Gesetz, die badische Verfassung betreffend
vom 21. März 1919
Das badische Volk hat durch die am 5. Januar 1919 gewählte verfassunggebende Nationalversammlung die nachstehende
Verfassung vom 21. März 1919
beschlossen:
I. Von der Staatsgewalt, der Staatsform, den Staatsgrenzen und der Regierung im allgemeinen.
§ 1. Baden ist eine demokratische Republik und bildet als selbständiger Bundesstaat einen Bestandteil des Deutschen Reiches.
§ 2. Träger der Staatsgewalt ist das badische Volk.
Die Staatsgewalt betätigt sich in Gesetzgebung, Rechtspflege und Vollziehung und wird ausgeübt nach den Vorschriften dieser Verfassung durch die stimmberechtigten Staatsbürger.
§ 3. Stimmberechtigt sind diejenigen badischen Staatsbürger ohne Unterschied des Geschlechts, welche das 20. Lebensjahr vollendet und im Lande seit mindestens sechs Monaten ihren Wohnsitz haben; jedoch genügt der Wohnsitz zur Zeit der Wahl oder Abstimmung für diejenigen, welche das badische Staatsbürgerrecht seit mehr als sechs Monaten besitzen. Beamte und Arbeiter in Staatsbetrieben, die ihren dienstlichen Wohnsitz außerhalb Badens haben, sowie die Angehörigen ihres Hausstandes sind stimmberechtigt, wenn im übrigen die Voraussetzungen des Gesetzes bei ihnen vorliegen.
Für alle auf Grund dieser Verfassung durch das Volk vorzunehmende Wahlen und Abstimmungen gilt das allgemeine, gleiche, geheime, unmittelbare Wahl- und Stimmrecht. Die Ausübung des Wahl- und Stimmrechts ist eine allgemeine Bürgerpflicht.
Das Wahl- und Stimmrecht ruht außer dem Falle der Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte durch rechtskräftiges strafgerichtliches Urteil lediglich im Falle der Entmündigung oder vorläufigen Vormundschaft.
Alle Wahlberechtigten, die das 25. Lebensjahr vollendet haben, sind wählbar.
Alle auf Grund dieser Verfassung durch das Volk vorzunehmende Wahlen und Abstimmungen finden an gesetzlichen Ruhetagen statt, jedoch nicht an den höchsten Festtagen.
§ 4. Die Landeshoheit unterliegt nur den aus der Reichsverfassung sich ergebenden Beschränkungen.
Die Badische Republik verwaltet ihre militärischen Angelegenheiten selbständig im Rahmen der Reichsgesetze.
Der Erwerb und Verlust des badischen Staatsbürgerrechts richtet sich nach den Reichsgesetzen.
§ 5. Veränderungen im Bestande des Staatsgebietes unterliegen den für Verfassungsänderungen vorgesehenen Vorschriften.
§ 6. Die Gesetzgebung wird ausgeübt teils durch das Volk unmittelbar im Wege des Volksvorschlagsrechts (Volksinitiative) und der Volksabstimmung (Volksreferendum), teils durch die vom Volk gewählte Volksvertretung (Landtag).
§ 7. Die Rechtspflege wird ausgeübt durch die nach den Reichs- und Landesgesetzen bestellten Gerichte. Die Gerichte sind unabhängig innerhalb der Grenzen ihrer Zuständigkeit.
§ 8. Die Vollziehung wird ausgeübt nach Maßgabe dieser Verfassung durch das Volk, den Landtag und das von diesem berufene Staatsministerium.
II. Staatsbürgerliche und politische Rechte der Badener.
§ 9. Alle Badener ohne Unterschied des Geschlechts sind vor dem Gesetze gleich. Vorrechte des Standes, der Geburt oder der Religion werden nicht anerkannt.
§ 10. Alle Badener ohne Unterschied tragen zu den öffentlichen Lasten nach Maßgabe der Gesetze bei.
§ 11. Die öffentlichen Ämter sind für alle dazu Befähigten ohne Unterschied des Geschlechts gleich zugänglich.
Für die Besetzung der Richterstellen kommen nur solche Personen in Betracht, welche die in den Reichs- und Landesgesetzen aufgestellten Bedingungen erfüllen. Im übrigen soll zu jeder Beamtenstelle, ohne Rücksicht auf Lebens- und Dienstalter und Vorbildung, derjenige berufen werden, der hierzu der befähigtste und würdigste ist. die Befähigung wird in der Regel durch die gesetzlich vorgeschriebenen Prüfungen nachgewiesen.
Das Beamtengesetz gibt, soweit nicht diese Verfassung besondere Bestimmungen enthält, die Vorschriften über die Verleihung der öffentlichen Ämter, die Widerruflichkeit der Anstellung und die Ansprüche der Beamten auf Ruhegehalt und Hinterbliebenenversorgung.
§ 12. Die Militär- und Hilfsdienstpflicht richtet sich nach den Reichsgesetzen.
§ 13. Die persönliche Freiheit steht unter dem Schutze der Verfassung.
Das Hausrecht ist unverletzlich. Hausdurchsuchungen sind nur in den gesetzlich geregelten Fällen zulässig.
§ 14. Das Eigentum steht unter dem Schutze der Verfassung. Es ist beschränkt durch die Rücksicht auf die gemeinwirtschaftlichen Interessen.
Niemand kann gezwungen werden, sein Eigentum zu öffentlichen Zwecken abzugeben, als nach Entscheidung des Staatsministeriums und gegen Entschädigung. Über die Höhe der Entschädigung entscheiden die ordentlichen Gerichte. Das Nähere bestimmt das Enteignungsgesetz.
Ob und unter welchen Voraussetzungen Privateigentum zum Zwecke der Bewirtschaftung für die Allgemeinheit dem Eigentümer ganz oder teilweise entzogen werden kann, wird durch Gesetz bestimmt.
Die nach vorstehenden Bestimmungen zu erlassenden Gesetze bedürfen der für Verfassungsänderungen vorgeschriebenen Mehrheit.
§ 15. Der Staat nimmt in allen öffentlich-rechlichen und privat-rechtlichen Streitigkeiten Recht vor den zuständigen Gerichten.
Jede vom Staat gegen seine Gläubiger übernommene Verbindlichkeit ist unverletzlich.
Die Amortisationskasse und die Eisenbahnschuldentilgungskasse bleiben in ihren Verfassungen erhalten.
§ 16. Niemand darf in Strafsachen seinem ordentlichen Richter entzogen werden.
Niemand kann anders als auf Grund gesetzlicher Bestimmung verhaftet und länger als 24 Stunden festgehalten werden, ohne von dem zuständigen Beamten über den Grund seiner Verhaftung vernommen zu werden.
Das Staatsministerium kann rechtskräftig erkannte strafen im Gnadenweg mildern oder nachlassen, aber nicht verschärfen. zu einer Niederschlagung anhängiger Strafverfahren bedarf das Staatsministerium einer besonderen gesetzlichen Ermächtigung.
§ 17. Das Recht der freien Meinungsäußerung, insbesondere die Preßfreiheit, sowie das Vereins- und Versammlungsrecht sind gewährleistet; sie unterliegen den Reichs- und Landesgesetzen.
Das Koalitionsrecht wird für jedermann anerkannt, insbesondere auch für die Beamten, Staatsarbeiter, landwirtschaftlichen Arbeiter und Dienstboten; es steht unter dem Schutze der Verfassung. Für die Angehörigen der bewaffneten Macht gelten die besonderen Reichs- und Landesgesetze.
§ 18. Jeder Landeseinwohner genießt der ungestörten Gewissensfreiheit und in Ansehung der Art seiner Gottesverehrung des gleichen Schutzes.
Niemand, insbesondere auch kein Beamter oder Angehöriger der bewaffneten Macht, darf zu einer kirchlichen Handlung oder Feierlichkeit gezwungen oder an der Erfüllung seiner religiösen Pflichten gehindert werden.
Alle staatlich anerkannten kirchlichen und religiösen Gemeinschaften sind rechtlich gleichgestellt. Sie sind Körperschaften des öffentlichen REchts und haben das Recht der Selbstbesteuerung nach den Landesgesetzen. Sie ordnen und verwalten ihre Angelegenheiten frei und selbständig im Rahmen der allgemeinen Staatsgesetze. Insbesondere werden die Kirchenämter durch die Kirchen selbst verliehen. Die ehemals landesherrlichen Patronate sind aufgehoben; ebenso die standes- und grundherrlichen Patronate, soweit diese nicht nachweislich Privatpatronate sind.
Kirchliche und religiöse Gemeinschaften, die nach ihrer Verfassung und der Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten und deren Ziele den Staatsgesetzen und der Sittlichkeit nicht zuwider sind, müssen durch das Staatsministerium als Körperschaften des öffentlichen Rechts im sinne des vorigen Absatzes anerkannt werden.
Das Kirchengut und die Güter und Einkünfte der kirchlichen Stiftungen, Unterrichts- und Wohltätigkeitsanstalten dürfen ihren Zwecken und ihren bisherigen Verfügungsberechtigten nicht entzogen werden.
§ 19. Die Schule untersteht den Gesetzen und der Aufsicht des Staates.
Die Leitung des Religionsunterrichts ist Sache der kirchlichen und religiösen Gemeinschaften. Die Erteilung desselben richtet sich nach den Bestimmungen des Schulgesetzes.
Kein Lehrer darf wieder seine erklärte religiöse Überzeugung zur Erteilung des Religionsunterrichts oder zur Vornahme kirchlicher Verrichtungen, kein Schüler gegen die religiöse Überzeugung der Erziehungsberechtigten zum Besuch des Religionsunterrichts oder zur Teilnahme an kirchlichen Handlungen gezwungen werden.
Niemand darf wegen seiner Zugehörigkeit zu einer Vereinigung, deren Ziele den Staatsgesetzen und der Sittlichkeit nicht zuwider sind, von dem Amt eines Lehrers oder einer Lehrerin ausgeschlossen werden.
Zum Besuch der öffentlichen Volksschule sind alle Kinder verpflichtet, soweit sie nicht eine höhere öffentliche Bildungsanstalt oder eine die Lehrziele solcher Anstalten verfolgende nichtstaatliche Lehranstalt besuchen, oder wegen geistiger oder körperlicher Leiden oder wegen sittlicher Verfehlungen vom Schulbesuch auszuschließen sind. Neue nichtstaatliche Lehranstalten für Volksschulunterricht werden nicht mehr zugelassen.
Soweit der Besuch von nichtstaatlichen Lehranstalten durch die Vorschrift des vorigen Absatzes nicht ausgeschlossen ist, können physische und juristische Personen solche Anstalten mit Genehmigung des Staatsministeriums errichten. Die Genehmigung darf nicht versagt werden, wenn die gesetzlich hierfür allgemein aufgestellten Bedingungen erfüllt sind.
Der Unterricht in der Volks- und Fortbildungsschule ist unentgeltlich; für minderbemittelte Schüler hat die Gemeinde die erforderlichen Lernmittel zu beschaffen. Bei den öffentlichen höheren Lehranstalten, einschließlich der Hochschulen und der Fachschulen, ist der Unterricht für diejenigen unentgeltlich, die tüchtig und bedürftig sind.
§ 20. Die Gemeinden, Gemeindeverbände und Kreise haben das Recht der Selbstbestimmung und Selbstverwaltung innerhalb der Schranken der Gesetze. Vor der gesetzlichen Regelung sie berührender allgemeiner Fragen sind sie zu hören.
Eine Beschränkung in diesen Rechten oder eine Auferlegung von Pflichten über die derzeit bestehenden Gesetze hinaus kann künftig nur unter Einhaltung der für Verfassungsänderungen gegebenen Vorschriften beschlossen werden.
Die Gemeinden werden in ihrem dermaligen Bestand gewährleistet. Die Vereinigung einer Gemeinde mit einer anderen kann durch Vereinbarung mit Staatsgenehmigung erfolgen, die Auflösung einer Gemeinde sowie die Bildung einer neuen Gemeinde dagegen nur auf dem Wege des Gesetzes.
Die Wahl der Gemeindevertretung und Gemeindeverwaltung wird durch besonderes Gesetz geordnet unter Zugrundelegung des allgemeinen, gleichen und geheimen Wahlrechts und der Verhältniswahl.
III. Volksvorschlagsrecht (Volksinitiative) und Volksabstimmung (Volksreferendum)
§ 21. Von 80000 stimmberechtigten Staatsbürgern kann das Volksvorschlagsrecht (Volksinitiative) ausgeübt und die Volksabstimmung (Volksreferendum) verlangt werden.
§ 22. Das Volksvorschlagsrecht umfaßt das Begehren nach Erlassung, Abänderung oder Aufhebung eines Gesetzes, einschließlich der Verfassungsgesetze.
Das Verlangen kann nur in der Form eines ausgearbeiteten Entwurfs gestellt werden und ist zu begründen. Es ist während der Tagung des Landtags bei diesem, sonst bei dem Staatsministerium einzureichen, welches den Entwurf dem Landtag vorzulegen hat.
Wird dem Verlangen vom Landtag nicht entsprochen, so ist es zur Volksabstimmung zu bringen. Diese ist entscheidend.
§ 23. Der Volksabstimmung unterliegen notwendig alle Gesetze, durch welche diese Verfassung abgeändert wird.
Alle anderen Gesetze, soweit sie nicht der Volksabstimmung ausdrücklich entzogen sind, unterliegen der Volksabstimmung dann, wenn es von dem Staatsministerium beschlossen oder von der zur Volksinitiative berechtigten Anzahl von Staatsbürgern binnen drei Monaten nach der Annahme des Gesetzes im Landtag verlangt wird.
Ausgeschlossen von der Volksabstimmung sind:
Gesetze zur Erhaltung des öffentlichen Friedens, der öffentlichen Gesundheit, Sicherheit und Ordnung, wenn sie vom Landtag mit Zweidrittel-Mehrheit als dringend erklärt sind;
das Finanzgesetz;
die Gesetze über Steuern und Abgaben, soweit bei diesen nicht das Staatsministerium die Vornahme der Volksabstimmung beschließt.
§ 24. Die Abstimmung kann nur bejahend oder verneinend sein.
Bei Verfassungsänderungen entscheidet die Zweidrittel-Mehrheit, sonst die einfache Mehrheit der Abstimmenden.
Das Nähere über das Verfahren (§§ 22 und 23) wird durch Gesetz geregelt.
IV. Volksvertretung (Landtag)
A. Zusammensetzung der Volksvertretung
§ 25. Die Abgeordneten werden nach den Grundsätzen der Verhältniswahl in mindestens vier Wahlkreisen gewählt. Jede Partei oder Wählergruppe erhält auf je 10000 der für ihren Vorschlag abgegebenen Stimmen einen Abgeordneten. Die hiernach in den Wahlkreisen unberücksichtigt gebliebenen Stimmen sind durch das ganze Land zusammenzuzählen und nach dem vorhergehenden Satz zu bewerten. Jeder alsdann noch verbleibende Recht von mehr als 7500 Stimmen erhält einen weiteren Abgeordneten. Das Nähere bestimmt das Landtagswahlgesetz.
§ 26. Sämtliche Abgeordnete werden in Zeiträumen von vier Jahren gewählt. Die vierjährige Landtagsperiode zerfällt in vier Sitzungsperioden von je einjähriger dauer. Der Landtag versammelt sich alljährlich.
gewählt wurde am 30. Oktober 1921, am 25. Oktober 1925 und am 27. Oktober 1929.
§ 27. Die Eigenschaft als Abgeordneter endet vier Jahre nach dem Tage der Wahl.
Die Mitgliedschaft im Landtag erlischt durch Verzicht oder durch Wegfall einer der für die Wählbarkeit maßgebenden Voraussetzungen. Der Verzicht ist bei versammeltem Landtag diesem, sonst dem Präsidenten des Staatsministeriums zu erklären. Ein Widerruf des Verzichts findet nicht statt.
Im Falle des Todes oder sonstigen Erlöschens des Mandats hört die Mitgliedschaft des zum Ersatz in den Landtag Eingetretenen in dem Zeitpunkt auf, in welchem der Ausgeschiedene ohne den Eintritt jener besonderen Tatsache die Mitgliedschaft im Landtag verloren hätte.
§ 28. Die Aufwandsentschädigung der Abgeordneten wird durch Gesetz geregelt.
1927 erhielt jedes Landtagsmitglied zwischen 8 und 12 RM Tagegeld.
B. Zuständigkeit der Volksvertretung
§ 29. Der Landtag kann sich mit allen von ihm selbst zu seiner Beratung für geeignet erachteten Gegenständen beschäftigen. Er übt die Gesetzgebung und Vollziehung nach Maßgabe dieser Verfassung aus.
Der gesetzlichen Regelung bedürfen allgemeine Anordnungen, welche die Freiheit der Person oder das Eigentum betreffen oder bestehende Gesetze ändern, erläutern oder aufheben.
Alle Staatsverträge bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Gesetzesform.
§ 30. Steuern, Gebühren und sonstige Abgaben können nur auf Grund eines Gesetzes erhoben werden.
§ 31. Alle Einnahmen und Ausgaben des Staates müssen für jedes Jahr veranschlagt und auf den Staatsvoranschlag gebracht werden. Dieser wird in jeder Sitzungsperiode durch das Finanzgesetz festgestellt. Es ist zulässig, ein Finanzgesetz für zwei Sitzungsperioden zu erlassen.
§ 32. Die einzelnen Einnahmen und Ausgaben werden in der Regel für eine Voranschlagsperiode bewilligt, können jedoch in besonderen Fällen auch für eine längere Dauer bewilligt werden.
§ 33. Mit dem Entwurf des Finanzgesetzes werden außer dem Staatsvoranschlag eine Übersicht über die Verwendung der Staatsgelder und die Ergebnisse der von der Oberrechnungskammer vorgenommenen Prüfung der Rechnungen der früheren Jahre vorgelegt.
Die Oberrechnungskammer bleibt in ihrer bisherigen Verfassung aufrechterhalten.
§ 34. Anleihen können nur auf Grund eines Gesetzes aufgenommen werden. Ausgenommen sind die Geldaufnahmen der Amortisationskasse und der Eisenbahnschuldentilgungskasse, zu denen sie vermöge ihrer Verfassungen ermächtigt sind.
Für Fälle eines außerordentlichen, unvorhergesehenen dringenden Staatsbedürfnisses ist die Zustimmung des Landständischen Ausschusses (§ 47) hinreichend, eine Anleihe bis zu fünf Millionen Mark aufzunehmen. Die gepflogenen Verhandlungen werden dem nächsten Landtag vorgelegt.
§ 35. Die Domänen sind ausschließlich Eigentum des badischen Staates.
Es darf keine Domäne ohne Zustimmung des Landtags veräußert werden. Ausgenommen sind Veräußerungen zum Zwecke der Beendigung eines über Eigentums- oder Dienstbarkeitsverhältnisse anhängigen Rechtsstreits sowie diejenigen Veräußerungen, die aus staatswirtschaftlichen Rücksichten zur Förderung der Landeskultur oder zur Aufhebung einer nachteiligen eigenen Verwaltung geschehen, einschließlich des Verkaufs entbehrlicher Gebäude. Der Erlös muß zu neuen Erwerbungen verwendet oder der Amortisationskasse zur Verzinsung übergeben werden.
§ 36. Die alten, auch nicht ständigen Steuern und Abgaben dürfen nach Ablauf der Bewilligungszeit noch sechs Monate forterhoben werden, wenn der Landtag aufgelöst wird, ehe ein neues Finanzgesetz zustande gekommen ist.
§ 37. Beschwerden einzelner Staatsbürger über Kränkung in ihren verfassungsmäßigen Rechten können von den Landtag nicht anders als schriftlich und nur dann angenommen werden, wenn der Beschwerdeführer nachweist, daß er sich vergeblich an die zuständigen Landesstellen und zuletzt an das Staatsministerium um Abhilfe gewendet hat.
§ 38. Der Landtag hat das Recht, die zuständigen Behörden unmittelbar um die Vornahme von Beweiserhebungen, die er für erforderlich hält, zu ersuchen oder solche selbst vorzunehmen. Die Vorschriften der Reichsstrafprozeßordnung finden entsprechende Anwendung. Bei Vornahme eines Augenscheins in staatlichen Betrieben und anstalten ist die Regierung zuvor zu verständigen.
Der Landtag hat das Recht und auf Verlangen von einem Fünftel seiner Mitglieder die Pflicht, Ausschüsse zur Untersuchung von Tatsachen einzusetzen, wenn die Gesetzlichkeit oder Lauterkeit von Regierungshandlungen angezweifelt wird. Diese Ausschüsse erheben in öffentlicher Verhandlung die Beweise, die sie oder die Antragsteller für erforderlich erachten. Alle Gerichte und Verwaltungsbehörden sind verpflichtet, dem Ersuchen dieser Ausschüsse um Beweiserhebung Folge zu leisten. Alle behördlichen Akten sind diesen Ausschüssen auf Verlangen vorzulegen.
Jedem Mitglied des Landtags ist die freie Einsicht in die gesamte Staatsverwaltung nach Maßgabe der Geschäftsordnung des Landtags zugesichert.
C. Rechte der Volksvertretung
§ 39. Der Landtag tritt kraft eigenen Rechts am zehnten Tage nach dem Wahltage zusammen.
Er prüft die Vollmacht seiner Mitglieder und entscheidet darüber. Er regelt seinen Geschäftsgang und seine Disziplin durch eine Geschäftsordnung und erwählt seinen Präsidenten, seine Vizepräsidenten und Schriftführer für die Dauer der Sitzungsperiode.
Nach jeder Neuwahl beruft sodann der Landtag gemäß § 52 die Mitglieder des Staatsministeriums.
§ 40. Die Abgeordneten sind Vertreter des ganzen Volkes und an Aufträge und Weisungen nicht gebunden. Sie können ihrer Rechte nicht anders als in Person ausüben.
§ 41. Niemand, insbesondere kein Beamter, Angestellter oder Arbeiter, darf an der Übernahme und Ausübung des Landtagsmandats gehindert und deshalb entlassen, noch darf ihm hierwegen gekündigt werden. Urlaub ist nicht erforderlich.
Zur Vorbereitung der Wahl ist angemessener Urlaub zu erteilen.
§ 42. Kein Mitglied des Landtags darf zu irgendeiner Zeit wegen seiner Abstimmung oder wegen der in Ausübung seines Berufs getanen Äußerungen gerichtlich oder disziplinarisch verfolgt oder sonst außerhalb der Versammlung zur Verantwortung gezogen werden, innerhalb des Landtags aber lediglich nach Maßgabe der Geschäftsordnung.
Wahrheitsgetreue Berichte über Verhandlungen in den öffentlichen Sitzungen des Landtags bleiben von jeder Verantwortlichkeit frei.
§ 43. Kein Landtagsmitglied kann während der Tagung ohne ausdrückliche Erlaubnis des Landtags verhaftet werden, den Fall der Ergreifung auf frischer Tat bei begangenem Verbrechen im Sinne des Reichsstrafgesetzbuchs ausgenommen.
Auf Verlangen des Landtags wird jedes Strafverfahren gegen ein Mitglied und jede Straf-, Untersuchungs- oder Zivilhaft für die Dauer der Tagung aufgehoben.
§ 44. Die Mitglieder des Landtags sind berechtigt, über Personen, die ihnen in ihrer Eigenschaft als Abgeordneten, oder denen sie in Ausübung ihres Abgeordnetenberufs Tatsachen anvertraut haben, sowie über die Tatsachen selbst das Zeugnis zu verweigern. Auch bezüglich der Beschlagnahme stehen sie den Personen gleich, die ein gesetzliches Zeugnisverweigerungsrecht haben.
Eine Durchsuchung der Räume des Landtags sowie der Wohnung und anderer Räume eines Landtagsmitglieds zum Zweck der Beschlagnahme von Gegenstände, die einem Mitglied des Landtags in Ausübung des Abgeordnetenberufs anvertraut sind, ist unzulässig.
§ 45. Der Landtag vertagt sich nach eigenem Beschluß und bestimmt die Zeit seines Wiederzusammentritts. Er tritt schon vorher wieder zusammen, wenn der Präsident oder das Staatsministerium ihn berufen. Die Berufung durch den Präsidenten und der Zusammentritt des Landtags muß binnen 14 Tagen erfolgen, wenn es von einem Drittel der Abgeordneten verlangt wird. Die Berufung durch das Staatsministerium und der Zusammentritt des Landtags muß binnen einem Monat erfolgen, wenn es von 80000 stimmberechtigten Staatsbürgern verlangt wird.
§ 46. Der Landtag ist vor Ablauf der Landtagsperiode durch das Staatsministerium alsbald aufzulösen, wenn es von 80000 stimmberechtigten Staatsbürgern verlangt wird und bei der binnen einem Monat vorzunehmenden Volksabstimmung die Mehrheit der stimmberechtigten Staatsbürger diesem Verlangen beigetreten ist.
Das Staatsministerium hat gleichzeitig mit der Auflösung die Neuwahlen anzuberaumen, welche längstens binnen einem Monat nach der Auflösung stattfinden müssen.
Ist der Landtag während der Sitzungsperiode aufgelöst worden, ehe über das Finanzgesetz Beschluß gefaßt hat, so wird für den neuberufenen Landtag die Dauer der ersten Sitzungsperiode und der Mitgliedschaft so berechnet, wie wenn die Wahl bei Beginn derjenigen Sitzungsperiode, in welcher der letzte Landtag aufgelöst wurde, stattgefunden hätte.
Ist die Auflösung nach der Beschlußfassung über das Finanzgesetz erfolgt, so wird der Rest der noch nicht abgelaufenen Sitzungsperiode der vierjährigen Landtagsperiode des neuen Landtags zugeschlagen.
§ 47. Es besteht ein Landständischer Ausschuß aus dem Präsidenten und neun anderen Mitgliedern des Landtags. Seine Wirksamkeit ist auf die ihm durch die Verfassung, durch andere Gesetze oder durch besondere Beschlüsse des Landtags überwiesenen Gegenstände beschränkt.
Dieser Ausschuß wird vor dem Schluß jeder Tagung vom Landtag nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt. Jede Auflösung des Landtags zieht auch die Auflösung des Ausschusses nach sich.
D. Form der Beratungen und Abstimmung
§ 48. Der Landtag beschließt, wo nicht ausdrücklich Ausnahmen festgesetz sind, nach der einfachen Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten den Ausschlag.
Zur Gültigkeit der Beschlußfassung ist die Anwesenheit der Mehrheit der Abgeordneten erforderlich; jedoch sind alle Beschlüsse gültig, welche gefaßt sind, ohne daß die Beschlußunfähigkeit vor der Abstimmung festgestellt wurde.
Zur gültigen Beschlußfassung über Gesetze, durch welche die Verfassung oder ein Gesetz, das den für Verfassungsänderungen geltenden Vorschriften unterstellt ist, ergänzt, erläutert oder abgeändert wird, ist die Zustimmung von mindestens zwei Dritteln bei Anwesenheit von drei Vierteln der Mitglieder des Landtags erforderlich.
§ 49. Die Annahme eines Gesetzentwurfs sowie die Ablehnung einer Regierungsvorlage kann sowohl nach Vorberatung in einem Ausschuß, als auch ohne solche erfolgen, in beiden Fällen aber nur auf Grund einer zweimaligen, durch eine Zwischenzeit von mindestens einer, bei Verfassungsänderungen von mindestens zwei Wochen getrennten Beratung und Abstimmung. Von diesen Fristen kann durch Beschluß des Landtags abgesehen werden, wenn nicht mehr als 15 Abgeordnete widersprechen.
§ 50. Die Minister und die sonstigen Regierungsvertreter haben jederzeit bei öffentlicher und geheimer Sitzung des Landtags Zutritt und müssen bei allen Beratungen gehört werden, wenn sie es verlangen.
Keine wesentliche Änderung einer Regierungsvorlage soll beschlossen werden, ohne daß sie mit den Vertretern der Regierung in einem Ausschuß erörtert worden ist.
Auf Verlangen des Landtags und der Ausschüsse müssen die Minister und sonstigen Regierungsvertreter zu den Sitzungen erscheinen, um Auskunft zu erteilen.
§ 51. Die Verhandlungen des Landtags sind öffentlich. sie werden geheim auf das Begehren der Vertreter der Regierung bei Eröffnungen, für welche sie die Geheimhaltung für nötig erachten; ebenso auf das Begehren von drei Abgeordneten, wenn nach dem Abtreten der Zuhörer ein Viertel der Anwesenden für die geheime Beratung stimmt.
V. Staatsministerium. Zusammensetzung, Berufung und Abberufung, Zuständigkeiten und Verantwortlichkeit.
§ 52. Das Staatsministerium besteht aus den Ministern, deren Zahl und Geschäftskreis durch Gesetz geregelt wird. Die Minister werden aus den zum Landtag wählbaren Staatsbürgern unter Bezeichnung der von ihnen zu verwaltenden Ministerien vom Landtag in öffentlicher Sitzung gewählt. Aus den Ministern ernennt der Landtag alljährlich den Präsidenten, der die Amtsbezeichnung "Staatspräsident" führt, und seinen Stellvertreter.
Dem Staatsministerium können nach Bedarf Mitglieder ohne eigenen Geschäftskreis (Staatsräte) mit Sitz und Stimme vom Landtag beigeordnete werden. sie werden wie die Minister gewählt. Ihre Anzahl darf die Zahl der Minister nicht übersteigen.
In der Zeit von 1920 bis 1929 hat der Staatspräsident turnusmäßig zwischen den einzelnen Ministern gewechselt, danach wurde bis 1933 von dieser Regel abgewichen.
§ 53. Der Landtag kann jederzeit durch einen Beschluß, dem die Mehrheit sämtlicher Abgeordneten zustimmt, die Mitglieder des Staatsministeriums oder einzelne derselben abberufen.
Sind alle Minister abberufen worden oder zurückgetreten, so haben sie bis zur Bildung eines neuen Ministeriums die Geschäfte weiterzuführen.
§ 54. Das Amt des Ministers ist unvereinbar mit einer anderen festbesoldeten Stelle oder der Ausübung eines besonderen Berufes oder Gewerbes. Die Minister erhalten den im Staatsvoranschlag bestimmten Gehalt. sie haben weder Anspruch auf Ruhegehalt noch auf Hinterbliebenenversorgung, soweit nicht im Einzelfall etwas anderes durch Gesetz bestimmt ist. Soweit sie vor ihrer Berufung zum Minister in ihrer Stellung einen solchen Anspruch gegen den Staat hatten, bleibt ihnen dieser gewährt, und es wird ihre Amtszeit im Staatsministerium in dieser Beziehung ihrer früheren Dienstzeit hinzugerechnet.
Auf die Staatsräte finden diese Bestimmungen keine Anwendung. Sie erhalten für ihre Tätigkeit die Tagegelder eines Abgeordneten und Ersatz der Reisekosten.
§ 55. Die Mitglieder des Staatsministeriums beraten und entscheiden in kollegialer Form mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt der Staatspräsident den Ausschlag. Er leitet die Verhandlungen und vertritt das Staatsministerium nach außen.
Die Beschlüsse sind in der Urschrift von den zustimmenden Mitgliedern zu unterzeichnen.
§ 56. Dem Staatsministerium steht im Rahmen der Verfassung die Vertretung des Staates sowie die Vollziehung und Verwaltung (die Regierung) zu, insbesondere auch die Ausfertigung und Verkündung der Gesetze und die Überwachung ihrer Ausführung.
Das Staatsministerium erläßt, solange der Landtag nicht versammelt ist, auch solche, ihrer Natur nach zur Beschlußfassung des Landtags gehörige, aber durch das Staatswohl dringend gebotene Verordnungen, deren Zweck durch jede Verzögerung vereitelt würde, einschließlich der vorübergehenden Aufhebung verfassungsmäßiger Rechte (Notgesetze). Diese sind aber dem Landtag bei seinem nächsten Zusammentritt zur Genehmigung sofort vorzulegen; ihre Geltung erlischt, wenn die Genehmigung vom Landtag versagt wird, oder ein Beschluß des Landtags bis zum Schluß der Tagung nicht zustande kommt.
§ 57. Die Gesetze und Verordnungen sowie die Anordnungen und Verfügungen des Staatsministeriums ergehen im Namen des badischen Volkes.
Die Verkündung der Gesetze und Verordnungen erfolgt in dem Gesetzes- und Verordnungsblatt. Änderungen der Verfassung und die der Volksabstimmung unterliegenden sonstigen Gesetze dürfen erst nach Annahme in der Volksabstimmung oder nach Ablauf von drei Monaten (§ 23 Absatz 2) verkündet werden.
Sofern in dem verkündeten Gesetz oder der Verordnung nicht ein anderer Anfangstermin der verbindlichen Kraft bestimmt ist, beginnt dieselbe mit dem vierzehnten Tage nach Ablauf desjenigen Tages, an welchem das betreffende Stück des Gesetz- und Verordnungsblattes ausgegeben worden ist.
§ 58. Dem Staatsministerium steht die Anstellung der Beamten zu. Durch Gesetz können die einzelnen Ministerien oder andere ihnen unterstellte Behörden zur Anstellung von Beamten ermächtigt werden.
§ 59. Die Mitglieder des Staatsministeriums und sämtliche Beamte sind für die genaue Befolgung der Verfassung verantwortlich und haftbar.
VI. Von der Anklage gegen die Mitglieder des Staatsministeriums.
§ 60. Der Landtag hat das Recht, die Mitglieder des Staatsministeriums wegen einer durch Handlungen oder Unterlassungen wissentlich oder aus grober Fahrlässigkeit begangenen Verletzung der Verfassung oder anerkannt verfassungsmäßiger Rechte oder schweren Gefährdung der Sicherheit oder Wohlfahrt des Staates förmlich anzuklagen.
Ein solcher Beschluß erfordert die für Verfassungsänderungen vorgeschriebene Stimmenzahl. Die Zurücknahme desselben kann mit einfacher Stimmenmehrheit geschehen.
Die Anklage wird durch die Amtsniederlegung oder Abberufung, mag sie vor oder nach erhobener Anklage erfolgen, nicht berührt.
Im Falle der Verurteilung ist festzustellen, daß dem Angeklagten eine Verletzung der Verfassung oder anerkannt verfassungsmäßiger Rechte oder eine schwere Gefährdung der Sicherheit des Staates zur Last fällt, und auf Entlassung des Angeklagten aus seinem Amte zu erkennen, sofern er nicht schon vorher ausgeschieden war.
§ 61. Über die Anklage entscheidet ein Staatsgerichtshof, der gebildet wird auf dem Präsidenten des Landtags oder seinem Stellvertreter und 20 weiteren Mitgliedern des Landtags sowie aus 10 richterlichen Beamten.
Die 20 Mitglieder des Landtags werden von diesem gewählt. Diejenigen Landtagsabgeordneten, welche zur Vertretung der Anklage vor dem Staatsgerichtshof bestellt werden, sind vom Richteramt ausgeschlossen.
Als richterliche Mitglieder wirken mit die Präsidenten des Oberlandesgerichts und des Verwaltungsgerichtshofs, im Falle ihrer Verhinderung ihre Stellvertreter, und acht weitere Richter, die aus den Mitgliedern der Kollegialgerichte ausgelost werden; sie dürfen nicht zugleich Mitglieder des Landtags sein. Dem Angeklagten und den Vertretern der Anklage stehe ein Ablehnungsrecht zu.
Vorsitzender des Staatsgerichtshofs ist der Präsident des Landtags oder sein Stellvertreter.
Das Nähere über die Bildung des Staatsgerichtshofs sowie das Verfahren vor demselben wird durch Gesetz geordnet.
§ 62. Die Anklage wird durch die Vertagung oder Auflösung des Landtags oder den Ablauf der Landtagsperiode nicht berührt; der Landtag gilt in Beziehung auf diesen Gegenstand nicht als vertagt oder aufgelöst.
§ 63. Hat zur des Zusammentritts eines neu gewählten Landtags der Staatsgerichtshof das Urteil noch nicht gefällt, so wird er neu gebildet, und der Landtag wählt aufs neue die Vertreter der Anklage.
Erfolgt hierauf eine Auflösung, so blieben die Vertreter der Anklage und der Staatsgerichtshof in dem früheren Bestand.
§ 64. Das Recht der Anklage erlischt nach Ablauf von drei Jahren von dem Zeitpunkt an, wo die verletzende Handlung im Landtag zur Sprache gebracht worden ist, und jedenfalls nach Ablauf von fünf Jahren seit der Begehung.
VII. Schluß- und Übergangsbestimmungen.
§ 65. Der zur Zeit des Inkrafttretens der Verfassung bestehende, auf Gesetz oder Verordnung beruhende Zustand dauert, soweit nicht mit dieser Verfassung in Widerspruch steht, fort, bis auf gesetzlichem Wege eine Neuregelung getroffen sind wird.
§ 66. Neue Stammgüter dürfen nicht errichtet werden. Das Sonderrecht der bestehenden Familien- und Stammgüter, mit Einschluß der Fideikommisse des vormaligen Großherzoglichen Hauses und des Hausvermögens der standesherrlichen Familien, ist aufgehoben. Das Nähere wird durch Gesetz geregelt. Bis zur Erlassung dieses Gesetzes ist zur Veräußerung von solchen Gütern oder von Teilen derselben Genehmigung des Staatsministeriums erforderlich.
§ 67. Die zurzeit bestehenden nichtstaatlichen Lehranstalten für Volksschulunterricht sind spätestens bis Ostern 1925 aufzulösen, sofern sie nicht in Gemeindeanstalten umgewandelt werden.
§ 68. Der Absatz 2 des Artikels 4 des Oberrechnungskammergesetzes vom 25. August 1876 wird aufgehoben.
§ 69. Die Verfassung unterliegt der Volksabstimmung.
Vorstehende Verfassung ist am 13. April 1919 in der Volksabstimmung angenommen worden, und wird hiermit als Gesetz verkündet.
Karlsruhe, den 23. April 1919.
Das Staatsministerium
Geiß