Bürgerliches Gesetzbuch.
Vom 18. August 1896.
Wir Wilhelm, von Gottes
Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen u.
verordnen im Namen des
Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was
folgt:
Erstes Buch.
Allgemeiner Theil.
Erster Abschnitt.
Personen.
Erster Titel.
Natürliche Personen.
§ 1. Die Rechtsfähigkeit
des Menschen beginnt mit der Vollendung der Geburt.
§ 2. Die Volljährigkeit tritt mit der
Vollendung des achtzehnten Lebensjahres ein.
§ 3. Anm.:
Aufgehoben durch Art. 1, Z. 2, BGBl I 1974/S. 1713 – VolljährigkeitsG.
§ 4. Anm.:
Aufgehoben durch Art. 1, Z. 2, BGBl I 1974/S. 1713 – VolljährigkeitsG.
§ 5. Anm.:
Aufgehoben durch Art. 1, Z. 2, BGBl I 1974/S. 1713 – VolljährigkeitsG.
§ 6. Entmündigt kann
werden:
1. wer in
Folge von Geisteskrankheit oder von Geistesschwäche seine Angelegenheiten nicht
zu besorgen vermag;
2. wer
durch Verschwendung sich oder seine Familie der Gefahr des Notstandes aussetzt;
3. wer in Folge von
Trunksucht oder Rauschgiftsucht seine Angelegenheiten nicht zu besorgen vermag
oder sich oder seine Familie der Gefahr des Notstandes aussetzt oder die
Sicherheit Anderer gefährdet.
Die Entmündigung ist wieder
aufzuheben, wenn der Grund der Entmündigung wegfällt.
§ 7. Wer sich an einem Orte
ständig niederläßt, begründet an diesem Orte seinen Wohnsitz.
Der Wohnsitz kann
gleichzeitig an mehreren Orten bestehen.
Der Wohnsitz wird
aufgehoben, wenn die Niederlassung mit dem Willen aufgehoben wird, sie
aufzugeben.
§ 8. Wer geschäftsunfähig
oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, kann ohne den Willen seines
gesetzlichen Vertreters einen Wohnsitz weder begründen noch aufheben.
Ein
Minderjähriger, der verheiratet ist oder war, kann selbständig einen Wohnsitz
begründen und aufheben.
§ 9. Ein Soldat hat seinen Wohnsitz
am Standort. Als Wohnsitz eines Soldaten, der im Inland keinen Standort hat,
gilt der letzte inländische Standort.
Diese Vorschriften finden
keine Anwendung auf Soldaten, die nur auf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst
leisten oder die nicht selbständig einen Wohnsitz begründen können.
§ 10. Anm.:
Aufgehoben durch Art. 1, BGBl I 1957/S. 609 – GleichberG.
§ 11. Ein minderjähriges
Kind teilt den Wohnsitz der Eltern; es teilt nicht den Wohnsitz eines
Elternteils, dem das Recht fehlt, für die Person des Kindes zu sorgen. Steht
keinem Elternteil das Recht zu, für die Person des Kindes zu sorgen, so teilt
das Kind den Wohnsitz desjenigen, dem dieses Recht zusteht. Das Kind behält den
Wohnsitz, bis es ihn rechtsgültig aufhebt.
§ 12. Wird das Recht zum
Gebrauch eines Namens dem Berechtigten von einem Anderen bestritten oder wird
das Interesse des Berechtigten dadurch verletzt, daß ein Anderer unbefugt den
gleichen Namen gebraucht, so kann der Berechtigte von dem Anderen Beseitigung
der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so
kann er auf Unterlassung klagen.
§ 13. Anm.:
Aufgehoben durch § 46, RGBl 1939/S. 1186 – VerschG.
§ 14. Anm.:
Aufgehoben durch § 46, RGBl 1939/S. 1186 – VerschG.
§ 15. Anm.:
Aufgehoben durch § 46, RGBl 1939/S. 1186 – VerschG.
§ 16. Anm.:
Aufgehoben durch § 46, RGBl 1939/S. 1186 – VerschG.
§ 17. Anm.:
Aufgehoben durch § 46, RGBl 1939/S. 1186 – VerschG.
§ 18. Anm.:
Aufgehoben durch § 46, RGBl 1939/S. 1186 – VerschG.
§ 19. Anm.:
Aufgehoben durch § 46, RGBl 1939/S. 1186 – VerschG.
§ 20. Anm.:
Aufgehoben durch § 46, RGBl 1939/S. 1186 – VerschG.
Zweiter Titel.
Juristische Personen.
I. Vereine
1. Allgemeine Vorschriften
§ 21. Ein Verein, dessen
Zweck nicht auf einen wirthschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, erlangt
Rechtsfähigkeit durch Eintragung in das Vereinsregister des zuständigen
Amtsgerichts.
§ 22. Ein Verein, dessen
Zweck auf einen wirthschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, erlangt in
Ermangelung besonderer reichsgesetzlicher Vorschriften Rechtsfähigkeit durch
staatliche Verleihung. Die Verleihung steht dem Bundesstaate zu, in dessen
Gebiete der Verein seinen Sitz hat.
§ 23. Einem Vereine, der
seinen Sitz nicht in einem Bundesstaate hat, kann in Ermangelung besonderer
reichsgesetzlicher Vorschriften Rechtsfähigkeit durch Beschluß des Bundesraths
verliehen werden. 12
§ 24. Als Sitz eines
Vereins gilt, wenn nicht ein Anderes bestimmt ist, der Ort, an welchem die
Verwaltung geführt wird.
§ 25. Die Verfassung eines
rechtsfähigen Vereins wird, soweit sie nicht auf den nachfolgenden Vorschriften
beruht, durch die Vereinssatzung bestimmt.
§ 26. Der Verein muss einen
Vorstand haben. Der Vorstand kann aus mehreren Personen bestehen.
Der Vorstand vertritt den
Verein gerichtlich und außergerichtlich; er hat die Stellung eines gesetzlichen
Vertreters. Der Umfang seiner Vertretungsmacht kann durch die Satzung mit
Wirkung gegen Dritte beschränkt werden.
§ 27. Die Bestellung des
Vorstandes erfolgt durch Beschluß der Mitgliederversammlung.
Die Bestellung ist jederzeit
widerruflich, unbeschadet des Anspruchs auf die vertragsmäßige Vergütung. Die
Widerruflichkeit kann durch die Satzung auf den Fall beschränkt werden, dass
ein wichtiger Grund für den Widerruf vorliegt; ein solcher Grund ist
insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen
Geschäftsführung.
Auf die Geschäftsführung
des Vorstandes finden die für den Auftrag geltenden Vorschriften der §§ 664 bis
670 entsprechende Anwendung.
§ 28. Besteht der Vorstand
aus mehreren Personen, so erfolgt die Beschlußfassung nach den für die
Beschlüsse der Mitglieder des Vereins geltenden Vorschriften der §§ 32, 34.
Ist eine Willenserklärung
dem Vereine gegenüber abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Mitgliede
des Vorstandes.
§ 29. Soweit die
erforderlichen Mitglieder des Vorstandes fehlen, sind sie in dringenden Fällen
für die Zeit bis zur Behebung des Mangels auf Antrag eines Beteiligten von dem
Amtsgericht zu bestellen, das für den Bezirk, in dem der Verein seinen Sitz
hat, das Vereinsregister führt.
§ 30. Durch die Satzung
kann bestimmt werden, daß neben dem Vorstande für gewisse Geschäfte besondere
Vertreter zu bestellen sind. Die Vertretungsmacht eines solchen Vertreters
erstreckt sich im Zweifel auf alle Rechtsgeschäfte, die der ihm zugewiesene
Geschäftskreis gewöhnlich mit sich bringt.
§ 31. Der Verein ist für
den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstandes oder
ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausführung der
ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadensersatze verpflichtende
Handlung einem Dritten zufügt.
§ 32. Die Angelegenheiten
des Vereins werden, soweit sie nicht von dem Vorstand oder einem anderen
Vereinsorgane zu besorgen sind, durch Beschlußfassung in einer Versammlung der
Mitglieder geordnet. Zur Gültigkeit des Beschlusses ist erforderlich, daß der
Gegenstand bei der Berufung bezeichnet wird. Bei der Beschlußfassung
entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
Auch ohne Versammlung der
Mitglieder ist ein Beschluß gültig, wenn alle Mitglieder ihre Zustimmung zu dem
Beschlusse schriftlich erklären.
§ 33. Zu einem Beschlusse,
der eine Aenderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Viertheilen
der erschienenen Mitglieder erforderlich. Zur Aenderung des Zweckes des Vereins
ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der nicht
erschienenen Mitglieder muß schriftlich erfolgen.
Beruht die Rechtsfähigkeit
des Vereins auf Verleihung, so ist zu jeder Aenderung der Satzung staatliche
Genehmigung oder, falls die Verleihung durch den Bundesrath erfolgt ist, die
Genehmigung des Bundesraths erforderlich. 12
§ 34. Ein Mitglied ist
nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlußfassung die Vornahme eines
Rechtsgeschäfts mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits
zwischen ihm und dem Vereine betrifft.
§ 35. Sonderrechte eines
Mitglieds können nicht ohne dessen Zustimmung durch Beschluß der
Mitgliederversammlung beeinträchtigt werden.
§ 36. Die
Mitgliederversammlung ist in den durch die Satzung bestimmten Fällen sowie dann
zu berufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert.
§ 37. Die
Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn der durch die Satzung bestimmte
Theil oder in Ermangelung einer Bestimmung der zehnte Theil der Mitglieder die
Berufung schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt.
Wird dem Verlangen nicht
entsprochen, so kann das Amtsgericht die Mitglieder, die das Verlangen gestellt
haben, zur Berufung der Versammlung ermächtigen; es kann Anordnungen über die Führung
des Vorsitzes in der Versammlung treffen. Zuständig ist das Amtsgericht, das
für den Bezirk, in dem der Verein seinen Sitz hat, das Vereinsregister führt. Auf
die Ermächtigung muß bei der Berufung der Versammlung Bezug genommen werden.
§ 38. Die Mitgliedschaft
ist nicht übertragbar und nicht vererblich. Die Ausübung der
Mitgliedschaftsrechte kann nicht einem Anderen überlassen werden.
§ 39. Die Mitglieder sind
zum Austritt aus dem Vereine berechtigt.
Durch die Satzung kann
bestimmt werden, daß der Austritt nur am Schlusse eines Geschäftsjahrs oder
erst nach dem Ablauf einer Kündigungsfrist zulässig ist; die Kündigungsfrist
kann höchstens zwei Jahre betragen.
§ 40. Die Vorschriften des
§ 27 Abs. 1, 3, des § 28 Abs. 1 und der §§ 32, 33, 38 finden insoweit keine
Anwendung, als die Satzung ein Anderes bestimmt.
§ 41. Der Verein kann durch
Beschluß der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu dem Beschluß ist eine
Mehrheit von drei Viertheilen der erschienenen Mitglieder erforderlich, wenn
nicht die Satzung ein Anderes bestimmt.
§ 42. Der Verein verliert
die Rechtsfähigkeit durch die Eröffnung des Konkurses.
Der Vorstand hat im Falle
der Ueberschuldung die Eröffnung des Konkursverfahrens oder des gerichtlichen
Vergleichsverfahrens zu beantragen. Wird die Stellung des Antrags verzögert, so
sind die Vorstandsmitglieder, denen ein Verschulden zur Last fällt, den
Gläubigern für den daraus entstehenden Schaden verantwortlich; sie haften als
Gesammtschuldner.
§ 43. Dem Vereine kann die
Rechtsfähigkeit entzogen werden, wenn er durch einen gesetzwidrigen Beschluß
der Mitgliederversammlung oder durch gesetzwidriges Verhalten des Vorstandes
das Gemeinwohl gefährdet.
Einem Vereine, dessen Zweck
nach der Satzung nicht auf einen wirthschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet
ist, kann die Rechtsfähigkeit entzogen werden, wenn er einen solchen Zweck
verfolgt.
Einem Vereine, dessen
Rechtsfähigkeit auf Verleihung beruht, kann die Rechtsfähigkeit entzogen
werden, wenn er einen anderen als den in der Satzung bestimmten Zweck verfolgt.
§ 44. Die Zuständigkeit und
das Verfahren bestimmen sich in den Fällen des § 43 nach dem Recht des Landes,
in dem der Verein seinen Sitz hat.
Beruht die Rechtsfähigkeit
auf Verleihung durch den Bundesrath, so erfolgt die Entziehung durch Beschluß des
Bundesraths. 12
§ 45. Mit der Auflösung des
Vereins oder der Entziehung der Rechtsfähigkeit fällt das Vermögen an die in
der Satzung bestimmten Personen.
Durch die Satzung kann
vorgeschrieben werden, daß die Anfallberechtigten durch Beschluß der Mitgliederversammlung
oder eines anderen Vereinsorgans bestimmt werden. Ist der Zweck des Vereins
nicht auf einen wirthschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet, so kann die
Mitgliederversammlung auch ohne eine solche Vorschrift das Vermögen einer
öffentlichen Stiftung oder Anstalt zuweisen.
Fehlt es an einer
Bestimmung der Anfallberechtigten, so fällt das Vermögen, wenn der Verein nach
der Satzung ausschließlich den Interessen seiner Mitglieder diente, an die zur
Zeit der Auflösung oder der Entziehung der Rechtsfähigkeit vorhandenen
Mitglieder zu gleichen Theilen, anderenfalls an den Fiskus des Bundesstaats, in
dessen Gebiete der Verein seinen Sitz hatte.
§ 46. Fällt das
Vereinsvermögen an den Fiskus, so finden die Vorschriften über einen dem Fiskus
als gesetzlichen Erben anfallende Erbschaft entsprechende Anwendung. Der Fiskus
hat das Vermögen thunlichst in einer den Zwecken des Vereins entsprechenden
Weise zu verwenden.
§ 47. Fällt das
Vereinsvermögen nicht an den Fiskus, so muß eine Liquidation stattfinden.
§ 48. Die Liquidation
erfolgt durch den Vorstand. Zu Liquidatoren können auch andere Personen
bestellt werden; für die Bestellung sind die für die Bestellung des Vorstandes
geltenden Vorschriften maßgebend.
Die Liquidatoren haben die
rechtliche Stellung des Vorstandes, soweit sich nicht aus dem Zwecke der
Liquidation ein Anderes ergiebt.
Sind mehrere Liquidatoren
vorhanden, so ist für ihre Beschlüsse Uebereinstimmung aller erforderlich,
sofern nicht ein Anderes bestimmt ist.
§ 49. Die Liquidatoren
haben die laufenden Geschäfte zu beendigen, die Forderungen einzuziehen, das
übrige Vermögen in Geld umzusetzen, die Gläubiger zu befriedigen und den
Ueberschuß den Anfallberechtigten auszuantworten. Zur Beendigung schwebender
Geschäfte können die Liquidatoren auch neue Geschäfte eingehen. Die Einziehung
der Forderungen sowie die Umsetzung des übrigen Vermögens in Geld darf
unterbleiben, soweit diese Maßregeln nicht zur Befriedigung der Gläubiger oder
zur Vertheilung des Ueberschusses unter die Anfallberechtigten erforderlich
sind.
Der Verein gilt bis zur
Beendigung der Liquidation als fortbestehend, soweit der Zweck der Liquidation
es erfordert.
§ 50. Die Auflösung des
Vereins oder die Entziehung der Rechtsfähigkeit ist durch die Liquidatoren
öffentlich bekannt zu machen. In der Bekanntmachung sind die Gläubiger zur
Anmeldung ihrer Ansprüche aufzufordern. Die Bekanntmachung erfolgt durch das in
der Satzung für Veröffentlichungen bestimmte Blatt, in Ermangelung eines
solchen durch dasjenige Blatt, welches für Bekanntmachungen des Amtsgerichts
bestimmt ist, in dessen Bezirke der Verein seinen Sitz hatte. Die
Bekanntmachung gilt mit dem Ablaufe des zweiten Tages nach der Einrückung oder
der ersten Einrückung als bewirkt.
Bekannte Gläubiger sind
durch besondere Mittheilung zur Anmeldung aufzufordern.
§ 51. Das Vermögen darf den
Anfallberechtigten nicht vor dem Ablauf eines Jahres nach der Bekanntmachung
der Auflösung des Vereins oder der Entziehung der Rechtsfähigkeit
ausgeantwortet werden.
§ 52. Meldet sich ein
bekannter Gläubiger nicht, so ist der geschuldete Betrag, wenn die Berechtigung
zur Hinterlegung vorhanden ist, für den Gläubiger zu hinterlegen.
Ist die Berichtigung einer
Verbindlichkeit zur Zeit nicht ausführbar oder ist eine Verbindlichkeit
streitig, so darf das Vermögen den Anfallberechtigten nur ausgeantwortet
werden, wenn dem Gläubiger Sicherheit geleistet ist.
§ 53. Liquidatoren, welche
die ihnen nach dem § 42 Abs. 2 und den §§ 50 bis 52 obliegenden Verpflichtungen
verletzen oder vor der Befriedigung der Gläubiger Vermögen den
Anfallberechtigten ausantworten, sind, wenn ihnen ein Verschulden zur Last
fällt, den Gläubigern für den daraus entstehenden Schaden verantwortlich; sie
haften als Gesamtschuldner.
§ 54. Auf Vereine, die
nicht rechtsfähig sind, finden die Vorschriften über die Gesellschaft
Anwendung. Aus einem Rechtsgeschäfte, das im Namen eines solchen Vereins einem
Dritten gegenüber vorgenommen wird, haftet der Handelnde persönlich; handeln
Mehrere, so haften sie als Gesammtschuldner.
2. Eingetragene Vereine
§ 55. Die Eintragung eines
Vereins der im § 21 bezeichneten Art in das Vereinsregister hat bei dem
Amtsgerichte zu geschehen, in dessen Bezirke der Verein seinen Sitz hat.
Die
Landesjustizverwaltungen können die Vereinssachen einem Amtsgericht für die Bezirke
mehrerer Amtsgerichte zuweisen.
§ 56. Die Eintragung soll
nur erfolgen, wenn die Zahl der Mitglieder mindestens sieben beträgt.
§ 57. Die Satzung muß den
Zweck, den Namen und den Sitz des Vereins enthalten und ergeben, daß der Verein
eingetragen werden soll.
Der Name soll sich von den
Namen der an demselben Orte oder in derselben Gemeinde bestehenden
eingetragenen Vereine deutlich unterscheiden.
§ 58. Die Satzung soll
Bestimmungen enthalten:
1. über
den Eintritt und Austritt der Mitglieder;
2.
darüber, ob und welche Beiträge von den Mitgliedern zu leisten sind;
3. über
die Bildung des Vorstandes;
4. über
die Voraussetzungen, unter denen die Mitgliederversammlung zu berufen ist, über
die Form der Berufung und über die Beurkundung der Beschlüsse.
§ 59. Der Vorstand hat den
Verein zur Eintragung anzumelden.
Der Anmeldung sind
beizufügen:
1. die
Satzung in Urschrift und Abschrift;
2. eine
Abschrift der Urkunden über die Bestellung des Vorstandes.
Die Satzung soll von
mindestens sieben Mitgliedern unterzeichnet sein und die Angabe des Tages der
Errichtung enthalten.
§ 60. Die Anmeldung ist,
wenn den Erfordernissen der §§ 56 bis 59 nicht genügt ist, von dem Amtsgericht
unter Angabe der Gründe zurückzuweisen.
§ 61. Wird die Anmeldung
zugelassen, so hat das Amtsgericht sie der zuständigen Verwaltungsbehörde
mitzutheilen.
Die Verwaltungsbehörde kann
gegen die Eintragung Einspruch erheben, wenn der Verein nach dem öffentlichen
Vereinsrecht unerlaubt ist oder verboten werden kann.
§ 62. Erhebt die
Verwaltungsbehörde Einspruch, so hat das Amtsgericht den Einspruch dem
Vorstande mitzutheilen.
§ 63. Die Eintragung darf,
sofern nicht die Verwaltungsbehörde dem Amtsgericht mitteilt, daß Einspruch
nicht erhoben werde, erst erfolgen, wenn seit der Mitteilung der Anmeldung an
die Verwaltungsbehörde sechs Wochen verstrichen sind und Einspruch nicht
erhoben ist oder wenn der erhobene Einspruch seine Wirksamkeit verloren hat.
Der Einspruch ist
unwirksam, wenn die nach den Bestimmungen des Vereinsgesetzes zuständige
Behörde nicht binnen eines Monats nach Einspruchserhebung ein Verbot des
Vereins ausgesprochen hat oder wenn das rechtzeitig ausgesprochene Verbot
zurückgenommen oder unanfechtbar aufgehoben worden ist.
§ 64. Bei der Eintragung
sind der Name und der Sitz des Vereins, der Tag der Errichtung der Satzung
sowie die Mitglieder des Vorstandes im Vereinsregister anzugeben. Bestimmungen,
die den Umfang der Vertretungsmacht des Vorstandes beschränken oder die
Beschlußfassung des Vorstandes abweichend von der Vorschrift des § 28 Abs. 1
regeln, sind gleichfalls einzutragen.
§ 65. Mit der Eintragung
erhält der Name des Vereins den Zusatz „eingetragener Verein“.
§ 66. Das Amtsgericht hat
die Eintragung durch das für seine Bekanntmachungen bestimmte Blatt zu
veröffentlichen.
Die Urschrift der Satzung
ist mit der Bescheinigung der Eintragung zu versehen und zurückzugeben. Die
Abschrift wird von dem Amtsgerichte beglaubigt und mit den übrigen
Schriftstücken aufbewahrt.
§ 67. Jede Änderung des
Vorstands ist von dem Vorstand zur Eintragung anzumelden. Der Anmeldung ist
eine Abschrift der Urkunde über die Änderung beizufügen.
Die Eintragung gerichtlich
bestellter Vorstandsmitglieder erfolgt von Amts wegen.
§ 68. Wird zwischen den
bisherigen Mitgliedern des Vorstandes und einem Dritten ein Rechtsgeschäft
vorgenommen, so kann die Aenderung des Vorstandes dem Dritten nur
entgegengesetzt werden, wenn sie zur Zeit der Vornahme des Rechtsgeschäfts in
Vereinsregister eingetragen oder dem Dritten bekannt ist. Ist die Aenderung
eingetragen, so braucht der Dritte sie nicht gegen sich gelten zu lassen, wenn
er sie nicht kennt seine Unkenntniß auch nicht auf Fahrlässigkeit beruht.
§ 69. Der Nachweis, daß der
Vorstand aus den im Register eingetragenen Personen besteht, wird Behörden
gegenüber durch ein Zeugniß des Amtsgerichts über die Eintragung geführt.
§ 70. Die Vorschriften des
§ 68 gelten auch für Bestimmungen, die den Umfang der Vertretungsmacht des
Vorstandes beschränken oder die Beschlußfassung des Vorstandes abweichend von
der Vorschrift des § 28 Abs. 1 regeln.
§ 71. Aenderungen der
Satzung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Eintragung in das Vereinsregister.
Die Aenderung ist von dem Vorstande zur Eintragung anzumelden. Der Anmeldung
ist der die Aenderung enthaltende Beschluß in Urschrift und Abschrift
beizufügen.
Die Vorschriften der §§ 60
bis 64 und des § 66 Abs. 2 finden entsprechende Anwendung.
§ 72. Der Vorstand hat dem
Amtsgericht auf dessen Verlangen jederzeit eine von ihm vollzogene
Bescheinigung über die Zahl der Vereinsmitglieder einzureichen.
§ 73. Sinkt die Zahl der
Vereinsmitglieder unter drei herab, so hat das Amtsgericht auf Antrag des
Vorstandes und, wenn der Antrag nicht binnen drei Monaten gestellt wird, von
Amts wegen nach Anhörung des Vorstandes dem Vereine die Rechtsfähigkeit zu entziehen.
§ 74. Die Auflösung des
Vereins sowie die Entziehung der Rechtsfähigkeit ist in das Vereinsregister
einzutragen. Im Falle der Eröffnung des Konkurses unterbleibt die Eintragung.
Wird der Verein durch
Beschluß der Mitgliederversammlung oder durch den Ablauf der für die Dauer des
Vereins bestimmten Zeit aufgelöst, so hat der Vorstand die Auflösung zur
Eintragung anzumelden. Der Anmeldung ist im ersteren Falle eine Abschrift des
Auflösungsbeschlusses beizufügen.
Wird dem Verein auf Grund
des § 43 die Rechtsfähigkeit entzogen, so erfolgt die Eintragung auf Anzeige
der zuständigen Behörde.
§ 75. Die Eröffnung des
Konkurses ist von Amtswegen einzutragen. Das Gleiche gilt von der Aufhebung des
Eröffnungsbeschlusses.
§ 76. Die Liquidatoren sind
in das Vereinsregister einzutragen. Das Gleiche gilt von Bestimmungen, welche
die Beschlußfassung der Liquidatoren abweichend von der Vorschrift des § 48
Abs. 3 regeln.
Die Anmeldung hat durch den
Vorstand, bei späteren Aenderungen durch die Liquidatoren zu erfolgen. Der
Anmeldung der durch Beschluß der Mitgliederversammlung bestellten Liquidatoren
ist eine Abschrift des Beschlusses, der Anmeldung einer Bestimmung über die
Beschlußfassung der Liquidatoren eine Abschrift der die Bestimmung enthaltenden
Urkunde beizufügen.
Die Eintragung gerichtlich
bestellter Liquidatoren geschieht von Amtswegen.
§ 77. Die Anmeldungen zum
Vereinsregister sind von den Mitgliedern des Vorstandes sowie von den
Liquidatoren mittelst öffentlich beglaubigter Erklärung zu bewirken.
§ 78. Das Amtsgericht kann
die Mitglieder des Vorstandes zur Befolgung der Vorschriften des § 67 Abs. 1,
des § 71 Abs. 1, des § 72, des § 74 Abs. 2 und des § 76 durch Festsetzung von
Zwangsgeld anhalten.
In gleicher Weise können
die Liquidatoren zur Befolgung der Vorschriften des § 76 angehalten werden.
§ 79. Die Einsicht des
Vereinsregisters sowie der von dem Vereine bei dem Amtsgericht eingereichten
Schriftstücke ist Jedem gestattet. Von den Eintragungen kann eine Abschrift
gefordert werden; die Abschrift ist auf Verlangen zu beglaubigen.
II. Stiftungen
§ 80. Zur Entstehung einer
rechtsfähigen Stiftung ist außer dem Stiftungsgeschäfte die Genehmigung des
Bundesstaats erforderlich, in dessen Gebiete die Stiftung ihren Sitz haben
soll. Soll die Stiftung ihren Sitz nicht in einem Bundesstaate haben, so ist
die Genehmigung des Bundesraths erforderlich. Als Sitz der Stiftung gilt, wenn
nicht ein Anderes bestimmt ist, der Ort, an welchem die Verwaltung geführt
wird. 12
§ 81. Das Stiftungsgeschäft
unter Lebenden bedarf der schriftlichen Form.
Bis zur Erteilung der
Genehmigung ist der Stifter zum Widerrufe berechtigt. Ist die Genehmigung bei
der zuständigen Behörde nachgesucht, so kann der Widerruf nur dieser gegenüber
erklärt werden. Der Erbe des Stifters ist zum Widerrufe nicht berechtigt, wenn
der Stifter das Gesuch bei der zuständigen Behörde eingereicht oder im Falle
der notariellen Beurkundung des Stiftungsgeschäfts den Notar bei oder nach der
Beurkundung mit der Einreichung betraut hat.
§ 82. Wird die Stiftung
genehmigt, so ist der Stifter verpflichtet, das in dem Stiftungsgeschäfte
zugesicherte Vermögen auf die Stiftung zu übertragen. Rechte, zu deren
Uebertragung der Abtretungsvertrag genügt, gehen mit der Genehmigung auf die
Stiftung über, sofern nicht aus dem Stiftungsgeschäfte sich ein anderer Wille
des Stifters ergiebt.
§ 83. Besteht das
Stiftungsgeschäft in einer Verfügung von Todes wegen, so hat das Nachlaßgericht
die Genehmigung einzuholen, sofern sie nicht von dem Erben oder dem
Testamentsvollstrecker nachgesucht wird.
§ 84. Wird die Stiftung
erst nach dem Tode des Stifters genehmigt, so gilt sie für die Zuwendungen des
Stifters als schon vor dessen Tode entstanden.
§ 85. Die Verfassung einer
Stiftung wird, soweit sie nicht auf Reichs- oder Landesgesetz beruht, durch das
Stiftungsgeschäft bestimmt.
§ 86. Die Vorschriften des
§ 26, des § 27 Abs. 3 und der §§ 28 bis 31, 42 finden auf Stiftungen
entsprechende Anwendung, die Vorschriften des § 27 Abs. 3 und des § 28 Abs. 1
jedoch nur insoweit, als sich nicht aus der Verfassung, insbesondere daraus,
daß die Verwaltung der Stiftung von einer öffentlichen Behörde geführt wird,
ein Anderes ergiebt. Die Vorschriften des § 28 Abs. 2 und des § 29 finden auf
Stiftungen, deren Verwaltung von einer öffentlichen Behörde geführt wird, keine
Anwendung.
§ 87. Ist die Erfüllung des
Stiftungszwecks unmöglich geworden oder gefährdet sie das Gemeinwohl, so kann
die zuständige Behörde der Stiftung eine andere Zweckbestimmung geben oder sie
aufheben.
Bei der Umwandlung des
Zweckes ist die Absicht des Stifters thunlichst zu berücksichtigen,
insbesondere dafür Sorge zu tragen, daß die Erträge des Stiftungsvermögens dem
Personenkreise, dem sie zu Statten kommen sollten, im Sinne des Stifters
thunlichst erhalten bleiben. Die Behörde kann die Verfassung der Stiftung
ändern, soweit die Umwandlung des Zweckes es erfordert.
Vor der Umwandlung des
Zweckes und der Aenderung der Verfassung soll der Vorstand der Stiftung gehört
werden.
§ 88. Mit dem Erlöschen der
Stiftung fällt das Vermögen an die in der Verfassung bestimmten Personen. Die
Vorschriften der §§ 46 bis 53 finden entsprechende Anwendung.
III. Juristische Personen
des öffentlichen Rechtes
§ 89. Die Vorschrift des §
31 findet auf den Fiskus sowie auf die Körperschaften, Stiftungen und Anstalten
des öffentlichen Rechtes entsprechende Anwendung.
Das Gleiche gilt, soweit
bei Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechtes der
Konkurs zulässig ist, von der Vorschrift des § 42 Abs. 2.
Zweiter Abschnitt.
Sachen.
§ 90. Sachen im Sinne des
Gesetzes sind nur körperliche Gegenstände.
§ 91. Vertretbare Sachen im
Sinne des Gesetzes sind bewegliche Sachen, die im Verkehre nach Zahl, Maß oder
Gewicht bestimmt zu werden pflegen.
§ 92. Verbrauchbare Sachen
im Sinne des Gesetzes sind bewegliche Sachen, deren bestimmungsmäßiger Gebrauch
in dem Verbrauch oder in der Veräußerung besteht.
Als verbrauchbar gelten
auch bewegliche Sachen, die zu einem Waarenlager oder zu einem sonstigen
Sachinbegriffe gehören, dessen bestimmungsmäßiger Gebrauch in der Veräußerung
der einzelnen Sachen besteht.
§ 93. Bestandtheile einer
Sache, die von einander nicht getrennt werden können, ohne daß der eine oder
der andere zerstört oder in seinem Wesen verändert wird (wesentliche
Bestandtheile), können nicht Gegenstand besonderer Rechte sein.
§ 94. Zu den wesentlichen
Bestandtheilen eines Grundstücks gehören die mit dem Grund und Boden fest
verbundenen Sachen, insbesondere Gebäude, sowie die Erzeugnisse des
Grundstücks, solange sie mit dem Boden zusammenhängen. Samen wird mit dem
Aussäen, eine Pflanze mit dem Einpflanzen wesentlicher Bestandtheil des
Grundstücks.
Zu den wesentlichen
Bestandtheilen eines Gebäudes gehören die zur Herstellung des Gebäudes
eingefügten Sachen.
§ 95. Zu den Bestandtheilen
eines Grundstücks gehören solche Sachen nicht, die nur zu einem vorübergehenden
Zwecke mit dem Grund und Boden verbunden sind. Das Gleiche gilt von einem
Gebäude oder anderen Werke, das in Ausübung eines Rechtes an einem fremden
Grundstücke von dem Berechtigten mit dem Grundstücke verbunden worden ist.
Sachen, die nur zu einem
vorübergehenden Zwecke in ein Gebäude eingefügt sind, gehören nicht zu den
Bestandtheilen des Gebäudes.
§ 96. Rechte, die mit dem
Eigenthum an einem Grundstücke verbunden sind, gelten als Bestandtheile des
Grundstücks.
§ 97. Zubehör sind
bewegliche Sachen, die, ohne Bestandtheile der Hauptsache zu sein, dem
wirthschaftlichen Zwecke der Hauptsache zu dienen bestimmt sind und zu ihr in
einem dieser Bestimmung entsprechenden räumlichen Verhältnisse stehen. Eine
Sache ist nicht Zubehör, wenn sie im Verkehre nicht als Zubehör angesehen wird.
Die vorübergehende
Benutzung einer Sache für den wirthschaftlichen Zweck einer anderen begründet
nicht die Zubehöreigenschaft. Die vorübergehende Trennung eines Zubehörstücks
von der Hauptsache hebt die Zubehöreigenschaft nicht auf.
§ 98. Dem wirthschaftlichen
Zwecke der Hauptsache sind zu dienen bestimmt:
1. bei
einem Gebäude, das für einen gewerblichen Betrieb dauernd eingerichtet ist,
insbesondere bei einer Mühle, einer Schmiede, einem Brauhaus, einer Fabrik, die
zu dem Betriebe bestimmten Maschinen und sonstigen Geräthschaften;
2. bei
einem Landgute, das zum Wirthschaftsbetriebe bestimmte Geräth und Vieh, die
landwirthschaftlichen Erzeugnisse, soweit sie zur Fortführung der Wirthschaft
bis zu der Zeit erforderlich sind, zu welcher gleiche oder ähnliche Erzeugnisse
voraussichtlich gewonnen werden, sowie der vorhandene auf dem Gute gewonnene
Dünger.
§ 99. Früchte einer Sache
sind die Erzeugnisse der Sache und die sonstige Ausbeute, welche aus der Sache
ihrer Bestimmung gemäß gewonnen wird.
Früchte eines Rechtes sind
die Erträge, welche das Recht seiner Bestimmung gemäß gewährt, insbesondere bei
einem Rechte auf Gewinnung von Bodenbestandtheilen die gewonnenen
Bestandtheile.
Früchte sind auch die
Erträge, welche eine Sache oder ein Recht vermöge eines Rechtsverhältnisses
gewährt.
§ 100. Nutzungen sind die
Früchte einer Sache oder eines Rechtes sowie die Vortheile, welche der Gebrauch
der Sache oder des Rechtes gewährt.
§ 101. Ist Jemand
berechtigt, die Früchte einer Sache oder eines Rechtes bis zu einer bestimmten
Zeit oder von einer bestimmten Zeit an zu beziehen, so gebühren ihm, sofern
nicht ein Anderes bestimmt ist:
1. die im
§ 99 Abs. 1 bezeichneten Erzeugnisse und Bestandtheile, auch wenn er sie als
Früchte eines Rechtes zu beziehen hat, insoweit, als sie während der Dauer der
Berechtigung von der Sache getrennt werden;
2. andere
Früchte insoweit, als sie während der Dauer der Berechtigung fällig werden;
bestehen jedoch die Früchte in der Vergütung für die Ueberlassung des Gebrauchs
oder des Fruchtgenusses, in Zinsen, Gewinnantheilen oder anderen regelmäßig
wiederkehrenden Erträgen, so gebührt dem Berechtigten ein der Dauer seiner
Berechtigung entsprechender Theil.
§ 102. Wer zur Herausgabe
von Früchten verpflichtet ist, kann Ersatz der auf die Gewinnung der Früchte
verwendeten Kosten insoweit verlangen, als sie einer ordnungsmäßigen
Wirthschaft entsprechen und den Werth der Früchte nicht übersteigen.
§ 103. Wer verpflichtet ist,
die Lasten einer Sache oder eines Rechtes bis zu einer bestimmten Zeit oder von
einer bestimmten Zeit an zu tragen, hat, sofern nicht ein Anderes bestimmt ist,
die regelmäßig wiederkehrenden Lasten nach dem Verhältnisse der Dauer seiner
Verpflichtung, andere Lasten insoweit zu tragen, als sie während der Dauer
seiner Verpflichtung zu entrichten sind.
Dritter Abschnitt.
Rechtsgeschäfte.
Erster Titel.
Geschäftsunfähigkeit.
§ 104. Geschäftsunfähig
ist:
1. wer
nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat;
2. wer
sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustande krankhafter
Störung der Geistesthätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand seiner Natur
nach ein vorübergehender ist;
3. wer
wegen Geisteskrankheit entmündigt ist.
§ 105. Die Willenserklärung
eines Geschäftsunfähigen ist nichtig.
Nichtig ist auch eine
Willenserklärung, die im Zustande der Bewußtlosigkeit oder vorübergehender
Störung der Geistesthätigkeit abgegeben wird.
§ 106. Ein Minderjähriger,
der das siebente Lebensjahr vollendet hat, ist nach Maßgabe der §§ 107 bis 113
in der Geschäftsfähigkeit beschränkt.
§ 107. Der Minderjährige
bedarf zu einer Willenserklärung, durch die er nicht lediglich einen
rechtlichen Vortheil erlangt, der Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters.
§ 108. Schließt der
Minderjährige einen Vertrag ohne die erforderliche Einwilligung des
gesetzlichen Vertreters, so hängt die Wirksamkeit des Vertrags von der
Genehmigung des Vertreters ab.
Fordert der andere Theil
den Vertreter zur Erklärung über die Genehmigung auf, so kann die Erklärung nur
ihm gegenüber erfolgen; eine vor der Aufforderung dem Minderjährigen gegenüber
erklärte Genehmigung oder Verweigerung der Genehmigung wird unwirksam. Die
Genehmigung kann nur bis zum Ablaufe von zwei Wochen nach dem Empfange der
Aufforderung erklärt werden; wird sie nicht erklärt, so gilt sie als
verweigert.
Ist der Minderjährige
unbeschränkt geschäftsfähig geworden, so tritt seine Genehmigung an die Stelle
der Genehmigung des Vertreters.
§ 109. Bis zur Genehmigung
des Vertrags ist der andere Theil zum Widerrufe berechtigt. Der Widerruf kann
auch dem Minderjährigen gegenüber erklärt werden.
Hat der andere Theil die
Minderjährigkeit gekannt, so kann er nur widerrufen, wenn der Minderjährige der
Wahrheit zuwider die Einwilligung des Vertreters behauptet hat; er kann auch in
diesem Falle nicht widerrufen, wenn ihm das Fehlen der Einwilligung bei dem
Abschlusse des Vertrags bekannt war.
§ 110. Ein von dem
Minderjährigen ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters geschlossener
Vertrag gilt als von Anfang an wirksam, wenn der Minderjährige die
vertragsmäßige Leistung mit Mitteln bewirkt, die ihm zu diesem Zwecke oder zu
freier Verfügung von dem Vertreter oder mit dessen Zustimmung von einem Dritten
überlassen worden sind.
§ 111. Ein einseitiges
Rechtsgeschäft, das der Minderjährige ohne die erforderliche Einwilligung des
gesetzlichen Vertreters vornimmt, ist unwirksam. Nimmt der Minderjährige mit
dieser Einwilligung ein solches Rechtsgeschäft einem Anderen gegenüber vor, so
ist das Rechtsgeschäft unwirksam, wenn der Minderjährige die Einwilligung nicht
in schriftlicher Form vorlegt und der Andere das Rechtsgeschäft aus diesem
Grunde unverzüglich zurückweist. Die Zurückweisung ist ausgeschlossen, wenn der
Vertreter den Anderen von der Einwilligung in Kenntniß gesetzt hatte.
§ 112. Ermächtigt der
gesetzliche Vertreter mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts den
Minderjährigen zum selbständigen Betrieb eines Erwerbsgeschäfts, so ist der
Minderjährige für solche Rechtsgeschäfte unbeschränkt geschäftsfähig, welche
der Geschäftsbetrieb mit sich bringt. Ausgenommen sind Rechtsgeschäfte, zu
denen der Vertreter der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts bedarf.
Die Ermächtigung kann von
dem Vertreter nur mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts zurückgenommen
werden.
§ 113. Ermächtigt der
gesetzliche Vertreter den Minderjährigen, in Dienst oder in Arbeit zu treten,
so ist der Minderjährige für solche Rechtsgeschäfte unbeschränkt
geschäftsfähig, welche die Eingehung oder Aufhebung eines Dienst- oder
Arbeitsverhältnisses der gestatteten Art oder die Erfüllung der sich aus einem
solchen Verhältniß ergebenden Verpflichtungen betreffen. Ausgenommen sind
Verträge, zu denen der Vertreter der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts
bedarf.
Die Ermächtigung kann von
dem Vertreter zurückgenommen oder eingeschränkt werden.
Ist der gesetzliche
Vertreter ein Vormund, so kann die Ermächtigung, wenn sie von ihm verweigert
wird, auf Antrag des Minderjährigen durch das Vormundschaftsgericht ersetzt
werden. Das Vormundschaftsgericht hat die Ermächtigung zu ersetzen, wenn sie im
Interesse des Mündels liegt.
Die für einen einzelnen
Fall ertheilte Ermächtigung gilt im Zweifel als allgemeine Ermächtigung zur
Eingehung von Verhältnissen derselben Art.
§ 114. Wer wegen
Geistesschwäche, Verschwendung, Trunksucht oder Rauschgiftsucht entmündigt oder
wer nach § 1906 unter vorläufige Vormundschaft gestellt ist, steht in Ansehung
der Geschäftsfähigkeit einem Minderjährigen gleich, der das siebente Lebensjahr
vollendet hat.
§ 115. Wird ein die
Entmündigung aussprechender Beschluß in Folge einer Anfechtungsklage
aufgehoben, so kann die Wirksamkeit der von oder gegenüber dem Entmündigten
vorgenommenen Rechtsgeschäfte nicht auf Grund des Beschlusses in Frage gestellt
werden. Auf die Wirksamkeit der von oder gegenüber dem gesetzlichen Vertreter
vorgenommenen Rechtsgeschäfte hat die Aufhebung keinen Einfluß.
Diese Vorschriften finden
entsprechende Anwendung, wenn im Falle einer vorläufigen Vormundschaft der
Antrag auf Entmündigung zurückgenommen oder rechtskräftig abgewiesen oder der
die Entmündigung aussprechende Beschluß in Folge einer Anfechtungsklage
aufgehoben wird.
Zweiter Titel.
Willenserklärung.
§ 116. Eine
Willenserklärung ist nicht deshalb nichtig, weil sich der Erklärende insgeheim
vorbehält, das Erklärte nicht zu wollen. Die Erklärung ist nichtig, wenn sie
einem Anderen gegenüber abzugeben ist und dieser den Vorbehalt kennt.
§ 117. Wird eine
Willenserklärung, die einem Anderen gegenüber abzugeben ist, mit dessen Einverständnisse
nur zum Schein abgegeben, so ist sie nichtig.
Wird durch ein
Scheingeschäft ein Anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so finden die für das
verdeckte Rechtsgeschäft geltenden Vorschriften Anwendung.
§ 118. Eine nicht ernstlich
gemeinte Willenserklärung, die in der Erwartung abgegeben wird, der Mangel der
Ernstlichkeit werde nicht verkannt werden, ist nichtig.
§ 119. Wer bei der Abgabe
einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrthume war oder eine Erklärung
dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten,
wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntniß der Sachlage und bei verständiger
Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde.
Als Irrthum über den Inhalt
der Erklärung gilt auch der Irrthum über solche Eigenschaften der Person oder
der Sache, die im Verkehr als wesentlich angesehen werden.
§ 120. Eine
Willenserklärung, welche durch die zur Uebermittlung verwendete Person oder
Anstalt unrichtig übermittelt worden ist, kann unter der gleichen Voraussetzung
angefochten werden wie nach §119 eine irrthümlich abgegebene Willenserklärung.
§ 121. Die Anfechtung muß
in den Fällen der §§ 119, 120 ohne schuldhaftes Zögern (unverzüglich) erfolgen,
nachdem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrunde Kenntniß erlangt
hat. Die einem Abwesenden gegenüber erfolgte Anfechtung gilt als rechtzeitig
erfolgt, wenn die Anfechtungserklärung unverzüglich abgesendet worden ist.
Die Anfechtung ist
ausgeschlossen, wenn seit der Abgabe der Willenserklärung dreißig Jahre
verstrichen sind.
§ 122. Ist eine
Willenserklärung nach § 118 nichtig oder auf Grund der §§ 119, 120 angefochten,
so hat der Erklärende, wenn die Erklärung einem Anderen gegenüber abzugeben
war, diesem, andernfalls jedem Dritten den Schaden zu ersetzen, den der Andere
oder der Dritte dadurch erleidet, daß er auf die Gültigkeit der Erklärung
vertraut, jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus, welches der
Andere oder der Dritte an der Gültigkeit der Erklärung hat.
Die Schadensersatzpflicht
tritt nicht ein, wenn der Beschädigte den Grund der Nichtigkeit oder der
Anfechtbarkeit kannte oder in Folge von Fahrlässigkeit nicht kannte (kennen
mußte).
§ 123. Wer zur Abgabe einer
Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung
bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten.
Hat ein Dritter die
Täuschung verübt, so ist eine Erklärung, die einem Anderen gegenüber abzugeben
war, nur dann anfechtbar, wenn dieser die Täuschung kannte oder kennen mußte.
Soweit ein Anderer als derjenige, welchem gegenüber die Erklärung abzugeben
war, aus der Erklärung unmittelbar ein Recht erworben hat, ist die Erklärung
ihm gegenüber anfechtbar, wenn er die Täuschung kannte oder kennen mußte.
§ 124. Die Anfechtung einer
nach § 123 anfechtbaren Willenserklärung kann nur binnen Jahresfrist erfolgen.
Die Frist beginnt im Falle
der arglistigen Täuschung mit dem Zeitpunkt, in welchem der
Anfechtungsberechtigte die Täuschung entdeckt, im Falle der Drohung mit dem
Zeitpunkt, in welchem die Zwangslage aufhört. Auf den Lauf der Frist finden die
für die Verjährung geltenden Vorschriften des § 203 Abs. 2 und der §§ 206, 207
entsprechende Anwendung.
Die Anfechtung ist
ausgeschlossen, wenn seit der Abgabe der Willenserklärung dreißig Jahre
verstrichen sind.
§ 125. Ein Rechtsgeschäft,
welches der durch Gesetz vorgeschriebenen Form ermangelt, ist nichtig. Der
Mangel der durch Rechtsgeschäft bestimmten Form hat im Zweifel gleichfalls
Nichtigkeit zur Folge.
§ 126. Ist durch Gesetz
schriftliche Form vorgeschrieben, so muß die Urkunde von dem Aussteller
eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten
Handzeichens unterzeichnet werden.
Bei einem Vertrage muß die
Unterzeichnung der Parteien auf derselben Urkunde erfolgen. Werden über den
Vertrag mehrere gleichlautende Urkunden aufgenommen, so genügt es, wenn jede
Partei die für die andere Partei bestimmte Urkunde unterzeichnet.
Die schriftliche Form wird
durch die notarielle Beurkundung ersetzt.
§ 127. Die Vorschriften des
§ 126 gelten im Zweifel auch für die durch Rechtsgeschäft bestimmte
schriftliche Form. Zur Wahrung der Form genügt jedoch, soweit nicht ein anderer
Wille anzunehmen ist, telegraphische Uebermittelung und bei einem Vertrage
Briefwechsel; wird eine solche Form gewählt, so kann nachträglich eine dem § 126
entsprechende Beurkundung verlangt werden.
§ 127a. Die notarielle
Beurkundung wird bei einem gerichtlichen Vergleich durch die Aufnahme der
Erklärungen in ein nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung errichtetes
Protokoll ersetzt.
§ 128. Ist durch Gesetz
notarielle Beurkundung eines Vertrags vorgeschrieben, so genügt es, wenn
zunächst der Antrag und sodann die Annahme des Antrags von einem Notar
beurkundet wird.
§ 129. Ist durch Gesetz für
eine Erklärung öffentliche Beglaubigung vorgeschrieben, so muß die Erklärung
schriftlich abgefaßt und die Unterschrift des Erklärenden von einem Notar
beglaubigt werden. Wird die Erklärung von dem Aussteller mittelst Handzeichens
unterzeichnet, so ist die im § 126 Abs. 1 vorgeschriebene Beglaubigung des
Handzeichens erforderlich und genügend.
Die öffentliche
Beglaubigung wird durch die notarielle Beurkundung der Erklärung ersetzt.
§ 130. Eine
Willenserklärung, die einem Anderen gegenüber abzugeben ist, wird, wenn sie in
dessen Abwesenheit abgegeben wird, in dem Zeitpunkte wirksam, in welchem sie
ihm zugeht. Sie wird nicht wirksam, wenn dem Anderen vorher oder gleichzeitig
ein Widerruf zugeht.
Auf die Wirksamkeit der
Willenserklärung ist es ohne Einfluß, wenn der Erklärende nach der Abgabe
stirbt oder geschäftsunfähig wird.
Diese Vorschriften finden
auch dann Anwendung, wenn die Willenserklärung einer Behörde gegenüber
abzugeben ist.
§ 131. Wird die
Willenserklärung einem Geschäftsunfähigen gegenüber abgegeben, so wird sie
nicht wirksam, bevor sie dem gesetzlichen Vertreter zugeht.
Das Gleiche gilt, wenn die
Willenserklärung einer in der Geschäftsfähigkeit beschränkten Person gegenüber
abgegeben wird. Bringt die Erklärung jedoch der in der Geschäftsfähigkeit
beschränkten Person lediglich einen rechtlichen Vortheil oder hat der
gesetzliche Vertreter seine Einwilligung ertheilt, so wird die Erklärung in dem
Zeitpunkte wirksam, in welchem sie ihr zugeht.
§ 132. Eine
Willenserklärung gilt auch dann als zugegangen, wenn sie durch Vermittelung
eines Gerichtsvollziehers zugestellt worden ist. Die Zustellung erfolgt nach
den Vorschriften der Zivilprozeßordnung.
Befindet sich der
Erklärende über die Person desjenigen, welchem gegenüber die Erklärung
abzugeben ist, in einer nicht auf Fahrlässigkeit beruhenden Unkenntniß oder ist
der Aufenthalt dieser Person unbekannt, so kann die Zustellung nach den für die
öffentliche Zustellung einer Ladung geltenden Vorschriften der
Zivilprozeßordnung erfolgen. Zuständig für die Bewilligung ist im ersteren
Falle das Amtsgericht, in dessen Bezirke der Erklärende seinen Wohnsitz oder in
Ermangelung eines inländischen Wohnsitzes seinen Aufenthalt hat, im letzteren
Falle das Amtsgericht, in dessen Bezirke die Person, welcher zuzustellen ist,
den letzten Wohnsitz oder in Ermangelung eines inländischen Wohnsitzes den
letzten Aufenthalt hatte.
§ 133. Bei der Auslegung
einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem
buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
§ 134. Ein Rechtsgeschäft,
das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus
dem Gesetz ein Anderes ergiebt.
§ 135. Verstößt die
Verfügung über einen Gegenstand gegen ein gesetzliches Veräußerungsverbot, das
nur den Schutz bestimmter Personen bezweckt, so ist sie nur diesen Personen
gegenüber unwirksam. Der rechtsgeschäftlichen Verfügung steht eine Verfügung
gleich, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung erfolgt.
Die Vorschriften zu Gunsten
derjenigen, welche Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, finden
entsprechende Anwendung.
§ 136. Ein
Veräußerungsverbot, das von einem Gericht oder von einer anderen Behörde
innerhalb ihrer Zuständigkeit erlassen wird, steht einem gesetzlichen
Veräußerungsverbote der im § 135 bezeichneten Art gleich.
§ 137. Die Befugniß zur
Verfügung über ein veräußerliches Recht kann nicht durch Rechtsgeschäft
ausgeschlossen oder beschränkt werden. Die Wirksamkeit einer Verpflichtung,
über ein solches Recht nicht zu verfügen, wird durch diese Vorschrift nicht
berührt.
§ 138. Ein Rechtsgeschäft,
das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.
Nichtig ist insbesondere
ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der
Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen
Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung
Vermögensvorteile versprechen oder gewähren läßt, die in einem auffälligen
Mißverhältnis zu der Leistung stehen.
§ 139. Ist ein Theil eines
Rechtsgeschäfts nichtig, so ist das ganze Rechtsgeschäft nichtig, wenn nicht
anzunehmen ist, daß es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde.
§ 140. Entspricht ein
nichtiges Rechtsgeschäft den Erfordernissen eines anderen Rechtsgeschäfts, so
gilt das letztere, wenn anzunehmen ist, daß dessen Geltung bei Kenntniß der
Richtigkeit gewollt sein würde.
§ 141. Wird ein nichtiges
Rechtsgeschäft von demjenigen, welcher es vorgenommen hat, bestätigt, so ist
die Bestätigung als erneute Vornahme zu beurtheilen.
Wird ein nichtiger Vertrag
von den Parteien bestätigt, so sind diese im Zweifel verpflichtet, einander zu
gewähren, was sie haben würden, wenn der Vertrag von Anfang an gültig gewesen
wäre.
§ 142. Wird ein
anfechtbares Rechtsgeschäft angefochten, so ist es als von Anfang an nichtig
anzusehen.
Wer die Anfechtbarkeit
kannte oder kennen mußte, wird, wenn die Anfechtung erfolgt, so behandelt, wie
wenn er die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts gekannt hätte oder hätte kennen
müssen.
§ 143. Die Anfechtung
erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Anfechtungsgegner.
Anfechtungsgegner ist bei
einem Vertrage der andere Theil, im Falle des § 123 Abs. 2 Satz 2 derjenige,
welcher aus dem Vertrag unmittelbar ein Recht erworben hat.
Bei einem einseitigen
Rechtsgeschäfte, das einem Anderen gegenüber vorzunehmen war, ist der Andere
der Anfechtungsgegner. Das Gleiche gilt bei einem Rechtsgeschäfte, das einem
Anderen oder einer Behörde gegenüber vorzunehmen war, auch dann, wenn das
Rechtsgeschäft der Behörde gegenüber vorgenommen worden ist.
Bei einem einseitigen
Rechtsgeschäft anderer Art ist Anfechtungsgegner Jeder, der aufgrund des
Rechtsgeschäfts unmittelbar einen rechtlichen Vortheil erlangt hat. Die
Anfechtung kann jedoch, wenn die Willenserklärung einer Behörde gegenüber
abzugeben war, durch Erklärung gegenüber der Behörde erfolgen; die Behörde soll
die Anfechtung demjenigen mittheilen, welcher durch das Rechtsgeschäft
unmittelbar betroffen worden ist.
§ 144. Die Anfechtung ist
ausgeschlossen, wenn das anfechtbare Rechtsgeschäft von dem
Anfechtungsberechtigten bestätigt wird.
Die Bestätigung bedarf
nicht der für das Rechtsgeschäft bestimmten Form.
Dritter Titel.
Vertrag.
§ 145. Wer einem Anderen
die Schließung eines Vertrags anträgt, ist an den Antrag gebunden, es sei denn,
daß er die Gebundenheit ausgeschlossen hat.
§ 146. Der Antrag erlischt,
wenn er dem Antragenden gegenüber abgelehnt oder wenn er nicht diesem gegenüber
nach den §§ 147 bis 149 rechtzeitig angenommen wird.
§ 147. Der einem Anwesenden
gemachte Antrag kann nur sofort angenommen werden. Dies gilt auch von einem
mittelst Fernsprechers von Person zu Person gemachten Antrage.
Der einem Abwesenden
gemachte Antrag kann nur bis zu dem Zeitpunkt angenommen werden, in welchem der
Antragende den Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten darf.
§ 148. Hat der Antragende
für die Annahme des Antrags eine Frist bestimmt, so kann die Annahme nur
innerhalb der Frist erfolgen.
§ 149. Ist eine dem
Antragenden verspätet zugegangene Annahmeerklärung dergestalt abgesendet
worden, dass sie bei regelmäßiger Beförderung ihm rechtzeitig zugegangen sein
würde, und mußte der Antragende dies erkennen, so hat er die Verspätung dem
Annehmenden unverzüglich nach dem Empfange der Erklärung anzuzeigen, sofern es
nicht schon vorher geschehen ist. Verzögert er die Absendung der Anzeige, so
gilt die Annahme als nicht verspätet.
§ 150. Die verspätete
Annahme eines Antrags gilt als neuer Antrag.
Eine Annahme unter
Erweiterungen, Einschränkungen oder sonstigen Aenderungen gilt als Ablehnung
verbunden mit einem neuen Antrage.
§ 151. Der Vertrag kommt
durch die Annahme des Antrags zu Stande, ohne daß die Annahme dem Antragenden
gegenüber erklärt zu werden braucht, wenn eine solche Erklärung nach der
Verkehrssitte nicht zu erwarten ist oder der Antragende auf sie verzichtet hat.
Der Zeitpunkt, in welchem der Antrag erlischt, bestimmt sich nach dem aus dem
Antrag oder den Umständen zu entnehmenden Willen des Antragenden.
§ 152. Wird ein Vertrag
notariell beurkundet, ohne daß beide Teile gleichzeitig anwesend sind, so kommt
der Vertrag mit der nach § 128 erfolgten Beurkundung der Annahme zu Stande,
wenn nicht ein Anderes bestimmt ist. Die Vorschrift des § 151 Satz 2 findet
Anwendung.
§ 153. Das Zustandekommen
des Vertrags wird nicht dadurch gehindert, daß der Antragende vor der Annahme
stirbt oder geschäftsunfähig wird, es sei denn, daß ein anderer Wille des
Antragenden anzunehmen ist.
§ 154. Solange nicht die
Parteien sich über alle Punkte eines Vertrags geeinigt haben, über die nach der
Erklärung auch nur einer Partei eine Vereinbarung getroffen werden soll, ist im
Zweifel der Vertrag nicht geschlossen. Die Verständigung über einzelne Punkte
ist auch dann nicht bindend, wenn eine Aufzeichnung stattgefunden hat.
Ist eine Beurkundung des
beabsichtigten Vertrags verabredet worden, so ist im Zweifel der Vertrag nicht
geschlossen, bis die Beurkundung erfolgt ist.
§ 155. Haben sich die
Parteien bei einem Vertrage, den sie als geschlossen ansehen, über einen Punkt,
über den eine Vereinbarung getroffen werden sollte, in Wirklichkeit nicht
geeinigt, so gilt das Vereinbarte, sofern anzunehmen ist, dass der Vertrag auch
ohne eine Bestimmung über diesen Punkt geschlossen sein würde.
§ 156. Bei einer
Versteigerung kommt der Vertrag erst durch den Zuschlag zu Stande. Ein Gebot
erlischt, wenn ein Uebergebot abgegeben oder die Versteigerung ohne Ertheilung
des Zuschlags geschlossen wird.
§ 157. Verträge sind so
auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es
erfordern.
Vierter Titel.
Bedingung. Zeitbestimmung.
§ 158. Wird ein
Rechtsgeschäft unter einer aufschiebenden Bedingung vorgenommen, so tritt die
von der Bedingung abhängig gemachte Wirkung mit dem Eintritte der Bedingung
ein.
Wird ein Rechtsgeschäft
unter einer auflösenden Bedingung vorgenommen, so endigt mit dem Eintritte der
Bedingung die Wirkung des Rechtsgeschäfts; mit diesem Zeitpunkte tritt der
frühere Rechtszustand wieder ein.
§ 159. Sollen nach dem
Inhalte des Rechtsgeschäfts die an den Eintritt der Bedingung geknüpften Folgen
auf einen früheren Zeitpunkt zurückbezogen werden, so sind im Falle des
Eintritts der Bedingung die Betheiligten verpflichtet, einander zu gewähren,
was sie haben würden, wenn die Folgen in dem früheren Zeitpunkt eingetreten
wären.
§ 160. Wer unter einer
aufschiebenden Bedingung berechtigt ist, kann im Falle des Eintritts der
Bedingung Schadenersatz von dem anderen Theile verlangen, wenn dieser während
der Schwebezeit das von der Bedingung abhängige Recht durch sein Verschulden
vereitelt oder beeinträchtigt.
Den gleichen Anspruch hat
unter denselben Voraussetzungen bei einem unter einer auflösenden Bedingung
vorgenommenen Rechtsgeschäfte derjenige, zu dessen Gunsten der frühere
Rechtszustand wiedereintritt.
§ 161. Hat Jemand unter
einer aufschiebenden Bedingung über einen Gegenstand verfügt, so ist jede
weitere Verfügung, die er während der Schwebezeit über den Gegenstand trifft,
im Falle des Eintritts der Bedingung insoweit unwirksam, als sie die von der
Bedingung abhängige Wirkung vereiteln oder beeinträchtigen würde. Einer solchen
Verfügung steht eine Verfügung gleich, die während der Schwebezeit im Wege der
Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung oder durch den Konkursverwalter
erfolgt.
Dasselbe gilt bei einer
auflösenden Bedingung von den Verfügungen desjenigen, dessen Recht mit dem
Eintritte der Bedingung endigt.
Die Vorschriften zu Gunsten
derjenigen, welche Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, finden
entsprechende Anwendung.
§ 162. Wird der Eintritt
der Bedingung von der Partei, zu deren Nachtheil er gereichen würde, wider Treu
und Glauben verhindert, so gilt die Bedingung als eingetreten.
Wird der Eintritt der
Bedingung von der Partei, zu deren Vortheil er gereicht, wider Treu und Glauben
herbeigeführt, so gilt der Eintritt als nicht erfolgt.
§ 163. Ist für die Wirkung
eines Rechtsgeschäfts bei dessen Vornahme ein Anfangs- oder ein Endtermin
bestimmt worden, so finden im ersteren Falle die für die aufschiebende, im
letzteren Falle die für die auflösende Bedingung geltenden Vorschriften der §§
158, 160, 161 entsprechende Anwendung.
Fünfter Titel.
Vertretung. Vollmacht.
§ 164. Eine
Willenserklärung, die Jemand innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht im
Namen des Vertretenen abgibt, wirkt unmittelbar für und gegen den Vertretenen.
Es macht keinen Unterschied, ob die Erklärung ausdrücklich im Namen des
Vertretenen erfolgt oder ob die Umstände ergeben, daß sie in dessen Namen
erfolgen soll.
Tritt der Wille, in fremdem
Namen zu handeln, nicht erkennbar hervor, so kommt der Mangel des Willens, im
eigenen Namen zu handeln, nicht in Betracht.
Die Vorschriften des Abs. 1
finden entsprechende Anwendung, wenn eine gegenüber einem Anderen abzugebende
Willenserklärung dessen Vertreter gegenüber erfolgt.
§ 165. Die Wirksamkeit
einer von oder gegenüber einem Vertreter abgegebenen Willenserklärung wird
nicht dadurch beeinträchtigt, daß der Vertreter in der Geschäftsfähigkeit
beschränkt ist.
§ 166. Soweit die
rechtlichen Folgen einer Willenserklärung durch Willensmängel oder durch die
Kenntniß oder das Kennenmüssen gewisser Umstände beeinflusst werden, kommt
nicht die Person des Vertretenen, sondern die des Vertreters in Betracht.
Hat im Falle einer durch
Rechtsgeschäft ertheilten Vertretungsmacht (Vollmacht) der Vertreter nach
bestimmten Weisungen des Vollmachtgebers gehandelt, so kann sich dieser in
Ansehung solcher Umstände, die er selbst kannte, nicht auf die Unkenntniß des
Vertreters berufen. Dasselbe gilt von Umständen, die der Vollmachtgeber kennen
mußte, sofern das Kennenmüssen der Kenntniß gleichsteht.
§ 167. Die Ertheilung der
Vollmacht erfolgt durch Erklärung gegenüber dem zu Bevollmächtigenden oder dem
Dritten, dem gegenüber die Vertretung stattfinden soll.
Die Erklärung bedarf nicht
der Form, welche für das Rechtsgeschäft bestimmt ist, auf das sich die
Vollmacht bezieht.
§ 168. Das Erlöschen der
Vollmacht bestimmt sich nach dem ihrer Ertheilung zu Grunde liegenden
Rechtsverhältnisse. Die Vollmacht ist auch bei dem Fortbestehen des
Rechtsverhältnisses widerruflich, sofern sich nicht aus diesem ein Anderes
ergiebt. Auf die Erklärung des Widerrufs findet die Vorschrift des § 167 Abs. 1
entsprechende Anwendung.
§ 169. Soweit nach den §§
674, 729 die erloschene Vollmacht eines Beauftragten oder eines
geschäftsführenden Gesellschafters als fortbestehend gilt, wirkt sie nicht zu
Gunsten eines Dritten, der bei der Vornahme eines Rechtsgeschäfts das Erlöschen
kennt oder kennen muß.
§ 170. Wird die Vollmacht
durch Erklärung gegenüber einem Dritten ertheilt, so bleibt sie diesem
gegenüber in Kraft, bis ihm das Erlöschen von dem Vollmachtgeber angezeigt
wird.
§ 171. Hat Jemand durch
besondere Mittheilung an einen Dritten oder durch öffentliche Bekanntmachung
kundgegeben, dass er einen Anderen bevollmächtigt habe, so ist dieser auf Grund
der Kundgebung im ersteren Falle dem Dritten gegenüber, im letzteren Falle
jedem Dritten gegenüber zur Vertretung befugt.
Die Vertretungsmacht bleibt
bestehen, bis die Kundgebung in derselben Weise, wie sie erfolgt ist,
widerrufen wird.
§ 172. Der besonderen
Mittheilung einer Bevollmächtigung durch den Vollmachtgeber steht es gleich,
wenn dieser dem Vertreter eine Vollmachtsurkunde ausgehändigt hat und der
Vertreter sie dem Dritten vorlegt.
Die Vertretungsmacht bleibt
bestehen, bis die Vollmachtsurkunde dem Vollmachtgeber zurückgegeben oder für
kraftlos erklärt wird.
§ 173. Die Vorschriften des
§ 170, des § 171 Abs. 2 und des § 172 Abs. 2 finden keine Anwendung, wenn der
Dritte das Erlöschen der Vertretungsmacht bei der Vornahme des Rechtsgeschäfts
kennt oder kennen muß.
§ 174. Ein einseitiges
Rechtsgeschäft, das ein Bevollmächtigter einem Anderen gegenüber vornimmt, ist
unwirksam, wenn der Bevollmächtigte eine Vollmachtsurkunde nicht vorlegt und
der andere das Rechtsgeschäft aus diesem Grunde unverzüglich zurückweist. Die
Zurückweisung ist ausgeschlossen, wenn der Vollmachtgeber den Anderen von der
Bevollmächtigung in Kenntniß gesetzt hatte.
§ 175. Nach dem Erlöschen
der Vollmacht hat der Bevollmächtigte die Vollmachtsurkunde dem Vollmachtgeber
zurückzugeben; ein Zurückbehaltungsrecht steht ihm nicht zu.
§ 176. Der Vollmachtgeber
kann die Vollmachtsurkunde durch eine öffentliche Bekanntmachung für kraftlos
erklären; die Kraftloserklärung muß nach den für die öffentliche Zustellung
einer Ladung geltenden Vorschriften der Zivilprozeßordnung veröffentlicht
werden. Mit dem Ablauf eines Monats nach der letzten Einrückung in die
öffentlichen Blätter wird die Kraftloserklärung wirksam.
Zuständig für die
Bewilligung der Veröffentlichung ist sowohl das Amtsgericht, in dessen Bezirke
der Vollmachtgeber seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, als das Amtsgericht,
welches für die Klage auf Rückgabe der Urkunde, abgesehen von dem Werthe des
Streitgegenstandes, zuständig sein würde.
Die Kraftloserklärung ist
unwirksam, wenn der Vollmachtgeber die Vollmacht nicht widerrufen kann.
§ 177. Schließt Jemand ohne
Vertretungsmacht im Namen eines Anderen einen Vertrag, so hängt die Wirksamkeit
des Vertrags für und gegen den Vertretenen von dessen Genehmigung ab.
Fordert der andere Theil
den Vertretenen zur Erklärung über die Genehmigung auf, so kann die Erklärung
nur ihm gegenüber erfolgen; eine vor der Aufforderung dem Vertreter gegenüber
erklärte Genehmigung oder Verweigerung der Genehmigung wird unwirksam. Die
Genehmigung kann nur bis zum Ablaufe von zwei Wochen nach dem Empfange der
Aufforderung erklärt werden; wird sie nicht erklärt, so gilt sie als
verweigert.
§ 178. Bis zur Genehmigung
des Vertrags ist der andere Theil zum Widerrufe berechtigt, es sei denn, daß er
den Mangel der Vertretungsmacht bei dem Abschlusse des Vertrags gekannt hat.
Der Widerruf kann auch dem Vertreter gegenüber erklärt werden.
§ 179. Wer als Vertreter
einen Vertrag geschlossen hat, ist, sofern er nicht seine Vertretungsmacht
nachweist, dem anderen Theile nach dessen Wahl zur Erfüllung oder zum
Schadensersatze verpflichtet, wenn der Vertretene die Genehmigung des Vertrags
verweigert.
Hat der Vertreter den
Mangel der Vertretungsmacht nicht gekannt, so ist er nur zum Ersatze desjenigen
Schadens verpflichtet, welchen der andere Theil dadurch erleidet, daß er auf
die Vertretungsmacht vertraut, jedoch nicht über den Betrag des Interesses
hinaus, welches der andere Theil an der Wirksamkeit des Vertrags hat.
Der Vertreter haftet nicht,
wenn der andere Theil den Mangel der Vertretungsmacht kannte oder kennen mußte.
Der Vertreter haftet auch dann nicht, wenn er in der Geschäftsfähigkeit
beschränkt war, es sei denn, dass er mit Zustimmung seines gesetzlichen
Vertreters gehandelt hat.
§ 180. Bei einem
einseitigen Rechtsgeschäft ist Vertretung ohne Vertretungsmacht unzulässig. Hat
jedoch derjenige, welchem gegenüber ein solches Rechtsgeschäft vorzunehmen war,
die von dem Vertreter behauptete Vertretungsmacht bei der Vornahme des
Rechtsgeschäfts nicht beanstandet oder ist er damit einverstanden gewesen, daß
der Vertreter ohne Vertretungsmacht handele, so finden die Vorschriften über
Verträge entsprechende Anwendung. Das Gleiche gilt, wenn ein einseitiges
Rechtsgeschäft gegenüber einem Vertreter ohne Vertretungsmacht mit dessen
Einverständnisse vorgenommen wird.
§ 181. Ein Vertreter kann,
soweit nicht ein Anderes ihm gestattet ist, im Namen des Vertretenen mit sich
im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft nicht
vornehmen, es sei denn, daß das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung
einer Verbindlichkeit besteht.
Sechster Titel.
Einwilligung. Genehmigung.
§ 182. Hängt die
Wirksamkeit eines Vertrags oder eines einseitigen Rechtsgeschäfts, das einem
Anderen gegenüber vorzunehmen ist, von der Zustimmung eines Dritten ab, so kann
die Ertheilung sowie die Verweigerung der Zustimmung sowohl dem einen als dem
anderen Theile gegenüber erklärt werden.
Die Zustimmung bedarf nicht
der für das Rechtsgeschäft bestimmten Form.
Wird ein einseitiges
Rechtsgeschäft, dessen Wirksamkeit von der Zustimmung eines Dritten abhängt,
mit Einwilligung des Dritten vorgenommen, so finden die Vorschriften des § 111
Satz 2, 3 entsprechende Anwendung.
§ 183. Die vorherige
Zustimmung (Einwilligung) ist bis zur Vornahme des Rechtsgeschäfts
widerruflich, soweit nicht aus dem ihrer Ertheilung zu Grunde liegenden
Rechtsverhältnisse sich ein Anderes ergiebt. Der Widerruf kann sowohl dem einen
als dem anderen Theile gegenüber erklärt werden.
§ 184. Die nachträgliche
Zustimmung (Genehmigung) wirkt auf den Zeitpunkt der Vornahme des
Rechtsgeschäfts zurück, soweit nicht ein Anderes bestimmt ist.
Durch die Rückwirkung
werden Verfügungen nicht unwirksam, die vor der Genehmigung über den Gegenstand
des Rechtsgeschäfts von dem Genehmigenden getroffen worden oder im Wege der
Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung oder durch den Konkursverwalter
erfolgt sind.
§ 185. Eine Verfügung, die
ein Nichtberechtigter über einen Gegenstand trifft, ist wirksam, wenn sie mit
Einwilligung des Berechtigten erfolgt.
Die Verfügung wird wirksam,
wenn der Berechtigte sie genehmigt oder wenn der Verfügende den Gegenstand
erwirbt oder wenn er von dem Berechtigten beerbt wird und dieser für die
Nachlaßverbindlichkeiten unbeschränkt haftet. In den beiden letzteren Fällen
wird, wenn über den Gegenstand mehrere mit einander nicht in Einklang stehende
Verfügungen getroffen worden sind, nur die frühere Verfügung wirksam.
Vierter Abschnitt.
Fristen. Termine.
§ 186. Für die in Gesetzen,
gerichtlichen Verfügungen und Rechtsgeschäften enthaltenen Frist- und
Terminsbestimmungen gelten die Auslegungsvorschriften der §§ 187 bis 193.
§ 187. Ist für den Anfang
einer Frist ein Ereigniß oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt
maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in
welchen das Ereigniß oder der Zeitpunkt fällt.
Ist der Beginn eines Tages
der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der
Berechnung der Frist mitgerechnet. Das Gleiche gilt von dem Tage der Geburt bei
der Berechnung des Lebensalters.
§ 188. Eine nach Tagen
bestimmte Frist endigt mit dem Ablaufe des letzten Tages der Frist.
Eine Frist, die nach
Wochen, nach Monaten oder nach einem mehrere Monate umfassenden Zeitraume –
Jahr, halbes Jahr, Vierteljahr – bestimmt ist, endigt im Falle des § 187 Abs. 1
mit dem Ablaufe desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats,
welcher durch seine Benennung oder seine Zahl dem Tage entspricht, in den das
Ereigniß oder der Zeitpunkt fällt, im Falle des § 187 Abs. 2 mit dem Ablaufe
desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher dem Tage
vorhergeht, der durch seine Benennung oder seine Zahl dem Anfangstage der Frist
entspricht.
Fehlt bei einer nach
Monaten bestimmten Frist in dem letzten Monate der für ihren Ablauf maßgebende
Tag, so endigt die Frist mit dem Ablaufe des letzten Tages dieses Monats.
§ 189. Unter einem halben
Jahre wird eine Frist von sechs Monaten, unter einem Vierteljahre eine Frist
von drei Monaten, unter einem halben Monat eine Frist von fünfzehn Tagen
verstanden.
Ist eine Frist auf einen
oder mehrere ganze Monate und einen halben Monat gestellt, so sind die fünfzehn
Tage zuletzt zu zählen.
§ 190. Im Falle der
Verlängerung einer Frist wird die neue Frist von dem Ablaufe der vorigen Frist
an berechnet.
§ 191. Ist ein Zeitraum
nach Monaten oder nach Jahren in dem Sinne bestimmt, daß er nicht
zusammenhängend zu verlaufen braucht, so wird der Monat zu dreißig, das Jahr zu
dreihundertfünfundsechzig Tagen gerechnet.
§ 192. Unter Anfang des
Monats wird der erste, unter Mitte des Monats der fünfzehnte, unter Ende des
Monats der letzte Tag des Monats verstanden.
§ 193. Ist an einem
bestimmten Tag oder innerhalb einer Frist eine Willenserklärung abzugeben oder
eine Leistung zu bewirken, und fällt der bestimmte Tag oder der letzte Tag der
Frist auf einen Sonntag, einen am Erklärungs- oder Leistungsorte staatlich
anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so tritt an die Stelle
eines solchen Tages der nächste Werktag.
Fünfter Abschnitt.
Verjährung.
§ 194. Das Recht, von einem
Anderen ein Thun oder ein Unterlassen zu verlangen (Anspruch), unterliegt der
Verjährung.
Der Anspruch aus einem
familienrechtlichen Verhältniß unterliegt der Verjährung nicht, soweit er auf
die Herstellung des dem Verhältniß entsprechenden Zustandes für die Zukunft
gerichtet ist.
§ 195. Die regelmäßige
Verjährungsfrist beträgt dreißig Jahre.
§ 196. In zwei Jahren
verjähren die Ansprüche:
1. der
Kaufleute, Fabrikanten, Handwerker und derjenigen, welche ein Kunstgewerbe
betreiben, für Lieferung von Waaren, Ausführung von Arbeiten und Besorgung fremder
Geschäfte, mit Einschluß der Auslagen, es sei denn, daß die Leistung für den
Gewerbebetrieb des Schuldners erfolgt;
2.
derjenigen, welche Land- oder Forstwirthschaft betreiben, für Lieferung von
land- oder forstwirthschaftlichen Erzeugnissen, sofern die Lieferung zur
Verwendung im Haushalte des Schuldners erfolgt;
3. der
Eisenbahnunternehmungen, Frachtfuhrleute, Schiffer, Lohnkutscher und Boten
wegen des Fahrgeldes, der Fracht, des Fuhr- und Botenlohns, mit Einschluß der
Auslagen;
4. der
Gastwirthe und derjenigen, welche Speisen oder Getränke gewerbsmäßig
verabreichen, für Gewährung von Wohnung und Beköstigung sowie für andere den
Gästen zur Befriedigung ihrer Bedürfnisse gewährte Leistungen, mit Einschluß
der Auslagen;
5.
derjenigen, welche Lotterieloose vertreiben, aus dem Vertriebe der Loose, es
sei denn, daß die Loose zum Weitervertriebe geliefert werden;
6.
derjenigen, welche bewegliche Sachen gewerbsmäßig vermiethen, wegen des
Miethzinses;
7.
derjenigen, welche, ohne zu den in Nr. 1 bezeichneten Personen zu gehören, die
Besorgung fremder Geschäfte oder die Leistung von Diensten gewerbsmäßig
betreiben, wegen der ihnen aus dem Gewerbebetriebe gebührenden Vergütungen, mit
Einschluß der Auslagen;
8.
derjenigen, welche im Privatdienste stehen, wegen des Gehalts, Lohnes oder
anderer Dienstbezüge, mit Einschluß der Auslagen, sowie der Dienstberechtigten
wegen der auf solche Ansprüche gewährten Vorschüsse;
9. der
gewerblichen Arbeiter – Gesellen, Gehülfen, Lehrlinge, Fabrikarbeiter –, der
Tagelöhner und Handarbeiter wegen des Lohnes und anderer an Stelle oder als
Theil des Lohnes vereinbarter Leistungen, mit Einschluß der Auslagen, sowie der
Arbeitgeber wegen der auf solche Ansprüche gewährten Vorschüsse;
10. der
Lehrherren und Lehrmeister wegen des Lehrgeldes und anderer im Lehrvertrage
vereinbarter Leistungen sowie wegen der für die Lehrlinge bestrittenen
Auslagen;
11. der
öffentlichen Anstalten, welche dem Unterrichte, der Erziehung, Verpflegung oder
Heilung dienen, sowie der Inhaber von Privatanstalten solcher Art für Gewährung
von Unterricht, Verpflegung oder Heilung und für die damit zusammenhängenden
Aufwendungen;
12.
derjenigen, welche Personen zur Verpflegung oder zur Erziehung aufnehmen, für
Leistungen und Aufwendungen der in Nr. 11 bezeichneten Art;
13. der
öffentlichen Lehrer und der Privatlehrer wegen ihrer Honorare, die Ansprüche
der öffentlichen Lehrer jedoch nicht, wenn sie auf Grund besonderer
Einrichtungen gestundet sind;
14. der
Aerzte, insbesondere auch der Wundärzte, Geburtshelfer, Zahnärzte und
Tierärzte, sowie der Hebammen für ihre Dienstleistungen, mit Einschluß der
Auslagen;
15. der
Rechtsanwälte, Notare sowie aller Personen, die zur Besorgung gewisser
Geschäfte öffentlich bestellt oder zugelassen sind, wegen ihrer Gebühren und
Auslagen, soweit nicht diese zur Staatskasse fließen;
16. der
Parteien wegen der ihren Rechtsanwälten geleisteten Vorschüsse;
17. der
Zeugen und Sachverständigen wegen ihrer Gebühren und Auslagen.
Soweit die im Abs. 1 Nr. 1,
2, 5 bezeichneten Ansprüche nicht der Verjährung von zwei Jahren unterliegen,
verjähren sie in vier Jahren.
§ 197. In vier Jahren
verjähren die Ansprüche auf Rückstände von Zinsen, mit Einschluß der als
Zuschlag zu den Zinsen zum Zwecke allmählicher Tilgung des Kapitals zu
entrichtenden Beträge, die Ansprüche auf Rückstände von Mieth- und Pachtzinsen,
soweit sie nicht unter die Vorschrift des § 196 Abs. 1 Nr. 6 fallen, und die
Ansprüche auf Rückstände von Renten, Auszugsleistungen, Besoldungen,
Wartegeldern, Ruhegehalten, Unterhaltsbeiträgen und allen anderen regelmäßig
wiederkehrenden Leistungen.
§ 198. Die Verjährung
beginnt mit der Entstehung des Anspruchs. Geht der Anspruch auf ein
Unterlassen, so beginnt die Verjährung mit der Zuwiderhandlung.
§ 199. Kann der Berechtigte
die Leistung erst verlangen, wenn er dem Verpflichteten gekündigt hat, so
beginnt die Verjährung mit dem Zeitpunkte, von welchem an die Kündigung
zulässig ist. Hat der Verpflichtete die Leistung erst zu bewirken, wenn seit
der Kündigung eine bestimmte Frist verstrichen ist, so wird der Beginn der
Verjährung um die Dauer der Frist hinausgeschoben.
§ 200. Hängt die Entstehung
eines Anspruchs davon ab, daß der Berechtigte von einem ihm zustehenden
Anfechtungsrechte Gebrauch macht, so beginnt die Verjährung mit dem Zeitpunkte,
von welchem an die Anfechtung zulässig ist. Dies gilt jedoch nicht, wenn die
Anfechtung sich auf ein familienrechtliches Verhältniß bezieht.
§ 201. Die Verjährung der
in den §§ 196, 197 bezeichneten Ansprüche beginnt mit dem Schlusse des Jahres,
in welchem der nach den §§ 198 bis 200 maßgebende Zeitpunkt eintritt. Kann die
Leistung erst nach dem Ablauf einer über diesen Zeitpunkt hinausreichenden
Frist verlangt werden, so beginnt die Verjährung mit dem Schlusse des Jahres,
in welchem die Frist abläuft.
§ 202. Die Verjährung ist
gehemmt, solange die Leistung gestundet oder der Verpflichtete aus einem
anderen Grunde vorübergehend zur Verweigerung der Leistung berechtigt ist.
Diese Vorschrift findet
keine Anwendung auf die Einrede des Zurückbehaltungsrechts, des nicht erfüllten
Vertrags, der mangelnden Sicherheitsleistung, der Vorausklage sowie auf die
nach § 770 dem Bürgen und nach den §§ 2014, 2015 dem Erben zustehenden
Einreden.
§ 203. Die Verjährung ist
gehemmt, solange der Berechtigte durch Stillstand der Rechtspflege innerhalb
der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist an der Rechtsverfolgung
verhindert ist.
Das Gleiche gilt, wenn eine
solche Verhinderung in anderer Weise durch höhere Gewalt herbeigeführt wird.
§ 204. Die Verjährung von
Ansprüchen zwischen Ehegatten ist gehemmt, solange die Ehe besteht. Das Gleiche
gilt von Ansprüchen zwischen Eltern und Kindern während der Minderjährigkeit
der Kinder und von Ansprüchen zwischen dem Vormund und dem Mündel während der
Dauer des Vormundschaftsverhältnisses.
§ 205. Der Zeitraum,
während dessen die Verjährung gehemmt ist, wird in die Verjährungsfrist nicht
eingerechnet.
§ 206. Ist eine
geschäftsunfähige oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkte Person ohne
gesetzlichen Vertreter, so wird die gegen sie laufende Verjährung nicht vor dem
Ablaufe von sechs Monaten nach dem Zeitpunkte vollendet, in welchem die Person
unbeschränkt geschäftsfähig wird oder der Mangel der Vertretung aufhört. Ist
die Verjährungsfrist kürzer als sechs Monate, so tritt der für die Verjährung
bestimmte Zeitraum an die Stelle der sechs Monate.
Diese Vorschriften finden
keine Anwendung, soweit eine in der Geschäftsfähigkeit beschränkte Person
prozeßfähig ist.
§ 207. Die Verjährung eines
Anspruchs, der zu einem Nachlasse gehört oder sich gegen einen Nachlaß richtet,
wird nicht vor dem Ablaufe von sechs Monaten nach dem Zeitpunkte vollendet, in
welchem die Erbschaft von dem Erben angenommen oder der Konkurs über den
Nachlaß eröffnet wird oder von welchem an der Anspruch von einem Vertreter oder
gegen einen Vertreter geltend gemacht werden kann. Ist die Verjährungsfrist
kürzer als sechs Monate, so tritt der für die Verjährung bestimmte Zeitraum an
die Stelle der sechs Monate.
§ 208. Die Verjährung wird
unterbrochen, wenn der Verpflichtete dem Berechtigten gegenüber den Anspruch
durch Abschlagzahlung, Zinszahlung, Sicherheitsleistung oder in anderer Weise
anerkennt.
§ 209. Die Verjährung wird
unterbrochen, wenn der Berechtigte auf Befriedigung oder auf Feststellung des
Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlassung des
Vollstreckungsurteils Klage erhebt.
Der Erhebung der Klage
stehen gleich:
1. die Zustellung eines Mahnbescheids im
Mahnverfahren;
1a. die
Geltendmachung eines Anspruchs durch Anbringung eines Güteantrags bei einer Gütestelle
der im § 794 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Art;
2. die
Anmeldung des Anspruchs im Konkurse;
3. die
Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozesse;
4. die
Streitverkündung in dem Prozesse, von dessen Ausgange der Anspruch abhängt;
5. die Vornahme einer Vollstreckungshandlung und,
soweit die Zwangsvollstreckung den Gerichten oder anderen Behörden zugewiesen
ist, die Stellung des Antrags auf Zwangsvollstreckung.
§ 210. Hängt die
Zulässigkeit des Rechtswegs von der Vorentscheidung einer Behörde ab oder hat
die Bestimmung des zuständigen Gerichts durch ein höheres Gericht zu erfolgen,
so wird die Verjährung durch die Einreichung des Gesuchs an die Behörde oder
das höhere Gericht in gleicher Weise wie durch Klagerhebung oder durch
Anbringung des Güteantrags unterbrochen, wenn binnen drei Monaten nach der
Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Güteantrag angebracht wird. Auf
diese Frist finden die Vorschriften der §§ 203, 206, 207 entsprechende
Anwendung.
§ 211. Die Unterbrechung
durch Klagerhebung dauert fort, bis der Prozeß rechtskräftig entschieden oder
anderweit erledigt ist.
Geräth der Prozeß in Folge
einer Vereinbarung oder dadurch, daß er nicht betrieben wird, in Stillstand, so
endigt die Unterbrechung mit der letzten Prozeßhandlung der Parteien oder des
Gerichts. Die nach der Beendigung der Unterbrechung beginnende neue Verjährung
wird dadurch, dass eine der Parteien den Prozeß weiter betreibt, in gleicher
Weise wie durch Klagerhebung unterbrochen.
§ 212. Die Unterbrechung
durch Klagerhebung gilt als nicht erfolgt, wenn die Klage zurückgenommen oder
durch ein nicht in der Sache selbst entscheidendes Urtheil rechtskräftig
abgewiesen wird.
Erhebt der Berechtigte
binnen sechs Monaten von neuem Klage, so gilt die Verjährung als durch die
Erhebung der ersten Klage unterbrochen. Auf diese Frist finden die Vorschriften
der §§ 203, 206, 207 entsprechende Anwendung.
§ 212a. Die Unterbrechung
durch Anbringung des Güteantrags dauert bis zur Erledigung des Güteverfahrens
und, wenn an dieses Verfahren sich ein Streitverfahren unmittelbar anschließt,
nach Maßgabe der §§ 211, 212 fort. Gerät das Güteverfahren dadurch, daß es
nicht betrieben wird, in Stillstand, so finden die Vorschriften des § 211 Abs.
2 entsprechende Anwendung. Wird der Güteantrag zurückgenommen, so gilt die
Unterbrechung der Verjährung als nicht erfolgt.
§ 213. Auf die
Unterbrechung durch Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren finden die
Vorschriften des § 112a entsprechende Anwendung. Die Unterbrechung gilt als
nicht erfolgt, wenn der Mahnbescheid seine Kraft verliert (§ 701 der
Zivilprozeßordnung).
§ 214. Die Unterbrechung
durch Anmeldung im Konkurse dauert fort, bis der Konkurs beendigt ist.
Die Unterbrechung gilt als
nicht erfolgt, wenn die Anmeldung zurückgenommen wird.
Wird bei der Beendigung des
Konkurses für eine Forderung, die in Folge eines bei der Prüfung erhobenen
Widerspruchs in Prozeß befangen ist, ein Betrag zurückbehalten, so dauert die
Unterbrechung auch nach der Beendigung des Konkurses fort; das Ende der
Unterbrechung bestimmt sich nach den Vorschriften des § 211.
§ 215. Die Unterbrechung
durch Geltendmachung der Aufrechnung im Prozeß oder durch Streitverkündung
dauert fort, bis der Prozeß rechtskräftig entschieden oder anderweit erledigt
ist; die Vorschriften des § 211 Abs. 2 finden Anwendung.
Die Unterbrechung gilt als
nicht erfolgt, wenn nicht binnen sechs Monaten nach der Beendigung des
Prozesses Klage auf Befriedigung oder Feststellung des Anspruchs erhoben wird.
Auf diese Frist finden die Vorschriften der §§ 203, 206, 207 entsprechende
Anwendung.
§ 216. Die Unterbrechung
durch Vornahme einer Vollstreckungshandlung gilt als nicht erfolgt, wenn die
Vollstreckungsmaßregel auf Antrag des Berechtigten oder wegen Mangels der
gesetzlichen Voraussetzungen aufgehoben wird.
Die Unterbrechung durch
Stellung des Antrags auf Zwangsvollstreckung gilt als nicht erfolgt, wenn dem
Antrage nicht stattgegeben oder der Antrag vor der Vornahme der
Vollstreckungshandlung zurückgenommen oder die erwirkte Vollstreckungsmaßregel
nach Abs. 1 aufgehoben wird.
§ 217. Wird die Verjährung
unterbrochen, so kommt die bis zur Unterbrechung verstrichene Zeit nicht in
Betracht; eine neue Verjährung kann erst nach der Beendigung der Unterbrechung
beginnen.
§ 218. Ein rechtskräftig
festgestellter Anspruch verjährt in dreißig Jahren, auch wenn er an sich einer
kürzeren Verjährung unterliegt. Das Gleiche gilt von dem Anspruch aus einem
vollstreckbaren Vergleich oder einer vollstreckbaren Urkunde sowie von einem
Anspruche, welcher durch die im Konkurs erfolgte Feststellung vollstreckbar
geworden ist.
Soweit sich die
Feststellung auf regelmäßig wiederkehrende, erst künftig fällig werdende
Leistungen bezieht, bewendet es bei der kürzeren Verjährungsfrist.
§ 219. Als rechtskräftige
Entscheidung im Sinne des § 211 Abs. 1 und des § 218 Abs. 1 gilt auch ein unter
Vorbehalt ergangenes rechtskräftiges Urtheil.
§ 220. Ist der Anspruch vor
einem Schiedsgericht oder einem besonderen Gerichte, vor einem
Verwaltungsgericht oder einer Verwaltungsbehörde geltend zu machen, so finden
die Vorschriften der §§ 209 bis 213, 215, 216, 218, 219 entsprechende
Anwendung.
Sind in dem Schiedsvertrage
die Schiedsrichter nicht ernannt oder ist die Ernennung eines Schiedsrichters
aus einem anderen Grunde erforderlich oder kann das Schiedsgericht erst nach
der Erfüllung einer sonstigen Voraussetzung angerufen werden, so wird die
Verjährung schon dadurch unterbrochen, dass der Berechtigte das zur Erledigung
der Sache seinerseits Erforderliche vornimmt.
§ 221. Gelangt eine Sache,
in Ansehung deren ein dinglicher Anspruch besteht, durch Rechtsnachfolge in den
Besitz eines Dritten, so kommt die während des Besitzes des Rechtsvorgängers
verstrichene Verjährungszeit dem Rechtsnachfolger zu Statten.
§ 222. Nach der Vollendung
der Verjährung ist der Verpflichtete berechtigt, die Leistung zu verweigern.
Das zur Befriedigung eines
verjährten Anspruchs Geleistete kann nicht zurückgefordert werden, auch wenn
die Leistung in Unkenntniß der Verjährung bewirkt worden ist. Das Gleiche gilt
von einem vertragsmäßigen Anerkenntnisse sowie einer Sicherheitsleistung des
Verpflichteten.
§ 223. Die Verjährung eines
Anspruchs, für den eine Hypothek, eine Schiffshypothek oder ein Pfandrecht besteht,
hindert den Berechtigten nicht, seine Befriedigung aus dem verhafteten
Gegenstande zu suchen.
Ist zur Sicherung eines
Anspruchs ein Recht übertragen worden, so kann die Rückübertragung nicht auf
Grund der Verjährung des Anspruchs gefordert werden.
Diese Vorschriften finden
keine Anwendung bei der Verjährung von Ansprüchen auf Rückstände von Zinsen
oder anderen wiederkehrenden Leistungen.
§ 224. Mit dem
Hauptanspruche verjährt der Anspruch auf die von ihm abhängenden
Nebenleistungen, auch wenn die für diesen Anspruch geltende besondere Verjährung
noch nicht vollendet ist.
§ 225. Die Verjährung kann
durch Rechtsgeschäft weder ausgeschlossen noch erschwert werden. Erleichterung
der Verjährung, insbesondere Abkürzung der Verjährungsfrist, ist zulässig.
Sechster Abschnitt.
Ausübung der Rechte. Selbstvertheidigung.
Selbsthülfe.
§ 226. Die Ausübung eines
Rechtes ist unzulässig, wenn sie nur den Zweck haben kann, einem Anderen
Schaden zuzufügen.
§ 227. Eine durch Nothwehr
gebotene Handlung ist nicht widerrechtlich.
Nothwehr ist diejenige
Vertheidigung, welche erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen
Angriff von sich oder einem Anderen abzuwenden.
§ 228. Wer eine fremde
Sache beschädigt oder zerstört, um eine durch sie drohende Gefahr von sich oder
einem Anderen abzuwenden, handelt nicht widerrechtlich, wenn die Beschädigung
oder die Zerstörung zur Abwendung der Gefahr erforderlich ist und der Schaden
nicht außer Verhältniß zu der Gefahr steht. Hat der Handelnde die Gefahr
verschuldet, so ist er zum Schadensersatze verpflichtet.
§ 229. Wer zum Zwecke der
Selbsthülfe eine Sache wegnimmt, zerstört oder beschädigt oder wer zum Zwecke
der Selbsthülfe einen Verpflichteten, welcher der Flucht verdächtig ist,
festnimmt oder den Widerstand des Verpflichteten gegen eine Handlung, die
dieser zu dulden verpflichtet ist, beseitigt, handelt nicht widerrechtlich,
wenn obrigkeitliche Hülfe nicht rechtzeitig zu erlangen ist und ohne sofortiges
Eingreifen die Gefahr besteht, daß die Verwirklichung des Anspruchs vereitelt
oder wesentlich erschwert werde.
§ 230. Die Selbsthülfe darf
nicht weiter gehen, als zur Abwendung der Gefahr erforderlich ist.
Im Falle der Wegnahme von
Sachen ist, sofern nicht Zwangsvollstreckung erwirkt wird, der dingliche Arrest
zu beantragen.
Im Falle der Festnahme des
Verpflichteten ist, sofern er nicht wieder in Freiheit gesetzt wird, der
persönliche Sicherheitsarrest bei dem Amtsgerichte zu beantragen, in dessen
Bezirke die Festnahme erfolgt ist; der Verpflichtete ist unverzüglich dem
Gerichte vorzuführen.
Wird der Arrestantrag verzögert
oder abgelehnt, so hat die Rückgabe der weggenommenen Sachen und die
Freilassung des Festgenommenen unverzüglich zu erfolgen.
§ 231. Wer eine der im §
229 bezeichneten Handlungen in der irrigen Annahme vornimmt, daß die für den
Ausschluß der Widerrechtlichkeit erforderlichen Voraussetzungen vorhanden
seien, ist dem anderen Theile zum Schadensersatze verpflichtet, auch wenn der
Irrthum nicht auf Fahrlässigkeit beruht.
Siebenter Abschnitt.
Sicherheitsleistung.
§ 232. Wer Sicherheit zu
leisten hat, kann dies bewirken:
1. durch
Hinterlegung von Geld oder Werthpapieren,
2. durch
Verpfändung von Forderungen, die in das Reichsschuldbuch oder in das
Staatsschuldbuch eines Bundesstaats eingetragen sind,
3. durch
Verpfändung beweglicher Sachen,
3a. durch
Bestellung von Schiffshypotheken an Schiffen oder Schiffsbauwerken, die in
einem deutschen Schiffsregister oder Schiffsbauregister eingetragen sind,
4. durch
Bestellung von Hypotheken an inländischen Grundstücken,
5. durch
Verpfändung von Forderungen, für die eine Hypothek an einem inländischen
Grundstücke besteht, oder durch Verpfändung von Grundschulden oder
Rentenschulden an inländischen Grundstücken.
Kann die Sicherheit nicht
in dieser Weise geleistet werden, so ist die Stellung eines tauglichen Bürgen
zulässig. 11 14 16
§ 233. Mit der Hinterlegung
erwirbt der Berechtigte ein Pfandrecht an dem hinterlegten Gelde oder an den
hinterlegten Werthpapieren und, wenn das Geld oder die Werthpapiere in das
Eigenthum des Fiskus oder der als Hinterlegungsstelle bestimmten Anstalt
übergehen, ein Pfandrecht an der Forderung auf Rückerstattung.
§ 234. Werthpapiere sind
zur Sicherheitsleistung nur geeignet, wenn sie auf den Inhaber lauten, einen
Kurswerth haben und einer Gattung angehören, in der Mündelgeld angelegt werden
darf. Den Inhaberpapieren stehen Orderpapiere gleich, die mit Blankoindossament
versehen sind.
Mit den Werthpapieren sind
die Zins-, Renten-, Gewinnantheil- und Erneuerungsscheine zu hinterlegen.
Mit Werthpapieren kann
Sicherheit nur in Höhe von drei Viertheilen des Kurswerths geleistet werden.
§ 235. Wer durch
Hinterlegung von Geld oder von Werthpapieren Sicherheit geleistet hat, ist
berechtigt, das hinterlegte Geld gegen geeignete Werthpapiere, die hinterlegten
Werthpapiere gegen andere geeignete Werthpapiere oder gegen Geld umzutauschen.
§ 236. Mit einer
Buchforderung gegen das Reich oder gegen einen Bundesstaat kann Sicherheit nur
in Höhe von drei Viertheilen des Kurswerths der Werthpapiere geleistet werden,
deren Aushändigung der Gläubiger gegen Löschung seiner Forderung verlangen
kann.
§ 237. Mit einer
beweglichen Sache kann Sicherheit nur in Höhe von zwei Drittheilen des
Schätzungswerths geleistet werden. Sachen, deren Verderb zu besorgen oder deren
Aufbewahrung mit besonderen Schwierigkeiten verbunden ist, können
zurückgewiesen werden.
§ 238. Eine
Hypothekenforderung, eine Grundschuld oder eine Rentenschuld ist zur
Sicherheitsleistung nur geeignet, wenn sie den Voraussetzungen entspricht,
unter denen am Orte der Sicherheitsleistung Mündelgeld in Hypothekenforderungen,
Grundschulden oder Rentenschulden angelegt werden darf.
Eine Forderung, für die
eine Sicherungshypothek besteht, ist zur Sicherheitsleistung nicht geeignet.
§ 239. Ein Bürge ist
tauglich, wenn er ein der Höhe der zu leistenden Sicherheit angemessenes
Vermögen besitzt und seinen allgemeinen Gerichtsstand im Inlande hat.
Die Bürgschaftserklärung
muß den Verzicht auf die Einrede der Vorausklage enthalten.
§ 240. Wird die geleistete
Sicherheit ohne Verschulden des Berechtigten unzureichend, so ist sie zu
ergänzen oder anderweitige Sicherheit zu leisten.
Zweites Buch.
Recht der
Schuldverhältnisse.
Erster Abschnitt.
Inhalt der
Schuldverhältnisse.
Erster Titel.
Verpflichtung zur Leistung.
§ 241. Kraft des
Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine
Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen.
§ 242. Der Schuldner ist
verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht
auf die Verkehrssitte es erfordern.
§ 243. Wer eine nur der
Gattung nach bestimmte Sache schuldet, hat eine Sache von mittlerer Art und
Güte zu leisten.
Hat der Schuldner das zur
Leistung einer solchen Sache seinerseits Erforderliche gethan, so beschränkt
sich das Schuldverhältniß auf diese Sache.
§ 244. Ist eine in
ausländischer Währung ausgedrückte Geldschuld im Inlande zu zahlen, so kann die
Zahlung in Reichswährung erfolgen, es sei denn, daß Zahlung in ausländischer
Währung ausdrücklich bedungen ist.
Die Umrechnung erfolgt nach
dem Kurswerthe, der zur Zeit der Zahlung für den Zahlungsort maßgebend ist.
§ 245. Ist eine Geldschuld
in einer bestimmten Münzsorte zu zahlen, die sich zur Zeit der Zahlung nicht
mehr im Umlaufe befindet, so ist die Zahlung so zu leisten, wie wenn die
Münzsorte nicht bestimmt wäre.
§ 246. Ist eine Schuld nach
Gesetz oder Rechtsgeschäft zu verzinsen, so sind vier vom Hundert für das Jahr
zu entrichten, sofern nicht ein Anderes bestimmt ist.
§ 247. Ist ein höherer
Zinssatz als sechs vom Hundert für das Jahr vereinbart, so kann der Schuldner
nach dem Ablaufe von sechs Monaten das Kapital unter Einhaltung einer
Kündigungsfrist von sechs Monaten kündigen. Das Kündigungsrecht kann nicht
durch Vertrag ausgeschlossen oder beschränkt werden.
Diese Vorschriften gelten
nicht für Schuldverschreibungen auf den Inhaber und für
Orderschuldverschreibungen. Bei Darlehen, die zu einer auf Grund gesetzlicher
Vorschriften gebildeten Deckungsmasse für Schuldverschreibungen gehören oder
gehören sollen, kann das in Absatz 1 Satz 1 bestimmte Kündigungsrecht durch
ausdrückliche Vereinbarung für die Zeit ausgeschlossen werden, während der sie
zur Deckungsmasse gehören.
§ 248. Eine im voraus
getroffene Vereinbarung, daß fällige Zinsen wieder Zinsen tragen sollen, ist
nichtig.
Sparkassen, Kreditanstalten
und Inhaber von Bankgeschäften können im voraus vereinbaren, daß nicht erhobene
Zinsen von Einlagen als neue verzinsliche Einlagen gelten sollen.
Kreditanstalten, die berechtigt sind, für den Betrag der von ihnen gewährten
Darlehen verzinsliche Schuldverschreibungen auf den Inhaber auszugeben, können
sich bei solchen Darlehen die Verzinsung rückständiger Zinsen im voraus
versprechen lassen.
§ 249. Wer zum
Schadensersatze verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen
würde, wenn der zum Ersatze verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Ist
wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache
Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu
erforderlichen Geldbetrag verlangen.
§ 250. Der Gläubiger kann
dem Ersatzpflichtigen zur Herstellung eine angemessene Frist mit der Erklärung
bestimmen, daß er die Herstellung nach dem Ablaufe der Frist ablehne. Nach dem
Ablaufe der Frist kann der Gläubiger den Ersatz in Geld verlangen, wenn nicht
die Herstellung rechtzeitig erfolgt; der Anspruch auf die Herstellung ist
ausgeschlossen.
§ 251. Soweit die
Herstellung nicht möglich oder zur Entschädigung des Gläubigers nicht genügend
ist, hat der Ersatzpflichtige den Gläubiger in Geld zu entschädigen.
Der Ersatzpflichtige kann
den Gläubiger in Geld entschädigen, wenn die Herstellung nur mit
unverhältnißmäßigen Aufwendungen möglich ist.
§ 252. Der zu ersetzende
Schaden umfaßt auch den entgangenen Gewinn. Als entgangen gilt der Gewinn,
welcher nach dem gewöhnlichen Laufe der Dinge oder nach den besonderen
Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, mit
Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte.
§ 253. Wegen eines
Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann Entschädigung in Geld nur in den
durch das Gesetz bestimmten Fällen gefordert werden.
§ 254. Hat bei der
Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt
die Verpflichtung zum Ersatze sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von
den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem
einen oder dem anderen Theile verursacht worden ist.
Dies gilt auch dann, wenn
sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, daß er unterlassen
hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam
zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen mußte, oder daß er
unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des §
278 findet entsprechende Anwendung.
§ 255. Wer für den Verlust
einer Sache oder eines Rechtes Schadensersatz zu leisten hat, ist zum Ersatze
nur gegen Abtretung der Ansprüche verpflichtet, die dem Ersatzberechtigten auf
Grund des Eigenthums an der Sache oder auf Grund des Rechtes gegen Dritte
zustehen.
§ 256. Wer zum Ersatze von
Aufwendungen verpflichtet ist, hat den aufgewendeten Betrag oder, wenn andere
Gegenstände als Geld aufgewendet worden sind, den als Ersatz ihres Werthes zu
zahlenden Betrag von der Zeit der Aufwendung an zu verzinsen. Sind Aufwendungen
auf einen Gegenstand gemacht worden, der dem Ersatzpflichtigen herauszugeben
ist, so sind Zinsen für die Zeit, für welche dem Ersatzberechtigten die
Nutzungen oder die Früchte des Gegenstandes ohne Vergütung verbleiben, nicht zu
entrichten.
§ 257. Wer berechtigt ist,
Ersatz für Aufwendungen zu verlangen, die er für einen bestimmten Zweck macht,
kann, wenn er für diesen Zweck eine Verbindlichkeit eingeht, Befreiung von der
Verbindlichkeit verlangen. Ist die Verbindlichkeit noch nicht fällig, so kann
ihm der Ersatzpflichtige, statt ihn zu befreien, Sicherheit leisten.
§ 258. Wer berechtigt ist,
von einer Sache, die er einem Anderen herauszugeben hat, eine Einrichtung
wegzunehmen, hat im Falle der Wegnahme die Sache auf seine Kosten in den
vorigen Stand zu setzen. Erlangt der Andere den Besitz der Sache, so ist er
verpflichtet, die Wegnahme der Einrichtung zu gestatten; er kann die Gestattung
verweigern, bis ihm für den mit der Wegnahme verbundenen Schaden Sicherheit
geleistet wird.
§ 259. Wer verpflichtet
ist, über eine mit Einnahmen oder Ausgaben verbundene Verwaltung Rechenschaft
abzulegen, hat dem Berechtigten eine die geordnete Zusammenstellung der
Einnahmen oder der Ausgaben enthaltende Rechnung mitzuteilen und, soweit Belege
erteilt zu werden pflegen, Belege vorzulegen.
Besteht Grund zu der
Annahme, daß die in der Rechnung enthaltenen Angaben über die Einnahmen nicht
mit der erforderlichen Sorgfalt gemacht worden sind, so hat der Verpflichtete
auf Verlangen zu Protokoll an Eides Statt zu versichern:
daß er nach bestem Wissen die
Einnahmen so vollständig angegeben habe,
als er dazu im Stande sei.
In Angelegenheiten von
geringer Bedeutung besteht eine Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen
Versicherung nicht.
§ 260. Wer verpflichtet
ist, einen Inbegriff von Gegenständen herauszugeben oder über den Bestand eines
solchen Inbegriffs Auskunft zu erteilen, hat dem Berechtigten ein Verzeichniß
des Bestandes vorzulegen.
Besteht Grund zu der
Annahme, daß das Verzeichniß nicht mit der erforderlichen Sorgfalt aufgestellt
worden ist, so hat der Verpflichtete auf Verlangen zu Protokoll an Eides Statt
zu versichern:
daß er nach bestem Wissen
den Bestand so vollständig angegeben hat,
als er dazu im Stande sei.
Die Vorschrift des § 259
Abs. 3 findet Anwendung.
§ 261. Die eidesstattliche
Versicherung ist, sofern sie nicht vor dem Vollstreckungsgericht abzugeben ist,
vor dem Amtsgericht des Ortes abzugeben, an welchem die Verpflichtung zur
Rechnungslegung oder zur Vorlegung des Verzeichnisses zu erfüllen ist. Hat der
Verpflichtete seinen Wohnsitz oder seinen Aufenthalt im Inlande, so kann er die
Versicherung vor dem Amtsgericht des Wohnsitzes oder des Aufenthaltsorts
abgeben.
Das Gericht kann eine den
Umständen entsprechende Änderung der eidesstattlichen Versicherung beschließen.
Die Kosten der Abnahme der
eidesstattlichen Versicherung hat derjenige zu tragen, welcher die Abgabe der
Versicherung verlangt.
§ 262. Werden mehrere
Leistungen in der Weise geschuldet, daß nur die eine oder die andere zu
bewirken ist, so steht das Wahlrecht im Zweifel dem Schuldner zu.
§ 263. Die Wahl erfolgt
durch Erklärung gegenüber dem anderen Theile.
Die gewählte Leistung gilt
als die von Anfang an allein geschuldete.
§ 264. Nimmt der
wahlberechtigte Schuldner die Wahl nicht vor dem Beginne der
Zwangsvollstreckung vor, so kann der Gläubiger die Zwangsvollstreckung nach
seiner Wahl auf die eine oder auf die andere Leistung richten; der Schuldner
kann sich jedoch, solange nicht der Gläubiger die gewählte Leistung ganz oder
zum Theil empfangen hat, durch eine der übrigen Leistungen von seiner
Verbindlichkeit befreien.
Ist der wahlberechtigte
Gläubiger im Verzuge, so kann der Schuldner ihm unter Bestimmung einer
angemessenen Frist zur Vornahme der Wahl auffordern. Mit dem Ablaufe der Frist
geht das Wahlrecht auf den Schuldner über, wenn nicht der Gläubiger rechtzeitig
die Wahl vornimmt.
§ 265. Ist eine der
Leistungen von Anfang an unmöglich oder wird sie später unmöglich, so
beschränkt sich das Schuldverhältniß auf die übrigen Leistungen. Die
Beschränkung tritt nicht ein, wenn die Leistung in Folge eines Umstandes
unmöglich wird, den der nicht wahlberechtigte Theil zu vertreten hat.
§ 266. Der Schuldner ist zu
Theilleistungen nicht berechtigt.
§ 267. Hat der Schuldner
nicht in Person zu leisten, so kann auch ein Dritter die Leistung bewirken. Die
Einwilligung des Schuldners ist nicht erforderlich.
Der Gläubiger kann die
Leistung ablehnen, wenn der Schuldner widerspricht.
§ 268. Betreibt der
Gläubiger die Zwangsvollstreckung in einen dem Schuldner gehörenden Gegenstand,
so ist Jeder, der Gefahr läuft, durch die Zwangsvollstreckung ein Recht an dem
Gegenstande zu verlieren, berechtigt, den Gläubiger zu befriedigen. Das gleiche
Recht steht dem Besitzer einer Sache zu, wenn er Gefahr läuft, durch die
Zwangsvollstreckung den Besitz zu verlieren.
Die Befriedigung kann auch
durch Hinterlegung oder durch Aufrechnung erfolgen.
Soweit der Dritte den
Gläubiger befriedigt, geht die Forderung auf ihn über. Der Uebergang kann nicht
zum Nachtheile des Gläubigers geltend gemacht werden.
§ 269. Ist ein Ort für die
Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen, insbesondere aus der Natur des
Schuldverhältnisses, zu entnehmen, so hat die Leistung an dem Orte zu erfolgen,
an welchem der Schuldner zur Zeit der Entstehung des Schuldverhältnisses seinen
Wohnsitz hatte.
Ist die Verbindlichkeit im
Gewerbebetriebe des Schuldners entstanden, so tritt, wenn der Schuldner seine
gewerbliche Niederlassung an einem anderen Orte hatte, der Ort der
Niederlassung an die Stelle des Wohnsitzes.
Aus dem Umstand allein, daß
der Schuldner die Kosten der Versendung übernommen hat, ist nicht zu entnehmen,
daß der Ort, nach welchem die Versendung zu erfolgen hat, der Leistungsort sein
soll.
§ 270. Geld hat der
Schuldner im Zweifel auf seine Gefahr und seine Kosten dem Gläubiger an dessen
Wohnsitz zu übermitteln.
Ist die Forderung im
Gewerbebetriebe des Gläubigers entstanden, so tritt, wenn der Gläubiger seine
gewerbliche Niederlassung an einem anderen Orte hat, der Ort der Niederlassung
an die Stelle des Wohnsitzes.
Erhöhen sich in Folge einer
nach der Entstehung des Schuldverhältnisses eintretenden Aenderung des
Wohnsitzes oder der gewerblichen Niederlassung des Gläubigers die Kosten oder
die Gefahr der Uebermittelung, so hat der Gläubiger im ersteren Falle die
Mehrkosten, im letzteren Falle die Gefahr zu tragen.
Die Vorschriften über den
Leistungsort bleiben unberührt.
§ 271. Ist eine Zeit für
die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen, so kann der
Gläubiger die Leistung sofort verlangen, der Schuldner sie sofort bewirken.
Ist eine Zeit bestimmt, so
ist im Zweifel anzunehmen, daß der Gläubiger die Leistung nicht vor dieser Zeit
verlangen, der Schuldner aber sie vorher bewirken kann.
§ 272. Bezahlt der
Schuldner eine unverzinsliche Schuld vor der Fälligkeit, so ist er zu einem
Abzuge wegen der Zwischenzinsen nicht berechtigt.
§ 273. Hat der Schuldner
aus demselben rechtlichen Verhältniß, auf dem seine Verpflichtung beruht, einen
fälligen Anspruch gegen den Gläubiger, so kann er, sofern nicht aus dem Schuldverhältnisse
sich ein Anderes ergiebt, die geschuldete Leistung verweigern, bis die ihm
gebührende Leistung bewirkt wird (Zurückbehaltungsrecht).
Wer zur Herausgabe eines
Gegenstandes verpflichtet ist, hat das gleiche Recht, wenn ihm ein fälliger
Anspruch wegen Verwendungen auf den Gegenstand oder wegen eines ihm durch
diesen verursachten Schadens zusteht, es sei denn, daß er den Gegenstand durch
eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung erlangt hat.
Der Gläubiger kann die
Ausübung des Zurückbehaltungsrechts durch Sicherheitsleistung abwenden. Die
Sicherheitsleistung durch Bürgen ist ausgeschlossen.
§ 274. Gegenüber der Klage
des Gläubigers hat die Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechts nur die
Wirkung, daß der Schuldner zur Leistung gegen Empfang der ihm gebührenden
Leistung (Erfüllung Zug um Zug) zu verurtheilen ist. Auf Grund einer solchen
Verurtheilung kann der Gläubiger seinen Anspruch ohne Bewirkung der ihm
obliegenden Leistung im Wege der Zwangsvollstreckung verfolgen, wenn der
Schuldner im Verzuge der Annahme ist.
§ 275. Der Schuldner wird
von der Verpflichtung zur Leistung frei, soweit die Leistung in Folge eines
nach der Entstehung des Schuldverhältnisses eintretenden Umstandes, den er
nicht zu vertreten hat, unmöglich wird.
Einer nach der Entstehung
des Schuldverhältnisses eintretenden Unmöglichkeit steht das nachträglich
eintretende Unvermögen des Schuldners zur Leistung gleich.
§ 276. Der Schuldner hat,
sofern nicht ein Anderes bestimmt ist, Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten.
Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht läßt.
Die Vorschriften der §§ 827, 828 finden Anwendung.
Die Haftung wegen Vorsatzes
kann dem Schuldner nicht im voraus erlassen werden.
§ 277. Wer nur für
diejenige Sorgfalt einzustehen hat, welche er in eigenen Angelegenheiten
anzuwenden pflegt, ist von der Haftung wegen grober Fahrlässigkeit nicht
befreit.
§ 278. Der Schuldner hat
ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich
zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfange zu vertreten
wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 2 findet seine
Anwendung.
§ 279. Ist der geschuldete
Gegenstand nur der Gattung nach bestimmt, so hat der Schuldner, solange die
Leistung aus der Gattung möglich ist, sein Unvermögen zur Leistung auch dann zu
vertreten, wenn ihm ein Verschulden nicht zur Last fällt.
§ 280. Soweit die Leistung
in Folge eines von dem Schuldner zu vertretenden Umstandes unmöglich wird, hat
der Schuldner dem Gläubiger den durch die Nichterfüllung entstehenden Schaden
zu ersetzen.
Im Falle theilweiser
Unmöglichkeit kann der Gläubiger unter Ablehnung des noch möglichen Theiles der
Leistung Schadensersatz wegen Nichterfüllung der ganzen Verbindlichkeit
verlangen, wenn die theilweise Erfüllung für ihn kein Interesse hat. Die für
das vertragsmäßige Rücktrittsrecht geltenden Vorschriften der §§ 346 bis 356
finden entsprechende Anwendung.
§ 281. Erlangt der
Schuldner in Folge des Umstandes, welcher die Leistung unmöglich macht, für den
geschuldeten Gegenstand einen Ersatz oder einen Ersatzanspruch, so kann der
Gläubiger Herausgabe des als Ersatz Empfangenen oder Abtretung des
Ersatzanspruchs verlangen.
Hat der Gläubiger Anspruch
auf Schadensersatz wegen Richterfüllung, so mindert sich, wenn er von dem im
Abs. 1 bestimmten Rechte Gebrauch macht, die ihm zu leistende Entschädigung um
den Werth des erlangten Ersatzes oder Ersatzanspruchs.
§ 282. Ist streitig, ob die
Unmöglichkeit der Leistung die Folge eines von dem Schuldner zu vertretenden
Umstandes ist, so trifft die Beweislast den Schuldner.
§ 283. Ist der Schuldner
rechtskräftig verurtheilt, so kann der Gläubiger ihm zur Bewirkung der Leistung
eine angemessene Frist mit der Erklärung bestimmen, daß er die Annahme der
Leistung nach dem Ablaufe der Frist ablehne. Nach dem Ablaufe der Frist kann
der Gläubiger Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, soweit nicht die
Leistung rechtzeitig bewirkt wird; der Anspruch auf Erfüllung ist
ausgeschlossen. Die Verpflichtung zum Schadensersatze tritt nicht ein, wenn die
Leistung in Folge eines Umstandes unmöglich wird, den der Schuldner nicht zu
vertreten hat.
Wird die Leistung bis zum
Ablaufe der Frist nur theilweise nicht bewirkt, so steht dem Gläubiger auch das
im § 280 Abs. 2 bestimmte Recht zu.
§ 284. Leistet der
Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritte der
Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung steht
die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids
im Mahnverfahren gleich.
Ist für die Leistung eine
Zeit nach dem Kalender bestimmt, so kommt der Schuldner ohne Mahnung in Verzug,
wenn er nicht zu der bestimmten Zeit leistet. Das Gleiche gilt, wenn der
Leistung eine Kündigung vorauszugehen hat und die Zeit für die Leistung in der
Weise bestimmt ist, daß sie sich von der Kündigung ab nach dem Kalender
berechnen läßt.
§ 285. Der Schuldner kommt
nicht in Verzug, solange die Leistung in Folge eines Umstandes unterbleibt, den
er nicht zu vertreten hat.
§ 286. Der Schuldner hat
dem Gläubiger den durch den Verzug entstehenden Schaden zu ersetzen.
Hat die Leistung in Folge
des Verzugs für den Gläubiger sein Interesse, so kann dieser unter Ablehnung
der Leistung Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Die für das
vertragsmäßige Rücktrittsrecht geltenden Vorschriften der §§ 346 bis 356 finden
entsprechende Anwendung.
§ 287. Der Schuldner hat
während des Verzugs jede Fahrlässigkeit zu vertreten. Er ist auch für die
während des Verzugs durch Zufall eintretende Unmöglichkeit der Leistung
verantwortlich, es sei denn, daß der Schaden auch bei rechtzeitiger Leistung
eingetreten sein würde.
§ 288. Eine Geldschuld ist
während des Verzugs mit vier vom Hundert für das Jahr zu verzinsen. Kann der
Gläubiger aus einem anderen Rechtsgrunde höhere Zinsen verlangen, so sind diese
fortzuentrichten.
Die Geltendmachung eines
weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
§ 289. Von Zinsen sind
Verzugszinsen nicht zu entrichten. Das Recht des Gläubigers auf Ersatz des
durch den Verzug entstehenden Schadens bleibt unberührt.
§ 290. Ist der Schuldner
zum Ersatze des Werthes eines Gegenstandes verpflichtet, der während des
Verzugs untergegangen ist oder aus einem während des Verzugs eingetretenen
Grunde nicht herausgegeben werden kann, so kann der Gläubiger Zinsen des zu
ersetzenden Betrags von dem Zeitpunkt an verlangen, welcher der Bestimmung des
Werthes zu Grunde gelegt wird. Das Gleiche gilt, wenn der Schuldner zum Ersatze
der Minderung des Werthes eines während des Verzugs verschlechterten
Gegenstandes verpflichtet ist.
§ 291. Eine Geldschuld hat
der Schuldner von dem Eintritte der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn
er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der
Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 und des § 289
Satz 1 finden entsprechende Anwendung.
§ 292. Hat der Schuldner
einen bestimmten Gegenstand herauszugeben, so bestimmt sich von dem Eintritte
der Rechtshängigkeit an der Anspruch des Gläubigers auf Schadensersatz wegen
Verschlechterung, Unterganges oder einer aus einem anderen Grunde eintretenden
Unmöglichkeit der Herausgabe nach den Vorschriften, welche für das Verhältniß
zwischen dem Eigenthümer und dem Besitzer von dem Eintritte der
Rechtshängigkeit des Eigenthumsanspruchs an gelten, soweit nicht aus dem
Schuldverhältniß oder dem Verzuge des Schuldners sich zu Gunsten des Gläubigers
ein Anderes ergiebt.
Das Gleiche gilt von dem
Anspruche des Gläubigers auf Herausgabe oder Vergütung von Nutzungen und von
dem Anspruche des Schuldners auf Ersatz von Verwendungen.
Zweiter Titel.
Verzug des Gläubigers.
§ 293. Der Gläubiger kommt
in Verzug, wenn er die ihm angebotene Leistung nicht annimmt.
§ 294. Die Leistung muß dem
Gläubiger so, wie sie zu bewirken ist, thatsächlich angeboten werden.
§ 295. Ein wörtliches
Angebot des Schuldners genügt, wenn der Gläubiger ihm erklärt hat, daß er die
Leistung nicht annehmen werde, oder wenn zur Bewirkung der Leistung eine
Handlung des Gläubigers erforderlich ist, insbesondere wenn der Gläubiger die
geschuldete Sache abzuholen hat. Dem Angebote der Leistung steht die
Aufforderung an den Gläubiger gleich, die erforderliche Handlung vorzunehmen.
§ 296. Ist für die von dem
Gläubiger vorzunehmende Handlung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt, so
bedarf es des Angebots nur, wenn der Gläubiger die Handlung rechtzeitig
vornimmt. Das Gleiche gilt, wenn der Handlung eine Kündigung vorauszugehen hat
und die Zeit für die Handlung in der Weise bestimmt ist, daß sie sich von der
Kündigung ab nach dem Kalender berechnen läßt.
§ 297. Der Gläubiger kommt
nicht in Verzug, wenn der Schuldner zur Zeit des Angebots oder im Falle des §
296 zu der für die Handlung des Gläubigers bestimmten Zeit außer Stande ist,
die Leistung zu bewirken.
§ 298. Ist der Schuldner
nur gegen eine Leistung des Gläubigers zu leisten verpflichtet, so kommt der
Gläubiger in Verzug, wenn er zwar die angebotene Leistung anzunehmen bereit
ist, die verlangte Gegenleistung aber nicht anbietet.
§ 299. Ist die
Leistungszeit nicht bestimmt oder ist der Schuldner berechtigt, vor der
bestimmten Zeit zu leisten, so kommt der Gläubiger nicht dadurch in Verzug, daß
er vorübergehend an der Annahme der angebotenen Leistung verhindert ist, es sei
denn, daß der Schuldner ihm die Leistung eine angemessene Zeit vorher
angekündigt hat.
§ 300. Der Schuldner hat
während des Verzugs des Gläubigers nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu
vertreten.
Wird eine nur der Gattung
nach bestimmte Sache geschuldet, so geht die Gefahr mit dem Zeitpunkt auf den
Gläubiger über, in welchem er dadurch in Verzug kommt, daß er die angebotene
Sache nicht annimmt.
§ 301. Von einer
verzinslichen Geldschuld hat der Schuldner während des Verzugs des Gläubigers
Zinsen nicht zu entrichten.
§ 302. Hat der Schuldner
die Nutzungen eines Gegenstandes herauszugeben oder zu ersetzen, so beschränkt
sich seine Verpflichtung während des Verzugs des Gläubigers auf die Nutzungen,
welche er zieht.
§ 303. Ist der Schuldner
zur Herausgabe eines Grundstücks oder eines eingetragenen Schiffs oder
Schiffsbauwerks verpflichtet, so kann er nach dem Eintritte des Verzugs des
Gläubigers den Besitz aufgeben. Das Aufgeben muß dem Gläubiger vorher angedroht
werden, es sei denn, daß die Androhung unthunlich ist.
§ 304. Der Schuldner kann
im Falle des Verzugs des Gläubigers Ersatz der Mehraufwendungen verlangen, die
er für das erfolglose Angebot sowie für die Aufbewahrung und Erhaltung des
geschuldeten Gegenstandes machen mußte.
Zweiter Abschnitt.
Schuldverhältnisse aus
Verträgen.
Erster Titel.
Begründung. Inhalt des
Vertrags.
§ 305. Zur Begründung eines
Schuldverhältnisses durch Rechtsgeschäft sowie zur Aenderung des Inhalts eines
Schuldverhältnisses ist ein Vertrag zwischen den Betheiligten erforderlich,
soweit nicht das Gesetz ein Anderes vorschreibt.
§ 306. Ein auf eine
unmögliche Leistung gerichteter Vertrag ist nichtig.
§ 307. Wer bei der
Schließung eines Vertrags, der auf eine unmögliche Leistung gerichtet ist, die
Unmöglichkeit der Leistung kennt oder kennen muß, ist zum Ersatze des Schadens
verpflichtet, den der andere Theil dadurch erleidet, daß er auf die Gültigkeit
des Vertrags vertraut, jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus,
welches der andere Theil an der Gültigkeit des Vertrags hat. Die Ersatzpflicht
tritt nicht ein, wenn der andere Theil die Unmöglichkeit kennt oder kennen muß.
Diese Vorschriften finden
entsprechende Anwendung, wenn die Leistung nur theilweise unmöglich und der
Vertrag in Ansehung des möglichen Theiles gültig ist oder wenn eine von
mehreren wahlweise versprochenen Leistungen unmöglich ist.
§ 308. Die Unmöglichkeit
der Leistung steht der Gültigkeit des Vertrags nicht entgegen, wenn die
Unmöglichkeit behoben werden kann und der Vertrag für den Fall geschlossen ist,
daß die Leistung möglich wird.
Wird eine unmögliche
Leistung unter einer anderen aufschiebenden Bedingung oder unter Bestimmung
eines Anfangstermins versprochen, so ist der Vertrag gültig, wenn die
Unmöglichkeit vor dem Eintritte der Bedingung oder des Termins behoben wird.
§ 309. Verstößt ein Vertrag
gegen ein gesetzliches Verbot, so finden die Vorschriften der §§ 307, 308
entsprechende Anwendung.
§ 310. Ein Vertrag, durch
den sich der eine Theil verpflichtet, sein künftiges Vermögen oder einen
Bruchtheil seines künftigen Vermögens zu übertragen oder mit einem Nießbrauche
zu belasten, ist nichtig.
§ 311. Ein Vertrag, durch
den sich der eine Teil verpflichtet, sein gegenwärtiges Vermögen oder einen
Bruchteil seines gegenwärtigen Vermögens zu übertragen oder mit einem
Nießbrauche zu belasten, bedarf der notariellen Beurkundung.
§ 312. Ein Vertrag über den
Nachlaß eines noch lebenden Dritten ist nichtig. Das Gleiche gilt von einem
Vertrag über den Pflichtteil oder ein Vermächtniß aus dem Nachlaß eines noch
lebenden Dritten.
Diese Vorschriften finden
keine Anwendung auf einen Vertrag, der unter künftigen gesetzlichen Erben über
den gesetzlichen Erbteil oder den Pflichtteil eines von ihnen geschlossen wird.
Ein solcher Vertrag bedarf der notariellen Beurkundung.
§ 313. Ein Vertrag, durch
den sich der eine Teil verpflichtet, das Eigentum an einem Grundstück zu
übertragen oder zu erwerben, bedarf der notariellen Beurkundung. Ein ohne
Beobachtung dieser Form geschlossener Vertrag wird seinem ganzen Inhalte nach
gültig, wenn die Auflassung und die Eintragung in das Grundbuch erfolgen.
§ 314. Verpflichtet sich
Jemand zur Veräußerung oder Belastung einer Sache, so erstreckt sich die
Verpflichtung im Zweifel auch auf das Zubehör der Sache.
§ 315. Soll die Leistung
durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel
anzunehmen, daß die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.
Die Bestimmung erfolgt
durch Erklärung gegenüber dem anderen Theile.
Soll die Bestimmung nach
billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen
Theil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht
der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urtheil getroffen; das Gleiche
gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird.
§ 316. Ist der Umfang der
für eine Leistung versprochenen Gegenleistung nicht bestimmt, so steht die
Bestimmung im Zweifel demjenigen Theile zu, welcher die Gegenleistung zu
fordern hat.
§ 317. Ist die Bestimmung
der Leistung einem Dritten überlassen, so ist im Zweifel anzunehmen, daß sie
nach billigem Ermessen zu treffen ist.
Soll die Bestimmung durch
mehrere Dritte erfolgen, so ist im Zweifel Uebereinstimmung aller erforderlich;
soll eine Summe bestimmt werden, so ist, wenn verschiedene Summen bestimmt
werden, im Zweifel die Durchschnittssumme maßgebend.
§ 318. Die einem Dritten
überlassene Bestimmung der Leistung erfolgt durch Erklärung gegenüber einem der
Vertragschließenden.
Die Anfechtung der
getroffenen Bestimmung wegen Irrthums, Drohung oder arglistiger Täuschung steht
nur den Vertragschließenden zu; Anfechtungsgegner ist der andere Theil. Die
Anfechtung muß unverzüglich erfolgen, nachdem der Anfechtungsberechtigte von
dem Anfechtungsgrunde Kenntniß erlangt hat. Sie ist ausgeschlossen, wenn
dreißig Jahre verstrichen sind, nachdem die Bestimmung getroffen worden ist.
§ 319. Soll der Dritte die
Leistung nach billigem Ermessen bestimmen, so ist die getroffene Bestimmung für
die Vertragschließenden nicht verbindlich, wenn sie offenbar unbillig ist. Die
Bestimmung erfolgt in diesem Falle durch Urtheil; das Gleiche gilt, wenn der
Dritte die Bestimmung nicht treffen kann oder will oder wenn er sie verzögert.
Soll der Dritte die
Bestimmung nach freiem Belieben treffen, so ist der Vertrag unwirksam, wenn der
Dritte die Bestimmung nicht treffen kann oder will oder wenn er sie verzögert.
Zweiter Titel.
Gegenseitiger Vertrag.
§ 320. Wer aus einem
gegenseitigen Vertrage verpflichtet ist, kann die ihm obliegende Leistung bis
zur Bewirkung der Gegenleistung verweigern, es sei denn, daß er vorzuleisten
verpflichtet ist. Hat die Leistung an Mehrere zu erfolgen, so kann dem
Einzelnen der ihm gebührende Theil bis zur Bewirkung der ganzen Gegenleistung
verweigert werden. Die Vorschrift des § 273 Abs. 3 findet keine Anwendung.
Ist von der einen Seite
theilweise geleistet worden, so kann die Gegenleistung insoweit nicht
verweigert werden, als die Verweigerung nach den Umständen, insbesondere wegen
verhältnißmäßiger Geringfügigkeit des rückständigen Theiles, gegen Treu und
Glauben verstoßen würde.
§ 321. Wer aus einem
gegenseitigen Vertrage vorzuleisten verpflichtet ist, kann, wenn nach dem
Abschlusse des Vertrags in den Vermögensverhältnissen des anderen Theiles eine
wesentliche Verschlechterung eintritt, durch die der Anspruch auf die
Gegenleistung gefährdet wird, die ihm obliegende Leistung verweigern, bis die
Gegenleistung bewirkt oder Sicherheit für sie geleistet wird.
§ 322. Erhebt aus einem
gegenseitigen Vertrage der eine Theil Klage auf die ihm geschuldete Leistung,
so hat die Geltendmachung des dem anderen Theile zustehenden Rechtes, die
Leistung bis zur Bewirkung der Gegenleistung zu verweigern, nur die Wirkung,
daß der andere Theil zur Erfüllung Zug um Zug zu verurtheilen ist.
Hat der klagende Theil
vorzuleisten, so kann er, wenn der andere Theil im Verzuge der Annahme ist, auf
Leistung nach Empfang der Gegenleistung klagen.
Auf die Zwangsvollstreckung
findet die Vorschrift des § 274 Abs. 2 Anwendung.
§ 323. Wird die aus einem
gegenseitigen Vertrage dem einen Theile obliegende Leistung in Folge eines
Umstandes unmöglich, den weder er noch der andere Theil zu vertreten hat, so
verliert er den Anspruch auf die Gegenleistung; bei theilweiser Unmöglichkeit
mindert sich die Gegenleistung nach Maßgabe der §§ 472, 473.
Verlangt der andere Theil
nach § 281 Herausgabe des für den geschuldeten Gegenstand erlangten Ersatzes
oder Abtretung des Ersatzanspruchs, so bleibt er zur Gegenleistung
verpflichtet; diese mindert sich jedoch nach Maßgabe der §§ 472, 473 insoweit,
als der Werth des Ersatzes oder des Ersatzanspruchs hinter dem Werthe der geschuldeten
Leistung zurückbleibt.
Soweit die nach diesen
Vorschriften nicht geschuldete Gegenleistung bewirkt ist, kann das Geleistete
nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung
zurückgefordert werden.
§ 324. Wird die aus einem
gegenseitigen Vertrage dem einen Theile obliegende Leistung in Folge eines
Umstandes, den der andere Theil zu vertreten hat, unmöglich, so behält er den
Anspruch auf die Gegenleistung. Er muß sich jedoch dasjenige anrechnen lassen,
was er in Folge der Befreiung von der Leistung erspart oder durch anderweitige
Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterläßt.
Das Gleiche gilt, wenn die
dem einen Theile obliegende Leistung in Folge eines von ihm nicht zu
vertretenden Umstandes zu einer Zeit unmöglich wird, zu welcher der andere
Theil im Verzuge der Annahme ist.
§ 325. Wird die aus einem
gegenseitigen Vertrage dem einen Theile obliegende Leistung in Folge eines
Umstandes, den er zu vertreten hat, unmöglich, so kann der andere Theil
Schadensersatz wegen Richterfüllung verlangen oder von dem Vertrage
zurücktreten. Bei theilweiser Unmöglichkeit ist er, wenn die theilweise
Erfüllung des Vertrags für ihn kein Interesse hat, berechtigt, Schadensersatz
wegen Nichterfüllung der ganzen Verbindlichkeit nach Maßgabe des § 280 Abs. 2
zu verlangen oder von dem ganzen Vertrage zurückzutreten. Statt des Anspruchs
auf Schadensersatz und des Rücktrittsrechts kann er auch die für den Fall des §
323 bestimmten Rechte geltend machen.
Das Gleiche gilt in dem
Falle des § 283, wenn nicht die Leistung bis zum Ablaufe der Frist bewirkt wird
oder wenn zu dieser Zeit theilweise nicht bewirkt ist.
§ 326. Ist bei einem
gegenseitgen Vertrage der eine Theil mit der ihm obliegenden Leistung im
Verzuge, so kann ihm der andere Theil zur Bewirkung der Leistung eine
angemessene Frist mit der Erklärung bestimmen, daß er die Annahme der Leistung
nach dem Ablaufe der Frist ablehne. Nach dem Ablaufe der Frist ist er
berechtigt, Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen oder von dem
Vertrage zurückzutreten, wenn nicht die Leistung rechtzeitig erfolgt ist; der
Anspruch auf Erfüllung ist ausgeschlossen. Wird die Leistung bis zum Ablaufe
der Frist theilweise nicht bewirkt, so findet die Vorschrift des § 325 Abs. 1 Satz
2 entsprechende Anwendung.
Hat die Erfüllung des
Vertrags in Folge des Verzugs für den anderen Theil kein Interesse, so stehen
ihm die im Abs. 1 bezeichneten Rechte zu, ohne daß es der Bestimmung einer
Frist bedarf.
§ 327. Auf das in den §§
325, 326 bestimmte Rücktrittsrecht finden die für das vertragsmäßige
Rücktrittsrecht geltenden Vorschriften der §§ 346 bis 356 entsprechende
Anwendung. Erfolgt der Rücktritt wegen eines Umstandes, den der andere Theil
nicht zu vertreten hat, so haftet dieser nur nach den Vorschriften über die
Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung.
Dritter Titel.
Versprechen der Leistung an
einen Dritten.
§ 328. Durch Vertrag kann
eine Leistung an einen Dritten mit der Wirkung bedungen werden, daß der Dritte
unmittelbar das Recht erwirbt, die Leistung zu fordern.
In Ermangelung einer
besonderen Bestimmung ist aus den Umständen, insbesondere aus dem Zwecke des
Vertrags, zu entnehmen, ob der Dritte das Recht erwerben, ob das Recht des
Dritten sofort oder nur unter gewissen Voraussetzungen entstehen und ob den
Vertragschließenden die Befugniß vorbehalten sein soll, das Recht des Dritten
ohne dessen Zustimmung aufzuheben oder zu ändern.
§ 329. Verpflichtet sich in
einem Vertrage der eine Theil zur Befriedigung eines Gläubigers des anderen
Theiles, ohne die Schuld zu übernehmen, so ist im Zweifel nicht anzunehmen, daß
der Gläubiger unmittelbar das Recht erwerben soll, die Befriedigung von ihm zu
fordern.
§ 330. Wird in einem
Lebensversicherungs- oder einem Leibrentenvertrage die Zahlung der
Versicherungssumme oder der Leibrente an einen Dritten bedungen, so ist im
Zweifel anzunehmen, daß der Dritte unmittelbar das Recht erwerben soll, die
Leistung zu fordern. Das Gleiche gilt, wenn bei einer unentgeltlichen Zuwendung
dem Bedachten eine Leistung an einen Dritten auferlegt oder bei einer
Vermögens- oder Gutsübernahme von dem Uebernehmer eine Leistung an einen
Dritten zum Zwecke der Abfindung versprochen wird.
§ 331. Soll die Leistung an
den Dritten nach dem Tode desjenigen erfolgen, welchem sie versprochen wird, so
erwirbt der Dritte das Recht auf die Leistung im Zweifel mit dem Tode des
Versprechensempfängers.
Stirbt der
Versprechensempfänger vor der Geburt des Dritten, so kann das Versprechen, an
den Dritten zu leisten, nur dann noch aufgehoben oder geändert werden, wenn die
Befugniß dazu vorbehalten worden ist.
§ 332. Hat sich der
Versprechungsempfänger die Befugniß vorbehalten, ohne Zustimmung des
Versprechenden an die Stelle des in dem Vertrage bezeichneten Dritten einen
Anderen zu setzen, so kann dies im Zweifel auch in einer Verfügung von
Todeswegen geschehen.
§ 333. Weist der Dritte das
aus dem Vertrag erworbene Recht dem Versprechenden gegenüber zurück, so gilt
das Recht als nicht erworben.
§ 334. Einwendungen aus dem
Vertrage stehen dem Versprechenden auch gegenüber dem Dritten zu.
§ 335. Der
Versprechensempfänger kann, sofern nicht ein anderer Wille der
Vertragschließenden anzunehmen ist, die Leistung an den Dritten auch dann
fordern, wenn diesem das Recht auf die Leistung zusteht.
Vierter Titel.
Draufgabe. Vertragsstrafe.
§ 336. Wird bei der
Eingehung eines Vertrags etwas als Draufgabe gegeben, so gilt dies als Zeichen
des Abschlusses des Vertrags.
Die Draufgabe gilt im
Zweifel nicht als Reugeld.
§ 337. Die Draufgabe ist im
Zweifel auf die von dem Geber geschuldete Leistung anzurechnen oder, wenn dies
nicht geschehen kann, bei der Erfüllung des Vertrags zurückzugeben. Wird der
Vertrag wiederaufgehoben, so ist die Draufgabe zurückzugeben.
§ 338. Wird die von dem
Geber geschuldete Leistung in Folge eines Umstandes, den er zu vertreten hat,
unmöglich oder verschuldet der Geber die Wiederaufhebung des Vertrags, so ist
der Empfänger berechtigt, die Draufgabe zu behalten. Verlangt der Empfänger
Schadensersatz wegen Nichterfüllung, so ist die Draufgabe im Zweifel
anzurechnen oder, wenn dies nicht geschehen kann, bei der Leistung des
Schadensersatzes zurückzugeben.
§ 339. Verspricht der
Schuldner dem Gläubiger für den Fall, daß er seine Verbindlichkeit nicht oder
nicht in gehöriger Weise erfüllt, die Zahlung einer Geldsumme als Strafe, so
ist die Strafe verwirkt, wenn er in Verzug kommt. Besteht die geschuldete
Leistung in einem Unterlassen, so tritt die Verwirkung mit der Zuwiderhandlung
ein.
§ 340. Hat der Schuldner
die Strafe für den Fall versprochen, daß er seine Verbindlichkeit nicht
erfüllt, so kann der Gläubiger die verwirkte Strafe statt der Erfüllung
verlangen. Erklärt der Gläubiger dem Schuldner, daß er die Strafe verlange, so
ist der Anspruch auf Erfüllung ausgeschlossen.
Steht dem Gläubiger ein
Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu, so kann er die verwirkte
Strafe als Mindestbetrag des Schadens verlangen. Die Geltendmachung eines
weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
§ 341. Hat der Schuldner
die Strafe für den Fall versprochen, daß er seine Verbindlichkeit nicht in
gehöriger Weise, insbesondere nicht zu der bestimmten Zeit, erfüllt, so kann
der Gläubiger die verwirkte Strafe neben der Erfüllung verlangen.
Steht dem Gläubiger ein
Anspruch auf Schadensersatz wegen der nicht gehörigen Erfüllung zu, so finden
die Vorschriften des § 340 Abs. 2 Anwendung.
Nimmt der Gläubiger die
Erfüllung an, so kann er die Strafe nur verlangen, wenn er sich das Recht dazu
bei der Annahme vorbehält.
§ 342. Wird als Strafe eine
andere Leistung als die Zahlung einer Geldsumme versprochen, so finden die
Vorschriften der §§ 339 bis 341 Anwendung; der Anspruch auf Schadensersatz ist
ausgeschlossen, wenn der Gläubiger die Strafe verlangt.
§ 343. Ist eine verwirkte
Strafe unverhältnißmäßig hoch, so kann sie auf Antrag des Schuldners durch
Urtheil auf den angemessenen Betrag herabgesetzt werden. Bei der Beurtheilung
der Angemessenheit ist jedes berechtigte Interesse des Gläubigers, nicht blos
das Vermögensinteresse, in Betracht zu ziehen. Nach der Entrichtung der Strafe
ist die Herabsetzung ausgeschlossen.
Das Gleiche gilt auch außer
den Fällen der §§ 339, 342, wenn Jemand eine Strafe für den Fall verspricht,
daß er eine Handlung vornimmt oder unterläßt.
§ 344. Erklärt das Gesetz
das Versprechen einer Leistung für unwirksam, so ist auch die für den Fall der
Nichterfüllung des Versprechens getroffene Vereinbarung einer Strafe unwirksam,
selbst wenn die Parteien die Unwirksamkeit des Versprechens gekannt haben.
§ 345. Bestreitet der
Schuldner die Verwirkung der Strafe, weil er seine Verbindlichkeit erfüllt
habe, so hat er die Erfüllung zu beweisen, sofern nicht die geschuldete
Leistung in einem Unterlassen besteht.
Fünfter Titel.
Rücktritt.
§ 346. Hat sich in einem
Vertrag ein Theil den Rücktritt vorbehalten, so sind die Parteien, wenn der
Rücktritt erfolgt, verpflichtet, einander die empfangenen Leistungen
zurückzugewähren. Für geleistete Dienste sowie für die Ueberlassung der
Benutzung einer Sache ist der Werth zu vergüten oder, falls in dem Vertrag eine
Gegenleistung in Geld bestimmt ist, diese zu entrichten.
§ 347. Der Anspruch auf
Schadensersatz wegen Verschlechterung, Unterganges oder einer aus einem anderen
Grunde eintretenden Unmöglichkeit der Herausgabe bestimmt sich im Falle des
Rücktritts von dem Empfange der Leistung an nach den Vorschriften, welche für
das Verhältniß zwischen dem Eigenthümer und dem Besitzer von dem Eintritte der
Rechtshängigkeit des Eigenthumsanspruchs an gelten. Das Gleiche gilt von dem
Anspruch auf Herausgabe oder Vergütung von Nutzungen und von dem Anspruch auf
Ersatz von Verwendungen. Eine Geldsumme ist von der Zeit des Empfanges an zu
verzinsen.
§ 348. Die sich aus dem
Rücktritt ergebenden Verpflichtungen der Parteien sind Zug um Zug zu erfüllen.
Die Vorschriften der §§ 320, 322 finden entsprechende Anwendung.
§ 349. Der Rücktritt
erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Theile.
§ 350. Der Rücktritt wird
nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Gegenstand, welchen der Berechtigte
empfangen hat, durch Zufall untergegangen ist.
§ 351. Der Rücktritt ist
ausgeschlossen, wenn der Berechtigte eine wesentliche Verschlechterung, den
Untergang oder die anderweitige Unmöglichkeit der Herausgabe des empfangenen
Gegenstandes verschuldet hat. Der Untergang eines erheblichen Theiles steht
einer wesentlichen Verschlechterung des Gegenstandes, das von dem Berechtigten
nach § 278 zu vertretende Verschulden eines Anderen steht dem eigenen
Verschulden des Berechtigten gleich.
§ 352. Der Rücktritt ist
ausgeschlossen, wenn der Berechtigte die empfangene Sache durch Verarbeitung
oder Umbildung in eine Sache anderer Art umgestaltet hat.
§ 353. Hat der Berechtigte
den empfangenen Gegenstand oder einen erheblichen Theil des Gegenstandes
veräußert oder mit dem Rechte eines Dritten belastet, so ist der Rücktritt
ausgeschlossen, wenn bei demjenigen, welcher den Gegenstand in Folge der
Verfügung erlangt hat, die Voraussetzungen des § 351 oder des § 352 eingetreten
sind.
Einer Verfügung des
Berechtigten steht eine Verfügung gleich, die im Wege der Zwangsvollstreckung
oder der Arrestvollziehung oder durch den Konkursverwalter erfolgt.
§ 354. Kommt der
Berechtigte mit der Rückgewähr des empfangenen Gegenstandes oder eines
erheblichen Theiles des Gegenstandes in Verzug, so kann ihm der andere Theil
eine angemessene Frist mit der Erklärung bestimmen, daß er die Annahme nach dem
Ablaufe der Frist ablehne. Der Rücktritt wird unwirksam, wenn nicht die
Rückgewähr vor dem Ablaufe der Frist erfolgt.
§ 355. Ist für die Ausübung
des Rücktrittsrechts eine Frist nicht vereinbart, so kann dem Berechtigten von
dem anderen Theile für die Ausübung eine angemessene Frist bestimmt werden. Das
Rücktrittsrecht erlischt, wenn nicht der Rücktritt vor dem Ablaufe der Frist
erklärt wird.
§ 356. Sind bei einem
Vertrag auf der einen oder der anderen Seite Mehrere betheiligt, so kann das
Rücktrittsrecht nur von allen und gegen alle ausgeübt werden. Erlischt das
Rücktrittsrecht für einen der Berechtigten, so erlischt es auch für die
übrigen.
§ 357. Hat sich der eine
Theil den Rücktritt für den Fall vorbehalten, daß der andere Theil seine
Verbindlichkeit nicht erfüllt, so ist der Rücktritt unwirksam, wenn der andere
Theil sich von der Verbindlichkeit durch Aufrechnung befreien konnte und
unverzüglich nach dem Rücktritte die Aufrechnung erklärt.
§ 358. Hat sich der eine
Theil den Rücktritt für den Fall vorbehalten, daß der andere Theil seine
Verbindlichkeit nicht erfüllt, und bestreitet dieser die Zulässigkeit des
erklärten Rücktritts, weil er erfüllt habe, so hat er die Erfüllung zu beweisen,
sofern nicht die geschuldete Leistung in einem Unterlassen besteht.
§ 359. Ist der Rücktritt
gegen Zahlung eines Reugeldes vorbehalten, so ist der Rücktritt unwirksam, wenn
das Reugeld nicht vor oder bei der Erklärung entrichtet wird und der andere Theil
aus diesem Grunde die Erklärung unverzüglich zurückweist. Die Erklärung ist
jedoch wirksam, wenn das Reugeld unverzüglich nach der Zurückweisung entrichtet
wird.
§ 360. Ist ein Vertrag mit
dem Vorbehalte geschlossen, daß der Schuldner seiner Rechte aus dem Vertrage
verlustig sein soll, wenn er seine Verbindlichkeit nicht erfüllt, so ist der
Gläubiger bei dem Eintritte diese Falles zum Rücktritte von dem Vertrage
berechtigt.
§ 361. Ist in einem
gegenseitigen Vertrage vereinbart, daß die Leistung des einen Theiles genau zu
einer festbestimmten Zeit oder innerhalb einer festbestimmten Frist bewirkt
werden soll, so ist im Zweifel anzunehmen, dass der andere Theil zum Rücktritte
berechtigt sein soll, wenn die Leistung nicht zu der bestimmten Zeit oder innerhalb
der bestimmten Frist erfolgt.
Dritter Abschnitt.
Erlöschen der
Schuldverhältnisse.
Erster Titel.
Erfüllung.
§ 362. Das Schuldverhältniß
erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird.
Wird an einen Dritten zum
Zwecke der Erfüllung geleistet, so finden die Vorschriften des § 185 Anwendung.
§ 363. Hat der Gläubiger
eine ihm als Erfüllung angebotene Leistung als Erfüllung angenommen, so trifft
ihn die Beweislast, wenn er die Leistung deshalb nicht als Erfüllung gelten
lassen will, weil sie eine andere als die geschuldete Leistung oder weil sie
unvollständig gewesen sei.
§ 364. Das Schuldverhältniß
erlischt, wenn der Gläubiger eine andere als die geschuldete Leistung an
Erfüllungsstatt annimmt.
Uebernimmt der Schuldner
zum Zwecke der Befriedigung des Gläubigers diesem gegenüber eine neue
Verbindlichkeit, so ist im Zweifel nicht anzunehmen, daß er die Verbindlichkeit
an Erfüllungsstatt übernimmt.
§ 365. Wird eine Sache,
eine Forderung gegen einen Dritten oder ein anderes Recht an Erfüllungsstatt
gegeben, so hat der Schuldner wegen eines Mangels im Rechte oder wegen eines
Mangels der Sache in gleicher Weise wie ein Verkäufer Gewähr zu leisten.
§ 366. Ist der Schuldner
dem Gläubiger aus mehreren Schuldverhältnissen zu gleichartigen Leistungen
verpflichtet und reicht das von ihm Geleistete nicht zur Tilgung sämmtlicher
Schulden aus, so wird diejenige Schuld getilgt, welche er bei der Leistung
bestimmt.
Trifft der Schuldner keine
Bestimmung, so wird zunächst die fällige Schuld, unter mehreren fälligen
Schulden diejenige, welche dem Gläubiger geringere Sicherheit bietet, unter
mehreren gleich sicheren die dem Schuldner lästigere, unter mehreren gleich
lästigen die ältere Schuld und bei gleichen jede Schuld verhältnißmäßig
getilgt.
§ 367. Hat der Schuldner
außer der Hauptleistung Zinsen und Kosten zu entrichten, so wird eine zur
Tilgung der ganzen Schuld nicht ausreichende Leistung zunächst auf die Kosten,
dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung angerechnet.
Bestimmt der Schuldner eine
andere Anrechnung, so kann der Gläubiger die Annahme der Leistung ablehnen.
§ 368. Der Gläubiger hat
gegen Empfang der Leistung auf Verlangen ein schriftliches Empfangsbekenntniß
(Quittung) zu ertheilen. Hat der Schuldner ein rechtliches Interesse, daß die
Quittung in anderer Form ertheilt wird, so kann er die Ertheilung in dieser
Form verlangen.
§ 369. Die Kosten der
Quittung hat der Schuldner zu tragen und vorzuschießen, sofern nicht aus dem
zwischen ihm und dem Gläubiger bestehenden Rechtsverhältnisse sich ein Anderes
ergiebt.
Treten in Folge einer
Uebertragung der Forderung oder im Wege der Erbfolge an die Stelle des
ursprünglichen Gläubigers mehrere Gläubiger, so fallen die Mehrkosten den
Gläubigern zur Last.
§ 370. Der Ueberbringer
einer Quittung gilt als ermächtigt, die Leistung zu empfangen, sofern nicht die
dem Leistenden bekannten Umstände der Annahme einer solchen Ermächtigung
entgegenstehen.
§ 371. Ist über die
Forderung ein Schuldschein ausgestellt worden, so kann der Schuldner neben der
Quittung Rückgabe des Schuldscheins verlangen. Behauptet der Gläubiger, zur
Rückgabe außer Stande zu sein, so kann der Schuldner das öffentlich beglaubigte
Anerkenntniß verlangen, daß die Schuld erloschen sei.
Zweiter Titel.
Hinterlegung.
§ 372. Geld, Werthpapiere
und sonstige Urkunden sowie Kostbarkeiten kann der Schuldner bei einer dazu
bestimmten öffentlichen Stelle für den Gläubiger hinterlegen, wenn der
Gläubiger im Verzuge der Annahme ist. Das Gleiche gilt, wenn der Schuldner aus
einem anderen in der Person des Gläubigers liegenden Grunde oder in Folge einer
nicht auf Fahrlässigkeit beruhenden Ungewißheit über die Person des Gläubigers
seine Verbindlichkeit nicht oder nicht mit Sicherheit erfüllen kann.
§ 373. Ist der Schuldner
nur gegen eine Leistung des Gläubigers zu leisten verpflichtet, so kann er das
Recht des Gläubigers zum Empfange der hinterlegten Sache von der Bewirkung der
Gegenleistung abhängig machen.
§ 374. Die Hinterlegung hat
bei der Hinterlegungsstelle des Leistungsorts zu erfolgen; hinterlegt der
Schuldner bei einer anderen Stelle, so hat er dem Gläubiger den daraus
entstehenden Schaden zu ersetzen.
Der Schuldner hat dem
Gläubiger die Hinterlegung unverzüglich anzuzeigen; im Falle der Unterlassung
ist er zum Schadensersatze verpflichtet. Die Anzeige darf unterbleiben, wenn
sie unthunlich ist.
§ 375. Ist die hinterlegte
Sache der Hinterlegungsstelle durch die Post übersendet worden, so wirkt die
Hinterlegung auf die Zeit der Aufgabe der Sache zur Post zurück.
§ 376. Der Schuldner hat
das Recht, die hinterlegte Sache zurückzunehmen.
Die Rücknahme ist
ausgeschlossen:
1. wenn
der Schuldner der Hinterlegungsstelle erklärt, daß er auf das Recht zur
Rücknahme verzichte;
2. wenn
der Gläubiger der Hinterlegungsstelle die Annahme erklärt;
3. wenn
der Hinterlegungsstelle ein zwischen dem Gläubiger und dem Schuldner ergangenes
rechtskräftiges Urtheil vorgelegt wird, das die Hinterlegung für rechtmäßig
erklärt.
§ 377. Das Recht zur
Rücknahme ist der Pfändung nicht unterworfen.
Wird über das Vermögen des Schuldners
der Konkurs eröffnet, so kann während des Konkurses das Recht zur Rücknahme
auch nicht von dem Schuldner ausgeübt werden.
§ 378. Ist die Rücknahme
der hinterlegten Sache ausgeschlossen, so wird der Schuldner durch die
Hinterlegung von seiner Verbindlichkeit in gleicher Weise befreit, wie wenn er
zur Zeit der Hinterlegung an den Gläubiger geleistet hätte.
§ 379. Ist die Rücknahme
der hinterlegten Sache nicht ausgeschlossen, so kann der Schuldner den
Gläubiger auf die hinterlegte Sache verweisen.
Solange die Sache
hinterlegt ist, trägt der Gläubiger die Gefahr und ist der Schuldner nicht
verpflichtet, Zinsen zu zahlen oder Ersatz für nicht gezogene Nutzungen zu
leisten.
Nimmt der Schuldner die
hinterlegte Sache zurück, so gilt die Hinterlegung als nicht erfolgt.
§ 380. Soweit nach den für
die Hinterlegungsstelle geltenden Bestimmungen zum Nachweise der
Empfangsberechtigung des Gläubigers eine diese Berechtigung anerkennende
Erklärung des Schuldners erforderlich oder genügend ist, kann der Gläubiger von
dem Schuldner die Abgabe der Erklärung unter denselben Voraussetzungen
verlangen, unter denen er die Leistung zu fordern berechtigt sein würde, wenn
die Hinterlegung nicht erfolgt wäre.
§ 381. Die Kosten der
Hinterlegung fallen dem Gläubiger zur Last, sofern nicht der Schuldner die
hinterlegte Sache zurücknimmt.
§ 382. Das Recht des
Gläubigers auf den hinterlegten Betrag erlischt mit dem Ablaufe von dreißig
Jahren nach dem Empfange der Anzeige von der Hinterlegung, wenn nicht der
Gläubiger sich vorher bei der Hinterlegungsstelle meldet; der Schuldner ist zur
Rücknahme berechtigt, auch wenn er auf das Recht zur Rücknahme verzichtet hat.
§ 383. Ist die geschuldete
bewegliche Sache zur Hinterlegung nicht geeignet, so kann der Schuldner sie im
Falle des Verzugs des Gläubigers am Leistungsorte versteigern lassen und den
Erlös hinterlegen. Das Gleiche gilt in den Fällen des § 372 Satz 2, wenn der
Verderb der Sache zu besorgen oder die Aufbewahrung mit unverhältnißmäßigen
Kosten verbunden ist.
Ist von der Versteigerung
am Leistungsort ein angemessener Erfolg nicht zu erwarten, so ist die Sache an
einem geeigneten anderen Orte zu versteigern.
Die Versteigerung hat durch
einen für den Versteigerungsort bestellten Gerichtsvollzieher oder zu
Versteigerungen befugten anderen Beamten oder öffentlich angestellten
Versteigerer öffentlich zu erfolgen (öffentliche Versteigerung). Zeit und Ort
der Versteigerung sind unter allgemeiner Bezeichnung der Sache öffentlich
bekannt zu machen.
Die Vorschriften der Abs. 1
bis 3 gelten nicht für eingetragene Schiffe und Schiffsbauwerke.
§ 384. Die Versteigerung
ist erst zulässig, nachdem sie dem Gläubiger angedroht worden ist; die
Androhung darf unterbleiben, wenn die Sache dem Verderb ausgesetzt und mit dem
Aufschube der Versteigerung Gefahr verbunden ist.
Der Schuldner hat den
Gläubiger von der Versteigerung unverzüglich zu benachrichtigen; im Falle der
Unterlassung ist er zum Schadensersatze verpflichtet.
Die Androhung und die
Benachrichtigung dürfen unterbleiben, wenn sie unthunlich sind.
§ 385. Hat die Sache einen
Börsen- oder Marktpreis, so kann der Schuldner den Verkauf aus freier Hand
durch einen zu solchen Verkäufen öffentlich ermächtigten Handelsmäkler oder
durch eine zur öffentlichen Versteigerung befugte Person zum laufenden Preise
bewirken.
§ 386. Die Kosten der
Versteigerung oder des nach § 385 erfolgten Verkaufs fallen dem Gläubiger zur
Last, sofern nicht der Schuldner den hinterlegten Erlös zurücknimmt.
Dritter Titel.
Aufrechnung.
§ 387. Schulden zwei
Personen einander Leistungen, die ihrem Gegenstande nach gleichartig sind, so
kann jeder Theil seine Forderung gegen die Forderung des anderen Theiles
aufrechnen, sobald er die ihm gebührende Leistung fordern und die ihm
obliegende Leistung bewirken kann.
§ 388. Die Aufrechnung
erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Theile. Die Erklärung ist
unwirksam, wenn sie unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung abgegeben wird.
§ 389. Die Aufrechnung
bewirkt, daß die Forderungen, soweit sie sich decken, als in dem Zeitpunkt
erloschen gelten, in welchem sie zur Aufrechnung geeignet einander
gegenübergetreten sind.
§ 390. Eine Forderung, der
eine Einrede entgegensteht, kann nicht aufgerechnet werden. Die Verjährung
schließt die Aufrechnung nicht aus, wenn die verjährte Forderung zu der Zeit,
zu welcher sie gegen die andere Forderung aufgerechnet werden konnte, noch
nicht verjährt war.
§ 391. Die Aufrechnung wird
nicht dadurch ausgeschlossen, daß für die Forderungen verschiedene Leistungs-
oder Ablieferungsorte bestehen. Der aufrechnende Theil hat jedoch den Schaden
zu ersetzen, den der andere Theil dadurch erleidet, daß er in Folge der
Aufrechnung die Leistung nicht an dem bestimmten Orte erhält oder bewirken
kann.
Ist vereinbart, daß die
Leistung zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Orte erfolgen soll, so
ist im Zweifel anzunehmen, daß die Aufrechnung einer Forderung, für die ein
anderer Leistungsort besteht, ausgeschlossen sein soll.
§ 392. Durch die
Beschlagnahme einer Forderung wird die Aufrechnung einer dem Schuldner gegen den
Gläubiger zustehenden Forderung nur dann ausgeschlossen, wenn der Schuldner
seine Forderung nach der Beschlagnahme erworben hat oder wenn seine Forderung
erst nach der Beschlagnahme und später als die in Beschlag genommene Forderung
fällig geworden ist.
§ 393. Gegen eine Forderung
aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung ist die Aufrechnung nicht
zulässig.
§ 394. Soweit eine
Forderung der Pfändung nicht unterworfen ist, findet die Aufrechnung gegen die
Forderung nicht statt. Gegen die aus Kranken-, Hülfs- oder Sterbekassen,
insbesondere aus Knappschaftskassen und Kassen der Knappschaftsvereine, zu
beziehenden Hebungen können jedoch geschuldete Beiträge aufgerechnet werden.
§ 395. Gegen eine Forderung
des Reichs oder eines Bundesstaats sowie gegen eine Forderung einer Gemeinde
oder eines anderen Kommunalverbandes ist die Aufrechnung nur zulässig, wenn die
Leistung an dieselbe Kasse zu erfolgen hat, aus der die Forderung des
Aufrechnenden zu berichtigen ist.
§ 396. Hat der eine oder
der andere Theil mehrere zur Aufrechnung geeignete Forderungen, so kann der
aufrechnende Theil die Forderungen bestimmen, die gegen einander aufgerechnet
werden sollen. Wird die Aufrechnung ohne eine solche Bestimmung erklärt oder
widerspricht der andere Theil unverzüglich, so findet die Vorschrift des § 366
Abs. 2 entsprechende Anwendung.
Schuldet der aufrechnende
Theil dem anderen Theile außer der Hauptleistung Zinsen und Kosten, so finden
die Vorschriften des § 367 entsprechende Anwendung.
Vierter Titel.
Erlaß.
§ 397. Das Schuldverhältniß
erlischt, wenn der Gläubiger dem Schuldner durch Vertrag die Schuld erläßt.
Das Gleiche gilt, wenn der
Gläubiger durch Vertrag mit dem Schuldner anerkennt, daß das Schuldverhältniß
nicht bestehe.
Vierter Abschnitt.
Uebertragung der Forderung.
§ 398. Eine Forderung kann
von dem Gläubiger durch Vertrag mit einem Anderen auf diesen übertragen werden
(Abtretung). Mit dem Abschlusse des Vertrags tritt der neue Gläubiger an die
Stelle des bisherigen Gläubigers.
§ 399. Eine Forderung kann
nicht abgetreten werden, wenn die Leistung an einen anderen als den
ursprünglichen Gläubiger nicht ohne Veränderung ihres Inhalts erfolgen kann
oder wenn die Abtretung durch Vereinbarung mit dem Schuldner ausgeschlossen
ist.
§ 400. Eine Forderung kann
nicht abgetreten werden, soweit sie der Pfändung nicht unterworfen ist.
§ 401. Mit der abgetretenen
Forderung gehen die Hypotheken, Schiffshypotheken oder Pfandrechte, die für sie
bestehen, sowie die Rechte aus einer für die bestellten Bürgschaft auf den neuen
Gläubiger über.
Ein mit der Forderung für
den Fall der Zwangsvollstreckung oder des Konkurses verbundenes Vorzugsrecht
kann auch der neue Gläubiger geltend machen.
§ 402. Der bisherige
Gläubiger ist verpflichtet, dem neuen Gläubiger die zur Geltendmachung der
Forderung nöthige Auskunft zu ertheilen und ihm die zum Beweise der Forderung
dienenden Urkunden, soweit sie sich in seinem Besitze befinden, auszuliefern.
§ 403. Der bisherige
Gläubiger hat dem neuen Gläubiger auf Verlangen eine öffentlich beglaubigte
Urkunde über die Abtretung auszustellen. Die Kosten hat der neue Gläubiger zu
tragen und vorzuschießen.
§ 404. Der Schuldner kann
dem neuen Gläubiger die Einwendungen entgegensetzen, die zur Zeit der Abtretung
der Forderung gegen den bisherigen Gläubiger begründet waren.
§ 405. Hat der Schuldner
eine Urkunde über die Schuld ausgestellt, so kann er sich, wenn die Forderung
unter Vorlegung der Urkunde abgetreten wird, dem neuen Gläubiger gegenüber
nicht darauf berufen, daß die Eingehung oder Anerkennung des
Schuldverhältnisses nur zum Schein erfolgt oder daß die Abtretung durch
Vereinbarung mit dem ursprünglichen Gläubiger ausgeschlossen sei, es sei denn,
daß der neue Gläubiger bei der Abtretung den Sachverhalt kannte oder kennen
mußte.
§ 406. Der Schuldner kann
eine ihm gegen den bisherigen Gläubiger zustehende Forderung auch dem neuen
Gläubiger gegenüber aufrechnen, es sei denn, daß er bei dem Erwerbe der
Forderung von der Abtretung Kenntniß hatte oder daß die Forderung erst nach der
Erlangung der Kenntniß und später als die abgetretene Forderung fällig geworden
ist.
§ 407. Der neue Gläubiger
muß eine Leistung, die der Schuldner nach der Abtretung an den bisherigen
Gläubiger bewirkt, sowie jedes Rechtsgeschäft, das nach der Abtretung zwischen
dem Schuldner und dem bisherigen Gläubiger in Ansehung der Forderung
vorgenommen wird, gegen sich gelten lassen, es sei denn, daß der Schuldner die
Abtretung bei der Leistung oder der Vornahme des Rechtsgeschäfts kennt.
Ist in einem nach der
Abtretung zwischen dem Schuldner und dem bisherigen Gläubiger anhängig
gewordenen Rechtsstreit ein rechtskräftiges Urtheil über die Forderung
ergangen, so muß der neue Gläubiger das Urtheil gegen sich gelten lassen, es
sei denn, daß der Schuldner die Abtretung bei dem Eintritte der Rechtshängigkeit
gekannt hat.
§ 408. Wird eine
abgetretene Forderung von dem bisherigen Gläubiger nochmals an einen Dritten
abgetreten, so finden, wenn der Schuldner an den Dritten leistet oder wenn
zwischen dem Schuldner und dem Dritten ein Rechtsgeschäft vorgenommen oder ein
Rechtsstreit anhängig wird, zu Gunsten des Schuldners die Vorschriften des §
407 dem früheren Erwerber gegenüber entsprechende Anwendung.
Das Gleiche gilt, wenn die
bereits abgetretene Forderung durch gerichtlichen Beschluß einen Dritten
überwiesen wird oder wenn der bisherige Gläubiger dem Dritten gegenüber
anerkennt, daß die bereits abgetretene Forderung kraft Gesetzes auf den Dritten
übergegangen sei.
§ 409. Zeigt der Gläubiger
dem Schuldner an, daß er die Forderung abgetreten habe, so muß er dem Schuldner
gegenüber die angezeigte Abtretung gegen sich gelten lassen, auch wenn sie
nicht erfolgt oder nicht wirksam ist. Der Anzeige steht es gleich, wenn der
Gläubiger eine Urkunde über die Abtretung dem in der Urkunde bezeichneten neuen
Gläubiger ausgestellt hat und dieser sie dem Schuldner vorlegt.
Die Anzeige kann nur mit
Zustimmung desjenigen zurückgenommen werden, welcher als der neue Gläubiger
bezeichnet worden ist.
§ 410. Der Schuldner ist
dem neuen Gläubiger gegenüber zur Leistung nur gegen Aushändigung einer von dem
bisherigen Gläubiger über die Abtretung ausgestellten Urkunde verpflichtet.
Eine Kündigung oder eine Mahnung des neuen Gläubigers ist unwirksam, wenn sie
ohne Vorlegung einer solchen Urkunde erfolgt und der Schuldner sie aus diesem
Grunde unverzüglich zurückweist.
Diese Vorschriften finden
keine Anwendung, wenn der bisherige Gläubiger dem Schuldner die Abtretung
schriftlich angezeigt hat.
§ 411. Tritt eine
Militärperson, ein Beamter, ein Geistlicher oder ein Lehrer an einer
öffentlichen Unterrichtsanstalt den übertragbaren Teil des Diensteinkommens,
des Wartegeldes oder des Ruhegehalts ab, so ist die auszahlende Kasse durch
Aushändigung einer von dem bisherigen Gläubiger ausgestellten, öffentlich oder
amtlich beglaubigten Urkunde von der Abtretung zu benachrichtigen. Bis zur
Benachrichtigung gilt die Abtretung als der Kasse nicht bekannt.
§ 412. Auf die Uebertragung
einer Forderung kraft Gesetzes finden die Vorschriften der §§ 399 bis 404, 406
bis 410 entsprechende Anwendung.
§ 413. Die Vorschriften
über die Uebertragung von Forderungen finden auf die Uebertragung anderer
Rechte entsprechende Anwendung, soweit nicht das Gesetz ein Anderes
vorschreibt.
Fünfter Abschnitt.
Schuldübernahme.
§ 414. Eine Schuld kann von
einem Dritten durch Vertrag mit dem Gläubiger in der Weise übernommen werden,
daß der Dritte an die Stelle des bisherigen Schuldners tritt.
§ 415. Wird die
Schuldübernahme von dem Dritten mit dem Schuldner vereinbart, so hängt ihre
Wirksamkeit von der Genehmigung des Gläubigers ab. Die Genehmigung kann erst
erfolgen, wenn der Schuldner oder der Dritte dem Gläubiger die Schuldübernahme
mitgetheilt hat. Bis zur Genehmigung können die Parteien den Vertrag ändern
oder aufheben.
Wird die Genehmigung
verweigert, so gilt die Schuldübernahme als nicht erfolgt. Fordert der
Schuldner oder der Dritte den Gläubiger unter Bestimmung einer Frist zur
Erklärung über die Genehmigung auf, so kann die Genehmigung nur bis zum Ablaufe
der Frist erklärt werden; wird sie nicht erklärt, so gilt sie als verweigert.
Solange nicht der Gläubiger
die Genehmigung ertheilt hat, ist im Zweifel der Uebernehmer dem Schuldner
gegenüber verpflichtet, den Gläubiger rechtzeitig zu befriedigen. Das Gleiche
gilt, wenn der Gläubiger die Genehmigung verweigert.
§ 416. Uebernimmt der
Erwerber eines Grundstücks durch Vertrag mit dem Veräußerer eine Schuld des
Veräußerers, für die eine Hypothek an dem Grundstücke besteht, so kann der
Gläubiger die Schuldübernahme nur genehmigen, wenn der Veräußerer sie ihm mittheilt.
Sind seit dem Empfange der Mittheilung sechs Monate verstrichen, so gilt die
Genehmigung als ertheilt, wenn nicht der Gläubiger sie dem Veräußerer gegenüber
vorher verweigert hat; die Vorschrift des § 415 Abs. 2 Satz 2 findet keine
Anwendung.
Die Mittheilung des
Veräußerers kann erst erfolgen, wenn der Erwerber als Eigenthümer im Grundbuch
eingetragen ist. Sie muß schriftlich geschehen und den Hinweis enthalten, daß
der Uebernehmer an die Stelle des bisherigen Schuldners tritt, wenn nicht der
Gläubiger die Verweigerung innerhalb der sechs Monate erklärt.
Der Veräußerer hat auf
Verlangen des Erwerbers dem Gläubiger die Schuldübernahme mitzutheilen. Sobald
die Ertheilung oder Verweigerung der Genehmigung feststeht, hat der Veräußerer
den Erwerber zu benachrichtigen.
§ 417. Der Uebernehmer kann
dem Gläubiger die Einwendungen entgegensetzen, welche sich aus dem
Rechtsverhältnisse zwischen dem Gläubiger und dem bisherigen Schuldner ergeben.
Eine dem bisherigen Schuldner zustehende Forderung kann er nicht aufrechnen.
Aus dem der Schuldübernahme
zu Grunde liegenden Rechtsverhältnisse zwischen dem Uebernehmer und dem
bisherigen Schuldner kann der Uebernehmer dem Gläubiger gegenüber Einwendungen
nicht herleiten.
§ 418. In Folge der
Schuldübernahme erlöschen die für die Forderung bestellten Bürgschaften und
Pfandrechte. Besteht für die Forderung eine Hypothek oder eine Schiffshypothek,
so tritt das Gleiche ein, wie wenn der Gläubiger auf die Hypothek oder die
Schiffshypothek verzichtet. Diese Vorschriften finden keine Anwendung, wenn der
Bürge oder derjenige, welchem der verhaftete Gegenstand zur Zeit der
Schuldübernahme gehört, in diese einwilligt.
Ein mit der Forderung für
den Fall des Konkurses verbundenes Vorzugsrecht kann nicht im Konkurs über das
Vermögen des Uebernehmers geltend gemacht werden.
§ 419. Uebernimmt Jemand
durch Vertrag das Vermögen eines Anderen, so können dessen Gläubiger,
unbeschadet der Fortdauer der Haftung des bisherigen Schuldners, von dem
Abschlusse des Vertrags an ihre zu dieser Zeit bestehenden Ansprüche auch gegen
den Uebernehmer geltend machen.
Die Haftung des
Uebernehmers beschränkt sich auf den Bestand des übernommenen Vermögens und die
ihm aus dem Vertrage zustehenden Ansprüche. Beruft sich der Uebernehmer auf die
Beschränkung seiner Haftung, so finden die für die Haftung des Erben geltenden
Vorschriften der §§ 1990, 1991 entsprechende Anwendung.
Die Haftung des
Uebernehmers kann nicht durch Vereinbarung zwischen ihm und dem bisherigen
Schuldner ausgeschlossen oder beschränkt werden.
Sechster Abschnitt.
Mehrheit von Schuldner und
Gläubigern.
§ 420. Schulden Mehrere
eine theilbare Leistung oder haben Mehrere eine theilbare Leistung zu fordern,
so ist im Zweifel jeder Schuldner nur zu einem gleichen Antheile verpflichtet,
jeder Gläubiger nur zu einem gleichen Antheile berechtigt.
§ 421. Schulden Mehrere
eine Leistung in der Weise, daß jeder die ganze Leistung zu bewirken
verpflichtet, der Gläubiger aber die Leistung nur einmal zu fordern berechtigt
ist (Gesammtschuldner), so kann der Gläubiger die Leistung nach seinem Belieben
von jedem der Schuldner ganz oder zu einem Theile fordern. Bis zur Bewirkung
der ganzen Leistung bleiben sämmtliche Schuldner verpflichtet.
§ 422. Die Erfüllung durch
einen Gesammtschuldner wirkt auch für die übrigen Schuldner. Das Gleiche gilt
von der Leistung an Erfüllungsstatt, der Hinterlegung und der Aufrechnung.
Eine Forderung, die einem
Gesammtschuldner zusteht, kann nicht von den übrigen Schuldnern aufgerechnet
werden.
§ 423. Ein zwischen dem
Gläubiger und einem Gesammtschuldner vereinbarter Erlaß wirkt auch für die
übrigen Schuldner, wenn die Vertragschließenden das ganze Schuldverhältniß
aufheben wollten.
§ 424. Der Verzug des
Gläubigers gegenüber einem Gesammtschuldner wirkt auch für die übrigen
Schuldner.
§ 425. Andere als die in
den §§ 422 bis 424 bezeichneten Thatsachen wirken, soweit sich nicht aus dem
Schuldverhältniß ein Anderes ergiebt, nur für und gegen den Gesammtschuldner,
in dessen Person sie eintreten.
Dies gilt insbesondere von
der Kündigung, dem Verzuge, dem Verschulden, von der Unmöglichkeit der Leistung
in der Person eines Gesammtschuldners, von der Verjährung, deren Unterbrechung
und Hemmung, von der Bereinigung der Forderung mit der Schuld und von dem
rechtskräftigen Urtheile.
§ 426. Die Gesammtschuldner
sind im Verhältnisse zu einander zu gleichen Antheilen verpflichtet, soweit
nicht ein Anderes bestimmt ist. Kann von einem Gesammtschuldner der auf ihn
entfallende Beitrag nicht erlangt werden, so ist der Ausfall von den übrigen
zur Ausgleichung verpflichteten Schuldnern zu tragen.
Soweit ein Gesammtschuldner
den Gläubiger befriedigt und von den übrigen Schuldner Ausgleichung verlangen
kann, geht die Forderung des Gläubigers gegen die übrigen Schuldner auf ihn
über. Der Uebergang kann nicht zum Nachtheile des Gläubigers geltend gemacht
werden.
§ 427. Verpflichten sich
Mehrere durch Vertrag gemeinschaftlich zu einer theilbaren Leistung, so haften
sie im Zweifel als Gesammtschuldner.
§ 428. Sind Mehrere eine
Leistung in der Weise zu fordern berechtigt, daß jeder die ganze Leistung
fordern kann, der Schuldner aber die Leistung nur einmal zu bewirken
verpflichtet ist (Gesammtgläubiger), so kann der Schuldner nach seinem Belieben
an jeden der Gläubiger leisten. Dies gilt auch dann, wenn einer der Gläubiger
bereits Klage auf die Leistung erhoben hat.
§ 429. Der Verzug eines
Gesammtgläubigers wirkt auch gegen die übrigen Gläubiger.
Vereinigen sich Forderung
und Schuld in der Person eines Gesammtgläubigers, so erlöschen die Rechte der
übrigen Gläubiger gegen den Schuldner.
Im Uebrigen finden die
Vorschriften der §§ 422, 423, 425 entsprechende Anwendung. Insbesondere
bleiben, wenn ein Gesammtgläubiger seine Forderung auf einen Anderen überträgt,
die Rechte der übrigen Gläubiger unberührt.
§ 430. Die Gesammtgläubiger
sind im Verhältnisse zu einander zu gleichen Antheilen berechtigt, soweit nicht
ein Anderes bestimmt ist.
§ 431. Schulden Mehrere
eine untheilbare Leistung, so haften sie als Gesammtschuldner.
§ 432. Haben Mehrere eine
untheilbare Leistung zu fordern, so kann, sofern sie nicht Gesammtgläubiger
sind, der Schuldner nur an alle gemeinschaftlich leisten und jeder Gläubiger
nur die Leistung an alle fordern. Jeder Gläubiger kann verlangen, daß der
Schuldner die geschuldete Sache für alle Gläubiger hinterlegt oder, wenn sie
sich nicht zur Hinterlegung eignet, an einen gerichtlich zu bestellenden
Verwahrer abliefert.
Im Uebrigen wirkt eine
Thatsache, die nur in der Person eines der Gläubiger eintritt, nicht für und
gegen die übrigen Gläubiger.
Siebenter Abschnitt.
Einzelne
Schuldverhältnisse.
Erster Titel.
Kauf. Tausch.
I. Allgemeine Vorschriften
§ 433. Durch den
Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache
zu übergeben und das Eigenthum an der Sache zu verschaffen. Der Verkäufer eines
Rechtes ist verpflichtet, dem Käufer das Recht zu verschaffen und, wenn das
Recht zum Besitz einer Sache berechtigt, die Sache zu übergeben.
Der Käufer ist
verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die
gekaufte Sache abzunehmen.
§ 434. Der Verkäufer ist
verpflichtet, dem Käufer den verkauften Gegenstand frei von Rechten zu
verschaffen, die von Dritten gegen den Käufer geltend gemacht werden können.
§ 435. Der Verkäufer eines
Grundstücks oder eines Rechtes an einem Grundstück ist verpflichtet, im
Grundbuch eingetragene Rechte, die nicht bestehen, auf seine Kosten zur
Löschung zu bringen, wenn sie im Falle ihres Bestehens das dem Käufer zu
verschaffende Recht beeinträchtigen würden.
Das Gleiche gilt beim
Verkauf eines eingetragenen Schiffs oder Schiffsbauwerks oder einer
Schiffshypothek für die im Schiffsregister eingetragenen Rechte.
§ 436. Der Verkäufer eines
Grundstücks haftet nicht für die Freiheit des Grundstücks von öffentlichen
Abgaben und von anderen öffentlichen Lasten, die zur Eintragung in das
Grundbuch nicht geeignet sind.
§ 437. Der Verkäufer einer
Forderung oder eines sonstigen Rechtes haftet für den rechtlichen Bestand der
Forderung oder des Rechtes.
Der Verkäufer eines
Werthpapiers haftet auch dafür, daß es nicht zum Zwecke der Kraftloserklärung
aufgeboten ist.
§ 438. Uebernimmt der
Verkäufer einer Forderung die Haftung für die Zahlungsfähigkeit des Schuldners,
so ist die Haftung im Zweifel nur auf die Zahlungsfähigkeit zur Zeit der
Abtretung zu beziehen.
§ 439. Der Verkäufer hat
einen Mangel im Rechte nicht zu vertreten, wenn der Käufer den Mangel bei dem
Abschlusse des Kaufes kennt.
Eine Hypothek, eine
Grundschuld, eine Rentenschuld, eine Schiffshypothek oder ein Pfandrecht hat
der Verkäufer zu beseitigen, auch wenn der Käufer die Belastung kennt. Das
Gleiche gilt von einer Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Bestellung
eines dieser Rechte.
§ 440. Erfüllt der
Verkäufer die ihm nach den §§ 433 bis 437, 439 obliegenden Verpflichtungen
nicht, so bestimmen sich die Rechte des Käufers nach den Vorschriften der §§
320 bis 327.
Ist eine bewegliche Sache
verkauft und dem Käufer zum Zwecke der Eigenthumsübertragung übergeben worden,
so kann der Käufer wegen des Rechtes eines Dritten, das zum Besitze der Sache
berechtigt, Schadensersatz wegen Nichterfüllung nur verlangen, wenn er die
Sache dem Dritten mit Rücksicht auf dessen Recht herausgegeben hat oder sie dem
Verkäufer zurückgewährt oder wenn die Sache untergegangen ist.
Der Herausgabe der Sache an
den Dritten steht es gleich, wenn der Dritte den Käufer oder dieser den Dritten
beerbt oder wenn der Käufer das Recht des Dritten anderweit erwirbt oder den
Dritten abfindet.
Steht dem Käufer ein
Anspruch auf Herausgabe gegen einen Anderen zu, so genügt an Stelle der
Rückgewähr die Abtretung des Anspruchs.
§ 441. Die Vorschriften des
§ 440 Abs. 2 bis 4 gelten auch dann, wenn ein Recht an einer beweglichen Sache
verkauft ist, das zum Besitze der Sache berechtigt.
§ 442. Bestreitet der
Verkäufer den vom Käufer geltend gemachten Mangel im Rechte, so hat der Käufer
den Mangel zu beweisen.
§ 443. Eine Vereinbarung,
durch welche die nach den §§ 433 bis 437, 439 bis 442 wegen eines Mangels im
Rechte dem Verkäufer obliegende Verpflichtung zur Gewährleistung erlassen oder beschränkt
wird, ist nichtig, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschweigt.
§ 444. Der Verkäufer ist
verpflichtet, dem Käufer über die den verkauften Gegenstand betreffenden
rechtlichen Verhältnisse, insbesondere im Falle des Verkaufs eines Grundstücks
über die Grenzen, Gerechtsame und Lasten, die nöthige Auskunft zu ertheilen und
ihm die zum Beweise des Rechtes dienenden Urkunden, soweit sie sich in seinem
Besitze befinden, auszuliefern. Erstreckt sich der Inhalt einer solchen Urkunde
auch auf andere Angelegenheiten, so ist der Verkäufer nur zu Ertheilung eines
öffentlich beglaubigten Auszugs verpflichtet.
§ 445. Die Vorschriften der
§§ 433 bis 444 finden auf andere Verträge, die auf Veräußerung oder Belastung
eines Gegenstandes gegen Entgelt gerichtet sind, entsprechende Anwendung.
§ 446. Mit der Uebergabe
der verkauften Sache geht die Gefahr des zufälligen Unterganges und einer
zufälligen Verschlechterung auf den Käufer über. Von der Uebergabe an gebühren
dem Käufer die Nutzungen und trägt er die Lasten der Sache.
Wird der Käufer eines
Grundstücks oder eines eingetragenen Schiffs oder Schiffsbauwerks vor der
Übergabe als Eigentümer in das Grundbuch, das Schiffsregister oder das
Schiffsbauregister eingetragen, so treten diese Wirkungen mit der Eintragung
ein.
§ 447. Versendet der
Verkäufer auf Verlangen des Käufers die verkaufte Sache nach einem anderen Orte
als dem Erfüllungsorte, so geht die Gefahr auf den Käufer über, sobald der
Verkäufer die Sache dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung
der Versendung bestimmten Person oder Anstalt ausgeliefert hat.
Hat der Käufer eine
besondere Anweisung über die Art der Versendung ertheilt und weicht der
Verkäufer ohne dringenden Grund von der Anweisung ab, so ist der Verkäufer dem
Käufer für den daraus entstehenden Schaden verantwortlich.
§ 448. Die Kosten der
Uebergabe der verkauften Sache, insbesondere die Kosten des Messens und Wägens,
fallen dem Verkäufer, die Kosten der Abnahme und der Versendung der Sache nach
einem anderen Orte als dem Erfüllungsorte fallen dem Käufer zur Last.
Ist ein Recht verkauft, so
fallen die Kosten der Begründung oder Uebertragung des Rechtes dem Verkäufer
zur Last.
§ 449. Der Käufer eines
Grundstücks hat die Kosten der Auflassung und der Eintragung, der Käufer eines
Rechtes an einem Grundstücke hat die Kosten der zur Begründung oder
Uebertragung des Rechtes nöthigen Eintragung in das Grundbuch, mit Einschluß
der Kosten der zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen, zu tragen. Dem
Käufer fallen in beiden Fällen auch die Kosten der Beurkundung des Kaufes zur
Last.
Der Käufer eines
eingetragenen Schiffs oder Schiffsbauwerks hat die Kosten der Eintragung des
Eigentumsübergangs, der Käufer eines Rechts an einem eingetragenen Schiff oder
Schiffsbauwerk hat die Kosten einer zur Begründung oder Übertragung nötigen
Eintragung in das Schiffsregister oder das Schiffsbauregister mit Einschluß der
Kosten der zur Eintragung erforderlichen Erklärungen zu tragen.
§ 450. Ist vor der
Uebergabe der verkauften Sache die Gefahr auf den Käufer übergegangen und macht
der Verkäufer vor der Uebergabe Verwendungen auf die Sache, die nach dem
Uebergange der Gefahr nothwendig geworden sind, so kann er von dem Käufer
Ersatz verlangen, wie wenn der Käufer ihn mit der Verwaltung der Sache beauftragt
hätte.
Die Verpflichtung des
Käufers zum Ersatze sonstiger Verwendungen bestimmt sich nach den Vorschriften
über die Geschäftsführung ohne Auftrag.
§ 451. Ist ein Recht an
einer Sache verkauft, das zum Besitze der Sache berechtigt, so finden die Vorschriften
der §§ 446 bis 450 entsprechende Anwendung.
§ 452. Der Käufer ist
verpflichtet, den Kaufpreis von dem Zeitpunkt an zu verzinsen, von welchem an
die Nutzungen des gekauften Gegenstandes ihm gebühren, sofern nicht der
Kaufpreis gestundet ist.
§ 453. Ist als Kaufpreis
der Marktpreis bestimmt, so gilt im Zweifel der für den Erfüllungsort zur
Erfüllungszeit maßgebende Marktpreis als vereinbart.
§ 454. Hat der Verkäufer
den Vertrag erfüllt und den Kaufpreis gestundet, so steht ihm das im § 325 Abs.
2 und im § 326 bestimmte Rücktrittsrecht nicht zu.
§ 455. Hat sich der
Verkäufer einer beweglichen Sache das Eigenthum bis zur Zahlung des Kaufpreises
vorbehalten, so ist im Zweifel anzunehmen, daß die Uebertragung des Eigenthums
unter der aufschiebenden Bedingung vollständiger Zahlung des Kaufpreises
erfolgt und daß der Verkäufer zum Rücktritte von dem Vertrage berechtigt ist,
wenn der Käufer mit der Zahlung in Verzug kommt.
§ 456. Bei einem Verkauf im
Wege der Zwangsvollstreckung dürfen der mit der Vornahme oder Leitung des
Verkaufs Beauftragte und die von ihm zugezogenen Gehülfen, mit Einschluß des
Protokollführers, den zum Verkaufe gestellten Gegenstand weder für sich
persönlich oder durch einen Anderen noch als Vertreter eines Anderen kaufen.
§ 457. Die Vorschrift des §
456 gilt auch bei einem Verkauf außerhalb der Zwangsvollstreckung, wenn der
Auftrag zu dem Verkauf auf Grund einer gesetzlichen Vorschrift ertheilt worden
ist, die den Auftraggeber ermächtigt, den Gegenstand für Rechnung eines Anderen
verkaufen zu lassen, insbesondere in den Fällen des Pfandverkaufs und des in
den §§ 383, 385 zugelassenen Verkaufs, sowie bei einem Verkaufe durch den
Konkursverwalter.
§ 458. Die Wirksamkeit
eines den Vorschriften der §§ 456, 457 zuwider erfolgten Kaufes und der
Uebertragung des gekauften Gegenstandes hängt von der Zustimmung der bei dem
Verkauf als Schuldner, Eigenthümer oder Gläubiger Betheiligten ab. Fordert der
Käufer einen Betheiligten zur Erklärung über die Genehmigung auf, so finden die
Vorschriften des § 177 Abs. 2 entsprechende Anwendung.
Wird in Folge der
Verweigerung der Genehmigung ein neuer Verkauf vorgenommen, so hat der frühere
Käufer für die Kosten des neuen Verkaufs sowie für einen Mindererlös
aufzukommen.
II. Gewährleistung wegen
Mängel der Sache
§ 459. Der Verkäufer einer
Sache haftet dem Käufer dafür, daß sie zu der Zeit, zu welcher die Gefahr auf
den Käufer übergeht, nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Werth oder die
Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder dem nach dem Vertrage vorausgesetzten
Gebrauch aufheben oder mindern. Eine unerhebliche Minderung des Werthes oder
der Tauglichkeit kommt nicht in Betracht.
Der Verkäufer haftet auch
dafür, daß die Sache zur Zeit des Ueberganges der Gefahr die zugesicherten
Eigenschaften hat.
§ 460. Der Verkäufer hat
einen Mangel der verkauften Sache nicht zu vertreten, wenn der Käufer den
Mangel bei dem Abschlusse des Kaufes kennt. Ist dem Käufer ein Mangel der im §
459 Abs. 1 bezeichneten Art in Folge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben,
so haftet der Verkäufer, sofern er nicht die Abwesenheit des Fehlers
zugesichert hat, nur, wenn er den Fehler arglistig verschwiegen hat.
§ 461. Der Verkäufer hat
einen Mangel der verkauften Sache nicht zu vertreten, wenn die Sache auf Grund
eines Pfandrechts in öffentlicher Versteigerung unter der Bezeichnung als Pfand
verkauft wird.
§ 462. Wegen eines Mangels,
den der Verkäufer nach den Vorschriften der §§ 459, 460 zu vertreten hat, kann
der Käufer Rückgängigmachung des Kaufes (Wandelung) oder Herabsetzung des
Kaufpreises (Minderung) verlangen.
§ 463. Fehlt der verkauften
Sache zur Zeit des Kaufes eine zugesicherte Eigenschaft, so kann der Käufer
statt der Wandelung oder der Minderung Schadensersatz wegen Nichterfüllung
verlangen. Das Gleiche gilt, wenn der Verkäufer einen Fehler arglistig
verschwiegen hat.
§ 464. Nimmt der Käufer
eine mangelhafte Sache an, obschon er den Mangel kennt, so stehen ihm die in
den §§ 462, 463 bestimmten Ansprüche nur zu, wenn er sich seine Rechte wegen
des Mangels bei der Annahme vorbehält.
§ 465. Die Wandelung oder
die Minderung ist vollzogen, wenn sich der Verkäufer auf Verlangen des Käufers
mit ihr einverstanden erklärt.
§ 466. Behauptet der Käufer
dem Verkäufer gegenüber einen Mangel der Sache, so kann der Verkäufer ihn unter
dem Erbieten zur Wandelung und unter Bestimmung einer angemessenen Frist zur
Erklärung darüber auffordern, ob er Wandelung verlange. Die Wandelung kann in
diesem Falle nur bis zum Ablaufe der Frist verlangt werden.
§ 467. Auf die Wandelung
finden die für das vertragsmäßige Rücktrittsrecht geltenden Vorschriften der §§
346 bis 348, 350 bis 354, 356 entsprechende Anwendung; im Falle des § 352 ist
jedoch die Wandelung nicht ausgeschlossen, wenn der Mangel sich erst bei der
Umgestaltung der Sache gezeigt hat. Der Verkäufer hat dem Käufer auch die
Vertragskosten zu ersetzen.
§ 468. Sichert der
Verkäufer eines Grundstücks dem Käufer eine bestimmte Größe des Grundstücks zu,
so haftet er für die Größe wie für eine zugesicherte Eigenschaft. Der Käufer
kann jedoch wegen Mangels der zugesicherten Größe Wandelung nur verlangen, wenn
der Mangel so erheblich ist, daß die Erfüllung des Vertrags für den Käufer kein
Interesse hat.
§ 469. Sind von mehreren
verkauften Sachen nur einzelne mangelhaft, so kann nur in Ansehung dieser
Wandelung verlangt werden, auch wenn ein Gesammtpreis für alle Sachen
festgesetzt ist. Sind jedoch die Sachen als zusammengehörend verkauft, so kann
jeder Theil verlangen, daß die Wandelung auf alle Sachen erstreckt wird, wenn
die mangelhaften Sachen nicht ohne Nachtheil für ihn von den übrigen getrennt
werden können.
§ 470. Die Wandelung wegen
eines Mangels der Hauptsache erstreckt sich auch auf die Nebensache. Ist die
Nebensache mangelhaft, so kann nur in Ansehung dieser Wandelung verlangt
werden.
§ 471. Findet im Falle des
Verkaufs mehrerer Sachen für einen Gesammtpreis die Wandelung nur in Ansehung
einzelner Sachen statt, so ist der Gesammtpreis in dem Verhältnisse
herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Verkaufs der Gesammtwerth der Sachen in
mangelfreiem Zustande zu dem Werthe der von der Wandelung nicht betroffenen
Sachen gestanden haben würde.
§ 472. Bei der Minderung
ist der Kaufpreis in dem Verhältnisse herabzusetzen, in welchem zur Zeit des
Verkaufs der Werth der Sache in mangelfreiem Zustande zu dem wirklichen Werthe
gestanden haben würde.
Findet im Falle des
Verkaufs mehrerer Sachen für einen Gesammtpreis die Minderung nur wegen
einzelner Sachen statt, so ist bei der Herabsetzung des Preises der
Gesammtwerth aller Sachen zu Grunde zu legen.
§ 473. Sind neben dem in
Geld festgesetzten Kaufpreise Leistungen bedungen, die nicht vertretbare Sachen
zum Gegenstande haben, so sind diese Leistungen in den Fällen der §§ 471, 472
nach dem Werthe zur Zeit des Verkaufs in Geld zu veranschlagen. Die
Herabsetzung der Gegenleistung des Käufers erfolgt an dem in Geld festgesetzten
Preise; ist dieser geringer als der abzusetzende Betrag, so hat der Verkäufer
den überschießenden Betrag dem Käufer zu vergüten.
§ 474. Sind auf der einen
oder der anderen Seite Mehrere betheiligt, so kann von jedem und gegen jeden
Minderung verlangt werden.
Mit der Vollziehung der von
einem der Käufer verlangten Minderung ist die Wandelung ausgeschlossen.
§ 475. Durch die wegen
eines Mangels erfolgte Minderung wird das Recht des Käufers, wegen eines
anderen Mangels Wandelung oder von neuem Minderung zu verlangen, nicht
ausgeschlossen.
§ 476. Eine Vereinbarung,
durch welche die Verpflichtung des Verkäufers zur Gewährleistung wegen Mängel
der Sache erlassen oder beschränkt wird, ist nichtig, wenn der Verkäufer den
Mangel arglistig verschweigt.
§ 476a. Ist an Stelle des
Rechts des Käufers auf Wandlung oder Minderung ein Recht auf Nachbesserung
vereinbart, so hat der zur Nachbesserung verpflichtete Verkäufer auch die zum
Zwecke der Nachbesserung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-,
Wege-, Arbeits- und Materialkosten, zu tragen. Dies gilt nicht, soweit die
Aufwendungen sich erhöhen, weil die gekaufte Sache nach der Lieferung an einen
anderen Ort als den Wohnsitz oder die gewerbliche Niederlassung des Empfängers
verbracht worden ist, es sei denn, das Verbringen entspricht dem
bestimmungsgemäßen Gebrauch der Sache.
§ 477. Der Anspruch auf
Wandelung oder auf Minderung sowie der Anspruch auf Schadensersatz wegen
Mangels einer zugesicherten Eigenschaft verjährt, sofern nicht der Verkäufer
den Mangel arglistig verschwiegen hat, bei beweglichen Sachen in sechs Monaten
von der Ablieferung, bei Grundstücken in einem Jahre von der Uebergabe an. Die
Verjährungsfrist kann durch Vertrag verlängert werden.
Beantragt der Käufer
gerichtliche Beweisaufnahme zur Sicherung des Beweises, so wird die Verjährung
unterbrochen. Die Unterbrechung dauert bis zur Beendigung des Verfahrens fort.
Die Vorschriften des § 211 Abs. 2 und des § 212 finden entsprechende Anwendung.
Die Hemmung oder
Unterbrechung der Verjährung eines der im Abs. 1 bezeichneten Ansprüche bewirkt
auch die Hemmung oder Unterbrechung der Verjährung der anderen Ansprüche.
§ 478. Hat der Käufer den
Mangel dem Verkäufer angezeigt oder die Anzeige an ihn abgesendet, bevor der
Anspruch auf Wandelung oder auf Minderung verjährt war, so kann er auch nach
der Vollendung der Verjährung die Zahlung des Kaufpreises insoweit verweigern,
als er auf Grund der Wandelung oder der Minderung dazu berechtigt sein würde.
Das Gleiche gilt, wenn der Käufer vor der Vollendung der Verjährung
gerichtliche Beweisaufnahme zur Sicherung des Beweises beantragt oder in einem
zwischen ihm und einem späteren Erwerber der Sache wegen des Mangels anhängigen
Rechtsstreite dem Verkäufer den Streit verkündet hat.
Hat der Verkäufer den
Mangel arglistig verschwiegen, so bedarf es der Anzeige oder einer ihr nach
Abs. 1 gleichstehenden Handlung nicht.
§ 479. Der Anspruch auf
Schadensersatz kann nach der Vollendung der Verjährung nur aufgerechnet werden,
wenn der Käufer vorher eine der im § 478 bezeichneten Handlungen vorgenommen
hat. Diese Beschränkung tritt nicht ein, wenn der Verkäufer den Mangel
arglistig verschwiegen hat.
§ 480. Der Käufer einer nur
der Gattung nach bestimmten Sache kann statt der Wandelung oder der Minderung
verlangen, daß ihm an Stelle der mangelhaften Sache eine mangelfreie geliefert
wird. Auf diesen Anspruch finden die für die Wandelung geltenden Vorschriften
der §§ 464 bis 466, des § 467 Satz 1 und der §§ 469, 470, 474 bis 479
entsprechende Anwendung.
Fehlt der Sache zu der
Zeit, zu welcher die Gefahr auf den Käufer übergeht, eine zugesicherte
Eigenschaft oder hat der Verkäufer einen Fehler arglistig verschwiegen, so kann
der Käufer statt der Wandelung, der Minderung oder der Lieferung einer
mangelfreien Sache Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen.
§ 481. Für den Verkauf von
Pferden, Eseln, Mauleseln und Maulthieren, von Rindvieh, Schafen und Schweinen
gelten die Vorschriften der §§ 459 bis 467, 469 bis 480 nur insoweit, als sich
nicht aus den §§ 482 bis 492 ein Anderes ergiebt.
§ 482. Der Verkäufer hat
nur bestimmte Fehler (Hauptmängel) und diese nur dann zu vertreten, wenn sie
sich innerhalb bestimmter Fristen (Gewährfristen) zeigen.
Die Hauptmängel und die Gewährfristen
werden durch eine mit Zustimmung des Bundesraths zu erlassende Kaiserliche
Verordnung bestimmt. Die Bestimmung kann auf demselben Wege ergänzt und
abgeändert werden.
§ 483. Die Gewährfrist
beginnt mit dem Ablaufe des Tages, an welchem die Gefahr auf den Käufer
übergeht.
§ 484. Zeigt sich ein
Hauptmangel innerhalb der Gewährfrist, so wird vermuthet, dass der Mangel schon
zu der Zeit vorhanden gewesen sei, zu welcher die Gefahr auf den Käufer
übergegangen ist.
§ 485. Der Käufer verliert
die ihm wegen des Mangels zustehenden Rechte, wenn er nicht spätestens zwei
Tage nach dem Ablaufe der Gewährfrist oder, falls das Thier vor dem Ablaufe der
Frist getödtet worden oder sonst verendet ist, nach dem Tode des Thieres den
Mangel dem Verkäufer anzeigt oder die Anzeige an ihn absendet oder wegen des
Mangels Klage gegen den Verkäufer erhebt oder diesem den Streit verkündet oder
gerichtliche Beweisaufnahme zur Sicherung des Beweises beantragt. Der
Rechtsverlust tritt nicht ein, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig
verschwiegen hat.
§ 486. Die Gewährfrist kann
durch Vertrag verlängert oder abgekürzt werden. Die vereinbarte Frist tritt an
die Stelle der gesetzlichen Frist.
§ 487. Der Käufer kann nur
Wandelung, nicht Minderung verlangen.
Die Wandelung kann auch in
den Fällen der §§ 351 bis 353, insbesondere wenn das Thier geschlachtet ist,
verlangt werden; an Stelle der Rückgewähr hat der Käufer den Werth des Thieres
zu vergüten. Das Gleiche gilt in anderen Fällen, in denen der Käufer in Folge
eines Umstandes, den er zu vertreten hat, insbesondere einer Verfügung über das
Thier, außer Stande ist, das Thier zurückzugewähren.
Ist vor der Vollziehung der
Wandelung eine unwesentliche Verschlechterung des Thieres in Folge eines von
dem Käufer zu vertretenden Umstandes eingetreten, so hat der Käufer die
Werthminderung zu vergüten.
Nutzungen hat der Käufer
nur insoweit zu ersetzen, als er sie gezogen hat.
§ 488. Der Verkäufer hat im
Falle der Wandelung dem Käufer auch die Kosten der Fütterung und Pflege, die
Kosten der thierärztlichen Untersuchung und Behandlung sowie die Kosten der
nothwendig gewordenen Tödtung und Wegschaffung des Thieres zu ersetzen.
§ 489. Ist über den
Anspruch auf Wandelung ein Rechtsstreit anhängig, so ist auf Antrag der einen
oder der anderen Partei die öffentliche Versteigerung des Thieres und die
Hinterlegung des Erlöses durch einstweilige Verfügung anzuordnen, sobald die
Besichtigung des Thieres nicht mehr erforderlich ist.
§ 490. Der Anspruch auf
Wandelung sowie der Anspruch auf Schadensersatz wegen eines Hauptmangels,
dessen Nichtvorhandensein der Verkäufer zugesichert hat, verjährt in sechs
Wochen von dem Ende der Gewährfrist an. Im Uebrigen bleiben die Vorschriften
des § 477 unberührt.
An die Stelle der in den §§
210, 212, 215 bestimmten Fristen tritt eine Frist von sechs Wochen.
Der Käufer kann auch nach
der Verjährung des Anspruchs auf Wandelung die Zahlung des Kaufpreises
verweigern. Die Aufrechnung des Anspruchs auf Schadensersatz unterliegt nicht
der im § 479 bestimmten Beschränkung.
§ 491. Der Käufer eines nur
der Gattung nach bestimmten Thieres kann statt der Wandelung verlangen, daß ihn
an Stelle des mangelhaften Thieres ein mangelfreies geliefert wird. Auf diesen
Anspruch finden die Vorschriften der §§ 488 bis 490 entsprechende Anwendung.
§ 492. Uebernimmt der
Verkäufer die Gewährleistung wegen eines nicht zu den Hauptmängeln gehörenden
Fehlers oder sichert er eine Eigenschaft des Thieres zu, so finden die
Vorschriften der §§ 487 bis 491 und, wenn eine Gewährfrist vereinbart wird,
auch die Vorschriften der §§ 483 bis 485 entsprechende Anwendung. Die im § 490
bestimmte Verjährung beginnt, wenn eine Gewährfrist nicht vereinbart wird, mit
der Ablieferung des Thieres.
§ 493. Die Vorschriften
über die Verpflichtung des Verkäufers zur Gewährleistung wegen Mängel der Sache
finden auf andere Verträge, die auf Veräußerung oder Belastung einer Sache
gegen Entgelt gerichtet sind, entsprechende Anwendung.
III. Besondere Arten des
Kaufes
1. Kauf nach Probe. Kauf
auf Probe.
§ 494. Bei einem Kaufe nach
Probe oder nach Muster sind die Eigenschaften der Probe oder des Musters als
zugesichert anzusehen.
§ 495. Bei einem Kaufe auf
Probe oder auf Besicht steht die Billigung des gekauften Gegenstandes im
Belieben des Käufers. Der Kauf ist im Zweifel unter der aufschiebenden
Bedingung der Billigung geschlossen.
Der Verkäufer ist
verpflichtet, dem Käufer die Untersuchung des Gegenstandes zu gestatten.
§ 496. Die Billigung eines
auf Probe oder auf Besicht gekauften Gegenstandes kann nur innerhalb der
vereinbarten Frist und in Ermangelung einer solchen nur bis zum Ablauf einer
dem Käufer von dem Verkäufer bestimmten angemessenen Frist erklärt werden. War
die Sache dem Käufer zum Zwecke der Probe oder der Besichtigung übergeben, so
gilt sein Schweigen als Billigung.
2. Wiederkauf.
§ 497. Hat sich der
Verkäufer in dem Kaufvertrage das Recht des Wiederkaufs vorbehalten, so kommt
der Wiederkauf mit der Erklärung des Verkäufers gegenüber dem Käufer, daß er
das Wiederkaufsrecht ausübe, zu Stande. Die Erklärung bedarf nicht der für den
Kaufvertrag bestimmten Form. Der Preis, zu welchem verkauft worden ist, gilt im
Zweifel auch für den Wiederkauf.
§ 498. Der Wiederverkäufer
ist verpflichtet, dem Wiederkäufer den gekauften Gegenstand nebst Zubehör
herauszugeben.
Hat der Wiederverkäufer vor
der Ausübung des Wiederkaufsrechts eine Verschlechterung, den Untergang oder
eine aus einem anderen Grunde eingetretene Unmöglichkeit der Herausgabe des
gekauften Gegenstandes verschuldet oder den Gegenstand wesentlich verändert, so
ist er für den daraus entstehenden Schaden verantwortlich. Ist der Gegenstand
ohne Verschulden des Wiederverkäufers verschlechtert oder ist er nur
unwesentlich verändert, so kann der Wiederverkäufer Minderung des Kaufpreises
nicht verlangen.
§ 499. Hat der Wiederverkäufer
vor der Ausübung des Wiederkaufsrechts über den gekauften Gegenstand verfügt,
so ist er verpflichtet, die dadurch begründeten Rechte Dritter zu beseitigen.
Einer Verfügung des Wiederverkäufers steht eine Verfügung gleich, die im Wege
der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung oder durch den
Konkursverwalter erfolgt.
§ 500. Der Wiederverkäufer
kann für Verwendungen, die er auf den gekauften Gegenstand vor dem Wiederkaufe
gemacht hat, insoweit Ersatz verlangen, als der Werth des Gegenstandes durch
die Verwendungen erhöht ist. Eine Einrichtung, mit der er die herauszugebende
Sache versehen hat, kann er wegnehmen.
§ 501. Ist als
Wiederkaufpreis der Schätzungswerth vereinbart, den der gekaufte Gegenstand zur
Zeit des Wiederkaufs hat, so ist der Wiederverkäufer für eine Verschlechterung,
den Untergang oder die aus einem anderen Grunde eingetretene Unmöglichkeit der
Herausgabe des Gegenstandes nicht verantwortlich, der Wiederkäufer zum Ersatze
von Verwendungen nicht verpflichtet.
§ 502. Steht das Wiederkaufsrecht
Mehreren gemeinschaftlich zu, so kann es nur im Ganzen ausgeübt werden. Ist es
für einen der Berechtigten erloschen oder übt einer von ihnen sein Recht nicht
aus, so sind die übrigen berechtigt, das Wiederkaufsrecht im Ganzen auszuüben.
§ 503. Das Wiederkaufsrecht
kann bei Grundstücken nur bis zum Ablaufe von dreißig, bei anderen Gegenständen
nur bis zum Ablaufe von drei Jahren nach der Vereinbarung des Vorbehalts
ausgeübt werden. Ist für die Ausübung eine Frist bestimmt, so tritt diese an die
Stelle der gesetzlichen Frist.
3. Vorkauf.
§ 504. Wer in Ansehung
eines Gegenstandes zum Vorkaufe berechtigt ist, kann das Vorkaufsrecht ausüben,
sobald der Verpflichtete mit einem Dritten einen Kaufvertrag über den
Gegenstand geschlossen hat.
§ 505. Die Ausübung des
Vorkaufsrechts erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Verpflichteten. Die
Erklärung bedarf nicht der für den Kaufvertrag bestimmten Form.
Mit der Ausübung des
Vorkaufsrechts kommt der Kauf zwischen dem Berechtigten und dem Verpflichteten
unter den Bestimmungen zu Stande, welche der Verpflichtete mit dem Dritten
vereinbart hat.
§ 506. Eine Vereinbarung
des Verpflichteten mit dem Dritten, durch welche der Kauf von der Nichtausübung
des Vorkaufsrechts abhängig gemacht oder dem Verpflichteten für den Fall der
Ausübung des Vorkaufsrechts der Rücktritt vorbehalten wird, ist dem
Vorkaufsberechtigten gegenüber unwirksam.
§ 507. Hat sich der Dritte
in dem Vertrage zu einer Nebenleistung verpflichtet, die der
Vorkaufsberechtigte zu bewirken außer Stande ist, so hat der
Vorkaufsberechtigte statt der Nebenleistung ihren Werth zu entrichten. Läßt
sich die Nebenleistung nicht in Geld schätzen, so ist die Ausübung des
Vorkaufsrechts ausgeschlossen; die Vereinbarung der Nebenleistung kommt jedoch
nicht in Betracht, wenn der Vertrag mit dem Dritten auch ohne sie geschlossen
sein würde.
§ 508. Hat der Dritte den
Gegenstand, auf den sich das Vorkaufsrecht bezieht, mit anderen Gegenständen zu
einem Gesammtpreise gekauft, so hat der Vorkaufsberechtigte einen verhältnißmäßigen
Theil des Gesammtpreises zu entrichten. Der Verpflichtete kann verlangen, daß
der Vorkauf auf alle Sachen erstreckt wird, die nicht ohne Nachtheil für ihn
getrennt werden können.
§ 509. Ist dem Dritten in
dem Vertrage der Kaufpreis gestundet worden, so kann der Vorkaufsberechtigte
die Stundung nur in Anspruch nehmen, wenn er für den gestundeten Betrag
Sicherheit leistet.
Ist ein Grundstück
Gegenstand des Vorkaufs, so bedarf es der Sicherheitsleistung insoweit nicht,
als für den gestundeten Kaufpreis die Bestellung einer Hypothek an dem
Grundstücke vereinbart oder in Anrechnung auf den Kaufpreis eine Schuld, für
die eine Hypothek an dem Grundstücke besteht, übernommen worden ist.
Entsprechendes gilt, wenn ein eingetragenes Schiff oder Schiffsbauwerk Gegenstand
des Vorkaufs ist.
§ 510. Der Verpflichtete
hat dem Vorkaufsberechtigten den Inhalt des mit dem Dritten geschlossenen
Vertrags unverzüglich mitzutheilen. Die Mittheilung des Verpflichteten wird
durch die Mittheilung des Dritten ersetzt.
Das Vorkaufsrecht kann bei
Grundstücken nur bis zum Ablaufe von zwei Monaten, bei anderen Gegenständen nur
bis zum Ablauf einer Woche nach dem Empfange der Mittheilung ausgeübt werden.
Ist für die Ausübung eine Frist bestimmt, so tritt diese an die Stelle der
gesetzlichen Frist.
§ 511. Das Vorkaufsrecht
erstreckt sich im Zweifel nicht auf einen Verkauf, der mit Rücksicht auf ein
künftiges Erbrecht an einen gesetzlichen Erben erfolgt.
§ 512. Das Vorkaufsrecht
ist ausgeschlossen, wenn der Verkauf im Wege der Zwangsvollstreckung oder durch
den Konkursverwalter erfolgt.
§ 513. Steht das
Vorkaufsrecht Mehreren gemeinschaftlich zu, so kann es nur im Ganzen ausgeübt
werden. Ist es für einen Berechtigten erloschen oder übt einer von ihnen sein
Recht nicht aus, so sind die übrigen berechtigt, das Vorkaufsrecht im Ganzen
auszuüben.
§ 514. Das Vorkaufsrecht
ist nicht übertragbar und geht nicht auf die Erben des Berechtigten über,
sofern nicht ein Anderes bestimmt ist. Ist das Recht auf eine bestimmte Zeit
beschränkt, so ist es im Zweifel vererblich.
IV. Tausch
§ 515. Auf den Tausch
finden die Vorschriften über den Kauf entsprechende Anwendung.
Zweiter Titel.
Schenkung.
§ 516. Eine Zuwendung,
durch die Jemand aus seinem Vermögen einen Anderen bereichert, ist Schenkung,
wenn beide Theile darüber einig sind, daß die Zuwendung unentgeltlich erfolgt.
Ist die Zuwendung ohne den
Willen des Anderen erfolgt, so kann ihn der Zuwendende unter Bestimmung einer
angemessenen Frist zur Erklärung über die Annahme auffordern. Nach dem Ablaufe
der Frist gilt die Schenkung als angenommen, wenn nicht der Andere sie vorher
abgelehnt hat. Im Falle der Ablehnung kann die Herausgabe des Zugewendeten nach
den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung
gefordert werden.
§ 517. Eine Schenkung liegt
nicht vor, wenn Jemand zum Vortheil eines Anderen einen Vermögenserwerb
unterläßt oder auf ein angefallenes, noch nicht endgültig erworbenes Recht
verzichtet oder eine Erbschaft oder ein Vermächtniß ausschlägt.
§ 518. Zur Gültigkeit eines
Vertrags, durch den eine Leistung schenkweise versprochen wird, ist die
notarielle Beurkundung des Versprechens erforderlich. Das Gleiche gilt, wenn
ein Schuldversprechen oder ein Schuldanerkenntniß der in den §§ 780, 781
bezeichneten Art schenkweise erteilt wird, von dem Versprechen oder der
Anerkennungserklärung.
Der Mangel der Form wird
durch die Bewirkung der versprochenen Leistung geheilt.
§ 519. Der Schenker ist
berechtigt, die Erfüllung eines schenkweise ertheilten Versprechens zu
verweigern, soweit er bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen
außer Stande ist, das Versprechen zu erfüllen, ohne daß sein angemessener
Unterhalt oder die Erfüllung der ihm kraft Gesetzes obliegenden
Unterhaltspflichten gefährdet wird.
Treffen die Ansprüche mehrerer
Beschenkten zusammen, so geht der früher entstandene Anspruch vor.
§ 520. Verspricht der
Schenker eine in wiederkehrenden Leistungen bestehende Unterstützung, so
erlischt die Verbindlichkeit mit seinem Tode, sofern nicht aus dem Versprechen
sich ein Anderes ergiebt.
§ 521. Der Schenker hat nur
Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.
§ 522. Zur Entrichtung von
Verzugszinsen ist der Schenker nicht verpflichtet.
§ 523. Verschweigt der
Schenker arglistig einen Mangel im Rechte, so ist er verpflichtet, dem
Beschenkten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
Hatte der Schenker die
Leistung eines Gegenstandes versprochen, den er erst erwerben sollte, so kann
der Beschenkte wegen eines Mangels im Rechte Schadensersatz wegen
Nichterfüllung verlangen, wenn der Mangel dem Schenker bei dem Erwerbe der
Sache bekannt gewesen oder in Folge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben
ist. Die für die Gewährleistungspflicht des Verkäufers geltenden Vorschriften
des § 433 Abs. 1, der §§ 434 bis 437, des § 440 Abs. 2 bis 4 und der §§ 441 bis
444 finden entsprechende Anwendung.
§ 524. Verschweigt der
Schenker arglistig einen Fehler der verschenkten Sache, so ist er verpflichtet,
dem Beschenkten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
Hatte der Schenker die Leistung
einer nur der Gattung nach bestimmten Sache versprochen, die er erst erwerben
sollte, so kann der Beschenkte, wenn die geleistete Sache fehlerhaft und der
Mangel dem Schenker bei dem Erwerbe der Sache bekannt gewesen oder in Folge
grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist, verlangen, daß ihm an Stelle der
fehlerhaften Sache eine fehlerfreie geliefert wird. Hat der Schenker den Fehler
arglistig verschwiegen, so kann der Beschenkte statt der Lieferung einer
fehlerfreien Sache Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Auf diese
Ansprüche finden die für die Gewährleistung wegen Fehler einer verkauften Sache
geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.
§ 525. Wer eine Schenkung
unter einer Auflage macht, kann die Vollziehung der Auflage verlangen, wenn er
seinerseits geleistet hat.
Liegt die Vollziehung der
Auflage im öffentlichen Interesse, so kann nach dem Tode des Schenkers auch die
zuständige Behörde die Vollziehung verlangen.
§ 526. Soweit in Folge
eines Mangels im Rechte oder eines Mangels der verschenkten Sache der Werth der
Zuwendung die Höhe der zur Vollziehung der Auflage erforderlichen Aufwendungen
nicht erreicht, ist der Beschenkte berechtigt, die Vollziehung der Auflage zu
verweigern, bis der durch den Mangel entstandene Fehlbetrag ausgeglichen wird.
Vollzieht der Beschenkte die Auflage ohne Kenntniß des Mangels, so kann er von
dem Schenker Ersatz der durch die Vollziehung verursachten Aufwendungen
insoweit verlangen, als sie in Folge des Mangels den Werth der Zuwendung
übersteigen.
§ 527. Unterbleibt die
Vollziehung der Auflage, so kann der Schenker die Herausgabe des Geschenkes
unter den für das Rücktrittsrecht bei gegenseitigen Verträgen bestimmten
Voraussetzungen nach den Vorschriften über die Herausgabe einer
ungerechtfertigten Bereicherung insoweit fordern, als das Geschenk zur
Vollziehung der Auflage hätte verwendet werden müssen.
Der Anspruch ist
ausgeschlossen, wenn ein Dritter berechtigt ist, die Vollziehung der Auflage zu
verlangen.
§ 528. Soweit der Schenker
nach der Vollziehung der Schenkung außer Stande ist, seinen angemessenen
Unterhalt zu bestreiten und die ihm seinen Verwandten, seinem Ehegatten oder
seinem früheren Ehegatten gegenüber gesetzlich obliegende Unterhaltspflicht zu
erfüllen, kann er von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenkes nach den
Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern.
Der Beschenkte kann die Herausgabe durch Zahlung des für den Unterhalt
erforderlichen Betrags abwenden. Auf die Verpflichtung des Beschenkten finden
die Vorschriften des § 760 sowie die für die Unterhaltspflicht der Verwandten
geltende Vorschrift des § 1613 und im Falle des Todes des Schenkers auch die
Vorschriften des § 1615 entsprechende Anwendung.
Unter mehreren Beschenkten
haftet der früher Beschenkte nur insoweit, als der später Beschenkte nicht
verpflichtet ist.
§ 529. Der Anspruch auf
Herausgabe des Geschenkes ist ausgeschlossen, wenn der Schenker seine
Bedürftigkeit vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat
oder wenn zur Zeit des Eintritts seiner Bedürftigkeit seit der Leistung des
geschenkten Gegenstandes zehn Jahre verstrichen sind.
Das Gleiche gilt, soweit
der Beschenkte bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außer
Stande ist, das Geschenk herauszugeben, ohne daß sein standesmäßiger Unterhalt
oder die Erfüllung der ihm kraft Gesetzes obliegenden Unterhaltspflichten
gefährdet wird.
§ 530. Eine Schenkung kann
widerrufen werden, wenn sich der Beschenkte durch eine schwere Verfehlung gegen
den Schenker oder einen nahen Angehörigen des Schenkers groben Undankes
schuldig macht.
Dem Erben des Schenkers
steht das Recht des Widerrufs nur zu, wenn der Beschenkte vorsätzlich und
widerrechtlich den Schenker getödtet oder am Widerrufe gehindert hat.
§ 531. Der Widerruf erfolgt
durch Erklärung gegenüber dem Beschenkten.
Ist die Schenkung
widerrufen, so kann die Herausgabe des Geschenkes nach den Vorschriften über
die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung gefordert werden.
§ 532. Der Widerruf ist
ausgeschlossen, wenn der Schenker dem Beschenkten verziehen hat oder wenn seit
dem Zeitpunkt, in welchem der Widerrufsberechtigte von dem Eintritte der
Voraussetzungen seines Rechtes Kenntniß erlangt hat, ein Jahr verstrichen ist.
Nach dem Tode des Beschenkten ist der Widerruf nicht mehr zulässig.
§ 533. Auf das
Widerrufsrecht kann erst verzichtet werden, wenn der Undank dem
Widerrufsberechtigten bekannt geworden ist.
§ 534. Schenkungen, durch
die einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht
entsprechen wird, unterliegen nicht der Rückforderung und dem Widerrufe.
Dritter Titel.
Miethe. Pacht.
I. Miethe
§ 535. Durch den
Miethvertrag wird der Vermiether verpflichtet, dem Miether den Gebrauch der
vermietheten Sache während der Miethzeit zu gewähren. Der Miether ist
verpflichtet, dem Vermiether den vereinbarten Miethzins zu entrichten.
§ 536. Der Vermiether hat
die vermiethete Sache dem Miether in einem zu dem vertragsmäßigen Gebrauche
geeigneten Zustande zu überlassen und sie während der Miethzeit in diesem
Zustande zu erhalten.
§ 537. Ist die vermiethete
Sache zur Zeit der Ueberlassung an den Miether mit einem Fehler behaftet, der
ihre Tauglichkeit zu dem vertragsmäßigen Gebrauch aufhebt oder mindert, oder
entsteht im Laufe der Miethe ein solcher Fehler, so ist der Miether für die
Zeit, während deren die Tauglichkeit aufgehoben ist, von der Entrichtung des
Miethzinses befreit, für die Zeit, während deren die Tauglichkeit gemindert
ist, nur zur Entrichtung eines nach den §§ 472, 473 zu bemessenden Theiles des
Miethzinses verpflichtet. Eine unerhebliche Minderung der Tauglichkeit kommt
nicht in Betracht.
Absatz 1 Satz 1 gilt auch,
wenn eine zugesicherte Eigenschaft fehlt oder später wegfällt. Bei der
Vermiethung eines Grundstücks steht die Zusicherung einer bestimmten Größe der
Zusicherung einer Eigenschaft gleich.
Bei einem Mietverhältnis
über Wohnraum ist eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung
unwirksam.
§ 538. Ist ein Mangel der
im § 537 bezeichneten Art bei dem Abschluß des Vertrages vorhanden oder
entsteht ein solcher Mangel später infolge eines Umstandes, den der Vermieter
zu vertreten hat, oder kommt der Vermieter mit der Beseitigung eines Mangels in
Verzug, so kann der Mieter unbeschadet der im § 537 bestimmten Rechte Schadenersatz
wegen Nichterfüllung verlangen.
Im Falle des Verzugs des
Vermiethers kann der Miether den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der
erforderlichen Aufwendungen verlangen.
§ 539. Kennt der Miether
bei dem Abschlusse des Vertrags den Mangel der gemietheten Sache, so stehen ihm
die in den §§ 537, 538 bestimmten Rechte nicht zu. Ist dem Miether ein Mangel
der im § 537 Abs. 1 bezeichneten Art in Folge grober Fahrlässigkeit unbekannt
geblieben oder nimmt er eine mangelhafte Sache an, obschon er den Mangel kennt,
so kann er diese Rechte nur unter den Voraussetzungen geltend machen, unter
welchen dem Käufer einer mangelhaften Sache nach den §§ 460, 464 Gewähr zu
leisten ist.
§ 540. Eine Vereinbarung,
durch welche die Verpflichtung des Vermiethers zur Vertretung von Mängeln der
vermietheten Sache erlassen oder beschränkt wird, ist nichtig, wenn der
Vermiether den Mangel arglistig verschweigt.
§ 541. Wird durch das Recht
eines Dritten dem Miether der vertragsmäßige Gebrauch der gemietheten Sache
ganz oder zum Theil entzogen, so finden die Vorschriften der §§ 537, 538, des §
539 Satz 1 und des § 540 entsprechende Anwendung.
§ 541a. Der Mieter von
Räumen hat Einwirkungen auf die Mietsache zu dulden, die zur Erhaltung der
Mieträume oder des Gebäudes erforderlich sind.
§ 541b. Maßnahmen zur
Verbesserung der gemieteten Räume oder sonstiger Teile des Gebäudes oder zur
Einsparung von Heizenergie hat der Mieter zu dulden, es sei denn, daß die
Maßnahme insbesondere unter Berücksichtigung der vorzunehmenden Arbeiten, der
baulichen Folgen, vorausgegangener Verwendungen des Mieters oder der zu
erwartenden Erhöhung des Mietzinses für den Mieter oder seine Familie eine
Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen des
Vermieters und anderer Mieter in dem Gebäude nicht zu rechtfertigen ist; die zu
erwartende Erhöhung des Mietzinses ist nicht zu berücksichtigen, wenn die
gemieteten Räume oder sonstigen Teile des Gebäudes lediglich in einen Zustand
versetzt werden, wie er allgemein üblich ist.
Der Vermieter hat dem
Mieter zwei Monate vor dem Beginn der Maßnahme deren Art, Umfang, Beginn und
voraussichtliche Dauer sowie die zu erwartende Erhöhung des Mietzinses
schriftlich mitzuteilen. Der Mieter ist berechtigt, bis zum Ablauf des Monats,
der auf den Zugang der Mitteilung folgt, für den Ablauf des nächsten Monats zu
kündigen. Hat der Mieter gekündigt, ist die Maßnahme bis zum Ablauf der
Mietzeit zu unterlassen. Diese Vorschriften gelten nicht bei Maßnahmen, die mit
keiner oder nur mit einer unerheblichen Einwirkung auf die vermieteten Räume
verbunden sind und zu keiner oder nur zu einer unerheblichen Erhöhung des
Mietzinses führen.
Aufwendungen, die der
Mieter infolge der Maßnahme machen mußte, hat der Vermieter in einem den
Umständen nach angemessenen Umfang zu ersetzen; auf Verlangen hat der Vermieter
Vorschuß zu leisten.
Bei einem Mietverhältnis
über Wohnraum ist eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung
unwirksam.
§ 542. Wird dem Miether der
vertragsmäßige Gebrauch der gemietheten Sache ganz oder zum Theil nicht
rechtzeitig gewährt oder wiederentzogen, so kann der Miether ohne die
Einhaltung einer Kündigungsfrist das Miethverhältniß kündigen. Die Kündigung
ist erst zulässig, wenn der Vermiether eine ihm von dem Miether bestimmte
angemessene Frist hat verstreichen lassen, ohne Abhülfe zu schaffen. Der
Bestimmung einer Frist bedarf es nicht, wenn die Erfüllung des Vertrags in
Folge des die Kündigung rechtfertigenden Umstandes für den Miether kein
Interesse hat.
Wegen einer unerheblichen
Hinderung oder Vorenthaltung des Gebrauchs ist die Kündigung nur zulässig, wenn
sie durch ein besonderes Interesse des Miethers gerechtfertigt wird.
Bestreitet der Vermiether
die Zulässigkeit der erfolgten Kündigung, weil er den Gebrauch der Sache
rechtzeitig gewährt oder vor dem Ablaufe der Frist die Abhülfe bewirkt habe, so
trifft ihn die Beweislast.
§ 543. Auf das dem Miether
nach § 542 zustehende Kündigungsrecht finden die Vorschriften der §§ 539 bis
541 sowie die für die Wandelung bei dem Kaufe geltenden Vorschriften der §§ 469
bis 471 entsprechende Anwendung. Bei einem Mietverhältnis über Wohnraum ist
eine Vereinbarung, durch die das Kündigungsrecht ausgeschlossen oder
eingeschränkt wird, unwirksam.
§ 544. Ist eine Wohnung
oder ein anderer zum Aufenthalte von Menschen bestimmter Raum so beschaffen,
daß die Benutzung mit einer erheblichen Gefährdung der Gesundheit verbunden
ist, so kann der Miether das Miethverhältniß ohne Einhaltung einer
Kündigungsfrist kündigen, auch wenn er die gefahrbringende Beschaffenheit bei
dem Abschlusse des Vertrags gekannt oder auf die Geltendmachung der ihm wegen
dieser Beschaffenheit zustehenden Rechte verzichtet hat.
§ 545. Zeigt sich im Laufe
der Miethe ein Mangel der gemietheten Sache oder wird eine Vorkehrung zum
Schutze der Sache gegen eine nicht vorhergesehene Gefahr erforderlich, so hat
der Miether dem Vermiether unverzüglich Anzeige zu machen. Das Gleiche gilt,
wenn sich ein Dritter ein Recht an der Sache anmaßt.
Unterläßt der Miether die
Anzeige, so ist er zum Ersatze des daraus entstehenden Schadens verpflichtet;
er ist, soweit der Vermiether in Folge der Unterlassung der Anzeige Abhülfe zu
schaffen außer Stande war, nicht berechtigt, die im § 537 bestimmten Rechte
geltend zu machen oder nach § 542 Abs. 1 Satz 3 ohne Bestimmung einer Frist zu
kündigen oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
§ 546. Die auf der
vermietheten Sache ruhenden Lasten hat der Vermiether zu tragen.
§ 547. Der Vermiether ist
verpflichtet, dem Miether die auf die Sache gemachten nothwendigen Verwendungen
zu ersetzen. Der Miether eines Thieres hat jedoch die Fütterungskosten zu
tragen.
Die Verpflichtung des
Vermiethers zum Ersatze sonstiger Verwendungen bestimmt sich nach den
Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag.
§ 547a. Der Mieter ist
berechtigt, eine Einrichtung, mit der er die Sache versehen hat, wegzunehmen.
Der Vermieter von Räumen
kann die Ausübung des Wegnahmerechts des Mieters durch Zahlung einer
angemessenen Entschädigung abwenden, es sei denn, daß der Mieter ein berechtigtes
Interesse an der Wegnahme hat.
Eine Vereinbarung, durch
die das Wegnahmerecht des Mieters von Wohnraum ausgeschlossen wird, ist nur
wirksam, wenn ein angemessener Ausgleich vorgesehen ist.
§ 548. Veränderungen oder
Verschlechterungen der gemietheten Sache, die durch den vertragsmäßigen
Gebrauch herbeigeführt werden, hat der Miether nicht zu vertreten.
§ 549. Der Miether ist ohne
die Erlaubniß des Vermiethers nicht berechtigt, den Gebrauch der gemietheten
Sache einem Dritten zu überlassen, insbesondere die Sache weiter zu vermiethen.
Verweigert der Vermiether die Erlaubniß, so kann der Miether das
Miethverhältniß unter Einhaltung der gesetzlichen Frist kündigen, sofern nicht
in der Person des Dritten ein wichtiger Grund vorliegt.
Entsteht für den Mieter von
Wohnraum nach dem Abschluß des Mietvertrages ein berechtigtes Interesse, einen
Teil des Wohnraums einem Dritten zum Gebrauch zu überlassen, so kann er von dem
Vermieter die Erlaubnis hierzu verlangen; dies gilt nicht, wenn in der Person
des Dritten ein wichtiger Grund vorliegt, der Wohnraum übermäßig belegt würde
oder sonst dem Vermieter die Überlassung nicht zugemutet werden kann. Ist dem
Vermieter die Überlassung nur bei einer angemessenen Erhöhung des Mietzinses
zuzumuten, so kann er die Erlaubnis davon abhängig machen, daß der Mieter sich
mit einer solchen Erhöhung einverstanden erklärt. Eine zum Nachteil des Mieters
abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
Ueberläßt der Miether den
Gebrauch einem Dritten, so hat ein dem Dritten bei dem Gebrauche zur Last
fallendes Verschulden zu vertreten, auch wenn der Vermiether die Erlaubniß zur
Ueberlassung ertheilt hat.
§ 550. Macht der Miether
von der gemietheten Sache einen vertragswidrigen Gebrauch und setzt er den
Gebrauch ungeachtet einer Abmahnung des Vermiethers fort, so kann der
Vermiether auf Unterlassung klagen.
§ 550a. Eine Vereinbarung,
durch die sich der Vermieter von Wohnraum eine Vertragsstrafe vom Mieter
versprechen läßt, ist unwirksam.
§ 550b. Hat bei einem
Mietverhältnis über Wohnraum der Mieter dem Vermieter für die Erfüllung seiner
Verpflichtungen Sicherheit zu leisten, so darf diese das Dreifache des auf
einen Monat entfallenden Mietzinses vorbehaltlich der Regelung in Absatz 2 Satz
3 nicht übersteigen. Nebenkosten, über die gesondert abzurechnen ist, bleiben
unberücksichtigt. Ist eine Geldsumme bereitzustellen, so ist der Mieter zu drei
gleichen monatlichen Teilleistungen berechtigt; die erste Teilleistung ist zu
Beginn des Mietverhältnisses fällig.
Ist bei einem
Mietverhältnis über Wohnraum eine als Sicherheit bereitzustellende Geldsumme
dem Vermieter zu überlassen, so hat er sie von seinem Vermögen getrennt bei
einer öffentlichen Sparkasse oder bei einer Bank zu dem für Spareinlagen mit
gesetzlicher Kündigungsfrist üblichen Zinssatz anzulegen. Die Zinsen stehen dem
Mieter zu. Sie erhöhen die Sicherheit.
Eine zum Nachteil des
Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
Bei Wohnraum, der Teil
eines Studenten- oder Jugendwohnheims ist, besteht für den Vermieter keine
Verpflichtung, die Sicherheitsleistung zu verzinsen.
§ 551. Der Miethzins ist am
Ende der Miethzeit zu entrichten. Ist der Miethzins nach Zeitabschnitten
bemessen, so ist er nach dem Ablaufe der einzelnen Zeitabschnitte zu
entrichten.
Der Miethzins für ein
Grundstück ist, sofern er nicht nach kürzeren Zeitabschnitten bemessen ist,
nach dem Ablaufe je eines Kalendervierteljahres am ersten Werktage des
folgenden Monats zu entrichten.
§ 552. Der Miether wird von
der Entrichtung des Miethzinses nicht dadurch befreit, daß er durch einen in
seiner Person liegenden Grund an der Ausübung des ihm zustehenden
Gebrauchsrechts verhindert wird. Der Vermiether muß sich jedoch den Werth der
ersparten Aufwendungen sowie derjenigen Vortheile anrechnen lassen, welche er
aus einer anderweitigen Verwerthung des Gebrauchs erlangt. Solange der
Vermiether in Folge der Ueberlassung des Gebrauchs an einen Dritten außer
Stande ist, dem Miether den Gebrauch zu gewähren, ist der Miether zur
Entrichtung des Miethzinses nicht verpflichtet.
§ 552a. Der Mieter von
Wohnraum kann entgegen einer vertraglichen Bestimmung gegen eine
Mietzinsforderung mit einer Forderung auf Grund des § 538 aufrechnen oder wegen
einer solchen Forderung ein Zurückbehaltungsrecht ausüben, wenn er seine
Absicht dem Vermieter mindestens einen Monat vor der Fälligkeit des Mietzinses
schriftlich angezeigt hat.
§ 553. Der Vermiether kann
ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist das Miethverhältniß kündigen, wenn der
Miether oder derjenige, welchem der Miether den Gebrauch der gemietheten Sache
überlassen hat, ungeachtet einer Abmahnung des Vermiethers einen
vertragswidrigen Gebrauch der Sache fortsetzt, der die Rechte des Vermiethers
in erheblichem Maße verletzt, insbesondere einem Dritten den ihm unbefugt
überlassenen Gebrauch beläßt, oder die Sache durch Vernachlässigung der dem
Miether obliegenden Sorgfalt erheblich gefährdet.
§ 554. Der Vermieter kann
das Mietverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, wenn der
Mieter
1. für zwei
aufeinanderfolgende Termine mit der Entrichtung des Mietzinses oder eines nicht
unerheblichen Teils des Mietzinses im Verzug ist, oder
2. in einem Zeitraum, der
sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung des Mietzinses
in Höhe eines Betrages in Verzug gekommen ist, der den Mietzins für zwei Monate
erreicht.
Die Kündigung ist
ausgeschlossen, wenn der Vermieter vorher befriedigt wird. Sie wird unwirksam,
wenn sich der Mieter von seiner Schuld durch Aufrechnung befreien konnte und
unverzüglich nach der Kündigung die Aufrechnung erklärt.
Ist Wohnraum vermietet, so
gelten ergänzend die folgenden Vorschriften:
1. Im Falle des Absatzes 1
Satz 1 Nr. 1 ist der rückständige Teil des Mietzinses nur dann als nicht
unerheblich anzusehen, wenn er den Mietzins für einen Monat übersteigt; dies
gilt jedoch nicht, wenn der Wohnraum zu nur vorübergehendem Gebrauch vermietet
ist.
2. Die Kündigung wird auch
dann unwirksam, wenn bis zum Ablauf eines Monats nach Eintritt der
Rechtshängigkeit des Räumungsanspruchs hinsichtlich des fälligen Mietzinses und
der fälligen Entschädigung nach § 557 Abs. 1 Satz 1 der Vermieter befriedigt
wird oder eine öffentliche Stelle sich zur Befriedigung verpflichtet. Dies gilt
nicht, wenn der Kündigung vor nicht länger als zwei Jahren bereits eine nach
Satz 1 unwirksame Kündigung vorausgegangen ist.
3. Eine zum Nachteil des
Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
§ 554a. Ein Mietverhältnis
über Räume kann ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn
ein Vertragsteil schuldhaft in solchem Maße seine Verpflichtungen verletzt,
insbesondere den Hausfrieden so nachhaltig stört, daß dem anderen Teil die
Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Eine
entgegenstehende Vereinbarung ist unwirksam.
§ 554b. Eine Vereinbarung,
nach welcher der Vermieter von Wohnraum zur Kündigung ohne Einhaltung einer
Kündigungsfrist aus anderen als den im Gesetz genannten Gründen berechtigt sein
soll, ist unwirksam.
§ 555. Anm.:
Aufgehoben durch Art. 1, Z. 13, BGBl I 1964/S. 457
§ 556. Der Miether ist
verpflichtet, die gemiethete Sache nach der Beendigung des Miethverhältnisses
zurückzugeben.
Dem Miether eines
Grundstücks steht wegen seiner Ansprüche gegen den Vermiether ein
Zurückbehaltungsrecht nicht zu.
Hat der Miether den
Gebrauch der Sache einem Dritten überlassen, so kann der Vermiether die Sache
nach der Beendigung des Miethverhältnisses auch von dem Dritten zurückfordern.
§ 556a. Der Mieter kann der
Kündigung eines Mietverhältnisses über Wohnraum widersprechen und vom Vermieter
die Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangen, wenn die vertragsmäßige
Beendigung des Mietverhältnisses für den Mieter oder seine Familie eine Härte
bedeuten würde, die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen des
Vermieters nicht zu rechtfertigen ist. Eine Härte liegt auch vor, wenn
angemessener Ersatzwohnraum zu zumutbaren Bedingungen nicht beschafft werden
kann. Bei der Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters werden nur
die in dem Kündigungsschreiben nach § 564a Abs. 1 Satz 2 angegebenen Gründe
berücksichtigt, soweit nicht die Gründe nachträglich entstanden sind.
Im Falle des Absatzes 1
kann der Mieter verlangen, daß das Mietverhältnis so lange fortgesetzt wird,
wie dies unter Berücksichtigung aller Umstände angemessen ist. Ist dem
Vermieter nicht zuzumuten, das Mietverhältnis nach den bisher geltenden
Vertragsbedingungen fortzusetzen, so kann der Mieter nur verlangen, daß es
unter einer angemessenen Änderung der Bedingungen fortgesetzt wird.
Kommt keine Einigung
zustande, so wird über eine Fortsetzung des Mietverhältnisses und über deren
Dauer sowie über die Bedingungen, nach denen es fortgesetzt wird, durch Urteil
Bestimmung getroffen. Ist ungewiß, wann voraussichtlich die Umstände wegfallen,
auf Grund deren die Beendigung des Mietverhältnisses für den Mieter oder seine
Familie eine Härte bedeutet, so kann bestimmt werden, daß das Mietverhältnis
auf unbestimmte Zeit fortgesetzt wird.
Der Mieter kann eine
Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht verlangen,
1. wenn er das
Mietverhältnis gekündigt hat;
2. wenn ein Grund vorliegt,
aus dem der Vermieter zur Kündigung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist
berechtigt ist;
Die Erklärung des Mieters,
mit der er der Kündigung widerspricht und die Fortsetzung des Mietverhältnisses
verlangt, bedarf der schriftlichen Form. Auf Verlangen des Vermieters soll der
Mieter über die Gründe des Widerspruchs unverzüglich Auskunft erteilen.
Der Vermieter kann die
Fortsetzung des Mietverhältnisses ablehnen, wenn der Mieter den Widerspruch
nicht spätestens zwei Monate vor der Beendigung des Mietverhältnisses dem
Vermieter gegenüber erklärt hat. Hat der Vermieter nicht rechtzeitig vor Ablauf
der Widerspruchsfrist den in § 564a Abs. 2 bezeichneten Hinweis erteilt, so
kann der Mieter den Widerspruch noch im ersten Termin des Räumungsrechtsstreits
erklären.
Eine entgegenstehende
Vereinbarung ist unwirksam.
Diese Vorschriften gelten
nicht für Wohnraum, der zu nur vorübergehendem Gebrauch vermietet ist, und für
Mietverhältnisse der in § 565 Abs. 3 genannten Art.
§ 556b. Ist ein
Mietverhältnis über Wohnraum auf bestimmte Zeit eingegangen, so kann der Mieter
die Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangen, wenn sie auf Grund des § 556a
im Falle einer Kündigung verlangt werden könnte. Im übrigen gilt § 556a
sinngemäß.
Hat der Mieter die
Umstände, welche das Interesse des Vermieters an der fristgemäßen Rückgabe des
Wohnraums begründen, bei Abschluß des Mietvertrages gekannt, so sind zugunsten
des Mieters nur Umstände zu berücksichtigen, die nachträglich eingetreten sind.
§ 556c. Ist auf Grund der
§§ 556a, 556b durch Einigung oder Urteil bestimmt worden, daß das
Mietverhältnis auf bestimmte Zeit fortgesetzt wird, so kann der Mieter dessen
weitere Fortsetzung nach diesen Vorschriften nur verlangen, wenn dies durch
eine wesentliche Änderung der Umstände gerechtfertigt ist oder wenn Umstände
nicht eingetreten sind, deren vorgesehener Eintritt für die Zeitdauer der
Fortsetzung bestimmend gewesen war.
Kündigt der Vermieter ein
Mietverhältnis, dessen Fortsetzung auf unbestimmte Zeit durch Urteil bestimmt
worden ist, so kann der Mieter der Kündigung widersprechen und vom Vermieter
verlangen, das Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit fortzusetzen. Haben sich
Umstände, die für die Fortsetzung bestimmend gewesen waren, verändert, so kann
der Mieter eine Fortsetzung des Mietverhältnisses nur nach § 556a verlangen;
unerhebliche Veränderungen bleiben außer Betracht.
§ 557. Gibt der Mieter die
gemietete Sache nach der Beendigung des Mietverhältnisses nicht zurück, so kann
der Vermieter für die Dauer der Vorenthaltung als Entschädigung den
vereinbarten Mietzins verlangen; bei einem Mietverhältnis über Räume kann er
anstelle dessen als Entschädigung den Mietzins verlangen, der für vergleichbare
Räume ortsüblich ist. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht
ausgeschlossen.
Der Vermieter von Wohnraum
kann jedoch einen weiteren Schaden nur geltend machen, wenn die Rückgabe
infolge von Umständen unterblieben ist, die der Mieter zu vertreten hat; der
Schaden ist nur insoweit zu ersetzen, als den Umständen nach die Billigkeit eine
Schadloshaltung erfordert. Dies gilt nicht, wenn der Mieter gekündigt hat.
Wird dem Mieter von
Wohnraum nach § 721 oder § 794a der Zivilprozeßordnung eine Räumungsfrist
gewährt, so ist er für die Zeit von der Beendigung des Mietverhältnisses bis
zum Ablauf der Räumungsfrist zum Ersatz eines weiteren Schadens nicht
verpflichtet.
Eine Vereinbarung, die zum
Nachteil des Mieters von den Absätzen 2 oder 3 abweicht, ist unwirksam.
§ 557a. Ist der Mietzins
für eine Zeit nach der Beendigung des Mietverhältnisses im voraus entrichtet,
so hat ihn der Vermieter nach Maßgabe des § 347 oder, wenn die Beendigung wegen
eines Umstandes erfolgt, den er nicht zu vertreten hat, nach den Vorschriften
über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung zurückzuerstatten.
Bei einem Mietverhältnis
über Wohnraum ist eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung
unwirksam.
§ 558. Die Ersatzansprüche
des Vermiethers wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der vermietheten
Sache sowie die Ansprüche des Miethers auf Ersatz von Verwendungen oder auf
Gestattung der Wegnahme einer Einrichtung verjähren in sechs Monaten.
Die Verjährung der
Ersatzansprüche des Vermiethers beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem er die
Sache zurückerhält, die Verjährung der Ansprüche des Miethers beginnt mit der
Beendigung des Miethverhältnisses.
Mit der Verjährung des
Anspruchs des Vermiethers auf Rückgabe der Sache verjähren auch die
Ersatzansprüche des Vermiethers.
§ 559. Der Vermiether eines
Grundstücks hat für seine Forderungen aus dem Miethverhältniß ein Pfandrecht an
den eingebrachten Sachen des Miethers. Für künftige Entschädigungsforderungen
und für den Miethzins für eine spätere Zeit als das laufende und das folgende
Miethjahr kann das Pfandrecht nicht geltend gemacht werden. Es erstreckt sich
nicht auf die der Pfändung nicht unterworfenen Sachen.
§ 560. Das Pfandrecht des
Vermiethers erlischt mit der Entfernung der Sachen von dem Grundstück, es sei
denn, daß die Entfernung ohne Wissen oder unter Widerspruch des Vermiethers
erfolgt. Der Vermiether kann der Entfernung nicht widersprechen, wenn sie im
regelmäßigen Betriebe des Geschäfts des Miethers oder den gewöhnlichen
Lebensverhältnissen entsprechend erfolgt oder wenn die zurückbleibenden Sachen
zur Sicherung des Vermiethers offenbar ausreichen.
§ 561. Der Vermiether darf
die Entfernung der seinem Pfandrecht unterliegenden Sachen, soweit er ihr zu
widersprechen berechtigt ist, auch ohne Anrufen des Gerichts verhindern und,
wenn der Miether auszieht, die Sachen in seinen Besitz nehmen.
Sind die Sachen ohne Wissen
oder unter Widerspruch des Vermiethers entfernt worden, so kann er die
Herausgabe zum Zwecke der Zurückschaffung in das Grundstück und, wenn der
Miether ausgezogen ist, die Ueberlassung des Besitzes verlangen. Das Pfandrecht
erlischt mit dem Ablauf eines Monats, nachdem der Vermiether von der Entfernung
der Sachen Kenntniß erlangt hat, wenn nicht der Vermiether diesen Anspruch
vorher gerichtlich geltend gemacht hat.
§ 562. Der Miether kann die
Geltendmachung des Pfandrechts des Vermiethers durch Sicherheitsleistung
abwenden; er kann jede einzelne Sache dadurch von dem Pfandrechte befreien, daß
er in Höhe ihres Werthes Sicherheit leistet.
§ 563. Wird eine dem
Pfandrechte des Vermiethers unterliegende Sache für einen anderen Gläubiger
gepfändet, so kann diesem gegenüber das Pfandrecht nicht wegen des Miethzinses
für eine frühere Zeit als das letzte Jahr vor der Pfändung geltend gemacht
werden.
§ 564. Das Miethverhältniß
endigt mit dem Ablaufe der Zeit, für die es eingegangen ist.
Ist die Miethzeit nicht
bestimmt, so kann jeder Theil das Miethverhältniß nach den Vorschriften des §
565 kündigen.
§ 564a. Die Kündigung eines
Mietverhältnisses über Wohnraum bedarf der schriftlichen Form. In dem
Kündigungsschreiben sollen die Gründe der Kündigung angegeben werden.
Der Vermieter von Wohnraum
soll den Mieter auf die Möglichkeit des Widerspruchs nach § 556a sowie auf die
Form und die Frist des Widerspruchs rechtzeitig hinweisen.
Diese Vorschriften gelten
nicht für Wohnraum, der zu nur vorübergehendem Gebrauch vermietet ist, und für
Mietverhältnisse der in § 565 Abs. 3 genannten Art.
§ 564b. Ein Mietverhältnis
über Wohnraum kann der Vermieter vorbehaltlich der Regelung in Absatz 4 nur
kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des
Mietverhältnisses hat.
Als ein berechtigtes
Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses ist es
insbesondere anzusehen, wenn
1. der Mieter seine
vertraglichen Verpflichtungen schuldhaft nicht unerheblich verletzt hat;
2. der Vermieter die Räume
als Wohnung für sich, die zu seinem Hausstand gehörenden Personen oder seine
Familienangehörigen benötigt. Ist an den vermieteten Wohnräumen nach der
Überlassung an den Mieter Wohnungseigentum begründet und das Wohnungseigentum
veräußert worden, so kann sich der Erwerber auf berechtigte Interessen im Sinne
des Satzes 1 nicht vor Ablauf von drei Jahren seit der Veräußerung an ihn
berufen;
3. der Vermieter durch die
Fortsetzung des Mietverhältnisses an einer angemessenen wirtschaftlichen
Verwertung des Grundstücks gehindert und dadurch erhebliche Nachteile erleiden
würde. Die Möglichkeit, im Falle einer anderweitigen Vermietung als Wohnraum
eine höhere Miete zu erzielen, bleibt dabei außer Betracht. Der Vermieter kann
sich auch nicht darauf berufen, daß er die Mieträume im Zusammenhang mit einer
beabsichtigten oder
nach Überlassung an den
Mieter erfolgten Begründung von Wohnungseigentum veräußern will.
Als berechtigte Interessen
des Vermieters werden nur die Gründe berücksichtigt, die in dem Kündigungsschreiben
angegeben sind, soweit sie nicht nachträglich entstanden sind.
Bei einem Mietverhältnis
über eine Wohnung in einem vom Vermieter selbst bewohnten Wohngebäude mit nicht
mehr als zwei Wohnungen kann der Vermieter das Mietverhältnis kündigen, auch
wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht vorliegen. Die Kündigungsfrist
verlängert sich in diesem Fall um drei Monate. Dies gilt entsprechend für
Mietverhältnisse über Wohnraum innerhalb der vom Vermieter selbst bewohnten
Wohnung, sofern der Wohnraum nicht nach Absatz 7 von der Anwendung dieser
Vorschriften ausgenommen ist. In dem Kündigungsschreiben ist anzugeben, daß die
Kündigung nicht auf die Voraussetzungen des Absatzes 1 gestützt wird.
Weitergehende Schutzrechte
des Mieters bleiben unberührt.
Eine zum Nachteil des
Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
Diese Vorschriften gelten
nicht für Mietverhältnisse:
1. über Wohnraum, der zu
nur vorübergehendem Gebrauch vermietet ist,
2. über Wohnraum, der Teil
der vom Vermieter selbst bewohnten Wohnung ist und den der Vermieter ganz oder
überwiegend mit Einrichtungsgegenständen auszustatten hat, sofern der Wohnraum
nicht zum dauernden Gebrauch für eine Familie überlassen ist,
3. über Wohnraum, der Teil
eines Studenten- oder Jugendwohnheims ist. 20
§ 564c. Ist ein
Mietverhältnis über Wohnraum auf bestimmte Zeit eingegangen, so kann der Mieter
spätestens zwei Monate vor der Beendigung des Mietverhältnisses durch
schriftliche Erklärung gegenüber dem Vermieter die Fortsetzung des
Mietverhältnisses auf unbestimmte Zeit verlangen, wenn nicht der Vermieter ein
berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat. § 564b gilt
entsprechend.
Der Mieter kann keine
Fortsetzung des Mietverhältnisses nach Absatz 1 oder nach § 556b verlangen,
wenn
1. das Mietverhältnis für
nicht mehr als fünf Jahre eingegangen ist,
2. der Vermieter
a) die Räume als Wohnung
für sich, die zu seinem Hausstand gehörenden Personen oder seine
Familienangehörigen nutzen will oder
b) in zulässiger Weise die
Räume beseitigen oder so wesentlich verändern oder instandsetzen will, daß die
Maßnahmen durch eine Fortsetzung des Mietverhältnisses erheblich erschwert
würden,
3. der Vermieter dem Mieter
diese Absicht bei Vertragsschluß schriftlich mitgeteilt hat und
4. der Vermieter dem Mieter
drei Monate vor Ablauf der Mietzeit schriftlich mitgeteilt hat, daß diese
Verwendungsabsicht noch besteht.
Verzögert sich die vom
Vermieter beabsichtigte Verwendung der Räume ohne sein Verschulden, kann der
Mieter eine Verlängerung des Mietverhältnisses um einen entsprechenden Zeitraum
verlangen; würde durch diese Verlängerung die Dauer des Mietverhältnisses fünf
Jahre übersteigen, kann der Mieter die Fortsetzung des Mietverhältnisses auf
unbestimmte Zeit nach Absatz 1 verlangen.
§ 565. Bei einem Mietverhältnis
über Grundstücke, Räume oder im Schiffsregister eingetragene Schiffe ist die
Kündigung zulässig,
1. wenn der Mietzins nach
Tagen bemessen ist, an jedem Tag für den Ablauf des folgenden Tages;
2. wenn der Mietzins nach
Wochen bemessen ist, spätestens am ersten Werktag einer Woche für den Ablauf
des folgenden Sonnabends;
3. wenn der Mietzins nach
Monaten oder längeren Zeitabschnitten bemessen ist, spätestens am dritten
Werktag eines Kalendermonats für den Ablauf des übernächsten Monats, bei einem
Mietverhältnis über Geschäftsräume, gewerblich genutzte unbebaute Grundstücke
oder im Schiffsregister eingetragene Schiffe jedoch nur für den Ablauf eines
Kalendervierteljahres.
Bei einem Mietverhältnis
über Wohnraum ist die Kündigung spätestens am dritten Werktag eines
Kalendermonats für den Ablauf des übernächsten Monats zulässig. Nach fünf, acht
und zehn Jahren seit der Überlassung des Wohnraums verlängert sich die
Kündigungsfrist um jeweils drei Monate. Eine Vereinbarung, nach welcher der
Vermieter zur Kündigung unter Einhaltung einer kürzeren Frist berechtigt sein
soll, ist nur wirksam, wenn der Wohnraum zu nur vorübergehendem Gebrauch
vermietet ist. Eine Vereinbarung, nach der die Kündigung nur für den Schluß
bestimmter Kalendermonate zulässig sein soll, ist unwirksam.
Ist Wohnraum, den der Vermieter ganz oder überwiegend mit Einrichtungsgegenständen auszustatten hat, Teil der vom Vermieter selbst bewohnten Wohnung, jedoch nicht zum dauernden Gebrauch für eine Familie überlassen, so ist die Kündigung zulässig,
1. wenn der Mietzins nach
Tagen bemessen ist, an jedem Tag für den Ablauf des folgenden Tages,
2. wenn der Mietzins nach
Wochen bemessen ist, spätestens am ersten Werktag einer Woche für den Ablauf
des folgenden Sonnabends,
3. wenn der Mietzins nach
Monaten oder längeren Zeitabschnitten bemessen ist, spätestens am Fünfzehnten
eines Monats für den Ablauf dieses Monats.
Bei einem Mietverhältnis
über bewegliche Sachen ist die Kündigung zulässig,
1. wenn der Mietzins nach
Tagen bemessen ist, an jedem Tag für den Ablauf des folgenden Tages,
2. wenn der Mietzins nach
längeren Zeitabschnitten bemessen ist, spätestens am dritten Tag vor dem Tag,
mit dessen Ablauf das Mietverhältnis endigen soll.
Absatz 1 Nr. 3, Absatz 2
Satz 1, Absatz 3 Nr. 3, Absatz 4 Nr. 2 sind auch anzuwenden, wenn ein
Mietverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen Frist vorzeitig gekündigt
werden kann.
§ 565a. Ist ein
Mietverhältnis über Wohnraum auf bestimmte Zeit eingegangen und ist vereinbart,
daß es sich mangels Kündigung verlängert, so tritt die Verlängerung ein, wenn
es nicht nach den Vorschriften des § 565 gekündigt wird.
Ist ein Mietverhältnis über
Wohnraum unter einer auflösenden Bedingung geschlossen, so gilt es nach
Eintritt der Bedingung als auf unbestimmte Zeit verlängert. Kündigt der
Vermieter nach Eintritt der Bedingung und verlangt der Mieter auf Grund des §
556a die Fortsetzung des Mietverhältnisses, so sind zu seinen Gunsten nur
Umstände zu berücksichtigen, die nach Abschluß des Mietvertrages eingetreten
sind.
Eine zum Nachteil des
Mieters abweichende Vereinbarung ist nur wirksam, wenn der Wohnraum zu nur
vorübergehendem Gebrauch vermietet ist oder es sich um ein Mietverhältnis der
in § 565 Abs. 3 genannten Art handelt.
§ 565b. Ist Wohnraum mit
Rücksicht auf das Bestehen eines Dienstverhältnisses vermietet, so gelten die
besonderen Vorschriften der §§ 565c und 565d.
§ 565c. Ist das
Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit eingegangen, so ist nach Beendigung des
Dienstverhältnisses eine Kündigung des Vermieters zulässig
1. spätestens am dritten
Werktag eines Kalendermonats für den Ablauf des nächsten Monats, wenn der
Wohnraum weniger als zehn Jahre überlassen war und für einen anderen zur
Dienstleistung Verpflichteten dringend benötigt wird;
2. spätestens am dritten
Werktag eines Kalendermonats für den Ablauf dieses Monats, wenn das
Dienstverhältnis seiner Art nach die Überlassung des Wohnraums, der in
unmittelbarer Beziehung oder Nähe zur Stätte der Dienstleistung steht,
erfordert hat und der Wohnraum aus dem gleichen Grunde für einen anderen zur
Dienstleistung Verpflichteten benötigt wird.
Im übrigen bleibt § 565
unberührt.
§ 565d. Bei Anwendung der
§§ 556a, 556b sind auch die Belange des Dienstberechtigten zu berücksichtigen.
Hat der Vermieter nach §
565c Satz 1 Nr. 1 gekündigt, so gilt § 556a mit der Maßgabe, daß der Vermieter
die Einwilligung zur Fortsetzung des Mietverhältnisses verweigern kann, wenn
der Mieter den Widerspruch nicht spätestens einen Monat vor der Beendigung des
Mietverhältnisses erklärt hat.
Die §§ 556a, 556b gelten
nicht, wenn
1. der Vermieter nach §
565c Satz 1 Nr. 2 gekündigt hat;
2. der Mieter das
Dienstverhältnis gelöst hat, ohne daß ihm von dem Dienstberechtigten gesetzlich
begründeter Anlaß gegeben war, oder der Mieter durch sein Verhalten dem
Dienstberechtigten gesetzlich begründeten Anlaß zur Auflösung des
Dienstverhältnisses gegeben hat.
§ 565e. Ist Wohnraum im
Rahmen eines Dienstverhältnisses überlassen, so gelten für die Beendigung des
Rechtsverhältnisses hinsichtlich des Wohnraums die Vorschriften über die Miete
entsprechend, wenn der zur Dienstleistung Verpflichtete den Wohnraum ganz oder
überwiegend mit Einrichtungsgegenständen ausgestattet hat oder in dem Wohnraum
mit seiner Familie einen eigenen Hausstand führt.
§ 566. Ein Miethvertrag
über ein Grundstück, der für längere Zeit als ein Jahr geschlossen wird, bedarf
der schriftlichen Form. Wird die Form nicht beobachtet, so gilt der Vertrag als
für unbestimmte Zeit geschlossen; die Kündigung ist jedoch nicht für eine
frühere Zeit als für den Schluß des ersten Jahres zulässig.
§ 567. Wird ein
Miethvertrag für eine längere Zeit als dreißig Jahre geschlossen, so kann nach
dreißig Jahren jeder Theil das Miethverhältniß unter Einhaltung der
gesetzlichen Frist kündigen. Die Kündigung ist unzulässig, wenn der Vertrag für
die Lebenszeit des Vermiethers oder des Miethers geschlossen ist.
§ 568. Wird nach dem
Ablaufe der Miethzeit der Gebrauch der Sache von dem Miether fortgesetzt, so
gilt das Miethverhältniß als auf unbestimmte Zeit verlängert, sofern nicht der
Vermiether oder der Miether seinen entgegenstehenden Willen binnen einer Frist
von zwei Wochen dem anderen Theile gegenüber erklärt. Die Frist beginnt für den
Miether mit der Fortsetzung des Gebrauchs, für den Vermiether mit dem
Zeitpunkt, in welchem er von der Fortsetzung Kenntniß erlangt.
§ 569. Stirbt der Miether,
so ist sowohl der Erbe als der Vermiether berechtigt, das Miethverhältniß unter
Einhaltung der gesetzlichen Frist zu kündigen. Die Kündigung kann nur für den
ersten Termin erfolgen, für den sie zulässig ist.
Die Vorschriften des
Absatzes 1 gelten nicht, wenn die Voraussetzungen für eine Fortsetzung des
Mietverhältnisses nach den §§ 569a oder 569b gegeben sind.
§ 569a. In ein
Mietverhältnis über Wohnraum, in dem der Mieter mit seinem Ehegatten den
gemeinsamen Hausstand führt, tritt mit dem Tode des Mieters der Ehegatte ein.
Erklärt der Ehegatte binnen eines Monats, nachdem er von dem Tode des Mieters
Kenntnis erlangt hat, dem Vermieter gegenüber, daß er das Mietverhältnis nicht
fortsetzen will, so gilt sein Eintritt in das Mietverhältnis als nicht erfolgt;
§ 206 gilt entsprechend.
Wird in dem Wohnraum ein
gemeinsamer Hausstand mit einem oder mehreren anderen Familienangehörigen
geführt, so treten diese mit dem Tode des Mieters in das Mietverhältnis ein.
Das gleiche gilt, wenn der Mieter einen gemeinsamen Hausstand mit seinem
Ehegatten und einem oder mehreren anderen Familienangehörigen geführt hat und
der Ehegatte in das Mietverhältnis nicht eintritt. Absatz 1 Satz 2 gilt
entsprechen; bei mehreren Familienangehörigen kann jeder die Erklärung für sich
abgeben. Sind mehrere Familienangehörige in das Mietverhältnis eingetreten, so
können sie die Rechte aus dem Mietverhältnis nur gemeinsam ausüben. Für die
Verpflichtungen aus dem Mietverhältnis haften sie als Gesamtschuldner.
Der Ehegatte oder die
Familienangehörigen haften, wenn sie in das Mietverhältnis eingetreten sind,
neben dem Erben für die bis zum Tode des Mieters entstandenen Verbindlichkeiten
als Gesamtschuldner; im Verhältnis zu dem Ehegatten oder den
Familienangehörigen haftet der Erbe allein.
Hat der Mieter den Mietzins
für einen nach seinem Tode liegenden Zeitraum im voraus entrichtet und treten
sein Ehegatte oder Familienangehörige in das Mietverhältnis ein, so sind sie
verpflichtet, dem Erben dasjenige herauszugeben, was sie infolge der
Vorausentrichtung des Mietzinses ersparen oder erlangen.
Der Vermieter kann das
Mietverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen Frist kündigen, wenn in der
Person des Ehegatten oder Familienangehörigen, der in das Mietverhältnis
eingetreten ist, ein wichtiger Grund vorliegt; die Kündigung kann nur für den
ersten Termin erfolgen, für den sie zulässig ist. § 556a ist entsprechend
anzuwenden.
Treten in ein
Mietverhältnis über Wohnraum der Ehegatte oder andere Familienangehörige nicht
ein, so wird es mit dem Erben fortgesetzt. Sowohl der Erbe als der Vermieter
sind berechtigt, das Mietverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen Frist zu
kündigen; die Kündigung kann nur für den ersten Termin erfolgen, für den sie
zulässig ist.
Eine von den Absätzen 1, 2
oder 5 abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
§ 569b. Ein Mietverhältnis
über Wohnraum, den Eheleute gemeinschaftlich gemietet haben und in dem sie den
gemeinsamen Hausstand führen, wird beim Tode eines Ehegatten mit dem
überlebenden Ehegatten fortgesetzt. § 569a Abs. 3, 4 gilt entsprechend. Der
überlebende Ehegatte kann das Mietverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen
Frist kündigen; die Kündigung kann nur für den ersten Termin erfolgen, für den
sie zulässig ist.
§ 570. Militärpersonen,
Beamte, Geistliche und Lehrer an öffentlichen Unterrichtsanstalten können im
Falle der Versetzung nach einem anderen Orte das Miethverhältniß in Ansehung
der Räume, welche sie für sich oder ihre Familie an dem bisherigen Garnison-
oder Wohnorte gemiethet haben, unter Einhaltung der gesetzlichen Frist
kündigen. Die Kündigung kann nur für den ersten Termin erfolgen, für den sie
zulässig ist.
§ 570a. Bei einem
Mietverhältnis über Wohnraum gelten, wenn der Wohnraum an den Mieter überlassen
ist, für ein vereinbartes Rücktrittsrecht die Vorschriften dieses Titels über
die Kündigung und ihre Folgen entsprechend.
§ 571. Wird das vermiethete
Grundstück nach der Ueberlassung an den Miether von dem Vermiether an eine
Dritten veräußert, so tritt der Erwerber an Stelle des Vermiethers in die sich
während der Dauer seines Eigenthums aus dem Mietverhältniß ergebenden Rechte
und Verpflichtungen ein.
Erfüllt der Erwerber die
Verpflichtungen nicht, so haftet der Vermiether für den von dem Erwerber zu
ersetzenden Schaden wie ein Bürge, der auf die Einrede der Vorausklage
verzichtet hat. Erlangt der Miether von dem Uebergange des Eigenthums durch
Mittheilung des Vermiethers Kenntniß, so wird der Vermiether von der Haftung
befreit, wenn nicht der Miether das Miethverhältniß für den ersten Termin
kündigt, für den die Kündigung zulässig ist.
§ 572. Hat der Miether des
veräußerten Grundstücks dem Vermiether für die Erfüllung seiner Verpflichtungen
Sicherheit geleistet, so tritt der Erwerber in die dadurch begründeten Rechte
ein. Zur Rückgewähr der Sicherheit ist er nur verpflichtet, wenn sie ihm
ausgehändigt wird oder wenn er dem Vermiether gegenüber die Verpflichtung zur
Rückgewähr übernimmt.
§ 573. Hat der Vermieter
vor dem Übergang des Eigentums über den Mietzins, der auf die Zeit der
Berechtigung des Erwerbers entfällt, verfügt, so ist die Verfügung insoweit
wirksam, als sie sich auf den Mietzins für den zur Zeit des Übergangs des
Eigentums laufenden Kalendermonat bezieht; geht das Eigentum nach dem fünfzehnten
Tage des Monats über, so ist die Verfügung auch insoweit wirksam, als sie sich
auf den Mietzins für den folgenden Kalendermonat bezieht. Eine Verfügung über
den Miethzins für eine spätere Zeit muß der Erwerber gegen sich gelten lassen,
wenn er sie zur Zeit des Ueberganges des Eigenthums kennt.
§ 574. Ein Rechtsgeschäft,
das zwischen dem Mieter und dem Vermieter in Ansehung der Mietzinsforderung
vorgenommen wird, insbesondere die Entrichtung des Mietzinses, ist dem Erwerber
gegenüber wirksam, soweit es sich nicht auf den Mietzins für eine spätere Zeit
als den Kalendermonat bezieht, in welchem der Mieter von dem Übergang des
Eigentums Kenntnis erlangt; erlangt der Mieter die Kenntnis nach dem
fünfzehnten Tage des Monats, so ist das Rechtsgeschäft auch insoweit wirksam,
als es sich auf den Mietzins für den folgenden Kalendermonat bezieht. Ein
Rechtsgeschäft, das nach dem Uebergange des Eigenthums vorgenommen wird, ist
jedoch unwirksam, wenn der Miether bei der Vornahme des Rechtsgeschäfts von dem
Uebergange des Eigenthums Kenntniß hat.
§ 575. Soweit die
Entrichtung des Miethzinses an den Vermiether nach § 574 dem Erwerber gegenüber
wirksam ist, kann der Miether gegen die Miethzinsforderung des Erwerbers eine
ihm gegen den Vermiether zustehende Forderung aufrechnen. Die Aufrechnung ist
ausgeschlossen, wenn der Miether die Gegenforderung erworben hat, nachdem er
von dem Uebergange des Eigenthums Kenntniß erlangt hat, oder wenn die
Gegenforderung erst nach der Erlangung der Kenntniß und später als der Miethzins
fällig geworden ist.
§ 576. Zeigt der Vermiether
dem Miether an, daß er das Eigenthum an dem vermietheten Grundstück auf einen
Dritten übertragen habe, so muß er in Ansehung der Miethzinsforderung die
angezeigte Uebertragung dem Miether gegenüber gegen sich gelten lassen, auch
wenn sie nicht erfolgt oder nicht wirksam ist.
Die Anzeige kann nur mit
Zustimmung desjenigen zurückgenommen werden, welcher als der neue Eigenthümer
bezeichnet worden ist.
§ 577. Wird das vermiethete
Grundstück nach der Ueberlassung an den Miether von dem Vermiether mit dem
Rechte eines Dritten belastet, so finden die Vorschriften der §§ 571 bis 576
entsprechende Anwendung, wenn durch die Ausübung des Rechtes dem Miether der
vertragsmäßige Gebrauch entzogen wird. Hat die Ausübung des Rechtes nur eine
Beschränkung des Miethers in dem vertragsmäßigen Gebrauche zur Folge, so ist
der Dritte dem Miether gegenüber verpflichtet, die Ausübung zu unterlassen,
soweit sie den vertragsmäßigen Gebrauch beeinträchtigen würde.
§ 578. Hat vor der Ueberlassung
des vermietheten Grundstücks an den Miether der Vermiether das Grundstück an
einen Dritten veräußert oder mit einem Rechte belastet, durch dessen Ausübung
der vertragsmäßige Gebrauch dem Miether entzogen oder beschränkt wird, so gilt
das Gleiche wie in den Fällen des § 571 Abs. 1 und des § 577, wenn der Erwerber
dem Vermiether gegenüber die Erfüllung der sich aus dem Miethverhältniß
ergebenden Verpflichtungen übernommen hat.
§ 579. Wird das vermiethete
Grundstück von dem Erwerber weiter veräußert oder belastet, so finden die
Vorschriften des § 571 Abs. 1 und der §§ 572 bis 578 entsprechende Anwendung.
Erfüllt der neue Erwerber die sich aus dem Miethverhältniß ergebenden
Verpflichtungen nicht, so haftet der Vermiether dem Miether nach § 571 Abs. 2.
§ 580. Die Vorschriften
über die Miete von Grundstücken gelten, soweit nicht ein anderes bestimmt ist,
auch für die Miete von Wohnräumen und anderen Räumen.
§ 580a. Die Vorschriften
der §§ 571, 572, 576 bis 579 gelten im Fall der Veräußerung oder Belastung
eines im Schiffsregister eingetragenen Schiffs sinngemäß.
Eine Verfügung, die der
Vermieter vor dem Übergang des Eigentums über den auf die Zeit der Berechtigung
des Erwerbers entfallenden Mietzins getroffen hat, ist dem Erwerber gegenüber
wirksam. Das Gleiche gilt von einem Rechtsgeschäft, das zwischen dem Mieter und
dem Vermieter über die Mietzinsforderung vorgenommen wird, insbesondere von der
Entrichtung des Mietzinses; ein Rechtsgeschäft, das nach dem Übergang des
Eigentums vorgenommen wird, ist jedoch unwirksam, wenn der Mieter bei der
Vornahme des Rechtsgeschäfts von dem Übergang des Eigentums Kenntnis hat. § 575
gilt sinngemäß.
II. Pacht
§ 581. Durch den
Pachtvertrag wird der Verpächter verpflichtet, dem Pächter den Gebrauch des
verpachteten Gegenstandes und den Genuß der Früchte, soweit sie nach den Regeln
einer ordnungsgemäßen Wirthschaft als Ertrag anzusehen sind, während der
Pachtzeit zu gewähren. Der Pächter ist verpflichtet, dem Verpächter den
vereinbarten Pachtzins zu entrichten.
Auf die Pacht finden,
soweit sich nicht aus den §§ 582 bis 597 ein Anderes ergiebt, die Vorschriften
über die Miethe entsprechende Anwendung.
§ 582. Der Pächter eines
landwirthschaftlichen Grundstücks hat die gewöhnlichen Ausbesserungen,
insbesondere die der Wohn- und Wirthschaftsgebäude, der Wege, Gräben und
Einfriedigungen, auf seine Kosten zu bewirken.
§ 583. Der Pächter eines
landwirthschaftlichen Grundstücks darf nicht ohne die Erlaubniß des Verpächters
Aenderungen in der wirthschaftlichen Bestimmung des Grundstücks vornehmen, die
auf die Art der Bewirthschaftung über die Pachtzeit hinaus von Einfluß sind.
§ 584. Ist bei der Pacht
eines landwirthschaftlichen Grundstücks der Pachtzins nach Jahren bemessen, so
ist er nach dem Ablaufe je eines Pachtjahrs am ersten Werktage des folgenden
Jahres zu entrichten.
§ 585. Das Pfandrecht des
Verpächters eines landwirthschaftlichen Grundstücks kann für den gesammten
Pachtzins geltend gemacht werden und unterliegt nicht der im § 563 bestimmten
Beschränkung. Es erstreckt sich auf die Früchte des Grundstücks sowie auf die
nach § 811 Nr. 4 der Zivilprozeßordnung der Pfändung nicht unterworfenen
Sachen.
§ 586. Wird ein Grundstück
sammt Inventar verpachtet, so liegt dem Pächter die Erhaltung der einzelnen
Inventarstücke ob.
Der Verpächter ist
verpflichtet, Inventarstücke, die in Folge eines von dem Pächter nicht zu
vertretenden Umstandes in Abgang kommen, zu ergänzen. Der Pächter hat jedoch
den gewöhnlichen Abgang der zu dem Inventar gehörenden Thiere aus den Jungen
insoweit zu ersetzen, als dies einer ordnungsmäßigen Wirthschaft entspricht.
§ 587. Uebernimmt der
Pächter eines Grundstücks das Inventar zum Schätzungswerthe mit der
Verpflichtung, es bei der Beendigung der Pacht zum Schätzungswerthe
zurückzugewähren, so gelten die Vorschriften der §§ 588, 589.
§ 588. Der Pächter trägt
die Gefahr des zufälligen Unterganges und einer zufälligen Verschlechterung des
Inventars. Er kann über die einzelnen Stücke innerhalb der Grenzen einer
ordnungsmäßigen Wirthschaft verfügen.
Der Pächter hat das
Inventar nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirthschaft in dem Zustande zu
erhalten, in welchem es ihm übergeben wird. Die von ihm angeschafften Stücke
werden mit der Einverleibung in das Inventar Eigenthum des Verpächters.
§ 589. Der Pächter hat das
bei der Beendigung der Pacht vorhandene Inventar dem Verpächter
zurückzugewähren.
Der Verpächter kann die
Uebernahme derjenigen von dem Pächter angeschafften Inventarstücke ablehnen,
welche nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirthschaft für das Grundstück
überflüssig oder zu werthvoll sind; mit der Ablehnung geht das Eigenthum an den
abgelehnten Stücken auf den Pächter über.
Ist der
Gesammtschätzungswerth der übernommenen Stücke höher oder niedriger als der
Gesammtschätzungswerth der zurückzugewährenden Stücke, so hat im ersteren Falle
der Pächter dem Verpächter, im letzteren Falle der Verpächter dem Pächter den
Mehrbetrag zu ersetzen.
§ 590. Dem Pächter eines
Grundstücks steht für die Forderungen gegen den Verpächter die sich auf das
mitgepachtete Inventar beziehen, ein Pfandrecht an den in seinen Besitz
gelangten Inventarstücken zu. Auf das Pfandrecht findet die Vorschrift des §
562 Anwendung.
§ 591. Der Pächter eines
landwirthschaftlichen Grundstücks ist verpflichtet, das Grundstück nach der
Beendigung der Pacht in dem Zustande zurückzugewähren, der sich bei einer
während der Pachtzeit bis zur Rückgewähr fortgesetzten ordnungsmäßigen
Bewirthschaftung ergiebt. Dies gilt insbesondere auch für die Bestellung.
§ 592. Endigt die Pacht
eines landwirthschaftlichen Grundstücks im Laufe eines Pachtjahrs, so hat der
Verpächter die Kosten, die der Pächter auf die noch nicht getrennten, jedoch
nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirthschaft vor dem Ende des Pachtjahrs
zu trennenden Früchte verwendet hat, insoweit zu ersetzen, als sie einer
ordnungsmäßigen Wirthschaft entsprechen und den Werth dieser Früchte nicht
übersteigen.
§ 593. Der Pächter eines
Landguts hat von den bei der Beendigung der Pacht vorhandenen
landwirthschaftlichen Erzeugnissen ohne Rücksicht darauf, ob er bei dem
Antritte der Pacht solche Erzeugnisse übernommen hat, so viel zurückzulassen,
als zur Fortführung der Wirthschaft bis zu der Zeit erforderlich ist, zu
welcher gleiche oder ähnliche Erzeugnisse voraussichtlich gewonnen werden.
Soweit der Pächter
landwirthschaftliche Erzeugnisse in größerer Menge oder besserer Beschaffenheit
zurückzulassen verpflichtet ist, als er bei dem Antritte der Pacht übernommen
hat, kann er von dem Verpächter Ersatz des Werthes verlangen.
Den vorhandenen auf dem
Gute gewonnenen Dünger hat der Pächter zurückzulassen, ohne daß er Ersatz des
Werthes verlangen kann.
§ 594. Uebernimmt der
Pächter eines Landguts das Gut auf Grund einer Schätzung des wirthschaftlichen
Zustandes mit der Bestimmung, daß nach der Beendigung der Pacht die Rückgewähr
gleichfalls auf Grund einer solchen Schätzung zu erfolgen hat, so finden auf
die Rückgewähr des Gutes die Vorschriften des § 589 Abs. 2, 3 entsprechende
Anwendung.
Das Gleiche gilt, wenn der
Pächter Vorräthe auf Grund einer Schätzung mit einer solchen Bestimmung
übernimmt, für die Rückgewähr der Vorräthe, die er zurückzulassen verpflichtet
ist.
§ 595. Ist bei der Pacht
eines Grundstücks oder eines Rechtes die Pachtzeit nicht bestimmt, so ist die
Kündigung nur für den Schluß eines Pachtjahrs zulässig; sie hat spätestens am
ersten Werktage des halben Jahres zu erfolgen, mit dessen Ablaufe die Pacht
endigen soll.
Diese Vorschriften gelten
bei der Pacht eines Grundstücks oder eines Rechtes auch für die Fälle, in denen
das Pachtverhältniß unter Einhaltung der gesetzlichen Frist vorzeitig gekündigt
werden kann.
§ 596. Dem Pächter steht
das im § 549 Abs. 1 bestimmte Kündigungsrecht nicht zu. Der Verpächter ist
nicht berechtigt, das Pachtverhältniß nach § 569 zu kündigen. Eine Kündigung
des Pachtverhältnisses nach § 570 findet nicht statt.
§ 597. Giebt der Pächter
den gepachteten Gegenstand nach der Beendigung der Pacht nicht zurück, so kann
der Verpächter für die Dauer der Vorenthaltung als Entschädigung den
vereinbarten Pachtzins nach dem Verhältnisse verlangen, in welchem die
Nutzungen, die der Pächter während dieser Zeit gezogen hat oder hätte ziehen
können, zu den Nutzungen des ganzen Pachtjahrs stehen. Die Geltendmachung eines
weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
Vierter Titel.
Leihe.
§ 598. Durch den
Leihvertrag wird der Verleiher einer Sache verpflichtet, dem Entleiher den
Gebrauch der Sache unentgeltlich zu gestatten.
§ 599. Der Verleiher hat
nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.
§ 600. Verschweigt der
Verleiher arglistig einen Mangel im Rechte oder einen Fehler der verliehenen
Sache, so ist er verpflichtet, dem Entleiher den daraus entstehenden Schaden zu
ersetzen.
§ 601. Der Entleiher hat
die gewöhnlichen Kosten der Erhaltung der geliehenen Sache, bei der Leihe eines
Thieres insbesondere die Fütterungskosten, zu tragen.
Die Verpflichtung des
Verleihers zum Ersatz anderer Verwendungen bestimmt sich nach den Vorschriften
über die Geschäftsführung ohne Auftrag. Der Entleiher ist berechtigt, eine
Einrichtung, mit der er die Sache versehen hat, wegzunehmen.
§ 602. Veränderungen oder
Verschlechterungen der geliehenen Sache, die durch den vertragsmäßigen Gebrauch
herbeigeführt werden, hat der Entleiher nicht zu vertreten.
§ 603. Der Entleiher darf
von der geliehenen Sache keinen anderen als den vertragsmäßigen Gebrauch
machen. Er ist ohne die Erlaubniß des Verleihers nicht berechtigt, den Gebrauch
der Sache einem Dritten zu überlassen.
§ 604. Der Entleiher ist
verpflichtet, die geliehene Sache nach dem Ablaufe der für die Leihe bestimmten
Zeit zurückzugeben.
Ist eine Zeit nicht
bestimmt, so ist die Sache zurückzugeben, nachdem der Entleiher den sich aus
dem Zwecke der Leihe ergebenden Gebrauch gemacht hat. Der Verleiher kann die
Sache schon vorher zurückfordern, wenn so viel Zeit verstrichen ist, daß der
Entleiher den Gebrauch hätte machen können.
Ist die Dauer der Leihe
weder bestimmt noch aus dem Zwecke zu entnehmen, so kann der Verleiher die
Sache jederzeit zurückfordern.
Ueberläßt der Entleiher den
Gebrauch der Sache einem Dritten, so kann der Verleiher sie nach der Beendigung
der Leihe auch von dem Dritten zurückfordern.
§ 605. Der Verleiher kann
die Leihe kündigen:
1. wenn
er in Folge eines nicht vorhergesehenen Umstandes der verliehenen Sache bedarf;
2. wenn
der Entleiher einen vertragswidrigen Gebrauch von der Sache macht, insbesondere
unbefugt den Gebrauch einem Dritten überläßt, oder die Sache durch
Vernachlässigung der ihm obliegenden Sorgfalt erheblich gefährdet;
3. wenn
der Entleiher stirbt.
§ 606. Die Ersatzansprüche des
Verleihers wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der verliehenen Sache
sowie die Ansprüche des Entleihers auf Ersatz von Verwendungen oder auf
Gestattung der Wegnahme einer Einrichtung verjähren in sechs Monaten. Die
Vorschriften des § 558 Abs. 2, 3 finden entsprechende Anwendung.
Fünfter Titel.
Darlehen.
§ 607. Wer Geld oder andere
vertretbare Sachen als Darlehen empfangen hat, ist verpflichtet, dem Darleiher
das Empfangene in Sachen von gleicher Art, Güte und Menge zurückzuerstatten.
Wer Geld oder andere
vertretbare Sachen aus einem anderen Grunde schuldet, kann mit dem Gläubiger
vereinbaren, daß das Geld oder die Sachen als Darlehen geschuldet werden
sollen.
§ 608. Sind für ein
Darlehen Zinsen bedungen, so sind sie, sofern nicht ein Anderes bestimmt ist,
nach dem Ablaufe je eines Jahres und, wenn das Darlehen vor dem Ablauf eines
Jahres zurückzuerstatten ist, bei der Rückerstattung zu entrichten.
§ 609. Ist für die
Rückerstattung eines Darlehens eine Zeit nicht bestimmt, so hängt die
Fälligkeit davon ab, daß der Gläubiger oder der Schuldner kündigt.
Die Kündigungsfrist beträgt
bei Darlehen von mehr als dreihundert Deutsche Mark drei Monate, bei Darlehen
von geringerem Betrag einen Monat.
Sind Zinsen nicht bedungen,
so ist der Schuldner auch ohne Kündigung zur Rückerstattung berechtigt.
§ 610. Wer die Hingabe
eines Darlehens verspricht, kann im Zweifel das Versprechen widerrufen, wenn in
den Vermögensverhältnissen des anderen Theiles eine wesentliche
Verschlechterung eintritt, durch die der Anspruch auf die Rückerstattung
gefährdet wird.
Sechster Titel.
Dienstvertrag.
§ 611. Durch den
Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der
versprochenen Dienste, der andere Theil zur Gewährung der vereinbarten
Vergütung verpflichtet.
Gegenstand des
Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.
§ 611a. Der Arbeitgeber
darf einen Arbeitnehmer bei einer Vereinbarung oder einer Maßnahme,
insbesondere bei der Begründung des Arbeitsverhältnisses, beim beruflichen
Aufstieg, bei einer Weisung oder einer Kündigung, nicht wegen seines
Geschlechts benachteiligen. Eine unterschiedliche Behandlung wegen des
Geschlechts ist jedoch zulässig, soweit eine Vereinbarung oder eine Maßnahme
die Art der vom Arbeitnehmer auszuübenden Tätigkeit zum Gegenstand hat und ein
bestimmtes Geschlecht unverzichtbare Voraussetzung für diese Tätigkeit ist.
Wenn im Streitfall der Arbeitnehmer Tatsachen glaubhaft macht, die eine
Benachteiligung wegen des Geschlechts vermuten lassen, trägt der Arbeitgeber
die Beweislast dafür, daß nicht auf das Geschlecht bezogene, sachliche Gründe
eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen oder das Geschlecht
unverzichtbare Voraussetzung für die auszuübende Tätigkeit ist.
Ist ein Arbeitsverhältnis
wegen eines von dem Arbeitgeber zu vertretenden Verstoßes gegen das
Benachteiligungsverbot des Absatzes 1 nicht begründet worden, so ist er zum
Ersatz des Schadens verpflichtet, den der Arbeitnehmer dadurch erleidet, daß er
darauf vertraut, die Begründung des Arbeitsverhältnisses werde nicht wegen
eines solchen Verstoßes unterbleiben. Satz 1 gilt beim beruflichen Aufstieg
entsprechend, wenn auf den Aufstieg kein Anspruch besteht.
Der Anspruch auf
Schadensersatz wegen eines Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot verjährt
in zwei Jahren. § 201 ist entsprechend anzuwenden.
§ 611b. Der Arbeitgeber
soll einen Arbeitsplatz weder öffentlich noch innerhalb des Betriebs nur für
Männer oder nur für Frauen ausschreiben, es sei denn, daß ein Fall des § 611a
Abs. 1 Satz 2 vorliegt.
§ 612. Eine Vergütung gilt
als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur
gegen eine Vergütung zu erwarten ist.
Ist die Höhe der Vergütung
nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung, in
Ermangelung einer Taxe die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen.
Bei einem Arbeitsverhältnis
darf für gleiche oder für gleichwertige Arbeit nicht wegen des Geschlechts des
Arbeitnehmers eine geringere Vergütung vereinbart werden als bei einem
Arbeitnehmer des anderen Geschlechts. Die Vereinbarung einer geringeren
Vergütung wird nicht dadurch gerechtfertigt, daß wegen des Geschlechts des
Arbeitnehmers besondere Schutzvorschriften gelten. § 611a Abs. 1 Satz 3 ist
entsprechend anzuwenden.
§ 612a. Der Arbeitgeber
darf einen Arbeitnehmer bei einer Vereinbarung oder einer Maßnahme nicht
benachteiligen, weil der Arbeitnehmer in zulässiger Weise seine Rechte ausübt.
§ 613. Der zur
Dienstleistung Verpflichtete hat die Dienste im Zweifel in Person zu leisten.
Der Anspruch auf die Dienste ist im Zweifel nicht übertragbar.
§ 613a. Geht ein Betrieb
oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, so tritt
dieser in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs
bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Sind diese Rechte und Pflichten durch
Rechtsnormen eines Tarifvertrags oder durch eine Betriebsvereinbarung geregelt,
so werden sie Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwischen dem neuen Inhaber und
dem Arbeitnehmer und dürfen nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt
des Übergangs zum Nachteil des Arbeitnehmers geändert werden. Satz 2 gilt
nicht, wenn die Rechte und Pflichten bei dem neuen Inhaber durch Rechtsnormen
eines anderen Tarifvertrags oder durch eine andere Betriebsvereinbarung
geregelt werden. Vor Ablauf der Frist nach Satz 2 können die Rechte und
Pflichten geändert werden, wenn der Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung
nicht mehr gilt oder bei fehlender beiderseitiger Tarifgebundenheit im
Geltungsbereich eines anderen Tarifvertrags dessen Anwendung zwischen dem neuen
Inhaber und dem Arbeitnehmer vereinbart wird.
Der bisherige Arbeitgeber
haftet neben dem neuen Inhaber für Verpflichtungen nach Absatz 1, soweit sie
vor dem Zeitpunkt des Übergangs entstanden sind und vor Ablauf von einem Jahr
nach diesem Zeitpunkt fällig werden, als Gesamtschuldner. Werden solche
Verpflichtungen nach dem Zeitpunkt des Übergangs fällig, so haftet der
bisherige Arbeitgeber für sie jedoch nur in dem Umfang, der dem im Zeitpunkt
des Übergangs abgelaufenen Teil ihres Bemessungszeitraums entspricht.
Absatz 2 gilt nicht, wenn
eine juristische Person durch Verschmelzung oder Umwandlung erlischt; § 8 des
Umwandlungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. November 1969
(Bundesgesetzbl. I S. 2081) bleibt unberührt.
Die Kündigung des
Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers durch den bisherigen Arbeitgeber oder
durch den neuen Inhaber wegen des Übergangs eines Betriebs oder eines
Betriebsteils ist unwirksam. Das Recht zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses
aus anderen Gründen bleibt unberührt.
§ 614. Die Vergütung ist
nach der Leistung der Dienste zu entrichten. Ist die Vergütung nach
Zeitabschnitten bemessen, so ist sie nach dem Ablaufe der einzelnen
Zeitabschnitte zu entrichten.
§ 615. Kommt der
Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug, so kann der
Verpflichtete für die in Folge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die
vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein. Er
muß sich jedoch den Werth desjenigen anrechnen lassen, was er in Folge des
Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung
seiner Dienste erwirbt oder zu erwerben böswillig unterläßt.
§ 616. Der zur
Dienstleistung Verpflichtete wird des Anspruchs auf die Vergütung nicht dadurch
verlustig, daß er für eine verhältnißmäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in
seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung
verhindert wird. Er muß sich jedoch den Betrag anrechnen lassen, welcher ihm
für die Zeit der Verhinderung aus einer auf Grund gesetzlicher Verpflichtung
bestehenden Kranken- oder Unfallversicherung zukommt. Der Anspruch kann nicht
durch Vertrag ausgeschlossen oder beschränkt werden.
Der Anspruch eines
Angestellten (§§ 2 und 3 des Angestelltenversicherungsgesetzes) auf Vergütung
kann für den Krankheitsfall sowie für die Fälle der Sterilisation und des
Abbruchs der Schwangerschaft durch einen Arzt nicht durch Vertrag
ausgeschlossen oder beschränkt werden. Hierbei gilt als verhältnismäßig nicht
erheblich eine Zeit von sechs Wochen, wenn nicht durch Tarifvertrag eine andere
Dauer bestimmt ist. Eine nicht rechtswidrige Sterilisation und ein nicht
rechtswidriger Abbruch der Schwangerschaft durch einen Arzt gelten als
unverschuldete Verhinderung an der Dienstleistung. Der Angestellte behält diesen Anspruch auch dann,
wenn der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis aus Anlaß des Krankheitsfalls
kündigt. Das gleiche gilt, wenn der Angestellte das Arbeitsverhältnis aus einem
vom Arbeitgeber zu vertretenden Grunde kündigt, der den Angestellten zur
Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigt.
Ist der zur Dienstleistung
Verpflichtete Arbeiter im Sinne des Lohnfortzahlungsgesetzes, so bestimmen sich
seine Ansprüche nur nach dem Lohnfortzahlungsgesetz, wenn er durch
Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit, infolge Sterilisation oder Abbruchs der
Schwangerschaft durch einen Arzt oder durch eine Kur im Sinne des § 7 des
Lohnfortzahlungsgesetzes an der Dienstleistung verhindert ist.
§ 617. Ist bei einem
dauernden Dienstverhältnisse, welches die Erwerbsthätigkeit des Verpflichteten
vollständig oder hauptsächlich in Anspruch nimmt, der Verpflichtete in die
häusliche Gemeinschaft aufgenommen, so hat der Dienstberechtigte ihm im Fall
der Erkrankung die erforderliche Verpflegung und ärztliche Behandlung bis zur
Dauer von sechs Wochen, jedoch nicht über die Beendigung des
Dienstverhältnisses hinaus, zu gewähren, sofern nicht die Erkrankung von dem
Verpflichteten vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt worden
ist. Die Verpflegung und ärztliche Behandlung kann durch Aufnahme des
Verpflichteten in eine Krankenanstalt gewährt werden. Die Kosten können auf die
für die Zeit der Erkrankung geschuldete Vergütung angerechnet werden. Wird das
Dienstverhältniß wegen der Erkrankung von dem Dienstberechtigten nach § 626
gekündigt, so bleibt die dadurch herbeigeführte Beendigung des
Dienstverhältnisses außer Betracht.
Die Verpflichtung des
Dienstberechtigten tritt nicht ein, wenn für die Verpflegung und ärztliche
Behandlung durch eine Versicherung oder durch eine Einrichtung der öffentlichen
Krankenpflege Vorsorge getroffen ist.
§ 618. Der
Dienstberechtigte hat Räume, Vorrichtungen oder Geräthschaften, die er zur
Verrichtung der Dienste zu beschaffen hat, so einzurichten und zu unterhalten
und Dienstleistungen, die unter seiner Anordnung oder seiner Leitung
vorzunehmen sind, so zu regeln, daß der Verpflichtete gegen Gefahr für Leben
und Gesundheit soweit geschützt ist, als die Natur der Dienstleistung es
gestattet.
Ist der Verpflichtete in
die häusliche Gemeinschaft aufgenommen, so hat der Dienstberechtigte in
Ansehung des Wohn- und Schlafraums, der Verpflegung sowie der Arbeits- und
Erholungszeit diejenigen Einrichtungen und Anordnungen zu treffen, welche mit
Rücksicht auf die Gesundheit, die Sittlichkeit und die Religion des
Verpflichteten erforderlich sind.
Erfüllt der
Dienstberechtigte die ihm in Ansehung des Lebens und der Gesundheit des
Verpflichteten obliegenden Verpflichtungen nicht, so finden auf seine
Verpflichtung zum Schadensersatze die für unerlaubte Handlungen geltenden
Vorschriften der §§ 842 bis 846 entsprechende Anwendung.
§ 619. Die dem
Dienstberechtigten nach den §§ 617, 618 obliegenden Verpflichtungen können
nicht im voraus durch Vertrag aufgehoben oder beschränkt werden.
§ 620. Das Dienstverhältniß
endigt mit dem Ablaufe der Zeit, für die es eingegangen ist.
Ist die Dauer des
Dienstverhältnisses weder bestimmt noch aus der Beschaffenheit oder dem Zwecke
der Dienste zu entnehmen, so kann jeder Theil das Dienstverhältniß nach Maßgabe
der §§ 621, 622 kündigen.
§ 621. Bei einem
Dienstverhältnis, das kein Arbeitsverhältnis im Sinne des § 622 ist, ist die
Kündigung zulässig,
1. wenn die Vergütung nach
Tagen bemessen ist, an jedem Tag für den Ablauf des folgenden Tages;
2. wenn die Vergütung nach
Wochen bemessen ist, spätestens am ersten Werktag einer Woche für den Ablauf
des folgenden Sonnabends;
3. wenn die Vergütung nach
Monaten bemessen ist, spätestens am fünfzehnten eines Monats für den Schluß des
Kalendermonats;
4. wenn die Vergütung nach
Vierteljahren oder längeren Zeitabschnitten bemessen ist, unter Einhaltung
einer Kündigungsfrist von sechs Wochen für den Schluß eines
Kalendervierteljahres;
5. wenn die Vergütung nicht
nach Zeitabschnitten bemessen ist, jederzeit; bei einem die Erwerbstätigkeit
des Verpflichteten vollständig oder hauptsächlich in Anspruch nehmenden
Dienstverhältnis ist jedoch eine Kündigungsfrist von zwei Wochen einzuhalten.
§ 622. Das
Arbeitsverhältnis eines Angestellten kann unter Einhaltung einer
Kündigungsfrist von sechs Wochen zum Schluß eines Kalendervierteljahres
gekündigt werden. Eine kürzere Kündigungsfrist kann einzelvertraglich nur
vereinbart werden, wenn sie einen Monat nicht unterschreitet und die Kündigung
nur für den Schluß eines Kalendermonats zugelassen wird.
Das Arbeitsverhältnis eines
Arbeiters kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei Wochen gekündigt
werden. Hat das Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen fünf
Jahre bestanden, so erhöht sich die Kündigungsfrist auf einen Monat zum
Monatsende, hat es zehn Jahre bestanden, so erhöht sich die Kündigungsfrist auf
zwei Monate zum Monatsende, hat es zwanzig Jahre bestanden, so erhöht sich die
Kündigungsfrist auf drei Monate zum Ende eines Kalendervierteljahres; bei der
Berechnung der Beschäftigungsdauer werden Zeiten, die vor der Vollendung des
fünfunddreißigsten Lebensjahres liegen, nicht berücksichtigt.
Kürzere als die in den
Absätzen 1 und 2 genannten Kündigungsfristen können durch Tarifvertrag vereinbart
werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages gelten die abweichenden
tarifvertraglichen Bestimmungen zwischen nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und
Arbeitnehmern, wenn ihre Anwendung zwischen ihnen vereinbart ist.
Ist ein Arbeitnehmer zur
vorübergehenden Aushilfe eingestellt, so können kürzere als die in Absatz 1 und
Absatz 2 Satz 1 genannten Kündigungsfristen auch einzelvertraglich vereinbart
werden; dies gilt nicht, wenn das Arbeitsverhältnis über die Zeit von drei
Monaten hinaus fortgesetzt wird.
Für die Kündigung des
Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer darf einzelvertraglich keine
längere Frist vereinbart werden als für die Kündigung durch den Arbeitgeber. 24
§ 623. Anm.:
Aufgehoben durch Art. 2, Z. 5, BGBl I 1969/S. 1106 – Erstes
Arbeitsrechtsbereinigungsgesetz.
§ 624. Ist das
Dienstverhältniß für die Lebenszeit einer Person oder für längere Zeit als fünf
Jahre eingegangen, so kann es von dem Verpflichteten nach dem Ablaufe von fünf
Jahren gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt sechs Monate.
§ 625. Wird das
Dienstverhältniß nach dem Ablaufe der Dienstzeit von dem Verpflichteten mit
Wissen des anderen Theiles fortgesetzt, so gilt es als auf unbestimmte Zeit
verlängert, sofern nicht der andere Theil unverzüglich widerspricht.
§ 626. Das Dienstverhältnis
kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer
Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem
Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter
Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des
Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der
vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
Die Kündigung kann nur
innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem
der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen
Kenntnis erlangt. Der Kündigende muß dem anderen Teil auf Verlangen den
Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.
§ 627. Bei einem
Dienstverhältnis, das kein Arbeitsverhältnis im Sinne des § 622 ist, ist die
Kündigung auch ohne die im § 626 bezeichnete Voraussetzung zulässig, wenn der
zur Dienstleistung Verpflichtete, ohne in einem dauernden Dienstverhältnis mit
festen Bezügen zu stehen, Dienste höherer Art zu leisten hat, die auf Grund
besonderen Vertrauens übertragen zu werden pflegen.
Der Verpflichtete darf nur
in der Art kündigen, daß sich der Dienstberechtigte die Dienste anderweit
beschaffen kann, es sei denn, daß ein wichtiger Grund für die unzeitige
Kündigung vorliegt. Kündigt er ohne solchen Grund zur Unzeit, so hat er dem
Dienstberechtigten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
§ 628. Wird nach dem
Beginne der Dienstleistung das Dienstverhältniß auf Grund des § 626 oder des §
627 gekündigt, so kann der Verpflichtete einen seinen bisherigen Leistungen
entsprechenden Theil der Vergütung verlangen. Kündigt er, ohne durch
vertragswidriges Verhalten des anderen Theiles dazu veranlaßt zu sein, oder
veranlaßt er durch sein vertragswidriges Verhalten die Kündigung des anderen
Theiles, so steht ihm ein Anspruch auf die Vergütung insoweit nicht zu, als
seine bisherigen Leistungen in Folge der Kündigung für den anderen Theil kein
Interesse haben. Ist die Vergütung für eine spätere Zeit im voraus entrichtet,
so hat der Verpflichtete sie nach Maßgabe des § 347 oder, wenn die Kündigung
wegen eines Umstandes erfolgt, den er nicht zu vertreten hat, nach den
Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung
zurückzuerstatten.
Wird die Kündigung durch
vertragswidriges Verhalten des anderen Theiles veranlaßt, so ist dieser zum
Ersatze des durch die Aufhebung des Dienstverhältnisses entstehenden Schadens
verpflichtet.
§ 629. Nach der Kündigung
eines dauernden Dienstverhältnisses hat der Dienstberechtigte dem
Verpflichteten auf Verlangen angemessene Zeit zum Aussuchen eines anderen
Dienstverhältnisses zu gewähren.
§ 630. Bei der Beendigung
eines dauernden Dienstverhältnisses kann der Verpflichtete von dem anderen
Theile ein schriftliches Zeugniß über das Dienstverhältniß und dessen Dauer
fordern. Das Zeugniß ist auf Verlangen auf die Leistungen und die Führung im
Dienste zu erstrecken.
Siebenter Titel
Werkvertrag und ähnliche
Verträge
I. Werkvertrag
§ 631. Durch den
Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes, der
Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.
Gegenstand des Werkvertrags
kann sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sache als ein anderer durch
Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein.
§ 632. Eine Vergütung gilt
als stillschweigend vereinbart, wenn die Herstellung des Werkes den Umständen
nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.
Ist die Höhe der Vergütung
nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung, in
Ermangelung einer Taxe die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen.
§ 633. Der Unternehmer ist
verpflichtet, das Werk so herzustellen, daß es die zugesicherten Eigenschaften
hat und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu
dem gewöhnlichen oder dem nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben
oder mindern.
Ist das Werk nicht von
dieser Beschaffenheit, so kann der Besteller die Beseitigung des Mangels verlangen.
§ 476a gilt entsprechend. Der Unternehmer ist berechtigt, die Beseitigung zu
verweigern, wenn sie einen unverhältnißmäßigen Aufwand erfordert.
Ist der Unternehmer mit der
Beseitigung des Mangels im Verzuge, so kann der Besteller den Mangel selbst
beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen.
§ 634. Zur Beseitigung
eines Mangels der im § 633 bezeichneten Art kann der Besteller dem Unternehmer
eine angemessene Frist mit der Erklärung bestimmen, daß er die Beseitigung des
Mangels nach dem Ablaufe der Frist ablehne. Zeigt sich schon vor der
Ablieferung des Werkes ein Mangel, so kann der Besteller die Frist sofort
bestimmen; die Frist muß so bemessen werden, daß sie nicht vor der für die
Ablieferung bestimmten Frist abläuft. Nach dem Ablaufe der Frist kann der
Besteller Rückgängigmachung des Vertrags (Wandelung) oder Herabsetzung der
Vergütung (Minderung) verlangen, wenn nicht der Mangel rechtzeitig beseitigt
worden ist; der Anspruch auf Beseitigung des Mangels ist ausgeschlossen.
Der Bestimmung einer Frist
bedarf es nicht, wenn die Beseitigung des Mangels unmöglich ist oder von dem
Unternehmer verweigert wird oder wenn die sofortige Geltendmachung des
Anspruchs auf Wandelung oder auf Minderung durch ein besonderes Interesse des
Bestellers gerechtfertigt wird.
Die Wandelung ist
ausgeschlossen, wenn der Mangel den Werth oder die Tauglichkeit des Werkes nur
unerheblich mindert.
Auf die Wandelung und die
Minderung finden die für den Kauf geltenden Vorschriften der §§ 465 bis 467,
469 bis 475 entsprechende Anwendung.
§ 635. Beruht der Mangel
des Werkes auf einem Umstande, den der Unternehmer zu vertreten hat, so kann
der Besteller statt der Wandelung oder der Minderung Schadensersatz wegen
Nichterfüllung verlangen.
§ 636. Wird das Werk ganz oder
zum Theil nicht rechtzeitig hergestellt, so finden die für die Wandelung
geltenden Vorschriften des § 634 Abs. 1 bis 3 entsprechende Anwendung; an die
Stelle des Anspruchs auf Wandelung tritt das Recht des Bestellers, nach § 327
von dem Vertrage zurückzutreten. Die im Falle des Verzugs des Unternehmers dem
Besteller zustehenden Rechte bleiben unberührt.
Bestreitet der Unternehmer
die Zulässigkeit des erklärten Rücktritts, weil er das Werk rechtzeitig
hergestellt habe, so trifft ihn die Beweislast.
§ 637. Eine Vereinbarung,
durch welche die Verpflichtung des Unternehmers, einen Mangel des Werkes zu
vertreten, erlassen oder beschränkt wird, ist nichtig, wenn der Unternehmer den
Mangel arglistig verschweigt.
§ 638. Der Anspruch des
Bestellers auf Beseitigung eines Mangels des Werkes sowie die wegen des Mangels
dem Besteller zustehenden Ansprüche auf Wandelung, Minderung oder
Schadensersatz verjähren, sofern nicht der Unternehmer den Mangel arglistig
verschwiegen hat, in sechs Monaten, bei Arbeiten an einem Grundstück in einem
Jahre, bei Bauwerken in fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit der Abnahme des
Werkes.
Die Verjährungsfrist kann
durch Vertrag verlängert werden.
§ 639. Auf die Verjährung
der im § 638 bezeichneten Ansprüche des Bestellers finden die für die
Verjährung der Ansprüche des Käufers geltenden Vorschriften des § 477 Abs. 2, 3
und der §§ 478, 479 entsprechende Anwendung.
Unterzieht sich der
Unternehmer im Einverständnisse mit dem Besteller der Prüfung des
Vorhandenseins des Mangels oder der Beseitigung des Mangels, so ist die
Verjährung so lange gehemmt, bis der Unternehmer das Ergebniß der Prüfung dem
Besteller mittheilt oder ihm gegenüber den Mangel für beseitigt erklärt oder
die Fortsetzung der Beseitigung verweigert.
§ 640. Der Besteller ist
verpflichtet, das vertragsmäßig hergestellte Werk abzunehmen, sofern nicht nach
der Beschaffenheit des Werkes die Abnahme ausgeschlossen ist.
Nimmt der Besteller ein
mangelhaftes Werk ab, obschon er den Mangel kennt, so stehen ihm die in den §§
633, 634 bestimmten Ansprüche nur zu, wenn er sich seine Rechte wegen des
Mangels bei der Abnahme vorbehält.
§ 641. Die Vergütung ist
bei der Abnahme des Werkes zu entrichten. Ist das Werk in Theilen abzunehmen
und die Vergütung für die einzelnen Theile bestimmt, so ist die Vergütung für
jeden Theil bei dessen Abnahme zu entrichten.
Eine in Geld festgesetzte
Vergütung hat der Besteller von der Abnahme des Werkes an zu verzinsen, sofern
nicht die Vergütung gestundet ist.
§ 642. Ist bei der
Herstellung des Werkes eine Handlung des Bestellers erforderlich, so kann der
Unternehmer, wenn der Besteller durch das Unterlassen der Handlung in Verzug
der Annahme kommt, eine angemessene Entschädigung verlangen.
Die Höhe der Entschädigung
bestimmt sich einerseits nach der Dauer des Verzugs und der Höhe der
vereinbarten Vergütung, andererseits nach demjenigen, was der Unternehmer in
Folge des Verzugs an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung
seiner Arbeitskraft erwerben kann.
§ 643. Der Unternehmer ist
im Falle des § 642 berechtigt, dem Besteller zur Nachholung der Handlung eine
angemessene Frist mit der Erklärung zu bestimmen, daß er den Vertrag kündige,
wenn die Handlung nicht bis zum Ablaufe der Frist vorgenommen werde. Der
Vertrag gilt als aufgehoben, wenn nicht die Nachholung bis zum Ablaufe der
Frist erfolgt.
§ 644. Der Unternehmer
trägt die Gefahr bis zur Abnahme des Werkes. Kommt der Besteller in Verzug der
Annahme, so geht die Gefahr auf ihn über. Für den zufälligen Untergang und eine
zufällige Verschlechterung des von dem Besteller gelieferten Stoffes ist der
Unternehmer nicht verantwortlich.
Versendet der Unternehmer
das Werk auf Verlangen des Bestellers nach einem anderen Orte als dem
Erfüllungsorte, so finden die für den Kauf geltenden Vorschriften des § 447
entsprechende Anwendung.
§ 645. Ist das Werk vor der
Abnahme in Folge eines Mangels des von dem Besteller gelieferten Stoffes oder
in Folge einer von dem Besteller für die Ausführung ertheilten Anweisung
untergegangen, verschlechtert oder unausführbar geworden, ohne daß ein Umstand
mitgewirkt hat, den der Unternehmer zu vertreten hat, so kann der Unternehmer
einen der geleisteten Arbeit entsprechenden Theil der Vergütung und Ersatz der
in der Vergütung nicht inbegriffenen Auslagen verlangen. Das Gleiche gilt, wenn
der Vertrag in Gemäßheit des § 643 aufgehoben wird.
Eine weitergehende Haftung
des Bestellers wegen Verschuldens bleibt unberührt.
§ 646. Ist nach der
Beschaffenheit des Werkes die Abnahme ausgeschlossen, so tritt in den Fällen
der §§ 638, 641, 644, 645 an die Stelle der Abnahme die Vollendung des Werkes.
§ 647. Der Unternehmer hat
für seine Forderungen aus dem Vertrag ein Pfandrecht an den von ihm
hergestellten oder ausgebesserten beweglichen Sachen des Bestellers, wenn sie
bei der Herstellung oder zum Zwecke der Ausbesserung in seinen Besitz gelangt
sind.
§ 648. Der Unternehmer
eines Bauwerkes oder eines einzelnen Theiles eines Bauwerkes kann für seine
Forderungen aus dem Vertrage die Einräumung einer Sicherungshypothek an dem
Baugrundstücke des Bestellers verlangen. Ist das Werk noch nicht vollendet, so
kann er die Einräumung der Sicherungshypothek für einen der geleisteten Arbeit
entsprechenden Theil der Vergütung und für die in der Vergütung nicht
inbegriffenen Auslagen verlangen.
Der Inhaber einer
Schiffswerft kann für seine Forderungen aus dem Bau oder der Ausbesserung eines
Schiffs die Einräumung einer Schiffshypothek an dem Schiffsbauwerk oder dem
Schiff des Bestellers verlangen; Abs. 1 Satz 2 gilt sinngemäß. § 647 findet
keine Anwendung.
§ 649. Der Besteller kann
bis zur Vollendung des Werkes jederzeit den Vertrag kündigen. Kündigt der
Besteller, so ist der Unternehmer berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu
verlangen; er muß sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er in Folge der Aufhebung
des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner
Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterläßt.
§ 650. Ist dem Vertrag ein
Kostenanschlag zu Grunde gelegt worden, ohne daß der Unternehmer die Gewähr für
die Richtigkeit des Anschlags übernommen hat, und ergiebt sich, daß das Werk
nicht ohne eine wesentliche Ueberschreitung des Anschlags ausführbar ist, so
steht dem Unternehmer, wenn der Besteller den Vertrag aus diesem Grunde
kündigt, nur der im § 645 Abs. 1 bestimmte Anspruch zu.
Ist eine solche
Ueberschreitung des Anschlags zu erwarten, so hat der Unternehmer dem Besteller
unverzüglich Anzeige zu machen.
§ 651. Verpflichtet sich
der Unternehmer, das Werk aus einem von ihm zu beschaffenden Stoffe
herzustellen, so hat er dem Besteller die hergestellte Sache zu übergeben und
das Eigenthum an der Sache zu verschaffen. Auf einen solchen Vertrag finden die
Vorschriften über den Kauf Anwendung; ist eine nicht vertretbare Sache
herzustellen, so treten an die Stelle des § 433, des § 446 Abs. 1 Satz 1 und
der §§ 447, 459, 460, 462 bis 464, 477 bis 479 die Vorschriften über den
Werkvertrag mit Ausnahme der §§ 647, 648.
Verpflichtet sich der
Unternehmer nur zur Beschaffung von Zuthaten oder sonstigen Nebensachen, so
finden ausschließlich die Vorschriften über den Werkvertrag Anwendung.
II. Reisevertrag
§ 651a. Durch den
Reisevertrag wird der Reiseveranstalter verpflichtet, dem Reisenden eine
Gesamtheit von Reiseleistungen (Reise) zu erbringen. Der Reisende ist
verpflichtet, dem Reiseveranstalter den vereinbarten Reisepreis zu zahlen.
Die Erklärung, nur Verträge
mit den Personen zu vermitteln, welche die einzelnen Reiseleistungen ausführen
sollen (Leistungsträger), bleibt unberücksichtigt, wenn nach den sonstigen
Umständen der Anschein begründet wird, daß der Erklärende vertraglich
vorgesehene Reiseleistungen in eigener Verantwortung erbringt.
§ 651b. Bis zum Reisebeginn
kann der Reisende verlangen, daß statt seiner ein Dritter an der Reise
teilnimmt. Der Reiseveranstalter kann der Teilnahme des Dritten widersprechen,
wenn dieser den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder seiner
Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen.
Der Reiseveranstalter kann
vom Reisenden die durch die Teilnahme des Dritten entstehenden Mehrkosten
verlangen.
§ 651c. Der
Reiseveranstalter ist verpflichtet, die Reise so zu erbringen, daß sie die
zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den
Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrage
vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern.
Ist die Reise nicht von
dieser Beschaffenheit, so kann der Reisende Abhilfe verlangen. Der
Reiseveranstalter kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen
unverhältnismäßigen Aufwand erfordert.
Leistet der
Reiseveranstalter nicht innerhalb einer vom Reisenden bestimmten angemessenen
Frist Abhilfe, so kann der Reisende selbst Abhilfe schaffen und Ersatz der
erforderlichen Aufwendungen verlangen. Der Bestimmung einer Frist bedarf es
nicht, wenn die Abhilfe von dem Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn die
sofortige Abhilfe durch ein besonderes Interesse des Reisenden geboten wird.
§ 651d. Ist die Reise im
Sinne des § 651c Abs. 1 mangelhaft, so mindert sich für die Dauer des Mangels der
Reisepreis nach Maßgabe des § 472.
Die Minderung tritt nicht
ein, soweit es der Reisende schuldhaft unterläßt, den Mangel anzuzeigen.
§ 651e. Wird die Reise
infolge eines Mangels der in § 651c bezeichneten Art erheblich beeinträchtigt,
so kann der Reisende den Vertrag kündigen. Dasselbe gilt, wenn ihm die Reise
infolge eines solchen Mangels aus wichtigem, dem Reiseveranstalter erkennbaren
Grund nicht zuzumuten ist.
Die Kündigung ist erst
zulässig, wenn der Reiseveranstalter eine ihm vom Reisenden bestimmte
angemessene Frist hat verstreichen lassen, ohne Abhilfe zu leisten. Der
Bestimmung einer Frist bedarf es nicht, wenn die Abhilfe unmöglich ist oder vom
Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des
Vertrages durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt wird.
Wird der Vertrag gekündigt,
so verliert der Reiseveranstalter den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis.
Er kann jedoch für die bereits erbrachten oder zur Beendigung der Reise noch zu
erbringenden Reiseleistungen eine nach § 471 zu bemessende Entschädigung
verlangen. Dies gilt nicht, soweit diese Leistungen infolge der Aufhebung des
Vertrags für den Reisenden kein Interesse haben.
Der Reiseveranstalter ist
verpflichtet, die infolge der Aufhebung des Vertrags notwendigen Maßnahmen zu
treffen, insbesondere, falls der Vertrag die Rückbeförderung umfaßte, den
Reisenden zurückzubefördern. Die Mehrkosten fallen dem Reiseveranstalter zur
Last.
§ 651f. Beruht der Mangel
der Reise auf einem Umstand, den der Reiseveranstalter zu vertreten hat, so
kann der Reisende unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadensersatz
wegen Nichterfüllung verlangen.
Wird die Reise vereitelt
oder erheblich beeinträchtigt, so kann der Reisende auch wegen nutzlos
aufgewendeter Urlaubszeit eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen.
§ 651g. Ansprüche nach den
§§ 651c bis 651f hat der Reisende innerhalb eines Monats nach der vertraglich
vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu
machen. Nach Ablauf der Frist kann der Reisende Ansprüche nur geltend machen,
wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist.
Ansprüche des Reisenden
nach den §§ 651c bis 651f verjähren in sechs Monaten. Die Verjährung beginnt
mit dem Tage, an dem die Reise dem Vertrage nach enden sollte. Hat der Reisende
solche Ansprüche geltend gemacht, so ist die Verjährung bis zu dem Tage
gehemmt, an dem der Reiseveranstalter die Ansprüche schriftlich zurückweist.
§ 651h. Der
Reiseveranstalter kann durch Vereinbarung mit dem Reisenden seine Haftung auf
den dreifachen Reisepreis beschränken,
1. soweit ein Schaden des
Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird, oder
2. soweit der
Reiseveranstalter für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen
eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
Gelten für eine von einem
Leistungsträger zu erbringende Reiseleistung gesetzliche Vorschriften, nach
denen ein Anspruch auf Schadensersatz nur unter bestimmten Voraussetzungen oder
Beschränkungen geltend gemacht werden kann, so kann sich auch der
Reiseveranstalter gegenüber dem Reisenden hierauf berufen.
§651i. Vor Reisebeginn kann
der Reisende jederzeit vom Vertrag zurücktreten.
Tritt der Reisende vom
Vertrag zurück, so verliert der Reiseveranstalter den Anspruch auf den
vereinbarten Reisepreis. Er kann jedoch eine angemessene Entschädigung
verlangen. Die Höhe der Entschädigung bestimmt sich nach dem Reisepreis unter
Abzug des Wertes der vom Reiseveranstalter ersparten Aufwendungen sowie dessen,
was er durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwerben kann.
Im Vertrage kann für jede
Reiseart unter Berücksichtigung der gewöhnlich ersparten Aufwendungen und des
durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen gewöhnlich möglichen Erwerbs
ein Vomhundertsatz des Reisepreises als Entschädigung festgesetzt werden.
§ 651j. Wird die Reise
infolge bei Vertragsabschluß nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich
erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl der Reiseveranstalter
als auch der Reisende den Vertrag kündigen.
Wird der Vertrag nach
Absatz 1 gekündigt, so finden die Vorschriften des § 651e Abs. 3 Sätze 1 und 2,
Abs. 4 Satz 1 Anwendung. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von den
Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im übrigen fallen die Mehrkosten dem
Reisenden zur Last.
§ 651k. Von den
Vorschriften der §§ 651a bis 651j kann nicht zum Nachteil des Reisenden
abgewichen werden.
Achter Titel.
Mäklervertrag.
§ 652. Wer für den Nachweis
der Gelegenheit zum Abschluß eines Vertrags oder für die Vermittelung eines
Vertrags einen Mäklerlohn verspricht, ist zur Entrichtung des Lohnes nur
verpflichtet, wenn der Vertrag in Folge des Nachweises oder in Folge der
Vermittelung des Mäklers zu Stande kommt. Wird der Vertrag unter einer
aufschiebenden Bedingung geschlossen, so kann der Mäklerlohn erst verlangt
werden, wenn die Bedingung eintritt.
Aufwendungen sind dem
Mäkler nur zu ersetzen, wenn es vereinbart ist. Dies gilt auch dann, wenn ein
Vertrag nicht zu Stande kommt.
§ 653. Ein Mäklerlohn gilt
als stillschweigend vereinbart, wenn die dem Mäkler übertragene Leistung den
Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.
Ist die Höhe der Vergütung
nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe der taxmäßige Lohn, in
Ermangelung einer Taxe der übliche Lohn als vereinbart anzusehen.
§ 654. Der Anspruch auf den
Mäklerlohn und den Ersatz von Aufwendungen ist ausgeschlossen, wenn der Mäkler
dem Inhalte des Vertrags zuwider auch für den anderen Theil thätig gewesen ist.
§ 655. Ist für den Nachweis
der Gelegenheit zum Abschluß eines Dienstvertrags oder für die Vermittelung
eines solchen Vertrags ein unverhältnißmäßig hoher Mäklerlohn vereinbart
worden, so kann er auf Antrag des Schuldners durch Urtheil auf den angemessenen
Betrag herabgesetzt werden. Nach der Entrichtung des Lohnes ist die
Herabsetzung ausgeschlossen.
§ 656. Durch das
Versprechen eines Lohnes für den Nachweis der Gelegenheit zur Eingehung einer
Ehe oder für die Vermittelung des Zustandekommens einer Ehe wird eine
Verbindlichkeit nicht begründet. Das auf Grund des Versprechens Geleistete kann
nicht deshalb zurückgefordert werden, weil eine Verbindlichkeit nicht bestanden
hat.
Diese Vorschriften gelten
auch für eine Vereinbarung, durch die der andere Theil zum Zwecke der Erfüllung
des Versprechens dem Mäkler gegenüber eine Verbindlichkeit eingeht,
insbesondere für ein Schuldanerkenntniß.
Neunter Titel.
Auslobung.
§ 657. Wer durch
öffentliche Bekanntmachung eine Belohnung für die Vornahme einer Handlung,
insbesondere für die Herbeiführung eines Erfolges, aussetzt, ist verpflichtet,
die Belohnung demjenigen zu entrichten, welcher die Handlung vorgenommen hat,
auch wenn dieser nicht mit Rücksicht auf die Auslobung gehandelt hat.
§ 658. Die Auslobung kann bis
zur Vornahme der Handlung widerrufen werden. Der Widerruf ist nur wirksam, wenn
er in derselben Weise wie die Auslobung bekannt gemacht wird oder wenn er durch
besondere Mittheilung erfolgt.
Auf die Widerruflichkeit
kann in der Auslobung verzichtet werden; ein Verzicht liegt im Zweifel in der
Bestimmung einer Frist für die Vornahme der Handlung.
§ 659. Ist die Handlung,
für welche die Belohnung ausgesetzt ist, mehrmals vorgenommen worden, so
gebührt die Belohnung demjenigen, welcher die Handlung zuerst vorgenommen hat.
Ist die Handlung von
Mehreren gleichzeitig vorgenommen worden, so gebührt jedem ein gleicher Theil
der Belohnung. Läßt sich die Belohnung wegen ihrer Beschaffenheit nicht theilen
oder soll nach dem Inhalte der Auslobung nur Einer die Belohnung erhalten, so
entscheidet das Loos.
§ 660. Haben Mehrere zu dem
Erfolge mitgewirkt, für den die Belohnung ausgesetzt ist, so hat der Auslobende
die Belohnung unter Berücksichtigung des Antheils eines jeden an dem Erfolge
nach billigem Ermessen unter sie zu vertheilen. Die Vertheilung ist nicht
verbindlich, wenn sie offenbar unbillig ist; sie erfolgt in einem solchen Falle
durch Urtheil.
Wird die Vertheilung des
Auslobenden von einem der Betheiligten nicht als verbindlich anerkannt, so ist
der Auslobende berechtigt, die Erfüllung zu verweigern, bis die Betheiligten
den Streit über ihre Berechtigung unter sich ausgetragen haben; jeder von ihnen
kann verlangen, daß die Belohnung für alle hinterlegt wird.
Die Vorschrift des § 659
Abs. 2 Satz 2 findet Anwendung.
§ 661. Eine Auslobung, die
eine Preisbewerbung zum Gegenstande hat, ist nur gültig, wenn in der
Bekanntmachung eine Frist für die Bewerbung bestimmt wird.
Die Entscheidung darüber,
ob eine innerhalb der Frist erfolgte Bewerbung der Auslobung entspricht oder
welche von mehreren Bewerbungen den Vorzug verdient, ist durch die in der
Auslobung bezeichnete Person, in Ermangelung einer solchen durch den
Auslobenden zu treffen. Die Entscheidung ist für die Betheiligten verbindlich.
Bei Bewerbungen von
gleicher Würdigkeit finden auf die Zuertheilung des Preises die Vorschriften
des § 659 Abs. 2 Anwendung.
Die Uebertragung des
Eigenthums an dem Werke kann der Auslobende nur verlangen, wenn er in der
Auslobung bestimmt hat, daß die Uebertragung erfolgen soll.
Zehnter Titel.
Auftrag.
§ 662. Durch die Annahme
eines Auftrags verpflichtet sich der Beauftragte, ein ihm von dem Auftraggeber
übertragenes Geschäft für diesen unentgeltlich zu besorgen.
§ 663. Wer zur Besorgung
gewisser Geschäfte öffentlich bestellt ist oder sich öffentlich erboten hat,
ist, wenn er einen auf solche Geschäfte gerichteten Auftrag nicht annimmt,
verpflichtet, die Ablehnung dem Auftraggeber unverzüglich anzuzeigen. Das
Gleiche gilt, wenn sich Jemand dem Auftraggeber gegenüber zur Besorgung gewisser
Geschäfte erboten hat.
§ 664. Der Beauftragte darf
im Zweifel die Ausführung des Auftrags nicht einem Dritten übertragen. Ist die
Uebertragung gestattet, so hat er nur ein ihm bei der Uebertragung zur Last
fallendes Verschulden zu vertreten. Für das Verschulden eines Gehülfen ist er
nach § 278 verantwortlich.
Der Anspruch auf Ausführung
des Auftrags ist im Zweifel nicht übertragbar.
§ 665. Der Beauftragte ist
berechtigt, von den Weisungen des Auftraggebers abzuweichen, wenn er den
Umständen nach annehmen darf, daß der Auftraggeber bei Kenntniß der Sachlage
die Abweichung billigen würde. Der Beauftragte hat vor der Abweichung dem
Auftraggeber Anzeige zu machen und dessen Entschließung abzuwarten, wenn nicht
mit dem Aufschube Gefahr verbunden ist.
§ 666. Der Beauftragte ist
verpflichtet, dem Auftraggeber die erforderlichen Nachrichten zu geben, auf
Verlangen über den Stand des Geschäfts Auskunft zu ertheilen und nach der
Ausführung des Auftrags Rechenschaft abzulegen.
§ 667. Der Beauftragte ist
verpflichtet, dem Auftraggeber Alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhält
und war er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben.
§ 668. Verwendet der
Beauftragte Geld für sich, das er dem Auftraggeber herauszugeben oder für ihn
zu verwenden hat, so ist er verpflichtet, es von der Zeit der Verwendung an zu
verzinsen.
§ 669. Für die zur
Ausführung des Auftrags erforderlichen Aufwendungen hat der Auftraggeber dem
Beauftragten auf Verlangen Vorschuß zu leisten.
§ 670. Macht der
Beauftragte zum Zweck der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den
Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum
Ersatze verpflichtet.
§ 671. Der Auftrag kann von
dem Auftraggeber jederzeit widerrufen, von dem Beauftragten jederzeit gekündigt
werden.
Der Beauftragte darf nur in
der Art kündigen, daß der Auftraggeber für die Besorgung des Geschäfts
anderweit Fürsorge treffen kann, es sei denn, daß ein wichtiger Grund für die
unzeitige Kündigung vorliegt. Kündigt er ohne solchen Grund zur Unzeit, so hat
er dem Auftraggeber den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
Liegt ein wichtiger Grund
vor, so ist der Beauftragte zur Kündigung auch dann berechtigt, wenn er auf das
Kündigungsrecht verzichtet hat.
§ 672. Der Auftrag erlischt
im Zweifel nicht durch den Tod oder den Eintritt der Geschäftsunfähigkeit des
Auftraggebers. Erlischt der Auftrag, so hat der Beauftragte, wenn mit dem
Aufschube Gefahr verbunden ist, die Besorgung des übertragenen Geschäfts
fortzusetzen, bis der Erbe oder der gesetzliche Vertreter des Auftraggebers
anderweit Fürsorge treffen kann; der Auftrag gilt insoweit als fortbestehend.
§ 673. Der Auftrag erlischt
im Zweifel durch den Tod des Beauftragten. Erlischt der Auftrag, so hat der
Erbe des Beauftragten den Tod dem Auftraggeber unverzüglich anzuzeigen und,
wenn mit dem Aufschube Gefahr verbunden ist, die Besorgung des übertragenen
Geschäfts fortzusetzen, bis der Auftraggeber anderweit Fürsorge treffen kann;
der Auftrag gilt insoweit als fortbestehend.
§ 674. Erlischt der Auftrag
in anderer Weise als durch Widerruf, so gilt er zu Gunsten des Beauftragten
gleichwohl als fortbestehend, bis der Beauftragte von dem Erlöschen Kenntniß
erlangt oder das Erlöschen kennen muß.
§ 675. Auf einen
Dienstvertrag oder einen Werkvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum
Gegenstande hat, finden die Vorschriften der §§ 663, 665 bis 670, 672 bis 674
und, wenn dem Verpflichteten das Recht zusteht, ohne Einhaltung einer
Kündigungsfrist zu kündigen, auch die Vorschriften des § 671 Abs. 2
entsprechende Anwendung.
§ 676. Wer einem Anderen
einen Rath oder eine Empfehlung ertheilt, ist, unbeschadet der sich aus einem
Vertragsverhältniß oder einer unerlaubten Handlung ergebenden
Verantwortlichkeit, zum Ersatze des aus der Befolgung des Rathes oder der
Empfehlung entstehenden Schadens nicht verpflichtet.
Elfter Titel.
Geschäftsführung ohne
Auftrag.
§ 677. Wer ein Geschäft für
einen Anderen besorgt, ohne von ihm beauftragt oder ihm gegenüber sonst dazu
berechtigt zu sein, hat das Geschäft so zu führen, wie das Interesse des
Geschäftsherrn mit Rücksicht auf dessen wirklichen oder muthmaßlichen Willen es
erfordert.
§ 678. Steht die Uebernahme
der Geschäftsführung mit dem wirklichen oder dem muthmaßlichen Willen des
Geschäftsherrn in Widerspruch und mußte der Geschäftsführer dies erkennen, so
ist er dem Geschäftsherrn zum Ersatze des aus der Geschäftsführung entstehenden
Schadens auch dann verpflichtet, wenn ihm ein sonstiges Verschulden nicht zur
Last fällt.
§ 679. Ein der
Geschäftsführung entgegenstehender Wille des Geschäftsherrn kommt nicht in
Betracht, wenn ohne die Geschäftsführung eine Pflicht des Geschäftsherrn, deren
Erfüllung im öffentlichen Interesse liegt, oder eine gesetzliche
Unterhaltspflicht des Geschäftsherrn nicht rechtzeitig erfüllt werden würde.
§ 680. Bezweckt die
Geschäftsführung die Abwendung einer dem Geschäftsherrn drohenden dringenden
Gefahr, so hat der Geschäftsführer nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu
vertreten.
§ 681. Der Geschäftsführer
hat die Uebernahme der Geschäftsführung, sobald es thunlich ist, dem
Geschäftsherrn anzuzeigen und, wenn nicht mit dem Aufschube Gefahr verbunden
ist, dessen Entschließung abzuwarten. Im Uebrigen finden auf die
Verpflichtungen des Geschäftsführers die für einen Beauftragten geltenden
Vorschriften der §§ 666 bis 668 entsprechende Anwendung.
§ 682. Ist der
Geschäftsführer geschäftsfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt, so
ist er nur nach den Vorschriften über den Schadensersatz wegen unerlaubter
Handlungen und über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung
verantwortlich.
§ 683. Entspricht die
Uebernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder dem
muthmaßlichen Willen des Geschäftsherrn, so kann der Geschäftsführer wie ein
Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. In den Fällen des § 679
steht dieser Anspruch dem Geschäftsführer zu, auch wenn die Uebernahme der
Geschäftsführung mit dem Willen des Geschäftsherrn in Widerspruch steht.
§ 684. Liegen die
Voraussetzungen des § 683 nicht vor, so ist der Geschäftsherr verpflichtet, dem
Geschäftsführer Alles, was er durch die Geschäftsführung erlangt, nach den
Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung
herauszugeben. Genehmigt der Geschäftsherr die Geschäftsführung, so steht dem
Geschäftsführer der im § 683 bestimmte Anspruch zu.
§ 685. Dem Geschäftsführer
steht ein Anspruch nicht zu, wenn er nicht die Absicht hatte, von dem
Geschäftsherrn Ersatz zu verlangen.
Gewähren Eltern oder
Voreltern ihren Abkömmlingen oder diese jenen Unterhalt, so ist im Zweifel
anzunehmen, daß die Absicht fehlt, von dem Empfänger Ersatz zu verlangen.
§ 686. Ist der
Geschäftsführer über die Person des Geschäftsherrn im Irrthume, so wird der
wirkliche Geschäftsherr aus der Geschäftsführung berechtigt und verpflichtet.
§ 687. Die Vorschriften der
§§ 677 bis 686 finden keine Anwendung, wenn Jemand ein fremdes Geschäft in der
Meinung besorgt, daß es sein eigenes sei.
Behandelt Jemand ein
fremdes Geschäft als sein eigenes, obwohl er weiß, daß er nicht dazu berechtigt
ist, so kann der Geschäftsherr die sich aus den §§ 677, 678, 681, 682
ergebenden Ansprüche geltend machen. Macht er sie geltend, so ist er dem
Geschäftsführer nach § 684 Satz 1 verpflichtet.
Zwölfter Titel.
Verwahrung.
§ 688. Durch den
Verwahrungsvertrag wird der Verwahrer verpflichtet, eine ihm von dem
Hinterleger übergebene bewegliche Sache aufzubewahren.
§ 689. Eine Vergütung für
die Aufbewahrung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Aufbewahrung den
Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.
§ 690. Wird die
Aufbewahrung unentgeltlich übernommen, so hat der Verwahrer nur für diejenige
Sorgfalt einzustehen, welche er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
§ 691. Der Verwahrer ist im
Zweifel nicht berechtigt, die hinterlegte Sache bei einem Dritten zu
hinterlegen. Ist die Hinterlegung bei einem Dritten gestattet, so hat der
Verwahrer nur ein ihm bei dieser Hinterlegung zur Last fallendes Verschulden zu
vertreten. Für das Verschulden eines Gehülfen ist er nach § 278 verantwortlich.
§ 692. Der Verwahrer ist
berechtigt, die vereinbarte Art der Aufbewahrung zu ändern, wenn er den
Umständen nach annehmen darf, daß der Hinterleger bei Kenntniß der Sachlage die
Aenderung billigen würde. Der Verwahrer hat vor der Aenderung dem Hinterleger
Anzeige zu machen und dessen Entschließung abzuwarten, wenn nicht mit dem
Aufschube Gefahr verbunden ist.
§ 693. Macht der Verwahrer
zum Zwecke der Aufbewahrung Aufwendungen, die er den Umständen nach für
erforderlich halten darf, so ist der Hinterleger zum Ersatze verpflichtet.
§ 694. Der Hinterleger hat
den durch die Beschaffenheit der hinterlegten Sache dem Verwahrer entstehenden
Schaden zu ersetzen, es sei denn, daß er die gefahrdrohende Beschaffenheit der
Sache bei der Hinterlegung weder kennt noch kennen muß oder daß er sie dem
Verwahrer angezeigt oder dieser sie ohne Anzeige gekannt hat.
§ 695. Der Hinterleger kann
die hinterlegte Sache jederzeit zurückfordern, auch wenn für die Aufbewahrung
eine Zeit bestimmt ist.
§ 696. Der Verwahrer kann,
wenn eine Zeit für die Aufbewahrung nicht bestimmt ist, jederzeit die Rücknahme
der hinterlegten Sache verlangen. Ist eine Zeit bestimmt, so kann er die
vorzeitige Rücknahme nur verlangen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
§ 697. Die Rückgabe der
hinterlegten Sache hat an dem Orte zu erfolgen, an welchem die Sache
aufzubewahren war; der Verwahrer ist nicht verpflichtet, die Sache dem
Hinterleger zu bringen.
§ 698. Verwendet der
Verwahrer hinterlegtes Geld für sich, so ist er verpflichtet, es von der Zeit
der Verwendung an zu verzinsen.
§ 699. Der Hinterleger hat
die vereinbarte Vergütung bei der Beendigung der Aufbewahrung zu entrichten.
Ist die Vergütung nach Zeitabschnitten bemessen, so ist sie nach dem Ablaufe
der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten.
Endigt die Aufbewahrung vor
dem Ablaufe der für sie bestimmten Zeit, so kann der Verwahrer einen seinen
bisherigen Leistungen entsprechenden Theil der Vergütung verlangen, sofern
nicht aus der Vereinbarung über die Vergütung sich ein Anderes ergiebt.
§ 700. Werden vertretbare Sachen
in der Art hinterlegt, daß das Eigenthum auf den Verwahrer übergeben und dieser
verpflichtet sein soll, Sachen von gleicher Art, Güte und Menge
zurückzugewähren, so finden die Vorschriften über das Darlehen Anwendung.
Gestattet der Hinterleger dem Verwahrer, hinterlegte vertretbare Sachen zu
verbrauchen, so finden die Vorschriften über das Darlehen von dem Zeitpunkt an
Anwendung, in welchem der Verwahrer sich die Sachen aneignet. In beiden Fällen
bestimmen sich jedoch Zeit und Ort der Rückgabe im Zweifel nach den
Vorschriften über den Verwahrungsvertrag.
Bei der Hinterlegung von
Werthpapieren ist eine Vereinbarung der im Abs. 1 bezeichneten Art nur gültig,
wenn sie ausdrücklich getroffen wird.
Dreizehnter Titel.
Einbringung von Sachen bei
Gastwirthen.
§ 701. Ein Gastwirt, der
gewerbsmäßig Fremde zur Beherbergung aufnimmt, hat den Schaden zu ersetzen, der
durch den Verlust, die Zerstörung oder die Beschädigung von Sachen entsteht,
die ein im Betrieb dieses Gewerbes aufgenommener Gast eingebracht hat.
Als eingebracht gelten
1. Sachen, welche in der
Zeit, in der der Gast zur Beherbergung aufgenommen ist, in die Gastwirtschaft
oder an einen von dem Gastwirt oder dessen Leuten angewiesenen oder von dem
Gastwirt allgemein hierzu bestimmten Ort außerhalb der Gastwirtschaft gebracht
oder sonst außerhalb der Gastwirtschaft von dem Gastwirt oder dessen Leuten in
Obhut genommen sind;
2. Sachen, welche innerhalb
einer angemessenen Frist vor oder nach der Zeit, in der der Gast zur
Beherbergung aufgenommen war, von dem Gastwirt oder seinen Leuten in Obhut
genommen sind.
Im Falle einer Anweisung
oder Übernahme der Obhut durch Leute des Gastwirts gilt dies jedoch nur, wenn
sie dazu bestellt oder nach den Umständen als dazu bestellt anzusehen waren.
Die Ersatzpflicht tritt
nicht ein, wenn der Verlust, die Zerstörung oder die Beschädigung von dem Gast,
einem Begleiter des Gastes oder einer Person, die der Gast bei sich aufgenommen
hat, oder durch die Beschaffenheit der Sache oder durch höhere Gewalt
verursacht wird.
Die Ersatzpflicht erstreckt
sich nicht auf Fahrzeuge, auf Sachen, die in einem Fahrzeug belassen worden
sind, und auf lebende Tiere.
§ 702. Der Gastwirt haftet
auf Grund des § 701 nur bis zu einem Betrage, der dem Hundertfachen des
Beherbergungspreises für einen Tag entspricht, jedoch mindestens bis zu dem
Betrage von eintausend Deutsche Mark und höchstens bis zu dem Betrage von
sechstausend Deutsche Mark; für Geld, Wertpapiere und Kostbarkeiten tritt an
die Stelle von sechstausend Deutsche Mark der Betrag von eintausendfünfhundert
Deutsche Mark.
Die Haftung des Gastwirts
ist unbeschränkt,
1. wenn der Verlust, die
Zerstörung oder die Beschädigung von ihm oder seinen Leuten verschuldet ist;
2. wenn es sich um
eingebrachte Sachen handelt, die er zur Aufbewahrung übernommen oder deren
Übernahme zur Aufbewahrung er entgegen der Vorschrift des Absatzes 3 abgelehnt
hat.
Der Gastwirt ist
verpflichtet, Geld, Wertpapiere, Kostbarkeiten und andere Wertsachen zur
Aufbewahrung zu übernehmen, es sei denn, daß sie im Hinblick auf die Größe oder
den Rang der Gastwirtschaft von übermäßigem Wert oder Umfang oder daß sie
gefährlich sind. Er kann verlangen, daß sie in einem verschlossenen oder
versiegelten Behältnis übergeben werden.
§ 702a. Die Haftung des
Gastwirts kann im voraus nur erlassen werden, soweit sie den nach § 702 Abs. 1
maßgeblichen Höchstbetrag übersteigt. Auch insoweit kann sie nicht erlassen
werden für den Fall, daß der Verlust, die Zerstörung oder die Beschädigung von
dem Gastwirt oder von Leuten des Gastwirts vorsätzlich oder grob fahrlässig
verursacht wird oder daß es sich um Sachen handelt, deren Übernahme zur
Aufbewahrung der Gastwirt entgegen der Vorschrift des § 702 Abs. 3 abgelehnt
hat.
§ 703. Der dem Gast auf
Grund der §§ 701, 702 zustehende Anspruch erlischt, wenn nicht der Gast
unverzüglich, nachdem er von dem Verlust, der Zerstörung oder der Beschädigung
Kenntnis erlangt hat, dem Gastwirt Anzeige macht. Dies gilt nicht, wenn die
Sachen von dem Gastwirt zur Aufbewahrung übernommen waren oder wenn der Verlust,
die Zerstörung oder die Beschädigung von ihm oder seinen Leuten verschuldet
ist.
§ 704. Der Gastwirth hat
für seine Forderungen für Wohnung und andere dem Gaste zur Befriedigung seiner
Bedürfnisse gewährte Leistungen, mit Einschluß der Auslagen, ein Pfandrecht an
den eingebrachten Sachen des Gastes. Die für das Pfandrecht des Vermiethers
geltenden Vorschriften des § 559 Satz 3 und der §§ 560 bis 563 finden
entsprechende Anwendung.
Vierzehnter Titel.
Gesellschaft.
§ 705. Durch den
Gesellschaftsvertrag verpflichten sich die Gesellschafter gegenseitig, die
Erreichung eines gemeinsamen Zweckes in der durch den Vertrag bestimmten Weise
zu fördern, insbesondere die vereinbarten Beiträge zu leisten.
§ 706. Die Gesellschafter
haben in Ermangelung einer anderen Vereinbarung gleiche Beiträge zu leisten.
Sind vertretbare oder
verbrauchbare Sachen beizutragen, so ist im Zweifel anzunehmen, daß sie
gemeinschaftliches Eigenthum der Gesellschafter werden sollen. Das Gleiche gilt
von nicht vertretbaren und nicht verbrauchbaren Sachen, wenn sie nach einer
Schätzung beizutragen sind, die nicht blos für die Gewinnvertheilung bestimmt
ist.
Der Beitrag eines
Gesellschafters kann auch in der Leistung von Diensten bestehen.
§ 707. Zur Erhöhung des
vereinbarten Beitrags oder zur Ergänzung der durch Verlust verminderten Einlage
ist ein Gesellschafter nicht verpflichtet.
§ 708. Ein Gesellschafter
hat bei der Erfüllung der ihm obliegenden Verpflichtungen nur für diejenige
Sorgfalt einzustehen, welche er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
§ 709. Die Führung der
Geschäfte der Gesellschaft steht den Gesellschaftern gemeinschaftlich zu; für
jedes Geschäft ist die Zustimmung aller Gesellschafter erforderlich.
Hat nach dem
Gesellschaftsvertrage die Mehrheit der Stimmen zu entscheiden, so ist die
Mehrheit im Zweifel nach der Zahl der Gesellschafter zu berechnen.
§ 710. Ist in dem
Gesellschaftsvertrage die Führung der Geschäfte einem Gesellschafter oder
mehreren Gesellschaftern übertragen, so sind die übrigen Gesellschafter von der
Geschäftsführung ausgeschlossen. Ist die Geschäftsführung mehreren
Gesellschaftern übertragen, so finden die Vorschriften des § 709 entsprechende
Anwendung.
§ 711. Steht nach dem
Gesellschaftsvertrage die Führung der Geschäfte allen oder mehreren
Gesellschaftern in der Art zu, daß jeder allein zu handeln berechtigt ist, so
kann jeder der Vornahme eines Geschäfts durch den anderen widersprechen. Im
Falle des Widerspruchs muß das Geschäft unterbleiben.
§ 712. Die einem
Gesellschafter durch den Gesellschaftsvertrag übertragene Befugniß zur
Geschäftsführung kann ihm durch einstimmigen Beschluß oder, falls nach dem
Gesellschaftsvertrage die Mehrheit der Stimmen entscheidet, durch
Mehrheitsbeschluß der übrigen Gesellschafter entzogen werden, wenn ein
wichtiger Grund vorliegt; ein solcher Grund ist insbesondere grobe
Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung.
Der Gesellschafter kann
auch seinerseits die Geschäftsführung kündigen, wenn ein wichtiger Grund
vorliegt; die für den Auftrag geltenden Vorschriften des § 671 Abs.2, 3 finden
entsprechende Anwendung.
§ 713. Die Rechte und
Verpflichtungen der geschäftsführenden Gesellschafter bestimmen sich nach den
für den Auftrag geltenden Vorschriften der §§ 664 bis 670, soweit sich nicht
aus dem Gesellschaftsverhältniß ein Anderes ergiebt.
§ 714. Soweit einem
Gesellschafter nach dem Gesellschaftsvertrage die Befugniß zur Geschäftsführung
zusteht, ist er im Zweifel auch ermächtigt, die anderen Gesellschafter Dritten
gegenüber zu vertreten.
§ 715. Ist im
Gesellschaftsvertrag ein Gesellschafter ermächtigt, die anderen Gesellschafter
Dritten gegenüber zu vertreten, so kann die Vertretungsmacht nur nach Maßgabe
des § 712 Abs. 1 und, wenn sie in Verbindung mit der Befugniß zur
Geschäftsführung ertheilt worden ist, nur mit dieser entzogen werden.
§ 716. Ein Gesellschafter
kann, auch wenn er von der Geschäftsführung ausgeschlossen ist, sich von den
Angelegenheiten der Gesellschaft persönlich unterrichten, die Geschäftsbücher
und die Papiere der Gesellschaft einsehen und sich aus ihnen eine Uebersicht
über den Stand des Gesellschaftsvermögens anfertigen.
Eine dieses Recht
ausschließende oder beschränkende Vereinbarung steht der Geltendmachung des
Rechtes nicht entgegen, wenn Grund zu der Annahme unredlicher Geschäftsführung
besteht.
§ 717. Die Ansprüche, die
den Gesellschaftern aus dem Gesellschaftsverhältnisse gegen einander zustehen,
sind nicht übertragbar. Ausgenommen sind die einem Gesellschafter aus seiner
Geschäftsführung zustehenden Ansprüche, soweit deren Befriedigung vor der
Auseinandersetzung verlangt werden kann, sowie die Ansprüche auf einen
Gewinnantheil oder auf dasjenige, was dem Gesellschafter bei der
Auseinandersetzung zukommt.
§ 718. Die Beiträge der
Gesellschafter und die durch die Geschäftsführung für die Gesellschaft
erworbenen Gegenstände werden gemeinschaftliches Vermögen der Gesellschafter
(Gesellschaftsvermögen).
Zu dem
Gesellschaftsvermögen gehört auch, was auf Grund eines zu dem
Gesellschaftsvermögen gehörenden Rechtes oder als Ersatz für die Zerstörung,
Beschädigung oder Entziehung eines zu dem Gesellschaftsvermögen gehörenden
Gegenstandes erworben wird.
§ 719. Ein Gesellschafter
kann nicht über seinen Antheil an dem Gesellschaftsvermögen und an den
einzelnen dazu gehörenden Gegenständen verfügen; er ist nicht berechtigt,
Theilung zu verlangen.
Gegen eine Forderung, die
zum Gesellschaftsvermögen gehört, kann der Schuldner nicht eine ihm gegen einen
einzelnen Gesellschafter zustehende Forderung aufrechnen.
§ 720. Die Zugehörigkeit
einer nach § 718 Abs. 1 erworbenen Forderung zum Gesellschaftsvermögen hat der
Schuldner erst dann gegen sich gelten zu lassen, wenn er von der Zugehörigkeit
Kenntniß erlangt; die Vorschriften der §§ 406 bis 408 finden entsprechende
Anwendung.
§ 721. Ein Gesellschafter
kann den Rechnungsabschluß und die Vertheilung des Gewinns und Verlustes erst
nach der Auflösung der Gesellschaft verlangen.
Ist die Gesellschaft von
längerer Dauer, so hat der Rechnungsabschluß und die Gewinnvertheilung im
Zweifel am Schlusse jedes Geschäftsjahrs zu erfolgen.
§ 722. Sind die Antheile
der Gesellschafter am Gewinn und Verluste nicht bestimmt, so hat jeder
Gesellschafter ohne Rücksicht auf die Art und die Größe seines Beitrags einen
gleichen Antheil am Gewinn und Verluste.
Ist nur der Antheil am
Gewinn oder am Verluste bestimmt, so gilt die Bestimmung im Zweifel für Gewinn
und Verlust.
§ 723. Ist die Gesellschaft
nicht für eine bestimmte Zeit eingegangen, so kann jeder Gesellschafter sie
jederzeit kündigen. Ist eine Zeitdauer bestimmt, so ist die Kündigung vor dem
Ablaufe der Zeit zulässig, wenn ein wichtiger Grund vorliegt; ein solcher Grund
ist insbesondere vorhanden, wenn ein anderer Gesellschafter eine ihm nach dem
Gesellschaftsvertrag obliegende wesentliche Verpflichtung vorsätzlich oder aus
grober Fahrlässigkeit verletzt oder wenn die Erfüllung einer solchen
Verpflichtung unmöglich wird. Unter der gleichen Voraussetzung ist, wenn eine
Kündigungsfrist bestimmt ist, die Kündigung ohne Einhaltung der Frist zulässig.
Die Kündigung darf nicht
zur Unzeit geschehen, es sei denn, daß ein wichtiger Grund für die unzeitige
Kündigung vorliegt. Kündigt ein Gesellschafter ohne solchen Grund zur Unzeit,
so hat er den übrigen Gesellschaftern den daraus entstehenden Schaden zu
ersetzen.
Eine Vereinbarung, durch
welche das Kündigungsrecht ausgeschlossen oder diesen Vorschriften zuwider
beschränkt wird, ist nichtig.
§ 724. Ist eine
Gesellschaft für die Lebenszeit eines Gesellschafters eingegangen, so kann sie
in gleicher Weise gekündigt werden wie eine für unbestimmte Zeit eingegangene
Gesellschaft. Dasselbe gilt, wenn eine Gesellschaft nach dem Ablaufe der
bestimmten Zeit stillschweigend fortgesetzt wird.
§ 725. Hat ein Gläubiger
eines Gesellschafters die Pfändung des Antheils des Gesellschafters an dem
Gesellschaftsvermögen erwirkt, so kann er die Gesellschaft ohne Einhaltung
einer Kündigungsfrist kündigen, sofern der Schuldtitel nicht blos vorläufig
vollstreckbar ist.
Solange die Gesellschaft
besteht, kann der Gläubiger die sich aus dem Gesellschaftsverhältniß ergebenden
Rechte des Gesellschafters, mit Ausnahme des Anspruchs auf einen Gewinnantheil,
nicht geltend machen.
§ 726. Die Gesellschaft
endigt, wenn der vereinbarte Zweck erreicht oder dessen Erreichung unmöglich
geworden ist.
§ 727. Die Gesellschaft
wird durch den Tod eines der Gesellschafter aufgelöst, sofern nicht aus dem
Gesellschaftsvertrage sich ein Anderes ergiebt.
Im Falle der Auflösung hat
der Erbe des verstorbenen Gesellschafters den übrigen Gesellschaftern den Tod
unverzüglich anzuzeigen und, wenn mit dem Aufschube Gefahr verbunden ist, die
seinem Erblasser durch den Gesellschaftsvertrag übertragenen Geschäfte
fortzuführen, bis die übrigen Gesellschafter in Gemeinschaft mit ihm anderweit
Fürsorge treffen können. Die übrigen Gesellschafter sind in gleicher Weise zur
einstweiligen Fortführung der ihnen übertragenen Geschäfte verpflichtet. Die
Gesellschaft gilt insoweit als fortbestehend.
§ 728. Die Gesellschaft
wird durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen eines Gesellschafters
aufgelöst. Die Vorschriften des § 727 Abs. 2 Satz 2, 3 finden Anwendung.
§ 729. Wird die
Gesellschaft in anderer Weise als durch Kündigung ausgelöst, so gilt die einem
Gesellschafter durch den Gesellschaftsvertrag übertragene Befugniß zur
Geschäftsführung zu seinen Gunsten gleichwohl als fortbestehend, bis er von der
Auflösung Kenntniß erlangt oder die Auflösung kennen muß.
§ 730. Nach der Auflösung
der Gesellschaft findet in Ansehung des Gesellschaftsvermögens die
Auseinandersetzung unter den Gesellschaftern statt.
Für die Beendigung der
schwebenden Geschäfte, für die dazu erforderliche Eingehung neuer Geschäfte
sowie für die Erhaltung und Verwaltung des Gesellschaftsvermögens gilt die
Gesellschaft als fortbestehend, soweit der Zweck der Auseinandersetzung es
erfordert. Die einem Gesellschafter nach dem Gesellschaftsvertrage zustehende
Befugniß zur Geschäftsführung erlischt jedoch, wenn nicht aus dem Vertrage sich
ein Anderes ergiebt, mit der Auflösung der Gesellschaft; die Geschäftsführung
steht von der Auflösung an allen Gesellschaftern gemeinschaftlich zu.
§ 731. Die
Auseinandersetzung erfolgt in Ermangelung einer anderen Vereinbarung in
Gemäßheit der §§ 732 bis 735. Im Uebrigen gelten für die Theilung die
Vorschriften über die Gemeinschaft.
§ 732. Gegenstände, die ein
Gesellschafter der Gesellschaft zur Benutzung überlassen hat, sind ihm
zurückzugeben. Für einen durch Zufall in Abgang gekommenen oder
verschlechterten Gegenstand kann er nicht Ersatz verlangen.
§ 733. Aus dem
Gesellschaftsvermögen sind zunächst die gemeinschaftlichen Schulden mit
Einschluß derjenigen zu berichtigen, welche den Gläubigern gegenüber unter den
Gesellschaftern getheilt sind oder für welche einem Gesellschafter die übrigen
Gesellschafter als Schuldner haften. Ist eine Schuld noch nicht fällig oder ist
sie streitig, so ist das zur Berichtigung Erforderliche zurückzubehalten.
Aus dem nach der
Berichtigung der Schulden übrig bleibenden Gesellschaftsvermögen sind die
Einlagen zurückzuerstatten. Für Einlagen, die nicht in Geld bestanden haben,
ist der Werth zu ersetzen, den sie zur Zeit der Einbringung gehabt haben. Für
Einlagen, die in der Leistung von Diensten oder in der Ueberlassung der
Benutzung eines Gegenstandes bestanden haben, kann nicht Ersatz verlangt
werden.
Zur Berichtigung der
Schulden und zur Rückerstattung der Einlagen ist das Gesellschaftsvermögen,
soweit erforderlich, in Geld umzusetzen.
§ 734. Verbleibt nach der
Berichtigung der gemeinschaftlichen Schulden und der Rückerstattung der
Einlagen ein Ueberschuß, so gebührt er den Gesellschaftern nach dem Verhältniß
ihrer Antheile am Gewinne.
§ 735. Reicht das
Gesellschaftsvermögen zur Berichtigung der gemeinschaftlichen Schulden und zur
Rückerstattung der Einlagen nicht aus, so haben die Gesellschafter für den
Fehlbetrag nach dem Verhältniß aufzukommen, nach welchem sie den Verlust zu
tragen haben. Kann von einem Gesellschafter der auf ihn entfallende Beitrag
nicht erlangt werden, so haben die übrigen Gesellschafter den Ausfall nach dem
gleichen Verhältnisse zu tragen.
§ 736. Ist im
Gesellschaftsvertrage bestimmt, daß, wenn ein Gesellschafter kündigt oder
stirbt oder wenn der Konkurs über sein Vermögen eröffnet wird, die Gesellschaft
unter den übrigen Gesellschaftern fortbestehen soll, so scheidet bei dem
Eintritt eines solchen Ereignisses der Gesellschafter, in dessen Person es
eintritt, aus der Gesellschaft aus.
§ 737. Ist im
Gesellschaftsvertrage bestimmt, daß, wenn ein Gesellschafter kündigt, die
Gesellschaft unter den übrigen Gesellschaftern fortbestehen soll, so kann ein
Gesellschafter, in dessen Person ein die übrigen Gesellschafter nach § 723 Abs.
1 Satz 2 zur Kündigung berechtigender Umstand eintritt, aus der Gesellschaft
ausgeschlossen werden. Das Ausschließungsrecht steht den übrigen
Gesellschaftern gemeinschaftlich zu. Die Ausschließung erfolgt durch Erklärung
gegenüber dem auszuschließenden Gesellschafter.
§ 738. Scheidet ein
Gesellschafter aus der Gesellschaft aus, so wächst sein Antheil am
Gesellschaftsvermögen den übrigen Gesellschaftern zu. Diese sind verpflichtet,
dem Ausscheidenden die Gegenstände, die er der Gesellschaft zur Benutzung
überlassen hat, nach Maßgabe des § 732 zurückzugeben, ihn von den
gemeinschaftlichen Schulden zu befreien und ihm dasjenige zu zahlen, was er bei
der Auseinandersetzung erhalten würde, wenn die Gesellschaft zur Zeit seines
Ausscheidens aufgelöst worden wäre. Sind gemeinschaftliche Schulden noch nicht
fällig, so können die übrigen Gesellschafter dem Ausscheidenden, statt ihn zu
befreien, Sicherheit leisten.
Der Werth des Gesellschaftsvermögens
ist, soweit erforderlich, im Wege der Schätzung zu ermitteln.
§ 739. Reicht der Werth des
Gesellschaftsvermögens zur Deckung der gemeinschaftlichen Schulden und der
Einlagen nicht aus, so hat der Ausscheidende den übrigen Gesellschaftern für
den Fehlbetrag nach dem Verhältnisse seines Antheils am Verlust aufzukommen.
§ 740. Der Ausgeschiedene
nimmt an dem Gewinn und dem Verluste Theil, welcher sich aus den zur Zeit
seines Ausscheidens schwebenden Geschäften ergiebt. Die übrigen Gesellschafter
sind berechtigt, diese Geschäfte so zu beendigen, wie es ihnen am
vortheilhaftesten erscheint.
Der Ausgeschiedene kann am
Schlusse jedes Geschäftsjahrs Rechenschaft über die inzwischen beendigten
Geschäfte, Auszahlung des ihm gebührenden Betrags und Auskunft über den Stand
der noch schwebenden Geschäfte verlangen.
Fünfzehnter Titel.
Gemeinschaft.
§ 741. Steht ein Recht
Mehreren gemeinschaftlich zu, so finden, sofern sich nicht aus dem Gesetz
ergiebt, die Vorschriften der §§ 742 bis 758 Anwendung (Gemeinschaft nach
Bruchtheilen).
§ 742. Im Zweifel ist
anzunehmen, daß den Theilhabern gleiche Antheile zustehen.
§ 743. Jedem Theilhaber
gebührt ein seinem Antheil entsprechender Bruchtheil der Früchte.
Jeder Theilhaber ist zum
Gebrauche des gemeinschaftlichen Gegenstandes insoweit befugt, als nicht der
Mitgebrauch der übrigen Theilhaber beeinträchtigt wird.
§ 744. Die Verwaltung des
gemeinschaftlichen Gegenstandes steht den Theilhabern gemeinschaftlich zu.
Jeder Theilhaber ist
berechtigt, die zur Erhaltung des Gegenstandes nothwendigen Maßregeln ohne
Zustimmung der anderen Theilhaber zu treffen; er kann verlangen, daß diese ihre
Einwilligung zu einer solchen Maßregel im voraus ertheilen.
§ 745. Durch
Stimmenmehrheit kann eine der Beschaffenheit des gemeinschaftlichen Gegenstandes
entsprechende ordnungsmäßige Verwaltung und Benutzung beschlossen werden. Die
Stimmenmehrheit ist nach der Größe der Antheile zu berechnen.
Jeder Theilhaber kann,
sofern nicht die Verwaltung und Benutzung durch Vereinbarung oder durch
Mehrheitsbeschluß geregelt ist, eine dem Interesse aller Theilhaber nach
billigem Ermessen entsprechende Verwaltung und Benutzung verlangen.
Eine wesentliche
Veränderung des Gegenstandes kann nicht beschlossen oder verlangt werden. Das
Recht des einzelnen Theilhabers auf einen seinem Antheil entsprechenden
Bruchtheil der Nutzungen kann nicht ohne seine Zustimmung beeinträchtigt
werden.
§ 746. Haben die Theilhaber
die Verwaltung und Benutzung des gemeinschaftlichen Gegenstandes geregelt, so
wirkt die getroffene Bestimmung auch für und gegen die Sondernachfolger.
§ 747. Jeder Theilhaber
kann über seinen Antheil verfügen. Ueber den gemeinschaftlichen Gegenstand im
Ganzen können die Theilhaber nur gemeinschaftlich verfügen.
§ 748. Jeder Theilhaber ist
den anderen Theilhabern gegenüber verpflichtet, die Lasten des
gemeinschaftlichen Gegenstandes sowie die Kosten der Erhaltung, der Verwaltung
und einer gemeinschaftlichen Benutzung nach dem Verhältnisse seines Antheils zu
tragen.
§ 749. Jeder Theilhaber
kann jederzeit die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen.
Wird das Recht, die
Aufhebung zu verlangen, durch Vereinbarung für immer oder auf Zeit
ausgeschlossen, so kann die Aufhebung gleichwohl verlangt werden, wenn ein
wichtiger Grund vorliegt. Unter der gleichen Voraussetzung kann, wenn eine
Kündigungsfrist bestimmt wird, die Aufhebung ohne Einhaltung der Frist verlangt
werden.
Eine Vereinbarung, durch
welche das Recht, die Aufhebung zu verlangen, diesen Vorschriften zuwider
ausgeschlossen oder beschränkt wird, ist nichtig.
§ 750. Haben die Theilhaber
das Recht, die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen, auf Zeit
ausgeschlossen, so tritt die Vereinbarung im Zweifel mit dem Tode eines
Theilhabers außer Kraft.
§ 751. Haben die Theilhaber
das Recht, die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen, für immer oder auf Zeit
ausgeschlossen oder eine Kündigungsfrist bestimmt, so wirkt die Vereinbarung
auch für und gegen die Sondernachfolger. Hat ein Gläubiger die Pfändung des
Antheils eines Theilhabers erwirkt, so kann er ohne Rücksicht auf die
Vereinbarung die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen, sofern der Schuldtitel
nicht blos vorläufig vollstreckbar ist.
§ 752. Die Aufhebung der
Gemeinschaft erfolgt durch Theilung in Natur, wenn der gemeinschaftliche
Gegenstand oder, falls mehrere Gegenstände gemeinschaftlich sind, diese sich
ohne Verminderung des Werthes in gleichartige, den Antheilen der Theilhaber
entsprechende Theile zerlegen lassen. Die Vertheilung gleicher Theile unter die
Theilhaber geschieht durch das Loos.
§ 753. Ist die Theilung in
Natur ausgeschlossen, so erfolgt die Aufhebung der Gemeinschaft durch Verkauf
des gemeinschaftlichen Gegenstandes nach den Vorschriften über den
Pfandverkauf, bei Grundstücken durch Zwangsversteigerung, und durch Theilung
des Erlöses. Ist die Veräußerung an einen Dritten unstatthaft, so ist der
Gegenstand unter den Theilhabern zu versteigern.
Hat der Versuch, den
Gegenstand zu verkaufen, keinen Erfolg, so kann jeder Theilhaber die
Wiederholung verlangen; er hat jedoch die Kosten zu tragen, wenn der wiederholte
Versuch mißlingt.
§ 754. Der Verkauf einer
gemeinschaftlichen Forderung ist nur zulässig, wenn sie noch nicht eingezogen
werden kann. Ist die Einziehung möglich, so kann jeder Theilhaber
gemeinschaftliche Einziehung verlangen.
§ 755. Haften die
Theilhaber als Gesammtschuldner für eine Verbindlichkeit, die sie in Gemäßheit
des § 748 nach dem Verhältniß ihrer Antheile zu erfüllen haben oder die sie zum
Zwecke der Erfüllung einer solchen Verbindlichkeit eingegangen sind, so kann
jeder Theilhaber bei der Aufhebung der Gemeinschaft verlangen, daß die Schuld
aus dem gemeinschaftlichen Gegenstande berichtigt wird.
Der Anspruch kann auch
gegen die Sondernachfolger geltend gemacht werden.
Soweit zur Berichtigung der
Schuld der Verkauf des gemeinschaftlichen Gegenstandes erforderlich ist, hat
der Verkauf nach § 753 zu erfolgen.
§ 756. Hat ein Theilhaber
gegen einen anderen Theilhaber eine Forderung, die sich auf die Gemeinschaft
gründet, so kann er bei der Aufhebung der Gemeinschaft die Berichtigung seiner Forderung
aus dem auf den Schuldner entfallenden Theile des gemeinschaftlichen
Gegenstandes verlangen. Die Vorschriften des § 755 Abs. 2, 3 finden Anwendung.
§ 757. Wird bei der
Aufhebung der Gemeinschaft ein gemeinschaftlicher Gegenstand einem der Theilhaber
zugetheilt, so hat wegen eines Mangels im Recht oder wegen eines Mangels der
Sache jeder der übrigen Theilhaber zu seinem Antheil in gleicher Weise wie ein
Verkäufer Gewähr zu leisten.
§ 758. Der Anspruch auf
Aufhebung der Gemeinschaft unterliegt nicht der Verjährung.
Sechzehnter Titel.
Leibrente.
§ 759. Wer zur Gewährung
einer Leibrente verpflichtet ist, hat die Rente im Zweifel für die Lebensdauer
des Gläubigers zu entrichten.
Der für die Rente bestimmte
Betrag ist im Zweifel der Jahresbetrag der Rente.
§ 760. Die Leibrente ist im
voraus zu entrichten.
Eine Geldrente ist für drei
Monate vorauszuzahlen; bei einer anderen Rente bestimmt sich der Zeitabschnitt,
für den sie im voraus zu entrichten ist, nach der Beschaffenheit und dem Zwecke
der Rente.
Hat der Gläubiger den
Beginn des Zeitabschnitts erlebt, für den die Rente im voraus zu entrichten
ist, so gebührt ihm der volle auf den Zeitabschnitt entfallende Betrag.
§ 761. Zur Gültigkeit eines
Vertrags, durch den eine Leibrente versprochen wird, ist, soweit nicht eine
andere Form vorgeschrieben ist, schriftliche Ertheilung des Versprechens
erforderlich.
Siebzehnter Titel.
Spiel. Wette.
§ 762. Durch Spiel oder
durch Wette wird eine Verbindlichkeit nicht begründet. Das auf Grund des
Spieles oder der Wette Geleistete kann nicht deshalb zurückgefordert werden,
weil eine Verbindlichkeit nicht bestanden hat.
Diese Vorschriften gelten
auch für eine Vereinbarung, durch die der verlierende Theil zum Zweck der
Erfüllung einer Spiel- oder einer Wettschuld dem gewinnenden Theile gegenüber
eine Verbindlichkeit eingeht, insbesondere für ein Schuldanerkenntniß.
§ 763. Ein Lotterievertrag
oder ein Ausspielvertrag ist verbindlich, wenn die Lotterie oder die
Ausspielung staatlich genehmigt ist. Anderenfalls finden die Vorschriften des §
762 Anwendung.
§ 764. Wird ein auf
Lieferung von Waaren oder Werthpapieren lautender Vertrag in der Absicht
geschlossen, daß der Unterschied zwischen dem vereinbarten Preise und dem
Börsen- oder Marktpreise der Lieferungszeit von dem verlierenden Theile an den
gewinnenden gezahlt werden soll, so ist der Vertrag als Spiel anzusehen. Dies
gilt auch dann, wenn nur die Absicht des einen Theiles auf die Zahlung des
Unterschieds gerichtet ist, der andere Theil aber diese Absicht kennt oder
kennen muß.
Achtzehnter Titel.
Bürgschaft.
§ 765. Durch den
Bürgschaftsvertrag verpflichtet sich der Bürge gegenüber dem Gläubiger eines
Dritten, für die Erfüllung der Verbindlichkeit des Dritten einzustehen.
Die Bürgschaft kann auch
für eine künftige oder eine bedingte Verbindlichkeit übernommen werden.
§ 766. Zur Gültigkeit des
Bürgschaftsvertrags ist schriftliche Ertheilung der Bürgschaftserklärung
erforderlich. Soweit der Bürge die Hauptverbindlichkeit erfüllt, wird der
Mangel der Form geheilt.
§ 767. Für die Verpflichtung
des Bürgen ist der jeweilige Bestand der Hauptverbindlichkeit maßgebend. Dies
gilt insbesondere auch, wenn die Hauptverbindlichkeit durch Verschulden oder
Verzug des Hauptschuldners geändert wird. Durch ein Rechtsgeschäft, das der
Hauptschuldner nach der Uebernahme der Bürgschaft vornimmt, wird die
Verpflichtung des Bürgen nicht erweitert.
Der Bürge haftet für die
dem Gläubiger von dem Hauptschuldner zu ersetzenden Kosten der Kündigung und
der Rechtsverfolgung.
§ 768. Der Bürge kann die
dem Hauptschuldner zustehenden Einreden geltend machen. Stirbt der
Hauptschuldner, so kann sich der Bürge nicht darauf berufen, daß der Erbe für
die Verbindlichkeit nur beschränkt haftet.
Der Bürge verliert eine
Einrede nicht dadurch, daß der Hauptschuldner auf sie verzichtet.
§ 769. Verbürgen sich
Mehrere für dieselbe Verbindlichkeit, so haften sie als Gesammtschuldner, auch
wenn sie die Bürgschaft nicht gemeinschaftlich übernehmen.
§ 770. Der Bürge kann die
Befriedigung des Gläubigers verweigern, solange dem Hauptschuldner das Recht
zusteht, das seiner Verbindlichkeit zu Grunde liegende Rechtsgeschäft
anzufechten.
Die gleiche Befugniß hat
der Bürge, solange sich der Gläubiger durch Aufrechnung gegen eine fällige
Forderung des Hauptschuldners befriedigen kann.
§ 771. Der Bürge kann die
Befriedigung des Gläubigers verweigern, solange nicht der Gläubiger eine
Zwangsvollstreckung gegen den Hauptschuldner ohne Erfolg versucht hat (Einrede
der Vorausklage).
§ 772. Besteht die
Bürgschaft für eine Geldforderung, so muß die Zwangsvollstreckung in die
beweglichen Sachen des Hauptschuldners an seinem Wohnsitz und, wenn der
Hauptschuldner an einem anderen Orte eine gewerbliche Niederlassung hat, auch
an diesem Orte, in Ermangelung eines Wohnsitzes und einer gewerblichen Niederlassung
an seinem Aufenthaltsorte versucht werden.
Steht dem Gläubiger ein
Pfandrecht oder ein Zurückbehaltungsrecht an einer beweglichen Sache des
Hauptschuldners zu, so muß er auch aus dieser Sache Befriedigung suchen. Steht
dem Gläubiger ein solches Recht an der Sache auch für eine andere Forderung zu,
so gilt dies nur, wenn beide Forderungen durch den Werth der Sache gedeckt
werden.
§ 773. Die Einrede der
Vorausklage ist ausgeschlossen:
1. wenn
der Bürge auf die Einrede verzichtet, insbesondere wenn er sich als
Selbstschuldner verbürgt hat;
2. wenn
die Rechtsverfolgung gegen den Hauptschuldner in Folge einer nach der
Uebernahme der Bürgschaft eingetretenen Aenderung des Wohnsitzes, der
gewerblichen Niederlassung oder des Aufenthaltsorts des Hauptschuldners
wesentlich erschwert ist;
3. wenn
über das Vermögen des Hauptschuldners der Konkurs eröffnet ist;
4. wenn
anzunehmen ist, daß die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Hauptschuldners
nicht zur Befriedigung des Gläubigers führen wird.
In den Fällen der Nr. 3, 4
ist die Einrede insoweit zulässig, als sich der Gläubiger aus einer beweglichen
Sache des Hauptschuldners befriedigen kann, an der er ein Pfandrecht oder ein
Zurückbehaltungsrecht hat; die Vorschrift des § 772 Abs. 2 Satz 2 findet
Anwendung.
§ 774. Soweit der Bürge den
Gläubiger befriedigt, geht die Forderung des Gläubigers gegen den
Hauptschuldner auf ihn über. Der Uebergang kann nicht zum Nachtheile des
Gläubigers geltend gemacht werden. Einwendungen des Hauptschuldners aus einem
zwischen ihm und den Bürgen bestehenden Rechtsverhältnisse bleiben unberührt.
Mitbürgen haften einander
nur nach § 426.
§ 775. Hat sich der Bürge
im Auftrage des Hauptschuldners verbürgt oder stehen ihm nach den Vorschriften
über die Geschäftsführung ohne Auftrag wegen der Uebernahme der Bürgschaft die
Rechte eines Beauftragten gegen den Hauptschuldner zu, so kann er von diesem
Befreiung von der Bürgschaft verlangen:
1. wenn
sich die Vermögensverhältnisse des Hauptschuldners wesentlich verschlechtert
haben;
2. wenn
die Rechtsverfolgung gegen den Hauptschuldner in Folge einer nach der
Uebernahme der Bürgschaft eingetretenen Aenderung des Wohnsitzes, der
gewerblichen Niederlassung oder des Aufenthaltsorts des Hauptschuldners
wesentlich erschwert ist;
3. wenn
der Hauptschuldner mit der Erfüllung seiner Verbindlichkeit im Verzug ist;
4. wenn
der Gläubiger gegen den Bürgen ein vollstreckbares Urtheil auf Erfüllung
erwirkt hat.
Ist die
Hauptverbindlichkeit noch nicht fällig, so kann der Hauptschuldner dem Bürgen,
statt ihn zu befreien, Sicherheit leisten.
§ 776. Giebt der Gläubiger
ein mit der Forderung verbundenes Vorzugsrecht, eine für sie bestehende
Hypothek oder Schiffshypothek, ein für sie bestehendes Pfandrecht oder das
Recht gegen einen Mitbürgen auf, so wird der Bürge insoweit frei, als er aus
dem aufgegebenen Rechte nach § 774 hätte Ersatz erlangen können. Dies gilt auch
dann, wenn das aufgegebene Recht erst nach der Uebernahme der Bürgschaft
entstanden ist.
§ 777. Hat sich der Bürge
für eine bestehende Verbindlichkeit auf bestimmte Zeit verbürgt, so wird er
nach dem Ablaufe der bestimmten Zeit frei, wenn nicht der Gläubiger die
Einziehung der Forderung unverzüglich nach Maßgabe des § 772 betreibt, das
Verfahren ohne wesentliche Verzögerung fortsetzt und unverzüglich nach der
Beendigung des Verfahrens dem Bürgen anzeigt, daß er ihn in Anspruch nehme.
Steht dem Bürgen die Einrede der Vorausklage nicht zu, so wird er nach dem
Ablaufe der bestimmten Zeit frei, wenn nicht der Gläubiger ihm unverzüglich
diese Anzeige macht.
Erfolgt die Anzeige
rechtzeitig, so beschränkt sich die Haftung des Bürgen im Falle des Abs.1 Satz
1 auf den Umfang, den die Hauptverbindlichkeit zur Zeit der Beendigung des
Verfahrens hat, im Falle des Abs. 1 Satz 2 auf den Umfang, den die
Hauptverbindlichkeit bei dem Ablaufe der bestimmten Zeit hat.
§ 778. Wer einen Anderen
beauftragt, im eigenen Namen und auf eigene Rechnung einem Dritten Kredit zu
geben, haftet dem Beauftragten für die aus der Kreditgewährung entstehende
Verbindlichkeit des Dritten als Bürge.
Neunzehnter Titel.
Vergleich.
§ 779. Ein Vertrag, durch
den der Streit oder die Ungewißheit der Parteien über ein Rechtsverhältniß im
Wege gegenseitigen Nachgebens beseitigt wird (Vergleich), ist unwirksam, wenn
der nach dem Inhalte des Vertrags als feststehend zu Grunde gelegte Sachverhalt
der Wirklichkeit nicht entspricht und der Streit oder die Ungewißheit bei
Kenntniß der Sachlage nicht entstanden sein würde.
Der Ungewißheit über ein
Rechtsverhältniß steht es gleich, wenn die Verwirklichung eines Anspruchs
unsicher ist.
Zwanzigster Titel.
Schuldversprechen.
Schuldanerkenntniß.
§ 780. Zur Gültigkeit eines
Vertrags, durch den eine Leistung in der Weise versprochen wird, daß das
Versprechen die Verpflichtung selbständig begründen soll (Schuldversprechen),
ist, soweit nicht eine andere Form vorgeschrieben ist, schriftliche Ertheilung
des Versprechens erforderlich.
§ 781. Zur Gültigkeit eines
Vertrags, durch den das Bestehen eines Schuldverhältnisses anerkannt wird
(Schuldanerkenntniß), ist schriftliche Ertheilung der Anerkennungserklärung
erforderlich. Ist für die Begründung des Schuldverhältnisses, dessen Bestehen
anerkannt wird, eine andere Form vorgeschrieben, so bedarf der
Anerkennungsvertrag dieser Form.
§ 782. Wird ein
Schuldversprechen oder ein Schuldanerkenntniß auf Grund einer Abrechnung oder
im Wege des Vergleichs ertheilt, so ist die Beobachtung der in den §§ 780, 781
vorgeschriebenen schriftlichen Form nicht erforderlich.
Einundzwanzigster Titel.
Anweisung.
§ 783. Händigt Jemand eine
Urkunde, in der er einen Anderen anweist, Geld, Werthpapiere oder andere
vertretbare Sachen an einen Dritten zu leisten, dem Dritten aus, so ist dieser
ermächtigt, die Leistung bei dem Angewiesenen im eigenen Namen zu erheben; der
Angewiesene ist ermächtigt, für Rechnung des Anweisenden an den
Anweisungsempfänger zu leisten.
§ 784. Nimmt der
Angewiesene die Anweisung an, so ist er dem Anweisungsempfänger gegenüber zur
Leistung verpflichtet; er kann ihm nur solche Einwendungen entgegensetzen,
welche die Gültigkeit der Annahme betreffen oder sich aus dem Inhalte der
Anweisung oder dem Inhalte der Annahme ergeben oder dem Angewiesenen
unmittelbar gegen den Anweisungsempfänger zustehen.
Die Annahme erfolgt durch
einen schriftlichen Vermerk auf der Anweisung. Ist der Vermerk auf die
Anweisung vor der Aushändigung an den Anweisungsempfänger gesetzt worden, so
wird die Annahme diesem gegenüber erst mit der Aushändigung wirksam.
§ 785. Der Angewiesene ist
nur gegen Aushändigung der Anweisung zur Leistung verpflichtet.
§ 786. Der Anspruch des
Anweisungsempfängers gegen den Angewiesenen aus der Annahme verjährt in drei
Jahren.
§ 787. Im Falle einer
Anweisung auf Schuld wird der Angewiesene durch die Leistung in deren Höhe von
der Schuld befreit.
Zur Annahme der Anweisung
oder zur Leistung an den Anweisungsempfänger ist der Angewiesene dem
Anweisenden gegenüber nicht schon deshalb verpflichtet, weil er Schuldner des
Anweisenden ist.
§ 788. Ertheilt der
Anweisende die Anweisung zu dem Zwecke, um seinerseits eine Leistung an den Anweisungsempfänger
zu bewirken, so wird die Leistung, auch wenn der Angewiesene die Anweisung
annimmt, erst mit der Leistung des Angewiesenen an den Anweisungsempfänger
bewirkt.
§ 789. Verweigert der
Angewiesene vor dem Eintritte der Leistungszeit die Annahme der Anweisung oder
verweigert er die Leistung, so hat der Anweisungsempfänger dem Anweisenden
unverzüglich Anzeige zu machen. Das Gleiche gilt, wenn der Anweisungsempfänger
die Anweisung nicht geltend machen kann oder will.
§ 790. Der Anweisende kann
die Anweisung dem Angewiesenen gegenüber widerrufen, solange nicht der
Angewiesene sie dem Anweisungsempfänger gegenüber angenommen oder die Leistung
bewirkt hat. Dies gilt auch dann, wenn der Anweisende durch den Widerruf einer
ihm gegen den Anweisungsempfänger obliegenden Verpflichtung zuwiderhandelt.
§ 791. Die Anweisung
erlischt nicht durch den Tod oder den Eintritt der Geschäftsunfähigkeit eines
der Betheiligten.
§ 792. Der
Anweisungsempfänger kann die Anweisung durch Vertrag mit einem Dritten auf
diesen übertragen, auch wenn sie noch nicht angenommen worden ist. Die
Uebertragungserklärung bedarf der schriftlichen Form. Zur Uebertragung ist die
Aushändigung der Anweisung an den Dritten erforderlich.
Der Anweisende kann die
Uebertragung ausschließen. Die Ausschließung ist dem Angewiesenen gegenüber nur
wirksam, wenn sie aus der Anweisung zu entnehmen ist oder wenn sie von dem
Anweisenden dem Angewiesenen mitgetheilt wird, bevor dieser die Anweisung
annimmt oder die Leistung bewirkt.
Nimmt der Angewiesene die
Anweisung dem Erwerber gegenüber an, so kann er aus einem zwischen ihm und dem
Anweisungsempfänger bestehenden Rechtsverhältniß Einwendungen nicht herleiten.
Im Uebrigen finden auf die Uebertragung der Anweisung die für die Abtretung
einer Forderung geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.
Zweiundzwanzigster Titel.
Schuldverschreibung auf den
Inhaber.
§ 793. Hat Jemand eine
Urkunde ausgestellt, in der er dem Inhaber der Urkunde eine Leistung verspricht
(Schuldverschreibung auf den Inhaber), so kann der Inhaber von ihm die Leistung
nach Maßgabe des Versprechens verlangen, es sei denn, daß er zur Verfügung über
die Urkunde nicht berechtigt ist. Der Aussteller wird jedoch auch durch die
Leistung an einen nicht zur Verfügung berechtigten Inhaber befreit.
Die Gültigkeit der
Unterzeichnung kann durch eine in die Urkunde aufgenommene Bestimmung von der
Beobachtung einer besonderen Form abhängig gemacht werden. Zur Unterzeichnung
genügt eine im Wege der mechanischen Vervielfältigung hergestellte Namensunterschrift.
§ 794. Der Aussteller wird
aus einer Schuldverschreibung auf den Inhaber auch dann verpflichtet, wenn sie
ihm gestohlen worden oder verloren gegangen oder wenn sie sonst ohne seinen
Willen in den Verkehr gelangt ist.
Auf die Wirksamkeit einer
Schuldverschreibung auf den Inhaber ist es ohne Einfluß, wenn die Urkunde
ausgegeben wird, nachdem der Aussteller gestorben oder geschäftsunfähig
geworden ist.
§ 795. Im Inland
ausgestellte Schuldverschreibungen auf den Inhaber, in denen die Zahlung einer
bestimmten Geldsumme versprochen wird, dürfen nur mit staatlicher Genehmigung
in den Verkehr gebracht werden, soweit nicht Ausnahmen zugelassen sind. Das
Nähere bestimmt ein Bundesgesetz.
Eine ohne die erforderliche
staatliche Genehmigung in den Verkehr gelangte Schuldverschreibung ist nichtig;
der Aussteller hat dem Inhaber den durch die Ausgabe verursachten Schaden zu
ersetzen.
§ 796. Der Aussteller kann
dem Inhaber der Schuldverschreibung nur solche Einwendungen entgegensetzen,
welche die Gültigkeit der Ausstellung betreffen oder sich aus der Urkunde
ergeben oder dem Aussteller unmittelbar gegen den Inhaber zustehen.
§ 797. Der Aussteller ist
nur gegen Aushändigung der Schuldverschreibung zur Leistung verpflichtet. Mit
der Aushändigung erwirbt er das Eigenthum an der Urkunde, auch wenn der Inhaber
zur Verfügung über sie nicht berechtigt ist.
§ 798. Ist eine
Schuldverschreibung auf den Inhaber in Folge einer Beschädigung oder einer
Verunstaltung zum Umlaufe nicht mehr geeignet, so kann der Inhaber, sofern ihr
wesentlicher Inhalt und ihre Unterscheidungsmerkmale noch mit Sicherheit
erkennbar sind, von dem Aussteller die Ertheilung einer neuen
Schuldverschreibung auf den Inhaber gegen Aushändigung der beschädigten oder
verunstalteten verlangen.
Die Kosten hat er zu tragen
und vorzuschießen.
§ 799. Eine abhanden
gekommene oder vernichtete Schuldverschreibung auf den Inhaber kann, wenn nicht
in der Urkunde das Gegentheil bestimmt ist, im Weg des Aufgebotsverfahrens für
kraftlos erklärt werden. Ausgenommen sind Zins-, Renten- und
Gewinnantheilscheine sowie die auf Sicht zahlbaren unverzinslichen
Schuldverschreibungen.
Der Aussteller ist
verpflichtet, dem bisherigen Inhaber auf Verlangen die zur Erwirkung des
Aufgebots oder der Zahlungssperre erforderliche Auskunft zu ertheilen und die
erforderlichen Zeugnisse auszustellen. Die Kosten der Zeugnisse hat der
bisherige Inhaber zu tragen und vorzuschießen.
§ 800. Ist eine
Schuldverschreibung auf den Inhaber für kraftlos erklärt, so kann derjenige,
welcher das Ausschlußurtheil erwirkt hat, von dem Aussteller, unbeschadet der
Befugniß, den Anspruch aus der Urkunde geltend zu machen, die Ertheilung einer
neuen Schuldverschreibung auf den Inhaber an Stelle der für kraftlos erklärten
verlangen. Die Kosten hat er zu tragen und vorzuschießen.
§ 801. Der Anspruch aus
einer Schuldverschreibung auf den Inhaber erlischt mit dem Ablaufe von dreißig
Jahren nach dem Eintritte der für die Leistung bestimmten Zeit, wenn nicht die
Urkunde vor dem Ablaufe der dreißig Jahre dem Aussteller zur Einlösung
vorgelegt wird. Erfolgt die Vorlegung, so verjährt der Anspruch in zwei Jahren
von dem Ende der Vorlegungsfrist an. Der Vorlegung steht die gerichtliche
Geltendmachung des Anspruchs aus der Urkunde gleich.
Bei Zins-, Renten- und
Gewinnantheilscheinen beträgt die Vorlegungsfrist vier Jahre. Die Frist beginnt
mit dem Schlusse des Jahres, in welchem die für die Leistung bestimmte Zeit
eintritt.
Die Dauer und der Beginn
der Vorlegungsfrist können von dem Aussteller in der Urkunde anders bestimmt
werden.
§ 802. Der Beginn und der
Lauf der Vorlegungsfrist sowie der Verjährung werden durch die Zahlungssperre
zu Gunsten des Antragsstellers gehemmt. Die Hemmung beginnt mit der Stellung
des Antrags auf Zahlungssperre; sie endigt mit der Erledigung des Aufgebotsverfahrens
und, falls die Zahlungssperre vor der Einleitung des Verfahrens verfügt worden
ist, auch dann, wenn seit der Beseitigung des der Einleitung entgegenstehenden
Hindernisses sechs Monate verstrichen sind und nicht vorher die Einleitung
beantragt worden ist. Auf diese Frist finden die Vorschriften der §§ 203, 206,
207 entsprechende Anwendung.
§ 803. Werden für eine
Schuldverschreibung auf den Inhaber Zinsscheine ausgegeben, so bleiben die
Scheine, sofern sie nicht eine gegentheilige Bestimmung enthalten, in Kraft,
auch wenn die Hauptforderung erlischt oder die Verpflichtung zur Verzinsung
aufgehoben oder geändert wird.
Werden solche Zinsscheine
bei der Einlösung der Hauptschuldverschreibung nicht zurückgegeben, so ist der
Aussteller berechtigt, den Betrag zurückzubehalten, den er nach Abs. 1 für die
Scheine zu zahlen verpflichtet ist.
§ 804. Ist ein Zins-,
Renten- oder Gewinnantheilschein abhanden gekommen oder vernichtet und hat der
bisherige Inhaber den Verlust dem Aussteller vor dem Ablaufe der Vorlegungsfrist
angezeigt, so kann der bisherige Inhaber nach dem Ablaufe der Frist die
Leistung von dem Aussteller verlangen. Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn
der abhanden gekommene Schein dem Aussteller zur Einlösung vorgelegt oder der
Anspruch aus dem Scheine gerichtlich geltend gemacht worden ist, es sei denn,
daß die Vorlegung oder die gerichtliche Geltendmachung nach dem Ablaufe der
Frist erfolgt ist. Der Anspruch verjährt in vier Jahren.
In dem Zins-, Renten- oder
Gewinnantheilscheine kann der im Abs. 1 bestimmte Anspruch ausgeschlossen
werden.
§ 805. Neue Zins- oder
Rentenscheine für eine Schuldverschreibung auf den Inhaber dürfen an den
Inhaber der zum Empfange der Scheine ermächtigenden Urkunde (Erneuerungsschein)
nicht ausgegeben werden, wenn der Inhaber der Schuldverschreibung der Ausgabe
widersprochen hat. Die Scheine sind in diesem Falle dem Inhaber der
Schuldverschreibung auszuhändigen, wenn er die Schuldverschreibung vorlegt.
§ 806. Die Umschreibung
einer auf den Inhaber lautenden Schuldverschreibung auf den Namen eines
bestimmten Berechtigten kann nur durch den Aussteller erfolgen. Der Aussteller
ist zur Umschreibung nicht verpflichtet.
§ 807. Werden Karten,
Marken oder ähnliche Urkunden, in denen ein Gläubiger nicht bezeichnet ist, von
dem Aussteller unter Umständen ausgegeben, aus welchen sich ergiebt, daß er dem
Inhaber zu einer Leistung verpflichtet sein will, so finden die Vorschriften
des § 793 Abs. 1 und der §§ 794, 796, 797 entsprechende Anwendung.
§ 808. Wird eine Urkunde,
in welcher der Gläubiger benannt ist, mit der Bestimmung ausgegeben, daß die in
der Urkunde versprochene Leistung an jeden Inhaber bewirkt werden kann, so wird
der Schuldner durch die Leistung an den Inhaber der Urkunde befreit. Der
Inhaber ist nicht berechtigt, die Leistung zu verlangen.
Der Schuldner ist nur gegen
Aushändigung der Urkunde zur Leistung verpflichtet. Ist die Urkunde abhanden
gekommen oder vernichtet, so kann sie, wenn nicht ein Anderes bestimmt ist, im
Wege des Aufgebotsverfahrens für kraftlos erklärt werden. Die im § 802 für die
Verjährung gegebenen Vorschriften finden Anwendung.
§ 808a. Im Inland
ausgestellte Orderschuldverschreibungen, in denen die Zahlung einer bestimmten
Geldsumme versprochen wird, dürfen, wenn sie Teile einer Gesamtemission darstellen,
nur mit staatlicher Genehmigung in den Verkehr gebracht werden, soweit nicht
Ausnahmen zugelassen sind. Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz. Die
Vorschriften des § 795 Abs. 2 sind entsprechend anzuwenden.
Dreiundzwanzigster Titel.
Vorlegung von Sachen.
§ 809. Wer gegen den
Besitzer einer Sache einen Anspruch in Ansehung der Sache hat oder sich
Gewissheit verschaffen will, ob ihm ein solcher Anspruch zusteht, kann, wenn
die Besichtigung der Sache aus diesem Grunde für ihn von Interesse ist,
verlangen, daß der Besitzer ihm die Sache zur Besichtigung vorlegt oder die
Besichtigung gestattet.
§ 810. Wer ein rechtliches
Interesse daran hat, eine in fremdem Besitze befindliche Urkunde einzusehen,
kann von dem Besitzer die Gestattung der Einsicht verlangen, wenn die Urkunde
in seinem Interesse errichtet oder in der Urkunde ein zwischen ihm und einem
Anderen bestehendes Rechtsverhältniß beurkundet ist oder wenn die Urkunde
Verhandlungen über ein Rechtsgeschäft enthält, die zwischen ihm und einem
Anderen oder zwischen einem von beiden und einem gemeinschaftlichen Vermittler
gepflogen worden sind.
§ 811. Die Vorlegung hat in
den Fällen der §§ 809, 810 an dem Orte zu erfolgen, an welchem sich die
vorzulegende Sache befindet. Jeder Theil kann die Vorlegung an einem anderen
Orte verlangen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
Die Gefahr und die Kosten
hat derjenige zu tragen, welcher die Vorlegung verlangt. Der Besitzer kann die
Vorlegung verweigern, bis ihm der andere Theil die Kosten vorschießt und wegen
der Gefahr Sicherheit leistet.
Vierundzwanzigster Titel.
Ungerechtfertigte
Bereicherung.
§ 812. Wer durch die
Leistung eines Anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne
rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese
Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder
der mit einer Leistung nach dem Inhalte des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg
nicht eintritt.
Als Leistung gilt auch die
durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines
Schuldverhältnisses.
§ 813. Das zum Zwecke der
Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete kann auch dann zurückgefordert
werden, wenn dem Anspruch eine Einrede entgegenstand, durch welche die
Geltendmachung des Anspruchs dauernd ausgeschlossen wurde. Die Vorschrift des §
222 Abs. 2 bleibt unberührt.
Wird eine betagte
Verbindlichkeit vorzeitig erfüllt, so ist die Rückforderung ausgeschlossen; die
Erstattung von Zwischenzinsen kann nicht verlangt werden.
§ 814. Das zum Zwecke der
Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete kann nicht zurückgefordert werden,
wenn der Leistende gewußt hat, daß er zur Leistung nicht verpflichtet war, oder
wenn die Leistung einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu
nehmenden Rücksicht entsprach.
§ 815. Die Rückforderung
wegen Nichteintritts des mit einer Leistung bezweckten Erfolges ist
ausgeschlossen, wenn der Eintritt des Erfolges von Anfang an unmöglich war und
der Leistende dies gewußt hat oder wenn der Leistende den Eintritt des Erfolges
wider Treu und Glauben verhindert hat.
§ 816. Trifft ein
Nichtberechtigter über einen Gegenstand eine Verfügung, die dem Berechtigten
gegenüber wirksam ist, so ist er dem Berechtigten zur Herausgabe des durch die
Verfügung Erlangten verpflichtet. Erfolgt die Verfügung unentgeltlich, so
trifft die gleiche Verpflichtung denjenigen, welcher auf Grund der Verfügung
unmittelbar einen rechtlichen Vortheil erlangt.
Wird an einen
Nichtberechtigten eine Leistung bewirkt, die dem Berechtigten gegenüber wirksam
ist, so ist der Nichtberechtigte dem Berechtigten zur Herausgabe des
Geleisteten verpflichtet.
§ 817. War der Zweck einer
Leistung in der Art bestimmt, daß der Empfänger durch die Annahme gegen ein
gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstoßen hat, so ist der Empfänger
zur Herausgabe verpflichtet. Die Rückforderung ist ausgeschlossen, wenn dem
Leistenden gleichfalls ein solcher Verstoß zur Last fällt, es sei denn, daß die
Leistung in der Eingehung einer Verbindlichkeit bestand; das zur Erfüllung
einer solchen Verbindlichkeit Geleistete kann nicht zurückgefordert werden.
§ 818. Die Verpflichtung
zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige,
was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechtes oder als Ersatz für die
Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstandes erwirbt.
Ist die Herausgabe wegen
der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem
anderen Grunde zur Herausgabe außer Stande, so hat er den Werth zu ersetzen.
Die Verpflichtung zur
Herausgabe oder zum Ersatze des Werthes ist ausgeschlossen, soweit der
Empfänger nicht mehr bereichert ist.
Von dem Eintritte der
Rechtshängigkeit an haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften.
§ 819.
Kennt der Empfänger den Mangel des rechtlichen Grundes bei dem Empfang oder
erfährt er ihn später, so ist er von dem Empfang oder der Erlangung der
Kenntniß an zur Herausgabe verpflichtet, wie wenn der Anspruch auf Herausgabe
zu dieser Zeit rechtshängig geworden wäre.
Verstößt
der Empfänger durch die Annahme der Leistung gegen ein gesetzliches Verbot oder
gegen die guten Sitten, so ist er von dem Empfange der Leistung an in der
gleichen Weise verpflichtet.
§ 820. War mit der Leistung
ein Erfolg bezweckt, dessen Eintritt nach dem Inhalte des Rechtsgeschäfts als
ungewiß angesehen wurde, so ist der Empfänger, falls der Erfolg nicht eintritt,
zur Herausgabe so verpflichtet, wie wenn der Anspruch auf Herausgabe zur Zeit
des Empfanges rechtshängig geworden wäre. Das Gleiche gilt, wenn die Leistung aus
einem Rechtsgrunde, dessen Wegfall nach dem Inhalte des Rechtsgeschäfts als
möglich angesehen wurde, erfolgt ist und der Rechtsgrund wegfällt.
Zinsen hat der Empfänger
erst von dem Zeitpunkt an zu entrichten, in welchem er erfährt, daß der Erfolg
nicht eingetreten oder daß der Rechtsgrund weggefallen ist; zur Herausgabe von
Nutzungen ist er insoweit nicht verpflichtet, als er zu dieser Zeit nicht mehr
bereichert ist.
§ 821. Wer ohne rechtlichen
Grund eine Verbindlichkeit eingeht, kann die Erfüllung auch dann verweigern,
wenn der Anspruch auf Befreiung von der Verbindlichkeit verjährt ist.
§ 822. Wendet der Empfänger
das Erlangte unentgeltlich einem Dritten zu, so ist, soweit in Folge dessen die
Verpflichtung des Empfängers zur Herausgabe der Bereicherung ausgeschlossen
ist, der Dritte zur Herausgabe verpflichtet, wie wenn er die Zuwendung von dem
Gläubiger ohne rechtlichen Grund erhalten hätte.
Fünfundzwanzigster Titel.
Unerlaubte Handlungen.
§ 823. Wer vorsätzlich oder
fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigenthum
oder ein sonstiges Recht eines Anderen widerrechtlich verletzt, ist dem Anderen
zum Ersatze des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
Die gleiche Verpflichtung
trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines Anderen bezweckendes
Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalte des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses
auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des
Verschuldens ein.
§ 824. Wer der Wahrheit
zuwider eine Thatsache behauptet oder verbreitet, die geeignet ist, den Kredit
eines Anderen zu gefährden oder sonstige Nachtheile für dessen Erwerb oder
Fortkommen herbeizuführen, hat dem Anderen den daraus entstehenden Schaden auch
dann zu ersetzen, wenn er die Unwahrheit zwar nicht kennt, aber kennen muß.
Durch eine Mittheilung,
deren Unwahrheit dem Mittheilenden unbekannt ist, wird dieser nicht zum
Schadensersatze verpflichtet, wenn er oder der Empfänger der Mittheilung an ihr
ein berechtigtes Interesse hat.
§ 825. Wer eine
Frauensperson durch Hinterlist, durch Drohung oder unter Mißbrauch eines
Abhängigkeitsverhältnisses zur Gestattung der außerehelichen Beiwohnung
bestimmt, ist ihr zum Ersatze des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
§ 826. Wer in einer gegen
die guten Sitten verstoßenden Weise einem Anderen vorsätzlich Schaden zufügt,
ist dem Anderen zum Ersatze des Schadens verpflichtet.
§ 827. Wer im Zustande der
Bewußtlosigkeit oder in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden
Zustande krankhafter Störung der Geistesthätigkeit einem Anderen Schaden
zufügt, ist für den Schaden nicht verantwortlich. Hat er sich durch geistige
Getränke oder ähnliche Mittel in einen vorübergehenden Zustand dieser Art
versetzt, so ist er für einen Schaden, den er in diesem Zustande widerrechtlich
verursacht, in gleicher Weise verantwortlich, wie wenn ihm Fahrlässigkeit zur
Last fiele; die Verantwortlichkeit tritt nicht ein, wenn er ohne Verschulden in
den Zustand gerathen ist.
§ 828. Wer nicht das
siebente Lebensjahr vollendet hat, ist für einen Schaden, den er einem Anderen
zufügt, nicht verantwortlich.
Wer das siebente, aber
nicht das achtzehnte Lebensjahr hat, ist für einen Schaden, den er einem
Anderen zufügt, nicht verantwortlich, wenn er bei der Begehung der schädigenden
Handlung nicht die zur Erkenntniß der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht
hat. Das Gleiche gilt von einem Taubstummen.
§ 829. Wer in einem der in
den §§ 823 bis 826 bezeichneten Fälle für einen von ihm verursachten Schaden
auf Grund der §§ 827, 828 nicht verantwortlich ist, hat gleichwohl, sofern der
Ersatz des Schadens nicht von einem aufsichtspflichtigen Dritten erlangt werden
kann, den Schaden insoweit zu ersetzen, als die Billigkeit nach den Umständen,
insbesondere nach den Verhältnissen der Betheiligten, eine Schadloshaltung
erfordert und ihm nicht die Mittel entzogen werden, deren er zum angemessenen Unterhalte
sowie zur Erfüllung seiner gesetzlichen Unterhaltspflichten bedarf.
§ 830. Haben Mehrere durch
eine gemeinschaftlich begangene unerlaubte Handlung einen Schaden verursacht,
so ist jeder für den Schaden verantwortlich. Das Gleiche gilt, wenn sich nicht
ermitteln lässt, wer von mehreren Betheiligten den Schaden durch seine Handlung
verursacht hat.
Anstifter und Gehülfen
stehen Mitthätern gleich.
§ 831. Wer einen Anderen zu
einer Verrichtung bestellt, ist zum Ersatze des Schadens verpflichtet, den der
Andere in Ausführung der Verrichtung einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die
Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Geschäftsherr bei der Auswahl der
bestellten Person und, sofern er Vorrichtungen oder Geräthschaften zu
beschaffen oder die Ausführung der Verrichtung zu leiten hat, bei der
Beschaffung oder der Leitung die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet
oder wenn der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.
Die gleiche
Verantwortlichkeit trifft denjenigen, welcher für den Geschäftsherrn die
Besorgung eines der im Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Geschäfte durch Vertrag
übernimmt.
§ 832. Wer kraft Gesetzes
zur Führung der Aufsicht über eine Person verpflichtet ist, die wegen
Minderjährigkeit oder wegen ihres geistigen oder körperlichen Zustandes der
Beaufsichtigung bedarf, ist zum Ersatze des Schadens verpflichtet, den diese
Person einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein,
wenn er seiner Aufsichtspflicht genügt oder wenn der Schaden auch bei gehöriger
Aufsichtsführung entstanden sein würde.
Die gleiche
Verantwortlichkeit trifft denjenigen, welcher die Führung der Aufsicht durch
Vertrag übernimmt.
§ 833. Wird durch ein Thier
ein Mensch getödtet oder der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt
oder eine Sache beschädigt, so ist derjenige, welcher das Thier hält,
verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Die
Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Schaden durch ein Haustier verursacht
wird, das dem Berufe, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalte des Tierhalters
zu dienen bestimmt ist, und entweder der Tierhalter bei der Beaufsichtigung des
Tieres die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder der Schaden auch
bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.
§ 834. Wer für denjenigen,
welcher ein Thier hält, die Führung der Aufsicht über das Thier durch Vertrag
übernimmt, ist für den Schaden verantwortlich, den das Thier einem Dritten in
der im § 833 bezeichneten Weise zufügt. Die Verantwortlichkeit tritt nicht ein,
wenn er bei der Führung der Aufsicht die im Verkehr erforderliche Sorgfalt
beobachtet oder wenn der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden
sein würde.
§ 835. Anm.:
Aufgehoben durch § 46, BGBl I 1952/S. 780 – Bundesjagdgesetz.
§ 836. Wird durch den
Einsturz eines Gebäudes oder eines anderen mit einem Grundstücke verbundenen
Werkes oder durch die Ablösung von Theilen des Gebäudes oder des Werkes ein
Mensch getödtet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder
eine Sache beschädigt, so ist der Besitzer des Grundstücks, sofern der Einsturz
oder die Ablösung die Folge fehlerhafter Errichtung oder mangelhafter
Unterhaltung ist, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden
zu ersetzen. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Besitzer zum Zwecke
der Abwendung der Gefahr die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet hat.
Ein früherer Besitzer des
Grundstücks ist für den Schaden verantwortlich, wenn der Einsturz oder die
Ablösung innerhalb eines Jahres nach der Beendigung seines Besitzes eintritt,
es sei denn, daß er während seines Besitzes die im Verkehr erforderliche
Sorgfalt beobachtet hat oder ein späterer Besitzer durch Beobachtung dieser
Sorgfalt die Gefahr hätte abwenden können.
Besitzer im Sinne dieser
Vorschriften ist der Eigenbesitzer.
§ 837. Besitzt Jemand auf
einem fremden Grundstück in Ausübung eines Rechtes ein Gebäude oder ein anderes
Werk, so trifft ihn an Stelle des Besitzers des Grundstücks die im § 836
bestimmte Verantwortlichkeit.
§ 838. Wer die Unterhaltung
eines Gebäudes oder eines mit einem Grundstücke verbundenen Werkes für den
Besitzer übernimmt oder das Gebäude oder das Werk vermöge eines ihm zustehenden
Nutzungsrechts zu unterhalten hat, ist für den durch den Einsturz oder die
Ablösung von Theilen verursachten Schaden in gleicher Weise verantwortlich wie
der Besitzer.
§ 839. Verletzt ein Beamter
vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende
Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch
genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen
vermag.
Verletzt ein Beamter bei
dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus
entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in
einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung
der Ausübung des Amtes findet diese Vorschrift keine Anwendung.
Die Ersatzpflicht tritt
nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den
Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.
§ 840. Sind für den aus
einer unerlaubten Handlung entstehenden Schaden Mehrere neben einander
verantwortlich, so haften sie als Gesammtschuldner.
Ist neben demjenigen,
welcher nach den §§ 831, 832 zum Ersatze des von einem Anderen verursachten
Schadens verpflichtet ist, auch der Andere für den Schaden verantwortlich, so
ist in ihrem Verhältnisse zu einander der Andere allein, im Falle des § 829 der
Aufsichtspflichtige allein verpflichtet.
Ist neben demjenigen,
welcher nach den §§ 833 bis 838 zum Ersatze des Schadens verpflichtet ist, ein
Dritter für den Schaden verantwortlich, so ist in ihrem Verhältnisse zu
einander der Dritte allein verpflichtet.
§ 841. Ist ein Beamter, der
vermöge seiner Amtspflicht einen Anderen zur Geschäftsführung für einen Dritten
zu bestellen oder eine solche Geschäftsführung zu beaufsichtigen oder durch
Genehmigung von Rechtsgeschäften bei ihr mitzuwirken hat, wegen Verletzung
dieser Pflichten neben dem Anderen für den von diesem verursachten Schaden
verantwortlich, so ist in ihrem Verhältnisse zu einander der Andere allein
verpflichtet.
§ 842. Die Verpflichtung
zum Schadensersatze wegen einer gegen die Person gerichteten unerlaubten
Handlung erstreckt sich auf die Nachtheile, welche die Handlung für den Erwerb
oder das Fortkommen des Verletzten herbeiführt.
§ 843. Wird in Folge einer
Verletzung des Körpers oder der Gesundheit die Erwerbsfähigkeit des Verletzten
aufgehoben oder gemindert oder tritt eine Vermehrung seiner Bedürfnisse ein, so
ist dem Verletzten durch Entrichtung einer Geldrente Schadensersatz zu leisten.
Auf die Rente finden die
Vorschriften des § 760 Anwendung. Ob, in welcher Art und für welchen Betrag der
Ersatzpflichtige Sicherheit zu leisten hat, bestimmt sich nach den Umständen.
Statt der Rente kann der
Verletzte eine Abfindung in Kapital verlangen, wenn ein wichtiger Grund
vorliegt.
Der Anspruch wird nicht
dadurch ausgeschlossen, daß ein Anderer dem Verletzten Unterhalt zu gewähren
hat.
§ 844. Im Falle der Tödtung
hat der Ersatzpflichtige die Kosten der Beerdigung demjenigen zu ersetzen,
welchem die Verpflichtung obliegt, diese Kosten zu tragen.
Stand der Getödtete zur
Zeit der Verletzung zu einem Dritten in einem Verhältnisse, vermöge dessen er
diesem gegenüber kraft Gesetzes unterhaltspflichtig war oder
unterhaltspflichtig werden konnte, und ist dem Dritten in Folge der Tödtung das
Recht auf den Unterhalt entzogen, so hat der Ersatzpflichtige dem Dritten durch
Entrichtung einer Geldrente insoweit Schadensersatz zu leisten, als der
Getödtete während der muthmaßlichen Dauer seines Lebens zur Gewährung des
Unterhalts verpflichtet gewesen sein würde; die Vorschriften des § 843 Abs. 2
bis 4 finden entsprechende Anwendung. Die Ersatzpflicht tritt auch dann ein,
wenn der Dritte zur Zeit der Verletzung erzeugt, aber noch nicht geboren war.
§ 845. Im Falle der
Tödtung, der Verletzung des Körpers oder der Gesundheit sowie im Falle der
Freiheitsentziehung hat der Ersatzpflichtige, wenn der Verletzte kraft Gesetzes
einem Dritten zur Leistung von Diensten in dessen Hauswesen oder Gewerbe
verpflichtet war, dem Dritten für die entgehenden Dienste durch Entrichtung
einer Geldrente Ersatz zu leisten. Die Vorschriften des § 843 Abs. 2 bis 4
finden entsprechende Anwendung.
§ 846. Hat in den Fällen
der §§ 844, 845 bei der Entstehung des Schadens, den der Dritte erleidet, ein
Verschulden des Verletzten mitgewirkt, so finden auf den Anspruch des Dritten
die Vorschriften des § 254 Anwendung.
§ 847. Im Falle der
Verletzung des Körpers oder der Gesundheit sowie im Falle der
Freiheitsentziehung kann der Verletzte auch wegen des Schadens, der nicht
Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld verlangen. Der
Anspruch ist nicht übertragbar und geht nicht auf die Erben über, es sei denn,
daß er durch Vertrag anerkannt oder daß er rechtshängig geworden ist.
Ein gleicher Anspruch steht
einer Frauensperson zu, gegen die ein Verbrechen oder Vergehen wider die
Sittlichkeit begangen oder die durch Hinterlist, durch Drohung oder unter
Mißbrauch eines Abhängigkeitsverhältnisses zur Gestattung der außerehelichen Beiwohnung
bestimmt wird.
§ 848. Wer zur Rückgabe
einer Sache verpflichtet ist, die er einem Anderen durch eine unerlaubte
Handlung entzogen hat, ist auch für den zufälligen Untergang, eine aus einem
anderen Grunde eintretende zufällige Unmöglichkeit der Herausgabe oder eine
zufällige Verschlechterung der Sache verantwortlich, es sei denn, daß der
Untergang, die anderweitige Unmöglichkeit der Herausgabe oder die
Verschlechterung auch ohne die Entziehung eingetreten sein würde.
§ 849. Ist wegen der
Entziehung einer Sache der Werth oder wegen der Beschädigung einer Sache die
Werthminderung zu ersetzen, so kann der Verletzte Zinsen des zu ersetzenden
Betrags von dem Zeitpunkt an verlangen, welcher der Bestimmung des Werthes zu
Grunde gelegt wird.
§ 850. Macht der zur
Herausgabe einer entzogenen Sache Verpflichtete Verwendungen auf die Sache, so
stehen ihm dem Verletzten gegenüber die Rechte zu, die der Besitzer dem
Eigenthümer gegenüber wegen Verwendungen hat.
§ 851. Leistet der wegen
der Entziehung oder Beschädigung einer beweglichen Sache zum Schadensersatze
Verpflichtete den Ersatz an denjenigen, in dessen Besitze sich die Sache zur
Zeit der Entziehung oder der Beschädigung befunden hat, so wird er durch die
Leistung auch dann befreit, wenn ein Dritter Eigenthümer der Sache war oder ein
sonstiges Recht an der Sache hatte, es sei denn, daß ihm das Recht des Dritten
bekannt oder in Folge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist.
§ 852. Der Anspruch auf
Ersatz des aus einer unerlaubten Handlung entstandenen Schadens verjährt in
drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem der Verletzte von dem Schaden und
der Person des Ersatzpflichtigen Kenntniß erlangt, ohne Rücksicht auf diese
Kenntniß in dreißig Jahren von der Begehung der Handlung an.
Schweben zwischen dem
Ersatzpflichtigen und dem Ersatzberechtigten Verhandlungen über den zu
leistenden Schadensersatz, so ist die Verjährung gehemmt, bis der eine oder der
andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert.
Hat der Ersatzpflichtige
durch die unerlaubte Handlung auf Kosten des Verletzten etwas erlangt, so ist
er auch nach der Vollendung der Verjährung zur Herausgabe nach den Vorschriften
über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet.
§ 853. Erlangt Jemand durch
eine von ihm begangene unerlaubte Handlung eine Forderung gegen den Verletzten,
so kann der Verletzte die Erfüllung auch dann verweigern, wenn der Anspruch auf
Aufhebung der Forderung verjährt ist.
Drittes Buch.
Sachenrecht.
Erster Abschnitt.
Besitz.
§ 854. Der Besitz einer
Sache wird durch die Erlangung der thatsächlichen Gewalt über die Sache
erworben.
Die Einigung des bisherigen
Besitzers und des Erwerbers genügt zum Erwerbe, wenn der Erwerber in der Lage
ist, die Gewalt über die Sache auszuüben.
§ 855. Uebt Jemand die
thatsächliche Gewalt über eine Sache für einen Anderen in dessen Haushalt oder
Erwerbsgeschäft oder in einem ähnlichen Verhältniß aus, vermöge dessen er den
sich auf die Sache beziehenden Weisungen des Anderen Folge zu leisten hat, so
ist nur der Andere Besitzer.
§ 856. Der Besitz wird
dadurch beendigt, daß der Besitzer die thatsächliche Gewalt über die Sache
aufgiebt oder in anderer Weise verliert.
Durch eine ihrer Natur nach
vorübergehende Verhinderung in der Ausübung der Gewalt wird der Besitz nicht
beendigt.
§ 857. Der Besitz geht auf
den Erben über.
§ 858. Wer dem Besitzer
ohne dessen Willen den Besitz entzieht oder ihn im Besitze stört, handelt,
sofern nicht das Gesetz die Entziehung oder die Störung gestattet,
widerrechtlich (verbotene Eigenmacht).
Der durch verbotene
Eigenmacht erlangte Besitz ist fehlerhaft. Die Fehlerhaftigkeit muß der
Nachfolger im Besitze gegen sich gelten lassen, wenn er Erbe des Besitzers ist
oder die Fehlerhaftigkeit des Besitzes seines Vorgängers bei dem Erwerbe kennt.
§ 859. Der Besitzer darf
sich verbotener Eigenmacht mit Gewalt erwehren.
Wird eine bewegliche Sache
dem Besitzer mittelst verbotener Eigenmacht weggenommen, so darf er sie dem auf
frischer That betroffenen oder verfolgten Thäter mit Gewalt wiederabnehmen.
Wird dem Besitzer eines
Grundstücks der Besitz durch verbotene Eigenmacht entzogen, so darf er sofort
nach der Entziehung sich des Besitzes durch Entsetzung des Thäters
wiederbemächtigen.
Die gleichen Rechte stehen
dem Besitzer gegen denjenigen zu, welcher nach § 858 Abs. 2 die
Fehlerhaftigkeit des Besitzes gegen sich gelten lassen muß.
§ 860. Zur Ausübung der dem
Besitzer nach § 859 zustehenden Rechte ist auch derjenige befugt, welcher die
thatsächliche Gewalt nach § 855 für den Besitzer ausübt.
§ 861. Wird der Besitz
durch verbotene Eigenmacht dem Besitzer entzogen, so kann dieser die
Wiedereinräumung des Besitzes von demjenigen verlangen, welcher ihm gegenüber
fehlerhaft besitzt.
Der Anspruch ist
ausgeschlossen, wenn der entzogene Besitz dem gegenwärtigen Besitzer oder dessen
Rechtsvorgänger gegenüber fehlerhaft war und in dem letzten Jahre vor der
Entziehung erlangt worden ist.
§ 862. Wird der Besitzer
durch verbotene Eigenmacht im Besitze gestört, so kann er von dem Störer die
Beseitigung der Störung verlangen. Sind weitere Störungen zu besorgen, so kann
der Besitzer auf Unterlassung klagen.
Der Anspruch ist
ausgeschlossen, wenn der Besitzer dem Störer oder dessen Rechtsvorgänger
gegenüber fehlerhaft besitzt und der Besitz in dem letzten Jahre vor der
Störung erlangt worden ist.
§ 863. Gegenüber den in den
§§ 861, 862 bestimmten Ansprüchen kann ein Recht zum Besitz oder zur Vornahme
der störenden Handlung nur zur Begründung der Behauptung geltend gemacht
werden, daß die Entziehung oder die Störung des Besitzes nicht verbotene
Eigenmacht sei.
§ 864. Ein nach den §§ 861,
862 begründeter Anspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres nach der Verübung
der verbotenen Eigenmacht, wenn nicht vorher der Anspruch im Wege der Klage
geltend gemacht wird.
Das Erlöschen tritt auch
dann ein, wenn nach der Verübung der verbotenen Eigenmacht durch
rechtskräftiges Urtheil festgestellt wird, daß dem Thäter ein Recht an der
Sache zusteht, vermöge dessen er die Herstellung eines seiner Handlungsweise
entsprechenden Besitzstandes verlangen kann.
§ 865. Die Vorschriften der
§§ 858 bis 864 gelten auch zu Gunsten desjenigen, welcher nur einen Theil einer
Sache, insbesondere abgesonderte Wohnräume oder andere Räume, besitzt.
§ 866. Besitzen Mehrere
eine Sache gemeinschaftlich, so findet in ihrem Verhältnisse zu einander ein
Besitzschutz insoweit nicht statt, als es sich um die Grenzen des den Einzelnen
zustehenden Gebrauchs handelt.
§ 867. Ist eine Sache aus
der Gewalt des Besitzers auf ein im Besitz eines Anderen befindliches
Grundstück gelangt, so hat ihm der Besitzer des Grundstücks die Aufsuchung und
die Wegschaffung zu gestatten, sofern nicht die Sache inzwischen in Besitz
genommen worden ist. Der Besitzer des Grundstücks kann Ersatz des durch die
Aufsuchung und die Wegschaffung entstehenden Schadens erlangen. Er kann, wenn
die Entstehung eines Schadens zu besorgen ist, die Gestattung verweigern, bis
ihm Sicherheit geleistet wird; die Verweigerung ist unzulässig, wenn mit dem
Aufschube Gefahr verbunden ist.
§ 868. Besitzt Jemand eine
Sache als Nießbraucher, Pfandgläubiger, Pächter, Miether, Verwahrer oder in
einem ähnlichen Verhältnisse, vermöge dessen er einem Anderen gegenüber auf
Zeit zum Besitze berechtigt oder verpflichtet ist, so ist auch der Andere
Besitzer (mittelbarer Besitz).
§ 869. Wird gegen den
Besitzer verbotene Eigenmacht verübt, so stehen die in den §§ 861, 862
bestimmten Ansprüche auch dem mittelbaren Besitzer zu. Im Falle der Entziehung
des Besitzes ist der mittelbare Besitzer berechtigt, die Wiedereinräumung des
Besitzes an den bisherigen Besitzer zu verlangen; kann oder will dieser den
Besitz nicht wiederübernehmen, so kann der mittelbare Besitzer verlangen, daß
ihm selbst der Besitz eingeräumt wird. Unter der gleichen Voraussetzung kann er
im Falle des § 867 verlangen, daß ihm die Aufsuchung und Wegschaffung der Sache
gestattet wird.
§ 870. Der mittelbare
Besitz kann dadurch auf einen Anderen übertragen werden, daß diesem der
Anspruch auf Herausgabe der Sache abgetreten wird.
§ 871. Steht der mittelbare
Besitzer zu einem Dritten in einem Verhältnisse der im § 868 bezeichneten Art,
so ist auch der Dritte mittelbarer Besitzer.
§ 872. Wer eine Sache als
ihm gehörend besitzt, ist Eigenbesitzer.
Zweiter Abschnitt.
Allgemeine Vorschriften
über Rechte an Grundstücken.
§ 873. Zur Übertragung des
Eigentums an einem Grundstücke, zur Belastung eines Grundstücks mit einem
Rechte sowie zur Übertragung oder Belastung eines solchen Rechtes ist die
Einigung des Berechtigten und des anderen Teiles über den Eintritt der
Rechtsänderung und die Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch
erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein Anderes vorschreibt.
Vor der Eintragung sind die
Beteiligten an die Einigung nur gebunden, wenn die Erklärungen notariell
beurkundet oder vor dem Grundbuchamt abgegeben oder bei diesem eingereicht sind
oder wenn der Berechtigte dem anderen Teile eine den Vorschriften der
Grundbuchordnung entsprechende Eintragungsbewilligung ausgehändigt hat.
§ 874. Bei der Eintragung
eines Rechtes, mit dem ein Grundstück belastet wird, kann zur näheren
Bezeichnung des Inhalts des Rechtes auf die Eintragungsbewilligung Bezug
genommen werden, soweit nicht das Gesetz ein Anderes vorschreibt.
§ 875. Zur Aufhebung eines
Rechtes an einem Grundstück ist, soweit nicht das Gesetz ein Anderes
vorschreibt, die Erklärung des Berechtigten, daß er das Recht aufgebe, und die
Löschung des Rechtes im Grundbuch erforderlich. Die Erklärung ist dem
Grundbuchamt oder demjenigen gegenüber abzugeben, zu dessen Gunsten sie
erfolgt.
Vor der Löschung ist der
Berechtigte an seine Erklärung nur gebunden, wenn er sie dem Grundbuchamte
gegenüber abgegeben oder demjenigen, zu dessen Gunsten sie erfolgt, eine den
Vorschriften der Grundbuchordnung entsprechende Löschungsbewilligung
ausgehändigt hat.
§ 876. Ist ein Recht an
einem Grundstücke mit dem Rechte eines Dritten belastet, so ist zur Aufhebung
des belasteten Rechtes die Zustimmung des Dritten erforderlich. Steht das
aufzuhebende Recht dem jeweiligen Eigenthümer eines anderen Grundstücks zu, so
ist, wenn dieses Grundstück mit dem Rechte eines Dritten belastet ist, die
Zustimmung des Dritten erforderlich, es sei denn, daß dessen Recht durch die
Aufhebung nicht berührt wird. Die Zustimmung ist dem Grundbuchamt oder
demjenigen gegenüber zu erklären, zu dessen Gunsten sie erfolgt; sie ist
unwiderruflich.
§ 877. Die Vorschriften der
§§ 873, 874, 876 finden auch auf Aenderungen des Inhalts eines Rechtes an einem
Grundstück Anwendung.
§ 878. Eine von dem
Berechtigten in Gemäßheit der §§ 873, 875, 877 abgegebene Erklärung wird nicht
dadurch unwirksam, daß der Berechtigte in der Verfügung beschränkt wird,
nachdem die Erklärung für ihn bindend geworden und der Antrag auf Eintragung
bei dem Grundbuchamte gestellt worden ist.
§ 879. Das Rangverhältniß
unter mehreren Rechten, mit denen ein Grundstück belastet ist, bestimmt sich,
wenn die Rechte in derselben Abtheilung des Grundbuchs eingetragen sind, nach
der Reihenfolge der Eintragungen. Sind die Rechte in verschiedenen Abtheilungen
eingetragen, so hat das unter Angabe eines früheren Tages eingetragene Recht
den Vorrang; Rechte, die unter Angabe desselben Tages eingetragen sind, haben
gleichen Rang.
Die Eintragung ist für das
Rangverhältniß auch dann maßgebend, wenn die nach § 873 zum Erwerbe des Rechtes
erforderliche Einigung erst nach der Eintragung zu Stande gekommen ist.
Eine abweichende Bestimmung
des Rangverhältnisses bedarf der Eintragung in das Grundbuch.
§ 880. Das Rangverhältniß
kann nachträglich geändert werden.
Zu der Rangänderung ist die
Einigung des zurücktretenden und des vortretenden Berechtigten und die
Eintragung der Aenderung in das Grundbuch erforderlich; die Vorschriften des §
873 Abs. 2 und des § 878 finden Anwendung. Soll eine Hypothek, eine Grundschuld
oder eine Rentenschuld zurücktreten, so ist außerdem die Zustimmung des
Eigenthümers erforderlich. Die Zustimmung ist dem Grundbuchamt oder einem der
Betheiligten gegenüber zu erklären; sie ist unwiderruflich.
Ist das zurücktretende
Recht mit dem Rechte eines Dritten belastet, so finden die Vorschriften des §
876 entsprechende Anwendung.
Der dem vortretenden Rechte
eingeräumte Rang geht nicht dadurch verloren, daß das zurücktretende Recht
durch Rechtsgeschäft aufgehoben wird.
Rechte, die den Rang
zwischen dem zurücktretenden und dem vortretenden Rechte haben, werden durch die
Rangänderung nicht berührt.
§ 881. Der Eigenthümer kann
sich bei der Belastung des Grundstücks mit einem Rechte die Befugniß
vorbehalten, ein anderes, dem Umfange nach bestimmtes Recht mit dem Range vor
jenem Recht eintragen zu lassen.
Der Vorbehalt bedarf der
Eintragung in das Grundbuch; die Eintragung muß bei dem Rechte erfolgen, das
zurücktreten soll.
Wird das Grundstück
veräußert, so geht die vorbehaltene Befugniß auf den Erwerber über.
Ist das Grundstück vor der
Eintragung des Rechtes, dem der Vorrang beigelegt ist, mit einem Rechte ohne
einen entsprechenden Vorbehalt belastet worden, so hat der Vorrang insoweit
keine Wirkung, als das mit dem Vorbehalt eingetragene Recht in Folge der
inzwischen eingetretenen Belastung eine über den Vorbehalt hinausgehende
Beeinträchtigung erleiden würde.
§ 882. Wird ein Grundstück
mit einem Rechte belastet, für welches nach den für die Zwangsversteigerung
geltenden Vorschriften dem Berechtigten im Falle des Erlöschens durch den
Zuschlag der Werth aus dem Erlöse zu ersetzen ist, so kann der Höchstbetrag des
Ersatzes bestimmt werden. Die Bestimmung bedarf der Eintragung in das
Grundbuch.
§ 883. Zur Sicherung des
Anspruchs auf Einräumung oder Aufhebung eines Rechtes an einem Grundstück oder
an einem das Grundstück belastenden Rechte oder auf Aenderung des Inhalts oder
des Ranges eines solchen Rechtes kann eine Vormerkung in das Grundbuch
eingetragen werden. Die Eintragung einer Vormerkung ist auch zur Sicherung
eines künftigen oder eines bedingten Anspruchs zulässig.
Eine Verfügung, die nach
der Eintragung der Vormerkung über das Grundstück oder das Recht getroffen
wird, ist insoweit unwirksam, als sie den Anspruch vereiteln oder
beeinträchtigen würde. Dies gilt auch, wenn die Verfügung im Weg der
Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung oder durch den Konkursverwalter
erfolgt.
Der Rang des Rechtes, auf
dessen Einräumung der Anspruch gerichtet ist, bestimmt sich nach der Eintragung
der Vormerkung.
§ 884. Soweit der Anspruch
durch die Vormerkung gesichert ist, kann sich der Erbe des Verpflichteten nicht
auf die Beschränkung seiner Haftung berufen.
§ 885. Die Eintragung einer
Vormerkung erfolgt auf Grund einer einstweiligen Verfügung oder auf Grund der
Bewilligung desjenigen, dessen Grundstück oder dessen Recht von der Vormerkung
betroffen wird. Zur Erlassung der einstweiligen Verfügung ist nicht
erforderlich, daß eine Gefährdung des zu sichernden Anspruchs glaubhaft gemacht
wird.
Bei der Eintragung kann zur
näheren Bezeichnung des zu sichernden Anspruchs auf die einstweilige Verfügung
oder die Eintragungsbewilligung Bezug genommen werden.
§ 886. Steht demjenigen,
dessen Grundstück oder dessen Recht von der Vormerkung betroffen wird, eine
Einrede zu, durch welche die Geltendmachung des durch die Vormerkung
gesicherten Anspruchs dauernd ausgeschlossen wird, so kann er von dem Gläubiger
die Beseitigung der Vormerkung verlangen.
§ 887. Ist der Gläubiger,
dessen Anspruch durch die Vormerkung gesichert ist, unbekannt, so kann er im
Wege des Aufgebotsverfahrens mit seinem Rechte ausgeschlossen werden, wenn die
im § 1170 für die Ausschließung eines Hypothekengläubigers bestimmten
Voraussetzungen vorliegen. Mit der Erlassung des Ausschlußurtheils erlischt die
Wirkung der Vormerkung.
§ 888. Soweit der Erwerb
eines eingetragenen Rechtes oder eines Rechtes an einem solchen Rechte
gegenüber demjenigen, zu dessen Gunsten die Vormerkung besteht, unwirksam ist,
kann dieser von dem Erwerber die Zustimmung zu der Eintragung oder der Löschung
verlangen, die zur Verwirklichung des durch die Vormerkung gesicherten
Anspruchs erforderlich ist.
Das Gleiche gilt, wenn der
Anspruch durch ein Veräußerungsverbot gesichert ist.
§ 889. Ein Recht an einem
fremden Grundstück erlischt nicht dadurch, daß der Eigenthümer des Grundstücks
das Recht oder der Berechtigte das Eigenthum an dem Grundstück erwirbt.
§ 890. Mehrere Grundstücke
können dadurch zu einem Grundstücke vereinigt werden, daß der Eigenthümer sie
als ein Grundstück in das Grundbuch eintragen läßt.
Ein Grundstück kann dadurch
zum Bestandtheil eines anderen Grundstücks gemacht werden, daß der Eigenthümer
es diesem im Grundbuch zuschreiben läßt.
§ 891. Ist im Grundbuche
für Jemand ein Recht eingetragen, so wird vermuthet, daß ihm das Recht zustehe.
Ist im Grundbuch ein
eingetragenes Recht gelöscht, so wird vermuthet, daß das Recht nicht bestehe.
§ 892. Zu Gunsten
desjenigen, welcher ein Recht an einem Grundstück oder ein Recht an einem
solchen Rechte durch Rechtsgeschäft erwirbt, gilt der Inhalt des Grundbuchs als
richtig, es sei denn, daß ein Widerspruch gegen die Richtigkeit eingetragen
oder die Unrichtigkeit dem Erwerber bekannt ist. Ist der Berechtigte in der
Verfügung über ein im Grundbuch eingetragenes Recht zu Gunsten einer bestimmten
Person beschränkt, so ist die Beschränkung dem Erwerber gegenüber nur wirksam,
wenn sie aus dem Grundbuch ersichtlich oder dem Erwerber bekannt ist.
Ist zu dem Erwerbe des
Rechtes die Eintragung erforderlich, so ist für die Kenntniß des Erwerbers die
Zeit der Stellung des Antrags auf Eintragung oder, wenn die nach § 873
erforderliche Einigung erst später zu Stande kommt, die Zeit der Einigung
maßgebend.
§ 893. Die Vorschriften des
§ 892 finden entsprechende Anwendung, wenn an denjenigen, für welchen ein Recht
im Grundbuch eingetragen ist, auf Grund dieses Rechtes eine Leistung bewirkt
oder wenn zwischen ihm und einem Anderen in Ansehung dieses Rechtes ein nicht
unter die Vorschriften des § 892 fallendes Rechtsgeschäft vorgenommen wird, das
eine Verfügung über das Recht enthält.
§ 894. Steht der Inhalt des
Grundbuchs in Ansehung eines Rechtes an dem Grundstück, eines Rechtes an einem
solchen Rechte oder einer Verfügungsbeschränkung der im § 892 Abs. 1
bezeichneten Art mit der wirklichen Rechtslage nicht im Einklange, so kann
derjenige, dessen Recht nicht oder nicht richtig eingetragen oder durch die
Eintragung einer nicht bestehenden Belastung oder Beschränkung beeinträchtigt
ist, die Zustimmung zu der Berichtigung des Grundbuchs von demjenigen
verlangen, dessen Recht durch die Berichtigung betroffen wird.
§ 895. Kann die Berichtigung
des Grundbuchs erst erfolgen, nachdem das Recht des nach § 894 Verpflichteten
eingetragen worden ist, so hat dieser auf Verlangen sein Recht eintragen zu
lassen.
§ 896. Ist zur Berichtigung
des Grundbuchs die Vorlegung eines Hypotheken-, Grundschuld- oder
Rentenschuldbriefs erforderlich, so kann derjenige, zu dessen Gunsten die
Berichtigung erfolgen soll, von dem Besitzer des Briefes verlangen, daß der
Brief dem Grundbuchamte vorgelegt wird.
§ 897. Die Kosten der
Berichtigung des Grundbuchs und der dazu erforderlichen Erklärungen hat
derjenige zu tragen, welcher die Berichtigung verlangt, sofern nicht aus einem
zwischen ihm und dem Verpflichteten bestehenden Rechtsverhältnisse sich ein
Anderes ergiebt.
§ 898. Die in den §§ 894
bis 896 bestimmten Ansprüche unterliegen nicht der Verjährung.
§ 899. In den Fällen des §
894 kann ein Widerspruch gegen die Richtigkeit des Grundbuchs eingetragen
werden.
Die Eintragung erfolgt auf
Grund einer einstweiligen Verfügung oder auf Grund einer Bewilligung desjenigen,
dessen Recht durch die Berichtigung des Grundbuchs betroffen wird. Zur
Erlassung der einstweiligen Verfügung ist nicht erforderlich, daß eine
Gefährdung des Rechtes des Widersprechenden glaubhaft gemacht wird.
§ 900. Wer als Eigenthümer
eines Grundstücks im Grundbuch eingetragen ist, ohne daß er das Eigenthum
erlangt hat, erwirbt das Eigenthum, wenn die Eintragung dreißig Jahre bestanden
und er während dieser Zeit das Grundstück im Eigenbesitze gehabt hat. Die
dreißigjährige Frist wird in derselben Weise berechnet wie die Frist für die
Ersitzung einer beweglichen Sache. Der Lauf der Frist ist gehemmt, solange ein
Widerspruch gegen die Richtigkeit der Eintragung im Grundbuch eingetragen ist.
Diese Vorschriften finden
entsprechende Anwendung, wenn für Jemand ein ihm nicht zustehendes anderes
Recht im Grundbuch eingetragen ist, das zum Besitze des Grundstücks berechtigt
oder dessen Ausübung nach den für den Besitz geltenden Vorschriften geschützt
ist. Für den Rang des Rechtes ist die Eintragung maßgebend.
§ 901. Ist ein Recht an
einem fremden Grundstück im Grundbuche mit Unrecht gelöscht, so erlischt es,
wenn der Anspruch des Berechtigten gegen den Eigenthümer verjährt ist. Das
Gleiche gilt, wenn ein kraft Gesetzes entstandenes Recht an einem fremden Grundstücke
nicht in das Grundbuch eingetragen worden ist.
§ 902. Die Ansprüche aus
eingetragenen Rechten unterliegen nicht der Verjährung. Dies gilt nicht für
Ansprüche, die auf Rückstände wiederkehrender Leistungen oder auf
Schadensersatz gerichtet sind.
Ein Recht, wegen dessen ein
Widerspruch gegen die Richtigkeit des Grundbuchs eingetragen ist, steht einem
eingetragenen Rechte gleich.
Dritter Abschnitt.
Eigenthum.
Erster Titel.
Inhalt des Eigenthums.
§ 903. Der Eigenthümer
einer Sache kann, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen,
mit der Sache nach Belieben verfahren und Andere von jeder Einwirkung
ausschließen.
§ 904. Der Eigenthümer
einer Sache ist nicht berechtigt, die Einwirkung eines Anderen auf die Sache zu
verbieten, wenn die Einwirkung zur Abwendung einer gegenwärtigen Gefahr
nothwendig und der drohende Schaden gegenüber dem aus der Einwirkung dem
Eigenthümer entstehenden Schaden unverhältnißmäßig groß ist. Der Eigenthümer
kann Ersatz des ihm entstehenden Schadens verlangen.
§ 905. Das Recht des
Eigenthümers eines Grundstücks erstreckt sich auf den Raum über der Oberfläche
und auf den Erdkörper unter der Oberfläche. Der Eigenthümer kann jedoch
Einwirkungen nicht verbieten, die in solcher Höhe oder Tiefe vorgenommen
werden, daß er an der Ausschließung kein Interesse hat.
§ 906. Der
Eigentümer eines Grundstücks kann die Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen,
Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch, Erschütterungen und ähnliche von einem anderen
Grundstück ausgehende Einwirkungen insoweit nicht verbieten, als die Einwirkung
die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt.
Das gleiche gilt insoweit,
als eine wesentliche Beeinträchtigung durch eine ortsübliche Benutzung des
anderen Grundstücks herbeigeführt wird und nicht durch Maßnahmen verhindert
werden kann, die Benutzern dieser Art wirtschaftlich zumutbar sind. Hat der
Eigentümer hiernach eine Einwirkung zu dulden, so kann er von dem Benutzer des
anderen Grundstücks einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen, wenn die
Einwirkung eine ortsübliche Benutzung seines Grundstücks oder dessen Ertrag
über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt.
Die Zuführung durch eine
besondere Leitung ist unzulässig.
§ 907. Der Eigenthümer
eines Grundstücks kann verlangen, daß auf den Nachbargrundstücken nicht Anlagen
hergestellt oder gehalten werden, von denen mit Sicherheit vorauszusehen ist,
daß ihr Bestand oder ihre Benutzung eine unzulässige Einwirkung auf sein
Grundstück zur Folge hat. Genügt eine Anlage den landesgesetzlichen Vorschriften,
die einen bestimmten Abstand von der Grenze oder sonstige Schutzmaßregeln
vorschreiben, so kann die Beseitigung der Anlage erst verlangt werden, wenn die
unzulässige Einwirkung thatsächlich hervortritt.
Bäume und Sträucher gehören
nicht zu den Anlagen im Sinne dieser Vorschriften.
§ 908. Droht einem
Grundstücke die Gefahr, daß es durch den Einsturz eines Gebäudes oder eines
anderen Werkes, das mit einem Nachbargrundstücke verbunden ist, oder durch die
Ablösung von Theilen des Gebäudes oder des Werkes beschädigt wird, so kann der
Eigenthümer von demjenigen, welcher nach dem § 836 Abs. 1 oder den §§ 837, 838
für den eintretenden Schaden verantwortlich sein würde, verlangen, daß er die
zur Abwendung der Gefahr erforderliche Vorkehrung trifft.
§ 909. Ein Grundstück darf
nicht in der Weise vertieft werden, daß der Boden des Nachbargrundstücks die
erforderliche Stütze verliert, es sei denn, daß für eine genügende anderweitige
Befestigung gesorgt ist.
§ 910. Der Eigenthümer
eines Grundstücks kann Wurzeln eines Baumes oder eines Strauchs, die von einem
Nachbargrundstück eingedrungen sind, abschneiden und behalten. Das Gleiche gilt
von herüberragenden Zweigen, wenn der Eigenthümer dem Besitzer des
Nachbargrundstücks eine angemessene Frist zur Beseitigung bestimmt hat und die
Beseitigung nicht innerhalb der Frist erfolgt.
Dem Eigenthümer steht
dieses Recht nicht zu, wenn die Wurzeln oder die Zweige die Benutzung des
Grundstücks nicht beeinträchtigen.
§ 911. Früchte, die von
einem Baume oder einem Strauche auf ein Nachbargrundstück hinüberfallen, gelten
als Früchte dieses Grundstücks. Diese Vorschrift findet keine Anwendung, wenn
das Nachbargrundstück dem öffentlichen Gebrauche dient.
§ 912. Hat der Eigenthümer
eines Grundstücks bei der Errichtung eines Gebäudes über die Grenze gebaut,
ohne daß ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, so hat der
Nachbar den Ueberbau zu dulden, es sei denn, daß er vor oder sofort nach der
Grenzüberschreitung Widerspruch erhoben hat.
Der Nachbar ist durch eine
Geldrente zu entschädigen. Für die Höhe der Rente ist die Zeit der
Grenzüberschreitung maßgebend.
§ 913. Die Rente für den
Ueberbau ist dem jeweiligen Eigenthümer des Nachbargrundstücks von dem
jeweiligen Eigenthümer des anderen Grundstücks zu entrichten.
Die Rente ist jährlich im
voraus zu entrichten.
§ 914. Das Recht auf die
Rente geht allen Rechten an dem belasteten Grundstück, auch den älteren, vor.
Es erlischt mit der Beseitigung des Ueberbaues.
Das Recht wird nicht in das
Grundbuch eingetragen. Zum Verzicht auf das Recht sowie zur Feststellung der
Höhe der Rente durch Vertrag ist die Eintragung erforderlich.
Im Uebrigen finden die
Vorschriften Anwendung, die für eine zu Gunsten des jeweiligen Eigenthümers
eines Grundstücks bestehende Reallast gelten.
§ 915. Der Rentenberechtigte
kann jederzeit verlangen, daß der Rentenpflichtige ihm gegen Uebertragung des
Eigenthums an dem überbauten Theile des Grundstücks den Werth ersetzt, den
dieser Theil zur Zeit der Grenzüberschreitung gehabt hat. Macht er von dieser
Befugniß Gebrauch, so bestimmen sich die Rechte und Verpflichtungen beider
Theile nach den Vorschriften über den Kauf.
Für die Zeit bis zur
Uebertragung des Eigenthums ist die Rente fortzuentrichten.
§ 916. Wird durch den
Ueberbau ein Erbbaurecht oder eine Dienstbarkeit an dem Nachbargrundstücke
beeinträchtigt, so finden zu Gunsten des Berechtigten die Vorschriften der §§
912 bis 914 entsprechende Anwendung.
§ 917. Fehlt einem
Grundstücke die zur ordnungsmäßigen Benutzung nothwendige Verbindung mit einem
öffentlichen Wege, so kann der Eigenthümer von den Nachbarn verlangen, daß sie
bis zur Hebung des Mangels die Benutzung ihrer Grundstücke zur Herstellung der
erforderlichen Verbindung dulden. Die Richtung des Nothwegs und der Umfang des
Benutzungsrechts werden erforderlichen Falles durch Urtheil bestimmt.
Die Nachbarn, über deren
Grundstücke der Nothweg führt, sind durch eine Geldrente zu entschädigen. Die
Vorschriften des § 912 Abs. 2 Satz 2 und der §§ 913, 914, 916 finden
entsprechende Anwendung.
§ 918. Die Verpflichtung
zur Duldung des Nothwegs tritt nicht ein, wenn die bisherige Verbindung des
Grundstücks mit dem öffentlichen Wege durch eine willkürliche Handlung des
Eigenthümers aufgehoben wird.
Wird in Folge der
Veräußerung eines Theiles des Grundstücks der veräußerte oder der
zurückbehaltene Theil von der Verbindung mit dem öffentlichen Wege
abgeschnitten, so hat der Eigenthümer desjenigen Theiles, über welchen die
Verbindung bisher stattgefunden hat, den Nothweg zu dulden. Der Veräußerung
eines Theiles steht die Veräußerung eines von mehreren demselben Eigenthümer
gehörenden Grundstücken gleich.
§ 919. Der Eigenthümer
eines Grundstücks kann von dem Eigenthümer eines Nachbargrundstücks verlangen,
daß dieser zur Errichtung fester Grenzzeichen und, wenn ein Grenzzeichen
verrückt oder unkenntlich geworden ist, zur Wiederherstellung mitwirkt.
Die Art der Abmarkung und
das Verfahren bestimmen sich nach den Landesgesetzen; enthalten diese keine
Vorschriften, so entscheidet die Ortsüblichkeit.
Die Kosten der Abmarkung
sind von den Betheiligten zu gleichen Theilen zu tragen, sofern nicht aus einem
zwischen ihnen bestehenden Rechtsverhältnisse sich ein Anderes ergiebt.
§ 920. Läßt sich im Falle
einer Grenzverwirrung die richtige Grenze nicht ermitteln, so ist für die
Abgrenzung der Besitzstand maßgebend. Kann der Besitzstand nicht festgestellt
werden, so ist jedem der Grundstücke ein gleich großes Stück der streitigen
Fläche zuzutheilen.
Soweit eine diesen
Vorschriften entsprechende Bestimmung der Grenze zu einem Ergebnisse führt, das
mit den ermittelten Umständen, insbesondere mit der feststehenden Größe der
Grundstücke, nicht übereinstimmt, ist die Grenze so zu ziehen, wie es unter
Berücksichtigung dieser Umstände der Billigkeit entspricht.
§ 921. Werden zwei
Grundstücke durch einen Zwischenraum, Rain, Winkel, einen Graben, eine Mauer,
Hecke, Planke oder eine andere Einrichtung, die zum Vortheile beider
Grundstücke dient, von einander geschieden, so wird vermuthet, daß die
Eigenthümer der Grundstücke zur Benutzung der Einrichtung gemeinschaftlich
berechtigt seien, sofern nicht äußere Merkmale darauf hinweisen, daß die
Einrichtung einem der Nachbarn allein gehört.
§ 922. Sind die Nachbarn
zur Benutzung einer der im § 921 bezeichneten Einrichtungen gemeinschaftlich
berechtigt, so kann jeder sie zu dem Zwecke, der sich aus ihrer Beschaffenheit
ergiebt, insoweit benutzen, als nicht die Mitbenutzung des anderen
beeinträchtigt wird. Die Unterhaltungskosten sind von den Nachbarn zu gleichen
Theilen zu tragen. Solange einer der Nachbarn an dem Fortbestande der
Einrichtung ein Interesse hat, darf sie nicht ohne seine Zustimmung beseitigt
oder geändert werden. Im Uebrigen bestimmt sich das Rechtsverhältniß zwischen
den Nachbarn nach den Vorschriften über die Gemeinschaft.
§ 923. Steht auf der Grenze
ein Baum, so gebühren die Früchte und, wenn der Baum gefällt wird, auch der
Baum den Nachbarn zu gleichen Theilen.
Jeder der Nachbarn kann die
Beseitigung des Baumes verlangen. Die Kosten der Beseitigung fallen den
Nachbarn zu gleichen Theilen zur Last. Der Nachbar, der die Beseitigung
verlangt, hat jedoch die Kosten allein zu tragen, wenn der andere auf sein
Recht an dem Baume verzichtet; er erwirbt in diesem Falle mit der Trennung das
Alleineigenthum. Der Anspruch auf die Beseitigung ist ausgeschlossen, wenn der
Baum als Grenzzeichen dient und den Umständen nach nicht durch ein anderes
zweckmäßiges Grenzzeichen ersetzt werden kann.
Diese Vorschriften gelten
auch für einen auf der Grenze stehenden Strauch.
§ 924. Die Ansprüche, die
sich aus den §§ 907 bis 909, 915, dem § 917 Abs. 1, dem § 918 Abs. 2, den §§
919, 920 und dem § 923 Abs. 2 ergeben, unterliegen nicht der Verjährung.
Zweiter Titel.
Erwerb und Verlust des
Eigenthums an Grundstücken.
§ 925. Die zur Übertragung
des Eigentums an einem Grundstück nach § 873 erforderliche Einigung des
Veräußerers und des Erwerbers (Auflassung) muß bei gleichzeitiger Anwesenheit
beider Teile vor einer zuständigen Stelle erklärt werden. Zur Entgegennahme der
Auflassung ist, unbeschadet der Zuständigkeit weiterer Stellen, jeder Notar
zuständig. Eine Auflassung kann auch in einem gerichtlichen Vergleich erklärt
werden.
Eine Auflassung, die unter
einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung erfolgt, ist unwirksam.
§ 925a. Die Erklärung einer
Auflassung soll nur entgegengenommen werden, wenn die nach § 313 Satz 1
erforderliche Urkunde über den Vertrag vorgelegt oder gleichzeitig errichtet
wird.
§ 926. Sind der Veräußerer
und der Erwerber darüber einig, daß sich die Veräußerung auf das Zubehör des
Grundstücks erstrecken soll, so erlangt der Erwerber mit dem Eigenthum an dem
Grundstück auch das Eigenthum an den zur Zeit des Erwerbes vorhandenen
Zubehörstücken, soweit sie dem Veräußerer gehören. Im Zweifel ist anzunehmen,
daß sich die Veräußerung auf das Zubehör erstrecken soll.
Erlangt der Erwerber auf
Grund der Veräußerung den Besitz von Zubehörstücken, die dem Veräußerer nicht
gehören oder mit Rechten Dritter belastet sind, so finden die Vorschriften der
§§ 932 bis 936 Anwendung; für den guten Glauben des Erwerbers ist die Zeit der
Erlangung des Besitzes maßgebend.
§ 927. Der Eigenthümer
eines Grundstücks kann, wenn das Grundstück seit dreißig Jahren im Eigenbesitz
eines Anderen ist, im Wege des Aufgebotsverfahrens mit seinem Rechte
ausgeschlossen werden. Die Besitzzeit wird in gleicher Weise berechnet wie die
Frist für die Ersitzung einer beweglichen Sache. Ist der Eigenthümer im
Grundbuch eingetragen, so ist das Aufgebotsverfahren nur zulässig, wenn er
gestorben oder verschollen ist und eine Eintragung in das Grundbuch, die der
Zustimmung des Eigenthümers bedurfte, seit dreißig Jahren nicht erfolgt ist.
Derjenige, welcher das
Ausschlußurtheil erwirkt hat, erlangt das Eigenthum dadurch, daß er sich als
Eigenthümer in das Grundbuch eintragen läßt.
Ist vor der Erlassung des
Ausschlußurtheils ein Dritter als Eigenthümer oder wegen des Eigenthums eines
Dritten ein Widerspruch gegen die Richtigkeit des Grundbuchs eingetragen
worden, so wirkt das Urtheil nicht gegen den Dritten.
§ 928. Das Eigenthum an
einem Grundstücke kann dadurch aufgegeben werden, daß der Eigenthümer den
Verzicht dem Grundbuchamte gegenüber erklärt und der Verzicht in das Grundbuch
eingetragen wird.
Das Recht zur Aneignung des
aufgegebenen Grundstücks steht dem Fiskus des Bundesstaats zu, in dessen
Gebiete das Grundstück liegt. Der Fiskus erwirbt das Eigenthum dadurch, daß er
sich als Eigenthümer in das Grundbuch eintragen läßt.
Dritter Titel.
Erwerb und Verlust des
Eigenthums an beweglichen Sachen.
I. Uebertragung.
§ 929. Zur Uebertragung des
Eigenthums an einer beweglichen Sache ist erforderlich, daß der Eigenthümer die
Sache dem Erwerber übergiebt und beide darüber einig sind, daß das Eigenthum
übergeben soll. Ist der Erwerber im Besitze der Sache, so genügt die Einigung
über den Uebergang des Eigenthums.
§ 929a. Zur Übertragung des
Eigentums an einem Seeschiff, das nicht im Schiffsregister eingetragen ist,
oder an einem Anteil an einem solchen Schiff ist die Übergabe nicht
erforderlich, wenn der Eigentümer und der Erwerber darüber einig sind, daß das
Eigentum sofort übergehen soll.
Jeder Teil kann verlangen,
daß ihm auf seine Kosten eine öffentlich beglaubigte Urkunde über die
Veräußerung erteilt wird.
§ 930. Ist der Eigenthümer
im Besitze der Sache, so kann die Uebergabe dadurch ersetzt werden, daß
zwischen ihm und dem Erwerber ein Rechtsverhältniß vereinbart wird, vermöge
dessen der Erwerber den mittelbaren Besitz erlangt.
§ 931. Ist ein Dritter im
Besitze der Sache, so kann die Uebergabe dadurch ersetzt werden, daß der
Eigenthümer dem Erwerber den Anspruch auf Herausgabe der Sache abtritt.
§ 932. Durch eine nach §
929 erfolgte Veräußerung wird der Erwerber auch dann Eigenthümer, wenn die
Sache nicht dem Veräußerer gehört, es sei denn, daß er zu der Zeit, zu der er
nach diesen Vorschriften das Eigenthum erwerben würde, nicht in gutem Glauben
ist. In dem Falle des § 929 Satz 2 gilt dies jedoch nur dann, wenn der Erwerber
den Besitz von dem Veräußerer erlangt hatte.
Der Erwerber ist nicht in
gutem Glauben, wenn ihm bekannt oder in Folge grober Fahrlässigkeit unbekannt
ist, daß die Sache nicht dem Veräußerer gehört.
§ 932a. Gehört ein nach §
929a veräußertes Schiff nicht dem Veräußerer, so wird der Erwerber Eigentümer,
wenn ihm das Schiff vom Veräußerer übergeben wird, es sei denn, daß er zu
dieser Zeit nicht in gutem Glauben ist; ist ein Anteil an einem Schiff
Gegenstand der Veräußerung, so tritt an die Stelle der Übergabe die Einräumung
des Mitbesitzes an dem Schiff.
§ 933. Gehört eine nach §
930 veräußerte Sache nicht dem Veräußerer, so wird der Erwerber Eigenthümer,
wenn ihm die Sache von dem Veräußerer übergeben wird, es sei denn, daß er zu
dieser Zeit nicht in gutem Glauben ist.
§ 934. Gehört eine nach §
931 veräußerte Sache nicht dem Veräußerer, so wird der Erwerber, wenn der
Veräußerer mittelbarer Besitzer der Sache ist, mit der Abtretung des Anspruchs,
anderenfalls dann Eigenthümer, wenn er den Besitz der Sache von dem Dritten
erlangt, es sei denn, daß er zur Zeit der Abtretung oder des Besitzerwerbes
nicht in gutem Glauben ist.
§ 935. Der Erwerb des
Eigenthums auf Grund der §§ 932 bis 934 tritt nicht ein, wenn die Sache dem
Eigenthümer gestohlen worden, verloren gegangen oder sonst abhanden gekommen
war. Das Gleiche gilt, falls der Eigenthümer nur mittelbarer Besitzer war,
dann, wenn die Sache dem Besitzer abhanden gekommen war.
Diese Vorschriften finden
keine Anwendung auf Geld oder Inhaberpapiere sowie auf Sachen, die im Wege
öffentlicher Versteigerung veräußert werden.
§ 936. Ist eine veräußerte
Sache mit dem Rechte eines Dritten belastet, so erlischt das Recht mit dem
Erwerbe des Eigenthums. In dem Falle des § 929 Satz 2 gilt jedoch nur dann,
wenn der Erwerber den Besitz von dem Veräußerer erlangt hatte. Erfolgt die
Veräußerung nach § 929a oder § 930 oder war die nach § 931 veräußerte Sache
nicht im mittelbaren Besitze des Veräußerers, so erlischt das Recht des Dritten
erst dann, wenn der Erwerber auf Grund der Veräußerung den Besitz der Sache
erlangt.
Das Recht des Dritten
erlischt nicht, wenn der Erwerber zu der nach Abs. 1 maßgebenden Zeit in
Ansehung des Rechtes nicht in gutem Glauben ist.
Steht im Falle des § 931
das Recht dem dritten Besitzer zu, so erlischt es auch dem gutgläubigen
Erwerber gegenüber nicht.
II. Ersitzung.
§ 937. Wer eine bewegliche
Sache zehn Jahre im Eigenbesitze hat, erwirbt das Eigenthum (Ersitzung).
Die Ersitzung ist
ausgeschlossen, wenn der Erwerber bei dem Erwerbe des Eigenbesitzes nicht in
gutem Glauben ist oder wenn er später erfährt, daß ihm das Eigenthum nicht
zusteht.
§ 938. Hat Jemand eine
Sache am Anfang und am Ende eines Zeitraums im Eigenbesitze gehabt, so wird
vermuthet, daß sein Eigenbesitz auch in der Zwischenzeit bestanden habe.
§ 939. Die Ersitzung kann
nicht beginnen und, falls sie begonnen hat, nicht fortgesetzt werden, solange
die Verjährung des Eigenthumsanspruchs gehemmt ist oder ihrer Vollendung die
Vorschriften der §§ 206, 207 entgegenstehen.
§ 940. Die Ersitzung wird
durch den Verlust des Eigenbesitzes unterbrochen.
Die Unterbrechung gilt als
nicht erfolgt, wenn der Eigenbesitzer den Eigenbesitz ohne seinen Willen
verloren und ihn binnen Jahresfrist oder mittelst einer innerhalb dieser Frist
erhobenen Klage wiedererlangt hat.
§ 941. Die Ersitzung wird
unterbrochen, wenn der Eigenthumsanspruch gegen den Eigenbesitzer oder im Falle
eines mittelbaren Eigenbesitzes gegen den Besitzer gerichtlich geltend gemacht
wird, der sein Recht zum Besitze von dem Eigenbesitzer ableitet; die
Unterbrechung tritt jedoch nur zu Gunsten desjenigen ein, welcher sie
herbeiführt. Die für die Verjährung geltenden Vorschriften der §§ 209 bis 212,
216, 219, 220 finden entsprechende Anwendung.
§ 942. Wird die Ersitzung
unterbrochen, so kommt die bis zur Unterbrechung verstrichene Zeit nicht in
Betracht; eine neue Ersitzung kann erst nach der Beendigung der Unterbrechung
beginnen.
§ 943. Gelangt die Sache
durch Rechtsnachfolge in den Eigenbesitz eines Dritten, so kommt die während
des Besitzes des Rechtsvorgängers verstrichene Ersitzungszeit dem Dritten zu
Statten.
§ 944. Die Ersitzungszeit,
die zu Gunsten eines Erbschaftsbesitzes verstrichen ist, kommt dem Erben zu
Statten.
§ 945. Mit dem Erwerbe des
Eigenthums durch Ersitzung erlöschen die an der Sache vor dem Erwerbe des
Eigenbesitzes begründeten Rechte Dritter, es sei denn, daß der Eigenbesitzer
bei dem Erwerbe des Eigenbesitzes in Ansehung dieser Rechte nicht in gutem
Glauben ist oder ihr Bestehen später erfährt. Die Ersitzungsfrist muß auch in
Ansehung des Rechtes des Dritten verstrichen sein; die Vorschriften der §§ 939
bis 944 finden entsprechende Anwendung.
III. Verbindung. Vermischung.
Verarbeitung.
§ 946. Wird eine bewegliche
Sache mit einem Grundstücke dergestalt verbunden, daß sie wesentlicher
Bestandtheil des Grundstücks wird, so erstreckt sich das Eigenthum an dem
Grundstück auf diese Sache.
§ 947. Werden bewegliche
Sachen mit einander dergestalt verbunden, daß sie wesentliche Bestandtheile
einer einheitlichen Sache werden, so werden die bisherigen Eigenthümer
Miteigenthümer dieser Sache; die Antheile bestimmen sich nach dem Verhältnisse
des Werthes, den die Sachen zur Zeit der Verbindung haben.
Ist eine der Sachen als die
Hauptsache anzusehen, so erwirbt ihr Eigenthümer das Alleineigenthum.
§ 948. Werden bewegliche
Sachen mit einander untrennbar vermischt oder vermengt, so finden die
Vorschriften des § 947 entsprechende Anwendung.
Der Untrennbarkeit steht es
gleich, wenn die Trennung der vermischten oder vermengten Sachen mit
unverhältnißmäßigen Kosten verbunden sein würde.
§ 949. Erlischt nach den §§
946 bis 948 das Eigenthum an einer Sache, so erlöschen auch die sonstigen an
der Sache bestehenden Rechte. Erwirbt der Eigenthümer der belasteten Sache
Miteigenthum, so bestehen die Rechte an dem Antheile fort, der an die Stelle
der Sache tritt. Wird der Eigenthümer der belasteten Sache Alleineigenthümer,
so erstrecken sich die Rechte auf die hinzutretende Sache.
§ 950. Wer durch
Verarbeitung oder Umbildung eines oder mehrerer Stoffe eine neue bewegliche
Sache herstellt, erwirbt das Eigenthum an der neuen Sache, sofern nicht der
Werth der Verarbeitung oder der Umbildung erheblich geringer ist als der Werth
des Stoffes. Als Verarbeitung gilt auch das Schreiben, Zeichnen, Malen,
Drucken, Graviren oder eine ähnliche Bearbeitung der Oberfläche.
Mit dem Erwerbe des
Eigenthums an der neuen Sache erlöschen die an dem Stoffe bestehenden Rechte.
§ 951. Wer in Folge der
Vorschriften der §§ 946 bis 950 einen Rechtsverlust erleidet, kann von
demjenigen, zu dessen Gunsten die Rechtsänderung eintritt, Vergütung in Geld
nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung
fordern. Die Wiederherstellung des früheren Zustandes kann nicht verlangt
werden.
Die Vorschriften über die
Verpflichtung zum Schadensersatze wegen unerlaubter Handlungen sowie die
Vorschriften über den Ersatz von Verwendungen und über das Recht zur Wegnahme einer
Einrichtung bleiben unberührt. In den Fällen der §§ 946, 947 ist die Wegnahme
nach den für das Wegnahmerecht des Besitzers gegenüber dem Eigenthümer
geltenden Vorschriften auch dann zulässig, wenn die Verbindung nicht von dem
Besitzer der Hauptsache bewirkt worden ist.
§ 952. Das Eigenthum an dem
über eine Forderung ausgestellten Schuldscheine steht dem Gläubiger zu. Das
Recht eines Dritten an der Forderung erstreckt sich auf den Schuldschein.
Das Gleiche gilt für
Urkunden über andere Rechte, kraft deren eine Leistung gefordert werden kann,
insbesondere für Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefe.
IV. Erwerb von Erzeugnissen
und sonstigen Bestandtheilen einer Sache.
§ 953. Erzeugnisse und
sonstige Bestandtheile einer Sache gehören auch nach der Trennung dem
Eigenthümer der Sache, soweit sich nicht aus den §§ 954 bis 957 ein Anderes
ergiebt.
§ 954. Wer vermöge eines
Rechtes an einer fremden Sache befugt ist, sich Erzeugnisse oder sonstige
Bestandtheile der Sache anzueignen, erwirbt das Eigenthum an ihnen, unbeschadet
der Vorschriften der §§ 955 bis 957, mit der Trennung.
§ 955. Wer eine Sache im
Eigenbesitze hat, erwirbt das Eigenthum an den Erzeugnissen und sonstigen zu
den Früchten der Sache gehörenden Bestandtheilen, unbeschadet der Vorschriften
der §§ 956, 957, mit der Trennung. Der Erwerb ist ausgeschlossen, wenn der
Eigenbesitzer nicht zum Eigenbesitz oder ein Anderer vermöge eines Rechtes an
der Sache zum Fruchtbezuge berechtigt ist und der Eigenbesitzer bei dem Erwerbe
des Eigenbesitzes nicht in gutem Glauben ist oder vor der Trennung den
Rechtsmangel erfährt.
Dem Eigenbesitzer steht
derjenige gleich, welcher die Sache zum Zwecke der Ausübung eines
Nutzungsrechts an ihr besitzt.
Auf den Eigenbesitz und den
ihm gleichgestellten Besitz findet die Vorschrift des § 940 Abs. 2
entsprechende Anwendung.
§ 956. Gestattet der
Eigenthümer einem Anderen, sich Erzeugnisse oder sonstige Bestandtheile der
Sache anzueignen, so erwirbt dieser das Eigenthum an ihnen, wenn der Besitz der
Sache ihm überlassen ist, mit der Trennung, anderenfalls mit der
Besitzergreifung. Ist der Eigenthümer zu der Gestattung verpflichtet, so kann
er sie nicht widerrufen, solange sich der Andere in dem ihm überlassenen
Besitze der Sache befindet.
Das Gleiche gilt, wenn die
Gestattung nicht von dem Eigenthümer, sondern von einem Anderen ausgeht, dem
Erzeugnisse oder sonstige Bestandtheile einer Sache nach der Trennung gehören.
§ 957. Die Vorschriften des
§ 956 finden auch dann Anwendung, wenn derjenige, welcher die Aneignung einem Anderen
gestattet, hierzu nicht berechtigt ist, es sei denn, daß der Andere, falls ihm
der Besitz der Sache überlassen wird, bei der Ueberlassung, anderenfalls bei
der Ergreifung des Besitzes der Erzeugnisse oder der sonstigen Bestandtheile
nicht in gutem Glauben ist oder vor der Trennung den Rechtsmangel erfährt.
V. Aneignung.
§ 958. Wer eine herrenlose
bewegliche Sache in Eigenbesitz nimmt, erwirbt das Eigenthum an der Sache.
Das Eigenthum wird nicht
erworben, wenn die Aneignung gesetzlich verboten ist oder wenn durch die
Besitzergreifung das Aneignungsrecht eines Anderen verletzt wird.
§ 959. Eine bewegliche
Sache wird herrenlos, wenn der Eigenthümer in der Absicht, auf das Eigenthum zu
verzichten, den Besitz der Sache aufgiebt.
§ 960. Wilde Thiere sind herrenlos,
solange sie sich in der Freiheit befinden. Wilde Thiere in Thiergärten und
Fische in Teichen oder anderen geschlossenen Privatgewässern sind nicht
herrenlos.
Erlangt ein gefangenes
wildes Thier die Freiheit wieder, so wird es herrenlos, wenn nicht der
Eigenthümer das Thier unverzüglich verfolgt oder wenn er die Verfolgung
aufgiebt.
Ein gezähmtes Thier wird
herrenlos, wenn es die Gewohnheit ablegt, an den ihm bestimmten Ort
zurückzukehren.
§ 961. Zieht ein
Bienenschwarm aus, so wird er herrenlos, wenn nicht der Eigenthümer ihn
unverzüglich verfolgt oder wenn der Eigenthümer die Verfolgung aufgiebt.
§ 962. Der Eigenthümer des
Bienenschwarmes darf bei der Verfolgung fremde Grundstücke betreten. Ist der
Schwarm in eine fremde nicht besetzte Bienenwohnung eingezogen, so darf der
Eigenthümer des Schwarmes zum Zwecke des Einfangens die Wohnung öffnen und die
Waben herausnehmen oder herausbrechen. Er hat den entstehenden Schaden zu
ersetzen.
§ 963. Vereinigen sich
ausgezogene Bienenschwärme mehrerer Eigenthümer, so werden die Eigenthümer,
welche ihre Schwärme verfolgt haben, Miteigenthümer des eingefangenen
Gesammtschwarmes; die Antheile bestimmen sich nach der Zahl der verfolgten
Schwärme.
§ 964. Ist ein
Bienenschwarm in eine fremde besetzte Bienenwohnung eingezogen, so erstrecken
sich das Eigenthum und die sonstigen Rechte an den Bienen, mit denen die
Wohnung besetzt war, auf den eingezogenen Schwarm. Das Eigenthum und die
sonstigen Rechte an dem eingezogenen Schwarme erlöschen.
VI. Fund.
§ 965. Wer eine verlorene
Sache findet und an sich nimmt, hat dem Verlierer oder dem Eigentümer oder
einem sonstigen Empfangsberechtigten unverzüglich Anzeige zu machen.
Kennt der Finder die
Empfangsberechtigten nicht oder ist ihm ihr Aufenthalt unbekannt, so hat er den
Fund und die Umstände, welche für die Ermittelung der Empfangsberechtigten
erheblich sein können, unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen. Ist die
Sache nicht mehr als zehn Deutsche Mark wert, so bedarf es der Anzeige nicht.
§ 966. Der Finder ist zur Verwahrung
der Sache verpflichtet.
Ist der Verderb der Sache
zu besorgen oder ist die Aufbewahrung mit unverhältnißmäßigen Kosten verbunden,
so hat der Finder die Sache öffentlich versteigern zu lassen. Vor der
Versteigerung ist der zuständigen Behörde Anzeige zu machen. Der Erlös tritt an
die Stelle der Sache.
§ 967. Der Finder ist
berechtigt und auf Anordnung der zuständigen Behörde verpflichtet, die Sache
oder den Versteigerungserlös an die zuständige Behörde abzuliefern.
§ 968. Der Finder hat nur
Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.
§ 969. Der Finder wird
durch die Herausgabe der Sache an den Verlierer auch den sonstigen
Empfangsberechtigten gegenüber befreit.
§ 970. Macht der Finder zum
Zwecke der Verwahrung oder Erhaltung der Sache oder zum Zwecke der Ermittelung
eines Empfangsberechtigten Aufwendungen, die er den Umständen nach für
erforderlich halten darf, so kann er von dem Empfangsberechtigten Ersatz
verlangen.
§ 971. Der Finder kann von
dem Empfangsberechtigten einen Finderlohn verlangen. Der Finderlohn beträgt von
dem Wert der Sache bis zu eintausend Deutsche Mark fünf vom Hundert, von dem
Mehrwert drei vom Hundert, bei Tieren drei vom Hundert. Hat die Sache nur für
den Empfangsberechtigten einen Wert, so ist der Finderlohn nach billigem Ermessen
zu bestimmen.
Der Anspruch ist
ausgeschlossen, wenn der Finder die Anzeigepflicht verletzt oder den Fund auf
Nachfrage verheimlicht.
§ 972. Auf die in den §§
970, 971 bestimmten Ansprüche finden die für die Ansprüche des Besitzers gegen
den Eigenthümer wegen Verwendungen geltenden Vorschriften der §§ 1000 bis 1002
entsprechende Anwendung.
§ 973. Mit dem Ablauf von
sechs Monaten nach der Anzeige des Fundes bei der zuständigen Behörde erwirbt
der Finder das Eigentum an der Sache, es sei denn, daß vorher ein
Empfangsberechtigter dem Finder bekannt geworden ist oder sein Recht bei der
Polizeibehörde angemeldet hat. Mit dem Erwerbe des Eigentums erlöschen die
sonstigen Rechte an der Sache.
Ist die Sache nicht mehr
als zehn Deutsche Mark wert, so beginnt die sechsmonatige Frist mit dem Fund.
Der Finder erwirbt das Eigentum nicht, wenn er den Fund auf Nachfrage
verheimlicht. Die Anmeldung eines Rechtes bei der zuständigen Behörde steht dem
Erwerbe des Eigentums nicht entgegen.
§ 974. Sind vor dem Ablauf
der sechsmonatigen Frist Empfangsberechtigte dem Finder bekannt geworden oder
haben sie bei einer Sache, die mehr als zehn Deutsche Mark wert ist, ihre
Rechte bei der zuständigen Behörde rechtzeitig angemeldet, so kann der Finder
die Empfangsberechtigten nach den Vorschriften des § 1003 zur Erklärung über
die ihm nach den §§ 970 bis 972 zustehenden Ansprüche auffordern. Mit dem
Ablaufe der für die Erklärung bestimmten Frist erwirbt der Finder das Eigentum
und erlöschen die sonstigen Rechte an der Sache, wenn nicht die
Empfangsberechtigten sich rechtzeitig zu der Befriedigung der Ansprüche bereit
erklären.
§ 975. Durch die
Ablieferung der Sache oder des Versteigerungserlöses an die zuständige Behörde werden
die Rechte des Finders nicht berührt. Läßt die zuständige Behörde die Sache
versteigern, so tritt der Erlös an die Stelle der Sache. Die zuständige Behörde
darf die Sache oder den Erlös nur mit Zustimmung des Finders einem
Empfangsberechtigten herausgeben.
§ 976. Verzichtet der
Finder der zuständigen Behörde gegenüber auf das Recht zum Erwerbe des
Eigentums an der Sache, so geht sein Recht auf die Gemeinde des Fundorts über.
Hat der Finder nach der
Ablieferung der Sache oder des Versteigerungserlöses an die zuständige Behörde auf
Grund der Vorschriften der §§ 973, 974 das Eigentum erworben, so geht es auf
die Gemeinde des Fundorts über, wenn nicht der Finder vor dem Ablauf einer ihm
von der zuständigen Behörde bestimmten Frist die Herausgabe verlangt.
§ 977. Wer in Folge der
Vorschriften der §§ 973, 974, 976 einen Rechtsverlust erleidet, kann in den
Fällen der §§ 973, 974 von dem Finder, in den Fällen des § 976 von der Gemeinde
des Fundorts die Herausgabe des durch die Rechtsänderung Erlangten nach den
Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern.
Der Anspruch erlischt mit dem Ablaufe von drei Jahren nach dem Uebergange des
Eigenthums auf den Finder oder die Gemeinde, wenn nicht die gerichtliche
Geltendmachung vorher erfolgt.
§ 978. Wer eine Sache in
den Geschäftsräumen oder den Beförderungsmitteln einer öffentlichen Behörde
oder einer dem öffentlichen Verkehre dienenden Verkehrsanstalt findet und an
sich nimmt, hat die Sache unverzüglich an die Behörde oder die Verkehrsanstalt
oder an einen Angestellten abzuliefern. Die Vorschriften der §§ 965 bis 967 und
969 bis 977 finden keine Anwendung.
Ist die Sache nicht weniger
als einhundert Deutsche Mark wert, so kann der Finder von dem
Empfangsberechtigten einen Finderlohn verlangen. Der Finderlohn besteht in der
Hälfte des Betrages, der sich bei Anwendung des § 971 Abs. 1 Satz 2, 3 ergeben
würde. Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Finder Bediensteter der
Behörde oder der Verkehrsanstalt ist oder der Finder die Ablieferungspflicht
verletzt. Die für die Ansprüche des Besitzers gegen den Eigentümer wegen
Verwendungen geltende Vorschrift des § 1001 findet auf den Finderlohnanspruch
entsprechende Anwendung. Besteht ein Anspruch auf Finderlohn, so hat die
Behörde oder die Verkehrsanstalt dem Finder die Herausgabe der Sache an einen
Empfangsberechtigten anzuzeigen.
Fällt der
Versteigerungserlös oder gefundenes Geld an den nach § 981 Abs. 1 Berechtigten,
so besteht ein Anspruch auf Finderlohn nach Absatz 2 Satz 1 bis 3 gegen diesen.
Der Anspruch erlischt mit dem Ablauf von drei Jahren nach seiner Entstehung
gegen den in Satz 1 bezeichneten Berechtigten.
§ 979. Die Behörde oder die
Verkehrsanstalt kann die an sie abgelieferte Sache öffentlich versteigern
lassen. Die öffentlichen Behörden und die Verkehrsanstalten des Reichs, der
Bundesstaaten und der Gemeinden können die Versteigerung durch einen ihrer
Beamten vornehmen lassen.
Der Erlös tritt an die
Stelle der Sache.
§ 980. Die Versteigerung
ist erst zulässig, nachdem die Empfangsberechtigten in einer öffentlichen
Bekanntmachung des Fundes zur Anmeldung ihrer Rechte unter Bestimmung einer
Frist aufgefordert worden sind und die Frist verstrichen ist; sie ist
unzulässig, wenn eine Anmeldung rechtzeitig erfolgt ist.
Die Bekanntmachung ist
nicht erforderlich, wenn der Verderb der Sache zu besorgen oder die
Aufbewahrung mit unverhältnißmäßigen Kosten verbunden ist.
§ 981. Sind seit dem
Ablaufe der in der öffentlichen Bekanntmachung bestimmten Frist drei Jahre
verstrichen, so fällt der Versteigerungserlös, wenn nicht ein
Empfangsberechtigter sein Recht angemeldet hat, bei Reichsbehörden und
Reichsanstalten an den Reichsfiskus, bei Landesbehörden und Landesanstalten an
den Fiskus des Bundesstaats, bei Gemeindebehörden und Gemeindeanstalten an die
Gemeinde, bei Verkehrsanstalten, die von einer Privatperson betrieben werden,
an diese.
Ist die Versteigerung ohne
die öffentliche Bekanntmachung erfolgt, so beginnt die dreijährige Frist erst,
nachdem die Empfangsberechtigten in einer öffentlichen Bekanntmachung des
Fundes zur Anmeldung ihrer Rechte aufgefordert worden sind. Das Gleiche gilt,
wenn gefundenes Geld abgeliefert worden ist.
Die Kosten werden von dem
herauszugebenden Betrag abgezogen.
§ 982. Die in den §§ 980,
981 vorgeschriebene Bekanntmachung erfolgt bei Reichsbehörden und
Reichsanstalten nach den von dem Bundesrath, in den übrigen Fällen nach den von
der Zentralbehörde des Bundesstaats erlassenen Vorschriften.
§ 983. Ist eine öffentliche
Behörde im Besitz einer Sache, zu deren Herausgabe sie verpflichtet ist, ohne
daß die Verpflichtung auf Vertrag beruht, so finden, wenn der Behörde der
Empfangsberechtigte oder dessen Aufenthalt unbekannt ist, die Vorschriften der
§§ 979 bis 982 entsprechende Anwendung.
§ 984. Wird eine Sache, die
so lange verborgen gelegen hat, daß der Eigenthümer nicht mehr zu ermitteln ist
(Schatz), entdeckt und in Folge der Entdeckung in Besitz genommen, so wird das
Eigenthum zur Hälfte von dem Entdecker, zur Hälfte von dem Eigenthümer der
Sache erworben, in welcher der Schatz verborgen war.
Vierter Titel.
Ansprüche aus dem Eigenthume.
§ 985. Der Eigenthümer kann
von dem Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen.
§ 986. Der Besitzer kann
die Herausgabe der Sache verweigern, wenn er oder der mittelbare Besitzer, von
dem er sein Recht zum Besitz ableitet, dem Eigenthümer gegenüber zum Besitze
berechtigt ist. Ist der mittelbare Besitzer dem Eigenthümer gegenüber zur
Ueberlassung des Besitzes an den Besitzer nicht befugt, so kann der Eigenthümer
von dem Besitzer die Herausgabe der Sache an den mittelbaren Besitzer oder,
wenn dieser den Besitz nicht wiederübernehmen kann oder will, an sich selbst
verlangen.
Der Besitzer einer Sache,
die nach § 931 durch Abtretung des Anspruchs auf Herausgabe veräußert worden
ist, kann dem neuen Eigenthümer die Einwendungen entgegensetzen, welche ihm gegen
den abgetretenen Anspruch zustehen.
§ 987. Der Besitzer hat dem
Eigenthümer die Nutzungen herauszugeben, die er nach dem Eintritte der
Rechtshängigkeit zieht.
Zieht der Besitzer nach dem
Eintritte der Rechtshängigkeit Nutzungen nicht, die er nach den Regeln einer
ordnungsmäßigen Wirthschaft ziehen könnte, so ist er dem Eigenthümer zum
Ersatze verpflichtet, soweit ihm ein Verschulden zur Last fällt.
§ 988. Hat ein Besitzer,
der die Sache als ihm gehörig oder zum Zwecke der Ausübung eines ihm in
Wirklichkeit nicht zustehenden Nutzungsrecht an der Sache besitzt, den Besitz
unentgeltlich erlangt, so ist er dem Eigenthümer gegenüber zur Herausgabe der
Nutzungen, die er vor dem Eintritte der Rechtshängigkeit zieht, nach den
Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung
verpflichtet.
§ 989. Der Besitzer ist von
dem Eintritte der Rechtshängigkeit an dem Eigenthümer für den Schaden
verantwortlich, der dadurch entsteht, daß in Folge seines Verschuldens die
Sache verschlechtert wird, untergeht oder aus einem anderen Grunde von ihm
nicht herausgegeben werden kann.
§ 990. War der Besitzer bei
dem Erwerbe des Besitzes nicht in gutem Glauben, so haftet er dem Eigenthümer
von der Zeit des Erwerbes an nach den §§ 987, 989. Erfährt der Besitzer später,
daß er zum Besitze nicht berechtigt ist, so haftet er in gleicher Weise von der
Erlangung der Kenntniß an.
Eine weitergehende Haftung
des Besitzers wegen Verzugs bleibt unberührt.
§ 991. Leitet der Besitzer
das Recht zum Besitze von einem mittelbaren Besitzer ab, so finden die
Vorschriften des § 990 in Ansehung der Nutzungen nur Anwendung, wenn die
Voraussetzungen des § 990 auch bei dem mittelbaren Besitzer vorliegen oder
diesem gegenüber die Rechtshängigkeit eingetreten ist.
War der Besitzer bei dem Erwerbe
des Besitzes in gutem Glauben, so hat er gleichwohl von dem Erwerb an den im §
989 bezeichneten Schaden dem Eigenthümer gegenüber insoweit zu vertreten, als
er dem mittelbaren Besitzer verantwortlich ist.
§ 992. Hat sich der
Besitzer durch verbotene Eigenmacht oder durch eine Straftat den Besitz
verschafft, so haftet er dem Eigentümer nach den Vorschriften über den
Schadensersatz wegen unerlaubter Handlungen.
§ 993. Liegen die in den §§
987 bis 992 bezeichneten Voraussetzungen nicht vor, so hat der Besitzer die
gezogenen Früchte, soweit sie nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirthschaft
nicht als Ertrag der Sache anzusehen sind, nach den Vorschriften über die
Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung herauszugeben; im Uebrigen ist
er weder zur Herausgabe von Nutzungen noch zum Schadensersatze verpflichtet.
Für die Zeit, für welche
dem Besitzer die Nutzungen verbleiben, finden auf ihn die Vorschriften des §
101 Anwendung.
§ 994. Der Besitzer kann
für die auf die Sache gemachten nothwendigen Verwendungen von dem Eigenthümer
Ersatz verlangen. Die gewöhnlichen Erhaltungskosten sind ihm jedoch für die
Zeit, für welche ihm die Nutzungen verbleiben, nicht zu ersetzen.
Macht der Besitzer nach dem
Eintritte der Rechtshängigkeit oder nach dem Beginne der im § 990 bestimmten
Haftung nothwendige Verwendungen, so bestimmt sich die Ersatzpflicht des
Eigenthümers nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag.
§ 995. Zu den nothwendigen
Verwendungen im Sinne des § 994 gehören auch die Aufwendungen, die der Besitzer
zur Bestreitung von Lasten der Sache macht. Für die Zeit, für welche dem
Besitzer die Nutzungen verbleiben, sind ihm nur die Aufwendungen für solche
außerordentliche Lasten zu ersetzen, die als auf den Stammwerth der Sache
gelegt anzusehen sind.
§ 996. Für andere als
nothwendige Verwendungen kann der Besitzer Ersatz nur insoweit verlangen, als
sie vor dem Eintritte der Rechtshängigkeit und vor dem Beginne der im § 990
bestimmten Haftung gemacht werden und der Werth der Sache durch sie noch zu der
Zeit erhöht ist, zu welcher der Eigenthümer die Sache wiedererlangt.
§ 997. Hat der Besitzer mit
der Sache eine andere Sache als wesentlichen Bestandtheil verbunden, so kann er
sie abtrennen und sich aneignen. Die Vorschriften des § 258 finden Anwendung.
Das Recht zur Abtrennung
ist ausgeschlossen, wenn der Besitzer nach § 994 Abs. 1 Satz 2 für die
Verwendung Ersatz nicht verlangen kann oder die Abtrennung für ihn keinen
Nutzen hat oder ihm mindestens der Werth ersetzt wird, den der Bestandtheil nach
der Abtrennung für ihn haben würde.
§ 998. Ist ein
landwirthschaftliches Grundstück herauszugeben, so hat der Eigenthümer die
Kosten, die der Besitzer auf die noch nicht getrennten, jedoch nach den Regeln
einer ordnungsmäßigen Wirthschaft vor dem Ende des Wirthschaftsjahrs zu
trennenden Früchte verwendet hat, insoweit zu ersetzen, als sie einer
ordnungsmäßigen Wirthschaft entsprechen und den Werth dieser Früchte nicht
übersteigen.
§ 999. Der Besitzer kann
für die Verwendungen eines Vorbesitzers, dessen Rechtsnachfolger er geworden
ist, in demselben Umfang Ersatz verlangen, in welchem ihn der Vorbesitzer
fordern könnte, wenn er die Sache herauszugeben hätte.
Die Verpflichtung des
Eigenthümers zum Ersatze von Verwendungen erstreckt sich auch auf die Verwendungen,
die gemacht worden sind, bevor er das Eigenthum erworben hat.
§ 1000. Der Besitzer kann
die Herausgabe der Sache verweigern, bis er wegen der ihm zu ersetzenden
Verwendungen befriedigt wird. Das Zurückbehaltungsrecht steht ihm nicht zu,
wenn er die Sache durch eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung erlangt
hat.
§ 1001. Der Besitzer kann
den Anspruch auf den Ersatz der Verwendungen nur geltend machen, wenn der
Eigenthümer die Sache wiedererlangt oder die Verwendungen genehmigt. Bis zur
Genehmigung der Verwendungen kann sich der Eigenthümer von dem Anspruche
dadurch befreien, daß er die wiedererlangte Sache zurückgiebt. Die Genehmigung
gilt als ertheilt, wenn der Eigenthümer die ihm von dem Besitzer unter
Vorbehalt des Anspruchs angebotene Sache annimmt.
§ 1002. Giebt der Besitzer
die Sache dem Eigenthümer heraus, so erlischt der Anspruch auf den Ersatz der
Verwendungen mit dem Ablauf eines Monats, bei einem Grundstücke mit dem Ablaufe
von sechs Monaten nach der Herausgabe, wenn nicht vorher die gerichtliche
Geltendmachung erfolgt oder der Eigenthümer die Verwendungen genehmigt.
Auf diese Fristen finden
die für die Verjährung geltenden Vorschriften der §§ 203, 206, 207
entsprechende Anwendung.
§ 1003. Der Besitzer kann
den Eigenthümer unter Angabe des als Ersatz verlangten Betrags auffordern, sich
innerhalb einer von ihm bestimmten angemessenen Frist darüber zu erklären, ob
er die Verwendungen genehmige. Nach dem Ablaufe der Frist ist der Besitzer
berechtigt, Befriedigung aus der Sache nach den Vorschriften über den
Pfandverkauf, bei einem Grundstücke nach den Vorschriften über die
Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen zu suchen, wenn nicht die
Genehmigung rechtzeitig erfolgt.
Bestreitet der Eigenthümer
den Anspruch vor dem Ablaufe der Frist, so kann sich der Besitzer aus der Sache
erst dann befriedigen, wenn er nach rechtskräftiger Feststellung des Betrags
der Verwendungen den Eigenthümer unter Bestimmung einer angemessenen Frist zur
Erklärung aufgefordert hat und die Frist verstrichen ist; das Recht auf
Befriedigung aus der Sache ist ausgeschlossen, wenn die Genehmigung rechtzeitig
erfolgt.
§ 1004. Wird das Eigenthum
in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes
beeinträchtigt, so kann der Eigenthümer von dem Störer die Beseitigung der
Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so
kann der Eigenthümer auf Unterlassung klagen.
Der Anspruch ist
ausgeschlossen, wenn der Eigenthümer zur Duldung verpflichtet ist.
§ 1005. Befindet sich eine Sache
auf einem Grundstücke, das ein Anderer als der Eigenthümer der Sache besitzt,
so steht diesem gegen den Besitzer des Grundstücks der im § 867 bestimmte
Anspruch zu.
§ 1006. Zu Gunsten des
Besitzers einer beweglichen Sache wird vermuthet, daß er Eigenthümer der Sache
sei. Dies gilt jedoch nicht einem früheren Besitzer gegenüber, dem die Sache
gestohlen worden, verloren gegangen oder sonst abhanden gekommen ist, es sei
denn, daß es sich um Geld oder Inhaberpapiere handelt.
Zu Gunsten eines früheren
Besitzers wird vermuthet, daß er während der Dauer seines Besitzes Eigenthümer
der Sache gewesen sei.
Im Falle eines mittelbaren
Besitzes gilt die Vermuthung für den mittelbaren Besitzer.
§ 1007. Wer eine bewegliche
Sache im Besitze gehabt hat, kann von dem Besitzer die Herausgabe der Sache
verlangen, wenn dieser bei dem Erwerbe des Besitzes nicht in gutem Glauben war.
Ist die Sache dem früheren
Besitzer gestohlen worden, verloren gegangen oder sonst abhanden gekommen, so
kann er die Herausgabe auch von einem gutgläubigen Besitzer verlangen, es sei
denn, daß dieser Eigenthümer der Sache ist oder die Sache ihm vor der
Besitzzeit des früheren Besitzers abhanden gekommen war. Auf Geld und
Inhaberpapiere findet diese Vorschrift keine Anwendung.
Der Anspruch ist ausgeschlossen,
wenn der frühere Besitzer bei dem Erwerbe des Besitzes nicht in gutem Glauben
war oder wenn er den Besitz aufgegeben hat. Im Uebrigen finden die Vorschriften
der §§ 986 bis 1003 entsprechende Anwendung.
Fünfter Titel.
Miteigenthum.
§ 1008. Steht das Eigenthum
an einer Sache Mehreren nach Bruchtheilen zu, so gelten die Vorschriften der §§
1009 bis 1011.
§ 1009. Die
gemeinschaftliche Sache kann auch zu Gunsten eines Miteigenthümers belastet
werden.
Die Belastung eines
gemeinschaftlichen Grundstücks zu Gunsten des jeweiligen Eigenthümers eines
anderen Grundstücks sowie die Belastung eines anderen Grundstücks zu Gunsten
der jeweiligen Eigenthümer des gemeinschaftlichen Grundstücks wird nicht
dadurch ausgeschlossen, daß das andere Grundstück einem Miteigenthümer des
gemeinschaftlichen Grundstücks gehört.
§ 1010. Haben die
Miteigenthümer eines Grundstücks die Verwaltung und Benutzung geregelt oder das
Recht, die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen, für immer oder auf Zeit
ausgeschlossen oder eine Kündigungsfrist bestimmt, so wirkt die getroffene
Bestimmung gegen den Sondernachfolger eines Miteigenthümers nur, wenn sie als
Belastung des Antheils im Grundbuch eingetragen ist.
Die in den §§ 755, 756
bestimmten Ansprüche können gegen den Sondernachfolger eines Miteigenthümers
nur geltend gemacht werden, wenn sie im Grundbuch eingetragen sind.
§ 1011. Jeder
Miteigenthümer kann die Ansprüche aus dem Eigenthume Dritten gegenüber in
Ansehung der ganzen Sache geltend machen, den Anspruch auf Herausgabe jedoch
nur in Gemäßheit des § 432.
Vierter Abschnitt.
Erbbaurecht.
§ 1012. Anm.:
Aufgehoben durch § 35, RGBl 1919/S. 72 – ErbbauVO.
§ 1013. Anm.:
Aufgehoben durch § 35, RGBl 1919/S. 72 – ErbbauVO.
§ 1014. Anm.:
Aufgehoben durch § 35, RGBl 1919/S. 72 – ErbbauVO.
§ 1015. Anm.:
Aufgehoben durch § 35, RGBl 1919/S. 72 – ErbbauVO.
§ 1016. Anm.:
Aufgehoben durch § 35, RGBl 1919/S. 72 – ErbbauVO.
§ 1017. Anm.:
Aufgehoben durch § 35, RGBl 1919/S. 72 – ErbbauVO.
Fünfter Abschnitt.
Dienstbarkeiten.
Erster Titel.
Grunddienstbarkeiten.
§ 1018. Ein Grundstück kann
zu Gunsten des jeweiligen Eigenthümers eines anderen Grundstücks in der Weise
belastet werden, daß dieser das Grundstück in einzelnen Beziehungen benutzen
darf oder daß auf dem Grundstücke gewisse Handlungen nicht vorgenommen werden
dürfen oder daß die Ausübung eines Rechtes ausgeschlossen ist, das sich aus dem
Eigenthum an dem belasteten Grundstücke dem anderen Grundstücke gegenüber
ergiebt (Grunddienstbarkeit).
§ 1019. Eine
Grunddienstbarkeit kann nur in einer Belastung bestehen, die für die Benutzung
des Grundstücks des Berechtigten Vortheil bietet. Ueber das sich hieraus
ergebende Maß hinaus kann der Inhalt der Dienstbarkeit nicht erstreckt werden.
§ 1020. Bei der Ausübung
einer Grunddienstbarkeit hat der Berechtigte das Interesse des Eigenthümers des
belasteten Grundstücks thunlichst zu schonen. Hält er zur Ausübung der
Dienstbarkeit auf dem belasteten Grundstück eine Anlage, so hat er sie in
ordnungsmäßigem Zustande zu erhalten, soweit das Interesse des Eigenthümers es
erfordert.
§ 1021. Gehört zur Ausübung
einer Grunddienstbarkeit eine Anlage auf dem belasteten Grundstücke, so kann
bestimmt werden, daß der Eigenthümer dieses Grundstücks die Anlage zu
unterhalten hat, soweit das Interesse des Berechtigten es erfordert. Steht dem
Eigenthümer das Recht zur Mitbenutzung der Anlage zu, so kann bestimmt werden,
daß der Berechtigte die Anlage zu unterhalten hat, soweit es für das
Benutzungsrecht des Eigenthümers erforderlich ist.
Auf eine solche
Unterhaltungspflicht finden die Vorschriften über die Reallasten entsprechende
Anwendung.
§ 1022. Besteht die
Grunddienstbarkeit in dem Rechte, auf einer baulichen Anlage des belasteten
Grundstücks eine bauliche Anlage zu halten, so hat, wenn nicht ein Anderes
bestimmt ist, der Eigenthümer des belasteten Grundstücks seine Anlage zu
unterhalten, soweit das Interesse des Berechtigten es erfordert. Die Vorschrift
des § 2021 Abs. 2 gilt auch für diese Unterhaltungspflicht.
§ 1023. Beschränkt sich die
jeweilige Ausübung einer Grunddienstbarkeit auf einen Theil des belasteten
Grundstücks, so kann der Eigenthümer die Verlegung der Ausübung auf eine
andere, für den Berechtigten ebenso geeignete Stelle verlangen, wenn die
Ausübung an der bisherigen Stelle für ihn besonders beschwerlich ist; die
Kosten der Verlegung hat er zu tragen und vorzuschießen. Dies gilt auch dann,
wenn der Theil des Grundstücks, auf den sich die Ausübung beschränkt, durch
Rechtsgeschäft bestimmt ist.
Das Recht auf die Verlegung
kann nicht durch Rechtsgeschäft ausgeschlossen oder beschränkt werden.
§ 1024. Trifft eine
Grunddienstbarkeit mit einer anderen Grunddienstbarkeit oder einem sonstigen
Nutzungsrecht an dem Grundstücke dergestalt zusammen, daß die Rechte
nebeneinander nicht oder nicht vollständig ausgeübt werden können, und haben
die Rechte gleichen Rang, so kann jeder Berechtigte eine den Interessen aller
Berechtigten nach billigem Ermessen entsprechende Regelung der Ausübung
verlangen.
§ 1025. Wird das Grundstück
des Berechtigten getheilt, so besteht die Grunddienstbarkeit für die einzelnen
Theile fort; die Ausübung ist jedoch im Zweifel nur in der Weise zulässig, daß
sie für den Eigenthümer des belasteten Grundstücks nicht beschwerlicher wird.
Gereicht die Dienstbarkeit nur einem der Theile zum Vortheile, so erlischt sie
für die übrigen Theile.
§ 1026. Wird das belastete
Grundstück getheilt, so werden, wenn die Ausübung der Grunddienstbarkeit auf
einen bestimmten Theil des belasteten Grundstücks beschränkt ist, die Theile,
welche außerhalb des Bereichs der Ausübung liegen, von der Dienstbarkeit frei.
§ 1027. Wird eine
Grunddienstbarkeit beeinträchtigt, so stehen dem Berechtigten die im § 1004
bestimmten Rechte zu.
§ 1028. Ist auf dem
belasteten Grundstück eine Anlage, durch welche die Grunddienstbarkeit
beeinträchtigt wird, errichtet worden, so unterliegt der Anspruch des
Berechtigten auf Beseitigung der Beeinträchtigung der Verjährung, auch wenn die
Dienstbarkeit im Grundbuch eingetragen ist. Mit der Verjährung des Anspruchs
erlischt die Dienstbarkeit, soweit der Bestand der Anlage mit ihr in
Widerspruch steht.
Die Vorschriften des § 892
finden keine Anwendung.
§ 1029. Wird der Besitzer
eines Grundstücks in der Ausübung einer für den Eigenthümer im Grundbuch
eingetragenen Grunddienstbarkeit gestört, so finden die für den Besitzschutz
geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung, soweit die Dienstbarkeit
innerhalb eines Jahres vor der Störung, sei es auch nur einmal, ausgeübt worden
ist.
Zweiter Titel.
Nießbrauch.
I. Nießbrauch an Sachen.
§ 1030. Eine Sache kann in
der Weise belastet werden, daß derjenige, zu dessen Gunsten die Belastung
erfolgt, berechtigt ist, die Nutzungen der Sache zu ziehen (Nießbrauch).
Der Nießbrauch kann durch
den Ausschluß einzelner Nutzungen beschränkt werden.
§ 1031. Mit dem Nießbrauch an
einem Grundstück erlangt der Nießbraucher den Nießbrauch an dem Zubehöre nach
den für den Erwerb des Eigenthums geltenden Vorschriften des § 926.
§ 1032. Zur Bestellung des
Nießbrauchs an einer beweglichen Sache ist erforderlich, daß der Eigenthümer
die Sache dem Erwerber übergiebt und beide darüber einig sind, daß diesem der
Nießbrauch zustehen soll. Die Vorschriften des § 929 Satz 2, der §§ 930 bis 932
und der §§ 933 bis 936 finden entsprechende Anwendung; in den Fällen des § 936
tritt nur die Wirkung ein, daß der Nießbrauch dem Rechte des Dritten vorgeht.
§ 1033. Der Nießbrauch an
einer beweglichen Sache kann durch Ersitzung erworben werden. Die für den
Erwerb des Eigenthums durch Ersitzung geltenden Vorschriften finden
entsprechende Anwendung.
§ 1034. Der Nießbraucher
kann den Zustand der Sache auf seine Kosten durch Sachverständige feststellen
lassen. Das gleiche Recht steht dem Eigenthümer zu.
§ 1035. Bei dem Nießbrauch
an einem Inbegriffe von Sachen sind der Nießbraucher und der Eigenthümer
einander verpflichtet, zur Aufnahme eines Verzeichnisses der Sachen
mitzuwirken. Das Verzeichniß ist mit der Angabe des Tages der Aufnahme zu
versehen und von beiden Theilen zu unterzeichnen; jeder Theil kann verlangen,
daß die Unterzeichnung öffentlich beglaubigt wird. Jeder Theil kann auch
verlangen, daß das Verzeichniß durch die zuständige Behörde oder durch einen
zuständigen Beamten oder Notar aufgenommen wird. Die Kosten hat derjenige zu
tragen und vorzuschießen, welcher die Aufnahme oder die Beglaubigung verlangt.
§ 1036. Der Nießbraucher
ist zum Besitze der Sache berechtigt.
Er hat bei der Ausübung des
Nutzungsrechts die bisherige wirthschaftliche Bestimmung der Sache
aufrechtzuerhalten und nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirthschaft zu
verfahren.
§ 1037. Der Nießbraucher
ist nicht berechtigt, die Sache umzugestalten oder wesentlich zu verändern.
Der Nießbraucher eines
Grundstücks darf neue Anlagen zur Gewinnung von Steinen, Kies, Sand, Lehm,
Thon, Mergel, Torf und sonstigen Bodenbestandtheilen errichten, sofern nicht
die wirthschaftliche Bestimmung des Grundstücks dadurch wesentlich verändert
wird.
§ 1038. Ist ein Wald
Gegenstand des Nießbrauchs, so kann sowohl der Eigenthümer als der Nießbraucher
verlangen, daß das Maß der Nutzung und die Art der wirthschaftlichen Behandlung
durch einen Wirthschaftsplan festgestellt werden. Tritt eine erhebliche
Aenderung der Umstände ein, so kann jeder Theil eine entsprechende Aenderung
des Wirthschaftsplans verlangen. Die Kosten hat jeder Theil zur Hälfte zu
tragen.
Das Gleiche gilt, wenn ein
Bergwerk oder eine andere auf Gewinnung von Bodenbestandtheilen gerichtete
Anlage Gegenstand des Nießbrauchs ist.
§ 1039. Der Nießbraucher
erwirbt das Eigenthum auch an solchen Früchten, die er den Regeln einer
ordnungsmäßigen Wirthschaft zuwider oder die er deshalb im Uebermaße zieht,
weil dies in Folge eines besonderen Ereignisses nothwendig geworden ist. Er ist
jedoch, unbeschadet seiner Verantwortlichkeit für ein Verschulden,
verpflichtet, den Werth der Früchte dem Eigenthümer bei der Beendigung des
Nießbrauchs zu ersetzen und für die Erfüllung dieser Verpflichtung Sicherheit
zu leisten. Sowohl der Eigenthümer als der Nießbraucher kann verlangen, daß der
zu ersetzende Betrag zur Wiederherstellung der Sache insoweit verwendet wird,
als es einer ordnungsmäßigen Wirthschaft entspricht.
Wird die Verwendung zur
Wiederherstellung der Sache nicht verlangt, so fällt die Ersatzpflicht weg,
soweit durch den ordnungswidrigen oder den übermäßigen Fruchtbezug die dem
Nießbraucher gebührenden Nutzungen beeinträchtigt werden.
§ 1040. Das Recht des
Nießbrauchers erstreckt sich nicht auf den Antheil des Eigenthümers an einem
Schatze, der in der Sache gefunden wird.
§ 1041. Der Nießbraucher
hat für die Erhaltung der Sache in ihrem wirthschaftlichen Bestande zu sorgen.
Ausbesserungen und Erneuerungen liegen ihm nur insoweit ob, als sie zu der
gewöhnlichen Unterhaltung der Sache gehören.
§ 1042. Wird die Sache
zerstört oder beschädigt oder wird eine außergewöhnliche Ausbesserung oder
Erneuerung der Sache oder eine Vorkehrung zum Schutze der Sache gegen eine
nicht vorhergesehene Gefahr erforderlich, so hat der Nießbraucher dem
Eigenthümer unverzüglich Anzeige zu machen. Das Gleiche gilt, wenn sich ein
Dritter ein Recht an der Sache anmaßt.
§ 1043. Nimmt der
Nießbraucher eines Grundstücks eine erforderlich gewordene außergewöhnliche
Ausbesserung oder Erneuerung selbst vor, so darf er zu diesem Zwecke innerhalb
der Grenzen einer ordnungsmäßigen Wirthschaft auch Bestandtheile des
Grundstücks verwenden, die nicht zu den ihm gebührenden Früchten gehören.
§ 1044. Nimmt der
Nießbraucher eine erforderlich gewordene Ausbesserung oder Erneuerung der Sache
nicht selbst vor, so hat er dem Eigenthümer die Vornahme und, wenn ein
Grundstück Gegenstand des Nießbrauchs ist, die Verwendung der im § 1043
bezeichneten Bestandtheile des Grundstücks zu gestatten.
§ 1045. Der Nießbraucher
hat die Sache für die Dauer des Nießbrauchs gegen Brandschaden und sonstige
Unfälle auf seine Kosten unter Versicherung zu bringen, wenn die Versicherung
einer ordnungsmäßigen Wirthschaft entspricht. Die Versicherung ist so zu
nehmen, daß die Forderung gegen den Versicherer dem Eigenthümer zusteht.
Ist die Sache bereits
versichert, so fallen die für die Versicherung zu leistenden Zahlungen dem Nießbraucher
für die Dauer des Nießbrauchs zur Last, soweit er zur Versicherung verpflichtet
sein würde.
§ 1046. An der Forderung
gegen den Versicherer steht dem Nießbraucher der Nießbrauch nach den
Vorschriften zu, die für den Nießbrauch an einer auf Zinsen ausstehenden
Forderung gelten.
Tritt ein unter die
Versicherung fallender Schaden ein, so kann sowohl der Eigenthümer als der
Nießbraucher verlangen, daß die Versicherungssumme zur Wiederherstellung der
Sache oder zur Beschaffung eines Ersatzes insoweit verwendet wird, als es einer
ordnungsmäßigen Wirthschaft entspricht. Der Eigenthümer kann die Verwendung
selbst besorgen oder dem Nießbraucher überlassen.
§ 1047. Der Nießbraucher
ist dem Eigenthümer gegenüber verpflichtet, für die Dauer des Nießbrauchs die
auf der Sache ruhenden öffentlichen Lasten mit Ausschluß der außerordentlichen
Lasten, die als auf den Stammwerth der Sache gelegt anzusehen sind, sowie
diejenigen privatrechtlichen Lasten zu tragen, welche schon zur Zeit der
Bestellung des Nießbrauchs auf der Sache ruhten, insbesondere die Zinsen der
Hypothekenforderungen und Grundschulden sowie die auf Grund einer Rentenschuld
zu entrichtenden Leistungen.
§ 1048. Ist ein Grundstück
sammt Inventar Gegenstand des Nießbrauchs; so kann der Nießbraucher über die
einzelnen Stücke des Inventars innerhalb der Grenzen einer ordnungsmäßigen
Wirthschaft verfügen. Er hat für den gewöhnlichen Abgang sowie für die nach den
Regeln einer ordnungsmäßigen Wirthschaft ausscheidenden Stücke Ersatz zu
beschaffen; die von ihm angeschafften Stücke werden mit der Einverleibung in
das Inventar Eigenthum desjenigen, welchem das Inventar gehört.
Uebernimmt der Nießbraucher
das Inventar zum Schätzungswerthe mit der Verpflichtung, es bei der Beendigung
des Nießbrauchs zum Schätzungswerthe zurückzugewähren, so finden die
Vorschriften der §§ 588, 589 entsprechende Anwendung.
§ 1049. Macht der
Nießbraucher Verwendungen auf die Sache, zu denen er nicht verpflichtet ist, so
bestimmt sich die Ersatzpflicht des Eigenthümers nach den Vorschriften über die
Geschäftsführung ohne Auftrag.
Der Nießbraucher ist
berechtigt, eine Einrichtung, mit der er die Sache versehen hat, wegzunehmen.
§ 1050. Veränderungen oder
Verschlechterungen der Sache, welche durch die ordnungsmäßige Ausübung des
Nießbrauchs herbeigeführt werden, hat der Nießbraucher nicht zu vertreten.
§ 1051. Wird durch das
Verhalten des Nießbrauchers die Besorgniß einer erheblichen Verletzung der
Rechte des Eigenthümers begründet, so kann der Eigenthümer Sicherheitsleistung
verlangen.
§ 1052. Ist der
Nießbraucher zur Sicherheitsleistung rechtskräftig verurtheilt, so kann der
Eigenthümer statt der Sicherheitsleistung verlangen, daß die Ausübung des
Nießbrauchs für Rechnung des Nießbrauchers einem von dem Gerichte zu
bestellenden Verwalter übertragen wird. Die Anordnung der Verwaltung ist nur
zulässig, wenn dem Nießbraucher auf Antrag des Eigenthümers von dem Gericht
eine Frist zur Sicherheitsleistung bestimmt worden und die Frist verstrichen
ist; sie ist unzulässig, wenn die Sicherheit vor dem Ablaufe der Frist
geleistet wird.
Der Verwalter steht unter
der Aufsicht des Gerichts wie ein für die Zwangsverwaltung eines Grundstücks
bestellter Verwalter. Verwalter kann auch der Eigenthümer sein.
Die Verwaltung ist
aufzuheben, wenn die Sicherheit nachträglich geleistet wird.
§ 1053. Macht der
Nießbraucher einen Gebrauch von der Sache, zu dem er nicht befugt ist, und
setzt er den Gebrauch ungeachtet einer Abmahnung des Eigenthümers fort, so kann
der Eigenthümer auf Unterlassung klagen.
§ 1054. Verletzt der
Nießbraucher die Rechte des Eigenthümers in erheblichem Maße und setzt er das
verletzende Verhalten ungeachtet einer Abmahnung des Eigenthümers fort, so kann
der Eigenthümer die Anordnung einer Verwaltung nach § 1052 verlangen.
§ 1055. Der Nießbraucher
ist verpflichtet, die Sache nach der Beendigung des Nießbrauchs dem Eigenthümer
zurückzugeben.
Bei dem Nießbrauch an einem
landwirthschaftlichen Grundstücke finden die Vorschriften der §§ 591, 592, bei
dem Nießbrauch an einem Landgute finden die Vorschriften der §§ 591 bis 593
entsprechende Anwendung.
§ 1056. Hat der
Nießbraucher ein Grundstück über die Dauer des Nießbrauchs hinaus vermiethet
oder verpachtet, so finden nach der Beendigung des Nießbrauchs die für den Fall
der Veräußerung geltenden Vorschriften der §§ 571, 572, des § 573 Satz 1 und
der §§ 574 bis 576, 579 entsprechende Anwendung.
Der Eigenthümer ist
berechtigt, das Mieth- oder Pachtverhältniß unter Einhaltung der gesetzlichen
Kündigungsfrist zu kündigen. Verzichtet der Nießbraucher auf den Nießbrauch, so
ist die Kündigung erst von der Zeit an zulässig, zu welcher der Nießbrauch ohne
den Verzicht erlöschen würde.
Der Miether oder der
Pächter ist berechtigt, den Eigenthümer unter Bestimmung einer angemessenen
Frist zur Erklärung darüber aufzufordern, ob er von dem Kündigungsrechte
Gebrauch mache. Die Kündigung kann nur bis zum Ablaufe der Frist erfolgen.
§ 1057. Die Ersatzansprüche
des Eigenthümers wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Sache sowie
die Ansprüche des Nießbrauchers auf Ersatz von Verwendungen oder auf Gestattung
der Wegnahme einer Einrichtung verjähren in sechs Monaten. Die Vorschriften des
§ 558 Abs. 2, 3 finden entsprechende Anwendung.
§ 1058. Im Verhältnisse
zwischen dem Nießbraucher und dem Eigenthümer gilt zu Gunsten des Nießbrauchers
der Besteller als Eigenthümer, es sei denn, daß der Nießbraucher weiß, daß der
Besteller nicht Eigenthümer ist.
§ 1059. Der Nießbrauch ist
nicht übertragbar. Die Ausübung des Nießbrauchs kann einem Anderen überlassen
werden.
§ 1059a. Steht ein
Nießbrauch einer juristischen Person zu, so ist er nach Maßgabe der folgenden
Vorschriften übertragbar:
1. Geht das Vermögen der
juristischen Person auf dem Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf einen anderen
über, so geht auch der Nießbrauch auf den Rechtsnachfolger über, es sei denn,
daß der Übergang ausdrücklich ausgeschlossen ist.
2. Wird sonst ein von einer
juristischen Person betriebenes Unternehmen oder ein Teil eines solchen
Unternehmens auf einen anderen übertragen, so kann auf den Erwerber auch ein
Nießbrauch übertragen werden, sofern er den Zwecken des Unternehmens oder des
Teiles des Unternehmens zu dienen geeignet ist. Ob diese Voraussetzungen
gegeben sind, wird durch eine Erklärung der obersten Landesbehörde oder der von
ihr ermächtigten Behörde festgestellt. Die Erklärung bindet die Gerichte und
die Verwaltungsbehörden.
§ 1059b. Ein Nießbrauch
kann auf Grund der Vorschriften des § 1059a weder gepfändet noch verpfändet
noch mit einem Nießbrauch belastet werden.
§ 1059c. Im Falle des
Übergangs oder der Übertragung des Nießbrauchs tritt der Erwerber an Stelle des
bisherigen Berechtigten in die mit dem Nießbrauch verbundenen Rechte und
Verpflichtungen gegenüber dem Eigentümer ein. Sind in Ansehung dieser Rechte
und Verpflichtungen Vereinbarungen zwischen dem Eigentümer und dem Berechtigten
getroffen worden, so wirken sie auch für und gegen den Erwerber.
Durch den Übergang oder die
Übertragung des Nießbrauchs wird ein Anspruch auf Entschädigung weder für den
Eigentümer noch für sonstige dinglich Berechtigte begründet.
§ 1059d. Hat der bisherige
Berechtigte das mit dem Nießbrauch belastete Grundstück über die Dauer des
Nießbrauchs hinaus vermietet oder verpachtet, so sind nach der Übertragung des
Nießbrauchs die für den Fall der Veräußerung geltenden Vorschriften der §§ 571
bis 576, 578 und 579 entsprechend anzuwenden.
§ 1059e. Steht ein Anspruch
auf Einräumung eines Nießbrauchs einer juristischen Person zu, so gelten die
Vorschriften der §§ 1059a bis 1059d entsprechend.
§ 1060. Trifft ein
Nießbrauch mit einem anderen Nießbrauch oder mit einem sonstigen Nutzungsrecht
an der Sache dergestalt zusammen, daß die Rechte neben einander nicht oder
nicht vollständig ausgeübt werden können, und haben die Rechte gleichen Rang,
so findet die Vorschrift des § 1024 Anwendung.
§ 1061. Der Nießbrauch
erlischt mit dem Tode des Nießbrauchers. Steht der Nießbrauch einer
juristischen Person zu, so erlischt er mit dieser.
§ 1062. Wird der Nießbrauch
an einem Grundstücke durch Rechtsgeschäft aufgehoben, so erstreckt sich die
Aufhebung im Zweifel auf den Nießbrauch an dem Zubehöre.
§ 1063. Der Nießbrauch an
einer beweglichen Sache erlischt, wenn er mit dem Eigenthum in derselben Person
zusammentrifft.
Der Nießbrauch gilt als
nicht erloschen, soweit der Eigenthümer ein rechtliches Interesse an dem
Fortbestehen des Nießbrauchs hat.
§ 1064. Zur Aufhebung des
Nießbrauchs an einer beweglichen Sache durch Rechtsgeschäft genügt die
Erklärung des Nießbrauchers gegenüber dem Eigenthümer oder dem Besteller, daß
er den Nießbrauch aufgebe.
§ 1065. Wird das Recht des
Nießbrauchers beeinträchtigt, so finden auf die Ansprüche des Nießbrauchers die
für die Ansprüche aus dem Eigenthume geltenden Vorschriften entsprechende
Anwendung.
§ 1066. Besteht ein
Nießbrauch an dem Antheil eines Miteigenthümers, so übt der Nießbraucher die
Rechte aus, die sich aus der Gemeinschaft der Miteigenthümer in Ansehung der
Verwaltung der Sache und der Art ihrer Benutzung ergeben.
Die Aufhebung der
Gemeinschaft kann nur von dem Miteigenthümer und dem Nießbraucher gemeinschaftlich
verlangt werden.
Wird die Gemeinschaft
aufgehoben, so gebührt dem Nießbraucher der Nießbrauch an den Gegenständen,
welche an die Stelle des Antheils treten.
§ 1067. Sind verbrauchbare
Sachen Gegenstand des Nießbrauchs, so wird der Nießbraucher Eigenthümer der
Sachen; nach der Beendigung des Nießbrauchs hat er dem Besteller den Werth zu
ersetzen, den die Sachen zur Zeit der Bestellung hatten. Sowohl der Besteller
als der Nießbraucher kann den Werth auf seine Kosten durch Sachverständige feststellen
lassen.
Der Besteller kann
Sicherheitsleistung verlangen, wenn der Anspruch auf Ersatz des Werthes
gefährdet ist.
II. Nießbrauch an Rechten.
§ 1068. Gegenstand des
Nießbrauchs kann auch ein Recht sein.
Auf den Nießbrauch an
Rechten finden die Vorschriften über den Nießbrauch an Sachen entsprechende
Anwendung, soweit sich nicht aus den §§ 1069 bis 1084 ein Anderes ergiebt.
§ 1069. Die Bestellung des
Nießbrauchs an einem Rechte erfolgt nach den für die Uebertragung des Rechtes
geltenden Vorschriften.
An einem Rechte, das nicht
übertragbar ist, kann ein Nießbrauch nicht bestellt werden.
§ 1070. Ist ein Recht,
kraft dessen eine Leistung gefordert werden kann, Gegenstand des Nießbrauchs,
so finden auf das Rechtsverhältniß zwischen dem Nießbraucher und dem Verpflichteten
die Vorschriften entsprechende Anwendung, welche im Falle der Uebertragung des
Rechtes für das Rechtsverhältniß zwischen dem Erwerber und dem Verpflichteten
gelten.
Wird die Ausübung des
Nießbrauchs nach § 1052 einem Verwalter übertragen, so ist die Uebertragung dem
Verpflichteten gegenüber erst wirksam, wenn er von der getroffenen Anordnung
Kenntniß erlangt oder wenn ihm eine Mittheilung von der Anordnung zugestellt
wird. Das Gleiche gilt von der Aufhebung der Verwaltung.
§ 1071. Ein dem Nießbrauch
unterliegendes Recht kann durch Rechtsgeschäft nur mit Zustimmung des
Nießbrauchers aufgehoben werden. Die Zustimmung ist demjenigen gegenüber zu
erklären, zu dessen Gunsten sie erfolgt; sie ist unwiderruflich. Die Vorschrift
des § 876 Satz 3 bleibt unberührt.
Das Gleiche gilt im Falle
einer Aenderung des Rechtes, sofern sie den Nießbrauch beeinträchtigt.
§ 1072. Die Beendigung des
Nießbrauchs tritt nach den Vorschriften der §§ 1063, 1064 auch dann ein, wenn
das dem Nießbrauch unterliegende Recht nicht ein Recht an einer beweglichen
Sache ist.
§ 1073. Dem Nießbraucher
einer Leibrente, eines Auszugs oder eines ähnlichen Rechtes gebühren die
einzelnen Leistungen, die auf Grund des Rechtes gefordert werden können.
§ 1074. Der Nießbraucher
einer Forderung ist zur Einziehung der Forderung und, wenn die Fälligkeit von
einer Kündigung des Gläubigers abhängt, zur Kündigung berechtigt. Er hat für
die ordnungsmäßige Einziehung zu sorgen. Zu anderen Verfügungen über die
Forderung ist er nicht berechtigt.
§ 1075. Mit der Leistung
des Schuldners an den Nießbraucher erwirbt der Gläubiger den geleisteten
Gegenstand und der Nießbraucher den Nießbrauch an dem Gegenstande.
Werden verbrauchbare Sachen
geleistet, so erwirbt der Nießbraucher das Eigenthum; die Vorschriften des §
1067 finden entsprechende Anwendung.
§ 1076. Ist eine auf Zinsen
ausstehende Forderung Gegenstand des Nießbrauchs, so gelten die Vorschriften
der §§ 1077 bis 1079.
§ 1077. Der Schuldner kann
das Kapital nur an den Nießbraucher und den Gläubiger gemeinschaftlich zahlen.
Jeder von beiden kann verlangen, daß an sie gemeinschaftlich gezahlt wird;
jeder kann statt der Zahlung die Hinterlegung für beide fordern.
Der Nießbraucher und der
Gläubiger können nur gemeinschaftlich kündigen. Die Kündigung des Schuldners
ist nur wirksam, wenn sie dem Nießbraucher und dem Gläubiger erklärt wird.
§ 1078. Ist die Forderung
fällig, so sind der Nießbraucher und der Gläubiger einander verpflichtet, zur
Einziehung mitzuwirken. Hängt die Fälligkeit von einer Kündigung ab, so kann
jeder Theil die Mitwirkung des anderen zur Kündigung verlangen, wenn die
Einziehung der Forderung wegen Gefährdung ihrer Sicherheit nach den Regeln
einer ordnungsmäßigen Vermögensverwaltung geboten ist.
§ 1079. Der Nießbraucher
und der Gläubiger sind einander verpflichtet, dazu mitzuwirken, daß das
eingezogene Kapital nach den für die Anlegung von Mündelgeld geltenden
Vorschriften verzinslich angelegt und gleichzeitig dem Nießbraucher der
Nießbrauch bestellt wird. Die Art der Anlegung bestimmt der Nießbraucher.
§ 1080. Die Vorschriften
über den Nießbrauch an einer Forderung gelten auch für den Nießbrauch an einer
Grundschuld und an einer Rentenschuld.
§ 1081. Ist ein
Inhaberpapier oder ein Orderpapier, das mit Blankoindossament versehen ist,
Gegenstand des Nießbrauchs, so steht der Besitz des Papiers und des zu dem
Papiere gehörenden Erneuerungsscheins dem Nießbraucher und dem Eigenthümer
gemeinschaftlich zu. Der Besitz der zu dem Papiere gehörenden Zins-, Renten-
oder Gewinnantheilscheine steht dem Nießbraucher zu.
Zur Bestellung des
Nießbrauchs genügt an Stelle der Uebergabe des Papiers die Einräumung des
Mitbesitzes.
§ 1082. Das Papier ist
nebst dem Erneuerungsschein auf Verlangen des Nießbrauchers oder des
Eigentümers bei einer Hinterlegungsstelle mit der Bestimmung zu hinterlegen,
daß die Herausgabe nur von dem Nießbraucher und dem Eigentümer gemeinschaftlich
verlangt werden kann. Der Nießbraucher kann auch Hinterlegung bei der
Reichsbank, bei der Deutschen Zentralgenossenschaftskasse oder bei der Deutschen
Girozentrale (Deutschen Kommunalbank) verlangen. 19
§ 1083. Der Nießbraucher
und der Eigenthümer des Papiers sind für einander verpflichtet, zur Einziehung
des fälligen Kapitals, zur Beschaffung neuer Zins-, Renten- oder
Gewinnantheilscheine sowie zu sonstigen Maßnahmen mitzuwirken, die zur
ordnungsmäßigen Vermögensverwaltung erforderlich sind.
Im Falle der Einlösung des
Papiers finden die Vorschriften des § 1079 Anwendung. Eine bei der Einlösung
gezahlte Prämie gilt als Theil des Kapitals.
§ 1084. Gehört ein
Inhaberpapier oder ein Orderpapier, das mit Blankoindossament versehen ist,
nach § 92 zu den verbrauchbaren Sachen, so bewendet es bei den Vorschriften des
§ 1067.
III. Nießbrauch an einem
Vermögen.
§ 1085. Der Nießbrauch an
dem Vermögen einer Person kann nur in der Weise bestellt werden, daß der
Nießbraucher den Nießbrauch an den einzelnen zu dem Vermögen gehörenden
Gegenständen erlangt. Soweit der Nießbrauch bestellt ist, gelten die
Vorschriften der §§ 1086 bis 1088.
§ 1086. Die Gläubiger des Bestellers
können, soweit ihre Forderungen vor der Bestellung entstanden sind, ohne
Rücksicht auf den Nießbrauch Befriedigung aus den dem Nießbrauch unterliegenden
Gegenständen verlangen. Hat der Nießbraucher das Eigenthum an verbrauchbaren
Sachen erlangt, so tritt an die Stelle der Sachen der Anspruch des Bestellers
auf Ersatz des Werthes; der Nießbraucher ist den Gläubigern gegenüber zum
sofortigen Ersatze verpflichtet.
§ 1087. Der Besteller kann,
wenn eine vor der Bestellung entstandene Forderung fällig ist, von dem
Nießbraucher Rückgabe der zur Befriedigung des Gläubigers erforderlichen
Gegenstände verlangen. Die Auswahl steht ihm zu; er kann jedoch nur die
vorzugsweise geeigneten Gegenstände auswählen. Soweit die zurückgegebenen
Gegenstände ausreichen, ist der Besteller dem Nießbraucher gegenüber zur
Befriedigung des Gläubigers verpflichtet.
Der Nießbraucher kann die
Verbindlichkeit durch Leistung des geschuldeten Gegenstandes erfüllen. Gehört
der geschuldete Gegenstand nicht zu dem Vermögen, das dem Nießbrauch
unterliegt, so ist der Nießbraucher berechtigt, zum Zwecke der Befriedigung des
Gläubigers einen zu dem Vermögen gehörenden Gegenstand zu veräußern, wenn die
Befriedigung durch den Besteller nicht ohne Gefahr abgewartet werden kann. Er
hat einen vorzugsweise geeigneten Gegenstand auszuwählen. Soweit er zum Ersatze
des Werthes verbrauchbarer Sachen verpflichtet ist, darf er eine Veräußerung
nicht vornehmen.
§ 1088. Die Gläubiger des
Bestellers, deren Forderungen schon zur Zeit der Bestellung verzinslich waren,
können die Zinsen für die Dauer des Nießbrauchs auch von dem Nießbraucher
verlangen. Das Gleiche gilt von anderen wiederkehrenden Leistungen, die bei
ordnungsmäßiger Verwaltung aus den Einkünften des Vermögens bestritten werden,
wenn die Forderung vor der Bestellung des Nießbrauchs entstanden ist.
Die Haftung des Nießbrauchs
kann nicht durch Vereinbarung zwischen ihm und dem Besteller ausgeschlossen
oder beschränkt werden.
Der Nießbraucher ist dem
Besteller gegenüber zur Befriedigung der Gläubiger wegen der im Abs. 1
bezeichneten Ansprüche verpflichtet. Die Rückgabe von Gegenständen zum Zwecke
der Befriedigung kann der Besteller nur verlangen, wenn der Nießbraucher mit
der Erfüllung dieser Verbindlichkeit in Verzug kommt.
§ 1089. Die Vorschriften der
§§ 1085 bis 1088 finden auf den Nießbrauch an einer Erbschaft entsprechende
Anwendung.
Dritter Titel.
Beschränkte persönliche
Dienstbarkeiten.
§ 1090. Ein Grundstück kann
in der Weise belastet werden, daß derjenige, zu dessen Gunsten die Belastung
erfolgt, berechtigt ist, das Grundstück in einzelnen Beziehungen zu benutzen,
oder daß ihm eine sonstige Befugniß zusteht, die den Inhalt einer
Grunddienstbarkeit bilden kann (beschränkte persönliche Dienstbarkeit).
Die Vorschriften der §§
1020 bis 1024, 1026 bis 1029, 1061 finden entsprechende Anwendung.
§ 1091. Der Umfang einer
beschränkten persönlichen Dienstbarkeit bestimmt sich im Zweifel nach dem
persönlichen Bedürfnisse des Berechtigten.
§ 1092. Eine beschränkte
persönliche Dienstbarkeit ist nicht übertragbar. Die Ausübung der Dienstbarkeit
kann einem Anderen nur überlassen werden, wenn die Ueberlassung gestattet ist.
Steht eine beschränkte
persönliche Dienstbarkeit oder der Anspruch auf Einräumung einer beschränkten
persönlichen Dienstbarkeit einer juristischen Person zu, so gelten die
Vorschriften der §§ 1059a bis 1059d entsprechend.
§ 1093. Als beschränkte
persönliche Dienstbarkeit kann auch das Recht bestellt werden, ein Gebäude oder
einen Theil eines Gebäudes unter Ausschluß des Eigenthümers als Wohnung zu
benutzen. Auf dieses Recht finden die für den Nießbrauch geltenden Vorschriften
der §§ 1031, 1034, 1036, des § 1037 Abs. 1 und der §§ 1041, 1042, 1044, 1049,
1050, 1057, 1062 entsprechende Anwendung.
Der Berechtigte ist befugt,
seine Familie sowie die zur standesmäßigen Bedienung und zur Pflege
erforderlichen Personen in die Wohnung aufzunehmen.
Ist das Recht auf einen
Theil des Gebäudes beschränkt, so kann der Berechtigte die zum
gemeinschaftlichen Gebrauche der Bewohner bestimmten Anlagen und Einrichtungen
mitbenutzen.
Sechster Abschnitt.
Vorkaufsrecht.
§ 1094. Ein Grundstück kann
in der Weise belastet werden, daß derjenige, zu dessen Gunsten die Belastung
erfolgt, dem Eigenthümer gegenüber zum Vorkaufe berechtigt ist.
Das Vorkaufsrecht kann auch
zu Gunsten des jeweiligen Eigenthümers eines anderen Grundstücks bestellt
werden.
§ 1095. Ein Bruchtheil
eines Grundstücks kann mit dem Vorkaufsrechte nur belastet werden, wenn er in
dem Antheil eines Miteigenthümers besteht.
§ 1096. Das Vorkaufsrecht
kann auf das Zubehör erstreckt werden, das mit dem Grundstücke verkauft wird.
Im Zweifel ist anzunehmen, daß sich das Vorkaufsrecht auf dieses Zubehör
erstrecken soll.
§ 1097. Das Vorkaufsrecht
beschränkt sich auf den Fall des Verkaufs durch den Eigenthümer, welchem das
Grundstück zur Zeit der Bestellung gehört, oder durch dessen Erben; es kann
jedoch auch für mehrere oder für alle Verkaufsfälle bestellt werden.
§ 1098. Das
Rechtsverhältniß zwischen dem Berechtigten und dem Verpflichteten bestimmt sich
nach den Vorschriften der §§ 504 bis 514. Das Vorkaufsrecht kann auch dann
ausgeübt werden, wenn das Grundstück von dem Konkursverwalter aus freier Hand
verkauft wird.
Dritten gegenüber hat das
Vorkaufsrecht die Wirkung einer Vormerkung zur Sicherung des durch die Ausübung
des Rechtes entstehenden Anspruchs auf Uebertragung des Eigenthums.
Steht ein nach § 1094 Abs.
1 begründetes Vorkaufsrecht einer juristischen Person zu, so gelten, wenn seine
Übertragbarkeit nicht vereinbart ist, für die Übertragung des Rechts die
Vorschriften der §§ 1059a bis 1059d entsprechend.
§ 1099. Gelangt das
Grundstück in das Eigenthum eines Dritten, so kann dieser in gleicher Weise wie
der Verpflichtete dem Berechtigten den Inhalt des Kaufvertrags mit der im § 510
Abs. 2 bestimmten Wirkung mittheilen.
Der Verpflichtete hat den
neuen Eigenthümer zu benachrichtigen, sobald die Ausübung des Vorkaufsrechts
erfolgt oder ausgeschlossen ist.
§ 1100. Der neue
Eigenthümer kann, wenn er der Käufer oder ein Rechtsnachfolger des Käufers ist,
die Zustimmung zur Eintragung des Berechtigten als Eigenthümer und die
Herausgabe des Grundstücks verweigern, bis ihm der zwischen dem Verpflichteten
und dem Käufer vereinbarte Kaufpreis, soweit er berichtigt ist, erstattet wird.
Erlangt der Berechtigte die Eintragung als Eigenthümer, so kann der bisherige
Eigenthümer von ihm die Erstattung des berichtigten Kaufpreises gegen
Herausgabe des Grundstücks fordern.
§ 1101. Soweit der
Berechtigte nach § 1100 dem Käufer oder dessen Rechtsnachfolger den Kaufpreis
zu erstatten hat, wird er von der Verpflichtung zur Zahlung des aus dem
Vorkaufe geschuldeten Kaufpreises frei.
§ 1102. Verliert der Käufer
oder sein Rechtsnachfolger in Folge der Geltendmachung des Vorkaufsrechts das
Eigenthum, so wird der Käufer, soweit der von ihm geschuldete Kaufpreis noch
nicht berichtigt ist, von seiner Verpflichtung frei; den berichtigten Kaufpreis
kann er nicht zurückfordern.
§ 1103. Ein zu Gunsten des
jeweiligen Eigenthümers eines Grundstücks bestehendes Vorkaufsrecht kann nicht
von dem Eigenthum an diesem Grundstücke getrennt werden.
Ein zu Gunsten einer
bestimmten Person bestehendes Vorkaufsrecht kann nicht mit dem Eigenthum an
einem Grundstücke verbunden werden.
§ 1104. Ist der Berechtigte
unbekannt, so kann er im Wege des Aufgebotsverfahrens mit seinem Rechte
ausgeschlossen werden, wenn die im § 1170 für die Ausschließung eines
Hypothekengläubigers bestimmten Voraussetzungen vorliegen. Mit der Erlassung
des Ausschlußurtheils erlischt das Vorkaufsrecht.
Auf ein Vorkaufsrecht, das
zu Gunsten des jeweiligen Eigenthümers eines Grundstücks besteht, finden diese
Vorschriften keine Anwendung.
Siebenter Abschnitt.
Reallasten.
§ 1105. Ein Grundstück kann
in der Weise belastet werden, daß an denjenigen, zu dessen Gunsten die
Belastung erfolgt, wiederkehrende Leistungen aus dem Grundstücke zu entrichten
sind (Reallast).
Die Reallast kann auch zu
Gunsten des jeweiligen Eigenthümers eines anderen Grundstücks bestellt werden.
§ 1106. Ein Bruchtheil
eines Grundstücks kann mit einer Reallast nur belastet werden, wenn er in dem
Antheil eines Miteigenthümers besteht.
§ 1107. Auf die einzelnen
Leistungen finden die für die Zinsen einer Hypothekenforderung geltenden
Vorschriften entsprechende Anwendung.
§ 1108. Der Eigenthümer
haftet für die während der Dauer seines Eigenthums fällig werdenden Leistungen
auch persönlich, soweit nicht ein Anderes bestimmt ist.
Wird das Grundstück
getheilt, so haften die Eigenthümer der einzelnen Theile als Gesammtschuldner.
§ 1109. Wird das Grundstück
des Berechtigten getheilt, so besteht die Reallast für die einzelnen Theile
fort. Ist die Leistung theilbar, so bestimmen sich die Antheile der Eigenthümer
nach dem Verhältnisse der Größe der Theile; ist sie nicht theilbar, so finden
die Vorschriften des § 432 Anwendung. Die Ausübung des Rechtes ist im Zweifel
nur in der Weise zulässig, daß sie für den Eigenthümer des belasteten
Grundstücks nicht beschwerlicher wird.
Der Berechtigte kann
bestimmen, daß das Recht nur mit einem der Theile verbunden sein soll. Die
Bestimmung hat dem Grundbuchamte gegenüber zu erfolgen und bedarf der
Eintragung in das Grundbuch; die Vorschriften der § 876, 878 finden
entsprechende Anwendung. Veräußert der Berechtigte einen Theil des Grundstücks,
ohne eine solche Bestimmung zu treffen, so bleibt das Recht mit dem Theile
verbunden, den er behält. Gereicht die Reallast nur einem der Theile zum
Vortheile, so bleibt sie mit diesem Theile allein verbunden.
§ 1110. Eine zu Gunsten des
jeweiligen Eigenthümers eines Grundstücks bestehende Reallast kann nicht von dem
Eigenthum an diesem Grundstücke getrennt werden.
§ 1111. Eine zu Gunsten
einer bestimmten Person bestehende Reallast kann nicht mit dem Eigenthum an
einem Grundstücke verbunden werden.
Ist der Anspruch auf die
einzelne Leistung nicht übertragbar, so kann das Recht nicht veräußert oder
belastet werden.
§ 1112. Ist der Berechtigte
unbekannt, so finden auf die Ausschließung seines Rechtes die Vorschriften des
§ 1104 entsprechende Anwendung.
Achter Abschnitt.
Hypothek. Grundschuld.
Rentenschuld.
Erster Titel.
Hypothek.
§ 1113. Ein Grundstück kann
in der Weise belastet werden, daß an denjenigen, zu dessen Gunsten die
Belastung erfolgt, eine bestimmte Geldsumme zur Befriedigung wegen einer ihm
zustehenden Forderung aus dem Grundstücke zu zahlen ist (Hypothek).
Die Hypothek kann auch für
eine künftige oder eine bedingte Forderung bestellt werden.
§ 1114. Ein Bruchtheil
eines Grundstücks kann mit einer Hypothek nur belastet werden, wenn er in dem
Antheil eines Miteigenthümers besteht.
§ 1115. Bei der Eintragung
der Hypothek müssen der Gläubiger, der Geldbetrag der Forderung und, wenn die
Forderung verzinslich ist, der Zinssatz, wenn andere Nebenleistungen zu
entrichten sind, ihr Geldbetrag im Grundbuch angegeben werden; im Uebrigen kann
zur Bezeichnung der Forderung auf die Eintragungsbewilligung Bezug genommen
werden.
Bei der Eintragung der
Hypothek für ein Darlehen einer Kreditanstalt, deren Satzung von der
zuständigen Behörde öffentlich bekannt gemacht worden ist, genügt zur
Bezeichnung der außer den Zinsen satzungsgemäß zu entrichtenden Nebenleistungen
die Bezugnahme auf die Satzung.
§ 1116. Ueber die Hypothek
wird ein Hypothekenbrief ertheilt.
Die Ertheilung des Briefes
kann ausgeschlossen werden. Die Ausschließung kann auch nachträglich erfolgen.
Zu der Ausschließung ist die Einigung des Gläubigers und des Eigenthümers sowie
die Eintragung in das Grundbuch erforderlich; die Vorschriften des § 873 Abs. 2
und der §§ 876, 878 finden entsprechende Anwendung.
Die Ausschließung der
Ertheilung des Briefes kann aufgehoben werden; die Aufhebung erfolgt in
gleicher Weise wie die Ausschließung.
§ 1117. Der Gläubiger
erwirbt, sofern nicht die Ertheilung des Hypothekenbriefs ausgeschlossen ist,
die Hypothek erst, wenn ihm der Brief von dem Eigenthümer des Grundstücks
übergeben wird. Auf die Uebergabe finden die Vorschriften des § 929 Satz 2 und
der §§ 930, 931 Anwendung.
Durch die Uebergabe des
Briefes kann die Vereinbarung ersetzt werden, daß der Gläubiger berechtigt sein
soll, sich den Brief von dem Grundbuchamt aushändigen zu lassen.
Ist der Gläubiger im
Besitze des Briefes, so wird vermuthet, daß die Uebergabe erfolgt sei.
§ 1118. Kraft der Hypothek
haftet das Grundstück auch für die gesetzlichen Zinsen der Forderung sowie für
die Kosten der Kündigung und der die Befriedigung aus dem Grundstücke
bezweckenden Rechtsverfolgung.
§ 1119. Ist die Forderung
unverzinslich oder ist der Zinssatz niedriger als fünf vom Hundert, so kann die
Hypothek ohne Zustimmung der im Range gleich- oder nachstehenden Berechtigten
dahin erweitert werden, daß das Grundstück für Zinsen bis zu fünf vom Hundert
haftet.
Zu einer Aenderung der
Zahlungszeit und des Zahlungsorts ist die Zustimmung dieser Berechtigten
gleichfalls nicht erforderlich.
§ 1120. Die Hypothek
erstreckt sich auf die von dem Grundstücke getrennten Erzeugnisse und sonstigen
Bestandtheile, soweit sie nicht mit der Trennung nach den §§ 954 bis 957 in das
Eigenthum eines Anderen als des Eigenthümers oder des Eigenbesitzers des
Grundstücks gelangt sind, sowie auf das Zubehör des Grundstücks mit Ausnahme
der Zubehörstücke, welche nicht in das Eigenthum des Eigenthümers des
Grundstücks gelangt sind.
§ 1121. Erzeugnisse und
sonstige Bestandtheile des Grundstücks sowie Zubehörstücke werden von der
Haftung frei, wenn sie veräußert und von dem Grundstück entfernt werden, bevor
sie zu Gunsten des Gläubigers in Beschlag genommen worden sind.
Erfolgt die Veräußerung vor
der Entfernung, so kann sich der Erwerber dem Gläubiger gegenüber nicht darauf
berufen, daß er in Ansehung der Hypothek in gutem Glauben gewesen sei. Entfernt
der Erwerber die Sache von dem Grundstücke, so ist eine vor der Entfernung
erfolgte Beschlagnahme ihm gegenüber nur wirksam, wenn er bei der Entfernung in
Ansehung der Beschlagnahme nicht in gutem Glauben ist.
§ 1122. Sind die Erzeugnisse
oder Bestandtheile innerhalb der Grenzen einer ordnungsmäßigen Wirthschaft von
dem Grundstücke getrennt worden, so erlischt ihre Haftung auch ohne
Veräußerung, wenn sie vor der Beschlagnahme von dem Grundstück entfernt werden,
es sei denn, daß die Entfernung zu einem vorübergehenden Zwecke erfolgt.
Zubehörstücke werden ohne
Veräußerung von der Haftung frei, wenn die Zubehöreigenschaft innerhalb der
Grenzen einer ordnungsmäßigen Wirthschaft vor der Beschlagnahme aufgehoben
wird.
§ 1123. Ist das Grundstück
vermiethet oder verpachtet, so erstreckt sich die Hypothek auf die Mieth- oder
Pachtzinsforderung.
Soweit die Forderung fällig
ist, wird sie mit dem Ablauf eines Jahres nach dem Eintritte der Fälligkeit von
der Haftung frei, wenn nicht vorher die Beschlagnahme zu Gunsten des
Hypothekengläubigers erfolgt. Ist der Miet- oder Pachtzins im voraus zu
entrichten, so erstreckt sich die Befreiung nicht auf den Miet- oder Pachtzins
für eine spätere Zeit als den zur Zeit der Beschlagnahme laufenden Kalendermonat;
erfolgt die Beschlagnahme nach dem fünfzehnten Tage des Monats, so erstreckt
sich die Befreiung auch auf den Miet- oder Pachtzins für den folgenden
Kalendermonat.
§ 1124. Wird der Mieth-
oder Pachtzins eingezogen, bevor er zu Gunsten des Hypothekengläubigers in
Beschlag genommen worden ist, oder wird vor der Beschlagnahme in anderer Weise
über ihn verfügt, so ist die Verfügung dem Hypothekengläubiger gegenüber
wirksam. Besteht die Verfügung in der Uebertragung der Forderung auf einen
Dritten, so erlischt die Haftung der Forderung; erlangt ein Dritter ein Recht
an der Forderung, so geht es der Hypothek im Range vor.
Die Verfügung ist dem
Hypothekengläubiger gegenüber unwirksam, soweit sie sich auf den Miet- oder
Pachtzins für eine spätere Zeit als den zur Zeit der Beschlagnahme laufenden
Kalendermonat bezieht; erfolgt die Beschlagnahme nach dem fünfzehnten Tage des
Monats, so ist die Verfügung jedoch insoweit wirksam, als sie sich auf den
Miet- oder Pachtzins für den folgenden Kalendermonat bezieht.
Der Uebertragung der
Forderung auf einen Dritten steht es gleich, wenn das Grundstück ohne die
Forderung veräußert wird.
§ 1125. Soweit die
Einziehung des Mieth- oder Pachtzinses dem Hypothekengläubiger gegenüber
unwirksam ist, kann der Miether oder der Pächter nicht eine ihm gegen den
Vermiether oder den Verpächter zustehende Forderung gegen den
Hypothekengläubiger aufrechnen.
§ 1126. Ist mit dem
Eigenthum an dem Grundstück ein Recht auf wiederkehrende Leistungen verbunden,
so erstreckt sich die Hypothek auf die Ansprüche auf diese Leistungen. Die
Vorschriften des § 1123 Abs. 2 Satz 1, des § 1124 Abs. 1, 3 und des § 1125
finden entsprechende Anwendung. Eine vor der Beschlagnahme erfolgte Verfügung
über den Anspruch auf eine Leistung, die erst drei Monate nach der
Beschlagnahme fällig wird, ist dem Hypothekengläubiger gegenüber unwirksam.
§ 1127. Sind Gegenstände,
die der Hypothek unterliegen, für den Eigenthümer oder den Eigenbesitzer des
Grundstücks unter Versicherung gebracht, so erstreckt sich die Hypothek auf die
Forderung gegen den Versicherer.
Die Haftung der Forderung
gegen den Versicherer erlischt, wenn der versicherte Gegenstand
wiederhergestellt oder Ersatz für ihn beschafft ist.
§ 1128. Ist ein Gebäude
versichert, so kann der Versicherer die Versicherungssumme mit Wirkung gegen
den Hypothekengläubiger an den Versicherten erst zahlen, wenn er oder der
Versicherte den Eintritt des Schadens dem Hypothekengläubiger angezeigt hat und
seit dem Empfange der Anzeige ein Monat verstrichen ist. Der Hypothekengläubiger
kann bis zum Ablaufe der Frist dem Versicherer gegenüber der Zahlung
widersprechen. Die Anzeige darf unterbleiben, wenn sie unthunlich ist; in
diesem Falle wird der Monat von dem Zeitpunkt an berechnet, in welchem die
Versicherungssumme fällig wird.
Hat der Hypothekengläubiger
seine Hypothek dem Versicherer angemeldet, so kann der Versicherer mit Wirkung
gegen den Hypothekengläubiger an den Versicherten nur zahlen, wenn der
Hypothekengläubiger der Zahlung schriftlich zugestimmt hat.
Im Uebrigen finden die für
eine verpfändete Forderung geltenden Vorschriften Anwendung; der Versicherer
kann sich jedoch nicht darauf berufen, daß er eine aus dem Grundbuch
ersichtliche Hypothek nicht gekannt habe.
§ 1129. Ist ein anderer
Gegenstand als ein Gebäude versichert, so bestimmt sich die Haftung der
Forderung gegen den Versicherer nach den Vorschriften des § 1123 Abs. 2 Satz 1
und des § 1124 Abs. 1, 3.
§ 1130. Ist der Versicherer
nach den Versicherungsbestimmungen nur verpflichtet, die Versicherungssumme zur
Wiederherstellung des versicherten Gegenstandes zu zahlen, so ist eine diesen
Bestimmungen entsprechende Zahlung an den Versicherten dem Hypothekengläubiger
gegenüber wirksam.
§ 1131. Wird ein Grundstück
nach § 890 Abs. 2 einem anderen Grundstück im Grundbuche zugeschrieben, so
erstrecken sich die an diesem Grundstücke bestehenden Hypotheken auf das
zugeschriebene Grundstück. Rechte, mit denen das zugeschriebene Grundstück
belastet ist, gehen diesen Hypotheken im Range vor.
§ 1132. Besteht für die
Forderung eine Hypothek an mehreren Grundstücken (Gesammthypothek), so haftet
jedes Grundstück für die ganze Forderung. Der Gläubiger kann die Befriedigung
nach seinem Belieben aus jedem der Grundstücke ganz oder zu einem Theile
suchen.
Der Gläubiger ist
berechtigt, den Betrag der Forderung auf die einzelnen Grundstücke in der Weise
zu vertheilen, daß jedes Grundstück nur für den zugetheilten Betrag haftet. Auf
die Vertheilung finden die Vorschriften der §§ 875, 876, 878 entsprechende
Anwendung.
§ 1133. Ist in Folge einer
Verschlechterung des Grundstücks die Sicherheit der Hypothek gefährdet, so kann
der Gläubiger dem Eigenthümer eine angemessene Frist zur Beseitigung der
Gefährdung bestimmen. Nach dem Ablaufe der Frist ist der Gläubiger berechtigt,
sofort Befriedigung aus dem Grundstücke zu suchen, wenn nicht die Gefährdung
durch Verbesserung des Grundstücks oder durch anderweitige Hypothekenbestellung
beseitigt worden ist. Ist die Forderung unverzinslich und noch nicht fällig, so
gebührt dem Gläubiger nur die Summe, welche mit Hinzurechnung der gesetzlichen
Zinsen für die Zeit von der Zahlung bis zur Fälligkeit dem Betrage der
Forderung gleichkommt.
§ 1134. Wirkt der
Eigenthümer oder ein Dritter auf das Grundstück in solcher Weise ein, daß eine
die Sicherheit der Hypothek gefährdende Verschlechterung des Grundstücks zu
besorgen ist, so kann der Gläubiger auf Unterlassung klagen.
Geht die Einwirkung von dem
Eigenthümer aus, so hat das Gericht auf Antrag des Gläubigers die zur Abwendung
der Gefährdung erforderlichen Maßregeln anzuordnen. Das Gleiche gilt, wenn die
Verschlechterung deshalb zu besorgen ist, weil der Eigenthümer die
erforderlichen Vorkehrungen gegen Einwirkungen Dritter oder gegen andere
Beschädigungen unterläßt.
§ 1135. Einer
Verschlechterung des Grundstücks im Sinne der §§ 1133, 1134 steht es gleich,
wenn Zubehörstücke, auf die sich die Hypothek erstreckt, verschlechtert oder
den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirthschaft zuwider von dem Grundstück
entfernt werden.
§ 1136. Eine Vereinbarung,
durch die sich der Eigenthümer dem Gläubiger gegenüber verpflichtet, das
Grundstück nicht zu veräußern oder nicht weiter zu belasten, ist nichtig.
§ 1137. Der Eigenthümer
kann gegen die Hypothek die dem persönlichen Schuldner gegen die Forderung
sowie die nach § 770 einem Bürgen zustehenden Einreden geltend machen. Stirbt
der persönliche Schuldner, so kann sich der Eigenthümer nicht darauf berufen,
daß der Erbe für die Schuld nur beschränkt haftet.
Ist der Eigenthümer nicht
der persönliche Schuldner, so verliert er eine Einrede nicht dadurch, daß
dieser auf sie verzichtet.
§ 1138. Die Vorschriften
der §§ 891 bis 899 gelten für die Hypothek auch in Ansehung der Forderung und
der dem Eigenthümer nach § 1137 zustehenden Einreden.
§ 1139. Ist bei der
Bestellung einer Hypothek für ein Darlehen die Ertheilung des Hypothekenbriefs
ausgeschlossen worden, so genügt zur Eintragung eines Widerspruchs, der sich
darauf gründet, daß die Hingabe des Darlehens unterblieben sei, der von dem
Eigenthümer an das Grundbuchamt gerichtete Antrag, sofern er vor dem Ablauf
eines Monats nach der Eintragung der Hypothek gestellt wird. Wird der
Widerspruch innerhalb des Monats eingetragen, so hat die Eintragung die gleiche
Wirkung, wie wenn der Widerspruch zugleich mit der Hypothek eingetragen worden
wäre.
§ 1140. Soweit die
Unrichtigkeit des Grundbuchs aus dem Hypothekenbrief oder einem Vermerk auf dem
Briefe hervorgeht, ist die Berufung auf die Vorschriften der §§ 892, 893
ausgeschlossen. Ein Widerspruch gegen die Richtigkeit des Grundbuchs, der aus
dem Briefe oder einem Vermerk auf dem Briefe hervorgeht, steht einem im
Grundbuch eingetragenen Widerspruche gleich.
§ 1141. Hängt die
Fälligkeit der Forderung von einer Kündigung ab, so ist die Kündigung für die
Hypothek nur wirksam, wenn sie von dem Gläubiger dem Eigenthümer oder von dem
Eigenthümer dem Gläubiger erklärt wird. Zu Gunsten des Gläubigers gilt
derjenige, welcher im Grundbuch als Eigenthümer eingetragen ist, als der
Eigenthümer.
Hat der Eigenthümer keinen
Wohnsitz im Inland oder liegen die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 vor, so hat
auf Antrag des Gläubigers das Amtsgericht in dessen Bezirke das Grundstück
liegt, dem Eigenthümer einen Vertreter zu bestellen, dem gegenüber die
Kündigung des Gläubigers erfolgen kann.
§ 1142. Der Eigenthümer ist
berechtigt, den Gläubiger zu befriedigen, wenn die Forderung ihm gegenüber
fällig geworden oder wenn der persönliche Schuldner zur Leistung berechtigt
ist.
Die Befriedigung kann auch
durch Hinterlegung oder durch Aufrechnung erfolgen.
§ 1143. Ist der Eigenthümer
nicht der persönliche Schuldner, so geht, soweit er den Gläubiger befriedigt,
die Forderung auf ihn über. Die für einen Bürgen geltenden Vorschriften des §
774 Abs.1 finden entsprechende Anwendung.
Besteht für die Forderung
eine Gesammthypothek, so gelten für diese die Vorschriften des § 1173.
§ 1144. Der Eigenthümer
kann gegen Befriedigung des Gläubigers die Aushändigung des Hypothekenbriefs
und der sonstigen Urkunden verlangen, die zur Berichtigung des Grundbuchs oder
zur Löschung der Hypothek erforderlich sind.
§ 1145. Befriedigt der
Eigenthümer den Gläubiger nur theilweise, so kann er die Aushändigung des
Hypothekenbriefs nicht verlangen. Der Gläubiger ist verpflichtet, die
theilweise Befriedigung auf dem Briefe zu vermerken und den Brief zum Zwecke
der Berichtigung des Grundbuchs oder der Löschung dem Grundbuchamt oder zum
Zwecke der Herstellung eines Theilhypothekenbriefs für den Eigenthümer der
zuständigen Behörde oder einem zuständigen Notare vorzulegen.
Die Vorschrift des Abs. 1
Satz 2 gilt für Zinsen und andere Nebenleistungen nur, wenn sie später als in
dem Kalendervierteljahr, in welchem der Gläubiger befriedigt wird, oder dem
folgenden Vierteljahre fällig werden. Auf Kosten, für die das Grundstück nach §
1118 haftet, findet die Vorschrift keine Anwendung.
§ 1146. Liegen dem
Eigenthümer gegenüber die Voraussetzungen vor, unter denen ein Schuldner in
Verzug kommt, so gebühren dem Gläubiger Verzugszinsen aus dem Grundstücke.
§ 1147. Die Befriedigung
des Gläubigers aus dem Grundstück und den Gegenständen, auf die sich die
Hypothek erstreckt, erfolgt im Wege der Zwangsvollstreckung.
§ 1148. Bei der Verfolgung
des Rechtes aus der Hypothek gilt zu Gunsten des Gläubigers derjenige, welcher
im Grundbuch als Eigenthümer eingetragen ist, als der Eigenthümer. Das Recht
des nicht eingetragenen Eigenthümers, die ihm gegen die Hypothek zustehenden
Einwendungen geltend zu machen, bleibt unberührt.
§ 1149. Der Eigenthümer
kann, solange nicht die Forderung ihm gegenüber fällig geworden ist, dem
Gläubiger nicht das Recht einräumen, zum Zwecke der Befriedigung die
Uebertragung des Eigenthums an dem Grundstücke zu verlangen oder die
Veräußerung des Grundstücks auf andere Weise als im Wege der
Zwangsvollstreckung zu bewirken.
§ 1150. Verlangt der
Gläubiger Befriedigung aus dem Grundstücke, so finden die Vorschriften der §§
268, 1144, 1145 entsprechende Anwendung.
§ 1151. Wird die Forderung
getheilt, so ist zur Aenderung des Rangverhältnisses der Theilhypotheken unter
einander die Zustimmung des Eigenthümers nicht erforderlich.
§ 1152. Im Falle einer
Theilung der Forderung kann, sofern nicht die Ertheilung des Hypothekenbriefs
ausgeschlossen ist, für jeden Theil ein Theilhypothekenbrief hergestellt
werden; die Zustimmung des Eigenthümers des Grundstücks ist nicht erforderlich.
Der Theilhypothekenbrief tritt für den Theil, auf den er sich bezieht, an die
Stelle des bisherigen Briefes.
§ 1153. Mit der
Uebertragung der Forderung geht die Hypothek auf den neuen Gläubiger über.
Die Forderung kann nicht
ohne die Hypothek, die Hypothek kann nicht ohne die Forderung übertragen
werden.
§ 1154. Zur Abtretung der
Forderung ist Ertheilung der Abtretungserklärung in schriftlicher Form und
Uebergabe des Hypothekenbriefs erforderlich; die Vorschriften des § 1117 finden
Anwendung. Der bisherige Gläubiger hat auf Verlangen des neuen Gläubigers die
Abtretungserklärung auf seine Kosten öffentlich beglaubigen zu lassen.
Die schriftliche Form der
Abtretungserklärung kann dadurch ersetzt werden, daß die Abtretung in das
Grundbuch eingetragen wird.
Ist die Ertheilung des
Hypothekenbriefs ausgeschlossen, so finden auf die Abtretung der Forderung die
Vorschriften der §§ 873, 878 entsprechende Anwendung.
§ 1155. Ergiebt sich das
Gläubigerrecht des Besitzers des Hypothekenbriefs aus einer zusammenhängenden,
auf einen eingetragenen Gläubiger zurückführenden Reihe von öffentlich
beglaubigten Abtretungserklärungen, so finden die Vorschriften der §§ 891 bis
899 in gleicher Weise Anwendung, wie wenn der Besitzer des Briefes als
Gläubiger im Grundbuch eingetragen wäre. Einer öffentlich beglaubigten
Abtretungserklärung steht gleich ein gerichtlicher Ueberweisungsbeschluß und
das öffentlich beglaubigte Anerkenntniß einer kraft Gesetzes erfolgten
Uebertragung der Forderung.
§ 1156. Die für die
Uebertragung der Forderung geltenden Vorschriften der §§ 406 bis 408 finden auf
das Rechtsverhältniß zwischen dem Eigenthümer und dem neuen Gläubiger in
Ansehung der Hypothek keine Anwendung. Der neue Gläubiger muß jedoch eine dem
bisherigen Gläubiger gegenüber erfolgte Kündigung des Eigenthümers gegen sich
gelten lassen, es sei denn, daß die Uebertragung zur Zeit der Kündigung dem
Eigenthümer bekannt oder im Grundbuch eingetragen ist.
§ 1157. Eine Einrede, die
dem Eigenthümer auf Grund eines zwischen ihm und dem bisherigen Gläubiger
bestehenden Rechtsverhältnisses gegen die Hypothek zusteht, kann auch dem neuen
Gläubiger entgegengesetzt werden. Die Vorschriften der §§ 892, 894 bis 899,
1140 gelten auch für diese Einrede.
§ 1158. Soweit die
Forderung auf Zinsen oder andere Nebenleistungen gerichtet ist, die nicht
später als in dem Kalendervierteljahr, in welchem der Eigenthümer von der
Uebertragung Kenntniß erlangt, oder dem folgenden Vierteljahre fällig werden,
finden auf das Rechtsverhältniß zwischen dem Eigenthümer und dem neuen
Gläubiger die Vorschriften der §§ 406 bis 408 Anwendung; der Gläubiger kann
sich gegenüber den Einwendungen, welche dem Eigenthümer nach den §§ 404, 406
bis 408, 1157 zustehen, nicht auf die Vorschriften des § 892 berufen.
§ 1159. Soweit die
Forderung auf Rückstände von Zinsen oder anderen Nebenleistungen gerichtet ist,
bestimmt sich die Uebertragung sowie das Rechtsverhältniß zwischen dem
Eigenthümer und dem neuen Gläubiger nach den für die Uebertragung von
Forderungen geltenden allgemeinen Vorschriften. Das Gleiche gilt für den
Anspruch auf Erstattung von Kosten, für die das Grundstück nach § 1118 haftet.
Die Vorschriften des § 892
finden auf die im Abs. 1 bezeichneten Ansprüche keine Anwendung.
§ 1160. Der Geltendmachung
der Hypothek kann, sofern die Ertheilung des Hypothekenbriefs ausgeschlossen
ist, widersprochen werden, wenn der Gläubiger nicht den Brief vorlegt; ist der
Gläubiger nicht im Grundbuch eingetragen, so sind auch die im § 1155
bezeichneten Urkunden vorzulegen.
Eine dem Eigenthümer
gegenüber erfolgte Kündigung oder Mahnung ist unwirksam, wenn der Gläubiger die
nach Abs. 1 erforderlichen Urkunden nicht vorlegt und der Eigenthümer die
Kündigung oder die Mahnung aus diesem Grunde unverzüglich zurückweist.
Diese Vorschriften gelten
nicht für die im § 1159 bezeichneten Ansprüche.
§ 1161. Ist der Eigenthümer
der persönliche Schuldner, so finden die Vorschriften des § 1160 auch auf die
Geltendmachung der Forderung Anwendung.
§ 1162. Ist der
Hypothekenbrief abhanden gekommen oder vernichtet, so kann er im Wege des
Aufgebotsverfahrens für kraftlos erklärt werden.
§ 1163. Ist die Forderung,
für welche die Hypothek bestellt ist, nicht zur Entstehung gelangt, so steht
die Hypothek dem Eigenthümer zu. Erlischt die Forderung, so erwirbt der
Eigenthümer die Hypothek.
Eine Hypothek, für welche
die Ertheilung des Hypothekenbriefs nicht ausgeschlossen ist, steht bis zur
Uebergabe des Briefes an den Gläubiger dem Eigenthümer zu.
§ 1164. Befriedigt der
persönliche Schuldner den Gläubiger, so geht die Hypothek insoweit auf ihn
über, als er von dem Eigenthümer oder einem Rechtsvorgänger des Eigenthümers
Ersatz verlangen kann. Ist dem Schuldner nur theilweise Ersatz zu leisten, so
kann der Eigenthümer die Hypothek, soweit sie auf ihn übergegangen ist, nicht
zum Nachtheile der Hypothek des Schuldners geltend machen.
Der Befriedigung des
Gläubigers steht es gleich, wenn sich Forderung und Schuld in einer Person
vereinigen.
§ 1165. Verzichtet der
Gläubiger auf die Hypothek oder hebt er sie nach § 1183 auf oder räumt er einem
anderen Rechte den Vorrang ein, so wird der persönliche Schuldner insoweit
frei, als er ohne diese Verfügung nach § 1164 aus der Hypothek hätte Ersatz
erlangen können.
§ 1166. Ist der persönliche
Schuldner berechtigt, von dem Eigenthümer Ersatz zu verlangen, falls er den
Gläubiger befriedigt, so kann er, wenn der Gläubiger die Zwangsversteigerung
des Grundstücks betreibt, ohne ihn unverzüglich zu benachrichtigen, die
Befriedigung des Gläubigers wegen eines Ausfalls bei der Zwangsversteigerung
insoweit verweigern, als er in Folge der Unterlassung der Benachrichtigung
einen Schaden erleidet. Die Benachrichtigung darf unterbleiben, wenn sie
unthunlich ist.
§ 1167. Erwirbt der
persönliche Schuldner, falls er den Gläubiger befriedigt, die Hypothek oder hat
er im Falle der Befriedigung ein sonstiges rechtliches Interesse an der
Berichtigung des Grundbuchs, so stehen ihm die in den §§ 1144, 1145 bestimmten
Rechte zu.
§ 1168. Verzichtet der
Gläubiger auf die Hypothek, so erwirbt sie der Eigenthümer.
Der Verzicht ist dem
Grundbuchamt oder dem Eigenthümer gegenüber zu erklären und bedarf der
Eintragung in das Grundbuch. Die Vorschriften des § 875 Abs. 2 und der §§ 876,
878 finden entsprechende Anwendung.
Verzichtet der Gläubiger
für einen Theil der Forderung auf die Hypothek, so stehen dem Eigenthümer die
im § 1145 bestimmten Rechte zu.
§ 1169. Steht dem
Eigenthümer eine Einrede zu, durch welche die Geltendmachung der Hypothek
dauernd ausgeschlossen wird, so kann er verlangen, daß der Gläubiger auf die
Hypothek verzichtet.
§ 1170. Ist der Gläubiger
unbekannt, so kann er im Wege des Aufgebotsverfahrens mit seinem Rechte
ausgeschlossen werden, wenn seit der letzten sich auf die Hypothek beziehenden
Eintragung in das Grundbuch zehn Jahre verstrichen sind und das Recht des
Gläubigers nicht innerhalb dieser Frist von dem Eigenthümer in einer nach § 208
zur Unterbrechung der Verjährung geeigneten Weise anerkannt worden ist. Besteht
für die Forderung eine nach dem Kalender bestimmte Zahlungszeit, so beginnt die
Frist nicht vor dem Ablaufe des Zahlungstags.
Mit der Erlassung des
Ausschlußurtheils erwirbt der Eigenthümer die Hypothek. Der dem Gläubiger
ertheilte Hypothekenbrief wird kraftlos.
§ 1171. Der unbekannte
Gläubiger kann im Wege des Aufgebotsverfahrens mit seinem Rechte auch dann
ausgeschlossen werden, wenn der Eigenthümer zur Befriedigung des Gläubigers
oder zur Kündigung berechtigt ist und den Betrag der Forderung für den
Gläubiger unter Verzicht auf das Recht zur Rücknahme hinterlegt. Die
Hinterlegung von Zinsen ist nur erforderlich, wenn der Zinssatz im Grundbuch
eingetragen ist; Zinsen für eine frühere Zeit als das vierte Kalenderjahr vor
der Erlassung des Ausschlußurtheils sind nicht zu hinterlegen.
Mit der Erlassung des
Ausschlußurtheils gilt der Gläubiger als befriedigt, sofern nicht nach den
Vorschriften über die Hinterlegung die Befriedigung schon vorher eingetreten
ist. Der dem Gläubiger ertheilte Hypothekenbrief wird kraftlos.
Das Recht des Gläubigers
auf den hinterlegten Betrag erlischt mit dem Ablaufe von dreißig Jahren nach
der Erlassung des Ausschlußurtheils, wenn nicht der Gläubiger sich vorher bei
der Hinterlegungsstelle meldet; der Hinterleger ist zur Rücknahme berechtigt,
auch wenn er auf das Recht zur Rücknahme verzichtet hat.
§ 1172. Eine Gesammthypothek
steht in den Fällen des § 1163 den Eigenthümern der belasteten Grundstücke
gemeinschaftlich zu.
Jeder Eigenthümer kann,
sofern nicht ein Anderes vereinbart ist, verlangen, daß die Hypothek an seinem
Grundstück auf den Theilbetrag, der dem Verhältnisse des Werthes seines
Grundstücks zu dem Werthe der sämmtlichen Grundstücke entspricht, nach § 1132
Abs. 2 beschränkt und in dieser Beschränkung ihm zugetheilt wird. Der Werth
wird unter Abzug der Belastungen berechnet, die der Gesammthypothek im Range
vorgehen.
§ 1173. Befriedigt der
Eigenthümer eines der mit einer Gesammthypothek belasteten Grundstücke den
Gläubiger, so erwirbt er die Hypothek an seinem Grundstücke; die Hypothek an
den übrigen Grundstücken erlischt. Der Befriedigung des Gläubigers durch den Eigenthümer
steht es gleich, wenn das Gläubigerrecht auf den Eigenthümer übertragen wird
oder wenn sich Forderung und Schuld in der Person des Eigenthümers vereinigen.
Kann der Eigenthümer, der
den Gläubiger befriedigt, von dem Eigenthümer eines der anderen Grundstücke
oder einem Rechtsvorgänger dieses Eigenthümers Ersatz verlangen, so geht in
Höhe des Ersatzanspruchs auch die Hypothek an dem Grundstücke dieses
Eigenthümers auf ihn über; sie bleibt mit der Hypothek an seinem eigenen
Grundstücke Gesammthypothek.
§ 1174. Befriedigt der
persönliche Schuldner den Gläubiger, dem eine Gesammthypothek zusteht, oder
vereinigen sich bei einer Gesammthypothek Forderung und Schuld in einer Person,
so geht, wenn der Schuldner nur von dem Eigenthümer eines der Grundstücke oder
von einem Rechtsvorgänger des Eigenthümers Ersatz verlangen kann, die Hypothek
an diesem Grundstück auf ihn über; die Hypothek an den übrigen Grundstücken
erlischt.
Ist dem Schuldner nur
theilweise Ersatz zu leisten und geht deshalb die Hypothek nur zu einem
Theilbetrag auf ihn über, so hat sich der Eigenthümer diesen Betrag auf den ihm
nach § 1172 gebührenden Theil des übrigbleibenden Betrags der Gesammthypothek
anrechnen zu lassen.
§ 1175. Verzichtet der
Gläubiger auf die Gesammthypothek, so fällt sie den Eigenthümern der belasteten
Grundstücke gemeinschaftlich zu; die Vorschriften des § 1172 Abs. 2 finden
Anwendung. Verzichtet der Gläubiger auf die Hypothek an einem der Grundstücke,
so erlischt die Hypothek an diesem.
Das Gleiche gilt, wenn der
Gläubiger nach § 1170 mit seinem Rechte ausgeschlossen wird.
§ 1176. Liegen die
Voraussetzungen der §§ 1163, 1164, 1168, 1172 bis 1175 nur in Ansehung eines
Theilbetrags der Hypothek vor, so kann die auf Grund dieser Vorschriften dem
Eigenthümer oder einem der Eigenthümer oder dem persönlichen Schuldner
zufallende Hypothek nicht zum Nachtheile der dem Gläubiger verbleibenden
Hypothek geltend gemacht werden.
§ 1177. Vereinigt sich die
Hypothek mit dem Eigenthum in einer Person, ohne daß dem Eigenthümer auch die Forderung
zusteht, so verwandelt sich die Hypothek in eine Grundschuld. In Ansehung der
Verzinslichkeit, des Zinssatzes, der Zahlungszeit, der Kündigung und des
Zahlungsorts bleiben die für die Forderung getroffenen Bestimmungen maßgebend.
Steht dem Eigenthümer auch
die Forderung zu, so bestimmen sich seine Rechte aus der Hypothek, solange die
Vereinigung besteht, nach den für eine Grundschuld des Eigenthümers geltenden
Vorschriften.
§ 1178. Die Hypothek für
Rückstände von Zinsen und anderen Nebenleistungen sowie für Kosten, die dem
Gläubiger zu erstatten sind, erlischt, wenn sie sich mit dem Eigenthum in einer
Person vereinigt. Das Erlöschen tritt nicht ein, solange einem Dritten ein
Recht an dem Anspruch auf eine solche Leistung zusteht.
Zum Verzicht auf die
Hypothek für die im Abs. 1 bezeichneten Leistungen genügt die Erklärung des
Gläubigers gegenüber dem Eigenthümer. Solange einem Dritten ein Recht an dem
Anspruch auf eine solche Leistung zusteht, ist die Zustimmung des Dritten
erforderlich. Die Zustimmung ist demjenigen gegenüber zu erklären, zu dessen
Gunsten sie erfolgt; sie ist unwiderruflich.
§ 1179. Verpflichtet sich
der Eigentümer einem anderen gegenüber, die Hypothek löschen zu lassen, wenn
sie sich mit dem Eigentum in einer Person vereinigt, so kann zur Sicherung des
Anspruchs auf Löschung eine Vormerkung in das Grundbuch eingetragen werden,
wenn demjenigen, zu dessen Gunsten die Eintragung vorgenommen werden soll,
1. ein anderes
gleichrangiges oder nachrangiges Recht als eine Hypothek, Grundschuld oder
Rentenschuld am Grundstück zusteht oder
2. ein Anspruch auf
Einräumung eines solchen anderen Rechts oder auf Übertragung des Eigentums am
Grundstück zusteht; der Anspruch kann auch ein künftiger oder bedingter sein.
§ 1179a. Der Gläubiger
einer Hypothek kann von dem Eigentümer verlangen, daß dieser eine vorrangige
oder gleichrangige Hypothek löschen läßt, wenn sie im Zeitpunkt der Eintragung
der Hypothek des Gläubigers mit dem Eigentum in einer Person vereinigt ist oder
eine solche Vereinigung später eintritt. Ist das Eigentum nach der Eintragung
der nach Satz 1 begünstigten Hypothek durch Sondernachfolge auf einen anderen
übergegangen, so ist jeder Eigentümer wegen der zur Zeit seines Eigentums
bestehenden Vereinigungen zur Löschung verpflichtet. Der Löschungsanspruch ist
in gleicher Weise gesichert, als wenn zu seiner Sicherung gleichzeitig mit der
begünstigten Hypothek eine Vormerkung in das Grundbuch eingetragen worden wäre.
Die Löschung einer
Hypothek, die nach § 1163 Abs. 1 Satz 1 mit dem Eigentum in einer Person
vereinigt ist, kann nach Absatz 1 erst verlangt werden, wenn sich ergibt, daß
die zu sichernde Forderung nicht mehr entstehen wird; der Löschungsanspruch
besteht von diesem Zeitpunkt ab jedoch auch wegen der vorher bestehenden
Vereinigungen. Durch die Vereinigung einer Hypothek mit dem Eigentum nach §
1163 Abs. 2 wird ein Anspruch nach Absatz 1 nicht begründet.
Liegen, bei der
begünstigten Hypothek die Voraussetzungen des § 1163 vor, ohne daß das Recht
für den Eigentümer oder seinen Rechtsnachfolger im Grundbuch eingetragen ist,
so besteht der Löschungsanspruch für den eingetragenen Gläubiger oder seinen
Rechtsnachfolger.
Tritt eine Hypothek im
Range zurück, so sind auf die Löschung der ihr infolge der Rangänderung
vorgehenden oder gleichstehenden Hypothek die Absätze 1 bis 3 mit der Maßgabe
entsprechend anzuwenden, daß an die Stelle des Zeitpunkts der Eintragung des
zurückgetretenen Rechts der Zeitpunkt der Eintragung der Rangänderung tritt.
Als Inhalt einer Hypothek,
deren Gläubiger nach den vorstehenden Vorschriften ein Anspruch auf Löschung
zusteht, kann der Ausschluß dieses Anspruchs vereinbart werden; der Ausschluß
kann auf einen bestimmten Fall der Vereinigung beschränkt werden. Der Ausschluß
ist unter Bezeichnung der Hypotheken, die dem Löschungsanspruch ganz oder
teilweise nicht unterliegen, im Grundbuch anzugeben; ist der Ausschluß nicht
für alle Fälle der Vereinigung vereinbart, so kann zur näheren Bezeichnung der
erfaßten Fälle auf die Eintragungsbewilligung Bezug genommen werden. Wird der
Ausschluß aufgehoben, so entstehen dadurch nicht Löschungsansprüche für
Vereinigungen, die nur vor dieser Aufhebung bestanden haben.
§ 1179b. Wer als Gläubiger
einer Hypothek im Grundbuch eingetragen oder nach Maßgabe des § 1155 als
Gläubiger ausgewiesen ist, kann von dem Eigentümer die Löschung dieser Hypothek
verlangen, wenn sie im Zeitpunkt ihrer Eintragung mit dem Eigentum in einer
Person vereinigt ist oder eine solche Vereinigung später eintritt.
§ 1179a Abs. 1 Satz 2, 3,
Abs. 2, 5 ist entsprechend anzuwenden.
§ 1180. An die Stelle der
Forderung, für welche die Hypothek besteht, kann eine andere Forderung gesetzt
werden. Zu der Aenderung ist die Einigung des Gläubigers und des Eigenthümers
sowie die Eintragung in das Grundbuch erforderlich; die Vorschriften des § 873
Abs. 2 und der §§ 876, 878 finden entsprechende Anwendung.
Steht die Forderung, die an
die Stelle der bisherigen Forderung treten soll, nicht dem bisherigen
Hypothekengläubiger zu, so ist dessen Zustimmung erforderlich; die Zustimmung
ist dem Grundbuchamt oder demjenigen gegenüber zu erklären, zu dessen Gunsten
sie erfolgt. Die Vorschriften des § 875 Abs. 2 und des § 876 finden
entsprechende Anwendung.
§ 1181. Wird der Gläubiger
aus dem Grundstücke befriedigt, so erlischt die Hypothek.
Erfolgt die Befriedigung
des Gläubigers aus einem der mit einer Gesammthypothek belasteten Grundstücke,
so werden auch die übrigen Grundstücke frei.
Der Befriedigung aus dem
Grundstücke steht die Befriedigung aus den Gegenständen gleich, auf die sich
die Hypothek erstreckt.
§ 1182. Soweit im Falle
einer Gesammthypothek der Eigenthümer des Grundstücks, aus dem der Gläubiger
befriedigt wird, von dem Eigenthümer eines der anderen Grundstücke oder einem
Rechtsvorgänger dieses Eigenthümers Ersatz verlangen kann, geht die Hypothek an
dem Grundstücke dieses Eigenthümers auf ihn über. Die Hypothek kann jedoch,
wenn der Gläubiger nur theilweise befriedigt wird, nicht zum Nachtheile der dem
Gläubiger verbleibenden Hypothek und, wenn das Grundstück mit einem im Range
gleich- oder nachstehenden Rechte belastet ist, nicht zum Nachtheile dieses
Rechtes geltend gemacht werden.
§ 1183. Zur Aufhebung der
Hypothek durch Rechtsgeschäft ist die Zustimmung des Eigenthümers erforderlich.
Die Zustimmung ist dem Grundbuchamt oder dem Gläubiger gegenüber zu erklären;
sie ist unwiderruflich.
§ 1184. Eine Hypothek kann
in der Weise bestellt werden, daß das Recht des Gläubigers aus der Hypothek
sich nur nach der Forderung bestimmt und der Gläubiger sich zum Beweise der
Forderung nicht auf die Eintragung berufen kann (Sicherungshypothek).
Die Hypothek muß im
Grundbuch als Sicherungshypothek bezeichnet werden.
§ 1185. Bei der
Sicherungshypothek ist die Ertheilung des Hypothekenbriefs ausgeschlossen.
Die Vorschriften der §§
1138, 1139, 1141, 1156 finden keine Anwendung.
§ 1186. Eine
Sicherungshypothek kann in eine gewöhnliche Hypothek, eine gewöhnliche Hypothek
kann in eine Sicherungshypothek umgewandelt werden. Die Zustimmung der im Range
gleich- oder nachstehenden Berechtigten ist nicht erforderlich.
§ 1187. Für die Forderung
aus einer Schuldverschreibung auf den Inhaber, aus einem Wechsel oder aus einem
anderen Papiere, das durch Indossament übertragen werden kann, kann nur eine
Sicherungshypothek bestellt werden. Die Hypothek gilt als Sicherungshypothek,
auch wenn sie im Grundbuche nicht als solche bezeichnet ist. Die Vorschrift des
§ 1154 Abs. 3 findet keine Anwendung. Ein Anspruch auf Löschung der Hypothek
nach den §§ 1179a, 1179b besteht nicht.
§ 1188. Zur Bestellung
einer Hypothek für die Forderung aus einer Schuldverschreibung auf den Inhaber
genügt die Erklärung des Eigenthümers gegenüber dem Grundbuchamte, daß er die
Hypothek bestelle, und die Eintragung in das Grundbuch; die Vorschrift des §
878 findet Anwendung.
Die Ausschließung des
Gläubigers mit seinem Rechte nach § 1170 ist nur zulässig, wenn die im § 801
bezeichnete Vorlegungsfrist verstrichen ist. Ist innerhalb der Frist die
Schuldverschreibung vorgelegt oder der Anspruch aus der Urkunde gerichtlich
geltend gemacht worden, so kann die Ausschließung erst erfolgen, wenn die
Verjährung eingetreten ist.
§ 1189. Bei einer Hypothek
der im § 1187 bezeichneten Art kann für den jeweiligen Gläubiger ein Vertreter
mit der Befugniß bestellt werden, mit Wirkung für und gegen jeden späteren
Gläubiger bestimmte Verfügungen über die Hypothek zu treffen und den Gläubiger
bei der Geltendmachung der Hypothek zu vertreten. Zur Bestellung des Vertreters
ist die Eintragung in das Grundbuch erforderlich.
Ist der Eigenthümer
berechtigt, von dem Gläubiger eine Verfügung zu verlangen, zu welcher der
Vertreter befugt ist, so kann er die Vornahme der Verfügung von dem Vertreter
verlangen.
§ 1190. Eine Hypothek kann
in der Weise bestellt werden, daß nur der Höchstbetrag, bis zu dem das
Grundstück haften soll, bestimmt, im Uebrigen die Feststellung der Forderung
vorbehalten wird. Der Höchstbetrag muß in das Grundbuch eingetragen werden.
Ist die Forderung
verzinslich, so werden die Zinsen in den Höchstbetrag eingerechnet.
Die Hypothek gilt als
Sicherungshypothek, auch wenn sie im Grundbuche nicht als solche bezeichnet
ist.
Die Forderung kann nach den
für die Uebertragung von Forderungen geltenden allgemeinen Vorschriften
übertragen werden. Wird sie nach diesen Vorschriften übertragen, so ist der
Uebergang der Hypothek ausgeschlossen.
Zweiter Titel.
Grundschuld. Rentenschuld.
I. Grundschuld.
§ 1191. Ein Grundstück kann
in der Weise belastet werden, daß an denjenigen, zu dessen Gunsten die
Belastung erfolgt, eine bestimmte Geldsumme aus dem Grundstücke zu zahlen ist
(Grundschuld).
Die Belastung kann auch in
der Weise erfolgen, daß Zinsen von der Geldsumme sowie andere Nebenleistungen
aus dem Grundstücke zu entrichten sind.
§ 1192. Auf die Grundschuld
finden die Vorschriften über die Hypothek entsprechende Anwendung, soweit sich
nicht daraus ein Anderes ergiebt, daß die Grundschuld nicht eine Forderung
voraussetzt.
Für Zinsen der Grundschuld
gelten die Vorschriften über die Zinsen einer Hypothekenforderung.
§ 1193. Das Kapital der
Grundschuld wird erst nach vorgängiger Kündigung fällig. Die Kündigung steht
sowohl dem Eigenthümer als dem Gläubiger zu. Die Kündigungsfrist beträgt sechs
Monate.
Abweichende Bestimmungen
sind zulässig.
§ 1194. Die Zahlung des
Kapitals sowie der Zinsen und anderen Nebenleistungen hat, soweit nicht ein
Anderes bestimmt ist, an dem Orte zu erfolgen, an dem das Grundbuchamt seinen
Sitz hat.
§ 1195. Eine Grundschuld
kann in der Weise bestellt werden, daß der Grundschuldbrief auf den Inhaber
ausgestellt wird. Auf einen solchen Brief finden die Vorschriften über
Schuldverschreibungen auf den Inhaber entsprechende Anwendung.
§ 1196. Eine Grundschuld
kann auch für den Eigentümer bestellt werden.
Zu der Bestellung ist die
Erklärung des Eigentümers gegenüber dem Grundbuchamte, daß die Grundschuld für ihn
in das Grundbuch eingetragen werden soll, und die Eintragung erforderlich; die
Vorschrift des § 878 findet Anwendung.
Ein Anspruch auf Löschung
der Grundschuld nach § 1179a oder § 1179b besteht nur wegen solcher
Vereinigungen der Grundschuld mit dem Eigentum in einer Person, die eintreten,
nachdem die Grundschuld einem anderen als dem Eigentümer zugestanden hat.
§ 1197. Ist der Eigenthümer
der Gläubiger, so kann er nicht die Zwangsvollstreckung zum Zwecke seiner
Befriedigung betreiben.
Zinsen gebühren dem
Eigenthümer nur, wenn das Grundstück auf Antrag eines Anderen zum Zwecke der
Zwangsverwaltung in Beschlag genommen ist, und nur für die Dauer der
Zwangsverwaltung.
§ 1198. Eine Hypothek kann
in eine Grundschuld, eine Grundschuld kann in eine Hypothek umgewandelt werden.
Die Zustimmung der im Range gleich- oder nachstehenden Berechtigten ist nicht
erforderlich.
II. Rentenschuld.
§ 1199. Eine Grundschuld
kann in der Weise bestellt werden, daß in regelmäßig wiederkehrenden Terminen
eine bestimmte Geldsumme aus dem Grundstücke zu zahlen ist (Rentenschuld).
Bei der Bestellung der
Rentenschuld muß der Betrag bestimmt werden, durch dessen Zahlung die
Rentenschuld abgelöst werden kann. Die Ablösungssumme muß im Grundbuch
angegeben werden.
§ 1200. Auf die einzelnen
Leistungen finden die für Hypothekenzinsen, auf die Ablösungssumme finden die
für ein Grundschuldkapital geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.
Die Zahlung der
Ablösungssumme an den Gläubiger hat die gleiche Wirkung wie die Zahlung des
Kapitals einer Grundschuld.
§ 1201. Das Recht zur
Ablösung steht dem Eigenthümer zu.
Dem Gläubiger kann das
Recht, die Ablösung zu verlangen, nicht eingeräumt werden. Im Falle des § 1133
Satz 2 ist der Gläubiger berechtigt, die Zahlung der Ablösungssumme aus dem Grundstücke
zu verlangen.
§ 1202. Der Eigenthümer
kann das Ablösungsrecht erst nach vorgängiger Kündigung ausüben. Die
Kündigungsfrist beträgt sechs Monate, wenn nicht ein Anderes bestimmt ist.
Eine Beschränkung des
Kündigungsrechts ist nur soweit zulässig, daß der Eigenthümer nach dreißig
Jahren unter Einhaltung der sechsmonatigen Frist kündigen kann.
Hat der Eigenthümer
gekündigt, so kann der Gläubiger nach dem Ablaufe der Kündigungsfrist die
Zahlung der Ablösungssumme aus dem Grundstücke verlangen.
§ 1203. Eine Rentenschuld
kann in eine gewöhnliche Grundschuld, eine gewöhnliche Grundschuld kann in eine
Rentenschuld umgewandelt werden. Die Zustimmung der im Range gleich- oder
nachstehenden Berechtigten ist nicht erforderlich.
Neunter Abschnitt.
Pfandrecht an beweglichen
Sachen und an Rechten.
Erster Titel.
Pfandrecht an beweglichen
Sachen.
§ 1204. Eine bewegliche
Sache kann zur Sicherung einer Forderung in der Weise belastet werden, daß der
Gläubiger berechtigt ist, Befriedigung aus der Sache zu suchen (Pfandrecht).
Das Pfandrecht kann auch
für eine künftige oder eine bedingte Forderung bestellt werden.
§ 1205. Zur Bestellung des
Pfandrechts ist erforderlich, daß der Eigenthümer die Sache dem Gläubiger
übergiebt und beide darüber einig sind, daß dem Gläubiger das Pfandrecht
zustehen soll. Ist der Gläubiger im Besitze der Sache, so genügt die Einigung
über die Entstehung des Pfandrechts.
Die Uebergabe einer im
mittelbaren Besitze des Eigenthümers befindlichen Sache kann dadurch ersetzt
werden, daß der Eigenthümer den mittelbaren Besitz auf den Pfandgläubiger
überträgt und die Verpfändung dem Besitzer anzeigt.
§ 1206. An Stelle der
Uebergabe der Sache genügt die Einräumung des Mitbesitzes, wenn sich die Sache
unter dem Mitverschlusse des Gläubigers befindet oder, falls sie im Besitz
eines Dritten ist, die Herausgabe nur an den Eigenthümer und den Gläubiger
gemeinschaftlich erfolgen kann.
§ 1207. Gehört die Sache
nicht dem Verpfänder, so finden auf die Verpfändung die für den Erwerbe des
Eigenthums geltenden Vorschriften der §§ 932, 934, 935 entsprechende Anwendung.
§ 1208. Ist die Sache mit
dem Rechte eines Dritten belastet, so geht das Pfandrecht dem Rechte vor, es
sei denn, daß der Pfandgläubiger zur Zeit des Erwerbes des Pfandrechts in
Ansehung des Rechtes nicht in gutem Glauben ist. Die Vorschriften des § 932
Abs. 1 Satz 2, des § 935 und des § 936 Abs. 3 finden entsprechende Anwendung.
§ 1209. Für den Rang des
Pfandrechts ist die Zeit der Bestellung auch dann maßgebend, wenn es für eine
künftige oder eine bedingte Forderung bestellt ist.
§ 1210. Das Pfand haftet
für die Forderung in deren jeweiligem Bestand, insbesondere auch für Zinsen und
Vertragsstrafen. Ist der persönliche Schuldner nicht der Eigenthümer des
Pfandes, so wird durch ein Rechtsgeschäft, das der Schuldner nach der
Verpfändung vornimmt, die Haftung nicht erweitert.
Das Pfand haftet für die
Ansprüche des Pfandgläubigers auf Ersatz von Verwendungen, für die dem
Pfandgläubiger zu ersetzenden Kosten der Kündigung und der Rechtsverfolgung
sowie für die Kosten des Pfandverkaufs.
§ 1211. Der Verpfänder kann
dem Pfandgläubiger gegenüber die dem persönlichen Schuldner gegen die Forderung
sowie die nach § 770 einem Bürgen zustehenden Einreden geltend machen. Stirbt
der persönliche Schuldner, so kann sich der Verpfänder nicht darauf berufen,
daß der Erbe für die Schuld nur beschränkt haftet.
Ist der Verpfänder nicht
der persönliche Schuldner, so verliert er eine Einrede nicht dadurch, daß
dieser auf sie verzichtet.
§ 1212. Das Pfandrecht
erstreckt sich auf die Erzeugnisse, die von dem Pfande getrennt werden.
§ 1213. Das Pfandrecht kann
in der Weise bestellt werden, daß der Pfandgläubiger berechtigt ist, die
Nutzungen des Pfandes zu ziehen.
Ist eine von Natur
fruchttragende Sache dem Pfandgläubiger zum Alleinbesitz übergeben, so ist im
Zweifel anzunehmen, daß der Pfandgläubiger zum Fruchtbezuge berechtigt sein
soll.
§ 1214. Steht dem
Pfandgläubiger das Recht zu, die Nutzungen zu ziehen, so ist er verpflichtet,
für die Gewinnung der Nutzungen zu sorgen und Rechenschaft abzulegen.
Der Reinertrag der
Nutzungen wird auf die geschuldete Leistung und, wenn Kosten und Zinsen zu
entrichten sind, zunächst auf diese angerechnet.
Abweichende Bestimmungen
sind zulässig.
§ 1215. Der Pfandgläubiger
ist zur Verwahrung des Pfandes verpflichtet.
§ 1216. Macht der
Pfandgläubiger Verwendungen auf das Pfand, so bestimmt sich die Ersatzpflicht
des Verpfänders nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag.
Der Pfandgläubiger ist berechtigt, eine Einrichtung, mit der er das Pfand
versehen hat, wegzunehmen.
§ 1217. Verletzt der
Pfandgläubiger die Rechte des Verpfänders in erheblichem Maße und setzt er das
verletzende Verhalten ungeachtet einer Abmahnung des Verpfänders fort, so kann
der Verpfänder verlangen, daß das Pfand auf Kosten des Pfandgläubigers
hinterlegt oder, wenn es sich nicht zur Hinterlegung eignet, an einen
gerichtlich zu bestellenden Verwahrer abgeliefert wird.
Statt der Hinterlegung oder
der Ablieferung der Sache an einen Verwahrer kann der Verpfänder die Rückgabe
des Pfandes gegen Befriedigung des Gläubigers verlangen. Ist die Forderung
unverzinslich und noch nicht fällig, so gebührt dem Pfandgläubiger nur die
Summe, welche mit Hinzurechnung der gesetzlichen Zinsen für die Zeit von der
Zahlung bis zur Fälligkeit dem Betrage der Forderung gleichkommt.
§ 1218. Ist der Verderb des
Pfandes oder eine wesentliche Minderung des Werthes zu besorgen, so kann der
Verpfänder die Rückgabe des Pfandes gegen anderweitige Sicherheitsleistung
verlangen; die Sicherheitsleistung durch Bürgen ist ausgeschlossen.
Der Pfandgläubiger hat dem
Verpfänder von dem drohenden Verderb unverzüglich Anzeige zu machen, sofern
nicht die Anzeige unthunlich ist.
§ 1219. Wird durch den
drohenden Verderb des Pfandes oder durch eine zu besorgende wesentliche
Minderung des Werthes die Sicherheit des Pfandgläubigers gefährdet, so kann
dieser das Pfand öffentlich versteigern lassen.
Der Erlös tritt an die
Stelle des Pfandes. Auf Verlangen des Verpfänders ist der Erlös zu hinterlegen.
§ 1220. Die Versteigerung
des Pfandes ist erst zulässig, nachdem sie dem Verpfänder angedroht worden ist;
die Androhung darf unterbleiben, wenn das Pfand dem Verderb ausgesetzt und mit
dem Aufschube der Versteigerung Gefahr verbunden ist. Im Falle der
Werthminderung ist außer der Androhung erforderlich, daß der Pfandgläubiger dem
Verpfänder zur Leistung anderweitiger Sicherheit eine angemessene Frist
bestimmt hat und diese verstrichen ist.
Der Pfandgläubiger hat den
Verpfänder von der Versteigerung unverzüglich zu benachrichtigen; im Falle der
Unterlassung ist er zum Schadensersatze verpflichtet.
Die Androhung, die
Fristbestimmung und die Benachrichtigung dürfen unterbleiben, wenn sie
unthunlich sind.
§ 1221. Hat das Pfand einen
Börsen- oder Marktpreis, so kann der Pfandgläubiger den Verkauf aus freier Hand
durch einen zu solchen Verkäufen öffentlich ermächtigten Handelsmäkler oder
durch eine zur öffentlichen Versteigerung befugte Person zum laufenden Preise
bewirken.
§ 1222. Besteht das
Pfandrecht an mehreren Sachen, so haftet jede für die ganze Forderung.
§ 1223. Der Pfandgläubiger
ist verpflichtet, das Pfand nach dem Erlöschen des Pfandrechts dem Verpfänder
zurückzugeben.
Der Verpfänder kann die
Rückgabe des Pfandes gegen Befriedigung des Pfandgläubigers verlangen, sobald
der Schuldner zur Leistung berechtigt ist.
§ 1224. Die Befriedigung
des Pfandgläubigers durch den Verpfänder kann auch durch Hinterlegung oder
durch Aufrechnung erfolgen.
§ 1225. Ist der Verpfänder
nicht der persönliche Schuldner, so geht, soweit er den Pfandgläubiger
befriedigt, die Forderung auf ihn über. Die für einen Bürgen geltenden
Vorschriften des § 774 finden entsprechende Anwendung.
§ 1226. Die Ersatzansprüche
des Verpfänders wegen Veränderungen oder Verschlechterungen des Pfandes sowie
die Ansprüche des Pfandgläubigers auf Ersatz von Verwendungen oder auf
Gestattung der Wegnahme einer Einrichtung verjähren in sechs Monaten. Die
Vorschriften des § 558 Abs. 2, 3 finden entsprechende Anwendung.
§ 1227. Wird das Recht des
Pfandgläubigers beeinträchtigt, so finden auf die Ansprüche des Pfandgläubigers
die für die Ansprüche aus dem Eigenthume geltenden Vorschriften entsprechende
Anwendung.
§ 1228. Die Befriedigung
des Pfandgläubigers aus dem Pfande erfolgt durch Verkauf.
Der Pfandgläubiger ist zum
Verkaufe berechtigt, sobald die Forderung ganz oder zum Theil fällig ist.
Besteht der geschuldete Gegenstand nicht in Geld, so ist der Verkauf erst
zulässig, wenn die Forderung in eine Geldforderung übergegangen ist.
§ 1229. Eine vor dem
Eintritte der Verkaufsberechtigung getroffene Vereinbarung, nach welcher dem
Pfandgläubiger, falls er nicht oder nicht rechtzeitig befriedigt wird, das
Eigenthum an der Sache zufallen oder übertragen werden soll, ist nichtig.
§ 1230. Unter mehreren
Pfändern kann der Pfandgläubiger, soweit nicht ein Anderes bestimmt ist,
diejenigen auswählen, welche verkauft werden sollen. Er kann nur so viele
Pfänder zum Verkaufe bringen, als zu seiner Befriedigung erforderlich sind.
§ 1231. Ist der
Pfandgläubiger nicht im Alleinbesitze des Pfandes, so kann er nach dem
Eintritte der Verkaufsberechtigung die Herausgabe des Pfandes zum Zwecke des
Verkaufs fordern. Auf Verlangen des Verpfänders hat an Stelle der Herausgabe
die Ablieferung an einen gemeinschaftlichen Verwahrer zu erfolgen; der
Verwahrer hat sich bei der Ablieferung zu verpflichten, das Pfand zum Verkaufe
bereitzustellen.
§ 1232. Der Pfandgläubiger
ist nicht verpflichtet, einem ihm im Range nachstehenden Pfandgläubiger das
Pfand zum Zwecke des Verkaufs herauszugeben. Ist er nicht im Besitze des
Pfandes, so kann er, sofern er nicht selbst den Verkauf betreibt, dem Verkaufe
durch einen nachstehenden Pfandgläubiger nicht widersprechen.
§ 1233. Der Verkauf des
Pfandes ist nach den Vorschriften der §§ 1234 bis 1240 zu bewirken.
Hat der Pfandgläubiger für
sein Recht zum Verkauf einen vollstreckbaren Titel gegen den Eigenthümer
erlangt, so kann er den Verkauf auch nach den für den Verkauf einer gepfändeten
Sache geltenden Vorschriften bewirken lassen.
§ 1234. Der Pfandgläubiger
hat dem Eigenthümer den Verkauf vorher anzudrohen und dabei den Geldbetrag zu
bezeichnen, wegen dessen der Verkauf stattfinden soll. Die Androhung kann erst
nach dem Eintritte der Verkaufsberechtigung erfolgen; sie darf unterbleiben,
wenn sie unthunlich ist.
Der Verkauf darf nicht vor
dem Ablauf eines Monats nach der Androhung erfolgen. Ist die Androhung
unthunlich, so wird der Monat von dem Eintritte der Verkaufsberechtigung an
berechnet.
§ 1235. Der Verkauf des
Pfandes ist im Wege öffentlicher Versteigerung zu bewirken.
Hat das Pfand einen Börsen-
oder Marktpreis, so findet die Vorschrift des § 1221 Anwendung.
§ 1236. Die Versteigerung
hat an dem Orte zu erfolgen, an dem das Pfand aufbewahrt wird. Ist von einer
Versteigerung an dem Aufbewahrungsort ein angemessener Erfolg nicht zu
erwarten, so ist das Pfand an einem geeigneten anderen Orte zu versteigern.
§ 1237. Zeit und Ort der
Versteigerung sind unter allgemeiner Bezeichnung des Pfandes öffentlich bekannt
zu machen. Der Eigenthümer und Dritte, denen Rechte an dem Pfande zustehen,
sind besonders zu benachrichtigen; die Benachrichtigung darf unterbleiben, wenn
sie unthunlich ist.
§ 1238. Das Pfand darf nur
mit der Bestimmung verkauft werden, daß der Käufer den Kaufpreis sofort baar zu
entrichten hat und seiner Rechte verlustig sein soll, wenn dies nicht
geschieht.
Erfolgt der Verkauf ohne
diese Bestimmung, so ist der Kaufpreis als von dem Pfandgläubiger empfangen
anzusehen; die Rechte des Pfandgläubigers gegen den Ersteher bleiben unberührt.
Unterbleibt die sofortige Entrichtung des Kaufpreises, so gilt das Gleiche,
wenn nicht vor dem Schlusse des Versteigerungstermins von dem Vorbehalte der
Rechtsverwirkung Gebrauch gemacht wird.
§ 1239. Der Pfandgläubiger
und der Eigenthümer können bei der Versteigerung mitbieten. Erhält der Pfandgläubiger
den Zuschlag, so ist der Kaufpreis als von ihm empfangen anzusehen.
Das Gebot des Eigenthümers
darf zurückgewiesen werden, wenn nicht der Betrag baar erlegt wird. Das Gleiche
gilt von dem Gebote des Schuldners, wenn das Pfand für eine fremde Schuld
haftet.
§ 1240. Gold- und
Silbersachen dürfen nicht unter dem Gold- oder Silberwerthe zugeschlagen
werden.
Wird ein genügendes Gebot
nicht abgegeben, so kann der Verkauf durch eine zur öffentlichen Versteigerung
befugte Person aus freier Hand zu einem den Gold- oder Silberwerth erreichenden
Preise erfolgen.
§ 1241. Der Pfandgläubiger
hat den Eigenthümer von dem Verkaufe des Pfandes und dem Ergebniß unverzüglich
zu benachrichtigen, sofern nicht die Benachrichtigung unthunlich ist.
§ 1242. Durch die rechtmäßige
Veräußerung des Pfandes erlangt der Erwerber die gleichen Rechte, wie wenn er
die Sache von dem Eigenthümer erworben hätte. Dies gilt auch dann, wenn dem
Pfandgläubiger der Zuschlag ertheilt wird.
Pfandrechte an der Sache
erlöschen, auch wenn sie dem Erwerber bekannt waren. Das Gleiche gilt von einem
Nießbrauch, es sei denn, daß er allen Pfandrechten im Range vorgeht.
§ 1243. Die Veräußerung des
Pfandes ist nicht rechtmäßig, wenn gegen die Vorschriften des § 1228 Abs. 2,
des § 1230 Satz 2, des § 1235, des § 1237 Satz 1 oder des § 1240 verstoßen
wird.
Verletzt der Pfandgläubiger
eine andere für den Verkauf geltende Vorschrift, so ist er zum Schadensersatze
verpflichtet, wenn ihm ein Verschulden zur Last fällt.
§ 1244. Wird eine Sache als
Pfand veräußert, ohne daß dem Veräußerer ein Pfandrecht zusteht oder den
Erfordernissen genügt wird, von denen die Rechtmäßigkeit der Veräußerung
abhängt, so finden die Vorschriften der §§ 932 bis 934, 936 entsprechende
Anwendung, wenn die Veräußerung nach § 1233 Abs. 2 erfolgt ist oder die
Vorschriften des § 1235 oder des § 1240 Abs. 2 beobachtet worden sind.
§ 1245. Der Eigenthümer und
der Pfandgläubiger können eine von den Vorschriften der §§ 1234 bis 1240
abweichende Art des Pfandverkaufs vereinbaren. Steht einem Dritten an dem
Pfande ein Recht zu, das durch die Veräußerung erlischt, so ist die Zustimmung
des Dritten erforderlich. Die Zustimmung ist demjenigen gegenüber zu erklären,
zu dessen Gunsten sie erfolgt; sie ist unwiderruflich.
Auf die Beobachtung der
Vorschriften des § 1235, des § 1237 Satz 1 und des § 1240 kann nicht vor dem
Eintritte der Verkaufsberechtigung verzichtet werden.
§ 1246. Entspricht eine von
den Vorschriften der § 1235 bis 1240 abweichende Art des Pfandverkaufs nach
billigem Ermessen den Interessen der Betheiligten, so kann jeder von ihnen
verlangen, daß der Verkauf in dieser Art erfolgt.
Kommt eine Einigung nicht
zu Stande, so entscheidet das Gericht.
§ 1247. Soweit der Erlös
aus dem Pfande dem Pfandgläubiger zu seiner Befriedigung gebührt, gilt die
Forderung als von dem Eigenthümer berichtigt. Im Uebrigen tritt der Erlös an
die Stelle des Pfandes.
§ 1248. Bei dem Verkaufe
des Pfandes gilt zu Gunsten des Pfandgläubigers der Verpfänder als der
Eigenthümer, es sei denn, daß der Pfandgläubiger weiß, daß der Verpfänder nicht
der Eigenthümer ist.
§ 1249. Wer durch die
Veräußerung des Pfandes ein Recht an dem Pfande verlieren würde, kann den
Pfandgläubiger befriedigen, sobald der Schuldner zur Leistung berechtigt ist.
Die Vorschriften des § 268 Abs. 2, 3 finden entsprechende Anwendung.
§ 1250. Mit der
Uebertragung der Forderung geht das Pfandrecht auf den neuen Gläubiger über.
Das Pfandrecht kann nicht ohne die Forderung übertragen werden.
Wird bei der Uebertragung
der Forderung der Uebergang des Pfandrechts ausgeschlossen, so erlischt das
Pfandrecht.
§ 1251. Der neue
Pfandgläubiger kann von dem bisherigen Pfandgläubiger die Herausgabe des
Pfandes verlangen.
Mit der Erlangung des
Besitzes tritt der neue Pfandgläubiger an Stelle des bisherigen Pfandgläubigers
in die mit dem Pfandrecht verbundenen Verpflichtungen gegen den Verpfänder ein.
Erfüllt er die Verpflichtung nicht, so haftet für den von ihm zu ersetzenden
Schaden der bisherige Pfandgläubiger wie ein Bürge, der auf die Einrede der
Vorausklage verzichtet hat. Die Haftung des bisherigen Pfandgläubigers tritt
nicht ein, wenn die Forderung kraft Gesetzes auf den neuen Pfandgläubiger
übergeht oder ihm auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung abgetreten wird.
§ 1252. Das Pfandrecht
erlischt mit der Forderung, für die es besteht.
§ 1253. Das Pfandrecht
erlischt, wenn der Pfandgläubiger das Pfand dem Verpfänder oder dem Eigenthümer
zurückgiebt. Der Vorbehalt der Fortdauer des Pfandrechts ist unwirksam.
Ist das Pfand im Besitze
des Verpfänders oder des Eigenthümers, so wird vermuthet, daß das Pfand ihm von
dem Pfandgläubiger zurückgegeben worden sei. Diese Vermuthung gilt auch dann,
wenn sich das Pfand im Besitz eines Dritten befindet, der den Besitz nach der
Entstehung des Pfandrechts von dem Verpfänder oder dem Eigenthümer erlangt hat.
§ 1254. Steht dem
Pfandrecht eine Einrede entgegen, durch welche die Geltendmachung des
Pfandrechts dauernd ausgeschlossen wird, so kann der Verpfänder die Rückgabe
des Pfandes verlangen. Das gleiche Recht hat der Eigenthümer.
§ 1255. Zur Aufhebung des
Pfandrechts durch Rechtsgeschäft genügt die Erklärung des Pfandgläubigers
gegenüber dem Verpfänder oder dem Eigenthümer, daß er das Pfandrecht aufgebe.
Ist das Pfandrecht mit dem
Rechte eines Dritten belastet, so ist die Zustimmung des Dritten erforderlich.
Die Zustimmung ist demjenigen gegenüber zu erklären, zu dessen Gunsten sie
erfolgt; sie ist unwiderruflich.
§ 1256. Das Pfandrecht
erlischt, wenn es mit dem Eigenthum in derselben Person zusammentrifft. Das
Erlöschen tritt nicht ein, solange die Forderung, für welche das Pfandrecht
besteht, mit dem Rechte eines Dritten belastet ist.
Das Pfandrecht gilt als
nicht erloschen, soweit der Eigenthümer ein rechtliches Interesse an dem
Fortbestehen des Pfandrechts hat.
§ 1257. Die Vorschriften
über das durch Rechtsgeschäft bestellte Pfandrecht finden auf ein kraft
Gesetzes entstandenes Pfandrecht entsprechende Anwendung.
§ 1258. Besteht ein
Pfandrecht an dem Antheil eines Miteigenthümers, so übt der Pfandgläubiger die
Rechte aus, die sich aus der Gemeinschaft der Miteigenthümer in Ansehung der
Verwaltung der Sache und der Art ihrer Benutzung ergeben.
Die Aufhebung der
Gemeinschaft kann vor dem Eintritte der Verkaufsberechtigung des
Pfandgläubigers nur von dem Miteigenthümer und dem Pfandgläubiger
gemeinschaftlich verlangt werden. Nach dem Eintritte der Verkaufsberechtigung
kann der Pfandgläubiger die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen, ohne daß es
der Zustimmung des Miteigenthümers bedarf; er ist nicht an eine Vereinbarung
gebunden, durch welche die Miteigenthümer das Recht, die Aufhebung der
Gemeinschaft zu verlangen, für immer oder auf Zeit ausgeschlossen oder eine
Kündigungsfrist bestimmt haben.
Wird die Gemeinschaft
aufgehoben, so gebührt dem Pfandgläubiger das Pfandrecht an den Gegenständen,
welche an die Stelle des Antheils treten.
Das Recht des
Pfandgläubigers zum Verkaufe des Antheils bleibt unberührt.
§ 1259. Anm.:
Aufgehoben durch Art. 1, RGBl 1940/S. 1609.
§ 1260. Anm.:
Aufgehoben durch Art. 1, RGBl 1940/S. 1609.
§ 1261. Anm.: Aufgehoben
durch Art. 1, RGBl 1940/S. 1609.
§ 1262. Anm.:
Aufgehoben durch Art. 1, RGBl 1940/S. 1609.
§ 1263. Anm.:
Aufgehoben durch Art. 1, RGBl 1940/S. 1609.
§ 1264. Anm.:
Aufgehoben durch Art. 1, RGBl 1940/S. 1609.
§ 1265. Anm.:
Aufgehoben durch Art. 1, RGBl 1940/S. 1609.
§ 1266. Anm.:
Aufgehoben durch Art. 1, RGBl 1940/S. 1609.
§ 1267. Anm.:
Aufgehoben durch Art. 1, RGBl 1940/S. 1609.
§ 1268. Anm.:
Aufgehoben durch Art. 1, RGBl 1940/S. 1609.
§ 1269. Anm.:
Aufgehoben durch Art. 1, RGBl 1940/S. 1609.
§ 1270. Anm.:
Aufgehoben durch Art. 1, RGBl 1940/S. 1609.
§ 1271. Anm.:
Aufgehoben durch Art. 1, RGBl 1940/S. 1609.
§ 1272. Anm.:
Aufgehoben durch Art. 1, RGBl 1940/S. 1609.
Zweiter Titel.
Pfandrecht an Rechten.
§ 1273. Gegenstand des
Pfandrechts kann auch ein Recht sein.
Auf das Pfandrecht an
Rechten finden die Vorschriften über das Pfandrecht an beweglichen Sachen
entsprechende Anwendung, soweit sich nicht aus den §§ 1274 bis 1296 ein Anderes
ergiebt. Die Anwendung der Vorschriften des § 1208 und des § 1213 Abs. 2 ist
ausgeschlossen.
§ 1274. Die Bestellung des
Pfandrechts an einem Rechte erfolgt nach den für die Uebertragung des Rechtes
geltenden Vorschriften. Ist zur Uebertragung des Rechtes die Uebergabe einer
Sache erforderlich, so finden die Vorschriften der §§ 1205, 1206 Anwendung.
Soweit ein Recht nicht
übertragbar ist, kann ein Pfandrecht an dem Rechte nicht bestellt werden.
§ 1275. Ist ein Recht,
kraft dessen eine Leistung gefordert werden kann, Gegenstand des Pfandrechts,
so finden auf das Rechtsverhältniß zwischen dem Pfandgläubiger und dem
Verpflichteten die Vorschriften, welche im Falle der Uebertragung des Rechtes
für das Rechtsverhältniß zwischen dem Erwerber und dem Verpflichteten gelten,
und im Falle einer nach § 1217 Abs. 1 getroffenen gerichtlichen Anordnung die
Vorschrift des § 1070 Abs. 2 entsprechende Anwendung.
§ 1276. Ein verpfändetes
Recht kann durch Rechtsgeschäft nur mit Zustimmung des Pfandgläubigers
aufgehoben werden. Die Zustimmung ist demjenigen gegenüber zu erklären, zu
dessen Gunsten sie erfolgt; sie ist unwiderruflich. Die Vorschrift des § 876
Satz 3 bleibt unberührt.
Das Gleiche gilt im Falle
einer Aenderung des Rechtes, sofern sie das Pfandrecht beeinträchtigt.
§ 1277. Der Pfandgläubiger
kann seine Befriedigung aus dem Rechte nur auf Grund eines vollstreckbaren
Titels nach den für die Zwangsvollstreckung geltenden Vorschriften suchen,
sofern nicht ein Anderes bestimmt ist. Die Vorschriften des § 1229 und des §
1245 Abs. 2 bleiben unberührt.
§ 1278. Ist ein Recht, zu
dessen Verpfändung die Uebergabe einer Sache erforderlich ist, Gegenstand des
Pfandrechts, so finden auf das Erlöschen des Pfandrechts durch die Rückgabe der
Sache die Vorschriften des § 1253 entsprechende Anwendung.
§ 1279. Für das Pfandrecht
an einer Forderung gelten die besonderen Vorschriften der §§ 1280 bis 1290.
§ 1280. Die Verpfändung
einer Forderung, zu deren Uebertragung der Abtretungsvertrag genügt, ist nur
wirksam, wenn der Gläubiger sie dem Schuldner anzeigt.
§ 1281. Der Schuldner kann
nur an den Pfandgläubiger und den Gläubiger gemeinschaftlich leisten. Jeder von
beiden kann verlangen, daß an sie gemeinschaftlich geleistet wird; jeder kann
statt der Leistung verlangen, daß die geschuldete Sache für beide hinterlegt
oder, wenn sie sich nicht zur Hinterlegung eignet, an einen gerichtlich zu
bestellenden Verwahrer abgeliefert wird.
§ 1282. Sind die
Voraussetzungen des § 1228 Abs. 2 eingetreten, so ist der Pfandgläubiger zur
Einziehung der Forderung berechtigt und kann der Schuldner nur an ihn leisten.
Die Einziehung einer Geldforderung steht dem Pfandgläubiger nur insoweit zu,
als sie zu seiner Befriedigung erforderlich ist. Soweit er zur Einziehung
berechtigt ist, kann er auch verlangen, daß ihm die Geldforderung an
Zahlungsstatt abgetreten wird.
Zu anderen Verfügungen über
die Forderung ist der Pfandgläubiger nicht berechtigt; das Recht, die
Befriedigung aus der Forderung nach § 1277 zu suchen, bleibt unberührt.
§ 1283. Hängt die
Fälligkeit der verpfändeten Forderung von einer Kündigung ab, so bedarf der
Gläubiger zur Kündigung der Zustimmung des Pfandgläubigers nur, wenn dieser
berechtigt ist, die Nutzungen zu ziehen.
Die Kündigung des
Schuldners ist nur wirksam, wenn sie dem Pfandgläubiger und dem Gläubiger
erklärt wird.
Sind die Voraussetzungen
des § 1228 Abs. 2 eingetreten, so ist auch der Pfandgläubiger zur Kündigung
berechtigt; für die Kündigung des Schuldners genügt die Erklärung gegenüber dem
Pfandgläubiger.
§ 1284. Die Vorschriften
der §§ 1281 bis 1283 finden keine Anwendung, soweit der Pfandgläubiger und der
Gläubiger ein Anderes vereinbaren.
§ 1285. Hat die Leistung an
den Pfandgläubiger und den Gläubiger gemeinschaftlich zu erfolgen, so sind
beide einander verpflichtet, zur Einziehung mitzuwirken, wenn die Forderung
fällig ist.
Soweit der Pfandgläubiger
berechtigt ist, die Forderung ohne Mitwirkung des Gläubigers einzuziehen, hat
er für die ordnungsmäßige Einziehung zu sorgen. Von der Einziehung hat er den
Gläubiger unverzüglich zu benachrichtigen, sofern nicht die Benachrichtigung
unthunlich ist.
§ 1286. Hängt die
Fälligkeit der verpfändeten Forderung von einer Kündigung ab, so kann der
Pfandgläubiger sofern nicht das Kündigungsrecht ihm zusteht, von dem Gläubiger
die Kündigung verlangen, wenn die Einziehung der Forderung wegen Gefährdung
ihrer Sicherheit nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Vermögensverwaltung
geboten ist. Unter der gleichen Voraussetzung kann der Gläubiger von dem
Pfandgläubiger die Zustimmung zur Kündigung verlangen, sofern die Zustimmung
erforderlich ist.
§ 1287. Leistet der
Schuldner in Gemäßheit der §§ 1281, 1282, so erwirbt mit der Leistung der
Gläubiger den geleisteten Gegenstand und der Pfandgläubiger ein Pfandrecht an
dem Gegenstande. Besteht die Leistung in der Übertragung des Eigentums an einem
Grundstück, so erwirbt der Pfandgläubiger eine Sicherungshypothek; besteht sie
in der Übertragung des Eigentums an einem eingetragenen Schiff oder
Schiffsbauwerk, so erwirbt der Pfandgläubiger eine Schiffshypothek.
§ 1288. Wird eine
Geldforderung in Gemäßheit des § 1281 eingezogen, so sind der Pfandgläubiger
und der Gläubiger einander verpflichtet, dazu mitzuwirken, daß der eingezogene
Betrag, soweit es ohne Beeinträchtigung des Interesses des Pfandgläubigers
thunlich ist, nach den für die Anlegung von Mündelgeld geltenden Vorschriften verzinslich
angelegt und gleichzeitig dem Pfandgläubiger das Pfandrecht bestellt wird. Die
Art der Anlegung bestimmt der Gläubiger.
Erfolgt die Einziehung in
Gemäßheit des § 1282, so gilt die Forderung des Pfandgläubigers, soweit ihm der
eingezogene Betrag zu seiner Befriedung gebührt, als von dem Gläubiger
berichtigt.
§ 1289. Das Pfandrecht an
einer Forderung erstreckt sich auf die Zinsen der Forderung. Die Vorschriften
des § 1123 Abs. 2 und der §§ 1124, 1125 finden entsprechende Anwendung; an die
Stelle der Beschlagnahme tritt die Anzeige des Pfandgläubigers an den
Schuldner, daß er von dem Einziehungsrechte Gebrauch mache.
§ 1290. Bestehen mehrere
Pfandrechte an einer Forderung, so ist zur Einziehung nur derjenige
Pfandgläubiger berechtigt, dessen Pfandrecht den übrigen Pfandrechten vorgeht.
§ 1291. Die Vorschriften
über das Pfandrecht an einer Forderung gelten auch für das Pfandrecht an einer
Grundschuld und an einer Rentenschuld.
§ 1292. Zur Verpfändung
eines Wechsels oder eines anderen Papiers, das durch Indossament übertragen
werden kann, genügt die Einigung des Gläubigers und des Pfandgläubigers und die
Uebergabe des indossirten Papiers.
§ 1293. Für das Pfandrecht
an einem Inhaberpapiere gelten die Vorschriften über das Pfandrecht an
beweglichen Sachen.
§ 1294. Ist ein Wechsel,
ein anderes Papier, das durch Indossament übertragen werden kann, oder ein
Inhaberpapier Gegenstand des Pfandrechts, so ist, auch wenn die Voraussetzungen
des § 1228 Abs. 2 noch nicht eingetreten sind, der Pfandgläubiger zur Einziehung
und, falls Kündigung erforderlich ist, zur Kündigung berechtigt und kann der
Schuldner nur an ihn leisten.
§ 1295. Hat ein
verpfändetes Papier, das durch Indossament übertragen werden kann, einen
Börsen- oder Marktpreis, so ist der Gläubiger nach dem Eintritte der
Voraussetzungen des § 1228 Abs. 2 berechtigt, das Papier nach § 1221 verkaufen
zu lassen.
§ 1296. Das Pfandrecht an
einem Werthpapier erstreckt sich auf die zu dem Papiere gehörenden Zins-,
Renten- oder Gewinnantheilscheine nur dann, wenn sie dem Pfandgläubiger
übergeben sind. Der Verpfänder kann, sofern nicht ein Anderes bestimmt ist, die
Herausgabe der Scheine verlangen, soweit sie vor dem Eintritte der
Voraussetzungen des § 1228 Abs. 2 fällig werden.
Viertes Buch.
Familienrecht.
Erster Abschnitt.
Bürgerliche Ehe.
Erster Titel.
Verlöbniß.
§ 1297. Aus einem
Verlöbnisse kann nicht auf Eingehung der Ehe geklagt werden.
Das Versprechen einer
Strafe für den Fall, daß die Eingehung der Ehe unterbleibt, ist nichtig.
§ 1298. Tritt ein Verlobter
von dem Verlöbnisse zurück, so hat er dem anderen Verlobten und dessen Eltern
sowie dritten Personen, welche an Stelle der Eltern gehandelt haben, den
Schaden zu ersetzen, der daraus entstanden ist, daß sie in Erwartung der Ehe
Aufwendungen gemacht haben oder Verbindlichkeiten eingegangen sind. Dem anderen
Verlobten hat er auch den Schaden zu ersetzen, den dieser dadurch erleidet, daß
er in Erwartung der Ehe sonstige sein Vermögen oder seine Erwerbsstellung
berührende Maßnahmen getroffen hat.
Der Schaden ist nur
insoweit zu ersetzen, als die Aufwendungen, die Eingehung der Verbindlichkeiten
und die sonstigen Maßnahmen den Umständen nach angemessen waren.
Die Ersatzpflicht tritt
nicht ein, wenn ein wichtiger Grund für den Rücktritt vorliegt.
§ 1299. Veranlaßt ein
Verlobter den Rücktritt des anderen durch ein Verschulden, das einen wichtigen
Grund für den Rücktritt bildet, so ist er nach Maßgabe des § 1298 Abs. 1, 2 zum
Schadensersatze verpflichtet.
§ 1300. Hat eine
unbescholtene Verlobte ihrem Verlobten die Beiwohnung gestattet, so kann sie,
wenn die Voraussetzungen des § 1298 oder des § 1299 vorliegen, auch wegen des
Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld
verlangen.
Der Anspruch ist nicht
übertragbar und geht nicht auf die Erben über, es sei denn, daß er durch
Vertrag anerkannt oder daß er rechtshängig geworden ist.
§ 1301. Unterbleibt die
Eheschließung, so kann jeder Verlobte von dem anderen die Herausgabe
desjenigen, was er ihm geschenkt oder zum Zeichen des Verlöbnisses gegeben hat,
nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung
fordern. Im Zweifel ist anzunehmen, daß die Rückforderung ausgeschlossen sein
soll, wenn das Verlöbniß durch den Tod eines der Verlobten aufgelöst wird.
§ 1302. Die in den §§ 1298
bis 1301 bestimmten Ansprüche verjähren in zwei Jahren von der Auflösung des
Verlöbnisses an.
Zweiter Titel.
Eingehung der Ehe.
§ 1303. Anm.:
Aufgehoben durch § 84, RGBl I 1938/S. 807 – EheG.
§ 1304. Anm.:
Aufgehoben durch § 84, RGBl I 1938/S. 807 – EheG.
§ 1305. Anm.:
Aufgehoben durch § 84, RGBl I 1938/S. 807 – EheG.
§ 1306. Anm.:
Aufgehoben durch § 84, RGBl I 1938/S. 807 – EheG.
§ 1307. Anm.:
Aufgehoben durch § 84, RGBl I 1938/S. 807 – EheG.
§ 1308. Anm.:
Aufgehoben durch § 84, RGBl I 1938/S. 807 – EheG.
§ 1309. Anm.:
Aufgehoben durch § 84, RGBl I 1938/S. 807 – EheG.
§ 1310. Anm.:
Aufgehoben durch § 84, RGBl I 1938/S. 807 – EheG.
§ 1311. Anm.:
Aufgehoben durch § 84, RGBl I 1938/S. 807 – EheG.
§ 1312. Anm.:
Aufgehoben durch § 84, RGBl I 1938/S. 807 – EheG.
§ 1313. Anm.:
Aufgehoben durch § 84, RGBl I 1938/S. 807 – EheG.
§ 1314. Anm.:
Aufgehoben durch § 84, RGBl I 1938/S. 807 – EheG.
§ 1315. Anm.:
Aufgehoben durch § 84, RGBl I 1938/S. 807 – EheG.
§ 1316. Anm.:
Aufgehoben durch § 84, RGBl I 1938/S. 807 – EheG.
§ 1317. Anm.:
Aufgehoben durch § 84, RGBl I 1938/S. 807 – EheG.
§ 1318. Anm.:
Aufgehoben durch § 84, RGBl I 1938/S. 807 – EheG.
§ 1319. Anm.:
Aufgehoben durch § 84, RGBl I 1938/S. 807 – EheG.
§ 1320. Anm.:
Aufgehoben durch § 84, RGBl I 1938/S. 807 – EheG.
§ 1321. Anm.:
Aufgehoben durch § 84, RGBl I 1938/S. 807 – EheG.
§ 1322. Anm.:
Aufgehoben durch § 84, RGBl I 1938/S. 807 – EheG.
Dritter Titel.
Nichtigkeit und
Anfechtbarkeit der Ehe.
§ 1323. Anm.:
Aufgehoben durch § 84, RGBl I 1938/S. 807 – EheG.
§ 1324. Anm.:
Aufgehoben durch § 84, RGBl I 1938/S. 807 – EheG.
§ 1325. Anm.:
Aufgehoben durch § 84, RGBl I 1938/S. 807 – EheG.
§ 1325a. Anm.:
Aufgehoben durch § 84, RGBl I 1938/S. 807 – EheG.
§ 1326. Anm.:
Aufgehoben durch § 84, RGBl I 1938/S. 807 – EheG.
§ 1327. Anm.:
Aufgehoben durch § 84, RGBl I 1938/S. 807 – EheG.
§ 1328. Anm.:
Aufgehoben durch § 84, RGBl I 1938/S. 807 – EheG.
§ 1329. Anm.:
Aufgehoben durch § 84, RGBl I 1938/S. 807 – EheG.
§ 1330. Anm.:
Aufgehoben durch § 84, RGBl I 1938/S. 807 – EheG.
§ 1331. Anm.:
Aufgehoben durch § 84, RGBl I 1938/S. 807 – EheG.
§ 1332. Anm.:
Aufgehoben durch § 84, RGBl I 1938/S. 807 – EheG.
§ 1333. Anm.:
Aufgehoben durch § 84, RGBl I 1938/S. 807 – EheG.
§ 1334. Anm.:
Aufgehoben durch § 84, RGBl I 1938/S. 807 – EheG.
§ 1335. Anm.:
Aufgehoben durch § 84, RGBl I 1938/S. 807 – EheG.
§ 1336. Anm.:
Aufgehoben durch § 84, RGBl I 1938/S. 807 – EheG.
§ 1337. Anm.:
Aufgehoben durch § 84, RGBl I 1938/S. 807 – EheG.
§ 1338. Anm.:
Aufgehoben durch § 84, RGBl I 1938/S. 807 – EheG.
§ 1339. Anm.:
Aufgehoben durch § 84, RGBl I 1938/S. 807 – EheG.
§ 1340. Anm.:
Aufgehoben durch § 84, RGBl I 1938/S. 807 – EheG.
§ 1341. Anm.:
Aufgehoben durch § 84, RGBl I 1938/S. 807 – EheG.
§ 1342. Anm.:
Aufgehoben durch § 84, RGBl I 1938/S. 807 – EheG.
§ 1343. Anm.:
Aufgehoben durch § 84, RGBl I 1938/S. 807 – EheG.
§ 1344. Anm.:
Aufgehoben durch § 84, RGBl I 1938/S. 807 – EheG.
§ 1345. Anm.:
Aufgehoben durch § 84, RGBl I 1938/S. 807 – EheG.
§ 1346. Anm.:
Aufgehoben durch § 84, RGBl I 1938/S. 807 – EheG.
§ 1347. Anm.:
Aufgehoben durch § 84, RGBl I 1938/S. 807 – EheG.
Vierter Titel.
Wiederverheirathung im
Falle der Todeserklärung.
§ 1348. Anm.:
Aufgehoben durch § 84, RGBl I 1938/S. 807 – EheG.
§ 1349. Anm.:
Aufgehoben durch § 84, RGBl I 1938/S. 807 – EheG.
§ 1350. Anm.:
Aufgehoben durch § 84, RGBl I 1938/S. 807 – EheG.
§ 1351. Anm.:
Aufgehoben durch § 84, RGBl I 1938/S. 807 – EheG.
§ 1352. Anm.:
Aufgehoben durch § 84, RGBl I 1938/S. 807 – EheG.
Fünfter Titel.
Wirkungen der Ehe im
Allgemeinen.
§ 1353. Die Ehe wird auf Lebenszeit geschlossen. Die Ehegatten sind einander zur ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet.
Ein Ehegatte ist nicht verpflichtet, dem Verlangen des anderen Ehegatten nach Herstellung der Gemeinschaft Folge zu leisten, wenn sich das Verlangen als Mißbrauch seines Rechtes darstellt oder wenn die Ehe gescheitert ist.
§ 1354. Anm.:
Aufgehoben durch Art. 1, BGBl I 1957/S. 609 – GleichberG.
§ 1355. Die Ehegatten führen einen gemeinsamen Familiennamen (Ehenamen).
Zum Ehenamen können die Ehegatten bei der Eheschließung durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten den Geburtsnamen des Mannes oder den Geburtsnamen der Frau bestimmen. Treffen sie keine Bestimmung, so ist Ehename der Geburtsname des Mannes. Geburtsname ist der Name, der in die Geburtsurkunde der Verlobten zur Zeit der Eheschließung einzutragen ist.
Ein Ehegatte, dessen Geburtsname nicht Ehename wird, kann durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten dem Ehenamen seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit der Eheschließung geführten Namen voranstellen; die Erklärung bedarf der öffentlichen Beglaubigung.
Der verwitwete oder geschiedene Ehegatte behält den Ehenamen. Er kann durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten seinen Geburtsnamen oder den Namen wieder annehmen, den er zur Zeit der Eheschließung geführt hat; die Erklärung bedarf der öffentlichen Beglaubigung.
§ 1356. Die Ehegatten regeln die Haushaltsführung im gegenseitigen Einvernehmen. Ist die Haushaltsführung einem der Ehegatten überlassen, so leitet dieser den Haushalt in eigener Verantwortung.
Beide Ehegatten sind berechtigt, erwerbstätig zu sein. Bei der Wahl und Ausübung einer Erwerbstätigkeit haben sie auf die Belange des anderen Ehegatten und der Familie die gebotene Rücksicht zu nehmen.
§ 1357. Jeder Ehegatte ist berechtigt, Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie mit Wirkung auch für den anderen Ehegatten zu besorgen. Durch solche Geschäfte werden beide Ehegatten berechtigt und verpflichtet, es sei denn, daß sich aus den Umständen etwas anderes ergibt.
Ein Ehegatte kann die Berechtigung des anderen Ehegatten, Geschäfte mit Wirkung für ihn zu besorgen, beschränken oder ausschließen; besteht für die Beschränkung oder Ausschließung kein ausreichender Grund, so hat das Vormundschaftsgericht sie auf Antrag aufzuheben. Dritten gegenüber wirkt die Beschränkung oder Ausschließung nur nach Maßgabe des § 1412.
Absatz 1 gilt nicht, wenn die Ehegatten getrennt leben.
§ 1358. Anm.:
Aufgehoben durch Art. 1, BGBl I 1957/S. 609 – GleichberG.
§ 1359. Die Ehegatten haben
bei der Erfüllung der sich aus dem ehelichen Verhältniß ergebenden
Verpflichtungen einander nur für
diejenige Sorgfalt einzustehen, welche sie in eigenen Angelegenheiten
anzuwenden pflegen.
§ 1360. Die Ehegatten sind einander verpflichtet, durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die Familie angemessen zu unterhalten. Ist einem Ehegatten die Haushaltsführung überlassen, so erfüllt er seine Verpflichtung, durch Arbeit zum Unterhalt der Familie beizutragen, in der Regel durch die Führung des Haushalts.
§ 1360a. Der angemessene
Unterhalt der Familie umfaßt alles, was nach den Verhältnissen der Ehegatten
erforderlich ist, um die Kosten des Haushalts zu bestreiten und die
persönlichen Bedürfnisse der Ehegatten und den Lebensbedarf der gemeinsamen
unterhaltsberechtigten Kinder zu befriedigen.
Der Unterhalt ist in der Weise zu leisten, die durch die eheliche Lebensgemeinschaft geboten ist. Die Ehegatten sind einander verpflichtet, die zum gemeinsamen Unterhalt der Familie erforderlichen Mittel für einen angemessenen Zeitraum im voraus zur Verfügung zu stellen.
Die für die
Unterhaltspflicht der Verwandten geltenden Vorschriften der §§ 1613 bis 1615
sind entsprechend anzuwenden.
Ist ein Ehegatte nicht in
der Lage, die Kosten eines Rechtsstreits zu tragen, der eine persönliche
Angelegenheit betrifft, so ist der andere Ehegatte verpflichtet, ihm diese
Kosten vorzuschießen, soweit dies der Billigkeit entspricht. Das gleiche gilt
für die Kosten der Verteidigung in einem Strafverfahren, das gegen einen
Ehegatten gerichtet ist.
§ 1360b. Leistet ein
Ehegatte zum Unterhalt der Familie einen höheren Beitrag als ihm obliegt, so
ist im Zweifel anzunehmen, daß er nicht beabsichtigt, von dem anderen Ehegatten
Ersatz zu verlangen.
§ 1361. Leben die Ehegatten getrennt, so kann ein Ehegatte von dem anderen den nach den Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Unterhalt verlangen. Ist zwischen den getrennt lebenden Ehegatten ein Scheidungsverfahren rechtshängig, so gehören zum Unterhalt vom Eintritt der Rechtshängigkeit an auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall des Alters sowie der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit.
Der nichterwerbstätige Ehegatte kann nur dann darauf verwiesen werden, seinen Unterhalt durch eine Erwerbstätigkeit selbst zu verdienen, wenn dies von ihm nach seinen persönlichen Verhältnissen, insbesondere wegen einer früheren Erwerbstätigkeit unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe, und nach den wirtschaftlichen Verhältnissen beider Ehegatten erwartet werden kann.
Die Vorschrift des § 1579 Abs. 1 Nr. 2 bis 4, Abs. 2 über die Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs aus Billigkeitsgründen ist entsprechend anzuwenden.
Der laufende Unterhalt ist durch Zahlung einer Geldrente zu gewähren. Die Rente ist monatlich im voraus zu zahlen. Der Verpflichtete schuldet den vollen Monatsbetrag auch dann, wenn der Berechtigte im Laufe des Monats stirbt. § 1360a Abs. 3, 4 und die §§ 1360b, 1605 sind entsprechend anzuwenden.
§ 1361a. Leben die
Ehegatten getrennt, so kann jeder von ihnen die ihm gehörenden
Haushaltsgegenstände von dem anderen Ehegatten herausverlangen. Er ist jedoch
verpflichtet, sie dem anderen Ehegatten zum Gebrauch zu überlassen, soweit
dieser sie zur Führung eines abgesonderten Haushalts benötigt und die
Überlassung nach den Umständen des Falles der Billigkeit entspricht.
Haushaltsgegenstände, die
den Ehegatten gemeinsam gehören, werden zwischen ihnen nach den Grundsätzen der
Billigkeit verteilt.
Können sich die Ehegatten
nicht einigen, so entscheidet das zuständige Gericht. Dieses kann eine
angemessene Vergütung für die Benutzung der Haushaltsgegenstände festsetzen.
Die Eigentumsverhältnisse
bleiben unberührt, sofern die Ehegatten nichts anderes vereinbaren.
§ 1362. Zugunsten der
Gläubiger des Mannes und der Gläubiger der Frau wird vermutet, daß die im
Besitz eines Ehegatten oder beider Ehegatten befindlichen beweglichen Sachen
dem Schuldner gehören. Diese Vermutung gilt nicht, wenn die Ehegatten getrennt
leben und sich die Sachen im Besitze des Ehegatten befinden, der nicht
Schuldner ist. Inhaberpapiere und Orderpapiere, die mit Blankoindossament
versehen sind, stehen den beweglichen Sachen gleich.
Für die ausschließlich zum
persönlichen Gebrauch eines Ehegatten bestimmten Sachen wird im Verhältnis der
Ehegatten zueinander und zu den Gläubigern vermutet, daß sie dem Ehegatten
gehören, für dessen Gebrauch sie bestimmt sind.
Sechster Titel
Eheliches Güterrecht
I. Gesetzliches Güterrecht
§ 1363. Die Ehegatten leben
im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, wenn sie nicht durch Ehevertrag etwas
anderes vereinbaren.
Das Vermögen des Mannes und
das Vermögen der Frau werden nicht gemeinschaftliches Vermögen der Ehegatten;
dies gilt auch für Vermögen, das ein Ehegatte nach der Eheschließung erwirbt.
Der Zugewinn, den die Ehegatten in der Ehe erzielen, wird jedoch ausgeglichen,
wenn die Zugewinngemeinschaft endet.
§ 1364. Jeder Ehegatte
verwaltet sein Vermögen selbständig; er ist jedoch in der Verwaltung seines
Vermögens nach Maßgabe der folgenden Vorschriften beschränkt.
§ 1365. Ein Ehegatte kann
sich nur mit Einwilligung des anderen Ehegatten verpflichten, über sein
Vermögen im ganzen zu verfügen. Hat er sich ohne Zustimmung des anderen
Ehegatten verpflichtet, so kann er die Verpflichtung nur erfüllen, wenn der
andere Ehegatte einwilligt.
Entspricht das
Rechtsgeschäft den Grundsätzen einer ordnungsmäßigen Verwaltung, so kann das
Vormundschaftsgericht auf Antrag des Ehegatten die Zustimmung des anderen
Ehegatten ersetzen, wenn dieser sie ohne ausreichenden Grund verweigert oder
durch Krankheit oder Abwesenheit an der Abgabe einer Erklärung verhindert und
mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist.
§ 1366. Ein Vertrag, den
ein Ehegatte ohne die erforderliche Einwilligung des anderen Ehegatten
schließt, ist wirksam, wenn dieser ihn genehmigt.
Bis zur Genehmigung kann
der Dritte den Vertrag widerrufen. Hat er gewußt, daß der Mann oder die Frau
verheiratet ist, so kann er nur widerrufen, wenn der Mann oder die Frau
wahrheitswidrig behauptet hat, der andere Ehegatte habe eingewilligt; er kann
auch in diesem Falle nicht widerrufen, wenn ihm beim Abschluß des Vertrages
bekannt war, daß der andere Ehegatte nicht eingewilligt hatte.
Fordert der Dritte den Ehegatten
auf, die erforderliche Genehmigung des anderen Ehegatten zu beschaffen, so kann
dieser sich nur dem Dritten gegenüber über die Genehmigung erklären; hat er
sich bereits vor der Aufforderung seinem Ehegatten gegenüber erklärt, so wird
die Erklärung unwirksam. Die Genehmigung kann nur innerhalb von zwei Wochen
seit dem Empfang der Aufforderung erklärt werden; wird sie nicht erklärt, so
gilt sie als verweigert. Ersetzt das Vormundschaftsgericht die Genehmigung, so
ist sein Beschluß nur wirksam, wenn der Ehegatte ihn dem Dritten innerhalb der
zweiwöchigen Frist mitteilt; andernfalls gilt die Genehmigung als verweigert.
Wird die Genehmigung
verweigert, so ist der Vertrag unwirksam.
§ 1367. Ein einseitiges
Rechtsgeschäft, das ohne die erforderliche Einwilligung vorgenommen wird, ist
unwirksam.
§ 1368. Verfügt ein
Ehegatte ohne die erforderliche Zustimmung des anderen Ehegatten über sein
Vermögen, so ist auch der andere Ehegatte berechtigt, die sich aus der
Unwirksamkeit der Verfügung ergebenden Rechte gegen den Dritten gerichtlich
geltend zu machen.
§ 1369. Ein Ehegatte kann
über ihm gehörende Gegenstände des ehelichen Haushalts nur verfügen und sich zu
einer solchen Verfügung auch nur verpflichten, wenn der andere Ehegatte
einwilligt.
Das Vormundschaftsgericht
kann auf Antrag des Ehegatten die Zustimmung des anderen Ehegatten ersetzen,
wenn dieser sie ohne ausreichenden Grund verweigert oder durch Krankheit oder
Abwesenheit verhindert ist, eine Erklärung abzugeben.
Die Vorschriften der §§
1366 bis 1368 gelten entsprechend.
§ 1370. Haushaltsgegenstände,
die an Stelle von nicht mehr vorhandenen oder wertlos gewordenen Gegenständen
angeschafft werden, werden Eigentum des Ehegatten, dem die nicht mehr
vorhandenen oder wertlos gewordenen Gegenstände gehört haben.
§ 1371. Wird der Güterstand
durch den Tod eines Ehegatten beendet, so wird der Ausgleich des Zugewinns
dadurch verwirklicht, daß sich der gesetzliche Erbteil des überlebenden
Ehegatten um ein Viertel der Erbschaft erhöht; hierbei ist unerheblich, ob die
Ehegatten im einzelnen Fall einen Zugewinn erzielt haben.
Wird der überlebende Ehegatte
nicht Erbe und steht ihm auch kein Vermächtnis zu, so kann er Ausgleich des
Zugewinns nach den Vorschriften der §§ 1373 bis 1383, 1390 verlangen; der
Pflichtteil des überlebenden Ehegatten oder eines anderen
Pflichtteilsberechtigten bestimmt sich in diesem Falle nach dem nicht erhöhten
gesetzlichen Erbteil des Ehegatten.
Schlägt der überlebende
Ehegatte die Erbschaft aus, so kann er neben dem Ausgleich des Zugewinns den
Pflichtteil auch dann verlangen, wenn dieser ihm nach den erbrechtlichen
Bestimmungen nicht zustünde; dies gilt nicht, wenn er durch Vertrag mit seinem
Ehegatten auf sein gesetzliches Erbrecht oder sein Pflichtteilsrecht verzichtet
hat.
Sind erbberechtigte
Abkömmlinge des verstorbenen Ehegatten, welche nicht aus der durch den Tod
dieses Ehegatten aufgelösten Ehe stammen, oder erbersatzberechtigte Abkömmlinge
vorhanden, so ist der überlebende Ehegatte verpflichtet, diesen Abkömmlingen,
wenn und soweit sie dessen bedürfen, die Mittel zu einer angemessenen
Ausbildung aus dem nach Absatz 1 zusätzlich gewährten Viertel zu gewähren.
§ 1372. Wird der Güterstand
auf andere Weise als durch den Tod eines Ehegatten beendet, so wird der
Zugewinn nach den Vorschriften der §§ 1373 bis 1390 ausgeglichen.
§ 1373. Zugewinn ist der
Betrag, um den das Endvermögen eines Ehegatten das Anfangsvermögen übersteigt.
§ 1374. Anfangsvermögen ist
das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten beim
Eintritt des Güterstandes gehört; die Verbindlichkeiten können nur bis zur Höhe
des Vermögens abgezogen werden.
Vermögen, das ein Ehegatte
nach Eintritt des Güterstandes von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein
künftiges Erbrecht, durch Schenkung oder als Ausstattung erwirbt, wird nach
Abzug der Verbindlichkeiten dem Anfangsvermögen hinzugerechnet, soweit es nicht
den Umständen nach zu den Einkünften zu rechnen ist.
§ 1375. Endvermögen ist das
Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten bei der
Beendigung des Güterstandes gehört. Die Verbindlichkeiten werden, wenn Dritte
gemäß § 1390 in Anspruch genommen werden können, auch insoweit abgezogen, als
sie die Höhe des Vermögens übersteigen.
Dem Endvermögen eines
Ehegatten wird der Betrag hinzugerechnet, um den dieses Vermögen dadurch
vermindert ist, daß ein Ehegatte nach Eintritt des Güterstandes
1. unentgeltliche
Zuwendungen gemacht hat, durch die er nicht einer sittlichen Pflicht oder einer
auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen hat,
2. Vermögen verschwendet
hat oder
3. Handlungen in der
Absicht vorgenommen hat, den anderen Ehegatten zu benachteiligen.
Der Betrag der
Vermögensminderung wird dem Endvermögen nicht hinzugerechnet, wenn sie
mindestens zehn Jahre vor Beendigung des Güterstandes eingetreten ist oder wenn
der andere Ehegatte mit der unentgeltlichen Zuwendung oder der Verschwendung
einverstanden gewesen ist.
§ 1376. Der
Berechnung des Anfangsvermögens wird der Wert zugrunde gelegt, den das beim
Eintritt des Güterstandes vorhandene Vermögen in diesem Zeitpunkt, das dem
Anfangsvermögen hinzuzurechnende Vermögen im Zeitpunkt des Erwerbes hatte.
Der
Berechnung des Endvermögens wird der Wert zugrunde gelegt, den das bei
Beendigung des Güterstandes vorhandene Vermögen in diesem Zeitpunkt, eine dem
Endvermögen hinzurechnende Vermögensminderung in dem Zeitpunkt hatte, in dem
sie eingetreten ist.
Die
vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für die Bewertung von
Verbindlichkeiten.
Ein land-
oder forstwirtschaftlicher Betrieb, der bei der Berechnung des Anfangsvermögens
und des Endvermögens zu berücksichtigen ist, ist mit dem Ertragswert
anzusetzen; die Vorschrift des § 2049 Abs. 2 ist anzuwenden.
§ 1377. Haben die Ehegatten
den Bestand und den Wert des einem Ehegatten gehörenden Anfangsvermögens und
der diesem Vermögen hinzuzurechnenden Gegenstände gemeinsam in einem Verzeichnis
festgestellt, so wird im Verhältnis der Ehegatten zueinander vermutet, daß das
Verzeichnis richtig ist.
Jeder Ehegatte kann
verlangen, daß der andere Ehegatte bei der Aufnahme des Verzeichnisses
mitwirkt. Auf die Aufnahme des Verzeichnisses sind die für den Nießbrauch
geltenden Vorschriften des § 1035 anzuwenden. Jeder Ehegatte kann den Wert der
Vermögensgegenstände und der Verbindlichkeiten auf seine Kosten durch
Sachverständige feststellen lassen.
Soweit kein Verzeichnis
aufgenommen ist, wird vermutet, daß das Endvermögen eines Ehegatten seinen
Zugewinn darstellt.
§ 1378. Übersteigt der
Zugewinn des einen Ehegatten den Zugewinn des anderen, so steht die Hälfte des
Überschusses dem anderen Ehegatten als Ausgleichsforderung zu.
Die Höhe der
Ausgleichsforderung wird durch den Wert des Vermögens begrenzt, das nach Abzug
der Verbindlichkeiten bei Beendigung des Güterstandes vorhanden ist.
Die Ausgleichsforderung entsteht mit der Beendigung des Güterstandes und ist von diesem Zeitpunkt an vererblich und übertragbar. Eine Vereinbarung, die die Ehegatten während eines Verfahrens, das auf die Auflösung der Ehe gerichtet ist, für den Fall der Auflösung der Ehe über den Ausgleich des Zugewinns treffen, bedarf der notariellen Beurkundung; § 127a findet auch auf eine Vereinbarung Anwendung, die in einem Verfahren in Ehesachen vor dem Prozeßgericht protokolliert wird. Im übrigen kann sich kein Ehegatte vor der Beendigung des Güterstandes verpflichten, über die Ausgleichsforderung zu verfügen.
Die Ausgleichsforderung
verjährt in drei Jahren; die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der
Ehegatte erfährt, daß der Güterstand beendet ist. Die Forderung verjährt jedoch
spätestens dreißig Jahre nach der Beendigung des Güterstandes. Endet der
Güterstand durch den Tod eines Ehegatten, so sind im übrigen die Vorschriften
anzuwenden, die für die Verjährung eines Pflichtteilsanspruchs gelten.
§ 1379. Nach der Beendigung
des Güterstandes ist jeder Ehegatte verpflichtet, dem anderen Ehegatten über
den Bestand seines Endvermögens Auskunft zu erteilen. Jeder Ehegatte kann
verlangen, daß er bei der Aufnahme des ihm nach § 260 vorzulegenden
Verzeichnisses zugezogen und daß der Wert der Vermögensgegenstände und der
Verbindlichkeiten ermittelt wird. Er kann auch verlangen, daß das Verzeichnis
auf seine Kosten durch die zuständige Behörde oder durch einen zuständigen
Beamten oder Notar aufgenommen wird.
Hat ein Ehegatte die Scheidung beantragt oder Klage auf Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe erhoben, gilt Absatz 1 entsprechend.
§ 1380. Auf die
Ausgleichsforderung eines Ehegatten wird angerechnet, was ihm von dem anderen
Ehegatten durch Rechtsgeschäft unter Lebenden mit der Bestimmung zugewendet
ist, daß es auf die Ausgleichsforderung angerechnet werden soll. Im Zweifel ist
anzunehmen, daß Zuwendungen angerechnet werden sollen, wenn ihr Wert den Wert
von Gelegenheitsgeschenken übersteigt, die nach den Lebensverhältnissen der
Ehegatten üblich sind.
Der Wert der Zuwendung wird
bei der Berechnung der Ausgleichsforderung dem Zugewinn des Ehegatten
hinzugerechnet, der die Zuwendung gemacht hat. Der Wert bestimmt sich nach dem
Zeitpunkt der Zuwendung.
§ 1381. Der Schuldner kann
die Erfüllung der Ausgleichsforderung verweigern, soweit der Ausgleich des
Zugewinns nach den Umständen des Falles grob unbillig wäre.
Grobe Unbilligkeit kann
insbesondere dann vorliegen, wenn der Ehegatte, der den geringeren Zugewinn
erzielt hat, längere Zeit hindurch die wirtschaftlichen Verpflichtungen, die
sich aus dem ehelichen Verhältnis ergeben, schuldhaft nicht erfüllt hat.
§ 1382. Das Familiengericht
kann eine Ausgleichsforderung, soweit sie vom Schuldner nicht bestritten wird,
auf Antrag stunden, wenn die sofortige Zahlung den Schuldner besonders hart
treffen würde und dem Gläubiger eine Stundung zugemutet werden kann.
Eine gestundete Forderung
hat der Schuldner zu verzinsen.
Das Familiengericht kann
auf Antrag anordnen, daß der Schuldner für eine gestundete Forderung Sicherheit
zu leisten hat.
Über die Höhe der
Verzinsung und über Art und Umfang der Sicherheitsleistung entscheidet das Familiengericht
nach billigem Ermessen.
Soweit über die
Ausgleichsforderung ein Rechtsstreit anhängig wird, kann der Schuldner einen
Antrag auf Stundung nur in diesem Verfahren stellen.
Das Familiengericht kann
eine rechtskräftige Entscheidung auf Antrag aufheben oder ändern, wenn sich die
Verhältnisse nach der Entscheidung wesentlich geändert haben.
§ 1383. Das Familiengericht
kann auf Antrag des Gläubigers anordnen, daß der Schuldner bestimmte
Gegenstände seines Vermögens dem Gläubiger unter Anrechung auf die
Ausgleichsforderung zu übertragen hat, wenn dies erforderlich ist, um eine
grobe Unbilligkeit für den Gläubiger zu vermeiden, und wenn dies dem Schuldner
zugemutet werden kann; in der Entscheidung ist der Betrag festzusetzen, der auf
die Ausgleichsforderung angerechnet wird.
Der Gläubiger muß die
Gegenstände, deren Übertragung er begehrt, in dem Antrage bezeichnen.
§ 1382 Abs. 5 gilt
entsprechend.
§ 1384. Wird die Ehe geschieden, so tritt für die Berechnung des Zugewinns an die Stelle der Beendigung des Güterstandes der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags.
§ 1385. Leben die Ehegatten seit mindestens drei Jahren getrennt, so kann jeder von ihnen auf vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns klagen.
§ 1386. Ein Ehegatte kann
auf vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns klagen, wenn der andere Ehegatte
längere Zeit hindurch die wirtschaftlichen Verpflichtungen, die sich aus dem
ehelichen Verhältnis ergeben, schuldhaft nicht erfüllt hat und anzunehmen ist,
daß er sie auch in Zukunft nicht erfüllen wird.
Ein Ehegatte kann auf
vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns klagen, wenn der andere Ehegatte
1. ein Rechtsgeschäft der
in § 1365 bezeichneten Art ohne die erforderliche Zustimmung vorgenommen hat
oder
2. sein Vermögen durch eine
der in § 1375 bezeichneten Handlungen vermindert hat
und eine erhebliche
Gefährdung der künftigen Ausgleichsforderung zu besorgen ist.
Ein Ehegatte kann auf
vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns klagen, wenn der andere Ehegatte sich ohne
ausreichenden Grund beharrlich weigert, ihn über den Bestand seines Vermögens
zu unterrichten.
§ 1387. Wird
auf vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns erkannt, so tritt für die Berechnung
des Zugewinns an die Stelle der Beendigung des Güterstandes der Zeitpunkt, in
dem die Klage auf vorzeitigen Ausgleich erhoben ist.
§ 1388. Mit der Rechtskraft
des Urteils, durch das auf vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns erkannt ist,
tritt Gütertrennung ein.
§ 1389. Ist die Klage auf
vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns, auf Nichtigerklärung oder Aufhebung der
Ehe erhoben oder der Antrag auf Scheidung der Ehe gestellt, so kann ein
Ehegatte Sicherheitsleistung verlangen, wenn wegen des Verhaltens des anderen
Ehegatten zu besorgen ist, daß seine Rechte auf den künftigen Ausgleich des
Zugewinns erheblich gefährdet werden.
§ 1390. Soweit einem
Ehegatten gemäß § 1378 Abs. 2 eine Ausgleichsforderung nicht zusteht, weil der
andere Ehegatte in der Absicht, ihn zu benachteiligen, unentgeltliche
Zuwendungen an einen Dritten gemacht hat, ist der Dritte verpflichtet, das
Erlangte nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten
Bereicherung an den Ehegatten zum Zwecke der Befriedigung wegen der
ausgefallenen Ausgleichsforderung herauszugeben. Der Dritte kann die Herausgabe
durch Zahlung des fehlenden Betrages abwenden.
Das gleiche gilt für andere
Rechtshandlungen, wenn die Absicht, den Ehegatten zu benachteiligen, dem
Dritten bekannt war.
Der Anspruch verjährt in
drei Jahren nach der Beendigung des Güterstandes. Endet der Güterstand durch
den Tod eines Ehegatten, so wird die Verjährung nicht dadurch gehemmt, daß der
Anspruch erst geltend gemacht werden kann, wenn der Ehegatte die Erbschaft oder
ein Vermächtnis ausgeschlagen hat.
Ist die Klage auf
vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns oder auf Nichtigerklärung, Scheidung oder
Aufhebung der Ehe erhoben, so kann ein Ehegatte von dem Dritten
Sicherheitsleistung wegen der ihm nach den Absätzen 1 und 2 zustehenden
Ansprüche verlangen.
§ 1391. Anm.:
Aufgehoben durch Art. 1, BGBl I 1957/S. 609 – GleichberG.
§ 1392. Anm.:
Aufgehoben durch Art. 1, BGBl I 1957/S. 609 – GleichberG.
§ 1393. Anm.:
Aufgehoben durch Art. 1, BGBl I 1957/S. 609 – GleichberG.
§ 1394. Anm.:
Aufgehoben durch Art. 1, BGBl I 1957/S. 609 – GleichberG.
§ 1395. Anm.:
Aufgehoben durch Art. 1, BGBl I 1957/S. 609 – GleichberG.
§ 1396. Anm.:
Aufgehoben durch Art. 1, BGBl I 1957/S. 609 – GleichberG.
§ 1397. Anm.:
Aufgehoben durch Art. 1, BGBl I 1957/S. 609 – GleichberG.
§ 1398. Anm.:
Aufgehoben durch Art. 1, BGBl I 1957/S. 609 – GleichberG.
§ 1399. Anm.:
Aufgehoben durch Art. 1, BGBl I 1957/S. 609 – GleichberG.
§ 1400. Anm.:
Aufgehoben durch Art. 1, BGBl I 1957/S. 609 – GleichberG.
§ 1401. Anm.:
Aufgehoben durch Art. 1, BGBl I 1957/S. 609 – GleichberG.
§ 1402. Anm.:
Aufgehoben durch Art. 1, BGBl I 1957/S. 609 – GleichberG.
§ 1403. Anm.:
Aufgehoben durch Art. 1, BGBl I 1957/S. 609 – GleichberG.
§ 1404. Anm.:
Aufgehoben durch Art. 1, BGBl I 1957/S. 609 – GleichberG.
§ 1405. Anm.:
Aufgehoben durch Art. 1, BGBl I 1957/S. 609 – GleichberG.
§ 1406. Anm.:
Aufgehoben durch Art. 1, BGBl I 1957/S. 609 – GleichberG.
§ 1407. Anm.:
Aufgehoben durch Art. 1, BGBl I 1957/S. 609 – GleichberG.
II. Vertragsmäßiges
Güterrecht
1. Allgemeine Vorschriften
§ 1408. Die Ehegatten
können ihre güterrechtlichen Verhältnisse durch Vertrag (Ehevertrag) regeln,
insbesondere auch nach der Eingehung der Ehe den Güterstand aufheben oder
ändern.
In einem Ehevertrag können die Ehegatten durch eine ausdrückliche Vereinbarung auch den Versorgungsausgleich ausschließen. Der Ausschluß ist unwirksam, wenn innerhalb eines Jahres nach Vertragsschluß Antrag auf Scheidung der Ehe gestellt wird.
§ 1409. Der Güterstand kann
nicht durch Verweisung auf ein nicht mehr geltendes oder auf ein ausländisches
Gesetz bestimmt werden.
Hat ein Ehegatte zur Zeit
der Eheschließung oder, falls der Vertrag später geschlossen wird, zu dieser
Zeit seinen Wohnsitz im Ausland, so kann auf ein an diesem Wohnsitz geltendes
Güterrecht verwiesen werden.
§ 1410. Der Ehevertrag muß
bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile zur Niederschrift eines Notars geschlossen
werden.
§ 1411. Wer in der
Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, kann einen Ehevertrag nur mit Zustimmung
seines gesetzlichen Vertreters schließen. Ist der gesetzliche Vertreter ein
Vormund, so ist außer der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters die
Genehmigung des Vormundschaftsgerichts erforderlich, wenn der Ausgleich des
Zugewinns ausgeschlossen oder eingeschränkt oder wenn Gütergemeinschaft
vereinbart oder aufgehoben wird. Der gesetzliche Vertreter kann für einen in
der Geschäftsfähigkeit beschränkten Ehegatten keinen Ehevertrag schließen.
Für einen
geschäftsunfähigen Ehegatten schließt der gesetzliche Vertreter den Vertrag;
Gütergemeinschaft kann er nicht vereinbaren oder aufheben. Ist der gesetzliche
Vertreter ein Vormund, so kann er den Vertrag nur mit Genehmigung des
Vormundschaftsgerichts schließen.
§ 1412. Haben die Ehegatten
den gesetzlichen Güterstand ausgeschlossen oder geändert, so können sie hieraus
einem Dritten gegenüber Einwendungen gegen ein Rechtsgeschäft, das zwischen
einem von ihnen und dem Dritten vorgenommen worden ist, nur herleiten, wenn der
Ehevertrag im Güterrechtsregister des zuständigen Amtsgerichts eingetragen oder
dem Dritten bekannt war, als das Rechtsgeschäft vorgenommen wurde; Einwendungen
gegen ein rechtskräftiges Urteil, das zwischen einem der Ehegatten und dem
Dritten ergangen ist, sind nur zulässig, wenn der Ehevertrag eingetragen oder
dem Dritten bekannt war, als der Rechtsstreit anhängig wurde.
Das gleiche gilt, wenn die
Ehegatten eine im Güterrechtsregister eingetragene Regelung der
güterrechtlichen Verhältnisse durch Ehevertrag aufheben oder ändern.
§ 1413. Überläßt ein
Ehegatte sein Vermögen der Verwaltung des anderen Ehegatten, so kann das Recht,
die Überlassung jederzeit zu widerrufen, nur durch Ehevertrag ausgeschlossen
oder eingeschränkt werden; ein Widerruf aus wichtigem Grunde bleibt gleichwohl
zulässig.
2. Gütertrennung
§ 1414. Schließen die Ehegatten den gesetzlichen Güterstand aus oder heben sie ihn auf, so tritt Gütertrennung ein, falls sich nicht aus dem Ehevertrag etwas anderes ergibt. Das gleiche gilt, wenn der Ausgleich des Zugewinns oder der Versorgungsausgleich ausgeschlossen oder die Gütergemeinschaft aufgehoben wird.
3. Gütergemeinschaft
a) Allgemeine Vorschriften
§ 1415. Vereinbaren
die Ehegatten durch Ehevertrag Gütergemeinschaft, so gelten die nachstehenden
Vorschriften.
§ 1416. Das Vermögen des
Mannes und das Vermögen der Frau werden durch die Gütergemeinschaft
gemeinschaftliches Vermögen beider Ehegatten (Gesamtgut). Zu dem Gesamtgut
gehört auch das Vermögen, das der Mann oder die Frau während der
Gütergemeinschaft erwirbt.
Die einzelnen Gegenstände
werden gemeinschaftlich; sie brauchen nicht durch Rechtsgeschäft übertragen zu
werden.
Wird ein Recht
gemeinschaftlich, das im Grundbuch eingetragen ist oder in das Grundbuch
eingetragen werden kann, so kann jeder Ehegatte von dem anderen verlangen, daß
er zur Berichtigung des Grundbuchs mitwirke. Entsprechendes gilt, wenn ein
Recht gemeinschaftlich wird, das im Schiffsregister oder im Schiffsbauregister
eingetragen ist.
§ 1417. Vom Gesamtgut ist
das Sondergut ausgeschlossen.
Sondergut sind die
Gegenstände, die nicht durch Rechtsgeschäft übertragen werden können.
Jeder Ehegatte verwaltet
sein Sondergut selbständig. Er verwaltet es für Rechnung des Gesamtgutes.
§ 1418. Vom Gesamtgut ist
das Vorbehaltsgut ausgeschlossen.
Vorbehaltsgut sind die
Gegenstände,
1. die durch Ehevertrag zum
Vorbehaltsgut eines Ehegatten erklärt sind;
2. die ein Ehegatte von
Todes wegen erwirbt oder die ihm von einem Dritten unentgeltlich zugewendet
werden, wenn der Erblasser durch letztwillige Verfügung, der Dritte bei der
Zuwendung bestimmt hat, daß der Erwerb Vorbehaltsgut sein soll;
3. die ein Ehegatte auf
Grund eines zu seinem Vorbehaltsgut gehörenden Rechtes oder als Ersatz für die
Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung eines zum Vorbehaltsgut gehörenden
Gegenstandes oder durch ein Rechtsgeschäft erwirbt, das sich auf das
Vorbehaltsgut bezieht.
Jeder Ehegatte verwaltet
das Vorbehaltsgut selbständig. Er verwaltet es für eigene Rechnung.
Gehören
Vermögensgegenstände zum Vorbehaltsgut, so ist dies Dritten gegenüber nur nach
Maßgabe des § 1412 wirksam.
§ 1419. Ein Ehegatte kann
nicht über seinen Anteil am Gesamtgut und an den einzelnen Gegenständen
verfügen, die zum Gesamtgut gehören; er ist nicht berechtigt, Teilung zu
verlangen.
Gegen eine Forderung, die
zum Gesamtgut gehört, kann der Schuldner nur mit einer Forderung aufrechnen,
deren Berichtigung er aus dem Gesamtgut verlangen kann.
§ 1420. Die Einkünfte, die
in das Gesamtgut fallen, sind vor den Einkünften, die in das Vorbehaltsgut
fallen, der Stamm des Gesamtgutes ist vor dem Stamm des Vorbehaltsgutes oder
des Sondergutes für den Unterhalts der Familie zu verwenden.
§ 1421. Die Ehegatten sollen
in dem Ehevertrag, durch den sie die Gütergemeinschaft vereinbaren, bestimmen,
ob das Gesamtgut von dem Mann oder der Frau oder von ihnen gemeinschaftlich
verwaltet wird. Enthält der Ehevertrag keine Bestimmung hierüber, so verwalten
die Ehegatten das Gesamtgut gemeinschaftlich.
b) Verwaltung des
Gesamtgutes durch den Mann oder die Frau
§ 1422. Der Ehegatte, der
das Gesamtgut verwaltet, ist insbesondere berechtigt, die zum Gesamtgut
gehörenden Sachen in Besitz zu nehmen und über das Gesamtgut zu verfügen; er
führt Rechtsstreitigkeiten, die sich auf das Gesamtgut beziehen, im eigenen
Namen. Der andere Ehegatte wird durch die Verwaltungshandlungen nicht
persönlich verpflichtet.
§ 1423. Der Ehegatte, der
das Gesamtgut verwaltet, kann sich nur mit Einwilligung des anderen Ehegatten
verpflichten, über das Gesamtgut im ganzen zu verfügen. Hat er sich ohne
Zustimmung des anderen Ehegatten verpflichtet, so kann er die Verpflichtung nur
erfüllen, wenn der andere Ehegatte einwilligt.
§ 1424. Der Ehegatte, der
das Gesamtgut verwaltet, kann nur mit Einwilligung des anderen Ehegatten über
ein zum Gesamtgut gehörendes Grundstück verfügen; er kann sich zu einer solchen
Verfügung auch nur mit Einwilligung seines Ehegatten verpflichten. Dasselbe
gilt, wenn ein eingetragenes Schiff oder Schiffsbauwerk zum Gesamtgut gehört.
§ 1425. Der Ehegatte, der
das Gesamtgut verwaltet, kann nur mit Einwilligung des anderen Ehegatten
Gegenstände aus dem Gesamtgut verschenken; hat er ohne Zustimmung des anderen
Ehegatten versprochen, Gegenstände aus dem Gesamtgut zu verschenken, so kann er
dieses Versprechen nur erfüllen, wenn der andere Ehegatte einwilligt. Das
gleiche gilt von einem Schenkungsversprechen, das sich nicht auf das Gesamtgut
bezieht.
Ausgenommen sind
Schenkungen, durch die einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu
nehmenden Rücksicht entsprochen wird.
§ 1426. Ist ein
Rechtsgeschäft, das nach den §§ 1423, 1424 nur mit Einwilligung des anderen
Ehegatten vorgenommen werden kann, zur ordnungsmäßigen Verwaltung des Gesamtgutes
erforderlich, so kann das Vormundschaftsgericht auf Antrag die Zustimmung des
anderen Ehegatten ersetzen, wenn dieser sie ohne ausreichenden Grund verweigert
oder durch Krankheit oder Abwesenheit an der Abgabe einer Erklärung verhindert
und mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist.
§ 1427. Nimmt der Ehegatte,
der das Gesamtgut verwaltet, ein Rechtsgeschäft ohne die erforderliche
Einwilligung des anderen Ehegatten vor, so gelten die Vorschriften des § 1366
Abs. 1, 3, 4 und des § 1367 entsprechend.
Einen Vertrag kann der
Dritte bis zur Genehmigung widerrufen. Hat er gewußt, daß der Ehegatte in
Gütergemeinschaft lebt, so kann er nur widerrufen, wenn dieser wahrheitswidrig
behauptet hat, der andere Ehegatte habe eingewilligt; er kann auch in diesem
Falle nicht widerrufen, wenn ihm beim Abschluß des Vertrages bekannt war, daß
der andere Ehegatte nicht eingewilligt hatte.
§ 1428. Verfügt der
Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, ohne die erforderliche Zustimmung des
anderen Ehegatten über ein zum Gesamtgut gehörendes Recht, so kann dieser das
Recht gegen Dritte gerichtlich geltend machen; der Ehegatte, der das Gesamtgut
verwaltet, braucht hierzu nicht mitzuwirken.
§ 1429. Ist der Ehegatte,
der das Gesamtgut verwaltet, durch Krankheit oder durch Abwesenheit verhindert,
ein Rechtsgeschäft vorzunehmen, das sich auf das Gesamtgut bezieht, so kann der
andere Ehegatte das Rechtsgeschäft vornehmen, wenn mit dem Aufschub Gefahr
verbunden ist; er kann hierbei im eigenen Namen oder im Namen des verwaltenden
Ehegatten handeln. Das gleiche gilt für die Führung eines Rechtsstreits, der
sich auf das Gesamtgut bezieht.
§ 1430. Verweigert der
Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, ohne ausreichenden Grund die Zustimmung
zu einem Rechtsgeschäft, das der andere Ehegatte zur ordnungsmäßigen Besorgung
seiner persönlichen Angelegenheiten vornehmen muß, aber ohne diese Zustimmung
nicht mit Wirkung für das Gesamtgut vornehmen kann, so kann das
Vormundschaftsgericht die Zustimmung auf Antrag ersetzen.
§ 1431. Hat der Ehegatte,
der das Gesamtgut verwaltet, darin eingewilligt, daß der andere Ehegatte
selbständig ein Erwerbsgeschäft betreibt, so ist seine Zustimmung zu solchen
Rechtsgeschäften und Rechtsstreitigkeiten nicht erforderlich, die der
Geschäftsbetrieb mit sich bringt. Einseitige Rechtsgeschäfte, die sich auf das
Erwerbsgeschäft beziehen, sind dem Ehegatten gegenüber vorzunehmen, der das
Erwerbsgeschäft betreibt.
Weiß der Ehegatte, der das
Gesamtgut verwaltet, daß der andere Ehegatte ein Erwerbsgeschäft betreibt, und
hat er hiergegen keinen Einspruch eingelegt, so steht dies einer Einwilligung
gleich.
Dritten gegenüber ist ein
Einspruch und der Widerruf der Einwilligung nur nach Maßgabe des § 1412
wirksam.
§ 1432. Ist dem Ehegatten,
der das Gesamtgut nicht verwaltet, eine Erbschaft oder ein Vermächtnis
angefallen, so ist nur er berechtigt, die Erbschaft oder das Vermächtnis
anzunehmen oder auszuschlagen; die Zustimmung des anderen Ehegatten ist nicht
erforderlich. Das gleiche gilt von dem Verzicht auf den Pflichtteil oder auf
den Ausgleich eines Zugewinns sowie von der Ablehnung eines Vertragsantrags
oder einer Schenkung.
Der Ehegatte, der das
Gesamtgut nicht verwaltet, kann ein Inventar über ein ihm angefallene Erbschaft
ohne Zustimmung des anderen Ehegatten errichten.
§ 1433. Der Ehegatte, der
das Gesamtgut nicht verwaltet, kann ohne Zustimmung des anderen Ehegatten einen
Rechtsstreit fortsetzen, der beim Eintritt der Gütergemeinschaft anhängig war.
§ 1434. Wird durch ein
Rechtsgeschäft, das ein Ehegatte ohne die erforderliche Zustimmung des anderen
Ehegatten vornimmt, das Gesamtgut bereichert, so ist die Bereicherung nach den
Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung aus dem Gesamtgut
herauszugeben.
§ 1435. Der Ehegatte hat
das Gesamtgut ordnungsmäßig zu verwalten. Er hat den anderen Ehegatten über die
Verwaltung zu unterrichten und ihm auf Verlangen über den Stand der Verwaltung
Auskunft zu erteilen. Mindert sich das Gesamtgut, so muß er zu dem Gesamtgut
Ersatz leisten, wenn er den Verlust verschuldet oder durch ein Rechtsgeschäft
herbeigeführt hat, das er ohne die erforderliche Zustimmung des anderen
Ehegatten vorgenommen hat.
§ 1436. Steht der Ehegatte,
der das Gesamtgut verwaltet, unter Vormundschaft, so hat ihn der Vormund in den
Rechten und Pflichten zu vertreten, die sich aus der Verwaltung des Gesamtgutes
ergeben. Dies gilt auch dann, wenn der andere Ehegatte zum Vormund bestellt
ist.
§ 1437. Aus dem Gesamtgut
können die Gläubiger des Ehegatten, der das Gesamtgut verwaltet, und, soweit
sich aus den §§ 1438 bis 1440 nichts anderes ergibt, auch die Gläubiger des
anderen Ehegatten Befriedigung verlangen (Gesamtgutsverbindlichkeiten).
Der Ehegatte, der das
Gesamtgut verwaltet, haftet für die Verbindlichkeiten des anderen Ehegatten,
die Gesamtgutsverbindlichkeiten sind, auch persönlich als Gesamtschuldner. Die
Haftung erlischt mit der Beendigung der Gütergemeinschaft, wenn die
Verbindlichkeiten im Verhältnis der Ehegatten zueinander dem anderen Ehegatten
zur Last fallen.
§ 1438. Das Gesamtgut
haftet für eine Verbindlichkeit aus einem Rechtsgeschäft, das während der
Gütergemeinschaft vorgenommen wird, nur dann, wenn der Ehegatte, der das
Gesamtgut verwaltet, das Rechtsgeschäft vornimmt oder wenn er ihm zustimmt oder
wenn das Rechtsgeschäft ohne seine Zustimmung für das Gesamtgut wirksam ist.
Für die Kosten eines
Rechtsstreits haftet das Gesamtgut auch dann, wenn das Urteil dem Gesamtgut
gegenüber nicht wirksam ist.
§ 1439. Das Gesamtgut
haftet nicht für Verbindlichkeiten, die durch den Erwerb einer Erbschaft
entstehen, wenn der Ehegatte, der Erbe ist, das Gesamtgut nicht verwaltet und
die Erbschaft während der Gütergemeinschaft als Vorbehaltsgut oder als
Sondergut erwirbt; das gleiche gilt beim Erwerb eines Vermächtnisses.
§ 1440. Das Gesamtgut
haftet nicht für eine Verbindlichkeit, die während der Gütergemeinschaft
infolge eines zum Vorbehaltsgut oder Sondergut gehörenden Rechtes oder des
Besitzes einer dazu gehörenden Sache in der Person des Ehegatten entsteht, der
das Gesamtgut nicht verwaltet. Das Gesamtgut haftet jedoch, wenn das Recht oder
die Sache zu einem Erwerbsgeschäft gehört, das der Ehegatte mit Einwilligung
des anderen Ehegatten selbständig betreibt, oder wenn die Verbindlichkeit zu
den Lasten des Sondergutes gehört, die aus den Einkünften beglichen zu werden
pflegen.
§ 1441. Im Verhältnis der
Ehegatten zueinander fallen folgende Gesamtgutverbindlichkeiten dem Ehegatten
zur Last, in dessen Person sie entstehen:
1. die Verbindlichkeiten
aus einer unerlaubten Handlung, die er nach Eintritt der Gütergemeinschaft
begeht, oder aus einem Strafverfahren, das wegen einer solchen Handlung gegen
ihn gerichtet wird;
2. die Verbindlichkeiten
aus einem sich auf sein Vorbehaltsgut oder sein Sondergut beziehenden
Rechtsverhältnis, auch wenn sie vor Eintritt der Gütergemeinschaft oder vor der
Zeit entstanden sind, zu der das Gut Vorbehaltsgut oder Sondergut geworden ist;
3. die Kosten eines
Rechtsstreits über eine der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten
Verbindlichkeiten.
§ 1442. Die Vorschriften
des § 1441 Nr. 2, 3 gelten nicht, wenn die Verbindlichkeiten zu den Lasten des
Sondergutes gehören, die aus den Einkünften beglichen zu werden pflegen. Die
Vorschriften gelten auch dann nicht, wenn die Verbindlichkeiten durch den
Betrieb eines für Rechnung des Gesamtgutes geführten Erwerbsgeschäfts oder
infolge eines zu einem solchen Erwerbsgeschäft gehörenden Rechtes oder des
Besitzes einer dazu gehörenden Sache entstehen.
§ 1443. Im Verhältnis der
Ehegatten zueinander fallen die Kosten eines Rechtsstreits, den die Ehegatten
miteinander führen, dem Ehegatten zur Last, der sie nach allgemeinen
Vorschriften zu tragen hat.
Führt der Ehegatte, der das
Gesamtgut nicht verwaltet, einen Rechtsstreit mit einem Dritten, so fallen die
Kosten des Rechtsstreits im Verhältnis der Ehegatten zueinander diesem
Ehegatten zur Last. Die Kosten fallen jedoch dem Gesamtgut zur Last, wenn das
Urteil dem Gesamtgut gegenüber wirksam ist oder wenn der Rechtsstreit eine
persönliche Angelegenheit oder eine Gesamtgutsverbindlichkeit des Ehegatten
betrifft und die Aufwendung der Kosten den Umständen nach geboten ist; § 1441
Nr. 3 und § 1442 bleiben unberührt.
§ 1444. Verspricht oder
gewährt der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, einem gemeinschaftlichen
Kind aus dem Gesamtgut eine Ausstattung, so fällt ihm im Verhältnis der
Ehegatten zueinander die Ausstattung zur Last, soweit sie das Maß übersteigt,
das dem Gesamtgut entspricht.
Verspricht oder gewährt der
Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, einem nicht gemeinschaftlichen Kind eine
Ausstattung aus dem Gesamtgut, so fällt sie im Verhältnis der Ehegatten
zueinander dem Vater oder der Mutter zur Last; für den Ehegatten, der das
Gesamtgut nicht verwaltet, gilt dies jedoch nur insoweit, als er zustimmt oder
die Ausstattung nicht das Maß übersteigt, das dem Gesamtgut entspricht.
§ 1445. Verwendet der
Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, Gesamtgut in sein Vorbehaltsgut oder in
sein Sondergut, so hat er den Wert des Verwendeten zum Gesamtgut zu ersetzen.
Verwendet er Vorbehaltsgut
oder Sondergut in das Gesamtgut, so kann er Ersatz aus dem Gesamtgut verlangen.
§ 1446. Was der Ehegatte,
der das Gesamtgut verwaltet, zum Gesamtgut schuldet, braucht er erst nach der
Beendigung der Gütergemeinschaft zu leisten; was er aus dem Gesamtgut zu
fordern hat, kann er erst nach der Beendigung der Gütergemeinschaft fordern.
Was der Ehegatte, der das
Gesamtgut nicht verwaltet, zum Gesamtgut oder was er zum Vorbehaltsgut oder
Sondergut des anderen Ehegatten schuldet, braucht er erst nach der Beendigung
der Gütergemeinschaft zu leisten; er hat die Schuld jedoch schon vorher zu
berichtigen, soweit sein Vorbehaltsgut und sein Sondergut hierzu ausreichen.
§ 1447. Der Ehegatte, der
das Gesamtgut nicht verwaltet, kann auf Aufhebung der Gütergemeinschaft klagen,
1. wenn seine Rechte für
die Zukunft dadurch erheblich gefährdet werden können, daß der andere Ehegatte
zur Verwaltung des Gesamtgutes unfähig ist oder sein Recht, das Gesamtgut zu
verwalten, mißbraucht;
2. wenn der andere Ehegatte
seine Verpflichtung, zum Familienunterhalt beizutragen, verletzt hat und für
die Zukunft eine erhebliche Gefährdung des Unterhalts zu besorgen ist;
3. wenn das Gesamtgut durch
Verbindlichkeiten, die in der Person des anderen Ehegatten entstanden sind, in
solchem Maße überschuldet ist, daß ein späterer Erwerb des Ehegatten, der das
Gesamtgut nicht verwaltet, erheblich gefährdet wird;
4. wenn der andere Ehegatte
entmündigt ist und der die Entmündigung aussprechende Beschluß nicht mehr
angefochten werden kann.
§ 1448. Der Ehegatte, der
das Gesamtgut verwaltet, kann auf Aufhebung der Gütergemeinschaft klagen, wenn
das Gesamtgut infolge von Verbindlichkeiten des anderen Ehegatten, die diesem
im Verhältnis der Ehegatten zueinander zur Last fallen, in solchem Maße
überschuldet ist, daß ein späterer Erwerb erheblich gefährdet wird.
§ 1449. Mit der Rechtskraft
des Urteils ist die Gütergemeinschaft aufgehoben; für die Zukunft gilt
Gütertrennung.
Dritten gegenüber ist die
Aufhebung der Gütergemeinschaft nur nach Maßgabe des § 1412 wirksam.
c) Gemeinschaftliche
Verwaltung des Gesamtgutes durch die Ehegatten
§ 1450. Wird das Gesamtgut
von den Ehegatten gemeinschaftlich verwaltet, so sind die Ehegatten
insbesondere nur gemeinschaftlich berechtigt, über das Gesamtgut zu verfügen
und Rechtsstreitigkeiten zu führen, die sich auf das Gesamtgut beziehen. Der
Besitz an den zum Gesamtgut gehörenden Sachen gebührt den Ehegatten
gemeinschaftlich.
Ist eine Willenserklärung
den Ehegatten gegenüber abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem
Ehegatten.
§ 1451. Jeder Ehegatte ist
dem anderen gegenüber verpflichtet, zu Maßregeln mitzuwirken, die zur
ordnungsmäßigen Verwaltung des Gesamtgutes erforderlich sind.
§ 1452. Ist zur
ordnungsmäßigen Verwaltung des Gesamtgutes die Vornahme eines Rechtsgeschäfts
oder die Führung eines Rechtsstreits erforderlich, so kann das
Vormundschaftsgericht auf Antrag eines Ehegatten die Zustimmung des anderen
Ehegatten ersetzen, wenn dieser sie ohne ausreichenden Grund verweigert.
Die Vorschrift des Absatzes
1 gilt auch, wenn zur ordnungsmäßigen Besorgung der persönlichen
Angelegenheiten eines Ehegatten ein Rechtsgeschäft erforderlich ist, das der
Ehegatte mit Wirkung für das Gesamtgut nicht ohne Zustimmung des anderen
Ehegatten vornehmen kann.
§ 1453. Verfügt ein
Ehegatte ohne die erforderliche Einwilligung des anderen Ehegatten über das
Gesamtgut, so gelten die Vorschriften des § 1366 Abs. 1, 3, 4 und des § 1367
entsprechend.
Einen Vertrag kann der
Dritte bis zur Genehmigung widerrufen. Hat er gewußt, daß der Ehegatte in
Gütergemeinschaft lebt, so kann er nur widerrufen, wenn dieser wahrheitswidrig
behauptet hat, der andere Ehegatte habe eingewilligt; er kann auch in diesem
Falle nicht widerrufen, wenn ihm beim Abschluß des Vertrages bekannt war, daß
der andere Ehegatte nicht eingewilligt hatte.
§ 1454. Ist ein Ehegatte durch
Krankheit oder Abwesenheit verhindert, bei einem Rechtsgeschäft mitzuwirken,
das sich auf das Gesamtgut bezieht, so kann der andere Ehegatte das
Rechtsgeschäft vornehmen, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist; er kann
hierbei im eigenen Namen oder im Namen beider Ehegatten handeln. Das gleiche
gilt für die Führung eines Rechtsstreits, der sich auf das Gesamtgut bezieht.
§ 1455. Jeder Ehegatte kann
ohne Mitwirkung des anderen Ehegatten
1. eine ihm angefallene
Erbschaft oder ein ihm angefallenes Vermächtnis annehmen oder ausschlagen;
2. auf seinen Pflichtteil
oder auf den Ausgleich eines Zugewinns verzichten;
3. ein Inventar über eine
ihm oder dem anderen Ehegatten angefallene Erbschaft errichten, es sei denn,
daß die dem anderen Ehegatten angefallene Erbschaft zu dessen Vorbehaltsgut
oder Sondergut gehört;
4. einen ihm gemachten
Vertragsantrag oder eine ihm gemachte Schenkung ablehnen;
5. ein sich auf das
Gesamtgut beziehendes Rechtsgeschäft gegenüber dem anderen Ehegatten vornehmen;
6. ein zum Gesamtgut
gehörendes Rechts gegen den anderen Ehegatten gerichtlich geltend machen;
7. einen Rechtsstreit
fortsetzen, der beim Eintritt der Gütergemeinschaft anhängig war;
8. ein zum Gesamtgut
gehörendes Recht gegen einen Dritten gerichtlich geltend machen, wenn der
andere Ehegatte ohne die erforderliche Zustimmung über das Recht verfügt hat;
9. ein Widerspruchsrecht
gegenüber einer Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut gerichtlich geltend
machen;
10. die zur Erhaltung des
Gesamtgutes notwendigen Maßnahmen treffen, wenn mit dem Aufschub Gefahr
verbunden ist.
§ 1456. Hat ein Ehegatte
darin eingewilligt, daß der andere Ehegatte selbständig ein Erwerbsgeschäft
betreibt, so ist seine Zustimmung zu solchen Rechtsgeschäften und
Rechtsstreitigkeiten nicht erforderlich, die der Geschäftsbetrieb mit sich
bringt. Einseitige Rechtsgeschäfte, die sich auf das Erwerbsgeschäft beziehen,
sind dem Ehegatten gegenüber vorzunehmen, der das Erwerbsgeschäft betreibt.
Weiß ein Ehegatte, daß der
andere ein Erwerbsgeschäft betreibt, und hat er hiergegen keinen Einspruch
eingelegt, so steht dies einer Einwilligung gleich.
Dritten gegenüber ist ein
Einspruch und der Widerruf der Einwilligung nur nach Maßgabe des § 1412
wirksam.
§ 1457. Wird durch ein
Rechtsgeschäft, das ein Ehegatte ohne die erforderliche Zustimmung des anderen
Ehegatten vornimmt, das Gesamtgut bereichert, so ist die Bereicherung nach den
Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung aus dem Gesamtgut
herauszugeben.
§ 1458. Solange ein
Ehegatte unter elterlicher Gewalt oder unter Vormundschaft steht, verwaltet der
andere Ehegatte das Gesamtgut allein; die Vorschriften der §§ 1422 bis 1449
sind anzuwenden.
§ 1459. Die Gläubiger des
Mannes und die Gläubiger der Frau können, soweit sich aus den §§ 1460 bis 1462
nichts anderes ergibt, aus dem Gesamtgut Befriedigung verlangen
(Gesamtgutsverbindlichkeiten).
Für die
Gesamtgutsverbindlichkeiten haften die Ehegatten auch persönlich als
Gesamtschuldner. Fallen die Verbindlichkeiten im Verhältnis der Ehegatten
zueinander einem der Ehegatten zur Last, so erlischt die Verbindlichkeit des
anderen Ehegatten mit der Beendigung der Gütergemeinschaft.
§ 1460. Das Gesamtgut
haftet für eine Verbindlichkeit aus einem Rechtsgeschäft, das ein Ehegatte
während der Gütergemeinschaft vornimmt, nur dann, wenn der andere Ehegatte dem
Rechtsgeschäft zustimmt oder wenn das Rechtsgeschäft ohne seine Zustimmung für
das Gesamtgut wirksam ist.
Für die Kosten eines
Rechtsstreits haftet das Gesamtgut auch dann, wenn das Urteil dem Gesamtgut
gegenüber nicht wirksam ist.
§ 1461. Das Gesamtgut
haftet nicht für Verbindlichkeiten eines Ehegatten, die durch den Erwerb einer
Erbschaft oder eines Vermächtnisses entstehen, wenn der Ehegatte die Erbschaft
oder das Vermächtnis während der Gütergemeinschaft als Vorbehaltsgut oder als
Sondergut erwirbt.
§ 1462. Das Gesamtgut
haftet nicht für eine Verbindlichkeit eines Ehegatten, die während der
Gütergemeinschaft infolge eines zum Vorbehaltsgut oder zum Sondergut gehörenden
Rechtes oder des Besitzes einer dazu gehörenden Sache entsteht. Das Gesamtgut
haftet jedoch, wenn das Recht oder die Sache zu einem Erwerbsgeschäft gehört,
das ein Ehegatte selbständig betreibt, oder wenn die Verbindlichkeit zu den
Lasten des Sondergutes gehört, die aus den Einkünften beglichen zu werden
pflegen.
§ 1463. Im
Verhältnis der Ehegatten zueinander fallen folgende Gesamtgutsverbindlichkeiten
dem Ehegatten zur Last, in dessen Person sie entstehen:
1. die
Verbindlichkeiten aus einer unerlaubten Handlung, die er nach Eintritt der
Gütergemeinschaft begeht, oder aus einem Strafverfahren, das wegen einer
solchen Handlung gegen ihn gerichtet wird;
2. die
Verbindlichkeiten aus einem sich auf sein Vorbehaltsgut oder sein Sondergut
beziehenden Rechtsverhältnis, auch wenn sie vor Eintritt der Gütergemeinschaft
oder vor der Zeit entstanden sind, zu der das Gut Vorbehaltsgut oder Sondergut
geworden ist;
3. die
Kosten eines Rechtsstreits über eine der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten
Verbindlichkeiten.
§ 1464. Die Vorschriften
des § 1463 Nr. 2, 3 gelten nicht, wenn die Verbindlichkeiten zu den Lasten des
Sondergutes gehören, die aus den Einkünften beglichen zu werden pflegen. Die
Vorschriften gelten auch dann nicht, wenn die Verbindlichkeiten durch den
Betrieb eines für Rechnung des Gesamtgutes geführten Erwerbsgeschäfts oder
infolge eines zu einem solchen Erwerbsgeschäft gehörenden Rechtes oder des
Besitzes einer dazu gehörenden Sache entstehen.
§ 1465. Im Verhältnis der
Ehegatten zueinander fallen die Kosten eines Rechtsstreits, den die Ehegatten
miteinander führen, dem Ehegatten zur Last, der sie nach allgemeinen
Vorschriften zu tragen hat.
Führt ein Ehegatte einen
Rechtsstreit mit einem Dritten, so fallen die Kosten des Rechtsstreits im
Verhältnis der Ehegatten zueinander dem Ehegatten zur Last, der den Rechtsstreit
führt. Die Kosten fallen jedoch dem Gesamtgut zur Last, wenn das Urteil dem
Gesamtgut gegenüber wirksam ist oder wenn der Rechtsstreit eine persönliche
Angelegenheit oder eine Gesamtgutsverbindlichkeit des Ehegatten betrifft und
die Aufwendung der Kosten den Umständen nach geboten ist; § 1463 Nr. 3 und §
1464 bleiben unberührt.
§ 1466. Im Verhältnis der
Ehegatten zueinander fallen die Kosten der Ausstattung eines nicht
gemeinschaftlichen Kindes dem Vater oder der Mutter des Kindes zur Last.
§ 1467. Verwendet ein
Ehegatte Gesamtgut in sein Vorbehaltsgut oder in sein Sondergut, so hat er den
Wert des Verwendeten zum Gesamtgut zu ersetzen.
Verwendet ein Ehegatte
Vorbehaltsgut oder Sondergut in das Gesamtgut, so kann er Ersatz aus dem
Gesamtgut verlangen.
§ 1468. Was
ein Ehegatte zum Gesamtgut oder was er zum Vorbehaltsgut oder Sondergut des
anderen Ehegatten schuldet, braucht er erst nach Beendigung der
Gütergemeinschaft zu leisten; soweit jedoch das Vorbehaltsgut und das Sondergut
des Schuldners ausreichen, hat er die Schuld schon vorher zu berichtigen.
§ 1469. Jeder Ehegatte kann
auf Aufhebung der Gütergemeinschaft klagen,
1. wenn seine Rechte für
die Zukunft dadurch erheblich gefährdet werden könne, daß der andere Ehegatte
ohne seine Mitwirkung Verwaltungshandlungen vornimmt, die nur gemeinschaftlich
vorgenommen werden dürfen;
2. wenn der andere Ehegatte
sich ohne ausreichenden Grund beharrlich weigert, zur ordnungsmäßigen
Verwaltung des Gesamtgutes mitzuwirken;
3. wenn der andere Ehegatte
seine Verpflichtung, zum Familienunterhalt beizutragen, verletzt hat und für
die Zukunft eine erhebliche Gefährdung des Unterhalts zu besorgen ist;
4. wenn das Gesamtgut durch
Verbindlichkeiten, die in der Person des anderen Ehegatten entstanden sind und
diesem im Verhältnis der Ehegatten zueinander zur Last fallen, in solchem Maße
überschuldet ist, daß sein späterer Erwerb erheblich gefährdet wird;
5. wenn der andere Ehegatte
entmündigt ist und der die Entmündigung aussprechende Beschluß nicht mehr
angefochten werden kann.
§ 1470. Mit der Rechtskraft
des Urteils ist die Gütergemeinschaft aufgehoben; für die Zukunft gilt
Gütertrennung.
Dritten gegenüber ist die
Aufhebung der Gütergemeinschaft nur nach Maßgabe des § 1412 wirksam.
d) Auseinandersetzung des
Gesamtgutes
§ 1471. Nach der Beendigung
der Gütergemeinschaft setzen sich die Ehegatten über das Gesamtgut auseinander.
Bis zur Auseinandersetzung
gelten für das Gesamtgut die Vorschriften des § 1419.
§ 1472. Bis zur
Auseinandersetzung verwalten die Ehegatten das Gesamtgut gemeinschaftlich.
Jeder Ehegatte darf das
Gesamtgut in derselben Weise wie vor der Beendigung der Gütergemeinschaft
verwalten, bis er von der Beendigung Kenntnis erlangt oder sie kennen muß. Ein
Dritter kann sich hierauf nicht berufen, wenn er bei der Vornahme eines
Rechtsgeschäfts weiß oder wissen muß, daß die Gütergemeinschaft beendet ist.
Jeder Ehegatte ist dem
anderen gegenüber verpflichtet, zu Maßregeln mitzuwirken, die zur
ordnungsmäßigen Verwaltung des Gesamtgutes erforderlich sind; die zur Erhaltung
notwendigen Maßregeln kann jeder Ehegatte allein treffen.
Endet die Gütergemeinschaft
durch den Tod eines Ehegatten, so hat der überlebende Ehegatte die Geschäfte,
die zur ordnungsmäßigen Verwaltung erforderlich sind und nicht ohne Gefahr
aufgeschoben werden können, so lange zu führen, bis der Erbe anderweit Fürsorge
treffen kann. Diese Verpflichtung besteht nicht, wenn der verstorbene Ehegatte
das Gesamtgut allein verwaltet hat.
§ 1473. Was auf Grund eines
zum Gesamtgut gehörenden Rechtes oder als Ersatz für die Zerstörung,
Beschädigung oder Entziehung eines zum Gesamtgut gehörenden Gegenstandes oder
durch ein Rechtsgeschäft erworben wird, das sich auf das Gesamtgut bezieht,
wird Gesamtgut.
Gehört eine Forderung, die
durch Rechtsgeschäft erworben ist, zum Gesamtgut, so braucht der Schuldner dies
erst dann gegen sich gelten zu lassen, wenn er erfährt, daß die Forderung zum
Gesamtgut gehört; die Vorschriften der §§ 406 bis 408 sind entsprechend
anzuwenden.
§ 1474. Die Ehegatten
setzen sich, soweit sie nichts anderes vereinbaren, nach den §§ 1475 bis 1481
auseinander.
§ 1475. Die Ehegatten haben
zunächst die Gesamtgutsverbindlichkeiten zu berichtigen. Ist eine
Verbindlichkeit noch nicht fällig oder ist sie streitig, so müssen die
Ehegatten zurückbehalten, was zur Berichtigung dieser Verbindlichkeit
erforderlich ist.
Fällt eine
Gesamtgutsverbindlichkeit im Verhältnis der Ehegatten zueinander einem der
Ehegatten allein zur Last, so kann dieser nicht verlangen, daß die
Verbindlichkeit aus dem Gesamtgut berichtigt wird.
Das Gesamtgut ist in Geld
umzusetzen, soweit dies erforderlich ist, um die Gesamtgutsverbindlichkeiten zu
berichtigen.
§ 1476. Der Überschuß, der
nach der Berichtigung der Gesamtgutsverbindlichkeiten verbleibt, gebührt den
Ehegatten zu gleichen Teilen.
Was einer der Ehegatten zum
Gesamtgut zu ersetzen hat, muß er sich auf seinen Teil anrechnen lassen. Soweit
er den Ersatz nicht auf diese Weise leistet, bleibt er dem anderen Ehegatten
verpflichtet.
§ 1477. Der Überschuß wird
nach den Vorschriften über die Gemeinschaft geteilt.
Jeder Ehegatte kann gegen
Ersatz des Wertes die Sachen übernehmen, die ausschließlich zu seinem
persönlichen Gebrauch bestimmt sind, insbesondere Kleider, Schmucksachen und
Arbeitsgeräte. Das gleiche gilt für die Gegenstände, die ein Ehegatte in die
Gütergemeinschaft eingebracht oder während der Gütergemeinschaft durch
Erbfolge, durch Vermächtnis oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht,
durch Schenkung oder als Ausstattung erworben hat.
§ 1478. Ist die Ehe geschieden, bevor die Auseinandersetzung beendet ist, so ist auf Verlangen eines Ehegatten jedem von ihnen der Wert dessen zurückzuerstatten, was er in die Gütergemeinschaft eingebracht hat; reicht hierzu der Wert des Gesamtgutes nicht aus, so ist der Fehlbetrag von den Ehegatten nach dem Verhältnis des Wertes des von ihnen Eingebrachten zu tragen.
Als eingebracht sind
anzusehen
1. die Gegenstände, die
einem Ehegatten beim Eintritt der Gütergemeinschaft gehört haben;
2. die Gegenstände, die ein
Ehegatte von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht, durch
Schenkung oder als Ausstattung erworben hat, es sei denn, daß der Erwerb den
Umständen nach zu den Einkünften zu rechnen war;
3. die Rechte, die mit dem
Tod eines Ehegatten erlöschen oder deren Erwerb durch den Tod eines Ehegatten
bedingt ist.
Der Wert des Eingebrachten
bestimmt sich nach der Zeit der Einbringung.
§ 1479. Wird die
Gütergemeinschaft auf Grund der §§ 1447, 1448 oder des § 1469 durch Urteil
aufgehoben, so kann der Ehegatte, der das Urteil erwirkt hat, verlangen, daß
die Auseinandersetzung so erfolgt, wie wenn der Anspruch auf Auseinandersetzung
in dem Zeitpunkt rechtshängig geworden wäre, in dem die Klage auf Aufhebung der
Gütergemeinschaft erhoben ist.
§ 1480. Wird das Gesamtgut
geteilt, bevor eine Gesamtgutsverbindlichkeit berichtigt ist, so haftet dem
Gläubiger auch der Ehegatte persönlich als Gesamtschuldner, für den zur Zeit
der Teilung eine solche Haftung nicht besteht. Seine Haftung beschränkt sich
auf die ihm zugeteilten Gegenstände; die für die Haftung des Erben geltenden
Vorschriften der §§ 1990, 1991 sind entsprechend anzuwenden.
§ 1481. Wird das Gesamtgut
geteilt, bevor eine Gesamtgutsverbindlichkeit berichtigt ist, die im Verhältnis
der Ehegatten zueinander dem Gesamtgut zur Last fällt, so hat der Ehegatte, der
das Gesamtgut während der Gütergemeinschaft allein verwaltet hat, dem anderen
Ehegatten dafür einzustehen, daß dieser weder über die Hälfte der
Verbindlichkeit noch über das aus dem Gesamtgut Erlangte hinaus in Anspruch
genommen wird.
Haben die Ehegatten das
Gesamtgut während der Gütergemeinschaft gemeinschaftlich verwaltet, so hat
jeder Ehegatte dem anderen dafür einzustehen, daß dieser von dem Gläubiger
nicht über die Hälfte der Verbindlichkeit hinaus in Anspruch genommen wird.
Fällt die Verbindlichkeit
im Verhältnis der Ehegatten zueinander einem der Ehegatten zur Last, so hat
dieser dem anderen dafür einzustehen, daß der andere Ehegatte von dem Gläubiger
nicht in Anspruch genommen wird.
§ 1482. Wird die Ehe durch
den Tod eines Ehegatten aufgelöst, so gehört der Anteil des verstorbenen
Ehegatten am Gesamtgut zum Nachlaß. Der verstorbene Ehegatte wird nach den
allgemeinen Vorschriften beerbt.
e) Fortgesetzte
Gütergemeinschaft
§ 1483. Die Ehegatten
können durch Ehevertrag vereinbaren, daß die Gütergemeinschaft nach dem Tode
eines Ehegatten zwischen dem überlebenden Ehegatten und den gemeinschaftlichen
Abkömmlingen fortgesetzt wird. Treffen die Ehegatten eine solche Vereinbarung,
so wird die Gütergemeinschaft mit den gemeinschaftlichen Abkömmlingen
fortgesetzt, die bei gesetzlicher Erbfolge als Erben berufen sind. Der Anteil
des verstorbenen Ehegatten am Gesamtgut gehört nicht zum Nachlaß; im übrigen
wird der Ehegatte nach den allgemeinen Vorschriften beerbt.
Sind neben den gemeinschaftlichen
Abkömmlingen andere Abkömmlinge vorhanden, so bestimmen sich ihr Erbrecht und
ihre Erbteile so, wie wenn fortgesetzte Gütergemeinschaft nicht eingetreten
wäre.
§ 1484. Der überlebende
Ehegatte kann die Fortsetzung der Gütergemeinschaft ablehnen.
Auf die Ablehnung finden
die für die Ausschlagung einer Erbschaft geltenden Vorschriften der §§ 1943 bis
1947, 1950, 1952, 1954 bis 1957, 1959 entsprechende Anwendung. Steht der
überlebende Ehegatte unter elterlicher Gewalt oder unter Vormundschaft, so ist
zur Ablehnung die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts erforderlich.
Lehnt der Ehegatte die
Fortsetzung der Gütergemeinschaft ab, so gilt das Gleiche wie im Falle des §
1482.
§ 1485. Das Gesammtgut der
fortgesetzten Gütergemeinschaft besteht aus dem ehelichen Gesammtgute, soweit
es nicht nach § 1483 Abs. 2 einem nicht antheilsberechtigten Abkömmlinge
zufällt, und aus dem Vermögen, das der überlebende Ehegatte aus dem Nachlasse
des verstorbenen Ehegatten oder nach dem Eintritte der fortgesetzten Gütergemeinschaft
erwirbt.
Das Vermögen, das ein
gemeinschaftlicher Abkömmling zur Zeit des Eintritts der fortgesetzten
Gütergemeinschaft hat oder später erwirbt, gehört nicht zu dem Gesammtgute.
Auf das Gesammtgut finden
die für die eheliche Gütergemeinschaft geltenden Vorschriften des § 1438 Abs.
2, 3 entsprechende Anwendung.
§ 1486. Vorbehaltsgut des
überlebenden Ehegatten ist, was er bisher als Vorbehaltsgut gehabt hat oder was
er nach § 1418 Abs. 2 Nr. 2, 3 als Vorbehaltsgut erwirbt.
Sondergut des überlebenden
Ehegatten ist, was er bisher als Sondergut gehabt hat oder was er als Sondergut
erwirbt.
§ 1487. Die Rechte und
Verbindlichkeiten des überlebenden Ehegatten sowie der anteilsberechtigten
Abkömmlinge in Ansehung des Gesamtgutes der fortgesetzten Gütergemeinschaft
bestimmen sich nach den für die eheliche Gütergemeinschaft geltenden
Vorschriften der §§ 1419, 1422 bis 1428, 1434, des § 1435 Satz 1, 3 und der §§
1436, 1445; der überlebende Ehegatte hat die rechtliche Stellung des Ehegatten,
der das Gesamtgut allein verwaltet, die anteilsberechtigten Abkömmlinge haben
die rechtliche Stellung des anderen Ehegatten.
Was der überlebende
Ehegatte zu dem Gesamtgut schuldet oder aus dem Gesamtgut zu fordern hat, ist
erst nach der Beendigung der fortgesetzten Gütergemeinschaft zu leisten.
§ 1488.
Gesammtgutsverbindlichkeiten der fortgesetzten Gütergemeinschaft sind die
Verbindlichkeiten des überlebenden Ehegatten sowie solche Verbindlichkeiten des
verstorbenen Ehegatten, die Gesammtgutsverbindlichkeiten der ehelichen Gütergemeinschaft
waren.
§ 1489. Für die
Gesammtgutsverbindlichkeiten der fortgesetzten Gütergemeinschaft haftet der
überlebende Ehegatte persönlich.
Soweit die persönliche
Haftung den überlebenden Ehegatten nur in Folge des Eintritts der fortgesetzten
Gütergemeinschaft trifft, finden die für die Haftung des Erben für die
Nachlaßverbindlichkeiten geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung; an die
Stelle des Nachlasses tritt das Gesammtgut in dem Bestande, den es zur Zeit des
Eintritts der fortgesetzten Gütergemeinschaft hat.
Eine persönliche Haftung
der antheilsberechtigten Abkömmlinge für die Verbindlichkeiten des verstorbenen
oder des überlebenden Ehegatten wird durch die fortgesetzte Gütergemeinschaft
nicht begründet.
§ 1490. Stirbt ein
antheilsberechtigter Abkömmling, so gehört sein Antheil an dem Gesammtgute
nicht zu seinem Nachlasse. Hinterläßt er Abkömmlinge, die antheilsberechtigt
sein würden, wenn er den verstorbenen Ehegatten nicht überlebt hätte, so treten
die Abkömmlinge an seine Stelle. Hinterläßt er solche Abkömmlinge nicht, so
wächst sein Antheil den übrigen antheilsberechtigten Abkömmlingen und, wenn
solche nicht vorhanden sind, dem überlebenden Ehegatten an.
§ 1491. Ein
anteilsberechtigter Abkömmling kann auf seinen Anteil an dem Gesamtgute verzichten.
Der Verzicht erfolgt durch Erklärung gegenüber dem für den Nachlaß des
verstorbenen Ehegatten zuständigen Gerichte; die Erklärung ist in öffentlich
beglaubigter Form abzugeben. Das Nachlaßgericht soll die Erklärung dem
überlebenden Ehegatten und den übrigen anteilsberechtigten Abkömmlingen
mitteilen.
Der Verzicht kann auch
durch Vertrag mit dem überlebenden Ehegatten und den übrigen
anteilsberechtigten Abkömmlingen erfolgen. Der Vertrag bedarf der notariellen
Beurkundung.
Steht der Abkömmling unter
elterlicher Gewalt oder unter Vormundschaft, so ist zu dem Verzichte die
Genehmigung des Vormundschaftsgerichts erforderlich.
Der Verzicht hat die
gleichen Wirkungen, wie wenn der Verzichtende zur Zeit des Verzichts ohne
Hinterlassung von Abkömmlingen gestorben wäre.
§ 1492. Der überlebende
Ehegatte kann die fortgesetzte Gütergemeinschaft jederzeit aufheben. Die
Aufhebung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem für den Nachlaß des
verstorbenen Ehegatten zuständigen Gerichte; die Erklärung ist in öffentlich
beglaubigter Form abzugeben. Das Nachlaßgericht soll die Erklärung den
anteilsberechtigten Abkömmlingen und, wenn der überlebende Ehegatte
gesetzlicher Vertreter eines der Abkömmlinge ist, dem Vormundschaftsgerichte
mitteilen.
Die Aufhebung kann auch
durch Vertrag zwischen dem überlebenden Ehegatten und den anteilsberechtigten
Abkömmlingen erfolgen. Der Vertrag bedarf der notariellen Beurkundung.
Steht der überlebende
Ehegatte unter elterlicher Gewalt oder unter Vormundschaft, so ist zu der
Aufhebung die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts erforderlich.
§ 1493. Die fortgesetzte
Gütergemeinschaft endigt mit der Wiederverheirathung des überlebenden
Ehegatten.
Der überlebende Ehegatte
hat, wenn ein antheilsberechtigter Abkömmling minderjährig ist oder bevormundet
wird, die Absicht der Wiederverheirathung dem Vormundschaftsgericht anzuzeigen,
ein Verzeichniß des Gesammtguts einzureichen, die Gütergemeinschaft aufzuheben
und die Auseinandersetzung herbeizuführen. Das Vormundschaftsgericht kann
gestatten, daß die Aufhebung der Gütergemeinschaft bis zur Eheschließung
unterbleibt und daß die Auseinandersetzung erst später erfolgt.
§ 1494. Die fortgesetzte
Gütergemeinschaft endet mit dem Tode des überlebenden Ehegatten.
Wird der überlebende
Ehegatte für tot erklärt oder wird seine Todeszeit nach den Vorschriften des
Verschollenheitsgesetzes festgestellt, so endet die fortgesetzte
Gütergemeinschaft mit dem Zeitpunkt, der als Zeitpunkt des Todes gilt.
§ 1495. Ein
anteilsberechtigter Abkömmling kann gegen den überlebenden Ehegatten auf
Aufhebung der fortgesetzten Gütergemeinschaft klagen,
1. wenn
seine Rechte für die Zukunft dadurch erheblich gefährdet werden können, daß der
überlebende Ehegatte zur Verwaltung des Gesamtgutes unfähig ist oder sein
Recht, das Gesamtgut zu verwalten, mißbraucht;
2. wenn
der überlebende Ehegatte seine Verpflichtung, dem Abkömmling Unterhalt zu
gewähren, verletzt hat und für die Zukunft eine erhebliche Gefährdung des
Unterhalts zu besorgen ist;
3. wenn
der überlebende Ehegatte entmündigt ist und der die Entmündigung aussprechende
Beschluß nicht mehr angefochten werden kann;
4. wenn
der überlebende Ehegatte die elterliche Gewalt über den Abkömmling verwirkt hat
oder, falls sie ihm zugestanden hätte, verwirkt haben würde.
§ 1496. Die Aufhebung der
fortgesetzten Gütergemeinschaft tritt in den Fällen des § 1495 mit der
Rechtskraft des Urtheils ein. Sie tritt für alle Abkömmlinge ein, auch wenn das
Urtheil auf die Klage eines der Abkömmlinge ergangen ist.
§ 1497. Nach der Beendigung
der fortgesetzten Gütergemeinschaft setzen sich der überlebende Ehegatte und
die Abkömmlinge über das Gesamtgut auseinander.
Bis zur Auseinandersetzung
bestimmt sich ihr Rechtsverhältnis am Gesamtgut nach den §§ 1419, 1472, 1473.
§ 1498. Auf die
Auseinandersetzung sind die Vorschriften der §§ 1475, 1476, des § 1477 Abs. 1,
der §§ 1479, 1480 und des § 1481 Abs. 1, 3 anzuwenden; an der Stelle des
Ehegatten, der das Gesamtgut allein verwaltet hat, tritt der überlebende
Ehegatte, an die Stelle des anderen Ehegatten treten die anteilsberechtigten
Abkömmlinge. Die in § 1476 Abs. 2 Satz 2 bezeichnete Verpflichtung besteht nur
für den überlebenden Ehegatten.
§ 1499. Bei der
Auseinandersetzung fallen dem überlebenden Ehegatten zur Last:
1. die
ihm bei dem Eintritte der fortgesetzten Gütergemeinschaft obliegenden
Gesammtgutsverbindlichkeiten, für die das eheliche Gesammtgut nicht haftete
oder die im Verhältnisse der Ehegatten zu einander ihm zur Last fielen;
2. die
nach dem Eintritte der fortgesetzten Gütergemeinschaft entstandenen Gesammtgutsverbindlichkeiten,
die, wenn sie während der ehelichen Gütergemeinschaft in seiner Person
entstanden wären, im Verhältnisse der Ehegatten zu einander ihm zur Last
gefallen sein würden;
3. eine
Ausstattung, die er einem antheilsberechtigten Abkömmling über das dem
Gesammtgut entsprechende Maß hinaus oder die er einem nicht
antheilsberechtigten Abkömmlinge versprochen oder gewährt hat.
§ 1500. Die
antheilsberechtigten Abkömmlinge müssen sich Verbindlichkeiten des verstorbenen
Ehegatten, die diesem im Verhältnisse der Ehegatten zu einander zur Last
fielen, bei der Auseinandersetzung auf ihren Antheil insoweit anrechnen lassen,
als der überlebende Ehegatte nicht von dem Erben des verstorbenen Ehegatten
Deckung hat erlangen können.
In gleicher Weise haben
sich die antheilsberechtigten Abkömmlinge anrechnen zu lassen, was der
verstorbene Ehegatte zu dem Gesammtgute zu ersetzen hatte.
§ 1501. Ist einem
anteilsberechtigten Abkömmlinge für den Verzicht auf seinen Anteil eine
Abfindung aus dem Gesamtgute gewährt worden, so wird sie bei der
Auseinandersetzung in das Gesamtgut eingerechnet und auf die den Abkömmlingen
gebührende Hälfte angerechnet.
Der überlebende Ehegatte
kann mit den übrigen anteilsberechtigten Abkömmlingen schon vor der Aufhebung
der fortgesetzten Gütergemeinschaft eine abweichende Vereinbarung treffen. Die
Vereinbarung bedarf der notariellen Beurkundung; sie ist auch denjenigen
Abkömmlingen gegenüber wirksam, welche erst später in die fortgesetzte
Gütergemeinschaft eintreten.
§ 1502. Der überlebende
Ehegatte ist berechtigt, das Gesammtgut oder einzelne dazu gehörende
Gegenstände gegen Ersatz des Werthes zu übernehmen. Das Recht geht nicht auf
den Erben über.
Wird die fortgesetzte
Gütergemeinschaft auf Grund des § 1495 durch Urtheil aufgehoben, so steht dem
überlebenden Ehegatten das im Abs. 1 bestimmte Recht nicht zu. Die
antheilsberechtigten Abkömmlinge können in diesem Falle diejenigen Gegenstände
gegen Ersatz des Werthes übernehmen, welche der verstorbene Ehegatte nach §
1477 Abs. 2 zu übernehmen berechtigt sein würde. Das Recht kann von ihnen nur
gemeinschaftlich ausgeübt werden.
§ 1503. Mehrere
antheilsberechtigte Abkömmlinge theilen die ihnen zufallende Hälfte des
Gesammtguts nach dem Verhältnisse der Antheile, zu denen sie im Falle der gesetzlichen
Erbfolge als Erben des verstorbenen Ehegatten berufen sein würden, wenn dieser
erst zur Zeit der Beendigung der fortgesetzten Gütergemeinschaft gestorben
wäre.
Das Vorempfangene kommt
nach den für die Ausgleichung unter Abkömmlingen geltenden Vorschriften zur
Ausgleichung, soweit nicht eine solche bereits bei der Theilung des Nachlasses
des verstorbenen Ehegatten erfolgt ist.
Ist einem Abkömmlinge, der
auf seinen Antheil verzichtet hat, eine Abfindung aus dem Gesammtgute gewährt
worden, so fällt sie den Abkömmlingen zur Last, denen der Verzicht zu Statten
kommt.
§ 1504. Soweit die
antheilsberechtigten Abkömmlinge nach § 1480 den Gesammtgutsgläubigern haften,
sind sie im Verhältnisse zu einander nach der Größe ihres Antheils an dem
Gesammtgute verpflichtet. Die Verpflichtung beschränkt sich auf die ihnen
zugetheilten Gegenstände; die für die Haftung des Erben geltenden Vorschriften
der §§ 1990, 1991 finden entsprechende Anwendung.
§ 1505. Die Vorschriften
über das Recht auf Ergänzung des Pflichttheils finden zu Gunsten eines
antheilsberechtigten Abkömmlinges entsprechende Anwendung; an die Stelle des
Erbfalls tritt die Beendigung der fortgesetzten Gütergemeinschaft, als
gesetzlicher Erbtheil gilt der dem Abkömmlinge zur Zeit der Beendigung gebührende
Antheil an dem Gesammtgut, als Pflichttheil gilt die Hälfte des Werthes dieses
Antheils.
§ 1506. Ist ein
gemeinschaftlicher Abkömmling erbunwürdig, so ist er auch des Antheils an dem
Gesammtgut unwürdig. Die Vorschriften über die Erbunwürdigkeit finden entsprechende
Anwendung.
§ 1507. Das Nachlaßgericht
hat dem überlebenden Ehegatten auf Antrag ein Zeugniß über die Fortsetzung der
Gütergemeinschaft zu ertheilen. Die Vorschriften über den Erbschein finden
entsprechende Anwendung.
§ 1508. Anm.:
Aufgehoben durch Art. 1, BGBl I 1957/S. 609 – GleichberG.
§ 1509. Jeder Ehegatte kann
für den Fall, daß die Ehe durch seinen Tod aufgelöst wird, die Fortsetzung der
Gütergemeinschaft durch letztwillige Verfügung ausschließen, wenn er berechtigt
ist, dem anderen Ehegatten den Pflichtteil zu entziehen oder auf Aufhebung der
Gütergemeinschaft zu klagen. Das gleiche gilt, wenn der Ehegatte auf
Aufhebung der Ehe zu klagen berechtigt ist und die Klage erhoben hat. Auf die Ausschließung finden die Vorschriften
über die Entziehung des Pflichtteils entsprechende Anwendung.
§ 1510. Wird die
Fortsetzung der Gütergemeinschaft ausgeschlossen, so gilt das Gleiche wie im
Falle des § 1482.
§ 1511. Jeder Ehegatte kann
für den Fall, daß die Ehe durch seinen Tod aufgelöst wird, einen gemeinschaftlichen
Abkömmling von der fortgesetzten Gütergemeinschaft durch letztwillige Verfügung
ausschließen.
Der ausgeschlossene
Abkömmling kann, unbeschadet seines Erbrechts, aus dem Gesammtgute der
fortgesetzten Gütergemeinschaft die Zahlung des Betrags verlangen, der ihm von
dem Gesammtgute der ehelichen Gütergemeinschaft als Pflichttheil gebühren
würde, wenn die fortgesetzte Gütergemeinschaft nicht eingetreten wäre. Die für
den Pflichttheilsanspruch geltenden Vorschriften finden entsprechende Anwendung.
Der dem ausgeschlossenen
Abkömmlinge gezahlte Betrag wird bei der Auseinandersetzung den
antheilsberechtigten Abkömmlingen nach Maßgabe des § 1500 angerechnet. Im
Verhältnisse der Abkömmlinge zu einander fällt er den Abkömmlingen zur Last,
denen die Ausschließung zu Statten kommt.
§ 1512. Jeder Ehegatte kann
für den Fall, daß mit seinem Tode die fortgesetzte Gütergemeinschaft eintritt,
den einem antheilsberechtigten Abkömmlinge nach der Beendigung der
fortgesetzten Gütergemeinschaft gebührenden Antheil an dem Gesammtgute durch
die letztwillige Verfügung bis auf die Hälfte herabsetzen.
§ 1513. Jeder Ehegatte kann
für den Fall, daß mit seinem Tode die fortgesetzte Gütergemeinschaft eintritt,
den einem antheilsberechtigten Abkömmlinge den diesem nach der Beendigung der
fortgesetzten Gütergemeinschaft gebührenden Antheil an dem Gesammtgute durch
letztwillige Verfügung entziehen, wenn er berechtigt ist, dem Abkömmlinge den
Pflichttheil zu entziehen. Die Vorschriften des § 2336 Abs. 2 bis 4 finden
entsprechende Anwendung.
Der Ehegatte kann, wenn er
nach § 2338 berechtigt ist, das Pflichttheilsrecht des Abkömmlinges zu
beschränken, den Antheil des Abkömmlinges am Gesammtgut einer entsprechenden
Beschränkung unterwerfen.
§ 1514. Jeder Ehegatte kann
den Betrag, den er nach § 1512 oder nach § 1513 Abs. 1 einem Abkömmling
entzieht, auch einem Dritten durch letztwillige Verfügung zuwenden.
§ 1515. Jeder Ehegatte kann
für den Fall, daß mit seinem Tode die fortgesetzte Gütergemeinschaft eintritt,
durch letztwillige Verfügung anordnen, daß ein antheilsberechtigter Abkömmling
das Recht haben soll, bei der Theilung das Gesammtgut oder einzelne dazu
gehörende Gegenstände gegen Ersatz des Werthes zu übernehmen.
Gehört zu dem Gesammtgut
ein Landgut, so kann angeordnet werden, daß das Landgut mit dem Ertragswerth
oder mit einem Preise, der den Ertragswerth mindestens erreicht, angesetzt
werden soll. Die für die Erbfolge geltenden Vorschriften des § 2049 finden
Anwendung.
Das Recht, das Landgut zu
dem im Abs. 2 bezeichneten Werthe oder Preise zu übernehmen, kann auch dem
überlebenden Ehegatten eingeräumt werden.
§ 1516. Zur Wirksamkeit der
in den §§ 1511 bis 1515 bezeichneten Verfügungen eines Ehegatten ist die
Zustimmung des anderen Ehegatten erforderlich.
Die Zustimmung kann nicht
durch einen Vertreter erteilt werden. Ist der Ehegatte in der
Geschäftsfähigkeit beschränkt, so ist die Zustimmung seines gesetzlichen
Vertreters nicht erforderlich. Die Zustimmungserklärung bedarf der notariellen
Beurkundung. Die Zustimmung ist unwiderruflich.
Die Ehegatten können die in
den §§ 1511 bis 1515 bezeichneten Verfügungen auch in einem gemeinschaftlichen
Testamente treffen.
§ 1517. Zur Wirksamkeit
eines Vertrags, durch den ein gemeinschaftlicher Abkömmling einem der Ehegatten
gegenüber für den Fall, daß die Ehe durch dessen Tod aufgelöst wird, auf seinen
Antheil am Gesammtgute der fortgesetzten Gütergemeinschaft verzichtet oder
durch den ein solcher Verzicht aufgehoben wird, ist die Zustimmung des anderen
Ehegatten erforderlich. Für die Zustimmung gelten die Vorschriften des § 1516
Abs. 2 Satz 3, 4.
Die für den Erbverzicht
geltenden Vorschriften finden entsprechende Anwendung.
§ 1518. Anordnungen, die
mit den Vorschriften der §§ 1483 bis 1517 in Widerspruch stehen, können von den
Ehegatten weder durch letztwillige Verfügung noch durch Vertrag getroffen
werden. Das Recht der Ehegatten, den Vertrag, durch den sie die Fortsetzung der
Gütergemeinschaft vereinbart haben, durch Ehevertrag aufzuheben, bleibt
unberührt.
§ 1519. Anm.:
Aufgehoben durch Art. 1, BGBl I 1957/S. 609 – GleichberG.
§ 1520. Anm.:
Aufgehoben durch Art. 1, BGBl I 1957/S. 609 – GleichberG.
§ 1521. Anm.:
Aufgehoben durch Art. 1, BGBl I 1957/S. 609 – GleichberG.
§ 1522. Anm.:
Aufgehoben durch Art. 1, BGBl I 1957/S. 609 – GleichberG.
§ 1523. Anm.:
Aufgehoben durch Art. 1, BGBl I 1957/S. 609 – GleichberG.
§ 1524. Anm.:
Aufgehoben durch Art. 1, BGBl I 1957/S. 609 – GleichberG.
§ 1525. Anm.:
Aufgehoben durch Art. 1, BGBl I 1957/S. 609 – GleichberG.
§ 1526. Anm.:
Aufgehoben durch Art. 1, BGBl I 1957/S. 609 – GleichberG.
§ 1527. Anm.:
Aufgehoben durch Art. 1, BGBl I 1957/S. 609 – GleichberG.
§ 1528. Anm.:
Aufgehoben durch Art. 1, BGBl I 1957/S. 609 – GleichberG.
§ 1529. Anm.:
Aufgehoben durch Art. 1, BGBl I 1957/S. 609 – GleichberG.
§ 1530. Anm.: Aufgehoben
durch Art. 1, BGBl I 1957/S. 609 – GleichberG.
§ 1531. Anm.:
Aufgehoben durch Art. 1, BGBl I 1957/S. 609 – GleichberG.
§ 1532. Anm.:
Aufgehoben durch Art. 1, BGBl I 1957/S. 609 – GleichberG.
§ 1533. Anm.:
Aufgehoben durch Art. 1, BGBl I 1957/S. 609 – GleichberG.
§ 1534. Anm.:
Aufgehoben durch Art. 1, BGBl I 1957/S. 609 – GleichberG.
§ 1535. Anm.:
Aufgehoben durch Art. 1, BGBl I 1957/S. 609 – GleichberG.
§ 1536. Anm.:
Aufgehoben durch Art. 1, BGBl I 1957/S. 609 – GleichberG.
§ 1537. Anm.:
Aufgehoben durch Art. 1, BGBl I 1957/S. 609 – GleichberG.
§ 1538. Anm.:
Aufgehoben durch Art. 1, BGBl I 1957/S. 609 – GleichberG.
§ 1539. Anm.:
Aufgehoben durch Art. 1, BGBl I 1957/S. 609 – GleichberG.
§ 1540. Anm.:
Aufgehoben durch Art. 1, BGBl I 1957/S. 609 – GleichberG.
§ 1541. Anm.:
Aufgehoben durch Art. 1, BGBl I 1957/S. 609 – GleichberG.
§ 1542. Anm.:
Aufgehoben durch Art. 1, BGBl I 1957/S. 609 – GleichberG.
§ 1543. Anm.:
Aufgehoben durch Art. 1, BGBl I 1957/S. 609 – GleichberG.
§ 1544. Anm.:
Aufgehoben durch Art. 1, BGBl I 1957/S. 609 – GleichberG.
§ 1545. Anm.:
Aufgehoben durch Art. 1, BGBl I 1957/S. 609 – GleichberG.
§ 1546. Anm.:
Aufgehoben durch Art. 1, BGBl I 1957/S. 609 – GleichberG.
§ 1547. Anm.:
Aufgehoben durch Art. 1, BGBl I 1957/S. 609 – GleichberG.
§ 1548. Anm.:
Aufgehoben durch Art. 1, BGBl I 1957/S. 609 – GleichberG.
§ 1549. Anm.:
Aufgehoben durch Art. 1, BGBl I 1957/S. 609 – GleichberG.
§ 1550. Anm.:
Aufgehoben durch Art. 1, BGBl I 1957/S. 609 – GleichberG.
§ 1551. Anm.:
Aufgehoben durch Art. 1, BGBl I 1957/S. 609 – GleichberG.
§ 1552. Anm.:
Aufgehoben durch Art. 1, BGBl I 1957/S. 609 – GleichberG.
§ 1553. Anm.:
Aufgehoben durch Art. 1, BGBl I 1957/S. 609 – GleichberG.
§ 1554. Anm.:
Aufgehoben durch Art. 1, BGBl I 1957/S. 609 – GleichberG.
§ 1555. Anm.:
Aufgehoben durch Art. 1, BGBl I 1957/S. 609 – GleichberG.
§ 1556. Anm.:
Aufgehoben durch Art. 1, BGBl I 1957/S. 609 – GleichberG.
§ 1557. Anm.:
Aufgehoben durch Art. 1, BGBl I 1957/S. 609 – GleichberG.
III. Güterrechtsregister.
§ 1558. Die Eintragungen in
das Güterrechtsregister haben bei dem Amtsgerichte zu geschehen, in dessen
Bezirke der Mann seinen Wohnsitz hat.
Durch Anordnung der
Landesjustizverwaltung kann die Führung des Registers für mehrere
Amtsgerichtsbezirke einem Amtsgericht übertragen werden.
§ 1559. Verlegt der Mann
nach der Eintragung seinen Wohnsitz in einen anderen Bezirk, so muß die
Eintragung im Register dieses Bezirkes wiederholt werden. Die frühere
Eintragung gilt als von neuem erfolgt, wenn der Mann den Wohnsitz in den
früheren Bezirk zurückverlegt.
§ 1560. Eine Eintragung in
das Register soll nur auf Antrag und nur insoweit erfolgen, als sie beantragt
ist. Der Antrag ist in öffentlich beglaubigter Form zu stellen.
§ 1561. Zur
Eintragung ist der Antrag beider Ehegatten erforderlich; jeder Ehegatte ist dem
anderen gegenüber zur Mitwirkung verpflichtet.
Der
Antrag eines Ehegatten genügt
1. zur
Eintragung eines Ehevertrages oder einer auf gerichtlicher Entscheidung
beruhenden Änderung der güterrechtlichen Verhältnisse der Ehegatten, wenn mit
dem Antrage der Ehevertrag oder die mit dem Zeugnis der Rechtskraft versehene
Entscheidung vorgelegt wird;
2. zur
Wiederholung einer Eintragung in das Register eines anderen Bezirks, wenn mit
dem Antrag eine nach der Aufhebung des bisherigen Wohnsitzes erteilte,
öffentlich beglaubigte Abschrift der früheren Eintragung vorgelegt wird;
3. zur
Eintragung des Einspruchs gegen den selbständigen Betrieb eines
Erwerbsgeschäfts durch den anderen Ehegatten und zur Eintragung des Widerrufs
der Einwilligung, wenn die Ehegatten in Gütergemeinschaft leben und der
Ehegatte, der den Antrag stellt, das Gesamtgut allein oder mit dem anderen
Ehegatten gemeinschaftlich verwaltet;
4. zur Eintragung der
Beschränkung oder Ausschließung der Berechtigung des anderen Ehegatten,
Geschäfte mit Wirkung für den Antragsteller zu besorgen (§ 1357 Abs. 2).
§ 1562. Das Amtsgericht hat
die Eintragung durch das für seine Bekanntmachungen bestimmte Blatt zu
veröffentlichen.
Wird eine Aenderung des
Güterstandes eingetragen, so hat sich die Bekanntmachung auf die Bezeichnung
des Güterstandes und, wenn dieser abweichend von dem Gesetze geregelt ist, auf
eine allgemeine Bezeichnung der Abweichung zu beschränken.
§ 1563. Die Einsicht des
Registers ist Jedem gestattet. Von den Eintragungen kann eine Abschrift
gefordert werden; die Abschrift ist auf Verlangen zu beglaubigen.
Siebenter Titel
Scheidung der Ehe
I. Scheidungsgründe
§ 1564. Eine Ehe kann nur durch gerichtliches Urteil auf Antrag eines oder beider Ehegatten geschieden werden. Die Ehe ist mit der Rechtskraft des Urteils aufgelöst. Die Voraussetzungen, unter denen die Scheidung begehrt werden kann, ergeben sich aus den folgenden Vorschriften.
§ 1565. Eine Ehe kann geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. Die Ehe ist gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, daß die Ehegatten sie wiederherstellen.
Leben die Ehegatten noch nicht ein Jahr getrennt, so kann die Ehe nur geschieden werden, wenn die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde.
§ 1566. Es wird unwiderlegbar vermutet, daß die Ehe gescheitert ist, wenn die Ehegatten seit einem Jahr getrennt leben und beide Ehegatten die Scheidung beantragen oder der Antragsgegner der Scheidung zustimmt.
Es wird unwiderlegbar vermutet, daß die Ehe gescheitert ist, wenn die Ehegatten seit drei Jahren getrennt leben.
§ 1567. Die Ehegatten leben getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt. Die häusliche Gemeinschaft besteht auch dann nicht mehr, wenn die Ehegatten innerhalb der ehelichen Wohnung getrennt leben.
Ein Zusammenleben über kürzere Zeit, das der Versöhnung der Ehegatten dienen soll, unterbricht oder hemmt die in § 1566 bestimmten Fristen nicht.
§ 1568. Die Ehe soll nicht geschieden werden, obwohl sie gescheitert ist, wenn und solange die Aufrechterhaltung der Ehe im Interesse der aus der Ehe hervorgegangenen minderjährigen Kinder aus besonderen Gründen ausnahmsweise notwendig ist oder wenn und solange die Scheidung für den Antragsgegner, der sie ablehnt, auf Grund außergewöhnlicher Umstände eine so schwere Härte darstellen würde, daß die Aufrechterhaltung der Ehe auch unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers ausnahmsweise geboten erscheint.
Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Ehegatten länger als fünf Jahre getrennt leben. 21
II. Unterhalt des geschiedenen Ehegatten
1. Grundsatz
§ 1569. Kann ein Ehegatte nach der Scheidung nicht selbst für seinen Unterhalt sorgen, so hat er gegen den anderen Ehegatten einen Anspruch auf Unterhalt nach den folgenden Vorschriften.
2. Unterhaltsberechtigung
§ 1570. Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen Unterhalt verlangen, solange und soweit von ihm wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann.
§ 1571. Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen Unterhalt verlangen, soweit von ihm im Zeitpunkt
1. der Scheidung,
2. der Beendigung der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes oder
3. des Wegfalls der Voraussetzungen für einen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1572 und 1573
wegen seines Alters eine Erwerbstätigkeit nicht mehr erwartet werden kann.
§ 1572. Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen Unterhalt verlangen, solange und soweit von ihm vom Zeitpunkt
1. der Scheidung,
2. der Beendigung der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes,
3. der Beendigung der Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung oder
4. des Wegfalls der Voraussetzungen für einen Unterhaltsanspruch nach § 1573
an wegen Krankheit oder anderer Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann.
§ 1573. Soweit ein geschiedener Ehegatte keinen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1572 hat, kann er gleichwohl Unterhalt verlangen, solange und soweit er nach der Scheidung keine angemessene Erwerbstätigkeit zu finden vermag.
Reichen die Einkünfte aus einer angemessenen Erwerbstätigkeit zum vollen Unterhalt (§ 1578) nicht aus, kann er, soweit er nicht bereits einen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1572 hat, den Unterschiedsbetrag zwischen den Einkünften und dem vollen Unterhalt verlangen.
Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn Unterhalt nach den §§ 1570 bis 1572, 1575 zu gewähren war, die Voraussetzungen dieser Vorschriften aber entfallen sind.
Der geschiedene Ehegatte kann auch dann Unterhalt verlangen, wenn die Einkünfte aus einer angemessenen Erwerbstätigkeit wegfallen, weil es ihm trotz seiner Bemühungen nicht gelungen war, den Unterhalt durch die Erwerbstätigkeit nach der Scheidung nachhaltig zu sichern. War es ihm gelungen, den Unterhalt teilweise nachhaltig zu sichern, so kann er den Unterschiedsbetrag zwischen dem nachhaltig gesicherten und dem vollen Unterhalt verlangen.
§ 1574. Der geschiedene Ehegatte braucht nur eine ihm angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben.
Angemessen ist eine Erwerbstätigkeit, die der Ausbildung, den Fähigkeiten, dem Lebensalter und dem Gesundheitszustand des geschiedenen Ehegatten sowie den ehelichen Lebensverhältnissen entspricht; bei den ehelichen Lebensverhältnissen sind die Dauer der Ehe und die Dauer der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes zu berücksichtigen.
Soweit es zur Aufnahme einer angemessenen Erwerbstätigkeit erforderlich ist, obliegt es dem geschiedenen Ehegatten, sich ausbilden, fortbilden oder umschulen zu lassen, wenn ein erfolgreicher Abschluß der Ausbildung zu erwarten ist.
§ 1575. Ein geschiedener Ehegatte, der in Erwartung der Ehe oder während der Ehe eine Schul- oder Berufsausbildung nicht aufgenommen oder abgebrochen hat, kann von dem anderen Ehegatten Unterhalt verlangen, wenn er diese oder eine entsprechende Ausbildung sobald wie möglich aufnimmt, um eine angemessene Erwerbstätigkeit, die den Unterhalt nachhaltig sichert, zu erlangen und der erfolgreiche Abschluß der Ausbildung zu erwarten ist. Der Anspruch besteht längstens für die Zeit, in der eine solche Ausbildung im allgemeinen abgeschlossen wird; dabei sind ehebedingte Verzögerungen der Ausbildung zu berücksichtigen.
Entsprechendes gilt, wenn sich der geschiedene Ehegatte fortbilden oder umschulen läßt, um Nachteile auszugleichen, die durch die Ehe eingetreten sind.
Verlangt der geschiedene Ehegatte nach Beendigung der Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung Unterhalt nach § 1573, so bleibt bei der Bestimmung der ihm angemessenen Erwerbstätigkeit (§ 1574 Abs. 2) der erreichte höhere Ausbildungsstand außer Betracht.
§ 1576. Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen Unterhalt verlangen, soweit und solange von ihm aus sonstigen schwerwiegenden Gründen eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann und die Versagung von Unterhalt unter Berücksichtigung der Belange beider Ehegatten grob unbillig wäre. Schwerwiegende Gründe dürfen nicht allein deswegen berücksichtigt werden, weil sie zum Scheitern der Ehe geführt haben.
§ 1577. Der geschiedene Ehegatte kann den Unterhalt nach den §§ 1570 bis 1573, 1575 und 1576 nicht verlangen, solange und soweit er sich aus seinen Einkünften und seinem Vermögen selbst unterhalten kann.
Einkünfte sind nicht anzurechnen, soweit der Verpflichtete nicht den vollen Unterhalt (§ 1578) leistet. Einkünfte, die den vollen Unterhalt übersteigen, sind insoweit anzurechnen, als dies unter Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse der Billigkeit entspricht.
Den Stamm des Vermögens braucht der Berechtigte nicht zu verwerten, soweit die Verwertung unwirtschaftlich oder unter Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse unbillig wäre.
War zum Zeitpunkt der Ehescheidung zu erwarten, daß der Unterhalt des Berechtigten aus seinem Vermögen nachhaltig gesichert sein würde, fällt das Vermögen aber später weg, so besteht kein Anspruch auf Unterhalt. Dies gilt nicht, wenn im Zeitpunkt des Vermögenswegfalls von dem Ehegatten wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann.
§ 1578. Das Maß des Unterhalts bestimmt sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Der Unterhalt umfaßt den gesamten Lebensbedarf.
Zum Lebensbedarf gehören auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall der Krankheit sowie die Kosten einer Schul- oder Berufsausbildung, einer Fortbildung oder einer Umschulung nach den §§ 1574, 1575.
Hat der geschiedene Ehegatte einen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1573 oder § 1576, so gehören zum Lebensbedarf auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall des Alters sowie der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit.
§ 1579. Ein Unterhaltsanspruch besteht nicht, soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten grob unbillig wäre, weil
1. die Ehe von kurzer Dauer war; der Ehedauer steht die Zeit gleich, in welcher der Berechtigte wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes nach § 1570 Unterhalt verlangen konnte,
2. der Berechtigte sich eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen den Verpflichteten oder einen nahen Angehörigen des Verpflichteten schuldig gemacht hat,
3. der Berechtigte seine Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat oder
4. ein anderer Grund vorliegt, der ebenso schwer wiegt wie die in den Nummern 1 bis 3 aufgeführten Gründe.
Absatz 1 gilt nicht, solange und soweit von dem Berechtigten wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann. 22
§ 1580. Die geschiedenen Ehegatten sind einander verpflichtet, auf Verlangen über ihre Einkünfte und ihr Vermögen Auskunft zu erteilen. § 1605 ist entsprechend anzuwenden.
3. Leistungsfähigkeit und Rangfolge
§ 1581. Ist der Verpflichtete nach seinen Erwerbs- und Vermögensverhältnissen unter Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande, ohne Gefährdung des eigenen angemessenen Unterhalts dem Berechtigten Unterhalt zu gewähren, so braucht er nur insoweit Unterhalt zu leisten, als es mit Rücksicht auf die Bedürfnisse und die Erwerbs- und Vermögensverhältnisse der geschiedenen Ehegatten der Billigkeit entspricht. Den Stamm des Vermögens braucht er nicht zu verwerten, soweit die Verwertung unwirtschaftlich oder unter Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse unbillig wäre.
§ 1582. Bei
Ermittlung des Unterhalts des geschiedenen Ehegatten geht im Falle des § 1581
der geschiedene Ehegatte einem neuen Ehegatten vor, wenn dieser nicht bei
entsprechender Anwendung der §§ 1569 bis 1574, § 1576 und des § 1577 Abs. 1
unterhaltsberechtigt wäre. Hätte der neue Ehegatte nach diesen Vorschriften
einen Unterhaltsanspruch, geht ihm der geschiedene Ehegatte gleichwohl vor,
wenn er nach § 1570 oder nach § 1576 unterhaltsberechtigt ist oder die Ehe mit
dem geschiedenen Ehegatten von langer Dauer war. Der Ehedauer steht die Zeit
gleich, in der ein Ehegatte wegen der Pflege oder Erziehung eines
gemeinschaftlichen Kindes nach § 1570 unterhaltsberechtigt war.
§ 1609
bleibt im übrigen unberührt.
§ 1583.
Lebt der Verpflichtete im Falle der Wiederheirat mit seinem neuen Ehegatten im
Güterstand der Gütergemeinschaft, so ist § 1604 entsprechend anzuwenden.
§ 1584. Der
unterhaltspflichtige geschiedene Ehegatte haftet vor den Verwandten des
Berechtigten. Soweit jedoch der Verpflichtete nicht leistungsfähig ist, haften
die Verwandten vor dem geschiedenen Ehegatten. § 1607 Abs. 2 ist entsprechend
anzuwenden.
4.
Gestaltung des Unterhaltsanspruchs
§ 1585. Der
laufende Unterhalt ist durch Zahlung einer Geldrente zu gewähren. Die Rente ist
monatlich im voraus zu entrichten. Der Verpflichtete schuldet den vollen
Monatsbetrag auch dann, wenn der Unterhaltsanspruch im Laufe des Monats durch
Wiederheirat oder Tod des Berechtigten erlischt.
Statt der
Rente kann der Berechtigte eine Abfindung in Kapital verlangen, wenn ein
wichtiger Grund vorliegt und der Verpflichtete dadurch nicht unbillig belastet
wird.
§ 1585a.
Der Verpflichtete hat auf Verlangen Sicherheit zu leisten. Die Verpflichtung,
Sicherheit zu leisten, entfällt, wenn kein Grund zu der Annahme besteht, daß
die Unterhaltsleistung gefährdet ist oder wenn der Verpflichtete durch die
Sicherheitsleistung unbillig belastet würde. Der Betrag, für den Sicherheit zu
leisten ist, soll den einfachen Jahresbetrag der Unterhaltsrente nicht
übersteigen, sofern nicht nach den besonderen Umständen des Falles eine höhere
Sicherheitsleistung angemessen erscheint.
Die Art der
Sicherheitsleistung bestimmt sich nach den Umständen; die Beschränkung des §
232 gilt nicht.
§ 1585b.
Wegen eines Sonderbedarfs (§ 1613 Abs. 2) kann der Berechtigte Unterhalt für
die Vergangenheit verlangen.
Im übrigen
kann der Berechtigte für die Vergangenheit Erfüllung oder Schadensersatz wegen
Nichterfüllung erst von der Zeit an fordern, in der der Unterhaltspflichtige in
Verzug gekommen oder der Unterhaltsanspruch rechtshängig geworden ist.
Für eine
mehr als ein Jahr vor der Rechtshängigkeit liegende Zeit kann Erfüllung oder
Schadensersatz wegen Nichterfüllung nur verlangt werden, wenn anzunehmen ist,
daß der Verpflichtete sich der Leistung absichtlich entzogen hat.
§ 1585c.
Die Ehegatten können über die Unterhaltspflicht für die Zeit nach der Scheidung
Vereinbarungen treffen.
5. Ende des
Unterhaltsanspruchs
§ 1586. Der
Unterhaltsanspruch erlischt mit der Wiederheirat oder dem Tod des Berechtigten.
Ansprüche
auf Erfüllung oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung für die Vergangenheit
bleiben bestehen. Das gleiche gilt für den Anspruch auf den zur Zeit der
Wiederheirat oder des Todes fälligen Monatsbetrag.
§ 1586a.
Geht ein geschiedener Ehegatte eine neue Ehe ein und wird die Ehe wieder
aufgelöst, so kann er von dem früheren Ehegatten Unterhalt nach § 1570
verlangen, wenn er ein Kind aus der früheren Ehe zu pflegen oder zu erziehen
hat. Ist die Pflege oder Erziehung beendet, so kann er Unterhalt nach den §§
1571 bis 1573, 1575 verlangen.
Der
Ehegatte der später aufgelösten Ehe haftet vor dem Ehegatten der früher
aufgelösten Ehe.
§ 1586b.
Mit dem Tod des Verpflichteten geht die Unterhaltspflicht auf den Erben als
Nachlaßverbindlichkeit über. Die Beschränkungen nach § 1581 fallen weg. Der
Erbe haftet jedoch nicht über einen Betrag hinaus, der dem Pflichtteil
entspricht, welcher dem Berechtigten zustände, wenn die Ehe nicht geschieden
worden wäre.
Für die
Berechnung des Pflichtteils bleiben Besonderheiten auf Grund des Güterstandes,
in dem die geschiedenen Ehegatten gelebt haben, außer Betracht.
III.
Versorgungsausgleich
1.
Grundsatz
§ 1587.
Zwischen den geschiedenen Ehegatten findet ein Versorgungsausgleich statt,
soweit für sie oder einen von ihnen in der Ehezeit Anwartschaften oder
Aussichten auf eine Versorgung wegen Alters oder Berufs- oder
Erwerbsunfähigkeit der in § 1587a Abs. 2 genannten Art begründet oder
aufrechterhalten worden sind. Außer Betracht bleiben Anwartschaften oder
Aussichten, die weder mit Hilfe des Vermögens noch durch Arbeit der Ehegatten
begründet oder aufrechterhalten worden sind.
Als Ehezeit
im Sinne der Vorschriften über den Versorgungsausgleich gilt die Zeit vom
Beginn des Monats, in dem die Ehe geschlossen worden ist, bis zum Ende des
Monats, der dem Eintritt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags vorausgeht.
Für
Anwartschaften oder Aussichten, über die der Versorgungsausgleich stattfindet,
gelten ausschließlich die nachstehenden Vorschriften; die güterrechtlichen
Vorschriften finden keine Anwendung.
2.
Wertausgleich von Anwartschaften oder Aussichten auf eine Versorgung
§ 1587a.
Ausgleichspflichtig ist der Ehegatte mit den werthöheren Anwartschaften oder
Aussichten auf eine auszugleichende Versorgung. Dem berechtigten Ehegatten
steht als Ausgleich die Hälfte des Wertunterschiedes zu.
Für die
Ermittlung des Wertunterschiedes sind folgende Werte zugrunde zu legen:
1. Bei
einer Versorgung oder Versorgungsanwartschaft aus einem öffentlich-rechtlichen
Dienstverhältnis oder aus einem Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung
nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen ist von dem Betrag
auszugehen, der sich im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit des
Scheidungsantrags als Versorgung ergäbe. Dabei wird die bis zu diesem Zeitpunkt
zurückgelegte ruhegehaltfähige Dienstzeit um die Zeit bis zur Altersgrenze
erweitert (Gesamtzeit). Maßgebender Wert ist der Teil der Versorgung, der dem
Verhältnis der in die Ehezeit fallenden ruhegehaltfähigen Dienstzeit zu der
Gesamtzeit entspricht. Unfallbedingte Erhöhungen bleiben außer Betracht.
Insofern stehen Dienstbezüge entpflichteter Professoren Versorgungsbezügen
gleich und gelten die beamtenrechtlichen Vorschriften über die ruhegehaltfähige
Dienstzeit entsprechend.
2. Bei
Renten oder Rentenanwartschaften aus den gesetzlichen Rentenversicherungen, die
den gesetzlichen Rentenanpassungen unterliegen, ist der Betrag zugrunde zu
legen, der sich bei Eintritt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags aus den
in die Ehezeit fallenden anrechnungsfähigen Versicherungsjahren als
Altersruhegeld ergäbe; seine Ermittlung richtet sich im einzelnen nach den
Vorschriften über die gesetzlichen Rentenversicherungen.
3. Bei
Leistungen, Anwartschaften oder Aussichten auf Leistungen der betrieblichen
Altersversorgung ist,
a) wenn bei
Eintritt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags die Betriebszugehörigkeit
andauert, der Teil der Versorgung zugrunde zu legen, der dem Verhältnis der in
die Ehezeit fallenden Betriebszugehörigkeit zu der Zeit vom Beginn der
Betriebszugehörigkeit bis zu der in der Versorgungsregelung vorgesehenen festen
Altersgrenze entspricht, wobei der Betriebszugehörigkeit gleichgestellte Zeiten
einzubeziehen sind; die Versorgung berechnet sich nach dem Betrag, der sich bei
Erreichen der in der Versorgungsregelung vorgesehenen festen Altersgrenze
ergäbe, wenn die Bemessungsgrundlagen im Zeitpunkt des Eintritts der
Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags zugrunde gelegt würden;
b) wenn vor
dem Eintritt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags die Betriebszugehörigkeit
beendet worden ist, der Teil der erworbenen Versorgung zugrunde zu legen, der
dem Verhältnis der in die Ehezeit fallenden Betriebszugehörigkeit zu der
gesamten Betriebszugehörigkeit entspricht, wobei der Betriebszugehörigkeit
gleichgestellte Zeiten einzubeziehen sind.
Dies gilt
nicht für solche Leistungen oder Anwartschaften auf Leistungen aus einem
Versicherungsverhältnis zu einer zusätzlichen Versorgungseinrichtung des
öffentlichen Dienstes, auf die Nummer 4 Buchstabe c anzuwenden ist. Für Anwartschaften
oder Aussichten auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung, die im
Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung noch nicht unverfallbar sind, finden
die Vorschriften über den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich Anwendung.
4. Bei
sonstigen Renten oder ähnlichen wiederkehrenden Leistungen, die der Versorgung
wegen Alters oder Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit zu dienen bestimmt sind, oder
Anwartschaften oder Aussichten hierauf ist,
a) wenn
sich die Rente oder Leistung nach der Dauer einer Anrechnungszeit bemißt, der
Betrag der Versorgungsleistung zugrunde zu legen, der sich aus der in die
Ehezeit fallenden Anrechnungszeit ergäbe, wenn bei Eintritt der
Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags der Versorgungsfall eingetreten wäre;
b) wenn
sich die Rente oder Leistung nicht oder nicht nur nach der Dauer einer
Anrechnungszeit und auch nicht nach Buchstabe d bemißt, der Teilbetrag der
vollen bestimmungsmäßigen Rente oder Leistung zugrunde zu legen, der dem
Verhältnis der in die Ehezeit fallenden, bei der Ermittlung dieser Rente oder
Leistung zu berücksichtigenden Zeit zu deren voraussichtlicher Gesamtdauer bis
zur Erreichung der für das Ruhegehalt maßgeblichen Altersgrenze entspricht;
c) wenn
sich die Rente oder Leistung nach einem Bruchteil entrichteter Beiträge bemißt,
der Betrag zugrunde zu legen, der sich aus den für die Ehezeit entrichteten
Beiträgen ergäbe, wenn bei Eintritt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags
der Versorgungsfall eingetreten wäre;
d) wenn
sich die Rente oder Leistung nach den für die gesetzlichen Rentenversicherungen
geltenden Grundsätzen bemißt, der Teilbetrag der sich bei Eintritt der
Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags ergebenden Rente wegen Alters zugrunde
zu legen, der dem Verhältnis der in die Ehezeit fallenden Versicherungsjahre zu
den insgesamt zu berücksichtigenden Versicherungsjahren entspricht.
5. Bei
Renten oder Rentenanwartschaften auf Grund eines Versicherungsvertrages, der
zur Versorgung des Versicherten eingegangen wurde, ist,
a) wenn es
sich um eine Versicherung mit einer über den Eintritt der Rechtshängigkeit des
Scheidungsantrags hinaus fortbestehenden Prämienzahlungspflicht handelt, von
dem Rentenbetrag auszugehen, der sich nach vorheriger Umwandlung in eine
prämienfreie Versicherung als Leistung des Versicherers ergäbe, wenn in diesem
Zeitpunkt der Versicherungsfall eingetreten wäre. Sind auf die Versicherung
Prämien auch für die Zeit vor der Ehe gezahlt worden, so ist der Rentenbetrag
entsprechend geringer anzusetzen;
b) wenn
eine Prämienzahlungspflicht über den Eintritt der Rechtshängigkeit des
Scheidungsantrags hinaus nicht besteht, von dem Rentenbetrag auszugehen, der
sich als Leistung des Versicherers ergäbe, wenn in diesem Zeitpunkt der
Versicherungsfall eingetreten wäre. Buchstabe a Satz 2 ist anzuwenden.
Bei
Versorgungen oder Anwartschaften oder Aussichten auf eine Versorgung nach
Absatz 2 Nr. 4, deren Wert nicht in gleicher oder nahezu gleicher Weise steigt
wie der Wert der in Absatz 2 Nr. 1 und 2 genannten Anwartschaften, sowie in den
Fällen des Absatzes 2 Nr. 5 gilt folgendes:
1. Werden
die Leistungen aus einem Deckungskapital oder einer vergleichbaren
Deckungsrücklage gewährt, ist das Altersruhegeld zugrunde zu legen, das sich
ergäbe, wenn der während der Ehe gebildete Teil des Deckungskapitals oder der
auf diese Zeit entfallende Teil der Deckungsrücklage als Beitrag in der
gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet würde;
2. werden
die Leistungen nicht oder nicht ausschließlich aus einem Deckungskapital oder
einer vergleichbaren Deckungsrücklage gewährt, ist das Altersruhegeld zugrunde
zu legen, das sich ergäbe, wenn ein Barwert der Teilversorgung für den
Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags ermittelt
und als Beitrag in der gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet würde. Das
Nähere über die Ermittlung des Barwertes bestimmt die Bundesregierung durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates.
Bei
Leistungen oder Anwartschaften oder Aussichten auf Leistungen der betrieblichen
Altersversorgung nach Absatz 2 Nr. 3 findet Absatz 3 Nr. 2 Anwendung.
Bemißt sich
die Versorgung nicht nach den in den vorstehenden Absätzen genannten
Bewertungsmaßstäben, so bestimmt das Familiengericht die auszugleichende
Versorgung in sinngemäßer Anwendung der vorstehenden Vorschriften nach billigem
Ermessen.
Stehen
einem Ehegatten mehrere Versorgungsanwartschaften im Sinne von Absatz 2 Nr. 1
zu, so ist für die Wertberechnung von den sich nach Anwendung von
Ruhensvorschriften ergebenden gesamten Versorgungsbezügen und der gesamten in
die Ehezeit fallenden ruhegehaltfähigen Dienstzeit auszugehen; sinngemäß ist zu
verfahren, wenn die Versorgung wegen einer Rente oder einer ähnlichen
wiederkehrenden Leistung einer Ruhens- oder Anrechnungsvorschrift unterliegen
würde.
Für die
Zwecke der Bewertung nach Absatz 2 bleibt außer Betracht, daß eine für die
Versorgung maßgebliche Wartezeit, Mindestbeschäftigungszeit,
Mindestversicherungszeit oder ähnliche zeitliche Voraussetzungen im Zeitpunkt
des Eintritts der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags noch nicht erfüllt
sind; Absatz 2 Nr. 3 Satz 3 bleibt unberührt. Dies gilt nicht für solche
Zeiten, von denen die Anrechnung beitragsloser Zeiten oder die Rente nach
Mindesteinkommen in den gesetzlichen Rentenversicherungen abhängig ist.
Bei der
Wertberechnung sind die in einer Versorgung, Rente oder Leistung enthaltenen
Zuschläge, die nur auf Grund einer bestehenden Ehe gewährt werden, sowie
Kinderzuschläge und ähnliche familienbezogene Bestandteile auszuscheiden.
§ 1587b.
Hat ein Ehegatte in der Ehezeit Rentenanwartschaften in einer gesetzlichen
Rentenversicherung im Sinne des § 1587a Abs. 2 Nr. 2 erworben und übersteigen
diese die Anwartschaften im Sinne des § 1587a Abs. 2 Nr. 1, 2, die der andere
Ehegatte in der Ehezeit erworben hat, so überträgt das Familiengericht auf
diesen Rentenanwartschaften in Höhe der Hälfte des Wertunterschiedes. Das
Nähere bestimmt sich nach den Vorschriften über die gesetzlichen
Rentenversicherungen.
Hat ein
Ehegatte in der Ehezeit eine Anwartschaft im Sinne des § 1587a Abs. 2 Nr. 1 gegenüber
einer der in § 6 Abs. 1 Nr. 2, § 8 Abs. 1 des Angestelltenversicherungsgesetzes
genannten Körperschaften oder Verbände erworben und übersteigt diese
Anwartschaft allein oder zusammen mit einer Rentenanwartschaft im Sinne des §
1587a Abs. 2 Nr. 2 die Anwartschaften im Sinne des § 1587a Abs. 2 Nr. 1, 2, die
der andere Ehegatte in der Ehezeit erworben hat, so begründet das
Familiengericht für diesen Rentenanwartschaften in einer gesetzlichen
Rentenversicherung in Höhe der Hälfte des nach Anwendung von Absatz 1 noch
verbleibenden Wertunterschiedes. Das Nähere bestimmt sich nach den Vorschriften
über die gesetzlichen Rentenversicherungen.
Soweit der
Ausgleich nicht nach Absatz 1 oder 2 vorzunehmen ist, hat der
ausgleichspflichtige Ehegatte für den Berechtigten als Beiträge zur Begründung
von Anwartschaften auf eine bestimmte Rente in einer gesetzlichen
Rentenversicherung den Betrag zu zahlen, der erforderlich ist, um den
Wertunterschied auszugleichen; dies gilt nur, solange der Berechtigte die
Voraussetzungen für ein Altersruhegeld aus einer gesetzlichen
Rentenversicherung noch nicht erfüllt. Das Nähere bestimmt sich nach den
Vorschriften über die gesetzlichen Rentenversicherungen. Nach Absatz 1 zu
übertragende oder nach Absatz 2 zu begründende Rentenanwartschaften sind in den
Ausgleich einzubeziehen; im Wege der Verrechnung ist nur ein einmaliger
Ausgleich vorzunehmen.
Würde sich
die Übertragung oder Begründung von Rentenanwartschaften in den gesetzlichen
Rentenversicherungen voraussichtlich nicht zugunsten des Berechtigten auswirken
oder wäre der Versorgungsausgleich in dieser Form nach den Umständen des Falles
unwirtschaftlich, soll das Familiengericht den Ausgleich auf Antrag einer
Partei in anderer Weise regeln; § 1587o Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
Der
Monatsbetrag der nach Absatz 1 zu übertragenden oder nach Absatz 2, 3 zu
begründenden Rentenanwartschaften in den gesetzlichen Rentenversicherungen darf
zusammen mit dem Monatsbetrag der in den gesetzlichen Rentenversicherungen
bereits begründeten Rentenanwartschaften des ausgleichsberechtigten Ehegatten
den in § 1304a Abs. 1 Satz 4, 5 der Reichsversicherungsordnung, § 83a Abs. 1
Satz 4, 5 des Angestelltenversicherungsgesetzes bezeichneten Höchstbetrag nicht
übersteigen.
§ 1587c.
Ein Versorgungsausgleich findet nicht statt,
1. soweit
die Inanspruchnahme des Verpflichteten unter Berücksichtigung der
beiderseitigen Verhältnisse, insbesondere des beiderseitigen Vermögenserwerbs
während der Ehe oder im Zusammenhang mit der Scheidung, grob unbillig wäre;
hierbei dürfen Umstände nicht allein deshalb berücksichtigt werden, weil sie
zum Scheitern der Ehe geführt haben;
2. soweit
der Berechtigte in Erwartung der Scheidung oder nach der Scheidung durch
Handeln oder Unterlassen bewirkt hat, daß ihm zustehende Anwartschaften oder
Aussichten auf eine Versorgung, die nach § 1587 Abs. 1 auszugleichen wären,
nicht entstanden oder entfallen sind;
3. soweit
der Berechtigte während der Ehe längere Zeit hindurch seine Pflicht, zum
Familienunterhalt beizutragen, gröblich verletzt hat.
§ 1587d.
Auf Antrag des Verpflichteten kann das Familiengericht anordnen, daß die
Verpflichtung nach § 1587b Abs. 3 ruht, solange und soweit der Verpflichtete
durch die Zahlung unbillig belastet, insbesondere außerstande gesetzt würde,
sich selbst angemessen zu unterhalten und seinen gesetzlichen
Unterhaltspflichten gegenüber dem geschiedenen Ehegatten und den mit diesem
gleichrangig Berechtigten nachzukommen. Ist der Verpflichtete in der Lage,
Raten zu zahlen, so hat das Gericht ferner die Höhe der dem Verpflichteten
obliegenden Ratenzahlungen festzusetzen.
Das
Familiengericht kann eine rechtskräftige Entscheidung auf Antrag aufheben oder
ändern, wenn sich die Verhältnisse nach der Scheidung wesentlich geändert
haben.
§ 1587e.
Für den Versorgungsausgleich nach § 1587b gilt § 1580 entsprechend.
Mit dem
Tode des Berechtigten erlischt der Ausgleichsanspruch.
Der
Anspruch auf Entrichtung von Beiträgen (§ 1587b Abs. 3) erlischt außerdem,
sobald der schuldrechtliche Versorgungsausgleich nach § 1587g Abs. 1 Satz 2
verlangt werden kann.
Der
Ausgleichsanspruch erlischt nicht mit dem Tode des Verpflichteten. Er ist gegen
die Erben geltend zu machen.
3.
Schuldrechtlicher Versorgungsausgleich
§ 1587f. In
den Fällen, in denen
1. die
Begründung von Rentenanwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung
mit Rücksicht auf die Vorschrift des § 1587b Abs. 3 Satz 1 zweiter Halbsatz
nicht möglich ist,
2. die
Übertragung oder Begründung von Rentenanwartschaften in einer gesetzlichen
Rentenversicherung mit Rücksicht auf die Vorschrift des § 1587b Abs. 5
ausgeschlossen ist,
3. der
ausgleichspflichtige Ehegatte die ihm nach § 1587b Abs. 3 Satz 1 erster
Halbsatz auferlegten Zahlungen zur Begründung von Rentenanwartschaften in einer
gesetzlichen Rentenversicherung nicht erbracht hat,
4. in den
Ausgleich Leistungen der betrieblichen Altersversorgung auf Grund solcher
Anwartschaften oder Aussichten einzubeziehen sind, die im Zeitpunkt des
Erlasses der Entscheidung noch nicht unverfallbar waren,
5. das
Familiengericht nach § 1587b Abs. 4 eine Regelung in der Form des
schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs getroffen hat oder die Ehegatten nach §
1587o den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vereinbart haben,
erfolgt
insoweit der Ausgleich auf Antrag eines Ehegatten nach den Vorschriften der §§
1587g bis 1587n (schuldrechtlicher Versorgungsausgleich).
§ 1587g.
Der Ehegatte, dessen auszugleichende Versorgung die des anderen übersteigt, hat
dem anderen Ehegatten als Ausgleich eine Geldrente (Ausgleichsrente) in Höhe
der Hälfte des jeweils übersteigenden Betrags zu entrichten. Die Rente kann
erst dann verlangt werden, wenn beide Ehegatten eine Versorgung erlangt haben
oder wenn der ausgleichspflichtige Ehegatte eine Versorgung erlangt hat und der
andere Ehegatte wegen Krankheit oder anderer Gebrechen oder Schwäche seiner
körperlichen oder geistigen Kräfte auf nicht absehbare Zeit eine ihm nach
Ausbildung- und Fähigkeiten zumutbare Erwerbstätigkeit nicht ausüben kann oder
das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet hat.
Für die Ermittlung
der auszugleichenden Versorgung gilt § 1587a entsprechend. Hat sich seit
Eintritt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags der Wert einer Versorgung
oder einer Anwartschaft oder Aussicht auf Versorgung geändert oder ist eine bei
Eintritt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags vorhandene Versorgung oder
eine Anwartschaft oder Aussicht auf Versorgung weggefallen oder sind
Voraussetzungen einer Versorgung eingetreten, die bei Eintritt der
Rechtshängigkeit gefehlt haben, so ist dies zusätzlich zu berücksichtigen.
§ 1587d
Abs. 2 gilt entsprechend.
§ 1587h.
Ein Ausgleichsanspruch gemäß § 1587g besteht nicht,
1. soweit
der Berechtigte den nach seinen Lebensverhältnissen angemessenen Unterhalt aus
seinen Einkünften und seinem Vermögen bestreiten kann und die Gewährung des
Versorgungsausgleichs für den Verpflichteten bei Berücksichtigung der
beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse eine unbillige Härte bedeuten
würde. § 1577 Abs. 3 gilt entsprechend;
2. soweit
der Berechtigte in Erwartung der Scheidung oder nach der Scheidung durch
Handeln oder Unterlassen bewirkt hat, daß ihm eine Versorgung, die nach § 1587
auszugleichen wäre, nicht gewährt wird;
3. soweit
der Berechtigte während der Ehe längere Zeit hindurch seine Pflicht, zum
Familienunterhalt beizutragen, gröblich verletzt hat.
§ 1587i.
Der Berechtigte kann vom Verpflichteten in Höhe der laufenden Ausgleichsrente
Abtretung der in den Ausgleich einbezogenen Versorgungsansprüche verlangen, die
für den gleichen Zeitabschnitt fällig geworden sind oder fällig werden.
Der
Wirksamkeit der Abtretung an den Ehegatten gemäß Absatz 1 steht der Ausschluß
der Übertragbarkeit und Pfändbarkeit der Ansprüche nicht entgegen.
§ 1587d
Abs. 2 gilt entsprechend.
§ 1587k.
Für den Ausgleichsanspruch nach § 1587g Abs. 1 Satz 1 gelten die §§ 1580, 1585
Abs. 1 Satz 2, 3 und § 1585b Abs. 2, 3 entsprechend.
Der
Anspruch erlischt mit dem Tod des Berechtigten; § 1586 Abs. 2 gilt
entsprechend. Soweit hiernach der Anspruch erlischt, gehen die nach § 1587i
Abs. 1 abgetretenen Ansprüche auf den Verpflichteten über.
§ 1587l.
Ein Ehegatte kann wegen seiner künftigen Ausgleichsansprüche von dem anderen
eine Abfindung verlangen, wenn dieser hierdurch nicht unbillig belastet wird.
Für die
Höhe der Abfindung ist der nach § 1587g Abs. 2 ermittelte Zeitwert der
beiderseitigen Anwartschaften oder Aussichten auf eine auszugleichende
Versorgung zugrunde zu legen.
Die
Abfindung kann nur in Form der Zahlung von Beiträgen zu einer gesetzlichen
Rentenversicherung oder zu einer privaten Lebens- oder Rentenversicherung
verlangt werden. Wird die Abfindung in Form der Zahlung von Beiträgen zu einer
privaten Lebens- oder Rentenversicherung gewählt, so muß der
Versicherungsvertrag vom Berechtigten auf seine Person für den Fall des Todes
und des Erlebens des fünfundsechzigsten oder eines niedrigeren Lebensjahres
abgeschlossen sein und vorsehen, daß Gewinnanteile zur Erhöhung der
Versicherungsleistungen verwendet werden. Auf Antrag ist dem Verpflichteten
Ratenzahlung zu gestatten, soweit dies nach seinen wirtschaftlichen
Verhältnissen der Billigkeit entspricht.
§ 1587m.
Mit dem Tod des Berechtigten erlischt der Anspruch auf Leistung der Abfindung,
soweit er von dem Verpflichteten noch nicht erfüllt ist.
§ 1587n.
Ist der Berechtigte nach § 1587l abgefunden worden, so hat er sich auf einen
Unterhaltsanspruch gegen den geschiedenen Ehegatten den Betrag anrechnen zu
lassen, den er als Versorgungsausgleich nach § 1587g erhalten würde, wenn die
Abfindung nicht geleistet worden wäre.
4.
Parteivereinbarungen
§ 1587o. Die
Ehegatten können im Zusammenhang mit der Scheidung eine Vereinbarung über den
Ausgleich von Anwartschaften oder Anrechten auf eine Versorgung wegen Alters
oder Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit (§ 1587) schließen. Durch die Vereinbarung
können Anwartschaftsrechte in einer gesetzlichen Rentenversicherung nach §
1587b Abs. 1 oder 2 nicht begründet oder übertragen werden.
Die
Vereinbarung nach Absatz 1 muß notariell beurkundet werden. § 127a ist
entsprechend anzuwenden. Die Vereinbarung bedarf der Genehmigung des
Familiengerichts. Die Genehmigung soll nur verweigert werden, wenn unter
Einbeziehung der Unterhaltsregelung und der Vermögensauseinandersetzung
offensichtlich die vereinbarte Leistung nicht zur Sicherung des Berechtigten
für den Fall der Erwerbsunfähigkeit und des Alters geeignet ist oder zu keinem
nach Art und Höhe angemessenen Ausgleich unter den Ehegatten führt.
5. Schutz
des Versorgungsschuldners
§ 1587p.
Sind durch die rechtskräftige Entscheidung des Familiengerichts
Rentenanwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung auf den
berechtigten Ehegatten übertragen worden, so muß dieser eine Leistung an den
verpflichteten Ehegatten gegen sich gelten lassen, die der Schuldner der
Versorgung bis zum Ablauf des Monats an den verpflichteten Ehegatten bewirkt,
der dem Monat folgt, in dem ihm die Entscheidung zugestellt worden ist.
Achter Titel.
Kirchliche Verpflichtungen.
§ 1588. Die kirchlichen
Verpflichtungen in Ansehung der Ehe werden durch die Vorschriften dieses
Abschnitts nicht berührt.
Zweiter Abschnitt.
Verwandtschaft.
Erster Titel.
Allgemeine Vorschriften.
§ 1589. Personen, deren
eine von der anderen abstammt, sind in gerader Linie verwandt. Personen, die
nicht in gerader Linie verwandt sind, aber von derselben dritten Person
abstammen, sind in der Seitenlinie verwandt. Der Grad der Verwandtschaft
bestimmt sich nach der Zahl der sie vermittelnden Geburten.
§ 1590. Die Verwandten
eines Ehegatten sind mit dem anderen Ehegatten verschwägert. Die Linie und der
Grad der Schwägerschaft bestimmen sich nach der Linie und dem Grade der sie
vermittelnden Verwandtschaft.
Die Schwägerschaft dauert
fort, auch wenn die Ehe, durch die sie begründet wurde, aufgelöst ist.
Zweiter Titel.
Abstammung
I. Eheliche Abstammung
§ 1591. Ein Kind, das nach
der Eheschließung geboren wird, ist ehelich, wenn die Frau es vor oder während
der Ehe empfangen und der Mann innerhalb der Empfängniszeit der Frau beigewohnt
hat; dies gilt auch, wenn die Ehe für nichtig erklärt wird. Das Kind ist nicht
ehelich, wenn es den Umständen nach offenbar unmöglich ist, daß die Frau das
Kind von dem Manne empfangen hat.
Es wird vermuthet, daß der
Mann innerhalb der Empfängnißzeit der Frau beigewohnt habe. Soweit die
Empfängnißzeit in die Zeit vor der Ehe fällt, gilt die Vermuthung nur, wenn der
Mann gestorben ist, ohne die Ehelichkeit des Kindes angefochten zu haben.
§ 1592. Als Empfängnißzeit
gilt die Zeit von dem einhunderteinundachtzigsten bis zu dem
dreihundertundzweiten Tage vor der Geburt des Kindes, mit Einschluß sowohl des
einhunderteinundachtzigsten als des dreihundertundzweiten Tages.
Steht fest, daß das Kind
innerhalb eines Zeitraums empfangen worden ist, der weiter als
dreihundertundzwei Tage vor dem Tage der Geburt zurückliegt, so gilt zu Gunsten
der Ehelichkeit des Kindes dieser Zeitraum als Empfängnißzeit.
§ 1593. Die Unehelichkeit
eines Kindes, das während der Ehe oder innerhalb von dreihundertundzwei Tagen
nach Auflösung oder Nichtigerklärung der Ehe geboren ist, kann nur geltend
gemacht werden, wenn die Ehelichkeit angefochten und die Unehelichkeit
rechtskräftig festgestellt ist.
§ 1594. Die Ehelichkeit
eines Kindes kann von dem Mann binnen zwei Jahren angefochten werden.
Die Frist beginnt mit dem
Zeitpunkt, in dem der Mann Kenntnis von den Umständen erlangt, die für die Unehelichkeit
des Kindes sprechen. Sie beginnt frühestens mit der Geburt des Kindes.
Auf den Lauf der Frist sind
die für die Verjährung geltenden Vorschriften der §§ 203, 206 entsprechend
anzuwenden.
§ 1595. Die Anfechtung der
Ehelichkeit kann nicht durch einen Vertreter erfolgen. Ist der Mann in der
Geschäftsfähigkeit beschränkt, so bedarf er nicht der Zustimmung seines
gesetzlichen Vertreters.
Für einen
geschäftsunfähigen Mann kann sein gesetzlicher Vertreter mit Genehmigung des
Vormundschaftsgerichts die Ehelichkeit anfechten. Hat der gesetzliche Vertreter
die Ehelichkeit nicht rechtzeitig angefochten, so kann nach dem Wegfalle der
Geschäftsunfähigkeit der Mann selbst die Ehelichkeit in gleicher Weise
anfechten, wie wenn er ohne gesetzlichen Vertreter gewesen wäre.
§ 1595a. Hat der Mann bis
zum Tode keine Kenntnis von der Geburt des Kindes erlangt, so können die Eltern
des Mannes die Ehelichkeit anfechten. Nach dem Tode eines Elternteils steht das
Anfechtungsrecht dem überlebenden Elternteil zu. War der Mann nichtehelich, so
steht das Anfechtungsrecht nur seiner Mutter zu. Die Eltern können die
Ehelichkeit nur binnen Jahresfrist anfechten. Die Frist beginnt mit dem
Zeitpunkt, in dem ein Elternteil Kenntnis vom Tode des Mannes und der Geburt
des Kindes erlangt. Auf den Lauf der Frist sind die für die Verjährung
geltenden Vorschriften der §§ 203, 206 entsprechend anzuwenden.
Ist der Mann innerhalb von
zwei Jahren seit der Geburt des Kindes gestorben, ohne die Ehelichkeit des
Kindes angefochten zu haben, so ist die Vorschrift des Absatzes 1 anzuwenden.
Das Anfechtungsrecht der Eltern ist ausgeschlossen, wenn der Mann die
Ehelichkeit des Kindes nicht anfechten wollte.
Die Vorschriften des § 1595
Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 gelten entsprechend.
§ 1596. Das Kind kann seine
Ehelichkeit anfechten, wenn
1. der Mann gestorben oder
für tot erklärt ist, ohne das Anfechtungsrecht nach § 1594 verloren zu haben,
2. die Ehe geschieden,
aufgehoben oder für nichtig erklärt ist oder wenn die Ehegatten seit drei
Jahren getrennt leben und nicht zu erwarten ist, daß sie die eheliche
Lebensgemeinschaft wiederherstellen,
3. die Mutter den Mann
geheiratet hat, der das Kind gezeugt hat,
4. die Anfechtung wegen
ehrlosen oder unsittlichen Lebenswandels oder wegen einer schweren Verfehlung
des Mannes gegen das Kind sittlich gerechtfertigt ist oder
5. die Anfechtung wegen
einer schweren Erbkrankheit des Mannes sittlich gerechtfertigt ist.
In den Fällen des Absatzes
1 Nr. 1 bis 3 kann das Kind seine Ehelichkeit nur binnen zwei Jahren anfechten.
Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem das Kind von den Umständen, die für
seine Unehelichkeit sprechen, und von dem Sachverhalt Kenntnis erlangt, der
nach Absatz 1 Nr. 1, 2 oder 3 Voraussetzung für die Anfechtung ist. Die für die
Verjährung geltenden Vorschriften der §§ 203, 206 sind entsprechend anzuwenden.
§ 1597. Ist das Kind
minderjährig, so kann der gesetzliche Vertreter des Kindes die Ehelichkeit mit
Genehmigung des Vormundschaftsgerichts anfechten.
Will ein Vormund oder
Pfleger die Ehelichkeit anfechten, so soll das Vormundschaftsgericht die
Genehmigung nur erteilen, wenn die Mutter des Kindes einwilligt. Die
Einwilligung kann nicht durch einen Vertreter erklärt werden. Ist die Mutter in
der Geschäftsfähigkeit beschränkt, so bedarf sie nicht der Zustimmung ihres
gesetzlichen Vertreters. Die Einwilligung der Mutter ist nicht erforderlich,
wenn sie geschäftsunfähig oder ihr Aufenthalt dauernd unbekannt ist, wenn sie
die elterliche Gewalt verwirkt hat oder das Unterbleiben der Anfechtung dem
Kinde zu unverhältnismäßigem Nachteile gereichen würde.
Ist das Kind volljährig, so
gilt § 1595 entsprechend.
§ 1598. Hat der gesetzliche
Vertreter eines minderjährigen Kindes in den Fällen des § 1596 Abs. 1 Nr. 1 bis
3 die Ehelichkeit nicht rechtzeitig angefochten, so kann das Kind, sobald es
volljährig geworden ist, seine Ehelichkeit selbst anfechten; die Anfechtung ist
nicht mehr zulässig, wenn seit dem Eintritt der Volljährigkeit zwei Jahre
verstrichen sind.
§ 1599. Der Mann und die
Eltern des Mannes fechten die Ehelichkeit des Kindes durch Klage gegen das
Kind, das Kind ficht die Ehelichkeit durch Klage gegen den Mann an.
Ist das Kind gestorben, so
wird die Ehelichkeit durch Antrag beim Vormundschaftsgericht angefochten.
Dasselbe gilt, wenn das Kind nach dem Tode des Mannes seine Ehelichkeit
anficht.
Wird die Klage oder der
Antrag zurückgenommen, so ist die Anfechtung der Ehelichkeit als nicht erfolgt
anzusehen.
§ 1600. Wird von einer
Frau, die eine zweite Ehe geschlossen hat, ein Kind geboren, das nach den §§
1591, 1592 ein eheliches Kind sowohl des ersten als des zweiten Mannes wäre, so
gilt es als eheliches Kind des zweiten Mannes.
Wird die Ehelichkeit des
Kindes angefochten und wird rechtskräftig festgestellt, daß das Kind kein
eheliches Kind des zweiten Mannes ist, so gilt es als eheliches Kind des ersten
Mannes.
Soll geltend gemacht
werden, daß auch der erste Mann nicht der Vater des Kindes ist, so beginnt die
Anfechtungsfrist frühestens mit der Rechtskraft der in Absatz 2 bezeichneten
Entscheidung.
II. Nichteheliche
Abstammung
§ 1600a. Bei nichtehelichen
Kindern wird die Vaterschaft durch Anerkennung oder gerichtliche Entscheidung
mit Wirkung für und gegen alle festgestellt. Die Rechtswirkungen der
Vaterschaft können, soweit sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt, erst
vom Zeitpunkt dieser Feststellung an geltend gemacht werden.
§ 1600b. Eine Anerkennung
unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung ist unwirksam.
Die Anerkennung ist schon
vor der Geburt des Kindes zulässig.
Ist die Vaterschaft
anerkannt oder rechtskräftig festgestellt, so ist eine weitere Anerkennung
unwirksam.
§ 1600c. Zur Anerkennung
ist die Zustimmung des Kindes erforderlich.
Die Zustimmung ist dem
Anerkennenden oder dem Standesbeamten gegenüber zu erklären.
§ 1600d. Wer in der
Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, kann nur selbst anerkennen; er bedarf hierzu
der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters. Für einen Geschäftsunfähigen
kann sein gesetzlicher Vertreter mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts
anerkennen.
Für ein Kind, das geschäftsunfähig
oder noch nicht vierzehn Jahre alt ist, kann nur sein gesetzlicher Vertreter
der Anerkennung zustimmen. Im übrigen kann ein Kind, das in der
Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, nur selbst zustimmen; es bedarf hierzu der
Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters.
Anerkennung und Zustimmung
können nicht durch einen Bevollmächtigten erklärt werden.
§ 1600e. Die
Anerkennungserklärung und die Zustimmungserklärung des Kindes müssen öffentlich
beurkundet werden. Die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters zu einer solchen
Erklärung ist in öffentlich beglaubigter Form abzugeben.
Beglaubigte Abschriften der
Anerkennungserklärung sind außer dem Standesbeamten auch dem Kind und der
Mutter des Kindes zu übersenden.
Die Zustimmung des Kindes
und seines gesetzlichen Vertreters sowie die Zustimmung des gesetzlichen
Vertreters des Anerkennenden können bis zum Ablauf von sechs Monaten seit der
Beurkundung der Anerkennungserklärung erteilt werden. Die Frist beginnt nicht
vor der Geburt des Kindes.
§ 1600f. Die Anerkennung
ist nur dann unwirksam, wenn sie den Erfordernissen der vorstehenden
Vorschriften nicht genügt oder wenn sie angefochten und rechtskräftig
festgestellt ist, daß der Mann nicht der Vater des Kindes ist.
Sind seit der Eintragung in
ein deutsches Personenstandsbuch fünf Jahre verstrichen, so kann nicht mehr
geltend gemacht werden, daß die Erfordernisse der vorstehenden Vorschriften
nicht vorgelegen haben.
§ 1600g. Berechtigt, die
Anerkennung anzufechten, sind der Mann, der die Vaterschaft anerkannt hat, die
Mutter und das Kind.
Ist der Mann innerhalb
eines Jahres seit dem Wirksamwerden der Anerkennung gestorben, ohne die
Anerkennung angefochten zu haben, so können die Eltern des Mannes anfechten. §
1595a Abs. 1 Satz 2, 3, Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 1600h. Der Mann, der die
Vaterschaft anerkannt hat, seine Eltern und die Mutter des Kindes können die
Anerkennung binnen Jahresfrist anfechten.
Für den Mann beginnt die
Frist mit dem Zeitpunkt, in dem ihm die Umstände, die gegen die Vaterschaft
sprechen, bekannt geworden sind. Leidet die Anerkennungserklärung unter einem
Willensmangel nach § 119 Abs. 1, § 123, so endet die Frist nicht, solange nach
den §§ 121, 124, 144 ein Anfechtungsrecht bestehen würde.
Für die Eltern des Mannes
beginnt die Frist mit dem Zeitpunkt, in dem einem Elternteil der Tod des Mannes
und die Anerkennung bekannt geworden sind.
Für die Mutter des Kindes
beginnt die Frist mit dem Zeitpunkt, in dem ihr die Anerkennung bekannt
geworden ist.
Die Fristen beginnen nicht
vor der Geburt des Kindes und nicht, bevor die Anerkennung wirksam geworden
ist.
Auf den Lauf der Fristen
sind die für die Verjährung geltenden Vorschriften der §§ 203, 206 entsprechend
anzuwenden.
§ 1600i. Das Kind kann
binnen zwei Jahren anfechten, nachdem ihm die Anerkennung und die Umstände
bekannt geworden sind, die gegen die Vaterschaft sprechen.
Hat die Mutter des Kindes
den Mann geheiratet, der das Kind anerkannt hat, und ist die Anerkennung im
Zusammenhang mit der Eheschließung oder nach der Eheschließung erfolgt, so kann
das Kind, falls die Ehe geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt ist,
noch binnen zwei Jahren, nachdem ihm die Scheidung, Aufhebung oder
Nichtigerklärung bekannt geworden ist, anfechten. Dies gilt entsprechend, wenn
die Ehegatten seit drei Jahren getrennt leben und nicht zu erwarten ist, daß
sie die eheliche Lebensgemeinschaft wiederherstellen.
Hat die Mutter einen
anderen Mann geheiratet und hat dieser das Kind gezeugt, so kann das Kind noch
binnen zwei Jahren, nachdem ihm dies bekannt geworden ist, anfechten.
§ 1600h Abs. 5, 6 gilt
entsprechend.
Die Anfechtung ist auch
nach Ablauf der Frist zulässig, wenn sie wegen einer schweren Verfehlung des
Mannes gegen das Kind, wegen ehrlosen oder unsittlichen Lebenswandels oder
einer schweren Erbkrankheit des Mannes sittlich gerechtfertigt ist.
§ 1600k. Wer in der
Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, kann die Anerkennung nur selbst anfechten;
er bedarf hierzu nicht der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters. Für ein
in der Geschäftsfähigkeit beschränktes minderjähriges Kind kann nur der
gesetzliche Vertreter mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts anfechten.
Für einen
Geschäftsunfähigen kann sein gesetzlicher Vertreter mit Genehmigung des
Vormundschaftsgerichts die Anerkennung anfechten.
Will der Vormund oder
Pfleger eines minderjährigen Kindes die Anerkennung anfechten, nachdem die
Mutter des Kindes den Mann geheiratet hat, der das Kind anerkannt hat, so gilt
§ 1597 Abs. 3 entsprechend.
Hat der gesetzliche
Vertreter eines Geschäftsunfähigen die Anerkennung nicht rechtzeitig
angefochten, so kann nach dem Wegfall der Geschäftsunfähigkeit der
Anfechtungsberechtigte selbst die Anerkennung in gleicher Weise anfechten, wie
wenn er ohne gesetzlichen Vertreter gewesen wäre; dies gilt nicht für das
Anfechtungsrecht der Eltern des Mannes, der das Kind anerkannt hat. Hat der
gesetzliche Vertreter eines minderjährigen Kindes die Anerkennung nicht
rechtzeitig angefochten, so kann das Kind selbst innerhalb von zwei Jahren seit
dem Eintritt der Volljährigkeit die Anerkennung anfechten.
§ 1600l. Der Mann, der die
Vaterschaft anerkannt hat, ficht die Anerkennung durch Klage gegen das Kind,
das Kind und die Mutter des Kindes fechten die Anerkennung durch Klage gegen
den Mann an.
Ist der Mann oder das Kind
gestorben, so wird die Anerkennung durch Antrag beim Vormundschaftsgericht
angefochten; jedoch fechten die Eltern des Mannes bei Lebzeiten des Kindes die
Anerkennung durch Klage gegen das Kind an.
Wird die Klage oder der
Antrag zurückgenommen, so ist die Anfechtung als nicht erfolgt anzusehen.
§ 1600m. In dem Verfahren
über die Anfechtung der Anerkennung wird vermutet, daß das Kind von dem Manne
gezeugt ist, der die Vaterschaft anerkannt hat. Die Vermutung gilt nicht, wenn
der Mann die Anerkennung anficht und seine Anerkennungserklärung unter einem
Willensmangel nach § 119 Abs. 1, 123 leidet; in diesem Falle ist § 1600o Abs. 2
Satz 1 und 2 entsprechend anzuwenden. Die Empfängniszeit bestimmt sich nach §
1592.
§ 1600n. Ist die
Vaterschaft nicht anerkannt, so ist sie auf Klage des Kindes oder des Mannes,
der das Kind gezeugt hat, gerichtlich festzustellen.
Nach dem Tode des Mannes
ist die Vaterschaft auf Antrag des Kindes, nach dem Tode des Kindes auf Antrag
der Mutter vom Vormundschaftsgericht festzustellen.
§ 1600o. Als Vater ist der
Mann festzustellen, der das Kind gezeugt hat.
Es wird vermutet, daß das
Kind von dem Manne gezeugt ist, welcher der Mutter während der Empfängniszeit
beigewohnt hat. Die Vermutung gilt nicht, wenn nach Würdigung aller Umstände
schwerwiegende Zweifel an der Vaterschaft verbleiben. Die Empfängniszeit
bestimmt sich nach § 1592.
Dritter Titel.
Unterhaltspflicht.
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1601. Verwandte in
gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren.
§ 1602. Unterhaltsberechtigt
ist nur, wer außer Stande ist, sich selbst zu unterhalten.
Ein minderjähriges
unverheirathetes Kind kann von seinen Eltern, auch wenn es Vermögen hat, die
Gewährung des Unterhalts insoweit verlangen, als die Einkünfte seines Vermögens
und der Ertrag seiner Arbeit zum Unterhalte nicht ausreichen.
§ 1603. Unterhaltspflichtig
ist nicht, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außer
Stande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu
gewähren.
Befinden sich Eltern in
dieser Lage, so sind sie ihren minderjährigen unverheiratheten Kindern
gegenüber verpflichtet, alle verfügbaren Mittel zu ihrem und der Kinder
Unterhalt gleichmäßig zu verwenden. Diese Verpflichtung tritt nicht ein, wenn
ein anderer unterhaltspflichtiger Verwandter vorhanden ist; sie tritt auch
nicht ein gegenüber einem Kinde, dessen Unterhalt aus dem Stamme seines
Vermögens bestritten werden kann.
§ 1604. Besteht zwischen
Ehegatten Gütergemeinschaft, so bestimmt sich die Unterhaltspflicht des Mannes
oder der Frau Verwandten gegenüber so, wie wenn das Gesamtgut dem
unterhaltspflichtigen Ehegatten gehörte. Sind bedürftige Verwandte beider
Ehegatten vorhanden, so ist der Unterhalt aus dem Gesamtgut so zu gewähren, wie
wenn die Bedürftigen zu beiden Ehegatten in dem Verwandtschaftsverhältnis
ständen, auf dem die Unterhaltspflicht des verpflichteten Ehegatten beruht.
§ 1605.
Verwandte in gerader Linie sind einander verpflichtet, auf Verlangen über ihre
Einkünfte und ihr Vermögen Auskunft zu erteilen, soweit dies zur Feststellung
eines Unterhaltsanspruchs oder einer Unterhaltsverpflichtung erforderlich ist.
Über die Höhe der Einkünfte sind auf Verlangen Belege, insbesondere
Bescheinigungen des Arbeitgebers, vorzulegen. Die §§ 260, 261 sind entsprechend
anzuwenden.
Vor Ablauf
von zwei Jahren kann Auskunft erneut nur verlangt werden, wenn glaubhaft
gemacht wird, daß der zur Auskunft Verpflichtete später wesentlich höhere
Einkünfte oder weiteres Vermögen erworben hat.
§ 1606. Die Abkömmlinge
sind vor den Verwandten der aufsteigenden Linie unterhaltspflichtig.
Unter den Abkömmlingen und
unter den Verwandten der aufsteigenden Linie haften die näheren vor den
entfernteren.
Mehrere gleich nahe
Verwandte haften anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen. Die Mutter
erfüllt ihre Verpflichtung, zum Unterhalt eines minderjährigen unverheirateten
Kindes beizutragen, in der Regel durch die Pflege und Erziehung des Kindes.
§ 1607. Soweit ein
Verwandter auf Grund des § 1603 nicht unterhaltspflichtig ist, hat der nach ihm
haftende Verwandte den Unterhalt zu gewähren.
Das Gleiche gilt, wenn die
Rechtsverfolgung gegen einen Verwandten im Inland ausgeschlossen oder erheblich
erschwert wird. Der Anspruch gegen einen solchen Verwandten geht, soweit ein
anderer Verwandter den Unterhalt gewährt, auf diesen über. Der Uebergang kann
nicht zum Nachtheile des Unterhaltsberechtigten geltend gemacht werden.
§ 1608. Der Ehegatte des
Bedürftigen haftet vor dessen Verwandten. Soweit jedoch der Ehegatte bei
Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außer Stande ist, ohne
Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren, haften die
Verwandten vor dem Ehegatten. Die Vorschriften des §1607 Abs. 2 finden
entsprechende Anwendung.
§ 1609. Sind mehrere
Bedürftige vorhanden und ist der Unterhaltspflichtige außerstande, allen
Unterhalt zu gewähren, so gehen die minderjährigen unverheirateten Kinder den
anderen Kindern, die Kinder den übrigen Abkömmlingen, die Abkömmlinge den
Verwandten der aufsteigenden Linie, unter den Verwandten der aufsteigenden
Linie die näheren den entfernteren vor.
Der Ehegatte steht den
minderjährigen unverheirateten Kindern gleich; er geht anderen Kindern und den
übrigen Verwandten vor. Ist die Ehe geschieden oder aufgehoben, so geht der
unterhaltsberechtigte Ehegatte den volljährigen oder verheirateten Kindern
sowie den übrigen Verwandten des Unterhaltspflichtigen vor.
§ 1610. Das Maß des zu
gewährenden Unterhalts bestimmt sich nach der Lebensstellung des Bedürftigen (angemessener
Unterhalt).
Der Unterhalt
umfaßt den gesamten Lebensbedarf einschließlich der Kosten einer angemessenen
Vorbildung zu einem Beruf, bei einer der Erziehung bedürftigen Person auch die
Kosten der Erziehung.
Verlangt
ein eheliches Kind, das in den Haushalt eines geschiedenen Elternteils
aufgenommen ist, von dem anderen Elternteil Unterhalt, so gilt als Bedarf des
Kindes bis zur Vollendung des achtzehnten Lebensjahres mindestens der für ein
nichteheliches Kind der entsprechenden Altersstufe festgesetzte Regelbedarf.
Satz 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn die Eltern nicht nur vorübergehend
getrennt leben oder ihre Ehe für nichtig erklärt worden ist.
§ 1611. Ist der
Unterhaltsberechtigte durch sein sittliches Verschulden bedürftig geworden, hat
er seine eigene Unterhaltspflicht gegenüber dem Unterhaltspflichtigen gröblich
vernachlässigt oder sich vorsätzlich einer schweren Verfehlung gegen den
Unterhaltspflichtigen oder einen nahen Angehörigen des Unterhaltspflichtigen
schuldig gemacht, so braucht der Verpflichtete nur einen Beitrag zum Unterhalt
in der Höhe zu leisten, die der Billigkeit entspricht. Die Verpflichtung fällt
ganz weg, wenn die Inanspruchnahme des Verpflichteten grob unbillig wäre.
Die Vorschriften des
Absatzes 1 sind auf die Unterhaltspflicht von Eltern gegenüber ihren
minderjährigen unverheirateten Kindern nicht anzuwenden.
Der Bedürftige kann wegen
einer nach diesen Vorschriften eintretenden Beschränkung seines Anspruchs nicht
andere Unterhaltspflichtige in Anspruch nehmen.
§ 1612. Der Unterhalt ist
durch Entrichtung einer Geldrente zu gewähren. Der Verpflichtete kann
verlangen, daß ihm die Gewährung des Unterhalts in anderer Art gestattet wird,
wenn besondere Gründe es rechtfertigen.
Haben Eltern einem
unverheirateten Kinde Unterhalt zu gewähren, so können sie bestimmen, in
welcher Art und für welche Zeit im voraus der Unterhalt gewährt werden soll.
Aus besonderen Gründen kann das Vormundschaftsgericht auf Antrag des Kindes die
Bestimmung der Eltern ändern. Ist das Kind minderjährig, so kann ein
Elternteil, dem die Sorge für die Person des Kindes nicht zusteht, eine
Bestimmung nur für die Zeit treffen, in der das Kind in seinen Haushalt
aufgenommen ist.
Eine Geldrente ist
monatlich im voraus zu zahlen. Der Verpflichtete schuldet den vollen
Monatsbetrag auch dann, wenn der Berechtigte im Laufe des Monats stirbt.
§ 1612a. Ist die Höhe der
für einen Minderjährigen als Unterhalt zu entrichtenden Geldrente in einer
gerichtlichen Entscheidung, einer Vereinbarung oder einer Verpflichtungsurkunde
festgelegt, so kann der Berechtigte oder der Verpflichtete verlangen, daß der
zu entrichtende Unterhalt gemäß den Vorschriften des Absatzes 2 der allgemeinen
Entwicklung der wirtschaftlichen Verhältnisse angepaßt wird. Die Anpassung kann
nicht verlangt werden, wenn und soweit bei der Festlegung der Höhe des
Unterhalts eine Änderung der Geldrente ausgeschlossen worden oder ihre
Anpassung an Veränderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse auf andere Weise
geregelt ist.
Ist infolge erheblicher
Änderungen der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse eine Anpassung der
Unterhaltsrenten erforderlich, so bestimmt die Bundesregierung nach Maßgabe der
allgemeinen Entwicklung, insbesondere der Entwicklung der Verdienste und des
Lebensbedarfs, durch Rechtsverordnung (Anpassungsverordnung) den Vomhundertsatz,
um den Unterhaltsrenten zu erhöhen oder herabzusetzen sind. Die Verordnung
bedarf der Zustimmung des Bundesrates. Die Anpassung kann nicht für einen
früheren Zeitpunkt als den Beginn des vierten auf das Inkrafttreten der
Anpassungsverordnung folgenden Kalendermonats verlangt werden. Sie wird mit der
Erklärung wirksam; dies gilt nicht, wenn sich die Verpflichtung zur
Unterhaltszahlung aus einem Schuldtitel ergibt, aus dem die Zwangsvollstreckung
stattfindet.
Der Unterhaltsbetrag, der
sich bei der Anpassung ergibt, ist auf volle Deutsche Mark abzurunden, und zwar
bei Beträgen unter fünfzig Pfennig nach unten, sonst nach oben.
Von der in einer
Anpassungsverordnung vorgesehenen Anpassung sind diejenigen Unterhaltsrenten
ausgeschlossen, die in den letzten zwölf Monaten vor dem Wirksamwerden der
Anpassung festgesetzt, bestätigt oder geändert worden sind.
Das Recht des Berechtigten
und des Verpflichteten, auf Grund allgemeiner Vorschriften eine Änderung des
Unterhalts zu verlangen, bleibt unberührt.
§ 1613. Für die
Vergangenheit kann der Berechtigte Erfüllung oder Schadensersatz wegen
Nichterfüllung nur von der Zeit an fordern, zu welcher der Verpflichtete in
Verzug gekommen oder der Unterhaltsanspruch rechtshängig geworden ist.
Wegen eines unregelmäßigen
außergewöhnlich hohen Bedarfs (Sonderbedarf) kann der Berechtigte Erfüllung für
die Vergangenheit ohne die Einschränkung des Absatzes 1 verlangen. Der Anspruch
kann jedoch nach Ablauf eines Jahres seit seiner Entstehung nur geltend gemacht
werden, wenn vorher der Verpflichtete in Verzug gekommen oder der Anspruch
rechtshängig geworden ist.
§ 1614. Für die Zukunft
kann auf den Unterhalt nicht verzichtet werden.
Durch eine Vorausleistung
wird der Verpflichtete bei erneuter Bedürftigkeit des Berechtigten nur für den
im § 760 Abs. 2 bestimmten Zeitabschnitt oder, wenn er selbst den Zeitabschnitt
zu bestimmen hatte, für einen den Umständen nach angemessenen Zeitabschnitt
befreit.
§ 1615. Der
Unterhaltsanspruch erlischt mit dem Tode des Berechtigten oder des Verpflichteten,
soweit er nicht auf Erfüllung oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung für die
Vergangenheit oder auf solche im voraus zu bewirkende Leistungen gerichtet ist,
die zur Zeit des Todes des Berechtigten oder des Verpflichteten fällig sind.
Im Falle des Todes des
Berechtigten hat der Verpflichtete die Kosten der Beerdigung zu tragen, soweit
ihre Bezahlung nicht von dem Erben zu erlangen ist.
II. Besondere Vorschriften
für das nichteheliche Kind und seine Mutter
§ 1615a. Für die
Unterhaltspflicht gegenüber nichtehelichen Kindern gelten die allgemeinen
Vorschriften, soweit sich nicht aus den folgenden Bestimmungen ein anderes
ergibt.
§ 1615b. Der
Unterhaltsanspruch des Kindes gegen den Vater geht, soweit an Stelle des Vaters
ein anderer unterhaltspflichtiger Verwandter oder der Ehemann der Mutter dem
Kinde Unterhalt gewährt, auf diesen über. Der Übergang kann nicht zum Nachteile
des Kindes geltend gemacht werden.
Absatz 1 gilt entsprechend,
wenn ein Dritter als Vater dem Kinde Unterhalt gewährt.
§ 1615c. Bei der Bemessung
des Unterhalts ist, solange das Kind noch keine selbständige Lebensstellung
erlangt hat, die Lebensstellung beider Eltern zu berücksichtigen.
§ 1615d. Das Kind kann von
seinem Vater Unterhaltsbeträge, die fällig geworden sind, bevor die Vaterschaft
anerkannt oder rechtskräftig festgestellt war, auch für die Vergangenheit
verlangen.
§ 1615e. Das Kind kann mit
dem Vater sowie mit den Verwandten des Vaters eine Vereinbarung über den
Unterhalt für die Zukunft oder über eine an Stelle des Unterhalts zu gewährende
Abfindung treffen; das gleiche gilt für Unterhaltsansprüche des Vaters und
seiner Verwandten gegen das Kind. Ein unentgeltlicher Verzicht auf den
Unterhalt für die Zukunft ist nichtig.
Die Vereinbarung bedarf,
wenn der Berechtigte nicht voll geschäftsfähig ist, der Genehmigung des
Vormundschaftsgerichts.
Ein Abfindungsvertrag, der
zwischen dem Kinde und dem Vater geschlossen wird, erstreckt sich im Zweifel
auch auf die Unterhaltsansprüche des Kindes gegen die Verwandten des Vaters.
Diese Vorschriften gelten
für die Unterhaltsansprüche der Abkömmlinge des Kindes entsprechend.
§ 1615f. Bis zur Vollendung
des achtzehnten Lebensjahres hat der Vater dem Kinde mindestens den
Regelunterhalt zu zahlen; dies gilt nicht, solange das Kind in den väterlichen
Haushalt aufgenommen ist. Regelunterhalt ist der zum Unterhalt eines Kindes,
das sich in der Pflege seiner Mutter befindet, bei einfacher Lebenshaltung im
Regelfall erforderliche Betrag (Regelbedarf), vermindert um die nach § 1615g
anzurechnenden Beträge. § 1612 Abs. 1 Satz 2 ist auf den Regelunterhalt nicht
anzuwenden.
Der Regelbedarf wird von
der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung
festgesetzt. Er kann nach dem Alter des Kindes und nach den örtlichen Unterschieden
in den Lebenshaltungskosten abgestuft werden.
§ 1615g. Das auf das Kind
entfallende Kindergeld, Kinderzuschläge und ähnliche regelmäßige wiederkehrende
Geldleistungen, die einem anderen als dem Vater zustehen, sind auf den
Regelbedarf zur Hälfte anzurechnen. Kindergeld ist jedoch nur dann anzurechnen,
wenn auch der Vater die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt, ihm aber Kindergeld
nicht gewährt wird, weil ein anderer vorrangig berechtigt ist. Leistungen, die
wegen Krankheit oder Arbeitslosigkeit gewährt werden, sind nicht anzurechnen.
Eine Leistung, die zwar dem
Vater zusteht, aber einem anderen ausgezahlt wird, ist in voller Höhe
anzurechnen.
Waisenrenten, die dem Kinde
zustehen, sind nicht anzurechnen.
Das Nähere wird von der
Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung bestimmt.
§ 1615h. Übersteigt der
Regelunterhalt wesentlich den Betrag, den der Vater dem Kinde ohne
Berücksichtigung der Vorschriften über den Regelunterhalt leisten müßte, so
kann er verlangen, daß der zu leistende Unterhalt auf diesen Betrag
herabgesetzt wird. Vorübergehende Umstände können nicht zu einer Herabsetzung
führen. § 1612 Abs. 1 Satz 2 bleibt auch in diesem Falle unanwendbar.
Die Herabsetzung des
Unterhalts unter den Regelunterhalt läßt die Verpflichtung des Vaters, dem
Kinde wegen Sonderbedarfs Unterhalt zu leisten, unberührt.
§ 1615i. Rückständige
Unterhaltsbeträge, die fällig geworden sind, bevor der Vater die Vaterschaft
anerkannt hat oder durch gerichtliche Entscheidung zur Leistung von Unterhalt verpflichtet
worden ist, können auf Antrag des Vaters gestundet werden, soweit dies der
Billigkeit entspricht.
Rückständige
Unterhaltsbeträge, die länger als ein Jahr vor Anerkennung der Vaterschaft oder
Erhebung der Klage auf Feststellung der Vaterschaft fällig geworden sind,
können auf Antrag des Vaters erlassen werden, soweit dies zur Vermeidung
unbilliger Härten erforderlich ist. Der Erlaß ist ausgeschlossen, soweit
unbillige Härten durch Herabsetzung des Unterhalts unter den Regelunterhalt für
die Vergangenheit oder durch Stundung vermieden werden können.
Hat ein Dritter an Stelle
des Vaters Unterhalt gewährt und verlangt der Dritte vom Vater Ersatz, so
gelten die vorstehenden Vorschriften entsprechend. Die Bedürfnisse und die
wirtschaftlichen Verhältnisse des Dritten sind mit zu berücksichtigen.
§ 1615k. Der Vater ist
verpflichtet, der Mutter die Kosten der Entbindung und, falls infolge der
Schwangerschaft oder der Entbindung weitere Aufwendungen notwendig werden, auch
die dadurch entstehenden Kosten zu erstatten. Dies gilt nicht für Kosten, die
durch Leistungen des Arbeitgebers oder durch Versicherungsleistungen gedeckt
werden.
Der Anspruch verjährt in
vier Jahren. Die Verjährung beginnt, soweit sie nicht gehemmt oder unterbrochen
ist, mit dem Schluß des auf die Entbindung folgenden Jahres.
§ 1615l. Der Vater hat der
Mutter für die Dauer von sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt des
Kindes Unterhalt zu gewähren.
Soweit die Mutter einer
Erwerbstätigkeit nicht nachgeht, weil sie infolge der Schwangerschaft oder
einer durch die Schwangerschaft oder die Entbindung verursachten Krankheit dazu
außerstande ist, ist der Vater verpflichtet, ihr über die in Absatz 1
bezeichnete Zeit hinaus Unterhalt zu gewähren. Das gleiche gilt, wenn die
Mutter nicht oder nur beschränkt erwerbstätig ist, weil das Kind anderenfalls
nicht versorgt werden könnte. Die Unterhaltspflicht beginnt frühestens vier
Monate vor der Entbindung; sie endet spätestens ein Jahr nach der Entbindung.
Die Vorschriften über die
Unterhaltspflicht zwischen Verwandten sind entsprechend anzuwenden. Die
Verpflichtung des Vaters geht der Verpflichtung der Verwandten der Mutter vor.
Die Ehefrau und minderjährige unverheiratete Kinder des Vaters gehen bei
Anwendung des § 1609 der Mutter vor; die Mutter geht den übrigen Verwandten des
Vaters vor. § 1613 Abs. 2, § 1615d und § 1615i Abs. 1, 3 gelten entsprechend.
Der Anspruch erlischt nicht mit dem Tode des Vaters.
Der Anspruch verjährt in
vier Jahren. Die Verjährung beginnt, soweit sie nicht gehemmt oder unterbrochen
ist, mit dem Schluß des auf die Entbindung folgenden Jahres.
§ 1615m. Stirbt die Mutter
infolge der Schwangerschaft oder der Entbindung, so hat der Vater die Kosten
der Beerdigung zu tragen, soweit ihre Bezahlung nicht von dem Erben der Mutter
zu erlangen ist.
§ 1615n. Die Ansprüche nach
den §§ 1615k bis 1615m bestehen auch dann, wenn der Vater vor der Geburt des
Kindes gestorben oder wenn das Kind tot geboren ist. Bei einer Fehlgeburt
gelten die Vorschriften der §§ 1615k bis 1615m sinngemäß.
§ 1615o. Auf Antrag des
Kindes kann durch einstweilige Verfügung angeordnet werden, daß der Mann, der
die Vaterschaft anerkannt hat oder der nach § 1600o als Vater vermutet wird,
den für die ersten drei Monate dem Kinde zu gewährenden Unterhalt zu zahlen hat.
Der Antrag kann bereits vor der Geburt des Kindes durch die Mutter oder einen
für die Leibesfrucht bestellten Pfleger gestellt werden; in diesem Falle kann
angeordnet werden, daß der erforderliche Betrag angemessene Zeit vor der Geburt
zu hinterlegen ist.
Auf Antrag der Mutter kann
durch einstweilige Verfügung angeordnet werden, daß der Mann, der die
Vaterschaft anerkannt hat oder der nach § 1600o als Vater vermutet wird, die
nach den §§ 1615k, 1615l voraussichtlich zu leistenden Beträge an die Mutter zu
zahlen hat; auch kann die Hinterlegung eines angemessenen Betrages angeordnet
werden.
Eine Gefährdung des
Anspruchs braucht nicht glaubhaft gemacht zu werden.
Vierter Titel
Rechtsverhältnis zwischen
den Eltern und dem Kinde im allgemeinen
§ 1616. Das
eheliche Kind erhält den Ehenamen seiner Eltern.
§ 1617. Das
nichteheliche Kind erhält den Familiennamen, den die Mutter zur Zeit der Geburt
des Kindes führt. Als Familienname gilt nicht der gemäß § 1355 Abs. 3 dem
Ehenamen vorangestellte Name.
Eine Änderung
des Familiennamens der Mutter erstreckt sich auf den Geburtsnamen des Kindes,
welches das fünfte Lebensjahr vollendet hat, nur dann, wenn es sich der
Namensänderung anschließt. Ein in der Geschäftsfähigkeit beschränktes Kind,
welches das vierzehnte Lebensjahr vollendet hat, kann die Erklärung nur selbst
abgeben; es bedarf hierzu der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters. Die
Erklärung ist gegenüber dem Standesbeamten abzugeben; sie muß öffentlich
beglaubigt werden.
Eine
Änderung des Familiennamens der Mutter infolge Eheschließung erstreckt sich
nicht auf das Kind.
Ist der
frühere Geburtsname zum Ehenamen des Kindes geworden, so erstreckt sich die
Namensänderung auf den Ehenamen nur dann, wenn die Ehegatten die Erklärung nach
Absatz 2 Satz 1 und 3 gemeinsam abgeben. Für den Namen von Abkömmlingen des
Kindes gelten Absatz 2 und Absatz 4 Satz 1 entsprechend.
§ 1618. Die
Mutter und deren Ehemann können dem Kinde, das einen Namen nach § 1617 führt
und eine Ehe noch nicht eingegangen ist, ihren Ehenamen, der Vater des Kindes
seinen Familiennamen durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten erteilen. Als
Familienname gilt nicht der gemäß § 1355 Abs. 3 dem Ehenamen vorangestellte
Name. Die Erteilung des Namens bedarf der Einwilligung des Kindes und, wenn der
Vater dem Kinde seinen Familiennamen erteilt, auch der Einwilligung der Mutter.
Ein in der
Geschäftsfähigkeit beschränktes Kind, welches das vierzehnte Lebensjahr
vollendet hat, kann seine Einwilligung nur selbst erteilen. Es bedarf hierzu
der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters.
Die
Erklärungen nach Absatz 1 und 2 müssen öffentlich beglaubigt werden.
Ändert sich
der Familienname des Vaters, so gilt § 1617 Abs. 2 bis 4 entsprechend.
§ 1618a. Eltern und Kinder
sind einander Beistand und Rücksicht schuldig.
§ 1619. Das Kind ist,
solange es dem elterlichen Hausstand angehört und von den Eltern erzogen oder
unterhalten wird, verpflichtet, in einer seinen Kräften und seiner
Lebensstellung entsprechenden Weise den Eltern in ihrem Hauswesen und Geschäfte
Dienste zu leisten.
§ 1620. Macht ein dem
elterlichen Hausstand angehörendes volljähriges Kind zur Bestreitung der Kosten
des Haushalts aus seinem Vermögen eine Aufwendung oder überläßt es den Eltern
zu diesem Zwecke etwas aus seinem Vermögen, so ist im Zweifel anzunehmen, daß
die Absicht fehlt, Ersatz zu verlangen.
§ 1621. Anm.:
Aufgehoben durch Art. 1, BGBl I 1957/S. 609 – GleichberG.
§ 1622. Anm.:
Aufgehoben durch Art. 1, BGBl I 1957/S. 609 – GleichberG.
§ 1623. Anm.:
Aufgehoben durch Art. 1, BGBl I 1957/S. 609 – GleichberG.
§ 1624. Was einem Kinde mit
Rücksicht auf seine Verheirathung oder auf die Verlangung einer selbständigen
Lebensstellung zur Begründung oder zur Erhaltung der Wirthschaft oder der
Lebensstellung von dem Vater oder der Mutter zugewendet wird (Ausstattung),
gilt, auch wenn eine Verpflichtung nicht besteht, nur insoweit als Schenkung,
als die Ausstattung das den Umständen, insbesondere den Vermögensverhältnissen
des Vaters oder der Mutter, entsprechende Maß übersteigt.
Die Verpflichtung des Ausstattenden
zur Gewährleistung wegen eines Mangels im Rechte oder wegen eines Fehlers der
Sache bestimmt sich, auch soweit die Ausstattung nicht als Schenkung gilt, nach
den für die Gewährleistungspflicht des Schenkers geltenden Vorschriften.
§ 1625. Gewährt der Vater
einem Kinde, dessen Vermögen seiner elterlichen oder vormundschaftlichen
Verwaltung unterliegt, eine Ausstattung, so ist im Zweifel anzunehmen, daß er
sie aus diesem Vermögen gewährt. Diese Vorschrift findet auf die Mutter
entsprechende Anwendung.
Fünfter Titel
Elterliche Gewalt über eheliche Kinder
§ 1626. Der Vater und die
Mutter haben das Recht und die Pflicht, für das minderjährige Kind zu sorgen
(elterliche Sorge). Die elterliche Sorge umfaßt die Sorge für die Person des
Kindes (Personensorge) und das Vermögen des Kindes (Vermögenssorge).
Bei der Pflege und
Erziehung berücksichtigen die Eltern die wachsende Fähigkeit und das wachsende
Bedürfnis des Kindes zu selbständigem verantwortungsbewußtem Handeln. Sie
besprechen mit dem Kind, soweit es nach dessen Entwicklungsstand angezeigt ist,
Fragen der elterlichen Sorge und streben Einvernehmen an.
§ 1627. Die Eltern haben
die elterliche Gewalt in eigener Verantwortung und in gegenseitigem
Einvernehmen zum Wohle des Kindes auszuüben. Bei Meinungsverschiedenheiten
müssen sie versuchen, sich zu einigen.
§ 1628. Können sich die
Eltern in einer einzelnen Angelegenheit oder in einer bestimmten Art von
Angelegenheiten der elterlichen Sorge, deren Regelung für das Kind von
erheblicher Bedeutung ist, nicht einigen, so kann das Vormundschaftsgericht auf
Antrag eines Elternteils die Entscheidung einem Elternteil übertragen, sofern
dies dem Wohle des Kindes entspricht. Die Übertragung kann mit Beschränkungen
oder mit Auflagen verbunden werden.
Vor der Entscheidung soll
das Vormundschaftsgericht darauf hinwirken, daß sich die Eltern auf eine dem
Wohl des Kindes entsprechende Regelung einigen.
§ 1629. Die elterliche
Sorge umfaßt die Vertretung des Kindes. Die Eltern vertreten das Kind
gemeinschaftlich; ist eine Willenserklärung gegenüber dem Kind abzugeben, so
genügt die Abgabe gegenüber einem Elternteil. Ein Elternteil vertritt das Kind
allein, soweit er die elterliche Sorge allein ausübt oder ihm die Entscheidung
nach § 1628 Abs. 1 übertragen ist.
Der Vater
und die Mutter können das Kind insoweit nicht vertreten, als nach § 1795 ein
Vormund von der Vertretung des Kindes ausgeschlossen ist. Leben die Eltern
getrennt oder ist die Scheidung ihrer Ehe beantragt, so kann, wenn eine
Regelung der Sorge für die Person des Kindes noch nicht getroffen ist, der
Elternteil, in dessen Obhut sich das Kind befindet, Unterhaltsansprüche des
Kindes gegen den anderen Elternteil geltend machen, Das Vormundschaftsgericht
kann dem Vater und der Mutter nach § 1796 die Vertretung entziehen.
Ist die
Scheidung der Ehe der Eltern beantragt, so kann ein Elternteil, solange die
Scheidungssache anhängig ist, Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den anderen
Elternteil nur im eigenen Namen geltend machen. Ein von einem Elternteil
erwirktes Urteil und ein zwischen den Eltern geschlossener gerichtlicher
Vergleich wirken auch für und gegen das Kind.
§ 1630. Die elterliche
Sorge erstreckt sich nicht auf Angelegenheiten des Kindes, für die ein Pfleger
bestellt ist.
Steht die Personensorge
oder die Vermögenssorge einem Pfleger zu, so entscheidet das
Vormundschaftsgericht, falls sich die Eltern und der Pfleger in einer
Angelegenheit nicht einigen können, die sowohl die Person als auch das Vermögen
des Kindes betrifft.
Geben die Eltern das Kind
für längere Zeit in Familienpflege, so kann auf ihren Antrag das
Vormundschaftsgericht Angelegenheiten der elterlichen Sorge auf die
Pflegeperson übertragen. Soweit das Vormundschaftsgericht eine Übertragung
vornimmt, hat die Pflegeperson die Rechte und Pflichten eines Pflegers.
§ 1631. Die Personensorge
umfaßt insbesondere das Recht und die Pflicht, das Kind zu pflegen, zu
erziehen, zu beaufsichtigen und seinen Aufenthalt zu bestimmen.
Entwürdigende
Erziehungsmaßnahmen sind unzulässig.
Das Vormundschaftsgericht
hat die Eltern auf Antrag bei der Ausübung der Personensorge in geeigneten
Fällen zu unterstützen.
§ 1631a. In Angelegenheiten
der Ausbildung und des Berufes nehmen die Eltern insbesondere auf Eignung und
Neigung des Kindes Rücksicht. Bestehen Zweifel, so soll der Rat eines Lehrers
oder einer anderen geeigneten Person eingeholt werden.
Nehmen die Eltern
offensichtlich keine Rücksicht auf Eignung und Neigung des Kindes und wird
dadurch die Besorgnis begründet, daß die Entwicklung des Kindes nachhaltig und
schwer beeinträchtigt wird, so entscheidet das Vormundschaftsgericht. Das
Gericht kann erforderliche Erklärungen der Eltern oder eines Elternteils
ersetzen.
§ 1631b. Eine Unterbringung
des Kindes, die mit Freiheitsentziehung verbunden ist, ist nur mit Genehmigung
des Vormundschaftsgerichts zulässig. Ohne die Genehmigung ist die Unterbringung
nur zulässig, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist; die Genehmigung ist
unverzüglich nachzuholen. Das Gericht hat die Genehmigung zurückzunehmen, wenn
das Wohl des Kindes die Unterbringung nicht mehr erfordert.
§ 1632. Die Personensorge
umfaßt das Recht, die Herausgabe des Kindes von jedem zu verlangen, der es den
Eltern oder einem Elternteil widerrechtlich vorenthält.
Die Personensorge umfaßt
ferner das Recht, den Umgang des Kindes auch mit Wirkung für und gegen Dritte
zu bestimmen.
Über Streitigkeiten, die
eine Angelegenheit nach Absatz 1 oder 2 betreffen, entscheidet das
Vormundschaftsgericht auf Antrag eines Elternteils; verlangt ein Elternteil die
Herausgabe des Kindes von dem anderen Elternteil, so entscheidet hierüber das
Familiengericht.
Lebt das Kind seit längerer
Zeit in Familienpflege und wollen die Eltern das Kind von der Pflegeperson
wegnehmen, so kann das Vormundschaftsgericht von Amts wegen oder auf Antrag der
Pflegeperson anordnen, daß das Kind bei der Pflegeperson verbleibt, wenn und
solange für eine solche Anordnung die Voraussetzungen des § 1666 Abs. 1 Satz 1
insbesondere im Hinblick auf Anlaß oder Dauer der Familienpflege gegeben sind.
§ 1633. Die Personensorge für einen
Minderjährigen, der verheiratet ist oder war, beschränkt sich auf die
Vertretung in den persönlichen Angelegenheiten.
§ 1634. Ein Elternteil, dem
die Personensorge nicht zusteht, behält die Befugnis zum persönlichen Umgang
mit dem Kinde. Der Elternteil, dem die Personensorge nicht zusteht, und der
Personensorgeberechtigte haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des
Kindes zum anderen beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert.
Das Familiengericht kann
über den Umfang der Befugnis entscheiden und ihre Ausübung, auch gegenüber
Dritten, näher regeln; soweit es keine Bestimmung trifft, übt während der Dauer
des Umgangs der nicht personensorgeberechtigte Elternteil das Recht nach § 1632
Abs. 2 aus. Das Familiengericht kann die Befugnis einschränken oder
ausschließen, wenn dies zum Wohle des Kindes erforderlich ist.
Ein Elternteil, dem die
Personensorge nicht zusteht, kann bei berechtigtem Interesse vom
Personensorgeberechtigten Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des
Kindes verlangen, soweit ihre Erteilung mit dem Wohle des Kindes vereinbar ist.
Über Streitigkeiten, die das Recht auf Auskunft betreffen, entscheidet das
Vormundschaftsgericht.
Steht beiden Eltern die
Personensorge zu und leben sie nicht nur vorübergehend getrennt, so gelten die
vorstehenden Vorschriften entsprechend.
§ 1635. Anm.:
Aufgehoben durch § 84, RGBl I 1938/S. 807 – EheG.
§ 1636. Anm.:
Aufgehoben durch § 84, RGBl I 1938/S. 807 – EheG.
§ 1637. Anm.:
Aufgehoben durch § 84, RGBl I 1938/S. 807 – EheG.
§ 1638. Die Vermögenssorge
erstreckt sich nicht auf das Vermögen, welches das Kind von Todes wegen erwirbt
oder welches ihm unter Lebenden unentgeltlich zugewendet wird, wenn der
Erblasser durch letztwillige Verfügung, der Zuwendende bei der Zuwendung
bestimmt hat, daß die Eltern das Vermögen nicht verwalten sollen.
Was das Kind auf Grund
eines zu einem solchen Vermögen gehörenden Rechtes oder als Ersatz für die
Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung eines zu dem Vermögen gehörenden
Gegenstandes oder durch ein Rechtsgeschäft erwirbt, das sich auf das Vermögen
bezieht, können die Eltern gleichfalls nicht verwalten.
Ist durch letztwillige
Verfügung oder bei der Zuwendung bestimmt, daß ein Elternteil das Vermögen
nicht verwalten soll, so verwaltet es der andere Elternteil. Insoweit vertritt
dieser das Kind.
§ 1639. Was das Kind von
Todes wegen erwirbt oder was ihm unter Lebenden unentgeltlich zugewendet wird,
haben die Eltern nach den Anordnungen zu verwalten, die durch letztwillige
Verfügung oder bei der Zuwendung getroffen worden sind. Kommen die Eltern den
Anordnungen nicht nach, so hat das Vormundschaftsgericht die erforderlichen
Maßregeln zu treffen.
Die Eltern dürfen von den
Anordnungen insoweit abweichen, als es nach § 1803 Abs. 2, 3 einem Vormunde
gestattet ist.
§ 1640. Die Eltern haben
das ihrer Verwaltung unterliegende Vermögen, welches das Kind von Todes wegen
erwirbt, zu verzeichnen, das Verzeichnis mit der Versicherung der Richtigkeit
und Vollständigkeit zu versehen und dem Vormundschaftsgericht einzureichen. Gleiches
gilt für Vermögen, welches das Kind sonst anläßlich eines Sterbefalles erwirbt,
sowie für Abfindungen, die anstelle von Unterhalt gewährt werden, und
unentgeltliche Zuwendungen. Bei Haushaltsgegenständen genügt die Angabe des
Gesamtwertes.
Absatz 1 gilt nicht,
1. wenn der Wert eines
Vermögenserwerbes 10000 Deutsche Mark nicht übersteigt oder
2. soweit der Erblasser
durch letztwillige Verfügung oder der Zuwendende bei der Zuwendung eine
abweichende Anordnung getroffen hat.
Reichen die Eltern entgegen
Absatz 1, 2 ein Verzeichnis nicht ein oder ist das eingereichte Verzeichnis
ungenügend, so kann das Vormundschaftsgericht anordnen, daß das Verzeichnis
durch eine zuständige Behörde oder einen zuständigen Beamten oder Notar
aufgenommen wird.
Verspricht eine Anordnung
nach Absatz 3 keinen Erfolg, so kann das Vormundschaftsgericht dem Elternteil,
der die ihm gemäß Absatz 1, 2 obliegenden Verpflichtungen nicht erfüllt hat,
die Vermögenssorge entziehen.
§ 1641. Die Eltern können
nicht in Vertretung des Kindes Schenkungen machen. Ausgenommen sind
Schenkungen, durch die einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu
nehmenden Rücksicht entsprochen wird.
§ 1642. Die Eltern haben
das ihrer Verwaltung unterliegende Geld des Kindes nach den Grundsätzen einer wirtschaftlichen
Vermögensverwaltung anzulegen, soweit es nicht zur Bestreitung von Ausgaben
bereitzuhalten ist.
§ 1643. Zu Rechtsgeschäften
für das Kind bedürfen die Eltern der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts in
den Fällen, in denen nach § 1821 und nach § 1822 Nr. 1, 3, 5, 8 bis 11 ein
Vormund der Genehmigung bedarf.
Das gleiche gilt für die
Ausschlagung einer Erbschaft oder eines Vermächtnisses sowie für den Verzicht
auf einen Pflichtteil. Tritt der Anfall an das Kind erst infolge der
Ausschlagung eines Elternteils ein, der das Kind allein oder gemeinsam mit dem
anderen Elternteil vertritt, so ist die Genehmigung nur erforderlich, wenn dieser
neben dem Kinde berufen war.
Die Vorschriften der §§
1825, 1828 bis 1831 sind entsprechend anzuwenden.
§ 1644. Die Eltern können
Gegenstände, die sie nur mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts veräußern
dürfen, dem Kinde nicht ohne diese Genehmigung zur Erfüllung eines von dem
Kinde geschlossenen Vertrages oder zu freier Verfügung überlassen.
§ 1645. Die Eltern sollen
nicht ohne Genehmigung des Vormundschaftsgerichts ein neues Erwerbsgeschäft im
Namen des Kindes beginnen.
§ 1646. Erwerben die Eltern
mit Mitteln des Kindes bewegliche Sachen, so geht mit dem Erwerb das Eigentum
auf das Kind über, es sei denn, daß die Eltern nicht für Rechnung des Kindes
erwerben wollen. Dies gilt insbesondere auch von Inhaberpapieren und von
Orderpapieren, die mit Blankoindossament versehen sind.
Die Vorschriften des
Absatzes 1 sind entsprechend anzuwenden, wenn die Eltern mit Mitteln des Kindes
ein Recht an Sachen der bezeichneten Art oder ein anderes Recht erwerben, zu
dessen Übertragung der Abtretungsvertrag genügt.
§ 1647. Anm.:
Aufgehoben durch Art. 1, BGBl I 1957/S. 609 – GleichberG.
§ 1648. Machen die Eltern bei
der Ausübung der Personensorge oder der Vermögenssorge Aufwendungen, die sie
den Umständen nach für erforderlich halten dürfen, so können sie von dem Kinde
Ersatz verlangen, sofern nicht die Aufwendungen ihnen selbst zur Last fallen.
§ 1649. Die Einkünfte des
Kindesvermögens, die zur ordnungsmäßigen Verwaltung des Vermögens nicht
benötigt werden, sind für den Unterhalt des Kindes zu verwenden. Soweit die
Vermögenseinkünfte nicht ausreichen, können die Einkünfte verwendet werden, die
das Kind durch seine Arbeit oder durch den ihm nach § 112 gestatteten
selbständigen Betrieb eines Erwerbsgeschäfts erwirbt.
Die Eltern können die
Einkünfte des Vermögens, die zur ordnungsmäßigen Verwaltung des Vermögens und
für den Unterhalt des Kindes nicht benötigt werden, für ihren eigenen Unterhalt
und für den Unterhalt der minderjährigen unverheirateten Geschwister des Kindes
verwenden, soweit dies unter Berücksichtigung der Vermögens- und
Erwerbsverhältnisse der Beteiligten der Billigkeit entspricht. Diese Befugnis
erlischt mit der Eheschließung des Kindes.
§ 1650. Anm.:
Aufgehoben durch Art. 1, BGBl I 1957/S. 609 – GleichberG.
§ 1651. Anm.:
Aufgehoben durch Art. 1, BGBl I 1957/S. 609 – GleichberG.
§ 1652. Anm.:
Aufgehoben durch Art. 1, BGBl I 1957/S. 609 – GleichberG.
§ 1653. Anm.: Aufgehoben
durch Art. 1, BGBl I 1957/S. 609 – GleichberG.
§ 1654. Anm.:
Aufgehoben durch Art. 1, BGBl I 1957/S. 609 – GleichberG.
§ 1655. Anm.:
Aufgehoben durch Art. 1, BGBl I 1957/S. 609 – GleichberG.
§ 1656. Anm.:
Aufgehoben durch Art. 1, BGBl I 1957/S. 609 – GleichberG.
§ 1657. Anm.:
Aufgehoben durch Art. 1, BGBl I 1957/S. 609 – GleichberG.
§ 1658. Anm.:
Aufgehoben durch Art. 1, BGBl I 1957/S. 609 – GleichberG.
§ 1659. Anm.:
Aufgehoben durch Art. 1, BGBl I 1957/S. 609 – GleichberG.
§ 1660. Anm.:
Aufgehoben durch Art. 1, BGBl I 1957/S. 609 – GleichberG.
§ 1661. Anm.:
Aufgehoben durch Art. 1, BGBl I 1957/S. 609 – GleichberG.
§ 1662. Anm.:
Aufgehoben durch Art. 1, BGBl I 1957/S. 609 – GleichberG.
§ 1663. Anm.:
Aufgehoben durch Art. 1, BGBl I 1957/S. 609 – GleichberG.
§ 1664. Die Eltern haben
bei der Ausübung der elterlichen Gewalt dem Kinde gegenüber nur für die
Sorgfalt einzustehen, die sie in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegen.
Sind für einen Schaden
beide Eltern verantwortlich, so haften sie als Gesamtschuldner.
§ 1665. Anm.:
Aufgehoben durch Art. 1, BGBl I 1957/S. 609 – GleichberG.
§ 1666. Wird das
körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes durch mißbräuchliche
Ausübung der elterlichen Sorge, durch Vernachlässigung des Kindes, durch
unverschuldetes Versagen der Eltern oder durch das Verhalten eines Dritten
gefährdet, so hat das Vormundschaftsgericht, wenn die Eltern nicht gewillt oder
nicht in der Lage sind, die Gefahr abzuwenden, die zur Abwendung der Gefahr
erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Das Gericht kann auch Maßnahmen mit
Wirkung gegen einen Dritten treffen.
Das Gericht kann
Erklärungen der Eltern oder eines Elternteils ersetzen.
Das Gericht kann einem
Elternteil auch die Vermögenssorge entziehen, wenn er das Recht des Kindes auf
Gewährung des Unterhalts verletzt hat und für die Zukunft eine Gefährdung des
Unterhalts zu besorgen ist.
§ 1666a. Maßnahmen, mit
denen eine Trennung des Kindes von der elterlichen Familie verbunden ist, sind
nur zulässig, wenn der Gefahr nicht auf andere Weise, auch nicht durch
öffentliche Hilfen, begegnet werden kann.
Die gesamte Personensorge
darf nur entzogen werden, wenn andere Maßnahmen erfolglos geblieben sind oder
wenn anzunehmen ist, daß sie zur Abwendung der Gefahr nicht ausreichen.
§ 1667. Wird das Vermögen
des Kindes dadurch gefährdet, daß der Vater oder die Mutter die mit der
Vermögenssorge verbundenen Pflichten verletzt oder zu verletzen droht oder in
Vermögensverfall gerät, so hat das Vormundschaftsgericht die zur Abwendung der
Gefahr erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
Das Vormundschaftsgericht
kann anordnen, daß die Eltern ein Verzeichnis des Vermögens des Kindes
einreichen und über die Verwaltung Rechnung legen. Die Eltern haben das
Verzeichnis mit der Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit zu
versehen. Ist das eingereichte Verzeichnis ungenügend, so kann das
Vormundschaftsgericht anordnen, daß das Verzeichnis durch eine zuständige
Behörde oder durch einen zuständigen Beamten oder Notar aufgenommen wird.
Das Vormundschaftsgericht
kann anordnen, daß das Geld des Kindes in bestimmter Weise anzulegen und daß
zur Abhebung seine Genehmigung erforderlich ist. Gehören Wertpapiere,
Kostbarkeiten oder Buchforderungen gegen den Bund oder ein Land zum Vermögen
des Kindes, so kann das Vormundschaftsgericht dem Elternteil, der das Kind
vertritt, die gleichen Verpflichtungen auferlegen, die nach §§ 1814 bis 1816,
1818 einem Vormund obliegen; die §§ 1819, 1820 sind entsprechend anzuwenden.
Das Vormundschaftsgericht
kann dem Elternteil, der das Vermögen des Kindes gefährdet, Sicherheitsleistung
für das seiner Verwaltung unterliegende Vermögen auferlegen. Die Art und den
Umfang der Sicherheitsleistung bestimmt das Vormundschaftsgericht nach seinem
Ermessen. Bei der Bestellung und Aufhebung der Sicherheit wird die Mitwirkung
des Kindes durch die Anordnung des Vormundschaftsgerichts ersetzt. Die
Sicherheitsleistung darf nur durch Maßnahmen nach Absatz 5 erzwungen werden.
Das Vormundschaftsgericht
kann dem Elternteil, der das Vermögen des Kindes gefährdet, die Vermögenssorge
ganz oder teilweise entziehen, wenn dies erforderlich ist, um eine Gefährdung
des Kindesvermögens durch diesen Elternteil abzuwenden.
Die Kosten der angeordneten
Maßnahmen trägt der Elternteil, der sie veranlaßt hat.
§ 1668. Von einem Antrag
auf Eröffnung des Konkurs- oder Vergleichsverfahrens sowie von einem Antrag
nach § 807 der Zivilprozeßordnung, der die Eltern oder einen Elternteil
betrifft, hat das zuständige Gericht dem Vormundschaftsgericht Anzeige zu
machen.
§ 1669. Anm.:
Aufgehoben durch Art. 1, Z. 18, BGBl I 1979/S. 509 – ElterlSorgeG.
§ 1670. Die Vermögenssorge
eines Elternteils endet mit der Eröffnung des Konkursverfahrens über sein
Vermögen; beantragt der Elternteil selbst die Eröffnung des Konkursverfahrens
über sein Vermögen, so endet seine Vermögenssorge bereits mit der Stellung des
Konkursantrages.
Wird das Konkursverfahren
beendet oder wird der Eröffnungsantrag des Elternteils abgewiesen, so hat das
Vormundschaftsgericht dem Elternteil die Vermögenssorge wieder zu übertragen,
soweit dies den Vermögensinteressen des Kindes nicht widerspricht.
§ 1671. Wird die Ehe der
Eltern geschieden, so bestimmt das Familiengericht, welchem Elternteil die
elterliche Sorge für ein gemeinschaftliches Kind zustehen soll.
Das Gericht trifft die
Regelung, die dem Wohle des Kindes am besten entspricht; hierbei sind die
Bindungen des Kindes, insbesondere an seine Eltern und Geschwister, zu
berücksichtigen.
Von einem übereinstimmenden
Vorschlag der Eltern soll das Gericht nur abweichen, wenn dies zum Wohle des
Kindes erforderlich ist. Macht ein Kind, welches das vierzehnte Lebensjahr
vollendet hat, einen abweichenden Vorschlag, so entscheidet das Gericht nach
Absatz 2.
Die elterliche Sorge ist
einem Elternteil allein zu übertragen. Erfordern es die Vermögensinteressen des
Kindes, so kann die Vermögenssorge ganz oder teilweise dem anderen Elternteil
übertragen werden.
Das Gericht kann die
Personensorge und die Vermögenssorge einem Vormund oder Pfleger übertragen,
wenn dies erforderlich ist, um eine Gefahr für das Wohl des Kindes abzuwenden.
Es soll dem Kind für die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen einen Pfleger
bestellen, wenn dies zum Wohle des Kindes erforderlich ist.
Die vorstehenden
Vorschriften gelten entsprechend, wenn die Ehe der Eltern für nichtig erklärt
worden ist. 23
§ 1672. Leben die Eltern
nicht nur vorübergehend getrennt, so gilt § 1671 Abs. 1 bis 5 entsprechend. Das
Gericht entscheidet auf Antrag eines Elternteils; es entscheidet von Amts
wegen, wenn andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre und die Eltern nicht
gewillt oder nicht in der Lage sind, die Gefahr abzuwenden.
§ 1673. Die elterliche
Gewalt eines Elternteils ruht, wenn er geschäftsunfähig ist.
Das gleiche gilt, wenn er
in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist oder wenn er nach § 1910 Abs. 1 einen
Pfleger für seine Person und sein Vermögen erhalten hat. Die Personensorge für
das Kind steht ihm neben dem gesetzlichen Vertreter des Kindes zu; zur
Vertretung des Kindes ist er nicht berechtigt. Bei einer Meinungsverschiedenheit
geht die Meinung des gesetzlichen Vertreters vor, es sei denn, daß die
elterliche Sorge wegen Minderjährigkeit ruht. Ist der gesetzliche Vertreter ein
Vormund oder Pfleger, so geht die Meinung des minderjährigen Elternteils vor;
andernfalls gelten § 1627 Satz 2 und § 1628.
§ 1674. Die elterliche
Gewalt eines Elternteils ruht, wenn das Vormundschaftsgericht feststellt, daß
er auf längere Zeit die elterliche Gewalt tatsächlich nicht ausüben kann.
Die elterliche Gewalt lebt
wieder auf, wenn das Vormundschaftsgericht feststellt, daß der Grund des Ruhens
nicht mehr besteht.
§ 1675. Solange die
elterliche Gewalt ruht, ist ein Elternteil nicht berechtigt, sie auszuüben.
§ 1676. Anm.:
Aufgehoben durch Art. 1, Z. 23, BGBl I 1979/S. 509 – ElterlSorgeG.
§ 1677. Die elterliche
Gewalt eines Elternteils endet, wenn er für tot erklärt oder seine Todeszeit
nach den Vorschriften des Verschollenheitsgesetzes festgestellt wird, mit dem
Zeitpunkt, der als Zeitpunkt des Todes gilt.
§ 1678. Ist ein Elternteil
tatsächlich verhindert, die elterliche Gewalt auszuüben, oder ruht seine
elterliche Gewalt, so übt der andere Teil die elterliche Gewalt allein aus;
dies gilt nicht, wenn die elterliche Gewalt dem Elternteil nach den §§ 1671,
1672 übertragen war.
Ruht die
elterliche Sorge des Elternteils, dem sie nach den §§ 1671, 1672 übertragen
war, und besteht keine Aussicht, daß der Grund des Ruhens wegfallen werde, so
hat das Familiengericht die elterliche Sorge dem anderen Elternteil zu
übertragen, es sei denn, daß dies dem Wohle des Kindes widerspricht.
§ 1679. Anm.:
Aufgehoben durch Art. 1, Z. 25, BGBl I 1979/S. 509 – ElterlSorgeG.
§ 1680.
Wird die gesamte elterliche Sorge, die Personensorge oder die Vermögenssorge
einem Elternteil entzogen, so übt der andere Elternteil die Sorge allein aus.
Das Vormundschaftsgericht trifft eine abweichende Entscheidung, wenn dies das
Wohl des Kindes erfordert. Endet die Vermögenssorge eines Elternteils nach §
1670, so hat das Vormundschaftsgericht anzuordnen, daß dem anderen Elternteil
die Vermögenssorge allein zusteht, es sei denn, daß dies den
Vermögensinteressen des Kindes widerspricht. Vor der Entscheidung des
Vormundschaftsgerichts kann der andere Elternteil die Vermögenssorge nicht
ausüben.
Wird die
gesamte elterliche Sorge, die Personensorge oder die Vermögenssorge dem
Elternteil entzogen, dem sie nach den §§ 1671, 1672 übertragen war, oder endet
seine Vermögenssorge nach § 1670, so hat das Vormundschaftsgericht sie dem
anderen Elternteil zu übertragen, es sei denn, daß dies dem Wohle des Kindes
widerspricht. Andernfalls bestellt es einen Vormund oder Pfleger.
§ 1681. Ist ein Elternteil
gestorben, so steht die elterliche Gewalt dem anderen Teil allein zu. War der verstorbene Elternteil nach
den §§ 1671, 1672 sorgeberechtigt, so hat das Vormundschaftsgericht die
elterliche Sorge dem überlebenden Elternteil zu übertragen, es sei denn, daß
dies dem Wohle des Kindes widerspricht. Eine Vormundschaft oder Pflegschaft
nach § 1671 Abs. 5 oder nach § 1672 Satz 1 in Verbindung mit § 1671 Abs. 5
bleibt bestehen, bis sie vom Gericht aufgehoben wird.
Das gleiche gilt, wenn die
elterliche Gewalt eines Elternteils endet, weil er für tot erklärt oder seine
Todeszeit nach den Vorschriften des Verschollenheitsgesetzes festgestellt
worden ist. Lebt dieser Elternteil noch, so erlangt er die elterliche Gewalt
dadurch wieder, daß er dem Vormundschaftsgericht gegenüber erklärt, er wolle
sie wieder ausüben. Ist seine Ehe durch Wiederverheiratung seines
Ehegatten aufgelöst, so gilt § 1671 Abs. 1 bis 5 entsprechend.
§ 1682. Anm.:
Aufgehoben durch Art. 1, Z. 28, BGBl I 1979/S. 509 – ElterlSorgeG.
§ 1683.
Sind die Eltern des Kindes nicht oder nicht mehr miteinander verheiratet und
will der Elternteil, dem die Vermögenssorge zusteht, die Ehe mit einem Dritten
schließen, so hat er dies dem Vormundschaftsgericht anzuzeigen, auf seine
Kosten ein Verzeichnis des Kindesvermögens einzureichen und, soweit eine
Vermögensgemeinschaft zwischen ihm und dem Kinde besteht, die
Auseinandersetzung herbeizuführen.
Das
Vormundschaftsgericht kann gestatten, daß die Auseinandersetzung erst nach der
Eheschließung vorgenommen wird.
Das
Vormundschaftsgericht kann ferner gestatten, daß die Auseinandersetzung ganz
oder teilweise unterbleibt, wenn dies den Vermögensinteressen des Kindes nicht
widerspricht.
Erfüllt der
Elternteil die ihm nach den vorstehenden Vorschriften obliegenden
Verpflichtungen nicht, so kann ihm das Vormundschaftsgericht die Vermögenssorge
entziehen.
§ 1684. Anm.:
Aufgehoben durch Art. 1, Z. 30, BGBl I 1979/S. 509 – ElterlSorgeG.
§ 1685. Das Vormundschaftsgericht hat dem
Elternteil, dem die elterliche Sorge, die Personensorge oder die Vermögenssorge
allein zusteht, auf seinen Antrag einen Beistand zu bestellen.
Der Beistand kann für alle
Angelegenheiten, für gewisse Arten von Angelegenheiten oder für einzelne
Angelegenheiten bestellt werden.
§ 1686. Der Beistand hat
innerhalb seines Wirkungskreises den Vater oder die Mutter bei der Ausübung der
elterlichen Gewalt zu unterstützen.
§ 1687. Anm.:
Aufgehoben durch Art. 1, Z. 23, BGBl I 1969/S. 1243 – NEhelG.
§ 1688. Anm.:
Aufgehoben durch Art. 1, Z. 23, BGBl I 1969/S. 1243 – NEhelG.
§ 1689. Ist ein
Vermögensverzeichnis einzureichen, so ist bei der Aufnahme des Verzeichnisses
der Beistand zuzuziehen; das Verzeichnis ist auch von dem Beistande mit der
Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit zu versehen. Ist das Verzeichnis ungenügend, so
kann, sofern nicht die Voraussetzungen des § 1667 vorliegen, das
Vormundschaftsgericht anordnen, daß das Verzeichnis durch eine zuständige
Behörde oder einen zuständigen Beamten oder Notar aufgenommen wird.
§ 1690. Das
Vormundschaftsgericht kann auf Antrag des Vaters oder der Mutter dem Beistande
die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen und die Vermögenssorge übertragen;
die Vermögenssorge kann auch teilweise übertragen werden.
Der Beistand hat, soweit
das Vormundschaftsgericht eine Übertragung vornimmt, die Rechte und Pflichten
eines Pflegers. Er soll in diesen Angelegenheiten mit dem Elternteil,
dem er bestellt ist, Fühlung nehmen.
§ 1691. Für die Bestellung
und Beaufsichtigung des Beistandes, für seine Haftung und seine Ansprüche, für
die ihm zu bewilligende Vergütung und für die Beendigung seines Amtes gelten
die gleichen Vorschriften wie bei dem Gegenvormund.
Das Amt des Beistandes
endet auch dann, wenn die elterliche Gewalt des Elternteils, dem der Beistand
bestellt ist, ruht.
§ 1692. Das
Vormundschaftsgericht soll die Bestellung des Beistandes und die Übertragung
der Vermögenssorge auf den Beistand nur mit Zustimmung des Elternteils, dem der
Beistand bestellt ist, aufheben.
§ 1693. Sind die Eltern
verhindert, die elterliche Gewalt auszuüben, so hat das Vormundschaftsgericht
die im Interesse des Kindes erforderlichen Maßregeln zu treffen.
§ 1694. Anm.:
Aufgehoben durch Art. 1, Z. 35, BGBl I 1979/S. 509 – ElterlSorgeG.
§ 1695. Anm.: Aufgehoben durch Art.
1, Z. 36, BGBl I 1979/S. 509 – ElterlSorgeG.
§ 1696. Das Vormundschaftsgericht und das Familiengericht können während der Dauer der elterlichen Gewalt ihre Anordnungen jederzeit ändern, wenn sie dies im Interesse des Kindes für angezeigt halten.
Maßnahmen
nach den §§ 1666 bis 1667 und nach § 1671 Abs. 5 sind aufzuheben, wenn eine
Gefahr für das Wohl des Kindes nicht mehr besteht.
Länger
dauernde Maßnahmen nach den §§ 1666 bis 1667 und nach § 1671 Abs. 5 hat das
Gericht in angemessenen Zeitabständen zu überprüfen.
§ 1697. Anm.:
Aufgehoben durch Art. 1, Z. 34, BGBl I 1976/S. 1421 – 1. EheRG.
§ 1698. Endet oder ruht die
elterliche Gewalt der Eltern oder hört aus einem anderen Grunde ihre Vermögenssorge
auf, so haben sie dem Kinde das Vermögen herauszugeben und auf Verlangen über
die Verwaltung Rechenschaft abzulegen.
Über die Nutzungen des
Kindesvermögens brauchen die Eltern nur insoweit Rechenschaft abzulegen, als
Grund zu der Annahme besteht, daß sie die Nutzungen entgegen den Vorschriften
des § 1649 verwendet haben.
§ 1698a.
Die Eltern dürfen die mit der Personensorge und mit der Vermögenssorge für das
Kind verbundenen Geschäfte fortführen, bis sie von der Beendigung der
elterlichen Sorge Kenntnis erlangen oder sie kennen müssen. Ein Dritter kann
sich auf diese Befugnis nicht berufen, wenn er bei der Vornahme eines
Rechtsgeschäfts die Beendigung kennt oder kennen muß.
Diese
Vorschriften sind entsprechend anzuwenden, wenn die elterliche Sorge ruht.
§ 1698b. Endet die
elterliche Gewalt durch den Tod des Kindes, so haben die Eltern die Geschäfte,
die nicht ohne Gefahr aufgeschoben werden können, zu besorgen, bis der Erbe
anderweit Fürsorge treffen kann.
Fünfter Titel.
Rechtliche Stellung der
Kinder aus nichtigen Ehen.
§ 1699. Anm.:
Aufgehoben durch § 84, RGBl I 1938/S. 807 – EheG.
§ 1700. Anm.:
Aufgehoben durch § 84, RGBl I 1938/S. 807 – EheG.
§ 1701. Anm.:
Aufgehoben durch § 84, RGBl I 1938/S. 807 – EheG.
§ 1702. Anm.:
Aufgehoben durch § 84, RGBl I 1938/S. 807 – EheG.
§ 1703. Anm.:
Aufgehoben durch § 84, RGBl I 1938/S. 807 – EheG.
§ 1704. Anm.:
Aufgehoben durch § 84, RGBl I 1938/S. 807 – EheG.
Sechster Titel
Elterliche Gewalt über nichteheliche Kinder
§ 1705. Das nichteheliche Kind steht, solange es minderjährig ist, unter der elterlichen Gewalt der Mutter. Die Vorschriften über die elterliche Gewalt über eheliche Kinder gelten im Verhältnis zwischen dem nichtehelichen Kinde und seiner Mutter entsprechend, soweit sich nicht aus den Vorschriften dieses Titels ein anderes ergibt.
§ 1706. Das Kind erhält, sofern es nicht eines Vormunds bedarf, für die Wahrnehmung der folgenden Angelegenheiten einen Pfleger:
1. für die Feststellung der Vaterschaft und alle sonstigen Angelegenheiten, die die Feststellung oder Änderung des Eltern-Kindes-Verhältnisses oder des Familiennamens des Kindes betreffen,
2. für die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen einschließlich der Ansprüche auf eine an Stelle des Unterhalts zu gewährende Abfindung sowie die Verfügung über diese Ansprüche; ist das Kind bei einem Dritten entgeltlich in Pflege, so ist der Pfleger berechtigt, aus dem vom Unterhaltspflichtigen Geleisteten den Dritten zu befriedigen,
3. die Regelung von Erb- und Pflichtteilsrechten, die dem Kind im Falle des Todes des Vaters und seiner Verwandten zustehen.
§ 1707. Auf Antrag der Mutter hat das Vormundschaftsgericht
1. anzuordnen, daß die Pflegschaft nicht eintritt,
2. die Pflegschaft aufzuheben oder
3. den Wirkungskreis des Pflegers zu beschränken.
Dem Antrag ist zu entsprechen, wenn die beantragte Anordnung dem Wohle des Kindes nicht widerspricht. Das Vormundschaftsgericht kann seine Entscheidung ändern, wenn dies zum Wohle des Kindes erforderlich ist.
§ 1708. Schon vor der Geburt des Kindes kann das Vormundschaftsgericht zur Wahrnehmung der in § 1706 genannten Angelegenheiten einen Pfleger bestellen. Die Bestellung wird mit der Geburt des Kindes wirksam.
§ 1709. Mit der Geburt des Kindes wird das Jugendamt Pfleger. Dies gilt nicht, wenn bereits vor der Geburt des Kindes ein Pfleger bestellt oder angeordnet ist, daß eine Pflegschaft nicht eintritt, oder wenn das Kind eines Vormunds bedarf. § 1791c Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 gilt entsprechend.
§ 1710. Steht ein nichteheliches Kind unter Vormundschaft und endet die Vormundschaft kraft Gesetzes, so wird der bisherige Vormund Pfleger nach § 1706, sofern die Voraussetzungen für die Pflegschaft vorliegen.
§ 1711.
Derjenige, dem die Personensorge für das Kind zusteht, bestimmt den Umgang des
Kindes mit dem Vater. § 1634 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
Wenn ein
persönlicher Umgang mit dem Vater dem Wohle des Kindes dient, kann das
Vormundschaftsgericht entscheiden, daß dem Vater die Befugnis zum persönlichen
Umgang zusteht. § 1634 Abs. 2 gilt entsprechend. Das Vormundschaftsgericht kann
seine Entscheidung jederzeit ändern.
Die
Befugnis, Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes zu verlangen,
bestimmt § 1634 Abs. 3.
In
geeigneten Fällen soll das Jugendamt zwischen dem Vater und dem
Sorgeberechtigten vermitteln.
§ 1712. Anm.: Aufgehoben durch Art.
1, Z. 41, BGBl I 1979/S. 509 – ElterlSorgeG.
§ 1713. Anm.:
Aufgehoben durch Art. 1, Z. 25, BGBl I 1969/S. 1243 – NEhelG.
§ 1714. Anm.:
Aufgehoben durch Art. 1, Z. 25, BGBl I 1969/S. 1243 – NEhelG.
§ 1715. Anm.:
Aufgehoben durch Art. 1, Z. 25, BGBl I 1969/S. 1243 – NEhelG.
§ 1716. Anm.:
Aufgehoben durch Art. 1, Z. 25, BGBl I 1969/S. 1243 – NEhelG.
§ 1717. Anm.:
Aufgehoben durch Art. 1, Z. 25, BGBl I 1969/S. 1243 – NEhelG.
§ 1718. Anm.:
Aufgehoben durch Art. 1, Z. 25, BGBl I 1969/S. 1243 – NEhelG.
Siebenter Titel.
Legitimation unehelicher
Kinder.
I. Legitimation durch
nachfolgende Ehe.
§ 1719. Ein nichteheliches Kind wird ehelich, wenn sich der Vater mit der Mutter verheiratet; dies gilt auch, wenn die Ehe für nichtig erklärt wird. Wird das Kind vor der Eheschließung als Minderjähriger oder nach § 1772 von einer anderen Person als seinem Vater oder seiner Mutter als Kind angenommen, so treten die in Satz 1 bestimmten Wirkungen erst ein, wenn das Annahmeverhältnis aufgehoben wird und das Verwandtschaftsverhältnis und die sich aus ihm ergebenden Rechte und Pflichten des Kindes zu seinen leiblichen Eltern wieder aufleben.
§ 1720. Der nach § 1355 von den Eltern zu führende Ehename erstreckt sich auf den Geburtsnamen eines Abkömmlings, welcher das vierzehnte Lebensjahr vollendet hat, nur dann, wenn er sich der Namensänderung durch Erklärung anschließt. Ist der frühere Geburtsname zum Ehenamen eines Abkömmlings geworden, so erstreckt sich die Namensänderung auf den Ehenamen nur dann, wenn die Ehegatten die Erklärung nach Satz 1 gemeinsam abgeben. § 1617 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
§ 1721. Anm.:
Aufgehoben durch Art. 1, Z. 26, BGBl I 1969/S. 1243 – NEhelG.
§ 1722. Die Eheschließung
zwischen den Eltern hat für die Abkömmlinge des unehelichen Kindes die
Wirkungen der Legitimation auch dann, wenn das Kind vor der Eheschließung
gestorben ist.
II. Ehelicherklärung auf Antrag des Vaters
§ 1723. Ein nichteheliches Kind ist auf Antrag seines Vaters vom Vormundschaftsgericht für ehelich zu erklären, wenn die Ehelicherklärung dem Wohle des Kindes entspricht und ihr keine schwerwiegenden Gründe entgegenstehen.
§ 1724. Die
Ehelicherklärung kann nicht unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung
erfolgen.
§ 1725. Anm.:
Aufgehoben durch Art. 1, Z. 30, BGBl I 1969/S. 1243 – NEhelG.
§ 1726. Zur Ehelicherklärung ist die
Einwilligung des Kindes und, wenn das Kind minderjährig ist, die Einwilligung
der Mutter erforderlich. Ist der
Vater verheiratet, so bedarf er auch der Einwilligung seiner Frau.
Die Einwilligung ist dem
Vater oder dem Vormundschaftsgericht gegenüber zu erklären; sie ist
unwiderruflich.
Die Einwilligung der Mutter
ist nicht erforderlich, wenn die Mutter zur Abgabe einer Erklärung dauernd
außer Stande oder ihr Aufenthalt dauernd unbekannt ist. Das Gleiche gilt von
der Einwilligung der Frau des Vaters.
§ 1727. Das Vormundschaftsgericht hat auf Antrag des Kindes die Einwilligung der Mutter zu ersetzen, wenn die Ehelicherklärung aus schwerwiegenden Gründen zum Wohle des Kindes erforderlich ist.
Das Vormundschaftsgericht kann auf Antrag des Kindes die Einwilligung der Ehefrau des Vaters ersetzen, wenn die häusliche Gemeinschaft der Ehegatten aufgehoben ist. Die Einwilligung darf nicht ersetzt werden, wenn berechtigte Interessen der Ehefrau und der Familie der Ehelicherklärung entgegenstehen.
§ 1728. Der Antrag auf Ehelicherklärung kann nicht durch einen Vertreter gestellt, die Einwilligung der Mutter des Kindes und der Ehefrau des Vaters nicht durch einen Vertreter erteilt werden.
Ist der Vater in der Geschäftsfähigkeit beschränkt, so bedarf er zu dem Antrag, außer der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters, der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts.
Ist die Mutter des Kindes oder die Ehefrau des Vaters in der Geschäftsfähigkeit beschränkt, so ist zur Erteilung ihrer Einwilligung die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters nicht erforderlich.
§ 1729. Für ein Kind, das geschäftsunfähig oder noch nicht vierzehn Jahre alt ist, kann nur sein gesetzlicher Vertreter die Einwilligung erteilen. Im übrigen kann das Kind die Einwilligung nur selbst erteilen; es bedarf hierzu, falls es in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters.
§ 1730. Der Antrag sowie
die Einwilligungserklärung der im § 1726 bezeichneten Personen bedarf der
notariellen Beurkundung.
§ 1731. Anm.:
Aufgehoben durch Art. 1, Z. 33, BGBl I 1969/S. 1243 – NEhelG.
§ 1732. Anm.:
Aufgehoben durch § 22, RGBl I 1938/S. 380 – FamRÄndG.
§ 1733. Die
Ehelicherklärung kann nicht nach dem Tode des Kindes erfolgen.
Nach dem Tode des Vaters
ist die Ehelicherklärung zur zulässig, wenn der Vater den Antrag beim
Vormundschaftsgericht eingereicht oder bei oder nach der Beurkundung des
Antrags den Notar mit der Einreichung betraut hat.
Die nach dem Tode des
Vaters erfolgte Ehelicherklärung hat die gleiche Wirkung, wie wenn sie vor dem
Tode des Vaters erfolgt wäre.
§ 1734. Anm.:
Aufgehoben durch Art. 1, Z. 33, BGBl I 1969/S. 1243 – NEhelG.
§ 1735. Auf die Wirksamkeit der Ehelicherklärung ist es ohne Einfluß, wenn mit Unrecht angenommen worden ist, daß ihre gesetzlichen Voraussetzungen vorlagen. Die Ehelicherklärung ist jedoch unwirksam, wenn durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung festgestellt worden ist, daß der Mann nicht der Vater des Kindes ist.
§ 1735a. Anm.:
Aufgehoben durch Art. 1, Z. 35, BGBl I 1969/S. 1243 – NEhelG.
§ 1736. Durch die Ehelicherklärung
erlangt das Kind die rechtliche Stellung eines ehelichen Kindes.
§ 1737. Das Kind erhält den Familiennamen des Vaters. Als Familienname gilt nicht der gemäß § 1355 Abs. 3 dem Ehenamen vorangestellte Name. Ändert sich der Familienname des Vaters, so gilt § 1617 Abs. 2 bis 4 entsprechend.
§ 1738. Mit der Ehelicherklärung verliert die Mutter das Recht und die Pflicht, die elterliche Gewalt auszuüben,
Das Vormundschaftsgericht kann der Mutter die Ausübung der elterlichen Gewalt zurückübertragen, wenn die elterliche Gewalt des Vaters endigt oder ruht oder wenn dem Vater die Sorge für die Person des Kindes entzogen ist.
§ 1739. Der Vater ist dem
Kinde und dessen Abkömmlingen vor der Mutter und den mütterlichen Verwandten
zur Gewährung des Unterhalts verpflichtet.
§ 1740. Anm.:
Aufgehoben durch Art. 1, Z. 37, BGBl I 1969/S. 1243 – NEhelG.
III. Ehelicherklärung auf Antrag des Kindes
§ 1740a. Ein nichteheliches Kind ist auf seinen Antrag vom Vormundschaftsgericht für ehelich zu erklären, wenn die Eltern des Kindes verlobt waren und das Verlöbnis durch Tod eines Elternteils aufgelöst worden ist. Die Ehelicherklärung ist zu versagen, wenn sie nicht dem Wohle des Kindes entspricht.
Die Vorschriften des § 1724, des § 1730, des § 1733 Abs. 1, 3 und des § 1735 gelten entsprechend.
§ 1740b. Zur Ehelicherklärung ist die Einwilligung des überlebenden Elternteils erforderlich. Die Einwilligung ist nicht erforderlich, wenn der überlebende Elternteil zur Abgabe einer Erklärung dauernd außerstande oder sein Aufenthalt dauernd unbekannt ist.
Die Einwilligung ist dem Kinde oder dem Vormundschaftsgericht gegenüber zu erklären; sie ist unwiderruflich.
Die Einwilligung kann nicht durch einen Vertreter erteilt werden. Ist der überlebende Elternteil in der Geschäftsfähigkeit beschränkt, so ist zur Erteilung seiner Einwilligung die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters nicht erforderlich.
§ 1740c. Für ein Kind, das geschäftsunfähig oder noch nicht vierzehn Jahre alt ist, kann nur sein gesetzlicher Vertreter den Antrag stellen. Im übrigen kann das Kind den Antrag nur selbst stellen; es bedarf hierzu, falls es in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters.
§ 1740d. Das Vormundschaftsgericht hat vor der Ehelicherklärung die Eltern des Verstorbenen und, falls der Vater des Kindes gestorben ist, auch die ehelichen Kinder des Vaters zu hören; es darf von der Anhörung einer Person nur absehen, wenn sie zur Abgabe einer Erklärung dauernd außerstande oder ihr Aufenthalt dauernd unbekannt ist. War der Verstorbene nichtehelich, so braucht sein Vater nicht gehört zu werden.
§ 1740e. Nach dem Tode des Vaters kann das Kind den Antrag auf Ehelicherklärung nur binnen Jahresfrist stellen. Die Frist beginnt nicht vor der Geburt des Kindes und, falls die Vaterschaft nicht anerkannt ist, nicht vor ihrer rechtskräftigen Feststellung. Auf den Lauf der Frist sind die für die Verjährung geltenden Vorschriften der §§ 203, 206 entsprechend anzuwenden.
War beim Tode des Vaters die Vaterschaft weder anerkannt noch rechtskräftig festgestellt und auch kein gerichtliches Verfahren zur Feststellung der Vaterschaft anhängig, so kann das Kind den Antrag auf Ehelicherklärung nur stellen, wenn es die Feststellung der Vaterschaft binnen der Frist des § 1934c Abs. 1 Satz 2 begehrt hat.
§ 1740f. Das auf seinen Antrag für ehelich erklärte Kind steht einem Kinde gleich, das durch Eheschließung seiner Eltern ehelich geworden ist.
Das Kind erhält den Familiennamen des überlebenden Elternteils. Das Vormundschaftsgericht hat dem Kind auf seinen Antrag mit Zustimmung des überlebenden Elternteils den Familiennamen des verstorbenen Elternteils zu erteilen. Als Familienname gilt nicht der gemäß § 1355 Abs. 3 dem Ehenamen vorangestellte Name. Der Antrag kann nur in dem Verfahren über den Antrag auf Ehelicherklärung gestellt werden.
Führt das Kind den Familiennamen des überlebenden Elternteils und ändert sich dieser Name, so gilt § 1617 Abs. 2 bis 4 entsprechend.
§ 1740g. Im Falle des § 1740f Abs. 2 Satz 2 bis 4 hat das Vormundschaftsgericht dem überlebenden Elternteil auf dessen Antrag den Familiennamen des Kindes zu erteilen. Die Erteilung ist ausgeschlossen, wenn der überlebende Elternteil nach dem Tode des anderen Elternteils eine Ehe eingegangen ist.
Achter Titel. Annahme als Kind
I. Annahme Minderjähriger
§ 1741. Die Annahme als Kind ist zulässig, wenn sie dem Wohl des Kindes dient und zu erwarten ist, daß zwischen dem Annehmenden und dem Kind ein Eltern-Kind-Verhältnis entsteht.
Ein Ehepaar kann ein Kind gemeinschaftlich annehmen. Ein Ehegatte kann sein nichteheliches Kind oder ein Kind seines Ehegatten allein annehmen. Er kann ein Kind auch dann allein annehmen, wenn der andere Ehegatte ein Kind nicht annehmen kann, weil er geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeil beschränkt ist.
Wer nicht verheiratet ist, kann ein Kind allein annehmen. Der Vater oder die Mutter eines nichtehelichen Kindes kann das Kind annehmen.
§ 1742. Ein angenommenes Kind kann, solange das Annahmeverhältnis besteht, bei Lebzeiten eines Annehmenden nur von dessen Ehegatten angenommen werden.
§ 1743. Bei der Annahme durch ein Ehepaar muß ein Ehegatte das fünfundzwanzigste Lebensjahr, der andere Ehegatte das einundzwanzigste Lebensjahr vollendet haben.
Wer ein Kind allein annehmen will, muß das fünfundzwanzigste Lebensjahr vollendet haben.
Wer sein nichteheliches Kind oder ein Kind seines Ehegatten annehmen will, muß das einundzwanzigste Lebensjahr vollendet haben.
Der Annehmende muß unbeschränkt geschäftsfähig sein.
§ 1744. Die Annahme soll in der Regel erst ausgesprochen werden, wenn der Annehmende das Kind eine angemessene Zeit in Pflege gehabt hat.
§ 1745. Die Annahme darf nicht ausgesprochen werden, wenn ihr überwiegende Interessen der Kinder des Annehmenden oder des Anzunehmenden entgegenstehen oder wenn zu befürchten ist, daß Interessen des Anzunehmenden durch Kinder des Annehmenden gefährdet werden. Vermögensrechtliche Interessen sollen nicht ausschlaggebend sein.
§ 1746. Zur Annahme ist die Einwilligung des Kindes erforderlich. Für ein Kind, das geschäftsunfähig oder noch nicht vierzehn Jahre alt ist, kann nur sein gesetzlicher Vertreter die Einwilligung erteilen. Im übrigen kann das Kind die Einwilligung nur selbst erteilen; es bedarf hierzu der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters.
Hat das Kind das vierzehnte Lebensjahr vollendet und ist es nicht geschäftsunfähig, so kann es die Einwilligung bis zum Wirksamwerden des Ausspruchs der Annahme gegenüber dem Vormundschaftsgericht widerrufen. Der Widerruf bedarf der öffentlichen Beurkundung. Eine Zustimmung des gesetzlichen Vertreters ist nicht erforderlich.
Verweigert der Vormund oder Pfleger die Einwilligung oder Zustimmung ohne triftigen Grund, so kann das Vormundschaftsgericht sie ersetzen.
§ 1747. Zur Annahme eines ehelichen Kindes ist die Einwilligung der Eltern erforderlich.
Zur Annahme eines nichtehelichen Kindes ist die Einwilligung der Mutter erforderlich. Die Annahme eines nichtehelichen Kindes durch Dritte ist nicht auszusprechen, wenn der Vater die Ehelicherklärung oder die Annahme des Kindes beantragt hat; dies gilt nicht, wenn die Mutter ihr nichteheliches Kind annimmt. Der Vater des nichtehelichen Kindes kann darauf verzichten, diesen Antrag zu stellen. Die Verzichtserklärung bedarf der öffentlichen Beurkundung; sie ist unwiderruflich. § 1750 gilt sinngemäß mit Ausnahme von Absatz 4 Satz 1.
Die Einwilligung kann erst erteilt werden, wenn das Kind acht Wochen alt ist. Sie ist auch dann wirksam, wenn der Einwilligende die schon feststehenden Annehmenden nicht kennt.
Die Einwilligung eines Elternteils ist nicht erforderlich, wenn er zur Abgabe einer Erklärung dauernd außerstande oder sein Aufenthalt dauernd unbekannt ist.
§ 1748. Das Vormundschaftsgericht hat auf Antrag des Kindes die Einwilligung eines Elternteils zu ersetzen, wenn dieser seine Pflichten gegenüber dem Kind anhaltend gröblich verletzt hat oder durch sein Verhalten gezeigt hat, daß ihm das Kind gleichgültig ist, und wenn das Unterbleiben der Annahme dem Kind zu unverhältnismäßigem Nachteil gereichen würde. Die Einwilligung kann auch ersetzt werden, wenn die Pflichtverletzung zwar nicht anhaltend, aber besonders schwer ist und das Kind voraussichtlich dauernd nicht mehr der Obhut des Elternteils anvertraut werden kann.
Wegen Gleichgültigkeit, die nicht zugleich eine anhaltende gröbliche Pflichtverletzung ist, darf die Einwilligung nicht ersetzt werden, bevor der Elternteil vom Jugendamt über die Möglichkeit ihrer Ersetzung belehrt und nach § 51a Abs. 1 des Gesetzes für Jugendwohlfahrt beraten worden ist und seit der Belehrung wenigstens drei Monate verstrichen sind; in der Belehrung ist auf die Frist hinzuweisen. Der Belehrung bedarf es nicht, wenn der Elternteil seinen Aufenthaltsort ohne Hinterlassung seiner neuen Anschrift gewechselt hat und der Aufenthaltsort vom Jugendamt während eines Zeitraums von drei Monaten trotz angemessener Nachforschungen nicht ermittelt werden konnte; in diesem Fall beginnt die Frist mit der ersten auf die Belehrung und Beratung oder auf die Ermittlung des Aufenthaltsorts gerichteten Handlung des Jugendamts. Die Fristen laufen frühestens fünf Monate nach der Geburt des Kindes ab.
Die Einwilligung eines Elternteils kann ferner ersetzt werden, wenn er wegen besonders schwerer geistiger Gebrechen zur Pflege und Erziehung des Kindes dauernd unfähig ist und wenn das Kind bei Unterbleiben der Annahme nicht in einer Familie aufwachsen könnte und dadurch in seiner Entwicklung schwer gefährdet wäre.
§ 1749. Zur Annahme eines Kindes durch einen Ehegatten allein ist die Einwilligung des anderen Ehegatten erforderlich. Das Vormundschaftsgericht kann auf Antrag des Annehmenden die Einwilligung ersetzen. Die Einwilligung darf nicht ersetzt werden, wenn berechtigte Interessen des anderen Ehegatten und der Familie der Annahme entgegenstehen.
Zur Annahme eines Verheirateten ist die Einwilligung seines Ehegatten erforderlich.
Die Einwilligung des Ehegatten ist nicht erforderlich, wenn er zur Abgabe der Erklärung dauernd außerstande oder sein Aufenthalt dauernd unbekannt ist.
§ 1750. Die Einwilligung nach §§ 1746, 1747 und 1749 ist dem Vormundschaftsgericht gegenüber zu erklären. Die Erklärung bedarf der notariellen Beurkundung. Die Einwilligung wird in dem Zeitpunkt wirksam, in dem sie dem Vormundschaftsgericht zugeht.
Die Einwilligung kann nicht unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung erteilt werden. Sie ist unwiderruflich; die Vorschrift des § 1746 Abs. 2 bleibt unberührt.
Die Einwilligung kann nicht durch einen Vertreter erteilt werden. Ist der Einwilligende in der Geschäftsfähigkeit beschränkt, so bedarf seine Einwilligung nicht der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters. Die Vorschriften des § 1746 Abs. 1 Satz 2, 3 bleiben unberührt.
Die Einwilligung verliert ihre Kraft, wenn der Antrag zurückgenommen oder die Annahme versagt wird. Die Einwilligung eines Elternteils verliert ferner ihre Kraft, wenn das Kind nicht innerhalb von drei Jahren seit dem Wirksamwerden der Einwilligung angenommen wird.
§ 1751. Mit der Einwilligung eines Elternteils in die Annahme ruht die elterliche Gewalt dieses Elternteils; die Befugnis zum persönlichen Umfang mit dem Kinde darf nicht ausgeübt werden. Das Jugendamt wird Vormund; dies gilt nicht, wenn der andere Elternteil die elterliche Gewalt allein ausübt oder wenn bereits ein Vormund bestellt ist. Eine bestehende Pflegschaft bleibt unberührt. Das Vormundschaftsgericht hat dem Jugendamt unverzüglich eine Bescheinigung über den Eintritt der Vormundschaft zu erteilen; § 1791 ist nicht anzuwenden.
Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf einen Ehegatten, dessen Kind vom anderen Ehegatten angenommen wird.
Hat die Einwilligung eines Elternteils ihre Kraft verloren, so hat das Vormundschaftsgericht die elterliche Gewalt dem Elternteil zu übertragen, wenn und soweit dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht.
Der Annehmende ist dem Kind vor den Verwandten des Kindes zur Gewährung des Unterhalts verpflichtet, sobald die Eltern des Kindes die erforderliche Einwilligung erteilt haben und das Kind in die Obhut des Annehmenden mit dem Ziel der Annahme aufgenommen ist. Will ein Ehegatte ein Kind seines Ehegatten annehmen, so sind die Ehegatten dem Kind vor den anderen Verwandten des Kindes zur Gewährung des Unterhalts verpflichtet, sobald die erforderliche Einwilligung der Eltern des Kindes erteilt und das Kind in die Obhut der Ehegatten aufgenommen ist.
§ 1752. Die Annahme als Kind wird auf Antrag des Annehmenden vom Vormundschaftsgericht ausgesprochen.
Der Antrag kann nicht unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung oder durch einen Vertreter gestellt werden. Er bedarf der notariellen Beurkundung.
§ 1753. Der Ausspruch der Annahme kann nicht nach dem Tod des Kindes erfolgen.
Nach dem Tod des Annehmenden ist der Ausspruch nur zulässig, wenn der Annehmende den Antrag beim Vormundschaftsgericht eingereicht oder bei oder nach der notariellen Beurkundung des Antrags den Notar damit betraut hat, den Antrag einzureichen.
Wird die Annahme nach dem Tod des Annehmenden ausgesprochen, so hat sie die gleiche Wirkung, wie wenn sie vor dem Tod erfolgt wäre.
§ 1754. Nimmt ein Ehepaar ein Kind an oder nimmt ein Ehegatte ein Kind des anderen Ehegatten an, so erlangt das Kind die rechtliche Stellung eines gemeinschaftlichen ehelichen Kindes der Ehegatten.
In den anderen Fällen erlangt das Kind die rechtliche Stellung eines ehelichen Kindes des Annehmenden.
§ 1755. Mit der Annahme erlöschen das Verwandtschaftsverhältnis des Kindes und seiner Abkömmlinge zu den bisherigen Verwandten und die sich aus ihm ergebenden Rechte und Pflichten. Ansprüche des Kindes, die bis zur Annahme entstanden sind, insbesondere auf Renten, Waisengeld und andere entsprechende wiederkehrende Leistungen, werden durch die Annahme nicht berührt; dies gilt nicht für Unterhaltsansprüche.
Nimmt ein Ehegatte das nichteheliche Kind seines Ehegatten an, so tritt das Erlöschen nur im Verhältnis zu dem anderen Elternteil und dessen Verwandten ein.
§ 1756. Sind die Annehmenden mit dem Kind im zweiten oder dritten Grad verwandt oder verschwägert, so erlöschen nur das Verwandtschaftsverhältnis des Kindes und seiner Abkömmlinge zu den Eltern des Kindes und die sich aus ihm ergebenden Rechte und Pflichten.
Nimmt ein Ehegatte das eheliche Kind seines Ehegatten an, dessen frühere Ehe durch Tod aufgelöst ist, so tritt das Erlöschen nicht im Verhältnis zu den Verwandten des verstorbenen Elternteils ein.
§ 1757. Das Kind erhält als Geburtsnamen den Familiennamen des Annehmenden. Als Familienname gilt nicht der nach § 1355 Abs. 3 dem Ehenamen vorangestellte Name. Ist der frühere Geburtsname zum Ehenamen des Kindes geworden, so erstreckt sich die Namensänderung auf den Ehenamen nur dann, wenn der Ehegatte der Namensänderung bei der Einwilligung (§ 1749 Abs. 2) zugestimmt hat. § 1617 Abs. 2 bis 4 ist entsprechend anzuwenden; dies gilt auch, wenn sich der Familienname des Annehmenden ändert.
Das Vormundschaftsgericht kann auf Antrag des Annehmenden mit Einwilligung des Kindes mit dem Ausspruch der Annahme Vornamen des Kindes ändern, ihm einen neuen Vornamen beigeben oder seinem neuen Familiennamen den bisherigen Familiennamen hinzufügen, wenn dies aus schwerwiegenden Gründen zum Wohl des Kindes erforderlich ist. § 1746 Abs. 1 Satz 2, 3 ist entsprechend anzuwenden.
§ 1758. Tatsachen, die geeignet sind, die Annahme und ihre Umstände aufzudecken, dürfen ohne Zustimmung des Annehmenden und des Kindes nicht offenbart oder ausgeforscht werden, es sei denn, daß besondere Gründe des öffentlichen Interesses dies erfordern.
Absatz 1 gilt sinngemäß, wenn die nach § 1747 erforderliche Einwilligung erteilt ist. Das Vormundschaftsgericht kann anordnen, daß die Wirkungen des Absatzes 1 eintreten, wenn ein Antrag auf Ersetzung der Einwilligung eines Elternteils gestellt worden ist.
§ 1759. Das Annahmeverhältnis kann nur in den Fällen der §§ 1760, 1763 aufgehoben werden.
§ 1760. Das Annahmeverhältnis kann auf Antrag vom Vormundschaftsgericht aufgehoben werden, wenn es ohne Antrag des Annehmenden, ohne die Einwilligung des Kindes oder ohne die erforderliche Einwilligung eines Elternteils begründet worden ist.
Der Antrag oder eine Einwilligung ist nur dann unwirksam, wenn der Erklärende
a) zur Zeit der Erklärung sich im Zustand der Bewußtlosigkeit oder vorübergehenden Störung der Geistestätigkeit befand, wenn der Antragsteller geschäftsunfähig war oder das geschäftsunfähige oder noch nicht vierzehn Jahre alte Kind die Einwilligung selbst erteilt hat,
b) nicht gewußt hat, daß es sich um eine Annahme als Kind handelt, oder wenn er dies zwar gewußt hat, aber einen Annahmeantrag nicht hat stellen oder eine Einwilligung zur Annahme nicht hat abgeben wollen oder wenn sich der Annehmende in der Person des anzunehmenden Kindes oder wenn sich das anzunehmende Kind in der Person des Annehmenden geirrt hat,
c) durch arglistige Täuschung über wesentliche Umstände zur Erklärung bestimmt worden ist,
d) widerrechtlich durch Drohung zur Erklärung bestimmt worden ist,
e) die Einwilligung vor Ablauf der in § 1747 Abs. 3 Satz 1 bestimmten Frist erteilt hat.
Die Aufhebung ist ausgeschlossen, wenn der Erklärende nach Wegfall der Geschäftsunfähigkeit, der Bewußtlosigkeit, der Störung der Geistestätigkeit, der durch die Drohung bestimmten Zwangslage, nach der Entdeckung des Irrtums oder nach Ablauf der in § 1747 Abs. 3 Satz 1 bestimmten Frist den Antrag oder die Einwilligung nachgeholt oder sonst zu erkennen gegeben hat, daß das Annahmeverhältnis aufrechterhalten werden soll. Die Vorschriften des § 1746 Abs. 1 Satz 2, 3 und des § 1750 Abs. 3 Satz 1, 2 sind entsprechend anzuwenden.
Die Aufhebung wegen arglistiger Täuschung über wesentliche Umstände ist ferner ausgeschlossen, wenn über Vermögensverhältnisse des Annehmenden oder des Kindes getäuscht worden ist oder wenn die Täuschung ohne Wissen eines Antrags- oder Einwilligungsberechtigten von jemand verübt worden ist, der weder antrags- noch einwilligungsberechtigt noch zur Vermittlung der Annahme befugt war.
Ist beim Ausspruch der Annahme zu Unrecht angenommen worden, daß ein Elternteil zur Abgabe der Erklärung dauernd außerstande oder sein Aufenthalt dauernd unbekannt sei, so ist die Aufhebung ausgeschlossen, wenn der Elternteil die Einwilligung nachgeholt oder sonst zu erkennen gegeben hat, daß das Annahmeverhältnis aufrechterhalten werden soll. Die Vorschriften des § 1750 Abs. 3 Satz 1, 2 sind entsprechend anzuwenden.
§ 1761. Das Annahmeverhältnis kann nicht aufgehoben werden, weil eine erforderliche Einwilligung nicht eingeholt worden oder nach § 1760 Abs. 2 unwirksam ist, wenn die Voraussetzungen für die Ersetzung der Einwilligung beim Ausspruch der Annahme vorgelegen haben oder wenn sie zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Aufhebungsantrag vorliegen; dabei ist es unschädlich, wenn eine Belehrung oder Beratung nach § 1748 Abs. 2 nicht erfolgt ist.
Das Annahmeverhältnis darf nicht aufgehoben werden, wenn dadurch das Wohl des Kindes erheblich gefährdet würde, es sei denn, daß überwiegende Interessen des Annehmenden die Aufhebung erfordern.
§ 1762. Antragsberechtigt ist nur derjenige, ohne dessen Antrag oder Einwilligung das Kind angenommen worden ist. Für ein Kind, das geschäftsunfähig oder noch nicht vierzehn Jahre alt ist, und für den Annehmenden, der geschäftsunfähig ist, können die gesetzlichen Vertreter den Antrag stellen. Im übrigen kann der Antrag nicht durch einen Vertreter gestellt werden. Ist der Antragsberechtigte in der Geschäftsfähigkeit beschränkt, so ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters nicht erforderlich.
Der Antrag kann nur innerhalb eines Jahres gestellt werden, wenn seit der Annahme noch keine drei Jahre verstrichen sind. Die Frist beginnt
a) in den Fällen des § 1760 Abs. 2 Buchstabe a mit dem Zeitpunkt, in dem der Erklärende zumindest die beschränkte Geschäftsfähigkeit erlangt hat oder in dem dem gesetzlichen Vertreter des geschäftsunfähigen Annehmenden oder des noch nicht vierzehn Jahre alten oder geschäftsunfähigen Kindes die Erklärung bekannt wird;
b) in den Fällen des § 1760 Abs. 2 Buchstaben b, c mit dem Zeitpunkt, in dem der Erklärende den Irrtum oder die Täuschung entdeckt;
c) in dem Fall des § 1760 Abs. 2 Buchstabe d mit dem Zeitpunkt, in dem die Zwangslage aufhört;
d) in dem Fall des § 1760 Abs. 2 Buchstabe e nach Ablauf der in § 1747 Abs. 3 Satz 1 bestimmten Frist;
e) in den Fällen des § 1760 Abs. 5 mit dem Zeitpunkt, in dem dem Elternteil bekannt wird, daß die Annahme ohne seine Einwilligung erfolgt ist. Die für die Verjährung geltenden Vorschriften der §§ 203, 206 sind entsprechend anzuwenden.
Der Antrag bedarf der notariellen Beurkundung.
§ 1763. Während der Minderjährigkeit des Kindes kann das Vormundschaftsgericht das Annahmeverhältnis von Amts wegen aufheben, wenn dies aus schwerwiegenden Gründen zum Wohl des Kindes erforderlich ist.
Ist das Kind von einem Ehepaar angenommen, so kann auch das zwischen dem Kind und einem Ehegatten bestehende Annahmeverhältnis aufgehoben werden.
Das Annahmeverhältnis darf nur aufgehoben werden,
a) wenn in dem Fall des Absatzes 2 der andere Ehegatte oder wenn ein leiblicher Elternteil bereit ist, die Pflege und Erziehung des Kindes zu übernehmen, und wenn die Ausübung der elterlichen Gewalt durch ihn dem Wohl des Kindes nicht widersprechen würde oder
b) wenn die Aufhebung eine erneute Annahme des Kindes ermöglichen soll.
§ 1764. Die Aufhebung wirkt nur für die Zukunft. Hebt das Vormundschaftsgericht das Annahmeverhältnis nach dem Tod des Annehmenden auf dessen Antrag oder nach dem Tod des Kindes auf dessen Antrag auf, so hat dies die gleiche Wirkung, wie wenn das Annahmeverhältnis vor dem Tod aufgehoben worden wäre.
Mit der Aufhebung der Annahme als Kind erlöschen das durch die Annahme begründete Verwandtschaftsverhältnis des Kindes und seiner Abkömmlinge zu den bisherigen Verwandten und die sich aus ihm ergebenden Rechte und Pflichten.
Gleichzeitig leben das Verwandtschaftsverhältnis des Kindes und seiner Abkömmlinge zu den leiblichen Verwandten des Kindes und die sich aus ihm ergebenden Rechte und Pflichten, mit Ausnahme der elterlichen Gewalt, wieder auf.
Das Vormundschaftsgericht hat den leiblichen Eltern die elterliche Gewalt zurückzuübertragen, wenn und soweit dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht; andernfalls bestellt es einen Vormund oder Pfleger.
Besteht das Annahmeverhältnis zu einem Ehepaar und erfolgt die Aufhebung nur im Verhältnis zu einem Ehegatten, so treten die Wirkungen des Absatzes 2 nur zwischen dem Kind und seinen Abkömmlingen und diesem Ehegatten und dessen Verwandten ein; die Wirkungen des Absatzes 3 treten nicht ein.
§ 1765. Mit der Aufhebung der Annahme als Kind verliert das Kind das Recht, den Familiennamen des Annehmenden als Geburtsnamen zu führen. Für Abkömmlinge des Kindes gilt § 1617 Abs. 2 und 4 sinngemäß. Satz 1 ist in den Fällen des § 1754 Abs. 1 nicht anzuwenden, wenn das Annahmeverhältnis zu einem Ehegatten allein aufgehoben wird. Ist der Geburtsname zum Ehenamen des Kindes geworden, so bleibt dieser unberührt.
Auf Antrag des Kindes kann das Vormundschaftsgericht mit der Aufhebung anordnen, daß das Kind den Familiennamen behält, den es durch die Annahme erworben hat, wenn das Kind ein berechtigtes Interesse an der Führung dieses Namens hat. § 1746 Abs. 1 Satz 2, 3 ist entsprechend anzuwenden.
Ist der durch die Annahme erworbene Name zum Ehenamen geworden, so hat das Vormundschaftsgericht auf gemeinsamen Antrag der Ehegatten mit der Aufhebung anzuordnen, daß die Ehegatten als Ehenamen den Geburtsnamen führen, den das Kind vor der Annahme geführt hat. Für Abkömmlinge des Kindes gilt § 1617 Abs. 2 und 4 sinngemäß.
§ 1766. Schließt ein Annehmender mit dem Angenommenen oder einem seiner Abkömmlinge den eherechtlichen Vorschriften zuwider die Ehe, so wird mit der Eheschließung das durch die Annahme zwischen ihnen begründete Rechtsverhältnis aufgehoben. Das gilt auch dann, wenn die Ehe für nichtig erklärt wird. §§ 1764, 1765 sind nicht anzuwenden.
II. Annahme Volljähriger
§ 1767. Ein Volljähriger kann als Kind angenommen werden, wenn die Annahme sittlich gerechtfertigt ist; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn zwischen dem Annehmenden und dem Anzunehmenden ein Eltern-Kind-Verhältnis bereits entstanden ist.
Für die Annahme Volljähriger gelten die Vorschriften über die Annahme Minderjähriger sinngemäß, soweit sich aus den folgenden Vorschriften nichts anderes ergibt.
§ 1768. Die Annahme eines Volljährigen wird auf Antrag des Annehmenden und des Anzunehmenden vom Vormundschaftsgericht ausgesprochen. §§ 1744, 1745, 1746 Abs. 1, 2, § 1747 sind nicht anzuwenden.
Für einen Anzunehmenden, der geschäftsunfähig ist, kann der Antrag nur von seinem gesetzlichen Vertreter gestellt werden. Ist der Anzunehmende in der Geschäftsfähigkeit beschränkt, so kann er den Antrag nur selbst stellen; er bedarf hierzu der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters.
§ 1769. Die Annahme eines Volljährigen darf nicht ausgesprochen werden, wenn ihr überwiegende Interessen der Kinder des Annehmenden oder des Anzunehmenden entgegenstehen.
§ 1770. Die Wirkungen der Annahme eines Volljährigen erstrecken sich nicht auf die Verwandten des Annehmenden. Der Ehegatte des Annehmenden wird nicht mit dem Angenommenen, dessen Ehegatte wird nicht mit dem Annehmenden verschwägert.
Die Rechte und Pflichten aus dem Verwandtschaftsverhältnis des Angenommenen und seiner Abkömmlinge zu ihren Verwandten werden durch die Annahme nicht berührt, soweit das Gesetz nichts anderes vorschreibt.
Der Annehmende ist dem Angenommenen und dessen Abkömmlingen vor den leiblichen Verwandten des Angenommenen zur Gewährung des Unterhalts verpflichtet.
§ 1771. Das Vormundschaftsgericht kann das Annahmeverhältnis, das zu einem Volljährigen begründet worden ist, auf Antrag des Annehmenden und des Angenommenen aufheben, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Im übrigen kann das Annahmeverhältnis nur in sinngemäßer Anwendung der Vorschriften des § 1760 Abs. 1 bis 5 aufgehoben werden. An die Stelle der Einwilligung des Kindes tritt der Antrag des Anzunehmenden.
§ 1772. Das Vormundschaftsgericht kann beim Ausspruch der Annahme eines Volljährigen auf Antrag des Annehmenden und des Anzunehmenden bestimmen, daß sich die Wirkungen der Annahme nach den Vorschriften über die Annahme eines Minderjährigen oder eines verwandten Minderjährigen richten (§§ 1754 bis 1756), wenn
a) ein minderjähriger Bruder oder eine minderjährige Schwester des Anzunehmenden von dem Annehmenden als Kind angenommen worden ist oder gleichzeitig angenommen wird oder
b) der Anzunehmende bereits als Minderjähriger in die Familie des Annehmenden aufgenommen worden ist oder
c) der Annehmende sein nichteheliches Kind oder das Kind seines Ehegatten annimmt.
Das Annahmeverhältnis kann in einem solchen Fall nur in sinngemäßer Anwendung der Vorschriften des § 1760 Abs. 1 bis 5 aufgehoben werden. An die Stelle der Einwilligung des Kindes tritt der Antrag des Anzunehmenden.
Dritter Abschnitt.
Vormundschaft.
Erster Titel.
Vormundschaft über
Minderjährige.
I. Begründung der
Vormundschaft
§ 1773. Ein Minderjähriger
erhält einen Vormund, wenn er nicht unter elterlicher Gewalt steht oder wenn
die Eltern weder in den die Person noch in den das Vermögen betreffenden
Angelegenheiten zur Vertretung des Minderjährigen berechtigt sind.
Ein Minderjähriger erhält
einen Vormund auch dann, wenn sein Familienstand nicht zu ermitteln ist.
§ 1774. Das
Vormundschaftsgericht hat die Vormundschaft von Amtswegen anzuordnen. Ist
anzunehmen, daß ein Kind mit seiner Geburt eines Vormunds bedarf, so kann schon
vor der Geburt des Kindes ein Vormund bestellt werden; die Bestellung wird mit
der Geburt des Kindes wirksam.
§ 1775. Das Vormundschaftsgericht
soll, sofern nicht besondere Gründe für die Bestellung mehrerer Vormünder
vorliegen, für den Mündel und, wenn mehrere Geschwister zu bevormunden sind,
für alle Mündel nur einen Vormund bestellen.
§ 1776. Als Vormund ist
berufen, wer von den Eltern des Mündels als Vormund benannt ist.
Haben der Vater und die
Mutter verschiedene Personen benannt, so gilt die Benennung durch den zuletzt
verstorbenen Elternteil.
§ 1777. Die Eltern können
einen Vormund nur benennen, wenn ihnen zur Zeit ihres Todes die Sorge für die
Person und das Vermögen des Kindes zusteht.
Der Vater kann für ein
Kind, das erst nach seinem Tode geboren wird, einen Vormund benennen, wenn er
dazu berechtigt sein würde, falls das Kind vor seinem Tode geboren wäre.
Der Vormund wird durch
letztwillige Verfügung benannt.
§ 1778. Wer nach § 1776 als Vormund berufen
ist, darf ohne seine Zustimmung nur übergangen werden,
1. wenn er
nach den §§ 1780 bis 1784 nicht zum Vormund bestellt werden kann oder soll;
2. wenn er
an der Übernahme der Vormundschaft verhindert ist;
4. wenn
seine Bestellung das Wohl des Mündels gefährden würde;
5. wenn der
Mündel, der das vierzehnte Lebensjahr vollendet hat, der Bestellung
widerspricht, es sei denn, der Mündel ist geschäftsunfähig.
Ist der Berufene nur
vorübergehend verhindert, so hat ihn das Vormundschaftsgericht nach dem Wegfall
des Hindernisses auf seinen Antrag an Stelle des bisherigen Vormundes zum
Vormund zu bestellen.
Für einen minderjährigen
Ehegatten darf der andere Ehegatte vor den nach § 1776 Berufenen zum Vormund
bestellt werden.
Neben dem Berufenen darf
nur mit dessen Zustimmung ein Mitvormund bestellt werden.
§ 1779.
Ist die Vormundschaft nicht einem nach § 1776 Berufenen zu übertragen, so hat
das Vormundschaftsgericht nach Anhörung des Jugendamts den Vormund auszuwählen.
Das Vormundschaftsgericht soll eine Person auswählen, die nach ihren persönlichen Verhältnissen und ihrer Vermögenslage sowie nach den sonstigen Umständen zur Führung der Vormundschaft geeignet ist. Bei der Auswahl ist auf das religiöse Bekenntniß des Mündels Rücksicht zu nehmen. Verwandte und Verschwägerte des Mündels sind zunächst zu berücksichtigen; ist der Mündel nichtehelich, so steht es im Ermessen des Vormundschaftsgerichts, ob sein Vater, dessen Verwandte und deren Ehegatten berücksichtigt werden sollen.
Das Vormundschaftsgericht soll bei der Auswahl des Vormunds Verwandte oder Verschwägerte des Mündels hören, wenn dies ohne erhebliche Verzögerung und ohne unverhältnismäßige Kosten geschehen kann. Die Verwandten und Verschwägerten können von dem Mündel Ersatz ihrer Auslagen verlangen; der Betrag der Auslagen wird von dem Vormundschaftsgericht festgesetzt.
§ 1780. Zum Vormunde kann
nicht bestellt werden, wer geschäftsunfähig oder wegen Geistesschwäche,
Verschwendung, Trunksucht oder Rauschgiftsucht entmündigt ist.
§ 1781. Zum Vormunde soll
nicht bestellt werden:
1. wer minderjährig oder
nach § 1906 unter vorläufige Vormundschaft gestellt ist;
2. wer
nach § 1910 zur Besorgung seiner Vermögensangelegenheiten einen Pfleger
erhalten hat;
3. wer in Konkurs gerathen
ist, während der Dauer des Konkurses.
§ 1782. Zum Vormund soll
nicht bestellt werden, wer durch Anordnung der Eltern des Mündels von der
Vormundschaft ausgeschlossen ist. Haben die Eltern einander widersprechende Anordnungen
getroffen, so gilt die Anordnung des zuletzt verstorbenen Elternteils.
Auf die Ausschließung sind
die Vorschriften des § 1777 anzuwenden.
§ 1783. Anm.:
Aufgehoben durch § 48, RGBl I 1922/S. 633 – Jugendwohlfahrtsgesetz.
§ 1784. Ein Beamter oder Religionsdiener,
der nach den Landesgesetzen einer besonderen Erlaubniß zur Uebernahme einer
Vormundschaft bedarf, soll nicht ohne die vorgeschriebene Erlaubniß zum
Vormunde bestellt werden.
Diese Erlaubnis darf nur
versagt werden, wenn ein wichtiger dienstlicher Grund vorliegt.
§ 1785. Jeder Deutsche hat
die Vormundschaft, für die er von dem Vormundschaftsgericht ausgewählt wird, zu
übernehmen, sofern nicht seiner Bestellung zum Vormund einer der in den §§ 1780
bis 1784 bestimmten Gründe entgegensteht.
§ 1786. Die Uebernahme der
Vormundschaft kann ablehnen:
1. eine Frau, welche zwei
und mehr noch nicht schulpflichtige Kinder besitzt oder glaubhaft macht, daß
die ihr obliegende Fürsorge für ihre Familie die Ausübung des Amtes dauernd
besonders erschwert;
2. wer das sechzigste
Lebensjahr vollendet hat;
3. wem die Sorge für die Person oder das Vermögen von mehr als drei minderjährigen Kindern zusteht.
4. wer
durch Krankheit oder durch Gebrechen verhindert ist, die Vormundschaft
ordnungsmäßig zu führen;
5. wer wegen
Entfernung seines Wohnsitzes von dem Sitze des Vormundschaftsgerichts die
Vormundschaft nicht ohne besondere Belästigung führen kann;
6. wer nach § 1844 zur
Sicherheitsleistung angehalten wird;
7. wer
mit einem Anderen zur gemeinschaftlichen Führung der Vormundschaft bestellt
werden soll;
8. wer
mehr als eine Vormundschaft oder Pflegschaft führt; die Vormundschaft oder
Pflegschaft über mehrere Geschwister gilt nur als eine; die Führung von zwei
Gegenvormundschaften steht der Führung einer Vormundschaft gleich.
Das Ablehnungsrecht
erlischt, wenn es nicht vor der Bestellung bei dem Vormundschaftsgerichte
geltend gemacht wird.
§ 1787. Wer die Uebernahme
der Vormundschaft ohne Grund ablehnt, ist, wenn ihm ein Verschulden zur Last
fällt, für den Schaden verantwortlich, der dem Mündel dadurch entsteht, daß
sich die Bestellung des Vormundes verzögert.
Erklärt das
Vormundschaftsgericht die Ablehnung für unbegründet, so hat der Ablehnende,
unbeschadet der ihm zustehenden Rechtsmittel, die Vormundschaft auf Erfordern
des Vormundschaftsgerichts vorläufig zu übernehmen.
§ 1788. Das
Vormundschaftsgericht kann den zum Vormund Ausgewählten durch Festsetzung von
Zwangsgeld zur Übernahme der Vormundschaft anhalten.
Die Zwangsgelder dürfen nur
in Zwischenräumen von mindestens einer Woche festgesetzt werden. Mehr als drei
Zwangsgelder dürfen nicht festgesetzt werden. 4
§ 1789. Der Vormund wird
von dem Vormundschaftsgerichte durch Verpflichtung zu treuer und gewissenhafter
Führung der Vormundschaft bestellt. Die Verpflichtung soll mittelst Handschlags
an Eidesstatt erfolgen.
§ 1790. Bei der Bestellung
des Vormundes kann die Entlassung für den Fall vorbehalten werden, daß ein
bestimmtes Ereigniß eintritt oder nicht eintritt.
§ 1791. Der Vormund erhält
eine Bestallung.
Die Bestallung soll
enthalten den Namen und die Zeit der Geburt des Mündels, die Namen des
Vormundes, des Gegenvormundes und der Mitvormünder sowie im Falle der Teilung
der Vormundschaft die Art der Teilung.
1791a. Ein rechtsfähiger Verein kann zum Vormund bestellt werden, wenn er vom Landesjugendamt hierzu für geeignet erklärt worden ist. Der Verein darf nur zum Vormund bestellt werden, wenn eine als Einzelvormund geeignete Person nicht vorhanden ist oder wenn er nach § 1776 als Vormund berufen ist; die Bestellung bedarf der Einwilligung des Vereins.
Die Bestellung erfolgt durch schriftliche Verfügung des Vormundschaftsgerichts; die §§ 1789, 1791 sind nicht anzuwenden.
Der Verein bedient sich bei der Führung der Vormundschaft einzelner seiner Mitglieder; ein Mitglied, das den Mündel in einem Heim des Vereins als Erzieher betreut, darf die Aufgaben des Vormunds nicht ausüben. Für ein Verschulden des Mitglieds ist der Verein dem Mündel in gleicher Weise verantwortlich wie für ein Verschulden eines verfassungsmäßig berufenen Vertreters.
Will das Vormundschaftsgericht neben dem Verein einen Mitvormund oder will es einen Gegenvormund bestellen, so soll es vor der Entscheidung den Verein hören.
§ 1791b. Ist eine als Einzelvormund geeignete Person nicht vorhanden, so kann auch das Jugendamt zum Vormund bestellt werden. Das Jugendamt kann von den Eltern des Mündels weder benannt noch ausgeschlossen werden.
Die Bestellung erfolgt durch schriftliche Verfügung des Vormundschaftsgerichts; die §§ 1789, 1791 sind nicht anzuwenden.
§ 1791c. Mit der Geburt eines nichtehelichen Kindes, das eines Vormunds bedarf, wird das Jugendamt Vormund; dies gilt nicht, wenn bereits vor der Geburt des Kindes ein Vormund bestellt ist. Ergibt sich erst später aus einer gerichtlichen. Entscheidung, daß das Kind nichtehelich ist, und bedarf das Kind eines Vormunds, so wird das Jugendamt in dem Zeitpunkt Vormund, in dem die Entscheidung rechtskräftig wird.
War das Jugendamt Pfleger eines nichtehelichen Kindes, endet die Pflegschaft kraft Gesetzes und bedarf das Kind eines Vormunds, so wird das Jugendamt Vormund, das bisher Pfleger war.
Das Vormundschaftsgericht hat dem Jugendamt unverzüglich eine Bescheinigung über den Eintritt der Vormundschaft zu erteilen; § 1791 ist nicht anzuwenden.
§ 1792. Neben dem Vormunde
kann ein Gegenvormund bestellt werden. Ist das Jugendamt Vormund, so
kann kein Gegenvormund bestellt werden; das Jugendamt kann Gegenvormund sein.
Ein Gegenvormund soll
bestellt werden, wenn mit der Vormundschaft eine Vermögensverwaltung verbunden
ist, es sei denn, daß die Verwaltung nicht erheblich oder daß die Vormundschaft
von mehreren Vormündern gemeinschaftlich zu führen ist.
Ist die Vormundschaft von
mehreren Vormündern nicht gemeinschaftlich zu führen, so kann der eine Vormund
zum Gegenvormunde des anderen bestellt werden.
Auf die Berufung und Bestellung des Gegenvormunds sind die für die Begründung der Vormundschaft geltenden Vorschriften anzuwenden.
II. Führung der
Vormundschaft.
§ 1793. Der Vormund hat das
Recht und die Pflicht, für die Person und das Vermögen des Mündels zu sorgen,
insbesondere den Mündel zu vertreten. § 1626 Abs. 2 gilt entsprechend.
§ 1794. Das Recht und die
Pflicht des Vormundes, für die Person und das Vermögen des Mündels zu sorgen,
erstreckt sich nicht auf Angelegenheiten des Mündels, für die ein Pfleger
bestellt ist.
§ 1795. Der Vormund kann
den Mündel nicht vertreten:
1. bei
einem Rechtsgeschäfte zwischen seinem Ehegatten oder einem seiner Verwandten in
gerader Linie einerseits und dem Mündel andererseits, es sei denn, daß das
Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht;
2. bei
einem Rechtsgeschäfte, das die Uebertragung oder Belastung einer durch
Pfandrecht, Hypothek, Schiffshypothek oder Bürgschaft gesicherten Forderung des
Mündels gegen den Vormund oder die Aufhebung oder Minderung dieser Sicherheit
zum Gegenstande hat oder die Verpflichtung des Mündels zu einer solchen
Uebertragung, Belastung, Aufhebung oder Minderung begründet;
3. bei
einem Rechtsstreite zwischen den in Nr. 1 bezeichneten Personen sowie bei einem
Rechtsstreit über eine Angelegenheit der in Nr. 2 bezeichneten Art.
Die Vorschrift des § 181
bleibt unberührt.
§ 1796. Das
Vormundschaftsgericht kann dem Vormunde die Vertretung für einzelne
Angelegenheiten oder für einen bestimmten Kreis von Angelegenheiten entziehen.
Die Entziehung soll nur
erfolgen, wenn das Interesse des Mündels zu dem Interesse des Vormundes oder
eines von diesem vertretenen Dritten oder einer der im § 1795 Nr. 1
bezeichneten Personen in erheblichem Gegensatze steht.
§ 1797. Mehrere Vormünder
führen die Vormundschaft gemeinschaftlich. Bei einer Meinungsverschiedenheit
entscheidet das Vormundschaftsgericht, sofern nicht bei der Bestellung ein
Anderes bestimmt wird.
Das Vormundschaftsgericht
kann die Führung der Vormundschaft unter mehrere Vormünder nach bestimmten
Wirkungskreisen vertheilen. Innerhalb des ihm überwiesenen Wirkungskreises
führt jeder Vormund die Vormundschaft selbständig.
Bestimmungen, die der Vater
oder die Mutter für die Entscheidung von den Meinungsverschiedenheiten zwischen
den von ihnen benannten Vormündern und für die Vertheilung der Geschäfte unter
diese nach Maßgabe des § 1777 getroffen hat, sind von dem
Vormundschaftsgerichte zu befolgen, sofern nicht ihre Befolgung das Interesse
des Mündels gefährden würde.
§ 1798. Steht die Sorge für
die Person und die Sorge für das Vermögen des Mündels verschiedenen Vormündern
zu, so entscheidet bei einer Meinungsverschiedenheit über die Vornahme einer
sowohl die Person als das Vermögen des Mündels betreffenden Handlung das
Vormundschaftsgericht.
§ 1799. Der Gegenvormund
hat darauf zu achten, daß der Vormund die Vormundschaft pflichtmäßig führt. Er
hat dem Vormundschaftsgerichte Pflichtwidrigkeiten des Vormundes sowie jeden
Fall unverzüglich anzuzeigen, in welchem das Vormundschaftsgericht zum
Einschreiten berufen ist, insbesondere den Tod des Vormundes oder den Eintritt
eines anderen Umstandes, in Folge dessen das Amt des Vormundes endigt oder die
Entlassung des Vormundes erforderlich wird.
Der Vormund hat dem
Gegenvormund auf Verlangen über die Führung der Vormundschaft Auskunft zu
ertheilen und die Einsicht der sich auf die Vormundschaft beziehenden Papiere
zu gestatten.
§ 1800. Das Recht und die
Pflicht des Vormunds, für die Person des Mündels zu sorgen, bestimmen sich nach
§§ 1631 bis 1633.
§ 1801. Die Sorge für die
religiöse Erziehung des Mündels kann dem Einzelvormunde von dem
Vormundschaftsgericht entzogen werden, wenn der Vormund nicht dem Bekenntniß
angehört, in dem der Mündel zu erziehen ist.
Hat das Jugendamt oder ein
Verein als Vormund über die Unterbringung des Mündels zu entscheiden, so ist
hierbei auf das religiöse Bekenntnis oder die Weltanschauung des Mündels und
seiner Familie Rücksicht zu nehmen. 4
§ 1802. Der Vormund hat das
Vermögen, das bei der Anordnung der Vormundschaft vorhanden ist oder später dem
Mündel zufällt, zu verzeichnen und das Verzeichniß, nachdem er es mit der
Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit versehen hat, dem
Vormundschaftsgericht einzureichen. Ist ein Gegenvormund vorhanden, so hat ihn
der Vormund bei der Aufnahme des Verzeichnisses zuzuziehen; das Verzeichniß ist
auch von dem Gegenvormunde mit der Versicherung der Richtigkeit und
Vollständigkeit zu versehen.
Der Vormund kann sich bei
der Aufnahme des Verzeichnisses der Hülfe eines Beamten, eines Notars oder
eines anderen Sachverständigen bedienen.
Ist das eingereichte
Verzeichniß ungenügend, so kann das Vormundschaftsgericht anordnen, daß das
Verzeichniß durch eine zuständige Behörde oder durch einen zuständigen Beamten
oder Notar aufgenommen wird.
§ 1803. Was der Mündel von
Todeswegen erwirbt oder was ihm unter Lebenden von einem Dritten unentgeltlich
zugewendet wird, hat der Vormund nach den Anordnungen des Erblassers oder des
Dritten zu verwalten, wenn die Anordnungen von dem Erblasser durch letztwillige
Verfügung, von dem Dritten bei der Zuwendung getroffen worden sind.
Der Vormund darf mit
Genehmigung des Vormundschaftsgerichts von den Anordnungen abweichen, wenn ihre
Befolgung das Interesse des Mündels gefährden würde.
Zu einer Abweichung von den
Anordnungen, die ein Dritter bei einer Zuwendung unter Lebenden getroffen hat,
ist, solange er lebt, seine Zustimmung erforderlich und genügend. Die
Zustimmung des Dritten kann durch das Vormundschaftsgericht ersetzt werden,
wenn der Dritte zur Abgabe einer Erklärung dauernd außer Stande oder sein
Aufenthalt dauernd unbekannt ist.
§ 1804. Der Vormund kann
nicht in Vertretung des Mündels Schenkungen machen. Ausgenommen sind
Schenkungen, durch die einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu
nehmenden Rücksicht entsprochen wird.
§ 1805. Der Vormund darf
Vermögen des Mündels weder für sich noch für den Gegenvormund verwenden. Ist
das Jugendamt Vormund oder Gegenvormund, so ist die Anlegung von Mündelgeld
gemäß § 1807 auch bei der Körperschaft zulässig, bei der das Jugendamt
errichtet ist.
§ 1806. Der Vormund hat das
zum Vermögen des Mündels gehörende Geld verzinslich anzulegen, soweit es nicht
zur Bestreitung von Ausgaben bereit zu halten ist.
§ 1807. Die im § 1806
vorgeschriebene Anlegung von Mündelgeld soll nur erfolgen:
1. in
Forderungen, für die eine sichere Hypothek an einem inländischen Grundstücke
besteht, oder in sicheren Grundschulden oder Rentenschulden an inländischen
Grundstücken;
2. in
verbrieften Forderungen gegen das Reich oder einen Bundesstaat sowie in
Forderungen, die in das Reichsschuldbuch oder in das Staatsschuldbuch eines
Bundesstaats eingetragen sind;
3. in
verbrieften Forderungen, deren Verzinsung von dem Reiche oder einem Bundesstaate
gewährleistet ist;
4. in
Werthpapieren, insbesondere Pfandbriefen, sowie in verbrieften Forderungen
jeder Art gegen eine inländische kommunale Körperschaft oder die Kreditanstalt
einer solchen Körperschaft, sofern die Werthpapiere oder die Forderungen von
der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrats zur Anlegung von Mündelgeld
für geeignet erklärt sind;
5. bei
einer inländischen öffentlichen Sparkasse, wenn sie von der zuständigen Behörde
des Bundesstaats, in welchem sie ihren Sitz hat, zur Anlegung von Mündelgeld
für geeignet erklärt ist.
Die Landesgesetze können
für die innerhalb ihres Geltungsbereichs belegenen Grundstücke die Grundsätze
bestimmen, nach denen die Sicherheit einer Hypothek, einer Grundschuld oder
einer Rentenschuld festzustellen ist.
§ 1808. Kann die Anlegung
den Umständen nach nicht in der im § 1807 bezeichneten Weise erfolgen, so ist
das Geld bei der Reichsbank, bei der Deutschen Zentralgenossenschaftskasse oder
bei der Deutschen Girozentrale (Deutschen Kommunalbank), bei einer Staatsbank
oder bei einer anderen durch Landesgesetz dazu für geeignet erklärten
inländischen Bank oder bei einer Hinterlegungsstelle anzulegen.
§ 1809. Der Vormund soll
Mündelgeld nach § 1807 Abs. 1 Nr. 5 oder nach § 1808 nur mit der Bestimmung
anlegen, daß zur Erhebung des Geldes die Genehmigung des Gegenvormundes oder
des Vormundschaftsgerichts erforderlich ist.
§ 1810. Der Vormund soll
die in den §§ 1806 bis 1808 vorgeschriebene Anlegung nur mit Genehmigung des
Gegenvormundes bewirken; die Genehmigung des Gegenvormundes wird durch die
Genehmigung des Vormundschaftsgerichts ersetzt. Ist ein Gegenvormund nicht
vorhanden, so soll die Anlegung nur mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts
erfolgen, sofern nicht die Vormundschaft von mehreren Vormündern gemeinschaftlich
geführt wird.
§ 1811. Das
Vormundschaftsgericht kann dem Vormund eine andere Anlegung als die in den §§
1807, 1808 vorgeschriebene gestatten. Die Erlaubnis soll nur verweigert werden,
wenn die beabsichtigte Art der Anlegung nach Lage des Falles den Grundsätzen
einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung zuwiderlaufen würde.
§ 1812. Der Vormund kann
über eine Forderung oder über eine anderes Recht, kraft dessen der Mündel eine
Leistung verlangen kann, sowie über ein Werthpapier des Mündels nur mit
Genehmigung des Gegenvormundes verfügen, sofern nicht nach den §§ 1819 bis 1822
die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts erforderlich ist. Das Gleiche gilt
von der Eingehung der Verpflichtung zu einer solchen Verfügung.
Die Genehmigung des
Gegenvormundes wird durch die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts ersetzt.
Ist ein Gegenvormund nicht
vorhanden, so tritt an die Stelle der Genehmigung des Gegenvormundes die
Genehmigung des Vormundschaftsgerichts, sofern nicht die Vormundschaft von
mehreren Vormündern gemeinschaftlich geführt wird.
§ 1813. Der Vormund bedarf
nicht der Genehmigung des Gegenvormundes zur Annahme einer geschuldeten
Leistung:
1. wenn der Gegenstand der
Leistung nicht in Geld oder Werthpapieren besteht;
2. wenn der Anspruch nicht
mehr als dreihundert Deutsche Mark beträgt;
3. wenn Geld zurückgezahlt
wird, das der Vormund angelegt hat;
4. wenn der Anspruch zu den
Nutzungen des Mündelvermögens gehört;
5. wenn
der Anspruch auf Erstattung von Kosten der Kündigung oder der Rechtsverfolgung
oder auf sonstige Nebenleistungen gerichtet ist.
Die Befreiung nach Abs. 1
Nr. 2, 3 erstreckt sich nicht auf die Erhebung von Geld, bei dessen Anlegung
ein Anderes bestimmt worden ist. Die Befreiung nach Abs. 1 Nr. 3 gilt auch
nicht für die Erhebung von Geld, das nach § 1807 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 angelegt
ist.
§ 1814. Der Vormund hat die
zu dem Vermögen des Mündels gehörenden Inhaberpapiere nebst den
Erneuerungsscheinen bei einer Hinterlegungsstelle oder bei der Reichsbank, bei
der Deutschen Zentralgenossenschaftskasse oder bei der Deutschen Girozentrale
(Deutschen Kommunalbank) mit der Bestimmung zu hinterlegen, daß die Herausgabe
der Papiere nur mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts verlangt werden
kann. Die Hinterlegung von Inhaberpapieren, die nach § 92 zu den verbrauchbaren
Sachen gehören, sowie von Zins-, Renten- oder Gewinnantheilscheinen ist nicht
erforderlich. Den Inhaberpapieren stehen Orderpapiere gleich, die mit
Blankoindossament versehen sind.
§ 1815. Der Vormund kann
die Inhaberpapiere, statt sie nach § 1814 zu hinterlegen, auf den Namen des
Mündels mit der Bestimmung umschreiben lassen, daß er über sie nur mit
Genehmigung des Vormundschaftsgerichts verfügen kann. Sind die Papiere von dem
Reiche oder einem Bundesstaat ausgestellt, so kann er sie mit der gleichen
Bestimmung in Buchforderungen gegen das Reich oder den Bundesstaat umwandeln
lassen.
Sind Inhaberpapiere zu
hinterlegen, die in Buchforderungen gegen das Reich oder einen Bundesstaat
umgewandelt werden können, so kann das Vormundschaftsgericht anordnen, daß sie
nach Abs. 1 in Buchforderungen umgewandelt werden.
§ 1816. Gehören
Buchforderungen gegen das Reich oder gegen einen Bundesstaat bei der Anordnung
der Vormundschaft zu dem Vermögen des Mündels oder erwirbt der Mündel später
solche Forderungen, so hat der Vormund in das Schuldbuch den Vermerk eintragen
zu lassen, daß er über die Forderungen nur mit Genehmigung des
Vormundschaftsgerichts verfügen kann.
§ 1817. Das
Vormundschaftsgericht kann aus besonderen Gründen den Vormund von den ihm nach
den §§ 1814, 1816 obliegenden Verpflichtungen entbinden.
§ 1818. Das
Vormundschaftsgericht kann aus besonderen Gründen anordnen, daß der Vormund
auch solche zu dem Vermögen des Mündels gehörenden Werthpapiere, zu deren
Hinterlegung er nach § 1814 nicht verpflichtet ist, sowie Kostbarkeiten des
Mündels in der im § 1814 bezeichneten Weise zu hinterlegen hat; auf Antrag des
Vormundes kann die Hinterlegung von Zins-, Renten- und Gewinnantheilscheinen
angeordnet werden, auch wenn ein besonderer Grund nicht vorliegt.
§ 1819. Solange die nach §
1814 oder nach § 1818 hinterlegten Werthpapiere oder Kostbarkeiten nicht
zurückgenommen sind, bedarf der Vormund zu einer Verfügung über sie und, wenn
Hypotheken-, Grundschuld- oder Rentenschuldbriefe hinterlegt sind, zu einer
Verfügung über die Hypothekenforderung, die Grundschuld oder die Rentenschuld
der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts. Das Gleiche gilt von der Eingehung
der Verpflichtung zu einer solchen Verfügung.
§ 1820. Sind Inhaberpapiere
nach § 1815 auf den Namen des Mündels umgeschrieben oder in Buchforderungen
umgewandelt, so bedarf der Vormund auch zur Eingehung der Verpflichtung zu
einer Verfügung über die sich aus der Umschreibung oder Umwandlung ergebenden
Stammforderungen der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts.
Das Gleiche gilt, wenn bei
einer Buchforderung des Mündels der im § 1816 bezeichnete Vermerk eingetragen
ist.
§ 1821. Der Vormund bedarf
der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts
1. zur Verfügung über ein
Grundstück oder über ein Recht an einem Grundstück;
2. zur Verfügung über eine
Forderung, die auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück oder auf
Begründung oder Übertragung eines Rechts an einem Grundstück oder auf Befreiung
eines Grundstücks von einem solchen Recht gerichtet ist;
3. zur Verfügung über ein
eingetragenes Schiff oder Schiffsbauwerk oder über eine Forderung, die auf
Übertragung des Eigentums an einem eingetragenen Schiff oder Schiffsbauwerk
gerichtet ist;
4. zur Eingehung einer
Verpflichtung zu einer der in den Nrn. 1 bis 3 bezeichneten Verfügungen;
5. zu einem Vertrage, der
auf den entgeltlichen Erwerb eines Grundstücks, eines eingetragenen Schiffs
oder Schiffsbauwerks oder eines Rechts an einem Grundstück gerichtet ist.
Zu den Rechten an einem
Grundstück im Sinne dieser Vorschriften gehören nicht Hypotheken, Grundschulden
und Rentenschulden.
§ 1822. Der Vormund bedarf
der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts:
1. zu
einem Rechtsgeschäfte, durch das der Mündel zu einer Verfügung über sein
Vermögen im Ganzen oder über eine ihm angefallene Erbschaft oder über seinen
künftigen gesetzlichen Erbteil oder seinen künftigen Pflichtteil verpflichtet
wird, sowie zu einer Verfügung über den Anteil des Mündels an einer Erbschaft;
2. zur
Ausschlagung einer Erbschaft oder eines Vermächtnisses, zum Verzicht auf einen
Pflichtteil sowie zu einem Erbteilungsvertrage;
3. zu
einem Vertrage, der auf den entgeltlichen Erwerb oder die Veräußerung eines
Erwerbsgeschäfts gerichtet ist, sowie zu einem Gesellschaftsvertrage, der zum
Betrieb eines Erwerbsgeschäfts eingegangen wird;
4. zu einem Pachtvertrag
über ein Landgut oder einen gewerblichen Betrieb;
5. zu einem
Miet- oder Pachtvertrag oder einem anderen Vertrage, durch den der Mündel zu
wiederkehrenden Leistungen verpflichtet wird, wenn das Vertragsverhältnis
länger als ein Jahr nach dem Eintritt der Volljährigkeit des Mündels fortdauern
soll;
6. zu einem Lehrvertrage,
der für längere Zeit als ein Jahr geschlossen wird;
7. zu
einem auf die Eingehung eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses gerichteten
Vertrage, wenn der Mündel zu persönlichen Leistungen für längere Zeit als ein
Jahr verpflichtet werden soll;
8. zur Aufnahme von Geld
auf den Kredit des Mündels;
9. zur
Ausstellung einer Schuldverschreibung auf den Inhaber oder zur Eingehung einer Verbindlichkeit
aus einem Wechsel oder einem anderen Papiere, das durch Indossament übertragen
werden kann;
10. zur Übernahme
einer fremden Verbindlichkeit, insbesondere zur Eingehung einer Bürgschaft;
11. zur Erteilung einer
Prokura;
12. zu
einem Vergleich oder einem Schiedsvertrag, es sei denn, daß der Gegenstand des
Streites oder der Ungewißheit in Geld schätzbar ist und den Wert von
dreihundert Deutsche Mark nicht übersteigt;
13. zu
einem Rechtsgeschäfte, durch das die für eine Forderung des Mündels bestehende
Sicherheit aufgehoben oder gemindert oder die Verpflichtung dazu begründet
wird.
§ 1823. Der Vormund soll
nicht ohne Genehmigung des Vormundschaftsgerichts ein neues Erwerbsgeschäft im
Namen des Mündels beginnen oder ein bestehendes Erwerbsgeschäft des Mündels
auflösen.
§ 1824. Der Vormund kann
Gegenstände, zu deren Veräußerung die Genehmigung des Gegenvormundes oder des
Vormundschaftsgerichts erforderlich ist, dem Mündel nicht ohne diese
Genehmigung zur Erfüllung eines von diesem geschlossenen Vertrags oder zu
freier Verfügung überlassen.
§ 1825. Das
Vormundschaftsgericht kann dem Vormunde zu Rechtsgeschäften, zu denen nach §
1812 die Genehmigung des Gegenvormundes erforderlich ist, sowie zu den im §
1822 Nr. 8 bis 10 bezeichneten Rechtsgeschäften eine allgemeine Ermächtigung
ertheilen.
Die Ermächtigung soll nur
ertheilt werden, wenn sie zum Zwecke der Vermögensverwaltung, insbesondere zum
Betrieb eines Erwerbsgeschäfts, erforderlich ist.
§ 1826. Das
Vormundschaftsgericht soll vor der Entscheidung über die zu einer Handlung des
Vormundes erforderliche Genehmigung den Gegenvormund hören, sofern ein solcher
vorhanden und die Anhörung thunlich ist.
§ 1827. Anm.:
Aufgehoben durch Art. 1, Z. 50, BGBl I 1979/S. 509 – ElterlSorgeG.
§ 1828. Das Vormundschaftsgericht
kann die Genehmigung zu einem Rechtsgeschäfte nur dem Vormunde gegenüber
erklären.
§ 1829. Schließt der
Vormund einen Vertrag ohne die erforderliche Genehmigung des
Vormundschaftsgerichts, so hängt die Wirksamkeit des Vertrags von der
nachträglichen Genehmigung des Vormundschaftsgerichts ab. Die Genehmigung sowie
deren Verweigerung wird dem anderen Theile gegenüber erst wirksam, wenn sie ihm
durch den Vormund mitgetheilt wird.
Fordert der andere Theil
den Vormund zur Mittheilung darüber auf, ob die Genehmigung ertheilt sei, so
kann die Mittheilung der Genehmigung nur bis zum Ablaufe von zwei Wochen nach
dem Empfange der Aufforderung erfolgen; erfolgt sie nicht, so gilt die
Genehmigung als verweigert.
Ist der Mündel volljährig
geworden, so tritt seine Genehmigung an die Stelle der Genehmigung des
Vormundschaftsgerichts.
§ 1830. Hat der Vormund dem
anderen Theile gegenüber der Wahrheit zuwider die Genehmigung des
Vormundschaftsgerichts behauptet, so ist der andere Theil bis zur Mittheilung
der nachträglichen Genehmigung des Vormundschaftsgerichts zum Widerrufe
berechtigt, es sei denn, daß ihm das Fehlen der Genehmigung bei dem Abschlusse
des Vertrags bekannt war.
§ 1831. Ein einseitiges
Rechtsgeschäft, das der Vormund ohne die erforderliche Genehmigung des
Vormundschaftsgerichts vornimmt, ist unwirksam. Nimmt der Vormund mit dieser
Genehmigung ein solches Rechtsgeschäft einem Anderen gegenüber vor, so ist das
Rechtsgeschäft unwirksam, wenn der Vormund die Genehmigung nicht in
schriftlicher Form vorlegt und der Andere das Rechtsgeschäft aus diesem Grunde
unverzüglich zurückweist.
§ 1832. Soweit der Vormund
zu einem Rechtsgeschäfte der Genehmigung des Gegenvormundes bedarf, finden die
Vorschriften der §§ 1828 bis 1831 entsprechende Anwendung.
§ 1833. Der Vormund ist dem
Mündel für den aus einer Pflichtverletzung entstehenden Schaden verantwortlich,
wenn ihm ein Verschulden zur Last fällt. Das Gleiche gilt von dem
Gegenvormunde.
Sind für den Schaden
Mehrere neben einander verantwortlich, so haften sie als Gesammtschuldner. Ist
neben dem Vormunde für den von diesem verursachten Schaden der Gegenvormund
oder ein Mitvormund nur wegen Verletzung seiner Aufsichtspflicht
verantwortlich, so ist in ihrem Verhältnisse zu einander der Vormund allein
verpflichtet.
§ 1834. Verwendet der
Vormund Geld des Mündels für sich, so hat er es von der Zeit der Verwendung an
zu verzinsen.
§ 1835. Macht der Vormund
zum Zwecke der Führung der Vormundschaft Aufwendungen, so kann er nach den für
den Auftrag geltenden Vorschriften der §§ 669, 670 von dem Mündel Vorschuß oder
Ersatz verlangen. Das gleiche Recht steht dem Gegenvormunde zu.
Als Aufwendung gelten auch
solche Dienste des Vormundes oder des Gegenvormundes, die zu seinem Gewerbe
oder seinem Berufe gehören.
Ist der Mündel mittellos,
so kann der Vormund Vorschuß und Ersatz aus der Staatskasse verlangen. Die
Vorschriften über das Verfahren bei der Entschädigung von Zeugen hinsichtlich
ihrer baren Auslagen gelten sinngemäß.
Das Jugendamt oder ein
Verein kann als Vormund oder Gegenvormund für Aufwendungen keinen Vorschuß und
Ersatz nur insoweit verlangen, als das Vermögen des Mündels ausreicht.
Allgemeine Verwaltungskosten werden nicht ersetzt. 4
§ 1836. Die Vormundschaft
wird unentgeltlich geführt. Das Vormundschaftsgericht kann jedoch dem Vormund
und aus besonderen Gründen auch dem Gegenvormund eine angemessene Vergütung
bewilligen. Die Bewilligung soll nur erfolgen, wenn das Vermögen des Mündels
sowie der Umfang und die Bedeutung der vormundschaftlichen Geschäfte es
rechtfertigen. Die Vergütung kann jederzeit für die Zukunft geändert oder
entzogen werden.
Vor der Bewilligung,
Aenderung oder Entziehung soll der Vormund und, wenn ein Gegenvormund vorhanden
oder zu bestellen ist, auch dieser gehört werden.
Dem Jugendamt oder einem
Verein kann keine Vergütung bewilligt werden. 4
III. Fürsorge und Aufsicht
des Vormundschaftsgerichts.
§ 1837. Das
Vormundschaftsgericht hat über die gesamte Tätigkeit des Vormundes und des
Gegenvormundes die Aufsicht zu führen und gegen Pflichtwidrigkeiten durch geeignete
Gebote und Verbote einzuschreiten.
Das Vormundschaftsgericht
kann den Vormund und den Gegenvormund zur Befolgung seiner Anordnungen durch Festsetzung
von Zwangsgeld anhalten. Gegen das Jugendamt oder einen Verein wird kein
Zwangsgeld festgesetzt.
§§ 1666, 1666a, 1667 Abs.
1, 5 und § 1696 gelten entsprechend. 4
§ 1838. Das
Vormundschaftsgericht kann anordnen, daß der Mündel zum Zwecke der Erziehung in
einer geeigneten Familie oder in einer Erziehungsanstalt untergebracht wird. Hierbei
ist auf das religiöse Bekenntnis oder die Weltanschauung des Mündels und seiner
Familie Rücksicht zu nehmen. Steht dem Vater oder der Mutter die Sorge für die
Person des Mündels zu, so ist eine solche Anordnung nur unter den
Voraussetzungen der §§ 1666, 1666a zulässig. 4
§ 1839. Der Vormund sowie
der Gegenvormund hat dem Vormundschaftsgericht auf Verlangen jederzeit über die
Führung der Vormundschaft und über die persönlichen Verhältnisse des Mündels
Auskunft zu ertheilen.
§ 1840. Der Vormund hat
über seine Vermögensverwaltung dem Vormundschaftsgerichte Rechnung zu legen.
Die Rechnung ist jährlich
zu legen. Das Rechnungsjahr wird von dem Vormundschaftsgerichte bestimmt.
Ist die Verwaltung von
geringem Umfange, so kann das Vormundschaftsgericht, nachdem die Rechnung für das
erste Jahr gelegt worden ist, anordnen, daß die Rechnung für längere, höchstens
dreijährige Zeitabschnitte zu legen ist.
§ 1841. Die Rechnung soll
eine geordnete Zusammenstellung der Einnahme und Ausgaben enthalten, über den
Ab- und Zugang des Vermögens Auskunft geben und soweit Belege ertheilt zu
werden pflegen, mit Belegen versehen sein.
Wird ein Erwerbsgeschäft
mit kaufmännischer Buchführung betrieben, so genügt als Rechnung eine aus den
Büchern gezogene Bilanz. Das Vormundschaftsgericht kann jedoch die Vorlegung
der Bücher und sonstigen Belege verlangen.
§ 1842. Ist ein
Gegenvormund vorhanden oder zu bestellen, so hat ihm der Vormund die Rechnung
unter Nachweisung des Vermögensbestandes vorzulegen. Der Gegenvormund hat die
Rechnung mit den Bemerkungen zu versehen, zu denen die Prüfung ihm Anlaß giebt.
§ 1843. Das
Vormundschaftsgericht hat die Rechnung rechnungsmäßig und sachlich zu prüfen
und, soweit erforderlich, ihre Berichtigung und Ergänzung herbeiführen.
Ansprüche, die zwischen dem
Vormund und dem Mündel streitig bleiben, können schon vor der Beendigung des
Vormundschaftsverhältnisses im Rechtswege geltend gemacht werden.
§ 1844. Das
Vormundschaftsgericht kann aus besonderen Gründen den Einzelvormund anhalten,
für das seiner Verwaltung unterliegende Vermögen Sicherheit zu leisten. Die Art
und den Umfang der Sicherheitsleistung bestimmt das Vormundschaftsgericht nach
seinem Ermessen. Das Vormundschaftsgericht kann, solange das Amt des Vormundes
dauert, jederzeit die Erhöhung, Minderung oder Aufhebung der Sicherheit
anordnen.
Bei der Bestellung,
Aenderung oder Aufhebung der Sicherheit wird die Mitwirkung des Mündels durch
die Anordnung des Vormundschaftsgerichts ersetzt.
Die Kosten der
Sicherheitsleistung sowie der Aenderung oder der Aufhebung fallen dem Mündel
zur Last. 4
§ 1845. Will
der zum Vormunde bestellte Vater oder die zum Vormunde bestellte Mutter des
Mündels eine Ehe eingehen, so gilt § 1683 entsprechend.
§ 1846. Ist ein Vormund
noch nicht bestellt oder ist der Vormund an der Erfüllung seiner Pflichten
verhindert, so hat das Vormundschaftsgericht die im Interesse des Mündels
erforderlichen Maßregeln zu treffen.
§ 1847. Das
Vormundschaftsgericht soll in wichtigen Angelegenheiten Verwandte oder
Verschwägerte des Mündels hören, wenn dies ohne erhebliche Verzögerung und ohne
unverhältnismäßige Kosten geschehen kann. § 1779 Abs. 3 Satz 2 gilt
entsprechend.
§ 1848. Anm.:
Aufgehoben durch Art. 1, Z. 42, BGBl I 1976/S. 1421 – 1. EheRG.
IV. Mitwirkung des
Jugendamts
§ 1849. Das Jugendamt hat
dem Vormundschaftsgerichte die Personen vorzuschlagen, die sich im einzelnen
Falle zum Vormund oder Gegenvormund eignen.
§ 1850. Das Jugendamt hat
in Unterstützung des Vormundschaftsgerichts darüber zu wachen, daß die
Vormünder für die Person der Mündel, insbesondere für ihre Erziehung und ihre
körperliche Pflege, pflichtmäßig Sorge tragen. Es hat dem Vormundschaftsgericht
Mängel und Pflichtwidrigkeiten anzuzeigen und auf Erfordern über das
persönliche Ergehen und das Verhalten eines Mündels Auskunft zu erteilen.
Erlangt das Jugendamt
Kenntnis von einer Gefährdung des Vermögens eines Mündels, so hat es dem
Vormundschaftsgericht Anzeige zu machen.
§ 1851. Das
Vormundschaftsgericht hat dem Jugendamt die Anordnung der Vormundschaft unter
Bezeichnung des Vormunds und des Gegenvormunds sowie einen Wechsel in der
Person und die Beendigung der Vormundschaft mitzuteilen.
Wird der gewöhnliche
Aufenthalt eines Mündels in den Bezirk eines anderen Jugendamts verlegt, so hat
der Vormund dem Jugendamt des bisherigen gewöhnlichen Aufenthalts und dieses
dem Jugendamt des neuen gewöhnlichen Aufenthalts die Verlegung mitzuteilen.
§ 1851a. Ist ein Verein
Vormund, so sind die Vorschriften der §§ 1850, 1851 nicht anzuwenden.
V. Befreite Vormundschaft.
§ 1852. Der Vater kann,
wenn er einen Vormund benennt, die Bestellung eines Gegenvormundes
ausschließen.
Der Vater kann anordnen,
daß der von ihm benannte Vormund bei der Anlegung von Geld den in den §§ 1809,
1810 bestimmten Beschränkungen nicht unterliegen und zu den im § 1812
bezeichneten Rechtsgeschäften der Genehmigung des Gegenvormundes oder des
Vormundschaftsgerichts nicht bedürfen soll. Diese Anordnungen sind als
getroffen anzusehen, wenn der Vater die Bestellung eines Gegenvormundes
ausgeschlossen hat.
§ 1853. Der Vater kann den
von ihm benannten Vormund von der Verpflichtung entbinden, Inhaber- und
Orderpapiere zu hinterlegen und den im § 1816 bezeichneten Vermerk in das
Reichsschuldbuch oder das Staatsschuldbuch eintragen zu lassen.
§ 1854. Der Vater kann den
von ihm benannten Vormund von der Verpflichtung entbinden, während der Dauer
seines Amtes Rechnung zu legen.
Der Vormund hat in einem
solchen Falle nach dem Ablaufe von je zwei Jahren eine Uebersicht über den
Bestand des seiner Verwaltung unterliegenden Vermögens dem Vormundschaftsgericht
einzureichen. Das Vormundschaftsgericht kann anordnen, daß die Uebersicht in
längeren, höchstens fünfjährigen Zwischenräumen einzureichen ist.
Ist ein Gegenvormund
vorhanden oder zu bestellen, so hat ihm der Vormund die Uebersicht unter
Nachweisung des Vermögensbestandes vorzulegen. Der Gegenvormund hat die
Uebersicht mit den Bemerkungen zu versehen, zu denen die Prüfung ihm Anlaß
giebt.
§ 1855. Benennt die Mutter
einen Vormund, so kann sie die gleichen Anordnungen treffen wie nach den §§
1852 bis 1854 der Vater.
§ 1856. Auf die nach den §§
1852 bis 1855 zulässigen Anordnungen sind die Vorschriften des § 1777
anzuwenden. Haben die Eltern denselben Vormund benannt, aber einander
widersprechende Anordnungen getroffen, so gelten die Anordnungen des zuletzt
verstorbenen Elternteils.
§ 1857. Die Anordnungen des
Vaters oder der Mutter können von dem Vormundschaftsgericht außer Kraft gesetzt
werden, wenn ihre Befolgung das Interesse des Mündels gefährden würde.
§ 1857a. Dem Jugendamt und
einem Verein als Vormund stehen die nach § 1852 Abs. 2, §§ 1853, 1854
zulässigen Befreiungen zu.
VI. Familienrat.
§ 1858. Anm.:
Aufgehoben durch Art. 1, Z. 55, BGBl I 1979/S. 509 – ElterlSorgeG.
§ 1859. Anm.:
Aufgehoben durch Art. 1, Z. 55, BGBl I 1979/S. 509 – ElterlSorgeG.
§ 1860. Anm.:
Aufgehoben durch Art. 1, Z. 55, BGBl I 1979/S. 509 – ElterlSorgeG.
§ 1861. Anm.:
Aufgehoben durch Art. 1, Z. 55, BGBl I 1979/S. 509 – ElterlSorgeG.
§ 1862. Anm.:
Aufgehoben durch Art. 1, Z. 55, BGBl I 1979/S. 509 – ElterlSorgeG.
§ 1863. Anm.:
Aufgehoben durch Art. 1, Z. 55, BGBl I 1979/S. 509 – ElterlSorgeG.
§ 1864. Anm.:
Aufgehoben durch Art. 1, Z. 55, BGBl I 1979/S. 509 – ElterlSorgeG.
§ 1865. Anm.:
Aufgehoben durch Art. 1, Z. 55, BGBl I 1979/S. 509 – ElterlSorgeG.
§ 1866. Anm.:
Aufgehoben durch Art. 1, Z. 55, BGBl I 1979/S. 509 – ElterlSorgeG.
§ 1867. Anm.:
Aufgehoben durch Art. 1, Z. 55, BGBl I 1979/S. 509 – ElterlSorgeG.
§ 1868. Anm.:
Aufgehoben durch Art. 1, Z. 55, BGBl I 1979/S. 509 – ElterlSorgeG.
§ 1869. Anm.:
Aufgehoben durch Art. 1, Z. 55, BGBl I 1979/S. 509 – ElterlSorgeG.
§ 1870. Anm.:
Aufgehoben durch Art. 1, Z. 55, BGBl I 1979/S. 509 – ElterlSorgeG.
§ 1871. Anm.:
Aufgehoben durch Art. 1, Z. 55, BGBl I 1979/S. 509 – ElterlSorgeG.
§ 1872. Anm.:
Aufgehoben durch Art. 1, Z. 55, BGBl I 1979/S. 509 – ElterlSorgeG.
§ 1873. Anm.:
Aufgehoben durch Art. 1, Z. 55, BGBl I 1979/S. 509 – ElterlSorgeG.
§ 1874. Anm.:
Aufgehoben durch Art. 1, Z. 55, BGBl I 1979/S. 509 – ElterlSorgeG.
§ 1875. Anm.:
Aufgehoben durch Art. 1, Z. 55, BGBl I 1979/S. 509 – ElterlSorgeG.
§ 1876. Anm.:
Aufgehoben durch Art. 1, Z. 55, BGBl I 1979/S. 509 – ElterlSorgeG.
§ 1877. Anm.:
Aufgehoben durch Art. 1, Z. 55, BGBl I 1979/S. 509 – ElterlSorgeG.
§ 1878. Anm.:
Aufgehoben durch Art. 1, Z. 55, BGBl I 1979/S. 509 – ElterlSorgeG.
§ 1879. Anm.:
Aufgehoben durch Art. 1, Z. 55, BGBl I 1979/S. 509 – ElterlSorgeG.
§ 1880. Anm.:
Aufgehoben durch Art. 1, Z. 55, BGBl I 1979/S. 509 – ElterlSorgeG.
§ 1881. Anm.:
Aufgehoben durch Art. 1, Z. 55, BGBl I 1979/S. 509 – ElterlSorgeG.
VII. Beendigung der
Vormundschaft.
§ 1882. Die Vormundschaft
endigt mit dem Wegfalle der im § 1773 für die Begründung der Vormundschaft
bestimmten Voraussetzungen.
§ 1883. Wird der Mündel
durch nachfolgende Ehe seiner Eltern ehelich, so endigt die Vormundschaft erst
dann, wenn ihre Aufhebung von dem Vormundschaftsgericht angeordnet wird.
§ 1884. Ist der Mündel
verschollen, so endigt die Vormundschaft erst mit der Aufhebung durch das
Vormundschaftsgericht. Das Vormundschaftsgericht hat die Vormundschaft
aufzuheben, wenn ihm der Tod des Mündels bekannt wird.
Wird der Mündel für tot
erklärt oder wird seine Todeszeit nach den Vorschriften des
Verschollenheitsgesetzes festgestellt, so endigt die Vormundschaft mit der
Rechtskraft des Beschlusses über die Todeserklärung oder die Feststellung der
Todeszeit.
§ 1885. Das Amt des
Vormundes endigt mit seiner Entmündigung.
§ 1886. Das
Vormundschaftsgericht hat den Einzelvormund zu entlassen, wenn die Fortführung
des Amtes, insbesondere wegen pflichtwidrigen Verhaltens des Vormundes, das
Interesse des Mündels gefährden würde oder wenn in der Person des Vormundes
einer der im § 1781 bestimmten Gründe vorliegt. 4
§ 1887. Das
Vormundschaftsgericht hat das Jugendamt oder den Verein als Vormund zu
entlassen und einen anderen Vormund zu bestellen, wenn dies dem Wohle des
Mündels dient und eine andere als Vormund geeignete Person vorhanden ist.
Die Entscheidung ergeht von
Amts wegen oder auf Antrag. Zum Antrag ist berechtigt der Mündel, der das
vierzehnte Lebensjahr vollendet hat, sowie jeder, der ein berechtigtes
Interesse des Mündels geltend macht. Das Jugendamt oder der Verein sollen den
Antrag stellen, sobald sie erfahren, daß die Voraussetzungen des Absatzes 1
vorliegen.
Das Vormundschaftsgericht
soll vor seiner Entscheidung auch das Jugendamt oder den Verein hören.
§ 1888. Ist ein Beamter
oder ein Religionsdiener zum Vormunde bestellt, so hat ihn das
Vormundschaftsgericht zu entlassen, wenn die Erlaubniß, die nach den
Landesgesetzen zur Uebernahme der Vormundschaft oder zur Fortführung der vor
dem Eintritt in das Amts- oder Dienstverhältniß übernommenen Vormundschaft
erforderlich ist, versagt oder zurückgenommen wird oder wenn die nach den
Landesgesetzen zulässige Untersagung der Fortführung der Vormundschaft erfolgt.
§ 1889. Das Vormundschaftsgericht
hat den Einzelvormund auf seinen Antrag zu entlassen, wenn ein wichtiger Grund
vorliegt; ein wichtiger Grund ist insbesondere der Eintritt eines Umstandes,
der den Vormund nach § 1786 Abs. 1 Nr. 2 bis 7 berechtigen würde, die
Uebernahme der Vormundschaft abzulehnen.
Das Vormundschaftsgericht
hat das Jugendamt oder den Verein als Vormund auf seinen Antrag zu entlassen,
wenn eine andere als Vormund geeignete Person vorhanden ist und das Wohl des
Mündels dieser Maßnahme nicht entgegensteht. Ein Verein ist auf seinen Antrag
ferner zu entlassen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
§ 1890. Der Vormund hat
nach der Beendigung seines Amtes dem Mündel das verwaltete Vermögen
herauszugeben und über die Verwaltung Rechenschaft abzulegen. Soweit er dem
Vormundschaftsgerichte Rechnung gelegt hat, genügt die Bezugnahme auf diese
Rechnung.
§ 1891. Ist ein
Gegenvormund vorhanden, so hat ihm der Vormund die Rechnung vorzulegen. Der
Gegenvormund hat die Rechnung mit den Bemerkungen zu versehen, zu denen die
Prüfung ihm Anlaß giebt.
Der Gegenvormund hat über
die Führung der Gegenvormundschaft und, soweit er dazu im Stande ist, über das
von dem Vormund verwaltete Vermögen auf Verlangen Auskunft zu ertheilen.
§ 1892. Der Vormund hat die
Rechnung, nachdem er sie dem Gegenvormunde vorgelegt hat, dem
Vormundschaftsgericht einzureichen.
Das Vormundschaftsgericht
hat die Rechnung rechnungsmäßig und sachlich zu prüfen und deren Abnahme durch
Verhandlung mit den Betheiligten unter Zuziehung des Gegenvormundes zu
vermitteln. Soweit die Rechnung als richtig anerkannt wird, hat das
Vormundschaftsgericht das Anerkenntniß zu beurkunden.
§ 1893. Im Falle der
Beendigung der Vormundschaft oder des vormundschaftlichen Amtes finden die
Vorschriften der §§ 1698a, 1698b entsprechende Anwendung.
Der Vormund hat nach
Beendigung seines Amtes die Bestallung dem Vormundschaftsgericht zurückzugeben.
In den Fällen der §§ 1791a, 1791b ist die schriftliche Verfügung des
Vormundschaftsgerichts, im Falle des § 1791c die Bescheinigung über den
Eintritt der Vormundschaft zurückzugeben.
§ 1894. Den Tod des
Vormundes hat dessen Erbe dem Vormundschaftsgericht unverzüglich anzuzeigen.
Den Tod des Gegenvormundes
oder eines Mitvormundes hat der Vormund unverzüglich anzuzeigen.
§ 1895. Die Vorschriften
der §§ 1885 bis 1889, 1893, 1894 finden auf den Gegenvormund entsprechende
Anwendung.
Zweiter Titel.
Vormundschaft über
Volljährige.
§ 1896. Ein Volljähriger
erhält einen Vormund, wenn er entmündigt ist.
§ 1897. Auf die
Vormundschaft über einen Volljährigen finden die für die Vormundschaft über
einen Minderjährigen geltenden Vorschriften Anwendung, soweit sich nicht aus
den §§ 1898 bis 1908 ein Anderes ergibt. Die Landesregierungen können durch
Rechtsverordnung bestimmen, daß andere Behörden an die Stelle des Jugendamts
und des Landesjugendamts treten.
§ 1898. Der Vater und die
Mutter des Mündels sind nicht berechtigt, einen Vormund zu benennen oder Jemand
von der Vormundschaft auszuschließen.
§ 1899. Als Vormund sind
die Eltern des Mündels berufen; § 1779 Abs. 2 gilt entsprechend.
Die Eltern sind nicht berufen, wenn der Mündel von einer anderen Person als seinem Vater oder seiner Mutter oder deren Ehegatten als Kind angenommen ist.
§ 1778 Abs. 1 ist mit der
Maßgabe anzuwenden, daß der Mündel der Bestellung eines Elternteils zum Vormund
nicht widersprechen kann.
§ 1900. Der Ehegatte des
Mündels darf vor den Eltern zum Vormund bestellt werden.
§ 1901. Der Vormund hat für
die Person des Mündels nur insoweit zu sorgen, als der Zweck der Vormundschaft
es erfordert.
Ist oder war der Mündel
verheiratet, so gilt die in § 1633 bestimmte Beschränkung nicht.
§ 1902. Der Vormund kann
eine Ausstattung aus dem Vermögen des Mündels nur mit Genehmigung des
Vormundschaftsgerichts versprechen oder gewähren.
Zu einem Mieth- oder
Pachtvertrage sowie zu einem anderen Vertrage, durch den der Mündel zu
wiederkehrenden Leistungen verpflichtet wird, bedarf der Vormund der
Genehmigung des Vormundschaftsgerichts, wenn das Vertragsverhältniß länger als
vier Jahre dauern soll. Die Vorschrift des § 1822 Nr. 4 bleibt unberührt.
§ 1903. Wird der Vater oder
die Mutter des Mündels zum Vormund bestellt, so wird ein Gegenvormund nicht
bestellt. Dem Vater oder der Mutter stehen die Befreiungen zu, die nach den §§
1852 bis 1854 angeordnet werden können. Das Vormundschaftsgericht kann die
Befreiung außer Kraft setzen, wenn sie das Interesse des Mündels gefährden.
Diese Vorschriften sind
nicht anzuwenden, wenn der Vater oder die Mutter im Falle der Minderjährigkeit
des Mündels zur Vermögensverwaltung nicht berechtigt wäre.
§ 1904. Dem Vater oder der
Mutter ist ein Gegenvormund zu bestellen, wenn sie dies beantragen. Wird ein
Gegenvormund bestellt, so stehen dem Vater oder der Mutter die in § 1852
bezeichneten Befreiungen nicht zu.
Das Vormundschaftsgericht
soll die Bestellung des Gegenvormundes nur mit Zustimmung des Elternteils, dem
der Gegenvormund bestellt ist, aufheben.
§ 1905. Anm.:
Aufgehoben durch Art. 1, Z. 59, BGBl I 1979/S. 509 – ElterlSorgeG.
§ 1906. Ein Volljähriger,
dessen Entmündigung beantragt ist, kann unter vorläufige Vormundschaft gestellt
werden, wenn das Vormundschaftsgericht es zur Abwendung einer erheblichen
Gefährdung der Person oder des Vermögens des Volljährigen für erforderlich
erachtet.
§ 1907. Die Vorschriften
über die Berufung zur Vormundschaft gelten nicht für die vorläufige
Vormundschaft.
§ 1908. Die vorläufige
Vormundschaft endigt mit der Rücknahme oder der rechtskräftigen Abweisung des
Antrags auf Entmündigung.
Erfolgt die Entmündigung,
so endigt die vorläufige Vormundschaft, wenn auf Grund der Entmündigung ein
Vormund bestellt wird.
Die vorläufige
Vormundschaft ist von dem Vormundschaftsgericht aufzuheben, wenn der Mündel des
vorläufigen vormundschaftlichen Schutzes nicht mehr bedürftig ist.
Dritter Titel.
Pflegschaft.
§ 1909. Wer unter
elterlicher Gewalt oder unter Vormundschaft steht, erhält für Angelegenheiten,
an deren Besorgung die Eltern oder der Vormund verhindert sind, einen Pfleger.
Er erhält insbesondere einen Pfleger zur Verwaltung des Vermögens, das er von
Todes wegen erwirbt oder das ihm unter Lebenden unentgeltlich zugewendet wird,
wenn der Erblasser durch letztwillige Verfügung, der Zuwendende bei der
Zuwendung bestimmt hat, daß die Eltern oder der Vormund das Vermögen nicht
verwalten sollen.
Wird eine Pflegschaft erforderlich,
so haben die Eltern oder der Vormund dies dem Vormundschaftsgericht
unverzüglich anzuzeigen.
Die Pflegschaft ist auch
dann anzuordnen, wenn die Voraussetzungen für die Anordnung einer Vormundschaft
vorliegen, ein Vormund aber noch nicht bestellt ist.
§ 1910. Ein Volljähriger,
der nicht unter Vormundschaft steht, kann einen Pfleger für seine Person und
sein Vermögen erhalten, wenn er in Folge körperlicher Gebrechen, insbesondere
weil er taub, blind oder stumm ist, seine Angelegenheiten nicht zu besorgen
vermag.
Vermag ein Volljähriger,
der nicht unter Vormundschaft steht, in Folge geistiger oder körperlicher
Gebrechen einzelne seiner Angelegenheiten oder einen bestimmten Kreis seiner
Angelegenheiten, insbesondere seine Vermögensangelegenheiten, nicht zu
besorgen, so kann er für diese Angelegenheiten einen Pfleger erhalten.
Die Pflegschaft darf nur
mit Einwilligung des Gebrechlichen angeordnet werden, es sei denn, daß eine
Verständigung mit ihm nicht möglich ist.
§ 1911. Ein abwesender
Volljähriger, dessen Aufenthalt unbekannt ist, erhält für seine
Vermögensangelegenheiten, soweit sie der Fürsorge bedürfen, einen
Abwesenheitspfleger. Ein solcher Pfleger ist ihm insbesondere auch dann zu
bestellen, wenn er durch Ertheilung eines Auftrags oder einer Vollmacht
Fürsorge getroffen hat, aber Umstände eingetreten sind, die zum Widerrufe des
Auftrags oder der Vollmacht Anlaß geben.
Das Gleiche gilt von einem
Abwesenden, dessen Aufenthalt bekannt, der aber an der Rückkehr und der
Besorgung seiner Vermögensangelegenheiten verhindert ist.
§ 1912. Eine Leibesfrucht erhält zur Wahrung
ihrer künftigen Rechte, soweit diese einer Fürsorge bedürfen, einen Pfleger.
Auch ohne diese Voraussetzungen kann für eine Leibesfrucht auf Antrag des
Jugendamts oder der werdenden Mutter ein Pfleger bestellt werden, wenn
anzunehmen ist, daß das Kind nichtehelich geboren werden wird.
Die
Fürsorge steht jedoch den Eltern insoweit zu, als ihnen die elterliche Gewalt
zustünde, wenn das Kind bereits geboren wäre.
§ 1913. Ist unbekannt oder
ungewiß, wer bei einer Angelegenheit der Betheiligte ist, so kann dem
Betheiligten für diese Angelegenheit, soweit eine Fürsorge erforderlich ist,
ein Pfleger bestellt werden. Insbesondere kann einem Nacherben, der noch nicht
erzeugt ist oder dessen Persönlichkeit erst durch ein künftiges Ereigniß
bestimmt wird, für die Zeit bis zum Eintritte der Nacherbfolge ein Pfleger
bestellt werden.
§ 1914. Ist durch
öffentliche Sammlung Vermögen für einen vorübergehenden Zweck zusammengebracht
worden, so kann zum Zwecke der Verwaltung und Verwendung des Vermögens ein
Pfleger bestellt werden, wenn die zu der Verwaltung und Verwendung berufenen
Personen weggefallen sind.
§ 1915. Auf die Pflegschaft
finden die für die Vormundschaft geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung,
soweit sich nicht aus dem Gesetz ein Anderes ergiebt.
Die Bestellung eines
Gegenvormundes ist nicht erforderlich.
§ 1916. Für die nach § 1909
anzuordnende Pflegschaft gelten die Vorschriften über die Berufung zur
Vormundschaft nicht.
§ 1917. Wird die Anordnung
einer Pflegschaft nach § 1909 Abs. 1 Satz 2 erforderlich, so ist als Pfleger
berufen, wer durch letztwillige Verfügung oder bei der Zuwendung benannt worden
ist; die Vorschriften des § 1778 sind entsprechend anzuwenden.
Für den benannten Pfleger
können durch letztwillige Verfügungen oder bei der Zuwendung die in den §§ 1852
bis 1854 bezeichneten Befreiungen angeordnet werden. Das Vormundschaftsgericht
kann die Anordnungen außer Kraft setzen, wenn sie das Interesse des Pfleglings
gefährden.
Zu einer Abweichung von den
Anordnungen des Zuwendenden ist, solange er lebt, seine Zustimmung erforderlich
und genügend. Ist er zur Abgabe einer Erklärung dauernd außerstande oder ist
sein Aufenthalt dauernd unbekannt, so kann das Vormundschaftsgericht die Zustimmung
ersetzen.
§ 1918. Die Pflegschaft für
eine unter elterliche Gewalt oder unter Vormundschaft stehende Person endigt
mit der Beendigung der elterlichen Gewalt oder der Vormundschaft.
Die Pflegschaft für eine
Leibesfrucht endigt mit der Geburt des Kindes.
Die Pflegschaft zur
Besorgung einer einzelnen Angelegenheit endigt mit deren Erledigung.
§ 1919. Die Pflegschaft ist
von dem Vormundschaftsgericht aufzuheben, wenn der Grund für die Anordnung der
Pflegschaft weggefallen ist.
§ 1920. Eine nach § 1910 angeordnete
Pflegschaft ist von dem Vormundschaftsgericht aufzuheben, wenn der
Pflegebefohlene die Aufhebung beantragt.
§ 1921. Die Pflegschaft für
einen Abwesenden ist von dem Vormundschaftsgericht aufzuheben, wenn der
Abwesende an der Besorgung seiner Vermögensangelegenheiten nicht mehr
verhindert ist.
Stirbt der Abwesende, so
endigt die Pflegschaft erst mit der Aufhebung durch das Vormundschaftsgericht.
Das Vormundschaftsgericht hat die Pflegschaft aufzuheben, wenn ihm der Tod des
Abwesenden bekannt wird.
Wird der Abwesende für tot
erklärt oder wird seine Todeszeit nach den Vorschriften des
Verschollenheitsgesetzes festgestellt, so endigt die Pflegeschaft mit der
Rechtskraft des Beschlusses über die Todeserklärung oder die Feststellung der
Todeszeit.
Fünftes Buch.
Erbrecht.
Erster Abschnitt.
Erbfolge.
§ 1922. Mit dem Tode einer
Person (Erbfall) geht deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder
mehrere andere Personen (Erben) über.
Auf den Antheil eines
Miterben (Erbtheil) finden die sich auf die Erbschaft beziehenden Vorschriften
Anwendung.
§ 1923. Erbe kann nur
werden, wer zur Zeit des Erbfalls lebt.
Wer zur Zeit des Erbfalls
noch nicht lebte, aber bereits erzeugt war, gilt als vor dem Erbfalle geboren.
§ 1924. Gesetzliche Erben
der ersten Ordnung sind die Abkömmlinge des Erblassers.
Ein zur Zeit des Erbfalls
lebender Abkömmling schließt die durch ihn mit dem Erblasser verwandten
Abkömmlinge von der Erbfolge aus.
An die Stelle eines zur
Zeit des Erbfalls nicht mehr lebenden Abkömmlinges treten die durch ihn mit dem
Erblasser verwandten Abkömmlinge (Erbfolge nach Stämmen).
Kinder erben zu gleichen
Theilen.
§ 1925. Gesetzliche Erben
der zweiten Ordnung sind die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge.
Leben zur Zeit des Erbfalls
die Eltern, so erben sie allein und zu gleichen Teilen.
Lebt zur Zeit des Erbfalls
der Vater oder die Mutter nicht mehr, so treten an die Stelle des Verstorbenen
dessen Abkömmlinge nach den für die Beerbung in der ersten Ordnung geltenden
Vorschriften. Sind Abkömmlinge nicht vorhanden, so erbt der überlebende Teil
allein.
In den Fällen des § 1756 sind das angenommene Kind und die Abkömmlinge der leiblichen Eltern oder des anderen Elternteils des Kindes im Verhältnis zueinander nicht Erben der zweiten Ordnung.
§ 1926. Gesetzliche Erben
der dritten Ordnung sind die Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge.
Leben zur Zeit des Erbfalls
die Großeltern, so erben sie allein und zu gleichen Teilen.
Lebt zur Zeit des Erbfalls
von einem Großelternpaar der Großvater oder die Großmutter nicht mehr, so
treten an die Stelle des Verstorbenen dessen Abkömmlinge. Sind Abkömmlinge
nicht vorhanden, so fällt der Anteil des Verstorbenen dem anderen Teile des
Großelternpaars und, wenn dieser nicht mehr lebt, dessen Abkömmlingen zu.
Lebt zur Zeit des Erbfalls
ein Großelternpaar nicht mehr und sind Abkömmlinge der Verstorbenen nicht
vorhanden, so erben die anderen Großeltern oder ihre Abkömmlinge allein.
Soweit Abkömmlinge an die
Stelle ihrer Eltern oder ihrer Voreltern treten, finden die für die Beerbung in
der ersten Ordnung geltenden Vorschriften Anwendung.
§ 1927. Wer in der ersten,
der zweiten oder der dritten Ordnung verschiedenen Stämmen angehört, erhält den
in jedem dieser Stämme ihm zufallenden Antheil. Jeder Antheil gilt als
besonderer Erbtheil.
§ 1928. Gesetzliche Erben
der vierten Ordnung sind die Urgroßeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge.
Leben zur Zeit des Erbfalls
Urgroßeltern, so erben sie allein; mehrere erben zu gleichen Theilen, ohne
Unterschied, ob sie derselben Linie oder verschiedenen Linien angehören.
Leben zur Zeit des Erbfalls
Urgroßeltern nicht mehr, so erbt von ihren Abkömmlingen derjenige, welcher mit
dem Erblasser dem Grade nach am nächsten verwandt ist; mehrere gleich nahe
Verwandte erben zu gleichen Theilen.
§ 1929. Gesetzliche Erben
der fünften Ordnung und der ferneren Ordnungen sind die entfernteren Voreltern
des Erblassers und deren Abkömmlinge.
Die Vorschriften des § 1928
Abs. 2, 3 finden entsprechende Anwendung.
§ 1930. Ein Verwandter ist nicht zur Erbfolge
berufen, solange ein Verwandter einer vorhergehenden Ordnung vorhanden ist,
auch wenn diesem nur ein Erbersatzanspruch zusteht.
§ 1931. Der überlebende
Ehegatte des Erblassers ist neben Verwandten der ersten Ordnung zu einem
Viertheile, neben Verwandten der zweiten Ordnung oder neben Großeltern zur
Hälfte der Erbschaft als gesetzlicher Erbe berufen. Treffen mit Großeltern
Abkömmlinge von Großeltern zusammen, so erhält der Ehegatte auch von der
anderen Hälfte den Antheil, der nach § 1926 den Abkömmlingen zufallen würde.
Sind weder Verwandte der
ersten oder der zweiten Ordnung noch Großeltern vorhanden, so erhält der
überlebende Ehegatte die ganze Erbschaft.
Die Vorschriften des § 1371
bleiben unberührt.
Bestand
beim Erbfall Gütertrennung und sind als gesetzliche Erben neben dem
überlebenden Ehegatten ein oder zwei Kinder des Erblassers berufen, so erben
der überlebende Ehegatte und jedes Kind zu gleichen Teilen; § 1924 Abs. 3 gilt
auch in diesem Falle.
§ 1932. Ist der überlebende
Ehegatte neben Verwandten der zweiten Ordnung oder neben Großeltern
gesetzlicher Erbe, so gebühren ihm außer dem Erbteil die zum ehelichen Haushalt
gehörenden Gegenstände, soweit sie nicht Zubehör eines Grundstücks sind, und
die Hochzeitsgeschenke als Voraus. Ist der überlebende Ehegatte neben
Verwandten der ersten Ordnung gesetzlicher Erbe, so gebühren ihm diese
Gegenstände, soweit er sie zur Führung eines angemessenen Haushalts benötigt.
Auf den Voraus sind die für
Vermächtnisse geltenden Vorschriften anzuwenden.
§ 1933. Das Erbrecht des
überlebenden Ehegatten sowie das Recht auf den Voraus ist ausgeschlossen, wenn
zur Zeit des Todes des Erblassers die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe
gegeben waren und der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt
hatte. Das gleiche gilt, wenn der Erblasser auf Aufhebung der Ehe zu klagen
berechtigt war und die Klage erhoben hatte. In diesen Fällen ist der Ehegatte
nach Maßgabe der §§ 1569 bis 1586b unterhaltsberechtigt.
§ 1934. Gehört der
überlebende Ehegatte zu den erbberechtigten Verwandten, so erbt er zugleich als
Verwandter. Der Erbtheil, der ihm auf Grund der Verwandtschaft zufällt, gilt
als besonderer Erbtheil.
§ 1934a.
Einem nichtehelichen Kinde und seinen Abkömmlingen steht beim Tode des Vaters
des Kindes sowie beim Tode von väterlichen Verwandten neben ehelichen
Abkömmlingen des Erblassers und neben dem überlebenden Ehegatten des Erblassers
an Stelle des gesetzlichen Erbteils ein Erbersatzanspruch gegen den Erben in
Höhe des Wertes des Erbteils zu.
Beim Tode
eines nichtehelichen Kindes steht dem Vater und seinen Abkömmlingen neben der
Mutter und ihren ehelichen Abkömmlingen an Stelle des gesetzlichen Erbteils der
im Absatz 1 bezeichnete Erbersatzanspruch zu.
Beim Tode
eines nichtehelichen Kindes sowie beim Tode eines Kindes des nichtehelichen
Kindes steht dem Vater des nichtehelichen Kindes und seinen Verwandten neben
dem überlebenden Ehegatten des Erblassers an Stelle des gesetzlichen Erbteils
der im Absatz 1 bezeichnete Erbersatzanspruch zu.
Soweit es
nach den Absätzen 1 und 2 für die Entstehung eines Erbersatzanspruchs darauf
ankommt, ob eheliche Abkömmlinge vorhanden sind, steht ein nichteheliches Kind
im Verhältnis zu seiner Mutter einem ehelichen Kinde gleich.
§ 1934b.
Der Berechnung des Erbersatzanspruchs wird der Bestand und der Wert des
Nachlasses zur Zeit des Erbfalls zugrunde gelegt. Der Wert ist, soweit
erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln. § 2049 gilt entsprechend.
Auf den
Erbersatzanspruch sind die für den Pflichtteil geltenden Vorschriften mit
Ausnahme der §§ 2303 bis 2312, 2315, 2316, 2318, 2322 bis 2331, 2332 bis 2338a
sowie die für die Annahme und die Ausschlagung eines Vermächtnisses geltenden
Vorschriften sinngemäß anzuwenden. Der Erbersatzanspruch verjährt in drei
Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Erbersatzberechtigte von dem Eintritt
des Erbfalls und den Umständen, aus denen sich das Bestehen des Anspruchs
ergibt, Kenntnis erlangt, spätestens in dreißig Jahren von dem Eintritt des
Erbfalls an.
Auf den
Erbersatzanspruch eines Abkömmlings des Erblassers sind auch die Vorschriften
über die Ausgleichungspflicht unter Abkömmlingen, die als gesetzliche Erben zur
Erbfolge gelangen, entsprechend anzuwenden.
§ 1934c.
War beim Tode des Vaters eines nichtehelichen Kindes die Vaterschaft weder
anerkannt noch rechtskräftig festgestellt, so steht dem Kinde ein gesetzliches
Erbrecht oder ein Erbersatzanspruch nur zu, wenn das gerichtliche Verfahren zur
Feststellung der Vaterschaft bereits zur Zeit des Erbfalls anhängig war. Ist
der Vater gestorben, bevor das Kind geboren oder sechs Monate alt war, so
genügt es, wenn der Antrag auf Feststellung der Vaterschaft binnen sechs
Monaten gestellt wird; die Frist beginnt mit dem Erbfall, jedoch nicht vor der
Geburt des Kindes.
Im Falle
des Todes eines Verwandten des Vaters gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend.
§ 1934d.
Ein nichteheliches Kind, welches das einundzwanzigste, aber noch nicht das
siebenundzwanzigste Lebensjahr vollendet hat, ist berechtigt, von seinem Vater
einen vorzeitigen Erbausgleich in Geld zu verlangen.
Der
Ausgleichsbetrag beläuft sich auf das Dreifache des Unterhalts, den der Vater
dem Kinde im Durchschnitt der letzten fünf Jahre, in denen es voll
unterhaltsbedürftig war, jährlich zu leisten hatte. Ist nach den Erwerbs- und
Vermögensverhältnissen des Vaters unter Berücksichtigung seiner anderen
Verpflichtungen eine Zahlung in dieser Höhe entweder dem Vater nicht zuzumuten
oder für das Kind als Erbausgleich unangemessen gering, so beläuft sich der
Ausgleichsbetrag auf das den Umständen nach Angemessene, jedoch auf mindestens
das Einfache, höchstens das Zwölffache des in Satz 1 bezeichneten Unterhalts.
Der
Anspruch verjährt in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem das Kind das
siebenundzwanzigste Lebensjahr vollendet hat.
Eine
Vereinbarung, die zwischen dem Kinde und dem Vater über den Erbausgleich
getroffen wird, bedarf der notariellen Beurkundung. Bevor eine Vereinbarung
beurkundet oder über den Erbausgleich rechtskräftig entschieden ist, kann das
Kind das Ausgleichsverlangen ohne Einwilligung des Vaters zurücknehmen. Kommt
ein Erbausgleich nicht zustande, so gelten für Zahlungen, die der Vater dem
Kinde im Hinblick auf den Erbausgleich geleistet und nicht zurückgefordert hat,
die Vorschriften des § 2050 Abs. 1, des § 2051 Abs. 1 und des § 2315 entsprechend.
Der Vater
kann Stundung des Ausgleichsbetrages verlangen, wenn er dem Kinde laufenden
Unterhalt zu gewähren hat und soweit ihm die Zahlung neben der Gewährung des
Unterhalts nicht zugemutet werden kann. In anderen Fällen kann der Vater
Stundung verlangen, wenn ihn die sofortige Zahlung des gesamten
Ausgleichsbetrages besonders hart treffen würde und dem Kinde eine Stundung
zugemutet werden kann. Die Vorschriften des § 1382 gelten entsprechend.
§ 1934e.
Ist über den Erbausgleich eine wirksame Vereinbarung getroffen oder ist er
durch rechtskräftiges Urteil zuerkannt, so sind beim Tode des Vaters sowie beim
Tode väterlicher Verwandter das Kind und dessen Abkömmlinge, beim Tode des
Kindes sowie beim Tode von Abkömmlingen des Kindes der Vater und dessen Verwandte
nicht gesetzliche Erben und nicht pflichtteilsberechtigt.
§ 1935. Fällt ein
gesetzlicher Erbe vor oder nach dem Erbfalle weg und erhöht sich in Folge
dessen der Erbtheil eines anderen gesetzlichen Erben, so gilt der Theil, um
welchen sich der Erbtheil erhöht, in Ansehung der Vermächtnisse und Auflagen,
mit denen dieser Erbe oder der wegfallende Erbe beschwert ist, sowie in
Ansehung der Ausgleichungspflicht als besonderer Erbtheil.
§ 1936. Ist zur Zeit des
Erbfalls weder ein Verwandter noch ein Ehegatte des Erblassers vorhanden, so
ist der Fiskus des Bundesstaats, dem der Erblasser zur Zeit des Todes angehört
hat, gesetzlicher Erbe. Hat der Erblasser mehreren Bundesstaaten angehört, so
ist der Fiskus eines jeden dieser Staaten zu gleichem Antheile zur Erbfolge
berufen.
War der Erblasser ein
Deutscher, der keinem Bundesstaat angehörte, so ist der Reichsfiskus
gesetzlicher Erbe.
§ 1937. Der Erblasser kann
durch einseitige Verfügung von Todeswegen (Testament, letztwillige Verfügung)
den Erben bestimmen.
§ 1938. Der Erblasser kann
durch Testament einen Verwandten oder den Ehegatten von der gesetzlichen
Erbfolge ausschließen, ohne einen Erben einzusetzen.
§ 1939. Der Erblasser kann
durch Testament einem Anderen, ohne ihn als Erben einzusetzen, einen
Vermögensvortheil zuwenden (Vermächtniß).
§ 1940. Der Erblasser kann
durch Testament den Erben oder einen Vermächtnißnehmer zu einer Leistung
verpflichten, ohne einem Anderen ein Recht auf die Leistung zuzuwenden
(Auflage).
§ 1941. Der Erblasser kann
durch Vertrag einen Erben einsetzen sowie Vermächtnisse und Auflagen anordnen
(Erbvertrag).
Als Erbe (Vertragserbe)
oder als Vermächtnißnehmer kann sowohl der andere Vertragschließende als ein
Dritter bedacht werden.
Zweiter Abschnitt.
Rechtliche Stellung des
Erben.
Erster Titel.
Annahme und Ausschlagung
der Erbschaft. Fürsorge des Nachlaßgerichts.
§ 1942. Die Erbschaft geht
auf den berufenen Erben unbeschadet des Rechtes über, sie auszuschlagen (Anfall
der Erbschaft).
Der Fiskus kann die ihm als
gesetzlichen Erben angefallene Erbschaft nicht ausschlagen.
§ 1943. Der Erbe kann die
Erbschaft nicht mehr ausschlagen, wenn er sie angenommen hat oder wenn die für
die Ausschlagung vorgeschriebene Frist verstrichen ist; mit dem Ablaufe der
Frist gilt die Erbschaft als angenommen.
§ 1944. Die Ausschlagung
kann nur binnen sechs Wochen erfolgen.
Die Frist beginnt mit dem
Zeitpunkt, in welchem der Erbe von dem Anfall und dem Grunde der Berufung
Kenntniß erlangt. Ist der Erbe durch Verfügung von Todeswegen berufen, so
beginnt die Frist nicht vor der Verkündung der Verfügung. Auf den Lauf der
Frist finden die für die Verjährung geltenden Vorschriften der §§ 203, 206
entsprechende Anwendung.
Die Frist beträgt sechs
Monate, wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz nur im Auslande gehabt hat
oder wenn sich der Erbe bei dem Beginne der Frist im Ausland aufhält.
§ 1945. Die Ausschlagung
erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Nachlaßgerichte; die Erklärung ist zur
Niederschrift des Nachlaßgerichts oder in öffentlich beglaubigter Form
abzugeben.
Die Niederschrift des
Nachlaßgerichts wird nach den Vorschriften des Beurkundungsgesetzes errichtet.
Ein Bevollmächtigter bedarf
einer öffentlich beglaubigten Vollmacht. Die Vollmacht muß der Erklärung
beigefügt oder innerhalb der Ausschlagungsfrist nachgebracht werden.
§ 1946. Der Erbe kann die
Erbschaft annehmen oder ausschlagen, sobald der Erbfall eingetreten ist.
§ 1947. Die Annahme und die
Ausschlagung können nicht unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung
erfolgen.
§ 1948. Wer durch Verfügung
von Todeswegen als Erbe berufen ist, kann, wenn er ohne die Verfügung als
gesetzlicher Erbe berufen sein würde, die Erbschaft als eingesetzter Erbe
ausschlagen und als gesetzlicher Erbe annehmen.
Wer durch Testament und
durch Erbvertrag als Erbe berufen ist, kann die Erbschaft aus dem einen
Berufungsgrund annehmen und aus dem anderen ausschlagen.
§ 1949. Die Annahme gilt
als nicht erfolgt, wenn der Erbe über den Berufungsgrund im Irrthume war.
Die Ausschlagung erstreckt
sich im Zweifel auf alle Berufungsgründe, die dem Erben zur Zeit der Erklärung
bekannt sind.
§ 1950. Die Annahme und die
Ausschlagung können nicht auf einen Theil der Erbschaft beschränkt werden. Die
Annahme oder Ausschlagung eines Theiles ist unwirksam.
§ 1951. Wer zu mehreren
Erbtheilen berufen ist, kann, wenn die Berufung auf verschiedenen Gründen
beruht, den einen Erbtheil annehmen und den anderen ausschlagen.
Beruht die Berufung auf
demselben Grunde, so gilt die Annahme oder Ausschlagung des einen Erbtheils
auch für den anderen, selbst wenn der andere erst später anfällt. Die Berufung
beruht auf demselben Grunde auch dann, wenn sie in verschiedenen Testamenten
oder vertragsmäßig in verschiedenen zwischen denselben Personen geschlossenen
Erbverträgen angeordnet ist.
Setzt der Erblasser einen
Erben auf mehrere Erbtheile ein, so kann er ihm durch Verfügung von Todeswegen
gestatten, den einen Erbtheil anzunehmen und den anderen auszuschlagen.
§ 1952. Das Recht des
Erben, die Erbschaft auszuschlagen, ist vererblich.
Stirbt der Erbe vor dem
Ablaufe der Ausschlagungsfrist, so endigt die Frist nicht vor dem Ablaufe der
für die Erbschaft des Erben vorgeschriebenen Ausschlagungsfrist.
Von mehreren Erben des
Erben kann jeder den seinem Erbtheil entsprechenden Theil der Erbschaft
ausschlagen.
§ 1953. Wird die Erbschaft
ausgeschlagen, so gilt der Anfall an den Ausschlagenden als nicht erfolgt.
Die Erbschaft fällt
demjenigen an, welcher berufen sein würde, wenn der Ausschlagende zur Zeit des
Erbfalls nicht gelebt hätte; der Anfall gilt als mit dem Erbfall erfolgt.
Das Nachlaßgericht soll die
Ausschlagung demjenigen mittheilen, welchem die Erbschaft in Folge der
Ausschlagung angefallen ist. Es hat die Einsicht der Erklärung Jedem zu
gestatten, der ein rechtliches Interesse glaubhaft macht.
§ 1954. Ist die Annahme
oder die Ausschlagung anfechtbar, so kann die Anfechtung nur binnen sechs
Wochen erfolgen.
Die Frist beginnt im Falle
der Anfechtbarkeit wegen Drohung mit dem Zeitpunkt, in welchem die Zwangslage
aufhört, in den übrigen Fällen mit dem Zeitpunkt, in welchem der
Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrunde Kenntniß erlangt. Auf den Lauf
der Frist finden die für die Verjährung geltenden Vorschriften der §§ 203, 206,
207 entsprechende Anwendung.
Die Frist beträgt sechs
Monate, wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz nur im Auslande gehabt hat
oder wenn sich der Erbe bei dem Beginne der Frist im Ausland aufhält.
Die Anfechtung ist
ausgeschlossen, wenn seit der Annahme oder der Ausschlagung dreißig Jahre
verstrichen sind.
§ 1955. Die Anfechtung der
Annahme oder der Ausschlagung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem
Nachlaßgerichte. Für die Erklärung gelten die Vorschriften des § 1945.
§ 1956. Die Versäumung der
Ausschlagungsfrist kann in gleicher Weise wie die Annahme angefochten werden.
§ 1957. Die Anfechtung der
Annahme gilt als Ausschlagung, die Anfechtung der Ausschlagung gilt als
Annahme.
Das Nachlaßgericht soll die
Anfechtung der Ausschlagung demjenigen mittheilen, welchem die Erbschaft in
Folge der Ausschlagung angefallen war. Die Vorschrift des § 1953 Abs. 3 Satz 2
findet Anwendung.
§ 1958. Vor der Annahme der
Erbschaft kann ein Anspruch, der sich gegen den Nachlaß richtet, nicht gegen
den Erben gerichtlich geltend gemacht werden.
§ 1959. Besorgt der Erbe
vor der Ausschlagung erbschaftliche Geschäfte, so ist er demjenigen gegenüber,
welcher Erbe wird, wie ein Geschäftsführer ohne Auftrag berechtigt und
verpflichtet.
Verfügt der Erbe vor der
Ausschlagung über einen Nachlaßgegenstand, so wird die Wirksamkeit der
Verfügung durch die Ausschlagung nicht berührt, wenn die Verfügung nicht ohne
Nachtheil für den Nachlaß verschoben werden konnte.
Ein Rechtsgeschäft, das
gegenüber dem Erben als solchem vorgenommen werden muß, bleibt, wenn es vor der
Ausschlagung dem Ausschlagenden gegenüber vorgenommen wird, auch nach der
Ausschlagung wirksam.
§ 1960. Bis zur Annahme der
Erbschaft hat das Nachlaßgericht für die Sicherung des Nachlasses zu sorgen,
soweit ein Bedürfniß besteht. Das Gleiche gilt, wenn der Erbe unbekannt oder
wenn ungewiß ist, ob er die Erbschaft angenommen hat.
Das Nachlaßgericht kann
insbesondere die Anlegung von Siegeln, die Hinterlegung von Geld, Werthpapieren
und Kostbarkeiten sowie die Aufnahme eines Nachlaßverzeichnisses anordnen und
für denjenigen, welcher Erbe wird, einen Pfleger (Nachlaßpfleger) bestellen.
Die Vorschrift des § 1958
findet auf den Nachlaßpfleger keine Anwendung.
§ 1961. Das Nachlaßgericht
hat in den Fällen des § 1960 Abs. 1 einen Nachlaßpfleger zu bestellen, wenn die
Bestellung zum Zwecke der gerichtlichen Geltendmachung eines Anspruchs, der
sich gegen den Nachlaß richtet, von dem Berechtigten beantragt wird.
§ 1962. Für die
Nachlaßpflegschaft tritt an die Stelle des Vormundschaftsgerichts das
Nachlaßgericht.
§ 1963. Ist zur Zeit des
Erbfalls die Geburt eines Erben zu erwarten, so kann die Mutter, falls sie
außer Stande ist, sich selbst zu unterhalten, bis zur Entbindung angemessenen Unterhalt
aus dem Nachlaß oder, wenn noch andere Personen als Erben berufen sind, aus dem
Erbtheile des Kindes verlangen. Bei der Bemessung des Erbtheils ist anzunehmen,
daß nur ein Kind geboren wird.
§ 1964. Wird der Erbe nicht
innerhalb einer den Umständen entsprechenden Frist ermittelt, so hat das
Nachlaßgericht festzustellen, daß ein anderer Erbe als der Fiskus nicht
vorhanden ist.
Die Feststellung begründet
die Vermuthung, daß der Fiskus gesetzlicher Erbe sei.
§ 1965. Der Feststellung
hat eine öffentliche Aufforderung zur Anmeldung der Erbrechte unter Bestimmung
einer Anmeldungsfrist vorauszugehen; die Art der Bekanntmachung und die Dauer
der Anmeldungsfrist bestimmen sich nach den für das Aufgebotsverfahren
geltenden Vorschriften. Die Aufforderung darf unterbleiben, wenn die Kosten dem
Bestande des Nachlasses gegenüber unverhältnißmäßig groß sind.
Ein Erbrecht bleibt
unberücksichtigt, wenn nicht dem Nachlaßgerichte binnen drei Monaten nach dem
Ablaufe der Anmeldungsfrist nachgewiesen wird, daß das Erbrecht besteht oder
daß es gegen den Fiskus im Wege der Klage geltend gemacht ist. Ist eine
öffentliche Aufforderung nicht ergangen, so beginnt die dreimonatige Frist mit
der gerichtlichen Aufforderung, das Erbrecht oder die Erhebung der Klage
nachzuweisen.
§ 1966. Von dem Fiskus als
gesetzlichen Erben und gegen den Fiskus als gesetzlichen Erben kann ein Recht
erst geltend gemacht werden, nachdem von dem Nachlaßgerichte festgestellt
worden ist, daß ein anderer Erbe nicht vorhanden ist.
Zweiter Titel.
Haftung des Erben für die
Nachlaßverbindlichkeiten.
I.
Nachlaßverbindlichkeiten.
§ 1967. Der Erbe haftet für
die Nachlaßverbindlichkeiten.
Zu den Nachlaßverbindlichkeiten
gehören außer den vom Erblasser herrührenden Schulden die den Erben als solchen
treffenden Verbindlichkeiten, insbesondere die Verbindlichkeiten aus
Pflichttheilsrechten, Vermächtnissen und Auflagen.
§ 1968. Der Erbe trägt die
Kosten der standesmäßigen Beerdigung des Erblassers.
§ 1969. Der Erbe ist
verpflichtet, Familienangehörigen des Erblassers, die zur Zeit des Todes des
Erblassers zu dessen Hausstande gehört und von ihm Unterhalt bezogen haben, in
den ersten dreißig Tagen nach dem Eintritte des Erbfalls in demselben Umfange,
wie der Erblasser es gethan hat, Unterhalt zu gewähren und die Benutzung der
Wohnung und der Haushaltsgegenstände zu gestatten. Der Erblasser kann durch
letztwillige Verfügung eine abweichende Anordnung treffen.
Die Vorschriften über
Vermächtnisse finden entsprechende Anwendung.
II. Aufgebot der
Nachlaßgläubiger.
§ 1970. Die
Nachlaßgläubiger können im Wege des Aufgebotsverfahrens zur Anmeldung ihrer
Forderungen aufgefordert werden.
§ 1971. Pfandgläubiger und
Gläubiger, die im Konkurse den Pfandgläubigern gleichstehen, sowie Gläubiger,
die bei der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen ein Recht auf
Befriedigung aus diesem Vermögen haben, werden, soweit es sich um die
Befriedigung aus den ihnen haftenden Gegenständen handelt, durch das Aufgebot
nicht betroffen. Das Gleiche gilt von Gläubigern, deren Ansprüche durch eine
Vormerkung gesichert sind oder denen im Konkurs ein Aussonderungsrecht zusteht,
in Ansehung des Gegenstandes ihres Rechtes.
§ 1972. Pflichttheilsrechte,
Vermächtnisse und Auflagen werden durch das Aufgebot nicht betroffen,
unbeschadet der Vorschrift des § 2060 Nr. 1.
§ 1973. Der Erbe kann die
Befriedigung eines im Aufgebotsverfahren ausgeschlossenen Nachlaßgläubigers
insoweit verweigern, als der Nachlaß durch die Befriedigung der nicht
ausgeschlossenen Gläubiger erschöpft wird. Der Erbe hat jedoch den
ausgeschlossenen Gläubiger vor den Verbindlichkeiten aus Pflichttheilsrechten,
Vermächtnissen und Auflagen zu befriedigen, es sei denn, daß der Gläubiger
seine Forderung erst nach der Berichtigung dieser Verbindlichkeiten geltend
macht.
Einen Ueberschuß hat der
Erbe zum Zwecke der Befriedigung des Gläubigers im Wege der Zwangsvollstreckung
nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung
herauszugeben. Er kann die Herausgabe der noch vorhandenen Nachlaßgegenstände
durch Zahlung des Werthes abwenden. Die rechtskräftige Verurtheilung des Erben
zur Befriedigung eines ausgeschlossenen Gläubigers wirkt einem anderen Gläubiger
gegenüber wie die Befriedigung.
§ 1974. Ein
Nachlaßgläubiger, der seine Forderung später als fünf Jahre nach dem Erbfalle
dem Erben gegenüber geltend macht, steht einem ausgeschlossenen Gläubiger
gleich, es sei denn, daß die Forderung dem Erben vor dem Ablaufe der fünf Jahre
bekannt geworden oder im Aufgebotsverfahren angemeldet worden ist. Wird der
Erblasser für tot erklärt oder wird seine Todeszeit nach den Vorschriften des
Verschollenheitsgesetzes festgestellt, so beginnt die Frist nicht vor dem Eintritt
der Rechtskraft des Beschlusses über die Todeserklärung oder die Feststellung
der Todeszeit.
Die dem Erben nach § 1973
Abs. 1 Satz 2 obliegende Verpflichtung tritt im Verhältnisse von
Verbindlichkeiten aus Pflichttheilsrechten, Vermächtnissen und Auflagen zu
einander nur insoweit ein, als der Gläubige im Falle des Nachlaßkonkurses im
Range vorgehen würde.
Soweit ein Gläubiger nach §
1971 von dem Aufgebote nicht betroffen wird, finden die Vorschriften des Abs. 1
auf ihn keine Anwendung.
III. Beschränkung der
Haftung des Erben.
§ 1975. Die Haftung des
Erben für die Nachlaßverbindlichkeiten beschränkt sich auf den Nachlaß, wenn
eine Nachlaßpflegschaft zum Zwecke der Befriedigung der Nachlaßgläubiger
(Nachlaßverwaltung) angeordnet oder der Nachlaßkonkurs eröffnet ist.
§ 1976. Ist die
Nachlaßverwaltung angeordnet oder der Nachlaßkonkurs eröffnet, so gelten die in
Folge des Erbfalls durch Vereinigung von Recht und Verbindlichkeit oder von
Recht und Belastung erloschenen Rechtsverhältnisse als nicht erloschen.
§ 1977. Hat ein
Nachlaßgläubiger vor der Anordnung der Nachlaßverwaltung oder vor der Eröffnung
des Nachlaßkonkurses seine Forderung gegen eine nicht zum Nachlasse gehörende
Forderung des Erben ohne dessen Zustimmung aufgerechnet, so ist nach der
Anordnung der Nachlaßverwaltung oder der Eröffnung des Nachlaßkonkurses die
Aufrechnung als nicht erfolgt anzusehen.
Das Gleiche gilt, wenn ein
Gläubiger, der nicht Nachlaßgläubiger ist, die ihm gegen den Erben zustehende
Forderung gegen eine zum Nachlasse gehörende Forderung aufgerechnet hat.
§ 1978. Ist die
Nachlaßverwaltung angeordnet oder der Nachlaßkonkurs eröffnet, so ist der Erbe
den Nachlaßgläubigern für die bisherige Verwaltung des Nachlasses so
verantwortlich, wie wenn er von der Annahme der Erbschaft an die Verwaltung für
sie als Beauftragter zu führen gehabt hätte. Auf die vor der Annahme der
Erbschaft von dem Erben besorgten erbschaftlichen Geschäfte finden die
Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag entsprechende Anwendung.
Die den Nachlaßgläubigern
nach Abs. 1 zustehenden Ansprüche gelten als zum Nachlasse gehörend.
Aufwendungen sind dem Erben
aus dem Nachlasse zu ersetzen, soweit er nach den Vorschriften über den Auftrag
oder über die Geschäftsführung ohne Auftrag Ersatz verlangen könnte.
§ 1979. Die Berichtigung
einer Nachlaßverbindlichkeit durch den Erben müssen die Nachlaßgläubiger als
für Rechnung des Nachlasses erfolgt gelten lassen, wenn der Erbe den Umständen
nach annehmen durfte, daß der Nachlaß zur Berichtigung aller Nachlaßverbindlichkeiten
ausreiche.
§ 1980. Hat der Erbe von
der Überschuldung des Nachlasses Kenntnis erlangt, so hat er unverzüglich die
Eröffnung des Konkursverfahrens oder, sofern nach § 113 der Vergleichsordnung
ein solcher Antrag zulässig ist, die Eröffnung des gerichtlichen
Vergleichsverfahrens über den Nachlaß zu beantragen. Verletzt er diese Pflicht,
so ist er den Gläubigern für den daraus entstehenden Schaden verantwortlich. Bei
der Bemessung der Zulänglichkeit des Nachlasses bleiben die Verbindlichkeiten
aus Vermächtnissen und Auflagen außer Betracht.
Der Kenntniß der
Ueberschuldung steht die auf Fahrlässigkeit beruhende Unkenntniß gleich. Als
Fahrlässigkeit gilt es insbesondere, wenn der Erbe das Aufgebot der
Nachlaßgläubiger nicht beantragt, obwohl er Grund hat, das Vorhandensein
unbekannter Nachlaßverbindlichkeiten anzunehmen; das Aufgebot ist nicht
erforderlich, wenn die Kosten des Verfahrens dem Bestande des Nachlasses
gegenüber unverhältnißmäßig groß sind.
§ 1981. Die
Nachlaßverwaltung ist von dem Nachlaßgericht anzuordnen, wenn der Erbe die
Anordnung beantragt.
Auf Antrag eines
Nachlaßgläubigers ist die Nachlaßverwaltung anzuordnen, wenn Grund zu der
Annahme besteht, daß die Befriedigung der Nachlaßgläubiger aus dem Nachlasse
durch das Verhalten oder die Vermögenslage des Erben gefährdet wird. Der Antrag
kann nicht mehr gestellt werden, wenn seit der Annahme der Erbschaft zwei Jahre
verstrichen sind.
Die Vorschriften des § 1785
finden keine Anwendung.
§ 1982. Die Anordnung der
Nachlaßverwaltung kann abgelehnt werden, wenn eine den Kosten entsprechende
Masse nicht vorhanden ist.
§ 1983. Das Nachlaßgericht
hat die Anordnung der Nachlaßverwaltung durch das für seine Bekanntmachungen
bestimmte Blatt zu veröffentlichen.
§ 1984. Mit der Anordnung
der Nachlaßverwaltung verliert der Erbe die Befugniß, den Nachlaß zu verwalten
und über ihn zu verfügen. Die Vorschriften der §§ 7, 8 der Konkursordnung
finden entsprechende Anwendung. Ein Anspruch, der sich gegen den Nachlaß
richtet, kann nur gegen den Nachlaßverwalter geltend gemacht werden.
Zwangsvollstreckungen und
Arreste in den Nachlaß zu Gunsten eines Gläubigers, der nicht Nachlaßgläubiger
ist, sind ausgeschlossen.
§ 1985. Der
Nachlaßverwalter hat den Nachlaß zu verwalten und die Nachlaßverbindlichkeiten
aus dem Nachlasse zu berichtigen.
Der Nachlaßverwalter ist
für die Verwaltung des Nachlasses auch den Nachlaßgläubigern verantwortlich.
Die Vorschriften des § 1978 Abs. 2 und der §§ 1979, 1980 finden entsprechende
Anwendung.
§ 1986. Der
Nachlaßverwalter darf den Nachlaß dem Erben erst ausantworten, wenn die
bekannten Nachlaßverbindlichkeiten berichtigt sind.
Ist die Berichtigung einer
Verbindlichkeit zur Zeit nicht ausführbar oder ist eine Verbindlichkeit
streitig, so darf die Ausantwortung des Nachlasses nur erfolgen, wenn dem
Gläubiger Sicherheit geleistet wird. Für eine bedingte Forderung ist
Sicherheitsleistung nicht erforderlich, wenn die Möglichkeit des Eintritts der
Bedingung eine so entfernte ist, daß die Forderung einen gegenwärtigen
Vermögenswerth nicht hat.
§ 1987. Der
Nachlaßverwalter kann für die Führung seines Amtes eine angemessene Vergütung
verlangen.
§ 1988. Die
Nachlaßverwaltung endigt mit der Eröffnung des Nachlaßkonkurses.
Die Nachlaßverwaltung kann
aufgehoben werden, wenn sich ergiebt, daß eine den Kosten entsprechende Masse
nicht vorhanden ist.
§ 1989. Ist der
Nachlaßkonkurs durch Vertheilung der Masse oder durch Zwangsvergleich beendigt,
so finden auf die Haftung des Erben die Vorschriften des § 1973 entsprechende
Anwendung.
§ 1990. Ist die Anordnung
der Nachlaßverwaltung oder die Eröffnung des Nachlaßkonkurses wegen Mangels
einer den Kosten entsprechenden Masse nicht thunlich oder wird aus diesem
Grunde die Nachlaßverwaltung aufgehoben oder das Konkursverfahren eingestellt,
so kann der Erbe die Befriedigung eines Nachlaßgläubigers insoweit verweigern,
als der Nachlaß nicht ausreicht. Der Erbe ist in diesem Falle verpflichtet, den
Nachlaß zum Zwecke der Befriedigung des Gläubigers im Wege der
Zwangsvollstreckung herauszugeben.
Das Recht des Erben wird nicht
dadurch ausgeschlossen, daß der Gläubiger nach dem Eintritte des Erbfalls im
Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung ein Pfandrecht oder
eine Hypothek oder im Wege der einstweiligen Verfügung eine Vormerkung erlangt
hat.
§ 1991. Macht der Erbe von
dem ihm nach § 1990 zustehenden Rechte Gebrauch, so finden auf seine
Verantwortlichkeit und den Ersatz seiner Aufwendungen die Vorschriften der §§
1978, 1979 Anwendung.
Die in Folge des Erbfalls
durch Vereinigung von Recht und Verbindlichkeit oder von Recht und Belastung
erloschenen Rechtsverhältnisse gelten im Verhältnisse zwischen dem Gläubiger
und dem Erben als nicht erloschen.
Die rechtskräftige
Verurtheilung des Erben zur Befriedigung eines Gläubigers wirkt einem anderen
Gläubiger gegenüber wie die Befriedigung.
Die Verbindlichkeiten aus
Pflichttheilsrechten, Vermächtnissen und Auflagen hat der Erbe so zu
berichtigen, wie sie im Falle des Konkurses zur Berichtigung kommen würden.
§ 1992. Beruht die
Ueberschuldung des Nachlasses auf Vermächtnissen und Auflagen, so ist der Erbe,
auch wenn die Voraussetzungen des § 1990 nicht vorliegen, berechtigt, die
Berichtigung dieser Verbindlichkeiten nach den Vorschriften der §§ 1990, 1991
zu bewirken. Er kann die Herausgabe der noch vorhandenen Nachlaßgegenstände
durch Zahlung des Werthes abwenden.
IV. Inventarerrichtung.
Unbeschränkte Haftung des Erben.
§ 1993. Der Erbe ist
berechtigt, ein Verzeichniß des Nachlasses (Inventar) bei dem Nachlaßgericht
einzureichen (Inventarerrichtung).
§ 1994. Das Nachlaßgericht
hat dem Erben auf Antrag eines Nachlaßgläubigers zur Errichtung des Inventars
eine Frist (Inventarfrist) zu bestimmen. Nach dem Ablaufe der Frist haftet der
Erbe für die Nachlaßverbindlichkeiten unbeschränkt, wenn nicht vorher das
Inventar errichtet wird.
Der Antragsteller hat seine
Forderung glaubhaft zu machen. Auf die Wirksamkeit der Fristbestimmung ist es
ohne Einfluß, wenn die Forderung nicht besteht.
§ 1995. Die Inventarfrist
soll mindestens einen Monat, höchstens drei Monate betragen. Sie beginnt mit
der Zustellung des Beschlusses, durch den die Frist bestimmt wird.
Wird die Frist vor der
Annahme der Erbschaft bestimmt, so beginnt sie erst mit der Annahme der
Erbschaft.
Auf Antrag des Erben kann
das Nachlaßgericht die Frist nach seinem Ermessen verlängern.
§ 1996. Ist der Erbe durch
höhere Gewalt verhindert worden, das Inventar rechtzeitig zu errichten oder die
nach den Umständen gerechtfertigte Verlängerung der Inventarfrist zu
beantragen, so hat ihm auf seinen Antrag das Nachlaßgericht eine neue
Inventarfrist zu bestimmen. Das Gleiche gilt, wenn der Erbe von der Zustellung
des Beschlusses, durch den die Inventarfrist bestimmt worden ist, ohne sein
Verschulden Kenntniß nicht erlangt hat.
Der Antrag muß binnen zwei
Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses und spätestens vor dem Ablauf
eines Jahres nach dem Ende der zuerst bestimmten Frist gestellt werden.
Vor der Entscheidung soll
der Nachlaßgläubiger, auf dessen Antrag die erste Frist bestimmt worden ist,
wenn thunlich gehört werden.
§ 1997. Auf den Lauf der
Inventarfrist und der im § 1996 Abs. 2 bestimmten Frist von zwei Wochen finden
die für die Verjährung geltenden Vorschriften des § 203 Abs. 1 und des § 206
entsprechende Anwendung.
§ 1998. Stirbt der Erbe vor
dem Ablaufe der Inventarfrist oder der im § 1996 Abs. 2 bestimmten Frist von
zwei Wochen, so endigt die Frist nicht vor dem Ablaufe der für die Erbschaft
des Erben vorgeschriebenen Ausschlagungsfrist.
§ 1999. Steht der Erbe
unter elterlicher Gewalt oder unter Vormundschaft, so soll das Nachlaßgericht
dem Vormundschaftsgerichte von der Bestimmung der Inventarfrist Mittheilung
machen.
§ 2000. Die Bestimmung
einer Inventarfrist wird unwirksam, wenn eine Nachlaßverwaltung angeordnet oder
der Nachlaßkonkurs eröffnet wird. Während der Dauer der Nachlaßverwaltung oder
des Nachlaßkonkurses kann eine Inventarfrist nicht bestimmt werden. Ist der
Nachlaßkonkurs durch Vertheilung der Masse oder durch Zwangsvergleich beendigt,
so bedarf es zur Abwendung der unbeschränkten Haftung der Inventarerrichtung
nicht.
§ 2001. In dem Inventar
sollen die bei dem Eintritte des Erbfalls vorhandenen Nachlaßgegenstände und
die Nachlaßverbindlichkeiten vollständig angegeben werden.
Das Inventar soll außerdem
eine Beschreibung der Nachlaßgegenstände, soweit eine solche zur Bestimmung des
Werthes erforderlich ist, und die Angabe des Werthes enthalten.
§ 2002. Der Erbe muß zu der
Aufnahme des Inventars eine zuständige Behörde oder einen zuständigen Beamten
oder Notar zuziehen.
§ 2003. Auf Antrag des
Erben hat das Nachlaßgericht entweder das Inventar selbst aufzunehmen oder die
Aufnahme einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten oder Notar zu
übertragen. Durch die Stellung des Antrags wird die Inventarfrist gewahrt.
Der Erbe ist verpflichtet,
die zur Aufnahme des Inventars erforderliche Auskunft zu ertheilen.
Das Inventar ist von der
Behörde, dem Beamten oder dem Notar bei dem Nachlaßgericht einzureichen.
§ 2004. Befindet sich bei
dem Nachlaßgerichte schon ein den Vorschriften der §§ 2002, 2003 entsprechendes
Inventar, so genügt es, wenn der Erbe vor dem Ablaufe der Inventarfrist dem
Nachlaßgerichte gegenüber erklärt, daß das Inventar als von ihm eingereicht
gelten soll.
§ 2005. Führt der Erbe
absichtlich eine erhebliche Unvollständigkeit der im Inventar enthaltenen
Angabe der Nachlaßgegenstände herbei oder bewirkt er in der Absicht, die
Nachlaßgläubiger zu benachtheiligen, die Aufnahme einer nicht bestehenden
Nachlaßverbindlichkeit, so haftet er für die Nachlaßverbindlichkeiten
unbeschränkt. Das Gleiche gilt, wenn er im Falle des § 2003 die Ertheilung der
Auskunft verweigert oder absichtlich in erheblichem Maße verzögert.
Ist die Angabe der
Nachlaßgegenstände unvollständig, ohne daß ein Fall des Abs. 1 vorliegt, so
kann dem Erben zur Ergänzung eine neue Inventarfrist bestimmt werden.
§ 2006. Der Erbe hat auf
Verlangen eines Nachlaßgläubigers zu Protokoll des Nachlaßgerichts an Eides
Statt zu versichern:
daß er nach bestem Wissen
die Nachlaßgegenstände so vollständig angegeben habe, als er dazu im Stande
sei.
Der Erbe kann vor der Abgabe
der eidesstattlichen Versicherung das Inventar vervollständigen.
Verweigert der Erbe die Abgabe
der eidesstattlichen Versicherung, so haftet er dem Gläubiger, der den Antrag
gestellt hat, unbeschränkt. Das Gleiche gilt, wenn er weder in dem Termine noch
in einem auf Antrag des Gläubigers bestimmten neuen Termin erscheint, es sei
denn, daß ein Grund vorliegt, durch den das Nichterscheinen in diesem Termine
genügend entschuldigt wird.
Eine wiederholte Abgabe der
eidesstattlichen Versicherung kann derselbe Gläubiger oder ein anderer
Gläubiger nur verlangen, wenn Grund zu der Annahme besteht, daß dem Erben nach
der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung weitere Nachlaßgegenstände bekannt
geworden sind.
§ 2007. Ist ein Erbe zu
mehreren Erbtheilen berufen, so bestimmt sich seine Haftung für die
Nachlaßverbindlichkeiten in Ansehung eines jeden der Erbtheile so, wie wenn die
Erbtheile verschiedenen Erben gehörten. In den Fällen der Anwachsung und des §
1935 gilt dies nur dann, wenn die Erbtheile verschieden beschwert sind.
§ 2008. Ist ein in
Gütergemeinschaft lebender Ehegatte Erbe und gehört die Erbschaft zum
Gesamtgut, so ist die Bestimmung der Inventarfrist nur wirksam, wenn sie auch
dem anderen Ehegatten gegenüber erfolgt, sofern dieser das Gesamtgut allein
oder mit seinem Ehegatten gemeinschaftlich verwaltet. Solange die Frist diesem
gegenüber nicht verstrichen ist, endet sie auch nicht dem Ehegatten gegenüber,
der Erbe ist. Die Errichtung des Inventars durch den anderen Ehegatten kommt
dem Ehegatten, der Erbe ist, zustatten.
Die Vorschriften des
Absatzes 1 gelten auch nach der Beendigung der Gütergemeinschaft.
§ 2009. Ist das Inventar
rechtzeitig errichtet worden, so wird im Verhältnisse zwischen dem Erben und
den Nachlaßgläubigern vermuthet, daß zur Zeit des Erbfalls weitere
Nachlaßgegenstände als die angegebenen nicht vorhandenen gewesen seien.
§ 2010. Das Nachlaßgericht
hat die Einsicht des Inventars Jedem zu gestatten, der ein rechtliches
Interesse glaubhaft macht.
§ 2011. Dem Fiskus als
gesetzlichen Erben kann eine Inventarfrist nicht bestimmt werden. Der Fiskus
ist den Nachlaßgläubigern gegenüber verpflichtet, über den Bestand des
Nachlasses Auskunft zu ertheilen.
§ 2012. Einem nach den §§
1960, 1961 bestellten Nachlaßpfleger kann eine Inventarfrist nicht bestimmt
werden. Der Nachlaßpfleger ist den Nachlaßgläubigern gegenüber verpflichtet,
über den Bestand des Nachlasses Auskunft zu vertheilen. Der Nachlaßpfleger kann
nicht auf die Beschränkung der Haftung des Erben verzichten.
Diese Vorschriften gelten
auch für den Nachlaßverwalter.
§ 2013. Haftet der Erbe für
die Nachlaßverbindlichkeiten unbeschränkt, so finden die Vorschriften der §§
1973 bis 1975, 1977 bis 1980, 1989 bis 1992 keine Anwendung; der Erbe ist nicht
berechtigt, die Anordnung einer Nachlaßverwaltung zu beantragen. Auf eine nach
§ 1973 oder nach § 1974 eingetretene Beschränkung der Haftung kann sich der
Erbe jedoch berufen, wenn später der Fall des § 1994 Abs. 1 Satz 2 oder des §
2005 Abs. 1 eintritt.
Die Vorschriften der §§
1977 bis 1980 und das Recht des Erben, die Anordnung einer Nachlaßverwaltung zu
beantragen, werden nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Erbe einzelnen
Nachlaßgläubigern gegenüber unbeschränkt haftet.
V. Aufschiebende Einreden.
§ 2014. Der Erbe ist berechtigt,
die Berichtigung einer Nachlaßverbindlichkeit bis zum Ablaufe der ersten drei
Monate nach der Annahme der Erbschaft, jedoch nicht über die Errichtung des
Inventars hinaus, zu verweigern.
§ 2015. Hat der Erbe den
Antrag auf Erlassung des Aufgebots der Nachlaßgläubiger innerhalb eines Jahres
nach der Annahme der Erbschaft gestellt und ist der Antrag zugelassen, so ist
der Erbe berechtigt, die Berichtigung einer Nachlaßverbindlichkeit bis zur
Beendigung des Aufgebotsverfahrens zu verweigern.
Der Beendigung des
Aufgebotsverfahrens steht es gleich, wenn der Erbe in dem Aufgebotstermine
nicht erschienen ist und nicht binnen zwei Wochen die Bestimmung eines neuen
Termins beantragt oder wenn er auch in dem neuen Termine nicht erscheint.
Wird das Ausschlußurtheil
erlassen oder der Antrag auf Erlassung des Urtheils zurückgewiesen, so ist das
Verfahren nicht vor dem Ablauf einer mit der Verkündung der Entscheidung
beginnenden Frist von zwei Wochen und nicht vor der Erledigung einer
rechtzeitig eingelegten Beschwerde als beendigt anzusehen.
§ 2016. Die Vorschriften
der §§ 2014, 2015 finden keine Anwendung, wenn der Erbe unbeschränkt haftet.
Das Gleiche gilt, soweit
ein Gläubiger nach § 1971 von dem Aufgebote der Nachlaßgläubiger nicht
betroffen wird, mit der Maßgabe, daß ein erst nach dem Eintritte des Erbfalls
im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung erlangtes Recht
sowie eine erst nach diesem Zeitpunkt im Wege der einstweiligen Verfügung
erlangte Vormerkung außer Betracht bleibt.
§ 2017. Wird vor der
Annahme der Erbschaft zur Verwaltung des Nachlasses ein Nachlaßpfleger
bestellt, so beginnen die im § 2014 und im § 2015 Abs. 1 bestimmten Fristen mit
der Bestellung.
Dritter Titel.
Erbschaftsanspruch.
§ 2018. Der Erbe kann von
Jedem, der auf Grund eines ihm in Wirklichkeit nicht zustehenden Erbrechts
etwas aus der Erbschaft erlangt hat (Erbschaftsbesitzer), die Herausgabe des
Erlangten verlangen.
§ 2019. Als aus der
Erbschaft erlangt gilt auch, was der Erbschaftsbesitzer durch Rechtsgeschäft
mit Mitteln der Erbschaft erwirbt.
Die Zugehörigkeit einer in
solcher Weise erworbenen Forderung zur Erbschaft hat der Schuldner erst dann
gegen sich gelten zu lassen, wenn er von der Zugehörigkeit Kenntniß erlangt;
die Vorschriften der §§ 406 bis 408 finden entsprechende Anwendung.
§ 2020. Der
Erbschaftsbesitzer hat dem Erben die gezogenen Nutzungen herauszugeben; die
Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auch auf Früchte, an denen er das
Eigenthum erworben hat.
§ 2021. Soweit der
Erbschaftsbesitzer zur Herausgabe außer Stande ist, bestimmt sich seine
Verpflichtung nach den Vorschriften über die Herausgabe einer
ungerechtfertigten Bereicherung.
§ 2022. Der
Erbschaftsbesitzer ist zur Herausgabe der zur Erbschaft gehörenden Sache nur
gegen Ersatz aller Verwendungen verpflichtet, soweit nicht die Verwendungen
durch Anrechnung auf die nach § 2021 herauszugebende Bereicherung gedeckt
werden. Die für den Eigenthumsanspruch geltenden Vorschriften der §§ 1000 bis
1003 finden Anwendung.
Zu den Verwendungen gehören
auch die Aufwendungen, die der Erbschaftsbesitzer zur Bestreitung von Lasten
der Erbschaft oder zur Berichtigung von Nachlaßverbindlichkeiten macht.
Soweit der Erbe für
Aufwendungen, die nicht auf einzelne Sachen gemacht worden sind, insbesondere
für die im Abs. 2 bezeichneten Aufwendungen, nach den allgemeinen Vorschriften
in weiterem Umfang Ersatz zu leisten hat, bleibt der Anspruch des
Erbschaftsbesitzers unberührt.
§ 2023. Hat der
Erbschaftsbesitzer zur Erbschaft gehörende Sachen herauszugeben, so bestimmt
sich von dem Eintritte der Rechtshängigkeit an der Anspruch des Erben auf
Schadensersatz wegen Verschlechterung, Unterganges der einer aus einem anderen
Grunde eintretenden Unmöglichkeit der Herausgabe nach den Vorschriften, die für
das Verhältniß zwischen dem Eigenthümer und dem Besitzer von dem Eintritte der
Rechtshängigkeit des Eigenthumsanspruchs an gelten.
Das Gleiche gilt von dem
Anspruche des Erben auf Herausgabe oder Vergütung von Nutzungen und von dem
Anspruche des Erbschaftsbesitzers auf Ersatz von Verwendungen.
§ 2024. Ist der
Erbschaftsbesitzer bei dem Beginne des Erbschaftsbesitzes nicht in gutem
Glauben, so haftet er so, wie wenn der Anspruch des Erben zu dieser Zeit
rechtshängig geworden wäre. Erfährt der Erbschaftsbesitzer später, daß er nicht
Erbe ist, so haftet er in gleicher Weise von der Erlangung der Kenntniß an.
Eine weitergehende Haftung wegen Verzugs bleibt unberührt.
§ 2025. Hat der
Erbschaftsbesitzer einen Erbschaftsgegenstand durch eine Straftat oder eine zur
Erbschaft gehörende Sache durch verbotene Eigenmacht erlangt, so haftet er nach
den Vorschriften über den Schadensersatz wegen unerlaubter Handlungen. Ein
gutgläubiger Erbschaftsbesitzer haftet jedoch wegen verbotener Eigenmacht nach
diesen Vorschriften nur, wenn der Erbe den Besitz der Sache bereits tatsächlich
ergriffen hatte.
§ 2026. Der
Erbschaftsbesitzer kann sich dem Erben gegenüber, solange nicht der
Erbschaftsanspruch verjährt ist, nicht auf die Ersitzung einer Sache berufen,
die er als zur Erbschaft gehörend im Besitze hat.
§ 2027. Der
Erbschaftsbesitzer ist verpflichtet, dem Erben über den Bestand der Erbschaft
und über den Verbleib der Erbschaftsgegenstände Auskunft zu ertheilen.
Die gleiche Verpflichtung
hat, wer, ohne Erbschaftsbesitzer zu sein, eine Sache aus dem Nachlaß in Besitz
nimmt, bevor der Erbe den Besitz thatsächlich ergriffen hat.
§ 2028. Wer sich zur Zeit
des Erbfalls mit dem Erblasser in häuslicher Gemeinschaft befunden hat, ist
verpflichtet, dem Erben auf Verlangen Auskunft darüber zu erteilen, welche erbschaftliche
Geschäfte er geführt hat und was ihm über den Verbleib der
Erbschaftsgegenstände bekannt ist.
Besteht Grund zu der
Annahme, daß die Auskunft nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erteilt worden
ist, so hat der Verpflichtete auf Verlangen des Erben zu Protokoll an Eides
Statt zu versichern:
daß er seine Angaben nach
bestem Wissen so vollständig gemacht habe, als er dazu im Stande sei.
Die Vorschriften des § 259
Abs. 3 und des § 261 finden Anwendung.
§ 2029. Die Haftung des
Erbschaftsbesitzers bestimmt sich auch gegenüber den Ansprüchen, die dem Erben
in Ansehung der einzelnen Erbschaftsgegenstände zustehen, nach den Vorschriften
über den Erbschaftsanspruch.
§ 2030. Wer die Erbschaft
durch Vertrag von einem Erbschaftsbesitzer erwirbt, steht im Verhältnisse zu
dem Erben einem Erbschaftsbesitzer gleich.
§ 2031. Überlebt eine
Person, die für tot erklärt oder deren Todeszeit nach den Vorschriften des
Verschollenheitsgesetzes festgestellt ist, den Zeitpunkt, der als Zeitpunkt
ihres Todes gilt, so kann sie die Herausgabe ihres Vermögens nach den für den
Erbschaftsanspruch geltenden Vorschriften verlangen. Solange sie noch lebt,
wird die Verjährung ihres Anspruchs nicht vor dem Ablauf eines Jahres nach dem
Zeitpunkt vollendet, in welchem sie von der Todeserklärung oder der
Feststellung der Todeszeit Kenntnis erlangt.
Das gleiche gilt, wenn der
Tod einer Person ohne Todeserklärung oder Feststellung der Todeszeit mit
Unrecht angenommen worden ist.
Vierter Titel.
Mehrheit von Erben.
I. Rechtsverhältniß der Erben
unter einander.
§ 2032. Hinterläßt der
Erblasser mehrere Erben, so wird der Nachlaß gemeinschaftliches Vermögen der
Erben.
Bis zur Auseinandersetzung
gelten die Vorschriften der §§ 2033 bis 2041.
§ 2033. Jeder Miterbe kann
über seinen Anteil an dem Nachlasse verfügen. Der Vertrag, durch den ein
Miterbe über seinen Anteil verfügt, bedarf der notariellen Beurkundung.
Über seinen Anteil an den
einzelnen Nachlaßgegenständen kann ein Miterbe nicht verfügen.
§ 2034. Verkauft ein
Miterbe seinen Antheil an einen Dritten, so sind die übrigen Miterben zum
Vorkaufe berechtigt.
Die Frist für die Ausübung
des Vorkaufsrechts beträgt zwei Monate. Das Vorkaufsrecht ist vererblich.
§ 2035. Ist der verkaufte
Antheil auf den Käufer übertragen, so können die Miterben das ihnen nach § 2034
dem Verkäufer gegenüber zustehende Vorkaufsrecht dem Käufer gegenüber ausüben.
Dem Verkäufer gegenüber erlischt das Vorkaufsrecht mit der Uebertragung des
Antheils.
Der Verkäufer hat die
Miterben von der Uebertragung unverzüglich zu benachrichtigen.
§ 2036. Mit der
Uebertragung des Antheils auf die Miterben wird der Käufer von der Haftung für
die Nachlaßverbindlichkeiten frei. Seine Haftung bleibt jedoch bestehen, soweit
er den Nachlaßgläubigern nach den §§ 1978 bis 1980 verantwortlich ist; die
Vorschriften der §§ 1990, 1991 finden entsprechende Anwendung.
§ 2037. Ueberträgt der
Käufer den Antheil auf einen Anderen, so finden die Vorschriften der §§ 2033,
2035, 2036 entsprechende Anwendung.
§ 2038. Die Verwaltung des
Nachlasses steht den Erben gemeinschaftlich zu. Jeder Miterbe ist den anderen
gegenüber verpflichtet, zu Maßregeln mitzuwirken, die zur ordnungsmäßigen
Verwaltung erforderlich sind; die zur Erhaltung nothwendigen Maßregeln kann
jeder Miterbe ohne Mitwirkung der anderen treffen.
Die Vorschriften der §§
743, 745, 746, 748 finden Anwendung. Die Theilung der Früchte erfolgt erst bei
der Auseinandersetzung. Ist die Auseinandersetzung auf längere Zeit als ein
Jahr ausgeschlossen, so kann jeder Miterbe am Schlusse jedes Jahres die Theilung
des Reinertrags verlangen.
§ 2039. Gehört ein Anspruch
zum Nachlasse, so kann der Verpflichtete nur an alle Erben gemeinschaftlich
leisten und jeder Miterbe nur die Leistung an alle Erben fordern. Jeder Miterbe
kann verlangen, daß der Verpflichtete die zu leistende Sache für alle Erben
hinterlegt oder, wenn sie sich nicht zur Hinterlegung eignet, an einen
gerichtlich zu bestellenden Verwahrer abliefert.
§ 2040. Die Erben können
über einen Nachlaßgegenstand nur gemeinschaftlich verfügen.
Gegen eine zum Nachlasse
gehörende Forderung kann der Schuldner nicht eine ihm gegen einen einzelnen
Miterben zustehende Forderung aufrechnen.
§ 2041. Was auf Grund eines
zum Nachlasse gehörenden Rechtes oder als Ersatz für die Zerstörung,
Beschädigung oder Entziehung eines Nachlaßgegenstandes oder durch ein
Rechtsgeschäft erworben wird, das sich auf den Nachlaß bezieht, gehört zum
Nachlasse. Auf eine durch ein solches Rechtsgeschäft erworbene Forderung findet
die Vorschrift des § 2019 Abs. 2 Anwendung.
§ 2042. Jeder Miterbe kann
jederzeit die Auseinandersetzung verlangen, soweit sich nicht aus den §§ 2043
bis 2045 ein Anderes ergiebt.
Die Vorschriften des § 749
Abs. 2, 3 und der §§ 750 bis 758 finden Anwendung.
§ 2043. Soweit die Erbteile
wegen der zu erwartenden Geburt eines Miterben noch unbestimmt sind, ist die
Auseinandersetzung bis zur Hebung der Unbestimmtheit ausgeschlossen.
Das gleiche gilt, soweit
die Erbteile deshalb noch unbestimmt sind, weil die Entscheidung über eine
Ehelicherklärung, über einen Antrag auf Annahme als Kind, über die Aufhebung
des Annahmeverhältnisses oder über die Genehmigung einer vom Erblasser
errichteten Stiftung noch aussteht.
§ 2044. Der Erblasser kann
durch letztwillige Verfügung die Auseinandersetzung in Ansehung des Nachlasses
oder einzelner Nachlaßgegenstände ausschließen oder von der Einhaltung einer
Kündigungsfrist abhängig machen. Die Vorschriften des § 749 Abs. 2, 3, der §§
750, 751 und des § 1010 Abs. 1 finden entsprechende Anwendung.
Die Verfügung wird
unwirksam, wenn dreißig Jahre seit dem Eintritte des Erbfalls verstrichen sind.
Der Erblasser kann jedoch anordnen, daß die Verfügung bis zum Eintritt eines
bestimmten Ereignisses in der Person eines Miterben oder, falls er eine
Nacherbfolge oder ein Vermächtniß anordnet, bis zum Eintritte der Nacherbfolge
oder bis zum Anfalle des Vermächtnisses gelten soll. Ist der Miterbe, in dessen
Person das Ereigniß eintreten soll, eine juristische Person, so bewendet es bei
der dreißigjährigen Frist.
§ 2045. Jeder Miterbe kann
verlangen, daß die Auseinandersetzung bis zur Beendigung des nach § 1970
zulässigen Aufgebotsverfahrens oder bis zum Ablaufe der im § 2061 bestimmten
Anmeldungsfrist aufgeschoben wird. Ist das Aufgebot noch nicht beantragt oder
die öffentliche Aufforderung nach § 2061 noch nicht erlassen, so kann der
Aufschub nur verlangt werden, wenn unverzüglich der Antrag gestellt oder die
Aufforderung erlassen wird.
§ 2046. Aus dem Nachlasse
sind zunächst die Nachlaßverbindlichkeiten zu berichtigen. Ist eine
Nachlaßverbindlichkeit noch nicht fällig oder ist sie streitig, so ist das zur
Berichtigung Erforderliche zurückzubehalten.
Fällt eine
Nachlaßverbindlichkeit nur einigen Miterben zur Last, so können diese die
Berichtigung nur aus dem verlangen, was ihnen bei der Auseinandersetzung zukommt.
Zur Berichtigung ist der
Nachlaß, soweit erforderlich, in Geld umzusetzen.
§ 2047. Der nach der
Berichtigung der Nachlaßverbindlichkeiten verbleibende Ueberschuß gebührt den
Erben nach dem Verhältnisse der Erbtheile.
Schriftstücke, die sich auf
die persönlichen Verhältnisse des Erblassers, auf dessen Familie oder auf den
ganzen Nachlaß beziehen, bleiben gemeinschaftlich.
§ 2048. Der Erblasser kann
durch letztwillige Verfügung Anordnungen für die Auseinandersetzung treffen. Er
kann insbesondere anordnen, daß die Auseinandersetzung nach dem billigen
Ermessen eines Dritten erfolgen soll. Die von dem Dritten auf Grund der
Anordnung getroffene Bestimmung ist für die Erben nicht verbindlich, wenn sie
offenbar unbillig ist; die Bestimmung erfolgt in diesem Falle durch Urtheil.
§ 2049. Hat der Erblasser
angeordnet, daß einer der Miterben das Recht haben soll, ein zum Nachlasse
gehörendes Landgut zu übernehmen, so ist im Zweifel anzunehmen, daß das Landgut
zu dem Ertragswerth angesetzt werden soll.
Der Ertragswerth bestimmt
sich nach dem Reinertrage, den das Landgut nach seiner bisherigen
wirthschaftlichen Bestimmung bei ordnungsmäßiger Bewirthschaftung nachhaltig
gewähren kann.
§ 2050. Abkömmlinge, die
als gesetzliche Erben zur Erbfolge gelangen, sind verpflichtet, dasjenige, was
sie von dem Erblasser bei dessen Lebzeiten als Ausstattung erhalten haben, bei
der Auseinandersetzung unter einander zur Ausgleichung zu bringen, soweit nicht
der Erblasser bei der Zuwendung ein Anderes angeordnet hat.
Zuschüsse, die zu dem
Zwecke gegeben worden sind, als Einkünfte verwendet zu werden, sowie
Aufwendungen für die Vorbildung zu einem Berufe sind insoweit zur Ausgleichung
zu bringen, als sie das den Vermögensverhältnissen des Erblassers entsprechende
Maß überstiegen haben.
Andere Zuwendungen unter
Lebenden sind zur Ausgleichung zu bringen, wenn der Erblasser bei der Zuwendung
die Ausgleichung angeordnet hat.
§ 2051. Fällt ein
Abkömmling, der als Erbe zur Ausgleichung verpflichtet sein würde, vor oder
nach dem Erbfalle weg, so ist wegen der ihm gemachten Zuwendungen der an seine
Stelle tretende Abkömmling zur Ausgleichung verpflichtet.
Hat der Erblasser für den
wegfallenden Abkömmling einen Ersatzerben eingesetzt, so ist im Zweifel
anzunehmen, daß dieser nicht mehr erhalten soll, als der Abkömmling unter
Berücksichtigung der Ausgleichungspflicht erhalten würde.
§ 2052. Hat der Erblasser
die Abkömmlinge auf dasjenige als Erben eingesetzt, was sie als gesetzliche
Erben erhalten würden, oder hat er ihre Erbtheile so bestimmt, daß sie zu
einander in demselben Verhältnisse stehen wie die gesetzlichen Erbtheile, so
ist im Zweifel anzunehmen, daß die Abkömmlinge nach den §§ 2050, 2051 zur
Ausgleichung verpflichtet sein sollen.
§ 2053. Eine Zuwendung, die
ein entfernterer Abkömmling vor dem Wegfalle des ihn von der Erbfolge
ausschließenden näheren Abkömmlinges oder ein an die Stelle eines Abkömmlinges
als Ersatzerbe tretender Abkömmling von dem Erblasser erhalten hat, ist nicht
zur Ausgleichung zu bringen, es sei denn, daß der Erblasser bei der Zuwendung
die Ausgleichung angeordnet hat.
Das Gleiche gilt, wenn ein
Abkömmling, bevor er die rechtliche Stellung eines solchen erlangt hatte, eine
Zuwendung von dem Erblasser erhalten hat.
§ 2054. Eine Zuwendung, die
aus dem Gesamtgut der Gütergemeinschaft erfolgt, gilt als von jedem der
Ehegatten zur Hälfte gemacht. Die Zuwendung gilt jedoch, wenn sie an einen
Abkömmling erfolgt, der nur von einem der Ehegatten abstammt, oder wenn einer
der Ehegatten wegen der Zuwendung zu dem Gesamtgut Ersatz zu leisten hat, als
von diesem Ehegatten gemacht.
Diese Vorschriften sind auf
eine Zuwendung aus dem Gesamtgut der fortgesetzten Gütergemeinschaft
entsprechend anzuwenden.
§ 2055. Bei der
Auseinandersetzung wird jedem Miterben der Werth der Zuwendung, die er zur
Ausgleichung zu bringen hat, auf seinen Erbtheil angerechnet. Der Werth der
sämmtlichen Zuwendungen, die zur Ausgleichung zu bringen sind, wird dem
Nachlasse hinzugerechnet, soweit dieser den Miterben zukommt, unter denen die
Ausgleichung stattfindet.
Der Werth bestimmt sich
nach der Zeit, zu der die Zuwendung erfolgt ist.
§ 2056. Hat ein Miterbe
durch die Zuwendung mehr erhalten, als ihm bei der Auseinandersetzung zukommen
würde, so ist er zur Herauszahlung des Mehrbetrags nicht verpflichtet. Der
Nachlaß wird in einem solchen Falle unter die übrigen Erben in der Weise
getheilt, daß der Werth der Zuwendung und der Erbtheil des Miterben außer
Ansatz bleiben.
§ 2057. Jeder Miterbe ist
verpflichtet, den übrigen Erben auf Verlangen Auskunft über die Zuwendungen zu
erteilen, die er nach den §§ 2050 bis 2053 zur Ausgleichung zu bringen hat. Die
Vorschriften der §§ 260, 261 über die Verpflichtung zur Abgabe der
eidesstattlichen Versicherung finden entsprechende Anwendung.
§ 2057a. Ein Abkömmling,
der durch Mitarbeit im Haushalt, Beruf oder Geschäft des Erblassers während
längerer Zeit, durch erhebliche Geldleistungen oder in anderer Weise in
besonderem Maße dazu beigetragen hat, daß das Vermögen des Erblassers erhalten
oder vermehrt wurde, kann bei der Auseinandersetzung eine Ausgleichung unter
den Abkömmlingen verlangen, die mit ihm als gesetzliche Erben zur Erbfolge
gelangen; § 2052 gilt entsprechend. Dies gilt auch für einen Abkömmling, der
unter Verzicht auf berufliches Einkommen den Erblasser während längerer Zeit
gepflegt hat.
Eine Ausgleichung kann
nicht verlangt werden, wenn für die Leistungen ein angemessenes Entgelt gewährt
oder vereinbart worden ist oder soweit dem Abkömmling wegen seiner Leistungen
ein Anspruch aus anderem Rechtsgrunde zusteht. Der Ausgleichungspflicht steht
es nicht entgegen, wenn die Leistungen nach den §§ 1619, 1620 erbracht worden
sind.
Die Ausgleichung ist so zu
bemessen, wie es mit Rücksicht auf die Dauer und den Umfang der Leistungen und
auf den Wert des Nachlasses der Billigkeit entspricht.
Bei der Auseinandersetzung
wird der Ausgleichungsbetrag dem Erbteil des ausgleichungsberechtigten Miterben
hinzugerechnet. Sämtliche Ausgleichungsbeträge werden vom Wert des Nachlasses
abgezogen, soweit dieser den Miterben zukommt, unter denen die Ausgleichung
stattfindet.
II. Rechtsverhältniß
zwischen den Erben und den Nachlaßgläubigern.
§ 2058. Die Erben haften
für die gemeinschaftlichen Nachlaßverbindlichkeiten als Gesammtschuldner.
§ 2059. Bis zur Theilung
des Nachlasses kann jeder Miterbe die Berichtigung der Nachlaßverbindlichkeiten
aus dem Vermögen, das er außer seinem Antheil an dem Nachlasse hat, verweigern.
Haftet er für eine Nachlaßverbindlichkeit unbeschränkt, so steht ihm dieses
Recht in Ansehung des seinem Erbtheil entsprechenden Theiles der
Verbindlichkeit nicht zu.
Das Recht der
Nachlaßgläubiger, die Befriedigung aus dem ungetheilten Nachlasse von
sämmtlichen Miterben zu verlangen, bleibt unberührt.
§ 2060. Nach der Theilung
des Nachlasses haftet jeder Miterbe nur für den seinem Erbtheil entsprechenden
Theil einer Nachlaßverbindlichkeit:
1. wenn
der Gläubiger im Aufgebotsverfahren ausgeschlossen ist; das Aufgebot erstreckt
sich insoweit auch auf die im § 1972 bezeichneten Gläubiger sowie auf die
Gläubiger, denen der Miterbe unbeschränkt haftet;
2. wenn
der Gläubiger seine Forderung später als fünf Jahre nach dem im § 1974 Abs. 1
bestimmten Zeitpunkte geltend macht, es sei denn, daß die Forderung vor dem
Ablaufe der fünf Jahre dem Miterben bekannt geworden oder im Aufgebotsverfahren
angemeldet worden ist; die Vorschrift findet keine Anwendung, soweit der
Gläubiger nach § 1971 von dem Aufgebote nicht betroffen wird;
3. wenn
der Nachlaßkonkurs eröffnet und durch Vertheilung der Masse oder durch
Zwangsvergleich beendigt worden ist.
§ 2061. Jeder Miterbe kann
die Nachlaßgläubiger öffentlich auffordern, ihre Forderungen binnen sechs
Monaten bei ihm oder bei dem Nachlaßgericht anzumelden. Ist die Aufforderung
erfolgt, so haftet nach der Theilung jeder Miterbe nur für den seinem Erbtheil
entsprechenden Theil einer Forderung, soweit nicht vor dem Ablaufe der Frist
die Anmeldung erfolgt oder die Forderung ihm zur Zeit der Theilung bekannt ist.
Die Aufforderung ist durch
den Deutschen Reichsanzeiger durch das für die Bekanntmachungen des Nachlaßgerichts
bestimmte Blatt zu veröffentlichen. Die Frist beginnt mit der letzten
Einrückung. Die Kosten fallen dem Erben zur Last, der die Aufforderung erläßt.
§ 2062. Die Anordnung einer
Nachlaßverwaltung kann von den Erben nur gemeinschaftlich beantragt werden; sie
ist ausgeschlossen, wenn der Nachlaß getheilt ist.
§ 2063. Die Errichtung des
Inventars durch einen Miterben kommt auch den übrigen Erben zu Statten, soweit
nicht ihre Haftung für die Nachlaßverbindlichkeiten unbeschränkt ist.
Ein Miterbe kann sich den
übrigen Erben gegenüber auf die Beschränkung seiner Haftung auch dann berufen,
wenn er den anderen Nachlaßgläubigern gegenüber unbeschränkt haftet.
Dritter Abschnitt.
Testament.
Erster Titel.
Allgemeine Vorschriften.
§ 2064. Der Erblasser kann
ein Testament nur persönlich errichten.
§ 2065. Der Erblasser kann
eine letztwillige Verfügung nicht in der Weise treffen, daß ein Anderer zu
bestimmen hat, ob sie gelten oder nicht gelten soll.
Der Erblasser kann die
Bestimmung der Person, die eine Zuwendung erhalten soll, sowie die Bestimmung
des Gegenstandes der Zuwendung nicht einem Anderen überlassen.
§ 2066. Hat der Erblasser
seine gesetzlichen Erben ohne nähere Bestimmung bedacht, so sind diejenigen,
welche zur Zeit des Erbfalls seine gesetzlichen Erben sein würden, nach dem
Verhältniß ihrer gesetzlichen Erbtheile bedacht. Ist die Zuwendung unter einer
aufschiebenden Bedingung oder unter Bestimmung eines Anfangstermins gemacht und
tritt die Bedingung oder der Termin erst nach dem Erbfall ein, so sind im Zweifel
diejenigen als bedacht anzusehen, welche die gesetzlichen Erben sein würden,
wenn der Erblasser zur Zeit des Eintritts der Bedingung oder des Termins
gestorben wäre.
§ 2067. Hat der Erblasser
seine Verwandten oder seine nächsten Verwandten ohne nähere Bestimmung bedacht,
so sind im Zweifel diejenigen Verwandten, welche zur Zeit des Erbfalls seine
gesetzlichen Erben sein würden, als nach dem Verhältniß ihrer gesetzlichen
Erbtheile bedacht anzusehen. Die Vorschrift des § 2066 Satz 2 findet Anwendung.
§ 2068. Hat der Erblasser
seine Kinder ohne nähere Bestimmung bedacht und ist ein Kind vor der Errichtung
des Testaments mit Hinterlassung von Abkömmlingen gestorben, so ist im Zweifel
anzunehmen, daß die Abkömmlinge insoweit bedacht sind, als sie bei der gesetzlichen
Erbfolge an die Stelle des Kindes treten würden.
§ 2069. Hat der Erblasser
einen seiner Abkömmlinge bedacht und fällt dieser nach der Errichtung des
Testaments weg, so ist im Zweifel anzunehmen, daß dessen Abkömmlinge insoweit
bedacht sind, als sie bei der gesetzlichen Erbfolge an dessen Stelle treten
würden.
§ 2070. Hat der Erblasser
die Abkömmlinge eines Dritten ohne nähere Bestimmung bedacht, so ist im Zweifel
anzunehmen, daß diejenigen Abkömmlinge nicht bedacht sind, welche zur Zeit des
Erbfalls oder, wenn die Zuwendung unter einer aufschiebenden Bedingung oder
unter Bestimmung eines Anfangstermins gemacht ist und die Bedingung oder der
Termin erst nach dem Erbfall eintritt, zur Zeit des Eintritts der Bedingung
oder des Termins noch nicht erzeugt sind.
§ 2071. Hat der Erblasser
ohne nähere Bestimmung eine Klasse von Personen oder Personen bedacht, die zu
ihm in einem Dienst- oder Geschäftsverhältnisse stehen, so ist im Zweifel
anzunehmen, daß diejenigen bedacht sind, welche zur Zeit des Erbfalls der
bezeichneten Klasse angehören oder in dem bezeichneten Verhältnisse stehen.
§ 2072. Hat der Erblasser
die Armen ohne nähere Bestimmung bedacht, so ist im Zweifel anzunehmen, daß die
öffentliche Armenkasse der Gemeinde, in deren Bezirk er seinen letzten Wohnsitz
gehabt hat, unter der Auflage bedacht ist, das Zugewendete unter Arme zu
vertheilen.
§ 2073. Hat der Erblasser
den Bedachten in einer Weise bezeichnet, die auf mehrere Personen paßt, und
läßt sich nicht ermitteln, wer von ihnen bedacht werden sollte, so gelten sie
als zu gleichen Theilen bedacht.
§ 2074. Hat der Erblasser
eine letztwillige Zuwendung unter einer aufschiebenden Bedingung gemacht, so
ist im Zweifel anzunehmen, daß die Zuwendung nur gelten soll, wenn der Bedachte
den Eintritt der Bedingung erlebt.
§ 2075. Hat der Erblasser
eine letztwillige Zuwendung unter der Bedingung gemacht, daß der Bedachte
während eines Zeitraums von unbestimmter Dauer etwas unterläßt oder fortgesetzt
thut, so ist, wenn das Unterlassen oder das Thun lediglich in der Willkür des
Bedachten liegt, im Zweifel anzunehmen, daß die Zuwendung von der auflösenden
Bedingung abhängig sein soll, daß der Bedachte die Handlung vornimmt oder das
Thun unterläßt.
§ 2076. Bezweckt die
Bedingung, unter der eine letztwillige Zuwendung gemacht ist, den Vortheil
eines Dritten, so gilt sie im Zweifel als eingetreten, wenn der Dritte die zum
Eintritte der Bedingung erforderliche Mitwirkung verweigert.
§ 2077. Eine letztwillige
Verfügung, durch die der Erblasser seinen Ehegatten bedacht hat, ist unwirksam,
wenn die Ehe nichtig oder wenn sie vor dem Tode des Erblassers aufgelöst worden
ist. Der Auflösung der Ehe steht es gleich, wenn zur Zeit des Todes des
Erblassers die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe gegeben waren und der
Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte. Das gleiche gilt,
wenn der Erblasser zur Zeit seines Todes auf Aufhebung der Ehe zu klagen
berechtigt war und die Klage erhoben hatte.
Eine letztwillige
Verfügung, durch die der Erblasser seinen Verlobten bedacht hat, ist unwirksam,
wenn das Verlöbnis vor dem Tode des Erblassers aufgelöst worden ist.
Die Verfügung ist nicht
unwirksam, wenn anzunehmen ist, daß der Erblasser sie auch für einen solchen
Fall getroffen haben würde.
§ 2078. Eine letztwillige Verfügung
kann angefochten werden, soweit der Erblasser über den Inhalt seiner Erklärung
im Irrthume war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben
wollte und anzunehmen ist, daß er die Erklärung bei Kenntniß der Sachlage nicht
abgegeben haben würde.
Das Gleiche gilt, soweit
der Erblasser zu der Verfügung durch die irrige Annahme oder Erwartung des
Eintritts oder Nichteintritts eines Umstandes oder widerrechtlich durch Drohung
bestimmt worden ist.
Die Vorschriften des § 122
finden keine Anwendung.
§ 2079. Eine letztwillige
Verfügung kann angefochten werden, wenn der Erblasser einen zur Zeit des
Erbfalls vorhandenen Pflichttheilsberechtigten übergangen hat, dessen
Vorhandensein ihm bei der Errichtung der Verfügung nicht bekannt war oder der
erst nach der Errichtung geboren oder pflichttheilsberechtigt geworden ist. Die
Anfechtung ist ausgeschlossen, soweit anzunehmen ist, daß der Erblasser auch
bei Kenntniß der Sachlage die Verfügung getroffen haben würde.
§ 2080. Zur Anfechtung ist
derjenige berechtigt, welchem die Aufhebung der letztwilligen Verfügung
unmittelbar zu Statten kommen würde.
Bezieht sich in den Fällen
des § 2078 der Irrthum nur auf eine bestimmte Person und ist diese
anfechtungsberechtigt oder würde sie anfechtungsberechtigt sein, wenn sie zur
Zeit des Erbfalls gelebt hätte, so ist ein Anderer zur Anfechtung nicht
berechtigt.
Im Falle des § 2079 steht
das Anfechtungsrecht nur dem Pflichttheilsberechtigten zu.
§ 2081. Die Anfechtung
einer letztwilligen Verfügung, durch die ein Erbe eingesetzt, ein gesetzlicher
Erbe von der Erbfolge ausgeschlossen, ein Testamentsvollstrecker ernannt oder
eine Verfügung solcher Art aufgehoben wird, erfolgt durch Erklärung gegenüber
dem Nachlaßgerichte.
Das Nachlaßgericht soll die
Anfechtungserklärung demjenigen mittheilen, welchem die angefochtene Verfügung
unmittelbar zu Statten kommt. Es hat die Einsicht der Erklärung Jedem zu
gestatten, der ein rechtliches Interesse glaubhaft macht.
Die Vorschrift des Abs. 1
gilt auch für die Anfechtung einer letztwilligen Verfügung, durch die ein Recht
für einen Anderen nicht begründet wird, insbesondere für die Anfechtung einer
Auflage.
§ 2082. Die Anfechtung kann
nur binnen Jahresfrist erfolgen.
Die Frist beginnt mit dem
Zeitpunkt, in welchem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrunde
Kenntniß erlangt. Auf den Lauf der Frist finden die für die Verjährung
geltenden Vorschriften der §§ 203, 206, 207 entsprechende Anwendung.
Die Anfechtung ist
ausgeschlossen, wenn seit dem Erbfalle dreißig Jahre verstrichen sind.
§ 2083. Ist eine
letztwillige Verfügung, durch die eine Verpflichtung zu einer Leistung
begründet wird, anfechtbar, so kann der Beschwerte die Leistung verweigern,
auch wenn die Anfechtung nach § 2082 ausgeschlossen ist.
§ 2084. Läßt der Inhalt
einer letztwilligen Verfügung verschiedene Auslegungen zu, so ist im Zweifel
diejenige Auslegung vorzuziehen, bei welcher die Verfügung Erfolg haben kann.
§ 2085. Die Unwirksamkeit
einer von mehreren in einem Testament enthaltenen Verfügungen hat die
Unwirksamkeit der übrigen Verfügungen nur zur Folge, wenn anzunehmen ist, daß
der Erblasser diese ohne die unwirksame Verfügung nicht getroffen haben würde.
§ 2086. Ist einer
letztwilligen Verfügung der Vorbehalt einer Ergänzung beigefügt, die Ergänzung
aber unterblieben, so ist die Verfügung wirksam, sofern nicht anzunehmen ist,
daß die Wirksamkeit von der Ergänzung abhängig sein sollte.
Zweiter Titel.
Erbeinsetzung.
§ 2087. Hat der Erblasser
sein Vermögen oder einen Bruchtheil seines Vermögens dem Bedachten zugewendet,
so ist die Verfügung als Erbeinsetzung anzusehen, auch wenn der Bedachte nicht
als Erbe bezeichnet ist.
Sind dem Bedachten nur
einzelne Gegenstände zugewendet, so ist im Zweifel nicht anzunehmen, daß er
Erbe sein soll, auch wenn er als Erbe bezeichnet ist.
§ 2088. Hat der Erblasser
nur einen Erben eingesetzt und die Einsetzung auf einen Bruchtheil der
Erbschaft beschränkt, so tritt in Ansehung des übrigen Theiles die gesetzliche
Erbfolge ein.
Das Gleiche gilt, wenn der
Erblasser mehrere Erben unter Beschränkung eines jeden auf einen Bruchtheil
eingesetzt hat und die Bruchtheile das Ganze nicht erschöpfen.
§ 2089. Sollen die
eingesetzten Erben nach dem Willen des Erblassers die alleinigen Erben sein, so
tritt, wenn jeder von ihnen auf einen Bruchtheil der Erbschaft eingesetzt ist
und die Bruchtheile das Ganze nicht erschöpfen, eine verhältnißmäßige Erhöhung
der Bruchtheile ein.
§ 2090. Ist jeder der
eingesetzten Erben auf einen Bruchtheil eingesetzt und übersteigen die
Bruchtheile das Ganze, so tritt eine verhältnißmäßige Minderung der Bruchtheile
ein.
§ 2091. Sind mehrere Erben
eingesetzt, ohne daß die Erbtheile bestimmt sind, so sind sie zu gleichen
Theilen eingesetzt, soweit sich nicht aus den §§ 2066 bis 2069 ein Anderes
ergiebt.
§ 2092. Sind von mehreren
Erben die einen auf Bruchtheile, die anderen ohne Bruchtheile eingesetzt, so
erhalten die letzteren den freigebliebenen Theil der Erbschaft.
Erschöpfen die bestimmten
Bruchtheile die Erbschaft, so tritt eine verhältnißmäßige Minderung der
Bruchtheile in der Weise ein, daß jeder der ohne Bruchtheile eingesetzten Erben
so viel erhält wie der mit dem geringsten Bruchtheile bedachte Erbe.
§ 2093. Sind einige von
mehreren Erben auf einen und denselben Bruchtheil der Erbschaft eingesetzt
(gemeinschaftlicher Erbtheil), so finden in Ansehung des gemeinschaftlichen
Erbtheils die Vorschriften der §§ 2089 bis 2092 entsprechende Anwendung.
§ 2094. Sind mehrere Erben
in der Weise eingesetzt, daß sie die gesetzliche Erbfolge ausschließen, und
fällt einer der Erben vor oder nach dem Eintritte des Erbfalls weg, so wächst
dessen Erbtheil den übrigen Erben nach dem Verhältniß ihrer Erbtheile an. Sind
einige der Erben auf einen gemeinschaftlichen Erbtheil eingesetzt, so tritt die
Anwachsung zunächst unter ihnen ein.
Ist durch die Erbeinsetzung
nur über einen Theil der Erbschaft verfügt und findet in Ansehung des übrigen
Theiles die gesetzliche Erbfolge statt, so tritt die Anwachsung unter den
eingesetzten Erben nur ein, soweit sie auf einen gemeinschaftlichen Erbtheil
eingesetzt sind.
Der Erblasser kann die
Anwachsung ausschließen.
§ 2095. Der durch
Anwachsung einem Erben anfallende Erbtheil gilt in Ansehung der Vermächtnisse
und Auflagen, mit denen dieser Erbe oder der wegfallende Erbe beschwert ist,
sowie in Ansehung der Ausgleichungspflicht als besonderer Erbtheil.
§ 2096. Der Erblasser kann
für den Fall, daß ein Erbe vor oder nach dem Eintritte des Erbfalls wegfällt,
einen Anderen als Erben einsetzen (Ersatzerbe).
§ 2097. Ist Jemand für den
Fall, daß der zunächst berufene Erbe nicht Erbe sein kann, oder für den Fall,
daß er nicht Erbe sein will, als Ersatzerbe eingesetzt, so ist im Zweifel
anzunehmen, daß er für beide Fälle eingesetzt ist.
§ 2098. Sind die Erben
gegenseitig oder sind für einen von ihnen die übrigen als Ersatzerben
eingesetzt, so ist im Zweifel anzunehmen, daß sie nach dem Verhältniß ihrer
Erbtheile als Ersatzerben eingesetzt sind.
Sind die Erben gegenseitig
als Ersatzerben eingesetzt, so gehen Erben, die auf einen gemeinschaftlichen
Erbtheil eingesetzt sind, im Zweifel als Ersatzerben für diesen Erbtheil den
anderen vor.
§ 2099. Das Recht des
Ersatzerben geht dem Anwachsungsrechte vor.
Dritter Titel.
Einsetzung eines Nacherben.
§ 2100. Der Erblasser kann
einen Erben in der Weise einsetzen, daß dieser erst Erbe wird, nachdem zunächst
ein Anderer Erbe geworden ist (Nacherbe).
§ 2101. Ist eine zur Zeit
des Erbfalls noch nicht erzeugte Person als Erbe eingesetzt, so ist im Zweifel
anzunehmen, daß sie als Nacherbe eingesetzt ist. Entspricht es nicht dem Willen
des Erblassers, daß der Eingesetzte Nacherbe werden soll, so ist die Einsetzung
unwirksam.
Das Gleiche gilt von der
Einsetzung einer juristischen Person, die erst nach dem Erbfalle zur Entstehung
gelangt; die Vorschrift des § 84 bleibt unberührt.
§ 2102. Die Einsetzung als
Nacherbe enthält im Zweifel auch die Einsetzung als Ersatzerbe.
Ist zweifelhaft, ob Jemand
als Ersatzerbe oder als Nacherbe eingesetzt ist, so gilt er als Ersatzerbe.
§ 2103. Hat der Erblasser
angeordnet, daß der Erbe mit dem Eintritt eines bestimmten Zeitpunkts oder
Ereignisses die Erbschaft einem Anderen herausgeben soll, so ist anzunehmen,
daß der Andere als Nacherbe eingesetzt ist.
§ 2104. Hat der Erblasser
angeordnet, daß der Erbe nur bis zu dem Eintritt eines bestimmten Zeitpunkts
oder Ereignisses Erbe sein soll, ohne zu bestimmen, wer alsdann die Erbschaft
erhalten soll, so ist anzunehmen, daß als Nacherben diejenigen eingesetzt sind,
welche die gesetzlichen Erben des Erblassers sein würden, wenn er zur Zeit des
Eintritts des Zeitpunkts oder des Ereignisses gestorben wäre. Der Fiskus gehört
nicht zu den gesetzlichen Erben im Sinne dieser Vorschrift.
§ 2105. Hat der Erblasser
angeordnet, daß der eingesetzte Erbe die Erbschaft erst mit dem Eintritt eines
bestimmten Zeitpunkts oder Ereignisses erhalten soll, ohne zu bestimmen, wer
bis dahin Erbe sein soll, so sind die gesetzlichen Erben des Erblassers die
Vorerben.
Das Gleiche gilt, wenn die
Persönlichkeit des Erben durch ein erst nach dem Erbfall eintretendes Ereigniß
bestimmt werden soll oder wenn die Einsetzung einer zur Zeit des Erbfalls noch
nicht erzeugten Person oder einer zu dieser Zeit noch nicht entstandenen
juristischen Person als Erbe nach § 2101 als Nacherbeinsetzung anzusehen ist.
§ 2106. Hat der Erblasser
einen Nacherben eingesetzt, ohne den Zeitpunkt oder das Ereigniß zu bestimmen,
mit dem die Nacherbfolge eintreten soll, so fällt die Erbschaft dem Nacherben
mit dem Tode des Vorerben an.
Ist die Einsetzung einer
noch nicht erzeugten Person als Erbe nach § 2101 Abs. 1 als Nacherbeinsetzung
anzusehen, so fällt die Erbschaft dem Nacherben mit dessen Geburt an. Im Falle
des § 2101 Abs. 2 tritt der Anfall mit der Entstehung der juristischen Person
ein.
§ 2107. Hat der Erblasser
einem Abkömmlinge, der zur Zeit der Errichtung der letztwilligen Verfügung
keinen Abkömmling hat oder von dem der Erblasser zu dieser Zeit nicht weiß, daß
er einen Abkömmling hat, für die Zeit nach dessen Tode einen Nacherben
bestimmt, so ist anzunehmen, daß der Nacherbe nur für den Fall eingesetzt ist,
daß der Abkömmling ohne Nachkommenschaft stirbt.
§ 2108. Die Vorschriften
des § 1923 finden auf die Nacherbfolge entsprechende Anwendung.
Stirbt der eingesetzte
Nacherbe vor dem Eintritte des Falles der Nacherbfolge, aber nach dem Eintritte
des Erbfalls, so geht sein Recht auf seine Erben über, sofern nicht ein anderer
Wille des Erblassers anzunehmen ist. Ist der Nacherbe unter einer
aufschiebenden Bedingung eingesetzt, so bewendet es bei der Vorschrift des §
2074.
§ 2109. Die Einsetzung
eines Nacherben wird mit dem Ablaufe von dreißig Jahren nach dem Erbfall
unwirksam, wenn nicht vorher der Fall der Nacherbfolge eingetreten ist. Sie
bleibt auch nach dieser Zeit wirksam:
1. wenn
die Nacherbfolge für den Fall angeordnet ist, daß in der Person des Vorerben
oder des Nacherben ein bestimmtes Ereigniß eintritt, und derjenige, in dessen
Person das Ereigniß eintreten soll, zur Zeit des Erbfalls lebt;
2. wenn
dem Vorerben oder einem Nacherben für den Fall, daß ihm ein Bruder oder eine
Schwester geboren wird, der Bruder oder die Schwester als Nacherbe bestimmt
ist.
Ist der Vorerbe oder der
Nacherbe, in dessen Person das Ereigniß eintreten soll, eine juristische
Person, so bewendet es bei der dreißigjährigen Frist.
§ 2110. Das Recht des
Nacherben erstreckt sich im Zweifel auf einen Erbtheil, der dem Vorerben in
Folge des Wegfalls eines Miterben anfällt.
Das Recht des Nacherben
erstreckt sich im Zweifel nicht auf ein dem Vorerben zugewendetes
Vorausvermächtniß.
§ 2111. Zur Erbschaft
gehört, was der Vorerbe auf Grund eines zur Erbschaft gehörenden Rechtes oder
als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung eines
Erbschaftsgegenstandes oder durch Rechtsgeschäft mit Mitteln der Erbschaft
erwirbt, sofern nicht der Erwerb ihm als Nutzung gebührt. Die Zugehörigkeit
einer durch Rechtsgeschäft erworbenen Forderung zur Erbschaft hat der Schuldner
erst dann gegen sich gelten zu lassen, wenn er von der Zugehörigkeit Kenntniß
erlangt; die Vorschriften der §§ 406 bis 408 finden entsprechende Anwendung.
Zur Erbschaft gehört auch,
was der Vorerbe dem Inventar eines erbschaftlichen Grundstücks einverleibt.
§ 2112. Der Vorerbe kann
über die zur Erbschaft gehörenden Gegenstände verfügen, soweit sich nicht aus
den Vorschriften der §§ 2113 bis 2115 ein Anderes ergiebt.
§ 2113. Die Verfügung des
Vorerben über ein zur Erbschaft gehörendes Grundstück oder Recht an einem
Grundstück oder über ein zur Erbschaft gehörendes eingetragenes Schiff oder
Schiffsbauwerk ist im Fall des Eintritts der Nacherbfolge insoweit unwirksam,
als sie das Recht des Nacherben vereiteln oder beeinträchtigen würde.
Das Gleiche gilt von der
Verfügung über einen Erbschaftsgegenstand, die unentgeltlich oder zum Zwecke
der Erfüllung eines von dem Vorerben ertheilten Schenkungsversprechens erfolgt.
Ausgenommen sind Schenkungen, durch die einer sittlichen Pflicht oder einer auf
den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen wird.
Die Vorschriften zu Gunsten
derjenigen, welche Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, finden
entsprechende Anwendung.
§ 2114. Gehört zur Erbschaft
eine Hypothekenforderung, eine Grundschuld, eine Rentenschuld oder eine
Schiffshypothekenforderung, so steht die Kündigung und die Einziehung dem
Vorerben zu. Der Vorerbe kann jedoch nur verlangen, daß das Kapital an ihn nach
Beibringung der Einwilligung des Nacherben gezahlt oder daß es für ihn und den
Nacherben hinterlegt wird. Auf andere Verfügungen über die Hypothekenforderung,
die Grundschuld, die Rentenschuld oder die Schiffshypothekenforderung finden
die Vorschriften des § 2113 Anwendung.
§ 2115. Eine Verfügung über
einen Erbschaftsgegenstand, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder der
Arrestvollziehung oder durch den Konkursverwalter erfolgt, ist im Falle des
Eintritts der Nacherbfolge insoweit unwirksam, als sie das Recht des Nacherben
vereiteln oder beeinträchtigen würde. Die Verfügung ist unbeschränkt wirksam,
wenn der Anspruch eines Nachlaßgläubigers oder ein an einem
Erbschaftsgegenstande bestehendes Recht geltend gemacht wird, das im Falle des
Eintritts der Nacherbfolge dem Nacherben gegenüber wirksam ist.
§ 2116. Der Vorerbe hat auf
Verlangen des Nacherben die zur Erbschaft gehörenden Inhaberpapiere nebst den
Erneuerungsscheinen bei einer Hinterlegungsstelle oder bei der Reichsbank, bei
der Deutschen Zentralgenossenschaftskasse oder bei der Deutschen Girozentrale
(Deutschen Kommunalbank) mit der Bestimmung zu hinterlegen, daß die Herausgabe
nur mit Zustimmung des Nacherben verlangt werden kann. Die Hinterlegung von
Inhaberpapieren, die nach § 92 zu den verbrauchbaren Sachen gehören, sowie von
Zins-, Renten- oder Gewinnantheilscheinen kann nicht verlangt werden. Den
Inhaberpapieren stehen Orderpapiere gleich, die mit Blankoindossament versehen
sind.
Ueber die hinterlegten
Papiere kann der Vorerbe nur mit Zustimmung des Nacherben verfügen.
§ 2117. Der Vorerbe kann
die Inhaberpapiere, statt sie nach § 2116 zu hinterlegen, auf seinen Namen mit
der Bestimmung umschreiben lassen, daß er über sie nur mit Zustimmung des
Nacherben verfügen kann. Sind die Papiere von dem Reiche oder einem Bundesstaat
ausgestellt, so kann er sie mit der gleichen Bestimmung in Buchforderungen
gegen das Reich oder den Bundesstaat umwandeln lassen.
§ 2118. Gehören zur
Erbschaft Buchforderungen gegen das Reich oder einen Bundesstaat, so ist der
Vorerbe auf Verlangen des Nacherben verpflichtet, in das Schuldbuch den Vermerk
eintragen zu lassen, daß er über die Forderungen nur mit Zustimmung des
Nacherben verfügen kann.
§ 2119. Geld, das nach den
Regeln einer ordnungsmäßigen Wirthschaft dauernd anzulegen ist, darf der
Vorerbe nur nach den für die Anlegung von Mündelgeld geltenden Vorschriften
anlegen.
§ 2120. Ist zur
ordnungsmäßigen Verwaltung, insbesondere zur Berichtigung von
Nachlaßverbindlichkeiten, eine Verfügung erforderlich, die der Vorerbe nicht
mit Wirkung gegen den Nacherben vornehmen kann, so ist der Nacherbe dem
Vorerben gegenüber verpflichtet, seine Einwilligung zu der Verfügung zu
ertheilen. Die Einwilligung ist auf Verlangen in öffentlich beglaubigter Form
zu erklären. Die Kosten der Beglaubigung fallen dem Vorerben zur Last.
§ 2121. Der Vorerbe hat dem
Nacherben auf Verlangen ein Verzeichniß der zur Erbschaft gehörenden
Gegenstände mitzutheilen. Das Verzeichniß ist mit der Angabe des Tages der
Aufnahme zu versehen und von dem Vorerben zu unterzeichnen; der Vorerbe hat auf
Verlangen die Unterzeichnung öffentlich beglaubigen zu lassen.
Der Nacherbe kann
verlangen, daß er bei der Aufnahme des Verzeichnisses zugezogen wird.
Der Vorerbe ist berechtigt
und auf Verlangen des Nacherben verpflichtet, das Verzeichniß durch die
zuständige Behörde oder durch einen zuständigen Beamten oder Notar aufnehmen zu
lassen.
Die Kosten der Aufnahme und
der Beglaubigung fallen der Erbschaft zur Last.
§ 2122. Der Vorerbe kann
den Zustand der zur Erbschaft gehörenden Sachen auf seine Kosten durch
Sachverständige feststellen lassen. Das gleiche Recht steht dem Nacherben zu.
§ 2123. Gehört ein Wald zur
Erbschaft, so kann sowohl der Vorerbe als der Nacherbe verlangen, daß das Maß
der Nutzung und die Art der wirthschaftlichen Behandlung durch einen
Wirthschaftsplan festgestellt werden. Tritt eine erhebliche Aenderung der
Umstände ein, so kann jeder Theil eine entsprechende Aenderung des
Wirthschaftsplans verlangen. Die Kosten fallen der Erbschaft zur Last.
Das Gleiche gilt, wenn ein
Bergwerk oder eine andere auf Gewinnung von Bodenbestandtheilen gerichtete
Anlage zur Erbschaft gehört.
§ 2124. Der Vorerbe trägt
dem Nacherben gegenüber die gewöhnlichen Erhaltungskosten.
Andere Aufwendungen, die
der Vorerbe zum Zwecke der Erhaltung von Erbschaftsgegenständen den Umständen
nach für erforderlich halten darf, kann er aus der Erbschaft bestreiten.
Bestreitet er sie aus seinem Vermögen, so ist der Nacherbe im Falle des
Eintritts der Nacherbfolge zum Ersatze verpflichtet.
§ 2125. Macht der Vorerbe
Verwendungen auf die Erbschaft, die nicht unter die Vorschrift des § 2124
fallen, so ist der Nacherbe im Falle des Eintritts der Nacherbfolge nach den
Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag zum Ersatze verpflichtet.
Der Vorerbe ist berechtigt,
eine Einrichtung, mit der er eine zur Erbschaft gehörende Sache versehen hat,
wegzunehmen.
§ 2126. Der Vorerbe hat im
Verhältnisse zu dem Nacherben nicht die außerordentlichen Lasten zu tragen, die
als auf den Stammwerth der Erbschaftsgegenstände gelegt anzusehen sind. Auf
diese Lasten finden die Vorschriften des § 2124 Abs. 2 Anwendung.
§ 2127. Der Nacherbe ist
berechtigt, von dem Vorerben Auskunft über den Bestand der Erbschaft zu
verlangen, wenn Grund zu der Annahme besteht, daß der Vorerbe durch seine
Verwaltung die Rechte des Nacherben erheblich verletzt.
§ 2128. Wird durch das
Verhalten des Vorerben oder durch seine ungünstige Vermögenslage die Besorgniß
einer erheblichen Verletzung der Rechte des Nacherben begründet, so kann der
Nacherbe Sicherheitsleistung verlangen.
Die für die Verpflichtung
des Nießbrauchers zur Sicherheitsleistung geltenden Vorschriften des § 1052
finden entsprechende Anwendung.
§ 2129. Wird dem Vorerben
die Verwaltung nach den Vorschriften des § 1052 entzogen, so verliert er das
Recht, über Erbschaftsgegenstände zu verfügen.
Die Vorschriften zu Gunsten
derjenigen, welche Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, finden
entsprechende Anwendung. Für die zur Erbschaft gehörenden Forderungen ist die
Entziehung der Verwaltung dem Schuldner gegenüber erst wirksam, wenn er von der
getroffenen Anordnung Kenntniß erlangt oder wenn ihm eine Mittheilung von der
Anordnung zugestellt wird. Das Gleiche gilt von der Aufhebung der Entziehung.
§ 2130. Der Vorerbe ist
nach dem Eintritte der Nacherbfolge verpflichtet, dem Nacherben die Erbschaft
in dem Zustande herauszugeben, der sich bei einer bis zur Herausgabe
fortgesetzten ordnungsmäßigen Verwaltung ergiebt. Auf die Herausgabe eines
landwirthschaftlichen Grundstücks findet die Vorschrift des § 592, auf die
Herausgabe eines Landguts finden die Vorschriften der §§ 592, 593 entsprechende
Anwendung.
Der Vorerbe hat auf
Verlangen Rechenschaft abzulegen.
§ 2131. Der Vorerbe hat dem
Nacherben gegenüber in Ansehung der Verwaltung nur für diejenige Sorgfalt einzustehen,
welche er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
§ 2132. Veränderungen oder
Verschlechterungen von Erbschaftssachen, die durch ordnungsmäßige Benutzung
herbeigeführt werden, hat der Vorerbe nicht zu vertreten.
§ 2133. Zieht der Vorerbe
Früchte den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirthschaft zuwider oder zieht er
Früchte deshalb im Uebermaße, weil dies in Folge eines besonderen Ereignisses
nothwendig geworden ist, so gebührt ihm der Werth der Früchte nur insoweit, als
durch den ordnungswidrigen oder den übermäßigen Fruchtbezug die ihm gebührenden
Nutzungen beeinträchtigt werden und nicht der Werth der Früchte nach den Regeln
einer ordnungsmäßigen Wirthschaft zur Wiederherstellung der Sache zu verwenden
ist.
§ 2134. Hat der Vorerbe
einen Erbschaftsgegenstand für sich verwendet, so ist er nach dem Eintritte der
Nacherbfolge dem Nacherben gegenüber zum Ersatze des Werthes verpflichtet. Eine
weitergehende Haftung wegen Verschuldens bleibt unberührt.
§ 2135. Hat der Vorerbe ein
zur Erbschaft gehörendes Grundstück oder eingetragenes Schiff vermiethet oder
verpachtet, so finden, wenn das Mieth- oder Pachtverhältniß bei dem Eintritte
der Nacherbfolge noch besteht, die Vorschriften des § 1056 entsprechende
Anwendung.
§ 2136. Der Erblasser kann
den Vorerben von den Beschränkungen und Verpflichtungen des § 2113 Abs. 1 und
der §§ 2114, 2116 bis 2119, 2123, 2127 bis 2131, 2133, 2134 befreien.
§ 2137. Hat der Erblasser
den Nacherben auf dasjenige eingesetzt, was von der Erbschaft bei dem Eintritte
der Nacherbfolge übrig sein wird, so gilt die Befreiung von allen im § 2136
bezeichneten Beschränkungen und Verpflichtungen als angeordnet.
Das Gleiche ist im Zweifel
anzunehmen, wenn der Erblasser bestimmt hat, daß der Vorerbe zur freien
Verfügung über die Erbschaft berechtigt sein soll.
§ 2138. Die
Herausgabepflicht des Vorerben beschränkt sich in den Fällen des § 2137 auf die
bei ihm noch vorhandenen Erbschaftsgegenstände. Für Verwendungen auf
Gegenstände, die er in Folge dieser Beschränkung nicht herauszugeben hat, kann
er nicht Ersatz verlangen.
Hat der Vorerbe der
Vorschrift des § 2113 Abs. 2 zuwider über einen Erbschaftsgegenstand verfügt
oder hat er die Erbschaft in der Absicht, den Nacherben zu benachtheiligen,
vermindert, so ist er dem Nacherben zum Schadensersatze verpflichtet.
§ 2139. Mit dem Eintritte
des Falles der Nacherbfolge hört der Vorerbe auf, Erbe zu sein, und fällt die
Erbschaft dem Nacherben an.
§ 2140. Der Vorerbe ist
auch nach dem Eintritte des Falles der Nacherbfolge zur Verfügung über
Nachlaßgegenstände in dem gleichen Umfange wie vorher berechtigt, bis er von
dem Eintritte Kenntniß erlangt oder ihn kennen muß. Ein Dritter kann sich auf
diese Berechtigung nicht berufen, wenn er bei der Vornahme eines
Rechtsgeschäfts den Eintritt kennt oder kennen muß.
§ 2141. Ist bei dem
Eintritte des Falles der Nacherbfolge die Geburt eines Nacherben zu erwarten,
so finden auf den Unterhaltsanspruch der Mutter die Vorschriften des § 1963
entsprechende Anwendung.
§ 2142. Der Nacherbe kann
die Erbschaft ausschlagen, sobald der Erbfall eingetreten ist.
Schlägt der Nacherbe die
Erbschaft aus, so verbleibt sie dem Vorerben, soweit nicht der Erblasser ein
Anderes bestimmt hat.
§ 2143. Tritt die
Nacherbfolge ein, so gelten die in Folge des Erbfalls durch Vereinigung von Recht
und Verbindlichkeit oder von Recht und Belastung erloschenen Rechtsverhältnisse
als nicht erloschen.
§ 2144. Die Vorschriften
über die Beschränkung der Haftung des Erben für die Nachlaßverbindlichkeiten
gelten auch für den Nacherben; an die Stelle des Nachlasses tritt dasjenige,
was der Nacherbe aus der Erbschaft erlangt, mit Einschluß der ihm gegen den
Vorerben als solchen zustehenden Ansprüche.
Das von dem Vorerben
errichtete Inventar kommt auch dem Nacherben zu Statten.
Der Nacherbe kann sich dem
Vorerben gegenüber auf die Beschränkung seiner Haftung auch dann berufen, wenn
er den übrigen Nachlaßgläubigern gegenüber unbeschränkt haftet.
§ 2145. Der Vorerbe haftet
nach dem Eintritte der Nacherbfolge für die Nachlaßverbindlichkeiten noch
insoweit, als der Nacherbe nicht haftet. Die Haftung bleibt auch für diejenigen
Nachlaßverbindlichkeiten bestehen, welche im Verhältnisse zwischen dem Vorerben
und dem Nacherben dem Nacherben zur Last fallen.
Der Vorerbe kann nach dem
Eintritte der Nacherbfolge die Berichtigung der Nachlaßverbindlichkeiten,
sofern nicht seine Haftung unbeschränkt ist, insoweit verweigern, als dasjenige
nicht ausreicht, was ihm von der Erbschaft gebührt. Die Vorschriften der §§
1990, 1991 finden entsprechende Anwendung.
§ 2146. Der Vorerbe ist den
Nachlaßgläubigern gegenüber verpflichtet, den Eintritt der Nacherbfolge
unverzüglich dem Nachlaßgericht anzuzeigen. Die Anzeige des Vorerben wird durch
die Anzeige des Nacherben ersetzt.
Das Nachlaßgericht hat die
Einsicht der Anzeige Jedem zu gestatten, der ein rechtliches Interesse
glaubhaft macht.
Vierter Titel.
Vermächtniß.
§ 2147. Mit einem
Vermächtnisse kann der Erbe oder ein Vermächtnißnehmer beschwert werden. Soweit
nicht der Erblasser ein Anderes bestimmt hat, ist der Erbe beschwert.
§ 2148. Sind mehrere Erben
oder mehrere Vermächtnißnehmer mit demselben Vermächtnisse beschwert, so sind
im Zweifel die Erben nach dem Verhältnisse der Erbtheile, die Vermächtnißnehmer
nach dem Verhältnisse des Werthes der Vermächtnisse beschwert.
§ 2149. Hat der Erblasser
bestimmt, daß dem eingesetzten Erben ein Erbschaftsgegenstand nicht zufallen
soll, so gilt der Gegenstand als den gesetzlichen Erben vermacht.
Der Fiskus gehört nicht zu
den gesetzlichen Erben im Sinne dieser Vorschrift.
§ 2150. Das einem Erben
zugewendete Vermächtniß (Vorausvermächtniß) gilt als Vermächtniß auch insoweit,
als der Erbe selbst beschwert ist.
§ 2151. Der Erblasser kann
Mehrere mit einem Vermächtniß in der Weise bedenken, daß der Beschwerte oder
ein Dritter zu bestimmen hat, wer von den Mehreren das Vermächtniß erhalten
soll.
Die Bestimmung des
Beschwerten erfolgt durch Erklärung gegenüber demjenigen, welcher das
Vermächtniß erhalten soll; die Bestimmung des Dritten erfolgt durch Erklärung
gegenüber dem Beschwerten.
Kann der Beschwerte oder
der Dritte die Bestimmung nicht treffen, so sind die Bedachten
Gesammtgläubiger. Das Gleiche gilt, wenn das Nachlaßgericht dem Beschwerten
oder dem Dritten auf Antrag eines der Betheiligten eine Frist zur Abgabe der
Erklärung bestimmt hat und die Frist verstrichen ist, sofern nicht vorher die
Erklärung erfolgt. Der Bedachte, der das Vermächtniß erhält, ist im Zweifel
nicht zur Theilung verpflichtet.
§ 2152. Hat der Erblasser
Mehrere mit einem Vermächtniß in der Weise bedacht, daß nur der Eine oder der
Andere das Vermächtniß erhalten soll, so ist anzunehmen, daß der Beschwerte
bestimmen soll, wer von ihnen das Vermächtniß erhält.
§ 2153. Der Erblasser kann
Mehrere mit einem Vermächtniß in der Weise bedenken, daß der Beschwerte oder
ein Dritter zu bestimmen hat, was jeder von dem vermachten Gegenstand erhalten
soll. Die Bestimmung erfolgt nach § 2151 Abs. 2.
Kann der Beschwerte oder
der Dritte die Bestimmung nicht treffen, so sind die Bedachten zu gleichen
Theilen berechtigt. Die Vorschrift des § 2151 Abs. 3 Satz 2 findet
entsprechende Anwendung.
§ 2154. Der Erblasser kann
ein Vermächtniß in der Art anordnen, daß der Bedachte von mehreren Gegenständen
nur den einen oder den anderen erhalten soll. Ist in einem solchen Falle die
Wahl einem Dritten übertragen, so erfolgt sie durch Erklärung gegenüber dem
Beschwerten.
Kann der Dritte die Wahl
nicht treffen, so geht das Wahlrecht auf den Beschwerten über. Die Vorschrift
des § 2151 Abs. 3 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.
§ 2155. Hat der Erblasser
die vermachte Sache nur der Gattung nach bestimmt, so ist eine den
Verhältnissen des Bedachten entsprechende Sache zu leisten.
Ist die Bestimmung der
Sache dem Bedachten oder einem Dritten übertragen, so finden die nach § 2154
für die Wahl des Dritten geltenden Vorschriften Anwendung.
Entspricht die von dem
Bedachten oder dem Dritten getroffene Bestimmung den Verhältnissen des
Bedachten offenbar nicht, so hat der Beschwerte so zu leisten, wie wenn der
Erblasser über die Bestimmung der Sache keine Anordnung getroffen hätte.
§ 2156. Der Erblasser kann
bei der Anordnung eines Vermächtnisses, dessen Zweck er bestimmt hat, die
Bestimmung der Leistung dem billigen Ermessen des Beschwerten oder eines
Dritten überlassen. Auf ein solches Vermächtniß finden die Vorschriften der §§
315 bis 319 entsprechende Anwendung.
§ 2157. Ist Mehreren
derselbe Gegenstand vermacht, so finden die Vorschriften der §§ 2089 bis 2093
entsprechende Anwendung.
§ 2158. Ist Mehreren
derselbe Gegenstand vermacht, so wächst, wenn einer von ihnen vor oder nach dem
Erbfalle wegfällt, dessen Antheil den übrigen Bedachten nach dem Verhältniß
ihrer Antheile an. Dies gilt auch dann, wenn der Erblasser die Antheile der
Bedachten bestimmt hat. Sind einige der Bedachten zu demselben Antheile
berufen, so tritt die Anwachsung zunächst unter ihnen ein.
Der Erblasser kann die
Anwachsung ausschließen.
§ 2159. Der durch
Anwachsung einem Vermächtnißnehmer anfallende Antheil gilt in Ansehung der
Vermächtnisse und Auflagen, mit denen dieser oder der wegfallende Vermächtnißnehmer
beschwert ist, als besonderes Vermächtniß.
§ 2160. Ein Vermächtniß ist
unwirksam, wenn der Bedachte zur Zeit des Erbfalls nicht mehr lebt.
§ 2161. Ein Vermächtniß
bleibt, sofern nicht ein anderer Wille des Erblassers anzunehmen ist, wirksam,
wenn der Beschwerte nicht Erbe oder Vermächtnißnehmer wird. Beschwert ist in
diesem Falle derjenige, welchem der Wegfall des zunächst Beschwerten
unmittelbar zu Statten kommt.
§ 2162. Ein Vermächtniß,
das unter einer aufschiebenden Bedingung oder unter Bestimmung eines
Anfangstermins angeordnet ist, wird mit dem Ablaufe von dreißig Jahren nach dem
Erbfall unwirksam, wenn nicht vorher die Bedingung oder der Termin eingetreten
ist.
Ist der Bedachte zur Zeit
des Erbfalls noch nicht erzeugt oder wird seine Persönlichkeit durch ein erst
nach dem Erbfall eintretendes Ereigniß bestimmt, so wird das Vermächtniß mit
dem Ablaufe von dreißig Jahren nach dem Erbfall unwirksam, wenn nicht vorher
der Bedachte erzeugt oder das Ereigniß eingetreten ist, durch das seine Persönlichkeit
bestimmt wird.
§ 2163. Das Vermächtniß
bleibt in den Fällen des § 2162 auch nach dem Ablaufe von dreißig Jahren
wirksam:
1. wenn
es für den Fall angeordnet ist, daß in der Person des Beschwerten oder des
Bedachten ein bestimmtes Ereigniß eintritt, und derjenige, in dessen Person das
Ereigniß eintreten soll, zur Zeit des Erbfalls lebt;
2. wenn
ein Erbe, ein Nacherbe oder ein Vermächtnißnehmer für den Fall, daß ihm ein
Bruder oder eine Schwester geboren wird, mit einem Vermächtnisse zu Gunsten des
Bruders oder der Schwester beschwert ist.
Ist der Beschwerte oder der
Bedachte, in dessen Person das Ereigniß eintreten soll, eine juristische
Person, so bewendet es bei der dreißigjährigen Frist.
§ 2164. Das Vermächtniß
einer Sache erstreckt sich im Zweifel auf das zur Zeit des Erbfalls vorhandene
Zubehör.
Hat der Erblasser wegen
einer nach der Anordnung des Vermächtnisses erfolgten Beschädigung der Sache
einen Anspruch auf Ersatz der Minderung des Werthes, so erstreckt sich im
Zweifel das Vermächtniß auf diesen Anspruch.
§ 2165. Ist ein zur
Erbschaft gehörender Gegenstand vermacht, so kann der Vermächtnißnehmer im
Zweifel nicht die Beseitigung der Rechte verlangen, mit denen der Gegenstand
belastet ist. Steht dem Erblasser ein Anspruch auf die Beseitigung zu, so
erstreckt sich im Zweifel das Vermächtniß auf diesen Anspruch.
Ruht auf einem vermachten
Grundstück eine Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld, die dem Erblasser
selbst zusteht, so ist aus den Umständen zu entnehmen, ob die Hypothek,
Grundschuld oder Rentenschuld als mitvermacht zu gelten hat.
§ 2166. Ist ein vermachtes
Grundstück, das zur Erbschaft gehört, mit einer Hypothek für eine Schuld des
Erblassers oder für eine Schuld belastet, zu deren Berichtigung der Erblasser
dem Schuldner gegenüber verpflichtet ist, so ist der Vermächtnißnehmer im
Zweifel dem Erben gegenüber zur rechtzeitigen Befriedigung des Gläubigers
insoweit verpflichtet, als die Schuld durch den Werth des Grundstücks gedeckt
wird. Der Werth bestimmt sich nach der Zeit, zu welcher das Eigenthum auf den
Vermächtnißnehmer übergeht; er wird unter Abzug der Belastungen berechnet, die
der Hypothek im Range vorgehen.
Ist dem Erblasser gegenüber
ein Dritter zur Berichtigung der Schuld verpflichtet, so besteht die
Verpflichtung des Vermächtnißnehmers im Zweifel nur insoweit, als der Erbe die
Berichtigung nicht von dem Dritten erlangen kann.
Auf eine Hypothek der im §
1190 bezeichneten Art finden diese Vorschriften keine Anwendung.
§ 2167. Sind neben dem
vermachten Grundstück andere zur Erbschaft gehörende Grundstücke mit der
Hypothek belastet, so beschränkt sich die im § 2166 bestimmte Verpflichtung des
Vermächtnißnehmers im Zweifel auf den Theil der Schuld, der dem Verhältnisse
des Werthes des vermachten Grundstücks zu dem Werthe der sämmtlichen
Grundstücke entspricht. Der Werth wird nach § 2166 Abs. 1 Satz 2 berechnet.
§ 2168. Besteht an mehreren
zur Erbschaft gehörenden Grundstücken eine Gesammtgrundschuld oder eine
Gesammtrentenschuld und ist eines dieser Grundstücke vermacht, so ist der Vermächtnißnehmer
im Zweifel dem Erben gegenüber zur Befriedigung des Gläubigers in Höhe des
Theiles der Grundschuld oder der Rentenschuld verpflichtet, der dem
Verhältnisse des Werthes des vermachten Grundstücks zu dem Werthe der
sämmtlichen Grundstücke entspricht. Der Werth wird nach § 2166 Abs. 1 Satz 2
berechnet.
Ist neben dem vermachten
Grundstück ein nicht zur Erbschaft gehörendes Grundstück mit einer
Gesammtgrundschuld oder einer Gesammtrentenschuld belastet, so finden, wenn der
Erblasser zur Zeit des Erbfalls gegenüber dem Eigenthümer des anderen
Grundstücks oder einem Rechtsvorgänger des Eigenthümers zur Befriedigung des
Gläubigers verpflichtet ist, die Vorschriften des § 2166 Abs. 1 und des § 2167
entsprechende Anwendung.
§ 2168a. § 2165 Abs. 2, §§
2166, 2167 gelten sinngemäß für eingetragene Schiffe und Schiffsbauwerke und
für Schiffshypotheken.
§ 2169. Das Vermächtniß
eines bestimmten Gegenstandes ist unwirksam, soweit der Gegenstand zur Zeit des
Erbfalls nicht zur Erbschaft gehört, es sei denn, daß der Gegenstand dem
Bedachten auch für den Fall zugewendet sein soll, daß er nicht zur Erbschaft
gehört.
Hat der Erblasser nur den
Besitz der vermachten Sache, so gilt im Zweifel der Besitz als vermacht, es sei
denn, daß er dem Bedachten keinen rechtlichen Vortheil gewährt.
Steht dem Erblasser ein
Anspruch auf Leistung des vermachten Gegenstandes oder, falls der Gegenstand
nach der Anordnung des Vermächtnisses untergegangen oder dem Erblasser entzogen
worden ist, ein Anspruch auf Ersatz des Werthes zu, so gilt im Zweifel der
Anspruch als vermacht.
Zur Erbschaft gehört im
Sinne des Abs. 1 ein Gegenstand nicht, wenn der Erblasser zu dessen Veräußerung
verpflichtet ist.
§ 2170. Ist das Vermächtniß
eines Gegenstandes, der zur Zeit des Erbfalls nicht zur Erbschaft gehört, nach
§ 2169 Abs. 1 wirksam, so hat der Beschwerte den Gegenstand dem Bedachten zu
verschaffen.
Ist der Beschwerte zur
Verschaffung außer Stande, so hat er den Werth zu entrichten. Ist die
Verschaffung nur mit unverhältnißmäßigen Aufwendungen möglich, so kann sich der
Beschwerte durch Entrichtung des Werthes befreien.
§ 2171. Ein Vermächtniß,
das auf eine zur Zeit des Erbfalls unmögliche Leistung gerichtet ist oder gegen
ein zu dieser Zeit bestehendes gesetzliches Verbot verstößt, ist unwirksam. Die
Vorschriften des § 308 finden entsprechende Anwendung.
§ 2172. Die Leistung einer
vermachten Sache gilt auch dann als unmöglich, wenn die Sache mit einer anderen
Sache in solcher Weise verbunden, vermischt oder vermengt worden ist, daß nach
den §§ 946 bis 948 das Eigenthum an der anderen Sache sich auf sie erstreckt
oder das Miteigenthum eingetreten ist, oder wenn sie in solcher Weise
verarbeitet oder umgebildet worden ist, daß nach § 950 derjenige, welcher die
neue Sache hergestellt hat, Eigenthümer geworden ist.
Ist die Verbindung,
Vermischung oder Vermengung durch einen Anderen als den Erblasser erfolgt und
hat der Erblasser dadurch Miteigenthum erworben, so gilt im Zweifel das
Miteigenthum als vermacht; steht dem Erblasser ein Recht zur Wegnahme der verbundenen
Sache zu, so gilt im Zweifel dieses Recht als vermacht. Im Falle der
Verarbeitung oder Umbildung durch einen Anderen als den Erblasser bewendet es
bei der Vorschrift des § 2169 Abs. 3.
§ 2173. Hat der Erblasser
eine ihm zustehende Forderung vermacht, so ist, wenn vor dem Erbfalle die
Leistung erfolgt und der geleistete Gegenstand noch in der Erbschaft vorhanden
ist, im Zweifel anzunehmen, daß dem Bedachten dieser Gegenstand zugewendet sein
soll. War die Forderung auf die Zahlung einer Geldsumme gerichtet, so gilt im
Zweifel die entsprechende Geldsumme als vermacht, auch wenn sich eine solche in
der Erbschaft nicht vorfindet.
§ 2174. Durch das
Vermächtniß wird für den Bedachten das Recht begründet, von dem Beschwerten die
Leistung des vermachten Gegenstandes zu fordern.
§ 2175. Hat der Erblasser
eine ihm gegen den Erben zustehende Forderung oder hat er ein Recht vermacht,
mit dem eine Sache oder ein Recht des Erben belastet ist, so gelten die in
Folge des Erbfalls durch Vereinigung von Recht und Verbindlichkeit oder von
Recht und Belastung erloschenen Rechtsverhältnisse in Ansehung des
Vermächtnisses als nicht erloschen.
§ 2176. Die Forderung des
Vermächtnißnehmers kommt, unbeschadet des Rechtes, das Vermächtniß
auszuschlagen, zur Entstehung (Anfall des Vermächtnisses) mit dem Erbfalle.
§ 2177. Ist das Vermächtniß
unter einer aufschiebenden Bedingung oder unter Bestimmung eines Anfangstermins
angeordnet und tritt die Bedingung oder der Termin erst nach dem Erbfall ein,
so erfolgt der Anfall des Vermächtnisses mit dem Eintritte der Bedingung oder
des Termins.
§ 2178. Ist der Bedachte
zur Zeit des Erbfalls noch nicht erzeugt oder wird seine Persönlichkeit durch
ein erst nach dem Erbfall eintretendes Ereigniß bestimmt, so erfolgt der Anfall
des Vermächtnisses im ersteren Falle mit der Geburt, im letzteren Falle mit dem
Eintritte des Ereignisses.
§ 2179. Für die Zeit
zwischen dem Erbfall und dem Anfalle des Vermächtnisses finden in den Fällen
der §§ 2177, 2178 die Vorschriften Anwendung, die für den Fall gelten, daß eine
Leistung unter einer aufschiebenden Bedingung geschuldet wird.
§ 2180. Der
Vermächtnißnehmer kann das Vermächtniß nicht mehr ausschlagen, wenn er es
angenommen hat.
Die Annahme sowie die
Ausschlagung des Vermächtnisses erfolgt durch Erklärung gegenüber dem
Beschwerten. Die Erklärung kann erst nach dem Eintritte des Erbfalls abgegeben
werden; sie ist unwirksam, wenn sie unter einer Bedingung oder einer
Zeitbestimmung abgegeben wird.
Die für die Annahme und die
Ausschlagung einer Erbschaft geltenden Vorschriften des § 1950, des § 1952 Abs.
1, 3 und des § 1953 Abs. 1, 2 finden entsprechende Anwendung.
§ 2181. Ist die Zeit der
Erfüllung eines Vermächtnisses dem freien Belieben des Beschwerten überlassen,
so wird die Leistung im Zweifel mit dem Tode des Beschwerten fällig.
§ 2182. Ist eine nur der
Gattung nach bestimmte Sache vermacht, so hat der Beschwerte die gleichen
Verpflichtungen wie ein Verkäufer nach den Vorschriften des § 433 Abs. 1, der
§§ 434 bis 437, des § 440 Abs. 2 bis 4 und der §§ 441 bis 444.
Dasselbe gilt im Zweifel,
wenn ein bestimmter nicht zur Erbschaft gehörender Gegenstand vermacht ist,
unbeschadet der sich aus dem § 2170 ergebenden Beschränkung der Haftung.
Ist ein Grundstück
Gegenstand des Vermächtnisses, so haftet der Beschwerte im Zweifel nicht für
die Freiheit des Grundstücks von Grunddienstbarkeiten, beschränkten
persönlichen Dienstbarkeiten und Reallasten.
§ 2183. Ist eine nur der
Gattung nach bestimmte Sache vermacht, so kann der Vermächtnißnehmer, wenn die
geleistete Sache mangelhaft ist, verlangen, daß ihm an Stelle der mangelhaften
Sache eine mangelfreie geliefert wird.
Hat der Beschwerte einen
Fehler arglistig verschwiegen, so kann der Vermächtnißnehmer statt der
Lieferung einer mangelfreien Sache Schadensersatz wegen Nichterfüllung
verlangen. Auf diese Ansprüche finden die für die Gewährleistung wegen Mängel
einer verkauften Sache geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.
§ 2184. Ist ein bestimmter
zur Erbschaft gehörender Gegenstand vermacht, so hat der Beschwerte dem
Vermächtnißnehmer auch die seit dem Anfalle des Vermächtnisses gezogenen
Früchte sowie das sonst auf Grund des vermachten Rechtes Erlangte
herauszugeben. Für Nutzungen, die nicht zu den Früchten gehören, hat der
Beschwerte nicht Ersatz zu leisten.
§ 2185. Ist eine bestimmte
zur Erbschaft gehörende Sache vermacht, so kann der Beschwerte für die nach dem
Erbfall auf die Sache gemachten Verwendungen sowie für Aufwendungen, die er
nach dem Erbfalle zur Bestreitung von Lasten der Sache gemacht hat, Ersatz nach
den Vorschriften verlangen, die für das Verhältniß zwischen dem Besitzer und
dem Eigenthümer gelten.
§ 2186. Ist ein
Vermächtnißnehmer mit einem Vermächtniß oder einer Auflage beschwert, so ist er
zur Erfüllung erst dann verpflichtet, wenn er die Erfüllung des ihm
zugewendeten Vermächtnisses zu verlangen berechtigt ist.
§ 2187. Ein
Vermächtnißnehmer, der mit einem Vermächtniß oder einer Auflage beschwert ist,
kann die Erfüllung auch nach der Annahme des ihm zugewendeten Vermächtnisses
insoweit verweigern, als dasjenige, was er aus dem Vermächtniß erhält, zur
Erfüllung nicht ausreicht.
Tritt nach § 2161 ein
Anderer an die Stelle des beschwerten Vermächtnißnehmers, so haftet er nicht
weiter, als der Vermächtnißnehmer haften würde.
Die für die Haftung des Erben
geltenden Vorschriften des § 1992 finden entsprechende Anwendung.
§ 2188. Wird die einem
Vermächtnißnehmer gebührende Leistung auf Grund der Beschränkung der Haftung
des Erben, wegen eines Pflichttheilsanspruchs oder in Gemäßheit des § 2187
gekürzt, so kann der Vermächtnißnehmer, sofern nicht ein anderer Wille des
Erblassers anzunehmen ist, die ihm auferlegten Beschwerungen verhältnißmäßig
kürzen.
§ 2189. Der Erblasser kann
für den Fall, daß die dem Erben oder einem Vermächtnißnehmer auferlegten Vermächtnisse
und Auflagen auf Grund der Beschränkung der Haftung des Erben, wegen eines
Pflichttheilsanspruchs oder in Gemäßheit der §§ 2187, 2188 gekürzt werden,
durch Verfügung von Todeswegen anordnen, daß ein Vermächtniß oder eine Auflage
den Vorrang vor den übrigen Beschwerungen haben soll.
§ 2190. Hat der Erblasser
für den Fall, daß der zunächst Bedachte das Vermächtniß nicht erwirbt, den
Gegenstand des Vermächtnisses einem Anderen zugewendet, so finden die für die
Einsetzung eines Ersatzerben geltenden Vorschriften der §§ 2097 bis 2099
entsprechende Anwendung.
§ 2191. Hat der Erblasser
den vermachten Gegenstand von einem nach dem Anfalle des Vermächtnisses
eintretenden bestimmten Zeitpunkt oder Ereigniß an einem Dritten zugewendet, so
gilt der erste Vermächtnißnehmer als beschwert.
Auf das Vermächtniß finden
die für die Einsetzung eines Nacherben geltenden Vorschriften des § 2102, des §
2106 Abs. 1, des § 2107 und des § 2110 Abs. 1 entsprechende Anwendung.
Fünfter Titel.
Auflage.
§ 2192. Auf eine Auflage finden
die für letztwillige Zuwendungen geltenden Vorschriften der §§ 2065, 2147,
2148, 2154 bis 2156, 2161, 2171, 2181 entsprechende Anwendung.
§ 2193. Der Erblasser kann
bei der Anordnung einer Auflage, deren Zweck er bestimmt hat, die Bestimmung
der Person, an welche die Leistung erfolgen soll, dem Beschwerten oder einem
Dritten überlassen.
Steht die Bestimmung dem
Beschwerten zu, so kann ihm, wenn er zur Vollziehung der Auflage rechtskräftig
verurtheilt ist, von dem Kläger eine angemessene Frist zur Vollziehung bestimmt
werden; nach dem Ablaufe der Frist ist der Kläger berechtigt, die Bestimmung zu
treffen, wenn nicht die Vollziehung rechtzeitig erfolgt.
Steht die Bestimmung einem
Dritten zu, so erfolgt sie durch Erklärung gegenüber dem Beschwerten. Kann der
Dritte die Bestimmung nicht treffen, so geht das Bestimmungsrecht auf den
Beschwerten über. Die Vorschriften des § 2151 Abs. 3 Satz 2 findet
entsprechende Anwendung; zu den Betheiligten im Sinne dieser Vorschrift gehören
der Beschwerte und diejenigen, welche die Vollziehung der Auflage zu verlangen
berechtigt sind.
§ 2194. Die Vollziehung
einer Auflage können der Erbe, der Miterbe und derjenige verlangen, welchem der
Wegfall des mit der Auflage zunächst Beschwerten unmittelbar zu Statten kommen
würde. Liegt die Vollziehung im öffentlichen Interesse, so kann auch die
zuständige Behörde die Vollziehung verlangen.
§ 2195. Die Unwirksamkeit
einer Auflage hat die Unwirksamkeit der unter der Auflage gemachten Zuwendung
nur zur Folge, wenn anzunehmen ist, daß der Erblasser die Zuwendung nicht ohne
die Auflage gemacht haben würde.
§ 2196. Wird die
Vollziehung einer Auflage in Folge eines von dem Beschwerten zu vertretenden
Umstandes unmöglich, so kann derjenige, welchem der Wegfall des zunächst
Beschwerten unmittelbar zu Statten kommen würde, die Herausgabe der Zuwendung
nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung
insoweit fordern, als die Zuwendung zur Vollziehung der Auflage hätte verwendet
werden müssen.
Das Gleiche gilt, wenn der
Beschwerte zur Vollziehung einer Auflage, die nicht durch einen Dritten
vollzogen werden kann, rechtskräftig verurtheilt ist und die zulässigen
Zwangsmittel erfolglos gegen ihn angewendet worden sind.
Sechster Titel.
Testamentsvollstrecker.
§ 2197. Der Erblasser kann
durch Testament einen oder mehrere Testamentsvollstrecker ernennen.
Der Erblasser kann für den
Fall, daß der ernannte Testamentsvollstrecker vor oder nach der Annahme des
Amtes wegfällt, einen anderen Testamentsvollstrecker ernennen.
§ 2198. Der Erblasser kann
die Bestimmung der Person des Testamentsvollstreckers einem Dritten überlassen.
Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Nachlaßgerichte; die
Erklärung ist in öffentlich beglaubigter Form abzugeben.
Das Bestimmungsrecht des
Dritten erlischt mit dem Ablauf einer ihm auf Antrag eines Betheiligten von dem
Nachlaßgerichte bestimmten Frist.
§ 2199. Der Erblasser kann
den Testamentsvollstrecker ermächtigen, einen oder mehrere Mitvollstrecker zu
ernennen.
Der Erblasser kann den Testamentsvollstrecker
ermächtigen, einen Nachfolger zu ernennen.
Die Ernennung erfolgt nach
§ 2198 Abs. 1 Satz 2.
§ 2200. Hat der Erblasser
in dem Testamente das Nachlaßgericht ersucht, einen Testamentsvollstrecker zu
ernennen, so kann das Nachlaßgericht die Ernennung vornehmen.
Das Nachlaßgericht soll vor
der Ernennung die Betheiligten hören, wenn es ohne erhebliche Verzögerung und
ohne unverhältnißmäßige Kosten geschehen kann.
§ 2201. Die Ernennung des
Testamentsvollstreckers ist unwirksam, wenn er zu der Zeit, zu welcher er das
Amt anzutreten hat, geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt
ist oder nach § 1910 zur Besorgung seiner Vermögensangelegenheiten einen
Pfleger erhalten hat.
§ 2202. Das Amt des
Testamentsvollstreckers beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Ernannte das
Amt annimmt.
Die Annahme sowie die
Ablehnung des Amtes erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Nachlaßgerichte. Die
Erklärung kann erst nach dem Eintritte des Erbfalls abgegeben werden; sie ist
unwirksam, wenn sie unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung abgegeben
wird.
Das Nachlaßgericht kann dem
Ernannten auf Antrag eines der Betheiligten eine Frist zur Erklärung über die
Annahme bestimmen. Mit dem Ablaufe der Frist gilt das Amt als abgelehnt, wenn
nicht die Annahme vorher erklärt wird.
§ 2203. Der
Testamentsvollstrecker hat die letztwilligen Verfügungen des Erblassers zur
Ausführung zu bringen.
§ 2204. Der
Testamentsvollstrecker hat, wenn mehrere Erben vorhanden sind, die
Auseinandersetzung unter ihnen nach Maßgabe der §§ 2042 bis 2056 zu bewirken.
Der Testamentsvollstrecker
hat die Erben über den Auseinandersetzungsplan vor der Ausführung zu hören.
§ 2205. Der
Testamentsvollstrecker hat den Nachlaß zu verwalten. Er ist insbesondere
berechtigt, den Nachlaß in Besitz zu nehmen und über die Nachlaßgegenstände zu
verfügen. Zu unentgeltlichen Verfügungen ist er nur berechtigt, soweit sie
einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht
entsprechen.
§ 2206. Der
Testamentsvollstrecker ist berechtigt, Verbindlichkeiten für den Nachlaß
einzugehen soweit die Eingehung zur ordnungsmäßigen Verwaltung erforderlich
ist. Die Verbindlichkeit zu einer Verfügung über einen Nachlaßgegenstand kann
der Testamentsvollstrecker für den Nachlaß auch dann eingehen, wenn er zu der
Verfügung berechtigt ist.
Der Erbe ist verpflichtet,
zur Eingehung solcher Verbindlichkeiten seine Einwilligung zu ertheilen,
unbeschadet des Rechtes, die Beschränkung seiner Haftung für die
Nachlaßverbindlichkeiten geltend zu machen.
§ 2207. Der Erblasser kann
anordnen, daß der Testamentsvollstrecker in der Eingehung von Verbindlichkeiten
für den Nachlaß nicht beschränkt sein soll. Der Testamentsvollstrecker ist auch
in einem solchen Falle zu einem Schenkungsversprechen nur nach Maßgabe des §
2205 Satz 3 berechtigt.
§ 2208. Der
Testamentsvollstrecker hat die in den §§ 2203 bis 2206 bestimmten Rechte nicht,
soweit anzunehmen ist, daß sie ihm nach dem Willen des Erblassers nicht
zustehen sollen. Unterliegen der Verwaltung des Testamentsvollstreckers nur
einzelne Nachlaßgegenstände, so stehen ihm die im § 2205 Satz 2 bestimmten
Befugnisse nur in Ansehung dieser Gegenstände zu.
Hat der
Testamentsvollstrecker Verfügungen des Erblassers nicht selbst zur Ausführung
zu bringen, so kann er die Ausführung von dem Erben verlangen, sofern nicht ein
anderer Wille des Erblassers anzunehmen ist.
§ 2209. Der Erblasser kann
einem Testamentsvollstrecker die Verwaltung des Nachlasses übertragen, ohne ihm
andere Aufgaben als die Verwaltung zuzuweisen; er kann auch anordnen, daß der
Testamentsvollstrecker die Verwaltung nach der Erledigung der ihm sonst
zugewiesenen Aufgaben fortzuführen hat. Im Zweifel ist anzunehmen, daß einem
solchen Testamentsvollstrecker die im § 2207 bezeichnete Ermächtigung ertheilt
ist.
§ 2210. Eine nach § 2209
getroffene Anordnung wird unwirksam, wenn seit dem Erbfalle dreißig Jahre
verstrichen sind. Der Erblasser kann jedoch anordnen, daß die Verwaltung bis
zum Tode des Erben oder des Testamentsvollstreckers oder bis zum Eintritt eines
anderen Ereignisses in der Person des einen oder des anderen fortdauern soll.
Die Vorschrift des § 2163 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.
§ 2211. Ueber einen der
Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegenden Nachlaßgegenstand kann
der Erbe nicht verfügen.
Die Vorschriften zu Gunsten
derjenigen, welche Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, finden
entsprechende Anwendung.
§ 2212. Ein der Verwaltung
des Testamentsvollstreckers unterliegendes Recht kann nur von dem
Testamentsvollstrecker gerichtlich geltend gemacht werden.
§ 2213. Ein Anspruch, der
sich gegen den Nachlaß richtet, kann sowohl gegen den Erben als gegen den
Testamentsvollstrecker gerichtlich geltend gemacht werden. Steht dem
Testamentsvollstrecker nicht die Verwaltung des Nachlasses zu, so ist die
Geltendmachung nur gegen den Erben zulässig. Ein Pflichttheilsanspruch kann,
auch wenn dem Testamentsvollstrecker die Verwaltung des Nachlasses zusteht, nur
gegen den Erben geltend gemacht werden.
Die Vorschrift des § 1958
findet auf den Testamentsvollstrecker keine Anwendung.
Ein Nachlaßgläubiger, der
seinen Anspruch gegen den Erben geltend macht, kann den Anspruch auch gegen den
Testamentsvollstrecker dahin geltend machen, daß dieser die Zwangsvollstreckung
in die seiner Verwaltung unterliegenden Nachlaßgegenstände dulde.
§ 2214. Gläubiger des
Erben, die nicht zu den Nachlaßgläubigern gehören, können sich nicht an die der
Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegenden Nachlaßgegenstände
halten.
§ 2215. Der
Testamentsvollstrecker hat dem Erben unverzüglich nach der Annahme des Amtes
ein Verzeichniß der seiner Verwaltung unterliegenden Nachlaßgegenstände und der
bekannten Nachlaßverbindlichkeiten mitzutheilen und ihm die zur Aufnahme des
Inventars sonst erforderliche Beihülfe zu leisten.
Das Verzeichniß ist mit der
Angabe des Tages der Aufnahme zu versehen und von dem Testamentsvollstrecker zu
unterzeichnen; der Testamentsvollstrecker hat auf Verlangen die Unterzeichnung
öffentlich beglaubigen zu lassen.
Der Erbe kann verlangen, daß
er bei der Aufnahme des Verzeichnisses zugezogen wird.
Der Testamentsvollstrecker
ist berechtigt und auf Verlangen des Erben verpflichtet, das Verzeichniß durch
die zuständige Behörde oder durch einen zuständigen Beamten oder Notar
aufnehmen zu lassen.
Die Kosten der Aufnahme und
der Beglaubigung fallen dem Nachlasse zur Last.
§ 2216. Der
Testamentsvollstrecker ist zur ordnungsmäßigen Verwaltung des Nachlasses
verpflichtet.
Anordnungen, die der
Erblasser für die Verwaltung durch letztwillige Verfügung getroffen hat, sind
von dem Testamentsvollstrecker zu befolgen. Sie können jedoch auf Antrag des
Testamentsvollstreckers oder eines anderen Betheiligten von dem Nachlaßgericht
außer Kraft gesetzt werden, wenn ihre Befolgung den Nachlaß erheblich gefährden
würde. Das Gericht soll vor der Entscheidung soweit thunlich die Betheiligten
hören.
§ 2217. Der
Testamentsvollstrecker hat Nachlaßgegenstände, deren er zur Erfüllung seiner
Obliegenheiten offenbar nicht bedarf, dem Erben auf Verlangen zur freien
Verfügung zu überlassen. Mit der Ueberlassung erlischt sein Recht zur
Verwaltung der Gegenstände.
Wegen
Nachlaßverbindlichkeiten, die nicht auf einem Vermächtniß oder einer Auflage
beruhen, sowie wegen bedingter und betagter Vermächtnisse oder Auflagen kann
der Testamentsvollstrecker die Ueberlassung der Gegenstände nicht verweigern,
wenn der Erbe für die Berichtigung der Verbindlichkeiten oder für die
Vollziehung der Vermächtnisse oder Auflagen Sicherheit leistet.
§ 2218. Auf das
Rechtsverhältniß zwischen dem Testamentsvollstrecker und dem Erben finden die
für den Auftrag geltenden Vorschriften der §§ 664, 666 bis 668, 670, des § 673
Satz 2 und des § 674 entsprechende Anwendung.
Bei einer länger dauernden
Verwaltung kann der Erbe jährlich Rechnungslegung verlangen.
§ 2219. Verletzt der
Testamentsvollstrecker die ihm obliegenden Verpflichtungen, so ist er, wenn ihm
ein Verschulden zur Last fällt, für den daraus entstehenden Schaden dem Erben
und, soweit ein Vermächtniß zu vollziehen ist, auch dem Vermächtnißnehmer verantwortlich.
Mehrere
Testamentsvollstrecker, denen ein Verschulden zur Last fällt, haften als
Gesammtschuldner.
§ 2220. Der Erblasser kann
den Testamentsvollstrecker nicht von den ihm nach den §§ 2215, 2216, 2218, 2219
obliegenden Verpflichtungen befreien.
§ 2221. Der
Testamentsvollstrecker kann für die Führung seines Amtes eine angemessene
Vergütung verlangen, sofern nicht der Erblasser ein Anderes bestimmt hat.
§ 2222. Der Erblasser kann
einen Testamentsvollstrecker auch zu dem Zwecke ernennen, daß dieser bis zu dem
Eintritt einer angeordneten Nacherbfolge die Rechte des Nacherben ausübt und
dessen Pflichten erfüllt.
§ 2223. Der Erblasser kann
einen Testamentsvollstrecker auch zu dem Zwecke ernennen, daß dieser für die
Ausführung der einem Vermächtnißnehmer auferlegten Beschwerungen sorgt.
§ 2224. Mehrere
Testamentsvollstrecker führen das Amt gemeinschaftlich; bei einer
Meinungsverschiedenheit entscheidet das Nachlaßgericht. Fällt einer von ihnen
weg, so führen die übrigen das Amt allein. Der Erblasser kann abweichende
Anordnungen treffen.
Jeder
Testamentsvollstrecker ist berechtigt, ohne Zustimmung der anderen
Testamentsvollstrecker diejenigen Maßregeln zu treffen, welche zur Erhaltung
eines der gemeinschaftlichen Verwaltung unterliegenden Nachlaßgegenstandes nothwendig
sind.
§ 2225. Das Amt des
Testamentsvollstreckers erlischt, wenn er stirbt oder wenn ein Fall eintritt,
in welchem die Ernennung nach § 2201 unwirksam sein würde.
§ 2226. Der
Testamentsvollstrecker kann das Amt jederzeit kündigen. Die Kündigung erfolgt
durch Erklärung gegenüber dem Nachlaßgerichte. Die Vorschriften des § 671 Abs.
2, 3 finden entsprechende Anwendung.
§ 2227. Das Nachlaßgericht
kann den Testamentsvollstrecker auf Antrag eines der Betheiligten entlassen,
wenn ein wichtiger Grund vorliegt; ein solcher Grund ist insbesondere grobe
Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung.
Der Testamentsvollstrecker
soll vor der Entlassung wenn thunlich gehört werden.
§ 2228. Das Nachlaßgericht
hat die Einsicht der nach § 2198 Abs. 1 Satz 2, § 2199 Abs. 3, § 2202 Abs. 2, §
2226 Satz 2 abgegebenen Erklärungen Jedem zu gestatten, der ein rechtliches
Interesse glaubhaft macht.
Siebenter Titel.
Errichtung und Aufhebung
eines Testaments.
§ 2229. Ein Minderjähriger
kann ein Testament erst errichten, wenn er das sechzehnte Lebensjahr vollendet
hat.
Der Minderjährige oder ein
unter vorläufige Vormundschaft gestellter Volljähriger bedarf zur Errichtung
eines Testaments nicht der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters.
Wer entmündigt ist, kann
ein Testament nicht errichten. Die Unfähigkeit tritt schon mit der Stellung des
Antrags ein, auf Grund dessen die Entmündigung ausgesprochen wird.
Wer wegen krankhafter
Störung der Geistestätigkeit, wegen Geistesschwäche oder wegen Bewußtseinsstörung
nicht in der Lage ist, die Bedeutung einer von ihm abgegebenen Willenserklärung
einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln, kann ein Testament nicht
errichten.
§ 2230. Hat ein
Entmündigter ein Testament errichtet, bevor der Entmündigungsbeschluß
unanfechtbar geworden ist, so steht die Entmündigung der Gültigkeit des
Testaments nicht entgegen, wenn der Entmündigte noch vor dem Eintritt der
Unanfechtbarkeit stirbt.
Hat ein Entmündigter nach
der Stellung des Antrags auf Wiederaufhebung der Entmündigung ein Testament
errichtet, so steht die Entmündigung der Gültigkeit des Testaments nicht
entgegen, wenn die Entmündigung auf Grund des Antrags wieder aufgehoben wird.
§ 2231. Ein Testament kann
in ordentlicher Form errichtet werden
1. zur Niederschrift eines
Notars;
2. durch eine vom Erblasser
nach § 2247 abgegebene Erklärung.
§ 2232. Zur Niederschrift
eines Notars wird ein Testament errichtet, indem der Erblasser dem Notar seinen
letzten Willen mündlich erklärt oder ihm eine Schrift mit der Erklärung übergibt,
daß die Schrift seinen letzten Willen enthalte. Der Erblasser kann die Schrift
offen oder verschlossen übergeben; sie braucht nicht von ihm geschrieben zu
sein.
§ 2233. Ist der Erblasser
minderjährig, so kann er das Testament nur durch mündliche Erklärung oder durch
Übergabe einer offenen Schrift errichten.
Ist der Erblasser nach
seinen Angaben oder nach der Überzeugung des Notars nicht imstande,
Geschriebenes zu lesen, so kann er das Testament nur durch mündliche Erklärung
errichten.
Vermag der Erblasser nach
seinen Angaben oder nach der Überzeugung des Notars nicht hinreichend zu
sprechen, so kann er das Testament nur durch Übergabe einer Schrift errichten.
§ 2234. Anm.:
Aufgehoben durch § 57, Z. 8, BGBl I 1969/S. 1513 – BeurkG.
§ 2235. Anm.:
Aufgehoben durch § 57, Z. 8, BGBl I 1969/S. 1513 – BeurkG.
§ 2236. Anm.:
Aufgehoben durch § 57, Z. 8, BGBl I 1969/S. 1513 – BeurkG.
§ 2237. Als
Zeuge soll bei der Errichtung des Testaments nicht mitwirken:
1. ein
Minderjähriger;
2. wer
der bürgerlichen Ehrenrechte für verlustig erklärt ist, während der Zeit, für
welche die Ehrenrechte aberkannt sind;
3. wer
nach den gesetzlichen Vorschriften wegen einer strafgerichtlichen Verurteilung
unfähig ist, als Zeuge eidlich vernommen zu werden;
4. wer
geisteskrank, geistesschwach, taub, blind oder stumm ist oder nicht schreiben
kann;
5. wer
die deutsche Sprache nicht versteht; dies gilt nicht im Falle des § 2245;
6. wer
als Hausangestellter oder Gehilfe im Dienste des Richters oder des
beurkundenden Notars steht.
§ 2238. Das Testament wird
in der Weise errichtet, daß der Erblasser dem Richter oder dem Notar seinen
letzten Willen mündlich erklärt oder eine Schrift mit der mündlichen Erklärung
übergibt, daß die Schrift seinen letzten Willen enthalte.
Der Erblasser kann die Schrift
offen oder verschlossen übergeben. Die Schrift kann von dem Erblasser oder von
einer anderen Person geschrieben sein. Der Richter oder der Notar soll von dem
Inhalt der offen übergebenen Schrift Kenntnis nehmen.
Wer minderjährig ist, kann
das Testament nur durch mündliche Erklärung oder durch Übergabe einer offenen
Schrift errichten.
Ist der Erblasser nach der
Überzeugung des Richters oder des Notars nicht imstande, Geschriebenes zu
lesen, so kann er das Testament nur durch mündliche Erklärung errichten.
§ 2239. Die bei der
Errichtung des Testaments mitwirkenden Personen müssen, soweit sich aus § 2242
Abs. 2, 3 nichts anderes ergibt, während der ganzen Verhandlung zugegen sein.
§ 2240. Über die Errichtung
des Testaments muß eine Niederschrift in deutscher Sprache aufgenommen werden.
§ 2241. Die
Niederschrift muß enthalten:
1. den
Tag der Verhandlung;
2. die
Bezeichnung des Erblassers und der mitwirkenden Personen;
3. die
nach § 2238 erforderlichen Erklärungen des Erblassers und im Falle der Übergabe
einer Schrift die Feststellung der Übergabe.
Die
Niederschrift soll ferner den Ort der Verhandlung enthalten.
Das
Fehlen einer Angabe über den Tag der Verhandlung steht der Gültigkeit des
Testaments nicht entgegen, wenn diese Angabe aus dem vom Richter oder Notar
nach § 2246 auf den Testamentsumschlag gesetzten Vermerk hervorgeht.
Das
Testament ist nicht schon deshalb ungültig, weil die Angabe über den Tag der
Verhandlung unrichtig ist.
§ 2241a.
Kennt der Richter oder der Notar den Erblasser, so soll er dies in der
Niederschrift feststellen. Kennt er ihn nicht, so soll er angeben, wie er sich
Gewißheit über seine Person verschafft hat.
Kann sich
der Richter oder der Notar über die Person des Erblassers keine volle Gewißheit
verschaffen, wird aber gleichwohl die Aufnahme der Verhandlung verlangt, so
soll er dies in der Niederschrift unter Anführung des Sachverhalts und der zur
Feststellung der Person beigebrachten Unterlagen angeben.
Der
Richter oder der Notar soll sich davon überzeugen, daß der Erblasser testierfähig
ist (§ 2229). Er soll seine Wahrnehmungen über die Testierfähigkeit in der
Niederschrift angeben.
§ 2241b.
Der Richter oder der Notar soll den Erblasser auf Bedenken gegen den Inhalt
seiner mündlichen Erklärung oder der offen übergebenen Schrift hinweisen.
Bestehen
Zweifel an der Gültigkeit des beabsichtigten Testaments, so sollen die Zweifel
dem Erblasser mitgeteilt und der Inhalt der Mitteilung und die hierauf vom
Erblasser abgegebenen Erklärungen in der Niederschrift festgestellt werden.
§ 2242. Die Niederschrift
muß vorgelesen, vom Erblasser genehmigt und von ihm eigenhändig unterschrieben
werden. In der Niederschrift soll festgestellt werden, daß dies geschehen ist.
Hat der Erblasser die Niederschrift eigenhändig unterschrieben, so wird vermutet,
daß sie vorgelesen und von ihm genehmigt ist. Die Niederschrift soll dem
Erblasser auf Verlangen auch zur Durchsicht vorgelegt werden.
Ist der Erblasser taub, so
soll ihm die Niederschrift zur Durchsicht vorgelegt werden, auch wenn er dies
nicht verlangt; in der Niederschrift soll festgestellt werden, daß dies
geschehen ist. Kann der taube Erblasser Geschriebenes nicht lesen, so soll bei
dem Vorlesen eine Vertrauensperson zugezogen werden, die sich mit ihm zu
verständigen vermag; in der Niederschrift soll die Zuziehung festgestellt
werden.
Kann der Erblasser nach der
Überzeugung des Richters oder des Notars nicht schreiben, so wird die
Unterschrift des Erblassers durch die Feststellung dieser Überzeugung in der
Niederschrift ersetzt. In einem solchen Falle muß der Richter oder der Notar
bei dem Vorlesen und der Genehmigung einen Zeugen zuziehen; der Zuziehung des
Zeugen bedarf es nicht, wenn der Richter oder Notar gemäß § 2233 oder nach
einer anderen gesetzlichen Vorschrift einen Urkundsbeamten der Geschäftstelle
oder einen zweiten Notar oder zwei Zeugen zuzieht.
Die Niederschrift muß von
den mitwirkenden Personen unterschrieben werden.
§ 2243. Wer nach der
Überzeugung des Richters oder des Notars stumm oder sonst am Sprechen
verhindert ist, kann das Testament nur durch Übergabe einer Schrift errichten.
Er muß die Erklärung, daß die Schrift seinen letzten Willen enthalte, bei der
Verhandlung eigenhändig in die Niederschrift oder auf ein besonderes Blatt
schreiben, das der Niederschrift als Anlage beigefügt werden muß.
Das eigenhändige
Niederschreiben der Erklärung sowie die Überzeugung des Richters oder des
Notars, daß der Erblasser am Sprechen verhindert ist, sollen in der
Niederschrift festgestellt werden. Die Niederschrift braucht von dem Erblasser
nicht besonders genehmigt zu werden.
§ 2244. Ist der Erblasser
nach der Überzeugung des Richters oder des Notars der deutschen Sprache nicht
mächtig, so muß bei der Errichtung des Testaments ein beeidigter Dolmetscher
zugezogen werden. Auf den Dolmetscher sind die nach den §§ 2234 bis 2237 für
einen Zeugen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden.
Die Niederschrift muß in
die Sprache, in der sich der Erblasser erklärt, übersetzt werden. Die
Übersetzung muß von dem Dolmetscher angefertigt oder beglaubigt und vorgelesen
werden; die Übersetzung muß der Niederschrift als Anlage beigefügt werden.
In der Niederschrift soll
die Überzeugung des Richters oder des Notars, daß der Erblasser der deutschen
Sprache nicht mächtig sei, festgestellt werden. Die Niederschrift muß den Namen
des Dolmetschers und die Feststellung enthalten, daß der Dolmetscher die
Übersetzung angefertigt oder beglaubigt und sie vorgelesen hat. Der Dolmetscher
muß die Niederschrift unterschreiben.
§ 2245. Sind sämtliche
mitwirkenden Personen nach der Überzeugung des Richters oder des Notars der
Sprache, in der sich der Erblasser erklärt, mächtig, so ist die Zuziehung eines
Dolmetschers nicht erforderlich.
Unterbleibt die Zuziehung
eines Dolmetschers, so muß die Niederschrift in der fremden Sprache aufgenommen
werden und die Überzeugung des Richters oder des Notars feststellen, daß die
mitwirkenden Personen der fremden Sprache mächtig seien. In der Niederschrift
soll die Überzeugung des Richters oder des Notars, daß der Erblasser der
deutschen Sprache nicht mächtig sei, festgestellt werden. Eine deutsche
Übersetzung der Niederschrift soll als Anlage beigefügt werden.
§ 2246. Der Richter oder
der Notar soll die Niederschrift über die Errichtung des Testaments mit den
Anlagen, insbesondere im Falle der Errichtung durch Übergabe einer Schrift mit
dieser Schrift, in Gegenwart der übrigen mitwirkenden Personen und des
Erblassers in einen Umschlag nehmen und diesen mit dem Amtssiegel verschließen.
Der Richter oder der Notar soll das Testament auf dem Umschlag nach der Person
des Erblassers sowie nach der Zeit der Errichtung näher bezeichnen und diese
Aufschrift unterschreiben.
Der Richter oder der Notar
soll veranlassen, daß das verschlossene Testament unverzüglich in besondere
amtliche Verwahrung gebracht wird (§§ 2258a, 2258b). Dem Erblasser soll über
das in Verwahrung genommene Testament ein Hinterlegungsschein erteilt werden.
§ 2247. Der Erblasser kann
ein Testament durch eine eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung
errichten.
Der Erblasser soll in der
Erklärung angeben, zu welcher Zeit (Tag, Monat und Jahr) und an welchem Ort er
sie niedergeschrieben hat.
Die Unterschrift soll den
Vornamen und den Familiennamen des Erblassers enthalten. Unterschreibt der
Erblasser in anderer Weise und reicht diese Unterzeichnung zur Feststellung der
Urheberschaft des Erblassers und der Ernstlichkeit seiner Erklärung aus, so
steht eine solche Unterzeichnung der Gültigkeit des Testaments nicht entgegen.
Wer minderjährig ist oder
Geschriebenes nicht zu lesen vermag, kann ein Testament nicht nach obigen
Vorschriften errichten.
Enthält ein nach Absatz 1
errichtetes Testament keine Angabe über die Zeit der Errichtung und ergeben
sich hieraus Zweifel über seine Gültigkeit, so ist das Testament nur dann als
gültig anzusehen, wenn sich die notwendigen Feststellungen über die Zeit der
Errichtung anderweitig treffen lassen. Dasselbe gilt entsprechend für ein
Testament, das keine Angabe über den Ort der Errichtung enthält.
§ 2248. Ein nach den
Vorschriften des § 2247 errichtetes Testament ist auf Verlangen des Erblassers
in besondere amtliche Verwahrung zu nehmen (§§ 2258a, 2258b). Dem Erblasser
soll über das in Verwahrung genommene Testament ein Hinterlegungsschein erteilt
werden.
§ 2249. Ist zu besorgen,
daß der Erblasser früher sterben werde, als die Errichtung eines Testaments vor
einem Notar möglich ist, so kann er das Testament zur Niederschrift des
Bürgermeisters der Gemeinde, in der er sich aufhält, errichten. Der
Bürgermeister muß zu der Beurkundung zwei Zeugen zuziehen. Als Zeuge kann nicht
zugezogen werden, wer in dem zu beurkundenden Testament bedacht oder zum
Testamentsvollstrecker ernannt wird; die Vorschriften der §§ 7, 27 des
Beurkundungsgesetzes gelten entsprechend. Für die Errichtung gelten die
Vorschriften der §§ 2232, 2233 sowie die Vorschriften der §§ 2, 4, 5 Abs. 1, §§
6 bis 10, 11 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, § 13 Abs. 1, 3, §§ 16, 17, 23, 24, 26 Abs.
1 Nr. 3, 4, Abs. 2, §§ 27, 28, 30 bis 32, 34, 35 des Beurkundungsgesetzes; der
Bürgermeister tritt an die Stelle des Notars. Die Niederschrift muß auch von
den Zeugen unterschrieben werden. Vermag der Erblasser nach seinen Angaben oder
nach der Überzeugung des Bürgermeisters seinen Namen nicht zu schreiben, so
wird die Unterschrift des Erblassers durch die Feststellung dieser Angabe oder
Überzeugung in der Niederschrift ersetzt.
Die Besorgnis, daß die
Errichtung eines Testaments vor einem Notar nicht mehr möglich sein werde, soll
in der Niederschrift festgestellt werden. Der Gültigkeit des Testaments steht
nicht entgegen, daß die Besorgnis nicht begründet war.
Der Bürgermeister soll den
Erblasser darauf hinweisen, daß das Testament seine Gültigkeit verliert, wenn
der Erblasser den Ablauf der im § 2252 Abs. 1, 2 vorgesehenen Frist überlebt.
Er soll in der Niederschrift feststellen, daß dieser Hinweis gegeben ist.
Für die Anwendung der
vorstehenden Vorschriften steht der Vorsteher eines Gutsbezirks dem
Bürgermeister einer Gemeinde gleich.
Das Testament kann auch vor
demjenigen errichtet werden, der nach den gesetzlichen Vorschriften zur
Vertretung des Bürgermeisters oder des Gutsvorstehers befugt ist. Der Vertreter
soll in der Niederschrift angeben, worauf sich seine Vertretungsbefugnis
stützt.
Sind bei Abfassung der
Niederschrift über die Errichtung des in den vorstehenden Absätzen vorgesehenen
Testaments Formfehler unterlaufen, ist aber dennoch mit Sicherheit anzunehmen,
daß das Testament eine zuverlässige Wiedergabe der Erklärung des Erblassers
enthält, so steht der Formverstoß der Wirksamkeit der Beurkundung nicht entgegen.
§ 2250. Wer sich an einem
Ort aufhält, der infolge außerordentlicher Umstände dergestalt abgesperrt ist,
daß die Errichtung eines Testaments vor einem Notar nicht möglich oder
erheblich erschwert ist, kann das Testament in der durch § 2249 bestimmten Form
oder durch mündliche Erklärung vor drei Zeugen errichten.
Wer sich in so naher
Todesgefahr befindet, daß voraussichtlich auch die Errichtung eines Testaments
nach § 2249 nicht mehr möglich ist, kann das Testament durch mündliche
Erklärung vor drei Zeugen errichten.
Wird das Testament durch
mündliche Erklärung vor drei Zeugen errichtet, so muß hierüber eine
Niederschrift aufgenommen werden. Auf die Zeugen sind die Vorschriften der § 6
Abs. 1 Nr. 1 bis 3, §§ 7, 26 Abs. 2 Nr. 2 bis 5, § 27 des Beurkundungsgesetzes,
auf die Niederschrift sind die Vorschriften der §§ 8 bis 10, 11 Abs. 1 Satz 2,
Abs. 2, § 13 Abs. 1, 3 Satz 1, §§ 23, 28 des Beurkundungsgesetzes sowie die
Vorschriften des § 2249 Abs. 1 Satz 5, 6, Abs. 2, 6 entsprechend anzuwenden.
Die Niederschrift kann außer in der deutschen auch in einer anderen Sprache
aufgenommen werden. Der Erblasser und die Zeugen müssen der Sprache der
Niederschrift hinreichend kundig sein; dies soll in der Niederschrift
festgestellt werden, wenn sie in einer anderen als der deutschen Sprache
aufgenommen wird.
§ 2251. Wer sich während
einer Seereise an Bord eines deutschen Schiffes außerhalb eines inländischen
Hafens befindet, kann ein Testament durch mündliche Erklärung vor drei Zeugen
nach § 2250 Abs. 3 errichten.
§ 2252. Ein nach § 2249, §
2250 oder § 2251 errichtetes Testament gilt als nicht errichtet, wenn seit der
Errichtung drei Monate verstrichen sind und der Erblasser noch lebt.
Beginn und Lauf der Frist
sind gehemmt, solange der Erblasser außerstande ist, ein Testament vor einem
Notar zu errichten.
Tritt im Falle des § 2251
der Erblasser vor dem Ablauf der Frist eine neue Seereise an, so wird die Frist
mit der Wirkung unterbrochen, daß nach Beendigung der neuen Reise die volle
Frist von neuem zu laufen beginnt.
Wird der Erblasser nach dem
Ablauf der Frist für tot erklärt oder wird seine Todeszeit nach den
Vorschriften des Verschollenheitsgesetzes festgestellt, so behält das Testament
seine Kraft, wenn die Frist zu der Zeit, zu welcher der Erblasser nach den
vorhandenen Nachrichten noch gelebt hat, noch nicht verstrichen war.
§ 2253. Der Erblasser kann
ein Testament sowie eine einzelne in einem Testament enthaltene Verfügung
jederzeit widerrufen.
Die Entmündigung des
Erblassers wegen Geistesschwäche, Verschwendung, Trunksucht oder
Rauschgiftsucht steht dem Widerruf eines vor der Entmündigung errichteten
Testaments nicht entgegen.
§ 2254. Der Widerruf
erfolgt durch Testament.
§ 2255. Ein
Testament kann auch dadurch widerrufen werden, daß der Erblasser in der
Absicht, es aufzuheben, die Testamentsurkunde vernichtet oder an ihr
Veränderungen vornimmt, durch die der Wille, eine schriftliche Willenserklärung
aufzuheben, ausgedrückt zu werden pflegt. Hat der Erblasser die
Testamentsurkunde vernichtet oder in der bezeichneten Weise verändert, so wird
vermutet, daß er die Aufhebung des Testaments beabsichtigt habe.
§ 2256. Ein vor einem Notar
oder nach § 2249 errichtetes Testament gilt als widerrufen, wenn die in
amtliche Verwahrung genommene Urkunde dem Erblasser zurückgegeben wird. Die
zurückgebende Stelle soll dem Erblasser über die im Satz 1 vorgesehene Folge
der Rückgabe belehren, dies auf der Urkunde vermerken und aktenkundig machen,
daß beides geschehen ist.
Der Erblasser kann die
Rückgabe jederzeit verlangen. Das Testament darf nur an den Erblasser
persönlich zurückgegeben werden.
Die Vorschriften des
Absatzes 2 gelten auch für ein nach § 2248 hinterlegtes Testament; die Rückgabe
ist auf die Wirksamkeit des Testaments ohne Einfluß.
§ 2257. Wird der durch
Testament erfolgte Widerruf einer letztwilligen Verfügung widerrufen, so ist im
Zweifel die Verfügung wirksam, wie wenn sie nicht widerrufen worden wäre.
§ 2258. Durch die
Errichtung eines Testaments wird ein früheres Testament insoweit aufgehoben,
als das spätere Testament mit dem früheren in Widerspruch steht.
Wird das spätere Testament
widerrufen, so ist im Zweifel das frühere Testament in gleicher Weise wirksam,
wie wenn es nicht aufgehoben worden wäre.
§ 2258a. Für die besondere
amtliche Verwahrung der Testamente sind die Amtsgerichte zuständig.
Örtlich zuständig ist:
1. wenn das Testament vor
einem Notar errichtet ist, das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Notar seinen
Amtssitz hat;
2. wenn das Testament vor
dem Bürgermeister der Gemeinde oder dem Vorsteher eines Gutsbezirks errichtet
ist, das Amtsgericht, zu dessen Bezirk die Gemeinde oder der Gutsbezirk gehört;
3. wenn das Testament nach
§ 2247 errichtet ist, jedes Amtsgericht.
Der Erblasser kann
jederzeit die Verwahrung bei einem anderen Amtsgericht verlangen.
§ 2258b. Die Annahme zur
Verwahrung sowie die Herausgabe des Testaments ist von dem Richter anzuordnen
und von ihm und dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle gemeinschaftlich zu
bewirken.
Die Verwahrung erfolgt
unter gemeinschaftlichem Verschluß des Richters und des Urkundsbeamten der
Geschäftsstelle.
Dem Erblasser soll über das
in Verwahrung genommene Testament ein Hinterlegungsschein erteilt werden. Der
Hinterlegungsschein ist von dem Richter und dem Urkundsbeamten der
Geschäftsstelle zu unterschreiben und mit dem Dienstsiegel zu versehen.
§ 2259. Wer ein Testament,
das nicht in besondere amtliche Verwahrung gebracht ist, im Besitz hat, ist
verpflichtet, es unverzüglich, nachdem er von dem Tode des Erblassers Kenntnis
erlangt hat, an das Nachlaßgericht abzuliefern.
Befindet sich ein Testament
bei einer anderen Behörde als einem Gericht in amtlicher Verwahrung, so ist es
nach dem Tode des Erblassers an das Nachlaßgericht abzuliefern. Das
Nachlaßgericht hat, wenn es von dem Testament Kenntnis erlangt, die Ablieferung
zu veranlassen.
§ 2260. Das Nachlaßgericht
hat, sobald es von dem Tode des Erblassers Kenntnis erlangt, zur Eröffnung
eines in seiner Verwahrung befindlichen Testaments einen Termin zu bestimmen.
Zu dem Termin sollen die gesetzlichen Erben des Erblassers und die sonstigen
Beteiligten, soweit tunlich, geladen werden.
In dem Termin ist das
Testament zu öffnen, den Beteiligten zu verkünden und ihnen auf Verlangen
vorzulegen. Die Verkündung darf im Falle der Vorlegung unterbleiben. Die
Verkündung unterbleibt ferner, wenn im Termin keiner der Beteiligten erscheint.
Über die Eröffnung ist eine
Niederschrift aufzunehmen. War das Testament verschlossen, so ist in der
Niederschrift festzustellen, ob der Verschluß unversehrt war.
§ 2261. Hat ein anderes
Gericht als das Nachlaßgericht das Testament in amtlicher Verwahrung, so liegt
dem anderen Gericht die Eröffnung des Testaments ob. Das Testament ist nebst
einer beglaubigten Abschrift der über die Eröffnung aufgenommenen Niederschrift
dem Nachlaßgericht zu übersenden; eine beglaubigte Abschrift des Testaments ist
zurückzubehalten.
§ 2262. Das Nachlaßgericht
hat die Beteiligten, welche bei der Eröffnung des Testaments nicht zugegen
gewesen sind, von dem sie betreffenden Inhalt des Testaments in Kenntnis zu
setzen.
§ 2263. Eine Anordnung des
Erblassers, durch die er verbietet, das Testament alsbald nach seinem Tode zu
eröffnen, ist nichtig.
§ 2263a. Befindet sich ein
Testament seit mehr als dreißig Jahren in amtlicher Verwahrung, so hat die
verwahrende Stelle von Amts wegen, soweit tunlich, Ermittlungen darüber
anzustellen, ob der Erblasser noch lebt. Führen die Ermittlungen nicht zu der
Feststellung des Fortlebens des Erblassers, so ist das Testament zu eröffnen.
Die Vorschriften der §§ 2260 bis 2262 sind entsprechend anzuwenden.
§ 2264. Wer ein rechtliches
Interesse glaubhaft macht, ist berechtigt, ein eröffnetes Testament einzusehen
sowie eine Abschrift des Testaments oder einzelner Teile zu fordern; die
Abschrift ist auf Verlangen zu beglaubigen.
Achter Titel.
Gemeinschaftliches
Testament.
§ 2265. Ein
gemeinschaftliches Testament kann nur von Ehegatten errichtet werden.
§ 2266. Ein
gemeinschaftliches Testament kann nach den §§ 2249, 2250 auch dann errichtet
werden, wenn die dort vorgesehenen Voraussetzungen nur bei einem der Ehegatten
vorliegen.
§ 2267. Zur Errichtung
eines gemeinschaftlichen Testaments nach § 2247 genügt es, wenn einer der
Ehegatten das Testament in der dort vorgeschriebenen Form errichtet und der
andere Ehegatte die gemeinschaftliche Erklärung eigenhändig mitunterzeichnet.
Der mitunterzeichnende Ehegatte soll hierbei angeben, zu welcher Zeit (Tag,
Monat und Jahr) und an welchem Ort er seine Unterschrift beigefügt hat.
§ 2268. Ein
gemeinschaftliches Testament ist in den Fällen des § 2077 seinem ganzen Inhalte
nach unwirksam.
Wird die Ehe vor dem Tode
eines der Ehegatten aufgelöst oder liegen die Voraussetzungen des § 2077 Abs. 1
Satz 2 oder 3 vor, so bleiben die Verfügungen insoweit wirksam, als anzunehmen
ist, daß sie auch für diesen Fall getroffen sein würden.
§ 2269. Haben die Ehegatten
in einem gemeinschaftlichen Testamente, durch das sie sich gegenseitig als
Erben einsetzen, bestimmt, daß nach dem Tode des Ueberlebenden der
beiderseitige Nachlaß an einen Dritten fallen soll, so ist im Zweifel anzunehmen,
daß der Dritte für den gesammten Nachlaß als Erbe des zuletzt versterbenden
Ehegatten eingesetzt ist.
Haben die Ehegatten in
einem solchen Testament ein Vermächtniß angeordnet, das nach dem Tode des
Ueberlebenden erfüllt werden soll, so ist im Zweifel anzunehmen, daß das
Vermächtniß dem Bedachten erst mit dem Tode des Ueberlebenden anfallen soll.
§ 2270. Haben die Ehegatten
in einem gemeinschaftlichen Testamente Verfügungen getroffen, von denen
anzunehmen ist, daß die Verfügung des einen nicht ohne die Verfügung des
anderen getroffen sein würde, so hat die Nichtigkeit oder der Widerruf der
einen Verfügung die Unwirksamkeit der anderen zur Folge.
Ein solches Verhältniß der
Verfügungen zu einander ist im Zweifel anzunehmen, wenn sich die Ehegatten
gegenseitig bedenken oder wenn dem einen Ehegatten von dem anderen Ehegatten
eine Zuwendung gemacht und für den Fall des Ueberlebens des Bedachten eine
Verfügung zu Gunsten einer Person getroffen wird, die mit dem anderen Ehegatten
verwandt ist oder ihm sonst nahe steht.
Auf andere Verfügungen als
Erbeinsetzungen, Vermächtnisse oder Auflagen findet die Vorschrift des Abs. 1
keine Anwendung.
§ 2271. Der Widerruf einer
Verfügung, die mit einer Verfügung des anderen Ehegatten in dem im § 2270
bezeichneten Verhältnisse steht, erfolgt bei Lebzeiten der Ehegatten nach den
für den Rücktritt von einem Erbvertrage geltenden Vorschriften des § 2296.
Durch eine neue Verfügung von Todeswegen kann ein Ehegatte bei Lebzeiten des
anderen seine Verfügung nicht einseitig aufheben.
Das Recht zum Widerruf
erlischt mit dem Tode des anderen Ehegatten; der Ueberlebende kann jedoch seine
Verfügung aufheben, wenn er das ihm Zugewendete ausschlägt. Auch nach der
Annahme der Zuwendung ist der Ueberlebende zur Aufhebung nach Maßgabe des § 2294
und des § 2336 berechtigt.
Ist ein
pflichttheilsberechtigter Abkömmling der Ehegatten oder eines der Ehegatten
bedacht, so findet die Vorschrift des § 2289 Abs. 2 entsprechende Anwendung.
§ 2272. Ein
gemeinschaftliches Testament kann nach § 2256 nur von beiden Ehegatten
zurückgenommen werden.
§ 2273. Bei der Eröffnung
eines gemeinschaftlichen Testaments sind die Verfügungen des überlebenden
Ehegatten, soweit sie sich sondern lassen, weder zu verkünden noch sonst zur
Kenntnis der Beteiligten zu bringen.
Von den Verfügungen des
verstorbenen Ehegatten ist eine beglaubigte Abschrift anzufertigen. Das
Testament ist wieder zu verschließen und in die besondere amtliche Verwahrung
zurückzubringen.
Die Vorschriften des
Absatzes 2 gelten nicht, wenn das Testament nur Anordnungen enthält, die sich
auf den Erbfall beziehen, der mit dem Tode des erstversterbenden Ehegatten
eintritt, insbesondere wenn das Testament sich auf die Erklärung beschränkt,
daß die Ehegatten sich gegenseitig zu Erben einsetzen.
Vierter Abschnitt.
Erbvertrag.
§ 2274. Der Erblasser kann
einen Erbvertrag nur persönlich schließen.
§ 2275. Einen Erbvertrag
kann als Erblasser nur schließen, wer unbeschränkt geschäftsfähig ist.
Ein Ehegatte kann als
Erblasser mit seinem Ehegatten einen Erbvertrag schließen, auch wenn er in der
Geschäftsfähigkeit beschränkt ist. Er bedarf in diesem Falle der Zustimmung
seines gesetzlichen Vertreters; ist der gesetzliche Vertreter ein Vormund, so
ist auch die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts erforderlich.
Die Vorschriften des
Absatzes 2 gelten auch für Verlobte.
§ 2276. Ein Erbvertrag kann
nur zur Niederschrift eines Notars bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile
geschlossen werden. Die Vorschriften der § 2231 Nr. 1, §§ 2232, 2233 sind
anzuwenden; was nach diesen Vorschriften für den Erblasser gilt, gilt für jeden
der Vertragschließenden.
Für einen Erbvertrag
zwischen Ehegatten oder zwischen Verlobten, der mit einem Ehevertrag in
derselben Urkunde verbunden wird, genügt die für den Ehevertrag vorgeschriebene
Form.
§ 2277. Wird ein Erbvertrag
in besondere amtliche Verwahrung genommen, so soll jedem der
Vertragschließenden ein Hinterlegungsschein erteilt werden.
§ 2278. In einem
Erbvertrage kann jeder der Vertragschließenden vertragsmäßige Verfügungen von
Todeswegen treffen.
Andere Verfügungen als
Erbeinsetzungen, Vermächtnisse und Auflagen können vertragsmäßig nicht
getroffen werden.
§ 2279. Auf vertragsmäßige
Zuwendungen und Auflagen finden die für letztwillige Zuwendungen und Auflagen
geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.
Die Vorschriften des § 2077
gelten für einen Erbvertrag zwischen Ehegatten oder Verlobten auch insoweit,
als ein Dritter bedacht ist.
§ 2280. Haben Ehegatten in
einem Erbvertrage, durch den sie sich gegenseitig als Erben einsetzen, bestimmt,
daß nach dem Tode des Ueberlebenden der beiderseitige Nachlaß an einen Dritten
fallen soll, oder ein Vermächtniß angeordnet, das nach dem Tode des
Ueberlebenden zu erfüllen ist, so finden die Vorschriften des § 2269
entsprechende Anwendung.
§ 2281. Der Erbvertrag kann
auf Grund der §§ 2078, 2079 auch von dem Erblasser angefochten werden; zur
Anfechtung auf Grund des § 2079 ist erforderlich, daß der
Pflichttheilsberechtigte zur Zeit der Anfechtung vorhanden ist.
Soll nach dem Tode des
anderen Vertragschließenden eine zu Gunsten eines Dritten getroffene Verfügung
von dem Erblasser angefochten werden, so ist die Anfechtung dem Nachlaßgerichte
gegenüber zu erklären. Das Nachlaßgericht soll die Erklärung dem Dritten
mittheilen.
§ 2282. Die Anfechtung kann
nicht durch einen Vertreter des Erblassers erfolgen. Ist der Erblasser in der
Geschäftsfähigkeit beschränkt, so bedarf er zur Anfechtung nicht der Zustimmung
seines gesetzlichen Vertreters.
Für einen
geschäftsunfähigen Erblasser kann sein gesetzlicher Vertreter mit Genehmigung
des Vormundschaftsgerichts den Erbvertrag anfechten.
Die Anfechtungserklärung
bedarf der notariellen Beurkundung.
§ 2283. Die Anfechtung
durch den Erblasser kann nur binnen Jahresfrist erfolgen.
Die Frist beginnt im Falle
der Anfechtbarkeit wegen Drohung mit dem Zeitpunkt, in welchem die Zwangslage
aufhört, in den übrigen Fällen mit dem Zeitpunkt, in welchem der Erblasser von
dem Anfechtungsgrunde Kenntniß erlangt. Auf den Lauf der Frist finden die für
die Verjährung geltenden Vorschriften der §§ 203, 206 entsprechende Anwendung.
Hat im Falle des § 2282
Abs. 2 der gesetzliche Vertreter den Erbvertrag nicht rechtzeitig angefochten,
so kann nach dem Wegfalle der Geschäftsunfähigkeit der Erblasser selbst den
Erbvertrag in gleicher Weise anfechten, wie wenn er ohne gesetzlichen Vertreter
gewesen wäre.
§ 2284. Die Bestätigung
eines anfechtbaren Erbvertrags kann nur durch den Erblasser persönlich
erfolgen. Ist der Erblasser in der Geschäftsfähigkeit beschränkt, so ist die
Bestätigung ausgeschlossen.
§ 2285. Die im § 2080
bezeichneten Personen können den Erbvertrag auf Grund der §§ 2078, 2079 nicht
mehr anfechten, wenn das Anfechtungsrecht des Erblassers zur Zeit des Erbfalls
erloschen ist.
§ 2286. Durch den
Erbvertrag wird das Recht des Erblassers, über sein Vermögen durch
Rechtsgeschäft unter Lebenden zu verfügen, nicht beschränkt.
§ 2287. Hat der Erblasser
in der Absicht, den Vertragserben zu beeinträchtigen, eine Schenkung gemacht,
so kann der Vertragserbe, nachdem ihm die Erbschaft angefallen ist, von dem
Beschenkten die Herausgabe des Geschenkes nach den Vorschriften über die
Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern.
Der Anspruch verjährt in
drei Jahren von dem Anfalle der Erbschaft an.
§ 2288. Hat der Erblasser
den Gegenstand eines vertragsmäßig angeordneten Vermächtnisses in der Absicht,
den Bedachten zu beeinträchtigen, zerstört, bei Seite geschafft oder
beschädigt, so tritt, soweit der Erbe dadurch außer Stand gesetzt ist, die
Leistung zu bewirken, an die Stelle des Gegenstandes der Werth.
Hat der Erblasser den
Gegenstand in der Absicht, den Bedachten zu beeinträchtigen, veräußert oder
belastet, so ist der Erbe verpflichtet, dem Bedachten den Gegenstand zu
verschaffen oder die Belastung zu beseitigen; auf diese Verpflichtung finden
die Vorschriften des § 2170 Abs. 2 entsprechende Anwendung. Ist die Veräußerung
oder die Belastung schenkweise erfolgt, so steht dem Bedachten, soweit er
Ersatz nicht von dem Erben erlangen kann, der im § 2287 bestimmte Anspruch
gegen den Beschenkten zu.
§ 2289. Durch den
Erbvertrag wird eine frühere letztwillige Verfügung des Erblassers aufgehoben,
soweit sie das Recht des vertragsmäßig Bedachten beeinträchtigen würde. In dem
gleichen Umfang ist eine spätere Verfügung von Todeswegen unwirksam, unbeschadet
der Vorschrift des § 2297.
Ist der Bedachte ein
pflichttheilsberechtigter Abkömmling des Erblassers, so kann der Erblasser
durch eine spätere letztwillige Verfügung die nach § 2338 zulässigen
Anordnungen treffen.
§ 2290. Ein Erbvertrag
sowie eine einzelne vertragsmäßige Verfügung kann durch Vertrag von den
Personen aufgehoben werden, die den Erbvertrag geschlossen haben. Nach dem Tode
einer dieser Personen kann die Aufhebung nicht mehr erfolgen.
Der Erblasser kann den
Vertrag nur persönlich schließen. Ist er in der Geschäftsfähigkeit beschränkt,
so bedarf er nicht der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters.
Steht der andere Theil
unter Vormundschaft, so ist die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts
erforderlich. Das Gleiche gilt, wenn er unter elterlicher Gewalt steht, es sei
denn, daß der Vertrag unter Ehegatten oder unter Verlobten geschlossen wird.
Der Vertrag bedarf der im §
2276 für den Erbvertrag vorgeschriebenen Form.
§ 2291. Eine vertragsmäßige
Verfügung, durch die ein Vermächtniß oder eine Auflage angeordnet ist, kann von
dem Erblasser durch Testament aufgehoben werden. Zur Wirksamkeit der Aufhebung
ist die Zustimmung des anderen Vertragschließenden erforderlich; die
Vorschriften des § 2290 Abs. 3 finden Anwendung.
Die Zustimmungserklärung
bedarf der notariellen Beurkundung; die Zustimmung ist unwiderruflich.
§ 2292. Ein zwischen
Ehegatten geschlossener Erbvertrag kann auch durch ein gemeinschaftliches
Testament der Ehegatten aufgehoben werden; die Vorschriften des § 2290 Abs. 3
finden Anwendung.
§ 2293. Der Erblasser kann
von dem Erbvertrage zurücktreten, wenn er sich den Rücktritt im Vertrage
vorbehalten hat.
§ 2294. Der Erblasser kann
von einer vertragsmäßigen Verfügung zurücktreten, wenn sich der Bedachte einer
Verfehlung schuldig macht, die den Erblasser zur Entziehung des Pflichttheils
berechtigt oder, falls der Bedachte nicht zu den Pflichttheilsberechtigten
gehört, zu der Entziehung berechtigen würde, wenn der Bedachte ein Abkömmling
des Erblassers wäre.
§ 2295. Der Erblasser kann
von einer vertragsmäßigen Verfügung zurücktreten, wenn die Verfügung mit
Rücksicht auf eine rechtsgeschäftliche Verpflichtung des Bedachten, dem
Erblasser für dessen Lebenszeit wiederkehrende Leistungen zu entrichten,
insbesondere Unterhalt zu gewähren, getroffen ist und die Verpflichtung vor dem
Tode des Erblassers aufgehoben wird.
§ 2296. Der Rücktritt kann
nicht durch einen Vertreter erfolgen. Ist der Erblasser in der
Geschäftsfähigkeit beschränkt, so bedarf er nicht der Zustimmung seines
gesetzlichen Vertreters.
Der Rücktritt erfolgt durch
Erklärung gegenüber dem anderen Vertragschließenden. Die Erklärung bedarf der
notariellen Beurkundung.
§ 2297. Soweit der
Erblasser zum Rücktritte berechtigt ist, kann er nach dem Tode des anderen
Vertragsschließenden die vertragsmäßige Verfügung durch Testament aufheben. In
den Fällen des § 2294 finden die Vorschriften des § 2336 Abs. 2 bis 4
entsprechende Anwendung.
§ 2298. Sind in einem
Erbvertrage von beiden Theilen vertragsmäßige Verfügungen getroffen, so hat die
Nichtigkeit einer dieser Verfügungen die Unwirksamkeit des ganzen Vertrags zur
Folge.
Ist in einem solchen
Vertrage der Rücktritt vorbehalten, so wird durch den Rücktritt eines der
Vertragschließenden der ganze Vertrag aufgehoben. Das Rücktrittsrecht erlischt mit
dem Tode des anderen Vertragschließenden. Der Ueberlebende kann jedoch, wenn er
das ihm durch den Vertrag Zugewendete ausschlägt, seine Verfügung durch
Testament aufheben.
Die Vorschriften des Abs. 1
und des Abs. 2 Satz 1, 2 finden keine Anwendung, wenn ein anderer Wille der
Vertragschließenden anzunehmen ist.
§ 2299. Jeder der
Vertragschließenden kann in dem Erbvertrag einseitig jede Verfügung treffen,
die durch Testament getroffen werden kann.
Für eine Verfügung dieser
Art gilt das Gleiche, wie wenn sie durch Testament getroffen worden wäre. Die
Verfügung kann auch in einem Vertrag aufgehoben werden, durch den eine
vertragsmäßige Verfügung aufgehoben wird.
Wird der Erbvertrag durch
Ausübung des Rücktrittsrechts oder durch Vertrag aufgehoben, so tritt die
Verfügung außer Kraft, sofern nicht ein anderer Wille des Erblassers anzunehmen
ist.
§ 2300. Die für die
amtliche Verwahrung und die Eröffnung eines Testaments geltenden Vorschriften
der §§ 2258a bis 2263, 2273 sind auf den Erbvertrag entsprechend anzuwenden,
die Vorschriften des § 2273 Abs. 2, 3 jedoch nur dann, wenn sich der Erbvertrag
in besonderer amtlicher Verwahrung befindet.
§ 2300a. Befindet sich ein
Erbvertrag seit mehr als fünfzig Jahren in amtlicher Verwahrung, so ist § 2263a
entsprechend anzuwenden.
§ 2301. Auf ein
Schenkungsversprechen, welches unter der Bedingung ertheilt wird, daß der
Beschenkte den Schenker überlebt, finden die Vorschriften über Verfügungen von
Todeswegen Anwendung. Das Gleiche gilt für ein schenkweise unter dieser Bedingung
ertheiltes Schuldversprechen oder Schuldanerkenntniß der in den §§ 780, 781
bezeichneten Art.
Vollzieht der Schenker die
Schenkung durch Leistung des zugewendeten Gegenstandes, so finden die
Vorschriften über Schenkungen unter Lebenden Anwendung.
§ 2302. Ein Vertrag, durch
den sich Jemand verpflichtet, eine Verfügung von Todeswegen zu errichten oder
nicht zu errichten, aufzuheben oder nicht aufzuheben, ist nichtig.
Fünfter Abschnitt.
Pflichttheil.
§ 2303. Ist ein Abkömmling
des Erblassers durch Verfügung von Todeswegen von der Erbfolge ausgeschlossen,
so kann er von dem Erben den Pflichttheil verlangen. Der Pflichttheil besteht
in der Hälfte des Werthes des gesetzlichen Erbtheils.
Das gleiche Recht steht den
Eltern und dem Ehegatten des Erblassers zu, wenn sie durch Verfügung von
Todeswegen von der Erbfolge ausgeschlossen sind. Die Vorschriften des § 1371
bleiben unberührt.
§ 2304. Die Zuwendung des
Pflichttheils ist im Zweifel nicht als Erbeinsetzung anzusehen.
§ 2305. Ist einem
Pflichttheilsberechtigten ein Erbtheil hinterlassen, der geringer ist als die
Hälfte des gesetzlichen Erbtheils, so kann der Pflichttheilsberechtigte von den
Miterben als Pflichttheil den Werth des an der Hälfte fehlenden Theiles
verlangen.
§ 2306. Ist ein als Erbe
berufener Pflichttheilsberechtigter durch die Einsetzung eines Nacherben, die
Ernennung eines Testamentsvollstreckers oder eine Theilungsanordnung beschränkt
oder ist er mit einem Vermächtniß oder einer Auflage beschwert, so gilt die
Beschränkung oder die Beschwerung als nicht angeordnet, wenn der ihm
hinterlassene Erbtheil die Hälfte des gesetzlichen Erbtheils nicht übersteigt.
Ist der hinterlassene Erbtheil größer, so kann der Pflichttheilsberechtigte den
Pflichttheil verlangen, wenn er den Erbtheil ausschlägt; die Ausschlagungsfrist
beginnt erst, wenn der Pflichttheilsberechtigte von der Beschränkung oder der
Beschwerung Kenntniß erlangt.
Einer Beschränkung der
Erbeinsetzung steht es gleich, wenn der Pflichttheilsberechtigte als Nacherbe
eingesetzt ist.
§ 2307. Ist ein Pflichttheilsberechtigter
mit einem Vermächtnisse bedacht, so kann er den Pflichttheil verlangen, wenn er
das Vermächtniß ausschlägt. Schlägt er nicht aus, so steht ihm ein Recht auf
den Pflichttheil nicht zu, soweit der Werth des Vermächtnisses reicht; bei der
Berechnung des Werthes bleiben Beschränkungen und Beschwerungen der im § 2306
bezeichneten Art außer Betracht.
Der mit dem Vermächtnisse
beschwerte Erbe kann den Pflichttheilsberechtigten unter Bestimmung einer
angemessenen Frist zur Erklärung über die Annahme des Vermächtnisses
auffordern. Mit dem Ablaufe der Frist gilt das Vermächtniß als ausgeschlagen,
wenn nicht vorher die Annahme erklärt wird.
§ 2308. Hat ein
Pflichttheilsberechtigter, der als Erbe oder als Vermächtnißnehmer in der im §
2306 bezeichneten Art beschränkt oder beschwert ist, die Erbschaft oder das
Vermächtniß ausgeschlagen, so kann er die Ausschlagung anfechten, wenn die
Beschränkung oder die Beschwerung zur Zeit der Ausschlagung weggefallen und der
Wegfall ihm nicht bekannt war.
Auf die Anfechtung der
Ausschlagung eines Vermächtnisses finden die für die Anfechtung der
Ausschlagung einer Erbschaft geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.
Die Anfechtung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Beschwerten.
§ 2309. Entferntere Abkömmlinge
und die Eltern des Erblassers sind insoweit nicht pflichttheilsberechtigt, als
ein Abkömmling, der sie im Falle der gesetzlichen Erbfolge ausschließen würde,
den Pflichttheil verlangen kann oder das ihm Hinterlassene annimmt.
§ 2310. Bei der Feststellung
des für die Berechnung des Pflichttheils maßgebenden Erbtheils werden
diejenigen mitgezählt, welche durch letztwillige Verfügung von der Erbfolge
ausgeschlossen sind oder die Erbschaft ausgeschlagen haben oder für erbunwürdig
erklärt sind. Wer durch Erbverzicht von der gesetzlichen Erbfolge
ausgeschlossen ist, wird nicht mitgezählt.
§ 2311. Der Berechnung des
Pflichttheils wird der Bestand und der Werth des Nachlasses zur Zeit des
Erbfalls zu Grunde gelegt. Bei der Berechnung des Pflichtteils eines Abkömmlings
und der Eltern des Erblassers bleibt der dem überlebenden Ehegatten gebührende
Voraus außer Ansatz.
Der Werth ist, soweit
erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln. Eine vom Erblasser getroffene
Werthbestimmung ist nicht maßgebend.
§ 2312. Hat der Erblasser
angeordnet oder ist nach § 2049 anzunehmen, daß einer von mehreren Erben das
Recht haben soll, ein zum Nachlasse gehörendes Landgut zu dem Ertragswerthe zu
übernehmen, so ist, wenn von dem Rechte Gebrauch gemacht wird, der Ertragswerth
auch für die Berechnung des Pflichttheils maßgebend. Hat der Erblasser einen
anderen Uebernahmepreis bestimmt, so ist dieser maßgebend, wenn er den
Ertragswerth erreicht und den Schätzungswerth nicht übersteigt.
Hinterläßt der Erblasser
nur einen Erben, so kann er anordnen, daß der Berechnung des Pflichttheils der
Ertragswerth oder ein nach Abs. 1 Satz 2 bestimmter Werth zu Grunde gelegt
werden soll.
Diese Vorschriften finden
nur Anwendung, wenn der Erbe, der das Landgut erwirbt, zu den im § 2303
bezeichneten pflichttheilsberechtigten Personen gehört.
§ 2313. Bei der
Feststellung des Werthes des Nachlasses bleiben Rechte und Verbindlichkeiten,
die von einer aufschiebenden Bedingung abhängig sind, außer Ansatz. Rechte und
Verbindlichkeiten, die von einer auflösenden Bedingung abhängig sind, kommen
als unbedingte in Ansatz. Tritt die Bedingung ein, so hat die der veränderten
Rechtslage entsprechende Ausgleichung zu erfolgen.
Für ungewisse oder
unsichere Rechte sowie für zweifelhafte Verbindlichkeiten gilt das Gleiche wie
für Rechte und Verbindlichkeiten, die von einer aufschiebenden Bedingung
abhängig sind. Der Erbe ist dem Pflichttheilsberechtigten gegenüber
verpflichtet, für die Feststellung eines ungewissen und für die Verfolgung
eines unsicheren Rechtes zu sorgen, soweit es einer ordnungsmäßigen Verwaltung
entspricht.
§ 2314. Ist der
Pflichttheilsberechtigte nicht Erbe, so hat ihm der Erbe auf Verlangen über den
Bestand des Nachlasses Auskunft zu ertheilen. Der Pflichttheilsberechtigte kann
verlangen, daß er bei der Aufnahme des ihm nach § 260 vorzulegenden
Verzeichnisses der Nachlaßgegenstände zugezogen und daß der Werth der
Nachlaßgegenstände ermittelt wird. Er kann auch verlangen, daß das Verzeichniß
durch die zuständige Behörde oder durch einen zuständigen Beamten oder Notar
aufgenommen wird.
Die Kosten fallen dem
Nachlasse zur Last.
§ 2315. Der
Pflichttheilsberechtigte hat sich auf den Pflichttheil anrechnen zu lassen, was
ihm von dem Erblasser durch Rechtsgeschäft unter Lebenden mit der Bestimmung
zugewendet worden ist, daß es auf den Pflichttheil angerechnet werden soll.
Der Werth der Zuwendung
wird bei der Bestimmung des Pflichttheils dem Nachlasse hinzugerechnet. Der
Werth bestimmt sich nach der Zeit, zu welcher die Zuwendung erfolgt ist.
Ist der Pflichttheilsberechtigte
ein Abkömmling des Erblassers, so findet die Vorschrift des § 2051 Abs. 1
entsprechende Anwendung.
§ 2316. Der Pflichtteil
eines Abkömmlings bestimmt sich, wenn mehrere Abkömmlinge vorhanden sind und
unter ihnen im Falle der gesetzlichen Erbfolge eine Zuwendung des Erblassers
oder Leistungen der in § 2057a bezeichneten Art zur Ausgleichung zu bringen
sein würden, nach demjenigen, was auf den gesetzlichen Erbteil unter
Berücksichtigung der Ausgleichungspflichten bei der Teilung entfallen würde. Ein
Abkömmling, der durch Erbverzicht von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen
ist, bleibt bei der Berechnung außer Betracht.
Ist der Pflichtteilsberechtigte
Erbe und beträgt der Pflichtteil nach Abs. 1 mehr als der Wert des
hinterlassenen Erbteils, so kann der Pflichtteilsberechtigte von den Miterben
den Mehrbetrag als Pflichtteil verlangen, auch wenn der hinterlassene Erbteil
die Hälfte des gesetzlichen Erbteils erreicht oder übersteigt.
Eine Zuwendung der im §
2050 Abs. 1 bezeichneten Art kann der Erblasser nicht zum Nachteil eines
Pflichtteilsberechtigten von der Berücksichtigung ausschließen.
Ist eine nach Abs. 1 zu
berücksichtigende Zuwendung zugleich nach § 2315 auf den Pflichtteil
anzurechnen, so kommt sie auf diesen nur mit der Hälfte des Wertes zur
Anrechnung.
§ 2317. Der Anspruch auf
den Pflichttheil entsteht mit dem Erbfalle.
Der Anspruch ist vererblich
und übertragbar.
§ 2318. Der Erbe kann die
Erfüllung eines ihm auferlegten Vermächtnisses soweit verweigern, daß die
Pflichttheilslast von ihm und dem Vermächtnißnehmer verhältnißmäßig getragen
wird. Das Gleiche gilt von einer Auflage.
Einem
Pflichttheilsberechtigten Vermächtnißnehmer gegenüber ist die Kürzung nur
soweit zulässig, daß ihm der Pfichttheil verbleibt.
Ist der Erbe selbst
pflichttheilsberechtigt, so kann er wegen der Pflichttheilslast das Vermächtniß
und die Auflage soweit kürzen, daß ihm sein eigener Pflichttheil verbleibt.
§ 2319. Ist einer von
mehreren Erben selbst pflichttheilsberechtigt, so kann er nach der Theilung die
Befriedigung eines anderen Pflichttheilsberechtigten soweit verweigern, daß ihm
sein eigener Pflichttheil verbleibt. Für den Ausfall haften die übrigen Erben.
§ 2320. Wer an Stelle des
Pflichttheilsberechtigten gesetzlicher Erbe wird, hat im Verhältnisse zu
Miterben die Pflichttheilslast und, wenn der Pflichttheilsberechtigte ein ihm
zugewendetes Vermächtniß annimmt, das Vermächtniß in Höhe des erlangten
Vortheils zu tragen.
Das Gleiche gilt im Zweifel
von demjenigen, welchem der Erblasser den Erbtheil des Pflichttheilsberechtigten
durch Verfügung von Todeswegen zugewendet hat.
§ 2321. Schlägt der
Pflichttheilsberechtigte ein ihm zugewendetes Vermächtniß aus, so hat im
Verhältnisse der Erben und der Vermächtnißnehmer zu einander derjenige, welchem
die Ausschlagung zu Statten kommt, die Pflichttheilslast in Höhe des erlangten
Vortheils zu tragen.
§ 2322. Ist eine von dem
Pflichttheilsberechtigten ausgeschlagene Erbschaft oder ein von ihm
ausgeschlagenes Vermächtniß mit einem Vermächtniß oder einer Auflage beschwert,
so kann derjenige, welchem die Ausschlagung zu Statten kommt, das Vermächtniß
oder die Auflage soweit kürzen, daß ihm der zur Deckung der Pflichttheilslast
erforderliche Betrag verbleibt.
§ 2323. Der Erbe kann die
Erfüllung eines Vermächtnisses oder einer Auflage auf Grund des § 2318 Abs. 1
insoweit nicht verweigern, als er die Pflichttheilslast nach den §§ 2320 bis
2322 nicht zu tragen hat.
§ 2324. Der Erblasser kann
durch Verfügung von Todeswegen die Pflichttheilslast im Verhältnisse der Erben
zu einander einzelnen Erben auferlegen und von den Vorschriften des § 2318 Abs.
1 und der §§ 2320 bis 2323 abweichende Anordnungen treffen.
§ 2325. Hat der Erblasser
einem Dritten eine Schenkung gemacht, so kann der Pflichttheilsberechtigte als
Ergänzung des Pflichttheils den Betrag verlangen, um den sich der Pflichttheil
erhöht, wenn der verschenkte Gegenstand dem Nachlasse hinzugerechnet wird.
Eine verbrauchbare Sache
kommt mit dem Werthe in Ansatz, den sie zur Zeit der Schenkung hatte. Ein
anderer Gegenstand kommt mit dem Werthe in Ansatz, den er zur Zeit des Erbfalls
hat; hatte er zur Zeit der Schenkung einen geringeren Werth, so wird nur dieser
in Ansatz gebracht.
Die Schenkung bleibt
unberücksichtigt, wenn zur Zeit des Erbfalls zehn Jahre seit der Leistung des
verschenkten Gegenstandes verstrichen sind; ist die Schenkung an den Ehegatten
des Erblassers erfolgt, so beginnt die Frist nicht vor der Auflösung der Ehe.
§ 2326. Der
Pflichttheilsberechtigte kann die Ergänzung des Pflichttheils auch dann
verlangen, wenn ihm die Hälfte des gesetzlichen Erbtheils hinterlassen ist. Ist
dem Pflichttheilsberechtigten mehr als die Hälfte hinterlassen, so ist der
Anspruch ausgeschlossen, soweit der Werth des mehr Hinterlassenen reicht.
§ 2327. Hat der
Pflichttheilsberechtigte selbst ein Geschenk von dem Erblasser erhalten, so ist
das Geschenk in gleicher Weise wie das dem Dritten gemachte Geschenk dem
Nachlasse hinzuzurechnen und zugleich dem Pflichttheilsberechtigten auf die
Ergänzung anzurechnen. Ein nach § 2315 anzurechnendes Geschenk ist auf den
Gesammtbetrag des Pflichttheils und der Ergänzung anzurechnen.
Ist der
Pflichttheilsberechtigte ein Abkömmling des Erblassers, so findet die
Vorschrift des § 2051 Abs. 1 entsprechende Anwendung.
§ 2328. Ist der Erbe selbst
pflichttheilsberechtigt, so kann er die Ergänzung des Pflichttheils soweit
verweigern, daß ihm sein eigener Pflichttheil mit Einschluß dessen verbleibt,
was ihm zur Ergänzung des Pflichttheils gebühren würde.
§ 2329. Soweit der Erbe zur
Ergänzung des Pflichttheils nicht verpflichtet ist, kann der
Pflichttheilsberechtigte von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenkes zum
Zwecke der Befriedigung wegen des fehlenden Betrags nach den Vorschriften über
die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern. Ist der Pflichttheilsberechtigte
der alleinige Erbe, so steht ihm das gleiche Recht zu.
Der Beschenkte kann die
Herausgabe durch Zahlung des fehlenden Betrags abwenden.
Unter mehreren Beschenkten
haftet der früher Beschenkte nur insoweit, als der später Beschenkte nicht
verpflichtet ist.
§ 2330. Die Vorschriften
der §§ 2325 bis 2329 finden keine Anwendung auf Schenkungen, durch die einer
sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht
entsprochen wird.
§ 2331. Eine Zuwendung, die
aus dem Gesamtgut der Gütergemeinschaft erfolgt, gilt als von jedem der
Ehegatten zur Hälfte gemacht. Die Zuwendung gilt jedoch, wenn sie an einen
Abkömmling, der nur von einem der Ehegatten abstammt, oder an eine Person, von
der nur einer der Ehegatten abstammt, erfolgt, oder wenn einer der Ehegatten
wegen der Zuwendung zu dem Gesamtgut Ersatz zu leisten hat, als von diesem
Ehegatten gemacht.
Diese Vorschriften sind auf
eine Zuwendung aus dem Gesamtgut der fortgesetzten Gütergemeinschaft
entsprechend anzuwenden.
§ 2331a. Ist der Erbe
selbst pflichtteilsberechtigt, so kann er Stundung des Pflichtteilsanspruchs
verlangen, wenn die sofortige Erfüllung des gesamten Anspruchs den Erben wegen
der Art der Nachlaßgegenstände ungewöhnlich hart treffen, insbesondere wenn sie
ihn zur Aufgabe seiner Familienwohnung oder zur Veräußerung eines
Wirtschaftsgutes zwingen würde, das für den Erben und seine Familie die
wirtschaftliche Lebensgrundlage bildet. Stundung kann nur verlangt werden,
soweit sie dem Pflichtteilsberechtigten bei Abwägung der Interessen beider
Teile zugemutet werden kann.
Für die Entscheidung über
eine Stundung ist, wenn der Anspruch nicht bestritten wird, das Nachlaßgericht
zuständig. § 1382 Abs. 2 bis 6 gilt entsprechend; an die Stelle des Familiengerichts
tritt das Nachlaßgericht.
§ 2332. Der
Pflichttheilsanspruch verjährt in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem
der Pflichttheilsberechtigte von dem Eintritte des Erbfalls und von der ihn
beeinträchtigenden Verfügung Kenntniß erlangt, ohne Rücksicht auf diese Kenntniß
in dreißig Jahren von dem Eintritte des Erbfalls an.
Der nach § 2329 dem
Pflichttheilsberechtigten gegen den Beschenkten zustehende Anspruch verjährt in
drei Jahren von dem Eintritte des Erbfalls an.
Die Verjährung wird nicht
dadurch gehemmt, daß die Ansprüche erst nach der Ausschlagung der Erbschaft
oder eines Vermächtnisses geltend gemacht werden können.
§ 2333. Der Erblasser kann
einem Abkömmlinge den Pflichttheil entziehen:
1. wenn
der Abkömmling dem Erblasser, dem Ehegatten oder einem anderen Abkömmlinge des
Erblassers nach dem Leben trachtet;
2. wenn
der Abkömmling sich einer vorsätzlichen körperlichen Mißhandlung des Erblassers
oder des Ehegatten des Erblassers schuldig macht, im Falle der Mißhandlung des
Ehegatten jedoch nur, wenn der Abkömmling von diesem abstammt;
3. wenn
der Abkömmling sich eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen
Vergehens gegen den Erblasser oder dessen Ehegatten schuldig macht;
4. wenn
der Abkömmling die ihm dem Erblasser gegenüber gesetzlich obliegende Unterhaltspflicht
böswillig verletzt;
5. wenn
der Abkömmling einen ehrlosen oder unsittlichen Lebenswandel wider den Willen
des Erblassers führt.
§ 2334. Der Erblasser kann
dem Vater den Pflichttheil entziehen, wenn dieser sich einer der im § 2333 Nr.
1, 3, 4 bezeichneten Verfehlungen schuldig macht. Das gleiche Recht steht dem
Erblasser der Mutter gegenüber zu, wenn diese sich einer solchen Verfehlung
schuldig macht.
§ 2335. Der Erblasser kann
dem Ehegatten den Pflichtteil entziehen:
1. wenn der Ehegatte dem
Erblasser oder einem Abkömmling des Erblassers nach dem Leben trachtet;
2. wenn der Ehegatte sich
einer vorsätzlichen körperlichen Mißhandlung des Erblassers schuldig macht;
3. wenn der Ehegatte sich
eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen den
Erblasser schuldig macht;
4. wenn der Ehegatte die
ihm dem Erblasser gegenüber gesetzlich obliegende Unterhaltspflicht böswillig
verletzt.
§ 2336. Die Entziehung des
Pflichttheils erfolgt durch letztwillige Verfügung.
Der Grund der Entziehung muß
zur Zeit der Errichtung bestehen und in der Verfügung angegeben werden.
Der Beweis des Grundes
liegt demjenigen ob, welcher die Entziehung geltend macht.
Im Falle des § 2333 Nr. 5
ist die Entziehung unwirksam, wenn sich der Abkömmling zur Zeit des Erbfalls
von dem ehrlosen oder unsittlichen Lebenswandel dauernd abgewendet hat.
§ 2337. Das Recht zur
Entziehung des Pflichttheils erlischt durch Verzeihung. Eine Verfügung, durch
die der Erblasser die Entziehung angeordnet hat, wird durch die Verzeihung
unwirksam.
§ 2338. Hat sich ein
Abkömmling in solchem Maße der Verschwendung ergeben oder ist er in solchem
Maße überschuldet, daß sein späterer Erwerb erheblich gefährdet wird, so kann
der Erblasser das Pflichttheilsrecht des Abkömmlinges durch die Anordnung beschränken,
daß nach dem Tode des Abkömmlinges dessen gesetzliche Erben das ihm
Hinterlassene oder den ihm gebührenden Pflichttheil als Nacherben oder als
Nachvermächtnißnehmer nach dem Verhältniß ihrer gesetzlichen Erbtheile erhalten
sollen. Der Erblasser kann auch für die Lebenszeit des Abkömmlinges die
Verwaltung einem Testamentsvollstrecker übertragen; der Abkömmling hat in einem
solchen Falle Anspruch auf den jährlichen Reinertrag.
Auf Anordnungen dieser Art
finden die Vorschriften des § 2336 Abs. 1 bis 3 entsprechende Anwendung. Die
Anordnungen sind unwirksam, wenn zur Zeit des Erbfalls der Abkömmling sich
dauernd von dem verschwenderischen Leben abgewendet hat oder die den Grund der
Anordnung bildende Ueberschuldung nicht mehr besteht.
§ 2338a. Pflichtteilsberechtigt
ist ein Abkömmling oder der Vater des Erblassers auch dann, wenn ihm der
Erbersatzanspruch durch Verfügung von Todes wegen entzogen worden ist. Im Sinne
der Vorschriften dieses Abschnitts steht der Erbersatzanspruch dem gesetzlichen
Erbteil gleich.
Sechster Abschnitt.
Erbunwürdigkeit.
§ 2339. Erbunwürdig ist:
1. wer
den Erblasser vorsätzlich und widerrechtlich getötet oder zu töten versucht
oder in einen Zustand versetzt hat, in Folge dessen der Erblasser bis zu seinem
Tode unfähig war, eine Verfügung von Todeswegen zu errichten oder aufzuheben;
2. wer
den Erblasser vorsätzlich und widerrechtlich verhindert hat, eine Verfügung von
Todeswegen zu errichten oder aufzuheben;
3. wer
den Erblasser durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung
bestimmt hat, eine Verfügung von Todeswegen zu errichten oder aufzuheben;
4. wer sich in Ansehung
einer Verfügung des Erblassers von Todes wegen einer Straftat nach den §§ 267,
271 bis 274 des Strafgesetzbuches schuldig gemacht hat.
Die Erbunwürdigkeit tritt
in den Fällen des Abs. 1 Nr. 3, 4 nicht ein, wenn vor dem Eintritte des
Erbfalls die Verfügung, zu deren Errichtung der Erblasser bestimmt oder in
Ansehung deren die Straftat begangen worden ist, unwirksam geworden ist, oder
die Verfügung, zu deren Aufhebung er bestimmt worden ist, unwirksam geworden
sein würde.
§ 2340. Die Erbunwürdigkeit
wird durch Anfechtung des Erbschaftserwerbes geltend gemacht.
Die Anfechtung ist erst
nach dem Anfalle der Erbschaft zulässig. Einem Nacherben gegenüber kann die
Anfechtung erfolgen, sobald die Erbschaft dem Vorerben angefallen ist.
Die Anfechtung kann nur
innerhalb der im § 2082 bestimmten Fristen erfolgen.
§ 2341.
Anfechtungsberechtigt ist Jeder, dem der Wegfall des Erbunwürdigen, sei es auch
nur bei dem Wegfall eines Anderen, zu Statten kommt.
§ 2342. Die Anfechtung
erfolgt durch Erhebung der Anfechtungsklage. Die Klage ist darauf zu richten,
daß der Erbe für erbunwürdig erklärt wird.
Die Wirkung der Anfechtung
tritt erst mit der Rechtskraft des Urtheils ein.
§ 2343. Die Anfechtung ist
ausgeschlossen, wenn der Erblasser dem Erbunwürdigen verziehen hat.
§ 2344. Ist ein Erbe für
erbunwürdig erklärt, so gilt der Anfall an ihn als nicht erfolgt.
Die Erbschaft fällt
demjenigen an, welcher berufen sein würde, wenn der Erbunwürdige zur Zeit des
Erbfalls nicht gelebt hätte; der Anfall gilt als mit dem Eintritte des Erbfalls
erfolgt.
§ 2345. Hat sich ein
Vermächtnißnehmer einer der im § 2339 Abs. 1 bezeichneten Verfehlungen schuldig
gemacht, so ist der Anspruch aus dem Vermächtniß anfechtbar. Die Vorschriften
der §§ 2082, 2083, des § 2339 Abs. 2 und der §§ 2341, 2343 finden Anwendung.
Das Gleiche gilt für einen
Pflichttheilsanspruch, wenn der Pflichttheilsberechtigte sich einer solchen
Verfehlung schuldig gemacht hat.
Siebenter Abschnitt.
Erbverzicht.
§ 2346. Verwandte sowie der
Ehegatte des Erblassers können durch Vertrag mit dem Erblasser auf ihr
gesetzliches Erbrecht verzichten. Der Verzichtende ist von der gesetzlichen
Erbfolge ausgeschlossen, wie wenn er zur Zeit des Erbfalls nicht mehr lebte; er
hat kein Pflichttheilsrecht.
Der Verzicht kann auf das
Pflichttheilsrecht beschränkt werden.
§ 2347. Zu dem Erbverzicht
ist, wenn der Verzichtende unter Vormundschaft steht, die Genehmigung des
Vormundschaftsgerichts erforderlich; steht er unter elterlicher Gewalt, so gilt
das Gleiche, sofern nicht der Vertrag unter Ehegatten oder unter Verlobten
geschlossen wird.
Der Erblasser kann den
Vertrag nur persönlich schließen; ist er in der Geschäftsfähigkeit beschränkt,
so bedarf er nicht der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters. Ist der
Erblasser geschäftsunfähig, so kann der Vertrag durch den gesetzlichen
Vertreter geschlossen werden; die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts ist in
gleichem Umfange wie nach Abs. 1 erforderlich.
§ 2348. Der
Erbverzichtsvertrag bedarf der notariellen Beurkundung.
§ 2349. Verzichtet ein
Abkömmling oder ein Seitenverwandter des Erblassers auf das gesetzliche
Erbrecht, so erstreckt sich die Wirkung des Verzichts auf seine Abkömmlinge,
sofern nicht ein Anderes bestimmt wird.
§ 2350. Verzichtet Jemand
zu Gunsten eines Anderen auf das gesetzliche Erbrecht, so ist im Zweifel
anzunehmen, daß der Verzicht nur für den Fall gelten soll, daß der Andere Erbe
wird.
Verzichtet ein Abkömmling
des Erblassers auf das gesetzliche Erbrecht, so ist im Zweifel anzunehmen, daß
der Verzicht nur zu Gunsten der anderen Abkömmlinge und des Ehegatten des
Erblassers gelten soll.
§ 2351. Auf einen Vertrag,
durch den ein Erbverzicht aufgehoben wird, findet die Vorschrift des § 2348 und
in Ansehung des Erblassers auch die Vorschrift des § 2347 Abs. 2 Anwendung.
§ 2352. Wer durch Testament
als Erbe eingesetzt oder mit einem Vermächtnisse bedacht ist, kann durch
Vertrag mit dem Erblasser auf die Zuwendung verzichten. Das Gleiche gilt für
eine Zuwendung, die in einem Erbvertrag einem Dritten gemacht ist. Die
Vorschriften der §§ 2347, 2348 finden Anwendung.
Achter Abschnitt.
Erbschein.
§ 2353. Das Nachlaßgericht
hat dem Erben auf Antrag ein Zeugniß über sein Erbrecht und, wenn er nur zu
einem Theile der Erbschaft berufen ist, über die Größe des Erbtheils zu
ertheilen (Erbschein).
§ 2354. Wer die Ertheilung
des Erbscheins als gesetzlicher Erbe beantragt, hat anzugeben:
1. die Zeit des Todes des
Erblassers;
2. das Verhältniß, auf dem
sein Erbrecht beruht;
3. ob und
welche Personen vorhanden sind oder vorhanden waren, durch die er von der
Erbfolge ausgeschlossen oder sein Erbtheil gemindert werden würde;
4. ob und welche
Verfügungen des Erblassers von Todeswegen vorhanden sind;
5. ob ein Rechtsstreit über
sein Erbrecht anhängig ist.
Ist eine Person
weggefallen, durch die der Antragsteller von der Erbfolge ausgeschlossen oder
sein Erbtheil gemindert werden würde, so hat der Antragsteller anzugeben, in
welcher Weise die Person weggefallen ist.
§ 2355. Wer die Ertheilung
des Erbscheins auf Grund einer Verfügung von Todeswegen beantragt, hat die
Verfügung zu bezeichnen, auf der sein Erbrecht beruht, anzugeben, ob und welche
sonstigen Verfügungen des Erblassers von Todeswegen vorhanden sind, und die im
§ 2354 Abs. 1 Nr. 1, 5, Abs. 2 vorgeschriebenen Angaben zu machen.
§ 2356. Der Antragsteller
hat die Richtigkeit der in Gemäßheit des § 2354 Abs. 1 Nr. 1, 2, Abs. 2
gemachten Angaben durch öffentliche Urkunden nachzuweisen und im Falle des § 2355
die Urkunde vorzulegen, auf der sein Erbrecht beruht. Sind die Urkunden nicht
oder nur mit unverhältnißmäßigen Schwierigkeiten zu beschaffen, so genügt die
Angabe anderer Beweismittel.
Zum Nachweise, daß der
Erblasser zur Zeit seines Todes im Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt
hat, und in Ansehung der übrigen nach den §§ 2354, 2355 erforderlichen Angaben
hat der Antragsteller vor Gericht oder vor einem Notar an Eides Statt zu
versichern, daß ihm nichts bekannt sei, was der Richtigkeit seiner Angaben
entgegensteht. Das Nachlaßgericht kann die Versicherung erlassen, wenn es sie
für nicht erforderlich erachtet.
Diese Vorschriften finden
keine Anwendung, soweit die Thatsachen bei dem Nachlaßgericht offenkundig sind.
§ 2357. Sind mehrere Erben
vorhanden, so ist auf Antrag ein gemeinschaftlicher Erbschein zu ertheilen. Der
Antrag kann von jedem der Erben gestellt werden.
In dem Antrage sind die
Erben und ihre Erbtheile anzugeben.
Wird der Antrag nicht von
allen Erben gestellt, so hat er die Angabe zu enthalten, daß die übrigen Erben
die Erbschaft angenommen haben. Die Vorschriften des § 2356 gelten auch für die
sich auf die übrigen Erben beziehenden Angaben des Antragstellers.
Die Versicherung an
Eidesstatt ist von allen Erben abzugeben, sofern nicht das Nachlaßgericht die
Versicherung eines oder einiger von ihnen für ausreichend erachtet.
§ 2358. Das Nachlaßgericht
hat unter Benutzung der von dem Antragsteller angegebenen Beweismittel von
Amtswegen die zur Feststellung der Thatsachen erforderlichen Ermittelungen zu
veranstalten und die geeignet erscheinenden Beweise aufzunehmen.
Das Nachlaßgericht kann
eine öffentliche Aufforderung zur Anmeldung der anderen Personen zustehenden
Erbrechte erlassen; die Art der Bekanntmachung und die Dauer der Anmeldungsfrist
bestimmen sich nach den für das Aufgebotsverfahren geltenden Vorschriften.
§ 2359. Der Erbschein ist
nur zu ertheilen, wenn das Nachlaßgericht die zur Begründung des Antrags
erforderlichen Thatsachen für festgestellt erachtet.
§ 2360. Ist ein Rechtsstreit
über das Erbrecht anhängig, so soll vor der Ertheilung des Erbscheins der
Gegner des Antragstellers gehört werden.
Ist die Verfügung, auf der
das Erbrecht beruht, nicht in einer dem Nachlaßgerichte vorliegenden
öffentlichen Urkunde enthalten, so soll vor der Ertheilung des Erbscheins
derjenige über die Gültigkeit der Verfügung gehört werden, welcher im Falle der
Unwirksamkeit der Verfügung Erbe sein würde.
Die Anhörung ist nicht
erforderlich, wenn sie unthunlich ist.
§ 2361. Ergiebt sich, daß
der ertheilte Erbschein unrichtig ist, so hat ihn das Nachlaßgericht
einzuziehen. Mit der Einziehung wird der Erbschein kraftlos.
Kann der Erbschein nicht
sofort erlangt werden, so hat ihn das Nachlaßgericht durch Beschluß für
kraftlos zu erklären. Der Beschluß ist nach den für die öffentliche Zustellung
einer Ladung geltenden Vorschriften der Zivilprozeßordnung bekannt zu machen.
Mit dem Ablauf eines Monats nach der letzten Einrückung des Beschlusses in die
öffentlichen Blätter wird die Kraftloserklärung wirksam.
Das Nachlaßgericht kann von
Amtswegen über die Richtigkeit eines ertheilten Erbscheins Ermittelungen
veranstalten.
§ 2362. Der wirkliche Erbe
kann von dem Besitzer eines unrichtigen Erbscheins die Herausgabe an das
Nachlaßgericht verlangen.
Derjenige, welchem ein
unrichtiger Erbschein ertheilt worden ist, hat dem wirklichen Erben über den
Bestand der Erbschaft und über den Verbleib der Erbschaftsgegenstände Auskunft
zu ertheilen.
§ 2363. In dem Erbscheine,
der einem Vorerben ertheilt wird, ist anzugeben, daß eine Nacherbfolge
angeordnet ist, unter welchen Voraussetzungen sie eintritt und wer der Nacherbe
ist. Hat der Erblasser den Nacherben auf dasjenige eingesetzt, was von der
Erbschaft bei dem Eintritte der Nacherbfolge übrig sein wird, oder hat er
bestimmt, daß der Vorerbe zur freien Verfügung über die Erbschaft berechtigt
sein soll, so ist auch dies anzugeben.
Dem Nacherben steht das im
§ 2362 Abs. 1 bestimmte Recht zu.
§ 2364. Hat der Erblasser
einen Testamentsvollstrecker ernannt, so ist die Ernennung in dem Erbschein
anzugeben.
Dem Testamentsvollstrecker
steht das im § 2362 Abs. 1 bestimmte Recht zu.
§ 2365. Es wird vermuthet,
daß demjenigen, welcher in dem Erbschein als Erbe bezeichnet ist, das in dem
Erbschein angegebene Erbrecht zustehe und daß er nicht durch andere als die
angegebenen Anordnungen beschränkt sei.
§ 2366. Erwirbt Jemand von
demjenigen, welcher in einem Erbschein als Erbe bezeichnet ist, durch
Rechtsgeschäft einen Erbschaftsgegenstand, ein Recht an einem solchen
Gegenstand oder die Befreiung von einem zur Erbschaft gehörenden Rechte, so
gilt zu seinen Gunsten der Inhalt des Erbscheins, soweit die Vermuthung des §
2365 reicht, als richtig, es sei denn, daß er die Unrichtigkeit kennt oder
weiß, daß das Nachlaßgericht die Rückgabe des Erbscheins wegen Unrichtigkeit
verlangt hat.
§ 2367. Die Vorschriften
des § 2366 finden entsprechende Anwendung, wenn an denjenigen, welcher in einem
Erbschein als Erbe bezeichnet ist, auf Grund eines zur Erbschaft gehörenden
Rechtes eine Leistung bewirkt oder wenn zwischen ihm und einem Anderen in
Ansehung eines solchen Rechtes ein nicht unter die Vorschrift des § 2366
fallendes Rechtsgeschäft vorgenommen wird, das eine Verfügung über das Recht
enthält.
§ 2368. Einem
Testamentsvollstrecker hat das Nachlaßgericht auf Antrag ein Zeugniß über die
Ernennung zu ertheilen. Ist der Testamentsvollstrecker in der Verwaltung des
Nachlasses beschränkt oder hat der Erblasser angeordnet, daß der
Testamentsvollstrecker in der Eingehung von Verbindlichkeiten für den Nachlaß
nicht beschränkt sein soll, so ist dies in dem Zeugniß anzugeben.
Ist die Ernennung nicht in
einer dem Nachlaßgerichte vorliegenden öffentlichen Urkunde enthalten, so soll
vor der Ertheilung des Zeugnisses der Erbe wenn thunlich über die Gültigkeit
der Ernennung gehört werden.
Die Vorschriften über den
Erbschein finden auf das Zeugniß entsprechende Anwendung; mit der Beendigung
des Amtes des Testamentsvollstreckers wird das Zeugniß kraftlos.
§ 2369. Gehören zu einer
Erbschaft, für die es an einem zur Ertheilung des Erbscheins zuständigen
deutschen Nachlaßgerichte fehlt, Gegenstände, die sich im Inlande befinden, so
kann die Ertheilung eines Erbscheins für diese Gegenstände verlangt werden.
Ein Gegenstand, für den von
einer deutschen Behörde ein zur Eintragung des Berechtigten bestimmtes Buch
oder Register geführt wird, gilt als im Inlande befindlich. Ein Anspruch gilt
als im Inlande befindlich, wenn für die Klage ein deutsches Gericht zuständig
ist.
§ 2370. Hat eine Person,
die für tot erklärt oder deren Todeszeit nach den Vorschriften des
Verschollenheitsgesetzes festgestellt ist, den Zeitpunkt überlebt, der als
Zeitpunkt ihres Todes gilt, oder ist sie vor diesem Zeitpunkt gestorben, so
gilt derjenige, welcher auf Grund der Todeserklärung oder der Feststellung der
Todeszeit Erbe sein würde, in Ansehung der in den §§ 2366, 2367 bezeichneten
Rechtsgeschäfte zu Gunsten des Dritten auch ohne Erteilung eines Erbscheins als
Erbe, es sei denn, daß der Dritte die Unrichtigkeit der Todeserklärung oder der
Feststellung der Todeszeit kennt oder weiß, daß sie aufgehoben worden sind.
Ist ein Erbschein erteilt
worden, so stehen demjenigen, der für tot erklärt oder dessen Todeszeit nach
den Vorschriften des Verschollenheitsgesetzes festgestellt ist, wenn er noch
lebt, die im § 2362 bestimmten Rechte zu. Die gleichen Rechte hat eine Person,
deren Tod ohne Todeserklärung oder Feststellung der Todeszeit mit Unrecht
angenommen worden ist.
Neunter Abschnitt.
Erbschaftskauf.
§ 2371. Ein Vertrag, durch
den der Erbe die ihm angefallene Erbschaft verkauft, bedarf der notariellen
Beurkundung.
§ 2372. Die Vortheile,
welche sich aus dem Wegfall eines Vermächtnisses oder einer Auflage aus der
Ausgleichungspflicht eines Miterben ergeben, gebühren dem Käufer.
§ 2373. Ein Erbtheil, der
dem Verkäufer nach dem Abschlusse des Kaufes durch Nacherbfolge oder in Folge
des Wegfalls eines Miterben anfällt, sowie ein dem Verkäufer zugewendetes
Vorausvermächtniß ist im Zweifel nicht als mitverkauft anzusehen. Das Gleiche
gilt von Familienpapieren und Familienbildern.
§ 2374. Der Verkäufer ist
verpflichtet, dem Käufer die zur Zeit des Verkaufs vorhandenen
Erbschaftsgegenstände mit Einschluß dessen herauszugeben, was er vor dem
Verkauf auf Grund eines zur Erbschaft gehörenden Rechtes oder als Ersatz für
die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung eines Erbschaftsgegenstandes oder
durch ein Rechtsgeschäft erlangt hat, das sich auf die Erbschaft bezog.
§ 2375. Hat der Verkäufer
vor dem Verkauf einen Erbschaftsgegenstand verbraucht, unentgeltlich veräußert
oder unentgeltlich belastet, so ist er verpflichtet, dem Käufer den Werth des
verbrachten oder veräußerten Gegenstandes, im Falle der Belastung die
Werthminderung zu ersetzen. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Käufer
den Verbrauch oder die unentgeltliche Verfügung bei dem Abschlusse des Kaufes
kennt.
Im Uebrigen kann der Käufer
wegen Verschlechterung, Unterganges oder einer aus einem anderen Grunde
eingetretenen Unmöglichkeit der Herausgabe eines Erbschaftsgegenstandes nicht
Ersatz verlangen.
§ 2376. Die Verpflichtung
des Verkäufers zur Gewährleistung wegen eines Mangels im Rechte beschränkt sich
auf die Haftung dafür, daß ihm das Erbrecht zusteht, daß es nicht durch das
Recht eines Nacherben oder durch die Ernennung eines Testamentsvollstreckers
beschränkt ist, daß nicht Vermächtnisse, Auflagen, Pflichttheilslasten,
Ausgleichungspflichten oder Theilungsanordnungen bestehen und daß nicht
unbeschränkte Haftung gegenüber den Nachlaßgläubigern oder einzelnen von ihnen
eingetreten ist.
Fehler einer zur Erbschaft
gehörenden Sache hat der Verkäufer nicht zu vertreten.
§ 2377. Die in Folge des
Erbfalls durch Vereinigung von Recht und Verbindlichkeit oder von Recht und
Belastung erloschenen Rechtsverhältnisse gelten im Verhältnisse zwischen dem
Käufer und dem Verkäufer als nicht erloschen. Erforderlichen Falles ist ein
solches Rechtsverhältniß wiederherzustellen.
§ 2378. Der Käufer ist dem
Verkäufer gegenüber verpflichtet, die Nachlaßverbindlichkeiten zu erfüllen,
soweit nicht der Verkäufer nach § 2376 dafür haftet, daß sie nicht bestehen.
Hat der Verkäufer vor dem
Verkauf eine Nachlaßverbindlichkeit erfüllt, so kann er von dem Käufer Ersatz
verlangen.
§ 2379. Dem Verkäufer
verbleiben die auf die Zeit vor dem Verkaufe fallenden Nutzungen. Er trägt für
diese Zeit die Lasten, mit Einschluß der Zinsen der Nachlaßverbindlichkeiten.
Den Käufer treffen jedoch die von der Erbschaft zu entrichtenden Abgaben sowie
die außerordentlichen Lasten, welche als auf den Stammwerth der
Erbschaftsgegenstände gelegt anzusehen sind.
§ 2380. Der Käufer trägt
von dem Abschlusse des Kaufes an die Gefahr des zufälligen Unterganges und
einer zufälligen Verschlechterung der Erbschaftsgegenstände. Von diesem
Zeitpunkt an gebühren ihm die Nutzungen und trägt er die Lasten.
§ 2381. Der Käufer hat dem
Verkäufer die nothwendigen Verwendungen zu ersetzen, die der Verkäufer vor dem
Verkauf auf die Erbschaft gemacht hat.
Für andere vor dem Verkaufe
gemachte Aufwendungen hat der Käufer insoweit Ersatz zu leisten, als durch sie
der Werth der Erbschaft zur Zeit des Verkaufs erhöht ist.
§ 2382. Der Käufer haftet
von dem Abschlusse des Kaufes an den Nachlaßgläubigern, unbeschadet der
Fortdauer der Haftung des Verkäufers. Dies gilt auch von den Verbindlichkeiten,
zu deren Erfüllung der Käufer dem Verkäufer gegenüber nach den §§ 2378, 2379
nicht verpflichtet ist.
Die Haftung des Käufers den
Gläubigern gegenüber kann nicht durch Vereinbarung zwischen dem Käufer und dem
Verkäufer ausgeschlossen oder beschränkt werden.
§ 2383. Für die Haftung des
Käufers gelten die Vorschriften über die Beschränkung der Haftung des Erben. Er
haftet unbeschränkt, soweit der Verkäufer zur Zeit des Verkaufs unbeschränkt
haftet. Beschränkt sich die Haftung des Käufers auf die Erbschaft, so gelten
seine Ansprüche aus dem Kaufe als zur Erbschaft gehörend.
Die Errichtung des
Inventars durch den Verkäufer oder den Käufer kommt auch dem anderen Theile zu
Statten, es sei denn, daß dieser unbeschränkt haftet.
§ 2384. Der Verkäufer ist
den Nachlaßgläubigern gegenüber verpflichtet, den Verkauf der Erbschaft und den
Namen des Käufers unverzüglich dem Nachlaßgericht anzuzeigen. Die Anzeige des
Verkäufers wird durch die Anzeige des Käufers ersetzt.
Das Nachlaßgericht hat die
Einsicht der Anzeige Jedem zu gestatten, der ein rechtliches Interesse glaubhaft
macht.
§ 2385. Die Vorschriften
über den Erbschaftskauf finden entsprechende Anwendung auf den Kauf einer von
dem Verkäufer durch Vertrag erworbenen Erbschaft sowie auf andere Verträge, die
auf Veräußerung einer dem Veräußerer angefallenen oder anderweit von ihm
erworbenen Erbschaft gerichtet sind.
Im Falle einer Schenkung
ist der Schenker nicht verpflichtet, für die vor der Schenkung verbrauchten
oder unentgeltlich veräußerten Erbschaftsgegenstände oder für eine vor der
Schenkung unentgeltlich vorgenommene Belastung dieser Gegenstände Ersatz zu
leisten. Die im § 2376 bestimmte Verpflichtung zur Gewährleistung wegen eines
Mangels im Rechte trifft den Schenker nicht; hat der Schenker den Mangel
arglistig verschwiegen, so ist er verpflichtet, dem Beschenkten den daraus
entstehenden Schaden zu ersetzen.
Urkundlich unter Unserer
Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Neues Palais, den
18. August 1896.
Wilhelm.
Fürst zu Hohenlohe.
1 Entfallen
2 Entfallen
3 Entfallen
4 Beachte § 33, RGBl I 1922/S.
633:
„Auf
die Amtsvormundschaft finden die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs mit
folgender Maßgabe Anwendung. Ein Gegenvormund wird nicht bestellt; dem
Amtsvormund stehen die nach §§ 1852 bis 1854 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
zulässigen Befreiungen zu. Von der Anwendung ausgeschlossen sind die §§ 1788,
1801, 1835, 1836 Abs. 1 Satz 2 bis 4 und Abs. 2, 1837 Abs. 2, 1838, 1844 und
1886.“
5 Entfallen
6 Entfallen
7 Entfallen
8 Entfallen
9 Entfallen
10 Entfallen
11 Beachte WiGBl 1948/S. 67:
Bei der Übernahme von Sicherheitsleistungen sind nach § 3 SchuldenverwaltungsG 1948 die §§ 2-5, 45, 35 Reichsschuldenordnung sinngemäß anzuwenden.
12 Beachte Art. 129, BGBl 1949/S. 1:
„Soweit in Rechtsvorschriften, die als Bundesrecht fortgelten, eine Ermächtigung zum Erlasse von Rechtsverordnungen oder allgemeinen Verwaltungsvorschriften sowie zur Vornahme von Verwaltungsakten enthalten ist, geht sie auf die nunmehr sachlich zuständigen Stellen über. In Zweifelsfällen entscheidet die Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Bundesrate; die Entscheidung ist zu veröffentlichen.“
13 Entfallen
14 Beachte § 2, BGBl 1950/S. 1:
„Die Schuldenverwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes wird unter der Bezeichnung „Bundesschuldenverwaltung“ in die Verwaltung des Bundes überführt.“
15 Entfallen
16 Beachte § 1, BGBl I 1951/S. 218:
„Die in Reichsgesetzen und reichsrechtlichen Verordnungen enthaltenen Vorschriften, die sich auf Schuldurkunden des Reichs sowie auf Reichsschuldbuchforderungen beziehen, gelten sinngemäß auch für die Schuldurkunden der Bundesrepublik Deutschland sowie für die in das Bundesschuldbuch eingetragenen Forderungen.“
17 Entfallen
18 Entfallen
19 Beachte BGBl I 1975/S. 3171:
Nach § 17 GenossenschaftsbankG gelten die Vorschriften, welche die
Hinterlegung von Wertpapieren bei der Deutschen Zentralgenossenschaftskasse
betreffen, auch für die Deutsche Genossenschaftsbank.
20 Beachte BGBl I 1979/S. 1202:
§ 564b Abs. 2 Nr. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches gilt im Land Berlin in folgender Fassung:
„2. der Vermieter die Räume
als Wohnung für sich, die zu seinem Hausstand gehörenden Personen oder seine
Familienangehörigen benötigt. Ist an den vermieteten Wohnräumen nach der
Überlassung an den Mieter Wohnungseigentum begründet und das Wohnungseigentum
veräußert worden, so kann sich der Erwerber auf berechtigte Interessen im Sinne
des Satzes 1 nicht berufen.“
21 Beachte BGBl I 1980/S. 2289:
„Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Oktober 1980 -1 BvR 1284/79 -, ergangen auf Verfassungsbeschwerde, wird nachfolgende Entscheidungsformel veröffentlicht:
§ 1568 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist mit Artikel 6 Absatz 1 des Grundgesetzes nicht vereinbar, soweit danach eine Ehescheidung nach fünfjährigem Getrenntleben der Ehegatten ausnahmslos auszusprechen ist, ohne daß außergewöhnlichen Härten mindestens durch eine Aussetzung des Verfahrens begegnet werden kann.“
22 Beachte BGBl I 1981/S. 826:
„Aus dem
Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Juli 1981 - 1 BvL 28/77, 1 BvL
48/79, 1 BvR 154/79, 1 BvR 17O/80 -, ergangen auf Vorlagen der Amtsgerichte
Pinneberg und Darmstadt sowie auf Verfassungsbeschwerden, wird nachfolgende
Entscheidungsformel veröffentlicht:
§ 1579
Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches in der Fassung des Artikels 1 Nummer 20
des Ersten Gesetzes zur Reform des Ehe- und Familienrechts (1. EheRG) vom 14.
Juni 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 1421) ist mit Artikel 2 Absatz 1 des
Grundgesetzes nicht vereinbar, soweit danach die Anwendung des § 1579 Absatz 1
des Bürgerlichen Gesetzbuches auch in besonders gelagerten Härtefällen
ausgeschlossen ist.“
23 Beachte BGBl I 1982/S. 1596:
„Aus dem
Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 3. November 1982 - 1 BvL 25/80 u. a.
-, ergangen auf Vorlage des Amtsgerichts Königstein und drei weiterer
Amtsgerichte, wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:
§ 1671
Absatz 4 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches in der Fassung des Artikels 1
Nummer 20 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der elterlichen Sorge vom 18.
Juli 1979 (Bundesgesetzbl. I S. 1061) ist mit Artikel 6 Absatz 2 Satz 1 des
Grundgesetzes unvereinbar und daher nichtig.“
24
Beachte BGBl I 1983/S. 81:
„§
622 Absatz 2 Satz 2 zweiter Halbsatz des Bürgerlichen Gesetzbuches in der
Fassung des Artikels 2 Nummer 4 des Gesetzes zur Änderung des Kündigungsrechtes
und anderer arbeitsrechtlicher Vorschriften (Erstes
Arbeitsrechtsbereinigungsgesetz) vom 14. August 1969 (Bundesgesetzbl. I S.
1106) ist mit Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes nicht vereinbar, soweit bei der
Berechnung der für die verlängerten Kündigungsfristen maßgeblichen
Beschäftigungsdauer eines Arbeiters Zeiten nicht berücksichtigt werden, die vor
der Vollendung des 35. Lebensjahres liegen, während bei einem Angestellten
bereits Zeiten nach Vollendung des 25. Lebensjahres mitgerechnet werden.“