Gesetzbuch der Arbeit der Deutschen Demokratischen Republik
vom 12. April 1961
Das Gesetzbuch der Arbeit regelt die neuen sozialistischen Arbeitsverhältnisse im ersten deutschen Arbeiter-und-Bauern-Staat, der Deutschen Demokratischen Republik.
Dieser Staat ist das Werk der von ihrer revolutionären marxistisch-leninistischen Partei geführten Arbeiterklasse, die im Bündnis mit den Genossenschaftsbauern und den anderen werktätigen Schichten die Macht ausübt. Dieser einzig rechtmäßige deutsche Staat hat die Lehren aus zwei Weltkriegen, die Lehren aus der Geschichte unseres Volkes gezogen. Die Grundlagen des Imperialismus und Militarismus sind mit den Wurzeln ausgerottet worden. Damit wurde in der Deutschen Demokratischen Republik der Widerspruch zwischen den Interessen des friedliebenden werktätigen Volkes und den Interessen der Imperialisten ein für allemal beseitigt.
In der Deutschen Demokratischen Republik hat sich die Arbeiterklasse von der kapitalistischen Ausbeutung befreit und zu der Klasse erhoben, die mit ihren Verbündeten den Staat und die Wirtschaft leitet und die Volksmassen auf dem Weg der bewußten Gestaltung ihres Schicksals führt. Mit der Befreiung von der Ausbeutung und Unterdrückung hat die Arbeiterklasse für sich, für die werktätigen Bauern, die Intelligenz und alle anderen Werktätigen die entscheidende Freiheit errungen. Die Arbeiter-und-Bauern-Macht und das Volkseigentum garantieren erstmals in der Geschichte Deutschlands die Freiheit und die sozialen Rechte der Werktätigen, wie das Recht auf Arbeit, das Recht auf gleichen Lohn für gleiche Arbeit, das Recht auf Bildung, das Recht auf Erholung und das Recht auf Gesundheits- und Arbeitsschutz sowie auf materielle Versorgung bei Krankheit, Invalidität und Alter. Das sind entscheidende sozialistische Errungenschaften der Werktätigen, In der Deutschen Demokratischen Republik vollzog und vollzieht sich eine grundlegende Veränderung des Charakters der Arbeit. Aus der Last der unfreien Arbeit für schmarotzende Ausbeuter wurde die freie Arbeit der Werktätigen für sich selbst und für die Gesellschaft. In einem langwierigen, konfliktreichen Prozeß der Erziehung und Selbsterziehung im Kampf gegen die Überreste der alten Denkweise und gegen rückständige Gewohnheiten wandelt sich die Einstellung der Menschen zur Arbeit und zueinander. Kameradschaftliche Zusammenarbeit und gegenseitige Hilfe bestimmen in zunehmendem Maße die Arbeit und das gesellschaftliche Leben. Bei der Eroberung der Wissenschaft und Technik entfalten sich die von allen Fesseln befreiten schöpferischen Talente und Fähigkeiten der Werktätigen. In der sozialistischen Gemeinschaftsarbeit bildet sich der sozialistische Mensch heraus. Die Arbeit beginnt zur Sache des Ruhmes und der Ehre zu werden.
Die gemeinsame bewußte Arbeit aller Werktätigen nach einheitlichem Plan, der auf der Übereinstimmung der gesellschaftlichen und der persönlichen Interessen beruht; ist die Hauptquelle der Kraft und Macht des sozialistischen Staates. Durch den demokratischen Zentralismus wird die Einheit zwischen der zentralen staatlichen Leitung der gesellschaftlichen Arbeit und der schöpferischen Tätigkeit der Massen verwirklicht. Das führt zur immer aktiveren Teilnahme der Werktätigen an der Leitung der Wirtschaft und des Staates. "Plane mit, arbeite mit, regiere mit!" - dieser Grundsatz wird von den Werktätigen immer umfassender und besser verwirklicht. So entwickelt und vervollkommnet sich die sozialistische Demokratie.
Durch die Herrschaft der Imperialisten in Westdeutschland besteht jedoch der Grundwiderspruch zwischen den friedlichen Interessen. des Volkes und den, imperialistischen Interessen des Monopolkapitals in Deutschland. Dieser Widerspruch drückt den Gegensatz aus zwischen den Interessen des sozialistischen Friedensstaates und allen friedliebenden Menschen in Westdeutschland auf der einen Seite und den Kräften des Imperialismus und Militarismus auf der anderen Seite. Der ausbeuterische und räuberische Charakter des Monopolkapitals ist die Ursache der Verschärfung des Klassenkampfes und der internationalen Konflikte. Im Zeitalter der Automatisierung, der Weltraumschiffahrt, der Ausnutzung der Atomkräfte in allen Bereichen der Produktion tritt der im monopolkapitalistischen Staat unlösbare Widerspruch zwischen dem gesellschaftlichen Charakter der Produktion und der privatkapitalistischen Form der Aneignung ihrer Ergebnisse durch eine kleine Gruppe von Finanzkapitalisten immer krasser hervor, In der Deutschen Demokratischen Republik wurde nach der Entmachtung der Kriegsverbrecher durch das arbeitende Volk selbst die Ausbeutung des Menschen durch den Menschen endgültig beseitigt. In Westdeutschland hingegen erfolgte die Restauration der monopolkapitalistischen Herrschaft. Dadurch bleibt der verhängnisvolle Kreislauf Konjunktur - Krise - Krieg noch bestehen. Die Kapitalkonzentration und die maßlose Bereicherung einiger Millionäre auf der einen Seite und die Ausbeutung des arbeitenden Volkes auf der anderen Seite wurden auf die Spitze getrieben. Um die Ausbeutung der Werktätigen weiter zu sichern, werden die demokratischen Rechte und Freiheiten systematisch abgebaut.
Mit Hilfe des Militarismus und unter Anwendung faschistischer Methoden sucht das deutsche Monopolkapital seine Herrschaft aufrechtzuerhalten.
Das deutsche Monopolkapital sieht seine Rettung in der Verbindung mit dem Finanzkapital der USA und hat die nationalen Interessen des deutschen Volkes preisgegeben.
In Deutschland kämpfen zwei gesellschaftliche Systeme gegeneinander, der Kapitalismus und der Sozialismus. Die geschichtliche Aufgabe des ersten deutschen Arbeiter-und-Bauern-Staates in diesem Kampf besteht darin, die Überlegenheit des Sozialismus vor dem ganzen deutschen Volk zu beweisen. Dafür ist entscheidend die maximale Steigerung der Arbeitsproduktivität mittels der Meisterung der fortgeschrittensten Wissenschaft und Technik durch die Arbeiterklasse und die Intelligenz -und der Anwendung der neuesten Erkenntnisse der Wissenschaft in der Produktion. Die Tat jedes Werktätigen zur Steigerung der Arbeitsproduktivität bringt nicht nur ihm selbst, sondern dem ganzen Volke Nutzen. Sie ist auch eine politische Tat, denn indem sie hilft, den Lebensstandard zu steigern, trägt sie zugleich dazu bei, den Frieden zu sichern und die nationale Frage in Deutschland zu lösen. Die Erringung der Überlegenheit des Sozialismus wird die Arbeiterklasse beider deutschen Staaten befähigen, ihre historische Aufgabe zu lösen, den deutschen Militaristen Zügel anzulegen, ihnen die staatliche" Macht zu entreißen und sie zu zwingen, sich einer demokratischen, friedliebenden Ordnung zu beugen.
An der Schaffung und Entwicklung der sozialistischen Ordnung haben die Freien Deutschen Gewerkschaften als Klassenorganisation der Arbeiter einen hervorragenden Anteil. Im Gegensatz zu den gelben und reformistischen Gewerkschaften, die die kapitalistische Ausbeuterordnung anerkennen und stützen und lediglich für die Erleichterung der wirtschaftlichen Läge der Arbeiter eintreten, haben die Freien Deutschen Gewerkschaften neben der Vertretung der Tagesinteressen der Arbeiter gleichzeitig einen prinzipiellen Kämpf gegen die Ausbeutung und Unterdrückung der Arbeiter, für den Aufbau der antifaschistisch-demokratischen Ordnung und folgerichtig der -neuen sozialistischen Ordnung geführt. Sie erwarben einen bedeutenden Platz und spielen eine hervorragende Rolle in der sozialistischen Gesellschaft. Als Schulen des Sozialismus entwickeln die Gewerkschaften das sozialistische Bewußtsein der Werktätigen und organisieren ihre bewußte Mitwirkung an der Erfüllung der Pläne und an der Leitung von Staat und Wirtschaft für den Sieg des Sozialismus und für ein Leben des Volkes in Wohlstand, Glück und Frieden.
Die sozialistischen Arbeitsverhältnisse sind jetzt so weit entwickelt, daß erstmals in Deutschland ein umfassendes Gesetzbuch der A Arbeit möglich und notwendig ist, in dem sich die grundlegenden Veränderungen im Charakter der Arbeit und die Errungenschaften der Arbeiterklasse widerspiegeln. Indem es die Rechte und Pflichten der Arbeiter in der Periode des Kampfes für den Sieg des Sozialismus in der Deutschen Demokratischen Republik gesetzlich festlegt, gewinnt das Arbeitsrecht eine aktive Rolle bei der Entfaltung der Produktivkräfte und der Vervollkommnung der sozialistischen Produktionsverhältnisse. Es hilft, die sozialistische Arbeitsdisziplin und Arbeitsmoral weiterzuentwickeln und fördert die Erziehung und Selbsterziehung der Werktätigen zu neuen, sozialistischen Menschen.
1.
Kapitel
Die Grundsätze des sozialistischen Arbeitsrechts
§ 1. (1) In der Deutschen Demokratischen Republik sind die politische Macht der Arbeiterklasse im Bündnis mit den Genossenschaftsbauern, der Intelligenz und den anderen Schichten der Werktätigen, das sozialistische Eigentum an den Produktionsmitteln und die Planwirtschaft die Grundlagen für die rechtliche Regelung der Arbeitsverhältnisse. Das sozialistische Arbeitsrecht sichert die Grundrechte der Werktätigen auf dem Gebiet der Arbeit.
(2) Das Arbeitsrecht dient der Verwirklichung des ökonomischen Grundgesetzes des Sozialismus. Es fördert die Steigerung der Arbeitsproduktivität auf der Basis der fortgeschrittensten Wissenschaft und Technik und trägt zur Befriedigung der ständig wachsenden Bedürfnisse und zur allseitigen Entwicklung aller Mitglieder der Gesellschaft bei. Es dient der Erfüllung der Wirtschaftspläne nach dem Grundsatz der Einheit von zentraler Planung und Leitung und bewußter schöpferischer Tätigkeit jedes Werktätigen in der Produktion und seiner Mitwirkung an der Leitung von Staat und Wirtschaft.
(3) Die Leiter der staatlichen Organe und die Betriebsleiter sind verpflichtet, das Arbeitsrecht in diesem Sinne zu verwirklichen. Sie sind dafür den Volksvertretungen verantwortlich.
§ 2. (1) Alle Bürger haben das Recht auf Arbeit. Es besteht in dem Recht auf einen Arbeitsplatz, auf gleichen Lohn für gleiche Arbeitsleistung und auf Lohn nach Quantität und Qualität der Arbeit sowie auf schöpferische Mitwirkung an der Ausarbeitung und Erfüllung der Pläne und an der Leitung der Betriebe und der Wirtschaft.
(2) Die Arbeit und die Entwicklung der Fähigkeiten zum eigenen und gesellschaftlichen Nutzen sowie die schöpferische Mitwirkung an der Ausarbeitung und Erfüllung der Pläne und an der Leitung der Betriebe und der Wirtschaft sind moralische Pflichten jedes arbeitsfähigen Bürgers.
(3) Alle Werktätigen haben das Recht auf Berufsausbildung und Qualifizierung, auf Erholung, auf Gesundheits- und Arbeitsschutz, auf materielle Versorgung bei Krankheit, Arbeitsunfall, Mutterschaft, Invalidität und im Alter sowie das Recht auf kulturelle und sportliche Betätigung und gesundheitliche und soziale Betreuung.
(4) Jeder Werktätige hat die Pflicht, die sozialistische Arbeitsdisziplin als Grundregel für die gemeinsame Arbeit der Werktätigen einzuhalten, insbesondere das sozialistische Eigentum zu schützen und zu mehren.
§ 3. (1) Der sozialistische Staat garantiert die Grundrechte .unabhängig von Alter, Geschlecht, Nationalität, Rasse und Religion.
(2) Anerkannte Verfolgte des Naziregimes, Frauen, Jugendliche, in Ehren ausgeschiedene Angehörige der bewaffneten Organe der Deutschen Demokratischen Republik sowie begrenzt Arbeitsfähige werden bei der Aufnahme und Ausübung einer Tätigkeit besonders geschützt und gefördert.
(3) Altersrentnern ist die weitere berufliche Tätigkeit nach ihren Wünschen und Fähigkeiten zu sichern. (4) Die Betriebsleiter sollen die Möglichkeiten schaffen, daß auch die Frauen, die durch familiäre Pflichten vorübergehend verhindert sind, ganztägig zu arbeiten, durch Teilbeschäftigung ihr Recht auf Arbeit wahrnehmen können.
§ 4. (1) Die Werktätigen haben das Recht, sich zur Wahrung ihrer Interessen in den Gewerkschaften zusammenzuschließen. Der sozialistische Staat fördert und schützt die Tätigkeit der freien und einheitlichen Gewerkschaften und arbeitet eng mit ihnen zusammen.
(2) Nach ihrer Satzung sind die Freien Deutschen Gewerkschaften Schulen des Sozialismus und allseitige Vertreter der Interessen der Arbeiter, Angestellten und Angehörigen der Intelligenz. Sie fördern den Kampf um den wissenschaftlich-technischen Höchststand. die Aneignung allseitiger Kenntnisse und eine hohe sozialistische Arbeitsmoral und Arbeitsdisziplin zur raschen Steigerung der Arbeitsproduktivität. Sie mobilisieren die ganze Arbeiterklasse und die Intelligenz zur allseitigen Erfüllung der Wirtschaftspläne mit dem Ziel der ständigen Verbesserung ihres materiellen und kulturellen Lebensniveaus.
(3) Der Freie Deutsche Gewerkschaftsbund hat das Recht, an der Ausarbeitung der Perspektiv- und Jahresvolkswirtschaftspläne teilzunehmen und in allen staatlichen Planungsorganen durch seine Vertreter mitzuwirken. Er wirkt mit an der Ausarbeitung von gesetzlichen Bestimmungen, die unmittelbar die Lebensund Arbeitsbedingungen der Arbeiter, Angestellten und Angehörigen der Intelligenz betreffen.
(4) Der Freie Deutsche Gewerkschaftsbund organisiert die Arbeiterkontrolle zur ständigen Verbesserung der Versorgung der Werktätigen. Die staatlichen Organe und die Betriebsleiter sind verpflichtet, die Arbeiterkontrolle zu unterstützen und beanstandete Mängel unverzüglich zu beseitigen.
(5) Zur Stärkung der Arbeiter-und-Bauern-Macht erfüllt der Freie Deutsche Gewerkschaftsbund entsprechend der Entwicklung der sozialistischen Demokratie bisher vom sozialistischen Staat ausgeübte Funktionen auf dem Gebiet der sozialistischen Arbeitsverhältnisse als gesellschaftliche Aufgaben (Leitung der Sozialversicherung, Kontrolle des betrieblichen Arbeitsschutzes usw.).
§ 5. Der Freie Deutsche Gewerkschaftsbund hat das Recht, an der Ausarbeitung und Entwicklung des sozialistischen Arbeitsrechts teilzunehmen, bei seiner Durchsetzung mitzuwirken und seine Einhaltung zu kontrollieren. Der Bundesvorstand des Freien Deutschen Gewerkschaftsbundes ist berechtigt, den Organen der Staatsmacht Vorschläge für rechtliche Regelungen zu unterbreiten.
§ 6. (1) Zwischen den zentralen Organen des Staatsapparates bzw. den Räten der Bezirke, den Vereinigungen Volkseigener Betriebe oder den zentralen Organen sozialistischer Genossenschaften und dem Bundesvorstand des Freien Deutschen Gewerkschaftsbundes bzw. den Zentralvorständen der Industriegewerkschaften und Gewerkschaften oder den Bezirksvorständen des Freien Deutschen Gewerkschaftsbundes können Rahmenkollektivverträge abgeschlossen werden.
(2) Die Rahmenkollektivverträge enthalten auf der Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen die besonderen Arbeits- und Lohnbedingungen für Bereiche der Volkswirtschaft für Personengruppen oder für, bestimmte Gebiete. Alle Bestimmungen der Rahmenkollektivverträge, die den Inhalt. der Arbeitsrechtsverhältnisse regeln, sind für die Betriebe und die Werktätigen verbindlich.
(3) Die Rahmenkollektivverträge treten mit dem Tage der Registrierung beim Komitee für Arbeit und Löhne in Kraft und gelten bis zum Inkrafttreten eines neuen Rahmenkollektivvertrages, soweit in. ihnen nichts anderes bestimmt ist.
§ 7. (1) Dieses Gesetzbuch der Arbeit gilt für alle Arbeiter, Angestellten und Angehörigen der Intelligenz (im Gesetzbuch der Arbeit als Werktätige bezeichnet) in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben, staatlichen Organen und Einrichtungen sowie gesellschaftlichen Organisationen (im Gesetzbuch der Arbeit als Betriebe bezeichnet) einschließlich der Heimarbeiter.
(2) Das Gesetzbuch der Arbeit gilt grundsätzlich auch für die Werktätigen in Betrieben mit staatlicher Beteiligung, Privatbetrieben einschließlich der Handwerksbetriebe und privaten und anderen Einrichtungen sowie für Arbeitsrechtsverhältnisse zwischen Bürgern über. persönliche Dienstleistungen. Besonderheiten werden in arbeitsrechtlichen Bestimmungen geregelt.
(3) Das Gesetzbuch der Arbeit gilt auch für ausländische Werktätige, die mit einem Betrieb in der Deutschen Demokratischen Republik ein Arbeitsrechtsverhältnis haben, soweit zwischenstaatliche Vereinbarungen nichts anderes vorsehen.
(4) Besondere arbeitsrechtliche Bestimmungen können für
a) Werktätige, die im Auftrage Ihrer Betriebe zeitweise Aufgaben im Ausland
erfüllen,
b) Zivilbeschäftigte im Bereich der bewaffneten Organe
erlassen werden.
2.
Kapitel
Die Leitung des Betriebes und die Mitwirkung der Werktätigen
Die Verantwortung des und der leitenden Mitarbeit
§ 8. (1) Der Betriebsleiter und die leitenden Mitarbeiter (z. B. Abteilungsleiter, Meister) sind Beauftragte der Arbeiter-und-Bauern-Macht. Der Betriebsleiter leitet den Betrieb nach dem Prinzip der Einzelleitung. Er ist persönlich verantwortlich für die Erfüllung aller Aufgaben des Betriebes.
(2) Der Betriebsleiter hat die Arbeit so zu organisieren, daß der Betriebsplan in voller Übereinstimmung mit den im Volkswirtschaftsplan beschlossenen gesamt,staatlichen Aufgaben erfüllt wird. Er ist gegenüber den Werktätigen weisungsberechtigt.
(3) Der Betriebsleiter hat die Einhaltung der sozialistischen Arbeitsdisziplin zu gewährleisten.
(4) Für die leitenden Mitarbeiter gelten die Grundsätze für die Tätigkeit des Betriebsleiters entsprechend.
§ 9. (1) Die schöpferische Mitwirkung der Werktätigen bei der Erfüllung der Aufgaben und bei der Leitung des Betriebes ist ein Wesenszug der sozialistischen Demokratie und ausschlaggebend für die erfolgreiche Arbeit. Deshalb ist der Betriebsleiter verpflichtet, die Masseninitiative zu fördern und sich auf die Erfahrungen und Vorschläge der Werktätigen zu stützen, die insbesondere im sozialistischen Wettbewerb und in anderen, von den Gewerkschaften organisierten Formen der Mitwirkung an der Leitung entwickelt werden.
(2) Der Betriebsleiter ist nicht nur Verwalter von Sachen, sondern in erster Linie Leiter eines Kollektivs von Werktätigen, für deren politisch-ideologische Erziehung er mitverantwortlich ist.
(3) Der Betriebsleiter hat mit der Betriebsgewerkschaftsorganisation und ihrer Leitung eng zusammenzuarbeiten und über seine Tätigkeit zu berichten.
Die Ausarbeitung des Betriebsplanes
§ 10. (1) Für die Ausarbeitung des Betriebsplanes auf der Grundlage der staatlichen Kontrollziffern ist der Betriebsleiter verantwortlich. Er hat gemeinsam mit der Betriebsgewerkschaftsleitung die Plandiskussion au organisieren und auf die Grundfragen der Steigerung der Arbeitsproduktivität und der Senkung der Selbstkosten zu lenken. Der Planvorschlag ist entsprechend den technologischen Bedingungen auf die Meisterbereiche, Brigaden bzw. die einzelnen Werktätigen aufzuschlüsseln.
(2) Der Betrieb darf den Planvorschlag nur dann an die zuständigen übergeordneten Organe weiterleiten, wenn au diesem eitle Stellungnahme einer Gewerkschaftsmitgliederversammlung, einer Vertrauensleutevollversammlung oder einer Ökonomischen Konferenz vorliegt.
Die Tätigkeit der Gewerkschaft im Betrieb
§ 11. (1) Die gewerkschaftliche Tätigkeit steht unter dem Schutz der Arbeiter-und-Bauern-Macht Die Arbeiter-und-Bauern-Macht gewährleistet dem Freien Deutschen Gewerkschaftsbund als Klassenorganisation der Arbeiterklasse das Recht, sich in den Betrieben gemäß seiner Satzung und seinen Beschlüssen frei und ungehindert zu betätigen. Wer die gewerkschaftliche Tätigkeit behindert, wird zur Verantwortung gezogen,
(2) Die von der Gewerkschaftsorganisation gewählten Vertrauensleute und betrieblichen Gewerkschaftsleitungen sind Interessenvertreter aller Arbeiter, Angestellten und Angehörigen der Intelligenz im Betrieb.
(3) Den Gewerkschaftsvertrauensleuten und den Mitgliedern der Abteilungsgewerkschaftsleitungen darf nur mit vorheriger Zustimmung der Betriebsgewerkschaftsleitung, den Mitgliedern der Betriebsgewerkschaftsleitung nur mit vorheriger Zustimmung des übergeordneten Gewerkschaftsvorstandes, den Mitgliedern von Gewerkschaftsvorständen nur mit vorheriger Zustimmung des Vorstandes, dem sie angehören, gekündigt werden. Das gleiche gilt bei fristloser Entlassung. Eine Zustimmung ist in gleicher Weise erforderlich, wenn diesen Gewerkschaftsfunktionären länger als eine Woche eine Arbeit außerhalb des Bereiches übertragen wird, für den sie gewählt sind.
(4) Der Betriebsleiter ist verpflichtet, die notwendigen sachlichen Voraussetzungen für die Arbeit der Betriebsgewerkschaftsorganisation zu schaffen.
§ 12. (1) Die betrieblichen Gewerkschaftsleitungen organisieren die schöpferische Mitwirkung aller Werktätigen an der Ausarbeitung und Erfüllung der Pläne und an der Leitung des Betriebes und erziehen sie zu einem hohen sozialistischen Bewußtsein.
(2) Die betrieblichen Gewerkschaftsleitungen haben
insbesondere das Recht:
1. den sozialistischen Wettbewerb, die sozialistische Gemeinschaftsarbeit, die
Ständigen Produktionsberatungen und die Plandiskussion zu organisieren, an der
Ausarbeitung der betrieblichen Pläne teilzunehmen und deren Verwirklichung zu
kontrollieren;
2. die Neuerermethoden durchzusetzen, die Vorschläge der Werktätigen zu fördern
sowie bei der Berufsausbildung der Lehrlinge und der Qualifizierung der
Werktätigen mitzuwirken;
3. die Betriebs- und Abteilungskollektivverträge sowie sonstige rechtlich
vorgesehene betriebliche Kollektivverträge mit auszuarbeiten, abzuschließen und
ihre Verwirklichung zu kontrollieren;
4. bei der Durchsetzung des sozialistischen Leistungsprinzips und der
Gestaltung der Arbeits- und Lohnbedingungen maßgeblich mitzuwirken und über die
Verwendung der finanziellen Mittel aus dem Prämien-, Kultur- und Sozialfonds
mitzuentscheiden;
5. in Kaderangelegenheiten entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen
mitzuwirken;
6. die Arbeiterversorgung, den Eau von Wohnungen, sozialen und kulturellen
Einrichtungen zu kontrollieren, bei der Verteilung von Wohnungen
mitzuentscheiden sowie die kulturelle und sportliche Betätigung im Betrieb zu
entwickeln;
7. die Verwirklichung des Gesundheits- und Arbeitsschutzes zu kontrollieren und
die Aufgaben der Sozialversicherung im Betrieb zu erfüllen;
8. die Beseitigung von Mängeln im Betrieb zu verlangen und dabei mitzuwirken.
(3) Die betrieblichen Gewerkschaftsleitungen haben das Recht, bei mangelhafter Erfüllung der Aufgaben des Betriebes, bei Verletzung der sozialistischen Gesetzlichkeit und bei Mißachtung der Rechte der Gewerkschaften durch Betriebsleiter oder leitende Mitarbeiter von den staatlichen Organen zu fordern, daß die Verantwortlichen zur Rechenschaft gezogen werden.
Der Betriebskollektivvertrag
§ 13. (1) Der Betriebskollektivvertrag ist eine Vereinbarung zwischen dem Betriebsleiter und der Betriebsgewerkschaftsleitung zur allseitigen Erfüllung der Betriebspläne. Er ist eine wichtige Grundlage der politisch-ideologischen, wirtschaftlichen und kulturellen Arbeit sowie der Verbesserung der Arbeits- und Lebensbedingungen der Werktätigen im Betrieb.
(2) Er enthält insbesondere Verpflichtungen
zur maximalen Steigerung der Arbeitsproduktivität,
Durchsetzung des wissenschaftlich-technischen Höchststandes,
Senkung der Selbstkosten und Durchsetzung des
Sparsamkeitsprinzips,
Entwicklung des sozialistischen Wettbewerbs und der
sozialistischen Gemeinschaftsarbeit,
Einführung fortschrittlicher Arbeitsmethoden in der
Produktion,
Entwicklung der Neuererbewegung,
Durchsetzung des sozialistischen Leistungsprinzips,
besonders der technisch begründeten Arbeitsnormen,
Festigung der sozialistischen Arbeitsdisziplin,
Berufsausbildung und Qualifizierung,
Sicherung des polytechnischen Unterrichts im Betrieb bzw.
der beruflichen Grundausbildung in Betrieb und Schule,
Verbesserung des Gesundheits- und Arbeitsschutzes, der
kulturellen und sportlichen Betätigung der Werktätigen sowie ihrer sozialen
Betreuung.
(3) Auf der Grundlage des aufgeschlüsselten Betriebsplanes und des Betriebskollektivvertrages können für Betriebsabteilungen Abteilungskollektivverträge abgeschlossen werden.
(4) In den staatlichen Organen und Einrichtungen können zur Gewährleistung der Rechte der Beschäftigten, zur politisch-ideologischen, wirtschaftlichen und kulturellen Arbeit sowie zur sozialen Betreuung Kollektivverträge abgeschlossen werden.
§ 14. (1) Der Betriebskollektivvertrag ist unter aktiver Teilnahme der Werktätigen auszuarbeiten. Er ist auf einer Belegschafts- bzw. Vertrauensleutevollversammlung zu bestätigen. Mit der Unterzeichnung wird der Betriebskollektivvertrag für das Planjahr verbindlich.
(2) Der Betriebsleiter hat regelmäßig vor der Belegschaft und auf Verlangen vor der zuständigen betrieblichen Gewerkschaftsleitung über die Erfüllung seiner Verpflichtungen zu berichten.
Der sozialistische Wettbewerb
§ 15. (1) Der sozialistische Wettbewerb ist die umfassendste Form der Masseninitiative zur Steigerung der Arbeitsproduktivität. Die Teilnahme am sozialistischen Wettbewerb ist für jeden Werktätigen eine Ehrensache.
(2) Die Gewerkschaften organisieren den sozialistischen Wettbewerb und mobilisieren die Werktätigen zur Teilnahme am Wettbewerb. Sie sorgen dafür, daß der Kampf um den wissenschaftlich-technischen Höchststand und die allgemeine Anwendung bewährter Neuerermethoden seinen Hauptinhalt bilden, der sozialistische Wettbewerb öffentlich geführt und ausgewertet wird sowie die Erfahrungen der Besten allen Werktätigen vermittelt werden. Sie organisieren den Erfahrungsaustausch und die gegenseitige sozialistische Hilfe.
(3) Der Betriebsleiter ist verpflichtet, den sozialistischen
Wettbewerb allseitig zu fördern und alle Voraussetzungen für die Teilnahme der
Werktätigen am Wettbewerb mit größtem volkswirtschaftlichem Nutzen zu schaffen.
Er ist insbesondere verpflichtet:
a) zu gewährleisten, daß die Werktätigen den sozialistischen Wettbewerb mit dem
Ziel der täglichen Planerfüllung in allen Positionen führen und die
Planerfüllung ständig kontrollieren können. Dazu ist der Betriebsplan
entsprechend den technologischen Bedingungen auf die Meisterbereiche, Brigaden
bzw. die einzelnen Werktätigen aufzuschlüsseln;
b) die Werktätigen, die im sozialistischen Wettbewerb die besten Leistungen
vollbringen, auszuzeichnen.
Die sozialistische Gemeinschaftsarbeit
§ 16. (1) Die Brigaden der sozialistischen Arbeit und die Brigaden, die den Titel -„Brigade der sozialistischen Arbeit erringen wollen, kämpfen um die maximale Steigerung der Arbeitsproduktivität, vor allem durch Entwicklung und Anwendung der fortgeschrittensten Technik und der produktivsten Arbeitsverfahren. Indem sie den Grundsatz "Sozialistisch arbeiten, lernen und leben" verwirklichen, vervollkommnen sie die sozialistischen Beziehungen der kameradschaftlichen Zusammenarbeit und gegenseitigen Hilfe, entfalten sie die Fähigkeiten ihrer Mitglieder und erziehen sie zu sozialistischen Menschen.
(2) In den sozialistischen Arbeits- und Forschungsgemeinschaften vereinigen sich Arbeiter, Angestellte und Angehörige der Intelligenz mit dem Ziel, in kürzester Zeit den wissenschaftlich-technischen Höchststand auf ihrem Gebiet zu erreichen und mitzubestimmen. Sie festigen das Bündnis der Arbeiterklasse mit der Intelligenz und beginnen, die wesentlichen Unterschiede zwischen körperlicher und geistiger Arbeit zu überwinden.
(3) Die Gewerkschaften fördern die Brigaden der sozialistischen Arbeit und die Arbeits- und Forschungsgemeinschaften. Die Betriebsleiter sind verpflichtet, diese Brigaden und Gemeinschaften zu unterstützen.
Die Ständigen Produktionsberatungen
§ 17. (1) Die Ständigen Produktionsberatungen sind als gewählte Organe der Betriebsgewerkschaftsorganisation eine wichtige Form der Mitwirkung der Werktätigen an der Leitung des Betriebes. Sie fassen ihre Beschlüsse auf der Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen und des Betriebsplanes.
(2) Die Ständigen Produktionsberatungen wirken bei der Ausarbeitung, Erfüllung und Kontrolle der betrieblichen Pläne mit Die Ständigen Produktionsberatungen setzen sich kritisch mit der Organisation der Produktion auseinander, decken die Mängel auf, helfen sie zu überwinden und unterbreiten Vorschläge mit dem Ziel, die höchsten Ergebnisse in der Arbeit zu erreichen.
(3) Die Betriebsleiter sind verpflichtet, die Ständigen Produktionsberatungen wirksam zu unterstützen. Sie haben an den Beratungen teilzunehmen, ihre Beschlüsse zu verwirklichen und darüber vor ihnen zu berichten.
Die Ökonomischen Konferenzen
§ 18. (1) Die Leitung der Betriebsparteiorganisation der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands, der Betriebsleiter und die Betriebsgewerkschaftsleitung führen gemeinsam Ökonomische Konferenzen durch, auf denen die entscheidenden wirtschaftspolitischen Aufgaben zur Erfüllung des Betriebsplanes, z. B. des Planes Neue Technik zur Erreichung und Mitbestimmung des wissenschaftlich-technischen Höchststandes, beraten und festgelegt werden.
(2) Die Beschlüsse der Ökonomischen Konferenzen sind in den Betriebskollektivvertrag aufzunehmen.
Die Neuererbewegung
§ 19. (1) In der Neuererbewegung entwickeln die Werktätigen zur Steigerung der Arbeitsproduktivität bewußt den wissenschaftlich-technischen Fortschritt.
(2) Der Betriebsleiter ist verpflichtet, die schöpferische Initiative der Neuerer zielbewußt zu fördern und auf die Schwerpunkte der technisch-ökonomischen Entwicklung zu lenken. Er hat dafür zu sorgen, daß geeignete Vorschläge, insbesondere Erfindungen, schnell und umfassend eingeführt werden.
(3) Die Neuerer können von der Gesellschaft durch Auszeichnungen geehrt werden. Die Vorschläge werden entsprechend ihrer Bedeutung und ihrem Nutzen vergütet.
3.
Kapitel
Der Abschluß und die Auflösung des Arbeitsvertrages
Der Abschluß des Arbeitsvertrages
§ 20. (1) Durch den Abschluß eines Arbeitsvertrages erhält der Werktätige einen Arbeitsplatz entsprechend den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Bestimmungen. Der. Betrieb ist verpflichtet, Arbeitsverträge schriftlich abzuschließen.
(2) Durch den Arbeitsvertrag verpflichtet sich der Werktätige, die Arbeitsaufgaben des vereinbarten Arbeitsbereiches zu erfüllen, die sozialistische Arbeitsdisziplin einzuhalten, insbesondere das sozialistische Eigentum zu schützen und zu mehren, sowie die Regeln ,der kameradschaftlichen Zusammenarbeit und gegenseitigen sozialistischen Hilfe zu ächten; der Betrieb verpflichtet sich, dem Werktätigen Arbeitsaufgaben des vereinbarten Arbeitsbereiches zu übertragen und ihm Lohn nach seiner Leistung zu zahlen, alle Bedingungen für eine hohe Arbeitsleistung zu schaffen und ihm die schöpferische Teilnahme an der Ausarbeitung und Erfüllung des Planes und an der Leitung des Betriebes zu ermöglichen.
§ 21. (1) Mit Angehörigen der Intelligenz, die, hervorragende Leistungen beim Aufbau des Sozialismus vollbringen, können im Arbeitsvertrag besondere Rechte und Pflichten vereinbart werden (Einzelvertrag).
(2) Der Einzelvertrag ist unter Berücksichtigung der Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen sowie der Verantwortung des Angehörigen der Intelligenz entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen für Einzelverträge abzuschließen. Er bedarf der Zustimmung des zuständigen staatlichen Organs.
§ 22. (1) Der Arbeitsvertrag kann befristet bis zur Dauer von 6 Monaten abgeschlossen werden, wenn es wegen der Art der Arbeit oder aus Gründen der Arbeitsorganisation notwendig ist (zeitlich begrenzter Arbeitsvertrag). In arbeitsrechtlichen Bestimmungen kann festgelegt werden, daß für bestimmte Bereiche oder Personengruppen zeitlich begrenzte Arbeitsverträge für die Dauer von mehr als 6 Monaten abgeschlossen werden können (z. -B. Arbeitsverträge mit Kulturschaffenden).
Ebenso kann festgelegt werden, daß der Abschluß von zeitlich begrenzten Arbeitsverträgen bis zu einer Dauer von 2 Wochen nicht der Schriftform bedarf.
(2) Die Dauer ist beim Abschluß des Arbeitsvertrages genau zu bestimmen, In diesem Fall endet der Arbeitsvertrag durch Zeitablauf. Ist die genaue Festlegung der Dauer nicht möglich, kann sie durch den Zweck der vereinbarten Arbeit begrenzt werden. In diesem Fall hat der Betrieb die Beendigung der Arbeit eine Woche vorher schriftlich anzukündigen.
§ 23. (1) Der Arbeitsvertrag muß den gesetzlichen Bestimmungen und den Rahmenkollektivverträgen entsprechen.
(2) Entspricht der Arbeitsvertrag nicht diesen Bestimmungen (z. B. Beschäftigungsverbot, Berufsausübungsverbot, fehlende Schriftform, fehlende Zustimmung des Sorgeberechtigten) oder schließt der Vertreter eines Betriebes unter Überschreitung der ihm erteilten Befugnisse Arbeitsverträge ab, so sind die Mängel durch die Beteiligten zu beseitigen oder der Arbeitsvertrag ist nach den §§ 31-35 aufzulösen.
Die vorübergehende Übertragung einer anderen Arbeit
§ 24. (1) Der Betriebsleiter hat die Arbeit so zu organisieren, daß jeder Werktätige ständig Arbeitsaufgaben seines im Arbeitsvertrag vereinbarten Arbeitsbereiches erfüllen kann. Der Betriebsleiter ist verpflichtet, die Ursachen von Betriebsstörungen, Warte- und Stillstandszeiten aufzudecken und zu beseitigen. Die Übertragung einer Tätigkeit in einem anderen als im Arbeitsvertrag vereinbarten Arbeitsbereich (nachfolgend andere Arbeit genannt) ist unter Berücksichtigung der gesellschaftlichen und persönlichen Interessen vorübergehend und in Ausnahmefällen zulässig.
(2) Für Katastrophen- und ähnliche Fälle gelten besondere gesetzliche Bestimmungen.
§ 25. (1) Im Sinne der kameradschaftlichen Zusammenarbeit und der gegenseitigen Hilfe kann einem Werktätigen eine andere Arbeit im Betrieb (einschließlich eines anderen Betriebsteiles am selben Ort) oder in einem anderen Betrieb am selben Ort übertragen werden, wenn das zur Erfüllung wichtiger betrieblicher bzw. volkswirtschaftlicher Aufgaben erforderlich ist. Die Übertragung einer anderen Arbeit darf in diesen Fällen die Dauer eines Monats im Kalenderjahr nicht überschreiten. Die Übertragung über einen Monat hinaus ist nur im Einverständnis mit dem Werktätigen zulässig.
(2) Ist ein Werktätiger infolge Betriebsstörungen oder Warte- und Stillstandszeiten daran gehindert, in seinem Arbeitsbereich zu arbeiten, so kann ihm eine andere Arbeit im Betrieb übertragen werden. Ist die Übertragung einer anderen Arbeit im Betrieb nicht möglich, so kann ihm eine solche auch in einem anderen Betrieb am selben Ort übertragen werden.
(3) Soll der Werktätige im Betrieb eine andere Arbeit länger als 14 Tage ununterbrochen ausführen, so bedarf dies der Zustimmung der zuständigen betrieblichen Gewerkschaftsleitung. Die Übertragung einer, anderen Arbeit in einem anderen Betrieb am selben Ort bedarf in jedem Fall der Zustimmung der zuständigen betrieblichen Gewerkschaftsleitung.
§ 28. (1) In gesetzlichen Bestimmungen und Rahmenkollektivverträgen kann für bestimmte Werktätige (z. B. in staatlichen Organen, im Verkehrswesen oder bei der Deutschen Post) festgelegt werden, daß ihnen aus dienstlichen Gründen eine gleiche oder andere Arbeit am selben oder an einem anderen Ort bis zur Dauer von 6 Monaten (bei Lehrkräften und Erziehern bis zum Ende des Schuljahres bzw. Lehrjahres) übertragen werden kann.
(2) Die Übertragung einer ununterbrochenen Tätigkeit über 14 Tage hinaus bedarf der Zustimmung der zuständigen betrieblichen Gewerkschaftsleitung.
(3) Für Richter und Staatsanwälte gelten besondere gesetzliche Bestimmungen.
§ 27. (1) Die andere Arbeit soll möglichst der Lohngruppe und der Lohnform des Werktätigen entsprechen.
(2) Wird einem Arbeiter eine höher bewertete andere Arbeit übertragen, so erhält er dafür den Lohn der höheren Lohn- bzw. Gehaltsgruppe.
(3) Bei Übertragung einer niedriger bewerteten anderen Arbeit ist der Lohn für die erreichte Leistung nach der Lohn- bzw. Gehaltsgruppe des mit dem Arbeiter vereinbarten Arbeitsbereiches zu berechnen.
(4) Kann der Arbeiter mit seiner Arbeitsleistung seinen Durchschnittsverdienst nicht sofort erreichen, weil die andere Arbeit ein Einarbeiten erfordert, so ist ihm für die Einarbeitungszeit, höchstens bis zu 8 Tagen, ein Ausgleich bis zum Durchschnittsverdienst zu zahlen.
(5) Wird die andere. Arbeit im Zeitlohn bzw. Prämienzeitlohn durchgeführt und ist es dem Arbeiter dadurch nicht möglich, den Durchschnittsverdienst zu erarbeiten, so ist ihm für die gesamte Zeit ein Ausgleich bis zum Durchschnittsverdienst zu zahlen.
§ 28. (1) Wird einem Angestellten eine Arbeit in einer höheren Gehaltsgruppe übertragen, so ist ihm für die Dauer dieser Tätigkeit eine Leistungszulage entsprechend seiner Leistung zu zahlen. Das gilt nicht bei Urlaubsvertretungen oder kurzfristigen Vertretungen bis zur Dauer von 4 Wochen.
(2) Übernimmt ein Angestellter mit der Übertragung einer Arbeit in einer höheren Gehaltsgruppe gleichzeitig die volle materielle Verantwortlichkeit gemäß § 113 Abs. 2 Buchstabe b), so ist ihm das höhere Gehalt für die Dauer dieser Tätigkeit (auch bei Urlaubsvertretungen oder kurzfristigen Vertretungen bis zur Dauer von 4 Wochen) zu zahlen.
(3) Wird einem Angestellten eine Arbeit in einer niedrigeren Gehaltsgruppe zugewiesen, so erhält er für die Dauer dieser Tätigkeit sein bisheriges Gehalt gezahlt.
§ 29. Kann dem Werktätigen bei Betriebsstörungen, Warte- und Stillstandszeiten keine andere Arbeit übertragen werden, so ist ihm ein Ausgleich zu zahlen. Die Höhe der Ausgleichszahlung ist in den Rahmenkollektivverträgen festzulegen.
Die Änderung vereinbarter Arbeitsbedingungen
§ 30. Die im Arbeitsvertrag vereinbarten Bedingungen können nur durch schriftlichen Vertrag geändert werden.
Die Auflösung des Arbeitsvertrages
§ 31. (1) Ist die Auflösung eines Arbeitsvertrages erforderlich, so soll es grundsätzlich zwischen dem Betrieb und dem Werktätigen vereinbart werden (Aufhebungsvertrag).
(2) Ein zeitlich unbegrenzter Arbeitsvertrag kann durch den
Werktätigen bzw. den Betrieb fristgemäß gekündigt werden. Der Betrieb darf nur
kündigen, wenn
a) es infolge Änderung der Produktion, der Struktur oder des Stellen- bzw.
Arbeitskräfteplanes notwendig ist;
b) der Werktätige für die vereinbarte Arbeit nicht geeignet ist;
c) die Mängel des Arbeitsvertrages durch die Beteiligten nicht beseitigt werden
können.
(3) Ein zeitlich begrenzter Arbeitsvertrag gemäß § 22 kann
durch den Betrieb gekündigt werden, wenn
a) der Werktätige für die vereinbarte Tätigkeit nicht geeignet ist;
b) die Mängel des Arbeitsvertrages durch die Beteiligten nicht beseitigt werden
können.
(4) Bei Abschluß eines Aufhebungsvertrages sowie bei einer Kündigung sind die gesellschaftlichen und persönlichen Interessen au berücksichtigen. Die Kündigung durch den Betrieb setzt voraus, daß die Übernahme einer anderen Arbeit im Betrieb mit dem Werktätigen nicht vereinbart werden kann. Kündigt der Betrieb, so ist er verpflichtet, den Werktätigen rechtzeitig zu unterstützen, daß er in einem anderen Betrieb zumutbare Arbeit erhält.
(5) Die Kündigungsfrist beträgt mindestens 14 Tage. Im Arbeitsvertrag können Kündigungsfristen bis zu 3 Monaten und besondere Kündigungstermine vereinbart werden. Für bestimmte Gruppen von Werktätigen können in arbeitsrechtlichen Bestimmungen besondere Kündigungsfristen und -termine festgelegt werden.
§ 32. Bei schwerwiegender Verletzung der staatsbürgerlichen Pflichten oder der sozialistischen Arbeitsdisziplin kann der Werktätige fristlos entlassen werden. Die fristlose Entlassung ist in der Regel nur nach erfolglos gebliebenen Erziehungs- bzw. Disziplinarmaßnahmen vorzunehmen.
§ 33. Der Aufhebungsvertrag, die Kündigung und die fristlose Entlassung bedürfen der Schriftform unter gleichzeitiger Angabe der Gründe.
§ 34. (1) Der Betriebsleiter oder sein Beauftragter hat vor Abschluß eines Aufhebungsvertrages, hiervon die zuständige betriebliche Gewerkschaftsleitung zu verständigen.
(2) Jede vom Betrieb ausgesprochene Kündigung oder fristlose Entlassung bedarf der vorherigen Zustimmung der Abteilungsgewerkschaftsleitung oder, soweit keine vorhanden ist, der Betriebsgewerkschaftsleitung. Ist im Betrieb keine Betriebsgewerkschaftsleitung vorhanden, so ist die vorherige Zustimmung der für den Betrieb zuständigen Gewerkschaftsleitung einzuholen.
(3) Bei der fristlosen Entlassung kann ausnahmsweise die Zustimmung innerhalb, einer Woche nach erfolgter Entlassung nachgeholt werden.
(4) Verweigert die zuständige Gewerkschaftsleitung die Zustimmung, so entscheidet auf Antrag die übergeordnete Gewerkschaftsleitung bzw. der übergeordnete Vorstand endgültig.
(5) Der Betriebsleiter oder sein Beauftragter soll den Werktätigen über die Zustimmung unterrichten.
§ 35. (1) Zur Kündigung und fristlosen Entlassung von anerkannten Verfolgten des Naziregimes, Schwerbeschädigten, Tuberkulosekranken und -rekonvaleszenten durch den Betrieb ist die vorherige schriftliche Zustimmung des Rates des Kreises erforderlich, der für den Betrieb zuständig ist. Bei der fristlosen Entlassung kann ausnahmsweise die Zustimmung innerhalb einer Woche nach erfolgter Entlassung nachgeholt werden. Der Betriebsleiter oder sein Beauftragter soll den Werktätigen über die Zustimmung unterrichten.
(2) Die Kündigungsfrist beträgt mindestens einen Monat.
§ 36. Der Werktätige kann gegen die Kündigung, fristlose Entlassung bzw. den Aufhebungsvertrag innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Kündigung oder Entlassung bzw. nach Abschluß des Aufhebungsvertrages Einspruch . bei der Konfliktkommission. bzw. dem Arbeitsgericht erheben.
Die Wahl und Berufung von Werktätigen
§ 37. (1) Die Begründung eines Arbeitsrechtsverhältnisses kann durch Wahl oder Berufung erfolgen, soweit es in gesetzlichen Bestimmungen oder in Statuten der gesellschaftlichen Organisationen vorgesehen ist. Diese Arbeitsrechtsverhältnisse enden durch Zeitablauf oder Abberufung.
(2) Abberufungen sind grundsätzlich unter Einhaltung einer Frist von mindestens einem Monat auszusprechen. Eine Abberufung ohne Einhaltung einer Frist ist nur zulässig, wenn schwerwiegende Gründe es erforderlich machen.
(3) Bei Abberufungen ist die zuständige betriebliche Gewerkschaftsleitung zu hören. Diese Regelung gilt nicht bei Abberufungen, die durch die Volkskammer, den Staatsrat, den Ministerrat und die örtlichen Volksvertretungen erfolgen.
(4) Einem Antrag des Werktätigen auf Abberufung ist zu entsprechen, wenn die beiderseitigen Interessen sie rechtfertigen.
§ 38. (1) Der Betrieb ist verpflichtet, beim Ausscheiden eines Werktätigen aus dem Betrieb über dessen Tätigkeit, Leistungen und Verhalten eine Beurteilung anzufertigen.
(2) Die Beurteilung ist dem Werktätigen zur Kenntnis zu geben< und auf Verlangen auszuhändigen, ist er mit der Beurteilung nicht einverstanden, so kann er bei der Konfliktkommission bzw. dem Arbeitsgericht Einspruch erheben:
§ 39. (1) Für .die Arbeit und den Lohn der Werktätigen gilt das sozialistische Grundprinzip "Jeder nach seinen Fähigkeiten, jedem nach seiner Leistung". Der Arbeitslohn wird nach dem ökonomischen Gesetz der Verteilung nach der Arbeitsleistung festgesetzt. Er ist darauf gerichtet, die Produktivkräfte allseitig zu entwickeln, die Arbeitsproduktivität maximal zu steigern und das Volkseinkommen planmäßig zu erhöhen. Er trägt zur Entwicklung des sozialistischen Bewußtseins und der sozialistischen Gemeinschaftsarbeit bei.
(2) Die Steigerung der Arbeitsproduktivität und die Erhöhung des Volkseinkommens sind die Voraussetzung für die Erhöhung des Lohnes und die Befriedigung der ständig wachsenden Bedürfnisse der Werktätigen.
(3) Neben dem Lohn stellt der sozialistische Staat in planmäßig wachsendem Umfang Mittel, z. B. für die Berufsbildung, die gesundheitliche und soziale Betreuung sowie für Kultur und Sport, zur Verfügung. Werktätige mit Kindern erhalten Kindergeld und andere Vergünstigungen.
§ 40. (1) Jeder Werktätige hat unabhängig von Alter, Geschlecht, Nationalität, Rasse und Religion das Recht auf gleichen Lohn für gleiche Arbeitsleistung.
(2) Die Arbeitsleistung ist nach der Quantität und Qualität der Arbeit zu messen.
(3) Die Lohnsätze und die Lohnbedingungen sind auf der Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen in Rahmenkollektivvertragen zu regeln.
§ 41. Der Betriebsleiter ist für die Durchsetzung des ökonomischen Gesetzes der Verteilung nach der Arbeitsleistung, für die Entwicklung des Durchschnittslohnes im geplanten Verhältnis zur Steigerung der Arbeitsproduktivität, für die Lohndisziplin und die Einhaltung des Lohnfonds verantwortlich.
§ 42. (1) Die Festsetzung der Lohn- und Gehaltsgruppe für die auszuführenden Arbeiten richtet sich nach den Arbeitsanforderungen des Arbeitsbereiches. Der Arbeitsbereich umfaßt einen Arbeitsplatz bzw. mehrere Arbeitsplätze und die Arbeitsaufgabe des Werktätigen.
(2) Die Arbeitsbereiche sind unter Mitwirkung der Werktätigen nach den Lohn- bzw. Gehaltsgruppenkatalogen einzugruppieren. Die eingruppierten Arbeitsbereiche sind in Betriebslisten zusammenzufassen.
(3) Die Lohn- bzw. Gehaltsgruppe des Werktätigen richtet sich unter Berücksichtigung seiner Qualifikation nach dein im Arbeitsvertrag vereinbarten Arbeitsbereich.
Die Lohnformen und die Arbeitsnormung
§ 43. Entsprechend den Unterschieden in der Art der Arbeit, der Technologie und der Arbeitsorganisation ist diejenige Lohnform anzuwenden, die die Werktätigen unmittelbar materiell interessiert an der maximalen
Steigerung der Arbeitsproduktivität, der qualitäts- und termingerechten Erfüllung der Arbeitsaufgaben, der sparsamsten Verwendung von Zeit, Geld und Material, der vollen Ausnutzung der Arbeitszeit sowie an ihrer ständigen Qualifizierung.
§ 44. (1) Der Betriebsleiter hat zu gewährleisten, daß für alle Arbeiten technisch begründete Arbeitsnormen (TAN), vorläufige Arbeitsnormen (VAN) und andere Kennziffern (z. B. für Materialverbrauch, Kapazitätsausnützung, Qualität) ausgearbeitet werden, die der Planung und Organisation der Produktion und der Arbeit sowie dem Lohn zugrunde zu legen sind.
(2) Die Arbeitsnormen und Kennziffern sind unter Mitwirkung der Werktätigen auszuarbeiten.
(3) Die Arbeitsnormen und Kennziffern haben das Arbeitsmaß und die Beschreibung der technischen, technologischen und organisatorischen Bedingungen der Arbeit (Arbeitscharakteristik) zu enthalten. Bei ihrer Erarbeitung sind die besten Erfahrungen der Werktätigen, die fortschrittlichsten Arbeitsmethoden und die rationellste Organisation der Produktion und der Arbeit zugrunde zu legen.
§ 45. (1) Die Lohnformen, Arbeitsnormen und Kennziffern sind vom Betriebsleiter in Kraft zu setzen.
(2) Für Arbeiten, die in mehreren Betrieben und Wirtschaftszweigen unter gleichen technischen, technologischen und organisatorischen Bedingungen verrichtet werden, sind von den zuständigen staatlichen Organen überbetrieblich geltende Arbeitsnormen, Zeitnormative und Kennziffern sowie Lohnformen festzulegen.
(3) Die technisch begründeten Arbeitsnormen sowie die
Kennziffern sind zu überprüfen und zu verändern, wenn
a) die technischen, technologischen und organisatorischen Bedingungen bei
Arbeiten einer bestimmten Art verändert wurden,
b) die allgemeine Verbesserung der Organisation in einer Abteilung oder im
ganzen Betrieb den Umfang der auszuführenden Arbeiten verringert hat.
Gegebenenfalls sind auch die Lohnformen neu festzulegen.
(4) Die Einführung neuer Arbeitsnormen, Kennziffern und Lohnformen ist den Werktätigen, in der Regel zwölf Arbeitstage vorher bekanntzugeben.
§ 46. (1) Der Betriebsleiter hat die erforderlichen Voraussetzungen zur Erfüllung der Arbeitsnormen und Kennziffern durch die Werktätigen zu schaffen.
(2) Der Werktätige erhält den Tariflohn, wenn er das festgesetzte Arbeitsmaß nach Quantität und Qualität erfüllt.
(3) Leistet der Werktätige mehr als das festgesetzte Arbeitsmaß, erhält er entsprechenden Mehrleistungslohn: Leistet der Werktätige weniger, als das festgesetzte Arbeitsmaß, erhält er Lohn nach dem Grad der Erfüllung.
§ 47. (1) Für Tätigkeiten, bei denen die technischökonomischen Bedingungen nicht zulassen, die Leistung exakt zu messen, kann in Rahmenkollektivverträgen die Gewährung von Leistungszuschlägen für überdurchschnittliche Leistungen vorgesehen werden.
(2). Die Gewährung, die Minderung oder der Entzug von Leistungszuschlägen wird nach Beratung in der Gewerkschaftsgruppe durch den Betriebsleiter im Einvernehmen mit der zuständigen betrieblichen Gewerkschaftsleitung vorgenommen.
Die Differenzierung des Lohnes nach der Qualität des Arbeitsergebnisses
§ 48. (1) Jeder Werktätige ist verpflichtet, einwandfreie
Qualitätsarbeit zu leisten. Er hat unverzüglich zu melden
a) jeglichen Ausschuß bzw. jegliche Qualitätsminderung,
b) offensichtliche Fehler aus vorangegangenen Arbeitsgängen; die zu Ausschuß
bzw. Qualitätsminderung führen können.
(2) Der Betriebsleiter fördert gemeinsam mit den betrieblichen Gewerkschaftsleitungen die Initiative der Werktätigen, insbesondere der sozialistischen Brigaden, die Garantie für Qualitätsarbeit zu übernehmen. Er hat unter Mitwirkung der Werktätigen alle Voraussetzungen für Qualitätsarbeit zu schaffen und die Ursachen von Ausschuß und Qualitätsminderung zu beseitigen.
(3) Werktätige, die vorbildlich zur Verbesserung der Qualität beitragen, können Prämien aus dem Prämienfonds erhalten.
(4) Ausschußarbeit und Qualitätsminderung sind zum Gegenstand der öffentlichen Kritik in den Gewerkschaftsgruppen zu machen.
§ 49. (1) Bei schuldhaft (fahrlässig oder vorsätzlich) verursachtem Ausschuß wird für die auf den Arbeitsauftrag verwandte Arbeitszeit kein Lohn gezahlt.
(2) Bei schuldhaft verursachter Qualitätsminderung ist der Lohn nach dem Grad der Brauchbarkeit bzw. nach Qualitätsstufen -so zu differenzieren, daß jede Möglichkeit entfällt, durch Steigerung der Produktionsmenge auf Kosten der Qualität einen materiellen Vorteil zu erlangen.
(3) Erreicht der Werktätige durch fahrlässig verursachten Ausschuß bzw. fahrlässig verursachte Qualitätsminderung im Monat (Lohnabrechnungsperiode) insgesamt nicht 50 Prozent seines monatlichen Durchschnittsverdienstes, so sind für den ganzen Monat 50 Prozent es monatlichen Durchschnittsverdienstes, mindestens des der monatliche Tariflohn der Lohngruppe I zu zahlen.
(4) Das Verschulden ist vom Betriebsleiter oder seinem Beauftragten unter Hinzuziehung eines Sachverständigen (z. B. des Gütekontrolleurs) und nach Anhören des betreffenden Werktätigen sowie des Gewerkschaftsvertrauensmannes festzustellen.
§ 50. (1) Unverschuldeter Ausschuß bzw. unverschuldete Qualitätsminderung wirken sich nicht auf den Lohn aus.
(2) Verletzt der Werktätige die Meldepflicht gemäß § 48 Abs. I, so gelten die Bestimmungen über schuldhaft verursachten Ausschuß bzw. schuldhaft verursachte Qualitätsminderung.
§ 51. (1) Bei Qualitätsmängeln, die durch Nacharbeit behoben werden können, ist die Nacharbeit dort zu verrichten, wo das für den Betrieb am wirtschaftlichsten ist.
(2) Wird Nacharbeit von demjenigen verrichtet, der sie durch verschuldeten Ausschuß bzw. verschuldete Qualitätsminderung verursacht hat, so ist der Lohn erst nach Abschluß der Nacharbeit zu berechnen. Dabei ist die durch Nacharbeit erreichte Qualitätsstufe zugrunde zu legen.
§ 52. (1) Werktätige, deren Lohn nicht nach der Qualität des Arbeitsergebnisses differenziert wird, sind - für schuldhaft verursachten Ausschuß und schuldhaft verursachte Qualitätsminderung disziplinarisch bzw. materiell verantwortlich zu machen.
(2) Werktätige, deren Lohn nach der Qualität des Arbeitsergebnisses differenziert wird, können für schuldhaft verursachten Ausschuß und schuldhaft verursachte Qualitätsminderung disziplinarisch bzw. materiell zur Verantwortung gezogen werden.
§ 53. (1) Um die Werktätigen an der allseitigen und termingerechten Erfüllung des Betriebsplanes materiell zu interessieren, sind in den Betrieben Prämienfonds zu bilden. Sie sind zu verwenden für Prämiierungen im- sozialistischen Wettbewerb, für die Auszeichnung von Aktivisten und Neuerern, für die Prämiierung von Verbesserungsvorschlägen; hervorragenden Einzel- und Kollektivleistungen und für sonstige Zwecke entsprechend den geltenden gesetzlichen Bestimmungen.
(2) Der Betriebsleiter hat unter Mitwirkung der Werktätigen Prämienordnungen auszuarbeiten und mit der zuständigen betrieblichen Gewerkschaftsleitung zu vereinbaren, In den Prämienordnungen sind konkrete Bedingungen für die Prämiierungen festzulegen.
(3) Für die Erschließung volkswirtschaftlicher Reserven, für die Einsparung von Material und Rohstoffen und für sonstige besondere Leistungen können die Werktätigen entsprechend den geltenden gesetzlichen Bestimmungen aus den erzielten Einsparungen oder anderen Mitteln prämiiert werden.
§ 54. (1) Der Betriebsleiter hat dafür zu sorgen, daß Arbeitserschwernisse eingeschränkt oder beseitigt werden.
(2) Für betriebsbedingte Arbeitserschwernisse, die nicht im Tariflohn oder durch Eingruppierung in die Lohn- bzw. Gehaltsgruppen berücksichtigt sind, werden für die Dauer der Erschwernis Zuschläge gezahlt.
(3) Beim Zusammentreffen mehrerer Arbeitserschwernisse ist nur der jeweils höchste Zuschlag zu zahlen.
§ 55. (1) Die Erschwernisse, für die Zuschläge zu zahlen sind, und die Höhe- der Zuschläge sind in den Katalogen für Arbeitserschwernisse festzulegen. Die Kataloge sind Bestandteil des Rahmenkollektivvertrages.
(2) Der Betriebsleiter hat auf der Grundlage des Kataloges mit der Betriebsgewerkschaftsleitung eine Liste der Arbeitserschwernisse entsprechend den betrieblichen Verhältnissen zu vereinbaren.
(3) Zuschläge für betriebsbedingte Arbeitserschwernisse, die nicht im Katalog enthalten sind, dürfen erst in die Betriebsliste aufgenommen werden, wenn die zuständigen übergeordneten Organe zugestimmt haben.
§ 56. Zur Abgeltung notwendiger erhöhter materieller Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Arbeitsausübung entstehen, erhalten die Werktätigen Entschädigungszahlungen (z. B. Ersatz der Reisekosten, Tage- und Übernachtungsgelder, Montagegelder).
Die Berechnung des Durchschnittsverdienstes
§ 57. (1) Durch Ausgleichszahlungen in Höhe des Durchschnittsverdienstes, die auf Grund arbeitsrechtlicher Bestimmungen erfolgen, werden die Werktätigen weitestgehend so gestellt, wie sie bei der Ausführung ihrer Arbeit gestellt wären.
(2) Der Berechnungszeitraum für den Durchschnittsverdienst ist das letzte Kalenderjahr. Lohnerhöhungen, Veränderungen der Lohn- bzw. Gehaltsgruppe oder der Steuerklasse sind zu berücksichtigen.
§ 58. (1) Die Lohnabrechnungsperiode beträgt einen Kalendermonat. Die Lohnzahlungsperioden sind in den Arbeitsordnungen festzulegen.
(2) Bei der Lohnzahlung ist ein übersichtlicher und verständlicher Berechnungsnachweis auszuhändigen.
(3) Der Lohn ist während der Arbeitszeit auszuzahlen. Ausnahmen können in Rahmenkollektivverträgen festgelegt werden.
§ 59. (1) Lohneinbehaltungen vom Nettoverdienst sind nur
zulässig
a) auf Grund eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses,
b) bei Ansprüchen des Betriebes gegen den Werktätigen auf Grund eines
vollstreckbaren Titels,
c) nach Vereinbarung zwischen dem Werktätigen und dem Betrieb.
(2) Lohn darf nur im Rahmen der Lohnpfändungsbestimmungen einbehalten werden.
§ 60. Die Verjährungsfrist für Ansprüche der Werktätigen auf Lohn, Ausgleichs- und Entschädigungszahlungen sowie für Rückzahlungsansprüche der Betriebe beträgt zwei Jahre, soweit in gesetzlichen Bestimmungen keine andere Frist festgelegt ist. Sie beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist.
5.
Kapitel
Die Berufsausbildung und Qualifizierung
§ 61. (1) Die umfassende Berufsausbildung und Qualifizierung der Werktätigen sind Bestandteil des einheitlichen sozialistischen Bildungswesens in der Deutschen Demokratischen Republik und dienen der allseitigen Entwicklung des sozialistischen Menschen. Das System der Berufsausbildung und Qualifizierung geht aus von den Anforderungen der Volkswirtschaft sowie von den fortgeschrittensten Erkenntnissen und dem höchsten Stand der Wissenschaft und Technik. Die Bildung der Jugend sowie die geistige und fachliche Weiterbildung der Werktätigen auf allen Gebieten des staatlichen und gesellschaftlichen Lebens wird. durch die staatlichen und gesellschaftlichen Einrichtungen gesichert.
(2) Den Werktätigen wird der Weg nach hoher Bildung und hoher technisch-wissenschaftlicher Qualifikation eröffnet. Sie haben alle Möglichkeiten, ihre schöpferischen Fähigkeiten und Talente voll zu entfalten. Das einheitliche sozialistische Bildungssystem garantiert allen Werktätigen, daß sie den Abschluß einer Fach- und Hochschule bzw. Universität erwerben können.
(3) Die Betriebsleiter sind für die Berufsausbildung und Qualifizierung der Werktätigen verantwortlich. Sie haben auf der Grundlage der Perspektiv- und Rekonstruktionspläne die Berufsausbildung der Lehrlinge und die Qualifizierung der Werktätigen zu planen und in enger Verbindung mit der produktiven Arbeit und der Praxis des sozialistischen Lebens durchzuführen.
§ 62. (1) Durch die sozialistische Berufsausbildung werden die Lehrlinge im Sinne der Arbeiter-und-Bauern-Macht erzogen und planmäßig auf der Grundlage des wissenschaftlich-technischen Höchststandes ausgebildet. Die sozialistische Berufsausbildung schließt an die allgemeinbildende polytechnische Erziehung und Bildung der Oberschule an. Den Lehrlingen werden umfassende berufliche Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt, damit sie ihre Fähigkeiten im Beruf voll entfalten und aktiv am gesellschaftlichen Leben teilnehmen können.
(2) Die Lehrberufe und die Dauer der Lehrzeit werden in der Systematik der Lehrberufe festgelegt.
(3) Das Lehrverhältnis wird durch einen Lehrvertrag zwischen dem Betrieb und dem Lehrling für einen in der Systematik der Lehrberufe geführten Beruf begründet. Der Lehrvertrag bedarf der Bestätigung durch das zuständige staatliche Organ und bei Jugendlichen der schriftlichen Zustimmung des Sorgeberechtigten.
(4) Für die Dauer der Berufsausbildung erhalten die Lehrlinge ein Lehrlingsentgelt.
§ 63. (1) Die Berufsausbildung der Lehrlinge wird mit der Facharbeiterprüfung abgeschlossen.
(2) In besonderen Klassen können die Lehrlinge gleichzeitig mit der Berufsausbildung das Abitur erwerben.
(3) Für die Beschäftigung der auslernenden Lehrlinge entsprechend ihren Fähigkeiten ist der Betriebsleiter verantwortlich, bei dem sie ihre Tätigkeit aufnehmen. Dabei sind die Empfehlungen des Leiters der Ausbildungsstätte zu berücksichtigen.
§ 64. (1) Die Lehrbetriebe haben den Berufswettbewerb, der auf bestmögliche Ergebnisse in der Berufsausbildung gerichtet ist, in enger Zusammenarbeit mit der Freien Deutschen Jugend und dem Freien Deutschen Gewerkschaftsbund zu unterstützen.
(2) Hervorragende Leistungen im Berufswettbewerb sind durch Medaillen und Sachprämien anzuerkennen.
§ 65. (1) Die Qualifizierung dient der Vervollständigung der beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten und gibt die Grundlage für die Ausübung verwandter und benachbarter Berufe. Die Qualifizierungsmaßnahmen müssen die bisherige Entwicklung der Werktätigen berücksichtigen und systematisch aufeinander aufbauen. Alle Arbeiterinnen, Arbeiter und Angestellten, die nicht das System der polytechnischen Schulbildung durchlaufen haben und schon lange Jahre im beruflichen Leben stehen, können durch weiterführende Bildungsmaßnahmen der Betriebe. der staatlichen Organe und gesellschaftlichen Organisationen sowie der Volkshochschulen auf das Direkt-, Fern- oder Abendstudium an einer Fach- oder Ingenieurschule bzw. Hochschule oder Universität vorbereitet werden. Sie sind bei der Durchführung des Studiums zu unterstützen.
(2) Die Qualifizierung der Werktätigen erfolgt such für ihre unmittelbare Tätigkeit in den Betrieben. Diese Form der Qualifizierung wird in Technischen Betriebsschulen, durch die von den Betriebs- und Dorfakademien koordinierten anderen betrieblichen Bildungseinrichtungen sowie die Bildungsmaßnahmen der gesellschaftlichen Organisationen, insbesondere des Freien Deutschen Gewerkschaftsbundes, durchgeführt.
(3) Auf der Grundlage betrieblicher Qualifizierungspläne sind mit den Werktätigen Qualifizierungsverträge abzuschließen.
(4) Über die erfolgreich beendete Qualifizierung ist ein Nachweis auszustellen.
§ 66. Die Qualifizierung erfolgt grundsätzlich außerhalb der Arbeitszeit. Für die Freistellung von der Arbeit zur Durchführung von Qualifizierungsmaßnahmen gilt § 77.
Die Gestaltung der Arbeitszeit
§ 67. (1) Die Dauer der Arbeitszeit wird durch den sozialistischen Staat entsprechend dem erreichten Stand der Arbeitsproduktivität in Übereinstimmung mit den gesellschaftlichen und persönlichen Interessen der Werktätigen im Volkswirtschaftsplan festgelegt.
(2) Die Erfolge der Werktätigen bei der Steigerung der. Arbeitsproduktivität bilden die Voraussetzung für die planmäßige schrittweise Verkürzung der Arbeitszeit ohne Lohnminderung.
(3) Für Werktätige, die besonders schwere Arbeit leisten oder unter gesundheitsgefährdenden Bedingungen arbeiten, wird in gesetzlichen Bestimmungen eine kürzere Arbeitszeit festgelegt.
§ 68. (1) Die gesetzliche Arbeitszeit ist, so zu verteilen, daß sie der Erfüllung des Betriebsplanes dient, die Erfordernisse des Gesundheits- und Arbeitsschutzes erfüllt werden und günstige Bedingungen für die Erholung, die Teilnahme, am gesellschaftlichen Leben, die Weiterbildung und die kulturelle und sportliche Betätigung der Werktätigen bestehen.
(2) Die betriebliche Arbeitszeit wird in Arbeitszeitplänen geregelt. Dabei ist zu gewährleisten, daß durch Mehrschichtarbeit die Produktionsmittel, insbesondere die moderne Technik, maximal ausgenutzt werden. Die Arbeitszeitpläne werden zwischen dem Betriebsleiter und der zuständigen betrieblichen Gewerkschaftsleitung vereinbart.
(3) Für Werktätige mit schöpferischen wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeiten (Forschungs- und Entwicklungstätigkeit, Grundsatzarbeit von weittragender volkswirtschaftlicher Bedeutung) kann in Rahmenkollektivverträgen vereinbart werden, daß sie zur besseren Erfüllung ihrer Aufgaben ihre Arbeitszeit ganz oder teilweise eigenverantwortlich einteilen.
§ 69. (1) Sonn- und Feiertage sind Tage der Arbeitsruhe.
(2) Sofern es die Versorgung und Betreuung der Bevölkerung, der technologisch: bedingte ununterbrochene Produktionsgang, die volle Ausnutzung hochleistungsfähiger Anlagen oder die Durchführung anderer volkswirtschaftlich besonders wichtiger Aufgaben verlangen, sind Arbeiten an Sonn- und Feiertagen zulässig.
(3) Für Sonntagsarbeit, die nicht im Arbeitszeitplan vorgesehen war, ist zusätzlich zum Lohn ein Zuschlag von 50 Prozent und für Arbeit an Feiertagen ein Zuschlag von 100 Prozent des Tariflohnes zu zahlen,
(4) Für die durch Feiertage ausfallende Arbeitszeit erhalten die Werktätigen einen Ausgleich in Höhe des Zeitlohnes.
§ 70. (1) Als Nachtarbeit gilt die Arbeit, die in der Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr geleistet wird. In Ausnahmefällen können in Arbeitszeitplänen geringfügige Abweichungen vorgesehen werden.
(2) Für Nachtarbeit ist ein Zuschlag von 10 Prozent des Tariflohnes zu zahlen. Ist die Nachtarbeit dem Werktätigen nicht mindestens 48 Stunden vor Beginn angekündigt worden, beträgt der Zuschlag 50 Prozent des Tariflohnes.
§ 71. (1) Die tägliche Arbeitszeit ist zur Erholung der Werktätigen durch ausreichende Pausen zu unterbrechen. Die Dauer und die Anzahl sind nach der Art und den Bedingungen der Arbeit festzulegen. Der Werktätige darf nicht länger als 4 1/2 Stunden hintereinander ohne Pause arbeiten.
(2) Die Mindestdauer einer Pause beträgt 15 Minuten. Die Dauer der Mittagspause muß mindestens 30 Minuten betragen.
(3) Ist die Einhaltung der im Abs. 1 genannten Pausen infolge des technologisch bedingten ununterbrochenen Produktionsfortganges oder der Arbeit im 3-Schicht-System nicht möglich, so sind den Werktätigen während der täglichen Arbeitszeit Kurzpausen zu gewähren. Die Kurzpausen müssen für vollbeschäftigte Werktätige zusammen mindestens 20 Minuten betragen. Sie gelten als Arbeitszeit und sind mit dem Tariflohn zu vergüten.
§ 72. (1) Die arbeitsfreie Zeit eines Werktätigen zwischen 2 Arbeitsschichten hat in der Regel mindestens 12 Stunden zu betragen.
(2) Jedem Werktätigen ist in der Woche grundsätzlich ein arbeitsfreier Tag zu gewähren. Für bestimmte Bereiche der Wirtschaft mit ununterbrochenem Arbeitsfortgang können abweichende Regelungen in Rahmenkollektivverträgen vereinbart werden: In diesen Fällen ist zu sichern, daß der Werktätige innerhalb von 4 Wochen vier arbeitsfreie Tage erhält.
§ 73. (1) Die Arbeit ist vom Betriebsleiter so zu organisieren, daß die volle Ausnutzung der Arbeitszeit gewährleistet ist und die betrieblichen Aufgaben innerhalb der gesetzlichen Arbeitszeit erfüllt und übererfüllt werden.
(2) Überstundenarbeit darf nur in Ausnahmefällen mit Zustimmung der zuständigen betrieblichen Gewerkschaftsleitung angeordnet werden.
(3) Für den einzelnen Werktätigen dürfen für zwei aufeinanderfolgende Tage nicht mehr als vier, jährlich nicht mehr als 120 Überstunden angeordnet werden. Ausgenommen sind Überstunden bei Notfällen. Für einzelne Bereiche können in Rahmenkollektivverträgen andere Höchstgrenzen vereinbart werden.
(4) Für Überstundenarbeit ist ein Zuschlag in Höhe von 25 Prozent des Tariflohnes zu zahlen.
§ 74. Treffen mehrere Zuschläge aus Überstunden-, Sonn-, Feiertags- oder Nachtarbeit zusammen, so wird nur der höchste Zuschlag gewährt.
§ 75. (1) Leitende Werktätige und Werktätige mit besonders hoher Verantwortung haben keinen Anspruch auf Lohn und Zuschläge für die über die gesetzliche Arbeitszeit hinaus geleistete Arbeit sowie auf Zuschläge für Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit. Für Sonn- und Feiertagsarbeit wird entsprechende Freizeit gewährt. Dieser Personenkreis ist in Rahmenkollektivverträgen festzulegen.
(2) Angestellte, die nicht in Abs. 1 erfaßt sind und die jährlich auf Grund ihrer besonders verantwortlichen Tätigkeit einen arbeitsbedingten Zusatzurlaub von 6 Werktagen und darüber hinaus erhalten, haben keinen Anspruch auf Lohn und Zuschläge für Überstundenarbeit sowie auf Zuschläge für Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit. Ihnen wird für Überstunden, Sonn- und Feiertagsarbeit entsprechende Freizeit gewährt.
(3) Für Meister, Lehrkräfte, Erzieher, Ärzte, Künstler und bestimmte Angestellte gelten Sonderregelungen, die in gesetzlichen Bestimmungen oder Rahmenkollektivverträgen festzulegen sind.
§ 76. (1) Soweit es die Versorgung oder Betreuung der Bevölkerung oder die betrieblichen Aufgaben erfordern, kann im Arbeitszeitplan die Bereitschaft zur Arbeit außerhalb der Arbeitszeit festgelegt werden.
(2) Die Arbeitsbereitschaft ist zu vergüten. Während der Arbeitsbereitschaft geleistete Arbeit ist wie Überstundenarbeit zu behandeln.
(3) Die Zulässigkeit, Art und Höchstdauer sowie die Vergütung der Arbeitsbereitschaft sind in Rahmenkollektivverträgen zu regeln.
Die Freistellung von der Arbeit
§ 77. (1) Eine Freistellung von der Arbeit erfolgt zur Wahrnehmung staatlicher und gesellschaftlicher Funktionen, deren Ausübung außerhalb der Arbeitszeit nicht möglich ist. Für die Dauer dieser Freistellung wird ein Ausgleich in Höhe des Durchschnittsverdienstes gezahlt, sofern der ausgefallene Arbeitslohn nicht anderweitig erstattet wird.
(2) Eine Freistellung von der Arbeit erfolgt
a) zur Teilnahme an Lehrgängen zur politischen und fachlichen Weiterbildung
sowie für Ausbildungs- und Qualifizierungsmaßnahmen, die im staatlichen
Interesse liegen, soweit diese nicht außerhalb der Arbeitszeit durchgeführt
werden können;
b) zur Teilnahme an Lehrveranstaltungen und Prüfungen im Fern- und
Abendstudium.
Bei Freistellungen bis zur Dauer von 14 Tagen wird ein Ausgleich in Höhe des Durchschnittsverdienstes gezahlt, bei längeren Freistellungen in Höhe des Tariflohnes. Diese Regelung gilt nicht, wenn Stipendien gewährt werden.
(3) Die Werktätigen können für Qualifizierungsmaßnahmen freigestellt werden, die in Qualifizierungsverträgen gemäß § 65 Abs. 3 festgelegt sind und für die der Werktätige stundenweise freigestellt werden muß. Die Freistellung in diesen Fällen ist nur zulässig, wenn die planmäßige Erfüllung der betrieblichen Aufgaben, z. B. durch gegenseitige Hilfe der Werktätigen, gewährleistet ist. Für die Dauer dieser Freistellung wird ein Ausgleich in Höhe des Durchschnittsverdienstes gezahlt.
§ 78. (1) Eine Freistellung von der Arbeit erfolgt:
a) bei eigener Eheschließung und bei Niederkunft der Ehefrau: für die Dauer
eines Arbeitstages,
b) bei Wohnungswechsel mit eigenem Haushalt innerhalb des Wohnortes: für die
Dauer eines Arbeitstages, nach einem anderen Wohnort: für die Dauer von zwei
Arbeitstagen,
c) beim Tod des Ehegatten, eines Elternteiles, eines Kindes oder eines zum
Haushalt gehörenden Familienmitgliedes: für die Dauer von zwei Arbeitstagen.
(2) Eine Freistellung von der Arbeit erfolgt:
a) bis zu zwei Stunden je Tag, wenn der Werktätige während der Arbeitszeit
sofort einen Arzt in Anspruch nehmen muß,
b) für die erforderliche Zeit, wenn er vor ein Gericht oder ein staatliches
Untersuchungs- oder Kontrollorgan geladen wird.
(3) Für die Zeit dieser Freistellung erhalten die Werktätigen einen Ausgleich in Höhe des Tariflohnes. Bei Vorladung vor ein Gericht oder ein staatliches Untersuchungs- oder Kontrollorgan wird die Ausgleichszahlung nicht gewährt, wenn der Werktätige wegen einer von ihm begangenen strafbaren Handlung geladen wurde oder der ausgefallene Arbeitslohn durch das betreffende Organ erstattet wird.
7. Kapitel.
Der Erholungsurlaub
§ 79. (1) Alle Werktätigen erhalten jährlich einen bezahlten Erholungsurlaub.
(2) Das Recht auf Erholung wird verwirklicht mit Hilfe des Freien Deutschen Gewerkschaftsbundes, der einen bedeutenden Teil seiner Mittel für die gesellschaftliche Aufgabe des planmäßigen Ausbaus der Erholungsmöglichkeiten, insbesondere des Feriendienstes der Gewerkschaften. nutzt, damit die Werktätigen ihren Erholungsurlaub unter vorbildlichen gesundheitlichen, kulturellen und sozialen Bedingungen zur Erhaltung ihrer Gesundheit und Leistungsfähigkeit verbringen können.
Die Dauer des Erholungsurlaubes
§ 80. (1) Jeder Werktätige hat Anspruch auf einen Grundurlaub von zwölf Werktagen.
(2) Werktätige, die überwiegend besonderen Arbeitserschwernissen oder Arbeitsbelastungen ausgesetzt sind oder eine besonders verantwortliche Tätigkeit ausüben, erhalten einen arbeitsbedingten Zusatzurlaub.
(3) Die Dauer des Zusatzurlaubes ist für die einzelnen Beschäftigtengruppen in Urlaubskatalogen festzulegen, die in die Rahmenkollektivverträge aufzunehmen sind. Auf ihrer Grundlage ist die Dauer des Zusatzurlaubes in einer jährlich zwischen dem Betriebsleiter und der zuständigen betrieblichen Gewerkschaftsleitung abzuschließenden Urlaubsvereinbarung zu bestimmen.
§ 81. Zur Festigung der Betriebsbelegschaften wird entsprechend den Rahmenkollektivverträgen für langjährige Tätigkeit in bestimmten Berufen oder in volkswirtschaftlich besonders wichtigen Betrieben ein Zusatzurlaub gewährt.
§ 82. (1) Anerkannte Verfolgte des Naziregimes erhalten einen Zusatzurlaub von drei Werktagen.
(2) Schwerbeschädigte, Tuberkolosekranke und -rekonvaleszenten erhalten einen Zusatzurlaub von drei und Blinde von sechs Werktagen; er wird nur aus einem der genannten Gründe gewährt.
(3) Anerkannte Verfolgte des Naziregimes, die auf Grund ihres aktiven Widerstandskampfes Schwerbeschädigte, Tuberkulosekranke bzw. -rekonvaleszenten oder Blinde sind, erhalten den Zusatzurlaub gemäß Abs. 1 und Abs. 2.
§ 83. (1) Werktätige, die nur während eines Teils des Urlaubsjahres arbeiten, erhalten entsprechend der Dauer der Tätigkeit Anteilurlaub.
(2) Scheidet ein Werktätiger aus dem Betrieb aus, so ist ihm auf Verlangen der zustehende Anteilurlaub zu gewähren. Wird der Anteilurlaub nicht genommen, so hat ihn der nachfolgende Betrieb zu gewähren.
§ 84. (1) Der Erholungsurlaub ist grundsätzlich innerhalb des Kalenderjahres zu gewähren und zu nehmen.
(2) Ist die Gewährung des Erholungsurlaubes im Urlaubsjahr aus dringenden betrieblichen Erfordernissen, wegen Krankheit des Werktätigen oder wegen anderer in seiner Person liegender Gründe nicht möglich, so hat der Betrieb den Erholungsurlaub so zu gewähren, daß ihn der Werktätige spätestens am 31. März des nachfolgenden Jahres antreten kann.
§ 85. (1) Der Erholungsurlaub ist nach einem Urlaubsplan zu gewähren. Der Erholungsurlaub der Werktätigen ist so festzulegen: daß die planmäßige Erfüllung der betrieblichen Aufgaben gesichert wird, die Wünsche der Werktätigen weitgehend berücksichtigt werden und mindestens der Grundurlaub zusammenhängend gewährt wird. Im betrieblichen Urlaubsplan ist der Erholungsurlaub auf alle Monate des Jahres zu verteilen. , (2) Der Urlaubsplan ist zu Beginn des Jahres vom Betriebsleiter im Einvernehmen mit der zuständigen betrieblichen Gewerkschaftsleitung aufzustellen.
§ 86. (1) Für die Zeit des Erholungsurlaubs erhält der Werktätige eine Urlaubsvergütung in Höhe des Durchschnittsverdienstes.
(2) Die Abgeltung des Erholungsurlaubs ist nur in Ausnahmefällen entsprechend den arbeitsrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.
Kapitel
Der Gesundheits- und Arbeitsschutz und die Sozialversicherung
§ 87. Die Erhaltung und Förderung der Gesundheit und Schaffenskraft als Ausdruck der Sorge um den Menschen ist ein Prinzip der sozialistischen Gesellschaft. Es wird verwirklicht durch den Gesundheits- und Arbeitsschutz und durch die Sozialversicherung.
§ 88. (1) Für den Gesundheits- und Arbeitsschutz sind die Betriebsleiter und die ihnen übergeordneten Organe verantwortlich.
(2) Jeder Werktätige ist verpflichtet, im Interesse der Erhaltung der eigenen Gesundheit und im Interesse der Gesellschaft bei der ständigen Verbesserung des Gesundheits- und Arbeitsschutzes mitzuwirken und die gesetzlichen Bestimmungen des Gesundheits- und Arbeitsschutzes, die Arbeitsinstruktionen und die erteilten Weisungen zu befolgen.
(3) Die Leiter der Organe des zentralen Staatsapparates sind verpflichtet, zur Regelung der, speziellen Aufgaben des Gesundheits- und Arbeitschutzes Arbeitsschutzanordnungen zu erlassen.
(4) Der Freie Deutsche Gewerkschaftsbund übt durch die Arbeitsschutzinspektion die Kontrolle über den Arbeitsschutz aus.
(5) Die Kontrolle über den Gesundheitsschutz in den Betrieben wird von den Organen des staatlichen Gesundheitswesens durchgeführt.
(6) Die Arbeitsschutzinspektoren des Freien Deutschen Gewerkschaftsbundes, die Organe des staatlichen Gesundheitswesens und der Technischen Überwachung haben alle zur Durchführung der Kontrolle erforderlichen Rechte, insbesondere können sie den Betriebsleitern verbindliche Auflagen zur Durchführung des Gesundheits- und Arbeitsschutzes sowie der technischen Sicherheit erteilen.
§ 89. (1) Die einheitliche Sozialversicherung der Arbeiter und Angestellten ist eine der größten Errungenschaften der deutschen Arbeiterklasse. Sie gewährleistet umfassende soziale Sicherheit durch vorbeugende Maßnahmen und durch materielle Versorgung bei Krankheit, Arbeitsunfall, Mutterschaft, Invalidität und im Alter.
(2) Die gesamte politische, organisatorische und finanzielle Leitung der Sozialversicherung liegt in den Händen des Freien Deutschen Gewerkschaftsbundes. Die Leitung der Sozialversicherung erfolgt durch die gewählten Organe des Freien Deutschen Gewerkschaftsbundes, der Industriegewerkschaften und Gewerkschaften auf der Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen und der Satzung des Freien Deutschen Gewerkschaftsbundes.
Der Gesundheits- und Arbeitsschutz im Betrieb
§ 90. (1) Zur Durchführung des Gesundheits- und Arbeitsschutzes arbeiten der Betriebsleiter, der Leiter des Betriebsgesundheitswesens und die betrieblichen Gewerkschaftsleitungen eng zusammen. Der Betriebsleiter hat die Mitarbeiter des Betriebsgesundheitswesens in ihrer Tätigkeit zu unterstützen.
(2) In den Betrieben und den übergeordneten staatlichen Organen sind Sicherheitsinspektionen zu bilden bzw. Sicherheitsinspektoren oder Sicherheitsbeauftragte einzusetzen.
(3) Betriebsleitern, leitenden Mitarbeitern sowie Sicherheitsinspektoren bzw. Sicherheitsbeauftragten können bei Verletzung ihrer Pflichten Disziplinarmaßnahmen, Ordnungsstrafen oder gerichtliche Strafen auferlegt werden.
§ 91. (1) Arbeitsstätten, Betriebsanlagen, Betriebseinrichtungen und Arbeitsmittel sind so zu projektieren, zu konstruieren, herzustellen, zu errichten, zu unterhalten und instand zu setzen, daß sie eine hohe Sicherheit gewährleisten und körperlich schwere sowie gesundheitsgefährdende Arbeiten weitgehend einschränken. Sie dürfen nur in der erforderlichen Schutzgüte angeboten, verkauft oder in Betrieb gesetzt werden. Bei der sozialistischen Rekonstruktion sind die Erfordernisse des Gesundheits- und Arbeitsschutzes zu erfüllen.
(2) Arbeitsstätten, Betriebsanlagen und -einrichtungen, Roh- und Hilfsstoffe sowie Arbeitsverfahren, für deren Betrieb oder Verwendung besondere Sicherheitsvorschriften gelten, bedürfen vor ihrer Benutzung, Einführung oder Verwendung einer besonderen Freigabe und während der Benutzung oder Verwendung einer besonderen Überwachung durch die dafür zuständigen Überwachungsorgane.
§ 92. (1) Der Betriebsleiter ist verantwortlich für die Erziehung der Werktätigen zur Einhaltung der Bestimmungen des Gesundheits- und Arbeitsschutzes. Er hat sich bei der Verwirklichung des Gesundheits- und Arbeitsschutzes insbesondere auf die Erfahrungen der Mitglieder der sozialistischen Brigaden und Gemeinschaften und der Gesundheitshelfer des Deutschen Roten Kreuzes zu stützen.
(2) Der Betriebsleiter hat ständig den Kranken- und Unfallstand gemeinsam mit den betrieblichen Gewerkschaftsleitungen und dem Leiter des Betriebsgesundheitswesens zu untersuchen, auszuwerten und Maßnahmen zur Beseitigung der Ursachen und zur weiteren Verbesserung des Gesundheits- und Arbeitsschutzes festzulegen.
§ 93. (1) Die betrieblichen Gewerkschaftsleitungen, ehrenamtlichen Arbeitsschutzinspektoren, Räte und Bevollmächtigten für Sozialversicherung sowie Arbeitsschutzkommissionen und -obleute wirken darauf ein, daß die Werktätigen durch eine gesunde Lebensweise und unfallfreies Arbeiten ihre Gesundheit erhalten und zur Verbesserung des Gesundheits- und Arbeitsschutzes im Betrieb beitragen. Sie sind berechtigt, die sofortige oder befristete Durchführung der von ihnen vorgeschlagenen Maßnahmen zu fordern sowie die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen und die Verwirklichung der Maßnahmen zur Verbesserung des Gesundheits- und Arbeitsschutzes zu kontrollieren.
(2) Die betrieblichen Gewerkschaftsleitungen und Gewerkschaftsvorstände können die Bestrafung der Mitarbeiter von staatlichen Organen, der Betriebsleiter und leitenden Mitarbeiter, die ihre Pflichten bei der Verwirklichung des Gesundheits- und Arbeitsschutzes verletzen, beantragen.
§ 94. (1) Werktätige, die eine körperlich schwere oder gesundheitsgefährdende Arbeit übernehmen sollen, sind vor der Aufnahme der Arbeit auf ihre gesundheitliche Eignung zu untersuchen und während dieser Arbeit regelmäßig gesundheitlich zu überwachen. Die Untersuchungen sind für den Werktätigen kostenlos.
(2) Wird ärztlich festgestellt, daß ein Werktätiger für eine Arbeit gesundheitlich nicht mehr geeignet ist, so darf er mit dieser nicht weiter beschäftigt werden. Der Betrieb hat mit ihm eine andere, seinen Fähigkeiten und der gesundheitlichen Eignung entsprechende Arbeit zu vereinbaren. oder, falls das nicht möglich ist, ihm bei der Beschaffung eines anderen Arbeitsplatzes behilflich zu sein.
§ 95. (1) Dem Werktätigen ist eine andere zumutbare Arbeit zu übertragen, wenn er nach ärztlicher Feststellung wegen vorübergehender Minderung der Arbeitsfähigkeit oder zum vorbeugenden Gesundheitsschutz seine bisherige Arbeit zeitweilig nicht fortsetzen kann (Schonarbeit).
(2) Eine Schonarbeit kann bis zur Dauer eines Monats übertragen werden. Eine darüber hinausgehende Übertragung darf nur mit Zustimmung der Ärzteberatungskommission erfolgen.
(3) Während der Schonarbeit wird Lohn entsprechend der Arbeitsleistung gezahlt. Liegt der Verdienst unter dem Durchschnittsverdienst, so wird als Ausgleich der Differenzbetrag bis zum Durchschnittsverdienst gezahlt.
§ 96. Für die Dauer der Arbeit sind Arbeitsschutzkleidung und Arbeitsschutzmittel entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen vom Betrieb kostenlos zur Verfügung zu stellen. Arbeitsschutzkleidung und Arbeitsschutzmittel sind zweckentsprechend zu verwenden und pfleglich zu behandeln.
Die betrieblichen Unterstützungen bei Arbeitsunfall und Berufskrankheit
§ 97. Die Betriebe sind verpflichtet, dem Werktätigen bei Schädigung seiner Gesundheit durch Arbeitsunfall oder Berufskrankheit oder den Hinterbliebenen beim Tode des Werktätigen Unterstützung und Hilfe zu gewähren. Sie haben den Werktätigen, wenn er seine bisherige Tätigkeit nicht mehr ausüben kann, oder die Hinterbliebenen zu unterstützen, daß sie eine zumutbare Arbeit erhalten.
§ 98. (1) Erleidet der Werktätige einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit, weil der Betrieb die ihm im Gesundheits- und Arbeitsschutz obliegenden Pflichten nicht erfüllt hat, so hat er gegen den Betrieb einen Anspruch auf Ersatz des ihm durch die Beeinträchtigung seiner Gesundheit und Arbeitsfähigkeit entstandenen Schadens. Der Anspruch des Werktätigen erstreckt sich auf den entgangenen Verdienst, auf notwendige Mehraufwendungen zur weiteren Teilnahme am gesellschaftlichen Leben und den entstandenen Sachschaden:
(2) Tritt infolge eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit der Tod des Werktätigen ein, weil der Betrieb die ihm im Gesundheits- und Arbeitsschutz obliegenden Pflichten nicht erfüllt hat, so ist der Betrieb verpflichtet, den unterhaltsberechtigten Hinterbliebenen des Werktätigen, soweit sie nicht in der Lage sind,: den entsprechenden Lebensunterhalt selbst zu verdienen, den wegfallenden Unterhalt in Form einer Rente zu ersetzen. Der Betrieb hat die Bestattungskosten zu tragen.
(3) Auf den Anspruch gegen den Betrieb werden die Leistungen der Sozialversicherung und die Leistungen aus der zusätzlichen Altersversorgung der Intelligenz angerechnet.
(4) Die Verjährungsfrist für Ansprüche des Werktätigen bzw. der Hinterbliebenen beträgt zwei Jahre. Die Frist beginnt mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Werktätige bzw. die Hinterbliebenen Kenntnis vom Schaden und vom Ersatzpflichtigen erlangen.
(5) Leistungen der Deutschen Versicherungs-Anstalt aus Versicherungsverhältnissen zugunsten des Werktätigen oder seiner Hinterbliebenen haben auf die Höhe des Anspruchs gegen den Betrieb keinen Einfluß.
Die Sozialversicherung der Arbeiter und Angestellten
§ 99. (1) Die Mittel der Sozialversicherung werden durch Beiträge der Betriebe und Werktätigen aufgebracht. (2) Jeder Werktätige hat die Pflicht, jeglichen Mißbrauch von Leistungen der Sozialversicherung zu verhindern.
(3) Während des Dauer des Arbeitsrechtsverhältnisses ist der Werktätige bei der Sozialversicherung versichert. Die Befreiung von der Pflichtversicherung bei geringfügiger Tätigkeit wird besonders geregelt.
§ 100. (1) Die zuständigen betrieblichen Gewerkschaftsleitungen führen in den Betrieben die Aufgaben des Freien Deutschen Gewerkschaftsbundes auf dem Gebiet der Sozialversicherung durch. Sie entscheiden über die Gewährung von Leistungen, sofern die Geldleistungen der Sozialversicherung im Betrieb ausgezahlt werden. Sie werden hierbei von Räten, Kommissionen und Bevollmächtigten für Sozialversicherung unterstützt. Für die ordnungsgemäße Berechnung und Auszahlung der Geldleistungen sind die Betriebe verantwortlich.
(2) Die Verwaltungen der Sozialversicherung bei den Kreisvorständen des Freien Deutschen Gewerkschaftsbundes entscheiden über die Gewährung von Leistungen an Werktätige, die ihre Geldleistungen nicht im Betrieb erhalten.
§ 101. (1) Die Sozialversicherung gewährt den Werktätigen zur Erhaltung oder Wiederherstellung ihrer Gesundheit und Leistungsfähigkeit sowie bei Mutterschaft die notwendigen Sachleistungen ohne zeitliche Begrenzung.
(2) Die gleichen Sachleistungen erhalten die anspruchsberechtigten Familienangehörigen der Werktätigen.
(3) Zu den Sachleistungen gehören insbesondere ärztliche und zahnärztliche Behandlung, Versorgung mit Arzneien, Hell- und Hilfsmitteln, Krankenhausbehandlung und Kuren:
§ 102. Die Sozialversicherung gewährt folgende
Geldleistungen:
a) Krankengeld bzw. Haus- oder Taschengeld bei vorübergehender
Arbeitsunfähigkeit infolge von Krankheit, Arbeitsunfall oder, Berufskrankheit
und bei Quarantäne;
b) Schwangerschafts- und Wochengeld bei Mutterschaft;
c) Unterstützung alleinstehender Werktätiger bei Pflege erkrankter Kinder;
d) Unterstützung bei vorübergehendem unverschuldeten Verlust eines
Arbeitsplatzes;
e) Rente bei Erreichung der Altersgrenze, bei völligem oder teilweisem Verlust
der Erwerbsfähigkeit infolge von Arbeitsunfall oder Berufskrankheit, bei
Invalidität sowie Hinterbliebenenrente beim Tode des Werktätigen oder des
Rentners;
f) Übergangsrente bei Wechsel des Arbeitsplatzes zur Vermeidung einer
Berufskrankheit;
g) Pflegegeld, Sonderpflegegeld oder Blindengeld; h) Bestattungsbeihilfe.
Das Krankengeld und der Lohnausgleich
§ 103. (1) Werktätige, die wegen ärztlich bescheinigter Arbeitsunfähigkeit von der Arbeit befreit sind, erhalten für jeden Arbeitstag ein Krankengeld. Es beträgt 50 Prozent des beitragspflichtigen Durchschnittsverdienstes.
(2) Bei stationärer Behandlung wird an Stelle des
Krankengeldes
a) an Werktätige, die Familienangehörige zu unterhalten haben. Hausgeld in Höhe
von 8O Prozent des Krankengeldes gezahlt;
b) an Werktätige. die keine Familienangehörige 2u unterhalten haben und keinen
eigenen Haushalt führen. Taschengeld in Höhe von 50 Prozent des Krankengeldes
gezahlt;
c) an Werktätige, die keine Familienangehörigen zu unterhalten haben, jedoch
einen eigenen Haushalt führen, Taschengeld in Höhe von 50 Prozent des
Krankengeldes gezahlt, solange ein Ausgleich gemäß § 104 gewährt wird: Nach
Fortfall der Ausgleichszahlung wird Hausgeld in Höhe von 80 Prozent des
Krankengeldes gezahlt.
(3) Bei stationärer Behandlung wegen Arbeitsunfall, Berufskrankheit oder Tuberkulose wird Krankengeld gezahlt.
(4) Krankengeld, Hausgeld und Taschengeld wird vom ersten Tage der Arbeitsunfähigkeit bis zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, jedoch längstens bis zur Dauer von 26 Wochen gewährt. Über die 26. Woche der Arbeitsunfähigkeit hinaus wird Krankengeld gewährt, wenn mit der Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit innerhalb der nächsten 13 Wochen zu rechnen ist. Haus- und Taschengeld wird über die 26. Woche hinaus bis zum Ablauf der 52. Woche gewährt; wenn die Arbeitsfähigkeit in dieser Zeit zu erwarten ist. Für Tuberkulosekranke, die sich in stationärer Behandlung befinden, gelten besondere Bestimmungen. Bei Arbeitsunfähigkeit als Folge eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit wird Krankengeld bis zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit oder Festsetzung einer Unfallrente gewährt.
§ 104. (1) Werktätige erhalten vom Betrieb eine
Ausgleichszahlung in Höhe der Differenz zwischen dem Krankengeld und 90 Prozent
des Nettodurchschnittsverdienstes (Lohnausgleich)
a) bei Arbeitsunfähigkeit infolge von Krankheit in jedem Kalenderjahr bis zu 6
Wochen;
b) bei Arbeitsunfähigkeit infolge von Arbeitsunfall oder Berufskrankheit bis
zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit oder bis zur Festsetzung einer
Unfallrente;
c) bei ärztlich angeordnetem Fernbleiben vom Arbeitsplatz wegen
Ansteckungsgefahr (Quarantäne).
(2) Lehrlinge erhalten eine Ausgleichszahlung in Höhe der
Differenz zwischen dem Krankengeld und dem Nettolehrlingsentgelt:
a) bei Arbeitsunfähigkeit Infolge von Krankheit in jedem Kalenderjahr bis zu 12
Wochen;
b) bei Arbeitsunfähigkeit infolge von Arbeitsunfall oder Berufskrankheit bis
zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit oder bis zur Festsetzung einer
Unfallrente;
c) bei Quarantäne.
§ 105. (1) Der Betriebsleiter, die betrieblichen Gewerkschaftsleitungen und der Rat für Sozialversicherung haben das Recht, bei Vermutung einer mißbräuchlichen Ausnutzung der Leistungen der Sozialversicherung bei den zuständigen Einrichtungen des staatlichen Gesundheitswesens die sofortige Überprüfung des Gesundheitszustandes des Werktätigen zu beantragen.
(2) Verstößt ein Werktätiger in grober Weise oder wiederholt
gegen die Ordnung über die Gewährung von Leistungen der Sozialversicherung
(Krankenordnung), so kann
a) der Betriebsleiter anweisen, daß der Lohnausgleich,
b) die Betriebsgewerkschaftsleitung bzw. die Verwaltung der Sozialversicherung
entscheiden, daß die Leistungen der Sozialversicherung
ganz oder teilweise nicht gewährt werden.
9.
Kapitel
Die sozialistische Arbeitsdisziplin
Der Inhalt der Arbeitsdisziplin
§ 106. (1) Die sozialistische Arbeitsdisziplin äußert sich im bewußten Handeln der Werktätigen zur Durchsetzung der gemeinschaftlichen Interessen aller Werktätigen in der sozialistischen Gesellschaft. Sie beruht auf der grundsätzlichen Übereinstimmung der Interessen der Gesellschaft und des Einzelnen und umschließt die kameradschaftliche Zusammenarbeit, die gegenseitige Hilfe und Achtung sowie die gewissenhafte Erfüllung aller Arbeitsaufgaben zur Verwirklichung der Betriebspläne. Sie ist eine entscheidende Grundlage der sozialistischen Organisation der Arbeit.
(2) Die Werktätigen sind insbesondere verpflichtet,
a) ihre Arbeitsaufgaben ordnungs- und fristgemäß zu erfüllen;
b) das sozialistische Eigentum zu mehren und es vor Beschädigung und Verlust zu
schützen;
c) die Arbeitszeit und die Produktionsmittel voll zu nutzen, Geld und Material
sparsam zu verwenden und Qualitätsarbeit zu leisten;
d) die Bestimmungen über den Gesundheits- und Arbeitsschutz sowie Brandschutz
einzuhalten;
e) die ihnen zur Erfüllung ihrer Arbeitsaufgaben vom Betriebsleiter erteilten
Weisungen zu befolgen.
§ 107. (1) Zur sozialistischen Organisation der Arbeit und zur Festigung der Arbeitsmoral und -disziplin sind in den Betrieben auf der Grundlage gesetzlicher Bestimmungen Arbeitsordnungen zu schaffen.
(2) In der Arbeitsordnung sind insbesondere festzulegen
a) die für die straffe Ordnung der Arbeit im Betrieb erforderlichen Rechte und
Pflichten des Betriebsleiters, der leitenden Mitarbeiter und der anderen
Werktätigen;
b) die Auszeichnungen für vorbildliche Erfüllung der Arbeitsaufgaben und
c) die Disziplinarmaßnahmen wegen Verletzung der Arbeitsdisziplin.
(3) Die Arbeitsordnung ist vom Betriebsleiter unter Mitwirkung der Werktätigen auszuarbeiten und im Einvernehmen mit der Betriebsgewerkschaftsleitung in Kraft zu setzen.
(4) Für diejenigen Bereiche, in denen die Werktätigen besondere Arbeitspflichten haben (z. B. staatliche Organe, Verkehrs- und Nachrichtenwesen), können besondere Ordnungen erlassen werden. Die zuständigen Organe des zentralen Staatsapparates haben die Ordnungen im Einvernehmen mit den Gewerkschaften auszuarbeiten.
§ 108. (1) Der sozialistische Staat erkennt hervorragende Arbeitsleistungen der Werktätigen an und ehrt sie durch Auszeichnungen. Die zuständigen Organe der Staatsmacht und die Betriebsleiter sind verpflichtet, durch Auszeichnungen die sozialistische Arbeitsmoral und -disziplin zu fördern. Sie haben Werktätige durch Einzel- oder Kollektivauszeichnungen zu ehren, wenn sie hervorragende Arbeitsleistungen vollbracht, ihre Aufgaben vorbildlich erfüllt oder lange Zeit ununterbrochen in einem Betrieb gut gearbeitet haben.
(2) Auszeichnungen werden im Einvernehmen mit den zuständigen Gewerkschaftsleitungen vorgenommen. Sie sind grundsätzlich im Anschluß an die vollbrachte Leistung öffentlich und in würdiger Form vorzunehmen.
(3) Die ausgezeichneten Werktätigen sind zu fördern und bei Qualifizierungsmaßnahmen besonders zu berücksichtigen.
Die disziplinarische Verantwortlichkeit
§ 109. (1) Wenn ein Werktätiger seine Arbeitspflichten
schuldhaft verletzt, ist der Betriebsleiter berechtigt, eine der folgenden
Disziplinarmaßnahmen auszusprechen und schriftlich festzulegen:
Verweis,
strenger Verweis,
fristlose Entlassung.
Für die fristlose Entlassung gelten die Bestimmungen der §§ 32 bis 35.
(2) Bei der Festlegung der Disziplinarmaßnahmen ist die Gesamtheit aller Umstände zu berücksichtigen, insbesondere die Schwere des Disziplinverstoßes, der Grad des Verschuldens, die Leistungen des Werktätigen und die bisherigen, erzieherischen Maßnahmen.
(3) Die Entscheidung darüber, ob ein Disziplinarverfahren nach der Arbeitsordnung bzw. der Ordnung gemäß § 107 Abs. 4 erforderlich ist, trifft der Betriebsleiter. Hält er den Ausspruch einer erzieherischen Maßnahme durch die Konfliktkommission für erforderlich, so übergibt er ihr die Sache zur Durchführung eines erzieherischen Verfahrens.
§ 110. (1) Der Betriebsleiter hat bei der Durchführung des Disziplinarverfahrens den betroffenen Werktätigen zu hören und die Werktätigen einzubeziehen. Er hat es so durchzuführen, daß der Werktätige seine Fehler erkennen kann und die sozialistische Arbeitsdisziplin einhält und daß gleichzeitig eine erzieherische Wirkung bei anderen Werktätigen erreicht wird:
(2) Das Disziplinarverfahren ist unmittelbar nach dem Bekanntwerden des Disziplinverstoßes, spätestens jedoch fünf Monate nach seinem Begehen, einzuleiten und binnen eines Monats abzuschließen, damit der erzieherische Zweck erreicht wird. Bei einer Verletzung der Arbeitsdisziplin, die gleichzeitig eine strafbare Handlung darstellt, gelten die strafrechtlichen Verjährungsvorschriften.
§ 111. (1) Verweis und strenger Verweis erlöschen mit Ablauf eines Jahres nach ihrem Ausspruch. Sie können vor dieser Zeit vom Betriebsleiter gestrichen werden; wenn der Werktätige eine vorbildliche Arbeitsmoral und -disziplin gezeigt hat.
(2) Erlischt eine Disziplinarmaßnahme oder wird sie gestrichen, so ist die Eintragung aus der Kaderakte zu entfernen und zu vernichten.
Die materielle Verantwortlichkeit
§ 112. (1) Ist ein Schaden am sozialistischen Eigentum eingetreten, so hat der Betriebsleiter unter Teilnahme der Werktätigen die Ursachen unverzüglich aufzudecken und zu beseitigen.
(2) Wird festgestellt, daß ein Werktätiger den Schaden durch schuldhafte Verletzung seiner Arbeitspflichten verursacht hat, so ist er dem Betrieb zum Ersatz des Schadens verpflichtet (materielle Verantwortlichkeit).
(3) Der Schadenersatz ist grundsätzlich in Geld zu leisten, sofern nicht der Werktätige den von ihm verursachten Schaden selbst beheben kann und dies im gesellschaftlichen Interesse liegt.
§ 113. (1) Ein Werktätiger; der einen Schaden fahrlässig verursacht, ist für den direkten Schaden materiell verantwortlich, jedoch höchstens bis zum Betrag seines monatlichen Tariflohnes.
(2) Der direkte Schaden ist bis zum vollen Umfange zu
ersetzen
a) bei Verlust von Werkzeugen, Schutzbekleidung oder anderen Gegenständen, die
dem Werktätigen vom Betrieb zur alleinigen Benutzung gegen schriftliche
Bestätigung übergeben wurden und für die er rechenschaftspflichtig ist;
b) bei Verlust von Geld oder Sachwerten; für die der Werktätige oder ein
Kollektiv auf Grund seines Aufgabengebietes ständig die Verantwortung trägt und
rechenschaftspflichtig ist, sofern dies zwischen ihm und dem Betrieb
schriftlich vereinbart wurde. Näheres; insbesondere die Begrenzung der Höhe des
Schadenersatzes und der Kreis dieser Werktätigen, ist in
Rahmenkollektivvertragen festzulegen.
Die materielle Verantwortlichkeit tritt nicht ein, wenn festgestellt wird, daß der Werktätige oder das Kollektiv den Schaden nicht schuldhaft verursacht hat.
(3) Haben mehrere Werktätige einen Schaden fahrlässig verursacht, so ist jeder nach Art und Umfang seiner Beteiligung und dem Grad seines Verschuldens materiell verantwortlich: Ist der Anteil der einzelnen Werktätigen nicht festzustellen, so sind sie im gleichen Verhältnis schadenersatzpflichtig.
(4) Bei der Festlegung der Schadenersatzsumme ist die Gesamtheit aller Umstände (§ 109 Abs. 2) einschließlich der volkswirtschaftlichen Auswirkungen des Schadens zu berücksichtigen.
§ 114. (1) Ein Werktätiger, der einen Schaden vorsätzlich verursacht, ist für den gesamten Schaden voll materiell verantwortlich.
{2) Haben mehrere Werktätige durch gemeinschaftliche Handlung vorsätzlich einen Schaden verursacht, so hat der Betrieb den Anspruch auf Schadenersatz .so alle Beteiligten geltend zu machen. Der Betrieb kann die gesamte festgelegte Schadenersatzsumme von einem Beteiligten voll, oder von mehreren Beteiligten in beliebigen Anteilen verlangen.
§ 115. (1) Die materielle Verantwortlichkeit des Werktätigen ist innerhalb von drei Monaten nach Bekanntwerden des Schadens und des Verursachers vor der Konfliktkommission bzw. dem Arbeitsgericht oder im Strafverfahren geltend zu machen, spätestens jedoch zwei Jahre nach dem Eintritt des Schadens. Bei Schadenersatzansprüchen aus schuldhaften Pflichtverletzungen, die gleichzeitig strafbare. Handlungen darstellen, gelten die Bestimmungen über die Verjährung der Strafverfolgung.
(2) Bei kleineren Schäden kann sich der Werktätige durch eine schriftliche Erklärung zum Ersatz verpflichten.
(3) Kann der Werktätige den Schaden selbst beheben (§ 112 Abs. 3), so hat der Betrieb schriftlich mit ihm zu vereinbaren, auf welche Weise das erfolgen soll.
(4) Der Betrieb kann auf die Geltendmachung des Schadenersatzanspruches verzichten; wenn- dies durch die Gesamtheit der Umstände (§ 109 Abs. 2) unter besonderer Berücksichtigung der Höhe und der volkswirtschaftlichen Auswirkungen des Schadens gerechtfertigt ist. Der Verzicht und seine Gründe sind schriftlich festzulegen und dem Werktätigen mitzuteilen. Entsprechendes gilt, wenn der Werktätige einen angemessenen Teil der festgelegten. Schadenersatzsumme vereinbarungsgemäß gezahlt hat und durch vorbildliche Arbeitsmoral und -disziplin erwarten läßt, daß er künftig das sozialistische Eigentum achten wird.
Die materielle Verantwortlichkeit des Betriebes
§ 116. (1) Verletzt ein Betriebsleiter oder ein leitender Mitarbeiter schuldhaft die ihm obliegenden Pflichten und entsteht dadurch einem Werktätigen ein Schaden, so hat der Werktätige Anspruch auf Ersatz des Schadens gegenüber dem Betrieb.
(2) Näheres hierzu ist in gesetzlichen Bestimmungen festzulegen.
Das gilt insbesondere für Schadenersatzansprüche gegen den Betrieb
a) bei Verletzung der Verpflichtung, ordentliche und sichere
Aufbewahrungsmöglichkeiten für die von Werktätigen im Zusammenhang mit der
Arbeit in den Betrieb mitgebrachten Gegenstände zu schaffen;
b) bei Feststellung der Unwirksamkeit einer Kündigung oder fristlosen.
Entlassung.
Die kulturelle und sportliche Betätigung
§ 117. (1) Zur Verwirklichung des Rechts auf Bildung und zur Entwicklung neuer, sozialistischer Menschen und damit einer gebildeten Nation ist der Betrieb verpflichtet.
a) ein vielgestaltiges und interessantes Kultur- und Sportleben zu entfalten, insbesondere zur Befriedigung der kulturellen Bedürfnisse, die sich aus dem Bestreben, sozialistisch zu arbeiten, zu lernen und zu leben ergeben, beizutragen und das künstlerische Laienschaffen der Werktätigen zu fördern; b) die sozialistische Bildung und, Erziehung der Schuljugend sowie die Betreuung der Kinder der Betriebsangehörigen durch die Betriebsgewerkschaftsleitung zu unterstützen und den Unterrichtstag in der Produktion zu sichern.
(2) Der Betrieb ist verpflichtet, dabei mit dem Freien Deutschen Gewerkschaftsbund, der Freien Deutschen Jugend und den anderen gesellschaftlichen Organisationen zusammenzuarbeiten.
§ 118. (1) Der Betriebsgewerkschaftsorganisation stehen die kulturellen Einrichtungen des Betriebes wie Kulturhäuser, Klubs und Betriebsbibliotheken und der Betriebssportgemeinschaft des Betriebes die Sportanlagen zur unentgeltlichen Nutzung zur Verfügung.
(2) Die Betriebe tragen die geplanten Kosten für die Unterhaltung der betrieblichen Kultur- und Sporteinrichtungen und die Löhne und Gehälter für die in diesen Einrichtungen beschäftigten Werktätigen.
§ 119. (1) Die soziale Betreuung der Werktätigen ist Aufgabe
des Betriebes, der dabei mit den betrieblichen Gewerkschaftsleitungen eng
zusammenzuarbeiten hat. (2) Der Betrieb ist insbesondere verpflichtet:
a) die Werktätigen im Betrieb und am Arbeitsplatz mit hochwertigen Speisen,
Lebens- und Erfrischungsmitteln zu versorgen;
b) zur Verbesserung der Wohnverhältnisse der Werktätigen beizutragen,
insbesondere durch Unterstützung des Arbeiterwohnungsbaus;
c) Umkleideräume, Aufenthaltsräume und Waschanlagen bereitzustellen und zu
unterhalten;
d) für die, von den Werktätigen im Zusammenhang mit der Arbeit in den Betrieb
mitgebrachten Gegenstände ordentliche und sichere Aufbewahrungsmöglichkeiten zu
schaffen. Näheres hierzu ist in der betrieblichen Arbeitsordnung festzulegen.
§ 120. Der Arbeiterberufsverkehr ist durch die staatlichen Organe, die Reichsbahndirektionen und die Bezirksdirektionen des Kraftverkehrs so zu gestalten, daß möglichst günstige Verkehrsbedingungen für die Werktätigen eintreten.
Die Betreuung der Arbeitsveteranen
§ 121. Die aus dem Betrieb ausgeschiedenen Arbeitsveteranen sind in die kulturelle Betätigung und soziale Betreuung einzubeziehen.
§ 122. (1) Zur Förderung der kulturellen und sportlichen Betätigung der Werktätigen und zu ihrer sozialen Betreuung ist in den Betrieben entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ein Kultur- und Sozialfonds zu bilden.
(2) Die Verwendung der- Mittel ist im Betriebskollektivvertrag festzulegen. Über die Verwendung der Mittel entscheidet der Betriebsleiter gemeinsam mit der betrieblichen Gewerkschaftsleitung.
11.
Kapitel
Die Förderung der werktätigen Frau
§ 123. (1) Die Gleichberechtigung der Frau in der sozialistischen Gesellschaft wird durch die Teilnahme am Arbeitsprozeß und die Mitwirkung an der Leitung von Staat und Wirtschaft voll verwirklicht.
(2) Die Organe der Staatsmacht und die Betriebsleiter sind verpflichtet, alle Voraussetzungen zu schaffen, die es den Frauen ermöglichen, am Arbeitsprozeß teilzunehmen, ihre schöpferischen Fähigkeiten zu entwickeln und zugleich ihrer hohen gesellschaftlichen Aufgabe als Mutter gerecht zu werden.
§ 124. (1) Bei der sozialistischen Rekonstruktion, bei der Errichtung neuer Objekte, Anlagen und Maschinen ist zu sichern, daß immer mehr Tätigkeiten und Arbeitsplätze den physischen und physiologischen Eigenheiten der Frau entsprechen.
(2) Die örtlichen Organe der Staatsmacht und die Betriebsleiter haben die Einrichtungen für die Unterbringung, Pflege und Erziehung der Kinder der werktätigen Frauen in Übereinstimmung mit der Entwicklung der sozialistischen Produktion sowie des gesamten gesellschaftlichen und kulturellen Lebens ständig zu verbessern und zu erweitern.
(3) Durch die örtlichen Organe der Staatsmacht und die Betriebe sind vielseitige Dienstleistungseinrichtungen zur Entlastung der werktätigen Frauen von der Hausarbeit zu schaffen und weiterzuentwickeln.
§ 125. Vollbeschäftigten werktätigen Frauen ist, sofern die nach den gesetzlichen Bestimmungen vorgesehenen Voraussetzungen vorliegen, ein Hausarbeitstag zu gewähren.
Die Qualifizierung
§ 126. (1) Bei der Qualifizierung der Werktätigen sind vor allem die Frauen zu berücksichtigen. Sie sind besonders für leitende Funktionen auf allen Gebieten au entwickeln.
(2) Die werktätigen Frauen sind bei ihrer Qualifizierung so zu unterstützen, daß sie die Qualifizierung ohne Beeinträchtigung der Erfüllung ihrer Aufgaben als Mutter erfolgreich abschließen können. Die werktätigen Frauen sind entsprechend der erreichten Qualifikation einzusetzen.
§ 127. (1) Die Maßnahmen zur Förderung und Qualifizierung der Frauen und zur Erleichterung ihrer häuslichen Aufgaben sind in Frauenförderungsplänen festzulegen.
(2) Die Frauenförderungspläne sind durch den Betriebsleiter gemeinsam mit der Betriebsgewerkschaftsleitung unter Mitwirkung aller Werktätigen auszuarbeiten und jährlich als Teil des Betriebskollektivvertrages zu beschließen.
Die Hilfe bei Erkrankung der Kinder
§ 128. (1) Zur Pflege erkrankter Kinder haben die örtlichen Organe der Staatsmacht gemeinsam mit den Betrieben entsprechende Einrichtungen zu schaffen und zu erweitern.
(2) Werktätige sind von der Arbeit freizustellen, wenn es zur Pflege ihres erkrankten Kindes erforderlich ist.
(3) Alleinstehende Werktätige erhalten in diesem Falle von der Sozialversicherung eine Unterstützung in Höhe des Krankengeldes und vom Betrieb die Differenz zwischen dieser Unterstützung und 90 Prozent des Nettodurchschnittsverdienstes bis zu e Arbeitstagen.
(4) Müssen alleinstehende Werktätige länger von der Arbeit fernbleiben, weil eine Pflege der Kinder durch andere nicht möglich ist, so, zahlt die Sozialversicherung im Anschluß an die in Abs. 3 genannte Leistung eine Unterstützung in Höhe des Krankengeldes längstens für die Dauer von insgesamt 4 Wochen im Kalenderjahr.
Der besondere Schutz der werktätigen Frau und Mutter
§ 129. (1) Frauen dürfen nicht mit schweren oder gesundheitsgefährdenden Arbeiten beschäftigt werden. Die Arbeiten sind in einer Arbeitsschutzanordnung festzulegen:
(2) Schwangere und stillende Mütter dürfen nicht mit Arbeiten beschäftigt werden, die nach Gutachten des Betriebsarztes oder des Arztes der Schwange renberatungsstelle das Leben oder die Gesundheit der Frau bzw. des Kindes gefährden könnten.
(3) Kann auf Grund eines ärztlichen Gutachtens eine Schwangere oder eine stillende Mutier am bisherigen Arbeitsplatz nicht beschäftigt werden, so ist sie mit einer leichteren oder geeigneteren, Arbeit zu beschäftigen. Liegt der dabei erreichte Lohn unter ihrem Durchschnittsverdienst, so erhält sie den Differenzbetrag bis zum Durchschnittsverdienst als Ausgleichszahlung.
§ 130. (1) Schwangere oder stillende Mütter dürfen zu Überstünden- und Nachtarbeit nicht herangezogen werden.
(2) Frauen, die in ihrem Haushalt Kinder im Alter his zu sechs Jahren oder andere pflegebedürftige Haushaltsangehörige ohne ausreichende Hilfe zu betreuen haben, können Überstunden- und Nachtarbeit ablehnen.
§ 131. (1) Frauen erhalten im Zusammenhang mit der Geburt eines Kindes Schwangerschafts- und Wochenurlaub entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Bei komplizierten oder Mehrlingsgeburten wird der Wochenurlaub um 2 Wochen verlängert.
(2) Während der Dauer des Schwangerschafts- und Wochenurlaubs zahlt die Sozialversicherung eine Leistung in Höhe des Nettodurchschnittsverdienstes.
(3) Frauen ist der Erholungsurlaub auf Verlangen im Anschluß an den Wochenurlaub zu gewähren.
(4) Müttern ist auf Verlangen im Anschluß an den Wochenurlaub unbezahlte Freizeit längstens bis zum Ende des ersten Lebensjahres des Kindes zu gewähren. Die Betriebszugehörigkeit wird dadurch nicht unterbrochen:
§ 132. Stillenden Müttern sind bei Vorlage einer Stillbescheinigung bis zu 6 Monaten nach der Niederkunft täglich zwei Stillpausen von je 45 Minuten zu gewähren. Sie erhalten für diese Zeit eine Ausgleichszahlung ; in Höhe des Durchschnittsverdienstes. Die Stillpausen können zusammenhängend- zu Beginn oder Ende der täglichen Arbeitszeit genommen werden.
§ 133. Der Betrieb darf Schwangeren und Müttern bis zum Ablauf des sechsten Monats nach der Niederkunft nicht kündigen. Die Vorschriften über die fristlose Entlassung bleiben davon unberührt.
12.
Kapitel
Die Förderung der Jugend im Betrieb
§ 134. (1) Die Initiative der Jugend ist eine große vorwärtstreibende Kraft für die Entwicklung sozialistischer Arbeitsverhältnisse. Der fachlichen Ausbildung und der Vermittlung der fortgeschrittensten wissenschaftlich-technischen Erfahrungen ist die größte Aufmerksamkeit zu widmen. Der Betriebsleiter ist für die Erziehung der Jugend nach den Grundsätzen der sozialistischen Moral mitverantwortlich und unterstützt sie sich die Kampf- und Arbeitserfahrungen der älteren Werktätigen anzueignen.
(2) Der Betriebsleiter ist verpflichtet, der Jugend bei der . Erfüllung der volkswirtschaftlichen Aufgaben, durch Übertragung von Jugendobjekten, Bildung von Jugendbrigaden usw. zu helfen. Zur Beratung wichtiger Fragen der Entwicklung des Betriebes sind ständige Vertreter der FDJ-Leitung hinzuzuziehen.
(3) In allen Fragen, die die Jugend betreffen, hat der Betriebsleiter eng mit den Organen des Freien Deutschen Gewerkschaftsbundes und der Freien Deutschen Jugend zusammenzuarbeiten.
§ 135. (1) Für jedes Planjahr ist ein Jugendförderungsplan unter aktiver Mitwirkung der FDJ-Leitung, der Betriebsgewerkschaftsleitung und der gesamten Jugend vom Betriebsleiter auszuarbeiten. Der Jugendförderungsplan ist in einer Jugendveranstaltung zu übergeben.
(2) Im Jugendförderungsplan sind Maßnahmen zur Entfaltung der schöpferischen Kräfte der Jugend, zur Mitwirkung an der Leitung des Betriebes, zur Entwicklung der Lernbewegung, der kulturellen und sportlichen Betätigung sowie zur Erholung festzulegen.
(3) Über die Erfüllung des Jugendförderungsplanes hat der Betriebsleiter vor der Betriebsgewerkschaftsleitung, der FDJ-Leitung und der Jugend zu berichten.
§ 136. (1) Junge befähigte Arbeiterinnen, Arbeiter und Angestellte sind unter Mitwirkung der Freien Deutschen Jugend in leitende Funktionen einzusetzen.
(2) Die besten jungen Arbeiterinnen, Arbeiter und Angestellten sind vom Betrieb auf Vorschlag der FDJ-Leitung bzw. der Betriebsgewerkschaftsleitung zum Fach- oder Hochschulstudium zu delegieren.
(3) Den jungen Angehörigen der Intelligenz sind alle Möglichkeiten zur schöpferischen Entfaltung ihrer Fähigkeiten, insbesondere in den Arbeits- und Forschungsgemeinschaften, zu geben und dazu verantwortungsvolle Aufgaben zu übertragen.
§ 137. (1) Die Freie Deutsche Jugend hat das Recht, Kontrollposten zu organisieren, um zur Entwicklung einer hohen sozialistischen Moral und neuer Arbeitsmethoden sowie zur Einführung der neuesten Technik beizutragen und den Kampf gegen Mängel in der Arbeit zu führen.
(2) Der Betriebsleiter hat die FDJ-Leitung bei der Anleitung der FDJ-Kontrollposten zu unterstützen und die Kontrollposten in Zusammenarbeit mit der FDJ-Leitung regelmäßig zu schulen. Er ist verpflichtet, geeignete Vorschläge der FDJ-Kontrollposten zu verwirklichen.
Der besondere Schutz der werktätigen Jugend
§ 138. (1) Die Gesundheit und Arbeitskraft der Jugendlichen wird besonders geschützt. In der Deutschen Demokratischen Republik ist Kinderarbeit ausgeschlossen, da sie den Grundprinzipien der sozialistischen Gesellschaft widerspricht.
(2) Die Arbeitsbedingungen sind entsprechend dem körperlichen Entwicklungsstand der Jugendlichen zu gestalten.
(3) Jugendliche dürfen nicht mit schweren oder gesundheitsgefährdenden Arbeiten beschäftigt werden.. Diese Arbeiten sind in einer Arbeitsschutzanordnung festzulegen.
(4) Zur Feststellung ihrer gesundheitlichen Eignung sind alle Jugendlichen, bevor sie eingestellt werden, ärztlich zu untersuchen. Während ihrer Beschäftigung sind sie regelmäßig ärztlich zu untersuchen und gesundheitlich zu betreuen.
§ 139. (1) Die Beschäftigung von Jugendlichen unter 16 Jahren ist in der Zeit von 20.00 bis 6.00 Uhr verboten.
(2) Für Jugendliche von 16 bis 18 Jahren ist Nachtarbeit nur bei Vorliegen eines dringenden betrieblichen Bedürfnisses und mit Zustimmung des Sorgeberechtigten, des Betriebsarztes und der betrieblichen Gewerkschaftsleitung zulässig.
(3) Für Jugendliche unter 16 Jahren ist Überstundenarbeit verboten.
§ 140. Jugendliche im Alter bis zu 16 Jahren erhalten einen Grundurlaub von 21 Werktagen, im Alter von 16 bis 18 Jahren einen Grundurlaub von 18 Werktagen.
§ 141. (1) Jugendliche bedürfen zum Abschluß eines Arbeitsvertrages, zur Änderung vereinbarter Bedingungen und zur Auflösung des Arbeitsvertrages der Zustimmung des Sorgeberechtigten.
(2) Jugendliche dürfen nur mit vorheriger Zustimmung des Rates des Kreises, der für den Betrieb zuständig ist, gekündigt bzw. fristlos entlassen werden. Das gleiche gilt für Facharbeiter bis zum Ende des ersten Jahres nach Lehrabschluß.
13.
Kapitel
Die Grundsätze und Organe zur Entscheidung von Arbeitsstreitigkeiten
§ 142. (1) Die Organe zur Entscheidung von Arbeitsstreitigkeiten haben die Aufgabe, zur Durchsetzung des sozialistischen Arbeitsrechts und der sozialistischen Moral beizutragen, indem sie Arbeitsstreitigkeiten untersuchen und entscheiden und durch ihre gesamte Tätigkeit der Entstehung von Arbeitsstreitigkeiten und Verstößen gegen die sozialistische Moral vorbeugen. Ihre Tätigkeit dient der Sicherung der gesetzlich garantierten Rechte der Werktätigen, der Entwicklung und Festigung ihres sozialistischen Bewußtseins und der Steigerung der Arbeitsproduktivität.
(2) Arbeitsstreitigkeiten werden unter umfassender Mitwirkung der Werktätigen untersucht und entschieden.
(3) Die Organe, die sich mit Arbeitsstreitigkeiten befassen,
sind:
a) Konfliktkommissionen,
b) Beschwerdekommissionen für Sozialversicherung des Freien Deutschen
Gewerkschaftsbundes,
c) Kreis- und Bezirksarbeitsgerichte,
d) Oberstes Gericht (Senat für Arbeitsstreitigkeiten).
§ 143. (1) In den sozialistischen Betrieben werden als gesellschaftliche Organe Konfliktkommissionen gewählt. Sie werden von den Gewerkschaften angeleitet. Sie dienen der gegenseitigen Erziehung der Werktätigen im Sinne der Gebote der sozialistischen Moral und zur bewußten Einhaltung des sozialistischen Rechts. Sie entscheiden auf der Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen.
(2) Die Mitglieder der Konfliktkommissionen und ihre Vertreter werden auf Vorschlag der zuständigen betrieblichen Gewerkschaftsleitung durch alle Werktätigen des Tätigkeitsbereiches der Konfliktkommission gewählt und sind ihnen rechenschaftspflichtig. Sie genießen wie die Gewerkschaftsfunktionäre den Schutz gemäß § 11 Abs. 3.
(3) Die Wahl und die Arbeitsweise der Konfliktkommissionen werden durch eine Richtlinie geregelt, die vom Bundesvorstand des Freien Deutschen Gewerkschaftsbundes beschlossen und vom Ministerrat bestätigt wird.
§ 144. Die Konfliktkommissionen untersuchen und entscheiden
bei
a) Verstößen gegen die Gebote der sozialistischen Moral, insbesondere der
sozialistischen Arbeitsmoral;
b) Einsprüchen der Werktätigen gegen Disziplinarmaßnahmen, die vom
Betriebsleiter auf Grund der betrieblichen Arbeitsordnung ausgesprochen wurden;
c) Streitfällen zwischen den Werktätigen und dem Betrieb über das Bestehen und
die Verwirklichung von Rechten und Pflichten aus dem Arbeitsrechtsverhältnis;
d) Streitfällen zwischen dem Werktätigen und der Sozialversicherung über
Leistungen, die im Betrieb gewährt werden;
e) geringfügigen Verletzungen, von strafrechtlichen Bestimmungen durch
Werktätige, die nicht vor den Gerichten verhandelt werden.
§ 145. Der Werktätige bzw. derjenige, der die Beratung beantragt hat, kann gegen einen Beschluß der Konfliktkommission, durch den. eine Erziehungsmaßnahme wegen eines Verstoßes gegen die Gebote der sozialistischen Moral bzw. wegen geringfügiger Verletzung von strafrechtlichen Bestimmungen ausgesprochen wird, Einspruch an die zuständige betriebliche Gewerkschaftsleitung erheben. Diese kann den Beschluß der Konfliktkommission aufheben und in diesem Fall die Konfliktkommission beauftragen, die Sache erneut zu beraten.
§ 146. (1) Hält die Konfliktkommission nach einer auf Einspruch des Werktätigen durchgeführten Beratung eine vom Betriebsleiter ausgesprochene Disziplinarmaßnahme (einschl. einer fristlosen Entlassung) oder die Übertragung einer anderen Arbeit gemäß § 26 nicht für gerechtfertigt, so beantragt sie die Aufhebung der Maßnahme beim Betriebsleiter. Lehnt dieser die Aufhebung ab, oder hält die Konfliktkommission die vom Betriebsleiter getroffene Maßnahme für gerechtfertigt, so kann der Werktätige Einspruch beim Kreisarbeitsgericht erheben.
(2) Der Werktätige bzw. der Betriebsleiter kann gegen einen Beschluß über das Bestehen und die Verwirklichung von Rechten und Pflichten aus dem Arbeitsrechtsverhältnis Einspruch beim Kreisarbeitsgericht erheben.
(3) Der Werktätige bzw. die Betriebsgewerkschaftsleitung kann gegen einen Beschluß in einem .Streitfall über die Leistungen der Sozialversicherung Einspruch bei der Kreisbeschwerdekommission für Sozialversicherung erheben.
Die Beschwerdekommissionen für Sozialversicherung
§ 147. (1) Über Streitfälle aus der Anwendung des Sozialversicherungsrechts, die in den Betrieben bzw. durch die Verwaltungen für Sozialversicherung bei den Kreisvorständen des Freien Deutschen Gewerkschaftsbundes nicht gelöst würden, entscheiden die Beschwerdekommissionen für Sozialversicherung des Freien Deutschen Gewerkschaftsbundes auf der Grundlage der arbeitsrechtlichen Bestimmungen.
(2) Die Beschwerdekommissionen für Sozialversicherung gliedern sich in Kreisbeschwerdekommissionen, Bezirksbeschwerdekommissionen und die Zentrale Beschwerdekommission:
(3) Die Wahl und die Arbeitsweise der Beschwerdekommissionen für Sozialversicherung werden durch eine Richtlinie geregelt, die vom Bundesvorstand des Freien Deutschen Gewerkschaftsbundes beschlossen und vom Ministerrat bestätigt wird.
§ 148. (1) Die Kreis- und Bezirksarbeitsgerichte entscheiden über Streitfälle aus der Anwendung des sozialistischen Arbeitsrechts, die in den Betrieben nicht gelöst wurden.
(2) Die Tätigkeit der Kreis- und Bezirksarbeitsgerichte wird durch eine Ordnung geregelt, die der Ministerrat erläßt.
§ 149. (1) Die Arbeitsrichter werden durch die Bezirks- bzw. Kreistage auf Vorschlag des Freien Deutschen Gewerkschaftsbundes auf 4 Jahre gewählt.
(2) Die Schöffen der Kreisarbeitsgerichte werden durch die Werktätigen, die Schöffen der Bezirksarbeitsgerichte durch die Bezirkstage auf Vorschlag des Freien Deutschen Gewerkschaftsbundes auf die Dauer von 4 Jahren gewählt.
(3) Die Arbeitsrichter sind verpflichtet, vor den Volksvertretungen, durch die sie gewählt wurden, über ihre Tätigkeit Rechenschaft abzulegen und ständig mit ihnen eng zusammenzuarbeiten. :
§ 150. (1) Als Arbeitsrichter kann gewählt werden, wer der Arbeiter-und-Bauern-Macht treu ergeben . ist, über die erforderlichen Kenntnisse und praktischen Erfahrungen verfügt und das 25. Lebensjahr vollendet hat.
(2) Ein Arbeitsrichter oder Schöffe kann von der zuständigen
Volksvertretung
a). auf sein Ersuchen aus wichtigen Gründen entpflichtet werden,
b) abberufen werden, wenn er die gesetzlich festgelegten Voraussetzungen nicht
erfüllt oder seine Pflichten gröblich verletzt.
(3) Das Verfahren der Wahl der Richter und Schöffen der Kreis- und Bezirksarbeitsgerichte wird durch eine Wahlordnung geregelt; die der Ministerrat erläßt.
§ 151. (1) Ein Richter eines Kreis- oder . Bezirksarbeitsgerichts kann im Rahmen der gegenseitigen Hilfe oder zum Zwecke seiner Qualifizierung vom Komitee für Arbeit und Löhne beauftragt werden, bis zur Dauer von 6 Monaten als Richter bei einem anderen Kreis- oder Bezirksarbeitsgericht zu arbeiten.
(2) Bei unvorhergesehenem Ausfall des Richters eines Kreisarbeitsgerichts und dessen Stellvertreters kann der Direktor des Bezirksarbeitsgerichts einen Richter beauftragen, an diesem Kreisarbeitsgericht des Bezirkes bis zur Dauer von 3 Monaten zu arbeiten.
(3) In diesen Fällen sind die zuständigen Volksvertretungen und der Freie Deutsche Gewerkschaftsbund, zu informieren.
Der Senat für Arbeitsstreitigkeiten beim Obersten Gericht
§ 152. (1) Das Oberste Gericht entscheidet über Anträge von Kassationen rechtskräftiger Entscheidungen der Arbeitsgerichte. Zu diesem Zweck wird ein Senat für Arbeitsstreitigkeiten gebildet.
(2) Der Senat für Arbeitsstreitigkeiten ist mit einem Oberrichter als Vorsitzendem, einem Richter und 3 Schöffen besetzt.
(3) Die Richter und Schöffen des Senats für Arbeitsstreitigkeiten werden von der Volkskammer auf Vorschlag des Freien Deutschen Gewerkschaftsbundes gewählt.
(4) Die Hilfsrichter des Senats für Arbeitsstreitigkeiten werden auf Vorschlag des Vorsitzenden des Komitees für Arbeit und Löhne entsprechend § 29 des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 2. Oktober 1952 in der Fassung des Gesetzes vom 1. Oktober 1959 zur Änderung und Ergänzung des Gerichtsverfassungsgesetzes (GBl. I S. 756) vom Ministerrat bestellt.
Die Mitwirkung der Gewerkschaften
§ 153. Die Gewerkschaften sind berechtigt, in allen Verfahren vor den Arbeitsgerichten und im arbeitsrechtlichen Kassationsverfahren mitzuwirken, insbesondere ihre Auffassungen darzulegen und die Werktätigen zu vertreten.
Die Mitwirkung des Staatsanwaltes
§ 154. Der Staatsanwalt ist befugt, bei den Konfliktkommissionen, Beschwerdekommissionen für Sozialversicherung und Arbeitsgerichten selbständig Verfahren zu beantragen, Anträge zu stellen und Einsprüche zu erheben.
Die Vertretung durch Rechtsanwälte
§ 155 . Vor den Bezirksarbeitsgerichten und dem Senat für Arbeitsstreitigkeiten beim Obersten Gericht ist eine Vertretung durch Rechtsanwälte zulässig.
§ 155. Alle Verfahren vor den Organen zur Entscheidung von Arbeitsstreitigkeiten sind gebührenfrei.
Das vorstehende, vom Präsidenten der Volkskammer im Namen des Präsidiums der Volkskammer unter dem dreizehnten April neunzehnhunderteinundsechzig ausgefertigte Gesetz wird hiermit verkündet.
Berlin, am vierzehnten April neunzehnhunderteinundsechzig
Der Vorsitzende des Staatsrates der Deutschen Demokratischen
Republik
W. Ulbricht