen, können bis auf den gesezlichen Betrag bey dem Erb-Anfall gemindert werden.

921. Eine Minderung der Verfügungen unter Lebenden können nur diejenigen, zu deren Vortheil das Gesez den Vorbehalt macht, und ihre Erben oder Rechtsfolger verlangen.

Die Geschenknehmer, Vermächtnisnehmer und Gläubiger des Verstorbenen können weder diese Minderung fordern, noch daraus Gewinn ziehen.

922. Um die Minderung zu bestimmen, wird das ganze Vermögen des Erblassers, wie es bey seinem Absterben sich vorfindet, zusammengerechnet, der Betrag der

(257) Schenkungen unter Lebenden wird nach dem Zustand der geschenkten Sachen, wie er zur Zeit der Schenkungen war, auf den Werth, wie er sich zur Zeit des Todes des Erblassers stellt, angeschlagen und hinzugerechnet, von diesem ergänzten Vermögen der Betrag der Schulden abgezogen, und alsdann je nach der verschiedenen Eigenschaft der Erben berechnet, welches der Antheil sey, worüber verordnet werden konnte.

925. Schenkungen unter Lebenden sollen niemals gemindert werden, ehe der Werth aller in dem Erbnachlaß vorhandenen Güter erschöpft ist, und wenn alsdann die Nothwendigkeit der Minderung noch eintritt, so wird mit der jüngsten Schenkung der Anfang gemacht, und so stufenweise von den jüngern zu den ältern zurückgeschritten, so weit nöthig.

924. Geschah eine der Minderung unterworfene Schenkung Einem der eintretenden Erben; so darf dieser den Werth des Antheils, der ihm als Erben am Pflichttheil gebührt, aus den geschenkten Gütern behalten, sofern sie von gleicher Art sind.

926. So oft der Werth der Schenkungen unter Lebenden den Vermögens-Theil, worüber verordnet werden darf, wegnimmt; so sind alle weitere leztwillige Verfügungen kraftlos.

926. Uebersteigen die leztwillige Verfügungen jenen freyen Vermögens-Betrag, der nach Abzug des Werths der etwaigen Schenkungen unter Lebenden übrig bleibe; so geschieht die Minderung nach dem Kreuzer auf den Gulden

(258) ohne Unterschied zwischen Erb und Stück-Vermächtnissen.

927. Vermächtnisse, bey denen der Erblasser ausdrücklich erklärt hätte, sie sollten vor Andern ausgezahlt werden, dürfen eher nicht Abzug leiden, als wenn der Betrag der übrigen zur Ergänzung des Pflichttheils nicht hinreicht.

928. Der Geschenknehmer muß die Früchte desjenigen, was dem Pflichttheil abgeht, von dem Sterbtag des Gebers an, ersezen, wenn die Minderung binnen Jahresfrist gefordert wird, andernfalls von dem Tag an, da die Forderung geschehen ist.

929. Liegenschaften, welche wegen des Minderungs-Rechts zur Erbschafts-Masse wieder eingeworfen werden müssen, fallen frey von Schulden und Pfandlasten, womit sie der Geschenknehmer beschwerte, zurück.

930. Die Pflicht-Erben können wider dritte Besizer der geschenkten und veräusserten Liegenschaften die Minderungs- oder Wiederzueignungs-Klage in gleicher Art und Ordnung, wie gegen die Geschenknehmer selbst anstellen, wenn diese leztern auf das eigene Vermögen zuvor fruchtlos ausgeklagt worden sind. Diese Klage trifft die Veräusserungen nach der Zeitfolge, so, daß auf den jüngern immer zuerst gegriffen werde.

(259) Viertes Kapitel.

Von Schenkungen unter Lebenden.

Erster Abschnitt.

Form der Schenkungen unter Lebenden.

931. Jede Urkunde über eine Schenkung unter Lebenden soll vor Staatsschreibern in der gewöhnlichen Form der Verträge gefertigt, und der Aufsaz darüber bey Strafe der Nichtigkeit aufbewahrt werden.

932. Eine Schenkung unter Lebenden ist für den Geber unverbindlich, und durchaus wirkungslos, so lang sie nicht in bestimmten Ausdrücken angenommen worden ist.

Die Annahme kann zwar, so lang der Geschenkgeber noch lebt, in einer spätern öffentlichen Urkunde geschehen, wovon der Aufsaz aufbewahrt werden muß; sie hat aber alsdann wider den Geber nur Kraft von dem Tag an, da ihm die Urkunde über die Annahme bekannt gemacht wird.

933. Ein volljähriger Geschenknehmer muß die Annahme selbst, oder durch einen Gewalthaber bewirken; lezterer muß entweder für diese Schenkung einen besondern, oder für alle Schenkungen allgemeinen Auftrag zur Annahme haben.

Diese Vollmacht muß vor Staatsschreibern errichtet, und eine Ausfertigung derselben dem Aufsaz der Schenkung, oder, wenn diese in einer besondern Urkunde angenommen wurde, dem Aufsaz der Annahme beygelegt werden.

934. Eine verheirathete Frau kann nur mit Bewilligung ihres Manns, oder, wenn dieser sie versagt, nur

(260) nach erhaltener Ermächtigung des Gerichts, eine Schenkung annehmen, in Gemäßheit dessen, was hierüber in den Säzen 217 und 219 unter dem Titel: von der Ehe, vorgeschrieben ist.

935. Die einem Minderjährigen, der nicht gewaltsentlassen ist, oder einem Mundlosen gemachte Schenkung kann nur von seinem Vormund angenommen werden, zufolge des 463. Sazes unter dem Titel: von der Minderjährigkeit, der Vormundschaft und der Gewalts-Entlassung. Der gewaltsentlassene Minderjährige kann sie unter Mitwirkung seines Beystands annehmen.

Für Minderjährige, sie seyen gewaltsentlassen oder nicht, können die Eltern, oder die Groß-Eltern, selbst bey Lebzeiten der Eltern, auch ohne Vormünder oder Rechts-Beystände des Minderjährigen zu seyn, die Annahme bewirken.

936. Ein Taubstummer, der Schreibens erfahren ist, kann in Person oder durch Gewalthaber annehmen.

Ist er Schreibens unerfahren, so muß die Annahme von einem Rechts-Beystand geschehen, der dazu nach dem Titel: von der Minderjährigkeit, der Vormundschaft und Gewalts-Entlassung ernannt ist.

937. Schenkungen für Verpflegungshäuser, für die Armen einer Gemeinde, oder für gemeinnüzliche Anstalten, sollen von den Verwaltern dieser Gemeinde oder Anstalten mit gehöriger Ermächtigung angenommen werden.

938. Eine gehörig angenommene Schenkung erhält durch die bloße Einwilligung der Parthieen ihre Vollkommenheit,

(261) und das Eigenthum des Geschenks geht auf Geschenknehmer über, ohne daß es einer Ueberlieferung bedarf.

938. a. Eine Schenkung, die an Mehrere zugleich geschieht, ist in Absicht auf ihre Annahme, wenn Einer oder der Andere sie ausschlägt, nach dem Saz 1044 und 1045 zu behandeln, wenn der Geschenkgeber nicht eine andere Willensmeinung vor der Annahme bestimmt erklärt hat.

939. Jede Schenkung über Güter, die zu Unterpfändern dienen, und ihre Annahme muß bey jener Pfandschreiberey, unter welcher die Güter liegen, eingetragen werden.

939. a. Hierlands wird sie gleich Anfangs zum Grundbuch eingetragen, sofort bey der Verpfändung nachmals nur ein Eintrags-Schein an die Pfandschreiberey eingereicht.

940. Diese Eintragung soll der Mann besorgen, dessen Frau die Güter geschenkt erhielt, und selbst die Frau kann ohne Ermächtigung sie vornehmen lassen.

Bey Schenkungen an Minderjährige, Mundlose oder öffentliche Anstalten haben die Vormünder, Rechts-Beystände oder Verwalter die Eintragung zu besorgen.

941. Den Abgang der Eintragung kann jeder Betheiligte entgegen halten, nur nicht der Geschenkgeber, noch derjenige, der die Eintragung zu besorgen hatte, oder deren Rechtsfolger.

941. a. So lang eine Einsprache nicht geschehen ist, kann die Eintragung nachgeholt werden, es sey bey Lebzeiten des Geschenkgebers oder nach dessen Tode.

942. Auch den Minderjährigen und Mundlosen und den Ehefrauen schadet die versäumte Annahme oder unterlassene

(262) Eintragung der Schenkungen, sie können jedoch desfalls auf ihre Vormünder oder Ehegatten den Rückgriff nehmen, wo er statt hat; sind aber die Vormünder oder Ehegatten zahlungsunfähig, so hat eine Umstoßung der Folgen deswegen nicht statt.

943. Eine Schenkung unter Lebenden kann sich nur auf das gegenwärtige Vermögen des Gebers erstrecken; auf künftige Güter ist sie ungültig.

944. Jede Schenkung unter Lebenden, unter Bedingungen, deren Erfüllung einzig von der Willkühr des Gebers abhängt, ist ungültig.

945. Auch jene ist ungültig, welche mit der Aussage geschieht, andere Schulden oder Lasten abzuführen, als die entweder zur Zeit der Schenkung vorhanden, oder wenn nicht in der Schenkungs-Urkunde dann in einer anzuhängenden Beylage verzeichnet sind.

946. Stirbt der Geschenkgeber, welcher weitere Verfügung über eine geschenkte Sache, oder über eine daraus zu bezahlende bestimmte Summe vorbehalten hatte, ohne sie gemacht zu haben, so gehört jene Sache oder Summe den Erben des Geschenkgebers, die Worte des Vertrags mögen lauten wie sie wollen.

947. Die vier vorhergehenden Säze gehen nicht auf jene Schenkungen, über welche das 8te und 9te Kapitel des gegenwärtigen Titels Vorsehung thut.

948. Jede Schenkungs-Urkunde über fahrende Haabe gilt nur in jenen Fahrnißstücken, worüber dem Aufsaz der Schenkung ein Verzeichnis beyliegt, das ihren Anschlag meldet,

(263) und von dem Geschenk-Geber und Nehmer, oder von denjenigen, die an des Lezteren statt annehmen, unterzeichnet ist.

949. Der Geschenkgeber kann sich die Nuzung oder Nuznießung der geschenkten beweglichen oder unbeweglichen Güter vorbehalten, oder darüber zum Vortheil eines Dritten verfügen.

950. Fahrnisstücke, welche unter Vorbehalt der Nuzniessung geschenkt wurden, muß der Geschenknehmer nach erloschener Nuznießung, so weit sie sich im Stück noch vorfinden, in dem Zustand annehmen, worinn sie alsdann sind, wegen der nicht mehr vorhandenen, hat er an den Geber oder dessen Erben den Anschlag nach dem angeschlossenen Verzeichnis zu fordern.

951. Der Geschenkgeber kann sich einen Rückfall des Geschenks nach dem Tod des Geschenknehmers oder seiner Nachkommen vorbehalten. Nur seiner Person allein kann jedoch ein solcher Rückfall gelten.

952. Der Rückfall hat die Wirkung, daß jede inzwischen vorgehende Veräusserung der geschenkten Güter im begebenden Fall aufgelöst wird, und diese an den Geber frey und ledig von allen Lasten und Pfand-Beschwerden zurückkehren; nur für den Brautschaz und für andere in einem Ehe-Vertrag bedungene Vortheile dauert das Pfandrecht fort, sofern das übrige Vermögen des beschenkten Ehegatten nicht hinreicht, und das zwar nur in dem einzigen Fall, wenn solchem die Schenkung in dem nemlichen Ehe-Vertrag gegeben ward, woraus diese Rechte und Unterpfänder entstanden.

952. a. Bey geschenktem Vermögen ist der Geschenkgeber einzelne

(264) Sachen zu gewähren nicht schuldig; auch für einzeln geschenkte Sachen leistet er nur alsdann Währschaft, wenn sie mit Belastung gegeben wurden.

952 b. Werden belohnende Schenkungen entwährt, und die dadurch vergoltenen Dienste berechtigten zu einer Belohnungs-Forderung; so lebe durch die Entwährung das Forderungsrecht des Beschenkten wieder auf.

Zweyter Abschnitt.

Fälle, wo Schenkungen unter Lebenden widerruflich sind.

953. Eine Schenkung unter Lebenden kann nicht widerrufen werden, ausser wegen unerfüllt gebliebener Auflagen, wegen Undanks, und wegen später geborner Kinder.

954. Der wegen nicht erfüllter Auflagen erfolgende Widerruf bringt die Güter frey von allen Beschwerden und Pfandlasten des Geschenknehmers in die Hände des Gebers zurück; dieser übt wider jeden dritten Besizer derselben alle Rechts, die er wider den Geschenknehmer selbst hätte.

955. Eine Schenkung unter Lebenden kann wegen Undanks nur in folgenden Fällen widerrufen werden:

1.) Wenn der Beschenkte dem Geber nach dem Leben trachtet;

2.) wenn er gegen ihn Mißhandlungen, Vergehen oder grobe Schmähungen sich zu Schulden kommen läßt.

3.) Wenn er ihm den Lebens-Unterhalt versagt.

956. Der Widerruf wegen nicht erfüllter Auflagen,

(265) oder wegen Undanks geschieht niemals kraft Gesezes, er muß angekündigt werden.

957. Der Widerruf wegen Undanks muß in Jahrsfrist, von Kenntniß der Ursache an, eingeklagt werden.

Dieser Widerruf kann niemals von dem Geschenkgeber wider die Erben des Beschenkten, von den Erben des Gebers wider den Geschenknehmer aber alsdann eingeklagt werden, wenn der Geber vor seinem Tod die Klage schon angestellt hatte, oder das Jahr vom Vergehen an noch lauft.

958. Der Widerruf wegen Undanks entkräftet weder die Veräusserungen des Geschenknehmers, noch die von ihm darauf gelegte Pfand- oder andere Grundlasten, ehe ein Auszug der Klage auf Widerruf am Rande der im 939. Saz vorgeschriebenen Eintragung vorgemerkt ist; sondern durch den Widerruf wird der Geschenknehmer nur schuldig, den Werth der veräusserten Sachen, wie er zur Zeit der angebrachten Klage steht, und die Früchte von dem Tag dieser Klage an, zu ersezen.

959. Schenkungen zu Gunsten einer Ehe können wegen Undanks nicht widerrufen werden.

960. Alle Schenkungen unter Lebenden, wes Namens und Werths sie seyen, auch die gegenseitige oder vergeltende Schenkungen, ja selbst diejenigen, die zu Gunsten einer Ehe gemacht werden, (wenn sie nicht von Ahnen an die Ehegatten, oder von den Verehlichten unter sich gemacht werden) sobald sie von kinderlosen Personen geschehen sind, gelten durch die spätere Erscheinung eines

(266) ehelichen Kindes des Gebers kraft Gesezes für widerrufen, auch wenn dieses erst nach seinem Tod zur Welt kömmt, oder nach der Schenkung ehelich gemacht wird.

961. Dieser Widerruf tritt selbst dann ein, wenn das nachkommende Kind zur Zeit der Schenkung schon empfangen war.

962. Die Schenkung gilt für widerrufen, obgleich der Geschenknehmer zum Besiz der geschenkten Güter schon gelangt, und nach der Geburt des Kinds von dem Geschenkgeber darinn belassen worden seyn sollte. Der Beschenkte ist jedoch nicht schuldig, andere Früchte, von welcher Art sie seyen zu ersezen, als jene, die nach der Zeit verfielen, da die Geburt des Kinds oder dessen durch eine nachherige Ehe erfolgte Ehelichmachung gerichtlich oder sonst öffentlich ihm angekündigt wurden. Von da an gibt er sie zurück, selbst wenn die Zurückforderung der geschenkten Güter erst nach dieser Bekanntmachung geschieht.

963. Geschenkte Güter, welche diesemnach kraft Gesezes widerrufen sind, fallen in das Vermögen des Gebers zurück, frey von allen Beschwerden und Pfand-Lasten, welche von dem Beschenkten her daraufgekommen sind; selbst für den Ersaz des Brautschazes, den die Ehegattin des Beschenkten zurückzufordern hat, des Einbringens derselben, oder anderer in dem Ehe-Vertrag ihr zugesagten Vortheile haften sie nicht, sogar alsdann nicht, wenn die Schenkung zur Beförderung der Ehe des Beschenkten geschah, und dem Heiraths-Vertrag eingerückt wurde, oder der Geber durch die Schenkung Sicherheit für die Erfüllung des Heiraths-Vertrags geleistet hat.

(267) 964. Die auf diesem Weg widerrufenen Schenkungen leben nicht wieder auf, weder durch Absterben des Kinds, noch auf sonst eine Weise ; sondern will der Geschenkgeber vor oder nach dem Tod des Kinds, dessen Geburt eine Schenkung entkräftete, die nemlichen Güter demselben Geschenknehmer geben, so kann dies nur durch eine neue Schenkung geschehen.

965. Jede Abrede oder Vertrags-Stelle, wodurch ein Geschenkgeber auf den Widerruf der Schenkung wegen künftiger Kinder Verzicht thut, ist ungültig, und durchaus unwirksam.

966. Einer Schenkung, welche um nachgebohrner Kinder willen widerrufen ist, können der Geschenknehmer, seine Erben, Rechtsfolger, oder andere Inhaber der geschenkten Sache keine andere Verjährung entgegen halten, als jene aus einem ununterbrochenen Ablauf von 30 Jahren, von der Geburt des lezten Kinds des Geschenkgebers, erfolgte sie auch erst nach dessen Tod.

Fünftes Kapitel.

Von lezten Willens-Verordnungen.

Erster Abschnitt.

Allgemeine Regeln über die Form der lezten Willen.

967. Jedermann kann seinen lezten Willen erklären unter dem Namen einer Erb-Einsezung oder eines Vermächtnisses, oder unter jeder andern Benennung, die geeignet ist, seine Absicht an Tag zu geben.

(268) 968. Ein lezter Wille von zweyer oder mehrerer Personen, kann weder zum Vortheil Dritter, noch zu ihrem wechselseitigen Vortheil, in einer und derselben Urkunde errichtet werden.

969. Ein lezter Wille kann eigenhändig, oder öffentlich, oder geheim gefertigt werden.

970. Ein eigenhändiger lezter Wille gilt, wenn er von der Hand des Erblassers durchaus geschrieben, und unterzeichnet, auch mit Ort, Tag und Jahr versehen ist; er bedarf keiner andern Förmlichkeit.

971. Ein öffentlicher lezter Wille ist jener, der von zwey Staatsschreibern in Gegenwart zweyer Zeugen, oder von einem Staatsschreiber mit vier Zeugen aufgenommen wird.

972. Wird der lezte Wille von zwey Staatsschreibern aufgenommen, so muß er ihnen beeden von dem Erblasser vorgesprochen, und von Einem derselben das Vorgesagte niedergeschrieben werden.

Wird nur ein Staatsschreiber zugezogen, so muß der lezte Wille diesem vorgesprochen und von ihm niedergeschrieben werden.

In einem wie im andern Fall muß das Niedergeschriebene in Gegenwart der Zeugen dem Erblasser vorgelesen werden.

Alles dieses ist ausdrücklich in der Urkunde zu erwähnen.

973. Diese lezte Willens-Urkunde soll der Testirer unterzeichnen: erklärt er, daß es ihm an Fähigkeit oder an Kräfte fehle zu schreiben; so muß in der Urkunde seiner Erklärung, so wie der Verhinderungs-Ursache ausdrücklich gedacht werden.

(269) 974. Die lezte Willens-Urkunde muß auch von den

Zeugen unterzeichnet werden; auf dem Lande ist die Unterschrift eines der Zeugen hinlänglich, wenn das Testament von zwey Staatsschreibern aufgenommen wird, und zweyer, wenn ein Staatsschreiber allein es aufnimmt.

975. Als Zeuge eines öffentlichen lezten Willens können nicht zugelassen werden die Vermächtnisnehmer aller Art, noch ihre Verwandte oder Verschwägerte bis zum vierten Grade einschließlich, auch nicht die Schreiber der zur lezten Willens-Fertigung berufenen Staatsschreiber.

976. Will der Erblasser einen geheimen oder verschlossenen lezten Willen errichten; so soll er seine Willens-Urkunde unterzeichnen, er mag sie selbst geschrieben haben, oder durch einen andern haben schreiben lassen. Diese Urkunde muß in sich selbst oder in einem Umschlag eingeschlagen und versiegelt werden. Der Erblasser übergibt sie also geschlossen und versiegelt dem Staatsschreiber vor wenigstens sechs Zeugen, oder läßt sie in ihrer Gegenwart verschließen und versiegeln; dabey erklärt er, daß dasjenige, was darinn enthalten ist, sein lezter Wille sey, den er geschrieben und unterzeichnet, oder den ein Anderer geschrieben und er unterzeichnet habe. Der Staatsschreiber fertigt darüber die Urkunde, die auf der Aussen-Seite der Schrift oder ihres Umschlags geschrieben wird. Sowohl der Erblasser als der Staatsschreiber unterzeichnet diese Aufschrifts-Urkunde zugleich mit den Zeugen.

Alles obige soll ununterbrochen hintereinander ohne Zwischen-Eintritt anderer Rechtshandlungen geschehen; würde der Erblasser wegen eines nach Unterzeichnung des

(270) lezten Willens ihm zugeflossenen Hindernisses die Aufschrifts-Urkunde nicht unterzeichnen können, so soll seiner deßfallsigen Erklärung erwähnt werden, ohne daß gleichwohl in diesem Fall nöthig sey, die Zahl der Zeugen zu vermehren.

976. a. Der geheime lezte Wille muß durch den Staatsschreiber so besiegelt werden, daß nicht unbemerkt die Urkunde aus dem Umschlag herausgenommen, und eine Andre dafür eingeschoben werden kann.

976. b. Auch bey geheimen lezten Willen genügt auf dem Land die Unterschrift der Hälfte der nöthigen Zeugenzahl.

977. Ist der Erblasser Schreibens unerfahren, oder Schreibens unfähig zur Zeit, da er seine Willens-Verordnung niederschreiben läßt; so soll zu der Aufschrifts-Urkunde, ausser der im vorhergehenden Artikel bestimmten Zahl, ein Zeuge weiter zugezogen werden. Dieser unterzeichnet mit den übrigen Zeugen die Urkunde, in welch(er )der Ursache gedacht seyn muß, warum dieser Zeuge noch zugezogen ward.

978. Diejenigen, welche Lesens unerfahren, oder unfähig sind, können keine lezte Willens-Verordnung in geheimer Form errichten.

979. Ein Erblasser, der zwar nicht sprechen, wohl aber schreiben kann, darf einen geheimen lezten Willen errichten, unter der Bedingung, daß es ganz von seiner Hand geschrieben, unterzeichnet und mit Ort, Tag und Jahr versehen sey, daß er ihn dem Staatsschreiber und den übrigen Zeugen überreiche, und in ihrer Gegenwart oben an dem Aufschriftsort hinschreibe, daß die vorgezeigte Schrift sein lezter Wille sey.

(271) Der Staatsschreiber schreibt alsdann die Aufschrift darunter, und erwähnt hierinn, daß der Erblasser in Gegenwart Seiner selbst und der Zeugen diese Worte niedergeschrieben habe, und soll im übrigen alles das beobachtet werden, was im 976. Saz vorgeschrieben ist.

980. Wer Zeuge für einen lezten Willen werden soll, muß männlichen Geschlechts, volljährig, Staats-Unterthan, und im Genusse der bürgerlichen Rechte seyn.

980 a. Auch muß er selbst die zu Verordnung eines lezten Willens erforderlichen Eigenschaften besizen.

980 b. Eine lezte Willensverfügung kann wegen Unformlichkeiten nicht mehr angefochten werden, sobald eine ihr gemäße gültige, wenn auch nur widerrufliche Vermögens-Uebergabe des Erblassers nachgefolgt und unwiderrufen geblieben ist.

Zweyter Abschnitt.

Besondere Regeln über die Form gewisser lezten Willens-Arten.

981. Die lezte Willen der Militair- und anderer bey Kriegsheeren angestellten Personen können in jedem Land, wo sie sich befinden, von einem Bataillons- oder Eskadrons-Chef, ingleichem von jedem Staabs-Offizier in Gegenwart zweyer Zeugen, oder von zwey Kriegs-Kommissarien, oder von einem dieser Kommissarien in Beyseyn zweyer Zeugen aufgenommen werden.

982. Sie können auch, wenn der Erblasser krank oder verwundet ist, von dem Oberfeld-Arzt unter Beystand des Militair-Kommandanten, welchem die Polizey des Spitals übergeben ist, aufgenommen werden.

(272) 983. Die Verfügungen der obigen Säze kommen nur denen zu gut, welche bey einem Kriegszug, oder außer dem Staats-Gebiet in Quartier oder Besazung, oder in Feindesland kriegsgefangen sind: auf diejenige, welche im Land in Quartier oder Besazung liegen, gehen jene Säze nur, wenn sie sich in einem belagerten Plaz, oder in Orten befinden, wo wegen Kriegs die Thore geschlossen, und der Eingang gesperrt ist.

984. Ein nach der oben bestimmten Form errichteter lezter Wille ist kraftlos sechs Monate, nachdem der Erblasser an einen Ort gelangt ist, wo er die gewöhnlichen Formen beobachten kann.

985. Lezte Willen, welche an einem Ort gemacht werden, mit welchem alle Gemeinschaft wegen der Pest oder andern ansteckenden Krankheiten unterbrochen ist, können vor dem Ortsvorsteher oder vor einem Raths- oder Gerichts-Verwandten und zweien Zeugen errichtet werden.

986. Diese Verfügung gilt Allen, die sich an den angesteckten Orten befinden, wenn sie schon selbst nicht krank sind.

987. Die in den beyden vorhergehenden Säzen erwähnten lezten Willen werden sechs Monate, nachdem die Sperre des Orts, wo der Erblasser sich befindet, wieder aufgehoben ist, oder sechs Monate, nachdem er sich an einen ungesperrten Ort verfügt hat, ungültig.

(988-994 bleiben weg, weil sie bloß das Seerecht betreffen.)

995. Die Verfügungen über die Form der zur See gemachten lezten Willen sind auch auf lezte Willen der Reisenden

(273), auf Schiffen, die nicht unter die Schiffs-Mannschaft gehören, anwendbar.

996. Ein lezter Wille, der auf der See nach der bestimmten Form errichtet worden, gilt nur in so fern, als der Erblasser auf der See stirbt, oder doch in den nächsten drey Monaten, nachdem er gelandet, und zu einem Ort gekommen ist, wo er ihn nach gewöhnlichen Formen hätte erneuern können.

997. Ein auf der See errichteter lezter Wille kann keine Verfügung zum Vortheil der Schiffs-Officiere enthalten, wenn sie dem Erblasser nicht verwandt sind.

998. Die unter den obigen Säzen des gegenwärtigen Abschnitts begriffenen lezten Willens-Verordnungen, sollen von denjenigen, welche sie aufnehmen, so wie von dem Erblasser unterzeichnet werden.

Erklärt lezterer, er sey Schreibens unerfahren oder unfähig; so soll seiner Erklärung und der Ursache seiner Nicht-Unterzeichnung gedacht werden.

In Fällen, welche die Gegenwart zweyer Zeugen erfordern, soll die lezte Willens-Verordnung wenigstens von einem aus ihnen unterzeichnet, und alsdann der Ursache erwähnt werden, weswegen der Andere nicht unterzeichnet.

999. Ein Inländer, der sich in einem fremden Land befindet, kann seinen lezten Willen entweder in einer eigenhändigen Urkunde nach der Form, des 970. Sazes erklären, oder in einer öffentlichen und alsdann unter den Formen, die dabey an dem Ort der Fertigung gebräuchlich sind.

(274) 1000. Lezte Willens-Verordnungen, die in fremdem Land errichtet werden, können, so viel das im Inland befindliche Vermögen betrift, nicht in Vollzug gesezt werden, als nachdem sie vorher in der Gerichts-Kanzley des Wohnorts des Erblassers, wenn er einen Wohnsiz im Land beybehalten hat, andernfalls aber in der Gerichts-Kanzley des Orts, der als sein lezter Wohnsiz im Land bekannt ist, eingetragen worden. Im Fall der lezte Wille Verfügungen über inländische Liegenschaften enthält, soll es überdieß in der Gerichts-Kanzley, unter welcher die Güter liegen, eingetragen werden, so daß jedoch die Eintrags-Gebühren nur einfach gefordert werden dürfen.

1001. Die Förmlichkeiten, welchen die verschiedenen Gattungen der lezten Willens-Verordnungen, laut des gegenwärtigen und des vorhergehenden Abschnitts, unterworfen sind, müssen bey Strafe der Nichtigkeit beobachtet werden.

Dritter Abschnitt.

Von Erb-Einsezungen und Vermächtnissen im Allgemeinen.

1002. Lezte Willens-Verordnungen geben entweder ein Erbvermögen oder ein Erbtheil oder ein Erb-Stück.

Jede dieser Verordnungen, sie geschehe unter der Benennung einer Erb-Einsezung oder eines Vermächtnisses, richtet sich in ihrer Wirkung nach den für die Erb-Vermächtnisse, für die Erbtheil-Vermächtnisse und für die Stück-Vermächtnisse unten bestimmten Regeln.

1002. a. Jeder Liegenschafts-Erwerb aus Vermächtnissen aller Art, muß so gut wie ein Erkauf in das Grundbuch eingetragen werden.

(275) Vierter Abschnitt.

Von Erb-Vermächtnissen

1003. Ein Erb-Vermächtniß ist diejenige leztwillige Verfügung, wodurch der Erblasser Einer oder mehreren Personen seine gesammte Verlassenschaft gibt.

1004. Sind beym Tod des Erblassers Erben vorhanden, welchen das Gesez einen bestimmten Antheil seines Vermögens vorbehält; so sezt sein Tod diese Pflichttheils-Erben in Besiz und Gewähr der gesammten Verlassenschaft kraft Gesezes, und der ernannte Erbnehmer hat die Auslieferung des in dem lezten Willen ihm zugedachten Vermögens von ihnen zu verlangen.

1005. Dennoch gebührt auch in diesem Fall dem Erbnehmer der Genuß des ihm zukommenden Vermögens von dem Sterbtag an; in so fern solchem sein Gesuch um Auslieferung in Jahresfrist nachfolgt; späterhin nimmt der Genuß erst mit den, Tag der freywillig zugesagten oder gerichtlich geforderten Auslieferung seinen Anfang.

1006. Wo aber bey dem Tod des Erblassers keine Pflicht-Erben vorhanden sind, da soll durch den Tod des Erblassers der Erbnehmer kraft Gesezes in Besiz und Gewähr treten, und nicht nöthig haben, die Auslieferung zu begehren.

1006. a. Er tritt damit in die Reihe der Erben, und wird alles auf ihn anwendbar, was von diesen überhaupt gesagt ist.

1007. Jeder eigenhändige lezte Wille soll, ehe er vollstreckt wird, dem Vorsteher des Gerichts, unter welchem

(276) das Erbe gelegen ist, vorgelegt werden. Ist er versiegelt, so soll er dort geöffnet werden.

Der Vorsteher läßt ein Protokoll über die Vorlegung, Eröffnung und Beschaffenheit der Urkunde fertigen, und befiehlt deren Hinterlegung in die Hände eines von ihm ernannten Staatsschreibers.

Ist der Wille in geheimer Form gefertigt, so geschieht die Vorlegung, Eröffnung, Beschreibung und Hinterlegung auf dieselbe Weise; die Eröffnung erfordert aber das Beyseyn der Staatsschreiber, und der Zeugen, welche die Aufschrifts-Urkunde unterzeichnet haben, und sich am Ort befinden, oder eine vorausgegangene Berufung derselben.

1008. In dem Fall des 1006. Sazes ist der Erb-Nehmer, sobald die lezte Willens-Verordnung eine eigenhändige oder eine geheime ist, verbunden, durch einen Beysaz-Befehl des Vorstehers sich in die Gewähr einsezen zu lassen. Er übergibt deßhalb eine Bittschrift, dieser wird die Hinterlegungs-Urkunde beygefügt, und unter die Bittschrift der Befehl gesezt.

1009. Der Erb-Nehmer, welcher mit einem Pflicht-Erben zusammentrift, hat für Schulden und Lasten der Erbschaft und zwar für persönliche nach Verhältniß seines Antheils und Empfangs am Erbe, für Pfandschulden mit dem ganzen Pfandwerth zu haften, auch allein alle Vermächtnisse zu berichtigen; vorbehaltlich der Minderung nach dem 926 und 927. Saz, wo der Fall dazu eintritt.

(277) Fünfter Abschnitt.

Von den Erbtheil-Vermächtnissen.

1010. Ein Erbtheil-Vermächtniß ist dasjenige, wodurch der Erblasser nur über einen bestimmten Theil desjenigen Vermögens, worüber ihm das Gesez zu verfügen erlaubt, zum Beispiel, über die Hälfte, über ein Drittel, oder über alle seine Liegenschaften, über seine ganze fahrende Haabe, oder über einen bestimmten Antheil aller seiner Liegenschaften, oder fahrenden Haabe, Verordnung macht.

Jedes andere Vermächtniß ist nur ein Stück-Vermächtniß.

1011. Erbtheil-Nehmer müssen von den Pflicht-Erben, in deren Ermangelung von den eingesezten Erben, und wo auch keine solche sind, von den gesezlichen Erben, welche nach der Ordnung in dem Titel von Erbschaften ins Erbe treten, die Auslieferung verlangen.

1012. Ein Erbtheil-Nehmer ist eben so wie ein Erb-Nehmer für Schulden und Lasten des Erblassers zu haften verbunden, persönlich nach Verhältniß seines Antheils und Empfangs am Erbe, und unterpfändlich für das Ganze.

1013. Hat der Erblasser nur auf einen bestimmten Theil des seiner Verfügung offenen Vermögens das Erbtheil-Vermächtniß gerichtet; so ist ein solcher Erbtheilnehmer schuldig, mit dem gesezlichen Erben, der alsdann den unvergebenen Theil hinnimmt, nach Verhältnis ihrer Theilnahme die Stück-Vermächtnisse zu berichtigen.

(278) Sechster Abschnitt.

Von Stück-Vermächtnissen.

1014. Jedes unbedingte Vermächtnis gibt dem Vermächtniß-Nehmer von dem Tag an, da der Erblasser gestorben ist, ein Eigenthum auf die vermachte Sache, das ans seine Erben oder Rechtsfolger übergeht.

Der Erbstück-Nehmer kann jedoch weder den Besiz der vermachten Sache früher ergreifen, noch auf deren Früchte oder Zinsen Anspruch machen, als von dem Tag an, wo er das Gesuch um Auslieferung nach der Ordnung des 1011. Sazes angebracht hat, oder wo ihm solche freywillig zugesagt worden ist.

1015. Die Zinsen oder Früchte der vermachten Sache gebühren dem Erbstück-Nehmer von dem Sterb-Tag an, und ohne der gerichtlichen Einklage zu bedürfen alsdann:

1.) Wenn der Erblasser dieses in seinem lezten Willen ausdrücklich verordnet hat;

2.) Wenn eine Leibrente- oder ein Jahrgehalt zum Lebens-Unterhalt vermacht wurde.

1016. Die Kosten des Auslieferungs-Begehrens fallen auf die Erbschaft, nur darf ein Pflichttheil dadurch nicht verkürzt werden.

Die Eintragungs-Gebühren hat der Erbstücknehmer zu zahlen. Beedes nur alsdann, wenn in dem lezten Willen nichts anders bestimmt ist.

Jedes Stück-Vermächtniß kann für sich besonders eingetragen werden, ohne daß dieser Eintrag Andern als dem Erbstück-Nehmer oder seinem Rechtsfolger Vortheil verschaffen könne.

(279) 1017. Der Erbe, oder wer sonst ein Stück-Vermächtniß zu leisten verbunden ist, hat für dessen Berichtigung persönlich, und zwar von mehrern, jeder nach Mehrzahl seines Antheils und Empfangs am Erbe, zu haften.

Unterpfändlich haften sie für das Ganze, soweit der Werth ihrer besizenden Erbliegenschaften reicht.

1018. Die vermachte Sache soll mit den nothwendigen Zubehörden und in dem Stand abgeliefert werden, worinn sie sich an dem Sterbtag des Geschenkgebers befand.

1019. Erwerbungen, wodurch der Erblasser ein Grundstück vergrößert, das er Jemand zuvor schon vermacht hatte, werden ohne seine neue Verordnung nicht Theile des Stück-Vermächtnisses, wenn sie gleich etwa daran grenzen.

Anders verhält es sich mit Verbesserungen oder mit neuen auf dem vermachten Grundstück gemachten Anlagen, oder mit einem Einfang (oder geschlossenen Plaz), dessen Befriedung (oder Einfassung) der Erblasser erweitert hat.

1020. Wenn vor oder nach der lezten Willens-Erklärung die vermachte Sache für eine Erb-Schuld oder auch für die Schuld eines Dritten zu Unterpfand gegeben, oder mit einer Nuznießung beschwert worden ist, so ist derjenige, welchem das Vermächtniß auferlegt ist, sie hievon frey zu machen nicht verbunden, wenn es ihm der Erblasser nicht ausdrücklich befohlen hat.

1021. Wurde vom Erblasser eine fremde Sache wissentlich oder unwissentlich vermacht, so ist das Vermächtniß ungültig.

(280) 1022. Der, welchem eine mehrfach vorhandene Sache ohne weitere Bestimmung vermacht ist, darf dem Erben die beste nicht fordern, noch hat er nöthig, die schlechteste anzunehmen.

1022 a. Sind einige Sachen ohne Zahlbestimmung vermacht, so sind niemals alle vorhandene, und nie über drey vom Vermächtniß-Nehmer zu wählen.

1023. Was einem Gläubiger vermacht ist, wird nicht für Abschlagszahlung auf seine Forderung, und das einem Dienstboten zugewendete Vermächtniß, nicht für Zahlung auf seinen Lohn angesehen.

1024. Der Erbstück-Nehmer haftet nicht für die Schulden der Erbschaft; der obgedachten Minderung des Vermächtnisses und der Pfand-Klage der Gläubiger jedoch unbeschadet.

Siebenter Abschnitt.

Von Treuhändern.

1025. Der Erblasser kann einen oder mehrere Treuhänder oder Vollzieher seines lezten Willens ernennen.

1026. Er kann ihnen Besiz und Gewähr seiner fahrenden Haabe ganz oder zum Theil einräumen, der aber nicht über Jahr und Tag von seinem Tod an dauern darf.

Hat er ihnen diesen Besiz nicht eingeräumt, so können sie ihn nicht fordern.

1027. Der Erbe kann dem Besiz ein Ende machen, wenn er den Treuhändern eine hinlängliche Summe zur Zahlung der Fahrniß-Vermächtnisse anbietet, oder beweiset, daß sie entrichtet worden seyen.

(281) 1028. Wer keine Verpflichtungen übernehmen kann, ist unfähig, ein Treuhänder zu werden.

1029. Eine Ehefrau kann nur mit Bewilligung ihres Manns die Treuhänderschaft annehmen.

Lebt sie in einer Güter-Absonderung, zufolge eines Ehe-Vertrags, oder eines Urtheils so kann sie es nicht nur mit Bewilligung ihres Mannes, sondern auch im Weigerungs-Fall unter der Ermächtigung des Gerichts, in Gemäßheit der Säze 217 und 219 unter dem Titel: von der Ehe.

1030. Ein Minderjähriger kann selbst unter der Ermächtigung seines Vormunds oder Rechts-Beystands nicht Treuhänder werden.

1031. Die Treuhänder sollen die Siegel anlegen lassen, wenn unter den Erben Minderjährige, Mundlose, oder Abwesende sind.

Sie sollen in Gegenwart des muthmaslichen Erben, oder nach Einladung desselben eine Erb-Verzeichniß errichten lassen.

Ist zur Zahlung der Vermächtnisse nicht baares Geld genug vorräthig, so veranlassen sie den Verkauf der Fahrniß.

Sie sorgen für die Vollziehung des lezten Willens in allen Theilen, und können in einem Rechtsstreit, der über

dessen Vollziehung entsteht, als Beykläger auftreten um dessen Gültigkeit zu verfechten.

Mit Ablauf des Sterbejahrs des Erblassers müssen sie über ihre Verwaltung Rechnung ablegen.

(282) 1032. Die Gewalt des Treuhänders geht auf dessen Erben nicht über.

1033. Wo mehrere Treuhänder ernannt sind, und angenommen haben, da kann auch Einer allein bey Abgang der übrigen handeln, und sie haften alle als Sammtschuldner für die ihnen anvertraute Fahrniß, wenn nicht der Erblasser ihre Verrichtungen getheilt, und ein Jeder von ihnen sich auch wirklich auf diejenige beschränkt hat, die ihm angewiesen waren.

1034. Auslagen, welche der Treuhänder für die Versieglung, Erb-Verzeichnung, Rechnung und andere Amts-Verrichtungen gehabt hat, fallen auf die Erbschaft.

Achter Abschnitt.

Vom Verfall und Widerruf der lezten Willens-Verordnungen.

1035. Wer lezte Willens-Verordnungen ganz oder zum Theil widerrufen will, der muß es durch einen späteren lezten Willen thun, oder durch eine Staatsschreiberey-Urkunde, welche die Aenderung des lezten Willens besaget.

1036. Spätere lezte Willens-Verordnungen, worinn die frühere nicht ausdrücklich widerrufen sind, machen von den Verfügungen, die in den früheren enthalten sind, nur jene ungültig, die mit den neuen nicht zusammen bestehen können.

1037. Ein widerrufener lezter Wille bleibt ungültig, sobald die Widerrufungs-Urkunde gültig ist, wenn schon

(283) leztere wegen Unfähigkeit des Erb-Nehmers oder Erbtheil- und Stück-Nehmers, oder wegen ihrer verweigerten Annahme, nicht zum Vollzug kommt.

1038. Der Erblassers Veräusserung der vermachten Sache oder eines Theils derselben, selbst diejenige, welche durch Hingabe auf Wiederkauf oder durch Tausch geschieht, gilt für Widerruf des Vermächtnisses in allem, was veräussert worden, auch alsdann noch, wenn die Veräusserung ungültig, und die veräusserte Sache nachher wieder in die Hände des Erblassers zurückgekommen seyn sollte.

1038. a. Ein bloßer Einriß oder Einschnitt in ein Testament, der die Urkunde nicht ganz durch und durch von einander trennt, zernichtet keinen lezten Willen, der noch aufbewahrt vorgefunden wird, wenn er nicht die Willens-Gewißheit der Urkunde aufhebt, oder zugleich mit einem Durchstrich des Inhalts, oder bey öffentlichen lezten Willen mit Rückforderung des Haupt-Aufsazes, begleitet ist.

1039. Jeder lezte Wille ist verfallen, soviel davon solche Begünstigte betrift, welche den Erblasser nicht überlebt haben.

1040. Jeder lezte Wille, welcher auf eine Bedingung gestellt ist, die von einem ungewißen Ereignis abhängt, so daß nach der Absicht des Erblassers die Verordnung nur vollzogen werden soll, je nachdem die Begebenheit sich ereignet oder nicht ereignet, ist verfallen, wenn der Erbtheil-oder Stück-Nehmer vor Erfüllung der Bedingung stirbt.

1041. Eine Bedingung, welche nach der Absicht des Erblassers nur den Vollzug seiner Verordnung aufschieben

(284) soll, hindert den Rechts-Erwerb der eingesezten Vermächtniß-Nehmer nicht, noch den Uebergang auf deren Erben.

1042. Ein Vermächtniß verfällt, wenn die vermachte Sache bey Lebzeiten des Erblassers gänzlich zu Grund gegangen ist.

Deßgleichen, wenn sie nach seinem Tod ohne Zuthun oder Verschulden des Erben zu Grund geht, selbst alsdann, wenn dieser wegen Nicht-Auslieferung im Verzug ist, sie aber in den Händen des Vermächtniß-Nehmers ebenfalls hätte zu Grund gehen müssen.

1043. Die Verfügung eines lezten Willen verfällt, welche der Vermächtniß-Nehmer ausschlägt, oder unfähig ist, zu empfangen.

1043.a. War sie belastet, so zerfällt der Vortheil dieser Belastung dadurch nicht, sondern die Auflage muß von demjenigen befolgt werden, dem der Verfall zu gut kommt, wenn ausser dem Erben noch jemand bey Erfüllung der Auflage betheiligt ist, und wenn diesem der Erbe nicht etwa die ganze Sache lieber heimweisen, als die Auflage erfüllen will.

1044. Bey einem Vermächtnis, das mehreren zusammen zugewendet ist, kann zu Gunsten der Vermächtniß-Nehmer ein Zuwachs-Recht statt haben.

Ein Vermächtnis ist mehreren zusammen zugedacht, wenn es in einem und demselben Saz ihnen gegeben ist, ohne einem jeden seinen Theil an der vermachten Sache anzuweisen.

1045. Es gilt ferner für mehrere zusammen hinterlassen, wenn eine Sache, die ohne Verschlimmerung nicht getheilt werden kann, in der nemlichen Urkunde

(285) mehreren Personen, wenn gleich einer Jeden besonders vermacht ist.

1046. Eben die Ursachen, welche nach dem 954. Saz und den zwey ersten Bestimmungen des 955. Sazes in gegenwärtigem Titel der Klage auf Widerruf einer Schenkung unter den Lebenden Plaz machen, begründen auch die Klage, der Erben oder Erbnehmer auf Widerruf leztwilliger Begünstigungen.

1047. Beruhet diese Klage auf einer groben Beschimpfung des Andenkens des Erblassers; so muß sie in Jahres-Frist von dem Tag der Beschimpfung an erhoben werden.

Sechstes Kapitel.

Von erlaubten Verordnungen zum Vortheil der Enkel des Geschenkgebers oder Erblassers, oder seiner Geschwister-Kinder.

1048. Eltern können das Vermögen, worüber sie zu verordnen berechtigt sind, ganz oder zum Theil durch Handlungen unter Lebenden oder auf den Todesfall hin Einem oder Mehrern ihrer Kinder unter der Bedingung geben, daß sie dieses Vermögen ihren jezigen und künftigen Kindern, jedoch nur jenen des ersten Grads wieder abtreten sollen.

1049. Ein kinderloser Erblasser darf auch unter Lebenden, oder auf den Todesfall hin seinen Brüdern oder Schwestern sein ganzes Vermögen, oder jeden Theil desselben, der nicht zu einem Pflichttheil gehört, unter der

(286) gleichen Bedingung geben, daß solches von ihnen auf ihre vorhandene und künftige Kinder, jedoch nur des ersten Grads falle.

1050. Die Verordnungen, welche die beeden vorhergehenden Säze erlauben, gelten nur in so fern, als die auferlegte Abtretung zum Vortheil aller jezigen und künftigen Kinder ohne Ausnahme oder Vorzug des Alters oder des Geschlechts gereicht.

1051. Stirbt in obigen Fällen derjenige, von dem das Vermögen auf seine Kinder fallen soll, und hinterläßt theils Kinder, theils Kindes-Kinder, so erhalten diese leztere, vermöge des Erbvertretungs-Rechts, den Antheil des vorverstorbenen Kinds.

1052. Wenn Kinder, oder Geschwister, welchen ohne Auflage einer Wieder-Abtretung unter Lebenden etwas geschenkt war, eine neue Gutthat annehmen, die ihnen durch Handlungen unter Lebenden oder von Todswegen unter der Bedingung zugewendet ist, daß die früher geschenkten Güter mit der Wieder-Abtretung belastet seyn sollen ; so können sie nicht mehr die beeden zu ihrem Vortheil geschehenen Verfügungen trennen, und auf die zweyte verzichten, um sich an die Erste allen, zu halten, wenn sie auch bereit wären, die unter der zweyten Verfügung begriffenen Güter zurückzulassen.

1053. Den After-Erben fallen ihre Rechte zu der Zeit an, wo der Genuß des Kinds oder Geschwisters, welchem die Wieder-Abtretung auferlegt ist, aus irgend einer Ursache aufhört. Eine zu ihrem Besten vor der Zeit

(287) geschehene Abtretung des Genußes kann den derzeitigen Gläubigern des Belasteten nicht schaden.

1053. a. Eben so wenig darf sie den später gebornen After-Erben zum Nachtheil gereichen.

1054. Die Frau eines Belasteten, wenn dessen freyes Vermögen unzulänglich ist, kann sich nicht an das Vermögen halten, welches der Wieder-Abtretung unterliegt, ausser für den Hauptstock des Heyrathsguts, und das nur alsdann, wenn der Erblasser es ausdrücklich erlaubt hat.

1055. Wer die in den vorhergehenden Säzen gestatteten Verfügungen trift, kann in denselben oder in einer öffentlichen Urkunde einen Pfleger zur Vollziehung dieser Verordnungen ernennen. Dieser kann den Auftrag nicht ablehnen, ausser wenn eine der Ursachen vorhanden ist, welche unter dem Titel von der Minderjährigkeit und Vormundschaft in dem 6ten Abschnitt des 2ten Kapitels angegeben sind.

1056. In Ermanglung dieser Ernennung soll auf Betrieb des Belasteten, oder wenn dieser minderjährig wäre, seines Vormunds, in Monatsfrist von dem Tag an, da der Geschenkgeber oder der Erblasser gestorben, oder nach ihrem Tod die belastende Verordnung bekannt geworden ist, ein Pfleger ernannt werden.

1057. Der Belastete, welcher dem vorhergehenden Saz kein Genüge leistet, soll des Vortheils verlustig seyn, den ihm die Verordnung verschafft hatte; auf Betrieb der volljährigen After-Erben, oder des Vormunds oder Rechts-Beystands der Minderjährigen oder Mundlosen,

(288) oder auf Betrieb eines jeden Verwandten der After-Erben, diese seyen volljährig, minderjährig oder mundlos, oder endlich von Amtswegen auf Betrieb des Kron-Anwalds, kann von dem Gericht des liegenden Erbes erklärt werden, daß das Recht auf den After-Erben gefallen sey.

1057 a. Im Fall übler Verwaltung des Vor-Erben ist auf Andringen des After-Erben nach Saz 618 zu verfahren.

1058. Nach dem Tod des Erblassers, welcher eine After-Erbschaft verordnet, soll in den gewöhnlichen Formen zur Erbverzeichniß über alle Güter und Fahrnißstücke geschritten werden, die zu seinem Nachlaß gehören, den Fall ausgenommen, wenn nur ein Stück-Vermächtniß belastet ist. Die Erbverzeichniß soll eine Abschäzung der fahrenden Haabe nach ihrem Werth enthalten.

1059. Sie soll auf Ansuchen des mit der Wieder-Abtretung Belasteten in der Zeitfrist, die unter dem Titel von Erbschaften bestimmt ist, in Beyseyn des zur Vollziehung ernannten Pflegers errichtet werden. Die Kosten fallen auf das After-Erbe.

1060. Ist die Erbverzeichniß nicht in der obigen Zeit auf Ansuchen des Belasteten errichtet worden; so soll in dem hierauf folgenden Monat, auf Betrieb des zur Vollziehung ernannten Pflegers, in Beyseyn des Belasteten oder seines Vormunds hiezu geschritten werden.

1061. Geschieht den beyden vorhergehenden Säzen kein Genüge; so soll auf Betreiben der im 1057. Saz benannten Personen eben diese Erbverzeichniß gefertigt, und der Belastete oder sein Vormund sowohl, als der After-Erbpfleger dazu berufen werden.

1062. Ein

(289) 1062. Der, dem eine Wieder-Abtretung auferlegt ist, soll alle zum After-Erbe gehörige fahrende Haabe ordnungsmäßig öffentlich versteigern lassen, welche nicht in den beeden folgenden Säzen ausgenommen ist.

1063. Das Zimmergeräth, und andere Fahrnißstücke, deren Beybehaltung ausdrücklich verordnet worden, werden in dem Stand abgeliefert, worinn sie sich zur Zeit der Wieder-Abtretung befinden.

1064. In Schenkungen unter Lebenden oder von Todeswegen, welche ein landwirthschaftliches Gut betreffen, ist Vieh und Feldgeräth mit begriffen, und der Belastete ist nur verbunden es abschäzen zu lassen, um bey der Wieder-Abtretung den gleichen Werth zu erstatten.

1065. Innerhalb sechs Monaten von dem Tag an, da die Erb-Verzeichniß geschlossen worden, muß der Belastete den Erlös aus der verkauften Fahrniß, und was an einnehmenden Schulden eingegangen ist, verzinslich anlegen.

Nach Umständen kann diese Frist verlängert werden.

1066. Was späterhin aus einnehmenden Schulden oder abgelösten Kapitalien eingeht, muß längstens in drey Monaten, nach Empfang des Gelds, von dem Belasteten wieder angelegt werden.

1067. Die Anlage geschieht nach Vorschrift des Geschenkgebers oder Erblassers; hat dieser keine gegeben, so soll sie geschehen um Liegenschaften oder Unterpfandbriefe zu erwerben.

1068. Die in den vorhergehenden Säzen vorgeschriebene Anlage soll auf Betrieb und unter Mitwirkung des After-Erb-Pflegers geschehen.

(290) 1069. Verordnungen, welche eine After-Erbschaft durch Vertrag oder lezten Willen festsezen, sollen auf Betrieb des Belasteten oder des Pflegers der After-Erbschaft offenkündig gemacht werden; so viel nemlich die Liegenschaften betrift, durch Eintrag in die Bücher der betreffenden Pfandschreiberey, und so viel die Summen betrift, die zu Unterpfand auf Liegenschaften angelegt werden, durch Unterpfand-Bestellung und Eintragung.

1070. Den Abgang der Eintragung der After-Erbschaft in jene Bücher können die Gläubiger und jeder dritter Erwerber, selbst denen minderjährigen oder mundlosen After-Erben entgegen halten, welchen nur der Rückgriff auf den Belasteten und auf den Aftererb-Pfleger bleibt, ohne daß sie jedoch die Folgen der Unterlassung der Eintragung umstoßen könnten, selbst wenn der Belastete und der Pfleger zahlungsunfähig wären.

1071. Dadurch, daß ein Gläubiger oder dritter Erwerber auf einem andern Weg als jenem der Eintragung Wissenschaft von der Verordnung erlangte, ist der Mangel der Eintragung nicht gehoben.

1072. Weder die Geschenk-Nehmer, Vermächtnis-Nehmer, noch selbst die gesezlichen Erben desjenigen, der eine After-Erbschaft verordnet, noch weniger ihre Geschenk-Nehmer, Vermächtnis-Nehmer oder Erben können den Abgang der Eintragung den After-Erben entgegen halten.

1073. Der zur Vollziehung ernannte Pfleger ist persönlich verantwortlich, wenn er sich nicht in allem nach

(291) den Regeln gerichtet hat, die hier oben für die Vermögens-Beurkundung, den Fahrniß-Verkauf, die Geld-Anlage, die Eintragung, und Unterpfands-Bestellung vorgeschrieben sind, und überhaupt, wenn er nicht allen nöthigen Fleiß angewendet hat, damit die auferlegte Wieder-Abtretung wohl und treulich vollzogen werden möge.

1074. Der minderjährig Belastete, kann, wenn gleich sein Vormund zahlungsunfähig ist, die Folgen der Uebertretung der Regeln, welche diesem in den Säzen des gegenwärtigen Kapitels vorgeschrieben sind, nicht umstoßen.

Siebentes Kapitel.

Von Theilungen der Eltern und Ahnen unter ihren Nachkommen.

1075. Eltern und Ahnen können unter ihren Kindern und Kindes-Kindern ihr Vermögen theilen und ihnen die Loose anweisen.

1076. Diese Theilungen können durch Handlungen unter Lebenden oder von Todeswegen mit Beobachtung jener Formen, Bedingungen und Regeln geschehen, die für Schenkungen und lezte Willens-Verordnungen vorgeschrieben sind. Theilungen, welche durch eine Handlung unter Lebenden, als Vermögens-Uebergabe, geschehen, können nur das schon vorhandene Vermögen zum Gegenstand haben.

1077. Wenn nicht das ganze elterliche Vermögen in der Theilung begriffen ist, so wird derjenige Theil des zur

(292) Todeszeit vorhandenen Vermögens, der nicht vertheilt ist, nach den gesezlichen Regeln getheilt.

1078. Geschah die Theilung nicht unter alle Kinder, die zur Zeit des Hinscheidens im Leben sind, die Abkömmlinge der Verstorbenen mit eingerechnet, so ist die ganze Theilung ungültig. Eine neue Theilung in gesezlicher Form kann sowohl von den übergangenen Kindern oder Abkömmlingen, als auch selbst von denjenigen, welche durch die Theilung bedacht wurden, verlangt werden.

1079. Eine elterliche Theilung kann wegen einer Verlezung über ein Viertel angefochten werden; desgleichen, wenn mittelst der Theilung und der Voraus-Vermächtnisse Einer der Mittheilnehmer einen größeren Antheil erhält, als das Gesez erlaubt.

1080. Das Kind, welches aus einer der vorgedachten Ursachen die elterliche Theilung angreift, muß die Kosten der Abschäzung vorschießen, und diese, so wie die Kosten des Rechtsstreits fallen ihm bleibend zu, wenn seine Klage verwerflich erscheint.

Achtes Kapitel.

Von Schenkungen in einem Heiraths-Vertrag zum Vortheil der Ehegatten, oder der aus der Ehe zu hoffenden Kinder.

1081. Jede Schenkung unter Lebenden über gegenwärtiges Vermögen, auch wenn sie in einem Heiraths-Vertrag zum Vortheil der Ehegatten oder eines derselben

geschieht, ist den allgemeinen Regeln für die Schenkungen unter Lebenden unterworfen.

(293) Sie kann nicht zu Gunsten künftiger Kinder geschehen, außer in den hier oben im 6ten Kapitel aufgezählten Fällen.

1082. Eltern Vor-Eltern und Seiten-Verwandte der Ehegatten, ja selbst Fremde, können ihre künftige Verlassenschaft ganz oder zum Theil, sowohl den besagten Ehegatten, als auch für den Fall, da der Geber den beschenkten Ehegatten überleben würde, zum Vortheil der aus der Ehe zu hoffenden Kinder geben.

Von einer solchen Gabe, obgleich sie nur den Ehegatten oder einem derselben zum Vortheil lautet, wird in dem gedachten Fall, wo der Beschenkte zuerst starb, immer vermuthet, daß sie den Kindern und Kindes-Kindern aus solcher Ehe zu gut kommen solle.

1083. Eine Schenkung, welche nach der Form des vorhergehenden Sazes geschehen ist, soll unwiderruflich seyn, doch einzig in dem Sinn, daß der Geber über die vergabte Gegenstände nicht mehr unter einem unentgeltlichen Titel verordnen darf, es sey dann über geringe Summen in Vergeltungs- oder andere Weise.

1084. Eine Schenkung durch Heiraths-Vertrag darf zu gleicher Zeit das gegenwärtige und zukünftige Vermögen ganz, oder zum Theil in sich begreifen, nur muß der Urkunde ein Verzeichnis angefügt werden, worinn die Schulden und Lasten des Geschenkgebers verzeichnet sind, wie sie am Tag der Schenkung sich befinden; in welchem Fall der Geschenk-Nehmer sich an das gegenwärtige Vermögen nach dem Tod des Gebers zu halten, und auf das Uebrige Verzicht zu thun befugt ist.

(294) 1085. Ist das vorerwähnte Verzeichniß einer Schenkungs-Urkunde über gegenwärtiges und zukünftiges Vermögen nicht beygefügt worden; so ist der Geschenknehmer verbunden seiner Zeit die Schenkung entweder ganz anzunehmen, oder ganz auszuschlagen. Nimmt er sie an, so kann er nur das Vermögen in Anspruch nehmen, wie es am Sterbtag des Erblassers vorhanden ist, und muß alle Schulden und Lasten eines Erben übernehmen.

1086. Eine Schenkung durch Heyraths-Vertrag zum Besten der Ehegatten, und der aus der Ehe zu hoffenden Kinder, darf ferner noch die Bestimmung enthalten, daß der Geschenknehmer alle Schulden und Lasten der Erbschaft des Gebers ohne Unterschied zahlen soll, oder andere Bedingungen, deren Erfüllung von dem Willen des Empfängers abhängt, gleichviel wer der Geschenkgeber sey. Der Beschenkte ist verbunden, diese Bedingungen zu vollziehen, wenn er nicht auf die Schenkung Verzicht thun will. Hat derjenige, der durch Ehestiftung schenkt, sich vorbehalten, über ein in der Schenkung seines gegenwärtigen Vermögens begriffenes Stück, oder über eine bestimmte daraus zu nehmende Summe zu verfügen; so wird das Stück oder die Summe nach dessen Tod, wenn nicht darüber verfügt ist, als in der Schenkung belassen, angesehen, und gehört dem Geschenknehmer oder seinen Erben zu.

1087. Keine Schenkungen durch Heyraths-Vertrag können unter dem Vorwand der Nicht-Annahme angegriffen oder ungültig erklärt werden.

(295) 1088. Jede zu Gunsten einer Ehe gemachte Schenkung ist verfallen, wenn die Ehe nicht erfolgt.

1089. Schenkungen, die einem der Ehegatten auf die in dem 1082. 1084. und 1086. Saz hieroben bemerkte Weise zugeschrieben sind, verfallen, wenn der Geber den beschenkten Ehegatten und seine Nachkommenschaft überlebt.

1090. Alle den Ehegatten durch Heyraths-Vertrag gemachte Schenkungen unterliegen bey Eröffnung der Erbschaft des Gebers nöthigenfalls der Minderung auf den Antheil, worüber er nach den Gesezen zu verordnen befugt war.

Neuntes Kapitel.

Von Verordnungen unter Ehegatten vor oder während der Ehe.

1091. Ehegatten können in dem Heiraths-Vertrag sich wechselseitig oder auch Eines allein dem Andern jede Schenkung machen, die sie für gut finden, unter den hierunten ausgedruckten Bestimmungen.

1092. Eine Schenkung unter Lebenden, welche Ehegatten blos auf gegenwärtiges Vermögen durch Heyraths-Vertrag einander machten, wird niemals auf die Bedingung verstanden, daß der Beschenkte der Längstlebende sey, wenn nicht diese Bedingung förmlich ausgesprochen ist. Sie unterliegt allen Regeln und Formen, welche oben dieser Gattung von Schenkungen vorgeschrieben sind.

1093. Jede einseitige oder wechselseitige Schenkung, welche Ehegatten über künftiges Vermögen, oder über gegenwärtiges

(296) und künftiges zugleich in einer Ehestiftung einander machen, folgt den nämlichen Regeln, welche denen vom Dritten an sie gemachten Schenkungen in dem vorhergehenden Kapitel vorgeschrieben sind, gehen aber auf die Kinder dieser Ehe nicht über, sobald der beschenkte Ehegatte vor dem Schenkenden stirbt.

1094. Ein Ehegatte kann für den Fall, da er keine Kinder oder Abkömmlinge hinterläßt, dem andern Ehegatten durch Heyraths-Vertrag, oder sonst während der Ehe, alles Eigenthum vermachen, welches er auch einem Fremden zuwenden dürfte, und ihm die Nuzniessung des ganzen Erbtheils, selbst desjenigen Theils, worüber das Gesez zum Nachtheil der Erben zu verordnen verbietet, daneben gönnen.

Für den Fall, da er Kinder oder Abkömmlinge hinterläßt, kann er dem andern Ehegatten entweder ein Viertel zum Eigenthum, und ein anderes Viertel zur Nuznießung, oder die Hälfte seines ganzen Vermögens allein nuznießlich geben.

1095. Ein Minderjähriger kann durch Heyraths-Vertrag dem andern Ehegatten, einseitige oder wechselseitige Schenkungen nur mit Bewilligung und unter Beystand derjenigen geben, deren Einwilligung zur Gültigkeit seiner Ehe erforderlich ist, mit dieser Bewilligung darf er alles dasjenige schenken, was das Gesez einem volljährigen Ehegatten an den Andern zu geben erlaubt.

1096. Alle Schenkungen unter Ehegatten während

(297) der Ehe sind dem Widerruf unterworfen, wann sie gleich als Schenkungen unter Lebenden bezeichnet wären.

Die Frau kann sie widerrufen, ohne hiezu von ihrem Mann oder vom Gericht ermächtigt zu seyn.

Diese Schenkungen verlieren wegen nachkommender Kinder ihre Kraft nicht.

1097. Ehegatten können weder durch Handlungen unter Lebenden noch durch leztwillige Verfügungen einander gegenseitige Schenkungen in einer und derselben Urkunde machen.

1098. Mann oder Frau, die Kinder aus einer ersten Ehe haben, und zur zweyten oder weiteren Heyrath schreiten, können ihrem neuen Ehegatten nicht mehr geben, als der Antheil des Mindestbegünstigten ihrer ehelichen Kinder beträgt. In keinem Fall darf eine solche Schenkung ein Viertheil des Vermögens übersteigen.

1099. Auch mittelbarer Weise dürfen Ehegatten sich keine grössere als die oben gestatteten Geschenke machen.

Jede versteckte oder an Mittelspersonen gemachte Schenkung ist ungültig.

1100. Für geschenkt an Mittelspersonen gilt das was an Kinder des Ehegatten aus früherer Ehe gegeben wird, oder an Verwandte des andern Ehegatten, deren muthmaslicher Erbe dieser zur Zeit der Schenkung ist, wenn nachmals gleich der andere Ehegatte seinen beschenkten Verwandten nicht überlebt oder geerbt hatte.

1100 a. Hergebrachte Ehrengeschenk sind durch jenes Verbot nicht ausgeschlossen.

(298)* Zehntes Kapitel.

Von Vermögens-Uebergaben.

* Erster Abschnitt.

Allgemeine Verfügungen.

1100 a. Jedermann kann sich zum Vortheil seiner Erben schon bey Lebzeiten des Genusses seines Vermögens begeben, soweit er keiner Staatspflicht damit sich entzieht.

1100 ab. Diese Überlassung ist in jedem Fall an die oben im vierten Kapitel im ersten Abschnitt von der Form der Schenkungen vorgeschriebene Regeln gebunden, den Saz 944. ausgenommen.

1100 ac. Wer sein ganzes besizendes Vermögen abgibt, muß dabey die Vorsorge für seinen Unterhalt bestimmt ausdrücken, es sey nun, daß er sich zu einem der übernehmenden Erben oder zu mehreren umwechselnd in Verpflegung begibt, oder sich eine Abgabe in Geld und Haushaltungs-Erzeugnissen vorbehält.

1100 ad.. Man kann den Genuß des Vermögens allein, oder auch zugleich das Eigenthum übergeben.

* Zweyter Abschnitt.

Von Eigenthums-Uebergaben.

1100 ba. Wer Eigenthum und Genuß unwiderruflich übergibt, sezt den Erben in alle hier nicht namentlich geänderte Rechte und Obliegenheiten eines Geschenk-Nehmers, es mag die Uebergabe mit einer Abgabe belastet seyn oder nicht, so lang nur die Belastung nicht über zwey Drittheile des höchsten jährlichen Ertrags wegnimmt.

(299) 1100 bb. Der Uebergebende darf sich den freyen Widerruf vorbehalten. Dieser Vorbehalt ändert jedoch an der Natur des Geschäfts weiter nichts, als daß dabey nun der Widerruf an den Beweis jener gesezlichen Ursachen nicht gebunden ist, welche für die Aufhebung unwiderruflicher Schenkungen geordnet sind. Dieser Vorbehalt wird im Zweifel nicht vermuthet.

1100 bc. Würde der Uebergebende erst nach vorausgegangener Vermögens-Uebergabe sich heyrathen, und aus solcher Ehe Kinder zeugen, so kann deren Geburt eine Uebergabe nicht wieder aufheben, die unwiderruflich geschehen war.

1100 bd. Wo das übergebene Vermögen nicht über obiges Maas mit Leib-Geding belastet ist, da wird die Auslegung für den Uebergebenden gemacht, wann Zweifel entsteht, ob die Uebergabe eigenthümlich oder nuznießlich sey, mithin wird lezteres unterstellt.

1100 be. Wo das Leibgeding höher ansteigt, oder eine Verpfründung mit verbunden ist, da ist im Zweifel die Auslegung für den Empfänger des Vermögens, mithin auf eigenthümliche Ueberlassung zu machen, und sofort im ersteren Fall aus dem zwölften Titel und dessen zweiten Kapitel vom Leibrenten-Vertrag, im andern aber aus dem dritten Kapitel ebendesselben Titels vom Pfründ-Vertrag, das Verhältnis des Gebers und Empfängers zu bemessen, so weit nicht namentlich Abweichungen bedungen sind.

1100 bf. Wo von mehreren Erben, an welche das Vermögen übergeben wurde, nur Einer oder der Andere in dem Fall einer hochgespannten Leibrente oder einer Pfründleistung ist; da findet der vorige Saz nur auf dessen Theil Anwendung, und die übrigen Theile werden nach den früheren Säzen bemessen.

Dritter Abschnitt.

Von nuznießlichen Uebergaben.

1100 ca. Die nuznießliche Vermögens-Uebergabe ist eine fürsorgliche Erbeinweisung oder Erbtheilung, verbunden mit der Schenkung des Genusses des künftigen Erbes.

(300) 1100 cb. Der Empfänger erlangt in Bezug auf den Genuß alle Rechte und Pflichten eines Nuznießers.

1100 cc. Die Säze 1100 bb. und bc. auch befinden auch bey dieser Genuß-Schenkung Plaz.

1100 cd. Die fürsorgliche Erbeinweisung oder Erbtheilung ändert an dem gesezlichen Erbgang nichts, und benimmt dem Uebergebenden die Macht nicht, ändernde leztwillige Verfügungen darüber zu treffen.

1100 ce. Sind keine dergleichen vorhanden, auch keine Veränderungen in der Erbordnung bis zum Tod des Uebergebenden dazwischen getreten; so ist die Erbeinweisung oder Erbtheilung, die in der Vermögens-Uebergabe geschah, endgültig, vorbehaltlich einer Minderung, wo Pflichterben dergleichen zu fordern haben, und der Verordnungen des siebenten Kapitels von Erbtheilung der Eltern oder Ahnen unter ihren Nachkommen, wo der Fall sich dahin eignet.

1100 cf. Sind durch Veränderungen im Erbgang oder durch lezte Willensverfügungen Aenderungen eingetreten; so muß der nuznießliche Besizer denen dadurch an seine statt tretenden Erben in gesezlicher Ordnung das übergeben erhaltene Vermögen aushändigen.

1100 cg. Der Erblasser kann jedoch in der Uebergabe festsezen, daß, wenn er ohne andere desfalsige Willensverordnung sterbe, die Verlassenschaft schon als vom Uebergabstag an zu Erbe verfallen angesehen werden soll, wo sie alsdann durch Veränderungen im Erbgang keiner Ablieferung an andere Erben unterworfen wird.

* Eilftes Kapitel.

Von Auslegung der Schenkungen und Vermächtnisse.

1100 da. So weit nicht aus den Säzen dieses Titels ein Anderes nothwendig folgt, gelten die Regeln, welche wegen der Auslegung

(301) der Verträge im fünften Abschnitt und dritten Kapitel des dritten Titels von Verträgen angegeben sind.

1100 db. Statt einer zweyseitigen Absicht ist jedoch die erklärte einseitige Absicht des Gebers diejenige, auf welche bey diesen Rechtsgeschäften zu sehen ist.

1100 dc. Keiner ausserhalb der Urkunde geschöpften Absicht ist die Kraft zuzugestehen etwas zu verfügen, was überall aus den Worten nicht gefolgert werden kann; sondern nur die Kraft, das nicht zu verfügen, was erweislich nicht in der Absicht des Gebers lag, jedoch etwa aus den Worten gefolgert werden könnte.

1100 dd. In dem Gegenstos zwischen dem Vortheil des Erb-Nehmers und der Erbtheil- oder Erbstück-Nehmer ist im Zweifel für den Ersteren zu sprechen; so auch zwischen dem Erben und den Vermächtnis-Nehmern.

1100 de. Wer eine ihm angefallene Verlassenschaft übernimmt, geht dadurch mit denen Gläubigern des Erblassers und der Erbschaft einen Halb-Vertrag ein, sie gesezmäsig um ihre Forderungen zu befriedigen; das Verhältnis zwischen diesen und ihm richtet sich darinn nach den Säzen des Titels über die Verträge.

Dritter Titel.

Von Verträgen und Vertrags-Verbindlichkeiten überhaupt.

Erstes Kapitel.

Vorläufige Verfügungen.

1101. Ein Vertrag ist die Uebereinkunft, wodurch eine oder mehrere Personen Einer oder Mehreren andern verbindlich zusagen, etwas zu geben, zu thun, oder zu unterlassen.

(302) 1102. Der Vertrag ist doppelseitig, wenn die Vertrags-Personen wechselseitig einander derartige Zusagen thun.

1103. Er ist einseitig, wenn eine oder mehrere Personen gegen eine oder mehrere Andere sich zu etwas verbindlich machen, ohne daß diese Leztere eine Gegen-Zusage thun.

1104. Ein Vertrag auf Umsaz ist vorhanden, wenn hiebey das, was jeder Theil gibt oder leistet, der Gegenwerth dessen ist, was ihm gegeben oder geleistet wird.

Besteht der Gegenwerth in der Wagniß eines Gewinns oder Verlusts für beyde Theile, je nach ungewissen Begebenheiten, so ist der Vertrag ein Glücks-Vertrag.

1105. Ein unentgeltlicher oder Freygebigkeits-Vertrag ist derjenige, worinn einer dem Andern einen unvergoltenen Vortheil zuwendet.

1106. Ein belasteter Vertrag ist derjenige, wobey jeder Theil etwas geben oder thun muß.

1107. Alle Verträge, benannte und unbenannte, richten sich nach allgemeinen Regeln, welche der Gegenstand dieses Titels sind.

Die Regeln, welche gewissen benannten Verträgen eigen sind, finden sich in jenen Titeln, die sich auf diese Vertrags-Arten beziehen, und die besondere Regeln der Handels-Verträge werden durch die Handels Geseze bestimmt.

(303) Zweytes Kapitel.

Von den Erfordernissen zur Gültigkeit der Verträge.

1108. Zur Gültigkeit eines Vertrags gehören vier wesentliche Bedingungen:

Die Einwilligung desjenigen Theils, der verbindlich werden soll;

Dessen Fähigkeit Vertrage zu schließen;

Eine bestimmte Sache als Gegenstand der Verbindlichkeit ;

Eine erlaubte Vertrags-Ursache.

Erster Abschnitt.

Von der Einwilligung.

1108 a. Man kann seine Einwilligung durch Handlungen wie durch Worte erklären, wo nicht das Gesez eine wörtliche Erklärung fordert.

1108 b. Derjenige willigt stillschweigend ein, der auf eine zur Annahme reife Erklärung eines Andern hin, solche Handlungen vornimmt, zu welchen er nur unter Voraussezung der Beystimmung veranlaßt oder berechtigt seyn kann.

1108 c. Die einer Handlung angehängte Rechtsverwahrung, daß sie für Einwilligung nicht gelten solle, wirkt bey solchen Handlungen nichts, welche die Geseze namentlich für Einwilligung erklärt haben, oder welche alsdann alle vernünftige Haltung verlören.

1109. Eine nur durch Irrthum erlangte, oder durch Gewalt erzwungene, oder durch Betrug erschlichene Einwilligung ist ungültig.

(304) 1110. Nur derjenige Irrthum macht den Vertrag nichtig, der das Wesen der Sache oder die Eigenschaft des Vertrags betrift, hingegen keineswegs derjenige, der nur die Person angeht, mit welcher man übereinkommen will, es wäre dann, daß Rücksicht aus eine bestimmte Person die Haupt-Ursache der Uebereinkunft wäre.

1110 a. Auch derjenige Irrthum entkräftet den Vertrag nicht, der selbstverschuldet ist.

1111. Zwang, d. i. widerrechtliche Gewalts-Anmassung wider denjenigen, der die Verbindlichkeit übernahm, ist ein Grund der Nichtigkeit, hätte ihn auch ein Dritter, der bey dem Vertrag nicht betheiligt ist, angewandt.

1112. Ein solcher Zwang ist vorhanden, so oft durch Wort oder That eine Lage hervorgebracht wird, die vernünftigerweise auf einen Menschen Eindruck machen, und bey ihm die Furcht erregen kann, er sey für seine Person oder sein Vermögen einem überwiegenden und innestehenden Uebel ausgesezt.

Bey Beurtheilung dieser Lage ist Alter, Geschlecht und persönliche Beschaffenheit des Betroffenen zu erwägen.

1113. Der Zwang wirkt die Nichtigkeit des Vertrags nicht allein, wenn er an Einer der Vertrags-Personen, sondern auch, wenn er an deren Ehegatten, Abkömmlingen oder Ahnen verübt wird.

1114. Bloße Furcht vor dem Unwillen der Eltern oder der Ahnen und dergleichen, welche durch keinen Zwang rege gemacht worden ist, reicht nicht hin, um einen Vertrag für ungültig zu erklären.

(305) 1114. a. In einem Vertrag zwischen Eltern und Kindern oder Vorgesezten und Untergebenen kann jedoch auch jene Furcht nach Umständen zur Umstossung eines dem gehorchenden Theil nachtheiligen Vertrags in Anschlag kommen.

1115. Ein Vertrag kann wegen Zwang nicht mehr angefochten werden, wenn derselbe nach beseitigter Gewalt ausdrücklich oder stillschweigend, oder durch unbenuzten Ablauf der zur Umstossung gesezlich bestimmten Zeit genehmigt wurde.

1116. Der Betrug wirkt Nichtigkeit des Vertrags, wenn ohne die von Einer der Vertragspersonen gebrauchten Kunstgriffe die Andere den Vertrag nicht eingegangen haben würde.

Er wird nicht vermuthet, sondern muß aus den einzelnen That-Umständen begründet werden.

1116. a. Die nemliche Beweisnothwendigkeit trifft auch bey Irrthum und den Zwang.

1116. b. Ein Betrug, der Nebenbestimmungen betrifft, wird nur eine Entschädigungs-Forderung.

1117. Ein Vertrag, der durch Irrthum, Zwang, oder Betrug zu Stand kam, ist nicht schon kraft Gesezes ungültig, sondern nur einer Klage auf Vernichtung oder Umstossung ausgesezt, nach näherer Angabe des 7. Abschnitts 5. Kapitels in gegenwärtigem Titel.

1117.a. Auch ein, obwohl nicht umgestoßener Vertrag, den der eine Theil durch Zwang oder Betrug herbeyführte, kann von ihm niemals zu seinem Vortheil vor Gericht benuzt werden.

1117. b. Zwang, Betrug und andere unrechte Thaten sind nur da anzunehmen, wo sie mit ihren Umständen der Zeit, des Orts, und der Art bestimmt angegeben und erwiesen werden.

(306) 1118. Verkürzung entkräftet die Verträge nur bey gewissen Gattungen derselben, oder in Bezug auf gewisse Personen nach Inhalt des nemlichen Abschnitts.

1119. In eigenem Namen kann man nur für sich selbst Verbindlichkeiten übernehmen oder solche sich bedingen.

1120. Auch für Dritte darf man gutstehen, und eine Handlung versprechen, die jene leisten sollen, in welchem Fall der gutstehende, welcher Genehmigung zu erwirken versprochen hat, zur Entschädigung verbunden ist, wenn der Dritte sich weigert, das Versprechen auf sich zu nehmen.

1121. Man kann auch zum Vortheil eines Dritten etwas bedingen, wenn es in Gefolg einer Zusage geschieht, die man sich selbst bedingt, oder einer Schenkung, die man einem Andern macht. Wer etwas dergleichen bedungen hat, kann nicht davon abgehen, sobald der Dritte erklärt hat, sich das Bedungene eigen zu machen.

1122. Es wird vermuthet, man habe nicht bloß für sich, sondern auch für seine Erben und Rechtsfolger bedungen, wo nicht das Gegentheil ausgedruckt worden ist, oder aus der Beschaffenheit des Vertrags fließt.

Zweyter Abschnitt.

Von der Vertrags-Fähigkeit.

1123. Ein jeder kann Verträge schließen, welchen nicht die Geseze dazu unfähig erklären. 1124. Unfähig Verträge zu schließen sind in ihrer Art:

(307) Die Minderjährigen,

Die Mundlosen,

Die Ehefrauen,

Diejenigen, denen besondere Geseze gewisse Verträge untersagen.

1124. a. Die Unfähigkeit der Minderjährigen ist, von weiterem oder engerem Umfang je nachdem sie unmündig, halbmündig, oder vollmündig sind.

1124. b. Ein Vollmündiger, der ausser der Eltern oder Pfleger Haus, und nicht einem Fürsorger übergeben, mithin sich selbst überlassen ist, schließt gültig alle für seinen Unterhalt und Beruf geeignete Anträge, vorbehaltlich der Umstossung im Verlezungs Fall, und der besondern Anstalts-Geseze, welchen er etwa unterworfen ist.

1125. Minderjährige, Mundlose und Ehefrauen können wegen Unfähigkeit ihre Zusage nur in gesezlich bestimmten Fällen anfechten.

Personen, die fähig sind, eine Verbindlichkeit zu übernehmen, können die Unfähigkeit des Minderjährigen, des Mundlosen, oder der Ehefrau, mit welchen sie gehandelt haben, diesen nicht entgegenhalten.

Dritter Abschnitt.

Von dem Gegenstand und Stoff der Verträge.

1126. Jeder Vertrag hat eine Sache zum Gegenstand, die der Eine Theil zu geben, zu thun oder zu unterlassen zusagt.

1127. Der bloße Gebrauch oder die bloße Innhabung

(308) einer Sache kann, so gut als die Sache selbst, Gegenstand eines Vertrags seyn.

1128. Nur Sachen, die dem Rechts-Verkehr überlassen sind, können Vertrags-Gegenstand werden.

1129. Eine Verbindlichkeit muß eine, wenigstens der Gattung nach, bestimmte Sache betreffen.

Ihr Betrag kann ungewiß seyn, wenn es nur Mittel zu dessen Bestimmung gibt.

1130. Auch zukünftige Sachen darf eine Verbindlichkeit umfassen.

Nur auf die noch unangefallenen Erbschaften kann Niemand Verzicht thun, noch über solche irgend einen Vertrag schließen, selbst nicht mit Bewilligung des Erblassers.

Vierter Abschnitt.

Von der Vertrags-Ursache.

1131. Eine Übereinkunft, die auf keiner, oder auf einer unrichtigen oder unerlaubten Ursache beruht, bringt keine Rechts-Wirkung hervor.

1132. Dadurch wird der Vertrag nicht ungültig, daß die Vertrags-Ursache nicht ausgedruckt ist.

1133. Jene Ursache ist unerlaubt, welche von dem Gesez verboten, der Sittlichkeit entgegen, oder der Staats-Ordnung zuwider ist.

(309) Drittes Kapitel.

Von den Wirkungen der Verbindlichkeiten.

Erster Abschnitt.

Allgemeine Verfügungen.

1134. Rechtmäßig geschlossene Verträge gelten gleich Gesezen unter denjenigen, die sie geschlossen haben.

Nur mit wechselseitiger Einwilligung oder aus gesezlichen Gründen, können sie widerrufen werden.

Sie erfordern redlichen Vollzug.

1135. Verträge verbinden nicht nur zu dem ausgedrukten, sondern auch zu allem, was aus solchen nach Billigkeit, Herkommen oder Gesezen folgt.

Zweyter Abschnitt.

Von der Verbindlichkeit zu geben.

1136. Die Schuldigkeit etwas zu geben, umfaßt nicht nur die Verbindlichkeit, die Sache zu übergeben, sondern auch sie bis zur Uebergabe zu bewahren und widrigenfalls den Gläubiger zu entschädigen.

1137. Die Obsorge für die Bewahrung der Sache verbindet denjenigen, dem sie aufliegt, zu jeder Vorsicht eines guten Hauswirths, der Vertrag mag nun den Vortheil des einen Theils allein, oder den gemeinschaftlichen Nuzen beeder bezwecken.

Mehr oder weniger umfaßt diese Verbindlichkeit bey jenen Verträgen, deren Wirkungen unter den betreffen, den Titeln besonders bestimmt sind.

(310) 1138. Die Verbindlichkeit zur Uebergabe einer Sache entsteht aus der bloßen Uebereinkunft der Vertrags-Personen.

Sie macht den Gläubiger zum Eigenthümer; sie überträgt auch auf ihn die Gefahr der Sache von dem Augenblick an, wo die Uebergabs-Schuldigkeit begründet war, obgleich solche nicht geschah, wenn nicht der Schuldner im Lieferungs-Verzug ist, in welchem Fall sie auf seiner Gefahr bleibt.

1139. Der Schuldner wird in Verzug gesezt, theils durch urkundliche, nemlich öffentlich beurkundete Aufforderungen oder andere gleichgeltende Vorgänge, theils durch den Inhalt des Vertrags selbst, wenn darinn enthalten ist daß durch bloße Erscheinung des Tags, ohne daß es weiterer Handlung bedürfe, der Schuldner im Verzug seyn soll.

1140. Die Wirkungen der Verbindlichkeit eine Liegenschaft zu geben oder zu überliefern, werden unter dem Titel vom Verkauf und unter dem Titel: von Vorzugs-Rechten und Unterpfändern bestimmt.

1141. Auf ein Fahrniß-Stück, das man zu geben oder zu liefern zweyen Personen nach einander zusagt, hat derjenige den Vorzug und wird Eigenthümer, der in den wirklichen Besiz der Sache gesezt ist, wenn schon sein Titel jünger ist, vorausgesezt nur, daß er ein redlicher Besizer sey.

Dritter Abschnitt.

Von der Verbindlichkeit etwas zu leisten.

1142. Jede unerfüllte Verbindlichkeit etwas zu thun

(311) oder zu lassen, löst sich in die Schuldigkeit auf, zu entschädigen.

1143. Der Gläubiger kann jedoch fordern, daß Alles zusagwidrig errichtete, zerstört werde, auch kann er sich ermächtigen lassen es auf Kosten des Schuldners selbst zu zerstören, unbeschadet seiner Entschädigungs-Forderung so weit sie statt hat.

1144. Der Gläubiger kann gleichfalls ermächtigt werden, das unerfüllte Versprechen auf Kosten des Schuldners selbst vollziehen zu lassen.

1145. Wer etwas zu unterlassen schuldig ist, haftet sobald er es thut, für die Entschädigung.

Vierter Abschnitt.

Von der Entschädigung wegen Nicht-Erfüllung einer Verbindlichkeit.

1146. Entschädigung ist ein Schuldner nur dann schuldig, wenn er wegen Erfüllung seiner Verbindlichkeit in Verzug gesezt ist, den Fall ausgenommen, wo das, was der Schuldner zugesagt hat, nur in einer gewissen Zeit, die er verstreichen ließ, gegeben oder gethan werden konnte.

1147. Der Schuldner der seine Zusage gar nicht oder nicht in Zeiten erfüllt, wird zur Entschädigung im geeigneten Fall verurtheilt, so oft er nicht darlegt, daß die Nicht-Erfüllung von einer fremden ihm nicht beyzumessenden Ursache herrühre, und das selbst alsdann, wenn von seiner Seite gar keine Unredlichkeit unterlauft.

(312) 1148. Die Entschädigungs-Klage hat nicht statt, wenn der Schuldner durch höhere Gewalt oder Zufall verhindert wurde, das Zugesagte zu geben oder zu thun, oder veranlaßt wurde, gegen seine Zusage zu handeln.

1148. a. Sie hat auch nicht statt wegen einem Schaden oder einer Schadens-Vergrößerung, welche aus einer zu dem Versehen des Schuldners hinzugekommenen Verschuldung des Gläubigers entstand.

1149. Die Entschädigung umfaßt den erlittenen Verlust und den entgangenen Gewinn, mit Vorbehalt der nachfolgenden Ausnahmen und Einschränkungen.

1150. Blieb die Verbindlichkeit ohne Gefährde des Schuldners unerfüllt, so hat dieser nur jenen erlittenen Verlust und entgangenen Gewinn zu ersezen, welcher zur Zeit der Vertrags-Vollziehung vorhergesehen wurde, oder vorhergesehen werden konnte.

1150 a. Die Möglichkeit der Voraussicht ist nach jenem Maas der Einsicht und Umsicht auch Achtsamkeit zu bestimmen, welche man bey Personen gleichen Stands und Berufs gewöhnlich findet und deshalb zu erwarten berechtigt ist.

1150. b. Ist dem Handelnden nach seiner gewöhnlichen Handelsweise ein größeres Maas eigen, so gilt dieses in jenen Fällen zum Maasstab, wo derselbe betrüglich oder leidenschaftlich handelte.

1150. c. Ist seine Geistesthätigkeit unter dem gewöhnlichen Grad, so muß sich der Gläubiger an diesem Maasstab genügen lassen, wenn er sich diesen Schuldner erwählt hat.

1151. Selbst in dem Fall, wo eine Verbindlichkeit ans Gefährde des Schuldners unerfüllt bleibt, begreift die Entschädigung nur denjenigen erlittenen Verlust und entgangenen Gewinn unter sich, welche unmittelbare und natürliche Folgen der Nicht-Erfüllung sind.

(313) 1152.a. Verlust und Gewinn wird auf den höchsten laufenden Werth, der in der Zwischenzeit von der Beschädigung bis zur Entschädigung bestand, berechnet, wenn der Schaden vorsäzlich zugefügt wurde, andernfalls nur auf den mittleren, in keinem Fall auf den bloßen Neigungs-Werth des Beschädigten.

1152. Wo in einem Vertrag, auf den Fall der Nicht-Erfüllung für Entschädigung eine bestimmte Summe versprochen ist, da darf dem Beschädigten weder mehr noch weniger zuerkannt werden.

1153. Bey Verbindlichkeiten, welche auf die Zahlung einer gewissen Summe beschränkt sind, besieht die Entschädigung wegen verzögerter Erfüllung des Vertrags allemal nur in der Verurteilung zu den gesezlichen Zinsen, ohnbeschadet der besondern Regeln für Handlungs-Geschäfte und für Bürgschaften.

Diese Entschädigung gebührt dem fordernden Gläubiger, ohne daß er nöthig hätte, irgend einen Verlust zu beweisen.

Sie gebührt ihm nur vom Tag der Anforderung an, den Fall ausgenommen, wo das Gesez sagt der Zinsenlauf solle kraft Gesezes anfangen.

1154. Der Zinsrückstand der höher als ein Jahrsbetrag ist, kann Zinstragend werden durch gerichtliche Einklagung oder durch besondere Uebereinkunft.

1155. Verfallene Einkünfte an Pacht, Miethgeld Erb-oder Leibrenten, tragen ebenfalls Zins von dem Tag der gerichtlichen Anforderung oder der Erklärung zur Verzinsung.

Gleiche Regel gilt für den Früchten-Ersaz, und für

(314) Zinsen, die ein Dritter dem Gläubiger auf Rechnung des Schuldners gezahlt hat.

1155 a. Bey Erstattung der nicht mehr vorhandenen Früchte ersezt der redliche Besizer alle wirklich verzehrte Früchte, jedoch mit Ausnahme solcher, von denen er erweisen kann, er würde solche nicht genossen, noch ihren Werth verbraucht haben, wenn er gewußt hätte, das Genußrecht seye nicht sein. Der unredliche Besizer ersezt alle verzehrten Früchte ohne Ausnahme, und zugleich die vernachlässigten.

Fünfter Abschnitt.

Von der Auslegung der Verträge.

1156. Bey Verträgen gilt die gemeinschaftliche Absicht der Vertrags-Personen mehr als der buchstäbliche Sinn der Worte.

1156 a. Eine ausserhalb der Vertrags-Urkunde erhobene Absicht kann jedoch den Worten des Vertrags nur alsdann entgegengestellt werden, wenn aus dem Zusammenhang der Urkunde ein Widerspruchs-Schein oder eine Unerklärlichkeit hervorgeht, und eine Auslegungs-Bedürftigkeit herbeyführt.

1157. Eine doppelsinnige Stelle hat den Sinn, worinn sie einige Wirkung hervorbringen kann; nicht den, worinn sie unwirksam bleiben würde.

1158. Doppelsinnige Ausdrücke sind dem Gegenstand des Vertrags gemäs auszulegen.

1159. Das Zweydeutige erhält seine Auslegung aus dem Landsbrauch des Vertrags-Orts.

1160. In jedem Vertrag müssen die üblichen Vorsichts-Gedinge,

(315) obschon sie darinn nicht ausgedruckt wären, hinzugedacht werden.

1161. Von mehrern Neben-Gedingen erhält Eins durch das Andere seine Auslegung, indem einem Jeden der Sinn zukommt, der sich aus der ganzen Handlung ergibt.

1162. Im Zweifel wird ein Vertrag wider denjenigen ausgelegt, dem etwas bedungen wird, und für den, der eine Verbindlichkeit überkommen soll.

1163. So allgemein auch immer die Ausdrücke eines Vertrags seyn mögen, so erstreckt er sich gleichwohl nur auf solche Sachen, worüber erweislich die Betheiligten zu unterhandeln Willens waren.

1164. Wird in einem Vertrag zur Erläuterung der Verbindlichkeit ein Fall ausgedruckt, so wird dadurch deren Umfang nicht beschränkt, sondern bleibt dennoch, wie er in den unausgedruckten Fällen von Rechtswegen seyn mag.

Sechster Abschnitt.

Von der Wirkung der Verträge in Bezug auf dritte Personen.

1165. Verträge haben nur unter denen, die sie schliessen, ihren Wirkungs-Kreis; einem Dritten bringen sie keinen Nachtheil; sie nüzen ihm auch nicht, ausser in dem Fall des 1121. Sazes.

1166. Die Gläubiger können gleichwohl alle jene Rechte und Klagen ihres Schuldners zu ihrer Befriedigung geltend machen, die nicht ausschließlich ihm in Person zustehen.

(316) 1167. Sie können gleichfalls in eigenem Namen jene Handlungen anfechten, die ihr Schuldner zum Abbruch ihrer Rechte unternimmt.

Sie müssen jedoch, so viel jene Rechte betrifft, die unter dem Titel von den Erbschaften und unter dem Titel von dem Heyraths-Vertrag und den wechselseitigen Rechten der Ehegatten genannt sind, nach den dort vorgeschriebenen Regeln sich richten.

1167. a. Die vorgedachte Anfechtung findet nur innerhalb eines Jahrs, von der Zeit der dem Gläubiger möglich gewordenen Kenntniß an, statt.

Viertes Kapitel.

Von den verschiedenen Gattungen der Verbindlichkeiten.

Erster Abschnitt.

Von bedingten Verbindlichkeiten.

§. I.

Von Bedingungen überhaupt und ihren verschiedenen Gattungen.

1168. Eine Verbindlichkeit ist bedingt, deren Wirksamkeit oder Fortdauer von einer künftig aufzuklärenden ungewissen Begebenheit abhängt.

1169. Zufällig ist die Bedingung, welche auf Ereignissen beruht, die weder in der Gewalt des Gläubigers, noch in jener des Schuldners stehen.

(317)

1170. Willkührlich heißt die Bedingung, wodurch der Vollzug des Vertrags von einer Begebenheit abhängt, welche herbeyzuführen oder entfernt zu halten, in der Gewalt der Einen oder Andern der Vertrags-Personen steht.

1171. Die Gemischte beruht zu gleicher Zeit auf dem Willen einer Vertrags-Person und eines Dritten, oder des Zufalls.

1172. Jede Bedingung einer unmöglichen sittenwidrigen oder gesezwidrigen Sache gilt nicht, und macht die darauf ausgesezte Uebereinkunft ungültig.

1173. Die Bedingung, etwas an sich Unmögliches nicht zu thun, macht die darauf ruhende Verbindlichkeit nicht ungültig.

1174. Jede Verbindlichkeit ist nichtig, welche unter einer Bedingung übernommen wird, die allein von der Willkühr des Uebernehmenden abhängt.

1175. Jede Bedingung muß so erfüllt werden, wie es die Parthien wahrscheinlich gewollt und gemeint haben.

1176. Wenn die Bedingung, daß etwas geschehe, in eine bestimmte Zeit begrenzt ist, so gilt sie für fehlgeschlagen, sobald die Zeit verstrichen ist, ohne daß sich die Begebenheit ereignet hätte.

Ist keine Zeit bestimmt, so kann die Bedingung zu jeder Zeit erfüllt werden; erst alsdann gilt sie für fehlgeschlagen, wenn Gewißheit vorhanden ist, daß die Begebenheit sich nicht mehr ereignen werde.

(318) 1177. Die Bedingung, daß eine Begebenheit in einer bestimmten Zeit sich nicht ereigne, ist erfüllt, sobald die Zeit verstrichen ist, ohne daß die Begebenheit eingetreten wäre, sie ist gleichfalls erfüllt, wenn vor Ablauf der Zeit Gewißheit entsteht, daß die Begebenheit sich nicht ereignen werde. Ist keine Zeit bestimmt, so ist sie nur alsdann erfüllt, wenn es sicher wird, daß überall die Begebenheit sich nicht ereignen werde.

1178. Eine Bedingung gilt für erfüllt, wenn der Schuldner, der sich unter dieser Bedingung verbindlich machte, selbst ihre Bedingung verhindert.

1179. Eine erfüllte Bedingung wirkt rückwärts aus den Anfang des Geschäfts. Ist der Gläubiger vor Erfüllung der Bedingung gestorben, so gehen seine Rechte auf seine Erben über.

1180. Schon ehe die Bedingung erfüllt ist, kann der Gläubiger die zu Erhaltung seines Rechts etwa nöthig werdende Handlungen vornehmen.

§. II.

Von der aufschiebenden Bedingung.

1181. Eine Verbindlichkeit unter aufschiebender Bedingung besteht nicht nur, wenn die ungewisse Begebenheit wovon sie abhängt, wirklich noch zukünftig ist, sondern auch, wenn sie sich schon ereignet hat, dieses aber den Parthien unbekannt ist.

Im ersten Fall kann das Versprechen nicht zum Vollzug kommen, ehe die Begebenheit zur Wirklichkeit gekommen ist.

(319) Im andern Fall wirkt die Verbindlichkeit von dem Tag an, da sie eingegangen ward.

1182. Eine Sache, die jemand unter aufschiebender Bedingung schuldet, bleibt auf Gefahr des Schuldners, der zu ihrer Ueberlieferung nur auf den Fall der erfüllten Bedingung verbunden ward.

Geht die Sache ohne Verschulden des Schuldners gänzlich zu Grund; so ist die Verbindlichkeit erloschen.

Wird der Werth der Sache ohne dessen Verschulden verringert; so hat der Gläubiger die Wahl, entweder von dem Vertrag abzustehen, oder ohne Abzug an der Gegenleistung die Sache in dem Stand, worinn sie sich wirklich befindet, anzunehmen.

Liegt der Grund der Werths-Verringerung an dem Schuldner, so hat der Gläubiger die Wahl, entweder von dem Vertrag abzustehen, oder die Sache in dem Stand, worinn sie sich befindet, nebst der Entschädigung zu fordern.

§. III.

Von der auflösenden Bedingung.

1183. Eine auflösende Bedingung, sobald sie erfüllt wird, hebt die Verbindlichkeit auf, und sezt die Sachen in den Stand zurück, als wäre diese nicht vorhanden gewesen.

Der Vollzug der Verbindlichkeit wird durch sie nicht aufgeschoben; sie verbindet den Gläubiger nur, das Empfangene zurückzugeben, sobald die vorbehaltene Begebenheit sich ereignet.

1184. In doppelseitigen Verträgen ist es für den Fall, da einer von beeden Theilen seinem Versprechen kein

(320) Genüge leistet, allemal stillschweigende Bedingung, daß der Vertrag aufgelöst seyn soll.

Der Vertrag wird jedoch nicht kraft Gesezes aufgelöst, sondern der Theil, welchem das nichterfüllte Versprechen geschah, hat die Wahl, entweder den Andern zum Vollzug des Vertrags, wenn dieser noch möglich ist, zu zwingen, oder dessen Aufhebung nebst der Entschädigung zu fordern.

Diese Forderung muß gerichtlich geschehen, und dem Beklagten kann nach Umständen ein Aufschub zum Vollzug gestattet werden.

Zweyter Abschnitt.

Von betagte n Verbindlichkeiten.

1185. Das Ziel oder der Tag unterscheidet sich von der Bedingung dadurch, daß es die Verbindlichkeit nicht aufschiebt, sondern nur ihren Vollzug hinaussezt.

1185. a. Von dem vorgenannten Verfallziel ist das Währziel verschieden, welches weder das Entstehen noch den Vollzug der Verbindlichkeit aufschiebt, sondern nur ihrer Währung oder Dauer ein Ende macht.

1186. Was erst an einem Verfallziel zahlbar ist, kann vor dem Verfalltag nicht gefordert, aber auch wenn es vorausbezahlt wurde, nicht zurückgefordert werden.

1187. Verfall-Zieler gelten immer für bedungen, zum Vortheil des Schuldners, soweit sich nicht aus der Uebereinkunft oder von Umständen ergibt, daß sie zugleich zum Vortheil des Gläubigers verabredet wurden.

1188. Der Schuldner kann seine Begünstigung durch solche Zieler nicht mehr geltend machen, wenn er gantmäßig

(321) wird, oder durch seine Handlungen die Sicherheit vermindert hat, die er seinem Gläubiger in dem Vertrag gegeben hat.

1188. a. Doch kann der Schuldner, dessen Zahlungszieler unverzinslich waren, so viel an der Vorauszahlung abziehen, als die Schuldigkeit bis zur Verfallzeit, nach dem gesezlichen Fuß, Zins getragen haben würde.

1188. b. Währzieler können niemals vom Richter verlängert werden, übrigens ist ihre Wirkung jenen einer auflösenden Bedingung gleich; jedoch ohne Rückwirkung.

Dritter Abschnitt.

Von Wahl-Verbindlichkeiten.

1189. Der Schuldner einer Wahl-Verbindlichkeit wird ihrer dadurch ledig, daß er eine der mehreren versprochenen Sachen überliefert.

1190. Die Wahl gebührt dem Schuldner, in so fern sie nicht ausdrücklich dem Gläubiger eingeräumt ist.

1191. Der Schuldner kann dem Gläubiger nicht einen Theil der Einen, und einen Theil der Andern versprochenen Sache geben.

1192. Wenn von beeden versprochenen Sachen die Eine kein Gegenstand einer Verbindlichkeit werden konnte; so gilt die Verbindlichkeit für einfach, obschon sie wahlweis ausgedruckt ist.

1193. Eine Wahl-Verbindlichkeit wird zur einfachen, wenn Eine der versprochenen Sachen zu Grund gegangen

(322) ist, und nicht mehr geliefert werden kann, sey es auch durch Fehler des Schuldners. Er kann den Werth der untergegangenen Sache statt der übergebliebenen nicht geben.

Sind beede Sachen zu Grund gegangen, und Eine davon aus Verschulden des Schuldners; so muß dieser den Werth derjenigen zählen, die zulezt zu Grund ging.

1194. War in den Fällen des vorhergehenden Sazes durch die Uebereinkunft die Wahl dem Gläubiger überlassen, und es ist Eine der Sachen jedoch ohne Versehen des Schuldners zu Grund gegangen; so gebührt dem Gläubiger die übrig gebliebene. Haftet der Schuldner im Fehler, so kann der Gläubiger die Sache, die übrig geblieben ist, oder den Werth der zu Grund gegangenen wählen.

Sind beede Sachen zu Grund gegangen, und wenigstens Eine aus Versehen des Schuldners, so kann der Gläubiger den Werth der Einen oder der Andern nach seiner Wahl fordern.

1195. Sind beede Sachen ohne Verschulden oder Verzug des Schuldners zu Grund gegangen; so ist in Gemäsheit des 1302. Sazes die Verbindlichkeit erloschen.

1196. Nach gleichen Grundsäzen wird die Wahl-Verbindlichkeit, die sich auf mehr als zwey Sachen erstreckt, beurtheilt.

(323) Vierter Abschnitt.

Von Sammt-Rechten und Verbindlichkeiten.

§. I.

Von Sammt-Rechten der Gläubiger.

1197. Diejenige Forderung ist ein Sammt-Recht mehrerer Gläubiger, deren Titel einen Jeden aus ihnen ausdrücklich ermächtigt, den ganzen Betrag der einnehmenden Schuld einzufordern, deren an Einen von ihnen geschehene Zahlung also den Schuldner auch da befreyt, wo der Betrag der Schuld unter die verschiedenen Gläubiger theilbar ist.

1198. Der Schuldner hat so lange die Wahl, an Einen oder den Andern der Sammtgläubiger zu zahlen, als nicht Einer derselben durch Einforderung ihm zuvorgekommen ist.

Der Nachlaß Eines der Sammt-Gläubiger hebt nur den Schuld-Antheil dieses Gläubigers.

1199. Jeder Vorgang, der zu Gunsten Eines der Sammt-Gläubiger die Verjährung unterbricht, kommt Allen zu gut.

§. II.

Von Sammt-Verbindlichkeiten der Schuldner.

1200. Mehrere Schuldner sind sammt-verbindlich, wenn jeder für sich angehalten werden kann, das Ganze

(324) zu leisten, folglich die Zahlung des Einen die Uebrigen gegen den Gläubiger entledigt.

1201. Eine Sammt-Verbindlichkeit kann statt finden auch da, wo Einer der Schuldner nicht auf gleiche Weise, wie der Andere, zur Zahlung der nemlichen Sache verbunden ist; zum Beyspiel, wenn Einer nur bedingungsweise verbunden ist, während das Versprechen des Andern unbedingt war, oder wenn Einer eine Frist erhalten hat, die dem Andern nicht zugestanden wurde.

1202. Eine Sammt-Verbindlichkeit wird nicht vermuthet: sie muß ausdrücklich bedungen seyn.

Nur in Fällen, für welche kraft Gesezes die Sammt-Verbindlichkeit eintritt, leidet diese Regel eine Ausnahme.

1203. Bey einer Sammt-Schuld kann der Gläubiger sich an jeden Schuldner halten, ohne daß Einer ihm die Einrede der Theilung entgegensezen kann.

1204. Die Einklagung gegen Einen der Schuldner hindert die gleiche Einklagung wider die Uebrigen nicht.

1205. Ging die schuldige Sache durch Verschulden oder wählend des Verzugs eines oder mehrerer Sammt-Schuldner zu Grund, so befreyt dieses die übrigen Mitschuldner von der Verbindlichkeit den Werth der Sache zu zahlen nicht; aber zur Entschädigung sind solche nicht verbunden.

Diese kann der Gläubiger nur an jene Schuldner fordern, durch deren Versehen die Sache zu Grund ging, oder die im Verzug waren.

(325) 1206. Das wider Einen der Sammt-Schuldner angestellte Verfahren unterbricht die Verjährung zu Gunsten Aller.

1207. Wenn an Einen der Sammt-Schuldner Zahlung der Zinsen gefordert ist, so laufen sie wider Alle, die gleich verbindlich sind.

1208. Wird einer der Sammt-Schuldner von dem Gläubiger gerichtlich belangt, so kann er alle Einreden vorbringen, die aus der Natur der Schuld fließen, alle, die ihm persönlich zustehen, so wie alle, die sämmtlichen Mit-Schuldnern gemein sind; nur solche nicht, die Einigen der übrigen Mit-Schuldner allein für ihre Person zukommen, ohne deren Willen.

1209. Wird Einer der Schuldner alleiniger Erbe des Gläubigers, oder der Gläubiger alleiniger Erbe Eines der Schuldner; so erlöscht die Sammt-Schuld nur für den Antheil dieses Schuldners oder Gläubigers.

1210. Der Gläubiger, der Einem der Sammt-Schuldner eine Theilung der Schuld nachgibt, behält seine Sammt-Klage wider die übrigen, jedoch mit Abrechnung des Antheils, der auf jenen Schuldner fällt, den er von der Sammt-Verbindlichkeit loszählte.

1211. Der Gläubiger, der von Einem der Schuldner seinen gesonderten Antheil annimmt, ohne in der Quittung seine Sammt-Rechte namentlich, oder seine Rechte überhaupt vorzubehalten, begibt sich dadurch der Sammt-Rechte nur in Beziehung auf diesen Schuldner.

Es gilt für keine Verzichtleistung auf die Sammt-Rechte

(326) gegen einen Schuldner, wenn der Gläubiger von ihm eine Summe empfängt, die seinem Antheil zwar gleich kommt, wovon aber in der Quittung nicht ausgedruckt wird, daß sie für seinen Theil sey.

Gleiche Bewandtniß hat es mit dem Fall, wo einer der Mit-Schuldner nur auf seinen Theil vor Gericht belangt wird, so lang dieser sich zur Klagslos-Stellung nicht erboten hat, oder nicht eine Verurtheilung darauf erfolgt ist.

1212. Der Gläubiger, der den abgesonderten Antheil Eines der Mit-Schuldner an Rückständen oder Zinsen der Schuld, ohne Vorbehalt empfängt, verliert die Sammt-Rechte nur auf die verfallenen Renten oder Zinsen, nicht auf die künftig verfallende, und eben so wenig auf den Hauptstuhl, so lang nicht durch zehn nacheinander folgende Jahre die Zahlung immer theilweise geschehen ist.

1213. Eine Verbindlichkeit, die von Mehrern sammt und sonders übernommen wird, ist unter den Schuldnern selbst kraft Gesezes getheilt, und sie sind unter sich nur Jeder für seinen Antheil gehalten.

1214. Ein Mitschuldner, der eine Sammtschuld ganz gezahlt hat, kann von einem Jeden der übrigen nicht mehr als dessen Antheil zurückfordern.

Ist einer der Sammtschuldner zahlungsunfähig, so wird der daher entstehende Verlust unter die zahlungsfähigen Mitschuldner und den Zahler selbst verhältnißmäßig getheilt.

1215. Hat der Gläubiger auf die Sammt-Klage zu Gunsten Eines der Schuldner Verzicht gethan, und Einer

(327) oder Mehrere der Mitschuldner gerathen in Vermögens-Zerfall, so ist der Antheil der Zahlungsunfähigen verhältnißmäßig von allen Schuldnern zu tragen, selbst von denjenigen, die der Gläubiger zuvor der Sammt-Verbindlichkeit entlassen hatte.

1216. Ging das Geschäft, wofür Mehrere sammt und sonders eine Schuld aufnahmen, nur Einen der Sammt-Schuldner an, so muß dieser seinen Mitschuldner für die ganze Schuld haften, und sie sind in Beziehung auf ihn nur als seine Bürgen zu betrachten.

Fünfter Abschnitt.

Von theilbaren und untheilbaren Verbindlichkeiten.

1217. Eine Verbindlichkeit ist theilbar oder untheilbar, je nachdem ihr Gegenstand nach seinem Stoff sowohl als nach seiner Beschaffenheit einer theilweisen Uebergabe oder Vollziehung empfänglich oder unempfänglich ist.

1218. Die Verbindlichkeit ist untheilbar, auch da, wo zwar die versprochene Sache oder die Handlung ihrer Natur nach theilbar wäre, aber die Absicht der Verbindlichkeit den theilweisen Vollzug nicht zuläßt.

1219. Sammt-Verbindlichkeit wirkt noch keine Untheilbarkeit.

§. I.

Von der Wirkung theilbarer Verbindlichkeiten.

1220. Theilbare Verbindlichkeiten gelten zwischen

(328) dem Gläubiger und Schuldner selbst für untheilbar. Nur ihren Erben kömmt die Theilbarkeit zu gut; diese haben das Forderungsrecht, oder die Zahlungspflicht nur nach dem Antheil, der ihnen gebührt, oder wofür sie als Erben oder Rechtsfolger des Gläubigers oder des Schuldners zu haften haben.

1221. Diese Theilungs-Befugniß der Erben findet nicht statt:

1.) Bey unterpfändlichen Schulden;

2.) Bey Lieferungen eines bestimmten Stücks;

3.) Bey Wahl-Verbindlichkeiten, wo der Gläubiger derjenige ist, der die Wahl hat, und Eine der Sachen untheilbar ist;

4.) Wenn Einem der Erben die Erfüllung der Verbindlichkeit vermög ihres Rechtstitels allein aufliegt;

5.) Wenn die Natur des Versprechens oder der versprochenen Sache oder der Vertrags-Absicht zeigt, es sey Wille der Vertrags-Personen gewesen, daß die Schuld nicht theilweise berichtigt werden dürfe.

In den ersten drey Fällen kann der Erbe, der die abzuliefernde Sache oder das Unterpfands-Grundstück besizt, soweit diese reichen, deßfalls auf das Ganze gerichtlich belangt werden, mit Vorbehalt des Rückgriffs auf seine Miterben. In dem vierten Fall kann jener Erbe, dem allein die Zahlung der Schuld aufliegt, und im fünften Fall Jeder der Erben auf das Ganze belangt werden, vorbehaltlich des Rückgriffs auf seine Miterben.

(329) §. II.

Von der Wirkung untheilbarer Verbindlichkeiten.

1222. Jeder Mitschuldner einer untheilbaren Schuld ist für das Ganze verbindlich, wenn schon der Vertrag keine Sammt-Schuldigkeit ausspricht.

1223. Das Gleiche gilt von den Erben des Schuldners einer untheilbaren Verbindlichkeit.

1224. Jeder Erbe eines Gläubigers kann den Vollzug einer untheilbaren Verbindlichkeit im Ganzen verlangen.

Für sich allein kann er jedoch nicht die ganze Schuld erlassen, noch den Werth anstatt der Sache annehmen; hat Einer der Erben für sich allein die Schuld nachgelassen, oder den Werth der Sache angenommen, so kann sein Miterbe die untheilbare Sache zurückfordern, jedoch muß er dabey den Antheil des Miterben, der den Nachlaß bewilligte, oder den Werth empfieng, dem Schuldner vergüten.

1225. Der Erbe eines Schuldners, wenn er auf die ganze Verbindlichkeit verklagt wird, kann eine Frist verlangen, um seine Miterben zum Recht beyladen zu lassen, sobald die Schuld nicht von der Art ist, daß sie nur von dem beklagten Miterben berichtigt werden kann. Ist sie solcher Art, so kann der Beklagte allein verurtheilt werden, vorbehaltlich seines Rückgriffs auf seine Miterben zur Entschädigung.

(330) Sechster Abschnitt.

Von Verbindlichkeiten unter Strafgedingen.

1226. Ein Strafgeding ist dasjenige, wodurch Jemand zur Sicherheit der Vertrags-Vollziehung für den Fall der Nichterfüllung zugleich eine weitere Verbindlichkeit übernimmt.

1227. Die Nichtigkeit der Haupt-Verbindlichkeit hat die Ungültigkeit des Strafgedings zur Folge.

Aus der Nichtigkeit der Leztern folgt die Ungültigkeit der Erstern nicht.

1228. Der Gläubiger, dessen Schuldner im Verzug ist, hat die Wahl, die ausbedungene Strafe oder die Vollziehung der Haupt-Verbindlichkeit einzuklagen.

1229. Die zugesagte Strafe dient für Entschädigung wegen Nichterfüllung der Haupt-Verbindlichkeit.

Die versprochene Sache und die Strafe zugleich kann nicht gefordert werden, wenn nicht leztere namentlich für den bloßen Verzug bedungen ist.

1230. In keinem Fall, der Hauptverbindlichkeit mag eine Erfüllungszeit vorgeschrieben seyn oder nicht, ist die Strafe verwirkt, ehe der schuldige Theil im Verzug ist.

1231. Der Richter kann die Strafe mäßigen, wenn die Hauptverbindlichkeit zum Theil vollzogen ist.

1231 a. Eine schuldlos eingetretene Unmöglichkeit die Verbindlichkeit zu erfüllen, wirkt den Verfall der Strafe, nicht, wo nicht eine Uebernahme aller Zufälle geschehen ist.

1232. Betrift die unter Strafe geschehene Hauptzusage

(331) eine untheilbare Sache, so ist die Strafe schon dadurch verwirkt, daß einer der Erben des Schuldners dem Versprechen zuwider handelt, und die Klage kann angestellt werden wider denjenigen, der den Vertrag verlezt hat, auf das Ganze oder wider einen Jeden der Miterben nach Verhältniß seines Antheils, und unterpfändlich fürs Ganze, vorbehaltlich ihres Rückgriffs auf denjenigen, der Schuld trägt, daß die Strafe verwirkt wurde.

1233. Ist die unter Strafe übernommene Hauptverbindlichkeit theilbar; so wird die Strafe nur von jenem Erben des Schuldners verwirkt, der diese Verbindlichkeit übertritt, und nur für den Antheil, den er an der Haupt-Verbindlichkeit hatte; wider diejenigen, die sie erfüllt haben, findet keine Klage statt.

Ist jedoch ein Strafgeding angehängt, damit die Zahlung nicht theilweise erfolge, und es hat Einer der Miterben die Erfüllung der Verbindlichkeit im Ganzen verhindert, so hat wider diesen die Klage auf die ganze Strafe, wider die übrigen Miterben aber nur für ihren Antheil, vorbehaltlich ihres Rückgriffs, statt.

Fünftes Kapitel.

Von Erlöschung der Verbindlichkeiten.

1234. Verbindlichkeiten erlöschen:

durch Zahlung;

durch Rechtswandlung;

durch Erlassung;

durch Wettschlagung;

(332) durch Rechtsvermischung;

durch Untergang der Sache;

durch Ungültigkeit oder Umstoßung;

durch den Erfolg einer auflösenden Bedingung (laut des vorhergehenden Kapitels) ; und

durch Verjährung (laut eines nachfolgenden besondern Titels.)

1234 a. Durch eine Veränderung der Umstände, wie groß sie auch sey, und wie stark der Einfluß auch seyn möge, den sie auf eine andere Bestimmung der Uebereinkunft gehabt haben würde, wenn sie vor dem Abschluß eines Vertrags eingetreten wäre, erlöscht dessen Verbindlichkeit nie, wenn nicht die fernere Erfüllung natürlich oder sittlich unmöglich wird, oder jener Veränderung in Bezug auf ein bestimmtes Rechtsgeschäft die auflösende Kraft namentlich verliehen ist.

Erster Abschnitt.

Von der Zahlung.

§. I.

Von der Zahlung überhaupt.

1235. Jede Zahlung sezt eine Schuld voraus; wer etwas zahlt, ohne es schuldig zu seyn, kann es zurückfordern.

Freywillig erfüllte natürliche Verbindlichkeiten begründen keine Zurückforderung.

1236. Einer Verbindlichkeit kann der Schuldner durch Jeden, der dabey betheiligt ist, zum Beispiel, durch einen Mitschuldner oder einen Bürger entladen werden.

(333) Selbst ein Dritter Nichtbetheiligter befreyt ihn, wenn er im Namen des Schuldners und für dessen Rechnung zahlt, oder für das in eigenem Namen gezahlte, nicht in die Rechte des Gläubigers eintritt.

1237. Eine Verbindlichkeit etwas zu verrichten, kann nicht wider Willen des Gläubigers durch einen Dritten erfüllt werden, so oft dem Gläubiger daran gelegen ist, daß sie der Schuldner selbst erfülle.

1238. Um gültig zu zahlen, muß man Eigenthümer der zur Zahlung hingegebenen Sache, und fähig seyn, sie zu veräussern.

Die Zahlung einer Summe in Geld ober andern verbrauchbaren Sachen, kann jedoch von dem Gläubiger, der sie redlicher Weise verbraucht hat, nicht zurückgefordert werden, obwohl sie durch jemand geschah, der nicht Eigenthümer der gezahlten Sache war, oder sie nicht veräussern konnte.

1239. Die Zahlung muß an den Gläubiger geschehen, oder an einen Gewalthaber desselben, oder an den, der von dem Gesez oder Gericht zum Empfang ermächtiget ist.

Gültig ist auch jene Zahlung, welche an einen unberechtigten Empfänger geschah, sobald sie von dem Gläubiger genehmigt ward, oder sein Bestes beförderte.

1240. Eine Zahlung an den redlichen Besizer einer Forderung ist gültig, auch wenn die Forderung nachher diesem abgesprochen wird.

1241. Eine Zahlung an einen unfähigen Empfänger ist ungültig, so lang nicht der Schuldner beweist, daß

(334) die gezahlte Sache zum Nuzen des Gläubigers verwendet worden.

1242. Eine Zahlung des Schuldners an den Gläubiger, welche mit Hintansezung eines obrigkeitlichen Beschlags oder einer Einsprache geschieht, gilt nicht wider die Gläubiger, von welchen der Beschlag oder die Einsprache herrührt; diese können so weit Rechtens ihn anhalten, noch einmal zu zahlen, vorbehaltlich des Rückgriffs auf den Gläubiger.

1243. Der Gläubiger ist nicht schuldig eine andere Sache, als er zu fordern hat, anzunehmen, wäre auch der Werth der angebotenen Sache gleich oder größer.

1244. Der Schuldner kann dem Gläubiger keine Stück-Zahlung aufdringen, selbst dann nicht, wenn die Schuld theilbar ist.

Der Richter kann gleichwohl, je nach der Lage des Schuldners, mäßige Zahlungsfristen gestatten, und unter Vorsorge für Erhaltung des bisherigen Stands der Sache das gerichtliche Verfahren eine Zeitlang einstellen, jedoch hat er diese Macht mit vieler Behutsamkeit zu gebrauchen.

1244 a. Wo nur ein Theil einer Forderung klar, ein anderer bestritten, und die Verbindlichkeit theilbar ist; da ist der Gläubiger befugt und schuldig, seiner übrigen Rechte unbeschadet, Stückzahlung anzunehmen.

1244 b. Der Geschenkgeber, und jeder, welchen der Gläubiger zu ernähren verbunden ist, kann die theilweise Zahlungs-Annahme verlangen; so fern der Schuldner das Ganze nicht zahlen kann, ohne an dem Nothdürftigen Mangel zu leiden.

(335) 1245. Wer ein vollbestimmtes Stück zu liefern hat, thut genug, wenn er die Sache in dem Zustand übergibt, worinn sie zur Zeit der Lieferung sich befindet, vorausgesezt, daß eine nach entstandener Verbindlichkeit eingetretene Verschlimmerung des Zustands weder ihm, noch denjenigen Personen, für welche er zu haften hat, zu  zurechnen ist, noch ein Verzug von seiner Seite vorausging.

1246. Der Verbindlichkeit zur Uebergabe einer Sache die nur ihrer Gattung nach bestimmt ist, entledigt sich der Schuldner, wenn er weder eine von der besten, noch von der geringsten Gattung gibt.

1247. Die Zahlung muß an dem bestimmten Ort geschehen, fehlt im Vertrag eine Orts-Bestimmung, es ist aber von einem vollbestimmten Stück die Rede, so muß die Zahlung da geschehen, wo zur Zeit der entstandenen Verbindlichkeit sich das Stück befand.

Ausser diesen beyden Fällen geschieht die Zahlung in dem Wohnsiz des Schuldners.

1247 a. Von lezterer Regel sind ausgenommen die Zahlungen, welche zur Entschädigung wegen Vergehen oder Versehen geschehen, als die in dem Wohnsiz des Gläubigers geschehen sollen.

1248. Die mit der Zahlung verbundenen Kosten fallen auf den Schuldner.

1248 a. Die Zahlung dreyer aufeinander folgenden Forderungs-Zieler, oder zielweiser Rechnungen, an ebendenselben Gläubiger von ebendemselben Schuldner geschehen, wirkt die gesezliche Vermuthung der Zahlung der früheren, wenn die Empfangs-Scheine ohne Vorbehalt älterer Forderungen oder Zieler aufgestellt sind.

(336) §. II.

Von der Zahlung mit Eintritt in die Rechte des Gläubigers.

1249. Der Eintritt in die Rechte des Gläubigers kommt einem dritten Zahler nur zu gut, wenn ein Vertrag oder Gesez ihn begründet.

1250. Der Eintritt geschieht kraft Vertrags,

1.) Wenn der Gläubiger, der seine Zahlung von einem Dritten empfängt, diesen in seine Rechte, Forderungen, Vorzugsrechte oder Unterpfänder wider den Schuldner einweiset; diese Einweisung muß ausdrücklich und zugleich mit der Zahlung geschehen.

2.) Wenn der Schuldner zur Zahlung ein Anlehn macht, und den Darleiher in die Rechte des Gläubigers einsezt. Soll diese Einsezung gültig seyn; so muß die Urkunde über das Darlehn und die Quittung von Staatsschreibern ausgefertigt; in Ersterer, daß die Summe zur Zahlung aufgenommen worden seye, erklärt, und in lezterer ausgedruckt seyn, daß die Zahlung mit dem Geld bewirkt worden, welches der neue Gläubiger dazu hergegeben hat. Dieser Eintritt bedarf der Zustimmung des Gläubigers nicht.

1251. Kraft Gesezes tritt in die Rechte des Gläubigers

1.) Der Gläubiger, der einen andern vorzüglicheren Gläubiger befriedigt.

2.) Der Erwerber eines Grundstücks, der den Kaufpreiß zur Befriedigung jener Gläubiger verwendete, welche darauf ein Pfand-Recht hatten.

(337) 3.) Derjenige, dem, weil er mit Andern oder für Andere die Schuld zu zahlen hatte, daran gelegen war, daß sie getilgt würde.

4.) Der Vorsichts-Erbe, der die Erb-Schulden mit seinem Geld bezahlt.

1252. Der in den vorhergehenden Säzen zugelassene Rechts-Eintritt wirkt wider die Bürgen sowohl als wider die Schuldner; er bringt dem Gläubiger, der nur zum Theil befriedigt worden ist, keinen Nachtheil; ja dieser geht mit dem Rest seiner Forderung, demjenigen der ihn zum Theil gezahlt hatte, wenn dieser auf den Schuldner zurückgreift, in der Zahlung vor.

§. IIl.

Von der Aufrechnung der Zahlungen.

1253. Wer mehrere Posten schuldet, darf bey der Zahlung erklären, welche Schuld er damit zu tilgen gedenke.

1254. Der Schuldner kann nicht ohne Bewilligung des Gläubigers seine Zahlung dem Hauptstuhl aufrechnen, so lang noch Renten oder Zinsen rückständig sind. Eine Zahlung, die auf Hauptstuhl und Zinsen geschieht, und nicht für beede zureicht, wird erst auf die Zinsen abgerechnet.

1255. Hat ein Schuldner mehrerer Posten eine Quittung angenommen, worinn der Gläubiger das, was er empfing, bestimmt auf Einen dieser Posten aufrechnet, so kann der Schuldner sie nicht mehr auf eine andere Schuld abrechnen, es wäre dann eine Gefährde des Gläubigers oder eine durch ihn veranlaßte Uebereilung daran Schuld.

(338) 1256. Sagt die Quittung über die Aufrechnung nichts es sind aber mehrere verfallene Schulden da, so muß die Zahlung auf diejenige gerechnet werden, deren Tilgung damals für den Schuldner die wichtigste war. Waren nicht mehrere Posten fällig, so geschieht die Aufrechnung auf die wirklich verfallenen, obgleich sie für den Schuldner die weniger lästigen waren.

Sind die Schulden gleicher Art, so geschieht die Aufrechnung auf die ältern, und wo alle Umstände gleich sind, verhaltnißmäßig auf sammtliche Schulden.

1256 a. Wo nicht miteinlaufende Nebenverhältnisse zwischen dem Gläubiger und Schuldner ein Anderes nothwendig machen, sind für die wichtigsten zu halten zuerst jene, welche persönliche Haft nach sich ziehen, sodann jene, welche die schwersten Zinsen tragen, sofort jene, welche mit Bürgen gedeckt sind, endlich jene, welche Pfandrecht haben.

§. IV.

Von Darlegung und Hinterlegung der Zahlung.

1257. Weigert sich der Gläubiger, seine Zahlung anzunehmen, so kann der Schuldner sie baar darlegen und auf verweigerte Annahme des Gläubigers die dargelegte Summe oder Sache hinterlegen.

Die Darlegung mit nachgefolgter Hinterlegung befreyt den Schuldner. Sie gilt wenn sie gültig geschehen ist, für Zahlung, und der Gläubiger trägt die Gefahr der hinterlegten Sache.

1258. Zur Gültigkeit der Darlegung wird erfordert:

1.) daß sie einem Gläubiger geschehe, der annahmsfähig

(339) ist, oder demjenigen, der an seiner statt annehmen kann;

2.) daß sie durch eine Person geschehe, welche fähig ist, Zahlungen zu leisten;

3.) daß die ganze verfallene Summe sammt Renten oder Zinsen, welche dem Gläubiger davon gebühren, der Betrag der berichtigten Kosten, und für die unberichtigten eine gewisse Summe, mit dem Erbieten der etwa nöthigen Ergänzung, dargelegt werde;

4.) daß das Zahlungs-Ziel erschienen sey, in sofern es zum Vortheil des Gläubigers bedungen ist.

5.) Daß die Bedingung der Verbindlichkeit erfüllt sey.

6.) Daß die Darlegung an dem bestimmten Zahlungs-Ort, und wo keiner bestimmt war, dem Gläubiger in Person, oder in seiner Wohnung, oder in dem Wohnsiz, den er zum Vollzug des Vertrags gewählt hat, geschehe.

7.) Daß die Darlegung durch einen Staatsbeamten geschehe, welchem diese Gattung von Geschäften anvertraut ist.

1259. Zur Gültigkeit einer Hinterlegung bedarf es keiner richterlichen Ermächtigung; es ist genug:

1.) daß eine dem Gläubiger behändigte Aufforderung vorhergehe, worinn Tag, Stunde und Ort der bevorstehenden Hinterlegung bekannt gemacht wird;

2.) daß der Schuldner den Besiz der angebotenen Sache aufgebe, und sie samt den bis zum Tag der Hinterlegung verfallenen Zinsen an die verfassungsmäßig zur Hinterlegung bestimmte Staats-Stelle abliefere;

(340) 3.) daß von dem Staats-Beamten über die Gattung der angebotenen Stücke, über die Weigerung des Gläubigers sie in Empfang zu nehmen, oder über sein Nicht-Erscheinen, und endlich über die erfolgte Hinterlegung ein Protokoll gefertigt sey;

4.) daß dem Gläubiger, der nicht erschien, das Protokoll über die geschehene Hinterlegung behändigt werde, mit der Aufforderung die hinterlegte Sache in Empfang zu nehmen.

1260. Die mit der Darlegung und Hinterlegung verbundenen Kosten fallen dem Gläubiger zur Last, wenn jene auf gültige Weise geschehen sind.

1261. Der Schuldner kann die Hinterlegung, so lang sie von dem Gläubiger nicht angenommen ist, zurücknehmen; alsdann sind seine Mit-Schuldner oder Bürgen ihrer Verbindlichkeit nicht entledigt.

1262. Sobald ein rechtskräftiges Urtheil die Darlegung und Hinterlegung für gesezlich und gültig erklärt, so kann der Schuldner zum Nachtheil seiner Mit-Schuldner oder Bürgen, selbst mit Einwilligung des Gläubigers, die Hinterlegung nicht mehr zurücknehmen.

1263. Der Gläubiger, der einwilligt, daß der Schuldner die schon durch ein rechtskräftiges Urtheil für gültig erklärte Hinterlegung zurücknehme, kann für seine Forderung die vorigen Vorzugs- oder Pfand-Rechte nicht mehr geltend machen. Er hat nur Pfand-Recht von dem Tag an, da die Urkunde, wodurch er die Zurücknahme der Hinterlegung bewilligt, in die Form gebracht worden ist, in welcher Pfand-Recht bestellt werden kann.

(341) 1264. Ist die schuldige Sache ein bestimmtes Stück, das da abzuliefern ist, wo es sich findet, so muß der Schuldner durch Urkunde, die dem Gläubiger in Person, oder in dessen Wohnung, oder in dem zur Vollziehung des Vertrags gewählten Wohnsiz behändigt wird, ihn auffordern, die Sache abzuholen. Nach geschehener Aufforderung kann der Schuldner, welcher des Plazes bedarf, von dem Gericht die Erlaubniß erwirken, sie irgendwo zur Verwahrung niederzulegen, wenn sie der Gläubiger nicht abholt.

§. V.

Von der Vermögens-Abtretung.

1265. Vermögens-Abtretung ist diejenige Handlung, wodurch ein zahlungsunfähiger Schuldner sein ganzes Vermögen seinen Gläubigern überläßt.

1265 a. Von der Gesammtheit des abzutretenden Vermögens sind ausgenommen a) Jahrgehalte für Dienstleistungen, so weit sie dem Schuldner unentbehrlich sind, um die Dienste leisten zu können; b) Nahrungsgehalte, so weit sie durch Geseze unverhaftbar erklärt sind; c) Nothdurftsgehalte, nemlich alles dasjenige, was alte oder einzelne Gläubiger dem Schuldner wegen besonderer Verhältnisse zum Unterhalt zu gönnen schuldig sind.

1266. Die Vermögens-Abtretung kann gütlich oder rechtlich geschehen.

1267. Gütlich ist die Vermögens-Abtretung, welche die Gläubiger freywillig annehmen. Ihre Wirkung bestimmt allein der Vertrag, der desfalls zwischen ihnen und dem Schuldner geschlossen wird.

(342) 1268. Die rechtliche Vermögens-Abtretung ist ein Rechtsvortheil, den das Gesez dem unglücklichen und redlichen Schuldner gestattet, daß er um seine persönliche Freyheit zu retten, ungeachtet aller widrigen Verträge, sein ganzes Vermögen seinen Gläubigern gerichtlich überlassen dürfe.

1269. Die rechtliche Vermögens-Abtretung verschafft den Gläubigern kein Eigenthum an dem erhaltenen Vermögen; sie gibt ihnen nur das Recht, es zu ihrem Vortheil verganten zu lassen, und bis zum Verkauf das Einkommen daraus zu beziehen.

1270. Die Gläubiger können die rechtliche Güter-Abtretung nicht ablehnen, außer in gesezlichen ausgenommenen Fällen.

Sie bewirkt die Befreyung von persönlichem Verhaft.

Den Schuldner entledigt sie seiner Verbindlichkeit nur nach Belauf des Werths der abgetretenen Güter. Waren diese nicht hinreichend, und der Schuldner kommt wieder zu Vermögen, so muß er auch dieses zur Bezahlung hingeben.

Zweyter Abschnitt.

Von der Rechts-Wandlung.

1271. Die Rechts-Wandlung geschieht auf dreyerley Weise:

1.) Wenn die alte Verbindlichkeit aufgehoben wird, und an deren statt der Schuldner gegen seinen Gläubiger eine Neue übernimmt.

2) Wenn der Gläubiger den alten Schuldner frey spricht, und an dessen Stelle einen Neuen annimmt.

(343) 3.) Wenn durch Uebereinkunft ein neuer Gläubiger an die Stelle des alten eintritt, und gegen lezteren der Schuldner frey wird.

1272. Eine Rechtswandlung findet nur statt unter Personen, die fähig sind, Verträge zu schließen.

1273. Eine Rechtswandlung wird nicht vermuthet; die Absicht sie zu bewirken muß klar aus einem Geschäft hervorgehen.

1274. Jene Rechtswandlung, wodurch ein neuer Schuldner an die Stelle des Alten angenommen wird, gilt ohne Zustimmung des ersten Schuldners.

1275. Die Ueberweisung, wodurch ein Schuldner seinem Gläubiger einen andern einwilligenden Schuldner anweist, bewirkt keine Rechtswandlung, wenn der Gläubiger nicht ausdrücklich erklärt, daß er den überweisenden Schuldner befreye.

1275 a. In keinem Fall kann der überwiesene Schuldner, der die Überweisung anerkannt hat, Einwendungen gegen die Schuld, welche er hatte, und nicht bey dem Anerkenntniß vorbehielt, dem überwiesenen Gläubiger entgegensehen.

1276. Ein Gläubiger, der der überweisenden Schuldner frey läßt, hat ohne ausdrücklichen Vorbehalt keinen Rückgriff auf ihn, wenn der überwiesene Schuldner Zahlungsunfähig wird, wenn nicht zur Zeit der geschehenen Ueberweisung der Ueberwiesene schon in Gant oder Vermögens-Verfall gerathen war.

1277. Die Anweisung einer Person um an des Schuldners Stelle zu zahlen, bewirkt keine Rechtswandlung.

(344) Ebenso wenig des Gläubigers Anweisung einer Person, die für ihn empfangen soll.

1278. Die Vorzugs- und Pfand-Rechte der alten Forderung gehen auf eine Neue an deren Stelle getretene nicht über, wenn der Gläubiger sie nicht ausdrücklich vorbehalten hat.

1279. Bey jener Rechtswandlung, wo ein neuer Schuldner an die Stelle des Alten tritt, können die Vorzugs- und Pfand-Rechte der ursprünglichen Forderung auf das Vermögen des neuen Schuldners nicht übergehen.

1280. Bey einer Rechtswandlung unter dem Gläubiger und Einem der Sammt-Schuldner können die Vorzugs- und Pfand-Rechte der alten Forderung nur auf das Vermögen desjenigen, der die neue Schuld übernimmt, übertragen werden.

1281. Durch die zwischen dem Gläubiger und Einem der Sammt-Schuldner zu Stand gekommenen Rechtswandlung sind die Mitschuldner befreyt.

Die Rechtswandlung in der Person des Hauptschuldners befreyt die Bürgen.

Hatte der Gläubiger im ersten Fall den Beytritt der Mitschuldner, im zweyten Fall den Beytritt der Bürgen sich vorbehalten, und die Mitschuldner oder Bürgen weigern sich, der neuen Uebereinkunft beyzutreten so bleibt die alte Forderung aufrecht.

(345) Dritter Abschnitt.

Von der Erlassung der Schuld.

1282. Der Gläubiger, welcher freywillig die Urschrift einer Rechts-Urkunde, die bloß Privat-Unterschrift führt, dem Schuldner zurückgibt, erläßt ihm damit die Schuld.

1283. Die freywillige Zurückgabe der Ausfertigung einer öffentlichen Rechts-Urkunde begründet nur die Vermuthung, daß die Schuld erlassen oder gezahlt worden; der Beweis des Gegentheils bleibt vorbehalten.

1284. Wird Einem der Sammt-Schuldner die Urschrift der Rechts-Urkunde unter Privat-Unterschrift, oder die Ausfertigung einer öffentlichen Rechts-Urkunde zurückgegeben; so tritt obige Wirkung auch zum Vortheil aller Mitschuldner ein.

1285. Wird Einem der Sammt-Schuldner durch einen Vertrag die Schuld erlassen, oder gegen ihn als gezahlt anerkannt; so sind alle übrigen frey, gegen welche der Gläubiger sich seine Rechte nicht ausdrücklich vorbehalten hat.

In dem Vorbehalts-Fall kann er die Schuld an diese nur nach Abzug des Antheils, welchen der entlassene Schuldner zu zahlen hatte, fordern.

1286. Die Zurückgabe des Unterpfands begründet keine Vermuthung, daß die Schuld erlassen sey.

1287. Die Erlassung der Schuld oder die bewilligte Befreyung des Hauptschuldners entlediget zugleich die Bürgen.

(346) Die bewilligte Befreyung des Bürgen entlastet den Hauptschuldner nicht.

Die Einem der Bürgen zugestandene Befreyung entlediget die Uebrigen nicht.

1288. Was der Gläubiger von einem Bürgen zur Entledigung von seiner Bürgschaft empfängt, muß auf die Schuld abgerechnet werden, und kommt dem Hauptschuldner so wie den übrigen Bürgen zu gut.

Vierter Abschnitt.

Von der Wettschlagung.

1289. Unter zwey Personen, die gegenseitig einander schuldig sind, tritt auf die Weise und in den Fällen, welche hier unten bestimmt sind, eine Wettschlagung ein, wodurch ihre Forderungen und Schulden als gegen einander aufgehoben gelten.

1290. Die Wettschlagung geschieht ohne weiters kraft Gesezes, selbst ohne Wissen der Schuldner; in dem Augenblick, wo die beyderseitigen Schulden einander gegenüberstehen, sind sie wettgeschlagen, das heißt, es erlöscht gegenseitig der Betrag, worinn sie einander gleich kommen.

1291. Die Wettschlagung tritt nur ein zwischen Schulden, deren Eine wie die Andere eine Summe Gelds oder eine bestimmte Menge vertretbarer Sachen von gleicher Gattung zum Gegenstand hat, und deren jede gleich richtig und zahlbar ist.

Unbestrittene Leistungen an Getreide und

(347) Lebensmitteln, die nach einem bestimmten Marktpreiß zahlbar sind, können mit klaren und fälligen Geld-Summen wettgeschlagen werden.

1292. Eine aus Nachsicht gegönnte Zahlungs-Frist hindert die Wettschlagung nicht.

1293. Die Wettschlagung hat statt bey Privat-Schulden aller Art, ausgenommen:

1.) bey der Erstattung einer Sache, welche dem Eigenthümer auf ungerechte Weise entzogen worden.

2.) Bey der Zurückgabe einer hinterlegten oder geliehenen Sache.

3.) Bey der Abreichung eines Unterhalt-Gelds, das für unbeschlagbar erklärt ist.

1293 a. Ausgenommen ist ferner davon in seiner Art die Schuld eines Schuldners, der mehrere öffentlich getrennt bestehende Vermögens-Verwaltungen oder Gewerbsanlagen hat; es kann nemlich die Schuld an eine Kasse nicht mit der Forderung einer andern wettgeschlagen werden.

1294. Die Schuld des Hauptschuldners an den Gläubiger kann der Bürge wettschlagen. Aber der Hauptschuldner kann nicht wettschlagen, was der Gläubiger dem Bürgen schuldet.

Ein Sammt-Schuldner kann das, was der Gläubiger an seinen Mitschuldner zu zahlen hat, nicht wettschlagen.

1294 a. Hätte jedoch der Mitschuldner die Wettschlagung an ihn gesonnen, so kann er dessen ganze Forderung, und muß wenigstens so viel davon wettschlagen, als dessen Antheil an der Sammtschuld beträgt.

(348) 1294. b. Der Mann kann wettschlagen die Forderungen seiner Frau, die Ehe mag in oder ausser Vermögens-Gemeinschaft geführt werden, doch nur so lang nicht eine Vermögens-Absonderung erlangt oder gebeten worden ist.

1295. Ein Schuldner, der unbedingt, und ohne Vorbehalt, die Rechts-Uebertragung angenommen hat, wodurch ein Gläubiger seine Rechte einer dritten Person übergab, kann gegen den Rechts-Nehmer auch die frühern Schulden des Rechts-Gebers nicht mehr wettschlagen.

Eine Rechts-Uebertragung, die von dem Schuldner nicht angenommen, wohl aber ihm kund gethan worden ist, hindert nur die Wettschlagung der Forderungen, die erst nach dieser Bekanntmachung entstanden sind.

1296. Um gegenseitige Schulden, die an verschiedenen Orten zahlbar sind, wettzuschlagen, muß man die Kosten der Uebermachung sich zur Last schreiben.

1297. Bey mehrern Schuldposten eines Schuldners, die alle wettschlagsfähig sind, sind die Regeln für die Aufrechnung der Zahlungen im 1256. Saz auch wegen der Wettschlagung zu beobachten.

1298. Eine Wettschlagung darf nicht zum Abbruch der Rechte dritter Personen gereichen. Daher kann ein Schuldner, der erst Gläubiger wurde, nachdem ein Dritter seine Schuld mit Beschlag belegt hatte, nicht zum Nachtheil des lezteren wettschlagen.

1299. Wer eine durch Wettschlagung kraft Gesezes erloschene Schuld dennoch zahlt, und nachher die Forderung geltend macht, wegen welcher ihm die Wettschlagung

(349) zustand, kann sich der Vorzugs- und Pfand-Rechte der lezteren zum Nachtheil dritter Personen nicht mehr bedienen, ausser wenn er in gerechter Unwissenheit wegen der wettzuschlagenden Forderung war.

Fünfter Abschnitt.

Von der Rechts-Vermischung.

1300. Wenn die Eigenschaften eines Gläubigers und Schuldners in derselben Person gültig und bleibend zusammentreffen; so entsteht kraft Gesezes eine Rechts-Vermischung; Forderung und Schuld erlöschen durch sie.

1301. Die Rechts-Vermischung in der Person des Hauptschuldners nüzt seinen Bürgen.

Jene in der Person des Bürgen wirkt kein Erlöschen der Hauptschuld.

Jene in der Person des Gläubigers befreyt den Sammt-Schuldner nur von dem Antheil, wofür der Gläubiger zugleich Mit-Schuldner war.

Sechster Abschnitt.

Von dem Untergang der versprochenen Sache.

1302. Wenn der Gegenstand einer Verbindlichkeit ein bestimmtes Stück ist, und ohne Schuld oder Verzug des Schuldners zu Grund geht, ausser Rechts-Verkehr kommt, oder sich so verliert, daß man nicht weiß, wo es ist; so ist die Verbindlichkeit erloschen.

Selbst bey dem Schuldner, der im Verzug ist, jedoch den Zufall nicht übernommen hat, erlöscht die Verbindlichkeit

(350) alsdann, wann die Sache in Händen des Gläubigers gleichfalls zu Grund gegangen seyn würde.

Der Schuldner muß den Zufall beweisen, worauf er sich bezieht.

Der Verlust einer gestohlenen Sache, er möge herrühren, wovon er wolle, befreyt niemals denjenigen, der sie entwendet hat, von der Schuldigkeit den Werth zu ersezen.

1303. Ist die Sache ausser Rechts-Verkehr gekommen, zu Grund oder verloren gegangen, ohne des Schuldners Fehler, so soll dieser seine Rechte und Klagen auf Entschädigung, die er desfalls haben mag, seinem Gläubiger abtreten.

Siebenter Abschnitt.

Von der Klage auf Vernichtung oder Umstossung der Verträge.

1304. Die Klage auf Vernichtung oder Umstossung eines Vertrags, dauert in allen Fällen, wo sie nicht im Gesez auf kürzere Zeit beschränkt ist, zehn Jahre.

Diese Zeit lauft im Fall eines Zwangs erst von dem Tag, da er aufgehört hat, im Fall eines Irrthums oder Betrugs, von dem Tag der Entdeckung, und für Handlungen, welche von nicht ermächtigten Ehefrauen geschlossen worden sind, von dem Tag, da die Ehe aufgelöst wurde.

Bey Handlungen der Mundlosen läuft die Zeit nur von dem Tag an, da das Verbot der Selbstverwaltung

(351)  ihrer Rechte aufhörte, und gegen Minderjährige nur von dem Tag der erlangten Volljährigkeit an.

1304 a. Bei ledigen ohne Beistand handelnden Personell des weiblichen Geschlechts fangen sie von dem ersten Schritt zur Erfüllung eines ohne Beistand geschlossenen Vertrags an.

1305. Für einen Gewaltsuntergebenen Minderjährigen ist die bloße Verkürzung ein hinreichender Grund zur Umstossung aller Arten der Verträge; für einen Gewaltsentlassenen Minderjährigen ist sie es wegen aller Verträge, die ausser den Gränzen seiner Befugniß liegen, so wie diese unter dem Titel von der Minderjährigkeit, der Vormundschaft und Gewalts-Entlassung bestimmt ist.

1306. Der Minderjährige kann wegen Verkürzungen, welche nur aus zufälligen und unvorgesehenen Begebenheiten entspringen, ein Geschäft nicht umstossen.

1307. Der Umstand allein, daß der Minderjährige sich für volljährig ausgab, hindert eine Umstossung nicht.

1308. Ein Minderjähriger, der Handelsmann, Wechselherr, oder Gewerbsmann ist, kann Verbindlichkeiten aus Handlungs- oder Gewerbs-Geschäften nicht wegen seiner Jugend umstossen.

1309. Ein Minderjähriger kann keine Zusagen seines Heiraths-Vertrags umstossen, welche mit Bewilligung und Beystand derjenigen gemacht sind, deren Einwilligung zur Gültigkeit seiner Ehe erforderlich ist.

1310. Er kann seine Verbindlichkeiten aus Vergehen oder Versehen nicht umstossen.

(352) 1311. Er kann kein Versprechen anfechten, das er zwar während der Minderjährigkeit unterzeichnet, aber nach erlangter Volljährigkeit genehmigt hat, das Versprechen mag seiner Form nach ungültig, oder nur zur Umstossung geeignet gewesen seyn.

1312. Werden Minderjährige, Mundlose oder Frauenspersonen als solche, zur Aufhebung ihrer Verbindlichkeiten zugelassen; so kann man von ihnen dasjenige, was zu Folge dieser Verbindlichkeiten, während der Minderjährigkeit, Mundlosigkeit oder Vogtbarkeit an sie gezahlt worden ist, nicht zurückfordern, ohne den Beweis, daß die geschehenen Zahlungen in ihren Nuzen verwendet wurden.

1313. Volljährige können ihre Handlungen wegen Verkürzung nicht umstossen, wo nicht ein in dem Gesez besonders beschriebener Fall ihnen diese Macht gibt.

1314. Die Veräusserungen liegender Güter oder die Erbschafts-Theilungen der Minderjährigen oder Mundlosen, wobey die vorgeschriebenen Formen beobachtet worden sind, gelten wie Handlungen, die sie nach erlangter Volljährigkeit oder vor der Mundlosigkeit vorgenommen hätten.

Sechstes Kapitel.

Von dem Beweiß der Verbindlichkeiten und Zahlungen.

1315. Wer auf Erfüllung einer Verbindlichkeit klagt, muß ihr Daseyn beweisen.

Umgekehrt muß derjenige, der von der Verbindlichkeit wieder frey geworden zu seyn behauptet, die Zahlung oder den

(353) den That-Umstand, worauf die Erlöschung seiner Verbindlichkeit ruht, beweisen.

1316. Die Regeln für den Beweis durch Urkunden, durch Zeugen, durch Vermuthungen, durch Geständniß des andern Theils, und durch Eid, werden in den folgenden Abschnitten erklärt.

Erster Abschnitt.

Von dem Urkunden-Beweis.

§. I.

Von öffentlichen Urkunden.

1317. Eine öffentliche Urkunde ist diejenige, die von solchen öffentlichen Beamten, welche an dem Ort des Geschäfts zu beurkunden berechtiget sind, mit den erforderlichen Feyerlichkeiten verfaßt worden.

1318. Eine Urkunde, die wegen Mangels der Befugniß oder Fähigkeit des Beamten oder Abgang der Form nicht als öffentliche wirkt, gilt als Privat-Schrift, wenn sie von den Betheiligten unterzeichnet ist.

1319. Eine öffentliche Urkunde beweist die darinn beschriebene Uebereinkunft unter den Vertrags-Personen, ihren Erben und Rechtsfolgern vollständig.

Wo eine Klage geradezu auf die Falschheit einer Urkunde gerichtet ist, da hat deren Zulassung den Aufschub des Vollzugs, der für falsch angegriffenen Urkunde, zur Folge; wo in einem Rechtsstreit einer der streitenden Theile, obwohl nur beyläufig, den Beweis der Falschheit der Urkunde

(354) angetreten hat, da können die Gerichte nach Umständen den Vollzug der Urkunde fürsorglich einstellen.

1320. Oeffentliche und Privat-Urkunden beweisen unter den Betheiligten auch das, was erzählender Weise darinn angeführt ist, wenn die Erzählung einen unmittelbaren Bezug auf die Verfügungen der Urkunde hat. Erzählungen, die mit dieser nicht in Verbindung stehen, können nur als Anfang eines Beweises dienen.

1321. Geheime Neben- oder Gegen-Verträge gelten nur unter den Vertrags-Personen, wider Dritte sind sie unwirksam.

§. II.

Von Privat-Urkunden.

1322. Eine Ort, Tag, Jahr und Unterschrift habende Privat-Urkunde, welche von demjenigen, wider den sie gebraucht wird, anerkannt, oder auf gesezliche Weise für anerkannt erklärt ist, hat zwischen denen, welche sie unterzeichnet haben, ihren Erben und Rechtsfolgern gleiche Beweiskraft, wie eine öffentliche.

1323. Derjenige, wider den man solche Privat-Urkunde vorlegt, ist schuldig, seine Hand- oder Unterschrift förmlich anzuerkennen oder abzuläugnen.

Seine Erben oder Rechtsfolger können es bey der Erklärung bewenden lassen, daß sie die Hand- oder Unterschrift ihres Rechts-Vorfahren nicht kennen.

1324. Auf Ableugnung der Hand- oder Unterschrift, oder auf die Erklärung, sie nicht zu kennen, muß Untersuchung

(355) ihrer Richtigkeit oder Unrichtigkeit richterlich erkannt werden.

1325. Privat-Urkunden über doppelseitige Zusagen sind nur gültig, wenn so viele Urschriften davon ausgefertiget worden sind, als es Parthien gibt, die einen entgegengesezten Vortheil haben.

Eine Urschrift ist hinreichend für alle Personen, die bey der Sache nur einen gemeinschaftlichen Vortheil haben.

Jede Urschrift muß ausdrucken, wie viel Urschriften davon ausgefertiget worden sind.

Den Mangel einer ausdrücklichen Erwähnung, daß Doppelschriften ausgefertiget worden seyen, kann derjenige nicht für sich anführen, der seiner Seits den in der Urkunde beschriebenen Vertrag vollzogen hat.

1326. Ein Brief oder das Versprechen unter Privat-Unterschrift, wodurch eine Parthie allein sich gegen die Andere verbindet, ihr etwas bestimmtes an Geld oder Geldes-Werth zu geben, muß ganz von der Hand des Unterzeichners geschrieben seyn, oder wenigstens ausser seiner Unterschrift, den Beysaz, gut, oder gutgeheissen, mit Beyfügung der Summe oder Menge der zugesagten Sache in Worten, nicht in Zahlen, mit eigner Hand des Ausstellers enthalten.

Ausgenommen sind die Urkunden der Handelsleute, Gewerbsleute, Ackerleute, Weinbauern, Taglöhner und Dienstboten.

1327. Ist die von dem Inhalt der Urkunde ausgesprochene Summe von derjenigen verschieden, die in dem

(356) Gutheissen ausgedruckt ist; so wird die geringere Summe für die richtige angenommen, selbst wenn die Urkunde und das Gutheissen durchaus von der Hand des Schuldners geschrieben wäre; so lang nicht bewiesen ist, auf welcher Seite der Irrthum sey.

1328. Tag und Jahr der Privat-Urkunden wird gegen Dritte Personen gewiß von dem Tag, da sie zu gerichtlichen Akten gebracht worden, oder da der Unterzeichner, oder Einer derselben stirbt, oder da ihr Daseyn und wesentlicher Inhalt durch Urkunden öffentlicher Beamten bewährt ist, zum Beyspiel durch Protokolle über Versieglungen, oder durch Vermögens-Verzeichnisse.

1329. Bücher der Handelsleute machen keinen Beweis der eingetragene Lieferungen gegen Nicht-Handelsleute; vorbehaltlich dessen, was unten vom Eid bestimmt wird.

1330. Bücher eines Handelsmanns beweisen allgemein wider ihn; wer aber Vortheil daraus ziehen will, darf es nicht theilweis thun, also dasjenige, was sie ihm widriges enthalten, nicht verwerfen.

1331. Hausbücher und Hausaufzeichnungen sind keine gültige Rechts-Urkunden für denjenigen, der sie geschrieben hat. Sie beweisen aber wider ihn

1.) in allen Fällen, wo sie eine empfangene Zahlung bestimmt angeben;

2.) wenn ausdrücklich darinn erwähnt ist, es sey die Aufzeichnung in der Absicht geschehen, um den Abgang der Rechts-Urkunde für denjenigen zu ersezen, dem zu gut eine Verbindlichkeit darinn ausgesprochen ist.

(357) 1332. Beysäze des Gläubigers am Schluß, auf dem Rand oder auf der Rückseite einer Rechts-Urkunde, die immer in seiner Gewahrsam geblieben ist, beweisen, auch ohne Unterschrift Tag und Jahr, für die Befreyung des Schuldners.

Gleiche Bewandniß hat es mit den Rand-, Rück- und Schluß-Beysäzen des Gläubigers auf der Doppelschrift einer Rechts-Urkunde oder einer Quittung, die in den Händen des Schuldners sich befindet.

§. III.

Von Kerb-Zetteln oder Kerb-Hölzern.

1333. Kerb-Zettel oder Kerb-Hölzer, wenn sie mit dem vorzulegenden Gegen-Zettel oder Gegen-Holz zusammenstimmen, haben Beweiskraft unter jenen Personen, die auf solche Weise die im Kleinen gethane oder empfangene Lieferungen zu bewahren gewohnt sind.

§. IV.

Von Abschriften der Urkunden.

1334. So lange die Urschrift noch vorhanden ist, beweisen Abschriften nicht weiter, als so weit sie mit dem Inhalt der Urschrift übereinstimmen, deren Vorlegung man allemal fordern kann.

1335. Ist die Urschrift verloren, so beweisen Abschriften nach Verschiedenheit der hier folgenden nähern Bestimmungen.

1.) Gezeichnete Aufsäze haben gleiche Beweis-Kraft, wie die Ausfertigung derselben, da beedes Urschriften sind,

(358) desgleichen solche Abschriften, die in Gegenwart der Betheiligten oder nach gehöriger Vorladung derselben aus obrigkeitlicher Macht, oder in Beyseyn der Parthien und mit ihrer allerseitigen Zustimmung gefertigt worden.

2.) Abschriften, die, obwohl ohne Dazwischenkunft der Obrigkeit, oder ohne Bewilligung der Parthien nach der Zeit der Ausfertigung der Urkunde durch den Staatsschreiber, der die Urkunde verfaßte, oder durch einen Amts-Nachfolger desselben, oder durch solche Staats-Beamte, denen die Bewahrung der Aufsaz-Bücher anvertraut ist, von dem Aufsaz gefertiget worden

sind, beweisen in dem Fall, wenn sie alt, und die Urschriften verloren sind.

Für alte Abschriften gelten jene, die über dreyßig Jahre gefertigt sind.

Jüngere können nur als Anfang eines schriftlichen Beweises dienen.

3.) Abschriften, die von dem Aufsaz einer öffentlichen Urkunde gefertigt sind, können, so alt sie auch immer seyn mögen, nur als Anfang eines schriftlichen Beweises dienen, sobald sie nicht durch den Staats-Schreiber, der die Urkunde verfaßte, oder durch einen seiner Amts-Nachfolger, oder durch Archiv- und Registratur-Beamte gefertigt sind.

4.) Abschriften von Abschriften können nach Umständen als bloße Nachweisungen betrachtet werden.

1336. Das geschehene Eintragen einer Urkunde in öffentliche Akten, kann nur als Anfang eines schriftlichen Beweises dienen; und selbst hiezu wird noch immer erfordert:

(359) 1.) daß erwiesen werde, es seyen alle Aufsaz-Bücher des Staatsschreibers von dem Jahr, worinn die Urkunde dem Ansehen nach gefertigt ist, verloren gegangen, oder es sey das Eintrags-Blatt des befragten Aufsazes durch einen besondern Zufall abhanden gekommen.

2.) Daß ein vorschriftmäßiges Urkunden-Verzeichnis des Staatsschreibers vorhanden sey, welches nachweist, daß die Urkunde in solchem Tag und Jahr verfaßt worden sey.

Wird wegen dem Zusammentreffen dieser beeden Umstände ein Zeugen-Beweis zugelassen, so müssen nothwendig diejenigen, welche der Urkunde als Zeugen gedient haben, wenn sie noch am Leben sind, vernommen werden.

§. V.

Von Urkunden über Anerkenntnisse und Bestätigungen.

1337. Urkunden über ein Anerkenntniß befreyen nicht von der Vorlegung der ursprünglichen Rechts-Urkunde, wenn deren Inhalt darinn nicht eigens angeführt ist.

Was sie mehr als die ursprüngliche Rechts-Urkunde enthalten, oder was darinn von dieser abweicht, bleibt für sich ohne Wirkung.

Wären jedoch mehrere gleichlautende Anerkennungen vorhanden, mit welchen auch der Besizstand übereinträfe, und wäre deren Eine dreyßig Jahr alt; so kann dem Gläubiger die Vorlegung der ursprünglichen Rechts-Urkunde erlassen werden.

1338. Eine Urkunde aber die Bestätigung oder Genehmigung einer Verbindlichkeit, wider welche das Gesez

(360) eine Klage auf Vernichtung oder Umstoßung zuläßt, ist nur dann gültig, wenn das Wesentliche dieser Verbindlichkeit, der Grund der Klage auf Umstoßung, und die Absicht diesen Grund zu beseitigen, darinn sich ausgedrückt findet.

In Ermangelung einer Urkunde über die Bestätigung oder Genehmigung genüget die freywillige Erfüllung der Verbindlichkeit, welche in einer Zeit geschah, wo jene gültig statt fanden.

Eine in Zeit und Form gesezmäßige Bestätigung, Genehmigung oder freywillige Erfüllung, wirkt einen Verzicht auf die Klagen und Einreden, welche wider das Geschäft statt hatten, jedoch des Rechts dritter Personen unbeschadet.

1338. a. Die freywillige Erfüllung eines Theils der Verbindlichkeit gilt für Anerkennung des ganzen Betrags, wenn der Schuldner voraus nicht erklärt hat, daß er sich nur für einen bestimmten

Theil schuldig achte. Die Annahme einer solchen Theilzahlung, auch wenn leztere mit jener Angabe einer nicht größeren Verbindlichkeit vergesellschaftet gewesen ist, gilt nicht für Anerkennung der vom Schuldner angesprochenen Minderung der Schuldigkeit.

1339. Der Geschenkgeber kann durch keine bestätigende Urkunde die Fehler einer Schenkung unter Lebenden verbessern; war sie einmal unförmlich, so muß sie in gesezlicher Form neu gemacht werden.

1340. Die freywillige Bestätigung, Genehmigung oder Erfüllung einer Schenkung, welche nach dem Tod des Gebers von seinen Erben oder Rechtsfolgern geschieht, gilt als Verzicht auf jeden Einwand der Unförmlichkeit oder sonstiger Mängel.

(361) * §. VI.

Von Vertrags-Entwürfen.

1340. a. Ein vorbereitender Vertrags-Aufsaz der alle zum verhandelten Rechtsgeschäft wesentliche Bestimmungen enthält, der keinen Haupt- oder Neben-Gegenstand auf weitere Uebereinkunft aussezt, und von beeden Theilen unterzeichnet ist, wirkt verbindlich.

1340. b. Die Verbindlichkeit geht auf förmliche Ausfertigung und Vollzug zugleich, wo das Gesez ihren Vollzug nicht auf Erstere ausgesezt hat; sie geht auf Erstere allein wo dieser Fall eintritt; und sie geht auf bloße Entschädigung, wo zur Entstehung der Verbindlichkeit selbst die förmliche Urkunde nothwendig war.

1340. c. Sobald irgend ein Gegenstand auf weitere Uebereinkunft ausgesezt war, so wirkt, ehe diese zu Stand kommt, der Vertrags-Entwurf nichts; sobald sie nachfolgte, gleich jedem Andern.

Zweyter Abschnitt.

Von dem Zeugen-Beweis.

1341. Ueber jedes Rechtsgeschäft, welches die Summe oder den Werth von Fünf und Siebenzig Gulden übersteigt, muß selbst, wenn von anvertrautem Gut die Rede ist, der Beweißlichkeit durch Fertigung einer öffentlichen oder Privat-Urkunde vorgesorgt werden, und kein Zeugen- Beweis ist zuzulassen, weder gegen den Inhalt der Urkunde, noch zur Ergänzung des Inhalts, noch über Reden, die vor, während oder nach der Verfassung vorgefallen seyn sollen, selbst wenn bey solchem Betreff nur eine Summe oder ein Werth unter fünf und siebenzig Gulden in Frage wäre.

(362) Alles unbeschadet desjenigen, was die Handlungs-Geseze mit sich bringen.

1342. Obige Regel gilt auch dem Fall, wo die Klage eine Forderung auf Kapital und Zinsen enthält, die beede zusammen die Summe von fünf und siebenzig Gulden übersteigen.

1343. Wer einmal mehr als fünf und siebenzig Gulden gefordert hat, kann auch alsdann zum Zeugen-Beweis nicht zugelassen werden, wenn er seine erste Forderung herabsezen wollte.

1344. Auch bey Forderungen minderer Summen ist der Zeugen-Beweis unzulässig, sobald die Summe als Rest oder Theil einer größern Forderung erscheint, die unbeurkundet ist.

1345. Auch mehrere in der nemlichen Verhandlung eingeklagte unbeurkundete Forderungen, die zusammengenommen die Summe von fünf und siebenzig Gulden übersteigen, lassen keinen Zeugen-Beweis zu, selbst wenn sie verschiedene Ursachen und verschiedene Entstehungs-Zeiten haben; es wäre dann, daß sie durch Erbfolge, Schenkung oder auf andere Art von verschiedenen Personen herkämen.

1346. Alle verfallene Forderungen aller Art wider den nämlichen Schuldner, welche nicht ganz durch Urkunden erweislich sind, sollen in einer und derselben Klagschrift vorgetragen werden. Alle darinn nicht eingeführte unbeurkundete Forderungen sind nachher unzulässig.

1347. Obige Regeln leiden eine Ausnahme, wenn der Anfang eines schriftlichen Beweises vorhanden ist.

(363) Dafür gilt jede Schrift, die von demjenigen herrührt, wider welchen die Forderung gerichtet ist, oder dessen Rechtsvertreter er ist, und die angeführte Thatsache wahrscheinlich macht.

1348. Ferner sind davon ausgenommen jene Fälle, worinn es dem Gläubiger unmöglich war, sich über eine Verbindlichkeit, die jemand gegen ihn übernommen hat, schriftlichen Beweis zu verschaffen.

Diese zweyte Ausnahme ist anwendbar,

1.) Auf Verbindlichkeiten, die aus Halbverträgen, aus Vergehen, oder Versehen entspringen.

2.) Auf Sachen, die in Nothfällen als z. B. bey Feuersbrünsten, Gebäude-Zerstörungen, Schiffbrüchen, oder auf der Reise in Gasthäusern in Verwahr gegeben worden sind, alles nach Beschaffenheit der Personen und Umstände.

3.) Auf Verbindlichkeiten, die bey unvorgesehenen Zufällen, mit Unterlassung schriftlicher Ausfertigung eingegangen wurden.

4.) Auf Fälle, wo der Gläubiger durch unvorgesehene und unvermeidliche Zufälle die Beweis-Urkunden verloren hat.

Dritter Abschnitt.

Von Vermuthungen.

1349. Vermuthungen sind Schlüsse, welche das Gesez oder die Obrigkeit aus einer bekannten Thatsache auf eine unbekannte zieht.

(364) §. I.

Von gesezlichen Vermuthungen.

1350. Gesezlich ist jene Vermuthung, die durch das Gesez auf gewisse Handlungen oder gewisse That-Umstände gegründet wird; (sey es, daß es bestimmte Folgen damit verbindet oder nicht) Jener Art sind:

1.) Handlungen, welche das Gesez für ungültig erklärt, indem es aus ihrer bloßen Beschaffenheit die Unterstellung entlehnt, daß sie zu Umgehung seiner Verfügungen geschlossen worden seyen.

2.) Die Fälle, worinn das Gesez erklärt, daß aus gewissen bestimmten Umständen das Eigenthum oder eine Befreyung folge.

3.) Die Wirkung, welche das Gesez einer rechtskräftigen Entscheidung einräumt.

4.) Die Kraft, welche das Gesez dem Geständniß der Parthey oder ihrem Eide beylegt.

1351. Die Wirkung einer rechtskräftigen Entscheidung erstreckt sich nur auf das, was Gegenstand des Streits war. Um sich auf solche beziehen zu können, muß der Gegenstand der Klage überall derselbe seyn, die Klage auf demselben Grunde beruhen, der Prozeß unter denselben Parthien geführt werden, auch für und wider sie in gleicher Eigenschaft statt haben.

1352. Eine gesezliche Vermuthung befreyt denjenigen, zu dessen Vortheil sie eintritt, von allem Beweis.

Wider eine gesezliche Vermuthung ist kein Beweis zuläßig; wenn das Gesez ihrentwegen gewisse Vorgänge vernichtet,

(365) oder einem Rechtsgeschäft die Klagbarkeit entzieht, es sey dann, daß es den Gegenbeweis vorbehalten habe; alles unbeschadet dessen, was über Eid und gerichtliches Geständniß unten bestimmt wird.

1352 a. Wider eine gesezliche Vermuthung, mit welcher das Gesez keine bestimmte Folgen verbindet, ist allemal der Gegenbeweis zulässig, und gilt für stillschweigend vorbehalten.

§. II.

Von richterlichen Vermuthungen.

1353. Jene Vermuthungen, welche durch kein Gesez begründet sind, bleiben der Einsicht und Klugheit der Obrigkeit überlassen, die nur auf wichtige, treffende und übereinstimmende Vermuthungen achten soll, und auch dieses nur in jenen Fällen, wo das Gesez einen Zeugen-Beweis zuläßt, oder wo eine Urkunde wegen Betrugs oder Gefährde angegriffen wird.

Vierter Abschnitt.

Von dem Geständnis des Gegners.

1354. Das Geständniß, das man einer Parthey entgegen hält, kann gerichtlich oder ausser gerichtlich seyn.

1355. Man beruft sich umsonst auf ein aussergerichtliches mündliches Geständniß wider eine Forderung, zu deren Begründung kein Zeugenbeweis zuläßig wäre.

1356. Ein gerichtliches Geständniß ist die Erklärung, welche der Gegentheil oder ein eigens dazu Bevollmächtigter desselben vor der Obrigkeit thut.

(366) Es beweist vollständig wider den, der es ablegte.

Man kann nicht zu seinem Nachtheil einen Theil des Geständnisses von dem Andern trennen.

Es kann nicht widerrufen werden ohne Beweis, daß es Folge eines Irrthums über eine Thatsache war. Unter dem Vorwand eines Rechts-Irrthums kann es nicht zurückgenommen werden.

Fünfter Abschnitt.

Von dem Eid.

1357. Es gibt zwey Gattungen des gerichtlichen Eides:

1.) Der Eid, den Einer der streitenden Theile dem Andern zur Entscheidung der Sache zuschiebt, man nennt ihn den zugeschobenen oder Haupt-Eid.

2.) Der Eid, den der Richter dem Einen oder dem Andern der streitenden Theile Amtshalber auflegt, oder den Notheid.

1357 a. Bestätigung der Verträge durch aussergerichtliche Eide und alle Privat-Eide bleiben verboten, gemäs der Eidesordnung.

§. I.

Von dem Haupt-Eid.

1358. Ueber jede Art der Streitigkeiten kann man seinem Gegner den Haupt-Eid zuschieben.

1358. a. In Eides-Form kann es nur geschehen, wenn der Gegenstand des damit zu entscheidenden Streitbetreffs eine Mark Silbers oder drüber beträgt; sonst kann nur Handgelübd gefordert werden.

1359. Nur über eigene Handlungen dessen, dem er zugeschoben wird, findet er statt.

(367) 1360. Die Zuschiebung dieses Eides kann in jeder Lage des Streits geschehen, selbst wenn über Klage oder Einrede, worüber er geleistet werden soll, nicht einmal der Anfang eines schriftlichen Beweises vorhanden ist.

1360. a. Jedoch kann sie niemals an denjenigen geschehen, der zur Genüge bewiesen hat; noch gegen den Inhalt einer vollbeweisenden Urkunde, so weit diese nicht wegen Verfälschung angegriffen wird.

1360. b. Wo das Gesez eine schriftliche Verfassung zur Beweislichkeit des Vertrags fordert, da kann über dessen Daseyn und Inhalt der Eid nur in soweit zugeschoben werden, als zugleich die geschehene schriftliche Verfassung mit auf den Eid gegeben wird.

1361. Derjenige, dem der Eid zugeschoben ist, und der sich weigert ihn zu leisten, oder seinem Gegner zurückzuschieben, und so auch der andre Theil, dem der Haupt-Eid zurückgeschoben worden ist, und der ihn verweigert, muß mit seiner Klage oder seiner Einrede abgewiesen werden.

1362. Der Eid kann nicht zurückgeschoben werden, wenn die Thatsache, welche er betrifft, beeden Theilen nicht gemeinschaftlich, sondern allein dessen ist, dem der Eid zugeschoben wird.

1363. Ist der zugeschobene oder zurückgeschobene Eid einmal geleistet, so wird der Gegentheil mit dem Beweis, daß falsch geschworen worden, nicht mehr gehört.

1364. Die Parthey, welche einen Eid zu- oder zurückgeschoben hat, kann diese Willens-Erklärung nicht mehr zurücknehmen, sobald der Gegentheil erklärt hat, daß er bereit sey, diesen Eid zu leisten.

(368) 1364. a. Sie kann auch nach einmal zeitig zurückgenommenem Eid auf die Zuschiebung des nemlichen Eides nicht zurückgreifen.

1365. Der geleistete Eid beweist nur zum Vortheil oder Nachtheil desjenigen, der ihn zuschob, seiner Erben oder Rechtsfolger.

Ein Eid, den Einer der Sammt-Gläubiger dem Schuldner zugeschoben hat, befreyt leztern nur für den Antheil dieses Gläubigers.

Der dem Hauptschuldner zugeschobene Eid befreyt zugleich die Bürgen.

Der Eid, der Einem der Sammt-Schuldner zugeschoben wird, kommt den Mit-Schuldnern zu gut.

Und der dem Bürgen zugeschobene, dem Hauptschuldner.

In beeden leztern Fällen nüzt nur alsdann der Eid des Sammt-Mitschuldners oder des Bürgen den übrigen Mit-Schuldnern, oder dem Haupt-Schuldner, wenn er über die Schuld selbst, keineswegs aber wenn er über die Sammt-Eigenschaft, oder über die Wahrheit der Verbürgung, zugeschoben wird.

§. II.

Von dem Noth-Eid.

1366. Der Richter kann Einem der streitenden Theile einen Eid auflegen, entweder zur Entscheidung der Hauptsache, oder zur Bestimmung der Summe der Verurtheilung.

1367. Dazu, daß der Richter Amtshalber über Klagen oder Einreden den Eid auflegen könne, wird erfordert:

(369) 1.) daß die Klage oder die Einrede nicht schon voll bewiesen, und

2) daß sie nicht ganz beweislos sey.

Ausser diesen Fällen muß der Richter unbedingt und schlechthin entweder dem Kläger seine Forderung zuerkennen, oder ihn damit abweisen.

1368. Der Eid, den der Richter einem der streitenden Theile Amtshalber auflegt, kann von diesem nicht dem andern Theil zugeschoben werden.

1369. Der Richter kann dem Kläger den Eid über den Werth der angesprochenen Sache nicht anders auflegen, als wenn dieser Werth auf andere Art nicht erhoben werden kann.

Selbst in diesem Fall muß der Richter die Summe bestimmen, bis zu deren Belauf dem Kläger auf seinen Eid geglaubt werden soll.

Vierter  Titel.

Von Verbindlichkeiten, die ohne Vertrag entstehen.

1370. Manche Verbindlichkeiten entstehen, ohne daß eine Uebereinkunft zwischen Gläubiger und Schuldner vorausgeht.

Einige derselben entstehen bloß durch die Bestimmung der Geseze, andere gehen aus eigenen Handlungen des Schuldners hervor.

Zu den Ersten gehören die Verbindlichkeiten unwillkührlichen Ursprungs, zum Beyspiel jene unter Eigenthümern,

(370) die an einander gränzen, oder jene der Vormünder und anderer Verwalter, das ihnen aufgetragene Amt anzunehmen.

Die Verbindlichkeiten aus eigenen Handlungen des Schuldners ruhen entweder auf Halb-Verträgen oder auf Vergehen, oder auf Versehen; sie machen den Gegenstand des gegenwärtigen Titels aus.

Erstes Kapitel.

Von Halb-Verträgen.

1371. Halb-Verträge sind freiwillige Handlungen, die in erlaubter Beziehung auf Rechte andrer Menschen unternommen werden, und irgend eine Verbindlichkeit gegen Andere, und zuweilen eine doppelseitige hervorbringen.

Erster Abschnitt.

Von Geschäfts-Führungen.

1372. Wer die Geschäfte eines Andern führt, der Geschäftsherr mag von der Geschäftsführung Wissenschaft haben, oder nicht, übernimmt stillschweigend die Verbindlichkeit, das angefangene Geschäft fortzuführen, bis dahin, wo es vollendet ist, oder jener selbst dafür Sorge tragen kann. Er muß Alles, was zu solchem Geschäft gehört, und davon abhängt, übernehmen.

Er hat darinn gleiche Verbindlichkeiten, als ob er aus einem ausdrücklichen Auftrag des Geschäftsherrn handelte.

1372. a. Er muß sie auch gegen sich selbst, wenn er etwa Schuldner des Geschäftsherrn ist, wie gegen Dritte, besorgen.

(371) 1373. Auch, wenn der Geschäftsherr vor Beendigung des Geschäfts sterben sollte, ist er verbunden, die Geschäftsführung so lange fortzusezen, bis der Erbe sie zu übernehmen im Stand ist.

1374. Er ist schuldig, alle Sorgfalt eines guten Haus-Vaters auf die Führung des Geschäfts zu verwenden.

Die Umstände, unter denen er sich dem Geschäft unterzog, ermächtigen gleichwohl den Richter zur Mäßigung der Entschädigungs-Summe wegen Nachlässigkeit oder Fehlern.

1374. a. Er muß selbst den Zufall tragen, wenn er ein gewagtes Geschäft für den Geschäftsherrn anfieng.

Er darf jedoch gegen den Schadens-Ersaz den er schuldig wird, denjenigen Vortheil wettschlagen, den ohne seine Geschäftsführung der Geschäftsherr nicht gehabt haben würde.

1375. Der Geschäftsherr dessen Geschäft gut geführt wurde, muß die Verbindlichkeiten erfüllen, welche der Geschäftsführer in seinem Namen übernommen hat, ihn für alle desfalls übernommene eigene Verbindlichkeit entschädigen, und ihm alle aus Notwendigkeit oder zum Nuzen gemachte Auslagen ersezen.

1375 a. Wer ein Geschäft des Andern wider dessen Willen, oder sonst auf widerrechtliche Art führt, kann von seinem Aufwand nichts wieder fordern, als was dem Andern als Vermögens-Zuwachs oder Verbesserung wirklich zu gut gekommen ist.

(372) Zweyter Abschnitt.

Von Zahlungen zur Ungebühr.

1376. Wer wissentlich oder aus Irrthum etwas annimmt das ihm als Zahlung auf eine vermeinte aber nicht vorhandene Forderung gegeben wurde, wird verbindlich das ungebührlich Empfangene dem Zähler zu ersezen.

1377. Hat jemand die Schuld eines Andern getilgt, indem er aus Irrthum sich für den Schuldner hielt, so ist er berechtigt das Gezahlte von dem Gläubiger zurückzufordern.

Hat indessen der Gläubiger wegen dieser erhaltenen Heimzahlung seine Rechts-Urkunde vernichtet, so hat die Rückforderung nicht mehr statt, und demjenigen der die Zahlung leistete, bleibt nur der Rückgriff auf den wahren Schuldner.

1377 a. Hielt er sich aus Irrthum zwar nicht für den Hauptschuldner, aber für den Bürgen eines Andern wirklichen Schuldners, so kann er das Geld nicht vom Gläubiger zurück verlangen: sondern nur von dem Schuldner, dessen Geschäft er führte, Ersaz fordern.

1378. Derjenige der eine ungebührliche Zahlung wissentlich annahm, ist verbunden mit dem Kapital die Zinsen oder Früchte von dem Tag der empfangenen Zahlung an, zu ersezen.

1379. Ist das ungebührlich Empfangene eine bestimmte bewegliche oder unbewegliche Sache, so ist der Empfänger schuldig sie im Stück zurückzugeben, oder ihren Werth zu ersezen, wenn sie durch sein Verschulden zu Grund ging oder verschlimmert ward. Er

(373) hat auch für den zufälligen Verlust der Sache zu haften, wenn er unredlicher Empfänger war.

1380. Der redliche Empfänger der die Sache verkauft hat, ist nur verbunden, den Erlös herauszugeben.

1381. Derjenige, der die Sache zurückerhält, muß alle nöthige und nüzliche Kosten, die auf Erhaltung der Sache verwendet wurden, auch selbst dem unredlichen Besizer vergüten.

* Dritter Abschnitt.

Vom Rettungs-Aufwand.

1381 a. Wo in einer gemeinschaftlichen Gefahr durch Aufopferung einiger Sachen, welche in dieser Gefahr mit sich befinden, die übrigen gerettet werden, da müssen die Besizer der geretteten Sachen den Besizern der Hingegebenen nach dem Verhältniß der Lezteren zu Ersteren einen Antheil am Werth der Geretteten ersezen.

1381 b. Der Umstand allein, daß einige Sachen einer gemeinschaftlichen Gefahr entgehen, indeß andere darinn zu Grund gehen, begründet für die Eigenthümer der Lezteren keine Ansprache an Erstere, so lang nicht eine vernünftig berechnete und wirksam gesehene Hingabe der zu Grund gegangenen Sachen für Rettung der übrigen erwiesen wird.

1381 c. Verborgene und verheimlichte Sachen, die dabey verloren gehen, werden nicht ersezt, jene aber, die sich gerettet finden, müssen am Ersaz der Aufgeopferten mit tragen helfen.

1381 d. Der Ersaz der hingegebenen Sachen richtet sich nach dem Werth derselben zur Zeit des Verlusts bey Waaren, die auf ihrem Lager verloren gehen, oder nach dem Einkaufs-Preis bey Waaren, die während einer Versendung unterwegs verloren gehen.

(374) Der Werth der Geretteten wird im ersten Fall auch nach ihrem dortigen laufenden Werth, im zweiten aber nach jenem, den sie an Zeit und Ort ihrer bestimmungsmäßigen Ankunft haben, berechnet.

1381 e. Ein nachgefolgter Untergang der Waare, der erfolgte, ehe ihr Eigenthümer in gefahrlose Gewahrsam eingetreten war, befreyt von der Theilnahme am Ersaz.

1381 f. Er begründet jedoch keine Ersaz-Forderung an andere völlig gerettete Sachen, wenn nicht der zweite Untergang von neuem als Rettungs-Aufwand vereigenschaftet war.

1381 g. Bey der Wahl der aufzuopfernden Sachen müssen jene, deren Gefahr die größte, deren Verlust der leichteste, und deren Hingabe die wirksamste ist, vor Anderen aufgeopfert werden.

1381 h. Unmittelbar nach vorübergegangener Gefahr, wenn es während derselben nicht geschehen konnte, muß durch aufgerufene richterliche Dazwischenkunft der Stand der Gefahr, die Beschaffenheit der aufgeopferten und geretteten Sachen, und die Wirksamkeit der Rettung auf Betrieb derer, die Ersaz erwarten, oder derer, denen die verlorne Sachen anvertraut waren, richtig gestellt werden.

* Vierter Abschnitt.

Von Empfehlungen und Rathschlägen.

1381 aa. Wer eine Person an einen Dritten empfiehlt, steht nicht gut für dieselbe, wenn es nicht namentlich für ein bestimmtes Rechts-Geschäft und unter Versicherungen der Unnachtheiligkeit desselben geschieht.

1381 ab. Wer bey einer Empfehlung gewisse Eigenschaften des Vermögens und der Person namentlich versichert, haftet für den Schaden, der aus deren Abwesenheit entsteht.

1381 ac. Wer dem Andern auf Befragen einen Rath ohne Gefährde gibt, der wird für den Erfolg nicht verantwortlich, wenn

(375) nicht der Nachfragende dessen Rath für sein Benehmen einzuholen verbunden war, oder an ihn als Sachverständiger sich gewendet hatte, und in einem oder anderm Fall sein Rath ungeschickt war.

1381 ad. Die Ungeschicklichkeit eines Raths muß da, wo der Rath aus Amtspflicht gegeben werden muß, aus Bildung und Lage des Rathgebers, oder aber, wo jemand ihn als Sachverständiger gab, aus den gemeinen Regeln des Kunstgebrauchs beurtheilt werden.

1381 ae. Wer unaufgefordert Rath gibt, und dessen Befolgung durch Zuspruch betreibt, haftet als Bürge oder als Urheber der Handlung.

Zweytes Kapitel.

Von Vergehen und Versehen.

1382. Jede unrechte That eines Menschen, welche einen Andern beschädigt, verbindet den Thäter zur Entschädigung.

1382 a. Unrecht ist die That, womit entweder ein an sich verbotenes Unternehmen vollführt, oder eine in sich erlaubte Unternehmung von einer unberechtigten Person, oder auf eine widerrechtliche Weise wissentlich verrichtet wird.

1382. b. Alle durch eine unrechte That auch unvorsäzlich beschädigte Personen haben ein Recht auf Entschädigung.

1382. c. Aller, durch die unrechte That auch unabsichtlich verursachte Schaden muß ersezt werden.

1382. d. Von mehreren Thaten, die zu einem Erfolg zusammenwirkten, sind alle jene, die vorsäzlich handelten, sammtverbindlich.

1382. e. Die Entschädigung richtet sich nach dem Maasstaab der im vierten Abschnitt des dritten Kapitels über den durch Gefährde veranlaßten Schaden aufgestellt ist.

1382. f. Bey persönlichen Beschädigungen besteht die Entschädigung

(376) in den Herstellungskosten und in dem entbehrten Verdienst des Beschädigten: Schmerzengeld kann nicht gefordert werden.

1383. Jedermann ist, außer dem Schaden den er durch seine That zufügt, auch jenen zu ersezen schuldig, der durch seine Nachlässigkeit oder Unverständigkeit für einen Andern entsteht.

1383. a. Die Entschädigung richtet sich hier nach denen oben im vierten Abschnitt des dritten Kapitels gegebenen Regeln über den durch Verschulden verursachten Schaden.

1384. Ein jeder muß auch für jenen Schaden haften, welcher von Personen verübt wird, für welche er gutstehen soll, oder von Sachen, die er in Verwahr hat.

Der Vater, und nach dessen Tod die Mutter, sollen für ihre minderjährige, bey sich habende, Kinder gutstehen.

Hausherrn und Geschäftsgeber für das Benehmen ihres Hausgesindes und ihrer Geschäftsträger in denen ihnen anvertrauten Verrichtungen.

Lehrer und Gewerbs-Meister für das Benehmen ihrer Zöglinge und Lehrlinge in der Zeit, wo sie unter ihrer Aufsicht sind.

Die oben bemerkte Verantwortlichkeit tritt ein, so lang nicht die desfalls in Anspruch zu nehmende Personen beweisen, daß sie die Handlung, wofür sie verantwortlich gemacht werden wollen, nicht haben hindern können.

1384. a. Eben so ist der Haus-Eigenthümer, oder derjenige Miethmann, dem das Ganze überlassen ist, verantwortlich für den Schaden, der durch unvorsichtige Handlungen seiner Mieth- oder After-Miethleute, oder derer die bey ihnen sind, aus dem Hause oder Stockwerk Andern vorübergehenden zugefügt wird, vorbehaltlich eines Rückgriffs auf die Schuldigen.

(377) 1385. In gleicher Weise ist der Eigenthümer eines Thiers, so wie derjenige der sich dessen bedient, lezterer jedoch nur für die Zeit, da es zu seinem Gebrauch war, verbindlich den Schaden zu ersezen, den das Thier verursacht, es mag in ihrer Gewalt sich befunden haben, einlaufen oder verirrt gewesen seyn.

1385. a. Wer jedoch das Thier hingibt, oder den höchsten Werth desselben bezahlt, kann zum Ersaz einer höhern Schadens-Rechnung nicht angehalten werden.

1386. Der Eigenthümer eines Baues ist für den Schaden verantwortlich, den es durch Einsturz verursacht, sobald solcher in Fehlern der Bauart oder im Mangel der Unterhaltung seinen Grund hatte.

1386. a. Bey besorglicher Gefahr eines Schadens kann der Nachbar auf Wegschaffung des Baufälligen oder Sicherheitsleistung für dessen Unschädlichkeit dringen.

Fünfter Titel.

Von Heyraths-Verträgen und gegenseitigen Rechten der Ehegatten.

Erstes Kapitel.

Allgemeine Verfügungen.

1387. Das Gesez ordnet die Wirkungen der ehelichen Gesellschaft auf das Vermögen nur für jene Fälle, über welche besondere Verträge nicht Vorsehung thun. Jedes Geding, welches den guten Sitten nicht zuwider ist, bleibt dem Gutfinden der Ehegatten unter folgenden Einschränkungen überlassen.

(378) 1388. Kein Vertrag darf die Rechte schmälern, die zu der Gewalt des Manns über die Person der Frau und der Kinder gehören, oder die dem Mann als Haupt der Familie zustehen; keiner darf die Rechte, welche dem überlebenden Theil der Ehegatten unter dem Titel von der elterlichen Gewalt, und unter dem Titel von der Minderjährigkeit, der Vormundschaft und Gewalts-Entlassung beygelegt sind, verändern; keiner darf etwas festsezen, was gegen verbietende Verfügungen dieses Gesezbuchs anstößt.

1389. Ehegatten können in keine Weise Veränderungen in der gesezlichen Ordnung des Erbrechts ihrer Kinder oder Kindes-Kinder am elterlichen Vermögen oder des Erbrechts ihrer Kinder untereinander einführen; Schenkungen oder Vermächtnisse in einer diesem Gesezbuch gemäßen Art und Form sind damit jedoch nicht ausgeschlossen.

1390. Die Ehegatten dürfen nicht mehr allgemein bedingen, daß ihre eheliche Gesellschaft nach Lands-Gewohnheit, Provinz-Gesez, oder Orts-Recht beurtheilt werden soll, als welche durch das gegenwärtige Gesezbuch abgeschafft sind.

1391. Ihnen bleibt jedoch erlaubt, im Allgemeinen zu erklären, daß sie ihre Heirath entweder nach dieser und jener in diesem Gesezbuch ausgedruckten Regel der ehelichen Güter-Gemeinschaft, oder Nicht-Gemeinschaft, oder nach Gesezen der Bewidmung wollen gerichtet wissen.

Im Fall der erwählten ehelichen Gütergemeinschaft oder Nichtgemeinschaft sind die Rechte der Ehegatten und

(379) ihrer Erben nach den Verordnungen des zweyten Kapitels des gegenwärtigen Titels zu richten.

Im Fall der Bewidmung sind ihre Rechte nach den Verordnungen des dritten Kapitels zu beurtheilen.

1392. Das bloße Geding, daß die Frau einige Güter als von ihr oder Andern ausgeseztes Heyraths-Gut einbringt, ist nicht hinreichend, um Bewidmungs-Recht darauf zu behaupten, wenn sonst in dem Ehe-Vertrag nicht ausdrücklich dieses festgesezt ist.

Die bloße Erklärung der Ehegatten, daß sie sich ohne Güter-Gemeinschaft verehelichen, oder daß eine völlige Absonderung der Güter unter ihnen statt habe, reicht auch nicht zu, um eine bewiddmete Ehe anzunehmen.

1393. Wo ein Ehe-Vertrag die Gütergemeinschaft nicht aufhebt, oder ihr nicht besondere erlaubte Bestimmungen gibt, da gelten die Grundsäze, die im ersten Theil des zweiten Kapitels festgestellt sind, als gemeines Recht im Staat.

1393. a. Hiervon ist der Adel ausgenommen, bey welchem die im ersten Absaz des neunten Abschnitts der zweyten Abtheilung gedachten Kapitels Saz 1530-1535 beschriebene Nicht-Gemeinschaft die Regel macht.

1394. Alle Ehe-Verträge sollen vor der Heyrath durch einen Staatsschreiber schriftlich abgefaßt werden.

1395. Nach geschlossener Ehe leiden sie keine Veränderung.

1396. Veränderungen vor Schließung der Ehe müssen in gleicher Form, wie der Heyraths-Vertrag beurkundet seyn.

(380) Keine Veränderung, kein Neben-oder Gegen-Vertrag gilt, zu dem nicht alle Personen, die den Ehe-Vertrag, mit bewilligten, gleichzeitig mitgewirkt und eingewilligt haben.

1397. Alle Veränderungen Neben- und Gegen-Verträge, auch wenn sie die Form des vorhergehenden Sazes haben, bleiben für Dritte ohne Wirkung, sobald sie nicht der Urschrift des Heyraths-Vertrags als Anhang beygefügt worden sind; der Staatsschreiber darf bey Strafe der Entschädigung der Betheiligten und nach Umständen noch schwererer Strafe keine urschriftliche oder abschriftliche Ausfertigung des Heyraths-Vertrags ausliefern, ohne die Veränderung, Neben-oder Gegen-Verträge ihnen unmittelbar anzuhängen.

1398. Ein Minderjähriger, der heyrathsfähig ist, kann alle Bedingungen bewilligen, die bey dem Ehe-Vertrag statt haben; die demselben einverleibte Bewilligungen und Schenkungen sind gültig, sobald zu dem Vertrag diejenigen Personen mitgewirkt haben, deren Einwilligung zur Gültigkeit der Ehe erforderlich ist.

Zweytes Kapitel.

Von der ehelichen Güter-Gemeinschaft.

1399. Die eheliche Güter-Gemeinschaft, sie entspringe aus Gesezen oder Verträgen, fängt von dem Tag an, da die Ehe vor dem Beamten des bürgerlichen Standes geschlossen ward. Man kann kein andres Anfangs-Ziel bedingen.

(381) Erste Abtheilung.

Von der gesezlichen Güter-Gemeinschaft.

1400. Die Gemeinschaft, welche aus der bloßen Erklärung entspringt, daß man sich nach den Grundsäzen einer ehelichen Güter-Gemeinschaft verheyrathe (Saz 1391.), oder daraus, daß kein Ehe-Vertrag geschlossen ward (Saz 1393), richtet sich nach den Säzen der folgenden sechs Abschnitte.

Erster Abschnitt.

Vermögen und Schulden der Gemeinschaft.

§. I.

Von dem Vermögen der Gemeinschaft.

1401. Das Vermögen der Gemeinschaft besteht:

1.) aus der fahrenden Haabe, welche die Ehegatten in Anfang der Ehe besizen, und welche ihnen während der Ehe zufällt, sey es durch Erbrecht, oder durch Schenkungen, bey welchen das Gegentheil nicht bedungen ist.

2.) Aus den Flüchten, Einkünften, Zinsen und Gefällen aller Art, die während der Ehe verfallen oder erhoben werden, von dem anfänglichen oder während der Ehe erworbenen Vermögen aller Art.

3.) Alle errungene Liegenschaften.

1402. Jede Liegenschaft wird als errungen betrachtet, von welcher nicht bewiesen wird, daß einer der Ehegatten schon vor der Ehe Eigenthümer oder rechtmäßiger Besizer war, oder daß sie während der Ehe durch Erbrecht oder Schenkung ihm zugefallen sey.

(382) 1403. Die Holzschläge, ingleichem die Ausbeute der Steinbrüche und Bergwerke fallen in die Gemeinschaft, so weit sie unter die Nuzungen eines Nuznießers gerechnet werden können; nach den unter dem Titel: von der Nuznießung, der Nuzung und der Wohnung erklärten Regeln.

Blieben die Holzschlage unbenuzt, die nach diesen Regeln während der Gemeinschaft gemacht werden durften, so hat derjenige Theil der Ehegatten, welcher nicht Eigenthümer des Bodens ist, oder dessen Erbe hiefür Ersaz zu fordern.

Von Steinbrüchen und Bergwerken, die erst während der Ehe eröffnet werden, fällt die Ausbeute nur mit der Last der Vergütung oder Entschädigung des nicht gemeinschaftlichen Bodens in die Gemeinschaft.

1404. Von Liegenschaften, welche die Ehegatten an dem Hochzeit-Tag besizen, oder während der Ehe ererben, gehöret das Eigenthum nicht in die Gemeinschaft.

Hätte aber Einer der Ehegatten nach geschlossenem Heiraths-Vertrag, der eine Gütergemeinschaft festsezte, wiewohl vor Vollziehung der Ehe, ein Grundstück erworben; so fällt solches in die Gemeinschaft, wenn es nicht kraft einer Verfügung des Heyraths-Vertrags angeschaft wurde, in welchem Fall es nach dieser beurtheilt wird.

1405. Das Eigenthum solcher Liegenschaften, welche während der Ehe einem von beyden Ehegatten geschenkt wurden, fällt nicht in die Gütergemeinschaft, sondern gehört

(383) dem Geschenknehmer allein, sofern nicht die Schenkung sie ausdrücklich der Gemeinschaft zuweiset.

1406. Liegenschaften, welche Eltern oder Ahnen Einem der Ehegatten überlassen oder abtreten, um ihn für eine Schuld zu befriedigen, oder um daraus Schulden des Gebers bey Fremden zu berichtigen, fallen nicht in die Gemeinschaft, vorbehaltlich des Ersazes dessen, was aus gemeinschaftlichem Vermögen darauf verwendet wird.

1407. Ein unbewegliches Gut, das während der Ehe gegen ein Anderes, Einem der beyden Ehegatten allein gehöriges, eingetauscht wird, fällt nicht in die Gemeinschaft, und tritt an die Stelle des Vertauschten, vorbehaltlich des Ersazes wegen etwaigem Aufgeld aus dem gemeinschaftlichen Vermögen.

1408. Stand ein Ehegatte wegen eines Grundstücks in ungetheilter Gemeinschaft mit Andern, und erwarb während der Ehe den Theil seines Mitgemeiners auf irgend eine Art; so gehört dieser nicht unter die Errungenschaft, jedoch muß der Gemeinschaft die Summe zu gut geschrieben werden, die sie zu dieser Erwerbung hergegeben hat.

Hat der Mann allein und in eigenem Namen ein unbewegliches Gut ganz oder zum Theil an sich gebracht, worauf die Ehefrau ein ungetheiltes Gemeinschafts-Recht hatte; so hat die Frau bey Auflösung der Gütergemeinschaft die Wahl, entweder das Gut der Gemeinschaft zu überlassen, die alsdann der Ehegattin ihren Antheil am Preiß ersezen muß, oder das Gut an sich zu ziehen, und der Gemeinschaft den Erwerbs-Preiß zu vergüten.

(384) §. II.

Von den bezahlenden Schulden der Güter-Gemeinschaft, und von den Klagen, die daraus wider sie entstehen.

1409. Zu den bezahlenden Schulden der Güter-Gemeinschaft gehören,

Alle fahrende Schulden der Ehegatten am Tag der geschlossenen Ehe, desgleichen die fahrenden Schulden der Erbschaften, die ihnen während der Ehe anfallen, mit Vorbehalt der Vergütung des Schuld-Betrags, der Liegenschaften angeht, welche einem oder dem andern Ehegatten eigen sind.

2. Alle Schulden, welche während der Gemeinschaft der Mann oder die Frau mit Bewilligung des Manns, gemacht hat, sie bestehen in Kapitalien, Rückständen, oder Zinsen, vorbehaltlich der Vergütung, in den Fällen, wo sie statt hat.

3.) Alle Rückstände und Zinsen von Renten oder bezahlten Schulden, die Einem der beeden Ehegatten allein eigen sind.

4.) Die Unterhaltungs-Kosten der beygebrachten Liegenschaften, so weit sie der Nuznießer zu tragen hat.

5.) Die Ernährung der Ehegatten, Erziehungs- und Unterhaltungs-Kosten der Kinder und alle übrigen Lasten der Ehe.

1410. Für Fahrniß-Schulden der Frau vor der Ehe hat die Gemeinschaft nur alsdann zu haften, wenn sie aus einer vor der Ehe verfaßten öffentlichen Urkunde entstanden sind, oder ungezweifelt Tag und Jahr einer

(385) früheren Zeit durch die Eintragung in öffentliche Akten, oder durch den Tod einer oder mehrerer Personen, die diese Urkunde unterzeichnet hatten, erhielten (Saz 1328).

Wer aus einer Urkunde, deren Tag und Jahr nicht zuverlässig der Ehe vorhergeht, als Gläubiger der Frau auftritt, kann nur aus dem bloßen Grund-Eigenthum der ihr eigenen Liegenschaften seine Befriedigung fordern.

Der Mann, der eine solche Schuld für seine Frau zahlt, kann weder von ihr selbst noch von ihren Erben die Einwerfung eines Ersazes in die Gemeinschaft fordern, ohnbeschadet der Aufrechnung auf der Frauen Gemeinschafts-Antheil.

1411. Fällt dem Einen oder dem Andern Ehegatten während der Ehe eine Erbschaft an, die allein aus beweglichen Gütern besteht; so fallen die darauf haftenden Schulden ganz auf die Gemeinschaft.

1412. Besteht eine in der Ehe angefallene Erbschaft eines Ehegatten nur aus unbeweglichen Gütern; so fallen die Schulden nicht auf die Gemeinschaft; die Gläubiger haben nur das Recht aus der ererbten Liegenschaft ihre Zahlung zu fordern.

Wo der Mann der Erbe ist, da dürfen die Erb-Gläubiger aus des Manns eigenem Vermögen, oder aus dem Gemeinschafts-Gut ihre Zahlung fordern; lezternfalls bleibt die Vergütung der Ehegattin oder ihren Erben vorbehalten.

1413. Hat eine Ehefrau eine nur aus Liegenschaften bestehende Erbschaft mit Einwilligung ihres Mannes angenommen, so können die Erb-Gläubiger aus der Ehegattin

(386) eigenem Vermögen ihre Zahlung fordern; würde sie aber von ihr nur zu Folge einer auf die Weigerung des Manns von dem Gericht erhaltenen Ermächtigung angenommen; so können die Gläubiger, für welche die ererbte Liegenschaften nicht hinreichen, nur auf das Grund-Eigenthum des übrigen eigenen Vermögens der Frau rückgreifen.

1414. Besteht die angefallene Erbschaft eines Ehegatten theils aus liegender, theils aus fahrender Haabe; so fallen die darauf haftenden Schulden auf die Gemeinschaft nach dem Verhältnis der fahrenden Haabe zu den Liegenschaften, die Gemeinschaft trägt den Schulden-Theil der fahrenden Haabe.

Der Betrag wird berechnet nach dem Erb-Verzeichnis das der Mann fertigen lassen muß, sey es in eigenem Namen, wenn das Erbe ihn selbst angeht, oder als Ehe-Vogt, wenn eine der Frau angefallene Erbschaft in Frage ist.

1415. Der Mangel eines Erb-Verzeichnisses kann der Ehegattin oder ihrer Erben keinen Nachtheil bringen; nach aufgelöster Güter-Gemeinschaft darf sie die ihr von Rechtswegen gebührenden Vergütungen fordern, und sowohl durch Rechts-Urkunden und Haus-Bücher, als durch Zeugen, und im Nothfall durch den gemeinen Ruf, beweisen, worinn die nicht verzeichnete fahrende Haabe bestanden, und welchen Werth sie gehabt habe. Der Mann ist niemals zu diesem Beweis zuzulassen.

1416. Die Verfügungen des 1414. Sazes hindern die Gläubiger einer theils aus Fahrniß, theils aus Liegenschaft bestehenden Erbschaft nicht, ihre Befriedigung

(387) aus den Gemeinschafts-Gütern zu fordern, diese mag dem Mann oder der Frau angefallen seyn, wenn nur im leztern Fall sie mit Bewilligung des Manns von ihr angenommen wurde, alles vorbehaltlich der gegenseitigen Vergütungen.

Gleiche Bewandniß hat es, wenn die Erbschaft von der Ehegattin aus gerichtlicher Ermächtigung angenommen wurde, die daherrührende fahrende Haabe aber mir dem Gemeinschafts-Vermögen vermischt worden ist, ohne vorher ein Erb-Verzeichniß zu errichten.

1417. Ist die Erbschaft wegen Weigerung des Manns aus gerichtlicher Ermächtigung von der Frau angenommen und ein Erb-Verzeichnis errichtet worden ; so können die Gläubiger zu ihrer Befriedigung nur auf die Erbschafts-Fahrniß und Liegenschaft, so weit aber diese nicht hinreichen, nur auf das bloße Grund-Eigenthum des übrigen eigenen Vermögens der Ehegattin greifen.

1418. Die Regeln, welche im 1411. Saz und den folgenden festgesezt sind, werden auf die einer Schenkung obliegenden Schulden eben so, wie auf erbschaftliche angewandt.

1419. Hat die Frau mit Bewilligung des Manns Schulden gemacht, so können die Gläubiger zu ihrer Befriedigung sowohl das Gemeinschafts-Vermögen als das Eigene des Manns oder der Frau angreifen, vorbehaltlich der Vergütung, welche der Gemeinschaft, oder der Entschädigung, die dem Mann gebührt.

1420. Jede Schuld, welche die Frau kraft einer von

(388) dem Mann erhaltenen allgemeinen oder besondern Vollmacht gemacht hat, fällt auf die Gemeinschaft, und der Gläubiger kann dafür seine Zahlung weder von der Frau noch aus ihren eigenen Gütern fordern.

1420. a. Eine Frau, welche die gemeinschaftliche Haushaltung führt, hat dadurch allein schon Macht für alle in einer ordentlichen Wirthschaftsführung einbegriffene verbindliche Handlungen.

Zweyter Abschnitt.

Von der Verwaltung der Gemeinschaft und dem Einfluß der Handlungen der Ehegatten auf solche.

1421. Der Mann verfügt allein über das Gemeinschafts-Vermögen.

Er kann es ohne Einwilligung der Frau verkaufen, verändern und verpfänden.

1422. Er kann durch Handlungen unter Lebenden über Gemeinschafts-Liegenschaften, über die Gesammtheit der Fahrniß oder über einen Antheil derselben unter einem unentgeltlichen Titel nicht verordnen, es sey dann zur Ausstattung gemeinschaftlicher Kinder.

Er darf unentgeltlich einzelne Fahrnißstücke an andere Personen begeben, wenn er sich die Nuzung davon nicht vorbehält.

1423. Schenkungen des Ehemanns durch lezte Willens-Verordnungen, dürfen seinen Antheil an der Güter-Gemeinschaft nicht übersteigen.

(389) Hat er eine Gemeinschafts-Sache vermacht, so kann der Geschenk-Nehmer sie nicht im Stück fordern, sobald die geschenkte Sache bey der Theilung nicht in das Loos der Erben des Manns fällt, sondern der Vermächtniß-Nehmer hat, aus dessen Antheil an der Güter-Gemeinschaft, und aus dessen eigenem Vermögen die Vergütung des Werths der geschenkten Sache zu suchen.

1424. Geldstrafen wegen Verbrechen des Mannes, die den bürgerlichen Tod nicht nach sich ziehen, können aus den Gütern der Gemeinschaft beygetrieben werden; der Frau bleibt die ihr gebührende Vergütung vorbehalten. Strafen, welche die Frau verwirkt hat, können so lange die Güter-Gemeinschaft dauert, nur auf dem bloßen Grund-Eigenthum ihres eigenen Vermögens haften, so weit der Mann nicht mit in Schuld ist.

1425. Verurtheilungen des Einen der beeden Ehegatten wegen eines Verbrechens, das den bürgerlichen Tod nach sich zieht, treffen nur seinen Antheil an der Güter-Gemeinschaft und sein eigenes Vermögen.

1426. Handlungen, welche die Frau ohne Bewilligung des Manns selbst unter gerichtlicher Ermächtigung geschlossen hat, begründen keine Verbindlichkeit für das Gemeinschafts-Vermögen, ausser, wo sie als Gewerbs-Frau in Geschäften ihrer Handlung Verträge schließt, oder als Vogtsfrau nach Zusaz 515 h, ingleichem als Haus-Frau nach Zusaz 1420 a.

1427. Eine Frau kann sich weder selbst verbinden, noch die Gemeinschafts-Güter verpfänden, wäre es auch,

(390) um ihren Mann aus dem Gefängniß zu befreyen, oder um in Abwesenheit des Manns ihren Kindern eine Versorgung zu verschaffen, sie sey dann vorher von dem Gericht hiezu ermächtigt.

1428. Der Mann hat die Verwaltung alles eigenen Vermögens der Frau.

Er kann alle Rechte der Frau auf Besiz oder auf fahrende Haabe allein gerichtlich austragen.

Er kann ohne Bewilligung seiner Frau die ihr eigene Liegenschaften nicht veräussern.

Er haftet für jeden Abgang an den eigenen Gütern seiner Frau, der durch Unterlassung der Erhaltungs-Vorsorge verursacht ward.

1428. a. Die Frau kann sich vom Richter ermächtigen lassen, den Rechtsstrittigkeiten, welche ihr Mann ihrenthalben führt, beyzutreten, wenn sie es für ihre Angelegenheiten zu bedürfen glaubt.

1429. Verpachtungen des Manns über Güter der Frau auf mehr als neun Jahre, sind, wenn die Güter-Gemeinschaft aufgelöst wird, für die Frau und ihre Erben weiter nicht verbindlich, als für diejenige Zeit, die an den ersten neun Jahren noch übrig ist, wenn sie noch laufen, oder an dem zweyten und so weiter, der Pächter kann also nur für denjenigen Zeitraum von neun Jahren, worinn er sich wirklich befindet, im Pacht bleiben.

1430. Wird das Gut der Frau von dem Mann mehr als drey Jahr vor Ende der laufenden Pachtung, bey Feld-Gütern, oder mehr als zwey Jahre vor Ablauf der vorigen Miethe, bey Häusern, neu in Bestand gegeben, so ist dieses kraftlos, wenn nicht der neue Bestand vor

(391) Auflösung der Güter-Gemeinschaft schon zu laufen angefangen hat.

1430. a. Auch wo der Bestand zu Recht besteht, wird er durch den Tod des Mannes aufkündlich, falls die Frau ihn nicht mitgegeben hat. Die Aufkündigungs-Frist ist in diesem Fall ein Jahr vom 23ten Oktober an, für Feldgüter; und ein halb Jahr vom gewöhnlichen Miethveränderungs-Ziel an, für Hausmiethen.

1431. Eine Frau, welche für die Güter-Gemeinschaft oder für ihren Mann sich mit diesem als Sammt-Schuldnerin darstellt, gilt in Beziehung auf ihn nur als Bürge. Für die übernommene Verbindlichkeit gebührt ihr Entschädigung.

1432. Der Mann, der für einen von seiner Frau geschehenen Kauf eines ihr eigenen Grundstücks unter Sammt-Verbindlichkeit oder auf andere Art die Gewähr übernommen hat, darf, wenn er deshalb in Anspruch genommen wird den Rückgriff auf sie nehmen, um aus ihrem Antheil der Güter-Gemeinschaft, oder aus ihrem eigenen Vermögen entschädigt zu werden.

1433. Ist ein Grundstück des einen Ehegatten verkauft, oder sind Dienstbarkeiten mit Geld abgekauft worden, wozu, der eine Ehegatte berechtigt war, und die Gemeinschaft hat den Preiß bezogen, ohne daß er anderswo wieder angelegt worden; so hat der betreffende Ehegatte diesen Preiß aus der Gemeinschaft voraus zu ziehen.

1433. a. Und so überhaupt den Werth jeder Sache, die als Liegenschaft in die Ehe gebracht, und aus irgend einem Grund in Geld oder Geldswerth umgewandelt worden ist.

1434. Der Mann muß den Erlös für wieder angelegt

(392) gegen sich gelten lassen, wenn er bey einer neuen Erwerbung erklärte, sie sey mit dem Erlös aus einem ihm eigen gewesenen Grundstück und zum Ersaz des Veräusserten geschehen.

1435. Die Erklärung des Manns, daß eine Erwerbung mit dem Erlös eines von der Frau verkauften Grundstücks und zu dessen Ersaz geschehen sey, genügt nicht, solang diese Erwerbung zum Ersaz nicht von der Ehefrau förmlich angenommen worden ist. Unterbleibt diese Annahme; so beschränkt sich ihr Recht durch die Auflösung der Güter-Gemeinschaft auf Vergütung des Erlöses aus ihrem verkauften Grundstück.

1436. Der Erlös eines Grundstücks des Manns wird einzig aus dem gemeinschaftlichen Vermögen vergütet; der Erlös einer Liegenschaft der Frau muß aus dem eigenen Vermögen des Manns ersezt werden, wenn das Gemeinschaftliche nicht hinreicht. In allen Fällen wird nur jener Preiß vergütet, wofür die Sache verkauft worden ist, der Werth des veräusserten Grundstücks sey, welcher er wolle.

1437. Für jede aus dem gemeinschaftlichen Vermögen gehobene Summe, womit eigene Schulden oder Lasten eines der beeden Ehegatten bestritten werden, zum Beyspiel. Zahlung des Kauf-Preises eines ihm eigenthümlichen Grundstücks, Ablösung eigener Grundlasten, Aufwand für Erhaltung eigenen Vermögens, für Verbesserung oder Wieder-Erlangung desselben, und überhaupt für jeden von Einem der Ehegatten einseitig

(393) Vortheil aus dem gemeinschaftlichen Vermögen, ist Vergütung zu leisten.

1438. Die Ausstattung eines gemeinschaftlichen Kinds beeder Eltern, wobey der Antheil eines Jeden nicht ausgedruckt worden, wird als gleichtheilig mit dem Gemeinschafts-Antheil gegeben angesehen; sie mag in Stücken, welche zur Gemeinschaft gehörten, oder in eigenen Gütern des einen oder des andern Ehegatten gegeben oder versprochen worden seyn.

In dem leztern Fall gebührt dem Ehegatten, aus dessen eigenem Vermögen die Ausstattung geschehen ist, aus dem Vermögen des Andern, der Antheil der Aussteuer in dem Werth, den die hergegebene Sache zur Zeit der Schenkung hatte.

1439. Die Ausstattung, welche der Mann allein einem gemeinsamen Kind aus gemeinschaftlichem Vermögen gibt, fällt der Gemeinschaft zur Last, und die Frau, welche der Gemeinschaft sich theilhaftig macht, muß den Antheil an der Ausstattung tragen, wenn der Mann nicht ausdrücklich erklärt, daß er ihn ganz, oder zu mehr als dem Antheil auf sich nehme.

1440. Wer Heyrathsgut gibt, muß dafür Gewähr leisten.

Die Zinsen desselben laufen von dem Tag der geschlossenen Ehe, selbst wenn ein anderes Zahlungs-Ziel bestimmt ist, es wäre denn ausdrücklich ein Anderes bedungen.

(394) Dritter Abschnitt.

Von der Auflösung der Gütergemeinschaft und einigen ihrer Folgen.

1441. Die Gütergemeinschaft wird aufgelöst:

1.) durch den natürlichen Tod;

2.) durch den bürgerlichen Tod;

3.) durch Ehescheidung;

4.) durch Trennung zu Tisch und Bett;

5.) durch Vermögens-Absonderung.

1442. Die Unterlassung des Erbverzeichnisses nach dem natürlichen oder bürgerlichen Tod eines Ehegatten wirkt die Fortsezung der Gütergemeinschaft nicht; den Betheiligten bleibt frey, ihre Ansprüche auf den Bestand des gemeinschaftlichen Vermögens geltend zu machen, und deren Beweis nicht nur durch Urkunden, sondern auch durch den gemeinen Ruf zu führen.

Sind minderjährige Kinder vorhanden, so wirkt die Unterlassung der Erbverzeichnung für den überlebenden Ehegatten den Verlust der Nuznießung, und der Gegen-Vormund, der nicht die Erbverzeichnung betrieb, wird mit dem überlebenden Ehegatten, sammtverbindlich für alles das, was dem Minderjährigen zu gut erkannt werden mag.

1443. Auf die Vermögens-Absonderung kann eine Frau nur gerichtlich antragen, deren Heyrath-Gut in Gefahr ist, und wenn die zerrüttete Vermögens-Lage des Manns befürchten läßt, daß sein Vermögen nicht hinreiche, um die Forderungen der Frau zu befriedigen, und ihr Beybringen zu ergänzen.

(395) Jede ausserordentliche Vermögens-Absonderung ist ungültig.

1444. Auch die gerichtlich erkannte Vermögens-Absonderung ist ungültig, wenn sie nicht in Vollzug gesezt worden ist, sey es durch die nach Kräften des männlichen Vermögens wirklich erfolgte und öffentlich beurkundete Befriedigung für ihre Forderungen und Rückforderungen, oder wenigstens durch ein in den ersten vierzehn Tagen nach dem Urtheil angefangenes und ununterbrochen fortgeseztes Vollzugs-Verfahren.

1445. Jede Vermögens-Absonderung muß vor dem Vollzug, durch Anschlagung auf einer hiezu bestimmten Tafel, an dem Ort des ordentlichen Gerichts den Eheleuten, und überdies, wenn der Ehegatte Kaufmann, Wechselherr, oder Großhändler ist, in dem Saal des Handels-Gerichts seines Wohnsizes, öffentlich bekannt gemacht werden, sonst ist der Vollzug ungültig.

Ein Urtheil, das auf Vermögens-Absonderung erkennt, geht in seinen Wirkungen zurück bis zum Tag der eingereichten Absonderungs-Bitte.

1446. Gläubiger, welche an die Frau allein zu fordern haben, können ohne ihre Einwilligung nicht auf Vermögens-Absonderung dringen.

Sie können jedoch, wenn der Mann in Gant, oder sein Vermögen in Verfall geräth, nach Belauf ihrer Forderungen die Rechte ihrer Schuldnerin ausüben.

1447. Die Gläubiger des Manns können eine zum Nachtheil ihrer Rechte erkannte Vermögens-Absonderung,

(396) selbst nach dem Vollzug noch gerichtlich anfechten, sie können in dem Verfahren auf Absonderung als Beykläger auftreten, um zu widersprechen.

1448. Eine abgesonderte Frau muß nach Verhältniß ihres und des männlichen Vermögens zu den Kosten der Haushaltung, auch der Erziehung gemeinschaftlicher Kinder beytragen.

Sie muß diese Kosten allein tragen, wenn dem Mann nichts übrig blieb.

1449. Eine Frau, die von Tisch und Bett geschieden ist, oder auch nur eine Vermögens-Absonderung erwirkt hat, tritt in die freye Verwaltung ihres Vermögens zurück.

Sie kann über ihre fahrende Haabe verfügen, und sie veräussern.

Ihre Liegenschaft kann sie nicht veräussern, wenn nicht der Mann einwilligt, oder im Widerspruchs-Fall das Gericht sie ermächtigt.

1450. Für die Nicht-Verwendung des Erlöses einer unbeweglichen Sache, welche die Frau nach erfolgter Güter-Absonderung unter Ermächtigung des Gerichts veräusserte, oder für deren Nichtwieder-Anlage haftet der Mann nicht, er habe dann zu dem Vertrag mitgewirkt, oder das Geld erweislich in Empfang genommen, oder Nuzen aus der Verwendung gezogen.

Er muß für Nicht-Verwendung oder Nichtwieder-Anlage haften, wenn der Verkauf unter seiner Mitwirkung und mit seiner Einwilligung geschehen ist: aber nicht für die Nüzlichkeit der Verwendung.

(397) 1451. Eine Gütergemeinschaft, welche durch Scheidung von Tisch und Bett oder durch Vermögens-Absonderung aufgelöst worden ist, kann mit Bewilligung beeder Theile wieder hergestellt werden.

Dieses geschieht nur durch eine vor Staatsschreibern errichtete Urkunde, wovon der Aufsaz unter dessen Verwahrung bleiben, und eine Ausfertigung in der im 1445. Saz bestimmten Form angeschlagen werden muß.

In diesem Fall tritt die wiederaufgelebte Gütergemeinschaft in ihre vorige Wirkungen von dem Tag der geschlossenen Ehe an, gleich, als wäre niemals eine Vermögens-Absonderung erfolgt, vorbehaltlich jedoch, daß Handlungen, welche in der Zwischenzeit von der Frau, in Gemäsheit des 1449. Sazes vorgenommen wurden, in Kraft bleiben.

Ungültig ist jeder Vertrag, wodurch die Ehegatten ihre Gütergemeinschaft unter andern als den anfänglich abgeredeten Bedingungen aufleben lassen wollen.

1452. Durch die Auflösung der Gütergemeinschaft, durch Ehescheidung, Scheidung von Tisch und Bett, oder bloße Vermögens-Absonderung, fallen der Frau keineswegs jene Rechte an, die ihr für den Fall zugedacht wurden, da sie die Längstlebende seyn würde, ihr bleibt aber die Befugniß dazu, beym natürlichen oder bürgerlichen Tode des Manns unbenommen.

(398) Vierter Abschnitt.

Von der Theilnahme an der Gütergemeinschaft, der Entschlagung derselben, und ihren Bedingungen.

1453. Wenn die Gütergemeinschaft aufgelöst wird, so steht der Frau, ihren Erben und Rechtsfolgern frey, sich deren theilhaftig zu machen, oder zu entschlagen; jede Uebereinkunft, welche dieser Freyheit zuwider läuft, ist ungültig.

1454. Eine Frau, die sich eingemischt, das ist, als Theilhaberin an der aufgelösten Gemeinschaft sich benommen hat, kann ihrer sich nicht mehr entschlagen.

Handlungen der bloßen Verwaltung oder Unterhaltung gelten nicht für Einmischung.

1455. Einer großjährigen Frau, welche in einer Urkunde als Gemeinschafts-Genossin aufgetreten ist, steht die Entschlagung nicht mehr zu, noch kann sie eine Umstoßung der Annahme dieser Eigenschaft begehren, selbst dann nicht, wenn sie vor Errichtung des Vermögens-Verzeichnisses erfolgte, es sey dann von Seiten der Erben des Manns ein Betrug untergelaufen.

1456. Die längstlebende Ehefrau, welche das Recht der Güter-Gemeinschaft sich zu entschlagen behalten will, muß in drey Monaten von dem Sterbtag ihres Manns an, ein getreues und genaues Verzeichnis alles Gemeinschafts-Vermögens in Beyseyn der Erben dieses Mannes, oder nach deren gehöriger Vorladung errichten lassen.

(399) Bey dem Schluß der Vermögens-Verzeichnung muß sie vor dem öffentlichen Beamten, der es aufgenommen hat, versichern, daß es aufrichtig und der Wahrheit gemäs sey.

1457. In drey Monaten und vierzig Tagen nach dem Tod des Manns muß sie bey der Gerichtschreiberey des ordentlichen Gerichts des Manns ihre Entsagung erklären. Diese Erklärung muß dem Buch der Entsagungen auf Erbschaften eingetragen werden.

1458. Nach Umständen kann die Wittwe bey der Gerichtsbehörde eine Verlängerung der Frist zur Entsagung auf die Güter-Gemeinschaft nachsuchen. Diese wird, nach Anhörung oder gehöriger Vorladung der Erben des Manns gestattet, wenn erhebliche Ursachen dazu vorhanden sind.

1459. Das Recht, auf die Güter-Gemeinschaft Verzicht zu thun, hat eine Wittwe dadurch, daß sie ihr nicht in der obigen Frist entsagte, nicht verloren, wenn sie nur übrigens sich in die Güter nicht eingemischt, und ein Vermögens-Verzeichnis besorgt hat; sie kann nur so lang, bis sie Verzicht gethan hat, als Genossin vor Gericht belangt werden, und ist alsdann zum Ersaz der Prozeß-Kosten, die bis zu ihrer Entsagung auflaufen, verbunden.

Wurde das Vermögens-Verzeichnis vor Ablauf der drey Monate geschlossen; so kann sie vierzig Tage nach dessen Abschluß belangt werden.

1460. Einer Wittwe, welche etwas aus der Güter-Gemeinschaft unterschlagen oder verheimlicht hat, nuzt

(400) keine Entschlagung der Güter-Gemeinschaft; eine gleiche Bewandniß hat es mit ihren Erben.

1461. Stirbt die Wittwe vor Ablauf der drey Monate ohne ein Vermögens-Verzeichniß errichtet oder geschlossen zu haben; so wird ihren Erben dazu eine neue Frist von drey Monaten, von dem Sterbtag der Wittwe an, und sodann eine von vierzig Tagen nach dem Abschluß des Vermögens-Verzeichnisses als Bedenkzeit verstattet.

Stirbt die Wittwe nach gefertigtem Vermögens-Verzeichniß, so haben ihre Erben nur eine neue Bedenkzeit von vierzig Tagen, von dem Tod der Wittwe an.

Sie können übrigens auf die Güter-Gemeinschaft in den oben bestimmten Formen Verzicht thun, und die Säze 1458 und 1459. sind auf sie anwendbar.

1462. Die Bestimmungen des 1456. Sazes und der folgenden gelten den Ehe-Frauen, deren Männer sich den bürgerlichen Tod zugezogen haben, von dem Augenblick an, da der bürgerliche Tod eingetreten ist.

1463. Eine Frau, welche von ihrem Mann völlig geschieden oder von Tisch und Bett getrennt ist, und nicht in drey Monaten und vierzig Tagen, nachdem auf Ehescheidung oder Trennung endlich erkannt worden ist, der Güter-Gemeinschaft sich theilhaftig macht, wird angesehen, als hätte sie darauf Verzicht gethan, wenn sie nicht in Zeiten bey Gericht nach Anhörung oder ordnungsmäßiger Vorladung des Manns eine Fristverlängerung erhält.

1464. Die Gläubiger einer Frau können eine Entsagung,

(401) welche zur Gefährde ihrer Forderungen von der Frau oder deren Erben geschieht, anfechten, und der Gemeinschaft aus eigener Macht sich theilhaftig machen.

1465. Die Wittwe, sie mag demnächst der Güter-Gemeinschaft sich theilhaftig machen oder darauf Verzicht thun, ist berechtigt, während der drey Monate und vierzig Tage die, ihr zur Errichtung eines Vermögens-Verzeichnisses und zur Bedenkzeit gestattet sind, den Unterhalt für sich und ihr Hausgesinde aus dem vorhandenen Vorrath, und wenn es hieran gebricht, aus Anlehn für Rechnung der gemeinschaftlichen Masse zu schöpfen, jedoch daß sie sich dessen mit Mäßigung bediene.

Hat sie während dieser Fristen in einem Haus gewohnt, das unter der Gemeinschaft begriffen ist, oder den Erben des Manns zugehört, so ist sie deshalb zu keiner Miethe verbunden, und war das Haus, welches die Eheleute zur Zeit der Auflösung der Güter-Gemeinschaft bewohnten, ein Miethhaus, so hat die Ehegattin während obiger Fristen zur Zahlung der Miethe nichts beyzutragen, sondern diese wird aus der Masse bestritten.

1466. Wird die Güter-Gemeinschaft durch den Tod der Frau aufgelöst, so können ihre Erben in eben den Fristen und Formen, welche das Gesez der längstlebenden Ehegattin vorschreibt, der Gemeinschaft entsagen.

Fünfter Abschnitt.

Von der Theilung des gemeinschaftlichen Vermögens nach erfolgter Theilnahme.

1467. Sobald die Frau oder ihre Erben der Güter-Gemeinschaft

(401) sich theilhaftig machen, so theilt man das Vermögen, und die Schulden auf die hier unten bestimmte Weise.

§. I.

Von der Theilung des Vermögens

1468. Die Ehegatten oder ihre Erben werfen in die Masse des vorhandenen Vermögens alles ein, was sie der Gemeinschaft als Vergütung oder Entschädigung schuldig sind, nach den oben im II. Abschnitt der I. Abtheilung des gegenwärtigen Kapitels vorgeschriebenen Regeln.

1469. Jeder Ehegatte oder sein Erbe wirft ebenfalls die Summen ein, welche aus der Gemeinschaft herausgezogen worden sind, oder den Werth der Güter, welche derselbe Ehegatte daraus genommen hat, um ein Kind aus einer andern Ehe auszustatten, oder um für sich allein ein gemeinschaftliches Kind auszusteuern.

1470. Aus der Vermögens-Masse nimmt jeder Ehegatte oder sein Erbe voraus das Beybringen; nemlich:

1.) Sein eigenes Vermögen, das nicht unter die Güter-Gemeinschaft gefallen ist, in so fern es im Stück sich vorfindet, oder das, was zum Ersaz des Veräusserten erworben worden ist;

2. Den Werth seiner Liegenschaften, welche während der Güter-Gemeinschaft veräussert, und durch keine neue Erwerbung ersezt worden sind.

3. Die aus der Gemeinschaft ihm gebührenden Vergütungen.

(403) 1471. Bey den gegenseitigen Zurücknahmen geht die Frau dem Mann vor.

Von den Gütern, die nicht mehr im Stück vorhanden sind, geschieht der Ersaz zuerst aus der Baarschaft, dann aus der Fahrniß, und hülfsweise aus den Gemeinschafts-Liegenschaften, wobey der Frau und ihren Erben unter den Liegenschaften die Wahl zusieht.

1472. Des Manns Beibringen wird nur aus dem Gemeinschafts-Vermögen ergänzt.

Die Frau und ihre Erben aber sind, wo das gemeinschaftliche Vermögen nicht zureicht, befugt, ihre Rückforderung des Beybringens auf das eigene Vermögen des Manns zu richten.

1473. Die Ersaz- und Vergütungs-Summen (1470. N. 2. et 3.), die ein Ehegatte der Gemeinschaft oder diese hinwiederum ihm zu zahlen hat, sind kraft Gesezes von dem Tag an, da die Gemeinschaft aufgelöst wurde, zinsbar.

1474. Nach Ergänzung des Beybringens beeder Eheleute aus der Masse wird der Ueberrest unter ihnen oder ihren Rechtsvertretern in zwey gleiche Theile getheilt.

1474. a. Jedem Theil steht frey, alle für seinen persönlichen Gebrauch gedient habende Gegenstände an Geschmuck, Kleinodien, Leibgeräth, Weißgeräth, Büchern, und Werkzeugen um billigen gerichtlichen Anschlag voraus in sein Loos zu ziehen, wenn er sie für sich benuzen kann und will.

1475. Sind die Erben der Frau in ihren Entschliessungen uneinig, so daß Einer der Güter-Gemeinschaft sich

(404) theilhaftig machen, der Andere verzichten will; so kann derjenige, der sich theilhaftig gemacht hat, aus den Gütern, welche auf das Loos der Frau fallen, nur sein Erb-Antheil nehmen.

Der Ueberrest bleibt dem Mann, und dieser hat eben die Verbindlichkeiten, welche im Fall einer Entsagung der Ehefrau eingetreten seyn würde, gegen den Verzichtleistenden, jedoch nur nach dem Betrag seines Erb-Antheils.

1476. Bey der Theilung des Gemeinschafts-Vermögens gelten übrigens wegen allem, was ihre Form, die etwaige Versteigerung der Liegenschaften, die Wirkung der Theilung, die Verbindlichkeit zur Gewährleistung, und die Aufgabe zur Gleichstellung der Loose betrift, alle Regeln, die unter dem Titel von den Erbschaften für die Erbtheilung festgesezt sind.

1477. Ein Ehegatte, der einige zur Gemeinschaft gehörige Stücke unterschlägt oder verheimlicht, verliert dadurch sein Antheil an diesen Stücken.

1478. Hat einer von beeden Ehegatten eigene Forderungen an den Andern, weil z. B. der Erlös seines Guts zur Zahlung einer eigenen Schuld des Andern verwendet wurde, oder aus jeder andern Ursach; so greift er deshalb auf dessen Loos aus der Güter-Gemeinschaft, oder auf dessen eigene Güter.

1479. Eigene Forderungen, welche ein Ehegatte an den Andern zu machen hat, tragen erst Zinsen von dem Tag an, da gerichtlich geklagt wird.

1480. Schenkungen eines Ehegatten an den Andern

(405) werden nur aus dem Antheil des Geschenkgebers an der Gemeinschaft oder aus seinen eigenen Gütern erhoben.

1481. Die Trauerkleidung der überlebenden Frau schafft der Erbe des Manns an.

Deren Betrag richtet sich nach dessen Vermögens-Umständen.

Auch der Frau, welche auf die Güter-Gemeinschaft verzichtet, bleibt diese Forderung.

§. II.

Von den Lasten und Schulden der Güter-Gemeinschaft.

1482. Die Schulden der Güter-Gemeinschaft fallen auf jeden Ehegatten oder dessen Erben zur Hälfte; die Kosten der Versiegelung, der Vermögens-Verzeichnung, des Verkaufs der Fahrniß, der Richtigstellung der Ausstände und Schulden, der Versteigerung und Theilung sind gemeinschaftliche Schulden.

1483. Die Frau ist weder gegen den Mann noch gegen die Gläubiger zur Tilgung der Gemeinschafts-Schulden weiter verbunden, als ihr Theil an der Gemeinschaft reicht, wenn ein richtiges und getreues Vermögens-Verzeichniß gefertiget ist, und sie von allem, was darinn eingetragen sieht, sowohl als von dem aus der Theilung Erhaltenen, Rechnung ablegt.

1484. Der Mann haftet bey allen der Gemeinschafts-Schulden für das Ganze, vorbehaltlich seines Rückgriffs auf die Frau oder deren Erben auf die Hälfte.

(406) 1485. Er haftet nur für die Hälfte der eigenen Schulden der Frau, die der Gemeinschaft zur Last gefallen waren.

1486. Die Frau kann auf das Ganze einer Schuld belangt werden, die ursprünglich von ihr herrührte, und in die Güter-Gemeinschaft gefallen ist, vorbehaltlich ihres Rückgriffs für die Hälfte solcher Schuld auf den Mann oder seine Erben.

1487. Eine Frau kann für eine Gemeinschafts-Schuld, auch wenn sie sich persönlich verbunden hat, nur auf die Hälfte belangt werden, solang sie nicht Sammt-Schuldnerin geworden ist.

1488. Eine Frau, welche an einer Gemeinschafts-Schuld über ihre Hälfte gezahlt hat, kann den Ueberschuß von dem Gläubiger nicht zurückfordern, es sey dann in der Quittung ausgedruckt, daß dasjenige, was sie zahlte, ihre Hälfte sey.

1489. Derjenige Ehegatte, der wegen zugetheiltem Unterpfand auf das Ganze einer Gemeinschafts-Schuld belangt wird, hat für deren Hälfte von Rechtswegen seinen Rückgriff auf den andern Ehegatten oder dessen Erben.

1490. Obige Bestimmungen hindern jedoch nicht, daß die Theilung dem Einen oder Andern der Theilenden statt der Hälfte einen andern bestimmten Theil der Schulden, oder gar alle zu zahlen ganz überweisen könne.

So oft Eins der Theilenden an den Gemeinschafts-Schulden über seinen Antheil gezahlt hat, ohne dafür belegt

(407) legt zu seyn, tritt der Rückgriff des Ueberzahlenden wider den Andern ein.

1491. Alles, was oben wegen des Manns oder der Frau bestimmt ist, gilt auch auf die Erben des Einen oder des Andern; diese haben eben die Rechte und Verbindlichkeiten, wie der Ehegatte, dessen Rechtsfolger sie sind.

Sechster Abschnitt.

Von Entschlagung der Güter-Gemeinschaft und ihren Wirkungen.

1492. Eine Frau, welche sich der Güter-Gemeinschaft entschlägt, verliert alle und jede Rechte auf die Gemeinschafts-Güter, mithin auch auf die Fahrniß, welche von ihr in die Gemeinschaft beygebracht ward.

Sie zieht nur das zu ihrem Gebrauch nöthige Weisgeräth und Leibgeräth an sich.

1493. Eine Frau, welche der Güter-Gemeinschaft entsagt, hat das Recht, ihr oben Saz 1470. beschriebenes Beybringen zurückzunehmen.

1494. Die verzichtende Frau wird von weiterem Beytrag zu den Schulden der Gemeinschaft gegen den Mann sowohl als gegen die Gläubiger frey; diesen leztern bleibt sie gleichwohl alsdann verhaftet, wann sie die Verbindlichkeit gemeinschaftlich mit ihrem Mann übernommen hat, oder wann die Schuld ursprünglich von ihr herrührte, und nachher erst Gemeinschafts-Schuld ward; alles vorbehaltlich ihres Rückgriffs auf den Mann oder dessen Erben.

(408) 1495. Sie kann für alle Beybringens- und Errungenschafts-Forderungen das Gemeinschafts-Vermögen und die eigenen Güter des Manns angreifen.

Ihre Erben haben gleiche Rechte, ausschließlich dessen, das sich auf die Vorausnahme des Weisgeräths und Leibgeräths (1492.), so wie auf die Wohnung und den Unterhalt während der Vermögens-Verzeichnungs-Frist und Bedenkzeit (1465.) bezieht, als welche Rechte der längstlebenden Ehegattin nur für ihre Person zustehen.

Siebenter Abschnitt.

Bestimmung der gesezlichen Güter-Gemeinschaft für den Fall, da eines der Ehegatten, oder beede zugleich Kinder aus vorhergehenden Ehen haben.

1496. Alles, was oben gesagt ist, gilt auch alsdann, wann Eines der Ehegatten oder beyde zugleich Kinder aus vorhergehenden Ehen haben.

Sollte gleichwohl die Rechts-Vermischung der fahrenden Haabe und der Schulden Einem von beyden Ehegatten einen größern Vortheil verschaffen, als zu Folge des 1098. Sazes unter dem Titel von Schenkungen unter Lebenden und auf den Todesfall erlaubt ist; so haben die dadurch benachtheiligte Kinder einer ersten Ehe eine Klage auf Minderung.

(409). Zweyte Abtheilung.

Von der bedungenen Güter-Gemeinschaft und den Verträgen, welche die gesezliche Gemeinschaft ändern oder ausschließen können.

1497. Den Ehegatten ist erlaubt, der Güter-Gemeinschaft durch jede Art der Verträge, welche den Säzen 1387. 1388. 1389. und 1390. nicht zuwider ist, eine andere als die oben gedachte gesezliche Bestimmung zu geben.

Die vorzüglichsten Abweichungen, die hierbey bedungen werden können, sind folgende:

1.) daß unter der Gemeinschaft nichts, als die Errungenschaft begriffen seyn soll;

2.) daß die gegenwärtige und künftige Fahrniß entweder durchaus, oder nur zum Theil in die Gemeinschaft fallen soll;

3.) daß man in die Gemeinschaft die jezige und künftige Liegenschaften ganz oder zum Theil einwerfe, oder sie entliegenschafte.

4.) daß jeder Ehegatte seine vor der Ehe gehabte Schulden besonders zahlen soll;

5.) daß die Ehefrau, welche der Güter-Gemeinschaft sich entschlägt, ihr zugebrachtes Vermögen schuldenfrey zurücknehmen darf;

6.) daß der Längstlebende einen Voraus bekommen soll;

7.) daß die Ehegatten nach ungleichen Theilen theilen;

8.) daß unter ihnen eine allgemeine Güter-Gemeinschaft statt haben soll.

(410) Erster Abschnitt.

Von der Güter-Gemeinschaft in Errungenschaftsweise.

1498. Wo unter den Ehegatten die Güter-Gemeinschaft auf die Errungenschaft beschränkt ist, da sind die beygebrachten und künftigen eigenen Schulden eines jeden, und alle ihre beiderseitige beygebrachte und künftige Haabe von der Gemeinschaft ausgeschlossen.

In der Theilung nimmt hier jeder Ehegatte sein zugebrachtes Vermögen in dem gehörig erwiesenen Betrag zum voraus zurück; sie theilen nachmals dasjenige, was während der Ehe von beeden Ehegatten zusammen oder von einem allein erworben worden, und allen Gewinn ihres gemeinschaftlichen Gewerb-Fleisses, oder der Ersparnisse aus den Früchten und Einkünften ihrer beyderseitigen Güter.

1499. Jede beygebrachte oder nachher angefallene fahrende Haabe, deren Einbringen nicht durch ein Vermögens-Verzeichnis in gehöriger Form bewährt ist, wird als Errungenschaft angesehen.

Zweyter Abschnitt.

Von Ausschluß der fahrenden Haabe aus der Güter-Gemeinschaft.

1500. Ehegatten können ihre gegenwärtige und künftige Fahrniß von der Güter-Gemeinschaft ausschließen.

Durch das Geding, daß sie einige fahrende Haabe bis zu einer bestimmten Summe oder einem bestimmten Werth

(411) gegenseitig in die Güter-Gemeinschaft einbringen wollen, wird alles Uebrige für vorbehalten stillschweigend erklärt.

1501. Der Ehegatte wird durch diese Zusage Schuldner der Gemeinschaft für die zugesagte Einbringens-Summe, und muß das wirkliche Einbringen beweisen.

1502. Der Mann hat sein Einbringen hinlänglich, erwiesen, wenn der Heyraths-Vertrag die Erklärung enthält, daß seine fahrende Haabe jenen Werth hat.

Die Frau beweiset es durch die Quittung, welche der Mann ihr oder denjenigen gibt, die sie ausstatten.

1503. Jeder Ehegatte darf nach aufgelöster Güter-Gemeinschaft so viel voraus zurücknehmen, als die zu Anfang der Ehe von ihm eingebrachte, oder nachher ihm angefallene Fahrniß sein zugesagtes Einbringen in die Gemeinschaft an Werth übersteigt.

1504. Die fahrende Haabe, welche einem Ehegatten während der Ehe anfällt, muß durch ein Vermögens-Verzeichniß bewiesen werden.

Fehlt es an einem solchen über die männliche Fahrniß, oder an einer Rechts-Urkunde, woraus der Bestand und Werth, nach Abzug der Schulden erweislich ist; so ist der Mann nicht berechtigt, sie heraus zu ziehen.

Fehlt über die Fahrniß der Frau das Vermögens-Verzeichniß; so steht ihr oder ihren Erben zum Beweis des Werths dieser Fahrniß die Berufung auf Urkunden, Zeugen, oder den gemeinen Ruf zu.

1504 a. Die Ausschließung aller Fahrniß macht die Ehe zu einer bloßen Errungenschafts-Gemeinschaft, deren Gesezen sie also auch unterliegt.

(412) Dritter Abschnitt.

Von der Entliegenschaftung der Grund-Stücke.

1505. Wenn zwey Ehegatten, oder Eines von ihnen die Gemeinschaft auf ihre gegenwärtigen und künftigen Liegenschaften ganz oder zum Theil mit bezieht; so nennt man dieses Geding Entliegenschaftung.

1506. Die Entliegenschaftung kann bestimmt oder Unbestimmt seyn.

Sie ist bestimmt, wenn der Ehegatte erklärt, daß er dieses oder jenes Grundstück ganz oder bis zum Betrag einer gewissen Summe der Fahrniß gleichstelle, und es in die Güter-Gemeinschaft einwerfe.

Sie ist unbestimmt, wenn der Ehegatte schlechthin erklärt hat, daß er seine Liegenschaften bis zum Betrag einer gewissen Summe in die Güter-Gemeinschaft einwerfe.

1507. Die Wirkung der bestimmten Entliegenschaftung besteht darinn, daß sie die genannten Grund-Stücke zu Gemeinschafts-Gütern macht, wie es sonst nur die Fahrniß nach dem Gesez ist.

Sind Grund-Stücke der Frau, der Fahrniß gleichgestellt; so kann der Mann hierüber, wie über andere Stücke der Güter-Gemeinschaft verfügen, und sie veräussern.

Ist ein Grund-Stück nur für eine gewisse Summe entliegenschaftet; so kann der Mann es zwar nur mit Bewilligung der Frau veräussern; aber er darf es auch ohne ihre Bewilligung zum Unterpfand einsezen, jedoch nur bis zum Betrag des der Fahrniß gleichgestellten Theils.

(413) 1508. Die unbestimmte Entliegenschaftung verschafft der Gemeinschaft kein Eigenthum an den Grund-Stücken ; sie verbindet nur den zusagenden Ehegatten, bey Auflösung der Güter-Gemeinschaft, so viel wegen seiner Liegenschaften als zum Betrag der versprochenen Summe nöthig ist, in die gemeinschaftliche Masse mit einzuwerfen.

Der Mann kann hier so wenig, als bey der vorigen Form das Grundstück, welches entliegenschaftet ist, ganz oder zum Theil ohne Bewilligung der Frau veräussern; aber er kann es bis zum Belauf der fahrend gewordenen Summe zu Unterpfand geben.

1509. Der Ehegatte, der ein liegendes Grundstück entliegenschaftet hat, darf bey der Theilung es für sich behalten, und für den Werth, den es alsdann hat, auf seinen Antheil nehmen. Gleiches Recht haben auch seine Erben.

Vierter Abschnitt.

Vom Ausschluß der Schulden aus der Gemeinschaft.

1510. Das Geding der Ehegatten, daß jedes seine eigene Schulden besonders zahlen soll, verpflichtet sie, bey Auflösung der Güter-Gemeinschaft, sich gegenseitig über die Schulden zu berechnen, welche erweislich für Rechnung des schuldenden Ehegatten aus der Gemeinschaft gezahlt worden, und sich dafür Vergütung zu leisten.

Diese Verbindlichkeit ist zwar unverändert dieselbe, es sey ein Vermögens-Verzeichniß errichtet worden oder nicht; wäre aber das Fahrniß-Beybringen der Ehegatten nicht vor der Ehe in ein beglaubtes Verzeichnis gebracht worden, so können die Gläubiger des einen und des andern

(414) Ehegatten ohne allen Unterschied ihre Zahlung aus der nicht verzeichneten Fahrniß, wie aus dem übrigen Gemeinschafts-Vermögen erheben. Gleiches Recht haben die Gläubiger auf die unverzeichnete Fahrniß, welche den Ehegatten während der Güter-Gemeinschaft anfällt.

1511. Wo Ehegatten eine gewisse Summe oder ein bestimmtes Stück in die Güter-Gemeinschaft einbringen, da gilt es für stillschweigende Uebereinkunft, daß dem Eingebrachten keine vor der Ehe gemachten Schulden folgen, und der Ehegatte, der gleichwohl Schulden hätte, muß dem Andern, für alle daraus erfolgende Minderung des versprochenen Einbringens, Vergütung leisten.

1512. Das Geding, wodurch man die Schulden von der Gemeinschaft ausschließt, hebt die Schuldigkeit der Gemeinschaft nicht auf, die Zinsen und Rückstände zu zahlen, welche nach geschlossener Ehe erwachsen.

1513. Wird die Gemeinschaft für die Schulden eines Ehegatten angegriffen, der nach dem Heyraths-Vertrag als von allen früheren Schulden ledig und frey in die Ehe trat, so hat der andere Ehegatte ein Recht auf Entschädigung. Diese wird entweder aus dem Antheil bestritten, der dem schuldenden Ehegatten aus der Gemeinschaft zufällt, oder aus dessen eigenen Gütern, und wenn beede unzulänglich sind, so kann eine Klage auf Gewährleistung wider den Vater, die Mutter, den Ahnherrn oder den Vormund, die ihn etwa von Schulden ledig und frey erklärt hatten, angestellt werden.

(415) Wegen Schulden der Frau kann der Mann, selbst während der Güter-Gemeinschaft, diese Klage auf Gewährleistung anstellen, vorbehaltlich des Ersazes, den in diesem Fall die Frau oder deren Erben, nach aufgelöster Güter-Gemeinschaft den Gewährsmännern zu leisten haben.

Fünfter Abschnitt.

Von der Schulden freyen Zurücknahme des weiblichen Beybringens.

1514. Die Frau kann bedingen, daß sie, wenn sie der Güter-Gemeinschaft sich entschlägt, dasjenige, was sie zu Anfang der Ehe oder später eingebracht hat, ganz oder zum Theil zurücknehmen dürfe; dieses Geding darf aber weder auf unausdruckte Sachen noch auf unangegebene Personen ausgedehnt werden.

So erstreckt sich daher das Recht der Zurücknahme der anfänglich zugebrachten Fahrniß nicht auf Vermögen, das während der Ehe anfällt.

Eben so dehnt sich die der Ehegattin zugestandene Befugniß auf ihre Kinder nicht aus, wenn sie nicht mit benannt sind, und eben so wenig ein Recht, welches der Frau und den Kindern eingeräumt wird, auf deren Erben in aufsteigender Linie oder auf Seiten-Verwandte.

In keinem Fall kann das eingebrachte Vermögen zurückgenommen werden, ohne Vergütung der eigenen Schulden der Frau, die etwa aus der Gemeinschaft gezahlt werden.

1514 a. Dieses Geding kann auch niemals gegen die Gemeinschafts-Gläubiger und zu deren Nachtheil wirken.

(416) Sechster Abschnitt.

Von dem bedungenen Vor-Empfang.

1515. Das Geding, das der Längstlebende von beyden Ehegatten vor aller Theilung eine Summe oder einen bestimmten Betrag an Fahrniß im Stück vorausempfangen solle, gibt der Ehefrau, wenn sie die Längstlebende ist, nur dann ein Recht auf diesen Voraus, wenn sie sich der Güter-Gemeinschaft theilhaftig macht; es wäre dann ihr dieses Recht selbst, für den Fall, da sie die Gemeinschaft ausschlägt, im Heyraths-Vertrag vorbehalten.

Außer dem Fall dieses Vorbehalts darf der Voraus nur aus der theilbaren Masse, nicht aus den eigenen Gütern des erstverstorbenen Ehegatten gehoben werden.

1516. Der Voraus ist kein Vortheil, welcher der Formen der Schenkungen bedürfte, sondern als ein zum Heyraths-Vertrag gehöriges Geding gilt er durch diesen.

1517. Der bürgerliche Tod wie der natürliche, begründet den Anfall der Vorausgabe.

1518. Wird die Güter-Gemeinschaft durch Ehescheidung oder durch Trennung von Tisch und Bett aufgelöst, so tritt der Fall noch nicht ein, den Voraus zu begehren; es behält jedoch der Ehegatte, welcher die Ehescheidung oder die Trennung von Tisch und Bett erwirkte, für den Fall des Ueberlebens seine Rechte auf den Voraus. Ist dieses die Ehefrau, so bleibt die Summe oder die Sache, worinn der Voraus besteht, einstweilen dem Mann, der jedoch dafür Sicherheit stellen muß.

(417) 1519. Die Gemeinschafts-Gläubiger dürfen die unter den Voraus gehörige Sachen verkaufen lassen, vorbehaltlich des Rückgriffs des vorausberechtigten Ehegatten, laut Inhalt des 1515. Sazes.

1519 a. Wo ein Voraus durch Ehevertrag bedungen ist, da kann die oben im Zusaz 745 a. festgesezte eheliche Nuznießung nur alsdann daneben bezogen werden, wenn sie dabey ausdrücklich bedungen ist, und den Umständen nach ohne Rechtsverkürzung Anderer eintreten kann.

Siebenter Abschnitt.

Von dem Geding ungleicher Theile in der Güter-Gemeinschaft.

1520. Den Ehegatten steht es frey, die gesezliche Halbtheiligkeit des Gemeinschafts-Vermögens aufzuheben, und dem längstlebenden Ehegatten oder dessen Erben an der Güter-Gemeinschaft einen andern bestimmten Antheil anzuweisen, oder ihm für seinen Antheil an der Güter-Gemeinschaft eine bestimmte Summe auszuwerfen, oder für gewisse Fälle alles Gemeinschafts-Gut Einem der Ehegatten oder dem Längstlebenden zugehörig zu erklären.

1520 a. Wäre die Anweisung eines andern Theilungs-Maasstabs nur für den Fall bestimmt ausgesprochen, wo der Eine benannte Theil z. B. die Frau der längstlebende wäre, ohne für den entgegengesezten etwas zu bestimmen, so ist das Eintreten des Falls als Bedingung des geänderten Maasstabs anzusehen, und die Halbtheiligkeit bleibt für den andern Fall.

1521. Wenn dem einen Ehegatten oder seinen Erben nur ein bestimmter Theil an der Gemeinschaft zugewiesen

(418) ist, z. B. ein Drittel oder ein Viertel, so hat dieser Ehegatte oder dessen Erbe an den Gemeinschafts-Schulden nur nach Verhältniß seines Antheils am Vermögen beyzutragen.

Das Geding ist ungültig, welches einen Ehegatten oder dessen Erben verbinden wollte, einen größern oder kleinern Theil der Schulden zu übernehmen, als der seinem Antheil am Vermögen entspricht.

1521 a. Ja, wo bloße Errungenschafts-Gemeinschaft ist, kann auch kein Ehegatte sich frey machen, den Antheil an den Schulden, den es ihn trifft, so weit er aus dem errungenen Vermögen nicht bezahlt werden kann, aus dem rücknehmenden Einbringen den Gläubigern zu zahlen.

1522. Wenn einem der Ehegatten oder seinen Erben für ihr ganzes Recht an der Güter-Gemeinschaft nur eine bestimmte Summe zugewiesen ist; so ist dieses Geding ein Vertrag auf Bausch und Bogen, welcher den andern Ehegatten oder dessen Erben zur Zahlung der versprochenen Summe verbindet, es mag mit der Güter-Gemeinschaft wohl oder übel stehen, und sie zur Zahlung der Summe hinreichen oder nicht.

1523. Wäre das Geding auf Bausch und Bogen nur auf die Erben des Ehegatten bezogen, so bleibt lezterer für sich, wenn er der Längstlebende ist, zur gesezlichen Theilung, also zur Hälfte, berechtigt.

1524. Der Mann, oder dessen Erbe, welcher kraft des Gedings des 1522. Sazes die ganze gemeinschaftliche Masse behält, muß die darauf haftenden Schulden ganz zahlen.

(419) Die Gläubiger haben solchenfalls keine Klage wider die Ehegattin oder deren Erben.

Ist es die überlebende Frau, welche das Recht hat, gegen eine vereinbarte Summe das ganze Gemeinschafts-Vermögen an sich zu ziehen, und die Erben des Manns davon auszuschließen, so hat sie die Wahl, diesen entweder jene Summe zu zahlen und darnach für alle Schulden zu haften, oder auf die Gemeinschaft Verzicht zu thun, und deren Vermögen und Lasten den Erben des Manns zu überlassen.

1525. Ehegatten können bedingen, daß die ganze Gemeinschafts-Masse Einem von ihnen allein oder dem Längstlebenden zugehören soll, vorbehaltlich den Erben des Andern, die von ihrem Erblasser eingebrachten Güter und Kapitalien aus der Gemeinschaft zurückzunehmen.

Dieser Bertrag wird nicht als eine Begünstigung angesehen, welche ihrem Inhalt oder ihrer Form nach den Regeln der Schenkungen unterworfen ist, sondern nur als eine Uebereinkunft unter Gesellschafts-Genossen und als ein Geding des Heyraths-Vertrags, das durch diesen Kraft hat.

Achter Abschnitt.

Von der allgemeinen Güter-Gemeinschaft.

1526. Ehegatten können in ihrem Heyraths-Vertrag eine allgemeine Güter-Gemeinschaft verabreden, die sich auf alle, mithin auf ihre bewegliche und unbewegliche, gegenwärtige und zukünftige Güter, oder nur auf alle ihre

(420) gegenwärtige Güter allein, oder auf alle ihre zukünftige Güter allein erstrecke.

Anhang.

Verfügungen, welche den vorstehenden acht Abschnitten gemein sind.

1527. Was in den obigen acht Abschnitten gesagt ist, hat die Absicht nicht, die Verträge, welche bey der bedungenen Güter-Gemeinschaft statt haben können, gerade auf diese Verfügungen einzuschränken.

Die Ehegatten dürfen vielmehr jedes andere Geding eingehen, laut des 1387. Sazes, vorbehaltlich der Einschränkungen, welche in den Säzen 1388, 1389 und 1390. beschrieben sind.

Sind Kinder aus einer vorhergegangenen Ehe vorhanden, so ist jeder Vertrag, welcher einem der Ehegatten über den im 1098. Saz unter dem Titel: von Schenkungen unter lebenden und auf den Todesfall, bestimmten Theil etwas zuwendet, in allem, was diesen Theil übersteigt, unwirksam. Die Ueberlassung der Errungenschaft, das ist die Zusage des bloßen Gewinns aus dem gemeinschaftlichen Fleiß oder aus der Ersparnis an den gegenseitigen, wenn schon ungleichen Einkünften der beeden Ehegatten, wird nicht als eine Begünstigung zum Nachtheil der Kinder erster Ehe angesehen.

1528. Die bedungene Güter-Gemeinschaft folgt den Regeln der gesezlichen in allen Fällen, worinn sie weder ausdrücklich noch stillschweigend aufgehoben sind.

(421) Neunter Abschnitt.

Von Verträgen, welche die Güter-Gemeinschaft ausschließen.

1529. Wenn die Ehegatten, ohne sich den Regeln über bewidmete Ehen zu unterwerfen, bey ihrer Heyrath die Güter-Gemeinschaft ausschließen, oder eine völlige Vermögens-Absonderung bedingen, so hat dieses Geding folgende Wirkungen.

Absaz I.

Von dem Geding, welches bloß die Güter-Gemeinschaft ausschließt.

1530. Das Geding, durch welches die Ehegatten bey ihrer Heyrath die Güter-Gemeinschaft ausschließen, gibt der Frau kein Recht, ihre Güter zu verwalten, oder deren Einkünfte zu beziehen; diese Einkünfte werden, als dem Mann zu Bestreitung der Ehelasten gehörig behandelt.

1531. Der Mann behält die Verwaltung der beweglichen und unbeweglichen Güter der Frau, und folglich das Recht, die ganze vor oder während der Ehe beybringende Fahrniß verzeichnet in Empfang zu nehmen, vorbehaltlich der Wieder-Erstattung derselben, nach aufgelöster Ehe oder nach erfolgter gerichtlich erkannter Absonderung der Güter.

1532. Gibt es unter jener beygebrachten Fahrniß Stücke, die durch den Gebrauch verzehrt werden, so muß dem zum Heyraths-Vertrag gehörigen Verzeichniß derselben die Schäzung des Werthes angefügt, oder bey dem

(422) Anfall dieser Sachen ein solches Verzeichniß errichtet werden, wo nachmals der Mann verbunden ist, den Werth nach der Schäzung zu erstatten.

1533. Alle der Nuznießung auflebende Lasten trägt der Mann.

1534. Dieses in dem gegenwärtigen Absaz ausgedruckte Geding schließt das weitere nicht aus, daß die Ehegattin jährlich gegen ihre alleinige Quittung für ihren Unterhalt und ihre persönlichen Bedürfnisse einen gewissen Theil ihrer Einkünfte beziehen dürfe.

1535. Grundstücke, die im Fall des gegenwärtigen Absazes zu Heyraths-Gut gegeben sind, werden nicht unveräusserlich.

Sie können gleichwohl nicht ohne Bewilligung des Manns, oder wenn dieser sich weigert, nicht ohne Ermächtigung des Gerichts veräussert werden.

1535 a. Bey dieser Nichtgemeinschaft findet ebenfalls die oben für Gemeinschafts-Ehen festgesezte eheliche Nuznießung Zusaz 745 a. statt, jedoch beschränkt auf die Ehesteuer, wenn der Mann der überlebende Theil ist, und auf eine ihrem Ertrag gleichkommenden Wittums-Rente, wenn die Frau der üerlebende Theil, und ihr kein Wittum ausgemacht ist.

1535 b. In allem, was nicht auf die Unveräusserlichkeit der Ehesteuer Bezug hat, oder durch obiges nicht Aenderung erleidet, wird Ehesteuer und zugebrachtes Gut nach den Säzen des nachfolgenden dritten Kapitels behandelt.

(423) Absaz II.

Von dem Geding, welches eine völlige Vermögens-Absonderung festsezt.

1536. Wenn Ehegatten in ihrem Heyraths-Vertrag bedingen, daß ihr beyderseitiges Vermögen durchaus getrennt bleiben soll, so behält die Ehefrau die völlige Verwaltung ihrer beweglichen und unbeweglichen Güter, und den freyen Genuß ihrer Einkünfte.

1537. Ein jeder Ehegatte trägt nach der in ihrem Vertrag enthaltenen Uebereinkunft zu den Lasten der Ehe bey, und ist deshalb nichts abgeredet, so muß die Ehegattin zu diesen Lasten einen Drittel ihrer Einkünfte beyschiessen.

1537 a. Wo dieses aber zum Unterhalt des Manns und der gemeinschaftlichen Kinder nicht zureicht, befreyt sie dieses Gesez von dem höheren Zuschuß nicht.

1538. Kein Fall und kein Vertrag kann die Ehefrau berechtigen, ihre Liegenschaften ohne besondere Einwilligung des Manns, oder, wenn er sich weigert, ohne gerichtliche Ermächtigung zu veräussern.

Jede allgemeine Ermächtigung, welche der Ehegattin in dem Heyraths-Vertrag oder nachher ertheilt wird, um ihre Liegenschaften für sich zu veräussern, ist ungültig.

1539. Hat eine Frau, welche gesondertes Vermögen bedungen hat, ihrem Mann nachher den Genuß ihrer Güter überlassen, so ist dieser, wenn die Frau sie wieder an sich ziehen will, oder die Ehe aufgelöst wird, zu mehr nicht verbunden, als daß er die noch vorhandenen

(424) Früchte ausliefere, über die bis dahin verzehrte hat er keine Rechnung abzulegen.

1539 a. In gesonderten Vermögens-Ehen hat nach deren Auflößung, wenn nichts bedungen ist, der Ueberlebende nichts an das Vermögen des Vorabgestorbenen zu suchen, ausser die Frau im geeigneten Fall, so lang der Wittwenstand nicht verlassen wird, nothdürftigen Unterhalt.

Drittes Kapitel.

Von der bewidmeten Ehe.

1540. Ehesteuer, (Brautschaz), ist bey der bewidmeten Ehe, so wie in Fällen des vorigen Kapitels, dasjenige Vermögen, welches die Frau dem Mann zubringt, um die Lasten der Ehe zu bestreiten.

1541. Alles was die Frau bey Eingehung der Ehe zum Beybringen aussezt, oder andere ihr dazu geben, gilt für Ehesteuer, so weit nicht das Gegentheil bedungen ist.

1541 a. Wo kein schriftlicher Ehevertrag die Aussezung bestimmt, gilt alles das für eingesezt, was dem Mann längst innerhalb sechs Monaten nach Schließung der Ehe im Stück oder durch Anweisung oder durch Einhändigung der Urkunden darüber von der oder ihren Versorgern, zu Händen gestellt und ordnungsmäßig bescheinigt ist.

Erster Abschnitt.

Von Sezung der Ehesteuer.

1542. Zu Ehesteuer können alle jezige und künftige Güter der Frau, oder alle ihre wirkliche Güter allein,

(425) oder Theile ihrer gegenwärtigen und künftigen Güter, oder einzelne Stücke ausgesezt werden.

Jene, welche in allgemeinen Ausdrücken auf alle Güter der Frau lautet, erstreckt sich nicht auf die künftigen Güter.

1543. Während der Ehe kann die Ehesteuer nicht erst ausgesezt, noch erhöht werden.

1544. Wenn Vater und Mutter zusammen die Ehesteuer aussezen, ohne den Antheil eines jeden zu bestimmen, so wird sie als von beeden zu gleichen Theilen gegeben angesehen.

Wird sie von dem Vater allein für das väterliche und mütterliche Vermögen ausgesezt, so ist die Mutter, selbst wenn sie bey dem Vertrag zugegen wäre, zu nichts verbunden, sondern solche liegt dem Vater ganz zur Last.

1545. Wenn der überlebende Theil der Eltern aus väterlichem und mütterlichem Vermögen die Ehesteuer aussezt, ohne die Antheile zu bestimmen; so wird sie zuerst aus dem Erbtheil des Verlobten an dem Vermögen des zuerst verstorbenen Elterntheils erhoben, der etwaige Mehrbetrag fällt auf das Vermögen desjenigen, der sie zugesagt hat.

1546. Auch da, wo eine Tochter, welche von ihren Eltern ausgestattet wird, Eigenes in elterlicher Nuznießung stehendes Gut hat, soll die Ehesteuer aus dem Vermögen derjenigen, die sie aussezen, genommen werden, wenn nicht das Gegentheil bedungen ist.

(426) Diejenigen, welche eine Ehesteuer aussezen, müssen für das Ausgesezte Gewähr leisten.

Diejenigen, welche Ehesteuer zusagen, und nicht das Gegentheil bedingen, sind von dem Tag der geschlossenen Ehe an, kraft Gesezes zur Zahlung der Zinsen verbunden, auch dann, wenn die Zahlung der Ehesteuer auf Zieler gestellt ist.

Zweyter Abschnitt.

Von den Rechten des Manns an der Ehesteuer und deren Unveräußerlichkeit.

1549. Der Mann allein verfügt über die Ehesteuerlichen Güter während der Ehe.

Er allein hat das Recht, die Schuldner und Besizer desselben zu belangen, die Früchte und Zinsen davon zu erheben, und die zurückgezahlte Kapitalien in Empfang zu nehmen.

In dem Heyraths-Vertrag kann jedoch ausgemacht werden, daß die Frau jährlich gegen ihre alleinige Quittung einen Theil ihrer Einkünfte für ihren Unterhalt und ihre persönlichen Bedürfnisse beziehe.

1550. Der Mann ist nicht schuldig, für die Ehesteuer Sicherheit zu stellen, wenn er es nicht in dem Heyraths-Vertrag versprochen hat.

1551. Besteht sie ganz oder zum Theil in Fahrniß, die in dem Vertrag einen Anschlag hat, ohne beygefügte Rechts-Verwahrung, daß die Schäzung für keinen Verkauf gelten solle; so wird der Mann Eigenthümer, und hat nur für den Anschlag der Fahrniß zu haften.

(427) 1552. Der Anschlag eines Grundstücks, das zur Ehesteuer ausgesezt wird, verschafft dem Mann daran kein Eigenthum, wenn es nicht ausdrücklich versprochen worden ist.

1553. Ein aus Ehesteuer-Geldern erworbenes Grundstück wird nicht Heyraths-Gut, es sey dann in dem Heyraths-Vertrag zur Bedingung gemacht, daß die Ehesteuer also angelegt werden solle.

Eben so wenig dasjenige Grund-Stück, das für eine in baarem Geld versprochene Ehesteuer an Zahlungsstatt gegeben wird.

1554. Grundstücke, welche zur Ehesteuer gegeben sind, können während der Ehe weder von dem Mann noch von der Frau, noch von beeden zusammen veräussert oder verpfändet werden, ausser in nachbeschriebenen Fällen.

1555. Die Frau kann unter der Ermächtigung ihres Manns, oder, wenn dieser sich weigert, mit Erlaubnis des Gerichts ihre Ehesteuerliche Güter weggeben, um ihren etwaigen Kindern aus einer früheren Ehe eine Versorgung zu verschaffen; geschieht dieß ohne des Manns Bewilligung, so muß sie diesem den Genuß vorbehalten.

1556. Sie kann solche gleichfalls mit der Ermächtigung ihres Manns zur Versorgung ihrer gemeinschaftlichen Kinder weggehen.

1557. Ein ehesteuerlich Grundstück kann veräussert werden, wenn solches in dem Heyraths-Vertrag erlaubt worden ist.

(428) 1558. Ein solches Grundstück kann ferner mit Gerichts-Erlaubniß und in öffentlicher Versteigerung verkauft werden,

1.) Um den Mann oder die Frau aus dem Gefängniß zu befreyen;

2.) Um in Fällen der unter dem Titel von der Ehe bemerkten Säze 203. 205. und 206., der Familie den Unterhalt zu verschaffen.

3.) Um die Schulden der Frau oder derjenigen zu zahlen, welche die Ehesteuer ausgesezt haben, in so fern bey diesen Schulden Tag und Jahr dem Heyraths-Vertrag voraus geht.

4.) Wenn unumgängliche Haupt-Ausbesserungen an ehesteuerlichen Grundstücken anders nicht zu bestreiten sind.

5.) Endlich wenn ein solches Grundstück mit dritten Personen in ungetheilter Gemeinschaft besessen, und als untheilbar erkannt wird.

In allen diesen Fällen bleibt der Ueberschuß des Erlöses über die anerkannten Bedürfniße Ehesteuer, und muß als solcher für die Frau wieder angelegt werden.

1559. Ein ehesteuerlich Grundstück kann, jedoch nicht ohne Bewilligung der Frau, gegen ein anderes Grundstück, das wenigstens vier Fünftel seines Werths hat, vertauscht werden, sofern die Nüzlichkeit des Tauschhandels erwiesen, und nach vorhergegangener Schäzung durch Sachverständige, welche das Gericht Amtshalber ernennt, die Ermächtigung des Gerichts erwirkt wird.

Das eingetauschte Grundstück wird in diesem Fall

(429) Ehesteuer, so wie die etwaige Geld-Aufgabe, welche für die Frau wieder anzulegen ist.

1560. Wenn ausser obigen Ausnahms-Fällen der Mann oder die Frau oder beede zusammen ein ehesteuerlich Grundstück veräussern; so darf die Frau oder ihr Erbe nach aufgelöster Ehe die Veräusserung als ungültig bestreiten, ohne daß dagegen während der Ehe eine Verjährung lauft. Gleiches Recht hat die Frau nach erfolgter Güter-Absonderung.

Selbst der Mann darf in noch unabgesonderter Ehe die Veräusserung als ungültig aufheben lassen ; dem Käufer bleibt er indeß zur Entschädigung verbunden, wenn er nicht in dem Vertrag erklärt hat, daß das verlaufende Gut Ehesteuer sey.

1561. Wider ehesteuerlich Gut, das in dem Heyraths-Vertrag nicht für veräusserlich erklärt ist, lauft während der Ehe keine Verjährung, als die Verjährung welche zuvor angefangen hat.

Sie läuft nach erfolgter Güter-Absonderung, zu welcher Zeit auch immer dieselbe angefangen habe.

1562. Der Mann hat in ehesteuerlichen Gütern alle Pflichten eines Nuznießers zu erfüllen.

Er ist für jede durch seine Nachläßigkeit vollendete Verjährung, oder entstandene Verschlimmerung verantwortlich.

1563. Sobald die Ehesteuer in Gefahr ist, kann die Frau auf Absonderung des Vermögens antragen, laut des 1443. Sazes und der folgenden.

(430) Dritter Abschnitt.

Von Rückgabe der Ehesteuer.

1564. Die ehesteuerlichen Liegenschaften, ingleichem die Fahrniß, welche in dem Heyraths-Vertrag gar nicht oder nur mit ausdrücklichem Vorbehalt des Eigenthums der Frau angeschlagen ist, muß der Mann oder dessen Erbe ohne Aufschub nach aufgelöster Ehe zurückgeben.

1565. Von ehesteuerlichem Geld oder solcher Fahrniß, die in dem Vertrag ohne Eigenthums-Vorbehalt angeschlagen ist, kann der Ersaz nur ein Jahr nach aufgelöster Ehe gefordert werden.

Ist die zum Eigenthum der Frau vorbehaltene Fahrniß durch den Gebrauch und ohne Verschulden des Manns abgenüzt; so gibt er nur das noch Vorhandene in dem Stand, worinn es sich befindet, zurück.

In allen Fällen kann die Frau für ihre Person das wirklich gebrauchende Weisgeräth und Leibgeräth zurücknehmen, muß jedoch dessen Werth in Aufrechnung bringen, wenn solches Geräth ursprünglich in einem Anschlag zur Ehesteuer gegeben worden.

1567. Begreift die Ehesteuer Schuldbriefe oder Rententitel in sich, die ganz oder zum Theil in Verlust gefallen sind, und dem Mann liegt dabey keine Nachläßigkeit zur Last, so hat er dafür nicht zu haften, und ist aller Verbindlichkeit los, indem er die Rechts-Urkunden zurück gibt.

1568. Ist die Nuznießung einer Sache zur Ehesteuer gegeben worden, so gibt der Mann oder sein Erbe bey

(431) Auflößung der Ehe das Recht der Nuznießung, nicht aber auch die während der Ehe verfallenen Früchte, zurück.

1569. Nach abgelaufenen zehen Jahren von dem Verfalltag der Ehesteuer an ist die Frau oder ihr Erbe im Fall der Rückforderung der Ehesteuer nicht mehr verbunden, den Beweis zu führen, daß der Mann sie wirklich empfangen habe, ausser wenn von ihm gezeigt würde, er habe sich vergebens Mühe gegeben, die Zahlung zu erhalten.

1570. Ist die Ehe durch den Tod der Ehefrau aufgelöst; so gebühren ihren Erben die Zinsen und Früchte der zurückzugebenden Ehesteuer kraft Gesezes von dem Tag der Auflößung an.

War es der Tod des Manns, der sie auflöste; so hat die Ehegattin für ihre Person die Wahl, entweder die Zinsen ihrer Ehesteuer während des Trauer-Jahrs zu fordern, oder auf Kosten der Erbschaft des Manns während dieser Zeit unterhalten zu werden; aber in beeden Fällen muß ihr dieses Jahr hindurch die Wohnung nebst den Trauerkleidern aus der Verlassenschaft gereicht werden, ohne daß deren Betrag an den ihr gebührenden Zinsen abgehe.

1570.a. Stirbt die Frau zuerst, ohne daß Kinder aus der Ehe vorhanden sind, so hat der Wittwer, wo ein Anderes im Ehevertrag nicht bedungen ist, den Genuß der Ehesteuer, so lang er unverehelicht bleibt, und ist mithin obiges Zins- und Zurückfordrungsrecht der weiblichen Erben indessen aufgeschoben.

1570 b. Ist der Mann zuerst mit oder ohne Kinder aus solcher Ehe gestorben, so hat die Wittib, wo der Ehevertrag nichts auf diesen Fall bestimmt hat, für so lang, als sie den Wittibstuhl

(432) nicht verrückt, ein dem jährlichen Ertrag des fruchtbringenden Theils der zurückfallenden Ehesteuer oder des eigentlichen Heyrathsguts gleiche jährliche Rente aus des Manns Vermögen als Wittum vom Ende des Trauer-Jahrs an zu fordern, welche sie, solang sie die elterliche Nuznießung an dem väterlichen Vermögen ihrer Kinder hat, daraus selbst erhebt.

1571. Bey erfolgter Auflößung der Ehe werden die Früchte der ehesteuerlichen Grundstücke nach Verhältniß der Zeit, welche die Ehe im lezten Jahr bestanden hat, unter dem Mann und der Frau oder ihren Erben getheilt.

Das Jahr nimmt mit dem Tag der geschlossenen Ehe seinen Anfang.

1571 a. Die Leichenkosten der Frau darf er bey der Rückgabe der Ehesteuer in Abrechnung bringen.

Die Frau und ihre Erben haben bey Rückforderung der Ehesteuer kein Vorzugsrecht vor den Gläubigern, welche älteres Unterpfandsrecht haben.

War der Mann schon ausser Stand, seine Schulden zu zahlen, auch ohne Kunst und Gewerb, als der Vater seine Tochter ausstattete; so hat diese in die väterliche Erbschaft nur ihre Ehesteuer Rückforderung an den Nachlaß ihres Manns einzuwerfen;

Wurde aber der Mann erst nach geschlossener Ehe zahlungsunfähig, oder besaß er, obwohl ohne Vermögen, eine Kunst, oder ein Gewerb, das bey ihm die Stelle des Vermögens ersezte; so geht die Ehesteuer allein der Frau verloren.

(433) Vierter Abschnitt.

Von dem zugebrachten Gut.

1574. Alle Güter der Frau, die nicht zur Ehesteuer bestimmt worden, sind zugebrachtes Gut.

1575. Wenn alles Vermögen der Frau zugebrachtes Gut ist, und der Heyraths-Vertrag nicht bestimmt, welchen Antheil an den Lasten der Ehe sie tragen solle; so trägt die Frau dazu das Nöthige bis zu einem Drittel ihrer Einkünfte bey.

1576. Die Frau hat die Verwaltung und den Genuß ihres zugebrachten Guts;

Aber sie kann ohne Ermächtigung des Manns, oder, wenn dieser sich weigert, ohne Erlaubnis des Gerichts es nicht veräussern noch vor Gericht vertreten.

1577. Gibt die Frau dem Mann Macht, ihr zugebrachtes Gut zu verwalten, und ihr die Früchte zu berechnen ; so hat sie gegen ihn eben die Rechte, wie gegen jeden andern Gewalthaber.

1578. Hat der Mann das zugebrachte Vermögen seiner Frau zwar ohne Auftrag, aber doch ohne ihre Einsprache genossen; so hat er bey Auflösung der Ehe, oder sobald sie es an sich zu ziehen ihm öffentlich bedeutet, nur die noch vorräthigen Früchte auszuliefern, aber über die verzehrten nicht Rechnung abzulegen.

1579. Hat der Mann das zugebrachte Gut, mit erweislicher Einsprache seiner Frau genossen; so ist er verbunden

(434), ihr alle vorräthige und verzehrte Früchte zu berechnen.

1580. Ein Mann, der den Genuß des zugebrachten Vermögens hat, muß alle Pflichten eines Nuznießers erfüllen.

Besondere Verordnung.

1581. Ehegatten, welche sich nach Widdums Recht ehelichen, können gleichwohl daneben eine Gemeinschaft der Errungenschaft eingehen, und die Wirkungen dieses Gedings richten sich nach den Bestimmungen des 1498. und 1499. Sazes.

Sechster Titel.

Von dem Verkauf.

Erstes Kapitel.

Von der Natur und der Form des Verkaufs.

1582. Der Verkauf ist ein Vertrag, wodurch ein Theil sich verbindet, eine Sache zu eigen zu übergeben, und der andere ihren Werth zu bezahlen.

Er kann durch öffentliche Urkunde oder unter Privat-Unterschrift geschlossen werden.

1583. Er ist abgeschlossen, und das Eigenthum des Verkäufers geht kraft des Gesezes auf den Käufer über, sobald man über die Sache und den Preis einig ist, ohne daß dazu die Uebergabe der Sache oder Zahlung des Kaufschillings vorausgehen muß.

(435) 1583 a. Dessen unerachtet muß der Käufer einer Liegenschaft solchen Kauf nachmals in das Grundbuch eintragen lassen, auch bey marksäßigen Gütern Gewährung darüber nehmen; ehe dieses geschehen ist, kann er in Gerichten solch sein Eigenthum nicht geltend machen, auch keine Pfandverschreibung darauf geben, muß vielmehr alle vom vorigen Eigenthümer darauf noch kommende Pfand-Eintragungen gegen sich gelten lassen.

1584. Ein Verkauf kann sowohl unbedingt, als unter aufschiebenden oder auflösenden Bedingungen geschlossen werden.

Er kann die Wahl zwischen zwey oder mehreren Sachen geben.

In allen diesen Fällen kommen die für solche Verträge überhaupt geltende Grundsäze in Anwendung.

1585. Waaren, die nicht in Bausch und Bogen, sondern nach Maas, Zahl, oder Gewicht verkauft werden, bleiben auf des Verkäufers Gefahr, bis sie abgewogen, gezählt, oder zugemessen sind; der Käufer kann jedoch so gut auf ihre Überlieferung, als auf Entschädigung klagen, wenn das Versprechen unerfüllt bleibt.

1586. Ein Verkauf in Bausch und Bogen überträgt das Eigenthum ohne daß desfalls die Waaren abgewogen, zugezählt, oder zugemessen werden.

1586 a. Wenn eine im Stück bestimmte Masse, z. E. alle Frucht eines gewissen Speichers, oder ein Antheil davon, z. E. der dritte Theil verkauft wird, so gilt es für einen Verkauf in Bausch und Bogen, wenn gleich der Preis nach Maas und Gewicht bestimmt ist, und desfalls eine Zumessung nachfolgen muß.

1587. Bey Wein, Oel und andern Sachen, die

(436) man vor dem Kauf zu kosten oder zu prüfen pflegt, ist der Kauf nicht abgeschlossen, ehe der Käufer sie geprüft, und gebilligt hat.

1587. a. Sobald ein Kauf gerichtlich geschlossen oder darüber eine öffentliche Urkunde gefertigt worden, die keinen Vorbehalt der Prüfung enthält, so gilt eine etwaige Abschliessung auf Treu und Glauben für Prüfung.

1587. b. Wo keine Prüfungszeit durch Vertrag oder Ortsgebrauch bestimmt ist, da muß sie in drey Tagen nach erfolgter urkundlicher Aufforderung von Seiten des Verkäufers geschehen, sonst ist der Handel abgebrochen.

1588. Die Schließung eines Kaufs auf Probe gilt für eine aufschiebende Bedingung.

1589. Die Verkaufs-Zusage gilt für Verkauf, so bald gegenseitiges Einverständniß über Waare und Preis vorhanden ist.

1590. War die Verkaufs-Zusage durch ein Haftgeld bekräftigt; so kann jeder Theil zwar davon abgehen, jedoch derjenige, der das Haftgeld gab, nur mit dessen Verlust, und derjenige, der es empfieng, nur mit dessen doppeltem Ersaz.

1591. Der Kaufpreis muß von den Partheien bestimmt angegeben werden.

1592. Man kann die Bestimmung dem Ermessen eines Dritten überlassen; will oder kann aber dieser den Preis nicht bestimmen, so bleibt der Verkauf ungeschlossen.

1593. Die Kosten des Kaufbriefs und anderer Verkaufszugehörden fallen auf den Käufer.

(437) Zweytes Kapitel.

Wer kaufen oder verkaufen könne.

1594. Jeder, dem es in dem Gesez nicht verboten ist, kann kaufen oder verkaufen.

1595. Unter Ehegatten kann ein Kaufs- und Verkaufs-Vertrag nur in folgenden drey Fällen statt haben.

1.) Wenn einer von beeden Ehegatten dem Andern nach gerichtlicher Absonderung für seine Ansprüche an Zahlungsstatt Güter abtritt.

2.) Wenn die Abtretung des Manns an seine, wenn schon nicht abgesonderte Frau eine rechtmäßige Ursache hat, z. B. den Ersaz ihrer veräusserten Liegenschaften, oder ihrer Baarschaft, wo sie nicht zur Gemeinschaft gehören.

3.) Wenn die Frau ihrem Mann Güter, woran er kein Gemeinschaftsrecht hat, zu Zahlung einer zugesagten Ehesteuer abtritt, vorbehaltlich den Erben der Ehegatten ihre Rechte wider gesezwidrige Begünstigungen.

1596. Bey Strafe der Nichtigkeit dürfen weder selbst noch durch Mittelspersonen in Steigerung, sich zuschlagen lassen:

Vormünder die Güter ihrer Mündlinge;

Gewalthaber die Güter, deren Verkauf ihnen aufgetragen ist;

Verwalter die Güter der Gemeinden oder öffentlichen Anstalten, die ihrer Obsorge anvertraut sind;

Oeffentliche Beamten die Staats-Güter deren Verkauf ihnen Amtshalber obliegt.

(438) 1597. Die Richter und ihre Stellvertreter, die Kron-Anwälde und ihre Stellvertreter, die Gerichtsschreiber, Polizey-Beamten, Anwälde, Rechtspraktikanten und Staatsschreiber können keine Prozesse, keine streitigen Rechte und Ansprüche übernehmen, die zur Erkenntniß jenes Gerichts gehören, in dessen Bezirk sie Amtsberechtigt sind, bey Strafe der Nichtigkeit, auch des Ersazes aller Kosten und Schäden.

Drittes Kapitel.

Von den verkäuflichen Sachen.

1598. Alles, was nicht dem Rechts-Verkehr allgemein entzogen ist, kann verkauft werden, so weit nicht besondere Geseze die Veräusserung verbieten.

1599. Der Verkauf einer fremden Sache ist ungültig, er kann jedoch einer Entschädigungs-Klage Plaz machen, wenn dem Käufer unbekannt war, daß der Verkäufer kein Verkaufsrecht habe.

1599 a. Nur bestimmte Stücke, über welche der Verkäufer kein Verkaufs-Recht hat, sind fremde Sachen.

1599 b. Die Nichtigkeit des Verkaufs vernichtet keineswegs die gesezliche Folgen einer etwa dennoch geschehenen Lieferung.

1600. Die künftige Verlassenschaft einer noch lebenden Person kann, selbst mit ihrer Bewilligung, nicht verkauft werden.

1601. Wem zur Zeit des Verkaufs der ganze Verkaufsgegenstand

(439) zu Grund gegangen, so ist der Verkauf ungültig.

War es nur ein Theil desselben, so hat der Käufer die Wahl, entweder auf den Kauf Verzicht zu thun, oder den übrig gebliebenen Theil um einen geschäzten Werth zu fordern.

Viertes Kapitel.

Von den Obliegenheiten des Verkäufers.

Erster Abschnitt.

Allgemeine Verfügungen.

1602. Der Verkäufer ist schuldig, für den deutlichen Ausdruck der verabredeten Verbindlichkeiten zu sorgen.

Jedes dunkle oder zweydeutige Geding wird wider den Verkäufer ausgelegt.

1602. a. Vorbehaltlich der wider den Käufer zu richtenden Auslegung bey Gedingen, die zu seinem besondern Vortheil angehängt werden.

1603. Ihm liegen zwey Haupt-Verbindlichkeiten ob:

1.) die verkaufte Sache zu übergeben, und

2.) sie zu gewähren.

Zweyter Abschnitt.

Von der Uebergabe.

1604. Die Uebergabe ist die Ablieferung der verkauften Sache in Besiz und Gewähr des Käufers.

(440) 1605. Der Verkäufer hat die Uebergabs-Verbindlichkeit bey Liegenschaften erfüllt, wenn er in dieser Absicht zu Gebäuden die Schlüssel, oder zu andern Grundstücken die Rechts-Urkunden darüber einhändigt.

1606. Fahrniß-Stücke werden übergeben:

1.) durch wirkliche Einhändigung;

2.) durch Ueberlieferung der Schlüssel ihres Aufbewahrungs-Orts;

3.) durch das bloße Einverständniß der Partheien, wenn bey dem Verkauf die Ueberbringung nicht gleich möglich ist, oder der Käufer schon aus einem andern Rechtsgrund die Sache in seiner Gewalt hat.

1607. Die Uebergabe der Gerechtsame geschieht durch Einhändigung der Rechts-Urkunden oder durch Gebrauch des Erwerbers mit Bewilligung des Verkäufers.

1608. Die Kosten der Uebergabe trägt der Verkäufer und jene des Wegbringens der Käufer, wenn nicht das Gegentheil bedungen ist.

1609. Die Uebergabe geschieht an dem Ort, wo bey dem Verkauf sich die Waare befindet, wenn nichts anders bedungen ist.

1610. Der Käufer kann nach Belieben die Aufhebung des Kaufs, oder die Einsezung in den Besiz fordern, wenn die Uebergabe durch die That des Verkäufers verspätet wird.

1611. In allen Fällen muß der Verkäufer den Käufer, dem aus der verspäteten Ueberlieferung Nachtheil zugeht, entschädigen.

(441) 1612. Der Verkäufer ist nicht schuldig, die Waare zu übergeben, ehe ihm der Preis gezahlt, oder von ihm Zahlungsfrist bewilligt ist.

1613. Auch wenn er Zahlungsfrist gegeben hat, darf er die Uebergabe bis zur Sicherstellung zurückhalten, wenn nach dem Verkauf bey dem Käufer ein Gant oder Vermögens-Verfall ausbricht, mithin der Verkäufer Gefahr läuft, den Preis zu verlieren.

1614. Die Sache muß bis zur Uebergabe in dem Stand erhalten werden, worinn sie sich zur Zeit des Verkaufs befindet.

Von dem Verkaufs-Tag an gehören alle Früchte dem Käufer.

1614. a. Der Verkäufer trägt bis zum Ablieferungsziel den gewöhnlichen Erhaltungs-Aufwand, den außerordentlichen der etwa nöthig wird, und allen der sich auf die Früchte bezieht, ersezt der Käufer, ändernder Abreden unbeschadet.

1615. Die Verbindlichkeit der Uebergabe einer Sache erstreckt sich auf ihre Zugehörden, und auf Alles, was zu ihrem immerwährenden Gebrauch bestimmt ist.

1616. Der Verkäufer ist verbunden, das vertragsmäßige Maas zu liefern, jedoch unter folgenden Einschränkungen.

1617. Ist ein Grundstück unter Angabe seines Flächen-Inhalts nach einem auf das Maas bedungenen Preis verkauft worden; so muß der Verkäufer das angegebene Maas, dem Erwerber, der es verlangt, verschaffen.

Wenn dieses ihm unmöglich ist, oder der Erwerber

(442) darauf nicht besteht, muß er sich einen verhältnißmäßigen Abzug am Preis gefallen lassen.

1618. Findet sich dagegen in vorigem Fall ein Ueber-Maas gegen die Angabe, so hat der Erwerber die Wahl, entweder den Preis verhältnißmäßig zu erhöhen, oder von dem Vertrag abzugehen, jedoch lezteres nur wenn das Ueber-Maas einen zwanzigsten Theil des Angegebenen übersteigt.

1619. In allen übrigen Fällen, es mag nun der Verkauf ein ganzes eigens begrenztes Gut oder verschiedene und abgesonderte Grundstück: betreffen; es mag der Vertrags-Gegenstand in den Ausdruck des Maases, oder in den Ausdruck der Sache mit Angabe des Maases eingekleidet seyn, berechtigt die Angabe des Maases weder den Verkäufer eine Preis-Erhöhung für das Ueber-Maas zu fordern, noch den Käufer zur Minderung des Preises wegen dem minderen Maas, es sey dann, daß der Unterschied unter dem erfundenen und angegebenen Maas den Werth aller verkauften Gegenstände im Ganzen um einen zwanzigsten Theil mehre oder mindere; jedoch darf ein Anderes bedungen werden.

1620. In dem Fall, wo hiernach Erhöhung des Preises für das Ueber-Maas statt hat, bleibt dem Käufer die Wahl, entweder von dem Vertrag abzugehen, oder die Preis-Erhöhung zu zahlen, und zwar mit den Zinsen, wenn er das Grundstück im Genuß hat.

1621. So oft der Käufer das Recht hat, von dem Vertrag abzugehen, muß der Verkäufer ihm außer dem empfangenen Kaufschilling auch die Kaufs-Kosten ersezen.

(443) 1622. Des Verkäufers Klage auf Ergänzung des Preises, und jene des Käufers auf Verminderung oder auf Umstoßung des Vertrags erlöscht in Jahresfrist, vom Tag des geschlossenen Kaufs an.

1623. Werden mehrere Grundstücke in einem Kauf-Kontrakt für einen gemeinschaftlichen Preis verkauft, und dabey das Maas, das ein jedes der Grundstücke enthalten solle, bestimmt, und es findet sich nachmals bey Einigen derselben ein geringeres, bey Andern ein größeres Maas, so werden Ueber-Maas und Minder-Maas, in so weit sie sich ausgleichen, wettgeschlagen, die Klage auf Ergänzung oder auf Verminderung des Preises richtet sich im Uebrigen nach den obigen Regeln.

1624. Die Frage, ob vor der Uebergabe auf den Verkäufer oder den Käufer der Verlust oder die Verschlimmerung der verkauften Sache falle, wird nach den Regeln des Titels: von Rechten und Verbindlichkeiten die aus Verträgen entstehen, entschieden.

Dritter Abschnitt.

Von der Gewähr.

1625. Die Gewährleistung, wozu der Verkäufer dem Käufer verbunden ist, muß ihm einmal den anspruchslosen Besiz der verkauften Sache sichern; zum andern für die verborgene Fehler schadlos halten.

(444) §. I.

Von der Gewähr im Falle einer Entwährung.

1626. Auch, wenn bey dem Verkauf über Gewährleistung nichts bedungen ist, muß der Verkäufer dem Käufer für die geschehene Entwährung der verkauften Sache oder eines Theils derselben, und für verschwiegene Lasten, Vergütung thun.

1626 a. Auch wenn eine Entwährung weder geschehen noch innstehend ist, kann eine Gewährleistung bey Liegenschaften alsdann gefordert werden, wenn das Ortsgericht die Gewährung aus solchen Gründen versagt, welche nicht eine Nichtigkeit des ganzen Kaufs nach sich ziehen.

1627. Die Partheien können durch besonderes Geding diese gesezliche Verbindlichkeit mehren, mindern, oder aufheben.

1628. Auch, wenn alle Gewähr erlassen ist, muß der Verkäufer doch die Folgen eigener Handlungen büssen, jedes hiergegen anstoßende Geding ist ungültig.

1629. Auch da, wo dem Verkäufer die Gewähr erlassen war, muß er bey eintretender Entwährung den Kaufpreis ersezen, wenn nicht der Käufer gleich Anfangs die Besorgniß einer Entwährungs-Ansprache kannte, oder auf seine Gefahr kaufte.

1630. Wo Gewährleistung statt hat, da kann im Fall einer Entwährung der Verkäufer fordern:

1.) den Ersaz des Kauf-Preises;

2.) den Ersaz der Früchte, soweit er sie dem obsiegenden Eigenthümer herausgeben muß;

(445) 3.) die auf den Streit über die Gewährleistung von dem Käufer und dem entwährenden Gegner verwendeten Kosten;

4.) Endlich die Entschädigung mit Inbegriff der gesezmäsigen Kosten und Auslagen für den Kauf.

1631. War die verkaufte Sache zur Zeit der Entwährung im Werth verringert, oder in ihrem Zustand verschlimmert; sey es durch Nachlässigkeit des Käufers oder durch unvermeidliche Zufälle; so ist der Verkäufer gleichwohl verbunden, den ganzen Kaufschilling zu ersezen.

1632. Hat aber der Käufer aus selbstveranlaßten Verschlimmerungen Vortheil gezogen; so hat der Verkäufer das Recht, einen diesem Vortheil gleichkommenden Betrag von dem Kaufpreis zurück zu behalten.

1633. Würde die verkaufte Sache zur Zeit der Entwährung einen höhern Werth haben; so ist der Verkäufer schuldig, ihm auch den Mehrwerth zu vergüten, wenn solcher gleich nur zufällig ist.

1634. Der Verkäufer ist schuldig, dem Käufer alle Ausbesserungen und Verbesserungen, die er zum Nuzen des Grundstücks vorgenommen hat, zu ersezen, oder zu bewirken, daß sie ihm von demjenigen ersezt werden, der die verkaufte Sache entwährte.

1635. Der wissentliche Verkäufer fremden Guts ist verbunden, dem unschuldigen Käufer allen Aufwand zu ersezen, auch den bloß zum Zierrath oder zum Vergnügen dienenden.

1636. Ist dem Käufer nur ein Theil der Sache entwährt

(446) worden, dieser aber im Verhältniß zum Ganzen von solcher Wichtigkeit, daß er ohne den verlornen Theil sie nicht gekauft haben würde; so kann er den Verkauf aufheben lassen.

1637. Wird wegen der Entwährung eines Theils des verkauften Stücks der Verkauf nicht aufgehoben; so hat der Käufer nur den Werth des entwährten Theils, wie er alsdann geschäzt wird, zu fordern, nicht den Antheil des Kaufpreises der darauf zu rechnen wäre; der Werth der verkauften Sache mag indessen gestiegen oder gefallen seyn.

1638. War das verkaufte Grundstück mit verborgenen und unangezeigten Dienstbarkeiten von solcher Wichtigkeit belastet, daß sich vermuthen läßt, der Erwerber würde nicht gekauft haben, wenn er davon unterrichtet gewesen wäre; so kann er Aufhebung des Vertrags begehren,

wenn er sich nicht lieber mit einer Entschädigung begnügen will.

1639. Die übrigen etwaigen Fragen über die Entschädigung des Käufers, wegen nicht Verkaufs-Vollziehung, sind nach den allgemeinen Regeln zu entscheiden, welche der Titel von Verträgen und von Vertrags-Verbindlichkeiten, im allgemeinen aufstellt.

1640. Die Gewährleistung fällt weg, wenn der Käufer, der seinen Verkäufer zum Prozeß beyzuladen unterließ, durch Urtheil und Recht verlor, und der Verkäufer beweist, daß hinlängliche Mittel die Klage als verwerflich darzustellen vorhanden waren.

(447) 1640 a. Die Entwährungsbefugniß dessen, der Erbe oder Rechtsfolger des rechten Eigenthümers ist, fällt weg, so oft ihn die Gewährleistungs-Klage treffen würde.

§. II.

Von der Gewährleistung für Fehler der verkauften Sache.

1641. Der Verkäufer ist schuldig, jene verborgenen Fehler der verkauften Sache zu gewähren, welche dieselbe zu ihrem bestimmten Gebrauch entweder untauglich oder mindertauglich machen, wenn leztern Falls der Käufer sie gar nicht, oder doch nur in minderen Preis gekauft haben würde, sobald er die Fehler gekannt hätte.

1642. Der Verkäufer ist für keine offene Fehler, welche der Käufer selbst bemerken konnte, verantwortlich.

1643. Für die verborgenen Fehler muß er selbst alsdann haften, wenn sie ihm selbst unbekannt waren, wofern in diesem Fall er nicht Freyheit von der Gewährleistung sich bedungen hat.

1644. In den Fällen des 1641. und 1643. Sazes hat der Käufer die Wahl, entweder die Sache gegen Ersaz des Kaufschillings zurück zu geben, oder sie zu behalten, und sich einen durch Sachverständige bestimmten Theil des Kaufschillings zurück geben zu lassen.

1644 a. Doch ist der Käufer, die Sache zurückzugeben, nur so lange befugt, als er nicht Veränderungen damit vorgenommen hat, welche sie entwerthen, oder zu ihrem gewöhnlichen Gebrauch untauglich machen.

(448) 1645. Ein Verkäufer, welcher die Fehler der Sache kannte, muß nebst dem Ersaz des empfangenen Kaufpreises den Käufer auch entschädigen.

1646. Waren dem Verkäufer die Fehler der Sache unbekannt, so erstattet er nur den Kaufpreis und die Kaufs-Unkosten.

1647. Ist die fehlerhafte Sache durch ihre schlechte Beschaffenheit zu Grund gegangen; so ist der Verlust für den Verkäufer, der dagegen dem Käufer zur Erstattung des Kauf-Preises und der Kosten, auch zur Entschädigung nach den beeden vorhergehenden Säzen verbunden ist; der zufällige Verlust der Sache lauft hingegen auf Rechnung des Käufers.

1648. Die Klage auf Zurücknahme einer Waare wegen Fehlern muß nach Beschaffenheit dieser Mängel, und nach Gebrauch des Orts, wo der Kauf geschah, in einer kurzen Frist angestellt werden.

1649. Sie hat gegen gerichtlich verordnete Verkäufe nicht statt.

Fünftes Kapitel.

Von den Pflichten des Käufers.

1650. Die Hauptverbindlichkeit des Käufers ist den Kaufpreis an dem vertragsmäsigen Tag und Ort zu zahlen.

1651. Bestimmt der Kauf deshalb nichts, so muß der Käufer an jenem Ort und in jener Zeit zahlen, wo die Uebergabe geschehen soll.

(449) 1652. In drey Fällen hat der Käufer bis zur Zahlung des Hauptstuhls den Kaufschilling zu verzinsen, nemlich:

Wenn dieses bey dem Kauf bedungen ist;

Wenn die verkaufte und überlieferte Sache Früchte oder andere Einkünfte abwirft;

Wenn dem Käufer die Zahlung urkundlich gefordert wurde;

In dem lezten dieser Fälle laufen die Zinsen nur von der Zeit der urkundlichen Anforderung.

1653. Ist der Käufer mit einer Pfands- oder Zueignungs-Klage angegriffen, oder bedroht; so mag er mit der Zahlung des Kaufpreises zurückhalten, bis der Verkäufer die Störung beseitigt oder dagegen Sicherheit geleistet hat, wenn nicht etwa bedungen worden, daß eines Angriffs ohnerachtet der Käufer zahlen solle.

1654. Wenn der Käufer den Kaufschilling nicht zahlt; so hat der Verkäufer das Recht zur Aufhebung des Verkaufs.

1655. Die Auflösung eines Liegenschafts-Kaufs wird erkannt, sobald der Verkäufer in Gefahr ist, Waare und Preis zu verlieren.

Ist diese Gefahr nicht da, so kann der Richter dem Käufer nach Umständen eine kürzere oder längere Zahlungs-Frist gestatten.

Ist solche fruchtlos abgelaufen; so wird die Auflösung des Verkaufs erkannt.

(450) 1656. Bey einem Liegenschafts-Verkauf, mit Geding, daß die Nichtzahlung des Kaufpreises zur Verfallzeit den Verkauf kraft Gesezes auflösen soll, kann der Käufer dennoch nach Ablauf der Frist noch zahlen, so lang er nicht urkundlich durch Aufforderung in Verzug gesezt ist; nach erfolgtem urkundlichen Aufruf kann der Richter ihm keine Frist gestatten.

1657. Ein Kauf über Lebensmittel und Fahrniß aller Art, welche in der bedungenen Zeit vom Käufer nicht in Empfang genommen worden, gilt zum Vortheil des Verkäufers kraft Gesezes auch ohne Aufruf zum Empfang für aufgelöst.

Sechstes Kapitel.

Von Ungültigkeit und Auflösung des Verkaufs.

1658. Ausser denen in diesem Titel schon erklärten Ursachen der Nichtigkeit oder Auflösung, und denjenigen, die allen Verträgen gemein sind, kann der Kauf noch aufgelöst werben durch Wiederkauf, und wegen Verkürzung im Preis.

Erster Abschnitt.

Von dem Wiederkaufs-Recht.

1659. Das Geding des Wiederkaufs ist eine Uebereinkunft, wodurch der Verkäufer sich vorbehält, gegen Rückgabe des Kaufschillings und gegen die im 1673. Saz

(451) erwähnte Vergütung ein verkauftes Gut wieder an sich zu ziehen.

1660. Das Wiederkaufs-Recht kann nur auf fünf Jahre vorbehalten werden. Das auf länger bedungene wird auf diese Zeit herabgesezt.

1661. Diese Frist kann von niemand, selbst von dem Richter nicht erstreckt werden.

1662. Wurde die Wiederkaufs-Klage in der bestimmten Frist nicht angestellt; so bleibt der Käufer unwiderruflicher Eigenthümer.

1663. Die Frist läuft gegen jedermann, selbst gegen

Minderjährige, vorbehaltlich ihres Rückgriffs auf jeden,

den er den Umständen nach treffen kann.

1664. Die Wiederkaufs-Klage kann gegen den dritten Besizer angestellt werden, wenn schon in seiner Erwerbs-Urkunde die Wiederkaufs-Last verschwiegen wurde.

1665. Wer eine Sache auf Wiederkauf erworben hat, tritt indessen in alle Rechte seines Verkäufers; er kann wider den wahren Eigenthümer sowohl, als wider diejenigen verjähren, die Rechte oder Unterpfandsbefugnisse an der verkauften Sache ansprechen.

1666. Er kann den Gläubigern seines Verkäufers die auf ihn greifen, die Einrede der Ausklage des Hauptschuldners entgegensezen.

1667. Wer erst einen noch unabgesonderten Theil eines in ungetheilter Gemeinschaft stehenden Erbguts

(452) unter Bedingung des Wiederkaufs, und bei einer gegen ihn aufgerufenen Versteigerung das Ganze erwarb, ist dem Wiederkäufer zur Rückgabe des wiederkäuflichen Theils nicht mehr verbunden, wenn dieser das Ganze nicht nehmen will.

1668. Von Mehreren, die in einem und demselben Vertrag zusammen, ein ihnen gemeinschaftliches Gut verkaufen, kann jeder die Wiederkaufs-Klage nur für seinen Theil ausüben.

1669. Von mehreren Mit-Erben eines zum Wiederkauf berechtigten Erblassers kann jeder den Wiederkauf nur für seinen Erb-Antheil ausüben.

1670. In beeden vorhergehenden Fällen kann der Käufer verlangen, daß alle Mit-Verkäufer oder alle Mit-Erben zum Streit beygeladen werden, um sich über die Zurücknahme des ganzen Guts zu vereinigen, und, wenn sie nicht einig werden, ist er von der Klage loszusprechen.

1671. Wurde ein Gut, das Mehreren zugehörte, von jedem einzeln zu seinem Theil verkauft; so kann jeder für sich allein den Wiederkauf seines Theils bewirken, und vom Käufer nicht genöthigt werden, das Ganze an sich zu ziehen.

1672. Hinterläßt ein solcher Käufer mehrere Erben, so kann, wenn die verkaufte Sache noch ungetheilt, oder unter alle vertheilt ist, der Wiederkauf wider einen jeden aus ihnen nur für seinen Theil ausgeklagt werden.

Ist aber die Erbschaft so getheilt, daß die verkaufte

(453) Sache dem Loos Eines der Erben zufiel; so hat wider diesen die Wiederkaufs-Klage auf das Ganze statt.

1673. Der Wiederkäufer muß nicht allein den Kaufpreis zurückgeben, sondern auch die redlichen und gesezmäßigen Kosten des Kaufs, weiter die Kosten der nothwendigen Ausbesserungen, auch diejenigen, welche den Werth des Guts erhöht haben, bis zum Betrag dieses erhöhten Werths. Ihm darf der Besiz versagt werden, bis er allen diesen Obliegenheiten Genüge leistet.

Der Wiederkäufer nimmt sein Grundstück frey von allen Lasten und Pfandrechten zurück, womit der Käufer es etwa beschwert hat; nur die von dem Käufer ohne Arglist und Gefährde geschlossenen Pacht-Verträge muß er vollziehen.

Zweyter Abschnitt.

Von Aufhebung des Verkaufs wegen Verkürzung.

1674. Ein Verkäufer, der um mehr als sieben Zwölftel des Preises einer Liegenschaft verkürzt worden ist, hat das Recht, den Verkauf anzufechten, selbst dann, wenn er bey dem Verkauf auf diese Befugniß verzichtet, ja gar erklärt hätte, daß er den Mehrwerth der Sache schenke.

1675. Zur Beurtheilung einer Verkürzung über sieben Zwölftel muß die Liegenschaft nach dem Zustand zur Zeit des Kaufs und nach ihrem damaligen Werth geschäzt werden.

(454) 1676. Nach zwey Jahren, von dem Tag des Verkaufs an, hat diese Klage nicht mehr statt.

Diese Frist läuft wider Ehefrauen, wider Abwesende, wider Mundlose und wider Minderjährige, welche Rechtsfolger eines volljährigen Verkäufers sind.

Diese Frist läuft neben der Wiederkaufs-Frist und bleibt inzwischen nicht aufgeschoben.

1677. Dem Beweis der Verkürzung muß ein zulassendes Urtheil vorausgehen, das nur statt hat, wo die angegebenen Thatumstände wahrscheinlich und erheblich genug sind, um eine Verkürzung vermuthen zu lassen.

1678. Dieser Beweis darf durch Ermessen von Sachverständigen nicht anders geführt werden, als daß deren drey seyen, welche in einem gemeinschaftlichen Bericht nach Mehrheit der Stimmen nur eine Meynung äussern.

1679. Sind die Meynungen verschieden, so soll der Bericht die Gründe enthalten, worauf jede beruhet, ohne zu sagen, welcher Meynung jeder Sachverständige gewesen sey.

1680. Die drey Sachverständigen werden von Amtswegen ernannt, wenn die Partheien sich nicht vereinigen, sie alle drey gemeinschaftlich zu ernennen.

1681. Wird die Verkürzungs-Klage statthaft erkannt, so hat der Käufer die Wahl, entweder die Sache zurückzugeben, und den Kaufschilling wieder an sich zu ziehen, oder gegen Nachzahlung dessen, was an dem wahren Preis fehlt, (diesen zu einem Zehntel unter dem geschäzten Preis angenommen) das Grundstück zu behalten.

(455) Der dritte Besizer hat gleiches Recht, vorbehaltlich der Gewährleistungs-Forderung an seinen Verkäufer.

1682. Der Käufer, welcher die Sache behält, und die Preis-Aufbesserung nachzahlt, muß die Zinsen derselben, von dem Tag der angestellten Umstoßungs-Klage an, entrichten.

Gibt er die Sache gegen Erstattung des Kaufschillings zurück, so hat er die Früchte, von dem Tag der angestellten Klage an, mit zu ersezen, dagegen die Zinsen des Kaufschillings von dem Tag des Früchten-Ersazes, oder wenn er keine Früchte gezogen hat, von dem Tag der Zahlung an, zu empfangen.

1683. Der Käufer hat keine Verkürzungs-Klage.

1684. Sie findet auch gegen keine Käufe statt, die aus gesezlicher Anordnung gerichtlich geschlossen werden.

1685. Die Regeln des vorhergehenden Abschnitts für Fälle, wo mehrere zusammen verkaufen, oder jeder von ihnen besonders, ingleichem wo Käufer oder Verkäufer mehrere Erben hinterlassen, sind gleichfalls bey der Verkürzungs-Klage zu beobachten.

Siebentes Kapitel.

Von Versteigerungen.

1686. Wenn eine gemeinschaftliche Sache sich nicht füglich theilen läßt;

Oder wenn bey einer gütlichen Theilung gemeinschaftlicher Güter, Einige überbleiben, die keiner der Theilenden annehmen kann oder will, so wird ein solches Gut

(456) versteigert, und der Erlös unter den Mit-Eigenthümern getheilt.

1687. Jeder Mit-Eigenthümer kann fordern, daß Fremde zur Versteigerung berufen werden; diese Berufung muß geschehen, so oft der Mit-Eigenthümer noch minderjährig ist.

1688. Die Arten und Formen der Versteigerungen sind unter dem Titel: von den Erbschaften und in der allgemeinen Gerichts-Ordnung zu suchen.

Achtes Kapitel.

Von Uebertragung der Forderungen und anderer un körperlichen Rechte.

1689. Bey der Übertragung einer Forderung, eines Rechts oder einer Klage wider dritte Personen, geschieht die Uebergabe von dem Rechts-Geber an den Rechts-Nehmer durch Uebergabe der Rechts-Urkunde.

1690. Den Besiz gegen dritte Personen erlangt der Rechts-Nehmer auch durch feyerliche Bekanntmachung der geschehenen Uebertragung an den Schuldner, oder durch beweisende Urkunde des Schuldners, welche sagt, daß er die Uebertragung annehme.

1691. Hat der Schuldner an den Rechts-Geber gezahlt, ehe dieser oder der Rechts-Nehmer ihm die geschehene Uebertragung bekannt machte; so ist er rechtmäßig befreyt.

1692. Der Verkauf oder der Rechts-Uebertrag einer

(457) Forderung erstreckt sich auf deren Zugehörden, wie z. B. auf die Bürgschaft, die Vorzugs- und Pfand-Rechte.

1693. Wer eine Forderung oder ein anderes unkörperliches Recht verkauft, muß dafür haften, daß er zur Zeit des Uebertrags die Forderung oder das Recht wirklich hatte, wenn schon der Rechts-Uebertrag ohne Gewährs-Zusage geschah.

1694. Er haftet nicht dafür, daß der Schuldner zahlungsfähig sey, außer wenn er sich hiezu verbunden hat, und alsdann nur für so viel, als er wegen des Uebertrags empfieng.

1695. Hat er für des Schuldners Zahlungs-Fähigkeit gut gesagt, so wird diese Zusage nur auf den gegenwärtigen Stand des Schuldners nicht auf die künftige Zeit bezogen, der Rechts-Geber habe sie dann ausdrücklich einbegriffen.

1696. Wer eine Erbschaft ohne Bezug auf ein Erb-Verzeichniß verkauft, haftet nur dafür, daß er rechtmässiger Erbe sey.

1697. Hatte er schon Früchte eines oder andern Erbstücks genossen, Erbschafts-Forderungen eingezogen, oder Erbschafts-Fahrniß veräußert, so muß er sie dem Erwerber ersezen, wenn er sie bey dem Verkauf nicht ausdrücklich ausgenommen hat.

1698. Der Käufer seiner Seits muß dem Verkäufer das, was dieser aus dem Seinigen an Erbschafts-Schulden und Lasten gezahlt hat, wieder erstatten, und ihn um

(458) alles befriedigen, was derselbe an das Erbe als Gläubiger zu fordern hatte, wenn nicht ein anderes bedungen ist.

1699. Der Schuldner eines strittigen Rechts, das einem Andern verkauft worden ist, kann sich gegen den Rechts-Nehmer dadurch frey machen, daß er ihm den bezahlten Preis des Uebertrags mit den übrigen redlichen und gesezmäßigen Kosten und mit den Zinsen von dem Tag an vergütet, da der Ueber-Nehmer den Preis des ihm geschehenen Uebertrags gezahlt hat.

1700. Die Sache gilt für strittig, sobald ein Widerspruch über den Grund der Schuld vor dem Richter liegt.

1700 a. Wobey nur jener Widerspruch in Betracht kommt, gegen welchen der Rechts-Abtreter nicht zugleich die Währschaft auf sich nimmt.

1701. Die im Saz 1699. enthaltene Verfügung fällt weg:

1.) da, wo der Uebertrag an einem Mit-Erben oder an einem Mit-Eigenthümer des übertragenen Rechts geschah;

2.) da, wo er einem Gläubiger an Zahlungsstatt zu Theil ward;

3.) da, wo er an einen Besizer jenes Grundstücks geschah, auf welches das strittige Recht auszuüben wäre.

Neuntes Kapitel.

Vom Loosungs-Recht.

1701 aa. Eine Loosung findet auf Fahrniß niemals, und auf Liegenschaften nur da statt, wo ein Vertrag oder das Gesez sie gibt.

(459) 1701 ab. Das Gesez gibt Loosung:

den Gemeinden und Gemeindsbürgern an dem Verkauf auf Ungenossen;

dem Mit-Eigenthümer eines getheilten Hauses an den Verkauf eines Haus-Antheils das mit dem Seinigen unter einem Dach steht;

dem Mit-Eigenthümer einer ungetheilten Liegenschaft an dem Verkauf eines Antheils an einen Nicht-Gemeiner;

dem stammgutsberechtigten Familienglied an dem Verkauf eines dazu gehörigen Grundstücks außer der Familie.

1701 ac. Die Loosung findet nur statt in Verträgen auf Umsaz, worinn die Sache gegen Geld oder gegen zu Geld angeschlagene Sachen, ohne persönliche Gegenleistung im Handkauf hingegeben wird.

1701 ad. Einzeln verkaufte Stücke können nur aus einem Sonderkauf, nicht aus einem Klumpenkauf, gelooset werden.

1701 ae. Man darf nur für eigenen Gebrauch, nicht auf Mehrschaz loosen.

1701 af. Die Loosung findet bey der Beding- Mark- Dach- und Sammtloosung binnen dreyßig Tagen, bey der Stammloosung aber binnen drey Monaten vom Eintrag des Verkaufs in das Grundbuch an gerechnet, statt.

Diese Frist ist streng zu rechnen; Wiederherstellung gegen ihre Versäumniß findet niemals statt.

1701 ag. Unter mehreren Lösern, deren Loosungstitel verschieden ist, hat die Vorloosung der Gedinglooser, nach ihm der Dachlooser, dann der Sammtlooser, zulezt geht der Stammlooser.

Der Marklooser geht allen jenen vor, so weit sie Ungenossen sind, und nach, sofern sie Markgenossen sind.

1701 ah. Unter mehreren Lösern von gleichem Titel geht derjenige vor, der sie zuerst ankündigt, ausser bey der Stammloosung, wobey derjenige vorgeht, der näher am Eintritt ins Erbe ist, und

(460) bey der Sammtloosung, wo aller Vorzug wegfällt, sondern alle gemeinschaftlich in die Loosung treten.

1701 ai. Die Loosungs-Ankündigung muß mit Darlegung aller vom Käufer geleisteten Zahlungen, und mit Erbieten zur Uebernahme aller, die ihm ferner obliegen, begleitet, und dieses alles öffentlich beurkundet seyn.

1701 ak. Der Looser tritt in alle Rechte und Verbindlichkeiten, welche das Gesez oder die Verkaufs-Urkunde bestimmt hat, vom Tag der angekündigten Loosung an.

1701 al. Minderjährige oder deren Pfleger können sich der Loosung nicht bedienen, auch geht sie, so lang sie nicht angekündigt ist, auf Erben nicht über.

1701 am. Gedingloosung kann nur demjenigen, dem sie vorbehalten ist, und keinem Erben desselben zu gut kommen; sie kann nur bey der Abtretung des Eigenthums und nur in der Abtretungsurkunde vorbehalten werden.

1701 an. Die Loosung findet auch wider den dritten Besizer statt, solang die Loosungsfrist wider dessen Rechts-Vorfahren läuft; jenem bleibt der Rückgriff auf diesen bey der Gedinglosung, wenn deren Daseyn ihm verschwiegen worden ist.

* Zehntes Kapitel.

Vom Einstandsrecht.

1701 ba. Das Einstandsrecht gibt nur die Befugniß, vor endlich abgeschlossenen Unterhandlungen in des Käufers Stelle bey Verträgen auf Umsaz über Liegenschaften einzutreten, ohne dem Verkäufer größere Verbindlichkeiten aufzulegen, als er zur Zeit dieser Dazwischenkunft hatte.

1701 bb. Dasselbe steht nur zu:

demjenigen, dem ein Vertrag dasselbe vorbehalten hat;

demjenigen, gegen den ein vorbehaltener Rückzug einer

(461) gekauften Sache wegen dem Mehraufschlag eines neuen Käufers gesucht wird;

demjenigen, der auch nach abgeschlossenem Vertrag die Loosung auszuüben befähigt wäre; endlich

demjenigen Steigerer, der zu einer auf weitere Versteigerung ausgesezten Sache von der früheren Steigerung her als höchster Steigerer zur Uebernahme, wenn kein Mehrgebot geschähe, verbindlich wäre.

1701 bc. Der Einstandsberechtigte muß in Zeiten zu den Unterhandlungen berufen werden, wenn er nachher nicht mehr loosen kann, sonst wird er durch diese Unterlassung loosungsberechtigt.

1701 bd. Der Einstand muß vor dem Schluß der Unterhandlungen, oder bey Steigerungen unverwandten Fusses nach dem Zuschlag vor dem Schluß des Steigerungs-Protokolls, erklärt werden.

1701 be. Die Säze von der Loosung ad. ak. al. und am finden auch bey dem Einstandsrecht ihre Anwendung.

Siebenter Titel.

Vom  Tausch.

1702. Der Tausch ist ein Vertrag, wodurch die Partheien einander Waare um Waare geben.

1702 a. Wo ein Aufgeld gegeben wird, es sey groß oder klein, wird das Geld mit als Waare angesehen, so lang nicht ein Anschlag der beederseitigen Tauschgegenstände in dem Vertrag ausgedruckt ist, und das Geld dadurch als Zugabe des auszugleichenden Preises vereigenschaftet wird.

1703. Der Tausch geschieht so wie der Verkauf durch bloße Einwilligung.

1703 a. Die Tauschkosten werden gemeinschaftlich getragen.

(462) 1704. Hat eine der Tausch-Personen die eingetauschte Sache empfangen, und beweist nachher, daß deren Vertauscher nicht Eigenthümer war; so kann der Eintauscher nicht gezwungen werden, die dagegen vertauschte Sache zu übergeben, sondern nur die Eingetauschte zurückzugeben.

1705. Derjenige, der an der eingetauschten Sache Entwährung leidet, hat die Wahl, entweder allein Entschädigung zu begehren, oder seine vertauschte Sache zurückzufordern.

1705 a. Hatte jedoch im ersteren Fall derjenige, der Gewähr leisten soll, bey dem Tausch in redlicher Meinung gehandelt, so kann er verlangen, daß die Entschädigung auf Rücknahme der vertauschten Sache und Ersaz der Kosten beschränkt werde.

1706. Gegen Tausch-Verträge hat keine Verkürzungs-Klage statt.

1706 a. Jeder Theil ist in Bezug auf seine Erwartungen von der eingetauschten Sache derjenige, der sich klar ausdrücken muß, und gegen welchen widrigenfalls die Auslegung geschieht.

1707. Alle übrige Regeln des Kaufs gelten auch dem Tausch.

1707 a. Man kann auch die bloße Nuzung zweyer Sachen umtauschen. Die Kraft solcher Tausch-Verträge richtet sich nach obigen Säzen; die Nuzungs-Rechte und Verbindlichkeiten aber nach den Säzen vom Leih-Vertrag.

(463) Achter Titel.

Von Bestand- Pacht- oder Mieth-Verträgen.

Erstes Kapitel.

Allgemeine Verfügungen.

1708. Es gibt zwey Gattungen des Bestand-Vertrags:

den über Sachen, und den über Dienste und Arbeiten.

1709. Der Bestand-Vertrag über Sachen ist jener, wodurch Eine Parthei der Andern, auf eine gewisse Zeit und gegen einen bewilligten bestimmten Zins, Innhabung und Genuß einer Sache einzuräumen verspricht.

1710. Jener über Dienste und Arbeiten ist der Vertrag, wodurch eine der Partheien für die Andere, gegen einen unter ihnen abgeredeten Lohn etwas zu verrichten übernimmt.

1711. Diese beede Gattungen des Bestand-Vertrags zerfallen in verschiedene Abtheilungen. Man nennt:

1.) Miethe, den Bestand über Häuser oder Fahrniß;

2.) Pacht, den Bestand über Feld-Güter;

3.) Dienstverding, den Bestand über Arbeit oder Dienste;

4.) Vieh-Verstellung, den Bestand über Vieh, dessen Nuzen zwischen dem Eigenthümer und Pächter getheilt wird;

(464) 5.) Werkverding, das Unternehmen der Ausführung eines Werks für einen bestimmten Preis; dieses ist nur ein reiner Bestand-Vertrag, so weit der Werk-Stoff von demjenigen geliefert wird, der das Werk bestellt.

Die leztern drey Gattungen (3. 4. und 5.) haben ihre besondern Regeln.

1712. Für die Verpachtungen der Staats-Güter, der Gemeinds-Güter und der Körperschafts-Güter finden besondere Verordnungen statt.

Zweytes Kapitel.

Von dem Mieth- und Pacht-Vertrag über Sachen.

1713. Man kann Sachen jeder Art, bewegliche oder unbewegliche Güter in Bestand geben und nehmen.

Erster Abschnitt.

Von den Regeln, die der Mieth- und dem Pacht zugleich gelten.

1714. Man kann schriftlich oder mündlich in Bestand geben und nehmen.

1715. Ein mündlicher Bestand, dessen Vollzug noch nicht begonnen hat, und der von einem Theil geläugnet wird, kann nicht durch Zeugen bewiesen werden, so gering er auch sey, und obschon man sich auf gegebenes Haftgeld beziehe.

Nur

(465) Nur kann man dem, der den Bestand läugnet, den Eid zuschieben.

1716. Entsteht Streit über den Bestand-Zins bey einem mündlichen Bestand-Vertrag, dessen Vollziehung schon begonnen hat, und es ist keine Quittung beyzubringen, die einen Ausschlag gäbe; so ist dem Eigenthümer auf seinen Eid zu glauben; der Beständer kann zu dessen Abwendung Schäzung durch Sachverständige verlangen, in welchem Fall die Kosten der Schäzung ihm zur Last bleiben, wenn der Anschlag den von ihm angegebenen Zins übersteigt.

1717. Der Beständer hat das Recht zur Afterbestandgabe und selbst zur gänzlichen Uebertragung seines Bestands auf einen Andern, wenn ihm Eines und das Andere nicht untersagt worden; die Untersagung kann auf das Ganze oder auf einen Theil bezogen werden.

Dieses Geding muß streng genommen werden.

1717 a. Jedoch kann die gänzliche Uebertragung nicht an jemand geschehen, von welchem der Verpächter irgend einigen Nachtheil glaublich zu besorgen hat, daher soll ihm zuvor davon Anzeige geschehen.

1718. Die unter dem Titel von dem Heyraths-Vertrag und den gegenseitigen Rechten der Ehegatten vorkommenden Säze über die Verpachtung der Güter einer Ehefrau, sind auf die Verpachtung der Güter der Minderjährigen ebenfalls anwendbar.

1719. Der Bestandgeber ist kraft der Natur des Vertrags, ohne daß es deshalb einer besondern Uebereinkunft bedarf, verbunden:

(466) 1.) dem Beständer das Bestandgut zu überliefern;

2.) Es in dem Stand zu unterhalten, der für den Bestand-Gebrauch nöthig ist;

3.) Während der Dauer des Bestands dem Beständer den ruhigen Genuß der Sache zu gewahren.

1720 . Derselbe ist ferner schuldig, die Sache in gutem Stand zu überliefern.

Während der Bestandzeit muß er die nöthigen Ausbesserungen machen, die kleinen ausgenommen, welche dem Beständer obliegen.

1721. Dem Beständer gebührt Gewährleistung für alle Fehler oder Mängel der in Bestand gegebenen Sache, welche deren Gebrauch verhindern, wenn auch der Bestandgeber sie zur Zeit der Vertragsschließung nicht gekannt hätte. Entsteht aus solchen Fehlern oder Mängeln ein Verlust für den Beständer; so ist der Bestandgeber verbunden, ihn zu entschädigen.

1722. Geht die Bestand-Sache durch einen Zufall während der Bestandzeit ganz zu Grund, so ist der Bestand kraft Gesezes erloschen; trifft er nur einen Theil, so kann der Beständer nach Umständen Minderung des Bestand-Zinses, oder selbst Umstoßung des Vertrags begehren. In einem wie im andern Fall hat keine Entschädigung statt.

1723. Der Beständer darf die Gestalt der Bestand-Sache nicht verändern.

1724. Fordert während der Bestandzeit die Bestand-Sache

(467) unverschiebliche Ausbesserungen, so muß der Beständer sie zugeben, wie viele Unbequemlichkeit sie ihm auch machen, und unangesehen, ob er unterdessen der Sache zum Theil entbehren muß;

Erfordern sie jedoch mehr als vierzig Tage, so ist nach Verhältniß der Zeit und des entbehrten Gebrauchs der Bestand-Zins herabzusezen;

Nehmen sie die dem Beständer für sich und seine Familie unentbehrliche Wohnung weg, so kann dieser den Bestand umstossen.

1725. Der Bestandgeber ist nicht schuldig, dem Beständer gegen jene Störungen im Genuß Währschaft zu leisten, welche durch Thätlichkeiten dritter Personen entstehen, ohne in einer Rechts-Ansprache auf die Sache gegründet zu seyn; der Beständer kann solche Störer in eigenem Namen gerichtlich belangen.

1726. Ist aber die Störung Folge einer Eigenthums-Ansprache an das Grundstück; so kann der Beständer eine verhältnißmäßige Minderung des Bestandzinses fordern, falls die Störung und Gebrauchs-Hinderniß dem Eigenthümer angezeigt worden ist.

1727. Behaupten diejenigen, welche Thätlichkeiten unternommen haben, ein Recht an die Bestand-Sache, oder wird der Beständer selbst vor Gericht belangt, um das Bestandgut ganz oder zum Theil zu räumen, oder darauf die Ausübung irgend einer Dienstbarkeit zu gestatten; so muß er den Bestandgeber zur Gewährleistung auffordern, und kann verlangen nach Nennung seines Bestandgebers aus dem Rechtsstreit entlassen zu werden.

(468) 1727 a. Der Bestandgeber trägt alle Lasten der Sache, welche er nicht dem Beständer angedungen hat.

1728. Der Beständer hat zwey Hauptverbindlichkeiten zu erfüllen,

1.) Daß er die gemietete Sache als guter Hauswirth nach der abgeredeten, oder aus den Umständen muthmaslichen Bestimmung gebrauche.

2.) Daß er den Bestandzins in den festgesezten Zielern zahle.

1728 a. Der Bestandzins kann nur in Geld und in wirklichen oder möglichen Erzeugnissen der Bestandsache bedungen werden.

1729. Macht der Beständer von der Bestand-Sache einen nicht bewilligten und dem Bestandgeber nachtheiligen Gebrauch; so mag dieser nach Umständen den Bestand umstossen.

1730. Ist von dem Beständer und Bestandgeber eine Guts-Beschreibung aufgenommen worden; so muß jener die Sache in dem beschriebenen Stand zurückliefern, so weit nicht Alter oder höhere Gewalt ihn verschlimmert haben.

1731. Bey dem Mangel einer solchen Beschreibung tritt die Vermuthung wider den Beständer ein, er habe die Sache in Bau und Besserung gut erhalten, und er muß sie in einem solchen Stand zurückgeben, vorbehaltlich des Beweises für das Gegentheil.

1732. Für alles was während seines Gebrauchs verschlimmert wird oder zu Grund geht, ist er verantwortlich, solang er nicht seine Schuldlosigkeit beweist.

(469) 1733. Er haftet für Feuersbrünste, wo er nicht beweist:

a.) Daß die Feuersbrunft durch Zufall oder durch höhere Gewalt oder durch Fehler an der Bauart entstanden, oder

b.) daß das Feuer in einem benachbarten Hause ausgekommen sey, und sich fortgepflanzt habe.

1734. Sind der Miether mehrere, so haften Alle sammtverbindlich für den Schaden der Feuersbrunst, so lang nicht bewiesen wird, daß das Feuer bey einem derselben allein ausgegangen, wo alsdann dieser auch allein dafür verantwortlich bleibt;

Oder daß bey Einem und dem Andern kein Feuer ausbrechen konnte, in welchem Fall Einer und der Andere nicht verhaftet ist.

1735. Der Beständer haftet für Verschlimmerung und Verlust, welche von seinen Hausgenossen oder Afterbeständern herrühren.

1736. Ist der Mieth- oder Pacht-Vertrag mündlich abgefaßt worden; so kann er nur unter Beobachtung der durch Ortsgebrauch bestimmten Frist aufgekündigt werden.

1737. Ist derselbe schriftlich verfaßt, so erlöscht er kraft Gesezes mit Umlauf der darinn bestimmten Zeit, ohne Aufkündigung.

1738. Wenn nach abgelaufener Bestandzeit eines schriftlichen Mieth- oder Pacht-Vertrags der Beständer die Sache fortgenießt, und dabey gelassen wird; so beginnt

(470) ein neuer Bestand, dessen Wirkung sich nach dem Saz über mündliche Vermiethungen richtet.

1739. Ist urkundlich aufgekündigt worden; so kann der Beständer, ob er schon im Genuß geblieben ist, auf eine stillschweigende Erneuerung des Vertrags sich nicht beziehen.

1740. In beeden vorhergedachten Fällen erstreckt sich die Bürgschaft, welche für die Miethe oder den Pacht gestellt worden ist, nicht auf Verbindlichkeiten, die aus der Verlängerung des Vertrags entstehen.

1741. Der Bestand erlöscht durch den Verlust der Bestand-Sache und durch Nicht-Erfüllung der Zusage des Beständers oder Bestandgebers.

1742. Der Bestand-Vertrag wird durch den Tod des Beständers oder Bestandgebers nicht aufgelöst.

1743. Wenn der Bestandgeber die Bestand-Sache verkauft, so hat der Käufer kein Recht, den Beständer, dessen Vertrag öffentlich beurkundet ist, oder sichern Tag und Jahr hat, zu vertreiben, wenn nicht dieses Recht im Bestandbrief ausbedungen ist.

1744. Wurde bey dem Bestand vorbehalten, daß ein etwaiger Käufer den Pächter oder Miether vertreiben dürfe, ohne über die Entschädigung etwas auszumachen; so ist der Bestandgeber dazu auf folgende Weise verbunden:

1745. Bey Häusern, Zimmern, oder Gewerb-Läden zahlt der Vermiether seinem ausgewiesenen Miether für Entschädigung soviel, als das Miethgeld für die in dem Ortsgebrauch bestimmte Aufkündigungs-Frist beträgt.

(471) 1746. Bey Feldgütern besteht die Entschädigung des Verpachters an den Pächter in einem Drittel des Pachts von der noch übrigen Pachtzeit.

1747. Die Entschädigung wird von Sachverständigen ermessen, wenn von Manufakturen, Hüttenwerken oder andern Gewerb-Anlagen die Rede ist, welche große Einrichtungs-Kosten erfordern.

1748. Der Käufer, der sich des im Bestand-Vertrag bedungenen Rechts der Austreibung bedienen will, muß ausserdem den Miether voraus so frühe benachrichtigen, als es an dem Ort für Aufkündigungen gebräuchlich ist.

Bey Feldgütern muß er dem Pächter wenigstens ein Jahr zuvor aufsagen.

1749. Pächter oder Miether können nicht vertrieben werden, ehe sie von dem Verpächter oder Vermiether, oder an deren statt von dem neuen Käufer die oben erklärte Schadloshaltung empfangen haben.

1750. Ist der Bestand-Vertrag, in öffentlicher Form nicht ausgefertigt, oder hat er nicht Tag und Jahr; so ist der Käufer zur Entschädigung nicht verbunden.

1751. Wer unter Vorbehalt des Wiederverkaufs kaufte, kann sich des Rechts den Miether zu vertreiben nicht bedienen, ehe er durch Umlauf der Wiederkaufs-Frist unwiderruflich Eigenthümer geworden ist.

(472) Zweyter Abschnitt..

Von den besondern Regeln des Mieth-Vertrags über Käufer und Fahrniß.

1752. Ein Miether, der in das gemiethete Haus nicht hinreichenden Hausrath bringt, kann vertrieben werden, so fern er nicht Sicherheit für den Miethzins gibt.

1753. Der Aftermiether haftet dem Hauptvermiether nur nach Betrag des Aftermieth-Zinses, den er zur Zeit des gerichtlichen Zugriffs noch schuldig ist, jedoch kann er keine Vorauszahlungen jenem entgegen halten.

Zahlungen, welche der Aftermiether kraft Geding des Mieth-Vertrags, oder kraft Ortsgebrauchs bewirkte, werden hierbey nicht als Voraus-Zahlungen betrachtet.

1754. Die kleinen Ausbesserungen muß der Miether auf eigene Kosten machen, wo nicht das Gegentheil bedungen ist; sie bestimmen sich durch den Ortsgebrauch; auf alle Fälle gehören dahin die Ausbesserungen der Feuerherde, Rückenplatten, Einfassungen und Gestelle der Kamine;

des Verpuzes des untern Theils der Wände in Zimmern und Wohnungs-Zugehörden bis zur Höhe von vier Zoll, der einzelnen verbrochenen Pflastersteine und Steinplatten in Zimmern;

der Fensterscheiben, welche nicht durch Schloßen, oder andere außerordentliche, oder gewaltsame Zufälle zerbrechen, wofür der Miether nicht haftet;

Der Thüren, Kreuzstöcke, bretternen Wand-Verschläge, Laden-Verschläge, Thür-Beschläge, Riegel und Schlösser.

(473) 1755. Jene kleine Ausbesserungen fallen jedoch den Miethern nicht zur Last, wenn nur Alter oder höhere Gewalt sie veranlaßt hat.

1756. Das Reinigen der Brunnen und Abtritte zahlt der Vermiether, wenn nicht das Gegentheil bedungen ist.

1757. Hausrath, der zur Einrichtung eines Hauses, Haus-Antheils, Ladens oder Wohnzimmers gemiethet wird, gilt im Zweifel für gemiethet auf so viel Zeit, als nach dem Ortsgebrauch, Häuser, Quartiere, Läden und Wohnzimmer selbst vermiethet werden.

1758. Bey eingerichteten (mit Hausrath versehenen) Wohnzimmern gilt der Mieth-Vertrag auf ein Jahr, auf einen Monat, auf einen Tag für geschlossen, je nachdem ein jährlicher, monatlicher oder täglicher Miethzins bedungen ist.

Fehlt es am Beweis bedungener Zinszieler, so wird die Miethzeit nach Ortsgebrauch gerichtet.

1759. Bleibt der Miether eines Hauses oder einzelner Wohnzimmer nach Ablauf einer schriftlich bedungenen Bestand-Zeit in dem Genuß, ohne Widerspruch des Vermiethers; so gilt die Miethe unter den vorigen Bedingungen, für die durch Ortsgebrauch bestimmte Zeit, als erneuert, und er kann sie weder verlassen, noch daraus vertrieben werden, ohne vorhergegangene ortsherkömmliche Aufkündigung.

1760. Wird der Vertrag aus Schuld des Miethers aufgehoben, so muß dieser von der zur Wieder-Vermiethung 

(474) erforderlichen Zeit die Miethe zahlen, neben dem Schaden, der etwa aus dem Mißbrauch der Sache noch entstanden seyn mag.

1761. Der Vermiether darf nicht vor der Zeit von dem Vertrag abgehen, auch wenn er das vermiethete Haus selbst bedarf, wenn er sich diese Befugniß nicht bedungen hat.

1762. Ist in dem Mieth-Vertrag die Selbstbeziehung des Hauses vorbehalten; so muß vorher eine ortsgewöhnliche Aufkündung urkundlich vorausgehen.

Dritter Abschnitt.

Von den besondern Regeln der Pacht-Verträge.

1763. Wer auf Theilbau (d. i. so, daß die Früchte mit dem Verpächter getheilt werden) pachtet, kann das Gut nicht in Afterpacht geben, noch seinen Pacht einem Andern übertragen, ohne ausdrücklich dazu erhaltene Erlaubniß.

1764. Im Uebertretungs-Fall hat der Eigenthümer das Recht, den Genuß wieder an sich zu ziehen, und an den Pächter wegen des Schadens der Nicht-Vollziehung des Pacht-Vertrags sich zu halten.

1765. Gibt ein Pacht-Vertrag den Flächen-Inhalt der Grundstücke geringer oder größer an, als er wirklich ist, so begründet dieses eine Erhöhung oder Herabsezung des Pachtzinses nur in den unter dem Titel: von dem

(475) Verkauf ausgedruckten Fällen nach den dort angegebenen Regeln.

1766. Wenn ein Pächter das Gut nicht mit Vieh und Geräthschaft versieht, wie es zu dessen Bau nöthig ist; wenn er es in Unbau kommen läßt; wenn er es nicht als guter Hauswirth) benuzt; wenn er von Pachtzubehörden einen bestimmungswidrigen Gebrauch macht; überhaupt, wenn er die Gedinge des Pacht-Vertrags nicht erfüllt, und daraus für den Verpächter Schaden erwächst; so kann dieser nach Umständen den Pacht-Vertrag aufheben lassen.

Erfolgt die Aufhebung aus Schuld des Pächters, so ist dieser nach dem 1764. Saz zur Entschädigung verbunden.

1767. Jeder Pächter eines Landguts muß an dem im Pacht-Vertrag bestimmten Ort seine Erzeugnisse aufspeichern.

1768. Jeder Pächter ist bey Vermeidung der Schadloshaltung schuldig, den Eigenthümer von allen Eingriffen zu benachrichtigen, die gegen dessen Grundstücke etwa unternommen werden.

Diese Benachrichtigung muß in der Zeit geschehen, welche für gerichtliche Vorladungen nach Verschiedenheit der Orts-Entfernung vorgeschrieben ist.

1769. Ist der Pacht auf mehrere Jahre geschlossen, und es geht in diesem Zeitraum eine Erndte ganz oder wenigstens zur Hälfte durch Zufall zu Grund, so ist der Pächter berechtigt, einen Nachlaß am Pachtzins zu verlangen,

(476) wenn er durch die vorhergehende Erndte nicht schon entschädigt ist.

Dieser Nachlaß kann jedoch nicht eher, als am Ende der Pachtjahre bestimmt werden, wo der Gewinn aller Jahre damit ausgeglichen werden muß.

Unterdessen kann der Richter den Pächter ermächtigen, nach Verhältniß des erlittenen Verlusts bis dahin einen Theil des Pachts inne zu halten,

1769 a. Wer Nachlaß begehren will, muß gleich nach erlittenem Schaden dessen gerichtliche Aufnahme betreiben.

1770. Ist der Pacht nur auf ein Jahr geschlossen, und ein Verlust trifft alle, oder doch die Hälfte der Früchte, so ist dem Pächter ein verhältnißmäßiger Theil des Pacht-Zinses zu erlassen.

Er ist nicht befugt, Nachlaß zu fordern, so lang der Verlust unter der Hälfte bleibt.

1771. Dem Pächter gebührt kein Nachlaß wegen Verlusts der Früchte die, schon geschnitten waren, nur bey dem Theil-Bau hat der Eigenthümer seinen Theil am Verlust der Erndte zu tragen, vorausgesezt, daß der Pächter nicht in Verzug war, ihm solchen abzuliefern.

Der Pächter kann eben so wenig Nachlaß wegen eines Schadens fordern, dessen Veranlassung schon bey Schliessung des Pachts vorhanden und bekannt war.

1772. Durch ausdrückliche Uebereinkunft können auch die Zufälle von dem Pächter übernommen werden.

1773. Ein solches Geding geht nur auf gewöhnliche

(477) Zufälle, als Hagel, Bliz, Frost, Dürre, Abfallen der Trauben-Beeren, u. f. w.

Es ist auf außerordentliche Zufälle nicht auszudehnen, als Kriegs-Verheerungen oder ungewöhnliche Ueberschwemmungen, wenn der Pächter nicht alle vorgesehene und unvorgesehene Zufälle übernommen hat.

1774. Bey der mündlichen Verpachtung gilt die Vermuthung, sie sey auf so lange Zeit geschlossen, als erforderlich ist, damit der Pächter allen Nuzen des gepachteten Grundstücks genießen könne.

Die Verpachtung einer Wiese, eines Weinbergs, und jedes andern Grundstücks, dessen Nuzen in Jahres-Zeit ganz gezogen wird, gilt daher auf ein Jahr.

Die Verpachtung der Aecker, welche nach Fluren, (Zelgen) und Jahrszeiten gebaut werden, gelten im Zweifel für so viel Jahre, als Feld-Fluren sind.

1775. Jeder auch mündliche Pacht hört kraft Gesezes auf, sobald seine nach dem vorhergehenden Saz zu ermessende Zeit verstrichen ist.

1776. Bleibt der schriftliche Pächter nach Ablauf der bedungenen Pacht-Zeit unangefochten in dem Pacht, so entsteht hiedurch eine neue stillschweigende Pachtung; ihre Wirkung richtet sich nach dem 1774. Saz.

1777. Der abziehende Pächter muß dem Nachfolger in der Bewirthschaftung die nöthige Wohnung und die Erfordernisse der Arbeiten des folgenden Jahrs überlassen, hinwiederum muß der antretende Pächter dem Abgehenden noch die nöthige Wohnung und Erfordernisse zum Verbrauch

(478) des Vieh-Futters und zur Einheimsung der noch übrigen Erndte frey lassen.

In einem wie im andern Fall ist sich jedoch nach dem Lands-Gebrauch zu richten.

1777 a. Daher kann diese Regel da gar nicht anschlagen, wo die Bewirthschaftungs-Gebäude darauf nicht eingerichtet sind, und nur ein Aufeinanderfolgen der Pächter üblich ist.

1778. Der abziehende Pächter muß ebenfalls Stroh und Dünger eines Jahrs, wenn er bey seinem Eintritt in den Pacht sie vorgefunden hat, zurücklassen; selbst alsdann, wenn er diese Gegenstände nicht empfangen hat, kann der Eigenthümer gleichwohl für einen Anschlag sie an sich ziehen.

Drittes Kapitel.

Von dem Dienst-Verding.

1779. Es gibt drey Hauptgattungen des Bestands, welcher Arbeit, Dienste und Gewerbgeschäfte zum Gegenstand hat:

1.) der Vertrag mit Dienstboten und Handarbeitern, die einem andern ihre Dienste verdingen;

2.) der Vertrag mit Land- und Wasser-Fuhrleuten, die gedungen werden, Personen oder Waaren von einem Ort zum andern zu führen;

3.) der Vertrag mit Unternehmern, denen ein Werk nach Preis und Ueberschlag oder in Bausch und Bogen verdungen wird.

(479) Erster Abschnitt.

Von Verdingung der Dienstboten und Arbeiter.

1780. Seine Dienste darf man nur auf bestimmte Zeit oder für bestimmte Unternehmungen verdingen.

1781. Dem Dienstherrn oder Meister wird auf seine eidliche Versicherung geglaubt

1.) über die Größe des Lohns;

2.) über dessen Zahlung vom verflossenen Jahr;

3.) über die Abschlags-Zahlungen des laufenden Jahrs.

1781 a. Diese Versicherung kann jedoch nur zugelassen werden, wo nicht der Dienstbote aus Abrechnungs-Büchlein oder andern Urkunden, oder aus glaubwürdigen, nicht den Nebengesinde allein ausgehenden Zeugnissen das Gegentheil darlegt, oder der Herr wegen seiner Wahrhaftigkeit oder Zahlungsredlichkeit einen übeln Ruf wider sich hat.

Zweyter Abschnitt.

Von Fuhr- und Schiff-Leuten.

1782. Fuhrleute und Schiffleute haben für die Aufbewahrung und Erhaltung der ihnen anvertrauten Sachen gleiche Verbindlichkeiten mit den Gastwirthen, wovon unter dem Titel von der Hinterlegung zur sichern Hand gehandelt wird.

1783. Sie haften nicht nur für das, was in ihr Schiff oder Fuhrwerk schon aufgenommen, sondern auch

(480) für das, was ihnen im Hafen oder in der Niederlage auf ihr Schiff oder Fuhrwerk zur Ladung überliefert worden ist.

1783 a. Für unterwegs aufgegebene Sachen haften sie nur, so weit sie selbst Empfänger sind, oder ihre Unterbedienten als Geschaftsträger für Frachtannahme aufgestellt haben.

1784. Sie haften für Verlust und Beschädigung der ihnen anvertrauten Sachen, so weit sie nicht beweisen, daß Zufall oder Gewalt solche veranlaßt habe.

1785. Die Unternehmer der Land- und Geschwind-Kutschen oder der Markt-Schiffe, so wie die Unternehmer öffentlicher Wagen-Anstalten müssen über aufgegebenes Geld, Waaren und Pakete, ein Buch halten.

1786. Die Unternehmer und Führer der Land- und Geschwind-Kutschen und öffentlichen Wagenanstalten, so wie die Schiffs-Herrn und Schiffs-Meister unterliegen besondern Verordnungen über ihre Verpflichtungen gegen die übrigen Staatsbürger. Das weitere bestimmen die Handels-Geseze.

Dritter Abschnitt.

Von Werkverdingen auf Preis und Ueberschlag oder in Bausch und Bogen.

1787. Bey Verdingung eines Werks kann man in dem Vertrag entweder nur Leistung der Arbeit und des Kunstfleißes, oder zugleich die Lieferung des Werkstoffs andingen.

1788. Geht ein Werk, wozu der Unternehmer Stoff lieferte auf welche Art es sey, vor der Ablieferung zu Grund,

(481) Grund, so trifft der Verlust den Unternehmer, wenn der Besteller nicht in Verzug der Uebernahme ist.

1789. Liefert der Unternehmer nur Arbeit oder Kunstfleiß, und die Sache geht zu Grund, so haftet jener für weiter nichts als für sein Versehen.

1790. Jedoch hat in diesem Fall der Unternehmer, obgleich die Sache ohne sein Versehen zu Grund geht, keine Forderung wegen Arbeitslohns, wenn nicht das Werk schon für gut angenommen, oder der Besteller im Prüfungs-Verzug ist, oder die Sache durch Fehler des Werk-Stoffs zu Grund ging.

1791. Bey einem Werk, das nach dem Stück oder Maas bestellt ist, kann die Prüfung stückweis geschehen ;- zahlt der Besteller den Uebernehmer nach Maasgabe der gefertigten Arbeit, so gilt die Vermuthung, es seyen alle gezahlte Stücke für gut genommen worden.

1792. Für ein im Ganzen in Bau genommenes Werk, das ganz oder zum Theil durch Fehler der Bauart oder des Bodens zu Grund geht, müssen der Baumeister und Bau-Unternehmer zehn Jahr lang gutstehen.

1792 a. Diese zehn Jahre fangen auch da, wo die Prüfung stückweise geschah, von der lezten Prüfung nach vollendeter Arbeit an.

1793. Hat ein Baumeister oder Bau-Unternehmer die Aufführung eines Gebäudes im Bausch und Bogen nach einem mit dem Eigenthümer des Bodens verabredeten Plan übernommen, so kann er weder wegen gestiegenen Preisen des Arbeits-Lohns oder des Baustoffs, noch wegen Veränderungen oder Zusäzen am ersten Plan, eine

(482) Preis-Erhöhung verlangen, wenn er zu den Veränderungen oder Zusäzen von dem Eigenthümer nicht schriftlich ermächtigt, und deren Preis verglichen worden ist.

1794. Der Besteller kann einseitig von einem in Bausch und Bogen geschlossenen Vertrag wieder abgehen, auch nachdem das Werk schon angefangen ist; nur muß er alsdann den Unternehmer für gehabte Kosten und Arbeit, auch für den Gewinn, den er bey dieser Unternehmung hätte machen können, entschädigen.

1795. Ein Werkverding erlöscht durch den Tod des Werkmeisters, Baumeisters oder Unternehmers.

1796. Der Besteller muß jedoch nach Verhältnis des bedungenen Preises den Werth der fertigen Arbeit und des zubereiteten Werkstoffs, so weit beede ihm nüzlich seyn können, den Erben bezahlen.

1797. Der Unternehmer haftet für die Handlungen seiner Arbeits-Leute.

1798. Maurer, Zimmerleute und andere Arbeits-Leute, die bey der Errichtung unternommener Gebäude oder anderer Werke gebraucht werden, haben keine Klage wider den Bauherrn, sondern nur einen Zugriff auf das, was dieser zur Zeit ihrer Klage dem Unternehmer noch schuldig ist.

1799. Die Maurer, Zimmerleute, Schlosser und andere Arbeits-Leute, welche ihre Arbeit und Lieferungen zu einem bestimmten Preis unmittelbar verdingen, sind an die unter diesem Abschnitt vorgeschriebenen Regeln

(483) gebunden. Sie sind als Unternehmer für den Theil, den sie verfertigen, zu behandeln.

Viertes Kapitel.

Von der Viehverstellung.

Erster Abschnitt.

Allgemeine Verfügungen.

1800. Die Vieh-Verstellung ist ein Vertrag, wodurch ein Theil dem Andern eine gewisse Anzahl Viehs, um es einzustellen, zu füttern und zu pflegen, unter gegenseitig beliebten Bedingungen überläßt.

1801. Es gibt mehrere Arten der Vieh-Verstellung.

Die einfache Art das Vieh einzustellen.

Die Einstellung des Viehs zur Hälfte, endlich

die Einstellung bey seinem Pächter oder Theilbauer.

Es gibt noch eine vierte Vertragsart, die nur uneigentlich Vieh-Verstellung heißt.

1802. Jede Gattung Vieh, das sich vermehrt, oder dem Ackerbau und Handel nüzt, kann verstellt werden.

1803. In Ermanglung besonderer Uebereinkunft richten sich diese Verträge nach folgenden Grundsäzen.

Zweyter Abschnitt.

Von der einfachen Viehverstellung.

1804. Die einfache Vieh-Verstellung ist der Vertrag, wodurch eine Heerde Vieh einzustellen, zu nähren und zu

(484) pflegen unter der Bedingung übergeben wird, daß der Einsteller die Hälfte des Zuwachses an jungem Vieh für sich haben, zugleich aber auch den Verlust zur Hälfte tragen soll.

1805. Der Einsteller wird durch den bloßen Anschlag nicht Eigenthümer des Viehs, sondern im Zweifel hat die Abschäzung nur den Zweck, Verlust oder Gewinn am Ende der Vertrags-Zeit zu bestimmen.

1806. Der Einsteller ist schuldig, als guter Hauswirth für die Erhaltung des Viehs zu sorgen. 1807. Für einen Zufall hat er nur dann zu haften, wenn von seiner Seite ein Versehen vorherging, ohne welches der Verlust nicht erfolgt seyn würde.

1808. Entsteht hierüber Streit, so muß der Einsteller den Zufall beweisen, und der Versteller beweiset das Versehen, dessen er den Einsteller beschuldigt.

1809. Wird der Einsteller frey gesprochen, weil der Verlust nur zufällig war, so muß er gleichwohl über die Häute der Thiere Rechnung thun, so weit sie für den Eigenthümer benuzt werden durften.

1810. Geht alles Vieh ohne Verschulden des Einstellers zu Grund, so trägt der Besteller den Verlust.

Geht nur ein Theil zu Grund, so wird der Verlust nach dem ursprünglichen Anschlag und nach der Schäzung des Werths zu Ende der Verstellungs-Zeit gemeinschaftlich getragen.

(485) 1811. Man kann nicht bedingen:

daß der Einsteller den Verlust des Viehs allein tragen soll, der sich durch bloßen Zufall ohne sein Versehen ereignet;

noch daß sein Antheil am Verlust größer seyn soll, als am Gewinn;

noch daß der Versteller am Ende der Vertrags-Zeit mehr als das von ihm hergegebene Vieh voraus hinnehmen soll.

Jedes ähnliche Geding ist ungültig.

Der Einsteller allein bezieht den Nuzen der Milch, des Düngers, und der Arbeit des an ihn verstellten Viehs.

Wolle und Zuwachs am jungen Vieh werden getheilt.

1812. Der Einsteller darf über kein Stück Vieh aus der Heerde, es mag zum Hauptstamm oder zum Zuwachs gehören, ohne Bewilligung des Verstellers schalten; aber auch dieser kann ohne Bewilligung des Einstellers hierüber nicht verfügen.

1813. Ist derjenige, an den das verstellte Vieh überlassen wird, ein fremder Pächter, so muß die Verstellung dem Guts-Eigenthümer angezeigt werden ; sonst kann dieser das Vieh für seine Forderung an den Pächter in Beschlag nehmen und verkaufen lassen.

1814. Der Einsteller darf die Schaafschur ohne Benachrichtigung des Verstellers nicht vornehmen.

1815. Ist in dem Vertrag die Zeit der Verstellung nicht bestimmt; so werden dafür drey Jahre angenommen.

(486) 1816. Der Versteller kann früher die Auflösung begehren, wenn der Einsteller seine Verbindlichkeiten nicht erfüllt.

1817. Bey Endigung, der Vieh-Verstellung ist eine neue Schäzung des Viehs vorzunehmen.

Der Versteller nimmt soviel Vieh von jeder Gattung, als die Anfangs-Schäzung beträgt, voraus; das Uebrige wird getheilt.

Ist so viel Vieh nicht mehr übrig, als der Ertrag der Anfangs-Schäzung fordert; so nimmt der Versteller was übrig geblieben, ist, und die Partheien berechnen sich über den Verlust.

Dritter Abschnitt.

Von der halbtheiligen Vieh-Verstellung.

1818. Die halbtheilige Vieh-Verstellung ist eine Gesellschaft, worinn jeder Theil die Hälfte des bey dem Einen von ihnen einzustellenden Viehs anschafft, das nachmals für Gewinn und Verlust gemeinschaftlich bleibt.

1819. Der Einsteller benuzt, wie bey der einfachen Vieh-Verstellung, allein die Milch den Dünger und die Arbeit des Viehs.

Der Versteller hat nur ein Recht auf die Hälfte der Wolle und des Zuwachses an jungem Vieh.

Jede hievon abweichende Uebereinkunft ist ungültig, wenn der Versteller nicht zugleich Eigenthümer der Meyerey ist, die der Einsteller im Pacht oder Theilbau hat.

1820. Alle übrigen Regeln der einfachen Vieh-Verstellung sind auf die halbtheilige ebenfalls anwendbar.

(487) Vierter Abschnitt.

Von der Vieh-Verstellung an den Zins- oder Theil-Pächter.

§. I.

Von der Vieh-Verstellung an den Zins-Pächter.

1821. Diese Vieh-Verstellung, die man auch zu eisernem Vieh nennt, ist diejenige, wodurch der Eigenthümer einer Meyerey sie mit der Bedingung in Pacht gibt, daß der Pächter am Ende der Pachtjahre so viel Vieh zurücklassen soll, als dem Anschlag desjenigen, das er zum Antritt empfing, an Werth gleich kommt.

1822. Der Anschlag des Viehs, das dem Pächter überlassen wird, macht ihn nicht zum Eigenthümer, überträgt aber auf ihn die Gefahr desselben.

1823. Dem Pächter gehört aller Nuzen während der Pachtzeit, so weit nicht das Gegentheil bedungen ist.

1824. Von dem eisernen Vieh gehört der Dünger nicht unter die Vortheile, welche der Pächter als sein freyes Eigenthum betrachten kann ; er gehört zur Meyerey, und muß ausschließlich zu deren Nuzen verwendet werden.

1825. Der zufällige Verlust, wenn er auch alles Vieh träfe, ist ohne Ausnahme für Rechnung des Pächters, wenn nichts anders abgeredet ist.

1826. Der Pächter ist nicht berechtigt, am Ende der Pachtung das Vieh gegen Zahlung des ursprünglichen Anschlags

(488) an sich zu ziehen; er muß einen Viehstand zurücklassen, der demjenigen, den er empfangen hat, am Werth gleich kommt.

Was etwa abgeht, muß er zahlen, und nur der Ueberschuß gehört ihm.

§. II.

Von der Vieh-Verstellung an den Theil-Bauer.

1827. Geht der Viehstand ohne Verschulden des Einstellers völlig zu Grund, so trifft der Verlust den Versteller.

1828. Man kann bey diesem Vertrag bedingen:

daß der Einsteller seinen Antheil an der Scheerwolle dem Verpachter für einen Preis überlasse, der unter dem gewöhnlichen und laufenden ist;

daß der Versteller einen größern Antheil am Nuzen habe;

daß er die Hälfte der Milch erhalte.

Unerlaubt ist das Geding, daß der Pächter allen Verlust allein zu tragen habe.

1829. Diese Vieh-Verstellung endigt sich mit dem Pacht der Meyerey.

1830. Sie ist übrigens allen Regeln der einfachen Vieh-Verstellung unterworfen.

Fünfter Abschnitt.

Von der gemeinen aber uneigentlichen Vieh-Verstellung.

1831. Wer Melkvieh einem Andern gibt, um es einzustellen (489) und zu füttern, der behält Gefahr und Eigenthum, und die geworfene Jungen sind der einzige Ertrag den er inzwischen davon hat.

1831 a. Das Vieh muß in diesem Fall tüchtig seyn, trächtig zu werden und Milch zu geben, sonst hat der Einsteller anderes Vieh und Entschädigung zu fordern.

1831 b. Es kann bedungen werden, daß die Jungen theilbar werden, und dagegen ein Milchzins in Milch oder Geld gegeben werde, der jedoch den Gewinn des Einstellers aus den Jungen nicht übersteigen darf.

1831 c. Der Vertrag kann auch so geschlossen werden, daß der Einsteller die Hälfte des Werths des einstellenden Viehes zahle, alsdann gehört ihm die Hälfte der Jungen ohne Vergütung, und er trägt die Gefahr mit, und hat, sobald das Vieh zu Dritt steht,

die Wahl, das alte Thier oder die beeden Jungen für sich zu nehmen.

1831 d. Die Zeit der Einstellung kann willkührlich bedungen werden, wo die Jungen nicht theilbar werden; wo diese Theilbarkeit eintritt, muß sie wenigstens dauern, bis das Vieh zu Dritt steht.

* Fünftes Kapitel.

Von Schupflehen oder Todbeständen.

1831 aa. Der Vertrag, womit jemand den Besiz und Genuß einer Liegenschaft einem Andern bis an seinen Tod gegen einen bestimmten mäßigen Zins verleihet, ist Todbestand, (Schupflehen).

1831 ab. Er kann auch zugleich auf die Ehefrau, oder auf diese und auf ein Kind, mithin zu zwey oder drey Leibern begeben seyn.

1831 ac. Er kann mit oder ohne Ehrschaz oder Preis für die Ueberlassung geschlossen werden.

(490) 1831 ad. Das Besizrecht geht durch den bloßen Vertrag kraft Gesezes auf den Todbeständer über.

1831 ae. Der Todbeständer hat die Rechte und Verbindlichkeiten eines Nuznießers, und soviel den Zins betrifft jene eines Gültgebers, vorbehaltlich ausdrücklich gemachter oder nach Landsgebrauch, stillschweigend zu unterstellender, ändernden Gedinge.

1831 af. Nachlaß am Zins hat er nicht nur in jenem Fall, der einen Gültnachlaß begründet, sondern wenn der Zins in Gleichheits-Verhältnissen zum Guts-Ertrag, steht weiter auch alsdann zu fordern, wenn zwey oder mehrere Jahre hintereinander, durch nicht übernommene Zufälle, mehr als die Hälfte des Ertrags des Bestandguts zu Grund geht, doch nur halb so viel als in gleichem Fall ein Zeitpächter würde fordern können.

1831 ag. Der Todbestand kann nur mit Einwilligung des Bestandgebers oder wegen von ihm auf das Gut bewilligter Schulden gültig verkauft werden. Im Verkaufs-Fall tritt der Käufer nicht für die übrige Zeit des Verkäufers, sondern für sich selbst ein.

1831 ah. Ein tauglicher Leibes-Erbe des Todbeständers hat das Vorrecht auf die Erneuerung des Todbestands vor Fremden.

Sechstes Kapitel.

Von Erblehen oder Erbbeständen.

1831 ba. Wo jemand einem Andern den Besiz und Genuß eines Guts gegen einen jährlichen mäßigen Zins für sich und Erben übergibt, da ist der Vertrag ein Erbbestand.

1831 bb. Der Erbbestand kann auf gewisse bestimmte Gattungen und Grade von Erben gegeben seyn, oder auf Leibes-Erben, oder auf alle Erben, oder auf Erben und Erb-Nehmer.

Der erste vererbt sich nur auf die bestimmt ausgedrückte Zahl und Gattung der Erben.

(491) Der zweite geht auf alle vom ersten Erwerber abstammende Nachkommen über.

Der dritte erstreckt sich auch auf Seiten-Verwandten des ersten Erwerbers in erbfähigen Graden.

Der vierte endlich umfaßt auch Geschenk- und Vermächtniß-Nehmer des jeweiligen Beständers.

1831 bc. Wo ein Bestand auf Erben ohne bestimmenden Beysaz gegeben ist, da sind nur Leibes-Erben, aber alle, darunter zu verstehen, wenn nicht der Landsbrauch einer Gegend einen andern Sinn sicher angibt.

1831 bd. Der Erbbestandvertrag kann nicht bedingen, daß eine von der gesezlichen Ordnung abweichende Art der Vererbung in dem Erblehn statt finde.

1831 be. Der Erbbeständer hat die Rechte und Verbindlichkeiten eines nuzbaren Eigenthümers, und so viel den Zins betrifft, jene eines Gültgebers, so weit nicht ausdrücklich oder stillschweigend durch Landsgebrauch, Ausnahmen bedungen sind.

1831 bf. Die Säze ac. ad. auch af. und ag. im Kapitel von Todbeständen finden auch hier ihre Anwendung: außer bey Erbbeständen auf bestimmte Erben, wo der Käufer nur in das Recht des Verkäufers, mithin in dessen Erb-Grad eintritt.

1831 bg. Zu einer Veräusserung an einen nicht erbberechtigten, sonst aber für Leistung der Erblehnspflichten sichern Besizer, kann die Einwilligung nicht versagt werden, außer bey einem Erb-Bestand der auf unbestimmte Zahl von Erben lautet, und auf dem Heimfall steht.

1831 bh. Tritt durch Veräusserung ein nicht erbberechtigter Besizer in den Bestand, so muß er für die Aufnahme zum Gut an den Grund-Eigenthümer einen Handlohn zahlen, der, wo er nicht niederer bedungen ist, in dem fünfzigsten, Theil des Kaufwerths besteht; höher darf er nicht gesezt werden.

(492) 1831 bi. Der Erbbestandbrief muß bey jedem Eintritt eines andern Besizers in den Genuß, erneuert werden. Es kann, jedoch nur durch ausdrückliches Geding, festgesezt seyn, daß auch bey jedem Eintritt eines neuen Besizers in das Grund-Eigenthum auf vorausgegangene Aufforderung von Seiten des lezteren die Erneuerung gesucht werden müsse.

1831 bk. Außer dem was ähnliche Vertrags-Verbindlichkeiten überhaupt auflöset, kann der Richter auf Anrufen den Erbbestand auch für erloschen erklären:

wegen in geeigneten Fällen in Zeiten nicht gesuchter Erneuerung des Bestandbriefs;

wegen grobem oder halsstarrigem Misbrauch der bestandenen Sache;

wegen unberechtigtem Verkauf des Erbbestands;

wegen zweyjähriger Nichtzahlung des Zinses, wenn nach mehrmaligem urkundlichen Mahnen der dritte verfällt, ehe der Rückstand bezahlt ist.

Der lezte Fall ist streng zu richten: in den drey ersten kann der Richter auch gegen Erlegung einer statt Schadens-Ersaz dienenden billigen Geldbuße an den Bestandgeber den Verfall des Bestandes nachsehen, wenn der Erbbeständer seinen Fehler zwar nicht ganz aber doch ziemlicher Maaßen entschuldigen kann.

1831 b l. Es kann nicht bedungen werden, daß der Erbbeständer die Erfüllung seiner Obliegenheiten durch besonderes Gelübde an den Erblehn-Eigenthümer versichern solle.

(493) Neunter Titel.

Von dem Gesellschafts-Vertrag.

Erstes Kapitel.

Allgemeine Verfügungen.

1832. Der Gesellschafts-Vertrag ist die Uebereinkunft zweyer oder mehrerer Personen, etwas zusammen zu werfen, damit daraus ein Gewinn entstehen möge, den sie unter sich theilen.

1833. Jeder Gesellschafts-Vertrag erfordert erlaubte Gegenstände und Rücksicht auf gemeinschaftlichen Vortheil.

Jeder Gesellschafter muß Geld oder Geldes Werth, oder die Benuzung seiner Kräfte einwerfen.

1834. Alle Gesellschaften müssen schriftlich geschlossen werden, sobald das Einbringen den Werth von fünf und siebenzig Gulden übersteigt.

Zeugen-Beweis gegen den Inhalt des schriftlichen Gesellschafts-Vertrags, oder über denselben hinaus, oder über Reden, die vor, während und nach dem Abschluß vorgefallen seyn sollen, ist unzulässig, selbst bey einem Punkt, wo nur ein Werth unter fünf und siebenzig Gulden in Frage ist.

Zweytes Kapitel.

Von den verschiedenen Gattungen der Gesellschaften.

1835. Es gibt allgemeine und besondere Gesellschaften.

(494) Erster Abschnitt.

Von allgemeinen Gesellschaften.

1836. Allgemeine Gesellschaften gehen entweder auf alles gegenwärtige Vermögen, oder nur auf allen Gewinn.

1837. Eine allgemeine Güter-Gesellschaft ist diejenige, wodurch die Partheien, alle zu solcher Zeit besizende bewegliche und unbewegliche Güter, und den daraus hoffenden Gewinn zusammen schießen.

Sie dürfen auch jede andere Gattung des Gewinns mit einwerfen. Von Gütern die ihnen durch Erbschaft, Schenkungen oder Vermächtnisse in der Folge etwa anfallen, wächst nur der Genuß dieser Gesellschaft zu; jede Uebereinkunft, welche auch das Eigenthum derselben dahin ziehen würde, ist verboten, und nur unter Ehegatten in Gemäsheit desjenigen, was ihrentwegen geordnet ist, erlaubt.

1838. Eine allgemeine Erwerbs-Gesellschaft umfaßt alles, was die Partheien durch ihren Fleiß, auf welche Art es sey, während der Gesellschaftsdauer erwerben. Die besizende Fahrniß jedes Gesellschafters ist gleichfalls einbegriffen; die Liegenschaften des Einen oder des Andern sind es nur zum Genuß.

1839. Eine allgemeine Gesellschaft die ohne weitere Erklärung geschlossen wird, gilt nur für eine Erwerbs-Gesellschaft.

1840. Keine allgemeine Gesellschaft kann bestehen, unter Personen, welche nicht fähig sind, wechselseitige

(495) Geschenke sich zu geben, oder denen es verboten ist, einander zum Nachtheil anderer Personen zu begünstigen.

Zweyter Abschnitt.

Von besondern Gesellschaften.

1841. Eine besondere Gesellschaft ist diejenige, die sich nur auf bestimmte Sachen, deren Gebrauch und Ertrag, bezieht.

1842. Der Vertrag, wodurch sich mehrere Personen für eine bestimmte Unternehmung oder für die Treibung eines Handwerks oder Gewerbs vereinigen, gehört zu den besondern Gesellschaften.

Drittes Kapitel.

Von den Verbindlichkeiten der Gesellschafter unter sich und gegen Dritte.

Erster Abschnitt.

Von den Verbindlichkeiten der Gesellschafter unter sich.

1843. Die Gesellschaft fängt an mit dem Abschluß, wenn keine andere Anfangszeit bedungen ist.

1844. Die Dauer der Gesellschaft, welche der Vertrag nicht bestimmt, gilt auf Lebenszeit der Gesellschafter, vorbehaltlich der Einschränkung des 1869. Sazes; hat sie aber ein Geschäft von beschränkter Dauer zum Gegenstand, so gilt sie für die ganze Zeit der Geschäfts-Währung.

(496) 1845. Jeder Gesellschafter ist Schuldner der Gesellschaft für das zugesagte Einbringen.

Besieht solches in einem bestimmten Stück, dessen die Gesellschaft entwährt wird, so ist ihr der Gesellschafter gleich einem Verkäufer zur Gewährleistung verbunden.

1846. Ein Gesellschafter, der ein zugesagtes Kapital nicht einbringt, ist kraft Gesezes auch ungemahnt schuldig, es von dem Tag an, wo er es einbringen sollte, zu verzinsen.

Eben so verzinst er das Geld, das er zu seinem alleinigen Vortheil aus der gemeinschaftlichen Kasse nimmt, von dem Tag der Erhebung an.

Alles vorbehaltlich der weitern Entschädigung, die etwa nach Umständen statt haben mag.

1847. Gesellschafter, welche die Benuzung ihrer Kräfte der Gesellschaft einbringen, sind schuldig, ihr jeden Gewinn zu berechnen, der mit solchen Beschäftigungs-Arten gemacht wird, welche Gegenstand dieser Gesellschaft sind.

1848. Hat Einer aus der Gesellschaft für seine besondere Rechnung eine verfallene Schuld an Jemand zu fordern, der an die Gesellschaft eine ebenmäßig fällige Summe schuldet; so muß eine von diesem Schuldner empfangene Zahlung an der Forderung der Gesellschaft und an der Seinigen nach Verhältniß beeder Forderungen abgerechnet werden, selbst wenn er in seiner Quittung erklärte, daß er das Ganze auf seine eigene Forderung allein nehme.

Hat er dagegen laut seiner Quittung die ganze Zahlung von der Forderung der Gesellschaft abgerechnet, so muß es dabey bleiben,

(497) 1849. Hat Einer der Gesellschafter seinen ganzen Antheil einer gemeinschaftlichen Forderung erhoben, und der Schuldner ist seitdem zahlungsunfähig geworden; so muß Jener das Empfangene in die gemeinschaftliche Masse einwerfen, hätte er auch gleich die Quittung namentlich nur für seinen Theil ausgestellt.

1850. Jeder Gesellschafter muß der Gesellschaft allen Schaden ersezen, den er durch sein Verschulden ihr zuzieht, und kann daran den Gewinn nicht abrechnen, den sein Fleiß ihr anderwärts verschaffte.

1851. Gesellschafts-Einbringen zum bloßen Genuß, wenn es aus bestimmten unverbrauchbaren Stücken besteht, bleibt auf Gefahr des einbringenden Eigenthümers.

Besteht es aus verbrauchbaren oder dem Verderben unterworfenen Sachen, und wird verzeichnet und angeschlagen in die Gesellschaft eingebracht; so ist es auf Gefahr der Gesellschaft, und der Einbringer kann mehr nicht zurück fordern, als den Anschlag.

1852. Jeder Gesellschafter hat ein Klagrecht wider die Gesellschaft auf die Summen, welche er für sie auslegt; auf die Verbindlichkeiten, welche er redlicher Weise in ihren Angelegenheiten übernimmt; und wegen der Gefahren, die von seiner Geschäftsführung unzertrennlich sind.

1853. Der Antheil eines jeden Gesellschafters an Gewinn und Verlust, der in dem Gesellschafts-Vertrag nicht bestimmt ist, richtet sich nach dem Beybringen eines Jeden in die Gesellschaft.

(498) Der Antheil desjenigen, der nur seine Arbeit einbringt, wird demjenigen gleich berechnet, der auf die Einlage desjenigen Gesellschafters fällt, der am wenigsten einlegte.

1854. Haben die Gesellschafter Einem aus ihnen oder einem Dritten die Bestimmung der Antheile überlassen; so kann die von solchem erfolgende Bestimmung nicht angefochten werden, wenn sie der Billigkeit nicht augenscheinlich zuwider ist.

Keine Anfechtung findet statt, wenn der angeblich verlezte Theil, nachdem er wußte, daß die Bestimmung erfolgt sey, mehr als drey Monate verstreichen ließ, oder schon angefangen hat, jene Bestimmung zu vollziehen.

1854 a. Augenscheinlich unbillig ist ein Ermessen, das gleiche Arbeiten gegen einander oder gleiche Einlagen ungleich in Vortheilen und lasten sezt, wenn die Ungleichheit wenigstens ein Zehentheil ausmacht, ingleichem dasjenige, welches den Werth der Arbeit gegen bloße Einlagen über ein Viertel höher oder niederer anschlägt, als sie gemeiniglich zu gelten pflegt.

1855. Ein Geding, das Einem der Gesellschafter allein allen Gewinn zuwendet, ist ungültig.

Ungültig ist auch diejenige Uebereinkunft, wodurch das Einbringen eines oder mehrerer Theilhaber von allem Beytrag zum Verlust freygesprochen würde.

1856. Der Gesellschafter, dem durch ein besonderes Geding des Gesellschafts-Vertrags die Geschäfts-Besorgung aufgetragen ist, kann auch mit Widerspruch der übrigen Theilhaber alle dazu gehörigen Handlungen unternehmen, jedoch ohne Gefährde.

Während der Dauer der Gesellschaft kann ein solcher

(499) Auftrag ohne rechtmäßige Ursache ihm nicht abgenommen werden. Ward er ihm aber in einer späteren Urkunde ertheilt; so kann er wie jeder gemeine Auftrag widerrufen werden.

1857. Wird die Geschäfts-Besorgung mehreren Gesellschaftern aufgetragen, ohne ihre Verrichtungen zu bestimmen, auch ohne auszudrucken, daß Einer ohne den Andern nicht handeln soll; so kann Jeder von ihnen für sich allein alle dahin gehörigen Geschäfte besorgen.

1858. Ist aber bedungen, es soll Keiner derselben ohne den Andern etwas unternehmen; so kann, ohne neuen Vertrag, Einer von ihnen in Abwesenheit des Andern nichts vornehmen, selbst wenn es dem Andern alsdann unmöglich seyn sollte, zu der Geschäfts-Besorgung mitzuwirken.

1858 a. Wo jedoch ein drohender Schaden nur durch unverzügliche Einschreitung abzuwenden wäre, da gilt jedesmal jeder Gesellschafter, der zum Handeln der Nächste ist, auch für gewalthabend.

1859. Ist über die Art der Geschäfts-Besorgung in dem Vertrag nichts besonders festgestellt, so gelten folgende Regeln:

1.) Die Gesellschafter haben gegenseitig Gewalt für einander die Geschäfte zu besorgen. Was Jeder unternimmt, ist gültig, selbst für den Antheil seiner Gesellschafter, auch ohne deren Einwilligung eingeholt zu haben; jedoch können leztere oder auch Einer aus ihnen gegen das Unternehmen Einsprache thun, ehe es vollbracht ist.

(500) 2.) Jeder Gesellschafter darf sich der Sachen der Gesellschaft bedienen, jedoch nur zu einem üblichen Gebrauch und nicht gegen den Vortheil der Gesellschaft; er darf sie auf keine Art verwenden, welche die übrigen hindert, sich ihrer nach dem Maas ihrer Rechte ebenfalls zu bedienen.

3.) Jeder Gesellschafter fordert mit Recht an seine Mitgesellschafter, mit ihm die Kosten zu bestreiten, die nöthig sind, um die Gesellschaftssachen in gutem Stand zu erhalten.

4.) Kein Gesellschafter darf ohne Einwilligung der Andern an den gemeinschaftlichen Liegenschaften Neuerungen vornehmen, wenn er gleich glaubt, daß sie der Gesellschaft Vortheil bringen.

1860. Derjenige, dem die Geschäftsbesorgung nicht aufgetragen ist, kann selbst die beweglichen Sachen der Gesellschaft nicht veräussern noch verpfänden.

1861. Jeder Gesellschafter kann auf seinen Antheil auch ohne Bewilligung seiner Mit-Gesellschafter dritte Personen, zu sich in Gesellschaft nehmen; er kann ohne solche Zustimmung niemanden in die Hauptgesellschaft aufnehmen, auch wenn er deren Geschäftsbesorgung hat.

Zweyter Abschnitt.

Von der Verbindlichkeit der Gesellschafter gegen Dritte.

1862. In andern als Handlungs-Gesellschaften haben

(501) die Theilhaber für die gemeinschaftlichen Schulden keine Sammt-Verbindlichkeit, und keiner kann die übrigen verbindlich machen, welche ihm hiezu nicht Gewalt gegeben haben.

1863. Die Gesellschafter haften dem Gläubiger, mit dem sie handeln, jeder für gleiche Summen und Theile, selbst dann, wann einer von ihnen an der Gesellschaft einen geringern Theil hätte, so fern nicht bey Eingehung des Handels die Verpflichtung dieses Leztern auf das Verhältniß seines Antheils an der Gesellschaft namentlich beschränkt worden wäre.

1864. Die Erklärung, eine Verbindlichkeit für Rechnung der Gesellschaft zu übernehmen, bindet nur denjenigen Gesellschafter, der sie thut, und nicht die übrigen, es sey dann, daß diese ihm Gewalt gegeben haben, oder das Empfangene in den Nuzen der Gesellschaft verwendet worden ist.

Viertes Kapitel.

Von den verschiedenen Arten der Gesellschafts-Auflösung.

1865. Die Gesellschaft wird aufgelöst.

1.) Durch Ablauf der Zeit auf die sie geschlossen war;

2.) Durch den Untergang ihres Gegenstands, oder die Vollendung des Geschäfts;

3.) Durch den natürlichen Tod eines der Gesellschafter;

(502) 4.) Durch den bürgerlichen Tod, durch die Mundlos-Erklärung oder den Vermögens-Zerfall Eines aus ihnen;

5.) Durch die Aufkündigung eines oder mehrerer Teilhaber.

1866. Die Verlängerung einer Gesellschaft auf bestimmte Zeit fordert eine schriftliche Urkunde in gleicher Form, wie der Gesellschafts-Vertrag.

1867. Wo einer der Gesellschafter versprochen hat, das Eigenthum einer bestimmten Sache in die Gemeinschaft einzulegen, da erlöscht der Gesellschafts-Vertrag für alle Gesellschafter, wenn die Sache zu Grund geht, ehe sie in die Gemeinschaft gekommen ist.

Ja sie erlöscht auch durch den späteren Untergang der Sache, wenn nur der Genuß in die Gemeinschaft eingelegt ward, und das Eigenthum davon dem Einlegenden blieb.

Niemals wird sie durch den Untergang der Sache aufgelöst, wenn deren Eigenthum schon wirklich in die Gesellschaft eingebracht war.

1867. a. Wo die untergegangene Sache den ganzen oder doch den hauptsächlichsten Beitrag eines Gesellschafters nicht ausmachte; oder, wo sie nur als Geldwerth nicht als für den Zweck der Gesellschaft unentbehrlich eingelegt ward, und von dem, der sie einbringen sollte, mit Geld belegt werden will; oder, wo sie durch dessen Schuld unterging, und die andere Gesellschafter auf Fortsezung der Gesellschaft neben dem Ersaz der Anlage bestehen: da ist der Untergang kein Auflösungs-Grund.

1868. Das Geding, wornach, wenn Einer aus der Gesellschaft stirbt, sie mit dessen Erben oder unter den noch lebenden Theilhabern allein fortwähren soll, gilt.

(503) Im lezten Fall hat der Erbe des Verstorbenen kein anderes Recht, als seine Abtheilung von der Gesellschaft nach ihrer Lage zur Zeit des Absterbens zu verlangen, und er nimmt keinen Theil an dem weiteren Erfolg, ausser soweit er eine nothwendige Folge desjenigen ist, was vor dem Tod des beerbten Theilhabers geschehen war.

1869. Nur Gesellschaften von unbestimmter Dauer können einseitig aufgekündet werden. Die Aufkündung geschieht durch eine allen Gesellschaftern bekannt gemachte Verzichtleistung, doch daß solche nicht unredlicher Weise, noch zur Unzeit geschehe.

1870. Die Entsagung ist unredlich, wenn sie von einem Theilhaber geschieht, um sich einen Gewinn allein zuzueignen, der für gemeinsame Rechnung zu machen gewesen wäre.

Sie geschieht zur Unzeit, wenn die Sachen in einer Lage sind, weswegen der Gesellschaft Verlust droht, wenn die Auflösung nicht verschoben wird.

1871. Um Gesellschaften von bestimmter Dauer einseitig vor der Zeit aufzukünden, sind gerechte Ursachen erforderlich, wie z. B. wenn ein anderer Theilhaber sein Versprechen nicht erfüllt, wenn eine eingewurzelte Kränklichkeit jemanden zu den Geschäften der Gesellschaft unfähig macht, oder andere Fälle, deren Rechtmäßigkeit und Erheblichkeit zu beurtheilen dem Ermessen der Richter überlassen bleibt.

1872. Die Regeln bey Erbschafts-Theilungen, für deren Form, und für die daraus unter den Mit-Erben

(504) entspringenden Verbindlichkeiten sind auf die Theilungen unter Gesellschafts-Gliedern ebenfalls anwendbar.

* * *

Verfügung über Handlungs-Gesellschaften.

1873. Die Verfügungen des gegenwärtigen Titels sind auf Handlungs-Gesellschaften nur in jenen Punkten anwendbar, die mit den Handels-Gesezen und Gebräuchen in keinem Widerspruch stehen.

Zehnter Titel.

Von dem Leih- und Darleih-Vertrag.

1874. Es gibt zweyerley Gattungen der Leihe;

Die Eine über Sachen, die für einen Gebrauch gegeben werden, der ohne sie zu verbrauchen, erreichbar ist.

Und die Andere über Sachen, die für den Verbrauch gegeben werden.

Die erste Gattung heißt Leihe;

Die zweyte heißt Darleihe.

Erstes Kapitel.

Von dem Leih-Vertrag.

Erster Abschnitt.

Von der Natur des Leih-Vertrags.

1875. Der Leih-Vertrag ist derjenige, in Gefolg dessen Einer dem Andern eine Sache zum Gebrauch übergibt, mit Vorbehalt der Rückgabe nach gemachtem Gebrauch.

(505) 1876. Wesentlich ist hierbey, daß der Gebrauch der Sache unentgeldlich überlassen werde.

1877. Der Ausleiher bleibt Eigenthümer der geliehenen Sache.

1878. So weit etwas unverbrauchbar, und nicht dem Rechts-Verkehr entzogen ist, kann es Gegenstand dieses Vertrags seyn.

1879. Die Verbindlichkeiten aus dem Leih-Vertrag gehen beiderseits auf die Erben des Ausleihers und des Entleihers über.

Hat man indeß nur aus Rücksicht für den Entleiher, mithin ihm für seine Person geliehen; so dürfen die Erben die geliehene Sache nicht fortgebrauchen.

Zweyter Abschnitt.

Von den Verbindlichkeiten des Entleihers.

1880. Der Entleiher ist schuldig, als guter Hauswirth für die Bewahrung und Erhaltung der entliehenen Sache zu sorgen, er darf sich ihrer nur zu dem Zweck bedienen, für den sie durch ihre Natur oder durch die Uebereinkunft bestimmt ist; alles bey Vermeidung des Schaden-Ersazes.

1881. Gebraucht der Entleiher die Sache zu andern Zwecken oder für längere Zeit, als er sollte, so muß er ihren etwaigen Verlust tragen, selbst wenn er von einem Zufall herrührte.

1882. Geht die geliehene Sache durch einen Zufall zu Grund, gegen den durch den Gebrauch seiner eigenen

(506) der Entleiher sie hätte bewahren können, oder war er in dem Fall, nur eine, von beeden erhalten zu können, und zog die seinige vor, so muß er für den Verlust der Andern haften.

1883. Ward die Sache bey der Uebergabe geschäzt, so trägt der Entleiher jeden, selbst zufälligen, Verlust, wo nicht das Gegentheil bedungen ist.

1884. Für Verschlimmerungen der Sache die bloß durch den bestimmten Gebrauch ohne einiges Verschulden des Entleihers entstehen, haftet er nicht.

1885. Der Entleiher kann die Sache nicht innbehalten, um das, was ihm der Ausleiher schuldig ist.

1886. Kosten, welche der Entleiher für den Gebrauch der Sache aufwendet, kann er nicht zurückfordern.

1887. Haben mehrere zusammen eine und dieselbe Sache entlehnt, so sind sie dem Ausleiher sammtverbindlich.

Dritter Abschnitt.

Von den Verbindlichkeiten des Ausleihers.

1888. Der Ausleiher kann die geliehene Sache nicht zurücknehmen, ehe die bedungene Zeit abgelaufen, oder, wo nichts ausbedungen ward, ehe der Zweck, wofür sie entlehnt wurde, erreicht ist.

1888 a. Der Ausleiher muß die zugesagte Sache in brauchbarem Stand übergeben: sah der Entleiher solche vor dem Vertrag, ohne etwas zu bedingen, oder nahm er sie an, wie sie ist, so ist der Stand, in dem sie damals erschien, für hinlänglich brauchbar anzunehmen.

(507) 1889. Wenn jedoch früher bey dem Ausleiher ein dringendes und unvorgesehenes eignes Bedürfniß eintritt, so mag der Richter nach Umständen den Entleiher anhalten, sie zurück zu geben.

1890. Fällt während der Dauer der Leihe für die Erhaltung der Sache eine außerordentliche unvermeidliche und unverschiebliche Ausgabe vor, worüber der Entleiher bey dem Ausleiher nicht zuvor anfragen konnte; so muß dieser sie ihm ersezen.

1890 a. Eine zweydeutige Ausgabe bleibt dem Entleiher zur Last, wenn er damit nicht härter belastet wird, als es unter gleichen Umständen ein Miether gewesen seyn würde; andernfalls fällt sie ganz oder nach Umständen zum Theil auf den Ausleiher.

1891. Verborgene Mängel der geliehenen Sache, wodurch sie im Gebrauch schädlich werden kann, und welche der Ausleiher kannte, dem Entleiher aber nicht anzeigte, machen ihn zum Schadens-Ersaz verbindlich.

1891 a. Eine Leihe zum Behuf eines Geschäfts, das den Ausleiher allein, oder gemeinschaftlich mit, angeht, unterliegt nicht den Säzen 1883. 1885. 1886. 1888. und 1889., sondern ist ersternfalls als Geschäftsführung, lezternfalls als Gesellschaft zu beurtheilen.

Zweytes Kapitel.

Von der Darleihe.

Erster Abschnitt.

Von der Natur der Darleihe.

1892. Die Darleihe ist ein Vertrag, dem zu folge Einer dem Andern von verbrauchbaren Sachen eine bestimmte

(508) Menge unter der Bedingung zu überliefern hat, daß lezterer ihm eben so viel in derselben Gattung und Menge einst wieder geben soll.

1893. Der Anleiher wird kraft des Darleihvertrags Eigenthümer der empfangenen Sache; er allein trägt ihren Verlust, wenn sie auf irgend eine Art zu Grund geht.

1894. Sachen, welche obwohl von einerley Art, doch nicht gleichgeltend sind, wie z. B. Thiere, sind als solche nicht Gegenstand der Darleihe, sondern nur des Leih-Vertrags.

1895. Die Verbindlichkeit aus einer Geld-Anleihe beschränkt sich auf den Ersaz der im Vertrag ausgedruckten Geld-Summe nach ihrem Nennwerth.

Sind vor der Zahlungs-Zeit die Geldsorten erhöht oder abgewürdigt worden, so ersezt der Schuldner die ihm gelehnte Geld-Summe nur nach ihrem Nennwerth in solchen Münzsorten, die im Umlauf sind.

1896. Die Regel des vorhergehenden Sazes fällt weg, wenn die Darleihe in Stücken oder in Stangen geschehen ist.

1897. Der Schuldner, der Gold oder Silber in Stücken oder Stangen, oder Lebensmittel und Waaren anlieh, muß sie allemal in gleicher Menge und Güte zurückgeben, wie viel auch immer deren Preis gestiegen oder gefallen sey.

1897 a. Wo nicht besondere Vertrags-Bestimmungen entscheiden, da muß der Darleiher die zugesagte Anleihe in landüblicher Güte, Gattung, und Maas oder Gewicht an seinem Wohnort dem Anleiher aushändigen.

(509) Zweyter Abschnitt.

Von den Verbindlichkeiten des Darleihers.

1898. Bey der Darleihe hat der Darleiher eben die Verbindlichkeit, die im 1891. Saz für den Leih-Vertrag festgestellt ist.

1899. Der Darleiher kann die geliehene Sachen nicht vor der bedungenen Zeit zurückfordern.

1900. Ist für die Wieder-Erstattung der Darleihe keine Zeit bestimmt, so kann der Richter dem Empfänger eine Frist nach Umständen gestatten.

1901. Ist nur bedungen, daß der Empfänger zahlen solle, wann er könne, oder wann er dazu die Mittel haben werde, so bestimmt der Richter ebenfalls die Zahlungs-Zeit nach Umständen.

Dritter Abschnitt.

Von den Verbindlichkeiten des Anleihers.

1902. Der Anleiher muß die geliehenen Sachen in gleicher Menge und Güte und zu der bedungenen Zeit wieder erstatten.

1903. Kann er dieses nicht, so zahlt er den Werth, welchen die Sache am vertragsmäßigen Tag und Ort der Zahlung hat; sind Zeit und Ort nicht bestimmt, so geschieht die Zahlung in dem Preis, den sie am Tag und Ort der zu Stand gekommenen Darleihe hatte.

1904. Der Anleiher, welcher die ihm geliehenen Sachen oder deren Werth zur bedungenen Zeit nicht wieder

(510) erstattet; muß von dem Tag der Eintragung an, die Zinsen zahlen.

Drittes Kapitel.

Von der verzinslichen Darleihe.

1905. Es ist erlaubt, bey der Darleihe, sie bestehe in Geld, Lebensmitteln oder andern beweglichen Sachen, Zinsen zu bedingen.

1906. Der Anleiher, der Zinsen zahlte, die nicht bedungen waren, kann sie weder zurückfordern, noch von dem Kapital abrechnen.

1907. Alle Zinsen sind entweder gesezlich oder bedungen. Die gesezlichen Zinsen werden durch das Gesez bestimmt. Die bedungenen Zinsen können da, wo ein Gesez es nicht verbietet, den gesezlichen Fuß übersteigen.

Der Betrag der höher bedungenen Zinsen muß in einer schriftlichen Urkunde bestimmt seyn.

1907 a. Der gesezliche Zinsfuß ist fünf vom Hundert in bürgerlichen Geschäften, und sechs vom Hundert in Handels-Geschäften.

1907 b. Ein durchaus erlaubter höherer Vertragsfuß ist der zu sechs vom Hundert auch in bürgerlichen Geschäften.

1907 c. Noch höher bedungene Zinsen können niemals Pfandrecht, Unterpfandrecht, oder Vorzugsrecht genießen: wo sie bey einem solchen gesicherten Anlehen bedungen sich befinden, da kann richterliche Hülfe dazu anders nicht, als mittelst Minderung der ganzen gezahlten und rückständigen Schuldigkeit auf den gesezlichen Fuß statt finden.

1907 d. Wo höher bedungene Zinsen gegen eine Gant gefordert werden, da muß der Rückstand und das laufende auf den gesezlichen Zinsfuß herabgesezt werden.

(511) 1907 e. Eine Schuld zu höher bedungenen Zinsen ist für den Anleiher alle Monat, für den Darleiher aber nur alle halbe Jahr aufkündlich und ableglich. Das Gegentheil kann nicht bedungen werden.

1907 f. Wer ohne Vertrag höher als gesezliche, und mit Vertrag höher als bedungene Zinsen nimmt, muß alles zuviel Empfangene mit Zins zurückgeben oder am Kapital abrechnen lassen, und kann nach Befund der Umstände und der Verheimlichung in Strafe genommen werden, die nicht unter dem Betrag eines Jahr-Zinses und nicht über fünf derselben seyn darf.

1908. Eine Quittung, welche über das Kapital ohne Vorbehalt der Zinsen ausgestellt ist, begründet die Vermuthung, daß auch diese gezahlt seyen, und bewirkt Entledigung von denselben.

1909. Der Darleiher kann Zinsen von einem Kapital bedingen, auf dessen Zurückforderung er Verzicht thut.

Das Geschäft hat in diesem Fall den Namen eines Rentkaufs.

1910. Diese Rente kann für immer oder auf Lebenszeit (als Erbrente oder als Leibrente) bestellt werden.

1911. Die Erbrente ist ihrem Wesen nach ablöslich.

Die Partheien können nur bedingen, daß erst nach einer Zeit, die längstens zehn Jahre seyn darf, oder nicht ohne eine in bestimmter Zeit zuvor erfolgte Aufkündigung die Ablösung geschehen dürfe.

1912. Der Schuldner einer Erbrente kann zur Ablösung angehalten werden:

1.) Wenn er in zwey Jahren seine Verbindlichkeiten nicht erfüllt.

(512) 2.) Wenn er dem Darleiher die im Vertrag zugesagte Sicherheit nicht verschafft.

1913. Das Kapital einer Erb-Rente kann gleichfalls zurückgefordert werden, wenn der Schuldner in Gant oder gänzlichen Vermögens-Verfall geräth.

1914. Die Regeln über Leibrenten sind unter dem Titel von Glücks-Verträgen bestimmt.

Eilfter Titel.

Von der Hinterlegung zur sichern Hand.

Erstes Kapitel.

Von dem Hinterlegungs-Vertrag überhaupt, und dessen Gattungen.

1915. Die Hinterlegung im allgemeinen Sinn ist das Rechtsgeschäft der Uebergabe einer Sache an einen Andern zur Bewahrung und Zurückgabe im Stück.

1916. Es gibt zwey Gattungen der Hinterlegung, nemlich jene zur zweyten und jene zur dritten Hand.

Zweytes Kapitel.

Von der Hinterlegung zur zweyten Hand.

Erster Abschnitt.

Von der Natur und dem Wesen dieses Hinterlegungs-Vertrags

1917. Die Hinterlegung zur zweyten Hand ist ihrem Wesen nach ein unentgeltlicher Vertrag.

(513) 1918. Nur bewegliche Sachen sind ihr Gegenstand.

1919. Sie wird nur vollzogen durch die wirklich geschehene oder als geschehen angenommene Uebergabe der hinterlegten Sache.

Als geschehen angenommen wird die Uebergabe, so oft der Aufbewahrer schon aus einem andern Rechtsgrund die Sache in seiner Gewahrsam hat, die man ihm nun als hinterlegtes Gut belassen will.

1920. Die Hinterlegung ist entweder freywillig oder nothgedrungen.

Zweyter Abschnitt.

Von der freywilligen Hinterlegung.

1921. Eine freywillige Hinterlegung bildet sich durch die gegenseitige Einwilligung derer die etwas in Verwahr geben und nehmen.

Eine freywillige Hinterlegung kann in der Ordnung nur durch den Eigenthümer der anvertrauten Sache, oder mit dessen ausdrücklicher oder stillschweigender Einwilligung geschehen.

Eine freywillige Hinterlegung muß durch Urkunden erwiesen werden. Der Beweis durch Zeugen wird, sobald von einem Werth über fünf und siebenzig Gulden die Rede ist, nicht zugelassen.

1924. Wird die Hinterlegung von solchem Werth nicht durch Urkunden erwiesen, so muß demjenigen, der als Aufbewahrer in Anspruch genommen wird, auf sein

(514) Wort geglaubt werden, es mag von dem Hergang der Hinterlegung, oder von der hinterlegten Sache, oder endlich von deren erfolgten Zurückgabe die Frage seyn.

1924 a. Dieses fällt jedoch weg, wo der Aufbewahrer eine verschlossen übergebene Sache eigenmächtig aus dem Verschluß nahm, oder sonst eine Gesezwidrigkeit in der Bewahrung sich zu Schulden kommen ließ, in solchem Fall geht das Vorrecht, auf sein Wort geglaubt zu werden, auf den Hinterleger über.

1925. Eine freywillige Hinterlegung hat unter solchen Personen nur statt, die fähig sind, Verträge zu schließen.

Nimmt gleichwohl jemand, der diese Fähigkeit hat, ein anvertrautes Gut von einem Unfähigen an; so hat er alle Pflichten eines eigentlichen Bewahrers zu erfüllen, und kann von dem Vormund oder dem Pfleger dessen, der ihm das Gut anvertraute, belangt werden.

1926. Wo ein Vertragsfähiger bey einem Unfähigen etwas hinterlegt; da hat der Hinterleger auf das anvertraute Gut, nur so lang es sich in Händen des Aufbewahrers befindet, die Zueignungs-Klage, und eine Klage auf Ersaz dessen, was in den Nuzen des Bewahrers verwendet worden ist.

Dritter Abschnitt.

Von den Pflichten des Aufbewahrers.

1927. Der Aufbewahrer muß die ihm anvertraute Sache mit eben der Sorgfalt bewahren, wie die Seinige.

(525) 1928. Die Anwendung dieses Sazes muß alsdann nach aller Strenge geschehen:

1.) wenn der Aufbewahrer sich selbst zur Aufbewahrung der Sache angeboten hat;

2.) wenn er für die Bewahrung des anvertrauten Guts einen Lohn bedungen hat;

3.) wenn die Hinterlegung einzig zum Vortheil des Aufbewahrers geschehen ist;

4.) wenn ausdrücklich bedungen ward, daß der Aufbewahrer für jede Art der Vernachlässigung haften soll.

1929. In keinem Fall ist der Aufbewahrte für Zufälle verantwortlich die von höherer Gewalt herrühren, er sey dann in Verzug gesezt, das anvertraute Gut zurück zu geben.

1930. Er darf die hinterlegten Sachen nicht gebrauchen ohne ausdrückliche oder muthmaßliche Einwilligung des Hinterlegers.

1930 a. Diese Bewilligung darf vermuthet werden, wenn unverbrauchbare und zugleich unverderbliche Sachen offen hinterlegt werden, ingleichem wenn verbrauchbare Sachen unverschlossen an Handelsleute übergeben werden.

1931. Er soll nicht forschen, was für Sachen bey ihm hinterlegt worden sind, wenn sie ihm in verschlossener Kiste, oder versiegeltem Umschlag anvertraut werden.

1932. Der Aufbewahrer muß genau die nemliche Sache zurückgeben, die er empfangen hat.

Anvertraut Gut, das in klingender Münze bestand,

(516) muß also in eben den Sorten, worinn es gegeben ward, zurückgegeben werden, ihr Werth mag gestiegen oder gefallen seyn.

1933. Ein Aufbewahrer gibt die bei ihm hinterlegte Sache in dem Stand zurück, worinn sie sich zur Zeit der Zurückgabe befindet. Verschlimmerungen, die nicht von ihm herrühren, fallen auf den Hinterleger.

1934. Ein Aufbewahrer, dem die Sache durch höhere Gewalt weggenommen wird, jedoch so, daß er dafür den Werth oder sonst etwas empfängt, muß dasjenige, was er zum Ersaz erhält, abgeben.

1935. Der Erbe eines Aufbewahrers, der redlicher Weise die Sache verkaufte, weil er nicht wußte, daß sie anvertrautes Gut sey, ist zu mehr nicht verbunden, als den empfangenen Erlös zu ersezen, oder seine Klage wider den Käufer abzutreten, so fern er noch nicht bezahlt ist.

1936. Hat die hinterlegte Sache Früchte getragen, und der Aufbewahrer sie genossen, so ist er verbunden, sie zu ersezen. Von dem bey ihm hinterlegten Geld zahlt er keine Zinsen, außer von dem Tag an, da er in Verzug der Zurückgabe gesezt ist.

1937. Der Aufbewahrer darf die bey ihm hinterlegte Sache nur dem zurückgeben, der sie ihm anvertraute, oder in dessen Namen die Hinterlegung geschah, oder der ihm dabey angewiesen wurde, um sie zu erheben.

1938. An den, der die Sache in Verwahr gab, kann er den Beweis des Eigenthums niemals fordern.

(517) Entdeckt er gleichwohl, daß die Sache entwendet worden, und wer deren wahrer Eigenthümer sey, so ist er verbunden, die bey ihm geschehene Hinterlegung diesem kund zu thun, und ihn urkundlich aufzufordern, daß er in einer bestimmten und hinlänglichen Frist sie in Anspruch nehme.

Versäumt dieser darauf solches, so wird der Aufbewahrer aller Verbindlichkeit dadurch gültig entledigt, daß er sie demjenigen übergibt, von dem er sie empfangen hat.

1939. Im Fall des natürlichen oder bürgerlichen Tods des Hinterlegers ist das anvertraute Gut seinen Erben zurück zu geben.

Hat er mehrere Erben, so ist einem jeden sein Antheil daran einzuhändigen.

Ist die hinterlegte Sache untheilbar, so müssen die Erben sich über den Empfang einverstehen.

1940. Hat der Hinterleger seinen Stand wesentlich verändert, war z. B. die Frauensperson zur Zeit, wo die Hinterlegung geschah, ledig, hat sich aber nachher verehlicht, und steht nunmehr unter der Gewalt des Manns, oder war der Hinterleger zwar volljährig, ihm ist aber nunmehr durch Mundlos-Erklärung die Verwaltung seines Vermögens benommen, in diesen und andern gleichartigen Fällen kann das anvertraute Gut nur demjenigen zurückgegeben werden, der die Pflege der Rechte und Güter des Hinterlegers hat.

1941. War die Hinterlegung von einem Vormund, einem Ehemann oder Pfleger in einer von diesen Eigenschaften

(518) geschehen, dessen Geschäftsführung oder Pflege ist aber geendigt, so kann das anvertraute Gut nur der Person zurückgegeben werden, welche dieser Vormund, Ehemann oder Pfleger vertrat.

1942. Wird in dem Hinterlegungs-Vertrag der Ort bestimmt, wo die Zurückgabe geschehen soll, so ist der Aufbewahrer gehalten, die bey ihm hinterlegte Sache dahin zu bringen. Die etwa hiezu erforderlichen Kosten der Ueberbringung fallen jedoch dem Hinterleger zur Last.

1943. Ist in dem Vertrag kein Ort der Zurückgabe bestimmt, so muß sie an dem Ort der Hinterlegung geschehen.

1944. Anvertrautes Gut muß dem Hinterleger, sobald er es fordert, zurückgegeben werden, selbst dann, wann in dem Vertrag eine andere Zeit zur Rücklieferung festgestellt wäre, wenn nicht dem Aufbewahrer ein Verhafts-Befehl oder eine Einsprachs-Urkunde wider die Zurückgabe oder wider die Orts-Veränderung der hinterlegten Sache behändigt ist.

1945. Ein untreuer Aufbewahrer ist des Rechtsvortheils der Güter-Abtretung verlustig.

1946. Alle Pflichten des Aufbewahrers hören auf, wenn er beweislich entdeckt, daß die hinterlegte Sache ihm selbst zugehöre.

(519) Vierter Abschnitt.

Von den Pflichten des Hinterlegers.

1947. Der Hinterleger ist schuldig, dem Aufbewahrer die auf Erhaltung der hinterlegten Sache verwendeten Kosten zu ersezen, und ihn für allen Verlust, den die Hinterlegung ihm verursacht haben mag, zu entschädigen.

1948. Der Aufbewahrer ist berechtigt, bis zu seiner völligen Befriedigung für das, was ihm aus dem Hinterlegungs-Vertrag gebührt, das anvertraute Gut innzubehalten.

Fünfter Abschnitt.

Von der nothgedrungenen Hinterlegung.

1949. Eine nothgedrungene Hinterlegung ist diejenige, die durch einen Zufall, wie z. B. durch Feuersbrunst, durch Einsturz, durch Plünderung, Schiffbruch oder durch andere unvorgesehene Begebenheiten veranlaßt wird.

1950. Zum Beweis einer nothgedrungenen Hinterlegung können auch Zeugen zugelassen werden, der Werth sey so hoch als er wolle.

1951. Im übrigen wird eine nothgedrungene Hinterlegung nach allen vorigen Regeln beurtheilt.

1952. Wirthe oder Gastgeber sind als Aufbewahrer für alles verantwortlich, was ein Reisender, den sie beherbergen, zu ihnen einbringt.

(520) Das Einbringen solcher Vermögens-Stücke ist als eine nothgedrungene Hinterlegung anzusehen.

1953. Sie haften gegen Entwendung oder Beschädigung der Habseligkeiten des Reisenden, es mögen Dienstboten, oder Wirthschafts-Aufseher, oder Fremde, die in dem Gasthof aus- und eingehen, den Diebstahl begangen oder den Schaden verursacht haben.

1954. Sie haften nicht für Diebstahle, die mit gewaffneter Hand oder sonst mit Uebermacht verübt werden.

Drittes Kapitel.

Von der Hinterlegung zur dritten Hand.

Erster Abschnitt.

Von den verschiedenen Gattungen der Hinterlegung zur dritten Hand.

1955. Die Hinterlegung zur dritten Hand geschieht entweder kraft Vertrags, oder kraft gerichtlicher Verordnung.

Zweyter Abschnitt.

Von der willkührlichen Hinterlegung zur dritten Hand.

1956. Die willkührliche Hinterlegung zur dritten Hand ist die von Einem oder Mehreren bewirkte Hinterlegung einer streitigen Sache in die Hände eines Dritten,

(521) der sich verbindet, nach geendigtem Streit sie demjenigen wieder auszuliefern, dem sie zuerkannt wird.

1957. Die Hinterlegung zur dritten Hand kann unentgeldlich oder um Lohn geschehen.

1958. Geschieht sie unentgeldlich, so steht sie unter den Regeln der Hinterlegung zur zweyten Hand, mit Vorbehalt der unten ausgedruckten Abweichungen.

1959. Die Hinterlegung zur dritten Hand kann nicht nur bewegliche Sachen, sondern auch Liegenschaften zum Gegenstand haben.

1960. Der Aufbewahrer, dem eine strittige Sache anvertraut ist, kann vor Ausgang des Streits von seiner Verbindlichkeit anders nicht befreyt werden, als durch Bewilligung aller Betheiligten oder aus einer zu Recht erkannten Ursache.

Dritter Abschnitt.

Von der gerichtlichen Hinterlegung zur dritten Hand.

1961. Das Gericht kann die Hinterlegung zur dritten Hand befehlen:

1.) Für Fahrnißstücke eines Schuldners, auf welche Beschlag erkannt worden ist;

2.) Für unbewegliche oder bewegliche Sachen, deren Eigenthum oder Besiz unter zweyen oder mehrern Personen streitig wird;

3.) Für Sachen, die ein Schuldner zur Zahlung anbietet.

(522) 1962. Die Anordnung eines gerichtlichen Hüters begründet zwischen dem, der den Beschlag erwirkte, und dem Hüter wechselseitige Pflichten; der Leztere muß für die Erhaltung der in Beschlag genommenen Haabe als guter Hauswirth Sorge tragen.

Er muß sie zurückliefern, entweder zur Befriedigung desjenigen, der sie in Beschlag nahm, oder an denjenigen Theil, wider den ein Beschlag erfolgte, der wieder aufgehoben worden ist.

Die Verbindlichkeit dessen, der den Beschlag erwirkte, besteht darinn, daß er dem Hüter den im Gesez bestimmten Lohn zahle.

1963. Die Person, bey welcher von Gerichtswegen zur dritten Hand eine Sache hinterlegt werden soll, wird entweder durch die Betheiligten gemeinschaftlich gewählt, oder von dem Richter von Amtswegen ernannt.

In jedem Fall hat derjenige, dem die Sache anvertraut worden ist, alle Verbindlichkeiten der willkührlichen Hinterlegung zur dritten Hand.

Zwölfter Titel.

Von Glücks-Verträgen.

1964. Ein Glücks-Vertrag ist jene Uebereinkunft, deren Wirkung auf Gewinn und Verlust entweder für alle Partheien, oder für eine oder mehrere aus ihnen, von einer ungewissen Begebenheit abhängt.

(523) Dergleichen sind (außer dem Assekuranz-Vertrag und dem Darlehn auf Bodmerey, die unter eigenen Gesezen stehen):

das Spiel und die Wette, sodann

der Leibrenten-Vertrag.

Erstes Kapitel.

Von dem Spiel und der Wette.

1965. Das Gesez gestattet keine Klage auf eine Spielschuld oder auf Zahlung einer Wette.

1966. Spiele zur Waffen-Uebung, als Wettrennen zu Fuß oder zu Pferd, Wettfahren, Ballspiel, und andere gleichartige Spiele, wobey es auf Gewandheit und Leibes-Uebung ankommt, sind von jenem Verbot ausgenommen.

Das Gericht darf jedoch auch hier die Klage verwerfen, wenn die Summe übertrieben erscheint.

1967. In keinem Fall kann der verlierende Theil das, was er freywillig gezahlt hat, zurückfordern, wenn nicht Betrug, Ueberlistung, oder Diebsgriffe untergelaufen sind.

Zweytes Kapitel.

Von dem Leibrenten-Vertrag.

Erster Abschnitt.

Von den Bedingungen der Gültigkeit des Leibrenten-Vertrags.

1968. Eine Leibrente kann eine belastete Rechts-Ursache haben, wenn sie für eine Summe Gelds, für Liegenschaften oder Fahrniß von Werth gereicht wird.

(524) 1969. Sie kann auch eine bloße unentgeldliche Ursache haben, wenn sie durch Schenkung unter Lebenden oder von Todes wegen errichtet wird. Die von dem Gesez solchen Schenkungen vorgeschriebene Formen sind alsdann zu beobachten.

1970. In lezterm Fall ist die Leibrente der Minderung unterworfen, wenn sie den Theil des Vermögens übersteigt, worüber man verfügen darf; sie ist ungültig, wenn sie den Vortheil einer Person bezielt, die unfähig ist, Vermächtnisse oder Schenkungen zu empfangen.

1971. Die Leibrente kann auf die Lebenszeit dessen, der sie erkauft, oder eines Dritten, der zu ihrem Genuß kein Recht hat, versprochen werden.

1972. Sie kann auf die Lebenszeit Einer Person oder Mehrerer gestellt werden.

1973. Sie kann zum Vortheil eines Dritten bestellt werden, für welchen ein Anderer den Preis hergegeben hat. In diesem leztern Fall ist sie, obschon sie die Merkmale einer Freigebigkeit hat, den Formen nicht unterworfen, welche bey Schenkungen erfordert werden, vorbehaltlich der im 1970. Saz ausgedruckten Fälle, wo eine Minderung oder Nichtigkeit eintritt.

1974. Jeder Leibrenten-Vertrag, der auf die Lebenszeit einer Person geschlossen wird, die am Tag des Abschlusses schon todt war, ist wirkungslos.

1975. Das Gleiche gilt, wenn eine Leibrente auf die Lebenszeit einer Person versprochen ward, die von

(525) einer Krankheit schon befallen war, an welcher sie in zwanzig Tagen nach Abschluß des Vertrags stirbt.

1976. Das Verhältniß der Leibrente zu dem dafür hinzugegebenen Kapital hängt bloß vom Belieben beeder Theile ab.

Zweyter Abschnitt.

Von den Wirkungen des Leibrenten-Vertrags unter den Vertrags-Personen.

1977. Derjenige, der sich eine Leibrente erkaufte, kann die Auflösung des Vertrags begehren, wenn ihm der schuldige Theil die bedungene Sicherheit für dessen Vollziehung nicht verschafft.

1978. Der bloße Zahlungs-Verzug bey fälligen Zielen, der Rente gibt dem Renten-Käufer kein Recht, die Rückgabe des Kapitals zu fordern, oder auf den Besiz des von ihm veräusserten Grundstücks zurück zu greifen. Er darf nur auf die Güter seines Schuldners greifen und sie verkaufen lassen, sofort durch Bewilligung des Schuldners oder Verordnung des Richters erwirken, daß die Zahlung des Gefälls aus dem Erlös gesichert werde.

1979. Der Renten-Schuldner kann sich ihrer Zahlung dadurch nicht entledigen, daß er das Kapital zurück zu geben, und die fällige sowohl als bezahlte Zieler zurück zu lassen anbietet. Bis zum Absterben des Kopfs oder der Köpfe, auf welchen die Rente steht, muß er fortzahlen, diese Personen mögen noch solang leben, und die Zahlung der Rente mag ihnen noch so lästig werden.

(526) 1980. Die Leibrente gebührt dem Eigenthümer nur nach Verhältniß der erlebten Tage.

War eine Vorauszahlung bedungen; so ist ihm das Ziel mit dem bestimmten Zahlungs-Tag erworben.

1981. Das Geding, daß eine Leibrente keinem richterlichen Beschlag unterliegen soll, kann nur bey solchen statt finden, die aus Freygebigkeit ihren Ursprung nehmen.

1982. Eine Leibrente erlöscht nicht durch den bürgerlichen Tod dessen, dem sie gebührt; so lang er wirklich im Leben bleibt, muß mit der Zahlung fortgefahren werden.

1983. Derjenige, dem eine Leibrente gebührt, kann die verfallenen Ziele nicht fordern lassen, ohne einen Lebensschein wegen der Person, auf deren Kopf die Rente steht, vorzulegen.

* Drittes Kapitel.

Von dem Verpfründungs-Vertrag.

1983 a. Der Vertrag, womit eine Pfründe oder lebenslängliche Unterhaltung in Wohnung, Kleidung, Kost und Pflege für gesunde und kranke Tage, um eine dafür dargegebenen Sache erworben wird, ist ein Verpfründungs-Vertrag.

1983 b. Ein Verpfründungs-Vertrag kann geschlossen werden, entweder in Gestalt eines Pfründkaufs und Pfründtausches wenn bestimmte Summen oder Sachen um die Pfründe gegeben werden; oder in Gestalt eines Erbkaufs, wenn jemand sein gegenwärtiges Vermögen gegen Uebernahme der Pfründlast und eines noch daneben dem Pfründ-Nehmer zu zahlenden Kaufschillings überläßt;

(527) oder in Gestalt einer Vermögens-Uebergabe, wenn ohne einen solchen Kaufschilling das Vermögen mit aufgelegter Pfründlast abgegeben wird.

Jeder dieser Fälle wird in allem, worüber die nachstehende Säze nicht Maas geben, nach der Natur des Vertrags beurtheilt, dessen Gestalt er trägt.

1983. c. Die Art des Unterhalts ist demjenigen für gleich anzunehmen, den der Pfründ-Geber nach seiner Hausordnung andern Pfründern oder seinen Familiengliedern gibt, wo nicht ein mehreres oder wenigeres deutlich bedungen ist.

1983. d. Der Pfründ-Geber erlangt durch den Vertrag kraft Gesezes das Eigenthum auf die empfangende Vermögens-Stücke, jedoch bey Liegenschaften unbeschadet des Rückfalls desselben, wenn aus gesezlichen Ursachen der Vertrag umgestossen wird.

1983. e. Der Pfründ-Geber, der ein gegenwärtiges Vermögen ganz oder zu einem Antheil übernimmt, wird zwar verbindlich alle persönliche und Güter-Schulden ganz oder zu seinem Antheil zu zahlen, die zur Zeit der Vertragschließung darauf haften: er kann aber bei den persönlichen Schulden eine Vorausklage des Pfründ-Nehmers verlangen, oder im Fall, da er zahlt, einen Rückgriff auf ihn nehmen, wenn dieser noch Vermögen behalten oder bekommen, und er einem und dem andern Recht nicht im Vertrag entsagt hat.

1983. f. Kein Verpfründungs-Vertrag kann wegen irgend einer Verkürzung umgestossen werden, wo nicht etwa den Pfründ-Geber der Rechtsvortheil der Minderjährigkeit dazu berechtigt.

1983. g. Kein Verpfründungs-Vertrag kann widerruflich eingegangen werden, ausser dem, der in Gestalt einer Vermögens-Uebergabe geschlossen wird.

1983. h. Wo dieser Vertrag in leztgedachter Gestalt mit einem gesezlichen Erben vorgeht, da wird dabey stillschweigend unterstellt, daß, wenn er zur Zeit des Todes des Pfründ-Nehmers noch besteht,

(528) das Erbrecht des Pfründ-Gebers rückwärts vom Tag des geschlossenen Vertrags an, eintreten solle.

1983. i. Jeder Verpfründungs-Vertrag kann nach vergeblichen Vereinigungs-Versuchen wegen Unverträglichkeit des Pfründ-Gebers und Nehmers auf Begehren eines oder des andern Theils nach Vernehmung des Kron-Anwalds ausgehoben werden.

1983. k. Wo bey einer wegen Unverträglichkeit erfolgten Aufhebung der Pfründ-Nehmer unschuldig an dem Unfrieden ist, da darf er begehren, daß er auf Kosten des Pfründ-Gebers anderwärts in Pfründe gebracht werde, wenn er jemand darstellen kann, der ihn um einen gegen den gegebenen nicht unverhältnißmäßig erhöhten Pfründschilling übernehmen will.

1983. l. Wo der Pfründ-Geber stirbt, oder ausser Lands zieht, da hat der Pfründ-Nehmer das Recht die Auflösung des Vertrags zu begehren.

1983. m. Bey jeder Auflösung wird die Pfründreichung mit der gehabten Nuzung des Vermögens oder Kaufschillings wettgeschlagen.

Wo die Auflösung nicht aus alleiniger Schuld des Pfründ-Gebers geschieht, hat dieser auch das Recht einen verhältnißmäßigen Theil am Pfründschilling zurückzubehalten.

1983. n. Wo der Betrag dieses Abzugs nicht im Voraus verglichen ist, da soll er mit Rücksicht auf die von dem Richter an Hand zu gebende Wahrscheinlichkeit der Lebensdauer des Pfründners durch drey Schiedsrichter bestimmt werden, deren jeder Theil Einen, und der Richter einen ernennt, und die einmüthig oder nach der Mehrheit und ohne Gestaltung Eines Rechtsmittels ermessen, wie viel nach Verhältniß der verflossenen zur rückständigen Pfründzeit auf jene zu gut zu rechnen sey.

(529) Dreyzehnter Titel.

Von dem Auftrags-Vertrag.

Erstes Kapitel.

Von der Natur und der Form des Auftrags.

1984. Der Auftrag oder die Bevollmächtigung ist eine Handlung, wodurch jemand eine andere Person ermächtigt, etwas für ihn, den Gewalt-Geber, und in seinem Namen zu thun.

Der Vertrag wird nur durch die Annahme des Gewalthabers geschlossen.

1985. Ein Auftrag kann durch öffentliche oder durch Privat-Urkunde oder durch bloße Briefe ertheilt werden. Man kann ihn auch mündlich geben, indeß wird ein Beweis durch Zeugen darüber nur nach den Bestimmungen des Titels von Verträgen und den daraus entspringenden Rechten und Verbindlichkeiten zugelassen.

Die Annahme eines Auftrags kann auch stillschweigend geschehen; sie liegt in der von dem Gewalthaber geschehenen Vollziehung des Auftrags.

1985. a. Die bloße Nichtrücksendung einer zugesendeten Vollmacht gilt nicht für stillschweigende Annahme, ausser, bey solchen Personen, die von Auftrags-Ausrichtungen derjenigen Art, die in Frage ist, Geschäft machen, oder die sich zuvor zur Annahme willig erklärt hatten, und alsdann erst, wann drey Täge, und zwar, wo der Auftrag über Land geschickt wurde, drey Posttäge durch, die Rückgabe, der erhaltenen Behändigung ohnerachtet, versäumt ward.

(530) 1986. Der Auftrags-Vertrag gibt kein Recht auf Belohnung, wenn sie nicht bedungen ist.

1987. Der Auftrag kann besonders auf gewiße Geschäfte beschränkt, oder allgemein auf alle Geschäfte des Gewaltgebers gerichtet seyn.

1988. Eine Vollmacht, die in allgemeinen Ausdrücken abgefaßt ist, erstreckt sich nur auf Verwaltungshandlungen.

Zu Veräusserungen, Verpfändungen oder andern Eigenthums-Handlungen, muß die Vollmacht in bestimmten Ausdrücken gegeben seyn.

1989. Der Gewalthaber darf nichts unternehmen, was nicht in seiner Vollmacht enthalten ist. Unter der Vollmacht zum Vergleich ist der Auftrag, einem schiedsrichterlichen Spruch sich zu unterwerfen nicht begriffen.

1989. a. Für begriffen in der Vollmacht, so beschränkt sie auch laute, gilt immer das, ohne was der Schaden des Gewaltgebers in einem angefangenen Geschäft nicht verhütet werden könnte.

1990. Frauenspersonen und Gewaltsentlassene Minderjährige können als Gewalthaber erkohren werden. Indeß hat der Gewaltgeber wider den Gewalthabenden Minderjährigen nicht mehr Recht, als die Regeln über die Verbindlichkeiten der Minderjährigen gestatten, und wider eine Ehefrau, welche einen Auftrag ohne Ermächtigung ihres Manns angenommen hat, kein anderes als jenes, das unter dem Titel von den Heyraths-Verträgen, und von den wechselseitigen Rechten der Ehegatten festgesezt ist.

(531) Zweytes Kapitel.

Von den Pflichten des Gewalthabers.

1991. Der Gewalthaber ist schuldig, das ihm anvertraute Geschäft, so lange der Auftrag besteht, zu vollziehen, und wegen dessen Nicht-Vollziehung Entschädigung zu leisten.

Er ist auch verbunden, das Geschäft, das beym Absterben des Gewaltgebers angefangen war, zu vollenden, so fern Gefahr auf dem Verzug ist.

1992. Er haftet für Gefährde und für Versehen seiner Geschäftsführung.

Von dem, der seinen Auftrag unentgeldlich verrichtet, fordert man eine weniger strenge Rechenschaft über bloßes Versehen, als von dem, der Belohnung erhält.

1993. Jeder Gewalthaber ist schuldig, von seiner Geschäftsführung Rechenschaft zu geben, und alles, was er kraft seines Auftrags empfangen hat, dem Gewaltgeber in Rechnung zu bringen, sollte auch diesem das, was er empfing, nicht gebührt haben.

1994. Der Gewalthaber haftet für angenommene Stellvertreter:

1.) wenn er die Vollmacht zur After-Gewaltgebung nicht erhalten hat;

2.) wenn ihm eine solche Vollmacht zwar, jedoch ohne Benennung einer Person ertheilt wurde, und diejenige, die er gewählt hat, offenbar geschäftsunfähig oder zahlungsunfähig war.

(532) In allen Fällen kann der Gewaltgeber geradezu und unmittelbar wider den After-Gewalthaber klagen.

1995. Unter mehreren, wenn gleich in ein und derselben Urkunde ernannten Gewalthabern hat keine Sammt-Verbindlichkeit statt, die nicht ausgedruckt ist.

1995 a. Wo die Zusammenwirkungsart mehrerer Gewalthaber durch die Natur des Geschäfts oder die Vollmacht nicht bestimmt ist, da kann jeder, unter Benachrichtigung der übrigen, allein handeln, so lang diese nicht widersprechen; keineswegs aber gegen den Willen des mehreren Theils.

1996. Der Gewalthaber muß die Summen, die er in seinen Nuzen verwendet, von dem Tag der Verwendung an, Und diejenigen, die er in Rechnung schuldig bleibt, von dem Tag an, da er in Verzug gesezt worden ist, verzinsen.

1997. Der Gewalthaber, welcher mit einem Dritten in dieser Eigenschaft Verträge schließt, und ihm hinlängliche Kenntniß von seiner Vollmacht gegeben hat, ist wegen dessen, was über die Grenzen des Auftrags geschehen ist, keine Gewährleistung schuldig, wenn er sich nicht persönlich dazu verbunden hat.

Drittes Kapitel.

Von den Pflichten des Gewaltgebers.

1998. Der Gewaltgeber ist schuldig, die Verbindlichkeiten zu erfüllen, welche der Gewalthaber innerhalb der Schranken der ihm ertheilten Vollmacht abgeschlossen hat.

Er haftet nicht für das, was über solche Schranken

(533) hinaus geschieht, außer wo es von ihm ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt worden ist.

1999. Der Gewaltgeber muß dem Gewalthaber die Auslagen und Kosten des verrichteten Auftrags ersezen, und die etwa versprochene Belohnung zahlen.

Wenn kein Versehen dem Gewalthaber zur Last liegt, so kann der Gewaltgeber diese Vergütung und Zahlung darum nicht verweigern, daß das Geschäft den erwarteten Erfolg nicht hatte; er darf eben so wenig darum allein, weil Kosten und Auslagen hatten geringer seyn können, deren Mäßigung begehren.

2000. Der Gewaltgeber muß gleichfalls den Gewalthaber für den Verlust entschädigen, den er bey Gelegenheit der Geschäftsführung ohne Anlaß eigener Unvorsichtigkeit erlitten hat.

2001. Auslagen, welche der Gewalthaber macht, muß ihm der Gewaltgeber von dem Tag an verzinsen, da der Vorschuß beweislich gemacht worden ist.

2002. Ist der Gewalthaber von mehrern Personen für ein gemeinschaftliches Geschäft ernannt, so sind sie ihm für alle rechtliche Wirkungen, des Auftrags-Vertrags sammtverbindlich.

Viertes Kapitel.

Von den verschiedenen Arten, wie ein Auftrag erlöscht.

2003. Der Auftrag erlöscht:

durch Widerruf des Gewaltgebers,

(534) durch Aufkündigung des Gewalthabers,

durch den natürlichen oder bürgerlichen Tod, die Mundloswerdung oder den Vermögens-Zerfall des Einen oder des Andern.

2004. Der Gewaltgeber kann seine Vollmacht nach Gutdünken widerrufen, und erforderlichen falls den Gewalthaber anhalten, ihm die Vollmachts-Urkunde, welcher Art sie sey, zurückzugeben.

2005. Den Widerruf, welcher dem Bevollmächtigten allein kund gethan wurde, kann man dritten Personen nicht entgegen halten, die aus Unkunde des Widerrufs in einen Vertrag mit dem Gewalthaber sich eingelassen haben. Auf diesen bleibt dem Gewaltgeber der Rückgriff unbenommen.

2006. Die Ernennung eines neuen Gewalthabers für das nemliche Geschäft gilt als Widerruf des Ersten von dem Tag an, da sie diesem bekannt gemacht wird.

2007. Der Gewalthaber kann den Auftrag dem Gewaltgeber aufkündigen.

Ist jedoch diese Aufkündigung dem Gewaltgeber nachtheilig, so muß der Gewalthaber ihn entschädigen, außer wenn er die Vollziehung des Auftrags ohne eigenen beträchtlichen Nachtheil nicht fortführen konnte.

2008. Weiß der Gewalthaber nicht, daß der Gewaltgeber gestorben, oder daß sonst eine Erlöschungs-Ursache eingetreten sey, so bleibt alles das in Kraft, was er in dieser Unwissenheit gültig unternommen hat.

(535) 2009. Verträge, welche in oben erwähnten Fällen dritte Personen redlicher Weise mit einem Gewalthaber schließen, dessen Auftrag erloschen ist, bleiben verbindlich.

2010. Wenn der Gewalthaber stirbt, so sind dessen Erben verbunden, den Gewaltgeber hievon zu benachrichtigen, und inzwischen dasjenige zu besorgen, was nach Umständen dessen Vortheil erfordert.

* Fünftes Kapitel.

Von Anweisungen.

2010. a. Anweisungen sind Aufträge für den Anweisungs-Empfänger und Anweisungs-Zähler, Sachen oder Summen, im Namen des Anweisers zu erheben und zu geben.

2010. b. Sie können an Lieferungsstatt, nemlich um das mit eine Verbindlichkeit des Empfängers wirksam zu machen, oder an Zahlungsstatt, das ist, um damit eine Verbindlichkeit gegen den Empfänger zu tilgen, oder allein an Einzugsstatt geschehen.

2010. c. Niemand, der Lieferung oder Zahlung zu fordern hat, kann wider seinen Willen angehalten werden, sich damit an einen Dritten weisen zu lassen, wenn er nicht dazu sich zuvor besonders verbindlich gemacht hat.

2010. d. Eine Anweisung an Lieferungsstatt, die auf ein vollbestimmtes Stück aus einem Besiz-Titel gegeben, und dem Anweisungs-Zähler vorgewiesen ist, gilt dem Empfänger für Besiz-Ergreifung.

2010. e. Ebendieselbe in gleichem Fall bey einer Sache, die zugezählt, zugemessen, zugewogen werden muß, überträgt den Besiz erst nach der Uebergabe.

2010. f. Jede Anweisung an Lieferungsstatt ist widerruflich, so lang der Anweisungs-Zähler gegen den Anweisungs-Empfänger,

(536) durch Annahme der Anweisung nicht in eigene Vertrags-Verbindlichkeiten getreten ist; unbeschadet jedoch des gegen den Anweiser wegen Nicht-Erfüllung seines Vertrags etwa statt habenden Rückgriffs.

2010. g. Anweisung an Zahlungsstatt gilt für Bedingungsweise Zahlung. Die Bedingung, ohne welche die Zahlung nicht für geschehen gilt, ist, daß der Anweisungs-Zähler zahlen könne und wolle, wenn man ohne Aufenthalt ihn angeht.

2010. h. Anweisung an Zahlungsstatt gilt für Rechts-Ueberweisung oder unbedingte Zahlung, sobald ohne besonderen Auftrag des Anweisers der Empfänger dem Zähler Frist gibt, Vergleich mit ihm eingeht, wettschlägt, oder sonst eine Handlung vornimmt, womit er sich die Forderung eigen macht, oder für sie gut zu stehen schuldig wird.

2010. i. Anweisung an Zahlungsstatt kann auch, wenn sie der Anweisungs-Zähler noch nicht angenommen hat, von dem Anweiser nicht widerrufen werden, ohne daß der Empfänger einwillige; wann nicht dieser inzwischen durch angenommene Zahlung, Wettschlagung, oder sonst aufgehört hat, Schuldner des Anweisers zu seyn, und dieses namentlich in dem Widerruf der Anweisung bemerkt ist.

2010 k. Eine Anweisung an Einzugsstatt ist ein bloßer Auftrag zur Erhebung und Berechnung des Erhobenen, und wird lediglich nach den Gesezen des Auftrags gerichtet.

2010. l. Eine angewiesene Forderung auszuklagen, oder an Dritte zu übertragen, ist der Anweisungs-Empfänger weder schuldig noch befugt, wenn nicht ein besonderes Vertrags-Geding ihn dazu ermächtigt.

(537) Vierzehnter Titel.

Von der Bürgschaft.

Erstes Kapitel.

Von der Natur und dem Umfang der Bürgschaft.

2011. Wer Bürge für eine Schuld wird, verbindet sich, dem Gläubiger diese Schuld abzutragen, auf den Fall da nicht der Schuldner selbst sie berichtigt.

2012. Die Bürgschaft besteht nur, wann sie für eine gültige Schuld übernommen ist.

Ihrem Rechtsbestand schadet das nicht, daß die verbürgte Schuld durch eine dem Schuldner bloß persönlich zustehende Einrede vernichtet werden kann, z. B. wegen Minderjährigkeit.

2013. Die Verbürgung kann sich auf mehr nicht erstrecken, als wozu der Schuldner selbst verbunden ist, sie kann auch nicht unter lästigern Bedingungen übernommen werden.

Wohl aber kann sie auf einen kleinern Theil der Schuld, oder weniger listige Bedingungen gestellt werden.

Eine Verbürgung, welche den Betrag der Hauptschuld überschreitet, oder unter lästigern Bedingungen geschieht, ist nicht ungültig, sondern nur der Minderung bis zur Hauptschuld unterworfen.

2014. Man kann sich verbürgen, ohne von demjenigen,

(538) für den man Bürge wird, Auftrag zu haben, und selbst ohne sein Vorwissen.

Man kann ebenfalls nicht nur unmittelbar für eine Hauptschuld Bürgschaft leisten, sondern auch für eine Bürgschaft.

2015. Eine Verkürzung wird nicht vermuthet; sie muß ausdrücklich geschehen, und darf nicht über die Schranken, worinn sie geleistet worden ist, ausgedehnt werden.

2016. Eine unbestimmte Bürgschaft für eine Hauptschuld, erstreckt sich auf alle Zugehörden der Schuld, selbst auf die Kosten der ersten Klage, und auf alle diejenigen, welche der ersten Aufforderung des Bürgen nachfolgen.

2017. Die Verbindlichkeiten der Bürgen gehen auf ihre Erben über, nur daß wider diese kein persönlicher Verhaft statt hat, wenn etwa nach der Natur der Verbindlichkeit der Bürge ihm unterworfen gewesen wäre.

2018. Der Bürge, den ein Schuldner stellen will, muß vertragsfähig seyn, hinlängliches Vermögen nach Größe der Schuld besizen, und im Umfang der unmittelbaren Obergerichtsbarkeit des Bezirks, in welchem Bürgschaft geleistet werden soll, gesessen seyn.

2019. Die Hinlänglichkeit eines Bürgen wird nur nach Maasgabe seines liegenschaftlichen Vermögens beurtheilt, ausgenommen in Handels-Geschäften, oder wenn die Schuld gering ist.

Strittige Liegenschaften, oder solche, deren gerichtliche Versteigerung wegen weiter Entfernung mit zu vielen

(539) Beschwernissen verbunden seyn würde, kommen dabey nicht in Betracht.

2019 a. Für zu weit entfernt gelten hierlands nur jene, die außer Lands gelegen sind.

2020. Wird ein Bürge, welchen der Gläubiger freywillig oder auf Gerichtsverordnung angenommen hat, zahlungsunfähig, so muß ein Anderer gestellt werden.

Von dieser Regel ist der Fall ausgenommen, wo die Bürgschaft kraft eines Vertrags gestellt ward, in welchem der Gläubiger die Person des Bürgen erwählt hatte.

Zweytes Kapitel.

Von den Wirkungen der Bürgschaft.

Erster Abschnitt.

Von den Wirkungen der Bürgschaft zwischen dem Gläubiger und dem Bürgen.

2021. Der Bürge ist gegen den Gläubiger zur Zahlung nur verbunden, wenn der Schuldner nicht zahlt.

Dieser muß zuvor auf sein Vermögen angegriffen werden, es habe dann der Bürge auf die Einrede der Vorausklage Verzicht gethan, oder sich mit dem Schuldner sammtverbindlich gemacht, in welch lezterem Fall die Wirkungen seiner Verpflichtung nach den Regeln der Sammt-Verbindlichkeiten sich richten.

2021 a. Für einen Bürgen, der sich mit dem Schuldner sammtverbindlich macht, ist derjenige zu achten, der sich als Selbstschuldner verschreibt. Ein solcher ist an die Einschränkungen des Sazes

(540) 2013. nicht gebunden; nur ist das, was er mehr oder anders verschreibt als der Hauptschuldner, nur zwischen ihm und dem Gläubiger wirksam; dem Hauptschuldner, der nicht mitwirkte, kann es weder zum Vortheil noch zum Nachtheil gereichen.

2022. Der Gläubiger ist nur alsdann verbunden, den Hauptschuldner zuvor auszuklagen, wenn der Bürge in den, ersten gegen ihn angestellten Rechts-Verfahren darauf dringt.

2023. Der Bürge, welcher diese Vorausklage verlangt, muß dem Gläubiger Güter des Hauptschuldners, worauf sie geschehen kann, anzeigen, und ihm die Kosten-Auslage vorschießen.

Er darf dazu keine Güter des Hauptschuldners, welche außer dem unmittelbaren Obergerichts-Zwang des Orts, wo die Zahlung geschehen soll, liegen, keine streitige Güter, und keine Unterpfänder der Schuld, die nicht mehr im Besiz des Schuldners sind, vorschlagen.

2024. So oft ein Bürge über die Güter des Hauptschuldners eine gedachtermaßen zulässige Auskunft gegeben, und den zur Ausklagung hinreichenden Vorschuß gethan hat; so ist bis zum Betrag der angezeigten Güter die Gefahr des Gläubigers, wenn er etwa gegen den Hauptschuldner das gerichtliche Verfahren unterläßt, und dieser in Zahlungs-Unvermögenheit inzwischen verfällt; der Bürge haftet dafür nicht.

2025. Sind Mehrere für die nemliche Schuld Bürgen des nemlichen Schuldners geworden, so ist jeder für die ganze Schuld verbindlich.

2026. Jeder derselben der auf die Einrede der Theilung

(541) nicht Verzicht gethan hat, kann jedoch fordern, daß zuerst der Gläubiger alle Bürgen nach ihren Antheilen belange.

Wenn auf das Verlangen Eines der Bürgen die Theilung der Klage erkannt wird, etliche unter ihnen, aber alsdann schon unvermögend zu zahlen sind; so bleibt dieser Bürge für den von diesen nicht einzubringenden Antheil verhaftet; hingegen keineswegs für jene, die nach erkannter Theilung in Unvermögenheit gerathen.

2027. Hat der Gläubiger freywillig jeden auf seinen Antheil belangt; so kann er von dieser Theilung nicht abgehen, auch wegen derjenigen Bürgen nicht, die damals schon unvermögend waren.

2027. a. Hätten mehrere Personen sich als Selbstschuldner verschrieben, so steht keinem die Einrede der Theilung zu.

Zweyter Abschnitt.

Von den Wirkungen der Bürgschaft zwischen dem Schuldner und dem Bürgen.

2028. Einem Bürgen, der gezahlt hat, sieht der Rückgriff wider den Hauptschuldner zu, die Bürgschaft mag mit oder ohne dessen Vorwissen übernommen worden seyn.

Dieser Rückgriff geht auf Kapital, Zinsen und Kosten; bey den Kosten jedoch nur auf jene, die von dem Bürgen aufgewendet werden, nachdem er von der wider ihn angestellten Klage den Hauptschuldner in Kenntniß gesezt hat.

(542) Sein Rückgriff geht auch im geeigneten Fall auf Entschädigung.

2029. Der Bürge, der die Schuld zahlt, tritt in alle Rechte des Gläubigers wider den Schuldner kraft Gesezes ein.

2030. Wer für mehrere Sammtschuldner bürgte; kann auf einen jeden aus ihnen für das Ganze, was er gezahlt hat, zurückgreifen.

2031. Der Bürge, der eine Schuld zahlte, die der Hauptschuldner nachher abermahls zahlt, weil er vom Bürgen über die geschehene Zahlung unbenachrichtigt blieb, hat keine Rückgriffs-Klage wider den Schuldner, sondern nur eine Klage auf Zurückzahlung wider den Gläubiger.

Zahlt der Bürge ohne eine Klage abzuwarten, und ohne den Hauptschuldner zu benachrichtigen, so hat er wider diesen keinen Rückgriff, sobald der Schuldner zur Zeit der Zahlung Einreden hatte, um derentwillen die Schuld für erloschen hätte erklärt werden müssen; ihm bleibt jedoch die Klage auf Zurückzahlung wider den Gläubiger.

2032. Der Bürge kann auch schon, ehe er zahlt, wider den Schuldner auf Schadloshaltung klagen:

1.) Wenn er auf Zahlung gerichtlich belangt ist;

2.) Wenn der Schuldner in Gant oder Vermögens-Zerfall gerathen ist;

3.) Wenn der Schuldner versprochen hat, in einer bestimmten Frist ihn seiner Verbindlichkeit zu entledigen.

(543) 4.) Wenn die Verfallzeit der Schuld erschienen, und diese daher klagreif geworden ist;

5.) Nach zehn Jahren, wenn die Hauptschuld keinen bestimmten Verfalltag hat, und nicht von der Art ist, daß sie erst nach einer bestimmten Zeit sich tilgen läßt, wie z. B. eine Vormundschafts-Verbindlichkeit.

Dritter Abschnitt.

Von den Wirkungen der Bürgschaft zwischen den Bürgen unter sich.

2033. Wenn mehrere Personen für eine und dieselbe Schuld an eben denselben Schuldner sich verbürgt haben; so hat der Bürge, der die ganze Schuld zahlt, seinen Rückgriff auf die übrigen Bürgen und zwar auf einen jeden für dessen Antheil.

Dieser Rückgriff hat jedoch nur alsdenn statt, wenn der Bürge in einem der im vorhergehenden Saz ausgedruckten Fall sich befand, als er zahlte.

Drittes Kapitel.

Von Erlöschung der Bürgschaft.

2034. Die Bürgschafts-Verbindlichkeit erlischt aus gleichen Ursachen, wie andere Verbindlichkeiten.

2035. Die Rechts-Vermischung in der Person des Hauptschuldners und seines Bürgen, da nemlich einer von ihnen Erbe des andern wird, hebt die Klage des Gläubigers

(544) wider denjenigen nicht auf; der sich für den Bürgen verbürgt hat.

2036. Der Bürge ist berechtigt, dem Gläubiger alle Einreden entgegen zu sezen, welche dem Hauptschuldner zustehen, und mit der Schuld zusammenhängen.

Er kann sich mit solchen Einreden nicht schüzen, welche dem Schuldner bloß aus seiner persönlichen Eigenschaft zustehen.

2037. Der Bürge ist seiner Verbindlichkeit los, sobald es der Gläubiger unmöglich macht, daß in seine Rechte, Pfänder und Vorzüge, der Bürge eintreten könne.

2038. Der Gläubiger, welcher liegende oder fahrende Haabe für die Hauptschuld an Zahlungsstatt freywillig annimmt, befreyt den Bürgen dadurch, selbst für den Fall, da diese Sachen dem Gläubiger durch Urtheil und Recht wieder abgesprochen würden.

2039. Eine bloße Verlängerung der Zahlungsfrist, welche der Gläubiger dem Hauptschuldner gestattet, befreyt den Bürgen nicht; dieser wird aber auch dadurch nicht gehindert, wider den Schuldner auf Zahlung zu klagen.

Viertes Kapitel.

Von gesezlichen und gerichtlichen Bürgschaften.

2040. So oft jemand durch die Verfügung eines Gesezes oder eines Urtheils im Fall ist Bürgschaft zu stellen, müssen bey dem Bürgen, den er in Vorschlag

(545) bringt, die im 2018. und 2019. Saz vorgeschriebenen Bedingungen eintreten.

Bey einer gerichtlichen Bürgschaft muß der Bürge noch ausser dem eine Person seyn, wider welche wegen Schulden persönlicher Verhaft erkannt werden darf.

Wer keinen Bürgen findet, der darf statt dessen ein hinlängliches Pfand geben.

Der gerichtliche Bürge kann nicht verlangen, daß der Hauptschuldner vorher ausgeklagt werde.

2043. Der Afterbürge eines gerichtlichen Bürgen kann weder die Vorausklage des Hauptschuldners noch jene des Hauptbürgen verlangen.

Fünfzehnter Titel.

Von dem Vergleich.

2044. Der Vergleich ist ein Vertrag, wodurch die Partheien einen schon entstandenen Rechtsstreit beylegen, oder einem besorglichen zuvorkommen.

Dieser Vertrag muß schriftlich verfaßt werden.

2045. Um sich zu vergleichen muß man die Fähigkeit haben, über die im Vergleich begriffenen Gegenstände nach Gutfinden zu schalten und zu walten.

Ein Vormund, um sich für den Minderjährigen oder Mundlosen zu vergleichen, muß den 467. Saz unter dem Titel von der Minderjährigkeit, der Vormundschaft und der Gewalts-Entlassung beobachten, so wie der, welcher sich mit dem Minderjährigen

(546) der seine Volljährigkeit erreicht hat, über die Vormundschafts-Rechnung vergleichen will, den 472. Saz desselben Titels.

Gemeinden, Körperschaften und Staats-Anstalten können sich nur mit ausdrücklicher Ermächtigung des Staats-Oberhaupts vergleichen.

2046. Man kann sich über die aus Verbrechen entstehende Privatrechte vergleichen.

Das gerichtliche Verfahren der Staatsbeamten wird durch den Vergleich nicht gehindert.

2046 a. Ein Recht auf künftigen Unterhalt kann so wenig durch Vergleich, als durch Entsagung weggegeben werden, wenn nicht vom Richter nach Vernehmung des Kron-Anwalds dazu die Ermächtigung gegeben worden ist.

2047. Ein Vergleich kann unter Strafgedingen geschlossen werden.

2048. Vergleiche bleiben auf ihren Gegenstand beschränkt ; hat man auch darinn auf alle Rechte, Klagen und Ansprüche, Verzicht gethan; so versteht sich dieses dennoch nur von dem Gegenstand des verglichenen Streits.

2049. Vergleiche beschränken sich auf die einbegriffenen Streitigkeiten. Diese Einbegreifung muß durch die von den Partheien gebrauchte besondere oder allgemeine Ausdrücke, oder durch nothwendige Folgerung aus dem, was ausgedruckt ist, klar seyn.

2050. Wer über ein für sich habendes Recht sich vergleicht, und in der Folge das gleiche Recht als Rechtsfolger einer andern Person erwirbt, der ist wegen dieses neu

(547) erworbenen Rechts an jenen frühern Vergleich nicht gebunden.

2051. Der Vergleich mit Einem der Betheiligten bindet die übrigen Theilhaber nicht; sie können auch diesen Vergleich nicht für sich benuzen.

2051 a. Wer durch einen Vergleich zur Beylegung des Streits eine im Streit nicht befangene Sache hingibt, muß dafür Gewähr leisten, wenn darauf nicht verzichtet ist : für die im Streit befangene Sache wird, außer dem Fall einer besondern Zusage, nicht Gewähr geleistet, die Sache mag in der Hand des vorigen Besizers bleiben, oder in jene des Gegentheils übergehen.

2052. Vergleiche haben unter den Partheien die Kraft eines in leztem Rechtszug ergangenen Endurtheils.

Sie können weder wegen irriger Ansicht der im Streit befangen gewesenen Rechte, noch wegen Verkürzung angefochten werden.

2053. Ein Vergleich kann wieder aufgehoben werden, wenn über die Person oder über den Gegenstand des Streits ein Irrthum vorwaltete.

Er kann in allen Fällen wieder aufgehoben werden, wo Betrug oder Zwang untergelaufen ist.

2054. Ein Vergleich kann umgestossen werden, wenn er den Vollzug eines in sich nichtigen Rechtstitels bewirkt, und die Partheien nicht ausdrücklich über die Nichtigkeit sich verglichen haben.

2055. Ein Vergleich, der auf Urkunden geschlossen wurde, die nachher für falsch erkannt werden, ist seinem ganzen Inhalt nach ungültig.

(548) 2056. Ungültig ist ein Vergleich, der über einen Streit geschlossen wird, welcher schon durch ein rechtskräftiges Urtheil entschieden ist, das beeden Theilen oder Einem unbekannt war.

Wenn jedoch wider das unbekannte Urtheil eine Berufung an einen höhern Richter noch statt findet, so ist der Vergleich gültig.

2057. Haben die Partheien sich allgemein über alle Geschäfte, die sie miteinander haben möchten, verglichen; so sind unbekannte Urkunden, die späterhin entdeckt werden, kein Grund zur Umstoßung, wenn sie nicht durch Eine der Partheien hinterhalten wurden.

Aber der Vergleich wäre nichtig, an dessen ganzen Gegenstand Eine der Partheien laut der neu entdeckten Urkunden keinerley Recht gehabt hätte.

2058. Ein Rechnungsfehler in einem Vergleich unterliegt der Verbesserung.

Sechszehenter Titel.

Von dem persönlichen Verhaft wegen bürgerlichen Verbindlichkeiten.

2059. In bürgerlichen Sachen hat persönlicher Verhaft statt im Fall einer Hintergehung.

Diese ist vorhanden,

Wenn Jemand eine unbewegliche Sache verkauft

oder verpfändet, von welcher er weiß, daß er nicht Eigenthümer ist.

(549) Wenn Jemand wissentlich Güter, die einem andern verpfändet sind, für frey ausgibt, oder für weniger belastet, als sie es wirklich sind.

2060. Persönlicher Verhaft hat ebenfalls statt:

1.) Für nothgedrungen hinterlegte Sachen;

2.) Für die auf Anrufen gerichtlich verordnete Einräumung eines Grundstücks, dessen der Eigenthümer durch Thätlichkeiten entsezt worden;

für die Erstattung der Früchte, welche der widerrechtliche Besizer davon genossen hat; und für die Entschädigung, welche dem Eigenthümer zuerkannt wird;

3.) Für die Zurückgabe der Gelder, welche bey dazu bestellten Staatsbeamten hinterlegt sind;

4 ) Für die Zurückgabe der Sachen, die zu dritter Hand einer verordneten Obrigkeits-Person oder einem Hüter anvertraut worden sind;

5.) Wider gerichtliche Bürgen, ingleichem wider die Bürgen derjenigen, welche unter persönlichem Verhaft schulden, sofern die Bürgen sich unter Verhaft verbindlich machten;

6.) Wider alle Staats-Beamten, um ihre Aufsäze vorzulegen, wenn sie von der Behörde dazu aufgefordert sind;

7.) Wider die Staatsschreiber, Anwälde, Staats- und Gerichtsboten für die Rücklieferung der zu Amtsverrichtungen ihnen anvertrauten Urkunden und der für ihre Geschäfts-Kunden aus Amts-Anlaß bezogenen Gelder.

(550) 2060 a. Persönlicher Verhaft hat ferner statt:

8.) Wegen freywillig hinterlegter und veruntreuter Sachen, deren Gebrauch nicht gestattet war;

9.) Wegen Rechnungs-Resten der Vormundschafts-, Pflegschafts, Gemeinds-, Stiftungs-, Ortsherrlichkeits- und Staats-Rechner;

10.) Wegen der aus Vergehen entspringenden Entschädigungs-Verbindlichkeiten;

11.) Wegen rechtskräftig entschiedener Ansprüche aller Art an Fremde, und wegen der unentschiedenen Ansprüche solcher Fremden, die keine andere Sicherheit für Auswartung des Rechts geben.

2061. Diejenigen, welche durch ein rechtskräftiges Endurtheil angewiesen sind, ein Grundstück zu räumen, und es nicht thun, können durch ein zweytes Urtheil fünfzehn Tage, nachdem das Erste dem Beklagten in Person oder in seinem Wohnsiz verkündet worden ist, zu persönlichem Verhaft gezogen werden.

Wenn die Liegenschaft mehr als zehen Stunden von dem Wohnsiz des unterliegenden Theils entfernt ist; so soll zu der Frist von fünfzehn Tagen für jede zehen Stunden ein Tag zugesezt werden.

2062. Wider die Pächter kann zwar für Pachtschillings-Rückstand nur alsdann persönlicher Verhaft verhängt werden, wenn es in dem Pachtvertrag namentlich bedungen ist: jedoch, sie mögen auf Pachtzins oder Theilbau gepachtet haben, können sie durch persönlichen Verhaft angegriffen werden, wenn sie am Ende des Pachts das bey ihnen eingestellte Vieh, das Saatkorn und die landwirthschaftlichen Bedürfnisse, welche sie übernommen hatten, (551) nicht zurückliefern, vorausgesezt, daß wegen des Abgangs an diesen Gegenständen sie sich nicht als schuldlos rechtfertigen.

2063. Außer den Fällen der vorhergehenden Säze, oder denen, die künftig durch ein förmliches Gesez noch etwa bestimmt werden, ist allen Richtern verboten auf persönlichen Verhaft zu erkennen, allen Staats- und Gerichtsschreibern Urkunden aufzunehmen, worinn man ein Recht persönlichen Verhaft zu begehren sich ausbedingt, und allen Eingebohrnen in eine solche Uebereinkunft, sollte sie auch im Auslande geschlossen werden, einzuwilligen, alles bey Strafe der Nichtigkeit und Verurtheilung zur Entschädigung und zu den Kosten.

2064. Auch in den oben ausgedruckten Fällen darf wider Minderjährige der persönliche Verhaft nicht verhängt werden.

2065. Wegen einer Summe, die unter Einhundert und fünfzig Gulden ist, darf darauf nicht erkannt werden, (Wechselsachen ausgenommen.)

2066. Wider siebenzigjährige Personen, wider Ehefrauen und ledige Frauenspersonen darf er nur in dem Fall einer Hintergehung angewendet werden.

Schon der Eintritt in das siebenzigste Jahr gibt obigen Vortheil, des siebenzigjährigen Alters.

Persönlicher Verhaft wegen einer während der Ehe begangenen Hintergehung hat wider Ehefrauen nur statt, wenn ihr Vermögen von jenem des Manns völlig abgesondert ist, oder wenn sie Güter besizen, deren freye Verwaltung

(552) ihnen vorbehalten ist, und nur für Verbindlichkeiten, welche diese Güter betreffen.

Ehefrauen, in Güter-Gemeinschaft lebend, die gemeinschaftlich oder sammtverbindlich mit ihrem Mann ein Rechts-Geschäft eingehen, sollen in Hinsicht dieser Geschäfte nie als der Hintergehung schuldig angesehen werden.

2067. Der persönliche Verhaft kann auch da, wo er nach dem Gesez statt hat, nur auf erlangtes Urtheil vollzogen werden.

2068. Die Berufung wirkt keinen Aufschub des persönlichen Verhafts, der durch ein Urtheil verhängt ist, welches fürsorglich gegen Sicherheits-Leistung vollzogen werden darf.

2068 a. Derjenige, der auf Verhaft anträgt, muß die Ernährungs- und Bewachungs-Kosten vor dem Vollzug vorschießen, in der Summe, welche das Urtheil nach Verhältniß der Bedürfnisse des Schuldners anzugeben hat. Der Schuldner muß sie nebst der Hauptschuld ersezen, ehe er seine Entlassung verlangen kann.

2068 b. Der Schuldner muß nach Befriedigung des Gläubigers sogleich, und auch ohne solche alsdann entlassen werden, wenn

1.) er das Freyjahr des 2066. Sazes erreicht, oder

2.) wenn der Gläubiger den Kosten-Vorschuß nicht mehr fortsezen will;

3.) wenn der Schuldner sein Vermögen gesezmäsig abtritt;

4.) wenn der Gläubiger in die Entlassung einwilligt;

5.) wenn der Verhaft von der Behörde für nichtig erklärt wird.

2069. Durch Vollzug der persönlichen Haft wird das

(553) gerichtliche Verfahren auf die Güter und der Gerichts-Zugriff auf dieselben weder verhindert, noch eingestellt.

2070. Gegen die besondern Geseze, welche den persönlichen Verhaft in Handelssachen erlauben, gegen die Polizey-Geseze, so wie gegen die Geseze über die Verwaltung öffentlicher Gelder, können obige Säze sämmtlich nicht angezogen werden.

Siebenzehnter Titel.

Von dem Einsaz-Pfand-Vertrag.

2071. Der Einsaz-Pfand-Vertrag ist derjenige, in Gefolg dessen ein Schuldner seinem Gläubiger eine Sache zur Sicherheit der Schuld einhändiget.

2071 a. Die Schuldigkeit ein Pfand einzusezen, die durch den Pfandvertrag entsteht, trägt auch die Schuldigkeit in sich, das Eingesezte, wenn es durch Andere entwährt wird, mittelst Einsezung eines Andern gleich genügenden Pfand-Stücks und des Ersazes aller Kosten zu gewähren.

2072. Das Einsaz-Pfand beweglicher Sachen heißt Faustpfand; das Einsaz-Pfand einer unbeweglichen Sache heißt Nuzpfand.

Erstes Kapitel.

Von dem Faustpfand.

2073. Das Faustpfand gibt dem Gläubiger ein Recht aus dem Pfandstück vor andern Gläubigern seine Zahlung zu fordern.

(554) 2074. Damit dieses Vorrecht statt finde, muß eine öffentliche, oder eine in öffentliche Bücher eingetragene Privat-Urkunde vorhanden seyn, welche den Betrag der Schuld, so wie die Gattung und Beschaffenheit des Pfandstücks genau angibt, oder welcher ein Verzeichniß anliegt, das davon Beschaffenheit, Gewicht und Maas ausdrückt.

Bey Gegenständen unter dem Werth von fünf und siebenzig Gulden ist die schriftliche Abfassung und Eintragung erlassen.

2075. Dieses Vorrecht haftet auf unkörperlicher fahrender Haabe, als z. B. fahrenden Schuld-Forderungen, nur durch eine solche Urkunde, welche zugleich dem Schuldner der verpfändeten Forderung kund gethan worden ist.

2076. In allen Fällen hat ein Vorrecht auf das Faustpfand nur so weit statt, als dieses dem Gläubiger, oder einem Dritten, den die Partheien erwählten, zur Innhabung überliefert und darinn geblieben ist.

2077. Faustpfänder kann ein Dritter für den Schuldner geben.

2077 a. So weit bey einer verpfändeten fremden Sache zwischen dem Geber und Empfänger des Faustpfands ein abgeschlossener Kauf gültig gewesen seyn würde, so weit ist es auch die Verpfändung.

2078. Der Gläubiger kann im Nichtzahlungsfall durch eigene Gewalt über das Faustpfand nichts verfügen, sondern nur bey Gericht begehren, daß ihm, nach einer durch Sachverständige vorgenommenen Schäzung, dieses Faustpfand, so weit dessen Werth die Forderung nicht übersteigt,

(555) an Zahlungsstatt zugeschlagen, oder daß es öffentlich versteigert werde.

Jedes Geding, welches den Gläubiger ermächtigt, sich selbst das Pfand zuzueignen, oder ohne Beobachtung obiger Formen darüber zu verfügen, ist ungültig.

2079. Der Schuldner bleibt bis zum gerichtlichen Zuschlag in sofern es zu einem solchen kommt, Eigenthümer des Pfands, das in der Hand des Gläubigers nur als anvertrautes Gut zur Sicherstellung seines Vorrechts betrachtet wird.

2080. Der Gläubiger haftet laut des Titels: von Verträgen oder persönlichen Rechten und Verbindlichkeiten, die aus Verträgen entstehen, im Allgemeinen, für Verlust oder Verschlimmerung des Pfands, so weit sie Folgen seiner Nachlässigkeit sind.

Dagegen hat der Schuldner dem Gläubiger die auf Erhaltung des Pfands verwendete nüzliche und nothwendige Kosten zu ersezen.

2081. Ist eine Schuldforderung zu Pfand gegeben, welche Zinsen bringt, so hat der Gläubiger diese Zinsen an denjenigen abzurechnen, die ihm etwa gebühren.

Ist die Hauptschuld, wofür eine Schuldforderung zum Pfand dient, unverzinslich, so werden jene Pfand-Zinsen auf das Kapital der Schuld abgerechnet.

2082. Außer dem Fall des Mißbrauchs kann der Schuldner nicht fordern, daß sein Pfand zurückgegeben werde, ehe die Schuld, für welche das Unterpfand gegeben ist, in Kapital, Zinsen und Kosten ganz getilgt ist.

(556) Schuldet der Schuldner, der das Pfand gab, dem nemlichen Gläubiger eine weitere Schuld, welche vor der Zahlung der Ersten verfällt, so kann der Gläubiger das Faustpfand innbehalten, bis er für die eine und die andere Forderung befriedigt ist, auch ohne Zusage, daß solches für die Zahlung der weiteren Schuld ebenfalls haften solle.

2083. Das Pfandrecht ist untheilbar, obschon die Schuld unter den Erben des Schuldners und die Forderung unter den Erben des Gläubigers theilbar ist.

Der Erbe des Schuldners, der seinen Antheil an der Schuld gezahlt hat, kann, so lange die Schuld nicht ganz getilgt ist, nicht fordern, daß ihm sein Antheil am Pfand zurückgegeben werde.

Umgekehrt darf auch der Erbe des Gläubigers, der seinen Antheil an der Forderung erhalten hat, zum Nachtheil der übrigen Mit-Erben, die noch nicht befriedigt sind, das Pfand nicht ausliefern.

2084. Die vorstehenden Verordnungen gehen nicht auf Handlungs-Geschäfte, noch auf öffentliche Leih- und Pfandhäuser, so weit solche eigenen Gesezen und Verordnungen unterliegen.

Zweytes Kapitel.

Von dem Nuz-Pfand.

2085. Das Nuzpfands-Recht kann nur schriftlich gegeben werden.

Der Gläubiger erhält durch denselben nur die Nuzung der Früchte eines Grundstücks, mit der Auflage jährlich

(557) den Ertrag zuerst von den Zinsen, welche ihm gebühren, und darnach von dem Kapital abzurechnen.

2086. Der Gläubiger muß, wo nicht das Gegentheil bedungen worden, die Steuern und jährlichen Lasten des Grundstücks, das er im Pfand-Genuß hat, zahlen.

Er muß ebenfalls bey Vermeidung voller Entschädigung für die Unterhaltung, auch für nüzliche und nöthige Bau und Besserung des Grundstücks sorgen, wofür er je, doch die Auslagen an den Früchten abrechnen darf.

2087. Der Schuldner kann, ohne die Schuld völlig abgetragen zu haben, die Nuzung des Pfand-Guts nicht an sich ziehen.

Dem Gläubiger, der sich der im vorigen Saz ausgedruckten Lasten entledigen will, bleibt es aber, insofern er darauf nicht entsagt hat, frey, dem Schuldner den Genuß des Pfands heimzuschlagen.

2088. Dadurch allein, daß die Zahlung zur Verfall-Zeit nicht erfolgt, wird der Gläubiger nicht Eigenthümer des Nuzpfands; jedes diesem entgegenlaufende Geding ist ungültig; er kann im Säumnißfall wider den Schuldner in gesezlichen Wegen auf gerichtliche Versteigerung dringen.

2089. Das Geding, daß die Früchte gegen die Zinsen entweder ganz oder bis zu einem gewissen Betrag wettgeschlagen seyn sollen, ist erlaubt und wirksam.

2089.a. Mit Ende eines jeden Vertrags-Jahrs wird dasjenige, was die gewonnene Früchte in dieser Zeit mehr betragen haben, ein Kapital abgeschrieben; ist weniger eingegangen, als der Zinsbetrag wäre, so ist das Mangelnde dem Kapital zuzuschreiben.

(558) 2090. Die Verfügungen des 2077. und 2083. Sazes gelten dem Nuzpfand, wie dem Faustpfand.

2091. Alle Säze des gegenwärtigen Kapitels thun den Rechten keinen Abbruch, welche dritte Personen an dem Nuzpfand-Stück haben mögen.

Der Nuzpfands-Gläubiger, welcher auf das Grund-Stück noch aus andern Anlässen gesezmäßig bestellte und bewahrte Vorzugs- oder Unterpfands-Rechte hat, darf ihrer in seiner Ordnung, wie jeder anderer Gläubiger, sich bedienen.

2091 a. Eine eigene Art von Nuzpfandrecht entsteht dadurch, wenn der Eigenthümer einer zu Unterpfand verschriebenen Liegenschaft seinen Verwalter oder Pächter anweiset, jährlich aus den eingehenden Früchten derselben den Zins an den Gläubiger abzuführen.

Eine solche Anweisung muß gerichtlich vollzogen, und bey jeder Aenderung im Pacht, oder in der Verwaltung erneuert werden.

Die jährliche Früchte werden dadurch Faustpfand für den Zins, und der Pächter oder Verwalter wird Gewalthaber des Gläubigers für die Zinserhebung, und haftet zugleich als Aufbewahrer für die Nichtauslieferung des Ertrags vor erfolgter Zinszahlung.

Die Kapitalzahlung ist aus dem Gut nach Unterpfandsrecht zu suchen, wenn solches gehörig gegeben ist.

Achtzehnter Titel.

Von Vorzugs- und Unterpfands-Rechten.

Erstes Kapitel.

Allgemeine Verfügungen.

2092. Wer eine Verbindlichkeit auf sich genommen hat, muß die Erfüllung seines Versprechens aus allem seinem gegenwärtigen und zukünftigen, beweglichen und unbeweglichen Vermögen bewirken.

(559) 2093. Das Vermögen des Schuldners ist das gemeinschaftliche Unterpfand aller seiner Gläubiger, und der Erlös aus dessen Verkauf muß unter ihnen verhältnißmäßig vertheilt werden, so oft nicht rechtmäßige Ursachen eintreten, Einen der Gläubiger dem Andern vorgehen zu lassen.

Die rechtmäßigen Ursachen eines Vorgangs sind Vorzugs- und Unterpfands-Rechte.

Zweytes Kapitel.

Von den Vorzugs-Rechten.

2095. Ein Vorzugs-Recht ist ein aus der Eigenschaft der Forderung entspringendes Recht des Gläubigers, Andern, selbst Unterpfands-Gläubigern, vorzugehen.

2096. Unter mehrern Vorzugs-Gläubigern richtet sich der Vorzug nach der verschiedenen Eigenschaft ihrer Vorzugs-Rechte.

2097. Mehrere Vorzugs-Gläubiger, die von gleicher Ordnung sind, werden mit einander nach Verhältniß ihrer Forderungen gezahlt.

2098. Die Vorzugs-Rechte des Staats-Schazes und die Ordnung, worinn sie statt haben, hängen von besondern jeweiligen Gesezen ab.

Der Staats-Schaz kann jedoch niemals zum Abbruch früher erworbener Rechte dritter Personen einen Vorzug erlangen.

2098 a. Die Vorzugsrechte des Staats sind dahin bestimmt:

l.) Die Steuern und Hoheits-Abgaben für das laufende, und den Ausstand des leztverflossenen Rechnungs-Jahrs

(560) haben die Rechte derer im Saz 2101. genannten Forderungen doch erst unmittelbar nach jenen:

ll. Die Forderungen an die Staatsrechner haben

1.) ein Vorzugs-Recht auf alle fahrende Haabe des Rechners und seiner Ehefrau, diese mag in Vermögens-Gemeinschaft, oder auf abgesondert Gut mit ihrem Mann leben; jedoch ist, wenn sie nicht in Fahrnißgemeinschaft leben, jene Fahrniß ausgenommen, von welcher hinlänglich bewiesen wird, daß sie solche ererbt, oder aus eigenem Geld angeschaft habe.

Dieser Vorzug steht jedoch denen gleichen Vorzugsrechten des Sazes 2102. und noch mehr denen vorzüglicheren des Sazes 2101. nach.

2.) Ein Vorzugsrecht auf alle jene Liegenschaften des Rechners und seiner Ehefrau, welche nach der Ernennung des Ersteren zum Dienst angeschafft wurden, in Ansehung des Frauenguts unter der zuvor gedachten Ausnahme, und in Ansehung beeder mit der Einschränkung, daß innerhalb zweyer Monate nach dem Eintrag des Erwerbs in das Grundbuch jene Belastung in dem Pfandbuch gehörig vorgemerkt werde

Dieses Vorzugs-Recht gilt niemals zum Nachtheil der gehörig bewahrten Vorzugs-Rechte der im Saz 2103. genannten Gläubigers noch weniger zum Abbruch der im Saz 2101. genannten, wenn sie nach Saz 2104. und 2105. auf die Liegenschaften greifen; noch zu Verkürzung derer Gläubiger, die von dem vorigen Eigenthümer der Liegenschaft her noch gesezmäsig vereigenschaftete Forderungen darauf stehen haben;

3.) Ein gesezliches Unterpfands-Recht nach Saz 2120. auf die dem Rechner vor der Dienstübernahme zugestandene, oder nachher durch Schenkung oder Erbschaft erlangte Grundstücke unter Voraussezung der gesezmäsigen Bewahrung.

III. Die Forderungen an die Dienstbürgen der Staatsdiener genießen die nemlichen Vorzugs- und Unterpfands- Rechte, wie jene an die Staatsrechner, von Zeit der Bürgschaftsleistung

(561) an, jedoch nur auf des Manns, nicht auf der Frau Vermögen.

2099. Die Vorzugsrechte können liegende und fahrende Haabe ergreifen.

Erster Abschnitt.

Von Vorzugs-Rechten auf der Fahrniß.

2100. Diese Vorzugs-Rechte sind theils allgemein, theils beschränken sie sich auf bestimmte Fahrniß-Stücke.

§. l.

Von allgemeinen Vorzugs-Rechten auf der Fahrniß.

2101. Nachstehende Forderungen haben ein Vorzugs-Recht auf die gesammte fahrende Haabe, das nach der Ordnung der Benennung auszuüben ist.

1.) Die Gantkosten.

2.) Die Begräbnißkosten;

2.) Alle und jede Kosten der lezten Krankheit, deren verschiedene Gläubiger unter sich den gleichen Rang haben, worinn sie nach Verhältnis des Betrags ihrer Forderung zur Zahlung kommen.

4.) Der Gehalt der Dienstleute für das verflossene und laufende Dienstjahr.

5.) Die Lieferungen der Lebensbedürfnisse für den Schuldner und seine Familie, durch die Klein-Händler, z. B. Bäcker, Mezger und andere, von den lezten sechs Monaten, und jene

(562) durch die Großhändler und die Unterhalts-Anstalten für ein Jahr.

2101 a. Hinzukommen 6.) die oben im Zusaz 2098 a im Absaz I. genannte Staats-Forderungen, sodann

7.) die unverjährte Arzneyrechnungen der Apotheker für andere als lezte Krankheiten.

§. II.

Von Vorzugs-Rechten auf bestimmte Fahrniß-Stücke.

2102. Ein Vorzugs-Recht jedoch nur auf bestimmte Fahrnißstücke bey folgenden Forderungen genießen:

1.) Der Mieth, und Pacht-Zins auf den Ertrag der Erndte des lezten Jahrs, und auf den Werth alles dessen, was zur Einrichtung des Mieth-Hauses und des Pacht-Guts gehört, so wie alles dessen, was zur Benuzung des Pacht-Guts dient, und zwar für alles fällige und verfallende, wenn die Pacht- und Mieth-Verträge öffentlich beurkundet, oder mit Privat-Urkunde, die ihren sichern Tag hat, belegt sind: in diesen beeden Fällen haben auch die übrigen Gläubiger das Recht, das Miethhaus oder Pachtgut für die übrigen Jahre wieder für ihre Rechnung in Bestand zu geben, sammt der Schuldigkeit den Eigenthümer um seine Forderungen zu befriedigen:

Wären die Bestand-Verträge weder öffentlich noch von sicherem Ort und Tag; so gilt

(563) jener Vorzug für ein Jahr vom Ende des laufenden rückwärts.

Diesen Vorzug genießt auch die Forderung für unterbliebene Ausbesserungen, die dem Miethmann oblagen, und für alles, was zum Vollzug des Bestand-Vertrags gehört;

Die Saat- und Erndte-Kosten gehen an dem Ertrag der Erndte und die rückständige Anschaffungs-Kosten des Bestand-Geräths an dem Erlös des verkauften Geräths voraus ab, und werden durch jenen Vorzug des Bestandgebers nicht ergriffen.

Die Fahrniß des Beständers, welche zur Einrichtung seines Bestandhauses oder Pachthofs gehörte, kann der Eigenthümer, wenn sie ohne seine Bewilligung weggeschaft wurde, in Beschlag nehmen lassen, und behält darauf sein Vorrecht, wenn er sie, und zwar die Fahrniß eines Pachtguts innerhalb vierzig Tagen und die Fahrniß eines Miethhauses innerhalb vierzehn Tagen an sich zieht;

Ferner hat Vorzugsrecht

2.) Jede Forderung, auf das dafür in der Hand des Gläubigers befindliche Faustpfand;

3.) Die zur Erhaltung einer Sache verwendeten Kosten, auf solche Sache;

4.) Der Kaufschilling unbezahlter Geräthschaften, auf diesen so weit sie der Schuldner noch besizt, sie mögen auf baare Zahlung oder auf Zieler gekauft worden seyn.

(564) Ist der Verkauf auf baar Geld geschehen, so kann der Verkäufer die Stücke, welche noch im Besiz des Käufers sind, zur Zeit, wo der Zahlungs-Streit entsteht, sich wieder zueignen, und ihren weitern Verkauf verhindern, wenn seit der Ueberlieferung nicht über Acht Tage verflossen sind, und die Stücke indessen nicht verändert wurden.

Dieses Vorzugsrecht des Verkäufers steht demjenigen nach, welches dem Herrn des Hauses oder des Pachtguts zusteht, so lang nicht bewiesen wird, daß der Herr wußte, die Geräthschaften und andere Gegenstände, womit sein Haus oder sein Pachtgut eingerichtet war, seyen dem Beständer nicht zugehörig;

Uebrigens bleibt es bey demjenigen, was Handels-Geseze und Gebräuche über die Zurücknahme der Waaren bestimmen.

Desgleichen haben Vorzugs-Rechte

5.) Die Lieferungen eines Gastwirths, auf die in sein Gasthaus eingebrachte Haabe des Reisenden.

6.) Die Fracht sammt Nebenkosten, auf die verführte Waare;

7.) Forderungen aus Amts-Mißbräuchen oder aus Treulosigkeiten öffentlicher Beamten, auf Kapital und Zinsen der von ihnen gestellten Dienst-Sicherheit.

2102. a. Die Gülten und Erbzinsen haben auf den Früchten des Gült oder Zins-Guts das gleiche Vorzugs-Recht mit dem Pachtzins, und gehen darinn diesen vor.

(565) 2102. b. Hinzukommen 8) die oben im Zusaz 2098 a. im Absaz l l. Ordnung 1. genannte Staatsforderungen.

Zweyter Abschnitt.

Von Vorzüge-Rechten auf Liegenschaften.

2103. Auf Liegenschaften haben folgende Gläubiger ein Vorrecht:

1.) Der Verkäufer, auf das verkaufte Grund-Stück wegen Zahlung des Kaufschillings.

Ist ein Grundstück nacheinander mehrmal verkauft worden, und der Kaufschilling ist im Ganzen oder zum Theil von mehrern Käufen rückständig; so wird der erste Verkäufer dem zweyten, der zweyte dem dritten, und so weiter vorgezogen.

2.) Diejenigen, welche Geld hergeschoffen haben, um ein Grundstück zu erwerben, wenn durch die über das Darlehn errichtete Urkunde glaubhaft erwiesen ist, daß das Geld zu diesem Gebrauch bestimmt war, und durch die Quittung des Verkäufers, daß die Zahlung mit dem entlehnten Geld geschehen ist;

3.) Die Mit-Erben, auf die Grundstücke der Erbschaft zur Sicherheit ihrer Theilung, der Gewähr für dieselbe, und des Aufgelds, das ein Mit-Erbe dem Andern auf sein Loos schuldet.

4.) Die Baumeister, Bau-Unternehmer, Maurer und andere Arbeiter, welche an Gebäuden Kanälen und andern Werken jeder Art gebraucht

(566) wurden, um sie neu aufzuführen, wieder aufzubauen oder auszubessern, sofern ein von der Obrigkeit des Bezirks, von Amtswegen ernannter Sachverständiger in einem Protokoll vor der Arbeit, den wirklichen Stand und Werth des Plazes bezeugt hat, und die Arbeiten darauf, längstens in sechs Monaten nach ihrer Vollendung, durch einen auf gleiche Art ernannten Sachverständigen aufgenommen worden sind.

Dieses Vorzugs-Recht kann sich indeß auf mehr nicht erstrecken, als auf den Mehr-Werth, der durch das zweyte Protokoll bewährt wird, mithin auf die Summe, welche das Grundstück zur Zeit der Veräusserung durch die daran geschehene Arbeit an Werth zugenommen hat.

5.) Diejenigen, welche das Geld dargeliehen haben, um die Arbeiter zu zahlen, oder deren Auslagen zu ersezen, haben das gleiche Vorrecht, wenn diese Verwendung durch die über das Darlehen errichtete Urkunde und durch die Quittung der Arbeiter glaubhaft erwiesen ist, so wie hier oben wegen den Darleihen zur Erwerbung eines Grund-Stücks geordnet ist.

2103 a. Hiezu kommen 6.) die oben im Zusaz 2098 a. Absaz II. Ordnung 2 genannte Staatsforderungen.

Dritter Abschnitt.

Von den Vorzugs-Rechten, die aufliegender und fahrender Haabe zugleich haften.

2104. Die Vorzugs-Rechte, welche auf liegende

(567) und fahrende Haabe zugleich gehen, sind jene, welche im 2101. Saz angeführt worden.

2105. Wenn bey Abgang an Fahrniß diese leztgedachten Vorzugs-Gläubiger aus dem Erlös eines unbeweglichen Guts zugleich mit jenen Gläubigern befriedigt seyn wollen, welche auf das Grundstück ein Vorzugs-Recht haben, so geschehen die Zahlungen in folgender Ordnung:

1.) Die Gerichtskosten und andere im 2101. Saz angeführte Forderungen;

2.) die Forderungen, welche im 2103. Saz bezeichnet sind.

2105 a. Nach allen diesen genießen noch Vorzugsrecht 3.) die von den Gerichtsherrschaften fordernde Untersuchungskosten auf dem Vermögen der Verurtheilten, wenn sie innerhalb zwey Monaten vom End-Urtheil an, ordnungsmäßig im Pfandbuch eingetragen wurden; sie können doch nur ohne Nachtheil aller jener früheren Unterpfands-Rechte, welche entweder ohne Eintragung gültig oder durch Eintragung gehörig bewahrt sind, geübt werden.

Vierter Abschnitt.

Wie die Vorzugs-Rechte bewahrt werden.

2106. Zwischen den Gläubigern unter sich haben die Vorzugs-Rechte auf Liegenschaften keine Wirkung, als in so fern sie durch Eintragung in die Unterpfand-Bücher auf gesezliche Art kund gemacht worden sind, und nur von dem Tag dieser Eintragung an, jedoch unter nachfolgenden Ausnahmen.

2107. Von der Nothwendigkeit der Eintragung sind

(568) frey die im 2101. Saz ausgedruckten Forderungen.

2108. Der Verkäufer, der ein Vorzugs-Recht hat, behält solches durch Einschreibung seiner Erwerb-Urkunde in das Grundbuch, so weit daraus erhellet, daß er den Kaufschilling ganz oder zum Theil noch zu fordern hat. Die von dem Käufer veranstaltete Einschreibung im Grundbuch nuzt auch statt Eintragung ins Pfandbuch, dem Verkäufer, so wie dem Darleiher, der ihm das gezahlte Geld vorgeschossen hat, und durch die nemliche Urkunde in die Rechte des Verkäufers eingesezt ist.

(Der Pfandschreiber muß gleichwohl bey Strafe, sonst jeden Dritten zu entschädigen, diejenigen Forderungen, die auf dem Kaufbrief beruhen, zum Vortheil des Verkäufers sowohl, als der Darleiher in das Pfandbuch von Amtswegen übertragen ; diesen beeden steht ebenfalls frey, den Verkauf, den der Käufer noch nicht hat, einschreiben lassen, zur Eintragung ins Pfandbuch zu bringen, um für ihre Forderung an den Kaufschilling ihr Vorrecht zu bewahren.)

2108 a. Das Eingeklammerte fällt hierlands weg.

2109. Das Vorzugsrecht eines Mit-Erben oder Theilhabers an den Gütern eines jeden Looses, für das, was von dem Loos zur Gleichstellung ihm herausgegeben werden muß, oder für den Kaufschilling eines an Theilungsstatt versteigerten Erbstücks ist bewahrt, wenn in sechszig Tagen, von dem Theilungs-Tag oder von dem Steigerungs-Zuschlag an auf seinen Betrieb die Eintragung ins Grundbuch geschieht. Während dieser Zeit kann auf ein solches Gut zum Nachtheil desjenigen, der

(569) das Erbgeld oder Kaufgeld zu fordern hat, kein Unterpfand gegeben werden.

2110. Baumeister, Bau-Unternehmer, Maurer und andere Arbeiter, die Gebäude, Kanäle oder andere Werke neu aufhauen, wiedererbauen, oder ausbessern, und diejenigen welche zu deren Zahlung oder Erstattung ihrer Auslagen, Geld darleihen, dessen wirkliche Verwendung gehörig bewiesen worden ist, bewahren ihr Recht durch die doppelte Eintragung ins Pfandbuch:

1.) des Protokolls, über die erste Beschreibung des Werks, und

2.) des Protokolls über die nachherige Aufnahme der gefertigten Arbeit.

Dieses Recht gilt von dem Tag an, da das erste Protokoll eingetragen worden ist.

2111. Die Gläubiger und Vermächtniß-Nehmer, welche in Gemäsheit des 878. Sazes unter dem Titel: von den Erbschaften Absonderung des Vermögens des Erblassers begehren, bewahren wider die Gläubiger der Erben oder Stellvertreter des Verstorbenen ihren Vorzug auf die Liegenschaften der Erbschaft durch Eintragung ins Pfandbuch auf ein jedes dieser Güter, in sofern sie in den ersten sechs Monaten, nach dem Anfall des Erbes, geschieht.

Vor Ablauf dieser Zeit können die Erben oder Stellvertreter darauf zum Nachtheil dieser Gläubiger oder Vermächtniß-Nehmer kein gültiges Unterpfand geben.

2112. Diejenigen, welchen eine Vorzugs-Forderung

übertragen wird, haben die gleichen Rechte, wie ihre

(570) Rechtsgeber an deren Stelle und in ihrer Ordnung auszuüben.

2113. Alle der Eintragung bedürfende Vorzugs-Forderungen, bey denen die obige Vorschriften zur Bewahrung des Vorzugs nicht beobachtet worden sind, behalten zwar Unterpfandsrecht, aber, es gilt gegen dritte Personen nur von dem Tag der nachgeholten Eintragung an, wie hier unten erklärt wird.

Drittes Kapitel.

Von dem Unterpfands-Recht.

2114. Das Unterpfand ist ein auf der Sache haftendes Recht, welches Liegenschaften für die Zahlung einer Schuld zu haften verbindet.

Es ist seiner Natur nach untheilbar, und haftet auf allen eingesezten Liegenschaften zusammen, so wie auf jeder einzeln, und auf jedem Theil derselben.

Es folgt den Liegenschaften in jede Hand, in welche sie übergehen.

2114 a. Das Unterpfandsrecht haftet auf den beweglichen Zugehörden einer Liegenschaft nur so weit sie zur Zeit des gerichtlichen Zugriffs noch damit verbunden sind: jede frühere Trennung eines zugehörigen Fahrnißstücks macht das Pfandrecht darauf erlöschen.

Bey dem Anschlag des Werths eines Guts zum Behuf einer Unterpfandsbestellung kommen solche fahrende Zugehörden nicht in Ansaz.

2115. Ein Unterpfand besteht nur in gesezlich bestimmten Fällen, nach den vorgeschriebenen Formen.

(571) 2116. Es ist entweder gesezlich, oder richterlich, oder bedungen.

2117. Gesezlich ist ein Unterpfand, wenn es aus dem Gesez entsteht.

Richterlich, wenn es aus Unterpfand oder gerichtlichen Verhandlungen entspringt.

Bedungen, wenn es aus Verträgen entspringt, und von der äussern Form der Vertrags-Urkunde abhängt.

2118. Unterpfands-Gegenstände können nur seyn:

1.) Unbewegliche Güter, die im Rechts-Verkehr sind, und jene Zugehörden derselben, die für unbeweglich gelten;

2.) die Nuznießung an solchen Gütern und Zugehörden, so lange sie dauert.

2119. Kein Unterpfand auf Fahrniß folgt der Sache in die dritte Hand.

2120. (Betrifft die Seegeseze.)

Erster Abschnitt.

Von dem gesezlichen Unterpfand.

2121. Ein gesezliches Unterpfand haben:

die Forderungen der Ehefrauen, auf den Gütern ihrer Männer;

jene der Minderjährigen und Mundlosen, auf den Gütern ihres Vormunds;

jene des Staats, der Gemeinden, Körperschaften

(572) und Staats-Anstalten, auf den Gütern ihrer Rechnungspflichtigen Einnehmer und Verwalter.

2121 a. Die Standes- und Grundherrn genießen auf das Vermögen ihrer Rechner gleiches Unterpfandsrecht, wie Gemeinden und Körperschaften.

2122. Ein Gläubiger, der ein gesezliches Unterpfand hat, kann solches auf seines Schuldners gegenwärtige und künftige Liegenschaften geltend machen, unter den unten beschriebenen Einschränkungen.

Zweyter Abschnitt.

Von dem richterlichen Unterpfand.

2123. Ein richterliches Unterpfand gibt jedes Urtheil dem, für den es ergehet, es mag auf Erscheinen oder Nicht-Erscheinen des andern Theils, endlich oder fürsorglich erfolgen. Auch die vor Gericht erfolgte Anerkennung oder Bewährung der Unterschriften einer klagbaren Privat-Urkunde bewirkt ein solches Unterpfandsrecht; (jedoch nur gleich der öffentlichen, wenn die damit bezeugte Schuld verfallen, eingeklagt, und ohne Gegenrede eingestanden, mithin Urthels nicht weiter bedürftig ist).

Es kann auf gegenwärtige und künftige Liegenschaften geltend gemacht werden, mit gleichmäßigem Vorbehalt der unten ausgedruckten Einschränkungen.

Schiedsrichterliche Entscheidungen bewirken kein Unterpfands-Recht, außer von der Zeit an, wo ein gerichtlicher Vollzugs-Befehl darauf ergeht.

Urtheile, welche im Ausland ergangen sind, können

(573) gleichfalls kein Unterpfands-Recht begründen, als in sofern sie von einem innländischen Gericht vollziehbar erklärt sind; unbeschadet dessen, was Staats-Geseze oder Staats-Verträge etwa anders bestimmen.

Dritter Abschnitt.

Von dem bedungenen Unterpfand.

2124. Ein bedungenes Unterpfand kann nur derjenige verwilligen, der die Fähigkeit hat, die Liegenschaft zu veräussern, welche damit beschwert werden soll.

2125. Diejenigen, deren Recht an einer Liegenschaft von aufschiebenden Bedingungen abhängt, oder in gewissen Fällen wiederauflöslich, oder der Umstossung unterworfen ist, können kein anderes Unterpfands-Recht verwilligen, als das den gleichen Beschränkungen unterliegt.

2126. Die Güter der Minderjährigen, der Mundlosen, und jene der Verschollenen, die noch nicht endgültig zuerkannt sind, können nur aus gesezlich gebilligten Ursachen und in den desfalls vorgeschriebenen Formen, oder kraft ergangener Urtheile, zum Unterpfand eingesezt werden.

2127. Ein bedungenes Unterpfand kann nur durch eine von zwey Staatsschreibern, oder von einem Staatsschreiber und zwey Zeugen verfertigte öffentliche Urkunde gegeben werden.

2127 a. Den Staatsschreibern muß dabey vom Schuldner vorgelegt, und von ihnen dem Gläubiger oder seinem Gewalthaber vorgelesen werden;

(574) 1.) ein Zeugniß dessen der das Grundbuch führt, daß der Schuldner dort als Eigenthümer des zu versezenden Guts eingetragen sey, auch daß keine oder welche auflösende Bedingungen oder sonstige Beschränkungen der Verfügungs-Gewalt des Schuldners, ingleichen keine Kaufschillingsrechte dabey eingeschrieben sind.

2.) Ein Zeugniß der Pfandschreiberey, ob und was für Pfand- oder Vorzugs-Rechte auf das zu versezende Gut schon eingetragen seyen.

3.) Bey marksässigen Gütern noch weiter ein Zeugniß des Ortsgerichts über den Werth, welchen das Gut nach dem geringsten Anschlag der seit Jahr und Tag üblichen Preise bey dem Verkauf haben würde.

Von der Vorlegung dieser Urkunden muß in der Pfand-Verschreibung Erwähnung geschehen, und sie bleiben dem Aufsaz darüber verwahrlich beygelegt.

Jeder Aussteller obiger Zeugnisse ist für deren Richtigkeit verantwortlich, und für allen Schaden aus Unrichtigkeiten, die er hätte

vermeiden können, zur Entschädigung verbindlich.

2128. Im Ausland geschlossene Verträge wirken im Inland kein Unterpfandsrecht, so weit nicht Staatsgeseze oder Staats-Verträge es besonders zulassen.

2129. Kein bedungenes Unterpfand ist gültig, wenn nicht in der Pfandverschreibung selbst, oder in einer spätern darauf rückweisenden öffentlichen Urkunde die Eigenschaft und Lage einer jeden zum Unterpfand für die Forderung eingesezten Liegenschaft genau beschrieben ist. Von allen gegenwärtigen Gütern kann jedes namentlich zum Unterpfand gegeben werden.

Künftige Güter können nicht zum Unterpfand verschrieben werden.

(575) 2130. Sind inzwischen die wirklichen und noch freyen Güter des Schuldners nicht hinreichend, um Sicherheit für die Forderung zu geben, so darf er unter Anführung dieser Unzulänglichkeit jedes künftig erwerbende Gut als von der Erwerbzeit an für die Forderung verhaftet erklären.

2131. Wenn die namentlich zu Unterpfand eingesezten Liegenschaften des Schuldners zu Grund gehen, oder in Verfall und Abnahme gerathen, und dadurch die Sicherheit des Gläubigers unzureichend wird, darf dieser sogleich seine Befriedigung, oder eine Aufbesserung seines Unterpfands verlangen.

2132. Ein bedungenes Unterpfand ist nur dann gültig, wenn die Summe, wofür es verwilligt worden, gewiß und in der Urkunde bestimmt ist. Für Forderungen aus einer Verbindlichkeit, deren Entstehung ungewiß oder deren Werth unbestimmt ist, kann der Gläubiger die unten zu erwähnende Eintragung nur bis zum Ertrag eines bestimmten Werths, worauf die Forderung anzuschlagen ist, begehren. Der Gläubiger gibt den Anschlag des Werths an; der Schuldner darf nach Umständen ihn mindern lassen.

2133. Ein einmal erworbenes Unterpfand umfaßt alle dem verschriebenen Gut zukommende Verbesserungen.

Vierter Abschnitt.

Von der Ordnung der Unterpfänder unter einander.

2134. Unter den Gläubigern hat ein Unterpfand,

(576) es sey gesezlich, gerichtlich oder bedungen, den Vorgang von dem Tag an, da der Gläubiger dessen Eintragung in das Pfandbuch in gesezlich vorgeschriebener Art bewirkt hat, vorbehaltlich der in dem folgenden Saz enthaltenen Ausnahmen.

2135. Unabhängig nämlich von aller Eintragung tritt das Unterpfands-Recht ein:

1.) Für die Minderjährigen und Mundlosen auf die Liegenschaften des Vormunds wegen der aus seiner Verwaltung entstehenden Forderungen, von dem Tag der angenommenen Vormundschaft an.

2.) Für die Ehefrau wegen ihres Heyraths-Guts und alles dessen, was ihr aus dem Heyraths-Vertrag gebührt, auf das liegende Vermögen ihres Manns, von dem Tag der geschlossenen Ehe an.

Die Frau hat wegen Ehesteuer-Geldern aus Erbschaften oder Schenkungen, die ihr während der Ehe zugefallen, das Unterpfandsrecht nur von dem Tag an, da die Erbschaften oder die Schenkungen ihr anfallen.

Ihr Unterpfands-Recht für den Ersaz wegen Schulden, die sie mit ihrem Mann gemacht hat, und für die Wiedererstattung ihres veräusserten Eigenthums, beginnt von dem Tag an, da die Schuld entstanden, oder der Verkauf geschehen ist.

In keinem Fall kann die Verordnung des gegenwärtigen Titels den Rechten Abbruch thun, welche dritte Personen vor der Verkündigung des gegenwärtigen Gesezes erworben haben.

(577) 2136. Die Ehemänner und Vormünder sind gleichwohl verbunden, die Unterpfands-Rechte, die auf ihren Gütern haften, kund werden zu lassen, und zu diesem Ende am gehörigen Ort auf ihre gegenwärtige und künftige Liegenschaften die Eintragung zu besorgen.

Ehemänner und Vormünder, welche es versäumen, und nachher Vorzugs-Rechte oder Unterpfänder auf ihre liegenden Güter verwilligen, oder von Andern nehmen lassen, ohne ausdrücklich zu erklären, daß besagte Liegenschaften dem der Frau und den Minderjährigen gestatteten gesezlichen Unterpfands-Recht schon unterworfen sind, sollen der Hintergehung schuldig, und als solche dem persönlichen Verhaft unterworfen geachtet werden.

2137. Die Gegen-Vormünder sind unter persönlicher Verantwortlichkeit für die Entschädigung verbunden, dafür zu wachen, daß die Eintragungen auf die Güter des Vormunds für das, was er aus seiner Verwaltung schuldig werden mag, ohne Verzug geschehen, oder sie selbst zu besorgen.

2138. Wo Ehemänner, Vormünder und Gegen-Vormünder die in den vorhergehenden Säzen befohlenen Eintragungen versäumen, sollen diese von dem Kron-Anwald bey dem Gericht, unter welchem die Männer und Vormünder ihren Wohnsiz haben, oder unter welchem die Güter gelegen sind, begehrt werden.

2139. Auch können die Verwandten des Manns oder der Frau, und die Verwandten des Minderjährigen ja in Ermangelung, der Verwandten, seine Freunde die besagten

(578) Eintragungen nachsuchen; sie können gleichfalls von der Frau und von den Minderjährigen selbst verlangt werden.

2140. Ist in einem Heyraths-Vertrag unter Partheien, die alle volljährig sind, die Uebereinkunft getroffen worden, daß die Eintragung nur auf ein einzelnes Gut oder auf gewisse liegende Güter des Manns nachgesucht werden soll; so bleiben die Liegenschaften, die zur Eintragung nicht eingesezt sind, von allem Unterterpfand für den Brautschaz der Frau, für die Wieder-Erstattung ihres Vermögens und für die in dem Ehe-Vertrag ihr geschehenen Zusagen ledig und frey. Ein Geding, daß gar keine Eintragung geschehen solle, ist ungültig.

2141. Das Gleiche gilt von dem liegenden Vermögen eines Vormunds, wenn die Verwandten in dem Familienrath für gut achteten, daß die Eintragung nur auf bestimmte Güter geschehen soll.

2142. In dem Fall der beeden vorhergehenden Säze bleibt der Mann, der Vormund und Gegen-Vormund verbunden, auf die eingesezten Grundstücke die Eintragung nachzusuchen.

2143. Ward in der Urkunde, worinn ein Vormund ernannt ist, das Unterpfands-Recht nicht beschränkt; so darf dieser darlegen, daß ein allgemeines Unterpfand auf alle seine Liegenschaften offenbar eine überflüssige Sicherheit für seine Verwaltung seyn würde, und begehren, daß es auf so viel Stücke beschränkt werde, als zu des Minderjährigen vollkommener Sicherheit hinlänglich sind.

(579) Ueber das Begehren soll der Gegen-Vormund gehört werden, und ein Gutachten des Familienraths der Bewilligung vorangehen.

2144. Auf gleiche Weise mag der Mann mit Bewilligung seiner Frau und mit Gutachten der vier nächstgesessenen in einen Familienrath vereinten Verwandten derselben begehren, daß das allgemeine Unterpfand, womit zur Sicherheit des Brautschazes, der Wieder-Erstattung des Frauen-Guts, und der in dem Ehe-Vertrag enthaltenen Zusagen sein Liegenschafts-Vermögen belastet war, auf so viel Stücke beschränkt werde, als für die Deckung der Frau hinlänglich sind.

2145. Die Verfügungen auf das Begehren des Ehe-Manns und der Vormünder sollen nicht ohne Vernehmung des Kron-Anwalds, und kurzes Verfahren zwischen ihm und dem Bittsteller, erlassen werden.

Verfügt das Gericht, daß das Unterpfand auf gewisse Grundstücke beschränkt werden soll; so ist die auf den übrigen Güter haftende Eintragung zu löschen.

Viertes Kapitel.

Von der Art, wie Vorzugs-Rechte und Unter-Pfänder eingetragen werden.

2146. Die Eintragungen geschehen in der Pfandschreiberey desjenigen Bezirks, in welchem die Güter gelegen sind, die das Vorzugs- oder Unterpfands-Recht ergreift. Sie bleiben wirkungslos, wenn sie kurz vor dem

(580) Ausbruch einer Gant in dem Zeitraum geschehen, binnen welchem die Handlungen des Gemeinschuldners gesezlich ungültig sind.

Dieses gilt auch von mehrern Erb-Gläubigern, deren Einer erst nach dem wirklichen Anfall einer Erbschaft, welche nur unter dem Rechts-Vortheil eines Erb-Verzeichnisses angenommen wurde, die Eintragung bewirkt hat.

2147. Alle an einem Tag eingetragenen Gläubiger haben zusammen ein Unterpfands-Recht, von gleichem Tag und Jahr, das sie nach Verhältnis ihrer Forderungen geltend machen, ohne weitern Unterschied, ob die Eintragung Morgens oder Abends geschehe, wenn auch gleich im Unterpfandsbuch diese Verschiedenheit angemerkt seyn sollte.

2148. Um die Eintragung zu erwirken, übergibt der Gläubiger selbst oder durch einen Dritten der eintragenden Stelle die Urschrift, oder eine beglaubte Ausfertigung des Urtheils oder der Urkunde, worauf sich sein Vorzugs- oder sein Unterpfands-Rechts gründet.

Er legt ihm zwey auf Stempel-Papier geschriebene Auszüge bey, deren Einer auf jener Rechts-Urkunde selbst geschrieben seyn darf, welche enthalten müssen

1.) Den Namen, Vornamen und Wohnort des Gläubigers, sein Gewerbe, wenn er eins treibt, und die Wahl eines Wohnsizes für sich, an irgend einem Ort des Bezirks, über den die Pfandschreiberey sich erstreckt ;

(581) 2.) Den Namen, Vornamen und Wohnort des Pfand-Schuldners, sein Gewerbe, wenn man weiß, daß er eins treibt, oder eine genaue bestimmte Angabe der Person, wornach der Pfandschreiber die mit einem Unterpfand belegte Person sicher erkennen und unterscheiden kann;

3.) Tag und Jahr und Beschaffenheit des Titels der Forderung;

4.) Den Kapital-Betrag der Forderungen, wie sie die Rechts-Urkunde selbst ausdruckt, oder (in sofern Renten und von Zeit zu Zeit wiederkehrende Leistungen, oder künftige noch Ungewisse, bedingte oder unbestimmte Rechte in Frage sind) wie sie derjenige, der die Eintragung verlangt, zu Werths anschlägt, da, wo dieser Anschlag des Werths vorgeschrieben ist, so wie ebenfalls den Betrag der diesen Kapitalsummen anhängigen Nebenverbindlichkeiten, und die Verfallzeit.

5.) Die Anzeige der Gattung und Lage der Güter, worauf er seinen Vorzug oder sein Unterpfand zu bewahren gedenkt.

Bey gesezlichen oder gerichtlichen Unterpfändern ist dieses Leztere nicht nöthig, eine einzige Eintragung derselben ergreift alle Liegenschaften, welche in dem Bezirk der Pfandschreiberey gelegen sind, wo nichts anderes ausgemacht ist.

2149. Eintragungen auf die Güter einer verstorbenen Person geschehen unter der bloßen Benennung des Verstorbenen, in der unter der Ziffer 2. des vorhergehenden Sazes verordneten Maase.

(582) 2150. Der Pfandschreiber bemerkt in seinem Buch den Inhalt der Auszüge, gibt demjenigen, der die Eintragung verlangt, nebst der Urschrift der Rechts-Urkunde oder ihrer Ausfertigung einen der beeden Auszüge zurück, und bezeugt am Schluß desselben, daß er die Eintragung vollzogen habe.

2151. Ein Gläubiger, dessen Unterpfand für ein verzinsliches Kapital eingetragen ist, hat das Recht, es auch für die Zinsen oder Renten zweyer Jahre nebst dem laufenden geltend zu machen, vorbehaltlich die übrigen Rückstände, welche aus jener ersten Einschreibung kein Vorrecht genießen, etwa besonders eintragen zu lassen, welche alsdann von dem Tag dieser besondern Eintragung Unterpfands-Recht erlangen.

2152. Diejenigen, die eine Eintragung nachgesucht haben, ihre Stellvertreter oder öffentlich beglaubigte Rechtsfolger können den von ihnen gewählten Wohnsiz in dem Unterpfandsbuch ändern lassen, müssen jedoch alsdann in demselben Bezirk einen andern wählen und anzeigen.

2153. Die gesezlichen Unterpfands-Rechte auf den Gütern der öffentlichen Rechnungs-Beamten, jene der Minderjährigen oder Mundlosen wider ihre Vormünder, der Ehefrauen wider ihre Männer, sollen auf Ueberreichung zweyer Auszüge eingetragen werden, welche mehr nicht zu enthalten brauchen, als

1.) den Namen, Vornamen, das Gewerbe und den gegenwärtigen Wohnort des Gläubigers, nebst dem Wohnsiz, der von ihm oder für ihn in dem Bezirk gewählt ist;

(583) 2.) den Namen, Vornamen, das Gewerbe, den Wohnort oder die genaue Beschreibung des Schuldners ;

3.) die Natur und Eigenschaft der Rechte, welche durch die Eintragung bewahrt werden sollen, und den Betrag des Werths der bestimmten Gegenstände ; die bedingte dereinstige oder unbestimmte Rechte zu Werth anzuschlagen, haben sie nicht nöthig.

2154. Die Eintragungen bewahren das Unterpfands- und Vorzugs-Recht zehn Jahre lang, von dem Tag an, da sie geschehen; ihre Wirkung erlöscht, wenn solche vor Ablauf dieser Frist nicht erneuert werden.

2155. Die Kosten der Eintragung fallen auf den Schuldner, wenn nicht das Gegentheil bedungen ist; der Vorschuß geschieht von demjenigen, der die Eintragung sucht: ausgenommen sind desfalls die gesezlichen Unter-Pfands-Rechte; wegen deren Eintragung hält sich der Pfandschreiber an den Schuldner. Die Kosten der Einschreibung des Verkaufs zum Grundbuch, welche ein Verkäufer etwa verlangt, fallen auf den Käufer.

2156. Klagen wider die Gläubiger, zu welchen die Eintragungen etwa Anlaß geben, sollen bey ihrer rechtmäsigen Gerichts-Behörde angebracht werden, deren Vorladung ihnen in Person, oder an dem zulezt in dem Buch gewählten Wohnsiz bekannt zu machen ist, wenn schon die Gläubiger, oder diejenigen, bey welchen sie ihren Wohnsiz gewählt hatten, inzwischen verstorben seyn sollten.

(584) Fünftes Kapitel.

Von der Ausstreichung und Minderung der eingetragenen Vorzugs-Rechte und Unterpfänder.

2157. Eingetragene Vorzugs-Rechte und Unterpfänder werden ausgestrichen, entweder kraft der Bewilligung einer Parthei, die dabey betheiligt und hiezu fähig ist, oder kraft eines in leztem Rechtszug ergangenen oder sonst rechtskräftigen Urtheils.

2158. In einem wie im andern Fall haben diejenigen, welche die Ausstreichung nachsuchen, in der Pfandschreiberey die Ausfertigung der öffentlichen Urkunde, welche die Einwilligung bezeugt, oder das Urtheil zu hinterlegen.

2159. Die nicht bewilligte Ausstreichung muß bey dem Gericht verlangt werden, in dessen Bezirk die Eintragung geschehen ist, ausgenommen, wenn die Eintragung zur Sicherheit einer vorläufigen oder unbestimmten Verurteilung geschehen ist, deren Vollstreckung oder Bestimmung bey einem andern Gericht rechtshängig ist, als in welchem Fall das Begehren der Ausstreichung des Unterpfands bey eben diesem Gericht angebracht, oder dorthin verwiesen werden muß.

Wenn Gläubiger und Schuldner miteinander ausmachen, daß im Fall eines entstehenden Streits die Sache bey einem andern, von ihnen benannten Gericht ausgetragen werden soll, so hat dieses unter ihnen seine Wirkung.

2160. Die Gerichte sind schuldig, die Ausstreichung zu befehlen, wenn die Eintragung geschah, ohne durch ein

(585) Gesez oder einer Rechts-Urkunde begründet zu seyn, oder zu Folge einer unregelmäßigen, einer erloschenen oder durch Zahlung getilgten Rechts-Urkunde, oder wenn sonst das Vorzugs- oder Unterpfands-Recht in gesezmäßigen Wegen abgethan ist.

2161. So oft ein Gläubiger, der nach dem Gesez sein Vorzugs- oder Unterpfands-Recht auf alles gegenwärtige, oder auch auf das künftige Vermögen des Schuldners eintragen lassen darf, und darinn durch Vertrag nicht beschränkt ist, auf mehr Güterstücke als zur Sicherheit seiner Forderung nöthig sind, die Eintragung erwirkt hat, kann der Schuldner den Richter anrufen, daß er diese Eintragungen mindere, mithin sie so weit als das billige Verhältnis überschritten ist, ausstreiche. Die Gerichts-Behörde richtet sich nach dem 2159. Saz.

Die Verfügungen des gegenwärtigen Sazes lassen sich auf bestimmt bedungene Unterpfänder nicht anwenden.

2162. Eintragungen auf mehrere Güter werden alsdann für übermäßig angesehen, wenn der freye Werth eines einzigen oder etlicher aus ihnen um mehr als ein Drittel den Betrag des Kapitals und der gesezlichen Nebenforderungen übersteigt.

2163. Als das Maas überschreitend können auch diejenigen Eintragungen gemindert werden, die nach einer Schäzung des Gläubigers für Forderungen geschehen sind, deren Unterpfands-Betrag durch nichts bestimmt ist, und die ihrer Natur nach bedingt dereinstig, oder unbestimmt sind.

(586) Die Bestimmung des Uebermaases wird in diesem Fall dem billigen Ermessen des Richters überlassen, welcher dabey auf die Umstände, auf die Wahrscheinlichkeit ihrer Aenderung und auf die aus ihnen sich ergebenden Vermuthungen Rücksicht nehmen muß, um die wahrscheinlichen Rechte des Gläubigers mit einer billigen Erhaltung des Kredits des Schuldners zu vereinigen. Der Gläubiger kann, wenn einst der Erfolg seine bis dahin unbestimmten Forderungen über die Minderungs-Summe erheben sollte, neue Eintragungen nachsuchen, die ihm alsdann von ihrem Tag an weitere Unterpfands-Rechte geben.

Der Werth der Liegenschaften, der mit dem Betrag der Forderungen und eines Drittels darüber auszugleichen ist, wird angeschlagen bey solchen, die sich nicht allmählig verschlimmern, auf fünfzehnfachen, und bey solchen, die nach und nach an Güte abnehmen, auf zehnfachen Betrag der Einkünfte, der entweder aus dem Hauptbuch über die Grundsteuer oder aus den Beitrags-Angaben zu den Lasten der Gemeinden, unter welchen die Güter liegen, wenn dabey ein Verhältnis des Guts-Ertrags zum Beitrag zum Grund liegt, entnommen wird. Den Richtern bleibt gleichwohl unbenommen, diejenigen Aufklärungen zu Hülfe zu nehmen, welche unverdächtige Pacht- und Mieth-Verträge, Abschäzungs-Urkunden, die etwa kurz zuvor verfaßt worden sind, und andere ähnliche Vorgänge an Hand geben können, und alsdann die Einkünfte auf den aus diesen verschiedenen Nachrichten zu berechnenden Mittel-Ertrag zu schäzen.

(587) Sechstes Kapitel.

Von der Wirkung der Vorzugs-Rechte und Unterpfändern wider dritte Guts-Inhaber.

2166. Die Gläubiger, welche ein Vorzugs-Recht oder ein Unterpfand auf liegendem Gut haben, halten sich an dieses Gut, in welche Hände es übergehen möge, um aus dessen Werth nach der Ordnung ihrer Forderungen oder geschehenen Eintragungen befriedigt zu werden.

Wenn der dritte Inhaber die unten vorgeschriebenen Formen nicht beobachtet, um sein Eigenthum frey zu machen, so bleibt er kraft der bloßen Eintragung als Inhaber für alle Unterpfands-Schulden verhaft, geniest aber dabey der Ziele und Borgfristen, welche dem ursprünglichen Schuldner gestattet sind.

2168. Dieser dritte Inhaber muß alsdann entweder alle fällige Zinsen und Kapitalien zahlen, wie hoch sie laufen, oder von dem Unterpfands-Gut ohne Vorbehalt abtreten.

2169. In so fern der dritte Inhaber keine dieser Verbindlichkeiten völlig erfüllt, darf jeder Gläubiger, wenn er dreyßig Tage vorher seinem Haupt-Schuldner das Gebot, und dem dritten Inhaber die richterliche Aufforderung, zu Zahlung der fälligen Schuld oder Abtretung des Guts hat einhändigen lassen, das Unterpfands-Gut zu seinem Besten verlaufen lassen.

2170. Demjenigen dritten Inhaber, welcher zur Zahlung der Schuld für sich nicht verbunden ist, bleibt

(588) unbenommen, gegen den Verkauf des Unterpfand-Stücks, das er inne hat, Einsprache zu thun, in sofern der Haupt-Schuldner noch andere für die nemliche Schuld verhaftete Liegenschaften in Händen hat. Er kann nach der unter dem Titel: von Bürgschaften bestimmten Form begehren, daß solche voraus angegriffen und zum Verkauf ausgesezt werden; während des Verfahrens über diese Vorausklage bleibt der Verkauf jenes in dritter Hand befindlichen Unterpfands verschoben.

2171. Die Einrede der Vorausklage kann einem Gläubiger, der auf dem Grundstück ein Vorzugrecht oder ein besonderes Unterpfand hat, nicht entgegengesezt werden.

2172. Die Abtretung von dem Unterpfand steht jedem dritten Inhaber frey, der zur Zahlung der Schuld nicht für sich schuldig und zu veräussern fähig ist.

2173. Sie kann selbst alsdann noch geschehen, wenn der dritte Inhaber die Richtigkeit der Schuld schon anerkannt hat, oder in seiner Eigenschaft als Guts-Inhaber zu zahlen verurtheilt worden ist; die geschehene Abtretung hindert hinwiederum den dritten Inhaber nicht, vor der wirklichen Versteigerung das Gut gegen Zahlung der ganzen Schuld und der Kosten wieder an sich zu ziehen.

2174. Die Abtretung von einem Unterpfand muß in der Kanzley des Gerichts, unter welchem die Güter gelegen sind, erklärt werden, und eben dieses Gericht gibt hierüber die Urkunde.

Auf das erste Ansuchen eines Beteiligten wird ein Pfleger für die Liegenschaft, deren Inhaber abgetreten

(589) ist, ernannt, gegen den auf gerichtlichen Verkauf unter Beobachtung der gesezlichen Formen für die Vergantungen verfahren wird.

2175. Verschlimmerungen, welche aus Handlungen oder Versäumnissen des dritten Inhabers herrühren, und den Unterpfands- oder Vorzugs-Gläubigern zum Nachtheil gereichen, begründen wider ihn eine Ersaz-Klage; Verwendungen und Verbesserungen aber kann er nur so weit zurückfordern, als dadurch das Gut in höheren Werth gekommen ist.

2176. Die Früchte des Unterpfand-Stücks ersezt der dritte Inhaber nur von dem Tag an, da er gerichtlich aufgefordert worden ist, zu zahlen oder von dem Gut abzutreten, und hätte das einmal angefangene gerichtliche Verfahren drey Jahre hindurch still gelegen, alsdann von dem Tag an, da die neue Aufforderung geschieht.

2177. Dienstbarkeiten und dingliche Rechte, welche der dritte Inhaber an dem liegenden Gut vor dessen Erwerbung hatte, leben nach geschehener Abtretung, Versteigerung, oder Zuschäzungen den Gläubiger wieder auf.

Dessen eigene Gläubiger mögen an dem abgetretenen oder ihm zugeschäzten Gut, ihrer Ordnung nach, ihr Unterpfand geltend machen, jedoch erst nach allen denjenigen, deren Forderungen darauf, schon von dem frühem Eigenthümer her eingetragen waren.

2178. Der dritte Inhaber, der die Unterpfands-Schuld zahlt, oder von dem Unterpfands-Stück für den Gläubiger abtritt, oder durch Gerichts-Zugriff es verliert,

(590) hat auf den Hauptschuldner soweit Rechtens seinen Rückgriff zur Gewährleistung.

2179. Ein dritter Inhaber, der durch Zahlung sein Eigenthum von Unterpfands-Lasten befreyen will, muß die in dem 8ten Kapitel des gegenwärtigen Titels vorgeschriebenen Formen beobachten.

Siebentes Kapitel.

Von der Erlöschung der Vorzugs- und Unterpfands-Rechte.

2180. Die Vorzugs- und Unterpfands-Rechte erlöschen:

1.) durch Tilgung der Hauptschuld;

2.) durch Verzicht des Gläubigers auf das Pfand-Recht;

3.) durch Beobachtung der Formen und Erfüllung der Bedingungen, welche dritten Inhabern vorgeschrieben sind, um ihre erworbenen Güter frey zu machen;

4.) durch Verjährung.

Der Schuldner ersizt bey denen Gütern, die er inne hat, die Freyheit durch Ablauf der Zeit, womit die Hauptforderung, für welche sie haften, versessen wird.

Von Gütern, die in dritter Hand sind, ersizt der Inhaber die Freyheit in der Zeit, worinn er das Eigenthum durch Verjährung ersizen kann. Sezt die Verjährung eine Rechts-Urkunde voraus; so läuft sie erst

(591) von dem Tag an, wo diese in die Grundbücher eingetragen worden ist.

Die von dem Gläubiger geschehenen Eintragungen ins Pfandbuch unterbrechen den Lauf der Verjährung nicht, welche das Gesez dem Schuldner oder dem dritten Besizer gestattet.

2180. a. Derjenige Pfandgläubiger, der in eine Veräusserung einwilligt, oder eine Veräusserungs-Urkunde, die nicht sein Pfandrecht vorbehält, wenn gleich nur als Zeuge unterschreibt, entsagt damit seinem Pfandrecht. Wer hingegen eine Pfand-Urkunde bewilligt, entsagt nur dem Vorgang, den sein Pfandrecht gegen den Andern zur Zeit der Pfandbestellung hat, oder von Rechtswegen haben mag.

Achtes Kapitel.

Von der Art sein Eigenthum von Vorzugs- und Unterpfands-Rechten zu entledigen.

2181. Verträge, wodurch das Eigenthum liegender Güter oder auf der Sache haftender Liegenschafts-Rechte auf einen andern übergeht, sollen von der Pfandschreiberey, in deren Bezirk die Güter gelegen sind, ihrem ganzen Inhalt nach, eingeschrieben werden, wenn die Absicht der dritten Besizer ist, die Güter von Vorzugs- und Unter-Pfands-Rechten zu entledigen.

Diese Einschreibung soll in dem hiezu bestimmten Kauf geschehen, und der Pfandschreiber verbunden seyn, dem Theil, der sie nachsucht, deßhalb Bescheinigung zu geben.

2181 a. Diese besondere Eintragung in der Pfandschreiberey

(592) fällt weg: wenn der Ordnung gemäs zuvor schon die Erwerbung im Grundbuch eingetragen war, so muß alsdann nur die Bescheinigung der dort geschehenen Eintragung, welche in der im Zusaz 2127 a. im erstern Abschnitt ausgedruckten Art verfaßt seyn soll, zum Pfandbuch gebracht werden; andernfalls muß diese zum Grundbuch erst nachgehohlt, und dann der gedachte Schein genommen werden.

2182. Jene Einschreibung solcher Verträge im Grund- oder Pfand-Buch macht jedoch das liegende Gut der darauf haftenden Unterpfands-und Vorzugs-Rechte nicht ledig.

Von dem Verkäufer geht auf den Käufer nur sein Eigenthum, oder das Recht, welches er selbst an der verkauften Sache hatte, über; dieses bleibt belastet mit allen Vorzugs- und Unterpfands-Lasten, die auf ihm lagen.

2183. Will der neue Eigenthümer gegen das im 6ten Kapitel des gegenwärtigen Titels gestattete Verfahren der Pfandgläubiger sich sicher stellen; so muß er, entweder ehe solches beginnt, oder längstens in einem Monat von der ersten an ihn ergehenden richterlichen Aufforderung an, jenen Gläubigern in dem Wohnsiz, den sie bey der Eintragung ihres Vorzugs- oder Unterpfands-Rechts gewählt hatten, folgende Stücke behändigen lassen.

1.) Einen Auszug seiner Rechts-Urkunde, der mehr nichts zu enthalten braucht, als Ort Tag und Eigenschaft der Urkunde, den Namen und die genaue Bezeichnung des Verkäufers oder Erblassers, die Beschaffenheit und die Lage der verkauften oder geerbten Sache, und in so fern von mehrern zusammen gehörigen Grundstücken

(593) die Rede ist, nur die allgemeine Benennung der Grundstücke und des Bezirks, worinn sie gelegen sind, den Preis und die mitübernommene als Theil des Kaufpreises anzusehende Lasten, oder die Schäzung der Sache, wenn sie geerbt oder geschenkt worden ist;

2.) Einen Auszug über die geschehene Eintragung der Erkaufs-Urkunde ins Grundbuch;

3.) Eine aus drey Feldern bestehende Tabelle, wovon das Erste Ort und Tag der Unterpfänder mit Bemerkung der Zeit, da ein jedes eingetragen worden; das Zweyte die Namen der Gläubiger, und das Dritte den Betrag der eingetragenen Forderungen enthält.

2184. Der Käufer, Erbe oder Geschenk-Nehmer erklärt dabey, daß er bereit sey, sogleich die Schulden und Lasten der Unterpfänder, jedoch nur so weit deren Werth hinreicht, und ohne Unterschied unter fälligen, und noch nicht fälligen Forderungen, abzutragen.

2185. Hat der neue Eigenthümer in der vorgeschriebenen Frist diese Anzeige gemacht; so hat jeder Gläubiger, dessen Forderung eingetragen ist, das Recht, einen Verkauf des Guts in Steigerung zu begehren, jedoch muß:

1.) Dieses Begehren dem neuen Eigenthümer längstens in vierzig Tagen, von der obgedachten Anzeige an, verkündet werden, wobey der ebengedachten Zeitfrist für jede zehn Stunden, welche der gewählte Wohnsiz und der wirkliche Wohnort eines jeden ansuchenden Gläubigers

(594) von einander entfernt sind, noch zwey Tage zuzusezen sind;

2.) Mit dem Begehren muß das Anbieten des Gläubigers verbunden seyn, ein Zehntel des im Vertrag ausgedruckten oder von dem neuen Eigenthümer angegebenen Preises mehr zu bieten, oder dafür einen Steigerer zu stellen.

3.) Eben dieses muß in der nemlichen Zeit dem vorigen Eigenthümer, als Hauptschuldner bekannt gemacht werden; 4.) Die Urschrift und die Abschriften dieser Verkündungen müssen von dem ansuchenden Gläubiger, oder seinem mit ausdrücklichem Auftrag versehenen Gewalthaber, der von seiner Vollmacht Abschrift eingeben muß, unterzeichnet seyn;

5.) Er muß sich erbieten, für den Betrag des Preises und der von dem Käufer übernommenen Lasten Sicherheit zu stellen.

Alles bey Strafe der Nichtigkeit

2185. a. Dieses Ueberbietungs-Recht geniessen auch jene, die gemäs dem Saz 2194. erst ihre Pfand-Einschreibungen rechtmäßig nachholen.

2186. Haben die Gläubiger in der vorgeschriebenen Frist und Form dieses Ueberbietungs-Recht nicht ausgeübt, so bleibt der Werth der unbeweglichen Sache auf den in dem Vertrag ausgedruckten oder von dem neuen Eigenthümer angegebenen Preis unwiderruflich bestimmt, lezterer wird mithin von allen Vorzugs- und Unterpfands-Lasten dadurch frey, daß er den eben besagten Preis den

(595) Gläubigern in ihrer Ordnung auszahlt, oder ihn zu dritter Hand hinterlegt.

2187. Kommt es zu einer Versteigerung, so soll diese auf Betrieb des ansuchenden Gläubigers, oder des neuen Eigenthümers in der Form geschehen, welche für den Gerichts-Zugriff festgesezt sind.

Derjenige, der auf Versteigerung dringt, soll in den Anschlagszetteln den Preis ausdrucken, der in dem Vertrag bestimmt, oder von ihm angegeben war, sowie die erhöhete Summe, welche der Gläubiger zu bieten oder von andern bieten zu lassen sich anheischig macht.

2188. Wer die Sache ersteigert hat, bezahlt außer dem Zuschlags-Preis dem Käufer oder Geschenk-Nehmer der seines Besizes entwährt wird, die Kosten und redlichen Auslagen für seine Erwerb-Urkunde, die Kosten der geschehenen Einschreibung in das Grundbuch, die Kosten der von ihm gemachten Anzeige, und jene, die er verwendet hat, um es zu einem neuen Verkauf zu bringen.

2189. Der Käufer, Erbe oder Geschenk-Nehmer, der in der Versteigerung wieder das Gut als Meistbietender behält, ist nicht schuldig, den Bescheid, wodurch es ihm zugeschlagen wurde, in das Grundbuch einschreiben zu lassen.

2190. Der Verzicht des Gläubigers auf ein angebrachtes Begehren der Versteigerung, kann den öffentlichen Verkauf nicht mehr hindern, auch wenn er die Summe erlegte, wozu er sich erboten hatte, es sey dann, daß alle übrigen Unterpfands-Gläubiger ausdrücklich einwilligen.

(596) 2191. Der erste Erwerber, welcher das Gut aufs neue ersteigert, hat im geeigneten Fall auf den Verkäufer seinen Rückgriff wegen Erstattung desjenigen, was seinen ersten Kaufpreis übersteigt, und wegen der Zinsen dieser überbezahlten Summe von dem Tag jeder Zahlung an.

2192. Sollten in einem Kaufbrief Liegenschaften und Fahrnißstücke zugleich, oder mehrere Liegenschaften begriffen seyn, wovon einige verpfändet sind, die andern nicht, sie seyen in dem nemlichen oder in verschiedenen Pfand-Bezirken gelegen, seyen zusammen in Klumpenkauf oder einzeln im Sonderkauf veräussert, seyen einer gemeinschaftlichen Bewirthschaftung unterworfen oder nicht; so soll der neue Eigenthümer den Preis eines jeden Grundstücks, worauf besondere Vorzugs- oder Unterpfands-Rechte eingetragen sind, allenfalls wo nöthig durch eine nach dem gesammten, in der Erwerb-Urkunde ausgedruckten Preis zu machende Schäzung, in jener Entledigungs-Anzeige angeben.

Der Gläubiger, der sich zu einem Uebergebot entschließt, hat in keinem Fall nöthig, solches auf die Fahrniß, auf die unverpfändete oder in andern Bezirken gelegene Liegenschaften auszudehnen, unbeschadet des dem Käufer gebührenden Schadens-Ersazes, wenn er durch die Trennung der zusammen erworbenen Gegenstände oder der gemeinschaftlichen Bewirthschaftung verkürzt wurde, weßhalb diesem der Rückgriff auf seinen Rechts-Vorfahrer bleibt.

(597). Neuntes Kapitel.

Von der Art, die Güter der Ehegatten und der Vormünder der darauf haftenden Unterpfänder zu entladen, wenn diese gar nicht darauf eingetragen sind.

2193. Wer liegende Güter von Ehegatten oder Vormünder erwirbt, kann solche von der Unterpfands-Last

selbst alsdann befreyen, wenn darauf für vormundschaftliche Forderungen, oder für den Brautschaz, das Beybringen und die Ehevertrags-Forderungen der Frau gar keine Eintragung in die Pfandbücher geschehen ist.

2194. Der Erwerber hinterlegt zu diesem Ende in der Gerichts-Kanzley, unter welcher die Güter gelegen sind, eine beglaubte Abschrift seiner Eigenthums-Urkunde, und verkündet urkundlich sowohl der Frau oder dem Gegen-Vormund, als dem Kron-Anwald die von ihm geschehene Hinterlegung. Ein Auszug jener Erwerbs-Urkunde, worinn deren Jahr und Tag, die Namen, Vornamen, Gewerbe und Wohnorte der Vertrags-Personen, die Beschaffenheit und Lage der Güter, der Preis und die übrigen Bedingungen und Lasten des Verkaufs ausgedruckt sind, soll an gehöriger Gerichtsstätte angeschlagen werden, und zwey Monate hindurch dort angeheftet bleiben, und in dieser Zwischenzeit soll es der Frau, den Ehegatten, Vormündern, Gegen-Vormündern, Minderjährigen, Mundlosen, Verwandten oder Freunden und dem Kron-Anwald frey stehen, nach Umständen die Eintragungen auf das veräusserte Grundstück nachzuholen, und in der Pfandschreiberey

(598) bewirken zu lassen, welche alsdann wider den neuen Eigenthümer gleiche Wirkung haben, als wären sie am Tag der geschlossenen Ehe, oder der übernommenen Vormundschaft geschehen, vorbehaltlich desjenigen Verfahrens, das oben gedachtermaßen wider Ehegatten und Vormünder statt hat, wenn sie Unterpfänder zum Vortheil dritter Personen verwilligen, ohne ihnen zu erklären, daß durch ihre Heyrath oder Vormundschafts-Führung die Liegenschaften schon mit Unterpfands-Last beschwert seyen.

2195. Ist in dem Lauf der zwey Monate, binnen welchen der Vertrag angeschlagen gewesen, für die Frauen, Minderjährige oder Mundlose auf die verkaufte Liegenschaften nichts eingetragen worden; so gehen diese auf den Käufer über, ohne daß sie für ehefräuliche oder vormundschaftliche Forderungen fernerhin auf einige Weise haften, vorbehaltlich des Rückgriffs auf den Ehegatten oder den Vormund, so weit er statt findet.

Geschähen Eintragungen auf den Namen der besagten Frauen, Minderjährigen oder Mundlosen, es nähmen aber ältere Gläubiger den Werth des Guts ganz oder zum Theil weg, so wird der Käufer durch das, was er den der Ordnung nach berechtigten Gläubigern zahlt, von aller weitern Verbindlichkeit frey, und die Eintragungen auf den Namen der Ehefrauen, der Minderjährigen oder Mundlosen sollen alsdann ganz oder zum frey gewordenen Theil des Pfands ausgestrichen werden.

Sind die Eintragungen auf den Namen der Ehefrauen, der Minderjährigen oder Mundlosen die älteren, so darf

(599) der Käufer zu ihrem Nachtheil durchaus keine Zahlung auf Abschlag des Werths bewirken. Tag und Jahr dieser Eintragungen wird allemal in oben gedachtem Fall vom Tag der geschlossenen Ehe oder der übernommenen Vormundschafts-Verwaltung an, zurück gerechnet, und die Eintragungen der übrigen Gläubiger, für welche der Erlös in ihrer Ordnung nicht zureicht, sind es, die in diesem Fall gestrichen werden müssen.

Zehntes Kapitel.

Von Oeffnung der Bücher und Verantwortlichkeit der Pfandschreiber.

2196. Die Pfandschreiber sind schuldig, jedem, der es verlangt, eine Abschrift der in ihre Bücher eingeschriebenen Rechts-Geschäfte, so wie der noch ungetilgten Eintragungen oder ein Zeugniß, daß keine vorhanden sind auszuhändigen.

2196. a. Abschriften sollen sie nur denen geben, die in den Urkunden als handelnd aufgetreten sind, oder ihren Rechtsfolgern; allen andern, die nur wegen vorhabenden Anlehn oder sonst betheiligt sind, nur Zeugnisse nach der im Zusaz 2127 a ausgedruckten Form. Dieses gilt auch jenen Beamten, welche die Grundbücher führen.

2197. Sie müssen für den Schaden haften,

1.) Wenn ohne Eigenthums-Schein auf Güter Eintragungen gestattet, oder begehrte Eintragungen der Vorzugs-Rechte und Unterpfänder in ihren Büchern ausgelassen werden.

2.) Wenn in ihren Zeugnissen einer oder mehrerer

(600) noch bestehender Eintragungen nicht erwähnt wird, ohne daß etwa Unzulänglichkeiten der Angaben, die ihnen nicht zur Last fallen, sie in Irrthum sezte.

2198. Das liegende Gut, von dem eine oder mehrere eingetragene Lasten in den Pfandschreiberey-Zeugnissen ausgelassen sind, bleibt unbeschadet der Verantwortlichkeit des Pfandschreibers ihrer in den Händen des neuen Besizers entledigt, falls er das Zeugniß nach der Eintragung seiner Rechts-Urkunde zum Grundbuch nachgesucht hat; die Gläubiger können, so lange als der Kaufschilling von dem Käufer nicht gezahlt, oder die Verweisungs-Urthel der Gläubiger nicht rechtskräftig ist, sich nach der ihnen gebührenden Ordnung auf den Preis anweisen lassen.

2199. Die Pfandschreiber dürfen in keinem Fall die Anmerkung der Eigenthums-Urkunden oder die Eintragung der Unterpfands-Rechte, ingleichem die Ausstellung der verlangten Zeugnisse abschlagen oder verzögern, bey Strafe, die Partheien zu entschädigen; zu diesem Ende sollen auf Begehren des ansuchenden Theils sogleich Urkunden über die Weigerung oder Verzögerung von einem Orts-Vorgesezten, oder von einem Gerichtsdiener oder von einem Staatsschreiber und zweyen Zeugen gefertigt werden.

2199. a. Von der Schuldigkeit der unverzüglichen Eintragung ist allein der Fall ausgenommen, wenn sie auf ein Gut begehrt wird, worüber zuvor zum Behuf einer vorseyenden Pfandverschreibung nach Zusaz 2127 a. im zweyten Absaz ein Schein der Nichtbelastung von der Pfandschreiberey ausgestellt worden ist. Hierdurch wird die Eintragung auf dieses nemliche Gut so lang gesperrt; bis

(601) entweder das auf diesen Schein gefertigte Unterpfand eingetragen, oder zwey Monate von der Ausstellung an abgelaufen sind, als durch welche alle Kraft jenes Scheins verjährt.

2199 b. Eine fürsorgliche Eintragung, die nemlich mit Vorbehalt des Vorgangs des etwa auf einen solchen Schein bestellten Unterpfands oder auf den Fall daß in Zeiten keines nachgetragen würde, geschieht, kann der Gläubiger auch in diesem Sperr-Fall begehren.

2199 c. Die Eintragungen auf alle Güter, wo sie statt finden, sind nie gesperrt, müssen aber mit Erwähnung des ausgestellten Scheins geschehen, der alsdann in Zeiten der nachgetragenen Einschreibung des darauf gegebenen Unterpfands den Vorgang sichert.

2199 d. Dem Gläubiger, der die Sperrung erfahrt, bleibt frey gegen die vorseyende Verpfändung, so lang sie nicht geschehen ist, Einsprache zu thun.

2200. Die Pfandschreiber sollen ein Tagbuch führen, worinn sie Tag für Tag, und unter fortlaufenden Ziffern die ihnen eingehändigten Rechts-Urkunden über Eigenthums-Veränderungen anmerken, so wie die Verzeichnisse, die ihnen zum Behuf einer Pfand-Eintragung zugestellt werden. Sie sollen dem ansuchenden Theil auf gestempelten Papier einen Schein geben, worinn die Nummer des Tag-Buchs angegeben ist, unter welcher die geschehene Einhändigung bemerkt steht; sie sollen endlich in die Eintrags-Bücher die Vormerkung der Eigenthums-Urkunden, und die Eintragung der Pfandverzeichnisse anders nicht bewirken, als nach Ordnung der Täge, wie sie ihnen eingehändiget werden.

2201. Alle Bücher der Pfandschreiber werden auf gestempelten Papier geführt, und von einem Mitglied des

(602) Gerichts, unter dessen Gerichts-Zwang die Pfandschreiberey aufgestellt ist, auf jeder Seite, unter Bemerkung, welches die erste und lezte sey, mit fortlaufenden Ziffern und mit Namens-Zug gezeichnet.

Diese Bücher sind eben so, wie jene, welche über die Eingabe der Urkunden geführt werden, mit jedem Tag abzuschließen.

2002. Die Pfandschreiber müssen bey ihren Amts-Verrichtungen sich genau an alle Verordnungen des gegenwärtigen Kapitels halten, bey Strafe von hundert bis fünfhundert Gulden für die erste, und der Entsezung ihres Amts für die zweyte Uebertretung, vorbehaltlich der Entschädigung der Partheien, welche der Geldbuße in der Zahlung vorgeht.

2203. Die Hinterlegungs-Scheine, die Eigenthums-Vormerkungen und Pfand-Einschreibungen geschehen in den Büchern ununterbrochen hintereinander, ohne irgend einen leeren Raum dazwischen zu lassen, oder Zeilen einzuschieben. Im Uebertretungsfall wird der Pfandschreiber in eine Geldstrafe von fünfhundert bis tausend Gulden verurtheilt, und hat die Partheien zu entschädigen, welcher Schadens-Ersaz der Zahlung der Geldbuße ebenfalls vorgeht.

(603) Neunzehnter Titel.

Von dem Gerichts-Zugriff und von der Rangordnung unter den Gläubigern.

Erstes Kapitel.

Von dem Gerichts-Zugriff.

2204. Der Gläubiger darf den Gerichts-Zugriff

1.) auf die liegenden Güter seines Schuldners und ihre liegenschaftlichen Zugehöre,

2.) auf die dem Schuldner zustehende Nuznießung begehren.

2204. a. Von der Zeit an, wo ein ordnungsmäsig erfolgter Zugriffs-Befehl des Richters dem Schuldner verkündet ist, kann dieser vor geschehener Befriedigung des Gläubigers keine Veräusserung der Sache, worauf gegriffen wurde, mehr vornehmen, keine aussergewöhnliche Benuzungs-Arten z. E. durch Holzschläge ausführen, keine Pacht- und Mieth-Zinse davon einziehen, und die selbst erhebende Früchte nur als Aufbewahrer an sich nehmen.

2205. Der Antheil, den ein Mit-Erbe an der Liegenschaft einer Erbschaft in ungetheilter Gemeinschaft besizt, kann von seinen eigenen Gläubigern nicht verkauft werden, ehe die Theilung oder Erb-Versteigerung vorgenommen worden ist; sie mögen aber diese begehren, wenn sie es für dienlich erachten, und dabey in Gemäsheit des 882. Sazes unter dem Titel von den Erbschaften mit auftreten.

2205. a. Wegen Lasten, die erst nach Trennung des Nuz-Eigenthums oder der Nuzniessung von dem Ober- oder Grund-Eigenthum,

(604) durch den Grund-Eigenthümer auf das Gut kommen, kann auf lezteres ein Zugriff eher nicht geschehen, als bis jene Nuz-Rechte wieder damit vereinigt sind. Ausgenommen sind jene Lasten, wovon der Nuzberechtigte selbst der Gläubiger ist; ausgenommen ist auch der Fall, wo das Grund-Eigenthum eine Zubehörde einer anderen Liegenschaft ist, auf welche der Zugriff statt findet.

2206. Die Liegenschaften eines Minderjährigen, selbst wenn er Gewalts entlassen ist, auch jene eines Mundlosen können zur Versteigerung nicht ausgesezt werden, so lang noch an der Fahrniß sich zu erholen ist.

2207. Diese Vorausklage der Fahrniß ist unnöthig bey Liegenschaften, die ein Volljähriger und ein Minderjähriger oder Mundloser mit einander in ungetheilter Gemeinschaft besizen, sobald die Schuld auf beeden ruhet, ingleichem da, wo das Verfahren wider einen Volljährigen oder vor der Mundlosigkeits-Erklärung schon angefangen hatte.

2208. Der Gerichtszugriff auf Liegenschaft einer ehelichen Gütergemeinschaft ist gegen den schuldenden Mann allein zu richten, obgleich die Frau Schuldnerin ist.

Jener auf ehefrauliche Liegenschaften, welche nicht in die eheliche Gütergemeinschaft gefallen sind, wird wider den Mann und die Frau zugleich gerichtet. Diese kann gerichtlich ermächtigt werden, wenn der Mann sich weigert, den Prozeß für sie zu führen, oder minderjährig ist.

Sind Mann und Frau beede noch minderjährig; oder ist es zwar die Frau allein, der volljährige Mann weigert sich aber für sie den Prozeß zu führen; so wird

(605) der Frau ein Beistand von dem Gericht zugeordnet, und gegen diesen wird alsdann das Verfahren gerichtet.

2209. Der Gläubiger kann auf den Verkauf der Liegenschaften, woran er kein Unterpfands-Recht hat, nur alsdann antragen, wenn sein Unterpfand nicht hinreicht.

2210. Auf Güter, die unter verschiedenen Bezirken gelegen sind, kann nur nach einander der Zugriff geschehen, es sey dann, daß sie zusammen bewirthschaftet würden:

Alsdann sucht man den Zugriff bey dem Gericht, in dessen Bezirk der Hauptsiz der Bewirthschaftung ist, oder in dessen Ermanglung wo derjenige Theil der Güter liegt, der nach dem Steuerbuch die meisten Einkünfte abwirft.

2211. Wenn verpfändete und unverpfändete Güter, oder solche, die in verschiedenen Bezirken gelegen sind, zu einer und derselben Bewirthschaftung gehören; so werden sie auf Begehren des Schuldners alle zu gleicher Zeit auf Versteigerung gebracht, und man berechnet, so weit nöthig, den Preis der einzelnen Theile nach Verhältniß des ganzen Zuschlags-Preises.

2212. Beweist der Schuldner durch glaubwürdige Pachtbriefe, daß der reine und freye Ertrag seiner Liegenschaften in einem Jahr, zur Zahlung der Schuld an Kapital, Zinsen und Kosten hinreicht, und erbietet sich dabey auf diese Einkünfte dem Gläubiger Anweisung zu geben, so kann das Verfahren vor dem Richter eingestellt werden, geht aber von neuem fort, sobald wider die Zahlung Einspruch geschieht, oder sonst ein Hindernis dawider sich erhebt.

(606) 2213. Der gerichtliche Zugriff auf Liegenschaften kann nur erfolgen auf öffentliche und vollzugsreife Rechts-Urkunden, kraft deren die Schuld gewiß und richtig ist: Ist der Betrag der Schuld noch nicht richtig gestellt; so ist das Verfahren zwar gültig, aber der Zuschlag kann erst nach dem Richtigstellungs-Verfahren erfolgen.

2214. Wer durch Rechts-Abtretung zu einer vollzugsreifen Urkunde gelangt, kann den Gerichts-Zugriff nicht eher suchen, als nachdem der Rechts-Uebertrag dem Schuldner urkundlich verkündet worden ist.

2215. Das Verfahren kann angefangen werden auf jedes fürsorglich oder endlich entscheidende Urtheil, das ungeachtet einer eingelegten Berufung vollzogen werden darf; aber der Zuschlag kann nur auf ein endlich entscheidendes Urtheil, das in dem lezten Rechtszug ergangen, oder rechtskräftig geworden ist, erfolgen.

Urtheile auf Nicht-Erscheinen gründen kein Zugriffs-Verfahren während der Einsprachs-Frist.

2216. Das Verfahren kann unter dem Vorwand, daß der Gläubiger wegen einer größern Summe, als ihm wirklich gebührt, es angefangen habe, nicht vernichtet werden.

2217. Jedem Zugriff auf liegende Güter muß ein Zahlungs-Befehl vorhergehen, der dem Schuldner in Person oder in seinem Wohnsiz durch Gerichts-Boten auf Betrieb des Gläubigers bekannt gemacht wird.

Die Formen des Befehls und des Zugriffs-Verfahrens werden in der Gerichts-Ordnung bestimmt.

(607) 2217 a. Der gerichtliche Zugriff findet auf Fahrniß dadurch statt, daß sie nach vorausgegangenem fruchtlosen Zahlungs-Befehl durch weitere richterliche Verordnung in öffentliche Gewahrsam genommen wird.

2217 b. Dieser Beschlag zu Begründung eines Zugriffs ist nicht erlaubt:

1.) Auf die Bettung und Kleidung, deren der Schuldner und dessen Kinder zum täglichen Gebrauch bedürfen:

2.) Auf Bücher, Schriften, Werkzeuge, Wehr und Waffen, die dem Schuldner zu Betreibung seines Gewerbs oder Lebensberufs nöthig sind;

3.) Auf die für einen Monat dem Schuldner und seiner Familie nöthigen Lebensmittel;

2.) Auf eine Melkkuh, oder statt solcher auf zwey Geisen und die für solche auf einen Monat nöthige Streu und Fütterung bey dem Landmann;

5.) Auf solche Fahrniß, die Zugehörde einer Liegenschaft ist, und ohne diese dem Zugriff unterworfen werden sollte.

2217 c. Nur die in dem ersten der vorgedachten Absäze genannte Fahrniß ist durchaus und allezeit frey; auf die in den folgenden vier genannte Stücke kann Ausnahmsweise der Zugriff geschehen:

1.) Für Forderungen, welche vorige Eigenthümer oder Verfertiger der Fahrnißstücke noch darauf ausstehen haben;

2.) Für Anlehn, die zu deren Anschaffung, Erhaltung oder Verbesserung darauf gemacht worden sind;

3.) Für Miethzins, Pachtzins oder Erndt-Ertrag der Güter, deren Zugehörden die Fahrnißstücke sind, oder für welche sie benuzt werden;

4.) Für Vorschüsse zum Unterhalt des Schuldners;

5.) Für Miethzins von der Wohnung desselben.

(608) 22217 d. Keine Fahrniß, die einem Gläubiger den Gesezen nach besonders verhaftet ist, kann für andere Gläubiger in Beschlag gezogen werden, sobald jener dawider Einsprache macht, und noch andere angreifliche Fahrniß vorhanden ist.

2217 e. Der Zugriff zieht den Verkauf nach sich, wenn nicht der Schuldner die in Beschlag gelegte Fahrniß durch Befriedigung des Gläubigers innerhalb der gerichtsordnungsmäßigen Zeit frey macht.

2217 f. Wird eine unverzinsliche noch unverfallene betagte Schuld Gegenstand des Zugriffs, so ist sie um den Ein und zwanzigsten Theil geringer, als der Nennwerth ist, anzuschlagen, so lang die Schuld nicht über zwanzigtausend Gulden, und die Entfernung des Verfallziels nicht über zwanzig Jahre ist. Tritt der Eine oder der Andre dieser Fälle ein, so bestimmt eine Staffelrechnung den Werth.

2217 f. Eine Staffelrechnung ist so anzustellen, daß dasjenige was als gegenwärtiger Preis einer betagten Schuld angenommen wird, mit dem Hauptzins, (nemlich dem Zins vom Hauptstock des Preises) mit dem Zwischenzins (nemlich dem Zins vom Hauptzins), und mit den Staffelzinsen, (nemlich den Zinsen von den Zwischen-Zinsen) zusammengerechnet am Verfalltag der betagten Schuld, so viel ausmacht, als diese in sich beträgt.

Zweytes Kapitel.

Von der Vertheilung des Erlöses unter mehrere Gläubiger.

2218. Das Verfahren über die Vertheilung des Erlöses, der durch den Zugriff erhoben wird, und was dabey zu beobachten ist, wird durch die Gerichts-Ordnung bestimmt.

(609) 2218. a. Die Ordnung der Vertheilung für den Fall, wo das Vermögen zur Befriedigung aller Gläubiger unzureichend erscheint, ist nach Unterschied des verhafteten Vermögens, das nemlich schon vor dem Zugriff mit einem Vorzugs- oder Pfand-Recht belastet war, und des gemeinen Vermögens, woran alle Gläubiger zugleich Ansprüche haben, folgende:

1.) In der ersten Ordnung kommen die unbedingte Vorzugs-Gläubiger des Sazes und Zusazes 2101: sie werden nach der dort angegebenen Unter-Ordnung aus den erst eingehenden Geldern, jedoch vorerst auf Rechnung des freyen Vermögens, so lang es dazu hinreicht, bezahlt;

2.) In der zweyten Ordnung kommen die fahrende Vorzugsgläubiger des Sazes und Zusazes 2102. Diese werden, ein jeder aus dem Erlös des ihm verhafteten Fahrniß-Stücks, so weit dieser reicht, bezahlt; derjenige, für den er nicht reicht, fällt mit dem Ueberrest der Forderung in die fünfte Ordnung; so wie von demjenigen, dessen Forderung einen Ueber-Erlös des Pfand-Stücks übrig läßt, der überschiessende Betrag der gemeinen Vermögens-Masse zuwächst;

3.) In der dritten Ordnung kommen die zum Pfandbuch eingetragene Gläubiger, sammt denen die ihnen gleich gelten. Von diesen wird jeder aus seinem verhafteten Unter-Pfand; bey mehreren, die auf dasselbe Unterpfand eingetragen sind, nach dem Tag der Eintragung mit Einschluß derer, die nach den Säzen 2107-2111 und 2135 keiner Einschreibung bedürfen, und nach dem Tag der Entstehung ihres Vorzugs- oder Pfand-Rechts für eingeschrieben gelten; sofort bey mehreren, die auf einen Tag eingetragen sind, nach dem Vorrang ihrer Vorzugs-Rechte, soweit Gläubiger vorhanden sind, die unter sich oder gegen Pfandgläubiger dergleichen anzusprechen haben, andernfalls nach Verhältnis ihrer Forderungen gleichtheilig, bezahlt;

4.) In der vierten Ordnung kommen die uneingetragenen Vorzugs- und Pfand-Gläubiger in der (610) Maase, daß wo sie auf einerley Vermögen Anspruch haben, die Vorzugs-Gläubiger nach der Stärke ihrer Vorzugsrechte unter desfalsiger Beobachtung des Vorrangs, nach der Ordnung, worinn sie im Gesez aufgeführt sind, so weit ein anderes namentlich dabey nicht bestimmt ist, zuerst und vor allen auch älteren Unterpfand-Gläubiger, nach ihnen alsdann diese lezteren nach dem Vorrang der Zeit ihrer Entstehung, zur Zahlung.

5.) In der fünften Ordnung endlich haben die handschriftliche und andere vorrechtslose gemeine Gläubiger aus den Ueberresten des freyen nicht durch die erste Ordnung erschöpften, und des verhafteten nicht durch die drey folgende Ordnungen aufgezehrten Vermögens, ihre Befriedigung, nach Verhältnis ihres Forderungs-Betrags gegeneinander und gegen die noch übrige Zahlungs-Mittel zu gewarten.

Nur Geldstrafen, die etwa unter den Forderungen sind, theilen nicht mit, sondern können erst nach allen andern Forderungen aus dem, was noch übrig ist, bezahlt werden.

Alle über zwey Jahr alte noch nicht verjährte Zinsen der zu früheren Ordnungen gehörigen Forderungen erhalten dort seine Zahlung, sie theilen aber hier mit.

2218 b. Wenn nicht so viel freyes Vermögen sich vorfände, daß es zu Befriedigung der Gläubiger der ersten Ordnung zureichte, und diese daher nach der Befugniß des Sazes 2104 und 2105 auf das verhaftete Vermögen ihre Befriedigung suchen müßten; so gehet dasjenige, was dazu erforderlich ist, zuerst der vierten Ordnung ab. Würde es aber dadurch nicht gedeckt werden können; so geht es allen in der zweyten und dritten Ordnung zur Zahlung kommenden Gläubigern nach Mehrzahl ihrer dort erhaltenden Zahlung, als eine ihnen gemeinschaftlich obliegende Schuld an dem ab, was ihnen zufällt.

(611) Zwanzigster Titel.

Von der Verjährung.

Erstes Kapitel.

Allgemeine Verfügungen.

2219. Die Verjährung ist ein Mittel durch Ablauf einer bestimmten Zeit unter den gesezlichen Bedingungen ein Recht zu erwerben, oder einer Verbindlichkeit sich zu entladen.

2219 a. Wer sich bloß von Verbindlichkeiten entladen will, braucht nur auf den Nichtgebrauch des Rechts Anderer sich zu berufen, um damit zu seinen Gunsten eine Versizung jener Rechts geltend machen zu können. Wer Rechte erwerben, also Verbindlichkeiten Anderer gegen sich begründen will, der muß eine Ausübung des zu erwerbenden Rechts während des bestimmten Zeitraums, oder eine Ersizung jenes Rechts, beweisen.

2219 b. Die Zeit zur Ersizung kann ihre Bestimmung nur durch das Gesez erlangen ; jene zur Versizung kann durch Verträge kürzer, aber niemals länger, als das Gesez sie angibt, bestimmt werden.

2220. Man kann nicht zum Voraus auf künftige Verjährungen verzichten, man kann sich aber einer vollendeten Verjährung begeben. 2221. Der Verzicht auf eine Verjährung kann ausdrücklich oder stillschweigend geschehen; der stillschweigende entspringt aus jeder Handlung, welche voraussezt, daß man von der Verjährung nicht Gebrauch mache.

(612) 2222. Wer nicht nach Belieben veräussern kann, kann auch auf eine vollendete Verjährung nicht verzichten.

2223. Kein Richter darf die Einrede der Verjährung die ein streitender Theil nicht vorträgt, von Amtswegen ergänzen.

2223 a. Hiervon sind jedoch diejenigen Fälle ausgeschlossen, wo die unterlassene Vortragung ein ungültiger Verzicht wäre.

2224. Die Verjährung kann in jeder Lage des Rechtsstreits, selbst im höhern Rechtszug vorgebracht werden, wenn nicht Umstände hinzukommen, woraus erhellet, der streitende Theil, der sich nicht früher darauf bezogen hat, habe auf sie verzichten wollen.

2225. Der Gläubiger, oder jeder Dritter, dem daran gelegen ist, daß die Verjährung vollendet sey, kann sich darauf beziehen, wenn schon der Schuldner oder Eigenthümer ihr entsagt.

2226. Auf Sachen, die dem Rechts-Verkehr entzogen sind, kann keinerley Verfügungs-Gewalt ersessen werden.

2227. Dem Staat, den öffentlichen Anstalten und den Gemeinden stehen, wie den Privatpersonen, die gleichen Verjährungen entgegen oder zur Seite.

Zweytes Kapitel.

Von dem Besiz.

2228. Der Besiz ist die Inhabung oder der Genuß einer Sache oder eines Rechts, durch uns selbst oder durch einen Andern in unserm Namen.

(613) 2228 a. Durch einen Andern besizen wir nur so lang, als dieser die Inhabung oder den Genuß nicht aus der Hand läßt, oder nicht erklärt, daß er die Sache in eigenem oder drittem Namen inne haben wolle.

2229. Die Rechts-Ersizung fordert einen fortwährenden, ununterbrochenen, öffentlichen, ruhigen, unzweydeutigen und aus Eigenthums-Titeln fließenden Besiz.

2230. Die Vermuthung ist, daß jeder in eigenem Namen und aus Eigenthums-Titeln besize, so, lang nicht erwiesen wird, daß er zuvor für einen Andern besessen habe.

2231. Was jemand einmal für einen Andern besaß, davon ist zu vermuthen, daß er es aus dem nemlichen Rechtsgrund fortbesize, so lang, nicht das Gegentheil erwiesen wird.

2232. Auf Sachen der freyen Willkühr oder der bloßen Nachsicht findet weder Besiz noch Verjährung statt.

2232 a. Jede Handlung, deren Verrichtung oder Unterlassung nach dem Verhältniß der Zeit und des Orts, unter dem sie vorgeht, in Bezug auf denjenigen, dessen Betheiligung dabey in Frage ist, Eine wie die Andere für rechtmäßig geachtet werden kann, ohne daß dazu das Daseyn eines besonderen darüber eingegangenen Rechtsverhältnisses zwischen beeden unterstellt werden darf, ist eine Sache der freyen Willkühr für den, der sie thut oder unterläßt, und der bloßen Nachsicht für den, der sie geschehen läßt.

2233. Gewaltsame Handlungen bilden keinen zur Verjährung tauglichen Zustand.

Er wird hierzu nicht eher geeignet, als nachdem die Gewalt beseitigt ist.

(614) 2234. Ein gegenwärtiger Besizer, der beweiset, daß er früherhin schon im Besiz war, hat die Vermuthung für sich, daß er auch in der Zwischenzeit besessen habe, vorbehaltlich des Gegenbeweises.

2234 a. Das gleiche gilt von demjenigen, der jezt besizt, und beweiset, daß er einen früheren Erwerbstitel für solchen Besiz habe.

2235. Um eine Ersizung zu vollenden, darf man seinen eigenen Besiz zu jenem seines Rechts-Vorfahrers rechnen, man mag in dessen Stelle kraft eines allgemeinen oder besondern Titels, mit oder ohne Entgelt getreten seyn.

2235 a. Bey dieser Zurechnung muß man aber auch die Eigenschaften des Besizes des Vorfahren gegen sich gelten lassen.

Drittes Kapitel.

Von den Ursachen, welche die Verjährung verhindern.

2236. Wer für einen Andern besizt, ersizt niemals für sich, er mag noch so lang besessen haben.

So können der Pächter, der Aufbewahrer, der Nuznießer und alle Andre, die Vergünstigungsweise die Sache eines fremden Eigenthümers inhaben, sie nicht ersizen.

2237. Die Erben solcher Inhaber fremder Sachen können sie gleichfalls nicht ersizen.

2238. Die im 2236. und 2237. Saz erwähnten Personen mögen alsdann ersizen, wenn sich der Rechtstitel ihres Besizes verändert hat, sey es durch Handlungen einer dritten Person, oder durch einen Widerspruch, den sie dem Recht des Eigenthümers entgegen gesezt haben.

(615) 2239. Diejenigen, welche von Pächtern, Aufbewahrern und andern gunstweis inhabenden Personen, eine Sache durch einen Titel überkommen, der in sich geeignet ist, Eigenthum auf Andere zu übertragen, können sie ersizen.

2240. Niemand kann in dem Sinn gegen seinen Titel ersizen, daß er sich selbst Anfang und Ursache seines Besizes änderte.

2241. In dem Sinn kann jeder wider seinen Titel verjähren, daß er dadurch die Befreyung von einer übernommenen Verbindlichkeit erlangt.

2241 a. Unverjährbar sind ausser denen in früheren Titeln angegebenen Rechten:

die Klage auf Berichtigung oder Bezeichnung der Grenzen ;

die Klagen auf Theilung theilbarer Gemeinschaften.

Viertes Kapitel.

Von den Ursachen, welche den Lauf der Verjährung unterbrechen oder einstellen.

Erster Abschnitt.

Von der Unterbrechung der Verjährung.

2242. Die Verjährung wird auf natürliche oder bürgerliche Art unterbrochen.

2243. Eine natürliche Unterbrechung der Versizung ist es, wenn der Besizer durch den alten Eigenthümer, oder durch Dritte des Genusses der Sache über ein Jahr lang beraubt ist.

(616) 2244. Eine Vorladung vor Gericht, ein Abtretungs-Befehl, oder ein richterlicher Beschlag, welche demjenigen behändigt werden, den man hindern will, die Verjährung zu vollenden, bewirken eine bürgerliche Unterbrechung.

2245. Eine Vorladung zum Versuch der Güte unterbricht die Verjährung von dem Tag an, da sie gegeben ist, in sofern eine Vorladung aus Recht in der gesezlichen Zeit nachfolgt.

2246. Eine Vorladung aus Recht, sollte sie auch vor einem unbehörigen Richter geschehen, unterbricht die Verjährung.

2247. Ist die Vorladung unförmlich;

steht der Kläger von seiner Klage ab;

läßt er den Rechtszug erlöschen;

oder wird seine Klage verworfen;

so wird die Unterbrechung als nicht erfolgt angesehen.

2248. Die Verjährung wird unterbrochen durch jeden Vorgang, womit der Schuldner oder Besizer das Recht eines Andern anerkennt, das ersessen oder versessen werden soll.

2249. Wird in Gemäsheit der vorhergehenden Säze Einer der Sammt-Schuldner zur Zahlung aufgefordert, oder die Richtigkeit der Schuld von ihm anerkannt, so ist die Verjährung auch wider die übrigen, und selbst wider deren Erben unterbrochen.

Die Aufforderung an Einen der Erben des Sammt-Schuldners, oder die von Einem derselben geschehene Anerkennung unterbricht gegen die übrigen Miterben die

(617) Verjährung nicht, wenn schon die Forderung mit Unterpfands-Recht versehen wäre, ausser wo die Haupt-Verbindlichkeit untheilbar ist.

Eine solche Aufforderung oder Anerkennung unterbricht die Verjährung gegen die übrigen Mitschuldner nur für die Antheile, wofür jener Erbe haften muß.

Um gegen die übrigen Mitschuldner die Verjährung fürs Ganze zu unterbrechen, ist erforderlich, daß an alle Erben des verstorbenen Schuldners eine Aufforderung ergehe, oder daß alle diese Erben die Schuld anerkennen.

2250. Eine an den Hauptschuldner gerichtete Aufforderung, oder die von ihm geschehene Anerkennung unterbricht die Verjährung auch gegen den Bürgen.

Zweyter Abschnitt.

Von dem Stillstand der Verjährung.

2251. Die Verjährung läuft wider alle Personen, welche nicht in einem Gesez ausgenommen sind.

2252. Sie läuft nicht wider Minderjährige und Mundlose, vorbehaltlich des Sazes 2278. und der übrigen gesezlich bestimmten Fälle.

2253. Die Verjährung läuft nicht unter Ehegatten.

2254. Sie läuft wider eine Ehefrau, auch wenn diese weder durch Heyraths-Vertrag, noch durch Rechts-Erkenntniß ein gesondertes Vermögen hat, wegen aller Güter, wovon ihr Mann die Verwaltung hat, vorbehaltlich ihres Rückgriffs auf den Ehegatten.

2255. Sie läuft gleichwohl, in Gemäsheit des 1561.

(618) Sazes unter dem Titel: von dem Heyraths-Vertrag und den gegenseitigen Rechten der Ehegatten, nicht während der Ehe, gegen ein, in bewidmeter Ehe zum Heyraths-Gut gegebenes und nachher veräussertes Grundstück.

2256. Während der Ehe steht weiter der Lauf der Verjährung still:

1.) In Fällen, wo die Klage der Frau eher nicht angestellt werden kann, als nach vorhergegangener Wahl zwischen der Theilnahme an der Gütergemeinschaft oder der Ausschlagung derselben ;

2.) In Fällen, wo der Ehemann, der ein seiner Frau zugehöriges Gut ohne ihre Bewilligung veräussert hat, für den Verkauf Währschaft leisten muß; überhaupt in allen Fällen, wo eine Klage der Frau in ihren Folgen auf den Mann zurück wirken würde.

2257. Die Verjährung läuft ferner nicht:

gegen bedingte Forderungen, ehe die Bedingung erfüllt ist;

gegen Klagen auf Gewährleistung, ehe die Sache entwährt ist;

gegen betagte Schulden, ehe der Verfall-Tag erschienen ist.

2257 a. Sie läuft hingegen wider die Rückforderung des Einsazpfands aus der Hand des Schuldners vom Tag des Pfandvertrags an.

2258. Die Verjährung läuft nicht wider einen Vorsichts-Erben

(619) in Hinsicht der Forderungen, welche er an die Erbschaft hat.

Sie läuft wider lediges Erbe, obschon dafür noch kein Pfleger angeordnet ist.

2259. Sie läuft ebenfalls während der drey Monate für die Erbverzeichnung, und der vierzig Tage für die Erbentschließung.

Fünftes Kapitel.

Von der zur Verjährung erforderlichen Zeit.

Erster Abschnitt.

Allgemeine Verfügungen.

2260. Die Verjährung wird nach Tagen, nicht nach Stunden gerechnet.

2261. Sie ist vollendet, wenn der lezte Tag der erforderlichen Zeit geendigt ist.

Zweyter Abschnitt.

Von der dreyßigjährigen Verjährung.

2262. Alle auf Personen oder Sachen haftende Klagen werden in dreyßig Jahren verjährt; derjenige, der sich auf solche Verjährung bezieht, hat nicht nöthig, seine Rechts-Urkunde anzugeben, noch kann man ihm die Einrede eines unredlichen Besizes entgegen sezen.

2263. Nach Ablauf von acht und zwanzig Jahren von Tag und Jahr der jüngsten Rechts-Urkunde an zu

(620) rechnen, kann der Schuldner einer Rente angehalten werden, seinem Gläubiger oder dem Rechtsfolger desselben eine neue Rechts-Urkunde auf seine Kosten zu verschaffen, wenn er sie nicht ablösen kann und will.

2264. Die Regeln der Verjährung für andere, als die unter dem gegenwärtigen Titel erwähnten Gegenstände, werden unter ihren eigenen Titeln erklärt.

Dritter Abschnitt.

Von der zehn und zwanzigjährigen Verjährung.

2265. Wer redlicher Weise und mit gesezmäßiger Eigenthums-Urkunde ein liegendes Gut erwirbt, ersizt das Eigenthum daran in zehn Jahren, wenn der wahre Eigenthümer unter dem Gerichts-Zwang des Ober-Gerichts wohnt, in dessen Bezirk das unbewegliche Gut gelegen ist, und in zwanzig Jahren, wenn er ausser der Provinz wohnhaft ist.

2266. Hat der wahre Eigenthümer zu verschiedenen Zeiten bald unter jenem Gerichtszwang, bald ausser demselben seine Wohnung gehabt; so muß man, um die Ersizung zu vollenden, demjenigen, was an zehn Jahren der Gegenwart fehlt, doppelt so viel Jahre hinzufügen, so daß zwey Jahre der Abwesenheit für ein Jahr der Gegenwart gerechnet werden.

2267. Eine Rechts-Urkunde, die aus Abgang der Form ungültig ist, kann die zehn und zwanzigjährige Verjährung nicht begründen.

(621) 2268. Die Redlichkeit der Inhabung wird allemal vermuthet, und derjenige muß den Beweis führen, der sich auf eine Unredlichkeit des Andern bezieht.

2268. a. Wer vor oder bey der Eingehung eines Rechtsgeschäfts gegen Mängel desselben, die auf den Eigenthums Uebertrag Einfluß haben, gewarnt wurde, und über das Nicht-Daseyn derselben von der andern Vertrags-Person nicht vor dem Abschluß bestimmte Versicherung erhielt, muß rechtmäßige Gründe seines redlichen Glaubens darthun, sonst kann die allgemeine Redlichkeits-Vermuthung ihm nicht zu gut kommen.

2269. Es ist hinreichend, daß die Erwerbung Anfangs redlich geschah.

2269. a. Wer den Besiz eines Rechts-Vorfahren benuzen will, muß zu der Zeit, wo er in das Recht eintritt, ebenfalls in redlichem Glauben stehen.

2270. Gegen Baumeister und Bau-Unternehmer ist für die Werke, die sie gemacht oder besorgt haben, nach zehn Jahren die Gewährleistungs-Klage versessen.

Vierter Abschnitt.

Von einigen besondern Arten der Verjährung.

2271. Die Klage der Lehrer und Meister der Wissenschaften und Künste auf Zahlung für einen Monatweise gegebenen Unterricht;

Jene der Hauswirthe und Kostgeber auf Zahlung der gereichten Wohnung und Kost;

Jene der Arbeiter und Taglöhner auf Zahlung ihres Arbeits-Lohns, ihrer Lieferungen und Gehalte;

werden in sechs Monaten versessen.

(622) 2272. Die Klagen der Aerzte, der Wundärzte und Apotheker wegen ihrer Besuche, Verrichtungen und Arzneyen;

Jene der Gerichtsdiener auf den Lohn für Schriften, welche sie behändigen, und für Aufträge, die sie vollziehen;

Jene der Kauflente wegen der Waaren, die nicht zum Handel sondern zum Hausgebrauch bey ihnen genommen werden;

Die Klagen der Unterhalts-Anstalten auf den Jahr-Gehalt ihrer Zöglinge oder Pfründner, und die Klagen anderer Meister wegen des Lehrgelds;

Jene der Dienstboten, die sich jahrweise verdingen, auf Zahlung ihres Lohns;

werden in Jahresfrist versessen.

2273. Die Klage der Anwälde auf Zahlung ihrer Auslagen und Gebühren wird, von der Zeit an, da die Prozesse entschieden, die Partheien verglichen, oder die Vollmachten der Anwälde widerrufen worden sind, in zwey Jahren versessen. In unbeendigt gebliebenen Sachen haben Auslagen und Gebühren, die älter als fünf Jahre sind, kein Klage-Recht mehr.

2274. Die Verjährung läuft in den oben erwähnten Fällen, obschon die Lieferungen, Dienste und Arbeiten fortwährend geschehen.

Ihr Lauf nimmt nicht eher ein Ende, als wenn eine Rechnung abgeschlossen und anerkannt, oder ein Schuldzettel, ein Schuldbrief, darüber ausgefertigt, oder eine nachher nicht wieder erloschene Vorladung aus Recht deshalb erfolgt ist.

2274. a. Da wo die Zahlung nicht einzeln, sondern auf Rechnung (623) geschieht, fängt jene Versizungszeit nur von da an zu laufen, wo nach Ortssitte die Rechnung einzureichen ist, und wo darüber Zweifel ist; mit Ende des Rechnungs-Jahrs.

2275. Jene, welchen die vorstehende kurze Verjährungen entgegengesezt werden, haben gleichwohl das Recht, demjenigen, der sie vorschüzt, über die Frage, ob in der That die Zahlung erfolgt sey, den Eid zuzuschieben.

Der Eid kann den Wittwen und den Erben, oder wenn diese minderjährig sind, ihren Vormündern darüber zugeschoben werden: "nicht zu wissen, daß die Schuld noch unberichtigt sey."

2276. Fünf Jahre nach erfolgter endlicher Entscheidung der Prozesse sind Richter und Anwälde für die ihnen anvertrauten Urkunden der Verantwortlichkeit entladen.

Die Gerichts-Diener sind nach zwey Jahren, von der Vollziehung des ihnen ertheilten Auftrags, oder von Behändigung der Urkunden, die ihnen anvertraut waren, an gerechnet, gleichfalls deren entbunden.

2277. Rückstände fälliger Gülten, Erb- und Leibrenten;

Rückständige Kostgelder;

Rückständige Mieth- und Pacht-Zinse;

Kapital, Zinsen, und überhaupt alles, was von Jahr zu Jahr oder in kürzern Zielern zahlbar ist;

werden in fünf Jahren versessen.

2277. a. Klagen zu Behauptung oder Bestreitung des bürgerlichen Stands eines Verstorbenen werden von den Erben in fünf Jahren, vom bekannt gewordenen Erbanfall an, versessen.

2278. Die Verjährungen, wovon in den Säzen des gegenwärtigen Abschnitts die Rede ist, laufen wider Minderjährige

(624) und Mundlose, vorbehaltlich ihres Rückgriffs auf ihre Vormünder.

2279. Bey Fahrnißstücken gilt der Besiz als Rechts-Urkunde.

Dennoch kann derjenige, dem eine Sache verloren ging oder entwendet ward, drey Jahr lang, von dem Tag an zu rechnen, da sie weg kam, an jeden, in dessen Händen er sie findet, die Rückgabe verlangen; diesem bleibt der Rückgriff auf denjenigen, von dem er die Sache hat.

2280. Hat der wirkliche Besizer der gestohlenen oder verlornen Sache sie auf einem Markt oder Jahrmarkt, in einer öffentlichen Steigerung, oder von einem Handelsmann, der mit solchen Sachen handelt, gekauft, so kann der ursprüngliche Eigenthümer sie nur gegen Erstattung dessen, was sie jenen gekostet hat, zurück fordern.

2281. Verjährungen, welche bey Verkündigung des gegenwärtigen Gesezes schon ihren Anfang genommen haben, sollen nach den alten Gesezen beurtheilt werden.

Jene derselben, wozu nach den alten Gesezen von jener Zeit an noch mehr als dreyßig Jahre erforderlich wären, werden gleichwohl durch den Umlauf von dreyßig Jahren vollendet.

 

Anhang

von den Handels-Gesezen.

(Ein Auszug der im Französischen Handelsgesezbuch befindlichen auf das Großherzogthum Baden anwendbaren Gesezstellen, mit Zusäzen, die durch eigene Schriftzüge ausgezeichnet sind. Der erste bis achte Titel einschließlich sind in Titeln und Säzen gleichförmig mit dem ersten Buch jener Handelsgeseze. Der zehente bis zwölfte Titel sind Auszüge aus dem dritten Buch, so wie die Einleitung aus dem vierten genommen ist.)

Einleitung.

Allgemeine Verfügungen.

1. Handelsleute sind diejenige, welche Handlungs-Geschäfte zu ihrem gewöhnlichen Beruf und Gewerbe machen.

Handelssachen sind: erstens alle Rechtsverhältnisse und desfalsige Verhandlungen der Handelsleute unter sich und mit ihren Handlungs-Verwaltern, (Faktoren) Handlungs-Gehülfen, Handlungsdienern, Lehrlingen und Markthelfern: zweitens alle Rechtsverhältnisse und Verhandlungen über Handelsgeschäfte zwischen Personen aller Art.

Als Handelsgeschäfte erkennt das Gesez jeden Ankauf von Erzeugnissen und Waaren für den Wiederverkauf auf Gewinn, es geschehe solche, mit oder ohne vorgängige

(626) Bearbeitung und Umarbeitung, ingleichem für die Benuzung zum Gewinn durch Vermiethung;

jede Unternehmung von Manufakturen, Fabriken, und Zwischenhandelsgeschäften (Kommissionen) zu Wasser und zu Land;

jede Unternehmung in Lieferungen, in Geschäftsführungen für den Handel, in Versteigerungs-Gewölben, und in öffentlichen Schauspielen;

alle Arten von Wechsel-Bank und Mäkler-Geschäften;

aller Umsaz von Staats- und Handelspapieren;

alle gezogene Wechselbriefe oder besorgte Geldüberwechslungen von einem Plaz auf den andern unter allen Arten der Personen.

1. a. Als Handelsgeschäft kann nicht angesehen werden:

der Verkauf des Handwerkmanns, so lang er nicht seine Waaren hauptsächlich auf den Absaz in ganzen Parthien verarbeitet;

der Verkauf eigener, natürlicher oder künstlicher Erzeugnisse bloß im Einzelnen an solche, die sie nicht zum Handel, sondern zum eigenen Gebrauch zu kaufen pflegen;

der Einkauf und Verkauf der bloß zum Wochenmarkt-Betrieb geeigneten Speisewaaren.

1 b. Die Geseze über Handelssachen, wo sie Abweichungen von dem bürgerlichen Gesez aussprechen, geben in Handelssachen auch Rechts-Aehnlichkeit für unausgedruckte Fälle; ausser Handelssachen dienen hingegen nur jene Sitze des Handelsgesezbuchs zur Rechts-Aehnlichkeit, welche mit den Grundsäzen der bürgerlichen Gesezgebung im Einklang sind.

(627) Erster Titel.

Von dem Handels-Stand.

Erstes Kapitel.

Von Handels-Herrn.

2. Eine gewaltsentlassene minderjährige Person männlichen oder weiblichen Geschlechts, die nach zurückgelegtem achtzehnten Jahr von der Befugniß Handel zu treiben, die ihr der Saz 487. des Code Napoleon ertheilt, Gebrauch machen will, kann für die in Handlungs-Geschäften zu übernehmende Verbindlichkeiten nur alsdann als großjährig angesehen werden, wann sie

1.) von ihrem Vater, oder dafern dieser verstorben, mundlos, oder vermißt wäre, von ihrer Mutter; oder, wenn sie vater- und mutterlos wäre, von dem Familienrath durch obrigkeitlich bestätigten Schluß dazu ermächtigt worden; auch

2.) diese Ermächtigungs-Urkunde zuvor bey der gerichtlichen Handlungs-Behörde des Orts, in welchem der Minderjährige sich niederlassen will, in ein Buch eingetragen und öffentlich durch Anschlag verkündet ist.

3. Diese ebengedachte Verfügung trift auch solche Minderjährige, die zwar nicht Handelsleute werden, aber ein einzelnes Handelsgeschäft unternehmen wollen.

4. Keine Ehefrau darf ohne Bewilligung ihres Mannes Handelsfrau seyn.

(628) 5. Solang sie Handelsfrau ist, kann sie sich in ihren Handlungsgeschäften ohne Bewilligung ihres Manns verbindlich machen; ja sie verbindet dadurch auch ihren Mann, wenn sie in Güter-Gemeinschaft mit ihm lebt.

Sie wird aber nicht als Handelsfrau angesehen, so lang sie nur Waaren aus der Handlung ihres Manns im Kleinen verkauft, sondern allein alsdann wann sie eine besondere Handelschaft als Gewerbe treibt.

6. Minderjährige zur Handelschaft gehörig ermächtigte Handelsleute können ihre Liegenschaft zu Pfand und Unterpfand geben.

Sie können solche auch veräussern, jedoch nur mit Beobachtung der Förmlichkeiten, welche durch die Säze 457. und folg. des Code Napoleon vorgeschrieben sind.

7. Handelsfrauen können gleichfalls ihre Liegenschaften nicht nur zu Pfand und Unterpfand geben, sondern auch veräussern.

Wenn sie jedoch in bewidmeter Ehe leben, so können sie diejenige Güter, welche ihnen zu Heyrathsgut ausgesezt sind, weder verpfänden, noch veräussern, außer in denen vom Code Napoleon vorgesehenen Fällen, mit Beobachtung der gesezlichen Form.

* Zweytes Kapitel.

Von Handlungs-Verwaltern und Dienern.

7 a. Handlungs-Verwalter oder Handlungs-Vorgesezter (Faktor, Direktor,) ist nur derjenige, der von einem Handlungsherrn oder einer Handlungs-Gesellschaft mit dem allgemeinen Auftrag zu Besorgung aller ihrer Handelsgeschäfte angestellt ist.

(629) 7 b. Die Gewalt, die ihm gegeben wird, muß nicht nur den Kaufleuten des Orts, sondern auch den Handelsfreunden des Handlungsherrn durch Schreiben, welche zugleich die eigenhändige Unterschrift des Verwalters nachweisen, bekannt gemacht werden.

Auch die Zurücknahme derselben fordert ähnliche Bekanntmachung, wobey jedoch vorgedachte Unterschrift entbehrlich ist.

7 c. Kein Handlungs-Verwalter darf ohne besondere Erlaubniß des Handelsherrn auf eigene Rechnung Handel treiben, oder Handelsgeschäfte für andere Handelsleute besorgen.

7 d. Kein Handlungsdiener hat in dieser Eigenschaft Gewalt zu Eingehung verbindlicher Handelsgeschäfte für seinen Herrn.

Ist ihm Ausgebung von Waaren anvertraut, so hat er dadurch auch Gewalt zur Einnahme der baaren Zahlung für die Waare.

Das nemliche gilt, wenn ihm zahlbare Briefe oder Rechnungen offen zur Abgabe an den Schuldner zugestellt wurden, als worauf er den Geld-Empfang unter eignem Namen bescheinigen darf.

7 e. Ist ein Handlungs-Diener als Kassier angestellt, und dem Handelsstand als solcher bekannt gemacht, so kann er alle Handlungs-Zahlungen gültig empfangen und leisten, und dafür Empfang-Scheine geben und nehmen; aber ohne besondere Vollmacht keine Verbindlichkeiten auf die Handlung eingehen.

Zweyter Titel.

Von den Handlungs-Büchern

8. Jeder Handelsmann ist schuldig ein Tagbuch zu führen; dieses soll Tag für Tag die Uebersicht geben seiner einnehmenden und bezahlenden Schulden, seiner Handels-Verrichtungen, der Annahmen der Handelspapiere oder deren Uebertragungen auf Andere, und überhaupt alles dessen, was er aus irgend einem Grund einnimmt und auszahlt; es soll jeden Monat die Summen

(630) nachweisen, die er für seine Haushaltung verwendet; alles unabhängig von den übrigen im Handel gebräuchlichen Büchern, welche jedoch nicht allgemein unerläßlich sind.

Er ist verbunden, die Briefe, welche er erhält, zu sammeln und aufzubewahren, und die, welche er absendet, in ein Briefbuch einzutragen.

9. Er ist ferner verbunden, jährlich ein Vermögens-Verzeichniß über alle seine bewegliche und unbewegliche Güter, seine einnehmende und bezahlende Schulden, unter seiner Unterschrift aufzusezen, und es fortlaufend Jahr für Jahr in ein besonderes dazu bestimmtes Buch einzutragen.

10. Das Tagbuch und das Vermögensbuch müssen mit obrigkeitlichem Handzug bezeichnet werden.

Das Briefbuch ist dieser Förmlichkeit nicht unterworfen.

Alle Bücher müssen nach der Ordnung der Tage, ohne leeren Zwischenraum, Lücken und Einschaltungen, geführt werden.

11. Die Bücher, deren Führung durch die Säze 8. und 9. hieroben verordnet ist, müssen entweder durch ein Mitglied der Gerichts-Behörde, oder durch den Orts-Vorsteher, oder dessen Amtsgehülfen in der gewöhnlichen Art mit der Seitenzahl und dem Handzug unentgeldlich bezeichnet werden. Die Handelsleute sind gehalten, diese Bücher zehn Jahre lang aufzubewahren.

12. Regelmäßig geführte Handlungs-Bücher können von dem Richter in Handlungs-Geschäften und zwischen Handelsleuten, als Beweis zugelassen werden.

(631) 13. Wenn Personen, welche Handlung treiben, bey den Büchern, welche sie zu führen verbunden sind, die hieroben vorgeschriebene Förmlichkeiten nicht beobachtet haben; so können sie auf Vorlegung ihrer Bücher sich vor Gericht nicht berufen, noch diese Glauben allda finden; alles den Verfügungen der Titel über Unzahlbarkeit und Zahlungsflüchtigkeit unbeschadet.

14. Die Mittheilung der Bücher und Vermögens-Verzeichnisse zur Durchsicht kann von Gerichtswegen nur in gemeinschaftlichen Angelegenheiten, bey Erbschafts-Fällen, Gesellschafts-Auseinandersezungen, und bey Ganten verordnet werden.

15. Der Richter kann von Amtswegen in dem Lauf eines Prozesses die Vorlage der Bücher zur Einsicht verordnen, um dasjenige, was auf die Streitfrage Bezug hat, daraus auszuziehen.

16. Befinden sich die Bücher, deren Vorlage angeboten, verlangt oder verordnet ist, an einem andern Ort, als das mit der Sache befaßte Bericht, so kann dieses Ersuchschreiben an die Gerichts-Behörde in dem betreffenden Ort erlassen, oder einem Ortsvorgesezten auftragen, Einsicht davon zu nehmen, über den Inhalt ein Protokoll aufzusezen, um es an das mit dem Rechtsstreit befaßte Gericht zu übersenden.

17. Wenn Ein Theil auf die Bücher des Andern sich beruft, und dieser sich weigert, sie vorzulegen; so kann der Richter jenen zum Eid lassen.

(632) Dritter Titel.

Von Handels-Gesellschaften.

Erstes Kapitel.

Von den verschiedenen Gattungen der Gesellschaften.

18. Jeder Gesellschafts-Vertrag richtet sich nach dem bürgerlichen Recht, den besondern Handelsgesezen und der Übereinkunft der Partheien.

19. Das Gesez erkennt drey Arten der Handels-Gesellschaften, nemlich zwey Arten der benannten: die offene Gesellschaft, und die vertraute Gesellschaft, sodann die unbenannte Gesellschaft.

20. Eine offene Gesellschaft ist diejenige, welche von zwey oder mehrern Personen zu Betreibung einer Handlung unter einem Handlungs-Namen (Firma) geschlossen wird.

Der Handlungs-Name darf nur aus Namen eines oder etlicher oder aller Gesellschafter bestehen.

Die offene Gesellschafter, die der Gesellschafts-Vertrag ausweisen muß, haften samtverbindlich für alle Verpflichtungen der Gesellschaft, wenn gleich nur Einer der Gesellschafter, jedoch mit dem Handlungs-Namen unterzeichnet hätte.

23. Eine vertraute Gesellschaft (Kommandite) wird zwischen einem oder mehreren verantwortlichen und samtverbindlichen Gesellschafts-Theilhabern, und

(633) einem oder mehreren Gesellschafts-Genossen, welche nur Gelder in die Gesellschaft einschießen, und Kommanditarien oder vertraute Gesellschafter genannt werden, geschlossen.

Sie wird unter einem Handlungs-Namen verwaltet welcher nothwendig aus dem Namen eines oder mehrerer der verantwortlichen und samtverbindlichen Theilhaber bestehen muß.

24. Sind mehrere benannte und samtverbindliche Gesellschafter vorhanden; so ist die Gesellschaft, sie mögen nun alle zusammen, oder einer oder mehrere für Alle, die Verwaltung führen, zu gleicher Zeit eine offene Gesellschaft in Hinsicht auf sie, und eine vertraute Gesellschaft in Hinsicht auf die, welche nur Einlagen dazu geschossen haben.

25. Der Handlungs-Name darf niemals den Namen eines vertrauten Gesellschafters enthalten.

26. Der vertraute Gesellschafter hat an dem Verlust nur so viel zu tragen, als seine versprochene Einlage beträgt.

27. Der vertraute Gesellschafter darf keine Verwaltungs-Handlung unternehmen; er darf selbst nicht einmal aus Vollmacht in den Angelegenheiten der Gesellschaft gebraucht werden.

28. Der vertraute Gesellschafter, welcher obigem zuwider handelt, haftet samtverbindlich mit den offenen Gesellschaftern, für alle Schulden und Verpflichtungen der Gesellschaft.

29. Eine unbenannte Gesellschaft trägt keinen

(634) Handlungsnamen, und wird nicht nach den Gesellschaftern benannt.

30. Sie wird durch die Benennung des Gegenstands ihrer Unternehmungen bezeichnet.

31. Sie wird durch Gewalthaber verwaltet; deren Auftrag gilt nur auf Zeit, und ist widerruflich; dieselben können Gesellschafter oder Fremde seyn, mit oder ohne Gehalt dienen.

32. Diese Verwalter sind für nichts als für den Vollzug des erhaltenen Auftrags verantwortlich.

Sie werden durch ihre Geschäfts-Besorgung für die Verpflichtungen der Gesellschaft, weder selbstverbindlich, noch sammtverbindlich.

33. Die Gesellschafter werden nicht für mehr als ihren Einlags-Antheil in der Gesellschaft durch Verlust verbindlich.

34. Das Kapital einer unbenannten Gesellschaft theilt sich in Antheile, (Aktien) und diese wieder in Schnitt-Theile, (Koupons) von gleichem Werth.

35. Die Antheile und Schnitttheile können durch Scheine auf Inhaber lautend errichtet werden.

In diesem Fall geschieht der Rechts-Uebertrag durch die bloße Uebergabe des Scheins.

36. Das Eigenthum der Antheile kann auch durch bloße Eintragung in die Bücher der Gesellschaft ertheilt werden.

In diesem Fall wird der Rechts-Uebertrag durch Ab- und Zuschreibung in die Bücher der Gesellschaft bewirkt,

(635) die von demjenigen, welcher den Antheil überträgt, oder seinem Gewalthaber unterzeichnet seyn muß.

37. Eine unbenannte Gesellschaft kann nur durch Erlaubniß der Regierung bestehen, und der Gesellschafts-Vertrag muß von ihr durch eine förmliche Staatsfertigung genehmigt seyn.

38. Auch das Kapital einer vertrauten Gesellschaft kann in Antheile zerlegt werden, jedoch ohne an den Regeln für diese Gattung von Gesellschaften etwas zu ändern.

39. Offene sowohl als vertraute Gesellschaften müssen durch öffentliche oder Privat-Urkunden richtig gestellt werden.

In diesem lezten Fall ist sich nach dem Saz 1325. des Code Napoleon zurichten.

40. Unbenannte Gesellschaften können nur durch öffentliche Urkunden gestiftet werden.

41. Kein Zeugen-Beweis ist zulässig, laut des Sazes 1834. des Code Napoleon.

42. Ein Auszug aus dem Gesellschafts-Vertrag der offenen oder vertrauten Gesellschaften, muß in vierzehn Tagen von seinem Abschluß an, in der Kanzley der Gerichts-Behörde, in deren Amts-Bezirk das Handlungshaus errichtet wird, übergeben werden, um zu Buch getragen und während dreyer Monate öffentlich angeschlagen zu werden.

Hat die Gesellschaft mehrere Handlungshäuser in verschiedenen Bezirken, so muß dieser Auszug bey der Gerichts-Behörde

(636) eines jeden Bezirks übergeben, eingetragen und angeschlagen werden.

Diese Förmlichkeiten müssen unter den Gesellschafts-Gliedern bey Vermeidung der Nichtigkeit beobachtet werden, aber deren Unterlassung läßt sich von ihnen einem Dritten nicht entgegen halten.

43. Jener Auszug soll enthalten:

Namen, Vornamen, Eigenschaft und Wohnort jedes der Gesellschafter, der nicht bloß Inhaber eines Antheils oder vertrauter Gesellschafter ist.

Den Handlungs-Namen oder die Firma.

Die Handlungs-Angabe derjenigen Gesellschafter, welche zu der Geschäfts-Führung, Verwaltung und Handlungs-Unterschrift ermächtigt sind.

Den Betrag der Antheile oder der Einlage der vertrauten Gesellschafter.

Die bestimmte Anfangs- und Endigungszeit der Gesellschaft.

44. Dieser Auszug des Gesellschafts-Vertrags soll da, wo dieser auf einer öffentlichen Urkunde beruht, von Staatsschreibern, wo er in einer Privat-Urkunde besteht, von allen Gesellschaftern, bey offenen Gesellschaften; hingegen bey vertrauten, diese mögen nun in Antheile zerlegt seyn oder nicht, nur von den sammtverbindlichen oder Geschäftsführenden Gesellschaftern, unterzeichnet seyn.

45. Bey unbenannten Gesellschaften muß die Staats-Bestätigung zugleich mit dem Gesellschafts-Vertrag für eben so lang angeschlagen werden.

(637) 46. Jede Fortsezung einer Gesellschaft nach Ablauf der verabredeten Zeit, muß durch eine Erklärung der Gesellschafter richtig gestellt werden.

Diese Erklärung, so wie jede früher erfolgende Auflösung, jede Veränderung der Gesellschafter, jeder Austritt Eines derselben, alle neuere Gedinge und Verabredungen, jede Abänderung des Handlungs-Namens, sind den durch die Säze 42. 43. und 44. vorgeschriebenen Förmlichkeiten unterworfen.

Werden diese außer Acht gelassen, so finden die Rechts-Nachtheile des dritten Absazes des Sazes 42. ihre Anwendung.

47. Außer den obigen Gattungen der Gesellschaften erkennt das Gesez auch Verbindungen zu einzelnen Handels-Unternehmungen.

48. Diese Verbindungen können ein oder mehrere Handlungs-Geschäfte betreffen, ihr Gegenstand, ihre Einrichtung, das Verhältnis der Einlage zum Gewinn oder Verlust, so wie die weiteren Bedingungen, sind der Uebereinkunft der Theilnehmer überlassen.

49. Solche Verbindungen zu Handels-Unternehmungen können durch die Vorlage der Bücher, oder des Brief-Wechsels, ja selbst durch Zeugen, wenn das Gericht den Zeugen-Beweis zuzulassen Gründe hat, erwiesen werden.

50. Auch sind solche Handelsverbindungen den Förmlichkeiten der übrigen Gesellschaften nicht unterworfen.

(638) Zweytes Kapitel.

Von den Strittigkeiten zwischen Gesellschaftern und der Art sie zu schlichten.

51. Jeder Streit zwischen Handels-Gesellschaftern in Gesellschafts-Angelegenheiten muß durch Schiedsrichter entschieden werden.

52. Von dem schiedsrichterlichen Urtheil kann Berufung eingelegt, oder auf Nichtigkeit geklagt werden, wenn darauf nicht verzichtet worden ist. Die Berufung geht an das Obergericht.

53. Die Ernennung der Schiedsrichter geschieht:

Durch Privat-Urkunden;

Durch Staatsschreiberey-Urkunden;

Durch andere öffentliche Urkunden;

Durch Erklärung vor Gericht.

54. Die Partheien müssen gleich bey der Ernennung der Schiedsrichter die Zeit bestimmen, in welcher der Schieds-Spruch gegeben werden soll; werden sie darüber nicht einig, so wird sie von dem Richter bestimmt.

55. Wenn einer oder mehrere Gesellschafter sich weigern, Schiedsrichter zu erwählen; so werden diese von Amtswegen durch die Gerichts-Behörde ernannt.

56. Die Partheien übergeben ihre Papiere und Denkschriften den Schiedsrichtern ohne alle Form eines gerichtlichen Verfahrens.

57. Derjenige Gesellschafter, welcher mit der Uebergabe seiner Papiere und Denkschriften zögert, wird aufgefordert, sie in zehn Tagen zu bewirken.

(639) 58. Die Schiedsrichter können nach Umständen die Frist zu Vorlegung der Papiere verlängern.

59. Wird sie nicht verlängert, oder ist auch die neue Zeitfrist abgelaufen; so sprechen die Schiedsrichter auf die übergebene Papiere und Denkschriften allein.

60. Sind die Meinungen getheilt, so müssen die Schiedsrichter einen Obmann, der den Ausschlag gebe, ernennen, falls er nicht durch den Schieds-Vertrag zum Voraus bestimmt ist; können sie sich über diese Wahl nicht vereinigen, so ernennt ihn die Gerichts-Behörde.

61. Jeder Schieds-Spruch muß die Entscheidungs-Gründe angeben.

Er wird auf der Kanzley des Gerichts hinterlegt.

Darauf wird er durch einen Beysazbefehl des Gerichts-Vorstehers, ohne alle Veränderung, vollzugsreif erklärt, und in die Gerichts-Bücher eingetragen. Der Vorsteher soll diesen Beisaz-Befehl, ohne Bedingung und Beschränkung in Zeit dreyer Tage von der Hinterlegung in der Kanzley an, ertheilen.

62. Obige Verfügungen gelten auch den Wittwen, Erben und Rechtsfolgern der Gesellschafter.

63. Für Minderjährige, die bey einem Streit über Gesellschafts-Verbindlichkeiten betheiligt sind, kann der Vormund auf die Berufung an den Richter von dem Schiedsrichterlichen Spruch nicht verzichten.

64. Alle Klagen gegen jene Gesellschafter, die nicht die Schuld-Eintreibung übernommen haben, sondern mit

(640) der Gesellschaft auseinander gesezt sind, und gegen ihre Wittwen, Erben oder Rechtsfolger sind fünf Jahre nach Beendigung oder Aufhebung der Gesellschaft verjährt, wenn der Gesellschafts-Vertrag, der ihre Dauer bestimmte, oder die Urkunde ihrer Auflößung, nach der Vorschrift der Säze 42. 43. 44. und 46. angeschlagen und eingetragen worden ist, und wenn seit Beobachtung dieser Förmlichkeit die Verjährung durch keine gerichtliche Ansprache wider obige Personen unterbrochen ward.

Vierter Titel.

Von der ehelichen Güter-Absonderung.

65. Jede Klage unter Eheleuten auf Absonderung der Güter muß nach der Vorschrift des Code Napoleon, III. Buch V. Titel, II. Kapitel III. Abschn. und nach der Gerichts-Ordnung verhandelt und abgeurtheilt werden.

66. Jedes Urtheil, welches Trennung von Tisch und Bett oder Scheidung zwischen solchen Ehegatten ausspricht, von welchen Eines eine Handlung hat, ist den Förmlichkeiten unterworfen, welche der Saz 145. des Code Napoleon bestimmt; werden diese nicht beobachtet, so dürfen die Gläubiger gegen alles, wobey sie betheiligt sind, Einsprache machen, und jede Richtigstellung der Schulden, welche erfolgt seyn könnte, bestreiten.

67. Ein Auszug aus jedem Ehe-Vertrag zwischen solchen Ehegatten, von welchen der Eine Handlung treibt, muß in Monats-Frist von seinem Tag und Jahr an, auf sie durch den Saz 1445. des Code Napoleon bezeichnete Kanzleyen

(641) übergeben, und demselben Saz gemäs auf die daselbst beschriebene Art angeschlagen werden.

Dieser Auszug muß angeben, ob die Ehegatten auf Gütergemeinschaft, auf gesondert Gut, oder auf bewidmete Ehe geheyrathet sind.

68. Der Staatsschreiber, welcher den Ehe-Vertrag aufnimmt, ist schuldig die in dem vorigen Saz befohlene Uebergabe zu besorgen, und zwar unter Strafe einer Geldbuße von fünfzig Gulden, ja selbst der Absezung und des Schadens-Ersazes an die Gläubiger, wenn die Unterlassung beweislich Folge eines geheimen Einverständnisses mit den Partheien wäre.

69. Jeder Ehegatte, der sich auf gesondert Gut, oder auf bewidmete Ehe verehlicht hat, und nach der Heyrath das Gewerb eines Handelsmanns ergreift, soll in Monats-Frist von dem Tag an, wo seine Handlung anfängt, eine ähnliche Uebergabe bewirken, unter Strafe im Fall einer Unzahlbarkeit als boshafter Zahlungsflüchtiger bestraft zu werden.

70. Jene Uebergabe muß, unter gleichem Rechts-Nachtheil in dem Jahr der Verkündigung gegenwärtigen Gesezes von jedem Ehegatten geschehen, der auf gesondert Gut oder unter der Bewidmungs-Verfassung lebt, und zu jener Zeit Handlungs-Gewerbe treibt.

(642) Fünfter Titel.

Von Handlungs-Börsen, Wechsel- und Waaren-Mäklern.

Erstes Kapitel.

Von den Handlungs-Börsen.

71. Eine Handlungs-Börse ist die unter Staatsbewilligung bestehende Versammlung der Handelsleute, Wechsel- und Waaren-Mäkler.

72. Der Erfolg der Verhandlungen und Geschäfte, welche auf der Börse abgeschlossen werden, bestimmt den laufenden Wechsel-Preis, Waaren-Preis, Fracht-Preis zu Wasser und zu Land, den Preis der Staats-Papiere und sonstiger Handelspapiere, die der Bestimmung eines

laufenden Preises empfänglich sind.

73. Diese verschiedene Preis-Angaben werden durch die Wechsel- und Waaren-Mäkler in derjenigen Form ausgestellt, welche durch allgemeine oder besondere Polizey-Verordnungen vorgeschrieben ist.

Zweytes Kapitel.

Von Wechsel- und Waaren-Mäklern.

74. Das Gesez erkennt Zwischenhändler in Handlungs-Geschäften an, welche Wechsel- und Waaren-Mäkler heissen.

75. In allen Städten, wo eine Handlungs-Börse ist, müssen solche vorhanden seyn.

(643) Sie werden von Staatswegen ernannt.

76. Wo nach der Vorschrift des Gesezes bestellte Wechsel-Mäkler sind, da haben sie ausschließlich das Recht, Unterhändler der Staats-Papiere, und anderer Papiere die einen laufenden Preis haben, zu seyn, über gezogene und eigene Wechsel und alle Handels-Papiere für fremde Rechnung Händel zu schliessen, und deren laufenden Preis zu beglaubigen.

Die Wechsel-Mäkler dürfen neben den Waaren-Mäklern, die Geschäfte des Verkaufs und Ankaufs von Gold, Silber und anderm Metall besorgen, und die Makelgebühr davon ziehen. Sie sind allein berechtigt, deren laufenden Preis zu beglaubigen.

77. Es gibt Waaren-Mäkler, und Fracht-Mäkler.

78. Wo ordnungsmäßig bestellte Waaren-Mäkler sind, da haben sie ausschließlich das Recht für Waarenkäufe Unterhändler zu seyn, und deren laufenden Preis zu beglaubigen. Sie sind befugt, die Maklerey von rohem Metall neben den Wechsel-Mäklern zu treiben.

79. und 80. (fallen weg als bloß dem Seerecht dienend.)

81. Die nemliche Person kann, wenn es die erlangte Staats-Anstellung gestattet, Wechsel- und Waaren-Mäkler zugleich seyn.

82. Fracht-Mäkler, da wo sie durch das Gesez angestellt werden, haben allein das Recht, die Frachtversendungen zu Wasser und zu Land zu unterhandeln, und können

(644) alsdann nicht zugleich Wechsel- und Waaren Mäkler seyn.

83. Wer unzahlbar geworden ist, kann, wenn er nicht Wiederbefähigung erlangt hat, weder Wechsel- noch Waaren-Mäkler seyn.

84. Die öffentliche Wechsel- und Waaren-Mäkler sind verbunden, ein Buch in der Form des Sazes 11. zu führen.

Sie müssen in dieses Buch Tag für Tag, nach der Ordnung der Vorgänge, ohne Ausstreichung, Einschaltungen und Versezungen, auch ohne Abkürzung und Ziffern, alle Bedingungen der Verkäufe, Ankäufe, und überhaupt alle durch ihre Beyhülfe abgeschlossenen Handelsgeschäfte eintragen.

85. Ein solcher Wechsel- oder Waaren-Mäkler darf in keinem Fall, und unter keinem Vorwand, Handels- oder Bank-Geschäfte für eigne Rechnung machen.

Er darf weder mittelbar noch unmittelbar, weder mit offenem noch verdekten Namen, in irgend einer Handels-Unternehmung betheiligt seyn.

Er darf für Rechnung derer, denen er dient, weder einnehmen noch auszahlen.

86. Er kann sich nicht als Bürge für den Vollzug der Händel, in welchen er als Unterhändler auftritt, darstellen.

87. Jede Zuwiderhandlung gegen die in den beeden vorhergehenden Säzen enthaltene Verfügungen zieht die Strafe der Absezung und die Verurtheilung zu einer Geldstrafe

(645) die durch die Polizey-Behörde ausgesprochen wird, und fünfzehnhundert Gulden nicht übersteigen darf, nach sich, der Klage der Partheien auf völlige Schadloshaltung ohnbeschadet.

88. Ein kraft des vorhergehenden Sazes abgesezter Wechsel-oder Waaren-Mäkler kann ein solches Amt niemals wieder erhalten.

89. Jeder Wechsel-oder Waaren-Mäkler wird, wenn er unzahlbar wird, als zahlungsflüchtig behandelt.

90. Alles, was die Erhandlung und den Rechts-Uebertrag der Staats-Papiere betrifft, wird durch besondere Verordnungen der Staats-Behörde bestimmt.

Sechster Titel.

Von Zwischenhändlern.

91. Ein Zwischenhändler (Kommissionär) ist derjenige Handelsmann, der entweder unter seinem eignen, oder unter einem Handlungs-Namen (Firma) für Rechnung eines Bestellers (Kommittenten) Handelsgeschäfte besorgt.

92. Die Rechte und Pflichten des Bestellers und Zwischenhändlers im allgemeinen richten sich nach dem dreyzehenten Titel im dritten Buch des Code Napoleon.

92 a. Der Geschäftsgegenstand der Zwischenhändler ist theils Kaufbesorgung, theils Waaren-Versendung.

(646) Erstes Kapitel.

Von der Kaufbesorgung.

92 aa. Der Kaufbesorger ist nicht schuldig den Widerruf einer Bestellung anzunehmen, wenn er die Waare schon von Andern eingekauft, oder von seinem eigenen Vorrath wirtlich abgegeben, verpackt, und zu Buch getragen hat: er ist jedoch, sobald sie noch nicht abgegangen ist, schuldig, bey dem Besteller vor der Absendung unaufgehalten anzutragen, ob dieser solche gesendet verlange, oder auf dem Plaz darüber verfügen wolle.

92 ab. Eine Waare, deren Einfuhr oder Ausfuhr verboten wird, kommt dadurch in dieser Beziehung außer Handelsverkehr. Der Zwischenhändler, der nach erfahrenem Verbot sie dem Verbot entgegen absendet, oder zu dem dadurch gehemmten Handelsverkehr verkauft, oder über den unverführbar gewordenen Vorrath eigenmächtig verfügt, wird dem Besteller wegen allem Schaden verantwortlich.

92 a c. Ein Hausbesorger, dem Waaren zum Verkauf zugesendet werden, ohne daß er sich zur Geschäftsbesorgung verbindlich gemacht hätte, kann, wenn er das Geschäft nicht übernehmen will, die Waare unverändert bey sich aufbewahren, oder zu sicherer Hand hinterlegen, muß aber unaufgehalten bey dem Zusender anfragen, ob er Rücksendung verlangt, oder anderweit auf dem Plaz darüber verfügen wolle.

Bey Waaren, die durch Verzug verderben oder werthlos werden, wie ungewahrte Handelspapiere, muß er zur Wahrung gegen Verderben oder Verfall das Nöthige dennoch inzwischen vorkehren.

92. ad. Ein Kaufbesorger, der einen Waarenverkauf übernimmt, steht für die Zahlbarkeit des Käufers gut, wenn das Gegentheil nicht bedungen ist.

92 ae. Ein Besteller, der über Nicht-Erfüllung seiner gesezten Bedingungen klagen, mithin die Waare nach dem Einkaufs-Verzeichniß

(647) (Faktur) nicht annehmen will, muß den Kaufbesorger längst in acht Tagen nach Empfang des Einkaufs-Verzeichnisses in Kenntniß sezen, und unterdessen wegen der Waaren sich nach dem Zusaz 92 ac. richten.

92 af. Das nemliche soll derjenige thun, welcher glaubt über die Beschaffenheit der Waare klagen zu können, doch hat dieser von Ankunft der Waaren an vierzehn Tage Zeit dazu, muß aber ein Zeugniß zweyer unbefangenen Kaufleute oder Sachverständigen über den Erfund der Waaren anlegen.

92 ag. Würde der Kaufbesorger für Haltbarkeit der Waaren gutstehen, oder würden in den Packgefässen, die Waaren unten schlechter als oben sich finden; so genügt es, wann nur vor Ablauf jener Zeit oder ungesäumt nach Entdeckung dieser Gefährde dem Kaufbesorger der Rückgriff angekündigt wird.

93. Jeder Kaufbesorger, oder Versender, welcher auf die Waaren, die ihm von einem andern Plaz zum Verkauf für Rechnung eines Bestellers, zugeschickt werden, Vorschüsse macht, hat für deren Rückzahlung ein Vorzugs-Recht auf den Werth der Waaren, solang dieselben entweder in seinen Vorrathshäusern, oder in einer öffentlichen Niederlage zu seiner Verfügung liegen, oder sobald er, auch vor ihrer Ankunft, durch einen Schiffs-Ladschein oder einen Frachtbrief beweisen kann, daß sie an ihn abgesendet sind.

94. Sind die Waaren für Rechnung des Bestellers verkauft und abgeliefert worden; so macht sich der Zwischenhändler für den Betrag seiner Vorschüsse, Zinsen und Kosten, von dem Erlös bezahlt, und geht darinn den Gläubigern des Bestellers vor.

(648) 95. Darleihen, Vorschüsse oder Zahlungen auf Waaren, welche auf Verlangen einer an dem Wohnort des Besorgers sich aufhaltenden Person hinterlegt oder in Beschlag genommen worden sind, geben dem Zwischenhändler oder dem Aufbewahrer nur in soweit ein Vorzugs-Recht, als er sich nach der Vorschrift des Code Napoleon IIl. Buch, Titel XVII von Einsazpfändern benommen hat.

Zweytes Kapitel.

Von den Waaren-Versendern.

96. Der Waaren-Versender (Spediteur), welcher eine Versendung zu Land oder zu Wasser übernimmt, ist gehalten, die Angabe der Art und Menge der Waaren, und, wenn es verlangt wird, ihres Werths, in sein Tagbuch einzutragen.

97. Er haftet, ausser dem Fall einer gehörig bewiesenen höhern Gewalt, für die Ankunft der Waaren und Güter in der durch den Frachtbrief bestimmten Zeit.

98. Er haftet für den Schaden und Abgang, den die Waaren und Güter unterwegs erleiden mögen, wenn nicht im Frachtbrief das Gegentheil bedungen oder der Schaden durch höhere Gewalt verursacht ward.

99. Er haftet für die Handlungen des von ihm erwählten Zwischen-Versenders, durch welchen er die Waaren weiter fördert.

99 a. Diese Schuldigkeit zu haften tritt jedoch nur ein, wenn der Besteller längst in vier Wochen nach der Zeit wo, die ausgebliebene

(649) Waare hätte ankommen sollen, oder fehlerhaft angekommen ist, von der Lage der Sache, an den Versender Nachricht abgesandt hat.

100. Sobald die Waare das Waarenlager des Verkäufers oder Absenders verlassen hat, lauft sie, wenn nichts anders bedungen ist, auf Gefahr des Eigenthümers vorbehaltlich seines Rückgriffs auf deren Versender oder den damit befrachteten Fuhrmann in geeigneten Fällen.

100 a. Der Versender, der von dem bestimmten Empfänger einer Waare eine andere Anweisung erhält, als vom Absender, muß sich nach jener richten; ausgenommen, wenn der Absender durch einen der Absendung nachlaufenden Auftrag die Hand darauf legt: in diesem Fall muß er sie bis zu gütlichem oder rechtlichem Austrag bey sich aufbewahren, oder zu sicherer Hand hinterlegen.

101. Der Frachtbrief bildet einen Vertrag zwischen dem Versender und dem Fuhrmann, oder zwischen dem Versender, dem Besorger und dem Fuhrmann.

102. Der Frachtbrief muß enthalten Ort, Tag und Jahr der Ausstellung;

Natur und Gewicht oder Gehalt der versendeten Waare;

Die Zeit, in welcher die Ablieferung geschehen soll;

Derselbe gibt an:

Den Namen und den Wohnort des Zwischenhändlers, durch dessen Hände die Versendung geht, wenn ein solcher bestellt ist;

den Namen desjenigen, an welchen die Waare gesendet wird;

den Namen und Wohnort des Fuhrmanns;

endlich den Preis der Fracht und die Entschädigung welche für allenfallsigen Verzug gebührt.

(650) Er wird von dem Versender oder dem Kaufbesorger unterzeichnet.

Am Rande verzeichnet man die Ziffern und Kennzeichen der zu transportirenden Ballen.

Der Versender muß die Frachtbriefe, Einen nach dem Andern, ohne Zwischen-Raum, in ein mit Seitenzahl und öffentlichen Handzug bezeichnetes Buch eintragen.

102 a. Der Versender soll die Fracht ohne besonderen Auftrag des Bestellers oder Zusenders nicht vorausbezahlen. Eine ohne Geheiß vorausbezahlte Fracht ist der Besteller in Handelsrechnung am zuerkennen nicht schuldig, und derselbe hat nur nach Richtigstellung des ihm dadurch etwa zugegangenen Schadens das, was ihm durch die Zahlung zu gut gekommen ist, zu vergüten.

Drittes Kapitel.

Von den Fuhrleuten.

103. Außer dem Fall höherer Gewalt haftet der Fuhrmann für den Verlust der Güter, deren Ueberbringung ihm anvertraut ist.

Eben so haftet er für Schaden und Abgang derselben, so weit solcher nicht aus Fehlern der Sache oder aus höherer Gewalt entspringt.

104. Ist die Ueberbringung wegen höherer Gewalt nicht in der bedungenen Zeit geschehen ; so ist der Fuhrmann keine Entschädigung für den Verzug schuldig.

104 a. Die Fuhrleute müssen, so lang die geladene Waare nicht an den im Frachtbrief benannten Empfänger zur Abgabe angezeigt ist, die Befehle dessen, der ihnen die Waaren zur Verführung übergab, lediglich befolgen, selbst wenn sie nachkommen, und er verfügt

(651), daß sie an einen Andern abgegeben werden sollen, als auf den der Frachtbrief lautet: sie können durch solche nachkommende Verfügung nicht verbindlich werden, an Orte zu fahren, die außer ihrer Straße liegen, oder sich durch Abladen an Orten, die für sie nicht Abstoß-Orte sind, aufzuhalten.

105. Durch Annahme der überbrachten Güter und Zahlung der Fracht erlöscht jede Klage gegen den Fuhrmann.

106. Entsteht wider die Annahme der überbrachten Güter Widerspruch, oder ein Streit darüber, so wird der Zustand derselben durch Sachverständige untersucht und bescheinigt, welche der Vorsteher der Gerichts-Behörde, oder wo dieser nicht zur Hand wäre, der Ortsvorsteher, mittelst eines Beisaz-Befehls, am Ende der übergebenen Bittschrift ernennt.

Die Hinterlegung der Waaren zur sichern Hand und ihr zu Folge deren Ueberbringung in eine öffentliche Niederlage kann verordnet werden.

Auch der Verkauf derselben, so weit es zur Deckung der Fracht des Fuhrmanns nöthig ist, kann statt finden.

107. Alle im gegenwärtigen Titel enthaltene Verfügungen gelten auch den Schiffsherrn und den Unternehmern öffentlicher Wagen und Land-Kutschen.

108. Alle Klagen gegen einen Kaufbesorger, Versender und Fuhrmann wegen Verlust oder Abgang der Waaren sind nach sechs Monaten, für Versendungen im Land,

und nach einem Jahr für die ins Ausland geschehene Versendungen versessen; diese Verjährungszeit läuft im Fall

des Verlusts der Waaren von dem Tag an, wo die Ueberbringung

(652) hätte bewerkstelligt seyn sollen, und im Fall des Schadens oder Abgangs von dem Tag der Ablieferung der Waaren an, vorbehaltlich der Rechte aus Gefährde oder Veruntreuung.

Siebenter Titel.

Von Handelsverbindlichkeiten.

109. Käufe und Verkäufe werden bewiesen:

durch öffentliche Urkunden;

durch Privat-Urkunden;

durch die Abrechnungen mit den Wechsel- und Waaren-Mäklern, wenn sie von den Partheien gehörig unterzeichnet sind;

durch ein angenommenes Einkaufs-Verzeichniß (Faktur);

durch den Briefwechsel;

durch die Bücher der Partheien;

durch Zeugen-Beweis, da wo ihn nach Umständen das Gericht zulässig findet.

109 a. Kein Fabrikant darf, seine Waare unter dem Namen einer andern inländischen Fabrik, oder unter den bestehenden Waarenzeichen derselben, wenn nicht deutliche Unterscheidungsmerkmale zugesezt sind, verfertigen und ausgeben: der Fabrik, deren Name und Zeichen mißbraucht wäre, steht frey, alles damit bezeichnete Gut und alle davon herrührende ausstehende Forderungen, als ihr gehörig, zur Entschädigung an sich zu ziehen, wenn sie nicht über Jahr und Tag vom ersten Verkauf solcher nachgemachten Waare an, dazu still gesessen hat.

109 b. Jedes Geld, das ein Kaufmann auf Rechnung Anderer empfängt, gilt, so lang er es rechtmäßig in der Hand hat,

(653) für hinterlegt mit unverzinslicher Gebrauchs-Erlaubniß, wenn nicht die Untersagung alles Gebrauchs, oder dessen Verzinsung bedungen ist.

109 c. Verzugs-Zinsen laufen in Handelsgeschäften oder unter Handelsleuten vom Verfalltag an, ohne vorgängige Zahlungs-Anforderung.

Achter Titel.

Von Wechseln und ihrer Verjährung.

Erstes Kapitel.

Von gezogenen Wechseln.

Erster Abschnitt.

Von der Form der gezogenen Wechsel.

110. Ein gezogener Wechsel ist derjenige, der auf einen andern Ort und auf eine andere Person zur Zahlung ausgestellt ist:

Er muß mit dem eigenen oder Handels-Namen des Ausstellers unterzeichnet seyn;

Er muß ausdrucken: Ort, Tag, und Jahr der Ausstellung; die zu zahlende Summe; den Namen desjenigen der zahlen soll, oder des Werth-Erstatters (Trassaten); Zeit und Ort wo die Zahlung geschehen soll; und den Empfang des Werths in Geld, Waare, Rechnung oder auf andre Weise.

Er muß auf Verfügung (Ordre) gestellt seyn, sey es nun auf jene eines Dritten, nemlich des Werthgebers,

(654) (Remittenten): oder auf die des Wechselgebers (Trassanten) selbst;

Es muß, wenn der Wechsel mehrfach ausgestellt wird, in jedem Wechselbrief ausgedrückt seyn, ob es der erste, zweyte, dritte u. s. w. sey.

110 a. Ein Doppelwechsel, das ist eine zwey- oder dreyfache Ausfertigung des Wechsels, muß gegeben werden, sobald es der Werth-Geber fordert.

111. Ein Wechsel kann auf eine bestimmte Person gezogen, und dennoch in dem Wohnsiz eines Dritten zahlbar gestellt seyn.

Er kann aus Auftrag und für Rechnung eines Dritten gezogen werden.

112. Jeder Wechsel mit unrichtiger Angabe der Namen, oder der Eigenschaften, des Wohnsizes, des Orts der Ausstellung, oder des Orts der Erhebung, gilt nur als Handschrift.

112 a. Wechsel die an einem bedeutenden Ort einen unleserlich machenden Durchstrich haben, oder worinn merkbar etwas ausgelöscht, oder weggeäzt ist, wenn ihr Inhalt gleich übrigens keinen Mangel zeigt, gelten nur als gemeine Handschrift.

113. Die Unterschrift einer Frauensperson, die nicht Handelsfrau ist, wirkt für sie bey Wechseln nur eine handschriftliche Verbindlichkeit.

113 a. Selbst diese wirkt sie nur alsdann, wenn sie mit einem Ehevogt oder Geschlechts-Beystand ihn unterzeichnet hat, oder in einem Fall war, wo sie dessen nicht bedurfte.

114. Wechsel der Minderjährigen, die nicht Handelsleute sind, gelten gegen sie gar nicht, vorbehaltlich der

(655) wechselseitigen Rechte der Partheien aus der Vorschrift des Sazes 1312 des Code Napoleon.

114 a. Die Aushändigung eines Wechsels gilt für Bekenntniß, daß der Wechselwerth berichtigt sey, wenn dagegen nicht ein Rückschein gegeben und genommen worden ist, daß der Wechselwerth geborgt sey.

114 b. Auf einen solchen Rückschein kann, sobald die Zeit der zugesagten Werth-Einlieferung vorüber ist, nach Wechselrecht geklagt werden, wenn er die Erfordernisse eines klaren Scheins hat, und bestimmt angibt, daß er für geborgten Wechselwerth gegeben ist.

114 c. Das nemliche ist anzuwenden bey einer Vorauszahlung des Wechselwerths, welche durch einen ähnlichen Gegenschein gedeckt ist.

Zweyter Abschnitt.

Von Bedeckungen und Berichtbriefen.

115. Der Wechselgeber, oder derjenige für dessen Rechnung der Wechsel gezogen wird, muß für die Bedeckung des Werth-Erstatters sorgen. Der Wechselgeber bleibt in jedem Fall dafür persönlich verpflichtet.

116. Die Bedeckung ist vorhanden, wenn derjenige auf welchen der Wechsel gezogen ist, zur Verfallzeit dem Wechselgeber, oder demjenigen für dessen Rechnung dieser gezogen hat, eine dem Betrag des Wechsels wenigstens gleiche Summe wirtlich schuldet.

117. Die Annahme unterstellt Bedeckung: gegen die Wechsel-Uebergeber (Indossanten) macht sie den Beweis derselben.

(656) Der Wechsel mag jedoch angenommen worden seyn oder nicht, immer liegt im Läugnungs-Fall allein dem Wechselgeber der Beweis auf, daß der Werth-Erstatter zur Verfallzeit bedeckt war; führt er solchen Beweis nicht, so ist er zur Gewährleistung selbst alsdann verbunden, wenn der Wechsel erst nach den vorgeschriebenen Fristen abgesagt (protestirt) worden wäre.

117 a. Ob der Wechselgeber dem Werth-Erstatter mit oder ohne Berichtbrief die Zahlung auftragen könne und wolle, hängt von ihrem gegenseitigen Verhältnis und Belieben ab. Wer jedoch im Fall ist eines Berichtschreibens zu bedürfen, soll im Wechsel ausdrücken, daß er laut Bericht gegeben sey.

117 b. Wer einen Wechsel laut Bericht ausgibt, soll den Berichtsbrief unfehlbar mit der Post des nemlichen Tags, oder spätestens mit der nächstfolgenden ablaufen lassen, und sich deshalb aus Erfordern durch sein Briefbuch rechtfertigen können.

117 c. Die Ablassung des Berichtsschreibens kann auch durch beederseitiges Einverständnis dem Werthgeber überlassen werden, und dieses ist allemahl zu unterstellen, wenn in dem Wechsel steht: laut eingehändigten Berichts.

117 d. Wo der Werthgeber die Bestellung des Berichtsschreibens übernahm, und von dem Werth-Erstatter der Wechsel bloß wegen nicht eingelaufenem Bericht abgesagt wird; da kann jener den Schaden der Absage nicht an den Wechselgeber fordern.

117 e. Wo erwiesen werden kann, daß bloß durch einen unvermeidlichen Zufall der Berichtsbrief verloren ging, da haben der Werthgeber und der Wechselgeber den Schaden der Absage mit einander gemeinschaftlich zu tragen.

117 f. Der Berichtsbrief enthält die Wechselsummen; den Namen des Werthgebers; ingleichem, wenn für Rechnung eines Andern gezogen

(657) wird, die Bemerkung dieses Umstands und des Namens jenes Andern; endlich die Zahlungszeit; auch wenn er auf einen dritten Ort zahlbar gestellt ist, diesen Umstand: fehlt einer dieser Umstände im Bericht bey einem auf Bericht gestellten Wechselbrief, oder ist er anders darinn angegeben, als in dem Wechsel: so kann der Wertherstatter daher Anlaß nehmen, die Annahme des Wechsels abzusagen.

Dritter Abschnitt.

Von der Annahme.

118. Dem Wechsel-Erheber (Präsentanten) haften alle Wechsel-Uebergeber mit dem Wechselgeber sammtverbindlich für die Annahme des Wechsels und für dessen Zahlung zur Verfallzeit.

119. Wird die Annahme verweigert, so wird diese Verweigerung durch eine Urkunde beweislich gemacht, die man Absagschein (Protest) wegen Nicht-Annahme nennt.

120. Sobald der Absagschein wegen Nicht-Annahme den Wechsel-Uebergebern und dem Wechselgeber kund gethan wird, sind diese gegen einander gehalten, auf Verlangen für die Zahlung des Wechsels zur Verfallzeit Bürgschaft zu stellen, oder den Betrag samt den Kosten des Absagscheins und Rück-Wechsels zu erlegen.

Der Bürge des Wechselgebers oder eines Wechsel-Uebergebers haftet sammtverbindlich nur mit dem, welchen er verbürgt hat.

121. Wer einen Wechsel annimmt, verbindet sich dadurch, den Betrag desselben zu bezahlen.

(658) Der Werth-Erstatter kann seine Annahme auch alsdann nicht umstoßen, wann der Wechselgeber ohne sein Wissen, und noch vor seiner Annahme zahlungsunvermögend ward, selbst wenn er nicht gedeckt ist.

122. Die Wechsel-Annahme muß unterzeichnet seyn.

Das Wort: angenommen, (acceptirt) ist hinlänglicher Ausdruck derselben.

Wenn der Wechsel einen oder mehrere Tage oder Monate nach Sicht zahlbar ausgestellt ist, und die Annahme Tag und Jahr nicht ausdruckt; so wird die darinn bestimmte Verfall-Zeit von dem Tag der Ausstellung an gerechnet.

123. Die Annahme eines Wechsels, der nicht an dem Aufenthalts-Ort des Annehmers zahlbar ist, gibt den Ort an, wo die Zahlung oder Nachfrage geschehen soll.

124. Eine Wechsel-Annahme kann nicht bedingt seyn, aber man kann nur auf eine geringere Summe, als in dem Wechsel enthalten ist, annehmen.

In diesem Fall ist der Inhaber schuldig, den Wechsel für den nicht angenommenen Betrag absagen zu lassen.

125. Ein Wechsel muß bey der Vorzeigung, oder spätestens in vier und zwanzig Stunden nach derselben angenommen werden.

125 a. Bey Wechseln, die aus Orten kommen, welche für unverfallene Wechselfrist zur Annahme bis gegen die Verfallzeit geben, findet Rechts-Erwiederung statt.

125 b. Sind in einem Wechsel Wechselfreunde (Addressen) angezeigt, so muß bey erfolgender Absage des Werth-Erstatters diesen

(659) der Wechsel vorgelegt, und in dem Absagschein ihrer Erklärung, sie mag zusagend oder absagend erfolgen, gedacht werden.

Vierter Abschnitt.

Von der Freundes-Annahme.

126. Ein wegen Nicht-Annahme abgesagter Wechsel kann von einem Dritten als Freund des Wechselgebers oder Eines der Wechsel-Uebergeber auch unersucht angenommen werden.

In dem Absag-Schein muß von der Freundes-Annahme Meldung geschehen, und der annehmende Freund muß sie unterzeichnen.

127. Dieser soll seine Annahme ohne Aufschub demjenigen, für den er als Freund eingestanden ist, kund thun.

128. Der Inhaber des Wechsels behält einer Freundes-Annahme ohngeachtet, alle seine Rechte gegen den Wechselgeber und die Wechsel-Uebergeber, wegen der Nicht-Annahme des Werth-Erstatters.

Fünfter Abschnitt.

Von der Verfall-Zeit.

129. Ein Wechsel kann gezogen werden, zahlbar auf Sicht:

einen oder mehrere Tage

einen oder mehrere Monate

einen oder mehrere Rechtsfristen (Usos) nach Sicht.

(660) einen oder mehrere Tage

einen oder mehrere Monate

einen oder mehrere Rechtsfristen (Usos) nach Ausstellung

an einem bestimmten Tag,

zur Meßzeit.

130. Ein Wechsel, zahlbar auf Sicht, muß gleich nach der Vorzeigung bezahlt werden.

131. Der Verfalltag eines Wechsels, der

einen oder mehrere Tage

einen oder mehrere Monate

einen oder mehrere Rechtsfristen (Usos) nach Sicht zahlbar ist, wird durch Tag und Jahr der Annahme oder des Absag-Scheins wegen Nicht-Annahme bestimmt.

132. Die Rechtsfrist (Uso) soll dreyßig Tage seyn, welche von dem Tag nach jenem der Wechsel-Ausstellung gezählt werden.

Die Monate aber werden so gerechnet, wie sie der Landes-Kalender nachweist.

133. Ein Wechsel, zur Meßzeit zahlbar, ist den Tag vor dem lezten Meßtag, oder an dem Tag der Messe, wenn sie nur einen Tag dauert, fällig.

134. Fällt der Verfalltag eines Wechsels auf einen gesezlichen Feyertag, so ist er am Tag zuvor zahlbar.

135. Alle Ehren-Tage oder Gnaden-Tage (Respekt- oder Diskretionstage) so wie alle andre durch Gebräuche und Orts-Gewohnheiten für Zahlung der Wechsel gestattete Fristen, sind abgeschafft.

(661) Sechster Abschnitt.

Von der Wechsel-Zuschreibung.

136. Das Eigenthum eines Wechsels wird durch Zuschreibung auf dem Rücken des Wechsels (Indossament) auf den Wechselübernehmer (Indossanten) übertragen.

137. Jede Zuschreibung enthält Ort, Tag und Jahr solcher Verfügung;

Anzeige wie der Werth berichtigt worden ist;

Den ausgedrukten Namen desjenigen, auf dessen Verfügung der Wechsel dadurch übergeht.

Die Unterzeichnung des Uebergebers.

138. Ist die Zuschreibung den Verfügungen des vorhergehenden Sazes nicht gemäs, so bewirkt sie keinen Rechts-Uebertrag, sondern gilt bloß als Einzugs-Auftrag.

138. a. Eine Zuschreibung mit leer gelassenem Namen darf daher von dem Uebernehmer nicht ausgefüllt werden; sie läuft, falls sie in unrechte Hände kommt, auf Gefahr dessen, der sie in dieser leeren Form bewirkte.

139. Niemand darf bey Strafe der Verfälschung eine Zuschreibung unter einem früheren, als dem wahren Tag und Jahr ausfertigen.

Siebenter Abschnitt.

Von der Sammt-Verbindlichkeit.

140. Alle die, welche einen Wechsel ausgestellt zugeschrieben oder angenommen haben, sind dem Inhaber zur Gewährleistung sammtverbindlich.

(662) Achter Abschnitt.

Von der Wechsel-Bürgschaft.

141. Die Zahlung eines Wechsels kann unabhängig von Zuschreibung und Annahme, auch noch durch eine Wechsel-Bürgschaft gesichert werden.

142. Der Bürge kann diese Sicherheitsleistung entweder auf den Wechsel schreiben, oder durch besondere Urkunde sie auf sich nehmen.

Wer seine Bürgschaft auf einen Wechsel gesezt hat, kann sammtverbindlich und auf gleichen Wegen wie Wechselgeber und Uebergeber zur Zahlung angehalten werden, wo die Uebereinkunft der Partheien nicht ein anderes sagt.

Neunter Abschnitt.

Von der Zahlung.

143. Ein Wechsel muß in derjenigen Münze bezahlt werden, auf welche er lautet.

143. a. Wo nur der Geldbetrag nicht die Münzgattung angegeben wäre, da ist die am Ort der Zahlung Lauf habende Münze in groben Gattungen zu verstehen.

144. Wer einen Wechsel vor der Verfallzeit bezahlt, ist für die Gültigkeit der Zahlung verantwortlich.

145. Wer einen Wechsel, der ohne Einsprache zur Verfallzeit ist, bezahlt, hat die Rechts-Vermuthung für sich, seiner Verpflichtung gültiger Weise entledigt zu seyn.

146. Der Inhaber eines Wechsels kann nicht angehalten werden, die Zahlung vor dem Verfalltag anzunehmen.

(663) 146. a. Hinterlegung der Wechselsumme zu sicherer Hand ohne Einwilligung des Erhebers gilt nicht für Zahlung; außer wenn dieser zur Verfallzeit zur Erhebung nicht erscheint, oder wenn eine Zahlungs-Unvermögenheit bey ihm ausgebrochen ist; oder er die erforderlichen Eigenthums-Urkunden nicht oder nur mangelhaft ausliefert, auch wegen der Nachlieferung nicht Sicherheit gibt; endlich wenn richterlicher Beschlag auf die Zahlung gelegt ist.

147. Die Zahlung eines Wechsels auf einen Doppel-Wechsel geschieht gültig, wenn der zweyte dritte etc. etc. Wechsel besagt, daß dessen Zahlung die Wirkung der übrigen tilgen soll.

148. Wer einen Wechsel auf einen Doppel-Brief bezahlt, und denjenigen, auf welchen seine Annahme geschrieben ist, zurück zu nehmen unterläßt, wird durch diese Zahlung seiner Verbindlichkeit gegen einen dritten Inhaber seines Annahms-Scheins keineswegs entledigt.

149. Eine Einsprache gegen die Zahlung findet nur in zweyen Fällen statt:

1.) wenn der Wechsel verloren geht;

2.) wenn der Inhaber desselben Zahlungsunvermögend wird.

150. Geht ein nicht angenommener Wechsel verloren, so ist der Eigenthümer desselben befugt, seine Zahlung auf einen Doppel-Wechsel zu verlangen.

151. War der verlorene Wechsel mit der Annahme versehen, so kann die Zahlung auf einen solchen zweiten, dritten u. u. Wechselbrief nur zufolge eines gerichtlichen Beisaz-Befehls und gegen Sicherheits-Leistung gefordert werden.

152. Wenn derjenige, der einen angenommenen oder

(664) nicht angenommenen Wechsel verloren hat, einen Doppel-Wechsel nicht aufweisen kann; so kann er die Zahlung des verlornen Wechsels nach erlangtem gerichtlichem Beisaz-Befehl fordern, sobald er sein Eigenthums-Recht durch seine Bücher erweist und Sicherheit leistet.

153. Wird auf ein zufolge der beeden vorhergehenden Säze geschehenes Bekehren die Zahlung verweigert; so muß der Eigenthümer des verlornen Wechsels alle seine Rechte durch einen Rechtsverwahrungs-Schein (Protestations-Urkunde) bewahren.

Dieser Schein muß am Tag nach dem Verfall-Tag des verlornen Wechsels gefertigt werden.

Er muß dem Wechselgeber und den Wechsel-Uebergebern in Zeit und Art zugestellt werden, welche weiter unten desfalls vorgeschrieben sind.

154. Der Eigenthümer des verlornen Wechsels muß sich, um einen zweyten, wenn er ihn nicht schon hat, zu erhalten, an seinen unmittelbaren Wechsel-Uebergeber wenden, welcher schuldig ist, ihn durch seinen Namen und Beyhülfe in Stand zu sezen, daß er dessen früheren Uebergeber in Anspruch nehmen könne, und so fort steigt man von Uebernehmer zu Uebergeber bis zu dem Wechselgeber hinauf. Der Eigenthümer des verlornen Wechsels hat die Kosten zu tragen.

155. Die geleistete Sicherheit, wovon die Säze 151 und 152. sprechen, erlöscht in drey Jahren, wenn während dieser Zeit weder gerichtlicher noch aussergerichtlicher Anspruch erfolgte.

(665) 156. Abschlags-Zahlungen auf einen Wechsel mindern die Summe der Verbindlichkeiten des Wechselgebers und der Uebergeber.

Der Inhaber ist verbunden, den Wechsel für den Rest absagen zu lassen.

157. Zur Zahlung eines Wechsels darf kein Richter Frist bewilligen.

157. a. Dem Wechselzähler muß der Wechselinhaber oder dessen anerkannter Bevollmächtigter eigenhändig auf dem Wechsel den Empfang bezeugen: es genügt an dem Wort: für Quittung (oder, per acquit) mit der Unterschrift.

157. b. Ein Unbekannter, der einen Wechsel zur Zahlung vorlegt, ist schuldig auf Verlangen des Wechselzählers seine Person zu beurkunden: es genügt dazu die Mit-Unterschrift eines Handelshauses oder eines angesessenen Staatsbürgers unter das Tilgungs-Bekenntniß.

Zehnter Abschnitt.

Von Freundes-Zahlung.

158. Ein abgesagter Wechsel kann von einem Jeden als Freund des Wechselgebers oder Eines der Uebergeber bezahlt werden.

Die Freundes-Annahme und Zahlung muß durch den Absag-Schein, oder durch einen Anhang dazu beweislich gemacht werden.

159. Wer einen Wechsel als Freund zahlt, tritt in das Recht des Inhabers und in dessen Verbindlichkeit, wegen der zu beobachtenden Förmlichkeiten. Geschieht die Freundes-Zahlung für Rechnung des Wechselgebers, so

(666) sind alle Wechsel-Uebergeber ihrer Verbindlichkeiten entledigt.

Geschieht dieselbe für einen Wechsel-Uebergeber, so sind dessen etwaige Wechsel-Uebernehmer derselben entledigt: nicht aber frühere Wechsel-Uebergeber, noch der Wechselgeber.

Wollen mehrere zugleich einen Wechsel als Freunde zahlen, so geht derjenige vor, dessen Zahlung die meisten Verbindlichkeiten tilgt.

Würde derjenige, auf welchen der Wechsel ursprünglich gezogen war, und auf den er wegen Nicht-Annahme abgesagt worden ist, selbst zur Zahlung sich einfinden; so geht er allen andern vor.

Eilfter Abschnitt.

Von den Rechten und Verbindlichkeiten des Inhabers.

160. Der Inhaber eines Wechsels, welcher in Europa gezogen und im Land entweder auf Sicht, oder auf einen oder mehrere Tage, oder Monate, oder Rechtsfristen nach Sicht zahlbar ist, soll die Zahlung oder Annahme seines Wechsels in sechs Monaten von dessen Ausstellungs-Tag an, fordern, unter Strafe seinen Rückgriff gegen Wechselgeber und Uebergeber (vorausgesezt bey Ersterm, daß er die Bedeckung angeschaft habe) zu verlieren.

(Der weitere Inhalt dieses Sazes, der den Seehandel betrifft, ist weggeblieben.)

161. Am Verfalltag muß der Inhaber eines Wechsels die Zahlung fordern.

(667) 162. Wird diese verweigert, so muß diese Verweigerung am Tag nach dem Verfall-Tag durch eine Urkunde beweislich gemacht werden, welche: Absag-Schein wegen Nichtzahlung heißt.

Ist dieser Tag ein gesezlicher Feyertag, so geschieht die Absagung auf den folgenden Tag.

163. Der Inhaber ist der Verbindlichkeit, im Fall der Nichtbezahlung absagen zu lassen, weder durch den Absag-Schein wegen Nicht-Annahme, noch durch den Tod oder den Ausbruch des Zahlungsunvermögens des Werth-Erstatters (Trassaten) entbunden.

Wird der Werth-Erstatter vor der Verfallzeit zahlungsunvermögend, so kann der Inhaber sogleich absagen lassen, und seinen Rückgriff nehmen.

164. Der Inhaber eines wegen Nicht-Zahlung abgesagten Wechsels kann seine Klage auf Gewährleistung, entweder gegen den Wechselgeber und jeden Uebergeber insbesondere, oder gegen alle zusammen anstellen. Jeder der Wechsel-Uebernehmer hat dieselbe Befugniß in Hinsicht auf seine Uebergeber und den Wechselgeber.

165. Wo der Inhaber seinen Rückgriff lediglich gegen seinen Uebergeber nimmt, da muß er ihm, wenn dessen Aufenthaltsort nicht über zehn Stunden entfernt ist, in vierzehn Tagen nach dem Tag des Absag-Scheins diesen zustellen, und ihn, wenn die Rückerstattung darauf nicht erfolgt, gerichtlich belangen.

Ist der Wohnsiz des Uebergebers mehr als zehn Stunden von dem Ort, wo der Wechsel zahlbar war, entfernt;

(668) so wird für jede Entfernung von fünf Stunden über die ersten zehn Stunden ein weiterer Tag zugelassen.

165 a. Bericht von geschehener Absage muß dem nächsten Uebergeber, und von diesem weiter aufwärts, gleich mit dem nächsten Posttag gegeben werden ; sonst hat der Inhaber einen etwa erweislich seinen Vormännern durch Verspätung zugehenden Schaden zu tragen.

166. Wenn im Land gezogene, und außer Lands, doch in Europa, zahlbare Wechsel abgesagt werden; so müssen die innerhalb Lands sich aufhaltende Geber und Uebergeber in folgenden Fristen belangt werden:

In zweyen Monaten für die, welche in den angränzenden Staaten zahlbar waren;

In vier Monaten für die, welche in den übrigen europäischen Staaten zahlbar sind.

(Der übrige Theil dieses Sazes betrifft den Seehandel).

167. Wenn der Inhaber seinen Rückgriff gegen Geber und Uebergeber des Wechsels zusammen nimmt; so hat er, in Hinsicht auf jeden von ihnen, der durch den vorhergehenden Saz bestimmten Fristen zu genießen.

Jeder Uebernehmer kann den nemlichen Rückgriff gegen seine Vormänner einzeln, oder gegen Alle zusammen, in der gleichen Frist nehmen.

Die Frist läuft für sie von dem Tag nach demjenigen, an, welchem die gerichtliche Vorladung wider sie gegeben ist.

168. Nach Versäumung der Fristen, welche hieroben für die Vorzeigung eines auf Sicht, ingleichem auf einen oder mehrere Tage, Monate, oder Rechtsfristen nach Sicht gestellten Wechsels;

für die Absagung der Nicht-Zahlung;

(669) für die Anstellung der Klage auf Gewährleistung vorgeschrieben sind, ist der Inhaber des Wechsels aller Rechte gegen die Wechsel-Uebergeber verlustig.

169. Eben so verliert jeder Wechsel-Uebernehmer jedes Klagrecht auf Gewährleistung gegen seine Vormänner durch Versäumung der hieroben, für jeden von ihnen, vorgeschriebenen Fristen.

170. Gleicher Verlust trifft den Inhaber und dessen Wechsel-Uebergeber, selbst in Hinsicht auf den Wechselgeber, sobald dieser leztere beweist, daß zur Verfallzeit des Wechsels die Bedeckung vorhanden war.

In diesem Fall behält der Inhaber kein anderes Klagrecht, als gegen den Werth-Erstatter, auf welchen gezogen war.

171. Die Wirkungen der durch die drey vorhergehenden Säze ausgesprochenen Versizung treffen den Inhaber nicht, wenn der Wechselgeber oder Ein und Andrer der Uebernehmer nach dem Ablauf der für den Absag-Schein, für dessen Zustellung und für die gerichtliche Vorladung vorgeschriebenen Fristen durch Rechnung, Wettschlagung, oder auf irgend eine andere Weise, die zur Wechsel-Zahlung bestimmte Gelder erhalten haben; wo alsdann diese ihm verbindlich bleiben.

172. Außer den Förmlichkeiten, welche für die Gewährleistungs-Klage vorgeschrieben sind, kann der Inhaber eines wegen Nicht-Zahlung abgesagten Wechsels mit Erlaubnis des Richters die fahrende Haabe des Wechselgebers, der übergebenden Vormänner, und des Werth-Erstatters

(670) der angenommen hätte, zur Sicherstellung seiner Rechte in Beschlag nehmen lassen.

Zwölfter Abschnitt.

Von Absag-Scheinen.

173. Die Absage, (Protest) wegen Nicht-Annahme oder Nicht-Zahlung geschieht durch zwey Staatsschreiber oder durch einen Staatsschreiber und zwey Zeugen, oder durch einen Gerichtsverordneten und zwey Zeugen.

Sie muß geschehen:

In dem Wohnsiz desjenigen, auf den der Wechsel zahlbar lautet, oder in seinem lezten bekannten Wohnsiz.

In dem Wohnsiz derjenigen Personen, welchen als Freunde, der Wechsel empfohlen ist, um nöthigenfalls die Zahlung bey ihnen zu erheben.

In dem Wohnsiz der Dritten, die eigenen Antriebs als Freunde ihn angenommen haben.

Alles durch die nemliche Urkunde.

Ist ein falscher Wohnsiz angegeben, so muß der Absage ein Nachfrags-Schein vorhergehen.

174. Der Absag-Schein enthält:

Die wörtliche Abschrift des Wechsels, der Annahme, der Zuschreibungen und der Zahlungs-Empfehgen, welche er enthält ;

Die Aufforderung den Wechsel zu zahlen;

Die Meldung der Gegenwart oder Abwesenheit dessen, der zahlen sollte, und der Beweggründe seiner Weigerung der Zahlung, so wie seiner etwaigen Weigerung

(671) zu unterzeichnen, oder der Unmöglichkeit es zu thun.

175. Keine Urkunde des Wechsel-Inhabers kann die Stelle eines Absag-Scheins ersezen, den Fall eines verlornen Wechsels ausgenommen, dem durch den Saz 150. und die folgende vorgesehen ist.

176. Die Staatsschreiber und Gerichtsdiener sind, unter Strafe der Absezung, Kosten-Zahlung und völligen Schadloshaltung der Partheien verbunden, eine genaue Abschrift der Absag-Scheine diesen zu geben, auch sie ihrem ganzen Inhalt nach, Tag für Tag und nach der Ordnung der Vorgänge in ein besonderes Buch einzutragen, welches mit Seitenzahl und öffentlichem Handzug bezeichnet und in derjenigen Form gehalten werden muß, die für die öffentlichen Bücher vorgeschrieben ist.

Dreyzehnter Abschnitt.

Von dem Rückwechsel.

177. Der Rückwechsel besteht darinn, daß man gegenzieht.

178. Dieses Gegenziehen geschieht durch einen neuen Wechsel, mittelst welchem der Inhaber an den Wechselgeber oder an einen der Vormänner die Hauptsumme des abgesagten Wechsels, seine Kosten, und die Auslagen des Rückwechsels zurückverlangt.

179. Der Rückwechsel richtet sich, in Betreff des Wechselgebers nach dem laufenden Wechsel-Preis des Orts, wo der Wechsel zahlbar war, auf den Ort, woher er gezogen war.

(672) In Betreff der Wechsel-Uebergeber richtet er sich nach dem Wechsel-Preis des Orts, an welchem der Wechsel von ihnen übergeben oder eingehandelt worden ist, auf denjenigen, wo die Rückzahlung gesucht wird.

180. Den Rückwechsel begleitet eine Rückrechnung.

181. Die Rückrechnung begreift:

Die Hauptsumme des abgesagten Wechsels;

die Kosten der Absagung und andere gesezliche Auflagen, namentlich wo der Handels-Gebrauch nicht ein Anderes mit sich bringt, Wechsel-Gebühr, (Provision) Mäkler-Gebühren, Stempel und Brief-Porto.

Sie gibt den Namen dessen an, auf welchen zurückgezogen wird, und den Wechsel-Preis, in welchem der Rückwechsel erhandelt worden ist.

Sie wird von einem Wechsel-Mäkler beglaubigt.

An den Orten, wo keine Wechsel-Mäkler sind, wird sie von zweyen Handelsleuten beglaubigt.

Sie wird von dem abgesagten Wechsel und dem Absag-Schein oder einer Fertigung desselben begleitet.

In dem Fall, wo auf einen der Wechsel-Uebergeber zurückgezogen wird, muß sie außerdem von einem Zeugniß begleitet seyn, welches den Wechsel-Preis von dem Ort, wo der Wechsel zahlbar war, auf den Ort, von welchem er gezogen war, bescheinigt.

182. Für einen Wechsel können nicht mehrere Rückrechnungen gemacht werden.

Die Rückrechnung wird von Einem Wechsel-Uebergeber zum Andern, und endlich von dem Wechsel-Geber zurückbezahlt.

(673) 183. Der Rückwechsel kann nicht vervielfältigt werden. Jeder Wechsel-Uebergeber ist nur Einen zu vergüten schuldig, und eben so der Geber.

184. Die Zinsen der Hauptsumme eines wegen Nicht-Zahlung abgesagten Wechsels, müssen von dem Tag der Absagung an vergütet werden.

185. Die Zinsen der Absag-Kosten, des Rückwechsels und anderer rechtmäßigen Auslagen laufen erst von dem Tag der gerichtlichen Klage an.

186. Wenn die Rückrechnung nicht nach der Vorschrift des Sazes 181. mit einem Zeugniß von Wechsel-Mäklern oder Handelsleuten belegt ist, so ist man den Rückwechsel zu zahlen nicht schuldig.

* Vierzehnter Abschnitt.

Von der Wechselverlängerung.

186 a. Ein Wechsel kann, mit Bewilligung des Inhabers, wenn er Eigenthümer ist, von demjenigen, auf welchen er gezogen ist, jedoch nur schriftlich, verlängert werden: die Uebergeber des Wechsels, der Geber, der Bedeckung gegeben hat, und die Wechselbürgen werden jedoch dadurch ihrer Wechselverbindlichkeit entledigt.

186 b. Die Verlängerung geschieht genügsam durch den blossen unterschriebenen und mit Tag und Jahr versehenen Beysaz: verlängert (prolongirt), mit dem Zusaz, auf wie lang die Verlängerung gemeint ist.

186 c. Verlängerte bezogene Wechsel können nicht mehr durch Zuschreibung auf Andere übertragen werden, und bedürfen daher auch keiner weitern Annahms- oder Absagungs-Urkunde.

(674) 186 d. Verlängerung kann auch nach der Verfallzeit, aber nicht mehr nach der Verjährungszeit des Rechts auf Verhaft, geschehen.

* Fünfzehenter Abschnitt.

Von der Wirkung der Wechsel.

186 aa. Alle gültige Wechsel wirken, außer dem im Saz 157. bestimmten Recht auf unaufgehaltene Zahlung, und dem im Saz 172. erlaubten Zugriff auf das Vermögen der Wechselschuldner, auch ein Recht durch Zugriff auf die Person des Schuldners mittelst Verhafts die Zahlungshülfe zu suchen.

186 ab. Handelspapiere, welche aus Orten kommen, wo die Geseze erfordern, daß sie um Wechselrecht zu haben namentlich im Inhalt als Wechsel benannt seyen, und diese Benennung nicht aufweisen, gelten nicht für Wechsel, sondern bloß für Handelszettel.

186 ac. Kein Geistlicher, kein Kriegsmann, kein Staatsdiener der in oberer oder unterer Ordnung zur Verwaltung der Gerechtigkeitspflege angestellt oder beygezogen ist, und kein Staatsdiener der in einem der im Saz 427. und 428. des Code Napoleon vorgesehenen Fälle ist, kann als solcher, wenn er Wechsel-Geber oder Wechsel-Uebergeber, oder Werth Erstatter wird, unter die Verbindlichkeit zu persönlichem Verhaft fallen.

Wer von ihnen mit beygesezter Staats-Eigenschaft Wechsel-Urkunden ausstellte, gegen den wirkt die Urkunde nur als Handelszettel.

Wer es mit Verschweigung jener Eigenschaft that, der kann zwar wechselrechtlich belangt werden, kann aber alsdann seines Diensts dadurch für verlustig angesehen werden, vorbehaltlich weiterer durch die Geseze etwa bestimmten Strafen.

(675) Zweytes Kapitel.

Von eigenen Wechseln.

187. Alle Verfügungen des Gesezes für gezogene Wechsel über Verfallzeit, Zuschreibung, Sammtverbindlichkeit, Wechsel-Bürgschaft, Zahlung, Freundes-Zahlung, Rechte und Verbindlichkeiten des Inhabers, Absagung, und Rückwechsel oder Zinsen sind auch auf die eignen Wechsel anwendbar.

187 a. Desgleichen die Zusäze wegen der Verlängerung und Wirkung der Wechsel, so wie auch die Säze und Zusäze 112-114. alle in ihrer Art.

188. Ein eigener Wechsel muß enthalten:

Ort, Tag und Jahr der Ausstellung;

die zu zahlende Summe;

den Namen desjenigen, zu dessen Verfügung er ausgestellt ist;

die Zeit, zu welcher die Zahlung geschehen soll;

den Werth, welcher in Geld, in Waaren, in Rechnung, oder auf irgend eine andere Art dafür gegeben worden ist;

die Unterzeichnung dessen, der ihn ausstellt.

Drittes Kapitel.

Von der Verjährung der Wechsel.

189. Alle Klagen gegen den Aussteller, sowohl der gezogenen Wechsel, als solcher eigenen Wechsel, welche entweder von Handelsleuten, Kaufleuten, Wechselhäusern, oder für Handels-Geschäfte ausgestellt sind,

(676) werden durch den Ablauf von fünf Jahren, die von dem Tag des Absag-Scheins, oder des lezten gerichtlichen Betriebs an zu rechnen sind, versessen, wenn nicht inzwischen eine Verurtheilung erfolgt, oder die Schuld durch eine besondere Urkunde anerkannt worden wäre.

Doch sind die angegebenen Schuldner verbunden, auf Begehren eidlich zu erhärten, daß sie nichts mehr schuldig sind, und ihre Wittwen, Erben oder Rechtsfolger, daß sie nicht wissen, daß die Schuld noch ungetilgt sey.

189 a. Das Recht auf persönlichen Verhaft zu klagen, wird schon durch einjährigen Nichtgebrauch versessen, ohne daß dabey jener Eid in Frage kommt.

*Neunter Titel.

Von Handelszetteln.

* Erstes Kapitel.

Allgemeine Verfügungen.

190. Handelszettel sind wechselähnliche Zahlungs-Zusagen unter Handelsleuten oder wegen Handelsgeschäften ausgestellt, die jedoch mit der Absicht geschehen, nicht den Förmlichkeiten und der Strenge der Wechsel zu unterliegen. Sie geben, wenn sie unmangelhaft sind, unaufgehaltenen Zugriff auf das Gut, nicht aber auf die Person dessen, der dadurch Schuldner wird.

191. Die Handelszettel sind theils Zettel auf benannte Personen, nemlich entweder Zettel auf Erhebung (beschränkte Handels-Assignationen), welche nur denjenigen zur Erhebung berechtigen, der darinn genannt ist, und den Zettel vom Ausgeber empfängt; oder Zettel auf Umlauf (unbeschränkte Handels-Assignationen), welche jeden, der von dem Empfänger durch Zuschreibung auf dem

(677) Rücken und so von einem solchen weiter ernennt ist, zur Erhebung ermächtigen; theils Zettel auf Inhaber, wenn sie den Empfänger gar nicht benennen, sondern jeden, der ihn in Händen hat zur Erhebung befugt machen.

192. Ein Handelszettel, um vollständig zu seyn, enthält: Ort, Tag und Jahr der Ausstellung ; die Unterzeichnung des Ausstellers; die Summe, welche gezahlt werden soll; und die Person, welche zu zahlen aufgefordert wird, sie sey nun der Aussteller selbst oder ein Dritter; sofort wann der Erhebungs-Ort ein andrer ist als jener, der Ausstellung, dessen Angabe:

ist es ein Zettel auf Erhebung, so muß weiter der Namen derjenigen Person, für deren Erhebung er ausgestellt wird, und

ist es ein Zettel auf Umlauf durch Beisezung der Worte: oder nach deren Auftrag, (Commission) ihr Abgabs-Recht darinn ausgedrukt seyn.

Ist es hingegen ein Zettel auf Inhaber, so muß er die Bestimmung der Zahlungs-Zeit und die Rechts-Ursache der Zahlungsschuldigkeit, und wann diese aus einer andern Schuld-Urkunde entspringt, die Rückweisung auf diese angeben.

193. Alle Personen, welche sich verbindlich machen können, wenn sie gleich nicht wechselfähig sind, können in Handelsgeschäften oder auch für Zahlungen an Handelsleute oder von Handelsleuten, Zettel auf Erhebung und auf Umlauf ausstellen: Zettel auf Inhaber können nur von Staats-Anstalten oder von öffentlichen Wechselhäusern ausgegeben werden.

Zweytes Kapitel.

Zettel auf benannte Personen.

194. Handelszettel auf benannte Personen sind nichts anders als formlose Erhebungs-Vollmachten; deren Abgabe durch Rückschrift bey jenen, die in obgedachter Art auf Umlauf gestellt sind, gilt für After-Bevollmächtigung.

(678) 195. Wo ein Brief aus Orten, wo dieses Handelsrecht angenommen ist, nicht die Worte: auf Verfügung (auf Ordre), oder ein Brief von Orten, deren Handelsrecht die Benennung fordert, nicht das Wort: Wechsel, in sich enthält; ingleichem wo ein Brief nur unschicklich sich des Worts auf Verfügung bedient, aber voraus z. E. durch die Werte: auf diese meine Anweisung zahle u. s. w. die Absicht keinen Wechsel, sondern eine bloße Handels-Anweisung auszustellen klar an den Tag gegeben hat: da ist ein solcher Brief als Handelszettel nach gegenwärtigem Titel, nicht als Wechsel nach dem vorigen zu behandeln, soviel Ähnlichkeit er übrigens mit einem solchen habe.

196. Handelszettel auf bestimmte Personen sind Anweisungen an Einzugs statt: sie bedürfen, auch wenn sie auf Umlauf gestellt sind, der Förmlichkeiten der Annahme und Absage, auch der Einforderung und Zahlung an bestimmten Tägen, nicht; sie können durch Beysaz auf dem Rücken zwar an Andere zur Erhebung abgegeben,

aber nicht ihnen für eigen zugeschrieben werden; sie unterliegen bis zur geschehenen Erhebung dem gutfindenden Widerruf des Ausstellers, wenn sie nicht ausdrücklich an Zahlungsstatt gegeben und genommen worden sind; sie machen die Inhaber nur zu Gewalt- und After-Gewalthabern des Ausstellers; diese werden unter sich durch den Umlauf zu nichts, und gegen den Aussteller nur dazu verbindlich, daß sie in der gesezlichen Zeit die Erhebung bewirken oder den Zettel dem Aussteller zurückschicken.

197. Diese gesezliche Zeit ist bey solchen Zetteln, welche keine bestimmte Zahlungs-Zeit angeben, ein Jahr vom Tag der Ausstellung des Zettels an; bey solchen aber, die einen bestimmten Verfalltag haben, das Doppelte der im Saz 165 ausgedrukten Frist: unterbleibt Zahlung und Rücksendung länger, so wird der Inhaber Eigenthümer der Schuld-Forderung und Schuldner des Ausstellers für deren Betrag, und kann sich deshalb allein an den angewiesenen Schuldner, oder wenn sein Vormann zu spät den Zettel zur Erhebung an ihn abgab, an diesen zur Mitleidenheit, halten.

(679) Zu spät ist jene Abgabe der Vollmacht auf einen weiteren Inhaber, bey Zetteln, die einen Verfalltag haben, wenn dieser eintrittsbey andern aber, wenn sie nicht mehr vier Wochen Zeit zur Erhebung oder Rücksendung übrig läßt.

198. Gültige Handelszettel auf sich selbst gestellt ohne Anzeige des Werth-Empfangs oder der Rechts-Ursache der Zahlungs-Zusage müssen gezahlt werden, ohne daß dagegen eine Nichtschuldigkeit der zugesagten Zahlung angehört werden dürfte: nur nach geleisteter Zahlung dürfen dergleichen Einreden zum Behuf des Rückrufs einer zur Ungebühr geschehenen Zahlung benuzt werden.

Drittes Kapitel.

Zettel auf Inhaber.

199. Zettel auf Inhaber werden durch bloße Uebergabe des Zettels zu Eigenthum übertragen.

200. Von jedem Zettel auf Inhaber muß in Jahr und Tag von der Verfallzeit an, der Werth erhoben werden, sonst ist alles Forderungsrecht auf denselben versessen. Der Ausgeber kann die Einforderungs-Frist kürzer, doch nicht unter drey Monaten, bedingen; dieses Geding muß jedoch alsdann in dem Zettel ausgedruckt seyn.

201. Jeder Zettel an Inhaber ist gültig gezahlt, wenn er, ohne eingetretene Zahlungssperre, nach dem Verfalltag an einen Ueberbringer desselben gegen Auslieferung des Scheins bezahlt wurde.

202. Wem ein solcher Schein ohne sein Wissen und Willen abhanden kommt, der kann, wenn er die Kennbarkeits-Zeichen gehörig anzugeben, auch den Besiz und Verlust dem Richter glaublich zu machen vermag, durch Anschreiben an den Ausgeber diesen von dem vorhabenden Ansuchen bey Gericht benachrichtigen. Der Empfang eines solchen Schreibens gilt alsdann für eine wegen dieses Zettels gesezlich eingetretene Zahlungssperre auf acht Tage.

(680) Bringt in dieser Zeit derjenige, der sich über Verlust beklagte, von dem Richter durch Beysazbefehl eine Sperrverfügung aus, so ist damit die Zahlung, bis zu Austrag der Sache oder zu Ablauf der Verjährungszeit, gesperrt.

Legt er vor Verfluß jener acht Tage dem Schuldner keinen richterlichen Sperrbefehl vor, so ist die Zahlung wieder offen.

203. Meldet sich nach eingetretener Sperre ein Inhaber zur Erhebung, so muß der Schuldner den Zettel urkundlich in Verwahr nehmen, und den Erheber an den Richter, der den Sperrbefehl gegeben hat, oder darum angerufen worden ist, zum Austrag verweisen.

Der Erheber hat bey diesem sich über nichts als darüber auszuweisen, daß er den Zettel auf redlichen Wegen in die Hand bekommen hat; sobald er dieses glaublich zu machen vermag, muß ohne weitere Nachfrage nach dem Recht dessen, von dem er ihn erhielt, der Sperrbefehl aufgehoben, der Zettel an den Ueberbringer bezahlt, und dem der die Sperre erbat, überlassen werden, ob und auf wen er wegen seines Verlusts rückgreifen könne.

204. Vermag der Bringer über redliche Inhabung sich nicht auszuweisen, der Verlustklagende hat sich aber wegen des Verlusts hinlänglich und so ausgewiesen, daß kein Zweifel entsteht, es sey der vorgebracht der nemliche verlorne Zettel, so wird der Sperrbefehl zu Gunsten dessen, der sie erlangt hatte, aufgehoben, und dem Bringer bleibt nur der Rückgriff auf wen Rechtens.

205. Meldet sich während der Verjährungszeit niemand, so kann nach deren Ablauf derjenige, der die Sperre erwirkt hatte, nun ohne weiters die Zahlung verlangen; nachdem er zuvor im Gericht seinen Besiz und Verlust eidlich bestärkt hat.

(681) Zehnter Titel.

Vom Zahlungsunvermögen der Handelsleute.

Erstes Kapitel.

Vom Ausbruch des Zahlungsunvermögens.

206. Jeder Handelsmann, der seine Zahlungen einstellt, ist im Stand des Zahlungsunvermögens.

207. Jeder, der zahlungsunvermögend wird, soll in drey Tagen nach der Einstellung seiner Zahlungen die Anzeige davon auf der Kanzley des betreffenden Gerichts machen; der Tag, an welchem er zu zahlen aufhört, ist in den drey Tagen mit innbegriffen.

Ist es eine benannte Gesellschaft, die zahlungsunvermögend wird, so muß diese Anzeige die Namen und die Angabe des Wohnorts eines Jeden der offenen oder sammtverbindlichen Gesellschafter enthalten.

208. Das Gericht erklärt den Ausbruch des Zahlungsunvermögens, und bestimmt, wornach der Ausbruch gerechnet werden soll: nach der Entweichung des Schuldners, nach dem Verschließen seiner Waarenlager, oder nach Tag und Jahr jeder Urkunde, welche darthut, daß er sich geweigert hat zu zahlen, oder seine im Handel übernommenen Verbindlichkeiten zu erfüllen.

Durch keinen der hieroben bemeldeten Vorgänge wird der Ausbruch des Zahlungsunvermögens eher richtig gestellt, als bis zugleich der Schuldner zu zahlen aufhört, oder sich für zahlungsunvermögend selbst erklärt.

(682) Vom Tag des Ausbruchs an, ist der zahlungsunvermögend erklärte Gemeinschuldner der Verwaltung seines ganzen Vermögens kraft Gesezes verlustig.

210. Niemand kann in den nächsten zehn Tagen, welche dem Ausbruch des Zahlungsunvermögens vorhergehen, auf die Güter des Gemeinschuldners ein Vorzugs-Recht oder ein Unterpfand erwerben.

211. Alle von dem Gemeinschuldner in solchen zehn Tagen abgefaßten Urkunden, wodurch er das Eigenthum an Liegenschaften unentgeldlich abgegeben hätte, sind rücksichtlich auf die Masse der Gläubiger nichtig und unwirksam. Alle derartige Urkunden, die einen belasteten Vertrag darstellen, können auf Anstehen der Gläubiger nichtig erklärt werden, wenn sie dem Richter Kennzeichen einer Gefährde darbieten.

212. Alle von dem Gemein-Schuldner in den zehn Tagen vor Ausbruch des Zahlungsunvermögens in Handlungs-Geschäften verfaßte Urkunden und eingegangene Verbindlichkeiten haben die Vermuthung gegen sich, daß sie aus Gefährde desselben entstanden; sie sind nichtig, wenn bewiesen wird, daß von Seiten der übrigen Vertragspersonen eine Gefährde untergelaufen ist.

213. Alle Zahlungen, welche in den zehn Tagen vor Ausbruch des Zahlungsunvermögens für noch nicht fällige Handels-Schulden geschahen, sind ungültig.

214. Alle zur Gefährde der Gläubiger geschehene Handlungen und Zahlungen sind nichtig.

(683) 215. Der Ausbruch des Zahlungsunvermögens macht alle noch nicht verfallene bezahlende Schulden fällig; bey Handlungs-Papieren, wobey der Gemeinschuldner Einer der Verpflichteten ist, sind die übrigen Mitschuldner nur verbunden, für deren Zahlung zur Verfall-Zeit Sicherheit zu leisten, wenn sie nicht lieber auf der Stelle bezahlen.

216. Von dem Tag des Ausbruchs an hört aller gerichtliche Zugriff auf die Person oder das Vermögen des Schuldners für einzelne Schuldzahlungen auf.

217. Mit dem Ausbruch des Zahlungsunvermögens tritt die Pflicht der betreffenden Gerichts-Behörde ein, sich des Vermögens und der Person des Schuldners zu versichern. Ersteres geschieht durch Versieglung und Aufstellung fürsorglicher Güterpfleger; Lezteres durch bürgerlichen Orts- oder Haus-Verhaft bis zur Aufklärung der Beschaffenheit des Zahlungsunvermögens.

Zweytes Kapitel.

Von Stundungs- und Nachlaß-Vergleichen.

218. Kein Vergleich darf von demjenigen Handelsmann, der seine Zahlungen einzustellen in dem Fall ist, mit den Gläubigern geschlossen werden, ehe die Gerichts-Behörde sich der Masse versichert, den Vermögens- und Schulden-Stand vorläufig untersucht, und den zusammenberufenen Gläubigern vorgelegt hat.

219. Heimliche Vergleiche gelten als Verdacht einer leichtsinnigen Zahlungsflüchtigkeit, sie mögen vor oder nach dem Ausbruch eines Zahlungsunvermögens geschlossen werden.

(684) Der ordnungsmäsige Vergleich gilt nur, wenn die Mehrzahl der Gläubiger einwilligt, und deren Forderungen zugleich nach dem vorausgegangenen gesezmäsigen Richtigstellungs-Verfahren, drey Viertheil der ganzen richtig gestellten Schuld-Summen ausmachen; ohne dies

ist er ungültig.

221. Eingetragene Unterpfands- so wie Faust-Pfands-Gläubiger haben bey den Berathschlagungen über den Schuld-Vergleich keine Stimme.

222. Wenn die Untersuchung der Handlungen, Bücher und Papiere des Gemeinschuldners der Vermuthung einer Zahlungsflüchtigkeit Raum gibt, so darf, unter Strafe der Nichtigkeit, kein Vergleich zwischen dem Gemeinschuldner und den Gläubigern geschlossen werden.

Der zur Gantuntersuchung bestellte Gerichtsverordnete ist für die Beobachtung dieser Verfügung besonders verantwortlich.

223. Kommt ein Stundungs- oder Nachlaß-Vergleich zu Stand, so muß er, unter Strafe der Nichtigkeit, ehe die Versammlung der Gläubiger auseinander geht, von ihr unterzeichnet werden. Wenn deren Mehrzahl in solchen einwilligt, aber nicht die drey Viertheile aller Forderungen hat, so wird die Berathschlagung auf acht Tage, als lezte Frist, verschoben.

224. Die Gläubiger, welche dem Vergleich widersprechen, sind schuldig, ihre Einsprache in acht Tagen, als lezter Frist, den Gemeinpflegern und dem Gemeinschuldner zustellen zu lassen.

(685) 225. Der Vergleich muß in acht Tagen, nach dem über diese Einsprache rechtlich erkannt worden ist, richterlich bestätigt werden. Diese Bestätigung macht ihn für alle Gläubiger verbindlich, und bewahrt jedem von ihnen sein Unterpfands-Recht auf die Liegenschaften des Gemeinschuldners; die Gläubiger müssen deshalb die Bestätigungs-Verfügung in die Pfand-Bücher einschreiben lassen, wenn nicht in dem Vergleich ein anderes bedungen ist.

226. Das Gericht ist befugt, wegen schlechtem Betragen oder Gefährde des Gemeinschuldners die Bestätigung des Vergleichs zu verweigern; und alsdann befindet sich dieser im Zustand der Zahlungsflüchtigkeit, und ist kraft Gesezes, der Polizey-Behörde anheimgefallen, die in diesem Fall verbunden ist, von Amtswegen wider ihn vorzuschreiten.

227. Bestätigt das Gericht den Vergleich, so gilt dieses als Erklärung: daß der Gemeinschuldner zu entschuldigen seye, und unter den im nachfolgenden Titel: von der Wiederbefähigung vorgeschriebenen Bedingungen zu Handlungs-Geschäften wieder befähigt werden könne.

Drittes Kapitel.

Vom Recht der Ehe-Frauen der zahlungsunvermögenden Handels-Leute.

228. Die Ehefrauen sie mögen in bewidmeter Ehe oder auf gesondert Gut oder auf Gütergemeinschaft leben, wenn sie ihre eingebrachte Liegenschaften nicht in die

(686) Gemeinschaft hingegeben haben, nehmen die besagte Liegenschaften, so wie die, welche ihnen durch Erbschaft, Schenkungen zwischen Lebenden, oder von Todeswegen angefallen sind, im Stück weg.

229. Eben so nehmen sie diejenigen Grundstücke zurück, welche für sie und in ihrem Namen aus Geldern, die von solchen Erbschaften und Schenkungen herrühren, angekauft worden sind, vorausgesezt, daß die Herkunft dieser Gelder durch ein Erb-Verzeichniß oder irgend eine andere beglaubte Urkunde dargethan, und die Erklärung ihrer Verwendung ausdrücklich in dem Vertrag, wodurch die Liegenschaften angekauft wurden, enthalten ist.

230. Ausser dem Fall des vorhergehenden Sazes ist immer die gesezliche Vermuthung, daß die von der Frau des Gemeinschuldners erworbene Güter ihrem Mann zugehören, aus seinen Geldern bezahlt worden seyen, und zu der Masse seines Vermögens geschlagen werden müssen; der Frau bleibt vorbehalten, den Beweis des Gegentheils zu führen.

231. Die Frau kann das Recht, in denen durch die Säze 225. und 226 vorgesehenen Fällen die Güter an sich zu ziehen, nur so ausüben, daß sie die darauf haftende Lasten und Unterpfänder, zugleich auf sich nehme, diese mögen nun aus einer von ihr freywillig übernommenen Verbindlichkeit oder aus einer gegen sie gerichtlich ergangenen Verurtheilung entspringen.

232. Die Frau hat gegen die Schuld-Masse kein Klagrecht auf die ihr durch den Ehe-Vertrag zugesicherten

(687) Vortheile, und umgekehrt können die Gläubiger in keinem Fall die Vortheile ansprechen, welche die Frau dem Mann in demselben Vertrag zugesichert hatte.

233. Wenn die Frau für ihren Mann Schulden bezahlt hat, so ist die gesezliche Vermuthung, daß sie es aus Geldern ihres Manns gethan habe, und sie hat folglich deshalb kein Klagrecht gegen die Schuld-Masse; doch bleibt ihr, so wie im Fall des Sazes 320 der Beweis des Gegentheils vorbehalten.

234. Wenn der Ehemann bereits bey Eingehung der Ehe Handelsmann war, so hat die Frau für Geld oder Fahrniß, welche sie durch beglaubte Urkunden in die Ehe gebracht zu haben erweist, für den Ersaz des nicht wieder angelegten Kaufschillings ihrer eigenthümlichen Güter, die während der Ehe veräussert wurden, und für ihre Schadloshaltung wegen solchen Schulden, die sie mit ihrem Mann gemacht hat, nur auf diejenige Grundstücke ein Unterpfand-Recht, die bey Eingang der Ehe ihrem Mann zugehörten.

235. Die Frau, welche den Sohn eines Handelsmanns ehelicht, der zur Zeit der Ehe seinen bestimmten Stand oder Gewerbe hat, und in der Folge Handelsmann wird, ist in dieser Hinsicht derjenigen gleich zu achten, deren Mann zur Zeit des Abschlusses der Ehe bereits wirklich Handelsmann war.

236. Die Frau, deren Mann zur Zeit des Abschlusses der Ehe ein bestimmtes Gewerbe, und zwar ein anderes als den Handelsstand hatte, ist von den Verfügungen

(688) der Säze 231 und 233 ausgenommen, und genießt alle Unterpfand-Rechte, welche der Code Napoleon den Ehefrauen bewilligt; doch kommt diese Ausnahme derjenigen Frau nicht zu gut, deren Mann schon in Jahrs-Frist nach Eingang der Ehe, Handel zu treiben anfängt.

237. Alles Zimmer-Geräthe, Haus-Geräthe, Geschmuck, Gemälde, Gold- und Silber-Geschirr und alle andere Gegenstände, die zugleich zum Gebrauch des Manns und der Frau dienen, fallen, nach welchem Vermögens-Recht die Ehe auch geschlossen sey, den Gläubigern zu, ohne daß die Frau mehr davon erhalten könnte, als das Nöthige an Kleidung und Weisgeräth zu ihrem Gebrauch.

Doch kann die Frau Kleinodien, Geschmuck, Gold- und Silber-Geschirr alsdann zurücknehmen, wenn sie durch ein, in gesezlicher Form errichtetes und zu den Akten gebrachtes Einbringens-Verzeichniß oder durch gültige und aufrichtige Erbverzeichnisse erweiset, daß sie ihr durch den Ehevertrag gegeben worden, oder ihr allein durch Erbschaft angefallen sind.

238. Wenn die Frau von den im vorigen Saz bemeldeten Fahrniß-Stücken, oder sonst von Waaren, Handlungs-Papieren, baarem Geld und dergleichen etwas entwendet, beseitigt oder verhehlt hätte; so ist sie zu verurtheilen, es in die Masse wieder einzuwerfen und muß außerdem als Mitschuldige einer boshaften Zahlungsflüchtigkeit behandelt werden.

239. Eben so kann gegen die Frau, nach Beschaffenheit der Umstände, als Mitschuldige einer boshaften

(689) Zahlungsflüchtigkeit verfahren werden, wenn sie zu Urkunden oder Handlungen ihres Manns, die auf Gefährde der Gläubiger hinauslaufen, ihren Namen leiht, oder sonst behülflich ist.

239. Die in diesem Abschnitt enthaltene Verfügungen gelten den Rechten und Ansprüchen jener Weiber nicht, welche schon vor der Verkündigung dieses Gesezes erworben waren.

Viertes Kapitel.

Von der Zurücknahme der Waaren.

240. Der Verkäufer ist, im Fall eines ausbrechenden Zahlungsunvermögens berechtigt, die von ihm verkaufte und abgelieferte Waaren, deren Preis er nicht bezahlt erhalten hat, unter nachstehenden Umständen und Bedingungen zurückzunehmen.

241. Die Zurücknahme findet nur dann statt, wenn die abgesendete Waaren noch, zu Wasser oder zu Land, unterwegs sind, und ehe sie in die Waarenlager des Gemeinschuldners oder des Handelsbesorgers der mit ihrem Verkauf für Rechnung des Gemeinschuldners beauftragt war, gekommen sind.

242. Sie können auch alsdann nicht zurückgenommen werden, wenn sie vor ihrer Ankunft, ohne Gefährde auf die Einkaufsverzeichnisse (Fakturen) oder Frachtbriefe verkauft worden sind.

243. Im Fall der Zurücknahme ist der Verkäufer

(690) schuldig, der Schuldmasse alle Vorschüsse für Land- und Wasserfracht, Schiffs-Miethe, Besorgungs- und Versicherungs-Kosten, oder sonstige Auslagen zu ersezen, und die Summen, welche ihr aus diesen Ursachen gebühren, so weit es noch nicht geschehen, zu bezahlen.

244. Nur diejenigen Waaren können zurückgenommen werden, welche anerkanntermaßen im Stück die nemlichen sind, und wovon die Ballen, Tonnen oder Verschläge, in welchen sie sich zur Zeit des Verkaufs befanden, noch nicht eröffnet, auch die Stricke oder Zeichen weder abgenommen noch verändert worden sind, und wobey die Waaren selbst weder in ihrer Eigenschaft noch in der Menge einige Veränderung oder Verwechslung erlitten haben.

245. Zurückgenommen können werden, so lange sie ganz oder zum Theil im Stück vorhanden sind, die Waaren, welche bey dem Gemeinschuldner entweder zur sichern Hand, oder zum Verkauf hinterlegt wurden; in diesem lezten Fall darf der Zurücknehmende sogar den Kaufschilling sich zueignen, der zu solcher Zeit nicht schon bezahlt noch auf laufende Rechnung zwischen dem Gemeinschuldner und dem Käufer gestellt worden ist.

246. In allen Zurücknahms-Fällen, jene allein ausgenommen, wenn Waaren zur sichern Hand oder zum Verkauf hinterlegt waren, haben die Gemeingläubiger die Befugniß, die zurückverlangte Waaren nicht zu verabfolgen, sobald sie dem Zurücknehmer den zwischen ihm und dem Gemeinschuldner gleich anfangs festgesezten Preis dafür bezahlen.

(691) 247. Ueberwechslungen in Handlungs-Papieren oder in allen andern Papieren, können, wenn diese noch nicht fällig, oder, zwar fällig, aber noch nicht bezahlt sind, und sich zur Zeit des Ausbruchs des Zahlungsunvermögens im Stück noch bey dem Gemeinschuldner vorfinden, zurückgenommen werden, wenn der Eigenthümer diese Ueberwechslung mit dem bloßen Auftrag, sie einzuziehen und den Werth zu seiner Verfügung bereit zu halten, gemacht hat, oder wenn er ihnen die besondere Bestimmung gegeben hatte, für angenommene Wechsel oder für eigene Wechsel, die in der Wohnung des Gemeinschuldners zahlbar gezogen waren, als Zahlung zu dienen.

248. Eben so findet die Zurücknahme aller Ueberwechslungen (Rimessen) statt, die zwar ohne Bestimmung und ohne Verfügung darüber geschahen, die aber auf eine solche laufende Rechnung getragen worden sind, nach welcher der Eigenthümer nur Gläubiger ist; aber sie findet nicht mehr statt, sobald er zur Zeit der Ueberwechslung für irgend eine Summe Schuldner war, ingleichem wenn die Papiere oder das darauf erhobene Geld nicht mehr im Stück vorhanden sind.

249. Angesprochene gesezmäßige Zurücknahme muß von den Vertretern der Gläubiger geprüft, kann von diesen mit Genehmigung des Gerichts-Verordneten für richtig erkannt, aber nicht ohne Gerichtserkenntniß verworfen werden.

(692) Eilfter Titel.

Von Zahlungsflüchtigkeit der Handelsleute.

Erstes Kapitel.

Von leichtsinniger Zahlungsflüchtigkeit.

250. Wegen leichtsinniger Zahlungsflüchtigkeit soll zur Rechenschaft gezogen, und kann schuldig erklärt werden jeder Handelsmann, der zahlungsunvermögend erklärt ist, und in einem oder mehreren der folgenden Fälle sich befindet, nemlich:

1.) Wenn die Ausgaben für seine Haushaltung, die er jeden Monat auf sein Tagbuch einzutragen verbunden ist, für übermäßig erkannt werden.

2.) Wenn bekannt ist, daß er starke Summen im Spiel oder in blossen gewagten Geschäften verloren hat.

3.) Wenn sein leztes Vermögens-Verzeichniß zeigt, daß er, nachdem sein Vermögensstand um die Hälfte geringer, als sein Schuldenstand war, beträchtliche Summen angeliehen, oder Waaren mit Verlust und unter dem laufenden Preis verkauft hat.

4. ) Wenn er für eine auf das dreyfache seines Vermögensstands nach dem lezten Vermögens-Verzeichniß ansteigende Summe seinen Kredit angestrengt,

(693) oder dafür Papiere mit seiner Unterschrift in Umlauf gesezt hat.

251. Wegen leichtsinniger Zahlungsflüchtigkeit kann zur Rechenschaft gezogen, und nach Befinden schuldig erklärt werden:

1.) Der Gemeinschuldner, der die von dem Saz 207. vorgeschriebene Erklärung auf der Kanzley nicht machte, oder sich nach Saz 219. heimlich verglich.

2.) Der, welcher sich entfernte, und ohne rechtmässige Verhinderung nicht persönlich bey den

Schuldverhandlungen in den vorgeschriebenen Fristen erschien.

3.) Der, welcher unordentlich geführte Bücher vorlegt, die jedoch keinen Verdacht des Betrugs erwecken, ingleichem der, welcher nicht alle seine Bücher vorlegt.

4.) Der, welcher Gesellschafter hat, und sich nicht nach der Vorschrift des Sazes 297. benimmt.

252. Ueber die Fälle einer leichtsinnigen Zahlungsflüchtigkeit haben die Polizey-Behörden auf die Anzeige der Gemeinpfleger oder jedes Gemeingläubigers oder auf die von Amtswegen erhaltene Anzeige zu erkennen.

253. Wenn die Anzeige durch die Gemeinpfleger geschieht, so fallen die Kosten des gerichtlichen Verfahrens wegen leichtsinniger Zahlungsflüchtigkeit auf die Masse.

254. Wird das Verfahren von einem Gläubiger eingeleitet, so hat er die Kosten auf sich, wenn der Beschuldigte

(694) frey gesprochen wird; sie fallen auf die Masse, falls dieser verurtheilt wird.

255. Die Kron-Anwälde sind verbunden, alle Erkenntnisse der Polizey zu neuer Aburtheilung einzuleiten wenn sie im Lauf der Verhandlungen finden, der Verdacht einer leichtsinnigen Zahlungsflüchtigkeit sey von der Art, daß er in den Verdacht einer boshaften übergehen könne.

256. Die Polizey-Behörde muß, wenn sie erklärt, daß eine leichtsinnige Zahlungsflüchtigkeit vorhanden sey, nach der Beschaffenheit der Umstände eine Verhaft-Strafe von wenigstens einem Monate und höchstens zwey Jahren verhängen.

Die Urtheile darüber müssen öffentlich bekannt gemacht werden.

Zweytes Kapitel.

Von boshafter Zahlungsflüchtigkeit.

257. Einer boshaften Zahlungsflüchtigkeit soll jeder zahlungsunvermögende Handelsmann schuldig erklärt werden, der sich in einem oder mehreren der folgenden Fälle befindet; nemlich:

1.) wenn er falsche Ausgaben oder erdichteten Verlust angegeben hat, oder sich nicht über die Verwendung seiner ganzen Einnahme ausweist;

2.) wenn er Geld, einnehmende Schulden, Waaren oder Fahrniß-Stücke beseitigt hat;

695 3.) wenn er erdichtete Verkäufe, Geschäfte oder Schenkungen gemacht hat;

4.) wenn er im geheimen Einverständniß mit erdichteten Gläubigern bezahlende Schulden fälschlich vorspiegelt, entweder durch Verfertigung falscher Schriften, oder durch öffentliche oder Privat-Schuld Bekenntnisse, welche ohne Vertrags-Ursache und ohne Werth-Empfang gefertigt wurden;

5.) wenn er als Geschäftsträger oder Aufbewahrer empfangene Gelder, Handels-Papiere oder Waaren, dem Auftrag oder der Bewahrungs-Pflicht zuwider, in seinen Nuzen verwendet hat;

6.) wenn er unter fremden Namen liegende oder fahrende Haabe an sich gekauft hat.

7.) wenn er seine Bücher verborgen hat.

258. Wegen boshafter Zahlungsflüchtigkeit kann zur Rechenschaft gezogen und nach Befinden schuldig erklärt werden:

der Gemeinschuldner der keine Bücher gehalten hat, oder dessen Bücher nicht die wahre Lage seines Vermögens- und Schulden-Stands nachweisen.

Der, welcher nach erhaltenem Sicher-Geleit, nicht vor Gericht erschienen ist.

259. Die Fälle einer boshaften Zahlungsflüchtigkeit müssen von Amtswegen vor den peinlichen Gerichten auf Betreiben der Kron-Anwälde und ihrer Stell-Vertreter, auf den öffentlichen Ruf oder auf die Anzeigen der Gemeinpfleger

(696) oder eines Gemeingläubigers in Untersuchung genommen werden.

260. Wenn der Beschuldigte der in den vorhergehenden Säzen angeführten Vergehungen überführt und schuldig erklärt wird, so muß die durch die Straf-Geseze für den Fall einer boshaften Zahlungsflüchtigkeit gesezte Strafe gegen ihn erkannt werden.

261. Als Mitschuldige der boshaften Zahlungsflüchtigkeit müssen erklärt, und mit denselben Strafen wie der Angeklagte belegt werden, diejenigen, welche mit dem Gemeinschuldner im Einverständnis gewesen sind, um sein ganzes oder einen Theil seines beweglichen oder unbeweglichen Vermögens zu verhehlen oder zu beseitigen; diejenigen, die falsche Forderungen gegen ihn wissentlich erworben haben, und bey der Richtigstellung und Bestätigung ihrer Forderungen noch darauf bestanden sind, sie als aufrichtig und gültig geltend zu machen.

262. Das Urtheil, welches die Strafe gegen Mitschuldige einer boshaften Zahlungsflüchtigkeit verhängt, muß sie auch verurtheilen:

1.) die betrüglich entwendete Güter, Rechte und Forderungen in die Masse der Gläubiger zurück zu erstatten;

2.) dieser Masse eine Schadloshaltung zu zahlen, welche der Summe, um welche sie dieselbe zu betrügen versucht haben, gleich ist.

263. Die Verdammungs-Urtheile wegen boshafter

(697) Zahlungsflüchtigkeit, oder wegen Mithülfe dazu müssen öffentlich bekannt gemacht werden.

Zwölfter Titel.

Von der Wiederbefähigung der Zahlungsunvermögenden.

264. Jedem Gesuch eines zahlungsunvermögend gewordenen Handelsmanns um Wiederbefähigung müssen die Quittungen und andere nöthige Urkunden beygefügt seyn, welche zeigen, daß er alle ihm abgelegene Summen, sowohl an Hauptstuhl als Zinsen und Kosten ganz abbezahlt hat.

265. Es kann nicht ohne vorausgegangene genügsame Nachfrage nach der Würdigkeit des Bittstellers und nicht ohne Aufruf und Zeitgestattung für Einsprache bewilligt werden.

266. Jeder Gläubiger, der nicht für sein ganzes Guthaben an Hauptsumme Zinsen und Kosten bezahlt worden ist, und jeder andere Betheiligte kann, durch eine einfache Anzeige auf der Kanzley, welcher, nach Beschaffenheit der Umstände, die Beweisstücke beygefügt werden müssen, gegen die Wiederbefähigung Einspruch thun, aber niemals in dem Verfahren über die Wiederbefähigung als Gegenparthei auftreten, seinen übrigen Rechten jedoch unbeschadet.

267. Jeder Urtheilsspruch, der eine Wieder-Befähigung ertheilt, muß öffentlich verkündet und in die Bücher der betreffenden Behörden eingetragen werden.

268. Zur Wiederbefähigung dürfen nicht zugelassen

(698) werden solche, die der Hintergehung (Stellionats) oder einer boshaften Zahlungsflüchtigkeit schuldig sind, Leute die wegen Entwendung oder Prellerey verurtheilt worden sind; eben so wenig Rechnungs-Pflichtige, als da sind, Vormünder, Verwalter, oder Aufbewahrer, die ihre Rechnungen nicht abgelegt oder berichtigt haben.

269. Wer nur einer leichtsinnigen Zahlungsflüchtigkeit schuldig befunden wurde, und seine Strafe ausgestanden hat, kann wieder befähigt werden.

270. Kein zahlungsunvermögend gewordener Handelsmann darf in öffentlicher Versammlung der Handelsleute erscheinen, ehe er seine Wiederbefähigung erhalten hat.

 

Erstes Register über die verschiedenen Rechtsmaterien.

Die Zahlen zeigen die Säze des Landrechts an; sind sie eingeklammert, ( ) so ist der Saz im Anhang zu suchen.

Abfertigung der Kinder vom Stammgut 577. cp. der Frau aus der Gemeinschaft 1492.

Abkömmlinge s. Kinder.

Abläugnung der Handschrift 1324.

Ablösung der Gülten 710. fm. der Grundpflichtigkeiten 710. ge.

Absage der Wechsel (126. 158. 163. 173-176.)

Abschlagszahlungen 1244. a.b. 1254. (156.)

Abschriften 1334-1336. 2196 a.

Absicht Grund der Auslegung 400 db. dc. 1156.

Abstammung in aufsteigender und absteigender Ordnung 736.

Abtretung vom Unterpfand 2172-2175.

Abwesende deren Rechte 111. b. 135. 137. Wieder-Erscheinen 130. 132. Recht in Verjährungen 2266. s. Vermißte, Verschollene, Erbtheilungs-Klagen.

Adel dessen Ehe-Recht 1393 a. Erbrecht 577 ca-cv.

Aenderung der Umstände, was sie wirke in Gesezen 6. i. in Verträgen 1234. a. in Ehe-Verträgen 1395. 1396.

Aerzte s. Gesundheits-Beamte.

Afterbestand 1717. 1753.

Afterbürgen 2014. 2043.

(700) After Erb-Pfleger 1055. 1056. 1061.

After Erbsezung verbotene 897. erlaubte 897. 1048 -1062.

After Gewalthaber 1994. 1995.

After Theilung 836.

Ahnen deren Vormundschafts-Recht 402-404. Ehebewilligungs-Recht 151. Ehescheidungsbilligung 283. Erbrecht 731. 746-749.

Allgemeine Erbsazung 1003. Auslegung 1163. Ehegegemeinschaft 1526. Gesellschaft 1536-1540. Vollmacht 1987. 1988. Vergleich 2048. 2049. 2056.

Alter vormundschaftfreies 433. volljähriges 488. anwünschungsfähiges 343. heyrathsfähiges 144. erbverfügungsfähiges 903. verhaftsfreyes 2066.

Anerkennung der Handschriften 1323. des Urkunden-Inhalts 1337. unterbricht Verjährung 2248-2250.

Anerkennung unehlicher Kinder deren Fertigung 334. Eintragung ins Buch 62. wirkt nicht auf Stammgut 577. q.

Anfang eines schriftlichen Beweises 1347.

Anhülfe elterliche s. Heyrathgut.

Anlegung des Pflegvermögens 455. des After Erbes 1067. des Frauen Guts 1450.

Annahme der Erbschaften 778-783. der Schenkungen 932-938. der Aufträge 1985. der Wechsel (118-128.)

Anschlag kindlicher 827.

Anschwemmung 556. deren Nuzniessung 596. Verzehndung 710. bg.

Ansuchen ehrerbietiges der Kinder zur Heyrath 151-157.

Antheil an der Ehegemeinschaft 1474. 1520. an Gesellschaften 1853.

(701) Antretung der Erbschaften 774-783.

Anwalds Kaufrecht 1596. Gebührenverjährung 2273.

Anweisungen 2010 a-e. sind nicht Rechtswandlung 1277.

Anwünschung der Kinder 243-360. wirkt nicht im Stammgut 577 ct.

Apotheker deren Rechte in Ganten 2101. Forderungsverjährung 2272. s. Gesundheits Beamte.

Arbeiten eines Gesellschafters 1847. verdungene 1779. 1787.

Aufbewahrung der Vertrags-Gegenstände 1137. der hinterlegten Sachen 1916-1951. im Wirthshaus 1952-1954.

Aufgebote zur Ehe 63.64.166-169.

Aufgeld im Tausch 1702 a. als Haftgeld 1590.

Aufkündung des Bestands 1736. der Gesellschaften 1869. der Aufträge 2007.

Auflagen auf Schenkungen 945. 954. auf Vermächtnisse 1043 a.

Auflösung der Verträge 1184. der Gütergemeinschaft 1441-1452. der Käufe 1654-1658. des Bestands 1736-1745. der Viehverstellungen 1816. 1835. des Tod-Bestands 1831 ag. des Erbbestands 1853. bk. der Gesellschaften 1865-1872. des Erbrentenkaufs 1912. des Leibrenten-Vertrags 1977. des Verpfründungs-Vertrags 1983 i-n. der Verhafts-Verbindlichkeit 2068 b.

Auflösende Bedingung 1183.

Aufrechnung der Zahlungen 1253-1256. der Wettschlags-Summen 1297.

Aufschiebende Bedingung 1181.

Aufträge überhaupt 1984-2010. zum Empfang 1239.

Ausbesserung der Nuzniessungs-Sachen 605. 606. der Bestandsachen 1724. 1754.

Ausbruch des Zahlungsunvermögens (208. 209.)

Ausdrücke wie auszulegen 1163. 1164.

(702) Ausländer deren Gesezunterwürfigkeit 3. Recht im Land 8-16. Urkunden 48. Heyrathen an Inländer 178. Erbrechte 912. Lezte Willen 999. 1000. UnterpfandsBestellung 2128. Verhaft gegen sie 2060. Abschnitt. II.

Auslagen deren Ersaz 1375. 1852. 1999. 2001.

Auslegungen des Gesezgebers 2. c. des Richters 4. a.-b. 6 a-c. der Vermögens-Uebergaben 1100 b d. der Schenkungen und lezten Willen 1100. da-de. der Verträge 1156-1164. der Bedingungen 1175. der Käufe 1602. des Tausches 1706 a.

Ausschlagung der Erbschaften 784-810. der Gütergemeinschaft 1453-1466.

Aussichtsrecht 675-680.

Aussöhnung der Eheleute 272.

Ausstattung

Aussteuer 1438-1439. 1544-1546. 577 cp.

Ausstreichung der Unterpfänder 2157-2165.

Banngerechtigkeiten 710. hc-hh.

Bannpflichten 710. ha-hh.

Bäume deren Benuzung 590. 594. auf den Gränzen 671-673.

Bau-Anlagen, Vorsichten dabey 674-680. Schädliche 1386. Gutstehen dafür 1792.

Baudienstbarkeiten 687.

Baukosten deren Recht in Ganten 2103.

Bausch-und Bogen-Verträge 1522. 1586. 1793. 1794. s. Klumpenkauf.

Beamte des bürgerlichen Stands ihr Amt 34-101. in Ehesachen 165. bey Anwünschungen 359. bey Anerkennung unehelicher Kinder 62.

Bedeckung der Wechsel (115-117.)

(703) Bedenkzeit der Erben 795-811. der Wittwe über die Gemeinschafts-Annahme 1457-1459.

Bedingungen in Vormunds-Ernennungen 398 a. in lezten Willen und Schenkungen 900. 944. 1040. 1041. in Verträgen 1168-1184. in Käufen 1584. stillschweigende 1520 a. in Wechsel-Annahmen (124.)

Bedungene Unterpfänder 2124-2129.

Begräbnißbeurkundung 77. s. Leichenkosten.

Beibringen eheliches 1404. 1574-1580. dessen Beweis 1502. dessen Verwaltung 1530-1535.

Beisazbefehl zur Erb-Einweisung 1008. wegen Wechsel (152.) Handelszetteln (202.)

Beisaz zu Urkunden 1332.

Beischlaf als Versöhnungszeichen 272 2. unordentlicher dessen Wirkung 340.

Beischläferin Ursach zur Scheidung 230.

Beistand der Vormünderinnen 391. der Gemüthsschwachen 499. der leichtsinnigen Haushälter 513. des weiblichen Geschlechts 515 a-k.

Belohnung 1986.Vereine 710 fb.

Bergwerke deren Eigenthum 577 a b. Nuzniessung 598. Ehegenuß 1403.

Berichtbriefe über Wechsel (117 a f.) über Wechsel-Absage (165 a.)

Berufung in Ehesachen 178. 263.291. in Standes-Sachen 54. 99. in Verhaftssachen 2068.

Beschlag auf Fahrniß 531. auf Zahlungen 1242. auf Bestandszugehörden 2102. hindert Verjährung 2244. auf Waaren bey dem Versender (100 a.) bey dem Fuhrmann (104a.)

Besiz fürsorglicher dessen Natur 125-129. des ehelichen

(704) Stande 195-197. der ehelichen Kindschaft 321. dessen Wesen 543 b. 1228. dessen Fehler 544 e. 1229. dessen Redlichkeit 549. 550. 1935. Wirkung auf Früchtengenuß 1155. auf Zahlung 1238-1240. in Hinterlegungen zur dritten Hand 1259. an übertragenen Rechten 1690. am Todbestand 1831 a d. Verjährungs-Eigenschaften 2229-2235. statt Rechts bey Fahrniß 2279.

Bestätigung 1337-1340.

Bestandvertrag 1740-1830.

Bestimmung der Vertrags-Gegenstände 1129.

Betrug in Ehesachen 199. 200. in Verträgen s. Gefährde.

Bett ist zugriffsfrey 2217 b.

Bevollmächtigung s. Auftrag.

Bewahrung der Vorzugs- und Pfandrechte 2106-2113.

Bewegliche Sachen 516. 527-536.

Beweis dessen schriftliche Einleitung 324. der Kindschaft 341 wem er obliegt 1315. durch Urkunden 13171340. durch Zeugen 1341-1348. durch Vermuthungen 1347-1353. durch Geständniß 1354. 1355. durch Eid 1356-1368. gegen Rechtsvermuthungen 1352. gegen Eid 1363. der Verkürzung 1677.

Bezirks-Richter deren Amt in Stands-Sachen 41. 72.

Bienen 33.

Bildniß als Strafzeichen 26 a.

Blödsinn s. Wahnsinn.

Blutschande Kinder aus solcher 331. 762-765.

Blutzehenden 710 ci. cr.

Boden, was eher und unter demselben ist 552-555.

Börse (71 72.)

Brautschaz s. Heyrathsgut.

Briefbuch der Handelsleute (8. 10.)

Bücher

(705) Bücher überhaupt 1474. a. 2217 b. des bürgerlichen Stands 34-101. der Hausväter 1331. der Handelsleute 1330. (8-17.) der Mäkler (84.) der Wechsel Absage (176.)

Bürgerliche Früchte 524.

Bürgerliche Rechte, deren Genuß (7-16.) deren Verlust (17-33.)

Bürgerlicher Stand dessen Beurkundung 34-101. 264. 294. 359  Klagen seinetwegen 2277 2.

Bürgerlicher Tod s. Tod.

Bürgschaft überhaupt 2021-2043. im Fall einer Rechts-Wandlung 1281. eines Schuldnachlasses 1287. der Wettschlagung 1294. der Rechtsvermischung 1321. der Eidesleistung 1365. der Zahlung zur Ungebühr 1377 a. des Rathgebers 1381. ae. der Sammtverbindlichkeit einer Ehefrau 1432. des Pachts 1740 für Rechner 2098. für verhaftbare Schuldner 2060. verjährter Schulden 2250. in Mäkler-Geschäften (86 ) für Kaufbesorgungen (92 a d.) in Wechselsachen (120. 141. 142. 155.)

Dachlosung 1701 ab, ag.

Dachtraufe s. Traufrecht.

Darleihvertrag 1892-1914. leidet nicht Wettschlagung 1293.

Dienstbarkeits Grunddienstbarkeit.

Dienstboten s. Gesinde.

Dienstverding 1711, 1779-1786.

Doppel-Ehe 139, 188.

Doppel-Sinn wie auszulegen 1157-1159.

Doppel-Urkunden 1325.

Doppel-Wechsel (110 a.)

Doppel-Zahlungen 1235. 1376-1381. 1299. 2031.

(706) Dritte, deren Rechte aus Verträgen Andrer 1120-1122. 1165-1167. aus Zahlungen 1237. aus übertragenen Rechten 1249-1252. bey Wettschlagungen 1298. bey Neben-und Gegen-Verträgen 1321. bey verantwortlichen Handlungen 1384. an hinterlegtem Gut 1938. aus Verträgen mit Gewalthabern 1997. 2005. 2009. an Nuz-Pfändern 2091. an Unterpfändern 2166-2178.

Durchfahrts-Recht 686.

Ehe mit Fremden 12. 19. der bürgerlich Tobten 25. deren Form 63-76. 160. Erfordernisse 144-164. Auflösung 227. mit Geschiedenen 295. mit Ehebrechern 298. mit natürlichen Verwandten 161-164. mit angewünschten Verwandten 348. deren Wiederholung 228. Begünstigung durch Schenkung 959. 963. 1080--1090. Bewidmung 1540-1581.

Ehebücher deren Führung 63-76.

Ehebruch ist Scheidungs-Ursach 229,230.

Ehefrauen deren Wohnsiz 108. Verlassung vom Mann 124. 139.140. Ermächtigungs-Bedürfniß 216-226. Vorkundschaft über den entmündigten Mann 507. über ihre Kinder 390-393. Erbantretung 776. Erbtheilungsrechte 878. Erbsezungsrecht 905. Schenkungs-Annahme 934. 940. Treuhänder Recht 1029. Wettschlagung 1294 b. Abgesonderte Wirtschaft 1449. Unterpfand auf des Manns Gut 2121. Recht am Vermögen des handlungsbeflissenen Manns (65-70). in Handels Ganten (228-239.)

Ehegatten deren wechselseitiges Erbrecht 767-773. Einwerfungsfreyheit 849. Kaufbefugniß 1595.

Ehelichkeit Streit darüber 315.

Eheliche Gewalt des Manns 216-226. des Entmündigten 506. nicht zu schmälern 1388.

(707) Ehescheidung, deren Ursache 229-233. Eintragung ins bürgerliche Standsbuch 264. 294. Verfahren darüber 238- 294. Folgen derselben 296-305. unter Handelsleuten (66.)

Ehesteuer. Heyrathsgut.

Eheverfänglichkeit 189a.

Ehevertrag s. Heyrathsvertrag.

Ehrengeschenke 852. 1083. 1100 a.

Ehrschaz 1831. ae.

Eide überhaupt 1357-1368. in Bestandsachen 1715. 1781. in Hinterlegungen 1924. wegen Handelszettel (205.)

Eigene Wechsel (187. 188.)

Eigenmacht gegen Besizer 544. e.

Eigenthum, der bürgerlich Todten 25. des Staats 538-541. dessen Begriff 541. Eintheilung 544.a-d.  Unverlezlichkeit 545. am Stoff 573-577. am Stammgut 577. ca. gemeinschaftliches 577 ba. nuzbares 577 aa. an Schriften 577 da. entsteht nicht aus Güter-Abtrettung 1269. am Heyraths-Gut 1551. 1552. an hinterlegten Sachen 1946. am Pfand 2078. 2088. dessen Uebergang aus Schenkungen 938. aus Verträgen 1138. 1141. aus Käufen 1583-1587. aus Verpfründungen 1934 d. an unbezahlten Waaren 2102. (240-249.)

Eingebohrenheitsrecht 21.

Einmischung in die Erbschaft 778. in die Ehegemeinschaft 1454.

Einreden des Bürgen 2036. des Sammtschuldners 1208. der Verjährung 2224. 2225.

Einsazpfand 2071.

Einsprache gegen Heyrathen 66-68. 172-179. gegen Anerkennung natürlicher Kinder 339. gegen Erbschafts-Behandlungen 808. 809. gegen Einwerfungen 865. gegen

(708) Erbtheilungen 882. gegen Schenkungen 941 a. gegen Urtheile auf Nicht-Erscheinen 2216. gegen Pfand-Bestellungen 2199 d. gegen Schuldvergleiche (224.) gegen Widerbefähigungen der Handelsleute (266.) gegen Wechselzahlung (149.)

Einstandsrecht 1701 ba-dc.

Eintragung ins Grundbuch 939. 1016. 1069. 1583 a. 2081 a. ins Unterpfandsbuch 2134. 2146-2156. 2180.

Einwerfung des Vorempfangs ins Erbe 829 830. 843- 853. der verlornen Ehesteuer 1573. ins Pflichttheil 918. 919. in die eheliche Gemeinschaft 1410-1414. der natürlichen Kinder 760.

Einwilligung in Verträgen 1100. muß frey seyn, 180. 1109.-1117. wie weit sie Scheidungsgrund 233. 275- 283. zu Gemeinschafts-Handlungen 577 ba-bd. stillschweigende s. Stillschweigen.

Einzugsanweisung 2010 b. k.

Eisernes Vieh 1821.

Elterliche Anhülfe s. Heyrathsgut.

Elterliche Gewalt der Abwesenden 141-143. in Bezug auf Heyrathen 148-157. 181-188. auf Kinder-Erziehung und Ernährung 203-211. in getrennten Ehen 267.302. 323. in Bezug auf Ehescheidungen 283. 285. in letzen Willen 1048-1063. Erbtheilungen 1075-1080. überhaupt 371--387.

Empfehlungen 1381 aa. ab.

Entliegenschaftung 1505.

Entmündigung ülerhaupt 489-512. bey Ehe-Vorhaben 174.

Entsagung auf Nuzniessung 622. auf Erbschaften 784. 845.1130. auf Schenkungs-Widerruf 965. auf Sammt-Verbindlichkeit 1211. auf Ehegemeinschaft 1456-1460. 1469. auf Gesellschaften 1870. auf Verjährung 2220-2223.

(709) durch Genehmigung 1338. durch Unterschrift eines Vertrags 2130 a.

Entschädigung für Nichtunterhalt 369. Bau auf fremdem Boden 555. Bau auf gemeinschaftlichem Boden 658- 661. Durchfahrt 682. Ueberbauung zehendbaren Lands 710 ef. genossene Früchte 729. entzogenes Erbe 772. Schaden durch Gefährde 1116 b. nicht erfüllten Vertrag 1142-1155. untergegangene Sachen 1303. Geschäftsführung 1375. Rettung Aufwands 1380 d. Vergehen 1382 e. Versehen 1383 a. Schaden durch Thiere 1385. Baumängel 1386. bezahlte Eheschulden 1419. verhehlte Schulden 1513. Kaufsbruch 1611. Entwährung 1630- 1636. 1705 verschwiegene Dienstbarkeiten 1638. Mängel 1646 1721. 1891. hinterlegte Sachen 1947. besorgten Auftrag 1991. 1999. geleistete Bürgschaft 2034- 2039. unrichtigen Pfand-Eintrag 2197. Gefährde der Gantmasse (262.)

Entschlagung der Gütergemeinschaft 1453-1466. 1492-1495.

Entwährung 1626. hebt Zahlung nicht auf 2038.

Entwürfe der Verträge 1340 a-c.

Erben deren Pflicht in Vormundschaftssachen 410. in Geschäftsführungen 1372. in Aufträgen 2010. in Entleihungen 1879. ihr Verhältniß gegen einander 1225.

Erb-Absonderungs-Recht 878-881.

Erb-Antretung überhaupt 778-783. 800. der Minderjährigen 461. 462.

Erb-Ausschlagung 783-792.

Erb-Bestand 1831ba-bl.

Erb-Dienstbarkeiten 710a-fm.

Erb-Einmischung 728.

Erb-Entschliessungs-Frist 795. Folgen 798.

(710)Erb-Entwendung en 792. 801.1460.

Erb-Folgerecht 756-773.

Erb-Gelder deren Recht in Ganten 2103.

Erb-Gülten 710 fa-fm. in Ganten 2102a.

Erb-Käufe 1996-1998.1983 b.

Erb-Leihen 1831 da-bl. deren Erneuerung ist Eigenthums Anerkennung 577 ab.

Erblos-Gut 33.

Erb-Losung 841.

Erb-Nehmer 1003-1009.

Erb-Ordnung 723. 731. ist nicht zu ändern 1839 aa. 1831 bb. bc.

Erb-Pfleger 812.1068.

Erb-Pflichten 710 kn.

Erb-Recht der angewünschten Kinder 350-352. der ehelichen 745. der natürlichen 756. 757. der Ahnen 746- 749. der Geschwister 748-752. der Seitenverwandten 753-755. der Ehegatten 767-773. 738 a. 745 a. am Stammgut 577 cn. co. ct. cu. am übergebenen Vermögen c d-cg. am ledigen Erbe 811-814.

Erb-Rente s. Rente. Erbschaft der bürgerlich Todten 25. deren Gerichtsstand 110. im Stammgut 577 cn-cu. überhaupt 718- 814. der Eheleute 767-773. 1411-1417. wie weit Kauf Gegenstand 1600. 1696-1699.

Erb-Stücknehmer dessen Rechte 1014-1024. Schuld-Verbindlichkeit 871.

Erb-Theilnehmer dessen Rechte 1010-1013. Schuldverbindlichkeit 871.

Erbtheilung 815-842. 872. der Minderjährigen 466. der Eltern unter Kinder 1075-1080.

(711)Erb-Unfähigkeit 725. 755. 911. 1043.

Erb-Unwürdigkeit 721-729. 901 c.

Erb-Vertretungs-Recht 730. 739-745. 750.787.1051.

Erb-Verzeichniß s. Vermögens-Verzeichniß.

Erfüllung ist Genehmigung 1338.

Erhaltungskosten 605 b. 796. 862. 1137. 1409. 1614. 1754-1756. 1890. 2086. 2102.

Erlösung s. Nachlaß.

Erlöschung der Nuzniessung 617. des Nuzeigenthums 577an. der Nuzung 625. der Wohnung 625. der Gutsdienstbarkeiten 703-710. der Gülten 710 fl. der Bannrechte 710 h h. des Zehendrechts 710 ea-ed. der Vertrags-Verbindlichkeiten 1234. der Gesellschaften 1865-1872. der Aufträge 2003-2010. der Bürgschaften 2034-2039.  der Unterpfänder und Vorzugs-Rechte 2180. der Pfandbewahrungen 2154.

Ermächtigungs-Recht des Ehemanns 216-226. 776. zur Treuhänderschaft 1029.  zu Schenkungen 934. 935. zu Haushaltungsgeschäften 1420 a. zu Liegenschafts-Veräusserungen 1538. des Familienraths 461-468.

Erneuerung des Bestands 1738. 1759. 1776. der Erbbestandsbriefe 1831 bi.  der Pfandbewahrungen 2154. der Schuld-Titel 2263. der Vereine 710 f b.

Erndtekosten in der Gant 2102.

Errungenschaftsrecht 1498. 1499. 1527.

Ersizung s. Verjährung.

Erzählender Inhalt was er beweist 1320.

Erziehung spflicht der Eltern 203.  der Vormünder 420 a. 450 a. in getrennten Ehen 267. 280.

Erzogene Früchte s. Früchte.

Etterzehenden 710 c i.

(712) Fabrikanten sind Handelsleute (I 2.) deren FabrikZeichen (109 a.)

Fahrende Zehenden 710 co.

Fahrniß was dahin gehört 527-536. der Waisen 452, 453. der Nuzniessung 603. der Erbfolger 771. der Vorsichts-Erben 805. der theilenden Erben 826. einzuwerfende 868. geschenkte 948-950. wie sie zu eigen wird 1141. 2279. eheliche 1401. 1409. 1410. 1500. deren Uebergabs-Art 1606. der Gesellschafter 1860. deren Angriff für Schulden 2217 b.

Falschheit der Urkunden 1319, 2055.

Familien-Eigenthum s. Stammgut.

Familienhaupt ist der Mann 1421. 1422.

Familien-Rath dessen Bildung 405-410. Amt bey Pfleg-Vaterschaften 361-368. bey Vormunds-Ernennungen 411-415. bey Gegenvormunds-Ernennungen 419-422. bey Vormunds-Befreyungen 431-441. bey Vormunds-Abschaffungen 446-449. bei Vermögens-Verwaltung der Waisen 454. 468 bey Rechnungs-Ablagen des Vormunds 480. bey Gewalts-Entlassung der Waisen 478. 479. bey Erbtheilungen derselben 817. bey Entmündigungen 449-496 510. 511.

Familien-Stand 322.

Faßzehenden 710 cn.

Faustpfand 2073-2084. dessen Recht in Ganten 2102.

Fehler f. Mängel, Versehen.

Felddienstbarkeit 687.

Feldgeräth als Zugehörde 1064.

Fische wem gehörig 564. 713.

Flüsse wem gehörig 538. deren Rechte 556--562. verlassenes Bett 563.

Form der Schenkungen 931-952. der lezten Willen

(713) 963-1002. der Standes-Urkunden 34-54. der gezogenen Wechsel (110-114.) der eigenen Wechsel (188.) der Handelszettel (191.)  auf Fehler derselben kann nicht verzichtet werden 1339. wohl aber kann man sie ungerügt lassen 1340.

Fortzählen der Zehenden 710 cq. cr.

Fracht deren Recht in Ganten 2102.-Briefe (102.)-Mäkler (77. 82.)-Vorschuß (102 a.)

Frauenspersonen wie weit sie Beistands bedürftig 515 a-k. verhaftsfrey 2006.

Freyeigen Gut der Kinder 387. dessen Einfluß auf elterliche Gewalt 382. dessen elterliche Verwaltung 389.

Freywillige Hinterlegung 1921-1948.

Freywillkührliche Handlungen, was sie seyen 2232 a.

Fremde Personen s. Ausländer.

Fremde Sachen als Gegenstand der Schenkungen und Vermächtnisse 1021.  in Verkäufen 1599. in Verpfändungen 2077 a.

Freundes-Annahme der Wechsel (126-128.) Zahlungen derselben (158 159.)

Frist-Gestattung zu Zahlungen überhaupt 1244. der Anleihen 1900. zur Wechselzahlung (157.)

Frohndpflichtig keit 710 m.

Früchte, deren Eintheilung 583. wenn sie beweglich 520. 521. wem sie zuwachsen 547-550. des Nuzeigenthums 577 a d. der Nuzniessung 582-586. welche zehenbbar 710 cb-cd. der vermachten Sache 928. 1015. der einzuwerfenden Güter 856. der widerrufenen Schenkungen 958. 962. deren Ersaz überhaupt 1155. zur Ungebühr bezahlte 1378. des ehelichen Gemeinschafts-Guts 1401-1403. 1492. des weiblichen Beibringens 1539. 1578. 1579. der zurückfallenden Ehesteuer 1570.

(714) der verkauften Sache 1614. 1630.  der zurückgenommenen Kaufsachen 1682. der verkauften Erbschaften 1697. der hinterlegten Sachen 1936.  der Nuzpfänder 2085. des Unterpfands 2176.

Fündlinge deren Geburts-Beurkundung 58.

Fürsorgliche Verwalter 505. Rechte 1180.

Fuhrleute 1782-1786 (103-108.) deren Recht in Ganten 2102.

Gantkosten. deren Vorzugsrecht 2101.

Gantordnung 2218 a.

Gartenzehenden 710 ci.

Gastgeber s. Wirthe.

Geburtsscheine 55-62.

Gedinge deren Auslegung 1160. 1161.

Gedingloosung 1701 ab. ag.

Gefährde in Verträgen 1109.1116.1117. in Vergleichen 2083. der Gläubiger 1167.

Gefälle deren Vorzugsrechts 2098 a.

Gefängniß s. Verhaft.

Gefahr deren Rechtswirkung 1381 a-h. im Kauf 1624. 1629. des eisernen Viehs 1522. der Gesellschafts-Sachen 1851. der unterlassenen Vor-Ausklage 2024. der

verkauften Waaren (100.)

Gefundene Sachen wessen sie sind 717 a.

Gegenbeweis in KindschaftsSachen 325.

Gegenverträge überhaupt 1321. in Heyraths-Sachen 1396.1397.

Gegenvormund überhaupt 420-426. Amt bey Vermögens-Bezeichnungen 451. Veräusserungen 452-454. kirchlicher Erziehung 420 a. Rechnungs-Ablagen 470. Eintragung

(715) der Pfandlast auf den Vormund 2137. der Entmündigten 505.

Geistliche s. Seelsorger.

Gemeinds-Güter was sie sind 542. Erbrechte 910. 937. Vergleiche 2045. Recht wegen Verjährung 2227.

Gemeine Bescheide unzulässig 5.

Gemeinschaft deren Rechte überhaupt 577 b a-bg. zwischen Minderjährigen und Volljährigen 460. der Nachbarn und Hausbesizer 653-665. der Erbschaften 815. des Manns am Frauengut 1418. des Eheguts 1395. 1399-1529. in getrennten Ehen 270. besondere Arten der Ehegemeinschaft 1497.

Gemüthsschwäche s. Wahnsinn.

Genuß dessen Eintheilung 543. dessen Umtausch 1707 a.

Gerechtigkeiten deren Uebergabsart 1607.

Gerichtsbehörde in bürgerlichen Standssachen 326.

Gerichtsbürgen 2040-2042.

Gerichtsgebühren deren Verjährung 2276.

Gerichtspflichtigkeit der Fremden 14-16. durch den Wohnsiz 102-112. der Erbschaften 110. der Erbklagen 822.

Gerichts-Zugriff auf Liegenschaften 2204-2216. auf Fahrniß 2217 a-e.

Geschäfts-Besorgung der Gesellschaften 1856-1859.

Geschäfts Führung 1372-1375.

Geschenke deren Einwerfung 846 849-852. s. Schenkungen.

Geschlechts Beistandschaft 515 a-k.

Geschmuck 1474 a.

Geschwister deren Erbrecht 731. 748-752. Erbvertretungs-Recht 742.

Gesellschafts Vertrag 1832-1873. der Eheleute 1387-1581. der Handelsleute (18-64.) Einwerfung des fallenden Gewinns 854.

(716) Geseze deren Eigenschaften und Wirkungen I-60. Abschaf-

fung der ältern Geseze.

Gesezliche Unterpfands-Rechte.

Gesinde dessen Zeugniß 251. Unterhaltung 1465. Mieth-Vertrag 1781.

Geständniß 1356.

Gestohlene Sachen deren Untergang 1302. Verjährung 2280.

Gesundheits-Beamten deren Amt bey Geburts-Beurkundungen 56. bey Todesfällen 81. bey Entmündigungen 498 a. deren Erbfähigkeit 909. Verdienst-Verjährung 2272.

Getheiltes Eigenthum 544 d.

Gewähr der Erbschaften 724. 770. 1004.

Gewährleistung für Erblose 884. Schenkungen 925 a. b. Heyrathsgut 1440. 1547. Schuldenfreiheit eines Verlobten 1513 Käufe 1625-1649. verkaufte Gerechtsame 1693. vertauschter Sachen 1704. 1705. der Bestandgüter 1721. 1736. Vergleichsgegenstände 2051 a. des Pfandrechts 2071 a. der Wechselverbindlichkeiten (164. 172.)

Gewalt des Ehemanns s. Ehelich; der Eltern s. Elterlich; ist Mangel der Einwilligung 1109 1111 1115.

Gewalts-Entlassung der Minderjährigen 476-487. deren Schenkungs-Annahme 935.

Gewinn entgangener 1149. f. Entschädigung s. Mehrschaz.

Gewohnheit s. Herkommen.

Gläubiger deren Recht gegen Abwesende 134. Erbtheilungen 808. 809. 882. 865. Schenkungen 941a. Pfandbestellungen 2199. Schuldvergleiche (224.)

Gleichgeltend ist keine Sache 1243.

Glücksverträge 1964-1983.

Grade der Verwandschaft 735. 736.

Graben f. Scheidgraben.

(717) Grenzrecht 646.

Grosser Zehenden 710 ce. cl.

Grund-Buch s. Eintragung.

Grund-Dienstbarkeiten 637-710 2177.

G rund-Eigen thum was 544 c. dessen Rechte 577 aa. aq.

Grund-P flichtig keiten 710 ga-ka.

Gült s. Erbgült.

Güter-Einzäunung 647. 648.

Güter-Gemeinschaft s. Gemeinschaft.

Güter-Pfleger in Ganten (227.)

Gutheissen des Inhalts einer Urkunde 1327.

Gutstehen für Dritte 1320. 1381 aa. 1384. 1735.1797. 1994.

Haftgeld 1590.

Halbmündige 1124 a.

Halbverträge 1371-1375. zwischen Erben und Gläubigern 1100 de. wie sie zu beweisen 1348.

Hand, lebende, todte, deren Rechte 537.

Handels-Bücher 1330 (8-17.)

Handels-Diener (7 d. e.)

Handels-Frauen deren Selbstständigkeiten 220. (4. 5. 7.)

Handels-Geschäfte (ra.b.) der Mäckler (85.)

Handels-Gesellschaften, deren Rechte (18-50.) Strittigkeiten (51-64.)

Handelsleute deren Recht (2-7 e.)

Handels-Sachen was dahin gehört (l.) deren Rechts-Ausnahmen 16. 487. 1308. 1326. 1341.

HandelsVerwalter (7a-c.)

(718) Handels-Zettel auf Erhebung (191. 198) auf Umlauf (191-198.) auf Inhaber (199-205.)

Handkauf 1701 ac.

Handlohn 1831 ba. 577 ab.

Handschrift deren Anerkennung 1323. Abläugnung 1324.

Handwerks Verkauf nicht Handelschaft I b.

Haupt-Ausbesserungen an Gebäuden 605.

Haupt-Eide 1758-1765.

Haupt-Sachen 567.

Haus dessen Ausbesserung 606, 1754-1756. dessen Einrichtung 535. 536.

Hausbücher deren Beweiskraft 1331.

Hausgeräthe 533.

Haushaltung macht die Frau Beistandsfrey 515 g. 1420 a.

Hauswirth s. Sorgfalt.

Haus-Zugehörden 525.

Heerden, nuzeigenthümliche 577 am. nuznießliche 616.

Heirathen Alter dazu 144, 145. Frist nach aufgelöster Ehe 296. 297. des Entmündigten 571.

Heirathsgut kann nicht von Eltern gefordert werden 204. ist jedoch zu erwarten 1438. 1439. 1555. was dafür gilt 1541. dessen Rechte 1542-1561. Rückgabe 1564. ist theils veräusserlich 1553. theils unveräusserlich 1554-1558.

HeirathsVerträge 1387-1581. unter Handelsleuten (67-70.)

HeirathsVortheile in Ganten (232.)

Herkommen dessen Kraft 6 df. in Zehendsachen 710 ca. in Ehesachen 1390. in Viehmängeln 1648.

Herrenlose Sachen 713.

Heuzehenden 710 ci.

(719) Hintergehung 2059.

Hinterlegung überhaupt 1915.1916. zu zweiter Hand 1917 -1920. freywillige 1921-1948. nothgedrungenen 1949- 1954. zur dritten Hand 1955. bedungene 1956-1960. gerichtliche 1961-1963. der Zahlungen 1257-1264. duldet nicht Wettschlagung 1293. der HandelsWaaren (106.) des Gelds bey Kaufleuten (109 b.) der Wechselzahlungen (146 a.)

Hüter s. Rechtshüter.

Jagd 713.

Jahrgehalt 1265 a.

Inbehaltungs-Recht an verkauften Sachen 1612. 1653. 1673. an Bestandsachen 1749. auf entlehnten Sachen 1885. auf hinterlegten Sachen 1948. auf Faustpfändern 2082.

Inhabung, was sie sey 543 b. deren Fehler 544 c.

Inländer, deren Rechte 8-16. Wiederbefähigung zur verlornen Heimath 18-21. Heirath mit Ausländern 12. 19. im Ausland 170.

Inseln 560. 561.

Irrthum im Recht I b. in der Eheschliessung 180. bey Verträgen 1109. 1110. in Zahlungen 1377. in Vergleichen 2053.

Kaninchen 564.

Kapitalien s. Fahrnis, Darleihe.

Kanzleisässige deren Richter 110 ihr 0rtsvorsteher 406 a.

Kassen, gegen verschiedene zugleich kann nicht wettgeschlagen werden 1293 a.

Kauf, dessen Rechte überhaupt 1582-1701. Unterschied vom Tausch 1702 a. wie weit er Miethe bricht 1743-1749 Zurücknahme der Waare 2102. (240-249.) dessen Beweis unter Handelsleuten (109.)

(720) Kaufbesorgung 92 a.-96.

Käufer, kann der Vormund nicht werden 450. 1596. Richter und Anwälde nicht 1597. der Erbschaften 889. hat keine Verkürzungsklage 1683.

Kaufschilling dessen Recht in Ganten 2102. 2103.

Kelter-Zehenden 710 cn.

Kerbhölzer, Kerbzettel 1333.

Kinder, wer darunter zu verstehen 914. getrennter Eltern, wo sie zu erziehen 257. 302. welche von Vormundschaften frey machen 436. 437 deren Religions-Erziehung 203 a. 420 a. deren Erbrecht 740. 745. aus Ehebruch oder Blutschande erzeugte 331. 762-764. deren Pflichttheil 913. deren Wirkung auf frühere Schenkungen 960-966. auf Vermögensübergaben 1100 b. c.

Kindschaft, eheliche deren Grund 312-318. Beweis 319-330. natürliche 334-342. gesezliche 346-352.

Kirchendiener s. Seelsorger.

Kirchenforderungen an Zehenden 710 dc. dd.

Kleidung nimmt die Frau zurück 1474 a. 1492.1495. 1566. ist zugriffsfrey 2217 b.

Kleiner Zehenden 710 ce-cl.

Kleinodien der Frau 1474 a.

Klumpenkauf 1701 ad. f. auch Bausch und Bogen.

Körperschaften deren Rechte 537. Nuzeigenthum 577 a o. Nuzniessung 619. Verkäufe 1596. Bestand-Verträge 1712. Vergleiche 2045.

Kraft Geseze was es heisse 6 h.

Krankheitskosten deren Recht in Ganten 2101.

Kriegsleute deren bürgerliche Stands-Beurkundungen 88--97. lezte Willen 981-984.

Kron-Anwald dessen Amt in bürgerlichen Stands-Sachen 49.

(721) 52. 72. 99. bey Abwesenden 114. 118. 126. in Eheeinsprachen 175 a. in Eheklagen 184. 190. 191. bey Ehescheidungen 245-249. 253 256. 289. 293. 298 a. 302. 308. bey elterlicher Gewalts Uebung 382. bey Anwünschungen 354. Bevormundungen 390 a. 458. 467. bey Entmündigungen 491. 496. 511. Mundtodtmachung 515 in Stammgutssachen 577 c f. bey Erbschaften 819. After Erbschaften 1057. Verpfründungs-Verträgen 1983 i. Unterhalts-Vergleichen 2046 a. Pfand-Eintragungen 2138 gegen zahlungsflüchtige Handelsleute (255. 259.)

Kundbarkeits-Schein 71. 155. 283.

Ladung unterbricht Verjährung 2246.

Landflüchtigkeit als Scheidungs-Ursache 232 a.

Landkutschenführer deren Pflichten 107.

Landtafel 577 c b. cg.

Landwirthschaftszugehörden 524.

Lebensgefährlichkeit, Scheidungs-Ursache 231.

Ledig Erbe 811-814.

Leibgeding der Eltern 210. s. auch Vermögens-Uebergabe, Verpfändung.

Leibgedings-Güter f. Todbestand.

Leibgeräth 1474 a. 1492. 1495. 1566. 2217 b.

Leibrenten überhaupt 1968-1983. der Nuzniessung obliegend 610 in der Ehe benuzt 1567. 1568. deren Abschlag im Pflichttheil 917. 918.

Leichenkosten 385. 1571 a. 2101.

Leihvertrag 1875-1891.

Leinpfad dessen Unterhaltung 650.

Lezte Willen überhaupt 895-1047. der Ehefrauen 226. 905. der Mundtodten 513 a. der Entmündigten 504 901.

(722) der Unmündigen 903. der Halbmündigen 904. der Kriegsleute 981-984. an Pest-Orten 985-987. zur See 995-998. im Ausland 999. 1000. der Eltern unter Kindern 1048-1080. unter Ehegatten 1091-1100. wechselseitige 980. eigenhändige 969. 970. öffentliche 971-975. geheime 976-979. deren Eröffnung 1007. 1008. Nichtigkeit 1001. 1035-1047. Minderung 920-930.

Liedlohn dessen Recht in Ganten 2101. Verjährung 2272.

Lieferungen sind Handelsgeschäfte (1 a.) s. Uebergabe, Anweisung.

Liegenschaften welchen Gesezen sie folgen 3. befreyen von Sicherheitsleistung 16. was dafür gilt 916-926. der Vorsichts-Erben 806. der theilenden Erben 827. welche einzuwerfen sind 867. der Minderung unterworfene 929. wie ausländische lezte Willen darauf wirken 1000. welche errungen sind 1402. beygebrachte 1404-1407. wer sie in der Ehegemeinschafts Theilung nimmt 1472. deren Uebergabsart 1605. Behandlung in Gesellschaften 1859 Hinterlegung zur dritten Hand 1959. 1961. Vorzugslasten 2103.

Lichtrecht 676-680.

Loose in Erbtheilungen überhaupt 831-835. für Waisen 466. deren Gewährung 884-886.

Loosung überhaupt 1701 aa-an. am Mit-Eigenthum 577 d f. am Stammgut 577 ch. an Erbtheilen 841.

Maas der verkauften Waaren 1616-1623. 1765.

Mäkler, deren Rechte (74-90.) Gebühr (76.)

Mängel der verkauften Sachen 1641-1649. der geliehenen 1891.

Marktloosung 1701 ab ag.

Markungs-Zehenden 710 b e.

Mehrschaz im Kaufen 1701 a e. (r.)

(723) Merkmahl der Dienstbarkeiten 694.

Miethe überhaupt 1711-1762. deren Zins in Ganten 2102. dessen Verjährung 2277.

Milchzins in Viehverstellungen 1831 b.

Militärpersonen s. Kriegsleute.

Minderjährige deren Wohnsiz 108. ehevogteiliche Rechte 224. Handlungsrecht 487. (6.) Bevormundung 389- 446. Handlungen mit dem Vormund 450-468. 1314. ohne denselben 1124. 1125. 1305-1312. Gewalts-Entlassung 476-487. Volljährigkeit 388. 488. Pfleger in Erbtheilungen 838. Erbsezungsrecht 903. 904. 907. Schenkungs Annahme 935. 940 Heyrathsverträge 1398. Gutsversteigerungen 1678. Loosungs-Unbefugsame 1701 al. Aufbewahrungs-Pflichten 1925. 1926. Auftragsgebung 1990. Verhaftsfreyheit 2126. Vermögens Angriff 2206. Unterpfandsgebung 2126.

Minderungsklagen der Gewalts Entlassenen 484. der Erbverkürzten 920-930. gegen Eheschenkungen 1090. gegen Käufe 1619 gegen Leibrenten 1970. 1976. bey Bürgschaften 2013. bey Unterpfändern 2157-2165.

Mischung deren Rechtswirkung 573-576.

Mißbrauch der Nuzniessung 618. der Bestandsache 1729. der entliehenen Sache 1881.

Mit-Eigenthum dessen Begriff 544 d. dessen Rechte 577 ba-bg. an Häusern und Mauern 653-662. an Ehegütern 1408. an strittigen Sachen 1701.

Mit-Erben deren Rechte gegen einander 1220-1225.

Mit-Schuldige deren Zahlungsflüchtigkeit (261.)

Möbel 534.

Mobilien 533.

Nachbar-Recht 640-685.

(724) Nachdruck der Bücher 577 df.

NachErbsezung 898.

Nachlässigkeit als Versehen 1383. 1567.

Nachlaß der Gülten 710 ff. der Schulden 1282-1288. des Pachtzinses 1769. des Todbestandzinses 1831 af. des Erbbestandzinses 1331 b e. Vergleiche darüber unter Handelsleuten (218-227.)

Nachsicht des Heuraths-Alters 145. der zu nahen Verwandschaft 164. des Aufgebots 168.

Nahrungs-Gehalte sind ausgenommen von der Vermögens-Abtretung 1265 a. dulden nicht Wettschlagung 1293. noch Vergleiche ohne den Richter 2046 a.

Namen der unehelichen Kinder 57 a. der angewünschten 347. der geschiedenen Ehefrauen 299 a. der Handlungs-Gesellschaften (21. 23. 25. 30.)

Natürliche Früchte. 523.

Natürliche Kinder deren Namen 57 a. Heyrathen 158. 159. Anerkennung 334-342. Erbrecht 756-766. 908.

Natürliches Recht dessen Kraft 4 a. 6 g. 1235.

Neben-Gedinge 1161.

Neben-Sachen 568.

Neben-Verträge überhaupt 1320. in Heyraths-Sachen 1396. 1397.-

Neben-Vormund dessen Amt 417.

Nennung des Bestandgebers oder Urhebers 1727.

Neubruchzehenden 710 bb-bd.

Nicht-Erfüllung der Verträge, kann Aufhebung begründen 1184. gibt Recht auf Entschädigung 1146-1155 im Kauf 1610. 1654-1657. 2102. (240-249.) im Bestand 1741. 1752. 1766. in Gesellschaften 1871. im Leibrentenvertrag 1977. 1778. in Handelssachen (92 af. ag.)

(725) Nicht Erscheinen dessen Wirkung in Ehesachen 27-31. in Wechsel Annahmen (173.) WechselZahlungen (146 a.)

Nichtigkeit aus Uebertrelung der Geseze 6 k-o. der Ehe-Einsprachen 176. der Ehen 180-202 der Ehefrauen die ohne Ermächtigung handeln 225. der Handlungen des weiblichen Geschlechts ohne Beistand 515 i. der lezten Willen 901 b. 925. der Schenkungen 980 b. 1001. 1037- 1047. der Verträge 1109. 1117. der Ehesteuer-Veräusserung 1560. der Verkäufe 1596-1601. der Bürgschaften 2012. der Vergleiche 2054. 2055. wie sie auszuklagen 1304 -1314.

Nicht-Rücksendung, wenn sie für Annahme gilt 1985 a.

Nothdurfts-Gehalt 1265 a.

Nothdurfts-Recht 1244 b.

Noth-Eid 1366-1369.

Nothgedrungene Hinterlegung 1949-1954. 2060.

Nuz-Eigenthum dessen Begriff 544 c. dessen Rechte 577 aa-aq.

Nuzniessung überhaupt 578-584. Grund des Unterhalts der Kinder 305. der Eltern an der Kinder Vermögen 384. 754. deren Lasten 385. der Ehegatten 738 a. 745 a. 1094. 1442. vermachte 899. deren Anschlag zum Pflichtheil 917. geschenkter Sachen 949. 1950. am übergebenen Vermögen 1100 ca-cy. bey bedungenem Voraus 1519 a. bey Nicht-Gemeinschafts-Ehen 1535 a. des Ehemanns an der Ehesteuer 1562. die selbst Ehesteuer ist 1568. am weiblichen Beibringen 1570 a. 1580.

Nuzpfand 2085-2091.

NuzungsGerechtigkeit 625-636. der Geschenke 949.

Obstzehenden 710 ci.

Oeffentliche Ordnung, deren Wirkung 6.

(726) Oeffentliche Urkunden s. Urkunden.

Oehmdzehenden 710 ci.

Offene Gesellschaften 20-22. deren Zahlungs-Unvermögen 207.

Ordnung der Gläubiger in Ganten 2218 a.

Ort der Uebergabe 1609. der Zahlung 1247. bey Darleihen 1897 a. für die Rückgabe hinterlegter Sachen 2218 a.

Ortsvorsteher wer darunter zu verstehen 406 a. dessen Amt im Familienrath 456.

Pacht überhaupt 1763-1778. der Vormünder 450. 1718. der Nuz-Eigenthümer 577 a g. der Nuzniesser 595. der Ehemänner 1429. 1430. wirkt Verhaft 2062. dessen Recht in Ganten 2102. Verjährung 2277. Papiere (Staats- und Handels) umzusezen ist Handel (I a.)

Personen physische, moralische 537.

Pfandrechte s. Unterfand, Nuzpfand, Faustpfand.

Pfandschreiberey 2108. 2129. 2196-2203.

Pfarrbesoldungen aus Zehenden 710 dd.

Pfleger der Leibesfrucht 393. der Gewaltsentlassenen 480. 481. des ledigen Erbes 790. 812. der Abwesenden 113. der Minderjährigen 838. 420 b. der Gantgüter (227.)

Pflegvaterschaft 361-370.

Pflichttheil der natürlichen Kinder 761. der ehelichen Kinder 913. der Ahnen 915. dessen Ergänzung 920-930.

Pfortenzehenden 710 cn.

Pfründkauf, Pfründtausch 1983 b.

Posten, deren Pflichten (107.)

Preis im Kauf 1591-1593.

Privat-Urkunde s. Urkunde.

Probe s. Prüfung.

(727) Prozeßkosten der Fremden 16.

Prüfung der Waaren 1587. 1588.

Quellen, deren Benuzung 640-643.

Quittung deren Wirkung 1248a. 1255. 1256. des Manns 1502. der Ehefrau 1534.1549. in Bestandsachen 1716.

Rasery s. Wahnsinn.

Rathschläge 1381 ac-ae.

Rechner, deren Vermögens-Verhaftung 2098.a. 2121. a.

Rechnungsfehler, deren Verbesserung 2058.

Rechnungs-Reste 2060 2.

RechtsAehnlichkeit als Gesezquelle 4 a. (1 c.)

Rechtsfähigkeit der Personen 3. 1123-1125.

Rechtsfrist der Wechselzahlung (132.)

Rechtsfolge des Gläubigers, der einen Andern ablegt 1249- 1252. des Bürgen 2029. der Vergleichs-Personen 2050.

Rechtshüter 1961-1963.

Rechtskraft, deren Wirkung 1351. 2052.

Rechts-Streit, dessen Wirkung auf Vormundschaften 442. auf Verkäufe 1653. 1699. 1700.

Rechts-Uebertrag überhaupt 1295. 1689-1701. eines Bestands 1717. einer Anweisung 2010 c. wie er zu verkünden 2214.

Rechts-Ueberweisung 1275.1295.

Rechts-Unwissenheit I b. 2052.

Rechts-Verkehr 1128.1598.2226.

Rechts-Vermischung durch Sachen-Vereinigung 705. durch Personen-Vereinigung 1209. 1300. 2035.

Rechts-Vermuthung überhaupt 710ca. 1349-1253 gegen

(728) Betrug, Irrthum und Zwang 1116. gegen Sammtverbindlichkeit 1202. gegen Zahlung 1248 2. gegen Rechtswandlung 1273. gegen Schuldnachlaß 1283. 1286. gegen Zufall 1302. für Errungenschaft 1499. für Heyraths Gut 1541. für dessen Zahlung 1569. für guten Stand der Bestand-Güter 1731. für Schuldhaftigkeit der Beständer 1732. über die Bestandzeit 1774. für Zinszahlung 1908. gegen Bürgschaften 2015. für den Besizer 2230. 2131 2234. für die Redlichkeit des Besizes 2268. für das Eigenthum des Besizers 544 2. 2279.

Rechts-Versagung 4.

Rechts-Verwahrung 1108 c. 1551.(153.)

Rechts-Vorsicht s. Rechts Vortheil.

Rechts-Vortheil kann niemand aus Betrug und Zwang ziehen 1117 a. der Erbverzeichnung 793-810. der Nothdurft 1244 b. der Vermögens-Abtretung 1268-1270. der Vorausklagen 1983 e. 2022-2024. 2170.

RechtsWandlung 1271-1281.

Redlicher Glaube, dessen Wirkung 201. 202. 1935. 2168. 2169.

Reisende deren Hinterlegungs-Recht 1952-1954.

Religions-Eigenschaft des Vormunds 420 a.

Renten ablösliche sind Fahrniß 529. welche ablöslich 530.1911. 710 fm. deren Verjährung 2227.

Rettungs-Aufwand 1381 a-h.

Richterliche Entscheidungspflicht 4. 5. Unterpfandsbestellung 2123.

Römisches Recht dessen Kraft 4. b.

Rückfall des Eigenthums endet Nuzniessung 617. findet bey Gültgütern nicht statt 710 fh. wohl aber bey dem Nuz-Eigenthum 1831 b k.

Rückforderungs-Recht des Geschenkgebers 747. 766.

(729) Rückgabe der Urkunden 1282-1284. des Einsazpfands 1256. der entliehenen Sache 1889. der dargeliehenen Sache 1899.

Rückgreifende Erben am Stammgut 577 n.

Rückgriff des After-Erben auf den Belasteten 1070. des Erden auf Mit-Erben 1221. des Pfandbesizers auf den Schuldner 1489. des Gesellschafters auf die übrigen 1490. des Bürgen auf den Hauptschuldner 2018. auf den Mitbürgen 2033. des Pfandbesizers auf den Pfand-Schuldner 2178. in Wechselsachen (164-172.)

Rücknahme der Eideszuschiebung 1364. der verkauften Sache 2102. (240-249.)

Rückrechnung über die Wechsel-Absagekosten (181.)

Rückschein für Wechsel (114 a-c.)

Rückwechsel (177-186)

Rückwirkung der Geseze 2. der Bedingungen 1179.

Saatkosten in Ganten 2102.

Sachen, deren Eintheilung in bewegliche und unbewegliche 516- 536. körperliche und unkörperliche 526 a. 1607. 1692-1699. 2075. vertretbare und unvertretbare 1291. 1532. 1878. theilbare und untheilbare 817 m. 1217-1225. strittige und unstrittige 1699. 1700. Haupt-und Nebensachen 567. 568.

Verschiedenheit nach den Inhabern 537-543. nach Eigenthum und Besiz 544.

Sackzehenden 710 cn.

Sammtloosung 1701 ab. ag.

Sammtrechte der Gläubiger 1197-1199. 1365.

Sammtverbindlichkeiten der Schuldner 1200. 1219. 1284. 1285. 1365. der Ehefrau 1432. 1487. der Miether 1734. der Gesellschafter 1862. (22-24). der Gewaltgeber

(730) 2002. der Hauptschuldner gegen den Bürgen 2030. wie gegen sie zu verjähren 2249. in Wechselsachen (140.)

Schaden s. Entschädigung.

Schäzung durch Eid 1369. in Waisensachen 466. in Erbtheilungen 824. der Erbverkürzungen 890. der Pflichttheils-Verkürzungen 922 der Kaufs-Verkürzungen 1675-1680. des Bestandwerths 1716 des verstellten Viehs 1817. der Unterpfänder 2165.

Schauspiel-Unternehmungen sind Handelsgeschäft.

Schaz wem gehörig 577 a. h. 598. 716.

Scheidgräben 666-670.

Scheidmauern 653-663.

Scheidung zu Tisch und Bett als Besserungs-Versuch 259. als Klaggegenstand 306-311. deren Wirkung auf bedungenen Voraus 1518. vom Bande s. Ehescheidung.

Schenkung überhaupt 893-1100. deren Maas 913. der Eheleute 1091-1100. des Ehemanns 1423. belohnende 952 b. ehebegünstigende 1080-1090. 1405. in zweyter Ehe 1098-1100. f. Vermögens-Uebergabe.

Scheuerzehenden 710 cn.

Schiedsspruch über Gesellschafts-Antheile 1850. über Pfründstrittigkeiten 1983 n. über Handelsstrittigkeiten (51-61.)

Schiffleute 1782-1786.

Schmerzengeld 1382 a.

Schreiber der lezten Willen können nicht Vermächtnißnehmer seyn 909 a.

Schrift-Eigenthum 577 da-df.

Schriftliche Verträge 1341. 1394. 1582. 1714. 1834. 1923. 1985. 2074.

Schuldnerweisung bey Theilungen 1490.

(731) Schupflehen 1831 aa-ah.

Schwiegerkinder, deren Familienpflichten 206.

Seelsorger deren Amt bey Entmündigungen 498 a. Erbfähigkeit 909.

Seereise Einfluß auf lezten Willen 995-998.

Seitenverwandte deren Erbrecht 1721.

Selbstschuldner 2021 a. 2027 a.

Seuchen Einfluß auf lezten Willen 985-987.

Schulden der Eheleute 1409-1491. ausgeschlossen von der Ehegemeinschaft 1510. vom Beytrag der Frau 1514. Theilung derselben 1521. der verkauften Erbschaften 1698. der Gesellschaften 1848. des Pfründvermögens 1983 a. deren Wichtigkeit 1216 a.

Sicherheits-Leistung für die Klage 16. für die Nuz-niessung 601. für Baugefahren 1386 a. für die Ehesteuer 1550. f. auch Bürgschaft.

Sittenwidrigkeit deren Wirkung auf Verträge 6. 1133. Bedingungen 1173. Eheverträge 1387-1388.

Sondergut der Eheleute 1536-1539.

Sonderkauf 1701 a-d.

Sorgfalt eines guten Hauswirths 1137. 1374. 1728. 1806. 1880. 1928.

Sperre der Pfand-Eintragungen 2199 ac. der Zahlung verlorner Zettel (203-205.)

Spiel 1965-1967.

Spitäler deren Pflicht wegen Todes-Urkunden 80. 97.

Staat dessen Eigenthum 538-541. Dessen Erbrecht 758.

Staatsanstalten s. Körperschaften.

Staatsschreiber, deren Amt in Ehescheidungs-Sachen 282. 284. bey Entmündigungen 501. Erbtheilungen 828. 837. Schenkungen 931. 933. lezten Willen, 971. 976. Zahlungen

(732) 1250. Beurkundungen 1335. Heyrathsverträgen 1394. 1397. Prozeßkäufe 1597. bey Verhafts-Verbindlichkeiten 2063. Unterpfands-Bestellungen 2127. dürfen keine Urkunden zurückhalten 2060.

Staats-Vorzug in Ganten 2098 a. hat keiner statt bey Verjährungen 2227.

Staffelrechnung, Staffelzins 2217 g.

Stammgut 577 c a-cu. 732 a.

Stammlosung 1701 ab. ag.

Standsscheine bürgerliche 34-101.

Stellvertretung in Sachen 1407. 1434. 1435. 1439. in Personen 1994.

Steuern, deren Vorzugs-Rechte 2098 a.

Stillschweigen, dessen Rechtswirkungen 1108 b. 1463. 1511. 1738. 1739. 1985. 2180 a.

Stillstand der Verjährung 2251-2259.

Störung der Beständer 1725. 1726.

Strafen im Bildniß 26 a. Verjährung derselben 32. der Zahlungsflüchtigen (256.) bedungene 1226-1235. in Vergleichen festgesezte 2047. wie weit sie aus Ehevermögen zu zahlen sind 1424. 1425. Recht in Ganten 2218. a. Nro. V.

Stückzahlungen überhaupt 1244 a.b. 1254. 1338. a. in Wechselsachen (156.)

Stumme s. Taubstumme.

Stundungs-Vergleiche (218-227.)

Tagbuch der Handelsleute (8. 10. 258.)

Tauben 564.

Taubstumme, deren Schenkungs-Annahme 936. lezte Willen 979.

Tausch überhaupt 1702-1707. über Heyrathsgut 1559.

(733) Teiche als Fischbehälter 558.

Thaten deren Folgen 1382.

Theilbare Sachen 827 a. b.

Theilung der Gemeinschaften 577 b g. der Dienstbarkeiten 700. der Gültgüter 710 fi. der Erbschaften 815-842. der Sammt-Verbindlichkeiten 1213. 1315. der gemeinen Verbindlichkeiten 1217-1225. der Strafzusagen 1233. des Eheguts 1468-1491. der Früchte 585-587. 1571. der Entwährung 1637. des Wiederkaufs 1668-1672. der Gesellschafts-Schulden 1863. des Gesellschafts-Vermögen 1872. der Bürgschaften 2026. wie sie umzustoßen 887-892.

Theilbauer 1763. 1764. dessen Vieh 1827-1830.

Theilzahlung f. Stückzahlung.

Thiere, Schaden den sie zufügen 1386.

Titel der Verjährung 2236-2241.

Tod dessen Wirkung überhaupt 22. 23. auf Nuz-Eigenthum 577 a n. auf Nuzniessungen 617. auf Ehe 227. auf Ehe-gemeinschaft 1462. auf den Ehevoraus 1517. auf Gesellschaften 1844. 1865. auf Leibrenten 1974. 1975. 1979-1982. auf Vollmachten 2008-2210. wann er zu vermuthen 129. an wem von mehreren zuerst 720-722. Urkunden darüber 77-85. 150 a. wie deren Mangel zu ersezen 283 a.

Todbestand 1831 aa-ah.

Todtgebohrne Kinder, deren Beurkundung 85 a.

Trauer. Kleider der Witwen 1481. 1570.-Zeit der Wittwen 228.

Traufrecht 681.

Trauung, Ort derselben 74. Art 75. Schein darüber 76.

Trennung zu Tisch und Bett s. Scheidung.

Treuhänder 1025-1034.

(734) Ueberfahrt s. Durchfahrt.

Uebergabe wer dazu verbindlich ist 1136. der gekauften Sachen 1604-1624. der gepachteten 1720. der geliehenen 1888 a. durch Anweisung 2010 d. e.

Uebermaas 1618.

Ueberwechslung wenn zurückzuziehen (247. 248.)

Umstossung der Theilungen 887-892. der elterlichen Erbtheilungen 1078. 1079. der Heyrathsverträge 1308. der Handlungen der Minderjährigen 1310-1314 der Käufe 1622 des Bestands 1729. der Vergleiche 2054. wie auszuführen 1304-1309.

Unbau des Feldes 710 b.c.

Unbekannnte Wechsel-Erheber (157 b)

Unbewegliche Sachen s. Liegenschaft.

Undank löst Schenkung auf 955.

Ungebohrne deren Erbrechte 906. 577 cs.

Ungebühr in Zahlungen 1235. 1377-1381.

Ungehorsames Ausbleiben s. Nicht-Erscheinen.

Ungeschicklichkeit wie zu beurtheilen 1381 ad. zu vergüten 1383.

Ungleichheit in Gesellschaften 1854 a.

Unkörperliche Sachen 526 a. deren Uebergabsart 1607. Erkauf 1692-1699. Verpfändung 2075.

Unmöglichkeit in Bedingungen 900. 1172. 1173. in Strafgedingen 1231 a.

Unmündige 1124 a.

Unrecht als Klaggrund ist genau zu bestimmen 1117 b. was es sey 1382 a. dessen Folgen 1382 b-e.

Unterbrechung der Verjährung 1199. 1206. 2242-2250.

Untergang der Sachen was er wirkt bey Nuzniessungen 623. bey Dienstbarkeiten 703. bey Einwerfungen 855. bey Vermächtnissen

(735) 1042. bey Wahlverbindlichkeiten 1193. 1194. bey Sammtverbindlichkeiten 1205. bey Verträgen 1302. bey Rettungs-Aufwand 1381 e. bey Käufen 1601. bey Bestandverträgen 1722.

1741. bey Gesellschaften 1867.

Unterhalt der Eltern und Kinder 205-211. der Ehefrauen 280. der Ehegatten überhaupt 301. 1409. 1448. 1537. 1575. der angewünschten Eltern und Kinder 349. der Pflegkinder 367. der Wittwen 1465. 1495. 1539 a. 1570. der verhafteten Schuldner 2068 a. ist nicht einzuwerfen 852. Grund zu Veräusserung des Heyrathsguts 1558. wie sich darüber zu vergleichen 2046 a. dessen Recht in Ganten 2101. f. auch Nahrungs-Gehalte.

Unterpfandsrecht überhaupt 2114-2145. am entliegenschafteten Gut 1528. auf Wiederkaufsgut 1673. auf Stammgut 177 c h. bey Rechtswandlungen 1278-1280. dessen Auflösung bey einzuwerfendem Gut 865. widerrufenen Schenkungen 954. 963.

Unterpfleger wo nöthig 420 b. 838.

Unterschrift der Urkunden wie weit sie verbindet 1327. deren Anerkennung 1322-1324. wirkt Unterpfandsrecht 2123.

Untersuchungskosten in Ganten 2105 a.

Untheilbare Sachen 827 a. b. 1191. 1222-1225. 1558. 2083.

Untreue der Aufbewahrer 1945.

Unverjährbarkeit des Familienstands 328. gewisser Dienstbarkeiten 691. der Grenzklagen und Gemeinschafts-Theilungs-Klagen 2241 a.

Unverschieblichkeit deren Wirkungen 1858 a. 1890.1989 a.

Unwissenheit s. Rechtsunwissenheit, Irrthum.

Unzeit deren Wirkung 1870.

Urkunden ausländische deren Beweiskraft 47. gemeinschaftliche deren Aufbewahrung 842. deren Wirkung gegen Erben

(736) 877. deren Rückgabe überhaupt 1282-1284. bey ungiebig gewordenen Schulden 1567. öffentliche 1317-1321. private 1322-1332. ungeschriebene 1333. abschriftliche 1334-1336. anerkennende, bestätigende 1337-1340. zu erneuernde 2263. Ursache der Verträge 1108. 1131-1133.

Urschriften 1334-1336.

Urtheile gegen Zahlungsflüchtige (256. 263.) s. auch Rechtskraft.

Vaterschaft eheliche 312-330. uneheliche nicht zu untersuchen 340. der anerkannten natürlichen Kinder 334.

Veräusserung en der Zahlungsflüchtigen (209-215.)

Verbesserungskosten 861. s. auch Ausbesserung.

Verbindlichkeiten deren Entstehung 1134. 1135. Erlöschung 1234.

Verbrauchbare Sachen 587.

Verdienst der Handwerksleute 1799.

Vereinigung meherer Sachen was sie wirkt 566-577.

Vererbung der Erbforderung natürlicher Kinder 759. des Erbantretungs-Rechts 781.

Verfall der lezten Willen 1035-1047. der Eheschenkungen 1089.

Verfallzeit überhaupt 1185. 2032. 2088. bey Wechseln (130-135. 144-146. 161.) bey Handelszetteln (197.)

Verfangenschaft des Vermögens der freywillig geschiedenen 305.

Verfälschung des Familienstands 327.

Vergehen wie zu beweisen 1117 b. 1348. wie zu vergüten 1382. Vergleiche darüber 2046.

Vergleiche überhaupt 2044-2058. der Waisen 467. über vormundschaftliche Verwaltung 472. über Erbtheilungen 888. über

(737) über Anweisungen 2010 h. über Unterhaltsreichung 2046 a. eines in Zahlungs-Unvermögen gekommenen (218-227.)

Vergünstigung wirkt nicht Besiz 2232.

Verhaft persönlicher überhaupt 2259-2070. bey Vermögens-Abtretungen 1270. wie weit er gegen Erben statt hat 2017. Kosten desselben 1427.1588. in Wechselsachen (166 aa-ac.)

Verheimlichung deren Wirkungen 544. 792. 801. 1381 c. 1477. 1701 aa. 1907 f.

Verjährung überhaupt 2219-2281. der Strafen 32. der Früchte des Vermögens des Verschollenen 127. der Verläugnungs-Klagen 315-318. des Rückgriffs auf den Vormund

475. der unbetriebenen Rechtsstrittigkeiten 330. der Dienstbarkeiten 690. 706-710. der Zehenden 710 ab. ee. ef. der Gülten 710 fl. der Erbantretung 789. der Erbgewährleistung 886. des Erb Absonderungs-Rechts 880. der Undanksklage 957. 1047. des Schenkungswiderrufs 966 der Gefährdeklage der Gläubiger 1167 a. der Vernichtungs- und Umstoßungs-Klagen 1304. der veräußerten Ehesteuer 1561. der Kauf-Minderungs- oder Mehrungs-Klagen 1622. der Gewährklage wegen Mängeln 1648. der Wiederkaufklage 1660. der Verkürzungsklage 1676. der Loosungsklage 1701 ef. der Gewährklage wegen Baumängeln 1792. der Pfandklagen 2180. 2257 a. der Ersazklage gegen Zwischenhändler (108.) der Wechsel (189.) der Klage gegen Handelsgesellschaften (64.)

Verjährung einmonatliche für Verläugnungsklagen des Familienstands 315. der Geding-Mark-Dach-und Sammtloosung 1701 af. mancher Klagen über Viehmängel 1648.

Verjährung zweymonatliche für Verläugnungsklagen des Familienstands 315-318.

Verjährung dreymonatliche für die Stammloosung 1701 a f.

(738) Veriährung sechsmonatliche der Klage für Monats-Unterricht, Kost und Wohnung, Tagverdienst der Gewerbsleute 2271. gegen Zwischenhändler (108.)

Verjährung einjährige der Undanksklage 957. 1047. der Gefährdeklage der Gläubiger 1167 a. der Kauf-Minderungs- oder Mehrungsklage 1622. gegen Zwischenhändler

108. gegen Wechsel (189.) gegen Zettel auf Inhaber (205.)

Verjährung zwey jährige, der Verkürzungsklage wegen Verlezung über die Hälfte 1676. der Klage auf Schrift-Zurückgabe von Gerichtsdienern 2276.

Verjährung dreyjährige wegen unbetriebener Rechtsstrittigkeiten 330. wegen des Erbabsonderungs-Rechts 880. wegen gestohlener oder verlorner Fahrniß 2279.

Verjährung fünfjährige für die Gewährleistung der Erbloose 886. für das Wiederkaufs-Recht 1660. für die Rückgabe der dem Gericht übergebenen Schriften 2276. für Nahrungsgehalte, Pacht- und Mieth Zins, Anlehens Zins und Jahrs-oder Monats-Gefälle 2277. Klagen gegen aufgelöste Gesellschaften (64.) gegen Wechsel als Schuldschein (189.)

Verjährung zehnjährige wegen Rückgriffs auf den Vormund 475. gegen Vernichtungs-und Umstoßungs Klagen 1304. wegen Gewährleistung für Baulichkeiten 1792.

Verjährung zehn-und zwanzigjährige für Eigenthum aller Art 2265-2267.

Verjährung dreißigjährige für Dienstbarkeiten 706-710. Zehenden 710 ab. ec. ef. Gülten 710 fl. Erb-Antretung 789. Schenkungs-Widerruf 966. und alle nicht

namentlich zu kürzeren Fristen berechtigte Klagen 2262.

Verkauf eigener Erzeugnisse ist nicht Handelschaft (l a.) f. auch Kauf.

Verkürzung bey Erb-Antretungen 783. bey Theilungen 887. 890. im Pflichttheil 920-930. bey elterlichen Erbtheilungen 1079. in Verträgen 1118. der Minderjährigen 1305-

(739)

1314. im Kauf 1674-1685. im Tausch 1706. im Pfründ-Vertrag 1983 f. im Leibrenten-Vertrag 1976. im Gesellschafts-Vertrag 1854 a.

Verlags-Rechte 577da-de.

Verlängerung der Wechsel (186 a-d.)

Verläugnung der Vaterschaft 316.

Verlorne Sachen, deren Wiederfindung 717 a. Verjährung 2279-2280. Wechsel wie einzubringen (150-154.) Zettel auf Inhaber (202--208.)

Verluste 1149. f. auch Entschädigung.

Vermächtnisse überhaupt 1002-1024. sind nicht für Zahlung aufzurechnen 1023. leiden Zuwachs 1019. 1044. an Ehegatten 1094. über Ehegut 1423.

Vermißte deren Vermögens-Rechte 112-114. Verschollenheits-Erklärung 115-119.

Vermögen dessen Absonderung bey Scheidungen 311 derVerschwender 1443-1447. nur gegenwärtiges kann verschenkt werden 943. zuweilen auch künftiges 1084. 1093. dessen Uebergebung 1100 aa-de. dessen Abtretung an Gläubiger 1265-1270.

Vermögens-Verzeichnis der Eheleute 279. der Nuzniesser 600. der Erbfolger 769. der Vorsichts-Erben 794-799. der Erbpfleger 814. der gemeinen Erben 821. der Treuhänder 1031. der After Erbschaften 1058. über Schenkungen 1085. des Manns für die Frau 1414. 1415. der Frau bey Gemeinschafts-Ausschlagungen 1456. Wirkung seiner Unterlassung 798 a. 802. 1499 1510.

Vermöglichkeit, welche am Bürgen erforderlich 2019.

Vermuthung s. Rechts-Vermuthung.

Verpfleghäuser deren Erbfähigkeit 910. 937.

Verpfründungs-Vertrag 1983 a-n.

(740) Verschollene, deren Vermögens Verwaltung und Rechte 120-138. deren Ehescheidung 230 a.

Verschwender s. Mundtodmachung.

Versehen wie zu beurtheilen 1137. 1150. zur Last zu legen 1148. und zu richten 1383-1386. der Erben 804. bey WahlVerbindlichkeiten 1193. 1194. bey SammtVerbindlichkeiten 1205. dessen Wirkung auf den Zahlungs-Ort 1247 a. auf Umstoßungs-Klagen 1310. auf Beweisführung 1348. auf Ersaz untergegangener Sachen 1379. 1867 a. in Auftrags-Geschäften 1992.

Versieglung s. Vermögens Verzeichnis bey ausgebrochenem Zahlungs-Unvermögen (217.)

Versizung s. Verjährung.

Versteigerung in Erbschaften 839. in Theilungen 1686. wie weit dagegen Loosungs- und Einstands-Recht statt finde 1701 ac. bb.

Verträge überhaupt 1101-1369. in Bausch und Bogen 1522. deren Wirkungen auf Dritte 1120-1122. 1665-1667. deren Uebertretung 1146-1155. wer sie schließen könne 1123-1125. wie weit darinn Strafen abzureden 1226-1233. deren Ursachen 1131-1133. diese ist in Handelszetteln nicht nöthig (198.)

VertragsEntwürfe 1340 a-c.

Vertraute Gesellschaften (23-28.)

Verunglimpfungen als Scheidungs-Ursach 231. Ursach zu Widerrufung der lezten Willen und Schenkungen 955. 1046. 1047.

Verwandschafts-Berechnungen 735. 736:

--- als Hinderniß der Ehe 161-164. der Zeugschaft 251. als Erforderniß zum Familienrath 407. wer dahin gehörig 407 a.

Verwendungen, deren Rechts-Wirkungen 577 ak. 1245. 1381. 1673. in Handelssachen (229.)

(741) Verzicht s. Entsagung.

Verzug dessen Folgen 710 fl. 1139. 1146. 1153. 1207. 1228. 1229. 1245. 1652. 1929. im Empfang 1264. 1788. 1790.

VerzugsZinsen 1153-1155. im Handel (109 c.)

Vieh, Nuzniessung daran 615. 616. Schaden der durch solches geschieht 1385. dessen Verpachtung oder Verstellung 1711. 1800-1831 d.

Volljährigkeit deren Wirkung in Heyrathssachen 144. 148. in Anwünschungen 346. überhaupt 488.

Vollmacht s. Auftrag.

Vollmündigkeit 1124 a.

Voraus im Erbe 919 im Vermächtniß 927. an dem Ehegut 1470. 1515-1519. in entliegenschafteten Grundstücken 1509. dessen Wirkung auf eheliche Nuzniessung 1519.

Vor-Ausklage des Pfründverkäufers 1983 e. des Hauptschuldners vom Bürgen 2022-2024. des Pfandschuldners 2170. der Fahrniß 2206. 2207.

Voraus-Zahlung 1980.

Vorlegung der Handelsbücher (14-17. 258.)

Vorloosung 1701 ag.

Vormund dessen Rechte in Ehe Einsprachen 175. ist bey getrennten Ehen der Vater 390. nach dessen Tod die Mutter 364-396. der unehelichen 393 a. dessen Rechte überhaupt 389-475. wodurch er frey wird 429. 437. oder unwürdig 443-445. dessen Amtsverwaltung 450-468. Rechnungs-Ablage 469-475. dessen Entledigung durch Gewalts-Entlassung 480-486. Erbrecht am Mündling 907. Unterpfands-Last 2121. Vormund der Entmündigten 508.

Vormundschafts-Beistand 392. 393.

Vorrecht am Todbestand 1831 ah.

(742) Vorsichts-Erbe 793-810. dessen Rechtsfolge 1251.

Vorsichts-Geding 1160.

Vortheil-Geld 827 f.

Vortheil-Gerechtigkeit 827 c-g.

Vorzugsrechte der Gläubiger überhaupt 2095-2113. am Stammgut 577 ch. wegen Zehend-Rückständen 710 c v. Gültrückständen 710 fg. abgelegten Schulden 1252. der Ehesteuer 1572. der hinterlegten Sachen 1926. der Einsaz-Pfänder 2050. 2103. der Gantkosten, Leichenkosten, lezten Krankheitskosten des Liedlohns, Unterhalts, der Apotheker-Rechnungen, der Steuern 2101. des Bestandzinses, der

Saat- und Erndtekosten, des Faustpfands, des Erhaltungs-Aufwands, des rückständigen Kaufschillings von Fahrniß, der Wirths-Rechnungen, des Fuhr-und Schiff-Lohns, der Dienstschulden 2102. des Restlaufschillings der Liegenschaften, der Erbgelder, der Baugelder, der Anlehn zu Bau- und Besserung oder Erwerbung 2103. der Untersuchungskosten 2105. der Zinsen 2118 a. der Zwischenhändler (93-

95.)

Waaren, verbotene (92 a.b.) vergängliche (92 a.c.) deren Gefahr (100.) deren Zurücknahme (240-249.) 2102.

Waaren-Mäkler (74-90.)

Waaren-Schulden deren Verjährung 2272.

Waaren-Versender (96-102.)

Währzieler 1158 a.

Wässerungs-Recht 644. 645.

Wägen öffentliche (107.)

Wahlverbindlichkeiten in Vermächtnissen 1022. in Verträgen 1189-1196. bey Sammtverbindlichkeiten 1198.

1203. bey Gattungs-Sachen 1240. in Käufen 1584. 1620.

(743) 1644. bey Verkürzungen 1681. bey Tauschgeschäften 1705. wie weit sie theilbar sind 1221.

Wahnsinn als Grund einer Ehe Einsprache 174. einer Ehescheidung 232 a. der Entmündigung 491. 503. 504. der Ungültigkeit eines lezten Willen 901. verglichen mit 504.

Wasser-Ablaufsrecht 640. 681.

Wasser-Schöpfrecht 696.

Wechsel, Fähigkeit (113 114.186 ac.) sind Handelsgeschäfte (I a.) bedürfen der Benennung Wechsel nicht (186 a. b.) deren Wesen ist auf Verfügung gestellt zu seyn (110. 188. 195.) gezogene (110-186.) eigene (187. 188.) deren Wirkung (186 aa-ae.)-

WechselAbsage (173-176.)

Wechsel-Annahme (118-125. 126-128.)

Wechsel-Bericht (117 a-f.)

Wechsel-Bürgen (141. 142.)

Wechsel-Erheber (160-172.)

Wechsel-Form (110. 188)

Wechsel-Freunde (125b. 128.)

Wechsel-Geber dessen Pflicht (115-118.)

Wechsel-Inhaber (160-172.)

Wechsel-Kraft (186 aa-ac. 114 a-c.)

Wechsel-Mäkler (74-90.)

Wechsel-Uebergeber (136-139)

Wechsel-Uebernehmer  (136-139.)

WechselVerbindlichkeit (126-128.)

Wechsel-Verfall (129-135.)

Wechsel-Zahlung (143-159.)

Weggerechtigkeit 682-685. 696.

Weinzehenden 710 ci.

Weisgeräth 1474 a. 1493. 1495.1566. 2217 b.

(744) Werkstoff dessen Eigenthum 554. 455. 572-577.

Werkverding 1711. 1787.

Werkzeug 1474 a. 2217 b.

Werth-Empfang bey Handelszetteln (198.)

Werth-Erstatter in Wechseln (121.)

Werth-Geber in Wechseln (117 d.)

Wette 1965-1967.

Wettschlagung überhaupt 1289-1299. im Kauf 1623. bey Anweisungen 2010 h.

Wichtigkeits-Grade der Schulden 1216 a.

Widerruf der Schenkungen 953-966. der Schenkungen unter Ehegatten 1096. der lezten Willen 1035-1042.

Widmung des Eigenthümers als Rechtstitel 692. als Grund der Angehörigkeit 524.

Wiederbefähigung der Handelsleute (227. 264-269.)

Wiederherstellung der Ehegemeinschaft 1451. der Rechte s. Umstoßung.

Wiederkaufs Recht 1659.1751.

Wiederverheyrathung deren Zeit 228. 296.297. Wirkung auf elterliche Gewalt 380. 381. auf Vormundschaft 399. 400. auf Schenkungen an Kinder 1098-1100. auf Rechts-Einmischung 1496. auf Heyrathsverträge auf die Ehesteuer der Frau 1555.

Wirkung der Wechsel (186 aa-ac.)

Wirthe deren Aufbewahrungs-Pflicht 1952-1954. Vorzugsrecht in Ganten 2102.

Wittum statt ehelicher Nuzniessung 1535a. 1570 b.

Wochenmarkt Handel hat nicht Handelsrecht (l a.)

Wohnsiz dessen Entstehung und Rechte 102-110. Wirkung auf Zahlungen 1247. auf Wechsel-Zahlungen (111. 173.)

(745) Wohnung der Ehefrau, die den Mann verlassen darf 268. 280.

Wohnungsgerechtigkeit 632-635.

Wundärzte s. Gesundheitsbeamte.

Zahlung überhaupt 1235-1248. der Erbschafts-Schulden 870-882. des Pachts 1753. der Bürgen 2021. gilt als Genehmigung 1338. in Wechselsachen (143-159.) der Zahlungsunvermögenden (213.)

Zahlungs-Anweisung 2010 b-k.

Zahlungs-Befehl muß dem Gerichtszugriff vorausgehen

2217. 2217 a.

Zahlungsflüchtigkeit (226. 237. 238. 250-263.)

Zahlungs-Fristen 1244. 1655. 1901. hindern nicht die Wettschlagung 1292. bey Anweisungen 2010 h. bey verbürgten Schulden 2039.

Zahlungs-Hinterlegung 1257-1264. in Wechselsachen (146 a.)

Zahlungs-Ungebühr 1235. 1376-1381. in Wettschlagungen 1299. der Frau für den Mann 1488. an einen Gesellschafter 1849.

Zahlungs-Unvermögen der Bürgen 2020. der Hauptschuldner 2024. der Handelsleute (206-249. 270.) der Mäkler (89.)

Zahlungs-Vermögen Gutstehen dafür bey Empfehlungen 1381 aa. ab. bey übertragenen Schulden 1694. 1695. bey Kaufbesorgern (92 ad.)

Zehenden 710a-ef. Freyheiten 710 ab-ad. bf. cc. Lasten 710 da-dd. Zinsen davon 710 cs.

Zeichen der Fabriken (109 a.)

Zeit bey Bedingungen 1176. 1177. bey Lieferungen 1657. bey Bestandverträgen 1737. 1758. Gesellschaften 1865. Hinterlegungen 1944.

(746) Zertheiltes Eigenthum 544c.

Zeugen für lezte Willen 975. 380. zum Beweis in Standssachen 46. in Ehesachen 249. 251. in Kindschaftssachen 323. in Vertragsstrittigkeiten 1341-1348.

Zeugungs-Unvermögen, dessen Wirkung auf Vaterschaft 313.

Zieler der Verbindlichkeiten 1185-1189.

Zimmergeräth 534. 1063.

Zins s. Erbzins.

Zinsen überhaupt 1905-1908. von dem Einzuwerfenden 856. von betagten Schulden 1188 a. von ausstehenden Zinsen 1154. vom Ehevermögen 1409. 1473. 1479. vom Heyrathsgut 1440. 1548. 1570. vom Restkaufschilling 1652. von Preis-Aufbesserungen 1682. von anvertrauten Geldern 1996. von Auslagen 2001. von Pfandschulden 2081. deren Mittel Ertrag 127 b. deren Fuß 1907 a-c. Berechnung 1054. 2217 fg. Vorzugsrechte 2151. Versizung 2277. von Handels-Ausständen (109 c.) von Rückrechnungen (185.)

Zufall 1147. 1148. Grund der Bedingungen 1169. 1182. bey Untergang der Sachen 1302. in Geschäftsführungen 1374 a. in ungebührlichen Zahlungen 1379. im Bestand 1722.1733. 1772.1773. in Viehverstellungen 1807-1810. 1825. 1827. in Werkverdingen 1790. in Leihverträgen 1881 -1883. bey Hinterlegungen 1929. in verlornen Berichtbriefen (117 e.) wie er zu beweisen 1348.

Zugehörden welche beweglich 522-525. des Stammguts 577 cf. cg. der Vermächtnisse 1018. der Bürgschaften 2016. der Unterpfänder 2031.

Zugriff gerichtlicher auf die Person 2059-2070. auf die Liegenschaften 2204-2217. auf die Fahrniß 2217 a-g. wegen Wechselsachen (166aa. 172.) auf das Vermögen der Zahlungs-Unvermögenden (216.)

(747) Zukünftige Sachen wie weit sie Vertrags-Gegenstand sind 1130.

Zurück. s. Rück.

Zurückschiebung des Eides 1361. 1362.

Zusage wirkt Kauf 2259. muß gehalten werden 1134. 1135.

Zuschiebung des Eides 1360.

Zuschlag an Zahlungsstatt 2078.

Zuschreibung der Wechsel (136-139.)

Zuwachsrecht bey Sachen 546-577. bey Vermächtnissen 1019. 1044.

Zwang bey lezten Willen 901 a-d. bey Verträgen 1111-1114. bey Vergleichen 2053.

ZwangsAnstalten s. Bannpflicht.

Zweideutigkeit s. Doppelsinn.

Zweifel wohin sie auszulegen 710 cw. 720-723. 1156- 1164.

Zweite Ehe s. Wiederverheyrathung.

Zwischenhändler was er sey (90-92.)

Zwischen-Mauern bey Bau-Anlagen 674.

Zwischen-Zins 1054. 2217 f. g.

 

Zweytes Register über die ausländische nach ihrer Verdeutschung minder bekannte Rechts-Ausdrücke.

(Das Cursiv gedruckte ist Französisch)

 

Acceptans cambialis Werth-Erstatter.

Acceptatio cambialis Wechsel-Annahme

Acceptatio in honorem Freundes-Annahme.

Accessio Zuwachs.

Accessorium Nebensache.

Accrescendi jus Zuwachsrecht.

Acquisitiva praescriptio Ersizung.

Actions Antheile.

Additio haereditatis Annahme der Erbschaft.

Adoptio Anwünschung.

Adresses Wechselfreunde.

Aequipollens gleichgeltend.

Aleae contractus Glücksvertrag.

Alimenta Unterhalt.

Alluvio Anschwemmung.

Alternativa obligatio Wahlverbindlichkeit.

Analogia juris Rechts-Aehnlichkeit.

Antichresis Nuzpfand.

Appellatio Berufung.

Armée Kriegsheer.

Arrestum crediti Zahlungs-Sperre.

Arrestum personale Verhaft.

Arrestum reale Beschlag.

Arrha Haftgeld

Articulus derogatorius Gegenvertrag.

Articulus separatus Neben-Vertrag.

Ascendentes Ahnen, Vorfahren.

Assignans Anweiser.

Assignatarius angewiesener Gläubiger.

Assignatus angewiesener Schuldner.

Autoritatis interpositio Ermächtigung

Aval Wechselbürgschaft.

Aviso Berichtbrief.

Beneficiarius heres Vorsichts Erbe. (749)

Beneficium competentiae Nothdurftsrecht.

Beneficium inventarii Vorsicht der Erbverzeichniß.

Beneficium juris Rechts-Vortheil.

Bigamia Doppel-Ehe.

Billet à Ordre eigene Wechsel.

Billet au Porteur Zettel auf Inhaber.

Billet de Change gezogener Wechsel.

Billet de Commerce Handels-Zettel.

Bona fides Redlichkeit, redlicher Glaube.

Caducitas Verfall der lezten Willen

Calumniatio Verunglimpfung.

Cambium siccum eigener Wechsel.

Cambium trassatum gezogener Wechsel.

Causam habens Rechtsfolger.

Cautio Sicherheitsleistung.

Cedens Rechtsgeber.

Cessio bonorum Vermögens-Abtretung.

Cessio Rechts-Abtretung, Rechts-Uebertrag

Cessionarius Rechts-Nehmer.

Chargé d'affaires Staatsge schäftsträger.

Clausula Geding, Vorsichtsgeding

Cliens Geschäfts-Kunde.

Collatio ad massam Einwerfung.

Collisio Gegenstoß.

Commandite vertraute Gesellschaft.

Commettant Besteller.

Commissionaire Zwischenhändler.

Commodans Ausleiher.

Commodatarius Entleiher.

Commodatum Leihe.

Compensatio Wettschlagung.

Conceptum Aufsaz.

Conductio s. Locatio.

Confusio jurium Rechts-Vermischung.

Consolidatio dominii Rückfall des Eigenthums

Constitutor debiti alieni Selbstschuldner.

Continua servitus selbstständige Dienstbarkeit.

Contractus aleae Glücksvertrag.

Contractus gratuitus unentgeldlicher Vertrag

Contractus onerosus belasteter Vertrag

Contractus synallagmaticus Vertrag auf Umsaz

Contractus Vertrag.

Contrahentes Vertrags-Personen.

Contrelettre Gegenvertrag.

Conventio Uebereinkunft.

Corps d'armée Heerschaar. (750)

Coupons Schnitt-Theile.

Creditor solidarius Sammt-Gläubiger.

Culpa Versehen.

Cura Pflegschaft.

Cura sexus Beistandschaft.

Curator ad hoc Unterpfleger.

Custodia Gewahrsame.

Damnum et interese praestare entschädigen

Damnum infectum besorglicher Schaden.

Datum Tag und Jahr.

de Jure von Rechtswegen.

Debitor solidarius Sammt-Schuldner

Debitum sub die betagte Schuld

Decretum indorsatum Beisaz-Befehl.

definitive endgiltig.

Delegatio Rechts-Ueberweisung.

Deliberandi jus Erbentschliessungsrecht.

Deliberandi spatium Bedenkzeit.

Delictum Vergehen.

Deponens Hinterleger.

Depositarius Aufbewahrer.

Depositum Hinterlegung.

Depositum miserabile nothgedrungene Hinterlegung

Depositum necessarium Hinterlegung zur dritten Hand

Depositum voluntarium Hinterlegung zur zweiten Hand

Descendentes Abkömmlinge, Nachkommen.

Destinatio Widmung.

Dies debiti Ziel.

Diligentia Sorgfalt.

Dimissio pignoris Abtretung vom Unterpfand.

Discontinua servitus unständige Dienstbarkeit.

Dispensatio Nachsichtsbewilligung.

Dolus Gefährde.

Domicilium Wohnsiz.

Dominium directum Grund-Eigenthum.

Dominium utile Nuz-Eigenthum.

Donatarius Geschenknehmer.

Donator Geschenkgeber.

Dos Ehesteuer, Heyrathgut, Brautschaz

Dotatio Bewidmung, Ausstattung

Duplicatum cambil Doppel-Wechsel

Electiva obligatio Wahlververbindlichkeit

Emancipatio Gewalts-Entlassung.

Emphyteusis Erbleihe.

Emtio ad mensuram, in individuo Sonderkauf.

Emtio in folle, in massa Klumpenkauf. (751)

Enquête Kundschafts-Erhebung.

Enunciative erzählend.

Eventuale jus einstmaliges Recht

Evictio Entwährung.

Evictionis praestatio Gewährleistung.

Excussio Vor-Ausklage.

Executio Rechtshülfe, Gerichtszugriff.

Executor testamenti Treuhänder

Exemtio Freythum.

Expilatio haereditatis Erb-Entwendung.

Expromissor Selbstschuldner.

Extinctiva praescriptio Versizung.

Factura Einkaufs-Verzeichniß

Fictio juris Rechtsdichtung.

Fideicommissum After-Erbschaft.

Fidejussor fidejussoris Afterbürge.

Fides bona Redlichkeil.

Fides mala Unredlichkeit.

Finium regundorum actio Grenzberichtigungs-Klage

Firma Handlungs-Name. stücknehmer.

Fructus industriales erzogene Früchte

Fructus percepti genossene Früchte

Fructus percipiendi vernachlässigte Früchte

Fructus separatiabgesonderte Früchte.

Fungibiles res vertretbare Sachen.

Furiosi interdictio Entmündigung.

Gratuitus contractus unentgeldlicher oder Freygebigkeits-Vertrag

Habitationis jus Wohnungs-Recht.

Haereditas (ante aditionem) Verlassenschaft

Haereditas (post aditionem) Erbschaft.

Haereditas vacans Erblos-Gut, ledig Erbe

Haeres ex testamento Erbnehmer

Haeres extraordinarius Erbfolger

Haeres in re singulari Erbstücknehmer

Haeres legitmus gesezlicher Erbe.

Haeres necessarius Pflicht-Erbe

Haeres partiarius Erbtheilnehmer

Haeres universalis Erbe, Erbnehmer.

Hypotheca Unterpfand. (752)

Iactus navis levandae causa Rettungs-Aufwand

Impensae Auslagen.

Imperitia Ungeschicklichkeit.

in Commercio im Rechtsverkehr.

in Natura im Stück.

Incidenter beiläufig.

Indebitum Zahlung zur Ungebühr

Indigenatus Eingebohrenheits-Recht.

Indorsans Wechsel-Uebergeber.

Indorsatum decretum Beisazbefehl.

Indossamentum Wechselzu-

Indossatus Wechsel-Uebernehmer.

Industriales fructus erzogene Früchte

Innovatio Neuerung.

Insidiae vitae structae Lebensgefährlichkeit.

Insolventia Zahlungs-Unvermögen.

Inspecteur aux Revües Musterungs-Aufseher.

Instantia Rechtszug.

Instructus fundi Feldgeräth.

Instructus muliebris Aussteuer.

Interusurium Zinsgewinn, Staffelzins.

Inventarium Vermögens-Verzeichniß.

Inventionis jus Fundrecht.

ipso Jure kraft Gesezes.

Iuramentum in litem Schäzungs-Eid.

Laesio Verkürzung.

laGrosse der gezeichnete Aufsaz.

Laudemium colonarium Ehrschaz.

Laudemium emphyteuticarium Handlehn.

Legatarius partiarius Erbtheilnehmer.

Legatarius singularis Erbstücknehmer.

Legatarius universalis Erbnehmer.

Legatarius Vermächtnißnehmer.

Legatum universale Erbvermächtniß.

Legitima Pflichttheil.

Legitimatio liberorum Ehelichmachung.

Libellarius Staatsschreiber.

Linea Abstammung.

Linea obliqua Seiten-Abstammung.

Linea recta gerade Abstammung

Liquidatio crediti Richtigstellung der Forderung.

Locatio ad vitam Todbestand, Schupflehen.

Locatio aedium Miethe.

Locatio Bestand

Locatio operarum Dienstverding.

Locatio operis Werkverding.

Locatio pecudis Viehverstellung.

Locatio perpetua Erbbestand.

Locatio praediorum Pacht.

Lucrum ex negociation Mehrschaz. (753)

Magazin Waarenlager

Mala fides Unredlichkeit

Mandans Gewaltgeber.

Mandatarius Gewalthaber.

Mandatarius substitutus Aftergewalthaber.

Mandatum Auftrag, Vollmacht.

Manufidelis Treuhänder.

Materia Werkstoff.

Materialia aedificiorum Baustoff

Merae facultatis res freywill kührliche Handlungen.

Miserabile Depositum noth gedrungene Hinterlegung.

Mobiliare Fahrniß.

Modus dispositionum Auflage.

Mutuans Darleiher.

Mutuarius Anleiher.

Mutuum Darleihe.

Mysticum testamentum geheimer lezter Wille.

Necessarium depositum Hinterlegung zur dritten Hand.

Necessarius haeres Pflicht-Erben.

Negotiorum gestio Geschäftsführung.

Notarius Staatsschreiber.

Notorietas Kundbarkeit.

Novatio Rechtswandlung.

Nunciatio novi operis Bau-Einsprachs-Ansage

Nuptiae secundae Wiederverheyrathung

Obligatio ex die betagte Schuld.

Officiosa tutela Pflegvaterschaft

Olographum testamentum eigenhändiger lezter Willen.

Onerosus contractus belasteter Vertrag.

Oppositio Einsprache.

Ordre Verfügung.

Originale Urschrift.

Pactum adjectum Nebenververtrag

Pactum Vertrag.

Par Acquit statt Quittung.

Paraphernalis Beybringens-Güter.

Partialis solutio Stückzahlung, Theilzahlung.

Particulare legatum Stück-Vermächtniß

Patria potestas elterliche Gewalt

Peculium extraordinarium frey eigen Gut der Kinder.

Pensio alimentaria Nahrungs-Gehalt.

Percepti fructus genossene. Früchten. (754)

percipiendi fructus vernachlässigte Früchte.

Perquisitio Nachfrage.

Pignus antichreticum Nuzpfand.

Poena conventionalis Vertrags-Strafe.

Potestas maritalis eheliche Gewalt.

Potestas patria elterliche Gewalt.

Praecipuum Voraus (N.).

Praejudicium Rechts-Nachtheil.

Praelegatum Voraus-Vermächtniß.

Praerogativa Vorrecht.

Praescriptio acquisitiva Ersizung.

Praescriptio extinctiva Versizung.

Praescriptio Verjährung.

Praesentans cambium Wechsel-Erheber.

Precarium Vergünstigung.

Principale Hauptsache.

Privilegia creditorum Vorzugs-Rechte.

Privilegiatum testamentum begünstigter lezter Wille.

Proclamatio Aufgebot.

Procureur imperial Kron- Anwald.

Prolongatio cambii Wechselverlängerung.

Promissio Zusage.

Protestatio cambialis Wechsel-Absage.

Protestatio Rechtsverwahrung.

Protimiseos jus Einstands-Recht.

Provisorie fürsorglich.

Proxeneticum Makelgebühr.

Pubertas minus plena Halbmündigkeit

Pubertas plena Vollmündigkeit.

Publicum testamentum öffentlicher lezter Wille.

Punctatio Vertrags-Entwurf.

Rebus sic stantibus bey unveränderten Umständen.

Reciprocitas Wechselseitigkeit.

Reductio Minderung.

Regredientes haeredes rückgreifende Erben.

Regressus Rückgriff.

Reivindicatio Zueignungs-Klage.

Remesse Ueberwechslung.

Remittens Werthgeber.

RenovatioErneuerung, Berein.

Repraesentationis jus Erbvertretung.

Repudiatio haereditatis Erb-Ausschlagung.

Rescissio obligationis Umstossung.

Residentia Aufenthalt.

Residuum Rechnungs-Rest.

Restitutio Umstossung, Wiederherstellung.

Retorsio Rechts-Erwiederung (755)

Retractus conventionalis Ge dinlosung.

Retractus gentilitius Stammlosung.

Rustica servitus Felddienstbarkeit

Saevitiae Mißhandlungen.

schreibung.

Separati fructus abgesonderte Früchte.

Separatio bonorum Güter-Absonderung.

Separationis jus Erbabsonderungs-Recht

Sequester Rechtshüter.

Servitus continua selbstständige Dienstbarkeit.

Servitus discontinua un-ständige Dienstbarkeit.

Servitus rustica Felddienstbarkeit.

Servitus urbana Baudienstbarkeit

Solidarius creditor Sammt-Gläubiger.

Solidarius debitor Sammt-Schuldner.

Solutio in honorem Freundeszahlung.

Solutio partialis Stückzahlung, Theilzahlung.

Spediteur Waarenversender.

Stellionatus Hintergehung.

Stillicidii jus Traufrecht.

Subdivisio Aftertheilung.

Subsidiarie hülfsweise.

Subsidium paternum elterliche Anhülfe.

Substitutio fideicommissaria After-Erbsezung.

Substitutio vulgaris Nach-Erbsezung

Successor ab intestato Erbe.

Successor ex testamento Erbnehmer

Successor extraordinarius Erbfolger.

Successor singularis Rechtsfolger.

Suppellex Zimmergeräth.

Suppletoria vis nachhelfende Kraft.

Surrogatum stellvertretend.

Synallagmaticus contractus Vertrag auf Umsaz.

Taciturnitas Stillschweigen.

Terminus a quo obligationis Verfall-Ziel.

Terminus ad quem Währziel.

Testamenti caducitas Verfall des lezten Willens. (756)

Testamenti executor Treuhänder.

Testamentum lezter Willen.

Testamentum mysticum geheimer lezter Willen.

Testamentum olographum eigenhändiger lezter Willen

Testamentum privilegiatum begünstigter lezter Willen

Testamentum publicum öffentlicher lezter Willen.

Transmissionis jus Vererbungsrecht.

Trassans Wechselgeber.

Trassatus Werth-Erstatter.

Tutela officiosa Pfiegvater- Gut.

Tutela Vormundschaft.

Urbana servitus Baudienstbarkeit.

Uso Rechtsfrist der Wechsel-Zahlungen.

Usurae usurarum Zwischenzins, Staffelzins.

Usus Nuzung.

Ususfructus Nuzniessung.

Utile dominium Nuz-Eigenthum.

Vacans bonum Herrenlos Gut

Vacans haereditas erblos Gut, ledig Erbe.

Versio in rem Verwendung.

Vitalitia bona Schupflehen-Leib-Gedings-Güter.

Voluntarium depositum Hinterlegung zur zweyten Hand.

 

Abkömmlinge Descendentes.

Absage der Wechsel protestatiocambialis.

Absonderungs-Recht jus separationis.

Abstammung gerade, linea recta.

Abstammung linea.

Abtretung der Rechte cessio.

Abtretung vom Unterpfand dimissio pignoris.

Afterbürge fidejussor, fidejussoris.

After-Erbschaft fideicommissum.

Aftergewalthaber mandatarius substitutus.

Aftertheilung subdivisio.

Ahnen ascendentes.

Angewiesener Gläubiger assignatarius.

Angewiesener Schuldner assignatus.

Anhülfe elterliche subsidium paternum.

Anleiher mutuatarius.

Annahme der Erbschaft aditio haereditatis. (757)

Annahme des Wechsels acceptatio cambii.

Anschwemmung alluvio.

Antheile Actions.

Anweiser assignans.

Anwünschung adoptio.

Aufbewahrer depositarius.

Aufenthalt residentia.

Aufgebot proclamatio.

Auflage modus dispositionum.

Aufsaz conceptum.

Aufsaz gezeichneter la Grosse.

Auftrag mandatum.

Auslage impensae.

Ausleiher commodans.

Ausschlagung der Erbschaft repudiatio haereditatis.

Ausstattung dotatio.

Aussteuer instructus muliebris.

Baudienstbarkeit servitus urbana

Baudienstbarkeit Servitus urbana.

Bau-Einsprachs-Ansage nunciatio novi operis.

Baustoff materialia aedificiorum.

Bedenkzeit spatium deliberandi.

Begünstigte lezte Willen testamenta privilegiata.

Beibringens-Güter bona paraphernalia.

Beiläufig incidenter.

Beisazbefehl decretum indorsatum.

Beistandschaft cura sexus.

Belasteter Vertrag contractus onerosus.

Berein renovatio.

Berichtbrief Avis.

Berufung appellatio.

Beschlag arrestum reate.

Besorglicher Schaden damnum infectum.

Bestand locatio (in genere)

Beständer conductor.

Bestandgeber locator.

Besteller committens.

Bewidmung dotatio.

Brautschaz dos.

Darleihe mutuum.

Darleiher mutuans.

Dichtung des Rechts fictio juris.

Dienstbarkeit selbstständige servitus continua

Dienstbarkeit unständige servitus discontinua

Dienstverding, locatio operanum.

Doppel-Ehe bigamia (758)

Doppelseitiger Vertrag bilateralis contractus.

Doppelwechsel duplicatum cambium.

Eheliche Gewalt potestas maritalis.

Ehelichmachung legitimatio.

Ehesteuer dos.

Ehrschaz laudemium colonarium.

Eigener Wechsel billet à ordre.

Eigenhändiger lezter Wille testamentum olographum

Eingebonrenheits-Recht jus indigenatus

Einkaufs-Verzeichniß factura.

Einsprache oppositio.

Einstands-Recht jus protimiseos.

Einstmaliges Recht jus eventuale

Einwerfung collatio.

Elterliche Anhülfe subsidiurn paternum.

Elterliche Gewalt patria potestas.

Endgültig definitive.

Entleiher commodatarius

Entmündigung interdictio furiosi

Entschädigen damnum et interesse praestare.

Entschliessungs-Recht jus deliberandi.

Entwährung evictio.

Erb-Absonderung separationis jus.

Erb-Annahme haereditatis aditio.

Erb-Ausschlagung repudiatio haereditatis.

Erbbestand locatio perpetua.

Erbe haeres ab intestato.

Erbe lediges, haereditas vacans.

Erb-Entwendung expilatio haereditatis.

Erbleihe emphyteusis.

Erblos Gut haereditas vacans.

Erbnebmer haeres ex testamento.

Erbstücknehmer haeres vel legatarius in re singulari.

Erbtheilnehmer haeres pro parte.

Erbvermächtniß legatum universale.

Erbvertretungs-Recht jus repraesentationis.

Ermächtigung autoritatis interpositio.

Erneuerung renovatio.

Ersizung praescriptio acquisitiva.

Erzogene Früchte fructus industriales.

Fahrniß mobiliare.

Felddienstbarkeit servitus rustica

Felddienstbarkeit servitus rustica.

Feldgeräth instructus fundi.

Freithum exemtio.(759)

Freiwillkührliche Handlungen actus merae facultatis.

Freundes-Annahme acceptatio in honorem.

Freundes-Zahlung solutio in honorem.

Freyeigen Gut der Kinder peculium extraordinarium

Früchte abgesonderte fructus separati.

Früchte erzogene fructus industriales

Früchte genossene fructus percepti

Früchte vernachlässigte fructus percipiendi..

Fundrecht inventionis jus.

Fürsorglich provisorie.

Geding, clausula, pactum

Gedingloosung retractus conventionalis.

Gefährde dolus.

Gegenstoß collisio.

Gegenvertrag pactum derogatorium.

Geheimer lezter Willen testamentum mysticum. merce.

Genossene Früchte fructus percepti.

Gerichtszugriff executio judicialis.

Geschäfts-Führung negotiorum gestio.

Geschäfts-Kunden clientes.

Geschenkgeber donator.

Geschenknehmer donatarius.

Gesellschaft vertraute commandite.

Gesezliche Erben haeres legitimi

Gewährleistung evictionis praestatio.

Gewahrsam custodia.

Gewaltgeber mandans.

Gewalthaber mandatarius.

Gewalts-Entlassung emancipatio

Gezeichneter Aufsaz la Grosse.

Gezogener Wechsel cambium - trassatum, billet de Change

Gleichgeltend aequipollens.

Glücksvertrag aleae contractus.

Grenzberichtigungsklage actio finium regundorum.

Grund-Eigenthum dominium directum.

Haftgeld Arrha.

Handelszettel billet de commerce.

Handlohn Laudemium emphyteuticum.

Hauptsache principaIe.

Heerschaar corps d'armée.

Heirathsgut dos.

Herrenlos Gut bonum vacans.

Hintergehung stellionatus.

Hinterleger deponens.

Hinterlegung depositum.

Hinterlegung nothgedrungene depositum miserabile. (760)

Hinterlegung zur dritten Hand depositum necessarium.

Hinterlegung zur zweiten Hand depositum voluntarium.

hülftweise subsidiarie.

im Stück in natura.

Inhaber-Zettel billet au porteur.

Jahr und Tag Datum.

Klumpenkauf emtio in folle, emtio in massa.

Kraft Gesezes ipso jure.

Kriegsheere Armées.

Kron-Anwald procureur imperial.

Kundbarkeit notorietas.

Kundschafts-Erhebung enquête

Lebensgefährlichkeit insidia vitae structae.

Leibgedings-Güter bona vitalitia.

Leihe commodatum.

Makelgebühr proxeneticum.

Miethe locatio aedium.

Miether conductor aedium.

Minderung reductio.

Mißhandlungen saevitiae.

Musterungs-Aufseher inspecteur aux revües.

Nach-Erbsazung substitutio vulgaris.

Nachhelfende Kraft suppletoria vis.

Nachsichtsbewilligung dispensatio.

Nahrungs-Gehalt Pensio alimwentaria.

Nebensache accesorium.

Nebenvertrag articulus separatus.

Neuerung innovatio.

Nothdurfts-Recht beneficium competentiae.

Nothgedrungene Hinterlegung depositum miserabile

Nuz-Eigenthum dominium utile.

Nuzniessung usus fructus.

Nuzpfand antichresis.

Oeffentliche lezte Willen testamenta publica

Pacht locatio praediorum.

Pflegschaft cura.

Pflegvaterschaft tutela officiosa.

Rechnungs-Rest residuum.

Rechts-Abtretung cessio.

Rechts-Aehnlichkeit analogia juris.

Rechts-Dichtung fictio juris. (761)

Rechts-Erwiederung retorsio juris.

Rechtsfolger Successor particularis.

Rechtsgeber cedens.

Rechtshülfe executio.

Rechtshüter sequester.

Rechts-Nachtheil praejudicium

Rechts-Nehmer cessionarius.

Rechts-Uebertrag cessio.

Rechts-Ueberweisung delegatio.

Rechtsverkehr commercium

Rechtsvermischung confusio jurium.

Rechtsverwahrung protestatio.

Rechtsvortheil beneficium juris.

Rechtswandlung novatio.

Rechtszug instantia.

Redlichkeit bona fides.

Rettungs-Aufwand jactus navis levandae causa.

Richtigstellung der Forderung liquidatio crediti.

Rückfall des Eigenthums consolidatio.

Rückgreifende Erben haeredes regredientes.

Rückgriff regressus.

Sammt-Gläubiger creditor solidarius.

Sammt-Schuldner debitor solidarius.

Schaden besorglicher damnum infectum.

Schnitttheil coupon.

Schuld betagte debitum sub die.

Schupflehen bonum vitalitium.

Seitenabstammung, linea obliqua

Selbstschuldner expromissor, constitutor debiti alieni.

Selbstständige Dienstbarkeit servitus continua.

Sicherheitsleistung cautio.

Sonderkauf emtio ad mensuram s. in individuo.

Sorgfalt diligentia.

Sperre der Zahlungen arrestum crediti.

Staasgeschäftsträger Chargé d'affaires.

Staatsschreiber librarius s. notarius.

Staffelzins interusurium.

Stammlosung retractus gentilitius.

statt Quittung pour acquit.

Stellvertretend surrogatum.

Stillschweigen taciturnitas.

Stückvermächtniß legatum particulare.

Stückzahlung solutio partiaria

Tag und Jahr Datum.

Todbestand locatio ad vitam.

Traufrecht stillicidii jus.

Treuhänder executor testamenti, manufidelis (762).

Uebereinkunft conventio.

Ueberwechslung remesse.

Umstoßung lescissio, restitutio.

Unentgeldlicher Vertrag contractus gratuitus.

Ungeschicklichkeit imperitia.

Unredlichkeit mala fides.

Unständige Dienstbarkeit servitus discontinua.

Unterhalt alimenta.

Unterpfand hypotheca.

Unveränderte Umstände res sic stantes.

Vererbungsrecht transmissionis jus.

Verfall der lezten Willen caducitas.

Verfallzeit dies debiti.

Verfügung Ordre.

Vergehen delictum.

Verhaft arrestum personale.

Verkürzung laesio.

Verlassenschaft haereditas.

Vermiether locator aedium.

Vermögens-Abtretung cessio bonorum.

Vermögens-Verzeichniß inventarium.

Vernachlässigte Früchte fructus percipiendi.

Versehen culpa, quasi delictum.

Versizung praescriptio extinctiva.

Vertrag auf Umsaz contractus synallagmaticus.

Vertrag belasteter contractus onerosus.

Vertrag contractus.

Vertrag unentgeldlicher contractus gratuitus.

Vertrags-Entwurf punctatio.

Vertrags-Personen contrahentes.

Vertraute Gesellschaften commandites.

Vertretbare Sachen res fungibiles.

Verunglimpfung calumniatio.

Verwendung versio in rem.

Vollmündigkeit pubertas plena.

von Rechts wegen de jure.

Voraus praecipuum.

Vor-Ausklage excussio.

Voraus-Vermächtniß praelegatum.

Vormundschaft tutela.

Vorsicht der Erb-Verzeichniß beneficium inventarii.

Vorsichts-Erbe haeres beneficiarius.

Vorsichts-Geding clausula.

Waarenlager Magazin.

Wahlverbindlichkeit alternativa s. electiva obligatio.

Wechel-Verlängerung prolongatio cambii.

Wechsel-Absage protestatio cambialis.

Wechsel-Bürgschaft aval.

Wechsel-Erheber praesentans (763)

Wechsel-Freunde addresses.

Wechsel-Geber trassans.

Wechsel-Uebergeber indossans.

Wechsel-Uebernehmer indossatarius.

Wechsel-Vorzeigung praesentatio cambii

Wechsel-Werth-Erstatter trassatus, acceptans.

Wechsel-Werth-Geber remittens.

Werkstoff materia.

Wettschlagung compensatio.

Widmung destinatio.

Wiederverheyrathung secundae nuptiae.

Wille lezter s lezter Wille.

Willkührlich s. freywillkührlich.

Wohnsiz domicilium.

Wohnungsrecht habitatio.

Zahlungs-Sperre arrestum crediti.

Zettel auf Inhaber billet au porteur.

Zimmergeräth supellex.

Zinsgewinn interusurium.

Zuwachs accessio.

Zuwachsrecht accrescendi jus.

Zwischenhändler Commissionaire